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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845.</title>
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            <idno>gs_preussen_1845</idno>
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        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
1845.

 

Enthaͤlt

die  Verordnungen  vom  3.  Januar  bis  zum  11.  Dezember  1845,,  nebst
einigen  Verordnungen  aus  den  Jahren  1841.,  1843.  und  1844.

(Von  Nr.  2329.  bis  Nr.  2003.)

Nr.  I1.  bis  incl.  42.

Berlin,
zu  haben  im  vereinigten  Gesetz-Sammlungs-Debits=  und  Zeitungs-Komtoir.
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        Chronologische  Übersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1845.
enthaltenen  Verordnungen.

 

 

Datum  Uusgegeben  Xr.  Ar.
des  zu  Inh  a  l  t#  des  des  Ge-Seite.

Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.etzes.

1841.  1845.
8.  Novbr.  28.  April.  Vertrag  zwischen  Preußen,  Ddnemark,  Mecklenburg-41.  2504.  1
Schwerin  und  den  freien  und  Hansestadten  Lübeck
und  Hamburg,  die  Herstellung  einer  Eisenbahn-Verbindung
  zwischen  Berlin  und  Hamburg
  betreffend.

8.  —  28.  —  Vertrag  zwischen  Preußen,  Dänemark  Mecklenburg-11.  2565.20-209.
Schwerin  und  den  Senaten  der  freien  und  Hansestädte
  Lübeck  und  Hamburg,  die  Feststellung  der
Verhältnisse  der  Hamburg-Bergedorfer
Eisenbahn,  zur  Berlin-Bergedorfer  Eisen-1843.

  bahn  betreffend.

28.  Juli.  2.  —  Statut  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahn-  11.  2503.
Gesellschasft.  (Anl.)

20.  Novbr.  10.  Jan.  Regulativ  für  die  Geschäáftswirksamkeit  der  Land-  2.  2534141.13-18.
kastens-Bevollmächtigten  in  Neu-Vor-  (Anl.)

1844.  pommern.

21.  Juni.  10.  Juni.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Genehmigung  derDs  2575.  260.
Eisenbahnanlage  von  der  Ruhr,  der  Stadt  (Anl.)

Steele  gegenüber,  nach  Vohwinkel,  zum  Anschluß
  an  die  Duüsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn,
später  „Prinz-Wilhelm-Eisenbahn  “  benannt.
  .

10.  Juli.  5.  Juli.  Ausfertigung  des  Beschlusses  der  Berlin-Stetti-  10.  2583.  423.
ner  Eisenbahngesellschaft  vom  30.  Mai  1844.  (Anl.)
über  die  Emission  von  500,000  Rthlr.  Aktien
zur  Tilgung  der  nach  dem  Privilegium  vom  13.

Februar  1843.  emittirten  Obligationen.

18.  August.|17.  Juni.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  zunächst  durch  16.  2578.  272.
Pferdekraft  in  Betrieb  zu  setzende  Eisenbahn  (Anl.)
zwischen  dem  Schwielochsee  und  Kottbus.

14.  Septbr.6.  Jan.  Allerhöchste  Bestätigung  des  beigesügten  Regula-  2.31.318
tivs  für  die  Geschäftswirksamkeit  der  Land-  (mit  Anl.)
kastenbevollmächtigten  von  Neu-Vorpomb

  mern  vom  20.  November  1843.
11.  Oktbr.  S.  Juli.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Emmission  von19.  2583.  423.

 

 

500,000  Rehlr.  Aktien  der  Berlin-Stektiner
Eisenbahngesellschaft  zur  Tilgung  der  nach
dem  Privilegium  vom  13.  Februar  1843.  emittirten
  Obligationen  betreffend.
        <pb n="4" />
        IV  Chronologische  uͤbersicht  des  Jahrganges  1845.

Datum  Ausgegeben  Jr.  Jr.  «
des  zu  Inhalt  des  des  Ge-Seite.

Gesetzes  2c.erlin.  Stücks.  setzes.

1844.  1845.

46.  Oktbr..  Norvbr.  Vertrag  zwischen  Preußen,  Großherzogthum  31.  2626.  609-676.
Hessen  und  Herzogthum  Nassau,  die  Regulirung  (mit  Anl.)
der  Schiffahrtsverhältnisse  auf  der  Lahn  betreffend,
  nebst  Tarif  der  Lahnschiffahrts-Abgaben.

23.  —  5.  Juli.  Statuten  der  Stettiner  Stromversicherungs--49.  2584.42-433

zesellschaft.  (Anl.)

15.  Novbr.1.  Jan.  Allerhöchste  Kabineksorder,  in  Betreff  der  bei  dem  2.  2532.  18.
Eintriebe  ausläaͤndischen  Rindviehes  zu
beobachtenden  Schutzmaßregelhln.

22.  —  106.  —  Verordnung,  betreffend  den  Geschäftsgang  und  2.  2533.19-24.
Instanzenzug  bei  den  Auseinandersetzungsbehörden,
  den  Generalkommissionen,  Spruchkollegien
  und  dem  Revisionskollegium  für  Landes-Kultürsachen.


13.  Dezbr.3.  —  Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Herabsetzung  1.  2529.  1.
der  von  den  Pfandbriefschuldnern  der  Westpreußischen
  Landschaft  zu  zahlenden  Beiträge
von  4  Prozent  auf  4  Prozent.

13.  —  13.  —  Allerhöchste  Kabinetsorder,  vermittelst  welcher  die  1.  2530.1-12
angehängten  Tarife  zur  Erhebung  der  Schiff-  (mit  Anl.)
fahrtsabgaben  in  den  Städten  Königsberg
in  Pr.  und  Elbing  genehmigt  werden.

15.  —  1.  Mai.  Statut  (Gesellschaftsvertrag)  der  Berliner  Land2  2560.  216-237.
und  Wassertransport-Versicherungsge-  (Anl.)
sellschaft,  nebst  der  dazu  gehörigen  Assekuranzordnung.


27.  —  20.  Jan.  Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  die  Stellung  3.  2536.  33.
der  Landtagskommissarien  zu  den  staͤndischen

r  Ausschüssen  und  die  Ernennung  der  Stellver-1845.
  ter  für  die  Landtagskommissarien.
3.  Jan.  116.  —  Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  bezuͤglich  auf  das  Gesetz  2.  2534.  24.
von  demselben  Tage,  die,  Zertheilung  von
Grundstucken  und  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen
  betreffend.
3.  —  16.  —  Gesetz,  betreffend  die  Zertheilung  von  Grund-  2.  2535.-32.
stücken  und  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen.

3.  —  3.  Febr.  JAllerhoͤchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  von  den  4.  2538.  37.
Häuptern  der  vormals  reichsständischen
Familien  in  Prozessen  über  ihre  Domainen
abzuleistenden  Eide.
3.  —  3.  —  Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Auslegung  4.  2539.  38.

 

 

der  Verordnung  vom  16.  November  1839.  wegen
der  Jagdgerechtigkeiten  in  den  vormals  zu
den  Franzoͤsischen  Departements  gehoͤrig
gewesenen  Landestheilen,  in  Beziehung  auf  den
achweis  des  frühern  Besitzstandes.
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        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1845.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1845.
4.  Jan.

3.  Febr.

T
l

4

14.

1845.
29.  März.

20.  Jan.

10.  Febr.
10.

28.

1.  Mai.

 

 

Allerhächste  Kabinetsorder,  betreffend  das  Aufgebots=
  und  Amortisationsverfahren  solcher
Schlesischen  Pfandbriefe,  welche  während
der  gesetzlichen  Verjährungsftist  nicht  zum  Vorschein
  gekommen  sind.

Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes
  vom  28.  Februar  1843.  über  die  Benutzung
der  Privatflusse  in  dem  Bezirk  des  Appellationsgerichtohofes
  zu  Köln.

Allgemeine  Gewerbeordnung.

Entschädigungsgesetz  zur  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung
  für  die  dadurch  aufgehobenen  oder
für  ablösbar  erklärten  Berechtigungen.

Gesetz  wegen  der  Befugniß  der  Städte  der  Provinz
  Westphalen  zur  Erhebung  von  Eintrittsoder
  Einzugsgeldern.

Gesetz,  betreffend  die  Zulässigkeit  von  Verträgen
über  unablssliche  Geld=  und  Getraide-Abgaben.


Gesetz  über  das  Verfahren  in  Wald-,  Feld=  und
Jagdfrevelsachen  bei  Civileinreden  im  Bezirk
  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln.

Verordnung,  durch  welche  in  dem  Allensteiner
Kreise  der  Provinz  Preußen  die  Verordnung  vom
.  Juli  1838  wegen  Beschränkung  des  Provokationsrechts
  auf  Gemeinheitstheilung
außer  Kraft  gesetzt  wird.

Allerhöchste  Kablnetsordre,  betreffend  die  Aufhcbung  der
Unfähigkeit  von  Personen  bäuerlichen  Standes
  zur  Erwerbung  von  Lehurittergütern  in  den  ehemals
  Königlich  Sächsischen  Landestheilen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  bekreffend  das  öffentliche
  Aufgebot  der  aus  den  Jahren  1765.  bis
1810.  herrührenden  Ansprüche  an  die  Bank.

Allerhächste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Funktionen
  des  Seehandlungsinstituts  und  dessen
Entbindung  von  dem  Ankaufe  des  übersecischen
  Salzes  und  der  Einziehung  der  Salzdebitsüberschüsse
  in  den  Provinzen  Preußen
und  Schlesien.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  vor  Einführung
  der  revidirten  Städteordnung  vom  17.
März  1831.  und  der  Landgemeinde-Ordnung  vom
31.  Oktober  1841.  in  den  früher  zu  Franbreich
und  dem  Großherzogthum  Berg  gehörig  gewesenen
  Landestheilen  der  Provinz  Westphalen
erhobenen  Einzugs=  und  Bürgergelder.

 

r1'

*

dr

 

2549.

2537.

 

99.

41-78.
79.92.

39.

93.

94.

96.

97.

98.

215.
        <pb n="6" />
        VI  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1845.
Datum  usgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  In  h  a  l  t.  des  des  Ge-Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.setzes.
1845.  1845.
21.  Febr.0  April.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  durch  welche  der  Stadt  9.  25566.59.
Koronowo,  im  Großherzogthum  Posen,  die  revidirte
  Städteordnung  vom  17.  März  1831.
verliehen  wird.
27.  —  830.  Mai.  Statuten  des  Aktienvereins  des  zoologie411.  25X.24
schen  Gartens  bei  Berlin  und  der  damit  ver-  (Anl.)
bundenen  zoologischen  Gesellschaft.
28.  —  29.  März.]  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  des  Berg-  8.  2550.100-107.
hopothekenwesens  in  dem  Herzogthum
Westphalen,  dem  Fürstenthum  Siegen  mit
den  Amtern  Burbach  und  Neuenkirchen
(Freien=  und  Hückenschen  Grund)  und  den  Grafschaften
  Wittgenstein  =  Wittgenstein  und
Wittgenstein-Berleburg.
26.  —  28.  April.  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die  11.  2563.  1167-  194.
Berlin-Hamburger  Eisenbahn-Gesellschaft,  (mit  Anl.)
nebst  Starut  derselben  vom  28.  Juli  1843.
7.  März.29.  März.  Fischerei-Ordnung  für  die  Provinz  Posen.  8.  255  1.1407-113.
7.  —  290.  —  desgl.  für  die  Binnengewässer  der  Prov.  Preußen.  8.  2552.  1114-120.
7.  —  122.  —  desgl.  fuͤr  das  frische  Haff.  8.  2553.  121-138.
7.  —  29.  —  desgl.  fuͤr  das  kurische  Haff.  8.  2554.
7.  —  20.  —  Gesetz  über  die  Verpflichtung  des  Fiskus  zur  B.  2555.  158.
Zahlung  von  Zoͤgerungszinfen.
7.  —  l19.  April.  Ergaͤnzung  der  Verorduung  vom  25.  Maͤrz  1841.  9.  2557  159.
uͤber  die  Befugnisse  der  Kreisstäaͤnde  in  der
Kur=  und  Neumark  Brandenburg  und  dem
Markgrafthum  Niederlausitz,  Ausgaben  zu
beschließen.
7.  —  19.  —  Gesetz  zur  Erleichterung  des  Verfahrens  bei  Be-  9.  2558.  160.
richtigung  des  Besitztitels.
7.  —  119.  —  Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  Bestätig  ng  9.  2559  162.
der  Statuten  des  Aktienvereins  für  die
«  Trebiiitz-Zdutn)etChaussce.
7.—  LMULAllekbdchstcKabinctsokdct,wodurchdes  Koͤnigs  Ma-  12.  2569.  1216-237.
jestät  das  Statut  der  Berliner  Land=  und  (mit  Anl.)
Wassertrausport  =  Versicherungsgesellschaft,
  nebst  der  dazu  gehörigen  Assekuranz=,
  Ordnung,  zu  genehmigen  geruht  haben.  .
12.  —  10.  Juni.  Statuten  der  Prinz  Wilhelm  Eisenbahnge-  15.  2575.209
·  sellschaft.  (Anl.)
13.  —  17.  —  Statut  der  Kottbus-Schwielochsee  Eisen-  25-8.22-286
«  bahngesellschaft.  (Anl.)
14.  —  19.  April.  Allerhöchste  Kabinetsordre,  betreffend  die  Deblara-  9.  2500.  162.

 

 

tion  der  ##.  8.  und  11.  Nr.  2.  der  Verordnung
vom  23.  Februar  1843.,  die  Organisation  der
Censurbehörden  betreffend,  in  Beziehung  auf  die
Debitsverbote  der  außerhalb  der  preußi-
        <pb n="7" />
        e
Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1845.  VII
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  In  h  a  l  t.  des  des  Ge-Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  setzes.
1845.  1845.
schen  aber  innerhalb  der  Staaten  des  deutschen
  Bundes  erscheinenden  politischen  Zeitungen
  und  Zeitschriften.

14.  März.  23.  April.Gesetz,  betreffend  die  Verpflicktung  zur  Aufbrins.  2501.  163.
gung  der  Kosten  für  die  kirchlichen  Bedürfnisse
  der  Pfarrgemeinden  in  den  Landestheilen
  des  linken  Rheinufers.

14.  —28.  —  Privilegium  zur  Ausgabe  von  drei  und  ein  halb  11.  2560.  209-214.
prozentigen,  auf  jeden  Inhaber  lautenden  Obligationen
  im  Gesammtbetrage  von  28,100  Rthlr.
für  die  Stadt  Memel.

28.  —  1.  Mai.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  der  zu  den  Nom2.  2570.  28.
merschen  Pfandbriefen  für  den  Zeitraum  von
fünf  Jahren  auszugebenden  Zinskoupons  und
Talons.

3.  April.  24.  Juni.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Geneh-  17.  2579.287-390.
migung,  Publikation  und  Einführung  des  (mit  Anl.)
derselben  beigefügten  neuen  Strafgesetzbuchs
für  das  Heer,  nebst  den  dazu  gehörigen  Beilaen

  A.  B.  und  C.

4.  —  6.  Mai.  Allerhöchstes  Privilegium,  wegen  anderweiter.  2571.  239.-241.
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Berliner
  Stadtobligationen  zum  Betrage  von
1,500,000  Rthlr.

5.  —  29.  Dezbr.  Statuten  der  Preußischen  National-Ver32  2058.790-819
sicherungs-Gesellschaft  in  Stettin,  für  (Anl.)
Versicherungen  gegen  See-,  Strom=  und  Feuersgefahr.


8.  —  15.  August.]  Statut  der  Ruhrorter  Dampfschleppschiff5.  2600.  508-514.
fahrts-Gesellschaft,  zur  Fortschaffung  von  (Anl.)

Güter=  und  Kohlenschiffen  auf  dem  Rhein  und
«  den  mit  ihm  zusammenhaͤngenden  Gewaͤssern.

9.  —  1.  Juli.  Reglement  für  die  Tilgungskasse  zur  Er18.  2581.410-421.
leichterung  der  Ablösung  der  Reallasten  in  (Anl.)
den  Kreisen  Heiligenstadt,  Mühlhausen  und

11  »  orbis,  Erfurter  Regierungsbezirks.

—  23.  April.|  Allerhöchste  Kabinetsorder,  daß  Belegungen  bei  10.  2562.  165.
der  Bank  nur  in  Kourant  und  nicht  mehr  in

11  Friedrichsd'or  zulasligelind.

—  1.  Juli.  Gesindeordnung  für  Neu-Vorpommern  und8.  2580.  391-409.
4  das  Fürstenthum  Rügen.

16.  —  28.  April.  Bekanntmachung  über  die  Besiätigung  der  Prenzz1.  2567.  214.

lau-Wolfshagenschen  Chausseebau-Ak-%
  tien  er  chaffl

18.  —  1.  Juli.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Bestätigung  18.  2581.  1410-421.

des  derselben  beigefuͤgten  Reglements  fuͤr  die  (mit  Anl.)

 

 

Tilgungskasse  zur  Erleichterung  der  Ablssung
  der  Reallasten  in  den  Kreisen  Heiligen-
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1845.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

z3
Berlin.

Inhalt.

XNr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1845.

25.  April.

29.  —

2.  Mai.

16.  —

1845.

30.  Mai.

10.  Juni.

5.  Juli.

30.  Mai.

10.  Juni.

4.  Juli.

 

 

stadt,  Mühlhausen  und  Wordbis,  Erfurter
Regierungsbezirks,  vom  9.  April  1845.

Deklaration,  betreffend  die  Berechnung  der  Laudemien
  von  Grundstücken,  bei  welchen  Reallasten
  abgelsset  worden  sind.

Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  Bestdtigung
der  Statuten  des  Aktienvereins  für  die
Reichenbach-Nimptscher  Chaussee.

Allerhöchste  Konzessions=  und  Bestätigungsurkunde
für  die  Prinz-Wilhelm-Eisenbahn-Gesellschaft,
  (von  der  Ruhr,  der  Stadt  Stcele  gegenüber,
  nach  Vohwinkel,  zum  Anschluß  an  die  Düsseldorf-Elberfelder
  Eisenbahn),  nebst  Allerhöchster
Kabinetsorder  vom  21.  Juni  1844.  und  Statut
vom  12.  März  1845.

Allerhöchste  Kabinctsorder,  betreffend  die  Remuncrirung
  der  Bürgermeister  in  der  Rheinprovinz
  für  die  Besorgung  der  Geschäfte  der
Provinzial-Feuersozietcxt.

Allerhöchste  Konzessions=  und  Besiähtigungsurkunde
für  die  Kottbus-Schwielochsee-Eisenbahngesellschaft,
  nebst  Allerhöchster  Kabinets-Order
  vom  18.  August  1844.  und  Statut  vom
13.  März  1845.  6

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Bestätigung
des  unterm  23.  Oktober  v.  J.  notariell  vollzogenen
  und  derselben  beigefügten  Statuts  der  Stettiner
  Stromversicherungs  =  Gesellschaft
für  Waaren,  welche  auf  der  Elbe,  Oder,  Weichsel,
Warthe  und  auf  den,  zwischen  diesen  Strömen  befindlichen
  schiffbaren  Flüssen  und  Kandlen  versandt
  werden.  «

Allerhoͤchste  Bestaͤtigungsorder  fuͤr  die  Statuten
des  Abtienvereins  des  zoologischen  Gartens
  bei  Berlin  und  der  damit  verbundenen
zoologischen  Gesellschaft,  vom  27.  Februar  1845.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Ernennung
  von  Substituten  für  Richterkommissarien
  im  Bezirk  des  Rheinischen  Appellationsgerichtshofes
  zu  Köln.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Deklaration  des
Tarifs  zur  Erhebung  des  Brückengeldes  für
die  Benutzung  der  Oderbrücke  bei  Krossen,
vom  31.  August  1835.,  rücksichtlich  der  Befreiung
auch  der  Eingesessenen  des  dem  Grüneberger
Kreise  zugewiesenen  Theils  des  Krossenschen
Kreises  von  jenem  Brückengelde.

 

14.

13.

14.

18.

2575.
Cmit  Anl.)

2576.
2578.
(mit  Anl.)

2584.
(mit  Anl.)
2574.
(mit  Anl.)

2577

2582.

 

243.

242.

259-209.

269.

271-286.

424-438.

244-258.

42.
        <pb n="9" />
        Chronologische  uͤbersicht  des  Jahrganges  1845.

IX

 

Datum  Ausgegeben

des

zu
Gesetzes  c.]Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

16.

21

12

27

**i'*
27.

1845.  1845.
Mai.  21.  Juli.

.  Juni.  126.  Septbr.

—  112.  August.

—  7.  Novbr.

—  21.  Juli.

 

Jahrgang  1915.

 

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Befugniß
der  Grafen  zu  Stolberg-=  Stolber9  Stol-=berg-Roßla
  und  Stolberg=  Wernigerode,
sich  bei  den  Verhandlungen  über  Theilung  gemeinschaftlicher
  Jagddistrikte  in  der  Kurund
  Neumark  Brandenburg,  im  Markgrafthum
Niederlausitz  und  in  der  Provinz  Sachsen  durch
ihre  Rentkammern  vertreten  zu  lassen.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Frankreich,  wegen
gegerseltiger  Auslieferung  flüchtiger  Verrecher;

  ratifizirt  am  20.  August  1845.

Allerhöchstes  Privilegium  für  die  Ausstellung  auf
den  Inhaber  lautender  Oemminer  Kreis-Oblidationen,
  zum  weitern  Betrage  von  35,000
Thalern.

Handels=  und  Schiffahrtävertrag  zwischen
den  Staaten  des  Deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins
  einerseits  und  Sardinien  andererseits.


Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Gebuhren  der  Revisoren
  kaufmännischer  Bücher  zu  Berlin
für  ihre  Zuziehung  bei  gerichtlichen  Geschäften  betreffend.


Verordnung,  betreffend  die  Ressortverhältnisse
der  Provinzialbehörden  für  das  evangelische
  Kirchenwesen.

Verordnung,  betreffend  die  Ressorkverhältnisse
der  Provinzialbeherden  in  katholisch-kirchlichen
Angelegenheiten.

Allerhöchste  Genehmigungc=  und  Besiäktigungsurkunde,
die  Vereinigung  der  Berlin=  Frankfurter
mit  der  Niederschlesisch-Märkbischen  Eisenbahngesellschaft
  betreffend,  nebst  Nachtrag  zu
dem  Statute  der  letztern  in  Betref  der  Emission
  von  50,000  Stück  Prioritätsaktien.

Allerhöchste  Kabinctsorder,  wegen  eines  festzusetzenden
Präkblusivtermine  zur  Liquidirung  verschiedener,
  aus  der  Staatvanleihe  der  vormaligen
  Herzoglich  Warscha  nischen  Regierung  vom
Jahre  1808.  herrührenden,  auf  den  provinziellen
Staatsschuldenetats  der  Regierungen  zu  Bromberg
  und  Posen  stehenden  Forderungen.

Verordnung  wegen  crekutivischer  Beitreibung
der  direkten  und  indirekten  Steuern  und  anderer
öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  in  der  Proanz
  Westphalen,  nebst  Erekutionsgebührenarif.



 

20.

24.

34.

20.

20.

21.

20.

 

2585.

2614.

2601.

2625.

2586.

2587.
2588.
2590.

(mit  Anl.)

2501.

2589.
(mit  Anl.)

 

439.

6057-600.

440.

450-409.

40.

444-458.
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  uͤbersicht  des  Jahrganges  1845.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Nr.
des

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1845.
4.  Juli.

11.  —

11.  —
11.  —

11.  —

11.  —
11.  —

1845.
2.  Oktbr.

2.  August.

29.  Juli.

29.  —
29.  —

2.  August.

Genehmigungsurkunde  der  Zusatzartikel  XVI.
und  XVII.  zur  Rheinschiffahrtsakte  vom
31.  März  1831.,  betreffend  die  Anwendung  des
definitiven  Rheinzolltarifs  sub  Litt.  C.  und
die  neu  eintretenden  Ausnahmen  von  demselben,
unter  Aufhebung  der  Supplementairartikel
Nr.  III.  V.  und  VII.

Verordnung  wegen  Einführung  kürzerer  Verjährungsfristen
  für  die  Landestheile,  in  welchen
noch  gemeines  Recht  gilt,  namentlich  für  den
Bezirk  des  Justizsenats  in  Ehrenbreitstein,
  sowie  für  Neu-Vorpommern.

Allerhöchste  Bestätigungsurbunde  für  die  Ruhrorter
Dampfschleppschiffahrts  =  Gesellschaft,
zur  Fortschaffung  von  Güter=  und  Kohlenschiffen
auf  dem  Rhein  und  den  mit  ihm  zusammenhängenden
  Gewässern,  nebst  Statut  vom  8.  April

1845.

Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  die  Verhältnisse
  und  die  Bepfandbriefung  der  nur  bedingt
  mit  landtagsfähiger  Rittergutsqualität
  beliehenen  Guter.

Gesetz  wegen  Aufbebung  der  im  Herzogthum  Schlesien
  und  der  Grafschaft  Glatz  geltenden  besonderen
  Rechte  über  die  ehelichen  Güterverhältnisse
  und  die  gesetzliche  Erbfolgc.

Gesetz  über  die  Lehns=  und  Subzessionsregister
in  Altvorpommern  und  Hinkerpommern.
Deklaration,  betreffend  dic  Errichtung  von  Familienschlüssen
  für  Altvorpommersche  und

Hinterpommersche  Lehne.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Erleichterungen
  in  der  Vermögensverwaltung  der
Kirchen,  Pfarren  und  kbirchlichen  Stiftungen
  nach  Mürkischem  Provinzialrechte,  und
zwar  in  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  die
Konsistorial=  und  Visitationsordnung  vom  Jahre
1573.  Amwendung  findet.

Allerhoöchste  Kabineksorder,  bekreffend  die  Ermächtigung
  des  Kredit-Instituts  für  Schlesien,
die  ferner  zu  bewilligenden  Pfandbriefe  B.  nach
der  Wahl  des  Antragenden  entweder  zu  4  oder  zu
3,  Prozent  jährlicher  Zinsen  auszufertigen.

Gesetz  über  das  Verfsahren  bei  Aufnahme  von
Notariats-Instrumenten.

Gesetz  über  die  Form  einiger  Rechtsgeschäfte,

zu  welchen  die  bisher  vorgeschriebene  Mitwir- 



 

kung  der  Gerichte  nicht  mehr  erforderlich

 

30.

23.

25.

zc

23.

23.

23.

2617.

2595.

2606.
(mit  Anl.)

2607.

2592.

2593.
(mit  Anl.)
2594.

2596.

2598.

2599.

 

58593.

483-485.

507-514.

515.

471-473.

474-481.
482.

487.

487-494.

495.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1845.

XI

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1845.

11.  Juli.
11.

23.

23.

3.  August.

 

1845.

2.  August.

25.  Septbr.

—

2.  August.

19.

30.  —
2.  Oktbr.

 

ist,  und  solcher,  welche  fortan  auch  von  einem
Notar  aufgenommen  werden  koͤnnen.

Verordnung,  betreffend  die  neuen  Ansiedelungen
in  der  Provinz  Westphalen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Anlage  einer  Eisenbahn
  von  dem  Lipperheider  Bahnhofe  nach
Ruhrort  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Wiederherstellung
  der  im  Jahre  1844.  beim  Brande
des  Gerichtsgebaudes  zu  Medebach  vernichteten
Grundakten  und  Dokumente.

Erkldrung  über  die  Erneuerung,  resp.  Modißkation
  der  am  28.  September  1818.  zwischen
Preußen  und  dem  Großherzogthum  Oldenburg
  in  Beziehung  auf  das  Furstenthum  Birkenfeld
  abgeschlossenen,  am  1.  Oktober  1841.
abgelaufenen  Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention.


Gesetz,  betreffend  die  Ablösung  der  Dienste  in
denjenigen  Theilen  der  Provinz  Sachsen,  in

—

welchen  die  Abläsungsordnung  vom  7.  Jum  1821.

ilt.

Mberichste  Kabinetsorder,  in  Betreff  der  Stempelsteuer
  für  die  Errichtung  von  Fideikommiß=
  und  Familienstiftungen.

Generalkonzession  für  die  von  der  Gemeinschaft
der  evangelischen  Landeskirche  sich  getrennt
haltenden  Lutheraner.

Verordnung  wegen  Abänderung  der  W.  4.  5.  6.
44.  und  46.  des  Gesetzes  über  die  den  Grundbesitz
  betreffenden  Rechtsverhältnisse  rc.  in  den  zum
vormaligen  Königreiche  Westphalen  gehörig  gewesenen
  Landestheilen  vom  21.  April  1825.  Dr.  938.
hinsichtlich  der  an  dic  Stellc  der  Naturaldienste
getretenen  Dienstgelder  und  anderer  Leistungen
  in  der  Altmark.

Verordnung  wegen  Abänderung  der  9V.  3.  5.  ö.
44.  und  40.  dens  Gesetzes  vom  21.  April  1825.
Dr.  938.  hinsichtlich  der  an  die  Stelle  der  Naturaldienste
  getretenen  Dienstgelder  und  anderer
Leistungen  in  den  vormals  zum  Königreiche
Westphalen  gehörig  gewesenen  Theilen  des  Herzogthume
  Magdeburg.

Gemeindcordnung  für  die  Rheinprovinz.

Verordnung,  betreffend  eine  Abänderung  des  §F.  1.
der  Alerhöchsten  Kabinetsorder  vom  30.  November
  1840.,  wonach  auf  den  F.  71.  der  revidirten

 

29.

24.

27.

30.

 

26000.
2602.

2603.

2615.

2604.

2605.

2608.

2609.

2610.

2611.
2618.

490-498.
500.

501.

583-585.

502.-505.

518.

520-522.

523-554.
594.
        <pb n="12" />
        XII

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1845.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

3
Berlin.

Ausgegeben
u

Xr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1845.

5.  August.

2.  Septbr.

15.

26.

25.

1845.

25.  Septbr.

2.  Oktbr.

9.

4.  Dezbr.

10.  Novbr.

10.

18.

 

 

Tarordnung  vom  ,  bei  Veranschlagungen

  von  Forstnutzungen  für  dic  zum
landschaftlichen  Kreditvereln  im  Großherzogthum
  Posen  gehbrigen  Güter  nicht  weiter
Rücksicht  genommen  werden  soll.

Erklärung  über  die  Erneucrung,  resp.  Modifibation
  der  unterm  Pw  u  1835.  zwischen  der
Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich  Braunchweig
  =  uneburgischen  Regierung  abgeschlossenen
  Durchmarsch=  und  Etappenkonvention.


Allerhöchste  Konzesstons=  und  Bestätigungsurkunde
für  die  Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Gesellschaft,
  nebst  deren  Sratut.

Allerhöchstes  Privilecgium  wegen  Emission  von
2,307,200  Thaler  Prioritätsobligationen  der
Potödam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft.


Allerhöchste  Kabinctsorder,  nebst  Tarif,  nach  welchem
das  Fährgeld  für  das  Ubersetzen  über  den  Rhein
bei  Neuwied  zu  erheben  ist.

Allerhächste  Genehmigungs=  und  Bestätigungsurkunde,
betreffend  den  Nachtrag  zu  dem  Statute  der
Berlin-Anhaleischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  wegen  einer  ZJweigbahn  von  Jüterbogk
  nach  Riesa  und  wegen  Erhöhung  des
Stammaktienkapitals  um  3,0000,000)  Thaler.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  von  den

Führern  und  ersten  Maschinenwärtern  der
Dampfschiffe  auf  dem  Nheine  und  der  Mosel
  zu  bestellenden  Kautionen.

Allerhöchste  Kabinctsorder,  betreffend  die  Strafe
der  Kassation  gegen  Beamte,  welche  wegen
eines  von  Mangel  an  ehrliebender  Gesinnung
  zeugenden  Verbrechens  verurtheilt
werden.

Verordnung,  betreffend  die  in  Altpommern  über
Grunotcke  auf  städtischen  Feldfluren  unter
  Herrschaft  des  lübischen  Rechts  vor  dem  Jahre
1808.  geschlossenen  antichretischen  Pfandverträge.
  ·

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  wegen  Übertragung
der,  der  Quästur  der  Berliner  Universität
ertheilten  Befugniß  zur  Ein  ziehung  und  Einklagung
  gestundeter  Honvrarc  auf  die  Qud4=sturen
  der  übrigen  Universitüten.

 

 

29.

38.

35.

36.

2010.

2012.

2613.
(mit  Anl.)

2619.
(mit  Anl.)

2621.
(mit  Anl.;

204.

2627

—

2628.

2630.

 

(mit  Ani.)

585.

594-598.

601-604.

—
4
.

b78.

681.
        <pb n="13" />
        Chronologische  uͤbersicht  des  Jahrganges  1845.

XII

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inh  al  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1845.
26.  Septbr.

30.  —

16.  —

1845.
15.  Dezbr.

18.  Novbr.

3.  Oktbr.

10.  Novbr.

1.  Dezbr.
1.  —

 

 

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Aufhebung
  der  Verpflichtung  des  öffentlichen

Ministeriums  in  der  Rheinprovinz  zur  Vertretung

  des  Staats  in  Zivilprozessen  über
Vermögensangelegenheiten  und  die  von
demselben  dagegen  vor  den  Zuchtpolizeigerichten  zu
beantragende  Verurtheilung  zum  Werthersatz
bei  Entwendungen  an  gefälltem  Holze  aus
Staatswaldungen.

Allerhschste  Kabinetsorber,  betreffend  die  Bestrafung
  des  Jweikampfs  zwischen  Offizieren  und
nicht  zum  Offizierstande  gehörenden  Milltair=  oder
Zivilpersonen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Entbindung  des
Staats=  und  Kabinerminssterg  Freiherrn  von
Bülow  von  der  Leitung  des  Ministeriums  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  und  wegen  Ernennung
  des  Gesandten,  Generallicutenants  Freiherrn
von  Canitz  zum  Staats=  und  Kabinetsminister.

Bekauntmachung  über  die  unterm  2.  September  1845.
erfolgte  Bestätigung  des  Statutsentwurfs
der  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer
Chaussee  von  Braunsberg  bis  Plaswig
zusommengetretenen  Aktiengesellschaft.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  den  zu  Lehrkontrakten
erforderlichen  Stempel  betreffend.

Alerhöchste  Kabinetsorder,  den  Zolltarif  für  die
Jahre  1846.,  1847.  und  1848.  betreffend.

Zolltarif  für  die  Jahre  1840.,  1847.  und  1848.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  dicerhöheten  Eingangszollsätze
  für  einige  Waarenartikel  betreffend.
Bericht  des  Staatsministeriums  an  des  Königs  Majestät,
  die  Bauerlehne  in  der  Altmark  betreffend.
Vertrag  zwischen  Preußen,  Braunschweig  undden
übrigen  Staaten  des  Sollvereins  einerseits,  und
Hannover  und  den  übrigen  Staaten  des  Steuervereins
  andererseits,  wegen  Beförderung  der

#tgenkeisigen  Verkbehrverhältnisse.

Ubereinkunft  zwischen  Preusen,  Braunschweig

und  den  übrigen  Staatendes  Zollver  eins  einerseits,

  und  Hannover  und  den  übrigen  Staaten
des  Steuervereins,  andererseits,  wegen  Unterdrückung
  des  Schleichhandels.

II.  Ubereinkunft  zwischen  den  Staaten  des  Jollvereins
  einerseits,  und  Hannover  andererseits,
wegen  des  Anschlusses  verschiedener  Theile
des  Königreichs  Hannover  an  den  Jollverein.

 

 

40.

36.

31.

32.

37.

37.

 

2654.

2631.

2620.

2622.

26209.
2623.
2623.
(Anl.)
2024.
26#2.
(Anl.)

2035.

2636.

2637.

777.

681.

604.

605-664.
655.
722-721.

685-689.

680-691.

691-097.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  uͤbersicht  des  Jahrganges  1845.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

In  h  al  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1845.
16.  Oktbr.

16.

16.

31.

31.
31.

5.  Novbr.

l

1845.
1.  Dezbr.

18.  Novbr.

18.
29.  Dezbr.

18.  Novbr.

4.  Dezbr.

 

 

III.  Ubereinkunft  zwischen  Hannover  und  Braunweig,
  wegen  der  Besteuerung  innerer
Erzeugnisse  in  den,  nach  der  Ubereinkunft  II.
dem  Zollvereine  angeschlossenen  Königlich  Hannoverschen
  Gebietstheilen.

IV.  Ubereinkunst  zwischen  Hannover  und  den  übrigen
  Staaten  des  Steuervereins  einerseits,
und  Braunschweig  andererseits,  wegen  des  Auschlusses
  verschiedener  Braunschweigscher
Gebietstheile  an  den  Steuerverein.

V.  Ubereinkunft  zwischen  Hannover  und  Braunschweig,
  die  in  den  Kommunionbesitzungen
zu  erhebenden  indirekten  Abgaben  betreffend.

VI.  Ubereinkunft  zwischen  Preußen,  Braunschweig
  und  den  übrigen  Staaten  des  Jollvereins
  einerseits,  und  Hannover  und  den
übrigen  Staaten  des  Steuervereins  andererseits,
  wegen  Erleichterung  des  gegenseitigen
Verkehrs.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Abanderung
  des  K.  10.  des  Regulativs  vom  7.  Juni
1844.,  in  Betreff  des  Verfahrens  bei  Chausseepolizei-Kontraventionen,
  rücksichtlich  der  Abfassung
  der  Strafresolute  und  der  Verwendung
der  Strafgelder.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Verpflichtung  der
Juden  zur  Führung  festbestimmter  und  erblicher
Familiennamen  betreffend.

Gesetz,  betreffend  die  Ablösung  der  Dienste  in
der  Provinz  Schlesien.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Bestätigung
  des  unterm  5.  April  d.  J.  notariell  vollzogenen
  und  derselben  angeschlossenen  Statuts
der  Preußischen  National-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Stettin.

Bekanntmachung  über  die,  unterm  17.  Oktober  1845.
erfolgte  Bestätigung  des  Statuts  der  für  den
Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussec
von  Memel  nach  Laugallen  zusammengetretenen
  Aktiengesellschaft.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Abänderung
des  .  109.  des  Reglements  für  die  Provinzial-Feuersoziekät
  der  Provinz  Westphalen
  vom  5.  Januar  1836.,  hinsichtlich  der
Wahl  und  Ernennung  der  Schiedsrichter.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Veräöfsentlichung
  von  Immediargesuchen  und
Adressen.

 

37.

37.

3b.

38.

38.

2638.

2639.

2640.

2641.
(mit  Anl.)

2644.

2632.

2633.

2658.
(mit  Anl.)
2634.

2645.

2646.

 

697-699.

699-704.

704-706.

707-720.

726.

682.

682-684.
789-810.

684.
        <pb n="15" />
        Chronologische  uͤbersicht  des  Jahrganges  1845.

XV

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlm.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1845.
7.  Nopbr.

21

20.  —

21.  —
21.  —

24.  —

25.  Novbr.

—..
–—

10.  Dezbr.

1845.
4.  Dezbr.

15.  —

29.  —

 

 

Verordnung  wegen  Ergänzung  und  Abänderung
einiger  Bestimmungen  des  Reglements  für  die
Feuersozietät  des  platten  Landes  des  Herzogthums
  Sachsen  vom  18.  Februar  1838.

Allerh#chste  Kabinetsorder,  betreffend  die  nähere  Bestimmung
  der  I§#.  11.  bis  14.  des  Statuts  der
Allensteiner  Kreiskorporation  vom  15.  Mai  184.3.
wegen  Vollziehung  der  darnach  auszugebenden
Kreisobligationen  und  Jinskoupons.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Altmärkischen
  Bauerlehne.

Regulativ,  die  Breite  und  Länge  der  Schiffsgefüäße
  und  Flöße  auf  den  Wasserstraßen  zwischen
  der  Oder  und  Spree  betreffend.

Verordnung  über  mehrere  Abänderungen  und
Erganzungen  des  Reglements  für  die  Feuer-Sozietät
  der  sämmtlichen  Städte  des  Regiecrangsbezirks
  Gumbinnen  vom  250.  April

Verordnung  über  mehrere  Abänderungen  und  Er-Aänzungen
  des  Reglements  für  die  Feuer-Sozietät
  der  sämmtlichen  Städte  des  Regicrungsbezirkse
  Königsberg,  mit  Ausschluß  der
Stadt  Königsberg,  vom  29.  April  1838.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Erweiterung  der
Befugnisse  der  Kreis-Jufstizräthe  zur  Vollstreckung
  der  Exekution.

Bekanntmoachung  uͤber  die  unterm  17.  Oktober  1845.
erfolgte  Bestatigung  der  Statuten  der  für  den
Bau  und  die  Unterhältung  einer  Chaussee  von
Wriezen  nach  Freienwalde  zusammengetreteneu
  Aktiengesellschaft.

Reglement  für  die  ritterschaftliche  Feuersozietckt
  des  Furstenthums  Halberstadt.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  das  angehängte
Regulativ  über  die  Breite  und  künge  der
Schiffsgefäße  und  Flöße  auf  den  Wasserstraßen
  zwischen  der  Oder  und  Spree,  vom
8.  November  1845.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Beibehaltung  der
ermäßigten  Durchganggzollsätze  von  dem
auf  der  Weichsel  und  dem  Niemen  transitirenden
  Getraide  während  der  Tarifperiode
von  1840.  bis  1848.

Ministerialerblärung  über  dic  zwischen  der  Königlich
Preußischen  und  der  Fürstlich  Reuß=  Plauischen
Regierung  dlterer  Linie  getroffene  Ubereinkunft
zur  Beferderung  der  Rechtspflege.

 

40.

19.
41.

38.

 

247.

2642.
(mit  Anl.)
2057.
Inl.)

2048.
2649.

2650.

2651.

2653.

2652.

2659.

72738.

721-T24.
780-788.

738-742.

749-775.

785-788.

748.

819-830.
        <pb n="16" />
        XVI  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1845.
Datum  Auegegeben  Xr.  J  Xr.
des  zu  Inhalt.  des  Ides  Ge--s  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  "6  Stücks.setzes.
1845.  1845.
28.  Novbr.  29.  Dezbr.Allerhöchste  Kabinetsorder,  das  Trauerreglement.  2660.  830.
vom  7.  Oktober  1797.  betreffend.
5.  Dezbr.  0.  —  Ubereinkunft  zwischen  den  Regierungen  von  Preu---  40.  2050.797843
ßen  und  Württemberg,  wegen  Ubernahme
von  Ausgewiesenen.
5.  —9.  —  Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Eides  2.  2001.  830.
leistungen  fürstlicher  Personen  in  Prozessen
  und  Untersuchungssachen  in  Neu-Vorpommern
  und  im  Bezirke  des  Justiz-Senats
  zu  Ehrenbreitstein.
5.  —  29.  —  Verordnung,  betreffend  die  Publikation  der  zur  4.  2062.  831.
Aunfrechthaltung  der  öffentlichen  Ruhe
und  gesetzlichen  Ordnung  in  Deutschland  gefaßten
  gemeinsamen  Beschlüsse  der  Deutschen
Bundesversammlung,  vom  5.  Juli  1832.
(Gesetzsammlung  S.  216.)  auch  für  die  Provinzen
6  Preußen  und  Posen.
11.  —  2  Verordnung  wegen  Ausdehnung  der  Verordnung  22.  2003.32

 

 

vom  23.  Juli  d.  J.,  die  Abänderung  der  W.  4.
5.  60.  41.  und  40.  des  Gesetzes  vom  21.  April
1825.  hinsichtlich  der  au  die  Stelle  der  Naturaldienste
  getretenen  Dienstgelder  und  anderer  Leistungen
  in  den  vommal  zum  Königreich  Westphalen
  gehörig  gewesenen  Theilen  des  Herzogthumos
  Magdeburg  betreffend,  auf  die  übrigen
Landestheile  der  Provinz  Sachsen,  mit
Ausnahme  der  Altmark,  welche  vormals  zu  dem
genannten  Königreiche  gehört  haben.
        <pb n="17" />
        Register
zur  Gesetz-Sammlung,  Jahrgang  1845.

Bemerkung.  Die  am  Schlusse  der  einzelnen  Bestimmungen  befindlichen  Zahlen  weisen

auf  die  Seilen  hin.  —  Abkürzungen:

A.  K.  O.  (Allerhöchsic  Kabincts-Order.)

  G.  (Gesetz.)  V.  (Verordnung.)

 

I.  Sachregister.

A.
Bildung  von  Innungen  in  ders.  nach
(Gew.-Ord.

Aachen,  Stadt,
der  erforderlichen  Zahl  von  Theilnehmern.
v.  17.  Janr.  45.  S.  102.)  60.

Aalfänge,  die  Anlage  von  solchen  ist  verboten,  wenn
dieselbe  nicht  entweder  auf  eine  ausdrückliche  Konzession
der  Regierung  oder  auf  eine  besondere  Berechtigung  sich
gründet.  Gischerri  gren  für  Posen  und  Preußen  v.  7.
März  45.  §.  3.)  108.  119.  —  dürfen  aber  dem  Laufe
der  Kähne  und  nhr  nicht  hinderlich  sein.  (ebend.  §.  23.
u.  §.  206.)  112.  119.  —  Anordnungen  für  die  Aalsischerci
  im  frischen  und  Hries  Haff.  (Fischerei-Ordd.
v.  7.  März  45.  SS.  30.  3.  kF.  U.  SS.  29.  30.)  129.  150.

Abdeckereien,  Sn  eenahn.  die  zur  Zeit  in  den
einzelnen  Landestheilen  geltenden  Vorschriften  über  solche
bleiben  bis  zur  beendigten  Revision  ders.  in  Kraft.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  §.  8.)  43.  —  zu  deren  Aulegung
bedarf  es  einer  besondern  polizcilichen  Genchmigung.
(ebend.  §.  27.)  40.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um  die
Ertheilung  der  letz.  (ebend.  §§.  28—36.)  46—48.  —
Pistesimmug  für  deren  Benutzung.  (ebend.  8§.  66—68.)

—  Untersagung  der  leb.  (ebend.  Ss.  609.  70.)
3  —  Aufstcllung  von  Taren  für  deren  Betricb.  (ebend.
S.  92.)  58.

Abgaben,  öffentliche,  Einholung  des  Gutachtens  der
betreffenden  Verwaltungsbehörde  über  deren  Vertheilung
oder  Sicherstellung,  seitens  des  Revisionskollegiums  für

Landeskultursachen.  (V.  v.  22.  Novbr.  44.  §.  12.)  22.
—  deren  Regulirung  unt  Vertheilung  porc  iJZerwikelungen
von  Grundstücken.  (G.  v.  3.  Janr.  45.  .  7  —21.)
20—30.  —  desgl.  bei  Gründung  neuer  nstedelungen.
(ebend.  9§.  25.  u.  26.)  30.  31.  —  in  Geld  oder  Getraide,
  feste,  auf  Erbpachts-,  Zins=  oder  Erbzinsgrundstücken
  ruhend,  Ausschließung  oder  Beschränkung  deren
Ablösung  durch  Kapital  im  Wege  des  Vertrages.  (G.  v.
31.  Jam.  45.)  93.  —  auf  Grundstücken  ruhend,  von
Jahrgang  1845.

Abgaben,  (Forts.)
welchen  bei  Besihzveränderungen  ein  gewisses  Laudemium
entrichtet  werden  muß,  Berechnung  des  letz.,  nach  Ablösung
  der  erstern,  in  späteren  Entrichtungsfällen.  (Dekl.
7.  25.  Apr.  45.)  243.  —  für  aufgehobene  Berechtigungen,
  wegen  der  dafür  zu  gewährenden  Entschädigung.
(Gew.-Orb.  v.  17.  Jaur.  45.  S.  3.)  41.  —  (G.  v.  17.
Janr.  45.  §S.  49.)  90.  —  deren  Erhebung  Lom  Markt.
verkehr.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Jan.  45.  S.  77.)  55.  —
Eingangs-,  Durchgangs=  und  Ausgango-Abgaben,  mit
den  Staaten  des  Zollvereins  vereinbart,  für  die  Jahre
1846.  1847.  u.  1848.  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  10.  Oktbr
45.)  605—054.  —  einstweilige  Erhöhung  der  in  diesem
Tarif  (Pos.  20.,  21.  d.,  25.  D.  und  27.  d.)  vorgeschriebenen
  Eingangs--Zollsätze  für  einige  Waarenartikel.  (A.
K.  O.  v.  10.  Oktbr.  45.)  655.  —  Ein-,  Durch=  und
Abgangsabgaben,  deren  Regulirung  und  Erhebung  auf
der  Eisenbahnverbindung  zwischen  Berlin  und  Hamburg.
(Art.  21.  u.  22.  des  Staatsvertrages  v.  B.  Novbr.  41.)
201.  202.  —  direkte  und  indirekre,  Erekutions-Ordnung
für  deren  Beilreibung  in  der  Provinz  Westphalen  (v.  Ml.
Juni  45.)  444—458.  —  s.  auch  Gemeinde-,  Schifffahrtsꝛc.
  Abgaben.

Ablösungen,  nicht  aufgehobener  Zwangs=  und  Baunrechte.
  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §.  5.)  42.  —  Befugniß,
  auf  solche  anzutragen.  (G.  v.  17.  Janr.  45.  J.  34.)
86.  87.  —  Ermittelung  und  Aufbringung  der  Entschädigung
  für  solchc.  (ebend.  §§.  35.  u.  36.)  87.  —  deogl.
wenn  gusschließliche  Gewerbeberechtigungen  mit  dergl.
Zwangs=  und  Bannrechten  verbunden  waren.  (ebend.
8.  24.)  84.  —  weitere  Anordnungen  für  das  dabei  im
Allgemeinen  zu  beobachtende  Verfahren.  ——  37.
—39.)  87—  92.  —  desgl.  hinsichtlich  solcher  Ablösungen
im  Wege  freier  lbereinkunft.  (ebend.  §.  32.)  90.  —  Regulirung
  der  Abgaben  und  Lasten  bei  Theilungen  von

a  Grund-
        <pb n="18" />
        2  Sachregister.

Ablösungen,  (Forts.)

Grundstücken,  welche  bei  Ablösungen  vorkommen,  durch
die  sierinmnberiehungebebörtan.  (G.  v.  3.  Janr.  45.
S.  8.)  27.  —  der  auf  Erbpachts-,  Zins=  oder  Erbzins-Funasücen
  ruhenden  festen  Geld=  oder  Getraide-Abgaben
  durch  Kapital,  deren  Ausschließung  oder  Beschränkung
  durch  Verträge.  (G.  v.  31.  Janur.  45.)  93.  —  von
Reallasten,  die  auf  Grundstücken  ruhen,  von  denen  bei
Besitzveränderungen  ein  gewisses  Laudemium  zu  entrichten
  ist,  Berechnung  des  lettern  mit  Berücksichtigung  des
Ablösungskapitals  in  allen  spätern  Entrichtungsfällen.
(Dekl.  v.  25.  Apr.  45.)  24.3.  —  von  Diensten,  Naturalund
  Geldleistungen,  bei  Theilungen  von  Grundstücken,
welche  durch  jene  Ablösungen  veranlaßt  werden,  finden
die  Bestimmungen  der  S§.  2—4.  des  Ges.  v.  3.  Janr.  45.
über  die  Zertheilung  von  Grundstücken,  keine  Anwendung.
(ebend.  §.  S.  Nr.  6.)  20.  —  der  Dienste  in  der  Provinz
  Schlesten,  Bestimmungen  über  solche.  (G.  v.  31.
Oktbr.  45.)  682  —84.  —  von  Diensten,  Geld=  und
Natural-Abgaben  in  der  Altmark.  (V.  v.  23.  Juli  45.
S§.  2.  .  u.  4.)  518.  519.  —  de#gl.  in  den  vormals  zum
Königreiche  Weslphalen  gehörig  gewesenen  Theilen  des
Herzogthums  Magdeburg.  (V.  v.  23.  Juli  45.  S§.  2—3.)
520—522.  —  Ausdehnung  dieser  Verordnung  auch  auf
die  übrigen  vormals  westphälisch  gewesenen  Theile  der
Provinz  Sachsen,  mit  Auenahme  der  Altmark.  (V.  v.
11.  Dezbr.  45.)  8R32.  —  der  Hand=  und  Spanndienste
in  denjenigen  Theilen  der  Provinz  Sachsen,  in  welchen
die  Ablösungs=  Orb.  v.  7.  Juni  21.  gilt,  Anordnungen
für  dies.  (G.  v.  18.  Juli  45.)  502—505.  —  der  Reallasten
  in  den  Kreisen  Heiligenstadt,  Mühlhausen
und  Worbis,  Erfurter  Regierungsbezirks,  Errichtung
einer  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  ders.  (A.  K.  O.  v.
18.  u.  Regl.  v.  9.  Apr.  45.)  410—  421.  —  erekutivische
  Beitreibung  der  in  dens.  von  der  Generalkommission
festgesetzten  Kosten  und  Gebühren  in  der  Provinz  Westphalen.
  (V.  v.  30.  Juni  45.  §.  1.  Nr.  8.)  445.  —
dinglicher  Befreiungen  von  Gemeindelasten  in  der  Rheinprovinz,
  seitens  der  Gemeinden.  (Gemeinde-Ord.  v.  23.
Juli  45.  §S.  32.)  430.  —  s.  auch  Besitßtitel.

Ackerwirtbe,  Gründung  neuer  Ansiedelungen  durch
solchc.  (G.  v.  Z.  Janr.  45.  S.  27.)  31

Adel,  auf  dessen  Verlust  muß  mit  der  Ausskoßung  aus
dem  Soldatenstande  zugleich  ausdrücklich  erkannt  werden.
(Milit.,  Straf.-G.  Thl.  I.  S.  43.)  303.

Adelige  Güter,  s.  Rittergüter.

Adressen,  an  des  Königs  Majestät,  dies.  dürfen  nur  gleichzeitig
  mit  den  darauf  ergangenen  Bescheiden  in  öffentlichen
  Blättern  abgedruckt  werden,  sofern  übrigens  eine
solche  Veröffentlichung  gesetzlich  statthaft  ist.  (A.  K.  O.
v.  7.  Novbr.  45.)  727.

1845.

Aagravations-Rechtsmittel,  Einlegung  desselben
gegen  Erkenntnisse  wider  Militairbeamte.  (Milit.  Straf-G.
  Thl.  II.  §S.  227.)  366.  —  ist  gegen  Erkenntnisse  wider
  Personen  des  Soldatenstandes  auch  in  wechselseitigen
Injuriensachen  unzulässig.  (ebendas.  Thl.  II.  S.  232.)  366.

Agnaten,  beids  nächste,  bei  Lehnen  ohne  lehnsfähige
Deszendenz,  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  bei  dem  Entschädigungsverfahren
  wegen  aufgehobener  oder  für  ab.
lösbar  erklärter  Berechtigungen.  (G.  v.  17.  Jan.  45.
SS.  6.  39.  40.)  80.  87.  88

Akademie  der  Künste,  deren  Dipleme  sind  als  genügender
  Nachweis  der  Befähigung  zur  Aufnahme  in
gewisse  Innungen  anzusehen.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  §S.  108.)  61

Abtuarien,  bei  den  Militairgerichten,  deren  Verhältnisse
und  Pflichten.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  S.  82.)  345.

Alimente,  s.  Verpflegungsgelder.

Allenstein,  Kreis,  in  dems.  soll  die  über  die  Beschränkung
  des  Provokationsrechts  auf  Gemeinheitstheilungen
ergangene  Verordn.  v.  28.  Juli  38.  bis  auf  Weiteres
keine  Anwendung  finden.  (V.  v.  Z.  Febr.  45.)  94.  —
Allensteiner  Kreiskorporation,  als  Unternehmerin  von
Meliorationsanlagen,  insbesondere  Ent=  und  Bewässerungsanlagen
  innerhalb  des  Kreises,  nähere  Bestimmung
der  .  11  —  14.  des  Statuts  ders.  v.  15.  Mai  43.
hinsichtlich  der  namentlichen  Vollziehung  ihrer  Obligationen
  und  Zinskupons.  (A.  K.  O.  v.  7.  Novbr.  45.)  778.

Altentheils=  (Auczugs-)  Verträge,  zu  deren  Aufnahme
  soll  die  nach  §§.  603.  u.  601.  Tit.  11.  Th.  J.
des  A.  L.  R.  und  F.  6.  Nr.  3.  Tit.  1.  Thl.  U.  der
A.  G.  O.  vorgeschriebene  Mitwirkung  der  Gerichte  nicht
mehr  erforderlich  sein.  (G.  v.  11.  Juli  45.  §S.  1.  Uit.  3.)
495.

Altmark,  Anordnungen  in  ders.  für  die  Aufhebung  der
Naturaldienste  an  die  Gutsherrschaft  und  Verwandlung
ders.  in  Dienstgelder  oder  andere  angemessene  Leistungen,
unter  Abänderung  der  98.  4.  5.  6.  44.  u.  40.  des  Gesetes
  v.  21.  April  1825.  Nr.  938.  (V.  v.  23.  Juli  45.)
518.  519.  —  Aucelegung  und  Anwendung  des  über  die
Bauerlehne  in  ders.  sprechenden  S.  78.  des  Gesetzes  v.
21.  April  1825.  (Ges.-Samml.  Nr.  938.  S.  86.)  und
Aufhebung  der  durch  die  Order  v.  18.  Febr.  1838.  angeordneten
  Sistirung  der  Prozesse  und  Verhandlungen
über  solche.  (A.  K.  O.  v.  8.  Novbr.  45.  nebst  Anl.)
721—  725.  —  eine  durch  dieselbe  zu  leitende  direkte  Eisenbahnverbindung
  zwischen  Berlin  und  Hamburg  am
linken  Ufer  der  Elbe  darf  neben  derjenigen  auf  dem
rechten  Elbufer  innerhalb  5  Jahren  nicht  stattfinden.
(Vertrag  v.  8.  Novbr.  41.  Art.  15.)  200.

Amortisation  von  Pfandbriefen,  s.  diese.

Amt=
        <pb n="19" />
        Sachregister.  1845.  3

Amtmänner,  in  der  Provinz  Westphalen,  Abfassung
der  Strafresolute,  wegen  Chausseepolizei-Kontraventionen,
durch  dies.,  in  Anwendung  des  §.  10.  des  Regulativs
v.  7.  Juni  44.  (A.  K.  O.  v.  17.  Oktbr.  45.)  726.
Amtsblätter  ,  Aufnahme  von  Bekanntmachungen  über
neue  gewerbliche  Anlangen  in  solche  und  Aufbringung
der  Kosten  für  dies.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Jam.  45.
88.  29.  u.  35.)  47.  48.  —  öffentliche  Aufforderung
der  Obereigenthümer,  Lehnsherren,  Fideikommißwärter  2c.
durch  solche  bei  dem  Entschädigungsverfahren  für  aufgehobene
  oder  für  ablösbar  erklärte  Berechtigungen.  (G.
v.  17.  Janr.  45.  §.  40.)  88.  —  Bekanntmachung  der
Urtheile  über  die  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande
durch  dies.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  §S.  193.)  361.  —
Vorladung  abwesender  Deserteure  und  Bekanntmachung
der  gegen  letztere  ergangenen  Kontumazial=  Erkenntnisse
durch  dies.  (ebend.  Thl.  II.  S#  248  —  231.  258.
269.)  368.  369.  370.
Amtsentsetzung  (sDienstentsetzung,  Kassation),  auf
solche  ist  zugleich  in  allen  Fällen  zu  erkennen,  in  denen
ein  Beamter  wegen  eines  von  Mangel  an  ehrliebender
Gesinnung  zeugenden  Verbrechens  verurtheilt  wird,  in
Anwendung  der  §§.  338.  339.  u.  363.  Tit.  20.  Th.  II.
des  A.  L.  N.  (A.  K.  O.  v.  26.  Septbr.  45.).  077.  —
von  Gemeindebeamten  in  der  Rheinprovinz.  (Gemeinde-Ord.
  v.  23.  Juli  45.  §#8.  82.  u.  104.,)  543.  549.  —
Verwirkung  ders.  von  Offzieren  nebst  allen  durch  den
Diesst  erworbenen  Ansprüchen.  (Milit.-Straf-G.  Th.  I.
S.  44.)  303.  .wo  solche  nach  allgemeinen  Landesgebeorn
  gegen  Beamte  eintritt,  verbunden  mit  Unfähigkeit
zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter,  ist  gegen  Offziere
auf  Entfernung  aus  dem  Offzierstande  und  zugleich  auf
Unsahinten  zu  öffentlichen  Amtern  zu  erkennen.  (ebend.
S.  60.)  300
Amtskautionen,  deren  Bestellung  für  die  Verwaltung
von  Steuer  =  u.  Gemeindekassen  in  den  Gemeinden  der
Rheinprovinz.  (Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.  S5.  79.
u.  80.)  643.  —  Deckung  gegenseitiger  Defekte  durch
solche.  (ebend.)  343.
Amtssuspension,  der  Geistlichen,  gehört  zum  ausschließlichen
  Ressort  der  Konststorien.  (V.  v.  27.  Juni
45.  §.  1.  Nr.  4.)  441.  —  von  Gemeindebeamten  in  der
Rheinprovinz.  (Gemeinde-Orb.  v.  23.  Juli  45.  S§.  82.
u.  104.)  543.  540.
Anlagen,  öffentche,  (Chausseen,  Eisenbahnen,  Kanäle  2c.),
bei  Theilungen  von  Grundstücken,  welche  für  jene  der
Erpvopriation  unterworfen  sind,  finden  die  Bestimmungen
der  S§.  2—4.  des  Ges.  v.  3.  Janr.  45.  über  die  r.  3r
theilung  von  Grundstücken  keine  Anwendung.  (ebend.  §.  5
Nr.  5.)  20.  —  Bestrafung  der  bei  solchen  beshhftigten
Arbeiter  wegen  Aufwiegelung  und  böslicher  Verabredung

59—

200.

Anlagen,  öffentliche,  (Forts.)

zur  Einstellung  oder  Verhinderung  der  Arbeit.  (Gew.=Orb.
  v.  17.  Janr.  45.  §.  182.)  77.  —  gewerbliche,  zu
welchen  wegen  erheblicher  Nachtheile,  Gefahren  oder  Belästigung
  für  das  Publikum  eine  besondere  polizeiliche
Genehmigung  erforderlich  ist,  Verfahren  mit  Gesuchen
um  letztere  und  deren  Ertheilung.  (Gew.-Ord.  v.  47.
Janr.  45.  S§.  20  —  41.)  40—49.  —  in  und  an  Gewässern,
  der  Fischerei  nachtheilig,  Anordnungen  rücksicht
lich  ders.  und  Entschädigung  wegen  solcher,  wenn  dies.
im  öffentlichen  oder  gewerblichen  Interesse  gestattet  werden.
  (Fischerei-Ordd.  für  die  Prov.  Posen  u.  Preußen  v.
7.  März  45.  S§.  3—15.)  108—110.  114—110.  —  s.
auch  Besipztitel.

Anleihen,  zu  deren  Aufnahme  für  Gemeinden  in  der
Nheinprovinz  ist  die  Genehmigung  der  Regierung  erforderlich.
  (Gemeinde  -Ord.  v.  2.3.  Juli  45.  §.  97.)  67.
—  letztere  ist  nur  zu  ertheilen,  wenn  für  einen  sichern
Zinsen  und  Tilgungsfonds  gesorgt  ist.  (ebend.  §.  97.)  547.

Ansiedelungen,  neue,  auf  unbewohnten  oder  abgetrennten

  Grundstücken,  allgemeine  Anordunngen  fir  dieselben.
(A.  K.  O.  u.  G.  v.  Z.  Janr.  45.  S§.  25—.3.)  24.  30.
—  32.  —  findetl!  Anwendung  für  die  Provinzen  Preußen,
  Brandenburg  und  Pommern  (ausschließlich  Neu-Vorpommern),
  sowie  für  die  Provinzen  Schleslen,  Posen
und  Sachsen.  (ebend.)  25.  —  Regulirung  der  Gerichts,
Polizei-,  Kirchen-,  Pfarr,  Schul  und  Gemeindeverhältnisse
  bei  solchen.  (ebend.  S#.  25.  u.  20.)  30.  31.—
unter  welchen  Umständen  solche  versagt  werden  können.
Cebend.  §§.  27.  u.  28.)  31.  —  Refkursverfahren  bei
deren  Versagung  oder  Gestattung  gegen  eingelegten  Wilderspruch.
  (ebend.  §.  29.)  31.  —  ohne  Genehmigung
gegründet,  deren  Wegschaffung.  (ebend.  §.  30.)  31.  —
Stempel=  und  Gebührenfreiheit  der  Verhandlungen  der
Polizei=  und  Verwaltungsbehörden  über  solche.  G.  33.)
32.  —  Diäten-  und  Reisekosten  für  zugezogene  Sachverständige
  bei  solchen.  (§J.  #3.)  32.  —  neue,  in  der
Provinz  Westphalen,  Anordnungen  für  dies.  (V.  v.  11.
Juli  45.)  490—498.  —  Prüfung  der  darauf  gerichteten
Gesuche  durch  die  Ortspolizeibehörde.  (ebend.  §§.  2—8.)
490.  497.  —  zu  solchen  ist  außer  dem  polizeilichen  Baukonsense
  auch  noch  die  Genehmigung  des  Landraths  erforderlich.
  (ebend.  §#§.  1.  u.  9.)  490.  497.)  —  Rekurs
gegen  die  Entscheidung  des  letztern  an  die  Regierung
mit  suspenslver  Wirkung.  (ebend.  §.  10.)  4968.  —  Jolgen,
  wenn  solche  ohne  Genehmigung  unternommen  worden.
  (ebend.  IS§.  11—13.)  498.  —  durch  obige  Verord.
wird  in  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Aufnahme
neu  anziehender  Personen  v.  Zl.  Dezbr.  42.  wegen  der
freien  Wahl  des  Aufenthaltsorts  nichts  geändert.  (ebend.
S.  14.)  498.  —  (.  auch  Niederlassungen.

a  An-
        <pb n="20" />
        4  Sachregister.  1845.

Anstalten,  ösfentliche,  Wahrnehmung  der  auf  das  Vermögen
  derf.  sich  beziehenden  Rechte  durch  die  betreffende
Verwaltungsbehörde  in  den  Ressorts  des  Revislonskollegiums
  für  Landeskultursachen.  (V.  v.  22.  Novbr.  44
S.  11.)  21.  22.

Anstellungen,  im  Civildjenste,  die  von  Offizieren  erworbenen
  Ansprüche  auf  solche  gehen  durch  Kassation,
Entfernung  aus  dem  Offizierstande  und  Dienstentlassung
verloren.  (Milit.--Straf  G.  Thl.  I.  S§.  44—47.)  303.—
die  exworbenen  Ansprüche  auf  solche  können  nach  Versetzung
  in  die  zweite  Rlasse  des  Soldatenstandes  nicht
geltend  gemacht  werden.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  §.  38.)
302.  —  Unfähigkeit  zu  solchen  nach  der  Ausstoßung  aus
dem  Soldatenstande.  (ebend.  §.  42.)  303.  —  von  Gemeindebeamten
  in  der  Rheinprovinz.  (Gemeinde-Ord.  v.
23.  Juli  45.  SS.  7.  79.  u.  104.)  542.  543.  549.  —
s.  auch  Bürgermeister,  Gemeindevorsteher,  Gemeindeverordnete,
  Invalide  2c.

Antichretische  Pfandverträge,  siehe  letz.

Antiquare,  bedürfen  einer  besondern,  auf  Unbescholtenheit,
  Zuverlässigkeit  und  genügender  Bildung  beruhenden
Erlaulniß  der  Regierung.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Jam.  45.
S.  48.)  50.  —  Verfahren  bei  verschuldeter  Zurückuahme
der  let.  (ebend.  SS.  71—74.)  54.  65.

Antrittsgeld,  mäßiges,  dessen  Festsetzung  und  Erhebung
bei  der  Aufnahme  in  eine  Imung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Jaur.  45.  &amp;amp;.  110.)  62.  —  s.  auch  Einkaufs=  und  Eintrittsgelder.


Anwalt,  Bestellung  eines  solchen  zur  Wahrnehmung  des
fiskalischen  Interesses  bei  dem  Entschädigungsversahren
wegen  aufgehobener  oder  für  ablösbar  erklärter  Berechtigungen.
  (G.  v.  17.  Jaur.  45.  S.  41.)  88

Apotheken,  Fristbestimmung  für  deren  Aulegung  bei  Ertheilung
  der  polizeilichen  Genehmigung  zu  solchen.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Jamr.  45.)88,  66—0.)  33.54.  —  Verfahren  bei
Zurücknahme  ders.  und  Untersagung  des  Betriebes.  (ebend.

S#S.  71—  74.)  34.  6

Apotheker,  beirsan  einer  Approbation  des  Wixisteriums
der  Medizinalangelegenheiten.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
S.  42.)  49.  —  außer  dieser  Approbation  bedürfen  diejenigen,
welche  sich  nicht  im  Besitze  eines  Realprivilegiums  befinden,
einer  Konzession  des  Oberpräsidenten,  in  welcher  Ort  und
Grundstück,  wo  das  Gewerbe  betrieben  werden  soll,  bestimmt
  sein  muß.  (ebend.  §.  34.)  51.  —  über  die  Zulässigkeit
  einer  Stellvertrekung  für  bies.  hat  die  Behörde
1  bestumen  welcher  die  Konzessionirung  zusteht.  (ebend.

3.)  63.  —  Verfahren  bei  verschuldeter  Zurückuahme
2et  6  %%  ertheilten  Konzession.  lebend.  988.  71—74.)  34.
55.  —  auf  deren  Gehülfen  und  Lehrlinge  finden  die
Bestimmungen  der  S§.  1.34—100.  der  Gew.-Ord.  v.  17.
Jaur.  45.  keine  Anwendung,  vielmehr  sind  deren  Ver-Avpotbeker,

  (Forts.)
hältnisse  fernerhin  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu
beurtheilen.  (ebend.  §.  101.)  71.  —  hinsichtlich  der  Taxen
für  solche  wird  durch  die  allgem.  Gewerbe-Orbnung  nichts
geändert.  (ebend.  §S.  93.)  58.

Appellation,  an  das  Revisionskollegium  für  Landeskultursachen,
  gegen  die  Entscheidungen  der  Generalkommissionen
  und  Spruchkollegien.  (V.  v.  22.  Novbr.  44.  S#.  7
bis  W.)  21—23.  —  Anwendung  der  Vorschriften  über
den  Kostenpunkt  in  solcher.  (ebend.  §.  23.)  21.  —  s.  auch
Revisionskollegium.

Apvellotlonsgerichtshof=  zu  Röln,  (Bezirk)  siehe
Nheinprovinz.

Approbationen,  für  Medizinalpersonen,  Geburtshelfer,
Apotheker  ꝛc.,  deren  Ertheilung  seitens  des  Ministerinms
der  Medizinalangelegenheiten.  (Gew.-Ordnung  v.  17.
Janr.  45.  §.  42.)  49.  —  wann  eher  solche  von  der  Verwaltungobehörde
  wieder  zurückgenommen  werden  können.
(ebend.  §.  71.)  54.  —  Verfahren  bei  deren  Zurücknahme
und  Rekurs  gegen  den  darüber  ausgefertigten  Regierungsbescheid.
  (ebend.  SS.  72  —  4.)  54.  56.  —  Verlust  ders.
wegen  begangener  Verbrechen  und  Vergehen.  (ebend.
SS.  173.  174.  u.  189.)  75.  78.  —  Strafbarkeit  des
Gewerbebetriebes  ohne  Approbation.  (ebend.  §.  177.)  75.  f.
—  Strafanwendung  auf  Stellvertreter.  (ebend.  8§.  179.
188.)  76.  77.  78.

Arbeiter,  Strafbarkeit  ders.  für  groben  Ungehorsam,  beharrliche
  Widerspenstigkeit,,  Einstellung  der  Arbeit,  Verabredungen
  und  Verbindungen  unter  dens.  2c.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  SS,  182—184.)  76.  77.

Arbeitsherren,  (selbstständige  Gewerbetreibende),  Verhältnisse
  ders.  in  Beziehung  auf  Gewerbegehülfen,  Gesellen,
  Fabrikarbeiter  und  Lehrlinge.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.,  S§.  125—101.)  64—71.  —  desgl.  in  Beziehung
  auf  Werkmeister  in  Fabriken  (ebend.  §.  101.)  71.

Archive,  Gemeinden  in  der  Nheinprovinz  gehörig,  zu
deren  Veräußerung  ist  die  Genehmigung  des  Ministeriums
des  Innern  erforderlich.  (Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli
45.  F.  96.)  547.

Armenabgaben,  deren  exekutivische  Beitreibung  in  der
Provinz  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  §S.  1.  Nr.  6.)  445.

Armenanstalten,  zu  deren  Anlage  und  Unterhaltung
nach  den  Festsetzungen  der  Staatsbehörde  sind  die  Gemeinden
  in  der  Rheinprovinz  verpflichtet.  (Gemeinde-Ord.
  v.  23.  Juli  45.  8.  86.)  344.  —  bei  Theilungen
deren  Grundstücke  sinden  die  Bestimmungen  der  S§.  2—4.
des  Ges.  v.  Z.  Janr.  45.  über  die  Jertheilung  von
Grundstücken  keine  Anwendung.  (ebend.  §.  S.  Nr.  1.)  20.
—  .  auch  Besitztitel.

Armenkassen.-  Orts-,  zu  solchen  fließen  die  den  Gemeindebeamten
  und  Dienern  in  der  Rheinprovinz  auferlegten
        <pb n="21" />
        Sachregister.  1845.  5

Armenkassen,  Orts-,  (Forts.)
legten  Geldstrafen.  (Gemeinde=  Ord.  v.  23.  Juli  45.
SS.  83.  84.  u.  105.)  343.  549.  —  desgl.  die  Gestsen
  für  Fischereikontraventionen.  (Fischerei  -  Ordd.  v.
März  45.  §.  ZI.  u.  §.  32.)  113.  120.

Armenverwaltung,  in  der  Rheinprovinz,  deren  bestehende
  Organisation  wird  durch  die  Gemeinde-Ordnung
v.  23.  Juli  45.  nicht  aufgehoben.  (das.  §S.  119.)  634.

Arrest,  Militair-,  s.  Militair-Arrest.

Arrestaten,  s.  Verhaftete.

Arretirungen,  s.  Verhaftungen.

Artibulirtes  Verhör,  bei  dem  Schlußverfahren  in
militairgerichtlichen  Untersuchungen,  Bestimmungen  darüber.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  S§.  110.  218.)  349.
365.

Arzte,  bedürfen  einer  Approbation  des  Ministeriums  der
Medizinalangelegenheiten.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
8.  4.)  49.  —  Verfahren  bei  Zurücknahme  derselben  und
Untersagung  der  Praxis.  (ebend.  §#.  71  —74.)  54.  33.
—  deren  Zuziehung  behufs  der  Feststellung  körperlicher
Verletzungen  und  deren  Folgen  bei  Feststellung  des  Thatbestandes
  verübter  Verbrechen.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.
#&amp;amp;  92.  mit  Anl.  B.  SS.  7—24.  ders.)  347.  381  —384.
—  Zuziehung  von  Milikairärzten  und  Chirurgen  in  Stelle
“  Physikus  und  des  gerichtlichen  Wundarztes.  (ebend.
8.  97.)  347.

abebmrant-Drbung,  für  die  Berliner  Land=  und

sicherungsg  st,  s.  Versicherungs-Gesellschaft.


Auditeure,  deren  Befugnisse  und  Pflichten  als  Militairgerichtspersonen.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  S#§  78.  u.
79.)  3444.

Aufgebote,  kicchliche,  in  den  Gemeinden  der  von  der
Gemeinschaft  der  evangelischen  Landeskirche  sich  getrennt
haltenden  Lutheraner,  mit  rechtlicher  Wirkung.  (General-Nonzession
  v.  23.  Juli  45.  Nr.  6.  u.  S.)  310.  517.  —
gerichtliche,  behufs  der  Berichtigung  des  Besitztitels  in
den  Hypothekenbüchern.  (G.  v.  7.  März  45.  88.  1.  2.  6.)
100.  1061.  —  s.  auch  Pfandbriefe.

Aufkauf,  auf  Wochenmärkten  und  während  der  Dauer
der  letztern  auf  Straßen  und  vor  den  Thoren.  (Gew.-=Ord.
  v.  17.  Janr.  46.  SS.  78—S1.  80.)  35.  60.  57.  —
s.  auch  Waarenaufkauf.

Aufläufe,  s.  Bolksaufläufe.

Aufruhr,  militairischer,  s.  letz.

Aufsätze,  schriftliche,  zu  deren  Abfassung  für  Andere,  als
Gewerbebetrieb,  bedarf  es  einer  besondern,  auf  Unbescholtenheit
  und  Zuverlässigkeit  gegründeten  polizeilichen
Erlanbniß.  (Gew.-Orb.  v.  17.  Janr.  45.  §F.  49.)  50.  51.
—  Verfahren  bei  *3  Zurücknahme  der  letztern.
(ebend.  S.  71—74.)  34.

Aufträge,  deren  Üübernahme  für  Andere,  s.  Geschäftsvermittler.


Aufwiegelungen,  unter  Gewerbetreibenden,  Gehillfen,
Gesellen  und  Arbeitern,  durch  Verabredungen,  Verbindungen,
  durch  Einstellung  des  Gewerbebetriebes  und  der
Arbeit  rc.,  deren  Bestrafung  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  S§.  181  —  184.)  70.  77.  —  (Aufruhr,  „Meuterei),
deren  strenge  Bestrafung  im  Soldatenstande.  (Milit.=Straf-G.
  Thl.  I.  IS.  135—144.)  319.  320.

Augenärzte,  bedürfen  einer  Approbation  des  Ministeriums
  der  Medizinalangelegenheiten.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  §.  42.)  49.  —  Verfahren  bei  Zurücknahme
ders.  und  Untersagung  der  Praris.  (ebend.  S§.  71—74.)
64.  55.

Auktionatoren,  deren  Geschäfte  dürfen  nur  von  den
als  solche  angestellten  Personen  betrieben  werden.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Jan.  45.  F.  1.)  51.  —  Befähigung,  Anstellung
  und  Geschäftsbetrieb  ders.  nach  bisherigen  oder
noch  zu  erlassenden  Vorschriften.  (ebend.  §S.  53.)  31.  —
Stellvertretung  für  dies.  (ebend.  §.  63.)  53.  —  Verfahren
  bei  verschuldeter  Zurücknahme  der  denf.  ertheilten
Bestallungen.  (ebend.  SS.  71—74.)  34.  35.  —  Taxen  für
deren  Arbeiten.  (ebend.  §.  93.)  58.  «

Auseinandersetzungen,  im  Bereiche,  der  General-Kommisssonen,
  in  wiefern  die  Ausführung  einzelner  Gegenstände
  ders.  noch  vor  der  Entscheidung  der  zweiten  Instanz
stattsinden  kann.  (V.  v.  22.  Novbr.  44.  §J.  6.)  20.  —
darnach  wird  der  §.  63.  der  Verord.  v.  30.  Juni  34.
aufgehoben  und  der  §F.  203.  der  Vererd.  v.  20.  Juni  17.
abgeändert.  (ebend.  §.  6.)  20.  —  Verfahren  mit  Beschwerden
  und  Anträgen  über  Ausgleichungspunkte,  Entschädigungen
  in  Naturalobjekten,  Kapital  oder  Rente  2c.
bei  folchen.  (bbend.  g.  15  22.  23.

A  den,  in  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten,  Anordnungen  für  den  Geschäftsgang
  und  Instanzenzag  bei  dens.  (V.  v.  22.
Novbr.  44.)  19—24.  —  Bestimmungen  in  Ansehung  der
ersten  Instanz.  (ebend.  §s.  1—6.)  19.  20.  —  desgl.  der
zweiten  Instanz.  (ebend.  §§.  7—20.)  21—23.  —  desgl.
der  dritten  Instanz.  (ebend.  88.  21.  u.  22.)  23.  24.  —
Kosten  in  der  Appellationsinstanz.  (ebend.  §.  23.)  21.  —
Regulirung  der  Abgaben  und  Lasten  bei  Theilungen  von
Grundstücken  in  Folge  von  Gemeinheitstheilungen,  Ablösungen
  rc.,  durch  dies.  (G.  v.  Z.  Janr.  45.  S.  S.)  27.
—  (.  auch  General-Kommissionen,  Gemeinheitstheilungen,
Ablösungen  2c.

Ausgaben,  Befugnisse  der  Kreisstände,  solche  zu  beschließen,
  s.  Kreisstände.

Ausgangs=  (Aussuhr-)  Abgabe,  deren  Erhebung  nach
dem  Zolltarif  für  die  Jahre  1846.,  1847.  und  1848.
(v.  10.  Okftbr.  45.)  607—645.  653.  —  deren  Regulirung
        <pb n="22" />
        6  Sachregister.  1845.

Ausgangs-  (Ausfuhr-)  Abgabe,  (Forts.)
rung  und  Erhebung  auf  der  Eisenbahnverbindung  zwischen
Berlin  und  Hamburg.  (Art.  21.  u.  22.  des  Staatsvertrages
  v.  8.  Novbr.  41.)  201.  202.
Ausgewiesene,  übereinkunft  mit  Württemberg  wegen
  gegenseitiger  Übernahme  von  solchen.  (Minist.-Erklärung
  und  Bekanntmach.  v.  S.  Dezbr.  45.)  779—784.
Auslagen,  baare,  nur  solche  dürfen  für  Aufnahme  und
Entlassung  von  Lehrlingen  erhoben  werden.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  S.  159.)  71.  —  im  Verfahren  wegen
Gestattung  oder  Versagung  neuer  gewerblicher  Anlagen,
deren  Aufbringung  und  Vertheilung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  §.  35.)  468.  —  s.  auch  Kosten.
Ausländer,  dies.  dürfen,  sofern  nicht  durch  Staatsverträge
  ein  Anderes  bestimmt  ist,  nur  mit  Erlaubniß
der  Ministerien  im  diesseitigen  Inlande  ein  stehendes
Gewerbe  betreiben.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Jaur.  45.  S.  18.)
44.  —  in  wiefern  für  solche  bei  dem  Besuche  inländischer
Messen  und  Märkte  Beschränkungen  stattfinden  können.
(Gew.-Orb.  v.  17.  Janr.  45.  S.  75.)  55.  —  politisch
verdächtige,  die  über  deren  Beaufslchtigung  und  Ausweisung
  durch  den  Bundesbeschluß  vom  5.  Juli  32.  getroffenen
  Anordnungen  finden  auch  in  den  Prooi
Preußen  und  Posen  Anwendung.  (V.  v.  5.  Dezbr.  45.
831.  f.
Auslieferungen  flüchtig  gewordener  Verbrecher,  s.  letz.
Ausschüsse,  ständische,  s.  Stände,  Provinzial=Auswärtige
  Angelegenheiten,  s.  Ministerium  derf.
Auszeichnungen,  deren  Verlust  mit  der  Versetzung  in
die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  oder  mit  der  Ausstoßung
  aus  dem  letz.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  88.  37.
38.  4.  u.  43.)  302.  303.—  l.  auch  Orden,  Ehrenzeichen  2c.
Auszugsverträge,  (.  Altentheilsverträge.

B.

Bäcker,  städtische,  Aufhebung  des  denselben  zustehenden
Rechts,  die  Einwohner  zur  ausschließlichen  Entnehmung
ihres  Bedarfs  an  Gebäck  von  jenen  zu  zwingen.  (Gew.=Ord.
  v.  47.  Janr.  45.  §.  4.  Nr.  3.  D.)  42.  —  Gewährung,
  Feststellung  und  Aufbringung  einer  Entschädigung
für  solche.  (G.  v.  17.  Janr.  45.  Ss.  1—6.  und  33.)  79.
80.  86.  —  allgemeines  Verfahren  in  dergl.  Angelegenheiten.
  (ebend.  W.  37—69.)  87—92.

Backwaaren,  monatliche  Bekanntmachung  der  Preise
und  des  Gewichts  ders.  durch  Anschlag  in  den  Verkaufs-Lokalen
  seitens  der  Bäcker.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  §S.  90.)  57.

Badeanstalten,  zu  deren  Errichtung  oder  Verlegung
bedarf  es  in  Beziehung  auf  die  Angemessenheit  des  Lokals
  der  poligeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Jam.  45.  §.  40.)  49.  —  vor  der  Ertheilung  der  letztern

Badeaustalten,  (Foris.)
müssen  sich  die  Unternehmer  über  ihre  Unbescholtenheit
und  Zuverlässlgkeit  ausweisen.  (ebend.  §S.  50.)  51.  —
Verfahren  bei  verschuldeter  Zurücknahme  ders.  (ebend.
SIs.  71—74.)  54.  55.

Ballast,  Verbot  des  Auswerfens  von  solchen  bei  der
Fischerei  im  frischen  und  kurischen  Haff.  (Fischerei-Ordd.
v.  7.  März  45.  S.  61.  u.  S.  50.)  132.  132.

Bandagisten,  müssen  sich  über  die  erforderlichen  Kenntnisse
  und  Fertigkeiten  durch  ein  Befähigungszeugniß  der
Regierung  ausweisen.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Jamr.  45.
§S.  45.)  50.  —  Ministerial-Anordnungen  für  deren  Prüfung.
  (ebendas.  §.  40.)  50.  —  Verfahren  bei  verschul
deter  Zurücknahme  der  dens.  ertheilten  Ronzession.  (ebendas.
  88.  71—74.)  54.  55.

Bank,  Haupt-,  Königl.,  in  Berlin,  mit  ihren  Provinzial-Romtoirs,
  öffentliches  Aufgebot  der  aus  den  Jahren  1705.
bis  1810.  herrührenden  Ansprüche  an  dieselbe  iuebesondere
aus  deren  in  diesem  Zeitraum  aus
Interimsscheinen,  Pfandscheinen,  Banknoten,  Bank-  -nassenscheinen
  und  ähnlichen  Papieren,  mit  einer  sechsmonatlichen
  Präklusiofrist.  (A.  K.  O.  v.  7.  Febr.  45.)  97.  —
bei  solcher  können  vom  1.  Mai  45.  *  nur  Kourantkapitalien
zur  Belegung  angenommen  werden.  (A.  K.  O.  vom  11.
Apr.  45.  Nr.  1.).  1065.  —  Umsatz  der  zur  Belegung  bei  ders.
bestimmten  Kapitalien  in  Friedr.  dor,  in  Kourant  nach  dem
Tagesfours  ohne  besondere  Rosten.  (ebend.  Nr.  2.)  105.
—  Ründigung  der  bei  ders.  belegten  Kapitalien  in  Frdr.  dor
mit  sechsmonatlicher  Frist,  oder  Umsatz  ders.  in  Kourant,
wie  zuvor.  (ebend.  Nr.  Z.)  165.

Bankerut,  strafbarer,  von  Militairpersonen,  Ermittelungen
  über  solchen  zur  Eröffuung  einer  militairgerichtlichen
Untersuchung  gegen  erstere.  (Milit.-Straf.=  G.  Th.  II.
§.  92.  mit  Anl.  B.  §.  41.  ders.)  347.  388.

Baun=  und  Zwangsrechte,  s.  Zwangsrechte.

Barmen,  Stadt,  Bildung  von  Innungen  in  ders.  nach
der  erforderlichen  Zahl  der  Theilnehmer  an  dens.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  S.  102.)  00.

Baruth,  Herrschaft,  s.  Brandenburg,
(Kreisstände).

Bataillonsärzte  ,  haben  den  Rang  eines  Sekondelieutenants.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  §.  4.  Anl.  A.)
296.  379.

Bauerlehne,  Altmärkische,  Auslegung  und  Anwendung
des  über  dies.  sprechenden  S.  78.  des  Gesetzes  v.  21.  Apr.
1825.  (Ges.  S.  Nr.  938.  S.  86.)  und  Aufhebung  der
durch  die  Order  v.  18.  Febr.  1838.  angeordneten  Siste
rung  der  Prozesse  und  Verhandlungen  über  solche.  (A.
K.  O.  v.  8.  Novbr.  45.  nebst  Anl.)  721—721.

Buerlicher  Stand,  in  den  vormals  Königl.  Sächsischen
  Landestheilen,  Aufhebung  der  Unfähigkeit  desselben

zur

 

Provinz
        <pb n="23" />
        Sachregister.

Bäuerlicher  Stand,  (Forts.)
zur  Erwerbung  von  Lehn-Rittergütern  in  dens.  (A.  K.
O.  v.  7.  Febr.  45.)  96.  97.  —  darnach  tritt  der  8.  3.
Tit.  VI.  des  Kurfürstl.  Sächsischen  Lehnmandats  vom
30.  Apr.  1764.  außer  Kraft.  (ebend.)  9P7.

Baugefangenschaft,  auf  solche  ist  nur  gegen  Personen
  zu  erkennen,  welche  aus  dem  Soldatenstande  ausgestohen
  werden.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  §s.  2.)  297.  —
deren  Vollstreckung  u.  Verwandlung  ders.  in  Zuchthausstrafe
  wegen  körperlicher  Unfähigkeit.  (ebend.  §§.  3.  u.
4.)  297.  —  acht  Monate  ders.  sind  einem  Jahre  Festungsstrase
  gleich  zu  stellen.  (ebend.  §.  63.)  300.  —  dieselbe
steht  der  Zuchthausstrafe  gleich.  (ebend.  S.  66.)  307.

Bankondukteure,  deren  Geschäfte  dürfen  nur  von  den
als  solche  angestellten  Personen  betrieben  werden.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  §.  51.)  51.  —  Befähigung,
Anstellung  und  Geschäftsbetrieb  ders.  nach  bisherigen  oder
noch  zu  erlassenden  Vorschriften.  (ebend.  §.  53.)  51.  —
Stellvertretung  für  dies.  (ebend.  §.  63.)  53.  —  Verfahren
  bei  verschuldeter  Zurücknahme  der  dens.  ertheilten
Bestallungen.  (ebend.  §§.  71—74.)  54.  55.  —  Taren
für  deren  Arbeiten.  (ebend.  §.  93.)  ñ8.

Baukonsense,  polizeiliche,  deren  Ausfertigung  und  Aushändigung
  bei  Gründung  neuer  Ansiedelungen.  (G.  v.
3.  Janr.  45.  S.  25.)  30.  —  zu  neuen  Ansledelungen  in
der  Provinz  Westphalen.  (V.  v.  11.  Juli  45.  §S.  1.)  496.
—  Folgen,  wenn  Bauten  ohne  solche  unternommen  werden.
  (ebend.  S#  11—13.)  498.

Banmeister,  bedürfen  eines  Prüfungszeugnisses  der  Ober-Baudeputation.
  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  J.  44.)

50.  —  Anordnungern  seitens  der  Ministerien  für  deren  Prüsung.
  (ebend.  §.  4.  50.  —  Verfahren  bei  Zurücknahme
der  deus.  ertheilten  Konzession.  (ebend.  8§.  71—74.)  54.55.

Bauplätze,  innerhalb  einer  Stadt  oder  Vorstadt,  dieselben
  sind  dem  Gesetze  über  die  Zertheilung  von  Grundstücken
  nicht  unterworfen.  (v.  3.  Janr.  45.  §.  1.)  25.

Bauten,  s.  Baukonsense,  desgl.  Kirchen-,  Pfarr=  und
Küstereibauten.

Beamte,  gegen  solche  soll  in  allen  Fällen,  in  denen  sle
wegen  eines  von  Mangel  an  ehrliebender  Gesinnung  zeugenden
  Verbrechens  verurtheilt  werden,  zugleich  auf  Kassation
  erkannt  werden,  in  Anwendung  der  §§.  338.  339.
u.  30  3.  Tit.  20.  Thl.  II.  des  A.  L.  R.  (A.  K.  O.  v.
20.  Septbr.  45.)  677.—  unmiltelbare  und  mittelbare,  bedürfen
  für  sich,  ihre  Ehefrauen  und  die  Mitglieder  ihres
Hausstandes,  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  der  Erlaub--niß
  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde.  (Gew.  Ord.  v.  17.
Jamr.  45.  §.  19.)  44.  —  Königl.  (Staatsbeamte),  Übernahme
  von  Stellen  und  Aufträgen  bei  der  Gemeinde-Verwaltung
  in  der  Nheinprovinz  seitens  ders.  (Gemeinde-Ord.
  v.  23.  Juli  45.  §.  43.)  533.  —  Besteuerung

1845.  7

Beamte,  (Forts.)
deren  Diensteinkommen  zu  Gemeindeabgaben  und  Lasten  in
der  Rheinprovinz.  (Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.
§S.  29.)  529.

Begleitscheine,  s.  Waaren-Begleitscheine.

Begnadigung,  zu  deren  Verheißung  in  militairgerichtlichen
  Untersuchungen  muß  die  Allerhöchste  Genehmigung
durch  das  Generalauditoriat  eingeholt  werden.  (Milit.=Straf-G.
  Thl.  II.  §S.  107.)  348.  —  Antrag  des  Spruchgerichts
  auf  solche  durch  Erlaß  oder  Milderung  der  erkannten
  Strafe.  (ebend.  §.  149.)  355.

Begräbnißplätze  (Kirchhöfc),  die  Sorge  für  deren
Anlegung  und  Unterhaltung  verbleibt  den  Regierungen.
(V.  v.  27.  Juni  45.  §.  3.  Nr.  Z.)  441.

Beigeordnete,  deren  Ernennung  in  den  Bürgermeistereien
  der  Rheinprovinz  auf  60  Jahre.  (Gemeinde-Ord.
v.  23.  Juli  45.  S.  103.)  349.

Beisitzer,  bei  den  Berathungen  und  Entscheidungen  der
Innungen,  seitens  eines  Mitgliedes  der  Kommunalbehörde.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Jaur.  45.  S#.  113.  137.)  62.  07.  —
deren  Ernennung  bei  der  Kommission  zur  Ermittelung  der
Entschädigung  für  aufgehobene  oder  für  ablösbar  erklärte
Berechtigungen.  (G.  v.  17.  Janr.  45.  Ss.  40.  47.)  89.
—  solche  können  dabei  nur  Ersatz  der  Reise-,  Zehrungsund
  Versäumnißfosten  verlangen.  (ebend.  §.  47.)  89.

Bekanntmachungen,  öfsfentliche,  wegen  beabsichtigter
  Unternehmungen  von  neuen  gewerblichen  Anlagen,  zu
welchen  eine  besondere  polizeiliche  Genehmigung  erforderlich
  ist.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §S.  29.)  47.
—  Aufbringung  der  Kosten  flir  solche.  (ebend.  §.  35.)
48.  —  (.  auch  Amtsblätter.

Beleidigungen  (Injurien,  Ehrenkränkungen),  der  Offiziere
  unter  einander,  deren  Untersuchung  gehört  vor  die
Ehrengerichte.  (Milit.  -Straf-G.  Thl.  1.  S.  173.)  325.
—  der  Unteroffiziere  und  Gemeinen  unter  einander,  deren
Bestrafung.  (ebend.  S.  174.)  325.  —  bei  Beleidigungen
unter  Personen  des  Soldatenstandes  darf  eine  Bekanntmachung
  der  rechtokräftig  erkannten  Strafe  durch  öffentl.
Blätter  niemals  stattfinden.  (ebend.  §.  175.)  325.  f.  —
der  Militairvorgesetzten  seitens  der  Untergebenen  in  und
außer  dem  Dienste,  deren  Bestrafung.  (Milit.-Straf-G.
Thl.  1.  S§.  130.  131.)  318.  —  der  Wachen  und  Landgendarmen,
  desgl.  (ebend.  S.  134.)  318.  —  der  Militairvorgesehzten
  gegen  Untergebene,  deren  Bestrafung,  auch
wenn  sie  außer  dem  Dienste  verübt  worden.  (ebend.  Thl.  1.
S.  187.)  327.  —  zwischen  Militair=  und  Zivilpersonen,
Führung  der  Untersuchungen  wegen  solcher  von  einem
aus  Militair=  und  Zivilgerichtspersonen  zusammengesetzten
Gerichte  und  Abfassung  der  Erkenntuisse  nach  Beendigung
der  erstern.  (ebend.  Thl.  II.  §.  53.)  339.  —  zwischen
Militgirpersonen,  sowie  zwischen  biesen  und  Zivilpersonen,

allgemeine
        <pb n="24" />
        8  Sachregister.  1845.

Beleidignungen,  (Forts.)
allgemeine  Bestimmungen  über  das  militair-  und  zivilgerichtliche
  Untersuchungs=  und  Strafoerfahren  wegen  solcher.
(ebend.  Thl.  II  Ss.  229—241.)  366.  307.—  zwischen  Militairbeamten
  und  Personen  des  Soldatenstandes  desgl.
(ebend.  §§.  228.  233.)  366.  —  Militgirpersonen  in  Ausübung
  des  Dienstes  zugefügt,  rücksichtlich  ders.  kann  die
Zurücknahme  der  Klage  nur  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten
  Dienstbehörde  erfolgen.  (ebend.  Thl.  HI.  S.  23.)
307.  —  Unzulässigkeit  einzulegender  Rechtsmittel.  (ebend.
§.  232.)  306.  —  Bestimmungen  über  den  Kostenpunkt,
rückslchtlich  dessen  der  Rekurs  an  das  Generalauditoriat
zulässig  ist.  (ebend.  240.)  367.

Belzig,  Amt,  s.  Brandenburg,  Provinz,  (Kreiestände).

Bepfandbriefung  der  nur  bedingt  mit  landtagsfähiger
Nittergutsqualität  beliehenen  Güter.  (A.  K.  O.  v.  7.
Juli  45.)  315.  —  (.  auch  Pfandbriefe.

Berechtigungen,  durch  die  allgemeine  Gewerbeordnung
ausgehoben,  oder  für  ablösbar  erklärt,  wegen  der  dafür
zu  gewährenden  Entschädigung.  (G.  v.  17.  Janr.  43.)

—92.  —  f.  auch  Gewerbeberechtigungen  und  Gewerbeordnung.


Berg,  Großherzogthum,  ehemaliges,  s.  Westphalen,  Provinz.

Berghypothekenwesen,  dessen  Einrichtung  in  dem
Herzogthum  Westphalen,  dem  Fürstenthum  Siegen,  mit
den  Amtern  Burbach  und  Neuenkirchen  (Freien=  und
Hückenschen  Grund),  und  den  Grafschaften  Wittgenstein-Wittgenstein
  und  Wittgenstein  -Berleburg.  (V.  v.  28.
Febr.  45.)  100  —107.  I.  Allgemeine  Bestimmungen.
(55.  1—  5.)  100.  101.  II.  Berichtigung  des  Besitttitels.
(S.  60—17.)  101  —  101.  III.  Eintragung  der  Hypotheken
  und  Realrechte.  (s.  18—  206.)  104—106.  IV.
Verfahren  bei  künftigen  Besitzveränderungen  vor  angelegtem
  Folinm.  (§.  27.)  100.  V.  Anlegung  des  Foliums
für  neue  Zechen  und  Hüttenwerke.  (F.  28.)  100.  —
Stempelfreiheit  und  Gebührenermäßigung  bei  dems.
(5.  29.)  107.

Bergwerke,  Bestrafung  der  bei  solchen  beschäftigten  Arbeiter
  wegen  Aufwiegelung  und  böslicher  Verabredung
zur  Einstellung  oder  Verhinderung  der  Arbeit.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  8.  182.)  77.

Bergwerks-Erzengnisse,  rohe,  hinsichtlich  der  Taxen
für  solche  wird  durch  die  allgem.  Gewerbe-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  nichts  geändert.  (das.  §.  93.)  58.

Bergwesen,  in  den  dasselbe  betreffenden  Vorschriften
wird  durch  die  allgem.  Gewerbe-Ord.  v.  17.  Janr.  43.
nichts  geändert.  (§.  6.  ders.)  42.  43.

Berichte,  militairische,  Strafbarkcit  für  deren  unrichtige
Abstattung  im  Soldatenstande.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.
S.  156.)  322

Berlin,  Haupt=  u.  Resldenzstadt,  Bildung  von  Innungen
  in  ders.  nach  einer  bestimmten  Zahl  von  Theilnehmern.
  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §.  102.)  60.  —
Berliner  Stadtobligationen,  neue,  auf  den  Inhaber
  lautend,  zum  Betrage  von  1,500,000  Rthlr.,  behuss
Beschaffung  der  Geldmittel  für  die  dortige  neue  Gas-Erleuchtungs-Anstalt,
  deren  Ausfertigung  mit  31  Prozent
jährl.  Verzinsung.  (Allerhöchstes  Privilegium  v.  1.  April
45.)  239—241.  —  demnächstige  Tilgung  ders.  durch
Ankauf  oder  nach  der  durchs  Loos  bestimmten  Folgeord.
nung.  (ebend.)  240.  —  f.  auch  Versicherungsge.
sellschaft  für  Land=  und  Wassertrausporte;  —  desgl.
zoologischer  Garten  bei  ders.

Bernstein,  bei  der  Fischerei  im  frischen  u.  kurischen  Haff
gefunden,  dessen  Ablieferung  u.  Strafe  für  deren  Untergesedt
  iIsherkt-Onde.  v.  7.  März  45.  §.  0  4.  u.  F.  59P.)

63.  f.  —  die  in  den  §S§.  3—12.  des  Zusatzes  228.
*  Osmraziscen  Provinzialrechts  dieserhalb  enthaltenen
Strafbestimmungen  werden  in  Bezug  auf  das  frische  und
kurische  Haff  aufgehoben.  (ebend.)  134.  134.

Beschädigungen,  muthwillige  oder  boshafte,  sremden
Eigenthums,  im  Kriegc,  deren  Bestrafung  im  Soldatenstande.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  S.  130.)  321.

Bescholtene  Personen,  denselben  sind  in  der  Regel
neue,  von  anderen  bewohnten  Orten  erheblich  entfernte
oder  sonst  unpassend  belegene  Ansiedelungen  zu  versagen.
(G.  v.  Z.  Janr.  45.  Ss.  27.  u.  2.)  31.

Beschwerden,  über  die  Untersagung  des  Gewerbebetric.
bes,  solche  können  nur  bei  den  Verwaltungsbehörden  an.
gebracht  werden.  (Gew.  Ordn.  v.  17.  Janr.  45.  §.  2.)
45.  —  (.  auch  Militair-Dienstgesuche;  desgl.  Aufsätze,
schriftliche.

Besitztitel,  Erleichterung  des  Verfahrens  bei  Berichtigung
desselben  für  Grundstücke,  welche  bereits  in  das  Hypothekenbuch
  eingetragen  sind,  mit  Bezug  auf  die  Order
vom  9.  Mai  1839.  (G.  v.  7.  März  45.)  160.  101.
—  Verführen,  wenn  Grundbesitzer  zur  Berichtigung  desselben
  nach  Maßgabe  der  Order  vom  6.  Oktbr.  33.  angehalten
  werden  missen.  (ebend.  §.  5.)  161.  —  dessen
Berichtigung  vor  der  Aufnahme  von  Verträgen  über
Zerstückelungen  von  Grundstücken  seitens  der  Veräußernden.
  (G.  v.  3.  Janr.  45.  F.4.)  25.  —  desgl.  demnächst
seitens  der  Treunstückserwerber.  (ebend.  S§.  6.  und  7.)  20.
—  ausgenommen  davon  bleiben  Fiskus,  Rirchen,  Pfarren,
  geistliche  Stistungen,  Schulen  und  Armenanstalten,
sowie  diejenigen,  welche  im  Wege  der  Expropriatien
Trennstücke  erworben  haben.  (ebend.  §.  ö.)  26.  —  Regulirung
  der  Gerichts-,  Polizei.,  Rirchen-,  Pfarr-.,  Schul.
und  Gemeindeverhältnisse  vor  dessen  Berichtigung  für  den
Erwerber  bei  neuen  Ansiedelungen.  (ebend.  §.  2.)  30.
—  über  verliehenes  Bergwerkscigenthum  in  dem  Herzog.

thum
        <pb n="25" />
        Sachregister.  1845.  9

Besitztitel,  (Forts.)
thum  Westphalen,  Fürstenthum  Siegen  und  den  Grafschasten
  Wittgenstein,  dessen  Berichtigung.  (V.  v.  28.
Febr.  45.  S.  6—17.)  101—104.

Besitzungen  (Etablissements),  einzeln  gelegene,  in  der
Nheinprovinz,  deren  Vereinigung  mit  einer  angränzenden
Gemeinde  auf  den  Beschluß  des  Oberpräsidenten.  (Gemeinde-Ordn.
  v.  23.  Juli  45.  §S.  4.)  524.

Besitzverhältnisse,  Verfahren  bei  Entscheidungen  von
Streitigkeiten  über  solche  in  Auseinandersetzungssachen  bei
den  General-Kommissionen,  nach  §.  36.  der  Verord.  v.
30.  Juni  34.  (V.  v.  22.  Novbr.  44.  §S.  5.)  20.

Besoldungsetats,  Normal-,  Aufstellung  ders.  für  die
Gemeinde-Verwaltung  in  der  Rheinprovinz.  (Gemeinde-Ordn.
  v.  23.  Juli  45.  §.  81.)  343.  —  besgl.  für  die
Bürgermeistereien.  G.  107.)  550.  —  Anordnung  u.  Genehmigung
  ders.  durch  die  Regierungen.  (ebend.)  543.  550.

Bestallungen,  für  Bankondukteure,  Feldmesser,  Auktionatoren,
  Mäkler,  Wäger  2c.,  seitens  der  dazu  befugten
Staats=  und  Kommunalbehörden  oder  Korporationen,
ohne  solche  dürfen  deren  Geschäfte  von  Andern  nicht  betrieben
  werden.  (Gew.-Ordn.  v.  17.  Janr.  45.  S§.  51—
63.)  51.  —  Strafbarkeit  der  letzt.  in  solchen  Fällen.
(ebend.  §.  177.)  75.  f.  —  Strafanwendung  auf  Stellvertreter.
  (ebend.  S§.  179.  188.)  70.  77.  78.  —  wann
eher  solche  von  der  Verwaltungsbehörde  wieder  zurückgenommen
  werden  können.  (ebend.  §.  71.)  54.  —  Verfahren
  bei  deren  Zurücknahme  und  Rekurs  gegen  den
darüber  ausgefertigten  Regierungsbescheid.  (ebend.  §Ss.  72
—774.)  54.  55.

Bestechungen,  zur  Begehung  von  Mlichtwidrigkeiten,
deren  Bestrafung  im  Soldatenstande.  (Milit.-Straf=  G.
Thl.  I.  S.  157.)  322.  f.

Betrug,  Personen,  welche  wegen  eines  solchen  verurtheilt
worden,  bedürfen  zum  Beginn  eines  selbstständigen  Gewerbebetriebes
  der  Erlanbniß  der  Polizei-Obrigkeit  des
Orts.  (Gew.-Ord.  r.  17.  Janr.  45.  §.  21.)  45.  —  in
wiefern  letztere  zu  versagen  ist.  (ebend.  §.  21.)  45.  —
solcher  schließt  von  der  Theilnahme  an  neu  und  bereits  gebildeten
  Innungen  aus.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.898.103.
107.)  00.  61.—  Ausscheiden  u.  Ausstoßung  aus  letzt.  in
gleicher  Beziehung.  (ebend.  §.  117.)  63.  —  desgl.  aus
den  ohne  Nachweis  der  Befähigung  der  Theilnehmer  bestehenden
  Inmnungen.  (ebend.  8§.  118.  119.)  63.  64.  —
wegen  eines  solchen  ist  gegen  Gewerbetreibende,  deren
Gewerbebetrieb  durch  Zuverlässlgkeit  und  Unbescholtenheit
bedingt  und  polizeilich  gestattet  worden,  zugleich  auf  Verlust
  der  Befugniß  zum  selbstständigen  Owerbebetriebe  für
immer  zu  erkennen.  (ebend.  S.  174.)  75.

Betten,  gebrauchte,  slehe  Trödler.

Jahrgang  1845.

Beurlaubte,  des  Soldatenstandes,  alle  zu  solchen  gehörenden
  Personen  sind  während  ihrer  Beurlaubung  in
Strafsachen  den  Zivilgerichten  unterworfen.  (Milit.-Straf-G.
  Thl.  II.  §.  6.)  330.  —  Berücksichtigung  der  Vorschriften
  des  Militair  -Strafgesetzbuchs  bei  deren  Bestrafung
  für  Vergehen.  (§.  ö.  der  Einleitung  zu  dems.)  296.
—  rücksichtlich  welcher  militairischer  Verbrechen  sie  den
Militairgerichtsstand  behalten.  (ebend.  Thl.  II.  S.  6.)  330.
331.  —  Eintritt  des  letztern  während  der  Einberufung  zu
dienstlichen  Zwecken.  (ebend.  S.  7.  S.)  331.  —  Suspension
  der  gegen  dies.  von  den  Civilgerichten  einzuleitenden
oder  eingeleiteten  Untersuchungen,  sowie  der  Strafpollstreckung,
  während  der  militairischen  Einberufung  ders.
(ebend.  §.  13.)  332.  —  Untersuchung  und  Bestrafung  der
von  dens.  vor  dem  Ubertritt  in  den  Beurlaubtenstand  begangenen
  Verbrechen.  (ebend.  S#.  44.  u.  15.)  332.  —  unter
welchen  Umständen  gegen  solche  die  Vermuthung  für  das
Verbrechen  der  Desertion  anzunehmen  ist.  (ebend.  Thl.  I
8.  94.)  311.  f.  —  siehe  auch  Desertion.

Beutemachen,  unerlaubtes,  im  Kriege,  dessen  Bestrasung
  im  Soldatenstande.  (Milit.-Straf.-G.  Thl.  I.  §#.
146.  147.)  320.  321.

Beutler,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur  Haltung
von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und  Ablegung
  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  66.  131—133.  1062—107.)  65.  66.  72.  73.
—  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden  kann.
(ebend.  SS.  108.  132.)  61.  66.

Bewässerungsanlagen,  Anwendung  der  sich  darauf
beziehenden  §§.  24.  u.  32.  des  Gesetzes  v.  28.  Febr.
43.  im  Interesse  schon  vorhandener,  auf  Triebwerken  beruhender
  gewerblicher  Anlagen  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Köln.  (V.  v.  9.  Janr.  45.)  35.  —
rücksichtlich  der  bei  solchen  zu  gewährenden  Entschädigung
hat  im  Rekursverfahren  nach  §.  47.  des  gedachten  Gesetzes
  das  Revisionskollegium  für  Landeskultursachen  zu
entscheiden.  (V.  v.  9.  Janr.  45.)  35.

Beweis-Aufnahme,  in  militairgerichtlichen  Untersuchungen,
  Vorschriften  für  dies.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.
S.  108.  109.  198.  201.  217.)  348.  349.  262.  365.  —
zur  Feststellung  des  Thatbestandes  verübter  Verbrechen.
gunte  Straf-G.  Thl.  I.  §.  92.  mit  Anl.  B.)  347.

—388.

——““3  deren  Bestellung  für  einzelne  Theile
der  Gemeinden  in  der  Rheinprovinz.  (Gem.  Ord.  v.  23.
Juli  45.  S.  77.)  542.

Bier,  s.  Getränke  und  Schankwirthschaften.

Bierbrauereien,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es  einer
besondern  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.  47.
Jamr.  45.  §.  27.)  46.  —  dabei  macht  es  keinen  Unterschied,
  ob  jene  nur  auf  den  eigenen  Bedarf  oder  zun

b  au
        <pb n="26" />
        10

Bierbrauereien,  (Forts.)
auf  Absatz  an  Andere  berechnet  sind.  (ebend.  S.  27.)  46.
—  Verfahren  mit  Gesuchen  um  die  Ertheilung  der  polizeilichen
  Genehmigung.  C(ebend.  28—36.)  46—48.  —
—  letztere  ist  bei  ländlichen  Grundstücken  nicht  mehr  davon
  abhängig,  daß  diese  einen  Werth  von  15,000  Rthlr.
haben.  (ebend.  §.  39.)  49.  —  Fristbestimmungen  für  deren
  Benutzung.  (ebend.  I#.  66—68.)  63.  54.  —  Untersagung
  der  letz.  (ebend.  98.  69.  70.)  54.

Bierzwang,  siehe  Getränkezwang.

Bilder,  deren  Verkäufer  bedürfen  einer  besonteen,  auf
Unbescholtenheit,  Zuverlässtgkeit  und  genügender  Bildung
werhenen  Erlaubniß  der  Regierung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  §.  48.)  530.  —  Verfahren  bei  ksce
Zurücknahme  der  letz.  (ebend.  986.  71—74.)  54

Birkenfeld,  Fürstenthum,  s.  Oldenburg,  Grotzerzogihum.

Bittschriften  (Gesuche),  deren  Abfassung  für  Andere,
s.  Aufsätze,  schriftliche;  s.  auch  Immediatgesuche,  desgl.
Militair-Dienstgesuche.

Blätter,  öffentliche,  in  solchen  dürfen  Immediatgesuche
und  Adressen  nur  gleschzeitig  mit  den  darauf  ergangenen
Bescheiden  abgedruckt  werden,  sofern  übrigens  eine  solche
Veröffentlichung  gesetzlich  statthaft  ist.  (A.  K.  O.  v
Novbr.  45.)  727.

Bleichen,  s.  Schnellbleichen,  desgl.  Knochen=  und  Wachsbleichen.


Bleigelder,  deren  Entrichtung  für  Aulegung  von  Bleien
bei  Waarenverschlüssen.  (Zolltarif  v.  10.  Oktbr.  45.)  650.
—  bei  indirekten  Steuern,  deren  cxekutivische  Beirreibung
in  .  r  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  §.  1.
Nr.  4.)  4

Slhon#chelter,  Personen,  welche  sich  mit  deren  Ausstellen
beschäftigen,  müssen  sich  über  die  erforderlichen  Kenntnisse
unt  Fertigkeiten  durch  ein  Befähigungszeugniß  der  Regierung
  ausweisen.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §.  45.)
50.  —  Anordnungen  seitens  der  Ministerien  für  deren
Prüfung.  (ebend.  §.  46.)  30.  —  Verfahren  bei  verschuldeter
  Zurücknahme  der  dens.  ertheilten  Konzession.  (ebend.
S#  71—74.)  54.  55.

Bodenwerder,  Stadt,  mit  ders.  tritt  Hannover  dem
Zollverein  bei.  (Vertrag  und  lübereinkunft  (II.)  v.  16.
Oktbr.  45.)  686.  6091.

Bohrschmiede,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur
Haltung  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung
und  Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Jum.  45.  G.  131—  13.  102  —w107.)  65.  66.
72.  73.  —  in  wie  fern  von  letzterer  entbunden  werden
kann.  (ebent.  §#§.  108.  132.)  61.  66.

Böttcher,  Besugniß  und  Befähigung  ders.  zur  Haltung
von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und  Ablegung
  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.  v.

Sachregister.

1845.

Böttcher,  (Forts.)

17.  Janr.  45.  &amp;amp;#  131—133.  162—167.)  65.  66.  72.
73.  —  in  wie  fern  von  letzterer  entbunden  werden  kann.
(ebend.  88.  108.  132.)  61.  66.

Braaker,  deren  Geschäfte  dürfen  nur  von  den  als  solche
konzessionirten  Personen  betrieben  werden.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  §.  32.)  51.  —  Befähigung,  Zahl  und
Betrieb  ders.  nach  bisherigen  oder  noch  zu  erlassenden
Vorschriften.  (ebend.  §.  33.)  31.  —  Siellvertretung  für
dies.  (ebend.  §.  063.)  53.  —  Verfahren  bei  verschuldeter
Zurücknahme  der  dens.  ertheilten  Ronzession.  (ebend.
S  71—74.)  54.  55.  —  Taren  für  deren  Betrieb.  (ebend.
8.  93.)  38.

Bradden-Fischerei,  im  kurischen  Haff,  Anordnungen
für  dieselbe.  (Fischerei-Ord.  v.  7.  März  45.  X.  19.)  143.

Brandenburg,  Provinz,  (Kur=  und  Neumark)  und
Markgrasthum  Niederlausitz,  Ergänzung  der  Verord.  v.
25.  März  41.  über  die  Befugnisse  der  Kreisstände  in
ders.,  Ausgaben  zu  beschließen  und  die  lleigeingesesene
dadurch  zu  verpflichten,  unter  Aufhebung  des  .  jener
Verordnung  hinsichtlich  der  Disposition  über  us  Keis=Kommunalfonds.
  (V.  v.  7.  März  15.)  159.  100.  —
findet  mit  gedachter  Verord.  auch  auf  die  zum  Rönigreiche
Sachsen  gehörig  gewesenen  Kmter  Belzig,  Dabme
und  Jüterbogk  und  auf  die  Herrschaft  Baruth  Anwendung.
  (ebend.  §.  4.)  100.  —  allgemeine  Bestimmungen
über  die  Zertheilung  von  Grundstücken  zur  die  Gründung
neuer  Ansiedelungen  in  ders.  (A.  K.  O.  u.  G.  v.  Z.
Janr.  45.)  24.  25—32.  —  #ehimmungen  über  die  Vermögensverwaltung
  der  Kirchen,  Pfarren  und  kirchlichen
Stfftungen  nach  Märkischem  Provinzialrechte  und  zwar
in  denjenigen  Landestheilen  ders.,  in  welchen  die  Konsistorialund
  Visitationsordnung  vom  Jahre  1573.  Anwendung
findet.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli  45.)  485.  180.

Brandstiftungen,  in  Militairgebäuden,  Anordnungen
für  deren  Ermittelung  und  Feststellung  des  Thatbestandes.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  §.  92.  mit  Anl.  B.  S#.  34.
u.  35.  ders.)  347.  385.  —  muthwillige  und  boshafte,
im  Kriege,  deren  Bestrafung  im  Soldatenstande.  (Milit.-Stras-G.
  Thl.  I.  §.  150.)  321.

Branntwein,  (.  Getränke  und  Schankwirthschaften.

Branntweinbrennereien,  zu  deren  Anlegung  bedarf
es  einer  besondern  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.=Ord.
  vom  17.  Janr.  45.  S.  7.)  46.  —  dabei  macht  es

keinen  Unterschied,  ob  jene  nur  auf  den  eigenen  Bedarf

oder  auch  auf  Absatz  an  Anderc  berechnet  sind.  (ebend.
§.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um  die  Ertheilung

  der  polizeilichen  Genehmigung.  (ebend.  88.  28—36.)

46—48.  —  letztere  ist  bei  ländlichen  Grumstücken  nicht

mehr  davon  abhängig,  daß  diese  einen  Werth  von  15,000

Rthlr.  haben.  (ebend.  §.  39.)  49.  —  Fristbestimmung

für
        <pb n="27" />
        Sachregister.

Branntweinbrennereien,  (Forts.)
für  deren  Benutzung.  (ebend.  IS#.  60—68.)  63.  54.  —
Untersagung  der  letztern.  (ebend.  §#.  09.  70.)  51.

Branntweinzwang,  (.  Getränkezwang.

Brassen=  (oder  Bressen-)  Fischerei,  im  frischen  und
kurischen  Haff,  Anordnungen  für  dieselbe.  (Fischerei-Ordb.
v.  7.  März  45.  §S.  24.  u.  §.  34.)  127.  149F.

Brauereien,  s.  Bierbrauereien.

Braunsberg-Plaswiger  Chausseebau,  s.  Chausseeau.



Braunschweig-Lüneburg,  Herzogthum,  Erneuerung,

resp.  Modifikation  der  mit  dems.  unterm  —  ##

1835.  abgeschlossenen  Durchmarsch=  und  Etappen-Kouvention
  auf  fernere  10  Jahre,  v.  1.  Juli  1845.  bis  zum
1.  Juli  183.3.  (Minist.-Erkl.  v.  .  Ang.  und  deren  Bekanmmachung
  v.  2).  Aug.  45.)  385.  586.  —  Vertrag
u.  libereinkunft  (VI.)  mit  dems.  wegen  Beförderung  der
gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse.  (v.  10.  Oktbr.  45.)
685—0/9.  707—7  .  —  Ubereinkunft  (I.)  mit  dems.,
wegen  Unterdrückung  des  Schleichhandels.  (v.  16.  Oktbr.
45.)  689—6091.  —  Ubereinkunft  (III.)  desselben  mit  Hannover,
  wegen  der  Besteuerung  innerer  Erzengnisse  in  den,
dem  Zollverein  angeschlossenen  Hannoverschen  Gebietsthrilen.
  (v.  10.  Oktbr.  45.)  697—699.—  lbereinkunft  IV.)
mit  den  zollvereinten  Staaten,  wegen  des  Anschlusses  verschierener
  Brannschweigischer  Gebietstheile  an  den  Steuerverein.
  (v.  16.  Oktbr.  45.)  699—701.  —  Übereinkunft
(V.)  desselben  mit  Hannover  über  die  in  den  Kommunion=Besitzungen
  zu  erhebenden  indirekten  Abgaben.  (v.  10.
Oftbr.  45.)  704—700.

Branzwang,  s.  Getränkezwang.

Brennereien,  s.  Brantweinbrennereien.

Breslau,  Stadt,  Bildung  von  Innungen  in  ders.  nach
der  erforderlichen  Zahl  von  Theilnehmern.  (Gew.-Ord.
vom  17.  Janr.  45.  8.  102.)  60.

Brottaxen,  deren  Beibehaltung  oder  Einführung  an  einzelnen
  Orten  mit  Genehmigung  der  Ministerien.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  .  89.)  57.

Brückengelder,  deren  exekutivische  Beitreibung  in  der
Freoiw  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  S.  1.  Nr.  4.)

5n

 

Brückengelder-Tarifs,  für  die  Stadt  Königsberg
in  Pr.  (A.  K.  O.  u.  Tarif  v.  13.  Dezbr.  44.)  1.  3.  —
besgl.  für  die  Stadt  Elbing.  (Tarif  v.  13.  Dezbr.  44.)  8.
—  bei  Crossen  über  die  Oder,  v.  31.  Aug.  35.,  Deklaration
  desselben  rücksichtlich  der  Befreiung  auch  der
Eingesessenen  des  dem  Grüneberger  Kreise  zugewiesenen
Theils  des  Crossenschen  Kreises  von  dems.  (A.  K.  O.  v.
160.  Mai  45.)  422.

1845.  11

Brunenbaumeister,  müssen  sich  über  die  erforderlichen
Kenntnisse  u.  Fertigkeiten  durch  ein  Befähigungszeugniß
der  Regierung  ausweisen.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
§.  45.)  50.  —  Anordmugen  seitens  der  Ministerien
für  deren  Prüfung  (ebend.  §.  46.)  50.  —  Verfahren
bei  verschulbeter  Zurücknahme  der  dens.  ertheilten  Konzession.
  (ebend.  ÖS.  71—74.)  51.  55.

Bruttogewicht,  dessen  Feststellung  bei  zollpflichtigen
Waaren.  „(Zolltarif  v.  10.  Oktbr.  45.)  60.)0.  f.

Buchbinder,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur  Haltung
  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und
Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.  o.
17.  Jan.  45.  S§.  131—133.  162—107.)  65.  66.  72.
73.  —  in  wie  fern  von  letzterer  entbunden  werden  kann.
(ebend.  SS.  108.  132.)  01.  66.

Buchdrucker,  bedürfen  einer  besondern,  auf  Unbescholtenheit,
  Zuverlässigkeit  und  genügender  Bildung  bernheuder
  Erlaubniß  der  Regierung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  §J.  48.)  50.  —  Berfahren  bei  vorschuldeter
Zurücknahme  der  letz.  (ebend.  §5.  71—71.)  54.  65.

Bücher,  kaufmännische,  in  Berlin,  Gebührensätze  für  die
zu  deren  Revision  bei  gerichtlichen  Geschäften  zugezogenen
Revisoren.  (A.  K.  O.  v.  27.  Juni  45.)  410.  —  s.  auch
Druckschriften  und  Antiquare.

Buchhändler,  bedürfen  einer  besondern,  auf  Unbescholtenheit,
  Zuverlässigkeit  und  genügender  Bildung  beruhenden
  Erlaubniß  der  Regierung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  8.  48.)  50.  —  Verfahren  bei  verschuldeter
Zurücknahme  der  letz.  (ebend.  §.  71—74.)  34.  36.

Büchsenschmiede,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur
Haltung  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung
und  Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  98.  131  —  133.  162—107.)  65.  66.
72.  73.  —  in  wie  fern  von  letzterer  entbunden  werden
kann.  (ebend.  8§.  108.  132.)  61.  66.

Buden,  auf  Märkten,  s.  Marktverkehr.

Bundesstaaten,  deutsche,  Verhängung  der  Debitsverbote
  gegen  die  innerhalb  ders.  aber  außerhalb  der  Preuß.
Staaten  erscheinenden  Zeitschriften.  (A.  K.  O.  v.  14.
März  45.)  102.

Bundestags-Beschlüsse,  v.  ö.  Juli  1832.  zur  Aufrechthaltung
  der  öffentlichen  Ruhe  und  gesethlichen  Ordnung
  in  Deutschland,  für  die  Prcußischen,  zum  deutschen
Bunde  gehörigen  Landestheile  unter  dem  25.  Septbr.  32.
publizirt,  sollen  sortan  auch  in  den  Provinzen  Preußen  und
Posen  Gesetzeskraft  haben.  (V.  v.  5.  Dezbr.  45.)  831.  f.

Burbach,  Amt,  f.  Siegen,  Fürstenthum.

Bürgergelder,  deren  Erhebung  in  den  früher  zu  Frankreich
  und  dem  Großherzogthum  Berg  gehörig  gewesenen
Landestheilen  der  Provinz  Westphalen.  (A.  K.  O.  v.
14.  Febr.  45.)  215.

be  Bär-
        <pb n="28" />
        12  Sachregister.  1845.

Börgermeister,  deren  Anstellung  und  Verhältnisse  in
der  Rheinprovinz.  (Gem.-Ord.  v.  23.  Juli  45.
S.  7.  44.  07.  85.  90.  91.  94.  102.  103—113.)  524.
533.  540.  544.  546.  546.  348.  549  —  552.  —  deren
Ernennung  durch  die  Regierungen.  GS.  103.)  549.  —  in
Bürgermeistereien,  welche  eine  Stadt  von  mehr  als
10,000  Einwohnern  enthalten,  deren  Ernennung  durch  des
Königs  Mgjestät  Allerhöchstselbst,  unter  Beilegung  des
Titels  eines  Oberbürgermeisters.  (S.  103.)  549.  —  deren
Besoldung  und  sonstiges  Diensteinkommen.  (S.  107.)  550.
—  dieselben  führen  im  Gemeinderath  den  Vorsitz.  (ebend.
6S.  63.)  539.  —  in  denjenigen  Gemeinden,  welche  für
sich  allein  eine  Bürgermeisterei  bilden,  sind  solche  zugleich
Gemeindevorsteher.  (S.  73.)  541.  —  dieselben  sind  die
nächsten  Dienstvorgesetzten  der  Gemeindevorsteher  und  der
Gemeinde-Empfänger.  (C.  84.)  543.  —  deren  nächste
Dienstvorgesetzte  sind  die  Landräthe.  G.  105.)  549.  —
Verfahren  gegen  dies.  wegen  Dienstvernachlässigungen
und  Pflichtverletzungen.  (§6.  101.  105.)  548.  549.  —
Anordnung  und  Vollstreckung  von  Ordnungsstrafen  gegen
dies.  (6.  105.)  549.  —  Verfahren  bei  deren  unfreiwilliger
  Entlassung.  (S.  106.)  549.  f.  —  Remunerirung  derselben
  für  die  Besorgung  der  Geschäfte  der  Provinzial-Feuersozietät.
  (A.  K.  O.  v.  2.  Mai  45.)  269.  —  in
denjenigen  Theilen  der  Rheinprovinz,  welche  nicht  zum
Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  gehören,
Abfassung  der  Strafresolute  wegen  Chausseepolizei-Kontraventionen
  durch  dies.,  in  Anwendung  des  §.  10.  des  Regulativs
  v.  7.  Juni  1844.  (A.  K.  O.  v.  17.  Oktbr.  45.)  726.

Bürgermeistereien  (Gemeindebezirke,  Verwaltungsbezirke)
  in  der  Rheinprovinz,  deren  Bildung  und
Verfassung.  (Gem.-Ord.  v.  23.  Juli  45.  S§.  7  —10.)
524.  525.  —  eine  solche  kann  nach  dem  Umfange  aus
einer  oder  aus  mehreren  Gemeinden  bestehen.  (ebend.
S.  7.)  524.  —  deren  Beibehaltung  in  ihrer  bisherigen
Begränzung  oder  zweckmäßige  Abänderung  ders.  (8.  9.
u.  10.)  325.  —  Geschäftsverwaltung  und  Verhältnisse
der  bei  dens.  fungirenden  Beamten.  (§§.  103  —  113.)
549—552.  —  Augübung  der  Oberaufsicht  über  dies.  durch
die  Regierungen  und  Landräthe.  Gs.  114  —  117.)  552.
553.  —  Ernennung  von  Beigeordneten  für  dies.  auf  6
Jahre.  (ebend.  §.  103.)  549.  —  Aufstellung  von  Normal-Besoldungsetats
  für  dies.  (§.  107.)  550.  —  Aufbringung
  der  gemeinschaftlichen  Bedürfnisse  für  dies.  von
den  einzelnen  Gemeinden.  (ebend.  §.  113.)  552.  —  Errichtung
  und  Verwalmg  einer  besonderen  Kasse  bei  dens.
(ebend.  §.  106.)  550

Bürgermeisterei-  Versammlung,  beren  Bildung,
Rechte  und  Verhältnisse  in  der  Rheiuprovinz.  (Gem.=Sed.

  v.  23.  Juli  45.  9§.  8.  9.  11.  79.  109  —  113.)
524.  525.  642.  2

651.  552.

Bürgerrecht,  von  dem  Besitze  desselben  soll  die  Zulassung
  zum  Gewerbebetriebe  nicht  abhängig  sein.  (Gew.-=Orb.
  vom  17.  Janr.  45.  §.  20.)  45.  —  in  der  Verpflichtung
  der  Gewerbetreibenden  zur  Erwerbung  desselben
  nach  städtischer  Verfassung  wird  nichts  geändert.
(ebend.  §.  20.)  45.  —  die  Erekution  auf  Erfüllung  dieser
  Verpflichtung  darf  aber  nicht  bis  zur  Untersagung  des
Gewerbebetriebes  ausgedehnt  werden.  (ebend.  §.  20.)  45.
—  in  der  Rheinprovinz,  s.  Gemeinderecht.

Bürgerrechtsgelder,  oder  die  an  deren  Stelle  tretende
  Abgabe,  in  wie  weit  auf  solche  die  in  den
Städten  der  Provinz  Westphalen  zu  entrichtenden  Eintritts=
  oder  Einzugsgelder  angerechnet  werden  können.
(G.  v.  24.  Janr.  45.  §.  3.)  40.

Buttermärkte,  Anordnungen  für  dieselben.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  J.  85.)  57.

C.

(Ca.—Cl.Co.—Cr.—Cu.  s.  Ka.—Kl.  u.  s.  w.,  mit  Ausschluß
  der  Eigennamen.)

Censurbehörden,  Deklaration  der  §§.  8.  u.  11.  Nr.  2.
der  über  die  Organisation  ders.  erlassenen  Verord.  vom
23.  Febr.  43.  in  Beziehung  auf  die  Debitsverbote  der
außerhalb  der  Preußischen,  aber  innerhalb  der  Staaten
des  Deutschen  Bundes  erscheinenden  Zeitschriften.  (A.  K.
O.  v.  14.  März  45.)  162.

Chausfseearbeiter,  deren  Bestrafung  wegen  Aufwiegelung
  und  böslicher  Verabredung  zur  Einstellung  oder
Verhinderung  der  Arbeit.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
S.  182.)  76.  77.

Chausseebau,  von  Braunsberg  bis  Plaswig,
Bestätigung  des  Statutsentwurfs  der  für  dens.  zusammengetretenen
  Aktiengesellschaft.  (Minist.-Bekanntmachung  v.
30.  Septbr.  45.)  604.  —  im  Demminer  Kreise,
Ausstellung  von  Demminer  Kreisobligationen,  auf  den
Inhaber  lautend,  zum  weiteren  Betrage  von  35,000  Rthlr.,
mit  38  Prozent  jährl.  Verzinsung,  für  dens.  (Allerh.  Privileg.
  v.  22.  Juni  45.)  499.  —  von  Memel  nach
Langallen,  Bestätigung  des  Statuts  der  für  dens.  zusammengetretenen
  Aktiengesellschaft.  (Minist.-Bekanntm.

5.  Novbr.  45.)  684.  —  von  Prenzlau  über  Dedelow,
  Groß-Holzendorf  bis  zur  Mecklenburg-Strelitzschen
Gränze  bei  Wolfshagen,  Allerhöchste  Bestätigung  der
für  dens.  gebildeten  Mtiengesellschaft.  (Minist.  =  Bekanntm.
  v.  16.  April  45.)  214.  —  Reichenbach-Nimptscher,
  Allerhöchste  Bestätigung  der  Statuten  des
Mtienvereins  für  dens.  (Minist.-Bekanntm.  v.  29.  April
45.)  242.  —  Trebnitz-Zdunyer,  Allerhöchste  Bestätigung
  der  Statuten  des  Aktienvereins  für  dens.  (Minist.-Bekanntm.
  v.  7.  März  45.)  162.  —  von  Wriezen
        <pb n="29" />
        Sachregister.  1845.  13

Chausseebau,  (Forts.)
zen  nach  Freienwalde,  Bestätigung  der  für  denselben
zusammengetretenen  Wtiengesellschaft.  (Minist.-Bekanntm.
v.  20.  Novbr.  45.)  743.

Chausseen,  bei  Theilungen  von  Grundstücken,  welche
für  jene  der  Expropriation  unterworfen  sind,  finden  die
Bestimmungen  der  §§.  2—1.  des  Ges.  v.  Z.  Janr.  45.
über  die  Zertheilung  von  Grundstücken  keine  Anwendung.
(ebend.  §.  5.  Nr.  5.)  20.  —  Berlin-Hamburger,
die  mit  Dänemark  durch  den  Vertrag  v.  27.  Juni  1831.
auf  dreißig  Jahre  stipulirte  Zollfreiheit  für  den  Transit
auf  ders.  hört  mit  Eröffnung  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahn
  auf,  und  es  soll  alsdann  in  Ansehung  des  von
der  Dänischen  Regierung  zu  erhebenden  Durchgangszolls
die  Gleichstellung  der  gedachten  Chaussee  mit  der  Eisenbahn
  eintreten.  (Vertrag  v.  8.  Novbr.  41.  §.  21.)  202.
—  ungehinderte  Durchführung  der  Preußischen  Brief=  u.
Päckereiposten  auf  derselben.  (ebend.  Art.  23.)  202.  —
siehe  auch  Besitztitel.

sseepolizei-K  ti  „Abfassung  der
Strafresolute  über  solche  in  der  Provinz  Westphalen  durch
die  Amtmänner,  und  in  denjenigen  Theilen  der  Rheinprovinz,
  welche  nicht  zum  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Köln  gehören,  durch  die  Bürgermeister,  in  Anwendung
  des  §.  10.  des  Regulativs  v.  7.  Juni  1844.
(Ges.  Samml.  S.  170.  f.)  (A.  K.  O.  v.  17.  Oktbr.  45.)
726.  —  die  nach  F.  21.  des  vorgedachten  Regulativs  der
Staatskasse  zustehende  Hälfte  der  für  solche  aufkommenden
  Strafgelder  soll  den  Gemeindekassen  überlassen  werden.
  (ebend.)  720.

Chemische  Fabriken,  aller  Art,  zu  deren  Aulegung
bedarf  es  einer  besondern  polizeilichen  Genehmigung.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §.  27.)  40.—  Verfahren
mit  Gesuchen  um  die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  8§.  28.
—  36.)  46  —  48.  —  Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.
  (ebend.  S#.  66—68.)  53.  54.  —  Untersagung
der  letz.  (ebend.  S§.  69.  70.)  541.

Chirurgische  Instrumente,  deren  Verfertiger  müssen
sich  über  die  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten
durch  ein  Befähigungszeugniß  der  Regierung  ausweisen.
(Gew.-Ord.  v.  47.  Janr.  45.  §.  45.)  50.  —  Anordnungen
  seitens  der  Ministerien  für  deren  Prüfung.  (ebend.
§S.  46.)  50.  —  Verfahren  bei  verschuldeter  Zurücknahme
der  dens.  ertheilten  Konzession.  (ebend.  ISs.  71—74.)

.  OD.

Ebristliche  Kirchen,  siehe  Kirchen  und  Religion.

Cichorien-Fabriken,  zu  deren  Aulegung  bedarf  es  einer
  besondern  polizeilichen  Genehmigung,  (Gew.-Ord.  v.
17.  Janr.  45.  §.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesuchen
um  die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  9§§.  28—36.)  46.
—  48.  —  Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.

Cichorien-Fabriken,  (Forts.)

,  66—68.)  53.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.
88.  69.  70.)  54.

Eivildienst,  s.  Staats-  und  Kommnmnaldienst,  desgl.  Anstellungen.


Eivil-Einreden,  in  Untersuchungen  wegen  Wald-,  Feldoder
  Jagdfrevel,  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
zu  Köln,  Verfahren  rücksichtlich  ders.  (G.  v.  31.  Janr.
45.7  95.

Civilgerichte,  Kompetenz  ders.  und  der  Militairgerichte
rücksichtlich  der  Untersuchung  und  Bestrafung  der  von  Militairpersonen
  und  Beurlaubten  begangenen  Verbrechen
und  Vergehen.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  S#  1  —  18.)
329  —333.  —  s.  auch  Prozesse,  Rechtsverfahren  2c.

Civilpersonen,  Führung  der  Untersuchungen  wegen  der
zwischen  dens.  und  Militairpersonen  vorgefallenen  Beleidigungen
  oder  Thältlichkeiten,  oder  wegen  gemeinschaftlicher
  Verübung  eines  Verbrechens,  vor  einem  aus  Militair=
  und  Civilgerichtspersonen  zusammengesetzten  Gericht,
und  Abfassung  der  Erkenntnisse  nach  Beendigung  der  erstern.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  S§.  52.  u.  33.)  339.

Coblenz,  Stadt,  Bilbung  von  Innungen  in  ders.  nach
der  erforderlichen  Zahl  von  Theilnehmern.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  §.  102.)  00.

Cöln,  Stadt,  Bildung  von  Innungen  in  ders.  nach  der
erforderlichen  Zahl  von  Theilnehmern.  (Gew.-Orb.  v.
17.  Janr.  45.  S.  102.)  00.

Cattb  6#-Schwiel  ch-S  Eisenbal
senbahnen.

Crefeld,  Stadt,  Bildung  von  Innungen  in  ders.  nach
der  erforderlichen  Zahl  von  Theilnehmern.  (Gew.-Ord.
vom  17.  Janr.  45.  S.  102.)  60.

Crossen,  Stadt,  Deklaration  des  Tarifs  zur  Erhebung
des  dortigen  Oderbrückengeldes  v.  31.  Aug.  1835.  rücksichtlich
  der  Befreiung  auch  der  Eingesessenen  des  dem
Grüneberger  Kreise  zugewiesenen  Theils  des  Crossenschen
Kreises  von  dems.  (A.  K.  O.  v.  16.  Mai  45.)  422.

D.

Dahme,  Amt,  s.  Brandenburg,  Provinz.  (Kreisstände.)
Dampfentwickler,

Dampfkessel,
Dampfmaschinen,
ner  besondern  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  Ss.  27.  u.  37.)  46.  468.  —  Verfahren
  mit  Gesuchen  um  die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.
dS.  28—37.)  46—48.  —  Anwendung  auch  der  früher
für  dergl.  Anlagen  ergangenen  besonderen  Vorschriften,
mit  der  Maßgabe,  daß  die  polizeiliche  Genehmigung  zu
solchen  nunmehr  (nach  F.  28.)  überall  den  Regierungen
zusteht.  (ebend.  §.  37.)  48.  —  Fristbestimmung  für  deren
Be-.IICAAEI

  s.  Eiol!
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zu  deren  Anlegung  bedarf  es  ei-
        <pb n="30" />
        14

Dampfmaschinen,  (Forts.)

Benutzung.  (ebend.  88.  66  —68.)  53.  54  —  Untersagung
der  letz.  (ebend.  §§s.  69.  70.)  54.

Dampfschiffe,  Schifffahrtsabgabe  von  dens.  in  der  Stabt
Elbing.  (Tarif  v.  13.  Dezbr.  44.)  7.  —  auf  dem  Rhein
und  der  Mosel,  Kantionsbestellung  seitens  deren  Führer
  und  ersten  Maschinenwärter,  in  Anwendung  des  §.  14.
der  Verord.  v.  24.  Mai  1844.  (Ges.-Samml.  S.  270  f.)
(A.  K.  O.  v.  15.  Septbr.  45.)  725.  —  Danysschleppschifffahrts-Gesellschaft,
  Nuhrorter,  siehe  letz.

Dänemark,  Königreich,  Vertrag  mit  demselben  über  die
Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  Berlin  und
Hamburg  burch  das  Lauenburgische  Gebiet.  (v.  8.  Novbr.  41.)
195.—205.  —  desgl.  über  die  Feststellung  der  Verhältnisse
  der  Hamburg-Bergedorfer  Eiseubahn  zur  Berlin-Bergedorfer.
  (v.  8.  Novbr.  41.)  206—209.  —  Regulirung
und  Erhebung  der  Durchgangs-,  resp.  Ein=  und  Ausgangsabgaben
  auf  letzterer.  (Art.  21.  u.  22.  des  ersten
Vertrages.)  201.  202.  —  Gleichstellung  der  Berlin-Oamburger
  Chaussee  mit  letzterer  Eisenbahn  in  Ausehung  des
von  der  Königl.  Dänischen  Regierung  zu  erhebenden
Durchgangszolles.  (ebend.  Art.  21.)  202.  —  Beförderung
  und  ungehinderte  Durchführung  der  Postgüter  auf
der  Berlin=  Hamburger  Eisenbahn,  wie  auf  der  Berlin-Hamburger
  Chaussee.  (ebend.  Art.  23.)  202.  203.  —
der  Postvertrag  mit  dems.  v.  30.  Septbr.  40.  erleidet
dadurch  keine  Abänderung  und  wird  in  seinen  Zugeständnissen
  und  Beschränkungen  auf  die  gedachte  Eisenbahn
mit  ausgedehnt.  (ebend.  Art.  23.)  203.

Danzig,  Stadt,  Bildung  von  Innungen  in  ders.  nach
der  erforderlichen  Zahl  der  Theilnehmer  an  dens.  (Gew.=Ordb.
  v.  17.  Janr.  45.  F.  102.)  60.

Danziger  Regierung,  s.  Regierungen.

Darlehne,  (.  Schulden.

Darmsaitenfabriken,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es
einer  besondern  polzeilichen  eshu.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  §.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesuchen
  um  die  Ertheilung  *  letz.  (ebend.  S§.  28—36.)
46—48.  —  Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.
§d  66—68.)  53.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.
S.  69.  70.)  64.

Debitsverbote,  gegen  die  außerhalb  der  Preußischen
aber  innerhalb  der  Staaten  des  deutschen  Bundes  erscheinenden
  Zeitschriften,  Kompetenz  des  Ministers  des
Innern  zu  solchen  unter  Allerhöchster  Genehmigung,  in
Anweudung  der  §§.  8.  u.  11.  Nr.  2.  der  Verord.  v.
23.  Febr.  43.,  die  Organisation  der  Censurbehörden  betr.
(A.  K.  O.  v.  14.  März  45.)  1062.  —  (.  auch  Zeitschriften.


Defekte,  (.  Kassendefekte.

Defensionsgebühren,  s.  Vertheidigungsgebühren.

Sachregister.

1845.

Degradation,  militairische,  deren  Anwendung  und
Ausführung  gegen  Unteroffizierc.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.
Ss.  40.  u.  41.)  302.  303.  —  Portepee-Unteroffiziere
verlieren  zugleich  das  Recht,  das  Portepee  zu  tragen.
(ebend.  §.  40.)  302.  —  Verwandlung  derselben  in  Arrest-,
  resp.  in  Festungsarrcststrafe.  (ebend.  §.  41.)  302.
303.  —  auf  solche  ist  zu  erkennen,  wo  gegen  Beamte
die  einfache  Kassation  oder  Amtsentsetzung  eintritt.  (ebend.
§S.  61.)  —  dieselbe  ist  einer  secho  -,  resp.  dreimonatlichen
Festungsstrase  gleich  zu  achten.  (ebend.  §.  65.)  30b.  f.
—  wegen  Rückfälle  in  militairischen  Vergehen.  (ebend.
§S.  82.)  309.

Deichverbände,  bei  Parzellirung  von  Grundstücken  betheiligt,
  dieselben  sollen  mit  ihren  Erklärungen  über  die
Regulirung  und  Vertheflung  der  auf  letztern  haftenden
Abgaben  und  Lasten  gehört  werden.  (G.  v.  Z.  Janr.  4.
S.  9.  f.  u.  19.)  27.  29.  —  desgl.  bei  Gründung  neuer
Tulcteiungen.  (ebend.  §.  2..)  30.

Demminer-Kreisobligationen,  auf  den  Inhaber
lautend,  deren  Ausstellung  zum  weitern  Betrage  von
35,000  Rthlr.,  mit  37  Prozent  jährl.  Verzinsung,  für
den  Chausseebau  in  dem  Demminer  Kreise.  (Allerh.
Prioileg.  v.  22.  Juni  45.)  499.

Denunziationen,  beleidigende,  gegen  Personen  des
Soldatenstandes,  Untersuchungs=  und  Snafoerfahren
Füssls  ders.  (Milit.-Straf.  G.  Thl.  II.  S§.  220—241.)
366.  3

————  gerichtliche  und  vormundschaftliche,
deren  Belegung  bei  der  Ablösungs-Tilgungskasse  für  die
Kreise  Heiligenstadt,  Mühlhausen  und  Worbis.  (Regl.
v.  9.  Apr.  45.  S.  41.)  414

Deserteure,  Bestimmungen  über  das  Untersuchungs=  und
Kontumazialverfahren  gegen  dieselben.  (Milit.-Straf.  G.
Thl.  II.  Ss.  242—259.)  367—370.  —  im  Auslande.
ermittelt,  deren  Auslieferung.  (ebend.  §.  247.)  368.  —.
von  Kriegs=  und  Handelsschiffen,  Abkommen  darüber  mit
Sardinien.  (Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  v.  23.
Juni  45.  Art.  17.)  607.  f.  —  s.  auch  Desertion.

Desertion,  das  Verbrechen  ders.  begeht,  wer  nach  seinem
Eintritt  in  den  Soldatenstand  sich  durch  Entweichung
seinen  militatrischen  Dienstverhältnissen  entzieht.  (Milit.=Straf--G.
  Thl.  I.  §s.  91.)  311.  —  unter  welchen  Umständen
  solche  anzunehmen  ist.  (ebend.  S§.  92  —94.)
311.  312.—  Bestrafung  derselben.  (ebend.  §5.  95—109.)
312  —314.  —  Strafe  für  Mitwissenschaft  und  Hülfeleistung
  bei  ders.  (ebend.  §§.  110.  111.)  314.  f.  —  die
Strafbarkeit  des  Verbrechens  ders.  wird  durch  Verjährung
  niemals  aufgehoben.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.
§S.  73.)  308.  —  deren  Bestrafung  gegen  Militairbeamte,
wenn  sle  sich  solcher  während  der  Genügung  ihrer  Militairverpflichtung
  in  einem  Beamtenverhältnisse  schuldig

machen.
        <pb n="31" />
        Sachregister.

Desertion,  (Forts.)
machen.  (ebend.  §.  194.)  329.  —  seitens  der  zum  Beurlaubtenstande
  gehörenden  Personen  des  Soldatenstandes,
deren  Bestrafung  gehört  vor  die  Militairgerichte.  (ebend.
Thl.  II.  §.  6.  Nr.  2.)  331.  —  Untersuchungs=  und
Kontumazialverfahren  wegen  ders.  (ebend.  Thl.  I.
SS.  242  —  259.)  367  —  370.  —  Aiqguidation  der  aufgelaufenen
  Kosten  und  baaren  Auslagen  in  solchem  bei  der
betreffenden  Regierungs-Hauptkasse.  (ebend.  Thl.  II.
§S.  28.)  374.

Diäten,  für  zugezogene  Sachverständige  oder  Beamte  in
Parzellirungs=  und  Ansicdelungssachen.  (G.  v.  Z.  Jaur.
45.  S.  33)  32.  —  für  einzelne  Innungsgenossen  und
Sachverständige  bei  Aufnahme  und  Entlassung  von  Lehrlingen.
  (Gew.-Orb.  v.  17.  Jam.  45.  §.  159.)  71.  —
für  die  Neu--Vorpommerschen  Landkastenbevollmächtigten.
(Regulatio  v.  20.  Novbr.  43.  S.  IX.)  17.

Diebstahl,  Personen,  welche  wegen  eines  solchen  verurtheilt
  worden,  bedürfen  zum  Begimn  eines  selbstständigen
Gewerbebetriebes  der  Erlaubniß  der  Polizeiobrigkeit  des
Orts.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §.  21.)  15.  —  in
wiefern  letztere  zu  versagen  ist.  (ebend.  §.  21.)  45.  —
derselbe  schließt  von  der  Theilnahme  an  neu  und  bereits
gebildeten  Innungen  aus.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Jaur.  45.
SS.  103.  107.)  60.  01.  —  Ausscheiden  und  Ausstoßung
aus  letz.  in  gleicher  Beziehung.  (ebend.  8.  117.)  63.  —
desgl.  aus  den  ohne  Nachweis  der  Befähigung  der  Theilnehmer
  bestehenden  Innungen.  (ebend.  S#.  118.  119.)
63.  04.  —  wegen  eines  solchen  ist  gegen  Gewerbetreibende,
  deren  Gewerbebetrieb  durch  Zuverlässigkeit  und
Unbescholtenheit  bedingt  und  polizeilich  gestattet  worden,
zugleich  auf  Verlust  der  Befugniß  zum  selbstständigen
Gewerbebetriebe  für  immer  zu  erkennen.  (ebend.  §.  174.)
75.  —  dessen  Ermiktelung  bei  Feststellung  des  Thatbestandes
  verübter  Verbrechen  durch  Militairpersonen.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  S.  92.  Anl.  B.  S#.  25—30.
ders.)  347.  384.  385.

Dienstatteste,  militairische,  Strafbarkeit  der  unrichtigen
Ausstellung  ders.  im  Soldatenstande.  (Milit.-Straf.G.
Thl.  I.  S.  130.)  322.

Dienstauszeichnung,  Militair-,  s.  let.

Dienstbehörden,  aktiver  Militairpersonen  und  Beamten,
deren  Erlaubniß  bedarf  es  zum  Betriebe  eines  Gewerbes
seitens  der  letztern  oder  deren  Chefrauen  und  Mitglieder
ihrcs  Hausstandes.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §.  19.)  44.

Dienstboten,  s.  Gestnde.

Dienste  (Hand=  und  Spanndienste  2c.),  deren  Vertheilung
  bei  Zerstückelungen  von  Grundstlicken.  (G.  v.  3.  Janr.
45.  .  13.  f.)  28.  —  desgl.  bei  neuen  Ansledelungen.
  (ebend.  §.  26.)  30.  —  auf  Grundstücken  ruhend,
von  welchen  bei  Besstzveränderungen  ein  gewisses  Lau-1845.

  15

Dienste,  (Forts.)
demium  entrichtet  werden  muß,  Berechunng  des  letztern,
nach  Ablösung  der  erstern,  in  späteren  Entrichtungefällen.
  (Dekl.  v.  25.  April  45.)  246.  —  Bestimmungen
über  deren  Ablösung  in  der  Provinz  Schlesien.  (G.  v.
31.  Oktbr.  45.)  682—684.  —  Anordnungen  für  deren
Ablösung  in  denjenigen  Theilen  der  Provinz  Sachsen,  in
welchen  die  Ablösungs-Ord.  v.  7.  Juni  1821.  gilt.  (G.
v.  18.  Juli  45.)  302—305.  —  s.  auch  Gemeindedienste;
—  gewerbliche,  s.  letz.

Diensteid,  die  nicht  erfolgte  Ableistung  desselben  darf  bei
militairischen  Vergehen  weder  als  ein  Grund  zur  Aufhebung
  der  Strafbarkeit,  noch  zur  Milderung  der  Strafe
angesehen  werden.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  S.  72.)
308.

Dienstentlassung,  verschuldete,  durch  solche  gehen  Of--iziere
  aller  durch  den  Dieust  erworbenen  Ansprüche  verlustig.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  §.  47.)  303.  —  auf
solche  ist  gegen  Offziere  zu  erkennen,  wo  gegen  Beamte
die  einfache  Kassation  oder  Amtsentsetzung  eintritt.  (ebend.
§.  61.)  300.  —  unfreiwillige,  von  Gemeindebcamten  in
der  Rheinprovinz.  (Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.  §.
82.  u.  104.)  543.  549.

Dienstentsetzung,  s.  Amtsentsetzung.

Dienstgelder,  in  der  Altmark,  an  die  Stelle  von  Natmaldiensten
  getreten,  Bestimmungen  rücksichtlich  ders.  in
Abänderung  der  88.  4.  5.  6.  44.  u.  40.  des  Gesetzes
v.  21.  April  1825.  Nr.  938.  (V.  v.  23.  Juli  15.)  518.
519.  —  desgl.  in  den  vormals  zum  Königreiche  Westbhalen
  gehörig  gewesenen  Theilen  des  Herzogthums
Magdeburg.  (V.  v.  23.  Juli  45.)  5320—522.  —  Ausdehnung
  ders.  auch  auf  die  übrigen  vormals  westphälisch
gewesenen  Theile  der  Provinz  Sachsen,  mit  Ausnahme
der  Altmark.  (V.  v.  11.  Dezbr.  45.)  832.

Dienstleistungen,  gewerbsweise  auf  öffentlichen  Straßen
  und  Plätzen,  sowic  in  Wirthshäusern,  zu  solchen  bedarf
  es  einer  besonderen,  auf  Unbescholtenheit  und  Zuverlässigkeit
  gegründeten  polizeilichen  Erlaubniß.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  §.  49.)  51.  —  Aufstellung  von
Taren  für  solche.  (ebend.  §.  97.)  3n8.  —  Verfahren  bei
verschuldeter  Zurücklahme  der  polizeilichen  Erlaubniß.
(ebent.  S§S.  71—74.)  54.  55.

Dienstleute,  auf  dem  Lande,  Anwendung  der  Gesindevorschristen
  auf  solche.  (Gesinde-Ord.  für  Reuvorpommern
  und  Rügen  v.  11.  April  45.  §.  174.)  409.

Dienstsuspension,  deren  Anordnung  in  militair-gerichtlichen
  Untersuchungen.  (Milit.  =  Straf=  G.  Thl.  II.
S.  98.  215.)  347.  364.

Diensttitel,  s.  Titel.

Differenzialzölle,  von  Getreide,  Olivenöl  und  Wein,
Abkommen  darüber  mit  Sardinien  über  deren  einstweilige

Fort-
        <pb n="32" />
        16

Differenzialzölle,  (Forts.)

Fortdauer.  (Handels=  u.  Schifffahrtsvertrag  v.  23.  Juni
45.  Art.  5.)  661.

Dismembrationen,  von  Grundstücken,  siehe  Parzellirungen.


Dispacheurs,  deren  Geschäfte  dürfen  nur  von  den  als
solche  konzessionirten  Personen  betrieben  werden.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  §.  51.)  51.  —  Befähigung,
Zahl  und  Betrieb  ders.  nach  bisherigen  oder  noch  zu  erlassenden
  Vorschriften.  (ebend.  §.  53.)  51.  —  Stellvertretung
  für  dies.  (ebend.  §.  63.)  56.  —  Verfahren  bei
verschuldeter  Zurücknahme  der  deuf.  ertheilten  Bestallung.
(ebend.  §6.  71—74.)  54.  55.  —  Taxen  für  deren  Gewerbebetrieb.
  (ebend.  §.  93.)  68.

Dispensationen,  kirchliche,  deren  Ertheilung  in  den
bisher  den  Regierungen  (nach  §S.  2.  Nr.  10.  der  Konslstorial
  =  Instruftion  v.  23.  Oktbr.  17.)  nachgelassenen
Fällen  gehört  nunmehr  zum  Ressort  der  Konsistorien.
(V.  v.  27.  Juni  45.  8.  1.  Nr.  6.)  441.  —  letztere
können  diese  Dispensationsbefugniß  unter  Genehmigung
des  Ministers  der  geistl.  Angelegenheiten  den  Superintendenten
  delegiren.  (ebend.)  441.

Dispositionsfähigkeit,  ist  zum  selbstständigen  Betriehe
  stehender  Gewerbe  erforderlich.  (Gew.-Ord.  v.
17.  Janr.  45.  §.  16.)  44.

Divisionsgerichte,  aus  dem  Kommandeur  der  Division
als  Gerichtsherrn  und  den  Divistons-Auditeuren  bestehend,
  Kompetenz  ders.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  68.  22.
23.  26.  u.  28.)  334.  335.

Dobensischerei,,  Anordnungen  für  dieselbe.  (Fischerei-Ord.
  für  das  kurische  Haff  v.  7.  März  45.  F.  22.)  145.

Dokumente,  durch  Brand  in  dem  Jahre  1844.  bei  dem
Land=  und  Stadtgerichte  zu  Medebach  vemichtet,  Anordnungen
  für  deren  Wiederherstellung.  (A.  K.  O.  v.  11.
Juli  45.)  501.  —  (.  auch  Urkunden.

Dollmetscher,  deren  Zuziehung  bei  Aufnahme  von  Notariats-Instrumenten
  und  Urkunden  in  fremden  Sprachen.
(G.  v.  11.  Juli  45.  9§.  24—35.)  491—493.  —  desgl.
bei  militairgerichtlichen  Untersuchungen.  (Milit.-Straf-G.
Thl.  H.  §.  96.)  347.

Domainen,  vormals  reichsständischer  Familienhäupter,
Eidesleistung  in  Prozessen  über  solche  durch  einen  ihrer
Beamten.  (A.  K.  O.  v.  3.  Janr.  45.)  37.  —  .  auch
landesherrliche  Grundstücke.

Domanialgefälle,,  deren  exekutivische  Beitreibung  in
der  Provinz  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  8.  1.
Nr.  9.)  445.

Dorfordnungen,  besondere,  für  einzelne  oder  mehrere
Gemeinden  in  der  Rheinprovinz  zur  Ergänzung  und  näheren
  Bestimmung  der  Vorschriften  der  Gemeinde-Ord.  in
ders.  v.  23.  Juli  45.  (das.  §s.  11.)  525.

Sachregister.

1845.

Desicherg  Amt,  mit  dem  Besitze  gewisser  Grundstücke
  verbunden,  Anordnungen  für  deren  Verwaltung  bei
Parzellirungen  der  letztern.  (G.  v.  Z.  Janr.  46.  F.  16.)
29.  —  desgl.  bei  neuen  Ansiedelungen  und  Anlegung
von  Kolonien.  (ebend.  85.  206.  und  31.)  30.  31.

Dorfsvorsteher  (Bauerschaftovorsteher),  deren  Bestellung
  für  einzelne  Theile  der  Gemeinden  in  der  Rheinprovinz.
  (Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.  S.  77.)  542.

Drechsler,  in  Holz  und  Horn,  Befugniß  und  Befähigung
ders.  zur  Haltung  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer
Innung  und  Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.
(Gew.-Orb.  v.  17.  Janr.  45.  S8§.  131—133.  162—107.)
65.  66.  72.  73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden
werden  kann.  (ebend.  86.  106.  132.)  61.  66.

Druckschriften,  politischen  Inhalts,  nicht  über  20  Bogen
  stark  und  außerhalb  der  deutschen  Bundesstaaten  in
deutscher  Sprache  erschienen,  dürfen  ohne  Genehmhaltung
der  betreffenden  Regierung  nicht  zugelassen  und  ausgegeben
  werden;  der  darüber  gefaßte  Bundesbeschluß  v.  5.
Juli  32.  hat  fortan  auch  in  den  Provinzen  Preußen  und
Posen  Gesetzeskraft.  (V.  v.  5.  Dezbr.  45.)  831.  f.

Duelle,  s.  Zweikämpfe.

Düngpulverfabriken,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es
einer  besondern  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  §.  27.)  40.  —  Verfahren  mit  Gesuchen
  um  die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  §§.  W.36.)
46—48.  —  Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.
SS,  66—68.)  33.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.
Ss.  69.  70.)  64.

Durchgaugs=  (Durchfuhr-)  Abgabe,  deren  Erhebung
nach  dem  Zolltarif  für  die  Jahre  1846.,  1847.  u.  1848.
(v.  10.  Oktbr.  45.)  646—649.  652.  —  Erlaß  oder
Ermäßigung  ders.  in  den  Staaten  des  Zoll=  und  Steuervereins
  zur  Erleichterung  der  gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse.
  (Vertrag  v.  16.  Oktbr.  45.  Art.  7.  nebst  Übereinkunft
  (VI.)  von  dems.  Tage.)  688.  707—  720.  —  ermäßigte,
  durch  die  A.  K.  O.  v.  3.  Män  43.,  deren
Beibehaltung  von  dem  auf  der  Weichsel  und  dem  Niemen
ein=  und  durch  die  Häfen  von  Danzig,  Pillau  oder  Memel
ausgehenden  Getraide,  während  der  Tarifperiode  von
1846.  bis  1848.  (A.  K.  O.  v.  24.  Novbr.  45.)  748.
—  deren  Regulirung  und  Erhebung  auf  der  Eisenbahn-Verbindung
  zwischen  Berlin  und  Hamburg.  (Art.  21.  u.
22.  des  Staatsvertrages  v.  8.  Novbr.  41.)  201.  202.

Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention,  mit.
dem  Großherzogthum  Oldenburg  in  Beziehung  auf
das  Fürstenthum  Birkenfeld  unterm  28.  Septbr.  1818.
abgeschlossen,  unterm  22.  Aug.  1831.  erneuert  und  mit.
dem  1.  Oktbr.  1841.  abgelaufen,  deren  Erneuerung,  resp.
Modifkation  auf  fernere  10  Jahre,  v.  1.  Oktbr.  1845.

ab.
        <pb n="33" />
        Sachregister.  1845.  17

Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention,  (Forts.)
ab.  (Minist.-Erkl.  v.  12.  Juli  und  deren  Bekanntmach.
v.  8.  Septbr.  45.)  533—3585.  —  mit  Braunschweig-Lüneburg

  unterm  .  1835.  abgeschlossen,  deren

Erneuerung,  resp.  Mobisikation  auf  fernere  10  Jahre,  v

4.  Juli  1845.  bis  zum  1.  Juli  1855.  (Minist.-Erkl.  v.

5.  Aug.  und  deren  Bekanntmachung  v.  23.  Aug.  45.)

585.  586

Dösseldorf,  Stadt,  Bildung  von  Innungen  in  ders.  nach
der  ersorderlichen  Zahl  von  Theilnehmern.  (Gew.-Ord.  v.
17.  Janr.  45.  §S.  102.)  60.

E.

Ehefrauen,  von  aktiven  Militairpersonen  und  Beamten,
bedürfen  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  der  Erlaubniß
der  den  letztern  vorgesetzten  Dienstbehörde.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  §.  19.)  44.  —  bestrafter  Verbrecher,
bedürfen  zum  Beginn  eines  selbstständigen  Gewerbebetriebes
  der  Erlaubniß  der  Ortspolizei-Obrigkeit.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  §.  21.)  45.  —  in  wiefern  solche  zu
versagen  ist.  (ebend.  §.  21.)  45.

Ebeliche  Güterverhältnisse,  (Erbfolge  der  Ehegatten
  und  Verwandten  und  Erbauseinandersetzung),  Aufhebung
  der  darüber  im  Herzogthum  Schlesien  und  der
Grasschaft  Glatz  geltenden  besondern  Rechte.  (G.  v.  11.
Juli  45.)  471—473.  —  in  Stelle  der  letztern  treten  die
Vorschriften  des  Allgem.  Landrechts.  (ebend.  §§.  4—8.)
472.

 

Ehrenbreitstein,  s.  Justizsenat,  daselbst.

Ebrengerichte,  für  das  Offizierkorps  in  der  Armee,
Verordnung  über  dies.  und  das  Verfahren  ders.  bei  Streitigkeiten
  unter  Offizieren,  vom  20.  Juli  1843.  (Ges.=Samml.
  Jahrg.  1844.  S.  209—314.),  Berücksichtigung
ders.  bei  Einführung  des  neuen  Strafgesetzbuchs  für  das
Preußische  Hecr.  (A.  K.  O.  v.  3.  Apr.  45.)  287.  —
vor  solche  gehören  die  Untersuchungen  wegen  Beleidigungen
  der  Offiziere  unter  einander.  (Milit.-Straf-G.
Thl.  I.  S.  173.)  325.

Ebrenkränkungen,  .  Beleidigungen.

Ehrenrechte,  deren  Verlust  schließt  von  dem  Gemeinderechte
  in  der  Rheinprovinz  aus.  (Gem.-Ord.  in  letz.  v.
23.  Juli  45.  §.  38.)  532.  —  auf  Verlust  aller  derselben
muß  zugleich  bei  der  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande
  ausdrücklich  erkannt  werden.  (Milit.-Straf-G.
Thl.  I.  S.  43.)  303.

Ehrenstellen,  im  Staats=  oder  Kommunaldienste,  solche
zu  bekleiden,  werden  Offiziere  durch  Kassation,  Entfernung
aus  dem  Offzierstande  und  Dienstentlassung  unfähig.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  S§s.  44—47.)  303.
Ehrenzeichen,  vor  der  Allerhöchsten  Entscheidung  über
deren  Verlust  im  Soldatenstande,  dürfen  an  Verurtheilten

Jahrgang  1845.

Ebhrenzeichen,  (Forts.)
des  letztern  keine  entehrende  Strafen  vollzogen  werden.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  S,.  192.)  301.  —  (Militair=  und
allgemeines  Ehrenzeichen,  Rettungsmedaille,  Dienstauszeichnung
  für  Off#ziere  des  stehenden  Heeres  und  der  Landwehr),
  auf  deren  Verlust  darf  gegen  Militairpersonen  nicht
erkannt,  vielmehr  muß  darüber  Allerhöchste  Entscheidung
eingeholt  werden.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  §.  30.)  301.
—  die  übrigen  (Kriegsdenkmünze,  Dienstauszeichnung  für
Unteroffiziere  und  Gemeinc,  National-Kokarde  und  National
  -Militairabzeichen)  müssen  in  allen  den  Fällen  aberkannt
  werden,  in  welchen  die  Versetzung  in  die  zweite
Nlasse  des  Soldatenstandes  oder  die  Ausstoßung  aus
dems.  eintritt.  (ebend.  Thl.  I.  SS.  37.  38.  u.  43.)  302.  303.

Epbrlosigkeit  (öffentliche  Verachtung),  schließt  von  der
Theilnahme  an  neu  und  bereits  gebildeten  Innungen  aus.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S,  103.  107.)  60.  61.
—  Ausscheiden  und  Ausstoßung  aus  letz.  in  gleicher  Beziehung.
  (ebend.  §.  117.)  63.  —  desgl.  aus  den  ohne
Nachweis  der  Befähigung  der  Theilnehmer  bestehenden
Innungen.  (ebend.  38.  118.  119.)  63.  64.  —  wegen
solcher  ist  gegen  Gewerbetreibende,  deren  Gewerbebetrieb
durch  Zuverlässigkeit  und  Unbescholtenheit  bedingt  und
polizeilich  gestattet  oder  wozu  jene  besonders  verpflichtet  worden,
  zugleich  auf  Verlust  der  Befugniß  zun  selbstständigen
Gewerbebetriebe  für  immer  zu  erkennen.  (ebend.  §.  474.)
75.  —  Entziehung  des  Gemeinderechts  wegen  solcher.
(Rheinische  Gem.-Ord.  v.  23.  Juli  45.  &amp;amp;.  39.)  632.  —
s.  auch  Beamte.

Eide,  in  Prozessen  begüterter  Häupter  der  vormals  reichsständischen
  Familien  über  deren  Domainen,  Lehn=  und
Patrimonial-Gerechtsame,  Befugniß  ders.,  solche  durch
einen  ihrer  Beamten  ableisten  zu  lassen.  (A.  K.  O.  v.
B3.  Janr.  45.)  37.  —  gegen  die  Entscheidung  des  prozeßleitenden
  Gerichts  über  die  Auswahl  des  letztern  findet
kein  Rechtemittel  statt.  (ebend.)  37.  —  deren  Ableistung
von  fürstlichen  Personen  in  Civilprozessen  u.  Untersuchungssachen
  in  Neuvorpommern  und  Rügen,  sowie  im  Bezirke
des  Justizsenats  zu  Chrenbreitstein.  (A.  K.  O.  v.  5.
Dezbr.  45.)  830.  f.  —  nothwendiger,  und  Eidesdelation
sind  als  Beweismittel  bei  dem  Entschädigungsverfahren
wegen  aufgehobener  oder  für  ablösbar  erklärter  Berechtigungen
  nicht  zulässig.  (G.  v.  17.  Janr.  45.  §.  4.)
9.  —  A.  auch  Diensteid.

ten,  aus  den  Hypothekenigen
  icht  ersichtlich,  deren  Vorlabung  behufs  der  Berichtigung
  des  Besitztitels.  (G.  v.  7.  März  45.  S.  3.  u.
4.)  161.

Eingangs-Abgabe  (Eingangs-,  Einfuhrzoll),  deren  Erhebung
  nach  dem  Zolltarif  für  die  Jahre  1846.  1847.
u.  1848.  (v.  10.  Oktbr.  45.)  607—645.  653.  —  einstc

  weilige
        <pb n="34" />
        18  Sachregister.  1845.

Einganugs-Abgabe,  (Forts.)
weilige  Erhöhung  der  in  diesem  Tarif  (Pos.  20.  21.  d.
25.  b.  u.  27.  c.)  für  einige  Waarenartikel  vorgeschriebenen
  Eingangs-Zollsätze.  (A.  K.  O.  v.  10.  Oktbr.  45.)
655.  —  Erlaß  oder  Ermäßigung  ders.  in  den  Staaten
des  Zoll=  und  Steuervereins  zur  Erleichterung  der  gegenseitigen
  Verkehrsverhältnisse.  (Vertrag  v.  10.  Oktbr.
45.  Art.  7.  nebst  Übereinkunft  (VI.)  von  dems.  Tage)
688.  707—  720.  —  deren  Regulirung  und  Erhebung
auf  der  Eisenbahnverbindung  zwischen  Berlin  und  Hamburg.
  (Art.  21.  u.  22.  des  Staatsvertrages  v.  8.  Novbr.
41.)  201.  202.

Einkaufsgeld,  für  die  Theiluahme  an  den  Gemeinde-Nutzungen,
  nach  §.  31.  der  revidirten  Städteordnung  9.
17.  März  31.  zulässig,  neben  dems.  kann  in  den  Städten
der  Provinz  Westphalen  auch  ein  Eintritts=  oder  Einzugsgeld
  erhoben  werden.  (G.  v.  24.  Janr.  45.  F.  3.)
39.  —  dessen  Einführung  in  der  Rheinprovinz,  statt  der
jährl.  Abgabe  oder  auch  neben  ders.  (Gem.-Ord.  v.  23.
Juli  45.  F.  18.)  627.  —  dessen  Beitreibung  im  Steuer-Exekutionswegc.
  (ebend.  §.  25.)  528.

Einlteger,  auf  dem  Lande,  Anwendung  der  Gesindevorschristen
  auf  solche.  (Ges.-Orb.  für  Neuvorpommern
und  Rügen  v.  11.  Apr.  45.  S.  174.)  409.

Einquartierung,  Natural-,  Verwandlung  ders.  in  eine
keste  Gelbrente  für  die  zu  jener  verpflichteten  öffentlichen
Gebäude  in  der  Rheinprovinz.  (Gem.-Ord.  v.  W.  Juli
45.  §.  31.)  529.  f.

Eintrittsgelder  (Einzugsgelder),  deren  Erhebung  in
den  mit  der  revidirten  Städteordnung  v.  17.  März  1831.
belichenen  Städten  der  Provinz  Westphalen.  (G.  v.  24.
Janr.  45.)  39.  —  Genehmigung  ders.  durch  den  Minister
  des  Innern  (ebend.  §.  2.)  39.  —  dieselben  können
neben  dem  nach  §.  32.  der  revid.  Städte-Ord.  zulässigen
Einkaufsgelde  für  die  Theilnahme  an  Gemeindenutzungen
erhoben  werden.  (ebend.  §.  3.)  39.  —  in  wieweit  solche
auf  die  zu  entrichtenden  Bürgerrechtsgelber  oder  auf  die
an  deren  Stelle  tretende  Abgabe  angerechnet  werden
können.  (ebend.  §.  3.)  40.  —  deren  Erhebung  in  den
früher  zu  Frankreich  und  dem  Großherzogthum  Berg  gehörig
  gewesenen  Landestheilen  der  Provinz  Westphalen.
(A.  K.  O.  v.  14.  Febr.  45.)  215.  —  deren  Entrichtung
an  die  Gemeindekasse  von  den  als  selbstständige  Einwohner
  in  einer  Gemeinde  der  Rheinprovinz  sich  niederlassenden
  Personen.  (Gem.-Ord.  in  ders.  v.  23.  Juli  45.
5S.  14.)  526.  —  deren  Beitreibung  im  Steuerexekutionswege.
  (ebend.  S.  25.)  528.

Eisenbahnarbeiter,  deren  Bestrafung  wegen  Aufwiegelung
  und  böslicher  Verabredung  zur  Einstellung  oder
Verhinderung  der  Arbeit.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
8.  182.)  77.

Eisenbahnen,  bei  Theilungen  von  Grundstücken,  welche

für  jene  der  Expropriation  unterworfen  sind,  finden  die
Bestimmungen  der  8§.  2—1.  des  Ges.  v.  3.  Janr.  45.
über  die  Zertheilung  von  Grundstücken  keine  Anwendung.
(ebend.  §.  5.  Nr.  ö.)  20.  —  (s.  auch  Besiptitel.)  —
Nachtrag  zu  dem  Statute  der  Berlin-Anhaltischen
Eisenbahngesellschaft  wegen  Anlegung  einer  Zweigbahn
von  Jüterbogk  nach  Riesa  und  wegen  Erhöhung  des
Stammaktien-Kapitals  um  3,000,000  Rthlr.  mit  einstweiliger
  Verzinsung  zu  4  Prozent.  (Allerh.  Genehmi.
gungs=  und  Bestätigungs-Urkunde  v.  2.  Septbr.  45.)
601—004.  —  Berlin-Frankfurter,  die  dafür  bestandene
  Gesellschaft  hört  auf  und  wird  mit  der  Niederschlesisch=
  Märkischen  Eisenbahngesellschaft  vereinigt.
  (Allerh.  Genehmigungs=  und  Bestätigungs-Urkunde
  v.  27.  Juni  45.)  459.  —  Verwandlung  der.
Stamm=  und  Prioritätsaktien  der  erstern  in  Prioritäts-Aktien
  der  letztern  zum  Betrage  von  4,175,000  Rthlr.
zu  4  Prozent  jährl.  Verzinsung.  (ebend.  u.  Nachtrag  zu
dem  Statute  der  Niederschlesisch  -Märkischen  Eisenbahn-Gesellschaft.)
  459—409.  —  Anordnungen  für  die  allmälige
  Amortisation  dieser  Prioritätsaftien.  (§.  4.  des
Nachtrags  zu  letz.)  401.  4600—469.  —  Berlin-Ham:
burger,  auf  dem  rechten  Ufer  der  Elbe,  von  Berlin
über  Wittenberge  oder  Perleberg  bie  zur  Mecklenburg-Schwerinschen
  Gränze,  (Allerhöchst.  Konzess.  und  Bestätigungsurkunde
  v.  28.  Febr.  45.  nebst  Statur  v.  28.  Juli
43.)  167—194.  —  Fertführung  ders.  durch  das  Mecklenburg-Schwerinsche
  und  Lauenburgische  Gebiet  bis  zur  bereits
  eröffneten  Hamburg-Bergedorfer  Eisenbahn.  (Vertrag
  mit  Dänemark,  Mecklenburg-Schwenin  und  den  freien
und  Hanfestädten  Lübeck  und  Hamburg  v.  S.  Novbr.  41.)
195—205.  —  Feststellung  der  Verhältnisse  der  Hamburg-Bergedorfer
  Eisenbahn  zur  Berlin-Bergedorfer  Eisenbahn.
(Vertrag  mit  ebendens.  Regierungen  v.  3.  Novbr.  41.)
200—209.  —  das  Aktienkapital  für  letztere  ist  vorläufig,
auf  8  Millionen  Thaler  bestimmt.  (F.  6.  des  Statuts)
170.  —  einstweilige  Verzinsung  der  geleisteten  Einschüsse
mit  4  Prozent  und  spätere  Dividendenzahlung.  (88.  21.
bis  24.  28.  u.  29.  des  Statuts.)  175—177.  178.  179
—  Bildung  eines  Amortisations=  und  Reservefonds.
(56.  25.  26.  u.  27.  des  Statuts)  177.  178.  (Art.  11.
u.  13.  des  Vertrags  v.  8.  Novbr.  41.)  198.199.—unter
welchen  Verhältnissen  die  Auflösung  dieser  Aktiengesellschaft
  eintreten  kann.  (S.  61.  des  Statuts.)  192.  (Art.
44.  des  Vertrags  v.  B.  Nevbr.  41.)  199.  —  Abführung
einer  Zweigbahn  nach  Schwerin.  (Art.  Z.  des  ersten
Vertrages  v.  8.  Novbr.  41.)  196.  —  eine  durch  die
Altmark  zu  leitende  direkte  Eisenbahnverbindung  zwischen
Berlin  und  Hamburg  am  linken  Ufer  der  Elbe  dar.
neben  derjenigen  auf  dem  rechten  Elbufer  innerhalb  fünf

Jahren
        <pb n="35" />
        Sachregister.

Eiseubahnen,  (Forts.)
Jahren  nicht  stattsinden.  (ebend.  Art.  15.)  200.  —
Erlaß  eines  wesentlich  gleichmäßigen  Bahnpolizei-Reglements
  für  dies.  (Art.  8.  des  ersten  Vertrages  v.  8
Novbr.  41.)  198.  (Art.  2.  des  zweiten  Vertrages  v.
8.  Novbr.  41.)  207.  —  Verhältnisse  und  Verpflichtungen
  der  Eisenbahngesellschaft  zum  Postwesen  der  betheiligten
  Staaten.  (ebend.  Art.  10.  u.  23.)  198.  203.
—  desgl.  der  letztern  unter  einander.  (ebend.  Art.  23.)
202.  203.  (Art.  Z.  des  zweiten  Vertrages)  207.  —  Regulirung
  und  Erhebung  der  Durchgangs-,  resp.  Ein=  u.
Ausgangsabgaben  auf  ders.  (Art.  21.  u.  22.  des  Vertrags
  v.  B.  Nopbr.  41.)  201.  202.  —  Benutzung  ders.  für
militairische  Zwecke.  (ebend.  Art.  24.)  203.  f.  (Art.  4.  des
zweiten  Vertrages.)  207.  208.  —  auf  deren  Bahnhöfen
dürfen  keine  Hazardspiele  geduldet  werden.  (ebend.  Art.  25.)
204.  —  (desgl.  Art.  6.  des  zweiten  Vertrages.)  208.
—  Potsdam-Magdeburger,  im  Anschlusse  an  die
Berlin-Potsdamer  Bahn,  von  Potsdam  über  Brandenburg,
Genthin  und  Burg  nach  Magdeburg,  deren  Ernchtung
von  einer  Aktiengesellschaft  mit  einem  vorläufig  auf  4
Millionen  festgesetzten  Grundkapitale.  (Allerh.  Konzess.=u.
  Bestätigungourkunde  v.  17.  Aug.  45.  nebst  Statnt.)
556—372.  —  Berbindung  ders.  mit  der  Berlin-Potsdamer
  Eisenbahn  und  demnächstige  Auflösung  der  Aktien-Gesellschaft
  für  letztere.  (ebend.)  530.  —  in  diesem  Falle
wird  sene  den  Namen  einer  Berlin  =  Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngeselsschaft  amehmen.  (Einleit.
  des  Statuts.)  357.  —  einstweilige  Verzinsung  der
gezahlten  Seff  mit  4  Prozent.  (SS.  8  —  11.  des
Statuts.)  558.  559.  —  Bildung  eines  Reservefonds  und
demnächstge  n  einer  Dividende  von  dem  jährlichen
  Reinertrage.  (ES.  14—17.)  559.  560.  —  Verfahren
  bei  der  etwaigen  Auflösung  dieser  Aktiengesellschaft.
  G.  64.  des  Statuts.)  572.  —  Emission  von
2,367,200  Rthlr.  Prioritäs-Obligationen,  mit  4  Prozent
jährlicher  Verzinsung,  zur  Abfindung  der  Aktionaire  der
Berlin-Potsdamer  Eisenbahngesellschaft.  (Allerh.  Privil.
v.  147.  Aug.  45.)  572—578.  —  Berlin-Stettiner,
Emission  von  500,000  Rthlr.  Aktien  für  dies.  zur  Tilgung
  der  nach  dem  Privilegium  v.  13.  Febr.  43.  emittirten
  Obligationen.  (A.  R.  O.  v.  11.  Oktbr.  und  Beschluß
  =  Ausfertigung  v.  10.  Juli  44.)  423.  —  Kottbus-Schwieloch-See,
  eine  die  Sprec-Niederung
bei  dem  Dorfe  Fehrow  überschreitende  Eisenbahn  zwischen
Kottbus  und  dem  Schwieloch-See,  zunächst  für  den  Betrieb
  mit  Pferdekraft  bestimmt.  (A.  K.  O.  v.  18.  Aug.
44.  nebst  Statut  v.  13.  März  45.  und  Ronzess.=  und
Bestätigungs-Urkunde  v.  2.  Mai  45.)  271—286.  —
Bestimmung  des  Aktienkapitals  auf  273,000  Rchlr.
(ebend.)  271.  274.  —  einstweilige  Verzinsung  der  ge-1845.

  19

Eisenbahnen,  (Forts.)
leisteten  Einschüsse  mit  4  Prozent  und  demnächstige  Gewährung
  einer  Dividende.  (§§.  7.  10.  11.  40.  des  Statuts.)
  274.  283.  —  Bildung  eines  Reservefonds  für
dies.  (ebend.  §.  14.)  275.  —  der  Köln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  wird  gestattet,  eine  Zweigbahn  von  dem
Lipperheider  Bahnhofe  nach  Ruhrort  anzulegen.
(A.  K.  O.  v.  11.  Juli  45.)  500.  —  Prinz  Wilhelm
  Eisenbahn,  von  der  Ruhr,  der  Stadt  Steele
gegenüber,  über  Langenberg  und  Neviges  nach  Vohwinkel,
  zum  Anschluß  an  die  Disseldorf-Elberfelder
Eisenbahn.  (A.  K.  O.  v.  21.  Juni  44.  nebst  Statuten,
Konzesslons=  und  Bestätigungs-Urkunde  v.  2.  Mai  45.)
259—209.  —  Bestimmung  des  Aktienkapitals  auf
1,300,000  Rthlr.  (ebend.)  259.  201.  —  einstweilige
Verzinsung  der  geleisteten  Einschüsse  mit  4  Prozent  und
demnächstige  Gewährung  von  Dividenden.  (§§.  8.  u.  10.
der  Statuten.)  202.  —  Bildung  eines  Reservefonds.
(ebend.  §.  10.  Nr.  2.)  262.  —  unter  welchen  Verhältnissen
  die  Auflösung  der  Aktiengesellschaft  eintreten  kann.
(ebend.  §.  341.)  268.

Eisenbahngüter,  deren  Versicherung  bei  der  Berliner
Land=  und  Wassert  sellschaft.  (  Ar.
1.  der  Assekuranz-  Ordn.  für  let.  und  A.  K.  O.  v.
März  45.)  210.  232.

Elberfeld,  Stadt,  Bildung  von  Innungen  in  ders.  nach
der  erforderlichen  Zahl  von  Theilnehmern.  (Gew.-Ordn.
v.  17.  Janr.  45.  §.  102.)  60.

Elbing,  Stadt,  Erhebung  der  Schifffahrts-Abgaben  in
ders.  (A.  K.  O.  u.  Tarif  v.  13.  Dezbr.  44.)  1.  7—12.
—  Bildung  von  Innungen  in  ders.  nach  der  erforderlichen
  Zahl  von  Theilnehmern.  (Gew.--Orb.  v.  17.  Janr.
45.  §.  102.)  60

Elbingerode,  Amt,  s.  Hannover.

Entfernung,  unerlaubte,  deren  Bestrafung  im  Solbatenstande
  mit  Arrest,  bei  Rückfällen  mit  Festungsstrafe,
wenn  jene  nicht  für  Desertion  zu  erachten  ist.  (Milit.=Straf.-G.
  Thl.  I.  S#S.  104.  105.)  324.

Entschädigungen,  s.  Schadenersatz.

Entschädigungsgesetz,  für  die  durch  die  Allgemeine
Gew.-Orb.  ".  17.  Jam.  45.  §  .  1—f.  für  aufgehoben
oder  nach  F.  5.  ders.  für  ablösbar  erklärten  Berechtigungen,
  (v.  17.  Jem  45.)  79—92.

I.  Aufgehobene  Berechtigungen.  GEs.  1—33.)  79—86.
A.  -!idm  Bedingungen  der  Entschädigung.  (S§.  1  bis
6.)  79.
B.  an  und  Leistung  der  Enkschädigung.  (s§.  bis
33.)  80—86
1)  für  ausscließliche  Gewerbeberechtigungen.  (58.  7.  bis
24)  80  -84.

T  a)  in
        <pb n="36" />
        20

Entschädigungsgesetz,  (Forts.)

a)  in  Beziehung  auf  siehende  Gewerbe.  (88.  7—22.)
80  63.

b)  in  Beziehung  auf  den  Gewerbebetrieb  im  Umberziehen.
  G.  23

Bc)  im  Falle  der  Verbindung  mit  Zwangs=  und
Bannrechten.  (§.  24.)  84.

2)  für  Berechtigungen,  Konzessionen  zu  gewerblichen  Anlagen
  oder  zum  Betriebe  von  Gewerben  zu  ertheilen,
oder  Abgaben  vom  Gewerbebetriebe  zu  erheben.
(§&amp;amp;.  25—28.)  84.  85.

3)  für  die  aufgehobenen  Zwangs-  und  Bannrechte.
IG#  29—33.)  35.  86.  und  zwar:

2)  für  den  Mahlzwang.  (§#.  29—32.)  85.  86.
b)  für  den  Branntweinzwang,  den  Branzwang  und
für  die  Zwangs=  und  Banmechte  der  städtischen
Bäcker  und  Fleischer.  (§S.  33.)  86.
II.  Ablösbare  Berechtigungen.  (66.  34—36.)  686.  87.
III.  Allgemeine  Bestimmungen.  (88.  37—59.)  87—92.

Entschädi  gt  für  aufgehobene  Berechtigungen,
  Ausstellung  von  Anerkenntnissen  über  solche.
(G.  v.  17.  Janr.  45.  §.  11.)  81.  —  Vererbung  und
Übertragung  der  letz.  an  Anderc.  (ebend.  §.  11.)  81.
—  Gewährung  und  Aufbringung  der  Zinsen  für  solche
und  Bildung  eines  Fends  zu  deren  allmäligen  Tilgung-(ebend.
  §§.  12  —  21.)  81—K4.  —  Allgemeine  Bestimmungen
  über  das  Verfahren  in  dergl.  Angel.  (ebend.  88.
37—59.)  87—89.  —  Aufnahme  von  Odligationen  seitens
  der  Gemeinden  zu  deren  vorschußweisen  Bezahlung.
(ebend.  §S.  57.)  91.

Entschädigungsrenten,  für  ausschließliche,  auf  einen
bestimmten  Zeitraum  verliehene  Gewerbeberechtigungen,
gewerbliche  Konzessionen  2c.,  deren  Gewährung  und  Aufbringung.
  (G.  v.  17.  Jam.  45.  9§.  22.  25.—28.)  83.
84.  85.  —  deren  Ablösung  durch  Kapitalzahlung.  (ebend.
S.  22.  u.  26.)  83.  #K##.  —  für  ablösbare  Zwangs=  und
Bannrechte,  deren  Gestattung,  Festsetzung  und  Aufbringung.
  (ebend.  S§.  35.  36.)  87.  —  Ablösung  der  Entschädigungsrenten
  für  letztere  durch  Kapitalzahlung.
(ebend.  §.  30.)  87.  —  weitere  allgemeine  Bestimmungen
über  das  Verfahren  in  dergl.  Angel.  (ebend.  §#§.  37.  bis
59.)  87—989.

Entweichung,  aus  Militairbeamten-Verhältnissen  während
  der  Genügung  der  Milttairverpslichtung  in  solchen,
imdse  ders.  (Milit.  Straf-G.  Thl.  I.  §.  194.)

441

Ekfotge,  der  Ehegatten  und  Verwandten  und  Erbauscinandersetzung,
  s.  zuvor  eheliche  Güterverhältnisse.

Erbpacht-Grundstücke,  Ausschließung  oder  Beschräukung
  der  Befugniß  zur  Ablösung  der  auf  solchen  ruhenden
  festen  Geld=  oder  Getreideabgaben  durch  Kapital  im
Wege  des  Vertrages.  (G.  v.  31.  Janr.  45.)  93.

Sachregister.

1845.

Erbpacht-Verträge,  Verfahren  bei  Zertheilung  von
Grundstücken  durch  solche.  (G.  v.  3.  Janr.  45.  Ss.  2.
bie  4.)  25.  —  s.  auch  Besitztitel.

Erbschafeskäufe,  die  zur  Schließung  ders.  nach  §.  473.
Tit.  11.  Thl.  I.  des  A.  L.  R.  und  §.  9.  Nr.  2.  Tit.  1.
Thl.  II.  der  Allg.  G.  O.  vorgeschriebene  Mitwirkung  der
Gerichte  soll  nicht  mehr  erforderlich  sein.  (G.  v.  11.
Juli  45.  §S.  1.  RBt.  c.)  495

Erbzins-Grundstücke,  Ausschließung  oder  Beschränkung
  der  Befugniß  zur  Ablösung  der  auf  solchen  ruhenden
  festen  Geld=  oder  Getreideabgaben  durch  Napital  im
Wege  des  Vertrages.  (G.  v.  3Z1.  Janr.  45.)  93.

Erbzins-Verträge,  Verfahren  bei  Zertheilung  von
Grundstücken  durch  solche.  (G.  v.  3.  Janr.  45.  88.  2.
bis  4.)  25.  —  s.  auch  Besitztitel.

Erfindungs-Patente,  die  besonderen  Vorschriften  über
Ertheilung  und  Benutzung  ders.  kommen  ferner  zur  Anwendung.
  (Gew.  Ord.  v.  17.  Iqnur.  45.  §.  9.)  43.

Erfurt,  Stadt,  Bildung  von  Innungen  in  derf.  nach  der
erforderlichen  Zahl  von  Theilnehmern.  (Gew.  Ordt.  v.
17.  Janr.  45.  S.  102.)  60.

Erkenntnisse  (Urtel),  deren  Abfassung  und  Ausführung
in  erster  Instanz  seitens  der  General-Kommissionen  und
Spruchkollegien  für  landwirthschaftliche  Angel.  (V.  v.
22.  Novbr.  44.  S#.  4.  u.  6.)  20.  —  deren  Abfassung,
Prblikation  und  Vollstreckung  in  Injuriensachen  zwischen
Militairpersonen,  sowic  zwischen  diesen  und  Cioilpersonen.
(ebend.  Thl.  II.  S8§.  232  —234.  236.  238—240.)  366.
367.  —  militairgerichtliche,  Verfahren  bei  Anbringung
des  Restitutionsgesuchs  gegen  dies.  (ebendas.  Thl.  IU.
Ss.  200  —207.)  370  —371.  —  desgl.  bei  Aubringung
der  Nichtigkeitebeschwerde  gegen  dies.  lebendas.  §.  208.)
371.  —  über  die  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande,
deren  öffentliche  Bekanntmachung  durch  das  betreffende
Regierungs-Amteblatt.  (ebend.  Thl.  II.  §.  193.)  361.
—  deren  Abfassung,  Publikation  und  Vollstreckung  im
Untersuchungs=  und  Kontumazialverfahren  gegen  Deserteurc.
  (ebend.  Thl.  II.  &amp;amp;#.  23—  2  369.  370.  —
der  Kriegsgerichte,  deren  Abfassung,  Bestätigung,
Publikation  und  Vollzichung.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.
SS.  142  —  194.)  333—3601.  —  rechtekräftige,  Revision
ders.  durch  das  Gencral-Auditoriat  von  3  zu  3  Monaten.
  (ebend.  §.  195.)  301.  —  der  Standgerichte,
Abfassung,  Bestätigung,  Publikation  und  Vollziebung
ders.  (ebend.  Ss.  201—210.)  363.  —  rechtskräftige,  Einsendung
  ders.  von  3  zu  3  Monaten  an  den  mit  der  höheren
  Gerichtsbarkeit  versehenen  Militairbefehlshaber  und
Revision  ders.  durch  einen  Anditeur  seines  Dienstbereichs.
(ebend.  §.  210.)  363.  —  der  Spruchgerichte  (Instanzengerichte)
  in  militairgerichtlichen  Untersuchungen  gegen
Militairbeamte,  deren  Abfassung,  Publikation,  Bestätigung
        <pb n="37" />
        Sachregister.

Erkenntnisse,  (Forts.)
stätigung  und  Vollstreckung.  (ebend.  §#.  222—224.22#.)
305.  366.  —  Abfassung  des  Erkennmisses  zweiter  Instanz,
  nach  Einlegung  des  Rechtsmittels  der  weiteren
Vertheidigung,  durch  das  General-Auditoriat.  (ebenr.
S#.  225.  220.)  365.  300.  —  Einlegung  des  Rechtsmittels
  der  Aggravation  gegen  dies.  und  Bestätigung
dieser  Erkenntnisse  nach  den  für  Civilbeamte  ertheilten
Vorschriften.  (ebend.  §.  227.)  300.  —  s.  auch  Kriminal-Erkenntnissc.


Erntezeit  ,  Sistirung  des  Exekutioneverfahrens  während
ders.  (V.  für  Westphalen  r.  30.  Juni  45.  §.  60.)  446.
Erprefsungen,  im  Kriege,  deren  Bestrafung  im  Soldatenstande.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  §.  151.)  321.

Erzenugnisse,  gewerbliche,  s.  letz.

Erziehungsanstalten,  Privat-,  hinsichtlich  der  Unternehmer
  von  solchen  bewendet  es  bei  den  besonderen  Vorschriften.
  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §S.  43.)  49.  —
Verfahren  bei  Zurücknahme  der  dens.  ertheilten  Konzessionen.
  (ebend.  S.  71—74.)  3.-55.

Eskadron-Chirurgen,  Militairrang  derselben,  (Milit.=Straf-G.
  Thl.  I.  §.  4.  Aul.  A.)  296.  379.

Etablissements,  einzelne,  s.  Besitzungen.

Etappen=  (unr  Durchmarsch-)  Konvention,  s.  Durchmarsch-Konvention.


Etatswesen,  dessen  Verwaltung  in  Innungen  unter
Aufsicht  der  Kommunalbehörde.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  S.  114.)  62.  —  der  Gemeindeverwaltung  in  der
Rheinprevinz,  Anordnungen  für  dasselbe.  (Gemeinde-Ord.
#.  B.  Juli  45.  S.  70.  Rl.  89.  90.  u.  93.)  342.  343.
545.  540.

Evangelisch-kirchliche  Angelegenheiten,  (.
kirchliche  Angel.

Erxekution,  im  Verwaltungswege,  Einziehung  rückständiger
  laufender  Beiträge  der  Innungsgenossen  durch  solche.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  114.)  62.  —  Erweiterung
  der  Befugnisse  der  Kreis-Justizräthe  zu  deren
Vollstreckung,  in  Folge  der  Verord.  v.  30.  Novbr.  1833.
(A.  K.  O.  v.  15.  Novbr.  45.)  747.  748.

Exekutionsgebühren,  für  Beitreibung  öffeutlicher
Abgaben  und  Steuern  in  der  Provinz  Westphalen,
deren  Liquidation  und  Aufbringung.  (V.  v.  30.  Juni  45.
S.  360.  u.  37.)  455.  450.  —  Torif  für  dieselben  (v.
30.  Juni  45.)  457.  f.

Exekutionsordnung,  für  die  Beitreibung  der  direkten
und  indirekten  Steuern  und  anrerer  öffentlicher  Abgaben
und  Gefälle  in  der  Provinz  Westphalen.  (v.  30.  Juni
45.)  444—  458.  —  allgemeine  Grundsätze.  (ebendas.
·S,  1—  7.)  444—44%.  —  Mahnung  und  Cxekutions=Ankündigung.
  (I.  8.  u.  9.)  440.  447.  —  verschiedene
Arten  der  Zwangemittel.  G.  10.)  447.  —  Pfändung.

1845.

Exekutionsordnung,  (Forts.)

(&amp;amp;.  11—19.)  447—450.  —  Verkauf  der  abgepfändeten
Sachen.  (88.  20  —  29.)  450—  453.  —  Beschlagnahme
der  Früchte  auf  dem  Halme.  (F.  30.)  453.  f.  —  Beschlagnahme
  ausstehender  Forderungen  des  Schuldners.
(6.  31—33.)  454.  455.  —  Subhastation  der  Grundstücke.
  (§.  34.)  455.  —  Exekution  gegen  Forensen.  (§.  35.)
455.  —  Kosten  des  Exekutionsverfahrens.  (§.  36.  u.
37.  nebst  Tarif.)  455—458.

Expropriation,  bei  Theilungen  von  Grundstücken,  welche
ders.  für  öffentliche  Anlagen  unterworfen  sind,  finden  die
Bestimmungen  der  ##.  2—4.  des  Ges.  v.  3.  Janr.  45.
über  die  Zertheilung  von  Grundstücken  keine  Anwendung.
(ebend.  §.  ö.  Nr.  5.)  20.  —  K.  auch  Besitztitel.

Exzesse,  militairpolizeiliche,  deren  Bestrafung.  (Milit.=Stras-G.
  Thl.  1.  S.  177.)  326.

F.

Fabrikarbeiter,  auf  solche  finden  die  in  der  allgem.
Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S§.  134—144.  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  Verhältnisse  der  Gesellen,  Gehülfen
  und  Lehrlinge,  ebenfalls  Anwendung.  (ebendas.
S.  145.)  68.  —  Strafbarkeit  ders.  für  groben  Ungehorsam,
  beharrliche  Widerspenstigkeit,  Einstellung  der  Arbeit,
Verabredungen  und  Verbindungen  unter  einander.  (ebend.
Ss.  182—184.)  76.  77.

Fabriken,  Gründung  neuer  Ansiedelungen  durch  deren
Anlegung.  (G.  v.  Z.  Janr.  45.  8.  27.)  31.  —  auf  die
Werkmeister  in  solchen  finden  die  Bestimmungen  der
S§.  134—100.  der  Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  keine
Anwendung,  vielmehr  sind  deren  Verhälmisse  fernerhin
nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  beurtheilen.  (ebend.
S.  101.)  71.

Fähranstalten,  öffentliche,  deren  Vorsteher  (Fährmeister)
müssen  sich  über  die  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten
  durch  ein  Befähigungszeugniß  der  Regierung  ausweisen.
  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  8.  45.)  50.  —
Anordnungen  seitend  der  Ministerien  für  deren  Prüfung.
(ebend.  §.  46.)  50.  —  Verfahren  bei  Zurücknahme  der
dens.  ertheilten  Konzessionen.  (ebend.  S§s.  71—74.)  54.  55.
—  die  wegen  der  Befugniß  zum  Halten  ders.  bestehenden
Bestimmungen  bleiben  unverändert.  (ebend.  §s.  7.)  43.
—  Aufhebung  der  Fährgerechtigkeiten  als  ausschließliche
Berechtigungen  gegen  eine  dafür  zu  gewährende  Entschäbigung.
  (ebend.  §.  7.)  43.  ·

Fährgelder,  deren  crekutivische  Beitreibung  in  der  Provinz
  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  S.  1.  Nr.  4.)
445.

Fäbrgeld-Tarif,  für  das  Übersetzen  über  den  Rhein,
bei  Neuwied.  (A.  K.  O.  nebst  Tarif  v.  2.  Septbr.  45.)

591—598.
Fahr-21
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        22

Fahrlässigkeit,  Bestrafung  derjenigen,  welche  sich  aus
solcher  eines  militairischen  Verbrechens  oder  der  Verletzung
ihrer  Dienstpflichten  schuldig  machen.  (Milit.-Straf-G.
Thl.  I.  §S.  189—191.)  328.

Jahrzeuge,  (.  Schiffsgefäße.

Fallersleben,  Amt,  mit  einem  Theile  desselben  tritt
Hannover  dem  Zollvereine  bei.  (Vertrag  und  Ubereinkunft
  III.]  v.  16.  Oktbr.  45.)  686.  091.

Falschmünzer,  s.  Münzverbrechen.

Familiennamen,  festbestimmte  und  erbliche,  deren  Annahme
  und  Führung  von  den  Juden.  (A.  K.  O.  v.  31.
Oktbr.  45.)  682.

Jamilienstiftungen,  Bestimmungen  über  die  Entrichtung
  der  Stempelstener  bei  Errichtung  ders.,  zur  Erläuterung
  und  Ergänzung  des  Stempeltarifs  v.  7.  März
1822.  (A.  K.  O.  v.  18.  Juli  45.)  506.

JFamilientrauer,  s.  Trauerreglement.

Färber,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur  Haltung
von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und  Ablegung
  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  9s.  131—133.  102.  107.)  65.  60.  72.  73.  —
in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden  kann.  (ebend.
Ss.  108.  432.)  61.  60.

Fayencemanufakturen,  zu  deren  Aulegung  bedarf
es  einer  besonderen  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  §.  27.)  46.  —  Verfahren  mit
Gesuchen  um  die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  Ss.  268—30.)
46—48.  —  Fristbestimmung  für  deren  Bennpung.  (ebend.
S§S,  66—68.)  53.  534.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.
Ss.  69.  70.)  54.

Fechtschulen,  zu  deren  Errichtung  oder  Verlegung  bedarf
  es  in  Beziehung  auf  die  Angemessenheit  des  Lokals
der  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Jaur.
45.  §.  40.)  49.  —  vor  der  Ertheilung  der  letzteren
mässen  sich  die  Unternehmer  über  ihre  Unbescholtenheit
und  Zuverlässigkeit  ausweisen.  (ebend.  §.  50.)  51.—
Verfahren  bei  verschuldeter  Zmücknahme  ders.  (ebend.
SS.  71—74.)  54.  55.

Feigbeit,  vor  dem  Feinde  und  in  Erfüllung  militairischer
Dienstpflichten,  deren  Bestrafung  im  Soldatenstande.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  SS.  116—121.)  315.  310.

Feilenhauer,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur  Haltung
  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und
Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  9#,  131—133.  162—  107.)  65.  66.
72.  73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden
kann.  (ebend.  §S.  108.  132.)  61.  606.

Feingehalt  edler  Metalle,  s.  letz.

Feldfrevel,  Verfahren  in  Untersuchungen  wegen  ders.  bei
Civil  -Einreden,  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
zu  Köln.  (G.  v.  31.  Janr.  45.)  95.

Sachregister.

1845.

Feldgerichte,  im  ostrheinischen  Theile  des  Regierungsbezirks
  Koblenz,  an  deren  althergebrachter  Wirksamkeit
wird  durch  die  Rheinische  Gemeinde  -Ord.  w.  23.  Juli
45.  nichts  geändert.  (G.  11.  ders.)  825.

Feldjägerkorps,  reitendes,  dessen  Oberjäger  gehören
zu  den  Sekonde-Lieutenants.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  1.
S.  4.  Aul.  A.)  290.  370.  —  die  Feldjäger  desselben  haben
den  Rang  der  Feldwebel.  (ebend.)  375.

Feldmesser,  deren  Geschäfte  dürfen  nur  von  den  al8
solche  angestellten  Personen  betrieben  werden.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  §.  51.)  51.  —  Befähigung,  Anstellung
und  Geschäftsbetrieb  ders.  nach  bisherigen  oder  noch  zu
erlassenden  Vorschriften.  (ebend.  §.  53.)  51.  —  Stellvertretung
  für  dies.  (ebend.  §.  63.)  33.  —  Verfahren
bei  verschuldeter  Zurücknahme  der  dens.  ertheilten  Bestallungen.
  (ebend.  S.  71—74.)  51.  53.  —  Taren  für
beren  Arbeiten.  (ebend.  §.  93.)  58.

Feldpostbeamte,  oberc,  bis  einschließlich  der  Feldpost-Sekretaire,
  dies.  gehören  zu  den  obern  Militairbeamten
ohne  bestimmten  Militairrang.  (Milit.-Straf.  G.  Thl.  1.
S.  4.  Aul.  A.)  296.  379.

Festtage,  in  der  Nacht  vor  solchen  darf  kein  Fischer  zum
Fischfange  auslaufen.  (Fischerei-Ordd.  für  das  frische  und
kurische  Haff  v.  7.  März  45.  §.  10.  u.  S.  11.)  124.  141.
—  an  dens.  ist  das  Auslaufen  zum  Fischfange  und  das
Fischen  selbst  erst  nach  beendigtem  Gottesdienste  gestattet.
(ebend.)  124.  141.

Festungsarrest,  dessen  Anwendung  und  Vollsweckung
als  Militairstrafe.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  1.  9.  9—12.)
293.  2990.  —  in  wiefern  solcher  als  Dienstzeit  nicht  an
gerechnet  werden  darf.  (ebend.  §.  11.)  293.  —  auf  sol.
chen  ist  in  Stelle  bürgerlicher  Gefängnßstrase  von  längerer
  Dauer  gegen  Militgirs  zu  erkennen.  (ebend.  S.  53.
305.  —  derselbe  ist  dem  Stubenarrest  und  dem  gelinden
Arrest  gleich  zu  stellen.  (ebend.  8.  63.)  306.  —  sechs
Monate  desselben  sind  vier  Monaten  Festungsstrafe  gleich
zu  stellen.  (ebend.  8.  63.)  306.

Festungsbauten,  Bestrafung  der  bei  solchen  beschäftig
ten  Arbeiter  wegen  Aufwiegelung  und  böslicher  Verabredung
  zur  Einstellung  oder  Verhinderung  der  Arbeit.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Jaur.  45.  S.  182.)  77.

Festungs-K  danten,  unr  die  mit  ibnen  für
die  Vertheidigung  des  Platzes  verantwortlichen  Offfiere,
Verschärfung  deren  Strafen  für  Verletzung  ihrer  Pflich.
ten  während  der  Belagerung.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.
8.  121.)  316.  —  die  denselben  in  Rriegszeiten  über  die
Organisation  und  Verwaltung  der  Militairgerichte  wäh
rend  der  Belagerung  zu  ertheilenden  Instruktionen  bleiben
der  Allerhöchsten  Bestimmung  vorbehalten.  (ebend.  Thl.  U.
§.  25.)  334,

Festungs=
        <pb n="39" />
        Sachregister.

Festungsstrafe,  deren  Anwendung  und  Vollstreckung  als
Militairstrafe.  (Milit.  -Straf-G.  Thl.  I.  g8.  õ.  u.  6.)
298.  —  die  Zeit  deren  Erleidung  soll  als  Dienstzeit  im
stehenden  Heere  nicht  angerechnet  werden.  (ebend.  §.  7.)
298.  —  deren  Verwandlung  für  neuc,  zugleich  mit  Ausstoßung
  aus  dem  Soldatenstande  bestrafte  Verbrechen  in
Freiheitestrafe  derjenigen  Gattung,  welche  wegen  des
neuen  Verbrechens  eintritt.  (ebend.  S.  8.)  298.  —  auf
solche  ist  in  Stelle  bürgerlicher  Gefängnißstrase  von  längerer
  Dauer  gegen  Unteroffiziere  und  Gemeine  zu  erkennen.
  (ebend.  §.  58.)  305.  —  cinem  Jahr  ders.  sind  acht
Monate  Baugefangenschaft  oder  Zuchthausstrafc  und  vier
Monate  sechs  Monaten  Festungsarrest  gleich  zu  stellen.
(ebend.  §§.  63.  66.)  300.  307.  —  einer  sechs=  ress.
dreimonatlichen  Festungsstrafe  ist  der  Degradation  gleich
zu  achten.  (ebend.  §.  65.)  300.  f.  —  Abführung  der
Gemeinen  des  Soldatenstandes  zur  Festung  gleich  nach
abgehaltenem  Spruchgerichte  zum  Antritt  ders.  (ebend.
Thl.  II.  §.  185.)  300.  —  erkannte,  Substituirung  einer
anderen  Srrafe  in  deren  Stelle  gegen  Deserteurs  in
Kriegszeiten.  (ebend.  §.  191.)  301.

Festungssträflinge,  deren  Bestrafung  für  Verbrechen,
deren  sie  sich  ale  solche  schuldig  machen.  (Milit.-Straf-G.
Thl.  I.  §.  8.)  298.  —  bei  Verwirkung  einer  zehnjährigen
  Festungsstrafe  für  begangene  gemeine  Verbrechen  ist
gegen  dies.  auf  Entlassung  aus  dem  Soldatenstande  und  auf
bürgerliche  Frciheitsstrafe  zu  erkennen.  (ebend.  S.  57.)  305.

Feuerschäden,  in  Militairgebäuden,  Anordnungen  für
deren  Ermittelung.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  §S.  92.  mit
Anl.  B.  S§  34.  u.  35.  bers.)  347.  386.

Feuersgefahr,  Preußische  National-Versicherungsgesellschaft
  gegen  solche  zu  Stettin  für  Immobilien  und  Mebilien,
  sowie  auch  gegen  Brandunglück  auf  Seeschiffen
und  Stromfahrzeugen,  deren  Errichtung  auf  Aktien.  (A.
K.  O.  v.  B1.  Oktbr.  45.  nebst  Statut  v.  5.  Apr.  45.)
789—9819.

Gener

4aA#qA  i  “

ge,  deren  exekutivische  Beiweibung
  in  der  n-  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.
S.  1.  Nr.  3.)  445.

Feuer-Sozietäts-Reglements,  der  sämmtlichen
Städte  des  Regierun  gsbezirks  Königsberg,  mit
Ausschlut  der  Stadt  Königsberg,  vom  29.  April  1838.
Ergänzung  und  Abänderung  einiger  Besmmnge  besselben,
  namentlich  zu  den  Ss.  1.  7.  19.  35.  39.  40.
52.  62.  63.  72.  74.  104.  u.  128.  .  v.  14.  Novbr.  45.)
72—747.  —  der  sämmtlichen  Städte  des  Regierungsbezirks
  Gumbinnen,  vom  29.  April  1838.,
desgl.,  namentlich  zu  den  §6.  8.  17.  19.  20.  21.  35.
40.  52.  b.  62.  u.  63.  72.  74.  104.  128.  (V.  v.  14.
Noobr.  45.)  738—)742.  —  des  platten  Landes  des
Herzogthums  Sachsen,  v.  16.  Febr.  1838.,  desgl.,

1845.

E□—  —  344442.  1  44
Ier

F  (Forts.)

namentlich  zu  den  §.  5.  7.  E.  10.  14.  10.  18.  19.  21.
26.  30.  32.  33.  35.  44.  45.  48.  50.  bis  incl.  52.  54.
57.  3.  u.  57.  b.  64.  a.  04.  b.  65.  66.  69.  82.  83.
6.  97.  124.  u.  Zusatz-S.  125.  (V.  v.  7.  Novbr.  45.)
727—  738.  —  für  die  ritterschaftliche  Feuersozietät
des  Fürstenthums  Halberstadt.  (v.  21.  Novbr.  45.)
749—775.  —  für  die  Provinz  Westphalen,  vom  3.
Janr.  1886.,  Abänderung  des  8.  109.  desselben,  die
Wahl  und  Ernennung  von  Schiedsrichtern  zur  Entscheidung
  der  vor  dieselben  gehörenden  Streitfällc.  (A.  K.  O.
v.  7.  Novbr.  45.)  726.  —  für  die  Rheinprovinz,
v.  5.  Janr.  1830.,  Abänderung  des  §.  77.  desselben  in
Beziehung  auf  die  Remunerirung  der  Bürgermeister  für
die  Besorgung  der  Geschäfte  der  Provinzial-Feuersozictät.
(A.  K.  O.  v.  2.  Mai  45.)  200.

Feuerwerke,  Personen,  welche  dies.  zum  Verkaufe  bereiten
  oder  gegen  Entgelt  abbrennen,  müssen  sich  über
die  dazu  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  durch
ein  Befähigungszeugniß  der  Regierung  ausweisen.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  §.  45.)  50.  —  Anordnungen
seitens  der  Ministerien  für  deren  Prüfung.  (ebend.  §.  40.)
50.  —  Verfahren  bei  verschuldeter  Zurückuahme  der  deus.
ertheilten  Konzession.  (ebend.  S6.  71—74.)  54.  55.

Feuerwerkerei,  zu  Anlagen  für  solche  bedarf  es  einer
besondern  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  S.  27.)  40.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um
die  Ertheilung  der  letztern.  (ebend.  S§.  28—30.)  40—48.—
Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.  S§.  66  —68.)
53.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.  §F.  069.  70.)  54.
ideikommißzanwärter

Fieetkemmiteen  ger,  «  Wihrnchmung  ihrer  Rechte
bei  dem  Entschädigungsverfahren  wegen  aufgehobener  oder
für  ablösbar  erklärter  Berechtigungen.  (G.  v.  17.  Janr.
45.  Ss.  6.  39.  40.)  80.  87.  88.

Fideikommiß-Stiftungen,  Bestimmungen  über  die
Entrichtung  der  Stempelsteuer  bei  Erichtung  ders.,  zur
Erläuterung  und  Ergänzung  des  Stempeltarifs  vom  7.
März  1822.  (A.  K.  O.  v.  18.  Juli  45.)  506.

Finanzgesetze,  Untersuchung  und  Bestrafung  der  von
Militairpersonen  gegen  dies.  begangenen  Kontraventionen.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  §.  3.)  330.

Finanzministerium,  soll  mit  dem  Justiinisterium  bei
Regulirung  des  Berghypothekenwesens  in  dem  Herzogthum
  Westphalen,  Fürstenthum  Siegen  und  den  Grafschaften
  Wittgenstein  eine  Ermäßigung  der  in  der  Gebührentare
  v.  23.  Aug.  1815.  enthaltenen  Gebührensätze
bestimmen.  (V.  v.  28.  Febr.  45.  S.  29.)  107.  —  erläßt
gemeinschaftlich  mit  dem  Ministerio  des  Innern  die  zur
Erhebung  von  Gemeinde=  Auflagen  in  der  Rheinprovinz
erforderlichen  Instruktionen.  (Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli

45.
        <pb n="40" />
        24  Sachregister.
Fischereiberechtigung,  (Forts.)

Finanzministerium,  (Forts.)
45.  S.  98.)  548.  —  als  Rekureinstanz  gegen  Regierungsresolute
  über  Streitigkeiten  wegen  einer  bestehenden  Berechtigung.
  (G.  v.  17.  Janr.  45.  §.  43.)  88.  —  Bestimmung
  gewisser  Sätze  von  dems.  für  den  auf  einen
Zentner  Mehl,  Fleisch  oder  Braumalz  zu  rechnenden  reinen
  Gewinn  bei  dem  Entschädigungsverfahren  wegen  aufgehobener
  oder  für  ablösbar  erklärter  Berechtigungen,  an
Orten,  wo  seither  Taren  oder  Kontrollen  bestanden.  (G.
v.  17.  Janr.  45.  §.  än.)  839.  —  Anweisung  desselben
über  das  Verfahren  bei  den  Ermittelungen  des  Werths
oder  des  Reinertrags  für  aufgehobene  ausschließliche  Gewerbeberechtigungen
  2c.  (ebend.  98.  9.  48.)  81.  89.  —
als  Rekursinstanz  gegen  Regierungsresolute  wegen  der
für  aufgehobene  Berechtigungen  festgesetzten  Entschädigung.
  (ebend.  §§.  30.  51.)  90.  —  entscheidet  in  zweiter
Instanz  über  die  Verpflichtung,  Beiträge  zur  Verzinsung
und  Tilgung  der  Entschädigungskapitalien,  sowie  zur  Zahlung
  oder  Ablösung  der  Entschädigungsrenten,  zu  leisten.
(ebend.  F.  33.)  91.  —  desgl.  in  Streitigkeiten  über  die
Ablösung  der  Entschädigungsrenten.  (ebend.  §.  5  4.)  91.

Finow-Kanal,  Anordnungen  für  die  deuf.  befahrenden
Schiffsgefäße  und  Flöße  und  deren  Durchlassung  durch
die  Schleusen.  (Regulatio  v.  8.  Novbr.  45.)  780—798.
—  Zulassung  von  Kähnen,  mit  Hen  oder  Stroh  beladen,
zu  10  Fuß  Höhe  und  15  Juß  Breite  zu  dems.,  wornach
der  §F.  S.  der  Polizei-Ord.  für  deus.  v.  18.  Apr.  36.  abgeändert
  wird.  (ebend.  §.  .)  787.  —  Holzflöße,  die  durch  deuf.
geben  sollen,  dürfen  nicht  breiter  als  7  Fuß  verbunden  werden,
  wornach  der  S.  B.  jener  Polizei-Ord.  für  deus.  abgeändert
  wird.  (ebend.  §.  9.)  787.  —  Strafen  für  die  Übertretungen
  dieser  Anordnungen.  (ebend.  §.  13.)  788.

Firnißsiedereien,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es  einer
besonderen  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.
17.  Janr.  45.  §.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesuchen
um  die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  s§§.  28—360.)  40—48.
—  Fristbestimmung  fürderen  Benutung.  (ebend.  88.  66  —68.)
53—54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.  Ss.  09.  70.)  54.

Fische,  ohne  das  für  die  einzelnen  Gattungen  ders.  festgesetzte
  Längenmaaß,  deren  Verkauf  ist  verboten.  (Fischerei-Ordd.
  für  die  Prov.  Posen  u.  Preußen  v.  7.  März
45.  S.  21.  u.  S.  24.)  111.  110.

Fischereiarten,,  Unerlaubte,  und  Strafen  für  deren  Ausübung.
  (Fischerei-Ordd.  für  die  Prov.  Posen  u.  Preußen
v.  7.  März  45.  S.  18.  u.  S#.  21.  22.)  110.  118.  —
(besgl.  Fischerei-Ordd.  für  das  frische  u.  kurische  Haff  v.
7.  März  45.  88.  16-48.  u.  S#§.  45—47.)  131.  131.
152.

Fischereiberechtigung,  Verlust  ders.  auf  die  Besitzzeit
  wegen  viermaliger  Übertretung  der  Vorschriften  der
Fischerei  Ordd.  für  die  Prov.  Posen  u.  Preußen.  (v.  7.

(ebend.  §.  60.  u.  S.  55.)  131.  153.

1845.

März  4.5.§.  29.  u.  §.  30.)  113.120.  —  (desgl.  Fischerei-Ordd.
  für  das  frische  u.  kurische  Haff  v.  7.  März  45.
§S.  9.  u.  J.  7.)  122.  140.  —  die  Entscheidung  darüber
steht  nur  dem  ordentlichen  Gerichte  zu.  (ebend.  §.  70.  u.
S.  65.)  136.  455.

Fischereibetrieb,  unbefugter,  dessen  Bestrafung.  (Fischerei-Ordb.

  für  das  frische  und  kurische  Haff  v.  7.  März
45.  §.  7—9.  u.  SS.  5—7.)  122.  140.

Fischereigeräthe,  deren  Einrichtung  mit  Rücksicht  auf

Erhaltung  und  Vermehrung  des  Fischbestandes.  (Fischerei-Ordd.
  für  das  frische  und  kurische  Haff  v.  7.  März  45.
S.  11.  u.  S..)  123.  140.  —  der  an  solchen  begangene  Dieb.
stahl  wird  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  geahndet.

„  von  Militairpersonen

 

begangen,  deren  Untersuchung  und  Bestrafung.  (Milit.

Straf-G.  Thl.  II.  §.  3.)  330.  —  deren  Untersuchung
und  Bestrafung  durch  die  Lokal-Polizeibehörden,  resp.
durch  die  Landräthe.  (Fischerei-Ordd.  für  die  Prov.  Posen
  und  Preußen  v.  7.  März  45.  S§s.  29  —31.  u.  30.
bis  32.)  112.  113.  120.  —  Rekursverfahren  gegen
Strafresolute  in  solchen.  (ebend.  §.  Zl.  u.  S.  32.)  113.  120.
—  die  Geldstrafen  fließen  zu  den  Orts-Armenkassen.
(ebend.  S.  B1.  u.  32.)  113.  120.  —  auf  dem  frischen
und  kurischen  Haff,  deren  Untersuchung  und  Bestrafung.
(Fischerei-Ordd.  v.  7.  März  45.  I§.  6—9  -3.  u.  S#.  0.
bis  78.)  135—138.  155—157.

Fischerei=  Ordnungen,  für  die  Binnengewässer  der

Provinz  Preußen,  (v.  7.  März  4.)  114.—120.  —  Anwendung
  ders.  auf  öffentliche  und  Privat  =  Gewisser.
(ebend.  S§.  1.  2.)  114.  —  deren  beschränkende  Vorschristen
  können  für  die  Fischerei  in  Privatgewässern,
wenn  die  Berechtigten  sämmtlich  einig  sinr,  durch
Vertrag  ganz  odertheilweise  aufgehoben  werden.  (ebend.
S.  2.)  114.  —  Verfahren  ricksichtlich  der  den  Zug
der  Fische  störenden  Aulagen.  (§§.  3  —  5.)  114.  115.
—  Entschädigung  für  letztere,  wenn  solche  im  öffentlichen
oder  gewerblichen  Interesse  gestattet  worden.  (§.  5—15.)
115.  116.  —  Sicherung  der  Gewässer  vor  deren  Verunreinigung
  und  Entschädigung  für  die,  die  letztere  herbeiführenden
  Anlagen.  (§.  16.)  116.  117.  —  Anordnun
gen  für  die  Ausübung  des  Fischfanges.  (G#.  17—29.)
117—120.  —  Beaufsichtigung  desselben.  (§.  31.)  120.
—  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Fischerei-Nontraventionen.
  (§.  30—32.)  120.  —  für  das  frische  Haff
in  der  Provinz  Preußen,  (9.  7.  März  4.5.)  121  —128.
—  durch  solche  werden  alle  früheren  desfallsigen  Bestimmungen
  und  Verordnungen,  namentlich  auch  die  Fischer-Ord.
  v.  22.  Febr.  1787.,  sowie  die  Verordnungen  im
14ten  Zusatze  des  Ostpreuß.  Provinzialrechts  aufgehoben.
(ebend.)
        <pb n="41" />
        Sachregister.  1846.

Fischerei-Ordnungen,  (Jorts.)

(ebend.)  121.  —  die  Vorschriften  dieser  Fischerordnung
finden  auch  auf  die  mit  dem  frischen  Haff  in  Verbindung
stehenden  Gewässer  in  soweit  Anwendung,  als  die  Fischerei-Ordnung
  v.  22.  Febr.  4787.  auf  dens.  bisher  gegolten
hat.  (§.  84.)  138.  —  Befugniß  zum  Fischfange  (§S#.  1.
bis  10.)  121—123.  —  von  den  verschiedenen  Arten  und
Geräthschaften,  den  Gränzen  und  der  Zeit  des  Fischereibetriebes.
  (S.  11  —  48.)  123—  132.  —  von  dem  Verhalten
  der  Fischer  beim  Fischen  und  bei  Benutzung  der
gewonnenen  Haffprodukte  (I§#.  40  —  63.)  132—134.  —
von  dem  Verfahren  bei  Beaufsichtigung  des  Fischereiwesens
  und  bei  Bestrafung  der  Fischerei-Kontraventionen.
(§&amp;amp;.  66  Z3.)  133  138.  —  für  das  kurische  Haff,
in  der  Provinz  Preußen,  (v.  7.  März  45.)  139—157.
—  durch  solche  werden  alle  früheren  desfallsigen  Bestimmungen
  und  Veordnungen,  namentlich  auch  die  Fischer-Ord.
  vom  11.  Imi  1792,  sowie  die  Verordnungen  im
löten  Zusatze  des  Ostpreußischen  Provinzialrechts  aufgehoben.
  (ebend.)  139.  —  die  Vorschriften  dieser  Fischerei-Ordnung
  finden  auch  auf  die  mit  dem  kurischen  Haff  in
Verbindung  stehenden  Gewässer  in  soweit  Anwendung,
als  die  Fischerord.  vom  11.  Juni  1792.  auf  dens.  bisher
gegolten  hat.  (§S.  79.)  157.  —  von  der  Befugniß  zum
Fischfange  (§§.  1  —  B.)  139.  140.  —  von  den  verschiedenen
  Arten  und  Geräthschaften,  den  Gränzen  und  der
Zeit  des  Fischereibetriebes.  (§§.  9—47.)  140—152.  —
Verhalten  der  Fischer  bei  dem  Fischen  und  der  Benutzung
des  gewonnenen  Fischfanges.  (ss.  48  —  00.)  132—154.
—  von  dem  Verfahren  bei  Beaussichtigung  des  Fischereiwesens
  und  bei  Bestrasung  der  Fischerei-Kontraventionen.
(§S.  601—78.)  154—  157.  —  für  die  Provinz  Posen,
7.  März  45.)  107—  113.  —  Anwendung  ders.  auf
öffentliche  und  Privatgewässer.  (ebend.  8.  1.  u.  2.)  107.
deren  beschränkende  Vorschriften  können  für  die  Fischerei
  in  Privatgewässern,  wenn  die  Berechtigten  sämmtlich
einig  sind,  durch  Vertrag  ganz  oder  theilweise  aufgehoben
  werden.  (ebend.  F.  2.)  107.  —  Verfahren  rücksichtlich
  der  den  Zug  der  Fische  störenden  Anlagen.  (I§.  3.
bis  S.)  108.  —  Cntschädigung  für  letztere,  wenn  solche
für  öffentliche  Zwecke  oder  gewerbliche  Unternehmungen
gestattet  werden.  (§§.  5—13.)  108—110.  —  Sicherung
der  Gewässer  vor  deren  Verunreinigung  und  Entschädi-Zung
  für  die,  die  letztere  herbeiführenden  Anlagen.  (§.  16.)
110.  —  Anordnungen  für  die  Ausübung  des  Fischfanges.
(§6.  17—  2.)  110—112.  —  Beausfsichtigung  desselben.
(§.  30.)  113.  —  Untersuchung  und  Bestrafung  der

Fischerei-Kontraventionen.  (S§.  29.  31.)  112.  113.
Fischfang,  spezielle  Anordnungen  für  deus.  zur  Erhaltung
  und  Vermehrung  des  Fischbestandes.  (Fischerei-Ordd.
  für  die  Prov.  Posen  und  Preußen  vom  7.  März

Jahrgang  1845.

25

Riicher  Gorts.)

18—22.  21—  241.)  110—  112.  118.  119.  —
7  vor  dem  frischen  und  kurischen  Haff.  (Fischerei=Ordd.
  vom  7.  März  45.  S§.  11—  65.  u.  §§.  9—  60.)
123—134.  140—154.

Fischmeister,  Ober-,  Beaufslchtigung  der  Fischerei  auf
dem  frischen  und  kurischen  Haff  durch  dens.  und  die  ihm
untergeordneten  Beamten.  (Fischerei  =  Ordd.  v.  7.  März
45.  SS.  60—8.  u.  S#.  61—3.)  135.  154.  —  Untersuchung
  und  Bestrafung  der  Fischerei=  Kontraventionen
durch  dens.  (ebend.  S.  70.  u.  S.  65.)  136.  1455.

Fischnetze,  Anordnungen  für  deren  Aufertigung  und  Gebrauch.
  (Fischerei-Ordd.  für  die  Prov.  Posen  und  Preußen
  v.  7.  März  45.  §.  19.  u.  I.  22.)  111.  118.  (für
das  frische  und  kurische  Haff  v.  7.  März  45.  SS.  20—2
40.  u.  §§.  20—20.  42.)  125—  128.  430.  144—147.
151.

Fiskalische  Grundstüche,  bei  deren  Theilung  finden
die  Bestimmungen  der  S8.  2  —  4.  des  Gesetzes  vom  3.
Janr.  45.  über  die  Zertheilung  von  Grundstücken  keine
Anwendung.  (ebend.  §.  5.  Nr.  1.)  20.  —  (.  auch  Besittitel.


Fiskalische  Prozesse,  siehe  leb.

Fiskus,  Verpflichtung  dessellen  zur  Zahlung  von  Zögerungszinsen.
  (G.  v.  7.  März  45.)  158.  —  hiernach  wird
der  §S.  Z.  des  Gesetzes  v.  7.  Juli  33.  abgeändert.  (ebend.)
158.  —  Aufhebung  der  dems.  zugestandenen  Berechtigun
gen.  (Zwangs=  und  Bamrechte  r.)  ohne  Entschärigung.
Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §.  4.  Nr.  1.)  42.  (G.  v
17.  Janr.  45.  §§.  2.  u.  49.)  79.  90.  —  auch  ohne
lettere,  wenn  die  Berechtigung  erst  nach  dem  31.  Dezbr.
36.  auf  einen  Andern  übergegangen  ist.  (ebend.  §.  2.)
79.  —  Verfahren  im  letzteren  Falle.  (ebend.  8.  3.)  70
—  zu  Prozessen  gegen  dens.  ist  für  Gemeinden  die  Genehmigung
  der  Regierung  nicht  erforderlich.  (Rheinische
Gemeinde-Ord.  v.  W3.  Juli  45.  J.  97.)  648.

Fleischer  (Schlächter),  städtische,  Aufhebung  des  denselben
  zustehenden  Rechts,  die  Einwohner  zur  ansschließlichen
Entnehmung  ihres  Bedarfs  an  Fleisch  von  jenen  zu  zwingen.
  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  4..  §S.  4.  Nr.  Z.  b.)  42.
—  Gewährung,  Feststellung  und  Aufbringung  einer  Cntschädigung
  für  solche.  (G.  v.  17.  Janr.  45.  88.  1—0.
u.  33.)  79.  80.  86.  —  allgemeines  Verfahren  in  dergl.
Angelegenheiten.  (ebend.  §#.  37—369.)  87—92.

Flöße,  siehe  Holzflöße.

Ilugschriften,  deren  Verkäufer  bedürfen  einer  besonderen,
  auf  Unbescholtenheit,  Zuverlässigfeit  und  genügender
Bilrung  beruhenden  Erlanbniß  der  Regierung.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  §.  48.)  50.  —  Verfahren  bei
verschuldeter  Zurücknahme  der  letz.  (ebend.  S§.  71—74.)

64.  663.
d  Flüsse,
        <pb n="42" />
        26  Sachregister.  1845.

Ilüsse,  öffentliche,  Einholung  des  Gutachtens  der  betreffenden
  Verwaltungsbehörde  über  Veränderung  und  Unterhaltung
  deren  Ufer,  seitens  des  Revisionskollegiums  für
Landeskultursachen.  (V.  v.  22.  Novbr.  44.  S.  12.)  22.
—  Miovat-,  Gesetz  vom  W8.  Febr.  43.  über  die  Benutzung
  berselben,  —  Einführung  desselben  auch  in  den
Landestheilen  der  Rheinprovinz,  welche  zum  Bezirke
des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  gehören.  (V.  v.
9.  Janr.  45.)  33.  —  Anwendung  der  S.  24.  u.  32.
desselben  in  Beziehung  auf  Bewässerungsanlagen  im  Interesse
  schon  vorhandener,  auf  Triebwerken  beruhender  gewerblicher
  Anlagen.  (ebend.)  35.  —  im  Rekursverfahren
wegen  der  nach  §.  47.  dess.  bei  Bewässerungsanlagen  zu
gewährenden  Entschädigung  hat  vas  Revisionskollegium
füir  Landeskultursachen  zu  entscheiden.  (ebend.)  35.

Flußsfiedereien,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es  einer  besondern
  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  §.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um
die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  §§.  268—36.)  460—48.
—  Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.  §§.  66.
bie  68.)  53.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.  S§.  69.
70.)  54.

Forderungen,  deren  Verjährung  resp.  nach  7  und  4
Jahren,  auch  in  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  noch
gemeines  deutsches  Recht  gilt,  namentlich  in  dem  Bezurke
des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein,  sowie  in  Neuvorpommern
  und  Rügen.  (V.  v.  60.  Juli  45.)  483—485.  —
ausstehende  des  Schuldners,  deren  Beschlagnahme  im
Wege  der  Exekution  wegen  rückständiger  öffentl.  Abgaben
in  der  Provinz  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  J§.  31.
u.  32.)  454.  —  aus  der  Staatsanleihe  der  vormaligen
Herzoglich  Warsch  anischen  Regierung,  slehe  diese.  —
s.  auch  Präklusivfrist,  desgl.  Bank,  Königl.

Forensen,  auswärts  wohnende  Grundeigenthümer  ohne
Hausbesitz  im  Gemeindebezirke,  Verleihung  des  Gemeinderechts
  an  dies.  in  der  Rheinprovinz.  (Gemeinde-Ord.  v.
23.  Juli  45.  §.  36.)  5332.  —  Erekutionsvollstreckungen
gegen  dies.  in  der  Provinz  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni
45.  §.  35.)  455.

Forstbeamte,  Domanial-,  dieselben  haben  den  Betrieb
der  Fischerei  innerhalb  ihrer  Bezirke  von  Amtswegen  zu
beaufsichtigen.  (Fischerei-Orrd.  für  die  Prov.  Posen  und
Preußen  v.  7.  März  45.  J.  30.  u.  §.  31.)  113.  12|.

Forstbesitzer,  benachbartr,  deren  Zuziehung  bei  bedenklichen
  neuen  Ansiedelungen.  (G.  v.  3.  Janr.  45.  S.  W.)  31.

Forsten,  s.  Waldungen.

Forstfrevler,  libereinkunft  mit  Reuß  von  Plauen,
wegen  gegenseitigen  Verfahrens  gegen  solche  (v.  KErsVe

45.  Art.  35.)  820.

Forstgefälle,  deren  exekutivische  Beitreibung  in  der
Provinz  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  §.  1.  Nr.  9.)
445.

Forstnutzungen,  deren  Veranschlagung  bei  den  zu  dem
landschaftlichen  Kreditverein  im  Großherzogthum  osen
gehörigen  Gütern.  (V.  v.  3.  Ang.  45.)  594.

Fortschreibungs-Gebühren,  s.  Grundsteuer-Kataster.

Frachtgüter,  deren  Versicherung  bei  der  Berliner  Land.
und  Wassertransport-Versicherungsgesellschaft  (Art.  1.  der
Assekuranz-Ord.  für  letz.  u.  A.  K.  O.  v.  7.  März  45.)
210.  232.  —  desgl.  bei  der  Preuß.  National-Versiche.
vungsgesellschaft  in  Stettin  gegen  See,  Strom=  und
Feuersgefahr.  (A.  K.  O.  v.  31.  Oktbr.  45.  nebst  Statut
v.  5.  Apr.  45.)  789—819.

Frankfurt  a.  d.  O.,  Stadt,  Bildung  von  Innungen
in  ders.  nach  der  erforderlichen  Zahl  von  Theilnehmern.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Jaur.  45.  §.  102.)  60.

Frankfurt-Berliner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen.

Frankreich,  Nönigreich,  Vertrag  mit  dems.  wegen  gegen.
seitiger  Auslieferung  flüchtiger  gemeiner  Verbrecher.  (v.
21.  Juni  45.)  579—583.  —  gegenseitige  Tragung  der
Hast-,  Unterhaltungs=  und  Transportkosten  für  die  Aus.
gelieserten  big  zu  dem  Orte  der  Uberlieferung.  (ebend.
Art.  7.)  682.

Französische  Landestheile,  ehemalige,  der  Provinz
Westphalen,  s.  letz.

Französisch=  hanseatische  Departements  (oder
Lippe=  Departement),  vormalige,  Auslegung  der  88.  1
u.  2.,  der  Verord.  v.  10.  Novbr.  1839.,  die  Mufrechthaltung
der  in  solchen  vor  der  Fremoberrschaft  bestandenen  Jagdgerechtigkeiten
  auf  fremdem  Eigenthum  betr.,  in  Beziehung
  auf  den  Nachweic  des  früheren  Besisstandes.  (A.
K.  O.  v.  3.  Jamr.  45.)  33.

Freiensche  Grund,  s.  Siegen,  Fürstenthum.

Freienwalde-Wriezener  Chaussee,  s.  Chausseebau.

Freiheitsstrafen,  wiederholentlich  gegen  polizeilich  kon.
zessionirte  Gewerbetreibende  wegen  eines  ihre  Berufo#
pflichten  verletzenden  Verbrechens  erkannt,  gleichzeitiger
Verlust  der  Befugniß  zum  selbstständigen  Gewerbebetriebe.
für  immer  oder  auf  Zeit  mit  jener  durch  richterlichen
Ausspruch.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Jaur.  45.  S.  173.)  73
—  allgemeine  Bestimmungen  über  deren  Vollstreckung  an
Personen  des  Soldatenstandes.  (Milit.  Straf  G.  Thl.  1l.
S§,  184—194.)  360.  301.  —  vor  der  Allerhöchsten  Ent.
scheidung  über  den  Verlust  von  Orden  und  Ehrenzeichen
dürfen  solche  an  deren  Besitzern  nicht  vollzogen  werden.
(ebend.  §.  192.)  301.  —  militairische,  deren  Verhältnig
untereinander.  (Milit.-Straf  G.  Thl.  I.  S#.  6.
306.  307.  —  Verhiltniß  der  bürgerlichen  Greiheitsstrafen
zu  dens.  (ebend.  S#.  00.  0F.)  307.  —  desgl.  der  Geld.
bdußen  zu  solchen.  (ebend.  S#.  39.  7.  68.)  300.  307;2

Frei-
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        Sachregister.  1845.

Freisprechung,  vorläufige,  in  Kriminaluntersuchungen
gegen  Gewerbetreibende,  Ausschließung  der  letz.  von  der
Theilnahme  an  neu  und  bereits  errichteten  Innungen.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  88.  103.  107.)  60.  61.
—  Ausscheiden  und  Ausstoßung  aus  letz.  in  gleicher  Beziehung.
  lebenr.  §.  117.)  63.  —  deogl.  aus  den  ohne
Nachweis  der  Befähigung  der  Theilnehmer  bestehenden
Innungen.  (ebend.  SS.  118.  119.)  63.64.  —  Entziehung
des  Gemeinderechts  in  Folge  ders.  (Rheinische  Gemeinde-Ord.
  v.  23.  Juli  45.  &amp;amp;.  39.)  332.

Fremde,  politisch  verdächtige,  die  über  deren  Beaussichtigung
  und  Ausweisung  durch  den  Bundesbeschluß  v.  5.
Juli  32.  getroffenen  Anordnungen  finden  auch  in  den
Provinzen  Preußen  und  Posen  Anwendung.  (V.  v.  5.
Dezbr.  45.)  831.  f.

Fremde  Sprachen,  Aufnahme  und  Vollziehung  von
Notariats  =  Instrumenten  und  Urkunden  in  dens.  (G.  v.
11.  Juli  45.  88.  24—35.)  491—493

Friedenszeiten,  Anwendung  der  für  den  Kriegszustand
in  dem  Militair-Strafsgesetzbuche  ertheilten  einzelnen  Vorschriften
  auch  in  ersteren  bei  außerordentlichen  Vorfällen.
(Milit.-Stras-G.  §.  10.  der  Einleit.)  297.

Friedrichsd'or,  in  solchen  können  bei  der  Königl.  Bank
vom  1.  Mai  45.  ab  keine  Kapitalien  mehr  zur  Belegung
angenommen  werden.  (A.  K.  O.  v.  11.  Apr.  45.)  165.
—  Bewirkung  des  Umsatzes  der  in  solchen  zur  Belegung
bestimmten  Kapitalien  in  Keurant.  (ebend.)  165.  —  Kündigung
  der  in  solchen  bei  derf.  schon  belegten  Kapitalien
oder  Umsatz  ders.  in  Kourant.  (ebend.)  165.

Friedrich-Wilhelms-Institut,  medigzinisch  hirurgisches,
  nebst  der  damit  in  Verbindung  stehenden  medizinisch-chirurgischen
  Akademie,  Verwallung  deren  Militair-Gerichtsbarkeit
  durch  das  dafür  fortbestehende  besondere
Gericht.  (Milit.-Straf·G.  Thl.  II.  §.  22.  Nr.  4.)  33.

Friedrich-Wilhelms-Kanal,  Anordnungen  für  die
dens.  befahrenden  Schiffsgefiße  und  Flöße  und  deren
Durchlassung  durch  die  Schleusen.  (Regulativ  v.  E.  Novbr.
4.)  #Ö-  788.  —Zulassung  von  Kähnen,  mit  Heu
oder  Stroh  beladen,  zu  10  Fuß  Höhe  und  15  Fuß
Breite  zu  dems.,  wonach  der  §.  56.  der  Polizei-Ord.  für
dens.  v.  29.  Aug.  1836.  abgeändert  wird.  (ebend.  §.  B.)
787.  —  für  Holzflöße  hat  es  bei  der  Breite  von  10  Fuß
bis  auf  Weiteres  sein  Bewenden.  (ebend.  §&amp;amp;.  9.)  787.  —
Strafen  für  libertretungen  dieser  Anordnungen.  (ebend.
8.  13.)  788.

Fristen,  Bestimmung  ders.  für  den  Beginn  des  Gewerbebetriebes
  bei  Ertheilung  der  polizeilichen  Genehmigung
  für  gewisse  gewerbliche  Anlagen.  (Gew.-Orb.  v.
17.  Jamr.  45.  SS.  66—.)  53.  34.  —  desgl.  bei  Anlegung
  von  Apotheken  und  Privat-Kranken=  und  Privat-
  Jrrenanstalten,  sowie  bei  Schauspielunternehmungen.

27

Fristen,  (Forks.)

(ebend.  §.  66.)  33.  —  die  ertheilte  Genehmigung  erlischt,
wenn  ein  ganzes  Jahr  dafür  unbenutzt  verstrichen  ist.
(ebend.  §.  66.)  84.  —  Verlängerung  der  gestellten  Frist
durch  die  Behörde.  (ebend.  §.  606.)  54.  —  durch  dreijährige
  Einstellung  des  Gewerbebetriebes  erlischt  die  dafür
ertheilte  Genehmigung.  (ebend.  §.  67.)  54.  —  (.  auch
Präklusiofrist,  desgl.  Verjährungefristen.

Früchte  auf  dem  Halme,  deren  Beschlagnahme  und  Verkauf
  in  der  Provinz  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.
68.  10.  u.  30.)  447.  453.  f.

Führungs-Zeugnisse,  für  Gesellen,  Gehülfen  und
Lehrlinge,  deren  Ausstellung  und  kosten-  und  stempelfreie
Beglaubigung.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  142.
156.  100.)  68.  70.  71.

Fuhrwerke,  öffentliche,  auf  Straßen  und  Plätzen  aufgestellt,
  zu  dem  Gewerbebetriebe  mit  solchen  bedarf  es
einer  besondern,  auf  Unbescholtenheit  und  Zuverlässigkeit
gegründeten  polizeilichen  Erlaubniß.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  S.  49.)  51.  —  Aufstellung  von  Taxren  für
denselben.  (ebend.  §.  92.)  58.  —  Verfahren  bei  verschuldeter
  Zurücknahme  der  polizeilichen  Erlaubniß  für  solche.
(ebend.  §.  71—74.)  64.  55.

Fürstliche  Personen,  Eidesleistungen  derselben  in  Prozessen
  und  Untersuchungssachen  in  Neuvorpommern  und
im  Bezirke  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein.  (A.  K.  O.
v.  5.  Dezbr.  45.)  830.  f.

G.

Garnisongerichte,  aus  dem  Gouverneur  oder  Kommandanten
  als  Gerichtsherrn  und  dem  Gouvernementsoder
  Garnisonsauditeur  bestehend,  Kompetenz  ders.  (Milit.=Straf-G.
  Thl.  II.  ss.  22.  23.  31.  32.  u.  36.)  334.
335.  336.

Garnison-Stabsärzte,  Militairrang-Verhältnisse  ders.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  5.  4.  Anl.  A.  296.  379.

Garnmärkte,  Anordnungen  für  dies.  (Gew.-Orb.  v.  17.
Jaur.  45.  S.  85.)  57.

Gärten,  innerhalb  einer  Stadt  oder  Vorstadt,  solche  sind
dem  Gesetze  über  die  Zertheilung  von  Grundstücken  nicht
unterworfen.  (9.  Z.  Janr.  45.  §S.  1.)  25.

Gärtner  ,  Gründung  neuer  Ansiedelungen  durch  solche.
(G.  v.  Z.  Janr.  45.  S.  27.)  31.

ghsisi
bedarf  es  einer  besondern  polizeilichen  Genehmegung.
(Gew.-Orb.  v.  17.  Janr.  45.  J.  27.)  46.  —  Verfahren
mit  Gesuchen  um  die  Ertheilung  der  letztern.  (ebend.
SS.  28—36.)  46—48.  —  Fristbestimmung  für  deren
Benntung.  (ebend.  85.  66—68.)  53.54.  —  Untersagung
der  lez.  (ebend.  Ss.  69.  70.)  54.

de*  Gas-
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        28

MKMa.l.  .  JA.4

a

&amp;amp;A&amp;amp;.l.  Ne#..-..

„,  neue,  in  Berlin,  Ausfertigung
  neuer,  auf  den  Inhaber  lautender  Stadtobligationen,
  behufs  Beschaffung  der  Geldmittel  für  dieselbe,
zum  Betrage  von  1,500,000  Rthlr.  mit  37  Prozent  jährl.
Verzinsung.  (Allerhöchstes  Privilegium  v.  4.  Apr.  45.)
239—241.

Gastwirthe,  können  durch  die  Ortspolizeiobrigkeit  angehalten
  werden,  ein  monatliches  Verzeichniß  der  von  ihnen
gestellten  Prcise  einzureichen  und  in  den  Gastzimmern
anzuschlagen.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  J.  91.)  58.

Gastwirthschaften,  hinsichtlich  ders.  behält  es  bei  den
unterm  7.  Febr.  1836.  (G.  S.  S.  18.)  und  unterm
21.  Juni  1844.  (G.  S.  S.  214.)  ergangenen  Bestimmungen
  sein  Bewenden.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
ð.  35.)  32.  —  jedoch  findet  die  Rücksicht  auf  bisberige
ausschließliche  Gewerbeberechtigungen  dabei  nicht  mehr
statt.  (ebend.  §.  55.)  52.  —  auch  treten  an  die  Stelle
der  in  jenen  Bestimmungen  angedroheten  Strafen  diesenigen
  der  Allgemeinen  Gewerbe  -Ordnung.  (ebend.
S.  55.)  52.  —  Fristbestimmung  in  der  polizeilichen  Genehmigung
  über  den  Beginn  dieses  Gewerbebetriebes.
(ebend.  §.  55.)  52.  —  bei  solchen  ist  der  Betrieb  durch
Stellvertreter  nicht  stathaft.  (ebend.  §.  63.)  633.  —  Verfahren
  bei  verschuldeter  Zurücknahme  der  zu  solchen  ertheilten
  Konzessionen.  (ebend.  §.  71—74.)  54.  55.  —
s.  auch  Gewerbeberechtigungen,  Real-.

Gebäude,  innerhalb  einer  Stadt  oder  Vorstadt,  dieselben
sind  dem  Gesetze  über  die  Zertheilung  von  Grundstücken
nicht  unterworfen  (v.  Z.  Janr.  4..  J.  1.)  25.  —  öffentliche,
  Untersagung  oder  bedingungeweise  Gestattung  von
Betriebsstätten  solcher  Gewerbe,  deren  Ausübung  mit
ungewöhnlichem  Geräusche  verbunden  ist,  in  der  Nähe
jener.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janur.  45.  §.  40.)  49.  —  in
wiefern  solche  von  Gemeindeabgaben  und  Lasten  in  der
Rbeiuprovinz  befreit  und  in  wiefern  sie  dazu  verpflichtet
bleiben.  (Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.  8.  31.)  529  f.

Gebühren  (Sporteln),  im  Bereiche  der  Generalkommissionen
  festgesetzt,  deren  exekutivische  Beitreibung  in  der
Provinz  Westrhalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  §.  1.  Nr.  8.)
445.  —  besgl.  derjenigen  der  Bezirks-Impfärzte  für  die
in  den  öffentlich  befannt  gemachten  Terminen  vorgenommenen
  Impfungen.  (ebend.  §.  1.  Nr.  7.)  445.  —  für
die  zu  gerichtlichen  Geschäften  zugezogenen  Revisoren
kanfmännischer  Bücher,  durch  die  S§.  1.  und  4.  der  Verord.

  v.  29.  März  44.  vorgeschrieben,  deren  anderweitige
Festsetzung.  (A.  K.  O.  v.  27.  Juni  45.)  440.  —  (.

auch  Kosten.

Gebührenfreiheit  (Sportelfreiheit),  aller  Verhandlungen
  der  Polizei=  und  Verwaltungsbehörden  in  Parzellirungs=
  und  Ansicdclungssachen.  (G.  v.  J.  Janr.  45.
§  33.)  32.  —  für  die  Beglaubigung  der  den  Gesellen,

Sachregister.

1845.

Gebührenfreiheit,  (Forts.)

Gehülfen  und  Lehrlingen  ertheilten  Zeugmsse.  (Gew.=Ord.
  v  17.  Janr.  45.  I§s.  142.  1506.)  8.  70).  —
desgl.  für  die  Aufnahme  und  Entlassung  von  Lehrlingen.
(ebend.  §.  159.)  71.  —  darin  darf  durch  Ortsstatuten
nichts  geändert  werden.  (ebend.  §.  170.  Nr.  9.  d.)  71.
—  in  Entschädigungs-Angelegenheiten  wegen  der  im  öf.
sentlichen  oder  gewerblichen  Interesse  gestatteten,  der  F.
scherei  nachtheiligen  Anlagen.  (Fischerei-Ordd.  v.  7.  März
4.5.  S.  13.)  109.  116.  —  findet  in  der  Rekurs-  Zunan
nicht  statt.  (ebend.  §.  13.)  109.  116.  —  bei  der  Unter.
suchung  und  Aburtheilung  der  Ficherekkortraventtnen.
zuf  dem  *  und  kurischen  Haff.  (Fischerei-Ord.

.  März  45.  §J.  83.  u.  S.  .)  138.  157.  —  für  vn
Lorhankiungen  und  Urkunden  behufs  der  Eintragungen
in  die  Lehns=  und  Sukzessionsregister  der  Provinz  Alt.
vorpommern  und  Hinterpommern  bis  zum  1.  Janr.  13848.
(G.  v.  11.  Juli  45.  S.  15.)  477

Gekührentase  elgenee  für  ir  und  Untergerichte,

vom  23.  Aug.  1  —  Ermäßigung  der  in  ders.  bestimmten
  zung-d  s°  bei  Regulirung  des  Berghypothekenwesens
  in  dem  Herzogthum  Westphalen,  Fürstenthum
  Siegen  und  den  Grafschaften  Wittgenstein.  (V.
v.  28.  Febr.  45.  §.  29.)  107.  —  in  kestenpflichtigen
militairgerichtlichen  Untersuchungssachen.  (Milit.-Straf-G.
Thl.  II.  S.  287.  u.  Anl.  C.)  374.  389.

Geburtshelfer,  bedürfen  einer  Approbation  des  Ministeriums
  der  Medizinalangelcgenheiten.  (Gew.-Ord.  v.
17.  Janr.  45.  S.  42.)  49.  —  Verfahren  bei  Zurück.
nahme  ber,.  n  Untersagung  der  Praris.  (ebend.  §§.  71.
bis  74.)  54

Gefälle,  —unp  Erxekutionsordnung  für  deren  Bei.
treibung  in  der  Provinz  Westphalen.  (v.  30.  Jum  4.)
444—458.  —  s.  auch  Abgaben.

Gefängnißstrafe,  bürgerliche,  deren  Umwandlung  gegen

Militairs  in  Militairarrest,  bei  längerer  Dauer  in  Zestungsarrest
  oder-  Festungsstrafe.  (Milit.-Straf-G.  Ibh.  1

5S.  58.)  305.  —  derselben  ist  der  gelinde  Miaumr.
Fleich.  (ebend.  §.  00.)  307.

Gehülfen,  s.  Gewerbegehülfen.
Geistliche,  evangelische,  deren  Einführung  in's  Amt

gehört  zu  dem  alleinigen  Geschäftskreise  der  Kensistorien.
(V.  v.  27.  Juni  45.  §.  1.  Nr.  2.)  1411.  —  von  Pri.
vatpatronen  und  Gemeinden,  desgl.,  zu  Stellen  landes.
berrlichen  Patronats  berufen,  deren  a  besien  durch
die  Konsistorien.  (ebend.  §.  1.  Nr.  2.)  110.
441.  —  deren  Beaufsichtigung  in  Prrire.  auf  amt.
liche  und  sittliche  Führung  durch  die  Konsistorien.  (ebend.
S.  1.  Nr.  4.)  441.  —  in  wiesern  den  Regierungen  da.
bei  fernerhin  in  einzelnen  Fällen  eine  Aufsicht  und  Dis.
Fplin  zusteht.  (ebend.  §.  1.  Nr.  4.  u.  99.  .  u.  4.)
411.
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        Sachregister.

Geistliche,  (Forts.)
441.  412.  —  Anntssuepension  und  Remotion  ders.  durch
die  Konsistorien,  unter  Abänderung  des  §.  2.  Nr.  9,  der
Konsistorial-Instruktien  v.  23.  Oktbr.  1817.  (ebend.  §.  1.
Nr.  4.)  411.  —  Ulrlaubsbewilligungen  für  dies.  durch
den  Vorsitzenden  des  Konsistoriums  und  Theilnahme  daran
seitens  der  Regierungen,  wenn  der  Geistliche  zugleich  als
Schulinspektor  angestellt  ist.  (ebend.  §.  1.  Nr.  4.)  441.
Befuguiß  der  Regierungen,  solche  in  Angelegenheiten
ihres  Ressorts  durch  Ermahnungen,  Zurechtweisungen  und
Orbnungsstrafen  zur  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  anzuhalten.
  (ebend.  §.  4.)  442.  —  Verbesserung  deren  Einkommens
  in  der  Mark  Brandenburg  aus  den  Ueberschüssen
der  Kirchenvermögens-  Verwaltung.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli
45.  Nr.  4.)  486.  —  deren  Anstellung  und  Verhältnisse
bei  den  von  der  Gemeinschaft  der  evangelischen  Landeskirche
  ssch  getrennt  haltenden  Lutheranern.  (Generalkonzession
  v.  23.  Juli  45.  Nr.  4—8.)  316.  517.
—  katholische,  zu  Stellen  bischöflicher  Kollation  oder
Privatpatronats  berufen,  deren  Bestätigung  soll  nunmehr
den  Oberpräsldenten  in  allen  den  Fällen  zustehen,  in  denen
solche  bisher  den  Regierungen  übertragen  war.  (V.  v.
27.  Juni  45.  §.  1.)  443.  —  desgl.  die  Ausübung  des
landesherrlichen  Rechts  zu  deren  Ernennung,  soweit  dieses
bisher  den  Regierungen  zustand.  (ebend.  §.  2.)  444.  —
Befreiung  derselben  und  deren  Dienstgrundstücke  von  Gemeindeabgaben
  und  Lasten  in  der  Rheinprovinz.  (Gemeinde-Ord.
  v.  23.  Juli  45.  S§.  29.  u.  31.)  529.  530.
lübernahme  von  Stellen  und  Aufträgen  bei  der  Gemeindeverwaltung
  in  der  Rheinprovinz  seitens  ders.  (Gemeinde-Ord.
  v.  23.  Juli  45.  S.  43.)  533.

Geistliche  Amtshandlungen,  deren  Verrichtung  in
den  Kirchengemeinden  der  von  der  Gemeinschaft  der  evangelischen
  Landeskirche  sich  getreunt  haltenden  Lutheraner
und  Führung  von  Registern  darüber.  (Generalkonzessien
v.  23.  Juli  45.  Nr.  6.  7.  u.  B.)  510.  517.

Geistliche  Räthe,  deren  Anstellung  und  gegenseitige
Verhälktnisse  bei  den  Agiemngen  und  Konsistorien.  (M.

v.  27.  Juni  45.  C.  7.)  4  .

Gelbgießer,  Befugniß  8  Vcfahigung  ders.  zur  Haltung
  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und
Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.  v.
17.  Jam.  45.  Ss.  131—133.  162  —107.)  65.  66.  72.  73.
—  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden  kann.  (ebend.
—————l

Geldabgaben,  feste,  auf  Erbpachts--,  Zins=  oder  Erbzinsgrunrstücken
  ruhend,  Ausschließung  oder  Beschränkung
reren  Ablösung  durch  Kapital  im  Wege  des  Vertrages.
:(G.  v.  31.  Janr.  45.)  93.

Geldstrafen  (Geldbußen),  von  den  Verwaltungsbehörden
  innerhalb  der  Gränzen  ihrer  Amtsbefugnisse  ausge-1845.

  29
Geldstrafen,  (Forts.)
sprochen,  deren  exekutivische  Beitreibung  in  der  Provinz;
Westphalen.  (VD.  v.  30.  Juni  45.  §.  1.  Nr.  J.)  445.
—  für  Fischereikontraventionen  fließen  zu  den  Ortsarmenlassen.
  (Fischerei-Ordd.  v.  7.  März  45.  §.  31.  u.  &amp;amp;.  32.)
113.  120.  —  deren  Verwandlung  in  militairische  Freiheitsstrafen
  in  angemessenem  Verhältniß  zu  einander.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  Ss###  59.  67.  OB.)  306.  307.
—  welche  von  den  Civilbehörden  in  den  zu  ihrer  Kompetenz
  gehörenden  Fällen  wider  Militairpersonen  verhängt
sind,  deren  Einziehung  durch  das  betreffende  Militairgericht
  und  Ablieferung  ders.  an  die  Civilbehörde.  (Milit.=Straf-G.
  Thl.  II.  §.  2069.)  371.  f.  Verfahren  bei
deren  Umwandlung  in  Freiheitsstrafen.  (ebenddas.  8§.  209.
bis  272.)  371.  372.  —  Revision  der  desfallsigen  Resolute
  durch  das  Generalauditeriat  von  3  zu  3  Monaten.
(ebend.  §.  271.)  372.  —  übersteigt  bei  Offizieren  die  zu
verhängende  Freiheitsstrafe  eine  14tägige  Arreststrafc,  so
ist  das  Resolut  durch  das  Generalanditoriat  zur  Allerböchsten
  Bestätigung  einzureichen.  (ebend.  §.  272.)  372.
—  von  den  Militairbehörden  gegen  Militair-  und  Civil--versonen
  verhängt,  deren  Verrechnung  in  der  bieherigen
Art.  (ebend.  Thl.  II.  S.  285,)  374.  —  für  Chausseepolizei-Rontraventionen,
  s.  diese;  desgl.  Strafen.
Gemeinde-Abgaben  (Kommunal-Abgaben  und  Lasten),
Einholung  des  Gutachtens  der  betreffenden  Verwaltungsbehörde
  über  deren  Vertheilung  oder  Sicherstellung,  seitens
  des  Revisionskollegiums  für  Landeekultursachen.  (V.
v.  22.  Novbr.  44.  8.  12.)  22.  —  deren  Regulirung
und  Vertheilung  bei  Zerstückelungen  von  Grundstücken.
(G.  v.  3.  Janr.  45.  S#.  7—24.)  20  —30.  —  deegl.
bei  neuen  Ansiedelungen  auf  unbewohnten  oder  abgetrennten
  Grundstücken.  (ebend.  88.  25.  u.  26.)  30.  31.  —
(und  Zuschläge  für  solche  zu  Staatssteuern),  deren  erekutioische
  Beitreibung  in  der  Previnz  Westphalen.  (V.
v.  30.  Juni  45.  §.  1.  Nr.  1.  u.  6.)  445.  —  in  der  Rheinprovinz,
  deren  Feststellung  und  Leistung.  (Gemeinde-Ord.
v.  23.  Juli  45.  S§.  21—3.0.)  527.—529.  —  Befreiung  der
aktiven  Militairpersonen  und  Mililairbeamten,  sowic  der
auf  Inaktivitätsgehalt  gesetzten  Offziere,  von  dens.  (ebend.
K  28.)  328.  f.  —  in  Ansehung  der  Beamten,  der  Geist-*
  und  Schullehrer  verbleibt  es  rücksichtlich  solcher  bei
den  bestehenden  Verordnungen.  (ebend.  §§.  29.  u.  31.)
529.  530.  —  in  wiefern  davon  öffentliche  Gebäude  befreit
  und  in  wiefern  sie  dazu  verpflichtet  bleiben.  (ebend.
s.  31.)  529.  f.  —  Befreiung  der  Staatswaldungen  von
solchen.  (ebend.  g.  31.)  330.  —  Ablösung  dinglicher  Besreiungen
  von  solchen  seitens  der  Gemeinden.  (cbend.
S.  32.)  330.  —  neue  dingliche  Befreinngen  von  deus.
können  von  der  Gemeinde  ebenso  wenig  ertheilt  werden,
als  dauernde  persönliche  Befrejungen.  (ebend.  .  32.)  530.
Ge-
        <pb n="46" />
        30

Gemeinde-Auflagen,  Anordnungen  für  dies.  in  der
Aheinprovinz.  (Gemeinde  Ord.  v.  23.  Juli  45.  8§.  23.
R.  u.  98.)  527.  4.  58.

Gemeinde-Ausgaben,  in  der  Rheinprovinz,  Anordnungen
  für  deren  Festsetzung  und  Bestreitung.  (Gemeinde-Ord.
  v.  23.  Juli  45.  SS  86  —00.)  544.  545.

Gemeindebeamte  (Unterbeamte  und  Diener  der  Gemeinden)
  in  der  Rheinprorinz,  deren  Anstellung  und  Verhältnisse.
  (Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.  S.  78.)  542.
—  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegen  dies.  (§.  83.)
543.  in  Ansehung  der  Suspension,  Entsetzung  und
unfreiwilligen  Entlassung  ders.  kommen  die  Bestimmungen
des  Gesetzes  v.  20.  März  44.,  das  gerichtliche  und  ras

Disziplinarserfahren  gegen  Beamte  betr.,  zur  Anwendung.
(.  82.)  343

Gemeindebedürfnisse,  deren  Feststellung  und  Aufbringung
  in  der  Rheinprorinz.  (Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli
45.  S.  21—32.  80.  B7.  und  98.)  327—530.  544.  548.

durch  Zuschläge  zu  den  Staatssteuern.  (ebend.  S.  23.)
*

Gemeindebezirke,  in  der  Rheinprovinz,  s.  Bürgermeistereien.


Gemeindedienste,  deren  Leistung  in  der  Rheinprovinz-(Gemeinde-Ord.
  v.  23.  Juli  4.),  SS.  21—24.)  527.  528.
—  s.  auch  Gemeinde  Abgaben.

Gemeinde-Einnahmen,  in  der  Rheinprovinz,  deren
Aufnahme  in  die  Haushalts-Etats.  (Gemeinde-Ord.  r.
23.  Juli  45.  S.  89.)  51#.  —  Kontrolle  deren  Verwendung
  durch  den  Gemeinderath.  (ebend.  S.  100.)  348.

Gemeinde-Empfänger  (Gemeinde-Erheber),  für  die
Verwaltung  der  Gemeindekassen  in  der  Rheinprovinz.
(Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.  88.  79.  u.  80.)  542.
543.  —  desgl.  als  Elementarerheber  der  indirekten
Steuern  (ebend.)  342.  513.  —  Bestellung  besonderer
Kantionen  in  beiden  Verhältnissen  und  Deckung  von  Defekten
  durch  solche.  (ebend.  §.  80.)  343.

Gemeindeglieder,  deren  Rechte  und  Pilichten  in  der
Nheinprovinz.  (Gemeinde-Ord.  in  ders.  v.  23.  Juli  45.
S.  12  —32.)  525  —  60.

Gemeindegrundstücke  (Gemeindegüter),  Verfahren
bei  deren  Veränßerungen  in  der  Rheinprovinz.  (Gemeinde-Ordn.
  v.  W.  Juli  4.5.  S#§.  95.  und  96.)  346.  547.
—.  ausnahmsweise  Gestattung  der  Veräußerung  ders.  zur
Aufbringung  der  Kosten  für  die  kirchlichen  Bedürfnisse  der
Pfargemeinden  in  den  Landestheilen  des  linken  Rheinufers.
  (O.  V.  14.  März  15.  S.  1.)  104.

Gemeinde-Haushaltsetats,  iun  der  Rheinprovinz,
Anordnungen  für  deren  Aufstellung.  (Gemeinde  -  Ord.v.
W.  Juli  4.  Is.  l.  59.  90.  u.  93.)  5403.  515.  546.

Gemeindekassen,  in  der  Aheinprovinz,  Anordnungen
für  deren  Verwaltung  und  Kautionsleistung.  (Gemeinde-Sachregister.



1845.

Gemeindekassen,  (Ferts.)

Orb.  v.  23.  Juli  45.  88.  79.  und  80.)  312.  343.  —.
desgl.  in  Verbindung  mit  Steuerkassen  für  die  Erbebung
der  direkten  Steuern.  (ebend.)  542.  543.  —  In  Westphalen
  und  der  Rheinprovinz,  denselben  soll  die  nach
§.  21.  des  Regulativs  v.  7.  Juni  44.  der  Staatskasse
zustehende  Hälste  der  für  Chausseepolizei-Kontraventienen
aufkommenden  Strasgelder  überlassen  werden.  (A.  K.  O.
v.  17.  Oftbr.  45.)  726.

Gemeinden,  sind  bei  Parzellirungen  von  Grundstücken
mit  ihren  Erklärungen  über  die  Regulirung  und  Vertheilung
  der  auf  letztern  haftenden  Abgaben  und  Lasten  zu
hören.  (G.  v.  Z.  Janr.  45.  §§.  9.  und  19.)  27.  29.
—  desgl.  bei  Gründung  neuer  Asiedelungen.  (ebend.
S.  25.)  30.  —  benachbarte,  deren  Zuziehung  bei  bedenklichen
  neuen  Ansierclungen.  (G.  v.  Z.  Janr.  45.  S.  W.)
31.  —  Aupfhebung  der  dens.  innerhalb  ihres  Remmunal-Bezirks
  zugestandenen  Berechtigungen  (Zwangs-  und
Bannrechte  2c.)  ohne  Entschädigung.  (GVew.-Ord.  v.  17.
Jam.  45.  §.  4.  Nr.  1.)  42.  —  (G.  v.  17.  Janr.  45.
68.  2.  49.)  79.  3900.  —  auch  ohne  letztere,  wenn  die
Berechtigung  erst  nach  dem  31.  Dezbr.  36.  auf  einen
Andern  übergegangen  ist.  (ebend.  8.  2.)  .  —  Verfahren
  im  letztern  Fallr.  lebend.  §.  Z.)  79.  —  Aufnahme
von  Obligationen  seitens  ders.  zur  vorschußweisen  Bezah?
lung  der  Entschädigungskapitalien  für  aufgehobene  Berechtigungen.
  (G.  v.  17.  Jam.  45.  §.  57.)  91.  —  deren
Verfassung  in  der  Rheinprovinz.  (Gemeinde-Ord.  ders.
vom  2.3.  Juli  4.,  S§.  1  —  11.)  5373—324.  —  deren
Bertretung  durch  den  Gemeinderath  (Schöffenrath)  oder
durch  den  Bürgermeister  und  den  Gemeindevorsteher.
(ebend.  §§.  14—00)  43#3—538.  —  Bildung  von  Deputationen
  aus  deren  Mitgliedern  für  die  Verwaltung  einzelner
  Geschäftszweige  in  ders.  (ebend.  §.  85.)  J14.  —
Schlichtung  von  Streitigkeiten  unter  einzelnen  Abtheilungen
  in  dens.  (§.  59.)  N7.  —  Ausübung  des  Oberauf.
sichtsrechts  über  deren  Verwaltung  durch  die  Regierungen
und  Landräthe.  (ebend.  S5.  111—  118.)  3580.  5.  —.
Rekursverfahren  in  Angelegenheiten  ders.  (ebend.  J.  117.)

553.

Gemeinde-Rutzungen,  in  der  Rheinprovinz,  Bestim.
mungen  über  die  Theilnahme  an  dens.  (Gemeinde=  Ord.
v.  23.  Juli  4.5.  S§.  17.  und  18.)  26.  27.  —  Erhebung
  einer  jährl.  Abgabe  eder  eines  sO  für
dieselbc.  (ebend.  §#.  18.  und  25.)  527.  528.  —  Ent.
scheidung  von  Streitigkeiten  über  seche  *êvi  S.  19.)
527.

Gemeinde-Orduung,  für  die  Rbeinprovinz,  nut
Ausnahme  der  Stadt  Wetzlar  und  mit  Vorbehalt  der
Verleihung  der  revidirten  Städteordnung  auch  an  andere
Städte,  (v.  23.  Juli  45.)  5320—554.

Tit.  I.
        <pb n="47" />
        Sachregister.  1845.

Gemeinde-Ordnung  für  die  Rheinprovinz,  (v.  23.
Juli  45.)  (Forts.)
Tit.  I.  von  den  Gemeinden  und  Bürgemessteresen  überhaupt  und
der  Grundlage  ihrer  Verfassung.  (66.  1—11.)  523—525.
Tit.  II.  von  den  Gemeinden.  (S§.  12—10.)  5325—549.
Abschnitt  1.  von  den  Gemelndegliedern,  deren  Rechten  und
Pflichten.  (s.  12—32).  525—330.
Abschnitt  2.  von  dem  Gemeinderechte  (Bürgerrechte)  und  den
Meistbeerbten.  (6S.  33—43.)  530—533.
Abschnitt  3.  von  der  Vertreiung  der  Gemeinden.  (§&amp;amp;.  44—00.)
533—338.
Abschnitt  4.  von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  (§.  öl.  bis
10.  538—49.
Aste  Abihl.  von  den  Rechten  und  Verhältnissen  des  Gemelnderaths.
  (88.  01—71.)  538—540.
#te  Abthl.  von  dem  Vorsteher,  dem  Empfänger  und  den  Unterbeamten
  der  Gemeinden.  (Ss.  72—84.)  541—543.
ie  Abthl.  von  den  Befugnissen  und  Geschästsverhälmissen
des  Bürgermeisters,  des  Gemelnderaths  und  der  Staatsbehörden
  hinsichtlich  der  Verwaltung  der  Gemeinde-Angel.
  (S§.  85—102.)  544—349.
Tit.  III.  von  den  Bürgermeistereien.  (66.  103—113)  549—552
Tit.  1V.  von  der  Oberaufsicht  über  die  Gemeinbeverwallung.
(66.  114—119.)  552—534.
—  Bekanntmachung  deren  Einführung  in  den  einzelnen
Gemeinden  durch  die  Amtsblätter.  (6  119.)  534.
Gemeinderäthe  (Schöffenräthe),  in  der  Rheinprovinz,
reren  Wahl  und  Zusammensetzung  zur  Vertretung  der
Gemeinden  in  ihren  Angelegenheiten.  (Gemeinde-Ordn.
v.  23.  Juli  45.  S#.  44—40.)  533.  634.  —  Verfahren,
wenn  deren  Beschlüsse  in  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten
  mehrerer  Gemeinden  nicht  übereinstimmend  slnd.
(6.  60.)  3#s.  —  Rechte  und  Verhälltnisse  derselben.
(§S.  01—71.)  533—340.  —  Zusammenberufung  ders.
(§.  62.)  638.  f.  —  in  dens.  führt  der  Bürgermeister  den
Vorsitz.  G.  63.)  339.  —  Wahl  rines  Protokollführers
aus  deren  Mitte.  (§.  G3.)  639.  —  Abfassung  der  Beschlüsse
  in  dens.  (§§S.  04—07.)  639.  640.  —  Ernennung
von  Kommissionen  zur  Vorbereitung  der  Verhandlungen
in  dens.  (§S.  08.)  540.  —  dieselben  haben  über  alle  von
den  Gemeinden  zu  bestreitenden  Ausgaben  und  zu  leistenden
  Dienste  zu  beschließen.  (§§.  80  —90.)  644.  545.
—  Prüfung  und  Abnahme  der  Gemeinderechnungen  durch
dies.  (858.  91.  u.  92.)  640.  —  Ausschließung  aus  denf.
wegen  mehrmaligen  Fortbleibens  aus  solchen  oder  wegen
  ungebührlichen  Benehmens  in  dens.  (§.  70.)  440.
—  Auflösung  ders.,  wenn  solche  in  Unordnung  oder
Parteiung  verfallen  oder  fortwährend  ihre  Pflichten  vernachlässigen.
  (S.  71.)  340.
Gemeinde-Rechnungen,  in  der  Rheiuprovinz,  deren
egung,  Prüfung  und  Abnahme.  (Gemeinde-Ord.  v.  23.
Juli  45.  88.  91—93.)  546.

31

Gemeinderecht  (Bürgerrecht),  in  der  Rheinprovinz,  besteht
  in  dem  Rechte  der  Thellnahme  an  den  Wahlen  und
an  den  öffentlichen  Geschäften  der  Gemeinden.  (Gemeinde-Ord.
  v.  23.  Juli  45.  S.  16.)  526.  —  dasselbe  steht  den
Meistbeerbten  (Meistbesteuerten)  und  denjenigen  zu,  welchen
dasselbe  besonders  verliehen  ist.  (ebend.  S.  10.)  520.  —
dessen  Auslibung  von  den  dain  Berechtigten.  (ebend.
#d#§  33—36.)  330—632.  —  Ausschließung  von  dems.,
Entziehung  und  Verlust  desselben.  (ebend.  96.  37—42.)
(532.  633.  —  unter  welchen  Verhältnissen  dasselbe  ruht.
(ebend.  §#.  40.  u.  42.)  533.  —  dessen  Verlust  hat  auch
den  Verlust  derjenigen  Stellen  zur  Folge,  zu  deren  Erlangung
  der  Besitz  desselben  erforderlich  ist.  (§.  42.)  333.

Gemeinde-Rollen,  über  die  zur  Ausübung  des  Gemeinderechts
  befähigten  Meistbeerbten,  deren  Führung  in
den  Gemeinden  der  Rheinproovinz.  (Gemeinde  =  Ord.  v.
23.  Juli  45.  §.  41.)  533.

Gemeinde-Schulden,  in  der  Rheinprovinz,  Beitragspflicht
  der  einzelnen  Gemesndeangehörigen  zu  deren  Verzinsung
  und  Abtragung.  (Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.
S.  206.)  528.  —  f.  auch  Anleihen.

Gemeindetaxen,  für  die  Theilnahme  an  den  Gemeinde-Nutzungen
  in  der  Rheinprovinz,  deren  Einführung  oder
Erhöhung  mit  Genehmigung  der  Regierung.  (Gemeinde-Ord.
  v.  23.  Juli  45.  S§.  18.  und  25.)  627.  528.

Gemeindeverband  (Kommunalverhältnisse),  dessen  Regulirung
  bei  Zerstückelungen  von  Grundstücken,  bei  Gründung
  neuer  Ansiedelungen  und  6o  an  von  Kolonien.
  (G.  v.  3.  Ue.  1.  88.  7.  9.  25.  20.  3.  und
32.)  205.  27.  30.  31.

Getbrnbe-Ver#g..  Wahrnehmung  der  auf  dasselbe
sich  beziehenden  Rechte  in  den  Ressorts  des  Revisions
Kollegiums  für  Landeskultursachen  durch  die  betreffende
Vewaltungobehörde.  (V.  v.  22.  Novbr.  44.  S8.  11.  u.

12.)  21.  22.  —  in  der  Rheinprovinz,  Anordnungen  für
dessen  Verwaltung.  (Gemeinde=  Ord.  v.  23.  Juli  45.
S.  S8.  94—  100.)  6445.  346—548.  —  Führung  eines
Lagerbuchs  über  alle  Bestandtheile  desselben  durch  den
Bürgermeister.  (ebend.  §.  94.)  540.  —  dessen  Benußung
zu  Aufbringung  der  Kosten  für  die  kirchlichen  Bedürfnisse
der  Pfarrgemeinden  in  den  Landestheilen  des  linken  Rheinnfers.
  (G.  v.  14.  März  48.  §F.  3.  u.  4.)  163.  1064.—
auch  durch  Aufnahme  eines  aus  dems.  zu  verzinsenden
und  zu  amortisirenden  Darlehns  oder  durch  ausnahmsweise
  zu  gestattende  Veräußerung  von  Gemeinbegrundstücken.
  (ebend.  §S.  4.)  104

Gemeinde-Verordnete  und  deren  Stellvertreter,  als
Mitglieder  des  Gemeinderaths,  in  der  Rheiprovinz,
Anordnungen  für  deren  Wahl  auf  6  Jahre.  (Gemeinde-Ord.
  v.  23.  Juli  45.  Ss.  45.  47—5)  334—6.  —  dieselben
  dürsen,  außer  der  Erstattung  baarer  Auslagen,  keine

Ver-
        <pb n="48" />
        32

Gemeinde-Verordnete,  (Forts.)
Vergeltung  für  die  Ausübung  ihres  Berufs  annehmen.
S.  69.)  440

Gemeindevorsteher,  in  der  Rheinprovinz,  deren  Ernennung
  aus  den  Mitgliedern  des  Gemeinderaths  auf
6  Jahre,  mit  Vorbehalt  der  Niederlegung  ihres  Amtes
nach  3  Jahren.  (Gem.-Ord.  v.  23.  Juli  45.  §.  72.)
641.  —  Ernennung  eines  Stellvertreters  (Beistandes)
für  dies.  in  Verhinderungsfällen.  (ebend.  §.  72.)  641.
—  dieselben  müssen  slch  zur  christlichen  Religion  bekennen.
  lebend.  §.  72.)  341.  —  Verbindung  deren  Stellen
mit  denen  der  Bürgermeister.  (§5.  73.  74.)  541.  —
unentgeltliche  Verwaltung  deren  Amts,  außer  der
Gewährung  einer  Entschädigung  für  Dienstunkosten,
Dienstreisen  und  baare  Auslagen.  (S.  75.)  541.—  Verhältnisse
  und  Mflichten  derselben  und  deren  Stellvertreter.
(88.  76.  83.  84.)  541.  f.  343.  —  als  Hülfsbeamte  der
gerichtlichen  Polizei  für  die  im  Art.  11.  der  Strafprozeß=Ordnung
  bezeichneten  Gegenstände.  (§.  70.)  642.

Gemeinde-Waldungen,  .  letz.

Gemeinheitstheilungen,  bei  Theilungen  von  Grundstücken,
  welche  durch  jene  veranlaßt  werden,  finden  die
Bestimmungen  der  I§.  2—4.  des  Ges.  v.  3.  Janr.  45.
über  die  Zertheilung  von  Grundstücken  keine  Anwendung.
(ebend.  §.  5.  Nr.  6.)  20.  —  Regulirung  der  Abgaben
und  Lasten  bei  Theilungen  von  Grundstücken  in  Folge
jener,  durch  die  Auseinandersetzungsbehörden.  (ebend.  §.  8.)
27.  —  exekutivische  Beitreibung  der  in  dens.  von  der
General-Kommissson  festgesetzten  Kosten  und  Gebügren
in  der  Provinz  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  S.  1.
Nr.  B.)  445.  —  die  über  die  Beschränkung  des  Provokationsrechts
  auf  solche  erlassene  Verord.  v.  28.  Juli
1838.  soll  in  dem  Kreise  Allenstein  bis  auf  Weiteres
keine  Anwendung  finden.  (V.  v.  3.  Febr.  45.)  94.

Gemeinwohl,  wegen  überwiegender  Nachtheile  und
Gefahren  für  dasselbe  kann  die  fernere  Benutzung  einer
jeden  gewerblichen  Anlage  zu  jeder  Zeit,  resp.  mit  und
ohne  Entschädigung,  untersagt  werden.  (Gew.-Ord.  v.
17.  Janr.  45.  8.  69.  70.)  64.  —  nur  aus  überwiegenden
Gründen  für  dasselbe  können  durch  die  Ministerien  auch  Innungen
  aufgehoben  werden.  (ebend.  95.  95.  u.  98.)  39.

Gendarmen,  (Land-),  Bestrafung  ders.  wegen  begangener
  Verbrechen,  oder  Verletzungen  der,  Amtepflichten,
durch  Ausstoßung  oder  Entlassung  aus  der  Gendarmerie.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  S.  48.)  303.  301.  —  Bestrafung
  ders.  für  den  Mißbrauch  ihrer  Dienstgewalt.  (ebend.
§S.  188.)  327.  f.  —  deren  Militairgerichtsstand  hört  mit
ihrer  Entlassung  oder  Ausstoßung  aus  der  Gendarmerie
auf.  (ebend.  Thl.  II.  S.  10.  Nr.  2.)  333.  —  Bestaafung
  der  arget  gegen  dies.  im  Soldatenstande.  (ebend.
S.  134.)  3

Sachregister.

Generalärzte,  haben  den  Rang  eines  Majors.  (Milit.=1845.



Straf.-G.  Thl.  I.  S.  4.  Anl  A.)  290.  379.

General-Auditoriat,  dasselbe  ist  der  oberste  Militair

Gerichtshof  und  die  Rekursinstanz,  so  wie  die  begutach
tende  Behörde  in  militairgerichtlichen  Angelegenheiten.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  s#§.  80  —8,D  310.  —
es  ist  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  der  Auditeure  und
Aktuarien  und  beaufsichtigt  die  Geschäftsführung  der
Militairgerichte.  (ebend.  86.  87.)  3406.  —  gegen  die
rechtlichen  Bescheide  desselben  sindet  uur  der  Rekurs  an
des  Königs  Majestät  statt.  (ebend.  §.  B7.)  340.

General-Kommissionen,  für  lanwirthschaftliche  Angelegenheiten,

  Geschäftsgung  und  Instanzenzug  bei  dens.
(V.  v.  22.  Novbr.  44.)  19.  f.  —  jede  ders.  soll  fortan,
einschließlich  des  Dirigenten,  aus  mindestens  fünf  Mit.,
gliedern  bestehen,  deren  Mehrzahl  zum  Richteramte  guali.
fizirt  sein  muß.  (ebend.  §.  1.)  19.  —  Stimmrecht  deren
Mitglieder  und  Hülfsarbeiter.  (ebend.  §S.  2.)  19.  —  die.
bisherige  Beschränkung  des  Stimmrechts  der  Ober.
Kommissarien  und  technischen  Mitglieder  wird  aufgehoben.
(ebend.  .  2.)  19.  —  Abfassung  deren  Definitiv  Ent.
scheidungen  in  Form  richterlicher  Erkenntnisse.  (ebend.
8.  4.)  20.  —  in  wiefern  letztere  vor  Entscheidung  der
zweiten  Instanz  ausgeführt  werden  können,  unter  Aufhe:
bung  des  S.  0F.  der  V.  v.  30.  Juni  34.  und  Abänderung  des
S.  203.  der  V.  v.  20.  Juni  17.  (ebend.  §.  ö.)  20.  —  an
solche  gelangt  der  Rekurs  über  interimistische  Entscheidun.
gen  der  Spezial-Kommissarien,  mit  Ausschließung  jedes
serneren  Rechtsmittels  dagegen.  (ebend.  §.  5.)  20.  —.
erekutivische  Beitreibung  der  ven  ders.  festgesetzten  Rosten
und  Gebühren  in  der  Provinz  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni
45.  §.  1.  Nr.  8.)  445.  —  sl.  auch  Auseinandersetzungs.
behörden,  Gemeinheitstheilungen,  Ablösungen  2c.

General-Militairkasse  Erstattung  der  von  einzelnen

Truppentheilen  vorgeschossenen  baaren  Auslagen  in  mili-.
tair-gerichtlichen  Untersuchungssachen  durch  dies.  (Milit.
Straf-G.  Thl.  II.  §.  281.)  373.—  Abführung  der  zum
Invalidenfonds  fließenden  Kosten,  welche  von  Offizieren
in  Injuriensachen  zu  entrichten  sind,  an  dies.  durch  die.
den  Militairgerichten  nächste  Regierungs-Hauptkasse.
(ebend.  S.  283.)  374.

General-Münzdirektion,  Einholung  deren  Gutach.

ten  über  die  bei  militairgerichtlichen  Untersuchungen  von
Münzverbrechen  in  Beschlag  genommenen  falschen  Mün.
zen.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  §.  92.  mit  Anl.  .
S.  37.  ders.)  347.  387.

General-Stabsärzte,  haben  den  Rang  eines  Obersten.

(Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  §.  4.  Aul.  A.)  200.  379.

Gerber,  aller  Art,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur

Haltung  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innun
und  Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.
v.  17.
        <pb n="49" />
        Sachregister.

Gerber,  (For##.)

v.  17.  Janr.  45.  S,  131—  133.  102—  107.)  65.  66.
72.  73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden
kann.  (ebend.  S5.  108.  132.)  61.  66.

Gerbereien,  zu  deren  Aulegung  bedarf  es  einer  besondern
  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Jam.  45.  §.  27.)  40.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um
die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  §§.  28—360.)  40—48.—
Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.  88.  60—68.)
53.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.  8§.  609.  70.)  54.

Gerichte,  Verträge  und  Rechtsgeschäfte,  zu  welchen  die
bisher  vorgeschriebene  Mitwirkung  der  ersteren  nicht  mehr
erforderlich  ist.  (G.  v.  11.  Juli  45.)  495.  —  s.  auch
Civilgerichte,  Prozesse,  Rechtsverfahren  r2c.

keits-Verhältnisse.  (Rechtspflege),  gegenseitige,
  Übereinkunft  darüber  mit  Reuß-Plauen

»  ,.  »i-  »  »25.vabk..-altckckLnur.(Mcmstctsal-Ekklanmg..
  —,»«Dmr.  45.

Bekanntmach.  v.  24.  Dez.  45.)  819—830.

Gerichtsherr,  als  Vorstand  eines  Militairgerichts,  Befugnisse
  und  Pflichten  dess.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.
S.  77.)  344.

Gerichtskosten,  s.  Gebühren,  Gebührentaxe  und  Kosten.

Gerichtsordnung,  allgemeine,  die  §.  6.  Nr.  3.  Tit.  1.
Thl.  II.  vorgeschriebene  Mitwirkung  der  Gerichte  bei
Attentheils=  oder  Auszugsverträgen  ist  nicht  mehr  erforderlich.
  (G.  v.  11.  Juli  45.  S.  1.  lit.  2.)  495.  —  auch
nicht  diejenige  nach  §.  6.  Nr.  6.  Tit.  1.  Thl.  II.  bei
Vergleichen  über  künftige  Verpflegungsgelder.  (ebend.
S.  1.  Ut.  b.)  495.  —  die  §.  9.  Nr.  2.  Tit.  1.  Thl.  II.
vorgeschriebene  Mitwirkung  der  Gerichte  bei  Erbschaftskäufen
  soll  nicht  mehr  erforderlich  sein.  (G.  v.  11.  Juli
45.  §.  1.  lit.  c.)  495.  —  auch  nicht  diejenige  nach  §.  9.
Nr.  3.  Tit.  1.  Thl.  II.  bei  Verkäufen  künftiger  Sachen,
wenn  der  Kaufpreis  die  Summe  von  100  Rthlr.  übersteigt.
  (ebend.  §.  1.  lit.  d.)  495.  —  Außhebung  der
Vorschriften  der  §§.  49—77.  Tit.  7.  Thl.  III.  ders.,  die
Aufnahme,  Vollziehung  und  Ausfertigung  von  Notariats=Instrumenten
  und  Urkunden  betr.  (G.  v.  11.  Juli  45.
g.  45.)  494.  —  in  Stelle  ders.  treten  diejenigen  des
ebengedachten  Gesetzes  (v.  11.  Juli  45.)  487—494.

Gerichtsstand,  gewöhnlicher,  Eintritt  desselben  in  Stelle
des  Militairgerichtsstandes.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.
88.  4—17.)  330—333.

Gerichtsverband,  Regulirung  desselben  bei  Gründung
neuer  Ansiedelungen  und  Anlegung  von  Kolonien.  (G.  v.
3.  Janr.  45.  S§.  25.  20.  31.  u.  32.)  30.  31.  32.

Geschäftsvermittler,  (Geschäftsträger),  dieselben  bedürfen
  zu  ihrem  Gewerbebetriebe  einer  besondern,  auf
Unbescholtenheit  und  Zuverlässigkeit  gegründeten  polizeilichen
  Erlaubniß.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  49.)

Jahrgang  1845.

###  i.  LAb

1845.  33

Geschäftsvermittler,  (Forts.)

50.  51.  —  Verfahren  bei  verschulteter  Zurücknahme  der
letztern.  (ebend.  66.  71—74.)  54.  55.

Geschenke,  deren  Annahme,  (.  Bestechungen.

Gesellen,  Befuguiß  zu  deren  Haltung  bei  dem  selbstständigen
  Betriebe  stehender  Gewerbe.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  §.  125.)  64.  —  Verhältnisse  ders.  im  Allgemeinen
  nach  den  Innungsstatuten  und  den  gesetzlichen
Vorschriften.  (Gew.  Ord.  vom  17.  Jaur.  45.  S.  135.)  66.
—  ven  Innungsgenossen,  deren  Aufnahme,  Ausbildung
und  Betragen  beaufsichtigen  die  Innungen.  (ebend.  §.  104.)
60.  —  Beaufsichtigung  deren  Beschäftigung  und  Behandlung
  durch  die  Ortspolizei-Obrigkeit.  (ebend.  S.  136.)
60.  —  Nachholung  des  von  dens.  versäumten  Schul=  u.
Religions-Unterrichts.  (ebend.  §.  136.)  07.  —  Schlichtung
  von  Streitigkeiten  zwischen  dens.  u.  ihren  selbstständigen
  Gewerbetreibenden.  (ebend.  §.  137.)  607.  —  Verhältnisse,
  Rechte  u.  Pflichten  ders.  zu  ihren  Arbeitsherren.
  (ebend.  §§.  138—144.)  07.  68.  —  Auflösung  des
Verhältnisses  ders.  durch  vorherige  gegenseitige  vierzehntägige
  Aufkündigung.  (ebend.  §.  139.)  67.  —  wann  ehr
solche  ohne  Aufkündigung  entlassen  werden  können.  (ebend.
§S.  140.)  67.  f.  —  wann  ehr  dies.  die  Arbeit  ohne  Aufkündigung
  verlassen  können.  (ebend.  §S.  141.)  08.  —  Ausstellung
  von  Zeugnissen  für  dies.  (ebend.  §.  442.)  68.
—  dens.  ist  die  Beibehaltung  oder  Errichtung  besonderer
Verbindungen  und  Kassen  zur  gegenseitigen  Unterstützung
gestattet.  (ebend.  §.  144.)  68.  —  Verpflichtung  zu  deren
Beitritt  nach  Ortsstatuten.  (ebend.  §.  109.)73.—  beschränkende
  Bestimmungen  über  die  Verhällnisse  der  Gesellen  durch
Ortsstatuten.  (ebend.  §§.  108—173.)  73.74.  —  Verabredungen
  unter  Gewerbetreibenden  wegen  deren  gemeinsamer
Entlassung  oder  Zurückweisung  sind  strafbar.  (ebend.  s.  181.)
76.  —  Strafbarkeit  ders.  für  groben  Ungehorsam,  beharrliche
  Widerspenstigkeit,,  Einstellung  der  Arbeit,  Verabredungen
  und  Verbindungen  unter  einander.  (ebend.
88.  182  —  184.)  76.  77.  —  haben  zum  Wandem  keine
Verpflichtung.  (ebend.  §.  143.)  68.  —  wandernde,  haben
auf  besondere  Unterstützung  seitens  der  Gewerbegenossen
keinen  Anspruch.  (ebend.  §.  143.)  68.

Gesinde  (Dienstboten),  aktiver  Militairpersonen  und  Beamten,
  dasselbe  bedarf  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  der
Erlaubniß  der  den  letzteren  vorgesetzten  Dienstbehörde.
(Gew.-Orb.  v.  17.  Janr.  45.  §.  19.)  44.  —  im  Dienste
bestraster  Verbrecher,  dasselbe  bedarf  zum  Beginn  eines
selbstständigen  Gewerbebetriebes  der  Erlaubniß  ber  Orts-Polizeiobrigkeit.
  (ebend.  §.  21.)  45.  —  in  wiefern  letztere
  zu  versagen  ist.  (ebend.  §.  21.)  45.

Gesindedienst-Entlassungsscheine,  deren  Ausstellung
  und  Verabreichung,  (Gesinde-Orb.  für  Neuvorpommern
  und  Rügen.  (v.  11.  Apr.  45.  98.  165—170.)  408.

e  Ge-
        <pb n="50" />
        34  Sachregister.
Getraide-Abgaben,  feste,  auf  Erbpachts-,  Zins=  oder

Gesindemäkler,  s.  Gesindevermiether.

Gesinde-Ordnung,  für  Neuvorpommern  und  das  Fürstenthum
  Rügen.  (v.  11.  April  45.)  391—409.  —  vom
gemeinen  Gesinde  (ebend.  §.  1.)  391.  —  wer  Gesinde
miethen  kann.  (68.2—4.)  391.  —  wer  sich  als  Gesinde
vermiethen  kann.  Gs.  5—13.)  392.  —  Konzessionirung  von
Gesindemäklern.  (668.  14—22.)  393.  —  Schließung  des
Miethsvertrages.  (§s.  23—28.)  393.  394.  —  Lohn  und
Kost  des  Gesindes.  (s.  29—33.)  394.  —  Dauer  der
Dienstzeit.  (6§.  34.  35.)  394.395.  —  Antritt  des  Dienstes.
  (68.30—49.)  395.396.  —  Pflichten  des  Gesindes.
s.  50—74.)  396—399.  —  Pflichten  der  Herrschaften.
(65.  75—90.)  399.  400.  —  Beschädigung  eines  Dritten
durch  Dienstboten.  (.  91.)  400.  —  Aufhebung  des  Vertrages
  durch  den  Tod  (88.  92—103.)  400.  401.  —
nach  vorhergegangener  Aufkündigung.  (§§.  104—  110.)
402.  —  ohne  Aufkündigung  von  Seiten  der  Herrschaft.
(SS.  111—129.)  402—404.  —  desgl.  von  Seiten  des
Gesindes.  Ss.  130—136.)  404.  —  unter  der  Zeit,  doch
nach  vorhergegangener  Aufkündigung  von  Seiten  der
Herrschaft.  (8§§.  137.  138.)  405.  —  desgl.  von  Seiten
des  Gesindes.  (§§.  139—143.)  405.  —  was  alsdann
wegen  Lohn,  Kost  und  Lioree  Rechtens  ist.  (66.144—153.)
405.  400.  —  rechtliche  Folgen  einer  ohne  Grund  geschehenen
  Entlassung.  (6s.  154—100.)  400.  407.  —
Verlassung  des  Dienstes.  Gs.  161—164.)  407.  —  Abschied.
  (86.  1065—170.)  408.  —  Ressortbestimmungen.
(Ss.  171.  4172.)  408.  —  Anwendung  der  Bestimmungen
bieser  Gesinde-Ordnung  auch  auf  das  Schiffsvolk  und  die
Schiffsknechte,  sowie  auf  Einlieger  und  Käthner.  (§§.  173.
174.)  408.  409.

Gesindevermiether,  (Gestndemäkler),  deren  Geschäfte
dürfen  nur  von  den  als  solche  konzessionirten  Personen
betrieben  werden.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §.  51.)
51.  —  Befähigung,  Zahl  und  Betrieb  ders.  nach  bisherigen
  oder  noch  zu  erlassenden  Vorschriften.  (ebend.  §.  53.)
51.  —  Stellvertretung  für  dies.  (ebend.  §.  63.)  53.  —
Verfahren  bei  verschuldeter  Zurlicknahme  der  dens.  ertheilten
  Konzession.  (ebend.  Ss.  71—74.)  54.  55.  —
Taxen  für  deren  Betrieb.  (ebend.  §.  93.)  58.  —  deren
Konzessionirung  in  Neuvorpommern  und  Rügen.  (Gesinde-Orb.
  v.  11.  Apr.  45.  Ss.  14—22.)  393.

Gesuche,  s.  Immediatgesuche,  desgl.  Militair-Dienstgesuche,
  auch  Aufsätze,  schriftliche

Getraide,  auf  der  Weichsel  und  dem  Niemen  ein-  und
durch  die  Häfen  von  Danzig,  Pillau  oder  Memel  ausgehend,
  Beibehaltung  der  durch  die  A.  K.  O.  v.  3.  März
43.  ermäßigten  Durchgangsgollsätze  für  dasselbe  während
der  Tarifperiode  von  1846—1848.  (A.  K.  O.  v.  24.
Novbr.  45.)  748.

1845.

Erbzins-Grundstücken  ruhend,  Ausschließung  oder  Beschränkung
  deren  Ablösung  durch  Kapital  im  Wege  des
Vertrages.  (G.  v.  31.  Janr.  45.)  93.

Getraide-Mahlmählen,  s.  Mühlenanlagen.
Getränke,  hinsichtlich  des  Kleinhandels  mit  solchen

behält  es  bei  den  unterm  7.  Febr.  1835.  (kas.  S.  18.)
und  unterm  21.  Juni  1844.  (das.  S.  214.)  ergangenen
Bestimmungen  sein  Bewenden.  (Gew.-Ord,  v.  17.  Janr.
45.  §.  55.)  52.  —  jedoch  findet  die  Rücksicht  auf  bisherige
  ausschliehliche  Gewerbeberechtigungen  dabei  nicht
mehr  Statt.  (ebend.  §.  55.)  52.  —  auch  treten  an  die
Stelle  der  in  jenen  Bestimmungen  angedroheten  Strafen
diejenigen  der  allg.  Gewerbe-Ordnung.  (ebend.  §.  55.)
52.  —  Fristbestimmung  in  der  polizeilichen  Genehmjgung
  über  den  Beginn  dieses  Gewerbebetriebes.  (ebend.
§.  55.)  52.  —  bei  solchem  ist  der  Berrieb  durch  Stell.
vertreter  nicht  statthaft.  (ebend.  §.  63.)  33.  —  Verfahren
  bei  verschuldeter  Zurücknahme  der  dafür  ertheilten
Konzession.  (ebend.  §§.  71—74.)  61.  55.  —  deren  Verkauf
  auf  Jahrmärkten  zum  Genuß  auf  der  Stelle.  (ebend
5.  8B.)  56.  —  (.  auch  Gewerbeberechtigungen,  Rcall

Getränkezwang  (Bierzwang,  Branntweinzwang,  Brauzwang),

  bestehend  in  dem,  mit  dem  Besitze  einer  Brennerei
Brauerei  oder  einer  Schankstätte  verbundenen  Rechte,  die
Konsumenten  zu  zwingen,  daß  sie  von  dem  Berechtigten  ausschließlich
  das  Getränk  beziehen,  dessen  Aufhebung.  (Gew.
Ord.  v.  17.  Junr.  45.  S.  4.  Nr.  3.  2.)  42.  —  in  wie.
fern  dafür  Entschädigung  zu  gewähren  ist.  (G.  v.  17
Janr.  45.  S§.  1—6.)  79.  80.  —  Ermittelung,  Feststel.
lung  und  Aufbringung  der  letz.  (ebend.  §.  33.)  88“.
weitere  Anordnungen  für  das  dabei  im  Allgemeinen  zu
beobachtende  Verfahren.  (ebend.  §5.  37—39.)  87—92.

Gewässer,  polizeiliche  Anordnungen  zur  Verhütung  deren

  Verunreinigung  im  Interesse  der  Fischerei.  (Fischerei#.
Ordd.  für  die  Prov.  Posen  und  Preuhen  v.  7.  März  45
S.  16.)  110.  116.  117.  —  Entschädigung,  wenn  solches
für  landwirthschaftliche  oder  gewerbliche  Zwecke  gestattet.
wird.  (ebend.  §.  16.)  110.  117.

Gewerbe,  stehende,  bei  welchen  entweder  durch  ungeschickten

  Betrieb  oder  durch  Unzuverlässigkeit  der  Gewerbetreibenden
  in  sittlicher  Beziehung  das  Gemeinwohl  oder
die  Erreichung  allgemeiner  polizeilicher  Zweche  gefährdet
werden  kann,  zu  solchen  ist  eine  besondere  polizeiliche  Ge.
nehmigung  erforderlich.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45
Ss.  26.  42—58.)  46.  40—55.  —  Aufhebung,  resp.  Ablösung
  bestehender  Beschränkungen  und  ausschließlicher
Berechtigungen  rücksichtlich  deren  Betriebes.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  98.  1—13.)  41—43.  —  gewisse,  de.
ren  Beschränkung  auf  die  Stäbte  hört  auf.  (ebend.  §.  12.
43.  —  verschsedene,  deren  gleichzeitiger  Betrieb  ist  Jedem

gestattet,
        <pb n="51" />
        Sachregister.  1845.  35

Gewerbe,  (Vorts.)
gestattet,  soweit  nicht  besondere  gesetzliche  Bestimmungen
eine  Beschränkung  anordnen.  (ebend.  §.  13.)  43.  —  s.
auch  Gewerbebetrieb.

Gewerbe-Abgaben,  seitherige,  sowie  die  Berechtigungen,
  solche  aufzulegen,  werden  sämmtlich  aufgehoben,  vorbehaltlich
  jedoch  der  durch  das  Gesetz  v.  30.  Mai  20.
eingeführten  Gewerbesteuer.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
§S.  3.)  41.  —  eb  eine  dergl.  Abgabe  zu  den  aufgehobenen
  zu  rechnen  sei,  ist  nach  der  Verord.  v.  19.  Febr.  32.
zu  beurtheilen.  (ebend.  §.  3.)  42.  —  in  wiefern  dafür
Entschädigung  zu  gewähren  ist.  (G.  v.  17.  Jaur.  45.
§.  1—6.)  79.  80.  —  Ermittelung  und  Leistung  der  letzt
(ebend.  9§.  25—28.)  84.  85.  —  weitere  Anordnungen
für  das  in  dergl.  Angelegenheiten  zu  beobachtende  Verfahren.
  (ebend.  9§.  37—59.)  87—92.

Gewerbebefugnisse,  Umfang,  Ausübung  und  Verlust
ders.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S§.  59—74.)  32—65.

Gewerbeberechtigungen,  ausschließliche,  das  mit  deuselben
  verbundene  Recht,  Anderen  den  Betrieb  eines  Gewerbes
  zu  untersagen  oder  sie  darin  zu  beschränken,  wirb
ohne  Unterschied,  ob  die  Berechtigung  an  einem  Grundstücke
haftet  oder  nicht,  aufgehoben.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  (§6.  1—1.)  41.  42.  —  nicht  aufgehobenc,  deren  Ablösung
  seitens  der  Verpflichteten.  (ebend.  §.  5.)  42.  —
aufgehobene  oder  für  ablösbar  erklärte,  können  fortan
durch  Verjährung  nicht  mehr  erworben  werden.  (ebend.
S.  11.)  43.  —  solche  können  durch  Verträge  oder  audere
Rechtstitel  nicht  auf  einen  längeren,  als  zehnjährigen
Zeitraum  begründet  werden.  (ebend.  §.  11.)  43.—  Verwendung
  der  Vermögens-Uberschüsse  aufgelöster  Innungen
  zur  Befriedigung  von  Entschädigungs-Ansprüchen  für
aufgehobene  ausschließliche  Berechtigungen.  (ebend.  §.  99.)
59.  —  solche  dürfen  neuen  Innungen  niemals  beigelegt
werden.  (ebend.  §.  101.)  60.  —  Real-Gewerbeberechtigungen,
  neue,  dürfen  fortan  nicht  mehr  begründet
  werden.  (ebend.  §.  64.)  53.  —  zur  Zeit  noch  bestehende,
  deren  libertragung  an  andere  gesetzlich  aualifizirte
Personen  und  deren  Ausübung  von  letßzteren  für  eigene
Rechnung.  (ebend.  §.  ö4.)  53.—  ausschließliche,  durch  die
allgemeine  Gewerbeordnung  v.  17.  Janr.  46.  S§,  1—4.
für  aufgehoben  oder  nach  §.  5.  für  ablösbar  erklärt,  wegen
  der  für  deren  Verlust  oder  Ablösung  zu  gewährenden
Entschädigungen.  (G.  v.  17.  Janr.  45.)  79—92.—
aufgehobene,  in  wiefern  für  solche  Entschädigung  zu  gewähren
  ist.  (ebend.  §§.  1—6.)  79.  80.  —  Ermittelung
uud  Leistung  der  letztern.  (ebend.  9s.  7  —  24.)  80—84.
—  in  Beziehung  auf  stehende  Gewerbe.  (ebend.  §§.
7—22.)  80—84.  —  in  Beziehung  auf  den  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen.  (ebend.  §.  23.)  84.  —  in  Verbindung
  mit  Zwangs=  und  Bannrechten.  (ebend.  §.  24.)  84.

Gewerbebetrieb  (Betrieb  stehender  Gewerbe),  die
polizeiliche  Zulässigkeit  desselben  ist  fortan  nur  nach  den  Bestimmungen
  der  allgem.  Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  zu
beurtheilen.  (das.  §.  15.)  44.  —  der  gegenwärtig  dazu
schon  Berechtigte  kann  davon  um  deshalb  nicht  ausgeschlossen
  werden,  weil  er  den  Erfordernissen  jenes  Gesetzes
nicht  genügt.  (ebend.  §.  15.)  44.  —  Anzeige  bei  der
Kommunalbehörde  von  dem  beabsichtigten  Beginn  ders.
und  demnächstige  Prüfung  und  Anmelde-Bescheinigung
von  der  Ortspolizei-Obrigkeit.  (ebend.  §§.  22.  u.  23.)
45.  —  Beschwerden  über  die  Untersagung  desselben  können
  nur  bei  den  Verwaltungsbehörden  angebracht  werden.
(ebend.  §.  25.)  45.  —  Ausschließung  derjenigen  Personen,
  welchen  die  Befugniß  zu  dems.  eine  Zeitlang  entzogen
  war,  von  der  Theilnahme  an  neu  errichteten  Innungen.
  (ebend.  §.  103.)  60.  —  spätere  Zulassung  zu  ders.
nach  dem  Beschlusse  der  Kommunalbehörde.  (ebend.  §.  103.)
60.  —  die  fernere  Befugniß  zu  dems.  ist  von  dem  Verlust
  der  Mitgliedschaft  einer  Innung  nicht  abhängig.
(ebend.  §.  117.)  63.  —  Gesellschaften  für  solchen  auf
gemeinschaftliche  Rechnung  sind  nicht  nach  den  über  Innungen
  bestehenden  Bestimmungen  zu  beurtheilen.  (ebend.
S.  14.)  64.  —  selbstständiger,  darf  durch  Ortsstatuten
nicht  weiter  beschränkt  werden,  als  durch  die  allgemeine
Gew.-Ordnung  bestimmt  ist.  (ebend.  §.  170.  Nr.  1.)  73.
—  Entziehung  und  Verlust  der  Befugniß  zu  dems.  für
immer  oder  auf  bestimmte  Zeit  von  3  Monaten  bis  zu  5
Jahren,  wegen  eines  vermittelst  Mißbrauchs  des  Gewerbes
  begangenen  Verbrechens.  (ebend.  s§§.  171—174.)  74.
75.  —  Bestrafung  der  Gewerbetreibenden,  welche  dem
desfallsigen  Erkenntnisse  oder  Beschlusse  der  Verwaltungsbehörde
  zuwider  handeln.  (ebend.  §.  178.)  76.  —  findet
auch  auf  deren  Stellvertreter  Anwendung.  (ebend.  §.  179.)
76.  —  gleichzeitiger  Verlust  der  Befügniß  zu  dems.  bei
Bestrafung  der  dritten  Uberschreitung  der  von  der  Obrigkeit
  vorgeschriebenen  ober  genehmigten  Taxen  für  immer
oder  auf  Zeit.  (ebend.  §.  186.)  77.  —  ider  Verlust  der
Befugniß  zu  dems.,  für  immer  oder  auf  Zeit,  alo  Strafe,
kunn  nur  vom  Richter  ausgesprochen  werden,  sofern  es  sich
nicht  von  Steuervergehen  handelt.  (ebend.  §.  189.)  78.

Gewerbebetrieb,  im  Umherziehen,  für  deuf.  bleiben
die  bisherigen  Vorschristen  maßgebend,  so  weit  nicht  die
Bestimmungen  der  3§s.  1—4.  und  des  §.  60.  der  allg.
Gewerbe-Ordnung  v.  17.  Janr.  45.  eine  Anderung  begründen.
  (§.  14.  ders.)  44.  —  jene  Bestimmungen  bezichen
  sich  auf  die  Aufhebung  ausschließlicher  Gewerbeberechtigungen,
  sowie  darauf,  daß  die  Befugniß  zum
Suchen  von  Waarenbestellungen  und  zum  Waarenauffauf
nicht  mehr  davon  abhängig  sein  soll,  daß  der  Gewerbetreibende
  einer  der  christlichen  Kirchen  angehört.  Cehend.
S.  1—4.  14.  60.)  41.  42.  44.  53.  —  auf  Straßen,

e*  außer
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        36

Gewerbebetrieb,  im  Umherziehen,  (Forts.)
außer  der  Marktzeit,  zu  solchem  kann  die  Ortspolizeiobrigkeit
  nach  den  deshalb  bestehenden  Vorschriften  die  Erlaubniß
  ertheilen.  (ebend.  S#§.  59.  84.  u.  86.)  33.  56.  57.
—  in  wie  fern  eine  Entschädigung  für  ausschließliche  und
aufgehobene  Berechtigungen  ricschuich  desselben  gewährt
wird.  (G.  v.  17.  Janr.  45.  §.  23.)  84.  —  von  und
nach  den,  dem  Zollberein  beigetretenen  Landestheilen  des
Königreichs  Hannover.  (Übereinknuft  (II.)  v.  16.  Oktbr.
45.  Art.  9.)  6094.

Gewerbegehülfen,  Recht  zur  Haltung  ders.  bei  dem
selbstständigen  Betriebe  stehender  Gewerbe.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  S.  125.)  64.  —  Verhältnisse  ders.  im
Allgemeinen  nach  den  Innungsstatuten  und  den  gesetzlichen
  Vorschriften.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §.  135.)
60.  —  unter  welchen  Beschränkungen  die  Vorschriften
über  solche  (Tit.  VI.  u.  VII.  der  Gew.-Ord.)  durch
Ortsstatuten  mit  Genehmigung  der  Ministerien  abgeändert
  werden  können.  (ebend.  S#.  168  —  170.)  73.  74.
—  von  Innungsgenossen,  deren  Aufnahme,  Ausbildung
und  Betragen  beaufsichtigen  die  Innungen.  (ebend.  §.  104.)
60.  —  Beaufsichtigung  deren  Beschäftigung  und  Behandlung
  durch  die  Ortspolizeiobrigkeit.  (ebend.  §S.  136.)
66.  —  Nachholung  des  von  dens.  versäumten  Schulund
  Religionsunterrichts.  (ebend.  §.  136.)  67.  —  Schlichtung
  von  Streitigkeiten  zwischen  deus.  und  ihren  selbstständigen
  Gewerbetreibenden.  (ebend.  §.  137.)  67.  —
Verhältnisse,  Rechte  und  Pflichten  ders.  zu  ihren  Arbeitsherren.
  (ebend.  9§.  138—144.)  67.  68.  —  Auflösung
  des  Verhältnisses  ders.  durch  vorherige  gegenseiige
vierzehntägige  Aufkündigung.  (ebend.  §.  139.)  6
wann  eher  solche  ohne  letztere  erfolgen  kann.  hen.  88.
140.  141.)  67.  68.  —  Ausstellung  von  Zeugnissen  für
bies.  (ebend.  §.  142.)  68.  —  haben  zum  Wandern  keine
Verpflichtung.  (ebend.  §.  143.)  68.  —  wandernde,  haben
auf  besondere  Unterstützung  seitens  der  Gewerbegenossen
  keinen  Anspruch.  (ebend.  §.  143.)  68.  —  deuf.  ist
die  Beibehaltung  oder  Errichtung  besonderer  Verbindungen
  und  Lasen  zu  Furseien  Unterstitzung  gestattet.
(ebend.  §.  144.)  68.  —  Verabredungen  unter  Gewerbetreibenden
  2  beren  gemeinsamer  Entlassung  obder
Zurückweisung  sind  strafbar.  (ebend.  §.  181.)  76.  —
Strafbarkeit  der  Gehülfen  für  groben  Ungehorsam,  beharrliche
  Widerspenstigkeit,  Einstellung  der  Arbeit,  Verabredungen
  und  Verbindungen  unter  einander.  (ebend.
S§  182  —184.,)  76.  77.  —  der  Apotheker  und  Kaufleute,
  s.  diese.

Gewerbeinstitut,  technisches,  dessen  Prüfungszeugnisse
  sind  als  genügender  Nachweis  der  Befähigung  zur
Aufnahme  in  gewisse  Imangt  anzusehen.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Jam.  45.  .  108.)  6

Sachregister.

1845.

Gewerbe-Konzessionen,  deren  Ertheilung  für  gewerbliche
  Anlagen  und  den  Betrieb  gewisser  stehender
Gewerbe.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  88.  26  —3.)
46—32.  —  Fristbestimmungen  für  deren  Benutzung.
(ebend.  §§#.  00  —  68.)  53.  54.  —  Zurücknahme  ders.
für  gewerbliche  Anlagen  wegen  überwiegender  Nachtheile
  und  Gefahren  für  das  Gemeinwohl,  mit  und  resp.
ohne  Entschädigung.  (ebend.  S§s.  69.  70.)  54.  —  wann
eher  solche  den  Gewerbetreibenden  von  der  Verwaltungsbehörde
  wieder  entzogen  werden  können.  Cebend.  §.  71.)
54.  —  Verfahren  bei  Zurücknahme  derselben  und  Rekurs
gegen  den  darüber  ausgefertigten  Regierungsbescheid.
(ebend.  §S.  72  —  74.)  54.  55.  —  Verlust  ders.  wegen
begangener  Verbrechen  und  Vergehen.  (ebend.  88.  173.
174.  189.)  75.  78.  —  Sctrafbarkeit  des  Gewerbebetriebes
  ohne  Konzessson.  (ebend.  §.  177.)  75.  f.  —.
Strafanwendung  auf  Stellvertreter  im  stelbstständigen
Gewerbebetriebe.  (ebend.  S#.  179.  188.)  76.  77.  7S.
—  zu  gewerblichen  Anlagen  oder  zum  Betriebe  von
Gewerben,  alle  Berechtigungen,  solche  zu  ertheilen,  werden
  aufgehoben.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §.  2.)
41.  —  in  wie  fern  dafür  Entschädigung  zu  gewähren
ist.  (G.  v.  17.  Janr.  45.  SS.  1—6.)  79.  80.  —  Ermittelung
  und  Leistung  der  letztern.  (ebend.  §§s.  25—28.)
84.  85.

Gewerbeordnung,  allgemeine,  v.  17.  Jannar  45.

S.  41—78.

Tit.  I.  Aufhebung  bestehender  Leschränkunzen  des  Gewerbe.

betriebes.  Gs.  14—13.)4
Tit.  1I.  B  g  triebes  66  14—58.)  44—52
J.  allgemeine  Bestimmungen.  (ss.  16—25.)  44.  45.
II.  Erfordernisse  besonderer  polizeilicher  Genehmigung.
(S.  26.)  46.
1.  Gewerbliche  Anlagen,  welche  einer  besondern
polizeilichen  Genehmigung  bedürfen.  (ss.  27—.
41.)  46—49.
2.  Gewerbetreibende,  welche  eben  dergl.  bedürfen.
(ss.  42—53.)  49—51.

3.  Besondere  Bestimmungen.  (5s.  54—58.)  51.  52.
Umfang,  Ausübung  und  Verlust  der  Gewerbebefugnisse.
  (66.  59—74.)  52—55.

Marktverkehr.  (6#.  75—87.)  55—37.
Taxen.  (§S.  88—93.)  57—93.
*“*  von  Gewerbetreibenden.  (Ss.  94—  124.)

586—64.

I.  Bestehende  Innungen.  (66.  914—100.)  68.  59.
II.  Neue  Innungen.  (§#.  101—124.)  59—64
1.  Innungen,  bei  denen  die  Mitgliedschaft  von
einer  besondern  Aufnahme  abhängig  ist.  (88.
101—117.)  59—63.
2.  Innungen,  bei  denen  eine  besondere  Aufnahme
nicht  erforderlich  ist.  Gs.  118—124.)  63.  64.
Tit.  VII.

Tit.  III.

Tit.  IV.
Tit.  V.
Tit.  VI.
        <pb n="53" />
        Sachregister.  1845.  37

Gewerbe-Ordnung,  allgemeine,  v.  17.  Janr.  45.  (Forts.)
Tit.  VII.  Gewerbegehülfen,  Gesellen,  Fabrikarbeiter  und  Lehrlingr.
  (SS.  125—161.)  64—1.
I.  Befugniß,  Gesellen,  Gehülfen  und  Lehrlinge  zu
halten.  (s§.  125—133.)  64—66.
II.  Verhälmiß  der  Gesellen,  Gehülfen  und  Lehrlinge.
(55.  134—161.)  66—71.
1.  im  Allgemeinen.  (S5.  134—137.)  66.  67.
2.  Insbesondere.  (96.  138—161.)  67—71.
der  Gesellen  und  Gehülfen.  (ss.  138—145.)
7.  68.
b.  der  Lehrlinge,  (o#.  140—101.)  68—71.
Tit.  VIII.  Prüfungen  für  die  Aufnahme  in  Innungen  und  für
die  Befugniß  zur  Annahme  von  Lehrlingen.  (5§.  162
—107.)  72.  73.
Tit.  IX.  Ortsstatuten.  (6s.  168—170.)  73.  74.
Tit.  X.  Verbrechen  und  Vergehen  der  Gewerbetreibenden.
(6.  171—189.)  74—78.
Schlußbestimmung  (§.  190.),  wonach  alle  bisherigen
allgemcinen  und  besonderen  Bestimmungen  über  Gegenstände,
  worüber  das  vorstehende  Gesetz  verfügt,
insbesondere  auch  dicjenigen,  durch  welche  in  einzelnen
Landestheilen  die  Juden  in  der  Bekreibung  stehender
Gewerbe  seither  beschränkt  waren,  außer  Kraft  gesetzt
werden,  so  weit  auf  bisherige  Vorschriften  nicht  ausdrücklich
  hingewiesen  ist.  (G.  190.)  78.
—  Entschädigungsgesetz  zu  derselben  für  aufgehobene
  oder  für  ablösbar  erklärte  Berechtigungen.  (v.  17.
Janr.  45.)  79—92.
Gewerbe-Polizei-Kontraventi  und  Vergehen,
  deren  Untersuchung  und  Bestrafung.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  (88.  171—189.)  741—78.  —  Strafe
für  den  Beginn  des  Gewerbebetriebes  ohne  vorherige
Anmeldung,  sowie  für  die  Fortsetzung  desselben  nach  erfolgter
  Untersagung.  (ebend.  §.  176.)  75.  —  auch  bei
Stellvertretern  selbstständiger  Gewerbetreibenden.  (ebend.
S.  179.)  76.  —  Ausschliehung  dieser  Strafe,  wenn  das
Vergehen  eine  Steuerdefraudationsstrafe  nach  sich  zieht.
(ebend.  §.  176.)  75.  —  Strafe  für  gewisse  Gewerbetreibende
  wegen  Beginnens  oder  Fortsetzung  ihres  Gewerbeo
  ohne  besondere  polizeiliche  Erlaubniß  oder  wegen
Abweichung  von  den  in  letztern  festgesetzten  Bedingungen.
(ebend.  §.  177.)  75.  76.  —  auch  für  deren  Stellvertreter.
  (ebend.  §.  179.)  70.  —  ist  damit  zugleich  ein  Steuervergehen
  verbunden,  so  soll  nicht  außerdem  noch  auf
eine  Steuerstrafe  erkannt,  wohl  aber  darauf  bei  Zumessung
  lener  Rücksicht  genommen  werden.  (ebenb.  S.  177.)
76.  —  in  Ansehung  der  Kompetenz  der  Behörden  zu
deren  Untersuchung  und  Bestrafung  bewendet  es  bei  der
bestehenden  Verfassung.  (ebend.  .  189.)  78.  —  Befugniß
  der  Polgzeigerichte  in  der  Rheiuprovinz  rückschtlich
bers.  (ebend.  §.  189.)  78.
Gewerbesteuer,  durch  das  Gesetz  vom  30.  Mai

 

Gewerbesteuer,  (Forts.)
1820.  eingeführt,  wird  unter  allen  zur  Aufhebung  bestimmten
  Gewerbeabgaben  nur  allein  vorbehalten.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  §.  3.)  41.  —  (und  Beischläge
zu  ders.),  —  deren  exekutivische  Beitreibung  in  der  Provinz
  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  S.  1.  Nr.  1.)  444.

Gewerbesteuerstrafe,  deren  ausschließliche  Anwendung
  oder  Wegfall  bei  Bestrafung  von  Vergehen  im
selbstständigen  Gewerbebetriebe.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  Ss.  176.  177.)  75.  76.

Gewerbetreibende,  selbstständige,  Untersuchung  und
Bestrafung  deren  Verbrechen  und  Vergehen.  (Gew.-O.
v.  17.  Janr.  45.  88.  171—  189.)  71—78.  —  desgl.
derjenigen  ihrer  Stellvertreter.  (ebend.  SF.  179.  u.  188.)
76.  77.  78.  —  Bestrafung  ders.  für  gesetzwidrige  Verabredungen
  unter  einander  wegen  Einstellung  ihres  Gewerbebetriebes,
  Entlassung  ihrer  Gehülfen,  Gesellen  oder
Arbeiter.  (ebend.  §S.  181.)  76.

Gewerbliche  Anlagen  (und  Einrichtungen),  zu  welchen
  wegen  erheblicher  Nachtheile,  Gefahren  oder  Belästigungen
  für  das  Publikum  eine  besondere  polizeiliche
Genehmigung  erforderlich  ist,  Verfahren  mit  Gesuchen
um  letztere  und  deren  Ertheilung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  98,.  20—41.)  40—49.  —  Gesellschaften  zu
deren  gemeinschaftlichen  Benutzung  sind  nicht  nach  den
über  Innungen  bestehenden  Bestimmungen  zu  beurtheilen.
(ebend.  S.  124.)  64.  —  zu  welchen  eine  besondere  polizeiliche
  Genehmigung  erforderlich  ist,  Strafbarkeit  für
deren  Errichtung,  Veränderung,  Verlegung  #c.  ohne
solche  Genehmigung,  miebst  Wegschaffung  oder  Abänderung
  ders.,  den  polizeilichen  Bestimmungen  gemäß.  (ebend.
S.  180.)  76.

Gewerbliche  Erzeugnisse,  oder  Dienste,  zu  deren
Feilhalten  und  Anbieten  außer  dem  gewöhnlichen  Marktverkehr
  bedarf  es  der  ortspolizeilichen  Erlaubniß.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  §.  39.)  63.

Gewicht,  für  Backwaaren,  dessen  monatliche  Bekanntmachung
  seitens  der  Bäcker  durch  Anschlag  in  ihren  Verkaufslokalen.
  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  ö.  §.  90.)  57.

Gewinngeld,  s.  Laudemien.

Gifte,  zu  dem  Handel  mit  solchen  bedarf  es  einer  besondern,
  auf  Unbescholtenheit  und  Zuverlässigkeit  gegründeten
polizeilichen  Erlaubniß.  (Gewerb.-Ord.  v.  17.  Jam-  45.
S.  49.)  50.  51.  —  Verfahren  bei  verschuldeter  Zurücknahme
  der  letz.  (ebend.  9§.  71—74.)  54.  55.

Gipsöfen,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es  einer  besondern
polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Orb.  v.  17.  Jam.  45.
§S.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um  die  Ertheilung
  der  letz.  (ebend.  §§s.  28—36.)  46—48.  —  Fristbestimmung
  für  deren  Benutzung.  (ebend.  Ss.  66—68.)
53.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.  SS.  69.  70.)  54.

Glas-
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        38

Glashütten,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es  einer  besondern
polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
K.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um  die  Ertheilung
  der  letztern.  (ebend.  SS.  28—36.)  40—48.  —  Fristbestimmung
  für  deren  Benutzung.  (ebend.  Ss.#  60  —68.)
53.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.  Ss.  09.  70.)  54.

Glockengießer  „,  Befuguiß  und  Befähigung  ders.  zur
Haltung  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung
und  Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.)  Iö.  131—133.  162—107.)  65.  66.
72.  73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden
kann.  (ebend.  §#§.  108.  132.)  61.  66.

Goldmünzen,  der  sämmtlichen  Zollerveinsstaaten,  deren
Annahme  bei  den  Zollgefällen.  (Zolltarif  v.  10.  Oktbr.
45.)  654.  —  (.  auch  Friedr.  dor.

Gondeln,  polizeiliche  Exlaubniß  zu  deren  gewerbsweisen
öffentlichen  Bereithaltung.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
G.  49.)  51.  —  Verfahren  bei  verschulbeter  Zurücknahme
ders.  (ebend.  §§.  71—74.)  54.  55.  —  Ausstellung  von
Tayen  für  solche.  (ebend.  §.  92.)  68.

EGrenzämter,  Waarenabfertigung  von  denselben  unter
Begleitschein  -Kontrolle  nach  Orten,  wo  sich  ein  Haupt-Zoll-
  oder  Haupt-Steueramt  oder  eine  andere  kompetente
Hebestelle  besindet.  (olltarif  v.  10.  Oktbr.  45.  VII.  c.)
652.  633.

Grobschmiede,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur
Haltung  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung
und  Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  9#.  131—  133.  102—  107.)  65.  66.
72.  73.  —  in  wiesern  von  letzterer  entbunden  werden
kann.  (ebend.  88.  108.  132.)  61.  66.

Grundakten,  durch  Brand  in  dem  Jahre  1844.  zu
Medebach  vernichtet,  Anordnungen  für  deren  Wiederherstellung.
  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli  45.)  501.

Grundbesitzer,  Verfahren,  wenn  solche  zur  Berichtigung
ihres  Besitztitels  nach  Maßgabe  der  Order  v.  ö.  Oktbr.  33.
angehalten  werden  müssen.  (G.  v.  7.  März  45.  §.  6.)  101.

Grundgerechtigkeiten,  auf  Grundstücken  ruhend,  von
welchen  bei  Besitzveränderungen  ein  gewisses  Laudemium
entrichtet  werden  muß,  Berechnung  des  letztern,  nach  Ablösung
  der  erstern,  in  späteren  Entrichtungsfällen.  (Dell.
v.  25.  Apr.  45.)  243.

Grundsteuer,  deren  Vertheilung  bei  Parzellirungen  von
Gnuntstücken  nach  den  darüber  bestehenden  Grundsätzen.
(G.  v.  3.  Jam.  45.  §S.  11.)  28.  —  desgl.  bei  neuen
Anstedelungen.  (ebend.  §.  26.)  30.  —  (und  Beischläge
au  derselben.)  —  deren  exekutivische  Beitreibung  in  der
Provinz  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  J.  1.  Nr.  1.)  444.

Grundstener-Kataster,  exekutivische  Beitreibung  der  bei
dems.  vorkommenden  Fortschreibungs-,  Vermessungs-und  anderen
  Gebühren.  (V.  v.  30.  Juni  46.  §.  1.  Nr.  2.)  445.

Sachregister.

1845.

Grundstücke,  allgemeine  Bestimmungen  über  deren  Zertheilung
  oder  Zerstückelung,  für  die  Provinzen  Preußen,
Brandenburg  und  Pommern  (mit  Ausschluß  von  Neu-Vorpommern),
  sowie  für  die  Provinzen  Schlesien,  Posen
und  Sachsen.  (A.  K.  O.  u.  G.  v.  Z.  Janr.  45.)  24.
25—30.  32.  —  bei  welchen  Grundstücken  die  in  den
88.  2—4.  enthaltenen  Bestimmungen  keine  Anwendung
finden.  (ebend.  88.  1.  u.  5.)  25.  26.  —  in  wiefern  deren
Subhastation  bei  Erekutionsvollstreckungen  wegen  öffentlicher
  Abgaben  und  Steuern  in  der  Provinz  Westphalen
stattfinden  kann.  (V.  v.  30.  Juni  45.  §Ss§.  10.  u.  34.)
447.  455.  —  Verfahren  bei  deren  Veräußerung  oder
Aukauf  für  Gemeinden  in  der  Rheinprovinz.  (Gemeinde-Ord.
  ..  23.  Juli  45.  S§.  95.  u.  90.)  540.  517.  —
pfandschaftliche,  in  Altpommern,  s.  Pfandverträge.  —  s.
auch  Gemeindegrundstücke.

Grüneberger  Kreis,  Befreiung  der  Eingesessenen  des
demselben  zugewiesenen  Theils  des  Krossenschen  Rreises
von  dem  Oderbrückgelde  zu  Krossen.  (A.  K.  O.  v.  16.
Mai  45.)  422.

Gumbinnenscher  Regierungsbezirk,  s.  Feuersozictäts-Reglements
  (Städte),  desgl.  Regierungen.

Gürtler,,  Befugniß  und  Besähigung  ders.  zur  Haltung
von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und  Ablegung
  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  9,  131—133.  102—167.)  65.  60.  72.  73.
—  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden  kann.  (ebend.
88.  108.  132.)  61.  66.

Gutachten,  von  Sachverständigen  vernommen,  deren
Beachtung  seitens  des  Revisionskollegiums  für  Landeskultursachen.
  (V.  v.  22.  Novbr.  44.  J.  10.)  21.  —  der
§S.  31.  der  Verord.  v.  20.  Juni  17.  und  der  F.  14.  der
Verord.  v.  30.  Juni  34.  treten  in  jener  Beziehung  außer
Anwendung.  (ebend.  §.  10.)  21.  —  der  betreffenden  Verwaltungsbehörden
  über  Gegenstände  von  landespoltzeilichem
  oder  staatswirthschaftlichem  Interesse,  deren  Einholung
  seitens  des  Revisionskollegiums  für  Landeskultursachen,
  bei  obwaltenden  Bedenken.  (ebend.  §.  12.)  22.—.
der  Generalkommissionen  oder  Spruchkollegien  über  die
Ausführung  einzelner  Gegenstände  der  Auseinandersehngen
  noch  vor  der  Entscheidung  zweiter  Instanz.  (ebend.
§.  6.)  20.  —  sachverständige,  deren  Abgabe  von  den
Immungen  oder  deren  Vorstehern  in  Augelegenheiten  ihrer
Gewerbe.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §.  123.)  64.

Güter  (Landgüter),  s.  Rittergüter.

Güterbestätiger,  deren  Geschäfte  dürfen  nur  von  den
als  solche  konzessionirten  Personen  betrieben  werden.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  J.  52.)  51.  —  Befähigung,  Zahl
und  Betrieb  ders.  nach  bisherigen  oder  noch  zu  erlasseuden
Vorschriften.  (ebend.  §.  53.)  51.  —  Stellvertretung  für
bies.  (ebend.  §.  63.)  53.  —  Verfahren  ber  verschuldeter

Zurück-
        <pb n="55" />
        Sachregister.  1845.  39

Güterbestätiger,  (Forts.)

Zurücknahme  der  denselben  ertheilten  Konzession.  (ebend.
S.  71—74.)  54.  55.  —  Taren  für  deren  Betrieb.  (ebend.
*“

Gütertransporte,  zu  Lande  und  Wasser,  Statut  und
Assekuranz-Ord.  der  Berliner  Versicherungsgesellschaft  für
solche.  (A.  K.  O.  v.  7.  März  45.)  216—237.  —  desgl.
deren  Versicherung  gegen  See-,  Strom=  und  Feuergefahr
bei  der  Preußischen  National-Verslcherungsgesellschaft  zu
Stettin.  (A.  K.  O.  vom  31.  Oktbr.  nebst  Statut  v.  5.
Apr.  45.)  789—819.

Güterverhältnisse,  eheliche,  s.  letz.

Gutsbestitzer,  benachbarte,  deren  Zuziehung  bei  bedenklichen
  neuen  Ansiedelungen.  (G.  v.  3.  Janr.  45.  §.  28.)31.

Gutsherrliche  und  bäuerliche  Regulirungen,
bei  Theilungen  von  Grundstlicken,  welche  durch  jene  veranlaßt
  werden,  finden  die  Bestimmungen  der  S§.  2—4.  des
Ges.  v.  3.  Janr.  45.  über  die  Zertheilung  von  Grundstücken
  keine  Anwendung.  (ebend.  §.  5.  Nr.  6.)  20.  —
Regulirung  der  Abgaben  und  Lasten  bei  Theilungen  von
Grundstücken,  welche  bei  Jutsherrlichen  und  bäuerlichen
Regulirungen  vorkommen,  durch  die  Auseinandersetzungs-Behörden.
  (G.  v.  3.  Janr.  45.  §.  8.)  27.  —  (.  auch
Besitztitel,  desgl.  Generalkommissionen.

Gutsherrschaften  (Dominien),  sind  bei  Parzellirungen
von  Grundstücken  mit  ihren  Erklärungen  über  die  Regulirung
  und  Vertheilung  der  auf  letztern  haftenden  Abgaben
  und  Lasten  zu  hören.  (G.  v.  Z.  Janr.  45.  S.  9.  u.
19.)  27.  29.  —  desgl.  bei  Gründung  neuer  Ansiedelungen.
  (ebend.  §.  25.)  30.

H.

Hafenabgaben,  deren  cxekutivische  Beitreibung  in  der
Provinz  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  §J.  1.  Nr.  4.)
445.

Haff,  das  frische,  in  der  Provinz  Preußen,  Fischerei-Ordmung
  für  dasselbe  (v.  7.  März  45.)  121—138.—
desgl.  für  das  kurische  (v.  7.  März  45.)  139—157.
—  durch  solche  werden  alle  früheren  desfallsigen  Bestimmungen
  und  Verordnungen,  namentlich  auch  die  Fischerord.
v.  22.  Febr.  1787.  für  das  frische,  und  diejenige  v.  11.
Juni  1792.  für  das  kurische  Hafs,  sowie  die  Verordnungen
  im  15.  Zusatze  des  Ostpreußischen  Provinzialrechts
aufgehoben.  (ebend.  Einleit.)  121.  139.—  die  Vorschristen
der  neuen  Fischereiordnungen  finden  auch  auf  die  mit  dem
frischen  und  kurischen  Haff  in  Verbindung  stehenden  Gewässer
  in  soweit  Anwendung,  als  die  Fischerordnungen
v.  22.  Febr.  1787.  u.  11.  Juni  1792.  auf  denselben

bisher  gegolten  haben.  (ebend.  §.  84,  u.  S.  79.)  138.
"

157.

Haff-Polizeigerichtstage,  deren  monatliche  Abhaltung.

  (ischerei-Ordd.  v.  7.  März  45.  §.  71.  u.  §.  66.)
136.  155.  —  Verfahren  auf  solchen.  (ebend.  S§.  72—83.
u.  9S  660—78.)  130—138.  135—157.

Halberstadt  ,  Fürstenthum,  Reglement  für  die  ritterschaftliche
  Feuersozictät  desselben.  (v.  21.  Novpbr.  45.)
749—775.

Halberstadt,  Stadt,  Bildung  von  Innungen  in  ders.
nach  der  erforderlichen  Zahl  von  Theilnehmern.  (Gew.
Ord.  v.  17.  Jam.  45.  S.  102.)  60.

Halle,  Stadt,  Bildung  von  Innungen  in  ders.  nach  der
erforderlichen  Zahl  von  Theiluehmern.  (Gew.  Ord.  v.
17.  Janr.  45.  8.  102.)  60.

Hamburg,  freie  und  Hansestadt,  Vertrag  mit  solcher
über  die  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen
Berlin  und  Hamburg.  (v.  S.  Novbr.  41.)  195—205.  —
desgl.  über  die  Feststellung  der  Verhältnisse  der  Hamburg-Bergedorfer
  Eisenbahn  zur  Berlin-Bergedorfer.  (v.
8.  Novbr.  41.)  200—209.  —  Statut  für  letztere  (v.
28.  Juli  43.)  nebst  Allerhöchster  Königlicher  Konzesslonsund
  Bestätigungs-Urkunde.  (v.  W.  Febr.  45.)  1607—194.
—  Abführung  einer  Zweigbahn  nach  Schwerin.  (Art.  3.
des  ersten  Vertrages  v.  8.  Novbr.  41.)  196.  —  Erhebung
  der  Durchgangs-,  resp.  Ein=  und  Ausgangs-Abgabe
  auf  solcher.  (Ant.  21.  u.  22.  des  ersten  Vertrages.)
  WlI.  202.—  Beförderung  und  ungehinderte  Durchführung
  der  Postgüter  auf  ders.  (ebend.  Art.  10.  u.  23.)
198.  202.  203.

Hammerwerke,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es  einer
besonderen  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.
17.  Janr.  45.  §.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesuchen
um  die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  §s§.  268—36.)  46—
468.  —  Fristbestimmung  für  deren  Benugung.  (ebend.
S#S.  66—68.)  63.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (Tbend.
§§  69.  70.)  54.  —  s.  auch  Berghypothekenwesen.

Handdienste,  deren  Vertheilung  bei  Zerstückelungen  von
Grundstücken.  (G.  v.  3.  Janr.  45.  66.  43.  ff.)  26.  —
desgl.  bei  neuen  Ansledelungen.  (ebend.  §.  26.)  30.  —
Bestimmungen  über  deren  Ablösung  in  der  Provinz
Schlessen.  (G.  v.  31.  Oktbr.  45.)  682—684.  —  deren
Leistung  für  Gemeindebedürfnisse  seitens  der  Gemeinde-Angehörigen
  in  der  Rheinprovinz.  (Gem.-Orb.  v.  23.
Juli  45.  §.  23.)  527.  528.  —  s.  auch  Dienste.

Hanbelsgesetzbuch,  Rheinisches,  s.  letz.

Handels=  (und  Schiffsahrts-)  Vertrag,  zwischen  den

Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins  einerseits
  und  dem  Königreiche  Sardinien  andererseits.  (v.

23.  Juni  45.)  667—669.  »
Handschuhmacher,  Befugniß  und  Befähigung  bers.
zur  Haltung  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Inmung
  und  ##hlegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.=Ord.
        <pb n="56" />
        40

Handschuhmacher,  (Forts.)

Ord.  v.  17.  Janr.  45.  9#,  131—133.  1062—107.)  65.
66.  72.  73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden
  kann.  (ebend.  88.  108.  132.)  61.  66.

Handwerksgesellen,  s.  Gesellen.

Hannover,  Königreich,  Vertrag  und  Übereinkunft  (VI.)
mit  dems.  wegen  Beförderung  der  gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse
  mit  den  zollvereinten  Staaten.  (v.  16.  Oktober
  45.)  685—689.  707—720.  —  Übereinkunft  (I.)
mit  dems.  wegen  Unterdrückung  des  Schleichhaudels.  (v.
16.  Oktbr.  45.)  689—691.  —  lbereinkunft  (II.)  desselben
  mit  den  Staaten  des  Zollvereins  wegen  Anschlusses
  verschiedener  Hannoverscher  Gebietstheile  an  den
Zollverein.  (v.  10.  Oktbr.  45.)  691—697.  —  fernerer  Anschluß
  der  Grafschaft  Hohnstein  und  des  Amtes  Elbingerode
  an  den  Zollverein.  (Vertrag  v.  16.  Oktbr.  45.
Art.  3.)  686.  —  bei  der  Einverleibung  der  Stadt  und
des  Oberamts  Münden,  mit  Einschluß  des  Dorfes
Oberode,  in  den  Steuerverein  behält  es  auch  ferner  sein
Bewenden.  (Vertr.  v.  16.  Oktbr.  45.  Art.  8.)  688.  —
Übereinkunft  (III.)  desselben  mit  Braunschweig  wegen
der  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  in  den  obengedachten
Hannoverschen  Gebietstheilen.  (v.  16.  Oktbr.  45.)  097.
bis  699.  —  lbereinkunft  (V.)  mit  Braunschweig  über
die  in  den  Kommunion-Besitzungen  zu  erhebenden  indirekten
  Abgaben.  (v.  16.  Oktbr.  45.)  704—706.

Hauptbank,  Königl.,  s.  Bank.

Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  Feststellung
  der  Verfälschung  von  Staatspapieren  durch  dies.
bei  militairgerichtlichen  Untersuchungen  verübter  Verbrechen.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  §.  92.  mit  Anl.  B.
S.  40.  bers.)  347.  387.

Hansirgewerbe,  s.  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.

Haussuchungen,  deren  Ausführung  durch  die  Militairgerichte
  nur  in  Militairgebäuden  oder  in  Wohnungen
von  Militairpersonen,  sonst  aber  nur  durch  das  kompetente
  Gericht  oder  durch  die  Polizei.  (Milit.-Straf.  G.
Thl.  II.  S.  94.)  347.

Havarie,  s.  Versicherungsgesellschaft.

Havel,  Bestimmung  der  Breite  und  Länge  der  dieselbe
von  Liebenwalde  bis  zum  Einfluß  der  Spree  bei  Spandau
  befahrenden  Schiffsgefäße.  (Regulativ  v.  B.  Novbr.
45.  J.  1.)  786.

Hazardsviele,  Bestrafung  der  Unteroffiziere  und  Gemeinen
  für  solche.  (Milit.-Straf.-G.  Thl.  I.  S.  168.)
325.  —  desgl.  der  Offziere.  (ebend.  §.  169.)  325.  —
dürsen  auf  den  Bahnhöfen  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahn
  nicht  geduldet  werden.  (Vertrag  v.  8.  Novbr.  41.
Art.  25.)  204.

Hebammen,  müssen  sich  über  die  erforderlichen  Kenntnisse
  und  Fertigkeiten  durch  ein  Befähigungszeugniß  der

Sachregister.

1845.

Hebammen,  (Forts.)

Regierung  ausweisen.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Jaur.  45.
S.  45.)  50.  —  Ministerial-Anordnungen  für  deren  Prüsung.
  (ebend.  §.  46.)  50.  —  Verfahren  bei  verschuldeter
  Zurücknahme  der  denf.  ertheilten  Konzession.  (ebend.
SS.  71—74.)  54.  55.

Heer,  Preußisches,  neues  Strafgesetzbuch  für  dasselbe,
mit  Allerhöchster  Genehmigung,  dessen  Publikation  und
Einführung.  (A.  R.  O.  v.  3.  April  45.)  287  —390.
s.  ferner  Strafgesetzbuch  für  das  Preußische  Heer.

Heiligenstadt  ,  Kreis,  im  Erfurter  Regierungsbezirke,
Errichtung  einer  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  der  Ablösung
  der  Reallasten  in  dems.  (A.  K.  O.  v.  18.  u.
Regl.  v.  9.  Apr.  45.)  410—421.

Hessen,  Großherzogthum,  Vertrag  mit  dems.  über  die
Schiffbarmachung  und  Befahrung  der  Lahn,  nebst  Tarif
der  Lahn-Schifffahrtsabgaben.  (v.  16.  Oktbr.  44.)  669.
—  676.

Hochöfen,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es  einer  besonderen
  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  §.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um  die  Ertheilung
  der  letztern.  (ebend.  s§.  28—36.)  46—48.  —
Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.  S§.  66.
bis  68.)  53.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.  §§.
69.  70.)  54.

Hochverrath,  dessen  Bestrafung  im  Soldatenstande.
(Milit.-Straf.-G.  Thl.  I.  S.  87.  89.  90.)  310.  311.

Hofstellen,  innerhalb  einer  Stadt  oder  Vorstadt,  dieselben
  sind  dem  Gesetze  über  die  Zertheilung  von  Grundstücken
  nicht  unterworfen.  (v.  Z.  Janr.  45.  S.  1.)  25.

Hostraner,  die  Anordnungen  wegen  ders.  bleiben  nach
den  Umständen  jedes  einzelnen  Falls  dem  Ermessen  des
Landesherrn  vorbehalten,  daher  die  Bestimmungen  darüber
  in  dem  Trauerreglement  v.  7.  Oktbr.  1797.  auher
Kraft  gesetzt  werden.  (A.  K.  O.  v.  28.  Novbr.  45.)  830.

Hohnstein,  Grafschaft,  s.  Hannover.

Holzdiebstahl,  (Entwendung  gefällten  Holzes),  aus
Staatswaldungen  in  der  Rheinprovinz,  wegen  der  von
den  Beamten  des  öffentlichen  Ministeriums  vor  den  Zuchtpolizeigerichten
  zu  beantragenden  Verurtheilung  zum  Werthersatz
  des  entwendeten  Holzes.  (A.  K.  O.  v.  26.  Septbr.
45.)  777.

Holzslöße,  (Flöße),  Anordnungen  für  deren  Breite  und
Länge  auf  den  Wasserstraßen  zwischen  der  Oder  und
Spree.  (Regulativ  v.  8.,  A.  K.  O.  v.  21.  Novbr.  45.)
785—788.  —  unverbundenem  Holze  wird  die  Durchfahrt
durch  die  Kanalschleuse  nicht  gestattet.  G.  9.  des  Regulatios.)
  7897.  —  Strafen  für  Übertretungen.  (C.  13.
des  Regulatios.)  788.

Holzplätze,  Gründung  neuer  Ansiedelungen  durch  deren
Anlegung.  (G.  v.  .  Janr.  45.  §S.  27.)  31.

Ho-
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        Sachregister.  1845.

Honorare,  für  akademische  Lehrer,  gestundete,  alleinige
Befugniß  der  Quästuren  an  den  Universitäten  zu  deren
Einziehung  und  Einklagung.  (A.  K.  O.  v.  26.  Septbr.
45.7  681.

Hückensche  Grund,  s.  Siegen,  Fürstenthum.

Hufschmiede,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur  Haltung
  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und
Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.  v.
17.  Janr.  45.  ISS,  131—133.  102—107.)  65.  66.  72.
73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden  kann.
(ebend.  S#.  108.  132.)  641.  66.

Hülfsarbeiter,  bei  den  General-Kommissionen  und
Spruchkollegien  in  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten,
Stimmrecht  ders.  (V.  v.  22.  Novbr.  44.  S.  2.)  19.  —
Zuziehung  von  solchen  zu  dem  Revislonskollegium  für
Landeskultursachen  und  Stimmrecht  ders.  bei  letzterem.
(ebend.  §#§.  B.  u.  9.)  21.

Hülfsbeamte  der  gerichtlichen  Polizei  in  der  Rheinprovinz,
  s.  Polizei,  gerichtliche.

Hülfskassen,  von  Innungsgenossen,  deren  Verwaltung
bei  neu  zu  gründenden  Innungen.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janur.  45.  §S.  104.)  60.

Hülsenfrüchte,  auf  der  Weichsel  und  dem  Niemen  einund
  durch  die  Häsen  von  Danzig,  Pillau  oder  Memel
  ausgehend,  Beibehaltung  der  durch  die  A.  K.  O.
v.  3.  März  43.  ermäßigten  Durchgangsgollsätze  für  dies.
während  der  Tarisperiode  von  1846.  bis  1848.  (A.
K.  O.  v.  24.  Novbr.  45.)  748.

Hutmacher,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur  Haltung
  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und
Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.  v.
17.  Janr.  45.  IS,  131—133.  102—  107.)  65.  66.
72.  73.  —  in  wie  fern  von  letzterer  entbunden  werden
kann.  (ebend.  S§.  108.  132.)  61.  66.

Hüttenwerke,  Bestrafung  der  bei  solchen  beschäftigten
Arbeiter  wegen  Aufwiegelung  und  böslicher  Verabredung
zur  Einstellung  oder  Zertintenng  der  Arbeit.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Jaur.  45.  §.  182.)  77.  —  Hannover-Braunschweigsche,
  abgabenfreie  Einlassung  deren  Prodakte
und  Fabrikate  in  den  Zoll=  und  Steuerverein.  (Übereinkunft
  (VI.)  v.  16.  Oktbr.  45.  Art.  2.)  708.  —  s.  auch
Berghypothekenwesen.

Hyvothekenbücher,  Erleichterung  des  Verfahrens  bei
Berichtigung  des  Besitztitels  in  dens.,  mit  Bezug  auf
die  Orber  v.  ö.  Oktbr.  18.  .  u.  9.  Mai  1839.  (G.  v.

7.  März  45.)  160.  161.  —  deren  Berichtigung  bei  na
Hkeiimgan  von  Grundstücken.  (G.  v.  3.  Janr.  45.  S.  4
6.  u.  7.)  25.  20.  27.  —  kostenfreie  Berichtigung  den.
von  Amtswegen  rücksichtlich  der  Entschädigungen  für  aufgehobene
  oder  abgelöste  Berechtigungen.  (G.  v.  17.  Janr.  45.
§.  58.)  91.  —  s.  auch  Besitztitel  u.  Berghypothekenwesen.
Jahrgang  1845.

41

Hypothekengläubiger,  deren  Zuziehung  bei  Parzellirungen
  von  Grundstücken.  (G.  v.  Z.  Janr.  45.  S.  7.
Nr.  2.  u.  §.  8.)  27.  —  desgl.  bei  neuen  Anssedelungen
auf  unbewohnten  oder  abgetrennten  Grundslücken.  (ebend.
§S.  20.)  30

Hypotheken-Instrumente,  durch  Brand  in  dem
Jahre  1844.  bei  dem  Land=  und  Stadtgerichte  zu  Medebach
  vernichtet,  Anordnungen  für  deren  Wiederherstellung.
  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli  45.)  501.

Hypothekenordnung,  allgemeine,  v.  20.  Dezbr.  1783.
und  die  darauf  Bezug  habenden  spätern  gesetzlichen  Vorschriften,
  deren  Anwendung  bei  dem  Berghypotbekenwesen
in  dem  Herzogthum  Westphalen,  Fürstenthum  Siegen  mit
den  Amtern  Burbach  und  Neuenkirchen  und  den  Grafschaften
  Wittgenstein-Wittgenstein  und  Wittgenstein-Berleburg.
  (V.  v.  28.  Jebr.  45.  Ss.  1.  u.  27.)  100.  100

Hypothekenwesen,  für  verliehenes  Bergwerkseigenthum
  r2c.,  s.  Berghvpothekenwesen.

lu.

Jaaddistrikte,  gemeinschaftliche,  in  der  Provinz  Sachsen
  2c.,  Besugniß  der  Grafen  zu  Stolberg-Stolberg,
Stolberg-Roßla  und  Stolberg-Wernigerode,  sich  bei  den
Verhandlungen  über  die  Theilungen  jener  durch  ihre  Rentkammern
  vertreten  zu  lassen.  (A.  K.  O.  v.  16.  Mai
45.)  439.  —  hiernach  wird  die  Vorschrift  des  §.  7.  der
Verord.  über  die  Ausführung  der  Jagdgemeinheitstheilungen
  v.  7.  März  43.  (Ges.-Samml.  S.  131.)  modifzirt.
  (A.  K.  O.  v.  16.  Mai  45.)  439.

Jaadfrevel,  Verfahren  in  Untersuchungen  wegen  ders.
bei  Civileinreden  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
in  Cölu.  (G.  v.  31.  Jaur.  45.)  95.

Jagdgerechtigkeiten  (Jagdgerechtsame),  auf  fremdem
Eigenthum,  in  den  vormals  zu  den  Französisch-hanseatischen
  Departements  oder  dem  Lippe-Departement  gehörig
  gewesenen  Landestheilen,  Auslegung  der  §§.  1.  u.
2.  der  darüber  ergangenen  Verord.  v.  16.  Novbr.  39.
in  Beziehung  auf  den  Nachweis  gee  frühern  Besitzstandes.
(A.  K.  O.  v.  3.  Janr.  45.)  3

Jaadkontraventionen,  #u  Militairpersouen  begaugen,
  deren  1nteschung  und  Bestrafung.  (Milit.-Straf-G.
Thl.  II.  §.  3.)  3

Jahrmärkte,  Sie  der  Ministerien  zur  Festsetzung
deren  Zahl,  Zeit  und  Dauer.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  8.  706.)  353.  in  wiefern  bei  deren  Verminderung
Entschätigungsausprüche  geltend  gemacht  werden  können.
(ebend.  §.  76.)  55.  —  deren  Besuch  steht  einem  Jeden
mit  gleichen  Befugnissen  frei.  (ebend.  §.  75.)  55.  —  in
wiefern  bei  solchem  gegen  Ausländer  Beschränkungen  ein.
treten  können.  (ebend.  §.  75.)  35.  —  Abgabenerhebung
auf  solchen  für  Raum,  Buden  und  Geräthschaften.  (ebend.

f  S.  77.)
        <pb n="58" />
        42  Sachregister.  1845.

Jahrmärkte,  (Forts.)

§S.  77.)  55.  —  welche  Gegenstände  und  Erzeugnisse  auf

solchen  feilgehalten  werden  können.  (ebend.  §.  82.)  56.
—  in  wiefern  auf  dens.  der  Verkauf  von  Getränken  und
zubereiteten  Speisen  zum  Genuf  auf  der  Stelle  gestattet
werden  kann.  (ebend.  §.  83.)  56.  —  Verkehr  mit  den
auf  dens.  unverkauft  gebliebenen  Gegenständen  und  Aufhebung
  der  desfallsigen  Beschränkungen.  (ebend.  §.  87.)
57.  —  gegenseitiger  Verkehr  auf  dens.  zwischen  den
Staaten  des  Zoll=  und  Steuervereins,  dessen  Erleichterung.
  (Vertrag  v.  16.  Oktbr.  45.  Art.  7.)  688.  (lbereinkunft
  (VI.)  v.  16.  Oktbr.  45.  Art.  3—5.)  707.  708.
—  deegl.  mit  Hannover,  rücksichtlich  der  dem  Zollverein
beigetretenen  Landestheile  des  letz.  (Ubereinkunft  (II.)  v.
16.  Oktbr.  45.  Art.  9.)  694.  —  (.  auch  Marktverkehr.

Immediatgesuche,  dürfen  nur  gleichzeitig  mit  den
darauf  ergangenen  Bescheiden  in  öffentlichen  Blättern
abgedruckt  werden,  sofern  übrigens  eine  solche  Veröffentlichung
  gesetzlich  statthaft  ist.  (A.  K.  O.  v.  7.  Novbr.  45.)
727.

Impfärzte,  Bezirks-,  in  der  Provinz  Westphalen,  exekutivische
  Beitreibung  deren  Gebühren  für  die  in  den
öffentlich  bekannt  gemachten  Terminen  vorgenommenen
Impfungen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  §.  1.  Nr.  7.)  445.

Ingenieur-Geographen,  gehören  zu  den  Sekondelieutenants.
  (Milit.-Straf.-G.  Thl.  I.  §s.  4.  Anl.  A.)
295.  376.

Innungen,  (Korporationen  von  Gewerbetreibenden),  iltere
und  neue,  gemeinsame  Bestimmungen  rücksichtlich  deri.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  SS.  120—124.)  64.  —
Aufhebung  der  den  ersteren  zugestandenen  Berechigunge
ohne  Entschädigung.  (ebend.  §.  4.  Nr.  1.)  42.  —
(G.  v.  17.  Janur.  45.  §S.  2.)  79.  —  8  ohne  letztere,
  wenn  die  Berechtigung  erst  nach  dem  31.  Dezbr.
36.  auf  einen  Andern  übergegangen  ist.  (ebend.  §.  2.)
79.  —  Verfahren  im  letztern  Falle.  (ebend.  §.  3.)  79.  —
ältere,  Fortrauer  derselben,  ohne  Verpflichtung  zu  deren
Beitritt.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §J.  94.)  58.  —
Revision,  Abänderung,  beststelung  10  Behtiing  deren
Statuten.  (ebend.  S§.  95.  120.  121.)  68.  59.  —
Verfahren  bei  Streitigkeiten  über  die  Mufnahme  und  Ausschließung
  von  Mitgliedern,  sowie  über  die  Rechte  und
Pfllichten  ders.  und  der  Vorstände.  (ebend.  §.  122.)  64.
—  deogl.  bei  Streitigkeiten  zwischen  selbstständigen  Gewerbetreibenden
  und  ihren  Gesellen,  Gehülfen  und  Lehrlingen.
  (ebend.  §.  137.  u.  153.)  67.  70.  —  durch  Ortsstatuten
  darf  darin  nichts  geändert  werden.  (ebend.  §.  170.
Nr.  9.D.)  74.  —  Vereinigung  getrennter  Innungen  zu
einer  gemeinsamen  Innung.  (ebend.  §#.  95.  100.)  58.
59.  —  Ausscheiden  aus  dens.  mit  der  Besugniß  zur
Fortsetzung  des  Gewerbes.  (ebend.  §.  96.)  59.  —  Auf-Innungen,

  (Forts.)

lösung  ders.,  Regulirung  deren  Schuldenwefens  und  Verwendung
  des  übrig  gebliebenen  Vermögens  ders.  (ebend.
Ss.  95.97—100.)  59.  —  neue,  Anordnungen  für  deren
Bildungsu.  Zusammentritt.  ebend.  ös.  101—124.)  59—64.
—  der  Zweck  ders.  besteht  in  der  Förderung  gemeinsamer
gewerblicher  Interessen.  (ebend.  §.  101.)  60.  —  dies.
erlangen  durch  die  Bestätigung  ihrer  Statuten  die
Rechte  einer  Korporation.  (ebend.  §.  101.)  60.  —  ausschließliche
  Gewerbeberechtigungen  dürfen  dens.  niemals
beigelegt  werden.  (ebend.  §.  101.)  60.  —  Bestimmung
der  erforderlichen  Zahl  von  Theilnehmern  bei  deren  Bildung
  in  größern  und  kleinern  Städten.  (ebend.  §.  102.)
60.  —  Verbindung  der  Gewerbetreibenden  mehrerer  Ortschaften
  zu  einer  gemeinschaftlichen  Innung.  (ebend.  §.  102.)
60.  —  Ausschließung  von  der  Theilnahme  an  dens.,  wegen
begangener  Verbrechen,  öffentlicher  Verachtung  2c.  (ebend.
5.  103.)  60.  —  Aufnahme  in  bereits  gebildete  Innungen
  und  Ausschließung  von  dem  Eintritt  in  dies.
(äebend.  F.  107.)  61.  —  Feststellung,  Revision,  Abänderung
und  Bestätigung  deren  Statuten.  (ebend.  s.  105.100.  120.
121.)  61.64.  —  Nachweis  der  Befähigung  zur  Aufnahme  in
dies.  durch  Prüfungen  u.  Prüfungszeugnisse.  (ebend.  §.108.)
61.—  nähere  Bestimmungen  über  die  Ablegung  dieser  Prüfungen.
  (ebend.  5§.  162—167.)  72.  73.  —  in  wiefern
davon  Befreiungen  stattfinden  können.  (ebend.  8.  108.)
61.  —  Ertrichtung  eines  mäßigen  Antrittsgeldes  bei  der.
Aufnahme  in  solche.  (ebend.  §.  110.)  62.  —  gleichzeinge
Theilnahme  an  anderen  Innungen.  (ebend.  §.  111.)  62.
—  Wahl  und  Bestätigung  deren  Voersteher.  (ebend.
#.  112.)  62.  —  jeder  Berathung  in  dens.  muß  ein
Mitglied  der  Kommunalbehörde  beiwohnen.  (ebend.  §.  113.)
62.  —  Ausschreibung  und  Einziehung  der  laufenden  Beiträge
  und  Verwaltung  des  Etats-,  Kassen  -  und  Rechnungswesens
  bei  dens.  (ebend.  §.  114.)  62.  —  Stimm.
recht  bei  deren  Berathungen.  (ebenb.  §.  115.)  62.  —.
freiwilliger  Austritt  aus  den  Innungen.  (ebend.  §.  116.)
63.  —  Ausscheiden  und  Ausstobung  aus  dens.  wegen
Ehrlosigkeit  und  begangener  Verbrechen.  (ebend.  F.  117.)
63.  —  die  Befugniß  zum  ferneren  Gewerbebetriebe  ist
jedoch  davon  nicht  abhängig.  (ebend.  §.  117.)  63.  —.
Auflösung  solcher  Innungen.  lebend.  §.  121.)  64.  —.
Verfahren  bei  Streitigkeiten  über  die  Aufnahme  und
Ausschließung  von  Mitgliedern,  sowie  über  die  Rechte  und
Pflichten  ders.  und  der  Vorstände.  (ebend.  §.  122.)  64.
—  desgl.  bei  Streitigkeiten  zwischen  selbstständigen  Gewerbetreibenden
  und  ihren  Gesellen,  Gehülfen  und  Lehr.
lingen.  (ebend.  §§.  137.  u.  133.)  67.  70.  —  durch,
Ortsstatuten  darf  darin  nichts  geändert  werden.  (ebend.
S.  170.  Nr.  9.  b.)  74.  —  unter  welchen  Beschränkungen
die  Vorschriften  über  solche  (Tit.  VI.  u.  VII.  der  Gew.=Ord.)
        <pb n="59" />
        Sachregister.  1845.

Innungen,  (Forts.)

Orb.)  durch  Ortsstatuten,  mit  Genehmigung  der  Ministerien,
  abgeändert  werden  können.  (ebend.  §§s.  168—170.)
73.  74.  —  Führung  vollständiger  Verzeichnisse  über  die
Aufnahme  und  Entlassung  der  Lehrlinge  durch  dies.  (ebend.
8.  188.)  71.  —  darin  darf  durch  die  Ortsstatuten  nichts
geändert  werden.  (ebend.  §.  170.  Nr.  9.4.)  74.  —  Bildung
  von  Innungen,  denen  alle  Gewerbetreibende  gleicher
oder  verwandter  Gewerbe,  ohne  den  Nachweis  der
Befähigung,  lediglich  durch  den  Beginn  ihres
Gewerbes  angehören.  (ebend.  S§.  118.  119.)  63.  64.
—  Stimmrecht  und  Theilnahme  an  der  Verwaltung  solcher
  Innungen  (ebend.  §.  119.)  63.  —  daran  darf  durch
Ortsstatuten  nichts  geändert  werden.  (ebend.  §.  170.
Nr.  9.  a.)  74.

Instanzengerichte  über  Militairbeamte,  s.  Militair-Spruchgerichte.


Instanzenzug  bei  den  Auseinandersetzungsbehörden,  (.
letzere.

Institute,  unter  Aufsicht  des  Staats  stehend  und  bei
Pmzellirungen  von  Grundstücken  betheiligt,  sollen  mit
ihren  Erklärungen  über  die  Regulirung  und  Vertheilung
der  auf  letztern  haftenden  Abgaben  und  Lasten  gehört
werden.  (G.  v.  3.  Janr.  45.  §.  9.  f.)  27.  —  desgl.
bei  Gründung  neuer  Ansiedelungen.  (ebend.  §.  25.)  30.
—  evangelisch-kirchliche,  die  Beaufsichtigung  deren  Vermögens-Verwaltung
  verbleibt  den  Regierungen.  (V.  v.
27.  Juni  45.  §.  .  Nr.  5.)  441.  f.  —  Verwendung  der
überschüsse  aus  letzteren  im  Einvernehmen  der  Konsistorien.
  (ebend.  §.  3.)  44.

Instruktion,  über  streitige  Gegenstände  bei  Auseinandersetzungen
  im  Bereiche  der  General-Kommissionen,  Zulässigkeit
  der  Berichtigungen  und  Ergänzungen  ders.  auch
in  zweiter  Instanz.  (V.  v.  22.  Novbr.  44.  §.  13.)  22.

Jastrumente,  chirurgische,  s.letz.  —  s.  auch  Notariats-Instrumente.


Insubordination,  deren  Bestrafung  im  Soldatenstande.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  S8.  122—131.)  316—318.
Interimistikum,  ohne  Rekurs  sofort  vollstreckbar,
dessen  Festsetzung  durch  die  Regierungen  in  Streitigkeiten
über  die  Vertheilung  von  Abgaben  und  Lasten,  sowie
über  Gemeinde=  und  Korporationsverhältnisse,  bei  Zerstückelungen
  von  Grundsticken.  (G.  v.  3.  Janr.  45.
§S.  20.)  29.  —  desgl.  bei  neuen  Ansiedelungen.  (ebend.
§S.  26.)  30.  —  für  streitige  Kirchen=  Pfarr=  und  Küstereibauten,

  s.  diese.

Interimistische  Entscheidungen,  in  landwirhhschaftlichen
  Angelegenheiten,  s.  General-Kommissionen  und
Spruchkollegien.

Invalide,  Militair-,  deren  Bestrafung  für  begangene
Verbrechen  mit  Enklassung  aus  dem  Milistairverhältniß,

43

Invalide,  (Forts.)
neben  der  sonst  für  gemeine  Verbrechen  verwirkten  Strafen.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  §.  49.)  304.  —  für  Entweichungen
  ders.  aus  den  Invalidenversorgungs-Anstalten
sind  dies.  nur  mit  der  Strafe  der  unerlaubten  Entfernung
zu  belegen.  (ebend.  §.  112.)  315.  —  deren  Berücksichtigung
  bei  Anstellungen  von  Unterbeamten  und  Dienern  in
den  Gemeinden  und  Bürgermeistereien  der  Rheinprovinz.
(Gem.-Ord.  v.  23.  Juli  45.  S.  7.  u.  104.)  542.  549.

Invalidenfonds,  zu  dems.  fließen  die  Kosten,  welche
von  Offizieren  in  Injuriensachen  zu  entrichten  sind.  (Milit.-Straf-G.
  Thl.  II.  §.  283.)  374.  —  Abführung
ders.  von  den  Militairgerichten  an  die  nächste  Regierungs-Hauptkasse.
  (ebend.  §.  283.)  374.

Irrenaustalten,  Privat-,  deren  Unternehmer  bedürfen
einer  Approbation  des  Mimsteriums  der  Medizinalangelegenheiten.
  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §.  42.)  49.
—  Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.  Is.  60.
bis  68.)  33.  34.  —  Verfahren  bei  deren  Untersagung.
(ebend.  §§.  71—74.)  54.  55.

Juden,  Verpflichtung  ders.  zur  Annahme  und  Führung
festbestimmter  und  erblicher  Familiennamen.  (A.  K.  O.
v.  Z1.  Oktbr.  45.)  Om2.  —  in  wiefern  solche  in  dem
Betriebe  stehender  Gewerbe  nicht  ferner  beschränkt  sind.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  190.)  78.  —  wo  solches
bisher  bei  gewissen  Gewerben  (6§.  51  —  33.)  geschehen
ist,  soll  dies  bis  auf  weitere  Bestimmung  auch  ferner  stattfinden.
  (ebend.  §.  5.)  32.  —  Befugniß  ders.,  als  Gewerbetreibende
  mit  kaufmännischen  Rechten,  auch  im  Umherreisen
  entweder  selbst,  oder  durch  Gehülfen  Waarenbestellungen
  zu  suchen,  oder  zum  Behufe  des  Wiedewerkaufes
  Waaren  aufzukaufen,  nach  den  deshalb  bestehenden
Vorschriften.  (ebend.  §.  60.)  33.  —  gegen  solche  darf
am  Sabbath  und  an  jüdischen  Festtagen  kein  Erekutionsakt
  vorgenommen  werden.  (V.  für  Westphalen  v.  30.
Juni  45.  §.  6.)  440.  —  können  zu  Gemeinoevorstehern
in  der  Rheinprovinz  nicht  ernannt  werden.  (Gem.-Ord.
v.  23.  Juli  45.  S.  72.)  541.

Justizdeputationen,  seitherige,  für  landwirthschaftliche
  Angelegenheiten,  zu  Nönigsberg  i.  Pr.  und  Manenweder,
  Auflösung  ders.  (V.  v.  22.  Novbr.  44.)  19.

Justizkommissare,  als  Notare,  s.  diese,  desgl.  Notariats-Instrumente.


Justizministerium  (Justizminister),  auf  dessen  und  des
Ministers  des  Innern  gemeinschaftlichen  Vorschlag  werden
  von  des  Königs  Majestät  die  Mitglieder  des  Revisionskollegiums
  für  Landeskultursachen  ernannt.  (V.  v.  22.
Nobr.  44.  S.  S.)  21.  —  auch  können  erstere  das  letztere  im
Falle  eines  vorübergehenden  Bedürfnisses  durch  Hülfsarbeiter
verstärken.  (ebend.  §.  8.)  21.  —  Errichtung  der  Spruch-Kollegien
  bei  den  Regierungen  der  Provinz  Preußen  in

f*  land-
        <pb n="60" />
        44

Justizministerium,  (Forts.)
landwirthschaftl.  Angel.  und  Ernennung  deren  Dirigenten
durch  dasselbe  in  Gemeinschaft  mit  dem  Minister  des  Innern.
(V.  v.  22.  Novbr.  44.  8.  3.)  19.  —  solches  soll  mit  dem
Finanzministerio  bei  Regulirung  des  Berghypothekenwesens
in  dem  Herzogthum  Westphalen,  Fürstenthum  Siegen  und
den  Grafschaften  Wittgenstein  eine  Ermäßigung  der  in
der  Gebührentare  v.  23.  Aug.  1815.  enthaltenen  Gebührensätze
  bestimmen.  (V.  v.  28.  Febr.  45.  §.  29.)

Justizräthe,  Kreis-,  s.  Kreis-Justigräthe.

Justizsenat  zu  Ehrenbreitstein,  Eidesleistungen
fürstlicher  Personen  in  Prozessen  und  Untersuchungssachen
im  Bezirke  desselben.  (A.  K.  O.  v.  5.  Dezbr.  45.)  3830.  f.
—  Einführung  kürzerer  Verjährungsfristen  für  dens.  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  v.  31.  März  1838.  (Ges.-Samml.
S.  249.)  unter  Aufhebung  aller  entgegenstehenden  Rechtsnormen.
  (V.  v.  6.  Juli  45.)  483—485

Jüterbogk,  Amt,  s.  Brandenburg,  Provihz  Grreisstände)
—  Jüterbogk-Riesaer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen.

K.

Kähne,  (.  Schiffsgesäße.

Kalköfen,  zu  deren  Aulegung  bedarf  es  einer  besondern
polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
§.  27.)  40.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um  die  Ertheilung
  der  letz.  (ebend.  96.  28—306.)  460—48.  —  Fristbestimmung
  für  deren  Benutzung.  (ebend.  88.  66  —  68.)
53.  5  4.  —  Untersagung  der  leh.  (ebend.  Ss.  09.70.)  5  4.

Kämmereien,  Aufhebung  der  deuf.  zugestandenen  Berechtigungen
  (Zwangs=  und  Bamrnrechte  w.)  innerhalb
des  Kommunalbezirks  ohne  Entschädigung.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  §.  4.  Nr.  1.)  42.  —  (G.  v.  17.  Janr.

45.  S§.  2.  49.)  79.  90.  —  auch  ohne  letztere,  wenn  die
Berechtigung  erst  nach  dem  31.  Dezbr.  36.  auf  einen
Andern  übergegangen  ist.  (ebend.  §.  2.)  79.  —  Verfahren
  im  letztern  Falle.  (ebend.  §.  3.)  79

Kammerjäger,  bedürfen  zu  ihrem  Gewerbebetriebe  einer
besondern,  auf  Unbescholtenheit  und  Zuverlässigkeit  *
gründeten  polizeilichen  Erlaubniß.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Jaur.  45.  §.  49.)  51.  —  Verfahren  bei  verschuldeter
Zurücknahme  der  letz.  (ebend.  Ss.  71—74.)  54.  55.

Kanäle,  bei  Theilungen  von  Grundstücken,  welche  für  jene
der  Erpropriation  unterworfen  sind,  finden  die  Bestimmungen
  der  §#.  2—4.  des  Ges.  v.  3.  Janr.  45.  über
die  Zertheilung  von  Grundstücken  keine  Anwendung.
(ebend.  §.  5.  Nr.  5.)  20.  —  Betrieb  der  Fischerei  auf
solchen.  (Fischerei-Ordd.  v.  7.  März  45.  §.  26.  u.  §.  28.)
112.  119.  —  zwischen  der  Oder  und  der  Spree,  Anordnungen
  über  die  Breite  und  Länge  der  dies.  befahrenden
  Schiffsgefäße  und  Flöße,  sowie  über  das  Durchfah=Sachregister.

  1845.

Kanäle,  (Forts.)  «
ren  ders.  durch  die  Schleusen.  (Regulatio  v.  8.,  A.  K.
O.  v.  21.  Novbr.  45.)  785—788.  —  Strafen  für  deren
lbertretung.  (5.  13.  des  Regulativs.)  788.  —  l.  auch
Friedrich  Wilhelms=  und  Finow-Kanal;  desgl.  Besittitel.
Kanalgelder,  deren  erekutioische  Veitreibung  in  der
Fri  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  §.  1.  Nr.  4.)

Kahitalzen,  können  bei  der  Königl.  Bank  nur  noch  in
Kurant  belegt  werden.  (A.  K.  O.  v.  11.  Apr.  45.)  105.

Kasernen  (Militair-Dienstgebäude),  Exekutionsvollstreckung
gegen  Militairpersonen  in  deus.  wegen  öffentlicher  Abgaben.
  (V.  für  Westphalen  v.  30.  Juni  45.  J.  7.)  44%.
—  s.  auch  Militairgebäude.

Kasernen-Arrest,  darf  gegen  Unteroffiziere  und  Gemeine
  nur  wegen  Disziplinarvergehen  verhängt  werden.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  S.  30.)  301.

Kasernenwachen,  s.  Wachen,  militairische.

Kassation,  s.  Amtsentsetzung.

Kassendefekte,  bei  Stener=  und  Gemeindekassen  in  der
Rheinprovinz,  deren  Deckung  aus  den  bestellten  Amtskantionen.
  (Gem.-Ord.  v.  23.  Juli  45.  S.  B0.)  343.
—  deren  Feststellung  bei  militairgerichtlichen  Untersuchungen.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  §S.  92.  mit  Aul.  B.  §.  38.
ders.)  347.  387.

Kassenrevisionen,  bei  der  allgemeinen  Landeekasse  in
Neuvorpommern.  (Regulativ  v.  20.  Novbr.  43.  Ss.  III.
IV.  VII.)  15.  10.  17.

Kassenwesen,  dessen  Verwaltung  in  den  Innungen  unter
  Aufsicht  der  Kommunalbehörde.  (Gew.  Ordn.  v.  17.
Janr.  45.  88.  104.  u.  114.)  62.  —  dessen  Verwaltung
in  den  Gemeinden  der  Rheinprovinz.  (Gem.-Ord.  v.  23.
Juli  45.  S.  70.  79—81.  u.  93.)  542.  543.  340.

Kastrirer,  s.  Viehkastrirer.

Käthner,  auf  dem  Lande,  Anwendung  der  Gesindevorschriften
  auf  dies.  (Gesinde-Ord.  für  Neuvorpommern  u.
Rügen  v.  11.  Apr.  45.  S.  174.)  409.

Katholische  Geistliche,  s.  Geistliche.

Katholisch-kirchliche  Angelegenheiten,  essort-·
verhältnisse  der  Provinzialbehörden  in  dens.  (V.  v.  27.  Juni
45.)  443.  444.  —  die  Bestätigung  der  zu  Stellen  bischöflicher
  Kollation  oder  Privatpatronats  berufenen  katholi.
schen  Geistlichen  geht  von  den  Regierungen  zu  den  Oberpräsidenten
  über,  in  Erweiterung  der  dens.  durch  die
Instruktion  v.  Z1.  Dezbr.  1925.  §.  2.  Nr.  6.  übertra
genen  Ausübung  des  sengerhensnn  jus  circa  sacro.
(ebend.  §.  1.)  443.  —  desgl.  die  Ausübung  des  landesherrlichen
  Ernennungsrechts  zu  den  katholisch  =  geistlichen
Stellen,  so  weit  dieses  bisher  den  Regierungen  zustand.
(ebend.  §.  2.)  444.  —  im  Übrigen  verbleiben  den  Regierungen
  die  bisher  zu  ihrem  Geschäftskreise  gehörigen

An-
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        Sachregister.  1845.  45

Katholisch-kirchliche  Angelegenheiten,  (Fortf.)
Angelegenheiten  der  römisch--katholischen  Kirche,  namentlich
  auch  die  Ernenmung  und  Bestätigung  der  weltlichen
Kirchenbedienten.  (ebend.  §.  3.)  444.

Kaufleute,  auf  deren  Gehülfen  und  Lehrlinge  finden  die
Bestimmungen  der  Ss.  134—100.  der  Gew.-Orb.  v.  17.
Janr.  45.  keine  Anwendung,  vielmehr  sind  deren  Verhältnisse
  fernerhin  nach  den  bisherigen  Vorschristen  zu
beurtheilen.  (ebend.  §.  101.)  71.

Kaufmännische  Bücher,  in  Berlin,  Gebührensätze
für  die  zu  deren  Revision  bei  gerichtlichen  Geschäften  zugezogenen
  Revisoren.  (A.  K.  O.  v.  27.  Juni  45.)  440.

Kaufmännische  Korporationen,  hinslchtlich  der
Aufnahme  in  dies.  und  der  Ausschließung  aus  deuf.  bewendet
  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.  (Gew.-Orb.
v.  17.  Janr.  45.  S.  109.)  62.

Kaufmännische  Rechte,  deren  Erwerb  durch  den  Beitritt
  zur  kaufmännischen  Korporation  nach  den  bestehenden
Vorschriften.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  8.  94.)  68.

Kaulbars-Fischerei,  im  frischen  und  kurischen  Haff,
Anordnungen  für  dies.  (Fischerei-Ordd.  v.  7.  März.  45.
S.  25.  u.  S.  B2.)  127.  149.

Kautionen,  deren  Bestellung  von  den  Führern  und  ersten
Maschinenwärtern  der  Dampfschiffe  auf  dem  Rheine  und
der  Mosel,  in  Anwendung  des  §.  14.  der  Verord.  v.  24.
Mai  1844.  (Ges.-Samml.  S.  270.  f.)  (A.  K.  O.  o.
15.  Septbr.  45.)  725.  —  s.  auch  Amtskautionen.

Keitel-Fischerei,  Ausübung  ders.  auf  dem  frischen  und
kurischen  Haff.  (Fischerei-Ordd.  v.  7.  März  45.  SS.  22.
23.  u.  §.  20.)  126.  127.  144.

Kinder,  aktiver  Militairpersonen  und  Beamten,  in  väterlicher
  Gewalt  stehend  und  Mitglieder  deren  Hausstandes,
bedürfen  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  der  Erlaubniß  der
jeuen  vorgesetzten  Dienstbehörde.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  S.  19.)  44.  —  bestrafter  Verbrecher,  noch  unter  väterlicher
  Gewalt  stehend,  bedürfen  zum  Beginn  eines  selbstständigen
  Gewerbebetriebes  der  Erlaubniß  der  Ortspolizei-Obrigkeit.
  (ebend.  §.  21.)  45.  —  in  wiefern  solche  zu
versagen  ist.  (ebend.  §.  21.)  45.  —  (.  auch  Minderjährige.


Kirchen,  bei  Theilungen  deren  Grundstücke  finden  die
Bestimmungen  der  S§.  2—4.  des  Ges.  v.  Z.  Janr.  45.
über  die  Zertheilung  von  Grundstücken  keine  Anwendung.
(ebend.  §.  ö.  Nr.  1.)  20.  —  Regulirung  und  Vertheilung
  der  an  solche  zu  entrichtenden  Abgaben  und  Leistungen
  bei  Zertheilungen  von  Grundstücken.  (G.  v.  3.  Janr.
45.  S§.  7—24.)  26—30.  —  desgl.  bei  Gründung  neuer
Ansiedelungen.  (ebend.  S§.  25.  u.  26.)  30.  31.  —  Untersagung
  oder  bedingungsweise  Gestattung  von  Betriebsstätten
  solcher  Gewerbe,  deren  Ausübung  mit  ungewöhnlichem
  Geräusche  verbunden  ist,  in  der  Nähe  jeuer.

Kirchen,  (Forts.)

(Gew.-Orb.  v.  17.  Janr.  45.  §F.  40.)  49.  —  was  nach
den  Festsetzungen  der  Staatsbehörde  in  deren  Angelegenheiten
  erfordert  wird,  sind  die  Gemeinden  zu  leisten  verpflichtet.
  (Rheinische  Gemeinde=  Ord.  v.  23.  Juli  45.
#S  86.)  544.  —  evangelische,  die  Beaufsichtigung  der
Verwaltung  des  Vermögens  ders.  verbleibt  den  Regierungen.
  (V.  v.  27.  Juni  45.  §.  Z.  Nr.  5.)  441.  f.  —
Erleichterungen  in  der  Vermögensverwaltung  ders.  nach
Märkischem  Provinzialrechte,  und  zwar  in  denjenigen  Laudestheilen,
  in  welchen  die  Konsistorial=  und  Visitations-Ord.
  vom  Jahre  1573.  Anwendung  findet.  (A.  R.  O.
v.  11.  Juli  45.)  485.  480.  —  deogl.  Verwendung  der
Uberschüsse  aus  ders.  zu  anderen  kirchlichen  und  Schulzwecken.
  (ebend.  Nr.  4.)  480.  —  s.  auch  Religion  und
Besltztitel.

Kirchenabgaben  und  Zuschläge  für  dies.  zu  Staatssteuern,

  deren  exrekutische  Beitreibung  in  der  Provinz
Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  §.  1.  Nr.  1.  u.  ö.)
445.

Kirchenbauten,  streitige,  in  solchen  verbleibt  den  Regierungen

  die  Regulirung  des  Interimistikums.  (V.  v.
27.  Juni  45.  §.  3.  Nr.  1.)  441.  —  deren  Ausführung
nach  Märkischem  Provinzialrechte.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli
45.  Nr.  3.  u.  4.)  486.

Kirchenbediente,  weltliche,  für  die  Verwaltung  des

kirchlichen  Vermögens,  deren  Ernennung  oder  Bestäti-Zung,
  sowie  deren  Beaufsichtigung,  verbleibt  den  Regie
rierungen.  (V.  v.  27.  Juni  45.  8.  3.  Nr.  6.)  442
von  Privatpatronen  und  Gemeinden,  oder  für  *
landesherrlichen  Patronats  ernannt,  deren  Bestätigung
durch  die  Konslstorien,  sofern  solche  verfassungsmäßig  erforderlich
  und  die  Anstellung  nicht  für  die  Verwaltung
des  kirchlichen  Vermögens  ersolgt  ist.  (ebend.  §.  1.  Nr.  3
u.  §.  2.)  441.  —  desgl.  deren  Beaufsichtigung  durch  eben
dieselben.  (ebend.  §.  1.  Nr.  4.)  441.  —  weltliche  der
römisch-katholischen  Kirche,  deren  Ernennung  und  Bestätigung
  durch  die  Regierungen.  (V.  v.  27.  Juni  45.
S.  3.)  444

Kirchenbücher,  die  Aufsicht  über  solche  verbleibt  den

Regierungen.  (V.  v.  27.  Juni  45.  F.  Z.  Nr.  2.)  441.
—  die  über  solche  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften
sind  auch  bei  Führung  und  Bewahrung  der  Geburts-,
Trauungs=  und  Sterberegister  in  den  Kirchengemeinden
der  von  der  Gemeinschaft  der  evangelischen  Landeskirche
sich  getrennt  haltenden  Lutheraner  *  befolgen.  (General-Konzession
  v.  23.  Juli  45.  Nr.  7.)  517.

Kirchendiener,  Verbesserung  deren  Einkommens  in  der

Mark  Brandenburg  aus  den  übershüfen  der  Kirchenvermögens-Verwaltung.
  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli  45.
Nr.  4.)  480

Kirchen-
        <pb n="62" />
        46

Kirchengemeinden,  der  von  der  Gemeinschaft  der
rva#zelischen  Landeskirche  sich  getrennt  haltenden  Lutheraner,
  s#letz.

Kirchengrundstücke,  deren  Vermiethung,  Verpachtung
vder  Vererbpachtung  *  Alhen  „rarinalh
(A.  K.  O.  v.  11.  Juli  45.  Nr.  2.)  4

Kirchenkapitalten,  Erleichterungen!  in  *.  Ausleihung
nach  Märkischem  Provinzialrechte.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli
46.  Nr.  1.)  486.

Kirchenverband,  s.  Parochialverhältnisse.

Kirchenzehnte,  s.  Zehnte  und  Parochialverhältnisse.

Kirchenzucht,  deren  Aufrichthaltung  innerhalb  der  durch
die  bestehenden  Landesgesetze  bestimmten  Gränzen  gehört
vor  die  Konsistorien.  (V.  v.  27.  Jumi  45.  §.  1.  Nr.  6.)
441.  —  (.  auch  Kirchliche  Ordnung,  äußere.

Kirchhöfe,  s.  Begräbnißpläßze.

Kirchliche  Angelegenbeiten,  evangelische,  Refsortverhältnisse
  der  Regierungen  und  Konststorien  in  deuf.,
unter  Abäinderung  einiger  darüber  in  den  Instruktionen
für  beide  letztere  v.  23.  Oktbr.  1817.  u.  in  der  A.  K.  O.
v.  31.  Dezbr.  1825.  enthaltenen  Bestimmungen.  (V.  v.
27.  Juni  45.)  440—443.  —  Gegenstände,  welche  dem
Geschäftskreise  der  Konsistorien  liberwiesen  werden.  (ebend.
88.  1.  u.  2.)  440.  441.  —  desgl.  diejenigen,  welche
den  Regierungen  verbleiben.  (ebend.  S#s.  3.  u.  4.)  441.
442.  —  Angelegenheiten,  welche  zum  gemeinschaftlichen
Geschäftskreise  beider  Behörden  gehören.  (ebend.  98.5
u.  7.)  442.  443.  —  dle  Ernennung  des  Vorsitzenden  in
den  Konslstorien  bleibt  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Allerhöchsten
  Bestimmung  vorbehalten.  (ebend.  §.  6.)  442.  —
s.  auch  katholisch-kirchliche  Angelegenheiten.

Kirchliche  Bedürfnisse,  wo  über  das  Vorhandensein
bers.  oder  über  die  Abmessung  ihres  Umfanges  Zweifel
entstehen,  haben  sich  die  Regierungen  mit  den  Konsistorien
  in  näheres  Einvernehmen  zu  setzen.  (V.  v.  27.  Juni
45.  FJ.  3.)  442.  —  der  Pfarrgemeinden  in  den  Landestheilen
  des  linken  Rheinufers,  Aufbringung  der  Kosten
für  solche.  (G.  v.  14.  März  45.)  163.

Kirchliche  Ordnung,  äußere,  die  Anordnung  und  Vollstrecung
  der  zur  Aufrechthaltung  ders.  erforderlichen  polizeilichen
  Vorschriften  verbleibt  den  Regierungen.  (V.  v.
27.  Juni  45.  §.  3.  Nr.  4.)  441.  —  l  auch  Kirchenzucht.



Kirchliche  Stiftungen  und  Institute,  evangelische,
die  Beaufsichtigung  deren  Vermägenswerwaltung  verbleibt
den  Regierungen.  (V.  v.  27.  Juni  45.  §.  J.  Nr.  5.)
441.  f.  —  Verwendung  der  Überschüsse  aus  letpterer  im
Einvernehmen  der  Konslstorien.  (ebend.  S.  3.)  442.  —
Erleichterungen  in  der  Vermögensverwaltung  ders.  nach
Märkischem  Provinzialrechte,  und  zwar  in  denjenigen
Landestheilrn,  in  welchen  die  Konsistorial=  u.  Bisstations-Sachregister.

  1845.

Kirchliche  Stiftungen  und  Iustitute,  (Forts.)
Ord.  vom  Jahre  1573.  Anwendung  findet.  (A.  K.  O.
v.  11.  Juli  45.)  486.  486.

Klassensteuer,  und  Beischläge  zu  derf.,  deren  erekutivische
  Beitreibung  in  der  Prov.  Westphalen.  (V.  v.  30.
Juni  45.  J.  1.  Nr.  1.)  444.

Kleider,  gebrauchte,  s.  Trödler.

Klempner,  Befugniß  u.  Befähigung  ders.  zur  Haltung
von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und  Ablegung
  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Jam.  46.  Ss.  131—133.  102—107.)  65.  bb.  72.  73.
—  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden  kann.
(ebend.  §§.  108.  132.)  61.  60.

Klipp-Fischerei,  im  kurischen  Haff,  Anordnungen  für
dieselbe.  (Fischerei-Ord.  v.  7.  März  45.  J.  32.)  149.

Kochenbte,be,G,1èK  zu  deren  Anlegung  bedarf  es
einer  besondern  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Jaur.  45.  S.  27.)  40.  —  Verfahren  mit  Gesuchen
  um  die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  §§.  28—36.)
40—48.  —  Fristbestimmung  für  deren  Bemutzung.  (ebend.
S.  66—68.)  53.  534.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.
S.  69.  70.)  54.

Koaks,  zu  Anlagen  für  deren  Bereitung  bedarf  es  einer
besondern  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Orb.  v.  17.
Janr.  45.  §.  27.)  40.  —  Verfahren  mit  Gesachen  um
die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  8§.  28—36.)  46—48.  —
Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.  S§.  60—03.)
63.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.  S§.  09.  70.)  54.

Kodizille,  niedergelegte,  der  §.  571.  Tit.  12.  Thl.  I.
des  A.  L.  R.,  wonach  solche  nur  an  gerichtlich  bestellte
Bevollmächtigte  zurückgegeben  werden  dürfen,  bleibt  in
Krast.  (G.  v.  11.  Juli  45.  §.  2.  Ii#.  b.)  495.

Kolonien,  Anordnungen  für  deren  Anlegung  auf  zerstückelten
  uidstůden.  (G.  v.  Z.  Janr.  45.  85.  31.  u.  32.)
31.

—*  Spezial-,  bei  den  Auseinandersetzungs.
Behörden  in  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten,  dies.
können  auch  fernir  in  Streitigkeiten  über  Besitz-,  Nutzungsund
  Verwaltungs-Verhältnisse,  nach  §.  30.  der  V.  vom
30.  Juni  34.,  interimistische  Entscheidungen  treffen.  (V.
v.  22.  Novbr.  44.  S.  5.)  20.  —  dagegen  soll  über  Sneei
tigkeiten  wegen  Gegenstände  anderer  Art  nicht  mehr,  wie
es  der  §.  154.  der  V.  v.  20.  Juni  17.  gestattete,  durch
bies.  entschieden  werden.  (ebend.  §.  #.)  20.  —  gegen
deren  erstgedachte  Entscheidungen  ist  nur  der  Rekurs  an
die  General-Kommissionen  oder  Spruchkollegien  zulässig.
(ebend.  §.  5.)  20.  —  die  bisherige  Beschränkung  des
Stimmrechts  der  Ober-Kommissarien  wird  aufgehoben.
(ebend.  §.  2.)  19.  —  der  §.  31.  der  Verord.  vom  20.
Juni  17.  und  der  §.  14.  der  Verord.  v.  30.  Juni  34.,

wegen
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        Sachregister.  1845.  47

Kommissarien,  (Forts.)
wegen  deren  Zuziehung  zu  den  Revisions-Kollegien,  treten
  mit  dem  Beginn  der  Wirksamkeit  des  Reoislons-Kollegiums
  fir  Landechultursachen  außer  Anwendung.  (ebend.
S.  10.)

Fig  ,  in  einem  Regierungs-Kommissarius  und
zweien  Bessitzern  bestehend,  deren  Bildung  zur  Eimittelung
  der  Entschädigung  für  aufgehobene  oder  für  ablösbar
  erklärte  Berechtigungen.  (G.  v.  47.  Jam.  45.
88.  16  48.)  89.

Kommissivnaire,  s.  Geschäftevermittler.

Kommunal-Abgaben,  s.  Gemeinbe-Abgaben.

Kommunal-Behörde,  Orto-,  Anzeige  bei  derselben,
wenn  Jemand  den  selbstständigen  Betrieb  eines  Gewerbes
  beginnen  will.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Jam.  45.  §.  22.)
45.  —  Abgabe  dieser  Anzeige  demnächst  an  die  Polizeiobrigkeit,
  wenn  jenc  nicht  zugleich  auch  diese  ist,  zur  Prüsung
  und  Anmeldungsbescheinigung.  (ebend.  §F.  22.  und
W.)  45.  —  Zuziehung  und  Befugniß  ders.  zur  Ausschließung
  von  Innungen  und  zur  Wiederzulassung  zu
dens.  (ebend.  88.  103.  107.  419.)  60.  61.  63.  f.  —
ders.  steht  die  Leitung  der  Vorberathungen  wegen  Errichtung
  einer  Innung,  unter  Aufsscht  der  Regierung,  zu.
(ebend.  §.  105.)  61.  —  Entbindung  der  Gewoerbetreibenden
  von  der  vorschristsmäßigen  Prüfung  mit  Genehmigung
  der  Kommunalbehörde.  (ebend.  §.  108.)  62.—  Bestätigung
  der  Innungsvorsteher  durch  dies.  (ebend.  §.  112.)
62.  —  jeder  Berathung  der  Innungen  muß  ein  Mitglied
  der  Kommunalbehörde  beiwohnen.  (ebend.  §.  113.)
62.  —  von  solcher  ist  den  unbefugten  Gewerbetreibenden
die  Annahme  oder  Beibehaltung  von  Lehrlingen  in  den
Städten  zu  untersagen.  (ebend.  §.  133.)  660.  —  deren
Vertretung  bei  dem  Entschädigungsverfahren  wegen  aufgehobener
  Berechtigungen  ganzer  Ortschaften.  (G.  v.
17.  Janr.  45.  9.  41.  42.  u.  44.)  88.  —  Ausstellung
von  Cntschädigungsanerkenntnissen  für  aufgehobene  Berechtigungen
  seitens  ders.  (ebend.  §.  11.)  81

Kommunaldienst  ,,  mit  der  definitiven  Anstellung  von
Militairpersonen  in  dems.  hört  deren  Misnirgenichtosan
auf.  (Milit.-Straf-G.  Th.  II.  §S.  16.  Nr.  4.)  333
Gerichtsstand  der  für  dens.  einstweilen  beurlaubten  Militairpersonen.
  (ebend.  Thl.  II.  §.  4.)  330.—  durch  Kassation,
  Entfernung  aus  dem  Offzierstande  und  Dienstentlassung
  werden  Offiziere  unfähig,  in  jenem  ein  Amt  oder
eine  Ehrenstelle  zu  bekleiden.  (ebend.  Thl.  I.  SS  44—47.)
303.  —  die  erworbenen  Ansprüche  auf  Anstellungen  in
dems.  können  nach  Versetzung  in  dic  zweite  Klasse  des
Soldatenstandes  nicht  geltend  gemacht  werden.  (ebend.
Thl.  1.  S.  38.)  302.  —  mit  der  Ausstoßung  aus  dem
Soldatenstande  ist  zugleich  die  Unfähigkeit  verbunden,

Kommunaldienst,  (Forts.)
in  jenem  ein  Amt  oder  eine  Ehrenstelle  zu  bekleiden.
(ebend.  §.  42.)  303.

Kommunnalverhältnisse,  s.  Gemeindeverband.

Kompagnie-Chirurgen,  Militairrang  ders.  (Milit.=Straf-G.
  Thl.  I.  S.  4.  Anl.  A.)  2960.  379.

Komplott,  Strafbarkeit  der  Militairvorgesetzten  wegen
Theilnahme  an  einem  in  solchem  begangenen  Verbrechen.
(Milit.-Straf-G.  Th.  I.  Ss.  69.  74.)  307.  308.  —  bei
Plünderungen  im  Kriege,  dessen  strenge  Bestrafung.  (ebend.
S.  149.)  324.  —  bei  Desertionen,  dessen  Bestrafung  in
Friedens=  und  Kriegszeiten.  (ebend.  S§.  101.  107.)
312.  313.

Konftrmationen,  kirchliche,  in  den  Gemeinden  der  von
der  Gemeinschaft  der  evangelischen  Landeskirche  sich  getreunt
  haltenden  Lutheraner,  deren  volle  Gültigkeit.  (General-Konzession
  v.  23.  Juli  45.  Nr.  6.)  616.

Königsberg,  in  Pr.,  Stadt,  die  dort  bestandene  Justigdeputation
  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten  wird
aufgelöst  und  in  deren  Stelle  ein  Spruchkollegium  bei
der  Regierung  daselbst  errichtet.  (V.  v.  22.  Novbr.  44
§.  3.)  19.  —  Bildung  von  Innungen  in  ders.  nach  der
erforderlichen  Zahl  von  Theilnehmern.  (Gew.-Ord.  vom
17.  Jan.  45.  §.  102.)  60.  —  Erhebung  der  Schifffahrts-Abgaben
  in  ders.  (A.  K.  O.  u.  Tarif  v.  13.  Dezbr.
44.)  1—6.  —  Königsberger  Regierungsbezirk,  s.  Feuer-Sozietäts-Reglements
  (Städte).

Konkurs,  Ausschließung  der  sich  darin  befudenden  Gewerbetreibenden
  von  der  Theilmahme  an  neu  und  bereits
errichteten  Innungen.  (Gew.-Ordn.  vom  17.  Janr.  45.
SS  103.  107.)  60.  61.  —  Ausscheiden  und  Ausstoßung
aus  letz.  in  gleicher  Beziehung.  (ebend.  S.  117.)  63.  —
desgl.  aus  den  ohne  Nachweis  der  Befähigung  der
Theilnehmer  bestehenden  Innungen.  (ebend.  Ss.  118.  119.)
63.  64.  —  während  desselben  ruht  das  Gemeinderecht
des  dazu  Berechtigten.  (Rheinische  Gem.-Ord.  v.  23.
Juli  45.  §.  40.)  533.  —  über  das  Vermögen  von  Militairpersonen,
  Ermittelungen  über  einen  dabei  etwa  auzunehmenden
  strafbaren  Bankerut,  behufs  der  Eröffnung
einer  militairgerichtlichen  unastgan  wegen  des  l
(Milit.=  Straf-G.  Thl.  II.  s.  92.  mit  Anl.  B.  §.  4
ders.)  347.  388.

Konsistorial-  und  Visitations  =  Ordnung,  vom
Jahre  1573.,  Erleichterungen  für  diejenigen  Landestheile
der  Mark  Brandenburg,  in  welchen  jene  Anwendung  findet,
  in  der  Vermögens-Verwaltung  der  Kirchen,  Pfarren
und  kirchlichen  Stiftungen.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli  45.)
465.  486.

Konsistorien,  Provinzial-,  der  Vorsltz  in  deuf.  soll  mit
dem  Amte  der  Oberpräsidenten  (A.  K.  O.  v.  31.  Dezbr.
25.  zu  B.  1.  und  Instruktion  für  dies.  von  dems.  Tage

S.  3.)
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        48

Konsistorien  (Forts.)

KS.  3.)  in  Zukunst  nicht  von  selbst  und  unmittelbar  verbunden
  sein,  vielmehr  darüber  in  jedem  einzelnen  Falle  die
allerhöchste  Bestimmung  vorbehalten  bleiben.  (V.  v.  27.
Juni  45.  §.  6.)  442.  —  Ressortverhältnisse  zwischen  den
Konsistorien  und  den  Regierungen  in  evangelisch  -kirchlichen
  Angelegenheiten,  unter  Abänderung  einiger  darüber
in  den  Instruktionen  für  beide  Behörden  v.  23.  Oktober
1817.  und  in  der  A.  K.  O.  v.  31.  Dezbr.  1825.  enthaltenen
  Bestimmungen.  (V.  v.  27.  Juni  45.)  440—443.
—  Gegenstände,  welche  darnach  dem  Geschäftskreise  der
Konsistorien  überwiesen  werden.  (ebend.  88.  1.  u.  2.)
440.  441.  —  desgl.  solche,  welche  zu  dem  gemeinschaftlichen
  Geschäftskreise  beider  Behörden  gehören.  (ebend.
S.  5.  u.  7.)  442.  443.  —  Verhältnisse  der  bei  den
Regierungen  angestellten  evangelisch-geistlichen  Räthe  zu
den  Konsistorien,  sowie  der  bei  letzteren  fungirenden  Mitglieder
  zu  den  Regierungen.  lebend.  §.  7.)  442.  443.

Kontrakte,  s.  Verträge.

Kontraventionen,  gegen  Finanz=  und  Polizeigesetze
und  gegen  Jagd=  und  Fischerei-Verordnungen,  von  Militairpersonen
  begangen,  deren  Untersuchung  und  Bestrafung.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  §.  3.)  330.  —  (.  auch
Gewerbe  =  Polizei  -  Kontraventionen,  Steuerdefraudationen
  ac.

Kontumazialverfahren,  gegen  Deserieun  Vorschriften
  für  dasselbe.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I  6ss.  242—2359.)
307—370.  —  eine  Vertheidigung  findet  in  dems.  nicht
Statt.  (ebend.  §  252.)  369.  —  die  in  dems.  aufgelaufenen
  Kosten  und  baaren  Auslagen  sind  von  den  Militairgerichten
  bei  der  betreffenden  Regierungs-Hauptkasse  zu
liquidiren.  (ebend.  Thl.  II.  §.  286.)  374.  —  wegen  Zischercikontraventionen
  auf  dem  frischen  und  kurischen  Haf.
(Fischerei=  Ordd.  vom  7.  März  45.  S.  76.  u.  S.  71.)
137.  15.

Konzessionen,  s.  Gewerbe-Konzessionen.

Konzivienten  schriftlicher  Aufsätze  für  Andere,  s.  Aufsatze.



Kovialien,  bei  Aufsnahme  und  Entlassung  von  Lehrlingen
  als  baare  Auslage.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
S.  159.)  71.  —  (.  auch  Kosten  und  Auslagen,  baare.

Korduaner,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur  Haltung
  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und
Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.  tt-  -
17.  Jam.  45.  88.  131  -  133.  162  -  167.  66.  66.  7
73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden  *“
(cbent.  66.  108.  132.)  61.  66.

Koronowo,  Stadt,  im  Großherzogthum  Posen,  derf.
wird  die  revidirte  Städteord.  v.  17.  März  31.  verliehen.
(A.  K.  O.  v.  21.  Febr.  45.)  159.

Körperliche  Verletzungen,  (.  letz.

Sachregister.  1845.

Korporationen,  Wahrnehmung  der  auf  das  Vermögen
  ders.  sich  beziehenden  Rechte  im  Ressort  des  Revislonskollegiums
  für  Landeskultursachen  durch  die  betrefsende
  Verwaltungsbehörde.  (V.  v.  22.  Novbr.  44.  88.
11.  u.  12.)  21.  22.  —  erekutivische  Beitreibung  der  an
solche  zu  entrichtenden  öffentlichen  Abgaben.  (V.  v.  30.
Juni  45.  §.  1.  Nr.  6.)  445.  —  von  Gewerbetrribenden,
s.  Innungen.  —  kaufmännische,  s.  diese.

Korporationslasten,  deren  Regulirung  und  Vertheilung
  bei  Zerstückelungen  von  Grunrstücken  (G.  v.  3.  Janr.
45.  SS,  7—24.)  26—30.  —  desgl.  bei  Gründung  neuer
Ansiedeluugen.  (ebend.  88.  25.  u.  26.)  30.  31.

Korporationsrechte,  zu  deren  Verleihung  an  neu
entstandene  Ortschaften  (KRolonien)  ist  landecherrliche
Genehmigung  erforderlich.  (G.  v.  3.  Jaur.  45.  S.  32.)  32.
—  solche  erlangen  neue  Innungen  durch  die  Bestätigung
ihrer  Statuten.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  10  1.)  00.

Korpsgerichte,  aus  dem  kommandirenden  General  des.
Armeekerps  als  Gerichtsherrn  und  dem  Korpgauditeur
bestehend,  Kompetenz  ders.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.
Is.  22.  23.  20.  29.  u.  30.)  334.  335.

Kosten,  in  Auseinandersetzungssachen  der  Generalkommissionen,
  Anwendung  der  Vorschriften  rücksichtlich  ders.  in
der  Appellations-Instanz.  (V.  v.  22.  Novbr.  44.  S.  23.)
24.  —  von  den  Verwaltungsbehörden  innerhalb  der  Grän.
zen  ihrer  Amtsbefugnisse  festgesetzt,  deren  erekutioische
Beitreibung  in  der  Provinz  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni
45.  §.  1.  Nr.  5.)  445.  —  deegl.  derjenigen  im  Bereiche
  der  Generalkommissionen.  (ebend.  §.  1.  Nr.  8.)
445.  —  in  wieweit  solche  in  Parzellirungs-  und  Ansie.
belungssachen  stattfinden.  (G.  v.  3.  Janr.  45.  8.  33.)
32.  —  im  Verfahren  wegen  Gestattung  oder  Versagung
neuer  gewerblicher  Anlagen,  deren  Aufbringung  und  Ver.
theilung.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  35.)  48.  —
deren  Aufbringung  bei  Festsetzung  von  Entschädigungen
für  die  im  öffentlichen  oder  gewerblichen  Interesse  gestat.
teten,  der  Fischerei  nachtheiligen  Aulagen.  (Fischerei-Ordd.
für  die  Prov.  Posen  und  Preußen,  v.  7.  März  1.5.
Ss.  10.  u.  11.)  109.  116.  —  in  Injuriensachen  zwischen
Militairpersonen,  so  wie  zwischen  diesen  und  Ciovilper.
sonen,  Festsetzungen  darüber  in  dem  abzufassenden  Erkenntnisse.
  (Milit.=  Straf=  G.  Thl.  II.  S#.  238—210.)
367.  —  deren  Liquidation  von  den  Militairgerichten  in
kostenpflichtigen  Untersuchungssachen  nach  der  Sportul
taxe,  welche  dem  Militair-Strafgesetzbuche  unter  lit.  G.
beigefügt  ist.  (Milit.-Straf.-G.  Thl.  II.  §.  28)
374.  389.  —  Kostenfteiheit  und  Kostenpflichtigkeit  in
dens.  (ebend.  S§.  273—277.)  372.  373.  —  Festsetzung
der  Kosten  und  der  baaren  Auslagen,  Vorschußlei.
stung  für  letz.  und  Wiedercinziehung  ders.  (ebend.
SS.  281—283.)  373.  374.  —  in  dem  Kontumazialver

fahren
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        Sachregister.

Kosten,  (Forts.)
fahren  gegen  Deserteure,  deren  Liquidation  bei  der  betreffenden
  Regierungs-Hauptkasse.  (ebend.  §.  286.)  374.

Kraffohl-Kaual,  Entrichtung  des  Schleusengeldes  auf
dems.  (Tarif  für  die  Stadt  Elbing  v.  13.  Dezbr.  44.)  8.

Krahngelder,  deren  erekutivische  Beitreibung  in  der
Provinz  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  §.  1.  Nr.  4.)
445.  —  deren  Erhebung  in  der  Stadt  Elbing.  (Tarif  v.
13.  Dezbr.  44.)  11.

Krankenanstalten  (Krankenhäuser),  Untersagung  oder
bedingungsweise  Gestattung  von  Betriebsstätten  solcher
Gewerbe,  deren  Ausübung  mit  ungewöhnlichem  Geräusche
verbunden  ist,  in  der  Nähe  jener.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  §.  40.)  49.  —  Privat-,  deren  Unternehmer
bedürfen  einer  Approbation  des  Ministerinms  der  Medizinglangelegenheiten.
  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  42.)
49.  —  Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.
SS.  00  —68S.)  633.  54.  —  Verfahren  bei  deren  Untersagung.
  (ebend.  SS.1—14  51.  5.

Krankenkassen,  der  Innungsgenossen,  deren  Verwaltung
  bei  neu  zu  gründenden  Innungen.  (Gew.-Ord.  v.
17.  Jaur.  45.  S.  104.)  60.

Kredit-Institut  für  Schlesien,  Ermächtigung  desselben,
dir  ferner  zu  bewilligenden  Psandbriese  B.  nach  der  Wahl
des  Antragenden  entweder  zu  4  oder  zu  3  Prozent  jähr-’
  Zinsen  auszufertigen.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli  45.)

Karchahgaben  und  Beischläge  für  solche  zu  Staatsstrnern,
  deren  erekutivische  Beitreibung  in  der  Provinz
Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  8.  1.  Nr.  1.  u.  6.)

4).

Kreis-Justizräthe,  Erweiterung  deren  Befugnisse  zur
Vollstreckung  der  Exrekution,  in  Folge  der  Verord.  v.  30).
Movbr.  1843.  (A.  K.  O.  v.  15.  Nopbr.  45.)  747.  748.
—  Befugniß  ders.  zur  Aufnahme  von  Verträgen  über
Zertheilungen  von  Grundstücken.  (G.  v.  Z.  Janr.  45.
8.  2.)  25.

Kreis-K  l-Fonds,  Befugniß  der  Rreisstände
der  Kur-  und  Neumark  Brandenburg  und  des  Markgraf
thums  Niederlausitz,  liber  solche  zu  disponiren,  in  Ergänzung
  der  Verord.  v.  23.  März  41.  und  unter  Aufhebung
des  §.  2.  der  letz.  (V.  v.  7.  März  45.)  159.  160.

’  in  der  Kur=  und  Neumark  Brandenburg
und  dem.  Markgrasthum  Niederlausitz,  Ergänzung  der
Verord.  v.  25.  März  41.  über  die  Befugnisse  derselben,
Ausgaben  zu  beschließen  und  die  Rreiseingesessenen  dadurch
  zu  verpflichten,  unter  Aufhebung  des  §.  2.  jener
Verordnung,  hinsichtlich  der  Disposition  über  die  Kreis-Kommunalfonds.
  (V.  v.  7.  März  45.)  159.  100.  —
findet  mit  gedachter  Verordnung  auch  auf  die  zum  Königreiche
  Sachsen  gehörig  gewesenen  Amter  Belzig,

Jabrgang  1845.

1845.  49

Kreisstände,  (Forts.)

Dahme  und  Jüterbogk  und  auf  die  Hersschaft  Baruth
Auwendung.  (ebend.  §.  4.)  100.

Kriegsartikel,  neue,  nebst  Verordnung  über  deren  Anwendung,
  v.  27.  Juni  1844.  (Ges.-Samml.  S.  276.  bis
298.),  Berücksichtigung  ders.  bei  Einführung  des  neuen
Strasgesetzbuchs  für  das  Heer.  (A.  K.  O.  v.  Z.  Apr.
45.7  287.

Kriegsdenkmünze,  deren  Aberkennung  in  allen  den
Fällen,  in  welchen  die  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des
Soldatenstandes  oder  die  Ausstoßung  aus  dems.  eintritt.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  Ss.  37.  38.  43.)  302.  303.

Kriegsgerichte,  Bestellung  und  Besebung  ders.  in  Ausübung
  der  höheren  Militairgerichtsbarkeit.  (Milit.-Straf-G.
  Thl.  II.  88.  601—05.)  340—342.  —  allgemeine  Bestimmungen
  rücksichtlich  ders.  (ebend.  §§.  73—  70.)  343.
344.  —  Untersuchungsverfahren  bei  solchen  in  Straffällen,
  welche  vor  die  höhere  Militairgerichtsbarkeit  gehören.
  (ebend.  Thl.  II.  88.  89—113.)  346—349.  —
Feststellung  des  Thatbestandes,  mit  vorangegangenem  vollständigen
  Thatbericht  (species  lall).  (ebend.  S#  92.  u.
93.  nebst  speziellern  Vorschriften  sub  lit.  B.)  347.  380.
bis  388.  —  Beweisaufnahme  und  Beweiskraft  der  Aussagen
  der  Vorgesetzten,  der  Wachtmannschaften  2c.  (ebend.
S.  108.  109.)  348.  349.  —  Schluß  der  Untersuchung
und  Vertheidigung  des  Angeschuldigten.  (ebend.  S§.  110.
bis  121.)  349.  350.  —  Seruchverfahren  bei  deus.  (ebend.
SS.  122—141.)  3650—353.  —  Fällung  der  Erkenntnisse
bei  dens.  und  deren  Bestätigung.  (ebend.  S#§#  142—1751
333—359.  —  Mublikation  und  Vollstreckung  ders.  (ebend.
SS.  170—193.)  359—361.  —  das  Rechtsmittel  der  weitern
  Vertheidigung  findet  bei  Erkenntnissen  derselben  nicht
Statt.  (ebend.  §.  61.)  310.  —  Rewvision  der  von  den
kommandirenden  Generalen,  den  Divisionskommandeuren
und  den  Militairbefehlohabern  bestätigten  rechtskräftigen
Erkenntnisse  durch  das  Generalaudikoriat,  von  drei  zu  drei
Monaten.  (ebend.  §.  195.)  301

Kriegsminister,  derselbe  bestätigt  die  Erkenntnisse  der
Rriegsgerichte,  soweit  sie  nicht  der  Allerhöchsten  Bestätigung
  bedürfen.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  §S.  155.)  355.

Kriegsschatzungen,  Bestrafung  deren  Erhebung  oder
Erpressung  im  Soldatenstande  ohne  dienstliche  Befugniß.
(Milit.-Straf.  G.  Thl.  I.  S.  151.)  321.

Kriegsverrath,  dessen  Bestrafung  im  Soldatenstande.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  S§.  87.  B9.  90.)  310.  311.

Kriegszustand,  Verwaltung  der  Militairgerichtsbarkeit
während  desselben.  (Milit.=  Straf-G.  Thl.  II.  Ss.  18.
25.)  333.  334.  —  Anwendung  der  für  dens.  in  dem
Militair-Strafgesetzbuche  ertheilten  einzelnen  Vorschriften
auch  in  Friedenszeiten  bei  außerordentlichen  Vorfällen.
(§.  9.  der  Einleitung  zu  dems.)  297.

g  Kriminal-
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        50

Kriminal-Erkenntnisse  (Urteh,  gegen  selbstständige
Gewerbetreibende,  Ausdehnung  ders.  auf  den  Verlust  der
Besugniß  zum  selbstständigen  Gewerbebetriebe  für  immer
oder  auf  Zeit  von  3  Monaten  bissusJahkca-(Getv.-OrdviJJmn-)sst7l—1-4)-47.3-

  für  diejenigen,  welche  einem  solchen  rechtskräftigen
Erkenntnisse  zuwider  handeln.  ebend.  §.  178.)  76.  —
Personen,  welchen  durch  dies.  der  Betrieb  eines  bestimmten
  Gewerbes  untersagt  worden,  bedürfen  zum  Beginn
des  selbstständigen  Betriebes  eines  andern  verwandten
Gewerbes  der  besondern  Erlaubniß  der  Ortspolizei-Obrigkeit.
  (Gew.-Ord.  v.  17.  Jam.  45.  §.  21.)  45.

Kriminalstrafen,  Entziehung  des  Gemeinderechts  wegen
  solcher.  (Rheinische  Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.
§.  39.)  532.  —  f.  auch  Strafen,  Verbrechen,  desgl.
leiii  Raub  2c.

inal-Untersuchungen,  Ausschließung  der  darim
sich  befindenden  Gewerbetreibenden  von  der  Theilnahme
an  neu  und  bereits  gebildeten  Innungen.  (Gew.-Orb.  v.
17.  Janr.  45.  Ss.  103.  107.)  60.  01.  —  desgl.  der
darin  nur  vorläufig  Freigesprochenen.  (ebend.  §.  103.)
60.  —  Ausscheiden  und  Ausstoßung  aus  Innungen  in
gleicher  Beziehung.  (ebend.  §S.  117.)  63.  —  desgl.  aus
den  ohne  Nachweis  der  Befähigung  der  Theilnehmer  bestehenden
  Innungen.  (ebend.  S§.  118.  119.)  63.  604.—
während  ders.  ruht  das  Gemeinderecht  des  dazu  Berechtigten.
  (Gemeinde-  Ord.  für  die  Rheinprovinz  v.  23.  Juli
45.  S.  40.)  533.

Kunsthändler,  bedürfen  einer  besondern,  auf  Unbescholtenheit,
  Zuverlässigkeit  und  genügender  Bildung  beruhenden
  Erlaubniß  der  Regierung.  (Gew.--Ord.  v.  17.
Jam.  45.  8.  48.)  50.  Verfahren  bei  verschuldeter
Zurücknahme  der  letz.  (ebend.  §.  1—74.)  54.  55.

Kunstsachen,  von  besonderem  Werth,  Gemeinden  in  der
Rheinprovinz  gehörig,  zu  deren  Veräußerung  ist  die  Genehmigung
  des  Ministeriums  des  Innern  erforderlich.
(Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.  S.  90.)  347.

Kupferschmiede,  Besugniß  und  Befähigung  ders.  zur
Haltung  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung
und  Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüsung.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  S#.  131—133.  1062—107.)  65.  60.
72.  73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden
fann.  (ebend.  Ss.  108.  132.)  61.  660.

Kuratel,  Fortsetzung  des  Gewerbebetriebes  verstorbener
Gewerbetreibender  während  der  Dauer  ders.  durch  aualifizirte
  Stellvertreter.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
S.  62.)  53.

Kurmark,  s.  Brandenburg,  Provinz.

Kurren-Fischerei,  im  kurischen  Haff,  Anordnungen  für
dieselbe.  (Fischerei-Ord.  v.  7.  März  45.  F.  18.)  143.

Sachregister.  1845.

Kurschmiede,  haben  im  Militair  den  Rang  der  Unteroffiziere.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  S.  4.  Anl.  A.)  296.  375.
Kürschner,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur  Haltung
von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und  Ablegung
  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.  o.
17.  Janr.  45.  95,  131—133.  162—167.)  65.  60.  72.
73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden  kann.

(ebend.  Ss.  108.  132.)  61.  60.

Küstereibauten,  streitige,  rücksichtlich  derselben  verbleibt
  den  Negierungen  die  Regulirung  des  Interimistikums.
  (V.  v.  27.  Juni  45.  S.  3.  Nr.  1.)  441.—  deren
Beförderung  in  der  Mark  Brandenburg  aus  den  Überschüssen
  der  Kirchenvermögens-  Verwaltung.  (A.  K.  O
v.  11.  Juli  45.  Nr.  4.)  486.

Küsterwittwen,  Unterstützung  ders.  in  der  Mark  Brandenburg
  aus  den  überschüffe  der  m  Be
Verwaltung.  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli  45.  Nr.  4.)  4860

L.

Lachssischereien,  im  frischen  und  kurischen  Haff,  Anordnungen
  für  dieselben.  (Fischerei--Ordd.  v.  7.  März  45.
§.  31.  u.  §S.  22—25.)  129.  145.  14.

Lachswehren,  die  Anlage  von  solchen  ist  verboten,
wenn  dieselbe  nicht  entweder  auf  eine  ausdrückliche  Kon.
zession  der  Regierung  oder  auf  eine  besondere  Berechtigung
  sich  gründet.  (Fischerei-Ordd.  für  die  Provinzen  Posen
  und  Preußen,  v.  7.  März  45.  §.  3.)  108.  414.  —.
dürfen  aber  dem  Laufe  der  Kähne  und  Flöße  nicht  hinderlich
  sein.  (ebend.  h.  23.  u.  d.  26.)  112.  119.

Lagerbücher,  deren  Führung  von  den  Bürgermeistern
in  der  Rheinprovinz  über  alle  Bestandtbeile  des  Gemeindevermögens.
  (Gem.-Ord.  v.  23.  Juli  45.  S.  94.)  6406.

Lahn,  Vertrag  mit  dem  Großherzogthum  Hessen  und  dem
Herzogthum  Nassau  über  die  Schiffbarmachung  und  Befahrung
  ders.,  nebst  Tarif  der  Lahuschifffahrts-Abgaben.
(o.  10.  Oktbr.  44.)  669—076.

Laichzeit,  aller  Fischgattungen,  Untersagung  des  Eischereibetriebs
  während  dieser  Zeit.  (Fischerei-Ordd.  für  die
Prov.  Posen  u.  Preußen,  v.  7.  März  45.  §J.  20.  u.  J.  2.)
111.  118.  —  (desgl.  für  das  frische  und  kurische  Hafs,
v.  7.  März  46.  98.  17.  49.  30.  u.  Ss8.  15.  48.  49.)
124.  132.  u.  142.  152.

Landeshberrliche  (allerhöchste  Königl.)  Genehmigung,
  in  wiefern  solche  zu  Veränderungen  in  den
Rheinischen  Gemeindeverbänden  erforderlich  ist.  (Gem.
Ord.  v.  23.  Juli  45.  §.  ö.)  524.  —  desgl.  zu  Gemeinde
  =  Statuten  und  Dorfordnungen.  (ebend.  §.  11.)
525.  —  desgl.  zu  dem  Titel  eines  Oberbürgermeisters
für  die  Blirgermeistereien  in  der  Rheinprovinz,  welche
eine  Stadt  von  mehr  als  10,000  Einwohner  enthalten.
(ebend.  §.  103.)  549.

Lan-
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        Sachregister.  1845.

Landesherrliche  Grundstücke,  bei  deren  Theilung
finden  die  Bestimmungen  der  §§5.  2—4.  des  Gesetzes  v.
3.  Janr.  45.  über  die  Zertheilung  von  Grundstücken  keine
Anwendung.  (ebend.  §.  ö.  Nr.  1.)  26.  —  s.  auch  Besitztitel.


Landeskasse,  allgemeine,  in  Neu-Vorpommern,  deren
Verwaltung  und  Beaufsichtigung.  (Regulativ  v.  20.  Novbr.
43.  68.  III.  VII.  u.  VIII.)  14—17.

Landeskultursachen,  s.  Revisionskollegium  für  solche.

Landestraner,  bei  den  darüber  im  8.  1.  des  Trauer-Reglements
  v.  7.  Oktbr.  1797.  gegebenen  Vorschriften  behält
  es  sein  Bewenden.  (A.  K.  O.  v.  28.  Norbr.  45.)
830.

Landesverrath,  dessen  Bestrafung  im  Soldatenstande.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  Ss.  B7.  89.  90.)  310.  311.
Landkasten,  in  Neu-Vorpommern,  Beaussichtigung
und  Leitung  der  Verwaltung  desselben  und  der  sonstigen
allgemeinen  Kommunalkassen  durch  Landkastenbevollmächtigte.
  (Regulativ  v.  20.  Novbr.  43.  S#.  III.  VII.  u.
VIII.)  14—18.  —  Ausstellung  von  Verschreibungen  für
solchen  bei  Kontrahirung  von  Landesschulden.  (ebend.
S.  VIII.)  15.  18.  —  zur  Kassenführung  ist  der  Lantkastenmandatair

  beseell.  (ebend.  .  VIII.)  17.
Landkast  üchtigte,  in  Neu  Vorpommern,
Regulati?  für  deren  Geschäftswirksamkeit.  (v.  20.  Novbr.
43.  u.  A.  K.  O.  v.  14.  Septbr.  44.)  13—18.  —  dies.
sind  der  gesetzliche  engere  Ausschuß  der  Neu-Vorpommerschen
  Stände.  (Regulativ  v.  20.  Novbr.  43.  §S.  I.)  13.
—  Wahl  ders.  zu  vieren  und  deren  Stellvertreter.  (ebend.
5.  II.)  13.  14.  —  Führung  und  Kontrollirung  der  Verwaltung
  der,  die  sämmtlichen  Landeêtheile  in  der  Gesammtheit
  angehenden  Kommuualangelegenheiten.  (ebend.  S.  III.)
14—16.  —  Zusammenkünfte  ders.  in  Stralsund  von  3
zu  3  Monaten.  (ebend.  88.  IV—  VII.)  16.  f.—  Diäten
und  Reisekosten  für  dies.  (ebend.  §.  IX.)  17.
Landräthe,  entscheiden  über  die  Gestattung  oder  Versagung
  neuer  Ansiedelungen,  mit  Vorbehalt  des  Rekurses
an  die  Regierung.  (G.  v.  3.  Janr.  45.  8.  29.)  31.  —
prüfen  und  begutachten  die  Plänc  zu  Aulegung  von  Kolonien
  auf  zerstückelten  Grundstücken.  (G.  v.  3.  Janr.
45.  SS.  31.  u.  32.)  31.  32.  —  Regulirung  und  Vertheilung
  der  öffentlichen  Abgaben  und  Lasten  bei  Zerstückelungen
  von  Grundstücken,  durch  dies.  (G.  v.  3.  Janr.
45.  &amp;amp;S.  8.  10.  u.  19.)  27.  29.  —  treten  an  die  Stelle
der  Orts-Polizeiobrigkeit,  bei  Gestattung  oder  Versagung
neuer  gewerblicher  Anlagen,  wenn  der  Unternehmer  selbst
die  Polizciobrigkeit  ist  oder  die  Ortspolizei  verwaltet.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Jaur.  45.  F.  34.)  46.—  bei  solchen
ist  die  Erlaubniß  zum  Gewerbebetriebe  der  Schlösser,
Pfandleiher,  Kamunerjäger  rc.  nachzusuchen.  (ebend.  .  49.)

51

Landräthe,  (Forts.)
51.  —  in  der  Rheinprevinz,  Ressort  und  Kompetenz
ders.  in  Ausführung  der  dortigen  Gemeinde-Ord.  v.  23.
Juli  45.  (I§.  19.  23.  25.  58.  64.  72.  78.  79.  84.  91.
92.  103.  104.  105.  110.  114—117.  ders.)  S.  527.
528.  37.  339.  541—313.  546.  549.  551—553.  —
dens.  steht  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Fischerei-Aaetennone
  zu.  (Fischerei-Ord.  für  die  Prov.  Preußen
7.  März  45.  J.  32.)  120.

Landreche,  allgemeines,  dessen  Vorschriften  und  die
dasselbe  abändernden,  ergänzenden  und  erläuternden  Bestimmungen
  treten  in  die  Stelle  der  in  der  Provinz
Schlesien  aufgehobenen  besonderen  Rechte  über  die  ehelichen
  Güterverhältnisse  und  die  gesetzliche  Erbfolge.
(G.  v.  11.  Juli  45.  6  14—.)  472.  473.—  bie  durch
S.  473.  Tit.  11.  Thl.  I.  angeordnete  Mitwirkung  der
Gerichte  bei  Erbschaftskäufen:  desgl.  nach  S.  583.  ibid.
bei  Verkäufen  künftiger  Sachen,  wenn  der  Kaufpreis
die  Summe  von  100  Rthlr.  übersteigt,  sowie  nach  88.
603.  u.  604.  ibid.  bei  Altentheils-  oder  Auszugs=  Verträgen,
  soll  nicht  mehr  erforderlich  sein,  sondern  zur
Giltigkeit  dieser  Geschäfte  die  für  Verträge  im  Allgemeinen
  vorgeschriebene  Form  genügen.  (G.  v.  11.  Juli
45.  &amp;amp;.  1.  lit.  c.  d.  u.  a.)  495.  —  der  §.  571.  Tit.  12.
Thl.  I.,  wonach  ein  gerichtlich  niedergelegtes  Testament
oder  Kodizill  nur  an  einen  gerichtlich  bestellten  Bevollmächtigten
  zurückgegeben  werden  darf,  bleibt  in  Krast.
(G.  v.  11.  Juli  45.  §.  2.  lit.  b.)  4095.  —  der  §.  46.
Tit.  13.  Thl.  I.  wird  ausgehoben,  und  können  sortan
auch  von  einem  Notar  Vellmachten  zur  Erhebung  von
Sachen  und  Geldern  bei  Gericht  aufgenommen  werden.
(G.  v.  11.  Juli  45.  8.  2.  lit.  b.)  495.  —  die  nach
S.  413.  Tit.  16.  Thl.  I.  vorgeschriebene  Mitwirkung  der
Gerichte  bei  Vergleichen  über  künftige  Verpflegungsgelder
  soll  nicht  mehr  erforderlich  sein.  (G.  v.  11.
Juli  45.  S.  1.  U.  D.)  495.  —  Anwendung  der  S§.  720.
722.  727—729.  Tit.  18.  Thl.  I.,  betr.  die  Berechnung
der  Laudemien  von  Grunstücken.  bei  welchen  Reallasten
abgelöst  worden  sind.  (Dekl.  v.  25.  April  45.)  243.  —
dic  §.  1206.  Tit  8.  Thl.  U.  gerachten  Wechselproteste
bei  trockenen  Wechseln  können  fortan  auch  von  einem
Notar  aufgenommen  werden.  (G.  v.  11.  Juli  45  S.  2.
lit.  a.)  495.  —  die  §&amp;amp;.  1973.  .  K.  Thl.  II.  vorgeschriebene
  Mitwirkung  der  Gerichte  bei  der  Einwilligung
zur  Versicherung  auf  das  Leben  eines  Dritten  ist  nicht
mehr  erferderlich.  (G.  v.  11.  Juli  45.  S.  1.  lit.  e.)
495.  —  Aufhebung  des  §.  242.  Tit.  15.  Thl.  II.  wegen
Beschränkung  der  Anlage,  Erweiterung  oder  Veränderung
von  Getraidemahlmühlen  rücksichtlich  des  Zebirfui
der  Umgegend.  (Gew.  Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §.

48.  —  Anwendung  der  s8.  338.  339.  u.  363.  Tit.  *
g*  Thl.  U.
        <pb n="68" />
        52

Landrecht,  allgemeines,  (Forts.)

Thl.  II.  dahin,  daß  in  allen  Fällen,  in  denen  ein  Beamter
  wegen  eines  von  Mangel  an  ehrliebender  Gesinnung
zeugenden  Verbrechens  verurtheilt  wird,  gegen  denselben
stets  zugleich  auf  Kassation  erkannt  werden  muß.  (A.  K.O.
v.  26.  Sepibr.  45.)  677.

Landschaftlicher  Kreditverein  des  Großherzogthums
  Posen,  auf  den  §&amp;amp;.  71.  der  revidirten  Tarordnung
  v.  *  vz  1840.  für  die  zu  dems.  gehörigen
Güter  soll  bei  Amwendung  der  Bestimmungen  im  S.  1
der  Order  v.  30.  Novbr.  1840.,  die  Veranschlagung  der
Forstnutzungen  betreffend,  nicht  weiter  Rücksicht  genommen
werden.  (V.  v.  3.  Aug.  4.7.)  394.

Landstraßen,  Einholung  des  Gutachtens  der  betreffenden
  Verwaltungsbehörde  über  deren  Veränderung  oder
Unterhaltung,  seitens  des  Revisionskollegiums  für  Landeskultursachen.
  (V.  v.  22.  Novbr.  44.  §.  12.)  22.  —
Bestrafung  der  bei  solchen  beschäftigten  Arbeiter  wegen
Aufwiegelung  und  böslicher  Verabredung  zur  Einstellung
oder  Verhinderung  der  Arbeit.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  §.  182.)  77.

Landsyndikus,  in  Neu-Vorpommern,  derselbe  hat  bei
allen  Geschäftsführungen  der  Landkastenbevollmächtigten
Beistand  zu  leisten.  (Regulativ  v.  20.  Novbr.  43.  I5.  III.
VII.  u.  VIII.)  15.  17.

Landtagsfähige  Rittergüter,  s.  letztere.
Landtagskommissarien,  deren  Stellung  zu  den
ständischen  Ausschüssen.  (A.  K.  O.  v.  27.  Dezbr.  44.)

33.  —  Ernennung  von  Stellvertretern  für  dieselben.
(ebend.  Nr.  1.  u.  5.)  33.  34.  —  dieselben  bleiben  so
lange  in  Wirksamkeit  bis  für  die  nächsten  Landtage  neue
Kommissarien  und  Stellvertreter  ernannt  sind.  (ebend.

Nr.  1.)  33.

Landtransport-Versicherungs-Gesellschaft,
Berliner,  s.  Versicherungs-Gesellschaft.

Landwehr,  die  zu  ders.  gehörenden  Personen  sind  während
  der  Beurlaubung  in  Strassachen  den  Civilgerichten
unterworfen.  (Milit.=  Straf-G.  Thl.  II.  §S.  6.)  330.  —
rückstchtlich  welcher  militairischer  Verbrechen  sie  den  Militairgerichtostand
  behalten.  (ebend.  §.  6.)  330.  331.  —
Eintritt  des  letztern  während  der  Einkerefung  zu  dienstlichen
  Zwecken.  (ebend.  S§.  7.  u.  B.)  13

Landwehr-Offiziere,  beurlaubte,  deren  Herausforderungen
  und  Zweifämpfe  gehören  aur  die  Miltaigerihe
(Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  §.  6.  ñ.)  331.

Lasten  (Leistungen),  öffentliche,  #  Regulirung  un
Vertheilung  bei  Jerstückelungen  von  Grundstücken.  (G.  v.
3.  Janr.  45.  Ss.  7—24.)  20—30.  —  desgl.  bei  Gründung
  neuer  Ansiedelungen.  (ebend.  §#.  26.  u.  26.)  30.

 

Sachregister.

1845.

Lasten,  öffentliche,  (Forts.)

31.  —  .  auch  Reallasten;  desgl.  Gemeinde-Abgaben  und
Lasten.

Laudemien,  (Lehnwaare,  Weinkauf,  Gewinngeld  2c.)  von
Grundstücken,  bei  welchen  Reallasten  (Dienste,  Abgaben,
Grundgerechtigkeiten  2c.)  abgelöst  werden,  deren  Berechnung
  in  späteren  Entrichtungsfällen,  mit  Berücksichtigung
des  Ablösungskapitals,  in  Anwendung  der  S§.  720.  722.
“  29.  Tit.  18.  Thl.  I.  des  A.  L.  R.  (Deklaration
25.  Apr.  45.)  213.  —  deren  Ablösung  in  den  Krei-7
  Heiligenstadt,  Mühlhausen  und  Worbie.  (Regl.  v.  9.
Apr.  45.  §.  4.  Nr.  1.)  411.  112.  —  s.  auch  Lehne.

Lebensmittel,  deren  Aufkauf  auf  Wochenmärkten  und
während  der  Daner  der  letz.  auf  Straßen  und  vor  den
Theren.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  4.).  89.  7RKI.  86.)
55.  56.  õ7.

Lebensversicherung,  (Versicherung  auf  dae  Leben  eines
Dritten),  bei  der  Einwilligung  zu  solcher  ist  die  bisher
durch  §.  1973.  Tit.  8.  Thl.  II.  des  Allg.  L.  R.  vorgeschriebene
  Mitwirkung  der  Gerichte  nicht  mehr  erforderlich.
  (G.  v.  11.  Juli  45.  S.  1.  lit.  e.)  495.

Lederbereiter,

Ledertauer,
Haltung  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung
und  Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüsung.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  S,  131—  133.  102  —  107.)  65.  b6.
72.  73.  —  in  wiesern  von  letzterer  entbunden  werden
kann.  (ebend.  Ss.  108.  132.)  01.  66.

Lehne,  Altvorpommersche  und  Ointerpommersche,  Errichtung
  von  Familienschlüssen  für  dies.  durch  die  Häupter
der  vorhandenen  Lehnslinien,  ohne  Zuziehung  der  lehnsberechtigten
  Nachkommen  ders.  (Dekl.  v.  11.  Juli  4..)  482.
—  auch  wenn  durch  einen  solchen  Familienschluß  das  im
Besitze  des  Hauptes  der  Lehnslinie  befindliche  Lehn  in  ein
Allodium  verwandelt  wird.  (ebend.)  482.  —  in  wiefem  auf
solche  das  Gesetz  v.  11.  Juli  45.  wegen  Aufhebung  der
in  der  Provinz  Schlesien  geltenden  besondern  Rechte  über
die  ehelichen  Güterverhältnisse  und  die  geseliche  Erbsolge
  keine  Anwendung  findet.  (ebend.  §.  3.)  471.  472.
—  s.  auch  Laudemien.

Lehngerechtsame,  der  vormals  reichsständischen  Familienhäupter,
  Eidesleistung  in  Prozessen  über  solche  durch  einen
ihrer  Beamten.  (A.  K.  O.  v.  Z.  Janr.  45.)  37.

Lehnrittergüter,  in  den  vormals  Königl.  Sächsischen
Landestheilen,  Aufhebung  rer  Unfähigkeit  des  bäuerlichen
Standes  zu  deren  Erwerbung.  (A.  K.  O.  v.  7.  Febr.
45.)  90.  97.

Spnesekger  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  bei  dem
Eutschädigungsverfahren  wegen  aufgehobener  oder  für  ablöebar



Befugniß  und  Befäbigung  ders.  zur
        <pb n="69" />
        Sachregister.  1845.  53

Lehnsfolger,

Lehnsberren,  Göorts.
lösbar  erklärter  Berechtigungen.  (G.  v.  17.  Janr.  45.
5  .  6.  39.  40.)  80.  ST.  S8.

Lehns=  und  Sukzessionsregister,  deren  Einrichtung
und  Fortführung  in  der  Provinz  Altvorpommern  und
Hinterpommern  bei  dem  Oberlandesgerichte  zu  Stettin,
als  Lehnskurie.  (G.  v.  11.  Juli  45.)  474—481.  —
Verpflichtung  der  Lehubesltzer,  sowie  der  Agnaten  und
Mitbelehnte,  die  Eintragung  ihrer  Rechte  in  solche  nachzusuchen
  und  Verfahren  bei  der  Prüfung  und  Gewährung
solcher  Gesuche.  (ebend.  §##.  3—11.  14.)  474—470.  —
Löschung  erloschener  Rechte  in  dens.  (ebend.  §.  12.)

47%.  —  Anussertigung  von  Lehngattesten  aus  dens.
(#.  13.)  476.  —  Folgen,  welche  an  die  unterlassene

Eintragung  der  Lehns=  und  Suktzesssonsrechte  geknüpft
sind.  (§S.  7.  B.  9.  10.  u.  14.)  4%6.  —  Gewährung
der  Stempel--  und  Gebührenfreiheit  für  die  erforderlichen
Verhandlungen  und  Urkunden  bis  zum  1.  Janr.  48.
(§.  15.)  477.  —  Beiträge  der  Lehneinteressenten  zu  den
baaren  Auslagen  von  resp.  4  und  1  Rthlr.  (ebend.  §.  15.)

Lehnwaare,  (.  Laudemien.

Lehrherren,  Verhältnisse  derselben  zu  ihren  Lehrlingen.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  SS  149—156.)  69.  70.
—  Sctrafbarkeit  ders.,  wenn  sle  ihre  Pflichten  gegen  letztere
  gröblich  vernachlässigen.  (ebend.  §.  185.)  77.

Lehrkontrakte,  in  welchen  entweder  gar  kein  Lehrgelr
oder  ein  Lehrgeld  von  weniger  als  50  Rthlr.  ausbedungen
  ist,  für  solche  wird  die  Stempelsteuer  auf  5  Sgr.
für  jedes  Erempl.  ermäßigt.  (A.  R.  O.  v.  3.  Oktbr.
45.)  680.

Lehrlinge,  als  solche  sind  nur  diejenigen  Personen  zu
betrachten,  welche  mittelst  Lehrvertrages  bei  einem  Lehrherrn
  eintreten,  um  ein  Gewerbe  bis  zu  derjenigen  Fertigkeit
  zu  erlernen,  welche  sic  zu  Gesellen  befähigt.  (Gew.
Orr.  v.  17.  Jaur.  45.  8.  146.)  08  f.  —  Besuguiß  zu
deren  Haltung  bei  dem  selbstständigen  Betriebe  stehender
Gewerbe.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  120.)  65.
—  Begründung  ders.  durch  den  Beitritt  zu  einer  Innung
und  nach  vorgängigem  Nachweise  der  Befähigung  zum
Betriebe  ihres  Gewerbes.  (ebend.  §.  131.)  65.  60.  —
Führung  des  letztern  durch  abgelegte  Prüfung  oder  Entbindung
  von  letzterer.  (ebend.  §.  132.)  60.  —  Untersagung
  deren  Annahme  oder  Beibehaltung  von  dazu  nicht
befugten  Gewerbetreibenden.  (ebend.  §S.  133.)  66.  —
Ausschließung  von  dieser  Besugniß  wegen  begangener
Verbrechen  und  grober  Pflichtwidrigkeiten  gegen  auvertraute
  Abrlinge  2c.  (ebend.  §§.  127—130.)  65.  —  Verbältmisse
  derselben  im  Allgemeinen  nach  den  Innungs-Statuten
  und  den  gesetzlichen  Vorschriften.  (Gew.-Ord.

Lehrlinge,  (Forts.)
v.  17.  Janr.  45.  é6.  135.)  66.  —  deren  Aufnahme,
Ausbildung  und  Betragen  beaufsichtigen  die  Innungen.
(ebend.  §.  104.)  60.  —  Beaufslchtigung  deren  Beschäftigung
  und  Behandlung  durch  die  Orts-Polizeiobrigkeit.
(ebend.  §.  136.)  66.  —  Nachholung  des  von  dens.  versäumten
  Schul=  und  Religionsunterrichts.  (ebend.  S§.  136.
148.)  67.  69.  —  Schlichtung  von  Streitigkeiten  zwischen
deus.  und  ihren  selbstständigen  Gewerbetreibenden.  (ebend.
§.  137.)  67.  —  deren  An=  und  Aufnahmr.  (ebend.
88.  147—  149,.)  69.  —  Verhältnisse  des  Lehrherrn  zu
dens.  (ebend.  I§.  150.  131.)  69.  —  Auflösung  des
Lehrverhältnisses  ders.  (ebend.  S§.  152—  156.)  69.  70.
—  Ausstellung  von  Zeugnissen  für  dies.  und  deren  koestenund
  stempelfreic  Beglaubigung.  (lebend.  §#§.  156.  160.)
70.  71.  —  Prüfung  und  förmliche  Entlassung  ders.
(ebend.  §5.  157—100.)  70.  71.  —  für  deren  Aufnahme
und  Entlassung  dürfen  keine  Gebühren,  sondern  nur  die
baaren  Auslagen  (Stempel,  Kopialien  2c.)  erhoben  werden.
  (ebend.  .  159.)  71.  —  darin  darf  durch  Ortsstatnten
  nichts  geäudert  werden.  (ebend.  §.  170.  Nr.  9.
d.)  74.  —  der  Apotheker  und  Kaufleutc,  auf  solche  finden
  dic  vorgedachten  Bestimmungen  der  88.  134  —  160.
keine  Anwendung,  vielmehr  sind  deren  Verhältnisse  fernerhin
  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  beurtheilen.  (ebend.
§.  161.)  71.  —  unter  welchen  Beschränkungen  die  Vorschriften
  über  solche  (Tit.  VI.  u.  VII.  der  Gew.-Ord.)
durch  Ortsstatuten,  mit  Genehmigung  der  Ministerien,
abgcändert  werden  können.  (ebend.  §§  168—170.)  73.
74.  —  Führung  vollständiger  Verzeichnisse  über  die  Aufnahme
  und  Entlassung  ders.  seitens  der  Innungen  und
Ortsbehörden.  (ebend.  §.  158.)  71.  —  darin  darf  durch
Ortsstatuten  nichts  geändert  werden.  (ebend.  §S.  170.
Nr.  9.  d.)  74.  —  Strafbarkeit  von  Verbindungen  unter
solchen  ohne  polizeiliche  Erlaubniß.  (ebend.  §.  183.)  77.

Leichen,  die  gewerbsweise  Reinigung  und  Ankleidung

ders.,  sowie  die  Bereithaltung  von  Wagen  und  Geräthschaften
  zu  deren  Bestattung,  darf  nur  von  den  dazu  konzessionirten
  Personen  betrieben  werden.  (Gew.-Orr.  v.
17.  Janr.  45.  §.  52.)  31.  —  Befähigung,  Zahl  und
Betrieb  solcher  Personen  nach  bisherigen  oder  noch  zu
erlassenden  Vorschriften.  (ebend.  S.  S#3.)  31.  —  Stellvertretung
  für  dergl.  Persenen.  (ebend.  F.  53.)  31.  —
Verfahren  bei  verschuldeter  Zurücknahme  der  deus.  ertbeilten
  Konzession.  (ebend.  I§  71  —  74.)  34.  4é.

Taren  für  dergl.  Personen.  (ebenr.  §.  93.)  68.
Leichname,  von  Militair--  oder  Civilpersonen,  deren  Obduktion
  gebört  vor  die  Militairgerichte,  wenn  Verdacht
vorhanden  ist,  daß  eine  Militairperson  an  dem  Tode  des
Entleibten  Schuld  ist.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  .  41.)
337.  —  desgl.  die  äußere  Besichtigung  des  Leichnams
einer
        <pb n="70" />
        54

Leichname,  (Forts.)
einer  Militairperson,  die  durch  Selbstmord  oder  einen  Unglücksfall
  ums  Leben  gekommen  ist.  (ebend.  &amp;amp;.  41.)  337.
—  Einsendung  der  darüber  ausgenommenen  Verhandlungen,
  wie  bisher,  an  das  General-Auditoriat.  (ebend.  §.  41.)
337.  —  s.  auch  Obduktionen.

Leichterfahrzeuge,  zwischen  Königsberg  und  Dillau,
Schifffahrtsabgabe  und  Revisionsgebühr  von  dens.  (Tarif
v.  13.  Dezbr.  44.)  2.  6.

Leihbibliotheken,  deren  Inhaber  bedürfen  einer  besondern,
  auf  Unbescholtenheit,  Zuverlässigkeit  und  genügender
  Bildung  beruhenden  Erlaubniß  der  Regierung.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  S.  48.)  50.  —  Verfahren  bei
verschulbeter  Zurücknahme  der  letz.  (ebend.  IS.  71—74.)
54.  56.

Leimsiedereien,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es  einer  besondern
  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  S.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um
die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  Ss.  28—  36.)  46  —  4.
—  Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.  §§.  65
—  68.)  53.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.  s#.  69.
70.)  54.

Leinwandmärkte,  n-  für  dies.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  &amp;amp;.  85.)  5

Leistungen,  für  zusgehebene  Berechtigungen,  wegen  der
dafür  zu  gewährenden  Entschädigung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  §.  3.)  41.  —  (G.  v.  17.  Janr.  45.  §.  49.)
90.  —  (.  auch  Gemeinde-Abgaben  und  Lasten.

Lesekabinette,,  deren  Inhaber  bedürfen  einer  besondern
auf  Unbescholtenheit,  Zuverlässigkeit  und  genügender  Büdung
  beruhenden  Erlaubniß  der  Regierung.  (Gem.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  8.  48.)  50.  —  Verfahren  bei
verschuldeter  Zurücknahme  der  letz.  (ebend.  §5.  71—74.)
5  4.-55.

Lippedepartement,  s.  Französisch-Hanseatische  Departements.


Lipperheide-Ruhrorter  Zweigbahn,  s.  Eisenbahnen.

Lithographen,  bedürfen  einer  besondern,  auf  Unbescholtenheit,
  Zuverlässigkeit  und  genügender  Bildung  beruhenren
  Erlaubniß  der  Regierung.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  §S.  48.)  50.  —  Verfahren  bei  veriubee  Zurücknahme
  der  letz.  (ebend.  St.  71—74.)  64.

Lizitation,  öffentliche,  Verkauf  von  Geneinhegitern  und
Grunostücken  im  Wege  ders.  (Rheinische  Gemeinde  -  Ord.

v.  23.  Juli  45.  S#.  95.  u.  96.)  547.

Lohulakaien,  bedürfen  zu  ihrem  Gewerbebetriebe  einer
besondern,  auf  Unbescholtenheit  und  Zuverlässigkeit  gegründeten
  polizeilichen  Erlaubniß.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  §.  49.)  51.  —  Verfahren  bei  verschuldeter  Zurücknahme
  der  letz.  (ebend.  S§.  71  —74.)  54.  55.  —  Aufstellung
  von  Taxen  für  deren  Betrieb.  (ebend.  S.  92.)  58.

Sachregister.

1845.

Lootsen  (See=  und  Binnen-),  deren  Geschäfte  dürfen
nur  von  den  als  solche  konzesslonirten  Personen  betrieben
werden.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  SI.)  31.  —
Besähigung,  Zahl  und  Betrieb  ders.  nach  bieherigen  orer
noch  zu  erlassenden  Vorschrifsten.  (ebenr.  S.  53.)  51.  —
Stellvertretung  für  vies.  (ebend.  §.  63.)  33.  —  Verfabren
  bei  verschuldeter  Zurücknahme  der  dens.  ertheilten
Konzession.  (ebend.  S  71—71.)  54.  55.  —  Taren  für
deren  Dienstleistungen.  (ebend.  §.  93.)  58.  —  auf  Strömen,
  bei  den  rücksichtlich  ders.  in  Folge  von  Staarsverträgen
  etwa  getroffenen  besondern  Anordnungen  behält
es  sein  Bewenden.  (Gew.-Ordb.  v.  17.  Janr.  45.  S.  45.)  50.

Lootsengebühren,  deren  Erhebung  in  der  Stadt  Königsberg
  i.  Pr.  (A.  K.  O.  u.  Tarif  v.  13.  Dezbr.
44.)  1.  6.  f.  —  desgl.  in  der  Stadt  Elbing.  (Tarif
v.  13.  Dezbr.  44.)  10.  11.  12.

Lübeck,  sreie  und  Hansestadt,  Vertrag  mit  ders.  über  die
Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  Berlin
und  Hamburg.  (v.  8.  Novbr.  41.)  195  205.  desgl.
über  die  Feststellung  der  Verhältnisse  der  Hamburg
Bergedorfer  Eisenbahn  zur  Berlin-Bergedorfer.
(v.  B.  Novbr.  41.)  206—200..—  Erhebung  rer  Durchgangs-,
  resp.  Ein=  und  Ausgangsabgabe  auf  legterer.
(Art.  21.  u.  22.  des  ersten  Vertrages.)  201.  202.  —
Beförderung  und  ungehinderte  Durchführung  der  Postgüter
  auf  ders.  (ebend.  Art.  10.  u.  23.)  198.  202.  203.

Lügen,  freches,  (hartnäckiges  Leugnen)  vor  Militarrgerich
ten,  Verfahren  rücksichtlich  desselben.  (Milit.-Straf-G.
Thi.  Il.  S.  106.)  348.

Lüneburg,  s.  Braunschweig--Lüneburg,  Herzogthum.

Lutheraner,  von  der  Gemeinschaft  der  evangelischen
Landeskirche  sich  getrennt  haltend,  Allerhöchste  General-Konzession
  für  dieselben  (v.  23.  Juli  45.)  316.  517.
—  Bildung  von  Kirchengemeinden  für  dies.  unter  Mimsterial-Genehmigung.
  (ebend.  Nr.  1—F.)  516.  —  solchen
Gemeinen  werden  die  Rechte  einer  moralischen  Person
beigelegt,  sowie  die  Befugniß,  Grunrstücke  zu  erwerben.
(ebend.  Nr.  3.)  516.  —  ihren,  dem  Gotteedienste  gewidmeten
  Gebäuden  sind  jedoch  der  Name  und  die  Rechte
der  Kirchen  nicht  beizulegen.  (ebend.  Nr.  3.)  316.  —  Anstellung
  und  Verhältnisse  ihrer  Geistlichen  und  Verpflich
tungen  ders.  bei  Verrichtungen  geistlicher  Amtshandlungen.
(ebend.  Nr.  4—3.)  516.  317.  —  Führung  von  Gedurts.,,
Trauungs=  und  Sterberegistern  durch  dies.  lebend.  Nr.  7.  )
517.  —  Aufbringung  der  Parochiallasten  und  Abgaben,
sowie  die  Erfüllung  bestehender  Zehurpflicht  in  deren  Gemeinden.
  (ebend.  Nr.  10.)  517.

M.
Magdeburg,  Herzogthum,  Abänderung  der  ##.  1.  5.
6.  44.  unb  46.  des  Ges.  v.  21.  April  1825.  Nr.  938.

bin-
        <pb n="71" />
        Sachregister.  1845.

Maadeburg,  Herzogthum,  (Fortf.)
binsichtlich  der  an  die  Stelle  der  Naturaldienste  getretenen
Dienstgelrer  und  anderer  angemessener  Leistungen  in  den
vormals  zum  Königreiche  Westphalen  gehörig  gewesenen
Theilen  desselben.  (V.  v.  23.  Juli  45.)  320—322.
Ausdehnung  ders.  auch  auf  die  übrigen  vormals  Wen.
phälisch  gewesenen  Theile  der  Provinz  Sachsen,  mit  Ausnahme
  der  Altmark.  (V.  v.  11.  Dezbr.  45.)  B2.

Magdeburg,  Stadt,  Bildung  von  Innungen  in  ders.
nach  der  erforderlichen  Zahl  von  Theilnehmern.  (Gew.-=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  8.  102.)  60.

Magisträte,  entscheiden  über  die  Gestattung  oder  Versagung
  neuer  Ansiedelungen,  mit  Vorbehalt  des  Rekurses
an  die  Regierung.  (G.  v.  3.  Janr.  45.  §S.  29.)  31.  —
Regulirung  und  Vertheilung  der  öffentlichen  Abgaben  unb
Lasten  bei  Zerstückelungen  von  Grundstücken,  durch  dies.
(V.  v.  3.  Jam.  45.  88.  8.  10.  und  19.)  27.  29.  —
s.  auch  Rommunalbehörde  und  Polizeiobrigkeiten.

Mahlzwang,  bestehend  in  dem,  mit  dem  Besitze  einer
Mühle  verbundenen  Rechte,  die  Konsumenten  zu  zwingen,
raß  sie  bei  dem  Berechtigten  ihren  Bedarf  mahlen  oder
schreten  lassen,  dessen  Aufhebung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  F.  4.  Nr.  Z.  2.)  42.  —  in  wiefern  dafür  Entsädigung
  zu  gewähren  ist.  (G.  v.  17.  Janr.  45.
S.  1—  0.)  79.  80.  —  Eemittelung,  Feststellung  und
Aufbringung  der  letztern.  (ebend.  §§.  29—32.)  85.  86.
—  Ermittelung  und  Feststellung  der  Normalentschädigung
für  solchen.  (ebend.  §.  45.)  89.  —  weitere  Anordnungen
  für  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren.  (ebend.
S.  37—39.)  87—92.

Mahnzettel,  deren  Ausfertigung  und  Insinuation  bei
Erekutionovollstreckungen  in  der  Provinz  Westphalen.  (V.
v.  B30.  Juni  45.  9§.  8.  und  9.)  446.  f.  —  Gebühren
des  Erekuters  für  dies.  (Tarif  v.  30.  Juni  45.  Pos.  1.)  457.

Majestätsverbrechen,  dessen  Bestrafung  im  Soldatenstande.
  (Milit.-Straf-G.  Th.  I.  8.  .  89.  90.)  310.311.

Mäbler,  deren  Geschäfte  dürfen  nur  von  den  als  solche
angestellten  Personen  betrieben  werden.  (Gew.-Ord.  v.
1.  Janr.  45.  8.  51.)  61.  —  Befähigung,  Zahl  und
Betrieb  ders.  nach  bisherigen  oder  noch  zu  erlassenden
Vorschriften.  (ebend.  §.  33.)  51.  —  Stellvertretung  für
dies.  lebend.  §.  63)  33.  —  Verfahren  bei  verschuldeter
Zurücknahme  der  dens.  ertheilten  Bestallung.  (ebend.
SG.  71—  4.)  54.  55.  —  Taxen  für  deren  Gewerbebetrieb.
  (ebend.  S#.  93.)  358.

Malzdarren,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es  einer  besondern
  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  §.  27.)  40.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um  die  Ercheing
  der  let.  (ebend.  S§.  26—36.)  40—48.  —  Fristbestimmung
  für  deren  Benußung.  (ebend.  S#.  60—68.)
53.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.  Ss.  69.  70.)  54.

55

Marienwerder,  Stadt,  die  vort  bestandene  Justizbeputation
  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten  wird  aufgelöst
  und  in  deren  Stelle  ein  Spruchkollegium  bei  der
Reg.  daselbst  errichtet.  (V.  v.  22.  Novbr.  44.  §.  3.)  19.

Märkisches  Provinzialrecht  ,  Bestimmungen  über
die  Vermögensverwaltung  der  Kirchen,  Pfarren  und  kirchlichen
  Stiftungen  nach  dems.,  und  zwar  in  denjenigen
Landestheilen,  in  welchen  die  Konsistorial=  und  Visitations-Ordnung
  vom  Jahre  1573.  Anwendung  finbet.  (A.  K.  O.
v.  11.  Juli  45.)  488.  436.

Markscheider,  deren  Geschäfte  dürsen  nur  von  den  als
solche  angestellten  Personen  betrieben  werden.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Jam.  45.  §.  51.)  31.  —  Befähigung,  Anstellung
  und  Geschäftsbetrieb  ders.  nach  bisherigen  oder
noch  zu  erlassenden  Vorschriften.  (ebend.  8.  53.)  51.  —
Stellvertretung  für  dies.  (ebend.  §.  b3.)  33.  —  Verfahren
  bei  verschuldeter  Zurücknahme  der  dens.  ertheilten  Bestallungen.
  (ebend.  I#.  71—  74.)  64.  55.  —  Taxen  für
deren  Arbeiten.  (ebend.  §.  93.)  38.

Markt-Durchschnittspreise,  deren  Feststellung  bei
Ermittelung  des  Reinertrags  eines  Gewerbes  im  Cntschädigungsverfahren
  wegen  aufgehobener  oder  für  auflösbar
erklärter  Berechtigungen.  (G.  v.  17.  Janr.  45.  J.  48.)  89.

Märkte,  Befugniß  der  Ministerien  zur  Festsetzung  deren
Zahl,  Zeit  und  Dauer.  (Gew.--  Orb.  v.  17.  Janr.  45.
§.  76.)  55.  —  in  wiefern  bei  deren  Verminderung  Entschädigungsansprliche
  geltend  gemacht  werden  können.
(ebend.  §.  76.)  55.  —  s.  auch  Jahr-  und  Wochenmärkte,
desgl.  Vieh-,  Woll-  und  Leinwandmärkte  2c.

Marktordnungen,  deren  Regulirung  von  der  Ortspoligeiobrigkeit
  unter  aurhmigang)  der  Regierung.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  §.  84

Marktverkehr,  allgemeine  Woen#nne  für  denselben.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  76—87.)  65—57.  —
derselbe  darf  nur  mit  solchen  Abgaben  belastet  werden,
welche  eine  Vergütung  für  den  üiberlassenen  Raum  und
den  Gebrauch  von  Buden  und  Geräthschaften  bilden.
(ebend.  8.  77.)  35.  —  in  wiefern  bei  solchen  gegen  Ausländer
  Beschränkungen  eintreten  können.  (ebend.  §.  75.)
55.  —  Befugniß  der  selbstständigen  Gewerbetreibenden
zu  solchem.  (ebend.  §.  549.)  52.  —  gegenseitiger,  zwischen
den  Staaten  des  Zoll--  und  Stenervereins,  dessen  Erleichtemnng.
  (Vertrag  v.  16.  Oktbr.  45.  Art.  7.)  688.
(Übereinkunft  IVI.I  v.  10.  Oktbr.  45.  Art.  3—5.)  707.
708.  —  desgl.  mit  Hannover  rücksichtlich  der  dem  Zollvereine
  beigetretenen  Landestheile.  (lbereinkunft  III.  1  9.
16.  Oltbr.  45.  Art.  9.)  694.  —  Beßtrafung  der  Übertretungen
  der  polizeilichen  Anordnungen  wegen  desselben.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Jan.  45.  S.  187.)  7

Marodiren,  im  Kriege,  dessen  Bestrafung  im  Soldatenstande.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  1.  S.  152.)  321.  f.

Ma-
        <pb n="72" />
        56

Maschinenwärter  auf  Dampfschiffen,  s.  letz.

Materialien,  zum  Betriebe  stehender  Gewerbe  erforderlich,
  deren  eigene  Verfertigung  oder  Ankauf.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  8.  59.)  52.

Maurer,  müssen  sich  über  die  erforderlichen  Kenntnisse
und  Fertigkeiten  durch  ein  Befähigungszeugniß  der  Regierung
  ausweisen.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §.  45.)
0.  —  Anordnungen  seitens  der  Ministerien  für  deren
Prüfung.  lebend.  §S.  40.)  30.  —  Verfahren  bei  Untersagung
  deren  Gewerbebetriebes.  (ebend.  98.  71  —74.)
54.  35.

Mecklenburg-Schwerin,  Großherzogthum,  Vertrag
mit  dems.  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung
zwischen  Berlin  und  Hamburg  durch  das  großherzogliche
  Gebiet,  (v.  8.  Novpbr.  41.)  195.—  205.  —  desgl.
über  die  Feststellung  der  Verhältnisse  der  Hamburg=Bergedorfer
  Eisenbahn  zur  Berlin-Bergedorfer.
(v.  8.  Novbr.  41.)  200  —2(09.  —  Regulirung  und  Erhebung
  der  Durchgangsabgaben  auf  ders.  (Art.  21.  u.
22.  des  ersten  Vertrages)  201.  202.  —  Beförderung
und  ungehinderte  Durchführung  der  Postgüter  auf  ders.
(ebend.  Art.  10.  und  23.)  198.  202.  203.  —  Albführung
  einer  Zweigbahn  von  letzterer  nach  Schwerin.  (Art.  3.
des  ersten  Vertrages  v.  8.  Novbr.  41.)  196.

Medebach,  Stadt,  Anordnungen  für  die  Wieberherstellung
  der  am  25.  Mai  44.  beim  Braude  des  dortigen
Gerichtsgebäudes  vernichteten  Grundakten  und  Amortisation
  der  dabei  verloren  gegangenen  Dokumente.  (I.
K.  O.  v.  11.  Juli  45.)  501.

Medizinalpersonen,  bedürfen  einer  Approbation  des
Ministeriums  der  Medizinalangelegenheiten.  (Gew.-Ow.
v.  17.  Jaur.  46.  H.  42.)  49.  —  Verfahren  bei  Zurücknahme
  ders.  und  Untersagung  der  Praris.  (ebend.  88.
71—74.)  64.  65.  —  hinsüchtlich  der  Taxen  für  solche
wird  durch  die  allg.  Gew.-Ordn.  v.  17.  Janr.  45.  nichts
geändert.  (das.  S.  93.)  ö#.

Meineid,  Personen,  welche  wegen  eines  solchen  verurtheilt
  worden,  bedürfen  zum  Beginn  eines  selbstständigen
Gewerbebetriebes  der  Erlaubniß  der  Polizeiobrigkeit  des
Orts.  (Gew.-Ordn.  v.  17.  Jaur.  45.  §.  21.)  45.  —
in  wiefern  solche  zu  versagen  ist.  (ebend.  §.  21.)  45.  —
schließt  von  der  Theilnahme  an  neu  und  bereits  gebildeten
Innungen  aus.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  98.  103.
107.)  60.  01.  —  Ausscheiden  und  Ausstoßung  aus  letzt.
in  gleicher  Beziehung.  (ebend.  §.  117.)  63.  —  desgl.
aus  den  ohne  Nachweis  der  Befähigung  der  Theilnehmer
  bestehenden  Innungen.  (ebend.  88.  118.  119.)  63.
b4.  —  wegen  eines  solchen  ist  gegen  Gewerbekreibende,
deren  Gewerbebetrieb  durch  Zuverlässigkeit  und  Unbescholtenheit
  bedingt  und  polizeilich  gestattet  worden,  zu-Sachregister.



1845.

Meineid,  (Forts.)
gleich  auch  auf  Verlust  der  Befugniß  zum  selbstständigen
Gewerbebetriebe  für  immer  zu  erkennen.  (ebend.  S.  174.)  75.

Meistbeerbte,  (Meistbesteuerte),  in  der  Rheinprovinz,
Verhältnisse  ders.  und  Ausübung  des  denselben  zustehenden
  Gemeinderechts.  (Rheinische  Gem.-Ord.  v.  23.  Juli
45.  S§.  16.  33—37.)  526.  330—332.  —  deren  Eigenschaft
  und  Befähigung  als  solche  wird  vurch  eine  gewisse
Höhe  des  Einkommens  und  der  zu  entrichtenden  Grundoder
  Klassensteuer  bedingk.  (ebend.  88.  33.  u.  34.)  330.
631.  —  deren  Wahl  zu  Gemeinde-Verordneten  und  deren
Stellvertretern.  G.  50.)  335.  —  dieselben  dürfen,  außer
der  Erstattung  baarer  Auslagen,  keine  Vergeltung  für  die
Ausübung  ihres  Berufs  annehmen.  (§.  69.)  340.

Meldungen,  militafrische,  unrichtige,  Bestrafung  für
solche  im  Soldatenstande.  (Milit.-Straf=  G.  Thl.  I.  S.
150.)  322.

Memeler  Stadtobligationen,  auf  jeden  Jnhaber
lautend,  deren  Ausstellung  im  Gesammtbetrage  von
28,000  Rtblr.  und  Verzinsung  zu  3k  Prozent.  (Prioilegium
  v.  14.  März  45.)  209—214.  —  deren  allmälige.
Tilgung  durch  öffentliche  Verloosung.  (ebend.  S§.  1.  7—  12.)
210.  211.  212.

Memel-Langallensche  Chausser,  s.  Chausseebau.

Meßbriefe,  deren  Ausfertigung  für  Schiffsgefäße  auf
den  Wasserstraßen  zwischen  der  Oder  und  Sprer.  (Regulativ
  v.  S.  Novbr.  45.  S.  7.)  787.

Messen,  inländische,  deren  Besuch  steht  einem  Jeden  mit
gleichen  Befugnissen  frei.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  43.
S.  75.)  535.  —  in  wiefern  bei  solchen  gegen  Ausländer
Beschränkungen  eintreten  können.  (ebend.  S.  75.)  56.  —
Verkehr  mit  den  auf  dens.  unverkauft  gebliebenen  Gegen.
ständen  und  Aufhebung  der  deefallsigen  Beschränkungen.
(ebend.  g.  87.)  57.  —  in  Braunschweig,  Erleichterung
des  Verkehrs  dahin  seitens  der  Staaten  des  Zollvereins.
(Vertrag  v.  16.  Oktbr.  45.  Art.  7.)  688.  —  (Ubereinkunf.
IVI.  v.  16.  Oktbr.  45.  Art.  1.)  707.  —  Abkommen  über
den  gegenseitigen  Meßverkehr  mit  Hannover  rücksichtlich
der  dem  Zollverein  beigetretenen  Landestheile  des  letz.
(Übereinkunft  (II.]  v.  10.  Oktbr.  45.  Art.  9.)  691.

Messer,  deren  Geschäfte  dürfen  nur  von  den  als  solche
konzessionirten  Personen  betrieben  werden.  (Gew.  Ord.
v.  17.  Jan.  45.  §.  52.)  51.  —  Befähigung,  Zahl  und
Betrieb  ders.  nach  bisherigen  oder  noch  zu  erlassenden
Vorschriften.  (ebend.  S.  33.)  31.  —  Stellvertretung  für
dies.  (ebend.  §.  63.)  33.  —  Verfahren  bei  verschulreter
Zmücknahme  der  dens.  ertheilten  Ronzession.  (ebend.  §#.
71—74.)  54.  55.  —  Taxen  für  deren  Betrieb.  (ebend.
S.  93.)  68.

Messerschmiede,  Befugniß  und  Befähigung  derf.  zur
Haltung  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung

und
        <pb n="73" />
        Sachregister.  1845.  57

Messerschmiede,  (Forts.)
und  Ablegung  der  vorgesch-iebenen  Prüfung.  (Gew.-Orb.
v.  17.  Jan.  45.  8§.  131—  133.  162  —  167.)  65.  66.
72.  73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden
kann.  (ebend.  S#.  108.  132.)  61.  66.

Meßgebühren,  (Meßunkosten),  wegen  ders.  ist  das
Nöthige  in  den  Meßordnungen  enthalten.  (Zolltarif  v.
10.  Oktbr.  45.)  650.

Metalle,  edle,  die  gewerbweise  Feststellung  deren  Feingehalt
  darf  nur  von  den  dazu  konzessionirten  Personen
betrieben  werden.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §.  62.
51.  —  Befähigung,  Zahl  und  Betrieb  der  letz.  nach
bisherigen  oder  noch  zu  erlassenden  Vorschriften.  (ebend.
S.  53.)  51.  —  Stellvertretung  für  dies.  (ebend.  S.  63.)  63.
—  altes  Metallgeräth,  s.  Trödler.

Metallgießereien,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es  einer
besondern  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  §.  27.)  40.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um
die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  §##.  28—36.)  40—8.)
—  Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.  §§.
60—68.)  33.  51.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.  8§.
69.  70.)  34.

Meuterei,  deren  strenge  Bestrafung  im  Soldatenstande.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  I§.  135—144.)  319.  320.
Milderungsgesuch,  gegen  Erkenntnisse  wider  Personen
  des  Soldatenstandes  ist  auch  in  wechselseitigen  Injuriensachen
  unzulässig.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  S.  232.)

366.

Militair-Arrest,  strenger,  mittler  und  gelinder,  dessen
Anwendung  und  Vollstreckung  als  Militairstrafe.  (Milit.=Straf-G.
  Thl.  I.  S5.  13—30.)  299—301.  —  Anwendung
  des  Stubenarrestes  gegen  Offiziere.  (ebend.  8§.  21.
bis  25.  29.  5.)  300.  301.  305.  —  Quartier=  und  Kasernenarrest
  darf  gegen  Unteroffziere  und  Gemeine  nur
wegen  Disziplinarvergehen  verhängt  werden.  (ebend.  §.
30.)  301.  —  gelinder  oder  mittler,  auf  solchen  soll  gegen
Unteroffiziere,  resp.  Gemeine,  in  Stelle  bürgerlicher  Gefängnißstrafe
  erkannt  werden.  (ebend.  §.  58.)  305.  —
der  gelinde  Arrest  ist  der  Gefängnißstrafe  gleich.  (ebend.
S.  660.)  307.  —  gelinder,  dems.  ist  der  Festungsarrest
gleich  zu  stellen.  (ebend.  §.  63.)  300.  —  strenger,  dessen
Verschärfung  über  das  höchste  Maß  darf  nicht  stattfinben.
  (ebend.  §.  77.)  309.  —  eine  Woche  strengen  Arrestes  ist
gleich  zu  stellen  zwei  Wochen  mittlerem,  oder  vier  Wochen
gelindem  Arrest.  (ebend.  §.  63.)  306.  —  eine  körperliche
  Züchtigung  von  zwanzig  Stockschlägen  ist  einer
Woche  strengen  Arrestes  gleich  zu  achten.  (ebend.  §.  64.)

306.
Militair-Arreststrafen,  beren  Anwenbung  und  Vollstreckung.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  J.  88.  13—30.)  299—
Jahrgang  1845.

Militair-Arreststrafen,  (Forts.)

301.  —  desgl.  in  Beziehung  auf  das  Strafmaß.  (Milit.=Straf-G.
  Thl.  I.  S§.  75—77.)  308.  f.  —  deren  Vollziehung
  gegen  einen  in  Untersuchungshaft  befindlichen  Angeschuldigten.
  (ebend.  Thl.  I.  S§.  188.  189.)  360.  —  beogl.
gegen  Unteroffiziere  u.  Gemeine  auf  Märschen,  im  Lager,  1c.
wo  solche  nicht  ausführbar  sind,  durch  andere  Strafen.
(ebend.  §.  190.)  301.

Militairbeamte,  Dienst=  und  Rangverhältnisse  derselben
  als  Militairpersonen.  (Militair-Straf-G.  Einl.  §.  4.
u.  Beil.  Ut.  A.)  296.  377—379.  —  dieselben  zerfallen
in  zwei  Klassen,  in  obere  und  untere.  (Milit.-Straf-G.
  Thl.  I.  §.  4.  Anl.  A.)  296.  378.  379.  —  obere,
welche  von  dens.  einen  bestimmten  Militairrang  haben.
(ebend.)  379.  —  deren  Bestrafung  für  Dienstvergehen
und  Verbrechen.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  85.  83.  bis
86.  u.  193—196.)  310.  328.  329.  —  deren  Militairgerichtsstand
  hört  mit  ihrer  Verabschiedung,  Entlassung.
oder  Kassation  auf.  (ebend.  Thl.  II.  §.  10.  Nr.  3.)  333.
—  Bestrafung  derjenigen,  die  sich  während  der  Genügung
ihrer  Militairverpflichtung  in  einem  Beamtenverhältnisse  der
Entweichung  schuldig  machen.  (ebend.  Thl.  I.  S.  194.)  329.
—  Befreiung  ders.  von  Gemeindeabgaben  und  Lasten.
(Rheinsche  Gem.-Ord.  v.  23.  Juli  45.  §.  28.)  528.f.—  K.
auch  Militair-Spruchgerichte  (Instanzengerichte.)

Militairdienst.  Bestrafung  derjenigen,  welche  sich  durch
körperliche  Verstmmelung  oder  Verunstaltung  dems.  zu
entziehen  suchen.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  §.  113.)  315.
—  desgl.  der  Theilnehmer  an  ders.  (ebend.  §.  114.)
315.  —  desgl.  derjenigen,  welche  sich  durch  wahrheitswidrige
  Vorschützung  (Simulation)  von  Krankheiten  oder
durch  ähnliche  betrügliche  Mittel  davon  befreien  wollen.
(ebend.  §.  115.)  315.  —  Untersuchung  und  Bestrafung
der  vor  dem  Eintritt  in  dens.  begangenen  Verbrechen.
(ebend.  Thl.  II.  S§.  9—  12.)  331.  332.  —  desgl.  der
nach  dem  Ausscheiden  aus  demselben  zur  Sprache  kommenden
  militairischen  oder  gemeinen  Verbrechen.  (ebend.
Thl.  II.  §S.  17.)  333.

Militair-Dienstauszeichnung,  für  Offziere  des.
stehenden  Heeres  und  der  Landwehr,  auf  lderen  Verlust
darf  von  den  Gerichten  nicht  erkannt,  vielmehr  muß  darüber
  Allerhöchste  Entscheidung  eingeholt  werden.  (Milit.
Straf-G.  Thl.  I.  §.  30.)  301.  —  für  Unteroffziere
und  Gemeine,  Aberkennung  ders.  in  allen  den  Fällen,
in  welchen  die  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes
  oder  die  Ausstohung  aus  dems.  eintritt.
(ebend.  Thl.  I.  Ss.  37.  38.  u.  43.)  302.  303.

Militair-Dienstbefehle,  Verantwortlichkeit  für  deren
Ausführung  seitens  des  Vorgesetzten  und  bessen  Untergebenen.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  S.  71.)  307.  f.

h  Mi-
        <pb n="74" />
        58  Sachregister.  1845.

Militair-Dienstgesuche,  (Beschwerden),  dürfen  nur
auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  angebracht  werden.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  I  S.  122.)  316.

Militair-Dienstgewalt,  Bestrafung  deren  Mißbrauchs
  seitens  der  Militairvorgesetzten.  (Milit.=  Straf-G.
  Thl.  I.  S§.  178—187.)  325.  327.  —  dec#gl,  seitens
der  Wachen  und  Landgendarmen.  (ebend.  S.  188.)  327.  f.

Militair-Dienstpferde,  Bestrafung  der  Veruntreuung
  ders.  und  des  Futters  für  dies.  (Milit.-Straf-G.
Thi.  I.  S.  154.)  322.

Militair-Disziplinar-Vergeben,  sind  nach  den
darüber  bestehenden  besonderen  Vorschriften  zu  ahnden.
(Milit.-Straf-G.  Einleit.  §.  3.)  296.  —  Verhängung  von
OQuartier=  und  Kasernenarrest  gegen  Unteroffiziere  unb
Gemeine  wegen  solcher.  (ebend.  Thl.  I.  s.  30.)  301.

Militar-Effekten  (Dienstgegenstände),  Bestrafung  des
Verbringens  und  der  Veräußerung  ders.  ohne  Erlaubniß
im  Soldatenstande.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  Ss#.  134.  u.
155.)  322.

Militair-Ebrenstrafen,  (Verlust  von  Orden  und
sie  Verfahren  rücksichtlich  ders.  (Milit.-Straf-Thl.

  I.  S§.  33—37.)  301

milmistt“ns  Verfahren  rücksichtlich  deren
Verlustes.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  s.  36.  u.  37.)
301.  302.

Militair-Eskorten,  s.  Wachen.

Militair-Freiwillige,  für  solche  beginnt  der  Militair-Gerichtsstand
  mit  dem  Zeitpunkte  ihrer  Einstellung  in  den
Truppentheil.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  S.  5.)  330.  —
als  Militairchirurgen  oder  als  Pharmazeuten  in  den  Militairlazarethen
  ihrer  Militairverpflichtung  genügend,  gehören
  zu  den  Militairpersonen.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.
S.  4.  Anl.  A.)  296.  378.  —  Verfahren  bei  deren  Entweichung
  aus  diesen  Verhältnissen.  (ebend.  Thl.  I.  S.  194.)  329.

Militairgebäude,  Anordmungen  für  die  Ermittelung
der  in  deuf.  vorgefallenen  vorsätzlichen  oder  fahrlässigen
Brandstiftungen  und  Feststellung  des  Thatbestandes  bei
2  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  §.  92.  mit  Anl.  B.

.  34.  u.  35.  bers.)  347.  386.  —  .  auch  Kasernen.

Mlttairgebalte  während  der  Erleidung  von  Festungsarrest
  verlieren  Offziere  die  Hälfte  desselben.  (Milit.=Straf-G.
  Thl.  I.  §.  10.)  298.

Militairgelder,  Bestrafung  deren  Veruntreuung  im
Solbatenstande.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  §S.  155.)  322.

Militairgerichte,  Befugnisse  und  Pflichten  der  bei
denselben  sungirenden  Persenen.  (Milit-Straf-G.  Thl.  U.
88  77—835.)  344.  345.—  die  Geschäfte  der  Gerichtsboten
bei  zonselee  sind  durch  Ordonnanzen  zu  versehen.  (ebend.
Thl.  II.  §s.  85.)  345.  —  Bestimmungen  über  die  Kombetenz
  derselben  rücksichtlich  der  Untersuchung  und  Bestrafung
  der  von  Militairpersonen,  Militairbeamten  und

Militairgerichte,  (Forts.)

Beurlaubten  des  Soldatenstandes  begangenen  Verbrechen
und  Vergehen.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  Tit.  1.  68.  1
—88.)  329—346.  —  Vorschriften  für  das  Verfahren
derselben.  (ebend.  Tit.  2.  8§§.  89—287.)  346—374.—  für
die  Organisation  und  Verwaltung  ders.  in  Kriegszeiten
bleiben  die  nöthigen  Modißikationen  und  die  dem  Heerfübrer
  und  den  Kommandanten  belagerter  Festungen  darnach
  zu  ertheilenden  Instruktionen  der  allerhöchsten  Bestimmung
  vorbehalten.  (ebend.  Thl.  II.  Tit.  1.  §.  25.)
334.  —  s.  auch  Militair-Untersuchungsgerichte,  Kriegs=  u.
Standgerichte,  desgl.  Militair-Spruchgerichte  (Instanzengerichte)
  über  lMilitairbeamte.

Mil  ts-Aktuari  deren  Verhältnisse  und
Mlichten.  (Miltt.  -Straf-G.  Thl.  I.  5.  82.)  345.

Militairgerichtsbarkeit,  dieselbe  umfaßt  die  Strafsachen,
  mit  Einschluß  der  Injurien,  se  weit  letztere  der
gerichtlichen  Bestrafung  unterliegen.  (Milit.  -Straf-G.
Thl.  II.  §.  2.)  330.  —  deren  Eintheilung  in  kbie  höhere
und  niedere.  (ebend.  Thl.  I.  S.  19—21.)  33.  331.  —
Verwaltung  ders.  durch  das  General-  10  o  durch
die  Korps-,  Divisions=  und  Regimentsgerichte,  durch  die
Garnisongerichte  und  durch  ein  für  die  medizinisch-chirurgische
  Anstalt  in  Berlin  bestehendes  besonderes  Gericht.
(ebend.  S5.  22—88.)  334—346

Militair-Gerichtskosten,  s.  Kosten  und  Gebührentare.


Militai  ichtsperst  „  Befugnisse  und  „#hichen
ders.  Milt.  -Straf-G.  Thl.  M.  SS.  77—85.)  344.  345.

Militairgerichts  stand,  demselben  sind  sinmtliche  zum
Soldatenstande  gehörende  Personen,  die  Beamten  der
Militairverwaltung,  alle  mit  Inaktivitätsgchalt  entlassene,
  alle  zur  Disposition  gestellte  und  alle  mit  Pension
verabschiedete  Offizierc,  sowie  die  Militnirlehrer  und  Zöglinge
  der  militairischen  Bildungsanstalten  unterworfen.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  F.  1.  nebst  Beil.  lit.  A.)  329.373
—379  —in  wiefern  Beurlaubte  des  Soltatenstandes  dems.
unterworfen  bleiben.  (ebend.  §.  ö.)  330.  331.—  desgl.  während
  der  Einberufung.  (ebend.  8.  7.  u.  6.)  331.—  während
ber  Deurlaubung  auf  bestimmte  Zeit  oder  vurch  einstweilige
Beschäftigung  im  Civil-Staatsdienste  oder  im  Kommunaldienste.
  (ebend.  §.  4.)  330.  —  von  welchem  Zeitpunkte  ab
ders.  für  Militgirpflichtige,  Militair-Freiwillige  und  Militairbeamte
  beginnt.  lebend.  §.  5.)  330.  —  ders.  hört
mit  dem  gänglichen  Ausscheiden  aus  allen  Militairverhältnissen
  auf,  auch  bei  den  ohne  Pension  verabschiederen
Offzzieren.  (ebend.  Thl.  II.  S.  16.)  332.  333.  —  außerordentlicher,
  in  Kriegszeiten.  (ebend.  §.  18.)  333.

Militair-Intendanturen,  deren  Beamte  sind  als
Militairpersonen  zu  betrachten.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.
S.  4.  Anl.  A.)  296.  377.  —  dies.  gehören  vom  Intendanten
        <pb n="75" />
        Sachregister.  1845.

Militair-Intendanturen,  (Gorts.)
danten  bis  zum  Registratur  =  Assistenten  zu  den  oberen
Militairbeamten,  ohne  einen  bestimmten  Militairrang.
(ebend.)  378.

Militairische  Disziplin  Gucht  und  Ordnung),  Bestrafung
  der  Vergehungen  gegen  dies.  (Milit.-Straf-G.
Thl.  1I.  S§.  164—177,)  324—320

Mitlitairische  Gewalt,  Bestrafung  des  Mißbrauchs
ders.  im  Kriege.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  SS.  145—153)

320—322.  —  Bestrafung  der  Theilnahme  an  den  durch
selchen  erlangten  Vortheilen.  (ebend.  S.  153.)  322.

Militairischer  Aufruhr,  dessen  strenge  Bestrafung.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  S§s.  140—144.)  319.  320.

Militair-Pensionen,  deren  Verlust  für  die  von  pensionirten
  Offizieren  begangenen  Verbrechen.  (Milit.-Straf-G.
  Thl.  I.  S#.  50—563.)  304.

Militairpersonen,  zum  preußischen  Heere  gehörig,
Klassifikation  ders.  nach  ihren  verschiedenen  Dienst=  und
Rangverhältnissen.  (Milit.-Straf-G.  Einleit.  §.  4.  und
Beil.  Ut.  A.)  296.  375—379.  —  deren  Bestrafung  für
Verbrechen,  die  sie  vor  dem  Eintritt  in  den  Militairstand
verübt  haben.  (ebend.  Einleit.  §.  5.)  296.  —  des  Beurlaubtenstandes,
  Berücksichtigung  der  Vorschriften  des
Militair-Strafgesetzbuchs  bei  deren  Bestrafung.  (ebend.
Einleit.  §.  6.)  296.  —  preuß.,  deren  Bestrafung  für
Verbrechen,  gegen  Militairpersonen  verbündeter  Staaten
in  gemeinschaftlichen  Dienstverhältnissen  begangen.  (ebend.
Einleit.  §.  7.)  290.  —  bei  Beleidigungen  ders.  gegen
Civilpersonen  muß  statt  der  Geldbuße  immer  auf  Freibeitsstrafe
  erkannt  werden.  (ebend.  Thl.  I.  §s.  59.)  306.
—  Führung  der  Untersuchungen  wegen  der  zwischen
dens.  und  Civilpersonen  vorgefallenen  Beleidigungen
oder  Thätlichkeiten,  oder  wegen  gemeinschaftlicher  Verübung
  eines  Verbrechens,  von  einem  aus  Militair=  und
Cirilgerichtspersonen  zusammengesetzten  Gericht,  und  Abfassung
  der  Erkenntnisse  nach  Beendigung  der  ersteren.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  §.  52.  u.  53.)  339.  —  mit
administrativen  oder  richterlichen  Geschäften  beauftragt,
Strafbarkeit  ders.  für  Pflichtwidrigkeiten  bei  Wahrnehmummg
  jener.  (ebend.  Thl.  I.  §.  163.)  324.  —  einstweilen
  für  den  Civil-Staats=  oder  Kommunaldienst  beurlaubt,
  Gerichtsstand  ders.  (ebend.  Thl.  II.  §.  4.)  30.
—  deren  Militairgerichtsstand  hört  mit  ihrer  definitiven
  Austellung  im  Civil-Staats=  oder  lre
auf.  (ebend.  Thl.  II.  §.  16.  Nr.  4.)  333.  —  Untersuchung
  und  Bestrafung  der  von  dens.  gegen  Finanz=  u.
Polizeigesetze  und  gegen  Jagd=  und  Leche  Werpeennn.
gen  begangenen  Kontraventionen.  (ebend.  §.  3.)

—  in  Reihe  und  Glied  stehend,  bedürfen  für  sich  u.  die
Mitglieder  ihres  Hausstandes  zum  Betriebe  eines  Gewerbes
  der  Erlaubniß  ihrer  Dienstbehörde.  (Gew.-Ord.

59

Militalrpersonen,  (Forts.)
v.  17.  Janr.  45.  §.  19.)  44.  —  aktive,  Exekutionsvollstreckung
  gegen  bies.  wegen  öffentl.  Abgaben  in  der  Provinz
  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  8.  7.)  446.  —
aktive,  Befreiung  ders.  von  Gemeindeabgaben  und  Lasten.
(Nheinische  Gemeinde  =  Ord.  vom  23.  Juli  45.  §.  28.)
528.  f.  —  s.  auch  Offiziere,  Soldaten  und  Soldatenstand.
Militalrposten,  einzelne,  die  von  dens.  begangenen
Verbrechen  sind  mit  geschärfter  Strafe  zu  belegen.  (Milit.-Straf-G.
  Thl.  I.  §.  78.)  309.  —  Strafen  für  Vergehen
  gegen  dies.  im  Soldatenstande.  (ebend.  §.  134.)  318.
Militair-Rangverhältnisse,  der  zum  preuß.  Heere
gehörenden  Personen,  Klassisikation  ders.  (Milit.-Straf-G.
  Thl.  I.  §.  4.  mit  Anlage  A.)  296.  375—379.
Militair-Spruchgerichte,  deren  Bestellung  und  Kompetenz
  in  Ausübung  der  Militairgerichtsbarkeit.  (Milit.
Straf-G.  Thl.  II.  Ss.  61—  76.)  340—  344.  —  allgemeine
  Bestimmungen  rücksichtlich  ders.  (ebend.  §§.  73—76.)
343.  344.  —  Vorschriften  für  das  Verfahren“  bei  ei  de-(ebend.
  Thl.  II.  SS.  122—195.  202—210.)  350
—  (.  auch  Kriegs=  und  Standgerichte.  —  über
Militairbeamte  (Instanzengerichte),  deren  Veselung.
(ebenb.  Th.  U.  Ss.  61.  68—  72.)  340.  342.  343
Bestellung  des  Gerichts  erster  Instanz  in  Saaffilen
der  höheren  Gerichtsbarkeit.  (ebend.  8§.  68.  69.)  342.
343.  —  desgl.  in  Straffällen  der  niedern  Gerichtsbarkeit.
  (ebend.  Ss.  70.  74.)  343.  —  Vorschriften  über
das  Untersuchungs=  und  Spruchverfahren,  sowie  über
die  Abfassung,  Bestätigung,  Publikation  und  Vollstreckung
der  Erkenntuisse  bei  dens.  (ebend.  Thl.  II.  §s.  241  bis
228.)  364—  300.  —  gegen  Erkenntnisse  bieser  Spruchgerichte
  ist  das  Rechtsmittel  der  weiteren  Vertheidigung
  zulässlg.  (ebend.  §.  72.)  343.  —  das  Erkenntniß
zweiter  Instanz  erfolgt  durch  das  General  -Auditoriat.
(ebend.  §§.  72.  225.  220.)  343.  305.  300.  —  Einlegung
  des  Rechtsmittels  der  Aggravation  gegen  dies.
(ebend.  §.  227.)  300.  —  f.  auch  Militairgerichte.

Militair-Strafen,  Verhältniß  derselben  zu  einander.

(Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  S§.  62—65.)  306.  f.  —
deren  Zumessung  nach  gewissen  Graden.  (ebend.  Thl.  I.
SS.  74—  76.)  308.  —  Zeitberechnung  ders.  vom  Tage
der  Abfassung  des  Erkenntnisses,  oder  vom  Tage  der
Verhaftung,  wenn  solche  nach  ersterer  erfolgt  ist.  (ebend.
Thl.  II.  §.  187.)  360.  —  in  wiesern  deren  Verlängerung
oder  Verschärfung  stattfinden  kann.  (ebendas.  Thl.  I.
96.  74  —  77.)  308.  309.  —  Schärfung  ders.  gegen
Schildwachen,  Patrouillen,  sowie  beim  Zusammentreffen
mehrerer  Verbrechen  und  bei  Rückfällen.  (ebend.  Thl  I.
58,  77—82.)  308.  309.  —  Verhältniß  ders.  zu  bürgerlichen
  Saasfar  (ebend.  Thl.  I.  Ss.  64  —  61.  66.  67.)
305.  306.

*  *  Mi-
        <pb n="76" />
        60

Militair-Strafgerichts-Ordnung,  bildet  den
II.  Theil  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Heer.  (68.1—287.
mit  Beil.  B.  u.  C.)  329—374.  380—390

Militair-Strafgesetzbuch,  neues,  mit  Allerhöchster
Genehmigung,  dessen  Publikation  und  Einführung.  (A.
K.  O.  v.  3.  Apr.  45.)  287—390.  —  s.  ferner  Strafgesetzbuch
  für  das  Preußische  Heer.

Militair-Strafgesetze,  bilben  den  I.  Theil  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Heer.  (§s.  1  —  196.  mit
Beil.  A.)  297—329.  375—379.  —  die  Unbekanntschaft
mit  dens.  darf  weder  als  ein  Grund  zur  Aufhebung  der
Strafbarkeit,  noch  zur  Milderung  der  Strase  angesehen
werden.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  S.  72.)  308.

Militair-Sträflinge,  deren  Bestrafung  für  Entweichung
aus  der  Strafabtheil.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  S.  10.  )  313.

Militair-Uniform,  Strafbarkeit  des  Verbringens  und
Veräußerung  ders.  ohne  Erlaubniß  im  Soldatenstande.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  Is.  154.  u.  155.)  322.

Militair-Untersuchungsgerichte,  deren  Bestellung
bei  Verwaltung  der  Militairgerichtsbarkeit.  (Milit.-Straf-G.
  Thl.  I.  #s.  24.  44—60.)  334.  338—340.  —  Besetzung
  ders.  in  Straffällen,  welche  vor  die  höhere  Militairgerichtsbarkeit
  gehören.  (ebend.  §§.  45—18.)  338.
—  desgl.  in  solchen,  welche  vor  die  niedere  Gerichtsbarkeit
  gehören.  (ebend.  §#s.  49.  50.)  338.  339.  —  desgl.
in  Untersuchungen,  welche  durch  Civilgerichte  geführt
werden.  (ebend.  §.  51.)  339.  —  desgl.  bei  gemischten
Untersuchungen  gegen  Militair=  und  Civilpersonen.  (ebend.
ISs.  52.  u.  53.)  339.  —  allgemeine  Bestimmungen.  (ebend.
S§s.  54—57.)  339.  —  Ablehnung  einzelner  Mitglieder
bars  seitens  der  Angeschuldigten.  (ebend.  Thl.  II.  Ss.  58—

60.)  340.  —  Besugnisse  und  Pflichten  der  zu  denselben
kommandirten  Offiziere.  (ebend.  Thl.  .  Ss.  80.  81.  83.
u.  84.)  345.  —  deren  Vereidung.  (ebend.  §.  80.)  345.

Militairverpflichtung,  derselben  in  einem  Militairbeamten-Verhältnisse
  genügend,  Strafverfahren  wegen
Entweichung  aus  letzterm.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.
§.  19  329.—s.  auch  Militairdienst  u.  Militair-Freiwillige.

Militair-Vorgesetzte,  deren  Bestrafung,  wenn  solche
an  einem  im  Komplott  begangenen  Verbrechen  Theil  genommen
  haben.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  Ss.  69.  74.)  307.
308.  —  Bestrafung  ders.  für  den  Mißbrauch  der  Militair-Dienstgewalt.
  (ebend.  §#.  178—187.)  326.  327.  —
desgl.  für  nachlässige  Beaufsichtigung  und  Bestrafung  ihrer
Untergebenen.  (ebend.  §.  191.)  328.  —  Bestrafung  der
Untergebenen  wegen  achtungswidrigen  Betragens  gegen
dieselben  in  und  außer  dem  Dienste.  (ebend.  S§.  123.  u.
124.)  310.  317.  —  desgl.  wegen  Ungehorsam  und  Wibersetzlichkeit.
  (ebend.  §§.  125—129.)  317.  318.—  desgl.
wegen  Beleidigungen  ders.  in  und  außer  dem  Dienste.
Cebend.  §§.  130.  131.)  318.  —  Milderung  der  Strafe,

Sachregister.

1845.

Militair-Vorgesetzte,  (Forts.)
wenn  die  Vorgesetzten  sich  dabei  Vergehungen  gegen  die
Untergebenen  haben  zu  Schulden  kommen  lassen.  (ebend.
§S.  129.  131.)  318.

Minden,  Kreis,  fernere  Belassung  eines  Theils  desselben
in  dem  Steuervereine  von  Hannover,  Oldenburg  und
Braunschweig.  (Vertrag  v.  10.  Oltbr.  45.  Art.  4.)  687.

Minderjährige,  deren  Zulassung  zum  selbstständigen
Betriebe  stehender  Gewerbe.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  S.  17.)  44.—  als  Erben  verstorbener  Gewerbtreibender,
Fortsetzung  des  Gewerbebetriebs  der  letztern  für  Rechnung
  der  erstern  durch  qualifizirte  Stellvertreter.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  §.  62.)  53.  —  s.  auch  Kinder.

Ministerien,  kompetente,  bilden  die  Rekursinstanz  gegen
Regierungsbescheide  wegen  Gestattung  oder  Versagung
neuer  gewerblicher  Anlagen,  zu  welchen  eine  besondere  polizeiliche
  Genehmigung  erforderlich  ist.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  S.  33.)  47.  48.—als  Rekursinstanz  gegen  Regierungebeschlüsse,
  wegen  Zurücknahme  ertheilter  Gewerbe-Konzessionen,
  Approbationen  und  Bestallungen.  (ebend.
S.  73.)  35.  —  sind  ermächtigt,  die  Beiträge  der  Gewerbetreibenden
  zur  Verzinsung  u.  Tilgung  der  Entschädigungs-Kapitalien
  für  aufgehobene  Berechtigungen  festzusetzen  und
zu  ermäßigen.  (G.  v.  17.  Janr.  45.  SS.  14.  17.  19.)  82.  83.
—  deus.  bleibt  in  Ansehung  der  bei  den  Prüfungen  selbstständiger
  Gewerbtreibender  zu  stellenden  Aufgaben  die  Ertheilung
  näherer  Anweisungen  vorbehalten.  (Gew.-Ord.  v.
17.  Janr.  45.  §.  164.)  72.  —  Anordnungen  ders.  für
die  Prüfung  gewisser,  der  besonderen  Befähigungszeugnisse
  bedürfender  Gewerbetreibender.  (ebend.  §.  46.)
50.  —  Befugniß  ders.,  von  dergl.  Prüfungen  ausnahmsweise
  zu  entbinden.  (ebend.  §.  46.)  50.  —  können
  über  die  Anstellung  und  den  Geschäftobetrieb  der  in
den  §§.  51.  u.  32.  bezeichneten  Personen  (Baukondukteure,
  Feldmesser,  Auktionatoren,  Lootsen,  Mäkler  2c.)
Vorschriften  erlassen,  oder  schon  bestehende  abändern  und
ergänzen.  (ebend.  §.  63.)  51.  —  auch  Taren  für  dies.
da  einführen,  wo  dergl.  bisher  nicht  bestanden.  (ebend.
§.  93.)  58.  —  Befugniß  ders.,  die  Bildung  von  Innungen
  auch  bei  einer  geringern  Zahl  von  Theilnehmern,  als
vorgeschrieben,  zu  genehmigen,  und  die  Verbindung  der
Gewerbetreibenden  mehrerer  Ortschaften  zu  einer  gemeinschaftlichen
  Innung  zu  gestatten.  (ebend.  §.  102.)  60.  —
Revision,  Feststellung  und  Bestätigung  der  Innungs-Statuten
  durch  dies.  (ebend.  §#.  95.  105.)  58.  59.  61.
—  mit  deren  Genehmigung  können  einzelne  Vorschriften
über  Innungen,  Gesellen,  Gehülfen  und  Lehrlinge,  unter
den  im  §.  170.  festgesetzten  Beschränkungen,  durch  Ortsstatuten
  abgeändert  werden.  (ebend.  §.  168.)  73.  —  nur
mit  deren  Erlaubniß  können  Ausländer  in  den  diesseitigen
Staaten  stehende  Gewerbe  treiben.  (Gew.-Ord.  v.  17.

Janr.
        <pb n="77" />
        Sachregister.
Ministerium  des  Innern,  (Forts.)

Ministerien,  (Forts.)
Janr.  45.  §J.  18.)  44.  —  dies.  sind  befugt,  die  Zahl,
Zeit  und  Dauer  der  Märkte  festzusetzen.  (ebend.  §.  70.)
56.  —  unter  deren  Genehmigung  sollen  die  Regierungen
ein  Verzeichniß  der  zu  den  Wochenmarkt-Artikeln  gehörigen
  Gegenstände  bekannt  machen.  (ebend.  §.  78.)  56.  —
Aufhebung  bestehender  Fährgerechtigkeiten,  als  ausschließliche
  Berechtigungen,  burch  dies.  (ebend.  §.  7.)  43.  —
s.  auch  Finanzministerium,  Justizministerium  2c.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  die  Leitung  desselben  wird,  in  Stelle  des  in  den
Ruhestand  versetzten  Staats=  und  Kabinetsministers,  Freiherrn
  v.  Bülow,  dem  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister,  Generallieutenant,  Freiherrn  v.  Canictz,  unter
Ernennung  desselben  zum  Staats=  und  Kabinetsminister,
definitiv  übertragen.  (A.  K.  O.  v.  29.  Septbr.  45.)  599.

Ministerium  des  Innern  (Minister  des  Innern),
demselben  stehen  unter  Allerhöchster  Genehmigung  die
Debitsverbote  gegen  die  außerhalb  der  Preußischen  und
innerhalb  der  Staaten  des  deutschen  Bundcs  erscheinenden
politischen  Jeitungen  und  Zeitschriften  zu,  in  Anwendung  der
Is.  8.  u.  11.  Nr.  2.  der  Verord.  v.  23.  Febr.  43.,  die
Organisation  der  Censürbehörden  betr.  (A.  N.  O.  v.  14.
März  45.)  162.  —  auf  dessen  und  des  Justizministers
gemeinschaftlichen  Vorschlag  werden  von  des  Königs
Majestät  die  Mitglieder  des  Revisionskollegiums  für
Landeskultursachen  ernannt.  (V.  v.  22.Novbr.  44.  S.  S.)  21.
—  auch  können  erstere  das  letztere  im  Falle  eines  vorübergehenden
  Bedürfnisses  durch  Hülfsarbeiter  verstärken.  (ebend.
S.  8.)  21.—  dasselbe  ist  befugt,  bei  den  Auseinandersetzungs-Behörden
  denjenigen  Hülfsarbeitern,  welche  die  vorschriftsmäßige
  technische  Qualisikation  erworben  haben,  ein  volles
Stimmrecht  beizulegen.  (ebend.  §.  2.)  19.  —  Errichtung
  der  Spruchkollegien  bei  den  Regierungen  der
Provinz  Preußen  und  Ernennung  deren  Dirigenten  durch
dasselbe,  in  Gemeinschaft  mit  dem  Justizmimster.  (ebend.
§.  3.)  19.  —  bildet  nicht  mehr  die  Rekurs-Justanz
gegen  Erkenntnisse  der  General  =  Kommissionen  und
Spruchkollegien,  sondern  solche  geht  auf  das  Revisionskollegium
  für  Landeskultursachen  über.  (ebend.  §.  14.)
22.  —  im  Übrigen  verbleiben  dems.  alle  bisherigen,  aus
dem  Aufsichtsrechte  über  die  Auseinandersetzungsbehörden
herfließenden  Befugnisse.  (ebend.  §S.  14.)  22.  —  bildet
die  Rekurs-Instanz  gegen  die  Entscheidungen  der  Regierungen
  in  Streitigkeiten  über  die  Regulirung  und  Vertheilung
  der  öffentlichen  Abgaben  und  Lasten  bei  Zerstückelungen
  von  Grundstlicken.  (G.  v.  Z.  Janr.  45.
8#S.  22.  u.  23.)  30.  —  desgl.  bei  neuen  Ansledelungen.
(ebend.  §.  20.)  30.  —  Genehmigung  der  Erhebung  von
Eintritts=  oder  Einzugsgeldern  in  den  Städten  der  Provinz
  Westphalen  durch  dasselbe.  (G.  v.  24.  Janr.  45.  S.  2.)

1845.  61

39.  —  soll  dem  Oberprästdenten  zur  Leitung  der  ersten
erforderlichen  Einrichtungen  behufs  der  einzuführenden
Rheinischen  Gemeinde  =  Ordnung  mit  Onstruktion  versehen.
  (Gem.=  Ord.  v.  23.  Juli  45.  §.  119.)  654.  —
erläßt  gemeinschaftlich  mit  dem  Finanzministerium  die  zur
Erhebung  von  Gemeinde-Auflagen  in  der  Rheinprovinz
erforderlichen  Instruktionen.  (ebend.  §  98.)  548.  —  zu
Abänderungen  in  den  Biirgermeisterei-Bezirken  ist  dessen
Genehmigung  erforderlich.  (ebend.  §.  9.)  525.  —
Bestätigung  der  Gemeindestatuten  und  Dorfordnungen
durch  dasselbe.  (ebend.  §.  11.)  525.  —  hat  die  Regierungen
  mit  Instruktion  über  die  Erhebung  von  Eintrittsgeldern
  zu  versehen.  (ebend.  §.  14.)  526.  —  Festsetzung
eines  geringern  Haupt-Grundsteuersatzes  für  die  Befähigung
  zum  Meistbeerbten  durch  dasselbe.  (ebend.  §.  33.)
531.  —  nur  mit  Genehmigung  desselben  ist  eine  Trenmung
  der  Stellen  des  Gemeindevorstehers  und  des  Bürgermeisters
  gestattet.  (ebend.  §.  74.)  541.  —  auch  ist
dessen  Genehmigung  zur  Veräußerung  von  werthvollen
Kunstsachen  und  Archiven  der  Gemeinden  erforderlich.
(ebend.  §.  96.)  547.  —  dessen  Bestätigung  bedarf  der
Beschluß  der  Regierung  über  die  unfreiwillige  Entlassung
eines  Bürgermeisters.  (ebend.  105.)  349.  —  von  dems.
sollen  die  Regierungen  über  die  Annahme  und  Führung
festbestimmter  und  erblicher  Familiennamen  seitens  der
Juden  mit  Instruktion  versehen  werden.  (A.  K.  O.  v.
31.  Oktbr.  45.)  682.  —  s.  auch  Ministerien.
Ministerium  der  geistlichen  Angelegenbeiten,
unter  dessen  Genehmigung  bleibt  den  Konsistorien  vorbehalten,
  ihre  Dispensationsbefugnisse  den  Superintendenten
zu  delegiren.  (V.  v.  27.  Juni  4  8.  1.  Ar.  6.)  441.

Ministerium  der  Medizi  beita

von  solchem  bedürfen  Medizinalpersonen,  Geburtshelfer,
Apotheker  2c.  einer  Approbation.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  S.  42.)  49.

Melusszeriunn,  öffentliches,  in  der  Rheinprovinz,

durch  dessen  Beamte  soll  der  Staat  in  fiskalischen  Prozessen
über  Vermögensangelegenheiten  bei  den  Cioilgerichten
künftig  nicht  vertreten  werden.  (A.  K.  O.  v.  20.  Soptbr.
45.)  777.  —  Verpflichtung  jener  Beamten  dagegen,  in
Untersuchungen  vor  den  Zuchtpolizeigerichten  wegen  Entwendung
  gefällten  Holzes  aus  Staatswaldungen  zugleich
den  Werthersatz  des  letztern  in  Antrag  zu  bringen.
(ebend.)  777.  —  hiernach  wird  der  Beschluß  vom  28.
Juli  1796.  aufgehoben.  (ebend.)  777.

Mobiliarversicherung  gegen  Fenersgesahr,  Errichtung

der  Preußischen  National=  Versicherungsgeselschaft  zu
Stettin  für  solche  auf  Aktien.  (A.  K.  O.  v.  31.  Oktbr.
45.  nebst  Statut  v.  5ö.  Apr.  45.)  789—819.
Möblirte  Zimmer,  (.letz.
Mo-
        <pb n="78" />
        62

Monaco,  Flürstenthum,  s.  Sardinien.

Monotsschriften,  außerhalb  der  Preußischen,  aber
innerhalb  der  Staaten  des  Deutschen  Bundes  erscheinend,
Erlaß  von  Debitsverboten  gegen  solche  durch  den  Minister
des  Innern  mit  Allerhöchster  Genehmigung,  sofern  sie
Gegenstände  der  Politik  aufnehmen,  oder  auch  nur  gelegentlich
  in  das  Gebiet  der  Politik  übergreifen.  (A.  K.
O.  v.  44.  März  45.)  102.

Monopole  des  Staats,  in  den  bestehenden  Vorschriften  wegen
  ders.  und  in  den  daraus  entspringenden  Beschränkungen
des  Betriebes  einzelner  Gewerbe  wird  durch  die  Allgem.  Gewerbe-Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  nichts  geändert.  (§.  6.  ders.  )  42.

Mosel,  s.  Dansschiffe.

Mäblenanlagen  (Wind=  und  Wassermühlen),  für  solche
bedarf  es  einer  besondern  polizeilichen  Genehmigung.
(Gew.-Orb.  v.  17.  Janr.  45.  95.  27.  u.  38.)  46.  48
—  Verfahren  mit  Gesuchen  um  die  Ertheilung  der  letz.
(ebend.  S8.  28—36.)  46—48.  —  Fristbestimmung  für
dereu  Benutzung.  (ebend.  Ss.  66—08.)  53.  54.  —  Untersagung
  der  letz.  (ebend.  §§.  09.  70.)  54.  —  auch  die  für
dergl.  Anlagen  bestehenden  besondern  Vorschriften  bleiben
in  Anwendung.  (ebend.  §.  38.)  48.  —  jedoch  werden  die
Vorschriften  §.  242.  Tit.  15.  Thl.  II.  des  Allg.  L.  R.
und  Order  v.  23.  Oktbr.  26.  (Ges.-Samml.  S.  108.),
wonach  die  Anlage  neuer  und  die  Erweiterung  und  Veräuderung
  vorhandener,  auf  die  Konsumtion  der  Umgegend
berechneter  Getraidemahlmühlen  von  dem  Bedürfaist
  der  Umgegend  abhängig  war,  aufgehoben.  (ebend.

38.)  48.  —  auch  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  bergl.
#  nur  auf  den  eigenen  Bedarf  oder  auch  auf  den
für  Andere  berechnet  sind.  (ebend.  §.  27.)  40.  —  polizeiliche
  Beschränkung  ders.  in  der  Nähe  von  Kirchen,  Schulen,
Krankenhäusern  rc.,  sowie  in  Beziehung  auf  die  durch  Steuergesetze
  getroffenen  Anordnungen.  (ebend.  S.  40.  b.  u.  41.)  49.

Mühlenbaumeister,  müssen  sich  über  die  erforderlichen
Kenntnisse  und  Fertigkeiten  durch  ein  Befähigungszeuguiß
der  Regierung  ausweisen.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
S.  45.)  50.  —  Anordnungen  seitens  der  Ministerien  für
deren  Prüfung.  (ebend.  §.  46.)  50.  —  Verfahren  bei
verschulbeter  Unge  saan  deren  Gewerbebetriebes.  (ebend.
88.  741—74.)  54.  5

Mäühlenwerke,  Erunang  neuer  Ansledelungen  durch
deren  Anlegung.  (G.  v.  3.  Janr.  45.  §.  27.)  31.—
s.  serner  Mühlenanlagen.

Mählhausen,  Kreis,  im  Erfurter  Regierungsbezirke,
Errichtung  einer  Tilgungskasse  zur  #lechteng  der  Ablösung
  der  Reallasten  in  dems.  (A.  K.  O.  v.  18.  u.
Regl.  v.  9.  Apr.  45.)  410—421.

Mülster,  Stadt,  Bildung  von  Innungen  in  ders.  nach
der  erforderlichen  Zahl  von  Theilnehmem.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Jam.  45.  F.  102.)  60

Sachregister.  1845.

Münzen,  falsche,  Abgabe  ders.  von  den  Militairgerichten,
nach  rechtskräftig  abgeurtelter  Sache,  an  die  nächste  Regierung.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  U.  §.  92.  mit  Anl.  B.
S.  37.  ders.)  347.  387.

Mäünzverbrechen,  Ermittelung  ders.  bei  Feststellung
des  Thatbestandes  verübter  Verbrechen  durch  Militairpersonen.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  U.  §.  92.  mit  Anl.  B.
S.  37.  ders.)  347.  387.  —  Einholung  des  Gutachtens
der  General-Münzdirektion,  unter  Zusendung  der  in  Beschuog
  genommenen  Münze.  (ebend.  S.  37.)  387.

N.

Nachlaßregulirung,  Fortsetzung  des  Gewerbebetriebes
verstorbener  Gewerbetreibender  während  der  Dauer  derselben
  durch  *“*  e  Stellvertreter.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  §.  62.)

Nachzügler  —  im  Kriege,  deren  Bestrafung  im
Soldatenstande.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  S.  152.)  321.  f.

Nassau,  Herzogthum,  Vertrag  mit  dems.  über  die  Schiffbarmachung
  und  Befahrung  der  Lahn,  nebst  Tarif  der
Lahn-Schifffahrtsabgaben  (v.  16.  Oktbr.  44.)  669—676.

National-Kokarde,  6

National-Militatrabzeichen,  Aberkennung
  in  allen  den  Fällen,  in  welchen  die  Versetzung  in
die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  oder  die  Ausstoßung
aus  dems.  eintritt.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  Ss.  37.  38.
u.  43.)  302.  303.

National-Vesich  s
zu  Stettin,  s.  Vericherungageselschaft.

Naturalabgaben,  deren  Regulirung  und  Vertheilung
bei  Zerstückelungen  von  Grundstücken.  (G.  v.  Z.  Janr.
45.  §.  12.)  28.  —  de#gl.  bei  neuen  Ansiedelungen.
(ebend.  §.  20.)  30.

Naturaldienste,  in  der  Altmark,  in  Dienstgelder  oder
andere  angemessene  Leistungen  verwandelt,  anderweite
Bestimmungen  rücksichtlich  ders.,  in  Abänderung  der  Ss.  4.
5.  6.  44.  u.  46.  des  Gesetzes  v.  21.  Apr.  1825.  Nr.
938.  (V.  v.  23.  Juli  45.)  518.  519.  —  desgl.  in  den
vormals  zum  Königreiche  Westphalen  gehörig  gewesenen
Theilen  des  Herzogthums  Magdeburg.  (V.  v.  23.  Juli  45.)
520—522.—  Ausdehnung  der  letztern  auch  auf  die  übrigen
vormals  westphälisch  gewesenen  Theile  der  Provinz  Sachsen,
mit  Ausnahme  der  Altmark.  (V.  v.  11.  Dezbr.  45.)  832.

Nettogewicht,  dessen  Feststellung  bei  zollpflichtigen
Waaren.  Colltarif  v.  10.  Oktbr.  45.)  650—652.

Neuenkirchen,  Amt,  s.  Siegen,  Fürstenthum.

Neumark,  s.  Brandenburg,  Provinz.

Neunaugen-Fischerei,  im  frischen  und  kurischen  Haff,
Anordnungen  für  dieselbe.  (Fischerei-Orbb.  v.  7.  Märg  45.
66.  34.  36.  u.  SF.  31.  36.)  129.  148.  f.  155.

Neu-Borpommern,  s.  Pommern.

deren

CAIICA.

„  Preußische,

Neu-
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        Neuwied,  Stadt,
Übersetzen  über  den  Rhein  bei  ders.  (A.  N
v.  2.  Septbr.  45.)  594—598.

Nichtigkeitsbeschwerde,  Rechtsmittel,  in  Anseinandersetzungssachen
  bei  den  Generalkommissionen,  rückscchtlich
der  Entscheidung  über  solche  burch  das  Geheime  Ober-Tribunal
  verbleibt  es  überall  bei  den  Bestimmungen  der
Order  v.  15.  März  34.  (V.  v.  22.  Novbr.  44.  F.  21.)
B.  24.  —  unmittelbare  Einsendung  der  Akten  an  den
gedachten  Gerichtshof  seitens  der  Auseinandersetzungs=Behörden.
  (ebend.  §.  22.)  24.—  gegen  militairgerichtliche
Erkenntnisse,  Verfahren  rücksichtlich  ders.  (Milit.-Straf-G.
  Thl.  U.  §.  268.)  371.

Niederlagegelder,  deren  erxekutivische  Beitreibung  in
der  Provinz  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  §.  1.
Nr.  4.)  445.

Niederlassungen,  in  den  Gemeinden  der  Rheinprovinz,
nach  den  darüber  bestehenden  besondern  Vorschriften.
(Rheinische  Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.  F.  13.)  520.
—  Erhebung  eines  Eintrittgeldes  bei  solchen  zur  Gemeindekasse.
  (ebend.  §.  14.)  520.  —  (.  auch  Ansledelungen,
  neue.

Niederlausitz,  Markgrafthum,  s.  Brandenburg,  Provinz.

Niederschlesisch=  Märkische  Eisenbahn,  (.  Eisenbahnen.


Nimptsch-Reichenbacher  Chaussee,  s.  Chausseebau.

Nivellirer,  deren  Geschäfte  dürfen  nur  von  den  als
solche  angestellten  Personen  betrieben  werden.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  .  51.)  51.  —  Befähigung,  Anstellung
und  Geschäftsbetrieb  ders.  nach  bisherigen  oder  noch  zu
erlassenden  Vorschriften.  (ebend.  §.  5.)  51.  —  Stellvertretung
  für  dies.  (ebend.  §.  63.)  33.  —  Verfahren
bei  verschuldeter  Zurücknahme  der  dens.  ertheilten  Bestallungen.
  (ebend.  S§s.  71—74.)  54.  55.  —  Taxen  für
deren  Arbeiten.  (ebend.  §.  93.)  58.

Normal-Besoldungsetats,  s.  Besolbungsetats.

Notare,  in  denjenigen  Theilen  der  Monarchie,  in  welchen
dic  allgem.  Gerichtsordnung  Gesetzeskraft  hat,  riccksichtlich
ders.  behält  es  bei  den  durch  das  Gesetz  v.  11.  Juli
1845.  nicht  abgeänderten  Bestimmungen  über  Anstellung,
Rechte  und  Pflichten  ders.  sein  Bewenden.  (ebend.  §.  45.)
494.  —  Pflichten  ders.  bei  Aufnahme  von  Instrumenten
und  Urkunden.  (ebend.  88.  1—36.)  487—493.  —  wann
eher  sir  sich  der  letztern  nicht  unterziehen  dürfen.  (ebend.
Is.  5.  u.  6.)  488.  —  sind  rücksichtlich  ders.  zur  Verschwiegenheit
  verpflichtet.  (ebend.  §.  19.)  490.  —  deren
Dienstboten,  Gehülfen,  namentlich  deren  Privatschreiber,
können  bei  lletzterer  nicht  als  Zeugen  zugezogen  werden.
(ebend.  §.  9.)  488.  f.  —  Führung  von  Geschäfts-Registern
  seitens  ders.  (s.  36.)  493.  —  Verfahren  bei
deren  Ausscheiden,  Versetzung,  Amtssuspension  und  Amts-Erhebung

  des  Fihrgele  für  das
A.  O.  u.  Tarif

Motare,  (Forts.)
entfernung.  (S§.  37.  38.  39.  43.)  493.  494.  —  Rüge
deren  Vergehen  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  v.  29.  März
1844.  im  Wege  des  Disziplinar-Strafverfahrens.  (S.  43.)
494.  —  Revision  deren  Geschäftsführung  von  Zeit  zu
Zeit  durch  die  Obergerichte.  G.  44.)  494.  —  von  dens.
können  fortan  auch  Wechselproteste  bei  trockenen  Wechseln
aufgenommen  werden;  desgl.  Vollmachten  zur  Erhebung
von  Sachen  und  Geldern  bei  Gericht.  (G.  v.  11.  Juli
45.  §.  2.)  495.

Notarlats-Justrumente,  .  »

NotariatsstJtrkaudeu,  Vorschriften  über  das
Versahren  bei  Aufnahme  ders.  in  denjenigen  Theilen  der
Monarchie,  in  welchen  die  allgemeine  Gerichtsordnung
Gesetzeskraft  hat.  (G.  v.  41.  Juli  45.)  487—494.  —
durch  dies  Gesetz  werden  alle,  den  Bestimmungen  desselben
entgegenstehende  Vorschriften,  insbesondere  die  8§.#49—77.
Tit.  7.  Thl.  III.  der  allgem.  Gerichts-Ord.  u.  das  Gesetz
  v.  9.  Juli  1841.  (Ges.-Samml.  S.  129.),  die  Aufnahme
  von  Notariats  =  Urkunden  in  fremden  Sprachen
betr.,  aufgehoben.  (ebend.  §S.  45.)  494.  —  Zuziehung
eines  zweiten  Notars  oder  zweier  Zeugen  bei  Aufnahme
ders.  (§§.  7.  8.  u.  9.)  488.  f.  —  Verhandlungen  mit
Tauben  oder  Stummen.  (§S.  11.)  489.  —  Aufnahme  und
Vollziehung  ders.  in  fremden  Sprachen  unter  Zuziehung
von  Dollmetschern.  (§5.  24—35.)  491—493.  —  Rekognition
  schon  vollzogener  Instrumente  und  Urkunden  und
deren  Unterschriften.  (Ss.  21.  u.  22.)  490.  4901.

Nutzungen,  Verfahren  bei  Entscheidungen  von  Streitigkeiten
  über  solche  in  Auseinandersetzungssachen  bei  den
General  -Kommisssonen,  nach  §.  36.  der  Verord.  v.  30.
Juni  34.  (V.  v.  22.  Novbr.  44.  §.  5.)  20.  —  (.  auch
Forst=  und  Gemeinde-Nutzungen.

O.

Obduktionen,  der  Leichname  von  Militair=  oder  Civilpersonen,
  deren  Anordnung  gehört  vor  die  Militairgerichte,
wenn  Verdacht  vorhauden  ist,  daß  eine  Militairperson  an
dem  Tode  des  Entleibten  Schuld  ist.  (Milit.-Straf-G.
Thl.  II.  §S.  41.)  337.  —  Einsendung  der  darüber  aufgenommenen
  Verhaudlungen  an  das  General-Auditoriat.
(ebend.  §.  41.)  337.  —  zur  Feststellung  des  Thatbestandes
  verlibter  Verbrechen,  durch  welche  der  Tod  des  Verletzten
  herbeigeführt  ist.  (ebend.  Thl.  II.  S.  92.  mit  Anl.  B.
S§W,  11—24.  ders.)  347.  381—384.)

Ober-Baudeputation,  von  solcher  bebürfen  Baumeister
  zum  Gewerbebetriebe  eines  Prüfungszeugnisses.
(Gew.-Orb.  v.  17.  Janr.  45.  §.  44.)  50.  —  deren
Prüfungszeugnisse  sind  als  genügender  Nachweis  der  Besähigung
  zur  Aufnahme  in  grrise,.  Zuucgen  anzusehen.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Jam.  45.  §.  108.)  61.

Ober-
        <pb n="80" />
        64

Ober-Bürgermeister,  Verleihung  des  Titels  als  solche
an  Bürgermeister  derjenigen  Bürgermeistereien  in  der
Rheinprovinz,  welche  eine  Stadt  von  mehr  als  10,000  Einwohner
  enthalten.  (Gemeinde  =  Ord.  v.  23.  Juli  45.
§.  103.)  349.  —  Verfahren  bei  unfreiwilliger  Entlassung
8  nach  §.  45.  des  Ges.  v.  29.  März  44.  (§S.  105.)

Obcr.  Censurgericht,  zu  dessen  Kompetenz  gehören
die  Debitsverbote  gegen  die  außerhalb  der  preußischen,
aber  innerhalb  der  Staaten  des  deutschen  Bundes  ersceienh
  politischen  Zeitungen  und  Zeitschriften  nicht.

.  O.  v.  14.  März  45.)  162.  —  hiernach  werden
die  §§  8.  u.  11.  Nr.  2.  der  Verord.  v.  23.  Febr.  43.,
die  Organisation  der  Censurbehörden  betreffend,  beslarirt.
(ebend.)  162.

Obereigenthümer  ,  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  bei
dem  Cntschädigungsverfahren  wegen  aufgehobener  oder
für  ablösbar  erklärter  Berechtigungen.  (G.  v.  17.  Janr.
45.  S.  6.  39.  40.)  80.  87.  88

Ober-Fischmeister,  s.  Fischmeister.

Obergerichte,  dies.  haben  von  Zeit  zu  Zeit  die  Geschäftsführung
  jedes  in  ihrem  Departement  angestellten
Notars  revidiren  zu  lassen.  (G.  v.  11.  Juli  45.  §.  44.)

Ober-Kommissarien,  s.  letz.

Oberlandesgericht,  zu  Stettin,  als  Lehnskurie
für  Altvorpommern  und  Hinterpommern,  Fortführung  der
Lehns=  und  Sukzessionsregister  bei  dems.  (G.  v.  11.  Juli
45.)  44—481.

Oberpräsidenten,  mit  deren  Amte  soll  der  Vorsitz
in  den  Provinzial-Konsistorien  (A.  K.  O.  v.  31.  Dezbr.
25.  zu  B.  1.  und  Onstruktion  für  dics.  von  dems.  Tage
§S.  3.)  in  Zukuuft  nicht  von  selbst  und  unmittelbar  verbunden
  sein,  vielmehr  darüber  in  jedem  einzelnen  Falle
die  allerhöchste  Bestimmung  vorbehalten  bleiben.  (V.  v.
27.  Juni  45.  8.  6.)  412.  —  zu  dens.  geht  von  den
Regierungen  die  Bestätigung  der  zu  Stellen  bischöflicher
Kollation  oder  Privatpatronats  berufenen  katholischen
Geistlichen  über,  in  Erweiterung  der  ihnen  durch  die  Instruktion
  v.  31.  Dezbr.  1825.  §S.  2.  Nr.  6.  übertragenen
Ausübung  des  landesherrlichen  jus  circa  sacra  der  römischkatholischen
  Kirche.  (V.  v.  27.  Juni  45.  §.  1.)  443.  —
desgl.  die  Ausübung  des  landesherrlichen  Ernennungsrechts
  zu  den  katholisch=  geistlichen  Stellen,  soweit  dieses
bisher  den  Regierungen  zustand.  (ebend.  §S.  2.)  444.  —
ertheilen  oder  versagen  die  von  Schauspiel-Unternehmem
nachgesuchte  Erlaubniß.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
S.  47.)  50.  —  in  der  Rheinprovinz,  Wierherstellung
früher  für  sich  bestandener  Gemeinden  auf  dessen  Entscheidung.
  (Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.  §.  2.)  523.  f.
—  beschließt  über  die  Vereinigung  einzeln  gelegener  Be-Sachregister.



1845.

Oberpräfidenten,  (Forts.)
sitzungen  mit  einer  angränzenden  Gemeinde.  (ebend.  S.  4.)
524.  —  unter  dessen  Leitung  werden  nach  näherer  Instruktion
  des  Ministers  des  Innern  die  zur  Ausführung
der  Rheinischen  Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.  erforderlichen
  ersten  Einrichtungen  getroffen.  (§.  119.  ders.)  554.
—  ders.  ist  die  Rekursinstanz  gegen  bie  Entscheidung  der
Regierungen  über  Gemeinde-V
ten.  (ebend.  S.  117.)  553.  —  desgl.  über  die  Enscheiungen
der  Regierungen  wegen  Veränderungen  in  den  Gemeinde
  =  oder  Bürgermeisterei-Bogzirken.  (ebend.  §.  10.)
525.  —  entscheidet  über  die  Befähigung  zum  Meistbeerbten
  in  Beziehung  auf  Grund=  u.  Klassensteuer.
(ebend.  9§.  33.  u.  344.)  531.  —  bestimmt  über  die  Wahlform
  für  Gemeindeverordnete  und  deren  Stellvertreter.
(ebend.  §.  56.)  537.  —  desgl.  über  die  Ernemnung  des
Bürgermeisters  zum  Vorsieher  der  Gemeinde  seines  Wohnsitzes.
  (ebend.  §.  74.)  341.  —  Anordnungen  desselben  für
die  Abgeordneten  zu  den  Bürgermeisterei-Versammlungen.
(ebend.  §.  110.)  551.

Ober-Stabsärzte,  haben  den  Rang  eines  Hauptmanns.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  s.  4.  Anl.  A.)  296.  379.
Obligationen,  auf  jeden  Inhaber  lautend,  deren  Aufnahme
  von  Gemeinden  zur  vorschußweisen  Bezahlung  der
Entschädigungskapitalien  für  aufgehobene  Berechtigungen.
(G.  v.  17.  Janr.  45.  S§.  57.)  91.  —  (.  auch  Berliner

  und  Memeler  Stadtobligationen.

Obmanun,  (.  Schiebörichter.

Oderbrücke,  bei  Krossen,  Deklaration  des  dortigen
Brückengelbtarifs  v.  31.  Aug.  35.  rücksichtlich  der  Befreiung
  auch  der  Eingesessenen  des  dem  Grüneberger
Kreise  zugewiesenen  Theils  des  Krossenschen  Kreises  von
dems.  (A.  K.  O.  v.  10.  Mai  45.)  422.

Sffentliches  Ministerium,  in  der  Rheinprovinz,  s.
Ministerium.

Offiziere,  zu  den  Untersuchungsgerichten  kommandirt,
Befugnisse  und  Pflichten  ders.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  U.
s5.  80.  81.  83.  84.)  345.  —  Bestrafung  ders.  mit
Stubenarrest.  (ebendaselbst  Thl.  I.  S§.  21—25.  29.
und  58.)  300.  301.  305.  —  desgl.  mit  Festungsarrest
und  Verlust  der  Hälfte  des  Gehalts  während  desselben.
  (ebend.  Thl.  L  §6.  9  —  1.  68.)  298.  299.
305.  —  ein  solcher  von  einjähriger  und  längerer
Dauer  wird  dens.  als  Dienstzeit  nicht  angerechnet.  (ebend.
S.  11.)  298.  —  Bestrafung  ders.  für  Vergehen  gegen  ihre
Militair-Vorgesetzten.  (ebend.  Thl.  I.  S§.  123  —129.)
316—318.  —  Strafbarkeit  ders.,  wenn  sie  sich  ohne  allerhöchste
  Genehmigung  verheirathen.  (ebend.  Thl.  I.  S.  172.)
325.  —  Verwwirkung  der  Kassation,  der  Entfernung  aus
dem  Offizierstande  und  der  Dienstentlassung  von  dens.  u.
Verlust  aller  durch  den  Dienst  erworbenen  Ansprüche,  sowie
        <pb n="81" />
        Sachregister.  1845.  65

Offiziere,  (Forts.)
wie  des  Titels,  wegen  begangener  Verbrechen.  (ebend.  88.  44.
—47.)303.  —  dies.  werden  dadurch  auch  unfähig  zur  Wiederanstellung
  als  Offizier.  (ebend.§.  45.)  303.  —  gegen  bies.  ist
statt  Zuchthausstrafe  auf  verhältnißmäßigen  Festungsarrest
und  zugleich  auf  Cntfemung  aus  dem  Offizierstande  oder
Kassation  zu  erkennen.  (ebend.  §.  5ö.)  305.  —  gegen  solche
ist  in  Fällen,  wo  nach  allgemeinen  Landesgesetzen  Rassation
  eintritt,  auf  Dienstentlassung  oder  Entfernung  aus
dem  Offizierstande  und  zugleich,  wenn  solches  bei  jenen
statefindet,  auf  Unfähigkeit  zu  öffentlichen  Amtern  zu  erkennen.
  (ebend.  SS.  60.  u.  öI.)  300.  —  Entfernung  ders.
aus  dem  Offzierstande,  wenn  sie  sich  des  Verbrechens  der
Bestechung  schuldig  machen.  (ebend.  §S.  157.)  323.  —
abwesende,  zur  Einleitung  einer  Untersuchung  gegen  dies.
wegen  Verdachts  der  Desertion  muß  allerhöchster  Befehl
eingeholt  werden.  (ebend.  Thl.  II.  S.  244.)  308.  —  auf
Inaktivitätsgehalt  gesetzt,  deren  Befreiung  von  Gemeinde-Abgaben
  und  Lasten.  (Rheinische  Gemeinde  Ord.  v.
23.  Juli  45.  §.  28.)  S28.  f.  —  welche  unter  Entbindung
  von  der  Dienstverpflichtung,  ohne  Wartegeld  oder
Pension,  aus  dem  Militairverhältnisse  gänzlich  ausgeschie.
den  sind,  sind  nicht  mehr  als  Miuensinen.  zu  betrachten.
  (ebend.  Thl.  I.  §S.  4.  Anl.  A.)  290.  375.  —  pen
sionirte,  Bestrafung  ders.  für  begangene  Verbrechen  mit
Verlust  der  Diensttitel,  der  Pensionen  und  des  Rechts,  die
Offizier=  Uniform  zu  tragen.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  l.
§,  50  —  63.)  304.  —  auch  treffen  dies.  die  mit  der
Kassation  aktiver  Offziere  verbundenen  Ehrenstrafen.  (ebend.
§.  50.)  304.  —  pensionirte,  Erekutionsvollstreckung  gegen
dies.  wegen  öffentlicher  Abgaben  in  der  Provinz  Westphalen.
  (V.  v.  30.  Juni  45.S.6.)  440.  —  s.  auch  Militairpersonen,
  Orden,  Ehremzeichen,  Militair-Dienstauszeichnung  2c.
Sffizier=  Uniform,  in  wie  fern  pensionirte  Offiziere
des  Rechts,  solche  zu  tragen,  verlustig  gehen.  (Milit-Straf.
  G.  Thl  I.  S.  33.)  304.
Hkonomiekommissarien,  der  §.  31.  der  Verord.
v.  20.  Juni  17.  u.  der  §.  14.  der  Verord.  v.  30.  Juni
.,  wegen  deren  Zuziehung  zu  den  Revisionsfollegien,
treten  mit  dem  Beginn  der  „Wirksamkeit  des  Revisionskollegiums
  für  Landeskultursachen  außer  Anwendung.  (V.
v.  22.  Novbr.  44.  S.  10.)  21.
Oldenburg,  Großberzogthum,  Erneuerung,  resp.  Modifikation
  der  mit  dems.  in  Bezichung  auf  das  Fürstenthum
  Birkenfeld  unterm  28.  Septbr.  1818.  abge.
schlossenen,  unterm  22.  Aug.  1831.  erneuerten  und  mit
dem  1.  Oktbr.  1841.  abgelaufenen  Durchmarsch-  und
Etappen-RKonvention  auf  ferre  10  Jahre  v.  1.  Oktbr.
1845.  ab.  (Minist.-Erkl.  v.  12.  Juli  und  deren  Bekanntmachung
  v.  8.  im  45.)  ——
nabme  desselben  an  dem  Vertrage  zwischen  den  Staaten
Jabrgang  1845.

Oldenburg,  Gorts.)
des  Zoll=  und  Steuervereins  wegen  Beförberung  der  gegenseitigen
  Verkehrsverhältrisse  (v.  10.  Oktbr.  45.)  683.  ff.

Orden,  auf  deren  Verlust  darf  gegen  Militairpersonen
nicht  erkannt,  vielmehr  muß  darüber  die  Allerhöchste
Entscheidung  eingeholt  werden.  (#Milit-Straf.  G.  Thl.  J.
S.  35.)  301.  —  vor  der  allerhöchsten  Entscheidung  über
deren  Verlust  im  Soldatenstande,  dürsen  an  Verurtheilten
des  letztern  keine  entehrenden  Strasen  vollzogen  werden.
(ebend.  Thl.  II.  S.  192.)  361.

Ordnung,  öffentliche,  Anwendung  der  zur  Aufrechthaltung
  ders.  publizirten  Bundestagsbeschlüsse  vom  5.  Juli
1832.  auch  in  den  Provinzen  Preußen  und  Posen.  (V.
v.  5.  Dezbr.  45.)  831.  f.

Ordnungsstrafen,  deren  Verhängung  gegen  evangelische
  Geistliche.  (V.  v.  27.  Juni  45.  §.  1.  Nr.  4.  u.
S.  4.)  441.  442.  —  deren  Verhängung  gegen  Bürgermeister,
  Gemeindevorsteher,  Gemeindeempfänger,  so  wie
gegen  Unterbeamte  und  Diener  der  Gemeinden  und
Bürgermeistereien  in  der  Rheinprovinz.  (Gemeinde-Ord.
v.  23.  Juli  45.  SS.  83.  81.  104.  u.  105.)  543.  449.
—  als  Gelbdstrafen  fließen  solche  zur  Orts-Armenkasse.
Cebend.)  343.  549.

Ortschaften,  neue,  (Kolonien),  zur  Verleihung  von  Korporationsrechten
  an  dies.  ist  landesherrliche  Genehmigung
erforderlich.  (G.  v.  Z.  Janr.  45.  F.  32.)  32

Ortsobservanzen,  Regulirung  der  Abgaben  und  Leistungen
  nach  solchen  bei  neuen,  anderen  Gemeinden  beigezählten
  Ansledelungen.  (G.  v.  J.  Janr.  45.  §F.  26.)  31.
—  Beibehaltung  des  nach  solchen  in  den  Städten  der
Provinz  Westphalen  erhobenen  Eintritts=  oder  Einzugsgelder.
  (G.  v.  24.  Janr.  45.  S#§.  1.  u.  2.)  39.  —  bisherige,
  bei  dem  Marktverkehr,  deren  Beibehaltung.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  85.)  57.

Ortsstatuten,  durch  solche  können  die  Vorschriften  der
Tit.  VI.  u.  VII.  der  Gew.-Ord.  v.  17.  Jaur.  45.  in
Ansehung  der  Innungen,  so  wie  der  Gesellen,  Gehülfen
  und  Lehrlinge,  für  alle  oder  für  einzelne  Arten  von
Gewerben,  unter  gewissen  Beschränkungen,  mit  Genehmigung
  der  Ministerien  abgeändert  werden.  (ebend.  §.  168.)
73.  —  Absassung  und  Ausführung  solcher  Statuten.
(ebend.  §§.  109.  170.)  73.  74.

Ostpreußisches  Provinzialrecht,  die  im  15.  Zusatze
desselben  enthaltenen  Verordnungen  über  die  Fischerei  im
frischen  und  kurischen  Haff  werden  aufgehoben  und  ersetzt
durch  die  neuen  Fischerei-Ordnungen  fiir  dies.  (v.  7.  März
45.)  121.  139.  —  desgl.  die  in  den  §§.  3—  12.  des
Zusatzes  227.  desselben  enthaltenen  Straftestimmungen
wegen  unterlassener  Ablieferung  des  beim  Fischfange  im
frischen  und  kurischen  Haff  gefundenen  Bernsteins.  (ebend.
S.  64.  u.  S.  59.)  134.  14.

i  Pacht-
        <pb n="82" />
        66

Pachtbeträge,  Ermittelungen  des  Werths  aufgehobener
ausschließlicher  Gewerbeberechtigungen  nach  solchen  bei
Feststellung  der  Entschäbigung  für  letz.  (G.  v.  17.  Janr.
45.  §  S.  u.  9.)  80.

Pächter,,  sind  bei  Ermittelung  und  Festsetzung  der  Entschädigungen
  für  aufgehobene  oder  für  ablösbar  erklärte
Berechtigungen  als  Nutungsberechtigte  nicht  zu  rechnen
und  zuzuziehen.  (G.  v.  17.  Janr.  45.  8.  38.)  87
in  wiefern  dens.  für  die  ihnen  verpachtete,  inmittelst  aber
aufgehobene  oder  abgelöste  Berechtigung  eine  Entschädigung
  während  der  Dauer  der  Pacht  zusteht.  (G.  v.  17.
Janr.  43.  §S.  69.)  91.  92

Papiere,  Iminssche,  in  #eschn  genommene,  Ermittelung
  deren  Falschheit  oder  Achtheit,  bei  militairgerichtlichen
  Untersuchungen  verübter  Verbrechen.  (Milit-Straf-G.
  Thl.  U.  §.  92.  mit  Anl.  B.  8§.  39.  u.  40.  ders.)
347.  387.  —  f.  auch  Staatspapiere.

Parochialverhältnisse  (Abgaben  und  Lasten),  rücksichtlich
  ders.  gehören  die  Veränderung  bestehender,  sowie
die  Bilbung  neuer  Parrbezirke  und  Stolgebühren-Taren
zu  dem  gemeinschaftlichen  Geschäftskreise  der  Konsistorien
und  Regierungen.  (V.  v.  27.  Juni  45.  S.  5.)  442.—
deren  Regulirung  bei  Zerstückelung  von  Grundstücken,
bei  Gründung  neuer  Ansiedelungen  und  bei  Anlegung
von  Nolonien.  (G.  v.  Z.  Janr.  45.  SSF.  7.  9.  25.  20
31.  u.  32.)  20.  27.  30.  31.  32.  —  deren  Regulirung
bei  den  Kirchengemeinden  der  von  der  Gemeinschaft  der
evangelischen  Landesfirche  sich  getrennt  haltenden  Lutheraner,
  mit  Anwendung  der  Vorschrift  des  §.  201.  Tit.  11.
Thl.  II.  des  A.  L.  R.  (General-Konzession  v.  23.  Juli
45.  Nr.  10.)  517.  —  s.  auch  Pfarrgemeinden.

Parzellirungen,  (Dismembrationen,  Zertheilungen,
Jerstückelungen)  von  Grundstücken,  allgemeine  Anerdnnngen
  für  dies.  (A.  K.  O.  u.  G.  v.  3.  Janr.  45.  S§.  1—21.
33.)  24—30.  32.  —  sindet  Anwendung  für  die  Provinzen
  Preußen,  Brandenburg  und  Pommern  (ausschließlich
  Neu-Vorpommern),  so  wic  für  die  Provinzen  Schlesien,
  Posen  und  Sachsen.  (ebend.)  23.  —  Abschließung
  von  Verträgen  über  solche.  (ebend.  §§.  2—  4.)
20.  —  Nichtanwendung  der  Bestimmungen  der  88.

—4.  auf  gewisse  Grundstücke.  (ebend.  §S#§.  1.  u.  5.)
7  26.  —  Verfahren  bei  Abschreibung  der  Treunstücke
im  Hypothekenbuche  und  bei  Berichtigung  des  Besitztitels
  für  deren  Besitzer.  (ebend.  S#s.  6.  u.  7.)  20.  27.
—  Regulirung  und  Vertheilung  der  auf  den  dismembrirten
  Grundstücken  haftenden  Abgaben,  Lasten  und  Leistungen.
  (ebend.  §§.  7—  21.)  20—30.  —  Stempel  und
Gebührenfreiheit  der  Verhandlungen  der  Polizei=  und
Verwaltungsbehörden  über  solche.  (ebend.  §.  33.)  32.

Sachregister.  1845.

Parzellirungen,  (Forts.)

—  Diäten  und  Reisekosten  für  zugezogene  Sachverständige
  bei  solchen.  (ebend.  §.  33.)  32.

Patrimonial-Gerechtsame,  der  vormals  reichsständischen
  Familien=  Häupter,  Eidesleistung  in  Prsen
über  solche  durch  einen  ihrer  Beamten.  (A.  K.  O.

3.  Janr.  45.)  37.

Patronatrechte,  landesherrliche,  deren  Ausübung  rücksichtlich
  der  Besetzung  der  geistlichen  und  Kirchenbedienten-Stellen
  durch  die  Konsistorien  im  allerhöchsten  Auftrage.
(V.  v.  27.  Juni  45.  §s.  2.)  441.  —  die  Ausübung
der  landesherrlichen  Aufsichts=  und  Verwaltungerechte
in  Ansehung  des  Vermögens  der  dem  landesherrlichen
Patronat  unterworfenen  Kirchen,  kirchlichen  Stiftungen
und  Iustitute  verbleibt  den  Regierungen.  lebend.  §.  3.
Nr.  3.)  441.  f.  —  dem  Staate  zustehend,  deren  Wahrnehmung
  in  den  Ressorts  des  Revisionskollegiums  für
Landeskultursachen  durch  die  betreffende  Verwaltungsbehörde.
  (V.  v.  22.  Novbr.  44.  S.  11.)  21.  22

Patrouilleurs,  bewaffnete,  die  von  dens.  begangenen
Verbrechen  sind  mit  geschärfter  Strafe  zu  belegen.  (Milit-Straf.'
  G.  Thl.  I.  §.  78.)  309.  —  Strafen  für  Vergeben
  gegen  dies.  im  Soldatenstande.  (ebend.  §.  134.)
318.

Pensionairs,  s.  Offiiere,  pensionirte.

Pensionen,  .  Militair-Pensionen.

Pergamenter,  Besugniß  und  Befähigung  ders.  zur
Haltung  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung
und  Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  S.  131  —  13.  102—107.)  65.  60.
72.  73.  —  in  wie  fern  von  letzterer  entbunden  werden
kann.  (ebend.  S#.  108.  132.)  601.  66.

Pfablgeld,  s.  Schifffahrtsabgaben.

Pfandbriefe,  deren  Bewilligung  für  die  nur  bedingt
mit  landtagsfähiger  Rittergutsqualität  beliehenen  Güter.
(A.  K.  O.  v.  7.  Juli  45.)  515.  —  sobald  letztere  erloschen
  ist,  darf  ein  neues  Pfandbriefsdarlehn  auf  dergl.
Güter  nicht  bewilligt  werden.  (ebend.)  313.—  Pommersche,
  Ausfertigung  und  Verabreichung  der  Zinskonpons
  und  Talons  zu  dens.,  let.  in  Stelle  der  seithe
rigen  Stichkoupons,  von  fünf  zu  uf  Jahren,  mit  Bezug
auf  die  unter  11.  der  A.  K.  O.  v.  11.  Juli  38.  ertheilten
  Vorschriften.  (A.  K.  B.  v.  28.  März  45.)  238.
—  Schlesische,  welche  während  der  gesetzlichen  Verjäbrungsfrist
  nicht  zum  Vorschein  gekemmen,  deren  Auf.
gebot  und  Amortisation.  (A.  K.  O.  v.  4.  Janr.  45.)  99.
—  des  Kredit-Instituts  für  Schlesien,  sub  E.  B.  aus.
gestellt,  derrn  fernere  Ausfertigung  nach  der  Wahl
des  Antragenden,  entweder  zu  4  oder  zu  34  Prozent
  jährlicher  Zinsen.  (I.  N.  O.  v.  11.  Juli  45.)  487.
—  westpreußische,  Herabsetzung  der  von  deren

Schuld
        <pb n="83" />
        Sachregister.  1845.

Pfandbriefe,  (Forts.)
Schulbnern  zu  zahlenden  Beiträge  von  4  Prozent  auf
4  Prozent.  (A.  K.  O.  v.  13.  Dezbr.  44.)  1.  —  Verwendung
  des  davon,  nach  Berichtigung  der  Pfandbriefszinsen,
  übrig  bleibenden  4  Prozent.  (ebend.)  1.

Pfandleiher,  bedürfen  zu  ihrem  Gewerbebetriebe  einer
besondern,  auf  Unbescholtenheit  und  Zuverlässigkeit  gegründeten
  polizeilichen  Erlaubniß.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  §.  49.)  50.  51.  —  in  Ansehung  deren  Gewerbebetriebes
  behält  cs  bei  den  durch  die  bestehenden
Vorschriften  angeordneten  Beschränkungen  sein  Bewenden.
(ebend.  &amp;amp;.  57.)  52.  —  Verfahren  bei  verschuldeter  Zurücknahme
  der  denselben  ertheilten  Konzession.  (ebend.
SS.  71  4.)  51.  55

Pfändungen,  deren  Ausführung  als  Zwangemittel  bei
Exekutionsvollstreckungen  in  der  Provinz  Westphalen.
(V.  v.  Zl0.  Juni  45.  S#  10  19.)  447—450.  —  Bestrafung,
  wenn  solche  durch  Handlungen  vereitelt  werden.
  (ebend.  §.  19.)  450.  Verkauf  der  abgefändeten
Sachen.  (ebend.  §§.  20  30.)  4.0  —434.  —  Erekutionsgebühren
  für  solche.  (Tarif  v.  30.  Juni  45.)  457.

Pfandverträge,  antichretische,  in  Altpommern  über
Grundstücke  auf  städtischen  Feldfluren  unter  Herrschaft
des  Lübischen  Rechts  vor  dem  Jahre  1808.  geschlossen,
Verfahren  bei  deren  Auflösung  und  Ablösung  des  Pfandschillings.
  (V.  v.  20.  Septbr.  45.)  678.  f.

Pfarrbauten,  deren  Beförderung  in  der  Mark  Brandenburg
  aus  den  *  der  Kirchenvermögene
Verwaltung.  (A.  J  v.  11.  Juli  45.  Nr.  4.)  486.
—  streitige,  Seabistus  ders.  verbleibt  den  Regierungen
die  Regulirung  des  Interimistikums.  (V.  v.  27.  Jum
45.  §.  3.  Nr.  1.)  411

Pfarrbezirke,  die  Veränderung  bestehender,  sowie  die
Bildung  neuer  gehören  zum  gemeinschaftlichen  Geschäftskreise
  der  Konsistorien  und  Regierungen.  (V.  v.  27.  Juni
45.  §.  3.)  442.  —  s.  auch  Parochialverhältnisse.

Pfarren,  bei  Theilungen  deren  Grundstücke  finden  die
Bestimmungen  der  §§.  2—  4.  des  Gesetzes  v.  3.  Jaur.
45.  über  die  Zertheilung  von  Grundstücken  keine  Anwendung.
  lebend.  §.  5.  Nr.  1.)  20.  —  Regulirung  und
Vertheilung  der  an  solche  zu  entrichtenden  Abgaben  und
Leistungen  bei  Zertheilungen  von  Grundstücken.  (G.  v.
3.  Janr.  45.  S#,.  7—24,)  26—30.  —  besgl.  bei  Gründung
  neuer  Ansiedelungen.  (ebend.  8ð.  2..  u.  26.)  340.  31.
—  Erleichterungen  in  der  Vermögens-  Verwaltung  ders.
nach  Märkischem  Provinzialrechte,  und  zwar  in  denjenigen
Landestheilen,  in  welchen  die  Konsistorial=  und  Visitations-Ord.
  vom  Jahre  1573.  Anwendung  findet.  (A.  K.  O.
v.  11.  Juli  45.)  485.  485.  —  .  auch  Besitztitel.

Pfarrer,  s.  Geistliche.

67

Pfarrgemeinden,  in  den  Landestheilen  des  linken
Rheinufers,  Aufbringung  der  Kosten  für  deren  kirchliche
Bedürfnisse.  (G.  v.  14.  März  45.)  163.

Pfarrverband,  s.  Parochialverhältnisse.

Pfarrzehnte,  s.  Zehnte  und  Parochialverhällnisse.

Pillansches  Tief,  Ausübung  der  Fischerei  in  dems.
(Fischerei=  Ord.  für  das  frische  Haff  v.  7.  März  45.
S.  13.)  123.

Plötz-Fischerei,  im  kurischen  Haff,  Anordnungen  für
dieselbe.  (ischerei-Ord.  v.  7.  März  45.  §.  32.)  449.
Plünderung,  im  Kriege,  deren  Bestrafung  im  Soldatenstande.
  (Milit.-Straf-G.  Th.  I.  88.  148.  149.)  321.
Politische  Verbrecher,  politisch  verdächtige  Fremde
und  Ausländer,  s.  Verbrecher,  Fremde  und  Ausländcr.
Polizei,  deren  Verwaltung  in  den  Bürgermeistereien  der
heinprovinz.  (Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.  S.  108.)
550.  —  gerichtliche,  in  der  Rheinprovinz,  zu  den  Hülfsbeamten
  ders.  gehören  die  Gemeindevorsteher  und  deren
Stellvertreter  für  die  im  Art.  11.  der  Strafprozeß=Ordmung
  bezeichneten  Gegenstände.  (Gemeinde-Ord.  v.
23.  Juli  45.  §.  76.)  542.  —  s.  auch  Polizeerwaltung.

Polizel-Anstalten,  zu  deren  Aulage  und  Unterhaltung
nach  den  Festsetzungen  der  Staatsbehörde  sind  die  Oemeinden
  verrsihten  ¶¶Aheinische  Gemieinde-Ord.  v.  2
Juli  45.  J.  86.)  54

Polizeibehörden,  Lo.,  Ressort  ders.  in  Gesindesachen.
  (Ges.-Ord.  für  Neuvorpommern  und  Rügen  v.
11.  April  45.  S§.  171.  172.)  408.  —  haben  den  Betrieb
  der  Fischerei  innerhalb  ihrer  Bezirke  von  Amtewegen
zu  beaufsichtigen.  (Fischerei-Ordd.  für  die  Prov.  Posen  u.
Preußen  v.  7.  März  45.  §S.  30.  und  §.  31.)  113.  120.

Polizeigerichte,  in  der  Rheinprovinz,  Befsugniß  ders.
zur  Bestrafung  von  Vergehen  der  Gewerbetreibenden.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Jam.  45.  J.  189.)  78.

Polizel-Kontraventionen,  deren  Untersuchung  und
Bestrafung  grse  Militairpersonen.  (Milit.-Straf-G.
aTh.  II.  S.  3.)  330

Polizeiliche  Taxen,  s.  letz.

Polizeiobrigkeiten,  Orts-,  Prüfung  der  Gesuche  um
die  Erlaubniß  zum  selbständigen  Bewiebe  stehender  Gewerbe
  und  Ausstellung  von  Anmeldungsbescheinigungen
seitens  ders.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  23.)  45.  —
Führung  genauer  Anmeldungs-Register  durch  dies.  (ebenk.
8.  24.)  45.  —  besondere  Erlaubniß  ders.  zum  fernern
selbständigen  Gewerbebetriebe,  nach  erlittener  Strafe  für
ein  von  ehrloser  Gesinnung  zeugendes  Verbrechen.  (ebend.
§S.  21.)  45.  —  Konkurrenz  ders.  bei  der  von  den  Regierungen
  zu  ertheilenden  Genehmigung  zu  neuen  gewerblichen
  Anlagen.  (ebend.  Sg.  29—34.)  460—48.  —  von
solchen  ist  den  unbefugten  Gewerbetreibenden  die  Annahme
  oder  Beibehaltung  von  Lebrlingen  auf  dem  Lande

i*  „  zu
        <pb n="84" />
        68

Polizeiobrigkeiten,  (Forts.)
zu  untersagen.  (ebend.  §.  133.)  66.  —  Beaufsichtigung
der  Verhältnisse  der  Gesellen,  Gehülfen  und  Lehrlinge
durch  dies.  und  Entscheidung  ders.  bei  Streitigkeiten  über
solche,  wenn  der  selbstständige  Gewerbetreibende  nicht  Mitglied
  einer  Innung  ist.  (ebend.  S§.  130.  137.)  66.  67.
—  bei  solchen  ist  in  den  Städten  die  Erlaubniß  zum
Gewerbebetriebe  der  Schlösser,  Pfandleiher,  Lohnlakaien  2c
nachzusuchen.  (ebend.  §.  49.)  51.  —  Obliegenheiten  ders.
in  Beziehung  auf  das  Taxwesen.  (ebend.  Ss.  88  —  92.)
57.  58.  —  ertheilen  die  Erlaubniß  zum  Feilhalten  und
Anbieten  gewerblicher  Erzeugnisse  oder  Dienste  auf  Strafen
  und  Plätzen  außer  der  gewöhnlichen  Marktzeit.  (ebend.
S§.  59.  84.  und  806.)  33.  56.  57.  —  solche  können  mit
Genehmigung  der  Regierung  Marktordnungen  nach  dem
örtlichen  Bedürfnisse  festsetzen.  (ebend.  8.  84.)  56.

Polizeiverwaltung,  deren  Regulirung  bei  Gründung
neuer  Ansiedelungen  und  Anlegung  von  Kolonien.  (G.
v.  3.  Jaur.  45.  S.  25.  26.  31.  und  32.)  30.  31.  32.

Polle,  Amt,  mit  demss.  tritt  Hannover  dem  Zollvereine  bei.
(Vertrag  und  Übereinkunft  (II.)  v.  16.  Oktbr.  45.)686.691.

Pommern,  Provinz,  allgemeine  Bestimmungen  über  die
Zertheilung  von  Grundstücken  und  die  Gründung  neuer
Ansiedelungen  in  ders.,  mit  Ausschluß  von  Neuvorpommern.
  (A.  K.  O.  u.  G.  v.  3  Janr.  45.)  24.  25  —32.
—  Verfahren  räcksichtlich  der  Auflösung  der  in  Altpommern
  über  Grundstücke  auf  städtischen  Feldfluren
unter  Herrschaft  des  lübischen  Rechks  vor  dem  Jahre
1808.  geschlossenen  antichretischen  Pfandverträge,  sowie
der  Ablösung  des  Pfankschillings.  (V.  v.  26.  Septbr-45.)
  678  f.  —  Altvorpommern  und  Hinterpommern,
  Einrichtung  der  Lehus=  und  Sukzessionsregister
in  deus.  (G.  v.  11.  Juli  45.)  4741—481.  —  Errichtung.
von  Familienschlüssen  über  Altvorpommersche  und  Hinterpommersche
  Lehne  durch  die  Häupter  der  vorhandenen
Lehnslinien  ohne  Zuziehung  der  lehnsberechtigten  Nachkommen
  ders.  (Dekl.  v.  11.  Juli  15.)  482.  —  Neuvorpommern
  und  Rügen,  Regulativ  für  die  Geschäftswirksamkeit
  der  Landkasten-  Bevollmächtigten  in  dens.  (v.  20.
Novbr.  43.  und  A.  K.  O.  v.  141.  Septbr.  44.)  13—18.
—  Gesindeordnung  für  dies.  (v.  11.  April  45.)  391—
409.  —  Eidesleistungen  sürstlicher  Personen  in  Prozessen
und  Untersuchungssachen  in  deus.  (N.  K.  O.  v.  5.  Dezbr.
45.)  830.  f.  —  Einführung  kürzerer  Verjährungsfristen
für  dies.,  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  v.  31.  März  38.
(Ges.  Samml.  S.  249.)  unter  Aufhebung  aller  entgegenstehenden
  Rechtonormen.  (V.  v.  ö.  Juli  45.)  483—485.

Pommersche  Pfandbriefe,  s.  letz.

Portepee,  dessen  Verlust  für  Portepee-Unteroffiziere  bei
deren  Degradation  zu  Gemeinen.  (Milit-Straf-G.  Th.  1.
S.  40.)  302.

Sachregister.

1845.

Portepec-Fähnriche,  abwesende,  zur  Einleitung  einer
Untersuchung  gegen  dies.  wegen  Verdachts  der  Desertien
nup  allerhöchster  Befehl  cingeholt  werden.  (Milit.-Straf=G.
  Th.  II.  S.  244.)  368.

Porto,  reservirtes,  in  kostenpflichtigen  militairgerichtlichen
Untersuchungssachen,  dessen  Ablieferung  nach  erfolgter
Einziehung  an  die  Postverwaltung.  (Milit.=  Staf-G.
Th.  II.  §S.  284.)  374.  —  s.  auch  Postgefälle.

Portofreiheit,  für  die  Tilgungsanstalt  und  deren  Kommissarien
  zur  Erleichterung  der  Ablösung  der  Reallasten
in  den  Kreisen  Heiligenstadt,  Mühlhausen  und  Worbis.
(Regl.  v.  9.  April  45.  J.  23.)  118.

Porzellanmanufakturen,  zu  deren  Anlegung  bedarf
es  einer  besondern  polizeilichen  Genchmigung.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  §.  27.)  46.  —  Verfahren  mit
Gesuchen  um  die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  99.  28—
36.)  16—48.  —  Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.
(ebend.  §§.  66  —  68.)  533.  54.  —  Untersagung  der  letz.
(ebend.  §§.  69.  70.)  34.

Posen,  Provinz,  (Großherzogthum),  auch  in  ders.  sollen
fortan  die  in  den  diesseitigen,  Zzum  deutschen  Bunde  gehörigen
  Landestheilen  unter  dem  23.  Sept.  32.  publizirten
  Bundestagebeschlüsse  v.  5.  Juli  1832.,  die  Aufrechthaltung
  der  öffentlichen  Ruhe  und  gesetzlichen  Ordnung
  in  Deutschland  betr.,  Gesetzeskraft  haben.  (V.  v.  J.
Dezbr.  45.)  8#31.  f.  —  allgemeinc  Bestimmungen  über
die  Zertheilung  von  Grundstücken  und  die  Gründung
neuer  Ansiedelungen  in  ders.  (A.  K.  O.  und  G.  v.  3.
Jam.  45.)  24.  23—32.  —  auf  den  §.  71.  der  revidirten

  Tarordnung  v.  ¾  ur  1840.  für  die  zu  dem
landschaftlichen  Kreditoereine  in  ders.  gehörgen  Güter
  soll  bei  Amwendung  der  Bestimmungen  im  §.  1.  der
Ordre  v.  30.  Nov.  1840.,  die  Veranschlagung  der  Forstnutungen
  betreffend,  nicht  weiter  Rücksicht  genommen
werden.  (V.  v.  B.  Ang.  45.)  394.  —  Fischerci-Ordnung
für  dieselbe.  (v.  7.  März  45.)  107—  113.

Posen,  Stadt,  Bildung  von  Innungen  in  ders.  nach  der
ersorderlichen  Zahl  von  Theilnehmern.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  8.  102.)  60.

Possessorienprozeß,  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtehofes
  zu  Röln,  Führung  und  Entscheidung  desselben,
während  des  Strafverfahrene  wegen  Wald,  Feld=  oder
Jagdfrevel.  (G.  v.  31.  Janr.  45.  S.  v.)  06.

Postbeamte,  (.  Feldpostbeamte.

Postgefälle,  gar  nicht,  oder  zu  wenig  eingeforderte,  oder
zu  viel  gezahlte,  deren  Verjährung  nach  4  Jahren,  auch
in  dem  Bezirke  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein  und
in  Neuvorpommern.  (V.  v.  6.  Juli  4;.  §.  2.  Nr.  B.  u.
S.  4.  Nr.  2.)  484.  —  (.  auch  Porto.

Post-
        <pb n="85" />
        Sachregister.  1845.  69

Postgüter,  deren  Beförderung  und  ungehinderte  Durchführung
  auf  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahn,  wie  auf
der  Berlin  -Hamburger  Chanssee.  (Staatsvertrag  v.  8.
Novbr.  41.  Art.  10.  u.  23.)  198.  202.  203.  —  deren
Versicherung  bei  der  Berliner  Land--  und  Wassertransport-Versicherungsgesellschaft.
  (Art.  1.  der  Assekuranz--Ord.
  für  letz.  u.  A.  K.  O.  v.  7.  März  45.)  216.  232.

Potsdam,  Stadt,  Bildung  von  Innungen  in  ders.  nach
der  erforderlichen  Zahl  von  Theilnehmern.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  S.  102.)  60.

Poudrettenfabriken,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es
einer  besondern  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  §.  27.)  406.  —  Verfahren  mit  Gesuchen
  um  die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  §§.  28—35.)
46—48.  —  Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.
S#.  60—68.)  33.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.
68.  69.  70.)  44.

Präklusivfrist,  sechsmonatliche,  für  die  Anmeldung  der
Ansprüche  an  die  Königl.  Hauptbank  und  deren  Provinzialkomtoirs
  aus  den  Jahren  1765—1810.  (A.  K.  O.
v.  7.  Febr.  45.)  97.  —  von  6  Monaten,  zur  Liqnidirung
  verschicdener  aus  der  Staatsanleihe  der  vormal.
Herzogl.  Warschanischen  Regierung  vom  Jahre  1808.
bherrührender,  auf  den  provinziellen  Staatsschulden-Etats
der  Regierungen  zu  Bromberg  und  Posen  stehender  Forderungen.
  (A.  K.  O.  v.  27.  Juni  45.)  470.  —  für  die
Entschädigungeansprüche  wegen  der  durch  die  S#§.  1—4.
der  allgem.  Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  aufgehobenen
Berechtigungen,  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1845.  (G.
v.  17.  Janr.  45.  §.  4.)  79.  —  bis  zum  Schlusse  des
Jahres  1849.  rücksichtlich  der  nach  §.  Z.  der  Gew.  Ord.
vorerst  noch  ferner  zu  leistenden  Abgaben  in  Beziehung
auf  das  Recht  zur  Untersagung  oder  Beschränkung  des
Betriebes  eines  stehenden  Gewerbes.  (G.  v.  17.  Jaur.
45.  S.  S.)  R0.  —  Verlängerung  dieser  Fristen  noch  auf
3  Monate  für  Obereigenthümer,  Lehnsherren,  Lehusund
  Fidrikommißfolger,  Wiederkaufsberechtigte,  Hypotheken-Glänbiger
  oder  andere  Realberechtigte.  (ebend.  S.  6.)  80.

Prediger,  s.  Geistliche.

Predigerwittwen,  Unterstützung  ders.  in  der  Mark
Brandenburg  aus  den  liberschüssen  der  Kirchenvermögens-Verwaltung.
  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli  45.  Nr.  4.)  4860.

Pregelmündungsgeld,  dessen  Erhebung  in  der  Stadt
Abnigsberg  4  (A.  K.  O.  und  Tarif  v.  13.  Dezbr.
44.)  1.

Preise,  Funi,  von  Bäckern  und  Gastwirthen  aufzustellen,
  deren  Bekanntmachung  durch  Anschlag  in  den  Verkaufslokalen
  und  Gastzimmern.  (Gew.  Ord.  v.  17.  Janr.
15.  88.  90.  u.  91.)  57.  36.  —  s.  auch  Brottaren.

Prenzlau-Wolfshagensche  Chaussee,  s.  Chausseebau.


Preußen,  Provinz,  auch  in  ders.  sollen  fortan  die  in  den
diesseitigen,  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Landestheilen
unter  dem  25.  Septbr.  32.  publizirten  Bundestagsbeschlüsse
  vom  5.  Juli  1832.,  die  Aufrechthaltung  der  öffentlichen
  Ruhe  und  gesetzlichen  Ordnung  in  Deutschland
betr.,  Geseteskraft  haben.  (V.  v.  5.  Dezbr.  45.)  831.  f.
—  allgemeine  Bestimmungen  über  die  Zertheilung  von
Grundstücken  und  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen  in
ders.  (A.  K.  O.  u.  G.  v.  3.  Janr.  45.)  24.  25—32.
—  Fischerei-Ordnung  für  die  Binnengewässer  ders.  (v.
7.  März  45.)  114—120.  —  desgl.  für  das  frische  Haff.
(v.  7.  März  45.)  121—138.  —  desgl.  für  das  kurische
Haff.  (v.  7.  März  45.)  139—457.  —  die  Vorschriften
der  beiden  letztern  neuen  Fischereiordnungen  finden  auch
auf  die  mit  dem  frischen  und  kurischen  Haffe  in  Verbindung
  stehenden  Gewässer  in  soweit  Anwendung,  als  die
Fischerordnungen  v.  22.  Febr.  1787.  u.  11.  Juni  1792.
auf  denselben  bisher  gegolten  haben.  (ebend.  §S.  84.  u.
§S.  79.)  138.  157.—  durch  beide  letztere  werden  alle  frühern
  desfallsigen  Bestimmungen  und  Veordnungen,  namentlich
  auch  die  Fischerord.  v.  22.  Febr.  1787.  für  das
frische  und  diejenige  v.  11.  Juni  1792.  für  das  kurische
Haff,  sowie  die  Verord.  im  15ten  Zusatze  des  Ostpreußischen
  Provinzialrechts  aufgehoben.  (ebend.)  121.  139.

Preußische  National=  Versicherungsgesellschaft
  zu  Stettin,  s.  Versicherungsgesellschaft.

Privat-Erziebungsanstalten,  .  letz.

Privatflüsse,  s.  Flüsse.

Privat-Irrenanstalten,  s.  Irrenanstalten.

Privat-Krankenanstalten,  s.  Kranfkenanstalten.

Privatlehrer,  rücksichtlich  ders.  bewendet  es  bei  den  besonderen

  Vorschriften.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  4.  8.  43.)
49.  —  Verfahren  bei  der  Zurücknahme  der  dens.  ertheilten
  Konzessionen.  (ebend.  I#.  71—74.)  54.  55.

Privatschulen,  (.  Schulen.

Provinzial-Abgaben  und  Beischläge  für  solche  zu
Staatssteuern,  deren  exekutivische  Beitreibung  in  der  Provinz
  Westpbalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  S.  1.  Nr.  1.  u.  ö.)  445.

Provinzialbehörden,  (.  Oberpräsidenten,  Regierungen,
  Ronsistorien.

Provinzialrecht,  Märkisches,  s.  letz.

Provinzial=  Stände,  s.  Stände.

Prozesse,  über  Domainen,  Lehn-  und  Patrimonial-Gerechtsame
  der  vormalg  reichsständischen  Familienhäupter,
Eidesableistung  in  solchen  durch  Beamte  der  letztern.  (A.
K.  O.  v.  3.  Janr.  45.)  37.  —  zu  deren  Austellung  für
Gemeinden  in  der  Rheinprovinz  ist  die  Genchmigung  der
Regierung  erforderlich.  (Gemeinde  Ord.  v.  23.  Juli  45.
§.  97.)  547.—  aber  nicht  zu  Prozessen  gegen  den  Fisfus
Fs  zu  Regreßklagen  gegen  Mitglieder  der  Staatsbehörden.
  (ebend.  §.  97.)  548.  —  deren  Führung  gegen  Gemeinde-
        <pb n="86" />
        70

Prozesse,  (Forts.)
meindevorsteher  oder  Bürgermeister.  (ebend.  8.  101.)  54.
—  fiskalische,  über  Vermögensangelegenheiten,  bei  den
Civilgerichten,  in  solchen  soll  der  Staat  durch  die  Beamten
  des  öffentl.  Ministeriums  künftig  nicht  vertreten
werden.  (A.  K.  O.  v.  26.  Septbr.  45.)  777.  —  Verpflichtung
  jener  Beamten  dagegen,  in  Untersuchungen  vor
den  Zuchtpolizeigerichten  wegen  Entwendung  gefällten
Holzes  aus  Staatswaldungen  zugleich  den  Werthersatz
des  letztern  in  Antrag  zu  bringen.  (ebend.)  777.  —  hiernach
  wird  der  Beschluß  v.  28.  Juli  1796.  aufgehoben.
(ebend.)  777.

Prüfungen,  deren  Anordnung  und  Ausführung  für  gewisse,
  besonderer  Befähigungszeugnisse  bedürfende  Gewerbetreibende.
  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  SS  44—
46)  50.  —  Anordnungen  der  Ministerien  für  solche  und
Befugniß  ders.,  davon  ausnahmsweise  zu  entbinden.  (ebend.
S.  4%)  50.  —  der  Gewerbetreibenden  für  die  Aufnahme
in  Innungen  und  für  die  Befugniß  zur  Annahme  von
Lehrlingen,  Anordnungen  für  solche.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  S§.  108.  132.  162—167.)  61.  62.  72.  73.
—  in  wiesfern  davon  Befre#ungen  stattfinden  können.
(ebend.  Ss.  108.  132.)  61.  66.  —  nähere  Anweisungen
über  die  Ausführung  ders.  bleibt  den  Ministerien  vorbehalten.
  (ebend.  §.  164.)  72.  —  Ausstellung  von  Zeugnissen
  über  solche.  (ebend.  §.  100.)  72.f.  —  Entrichtung
einer  Gebühr  für  deren  Abhaltung.  (ebend.  §.  165.)  72.

Prüfungsbehörden,  Orts-  und  Distrikts-,  deren  Bildung
  zur  Prüfung  der  selbstständigen  Gewerbetreibenden
für  die  Aufnahme  in  Innungen  und  für  die  Befugniß
zur  Annahme  von  Lehrlingen.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  §.  162.)  72.  —  bis  zu  deren  Errichtung  haben  die
Regierungen  zu  bestimmen,  in  welcher  Art  und  durch
welche  Personen  die  Prüfungen  zu  bewirken  sind.  (ebend.
S.  17.)  73.  —  nähere  Anweisungen  für  solche  bleibt
den  Ministerien  vorbehalten.  (ebend.  §&amp;amp;.  164.)  72.  —
Entrichtung  einer  bestimmten  Prüfungsgebühr  an  deren
Kasse.  (ebend.  S.  165.)  72.

Q.

Guartier-Arrest,  darf  gegen  Unteroffiziere  und  Gemeine
  nur  wegen  Disziplinarvergehen  verhängt  werden.
(Milit.-Straf.G.  Thl.  I.  S.  30.)  301.

Quästuren,  an  den  Universitäten,  alleinige  Besugniß
ders.  zur  Einziehung  und  Einklagung  gestundeter  Honorare
  für  akademische  Lehrer.  (A.  K.  O.  v.  26.  Septbr.

**
R.

Rademacher,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur  Haltung
  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und

Sachregister.  1845.

Nademacher,  (Foris.)

Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.  v.
17.  Janr.  45.  S.  131—133.  162—167.)  65.  66.  7.
73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden  kann.
(ebend.  S5.  108.  132.)  61.  66.

Nangverhältnisse,  der  zum  Preußischen  Heere  gehörenden
  Militairpersonen,  Klassisikation  ders.  (Milit.-Straf-G.
  Thl.  I.  §.  4.  mit  Anl.  A.)  290.  375—379.

Napporte,  militairische,  unrichtige,  Strafbarkeit  für
solche  im  Soldatenstande.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.
8.  156.)  322.

Räthe,  geistliche,  s.  geistliche  Räthe.

Naub,  Personen,  welche  wegen  eines  solchen  verurtheilt
worden,  bedürfen  zum  Beginn  eines  selbstständigen  Gewerbebetriebes
  der  Erlaubniß  der  Polizeiobrigkeit  des  Orte.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §.  21.)  45.  —  in  wiefern
  solche  zu  versagen  ist.  (ebend.  §.  21.)  45.  —  schließt
von  der  Theilnahme  an  neu=  und  bereits  gebildeten  Innungen
  aus.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  95.  103.  107.)
60.  61.  —  Ausscheiden  und  Ausstoßung  aus  letz.  in  gleicher
  Beziehung.  (ebend.  §.  117.)  63.  —  desgl.  aus  den
ohne  Nachweis  der  Befähigung  der  Theilnehmer  bestehenden
  Innungen.  (ebend.  88.  118.  119.)  63.  64.  —
wegen  eines  solchen  ist  gegen  Gewerbetreibende,  deren
Gewerbebetrieb  durch  Zuverlässigkeit  und  Unbescholtenheit
bedingt  und  polizeilich  gestattet  worden,  zugleich  auch  auf
Verlust  der  Befugniß  zum  selbstständigen  Gewerbebetriebe
für  immer  zu  erkennen  (ebend.  §.  174.)  75.  —  dessen
Ermittelung  bei  Feststellung  des  Thatbestandes  verübter
Verbrechen  durch  Militairpersonen.  (Milit.  =  Straf-G.
Thl.  II.  §.  92.  mit  Anl.  B.  s§.  31—  -33.  ders.)  347.
385.

Realberechtigte,  hypothekarische,  deren  Zuziehung  bei

Parzellirungen  von  Grundstücken.  (G.  v.  3.  Jamr.  4).
§.  7.  Nr.  2.  u.  §.  8.)  27.  —  degl.  bei  neuen  Ansiedelungen
  auf  unbewohnten  oder  abgetrennten  Grundstücken.
(ebend.  §.  26.)  30.  —  deuselben  steht  frei,  sich  bei  dem
Entschädigungsverfahren  wegen  aufgehobener  oder  für
ablösbar  erklärter  Berechtigungen  zu  melden  und  ihre
Rechte  wahrzunehmen.  (G.  v.  17.  Janr.  4.;.  I5.  H.  u.
39.)  80.  87.  —  s.  auch  Berg-Hopothekenwesen.
Nealberechtigungen,  deren  Berücksichtigung  bei  Ermittelung
  und  Leistung  von  Entschädigungen  für  aufgehobene
  Gewerbeberechtigungen.  (G.  v.  17.  Jaur.  45.
§.  8.)  80.  —  Gemeinden  in  der  Rheinprovinz  zuständig,
Verfahren  bei  deren  Veräußerung.  (Gemcinde-Ord.  v.
W.  Juli  45.  §S.  95.)  547.  —  (.  auch  Gewerbeberech--tigungen,
  Real-Reallasten,
  auf  Grundstücken  ruhend,  von  welchen  bei
Besitzveränderungen  ein  gewisses  Laudemium  entrichtet
werden
        <pb n="87" />
        Sachregister.  1845.  71

Reallasten,  (Forts.)
werden  muß,  Berechnung  des  letztern,  nach  Ablösung  der
erstern,  in  spätern  Entrichtungsfällen.  (Dekl.  v.  25.  Apr.
25.)  243.  —  in  den  Kreisen  Heiligenstadt,  Mühlhausen
  und  Worbis,  Erfurter  Regierungsbezirls,  Errichtung
  einer  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  deren  Ablösung.
  (A.  RN.  O.  v.  18.  u.  Regl.  v.  9.  Apr.  45.)
410  -421.

Nechnungswesen,  Anordnungen  für  dasselbe  ber  der
Gemeindeverwaltung  in  der  Rheinprovinz.  (Gemeinde-Ord.
SS.  70.  91—93.)  542.  640.

Nechtsgeschäfte  ,  Abänderung  der  bestehenden  Vorschriften
  liber  die  Form  einiger  derselben  in  denjenigen
Landestheilen  der  Monarchie,  in  welchen  das  allgem.
Landrecht  und  die  allgem.  Gerichtsordnung  Gesetzeskraft
haben.  (G.  v.  11.  Juli  45.)  495.  —  darnach  soll  bei
Altentheils-  oder  Auszugsverträgen,  bei  Vergleichen  über
künftige  Verpslegungsgelder,  bei  Erbschaftskäufen,  bei
Verkäufen  künftiger  Sachen,  wenn  der  Kaufpreis  die
Summe  von  100  Rthlr.  übersteigt,  und  bei  der  Einwilligung
  zur  Versicherung  auf  das  Leben  eines  Drikten,  die
bisher  vorgeschriebene  Mitwirkung  der  Gerichte  nicht  mehr
erforderlich  sein.  (ebenbd.  §.  1.)  495.  —  Wechselproteste
bei  trocknen  Wechseln  und  Vollmachten  zur  Erhebung
von  Sachen  und  Geldern  bei  Gericht  können  fortan  auch
von  einem  Notar  ausgenommen  werden.  (ebend.  §.  2
495.

Nechtsmittel,  der  weitern  Vertbeidigung,  findet  bei  Erkenntnissen
  der  Kriegs=  und  Standgerichte  nicht  statt.
(Milit.-  Straf-G.  Thl.  II.  S.  61.)  340.  —  wohl  aber
gegen  Erkenntnisse  der  Spruchgerichte  über  Militairbeamte.
  (ebend.  S.  72.)  343.  —  s.  auch  Appellation,
Revisson,  Nichtigkeitsbeschwerde,  desgl.  Rechts=  und  Nekursverfahren.


Nechtspflege,  Abkommen  mit  fremden  Staaten  wegen
gegenseitiger  Beförderung  ders.,  s.  Gerichtobarkeitsverhältnisse.


Nechtsverfahren  (Rechtsweg,  gerichtliches  Verfahren,
rechtliches  Gehör),  Zulössigkeit  vesselben  in  Streiiigkeiten
über  die  Regulirung  und  Verthellung  der  öffentlichen  Abgaben
  und  Leistungen,  sowie  über  Gemeinde=  und  Korporationsverhältnisse,
  bei  Zerstückelungen  von  Grundstücken.
(G.  v.  Z.  Janr.  45.  §&amp;amp;.  20.)  29.  —  desgl.  bei  neuen
Anssedelungen.  (ebend.  §.  20.)  30.  —  Zulässigkeit  desselben
  über  die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  geforderter
Abgaben  und  über  die  Befugniß  zur  Anordnung  des  eingeleiteten
  Zwangsverfahrens  in  der  Provinz  Westphalen,  mit
Ausschluß  desselben  über  vermeintliche  Mängel  des  admi
nistrativen  Exekutionsverfahrens.  (V.  v.  30.  Jum  45.
§S.  3.)  445.  —  in  wieweit  solches  in  Gesindesachen  zulässig
  ist.  (Ges.-Ord.  für  Neuvorpommern  und  Rügen

Rechtsverfahren,  (Forts.)

v.  11.  Apr.  45.  88.  171.  172.)  4%8.  —  findet  über
Beschwerden,  wegen  Untersagung  des  Gewerbebetriebes
seitens  der  Vewaltungsbehorden,  nicht  statt.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  S.  25.)  45.  —  über  den  Verlust  der  Besugniß
  zum  Gewerbebelriebe  für  immer  oder  auf  Zeit,
sofern  es  sich  nicht  von  Steuervergehen  handelt.  (ebend.
S.  189.)  78.  —  Zulässigkeit  desselben  liber  die  bei  der
Polizeiobrigkeit  angemeldeten  Einwendungen  privatrechtlicher
  Natur  gegen  neue  gewerbliche  Anlagen,  zu  welchen
eine  besondere  polizeiliche  Genchmigung  erforderlich  ist.
(ebend.  §.  31.)  47.  —  Berufung  auf  solches  gegen  die
Entscheidungen  der  Innungen  oder  der  Orts.  Polizeiobrigkeiten
  in  Streitigkeiten  über  die  Verhältnisse  zwischen  selbstständigen
  Gewerbetreibenden  u.  deren  Gesellen,  Gehülfen
oder  Lehrlingen.  (ebend.  §.  137.)  07.  —  in  wiefern  solches
  dabei  ausgeschlossen  ist.  (ebend.  §.  153.)  70.—  Berufung
  auf  dasselbe  gegen  Regierungs-Resolute  in  Strei-Frsenn
  über  bestehende  Berechtigungen.  (G.  v.  17.  Janr.
45.  43.)  88.  —  findet  gegen  Regierungs-Resolute
aes  festgesehter  Entschädigung  für  aufgehobene  Berechtigungen
  nicht  statt.  (ebend.  S8.  50.  51.)  90.  —  auch
nicht  über  die  Verpflichtung,  Beiträge  zur  Verzinsung  und
Tilgung  der  Entschädigungskapitalien,  sowie  zur  Zahlung
oder  Ablösung  der  Cutschädigungsrenten  zu  leisten.  (ebend.
ß.  63.)  91.  —  desgl.  nicht  in  Streitigkeiten  über  die
Ablösung  von  dergl.  Entschädigungsrenten.  (ebend.  §.  54.)
91.  —  findet  nicht  statt  wegen  der  in  der  Rekureinstanz
von  dem  Revesionskollegium  festgesetzten  Entschädigung
für  die  im  öffentlichen  und  gewerblichen  Interesse  gestatteten,
  der  Fischerei  nachtheiligen  Anlagen.  (Fischerei-Ordd.
für  die  Prov.  Posen  u.  Preußen  v.  7.  März  45.  F.  9.)
109.  115.  —  bei  Strafen  über  fünf  Thaler  für  Fischereifontraventionen.
  (Fischerei-Ordd.  v.  7.  März  45.  .  31.
u.  32.)  113.  120.  —  wegen  Bejnafnag  von  Fischerei-Kontraventionen
  im  frischen  und  kurischen  Haff,  (Fischerei-Ordd.
  v.  7.  März  45.  §.  79.  u.  S.  74.)  137.  150.  f.  —
wegen  Entziehung  der  Fischereiberechligung  nach  viermaliger
Kontravention.  (Fischerei-Ordd.  für  das  frische  und  kurische
Haß,  v.  7.  März  45.  8.  70.  u.  S.  65.)  130.  155.  —  in
Gemeinde=  Angel.  in  der  Rheinpropiuk  (Gemeinde-Orb.
v.  23.  Juli  45.  Ss.  10.  u.  00.)  525.  538.  —  hinsichtlich
  der  Zulässigkeit  desselben  in  Gemeinde-Angelegenheiten
  wird  durch  die  Gemeinde-Ord.  für  die  Rheinprovinz  v.
23.  Juli  45.  an  den  daselbst  bestehenden  Gesetzen  nichts
geändert.  (das.  8.  117.)  533.

Regalien,  des  Staats,  in  den  bestehenden  Vorschriften

wegen  ders.  und  in  den  daraus  entspringenden  Beschränkungen
  des  Betriebes  einzelner  Gewerbe  wird  durch  die
allgem.  Gewerbe-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  nichts  geändert.
(6.  0.  bers.)  42.

Ne-
        <pb n="88" />
        72

Negierungen,  Ressortverhältnisse  zwischen  dens.  und  ben
Konsistorien  in  evangelisch  =  kirchlichen  Angelegenheiten,
unter  Abänderung  der  darüber  in  den  Instruktionen  für
beide  Behörden  v.  23.  Oftbr.  1817.  und  in  der  A.  K.
O.  v.  31.  Dezbr.  1825.  enthaltenen  Bestimmungen.  (V.
v.  27.  Juni  45.)  440—443.  —  Gegenstände,  welche  dem
Geschäftskreise  der  Regierungen  verbleiben.  (ebend.  S#§.  3.
u.  4.)  441.  442.  desgl.  solche,  welie  zu  dem  ge
meinschaftlichen  Geschaftenrise  beider  Behörden  gehören.
(ebend.  S§.  5.  u.  7.)  442.  443.  —  fernere  Anstellung
geistlicher  Räthe  bei  164  zur  Mitwirkung  bei  Bearbeitung
  der  das  Kirchen-  und  Schulwesen  betreffenden  An.
gelegenheiten  und  Verhältnisse  ders.  zu  den  Konsistorien.
(V.  v.  27.  Juni  45.  S.  7.)  442.  443.  —  Ressortverhältnisse
  zwischen  dens.  und  den  Oberpräsidenten  in  katholisch-kirchlichen
  Angelegenheiten.  (V.  v.  27.  Juni  45.
89.  1—3.)  443.  444.  —  Kompetenz  ders.  zur  definitiven
Regulirung  und  Vertheilung  der  öffentlichen  Abgaben
und  Lasten  bei  Zerstlickelungen  von  Grundstücken.  (G.  v.
3.  Janr.  45.  S§.  19—23.)  29.  30.  —  desgl.  bei  neuen
Anstedelungen.  (ebend.  §.  260.)  30.  —  definitive  Entscheidung
  ders.  in  der  Rekursinstanz  über  Gestattung  oder
Versagung  neuer  Ansiedelungen.  (G.  v.  3.  Jaur.  45.
§.  29.)  31.  —  ertheilen  die  Genehmigung  für  die  von
den  Landräthen  geprüften  und  begutachteten  Pläne  zur
Anlegung  von  Kolonien  auf  zerstückelten  Grundstlicken.
(G.  v.  Z.  Jam.  45.  IF.  31.  u.  32.)  31.  32.  —  Verfahren
  ders.  bei  nachgesuchter  Genehmigung  zu  neuen  gewerblichen
  Anlagen.  (Gew.  =  Orb.  v.  17.  Jaur.  45.
Ss.  26—41.)  46—49.  —  denselben  steht  auch  die  polizeiliche
  Genehmigung  zu  Anlagen  von  Dampfmaschinen,
Dampfkesseln  und  Dampfentwicklern  zu.  (ebend.  §.  37.)
48.  —  Abfassung  eines  Menarbeschlusses  und  Bescheides
bei  dens.  über  die  Zurücknahme  von  Gewerbekonzessionen,
Approbationen  und  Bestallungen,  unter  Vorbehalt  des
Rekurses  an  das  betreffende  Ministerium.  (ebend.  §8§.  72—
74.)  54.  55.  —  unter  deren  Aufsicht  steht  der  Kommunalbehörde
  des  Orts  die  Leitung  der  Vorberathungen
wegen  Errichtung  einer  Innung  zu.  (ebend.  F.  105.)  61.—
Bildung  beständiger  Orts=  oder  Distrikts-Prüsungsbehörden
  für  selbstständige  Gewerbetreibende  durch  dies.  (ebend.
§.  102.)  72.  —  bis  zur  Errichtung  ders.  haben  sie  zu
bestimmen,  in  welcher  Art  und  durch  welche  Fslete
dergl.  Prüfungen  zu  bewirken  sind.  (ebend.  §.  107.)  7.

—  Feststellung  der  Entschädigungen  für  aufgehobene  5
für  ablösbar  erklärte  Berechtigungen  durch  einen  Kommissarins
  ders.  (G.  v.  17.  Janr.  45.  §.  37.)  87.  —
präklusivische  Frist  für  die  Anmeldung  der  Entschädigungs-Ansprüche
  wegen  aufgehobener  Berechtigungen  bei  deus.
(G.  v.  17.  Janr.  45.  88.  4—6.)  79.  30.  —  Ausstellung
  von  Entschädigungsanerkenntnissen  über  solche  durch

Sachregister.
Regierungen,  (Forts.)

1845.

dies.  (ebend.  S.  11.)  81.  —  Abfassung  der  Resolute  wegen
  dergl.  Entschädigungen  durch  dies.,  mit  Vorbehalt
des  Rekurses  an  das  Finanzministerium.  (J.  v.  17.  Janr.
45.  S§.  50.  ö1.)  90.  —  entscheiden  in  erster  Instanz
über  die  Verpflichzun,  Beiträge  zur  Verzinsung  und
Tilgung  der  Entschädigungskapitalien,  sowie  zur  Zahlung
oder  Ablösung  der  Entschädigungsrenten,  zu  leisten.  (ebend.
S.  53.)91.—  desgl.  in  Streitigkeiten  über  die  Ablösung  der
Entschädigungsrenten.  (ebend.  §.  51.)  91.  —  sollen  unter
  Genehmigung  der  inisterien  ein  Verzeichniß  derjenigen
  Gegenstände  bekannt  machen,  welche  in  ihrem  Bezirke
  oder  an  gewissen  Orten  zu  den  Wechenmarktsartikeln
gehören.  (ebend.  §.  78.)  56.  —  mit  deren  Genehmigung
können  die  Polizeiobrigkeiten  Marktordnungen  nach  dem
örtlichen  Bedürfnisse  festsetzen.  (ebend.  §.  84.)  50.  —
Beförderung  der  militairgerichtlichen  Requisition  an  die
General-Münzdirektion  durch  dies.,  behufs  des  Gutachtens
der  letz.  über  die  bei  Ermittelung  von  Münzverbrechen  in
Beschlag  genommenen  falschen  Münzen.  (Milit.-Straf-G.
Thl.  II.  §.  92.  mit  Aul.  B.  §.  37.  ders.)  317.  Zr.
—  Ablieferung  der  letz.  durch  die  Militnirgerichte  an  die
nächste  Regierung,  nach  rechtskräftig  abgeurtelter  Sache.
(ebend.  §.  37.)  387.  —  denselben  sind  von  den  Militairgerichten
  die  gegen  abwesende  Deserteure  ergangenen
Kontumazial-Erkenntnisse,  mit  den  über  das  Vermögen
ders.  vorhandenen  Nachrichten,  zur  Einziehung  des  letz.
mitzutheilen.  (Milit.-Straf.-G.  Thl.  II.  S.  255.)  369.
—  ertheilen  die  Genehmigung  zur  Führung  der  von  den
Juden  gewählten  Familiennamen.  (A.  R.  O.  v.  3l.
Oktbr.  45.)  682.  —  der  Kur=  und  Neumarf  Branden
burg  und  des  Markgrafthums  Niederlansitz,  inwiefern
deren  Genehmigung  die  Kreisstände  zur  Dieposikion  über
die  jährlichen  Nutzungen  und  Ersparnisse  der  Kreis-Kommunalfonds
  bedürfen.  (V.  v.  7.  März  45.  8.  1.)
100.  —  Rekurs  an  dies.  in  Gesinde-Strafsachen.  (Ge
sinde-Ord.  für  Neuvorpommern  u.  Rügen  (v.  11.  April
45.  §.  172.)  408.  —  der  Provinz  Preußen,  Errichtung
  eines  Spruchkollegiums  für  landwirthschaftiche  Angelegenheiten
  bei  jeder  derselben,  in  Stelle  der  aufgels.
sten  Justizdeputationen  zu  Königsberg  und  Marienwerder.
(V.  v.  22.  Novbr.  44.  §.  3.)  19.  —  Obliegenheiten
und  Befugnisse  ders.  in  Ausführung  der  Eischerei-  Orbnungen
  für  die  Pror.  Posen  und  Preußen  (v.7.  März
45.)  108—113.  113—120.  —  desgl.  derjenigen  für  das
frische  und  kurische  Haff.  (Fischerei-Ordd.  v.  7.  März  4.).
Ss.  10.  45.  71.  79.  u.  §5.  S.  44.  60.  71)  123.  131.
130.  137.  u.  140.  151.  155.  150.  —  in  der  Provinz
Westphalen,  als  Rekursinstanz  gegen  die  Entscheidungen
  der  Landräthe  über  neue  Niederlassungen  in  ders.  (V.
v.  11.  Juli  45.  §.  10.)  498.  —  in  der  Rheinprovinz,
        <pb n="89" />
        Sachregister.  1845.  73

Negierungen,  (Sorts.)
vinz,  Ressort  und  Kompetenz  ders.  in  Ausführung  der
dortigen  Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.  (88.  8.  10.  14.
18.  23.  31.  34.  39.  42.  43.  60.  61.  70.  75.  77.  79.
Bl.  83—89.  95.  97.  101.  103.  107.  113—117.  ders.)
S.  524—527.  529.  331—333.  5338.540—550.  552.  553.

Regierungs-Hauptkassen,  an  solche  sind  für  Rechnung
  der  General-Militairkasse  von  den  Militairgerichten
diejenigen  Kosten  abzuführen,  welche  von  Offizieren  in
IOnjuriensachen  zu  entrichten  sind.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.
s.  283.)  374.  —  denselben  soll,  wenn  wegen  Desertion
K.  auf  Lansenenen  des  Vermögens  zu  erkennen  ist,  letzteres
  zugesprochen  werden.  (Milit.  =  Straf-G.  Thl.  I.
5.  34.)  301.  —  Lignidation  der  in  dem  Kontumazialverfahren
  gegen  Deserteurs  aufgelaufenen  Kosten  und
baaren  Auslagen  bei  dens.  durch  die  Militairgerichte.
(ebend.  Thl.  II.  §.  286.)  374.

Regimentsärzte,  haben  den  Rang  eines  Hauptmanns.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  S.  4.  Anl.  A.)  296.  379.
Regimentsgerichte,  aus  dem  Kommandeur  des  Regiments
  als  Gerichtsherrn  und  dem  untersuchungsführenden

  Offizier  bestehend,  Kompetenz  ders.  (Milit.-Straf-G.
Thl.  II.  65.  22.  23.  W0.  u.  27.)  334.  336.

Regreßklagen,  gegen  Mitglieder  der  Staatsbehörden,
zu  solchen  ist  für  Gemeinden  die  Genehmigung  der  Regierung
  nicht  erforderlich.  (Rheinische  Gem.-Ord.  v.  23.
Juli  45.  §.  97.)  648.

Reichenbach-Nimpytsche  Chaussee,  s.  Chausseebau.

Reichsstände  ,  vormals  unmittelbare  deutsche,  Ergänzung
  der  die  Verhältnisse  derselben  betreffenden  Instruktion
  v.  30.  Mai  20.  mit  der  Bestimmung,  daß  die  begüterten
  Häupter  derselben  befugt  sein  sollen,  die  in  Prozessen
  über  ihre  Domainen,  Lehn=  und  Patrimonial-Gerechtsame
  ersorderlichen  Eide  von  einem  ihrer  Beamten
leisten  zu  lassen.  (A.  K.  O.  v.  3.  Janr.  45.)  37.  —
gegen  die  Entscheidung  des  prozeßleitenden  Gerichts  über
die  Auswahl  des  letzteren  findet  kein  Rechtsmittel  statt.
(ebend.)  37.  —  in  der  Rheinprovinz,  denselben  verbleiben
in  Beziehung  auf  die  dortige  Gemeindeverwaltung  die
denselben  zustehenden  Rechte.  (Gem.-Ord.  vom  23.  Juli
45.  9.  ö.  u.  118.)  524.  553.  —  Ubernahme  von  Stellen
  oder  Aufträgen  seitens  ihrer  Beamten  bei  letzterer.
(ebend.  §.  43.)  533

Reifschläger,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur  Haltung
  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und
Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.  v.
17.  Janr.  45.  S8.  131—133.  162—107.)  65.  66.  72.73.
—  in  wiesern  von  pte  entbunden  werden  kann.  (ebend.
SS,  108.  132.)  61.

Nelningen,  r*  Dorf,  sernere  Belassung  eines
Theils  besfelben  in  dem  Struervereine  von  Hannover,

Jahrgang  1845.

Reiningen,  (Forts.)

Oldenburg  und  Braunschweig.  (Vertrag  vom  106.  Oktbr.
45.  Art.  4.)  687.

Reisekosten,  für  zugezogene  Sachverständige  oder  Beamte

in  Parzellirungs-  nnd  Ansiebelungssachen.  (G.  v.  3.
Janr.  45.  §.  33.)  32.  —  für  die  Neuvorpommerschen
B—  (Regulativ  v.  20.  Novbr.  43.
S.  IX.)

Aer  eeapren,  in  Streitigkeiten  über  die  Regulirung

  und  Vertheilung  der  öffentlichen  Abgaben  und  Leistungen,
  sowie  über  Gemeinde=  und  Korporationsverhältnisse,
  bei  Zerstückelungen  von  Grundstücken.  (G.  v.  3.
Janr.  45.  88.  20  —  23.)  29.  30.  —  findet  gegen  ein
in  dergl.  Angelegenheiten  von  den  Regierungen  festgesetztes
  und  sofort  vollstreckbares  Interimistikum  nicht  Statt.
(ebend.  §.  20.)  .29.  —  gegen  die  Entscheidungen  der
Landräthe  oder  Magisträte  über  die  Gestattung  oder
Versagung  neuer  Ansiedelungen.  (G.  v.  3.  Janr.  45.
S.  29.)  31.  —  an  das  Revisions-Kollegium  in  Landeskultursachen
  gegen  die  Entscheidungen  ber  General-Kommissionen
  und  d  Spruchkollegien  (V.  v.  22.  Novbr.  44.  6.
14.  u.  15.)  22.  23.  —  Anwendung  des  Art.  I.  Nr.  2
u.  3.  der  Deklaration  v.  6.  April  39.  rücksichtlich  ves.
(ebend.  §#.  14.  u.  15.)  22.  —  die  enngegenstehen
Vorschriften  der  S§§.  48  —  50.  der  V.  v.  30.  Juni  34.
werden  aufgehoben.  (ebend.  §.  15.)  2.  —  iber  interimistische
  Entscheibungen  der  Spezial-Kommissarien  im
Ressort  der  General-Kommissionen.  (V.  v.  22.  Novbr.  44.
§.  ö.)  20.  —  wegen  Gestattung  oder  Versagung  neuer
gewerblicher  Anlagen,  zu  welchen  besondere  polizeiliche
Genehmigung  erforderlich  ist.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
§S.  33.)  47.  48.  —  desgl.  wegen  Zurücknahme  ertheilter
Gewerbe-Konzessionen,  Approbationen  und  Bestallungen.
(ebend.  §.  73.)  355.  —  gegen  Regierungsresolute  über
Streitigkeiten  wegen  einer  bestehenden  Berechtigung.  (G.
v.  17.  Janr.  45.  S.  43.)  88.  —  desgl.  wegen  der  für
aufgehobene  Berechtigungen  festgesetzten  Entschädigung.
(ebend.  §§.  50.  51.)  90.  —  desgl.  über  die  Verpflichtung,
  Beiträge  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Entschädigungskapitalien,
  sowie  zur  Zahlung  oder  Ablösung  der
Entschädigungsrenten,  zu  leisten.  (ebend.  s.  53.)  91.  —  besgl.
in  Streitigkeiten  über  die  Ablösung  der  Entschädigungsrenten.
  (ebend.  §.  54.)  91.  —  nach  §.  47.  des  Gesetzes
v.  28.  Febr.  43.  über  die  Benutzung  der  Privatflülsse,
rücksichtlich  der  bei  Bewässerungsanlagen  zu  gewährenden
Entschädigung,  in  solchem  hat  das  Revisions-Kollegium
für  Landeskultursachen  zu  entscheiden.  (V.  v.  9.  Janr.  45.)
35.  —  Zulässigkeit  desselben  über  den  Kostenpunkt  in
Inzuriensachen  zwischen  Militair=  und  Civilpersonen.  (Milit.-Stras-G.
  Thl.  U.  §s.  238—240.)  367.  —  in  Gesinde-Strafsachen.
  (Oesinde-Ord.  für  Neuvorpommern  u.
’  Kügen
        <pb n="90" />
        74

Rekursverfahren,  (Forts.)

Kügen  v.  11.  April  45.  8.  172.)  408.  —  gegen  Regierungsresolute
  wegen  Gestattung  oder  Untersagung  von
Anlagen,  welche  der  Fischerei  nachtheilig  werden  können.
(Fischerel=  Ordd.  für  die  Prov.  Posen  u.  Preußen  v.  7.
März  45.  §.  5.)  108.  115.  —  desgl.  wegen  Gestattung
solcher  Anlagen  im  öffentlichen  oder  gewerblichen  Interesse
  gegen  Entschädigung.  (ebend.  Is.  0—16.)  108—110.
115—117.  —  wegen  Bestrafung  von  Fischerei-Kontraventionen.
  (ebend.  §.  31.  u.  §.  32.)  113.  120.  —  desgl.
rücksichtlich  derjenigen  auf  dem  frischen  und  kurischen  Haff.
(Fischerei-Ordd.  für  letz.  v.  7.  März  45.  §.  79.  u.  §S.  74.)
437.  f.  156.  f.  —  gegen  landräthliche  Entscheidungen
über  neue  Niederlassungen  in  der  Provinz  Westphalen
an  die  Regierungen  in  ders.  (V.  v.  11.  Juli  45.  S.  10.)
498.  —  gegen  Entscheidungen  in  Aheinischen  Gemeinde-Angelegenheiten.
  (Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.  9.  10.
23.  34.  117.)  525.  527.  f.  531.  533.

Neligion,  christliche,  insofern  von  der  Gemeinschaft  mit
derselben  die  Zulassung  zum  Betriebe  der  in  den  §§.  51
—55.  der  allgemeinen  Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  bezeichneten
  Gewerbe  bisher  abhängig  gemacht  worden  ist,
soll  dies  bis  auf  weitere  Bestimmung  auch  ferner  Statt
finden.  (daselbst  §.  58.)  52.  —  die  Befugniß  der  Gewerbetreibenden
  mit  käufmännischen  Rechten,  Waorenbestellungen
  zu  suchen  oder  Waaren  behufs  des  Wiederverkaufs
  aufzusuchen,  soll  jeboch  davon  nirgends  mehr
abhängig  sein.  (ebend.  S.  60.)  63.

Religionsunterricht,  versäumter,  bei  Gesellen,  Gehülfen
  und  Lehrlingen,  Vergönnung  von  Zeit  zur  Nachholung
  desselben.  (Gew.-Ord.  v.  17.Jam.  45.  S§.  136.
148.  150.)  67.  69.

Nemotion,  evangelischer  Geistlichen,  s.  letzt.

Neutkammern  der  Grafen  zu  Stolberg,  .letz

Reservisten,  unter  welchen  Umständen  gegen  solche  die
Vermuthung  für  das  Verbrechen  der  Desertion  anzunehmen
  ist.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  §S.  94.)  311.  f.

Nessortverhältnisse  der  Provinzialbehörden,  s.  Oberpräsidenten,
  Regierungen  u.  Konsistorien.

Restitutlon,  Rechtemittel,  gegen  militairgerichtliche  Erkenntnisse,
  Zulässigkeit  derselben  und  Verfahren  wegen
solcher.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  S#  200—207.)  370.
371.  —  Rekurs  gegen  dad  darüber  abgefaßte  Resolut
des  General-Auditoriats  an  des  Königs  Majestät.  (ebend.
.  264.  265.)  371.  —  Abfassung  und  Bestätigung
eines  neuen  Erkenntnisses.  (ebend.  §s.  260.  267.)  371.

Nettungsmedaille,  auf  deren  Verlust  dorf  gegen
Militairpersonen  nicht  erkannt,  vielmehr  muß  darüber
allerhöchste  Entscheidung  eingeholt  werden.  (Milit.-Straf.
G.  Thl.  L  8.  36.)  301.

Sachregister.

1845.

Neuß  von  Plauen,  älterer  Linic,  Fürstentbum,  Übereinkunft
  mit  dems.  zur  gegenseitigen  Beförderung  der
Rechtspflege.  (v.  .  E  45.)  819—830.  —  allgemeine
Bestimmungen.  (ebend.  Art.  1.)  819.  —  besondere  Bestimmungen
  rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.  (Art.  2—32.)  819—825.  —  desgl.
rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  nicht  streitigen  Rechtssachen.
  (Art.  33.  u.  34.)  826.  —  deegl.  rücksichtlich  der
Snafgerichtsbarkeit.  (Art.  35—43.)  626—828.  —  gegenseitiges
  Verfahren  gegen  Forstfrevler.  (Art.  35.)  826.
—  gegenseitige  Auslieferung  flüchtiger  Verbrecher  oder
einer  Ubertretung  verdächtiger  Individuen.  (Art.  39—43.
827.  828.  —  Bestimmungen  rückslchtlich  der  Kesten  in
Civil=  und  Kriminalsachen.  (Art.  44—47.)  828.  829.  —
sämmtliche  vorstehende  Bestimmungen  gelten  nicht  in  Beziehung
  auf  die  Königl.  Preuß.  Rheinprovinzen.  (Art.
48.)  829.  —  auch  stehen  sie  mit  der  politischen  Heimat
in  keiner  Verbindung.  (Art.  48.)  829.

Revision,  Rechtemittel,  in  Auseinandersetzungssachen  bei
den  Generalkommissionen  durch  das  Geheime  Ober-Tribunal,
  rücksichtlich  ders.  verbleibt  es  überall  bei  den  Bestimmungen
  der  Order  v.  15.  Märg  34.  (V.  v.  22.  Novbr.
44.  s.  21.)  23.  24.  —  unmittelbare  Einsendung  der
Akten  an  den  gedachten  Gerichtshof  seitens  der  Auseinandersetzungsbehörden.
  (ebend.  S.  22.)  24.

Revisionskollegien,  seither  für  die  Entscheidungen
zweiter  Instanz  in  Auseinandersetzungssachen  zu  Berlin,
Königsberg,  Marienwerder,  Stettin,  Magdeburg,  Breslau,
  Münster  und  Dosen  bestanden,  deren  Auflösung.
(V.  v.  22.  Novbr.  44.  S.  7.)  21.

Nevisionskolleginm  (ale  zweite  Instanz)  für  Landeskultursachen,
  Errichtung  eines  solchen  für  die  ganze
Monarchie,  nach  Auflösung  der  bisher  bestandenen  Revisionskollegien.
  (V.  v.  22.  Novbr.  44.  7—20.)  21—
23.  —  dasselbe  soll  aus  einem  Präsibenten  und  mindestens
acht  Mitgliedern  bestehen.  (ebend.  S.  8.)  21.  —  allerhöchste
  Ernennung  dieser,  auf  die  Vorschläge  resp.  des
Staateministeriums  und  der  Minister  der  Justiz  und  des.
Innern.  (ebend.  §.  8.)  21.  —  Annahme  von  Hlfsarbeitern
  bei  dems.  (ebend.  §.  8.)  21.  —  Stimmrecht  der
Mitglieder  und  Hülfsarbeiter  bei  dems.  (ebend.  §.  9.)
21.  —  Ressortverhältnisse,  Befugnisse  und  Verpflichtungen
desselben  und  Geschäftsgang  bei  dems.  (S§.  10—20.)  21
—23.  —  Beachtung  der  Gutachten  vernommener  Sachverständiger
  seitens  desselben.  (ebend.  §.  10.)  21.  —  der
&amp;amp;  31,  der  V.  v.  20.  Juni  17.  u.  der  §.  14.  der  V.
v.  30.  Juni  34.  treten  in  letzter  Beziehung  mit  dem
Beginn  der  Wirksamkeit  desselben  außer  Anwendung.
(ebend.  s.  10.)  21.  —  Abänderung  der  Vorschrift  des
§.  189.  der  V.  v.  20.  Juni  17.  in  Beziehung  auf  die

Ber-
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        Sachregister.  1845.

Revifionskolleginm,  (Forts.)

Verweisung  der  erst  in  zweiter  Instanz  vorgekommenen
neuen  Punkte  zur  Separatverhandlung  in  erster  Instanz-(ebend.
  §.  16.)  23.  —  Anwendung  der  Ss.  82—85.  der
V.  v.  20.  Juni  17.  über  Gegenstände  gemeinschaftlichen
Interesses  auch  in  der  zweiten  Instanz.  (ebend.  §.  17.)
23.  —  Aufhebung  des  8.  185.  der  V.  v.  20.  Juni  17.
und  Gestattung  der  Instruktion  der  zweiten  Instanz  auch
durch  einen  Spegialkommissarius,  der  nicht  Justizbedienter
ist.  (ebend.  §.  18.)  23.  —  Anfertigung  einer  Darstellung
des  Sachverhältnisses  und  Mittheilung  ders.  an  die  Parteien
  im  Schlußtermine.  (ebent.  §.  20.)  23.  —  dasselbe  hat
im  Rekursverfahren  nach  §.  47.  des  Gesetzes  v.  28.  Febr.
43.  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse,  rücksichtlich  der
bei  Bewässerungsanlagen  zu  gewährenden  Entschädigung
zu  entscheiden.  (V.  v.  9.  Janr.  45.)  35.  —  bildet  in
den  Prov.  Posen  und  Preußen  die  Rekurs-  Instanz  wegen
  festzusetzender  Entschädigung  für  die  im  öffentlichen
und  gewerblichen  Interesse  gestatteten,  der  Fischerei  nachtheiligen
  Anlagen.  (Fischerei-Ordd.  v.  17.  Mäcz  45.  F.  9.)
409.  415.

Nevisoren  kaufmännischer  Bücher  in  Berlin,  Gebührensätze
  für  dies.  bei  ihrer  Zuziehung  zu  gerichtlichen  Geschäften,
  statt  derjenigen,  welche  in  den  8§.  1.  u.  4.  der
Verord.  v.  29.  März  44.  vorgeschrieben  sind.  (A.  R.  O.
v.  27.  Juni  45.)  440.

Rbein,  s.  Danpsschiffe,  desgl.  Ruhr  orter  Dampsfschleppschifffahrts-Gesellschaft.


Abeinfährgelder,  deren  Erhebung  bei  Neuwied.
(A.  K.  O.  nebst  Tarif  v.  2.  Septbr.  45.)  594—598.
Rheinische  Civil-Prozeßordnung,  Anwendung
des  Art.  140.  ders.,  die  Ernennung  von  Substituten  für
Richterkommissarien  betr.  (A.  K.  O.  v.  16.  Mai  45.)  270.

NRheinisches  Handelsgesetzbuch,  Anwendung  des
Art.  2.  desselben  hinsichtlich  der  Zulassung  von  Minderjährigen
  zum  selbstständigen  Betriebe  stehender  Gewerbe.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §.  17.)  44.

Aheinprovinz,  Gemeinde-Ordnung  für  dieselbe,  mit
Ausnahme  der  Stadt  Wetzlar  und  mit  Vorbehalt  der
Verleihung  der  revidirten  Städteordnung  auch  an  andere
Städte  anf  deren  Antrag.  (v.  23.  Juli  45.)  523—654.
—  Remunerirung  der  Bürgermeißer  in  ders.  für  die  Besorgung
  der  Geschäfte  der  Provinzial-Feuersozietät.  (N.
K.  O.  v.  2.  Mai  45.)  269.  —  Befuguß  der  Polizeigerichte
  in  ders.  zur  Bestrafung  von  Vergehen  der  Gewerbetreibenden.
  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  189.)
78.  —  Einführung  des  Gesetzes  vom  2.  Febr.  43.,
über  die  Benutzung  der  Privatflüsse,  in  dem  Bezirke  des
Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln.  (V.  v.  9.  Janr.  45.)
35.  —  Verfahren  in  ders.  in  Wald-,  Feld-  und  Jagdfrevelsachen
  bei  Civil  =  Einreden.  (G.  v.  31.  Janr.  45.)

75

Rbeinprovinz,  (Forks.)
95.  —  Aufbringung  der  Kosten  für  die  kirchlichen  Bedürfnisse
  der  Pfarrgemeinden  in  den  Landestheilen  des
linken  Rheinufers.  (G.  v.  14.  März  45.)  163.  —  in
solcher  soll  der  Staat  in  fiskalischen  Prozessen  über  Vermögensangelegenheiten
  bei  den  Civilgerichten  künftig  nicht
durch  die  Beamten  des  öffentlichen  Ministeriums  vertreten
werden.  (A.  K.  O.  v.  26.  Septbr.  45.)  777.  —  Verpflichtung
  jener  Beamten  dagegen,  in  Untersuchungen  vor
den  Zuchtpolizeigerichten  wegen  Entwendung  gefällten
Holzes  aus  Staatswaldungen  zugleich  den  Werthersatz
des  letern  in  Antrag  zu  bringen.  (ebend.)  777.  —  hiernach
  wird  der  Beschluß  vom  28.  Juli  17960.  aufgehoben.
(ebend.)  777.  —  s.  auch  Chausscepolizei-Kontraventionen.

Rbeinschifffahrts-Akte,  vom  31.  März  31.,  Zusatzoder
  Supplementair-Artikel  X  VI.  u.  XVII.  zu  ders.,  betreffend
  die  Einführung  des  definitiven  Rheingolltarifs
sub  lit.  C.,  sowie  der  Ausnahmen  von  dems.,  unter  Aufhebung
  der  Supplementairartikel  Nr.  III.  V.  u.  VII.  (Genehmigungs-Urkunde
  v.  4.  Juli  45.)  587—593.

Nheinzoll,  definitiver  Tarif  für  dens.,  sub  lit.  C.,  nach
dem  XVI.  Supplementair-Artikel  zur  Rheinschifffahrts-Akte
  v.  31.  März  31.  (Genehmigungs-Urkunde  v.  4.  Juli
45.)  5387.  588.  —  Ausnahmen  von  bems.  nach  dem
XVII.  Supplementair-Artikel,  unter  Aufhebung  der  Supplementair-Artikel
  Nr.  HI.  V.  u.  VII.  (ebend.)  589—693.

Richterkommissarien,  im  Bezirke  des  Rheinischen
Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln,  Ernennung  von  Substituten
  für  dies.  in  Anwendung  des  Art.  110.  der  Rheinischen
  Cioill  -Prozeßordnung.  (A.  K.  O.  v.  16.  Mai
45.7  270.

Riemer,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur  Haltung
von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und  Ablegung
  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.  v.
17.  Janr.  45.  IS,  131—133.  102—107.)  65.  66.  72.
73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden  kann.
(ehend.  §S§s.  108.  132.)  61.  60.

Rindvieh,  ausländisches,  Schutzmaßregeln  im  Inlande
bei  dem  Eintriebe  desselben,  besonders  im  Falle  des  Ausbruchs
  der  Rindviehseuche  in  einem  Nachbarstaate.  (A.
K.  O.  v.  15.  Novbr.  44.)  18.  —  s.  auch  Viehseuchen.

Nittergüter  (adelige  Güter),  landtagsfähige,  mit  der
Eigenschaft  als  solche  nur  bedingt  beliehen,  sollen,  wenn
ihre  Landtagsfähigkeit  erlöscht,  die  Eigenschaft  abeliger
Güter  und  den  exemten  Gerichtsstand  noch  so  lange  behalten,
  als  sie  im  landschaftlichen  Kreditverbande  sich  befinden.
  (A.  K.  O.  v.  7.  Juli  45.)  515.  —  deren  Bepfandbriefung
  und  Anwendung  der  Vorschriften  des  §.  48.
Tit.  52.  Thl.  I.  der  allgem.  G.  O.  bei  Subhastation
ders.  (ebend.)  515.  —  doch  darf  auf  dergl.  Güter,  nachdem
  ihre  Eigenschaft  als  landtagsfähige  Rittergüter  er-“

  lo-
        <pb n="92" />
        76  Sachregister.

Nittergüter,  (Forts.)
loschen  ist,  ein  neues  Pfandbriefsdarlehn  nicht  bewilligt
werden.  (ebend.)  515.  —  .  auch  Lehnrittergüter.

Ronden,  s.  Wachen,  militairische.

Rotbgießer,  Befugniß  und  Befähigung  derf.  zur  Haltung
  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und
Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.  v.
17.  Janr.  45.  SS.  131—133.  102—167.)  65.  60.  72.
73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden  kann.
(ebend.  §#.  108.  132.)  61.  66.

Räckfälle,  in  Vergehen  u.  Verbrechen,  deren  verschärfte  Bestrafung
  im  Militair.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  88,.  79—82.
309

Rügen,  Flürstenthum,  s.  Pommern.

Ruhrorter  Dampfschleppschifffahrts-Gesellschaft,
  für  den  Rhein  und  die  mit  demselben  zusammenhängenden
  Gewässer,  zur  Fortschaffung  von  Güterschiffen
  und  insbesondere  der  von  Ruhrort  aus  zu  Berg
fahrenden  Kohlenschisse,  deren  Errichtung  auf  Aktien  zum
Betrage  von  400,000  Rthlr.  (Allerh.  Bestätigungs-Urkunde
  v.  6.  Juli  u.  Statut  v.  8.  April  45.)  507—544.
—  Ermittelung  und  Festsetzung  der  jährl.  Dividende  von
dem  reinen  Gewinn  für  die  Aktionaire.  (§§.  13.  u.  14.
des  Statuts)  510.

Raßhütten,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es  einer  besondern
  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  s.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um  die  Ertheilung
  der  letz.  (ebenb.  Ss.  268—360.)  46—48.  —  Fristbestimmung
  für  deren  Benutzung.  (ebend.  S§.  66—68.)
53.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.  95.  69.  70.)  64.

S.

Saatzeit,  Sistirung  des  Exekutionsverfahrens  während
bers.  (V.  für  Westphalen  v.  30.  Juni  45.  S.  6.)  446.
Sachsen,  Provinz,  allgemeine  Bestimmungen  über  die
Zertheilung  von  Grundstücken  und  die  Gründung  neuer
Ansiedelungen  in  ders.  (A.  K.  O.  u.  G.  v.  Z.  Janr.
45.)  24.  25—32.  —  Anordnungen  für  die  Ablösung  der
Hand=  und  Spanndienste  in  denjenigen  Theilen  ders.,  in
welchen  die  Ablösungs-Ord.  v.  7.  Juni  21.  gilt.  (G.
v.  18.  Juli  45.)  503—505.  —  Ausdehnung  der  Verord.
v.  23.  Juli  45.,  die  Abänderung  der  88.  4.  ö.  6.  44.
u.  46.  des  Gesetzes  v.  21.  Apr.  1825.  hinsichtlich  der
an  die  Stelle  der  Naturaldienste  getretenen  Dienstgelber
und  anderer  Leistungen,  in  den  vormals  zum  Königreiche
Westphalen  gehörig  gewesenen  Theilen  des  Herzogthums
Magdeburg  auch  auf  die  übrigen,  vormals  westphälisch
gewesenen  Theile  der  Provinz  Sachsen,  mit  Ausnahme
der  Altmark.  (V.  v.  11.  Dezbr.  45.)  832.  —  s.  auch  Feuersozietäte--Reglements,
  Jagddistrikte,  gemeinschaftliche,  desgl.

Atmark  und  Magdeburg,  Herzogthum.

1845.

Sächsische  Landestheile,  vormals  Königliche,  Aufhebung
  der  Unfähigkeit  des  bäuerlichen  Standes  zur  Erwerbung
  von  Lehnrittergütern  in  dens.  (A.  K.  O.  v.  7.
Febr.  45.)  96.  97.  —  danach  tritt  der  §.  3.  Tit.  VI.
des  Kurfürstlich  Sächsischen  Lehnmandats  v.  30.  Apr.
1764.  außer  Kraft.  (ebend.)  97.

Sächsische  Vaterlandsblätter,  Zeitschrift,  deren
Verbot  in  den  Preußischen  Staaten.  (A.  K.  O.  v.  14.
März  45.)  162.

Sachverständige,  Beachtung  deren  Gutachten  seitens.
des  Revisionskollegiums  für  Landeskultursachen.  (V.  v.
22.  Novbr.  44.  §.  10.)  21.  —  der  §.  31.  der  Verord.
v.  20.  Juni  17.  und  der  §.  14.  der  Verord.  v.  30.  Juni
34.  treten  außer  Anwendung.  (ebend.  §.  10.)  21.  —  in
Parzellirungs=  und  Ansiedelungssachen  zugezogen,  deren
Diäten  und  Reisekosten.  (G.  v.  3.  Janr.  45.  S.  33.)  32.
—  in  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  deren  Auswahl
in  Prozessen  wird  durch  die  Gewerbe-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  §.  123.  nichts  geändert.  64.  —  Diüten  für  solche
bei  Aufnahme  und  Entlassung  von  Lehrlingen.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  F.  159.)  71.  —  deren  Zuziehung
bei  militairgerichtlichen  Untersuchungen.  (Milit.-Straf-G.
Thl.  II.  §.  95.)  347.  —  desgl.  bei  Feststellung  des
Thatvestandes  verübter  Verbrechen.  (Milit.-Straf-G.
Thl.  II.  §.  92.  mit  Anl.  B.)  347.  381.  ff.  —  in  wiefern
  solchen  in  militairgerichtlichen  Untersuchungen  Gebühren,
  Reise-,  Zehrungs=  und  Versäumnißkosten  zu  gewähren
  sind.  (ebend.  Thl.  II.  §.  279.)  373.

Sögeschmiede  ,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur
Haltung  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung
und  Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  S§S.  131—  1..  162  —  107.)  65.  66.
72.  73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden
kann.  (ebend.  SS.  108.  132.)  61.  66.

Salinenwerke,  s.  Berghypothekenwesen.

Salz,  überseeisches,  von  der  Mitwirkung  bei  Beschaffung
besselben  wird  die  Königliche  Seehandlung  entbunden  und
solche  künftig  der  Steuerverwaltung  überlassen.  (A.  K.
O.  v.  14.  Febr.  45.)  98.  —  Verkehr  mit  dems.  zwischen
den  zollvereinten  Staaten  und  dem  Königreiche  Hannover
  rücksichtlich  der  dem  Zollvereine  beigetretenen  Gebietstheile
  des  letz.  (libereinkunft.  (II.)  v.  16.  Oktbr.  45.
Art.  4.  u.  5.)  692.  693.  —  (Übereinkunft  (VI.)  vom  16.
Oktbr.  45.  Art.  15.  Ut.  A.)  711.

Salzablösungsgelder,  deren  exekutivische  Beitreibung
in  der  Provinz  Westwhalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  SJ.  1.
Nr.  4.)  445.

Salzdebitsüberschüsse,  in  den  Provinzen  Preußen
und  Schlessen,  von  deren  Einziehung  wird  die  Königliche
  Seehandlung  entbunden.  (A.  K.  O.  v.  14.  Febr.
45.  98.

SEäuften,
        <pb n="93" />
        Sachregister.  1845.

Säuften,  poligzeiliche  Erlaubniß  zu  deren  gewerbsweisen
Bereithaltung  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §S.  49.)  51.  —  Verfahren
bei  verschuldeter  Zurücknahme  ders.  (ebend.  Ss.  71—74.)
54.  55.  —  Aufstellung  von  Taren  für  solche.  (ebend.
5S.  92.)  58.

Sardinien,  Königreich,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag
zwischen  dems.  und  den  Staaten  des  deutschen  Zoll=  uud
Handelsvereins  (v.  23.  Juni  45.)  657—609.  —  Ausdehnung
  dieses  Vertrages  auf  das  unter  Sardinischem
Protektorate  stehende  souveraine  Fürstenthum  Monaco.
(ebend.  Art.  18.)  608.

Sattler,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur  Haltung
von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und  Ablegung
  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  Ss.  131—133.  102—107.)  65.  66.  72.  73.
—  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden  kann.  (ebend.
88.  108.  132.)  61.  66.

Sauvegarden,  s.  Wachen,  militairische.

Schadenersatz  (Schadloshaltung,  Entschäbigung),  erweislicher,
  wirklicher,  für  die  wegen  überwiegender
Nachtheile  und  Gefahren  für  das  Gemeinwohl  untersagte
fernere  Benutzung  gewerblicher  Anlagen.  (Gew.-Ord.  v.
17.  Janr.  45.  §.  69.)  54.  —  ein  solcher  findet  nicht
Statt,  wenn  die  früher  ausdrücklich  oder  stillschweigend  ertheilte
  Konzession  nach  den  bisher  gültigen  Gesetzen  ohne
Entschädigung  hätte  widerrufen  werden  können.  (ebend.
S.  70.)  54.  —  auch  nicht  bei  Aufhebung  oder  Veränderung
  der  ohne  Zwangerechte  bestandenen  Rehrbezirke  der
Schonnsteinfeger.  (ebend.  §.  56.)  52.  —  für  Verminderung
  der  Zahl  der  seither  bestandenen  Märkte.  (ebend.
S.  76.)  55.  —  für  die  durch  die  allgemeine  Gewerbe-Ord.
  aufgehobenen  oder  für  ablösbar  erklärten  Berechtigungen.
  (G.  v.  17.  Janr.  45.)  79—92.  —  das  Recht
des  Beschädigten  gegen  Militairpersonen  auf  solchen  ist
von  der  Bestrafung  unabhängig;  doch  darf  Unteroffizieren
  und  Gemeinen  dieserhalb  kein  Abzug  vom  Solde  gemacht
  werden.  (Milit.-Straf-G.  §.  10.  der  Einleit.)  297.
—  für  die  Gestattung  neuer,  der  Fischerei  nachtheiligen
Anlagen,  Verfahren  bei  dessen  Ermittelung  und  Feststellung.
  Gischerei-Ordb.  v.  7.  März  45.  8s§.  6—16.)  108.
bis  110.  115—  117.  —  bragl.  für  schchigungen  h  bei
lbertetnge  der  Fischerei-Ordd.  (ebend.  §.  29.  u.  §.  30.)

120.  —  von  den  Verwaltungsbehörden  innerhalb
*  Gränzen  ihrer  Amtsbefugnisse  ausgesprochen,  dessen
exrekutivische  Beitreibung  in  der  Provinz  Westphalen.  (V.
v.  30.  Juni  45.  S.  1.  Nr.  5.)  445.

Schaffner,  deren  Geschäfte  dürfen  nur  von  den  als  solche
bonzessonirten  Zerucn  betrieben  werden.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  5.  52.)  31.  —  Befähigung,  Zahl  und
Betrieb  ders.  ach  btnnanl.  oder  noch  zu  erlassenden

77

Schaffner,  (Forts.)

Vorschriften.  (ebend.  §.  53.)  51.  —  Stellvertretung  für
dies.  (ebend.  §.  63.)  53.  —  Verfahren  bei  verschulbeter
Zurücknahme  der  deus.  ertheilten  Konzession.  (ebend.
S§.  71—  74.)  54.  55.  —  Taxen  für  deren  Betrieb.
(ebend.  S.  93.)  58.

Schankwirthschaften,  hinsichtlich  derselben  behält  es
bei  den  unterm  7.  Febr.  1835.  (Ges.  S.  S.  18.)  und
unterm  21.  Juni  1844.  (Ges.  S.  S.  214.)  ergangenen
Bestimmungen  sein  Bewenden.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.

5.  §.  55.)  62.  —  jedoch  findet  die  Rücksicht  auf  bisberig
  ausschließliche  Gewerbeberechtigungen  dabei  nicht
mehr  Statt.  (ebend.  §.  55.)  52.  —  auch  treten  an  die
Stelle  der  in  jenen  Bestimmungen  angedrohten  Strafen
diejenigen  der  allgem.  Gewerbe-Ordnung.  (ebend.  §.  55.)
52.  —  Fristbestimmung  in  der  polizeilichen  Genehmigung
über  den  Beginn  dieses  Gewerbetriebes.  (ebend.  §S.  55.)
52.  —  bei  solchen  ist  der  Betrieb  durch  Stellvertreter
nicht  statthaft.  (ebend.  §.  63.)  53.  —  Verfahren  bei
verschuldeter  Zurücknahme  der  dafür  ertheilten  Konzessionen.
  (ebend.  Is.  71—74.)  54.  55.  —  s.  auch  Getränkezwang
  und  Gewerbeberechtigungen,  Real-Schauer,

  deren  Geschäfte  dürfen  nur  von  den  als  solche
angestellten  Personen  betrieben  werden.  (Gew.-Ord.  v.
17.  Janr.  45.  §.  52.)  51.  —  Befähigung,  Zahl  und
Betrieb  ders.  nach  bisherigen  oder  noch  zu  erlassenden
Vorschriften.  (ebend.  S.  3.)  51.  —  Stellvertretung  für
dies.  (ebend.  §S.  63.)  33.  —  Verfahren  bei  verschuldeter
Zurücknahme  der  dens.  ertheilten  Konzession.  (ebend.
SS  71—  74.)  54.  655.  —  Taxen  für  deren  Betrieb.
(ebend.  S.  93.)  68.

Schaumburg-Lippe,  Fürstenthum,  Theilnahme  desselben
  an  dem  Vortrage  zwischen  den  Staaten  des  Zollund
  Steuervereins  wegen  Beförderung  der  Legenseiigen
Verkehrsverhältnisse,  (v.  16.  Oktbr.  45.)  0

Schauspiel-Unternehmer,  bedürfen  einer  besondern
Erlaubniß  des  Oberpräsidenten  nach  vorgängigem  Nachweise
  gehöriger  Zuverlässigkeit  und  Bildung.  (Gew.=Orb.
  v.  17.  Janr.  45.  S.  47.)  50.  —  solche  kann  auch
nach  dem  Ermessen  des  Oberpräsidenten  versagt  werden.
(ebend.  §.  47.)  50.  —  Fristbestimmung  für  die  Benutzung
der  dens.  ertheilten  Konzession.  (ebend.  §§#  66—68.)  33.
54.  —  Verfahren  bei  verschuldeter  Zurücknahme  der  letz.
(ebend.  I§.  71—74.)  54.  65

Scheintodte,  Netkungsversuche  an  dens.  bei  Feststellung
des  Thatbestandes  verübter  Verbrechen.  (Milit.-Straf-G.
Thl.  I.  §.  92.  mit  Anl.  B.  §.  13.  u.  16.  ders.)  347.
382.  383.

Schiedsrichter,  in  streitigen  Feuersozietäts-Angelegenheiten,
  deren  l*2  und  Ernennung  in  der  Provinz  Westphalen.
  (A.  K.  O.  v.  7.  Novbr.  45.)  720.  —  deren

Er-
        <pb n="94" />
        78

Schiedsrichter,  (Forts.)

Ernennung  mit  einem  Obmann  zur  Festsetzung  einer  festen
Gelbrente  und  deren  Ablösung  für  seitherige  Befreiungen
von  Naturallasten  in  den  Gemeinden  der  Rheinprovinz.
(Rheinische  Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.  §S.  31.  und
32.)  529.  530.

Schiedsrichterliches  Verfahren,  dasselbe  können  die
Regierungen  zur  Beilegung  von  Streitigkeiten  über  die
Regulirung  und  Vertheilung  der  öffentlichen  Abgaben  und
Leistungen,  sowie  über  Gemeinde=  und  Korporationsverhältnisse,
  bei  Zerstückelungen  von  Grundstücken  eintreten
lassen.  (G.  v.  3.  Janr.  45.  §.  21.)  29.  —  desgl.  bei
neuen  Ansiedelungen.  (ebend.  §.  26.)  30.

Schieferdecker,  müssen  sich  über  die  erforderlichen  Kenntnisse
  und  Fertigkeiten  durch  ein  Befähigungszeugniß  der
Regierung  ausweisen.  (Gew.-Orb.  v.  17.  Janr.  45.  J.  45.)
50.  —  Anordnungen  seitens  der  Ministerien  für  deren
Püfung.  (ebend.  §.  46.)  50.  —  Verfahren  bei  Untersagung
  deren  Gewerbebetriebes.  (ebend.  S§.  71—74.)
54.  55.

Schießpulver,  zu  dem  Handel  mit  solchem  bedarf  es
einer  besondern,  auf  Unbescholtenheit  und  Zuverlässigkeit
gegründeten  polizeilichen  Erlaubniß.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  §.  49.)  50.  51.  —  Verfahren  bei  verschuldeter
  Zurücknahme  der  letz.  (ebend.  Ss.  71—74.)  54.  55.

Schießpulverfabriken,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es
einer  besondern  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  §.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesuchen
um  die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  §§.  28—30.)  46—48.—
Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.  Ss.  66—68.)
53.  64.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.  §.  69.  70.)  54.

Schiffer,  auf  Strömen,  bei  den  rücksschtlich  ders.  in  Folge
von  Staatsverträgen  etwa  getroffenen  besondern  Anordnungen
  behält  es  sein  Bewenden.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  §J.  45.)  50.  —  Verfahren  bei  verschulbeter
Untersagung  deren  Gewerbebetriebes.  (ebenb.  85.  71—74.)

Schiffahrts-Abgaben,  bei  dem  Transport  von  Waaren
  auf  der  Elbe,  der  Weser  und  dem  Rhein  unb  dessen
Nebenflüssen  (Mosel,  Main  und  Neckar),  hinsichts  bers.
bewendet  es  im  Allgemeinen  bei  den  in  der  Wiener  Kongreßakte
  enthaltenen  Bestimmungen,  oder  den,  auf  den
Grund  ders.  über  die  Schifffahrt  auf  einzelnen  dieser
Ströme  bereits  abgeschlossenen  übereinkünften.  (Zolltarif
für  die  Jahre  1846.  1847.  1848.  v.  10.  Oktbr.  45.)
649.  —  deren  Erhebung  in  den  Städten  Königsberg
  in  Pr.  und  Elbing.  (A.  K.  O.  u.  Tarifs  v.  13.
Dezbr.  44.)  1—12.  —  deren  exekutivische  Beitreihung  in
der  Provinz  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  §.  1.
Nr.  4.)  445.

Sachregister.  1845.

Schifffahrts-Verträge,  mit  fremden  Staaten,  s.
Handels=  k.  Verträge.

Schiffsgefäße  (Kähne),  Anordnungen  für  deren  Breite
und  Länge  auf  den  Wasserstraßen  zwischen  der  Oder  und
Spree.  (Regulativ  v.  8.  u.  A.  K.  O.  v.  21.  Novbr.
45.)  785—788.  —  Strafen  für  deren  Übertrrtung.  G.  13.
bes  Regulativs.)  788.  —  nach  dem  1.  Janr.  18.333.  kann
der  Transport  eines  Schiffsgefäßes  von  größern  Abmessungen
  aus  der  Elbe  nach  der  Oder  oder  umgekehrt  nur
auf  besondere  Erlaubniß  der  betreffenden  Regserung  (zu
(Potsdam  oder  Frankfurt)  und  auch  dann  nur  in  ganz
leerem  Zustande  gestattet  werden.  (§.  11.  des  Regulanos.)
788.

Schiffsvolk  (Schiffsknechte),  Anwendung  der  Gesinde-Vorschriften
  auf  dasselbe.  (Gesinde-Ord.  für  Neu-Vorpommem
  und  Rügen  v.  11.  Apr.  45.  8.  173.)  408.  f.

Schiffszimmerleute,  müssen  sich  über  die  erforderlichen
Kenntnisse  und  Fertigkeiten  durch  ein  Befähigungszeugniß
der  Regierung  ausweisen.  (Gew.-Ord.  v.  47.  Janr.  45
5S.  45.)  30.  —  Anordnungen  seitens  der  Ministerien  für
deren  Prüfung.  (ebend.  §.  46.)  50.  —  Verfahren  bei
verschulbeter  untrseguns  deren  Gewerbebetriebes.  (ebend.
88.  71  -74.)  54

Schildwachen,  “*  von  dens.  begangenen  Verbrechen
sind,  in  sofern  dafür  nicht  besondere  Strafen  angedroht
worden,  mit  geschärfter  Strafe  zu  belegen.  (Milit.-Straf=G.
  Thl.  I.  S.  78.)  309.  —  Strafen  für  Vergehen  gegen
bies.  im  Soldatenstande.  (ebend.  s.  134.)  318.—  Bestrafung
der  Pflichtverletzung  seitens  ders.  (ebend.  §.  159.)  323.

Schlächter,  s.  Fleischer.

Schlachthäuser,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es  einer
besondern  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord  v.  17.
Janr.  45.  §.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um
die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  S§S.  29—36.)  46—48.  —
Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.  s§.  60—68.)
53.  54.  —  Uutersagung  der  letz.  (ebend.  I.  09.  70.)  54.
Schlafstellen,  zu  deren  gewerbsweisen  Vermiethung  bedarf
  es  einer  besondern,  auf  Unbescholtenheit  und  Zuverlässigkeit
  gegründeten  polizeilichen  Erlaubniß.  (Gew.--Ord.
v.  17.  Janr.  45.  §.  40.)  51.  —  Verfahren  bei  verschuldeter
  Zurücknahme  der  letz.  (ebend.  ISs.  71—74.)  54.  55.

Schlägereien  (und  körperliche  Beschädigungen),  deren
Bestrafung  im  Soldatenstande.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  1.
S.  1760.)  326.

Schleichhandel,  dessen  Unterdrückung  in  den  Staaten
des  Zoll-  und  Steuervereins.  (Vertrag  v.  10.  Oktbr.  45.
Art.  1.  u.  2.)  686.—  (lbercinkunft  (I)  v.  16.Oktbr.  45.)
689—691.

Schleichhändler,  in  den  Staaten  des  Zoll=  und  Steuervereins,
  in  wiefern  deren  Auslieferung  stattfinden  kann.
(Ubereinkunft  (I.)  v.  10.  Oktbr.  45.  Art.  b.  u.  7.)  670.

Schle-
        <pb n="95" />
        Sachregister.  1845.

Schlesten,  Provinz  (Herzogthum)  und  Grasschaft  Glaßz,
allgemeine  Bestimmungen  über  die  Zertheilung  von  Grundstücken
  und  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen  in  ders.
(A.  K.  O.  u.  G.  v.  J.  Janr.  45.)  24.  25—32.  —
Bestimmungen  über  die  Ablösung  der  Dienste  in  derfs.
(G.  v.  31.  Oktbr.  45.)  6682—684.  —  Ermächtigung  des
Kredit-Instituts  für  dieselbe,  die  ferner  zu  bewilligenden
Psandbriefe  B.  nach  der  Wahl  des  Antragenden  entweder
zu  4  oder  37  Prozent  jährlicher  Zinsen  auszufertigen.
(A.  K.  O.  v.  11  Juli  45.)  487.  —  Aufhebung  der  in
ders.  geltenden  besonderen  Rechte  über  die  ehelichen  Güterverhältnisse
  und  die  gesetzliche  Erbfolge.  (G.  v.  11.
Juli  45.)  471—473.  —  in  Stelle  ders.  treten  die  Vorschristen
  des  allgem.  Landrechts  nebst  den  dasselbe  abänrernden
  ergänzenden  und  erläuternden  Bestimmungen.
(ebend.  §6.  4—  8.)  472.  —  dadurch  werden  aber  die
provinzialrechtlichen  Normen  über  Lehnssulzession  nicht  aufgehoben.
  (ebend.  §.  3.)  471.  472.  —  auf  die  zu  andern
Provinzen  geschlagenen  Theile  des  Herzogthums  Schlesien,
  sowic  auf  die  durch  die  Verord.  v.  30.  Apr.  1815.
oder  später  mit  der  Provinz  Schlessen  vereinigten  Distrikte
  und  Orte  bezieht  sich  obiges  Gesetz  nicht.  (ebend.
S.  2.)  471.

Schlesische  Pfandbriefe,  s.  letz.

Schleusen,  s.  Kanäle.

Schleusengefälle  (Schleusengeld),  deren  Entrichtung
für  die  Benutzung  des  Kraffohl-Kanals.  (Tarif  für  die
Stadt  Elbing  v.  13.  Dezbr.  44.)  8.  —  deren  exekutivische
  Beitreibung  in  der  w  Westphalen.  (V.  v.
30.  Juni  45.  S.  1.  Nr.  4

Schlosser,  bedürfen  zu  *  —*N  einer  besondem,
  auf  Unbescholtenheit  und  Zuverlässigkeit  gegründeten
  polizeilichen  Erlaubniß.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  §.  40.)  50.  51.  —  Verfahren  bei  verschuldeter  Zurücknahme
  der  letz.  (ebend.  3§.  71—74.)  54.  55.  —
Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur  Haltung  von  Lehrlingen
  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und  Ablegung  der
vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
S.  131—133.  162—107.)  66.  600.  72.  73.  —  in  wiefern
  von  letzterer  entbunden  werden  kann.  (ebend.  8§.  108.
132.)  61.  66.

Schlußverfahren,  in  militair-gerichtlichen  Untersuchungen,
  Bestimmungen  darüber.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.

§n  110.  218.)  349.  365.

Schmähschriften,  gegen  Militairvorgesetzte,  Verschärfung
  der  Strafe  für  deren  Verbreitung  seitens  der  Untergebenen.
  (Milit.-Straf.  G.  Thl.  I.  S.  131.)  318.
Schmelzbütten,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es  einer
besondern  woliesishen  Oenchniguns.  (Gew.  Ord.  v.  17.
Jant.  45.  §.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um

79

Schmelzhütten,  Gorts.)
die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  §s.  28—36.)  40—48.—
Fristbestimmung  für  dberen  Benutzung.  (ebend.  S§s.  60—68.)
63.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.  s§.  69.  70.)  5.

Schmiede,  verschiedener  Art,  Befugniß  und  Befähigung
ders.  zur  Haltung  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer
Inmung  und  Ablegung  der  vorgeschriehenen  Prüfung.
(Gew.-Ordb.  v.  17.  Janr.  45.  SP,  131—133.  162—107.)
65.  66.  72.  73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden
werden  kann.  (ebend.  s##  108.  132.)  01.  60.

Schneider,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur  Haltung
von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und  Ablegung
  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.--Ord.  v.  17.
Janr.  45.  88.  131  —  133.  102  —  167.)  65.  66.  7.
73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden  kann.
(ebenb.  s§#.  108.  132.)  61.  60.

Schnellbleichen,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es  einer
besondern  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Orb.  v.  147.
Janr.  45.  S.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um
die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  §§.  28—36.)  460—48.—
Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.  §#§.  66.
—68.)  53.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.  S§.  69.
70.)  54.

Schnepel-Fischerei,  im  kurischen  Haff,  Anordnungen
für  dieselbe.  (Fischerei=  Ord.  v.  7.  März  45.  §S.  28.)
148.

Schöffengerichte,  im  ostrheinischen  Theile  des  Regierungsbezirks
  Coblenz,  an  deren  althergebrachter  Wirksamkeit
  wird  durch  die  Rheinische  Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli
45.  nichts  geändert.  G.  11.  ders.)  525.

Schornsteinfeger,  müssen  sich  über  die  erforderlichen
Kenntnisse  und  Fertigkeiten  durch  ein  Befähigungszeugniß
der  Regierung  ausweisen.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
§S.  45.)  50.  —  Anordnungen  seitens  der  Ministerien  für
deren  Prüfung.  (ebend.  §.  46.)  50.  —  Verfahren  bei
verschuldeter  Untersagung  deren  Gewerbebctriebes.  (ebend.
Sd#t.  71—74.)  54.  55.  —  deren  Kehrbezirke  können  nach
dem  Ermessen  der  Regierungen  nicht  nur  beibehalten  und
eingeführt,  sondern  auch  aufgehoben  und  verändert  werden.
  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  8.  56.)  562.  —  eine
solche  Aufhebung  und  Beschränkung  ist  jedoch  bei  bestehenden
  Zwangsrechten  nur  nach  vorgängiger  Ablösung
bieser  zulässig.  (ebend.  §.  56.)  52.  —  Aufstellung  von
Taxen  für  deren  Gewerbebetrieb.  (ebend.  F.  92.)  58.

Schuhmacher,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur
Haltung  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung
und  Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  Ss.  131—133.  162—107.)  65.  66.
72.  73.  —  in  wiesern  von  letzterer  entbunden  werden
kann.  (ebend.  Ss.  108.  132.)  61.  66.

Schul-
        <pb n="96" />
        80

Schulabgaben  und  Zuschläge  für  dies.  zu  Staatssteuern,
deren  erekutivische  Beitreibung  in  der  Provinz  Westphalen.
  (V.  v.  30.  Juni  45.  §S.  1.  Nr.  1.  u.  6.)  445.

Schulbauten,  deren  Beförberung  in  der  Mark  Brandenburg
  aus  den  lberschüssen  der  Kirchenvermögens-Verwaltung.
  (A.  K.  O.  v.  11.  Juli  45.  Nr.  4.)  486.

Schulden,  deren  Kontrahirung  für  Gemeinden  in  den
Landestheilen  des  linken  Rheinufers  zur  Deckung  der
Kosten  für  die  kirchlichen  Bedürfnisse  der  Pfurrgemeinden
in  dens.  (G.  v.  14.  März  45.  8.  4.)  164.  —  Verzinsung
  und  Amortisirung  ders.  aus  dem  Gemeindevermögen.
  (ebend.  §.  4.)  104.  —  (.  auch  Anleihen  und  Gemeindeschulden.


Schuldenmachen,  ohne  Konsens,  dessen  Bestrafung  im
Soldatenstande.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  §.  170.)  325.

Schuldenwesen,  aufgelöster  Innungen,  Regulirung
desselben  und  Verwendung  der  verbleibenden  Vermögens-Überschüsse.
  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  9F.  99.
100.)  59.

Schulen  (Unterrichts-Anstalten),  was  nach  den  Festsetzungen
  der  Staatsbehörde  in  deren  Angelegenheiten  erfordert
wird,  siud  die  Gemeinden  zu  leisten  verpflichtet.  (Rheinische
  Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.  S.  86.)  544.—
bei  Theilungen  deren  Grundstücke  finden  die  Bestimmungen
  der  §§.  2—4.  des  Gesetzes  vom  3.  HJanr.  45.
über  die  Zertheilung  von  Grundstücken  keine  Anwendung.
  (ebend.  §.  5.  Nr.  1.)  26.  —  Regulirung  und
Vertheilung  der  an  solche  zu  entrichtenden  Abgoben
und  Leistungen  bei  Zertheilungen  von  Grundstücken.  (G.
v.  3.  Janr.  45.  98.  7—24.)  26—30.  —  desgl.  bei
Gründung  neuer  Ansiedelungen.  (ebend.  §#§.  25.  u.  26.)
30.  31.  —  Miovat-,  hinsichtlich  der  Unternehmer  von
solchen  bewendet  es  bei  den  besonderen  Vorschristen.  (Gew.=Orb.
  v.  17.  Janr.  45.  F.  43.)  49.  —  Verfahren  bei
Zurücknahme  der  dens.  ertheilten  Konzessionen.  (ebend.
5  71—7·4.)  54.  55.  —  Untersagung  oder  bedingungsweise
  Gestattung  von  Betriebsstätten  solcher  Gewerbe,
deren  Ausübung  mit  ungewöhnlichem  Geräusche  verbunden
  ist,  in  der  Nähe  jener.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
§.  40.)  49.  —  s.  auch  Besigztitel.

Schulinspektoren,  Ertheilung  der  Urlaubsbewilligungen
  für  dies.  wenn  sie  ei  als  Geistliche  fungiren.
(V.  v.  27.  Juni  45.  §.  1.  Nr.  4.)  441.  —  Disziplinar-Aufsicht
  über  dies.  5  gbeich  Eigenschaft.  (ebend.  8.  1.
Nr.  4.  u.  S.  4.)  4

Schullehrer,  t  -  und  deren  Dienstgrundstücke
  von  Gemeindeabgaben  und  Lasten.  (Nheinische
Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.  86.  29.  u.  31.)  529.
530.  —  Übemahme  von  Stellen  und  Aufträgen  bei
der  Gemeindeverwaltung  in  der  Rheinprovinz  seitens
ders.  (ebend.  s.  43.)  533.

Sachregister.

1845.

Schulunterricht,  versäumter,  bei  Gesellen,  Gehülsen
und  Lehrlingen,  Vergönnung  von  Zeit  zur  Nachholung
desselben.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S§.  136.  148.
150.)  67.  69.

Schulverband,  dessen  Regulirung  bei  Zerstückelungen
von  Grundstücken,  bei  Gründung  neuer  Ansiedelungen  und
bei  Anlegung  von  Kolomen.  (G.  v.  3.  Janr.  45.  Ss.  7.
9.  25.  26.  31.  u.  32.)  26.  27.  30.  31.  32.

Schulzenamt,  (.  Dorsschulzenamt.

Schwielochsee  -Cottbus  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen.


Seegefahr,  Preußische  National-Versicherungsgesellschaft
gegen  dieselbe  zu  Stettin,  deren  Errichtung  auf  Mtien.
(A.  K.  O.  v.  31.  Oktbr.  45.  nebst  Statut  v.  õ.  Apr.
45.)  789—819.

Seehandlung,  Königliche,  in  Berlin,  derselben  verbleiben
  nicht  nur  die  Funktionen,  welche  ders.  durch  die  Order
v.  17.  Janr.  1820.  namentlich  übertragen  worden  sind,
sondern  auch  die  ihr  in  dem  Patente  vom  4.  März  1794.
6.  23.  beigelegte,  durch  die  erwähnte  Order  nicht  eingeschränkte
  Befugniß  zum  Betriebe  kaufmännischer  Geschäfte
und  industrieller  Unternehmungen.  (A.  K.  O.  v.  14.  Febr.
45.)  98.  —  jedoch  wird  sie  von  der  fernern  ihr  nach
obiger  Order  obgelegenen  Mitwirkung  bei  Beschaffung  des
überseeischen  Salzes,  sowie  von  der  Einziehung  der  Salzdebitsüberschüsse
  in  den  Provinzen  Preußen  und  Schlesien
  entbunden.  (ebend.)  98.

Seeschiffer,  müssen  sich  über  die  erforderlichen  Kenntnisse
  und  Fertigkeiten  durch  ein  Befähigungszeugniß  der
Regierung  ausweisen.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
§.  45.)  50.  —  Anordnungen  seitens  der  Ministerien  für
deren  Prüfung.  (ebend.  §.  46.)  50.  —  Verfahren  bei
Zurücknahme  der  dens.  ertheilten  Konzessionen.  (ebend.
88.  71—74.)  54.  55

Seesteuerleute,  müssen  sich  über  die  erforderlichen
Kenntnisse  und  Fertigkeiten  durch  ein  Befähigungszeugniß
der  Regierung  ausweisen.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
§.  45.)  30.  —  Anordnungen  seitens  der  Ministerien  für
deren  Prüfung.  (ebend.  §.  46.)  50.  —  Verfahren  bei
Zurücknahme  der  dens.  ertheilten  Konzessionen.  (ebend.
68.  71—77.)  54.  55.

Seifensiedereien,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es  einer
besondern  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ordb.  v.  17.
Janr.  45.  §.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um
die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  Ss.  28—356.)  46—48.
—  Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.  88.
66—68.)  53.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.
85.  69.  70.)  54.

Seiler,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur  Haltung  von
Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und  Ablegung
der  vorgeschriehenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Nu
        <pb n="97" />
        Sachregister.  1845.  81

Seiler,  (Forts.)

45.  S6  131—133.  102—107.)  65.  60.  70.  73.  —  in
wiefern  von  letzterer  entbunden  werden  kann.  (ebend.
8.  108.  132.)  61.  66.

Selbstmörder,  im  Militairstande,  äußere  Besichtigung
der  Leichname  und  Ermittelung  der  Veranlassung  zum
Selbstmorde  durch  die  Militairgerichte.  (Milit.-Straf-G.
  Thl.  II.  §.  41.)  337.  —  Verfahren  bei  Feststellung
des  Thatbestandes.  (ebend.  Thl.  II.  §S.  92.  mit  Anl.  B.
S.  12—20.  bers.)  347.  382.  3863.  —  Einsendung  der
darüber  aufgenommenen  Verbandlungen,  wie  bisher,  an
das  General  Auditoriat.  (ebend.  Thl.  II.  S.  41.)  337.

Siegen,  Fürstenthum,  mit  den  Amtern  Burbach  und
Neuenkirchen  (Freien=  und  Hückenschem  Grund),  Einrichtung
  des  Berghypothekenwesens  in  dems.  (V.  v.  28.
Febr.  45.)  100—107.

Silbermünzen,  der  sämmtlichen  Zollvereinsstaaten,  deren
Annahme,  mit  Ansnahme  der  Scheidemünze,  bei  den  Zollgefällen.
  (Zolltarif  v.  10.  Oktbr.  45.)  631.

Simulation,  (von  Rrankheiten  2c.),  um  sich  dem  Militairdienste
  zu  entziehen,  Strafbarkeit  ders.  (Milit.-Straf
G.  Thl.  I.  SA.  115.)  315.

Sittenlehre  (Sittlichkeit),  deren  Förderung  bei  Gesellen,
Gehülfen  und  Lehrlingen.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Jam.  45.
S.  136.  148.  150.)  607.  69.

Soldaten  (Gemeine),  Strafbarkeit  ders.  wenn  sie  sich
ohne  Genehmigung  ihres  vorgesetzten  Kommandeurs  verheirathen.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  S.  171.)  325.  —
s.  ferner  Soldatenstand.

Soldatenstand,  Klassisikation  der  zu  dems.  gehörigen
Militairpersonen.  (Milit.-Straf-G.  §.  4.  der  Einleit.
nebst  Beil.  A.)  290.  375—377.  —  Bestimmungen  über
dessen  Gerichtsstand.  (ebend.  Thl.  II.  S#.  4—  18.)  30.
—  N#  —  Versetzung  in  die  zweite  Rlasse  desselben
als  Militairstrafe.  (Milit.  Straf.  G.  Thl.  I.  S#.  38.  u.
39.)  302.  —  findet  nur  gegen  Gemeine  und  solche  Unteroffiziere
  statt,  welche  degradirt  werden.  (ebend.  §.  Z.)
302.  —  Versetzung  in  die  zweite  Rlasse  desselben  wegen
Rückfälle  in  militairische  Vergehen.  (ebend.  §#§.  80.  82.)
300.  —  Verlust  der  National  -Rofarde,  des  National.
Militairabzeichens,  der  Kriegs  Denkmünze,  der  Dienstauszeichunng
  und  aller  anderen  Ehrenzeichen,  mit  solcher
Versebung.  lebend.  §§.  37.  38.)  302.  —  desgl.  der  erworbenen
  Versorgungsansprüche.  (ebend.  §.  38.)  302.
—  Zurückversetzung  in  die  erste  Rlasse  desselben  mit  be.
sonderer  Allerhöchster  Genehmigung.  (ebend.  §.  39.)  307.
—  in  Absicht  auf  die  Folgen  ders.  behält  es  bei  den  Bestimmungen
  der  Order  v.  18.  März  1839.  sein  Bewenden.
  (ebend.  §.  39.)  302.  —  Die  Ausstoßung  aus
dems.  findet  sowohl  gegen  Unteroffiziere  bei  gleichzeitiger

Jabrgang  1845.

Soldatenstand,  (Forks.)

Degradation,  als  gegen  Gemeine  statt.  (ebend.  §.  42.)
303.  —  Folgen  derselben.  (ebend.  88.  42.  u.  43.)  303.
—  Strafanwendung  gegen  Personen  des  Soldatenstandes,
die  nicht  Offiziere,  Unteroffiziere  und  Gemeine  sind,  nach
Maßgabe  ihres  Nanges.  (ebend.  §.  4.  der  Einleitung.)
290.  —  bei  Verwirkung  einer  zehn=  und  mehrjährigen
Freiheits=  oder  Festungsstrafe  ist  auf  Entlassung  aus
dems.  und  auf  bügerliche  Freiheitsstrafe  zu  erkennen
(ebend.  Thl.  I.  §.  57.)  3056.  —  die  Ktzeie  in
denen  auf  Ausstoßung  aus  dems.  erkannt  worden,
sind  durch  das  betreffende  Regierungs=  Amtsblatt  zur
chen  genutuis  zu  bringen.  (ebend.  Thl.  II.
§.  193.)  301.  —  s.  auch  Militairpersonen,  Militairstrafen
  2c.

Sonntage,  in  der  Nacht  vor  solchen  darf  kein  Fischer
zum  Fischfange  auslaufen.  (Fischerei-Ordd.  für  das  frische
und  kurische  Haff  v.  7.  März  45.  §.  10.  u.  §F.  44.)  124.
141.  —  an  dens.  ist  das  Auslaufen  zum  Fischfange  und
das  Fischen  selbst  erst  nach  beendigtem  Gottesdienste  gestattet.
  (ebend.)  124.  141.

Sozietätslasten,  deren  Regulirung  und  Vertheilung
bei  Zerstückelungen  von  Grunostücken.  (G.  v.  3.  Janr.
45.  S8,.  7—21.)  20—30.  —  deegl.  bei  Gründung  neuer
Ansiedelungen.  (§§.  25.  u.  20.)  30.  31.

Spanndienste,  deren  Vertheilung  bei  Zerstückelungen  von
Grundstücken.  (G.  v.  3.  Janr.  45.  S.  13.  ff.)  28.  —
desgl.  bei  neuen  Ansiedelungen.  (ebend.  §.  26.)  30.  —
Bestimmungen  über  deren  Ablösung  in  der  Provinz  Schlesien.
  (G.  v.  31.  Oftbr.  45.)  082—081.  —  deren  Leistung
  für  Gemeindebedürfnisse  seitens  der  Gemeindeangehörigen
  in  der  Rheinprovinz.  (Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli
45.  S.  23.)  327.  328.  —  s.  auch  Dienste.

Speisen,  zubereitete,  deren  Verkauf  auf  Jahrmärkten  zum
Genuß  auf  der  Stelle.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
S.  B.)  30.  —  (..  auch  Gastwirthschaften.

Spezial-Kommissarien,  (.  letz.

Spviegelfabriken,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es  einer
besondern  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  S.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um
die  Ertheilung  der  letztern.  (ebend.  S§g.  28—30.)  40.  bis
48.  —  Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.
I#5.  60—68.)  33.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.
S§.  69.  70.)  34.

Sporer,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur  Haltung
von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Imung  und  Ablegung
  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  S.  131—133.  102—107.)  65.  60.  72.  73.
—  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden  kann.  (ebend.
88.  108.  132.)  61.  60.

1  Spor-
        <pb n="98" />
        82

Sporteltaxe,  in  kosteupflichtigen  militairgerichtlichen  Untersuchungssachen.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  §S.  287.  nebst
Anl.  C.)  374.  389.  —  .  auch  Gebühren  u.  Gebührentare.

Spruchgerichte,  Militair-,  s.  Milit  air  -Spruchgerichte.


Spruchkollegien,  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten,
  erster  Instanz,  Errichtung  eines  von  solchen  bei
jeder  der  Regierungen  zu  Königsberg,  Marienwerder,
Gumbinnen  und  Danzig,  in  Stelle  der  aufgelösten  Justizdeputationen
  zu  Königsberg  und  Gumbinnen.  (V.  v.
22.  Novbr.  44.  §.  3.)  19.  —  jedes  ders.  soll,  einschließlich
  des  Dirigenten,  aus  mindestens  fünf  Mitgliedern  bestehen,
  deren  Mehrzahl  zum  Richteramte  gqualifzirt  sein
muß.  (ebend.  §.  1.)  19.  —  die  Ernennung  deren  Dirigenten
  erfolgt  von  den  Ministern  der  Justiz  und  des  Innern
  gemeinschaftlich.  (ebend.  §.  3.)  19.  —  Stimmrecht
deren  Mitglieder  und  Hülfsarbeiter.  (ebend.  §.  2.)  19.
—  Abfassung  deren  Definitiv-Entscheidungen  in  Form
richterlicher  Erkenmtnisse.  (ebend.  §.  4.)  19.  —  in  wiesern
  letztere  vor  Entscheidung  der  zweiten  Instanz  ausgeführt
  warden  können,  unter  Aufhebung  des  S.  63.  der
V.  v.  30.  Juni  34.  und  Abänderung  des  §.  203.  der
V.  v.  20.  Juni  17.  (ebend.  §.  6.)  A0.  —  an  solche  gelangt
  der  Rekurs  über  interimistische  Entscheidungen  der
Spezial  -Kommissarien,  mit  Ausschließung  jedes  fernern
Rechtsmittels  dagegen.  (ebend.  §.  5.)  20.

Staat,  dessen  Vertretung  in  siskalischen  Prozessen  über
Vermögensangelegenheiten  2c.  in  der  Rheinprovinz.  (A.
K.  O.  v.  206.  Septbr.  45.)  777.  —  s.  auch  Fiskus.

Staatsanleihe,  der  vormal.  herzogl.  Warschauischen
Negierung,  s.  diese.

St  te  (Staatsdiener),  s.  Beamte  u.  Staatsbienst.

Staatsbehörden,  bei  Theilungen  von  Grundstücken,
welche  unter  deren  Verwaltung  stehen,  finden  die  Bestimmungen
  der  §§.  2—f.  des  Gesetzes  v.  3.  Janr.  45.
über  die  Zertheilung  von  Grundstücken  keine  Anwendung.
(ebend.  §.  5.  Nr.  1.)  26.  —  s.  auch  Besitztitel.

Staatsdienst,  Civil-,  Gerichtsstand  der  für  deus.  einstweilen
  beurlaubten  Militairpersonen.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.
S.4.  )330.  —  mit  der  definitiven  Anstellung  von  Militairpersonen
  in  dems.  hört  deren  Militairgerichtsstand  auf.  (ebend.
Thl.  II.  S.  16.  Nr.  4.)  333.  —  die  von  Offizieren  erworbenen
  Ansprüche  auf  Austellungen  in  dems.  gehen
durch  Kassation,  Entfernung  aus  dem  Ofsfizierstande  und
Hensenhasiug  verloren.  (ebend.  Thl.  I.  S§.  44  bis

303.  —  die  erworbenen  Ansprüche  auf  Anstel-#%
  in  dems.  können  nach  Versetzung  in  die  zweite
Klasse  des  Soldatenstandes  nicht  geltend  gemacht  werden.
(ebend.  Thl.  I.  S.  38.)  302.  —  mit  der  Ausstoßung
aus  dem  Soldatenstande  ist  zugleich  die  Unfähigkeit

Sachregister.

1845.

Staatsdienst,  Civil-,  Gorts.)
verbunden,  in  jenem  ein  Amt  oder  eine  Ehrenstelle  zu
bekleiden.  (ebend.  S.  42.)  303.

Staatskassen,  wegen  der  aus  solchen  zu  leistenden  Entschädigungen
  für  aufgehobene  oder  für  ablösbar  erklärte
Berechtigungen.  (G.  v.  17.  Janr.  45.  S§.  23.  27.  29.
32.  33.)  84.  85.  80.  —  Bestellung  eines  Anwalts  zur
Wahrnehmung  des  fiskalischen  Interesses  bei  Ermittelung
und  Feststellung  solcher  Entschädigungen.  (ebend.  §.  41.)  8.

Staatsministerium,  auf  dessen  Vorschlag  wird  von
des  Königs  Majestät  der  Präsident  des  Revisionskolle.
giums  für  Landeskultursachen  ernannt.  (V.  v.  22.  Novbr.
44.  §S.  8.)  21.

Staatspapiere,  Feststellung  deren  Verfälschung  durch
die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  bei  militairgee
richtlichen  Untersuchungen  verübter  Verbrechen.  (Milit.
Straf-G.  Thl.  II.  §.  92.  mit  Anl.  B.  §.  40.  ders.)
347.  387.  —  s.  auch  Papiere,  öffentliche,  desgl.  Pfandbriefe.


Scaatssteuern,  Aufbringung  der  Gemeindebedürfnisse
in  der  Rbeinprovinz  durch  Zuschläge  zu  dens.  (Gemeinde-Ord.
  v.  W3.  Juli  45.  S.  W3.)  527.

Staatswaldungen,  s.  Waldungen.

Städte,  die  Beschränkung  gewisser  Gewerbe  auf  solche
hört  auf.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  13.)  43.—
größere  und  kleinere,  Bestimmung  der  Zahl  von  Theilnehmern
  an  den  in  deus.  zu  errichtenden  Innungen.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §.  102.)  00.  —  s.  auch
Eintritto-,  Einzugs-,  Einfaufs-  und  Bürgerrechtegelder.

Städteordnung,  revidirte,  vom  17.  März  1831.,  deren
  Verleihung  an  die  Städte  der  Rheinprovinz  auf  den
Antrag  deren  Gemeinden,  mit  wünschenswerther  Bewilligung
  statutarischer  Anordnungen  nach  den  obwaltenden
eigenthümlichen  Verhältnissen.  (Gemeinde-Ord.  für  die
Rheinprovinz  v.  23.  Juli  45.  Einleit.)  523.  —  dieselbe.
wird  der  Stadt  Koronowo,  im  Großherzogthum  Posen,
verliehen.  (A.  K.  O.  v.  21.  Febr.  45.)  159.  —  s.  auch
Eintritts=  oder  Einzugsgelder.

Stadtobligationen,  Berliner  und  Memeler,  s.  diese.

Stände,  Provinzial-,  Stellung  der  Landtagskommissarien

und  deren  Stellvertreter  zu  den  vorbereitenden  ständischen
  Ausschüssen,  welche  in  den  Propositionsdekre.
ten  v.  23.  Febr.  und  30.  Apr.  41.  genehmigt,  sowie  zu
denjenigen  Ausschüssen,  welche  durch  die  r
nungen  v.  21.  Juni  42.  angrordnet  worden.  (A.  R.
v.  27.  Dezbr.  44.)  33.  —  Neu-Vorpommersche,  der  g.K4
setzliche  engere  Ausschuß  ders.  sind  die  dortigen  Landfastenbevollmächtigte.
  (Regulativ  v.  20.  Novbr.  43.  S.  I.
und  A.  K.  O.  v.  14.  Septbr.  44.)  13.

Standesberren,  in  der  Rheinprovinz,  denselben  verbleiben
  in  Beziehung  auf  die  dortige  Gemeindeverwaltung

die
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        Sachregister.  1845.

Standesherren,  (Fortl.)
die  -  zustehenden  Rechte  Gginte  v.  23.
Juli  45.  5.  und  118.)  524.  553.  —  Ülbernahme
von  Sielet  ober  Aufträgen  seitens  ihrer  Beamten  bei
der  Gemeinde.  Verwaltung.  (ebend.  §S.  43.)  533.  —  als
vermals  unmittelbarc  deutsche  Reichsstände,  s.  letztere.

Standgerichte,  Bestellung  und  Besetzung  ders.  in  Ausübung
  der  niedern  Militairgerichtsbarkeit.  (Milit.-Straf-G.
  Thl.  I.  §s.  61—63.  66.  07.)  340.  341.  342.  —  das
Rechtsmittel  der  weitern  Vertheidigung  findet  bei  Erkenntnissen
  derselben  nicht  Statt.  (ebend.  §S.  61.)  340.  —  allgemeine
  Bestimmungen  rücksichtlich  rers.  (ebend.  S8s.  73.
bis  70.)  343.  344.  —  Bestimmungen  über  das  Untersuchungeverfahren
  bei  dens.  (ebend.  Thl.  II.  §  196.
197.)  362.  —  Feststellung  des  Thatbestandes.  (ebend.
S§,.  1956.  198.)  302.  —  Beweisaufnahme  und  Beweiskraft
  der  Aussagen  der  Vorgesetzten.  (ebend.  S§.  198.
199.  201.)  362.  —  Schluß  der  Untersuchung  und  Vertheidigung
  des  Angeschuldigten.  (6#.  190.  200.)  362.—
Spruchverfahren  bei  dens.  (ebend.  9§.  202—2041.)  362.
363.  —  Fällung  der  Erkennmisse,  Bestätigung,  Publikation
  und  Vollstreckung  ders.  (ebend.  §§.  204—209.)  363.
—  Einsendung  der  rechtskräftigen  Erkenntnisse  von  drei  zu
drei  Monaten  an  den  mit  der  höheren  Gerichtsbarkeit
versehenen  Befehlshaber  und  Revision  ders.  durch  einen
Auditeur  seines  Dienstbereichs.  (ebend.  S.  210.)  303.

Ständische  Ausschüsse,  s.  Stände,  Provinzial.

Ständische  Behörden  (und  Kassen),  Wahrnehmung
deren  Interesses  bei  Regulirung  und  Vertheilung  der  Abgaben
  und  Lasten  für  parzellirte  Grundstücke.  (G.  v.  3.
Janr.  45.  &amp;amp;#  8.  u.  9.)  27.  —  deegl.  bei  Gründung
neuer  Ansiedelungen.  (ebend.  §.  25.)  30.  —  cxekutivische
Beitreibung  der  an  solche  zu  entrichtenden  öffentlichen
Abgaben  in  der  Provinz  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.
S.  1.  Nr.  6.)  445.

Stärkefabriken,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es  einer  besondern
  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  S.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um
die  Ertheil.  der  letz.  (ebend.  §#.  28—36.)  40—48.  —
Fristbestimmung  für  deren  Benutung.  (ebend.  §#.  60.  bis
6S.)  53.  31.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.  §#.  09.
—

Statuten,  besonderc,  für  einzelne  oder  mehrere  Gemeinden
  in  der  Rheinprovinz,  zur  Ergänzung  und  näheren  Bestimmung
  der  Vorschriften  der  Gemeinde-Ord.  in  ders.  v.
W.  Juli  45.  (das.  §.  11.)  525.  —  für  Innungen,  s.
letz.;  Ortsstatuten,  s.  diese.

Stauer,  deren  Geschäfte  dürfen  nur  von  den  als  solche
angestellten  “*  betrieben  werden.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  32.)  51.  —  Befähigung,  Zahl  und  Betrieb
  ders.  55  bisherigen  oder  noch  zu  erlassenden  Vor-83



Stauer,  (Forts.)
schriften.  (ebend.  8.  53.)  51.  —  Stellvertretung  für  dies.
(ebend.  8.  63.)  53.  —  Verfahren  bei  verschuldeter  Zurücknahme
  der  dens.  ertheilten  Konzession.  (ebend.  88.  71.
bis  74.)  54.  55.  —  Taxen  für  deren  Betricb.  (ebend.
S.  93.)  68.

Steindruchker,  bedürfen  einer  besondern,  auf  Unbescholtenheit,
  Zuverlässigkeit  und  genügender  Bildung  beruhenden
  Erlaubniß  der  Regierung.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  S.  48.)  50.  —  Verfahren  bei  verschuldeter  Zurlicknahme
  der  letz.  (ebend.  88.  71—74.)  54.  55.

Steinhauer,  müssen  sich  über  die  erferderlichen  Kenntnisse
  und  Fertigkeiten  durch  ein  Befähigungszeugniß  der
Regierung  ausweisen.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  45.)
50.  —  Anordnungen  seitens  der  Ministerien  für  deren
Prüfung.  (ebend.  §.  46.)  50.  —  Verfahren  bei  Unterlinn
  deren  Gewerbebetriebes.  (ebend.  S§.  71—  74.)
r*

efzinkehlenberawrrge,  in  der  Kurhessischen  Grafschaft
  Schaumburg  und  in  dem  Fürstenthume  Schaumburg
  =  Lippe  belegen,  gemeinschaftliche,  zollfreier  Verkehr
ders.  mit  den  Staaten  des  Zoll=  und  Steuervereins.
(Übereinkunft  IVI.]  Art.  11.)  709.  f.

Steinkohlentheer,  zu  Anlagen  flir  dessen  Bereitung
bedars  es  einer  besondern  polizeilichen  Genehmigung.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  27.)  40.  —  Verfahren
  mit  Gesuchen  um  die  Ertheilung  der  letztern.  (ebend.
S§.  28—36.)  40—48.  —  Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.
  (ebend.  S#.  60—68.)  53.  54.  —  Untersagung
der  letztern.  (ebend.  88.  09.  70.)  54.

Stellmacher,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur  Haltung
  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und
Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.  v.
17.  Janr.  45.  S8P  131—133.  102—107.)  65.  66.  72.
73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden  kann.
(ebend.  S##  108.  132.)  61.  66.

Stellvertreter,  selbstständiger  Gewerbetreibender,  qualifiirte,
  Ausübung  gewerblicher  Befugnisse  durch  dies.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Jaur.  45.  S#.  61—03.)  33.  —
desgl.  für  Wittwen,  minderjährige  Erben,  oder  während
der  Dauer  einer  Kuratel  oder  Nachlaßregulirung.  (ebend.
§.  62.)  53.  —  bei  dem  Kleinhandel  mit  Getränken  und
bei  dem  Betriebe  von  Gast=  und  Schankwirthschaften
sind  Stellvertreter  nicht  statthaft.  (ebend.  §.  63.)  53.  —
Strafbarkeit  ders.  für  Vergehen  im  Gewerbebetriebe.
(ebend.  §.  179.)  70.  —  Verhältniß  ders.  zu  ihren  Vertretenen
  bei  Festsetzung  und  Vollstreckung  von  Strafen.
(ebend.  S.  188.)  77.  —  desgl.  rücksichtlich  des  Verlustes
der  Konzession,  Approbation  oder  Bestallung.  (ebend.
S.  188.)  78.  —  (Vertreter)  für  Kommunalbehörden  be
dem  Cntschädigungsverfahren  wegen  aufgehobener  oder

1*  für
        <pb n="100" />
        84

Stellvertreter,  (Forts.)
für  ablösbar  erklärter  Berechtigungen,  deren  Bestellung  und
Funktion.  (G.  v.  17.  Janr.  45.  Ss.  41.  44.  40.)  88.89.

Stempel,  bei  Aufnahme  und  Entlassung  von  Lehrlingen
als  baare  Auslage.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Jaur.  45.  §.  159.)
71.  —  von  5  Sgr.  für  Lehrkontrafte,  in  welchen  entweder
  gar  kein  Lehrgeld  oder  ein  Lehrgeld  von  weniger
als  50  Rthlr.  ausbedungen  ist.  (A.  K.  O.  v.  3.  Oktbr.
45.)  680.

Stempelfreiheit,  aller  Verbandlungen  der  Polizei=  und
Verwaltungsbehörden  in  Parzellirungs=  und  Ansiedelungs-=sachen.
  (G.  v.  3.  Jamr.  4.).  8.  Z3.)  32.  —  für  die  Beglaubigung
  der  den  Gesellen,  Gehülsen  und  Lehrlingen
ertheilten  Zeugnisse.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  Ss.  142.
155.)  68.70.  —  in  Entschädigungs-Angelegenheiten  wegen
  der  im  öffentlichen  oder  gewerblichen  Interesse  gestatteten,
  der  Fischerei  nachtheiligen  Anlagen.  (Fischerei-Ordb.
  v.  7.  März  45.  §.  13.)  109.  116.  —  findet  in  der
Rekursinstanz  nicht  statt.  (ebend.  §.  13.)  109.  116.  —
für  die  Verhandlungen  und  Urkunden  behuso  der  Eintragungen
  in  die  Lehns=  und  Sukzessionsregister  für  Altvorpommern
  und  Hinterpommern  bis  zum  1.  Janr.  1848.
(G.  v.  11.  Juli  45.  §S.  15.)  477.  —  für  die  Verhandlungen
  der  Tilgungoanstalt  und  deren  Kommissarien  zur
Erleichterung  der  Ablösung  der  Reallasten  in  den  Kreisen
  Heiligenstadt,  Mühlhausen  und  Worbis.  (Regl.  v.  9.
April  45.  S.  23.)  418.  —  bei  Regulirung  des  Berghypothekenwesens
  in  dem  Herzogthum  Westphalen,  Fürstenthum
  Siegen  und  den  Grafschaften  Wittgenstein.
(V.  v.  28.  Febr.  45.  §.  29.)  107.  —  für  die  Aktien
der  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft.  (Statut  v.
2.  Juli  43.  S.  S.)  170.  —  für  die  Aktien  der  Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft.  (§.  12,  des  Statuts.)
  559.  —  für  die  Aktien  der  Prinz  Wilhelm  Eisenbahngesellschaft.
  (Statut  ders.  v.  12.  März  45.  §.  9.)
262.  —  desgl.  für  diejenigen  der  Cottbus-Schwiclochsee-Eisenbahngesellschaft.
  (Statut  ders.  v.  13.  März5..  9.)  274.

Stempelgefälle  (Stenwpelsteuer),  gar  nicht,  oder  zu
wenig  eingeforderte,  oder  zu  viel  gezahlte,  deren  Verjährung
  nach  4  Jahren  auch  in  dem  Bezirke  des  Justizsenats
  zu  Ehrenbreitstein  und  in  Neuvorpommern.  (V.
v.  6.  Juli  45.  §.  2.  Nr.  8.  u.  §.  4.  Nr.  2.)  484.  —
deren  Entrichtung  bei  Errichtung  von  Fideikommi-=  und
Familien-Stiftungen.  (A.  N.  O.  v.  18.  Juli  45.)  506.

Stempeltarif,  vom  7.  März  1822.,  Erläuterung  und
Ergänzung  der  unter  der  Positien:  „Fidcikommiß-Stiftungen“
  enthaltenen  Vorschrift.  (A.  K.  O.  v.  18.  Juli
45.  500.

Sterbekassen,  der  Innungsgenossen,  deren  Verwaltung
bei  neu  zu  gründenden  Innungen.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Jam.  45.  §.  104.)  60.

Sachregister.

1845.

Stettin,  Stadt,  Bildung  von  Innungen  in  ders.  nach
der  erforderlichen  Zahl  von  Theilnehmern.  (Gew.  -Orr.
v.  17.  Janr.  45.  §.  102.)  60.  —  Preußische  National-Versicherungsgesellschaft
  daselbst  gegen  Sce-,  Strom=  und
Feuersgefahr,  s.  Versicherungsgesellschaft.

Stettin-Berliner  Eisenbahn  s.  Eisenbahnen.

Stettiner  Stromversicherungs-Gesellschaft,  zur  Versicherung
  von  Waaren,  welche  auf  der  Elbe,  Oder,  Weichsel,
Warthe  und  auf  den  zwischen  diesen  Strömen  befindlichen
schiffbaren  Flüssen  und  Kanälcn  versandt  werden.  (A.  K.
O.  v.  3.  Mai  45.  nebst  Statut  v.  23.  Oktbr.  44.)
124—438.  —  Gründung  ders.  auf  ein  Aktienkapital  vo#n
150,000  Rthlr.  (S.  Z.  des  Statute.)  425.  —  Bestimmungen
  über  die  Zins=  und  Dividendenzahlungen.  (§#.  3.
9.  10.  u.  11.)  425.  426.  427.  —  innere  und  äußere
Verhältnisse  der  Gesellschaft.  (§s.  9—  28.)  426  —431.
—  Verwaltung  und  Geschäftsführung  der  Gesellschaft.
(5§.  29  —49.)  432  —  437.  —  Grundsätze  für  die  eintretende
  Auflösung  der  Gesellschaft.  (I§.  27.  u.  2..)
431.

Steuer-Defrandationen  und  Kontraventionen
(Stenervergehen),  rücksichtlich  der  Kompetenz  wegen  deren
Untersuchung  und  Bestrafung  verbleibt  es  bei  den  bestehenden
Vorschriften.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  189.)  78.

St  defraudationsstrafe,  deren  ausschließliche
Anwendung  oder  Wegfall  bei  Bestrafung  von  Vergeben
im  selbstständigen  Gewerbebetriebe.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Jam.  45.  #s.  176.  177.)  75.  76.  —  von  Militairpersonen
  begangen,  deren  Untersuchung  und  Bestrafung.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  §.  3.)  330.

Stenererheber,  für  die  indirekten  Steuern  in  den  Gemeinden
  der  Rheinprevinz,  deren  Bestellung  und  Kautionsleistung,
  zugleich  auch  als  Gemeinde-Erheber.  (Gemeinde-Ord.
  v.  23.  Juli  45.  IS.  79.  u.  80.)  342.  513.

Steuergesetze,  die  durch  dies.  in  Beziehung  auf  die
L#ge  der  Betriebsstätte  angeordneten  Beschränkungen  des
Betriebes  einzelner  Gewerbe  bleiben  auch  ferner  in  Rraft.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Jam.  45.  §.  41.)  49.

Steuerkassen,  für  die  Erhebung  der  direkten  Steuern
in  den  Gemeinden  der  Rheinprooinz,  deren  Verwaltung
und  Kautionsleistung  für  dies.  in  Verbindung  mit  Gemeindekassen.
  (Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.  S.  70.
u.  B0.)  542.  343.

Steuern,  Einholung  des  Gutachtens  der  betreffenden
Verwaltungobehörde  über  deren  Vertheilung  oder  Sicherstellung
  seitens  des  Revisionskollegiums  für  Landeokultursachen.
  (V.  v.  22.  Novbr.  41.  §.  12.)  2.  —  deren  Regulirung
  und  Vertheilung  bei  Zerstückelungen  von  Grundstücken.
  (G.  v.  3.  Janr.  45.  I§.  7—24.)  20—  30.  —
desgl.  bei  Gründung  neuer  Anstebelungen.  (ebend.  8§.  25.
u.  26.)  30.  31.  —  direkte  und  indirekte,  Erekutions-Ordnung
        <pb n="101" />
        Sachregister.

Steuern,  (Forts.)

Ordnung  für  deren  Beitreibung  in  der  Provinz  Westphalen.
  (v.  30.  Juni  45.)  444  458.

Steuerverein,  zwischen  Hannover,  Oldenburg  u.  Braunschweig
  rc.,  s.  Zollvereins-Verträge.

Stichkonpons,  zu  Pommerschen  Pfandbriefen,  s.  Pfandbriefe.


Stiftungen,  evangelisch-kirchliche,  die  Beaufsichtigung
deren  Vermögensverwaltung  verbleibt  den  Regierungen.
(V.  v.  27.  Juni  45.  §S.  3.  Nr.  5.)  441.f.  —  Verwendung
  der  Überschüsse  aus  letzterer  im  Einvernehmen  mit
den  FKonsistorien.  (ebend.  §.  3.)  442.  —  geistliche,  bei
Theilungen  deren  Grundstücke  finden  die  Bestimmungen
der  S§§.  2—4.  des  Gesetzes  v.  3.  Janr.  45.  über  die
Zertheilung  von  Grundstücken  keine  Anwendung.  (ebend.
§.  5.  Nr.  1.)  20.  —  fromme,  was  in  deren  Angelegenheiten
  nach  den  Festsetzungen  der  Staatsbehörde  ersordert  wird,
sind  die  Gemeinden  zu  leisten  verpflichtet.  (Rheinische
Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.  J.  86.)  544.  —  auch
Besitztitel.

Stimmrecht,  der  Mitglieder  und  Hülfsarbeiter  bei  dem
Revisionskollegium  für  Landeskultursachen.  (V.  v.  22.  Novbr.
  44.  §F.  9.)  21.  —  der  Mitglieder  und  Hülfsarbeiter
bei  den  Generalkommissionen  und  Spruchkollegien  für
landwirthschaftliche  Angelegenheiten.  (ebend.  8.  2.)  19.
—  die  bisherige  Beschränkung  desselben  bei  den  Ober-Kommissarien
  und  technischen  Mitgliedern  wird  aufgeheben.
  (ebend.  §.  2.)  19.  —  Berechtigung  zu  dems.  und
Ausübung  desselben  in  neu  gebildeten  Innungen.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  S.  115.)  62.  —  Tineschloßug
einzelner  Mitglieder  von  dems.  (ebend.  §.  119.)  6
darin  darf  durch  Ortsstatuten  nichts  geändert  oanen
(ebend.  §.  170.  Nr.  9.  a.)  74.

Stintsfischerei,  im  kurischen  Haff,  Anordnungen  für  dieselbe.
  (Fischerei-Ord.  v.  7.  März  45.  S##  35.  41.  40.)
149.  f.  151.

Stockschläge,  mit  solchen  darf  kein  Soldat  vor  der  Versetzung
  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstaudes  bestraft
werden,  und  dann  nur  wegen  solcher  Berbrechen,  welche
mit  körperlicher  Züchtigung  im  Gesch  ausdrücklich  bedroht
sind.  (Milit.=  Straf-G.  Thl.  I.  S.  31.)  301.  —  deren
Vollziehung.  (ebend.  S§.  31.  33.)  301.  —  desgl.  mit
der  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  oder  mit  der  Entlassung
  aus  dem  Militairverhältniß.  (ebend.  §.  32.)  301.
—  eventuelle  Verwandlung  ders.  in  verhältnißmäßige

Freiheitsstrafe.  (ebend.  §.  33.)  301.  —  (.  auch  Züchtigung,
  körperliche.

Stolberg-Roßla,

Stolberg-Stolberg,  Grafen,  Befugniß  ters,

Stolberg-Wernigerode,
sich  bei  den  Verhandlungen  über  die  Theilungen  gemein-1845.



Stolberg-Noßla,

Stolberg-Stolberg,

Stolberg-Wernigerode,
schaftlicher  Jagddistrikte  in  der  Provinz  Sachsen  2c.  durch
ihre  Rentkammern  vertreten  zu  lassen.  (A.  K.  O.  v.
10.  Mai  45.)  439.  —  hiernach  wird  die  Vorschrift  des
§&amp;amp;.  7.  der  Verordnung  über  die  Ausführung  der  Jagdgemeinheitstheilungen
  v.  7.  März.  43.  (Ges.-Samml.
S.  131.)  modifirt.  (ebend.)  439.

Stolgebühren-Taxen,  deren  Veränderung  oder  Einführung
  gehören  zum  gemeinschaftlichen  Geschäftskreise
der  Konsisterien  und  Regierungen.  (V.  v.  27.  Juni  45.
S.  J.)  44.

Störfischerei,  im  frischen  Haff,  Anordungen  für  dieselbe.
(Fischerei-Ord.  v.  7.  März  45.  S§.  35.  u.  62.)  29.  134.

Störwehren,  die  Anlage  von  solchen  ist  verboten,  wenn
dieselbe  nicht  entweder  auf  cine  ausdrückliche  Konzession
der  Regierung  oder  auf  eine  besondere  Berechtigung  sich
Fründet.  (Fischerei-Ordt.  für  die  Prov.  Posen  u.  Preuben
  v.  7.  März  45.  §.  3.)  108.  114.  —  dürfen  aber
dem  Laufe  der  Kähne  und  Flöße  nicht  hinderlich  sein.
(ebend.  S.  23.  u.  26.)  112.  119.

Strafbarkeit.  Bestimmungen  wegen  deren  Beurtheilung,
in  Ausübung  der  Mirerichtebarket.  (Milit.-Straf-G.
Thl.  I.  S§  69—73.)  307.  308.

Strafen,  für  Oewarbetreibend,  wegen  der  von  dens.  in
ihrem  Gewerbebetriebe  begangenen  Verbrechen  und  verschulteten
  Vergehen.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
SS,  171—189.)  74—78.  —  desgl.  für  Gehülfen,  Gesellen
  und  Arbeiter.  (ebend.  86.  182—184.)  76.  77.  —
desgl.  für  Ubertretungen  der  polizeilichen  Anordnungen
wegen  des  Marklverkehrs.  (ebend.  §.  187.)  77.—  desgl.
für  Überschreitungen  der  von  der  Obrigkeit  vorgeschriebenen
  oder  genehmigten  Taren.  (ebend.  §.  186.)  77.  —
für  die  libertretungen  der  Vorschriften  des  Regulatios
v.  B.  Nov.  4  .,  die  Breite  unr  Länge  der  Schiffogefäße
und  Flöße  auf  den  Wasserstraßen  zwischen  der  Oder  und
Spree  betr.  (das.  §.  13.)  788.  —  in  Gesindesachen.
(Gesinde-Ord.  für  Neuvorpommern  u.  Rügen  v.  11.
April  45.  S.  172.)  408.—  für  libertretung  der  Fischerei-Ordd.
  in  den  Provinzen  Posen  und  Preußen.  (v.  7.  März
4.5.  88.  29.  31.  u.  S§.  30.  u.  32.)  112.  113.  120.  —
ksg  derjenigen  für  dags  frische  und  kurische  Haff.  (v.

.  März  45.  88.  69.—8##.  u.  S.  601—7S.)  135—13.3
1#8—157.  —  für  u  Umgehung  der  Schifffahrtsabgabenn  dfür
Widersehlichkeiten  dabei  gegen  Beamte  in  der  Stabt  Königberg
  in  Pr.  (Tarif  v.  13.  Dezbr.  44.)  5.  —  desgl.  in  der
Stadt  Elbing.(Tarif  v.  13.  Dezbr.  44.)  10.—  für  unternommene
  neue  Ansiedelungen  in  der  Provinz  Westphalen
ohne  Erlaubniß.  (V.  v.  11.  Juli  45.  §.  12.)  498.  —
bürgerliche,  deren  Verhängung  und  Vollstreckung  gegen

Per-(Forts.)
        <pb n="102" />
        86

Strafen,  (Forts.)
Personen  des  Soldatenstandes.  (Milit.-Straf-G.  Thl  I.
S#S  51—61.)  305.  306.  —  Verhällniß  ders.  zu  militaitischen
  Strafen.  (ebend.  §F.  66.  68.)  307.  —  Berechnung
  ders.  auf  volle  Wochen,  resp.  volle  Tage  bei  deren
Umwandlung.  (ebend.  §.  68.)  307.  —  rechtskräftig
  erkannte,  deren  Umwandlung  erfolgt  durch  ein  Resolut
  des  kompetenten  Militairgerichts.  (ebend.  Tihl.  H.
§.  182.)  359.  —  für  Zweikämpfe  zwischen  Offizieren
und  nicht  zum  Offzierstande  gehörenden  Militair=  oder
Civilpersonen.  (A.  K.  O.  v.  27.  Septbr.  45.)  681.

Strafgelder  für  Chausseepolizei-Kontraventionen,  .  dies.
—  .  auch  Geldstrafen.

Strafgesetzbuch  für  das  Preußische  Heer,  (Militair- 



kation  und  Einführung.  (A.  K.  O.  v.  Z.  April45.)267—390.
—  dasselbe  soll  mit  Berlicksichtigung  der  neuen  Kriegsartifel
und  der  Verord.  über  deren  Anwendung  v.  27.  Juni  44.
(Ges.-Samml.  S.  276—298.)  so  wie  der  Verord.  über
die  Ehrengerichte  und  das  Verfahren  ders.  bei  Streitigkeiten
  unter  Ofsizieren  vom  20.  Juli  43.  (Ges.-Samml.
Jahrg.  1844.  S.  299  —314.),  unter  Außfhebung  aller,
dem  Inhalte  desselben  entgegenstehenden  früheren  Bestimmungen,
  unverzüglich  in  Kraft  treten.  (ebend.)  287.
—  Spezielle  Inhalts-Übersicht  mi  -  S.  288—295.
—  Einleitung  (s.  1—10.)  296
Erster  Theil.  Strasgesetze.  Gs.  297—329.
Tit.  1.  von  der  Bestrafung  im  Allgemeinen.  (66.  1  —  g6.)
297—310.
Abschnitt  1.  von  den  milikairischen  Strasen  gegen  Prcsonen
  des  Soldatenstandes.  (§8.1—53.)
297—304.
.=  2.  von  den  bürgerlichen  Strafen  gegen  Personen
  des  Soldatenstandes.  (99.54—061.)
305.  306.
3.  von  dem  Verhällniß  der  Strafen  zu  einander.
  (66.  62—08.)  306.  307
4(4.  Bestimmungen  wegen  Beurtheilung  ver
Sutafbarkeit.  (ss.  69—82.)  307.  309.
5.  von  Bestrafung  der  Militairbeamten.
(S.  83—86.)  310.
Tit.  2.  von  den  einzelnen  Verbrechen  und  veren  Bestrafung.
(66.  87—196.)  310—329.
Abschnikt  1.  von  den  militairischen  Verbrechen  der  Personen
  des  Soldatenstandes.  (66.87—1941.)
310—328.
.  2,  von  den  nicht  militairischen  Verbrechen  der
Personen  des  Soldatenstandes.  (K.  192.)
326.
.  3.  von  den  Verbrechen  der  Miltaiheamien.
(K.  193—196.)  328.  J
Zweiter  Theil.  Strafgerichts-  .1  —287.)
329—374.

Sachregister.

1845.

Strafgesetzbuch  für  das  Preußische  Heer,  W’  )
Tit.  1.  von  den  Militairgerichten.  (SS.  1—88.)  329—
Abschnitt  1.  von  dem  Gerichtsstande.  (68.  8
329—333.
.2.  von  der  iherichsbarlei.  (656.  19—13.)
333—337
Z.  von  den  —n—m  (6.  44.
bis  60.)  3.
4.  von  den  —  (Ss.  61—76.)
340—344.
.5.  von  den  Befugnissen  und  Pflichten  der
Militairgerichtspersonen.  (66.  77—  85.)

344.  345.
6.  vondem  General-Auditoriat.  (SS.  60  —  88.)
346.
Tit.  2.  von  dem  Verfahren.  (Ss.  89—287.)  346—374.
Abschnitt  1.  von  dem  Verfahren  gegen  Personen  des
Soldatenstandes.  (ss.  80—210.)  340.  bes
364.

2),  von  dem  Verfahren  gegen  Militairbeamte.
(88.  211—228.)  264—966,

3  ,  von  dem  Versfahren  bei  Beleidigungen.
(Ss.  229—241.)  366.  367.

4.  von  dem  Kontumazialverfahren  gegen
Deserteure.  (ss.  242—250.)  367—370.

.  5.  von  der  Restitution  gegen  kriegs-  und
standrechtliche  Erkenntnisse  und  von  der
Nichtigkeitsbeschwerde.  (§s.  260—  268.)
370.  371.

.-6.  von  der  Umwandlung  der  durch  Civilbehörden
  verhängten  Geldbußen  in  Freiheilsstrafen.
  (S§.  269—272.)  3  71.  372.

7.  von  den  Kosten.  (68.273—287.)  B72.  bis
374.

Beilagen  zu  demselben:

A.  Klassifikation  der  zum  Preußischen  Heere  gehörenden  Militairpersonen,
  nach  ihren  verschierenen  Dienst-  und  Rang-Verhältnissen.
  S.  375—379.

.  Vorschriften  über  die  Feststellung  des  Thatbestandes  verübter
  Verbrechen.  S.  390—388

C.  Strafprozeßfosten-Taxe.  S.  389—790.

Strafmilderung,  s.  Milderungsgesuch.
Strafprozeßkosten-Taxe,  für  die  Militairgerichte
in  kostenpflichtigen  Untersuchungssachen.  (Milit.-Straf-G.

Thl.  II.  §.  267.  nebst  Aul.  C.)  /1.  339.

Strafverfahren,  mit  Rücksicht  auf  angebrachte  Cioil-Einreden,

  in  Wald-,  Feld=  oder  Jagdfrevelsachen  im  Bezirke

  des  Appellationsgerichtehofes  zu  Röln.  (G.  v.  31.

Jaur.  45.)  95.  —  .  auch  Rekursverfahren.

Stralsund,  Stadt,  Bildung  von  Innungen  in  ders.  nach

der  erforderlichen  Zahl  von  Theilnehmern.  (Gew.-Ord.  v.

17.  Janr.  45.  S.  102.)  60.

Straßen  (und  Plätze),  öffentliche,  Personen,  welche  auf
solchen  ihre  Dienste  anbieten,  oder  auf  solchen  Pnen
ferde,
        <pb n="103" />
        Sachregister.  1845.

Straßen  (und  Plätze),  öffentliche,  (Forts.)

Pferde,  Sänften,  Gondeln  und  andere  Transportmittel
zu  Jedermanns  Gebrauch  bereit  halten,  bedürfen  zu  diesem
  Gewerbebetriebe  der  besondern,  auf  Unbescholtenheit
und  Zuverlässigfeit  gegründeten  poligeilichen  Erlaubniß.
(Gew.  Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §.  49.)  51.  —  Verfahren
  bei  verschuldeter  Zurücknahme  der  letz.  (ebend.  §§.  71
—714.)  54.  35.  —  Aufstellung  von  Taxen  für  solche.
(ebent.  §.  92.)  58.

Streitigkeiten,  über  die  Aufnahme  und  Ausschließung
von  IJnnungsmitgliedern,  sowie  über  die  Rechte  und  Pflichten
  ders.  und  der  Vorstände,  Verfahren  bei  Schlichtung
ders.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §J.  122.)  64.  —
Vorschriften  für  die  Schlichtung  ders.  zwischen  selbststäudigen
  Gewerbetreibenden  und  deren  Gesellen,  Gehülfen
und  Lehrlingen.  (ebend.  88.  137.  und  153.)  67.  70.  —
durch  Ortsstatuten  darf  in  diesen  Forschisten  gichtgeändert
  werden.  (ebend.  §.  170.  Nr.  9.  b.)  74.  —
über  die  Ablösung  der  ont  deren  Entscheidung
  in  erster  Instanz  durch  die  Regierung,  in  zweiter
  durch  das  Finanzministerium.  (G.  v.  17.  Jam.  45.
KS.  34.)  91.  —  (.  auch  Prozesse,  Rechtsverfahren  und
schiedsrichterliches  Verfahren.

Stromgeld,  Schiffahrtenb  gaben

S  Gesellschaft,  Stettiner,  s.  letz.

Stubenarrest,  dessen  Anwendung  hegen  Offiziere  als
Militairstrafe.  (Milit.-Straf.  G.  Thl.  I.  S§.  21—25.  29.)
300.  3m#1.  —  desgl.  in  Stelle  bürgerlicher  Gefängnißstrafe.
  (ebend.  §.  58.)  305.  —  demselben  ist  der  Festungsarrest
  gleichzustellen.  (ebend.  §.  63.)  300.  —  dessen  Verlängerung
  over  Verschärfung  darf  über  das  höchste  Maß
hinaus  nicht  stattfinden.  (ebend.  §.  77.)  309.  —  einfacher,
  gegen  Offiziere,  die  solchen  ohne  Erlaubniß  verlassen,
  ist  auf  Dienstentlassung  oder  Eutfernung  aus  dem
Offizierstande  zu  erkennen.  (ebend.  §.  164.)  324.

Stumme,  Verfahren  bei  Aufnahme  von  Notariats-Instrumenten
  mit  solchen.  (G.  v.  11.  Juli  45.  §.  11.)
480.  —  können  bei  letztern  nicht  als  Zeugen  dienen.
(ebend.  §S.  7.  Nr.  1.)  488.

Subhastationen,  der  nur  bedingt  mit  landtagsfähiger
Rittergutoqnalität  beliehenen  Güter,  unter  Anwendung
der  Vorschrifsten  im  §.  43.  Tit.  32.  Thl.  I.  der  allgem.
G.  O.  (A.  K.  O.  v.  7.  Juli  45.)  515.  —  von  Grundstücken,
  in  der  Provinz  Westphalen,  in  wiefern  solche  bei
Erekutionsvollstreckungen  wegen  öffentlicher  Abgaben  und
Stenern  sttanen  können.  (V.  v.  30.  Juni  45.  8S§.  10.
u.  4.)  447.  455

Subordination,  Bestrafung  der  Verbrechen  gegen  dieselbe
  im  Soldatenstande.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  8§.  122
—131.)  310—318.

87

Substituten,  der  Richterkommissarien,  s.  letz.  s.  auch
Stellvertreter.

Superintendenten,  solchen  die  Dispensationsbefugniß
unter  Genehmigung  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten
  zu  delegiren,  bleibt  den  kue  vorbehalten.
  (V.  v.  27.  Juni  45.  §.  1.  Nr.  6.)  441

T.

Tabackrauchen,  von  Schildwachen,  dessen  Bestrafung.
(Milit.-Straf.  G.  Thl.  I.  §.  159.)  323.

Talgschmelzen,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es  einer  besondern
  vollzeilichen.  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.
17.  Janmr.  45.  §.  27.)  46.—.  Verfahren  mit  Gesuchen
um  die  Ertheilung  r  let  (ebend.  S§.  28—30.)  40—
48.  —  Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.
SW.  60—68.)  63.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.
SS.  600.  70.)  34.

Talons,  in  Stelle  der  seitherigen  Stichkoupons  kretend,
deren  Verabreichung  zu  Pommerschen  Pfandbriefen  von
5  zu  5  Jahren.  (A.  K.  O.  v.  28.  März  45.)  2.8.

Tanzschulen,  zu  deren  Errichtung  oder  Verlegung  bedarf
  es  in  Beziehung  auf  die  Angemessenheit  des  Lokals
der  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  §.  40.)  49.  —  vor  der  Ertheilung  der  letztern  müssen
sich  die  Unternehmer  liber  ihre  Unbescholtenheit  und  Zuverlässigkeit
  ausweisen.  (ebend.  §.  50.)  51.—  Verfahren  bei
verschuldeter  Zurücknahme  ders.  (ebend.  8§.  71—74.)64.  55.

Tara,  deren  Feststellung  bei  dem  Gewichte  zgollpflichtiger
Waaren.  (Zolltarif  v.  10.  Oftbr.  45.)  650.  f.  f.

Taube,  Verfahren  bei  Aufnahme  von  Notariats-Instrumenten
  mit  solchen.  (G.  v.  11.  Juli  45.  8.  11.)  489.
können  bei  letztern  nicht  als  Zeugen  dienen.  (ebend.  §.  7.
Nr.  1.)  488

Taufen,  in  den  Gemeinden  der  von  der  Gemeinschaft
der  evangelischen  Landeskirche  sich  getrennt  haltenden
kubern,  deren  volle  Gültigkeit.  (General--Konzessson

23.  Juli  45.  Nr.  6.)  516.

Tagatoren,  deren  Zuziehung  bei  i7.—  Untersuchungen.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  §.  95.)  347.
Taxen,  allgemeine  Anordnungen  für  siiiern  (Gew.-=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  95.  88—93.)  57.  68.  —  polizeiliche,
  deren  Aufhebung,  resp.  Beibehaltung  oder  Einführung.
  (ebend.  88.  88.  f.  f.)  57.  38.  —  von  der  Obrigkeit
  vorgeschrieben  oder  genehmigt,  Strafe  für  deren
Übertretung  seitens  der  Gewerbetreibenden.  (ebend.
§.  186.)  77.  —  bei  der  dritten  Bestrafung  für  solche
kann  zugleich  auf  den  Verlust  der  Befugniß  zum  Gewerbebetrirbe
  für  immer  oder  auf  Zeit  erkannt  werden.
(ebend.  §.  186.)  77.  —  für  Backwaaren,  Fleisch  und
Bier  an  manchen  Orten  bisher  noch  bestanden,  Berechnung
  des  reinen  Gewinns  nach  einem  Zeniner  Mehl,

bigungs-
        <pb n="104" />
        88

Taxen,  (Forts.)

Fleisch  und  Braumalz,  statt  nach  jenen  bei  dem  Entschädigungsverfahren
  wegen  aufgehobener  oder  für  ablösbar
erklärter  Berechtigungen.  (G.  v.  17.  Janr.  45.  §.  48.)
89.  —  s.  auch  Brottaxen  und  Preise,  desgl.  Abdecker,
Schornsteinfeger,  Lohnlakaien  2c.

Taxordnung,  revidirte,  für  die  zu  dem  landschaftlichen
Kreditvereine  im  Großherzogthum  Posen  gehörigen  Güter,
v.  1840.,  auf  deren  8.  71.  soll  bei  Anwendung
der  Bestimmungen  im  §.  1.  der  Order  v.  30.  Novbr.
1840.,  die  Veranschlagung  der  Forstnutzungen  betreffend,
nicht  weiter  Rücksicht  genommen  werden.  (V.  v.  3.  Aug.
45.7  594.

Technische  Mitglieder  bei  den  General-Kommissionen,
s.  diese.

Telegraphenkorps,  dessen  Beamte  gehören  zu  den
Militairpersonen.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  §.  4.  Anl.  A.)
296.  378.  —  die  ohern  Beamten  desselben  zu  den  obern
Militairbeamten.  (ebend.)  378.

Testamente,  niedergelegte,  der  S.  571.  Tit.  12.  Thl.  J.
des  A.  L.  R.,  wonach  solche  nur  an  gerichtlich  bestellte
Bevollmächtigte  zurückgegeben  werden  dürfen,  bleibt  in
Kraft.  (G.  v.  11.  Juli  45.  §.  2.  lit.  b.)  495.

Thatbestand,  Bestimmungen  für  dessen  Feststellung  in
Untersuchungen  bei  den  Militairgerichten  nach  vorangegangenem
  vollständigen  Thatbericht  (species  facti).
(Milit.=  Straf-G.  Thl.  II.  S§.  92.  93.  190.  211.  u.
spez.  Vorschristen  sub  lt.  B.)  347.  362.  364.  380—
388.  —  desgl.  bei  den  von  Militalrpersonen  allein  oder
mit  Civilpersonen  gemeinschaftlich  begangenen  Verbrechen.
(ebend.  Thl.  II.  §.  92.  mit  Anl.  B.)  347.  380—388.

Thierarzeneischule,  deren  Militair  =  Eleven  stehen  in
dem  Range  der  Gemeinen  des  Solatenstandes.  (Milit.=Saf-G.“
  Thl.  1.  s.  4.  Anl.  A.)  2960.  3

Thougesch  kt  „zu  *  Ahileguig  bedarf
  es  einer  besondern  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  8.  27.)  46.  —  Verfahren  mit
Gesuchen  um  die  Ertheilung  der  let.  (ebenr.  9§.  28—
36.)  40—48.  —  Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.
(ebend.  §§.  60—68.)  63.  34.  —  Untersagung  der  letz
(ebend.  §.  69.  70.)  34.

Thranfiedereien,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es  einer
besondern  polizellichen  heehmigung=  (Gew.-Ord.  v.
17.  Janr.  45.  §.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesuchen
um  die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  §§.  28—36.)  46—
48.  —  Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.
S§,  66—68.)  63.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.
SS.  69.  70.)  34.

Tilgungskasse,  zur  Erleichterung  der  Ablösung  der
Reallasten  in  den  Kreisen  Heiligenstadt,  Mühl- 



Sachregister.

1845.

Tilgungskasse,  (Forts.)
hausen  und  Worbis,  deren  Errichtung.  (A.  K.  O.
v.  18.  u.  Regl.  v.  9.  April  45.)  410—421.

Tischler,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur  Haltung
von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und  Ablegung
  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Orb.  v.
17.  Janr.  45.  S§.  131—133.  102—107.)  66.  60.  72.
73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden  kann.
(ebend.  88.  108.  132.)  61.  66

Titel,  als  Offzier,  geht  durch  Entfernung  aus  dem  Ofsinierstande
  verloren.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  §.  4..)
303.  —  in  wiefern  solche  pensionirte  Offziere  verwirken.
(ebend.  88.  50.  u.  50.)  304.

Todesstrafe,  für  militairische  Verbrechen,  deren  Vollstreckung
  durch  Erschießen.  (Milit.-Straf  G.  Thl.  I.  §.  1.
u.  Thl.  II.  §.  183.)  297.  359.  —  wird  eine  Person  des
Soldatenstandes  nach  den  allgemeinen  Landesgesetzen  dazu
verurtheilt,  so  ist  in  dem  Erkenntniß  zugleich  die  Ausstoßungauedem
  Soldat  chen.  (ebend.  Thl.  I.

F.  34.)  305.  —  die  Vollstreckung  ber  bürgerlichen  Todesstrase

  erfolgt  durch  die  Civilgerichte,  nachdem  der  Verurtheilte
  an  das  betreffende  Landes-Justigkollegium  abgegeben
  worden.  (ebend.  Thl.  II.  s.  183.)  360.

Tödtung,  Aufnahme  und  Feststellung  des  Thatbestandes
verübter  Verbrechen,  durch  welche  jene  herbeigeführt  ist.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  §.  92.  mit  Anl.  B.  SS.  11—
24.  ders.)  347.  381—384.

Töpfer,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur  Haltung
von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und  Ablegung
  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.  Ord.  v.
17.  Janr.  45.  9§.  131—133.  162—167.)  68.  60.  7
73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden  kann.
(ebend.  88.  108.  132.)  61.  600.

Transporte,  von  Gütern  und  Waaren,  zu  Lande  und
Wasser,  Statut  und  Assekuranz-Ord.  der  Berliner  Versicherungsgesellschaft
  für  solche.  (A.  K.  O.  v.  7.  März
45.)  216—237.  —  s.  auch  Stettiner.

Transportmittel,  polizeiliche  Erlaubniß  zu  deren  gewerbsweisen
  öffentlichen  Bereithaltung.  (Gew.=  Orb.  v.
17.  Janr.  45.  §.  49.)  51.  —  Verfahren  bei  verschuldeter
  Zurücknahme  ders.  (ebend.  S§S.  71—74.)  34.  55.
—  Aufstellung  von  Taxen  für  solche.  (ebend.  §.  92.)  38.

Trauerreglement,  vom  7.  Oktbr.  1797.,  die  Bestimmungen
  desselben  in  Ansehung  der  Hoftrauer,  sowie  der
Privat-  und  Familientrauer,  werden  außer  Kraft  gesetzt;
dagegen  verbleibt  es  in  Ansehung  der  Landestrauer  bei
den  darüber  im  §.  1.  sen  Reglements  gegebenen  Vorschriften.
  (A.  K.  O.  v.  W.  Novbr.  45.)  830.

Trauungen,  deren  Vollzehung  mit  rechtlicher  Wirkung
in  den  Kirchengemeinden  der  von  der  Gemeinschaft  der
evangelischen  Landeskirche  sich  getrennt  haltenden  Lutheraner.
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        Sachregister.

Trauungen,  (Forts.)
raner.  (General-Konzession  v.  23.  Juli  45.  Nr.  6.  u.
8.)  516.  517.  —  Führung  und  Aufbewahrung  der  Register
  über  solche.  (ebend.  Nr.  7.)  617

Trebnitz-Zdunyer  Chaussee,  s.  Chausseebau.

Treideldamm,  wischen  Elbing  und  Pillau,  Schiffahrtsabgabe
  für  dessen  Benutzung.  (Tarif  v.  13.  Dezbr.
44.)  11.

Trennstücke,  bei  Parzellirungen  von  Grundstücken,
Parzellirungen.

Triebwerbe,  durch  Wasser  oder  Wind  bewegt,  jeder
Art,  zu  deren  Aulegung  bedarf  es  einer  besondern  polizeilichen
  Genehmigung.  (Gew.  Ord.  v.  17.  Jaur.  45.
S.  27.  u.  38.)  46.  48.  Verfahren  mit  Gesuchen
um  die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  S#  28—36.  u.  §.  38.)
40—48.  —  Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.
S.  66—68.)  33.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.
S.  69.  70.)  34.  —  auch  die  für  dergl.  Anlagen  bestehenden
  besondern  Vorschriften  bleiben  in  Anwendung.
(ebend.  §S.  38.)  48.  —  s.  auch  Mühlenaulagen.

Trier,  Stadt,  Bildung  von  Innungen  in  ders.  nach  der
erforderlichen  Zahl  von  Theilnehmern.  (Gew.--Ord.  v.  17.
Jam.  45.  S.  102.)  60.

Trödler  (Händler  mit  gebrauchten  Kleidern,  Betten  rc.),
bedürfen  zu  ihrem  Gewerbebetriebe  einer  besondern,  auf
Unbescholtenheit  und  Zuverlässigkeit  gegründeten  polizeilichen
  Erlaubniß.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  479.)
50.  51.  —  Verfahren  bei  verschulbeter  Zurücknahme  der
letz.  (ebend.  §S.  71—74.)  54.  55.

Trunkenheit,  dieselbe  schließt  die  Anwendung  der  gesetzlichen
  Strafe  für  die  in  solcher  begangenen  Verbrechen
nicht  aus.  (Milit.-Straf-G.  Th.  I.  s.  70.)  307.  —
während  des  Dienstes,  deren  Bestrafung  im  Soldatenstande.
  (Milit.=  Straf-G.  Th.  I.  §S.  167.)  324.  f.  —
gegen  Offiziere  ist  wegen  solcher  auf  Festungsarrest  und
nach  Besinden  der  Umstände  auf  Dienstentlassung  zu  erkennen.
  (ebend.  §.  107.)  325.

Tumulte,  s.  Volksaufläufe.

Turnanstalten,  zu  deren  Errichtung  oder  Verlegung
bedars  es  in  Beziehung  auf  die  Angemessenheit  des  Lokals
  der  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Jaur.  45.  §.  40.)  49.  —  vor  der  Ertheilung  der  letztern
  müssen  sich  die  Unternehmer  über  ihre  Unbescholtenbeit
  und  Zuverlässigkeit  ausweisen.  (ebend.  S.  50.)  51.  —
Verfahren  bei  verschuldeter  Zurücknahme  der  ertheilten
Genehmigung.  (ebend.Ss.  71—74.)  51.  55.

u.
Uferbauten  (Uferwehrungen),  deren  Zuass  zten  in  Beziehung

  auf  Fischerei.  (Fischerei=  Ordd.  v.  7.  März  45.
Jahrgang  1845.

1845.  89

Uferbanten,  (Forts.)
S.  5.)  108.  115.  —  deren  sorgsältige  Schonung  im  Betriebe
  der  letz.  (ebend.  S.  25.  u.  §.  27.)  112.  119.

Ungeborsam,  dessen  Bestrafung  im  Soldatenstande.
(Milit.-Straf-G.  Th.  I.  Ss.  125.  126.  127.  129.)  317.
318.  —  gegen  Wachen  und  Landgendarmen,  desgl.  (ebend.
S.  134.)  318.  —  grober,  seitens  der  Gesellen,  Gehülfen
und  Fabrikarbeiter,  dessen  Bestrafung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Jam.  45.  S.  184.)  77.

Universitäten,  die  rücksichtlich  ders.  gefaßten  Bundesbeschlüsse
  v.  20.  Septbr.  1819.,  12.  Ang.  1824.  und
5.  Juli  1832.  finden  fortan  auch  auf  die  Provinzen
Preußen  und  Posen  Anwendung.  (V.  v.  5.  Dezbr.  45.)
631.  f.  —  alleinige  Befugniß  der  Quästuren  an  deus.
zur  Einziehung  und  Einklagung  gestundeter  Honorare  für
akademische  Lehrer.  (A.  K.  O.  v.  20.  Septbr.  45.)  681.

Unterbeamte,  s.  Gemeindebeamte.

Unterhaltungsblätter,  außerhalb  der  Preußischen,
aber  innerhalb  der  Staaten  des  deutschen  Bundes  erscheinend,
  Erlaß  von  Debitsverboten  gegen  solche  durch
den  Minister  des  Innern  mit  allerhöchster  Genehmigung,
sofern  sie  Gegenstände  der  Politik  aufnehmen,  oder  auch
nur  gelegentlich  in  das  Gebiet  der  Politik  übergreifen.
(A.  K.  O.  v.  14.  März  45.)  162.

Unterofflziere,  Strafbarkeit  ders.,  wenn  sie  sich  ohne
Genehmigung  ihres  vorgesetzten  Kommandeurs  verheirathen.
  (Milit.  =  Straf-G.  Th.  I.  S.  171.)  325.  —
Anwendung  und  Ausführung  der  Strafe  der  Degradation
  gegen  dieselben.  (ebend.  Th.  I.  SS.  40.  41.  u.
61.)  302.  303.  306.  —  Verwandlung  der  letztern
in  Arrest-,  resp.  in  Festungsarreststrafe.  (ebend.  §.  41.)
302.  303.  —  Ausstoßung  ders.  aus  dem  Soldatenstande
bei  gleichzeitiger  Degradation.  (ebend.  §.  42.)  303.—
in  Stelle  der  bürgerlichen  Gefängnißstrafe  soll  gegen  dies.
auf  gelinden  oder  mittlern  Arrest,  bei  längerer  Dauer  auf
Festungsarrest  oder  Festungsstrafe  erkannt  werden.  (ebend.
§.  ö8.)  305.  —  Degradation  oder  Versetzung  ders.  in
die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes,  wo  nach  allgemeinen
  Landesgesetzen  gegen  Beamte  Kassation  eintritt.
(ebend.  S.  60.  u.  01.)  306.

Unterrichts-Anstalten,  (.  Schulen.

Unterschriften,  von  schon  vollzogenen  Instrumenten,
deren  Rekognition  vor  einem  Notar.  (G.  v.  11.  Juli
45.  §S.  21.)  490  f.

Unterstützungen,  besondere,  von  Seiten  der  Gewerbegenossen,
  auf  solche  haben  wandernde  Gesellen  und  Gehülfen
  keinen  Anspruch.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Jam.  45.
S.  143.)  68.

Unterstützungs-Kassen  (Verbindungen),  unter  Gesellen
  und  Gehülsen,  deren  Einrichtung,  Beibehaltung,
Abäinderung  und  Ergänzung.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.

m  4
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        90

Unterstützungs-Kassen,  (Forts.)

45.  §.  144.)  68.  —  Verpflichtung  zu  deren  Beitritt  nach
Ortsstatuten.  (ebend.  §.  169.)  73.  —  deren  Verwaltung.
(ebend.  S.  104.  Nr.  2.)  60.

Untersuchungen,  wegen  Verbrechen  und  Vergehen  der
Gewerbetreibenden,  in  Ansehung  der  Kompetenz  der  Behörden
  zu  solchen  bewendet  es  bei  der  bestehenden  Verfassung.
  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  189.)  78.
—  Befrgniß  der  Polizeigerichte  in  der  Rheinprovinz  rücksichtlich
  ders.  (ebend.  §.  189.)  78.  —  wegen  Wald--,
Feld-  oder  Jagdfrevel,  im  Bezuke  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Köln,  Verfahren  in  solchen  bei  Civil-Einreden.
  (G.  v.  Z1.  Janr.  45.)  95.  —  wegen  Fischerei-Kontraventionen.
  (Fischerei  =  Ordd.  für  die  Prov.  Posen
und  Preußen  v.  7.  März  45.  §.  31.  und  §.  32.)  113.
120.  —  desgl.  auf  dem  frischen  und  kurischen  Haff.
(Fischerei-Ordd.  #.  7.  März  45.  98.  69—83.  u.  Ss.  64.  bie
78.)  135—138.  155—157.  —  gegen  Personen  des  Soldatenstandes,
  deren  Führung  durch  bie  dazu  requirirten
Civilgerichte.  (ebend.  Th.  II.  §.  51.)  339.  —  gegen  Militair=
  und  Civilpersonen,  durch  ein  zusammengesetztes,
gemeinschaftliches  Gericht.  (ebend.  Th.  II.  I§.  52.  und
53.)  339.  —  wegen  der  von  Militairpersonen  und  Beurlaubten
  begangenen  Verbrechen  und  Vergehen,  Kompetenz
  der  Militair=  und  Civilgerichte  rücksichtlich  ders.
Milit.=  Strasf-G.  Th.  II.  S§.  1—18.)  329—333.—
militairgerichtliche,  Bestimmungen  über  die  in  deus,  festzusetzenden
  und  aufzubringenden  Gebühren,  Kosten  und
baaren  Auslagen.  (ebend.  Th.  II.  §§s.  273—287.)  372—
374.  —  wegen  Holzdiebstahls,  s.  letz.

Untersuchungsgerichte,  s.  Militair-Untersuchungsgerichte.


Urkunden,  deren  Ausfertigung  und  Vollziehung  für  Gemeinden
  in  der  Rheinprovinz.  (Gemeinde-Ord.  v.  23.
Juli  45.  §Ss.  66.  und  102.)  340.  548.  —  .  auch  Notariats-Urkunden.


Urlaubsbewilligungen,  für  Geistliche,  durch  den  Vorsitzenden
  des  Konststoriums  und  Theiluahme  der  Regierungen
  daran,  wenn  der  Geistliche  zugleich  als  Schulinspektor
angestellt  ist.  (V.  v.  27.  Juni  45.  S.  1.  Nr.  4.)  441.

Urlaubs-üÜberschreitungen,  deren  Bestrafung  im
Soldatenstande.  (Milit.-Straf-G.  Th.  I.  §.  166.)  324.
—  auch  kann  wegen  solcher  gegen  Offiziere  bei  besonders
erschwerenden  Umständen,  außer  der  Freiheitsstrafe,  auf
Dienstentlassung  erkannt  werden.  (ebend.  §.  1066.)  324.

Urtel,  s.  Erkenntnisse  und  Kriminal-Erkenntnisse.

V.
Verachtung,  öffentlsche,  s.  Ehrsoslgkeit.

Sachregister.

1845.

Veräußerungen,  von  Gemeindegrundstücken,  s.  letzt.
Verbindungen,  unter  Fabrikarbeitern,  Gesellen,  Gehülfen
  oder  Lehrlingen,  ohne  polizeiliche  Erlaubniß,  Strafbarkeit
  ders.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  183.)  77.
—  unter  Gesellen  und  Gehälfen  zur  gegenseitigen  Unterstützung,
  deren  Einrichtung,  Beibehaltung,  Abändcrung
und  Ergänzung.  (Gew.-Orb.  v.  17.  Janr.  45.  S.  141.)
68.  —  Verpflichtung  zu  deren  Beitritt  nach  Ortsstatuten.
(ebend.  §.  169.)  73.  —  geheime,  s.  Bundestagsbeschlüss.
Verbrechen,  von  Mangel  an  ehrliebender  Gesinnung
zeugend,  bei  der  Verurtheilung  eines  Beamten  wegen
solcher,  muß  gegen  dens.  stets  zugleich  auf  Kassation  erkannt
  werden,  in  Anwendung  der  §§.  338.  339.  u.  363.
Tit.  20.  Th.  II.  des  A.  L.  R.  (A.  K.  O.  v.  25.  Septbr.
45.)  677.  —  von  ehrloser  Gesinnung  zeugend,  Personen,
  welche  wegen  eines  solchen  verurtheilt  worden,
bedürfen  zum  selbstständigen  Gewerbebetriebe  der  Erlaubniß
  der  Orte-Polizeiobrigkeit.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  S.  21.)  45.  —  in  wiefern  letztere  zu  versagen  ist.
(ebend.  &amp;amp;.  21.)  45.  —  findet  auch  auf  die  Ehefrauen
und  die  Mitglieder  des  Hausstandes  solcher  Persenen
Anwendung.  (ebend.  §.  21.)  45.  —  der  Gewerbetreibenden,
  deren  Untersuchung  und  Bestrafung.  (ebend.  95.  171—
189.)  74—78.  —  in  Ausehung  der  Kompetenz  der  Behörden
  zu  deren  Untersuchung  und  Bestrafung  bewendet
es  bei  der  bestehenden  Verfassung.  (ebend.  S§.  189.)  78.
—  von  ehrloser  Gesinnung  zeugend,  schließen  von  der
Theilnahme  an  neu  und  bereits  gebilbeten  Innungen  aus.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  88.  103.  107.)  60.  61.
—  Ausscheiden  und  Ausstoßung  aus  letz.  in  gleicher  Beziehung.
  (ebend.  §.  117.)  63.  —  desgl.  aus  den  ohne
Nachweis  der  Befähigung  der  Theilnehmer  bestehenden
Innungen.  (ebend.  §§.  118.  119.)  63.  64.  —  deren
Bestrafung  im  Militair,  wenn  solche  im  Komplett  begangen
  worden.  (Milit.-Straf-G.  Th.  I.  §.  69.)  307.  —
deren  Bestrafung  beim  Zusammentreffen  mehrerer  ders.
im  Militair.  (Milit.-Straf-G.  Th.  I.  S.  70.)  309.  —
desgl.  bei  Rückfällen.  (ebend.  §s.  80—82.)  309.  —  nicht
militairische,  seitens  der  Personen  des  Soldatenstandes,
in  wiefern  solche  nach  den  Vorschriften  der  allgemeinen
Landesgesetze  zu  bestrafen  sind.  (ebend.  §.  192.)  328.  —
welche  von  Militairpersonen  vor  ihrem  Eintritt  in  den
Militairstand  verübt  worden,  deren  Bestrafung  nach  den
Gesetzen,  denen  jene  zur  Zeit  der  Verübung  unterworfen
waren,  jedoch  mit  Anwendung  der  militairischen  Strafarten.
  (Milit.-Straf-G.  Einleit.S.  .  u.  Th.  II.  8§.  9—12.)
296.  331.  332.  —  von  Militairpersonen  des  Beurlaubtenstandes
  begangen,  Berücksichtigung  der  Vorschriften  des  Milit.
  Straf-G.  bei  deren  Bestrafung.  (ebend.  Einleit.  §.  6.)
290.  —  Untersuchung  und  Bestrafung  der  vor  dem  libertritt
  in  den  Beurlaubtenstand  begangenen  Verbrechen.
ebend.
        <pb n="107" />
        Sachregister.  1845.

Verbrechen,  (Forts.)

(ebend.  Thl.  II.  S§.  14.  u.  15.)  332.  —  desgl.  der  nach  dem
gänzlichen  Ausscheiden  aus  den  Militairverhältnissen  zur
Sprache  kommenden  militairischen  oder  gemeinen  Verbrechen.
  (ebend.  §.  17.)  333.  —  von  Preußischen  Militairpersonen
  gegen  Militairpersonen  verbündeter  Staaten
in  gemeinschaftlichen  Dienstverhältnissen  begangen,  deren
Bestrafung  als  wenn  sie  gegen  Preußische  Militairpersonen
  verübt  worden.  (ebend.  Einleit.  8.  7.)  290.  —  von
Militair=  und  Civilpersonen  gemeinschaftlich  verübt,  Untersuchung
  wegen  ders.  von  einem  aus  Militair-  und
Civilgerichtspersonen  zusammengesetzten  Gericht  und  Abfassung
  der  Erkenntnisse  nach  Beendigung  der  ersteren.
(ebend.  Th.  II.  §8  52,  und  63.)  339.

Verbrecher,  slüchtige,  Abkommen  wegen  deren  gegenseitiger
  Auslieferung  mit  fremden  Staaten,  namentlich  mit
dem  Fürstenthum  Reuß  von  Plauen.  (Übereinkunft
vom  Pe5.  Art.  39—43.)  827.  828.  —  flüchtige,
  gemeine,  Vertrag  mit  Frankreich  über  deren  gegenseitige
  Auslieferung.  (v.  21.  Juni  45.)  679—583.  —
des  Militairstandes,  slüchtige,  im  Auslande  befindlich,
deren  Auslieferung  ist  von  den  Militairgerichten  bei  dem
Rriegsministerio  in  Antrag  zu  bringen,  in  sofern  hierüber
die  bestehenden  Kartellkonventionen  rc.  nicht  besondere
Vorschriften  enthalten.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  §.  42.)
37.  —  Bestrafung  im  Soldatenstande  für  deren  unterlassene
  Verhaftung.  (ebend.  Thl.  I.  S.  102.)  324.  —  politische,
  die  nach  dem  Bundeobeschlusse  v.  5.  Juli  32.  bestimmte
  gegenseitige  Auslieferung  ders.  findet  auch  auf
die  Provinzen  Preußen  und  Posen  Anwendung.  (V.  v.
.  Dezbr.  45.)  831.  f.

Vereine,  mit  und  zu  politischen  Zwecken,  sind  in  Anwendung
  des  Bundesbeschlusses  v.  5.  Juli  32.  auch  in
den  Provinzen  Preußen  und  Posen  verboten  und  strafbar.
  (V.  v.  ö.  Dezbr.  45.)  831.  f.

Vergehen,  der  Gewerbetreibenden,  deren  Untersuchung
und  Bestrafung.  (Gew.  Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S§.
171  —189.)  71—78.  —  in  Ansehung  der  Kompetenz
der  Behörden  zu  deren  Untersuchung  und  Bestrafung  bewendet
  es  bei  der  bestehenden  Verfassung.  (ebend.  s.  189.)
78.  —  Befugniß  der  Polizeigerichte  in  der  Rheinprooinz
  rücksichtlich  ders.  (ebend.  §.  189.)  78.  —  (.  auch
Gewerbe  Polizei-Kontraventionen.

Vergiftung,  Ermittelung  ders.  bei  Feststellung  des  Thatbestandes
  verübter  Verbrechen.  (Milit.  Straf-G.  Thl.  II.
S.  92.  mit  Anl.  B.  S.  21.  ders.)  347.  383.

Vergleiche,  über  künftige  Verpflegungsgelder,  bei  solchen
  soll  die  nach  S.  413.  Tit.  16.  Thl.  I.  des  Allg.  L.
N.  und  §.  6.  Nr.  b.  Tit.  1.  Ahl.  U.  der  allgem.  G.

91

Vergleiche,  Gorts.)
O.  vorgeschriebene  Mitwirbung  der  Gerichte  nicht  mehr
erforderlich  sein.  (G.  v.  11.  Juli  45.  §S.  1.  lit.  b.)  495.

Verhaftete  (Anrrestaten),  Bestrafung  der  Verletzung
der  Militairdienstpflichten  bei  deren  Bewachung  und  zugelassenen
  Entweichung.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  S.  102.)
323.  f.

Verhaftungen  (Arretirungen),  deren  Anordnung  in
militairgerichtlichen  Untersuchungen.  (Milit.  -  Straf-G.
Thl.  II.  S#  99.  100.  101.  210.)  347.  348.  364.  —
erfolgen  solche  erst  nach  Abfassung  des  Erkenntnisses  so
ist  die  Strafe  vom  Tage  der  Verhaftung  zu  berechnen.
(ebend.  Thl.  II.  §.  187.)  300.  —  b.  fohlene  oder  dienstlich
  obliegende,  Bestrafung  deren  Unterlassung  im  Soldatenstande.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  S.  162.)  324.

Verbeirathungen,  mu  solchen  bedürfen  Unteroffiziere
und  Gemeine  der  Genehmigung  ihres  vorgesetzten  Kommandeurs,
  Offiziere  der  Allerhöchsten  Genehmigung-(Milit.-Straf-G.
  Thl.  I.  S5.  171.  u.  172.)  325.  —
Staafbarkeit  ders.  ohne  dergl.  Nonsense.  (ebend.  86.  171.
u.  172.)  325.

Verjährung,  durch  solche  können  fortan  aufgehobene
ober  für  ablösbar  erklärte  ausschließliche  Gewerbeberechtigungen
  oder  Zwangs=  und  Bamnrechte  nicht  mehr  erworben
  werden.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  F.  11.
43.  —  in  wie  weit  solche  in  Untersuchungen  wegen  Wald-Feld-
  oder  Jagdfrevel,  in  Verbindung  mit  Civilprozessen,
im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln,  ruht.
(G.  v.  31.  Janr.  45.  §S.  5.)  96.  —  bei  wechselseitigen
Injurien  unterbricht  die  rechtzeitig  von  der  einen  Partei
angebrachte  Klage,  auch  für  die  andere  Partei  die  Verjährung.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  S.  237.)  367.  —  die
Strafbarkeit  des  Verbrechens  der  Desertion  wird  durch
dies.  niemals  aufgehoben.  (ebend.  Thl.  I.  §.  73.)  308.

Verjährungsfristen,  kürzere,  deren  Einführung  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  v.  31.  März  1838.  (Ges.  S.
S.  249.)  auch  in  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen
noch  gemeines  deutsches  Recht  gilt,  namentlich  in  dem
Bezirke  des  Justigsenats  zu  Ehrenbreitstein,  sowie  in  Neuvorpommern
  und  Rügen,  unter  Aufhebung  aller  entgegenstehenden
  Rechtsnormen.  (V.  v.  6.  Juli  45.)  483—
485.  —  Forderungen,  welche  mit  dem  Ablaufe  von
zwei  Jahren  verjähren.  (ebend.  §S.  1.)  483.  —  ausgenommen
  hievon  sind  solche  Forderungen,  welche  in  Bezug
  auf  den  Gewerbebetrieb  des  Empfängers  der  Waare
oder  Arbeit  entstanden  sind.  (ebend.  S.  1.  Nr.  1.)  483.
—  Forderungen,  welche  nach  vier  Jahren  verjähren.
  (ebend.  §.  2.)  484.  —  Beibehaltung  der  gesetzlich
bestehenden  noch  kürzeren  Verjährungsfristen.  (ebend.  §§.
3.  u.  7.)  484.  485.  —  Anfang  der  Verjährung.  F.  4.)

m*  4
        <pb n="108" />
        92  Sachregister.  1845.

Verjährungsfristen,  (Forts.)

484.  f.  —  Unterbrechung  ders.  und  Eintritt  einer  neuen
Verjährung.  (88.  5.  u.  ö.)  485.  —  Eintritt  der  ordentlichen
  Verjährungsfrist  nach  rechtskräftiger  Verurtheilung.
(§S.  6.)  185.  —  gesetliche,  Aufgebot  und  Amortisation
der  während  solcher  nicht  zum  Vorschein  gekommenen
Schlesischen  Pfandbriefe.  (A.  K.  O.  v.  4.  Janr.
õ.)  99.

Verkäufe,  künftiger  Sachen,  wenn  der  Kaufpreis  die
Summe  von  100  Rthlr.  übersteigt,  bei  solchen  soll  die
nach  §.  583.  Tit.  11.  Thl.  I.  des  Allg.  L.  R.  und
5.  9.  Nr.  Z.  Tit.  1.  Thl.  II.  der  allg.  G.  O.  vorgeschriebene
  Mitwirkung  der  Gerichte  nicht  mehr  erforderlich
sein.  (G.  v.  11.  Juli  45.  S.  1.  lit.  d.)  495.

Verkaufspreise,  Ermittelung  des  Werths  aufgehobener
  ausschließlicher  Gewerbeberechtigungen  nach  solchen
bei  Feststellung  der  Entschädigung  für  letz.  (G.  v.  17.
Janr.  45.  95.  8.  u.  9.)  80.

Verkaufsstätten,  seste,  deren  Gestattung  für  selbstständige
  Gewerbetreibende  an  ihrem  Wohnorte.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Jam.  45.  §.  59.)  52.

Verletzungen,  körperliche  und  deren  Folgen,  Feststellung
  ders.  bei  Ermittelung  des  Thatbestandes  verübter
Verbrechen.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  §s.  92.  mit  Anl.
B.  8§§8.  7—10.  bers.)  347.  381.

Vermessungsgebühren,  s.  Grundsteuer-Kataster.

Vermögen,  aufgelöster  Innungen,  Regulirung  desselben
und  Verwendung  der  liberschüsse  aus  dems.  (Gew.-Ord.
2.  17.  .  45.  .  99.  100.)  59.

heiten,  fiskalische  Prozesse
über  V  in  der  —  s.  Prozesse.

V  „deren  Verhängung  als
Strafe  in  miitsn  Beziehung.  (Milit.-Straf-G.
Thl.  I.  §.  34.)  301.  —  wenn  darauf  zu  erkennen  ist,
so  muß  das  Vermögen  der  Regierungs-Hauptkasse  der
heimathlichen  Provinz  des  Verurtheilten  zugesprochen
werden.  (ebend.  §.  34.)  301.  —  Untersuchungs=  und
Kontumazialverfahren  gegen  abwesende  Deserteure  rücksichtlich
  ders.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  §S.  108.  u.  Thl.  II.
IS5.  255  —  258.)  314.  309.  370.  —  Einzsehung  des  Vermögens
  durch  die  Regierung  der  heimathlichen  Provinz
des  Entwichenen.  (ebend.  §.  255.)  3609.

Verpflegungsgelder,  (Alimente),  künftige,  bei  Vergleichen
  über  solche  soll  die  nach  §.  413.  Tit.  106.  Thl.  1.
des  allg.  L.  R.  u.  §.  6.  Nr.  6.  Tit.  I.  Thl.  II.  der
allg.  G.  O.  vorgeschriebene  Mitwirkung  der  Gerichte
nicht  mehr  erforderlich  sein.  (G.  v.  11.  Juli  45.  8.  1.
ltt.  b.)  495.

Verschärfung,  von  Militairstrafen,  in  wiefern  solche
stattfinden  kaun.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  S§.  74—77.)
308.  309.  —  deogl,  bei  Schildwachen,  bewaffneten  Pa- 



 

Verschärfung,  von  Militairstrafen,  Gorts.)

trouilleurs,  beim  Zusammentreffen  mehrerer  Verbrechen
und  bei  Rückfällen.  (ebend.  §5.  78—82.)  309.

Versicherungen,  auf  das  Leben  eines  Dritten,  bei  der

Einwilligung  zu  solchen  soll  die  bisher  nach  §.  1973.
Tit.  3.  Thl.  U.  des  Allg.  L.  R.  vorgeschriebene  Mitwirkung
  der  Gerichte  nicht  mehr  erforderlich  sein.  (G.  v.  11.
Juli  45.  8.  1.  lit.  e.)  495.

Versich  sgesellschaft,  Berliner,  für  Güter=  u.

Waaren-  Trangporte  z  Lande  und  Wasser,  Statut  und
Assekuranz-Ordnung  ders.  (A.  K.  O.  v.  7.  März  45.)
210—237.  —  Bildung  ders.  mit  einem  aus  Aktien  bestebenden
  Grundfapital  von  2.20,000  Rthlr.,  gegen  Vertheilung
  des  jährlichen  reinen  Gewinnes  als  Dioidende.
(Art.  4.  des  Statuts.)  217.  —  Anlegung  eines  Reserve-Fonds.
  (ebend.  Art.  ö.)  217.  —  Verfahren  bei  Auflösung
der  Gesellschaft.  (ebend.  Art.  52.  53.  54.)  229.  230.  —
Preußische  National-,  zu  Stettin,  gegen  See.,  Stromund
  Feuersgefahr,  deren  Errichtung  auf  Aktien  zum  Betrage
  von  drei  Millionen  Thalern.  (A.  K.  O.  v.  31.
Oktbr.  45.  nebst  Statut  v.  SJ.  April  45.)  789—819.  —
s.  auch  Stettiner  Stromversicherungs-Gesellschaft.

Versorgungs-Ansprüche,  um  Civildienste,  derselben

gehen  Ofksiziere  durch  Rassation,  Entfernung  aus  dem
Offtzierstande  und  Dienstentlassung  verlustig.  (Milit.=Straf-G.
  Thl.  I.  SS.  41—47.)  303.—  erworbene,  können
nach  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes
nicht  geltend  gemacht  werden.  (ebend.  Thl.  I.  §.  38.)
302.  —  Verlust  ders.  durch  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande
  (ebend.  §.  42.)  303.

Verstümmlung  (Verinstaltung),  körperliche,  um  dem

Militairdienste  zu  entgehen,  deren  Bestrafung.  (Milit.“
Straf.G.  Thl.  I.  S.  113.)  315.  —  desgl.  der  Theilnehmer
  an  ders.  (ebend.  §.  114.)  315.

Vertheidigung  (Defension),  der  Angeschuldigten  in  militairgerichtlichen

  Untersuchungen,  Vorschriften  für  solche.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  .  S§.  114  —121.  200.  219.)  319.
330.  362.  305.—  findet  im  Untersuchungs=  und  Kontumazialverfahren
  gegen  abwesende  Deserteure  nicht  statt.
(ebend.  Thl.  II.  §.  252.)  309.  —  weitere,  findet  als
Rechtsmittel  gegen  Erkenntnisse  auch  in  wechselseitigen
Injuriensachen  wider  Personen  des  Soldatenstandes  nicht

statt.  (bbend.  Thl.  II.  §S.  232.)  366.

 

dgebühren  (Desensionsgebühren),  Verpflichtung
  der  Ofzzere  und  obern  Militairbeamten  zu
deren  Entrichtung,  wenn  sie  eine  Justiwwerson  zum  Vertheidiger
  wählen.  (Milit.  Straf-G.  Thl.  II.  S.  280.)  323.

Verträge  (Kontrakte),  zu  welchen  ders.  die  bisher  vorgeschriebene

  Mitwirkung  der  Gerichte  nicht  mehr  erforderlich
  ist.  (G.  v.  11.  Juli  45.)  495.  —  deren  Aufnahme
  über  Veräußerungen  parzellirter  Grundstücke.  (V.

v.  Z.  Jaur.
        <pb n="109" />
        Sachregister.  1845.  93

Verträge,  (Kontrakte),  (Forts.)

v.  3.  Jam.  45.  S§.  2—4.)  25.  20.  —  Zulässigkeit  ders.
über  die  Ausschließung  oder  Beschränfung  der  Befugniß
zur  Ablösung  der  auf  Erbpachts-,  Zins-  oder  Erbzins-Grundstücken
  ruhenden  festen  Geld=  oder  Getraideubgaben
durch  Kapital.  (G.  v.  31.  Janr.  45.)  93.

Verunreinigungen  der  Gewisser,  s.  letz.

Verwaltungsbehörden,  Wahrnehmung  der  auf  das
Vermögen  der  Korporationen  und  öffentlichen  Anstalten
sich  beziehenden  Rechte,  sowie  der  dem  Staate  zustehenden
Patronatsrechte,  durch  dies.  in  dem  Ressort  des  Revisionskollegiums
  für  Landeskultursachen.  (V.  v.  22.  Novbr.
44.  §.  11.)  21.  22.  —  Einholung  des  Gutachtens  ders.
seitens  des  letztern  über  Gegenstände  von  landespolizeilichem
  oder  staatswirthschaftlichem  Interesse.  (ebend.  §.  12.)
22.  —  s.  auch  Oberpräsidenten,  Regierungen,  Landräthe  2c.

Verwaltungsverhältunisse,  Verfahren  bei  Entscheidungen
  von  Streitigkeiten  über  solche  in  Auseinandersetzungssachen
  bei  den  Generalkommissionen,  nach  §.  36.
der  V.  v.  30.  Jumi  34.  (V.  v.  22.  Novbr.  44.  §.  5.)  20.

Veteranen-Sektionen,  Entweichungen  aus  dens.  sind
nur  mit  der  Strafe  der  unerlaubten  Entfernung  zu  bebelegen.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  §.  112.)  315.  —  s.
auch  Invalide.

Vidimationen,  in  Ansehung  deren  Form  verbleibt  es
bei  den  bestchenden  Gesetzen.  (G.  v.  11.  Juli  45.  §.  23.)
491.

Viehkastrirer,  müssen  sich  über  die  erforderlichen  Kenntnisse
  und  Fertigkeiten  durch  ein  Befähigungszeugniß  der
Regierung  ausweisen.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
S.  45.)  50.  —  Anordnungen  seitens  der  Ministerien  für
deren  Prüfung.  (ebend.  §.  46.)  50.  —  Verfahren  bei
verschuldeter  Zurücknahme  der  deus.  ertheilten  Konzessson.
(ebend.  IS.  71—74.)  54.  55.

Piehmärkte,  Anordnungen  für  dies.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  §.  85.)  57.  —  gegenseitige  Erleichterungen
für  den  Verkehr  auf  solchen  zwischen  den  Staaten  des
Zoll=  und  Steuervereins.  (Vertrag  v.  16.  Oktbr.  45.
Art.  7.)  688.  —  (lbereinkunft  (VI.)  v.  16.  Oktbr.  45.
Art.  4.)  708.  —  desgl.  mit  Hannover  rücksichtlich  der
dem  Zollvereine  beigetretenen  Landestheile.  (Übereinkunft
(II.)  v.  10.  Oktbr.  45.  Art.  9.)  094.

Viehseuchen,  Patent  v.  2.  Apr.  1803.  wegen  Abwendung
  ders.,  die  im  §.  14.  desselben  in  Beziehung  auf
den  Eintrieb  ausländischen  Rindviehes  angeordneten  Schutmaßregeln
  werden  aufgehoben,  (A.  N.  O.  v.  15.  Novbr.
44.)  18.  —  Anwendung  der  Vorschriften  der  Verord.  v.
27.  März  1836.  bei  dem  Eintriebe  von  Rindvieh  der
Steppengattung  in  die  östlichen  Provinzen  der  Monarchie,
sowie  im  Falle  des  Ausbruchs  der  Rindviehseuche  in  einem
Nachbarstaate.  (ebend.)  18.

Volksaufläufe  (Tumulte),  zu  deren  Sbllung  kommandirtes
  Militair  eingeschritten  ist,  Feststellung  des  Thatbestandes
  bei  solchen  durch  die  amtliche  Darstellung  des
kommandirten  Befehlshabers.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  II.
§.  92.  mit  Anl.  B.  §.  36.  ders.)  347.  380.  387.  —
Mitwirkung  der  Polizeibehörde  bei  dieser  Darstellung-(ehend.
  §.  36.)  387.

Veltelen-*l  gen,  seither  weder  üblich  noch
verstattet,  dürfen,  in  Anwendung  des  Bundesbeschlusses
v.  5.  Juli  32.,  auch  in  den  Provinzen  Preußen  und
Posen  nicht  ohne  Genehmigung  der  kompetenten  Behörde
stattfinden.  (V.  v.  5.  Dezbr.  45.)  831.  f.

Vollmachten,  zur  Erhebung  von  Sachen  und  Geldern
bei  Gericht,  solche  können  fortan  auch  von  einem  Notar
aufgenommen  werden.  (G.  v.  11.  Juli  45.  8.  2.  lit.  b.)
495.  —  hiernach  wird  der  §.  110.  Tit.  13.  Thl.  I.  des
A.  L.  R.  aufgehoben.  (ebend.)  495.

Vorkauf  (Aufkauf),  Nichtgestattung  desselben  an  Markttagen
  vor  den  Thoren  und  außerhalb  des  Marktverkehre
in  Beziehung  auf  die  zu  letzterm  gehörigen  Gegenstände.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Jam.  45.  58.  80.  81.  80.)  50.  67.

Vorpommern,  Neu-,  s.  Pommern.

W.

Waagegelder,  deren  erekutivische  Beitreibung  in  der
Provinz  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  S.  1.  Nr.  4.)  445.

Waaren,  Entrichtung  der  Eingangs-,  Durchgangs=  und
Ausgangs-Abgaben  von  deus,  in  den  Jahren  1840.  1847.
u.  1848.  (Zolltarif  v.  10.  Oktbr.  45.)  606—654.  —
einstweilige  Erhöhung  der  in  diesem  Tarif  (Pos.  20.
21.  d.  25.  b.  u.  27.  d.)  für  einige  Waarenartikel  vorgeschriebenen
  Eingangszollsätze.  (A.  K.  O.  v.  10.  Oftbr.
45.)  655.  —  deren  Versicherung  gegen  See-,  Stromund
  Feuersgefahr  bei  der  Preußischen  National-Versicherungsgesellschaft
  zu  Stettin.  (A.  NX.  O.  v.  31.  Oktbr.
45.  nebst  Statut  v.  5.  Apr.  45.)  789—819.  —  desgl.  bei
der  Berliner  für  Transporte  zu  Lande  und  Wasser.  (A.
N.  O.  v.  7.  März  45.  nebst  Stalut  und  Assekuranz-Ord.)
215—237.  —  s.  auch  Stettiner  Stromversicherungs-Gesellschaft.


Waarenaufkauf,  behuss  des  Wiederverkaufs,  im  Umherreisen,
  rücksichtlich  der  Befugniß  der  Gewerbetreibenden
mit  kaufmännischen  Rechten  zu  solchem,  behält  es  bei  den
bestehenden  Vorschristen  sein  Bewenden.  (Gew.-Orb.  v.
17.  Janr.  45.  F.  60.)  33.  —  es  soll  jedoch  diese  Befugniß
  nirgends  mehr  davon  abhängig  sein,  daß  der  Gewerbetreibende
  oder  der  Gehülfe  einer  der  christlichen
Nirchen  angehört.  (ebend.  §.  600.)  63.

Waaren-Begleitscheine,  Gebühren-Entrichtung  für
dies.  (Zolltarif  v.  10.  Oktbr.  45.)  650.

Waaren=
        <pb n="110" />
        94

Waareubestellungen,  rücksichtlich  der  Befugniß  der
Gewerbetreibenden  mit  kaufmännischen  Rechten,  solche  im
Umherreisen  selbst,  oder  durch  Gehülfen  zu  suchen,  behält
es  bei  den  bestehenden  Vorschriften  sein  Bewenden.  (Gew.
Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §.  60.)  53.  —  es  soll  jedoch
diese  Befugniß  nirgends  mehr  davon  abhängig  sein,  daß
der  Gewerbetreibende  oder  der  Gehlife  einer  der  christlichen
  Kirchen  angehbdrt.  (ebend.  §.  00.)  33.

Waaren-Deklarationen,  in  Beziehung  auf  Abgabenentrichtung,
  Anordnungen  für  deren  Aufertigung.  (Zolltarif
  v.  10.  Oktbr.  45.)  651—653.

Waaren-Transporte,  zu  Lande  und  Wasser,  Statut
und  Assekuranz-Ord.  der  Berliner  Versicherungsgesellschaft
für  solche.  (A.  K.  O.  v.  7.  März  45.)  216—237.  —  s.
auch  Stettiner  Stromversicherungs-Gesellschaft.

Waaren-Verschluß  (Verbleien,  Versiegelung),  Gebühreuentrichtung
  für  dens.  (Zolltarif  vom  10.  Oftbr.  45.)  050.

Wachen,  Bestrafung  der  unerlaubten  Entfernung  von
dens.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  s.  161.)  323.  —  desgl.
der  sonstigen  Vergehen  und  Verbrechen  ders.  (ebend.
§.  159.)  323.  —  Strafbarkeit  der  von  den  Befehlshabern
  bders.  begangenen  Verbrechen.  (ebend.  S.  158.  160.)
323.  —  Bestrafung  ders.  für  den  Mißbrauch  ihrer  Militairdienstgewalt.
  (ebend.  S.  188.)  327.  f.  —  militairische
jeder  Art,  Bestrafung  deren  Beleidigung,  sowie  des  Ungehorsams
  oder  der  Widersetzlichkeit  gegen  dies.  im  Soldatenstande.
  (ebenb.  S.  134.)  318.

Wachsbleichen,

Wachstuchfabriken,
einer  besondern  polizeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.

v.  47.  Janr.  45.  §S.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesucen
  um  die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  86.  28—36.)
46—48.  —  Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.
SS.  660—08.)  33.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.
S,  69.  70.)  64.

Waffen,  Bestrafung  deren  Veruntreuung  im  Soldatenstande.
  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  88.  154.  166.)  322.
—  Strasen  für  die  unvorsschtige  Handhabung  ders.,  durch
welche  Jemand  verletzt  oder  getödtet  worden.  (ebend.

§.  190.)  326.  —  strenge  Bestrafung  versuchter  Angriffe
zn  dens,  gegen  Militairvorgesetzte.  (ebend.  I9.  128.  129.)
317.  318.

Wafsfenschmiede,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur
Haltung  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung
und  Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Orb.
v.  17.  Janr.  45.  S§.  131—  133.  102  —  107.)  05.  600.
72.  73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden
kann.  (ebend.  §F.  108.  132.)  ö1.  600.

Wagen,  (.  Fuhwwerke.

Wäger,  deren  Geschäfte  dürfen  nur  von  den  als  solche
konzessionirten  Personen  betrieben  werden.  (Gew.-Ord.

zu  deren  Anlegung  bedarf  es

Sachregister.

1845.

Wäger,  (Forts.)

v.  17.  Janr.  45.  §.  52.)  51.  —  Befähigung,  Zahl  und
Betrieb  ders.  nach  bisherigen  oder  noch  zu  erlassenden
Vorschriften.  (ebend.  §.  63.)  51.  —  Stellvertretung  für
dies.  (ebend.  §.  Ö3.)  53.  —  Verfahren  bei  verschuldeter
Zurücknahme  der  dens.  ertheilten  Konzession.  (ebend.  §#§.
71—74.)  54.  55.  —  Taxen  für  deren  Betrieb.  (ebend.
S.  93.)  68.

Waisen,  verstorbener  Innungsgenossen,  Fürsorge  für  dieselben
  seitens  der  Innungen.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  S.  104.)  60.  f.

Waldfrevel,  Verfahren  in  Untersuchungen  wegen  ders.
bei  Civil-Einreden,  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln.  (G.  v.  31.  Janr.  45.)  95.

Waldungen,  Staats-,  in  der  Rheinprovinz,  fernere
Befreiung  ders.  von  den  nach  dem  Grurrsteuerfuße  vertheilten
  Gemeindelasten.  (Gem.-Ord.  v.  23.  Juli  45.
§s.  31.)  530.  —  dagegen  bleibt  das  Regulativ  v.  17.
Novbr.  41.  wegen  Heranziehung  ders.  zum  Wegebau
sortbestehen.  (ebend.  §.  31.)  330.  —  Gemeinde-,  in  der
Rbeinprovinz,  Verwaltung  ders.  nach  der  V.  v.  24.  Dezbr.
10.  und  den  in  Gemäßheit  ders.  erlassenen  oder  noch  zu
erlassenden  Reglements.  (Gemeinde-Orb.  v.  23.  Zuli  45.
S.  99.)  348.  —  .  auch  Holzdiebstahl.

Wandern,  der  Gesellen  und  Gewerbegehülfen,  zu  solchen
  findet  eine  Verpflichtung  nicht  Statt.  (Gew.  Ord.
v.  17.  Janr.  45.  §S.  143.)  068.  —  solche  darf  durch
Ortsstatuten  nicht  eingeführt  werden.  (ebend.  S.  170.
Nr.  9.  c.)  74.  —  auch  haben  wandernde  Gesellen  und
Gehülfen  auf  besondere  Unterstützung  von  Seiten  der
Gewerbsgenossen  keinen  Anspruch.  (ebend.  S.  143.)  68.

Warschauische  Regierung,  vormalige  herzogliche,
Präklusivfrist  von  6  Monaten  zur  Aiquidirung  verschiedener
  aus  der  Staatsanleihe  ders.  vom  Jahre  1###8.
herrührender,  auf  den  provinziellen  Staatsschulden--Etats
der  Regierungen  zu  Bromberg  und  Posen  stehender

(A.  K.  O.  v.  27.  Juni  45.)  470.
gebrauchte,  s.  Trödler.

in  Strömen,  Flüssen  und  Seen,  deren

Schonung  bei  dem  Betriebe  der  Fischerei.

v.  7.  März  45.  §S.  25.  u.  S.  27.)  112.  119.

s.  Mühlenanlagen.

zwischen  der  Oder  und  Spree,  Anordnungen
  über  die  Breite  und  Länge  der  Schiffsgefüße  und
Flöße  auf  dens.  (Regulativ  v.  8.  u.  A.  K.  O.  v.  21.
Novbr.  45.)  785—788.  —  Strafen  für  deren  llebertretung.
  (S.  13.  des  Regulatios.)  788.

Wassertransport  =  Versicherungsgesellschaft,
s.  letz.

Wechselproteste,  in  Ansehung  deren  Form  verbleibt
es  bei  den  bestehenden  Gesetzen.  (G.  v.  11.  Juli  45.

§S.  23.)
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        Sachregister.

Wechselproteste,  (Forts.)

8.  23.)  491.  —  bei  trockenen  Wechseln  können  fortan
auch  von  einem  Notar  aufgenommen  werden.  (G.  v.  11.
Juli  45.  &amp;amp;.  2.  lil.  3.)  495.

Wegebau  in  der  Rheinprovinz,  wegen  Heranziehung  der
Staatswaldungen  zu  dems.  verbleibt  es  bei  dem  Regulatio
v.  17.  Nopbr.  41.  (Gem.-Ord.  v.  23.  Juli  45.S.  31.)  50.

Wegegelder,  deren  erekutivische  Beitreibung  in  der
Provinz  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni  45.  S.  1.  Nr.  4.)  445.

Weihnachtsmärkte,  Anordnungen  für  dieselben.  (Gew.
Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  85.)  57.

Weinbkauf,  (.  Laudemien.

Weinschank,  s.  Getränke  und  Schankwirthschaften.

Werkmeister,  in  Fabriken,  s.  letz.

Werkzeuge,  zum  Betriebe  stehender  Gewerbe  erforderlich,
  deren  eigene  Verfertigung  oder  Ankauf.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Jaur.  45.  S.  59.)  52.

Werthermittelungen  bei  dem  Entschädigungsverfahren
  wegen  kusgehobener  Serechtigungen.  (G.  v.  17.  Janr.
45.  S.  7—10.)  80.

Westphalen,  oenn,  Einrichtung  des  Berghyppothekenwesens
  in  dems.  (V.  v.  28.  Febr.  45.)  100  —  107.

Westphalen,  Königreich,  vormaliges,  Geseßz  über  die
den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsverhältnisse  und  über
die  Realberechtigungen  in  den  zu  dems.  gehörig  gewesenen
  Landestheilen,  v.  21.  April  45.,  Abänderung  der  88.
4.  5.  6.  44.  u.  46.  desselben  hinslchtlich  der  an  die
Stelle  der  Naturaldienste  getretenen  Dienstgelder  und
anderer  Leistungen  in  der  Altmark.  (V.  v.  23.  Juli
45.)  518.  519.  —  desgl.  in  den  zu  dems.  gehörig  gewesenen
  Theilen  des  Herzogthums  Magdeburg.  (V.  v.
2.3.  Juli  45.)  5320—522.  —  Augdehnung  der  letztern
Verord.  auch  auf  die  übrigen  vormals  Weslphälisch  gewesenen
  Theile  der  Provinz  Sachsen,  mit  Ausnahme  der
Altmark.  (V.  v.  11.  Dzbr.  45.)  832.

Westphalen,  Provinz,  Anordnungen  für  die  neuen  Ansiedelungen
  in  ders.  (V.  v.  11.  Juli  45.)  496—498.—
Erhebung  von  Eintritts=  oder  Einzugsgeldern  in  deren
mit  der  revidirten  Städtcordnung  vom  17.  März  1831.
beliehenen  Städten.  (G.  v.  24.  Jan.  45.)  39.  —  nachträgliche
  allerhöchste  Genehmigung  der  observanzmäßig
stattgefundenen  Erhebung  von  Einzugs=  und  Bürgergeldern
  in  den  früher  zu  Frankreich  und  dem  Großherzogthum
  Berg  gehörig  gewesenen  Landestheilen  ders.  vor
Einführung  der  revidirten  Städteordnung  v.  17.  März
B1.  und  der  Landgemeinde-Ord.  v.  31.  Okt.  41.  (A.  K.
O.  v.  1/.  Febr.  45.)  215.  —  für  die  Zeit  nach  Einflhrung
  der  beiden  lesteren  bleiben  rücksichtlich  jener  Abgaben
  die  Bestimmungen  dieser  Gesetze  maßgebend.  (ebend.)
215.  —  Erekutions-Ordnung  für  die  Beitreibung  der
direkten  und  indirekten  Steuern  und  anderer  öffentlicher

1845.

Westphalen,  Provinz,  (Forts.)

Abgaben  und  Gefälle  in  ders.  (v.  30.  Juni  45.)  444—
458.  —  Abäiderung  des  §.  109.  des  für  dies.  bestehenden
  Feuer-Sozietäts-Reglements  v.  5.  Janr.  1836.
in  Beziehung  auf  die  Wahl  und  Ernennung  von  Schiedsrichtern.
  (A.  A.  O.  v.  7.  Novbr.  45.)  720.  —  s.  auch
Chausseepolizei-Kontraventionen.

Westphältsche  Landestheile,  s.  Westphalen,  desgl.
Provinz  Sachsen,  Herzogthum  Magdeburg  und  Altmark.

Westpreußische  Pfandbriefe,  K.  letzt.

Wectzlar,  Stadt,  in  solcher  verbleibt  es  bei  der  derselben
bereits  verliehenen  rev'dirten  Städteordnung,  mithin  ohne
Anwendung  der  Gemeindeordnung  für  die  Rheinprovinz
  in  ders.  (Gemeinde-Ord.  v.  23.  Juli  45.)  623.

Widersetzung,  gegen  Vorgesetzte  und  deren  Dienstbefehle,
  deren  Bestrafungl  im  Soldatenstande.  (Milit.=Straf--G.
  Thl.  I.  S§s.  125—129.)  317.  318.  —  gegen
Wachen  und  Landgendarmen,  desgl.  (ebend.  S.  134.)  318.

Widerspenstigkeit,  beharrliche,  seitens  der  Gesellen,
Gehülfen  und  Fabrikarbeiter,  deren  Bestrafung.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  K.  184.)  77.

Wiederkaufsberechtigte,  Wahrnehmung  ihrer  Rechte
bei  dem  Entschädigungsverfahren  wegen  aufgehobener
oder  für  ablösbar  erklärter  Berechtigungen.  (G.  v.  17.
Janr.  45.  95.  6.  39.  40.)  80.  87.  88.

Wilhelm=  (Prinz)  Eisenbahn,  (.  Eisenbahnen.

Windmählen,  s.  Mühlenanlagen.

Winter=  Fischerel,im  frischen  und  kurischen  Haff,
Anordnungen  für  dieselbe.  (Fischerei=  Ordd.  v.  7.  März
45.  SS,  38—43.  u.  Ss.  37—41.)  130.  150.  151.

Wittgenstein-Berleburg,  ,

WittgensteimthtgensteinManchesteme
richtung  des  “*.*  in  dens.  (V.  v.  28.
Febr.  45.)  100—

Wittwen,  bneben  Gewerbetreibender,  Fortsetzung
deren  Gewerbebetriebs  für  ihre  Rechnung  durch  gualifizirte
  Stellvertreter.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  §.  62.)
53.  —  verstorbener  Innungsgenossen,  Fürsorge  für  dieselben
  seitens  der  Innungen.  (Gew.-Ordb.  v.  17.  Jaur.
45.  §.  104.)  600.

Wochenmärkte,  Anordnungen  für  dieselben.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  S#.  75.  u.  76.)  556.  —  Abgaben-Erhebung
  auf  solchen  für  Raum,  Buden  und  Geräthschaften.
  (ebend.  S.  77.)  55.  —  Feststellung  und  Bekanntmachung
  der  für  den  Verkehr  auf  solchen  bestimmten  Artifel.
  (ebend.  §.  78.)  55.  —  Ausschließung  einzelner
Klassen  von  Käufern  für  gewisse  Zeit  von  dem  Einkaufe
  von  Lebenemitteln  auf  solchen,  nach  Orts-Gewohnheit
  und  Bedürfniß.  (ebend.  §.  79.)  56.  —  Verbot
  des  Aufkanfs  vor  den  Thoren  und  außerhalb  der
Marktplätze  an  Markttagen.  (ebend.  §.  80.)  56.  —  Aus.

nahmen

95
        <pb n="112" />
        96

Wochenmürkte,  (Forts.)
nahmen  von  diesem  Verbote  für  Gegenstände,  welche
täglich  zum  Verkauf  in  Häusern  und  auf  den  Straßen
umhergetragen  werden.  (ebend.  68.  81.  u.  86.)  56.  57.
—  auch  bleibt  der  Verkauf  aus  besonderen  Lokalen  zulässig.
(ebend.  §.  81.)  56.  —  s.  auch  Märkte  und  Marktverkehr.

Wohnsitz,  fester,  innerhalb  der  preußischen  Staaten,  ist
zum  selbstständigen  Betriebe  stehender  Gewerbe  erforderlich.
  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  8.  16.)  44.  —  s.
auch  Ausländer.

Wolfähagen-Penglausche  Chaussee,  s.  Chaussece=——

  Auochmugen  für  dieselben.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Jaur.  45.  §S.  85.)  5

Worbis,  Kreis,  im  —.  Regierungsbezirke,  Errichtung
  einer  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  der  Ablösung
der  Reallasten  in  dems.  (A.  K.  O.  v.  18.  u.  Regl.  v.
9.  April  45.)  410—421.

Wriezen-Freienwalder  Chaussee,  s.  Chausseebau.

Wundärzte,  bedürfen  einer  Approbation  des  Ministeriums
  der  Medizinalangelegenheiten.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Jaur.  45.  §.  42.)  49.  —  Verfahren  bei  Zurücknahme
ders.  und  Untersagung  des  Gewerbebetriebs.  (ebendas.
SS.  71  —  74.)  34.  55.  —  deren  Zuziehung  behufs  der
Feststellung  körperlicher  Verletzungen  und  deren  Folgen
bei  Ermittelung  des  Thatbestandes  verübter  Verbrechen.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  II.  §.  92.  mit  Anl.  B.  ss.  7
—24.  ders.)  347.  381—334.

Würgassen,  Preußisches  Dorf,  fernere  Belassung  desselben
  in  dem  Steuerverein  von  Hannover,  Oldenburg  und
Braunschweig.  (Vertrag  v.  16.  Oktbr.  45.  Art.  4.)  687.

Württemberg,  Königreich,  Übereinkunft  mit  dems.
wegen  gegenseitiger  Übernahme  von  Ausgewiesenen.
(Minist.-Erklärung  u.  Bekanntmach,  v.  5.  Dezbr.  45.)
779—784.

Zahnärzte,  bedürfen  einer  Approbation  des  Ministerinms
der  Medizinalangelegenheiten.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  S.  42.)  49.  —  Verfahren  bei  Zurücknahme  ders.  u.
Untersagung  des  Gewerbebetriebs.  (ebend.  §§.  71—74.)
54.  355.

Zapfenstreich  Bestrasung  der  Unteroffiziere  und  Gemeine
  für  das  Ausbleiben  über  dens.  hinaus.  (Milit.=Straf-G.
  Thl.  I.  S.  165.)  324.

Iduny-Trebnitzer  Chaussee,  s.

Jechen,  s.  Berghypothekenwesen.

Zehnte,  für  evangelische  Kirchen  und  Pfarreien,  deren
Entrichtung  auch  seitens  der  von  der  Gemeinschaft  der
evangelischen  Landeskirche  sich  getrennt  haltenden  Lutheraner.
  (General-Konzession  v.  23.  Juli  45.  Nr.  10.)  617.

s.  Chausseebau.

Sachregister.

1845.

Zehnte,  (Forts.)

—  (Reallasten)  deren  Ablösung  in  den  Kreisen  Heiligenstadt,
Mühlhausen  und  Worbis.  (Regl.  v.  9.  April  45.  §.  4.
Nr.  2.)  412.

Zeichnungen  und  Beschreibungen  von  neuen  gewerblichen
Anlagen,  solche  müssen  den  Gesuchen  um  die  polizeiliche
Erlanbniß  für  letztere  beigefügt  werden.  (Gew.-Orr.  v.
17.  Janr.  45.  §S.  28.)  40

Teitschriftern,  politische,  außerhalb  der  Prcußischen  und
innerhalb  der  Staaten  des  deutschen  Bundes  erscheineud,
  Erlaß  von  Debitsverboten  gegen  solche  durch  den
Minister  des  Innern,  unter  allerhöchster  Genehmigung.
(A.  K.  O.  v.  14.  März  45.)  1062.  —  politische,  in  deutscher
  Sprache  außerhalb  der  Bundesstaaten  erschientn  dürfen,
  in  Anwendung  des  Bundevbeschlusses  v.  5.  Juli  1832.,
auch  in  den  Provinzen  Preußen  und  Posen  ozne  Gench.
migung  nicht  iuue  en  und  ausgegeben  werden.  (V.  v.
65.  Dezbr.  5.)  831.

Zentner,  s.  Falemnt.

Berherungen.  muthwillige  oder  boshafte,  fremden  Eigenthums,
  im  Kriege,  deren  Bestrafung  im  Soldatenstande.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  I  S.  150.)  321.

Zerstückelungen  (Zertheilungen)  von  Grundstücken,  s.
Parzellirungen.

Zettelgelder,  bei  indirekten  Steuern,  deren  erekutivische
Beitreibung  in  der  Provinz  Westphalen.  (V.  v.  30.  Juni
45.  S.  1.  Nr.  4.)  445.

Zeugen,  deren  Zuziehung  bei  Aufnahme  von  Notariats=Instrumenten
  und  Urkunden.  (G.  v.  11.  Juli  45.  S.  7.
8.  9.  u.  25.)  488.  f.  491.  —  welche  Personen  dazu
unfähig  sind.  (ebend.  S.  7.)  488.

JZeugeneid,  dessen  Ableistung  von  frrstlichen  Personen
in  Prozessen  und  Untersuchungssachen  in  Neuvorpommern
und  im  Bezirke  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein.  (1.
K.  O.  v.  5.  Dezbr.  156.)  830  f.

Zeugengebühren,  (Reise-,  Zehrungs=  und  Versäumnißkosten),
  in  wiefern  solche  in  militairgerichtlichen  Untersuchungen
  zu  gewähren  sind.  (Milit.  Straf-G.  Thl.  1I.
S.  279.)  373.  —  bei  Pfändungen  wegen  rückständiger
öffentl.  Abgaben  in  der  Provinz  Westphalen.  (Tarif  v.
30.  Juni  45.  B.  Nr.  7.)  1.8

Zeugnisse,  über  die  Art  und  Daner  der  Beschäftigung
der  Gesellen,  Gehülfen  und  Lehrlinge,  sowie  über  ihre
Führung,  deren  Ausstellung  und  kosten=  und  stempelfreie
Beglaubigung.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  1.5.  88.  142.
50.  160.)  68.  70.  71.

Jeugschmiede,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur
Haltung  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Jnnung
und  Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Janr.  45.  99.  131—  133.  162—  107.)  65.  65.

72.
        <pb n="113" />
        Sachregister.
Zirkelschmiede,  Befugniß  und  Befähigung  ders.  zur

Jeugschmiede,  (Forts.)

72.  73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden
kann.  (ebend.  §§s.  108.  132.)  61.  66.

Ziegeldecker,  müssen  sich  über  die  erforderlichen  Kenntnisse
  und  Fertigkeiten  durch  ein  Befähigungszeugniß  der
Regierung  ausweisen.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.
S.  45.)  30.  —  Anordnungen  seitens  der  Ministerien  für
deren  Prüfung.  (ebend.  §.  46.)  50.  —  Verfahren  bei
verschuldeter  Untersagung  deren  Gewerbetriebes.  (ebend.
SS.  71—74.)  34.  85.

Ziegelöfen,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es  einer  besondein
  poligeilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Jam.
45.  §.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um  die  Ertheilung
  der  letz.  (ebend.  §#§#.  28—36.)  406—48.  —
Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.  S#§.  66.
—68.)  63.  54.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.  S§.  69.
70.)  54.

Zimmer,  möblirte,  zu  deren  gewerboweisen  Vermiethung
bedarf  es  einer  besondern,  auf  Unbescholtenheit  und  Zuverlässigkeit
  gegründeten  polizeilichen  Erlaubniß.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  §.  49.)  51.  —  Verfahren  bei
verschuldeter  Zurücknahme  der  letz.  (ebend.  §§.  71—74.)
51.  ñõ.

Zimmerleute,  Haus-  und  Schiffs--,  müssen  sich  über
die  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  durch  ein
Befähigungszengniß  der  Regierung  ausweisen.  (Gew.=Ord.
  v.  17.  Janr.  45.  S.  45.)  50.  —  Anordnungen  seitens
  der  Ministerien  für  deren  Prüfung.  (ebend.  §.  46.)
50.  —  Verfahren  bei  verschuldeter  Untersagung  deren
Gewerbebetriebes.  (ebend.  §§.  71—74.)  51.  55.

Zinngleßer,  Befüugniß  und  Befähigung  ders.  zur  Haltung
  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung  und
Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Orr.  v.
17.  Janr.  45.  Is.  131—1533.  162—107.)  65.  66.  72.
73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden  kann.
(ebend.  S§.  108.  132.)  61.  66.

Zinsen,  von  Entschädigungskapitalien  für  aufgehobene
Berechtigungen,  deren  Entrichtung  und  Aufbringung.  (G.
r.  17.  Janr.  45.  SS,  12—20.)  81—83.  —  (.  auch  Zögerungszinsen,
  desgl.  Pfandbriefe,  Eisenbahnen  2c.

Zinsgrundstücke,  Ausschließung  oder  Beschränkung  der
Befugniß  zur  Ablösung  der  auf  solchen  ruhenden  festen
Geld=  oder  Getraibcabgaben  durch  Kapital,  im  Wege  des
Vertrages.  (G.  v.  31.  Janr.  45.)  93.

Zinskoupons  (nebst  Talons),  deren  Verabreichung  zu
Pommerschen  Pfandbriefen  von  fünf  zu  fünf  Jahren.
(.  K.  O.  v.  28.  März  45.)  238.  —  deren  Ausreichung
und  Realisirung  zu  den  Schuldverschreibungen  der  Ablösungs-Tilgungskasse
  für  die  Kreise  Heiligenstadt,  Mühlhausen
  und  Worbis.  (Regl.  v.  9.  April  45.  98.  8.  u.  o.)
413.  4414.

Jahrgang  4845.

1845.  97

Haltung  von  Lehrlingen  durch  Beitritt  zu  einer  Innung
und  Ablegung  der  vorgeschriebenen  Prüfung.  (Gew.-Ord.
v.  17.  Jam.  45.  S§.  131—133.  102—  167.)  65.  66.
72.  73.  —  in  wiefern  von  letzterer  entbunden  werden
kann.  (ebend.  Ss.  108.  132.)  61.  66.

Zögerungszinsen,  Verpflichtung  des  Fiekus  zu  deren

Zahlung.  (G.  v.  7.  März  45.)  158.  —  hiernach  wird
der  §.  3.  des  G.  v.  7.  Juli  33.  abgeändert.  (ebend.)  158.

Jollämter,  Neben-,  Abfertigungsbefugnisse  ders.  (Zolltarif

  v.  10.  Oktbr.  45.)  663.

Zölle  (Zollgefälle),  deren  Erhebung  nach  dem  Bruttooder

  Rettogewicht.  Golltarif  v.  10.  Oktbr.  45.)  650—652.
—  Waaren-Quantitäten  unter  r##  des  Zentners  werden
nicht  versteuert  und  Gefällbeträge  von  weniger  als  sechs
Silberpfennigen  oder  einem  Kreuzer  werden  überhaupt
nicht  erhoben.  (ebend.)  653.  f.  —  Annahme  von  Goldoder
  Silbermünzen  bei  dens.,  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze.
  (ebend.)  654.  —  deren  Entrichtung  bei  Neben-Zollämtern
  und  an  Niederlagsorten.  (ebend.)  652.  653.
—  desgl.  bei  Waaren,  welche  zum  Durchgange  bestimmt
sind.  (ebend.)  652.  —  (.  auch  Zolltarif.

Jollpfunde,,  Gewichtsverhältniß  ders.  (Zolltarif  v.  10.

Oktbr.  45.)  649.

Zolltarif,  mit  den  Staaten  des  Zollvereins  vereinbart,

für  die  Jahre  1816.,  1847.  u.  1848.  (A.  K.  O.  u.  Tarif
v.  10.  Oktbr.  45.)  605—654.  —  einstweilige  Erhöhung
der  in  diesem  Tarif  (Posik.  20.,  21.d.,  25.  b.  u.  27.c.)
für  einige  Waarenartikel  vorgeschriebenen  Eingangs-Zollsätze.
  (A.  K.  O.  v.  10.  Oktbr.  45.)  655.  —  Erlaß  oder
Ermäßigung  der  Eingangs=  und  Durchgangs-Abgaben
zur  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  zwischen  den
Staaten  des  Zoll=  und  Steuervereins.  (Vertrag  v.  16.
Okbr.  45.  Art.  7.  nebst  Übereinkunft  (VI.I  von  dems.
Tage.)  688.  707—720.

Jollvereins-Verträge,  zwischen  Preußen,  Braunschweig

  und  den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins

einerseits,  und  Hannover  und  den  übrigen  Staaten

des  Steuervereins  andererseits,  wegen  Beförderung
der  gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse.  (v.  16.  Oktbr.

45.)  685—689.  —  die  Dauer  dieses  Vertrages  und  der

folgenden  sechs  lbbereinkünfte  ist  bis  zum  1.  Januar  1834.

festgesetzt.  (ebend.  Art.  10.)  688.

Deazu  gehören:

I.  Ubereinkunft  zwischen  eben  dens.  Staaten  wegen  Unterdrückung
  des  Schleichhandels.  (v.  16.  Okthr.  45.)
689—691.

II.  Übereinkunft  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  einerseits
  und  Hannover  andererseits,  wegen  des  Anschlusses
  verschiedener  Theile  des  Königreichs  Hannover
  an  den  Zollverein,  (v.  16.  Oktbr.  45.)691—697.

n  I.  ũber-
        <pb n="114" />
        6

Jollvereins-Verträge,  (Gorts.)

III.  Übereinkunft  zwischen  Hannover  u.  Braunschweig,
wegen  der  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  in  den
nach  der  Übereinkunft  II.  dem  Zollvereine  angeschlossenen
  Königl.  Hannoverschen  Gebietstheilen.
(v.  10.  Oktbr.  45.)  697—699.

IV.  lbereinkunft  zwischen  Hannover  und  den  übrigen
Staaten  des  Stener  vereins  einerseiks,  u.  Braunschweig
  andererseits,  wegen  des  Anschlusses  verschiedener
  Braunschweigischer  Gebietstheile
an  den  Steuerverein.  (v.  16.  Oktbr.  45.)  699—704.

V.  übereinkunft  zwischen  Hannover  u.  Braunschweig,
über  die  in  den  Kommunion-Besitzungen  zu  erhebenden
indireften  Abgaben.  (v.  16.  Oktbr.  45.)  704—7006.

VI.  Übereinkunft  zwischen  Preußen,  Braunschweig

und  den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  einerseits,
und  Hannover  und  den  llbrigen  Staaten  des  Steuervereins
  andcrerseits,  wegen  Erleichterung  des  gegenseitigen
  Verkehrs.  (v.  10.  Oktbr.  45.)  707—720.

Jollvereinte  Staaten,  siehe  Handels=  und  Schiffahrts-Verträge,
  Zolltarif  und  Zollvereinsverträge.

Jollzentner,  Bewschtsverhältuß  desselben.  (Zolltarif  v.
10.  Oltbr.  45.)  0

Zoologischer  Grten,  bei  VBerlin,  Statuten  des
Aktien  -Vereins  für  solchen  und  die  damit  verbundene
zoologische  Gesellschaft.  (v.  27.  Febr.  und  Felesste
Bestätigungsorder  v.  7.  Mai  45.)  244—258.  —  MAMbtretung
  eines  Theils  des  bisherigen  Falanengartens  zu
Superfziar-Eigenthumerechten  für  dens.  (ebend.)  244.  245.
—  Ausfertigung  von  höchstens  500  Aktien  à  100  Rthlr.
gegen  Zusicherung  einer  Dividende,  die  jedoch  31  Prozent
  jährlich  nicht  übersteigen  darf,  resp.  der  Berechtigung
zum  freien  Eintritt  in  den  Garten.  (88.  11.  u.  40.  Nr.
4.  der  Statuten)  247.  f.  2537.  —  Anordnungen  für  den
Besuch  esel  durch  das  Publikum,  (S§.  41—47.  ders.)
257.  258.

Juchthausstrafe,  gegen  Gewerbetreibende  wegen  eines
  vermittelst  Mißbrauchs  ihres  Gewerbes  begangenen
Verbrechens  erkannt,  gleichzeitiger  Verlust  der  Befugniß
zum  selbstständigen  Gewerbebetriebe  für  immer  oder  auf
Zeit  durch  richterlichen  Ausspruch.  (Gew.--Ord.  v.  17.
Janr.  45.  Ö§.  172.  u.  173.)  74.  75.  —  desgl.  für
immer  bei  dem  durch  Zuverlässigkeit  und  Unbescholtenheit
bedingten,  polczeilich  gestatteten  Gewerbebetriebe,  wegen
eines  begangenen  von  ehrloser  Gesinnung  zeugenden  Verbrechens.
  (ebend.  §.  174.)  75.  —  dieselbe  darf  gegen
Unteroffiziere  und  Gemeine  nur  mit  Ausstoßung  aus  dem
Soldatenstande  oder  Entlassung  aus  dem  Militairverhältniß
erkannt  werden.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  S.  55.)  305.—gegen
  Offziere  ist  statt  ders.  auf  verhältnißmäßigen  Festungsarrestund
  zugleich  auf  Entfernung  ausdem  Offizierstande  oder

 

Sachregister.

1845.

Juchthausstrafe,  (Forts.)

Kassation  zu  erkennen.  (ebend.  §.  ö5.)  305.  —  in  wie
fern  statt  derselben  auf  verhältnißmäßige  militairische
Festungs=  oder  Arreststrafe  erkannt  werden  kann.  (ebend.
§.  56.)  305.  —  acht  Monate  ders.  sind  einem  Jahre
Festungsstrafe  gleich.  lebend.  §.  66.)  307.  —  Verwandlung
  der  Baugefangenschaft  in  solche  wegen  körperlicher
Unfähigfeit.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  J.  S.  4.)  297  f.  —
dieselbe  steht  der  Baugefangenschaft  gleich.  (ebend.  §.  66.)
307.  —  die  dazu  rechtefräftig  verurtheilten  Personen  des
Soldatenstandes  müssen  der  Civilbehörde  überwiesen  werden.
  (ebend.  Thl.  II.  S.  184.)  360.

Züchtigung,  Krpenicze,  deren  Anwendung  und  Vollstreckung
  als  Militairstrafe.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.
S§.  31.  32.)  301.  —  deren  Verschärfung  über  das  höchste
Maß  binaus  darf  nicht  stattfinden.  (ebend.  §.  77.)  309.
—  eventuelle  Verwandlung  ders.  in  verhältnißmäßige
Freiheitsstrafe.  (ebend.  98.  33.  64.)  301.  306.  —
neben  der  Ausstoßung  oder  Entlassung  aus  dem  Soldatenstande
  und  neben  der  Zuchthausstrafe  erkannt,  deren
ganckchfatenm  Vollziehung  in  der  Strafanstalt.  (ebend.
Thl.  II.  §.  186.)  300.  —  s.  auch  Stockschläge.

Juckersiedereien,  zu  deren  Anlegung  bedarf  es  einer
besondern  polizcilichen  Genehmigung.  (Gew.-Ord.  v.  17.
Janr.  45.  §.  27.)  46.  —  Verfahren  mit  Gesuchen  um
die  Ertheilung  der  letz.  (ebend.  §§#.  28—36.)  46—48.
—  Fristbestimmung  für  deren  Benutzung.  (ebend.  S§.  660—
68.)  63.  34.  —  Untersagung  der  letz.  (ebend.  §.  69.
70.)  54.

Zündstoffe,  aller  Art,  zur  Bereitung  von  solchen  bedarf
  es  einer  besonderen  polizeilichen  Genehmigung.
(Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.  45.  S.  27.)  46.
fahren  mit  Gesuchen  um  die  Ertheilung  der  lezz.
(ebend.  §#§#.  28—  36.)  46—48.  —  Fristbestimmung  für
deren  Benutzung.  (ebend.  95.  66—68.)  53.  54.  —  Untersagung
  der  letz.  (ebend.  8§.  69.  70.)  31.

Zuschläge,  zu  den  Staatssteuern  für  Gemeindebedürfnisse,
  siehe  letz.  und  Gemeindcabgaben.

Zwangsarbeit,  gegen  Gewoerbetreibende  wegen  eines
vermittelst  Mißbrauchs  ihres  Gewerbes  begangenen  Verbrechens
  erkannt,  gleichzeitiger  Verlust  der  Befugniß  zum
selbstständigen  Gewerbebetriebe  für  immer  oder  auf  Zeit
durch  richterlichen  Ausspruch.  (Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  88.  172.  u.  173.)  74.  75.  —  desgl.  für  immer  bei
dem  durch  Zuverlässigkeit  und  Unbescholtenheit  bedingten,
polizeilich  gestatteten  Gewerbebetriebe,  wegen  eines  begangenen,
  von  ehrloser  Gesinnung  zeugenden  Verbrechens.
(ebend.  §.  174.)  75.  —  s.  auch  Zuchthausstrafe.

Zwangslieferungen,  im  Kriege,  Strafen  für  deren
Erhebung  oder  Erpressung  im  Soldatenstande  ohne  dienstliche
  Befugniß.  (Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  §.  151.)  321.

Zwangs-=—

  Ver-
        <pb n="115" />
        Sachregister.  1845.  99

Jwangs=  und  Bannrechte,  dem  Fiskus,  einer  Kämmerei,
  Gemeinde,  oder  einer  Korporation  von  Gewerbetreibenden
  zuständig,  deren  Aufhebung.  (Gew.-Ordb.  v.
17.  Janr.  45.  8.  4.)  42.  —  desgl.  solcher,  deren  Aufhebung
  nach  dem  Inhalte  der  Verleihungsurkunde  ohne
Entschädigung  zulässig  ist.  (ebend.  §.  4.  Nr.  2.)  42.  —
nicht  aufgehobene,  deren  Ablösung  von  den  Verpflichteten.
(ebend.  §.  5.)  42.  —  den  Berechtigten  steht  die  Befagniß,
  auf  deren  Ablösung  anzutragen,  nicht  zu.  (ebend.
S.  5.)  42.  —  aufgehobene  oder  für  ablösbar  erklärte,
können  fortan  durch  Verjährung  nicht  mehr  erworben  werden.
  (ebend.  §.  11.)  43.  —  durch  Verträge  oder  andere
Rechtstitel  können  dergl.  Rechte  nicht  auf  einen  längern,
als  zehnjährigen  Zeitraum  begründet  werden.  (ebend.  .  11.)
42.  —  vor  der  Verkündigung  der  obigen  Gewerbe-Ord.
aufgehoben  oder  für  ablösbar  erklärt,  rücksichtlich  der  Entschädigung
  für  solche  bewendet  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften.
  (ebend.  §.  10.)  43.  —  aufgehobenc,  in  wiefern
für  solche  Entschädigung  zu  gewähren  ist.  (G.  v.  17.
Janr.  45.  S,  1—6.)  79.  80.  —  Feststellung  und  Aufbringung
  derselben.  (ebend.  S§#.  29—  33.)  85.  86.  —
desgl.  wenn  ausschließliche  Gewerbeberechtigungen  mit
dens.  verbunden  sind.  (ebend.  §S.  24.)  84.  —  nicht  aufgehobenc,
  aber  ablösbare,  Berechtigung,  auf  deren  Ablösung
  anzutragen  (G.  v.  17.  Janr.  45.  §.  34.)  86.  —

II.  Personal-Register.

Bülow,  von,  Freiherr,  Staats=  und  Kabinetsminister,
wird  von  seinem  Amte  als  Staatsminister  und  Minister
der  answärtigen  Angelegenheiten  entbunden  und  in  den
rmiisM  vertt.  bleibt  aber  Mitglied  des  Staatsraths.
(A.  K.  O.  v.  29.  Septbr.  45.)  599.

Jwangs=  und  Bannrechte,  (Forts.)

Ermittelung,  Festsetzung  und  Aufbringung  der  Entschädigung
  für  solche.  (ebend.  S§.  35.  36.)  S87.  —  weitere
  Anordnungen  für  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren.
  (ebend.  IS#§.  37—59.)  87—92.  —  deren  Ablösung
  im  Wege  freier  übereinkunft.  (ebend.  S.  52.)  90.

Zweikämpfe  ((Duelle),  Strafe  der  Herausforderung
zu  solchen  und  der  Annahme  derselben  aus  dienstlicher
Veranlassung  zwischen  Militairvorgesetzten  und  Untergebenen,
  oder  zwischen  Nicderen  und  Höheren  im  Range.
(Milit.-Straf-G.  Thl.  I.  S.  132.  133.)  318.  —  und
Herausforderungen  zu  solchen  seitens  beurlaubter  Landwehroffiziere
  und  der  mit  Vorbehalt  der  Dienstverpflichtung
  aus  dem  stehenden  Heere  ausgeschiedenen  Offziere,
deren  Untersuchung  gehört  vor  die  Militairgerichte.  (ebend.
Thl.  II.  §.  6.  Nr.  ö.)  331.  —.  desgl.  derjenigen  seitens
  der  ohne  Pension,  jedoch  mit  der  Erlaubniß,  die
Militair=  Uniform  zu  tragen,  verabschiebeten  Offziere
(ebend.  §.  10.  Nr.  1.  a.)  332.  f.  —  zwischen  Offizieren
und  nicht  zum  Offzierstande  gehörenden  Militnir=  oder
Civilpersonen,  deren  Bestrafung,  in  Ergänzung  der  Verord.
v.  20.  Juli  43.  und  mit  Bezugnahme  auf  die  unter  dem
16.  Mai  44.  erlassenc  Allerhöchste  Order.  (A.  K.  O.  v.
27.  Septbr.  45.)  681.  f.

1845.

Canitz,  von,  Freiherr,  General-Lieutenant,  Gesandter
und  bevollmächtigter  Minister,  wird  zum  Staats-  und
Kabinetsminister  ernannt  und  demselben  die  Leitung  des
Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  definitio’
übertragen.  (A.  K.  O.  v.  29.  Septbr.  45.)  599.
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        —  1  —
Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  1.—

 

(Fr.  2529.)  Allerhöchste  Kabinctsorder  vom  13.  Dezember  1844.,  wegen  Herabsetzung  der
von  den  Pfandbriefschuldnern  der  Westipreußischen  Landschaft  zu  zahlenden
Beiträge  von  4  Prozent  auf  4  Prozent.

A.  Ihren  Bericht  vom  23.  v.  M.  will  Ich  mit  Rücksicht  auf  die  Beschlusse
  des  in  diesem  Jahre  versammelt  gewesenen  General-Landtages  der  Westpreußischen
  Landschaft  hierdurch  genehmigen,  daß  die  von  den  Pandbriefs-Schuldnern
  dieser  Landschaft  zu  zahlenden  Beiträge,  welche  durch  die  Order
vom  24.  Februar  1838.  auf  4  Prozent  besiimmt,  demnächst  aber  durch  die
Order  vom  7.  November  1841.  auf  43  Prozent  ermäßigt  worden  sind,  weiter
auf  4  Prozent,  und  zwar  vom  Johannistermin  d.  J.  an,  diesen  Termin  mit
eingeschlossen,  herabgesetzt  werden.  Das  von  diesen  Beiträgen  nach  Berichtigung
  der  Pfandbriefszinsen  übrig  bleibende  /  Prozent  ist,  so  weit  dieses  zur
Bestreitung  der  Administrationskosten  nicht  erforderlich  ist,  so  lange  zu  dem
eigenthümlichen  Fonds  der  Landschaft  zu  verwenden,  bis  solcher  den  Betrag
von  800,000  Rchlr.  erreicht  haben  wird,  durch  dessen  Zinsen  alsdann  die  Administrationskosten
  vollständig  gedeckt  werden  können.  Von  diesem  Zeitpunkte
an,  welcher  zu  Weihnachten  1859.  eintreten  wird,  soll  das  gedachte  Prozent
nach  den  zu  seiner  Zeit  zu  erlassenden  Bestimmungen  zur  Amortisation  der
Pandbriefe  verwendet  werden.  Dieser  Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Charlottenburg,  den  13.  Dezember  1841.
Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staatsminister  Grafen  v.  Arnim.

(Nr.  2530.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  13.  Dezember  1841.,  vermittelst  welcher  die
angehängten  Tarife  zur  Erhebung  der  Schiffahrtsabgaben  in  den  Stä#-ten
  Königsberg  in  Pr.  und  Elbing  genehmigt  werden.

ch  sende  Ihnen  anliegend  die  mit  Ihrem  Berichte  vom  29.  v.  M.  eingereichten
  Tarife  zur  Erhebung  der  Schiffahrtsabgaben  in  den  Städten  Königsberg
  und  Elbing,  nachdem  Ich  dieselben  genehmigt  und  vollzogen  habe,  mit
dem  Auftrage  zurück,  beide  Tarife,  welche  vom  1.  Januar  1845.  bis  zum
1.  Januar  1850.  zur  Anwendung  zu  bringen,  gegen  Ablauf  des  Jahres  1849.
aber  einer  Revision  zu  unterwerfen  sind,  nebst  dieser  Order  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zu  publiziren.  Charlottenburg,  den  13.  Dezember  1844.
Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staats=  und  Finanzminister  Flottwell.
Jabrgang  1515.  (Nr.  2529—  2430.)  1  Tarif

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Januar  1845.)
        <pb n="118" />
        —  2  —
Tarif

zur  Erhebung  der  Schiffahrtsabgaben  in  der  Stadt  Königsberg.

 

E:  wird  entrichtet:
I.  An  Pregelmundungezgeld.
A.  für  die  Schiffslast:
1)  von  Seeschiffen  mit  Ladung:

 

 

beim  Eingang  .
beim  Ausgang

.  .  -  in  Eingang
2)  von  Seeschiffen  mit  Ballafi:  n  Ainbungn  ....;

3)  von  allen  uͤbrigen  Fahrzeugen,  d.  h.  solchen,  welche  nicht
mit  Guͤterfracht  oder  Ballast  aus  der  See  kommen,  oder
dahin  gehen  (mit  Ausnahme  der  Fischerkaͤhne  und  offenen
  kleinen  Boote)  wenn  sie  beim  Ei  4½
mit  Ladung  eine  eigene  Fahrt  machen  teim  mst  *  4  0

B.  für  das  Fahrzeug  im  Ganzen,  von  Fischer=  und
anderen  kleinen  Boten,  beim  Ein=  und  beim  Ausgang  und

zwar:  2
a.  von  einem  Angelkahn  .  .
1)  mit  Ladung  i  zi.  von  einem  kleinen  Boo-  —  1

2)  unbeladen  nichts.
II.  An  Stromgeld.

A.  Beim  Eingang  durch  den  Holländer  Baum:
1)  von  Seeschiffen  beladen  oder  mit  Ballast:

————

11

9
——

1

 

 

 

von  5  bis  25  Lasten  ....  ..  ....  2  —
-  26  *  50  ——......-  3  —
-  51  -  75  —  ......  ...  ·  4  —  —
=  76  =  100  .  .  ..  6  —  —
101  und  darüer  .  ...  8  —
2)  von  Schiffsgefäßen,  welche  als  Lichter  zwischen
Kbnigsberg  und  Pillan  benutzt  werden,
beladen  oder  leer:
von  1  bis  10  Lastien  .  .  .  ..  —  7  6
:  1  2  0  .  .  .  .  .  .  ..  —15—
:  11  30  -  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  —  —
:  31  =  40  -....................  1  15.—
.  41-  -  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  2—  —
-Gtl  und  daruͤber  .  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  3—  —

8
S
—3
        <pb n="119" />
        —  3  —

 

 

3)  von  jedem  anderen  Binnenfahrzeuge  —  mit  Ausschluß###
der  lerr  oder  mit  Fischen  beladen  eingehenden  Angel-  *  7
und  Fischerkähne,  welche  der  Abgabe  nicht  unterworfen
  sind  —

von  1  bis  10  Laslkern  ...  —  —
:  1  20  ..  .  ...  —  665—
=  21  -30  .....  ........  ...  .  ...  —  15  —
-:  31-  10  .  .  ..  .  .  ..  1—
41  und  darüben  ..  2  —
B.  Beim  Eingang  durch  den  Litthauischen  Baum:

1)  von  einer  Wittinne,  beladen  oder  ler  —  —

2)  von  einem  Boyodack  11155—

3)  von  einem  Kahn

von  4  bis  10  Laslen  —  2—
11  --  20  —  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  —  —

211  0  .  .  .  .  .  .  .  .  .  —  15—
2  31  -  40  .......  —
=  41  und  darüer  .  ..  2—  —

4)  von  sedem  mit  Waaren  beladenen  Schock  Holze  2—  —

5)  von  Brennholz  in  Flößen,  für  jede  Klaftrrr  —  1  —

60)  von  jedem  Schock  Balken  und  Rundholz,  ohne  Unterschied
  der  Gattung,  in  Flößßen  —  —

8

7)  von  jedem  Schock  Dielen  oder  Planken,  in  Flöoßen
III.  An  Pfahlgeld  beim  Eingang  durch  den  Lilthauischen
Baum:

1)  von  einer  Struse,  beladen  oder  ler  —  20|—
2)  von  einer  Witlienen  ..  —  15—
3)  von  einem  Boydaccckkk  .  .  ...  —10
4)  von  einer  Holztraat4  —  10—
5)  von  cinem  Reisekoagagag  —  1—
IV.  Für  das  Aufziehen  der  Brücken:

1)  von  einem  Seeschiffe..:.::XX:X:X:  .  ..  —1  7  6

2)  von  jedem  anderen  Fahrzeuge:
a.  wenn  Behufs  der  Durchfahrt  beide  Klappen  geöffnet
werden  müssen  .  ..  .  .  .  .  —4
b.  wenn  nur  eine  Klappe  geöffnet  zu  werden  brauch.  2
Diese  Abgabe  wird  fuͤr  das  Aufziehen  einer  jeden  einzelnen
Bruͤcke  erhoben.

 

 

 

Zusaͤtzliche  Bestimmungen:

1)  Soweit  in  diesem  Tarif  und  dem  Anhang  desselben  die  Schiffslast  den
Erhebungsmahstab  bildet,  ist  darunter  überall  die  Preußische  Schiffslast  zu
viertansend  Pfunden  zu  verstehen.

1  2)  Zur
        <pb n="120" />
        2)

3)

rn

5)

6

1
“#

—  4  —

Zur  Entrichtung  der  Pregelmündungsgelder  sind  alle  Fahrzeuge  verpflichter,
welche  die  Mündung  des  Pregels  passiren.

Die  Abgaben  unter  Nr.  II.  und  III.  werden  nur  dann  entrichtet,  wenn
die  Fahrzeuge  u.  s.  w.  resp.  durch  den  Holländischen  oder  Litthauischen
Baum  zur  Stadt  wirklich  eingehen.

Seeschiffe  von  fünf  und  zwanzig  Lasten  Tragféhigkeit  oder  weniger,  bezahlen
  nur  ein  Drittheil  der  Pregelmündungsgelder.  Dasselbe  gilt  von
allen  andern  Gefäßen  von  25  Lasten  Tragfähigkeit  oder  weniger.
Seeschiffe,  deren  Ladung  den  vierten  Theil  ihrer  Tragfähigkeit  nicht  übersteigt,
  entrichten  die  Pregelmündungsgelder  nur  nach  dem  Satze  für  Ballastschiffe.

Die  unter  I.  A.  Nr.  3.  genannten  Fahrzeuge  erlegen,  wenn  sie  nur  fünf
Schiffslast  oder  weniger  geladen  haben,  die  Abgabe  von  1  Sgr.  3  Pf.
nur  von  der  Lastenzahl  der  wirklichen  Ladung,  von  dem  übrigen  Theil  des
Ladungsraums  aber  nichts.  Gehen  diese  Fahrzeuge  leer  ein  oder  aus,  oder
dienen  sie  als  Leichter  der  Seeschisfe,  und  nehmen  nur  in  dieser  Eigenschaft
Ladung  ein,  so  entrichten  sic  nichts.
Ausländische  Seeschiffe  derjenigen  Nationen

a.  mit  welchen,  wegen  Behandlung  ihrer  Schiffe  und  deren  Ladungen

gleich  den  inländischen,  ein  besonderer  Vertrag  nicht  besteht,  oder

D.  welche  ihrerseits  nicht  etwa  aus  anderer  Veranlassung  die  Preußischen

Schiffe  und  deren  Ladungen  gleich  den  inländischen  behandeln,

haben  die  in  diesem  Tarif  und  in  dem  Anhang  zu  demselben  enthaltenen
Abgaben  und  Gebühren  überall  doppelt  zu  zahlen.
Neben  dem  Pregelmündungsgelde  kommen  bedingungsweise  nur  die  übrigen
in  diesem  Tarif  und  die  in  dem  dazu  gehörigen  Anhange  festgesetzten  Abgaben
  und  Gebühren  zur  Erhebung;  außerdem  dürfen  keinerlei  Zahlungen
für  die  Benutzung  des  Hafens  und  den  damit  verbundenen,  dem  allgemeinen
  Gebrauch  gewidmeten  Anslalten  gefordert  werden.  Es  brauchen  demnach
  nicht  nur  die  Schiffer,  Schiffsspediteure,  Schiffsmäkler,  Rheder  oder
sonst  Jemand  weder  den  Lootsen  oder  deren  Kommandeur,  noch  dem  Hafenmeister,
  Strominspektor  oder  den  Steuer-,  Polizei=  oder  Ballastoffizianten
  unter  irgend  einem  Vorwande  ein  Geschenk  oder  eine  Vergütung  zu
entrichten,  sondern  es  ist  Jedermann  sogar  ausdrücklich  untersagt,  einem
dieser  Beamten  auch  nur  das  geringsie  Geschenk  für  die  Ausübung  seines
Amtes  anzubieten,  zu  verabreichen  oder  durch  einen  Dritten  verabreichen
zu  lassen,  indem  ein  solches  Anerbieten  oder  Verabreichen  nach  den  beslehenden
  Landesgesetzen  bestraft  und  das  Geschenk  außerdem  zur  Armenkasse
eingezogen  werden  soll.

Wenn  einer  der  vorsiehend  erwähnten  Beamten  es  sich  beikommen

«  lassen
        <pb n="121" />
        —  5  —

lassen  sollte,  unter  irgend  einem  Vorwande  ein  Geschenk  oder  eine  Abgabe

zu  fordern  oder  anzunehmen,  so  ist  der  Schiffer  verpflichtet,  solches  dem

Polzzeipräsidenten  in  Königsberg  anzuzeigen.

Sollte  sich  in  besonderen  Fällen  ein  Schiffer  veranlaßt  finden,  den
Lootsen  oder  deren  Kommandeur  seine  Dankbarkeit  für  die  ihm  geleisteten
außerordentlichen  Diensie  zu  bezeigen,  so  darf  derselbe  das  Geschenk  nur  unter
Vorwissen  und  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Regierung  aushändigen.

Befreiun  gen.

Wird  ein  Fahrzeug,  welches  das  Pregelmündungsgeld  bereits  entrichtet

hat,  bei  seiner  Reise  durch  Zufall  oder  Unglück  veranlaßt,  in  den  Pregel

zurückzukehren,  so  bleibt  es  von  der  nochmaligen  Entrichtung  des  Pregel-Mündungsgeldes

  befreit,  wenn  es  in  der  Zwischenzeit  keinen  andern  Hafen

berührt  hat.

2)  Schiffe  und  andere  Fahrzeuge,  welche  Königliche  oder  Armee-Effekten
transportiren,  und  keine  Beiladung  von  andern  Gegenständen  haben,  sind
von  den  in  diesem  Tarif  enthaltenen  Schiffahrtsabgaben  befreit.

Strafbestimmunge

1)  Wer  es  unternimmt,  die  Entrichtung  der  Schlifthersabgaben  auf  irgend

eine  Weise  zu  umgehen,  erlegt  außer  der  verkürzten  Abgabe  deren  vierfachen

  Betrag  als  Strafe.

Widersetzlichkeiten  gegen  Beamte  werden  nach  den  allgemeinen  Gesetzen

bestrafft.

—

2

 

Anhan
zu  dem  Schiffahrtsabgaben-Tarif  für  die  Stadt  Königsberg,
enthaltend:
die  Abgaben  für  die  Benutzung  besonderer  Anstalten  und  die
für  gewisse  Leistungen  zu  entrichtenden  Gebühren.

E.  wird  entrichtet:

I.  Beim  bbschen  oder  Einnehmen  des  Ballastes..  —
für  die  Lieferung  der  Planken,  Karren  und  Stellagen#t

von  diedem  Seeschiffe,  welches  Ballast  löscht  oder  ein- 



2.  6  7  Tragfahigleit  von  mehr  als  100  Lasten.  215—
von  mehr  als  50  bis  einschließasten
  115%
c  -  von  mehr  als  25  bis  einschließ-Lasten
  11—
von  25  ele  5er  darunter  —  20—

 

 

 

4  !  um  Loͤschen  oder  Einnehmen  des  Ballastes  erforderlichen
  Lente  muß  der  Schiffer  sich  selbst  beschaffen.

II.  Für
        <pb n="122" />
        —  6  —

II.  Für  Benutzung  des  Kielgrabens
ist  eine  Gebühr  von  drei  Silbergroschen  pro  Normallast
  für  jedes  in  diesem  Graben  Kiel  holende  Schiff
an  den  Magistrat  zu  zahlen.

III.  An  Lootsengebühren.

1)  Für  die  Begleitung  der  Schiffe,  von  jedem  Schiffe
ohne  Unterschied  der  Größe:

a.  von  Königsberg  nach  Plllnn  ...
b.  von  Königsberg  nach  Braunsberg  bis  Pfahlbude
.  von  Königsberg  nach  Elbiyng
Anmerk.  Von  dem  Satze  zu  c.  erhält  der  Königsberger
Lootse  für  die  et  von  Königsberg  bis  Schiffsruh
  7  Rthlr.  10  Sgr.  und  der  Elbinger  Lootse  für
die  Begleitung  von  Schiffsruh  bis  Elug  20  Sgr.
Wenn  die  Fahrt  dadurch,  daß  das  Schiff  zu  tief  liegt,
oder  durch  Nachlässigkeit  des  Schiffers  außerhalb  des
Baumes  aufgehalten  wird,  so  erhält  der  Lootse  ein
Liegegeld  von  15  Sgr.  für  jede  Nacht.

2)  Für  die  Zuweisung  eines  Lootsen  und  Ertheilung
  des  Anweisezettels  erhalt  der  Lootsenkommandrrriir


Anmerk.  Diese  Abgabe  wird  nur  so  lange  gezahlt,  als  der
gegenwärlig  angesiellte  Lootsenkommandeur  sein
Amt  verwaltet;  nach  dessen  Austritt  aus  dem  Dienst
fällt  diese  Abgabe  forr.

3)  Für  Revision  der  Leichterfahrzeuge  erbält
der  Lootsenkommandeur  in  Königsberg  von  jedem  in
Pillau  befrachteten  Leichterfahrzeuge  bei  dessen  Ankunft
in  Königsberg  und  von  jedem  in  Königsberg  befrachteten
  Leichterfahrzeuge  vor  dessen  Abgang  nach  Pillau,
und  zwar  für  die  Besichtigung  der  vorgeschriebenen
Sicherheitseinrichtungen  an  den  Lucken  und  Schotten
und  für  Bescheinigung  des  Revisionsbefundees

IV.  Die  Gebühren  für  Ertheilung  der  polizeilichen  Paß=  und
Musteratteste  werden  nach  besonderen  Taren  erhoben,
welche  von  den  Schiffern  in  dem  Dienstlokal  der  Polizeibehörden
  eingesehen  werden  können.

Charlottenburg,  den  13.  Dezember  1811.

 

 

 

—
510
410—
3——  1½1—

—  2802
—  10—

 

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Flottwell.

 

Tarif
        <pb n="123" />
        —  7  —
Tar  i

zur  Erhebung  der  Schiffahrtsabgaben  in  der  Stadt  Elbing.

 

E.  wird  entrichtet:

I.  An  allgemeiner  Schiffahrts-Abgabe:

A.  von  Fahrzeugen,  ausschließlich  der  Dampfschiffe,

für  die  Schiffslast:  b
-  -  .citnEinange.-......
1)  von  Seeschiffen  mit  Ladung:  beir  Hicbun  lx.—N*8*3x
Seeschi  -«  ,bcims7inangc........
2)  von  Seeschiffen  mit  Ballast:  beim  Auchange  ........
3)  von  allen  übrigen  Fahrzengen,  d.  h.  solchen,  welche  nicht
mit  Güterfracht  oder  Ballast  aus  der  See  kommen  oder
dahin  gehen  (mit  den  unter  Nr.  4.  und  5.  angegebenen

Ausnaßeen)  degleichen.
sbeim  Eingange  ..  .  ....  ..  ..  .  .  .  ....  ...
von  Holzflößen:  be  Ausane  .....................
4)  von  denjenigen  Fahrzeugen,  welche  unmittelbar  ohne  Umladung
  aus  dem  Haff  durch  den  Kraffohlkanal  in  die
Nogat  oder  aus  dieser  durch  den  Kanal  in  das  Haff  gehen
5)  von  eingehenden  Schiffsgefaͤßen,  deren  Ladung  allein  in
Grant,  Lehm  oder  Feldfleinen  bestet  ..
B.  von  Dampfschiffen:

1)  wenn  sie  nicht  bugsiren,  nach  der  im  Meßatteste  nachgewiesenen
  Größe  ihrer  Tragfähigkeit,  ohne  Rücksicht

auf  die  Größe  der  Ladung  beim  Eingane  .  ...

beim  Ausgange  .  .  .  .  .
2)  wenn  sie  bugsiren  und
a.  selbst  beladen  sind,  fuͤr  die  Last.  .  .......  ..  ..  ...  ...
und  zwar:
an.  vom  vierten  Theil  der  Tragfähigkeit,  wenn
die  Ladung  den  vierten  Theil  der  Tragfähigkeit
  oder  weniger  ausmacht;
bl.  von  der  halben  Tragfähigkeit  bei  einer  Ladung
zwischen  dem  vierten  Theile  und  der  Hälfte
der  Tragfaͤhigkeit;
ce.  von  drei  Viertheilen  der  Tragfaͤhigkeit  bei
einer  Ladung  von  mehr  als  der  halben  bis
zu  drei  Viertheilen  der  Tragfaͤhigkeit;  und
dd.  von  der  ganzen  Tragfähigkeit,  wenn  die  Ladung
  mehr  als  drei  Viertheile  der  Tragfähigkeit
  beträgt.
b.  Bugsirende  Dampfschiffe,  welche  nicht  beladen  sind,
zahlen  Nichts.

 

 

 

 

s——...—  -—
——
—  7  6
—  6
—  7  6
—  7  6
—  7  6
—
—  6
—  6%
9)y

 

All-
        <pb n="124" />
        —  8  —

Allgemeine  Ausnahme  zu  A.  und  B.  Oie  leer  ein=  oder  ausgehenden,
  zur  Stromschiffahrt  oder  als  Leichter  dienenden  Fahrzeuge,  desgleichen
die  offenen  Boote,  so  wie  Schiffe,  welche  mit  Ballast  eingehen,  der  zum  Hafenbau
  in  Anspruch  genommen  wird,  entrichten  Nichts.

II.  An  Schleusengeld  von  den  durch  die  Schleusen  des  Kraffohl-Kanals
und  an  Baum=  und  Stromgeld  von  den  durch  den  Ober=  und
Unterbaum  des  Elbingflusses  gehenden  Fahrzeugen  und  Holztraften,
und  zwar:

Schleusengeld.


1)  von  einem  Seeschiffe,  insofern  der  Baum  passrt  rt  wird
2)  von  einer  Jacht,  ohne  Unterschied  der  Größe
3)  von  allen  übri  Figen  Stromfahrzeugen:

a.  von  41  Schiffslasten  Tragfahigkeit  und  mehr  .
b.  Q  31r  bis  einschließlich  10  *i)J  .......
C.  -  -  -  -....-.
d.  -  3  2  -  20  «.......
2-  -  -  15
*  -  9  als  2  bis  einschießlich  Schiffslasten
h.  bis  2  Schiffslastten  ...
i..  =  Fahrzeugen  uner  1  Schiffslaat
4)  von  Balken  oder  Bauholz:  ven  Stück
n  Schock  .  .....  .  .  .  .  ..

zustidem  zahlt  jede  den  Transpon  begleitende  Person

gr
5)  von  einem  Schock  B  bei  einer  Länge  von:
-*  JAi„„
b.  12  .  .  .  ...  .  ....  ...  .....  ...  ...
quherdem  zahlt  jede  den  Transport  begleitende  Person
1

Das  Schleusen-,  Baum=  und  Stromgeld  wird  nur
Einmal,  und  zwar  nur  bei  der  Einfahrt,  erhoben.

 

III.  Für  das  Aufziehen  der  Brücken,  von  allen  Fahrzeugen  ohne  Unterschied:


1)  wenn  Behufs  der  Durchfahrt  beide  Klappen  geöffnet  werden  müssen  10  Sgr.
2)  wenn  nur  eine  Klappe  geöffnet  zu  werden  braucht  6  Sgr.

Diese  Abgabe  wird  für  das  Aufziehen  einer  jeden  der  beiden  Brücken
in  Elbing,  jedoch  lediglich  bei  der  Einfahrt  erhoben,  wogegen  die  Ausfahrr
freik  ist.

Zusätzliche
        <pb n="125" />
        1

15

3

4

5

L

6

7)

8)

—  9  —

Zusätzliche  Bestimmungen.

In  Bezug  auf  die  allgemeine  Schiffahrts-Abgabe  Nr.  I.
des  Tarifs.

Von  der  allgemeinen  Regel,  daß  die  Abgabe  nach  der  Tragfähigkeit  der
Schiffe  berechnet  und  erhoben  wird,  findet  bei  Anwendung  des  Tarifsatzes  I.
Nr.  3.  eine  Ausnahme  dahin  statt,  daß  von  den  Leichterfahrzeugen,  welche
Güter  von  den  in  Pillau  verbleibenden  Seeschiffen  nach  Elbing  bringen  oder
diesen  Seeschiffen  von  Elbing  Ladung  zuführen,  die  Abgabe  nur  nach  der
Schiffslastenzahl  der  wirklichen  Ladung  zur  Erhebung  kommt.
Seeschiffe  von  25  Lasten  Tragfähigkeit  oder  weniger  bezahlen  nur  ein
DOrikttheil  der  allgemeinen  Schiffahrts-Abgabe  (1).
Seeschiffe,  deren  Ladung  den  vierten  Theil  ihrer  Tragfähigkeit  nicht  übersieigt,
  entrichten  die  Schiffahrts-Abgabe  nur  nach  dem  Satze  der  Ballastschiffe;
  andere  Fahrzeuge,  welche  nur  eine  so  geringe  Ladung  haben,  erlegen
die  Abgabe  nur  nach  der  Schiffslastenzahl  der  wirklichen  Ladung,  von
dem  übrigen  Theile  der  Schiffsgröße  aber  nichts.
Seeschiffe,  welche  nicht  in  das  Fahrwasser  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede
bleiben,  entrichten:

u.  wenn  sic  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht

oder  eingenommen  zu  haben,  keine  Schiffahrts-Abgaben;

wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast  abgesetzt
  oder  eingenommen  wird,  entweder  den  Satz  zu  1.  mit  15  Sgr.
oder  den  Satz  zu  2.  mit  7  Sgr.  6  Pf.  ein  mal;

wenn  sie  löschen  und  laden,  die  volle  karifmäßige  Abgabe;

d.  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung,  welche  den  zehnten
Theil  der  Tragfähigkeit  des  Schiffs  nicht  übersieigt,  absetzen  oder  einnehmen,
  von  der  Beiladung  den  Satz  zu  1.  mit  15  Sgr.  einmal,
von  dem  übrigen  Theil  des  Ladungsraums  aber  nichts.

Wenn  Schiffe  auf  der  Rhede  löschen,  so  ist  nur  von  diesen,  nicht  aber  von
den  zum  Löschen  benutzten  Leichrerfahrzeugen  die  Schiffahrts-Abgabe  zu  erlegen,
  auch  findet,  wenn  hiernächst  nach  geschehener  Entlöschung  das  Schiff  in
das  Fahrwasser  einlauft,  eine  nochmalige  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  Statt.
Wenn  Schiffe  leer  aus  dem  Fahmwasser  gehen,  um  ihre  Ladung  auf  der
Rhede  einzunehmen,  isi  die  Schiffahrts-Abgabe  ebenfalls  nur  von  dem
Schiffe  zu  entrichten,  wogegen  die  Leichtrerfahrzeuge  gleichfalls  von  der
Abgabe  frei  bleiben.

b.

O

B.  Ueberhaupt.
Soweit  in  diesem  Tarife  und  dessen  Anhange  die  Schiffslast  den  Erhebungsmaßstab
  bildet,  ist  darunter  uͤberall  die  Preußische  Schiffslast  von  vier
Tausend  Pfund  zu  verstehen.
Auslaͤndische  Seeschiffe  derjenigen  Nationen,

Jahrgang  1815.  (Fr.  2529  2540.)  2  a.  mit
        <pb n="126" />
        9)

—  10  —

a.  mit  welchen  wegen  Behandlung  ihrer  Schiffe  und  deren  Ladungen
gleich  den  inländischen  ein  besonderer  Vertrag  nicht  bestehr,  oder
b.  welche  ihrerseits  nicht  etwa  aus  anderer  Veranlassung  die  Preußischen

Schiffe  und  deren  Ladungen  gleich  den  inländischen  behandeln,

haben  die  in  diesem  Tarif  und  in  dem  Anhange  zu  demselben  enthaltenen
Abgaben  und  Gebühren  überall  doppelt  zu  bezahlen.
Neben  der  allgemeinen  Schiffahrts-Abgabe  kommen  bedingungsweise  nur
noch  die  übrigen  in  diesem  Tarif  und  die  in  dem  dazu  gehörigen  Anhange
festgesetzten  Abgaben  und  Gebühren  zur  Erhebung;  außerdem  dürfen  keinerlei
Zahlungen  für  die  Benutzung  des  Fahrwassers  und  der  damit  verbundenen,
dem  allgemeinen  Gebrauche  gewidmeten  Anstalten  gefordert  werden.  Es
brauchen  demnach  nicht  nur  die  Schiffer,  Schiffsspediteure,  Schiffsmäkler,
Rheder  oder  sonst  Jemand  weder  den  Lootsen  oder  Oberlootsen,  noch  dem
Hafeninspektor  oder  Stromaufseher,  oder  den  Hafen-,  Steuer-,  Polizeiund
  Ballastoffizianten  unter  irgend  einem  Vorwande  ein  Geschenk  oder  eine
Vergütung  zu  entrichten,  sondern  es  ist  Jedermann  sogar  ausdrücklich  untersagt,
  einem  dieser  Beamten  auch  nur  das  geringste  Geschenk  für  die
Ausübung  seines  Amtes  anzubieten,  zu  verabreichen  oder  durch  einen  Oritten
verabreichen  zu  lassen,  indem  ein  solches  Anerbieten  oder  Verabreichen
nach  den  bestehenden  Gesetzen  bestraft  und  das  Geschenk  außerdem  zur  Armenkasse
  eingezogen  werden  soll.

Wenn  einer  der  vorstehend  erwähnten  Beamten  sich  beikommen  lassen
sollte,  unter  irgend  einem  Vorwande  ein  Geschenk  oder  eine  ungesetzliche
Abgabe  zu  fordern  oder  anzunehmen,  so  ist  der  Schiffer  verpflichtet,  solches
der  Polizeibehörde  oder  dem  Ober-Steuerinspektor  in  Elbing  anzuzeigen.

Sollte  sich  in  besonderen  Fällen  ein  Schiffer  veranlaßt  finden,  den
Lootsen  oder  dem  Oberlootsen  seine  Dankbarkeit  für  die  ihm  gcleisteten
außerordenrlichen  Dienste  zu  bezeigen,  so  darf  derselbe  das  Geschenk  nur  unter
Vorwissen  und  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Regierung  aushändigen.

Befreiungen.
Schiffe  und  andere  Fahrzeuge,  welche  Königliche  oder  Armee-Effekten

transportiren  und  keine  Beiladung  von  anderen  Gegenständen  haben,  ferner  diejenigen
  Schiffe,  welche  leer  oder  mit  Ballast  nur  der  Reparatur  wegen  eingehen,
sind  von  den  in  diesem  Tarif  enthaltenen  Schiffahrtsabgaben  beim  Ein=  und
Ausgange  befreit.

1)

2)

Strafbestimm  un  gen.
Wer  es  unternimmt,  die  Entrichtung  der  Schiffahrtsabgaben  auf  irgend
eine  Weise  zu  umgehen,  erlegt  außer  der  verkürzten  Abgabe  deren  vierfachen
  Betrag  als  Strafe.
Widersetzlichkeiten  gegen  Beamte  werden  nach  den  allgemeinen  Gesetzen
bestraft.

Anhang
        <pb n="127" />
        Anhang
zu  dem  Schiffahrtsabgaben-Tarif  für  die  Stadt  Elbing,
enthaltend:

die  Abgaben  für  die  Benutzung  besonderer  Anstalten  und  die
für  gewisse  Leistungen  zu  entrichtenden  Gebühren.

 

 

 

E:.  werden  enrrichtet:  J3

.  Beim  Löschen  oder  Einnehmen  des  Ballastes
von  den  Seeschiffen,  welche  Ballast  werfen  oder  einnehmen,
  von  der  Schiffslast  ihrer  Tragfahigkeit  —  1  3

II.  Für  die  Benutzung  des  Krahns:

1)  für  das  Ausheben  und  Einsetzen

a.  eines  Masies  bei  einem  Seeschiffe,  einer  Jacht

 

—

oder  großen  Schmkkkkk  —  15
b.  eines  Besanmastes  oder  des  Mastes  einer  Schmack

bis  zu  einer  Tragfaͤhigkeit  von  30  Schiffslasternllod
c.  eines  Mastes  bei  einem  Weichsel=  oder  Oberkoay  5—

2)  für  das  Ausheben  der  Mühlensteine:
a.  fuͤr  einen  vollen  Mühlenstein  oder  Oreiling
b.  Bodenstein  ..  ..  .  ...  .....  ..  .  .  .  .  .  .....
Grabstein  .  .  .  .  .  .  ....  ...  ..  ...  ..  .  ..  ..  ..
d.  -  -  Schleifstein  ..........................  5
3)  für  das  Löschen  sonstiger  Waaren,  ohne  Unterschied
pro  Cennernrnrn  —

III.  Für  die  Benutzung  des  Treideldammes  von  den
zwischen  Elbing  und  Pillau  fahrenden  Seeschiffen  und
Jachten,  insofern  dieselben  den  ganzen  Elbingstrom  herauf=
  oder  hinabfahren,  und  zwar:

1)  von  einem  Seeschisfee  ..  .  .  .  ..  —  110  —
2)  von  einer  Jachtt  —  7

IV.  An  Lootsen-Gebühren:  "
1)  tbrhee  Begleitung  der  Schiffe  ohne  Unterschied  der
röße:

C.

111—
—
S

11141

u  L

1

S

a#  von  Elbing  nach  Königsbereg  ...  ...  8  —
b.  von  Elbin  nach  Pillas-  ...................  6——

 

 

 

Anmerk.
        <pb n="128" />
        —  12  —

Anmerk.  Von  dem  Satze  zu  a.  erhaͤlt  der  Koͤnigsberger
Lootse  für  die  Fahrt  von  Königsberg  bis  Schiffsruh
  7  Rehlr.  10  Sgr.  und  der  Elbinger  Lootse  für
die  Begleitung  von  Schiffsruh  bis  Elbing  20  Sgr.

Wenn  die  Fahrt  dadurch,  daß  das  Schiff  zu
tief  liegt,  oder  durch  Nachlässigkeit  des  Schiffers
außerhalb  des  Hafenbaums  aufgehalten  wird,  so
erhält  der  Lootse  ein  Liegegeld  von  15  Sgr.  für
jede  Nacht.

2)  Für  die  Zuweisung  eines  Lootsen  und  Ertheilung  des
Anweisezettels  erhält  der  Oberlootse  —

Anmerk.  Diese  Abgabe  wird  nur  so  lange  gezahlt,  als  der
gegenwärkig  angestellte  Oberlootse  sein  Amt  verwaltet;
  nach  dessen  Austritt  aus  dem  Diensi  fallt
die  Abgabe  fort.

!10
l

 

 

 

V.  Die  Gebuͤhren  fuͤr  Ertheilung  der  polizeilichen  Paß-  und
Musteratteste  werden  nach  einer  besonderen  Taxe  erhoben,  welche  von
den  Schiffern  im  Diensilokale  der  Polizeibehoͤrde  eingesehen  werden  kann.

VI.  Die  Gebühren  der  Schiffsabrechner  sind  ebenfalls  durch  eine
besondere  Taxe  fesigesetzt,  welche,  in  Deutscher  und  Holländischer  Sprache
abgedruckt,  in  dem  Geschäftsgelaß  des  Haupt  =  Steueramts  und  in  den
Komtoiren  der  Schiffsabrechner  zu  Jedermanns  Einsicht  aushängt.

Auslagen,  deren  Erstattung  die  Schiffsabrechner  außer  den  in  der
Tare  festgesetzten  Gebühren  in  Anspruch  nehmen,  müssen  den  Schiffern
durch  Rechnungen  oder  anderweite  Beläge  besonders  nachgewiesen  werden.

Charlottenburg,  den  13.  Dezember  1844.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Flottwell.
        <pb n="129" />
        —  13

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  JNr.  2—

 

(Nr.  2531.)  Allerhöchste  Bestätigung  des  beigefügten  Regulativs  für  die  Geschastswirksamkeit
  der  Landkastenbevollmächtigten  von  Neu-Vorpommern  vom  20.  November
  1843.,  D.  d.  den  14.  September  1844.

A.  Ihren  Bericht  vom  6.  Mai  d.  J.  bestätige  Ich  hierdurch  das  Regulativ
  für  die  Geschäftswirksamkeit  der  Landkastenbevollmächtigten  in  Neu-Vorpommern
  vom  20.  November  v.  J.  und  beauftrage  Sie,  dasselbe  mit  der  geemwärtigen
  Order  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
ringen.

Sanssouci,  den  14.  September  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staateminister,  Graf  v.  Arnim  und  Flottwell.

 

Regulat  iv
für  die  Geschäftswirksamkeit  der  Landkastensbevollm  chtigten  in
Neu-Vorpommern.

 

«  1.  Die  Neu-Vorpommerschen  Landkastensbevollmächtigten  sind  der  gesetzliche
  engere  Ausschuß  der  Neu-Vorpommerschen  Stände.

II.  Zu  Landkastensbevollmächtigten  werden  auf  dem  Neu-Vorpommerschen
Kommunallandtage  aus  der  Mitte  desselben  vier  Personen  nach  Stimmenmehrheit
  gewahlt,  und  zwar  zwei  Mitglieder  des  ersten,  ein  Mitglied  des  zweiten
und  ein  Mitglied  des  dritten  Standes.  Die  Dauer  ihrer  Funktion  erstreckt  sich
auf  die  Dauer  der  Wahlperiode.

Jahrgang  1845.  (Nr.  2531.)  3  Die

(Ausgegeben  zu  Berlin,  den  16.  Januar  1345.)
        <pb n="130" />
        —  14  —

Die  fuͤr  behinderte  Landkastensbevollmaͤchtigte  erforderlichen  Stellvertreter
werden  ebenfalls  auf  dem  Komrnnnallandtage  durch  Stimmenmehrheit  erwaͤhlt.

Uebrigens  muͤssen  die  fuͤr  die  Wahlperiode  einmal  erwaͤhlten  Landkastens-Bevollmaͤchtigten
  und  deren  Stellvertreter,  wenn  sie  auch  beim  Ablaufe  derselben
als  Landtagsabgeordnete  ausscheiden  und  also  diese  Eigenschaft  verlieren,  ihre
Stellen  im  engeren  Ausschusse  so  lange  versehen,  bis  durch  die  neue  Wahl  des
Kommunallandtages  für  die  anderweitige  Besetzung  und  Vertretung  derselben
gesorgt  ist.

III.  Die  Geschäftswirksamkeit  der  Landkastensbevollmächtigten  erstreckt
sich  im  Allgemeinen  auf  Führung  und  Kontrollirung  der  Verwaltung  sämmt-Lcher,
  diese  Landestheile  in  der  Gesammtheit  angehenden  Kommunalangelegenheiten.


Insbesondere  gehört  dahin:

1)  Die  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  Verwaltung  des  Landkasiens  und
sonstiger  allgemeiner  Kommunalkassen,  wobei  die  Landkastensbevollmächtigten
  die  Vorschriften  der  Landkastensordnung,  sowie  die  Allerhöchst
sanktionirten  Beschlüsse  des  Kommunallandtages  zu  befolgen  haben.

Nachdem  jetzt  dem  Landkasten  die  Erhebung  der  im  Ganzen  an
die  Staatskasse  abzuliefernden  Landessteuern  abgenommen  und  auf  die

Königlichen  Kassen  übergegangen  isi,  liegt  ihnen  demnach  ob,

a.  rücksichtlich  aller  in  den  Landkasten  fließenden  allgemeinen  Anlagen,
namentlich  also  derjenigen  für  die  allgemeine  Landeskasse,  für  die  Lagarechkasse
  und  für  die  Vagabonden=  und  Landarmenkasse,  imgleichen,
insoferne  und  so  lange  die  bisherige  Einrichtung  wegen  der  Kosten
der  Perdestellung  zu  den  Uebungen  der  Landwehr  von  Bestande  bleibt,
auch  dann  die  Ausschreibung,  zur  gehörigen  Zeit,  unter  Nachweisung
des  Bedürfnisses  bei  dem  Königlichen  hohen  Ober-Präsidium  in
Stettin  nachzusuchen.  Diesen  Gesuchen  sind  allemal  Kassenübersichten
beizufügen,  und  sind  solche,  insofern  nicht  von  verfassungsmaßig  in
duali  et  quanto  fesisiehenden  Kommunallasten,  sondern  von  neuen
oder  auch  solchen  einzelnen  Kommunalbedürfnissen  die  Rede  ist,  bei
welchen  den  Ständen  annoch  ein  arbitrium  über  das  jedesmalige
Quantum  derselben  zusiehr,  allemal  auf  vorangegangene  verfassungsmäßig
  bestätigte  Beschlüsse  des  Kommunallandtages  zu  begründen.

Ferner

über  die  jährliche  Einnahme  und  Ausgabe  behufige  Kassenetats  entwerfen

  zu  lassen,  und  die  Entwürfe  sorgfältig  prüfen,  auch  solche,

nach  von  ihnen  erfolgter  Genehmigung,  dem  Kommunallandtage  zur

Bestätigung  vorzulegen.  Von  der  Bestimmung  der  Stände  hängt  es

ab,  auf  welchen  kürzeren  oder  längeren  Turnus  die  Etats  angelegt

werden  sollen.

.  auf  die  ganze  Kassenverwaltung  stets  genaue  Aufsicht  zu  führen.  Sie
haben  daher  darauf  zu  wachen,  daß  alle  Anlagen  und  Beiträge  der
Einzelnen  zu  rechter  Zeit  eingezogen  und  die  untergeordneren  Kollekturen
  zur  gehörigen  Erfüllung  1  Mlichten  angehalten,  auch  "

na
        <pb n="131" />
        —  15  —

nach  Ablauf  der  Faͤlligkeitstermine  verbliebenen  Einnahmereste  sogleich
beigetrieben  werden.  Nicht  weniger  haben  sie  dafuͤr  zu  sorgen,  daß
alle  nothwendigen  Ausgaben  und  Sabzungen  prompt  beschafft  werden,
und  zu  dem  Ende  über  dicjenigen  Zahlungen,  welche  der  Kassenführer,
seiner  Instruktion  zufolge,  nicht  anders  als  auf  spezielle  Anweisung
leisten  darf,  die  erforderlichen  Assignationen  tempestive  zu  ertheilen,
wobei  indeß  zu  bemerken,  daß,  insofern  in  die  gemeinschaftliche  Kasse
Mittel  einfließen,  welche  einem  oder  dem  anderen  Stande  ausschließlich
  gehören,  diese  Facienda  von  den  Mitgliedern  solcher  Stände  allein
auszurichten  sind.

Ferner  haben  die  Landkasiensbevollmächtigten  besonders  darauf  ein
wachsames  Auge  zu  richten,  daß  die  baaren  Mittel  der  Kasse  jederzeit
unverkürgt  zusammen  und  vorräthig  gehalten  werden,  und  zu  dem  Ende
monatlich  am  bestimmten  Tage  und,  nach  ihrem  Ermessen,  auch  sonst
von  Zeit  zu  Zeit  eine  Revision  der  Kasse  unter  Nachsicht  des  Kassenbuchs
  und  der  Beläge,  und  Vergleichung  mit  dem  von  dem  Landspndikus
  zu  führenden  Gegenbuche  zu  vollziehen,  auch  über  das  jedesmalige
  Resultat  derselben  Revisionsberichte  zu  vollziehen,  und  solche
insgesammt  dem  nächsten  Kommunallandtage  vorzulegen.

Den  Ueberschuß,  welcher  sich  über  die  dem  Kassenführer  instruktionsmäßig
  in  Händen  zu  lassende  Summe  in  der  Kasse  findet,  haben
sic,  unter  Eintragung  des  Belaufs  in  das  DOeposttenbuch,  in  den  dazu
bestimmten  großen  Kasien  zu  legen  und  unter  ibren  Verschluß  zu
nehmen.

I.  Insofern  das  Land  mit  höherer  Genehmigung  Schulden  kontrahirt  und
zu  verzinsen  hat,  haben  die  Landkasiensbevollmächtigten  nicht  nur  das
ganze  dabei  erforderliche  Negoce  zu  besorgen  und  die  Verschreibungen
Namens  des  Landes  nach  dem  beigefügten  Formulare  auszustellen,  sondern
  auch  für  die  Verzinsungen  und  die  Kapitalsabzahlungen  nach  den
verfassungsmäßig  besiatigten  Beschlüssen  der  Ständc  gebörig  zu  sorgen.

Endlich

.  liegt  ibnen  ob,  darauf  zu  balten,  daß  die  Jabresrechnungen  von  dem
Kassenführer  nach  erfolgtem  Abschlusse  in  der  gebbrigen  Form  aufgemacht
  und  mit  den  Belägen  ihnen  tempestive  eingereicht  werden.
Diese  Rechnungen  sind  sodann,  nachdem  sie  vom  Landsyndikutz  im
calculo  nachgesehen  und  attestirt  worden,  dem  Kommunallandtage  zur
genauen  Recvisson  und  Monitur  vorzulegen,  von  welchem  dann,  nach
Erledigung  der  gemachten  Erinnerungen,  die  Oecharge  zu  ertheilen  ist.

Zur  Geschäfrsfübrung  der  Landkasiensbevollmächrigten  gebört  es:

2)  Alle  sonsiige  K  unglangelegenbeiten,  welche  außerhalb  der  Zeit,  wo
der  Kommunallandtag  versammelt  isi,  einer  Besorgung  nothwendig  bedürfen,
  wahrzunebmen,  und  nach  allgemeinen  oder  besonderen  Beschlüssen
des  gedachten  Landtages  zu  verwalten.

OQahbin  sind  zu  rechnen:

a-  die  Verkretung  und  Vertheidigung  dieses  Landes#theils  gegen  die  erwa

von  Einzelnen  erhobenen  Ansprüche  in  oder  außer  Gericht;  bdi

3*  die

 

(NX.  2531)
        <pb n="132" />
        b.  die  Aufsicht  auf  alles  gemeinschaftliche  Eigenthum,  also  auch  die  Obsorge
  fuͤr  das  landstaͤndische  Haus  in  Stralsund  mit  allem,  was  damit
in  Verbindung  steht;  imgleichen
c.  die  Ausrichtung  der  ihnen  durch  die  Instruktion  wegen  Verpflegung
der  Armen  in  Neu-Vorpommern  und  Rügen  vom  20.  Juli  1836.,
imgleichen  der  ihnen  als  Kuratoren  der  Irren=  und  Siechenanstalt  in
Stralsund  überrragenen  Geschäfte;
d.  die  Oberaufsicht  auf  die  Archive  der  Provinz;
die  vertragsmäßig  vorbehaltene  Erkundigung  nach  der  Behandlung  der
aus  dem  Lande  ins  Stralsundische  Arbeitshaus  abgelieferten  Personen;

die  Entgegennahme  der  von  Staats=  und  anderen  Behörden  an  diesen
Landestheil  ergehenden  Verfügungen  und  Mittheilungen,  auf  welche
von  ihnen  das  Erforderliche  zur  Ausführung  zu  bringen  ist;  wobei
es  ihnen  unverwehrt  ist,  bei  Gegenständen  ihres  Berufs  Vorstellungen
an  die  betreffenden  Staatsbehörden  zu  richten;

§.  die  Ausführung  aller  ihnen  in  K  langelegenheiten  vom  Kommunallandtage,

  namemlich  auch  zur  weitern  Vorbereitung  der  dem
erstern  zur  Berathung  vorliegenden  Gegenstände  und  der  darüber  zu
fassenden  Beschlüsse,  zugehenden  Aufträge;

h.  die  Verpflichtung,  den  Kommunallandtag  auf  Gegenstände,  welche
ihnen  eine  Berathung  und  Beschlußnahme  desselben  zu  erfordern  scheinen,
  aufmerksam  zu  machen,  und  desfallsige  Anträge  an  denselben
elangen  zu  lassen;  imgleichen  die  Entgegennahme  der  von  Kreisen,
Pemchrdes  oder  Einzelnen  an  den  Kommunallandtag  gerichteten  Eingaben,
  welche  sie  dann,  zugleich  mit  ihren  eigenen  Amrägen,  zur
rechten  Zeir  vor  dem  Landfage  dem  Herrn  Veustenden  desselben  einzureichen
  haben.

IV.  Die  Zusammenkünfte  der  Landkastensbevollmächtigten  werden  in

Stralsund  gehalten,  und  zwar  im  landständischen  Hause  daselbst,  oder,  insofem

  66  sich  von  Revision  der  Kasse  handelt,  an  dem  Orte,  wo  die  Kasse  sich

efindet.

V.  Die  Direktion  führt  das  älteste  Mitglied  des  ersien  Standes.

VI.  Insofern  es  bei  diesen  Verwaltungsgeschäften  zu  Abstimmungen
kommen  kann,  entscheidet  die  Mehrheit  der  Stimmen.  Bei  entstehender  Park#tä#
werden,  wenn  die  beiden  Stimmen  des  ersten  Standes  denjenigen  der  beiden
andern  Stände  entgegenstehen,  beide  erstere  nur  für  eine  Stimme  gezählt.  Wenn
aber  ein  Mitglied  des  ersten  und  das  Mitglied  des  zweiten  Standes  auf  der
einen,  und  ein  Mitglied  des  ersten  und  das  Mitglied  des  dritten  Standes  auf
der  andern  Seite  steht,  hat  der  Vorsitzende  da  Dezigoronum.  ,Q

Die  Jusammenkünfte  der  Landkastensberollmächtigten  finden  regelmäßig
  alle  drei  Monate  an  dem  zur  Kassenrevision  bestimmten  Monatstage

Statt;  es  können  aber  auch  außerdem  außerordentliche  Versammlungen,  wenn

es  die  Nothwendigkeit  erfordert,  von  dem  Dirigenten  angesetzt  werden,  von

welchem  dann  die  Konvokation  dazu  ausgeht.

Da  die  Zusammenkünfte  der  sämmtlichen  Landkastensbevollmächtigten  zu
den  monatlichen  und  ertraordinairen  Kassenreoisionen  unverhaltnißmäßige  Kosten

ver-*



9
        <pb n="133" />
        —  17  —

verursachen  wuͤrde,  so  ist  solche  in  der  Regel  von  einem  Mitgliede  derselben,
nach  einem  unter  ihnen  von  drei  zu  drei  Monaten  siattfindenden  Wechsel  und
unter  Zuziehung  des  Landsyndikus,  auszufuͤhren,  sowie  denn  auch  derjenige,
welcher  in  dieser  Hinsicht  zur  Zeit  fungirt,  alle  Anweisungen  auf  Ausgaben,
welche  an  und  für  sich  etatsmäßig  sind,  unter  Kontrasignatur  des  Landsyndikus
allein  zu  vollziehen  und  bei  der  nächsten  Zusammenkunft  des  Pleni  zur  Genehmigung
  rochulegen  hat,  wogegen  Anweisungen  auf  außerordentliche  Ausgaben
außerhalb  des  Erats  nur  von  den  Landkastensbevollmächtigten  gemeinschaftlich
ausgestellt  werden  dürfen;  daher,  wenn  solches  nicht  bis  zur  nächsten  Zusammenkunft
  des  Pleni  ausgesetzt  werden  kann,  die  Anweisungen  den  nicht  fungirenden
abwesenden  Mitgliedern  zur  Prüfung  und  eventuellen  Vollziehung  zuzusenden
sind.  Von  den  fünf  Schlusseln  zu  dem  großen,  nach  dem  Obigen  zur  Aufbewahrung
  der  überschüssigen  baaren  Geldmittel  bestimmten  Geldkasien  hat  der
fungirende  Landkastensbevollmächtigte  zwei  in  seinem  Verwahrsam  und  solche
beim  Wechsel  an  seinen  Nachfolger  abzugeben,  zwei  sind  dem  Landsyndikus
und  der  fünfte  dem  Mandatair  anvertraut.

VIII.  Bei  allen  Geschäftsführungen  der  Landkastensbevollmächtigren  hat
der  Landsyndikus  demselben,  seiner  Instruktion  gemäß,  Beistand  zu  leisten.

Zur  Kassenführung  ist  der  Landkastensmandatair  bestellt,  welchem  zur  Zeit,
mit  Vorbehalt  der  Wiederbesetzung  des  erledigten  Landeserekutor-Diensies,  auch
die  Beitreibung  der  Rückstände  durch  die  demselben  untergeordneten  Exequenten
aufgetragen  ist.  Zur  Aufwartung  ist  ein  Kassendiener  angenommen.

Alle  diese  Beamte  und  Bediente  sind  für  pPflichtmäßige  Amts=  und
Dienstführung  den  Landkastensbevollmächtigten  verantwortlich.  Die  beiden  zuerst
benannten  Beamten,  sowie  auch  der  Landeserekutor,  falls  dessen  Besiellung
nöthig  erachtet  werden  sollte,  werden  von  dem  Kommunallandtage  erwählt  und
mit  Geschäftsinstruktion  versehen;  die  Annahme  der  Exequenten  und  des  Kassendieners
  aber  bleibt  den  Landkastensbevollmächtigten  überlassen.

IX.  Jeder  Landkastensbevollmächtigte  erhalt  für  seine  Mühewaltung  und
zur  Vergütung  der  Kosten  für  jeden  Tag,  welchen  er  den  ihm  als  solchen
obliegenden  Geschäften  an  dem  Versammlungsorte  widmen  muß,  drei  Thaler
Preußisch  Courant  Diäten  und  an  Reisekosten  für  jede  Meile  der  Hin=  und
Zurückreise  einen  Thaler  zehn  Silbergroschen  aus  der  ständischen  Kommunalkasse.

X.  Alle  Jahre  haben  die  Landkastensbevollmächtigten  dem  Kommunal=Landtage
  über  ihre  Geschäftsführung  während  des  verflossenen  Jahres  einen
umfassenden  Bericht  zu  erstatten.

Stralsund,  den  20.  November  1843.

Zum  Neu-Vorpommerschen  Kommunallandtage  versammelte  Stände.
M.  Fürst  zu  Putbus.

v.  V  Gr.  v.  Krassow.  v.  Keffen  brinck.  Gr.  v.  Bismark-Bohlen.
C.  G.  Schwing.  W.  Ziemßen.  Braun.  Ockel.  Vahl.  Scheven.

 

 

 

 

 

(Nr.  2531—2832.)  For-
        <pb n="134" />
        —  18  —

Formular
der  Neu-Vorpommerschen  Landkastenswechsel.

 

Stral  sund,  den
Rrhlr.  Preuß.  Cour.
Nach  einer  sechsmonatlichen,  beiden  Theilen  frei  bleibenden  Kündigung
(oder  in  Termio  )  zahlen  wir  unrerzeichnere  Bevollmächtigte  des

Neu-Vorpommerschen  Landtaltels  für  Rechnung  der  Landestheile  Neu--Vorpommern
  und  Rügen  gegen  diesen  Wechsel  an  N.  J.  oder  dessen  Order  die
Summe  von  ..  .  ..  Rthlr.  geschrieben  ...  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Thalern  Preuß.
Cour.  nach  dem  Muͤnzfuße  von  1764.,  und  verzinsen  solche  bis  zum  Abtrage
alljaͤhrlich  mit  ..  .  ..  Prozent.  Wir  haben  dieses  Kapital  fuͤr  die  Landeskate
baar  und  richtig  angeliehen  erhalten  und  zu  .  ..  (z.  B.  zu  den  Kosien  der
Erbauung  und  Einrichtung  eines  staͤndischen  Irrenhauses  hieselbst)  verwender,
und  setzen  kraft  habender  Vollmacht  fuͤr  Kapital  und  Zinsen  gesammte  Landesmittel
  zur  Hypothek  ein.

N.  J.  N.  N.  N.  N.  J.  J.

(I.  S.)

 

(Nr.  2532.)  Allerhöchste  Kabinctsorder  vom  15.  November  1844.,  in  Betreff  der  bei  dem
Eintriebe  ausländischen  Rindviehes  zu  beobachtenden  Schutzmaßregeln.

A.  Ihren  Bericht  vom  29.  v.  M.  will  Ich  die  im  §.  141.  des  Patenrs
wegen  Abwendung  der  Viehseuchen  r.  vom  2.  April  1803.  in  Beziehung  auf
den  Eintrieb  ausländischen  Rindviehes  angeordneten  Schutzmaßregeln  bierdurch
aufheben;  jedoch  verbleibt  es  hinsichtlich  des  Eintriebes  von  Rindvieh  der  Steppengattung
  in  die  bsilichen  Provinzen  der  Monarchie,  so  wie  im  Falle  des  Ausbruches
  der  Rindviehseuche  in  einem  Nachbarstaate  binsichtlich  des  Eintriebes
von  Rindvieh  überhaupt,  bei  den  Vorschriften  der  Verordnung  vom  27.  März
1830.  —  Diese  Bestimmungen  sind  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Sanssouci,  den  15.  November  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Eichhorn,  Grafen  v.  Arnim  und  Flottwell.

 

(Jr.  2533.)
        <pb n="135" />
        —  18  —

(Nr.  2533.)  Verordnung,  betreffend  den  Geschaͤftsgang  und  Instanzenzug  bei
andersetzungsbehörden.  Vom  22.  November  1844.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛ.  ꝛc.

verordnen  zur  Verbesserung  des  Geschaͤftsganges  und  Instanzenzuges  bei  den
Auscinandersetzungsbehörden,  auf  den  Antrag  Unsers  Staatemi  isteriums,  für
diejenigen  Landestheile,  in  denen  die  Verordnungen  vom  20.  Juni  1817.  und
30.  Juni  18334.  Gesetzeskraft  haben,  was  folgt:

S.  1.
·  Jede  Generalkommission  und  jedes  Spruchkollegium  für  landwirthschaft=  Bestimmunliche
  Angelegenheiten  soll,  einschließlich  des  Oirigenten,  aus  mindestens  fünf  gen  in  Anse-Mitgliedern
  besiehen,  deren  Mehrzahl  zum  Richteramte  qualifizirt  sein  muß.  kungz:  ersten
F.  2  Instans;

Jedes  Mitglied  der  Generalkommissionen  und  Spruchkollegien  hat  bei
den  Berathungen,  ohne  Unterschied  des  Gegenstandes,  eine  entscheidende  Stimme.
Die  bisherige  Beschränkung  des  Stimmrechts  der  Ober-Kommissarien  und  technischen
  Mitglieder  wird  hierdurch  aufgehoben.

Den  Hülfsarbeitern  steht  ein  Stimmrecht  nur  in  den  von  ihnen  bearbeiteten
  Sachen  zu;  doch  ist  der  Minister  des  Innern  befugt,  denjenigen  Hülfs-Arbeitern,
  welche  die  vorschriftsmäßige  technische  Qualisikation  erworben  haben,
ein  volles  Stimmrecht  beizulegen.

S.  3.

Die  nach  §.  der  Verordnung  wegen  Vereinigung  der  General-Kommissionen
  zu  Königsberg  und  Mariemverder  mit  den  Regierungen  der
Provinz  Preußen  vom  30.  Juni  1834.  in  den  genannten  beiden  Städten
errichteten  Justizdeputationen  sollen  aufgelöst  und  statt  ihrer  soll  bei  jeder  der
Regierungen  zu  Königsberg,  Marienwerder,  Gumbinnen  und  Danzig  ein
Spruchkollegium  errichtet  werden,  dem  in  erster  Instanz  die  Emscheidung  aller
Streitigkeiten  in  den  zum  Ressort  der  Auseinandersetzungsbehörde  gehörigen
Sachen  justehr,  und  zwar  ohne  Unterschied  sowohl  des  Gegenstandes  des  Streits
als  des  hinsichtlich  desselben  in  der  höheren  Instanz  zulässigen  Rechtsmittels.

DOiese  Kollegien  sind  aus  denjenigen  Beamten,  welche  bei  den  genannten
Regierungen  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  bearbeiten,  und,  soweit
es  zur  Ergänzung  der  nach  F.  1.  erforderlichen  Zahl  nöthig  ist,  aus  den  übrigen
  Mitgliedern  der  betreffenden  Regierung  und  denen  des  am  Orte  befindlichen
  Ober-Landesgerichts  oder  Land=  und  Stadtgerichts,  zusammenzusetzen.

Die  Bestimmungen  über  diese  Ergänzung,  sowie  über  die  Ernennung
der  Dirigenten  der  Spruchkollegien,  sind  von  den  Ministern  der  Justiz  und
des  Innern  gemeinschaftlich  zu  treffen.  Eben  so  wird  von  denselben  der  Zeit-Punkt,
  mit  welchem  diese  Sp'uchkollegien  anstatt  der  aufzulösenden  Justiz-(Tr.

  2533.)  Depu-
        <pb n="136" />
        —  20  —

Deputationen  in  Wirksamkeit  treten,  bestimmt  und  durch  die  Amtsblaͤtter
bekannt  gemacht  werden.

S.  4.

Die  Generalkommissionen  und  Spruchkollegien  haben  ihre  Definttiv-Entscheidungen
  fortan  in  der  für  richterliche  Erkenntnisse  vorgeschriebenen  Form
abzufassen.  Zur  Gäteigkein  derselben  ist  die  Theilnahme  von  wenigstens  drei
stimmberechtigten  Mitgliedern  erforderlich.

S.  5.

In  Ansehung  der  bei  Auseinandersetzungen  vorkommenden  Streitigkeice#n
über  Besitz-,  Nutzungs=  und  Verwaltungsverhältnisse  verbleibt  es  bei  der  Vorschrift
  des  §.  30.  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1834.,  nach  welcher  interimistische
  Entscheidungen  über  Streitigkeiten  dieser  Art  auch  von  den  Spezial-Kommissarien
  getroffen  werden  können.

Dagegen  soll  über  Soereitigkeiten  wegen  Gegenstände  anderer  Art  nicht
mehr,  wie  es  der  F.  154.  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1817.  gestartete,  durch
die  Spezialkommissarien  entschieden  werden.

Gegen  die  von  den  Letzteren  nach  F.  35.  der  Verordnung  vom  30.  Juni
1834.  getroffenen  interimistischen  Entscheidungen  ist  der  Rekurs  an  die  General-Kommissionen
  oder  Spruchkollegien,  außerdem  aber  kein  ferneres  Rechtsmittel
zulässig.

K.  6.

Die  Generalkommissionen  und  Spruchkollegien  sind  befugt,  indem  sie  auf
Fktsisernn  eines  Gegenstandes  der  Auseinandersetzung  erkennen,  dabei  zugleich
festzusetzen:

daß  diese  Ausführung,  ungeachtet  des  gegen  das  Erkenntniß  erwa  einzuwendenden

  Rechtsmittels,  stattfinde.

Eine  solche  Festsetzung  kann  aber  nur  dann  geschehen,  wenn  aus  den  Umständen
  erhellet,  «

a.  daß  aus  einem  laͤngeren  Aufschub  der  Ausfuͤhrung,  fuͤr  die  Partei,  welche
solche  verlangt,  ein  erheblicher  und  überwiegender  Nachtheil  erwachsen
würde,  und  zugleich  «

b.  daß  der  Gegenpartei  fuͤr  den  ihr  aus  der  fruͤheren  Ausfuͤhrung  entstehenden

  Nachtheil  Entschaddigung  gewährt  werden  kann.

Die  Auseinandersetzungsbehörde  hat  jedoch,  wenn  in  Gemahheit  einer  solchen
Festsetzung  die  Aueführung  noch  vor  der  Entscheidung  zweiter  Instanz  erfolgt,
zu  erörtern  und  zu  den  Akten  ihr  Gurachten  abzugeben:

ob  und  in  wie  weit  eine  Abänderung  des  durch  die  Ausführung  begründeten

  Zustandes  ohne  überwiegende  Nachtheile  noch  zulässig  ist?

damit  die  Spruchbehörde  zweiter  Instanz  hiernach  ihre  Entscheidung  treffen  könne.

Der  §.  63.  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1834.  wird  aufgehoben  und
der  H.  203.  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1817.  dem  Vorstehenden  gemäß
abgeändert.

 

 

S.  7.
        <pb n="137" />
        —  21  —
.  7.

Die  zu  den  Entscheidungen  zweiter  Instanz  in  den  Auseinandersetzungs=  5  de

Sachen  jetzt  zu  Berlin,  Königsberg,  Mariemverder,  Stektin,  Magdeburg,  Breslau,
  Münster  und  Posen  bestehenden  Revisionskollegien  sollen  aufgelöst  werden,
und  sämmtliche  denselben  bisher  aufgetragene  Geschäfte  auf  ein  für  die  ganze
Monarchie  zu  errichtendes

„Revisionskollegium  für  Landeskultursachen“
übergehen.  Den  Zeitpunkt  dieser  Veränderung  haben  die  Minister  der  Jusüz
und  des  Innern  zu  bestimmen  und  durch  die  Amtsblätter  bekannt  zu  machen.

.  8.

Das  Revisionskollegium  für  Landeskultursachen  soll  aus  einem  Präsidenten
  und  mindeslens  acht  Mitgliedern  besiehen.  Der  Präsident  und  sämmtliche
Mitglieder  mussen  mit  der  landwirthschaftlichen  Gewerbslehre  vertraut,  und  die
Mehrzahl  derselben  muß  zum  höheren  Richteramte  qualifizirt  sein.

Sowohl  der  Präsident  als  die  Mitglieder  werden  von  Uns  ernannt.
Erstere  auf  den  Vorschlag  des  Staatsministeriums,  Letztere  auf  den  Vorschlag
der  Minister  der  Justiz  und  des  Innern.  Oiese  Minister  können  indessen  gemeinschaftlich
  das  Kollegium,  im  Fall  eines  vorübergehenden  Bedürfnisses,
durch  solche  Hülfsarbeiter  verstärken,  welche  die  für  die  Mitglieder  erforderliche
Qualifikation  besitzen.

H.  9.

Jedes  Mitglied  des  Revisionskollegiums  hat  bei  den  Berathungen  ohne
Unterschied  des  Gegenstandes,  eine  entscheidende  Stimme;  ein  Gleiches  gilt
von  den  nach  F.  B.  dem  Kollegium  zugeordneten  Hülfsarbeitern.  Die  Stimme
des  Vorsitzenden  giebt  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag.

F.  10.

Dem  Reoisionskollegimm  sieht  in  derselben  Art  und  Ausdehnung,  wie
den  Generalkommissionen  und  Spruchkollegien  erster  Instanz,  über  alle  zu  seiner
  Kognition  gelangende  landwirthschaftliche.  Gegenstände  ein  selbsiständiges
Urtheil  zu,  wobei  dasselbe  die  Gurachten  der  vernommenen  Sachverständigen
mur  nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  allgemeinen  Grundsätze  zu  beachten
  hat.

.  K.  31.  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1817.  und  der  F.  14.  der
Verordnung  vom  30.  Juni  1834.  kreten  mit  dem  Zeitpunkt,  wo  das  Revisions=Kollegium
  seine  Wirksamkeit  beginnt,  außer  Anwendung.

G.  11.

»  Das  Revisionskolleginm  hat  in  Ansehung  der  Wahrnehmung  der  landespolizeilichen
  und  staatswirthschaftlichen  Interessen  gleiche  Befugnisse  und  Verpflichtungen,
  wie  die  Generalkommissionen.  Dasselbe  hat  dagegen  die  auf  das
Vermögen  der  Korporationen  und  öffentlichen  Anstalten  sich  beziehenden  Rechte,
desgleichen  die  dem  Staate  zustehenden  Patronatsrechte  nicht  von  Oberaufsichts-Jahrgang

  1845.  (Nr.  2533.)  4  wegen

J

r  sweiten
nftanz;
        <pb n="138" />
        —  22  —

wegen  wahrzunehmen,  sondern  dieses  den  betreffenden  Verwaltungsbehoͤrden  zu
uͤberlassen  und  Letzteren  nur,  wo  es  auf  die  Wahrnehmung  solcher  Rechte
ankommt,  Nachricht  zu  geben.

S.  12.

Bei  Bedenken  über  die  Entscheidung  solcher  Gegenstände,  welche  landespolizeiliche
  oder  staatswirthschaftliche  Interessen  berühren,  z.  B.  wenn  es  sich
um  Vertheilung  oder  Sicherstellung  von  Stenern,  Sozietäts=  oder  Kommunal=Abgaben
  und  Lasten,  um  Veränderung  oder  Unterhaltung  von  Landstraßen,
öffentlichen  Flüssen  und  deren  Ufer,  um  Vertheilung  von  Korporations=  und
Gemeindevermögen  handelt,  bleibt  es  dem  Ermessen  des  Revisionskollegiums
überlassen,  zuvor,  nach  Anleitung  des  F.  102.  des  Anhangs  zur  Allgemeinen
Gerichtsordnung,  ein  Gutachten  der  betreffenden  Verwaltungsbehörde  einzuholen.

S.  13.

Berichtigungen  und  Ergänzungen  der  Instruktion  können  auch  in  zweiter
Instanz  von  der  Spruchbehörde  auf  den  mündlichen  Vortrag  eines  Referenten
angeordnet  werden.

g.  14.

Von  dem  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem  das  nach  §F.  7.  zu  errichtende
Revisionskollegium  in  Wirksamkeit  tritk,  soll  das  gegen  Erkenntnisse  der  General-Kommissionen
  und  Spruchkollegien  bisher  zulässig  gewesene  Rechtsmittel  des
Rekurses  an  das  Minisierium  des  Innern  nicht  ferner  Statt  finden;  vielmehr
sind  alsdann  auch  diejenigen  Beschwerden  der  Parteien,  über  welche  jetzt  von
dem  gedachten  Ministerium  im  Rekursverfahren  zu  entscheiden  ist,  nach  Maßgabe
  ihres  Gegenstandes,  im  Wege  entweder  der  Appellation,  oder  des  im
Artikel  I.  Nr.  2.  und  Z.  der  Deklaration  vom  6.  April  1830.  bestimmten  Rekurses
  und  zwar  stets  durch  Entscheidung  des  Revisionskollegiums  zu  erledigen.

Im  llebrigen  verbleiben  dem  Ministerium  des  Innern  alle  bisherige  aus

*8  #.  2  L

dem  Aufsichtsrechte  über  die  Ausei  setzungsbehörden  herfließende  Befugnisse.
K.  15.

Wer  sich  durch  ein  Erkenntniß  erster  Instanz,  welches  die  Landabfindung
oder  andere  in  Naturalobjekten  bestimmte  Ausgleichungspunkte  und  Vorbehalke
des  Auseinandersetzungsplans  oder  den  Zeitpunkt  der  Ausführung  betrifft,  für
verletzt  hält,  kann  zwar  auch  ferner  seine  Beschwerden  und  Anträge,  entweder
auf  Abänderung  dieser  Festsetzungen  oder  allein  auf  eine  Entschädigung  in  Kapital
oder  Rente  richten,  ingleichen  beiderlei  Antrage  alternativ  und  eventuell  anbringen;
  indeß  ist  in  dem  einen  wie  in  dem  andern  Falle  nur  die  Appellation  oder
das  im  Artikel  I.  Nr.  2.  der  Deklaration  vom  6.  April  1839.  bezeichnete
Rechtamittel  des  Rekurses  zulässig,  auch  kann  die  Verbindung  beider  Anträge
noch  während  der  Instruktion  des  Rechtsmittels  und,  soweit  nicht  die  allgemeinen
  Prozeßvorschriften  eine  Abweichung  gestatten,  mit  der  Wirkung  Statt
finden,  daß  jene  Anträge  gleichzeitig  erörtert  und  entschieden  werden  mussen

er
        <pb n="139" />
        —  23  —

Der  Richter  zweiter  Instanz  ist  jedoch  an  die  Antraͤge  der  Parteien  nicht
unbedingt  gebunden,  sondern  kann  davon  in  den  Faͤllen  abweichen,  wo  die  ihm
obliegende  Wahrnehmung  des  landespolizeilichen  und  staatswirthschaftlichen  Interesses
  solches  erforderlich  macht;  namentlich  kann  er  Entschädigungen  in  Kapital
  oder  Rente  festsetzen,  wenn  auch  die  Anträge  der  Parteien  nur  auf  Gewährung
  von  Nattralobjekten  gerichtet  sind.  Desgleichen  kann  er  die  Erörterung
  von  Entschädigungsansprüchen,  ingleichen  von  Nebenpunkten,  selbst  wenn
diese  Theilnehmungsrechte  betreffen,  ausnahmsweise  ad  scparatum  verweisen.

Vorsiehende  Bestimmungen  treten  jedoch  erst  alsdann  in  Kraft,  wenn
das  nach  H.  7.  zu  errichtende  Revisionskollegium  seine  Wirksamkeit  begonnen
hat;  auch  werden  mit  diesem  Zeitpunkte  die  entgegensiehenden  Vorschriften  der
W.  48.  bis  50  der  Verordnung  vom  30.  Juni  18311.  hierdurch  aufgehoben.

F.  16.

Die  Vorschrift  des  §.  189.  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1817.  wird
dahin  abgeanderk,  daß  der  Spruchrichter  die  erst  in  zweiter  Instanz  vorgekommenen
  neuen  Punkte,  nach  Befinden,  zur  Separatverhandlung  in  ersler  Imianz
verweisen  kann.

-

Die  in  den  G.  82.  bis  85.  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1817.  enthaltenen
  Beslimmungen  in  Betreff  der  Berhandlungen  über  Gegenstände  von
gemeinschaftlichem  Interesse  sind  auch  in  der  zweiten  Insianz  maßgebend.

F.  18.

Die  Instruktion  der  zweiten  Instanz  kann  auch  einem  Spezialkommissarius,
  der  nicht  Justizbedienter  ist,  aufgetragen  werden.  Oie  entgegenslehende
Vorschrift  des  F.  185.  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1817.  wird  aufgehoben.

F.  10.

Ob  in  dem  Falle,  wenn  der  in  zweiter  Instanz  zugezogene  Oekonomie-Kommissarius
  von  der  Ansicht  des  in  erster  Insianz  zugezogenen  abweicht,  die
im  S.  187.  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1817.  vorgeschriebene  Verhandlung
zwischen  diesen  beiden  Oekonomiekommissarien  nothwendig  sei,  bleibt  der  Beurtheilung
  der  Auseinandersetzungsbehörde  und  dem  Revisionskollegium  überlassen.

20.

Der  Kommissarius  zweiter  Instanz  hat  auch  in  denjenigen  Fällen,  in
welchen  es  der  Regulirung  eines  Stütus  Catsac  el  controversiac  oder  seines
Gutachtens  nicht  bedarf,  eine  Darsiellung  des  Sachverhältnisses,  in  welcher  insbesondere
  der  Zusammenhang  des  Rechtssireits  mit  dem  Auseinandersetzungsverfahren
  zu  erläutern  ist,  zu  den  Akten  zu  bringen  und  solche  in  der  Regel
den  Parleien  und  zwar  im  Schlußtermine  zur  Erklärung  vorzulegen.

§.  21.
Hinsichtlich  des  Umfangs,  in  welchem  die  Vorschriften  über  die  Reches=  3/  der  dritten

mittel  der  Revision  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde  auf  Auseinandersetzungssachen  Instanz
(Nr.  2533  —23341.)  15  An-
        <pb n="140" />
        4)  der  Koslen.

—  24  —

Anwendung  finden,  verbleibt  es  uͤberall  bei  den  Bestimmungen  der  Order  vom
15.  Maͤrz  1834.
.  22.

Die  dem  Geheimen  Ober-Tribunal  zur  Entscheidung  uͤber  die  Revision
oder  Nichtigkeitsbeschwerde  vorzulegenden  Akten  sind  von  den  Auseinandersebungsbehörden
  nicht  mehr,  wie  es  F.  53.  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1834.
besiimmte,  dem  Ministerium  des  Innern,  sondern  unmittelbar  jenem  Gerichtshofe
  einzureichen.  E

Alle  bisherige  den  Koslenpunkt  in  der  Appellationsinstanz  betreffende  Vorschriften
  sinden  künftig  auch  auf  diejenigen  Sachen  Anwendung,  in  denen  die
Appellation  erst  in  Folge  gegemwärtiger  Verordnung  zulässig  geworden  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben,  Charlottenburg,  den  22.  November  1844.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.
Frh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.
Gr.  v.  Arnim.  Flottwell.

 

(Nr.  2533.)  Allerhschsie  Kabinetsorder  vom  3.  Januar  1845.,  bezüglich  auf  das  Gesetz,
die  Jertheilung  von  Grundstücken  und  die  Gründung  neuer  Ansicdelungen
von  demselben  Tage  betreffend.

A  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  16.  v.  M.  will  Ich  nach  der
Ansicht  der  Majorität  desselben  von  einer  nochmaligen  Vernehmung  der  Stände
über  den  Entwurf  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  ertheilung  von  Grundstücken
und  die  Gründung  neuer  Anssedelungen,  Abstand  nehmen.  Das  Staateministerium
  empfängt  daher  dieses  Gesetz,  von  Mir  vollzogen,  in  der  Anlage  zurück,
um  dasselbe  durch  die  Gesetzsammlung  zu  publiziren.

Berlin,  den  3.  Januar  1815.
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsminisierium.

 

(Nr.  2335.)
        <pb n="141" />
        —  25  —

(Nr.  2535.)  Gesetz,  betreffend  die  Jertheilung  von  Grundstücken  und  die  Gründung  neuer
Ansiedelungen.  Vom  3.  Januar  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  .

verordnen  zur  Beseitigung  der  Uebelsiände,  welche  aus  der  Zerstückelung  von
Grundstücken  und  aus  der  Gründung  neuer  Ansiedelungen  ohne  gleichzeitige  Regulirung
  der  Abgaben=  und  Kommunalverhältnisse  entstehen,  nach  Anhörung  Unserer
getreuen  Stände,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsminisieriums  und  nach  vernommenem
  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  für  die  Provinzen  Preußen,  Brandenburg
  und  Pommern,  jedoch  mit  Ausschluß  von  Neu-Vorpommern,  sowie
für  die  Provinzen  Schlesien,  Posen  und  Sachsen,  was  folgt:

S.  1.

Dem  gegenwärtigen  Gesetze  sind  alle  Arten  von  Grundstücken  unterworfen,
mit  Ausnahme  der  Gebäude,  Bauplätze,  Hofstellen  und  Gärten  innerhalb  einer
Stadt  oder  Vorstadt.

g.  2.

Wenn  durch  Kauf-,  Erbzins-,  Erbpacht  oder  andere  Veräußerungsver=  I.  Zertheilung
träge  Grundstücke  zertheilt,  von  einem  Grundstücke  einzelne  Theile  abgezweige,  uen,  Geundoder
  Grundstücke,  welche  Zubehör  eines  andern  Grundsiücks  sind,  von  diesem  ·
abgetrennt  werden  sollen,  so  muß  der  Vertrag  vor  demjenigen  Gericht,  welches
das  Hypothekenbuch  des  Grundstücks  zu  führen  hat,  oder  vor  einem  Kommissarius
  dieses  Gerichts  geschlossen  werden.

Zur  Aufnahme  von  Verträgen  dieser  Art  über  Grundsiücke,  deren  Hypothekenbuch
  von  einem  Obergericht  geführt  wird,  ist  auch  der  betreffende  Kreis-Justizrath
  ermächtigt.  In  densenigen  Obergerichtsbezirken,  wo  Kreis-Juslizrathe
nicht  vorhanden  sind,  hat  das  Obergericht  für  jeden  Kreis  zur  Aufnahme  solcher
Verträge  einen  Kommissarius  ein=  für  allemal  zu  bestellen.

S.  3.

Sind  die  Vorschriften  des  F.  2.  nicht  beobachtet,  so  ist  der  Vertrag
nichtig  und  hat  demnach  auch  unter  den  Kontrahenten  keine  rechtliche  Wirkung.

S.  1.

Die  Aufnahme  des  Vertrages  (.  2.)  darf  erst  dann  erfolgen,  wenn  der
Beräußernde  entweder
1)  seinen  Besitztitel  bereits  in  das  Hypothekenbuch  hat  eintragen  lassen,  oder
2)  schon  ein  Jahr  lang  sich  im  Besitz  des  Grundsiücks  befindet,  und  bei
Aufnahme  des  Vemrages  gleichzeitig  die  Berichtigung  seines  Besitztitels
beantragt.
(Nr.  253;.)  Der
        <pb n="142" />
        Der  Hypothekenrichter  hat  alsdann  diese  Berichtigung  fuͤr  den  Veraͤußernden
erforderlichen  Faus  nach  der  Vorschrift  der  Order  vom  6.  Oktober  1833.  (Gesetzsammlung
  de  1833.  Seite  124.)  zu  betreiben.
S.  5.
Die  Bestimmungen  der  PG.  2—f.  finden  keine  Anwendung

1)  bei  Grundstücken,  welche  sich  im  landesherrlichen  oder  fiskalischen  Besitze,
oder  unter  unmittelbarer  Verwaltung  der  Staatsbehörden,  ingleichen  bei
solchen  Grundstucken,  welche  sich  im  Besitze  einer  Kirche,  Pfarre,  oder
einer  andern  geistlichen  Stiftung,  sowie  einer  Schule  oder  Armenanstalt
befinden;

2)  bei  den  außerhalb  einer  Stadt  oder  Vorstadt  (G.  1.),  auf  der  städrischen
Feldmark  gelegenen  Grundstücken;  .

3)  bei  Theilung  von  Grundsiücken  zwischen  Miterben  oder  solchen  Miteigenthümern,
  deren  Gemeinschaft  sich  nicht  auf  Vertrag  gründet;

4)  bei  Ueberlassung  einzelner  Theile  von  Grundstücken  Seitens  der  Eltern
an  ihre  Kinder  oder  weitere  Abkömmlinge;

3)  bei  Grundstücken,  welche  einer  Expropriation,  zum  Zweck  der  Anlage
von  Chausseen,  Eisenbahnen,  Kanälen  u.  s.  w.  unterworfen  sind,  ohne
Unterschied,  ob  die  Veraußerung  selbst  durch  Expropriation  oder  durch
freien  Vertrag  bewirkt  wird;

0)  bei  Theilungen  von  Grundsiücken,  welche  durch  eine  gutsherrlich-bauerliche
Regulirung,  eine  Ablösung  von  Diensten,  Natural=  und  Geldleistungen,
oder  eine  Gemeinbeitstheilung  veranlaßt  werden,  oder  bei  Gelegenheit
Ficter  Geschäfte  (F.  8.  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1834.)  vorommen.


S.  6.

Jeder  Erwerber  eines  Trennsiücks  (F.  2.)  ist  verpflichtet,  seinen  Besitztitel
  berichtigen  zu  lassen.  Wer  dieser  Verpflichtung  nicht  genügt,  ist  dazu  von
Amtswegen  in  dem  durch  die  Order  vom  6.  Okkober  1833.  (Gesetzsammlung
de  1837.  Seite  124.)  vorgeschriebenen  Wege  anzuhalten.

Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  die  Enwerber  von  Trennstücken  in  den
im  §.  5.  bezeichneten  Fällen  Anwendung.

Ausgenommen  hiervon  bleiben  jedoch  Fiskus,  Kirchen,  Pfarren,  geistliche
Stiftungen,  Schulen  und  Armenanstalten,  so  wie  diejenigen,  welche  in  den
Fällen  des  F.  5.  Nr.  5.  Trennstücke  erworben  haben.

F.  J.

Die  Abschreibung  der  Trenmsiücke  im  Hypothekenbuche,  so  wie  deren
Uebertragung  auf  ein  anderes  Folium  und  die  Berichtigung  des  Besitztitels
für  den  Trennstückserwerber,  darf  in  allen  Fällen  ersi  dann  geschehen,  wenn
zuvor:

1)  die  auf  dem  dismembrirten  Grundstück  haftenden,  oder  in  Rücksicht  auf
dessen  Besitz  zu  entrichtenden  Abgaben  und  Leisiungen,  welche  die
Natur  öffentlicher  Lasten  haben,  einschließlich  der  aus  dem  Geweinter

irchen=
        <pb n="143" />
        —  27  —

Kirchen-,  Pfarr=  oder  Schulverbande  entspringenden  oder  sonstigen  Korporations=
  oder  Sozietäslasten  (§.  9.  a.  bis  l.)  desinitiv  oder  interimistisch
  vertheilt  (IV.  20.  und  23.)  und  die  das  Grundsiück  betreffenden
und  auf  dessen  Besitz  sich  gründenden  Kommunal=  und  Sozietätsverhältnisse
  definitiv  oder  interimistisch  regulirt  sind;

2)  der  Vorschrift  des  F.  91.  Titel  2.  der  Hypothekenordnung  genügt  ist,
wonach  vom  Hypothekenrichter  wegen  eines  mit  den  eingetragenen  Realberechtigten
  und  Hypothekenglaubigern  zu  vermittelnden  Regulativs  verhandelt
  werden  muß.

H.  8.

Die  Regulirung  der  im  H.  7.  zu  1.  bezeichneten  Verhaͤltnisse  liegt  dem
Landrathe  und  fuͤr  die  Feldmarken  derjenigen  Staͤdte,  welche  keinem  Kreise
angehören,  dem  Magistrate  ob,  jedoch  unbeschadet  der  in  einzelnen  Landestheilen
  den  ständischen  Behörden  zustehenden  Steuerregulirung.

Der  Landrath  ist  befugt,  die  Regulirungsverhandlung  der  Ortsobrigkeit
zu  übertragen.

In  Ansehung  der  Theilungen  von  Grundsiücken,  welche  bei  gutsherrlichbauerlichen
  Regulirungen,  Gemeinheitstheilungen  oder  Ablösungen  vorkommen,
verbleibt  die  Regulirung  der  im  F.  7.  zu  1.  und  2.  bezeichneten  Verhältnisse
den  Auseinandersetzungsbehörden  nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden
Vorschriften.

 

F.  9.

Bei  Regulirung  der  im  §.  7.  Nr.  1.  bezeichneten  Verhaltnisse  sind  außer
den  Kontrahenten  auch  die  sonst  dabei  Betheiligten  mit  ihren  Erkläarungen  zu
hören,  insbesondere

a.  die  Gutsherrschaft,  sofern  ihr  Gerichtsbarkeit  oder  das  Recht  zur  Polizeiverwaltung
  zusteht,

D.  die  Kirche,

c.  die  Pfarre,

d.  die  Schule,

e.  die  Gemeinde,

die  sonst  dabei  betheiligten,  unter  Aufsicht  des  Staats  stehenden  Institute

oder  Gesellschaften,  z.  B.  Deichverbaͤnde.

Das  hinsichtlich  der  Steuervertheilung  obwaltende  Interesse  des  Staats  und
staͤndischer  Kassen  ist  von  den  das  Regulirungsgeschaͤft  leitenden  Behoͤrden  von
Amtswegen  wahrzunehmen.

*

C.  10.

Die  von  dem  Landrathe  oder  in  seinem  Auftrage  von  der  Ortsobrigkeit,
ingleichen  die  von  dem  Magistrate  (I.  8.)  aufgenommenen  Regulirungs-Protokolle
  haben  die  Beweiskraft  öffentlicher  außergerichtlicher  Urkunden,  sofern  bei
ihnen  diejenige  Form  beobachtet  worden,  welche  in  dem  §F.  129.  Tit.  10.  T)h.  1.
der  Allgemeinen  Gerichtsordnung,  in  den  G.  ös.  bis  74.  des  Anhangs  zu

(Nr.  2335.)  der-
        <pb n="144" />
        —  28  —

derselben  und  in  der  Order  vom  20.  Juni  18160.  (Gesetzsammlung  de  1816.
Seite  203.)  vorgeschrieben  ist.

g.  11.

Die  Vertheilung  der  Grundsieuern  erfolgt  nach  den  darüber  bestehenden
Grundsätzen;  durch  Verabredungen  der  Parteien  kann  darin  nichts  geändert
werden.  *

.  12.

Geld=  und  Naturalabgaben,  so  wie  andere  Leistungen,  sind  auf  die  einzelnen
  Theile  des  Grundstücks  nach  deren  Ertragswerth  oder  Flächenraum  verhaltnißmäßig
  zu  vertheilen.  Die  Vertheilung  nach  dem  Ertragswerthe  muß
jedoch  unbedingt  eintreten,  wenn  bei  einer  Vertheilung  nach  dem  Flächenraum
die  nachhaltige  Leistung  der  Theilabgaben  nicht  genügend  gesichert  sein  würde.

F.  13.

Sollte  bei  einer  Vertheilung  von  Hand=  oder  Spanndiensten  oder  anderen
in  Handlungen  bestehenden  Leistungen  nach  dem  im  F.  12.  bestimmten  Verhältnisse
  die  nachhaliige  Erfüllung  dieser  Verpsühtungen  nicht  genügend  gesichert
sein,  so  müssen  die  Besitzer  der  einzelnen  Theile  des  Grundstücks  —  vorbehaltlich
der  unter  ihnen  zu  treffenden  Ausgleichung  —  jeder  anderen  als  nothwendig
sich  ergebenden  Vertheilungsart  sich  unterwerfen.  In  solchem  Falle  kann  die
ganze  Verpflichtung  selbst  einem  Theilstücke  ausschließlich  auferlegt  werden.

Dies  muß  geschehen,  wenn  die  Dienste  oder  Leistungen  ihrer  Natur  nach
untheilbar  sind.  4

*'mp

Kann  die  nachhaltige  Erfüllung  der  Verpfslichtung  zu  Diensten  oder
anderen  Leistungen  G.  13.)  weder  durch  eine  Vertheilung  auf  die  einzelnen
Theilstücke,  noch  dadurch  gesichert  werden,  daß  die  Verpflichtung  einem  der
Theilsiücke  ausschließlich  auferlegt  wird,  so  muß  die  Verpflichtung  in  Dienste
oder  Leistungen  anderer  Art,  oder  in  eine  Geldabgabe  verwandelt  und  deren
Bertheilung  nach  der  Vorschrift  des  9.  12.  bewirkt  werden.

Was  nach  diesen  Bestimmungen  von  den  Besitzern  der  einzelnen  Theilstücke
  geleistet  werden  muß,  ist  zur  Beschaffung  der  wegfallenden  Dienste  oder
Leistungen  zu  verwenden.  Sind  die  Dienste  oder  Leistungen  nur  dann  zu  beschaffen,
  wenn  sie  von  den  übrigen  gemeinsam  Verpflichteten  übernommen  werden,
  so  können  diese  hierzu  gegen  Ueberweisung  des  von  den  Besitzern  der  Theilstücke
  zu  leistenden  Ersatzes  angehalten  werden.

F.  15.

Sollte  in  dem  am  Schlusse  des  §F.  14.  erwähnten  Falle  die  Theilung
von  Grundstücken  auf  den  Zustand  der  Gesammtheit  der  Pflichtigen  einen  solchen
Einfluß  äußern,  daß  das  bisherige  Leisiungsverhältniß  ohne  Beeinträchtigung
der  wirthschaftlichen  Verhältnisse  der  Pflichtigen  nicht  fortbestehen  kann,  so  ist
alsdann  die  Art  und  Weise  neu  zu  ordnen,  wie  die  Dienste  künftig  zu  leisten
oder  stakt  derselben  Geldabgaben  einzuführen  sind.  %

S.  10.
        <pb n="145" />
        —  29  —
9.  16.

Wird  ein  Grundstuͤck  getheilt,  mit  dessen  Besitz  die  Verwaltung  des
Schulzen-  oder  Dorfrichteramtes  verbunden  ist,  so  ist  nach  den  Umstaͤnden  zu
ermessen,  ob  die  Verwaltung  dieses  Amtes  mit  dem  Besitz  eines  der  Theile  des
Grundstücks  verbunden  bleiben  kann.

Ist  dies  nicht  zulässig,  so  muß  ein  auskömmliches  Schulzengehalt  in
Grundstücken  oder  in  Geld  festgesetzt  und  der  Geldbeitrag  nach  Vorschrift  des
K.  12.  vertheilt  und  für  die  hypothekarische  Sicherstellung  gesorgt  werden.

K.  17.

Abgaben  und  Leistungen,  welche  nach  der  Ortsverfassung  von  dem  Besitzer
  eines  jeden  Grundstücks,  ohne  Rücksicht  auf  die  Größe  und  Art  desselben,
zu  tragen  sind,  hat  jeder  Erwerber  eines  Theilstücks  zu  übernehmen.

S.  18.

Verabredungen  der  Betheiligten  über  die  Regulirung  der  in  den  V.  12—17.
erwähnten  öffentlichen  Abgaben,  Leistungen  und  Verhältnisse  können  von  der  Behörde
  bestatigt  werden,  insofern  solche  der  Verfassung  nicht  entgegen  sind  und
die  nachhaltige  Emrichtung  gesichert  ist.

.  19.

Die  Behörde  entwirft,  nachdem  sie  sich  über  die  Sachlage  vollständig  unbernchter
  hat,  einen  Man  zur  Regulirung  der  im  §.  7.  Nr.  1.  bezeichneten  Veraͤltnisse.


Ueber  diesen  Plan  sind  saͤmmtliche  Betheiligte  mit  ihrer  Erklaͤrung  zu
hoͤren.  In  Ansehung  derjenigen,  welche  sich  auf  die  Mittheilung  des  Planes
binnen  einer  Frist  von  laͤngsiens  vier  Wochen  nicht  erklaͤren,  wird  angenommen,
daß  sie  gegen  den  Plan  nichts  einzuwenden  haben.

Der  Regulirungsplan  ist  demnaͤchst  mittelst  gutachtlichen  Berichts  des
Landraths  oder  Magistrats  der  Regierung  zur  Bestätigung  einzureichen.

S  20.

Ergeben  sich  bei  der  Regulirung  Streitigkeiten  über  die  öffentlichen  Abgaben
  und  Leistungen  oder  über  die  Gemeinde=  und  Korporationsverhältnisse,  so
sind  solche,  wenn  sie  zur  Erörterung  im  Rechtswege  geeignet  sind,  zur  Entscheidung
  der  Gerichte  zu  verweisen;  eignen  sich  aber  dieselben  zur  Feststellung  im
Verwaltungswege,  so  entscheidet  darüber  die  Regierung.  Diese  ist  in  beiden
Fällen  befugt,  ein  sofort  vollstreckbares  Interimistikum  feslzusetzen,  gegen  welches
ein  Rekurs  nicht  statefindet.

F.  21.

ODie  Regierung  ist  ermächtigt,  in  den  zu  ihrer  Kompetenz  gehörenden
Streitigkeiten,  wenn  sie  es  nach  den  Umständen  für  angemessen  erachtet,  ein
schiedsrichterliches  Verfahren  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Verordrung
vom  30.  Juni  1834.  G.  31—3.4/.  und  der  Justruktion  vom  12.  Oktober  1835.
eintreten  zu  lassen.

Jahrgang  1845.  (Nr.  2335.)  5  5.  22.
        <pb n="146" />
        —  30  —
6.  22.

Gegen  die  definitive  Entscheidung  der  Regierung  und  gegen  den  von  derselben
  bestätigten  Vertheilungsplan  ist  ein  Rekurs  an  das  Ministerium  des
Innern  zulässig;  dieser  muß  jedoch  binnen  sechs  Wochen  und  von  Seiten  des
Fiskus,  so  wie  der  demselben  durch  Anmikel  XIII.  der  Deklaration  vom  6.  April
1839.  (Gesetz-Sammlung  de  1839.  Seite  126.)  gleichgestellten  Personen,  binnen
zwölf  Wochen,  von  dem  Tage  nach  Zustellung  der  Entscheidung  oder  des  Vertheilungsplanes
  an  gerechnet,  eingelegt  werden.

Die  erste  Entscheidung  oder  der  Vertheilungsplan  kann,  des  eingewandten
  Rekurses  ungeachtet,  einser  in  Vollzug  gesetzt  werden.

S.  23.

Der  von  der  Regierung  bestätigte  oder  durch  Rekursentscheidung  des
Ministeriums  des  Innern  festgesetzte  Regulirungsplan  hat  die  Wirkung  einer
gerichtlich  bestätigten  und  vollstreckbaren  Urkunde.

G.  21.

Erst  nach  erfolgter  definitiver  G.  23.)  oder  interimistischer  (§.  20.)  Regulirung
  ist  der  Erwerber  eines  Trennstücks  befugt,  die  mit  demselben  verbundenen
  siändischen,  Gemeinde=  und  anderen  Korporationsrechte  auszunben.  So
lange  eine  solche  Regulirung  nicht  erfolgr  ist,  bleiben  alle  Theilstücke  für  sämmtliche
  Abgaben  und  Leistungen  solidarisch  verhaftet,  welche  dem  ganzen  Grundstück
  oblagen,  oder  in  Rücksicht  auf  dessen  Besitz  entrichtet  werden  mußten.

6.  25.
II.  Gründung  Wenn:
7  Ansic-  1)  auf  einem  unbewohnten  Grundstuͤck,  welches  nicht  zu  einem  anderen  begen.
  reits  bewohnten  Grundstück  gehört,  Wohngebäude  errichtet  werden  sollen,
oder
2)  ein  solches  Grundstück,  auf  dem  sich  bereits  Wohngebäude  befinden,  vom

Hauptgute  abgetrennt  und  nicht  einem  anderen  schon  bewohnten  Grundstäcke

  zugeschlagen  wird,  "
so  müssen  nach  Anhörung  der  Betheiligten  (F.  9.)  auch  diejenigen  Verhältnisse
C.  7.  Nr.  1.)  festgestellt  werden,  welche  aus  der  Gründung  einer  neuen  Ansiedlung
  in  Beziehung  auf  die  Gerichts=  und  Polizeiobrigkeit,  den  Gemeinde:,
Kirchen=  und  Schulverband  oder  andere  dergleichen  Verbände  entspringen.

In  dem  zu  1.  gedachten  Falle  muß  diese  Regulirung  der  Aushändigun
des  Baukonsenses,  in  dem  Falle  zu  2.  der  Abschreibung  des  Trennstücks  un
der  Berichtigung  des  Besitztitels  für  den  Erwerber  vorausgehen.

K.  206.

Für  diese  Regulirung  (F.  25.)  sind  außer  den  in  den  W.  8  —2  1.  enthaltenen
  Vorschriften  noch  folgende  Bestimmungen  maßgebend:

1)  die  Besitzer  und  Bewohner  der  Ansiedlung  haben  in  Beziehung  auf  den
Gerichts-,  Polzzei-,  Kirchen-,  Pfarr-,  Schul=  und  Gemeindeverband,  welchem
  sie  angehören,  oder  nach  den  Gesetzen  zu  überweisen  sind,  alle  diejenigen
        <pb n="147" />
        —  31  —

jenigen  Abgaben  und  Leistungen  zu  übernehmen,  welche  nach  der  Verfassung
  oder  Ortsobservanz  solchen  Mitgliedern  der  Gemeinde  obliegen,
a4  ach  Maßgabe  ihrer  Besitz=  und  sonstigen  Verhältnisse  beizuen
  sind;  »
2)  8  neuen  Ansiedler  müssen,  wenn  durch  ihren  Hinzutritt  dem  Gemeinde-,
Kirchen-,  Schul=  oder  sonstigen  Verbande  besondere  Unbosten  oder  Lasten
entstehen,  auch  diese  tragen.

.  27.

Die  Gründung  einer  neuen  Ansiedlung  (F.  25.  Nr.  1.)  innerhalb  einer
städtischen  oder  ländlichen  Feldmark  kann  untersagt  werden,  wenn  davon  Gefahr
  für  das  Gemeinwesen  zu  besorgen  und  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  mit
ungewöhnlichen  Schwierigkeiten  verbunden  ist.  Dies  ist  besonders  in  dem  Falle
anzunehmen,  wenn  die  neue  Ansiedlung  von  andern  bewohnten  Orten  erheblich
enffernt,  oder  sonst  unpassend  belegen  ist,  und  zugleich  ihrem  Besitzer  die  Mittel
nicht  gewährt,  sich  davon  als  Ackerwirth,  als  Gärtner  oder  vermittelst  eines
mit  dem  Grundstücke  zu  verbindenden  Gewerbebetriebes,  z.  B.  durch  Anlage
eines  Mühlenwerks,  einer  Fabrik  oder  eines  Holzplatzes,  gelöskhedi  zu  ernähren.

Insonderheit  ist  notorisch  unvermögenden  oder  bescholtenen  Personen  in
solchem  Falle  die  Ansiedlung  in  der  Regel  zu  versagen.

S.  28.

In  den  Fällen  des  F.  27.  hat  die  Behörde  zu  erwägen,  ob  durch  die
neue  Ansiedlung  die  benachbarten  Gemeinden,  Forst=  und  Gutsbesitzer  benachtheiligt
  werden  können.  In  diesem  Falle  sind  dieselben  vor  Gestattung  der
Ansiedlung  mit  ihrer  Erklärung  zu  hören.

§.  29.

Ueber  die  Gestattung  oder  Versagung  der  neuen  Ansiedlung  hat  auch  in
dem  Falle,  wenn  von  der  Ortsobrigkeit,  der  Gemeinde  oder  den  Nachbarn  derselben
  widersprochen  wird,  der  Landrath  oder  der  Magistrat  C.  8.)  zu  entscheiden.
  Gegen  diese  Entscheidung  sieht  den  Betheiligten  innerhalb  einer  zehntägigen
  Frist  der  Rekurs  an  die  Regierung,  und  zwar  mit  suspensiver  Wirkung
offen.  Eine  weitere  Berufung  findet  dagegen  nicht  Statt.

S.  30.

Wer  ohne  solche  Genehmigung  (6.  29.)  eine  neue  Ansiedlung  (G.  25.
Nr.  1.),  gründet,  kann  von  der  Behörde  zur  Wegschaffung  derselben  angehalten
  werden.

g.  31.

Wer  eine  Kolonie  auf  seinem  Grundstücke  anlegen  und  dasselbe  zu  diesem
  Zweck  zerstückeln  will,  hat  vor  der  Ausführung  einen  Plan  dem  Landrath
vorzulegen  und  darin  nachzuweisen,  in  welcher  Weise  die  Gemeinde-,  Kirchenund
  Schulverhältnisse  der  neuen  Ortschaft,  sowie  deren  Verhältnisse  zur  Gerichtsund
  Polizeiverwaltung  angemessen  geordnet  und  sichergestellt  werden  sollen.

(Nr.  2635.)  §.  32.
        <pb n="148" />
        III.  Kosten.

—  32  —
5.  32.
Der  Landrath  hat  diesen  Plan  CG.  31.)  mit  seinem  Gutachten  der  Regierung
  zur  Genehmigung  einzureichen.

Sollen  der  neuen  Ortschaft  Korporationsrechte  verliehen  werden,  so  ist
hierzu  die  landesherrliche  Genehmigung  erforderlich.

S.  33.

Alle  Verhandlungen  der  Polizei=  und  Verwaltungsbehörden  in  Parzellirungs=
  und  Ansiedlungssachen,  einschließlich  der  Verhandlungen  der  vom  Landrath
  mit  der  Regulirung  beauftragten  Ortsobrigkeit,  sind,  ohte  Unterschied  des
Gegenstandes,  stempel=  und  gebührenfrei.  Wegen  der  Diäten  und  Reisekosten
der  bei  den  Verhandlungen  zugezogenen  Sachverständigen  oder  anderen  Beamten,
  zu  deren  Beruf  das  Geschäft  nicht  schon  gehört  (F.  8.),  kommen  die  §.  2.
und  3.  des  Kostenregulativs  vom  25.  April  1836.  (Gesetzsammlung  de  1836.
Seite  181.)  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Januar  1845.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Rochow.  Mübler.  v.  Savignv.  Gr.  z.  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.

Beglaubigt:
Bornemann.
        <pb n="149" />
        —  33  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

r.  3.

 

 

(Nr.  2536.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  27.  Dezember  1844.,  betreffend  die  Stellung
der  Landtagskommissarien  zu  den  fländischen  Ausschussen  und  die  Ernennung
  der  Stellvertreter  für  die  Landtagsbommissarien.

N.,  Ich  in  den  Propositionsdekreten  vom  23.  Februar  und  30.  April
1841.  zur  Vorbereitung  der  Berathung  der  Provinzial-Landtage  über  solche
Propositionen,  welche  einer  besonders  ausführlichen  Erörterung  bedürfen,  die
Einrichtung  siändischer  Ausschüsse,  und  durch  die  Verordnungen  vom  21.  Juni
1842.,  un  Mir  die  Gelegenheit  zu  geben,  in  der  Zwischenzeit  von  einem  Landtage
  zum  andern  ständische  Organe  mit  ihrem  Gutachten  zu  hören,  für  jede
Provinz  die  Bildung  eines  ständischen  Ausschusses  genehmigt  habe,  finde  Ich
für  nöthig,  zur  Beseitigung  von  Zweifeln  über  das  Verhältniß  des  Landtags-Kommissarius
  zu  diesen  Ausschüssen  nachstehende  Bestimmungen  zu  treffen:

1)  Da  durch  die  vorbereitenden  Ausschüsse  die  Zeit,  in  welcher  die  Landtagsabgeordneten
  zu  Berathungen  versammelt  sind,  erheblich  verlängert
wird,  und  in  einigen  Provinzen  der  Versammlungsort  des  Landtags  und
der  Ausschusse  desselben  nicht  zugleich  der  Wohnort  des  Landtagskommissarius
  isi,  so  werde  Ich  künftig,  nach  Befinden  der  Umsiände,  außer
dem  Landtagskommissarius  auch  noch  einen  Stellvertreter  desselben  für
vorübergehende  Behinderungsfälle  ernennen.  Die  Landtagskommissarien
und  ihre  Stellvertreter  bleiben,  sofern  nicht  in  einzelnen  Fällen  ein  Anderes
  angeordnet  wird,  auch  nach  Beendigung  der  Provinziallandtage  so
lange  in  Wirksamkeit,  bis  für  die  nächsten  Landtage  neue  Kommissarien
und  Stellvertreter  ernannt  worden  sind.

2)  Die  Landtagskommissarien  nehmen  den  durch  die  Propositionsdekrete  vom
23.  Februar  und  30.  April  1841.  angeordneten  vorbereitenden  Ausschüssen
  gegenüber  mit  gleichen  Rechten  und  Pflichten  dieselbe  Stellung
ein,  welche  sie  nach  der  besiehenden  Verfassung  den  Provinziallandtagen
gegenüber  inne  haben.  —  Sie  eröffnen  diese  Ausschüsse  und  legen  denselben
  die  Gesetzenrwürfe  vor.  Sie  sind  in  Beziehung  auf  die  vorberei-Jahrgang

  1845.  (Nr.  2336.)  6  ten-Ausgegeben

  zu  Berlin,  den  20.  Januar  1845.
        <pb n="150" />
        —  34  —

tenden  Ausschuͤsse  eben  so,  wie  in  Beziehung  auf  die  Landtage  selbst,
befugt,  den  Eintritt  zu  muͤndlichen  Eroͤffnungen  zu  verlangen,  oder  eine
Deputation  zu  sich  zu  entbieten.  Die  Landtagskommissarien  haben  von
dieser  Befugniß  in  den  geeigneten  Faͤllen  um  so  mehr  Gebrauch  zu  machen,
  als  der  Zweck  jener  Vorberathungen:  den  Ständen  durch  Vermittelung
  des  Ausschusses  einen  moͤglichst  klaren  und  vollstaͤndigen  Ueberblick
  uͤber  die  Motive  und  Absichten,  von  welchen  die  Regierung  bei  den
Propositionen  ausgegangen,  unter  Umstaͤnden  nur  im  Wege  muͤndlicher
Eröffnungen  sicher  zu  erreichen  ist.

3)  Die  Protokolle  der  vorbereitenden  Ausschüsse  sind  gleich  denen  der  Landtage
  den  Landtagskommissarien  in  beglaubigter  Abschrift,  und,  wo  möglich,
  nicht  spaäter,  als  bis  zum  vierten  Tage  nach  der  Sitzung  zuzustellen.


4)  Auf  die  durch  die  Verordnungen  vom  21.  Juni  1842.  angeordneten
Ausschüsse  sinden  die  Besiimmungen  unter  2.  und  3.  ebenfalls  Anwendung,
  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Landtagskommissarien  befugt
sind,  an  den  Berathungen  dieser  Ausschüsse,  so  oft  sie  es  angemessen
finden,  persönlich  Theil  zu  nehmen,  und  dabei  die  zur  vollständigen  und
gründlichen  Erörterung  der  Gegenstände  elwa  nöthigen  Beamten  zuzuziehen.


5)  Die  Landtagskommissarien  sind  ermächtigt,  in  Fällen  einer  dienstlichen
Abwesenheit  oder  einer  vorübergehenden  Behinderung  die  Rechte  und
Pflichten  ihres  Amrtes  ihren  Stellvertretern  zu  übertragen.

Das  Staatsministerium  hat  diese  Meine  Order  durch  die  Gesetzsammlung
bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  27.  Dezember  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

(Nr.  2837.)
        <pb n="151" />
        —  35  —

(Nr.  2537.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.
über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  in  dem  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Köln.  D.  d.  den  9.  Januar  1845.

à
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

verordnen  nach  Anhoͤrung  Unserer  getreuen  Staͤnde  der  Rheinprovinz,  auf  den
Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  daß  das  Gesetz  vom  28.  Februar  1843.
uͤber  die  Benutzung  der  Privatfluͤsse  fortan  auch  in  den  Landestheilen,  welche
zum  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Koͤln  gehoͤren,  Anwendung  finden
soll,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  Entscheidung  der  Frage:  ob  bei  einer
Bewässerungsanlage  ein  überwiegendes  Landeskultur-Interesse  obwalte?  (W.  24.
und  32.  jenes  Gesetzes)  das  Interesse  schon  vorhandener,  auf  Triebwerken  beruhender
  gewerblicher  Anlagen  im  zweifelhaften  Falle  über  das  der  Bodenkultur
  zu  stellen  ist.

Ueber  die  in  den  Fällen  des  §.  47.  eingelegten  Rekurse  hat  das,  zufolge
Unserer  Verordnung  vom  22.  November  1844.  zu  errichtende  Revisionskollegium
  für  Landeskultur-Sachen  zu  entscheiden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsieigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  Jannar  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.
v.  Savigny.  Frh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.  Graf  zu  Stolberg.
Graf  v.  Arnim.  Flottwell.  Uhden.
        <pb n="152" />
        <pb n="153" />
        —  37  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  4.  —

 

(Nr.  2638.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  3.  Januar  1845.,  betreffend  die  von  den  Haͤuptern
  der  vormals  reichsstaͤndischen  Familien  in  Prozessen  uͤber  ihre  Domainen
  abzuleistenden  Eide.

A#%  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  28.  November  v.  J.  will  Ich
zur  Erganzung  der  Instruktion  vom  30.  Mai  1820.,  die  Verhälknisse  der  vormals
  unmittelbaren  Deutschen  Reichsstände  betreffend,  hierdurch  bestimmen,  daß
sämmtliche,  in  Meinen  Staaten  begüterte  Häupter  der  vormals  reichsständischen
Familien  in  Prozessen,  welche  auf  ihre  Domainen,  Lehn=  und  Patrimonial-=Gerechtsame
  sich  beziehen,  die  zugeschobenen  und  zurückgeschobenen,  so  wie  die
nothwendigen  Eide,  sofern  der  Eid  nicht  eine  eigene  Handlung  des  Hauptes
einer  solchen  Familie  betrifft,  durch  einen  ihrer  Beamten,  zu  deren  Geschäftskreis
  der  streitige  Gegenstand  gehört,  abzuleisten  befugt  sein  sollen.  —  Der
Beamte,  durch  welchen  der  Eid  abgeleistet  werden  soll,  ist  zuvor  der  Gegenpartei
  namhaft  zu  machen,  welche  sich  darüber  binnen  einer  präklusivischen  Frist
von  vierzehn  Tagen  zu  erklären  hat.  Behauptet  die  Gegenpartei,  daß  zu  der
Eidesleistung  ein  anderer  Beamte  des  vormaligen  Reichssiandes  mehr,  als  der
namhaft  gemachte,  geeignet  sei,  so  ist  darüber:  welcher  von  den  beiden  Beamten
  den  Eid  zu  leisten  habe,  von  dem  prozeßleitenden  Gerichte  zu  entscheiden.
  —  Gegen  diese  Entscheidung  finder  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.  —  Diese
Bestimmungen  sind  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
bringen.
Berlin,  den  3.  Januar  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

Jabrgang  1845.  (Nr.  2538  —  2839.)  7  (Nr.  2539.)

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  3.  Februar  1845.
        <pb n="154" />
        —  38  —

(Nr.  2539.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  3.  Januar  1845.,  betreffend  die  Auslegung
der  Verordnung  vom  16.  November  1830.  wegen  der  Jagdgercchtigkeiten
in  den  vormals  zu  den  Franzssischen  Departements  gehörig  gewesenen
Landestheilen.

A..  dem  Berichte  des  Staatsministeriums  vom  23.  v.  M.  habe  Ich  ersehen,
  daß  das  geheime  Ober-Tribunal  die  Verordnung  vom  16.  November
1839.  wegen  der  Jagdgerechtigkeiten  in  den  vormals  zu  den  Französischen  Departements
  gehörig  gewesenen  Landestheilen  (Gesetzsammlung  Seite  333.)  dahin
  auslegt,  daß  zufolge  §.  1.  jener  Verordnung  und  der  darin  angezogenen
Bekanntmachung  des  Staatsministeriums  vom  20.  Juni  1828.  der  Besitzstand
hinsichtlich  jedes  einzelnen,  im  Jagdrevier  belegenen  Grundstücks  nachzuweisen
sei,  und  der  §.  2.  nur  die  Bedeutung  habe,  dem  einzelnen  Grundeigenthümer
den  Gegenbeweis  vorzubehalten.  —  Da  jedoch  nach  den  Verhandlungen,  welche
der  Berordnung  vom  16.  November  1839.  zum  Grunde  liegen,  die  Absicht  gewesen
  ist,  daß  diejenigen,  welche  vor  den  Französischen  Dekreten  vom  9.  Dezember
  1811.  und  8.  Jannar  1813.  zur  Jagd  berechtigt  gewesen  sind,  und  in
der  Zeit  vom  Erscheinen  der  Gouvernementsverordnung  vom  13.  Juli  1814.
bis  zur  Bekanntmachung  des  Staatsministeriums  vom  20.  Juni  1828.  den
Besitz  der  Jagd  dadurch  wieder  ergriffen  haben,  daß  sie  auf  irgend  einem  Theile
des  Reviers  außerhalb  der  eigenen  Grundstücke  die  Jagd  ausübten,  in  das
Jagdrecht  im  früheren  Umfange  wieder  eingesetzt  werden  sollen,  sofern  nicht
einzelne  Eigenthümer  der  im  Revier  belegenen  Grundstücke  den  im  F.  2.  der
Verordnung  vom  16.  November  1839.  nachgelassenen  Gegenbeweis  führen,  so
bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die  Verordnung  vom  10.  November  1839.  in  diesem
  Sinne  ausgelegt  und  angewandt  werden  soll.  —  Das  Staatseminisierium
hat  diesen  Meinen  Befehl  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  3.  Januar  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsminisierium.

2540.)
        <pb n="155" />
        —  39  —

(Nr.  2540.)  Gesetz  wegen  der  Befugniß  der  Städte  der  Provinz  Westphalen  zur  Erhebung
von  Eintriktsgeldern.  Vom  21.  Jannar  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preussen  rc.  .

haben  in  Berücksichtigung  des  Uns  von  den  getreuen  Ständen  der  Provinz
Westphalen  vorgetragenen  Wunsches  beschlossen,  den  mit  der  revidirten  Städte-Ordnung
  beliehenen  Städten  dieser  Provinz  in  Beziehung  auf  die  Erhebung
von  Einzugsgeldern  dieselben  Befugnisse  beizulegen,  welche  den  dortigen  Land-Gemeinden
  nach  der  Landgemeindeordnung  vom  31.  Oktober  1841.  zusiehen,
und  verordnen  demnach  auf  Antrag  Unsches  Staatoministeriums,  was  folgt:

g.  1.

In  den  Städten  der  Provinz  Wesiphalen,  in  denen  die  revidirte  Städte-Ordnung
  vom  17.  März  1831.  eingeführt  ist,  oder  noch  eingeführt  werden
mochte,  kann  von  Allen,  die  sich  daselbst  als  selbstsiändige  Einwohner  niederlassen,
  ein  Eintritksgeld  (Einzugsgeld)  erhoben  werden,  wem

a)  ein  solches  bis  jetzt  herkömmlich  zur  Gemeindekasse  entrichtet  worden,

oder

h)  die  Einkuͤnfte  des  Gemeindevermoͤgens  nach  Abzug  der  etwa  zur  Verzinsung
  und  planmäßigen  Abbürdung  der  Schulden  erforderlichen  Beträge
  im  Durchschnikt  einen  Ueberschuß  gewähren,  aus  welchem  ein
(erheblicher)  Theil  der  Kommnnalbedürfnisse  besiritten  werden  kann,
oder

c)  Gemeindeanstalten  bestehen,  welche  aus  eigenem  Vermögen  hülföbedürftigen
  Eimvohnern  Untersiützung  gewähren.

.2

Der  Betrag  des  Eintrittsgeldes  wird  in  dem  Fall  zu  a.  zunaͤchst  nach
dem  herkömmlichen  Betrage  forterhoben,  kann  aber  auch  anderweitig  regulirt
werden.  Die  Entscheidung  daruber,  ob  die  Observanz  als  begründet  anzuerkennen,
  so  wie  über  die  ekwanige  anderweitige  Regulirung,  ingleichen  über  die  Zulässigkeit
  und  Höhe  des  Eintrittsgeldes  in  den  Fällen  zu  D.  und  c.  sleht  nach
Vernehmung  der  Magisträte  und  Stadtverordneten  dem  Minisier  des  Innern
zu.  Die  wegen  des  Eintrittégeldes  getroffene  Bestimmung  ist  in  das  Statut,
oder  wenn  dasselbe  sehon  früher  beslätigt  worden,  in  einen  Nachtrag  zu  demselben
  aufzunehmen.

KS.  3.

Das  Eintrittsgeld  kann,  soweit  nicht  bei  Feslsetzung  desselben  ein  Anderes
  auêdrücklich  bestimmt  wird,  neben  dem  nach  F.  32.  der  revidirten  Städte=Ordnung
  zulässigen  Einkaufsgeld  für  die  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzun-(Nr.

  2510.)  gen
        <pb n="156" />
        —  40  —

gen  erhoben  werden.  Eine  Anrechnung  des  Eintrittsgeldes  auf  die  für  Erkheilung
  des  Bürgerrechts  nach  F.  13.  der  revidirten  Städteordnung  zu  entrichtenden
  Gebühren  (Bürgerrechtsgelder)  oder  die  nach  Maßgabe  des  §F.  2.  der
Verordnung  vom  24.  November  1843.  (Gesetzsammlung  von  1843.  S.  368.)
an  deren  Stelle  tretende  Abgabe  findet  nur  da  statt,  wo  solche  durch  die  wegen
  Erhebung  desselben  getroffenen  Anordnungen  ausdrücklich  zugelassen  worden
  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Januar  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.
v.  Savign  y.  Frh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.  Graf  zu  Stolberg.
Graf  v.  Arnim.  Flottwell.  Uhden.
        <pb n="157" />
        —  41  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  5.—

 

(Nr.  2541.)  Allgemeine  Gewerbeordnung.  Vom  17.  Januar  1845.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  v.

haben  die  in  den  verschiedenen  Landestheilen  bestehenden  Vorschriften  über  den
Gewerbebetrieb  einer  Revisidn  unterworfen,  und  verordnen  auf  den  Antrag
Unseres  Staatsministeriums,  nach  Anbbrung  Unserer  getreuen  Stände  und  nach
vernommenem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  für  den  ganzen  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:

Titel  I.
Aufhebung  bestehender  Beschränkungen  des  Gewerbebetriebes.
g.  1.

Das  in  einzelnen  Landestheilen  mit  Gewerbeberechtigungen  noch  verbundene
  Recht,  Anderen  den  Betrieb  eines  Gewerbes  zu  untersagen  oder  sie
darin  zu  beschränken  (ausschließliche  Gewerbeberechtigung)  wird  hierdurch  aufgehoben,
  ohne  Unterschied,  ob  die  Berechtigung  an  einem  Grundstücke  haftet
oder  nicht.

.  2.

Ferner  werden  aufgehoben  alle  Berechtigungen,  Konzessionen  zu  gewerblichen

  Anlagen  oder  zum  Betriebe  von  Gewerben  zu  ertheilen.

.  3.

Vorbehaltlich  der  durch  das  Gesetz  vom  30.  Mai  1820.  eingefuͤhrten
Gewerbesteuer,  werden  ferner  aufgehoben  alle  Abgaben,  welche  fuͤr  den  Betrieb
eines  Gewerbes  entrichtet  werden,  so  wie  die  Berechtigungen,  dergleichen  Abgaben
  aufzulegen.  Ist  jedoch  mit  der  Gewerbeberechtigung  das  Recht  zur
Untersagung  oder  Beschränkung  des  Betriebes  eines  stehenden  Gewerbes  verbunden,
  so  muß  die  darauf  ruhende  ganze  Abgabe  bis  zu  dem  Tage  geleistet

Jahrgang  1846.  (Nr.  2541.)  8  wer-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  10.  Februar  1845.)
        <pb n="158" />
        —  42  —

werden,  an  welchem  der  Betrieb  dieses  Gewerbes  von  einer  Person  begonnen
wird,  gegen  die  der  Widerspruch  hätte  geltend  gemacht  werden  können.

Ob  eine  Abgabe  zu  den  aufgehobenen  zu  rechnen  sei,  ist  in  allen  Landestheilen
  nach  Inhalt  der  Verordnung  vom  19.  Februar  1832.  (Gesetzsammlung
Seite  64.)  zu  beurtheilen.

g.  4.
Von  den  noch  bestehenden  Zwangs-  und  Bannrechten  werden  hierdurch
aufgehoben:  ·

1)  alle  Zwangs=  und  Bannrechte,  welche  dem  Fiskus,  einer  Kämmerei  oder
Gemeinde  innerhalb  ihres  Kommunalbezirkes,  oder  einer  Korporation  von
Gewerbetreibenden  zustehen,  oder  von  Einem  dieser  Berechtigten  erst  nach
dem  31.  Dezember  1836.  auf  einen  Anderen  übergegangen  sind;

2)  alle  Zwangs=  und  Bannrechte,  deren  Aufhebung  nach  dem  Inhalte  der
Verleihungsurkunde  ohne  Entschädigung  zulässig  ist;  und

3)  sofern  die  Aufhebung  nicht  schon  in  Folge  der  Bestimmungen  zu  1.  und  2.
eintritt,

-a)  das  mit  dem  Besitze  einer  Mühle,  einer  Brennerei  oder  Brennereigerechtigkeit,
  einer  Brauerei  oder  Braugerechtigkeit,  oder  einer  Schankstärte
verbundene  Recht,  die  Konsumenten  zu  zwingen,  daß  sie  bei  dem  Berechtigten
  ihren  Bedarf  mahlen  oder  schroten  lassen,  oder  das  Getränk
ausschließlich  von  demselben  beziehen  (der  Mahlzwang,  der  Branntweinzwang
  und  der  Brauzwang),

b)  das  städtischen  Bäckern  und  Fleischern  zustehende  Recht,  die  Einwohner
der  Stadt,  der  Vorstädte  oder  der  sogenannten  Bannmeile  zu  zwingen,
daß  sie  ihren  Bedarf  an  Gebäck  oder  Fleisch  ganz  oder  theilweise  von
jenen  ausschließlich  entnehmen,

in  allen  zu  3.  gedachten  Fällen  jedoch  nur  dann,  wenn  das  Zwangsrecht  nicht
auf  einem  Vertrage  zwischen  dem  Berechtigten  und  dem  Verpflichteten  beruht.
g.  5.

Diejenigen  Zwangs=  und  Bannrechte,  welche  nicht  durch  die  Bestimmungen
  des  §F.  4.  aufgehoben  sind,  können  von  den  Verpflichteten  abgelöst  werden,
wenn  die  Verpflicheung  auf  Grundbesitz  haftet,  die  Mitglieder  einer  Korporation
als  Solche  betrifft,  oder  Bewohnern  eines  Ortes  oder  Distriktes  vermöge  ihres
Wohnsitzes  obliegt.  Dasselbe  gilt  von  dem  Rechte,  den  Inhaber  einer  Schanksiätte
  zu  zwingen,  daß  er  das  zu  seinem  Debit  erforderliche  Getränk  aus  einer
bestimmten  Fabrikationsstätte  entnehme.

Dem  Berechtigten  steht  die  Befugiis  auf  Ablösung  anzutragen,  nicht  zu.

H.

In  den  bestehenden  Vorschriften  en  der  Regalien  und  Monopole  des
Staats  und  den  daraus  entspringenden  Beschränkungen  des  Betriebes  einzelner
Ge-
        <pb n="159" />
        —  43  —

Gewerbe  wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nichts  geändert.  Insbesondere
gilt  dies  von  den  das  Bergwesen  betreffenden  Vorschriften.

.  7.

Die  wegen  der  Befugniß  zum  Halten  öffentlicher  Fähranstalten  bestehenden
  Bestimmungen  bleiben  unverändert.  Sofern  Fährgerechtigkeiten  ausschließliche
  Berechtigungen  sind,  können  sie  von  den  Ministerien  gegen  eine  nach  den
Grundsätzen  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1838.  (Gesetzsammlung  S.  353.  ff.)
zu  gewährende  Entschädigung  aufgehoben  werden.

.  B.
Die  zur  Zeit  in  den  einzelnen  Landestheilen  geltenden  Vorschriften  uͤber
das  Abdeckereiwesen  bleiben  bis  zur  beendigten  Revision  derselben  in  Kraft.
F.  9.
Die  besonderen  Vorschriften  über  Ertheilung  und  Benutzung  der  Erfindungspatente
  kommen  ferner  zur  Anwendung.

.  10.

Unter  welchen  Umständen  und  in  welcher  Art  für  die  durch  die  G.  1.
bis  5.  aufgehobenen  oder  für  ablösbar  erklärten  Berechtigungen  eine  Entschadigung
  gewährr  wird,  bestimmt  ein  besonderes  Gesetz  vom  heutigen  Tage.  Hinsichtlich
  der  Entschädigung  für  diejenigen  Berechtigungen,  welche  schon  vor  Verkündung
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  aufgehoben  oder  für  ablösbar  erklärt
worden  sind,  bewendet  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften.

g.  11.

Ausschließliche  Gewerbeberechtigungen  oder  Zwangs=  und  Bannrechte,
welche  durch  dieses  Gesetz  aufgehoben  oder  für  ablösbar  erklärt  worden  sind,
können  fortan  durch  Verjährung  nicht  mehr  erworben  werden.

Durch  Verträge  oder  andere  Rechtstitel  können  dergleichen  Rechte  nicht
auf  einen  längeren  als  zehnjährigen  Zeitraum  begründet  werden.  Verabredungen,
  wodurch  für  den  Fall  der  Nichterneuerung  des  Vertrages  eine  Entschcdigung
  feslgesetzt  wird,  sind  nichtig.

K.  12.
Die  Beschränkung  gewisser  Gewerbe  auf  die  Städte  hört  auf.

F.  13.
Der  gleichzeitige  Betrieb  verschiedener  Gewerbe  ist  Jedem  gestattet,  soweit
  nicht  besondere  gesetzliche  Vorschriften  eine  Beschränkung  anordnen.

(Tr.  2541.)  8*  Titel
        <pb n="160" />
        —  44  —

Titel  II.
Bedingungen  des  Gewerbebetriebes.

Für  den  Gewerbebetrieb  im  —nss  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften
  maßgebend,  so  weit  nicht  die  Bestimmungen  der  §#.  1  bis  4.  und  des
K.  60.  eine  Aenderung  begründen.

g.  15.

Die  polizeiliche  Zulässigkeit  des  Betriebes  derjenigen  Gewerbe,  welche
nicht  im  Umherziehen  betrieben  werden  (stehende  Gewerbe),  ist  fortan  nur  nach
den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  beurtheilen.

Wer  gegenwärtig  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  berechtigt  ist,  kann  von
demselben  um  deshalb  nicht  ausgeschlossen  werden,  weil  er  den  Erfordernissen
dieses  Gesetzes  nicht  genügt.

F.  16.
A.  Ulgemese  Ein  stehendes  Gewerbe  darf  für  eigene  Rechnung  und  unter  eigener
gen.  Verantwortlichkeit  (selbstständig)  nur  derjenige  betreiben,  welcher

a)  dispositionsfähig  ist,  und
b)  innerhalb  Unserer  Staaten  einen  festen  Wohnsitz  hat.
17

k.  17.

Minderjährige,  welche  der  väterlichen  Gewalt  unterworfen  sind,  müssen,
beoor  sie  den  selbsiständigen  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes  beginnen,  die
ausdrückliche  Genehmigung  des  Vaters  zu  dem  Gewerbebetriebe  nachweisen.
Im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  ist  die  Zulassung  der  Minderjährigen
  zum  Beginn  des  selbstständigen  Betriebes  eines  stehenden  Gewerbes
nach  Art.  2.  des  Rheinischen  Handelsgesetzbuches  zu  beurtheilen.

S.  18.

Ausländer  dürfen,  sofern  nicht  durch  Staatsverträge  ein  Anderes  bestimmt
  ist,  nur  mit  Erlaubniß  der  Ministerien  in  Unsern  Staaten  ein  siehendes
  Gewerbe  betreiben.

F.  19.

Die  in  Reihe  und  Glied  stehenden  Milikairpersonen,  so  wie  alle  unmittelbare
  und  mittelbare  Staatsbeamten,  auch  solche,  die  ihr  Amt  unentgeltlich
verwalten,  bedürfen  zu  dem  Betriebe  eines  Gewerbes  der  Erlaubniß  ihrer  vorgesetzten
  Dienstbehörde,  sofern  nicht  das  Gewerbe  mit  der  Bewirthschaftung
eines  ihnen  gehörigen  ländlichen  Grundstückes  verbunden,  oder  sonst  durch  besondere
  gesetzliche  Bestimmungen  ein  Anderes  angeordnet  ist.

Diese  Erlaubniß  muß  auch  zu  dem  Gewerbebetriebe  ihrer  Ebefrauen,
der  in  ihrer  vaterlichen  Gewalt  stehenden  Kinder,  ihrer  Diensiboten  und  anderer

Mitglieder  ihres  Hausstandes  eingeholt  werden.  g.  20
        <pb n="161" />
        —  45  —

F.  20.

Von  dem  Besitze  des  Bürgerrechts  soll  die  Zulassung  zum  Gewerbebetriebe
  in  keiner  Stadt  und  bei  keinem  Gewerbe  abhängig  sein.  In  der  Verpflichtung
  der  Gewerbetreibenden  zur  Erwerbung  des  Bürgerrechts,  so  weit
solche  in  der  bestehenden  staddtischen  Verfassung  begründet  ist,  wird  durch  gegenwärtiges
  Gesetz  nichts  geändert;  die  Exekution  auf  Erfüllung  dieser  Verpflichtung
  darf  aber  nicht  bis  zur  Untersagung  des  Gewerbebetriebes  ausgedehnt  werden.

S.  21.

Wer  wegen  eines  von  ehrloser  Gesinnung  zeugenden  Verbrechens,  insbesondere
  wegen  Meineids,  Raubes,  Diebstahls  oder  Betrugs  verurtheilt  worden,
bedarf  zum  Beginn  eines  jeden  selbstständigen  Gewerbebetriebes,  derjenige  aber,
welchem  der  Betrieb  eines  bestimmten  Gewerbes  durch  richterliches  Erkenntniß
intersagt  worden  ist,  zum  Beginn  des  selbsiständigen  Betriebes  eines  anderen
verwandten  Gewerbes,  der  besonderen  Erlaubniß  der  Polizeiobrigkeit  des  Ortes.
Diese  Erlaubniß  ist  zu  versagen,  wenn  nach  der  Eigenthümlichkeit  des  Gewerbebetriebs
  und  nach  der  Persönlichkeit  des  Antragenden  ein  Mißbrauch  zu  besorgen
ist,  oder  durch  den  beabsichtigten  Gewerbebetrieb  der  Zweck  des  Straferkenntnisses
  vereitelt  werden  würde.

Diese  Vorschriften  finden  auch  Anwendung  auf  die  Ehefrauen  solcher
Personen,  ihre  noch  unter  väterlicher  Gewalt  siehenden  Kinder,  ihre  Dienstboten
und  andere  Mitglieder  ihres  Hausstandes.

g.  22.

Wer  den  selbststaͤndigen  Betrieb  eines  Gewerbes  anfangen  will,  muß
zuvor  der  Kommunalbehörde  des  Orts  Anzeige  davon  machen.

Die  Kommunalbehörde  hat  diese  Anzeige,  wenn  sie  nicht  zugleich  die
Polizeiobrigkeit  ist,  Letzterer  mit  ihren  etwanigen  Bemerkungen  zuzustellen.

2

Die  Polizeiobrigkeit  hat  zu  prüfen,  ob  den  in  diesem  Gesetze  für  den
selbstsländigen  Gewerbebetrieb  im  Allgemeinen  oder  für  das  beabsichtigte  Gewerbe
  insbesondere  vorgeschriebenen  Erfordernissen  genügt  ist.

Ist  einem  dieser  Erfordernisse  nicht  genügt,  so  ist  der  Beginn  oder  die
Fortsetzung  des  Gewerbebetriebes  mittelst  Bescheides  zu  untersagen,  sonst  aber
dem  Anmeldenden  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anmeldung  zu  ertheilen.

G.  21.

Ueber  die  Anmeldungen  sind  durch  die  Polizeiobrigkeit  genaue  Regisler
zu  führen.

.

Beschwerden  über  die  Untersagung  des  Gewerbebetriebes  können  nur  bei
den  Verwaltungsbehörden  angebracht  werden.  Der  Rechtsweg  findet  dagegen
nicht  Statt.

(Nr.  2511.)  9.  26.
        <pb n="162" />
        us  Erforder-Ö
  vl-A



1)  met,

—  46  —

g.  26.
Eine  besondere  polizeiliche  Genehmigung  ist  nur  erforderlich
1)  zur  Errichtung  gewerblicher  Anlagen,  welche  durch  die  oͤrtliche  Lage  oder
die  Beschaffenheit  der  Betriebsstaͤtte  fuͤr  die  Besitzer  oder  Bewohner  der
benachbarten  Grundstuͤcke,  oder  fuͤr  das  Publikum  uͤberhaupt  erhebliche
Nachtheile,  Gefahren  oder  Belästigungen  herbeiführen  können.
2)  zu  dem  Beginn  solcher  Gewerbe,  bei  welchen  entweder
a)  durch  ungeschickten  Betrieb,  oder
b)  durch  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbtreibenden  in  sittlicher  Hinsicht
das  Gemeinwohl  oder  die  Erreichung  allgemeiner  polizeilicher  Zwecke
gefährdet  werden  kann.
K.  27.
Zu  den  gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besondern  polizeilichen  Ge-83

  anet  (nehmigung  beduͤrfen  (F.  26.  zu  1.),  sollen  fuͤr  jetzt  gerechnet  werden:

urs
en.

Schießpulverfabriken,  Anlagen  zur  Feuerwerkerei  und  zur  Bereitung  von
Zuͤndstoffen  aller  Art,  Gasbereitungs=  und  Gasbewahrungsanstalten,
Anlagen  zur  Bereitung  von  Steinkohlentheer  und  Koaks,  sofern  sie
außerhalb  der  Gewinnungsorte  des  Materials  errichtet  werden,  Spiegel-Fabriken,
  Porzellan-,  Fayence=  und  Thongeschirr  fakturen,  Glas=  und

Rußhütten,  Zuckersiedereien,  Malzdarren,  Kalk-,  Ziegel=  und  Gipsäöfen,

Schmelzhütten,  Hochöfen,  Metallgießereien,  Hammerwerke,  chemische

Fabriken  aller  Art,  Schnellbleichen,  Firnißsiedereien,  Cichorien-,  Stärke-,

Wachstuch=  und  Darmsaitenfabriken,  Leim-,  Thran-,  Seifen=  und  Flußsiedereien,

  Knochenbrennereien,  Knochen=  und  Wachsbleichen,  Talgschmelzen,

  Schlachthäuser,  Gerbereien,  Abdeckereien,  Poudretten=  und

Düngpulverfabriken;
es  gehören  dahin  ferner:

Dampfmaschinen,  Dampfkessel  und  Dampfentwickler  (§.  37.),  durch

Wasser  oder  Wind  bewegte  Triebwerke  (Mühlen  u.  s.  w.)  jeder  Art

G.  38.),  so  wie  Branntweinbrennereien  und  Bierbrauereien.  (F.  39.)
Bei  allen  diesen  Anlagen  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  sie  nur  auf  den
eigenen  Bedarf  des  Unternehmers,  oder  auch  auf  Absatz  an  Andere  berechnet  sind.

g.  28.

Zur  Errichtung  neuer  Anlagen  dieser  Art  (§.  27.)  istl  die  Genehmigung
bei  der  Regierung  nachzusuchen.  Dem  Gesuche  müssen  die  zur  Erläuterung
erforderlichen  Zeichnungen  und  Beschreibungen  beigefügt  werden.

.  20.

Wenn  die  beabsichtigte  Anlage  nach  dem  Ermessen  der  Regierung  mit
so  erheblichen  Nachtheilen,  Gefahren  oder  Belästigungen  für  die  Nachbaren

oder
        <pb n="163" />
        —  47  —

oder  fuͤr  das  Publikum  uͤberhaupt  verbunden  ist,  daß  dieselbe  sich]  ohne  Weiteres
als  unzulaͤssig  darstellt,  so  ist  das  Gesuch  sogleich  zuruͤckzuweisen.

Ist  kein  Anlaß,  das  Gesuch  sogleich  zuruͤckzuweisen,  so  hat  auf  Anweisung
  der  Regierung  die  Ortspolizei-Obrigkeit  das  Unternehmen  mittelst  einmaliger
  Einrückung  in  das  Amtsblatt,  und  außerdem  in  der  für  andere  polizeiliche
  Verordnungen  am  Orte  vorgeschriebenen  Arc,  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
bringen,  mit  der  Aufforderung,  etwanige  Einwendungen  gegen  die  neue  Anlage
binnen  vier  Wochen  anzumelden.

Die  vierwöchentliche  Frist  nimmt  ihren  Anfang  mit  dem  Tage,  an
welchem  das  die  Bekanntmachung  enthaltende  Amtsblatt  ausgegeben  worden,
und  ist  für  alle  Einwendungen,  welche  nicht  privatrechtlicher  Natur  sind,
präklusivisch.

.  30.

Werden  keine  Einwendungen  angebracht,  so  hat  die  Regierung,  sobald
die  Anzeige  der  Polizeiobrigkeit  eingegangen  ist,  unter  Festsetzung  der  sich  etwa
als  nöthig  ergebenden  Bedingungen  die  Genehmigung  zu  ertheilen.  Diese  ist
schriftlich  auszufertigen  und  muß  die  festgesetzten  Bedingungen  enthalten.

31

Die  bei  der  Polizeiobrigkeit  angemeldeten  Einwendungen  privakrechtlicher
Natur  sind  zur  richterlichen  Entscheidung  zu  verweisen,  ohne  daß  von  der  Erledigung
  dieser  Einwendungen  die  weitere  Verhandlung  über  die  polizeiliche
Genehmigung  der  Anlage  (F.  32.)  abhängig  gemacht  wird.

Andere  Einwendungen  dagegen  hat  die  Polizeiobrigkeit  unter  Zuziehung
des  Unternehmers  zum  Protokoll  vollständig  zu  erörtern.  Demnachst  sind  die
geschlossenen  Verhandlungen  mit  beigefügtem  Gutachten  an  die  Regierung  einzureichen.


K.  32.

Die  Regierung  hat  hierauf  das  Gesuch  mit  Rücksicht  auf  die  bestehenden
feuer-,  bau=  und  gesundheits-polizeilichen  Anordnungen  und  die  Erheblichkeir
der  auf  angebliche  Nachtheile,  Gefahren  oder  Belästigungen  gegründeten  Einwendungen
  zu  prüfen  und  nach  dem  Befunde  die  Genehmigung  entweder  zu
versagen,  oder  unbedingt  zu  ertheilen,  oder  endlich  bei  Ertheilung  derselben  diejenigen
  Vorkehrungen  und  Eimichtungen  vorzuschreiben,  welche  zur  Abhülfe  geeignet
  sind.

g.  33.

Der  von  der  Regierung  abgefaßte  Bescheid  ist  sowohl  dem  Unternehmer
als  den  Widersprechenden  durch  die  Ortspolizei-Obrigkeit  zu  eröffnen.  Gegen
den  Bescheid  steht  der  Rekurs  an  die  Ministerien  offen;  derselbe  muß  binnen
einer  praklusivischen  Frist  von  zehn  Tagen,  vom  Tage  der  Eröffnung  des  Bescheides
  an  gerechnet,  bei  der  Polizeiobrigkeit  angemeldet  werden.  Die  Recht-(Ne.

  2511.)  fer-
        <pb n="164" />
        —  48  —

fertigung  der  Beschwerde  ist  der  Polizeiobrigkeit  binnen  vier  Wochen,  von  demselben
  Tage  an,  einzureichen;  nach  fruchtlosem  Ablauf  dieser  Frist  sind  die  Verhandlungen
  ohne  Weiteres  zur  Rekursentscheidung  einzusenden.

Durch  die  Anmeldung  des  Rekurses  von  Seiten  desjenigen,  welcher  der
Anlage  widersprochen  hat,  wird  die  von  der  Regierung  ertheilte  Genehmigung
bis  zur  Entscheidung  der  Ministerien  suspendirt.

§.  34.

An  die  Stelle  der  Polizeiobrigkeit  des  Ortes  (6#.  29.  30.  31.  33.)  tritt
der  Landrath,  wenn  der  Unternehmer  selbst  die  Polizeiobrigkeit  ist  oder  die  Ortspolizei
  zu  verwalten  hat.

35.

Die  baaren  Auslagen,  welche  durch  die  Bekanntmachung  und  das  weitere
  Verfahren  entstehen,  fallen  dem  Unternehmer,  diejenigen  Kosien  aber,  welche
durch  unbegründete  Eimvendungen  erwachsen,  dem  Widersprechenden  zur  Last.

Die  Regierungen  und  Minisierien  haben  in  den  Bescheiden  über  die  Zulässigkeit
  der  neuen  Anlage  zugleich  die  Vertheilung  der  Kosten  fesizusetzen.

»  H.36.

DiepolizeilicheGenehmigungzueinerdekim·5..27.bezeichnete-IMMgen
  bleibt  so  lange  in  Kraft,  als  keine  Veränderung  in  der  Lage  oder  Beschaffenheit
  der  Betriebsstätte  vorgenommen  wird,  und  bedarf  unter  dieser  Voraussetzung
  auch  dann,  wenn  die  Anlage  auf  einen  neuen  Erwerber  übergeht,
einer  Erneuerung  nicht.

Sobald  aber  eine  Veränderung  der  Betriebssiatte  vorgenommen  werden
soll,  muß  die  Genehmigung  der  Regierung  von  Neuem  nachgesucht  werden.

g.  37.

Bei  Dampfmaschinen,  Dampfkesseln  und  Dampfentwicklern  sind  außer
den  Bestimmungen  der  W.  27.  bis  36.  auch  die  dafür  ergangenen  besonderen
Vorschriften  mit  der  Mahgabe  anzuwenden,  daß  die  polizeiliche  Genehmigung
der  Anlage  nunmehr  nach  §F.  28.  überall  der  Regierung  zusteht.

.  38.

Auch  bei  den  durch  Wasser  oder  Wind  bewegten  Triebwerken  (Mühlen  rc.)
jeder  Art  sind  außer  den  Bestimmungen  der  G.  27—360.  die  dafür  besiehenden
besonderen  Vorschriffen  anzuwenden.  Es  werden  jedoch  die  in  einzelnen  Landestheilen
  bestehenden  Vorschriften,  wonach  die  Anlage  neuer  und  die  Erweiterung
  und  Veränderung  vorhandener,  auf  die  Konsumtion  der  Umgegend  berechneter
  Getreidemahlmühlen  von  dem  Bedürfniß  der  Umgegend  abhängig  ist
G.  242.  Titel  15.  Theil  II.  Allgemeinen  Landrechts  und  Order  vom  23.  Oktober
  1820.  Gesetzsammlung  Seite  108.)  hierdurch  aufgehoben.

g.  39.
        <pb n="165" />
        —  49  —

g.  39.

Die  in  einzelnen  Landestheilen  bestehenden  Vorschriften,  wonach  die  Genehmigung
  zur  Anlage  neuer  Branntweinbrennereien  und  Bierbrauereien  bei
laͤndlichen  Grundstuͤcken  nur  dann  ertheilt  werden  darf,  wenn  diese  Grundsluͤcke
nach  landwirthschaftlicher  Taxe  einen  Werth  von  15,000  Rthlrn.  haben,  werden
hiermit  aufgehoben.

.  40.

Einer  besondern  Beschränkung  mit  Rücksicht  auf  die  örtliche  Lage  sind
ferner  unterworfen:

a)  Tanz=  und  Fechtschulen,  sowie  Turn=  und  Badeanstalten;  zur  Errichtung
oder  Verlegung  derselben  ist  eine  polizeiliche  Genehmigung  erforderlich,
welche  in  den  Städten  bei  der  Polizeiobrigkeit,  auf  dem  Lande  unter
Vorlegung  eines  Attesies  der  Polizeiobrigkeit  bei  dem  Landrathe  nachzusuchen
  ist  und  erst  dann  ertheilt  werden  darf,  wenn  sich  die  Behörde
von  der  Angemessenheit  des  Lokals  und  der  beabsichtigten  Einrichtung
überzeugt  hat;
die  Errichtung  oder  Verlegung  der  Betriebsstätte  solcher  Gewerbe,  deren
Ausübung  mit  ungewöhnlichem  Geräusch  verbunden  isi.  Die  Betriebsstatte
  muß,  insofern  zur  Anlage  derselben  nicht  schon  nach  den  Vorschriften
  der  §#.  27—  30.  die  Genehmigung  der  Regierung  einzuholen
ist,  der  Polizeiobrigkeit  angezeigt  werden;  diese  hat,  wenn  in  der  Nähe
der  gewählten  Betriebssiätte  Kirchen,  Schulen,  Krankenhäuser  oder  andere
  öffentliche  Gebäude  vorhanden  sind,  deren  bestimmungsmaßige  Benutzung
  durch  den  Gewerbebetrieb  auf  dieser  Stelle  eine  erhebliche  Störung
oder  Beläsiigung  erleiden  würde,  die  Entscheidung  der  Regierung  darüber
einzuholen,  ob  die  Ausübung  des  Gewerbes  an  der  gewählten  Betriebsstätte
  zu  untersagen  oder  nur  unter  Bedingungen  zu  gestatten  sei.

.  41.
Die  durch  die  Steuergesetze  in  Beziehung  auf  die  Lage  der  Betriebssiätte
angeordneten  Beschränkungen  des  Betriebes  einzelner  Gewerbe  bleiben  auch
ferner  in  Kraft.

5

g.  42.

Aerzte,  Wundärzte,  Augenärzte,  Zahnärzte,  Geburtshelfer,  Apotheker  und
Unternehmer  von  Privarkranken=  und  Privat-Irrenansialten  bedürfen  einer  Approbation
  des  Ministeriums  der  Medizinalangelegenheiten.

S.  43.

Hinsichtlich  der  Unternehmer  von  Erziehungs=  und  Unterrichtsanstalten,

sowie  der  Privatlehrer  bewendet  es  bei  den  besonderen  Vorschriften.

Jahrgang  1815.  (Nr.  2531.)  9  S.  44.

2  Gewerb-=
        <pb n="166" />
        —  50  —

g.  44.
Baumeister,  welche  aus  der  Leitung  von  Bau-Unternehmungen  ein  Ge—
werbe  machen,  beduͤrfen  eines  Pruͤfungszeugnisses  der  Ober-Baudeputation.

g.  45.

Seeschiffer  und  Seesteuerleute,  Vorsteher  oͤffentlicher  Faͤhren  (Faͤhrmeister),
Maurer,  Steinhauer,  Schiefer=  und  Ziegeldecker,  Haus-  und  Schiffszimmerleute,
Mühlen=  und  Brunnenbaumeister,  Schornsieinfeger,  Personen,  welche  mit  Aufstellen
  von  Blitzableitern  sich  beschäftigen,  ingleichen  solche,  welche  Feuerwerke
zum  Verkauf  bereiten  oder  gegen  Entgelt  abbrennen,  Kastrirer  und  Abdecker
müssen  sich  über  den  Besitz  der  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  durch
ein  Befähigungszeugniß  der  Regierung  ausweisen.  Dasselbe  gilt  von  Hebammen,
Bandagisten  und  Verfertigern  chirurgischer  Insirumente.

Soweit  in  Betreff  der  Schiffer  und  Lootsen  auf  Strömen  in  Folge  von
Staatsverträgen  besondere  Anordnungen  getroffen  sind,  behält  es  dabei  sein
Bewenden.

J.  46.

Wie  die  Prüfungen  der  in  den  G#.  44.  und  45.  bezeichneten  Gewerbtreibenden
  vorzunehmen  sind,  und  in  wieweit  die  unter  ihrem  Gewerbe  begriffenen
Verrichtungen  auch  von  ungeprüften  Personen  ausgeubt  werden  dürfen,  wird
durch  Anordnungen  der  Ministerien  bestlimmt.  Diesen  sieht  auch  die  Befugniß
zu,  Personen,  deren  Befähigung  unzweifelhaft  ist,  ausnahmsweise  von  der  vorgeschriebenen
  Prüfung  zu  entbinden.

g.  47.

Schauspiel-Unternehmer  bedürfen  einer  besonderen  Erlaubniß  des  Ober-Präsidenten
  der  Provinz,  in  welcher  sie  ihre  Vorstellungen  geben  wollen.  Diese
Erlaubniß  darf  ihnen  nur  nach  vorgängigem  Nachweise  gehöriger  Zuverlässigkeir
und  Bildung  ertheilt,  kann  jedoch  auch  dann,  wenn  sie  dieser  Bedingung  entsprechen,
  nach  dem  Ermessen  des  Ober-Präsidenten  versagt  werden.

§S.  48.

Buch=  und  Kunsthändler,  Antiquare,  Inhaber  von  Leihbibliotheken  oder
Lesekabinetten,  Verkäufer  von  Flugschriften  und  Bildern,  Lithographen,  Buchund
  Steindrucker  bedürfen  einer  besonderen  Erlaubniß  der  Regierung,  welche  nur
dann  ertheilt  werden  darf,  wenn  diese  Behörde  von  der  Unbescholtenheit  und  Zuverlässigkeit,
  sowie  von  einer  zum  Betriebe  des  Gewerbes  genügenden  allgemeinen
  Bildung  des  Unternehmers  sich  Ueberzeugung  verschafft  hat.

S.  49.

Schlossern,  Pfandleihern,  sowie  denjenigen,  welche  mit  gebrauchten  Kleidern
  oder  Betten,  mit  gebrauchter  Wasche  oder  altem  Mctallgeräth,  mit  Schießpulver
  oder  Giften  handeln,  ferner  denjenigen,  welche  aus  der  Vermittelung  von
Geschäften  oder  der  Uebernahme  von  Auftraͤgen,  namentlich  aus  der  Abfassung

schrift-
        <pb n="167" />
        —  51  —

schriftlicher  Aufsaͤtze  fuͤr  Andere,  ein  Gewerbe  machen,  oder  moͤblirte  Zimmer
oder  Schlafstellen  gewerbsweise  vermiethen,  Kammerjaͤgern,  Lohnlakaien  und  andern
  Personen,  welche  auf  oͤffentlichen  Straßen  und  Plaͤtzen  oder  in  Wirthshaͤusern
  ihre  Dienste  anbieten,  ingleichem  denen,  welche  auf  oͤffentlichen  Straßen  und
Plätzen,  Wagen,  Pferde,  Saͤnften,  Gondeln  und  andere  Transportmittel  zu  Jedermanns
  Gebrauch  bereit  halten,  ist  der  Gewerbebetrieb  erst  dann,  wenn  sich
die  Behoͤrden  von  ihrer  Unbescholtenheit  und  Zuverlaͤssigkeit  uͤberzeugt  haben,
zu  gestatten.

Diese  Erlaubniß  ist  in  den  Staͤdten  bei  der  Polizeiobrigkeit,  auf  dem
Lande  unter  Vorlegung  eines  Attestes  der  Polizeiobrigkeit  bei  dem  Landrath
nachzusuchen.

9.  50.

Unternehmern  von  Tanz=  oder  Fechtschulen,  Bade=  oder  Turnanstalten
ist  die  nach  §.  10.  zu  a.  erforderliche  Genehmigung  erst  dann  zu  ertheilen,  wenn
sie  sich  über  ihre  Unbescholtenheit  und  Zuverlässigkeit  ausgewiesen  haben.

51.

Die  Geschäfte  der  Baukondukleure,  Feldmesser,  Nivellirer,  Markscheider,
Auktionatoren,  Sec=  und  Binnenlootsen,  Mäkler,  Dispacheurs  und  Gesindevermiether
  dürfen  nur  von  denjenigen  Personen  betrieben  werden,  welche  als
solche  von  den  verfassungsmäßig  dazu  befugten  Staats=  oder  Kommunalbehörden
oder  Korporationen  angestellt  oder  konzessionirt  sind.

g.  52.

Ein  Gleiches  (§.  51.)  gilt  von  denen,  welche  den  Feingehalt  edler  Metalle
  oder  die  Beschaffenheit,  Menge  oder  richtige  Verpackung  von  Waaren
irgend  einer  Art  festsiellen,  von  Güterbestätigern,  Schaffnern,  Wägern,  Messern,
Braakern,  Schauern,  Stauern  u.  s.  w.,  sowie  von  denjenigen,  welche  ein  Gewerbe
  daraus  machen,  Leichen  zu  reinigen  und  anzukleiden,  oder  die  zur  Bestattung
  von  Leichen  erforderlichen  Geräthschaften  und  Wagen  zu  halten.

g.  53.

Die  bisherigen  Vorschriften  über  die  Befähigung  der  in  den  G.  51.  und
52.  bezeichneten  Personen,  über  die  Jahl,  sowie  den  Umfang  der  Befugnisse  und
Verpflichtungen  derselben  bleiben  ferner  in  Kraft.  Jedoch  wird  den  Ministerien
vorbehalten,  die  nöthigen  Abänderungen  und  Ergänzungen  zu  treffen.

Auch  sind  die  Ministerien  befugt,  da,  wo  über  die  Anstellung  und  den
Geschäftsbetrieb  dieser  Personen  keine  Vorschriften  bestehen,  solche  zu  erlassen.
S.  54.

Außer  der  Approbation  (§.  42.)  bedürfen  Apotheker,  welche  sich  nicht  3)  Besondere
im  Besitze  eines  Realprivilegiums  befinden,  einer  Konzession  des  Oberpräsiden-  E—*
ten,  in  welcher  der  Ort  und  das  Grundstück,  wo  das  Gewerbe  betrieben  werden
soll,  bestimmt  sein  muß.

(Ne.  2541.)  *Pr*Pvp  C.  55.
        <pb n="168" />
        —  52  —

S.  55.

Hinsichtlich  des  Kleinhandels  mit  Getränken,  sowie  der  Gastwirthschaft
und  der  Schankwirthschaft  behält  es  bei  den  unterm  7.  Februar  1835.  (Gesetzzammlung
  Seite  18.)  und  unterm  21.  Juni  1841.  (Gesetzsammlung
Seite  214.)  ergangenen  Bestimmungen  mit  der  Maßgabe  sein  Bewenden,  daß
die  Rücksicht  auf  bisherige  ausschließliche  Gewerbeberechtigungen  nicht  weiter
Statt  findet,  und  daß  an  die  Stelle  der  in  jenen  Bestimmungen  angedrohten
Strafen  die  des  gegenwärtigen  Gesetzes  treten.

In  der  polizeilichen  Genehmigung  kann  eine  noch  vor  Ablauf  des  Kalenderjahres
  endende  Frist  bestimmt  werden,  innerhalb  deren  das  Gewerbe  bei
Verlust  der  Befugniß  zum  Betriebe  desselben  begonnen  werden  muß.

F.  56.

Die  Kehrbezirke  der  Schornsteinfeger  können  nach  dem  Ermessen  der  Regierung
  nicht  nur  da,  wo  sie  bisher  bestanden,  beibehalten,  sondern  auch  da,  wo
sie  bisher  nicht  bestanden,  eingeführk,  andererseits  aber  auch  aufgehoben  und  verdndert
  werden,  ohne  daß  deshalb  den  Bezirksschornsteinfegern  ein  Widerspruchsrecht
  oder  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  zustebt.  Nur  da,  wo  Zwangsrechte
bestehen,  ill  eine  Aufhebung  oder  Beschränkung  der  diesen  Rechten  unterworfenen
Kehrbezirke  erst  nach  vorgängiger  Ablösung  der  Zwangsrechte  (F.  5.)  zulässig.

.  57.

In  Ansehung  des  Pfandleihgewerbes  behaͤlt  es  bei  den  durch  die  bestehenden
  Vorschriften  angeordneten  Beschraͤnkungen  sein  Bewenden.

.  58.  ·

InsoweitdiesulassungzumBetriebederinbenWJLbis55.bezeichneten
  Gewerbe  bisher  von  der  Gemeinschaft  mit  einer  der  christlichen  Kirchen
abhaͤngig  gemacht  worden  ist,  soll  dies  bis  auf  weitere  Bestimmung  auch  ferner
Statt  finden.

Titel  III.

Umfang,  Ausübung  und  Verlusi  der  Gewerbebefugnisse.
*

Wer  zum  selbsiständigen  Betriebe  eines  stehenden  Gewerbes  befugt  ist,
unterliegt  dabei  nur  denjenigen  Beschränkungen,  welche  durch  gesetzliche  oder
polizeiliche  Bestimmungen  angeordnet  sind.  Insbesondere  darf  er  an  seinem
Wohnorte  in  festen  Verkaufsstätten  die  Erzeugnisse  oder  sonstigen  Gegemiände
seines  Gewerbebetriebes  feil  halten,  auch  in  und  außer  seinem  Lokale  bestellte
Arbeiten  vornehmen,  ingleichem  verkaufte  Waaren  versenden  und,  soweit  es  nach
Titel  IV.  zulässig  ist,  auf  Märkten  verkehren.  Er  ist  befugt,  die  zu  dem  Betriebe
seines  Gewerbes  erforderlichen  Materialien  und  Werkzeuge  zu  verfertigen  und
unter  Beachtung  der  dieserhalb  bestehenden  Vorschriften  überall  anzukaufen  und
ankaufen  zu  lassen.

Zum
        <pb n="169" />
        —  53  —

Zum  Feilhalten  und  Anbieten  der  gewerblichen  Erzeugnisse  oder  Dienste
auf  Straßen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten  außer  der  gewöhnlichen  Marktzeit
  oder  außerhalb  der  zum  Marktverkehr  bestimmten  Plätze  bedarf  es  der  besonderen
  Erlaubniß  der  Ortspolizei-Obrigkeit.

S.  60.

In  Ansehung  der  Befugniß  der  Gewerbtreibenden  mit  kaufmännischen
Rechten,  auch  im  Umherreisen  entweder  selbst,  oder  durch  Gehülfen,  Waarenbestellungen
  zu  suchen  oder  zum  Behufe  des  Wiederverkaufs  Waaren  aufzukaufen,
  behält  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften  sein  Bewenden;  es  soll  jedoch
diese  Befugniß  fortan  nirgends  mehr  davon  abhängig  sein,  daß  der  Gewerbtreibende
  oder  der  Gehülfe  einer  der  christlichen  Kirchen  angehört.

g.  61.

Die  Befugnisse  zum  Gewerbebetriebe  können  durch  Stellvertreter  ausgeubt
  werden;  diese  müssen  jedoch  nicht  nur  den  für  den  selbstsiändigen  Gewerbebetrieb
  im  Allgemeinen,  sondern  auch  den  für  das  in  Rede  stehende  Gewerbe
insbesonderc  vorgeschriebenen  Erfordernissen  genügen.

§.  602.

Nach  dem  Tode  eines  Gewerbetreibenden  darf  das  Gewerbe  für  Rechnung
  der  Wittwe  während  des  Wirtwenstandes,  oder,  wenn  minderjährige  Erben
vorhanden  sind,  für  deren  Rechnung  durch  einen  nach  K.  61.  qualißzirten  Seellvertreter
  betrieben  werden,  insofern  die  über  den  Betrieb  einzelner  Gewerbe  besiehenden
  besonderen  Vorschriften  nicht  ein  Anderes  anordnen.  Dasselbe  gilt
während  der  Dauer  einer  Kuratel  oder  Nachlaßregulirung.

S.  63.

Imwiefern  für  die  in  den  W.  51.  bis  5.1.  bezeichneten  Personen  eine
Stellvertretung  zulässig  ist,  hat  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Behörde  zu  bestimmen,
  welcher  die  Anstellung  oder  Konzessionirung  zustehr.

Bei  den  im  §F.  55.  bezeichneten  Gewerben  ist  der  Betrieb  durch  Stellvertreter
  nicht  siatthaft.

**d

Neue  Realgewerbeberechtigungen  dürfen  fortan  nicht  mehr  begrundet
werden.

.  65.

Die  zur  Zeit  noch  besiehenden  Realgewerbeberechtigungen  konnen  auf  cine
andere  gesetzlich  qualifizirte  Person  in  der  Art  übertragen  werden,  daß  der  Erwerber
  die  Gewerbeberechtigung  für  eigene  Rechnung  ausüben  darf.

.  00.

 

Bei  Ertheilung  der  polizeilichen  Genehmigung  zu  einer  gewerblichen  Anlage
  der  in  den  W.  27.  37.  und  38.  bezeichneten  Arten,  ingleichem  zur  Aulegung
von  Apotheken  und  von  Privatkranken=  und  Privat-Irrenanstalten,  sowie  zu  Schau-(Jr.

  2341.)  spiel-
        <pb n="170" />
        —  54  —

spielunternehmungen  kann  von  der  genehmigenden  Behoͤrde  den  Umstaͤnden  nach
eine  Frist  festgesetzt  werden,  binnen  welcher  die  Anlage  oder  das  Unternehmen  bei
Vermeidung  des  Erloͤschens  der  Genehmigung  begonnen  und  ausgefuͤhrt,  und
der  Gewerbebetrieb  angefangen  werden  muß.  Ist  eine  solche  Frist  nicht  bestimmt,
so  erlischt  die  ertheilte  Genehmigung,  wenn  der  Inhaber  nach  Empfang  derselben
ein  ganzes  Jahr  verstreichen  laͤßt,  ohne  davon  Gebrauch  zu  machen.

Eine  Verlaͤngerung  der  Frist  kann  von  der  Behoͤrde  bewilligt  werden,  so—
bald  erhebliche  Gruͤnde  nicht  entgegenstehen.

g.  67.

Hat  der  Inhaber  einer  solchen  Genehmigung  G.  66.)  seinen  Gewerbebetrieb
  während  eines  Zeitraums  von  drei  Jahren  eingestellt,  so  erlischt  dieselbe.
.  68.

Auf  die  Inhaber  der  bereirs  vor  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  ertheilten  Konzessionen  finden  die  in  den  G.  606.  und  67.  bestimmten  Fristen
ebenfalls  Anwendung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  diese  Fristen  von  dem  Tage
der  Verkündung  des  Gesetzes  an  zu  laufen  anfangen.

S.  69.

Wegen  überwiegender  Nachtheile  und  Gefahren  für  das  Gemeinwohl
kann  die  fernere  Benutzung  einer  jeden  gewerblichen  Anlage  zu  jeder  Zeit  untersagt
  werden.  Doch  muß  dem  Besitzer  alsdann,  für  den  erweislichen  wirklichen
Schaden,  Ersatz  geleistet  werden.

.  70.

Die  Bestimmung  des  F.  69.  findet  auch  auf  die  zur  Zeit  der  Verkündung
des  gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  vorhandenen  gewerblichen  Anlagen  Anwendung;
  doch  entspringt  aus  der  Untersagung  der  fernern  Benutzung  kein  Anspruch
auf  Entschädigung,  wenn  die  früher  ausdrücklich  oder  stillschweigend  ertheilte
Konzession  nach  den  bisher  gültigen  Gesetzen  ohne  Entschädigung  hätte  widerrufen
  werden  können.

S.  71.

Die  in  den  W.  12.  bis  52.  und  §.  35.  erwähnten  Konzessionen,  Approbationen
  und  Bestallungen  können  von  der  Verwaltungsbehörde  zurückgenommen
werden,  wenn  die  Unrichtigkeit  der  Nachweise  dargethan  wird,  auf  deren  Grund
solche  ertheilt  worden,  oder  wenn  aus  Handlungen  oder  Unterlassungen  des  Inhabers
  der  Mangel  der  erforderlichen,  und  bei  Ertheilung  der  Konzession  u.  s.  w.
vorausgesetzten  Eigenschaften  klar  erhellet.  Inwiefern  durch  die  Handlungen
oder  Unterlassungen  eine  Strafe  verwirkt  ist,  bleibr  der  richterlichen  Beurtheilung
überlassen.

K.  72.

Die  Gründe  der  beabsichtigten  Zurücknahme  der  Konzession  u.  s.  w.
G.  /1.)  sind  dem  Betheiligten  bekannt  zu  machen  und  vollständig  zu  erörtern,

die
        <pb n="171" />
        die  Verhandlungen  aber  sodann  mit  der  Vertheidigung  desselben  der  Regierung
zur  Abfassung  eines  Plenarbeschlusses  vorzulegen.
.  73.

Faͤllt  der  Beschluß  fuͤr  die  Zuruͤcknahme  aus,  so  ist  der  danach  mit
Gruͤnden  auszufertigende  Bescheid  dem  Betheiligten  zu  eroͤffnen.  Gegen  diesen
Bescheid  ist  der  Rekurs  an  das  kompetente  Ministerium  zulaͤssig;  der  Rekurs
muß  jedoch  bei  Verlust  desselben  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Eroͤffnung  des
Bescheides  an  gerechnet,  angemeldet  werden.

g.  74.

Dem  Ermessen  der  Regierung  bleibt  uͤberlassen,  in  dringenden  Faͤllen  die
Ausübung  des  Gewerbes  entweder  sogleich  bei  Einleitung  des  Verfahrens  (§.72.)
oder  im  Laufe  desselben  zu  suspendiren.

Titel  IV.
Marktverkehr.

.  75.

Der  Besuch  der  Messen,  Jahr-  und  Wochenmaͤrkte,  sowie  der  Kauf
und  Verkauf  auf  denselben,  steht  einem  Jeden  mit  gleichen  Befugnissen  frei.
Beschränkungen  hierin  gegen  Ausländer  als  Erwiederung  der  im  Auslande
gegen  diesseitige  Unterthanen  angeordneten  Beschränkungen  bleiben  den  Ministerien
  vorbehalten.

K.  70.

Die  Ministerien  sind  befugt,  die  Zahl,  Zeit  und  Dauer  der  Märkte  festzusetzen.
  Dem  Marktberechtigten  steht  gegen  eine  solche  Anordnung  kein  Widerspruch
  zu;  ein  Entschädigungs-Anspruch  gebührt  demselben  nur  dann,  wenn
durch  die  Anordnung  die  Zahl  der  bis  dahin  abgehaltenen  Märkte  vermindert
wird,  und  eine  größere  Zahl  ausdrücklich  und  unwiderruflich  verliehen  war.
Gemeinden,  welche  einen  Entschädigungsanspruch  geltend  machen  wollen,  muüssen
außerdem  nachweisen,  daß  ihr  Recht  auf  einem  speziellen  lästigen  Titel  sich
gründet.

S.  77.

Der  Marktverkehr  darf  in  keinem  Falle  mit  andern  als  solchen  Abgaben
belastet  werden,  welche  eine  Vergütung  für  den  überlassenen  Raum  und  den
Gebrauch  von  Buden  und  Geräthschaften  bilden.  In  den  Bestimmungen  darüber,
  ob  und  in  welchem  Umfange  Abgaben  dieser  Art  erhoben  werden  dürfen,
wird  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nichts  geändert.

S.  78.
Gegenstände  des  Wochenmarkt-Verkehrs  sind:
1)  rohe  Naturerzeugnisse,  mit  Ausschluß  des  größeren  Viehs;
(Nr.  2541.)  2)  Fa-
        <pb n="172" />
        —  56  —

2)  Fabrikate,  deren  Erzeugung  mit  der  Land=  und  Forsiwirthschaft  oder  der
Fischerei  in  unmittelbarer  Verbindung  sieht,  oder  zu  den  Nebenbeschäftigungen
  der  Landleute  der  Gegend  gehört,  oder  durch  Tagelöhnerarbeit
bewirkt  wird,  mit  Ausschluß  der  Getränke;

I)  frische  Lebensmittel  aller  Art.

Jede  Regierung  hat  unter  Genehmigung  der  Ministerien  ein  Verzeichniß
  der  Gegenstände  bekannt  zu  machen,  welche  hiernach  oder  nach  Orts-Gewohnheit
  und  Bedürfniß  in  ihrem  Bezirk  überhaupt  oder  an  gewissen  Orten
zu  den  Wochenmarkts-Artikeln  gehören.

G.  79.

Einrichtungen,  nach  welchen  der  Einkauf  von  Lebensmitteln  auf  Wochenmarkten
  einzelnen  Klassen  von  Käufern  nicht  während  der  ganzen  Oauer  des
Marktes,  sondern  nur  während  einer  gewissen  Zeit  gestattet  wird,  dürfen  nur
dann  fortbestehen,  wenn  ihre  Beibehaltung  in  Rücksicht  auf  örtliche  Gewohnheiten
  und  Bedürfnisse  von  der  Regierung  genehmigt  wird.

g.  80.

Gegenstande,  welche  an  sich  zum  Marktverkehr  gehören  und  von  außerhalb
zum  Marktort  gebracht  werden,  dürfen  an  Markttagen  an  keinen  andern,  als  an
den  für  den  Marki  bestimmten,  von  der  Ortsbehörde  in  genügendem  Umfange
anzuweisenden  Plätzen,  auch  nicht  vor  oder  in  den  Thoren  gekauft  werden.  Nähere
  Besiimmungen  hierüber  bleiben  den  einzelnen  Marktordnungen  vorbehalten.

K.  81.

Von  der  Besiimmung  des  F.  80.  sind  diesenigen  Gegenstände  ausgenommen,
  welche  täglich  zum  Verkauf  in  Hausern  und  auf  den  Straßen  umhergetragen
  werden  dürfen.  (J.  86.)  Auch  bleibt  der  Verkauf  aus  besonderen  Lokalen
zulässig.

X.  82.

Auf  Jahrmärkten  dürfen  außer  den  im  F.  78.  benannten  Gegensiänden
auch  Südfrüchte  und  ausländische  Gewürze,  ingleichen  Fabrikate  aller  Art  feil
gehalten  werden.

S.  83.

Der  Verkauf  von  Getranken  und  zubereiteten  Speisen  zum  Genuß  auf
der  Stelle  darf  auf  Jahrmärkten  nur  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Gewohnheiten
und  Bedürfnisse  gestattet  werden.

§.  S84.

In  den  Gränzen  der  Bestimmungen  der  G.  70.  bis  83.  kann  die  Polizei-Obrigkeit
  unter  Genehmigung  der  Regierung  die  Marktordnung  nach  dem  örtlichen
  Bedürfniß  festsetzen,  namentlich  auch  für  das  Feilbieren  von  gleichartigen
Gegenständen  den  Platz,  und  für  das  Feilbieken  im  Umhertragen,  mit  oder  ohne
Ausruf,  die  Tageszeit  und  die  Gattung  der  Waaren  bestimmen.

K.  85.
        <pb n="173" />
        —  57  —

g.  85.

Die  Bestimmungen  der  W.  76.  77.  79.  80.  81.  und  84.  finden  auch
auf  diejenigen  Märkte  Anwendung,  welche  an  einzelnen  Orten  bei  besonderen
Gelegenheiten  oder  für  einzelne  Gattungen  von  Gegenständen  gehalten  werden,
z.  B.  Weihnachtsmärkte,  Woll-,  Vieh-,  Butter-,  Garn-,  Leinwandmärkte  u.  d.  m.

Hinsichtlich  der  Gegenstände,  welche  auf  dergleichen  Märkten  feil  gehalten,
und  der  Verkäufer,  welche  darauf  zugelassen  werden  dürfen,  bleibt  es  bei  der
bisherigen  Observanz.  Erweiterungen  dieses  Marktverkehrs  können  von  der
Regierung  nach  Vernehmung  der  Kommunalbehörde  angeordnet  werden.

*é

Inwiefern  solche  Erzeugnisse,  welche  nach  §.  78.  Gegensiände  des  Wochenmarkt-Verkehrs
  sind,  auch  außer  der  Marktzeit  auf  offener  Straßc,  oder  in  Fahrzeugen
  auf  öffentlichen  Gewässern  feil  gehalten,  oder  zum  Verkauf  in  Häusern
umhergetragen  werden  dürfen,  ist  nach  dem  örtlichen  Bedürfnisse  und  nach  den
Vorschriften  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  von  der  Ortspolizei-Obrigkeit
  zu  bestimmen.

§.  87.

Beschränkungen  des  Verkehrs  mit  den  zu  Messen  und  Märkten  gebrachten
  aber  unverkauft  gebliebenen  Gegenständen  werden  hierdurch  aufgehoben.  Der
Einzelnverkauf  solcher  Gegenstände  außer  der  Marktzeit  isi  jedoch  nur  unter  denselben
  Bedingungen  zulässig,  unter  welchen  derselbe  statthaft  sein  würde,  wenn
die  Gegenstände  nicht  auf  den  Markt  gebracht  wären.

Titel  V.
Taxen.

g.  88.

Polizeiliche  Taxen  sollen,  soweit  nicht  ein  Anderes  nachstehend  angeordnet
worden,  kuͤnftig  nicht  vorgeschrieben  werden;  da,  wo  solche  gegenwaͤrtig  bestehen,
sind  dieselben  in  einer  von  der  Ortspolizei-Obrigkeit  zu  bestimmenden,  höchstens
einjährigen  Frisi  aufzuheben.

§.  89.

Brodraxen  können  an  einzelnen  Orten,  wenn  und  so  lange  dies  durch  besondere
  Umstände  gerechtfertigt  erscheint,  mir  Genehmigung  der  Ministerien  beibehalten
  oder  eingeführt  werden.

S.  90.

Die  Ortspolizei-Obrigkeit  ist  ermächtigt,  die  Bäcker  anzuhalten,  monatlich
die  Preise  und  das  Gewicht  ihrer  verschiedenen  Backwaaren  durch  einen  Anschlag
im  Verkaufslokal  zur  Kenntniß  des  Publikums  zu  bringen.

Jahrgang  1845.  (Nr.  2541.)  10  6.  91.
        <pb n="174" />
        —  58  —

.  91.

Die  Gastwirthe  können  durch  die  Ortspolizei-Obrigkeit  angehalten  werden,
  das  Verzeichniß  der  von  ihnen  gestellten  Preise  einzureichen  und  in  den
Gastzimmern  anzuschlagen.  Diese  Preise  dürfen  zwar  mit  jedem  Monat  abgeändert
  werden,  bleiben  aber  so  lange  in  Kraft,  bis  die  Abanderung  der  Polizei-Obrigkeit
  angezeigt,  und  das  abgeänderte  Verzeichniß  in  den  Gastzimmern  angeschlagen
  ist.

§.  92.

Für  Schornsteinfeger  und  Abdecker  können  innerhalb  der  denselben  angewiesenen
  Bezirke  von  der  Ortspolizei-Obrigkeit,  oder,  wenn  der  angewiesene  Bezirk
  mehr  als  eine  Ortschaft  umfaßt,  von  dem  Landrathe  Taxen  aufsgestellt  werden.
  Ingleichem  ist  die  Ortspolizei-Obrigkeit  befugt,  zur  Aufstellung  von  Taren
für  Lohnlakaien  und  andere  Personen,  welche  auf  öffentlichen  Straßen  und
Mätzen  oder  in  Wirthshäusern  ihre  Dienste  anbieten  (G.  49.),  sowie  für  die  Benutzung
  von  Wagen,  Pferden,  Sänften,  Gondeln  und  andern  Transportmitteln,
welche  öffentlich  zum  Gebrauch  aufgestellt  sind.

G.  93.

Hinsichtlich  der  Taren  für  die  Medizinalpersonen  und  Apotheker,  sowie
der  Taxen  für  rohe  Bergwerkserzeugnisse  wird  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nichts
geandert.

Ein  Gleiches  gilt  in  Ansehung  der  in  den  W.  51.  und  32.  bezeichneten
Personen.  Für  diese  sind  die  Ministerien  befugt,  auch  da  Taxen  einzuführen,
wo  dergleichen  bisher  nicht  besianden.

Titel  VI.
Innungen  von  Gewerbetreibenden.
9.  94.
1.  Beftebende  Alle  zur  Zeit  gesetzlich  bestehende  Korporationen  von  Gewerberreibenden

Innungen.  (ltere  Innungen)  dauern  ferner  fort.  Doch  soll  die  Befugniß  zum  Betrieb

eines  Gewerbes,  für  welches  in  dem  Orte  oder  Distrikte  eine  solche  Korporation
(Innung)  besteht,  von  dem  Beitritt  zu  derselben  nirgends  abhängig  sein.

Soweit  aber  der  Erwerb  der  kaufmännischen  Rechte  nach  den  bestehenden
Vorschriften  durch  den  Beitritt  zur  kaufmännischen  Korporation  bedingt  ist,  behält
  es  dabei  sein  Bewenden.

.  95.

Die  Statuten  der  alteren  Innungen  (6.  94.)  sollen  einer  Revision  unterworfen
  und  mit  Berücksichtigung  der  Vorschriften  der  §#.  10  1.  bis  117.,  soweit
es  nöthig  ist,  abgeändert  werden.  Diese  Abänderung  kann  auch  dahin  gehen,
daß  mehrere  getrennte  Innungen  zu  einer  gemeinsamen  Innung  vereinigt  werden,

ie
        <pb n="175" />
        —  59  —

Die  Feststellung  und  Bestätigung  der  revidirten  Statuten  erfolgt  durch
die  Ministerien.  Verweigert  eine  Innung  die  Annahme  der  revidirten  Statuten,
so  wird  dieselbe  aufgelöst.

G.  96.

Die  Mitglieder  der  gegenwärtig  bestehenden  Innungen  können  nach  vollständiger
  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen  ausscheiden,  und  dürfen  das  Gewerbe
nach  dem  Austritte  fortsetzen.

§.  97.

Eine  solche  Innung  kann  sich  durch  eigenen  Beschluß  nur  dann  auflösen,
wenn  zwei  Drittheile  der  stimmberechtigten  Mirglieder  dafür  siimmen,  die  Berichtigung
  der  vorhandenen  Schulden  sicher  gestellt  ist  und  die  Auflösung  von  der
Regierung  genehmigt  wird.

.  98.

Gegen  ihren  Willen  kann  eine  Innung  außer  dem  am  Schlusse  des  H.  95.
erwaͤhnten  Falle  nur  aus  uͤberwiegenden  Gruͤnden  des  Gemeinwohls  durch  die
Ministerien  aufgehoben  werden.

g.  99.

Im  Falle  der  Aufloͤsung  einer  Innung  muß  das  Vermoͤgen  zuvoͤrderst
zur  Berichtigung  ihrer  Schulden  und  zur  Erfuͤllung  ihrer  sonstigen  Verpflichtungen
  verwendet  werden.  Der  sodann  verbleibende  Ueberschuß  ist  zunaͤchst  zur
Befriedigung  der  etwa  vorhandenen  Entschaͤdigungsanspruͤche  fuͤr  aufgehobene
ausschließliche  Berechtigungen  einzelner  Mitglieder  (G.  10.)  zu  verwenden.  Soweit
  der  Ueberschuß  dazu  nicht  erforderlich  und  in  den  Statuten  nicht  ein  Anderes
  ausdrücklich  bestimmt  ist,  wird  derselbe  der  Gemeinde,  in  welcher  die
aufgelöste  Innung  ihren  Sitz  hatte,  zur  Benutzung  für  gemeinnützige  Zwecke
überwiesen;  die  Verwendung  kann  nach  dem  Ermessen  der  Gemeinde  auch  zur
Bezahlung  derjenigen  Schulden  anderer  aufgelösier  Innungen  erfolgen,  welche
aus  deren  Vermögen  nicht  gedeckt  werden.

.  100.

Werden  mehrere  Innungen  zu  einer  gemeinsamen  Innung  vereinigt
GC.  95.),  so  kann  das  Vermögen  derselben  mit  ihrer  Einwilligung  der  neuen
Innung  überwiesen  werden.  Soweit  eine  Vereinbarung  über  das  Vermögen
der  seither  getrennten  Innungen  nicht  erreicht  wird,  ist  nach  den  Vorschriften
des  §#.  99.  zu  verfahren.

g.  101.

Diejenigen,  welche  an  demselben  Orte  gleiche  oder  verwandte  Gewerbe
selbsisiändig  betreiben,  können  zu  einer  Innung  zusammentreten.  Die  Bildung
einer  solchen  neuen  Innung  ist  jedoch  für  diejenigen  Gewerbe,  für  welche  am
Orte  eine  ältere  Innung  besteht,  nur  dann  zulässig,  wenn  die  ältere  Innung
aufgelösi  oder  mit  der  neuen  Innung  verschmolzen  wird.

(Tr.  2541.)  10*  Neue

II.  Neue  Innungen.


1)  Innungen,
bes  denen  die
Mutglied-)
schaft!  von
einer  besonderensn
  Aufnahme
  abhängig
  ist.
        <pb n="176" />
        —  60  —

Neue  Innungen  erlangen  durch  die  Bestaͤtigung  ihrer  Statuten  die  Rechte
einer  Korporation.  Ausschließliche  Gewerbeberechtigungen  duͤrfen  denselben  niemals
  beigelegt  werden.

9.  102.

Zur  Bildung  einer  Innung  sind  erforderlich:  in  den  Staͤdten  Berlin,
Breslau,  Koͤnigsberg,  Danzig,  Elbing,  Posen,  Potsdam,  Frankfurt,  Stettin,
Stralsund,  Magdeburg,  Halberstadt,  Halle,  Erfurt,  Muͤnster,  Koͤln,  Duͤsseldorf,
  Elberfeld,  Barmen,  Krefeld,  Aachen,  Koblenz  und  Trier  24  Personen,
welche  ihr  Gewerbe  bereits  ein  Jahr  hindurch  selbststaͤndig  betrieben  oder  einer
aufgelösien  älteren  Innung  angehört  haben,  in  allen  übrigen  Orten  12  dergleichen
  Personen.

Die  Ministerien  sind  jedoch  ermächtigt,  nach  Umsiänden  die  Bildung  von
Innungen  auch  bei  einer  geringeren  Zahl  von  Theilnehmern  zu  genehmigen,  andererseits
  auch  in  kleineren  Städten  die  geringste  Zahl  der  Theilnehmer  bis  auf
24  zu  erhöhen,  ingleichem  zu  gestatten,  daß  die  Gewerbetreibenden  mehrerer  Ortschaften
  zu  einer  gemeinschaftlichen  Innung  sich  verbinden.

.  103.
Von  der  Theilnahme  an  der  Bildung  einer  Innung  sind  ausgeschlossen
diejenigen,

1)  welche  wegen  eines  von  ehrloser  Gesinnung  zeugenden  Verbrechens,  insbesondere
  wegen  Meineides,  Raubes,  Diebstahls  oder  Betrugs  verurtheilt
worden  sind,

2)  welche  in  Kriminaluntersuchung  oder  in  Konkurs  sich  befinden,  oder

3)  welchen  die  Befugnitß  zum  Gewerbebetriebe  eine  Zeit  lang  entzogen  war;
diese  können  jedoch  von  der  Kommunalbehörde  zugelassen  werden,  wenn
sie  sich  dessen  durch  ihr  nachheriges  Verhalten  würdig  gezeigt  haben.

Auch  ist  die  Kommunalbehörde  ermachtigk,  diejenigen  auszuschließen,
welche  in  irgend  einer  Kriminaluntersuchung  nur  vorläufig  freigesprochen  worden
  sind,  oder  sich  durch  einzelne  Handlungen.  oder  durch  ihre  Lebensweise  die
öffentliche  Verachtung  zugezogen  haben.

§.  101.

Der  Zweck  der  neu  zu  gründenden  Innungen  (&amp;amp;F.  101.)  besteht  in  der
Förderung  der  gemeinsamen  gewerblichen  Interessen;  insonderheit  sollen  die
Innungen

4)  die  Aufnahme,  die  Ausbildung  und  das  Betragen  der  Lehrlinge,  Gesellen
  und  Gehülfen  der  Innungögenossen  beaufsichtigen,
2)  die  Verwaltung  der  Kranken-,  Sterbe-,  Hülfs=  und  Sparkassen  der  Innungsgenossen
  leiten,
3)  der  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Innungsgenossen,  namentlich
        <pb n="177" />
        —  61  —

lich  durch  Foͤrderung  der  Erziehung  und  des  gewerblichen  Fortkommens

der  Waisen  sich  unterziehen.

K.  105.

Die  Leitung  der  Vorberathungen  wegen  Errichtung  einer  Innung  steht
der  Kommunalbehörde  unter  Aufsicht  der  Regierung,  die  Feststellung  und  Bestätigung
  der  Statuten  aber  den  Ministerien  zu.

KS.  106.

In  den  Statuten  sind  die  Bedingungen  der  Aufnahme  in  die  Innung,
die  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder,  so  wie  die  Gründe,  aus  denen  ihre
Ausschließung  erfolgen  kann,  ingleichem  die  Einrichtungen  für  die  Verwaltung
der  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  festzusetzen  und  dabei  die  Anträge  der
Gewerbetreibenden,  welche  zu  einer  Innung  zusammentreten  wollen,  besonders
zu  berücksichtigen.

K.  107.

Denjenigen,  welche  nach  den  Besiimmungen  des  F.  103.  unter  1.  und
2.  von  der  Theilnahme  an  der  Bildung  einer  neuen  Innung  unbedingt  ausgeschlossen
  sind,  darf  auch  der  Eimtritt  in  eine  bereits  gebildete  Innung  nicht  gestattet
  werden.  In  den  Fällen,  in  welchen  nach  §F.  103.  die  Kommunalbehörde
bei  der  Bildung  einer  neuen  Innung  über  die  Zulassung  oder  Ausschließung  zu
bestimmen  befugt  ist,  hat  über  die  Aufnahme  in  eine  bereits  gebildete  Innung
die  Innung  selbst  zu  beschließen;  zu  dem  Beschlusse  ist  jedoch,  wenn  dadurch  die
Aufnahme  ausgesprochen  wird,  die  Zustimmung  der  Kommunalbehörde  erforderlich.


K.  108.

Jedes  neu  aufzunehmende  Mitglied  muß  die  Befähigung  zum  Betriebe
seines  Gewerbes  besonders  nachweisen.

Die  Prüfungszeugnisse  der  für  einzelne  Gewerbe  angeordneten  Prüfungs=Behörden,
  der  Ober-Baudeputation  oder  des  technischen  Gewerbeinstitutes,  sowie
die  von  der  Akademie  der  Künsic  über  die  Aufnahme  und  Einschreibung  bei  derselben
  ausgefertigten  Diplome  sind  als  genügender  Nachweis  der  Befähigung
zum  Betriebe  der  Gewerbe,  über  welche  sie  ausgestellt  sind,  anzusehen.  Auch
bedürfen  Mitglieder  alterer  Innungen  keines  besonderen  Nachweises  der  Befähigung.


In  allen  anderen  Fällen  muß  das  aufzunchmende  Mitglied  seine  Befähigung
  durch  eine  nach  den  Bestimmungen  des  Titels  VIII.  abgelegte  Prüfung
nachweisen.

Diese  Prüfung  kann  jedoch  denjenigen,  die  das  Gewerbe  an  demselben
oder  an  einem  andern  Orte  schon  einige  Zeit  hindurch  mit  Auszeichnung  selbstständig
  betrieben  haben,  durch  einen  Beschluß  der  Innung  erlassen  werden;  zu
diesem  Beschlusse  ist  jedoch  bei  den  im  §.  131.  genannten  Gewerben  die  Zusiim-(#..

  2341.)  mung
        <pb n="178" />
        mung  der  Präüfungsbehörde  (9G#.  162.  167.),  bei  allen  anderen  Gewerben  die
Genehmigung  der  Kommunalbehäörde  erforderlich.

F.  109.
Die  W.  107.  108.  finden  auf  die  kaufmännischen  Korporationen  keine
Anwendung;  in  Ansehung  dieser  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Worschriften.

.  110.

Bei  der  Aufnahme  in  eine  Innung  isi  die  Erhebung  eines  mäßigen  Antrittsgeldes
  zulässig,  dessen  Betrag  durch  das  Statut  und  zwar  für  alle  Genossen
der  Innung  gleichmaßig  fesigesetzt  werden  muß.

F.  111.

Der  Beitritt  zu  einer  Innung  schließt  die  Befugniß  nicht  aus,  zugleich
solche  Gewerbe,  für  welche  die  Innung  nicht  gebildet  ist,  zu  betreiben,  sowie  an
anderen  Innungen  Theil  zu  nehmen.  Es  kann  jedoch  einem  Gewerbetreibenden
der  Zutritt  zu  einer  außerhalb  seines  Wohnorts  bestehenden  Innung  nur  dann
gestattet  werden,  wenn  an  seinem  Wohnorte  für  das  von  ihm  betriebene  Gewerbe
eine  Innung  nicht  vorhanden  ist.

S.  112.

Jede  Innung  muß  einen  oder  mehrere  Vorsieher  haben,  welche  von  den

Mitgliedern  zu  wählen  und  durch  die  Kommunalbehörde  zu  bestätigen  sind.

g.  113.
Jeder  Berathung  der  Innung  muß  ein  Mitglied  der  Kommunalbehoͤrde
beiwohnen,  um  uͤber  die  Gesetzmaͤßigkeit  der  Beschluͤsse  zu  wachen.  Dasselbe
darf  kein  Gewerbe  derjenigen  Art  betreiben,  fuͤr  welche  diese  Innung  gebildet  ist.

g.  114.

Der  Maßstab,  nach  welchem  laufende  Beiträge  der  Innungsgenossen  auszuschreiben
  sind,  und  die  besonderen  Folgen,  welche  an  die  Nichtentrichtung  derselben
  sich  knüpfen,  sind  in  den  Statuten  fesizusiellen.  Insbesondere  kann  darin
auch  die  exekutivische  Beitreibung  dieser  Beiträge  im  Verwaltungswege  und  das
dabei  Statt  findende  Verfahren  bestimmt  werden.

Die  Höhe  und  die  Verwendung  der  Beiträge,  sowie  die  Verwaltung  des
Etats-,  Kassen=  und  Rechnungswesens,  wird  durch  Beschlüsse  der  Innung  unter
Aufsicht  der  Kommunalbehörde  geordnet.

S.  115.

Nur  diejenigen  Mitglieder  der  Innung,  welche  ihr  Gewerbe  während
des  vorhergehenden  Jahres  selbsisiändig  betrieben  haben,  sind  berechtigt,  bei  den
Beschlüssen  mitzustimmen.

Durch  die  Statuten  kann  das  Stimmrecht  von  einem  gewissen  Umfange

des  Gewerbebetriebes  abhängig  gemacht  oder  verschiedenartig  abgestuft  werden.
G.  116.
        <pb n="179" />
        .  116.

Der  Austritt  aus  der  Inmmg  ist  unter  der  im  §.  96.  bezeichneten  Bedingung
  gestattet.

G.  117.

Ein  Mitglied,  welches  sich  solcher  Handlungen  oder  Werbrechen  schuldig
macht,  die  nach  Vorschrift  des  §.  107.  von  der  Aufnahme  in  eine  Inmung
unbedingt  ausschließen  würden,  muß  aus  der  Innung  ausscheiden.  Auch  kann
unter  denselben  Voraussetzungen,  unter  denen  nach  §F.  107.  die  Aufnahme  versagt
  werden  darf,  ein  Mitglied  durch  Beschluß  der  Innung,  unter  Zustimmung
der  Kommunalbehörde,  wieder  ausgestoßen  werden.

Die  Befugniß  zum  ferneren  Betriebe  des  Gewerbes  ist  jedoch  von  dem
Verlust  der  Mitgliedschaft  nicht  abhängig.

S.  118.

Aus  denjenigen,  welche  an  demselben  Orte  gleiche  oder  verwandte  Gewerbe

  selbsiständig  betreiben,  kann  auf  Grund  eines  Gemeindebeschlusses,  im

Einverständnisse  mit  der  betheiligten  Innung,  oder,  wenn  eine  solche  nicht  vor-  d

handen  ist,  nach  Anhoͤrung  betheiligter  Gewerbetreibenden,  eine  Innung  auch  in
der  Art  gebildet  werden,  daß  derselbe  alle  Gewerbetreibende  dieser  Gattung  ohne
Nachweis  der  Befaͤhigung  lediglich  durch  den  Beginn  ihres  Gewerbes  angehoͤren.


Ausgenommen  hiervon  sind  diejenigen,

1)  welche  ausdrücklich  erklärt  haben,  der  Innung  nicht  beitreten  oder  aus
derselben  ausscheiden  zu  wollen,  oder

2)  welche  wegen  Verbrechen  oder  unwürdiger  Handlungen  durch  Beschluß
der  Innung,  unter  Zustimmung  der  Kommunalbehörde,  ausgeschlossen
worden  sind.

6.  119.
In  den  Innungen  dieser  Art  (C.  118.)  sieht  Stimmrecht  und  Theilnahme
  an  der  Verwaltung  denjenigen  Mitgliedern  nicht  zu,

1)  welche  ihre  Befähigung  zum  Betriebe  des  Gewerbes  nicht  nach  F.  108.
nachgewiesen  haben,

2)  welche  wegen  eines  von  ehrloser  Gesinnung  zeugenden  Verbrechens  insbesondere
  wegen  Meineides,  Raubes,  Diebstahls  oder  Betrugs  verurtheilt
worden  sind,  oder

3)  welche  in  Kriminaluntersuchung  oder  in  Konkurs  sich  befinden.

Auch  können  von  dem  Stimmrechte  und  der  Theilnahme  an  der  Verwaltung
  durch  Beschluß  der  Innurg,  unter  Zustimmung  der  Kommunalbehörde
diejenigen  ausgeschlossen  werden,

a)  welchen  die  Befugniß  zum  Gewerbebetriebe  eine  Zeit  lang  entzogen  war,
oder

(T.  2541.)  b)  welche

nahme  mi
¾lf  zadel
ist.

t
        <pb n="180" />
        ½

—  64  —

b)  welche  in  irgend  einer  Kriminaluntersuchung  nur  vorläufig  freigesprochen
worden  sind,  oder  sich  durch  einzelne  Handlungen  oder  durch  ihre  Lebensweise
  die  öffentliche  Verachtung  zgebogen  haben.

K

Die  Gewerbetreibenden,  welche  8  einer  Innung  zusammentreten  wollen,

inss  können  bei  Aufstellung  der  Statuten  von  den  Vorschriften  der  WG.  101.  ff.  nur

lne  zu

insoweit  abweichen,  als  die  Gemeinde  damit  einverstanden  ist,  und  die  im  H.  170.
bestimmten  Graͤnzen  nicht  uͤberschritten  werden.

Ein  Gleiches  findet  Statt,  wenn  bei  Abaͤnderung  bestehender  Statuten
dergleichen  Abweichungen  herbeigefuͤhrt  werden  sollen.

F.  121.

Die  Statuten  der  umgebildeten  älteren,  sowie  der  neugebilderen  Innungen,
  können  auf  den  Antrag  der  Betheiligten  oder  im  öffentlichen  Interesse  von
Amtswegen  jederzeit  revidirt  und  unter  Bestätigung  der  Ministerien  abgeändert
werden.

Wegen  Auflösung  dieser  Innungen  durch  Beschluß  der  Mitglieder  oder
nach  Anordnung  der  Ministerien  finden  dieselben  Vorschriften  Anwendung,  welche
in  den  V.  97.  bis  99.  über  die  Auflösung  der  zur  Zeit  bestehenden  Innungen
enthalten  sind.

.  122.

Streitigkeiten  uͤber  die  Aufnahme  und  Ausschließung  von  Mitgliedern,
sowie  uͤber  die  Rechte  und  Pflichten  derselben  und  der  Vorstaͤnde,  sind  von  der
Kommnnalbehörde  zu  entscheiden.  Gegen  diese  Entscheidung  steht  der  Rekurs
an  die  Regierung  offen,  welcher  binnen  einer  präklusivischen  Frist  von  vier
Wochen  bei  der  Kommunalbehörde  anzumelden  ist.

*“

Die  Innungen  oder  deren  Vorsteher  sind  vorzugsweise  berufen,  sachverständige
  Gutachten  in  Angelegenheiten  ihrer  Gewerbe  abz  zugeben.  In  den  gesetzlichen
  Vorschriften  über  die  Auswahl  von  Sachverständigen  in  Prozessen  wird
hierdurch  nichts  geändert.

.  124.

Gesellschaften  zum  Gewerbebetriebe  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  oder
zur  gemeinschaftlichen  Benutzung  gewerblicher  Anlagen  und  Einrichtungen  sind
nicht  nach  den  Bestimmungen  dieses  Titels  zu  beurtheilen.

Titel  VII.
Gewerbegehülfen,  Gesellen,  Fabrikarbeiter  und  Lehrlinge.
S.  125.
Wer  befugt  ist,  ein  siehendes  Gewerbe  selbsiständig  zu  betreiben,  hat  auch

das  Recht,  Gehülfen  und  Gesellen  zu  halten.  **-x
        <pb n="181" />
        —  65  —

9.  126.

Die  Befugniß,  Lehrlinge  zu  halten,  steht  einem  Jeden  zu,  der  zum  selbsiständigen
  Betriebe  eines  stehenden  Gewerbes  befugt  ist,  soweit  nicht  die  Besüimmungen
  der  W.  127.  bis  132.  Beschränkungen  enthalten.

§.  127.
Von  der  Befugniß,  Lehrlinge  zu  halten,  sind  ausgeschlossen  diejenigen,
1)  welche  wegen  eines  von  ehrloser  Gesinnung  zeugenden  Verbrechens,  insbesondere
  wegen  Meineides,  Raubes,  Diebstahls  oder  Betrugs  verurkheilt
worden  sind,
2)  welche  in  Kriminaluntersuchung  oder  in  Konkurs  sich  befinden,  oder
3)  welchen  die  Befugniß  zum  Gewerbebetriebe  eine  Zeit  lang  entzogen  war;
diesen  kann  jedoch  von  der  Kommunalbehörde  die  Annahme  von  Lehrlingen
  gestattet  werden,  wenn  sie  sich  dessen  durch  ihr  nachheriges  Verhalten
  würdig  gezeigt  haben.
.  12

Die  Kommunalbehörde  ist  ermächtigt,  vorbehaltlich  des  Rekurses  an  die
Regierung,  diejenigen  von  der  Befugniß,  Lehrlinge  zu  halten,  auszuschließen,
welche  in  irgend  einer  Kriminaluntersuchung  nur  vorläufig  freigesprochen  worden
sind,  oder  sich  durch  einzelne  Handlungen  oder  durch  ihre  Lebensweise  die  öffentliche
  Verachtung  zugezogen  haben.

G.  129.

Durch  Beschluß  der  Regierung  kann  Gewerbetreibenden,  welche  sich
grober  Pflichtwidrigkeiten  hinsichtlich  der  ihnen  anvertrauten  Lehrlinge  schuldig
gemacht,  oder  nach  erfolgter  Bestrafung  zu  neuen  begründeten  Beschwerden
Anlaß  gegeben  haben,  die  Befugniß,  Lehrlinge  zu  halten,  für  immer  oder  auf
gewisse  Zeit  entzogen  werden.

Gegen  einen  solchen  Beschluß  der  Regierung  ist  nur  der  Rekurs  an  die
Ministerien  zulässig.

K.  130.

In  den  Fällen,  in  denen  nach  den  WG.  127.  bis  129.  die  Ausschließung
von  der  Befugniß,  Lehrlinge  zu  halten,  Statt  findet,  darf  der  Lehrherr  auch
die  bereits  angenommenen  Lehrlinge  nicht  ferner  beibehalten;  in  den  Fällen  des
§.  127.  zu  2.  ist  jedoch  der  Lehrherr  zur  Emtlassung  der  Lehrlinge  nur  dann
verpflichtet,  wenn  solche  von  der  Kommunalbehörde  verlangt  wird.

S.  131.

Die  nachstehend  benannten  Gewerbetreibenden  erlangen  die  Befugniß,
Lehrlinge  zu  halten,  sofern  ihnen  solche  bei  Publikation  dieses  Gesetzes  nicht
bereits  zustand,  nur  dadurch,  daß  sie  entweder  in  eine  altere  oder  neuere  Innung,
nach  vorgängigem  Nachweise  der  Befähigung  zum  Betriebe  ihres  Gewerbes,
aufgenommen  werden,  oder  diese  Befähigung  besonders  nachweisen  (6.  132.)

Jahrgang  1845.  (Nr.  2541.)  11  Diese
        <pb n="182" />
        —  66  —

Diese  Gewerbetreibenden  sind:

Gerber  aller  Art,  Lederbereiter,  Ledertauer,  Korduaner,  Pergamenter,
Schuhmacher,  Handschuhmacher,  Beutler,  Kuͤrschner,  Riemer,  Sattler,
Seiler,  Reifschlaͤger,  Schneider,  Hutmacher,  Tischler,  Rademacher,
Stellmacher,  Böttcher,  Drechsler  in  Holz  und  Horn,  Töpfer,  Grobschmiede,
  Hufschmiede,  Waffenschmiede,  Schlosser,  Zirkelschmiede,  Zeugschmiede,
  Bohrschmiede,  Sageschmiede,  Messerschmiede,  Büchsenschmiede,
Sporer,  Feilenhauer,  Kupferschmiede,  Rothgießer,  Gelbgießer,  Glockengießer,
  Gürtler,  Zinngießer,  Klempner,  Buchbinder,  Färber.

Die  Regierungen  können  jedoch  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse,
  unter  Genehmigung  der  Ministerien,  den  Nachweis  der  Befähigung  für
einzelne,  der  vorstehend  benannten  Gewerbe  erlassen,  sowie  für  andere  als  diese
Gewerbe  anordnen.

G.  132.

Der  Nachweis  der  Befahigung  muß  durch  eine  nach  den  Bestimmungen
des  Titel  VIII.  abgelegte  Prüfung  gefährt  werden.

Die  Ablegung  einer  förmlichen  Prüfung  kann  jedoch  denjenigen,  welche
das  Gewerbe  schon  einige  Zeit  hindurch  mit  Auszeichnung  selbsiständig  betrieben
haben,  von  der  Prüfungsbehörde  (I#.  102.  107.)  erlassen  werden,  wenn  diese
sich  auf  andere  Weise  die  Ueberzeugung  verschafft  hat,  daß  der  zu  Prüfende
die  zum  Betriebe  seines  Gewerbes  erforderlichen  Kenntnisse  und  Geschicklichkeiten
  besitzt.

**“

Einem  Gewerbetreibenden,  welcher  nach  den  9#.  126.  bis  132.  nicht  befugt
  ist,  Lehrlinge  zu  halten,  ist  deren  Annahme  oder  Beibehaltung  in  den
Städten  durch  die  Kommunalbehörde,  auf  dem  Lande  durch  die  Polizeiobrigkeit
zu  untersagen.  Das  Verbot  kann  im  Wege  der  polizeilichen  Erekution  zur
Ausführung  gebracht  werden.

.  134.
l.  Berbtt  Die  Festsetzung  der  Verhältnisse  zwischen  den  selbsiständigen  Gewerbetrei-—t
  benden  und  ihren  Gesellen,  Gehülfen  und  Lehrlingen  ist  Gegenstand  freier  Uebersen
  un  und  Lehr-  einkunft.
4)  im  Allge-  V.  135.
meinen;  In  Ermangelung  vertragsmaͤßiger  Bestimmungen  sind  diese  Verhaͤltnisse,
insofern  die  selbstsiändigen  Gewerbetreibenden  einer  Innung  angehören,  nach  den
Innungsstatuten,  in  andern  Fällen  aber,  ingleichem  wenn  die  Vorschriften  der
Statuten  nicht  ausreichen,  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  zu  beurtheilen.

.  136.
Die  Ortspolizei-Obrigkeit  hat  darauf  zu  achten,  daß  bei  Beschäftigung
und  Behandlung  der  Gesellen,  Gehülfen  und  Lehrlinge  gebührende  Rücksicht  auf
Ge-
        <pb n="183" />
        —  67  —

Gesundheit  und  Sittlichkeit  genommen  und  denjenigen,  welche  des  Schul=  und
Religionsunterrichts  noch  beduͤrfen,  Zeit  dazu  gelassen  werde.

.  137.

Streiligkeiten  der  selbsisiändigen  Gewerbetreibenden  mit  ihren  Gesellen,
Gehülfen  oder  Lehrlingen,  die  sich  auf  den  Antritt,  die  Fortsetzung  oder  Aufhebung
  des  Arbeits=  oder  Lehrverhältnisses,  oder  auf  die  gegenseitigen  Leistungen
während  der  Oauer  desselben  bezichen,  sind,  soweit  für  diese  Angelegenheiten  besondere
  Behörden  besiehen,  bei  diesen  zur  Entscheidung  zu  bringen.

Insoweit  solche  besondere  Behörden  nicht  bestehen,  erfolgt  die  Entscheidung,


1)  wenn  der  selbstsiändige  Gewerbetreibende  Mitglied  einer  Innung  ist,  durch
die  Innungsvorsteher,  unter  dem  Vorsitze  eines  Mitgliedes  der  Kommnnalbehörde,


2)  in  anderen  Fällen  durch  die  Ortspolizei-Obrigkeit.

Gegen  diese  Entscheidung  sieht  den  Betheiligten  die  Berufung  auf  den
Rechtsweg  binnen  zehn  Tagen  präklusivischer  Frist  offen;  die  vorläufige  Vollstreckung
  wird  aber  hierdurch  nicht  orunt

138.

Die  Gesellen  und  Gehulfen  b  verpflichtet,  dem  Arbeitsherrn  Achtung  *  insbesonzu
  erweisen  und  seinen  Anordnungen  in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  '  der  G
Arbeiten  und  auf  die  häuslichen  Einrichtungen  Folge  zu  leisten;  zu  bäuslichen  #  ne
Arbeiten  sind  sie  nicht  verbunden.

9.  139.

Das  Verhältniß  zwischen  dem  Arbeitsherrn  und  den  Gesellen  oder  Gehülfen
  kann,  wenn  nicht  ein  Anderes  verabredet  isi,  durch  eine,  jedem  Theile  freistehende,
  vierzehn  Tage  vorher  erklärte  Aufkündigung  aufgelöst  werden.

40.
Vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Arbeitszeit  und  ohne  vorhergegangene
Aufkündigung  können  Gesellen  und  Gehülfen  entlassen  werden:

1)  wenn  sie  eines  Diebstahls,  einer  Veruntreuung,  eines  liederlichen  Lebenswandels,
  groben  Ungehorsams  oder  beharrlicher  Widerspenstigkeit  sich
schuldig  machen;

2)  wenn  sie,  der  Verwarnung  ungeachtet,  mit  Feuer  und  Licht  unvorsichtig
umgehen;

3)  wenn  sie  sich  Thätlichkeiten  oder  Schmähungen  gegen  den  Arbeitsherrn
oder  die  Mitglieder  seiner  Familie  erlauben;

4)  wenn  sie  mit  den  Mitgliedern  der  Familie  des  Arbeitsherrn  oder  mit  ihren
Mitarbeitern  verdächtigen  Umgang  pflegen,  oder  sonst  dieselben  zum  Bösen
verleiten;

(Nr.  2341.)  115  5)  wenn
        <pb n="184" />
        b)  derLehrlinge;


—  68  —

5)  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfahig  geworden,  oder  mit  einer
ekelhaften  Krankheit  behaftet  sind.

Imwiefern  in  den  zu  5.  gedachten  Fällen  dem  Entlassenen  ein  Anspruch
auf  Entschädigung  zustehe,  ist  nach  dem  besondern  Inhalt  des  Vertrags  und
nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  zu  beurtheilen.

.  141.
Die  Gesellen  und  Gehülfen  können  die  Arbeit  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen
  Zeit  und  ohne  vorhergegangene  Aufkündigung  verlassen:

1)  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig  werden;

2)  wenn  der  Arbeitsherr  sich  thätlich  an  ihnen  vergreift;

3)  wenn  er  sie  zu  Handlungen  hat  verleiten  wollen,  welche  wider  die  Gesetze
oder  wider  die  guten  Sitten  laufen;

4)  wenn  er  ihnen  den  versprochenen  Lohn  oder  die  sonstigen  Gegenleisiungen
ohne  genügende  Veranlassung  vorenthält.

g.  142.

Beim  Abgange  koͤnnen  die  Gesellen  und  Gehuͤlfen  ein  Zeugniß  uͤber  die
Art  und  Dauer  ihrer  Beschaͤftigung  fordern,  welches,  wenn  gegen  den  Inhalt
sich  nichts  zu  erinnern  findet,  in  den  Staͤdten  von  der  Kommunalbehörde,  auf
dem  Lande  von  der  Ortspolizei-Obrigkeit,  kosten  =  und  stempelfrei  zu  beglaubi—
gen  ist.  Dieses  Zeugniß  ist  auf  Verlangen  der  Gesellen  und  Gehülfen  auch
auf  ihre  Führung  auszudehnen.

.  143.

Eine  Verpflichtung  zum  Wandern  findet  nicht  Statt.  Auf  besondere
Unterstuͤtzung  von  Seiten  der  Gewerbegenossen  haben  wandernde  Gesellen  und
Gehuͤlfen  keinen  Anspruch.

g.  144.

Den  Gesellen  und  Gehuͤlfen  ist  die  Beibehaltung  der  zur  gegenseitigen
Unterstuͤtzung  vorhandenen  besondern  Verbindungen  und  Kassen  gestattet;  es
bleibt  jedoch  vorbehalten,  die  Einrichtungen  derselben  nach  Befinden  abznaͤndern
und  zu  ergaͤnzen.  Auch  koͤnnen  dergleichen  Verbindungen  und  Kassen  mit  Ge—
nehmigung  der  Regierung,  unter  den  von  dieser  festzusetzenden  Bedingungen,  neu
gebildet  werden.  Ein  Geselle  oder  Gehuͤlfe  darf  deshalb,  weil  er  nicht  bei  einem
Innungsgenossen  arbeitet,  von  dem  Beitritte  zu  solchen  Verbindungen  und  Kassen
nicht  ausgeschlossen  werden.

.  145.

Die  Besiimmungen  der  W.  134.  bis  144.  sinden  auch  auf  Fabrikarbeiter
Anwendung.

g.  146.

Als  Lehrlinge  sind  nur  diejenigen  Personen  zu  betrachten,  welche  in  der
durch  einen  Lehrvertrag  ausgesprochenen  Absicht  bei  einem  Lehrherrn  eintreten,

um
        <pb n="185" />
        —  69  —

um  gegen  Lehrgeld  oder  unentgeltliche  Hülfsleistung  ein  Gewerbe  bis  zu  derjenigen
  Fertigkeit  zu  erlernen,  welche  sie  zu  Gesellen  befahigt.  G.  157.)
.  147.

Die  Aufnahme  eines  Lehrlings  erfolgt,  wenn  derselbe  bei  dem  Genossen
einer  Innung  eintritt,  vor  der  Innung.

Tritt  der  Lehrling  bei  einem  andern  Gewerbetreibenden  ein,  so  erfolgt  die
Aufnahme  in  den  Städten  vor  der  Kommunalbehörde,  auf  dem  Lande  vor  der
Orkspolizei-Obrigkeit,  und  zwar  in  diesen  beiden  Fällen  mit  Zuziehung  zweier
unbescholtener  Gemeindemitglieder,  wo  möglich  solcher,  welche  dasselbe  Gewerbe
selbstsiändig  treiben.

K.  148.

Vor  der  Aufnahme  ist  festzusiellen,  ob  der  Lehrherr  befugt  ist,  Lehrlinge
zu  halten  (§#.  120.  bis  132.).

Der  Lehrling  muß  darthun,  daß  er  lesen,  schreiben  und  rechnen  kann,
ingleichem  durch  eine  Bescheinigung  seines  Religionslehrers  nachweisen,  daß  er
in  der  Glaubens=  und  Sittenlehre  genügende  Kenntnisse  besitzt.  Nur  aus  erheblichen
  Gründen  darf  einem  Mangel  an  diesen  Kennntnissen  nachgesehen  werden.
  Der  Lehrherr  ist  alsdann  verpflichtet,  für  die  Nachhülfe  nach  den  Anordnungen
  der  Ortsschulbehörde  zu  sorgen.

G.  149.

Die  Verabredungen  über  die  Lehrzeit,  das  Lehrgeld  und  die  sonstigen

Bedingungen  sind  bei  der  Aufnahme  zu  verzeichnen.
G.  150.

Der  Lehrherr  muß  sich  angelegen  sein  lassen,  den  Lehrling  durch  Beschaftigung
  und  Anweisung  zum  tüchtigen  Gesellen  auszubilden.  Er  darf  dem  Lehrlinge
  die  hierzu  erforderliche  Zeit  und  Gelegenheit  durch  Verwendung  zu  anderen
Dienstleistungen  nicht  entziehen.  Der  Lehrherr  muß  bemüht  sein,  den  Lehrling
zur  Arbeitsamkeit  und  zu  guten  Sitten  anzuhalten  und  vor  Lasiern  und  Ausschweifungen
  zu  bewahren.

g.  151.

Der  Lehrling  ist  der  vaͤterlichen  Zucht  des  Lehrherrn  unterworfen  und  in
Abwesenheit  des  Lehrherrn  auch  dem  denselben  vertretenden  Gesellen  oder  Gehülfen
  zur  Folgsamkeit  verpflichtet.

6.  152.

Das  Lehrverhältniß  kann  in  den  Fällen,  welche  im  H.  140.  bezeichnet
sind,  von  dem  Lehrherrn  vor  Ablauf  der  Lehrzeit  aufgehoben  werden.  Sind
für  einen  solchen  Fall  keine  besonderen  Verabredungen  getroffen,  so  ist  das
Lehrgeld  nicht  nur  für  die  bereits  abgelaufene  Zeit,  sondern  auch  für  das  laufende
  Jahr  zu  entrichten.

(Fr.  2541.)  9.  153.
        <pb n="186" />
        —  70  —

S.  153.

Wider  den  Willen  des  Lehrherrn  kann  das  Verhaͤltniß  vor  Ablauf  der
Lehrzeit  aufgehoben  werden,  wenn  der  Lehrherr  die  ihm  nach  H.  150.  obliegenden
  Verpflichtungen  groͤblich  vernachlaͤssigt  oder  das  Recht  der  vaͤterlichen
Zucht  mißbraucht.

Bei  Lehrlingen  der  Genossen  von  Innungen  hat  die  Innung,  bei  an—
deren  Lehrlingen  aber  in  den  Staͤdten  die  Kommunalbehoͤrde,  auf  dem  Lande  die
Ortspolizei-Obrigkeit,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  zu  entscheiden,  ob  der  Fall
einer  solchen  Vernachlässigung  oder  eines  solchen  Mißbrauchs  vorhanden  ist.

In  diesen  Fällen  kann  der  Lehrherr  zur  Erstattung  der  durch  die  anderweitige
  Unterbringung  des  Lehrlings  entstehenden  Mehrkosten  im  Rechtswege
angehalten  werden.

Dasselbe  gilt  von  dem  Falle,  wenn  dem  Lehrherrn  die  Befugniß,  Lehrlinge
  zu  halten,  entzogen  wird.  (G.  130.)

G.  154.

Wider  den  Willen  des  Lehrherrn  kann  das  Verhältniß  vor  Ablauf  der
Lehrzeit  aufgehoben  werden,  wenn  der  Lehrling  zu  einem  anderen  Gewerbe  oder
zu  einem  anderen  Berufe  übergeht.  Dem  Lehrherrn  ist  in  diesem  Falle,  wenn
nicht  ein  Anderes  verabredet  worden,  das  Lehrgeld  noch  für  einen  halbjährigen
Zeitraum  nach  Ablauf  des  Quartals  zu  zahlen,  in  welchem  der  Lehrling  abgeht.

.  155.

Durch  den  Tod  des  Lehrherrn  oder  Lehrlings  wird  der  Lehrvertrag  aufgehoben.


Auf  den  Antrag  des  einen  oder  des  andern  Theils  ist  der  Lehrvertrag
auch  dann  aufzuheben,  wenn  der  Lehrherr  oder  der  Lehrling  zur  Erfüllung  der
eingegangenen  Verpflichtungen  unfähig  wird.

In  beiden  Fällen  erfolgt  die  Auseinandersetzung  hinsichtlich  des  Lehrgeldes
nach  Verhältniß  des  bereits  abgelaufenen  Theiles  der  Lehrzeit  zur  ganzen  Dauer
derselben.

K.  156.

Bei  Auflösung  des  Lehrverhältnisses  kann  der  Lehrling  über  die  Dauer
der  Lehrzeit  und  die  während  derselben  erworbenen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten,
sowie  über  sein  Betragen  vom  Lehrherrn  ein  Zeugniß  fordern,  welches,  wenn
gegen  den  Inhalt  sich  nichts  zu  erinnern  findet,  in  den  Städten  von  der  Kommunalbehörde,
  auf  dem  Lande  von  der  Ortspolizei-Obrigkeit  kosien=  und  stempelfrei
  zu  beglaubigen  ist.

g.  157.

Nach  vollständiger  Erfüllung  des  Lehrvertrages  kann  der  Lehrling  auch
darauf  antragen,  daß  er  über  die  einem  Gesellen  nöthigen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten
  geprüft  und  förmlich  entlassen  werde.

Die
        <pb n="187" />
        —  71  —

Die  Pruͤfung  und  Entlassung  des  Lehrlings  erfolgt,  wenn  derselbe  bei
dem  Genossen  einer  Innung  gelernt  hat,  durch  die  Innung.

Hat  der  Lehrling  bei  einem  andern  Gewerbetreibenden  in  der  Lehre
gesianden,  so  erfolgt  die  Prüfung  und  Entlassung,  unter  Zuziehung  geeigneter
Sachverständigen,  in  den  Städten  durch  die  Kommunalbehörde,  auf  dem  Lande
durch  die  Ortspolizei-Obrigkeit.  Die  Kommunalbehörde  oder  die  Polizei-Obrigkeit
  ist  jedoch  ermächtigt,  die  Prüfung  durch  eine  in  der  Nähe  befindliche  Prüfungsbehörde
  (9#.  162.  107.)  zu  veranlassen.

Eben  so  bleibt  den  Lehrlingen,  welche  nicht  bei  Innungsgenossen  gelernt
haben,  freigestellt,  die  Prüfung  vor  einer  Prüfungsbehörde  (G.  162.  107.)
abzulegen.  Diese  hat  ihnen,  nach  genügend  bestandener  Prüfung,  hierüber  ein
Zeugniß  zu  ertheilen,  auf  dessen  Grund  die  Kommunalbehörde  oder  die  Orts-Polizei-Obrigkeit
  die  Entlassung  bewirken  und  das  Entlassungszeugniß  ausfertigen
  muß.

G.  158.

Die  Innungen,  die  Kommunalbehörden  und  die  Ortspolizei-Obrigkeiten
haben  über  die  Aufnahme  und  Entlassung  der  Lehrlinge  vollständige  Verzeichnisse
  zu  führen.

K.  159.

Für  die  Aufnahme  und  Entlassung  der  Lehrlinge  dürfen  keine  Gebühren
erhoben,  sondern  nur  die  baaren  Auslagen,  als:  Stempel,  Kopialien,  Diäten
für  die  einzelnen  Innungsgenossen  und  Sachverständigen,  welche  die  Prüfung
bewirkt  haben  u.  s.  w.,  in  Ansatz  gebracht  werden.

C.  100.

Personen,  welche  nach  der  über  ihre  Unterweisung  in  gewerblichen  Kenntnissen
  und  Fertigkeiten  mit  selbstständigen  Gewerbetreibenden  getroffenen  Uebereinkunft
  nicht  als  Lehrlinge  anzusehen  sind  (V.  146  —  159.),  oder  das  Gewerbe
in  anderer  Weise,  als  bei  einem  selbstständigen  Gewerbetreibenden,  erlernt  haben,
können,  wenn  sie  bei  den  Genossen  einer  Innung  unterwiesen  worden  sind,  bei
der  Innung,  sonst  aber  bei  der  Kommunalbehörde  oder  Polizeiobrigkeit  darauf
antragen,  daß  sie  über  die  einem  Gesellen  nöthigen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten
CGWV.  148.  157.)  geprüft  werden,  und  daß  ihnen,  nach  genügend  bestandener
Prüfung,  hierüber  ein  Zeugniß  ertheilt  werde.

9.  161.

Die  Bestimmungen  der  §&amp;amp;#.  134  bis  160.  finden  auf  die  Gehuͤlfen  und
Lehrlinge  der  Apotheker  und  Kaufleute,  ingleichem  auf  die  Werkmeister  in  Fabriken,
  keine  Anwendung.  Die  Verhältnisse  derselben  zu  ihren  Lehr=  und  Arbeitsherren
  sind  fernerhin  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  beurtheilen.

(Nr.  2511.)  Tit.  VIII.
        <pb n="188" />
        —  72  —
Titel  VIII.
Pruͤfungen  fuͤr  die  Aufnahme  in  Innungen  und  fuͤr  die  Befugniß
zur  Annahme  von  Lehrlingen.
§.  162.

Fuͤr  die  in  den  G#.  108.  und  132.  angeordneten  Prüfungen  sind  besländige
  Orts=  oder  Distrikts-Prüfungsbehörden  zu  bilden,  wo  dies  von  den  Regierungen
  nach  den  örtlichen  und  gewerblichen  Verhältnissen  für  nöthig  erachtet
  wird.

Die  Prüfungsbehörden  werden  aus  den  geschicktesien  und  geachtetsien
Gewerbetreibenden  dergestalt  zusammengesetzt,  daß  die  Hauptgattungen  der  in
dem  Orte  oder  Distrikte  betriebenen  Gewerbe  darin  vertreten  sind.  Die  Mitglieder
  werden  durch  die  Kommunalbehörde  des  Ortes,  welcher  zum  Sitz  der
Prüfungsbehörde  bestimmt  ist,  unter  Genehmigung  der  Regierung  ernannt,  wobei
  auf  Genossen  der  Innungen  vorzugsweise  Rücksicht  zu  nehmen  ist.  Ein
Mitglied  der  Kommunalbehörde  führt  in  der  Prüfungsbehörde  den  Vorsitz,  der
Vorsitzende  darf  nicht  selbst  Gewerbetreibender  sein.

K.  103.

Die  Prüfung  wird  unter  Leitung  des  Vorsitzenden  bewirkt  durch  ein  bis
drei  Mitglieder  der  Prüfungsbehörde  und  durch  eine  gleiche  Anzahl  selbstsiändiger
  Gewerbetreibender  von  dem  Gewerbe  des  zu  Prüfenden,  welche  von  der
Pröüfungsbehörde  hierzu  ausgewählt  werden.  Bei  dieser  Auswahl  ist  auf  Genossen
  der  Innungen  vorzugsweise  Rücksicht  zu  nehmen.

G.  164.

Der  zu  Prüfende  muß  durch  Lösung  von  Aufgaben  darthun,  daß  er
befahigt  sei,  die  gewöhnlichen  Arbeiten  seines  Gewerbes  selbstsiändig  auszuführen.
  Auf  eine  bestimmte  Art  und  Weise,  wie  der  zu  Prüfende  die  nöhigen
Kenntnisse  und  Fertigkeiten  erworben  habe,  kommt  es  hierbei  nicht  an;  jedoch
kann  ein  Nachweis  darüber  verlangt  werden,  daß  derselbe  schon  ein  Jahr  lang
in  dem  Gewerbe  beschäftigt  gewesen  sei.  «

In  Ansehung  der  bei  der  Pruͤfung  zu  stellenden  Aufgaben  bleibt  den
Ministerien  die  Ertheilung  naͤherer  Anweisungen  vorbehalten.

g.  165.

Für  die  Prüfung  ist  eine  bestimmte  Gebühr  an  die  Kasse  der  Prüfungs-Behörde
  zu  entrichten;  außerdem  hat  der  zu  Prüfende  keine  weiteren  Kosien  zu
tragen,  als  den  Aufwand,  welcher  durch  die  aufgegebenen  Arbeiten  nothwendig
entsteht.

g.  166.

Ist  der  Gepruͤfte  befaͤhigt  gefunden  worden,  so  wird  demselben  daruͤber
von  der  Pruͤfungsbehoͤrde  ein  Zeugniß  ertheilt.

Dieses
        <pb n="189" />
        —  73  —

Dieses  Zeugniß  gilt  als  Nachweis  der  Befähigung  sowohl  für  die  Aufnahme
  in  eine  Innung,  als  für  die  Annahme  von  Lehrlingen.

Eine  Wiederholung  der  Prüfung  kann  von  demjenigen,  welcher  ein  solches
Zeugniß  besitzt,  auch  bei  Veränderung  seines  Wohnorts  nicht  verlangt  werden.
K.  107.

Bis  zur  Errichtung  der  Prüfungsbehörden  (G.  162.)  haben  die  Regierungen
  zu  bestimmen,  in  welcher  Art  und  durch  welche  Personen  die  Prüfungen
zu  bewirken  sind.

Titel  IX.
Ortsstatuten.
G.  168.

Die  Vorschriften  der  Titel  VI.  und  VII.  in  Ansehung  der  Innungen,
sowie  der  Gesellen,  Gehülfen  und  Lehrlinge  können  für  alle  oder  für  einzelne
Arten  von  Gewerben,  unter  den  im  F.  170.  festgesetzten  Beschränkungen,  durch
Ortsstatuten  mit  Genehmigung  der  Ministerien  abgeändert  werden.

Dergleichen  Statuten  werden  auf  Grund  eines  Gemeindebeschlusses  abgefaßt;
  es  müssen  jedoch  zuvor  betheiligte  Gewerbetreibende,  und,  wo  Innungen
bestehen,  auch  diese  mit  ihrer  Erklärung  gehört  werden.

Soll  durch  solche  Statuten  die  Verfassung  bestehender  Innungen  abgeandert
  werden,  so  ist  deren  Zustimmung  erforderlich.

Neu  sich  bildende  Innungen  sind  an  die  Ortsslatuten  gebunden.

§.  109.

Durch  Ortsstatuten  können  insbesondere  Anordnungen  über  die  Verhaltnisse
  der  selbstständigen  Gewerbetreibenden  zu  ihren  Gesellen,  Gehülfen  und
Lehrlingen  mit  der  Wirkung  getroffen  werden,  daß  eine  Abänderung  derselben
durch  Vertrag  nicht  zulässig  ist.

Desgleichen  kann  für  alle  an  dem  Orte  beschäftigte  Gesellen  und  Gehülfen
  die  Verpflichtung  festgesetzt  werden,  den  im  §.  141.  erwähnten  Verbindungen
und  Kassen  zur  gegenseitigen  Unterstützung  beizutreten,  es  darf  jedoch  ein  Unterschied
  zwischen  den  Gesellen  oder  Gehülfen  der  Innungsgenossen  und  denjenigen,
welche  bei  andern  Gewerbetreibenden  arbeiten,  nicht  angeordnet  werden.

K.  170.

In  Ansehung  der  Ortsstatuten  (C.  168.)  finden  folgende  Beschränkungen
Statt:

1)  Es  darf  dadurch  für  Niemand  der  selbsisiändige  Gewerbebetrieb  weiter
beschränkt  werden,  als  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  besiimmt  is.

2)  Den  Innungsmitgliedern  darf  kein  ausschließlicher  materieller  Vortheil  in
Bezichung  auf  den  Gewerbebetrieb  beigelegt  werden,  namentlich  nicht  die
ausschließliche  Befugniß,  Lehrlinge  zu  halten.

Jahrgang  1815.  (Nr.  2541.)  12  3)  Die
        <pb n="190" />
        —  74  —

3)  Die  Befugniß,  Gesellen  oder  Gehuͤlfen  zu  halten,  darf  nicht  beschraͤnkt
oder  erschwert  werden.

4)  Denjenigen,  welche  die  Befähigung  zum  Betriebe  ihres  Gewerbes  vorschriftsmäßig
  nachgewiesen  haben,  darf  weder  eine  erneuerte  Prüfung  als
Bedingung  des  Eintritts  in  eine  Innung  auferlegt,  noch  eine  der  in  diesem
  Gesetze  an  jenen  Nachweis  geknüpften  Befugnisse  geschmalert  werden.

5)  An  den  durch  die  W.  126.  bis  132.  bestimmten  Bedingungen  der  Befugniß,

  Lehrlinge  zu  halten,  darf  durch  die  Ortsstatuten  nichts  geändert

werden.

Ein  Zwang  zum  Eintritt  in  die  Innungen  ist  nicht  zulässig;  es  darf  aber

auch  die  Aufnahme  nicht  von  der  Willkühr  der  Innungsgenossen,  sondern

nur  von  bestimmten,  im  Gesetz  oder  in  den  Statuten  aufgestellten  Erfordernissen
  abhängig  gemacht  werden.  Ebensowenig  darf  das  Ausscheiden
aus  den  Innungen  an  andere  als  die  gesetzlichen  Bedingungen  geknüpft
werden.

7)  Keine  Innung  darf  für  geschlossen  erklärt  werden.

8)  Die  Errichtung  von  Innungen  darf  durch  die  Ortsstatuten  nicht  verhindert

  werden.

9)  Folgende  einzelne  Bestimmungen  dürfen  durch  die  Ortsstatuten  nicht  abgeändert

  werden:  .

a)dieimH.119.angeordncteBeschränkungdesStimmrechtsundder
Theilnahme  an  der  Verwaltung  der  Innungsangelegenheiten;

b)  die  Vorschriften  der  69.  137.  und  153.  in  Ansehung  der  Streitigkeiten
der  Gewerbetreibenden  mit  ihren  Gesellen,  Gehuͤlfen  und  Lehrlingen;

c)  die  Bestimmung  des  F.  143.,  daß  eine  Verpflichtung  der  Gesellen  zum
Wandern  nicht  Statt  findet.

d)0  die  Vorschriften  der  9#.  158.  und  159.  in  Ansehung  der  Verzeichnisse
über  die  Aufnahme  und  Entlassung  von  Lehrlingen,  ingleichem  der  für
die  Aufnahme  und  Entlassung  zu  entrichtenden  Kosten.

Titel  X.
Verbrechen  und  Vergehen  der  Gewerbetreibenden.
S.  171.

Die  Entziehung  der  Befugniß  zum  selbstständigen  Betriebe  eines  Gewerbes
  als  Strafe  kann  Statt  finden  für  immer  oder  auf  eine  bestimmte  Zeit;  diese
darf  nicht  unter  drei  Monaten  und  nicht  über  fünf  Jahre  betragen.

F.  172.

Gegen  jeden  Gewerbetreibenden,  der  wegen  eines  vermittelst  Mißbrauchs
seines  Gewerbes  begangenen  Verbrechens  zu  Zwangsarbeit  oder  Zuchthausstrafe
verurtheilt  wird,  kann  zugleich  auf  den  Verlust  der  Befugniß  zum  selbstsiaändigen
Gewerbebetriebe  für  immer  oder  auf  Zeit  erkannt  werden.

6

Es
        <pb n="191" />
        —  75  —

Es  muß  auf  diesen  Verlust  erkannt  werden,  wenn  der  Gewerbetreibende
schon  fruͤher  wegen  eines  solchen  Verbrechens  zu  Zwangsarbeit  oder  Zuchthausstrafe
  verurtheilt  worden  ist.

K.  173.

Gewerbetreibende,  welche  zum  Betriebe  ihres  Gewerbes  einer  besonderen
polizeilichen  Genehmigung  (Konzession,  Approbation,  Bestallung)  bedürfen,  können
  der  Befugniß  zum  selbsiständigen  Betriebe  ihres  Gewerbes  für  immer  oder
auf  Zeit  verlustig  erklärt  werden,  wenn  sie  wegen  eines  ihre  Berufspflichten  verletzenden
  Verbrechens  zu  Zwangsarbeit  oder  Zuchthausstrafe  verurtheilt  werden;
es  muß  auf  diesen  Verlust  erkannt  werden,  wenn  gegen  sie  wegen  eines  solchen
Verbrechens  schon  früher  auf  Freiheitsstrafe  erkannt  worden  ist.

Auch  kann  auf  den  Verlust  jener  Befugniß  für  immer  oder  auf  Zeit  erkannt
  werden,  wenn  der  Gewerbetreibende  wegen  eines  Verbrechens,  durch  welches
  er  seine  Berufspflichten  verletzt  hat,  zu  einer  minder  schweren  Freiheitsstrafe,
als  Zwangsarbeit  oder  Zuchthausstrafe,  verurtheilt  wird,  nachdem  schon  früher
wegen  eines  solchen  Verbrechens  auf  Freiheitsstrafe  gegen  ihn  erkannt  worden  ist.

.  174.

Ist  die  polizeiliche  Genehmigung  zur  Betreibung  des  Gewerbes  durch
Zuverlässigkeit  und  Unbescholtenheit  bedingt,  oder  der  Gewerbetreibende  zur  Betreibung
  seines  Geschäftes  von  der  Obrigkeit  besonders  verpflichtet  worden,  so
muß  auf  Verlust  der  Befugniß  zum  selbsiständigen  Betriebe  des  Gewerbes  für
immer  erkannt  werden,  wenn  der  Gewerbetreibende  wegen  eines  von  ehrloser
Gesinnung  zeugenden  Verbrechens,  insbesondere  wegen  Meineides,  Raubes,
Diebstahls  oder  Betrugs  verurtheilt  wird.

&amp;amp;.  176.

Inwiefern  Vergehen  der  Gewerbetreibenden  gegen  ihre  Berufspflichten
außer  den  in  diesem  Gesetz  erwähnten  Fällen  einer  Strafe  unterliegen,  ist  nach
den  darüber  bestehenden  Verordnungen  zu  beurtheilen.

§.  176.

Wer  ohne  vorgängige  Anmeldung,  oder  nach  erfolgter  Untersagung  ein
Gewerbe  beginnt  oder  fortsetzt,  hat,  insofern  nicht  die  sirengeren  Strafen  der
G.  177.  178.  und  180.  eintreten,  eine  Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern,  oder
im  Unvermögensfalle  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe  verwirkt.

Diese  Strafe  bleibt  jedoch  ausgeschlossen,  wenn  das  Vergehen  eine  Steuerdefraudationsstrafe
  nach  sich  zieht.

.  177.

Wer  den  selbsiständigen  Betrieb  eines  Gewerbes,  zu  dessen  Beginne  eine
besondere  polizeiliche  Genehmigung  C(Konzession,  Approbation,  Bestallung)  erforderlich
  ist,  ohne  die  vorschriftsmäßige  Genehmigung  unternimmt  oder  fortsetzt,

(Nr.  2541.)  125  oder
        <pb n="192" />
        —  76  —

oder  von  den  in  der  Genehmigung  festgesetzten  Bedingungen  abweicht,  hat  Geldbuße
  bis  zu  zweihundert  Thalern  oder  Gefaͤngniß  bis  zu  drei  Monaten  verwirkt.

Enthaͤlt  die  Handlung  zugleich  ein  Steuervergehen,  so  soll  nicht  außerdem
noch  auf  eine  Steuerstrafe  erkannt  werden,  es  ist  aber  darauf  bei  Zumessung  der
Strafe  Ruͤcksicht  zu  nehmen.

g.  178.

Wer  der  Befugniß  zum  selbststaͤndigen  Betriebe  eines  Gewerbes  fuͤr  immer
oder  auf  Zeit  durch  rechtskraͤftiges  Erkenntniß,  oder  in  den  zulaͤssigen  Faͤllen
durch  Beschluß  der  Verwaltungsbehoͤrde  verlustig  erklaͤrt  worden  ist,  und  diesem
Erkenntnisse  oder  Beschlusse  zuwider  handelt,  soll  mit  Geldbuße  bis  zu  zweihundert
  Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis  drei  Monaten  bestraft  werden.

Was  in  den  §#.  176.  bis  178.  lschuuh  der  selbsisiändigen  Gewerbetreibenden
  bestimmt  ist,  gilt  auch  von  denjenigen,  welche  die  Stellvertretung
eines  selbstständigen  Gewerbetreibenden  übernehmen.  CF.  61.)

6.  80

Die  Strafbestimmung  des  F.  177.  tritt  auch  zegen  denjenigen  ein,  welcher
  eine  gewerbliche  Anlage,  zu  der  ln-  Rücksicht  auf  die  Lage  oder  Beschaffenheit
  der  Betriebsstätte  oder  des  Lokals  eine  besondere  polizeiliche  Genehmigung
  erforderlich  ist,  ohne  diese  Genehmigung  errichtet,  oder  von  den  Bedingungen,
  unter  welchen  die  Genehmigung  ertheilt  worden,  eigenmächtig  abweicht,
insonderheit  ohne  neue  Genehmigung  eine  Veränderung  der  Betriebssiätte  oder
eine  Verlegung  des  Lokals  vornimmt.

Außerdem  ist  derselbe  zur  Wegschaffung  oder  Abänderung  der  Anlage,
den  polizeilichen  Bestimmungen  gemäß,  anzuhalten.

181

Gewerbetreibende,  welche  ihre  Gehuͤlfen,  Gesellen  oder  Arbeiter,  oder
die  Obrigkeit  zu  gewissen  Handlungen  oder  Zugestaͤndnissen  dadurch  zu  bestimmen
  suchen,  daß  sie  sich  mit  einander  verabreden,  die  Ausuͤbung  des  Gewerbes
einzustellen,  oder  die  ihren  Anforderungen  nicht  nachgebenden  Gehuͤlfen,  Gesellen
oder  Arbeiter  zu  entlassen  oder  zuruͤckzuweisen,  ingleichem  diejenigen,  welche  zu
einer  solchen  Verabredung  Andere  auffordern,  sollen  mit  Gefaͤngniß  bis  zu
einem  Jahre  bestraft  werden.

.  182.

Gehuͤlfen,  Gesellen  oder  Fabrikarbeiter,  welche  entweder  die  Gewerbetreibenden
  selbst,  oder  die  Obrigkeit  zu  gewissen  Handlungen  oder  Zugeständnissen
  dadurch  zu  besiimmen  suchen,  daß  sie  die  Einstellung  der  Arbeit  oder
die  Verhinderung  derselben  bei  einzelnen  oder  mehreren  Gewerbetreibenden  verabreden,
  oder  zu  einer  solchen  Verabredung  Andere  auffordern,  sollen  mit  Gefaängniß
  bis  zu  einem  Jahre  bestraft  werden.

Diese
        <pb n="193" />
        —  77  —

Diese  Bestimmung  ist  auch  anzuwenden  auf  Arbeiter,  welche  bei  Bergund
  Hürtenwerken,  Landstraßen,  Eisenbahnen,  Festungsbauten  und  andern  öffentlichen
  Anlagen  beschäftigt  sind.

.  183.

Die  Bildung  von  Verbindungen  unter  Fabrikarbeitern,  Gesellen,  Gehuͤlfen
  oder  Lehrlingen  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  ist,  sofern  nach  den  Kriminal-Gesetzen
  keine  haͤrtere  Strafe  eintritt,  an  den  Stiftern  und  Vorstehern  mit
Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern  oder  Gefaͤngniß  bis  zu  vier  Wochen,  an  den
uͤbrigen  Theilnehmern  mit  Geldbuße  bis  zu  zwanzig  Thalern  oder  Gefaͤngniß
bis  zu  vierzehn  Tagen  zu  ahnden.

K.  184.

Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrikarbeiter,  welche  ohne  gesetzliche  Gründe
eigenmächtig  die  Arbeit  verlassen,  oder  ihren  Verrichtungen  sich  entziehen,  oder
sich  groben  Ungehorsams  oder  beharrlicher  Widerspenstigkeit  schuldig  machen,
sind  mit  Geldbuße  bis  zu  zwanzig  Thalern  oder  Gefängniß  bis  zu  vierzehn
Tagen  zu  bestrafen.

K.  185.

Lehrherren,  welche  ihre  Mflichten  gegen  die  ihnen  anvertrauten  Lehrlinge
gröblich  vernachlässigen,  sind  mit  Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern,  oder  im
Falle  des  Unvermögens  mit  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  zu  belegen.

G.  186.

Gewerbetreibende,  welche  die  von  der  Obrigkeit  vorgeschriebenen  oder
genehmigten  Taxen  überschreiten,  haben  Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern  oder
im  Unvermögensfalle  verhaltnißmäßige  Gefängnißstrafe  verwirkt.

Machen  sie  nach  vorgängiger  zweimaliger  Verurtheilung  wegen  solcher
Vergehen  sich  eines  Vergehens  dieser  Art  von  Neuem  schuldig,  so  kann  zugleich
  auf  den  Verlust  der  Befugniß  zur  selbstständigen  Betreibung  ihres  Gewerbes
  für  immer  oder  auf  Zeit  erkannt  werden.

K.  187.

Die  Uebertretungen  der  polizeilichen  Anordnungen  wegen  des  Marktverkehrs
  sind  mit  Geldbuße  bis  zu  zwanzig  Thalern,  oder  im  Unvermogenzfalle
mit  verhältnißmäßiger  Gefängnißsirafe  zu  belegen.

g.  188.

Sind  polizeiliche  Vorschriften  von  dem  Stellvertreter  eines  Gewerbetreibenden
  bei  Ausübung  des  Gewerbes  übertreten  worden,  so  ist  die  Strafe  zunächst
  gegen  den  Stellvertreter  festzusetzen;  ist  die  Uebertretung  mit  Vorwissen
des  Vertretenen  begangen  worden,  so  verfallen  beide  der  gesetzlichen  Strafe.
Kann  gegen  den  Stellvertreter  die  Geldstrafe  nicht  vollstreckt  werden,  so  bleibt
der  Polizeibehörde  überlassen,  nach  ihrem  Ermessen  die  Geldstrafe  von  dem
Vertretenen,  welcher  dafür  subsidiarisch  verhaftet  ist,  einziehen,  oder  statt  dessen

(Nr.  2341.)  und
        <pb n="194" />
        Schlußbestimmung.


—  78  —

und  mit  Verzichtung  hierauf  die  im  Unvermögensfalle  an  die  Stelle  der  Geldbuße
  tretende  Freiheitsstrafe  sogleich  an  dem  Stellvertreter  vollstrecken  zu  lassen.

Ist  an  eine  solche  Uebertretung  der  Verlust  der  Konzession,  Approbation
oder  Bestallung  geknüpft,  so  findet  derselbe  auch  als  Folge  der  von  dem  Stellvertreter
  begangenen  Uebertretung  Statt,  wenn  diese  mit  Vorwissen  des  Vertretenen
  begangen  worden.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  ist  der  Vertretene  bei
Verlust  der  Konzession,  Approbation  u.  s.  w.  verpflichtet,  den  Stellvertreter  zu
entlassen.

G.  189.

Als  Strafe  kann  der  Verlust  der  Befugniß  zum  selbsiständigen  Gewerbebetriebe,
  für  immer  oder  auf  Zeit,  nur  vom  Richter  ausgesprochen  werden,  soweit
  es  sich  nicht  von  Steuervergehen  handelt,  in  Ansehung  deren  es  bei  den
bestehenden  Vorschriften  verbleibt.

In  Ansehung  der  Kompetenz  der  Behörden  zur  Untersuchung  und  Bestrafung
  der  Verbrechen  und  Vergehen  der  Gewerbetreibenden  bewendet  es  bei
der  bestehenden  Verfassung;  in  der  Rheinprovinz  sind  jedoch  die  Polizeigerichte
befugt,  auf  Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern  oder  Gefängniß  bis  zu  sechs
Wochen  zu  erkennen.

K.  190.

Alle  bisherigen  allgemeinen  und  besonderen  Bestimmungen  über  Gegenstände,
  worüber  das  gegenwärtige  Gesetz  verfügt,  insbesondere  auch  diejenigen,
durch  welche  in  einzelnen  Landestheilen  die  Juden  in  der  Betreibung  stehender
Gewerbe  seither  beschränkt  waren,  werden  hierdurch  außer  Kraft  gesetzt,  soweit
auf  bisherige  Vorschrifken  nicht  ausdrücklich  hingewiesen  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  Januar  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  v.  Savigny.  Graf  v.  Arnim.  Flottwell.  Uhden.

Beglaubigt:
Bornemann.

(Fr.  2542.)
        <pb n="195" />
        —  79  —

(Nr.  2542.)  Entschäbigungsgesetz  zur  allgemeinen  Gewerbeordnung.  Vom  17.  Januar  1845.

*
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  2c.

verordnen  in  Folge  der  am  heutigen  Tage  erlassenen  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung
  über  die  Entschadigung,  welche  für  die  dadurch  aufgehobenen  oder  für
ablösbar  erklärten  Berechtigungen  zu  gewähren  ist,  auf  den  Antrag  Unseres
Staatsministeriums,  nach  Anhörung  Unserer  gelreuen  Stände  und  nach  vernommenem
  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  was  folgt:

K.  1.
Für  den  Verlust  der  durch  die  allgemeine  Gewerbeordnung  W.  1.  bis  4.  I.  Aufgeboaufgehobenen
  Berechtigungen  findet  eine  Entschädigung  Statt,  wenn  die  Berech-  benem  Berchtigungen

  zur  Zeit  der  Publikation  der  Gewerbeordnung  in  rechtsgültiger  Weise,  Allgemeine

":  .  .  Bedingungen
für  immer  oder  auf  Zeit  unwiderruflich  bestanden.  der  Gauscher
9  2  digung.

Ausnahmen  hiervon  G.  1.)  treten  ein:

1)  wenn  die  Berechtigung  zustand  dem  Fiskus,  einer  Kämmerei  oder  Gemeinde
  innerhalb  ihres  Kommunalbezirks,  oder  einer  Korporation  von
Gewerbetreibenden,  es  mag  solche  geschlossen  oder  ungeschlossen  sein;

2)  wenn  die  Berechtigung  von  Einem  der  zu  1.  bezeichneten  Berechtigten  erst
nach  dem  31.  Dezember  1836.  auf  einen  Andern  übergegangen  ist.

In  allen  diesen  Fällen  wird  eine  Entschädigung  nicht  gewährt.
g.  3.

In  dem  im  F.  2.  zu  2.  bezeichneten  Falle  kann  der  gegenwärtige  Inhaber
der  Berechtigung  sofort  die  Aufhebung  des  zwischen  ihm  und  dem  früheren  Berechtigten
  bestehenden  Vertragsverhältnisses  verlangen;  er  muß  aber  dieses  Verlangen
  vor  Ablauf  des  Jahres  1845.  gegen  den  früheren  Berechtigten  schriftlich
erklären.

Wird  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  gemacht,  so  sind  die  rechtlichen  Folgen
  der  Aufhebung  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  zu  beurtheilen.
Ist  jenes  Verlangen  innerhalb  der  obengedachten  Frist  dem  früheren  Berechtigten
nicht  erklärt  worden,  so  müssen  die  für  Ueberlassung  der  Berechtigung  übernommenen
  Verpflichtungen  ohne  Abzug  fortgesetzt  erfüllt  werden.

.

Die  Ansprüche  auf  Entschädigung  für  den  Verlust  der  durch  die  allgemeine
  Gewerbeordnung  #.  1.  bis  4.  aufgehobenen  Berechtigungen  müssen
bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1845.  bei  der  Regierung  schriftlich  angemeldet
werden.

(r.  2542.)  S.  5.
        <pb n="196" />
        —  80  —

S.  5.

Eine  Ausnahme  hiervon  G.  4.)  findet  Statt  in  Ansehung  derjenigen,
nach  §.  3.  der  Gewerbeordnung  vorerst  noch  ferner  zu  leistenden  Abgaben,
welche  auf  Gewerbeberechtigungen  ruhen,  mit  denen  das  Recht  zur  Untersagung
oder  Beschränkung  des  Betriebes  eines  stehenden  Gewerbes  verbunden  war.
Der  Anspruch  auf  die  Entschädigung  für  die  Berechtigung  zur  Erhebung  von
Abgaben  dieser  Art  muß  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1849.  bei  der  Regierung
schriftlich  angemeldet  werden;  kommt  jedoch  die  Abgabe  schon  früher  in  Wegfall,
  so  muß  die  Anmeldung  binnen  Jahresfrist  nach  dem  Wegfall  erfolgen.

§.  6.

Werden  die  Entschadigungsansprüche  innerhalb  der  in  den  W.  4.  und  5.
bestimmten  Fristen  bei  der  Regierung  nicht  schriftlich  angemelder,  so  gehen  die
Berechtigten  ihrer  Ansprüche  von  selbst  verlustig.  Es  können  jedoch  die  im
G.  39.  bezeichneten  Interessenten  den  Entschädigungsanspruch  noch  während
einer  anderweiten  präklusivischen  Frist  von  drei  Monaten  durch  schriftliche  Anmeldung
  bei  der  Regierung  geltend  machen.  Auf  einen  nach  Befriedigung  dieser
  Inceressenten  etwa  verbleibenden  Ueberschuß  kann  aber  der  Berechtigte,
welcher  die  Anmeldung  versäumt  hat,  keinen  Anspruch  machen.

S.  7.

B.  Ermitte-  Als  Maßstab  der  Entschäbigung  für  die  aufgehobenen  ausschließlichen
ling,  D#e  Gewerbeberechtigungen  C.  1.  der  allgemeinen  Gewerbeordnung)  gilt  derjenige
habegung.  *.  Werth,  welchen  die  Berechtigung  zur  Zeit  der  Aufhebung  gehabt  hat.  Der

soleiutce  Werth  wird  für  jede  einzelne  in  einem  Orte  oder  Distrikte  vorkommende  Gat-Lewere.
  tung  dieser  Berechtigungen  besonders  ermittelt.

gungen.  .  8

a)  in  Be-  .  D.
giun  auf  Zum  Anhalt  bei  dieser  Ermittelung  dient  zunächsi  der  Durchschnitt  der
werbe.  Preise,  welche  bei  Veraͤußerungen  gezahlt,  bei  Erbtheilungen  angenommen,  sowie

  bei  Verpachtungen,  den  Pachtbetrag  nach  Abzug  der  Lasien  zu  Kapital  berechnet,
  erlangt  worden  sind.

Dabei  ist  jedoch,  wenn  die  Berechtigung  in  Verbindung  mit  Grundstücken,
Geräthschaften  oder  anderen  Gegensiänden  überlassen  worden,  der  Werth  dieser
verschiedenen  Gegensiände  in  Abzug  zu  bringen.  In  gleicher  Weise  isi,  wenn
die  Gewerbeberechtigung  als  Realrecht  forkdauert  (.  65.  der  Gewerbeordnung),
zu  berücksichtigen,  welchen  Werth  dieselbe  als  Realrecht  behält.

C.  9.

Wenn  in  einem  längeren  Zeitraum  keine  Verdußerungen,  Erbtheilungen
oder  Verpachtungen  vorgekommen  sind,  oder  wenn  solche  keinen  genügenden
Anhalt  gewähren,  so  ist  der  Werth  oder  Reinertrag  der  aufgehobenen  ausschließlichen
  Berechtigung  mit  Hülfe  der  Stenerregister  oder  auf  andere  Weise

zu
        <pb n="197" />
        —  81  —

zu  ermitreln.  Dem  Finanzministerium  bleibt  überlassen,  wegen  des  Verfahrens
bei  diesen  Ermittelungen  Anweisung  zu  ertheilen.
S.  10.
In  allen  Fällen,  in  welchen  bei  Festsiellung  der  Entschädigung  der  Reinertrag
  zu  Grunde  gelegt  wird,  ist  der  fünfundzwanzigfache  Betrag  desselben  als
der  Werth  der  Berechtigung  anzusehen.

.-.

Sobald  die  Entschadigungskapitalien  feststehen,  sind  den  Berechtigten  hierüber
  auf  deren  Namen  lautende  Anerkenntnisse,  und  zwar  in  den  Städten  von
der  Kommmnalbehörde,  sonst  aber  von  der  Regierung  zu  ertheilen.

Diese  Emschädigungsanerkenntnisse  treten  an  die  Stelle  der  aufgehobenen
Berechtigungen  und  koͤnnen,  gleich  diesen,  vererbt  und  uͤbertragen  werden.  Eine
jede  solche  Vererbung  oder  Uebertragung  muß  derjenigen  Behoͤrde,  welche  das
Anerkenntniß  ausgestellt  hat,  nachgewiesen  werden;  ist  dies  nicht  geschehen,  so
ist  die  Behoͤrde  nicht  verpflichtet,  auf  eine  etwanige  Veraͤnderung  in  der  Person
des  Eigenthuͤmers  Ruͤcksicht  zu  nehmen.  Die  Veraͤnderungen  in  dem  Eigen—
thume  des  Anerkenntnisses  sind  auf  diesem  von  der  Behoͤrde  zu  vermerken.

S.  12.

Den  Inhabern  der  Entschädigungsanerkenntnisse  soll,  so  lange  sie  das
Gewerbe,  auf  welches  die  ausschließliche  Berechtigung  sich  bezog,  selbst  oder
durch  einen  Andern  (Stellvertreter,  Pächter  u.  s.  w.)  ausüben,  das  festgesetzte
Entschädigungskapital  bis  zu  seiner  Tilgung  mit  drei  Prozent  jährlich  verzinft
werden.  Diese  Verzinsung  beginnt  jedoch  erst  mit  dem  Tage,  an  welchem  der
stehende  Betrieb  des  Gewerbes,  worauf  die  ausschließliche  Berechtigung  sich
bezog,  von  einer  Person  begonnen  wird,  dic  nicht  im  Besitze  eines  Entschadigungsanerkenmnisses
  sich  befindet.  Die  Verzinsung  wird  wieder  eingestellt,  sobald
  das  Gewerbe  von  einer  solchen  Person  nicht  mehr  betrieben  wird.

’

Die  Zinsen  sämmtlicher  Entschäbigungskapikalien  für  aufgehobene  Berechtigungen
  der  nämlichen  Gattung  sind,  soweit  solche  nach  F.  12.  entrichtet  werden
  müussen,  von  allen  denjenigen  aufzubringen,  welche  innerhalb  des  Orts  oder
Distrikts  das  Gewerbe,  worauf  die  ausschließliche  Berechtigung  sich  bezog,  als
ein  stebendes  selbütständig  betreiben,  ohne  Unterschied,  ob  sie  sich  im  Besitze  eines
Entschaͤdig  kenntnisses  befinden  oder  nicht.

Die  allmälige  Tilgung  der  Entschädi  s  kenntnisse  (99.  10.  u.  flg.)
hat  auf  den  Betrag  der  muffubringenden  Zinsen  keinen  Einfluß,  vielmehr  sind
für  die  getilgten  Anerkenntnisse  die  Zinsen  ferner  aufzubringen  und  an  den  Tilgungsfonds
  (G.  17.)  zu  zahlen.

Jahrgang  1845.  (Jr.  2342.)  13  g.  14.
        <pb n="198" />
        —  82  —

9.  14.

Die  Beitraͤge  zu  den  Zinsen  sind  von  der  Behörde  G.  55.)  nach  dem
Umfange  des  Gewerbebetriebs  der  zur  Aufbringung  Verpflichteten  (F.  13.)  dergestalt
  zu  veranlagen,  daß  kein  Gewerbetreibender  außer  Nahrungsstand  kommt.
Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  ermaͤchtigt,  wo  sie  es  fuͤr
angemessen  erachten,  ein  Maximum  der  von  den  Gewerbetreibenden  zur  Verzinsung
  der  Entschaͤdigungskapitalien  zu  leistenden  Beitraͤge  mit  Ruͤcksicht  auf
die  Gewerbesteuer  festzusetzen.

Die  Inhaber  von  Entschaͤdi  Sanerkenntnissen  können  die  ihnen  gebührenden
  Zinsen  auf  die  von  ihnen  zu  leistenden  Beiträge  abrechnen.

15.

Insoweit  durch  die  Beiträge  der  Gewerbetreibenden  (9.  13.  und  14.)
der  im  Ganzen  aufzubringende  Zinsbetrag  nicht  gedeckt  werden  kann,  muß  das
Fehlende  von  der  Gemeinde  oder  dem  Distrikte  zugeschossen  werden.  Etwanige
Ueberschüsse  bei  der  Erhebung  der  Beiträge  fließen  zum  Tilgungsfonds  G.  17.).

.  16.

Zur  Bezahlung  der  Entschaͤdigungskapitalien  sind  verpflichtet:

)  diejenigen,  welche  das  Gewerbe,  worauf  die  ausschließliche  Berechtigung  sich
bezog,  als  ein  stehendes  selbststaͤndig  betreiben,  jedoch  mit  Ausnahme  derer,
welche  sich  im  Besitze  eines  Entschaͤdi  sanerkenntnisses  (F.  11.)  befinden;

2)  die  Gemeinde  oder  der  Distrikt,  wo  die  ausschließliche  Gewerbeberechtigung
  bestand.

 

5.  17.
Für  jede  einzelne  Gattung  von  Berechtigungen  soll  in  jedem  Orte  oder
Distrikte  ein  besonderer  Tilgungsfonds  gebildet  werden.  Zu  demselben  fließen:

a)  die  Beiträge  der  im  §.  16.  zu  1.  gedachten  Gewerbetreibenden;

b)  die  Beiträge  der  betheiligten  Gemeinde  oder  des  betheiligten  Distrikts
(§.  16.  zu  2.),

)  die  bei  Ghebng  der  Zinsen  sich  ergebenden  letberschüsse  (.  13.  und  15.),

d)  die,  nach  Befriedigung  der  im  §.  39.  bezeichneten  Interessenten,  im  Falle
des  V.  6.  verbleibenden  Ensschädigungskapitalien,

e)  die  bei  Auflösung  einer  Innung  nach  F.  99.  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung
  für  diesen  Zweck  etwa  verbleibenden  Vermögensüberschüsse.

S.  18.
Als  Regel  wird  fesigesetzt,  daß  zum  Tilgungsfonds

4)  jeder  beitragspflichtige  Gewerbetreibende  die  Hälfte  derjenigen  Summe,
welche  er  nach  H.  14.  zu  den  Zinsen  beitragen  muß#;

2)  die  betheiligte,  Gemeinde  oder  der  betheiligte  Distrikt,  wenn  nicht  freiwillig
  höhere  Beiträge  übernommen  werden,  ein  Prozent  des  Gesammtbetrages
  der  Entschädigungsbapitalien  alljährlich  aufzubringen  hat.

Eine
        <pb n="199" />
        —  83  —

Eine  Ermaͤßigung  des  zu  2.  bestimmten  Beitrags  ist  nur  aus  erheblichen
  Gruͤnden,  unter  Genehmigung  der  Ministerien  des  Innern  und  der
Finanzen,  zulaͤssig.

d.  19.

Ist  die  Entschaͤdigung  von  mehreren  Ortschaften  aufzubringen,  so  wird
das  Beitragsverhaͤltniß,  unter  Beruͤcksichtigung  der  groͤßeren  oder  geringeren
Vortheile,  welche  aus  der  Aufhebung  der  ausschließlichen  Gewerbeberechtigung
fuͤr  die  Betheiligten  entstehen,  von  der  Regierung,  mit  Vorbehalt  des  Rekurses
an  die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  festgesetzt.

.  20.

Sobald  die  Emschädigungskapitalien  festgestellt  sind,  beginnt  deren  Tilgung.
  Die  Beiträge  der  Gemeinde  oder  des  Oistrikts  (G.  18.  zu  2.)  sind  bis
zur  vollendeten  Tilgung  unverändert  nach  dem  Gesammtbetrage  der  Entschädigungskapitalien
  zu  entrichten.  Die  Beiträge  der  Gewerbetreibenden  (G.  18.  zu  1.)
sind  von  dem  Tage  an,  mit  welchem  die  Verzinsung  der  Entschädigungskapitalien
  beginnt,  zu  zahlen,  jedoch  nur  so  lange,  als  die  Verzinsung  fordauert
G.  12.)

K.  21.

Die  Berichtigung  der  Entschädigungskapitalien  erfolgt  allmälig  nach
Maßgabe  der  Kräfte  des  Tilgungsfonds.  Finden  sich  Inhaber  von  Entschädigungsanerkenntnissen
  bereit,  solche  unter  dem  Nennwerthe  an  den  Tilgungsfonds
abzutreten,  so  wird  zunächst  der  Mindestfordernde  befriedigt;  außer  diesem  Falle
wird  die  Reihefolge  durch  das  Loos  bestimmt.

g.  22.

Für  diejenigen  ausschließlichen  Gewerberechtigungen,  welche  entweder  nur
auf  Lebenszeit  des  Berechtigten,  oder  nur  auf  einen  nach  Jahren  oder  deren
Theilen  bestimmten  Zeitraum  verliehen  waren,  wird  als  Entschädigung  eine  nach
dem  durchschnittlichen  Reinertrage  (G.  8.  9.)  zu  ermittelnde  Rente  bis  zum
Ablauf  der  Zeit  gewährt,  auf  welche  die  Berechtigung  verliehen  war.  Diese
Entschädigungsrente,  über  welche  dem  Berechtigten  ein  Anerkenntniß  nach  Vorschrift
  des  V.  11.  ertheilt  wird,  ist  jedoch  nur  unter  eben  den  Voraussetzungen
zu  zahlen,  unter  welchen  nach  F.  12.  die  Entschädigungskapitalien  verzinft
werden.

Die  Rente  wird  von  den  im  §.  13.  bezeichneten  Gewerbetreibenden,  sowie
von  der  Gemeinde  oder  dem  Distrikte,  wo  die  ausschließliche  Berechtigung  bestand,
  gemeinschaftlich  aufgebracht,  und  zwar  von  den  Gewerbetreibenden  zu  drei
Viertheilen,  von  der  Gemeinde  oder  dem  Distrikte  zu  einem  Viertheile.

Den  Betheiligten  bleibt  überlassen,  sich  über  die  Ablösung  der  Rente  durch
Kapitalzahlung  gütlich  zu  einigen,  welcher  von  dem  Berechtigten  nicht  wider-(r.

  2343.)  13  *  sprochen
        <pb n="200" />
        —  84  —

sprochen  werden  kann,  wenn  der  fuͤnfundzwanzigfache  Betrag  der  Rente  gewaͤhrt
  wird.
§.  23.

Be-  Für  ausschließliche  Berechtigungen,  welche  auf  den  Gewerbebetrieb  im
han,  auf  Umherziehen  sich  beziehen,  wird  keine  andere  Entschädigung  gewährr,  als  der
Betrieb  im  Erlaß  der  für  diese  Berechtigungen  etwa  zu  entrichtenden  Abgaben  und  Leistunmberziehen.
  gen.  Ist  jedoch  bei  Enwerbung  der  Berechtigung  von  dem  Inhaber  eine  Leistung
ein=  für  allemal  entrichtet  worden,  so  wird  für  diese  ein  verhältnigmaßiger  Ersatz
aus  der  Staatskasse  gewährt.
Die  Entschädigung  für  den  Wegfall  der  Abgaben  und  Leistungen  wird
demjenigen,  welcher  zu  der  Hebung  berechtigt  war,  nach  Vorschrift  der  W.  25.
bis  27.  gewährt.
§.  24.

)  im  Falle  Die  Inhaber  ausschließlicher  Berechtigungen  zum  Brauen,  Backen  und
der  in-  Schlachten  in  den  Städten  sind  auch  in  dem  Falle,  wenn  mit  diesen  Berechti-We
  bee-  kund  gungen  zugleich  ein  Zwangs=  und  Bannrecht  verbunden  war,  lediglich  nach  den
Banmrechten.  Bestimmungen  der  §P.  7.  bis  23.  zu  entschadigen,  und  zwar  ohne  Unterschied,
ob  sich  das  Zwangs=  und  Bamrecht  über  den  der  ausschließlichen  Berechtigung
unterworfenen  Bezirk  hinaus  erstreckte  oder  nicht.
JIct  mit  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen  anderer  Art  ein  durch  die
.  4.  und  5.  der  allgemeinen  Gewerbeordnung  aufgehobenes  oder  für  ablösbar
erklärtes  Zwangs=  und  Bannrecht  verbunden,  so  wird  die  Entschädigung  lediglich
  nach  den  Vorschriften  der  G.  29.  bis  360.  des  gegenwärtigen  Gesetzes
gewährt.
g.  25.
2)  Für  Be-  Die  Entschädigung  für  die  Aufhebung  der  Berechtigung,  Konzesssonen  zu
scchtigun,  gewerblichen  Anlagen  oder  zum  Betriebe  von  Gewerben  zu  ertheilen  (F.  2.  der
seonen  uge-  allgemeinen  Gewerbeordnung),  sowie  für  die  Aufhebung  der  Berechtigung,  Ab-Anla
  rr.  gaben  vom  Gewerbebetrieb  zu  erheben  oder  dergleichen  Abgaben  aufzulegen  (F.  3
zum  strtebe  der  allgemeinen  Gewerbeordnung),  ist  nach  dem  Betrage  der  reinen  Nutzungen
7  erv  fesizustellen,  welche  der  Berechtigte  davon  erweislich  in  den  Jahren  1817.  bis
Abga  1836.  einschließlich  im  Durchschnitt  bezogen  hat.  Hierbei  kommen  jedoch  Kapi-Puoere
  r  talbeträge,  welche  dem  Berechtigten  für  die  Verleihung  vererblicher  und  vererheben.
  Gußerlicher  Gewerbeberechtigungen  bezahlt  worden  sind,  nicht  in  Betracht.

.  20.

Der  nach  §.  25.  festgestellte  durchschnirtliche  Reinertrag  isi  dem  Berechtigten
  als  eine  jährliche  Rente  zu  gewähren,  welche  durch  Zahlung  des  fünfundzwanzigfachen
  Betrages  jederzeit  abgelöst  werden  kann.

K.  27
        <pb n="201" />
        —  85  —

g.  27.
Diese  Rente  (6.  26.)  wird,  soweit  nicht  der  §.  28.  eine  Ausnahme  enthalt,
  vom  Tage  der  Verkündigung  der  Gewerbeordnung  an  geleistet  und  aus  der
Staatskasse  gewährt.
.  28.
Für  solche  Abgaben,  welche  auf  Gewerbeberechtigungen  ruhen,  mit  denen
das  Recht  zur  Untersagung  oder  Beschränkung  des  Betriebes  eines  stehenden
Gewerbes  verbunden  war,  wird  die  Entschädigungsrente  (G.  26.)  erst  von  dem
Tage  des  Wegfalls  der  Abgaben  C.  Z.  der  allgemeinen  Gewerbeordnung)  an
geleistet  und  von  den  #n  F.  13.  bezeichneten  Gewerbetreibenden,  sowie  von  der
Gemeinde  oder  dem  Distrikte,  wo  die  ausschließliche  Gewerbeberechtigung  bestand,
gemeinschaftlich  aufgebracht.
In  Ermangelung  einer  gütlichen  Einigung  wird  das  Beitragsverhältniß
nach  Vorschrift  des  §.  19.  festgesetzt.  Oabei  ist  zugleich  Anordnung  zu  treffen,
wie  die  Entschädigungsrenten,  worüber  nach  F.  11.  den  Berechtigten  Anerkenntnisse
  ertheilt  werden,  ohne  erhebliche  Belästigung  der  Betheiligten  in  kürzester
Zeit  zu  tilgen  sind.
g.  29.
Zur  Feststellung  der  Entschädigung  für  den  aufgehobenen  Mahlzwang  3)  fürdie  auf-C.
  4.  zu  3.  der  Allgemeinen  Gewerbeordnung)  hat  zuvörderst  der  Berechtigte  Ebobemen.
den  Umfang  seines  Zwangsbezirkes  der  Regierung  nachzuweisen.  Sodann  ist  2“
die  Einwohnerzahl  dieses  Zwangsbezirkes  nach  den  letzten,  vor  Publikation  der  )  für  den
Allgemeinen  Gewerbeordnung  aufgenommenen  statistischen  Tabellen  zu  ermitteln  Mahlzwang,
und  der  durch  die  Aufhebung  des  Mahlzwangs  für  den  Berechtigten  entstehende
Verlust  zu  einer  halben  Metze  Roggen  für  jeden  Kopf  dieser  Einwohnerzahl
anzunehmen.  Das  hiernach  sich  ergebende  Roggenquantum  ist  nach  dem  Ourchschnitte
  der  Marktpreise  der  nächsien  Marktstadt  aus  den  Jahren  1815.  bis
1844.  als  Jahresrente  in  Gelde  zu  berechnen,  deren  fünf=  und  zwanzigfacher
Betrag  die  Normalemschädigung  bildet.
F.  30.
Die  nach  F.  29.  angelegte  Berechnung  ist  durch  den  Landrath  dem  Berechtigten
  vorzulegen.  Dieser  hat  binnen  drei  Monaten,  vom  Tage  der  Vorlegung
  an,  dem  Landrathe  schriftlich  oder  zum  Protokoll  zu  erkläaren,  ob  er  die
Berechnung  als  richtig  anerkennt  und  sich  mit  der  ihm  danach  zukommenden
Normalentschädigung  unter  Verzichtleistung  auf  alle  weiteren  Ansprüche  begnügen
  will.  Erklärt  der  Berechtigte  innerhalb  dieser  Frist  unter  Verzichtleistung
  auf  alle  weiteren  Ansprüche  zur  Annahme  der  Normalentschädigung
sich  bereit,  so  ist  ihm  solche  sofort  aus  der  Staatskasse  auszuzahlen.  Giebt  derselbe
innerhalb  der  gedachten  Frist  keine  Erklärung  ab,  so  wird  angenommen,  daß
er  die  Berechnung  als  richtig  anerkenne  und  unter  Verzichtleistung  auf  alle
(Fr.  2542.)  weiteren
        <pb n="202" />
        —  86  —

weiteren  Ansprüche  die  Normalentschädigung  annehme,  welche  demnächst  gleichfalls
  sofort  auszuzahlen  ist.
F.  31.

Erklärt  der  Berechtigte  vor  Ablauf  der  dreimonatlichen  Frist  (G.  30.),
mit  der  Normalentschädigung  unter  Verzichtleistung  auf  alle  weiteren  Ansprüche
sich  nicht  begnügen  zu  wollen,  so  bleibt  ihm  überlassen,  den  durch  die  Aufhe—
bung  des  Mahlzwanges  verursachten  Verlust  nachzuweisen.  Dieser  Beweis
muß  jedoch  bei  Verlust  des  Entschädigungsanspruches  innerhalb  eines  Jahres
vom  Ablauf  der  dreimonatlichen  Frist  (S.  30.)  angerechnet,  angetreten  werden.
Ein  Berechtigter,  welcher  die  Normalentschädigung  einmal  abgelehnt  hat,  kann
auf  dieselbe  niemals  zurückgehen,  sondern  immer  nur  Ersatz  des  wirklich  erwiesenen
  Verlustes  fordern.

K.  32.

Zur  Feststellung  dieses  Verlusies  (§F.  31.)  ist  der  Ertrag  des  Zwangsrechtes,
  abgesondert  von  den  dabei  benutzten  Grundstücken,  Bauwerken  und  Utensilien,
  und  abgesehen  von  demjenigen  Fabrikationsgewinnc,  welcher  auch  ohne
das  Vorhandensein  dieses  Rechtes  erlangt  werden  kann,  genau  zu  ermitteln,
und  dabei  nach  den  in  den  9#.  8.  und  9.  gegebenen  Vorschriften  zu  verfahren.
Der  danach  sich  ergebende  Verlust  ist  aus  der  Staatskasse  durch  eine  jährliche
Rente  zu  vergüten,  welche  durch  Zahlung  des  fünf=  und  zwanzigfachen  Betrages
jederzeit  abgelöst  werden  kann.

K.  33.

b)  fuͤr  den  Die  Entschaͤdigung  für  die  Aufhebung  des  Branntweinzwanges  (9.  4.
—  zu  3.  der  Allgemeinen  Gewerbeordnung)  ist  nach  den  Grundsaͤtzen  des  h.  32.
.  zu  ermitteln  und  aus  der  Staakskasse  zu  leisien.

Ein  Gleiches  gilt  von  der  Entschädigung  für  die  Aufhebung  des  Brauo—

  zwangsrechtes,  sowie  des  städtischen  Bäckern  und  Brauern  zustehenden  Rechtes,
Su  die  Einwohner  der  Stadt,  der  Vorstädte  oder  der  sogenannten  Bannmeile  zu
zwingen,  daß  sie  ihren  Bedarf  an  Gebäck  oder  Fleisch  ganz  oder  theilweise  von
jenen  ausschließlich  entnehmen  (F.  4.  zu  Z.  der  Allgemeinen  Gewerbeordnung),
sofern  diese  Zwangsrechte  nicht  zugleich  mit  ausschließlichen  Gewerbeberechligungen
  verbunden  waren  und  demzufolge  nach  F.  24.  den  Bestimmungen  der

S.  7.  bis  23.  unterliegen.

.  34.

zu-  Welet  Die  im  F.  5.  der  allgemeinen  Gewerbeordnung  ausgesprochene  Befugniß
(gungen.')  zur  Ablösung  solcher  Zwangs=  und  Bannrechte,  welche  nicht  durch  die  Bestimmungen
  des  §F.  4.  desselben  Gesetzes  aufgehoben  find,  steht,  wenn  die  Verpflichtung
  auf  Grundbesst  itz  haftet,  jedoch  nicht  alle  zu  einer  Gemeinde  gehörenden  Besitzungen
  umfaßt,  einem  jeden  einzelnen  Verpflichteten  zu.  Ruht  die  Verpflichtung
        <pb n="203" />
        —  87  —

tung  in  der  Art  auf  Grundbesitz,  daß  sie  alle  zu  einer  Gemeinde  gehoͤrenden  Besitzungen
  umfaßt,  so  kann  nur  die  Gemeinde  auf  Abloͤsung  antragen.

Sind  dem  Zwangs=  und  Bannrechte  die  Mitglieder  einer  Korporation  als
solche  unterworfen,  so  ist  nur  die  Korporation  in  ihrer  Gesammtheit  zur  Ablesung
  desselben  befugt.  Sind  Bewohner  eines  Ortes  oder  Distriktes  vermöge
ihres  Wohnsitzes  dem  Zwangs=  und  Bannrechte  unterworfen,  so  können  nicht  die
einzelnen  Pflichtigen,  sondern  nur  die  Gemeinden,  von  diesen  jedoch  jede  Gemeinde
  für  sich,  auf  Ablösung  antragen.  Enthält  der  Zwangs=  und  Bannbezirk
Grundstücke,  welche  nicht  zum  Gemeindeverbande  gehören,  so  sind  die  einzelnen
Besitzer  dieser  Grundstücke,  unabhängig  von  den  Gemeinden,  zur  Ablösung  befugt.

g.  35.

Wird  auf  Ablöôsung  cines  solchen  Zwangs=  und  Bannrechts  (G.  34.)  angetragen,
  so  ist  dessen  jährlicher  Ertrag  nach  den  im  F.  32.  vorgeschriebenen
Grundsätzen  zu  ermitteln  und  die  Entschadigung  auf  eine  diesem  Ertrage  gleichkommende
  jährliche  Rente  festzusetzen.  Ueber  die  von  jedem  Ablösenden  zu  entrichtende
  Rente  wird  dem  Berechtigten  nach  §.  11.  ein  Anerkenntniß  ertheilt.

.  36.

Oie  Entschädigung  ist  von  den  Zwangs=  und  Bannpflichtigen  aufzubringen.
  Müssen  dazu  mehrere  Ortschaften  beitragen,  so  wird  das  Beitrags-Verhältniß
  der  Gemeinden,  so  wie  der  etwa  außer  einem  Gemeindeverbande
befindlichen  Grundbesitzer  von  der  Regierung  mit  Vorbehalt  des  Rekurses  an  die
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  festgesetzt.  Der  Zeitpunkt  von
welchem  an  die  Rente  zu  zahlen  ist,  wird  durch  die  Regierung  bestimmt,  sofern
nicht  die  Betheiligten  sich  darüber  einigen.  Mit  diesem  Zeitpunkte  hört  die
Zwangs=  und  Bannpflicht  auf.  —  Die  Entschädigungsrente  kann  durch  Zahlung
des  fünf=  und  zwanzigfachen  Betrages  zu  jeder  Zeit  abgelöst  werden,  und  der
Berechtigte  muß  sich  die  Ablösung  auch  in  Stückzahlungen,  jedoch  nicht  unter
100  Rthlr.  gefallen  lassen.

K.  37.

DOie  Verhandlungen  wegen  Festsiellung  der  Entschädi  Sansprüche,  m.  ##  ge
sowie  der  als  Entschaͤdigung  zu  gewaͤhrenden  Kapitalien  und  Renten  erfolgen  u5  ne.  5
durch  einen  Kommissarius  der  Regierung.

.  38.

Bel  diesen  Verhandlungen  (G.  7.)  sind,  wenn  das  Eigenthum  und  das
Nutzungsrecht  an  einem  berechtigten  oder  verpflichteten  Grundstücke  verschiedenen
Personen  zusteht,  dieselben  sämmtlich  zuzuziehen.  Zu  den  Nutzungsberechtigten
sind  die  Pächter  hier  nicht  zu  rechnen.

§.  39.

Ober-Eigenthmer,  Lehnsherren,  Lehns=  und  Fideikommißfolger,  Wiederkaufsberechtigte,

  Hppothekengläubiger  und  andere  Realberechtigte  find  nicht  von
(Nr.  2542.)  Amts-
        <pb n="204" />
        —  88  —

Amtswegen  zuzuziehen;  denselben  steht  aber  frei,  bei  dem  Verfahren  sich  zu
melden  und  ihre  Gerechtsame  wahrzunehmen.

S.  40.

Dem  Obereigenthümer,  Lehnsherrn  oder  Wiederkaufsberechtigten,  desgleichen
  den  beiden  nächsten  Fideikommißanwärtern,  sowie  bei  Lehnen,  falls  der
Besitzer  keine  lehnsfahige  Oescendenz  hat,  den  beiden  nächsien  Agnaten,  isi,  sofern
sie  bekannt  sind,  von  der  Einleitung  des  Verfahrens  besonders  Nachricht  zu
geben;  sind  dieselben  nicht  bekannt,  oder  findet  der  Kommissarius  (F.  37.)  sonst
Anlaß,  so  ist  von  diesem  durch  öffentliche  Bekanntmachung  ein  Termin  zu
bestimmen,  bis  zu  welchem  die  Betheiligten  sich  melden  können.  Oieser  Termin
ist  auf  sechs  Wochen  hinauszusetzen  und  durch  das  Amtsblatt  zwei  Mal  von  drei
zu  drei  Wochen  bekannt  zu  machen.

Diejenigen,  welche  sich  nicht  melden,  sind  mit  Einwendungen  gegen  die
Verbandlungen  nicht  weiter  zu  hören.

G.  41.  «

In  denjenigen  Faͤllen,  in  welchen  die  Entschaͤdigung  aus  der  Staatskasse
gewaͤhrt  wird  (Fh.  23.  27.  29.  32.  33.)  ist  zur  Wahrnehmung  des  fiskalischen
Interesses  ein  Anwalt  zu  bestellen.

In  andern  Fällen  ist,  insoweit  die  aufgehobene  Berechtigung  auf  eine
ganze  Ortschaft  sich  erstreckte,  bei  der  Instruktion  anstatt  der  Pflichtigen  die
Kommunalbehörde  zuzuziehen,  welche  für  die  Verhandlungen  einen  Vertreter  zu
bestellen  hat.  Sind  mehrere  Ortschaften  betheiligt,  so  haben  die  Kommunalbehörden
  über  einen  gemeinschaftlichen  Vertreter  sich  zu  einigen;  sollte  diese  Einigung
binnen  einer  Frist  von  sechs  Wochen  nach  ergangener  Aufforderung  nicht  erfolgen,
so  ist  die  Regierung  befugt,  einen  solchen  gemeinschaftlichen  Vertreter  zu  bestellen.

E.  42.

Die  vollständige  Erörterung  der  Sache  darf  auch  dann  nicht  unkerbleiben,
wenn  die  Ansprüche  der  Berechtigten  von  der  Kommunalbehörde  der  betheiligten
Gemeinde  anerkannt  werden.

9.  43.

Wenn  darüber,  ob  eine  Berechtigung  zur  Zeit  der  Publikarion  der  allgemeinen
  Gewerbeordnung  rechtsgültigerweise  unwiderruflich  bestand,  oder  über
den  Umfang  der  Berechtigung  Streit  entsteht,  so  hat  das  Plenum  der  Regierung
durch  ein  mit  Gründen  auszufertigendes  Resolut  zu  entscheiden.

Gegen  dieses  Resolut  steht  binnen  einer  präklusivischen  Frist  von  sechs
Wochen  nach  Eröffnung  desselben  jedem  der  Betheiligten  der  Rekurs  an  das
Finanzministerium  oder  die  Berufung  auf  rechtliches  Gehör  offen.

S.  44.

Was  die  nach  F.  41.  bestellten  Vertreter  bei  dem  Verfahren  im  Verwaltungs=
  oder  im  Rechtswege  erklären,  oder  was  darin  gegen  dieselben  entschieden
        <pb n="205" />
        —  89  —

schieden  wird,  hat  für  alle  gegenwärtige  und  künftige  Einwohner  der  betheiligten
Ortschaften  bindende  Kraft,  ohne  Unterschied,  ob  sie  Gewerbetreibende  sind
oder  nicht.

S.  45.

Bis  zur  erfolgten  Feststellung  der  Berechtigung  und  ihres  Umfangs  ist
das  Verfahren  wegen  Ermittelung  des  Betrages  der  Entschädigung  auszusetzen,
insofern  der  Berechtigte  nicht  etwa  die  Einleitung  oder  Fortsetzung  desselben  auf
seine  Gefahr  unter  Vorschuß  der  Kosten  verlangk.

Sobald  aber  der  Entschadigungsanspruch  an  sich  feststebt,  ist  auch  der
Betrag  der  Entschädigung  zu  ermirteln  und  festzustellen.

Oiese  Ermittelung  und  Fesistellung  wird  in  Ansehung  der  Normalentschädigung
  für  den  Mahlzwang  nach  Maßgabe  der  .  29.  und  30.  durch  die  Regierung
  bewirkt.

In  anderen  Fallen  sind  dafür  die  Bestimmungen  der  G.  46.  bis  50.
maßgebend.

F.  16.

Die  Ermittelung  des  Betrags  der  Entschädigung  erfolgt  durch  den  Kommissarius
  (I.  37.)  unter  Zuziehung  von  zwei  Beisitzern,  von  denen  Einer  durch
den  Berechtigten,  der  Andere  durch  die  zur  Entschädigung  Verpflichteten  oder
deren  Vertreter  (G.  41.)  binnen  einer  vom  Kommissarius  zu  bestimmenden  Frist
zu  wählen  ist;  geschieht  die  Wahl  binnen  dieser  Frist  nicht,  so  ernennt  der  Kommissarius
  die  Beisitzer.

.  47.

Als  Beisitzer  wählbar  isi  jeder  unbescholtene,  in  den  Geschäften  des  bürgerlichen
  Lebens  erfahrene  Mann.

Die  Beisitzer  können  nur  Ersatz  der  Reise-,  Zehrungs=  und  Versäumnißkosten
  verlangen.

K.  48.

Die  nach  Vorschrift  der  P.  46.  und  47.  gebildete  Kommission  hat  die
faktischen  Verhältnisse,  welche  auf  den  Werth  der  aufgehobenen  Berechtigung
einwirkten,  vollständig  zu  erörtern.

Bei  dieser  Erörterung  sind  alle  gesetzliche  Beweismittel,  mit  Ausnahme
der  Eidesdelation,  sowie  des  nothwendigen  Eides,  zulässig.  Kommt  es  auf  die
Ermittelung  des  Reinertrages  eines  Gewerbes  an,  so  sind  bei  Fesistellung  desselben
  die  Durchschnitte  der  Marktpreise  der  nächsten  Marktsiadt  aus  den  Jahren
1815  bis  1841.  zum  Grunde  zu  legen.

Für  solche  Orte,  wo  bisher  die  Preise  der  Backwaaren,  des  Fleisches
und  des  Bieres  von  den  Berechtigten  nicht  willkührlich  besiummt  werden  durften,
  sondern  Taren  dafür  bestanden,  oder  die  Beschaffenheit  der  Waaren  einer
Kontrolle  unterlag,  können  von  dem  Finanzministerium  für  den  auf  einen  Zent-Jahrgang

  1815.  (Nr.  2542.;  14  ner
        <pb n="206" />
        —  90  —

ner  Mehl,  Fleisch  und  Braumalz  zu  rechnenden  reinen  Gewinn  gewisse  Saͤtze
bestimmt  werden,  welche  bei  der  Abschaͤtzung  zwar  ermaͤßigt,  aber  nicht  uͤberschritten
  werden  duͤrfen.

§.  49.

Abgaben  und  Leistungen,  zu  denen  die  Berechtigten  in  Beziehung  auf  die
aufgehobene  Berechtigung  verpflichtet  waren,  sind  bei  Ermittelung  des  Werths
oder  des  Reinertrages  in  Abrechnung  zu  bringen.

Sofern  dergleichen  Abgaben  und  Leistungen  dem  Fiskus  oder  einer  Korporation
  von  Gewerbetreibenden  zustanden,  oder  an  eine  Kämmerei  oder  Gemeinde
für  eine  innerhalb  ihres  Kommunalbezirkes  bestehende  Berechtigung  zu  entrichten
  waren,  fallen  dieselben  hinweg,  ohne  daß  dafür  eine  Entschädigung  zu  gewähren
  ist.

In  andern  Fällen  wird  die  Entschädigung  für  den  Wegfall  der  gedachten
  Abgaben  und  Leistungen  demjenigen,  welcher  zu  der  Hebung  berechtigt
  war,  nach  Vorschrift  der  W.  25.  bis  28.  gewährt.

g.  50.

Nach  Beendigung  der  Instruktion  reicht  die  Kommission  die  Verhandlungen
  mit  ihrem  Gutachten  der  Regierung  ein,  welche  die  zu  gewährende  Entschadigung
  durch  einen  Plenarbeschluf  fesisetzt.

Das  nach  diesem  Beschluß  mit  Gründen  abgefaßte  Resolut  wird  den
Betheiligten  durch  den  Kommissarius  (5.  37.)  in  einem  bierzu  anzusetzenden
Termine  eröffnet  und  in  einer  vollständigen  Ausfertigung  ausgehändigt.

Jedem  der  Betheiligten  steht  gegen  dieses  Resolur  mit  Ausschluß  des
Rechtsweges  nur  der  Rekurs  an  das  Finanzministerium  offen,  welcher  binnen
einer  präklusivischen  Frist  von  sechs  Wochen  nach  Eröffnung  des  Resolutes  bei
dem  Kommissarius  angemeldet  werden  muß.  Das  Rekursgesuch  muß  die  Rechtfertigungsgründe
  der  Beschwerde  enthalten.  Dasselbe  wird  dem  Gegentheile
zugefertigt,  welcher  seine  Erwiederung  binnen  einer  praklusivischen  Frisi  von  vier
Wochen  einzureichen  hat.

Bei  dem,  was  in  der  Rekureinstanz  entschieden  wird,  behalt  es  unabdnderlich
  sein  Bewenden.

F.  S1.

Das  rechtskräftige  Resolut  der  Regierung,  sowie  die  Entscheidung  des

Finanzministeriums,  hat  die  Wirkung  eines  rechtskräftigen  Erkenntnisses.
.  52.

Die  Ablösung  eines  Zwangs=  und  Bannrechts  kam  auch  im  Wege  der
freien  Uebereinkunft,  ohne  Mitwirkung  der  Regierung,  erfolgen.  Doch  sind
sowohl  die  Berechtigten  als  die  Verpflichteten  befugt,  die  Prüfung  und  Bestätigung
  des  Vertrages  durch  die  Regierung  zu  verlangen.  Der  bestätigte  Vertrag
  hat  die  im  F.  51.  festgesetzte  Wirkung.

g.  33.
        <pb n="207" />
        —  91  —
.  53.

Ueber  die  Verpflichtung,  Beitraͤge  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Entschädigungskapitalien
  (G.  11  bis  20.),  sowie  zur  Zahlung  oder  Ablösung  der
Entschddigungsrenten  (7#.  22.  28.  35.  36.)  zu  leisten,  entscheidet,  mit  Ausschluß
  des  Rechtsweges  in  erster  Instanz  die  Regierung  und  in  zweiter  Instanz
das  Finanzministerium.

.54.

Streitigkeiten  uͤber  die  Abloͤsung  der  Entschaͤdigungsrenten  werden,  mit
Ausschluß  des  Rechtsweges,  in  erster  Instanz  durch  die  Regierung,  und  in
zweiter  Instanz  durch  das  Finanzministerium  entschieden.

g.  55.

Die  Einziehung  und  Verwaltung  der  im  H.  53.  gedachten  Beitraͤge,  imgleichen
  die  Auszahlung  der  in  den  W.  11.  bis  21.  erwähnten  Entschädigungs-Kapitalien
  und  Zinsen,  sowie  der  in  den  99.  22.  28.  35.  36.  bezeichneten  Entschädigungsrenten
  und  Ablösungskapitalien  liegt  in  den  Städten  der  Kommunalbehörde
  und  auf  dem  Lande  derjenigen  Behörde  ob,  welche  die  Regierung
dazu  besonders  bestimmen  wird.

.  56.

Die  Verzinsung  der  Entschädigungskapitalien  (G.  12.)  und  die  Zahlung
der  Entschädigungsrenten  (G.  22.  20.  bis  28.  32.  33.  35.  36.)  erfolgt  jährlich
  poflnumerando,  wenn  die  Betbeiligten  sich  nicht  anders  einigen.

.  O".

Wollen  Gemeinden  die  im  F.  55.  gedachten  Entschädigungskapitalien  vorschußweise
  bezahlen,  so  behalten  Wir  Uns  vor,  dieses  dadurch  zu  befördern,  daß
Wir  denselben  gestatten,  die  erforderlichen  Geldmittel  gegen  Obligationen,  die
auf  jeden  Inhaber  lauten,  aufzunehmen.  Die  Gemeinde  tritt  alsdann  den
Entschädigungsverpflichteten  gegenüber  an  die  Stelle  der  Berechtigten.

S.  58.

Die  für  die  aufgehobenen  oder  abgelösten  Berechtigungen  festgestellten
Entschädigungen  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen  Berechtigungen.  Waren
diese  ein  Zubehör  eines  in  das  Hypothekenbuch  eingetragenen  Grundsiücks  oder
selbsiständig  in  das  Hypothekenbuch  cingetragen,  so  muß  die  Berichtigung  des
Hppothekenbuchs  von  Amtswegen  und  kostenfrei  erfolgen.  Die  Behörde  hat
vor  Ausfertigung  des  Anerkenntnisses  nichr  nur  die  erforderlichen  Anträge  wegen
Berichtigung  des  Hypothekenbuchs  zu  machen,  sondern  auch  in  dem  Anerkenntnisse
  ausdrücklich  zu  vermerben,  daß  die  Zulässigkeit  der  Verfügung  über  die
Entschädigung  nach  dem  Hypothekenbuche  zu  beurtheilen  sei.

ßö.  59.

War  die  aufgehobene  oder  abgelöste  Berechtigung  verpachtet,  so  muß  der

Verpächter  dem  Pächter  während  der  Dauer  der  Pacht  die  Nutzung  der  für
(N.  2342.)  die
        <pb n="208" />
        —  92  —

die  Berechtigung  gewaͤhrten  Entschaͤdigung  uͤberlassen;  wird  fuͤr  die  aufgehobene
Berechtigung  eine  Entschaͤdigung  uͤberhaupt  nicht  gewaͤhrt,  so  kann  der  Paͤchter
fuͤr  den  Wegfall  der  Berechtigung  einen  Ersatz  nicht  in  Anspruch  nehmen.

Will  der  Paͤchter  sich  mit  der  Nutzung  der  dem  Berechtigten  zu  Theil
werdenden  Entschaͤdigung  nicht  begnuͤgen,  oder  wird  diesem  eine  Entschaͤdigung
uͤberhaupt  nicht  gewaͤhrt,  so  steht  dem  Paͤchter  nur  frei,  sofort  die  Aufhebung
der  Pacht  zu  verlangen;  er  muß  aber  dieses  Verlangen,  falls  es  sich  von  einer
aufgehobenen  Berechtigung  handelt,  vor  dem  Ablaufe  des  Jahres  1845.,  und
im  Falle  der  Abloͤsung  einer  Berechtigung  binnen  sechs  Monaten,  nachdem  ihm
der  festgestellte  Betrag  der  Entschaͤdigung  bekannt  gemacht  worden,  gegen  den
Berechtigten  schriftlich  erklaͤren.

Wird  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  gemacht,  so  sind  die  rechtlichen
Folgen  der  Aufhebung  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  zu  beurtheilen.
  Ist  jenes  Verlangen  innerhalb  der  oben  bestimmten  Frist  dem  Berechtigten
  nicht  erklärt  worden,  so  muß  der  Pächter  die  von  ihm  übernommenen
Verpflichtungen  ohne  Abzug  fortgesetzt  erfüllen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  I7.  Januar  1845.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Rochow.  v.  Savigny.  Graf  v.  Arnim.  Flottwell.  Uhden.

Beglaubigt:
Bornemann.
        <pb n="209" />
        —  93  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  6.  —

 

(Nr.  2543.)  Gesetz,  betreffend  die  Zulässigkeit  von  Verträgen  über  unablösliche  Geld=  und
Getraideabgaben.  Vom  31.  Januar  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  v.

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  nach  Anhörung  Unserer

getreuen  Stände  und  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres  Staatsraths  für

diejenigen  Landestheile,  in  welchen  die  Ablösungsordnung  vom  7.  Juni  1821.

Gesetzeskraft  hat,  was  folgt:

Die  nach  den  bisherigen  Vorschriften  den  Besitzern  von  Erbpachts-,  Zinsoder
  Erbzinsgrundstücken  zustehende  Befugniß,  die  auf  diesen  Grundstücken
ruhenden  festen  Geld=  oder  Getraideabgaben  durch  Kapital  abzulösen,  kann
fortan  durch  Vertrag  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.

Diese  Bestimmung  findet  sowohl  auf  schon  bestehende  Abgaben  dieser  Art,
als  auf  solche  Anwendung,  welche  fünftg  bedungen  werden.

H.

Ist  in  Ansehung  einer  erst  nach  Zblitation  dieses  Gesetzes  bedungenen
festen  Geld=  oder  Getraideabgabe  eine  Ausschließung  oder  Beschränkung  der  im
§.  1.  erwähnten  Befugniß  des  Verpflichteten  nicht  ausdrücklich  festgesetzt  worden,
so  bleibt  diese  Abgabe  der  Ablösung  durch  Kapital  unterworfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Januar  1845.

(□8§)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  v.  Savigny.  Graf  zu  Stolberg.  Graf  v.  Arnim.
Ubden.

Beglaubigt:
Bode.

Jabhrgang  1845.  (Nr.  2513  —  2544.)  15  (Nr.  2544.)

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Februar  1845.
        <pb n="210" />
        —  94  —

(Nr.  2544.)  Verordnung,  durch  welche  in  dem  Allensteiner  Kreise  der  Provinz  Preußen  die
Verordnung  vom  28.  Juli  1838.  wegen  Beschränkung  des  Provokationsrechts
  auf  Gemeinheitstheilung  außer  Kraft  gesetzt  wird.  Vom  3.  Februar
  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  in  Berücksichtigung  der  Anträge  Unserer  getreuen  Stände  der  Provinz
  Preußen  und  auf  den  Bericht  Unseres  Staatsministeriums,
daß  die  Verordnung  über  die  Beschränkung  des  Provokationsrechts
auf  Gemeinheitstheilungen  vom  28.  Juli  1838.  in  dem  Kreise  Allenstein
  bis  auf  Weiteres  keine  Amvendung  sinden  soll.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsieigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  3.  Februar  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.

v.  Savign  y.  Frh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.  Graf  zu  Stolberg.
Graf  v.  Arnim.  Flottwell.  Uhden.
        <pb n="211" />
        —  95  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  7.—

 

(Nr.  2545.)  Gesetz  über  das  Verfahren  in  Wald-,  Feld=  und  Jagdfrevelsachen  bei  Civil-3
  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln.  Vom  31.  Januar
  .

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
reußen  rc.  7.

sinden  Uns  bewogen,  für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln
zur  Feststellung  des  Verfahrens  in  den  Fällen,  wenn  bei  Untersuchungen  weeen
  Wald-,  Feld=  oder  Jagdfrevel  von  dem  Angeschuldigten  Civileinreden  zu
einer  Vertheidigung  vorgebracht  werden,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,
  nach  Anhbrung  Unserer  getreuen  Stände  der  Rheinprovinz  und  nach
vernommenem  Gutachten  Unseres  Staatsraths  zu  verordnen,  was  folgt:

«  5.1.AufdieinUntersuchungenwcqcnWald-,Feld-oberJagdfrevel
von  dem  Angeschuldigten  vorgebrachte  Einrebe,  daß  er  zu  der  ihm  als  Frevel
zur  Last  gelegten  Handlung  berechtigt  gewesen  sei,  darf  der  Strafrichter  das
Erkenntniß  nur  dann  aussetzen,  wenn  die  Einrede  durch  Angabe  des  bestimmten
  Rechtsgrundes  und  der  Beweismittel  hinreichend  bescheinigt  und  zugleich
von  der  Art  ist,  daß  sie  im  Falle  ihrer  Richtigkeit  jede  Strafe  ausschließen
würde.  Der  Rechtsgrund  und  die  Beweismittel  müssen  in  dem  Urtheile,  durch
welches  das  Strafverfahren  ausgesetzt  wird,  angegeben  werden.

§.  2.  Hat  der  Strafrichter  das  Erkenntniß  wegen  einer  solchen  Einrede,
die  sich  auf  Eigenthum  gründer,  ausgesetzt,  so  muß  der  bei  dem  Strasgericht
fungirende  Beamte  des  öffentlichen  Ministeriums  demjenigen,  dessen  Rechte  durch
die  Einrede  zunächsi  berührt  werden,  von  deren  Vorbringen  und  von  der  angeordneten
  Aussetzung  des  Strafverfahrens  sogleich  Nachricht  geben.  Diesem

leibt  überlassen,  seine  Rechte  im  gesetzlichen  Wege  geltend  zu  machen,  und  den
Erfolg  beim  Strafgerichte  zur  Anzeige  zu  bringen.

§.  3.  Hat  der  Strafrichter  das  Erkenntniß  wegen  einer  solchen  Einrede,
die  sich  auf  ein  anderes  Rechtsverhältniß  als  das  des  Eigenthums  gründete,
ausgesetzt,  so  muß  er  dem  Angeschuldigten  eine  nach  den  Umständen  abzumessende,
  höchstens  zweimonatliche  Frist  bestimmen,  binnen  welcher  derselbe  das
Anerkenntniß  des  Eigenthümers  oder  den  Nachweis  der  Einleitung  einer  Klage
zur  Ausführung  ver  behaupteten  Befugniß  beizubringen  hat.

g.  4.  ird  in  denjenigen  Landeskheilen,  in  welchen  das  Jagdrecht  getrennt
  von  dem  Grundeigenthum  besteht,  von  dem  eines  Jagdfrevels  Angeschuldigten
  die  Einrede,  daß  er  zur  Ausübung  der  Jagd  befugt  gewesen,  vor-Jahrgang

  1845.  (Nr.  2545  —256.)  10  ge-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  28.  Februar  1845.
        <pb n="212" />
        —  96  —

ebracht,  und  deshalb  das  Erkenntniß  ausgesetzt,  so  hat  der  Strafrichter  dem
Angeschulsdigten  auch  dann,  wenn  derselbe  auf  seinem  Eigenthum  gejagt  hat,
eine  Frist  zu  bestimmen,  binnen  welcher  derselbe  das  Anerkenntniß  desjenigen,
dessen  Rechte  durch  die  Einrede  zunächst  berührt  werden,  oder  den  Nachweis
der  Einleitung  einer  Klage  zur  Ausführung  der  behaupteten  Befugniß  beizuringen
  hat.

6C.  5.  Wird  in  dem  Falle  des  §.  2.  der  Civilprozeß  vor  Ablauf  der
für  die  Verjährung  des  denunzirten  Frevels  vorgeschriebenen  Frist  angestellt,
so  ruht  diese  Verjährung  während  der  ganzen  Dauer  des  Prozesses.  Die  Verjährung
  des  Frevels  W  gleichfalls  in  den  Fällen  der  P.  3  und  4.  während
der  vom  Strafrichter  bestimmten  Frist,  so  wie  während  der  Dauer  des  innerhalb
  dieser  Frist  angestellten  Civilprozesses.

.  6.  Wird  der  in  den  G.  3  und  4.  erwähnte  Nachweis  nicht  binnen
der  bestimmten  Frist  geführt,  so  wird  das  Strafverfahren  fortgesetzt,  dem  Angeschuldigten
  bleibt  jedoch  unbenommen,  seinen  civilrechtlichen  Anspruch,  des
Strafverfahrens  ungeachtet,  im  gesetzlichen  Wege  zu  verfolgen.

g.  In  dem  Falle  des  F.  2.  wird  das  Strafverfahren  auch  dann
fortgesetzt,  wenn  nur  ein  Possessorienprozeß  gegen  den  Angeschuldigten  angestellt
  und  zu  dessen  Nachtheil  rechtskraftig  enkschieden  worden.  Dagegen  kann
auch  der  Anschuldigte  auf  ein  Erkenntniß  beim  Strafrichter  antragen,  wenn
der  Possessorienprozeß  zu  seinem  Vortheil  rechtskräftig  entschieden  wird.  In
beiden  Fällen  bleibt  den  Betheiligten  unbenommen,  ihre  Ansprüche  im  petitorischen
  Verfahren  weiter  zu  verfolgen.

.  Alle  diesem  Gesetze  zuwiderlaufenden  allgemeinen  und  besonderen
Verordnungen  werden  hierdurch  außer  Kraft  gesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Januar  1845.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  v.  Savigny.  Graf  zu  Stolberg.  Graf  v.  Arnim.
Flottwell.  Uhden.
Beglaubigt:
Bode.

 

(Nr.  2546.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  7.  Februar  1845.,  betreffend  die  Aufhebung  der
Unfähigkeit  von  Personen  bäuerlichen  Standes  zur  Erwerbung  von  Schn-Rittergütern
  in  den  ehemals  Königlich  Sächsischen  Landestheilen.

D.  in  den  mit  der  Monarchie  vereinigten  vormals  Koͤniglich  Saͤchsischen
Landestheilen  durch  die  mit  dem  Allgemeinen  Landrechte  erfolgte  Einfuͤhrung
des  Ediktes  vom  9.  Oktober  1807.  die  früheren  Beschrankungen  hinsichtlich  der
Erwerbung  von  Allodialgütern  ohne  allen  Unterschied  aufgehoben  worden  sind,
und  demnach  Personen  bäuerlichen  Standes  der  Erwerb  von  Allodial-Rirterütern,
  so  wie  Personen  aus  dem  Ritterstande  der  Erwerb  bäuerlicher  Grundlüct=
  unbeschränkt  freisteht,  in  Ansehung  der  Lehn-Rittergürer  aber  es  nach  den
Bestimmungen  des  F.  4.  des  Publikakionspatents  vom  15.  Novemher  18½.

bei
        <pb n="213" />
        —  97  —

bei  den  vor  der.  Vereinigung  jener  Landestheile  mit  der  Monarchie  bestandenen
Beschraͤnkungen  bisher  noch  verblieben  ist,  so  will  Ich  nach  vernommenem
Gutachten  der  Stände  der  Provinz  Sachsen  auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums
  vom  23.  v.  M.  hierdurch  bestimmen,  daß  die  in  den  Lehnsgesetzen
und  der  Lehnsverfassung  der  genannten  Landestheile  gegründete  und  namentlich
in  dem  Kurfürstlich  Sächsischen  Lehnsmandate  vom  30.  April  1764.  Tit.  VI.
K.  Z.  wiederholte  Anordnung,  daß  Personen  bäuerlichen  Standes  weder  Lehn-Rittergüter
  erwerben,  noch  Mitbelehnschaften  daran  erlangen  können,  nunmehr
leichfalls  außer  Kraft  treten  soll.  Diese  Bestimmung  ist  durch  die  Gesetzsamming
  ur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  7.  Februar  1845.  Z
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  2547.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  7.  Februar  1845.,  betreffend  das  öffentliche
Aufgebot  der  aus  den  Jahren  1765.  bis  1810.  herrährenden  Ansprüche  an
die  Bank.

U.  die  Rechnungen  aus  dem  aͤlteren  Geschaͤftsverkehr  der  Bank  zum  Abschlusse
  zu  bringen,  bestimme  Ich  auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom
29.  v.  N.  daß  zur  Anmeldung  aller  Ansprüche  aus  dem  Geschäftsverkehr  der
Hauptbank  und  deren  Provinzialkomtoirs  von  ihrer  Gründung  im  Jahre  1765.
bis  zum  Ablaufe  des  Jahres  1810.,  insbesondere  aus  den  in  diesem  Zeitraume
ausgestellten  Bankobligationen,  Interimsscheinen,  Pfandscheinen,  Banknoten,
Bankkassenscheinen  und  äahnlichen  Papieren,  von  dem  Kammergericht  ein  öffentliches
  Aufgebot  mit  einer  sechsmonatlichen  Präklusivfrist  und  mit  der  Warnung
erlassen  werde,  daß,  wenn  bis  zum  Ablaufe  des  danach  zu  bestimmenden  Termins
  die  schriftliche  Anmeldung  entweder  bei  dem  Kammergericht,  oder  bei  dem
Hauptbankdirektorium  zu  Berlin,  oder  bei  dem  Bankdirektorium  zu  Breslau,  oder
bei  einem  der  Bankkomtoire  zu  Königsberg  in  Preußen,  zu  Danzig,  zu  Stertin,
zu  Magdeburg,  zu  Münster  oder  zu  Köln  nicht  erfolgen  sollte,  alle  nicht  angemeldete
  Ansprüche  aus  dem  oben  bezeichneten  Geschäftsverkehr  mit  der  Bank
gänzlich  erloschen  sein  sollen,  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  die  Anmeldung
schon  früher  irgendwo  erfolgt  war  oder  nicht.  Das  Aufgebot  isi  durch  die
Amtsblätter  sämmtlicher  Regierungen  und  durch  das  Intelligenzblatt  zu  Berlin,
so  wie  auch  durch  diejenigen  Berliner  und  Provinzialzeitungen,  welche  das
Kammergericht  dazu  für  besonders  geeignet  findet,  bekannt  zu  machen,  und  in
jedes  dieser  Blätker  drei  Mal,  von  zwei  zu  zwei  Monaten  dergestalt  einzurücken,
daß  von  der  letzten  Einrückung  an,  bis  zum  Präklusivtermine  noch  gei  Monate
  frei  bleiben.  Das  Hauptbankdirektorium  zu  Berlin,  das  Bankdirektorium  zu
Breslau  und  die  oben  genannten  Provinzialbankkomtoirs  sind  verpflichtet,  sogleich
  nach  Ablauf  des  Praklusivtermins  dem  Kammergericht  amtlich  anzuzeiben
  ob  und  welche  Anmeldungen  bei  denselben  eingegangen  sind;  erst  nach
Eingang  bieser  Anzeigen  ist  das  Präklusionserkenntnig  von  dem  Kammergericht

(Nr.  2347—323548.  ab-
        <pb n="214" />
        —  98  —

abzufassen.  Die  gegenwärtige  Order,  wegen  deren  Ausführung  Sie,  die  Staatsmmnister
  Rother  und  Uhden,  das  Weitere  zu  verfügen  haben,  ist  durch  die
Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  7.  Februar  1845  #  "  "
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.

 

(JNr.  2348.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  14.  Februar  1845.,  wegen  Entbindung  des
Seehandlungsinstituts  von  der  ferneren  Mitwirkung  bei  dem  Ankauf  des
überseeischen  Salzes.

D.  es  nach  Ihrem  gemeinschaftlichen  Berichte  vom  21.  v.  M.,  bei  Be—
schaffung  des  uͤberseeischen  Salzes  aus  England,  Frankreich,  Portugal  und
anderen  Laͤndern,  der  Mitwirkung  der  Seehandlung  nicht  weiter  bedarf;  so  will
Ich  dieselbe,  Ihrem  Antrage  gemeß,  von  diesem,  nach  der  Order  vom  17.  Januar
  1820.,  betreffend  die  Vechälrnine  der  Generaldirektion  der  Seehandlungs-Sozietät,
  ihr  obliegenden  Geschäfte,  welches  künftig  der  Steuerverwaltung  allein
überlassen  bleiben  soll,  so  wie  von  der  Einziehung  der  Salzdebitsüberschüsse  in
den  Provinzen  Preußen  und  Schlesien,  hierdurch  entbinden.  Dagegen  sollen
der  Seehandlung  nicht  nur  die  übrigen  Funktionen,  welche  derselben  durch  die
Order  vom  17.  Januar  1820.  namentlich  übertragen  worden  sind,  sondern  auch
die  ihr  in  dem  Patent  vom  4.  März  1794.  F.  23.  beigelegte,  durch  die  erwähnte
  Order  nicht  eingeschränkte  Besagnig  zum  Betriebe  kaufmännischer  Geschäfte
  und  industrieller  Unternehmungen  nach  wie  vor  verbleiben.  —  Diese
Order  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  14.  Februar  1845.  «  ·
Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  Rother  und  Flottwell.

 

Druckfehler-Berichtigung.

Die  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1836.  enthaͤlt  in  mehreren  Exemplaren
pagina  200.  am  Schlusse  der  unter  Nr.  1720.  aufgenommenen  Allerhoͤchsten
Order  vom  19.  Juni  die  Jahreszahl  1835.,  dieselbe  soll  aber  1836.  sein.
        <pb n="215" />
        —  99  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staataten.

 

—  Nr.  8.  —

 

(Nr.  2549.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  4.  Januar  1845.,  betreffend  das  Aufgebotsund
  Amortisationsverfahren  solcher  Schlesischen  Pfandbriefe,  welche  waͤhrend
  der  gesetzlichen  Verjaͤhrungsfrist  nicht  zum  Vorschein  gekommen  sind.

A#%  Ihren  Bericht  vom  'ten  v.  M.  bestimme  Ich  hierdurch  zur  Beseitigung
entstandener  Zweifel,  daß  bei  dem,  nach  F.  40.  Kap.  4.  Thl.  III.  des  Schlesischen
  Landschaftsreglements  vom  9.  Juli  1770.  zu  veranlassenden  Aufgebotsund
  Amortisationsverfahren  über  solche  Pfandbriefe,  welche  während  der  gesetzlichen
  Verjährungsfrist  nicht  zum  Vorschein  gekommen,  die  Vorschriften  der
.  110—119.  Tit.  51.  Thl.  1.  der  Allg.  Gerich'sordnung  in  Anwendung  zu
bringen  sind.  Es  soll  jedoch  hierbei  der  Ableistung  des,  im  §.  114.  am  angeführten
  Orte  der  Gerichtsordmmg  vorgeschriebenen  Oiligenzeides  von  Seiten
der  das  Aufgebot  ertrahirenden  General-Landschaftsdirektion  nicht  bedürfen,
sondern  nach  erfolgtem  Aufgebot  zur  Abfassung  des  gerichtlichen  Präklusionserkenntnisses
  genügen,  wenn  die  General-Landschaftsdirektion  amtlich  bescheinigt,
daß  der  Pfandbrief  innerhalb  der  gesetzlichen  Verjährungsfrist  nicht  zum  Vorschein
  gekommen,  daß  während  dieser  Frist  und  bis  zum  Dwäklusivtermine  von
Niemandem  ein  Anspruch  an  den  Pfandbrief  ungemeldet  worden,  und  der
etwanige  Inhaber  des  Pfandbriefes  unbekannt  sei.  Oiese  Bestimmungen  sind
durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  1.  Jannar  1845.
Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staarsminister  Grafen  v.  Arnim  und  Uhden.

Jabrgang  1845.  (Nr.  2549—2550.)  17  (Nr.  2550.)

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  29.  März  1845.
        <pb n="216" />
        —  100  —

(Nr.  2550.)  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  des  Berghypothekenwesens  in  dem
Herzogthum  Westphalen,  dem  Fuͤrstenthum  Siegen  mit  den  Aemtern
Burbach  und  Neuenkirchen  (Freien=  und  Hückenschen  Grund)  und  den
Grafschaften  Wittgenstein-Wittgenstein  und  Wittgenstein-Berleburg.  Vom
28.  Februar  1845.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc  #2.  .

Im  g.  3.  der  Verordnung  vom  31.  Maͤrz  1834.  wegen  Einrichtung
des  Hypothekenwesens  in  dem  Herzogthum  Westphalen,  dem  Fuͤrstenthum
Siegen  mit  den  Aemten  Burbach  und  Reuenkirchen  (Freien-  und  Huͤckenschen
Grund)  und  den  Grafschaften  Wittgenstein-Wittgenstein  und  Wittgenstein-Berleburg,
  und  im  F.  7.  des  Reglements  für  das  zu  Siegen  errichtete  Berggericht
  vom  13.  Juli  1837.  sind  besondere  Bestimmungen  über  die  Einrichtung
des  Berghypothekenwesens  vorbehalten  worden.

ir  verordnen  nunmehr  zur  Erledigung  dieses  Vorbehalts  auf  den  Antrag
  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres
Staatsraths,  was  folgt:

S.  1.
I.  A#ge=  Die  allgemeine  Hypothekenordnung  vom  20.  Dezember  1783.  und  die
eine  em  darauf  Bezug  habenden  spätern  gesetzlichen  Vorschriften,  sollen  in  den,  im  Einhange
  dieser  Verordnung  genannten  Landestheilen  auf  Gegenstände  des  veriehenen
  Vergwerkseigemiguns  unter  nachstehenden  nähern  Bestimmungen  Anwendung

  erhalten.

.  2.

Die  Fuͤhrung  des  Berggegen-nd  Hypothekenbuchs  liegt  dem  Bergamt
zu  Siegen  ob;  der  Bergrichter  bearbeitet  aber  die  Hypothekensachen  dergestalt
selbstsiändig,  daß  nur  die  Mandate  an  den  Berggegenschreiber  und  die  Ausfertigung
  #  Gewähr=  und  Hypothekenscheine  unter  der  Unterschrift  des  Bergamts
  ergehen.

e#  Aufsicht  über  die  Führung  des  Berggegen=  und  Hypothekenbuchs.
steht  dem  Oberlandesgericht  zu  Arnsberg  und  dem  Oberbergamt  zu  Bonn  gemeinschaftlich
  zu.

K.  3.
Das  Berggegen=  und  Hypothekenbuch  isi  bestimmt  für  das  im  Bergamts-Bezirk
  Siegen  verliehene  Bergwerks-Eigenthum,  namentlich:

1)  die  Bergwerke  im  engeren  Sinne,  d.  h.  die  zur  Gewinnung  eines  Minerals
  in  bestimmten  Gränzen  angewiesenen  Räume,  Gruben,  deren  Gebäude
  unter  und  über  Tage;

2)  die  Erbstollengerechtigkeit;

3)  die  Bergwasser,  Wassergefälle  und  Wasserleitungen;

4)  die  Poch-,  Wasch=  und  sonstigen  Aufbereitungsanstalten  mit  den  zu
ihrem  Betriebe  erforderlichen  Grundflächen  und  Gebäuden  auf  der  7

aͤche,
        <pb n="217" />
        —  101  —

flaͤche,  diese  Anstalten  moͤgen  in  Folge  der  Verleihung  fuͤr  sich  oder  in
Verbindung  mit  Gruben  Wsiegen

5)  die  gemeinsihafkllchen  (Allgemeines  Landrecht  Theil  II.  Titel  16.  F.  85.
folg.)  und  insbesondere  die  nach  Vorschrift  der  Hücten=  und  Hammer-Ordnung

  vom  25.  Januar  1830.  unter  Staatsaufsicht  im  Zunftverbande

besessenen  gewerkschaftlichen  Hüttenwerke  im  Lande  Siegen.  Zu  den

“  ist  auch  der  Hüttenplatz  mit  den  darauf  stehenden  Gebäuden

zu  rechnen.

Die  Grundsiücke  und  Gebäude,  welche  zu  dem  unter  Nr.  1.  bis  5.
bezeichneten  Bergwerkseigenthum  gehören,  sind  jedoch  nur  dann  in  das  Berggegenbuch
  einzutragen,  wenn  der  Beliehene  sie  eigenthümlich  oder  zu  Erbzinsund
  Erbpachtrechten  erworben  hat.

g.  4.

Ueber  andere,  als  die  im  F.  3.  erwähnten  Besitzungen  der  Gewerkschaften,
  auch  wenn  diese  Besitzungen  mittelbar  zum  Bergbau  oder  Hüttenbetrieb
dienen,  z.  B.  Produktenniederlagen,  Magazinräume  und  Gebäude,  Beamtenund
  Arbeiterwohnungen,  verbleibt  die  Führung  des  Hypothekenbuchs  den  ordentlichen
  Gerichten.

Dasselbe  gilt  von  den  im  Bezirke  des  Bergamts  zu  Siegen  befindlichen
Salinen=  und  Hammerwerken.

—

g.  r.

Die  Eintragung  in  das  Berggegenbuch  erfolgt  nach  der  allgemeinen  gesetzlichen
  Eintheilung  eines  jeden  Bergwerkseigenthums  in  128  Kure.  Sie  kann
jedoch  für  die  Gegensiände  des  bereits  verliehenen  Bergwerkseigenthums  nach
derjenigen  Eintheilung  stattfinden,  nach  welcher  das  Bergwerkseigenthum  zur
Zeit  rechtmaßig  besessen  worden,  insofern  sich  die  Eintheilung  in  128  Kure
ohne  Beeinträchtigung  des  Besitzes  der  Theilnehmer  oder  der  Rechte  eines  Dritten
  nicht  bewirken  läßt.

Bei  der  Eintragung  der  in  dem  Fürstenthum  Siegen  und  in  den  Aemtern
  Burbach  und  Neuenklirchen  bestehenden  Hüttenwerke  soll  die  in  der  Hüttenund
  Hammerordnung  vom  25.  Januar  1830.  bestimmte  Eintheilung  des  Theilnahmrechts
  am  Hüttenbetriebe  nach  Tagen  und  Stunden  unverändert  bleiben.

K.  6.
Jeder  Besitzer  von  verliehenem  Bergwerkseigenthum  G.  7.  und  8.)  ist
verpflichtet,  seinen  Besitztitel  zu  berichtigen,  und  soll  dazu  von  Amtswegen  angehalten
  werden.

K.  7.
Eine  jede  Gewerkschaft  hat  die  Verpflichtung:
4)  ihr  Bergwerkseigenthum  (das  generelle  Eigenthum)  unter  Einreichung
einer  genauen  Beschreibung  desselben  nachzuweisen;  ç
2)  die  Grundstucke,  welche  nach  F.  J.  zur  Eintragung  in  das  Berggegenbuch
  geeignet  sind,  nach  dem  Katasterflurbuch  zu  bezeichnen  und  einen
Auszug  darüber  aus  der  Grundsteuermutterrolle  vorzulegen.

(Nr.  2550.)  17*  g.  8.

II.  Berichti-2
  des  Beibtitels.
        <pb n="218" />
        —  102  —

g.  8.
Zur  Eintragung  des  generellen  Bergwerkseigenthums  genuͤgt,  insofern
dasselbe  am  Tage  der  Verkuͤndung  dieser  Verordns  bereits  erworben  war,
das  Attest  der  Bergverwaltungsbehörde  über  die  seit  10  Jahren  erfolgte  Bezahlung
  der  Rezeßgelder  oder  der  sonst  üblichen  bergrechtlichen  Gefälle  an  den
Staat.

Ist  von  Grundstäcken,  welche  nach  F.  3.  in  das  Berggegen=  und  Hypothekenbuch
  aufzunehmen  sind,  das  Folium  im  Hyppothekenbuche  des  Richters  der
Sache  bereits  angelegt  worden,  so  muß  deren  Aufnahme  die  Extabulation  bei
diesem  Hypothekenbuche  nach  §.  22.  Tit.  1.  der  Hypothekenordnung  vorangehen.
  Ist  noch  kein  Folium  angelegt  worden,  so  muß  der  Besigiire,  sofern  er
sich  nicht  etwa  aus  der  Berleihimngsurkide  ergiebt,  bei  dem  Bergamte  nach
den  Vorschriften  der  Verordnung  vom  31.  März  1834.  bescheinigt  werden.

Die  bei  dem  Richter  der  Sache  angemeldeten  oder  bereits  eingetragenen
Hypothekenforderungen  und  sonsiigen  Realrechte  sind  bei  Berichtigung  des  Besitztitels
  oon  Amtswegen  in  das  Berggegen=  und  Hypothekenbuch  einzutragen.

F.  9.

Bei  den  alten  Zechen=  und  Hüttenwerken,  d.  h.  solchen,  welche  am  Tage
der  Verkündung  dieser  Verordnung  bereits  eintragungsfähiges  Bergwerks-Eigenthum
  sind,  ist  jeder  Besitzer  eines  ideellen  Antheils  verpflichtet:

4)  die  Größe  seines  Antheils  genau  anzzeigen;
2)  seinen  Vorbesitzer  zu  benennen;  »
3)  den  Rechtsgrund  anzugeben,  vermöge  dessen  das  Eigenthum  von  dem

Vorbesitzer  auf  ihn  übergegangen  ist,  und  **

4)  alle  darauf  Bezug  habende  Dokumente  und  Beweismittel  vorzulegen  und
anzugeben.

S.  10.
Zur  Eintragung  des  Besitztitels  des  sich  meldenden  Besitzers  genügt  es:
4)  wenn  derselbe  die  vor  der  Verkündung  dieser  Verordnung  erfolgte  Aufnahme
  in  die  Gewerkschaft  oder  auch  nur  die  Ausübung  von  Theilnehmungsrechten,
  durch  an  Eidesstatt  zu  vernehmende  Zeugen,  durch
Atteste  öffentlicher  Behörden  oder  durch  beglanbigte  oder  sonst  unverdächtige
  Privakdokumente  bescheinigt;
wenn  derselbe  in  gleicher  Art  bescheinigt,  daß  er  vor  dem  Tage  der
Verkündung  dieser  Verordnung  das  Eigenthum  aus  einem,  zur  Erlangung
  desselben  an  sich  geschickten,  wenn  auch  in  der  Form  mangelhafken
  Titel  erworben  hat.  Sollte  der  hierdurch  geführte  Nachweis  mangelhaft
  sein,  so  kann  nach  richterlichem  Ermessen  die  Eintragung  des
Besitztitels  gegen  die  von  dem  Besitzer  abgegebene  Versicherung  an
i  daß  ihm  kein  gleich  oder  näher  Berechtigter  bekannt  sei,
erfolgen.

2

.  11.
In  allen  Fällen,  der  Besitzer  mag  vor  oder  nach  der  Verkündigung
dieser  Verordnung  erworben  haben,  soll  der  Besittztitel  berichtigt  werden
wenn
        <pb n="219" />
        —  103  —

4)  wenn  der  Besitzer  in  dem  bei  dem  vormaligen  Berggerichte  zu  Eslohe
geführten  Berggegenbuche  bereits  eingetragen  war;

2)  wenn  derselbe  das  Bergwerkseigenthum  in  einer  Subhastation  ersianden
oder  darüber  ein  Präklusionserkenntniß  ausgebracht  hat;

3)  wenn  derselbe  für  sich  und  seinen  unmsteharen  Vorbesitzer  einen,  der
Form  und  dem  Inhalte  nach  gültigen  Titel  nachweiset;

4)  wenn  derselbe  zwar  nur  für  sich  einen,  der  Form  und  dem  Inhalte  nach
gültigen  Titel  beibringt,  zugleich  aber  durch  an  Eidesstatt  zu  vernehmende
  Jeugen,  durch  Atteste  öffentlicher  Behörden,  oder  durch  beglaubigte
  oder  sonst  unverdächtige  Privakdokumente  bescheinigt,  daß  er  und
beziehungsweise  sein  Vorbesitzer  sich  in  den  letzten  fünf  Jahren  in  der
uiige  und  ungesiörten  Ausübung  des  Rechts  befunden  haben.  Auch

genügt  es  zu  dieser  Bescheinigung,  wenn  Jemand  in  den  letzten  fünf

Iaheen  in  den  sogenannten  #nschninken  als  Gewerke  aufgeführt  ist.

F.  12.
Kann  der  Besitztitel  auf  vorstehend  bezeichnete  Art  (G.  10.  und  11.)
nicht  nachgewiesen  werden,  der  sich  meldende  Besitzer  ist  aber  entweder:
1)  von  den,  mindestens  zur  Hälfte  an  dem  Werke  betheiligten  Gewerken,
oder
D  von  den  Lehntraͤgern,  den  Deputirten  oder  den  Huͤttenschulzen
als  Mitgewerke  anerkannt  worden,  so  soll  die  Eintragung  fuͤr  ihn,  auf  Grund
dieses  Anerkenntnisses,  gegen  die  Versicherung  an  Eidesstatt,  daß  ihm  kein
eich  oder  besser  Berechtigter  zu  dem  in  Anspruch  genommenen  Bergantheile
gerame  sei,  bewirkt  werden.

S.  13.

Bergwerke  und  Hütten  oder  Antheile  an  Bergwerken  und  Hütten,  welche
der  Staat  für  eigene  Rechnung  betreibt,  können,  insofern  sie  nicht  aus  einem
Privatrechtstitel  erworben  sind,  in  welchem  Falle  es  bei  den  Vorschriften  der
G..  10.  bis  12.  verbleibt,  auf  den  Grund  einer  Bescheinigung  der  vorgesetzten
Bergverwaltungsbehörde,  daß  der  Staat  sich  im  „Betriebe  für  eigene  Rechnung
  befinde“,  für  denselben  in  das  Berggegenbuch  eingetragen  werden.

*z

Bei  Berichtigung  des  Besitztitels  auf  den  Grund  des  Erbrechts  ist,  wenn
der  Vorbesitzer  in  das  bei  dem  Berggericht  zu  Eslohe  geführte  Berggegenbuch
eingetragen  war,  oder  aus  Gewährscheinen  der  Bergbehörde  oder  aus  den  Anschnitten
  sich  ergiebt,  und  der  Erbfall  vor  dem  Tage  der  Verkündung  dieser
Verordnung  Statt  gehabt  hat,  keine  förmliche  Erbeslegitimation  erforderlich,
sondern  es  genügt  der  Nachweis  der  ein  gesetzliches  Erbfolgerecht  begründenden
Verwantschaft  und  die  von  dem  Besitzer  abgegebene  Versicherung  an  Eidesstatt,
  daß  ihm  keine  nähere  oder  gleich  nahe  Erben  bekannt  seien.

.  15.
Widersprüche  gegen  die  Eintragung  des  solchergestalt  (9#.  10  bis  14.)
legitimirten  Besitzers  können  die  Eintragung  selbst  nicht  hindern,  sondern  be-(Nr.
  2550.)  grun-
        <pb n="220" />
        III.  Fiutzsung
  der  Hy-Songer
  und

Realrechte.

—  104  —

gründen  nur,  insoweit  sie  bescheinigt  sind,  die  Eintragung  einer  Protestation,
und  unterliegen  demnachst  der  richterlichen  Entscheidung.

K.  16.
Antheile,  auf  welche  Niemand  einen  begründeten  Anspruch  macht,  werden
  sämmtlichen  Gewerken  gleichmäßig  zugeschrieben.

S.  17.

Da  der  Besitztitel  der  nach  §.  3.  in  das  Berggegen=  und  Hypothekenbuch
  gehbrenden  Gegenstände  für  die  Besitzer  von  Amtswegen  berichtigt  werden
  soll,  so  werden  alle  diejenigen,  welche  vermeinen,  daß  ihnen  entweder  als
Eigenthümern  oder  aus  einem  Lehnsverhältnisse,  einer  Substitution,  oder  sonst
einem,  das  Eigenthum  oder  die  freie  Disposition  der  Besitzer  beschränkenden
Grunde,  oder  als  Realberechtigten  der  II.  Rubrik  Rechte,  die  zur  Eintragung
in  die  Hypothekenbücher  geeignet  sind,  zustehen,  hierdurch  aufgefordert,  solche
zeitig  bei  der  Hypothekenbehörde  anzumelden.

Es  wird  denselben  hierzu  eine  Frist  bis  zum  1.  Juli  1845.  bewilligt.

Nach  Ablauf  derselben  muß  die  Hypothekenbehörde  den  Vorschriften  der
G.  7—16.  gemäß  mit  der  Berichtigung  des  Besitztitels  vorschreiten,  und  Jeder,
der  die  Anmeldung  seiner  Realansprüche  versäumt,  hat  es  sich  selbst  beizumessen,
wenn  bis  zur  Nachholung  seiner  Anmeldung  der  eingetragene  Besitzer  in  allen
mit  dritten  Personen  über  das  Bergwerkseigenthum  Sschisstenen  oder  zu  schließenden
  Verhandlungen,  nach  Worschrift  des  Allg.  Landrechts  Th.  I.  Tit.  10.
S.  7.  u.  f.  für  den  wahren  Eigenthümer  desselben  angesehen  wird.

g.  18.
Bei  Anlegung  des  Berggegen=  und  Hypothekenbuchs  sollen  von  Amtswegen
  berücksichtigt  werden:  "
1)  alle  Hypotheten,  über  deren  Anmeldung  in  Folge  des  im  §.  22.  des
Patents  vom  21.  Juni  1825.  und  der  Order  vom  4.  Februar  1828.
eschehenen  Aufrufs  gerichtliche  Rekognitionen  ertheilt  worden  sind,
2)  Simmeliche,  nach  §&amp;amp;#.  8—11.  des  Patents  vom  21.  Juni  1825.  seit  dem
1.  Dezember  1825.  entstandene  Realrechte.

K.  19.
Es  ist  dabei  in  nachstehender  Art  zu  verfahren:
4)  bei  jeder  Deslhtitelberichigung  muß  der  Realschuldenzustand:

a)  durch  Vernehmung  des  Besitzers,

b)  durch  Ertrakte  aus  den  bisher  geführten  Registern  über  die  angemeldeten
  Realrechte  und  Hypotheken,  und

P)  durch  Einsicht  der  denselben  zum  Grunde  liegenden  Anmeldungen  und
Dokumente  festgestellt  werden.

2)  Jeder  auf  diese  Weise  ermiktelte  Realberechtigte  und  Hypothekengläubiger
ist  aufzufordern,  die  ihm  ertheilte  Rekognition  mit  dem  dazu  gehörigen
Dokumente  zur  Eintragung  in  das  Versgegenbuch  einzureichen.

Auch  Erben,  Cessionarien,  Pfandinhaber  und  andere  Betheiligte  erhalten
  eine  solche  spezielle  Aufforderung,  wenn  ihr  Rechtsanspruch  zu
den  Grundakten  angezeigt  worden  ist.  .  25r
        <pb n="221" />
        —  105  —

g.  20.
Alle  Inhaber  von  Rekognitionen“  welche  ihre  Rechtsansprüche  zu  den
Grundakten  nicht  angezeigt  haben,  werden  hierdurch  aufgefordert,  spätestens
bis  zum  1.  Juli  1845.  die  Anmeldung  nachzuholen.

S.  21.
häl  Wer  der  ergangenen  Aufforderung  (FH.  19.  und  20.)  nicht  genuͤgt,  beaͤlt
  zwar:

seine  Rechte  gegen  die  Person  seines  Schuldners  oder  dessen  Erben  und

kann  sich  auch  an  das  ihm  verhaftete  Bergwerkseigenthum  halten,  insofern
  solches  noch  in  den  Händen  dieses  Schuldners  oder  dessen  Erben
sich  befindet;  er  geht  aber

b)  in  Beziehung  auf  alle  übrige  Realberechtigte,  deren  Hypotheken=  und

andere  Realansprüche  eingetragen  worden,  seiner  Vorzugsrechte  verlustig;
verliert

c)  in  Bezichung  auf  jeden  Dritten,  der  im  redlichen  Glauben  an  die  Richtigkeit

  des  Berggegen=  und  Hypothekenbuchs  nach  der  Anlegung  des
letzteren  gas  Bergwerkseigenthum  erworben  hat,  sein  Realrecht,  und  haftet
  endlich

d)  für  jeden  mit  dem  Dokument  späterhin  gemachten  Mißbrauch  und  für

jeden  hierdurch  und  aus  der  Nichtbefolgung  der  an  ihn  ergangenen  Aufforderung
  entsiehenden  Schaden.
22
Jeder  zur  Einreichung  der  ertheilten  Rekognition  aufgeforderte  Real-Berechtigte,
  ist  verpflichtet,  das  Bergwerkseigenthum,  auf  welches  sein  Recht
eingetragen  werden  soll,  genau  anzugeben.  "  „

--  Haltet  gegen  die  Identitaͤt  desselben  mit  dem  im  Dokument  verpfaͤndeten
  kein  Zweifel  ob,  oder  erkennt  der  Besitzer  diese  Identität  an,  so  begründet
die  erhaltene  Rekoqnition  einen  Anspruch  auf  Eintragung  des  Rechts  selbst.

Entstehen  Zweifel  uber  die  Idenrität,  die  sich  nicht  sofort  beseitigen  lassen,
dies  Identität  aber  ist  wahrscheinlich,  so  wird  dadurch  jedenfalls  die  Eintragung
einer  Protesiation  begründet.

Eine  mangelhafte  oder  vorläufige  Rekognition  über  zwar  bescheinigte,  aber
nicht  sofort  liquid  zu  machende  Realansprüche  begründet  ebenfalls  einen  Anspruch
auf  die  Eintragung  einer  Protestation  zur  Erhaltung  des  Vorrechts.

g.  23.

Allen  vor  dem  1.  Dezember  1825.  entstandenen,  binnen  der  vorgeschriebenen
  Frist  angemeldeten  Realrechten  gebührt  bei  der  Eintragung  die  Priorität
vor  den  später  erworbenen,  mit  Vorbehalt  der  näheren  Beseimmung  ihrer
Rangverhältnisse  unter  sich,  welche  festzustellen  oder  im  Fall  eines  Streits  durch
richterliche  Entscheidung  feststellen  zu  lassen,  den  Interessenten  überlassen  bleibt.
Die  seit  dem  1.  Dezember  1825.  entstandenen  Realrechte  werden  nach  der  Zeitfolge
  ihrer  Anmeldung  eingetragen.

§.  24.
Realforderungen,  die  bei  einer  Subhastation,  einem  Konkurs=  oder  Liqui
(Xr.  2350.)  a-
        <pb n="222" />
        —  106  —

dationsprozeß  ausgefallen,  prakludirt  oder  durch  Zahlung  getilgt  sind,  werden
nicht  weiter  berücksichtigt.

Behauptet  der  Besitzer,  daß  das  Realrecht  auf  andere  Weise  aufgehoben
worden  sei,  so  muß  er  diese  Aufhebung  sofort  darthun.  Kann  er  dies  nicht,
so  ist  die  Eintragung  der  Forderung  und  zugleich  in  der  Kolonne  „Cessionen“
die  Eintragung  des  Widerspruchs,  sofern  derselbe  bescheinigt  ist,  zu  bewirken.

S.  25.

Allen  Inhabern  bereits  angemeldeter  Titel  zu  Hppotheken=  und  Realrechten,
  welche  ungewiß  darüber  sind,  ob  die  von  ihnen  angemeldeten  Titel
auch  wirklich  in  die  Hypothekenregister  aufgenommen  worden  sind,  und  daher
besorgen,  bei  der  nach  9.  18.  u.  f.  vorzunehmenden  Feststellung  des  Schuldenzustandes
  unbeachtet  zu  bleiben,  bleibt  es  überlassen,  sich  die  Hppothekenregister
vorlegen  zu  lassen,  und  erforderlichen  Falls  die  Nachtragung  in  dieselben  oder
die  Ertheilung  vollständiger  Rekognitionen  anderweit  in  Antrag  zu  bringen.
Auch  steht  es  ihnen  frei,  durch  schriftliche  Eingaben  sich  die  Berücksichtigung
bei  der  Anlegung  des  Foliums  zu  sichern.  Es  muß  jedoch  diese  Eingabe
enthalten:

eine  genaue  Bezeichnung  des  verhafteten  Bergwerkseigenthums,

die  Namen  der  gegenwärtigen  Besitzer  desselben,

die  Angabe  des  Titels  und  des  Datums  der  früheren  Ammeldung;
endlich  muß  derselben  eine  Abschrift  der  erhaltenen  Rekognition  beigefügt  werden.

S.  26.

Bei  allen  die  erste  Regulirung  des  Berggegen=  und  Hypothekenbuchs,
namentlich  auch  die  Fesistellung  des  Schuldenzustandes  betreffenden  Verhandlungen,
  genügt  die  Vernehmung  des  Ehemannes,  und  es  kann  nach  dessen  Erklärung
  die  Eintragung  erfolgen,  wenn  auch  das  Bergwerkseigenthum  zum
gemeinschatlien  Vermögen  der  Eheleute  oder  zum  eingebrachten  Vermögen
der  Frau  gehört.

"  Wollen  Verwandte  in  auf=  oder  absteigender  #inie,  Schwiegereltern,
Schwiegerkinder  und  Geschwister  einander  vertreten,  so  ist  zu  ihrer  Legitimation
eine  außergerichtliche,  nur  vom  Pfarrer  oder  Ortsvorstande  beglaubigte  Vollmacht
  des  Vertretenen  hinreichend.  In  allen  diesen  Füällen  ist  den  solchergestalt
Vertretenen  der  Gewährschein  unmirtelbar  zuzustellen.

.  27.

V.  Verfahren  Bis  zur  wirklichen  Anlegung  des  Foliums  kann  vom  Tage  der  Verkünbet

  künftigen  dung  dieser  Verordnung  an,  ein  Realrecht  an  Bergwerkseigenthum  auch  nach

Pelernenre  Vorschrift  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1820.  erworben  werden.

vor  angeleg-  Nach  Anlegung  des  Foliums  kreten  statt  der  obigen  Bestimmungen  die

1e  Follum.  Hypothekenordnung  und  die  darauf  Bezug  habenden  späteren  gesetzlichen  Vorschriften
  in  volle  Kraft.

G.  28.
ror  MWalipung  Bei  Anlegung  des  Hypothekenfoliums  für  neue  Zechen  und  Hüttenwerke
kr  Woser  ist  die  Legitimation  der  Interessenten  nach  F.  2065.  Tit.  10.  Th.  II.  des  Allg.
chenund.  4-  Landrechts  zu  beurtheilen.  K.  26.
        <pb n="223" />
        —  107  —
g.  29.

Jur  Erleichterung  der  Interessenten  wird  den  Verhandlungen,  welche  zur
Eintragung  der  bisher  erworbenen  Eigenthums-,  Hypotheken=  und  Realrechte
in  das  neu  anzulegende  Berggegenbuch  erforderlich  sein  werden,  die  Stempelfreiheit
  bewilligt,  und  soll  außerdem  eine  von  Unsern  Ministern  der  Finanzen
und  der  Justiz  zu  bestimmende  Ermäßigung  der  in  der  Gebührentare  vom
23.  August  1815.  bestimmten  Gebührensätze  eintreten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedruckteim
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Februar  1845.

(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Rochow.  v.  Savigny.  Flottwell.  Uhden.

Beglaubigt:
ode.

 

(Nr.  2551.)  Fischerei-Ordnung  für  die  Provinz  Posen.  7.  März  1845.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rw.  .

verordnen  zur  Beseitigung  der  Nachtheile,  welche  aus  dem  Mangel  besonderer,
für  die  Provinz  Posen  gültiger  Vorschriften  über  die  Fischerei  hervorgehen,
nach  Anhbrung  Unserer  getreuen  Stände  der  Provinz  Posen  und  nach  vernommenem
  Gutachten  einer  aus  Mitgliedern  Unseres  Scaaksraths  ernannten
Kommission  für  die  gedachte  Provinz,  was  folgt:

g.  1.

Die  Vorschriften  dieser  Fischereiordnung  finden  innerhalb  der  Provinz
Posen  Anwendung  auf  öffentliche  Gewässer  und  auf  solche  Privatgewässer,  in
welchen  der  Fischfang  verschiedenen  Berechtigten  zusteht.  oder  welche  mit  fischhaltigen
  Gewässern,  in  denen  Andere  zur  Ausübung  der  Fischerei  berechtigt
sind,  dergestalt  in  Verbindung  stehen,  daß  die  Fische  aus  dem  e  en  in  das
andere  frei  übertreten  können.

S.  2.  »
Wenn  diejenigen,  welchen  die  Fischerei  in  einem  Privatgewaͤsser  oder  in
mehreren,  auf  die  im  J.  1,  angegebene  Weise  mit  einander  verbundenen  Privatewässern
  zusteht,  sämmtlich  einig  sind,  so  ist  es  ihnen  gestaktek,  die  beschränenden
  Vorschriften  der  Fischereiordnung  ganz  oder  theilweise  durch  einen  Vertrag
  aufzuheben,  den  sie  demnächst  dem  Landrathe  vorzulegen  haben.  So  lange
letzteres  nicht  geschehen  ist,  wird  lediglich  nach  den  Porschriften  der  Fischerei-Ordnung
  verfahren.
Jahrgang  1815.  (Ne.  2650-2561.)  18  H.  3.
        <pb n="224" />
        —  108  —

g.  3.
Jede  den  Zug  der  Fische  auf  irgend  eine  Weise  stoͤrende  Verstellung  oder
Sperrung  der  im  H.  1.  bezeichneten  Gewseer,  wohin  namentlich  auch  die  Anlage
  von  Lachs=  und  Störwehren  und  Aalfängen  gehört,  ist  fortan  verboten,
wenn  dieselbe  nicht  entweder  auf  eine  ausdrückliche  Konzession  der  Regierung
oder  auf  eine  besondere  Berechtigung  sich  gründet.  Wer  eine  solche  Berechtiung
  in  Anspruch  nimmt,  hat  selbige  binnen  sechs  Monaten,  vom  Tage  der
Publikation  dieser  Verordnung  an  gerechnet,  bei  der  Regierung  anzumelden,
und,  auf  deren  Verlangen,  näher  zu  bescheinigen,  widrigenfalls  ihm  die  Ausübung
  der  behaupteten  Berechtigung,  bis  zum  vollständigen  Nachweise  der  letzteren,
  von  der  Regierung  untersagt  werden  kann.

g.  4.
Diese  Bestimmung  (H.  3.)  findet  auch  Anwendung,  wenn  und  wo  jene
Gewaͤsser  (H.  1.)  in  Bruͤcher,  Niederungen,  Wiesen  u.  s.  w.  uͤber-  oder
austreten.

—

g.  5.

Vorkehrungen,  welche  zur  Abwehr  von  Ueberschwemmungen  und  ähnlichen
  Gefahren  oder  zur  Herstellung  durchbrochener  Ufer  oder  Wehrungen  nach
dem  Ermessen  der  Regierung  erforderlich  sind,  unterliegen  dem  allgemeinen  Verbote
  G.  3.)  nicht.

Außer  diesem  Falle  dürfen  die  Regierungen  neue,  den  Zug  der  Fische
störende  Anlagen  nicht  anders  gestatten,  als  wenn  dieselben  für  die  Fischerei
entweder  unschädlich  sind  oder  durch  besondere,  den  Unternehmern  aufzuerlegende
Bedingungen  unschädlich  gemacht  werden  können.  "

Die  Entscheidung  darüber,  sowie  die  Festsetzung  der  Bedingungen,  welche
in  den  zu  ertheilenden  Konzessionen  genau  zu  bezeichnen  sind,  sieht  den  Regierungen
  zu,  gegen  deren  Verfügungen  nur  der  Rekurs  an  das  vorgesetzte  Ministerium
  zulässig  ist.

Die  Polizeibehörden  haben  darüber  zu  wachen,  daß  die  in  den  Konzessionen
  zu  Gunsten  der  Fischerei  fesigesetzten  Bedingungen  erfüllt  werden.

S.  0.

Sofern  jedoch  von  dergleichen  neuen  Anlagen  C.  5.)  ein  überwiegender
Vortheil  für  die  Schiffahrt  oder  Bodenkultur  oder  für  gewerbliche  Unternehmungen
  zu  erwarten  ist,  sind  die  Regierungen  befugt,  solche  Anlagen  auch  dann,
wenn  sie  der  Fischerei  nachtheilig  sind,  jedoch  nur  gegen  Entschädigung  der
Fischereiberechtigten,  zu  gestatten.

Unter  gleichen  Voraussetzungen  kann  auch  die  Wegschaffung  von  Fischwehren
  und  anderen  zum  Behuf  der  Fischerei  vorhandenen  Anlagen  angeordnet,
und  selbst  die  gänzliche  Ablassung  stehender  Gewässer  erlaubt  werden.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Regierungen  isi  nur  der  Rekurs  an  das
vorgesetzte  Ministerium  zulässig.

G.  7.
In  Fällen,  wo  eine  den  Zug  der  Fische  störende  Anlage  (#.  5.)  wegen
eines  überwiegenden  Vortheils  für  Bodenkultur  oder  gewerbliche  Unternehmungen
        <pb n="225" />
        —  109  —

mungen  gestattet  wird,  findet  wegen  Entschaͤdigung  der  Fischereiberechtigten  das
nachstehend  (G.  8—14.)  vorgeschriebene  Verfahren  siatk.

C.  8.

Die  Regierung  läßt  die  den  Fischereiberechtigten  zu  gewährende  vollständige
  Entschädigung  durch  drei  von  ihr  zu  ernennende  Taxatoren,  unter  Zuziehung
  sämmtlicher  Betheiligten,  ermitteln,  und  setzt  solche,  unter  Zuschlagung
von  fünf  und  zwanzig  Prozent  des  ermittelten  Betrages,  durch  einen  Beschluß
fest,  welcher  den  Bet  ellgten.  bekannt  zu  machen  ist.

Die  Kosien  der  Abschätzung  hat  der  Unternehmer  der  Anlage  allein  zu
tragen.

F.  9.

Dem  Fischereiberechtigten  steht,  wenn  er  sich  durch  die  von  der  Regierung
  festgesetzte  Entschädigung  nicht  für  befriedigt  hält,  binnen  sechs  Wochen
nach  Bekanntmachung  des  Beschlusses  der  Rekurs  an  das  Revisions-Kollegium
fret.  Dasselbe  stellt  nach  Revision  der  Abschätzung,  wobei  anderweitige  Ermittelungen
  gestatter  sind,  die  Entschädigung  mit  Ausschließung  jedes  weiteren
Rechtsmittels,  sowie  des  Rechtsweges,  definitiv  fest.

Dem  Unternehmer  der  Anlage  ist  kein  Rekurs  gestattet.

C.  10.

In  der  Rekursschrift  muß  der  Mehrbetrag  der  Entschäbigungssumme,
welchen  der  Fischereiberechtigte  fordert,  bestimmt  ausgedrückt  sein.  »

Wird  dem  Fischereiberechtigten  keine  höhere  Entschädigung,  als  die  von

der  Regierung  festgesetzte  G.  8.)  zuerkannt,  so  hat  derselbe  sämmtliche  Kosten

der  Rekursinsianz  zu  tragen.  Erstreitet  er  den  ganzen  geforderten  Mehrbetrag,

so  fallen  diese  Kosien  sämmtlich  dem  Unternehmer  der  Anlage  zur  Last.  Wenn

der  Fischereiberechtigte  zwar  nicht  den  ganzen  geforderten  Betrag,  aber  doch

mehr  als  ihm  von  der  Regierung  zugebilligt  worden,  erstreitet,  so  findet  zwischen
  beiden  Theilen  eine  verhältnißmäßige  Vertheilung  der  Kosten  statt.

.  11.

Dem  Unternehmer  der  Anlage  steht  frei,  von  deren  Ausfuͤhrung  auch
nach  bereits  erfolgter  definitiver  Feststellung  der  Entschaͤdigungssumme  abzusiehen;
  er  muß  aber  in  diesem  Falle  auch  diejenigen  Kosten  uͤbernehmen,  welche
dem  Provokaten  zur  Last  gestellt  worden  sind.

g.  12.
Die  Einziehung  und  Auszahlung  oder  gerichtliche  Deposition  der  festgestellten
  Entschädigungssumme  liegt  der  Regierung  ob.

K.  13.
Söämmtliche  Verhandlungen,  welche  durch  das  in  Fällen  des  §F.  ö.  etwa
erforderliche  Verfahren,  imgleichen  durch  das  Verfahren  zur  Ermittelung  der
Entschädigung  (F.  8.)  und  durch  die  Einziehung  und  Auszahlung  oder  Deposition
  der  Entschädigungsgelder  G.  12.)  veranlaßt  werden,  sind  gebühren=  und
stempelfrei,  und  es  werden  nur  die  baaren  Auslagen  in  Ansatz  gebracht.  In
der  Rekursinstanz  G.  9.)  sind  jedoch  Gebühren  und  Stempel  zu  entrichten.
(Nr.  2551.)  18  g.  14
        <pb n="226" />
        —  110  —

9.  14.
Die  Ausführung  der  Anlage  soll  von  der  Fesisiellung  der  den  Fischereiberechtigten
  zu  gewährenden  Entschädigung  (§.  8.  u.  f.)  nicht  abhängig  sein.

g.  15.

In  Fällen,  wo  eine  den  Zug  der  Fische  störende  Anlage  (F.  5.)  wegen
eines  überwiegenden  Vortheils  für  die  Schiffahrt  ausgeführt  wird,  behält  es
wegen  Entschädigung  der  Fischereiberechtigten  bei  den  allgemeinen  gesetzlichen
Vorschriften  sein  Bewenden.

K.  16.
Soweit  es  ohne  Verletzung  bestehender  Gerechtsame  geschehen  kann,  haben
  die  Polizeibehörden

à  icde  nach  ihrem  Ermessen  dem  Gedeihen  der  Fische  oder  der  Ausuͤbung
er  Fischerei  nachtheilige  Verunreinigung  der  im  F.  1.  bezeichneten  Gewässer
  zu  verbieten,

b))  vorhandene  gewerbliche  oder  andere  Anlagen,  welche  durch  ihren  Abfluß
eine  solche  Verunreinigung  herbeiführen,  zu  beseitigen,  und

)  neue  Anlagen,  deren  Abfluß  in  die  gedachten  Gewässer  geht,  nur  dann
zu  gestatten,  wenn,  allenfalls  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen,  ermittelt
  worden  ist,  daß  sie  der  Fischerei  unschädlich  sein  werden.

Die  Regierungen  sind  jedoch  befugt,  Anlagen  der  angegebenen  Art,
wenn  davon  ein  überwiegender  Vortheil  für  landwirthschaftliche  oder  gewerbliche
  Zwecke  zu  erwarten  ist,  gegen  Entschädigung  der  Fischereiberechtigten
  zuzulassen.  Die  Entschädigung  wird  in  solchen  Fällen  nach
Vorschrift  der  §#.  8  —  14.  regulirt.

K.  17.

·  Fischereiberechtigte  Gemeinden  und  andere  Korporationen  sind,  sofern  sie
nicht  die  Befugniß  zur  Ausübung  der  Fischereigerechtigkeit  durch  ihre  Mitglieder
  besonders  erworben  haben,  verpflichtet,  dieselbe  ganz  oder  in  angemessenen
Theilen  einzelnen  dazu  geeigneten  und  zuverlässigen  Personen  zu  übertragen.

Diese  Uebertragung  darf  sich  indessen  nie  auf  die  Antheile  einzelner  Mitglieder
  der  Gemeinde  beschränken,  sondern  muß  sich  stets  auf  die  Berechtigung
der  ganzen  Gemeinde  beziehen.

K.  18.

Der  Fischfang  darf  nur  auf  solche  Art  und  mit  solchen  Gezeugen  betrieben
  werden,  welche  der  Erhaltung  und  Vermehrung  des  Fischbestandes  nicht
nachtheilig  sind.

Die  Regierungen  sind  befugt  und  verpflichtet,  in  dieser  Beziehung  nähere
Bestimmungen  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  zu  treffen.  Allgemein
bleibt  aus  dem  angeführten  Grunde:

1)  die  Fischerei  bei  Nachtzeit,  wobei  den  Fischen  bei  Strohfackeln  und  brennenden
  Spähnen  mit  Stäben  nachgestellt  wird,

2)  das  sogenannte  Betäuben  oder  Toftkeulen,  wobei  auf  tragendem,  durchsichtigen
  Eise  der  Fisch  durch  starke  Schläge  auf  das  Eis  betaubt  und

dann  gefangen  wird,  5  5

as
        <pb n="227" />
        —  111  —

3)  das  Speerstechen,

4)  das  Schießen  der  Fische,
verboten.  Eben  so  unstatthaft  ist  der  Gebrauch  von  Schaubern  und  Hamen,
das  Auslegen  von  Schnüren  mit  Angelhaken  und  die  Anwendung  betäubender
Ingredienzien,  z.  B.  Kockelskörner,  Krähenaugen  u.  s.  w.

K.  19.

Die  Maschen  der  zum  Fischfange  anzuwendenden  Netze  sollen  in  Zukunft,
und  zwar  im  nassen  Zustande,  wenigstens  jehn  Preußische  Linien  an  jeder  Seite
halten.  Nur  beim  Stintfange  ist  der  Gebrauch  noch  enger  gemaschter  Säcke
an  den  Flügeln  der  Netze  gestattet.  Dagegen  sollen  da,  wo  die  sogenannte
Stellfischerei  mit  Reusen  betrieben  wird,  die  Maschen  derselben  wenigstens  drei
Zoll  lang  und  drei  Joll  breit  sein.

Die  Regierungen  sind  befugt,  nach  Maaßgabe  der  örtlichen  Verhaltnisse,
in  Bezug  auf  einzelne  Fischgattungen,  den  Gebrauch  von  Netzen  mit  weiteren
Maschen  vorzuschreiben,  und  da,  wo  bisher  enger  gemaschte  Netze  im  Gebrauch
  gewesen,  die  Benutzung  derselben  ausnahmsweise  noch  für  einige  Zeit,
höchstens  jedoch  für  die  nächsten  fünf  Jahre  zu  gestatten.  Letzteren  Falls  dürfen
aber  vorschriftswidrige  Netze,  die  erst  nach  Publikation  dieser  Ordnung  angefertigt
  sind,  auch  schon  innerhalb  der  festzusetzenden  Frist  zum  Fischfange  nicht
benutzt  werden.

g.  20.

Die  Laichzeit  aller  Fischgattungen  ist  zu  beachten  und  waͤhrend  derselben
die  betreffende  Gattung  zu  schonen.  Den  Regierungen  bleibt  es  vorbehalten,
die  Schonzeit  der  verschiedenen  Fischgattungen  in  bestimmten  Gewässern  besonders
  fesizusetzen  und  den  Fischereibetrieb  während  dieser  Zeit  zu  untersagen  oder
nach  Maaßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  zu  beschränken.

.  21.

Die  Fischerei  auf  laichende  und  unausgewachsene  Fische  ist  verboten.
Werden  solche  Fische  mit  anderen  Fischen  gefangen,  so  sind  sie  sogleich  mit
gehöriger  Vorsicht  in  das  Wasser  zurückzuwerfen.  Ebenso  isi  mit  dem,  aus
dem  Wasser  gezogenen  Fischsaamen  zu  verfahren.

Zum  Verkauf  dürfen  die  nachfolgenden  Fischarten  nur  gestellt  werden,
wenn  die  Fische  die  dabei  angegebene  Länge  haben,  nämlich:

1.  Al.  18  Preußische  Zoll.
2  Alande  ...............  ....  8  -  -
3.  Barben  18  -  -
1  Barse  HHGGO;  6  -  -
5.  Bleie  oder  Brassen  .  8  -  -
6Karpfen.............·.......  12  -
7.  Kaulbare  .  ..  4  -
8  Schleie  ....&amp;amp;  6  -  -
9.  Zährtt  8  -  -
10.  Zander  ..  .....  ....  ..  ...  ...  .  ..  12  -  -

(Nr.  2551.)  g.  22.
        <pb n="228" />
        —  112  —

K.  22.
Auch  bei  dem  Fischfange  dürfen  die  fließenden  Wasser  nicht  versiellt
werden,  und  daher  die  Säcke  und  Stcellnetze  nie  mehr  als  die  halbe  Breite  derselben
  einnehmen.

g.  23.

In  schiff=  oder  flößbaren  Gewaͤssern  darf  keine  Art  der  Fischerei  getrieben

  werden,  welche  den  Lauf  der  Kähne  oder  Flöße  hindert.
9.  24.

Wo  besondere  Fischwehre  bestehen,  behält  es  bei  dem  Umfang  der  privilegienmäßigen
  Berechtigung  sein  Bewenden,  soweit  nicht  durch  Herkommen
oder  Judikale  eine  Einschränkung  der  Benutzung  im  Interesse  der  Schiffahrt
oder  der  Flößerei  begründet  ist,  oder  nach  §.  6.  angeordnet  wird.

.  25.

Die  in  den  Stroͤmen,  Fluͤssen  und  Seen  etwa  siattfindenden  Wasserbauten
  müssen  bei  dem  Betriebe  der  Fischerei  sorgfältig  gegen  jede  Beschädigung
  bewahrt  werden.

g.  26.
Die  Fischerei  auf  Kanälen  ist,  soweit  darüber  nicht  besondere  Bestimmungen
  ertheilt  sind,  ebenfalls  dieser  Verordnung  unterworfen.

g.  27.

Wo  die  Erhaltung  der  Ufer  eines  öffentlichen  Flusses  dadurch  bedingt
ist,  daß  die  Fischerei  nicht  vom  Ufer  aus  betrieben  wird,  und  daß  die  Netze
nicht  längs  des  Ufers  fortgezogen  oder  auf  dasselbe  aufgezogen  werden,  ist  die
Regierung  befugt,  solches  zu  verbieten.

g.  28.

Sollte  Jemand  auf  rechtsguͤltige  Weise  die  Befugniß  erlangt  haben,  die
Fischerei  auf  eine  der  hier  verbotenen  Arten  zu  betreiben,  so  hat  er  solche  binnen
  sechs  Monaten,  vom  Tage  der  Publikation  dieser  Verordnung  an  gerechnet,
  bei  der  Regierung  anzumelden  und,  auf  deren  Verlangen,  näher  zu  bescheinigen;
  widrigenfalls  ihm  die  Ausübung  der  behaupteten  Berechtigung  bis
zum  vollständigen  Nachweise  der  letzteren  von  der  Regierung  untersagk  werden
kann.  Die  Regierung  hat  übrigens  darauf  hinzuwirken,  daß  der  gemeinschädliche
  Einfluß  solcher  Berechtigungen,  soweit  es  ohne  Verletzung  des  Berechtigten
  geschehen  kann,  beseitigt  werde.  Gegen  vollsiändige  Entschadigung,  welche
dann  nach  Vorschrift  der  W.  8.  bis  111.  zu  reguliren  ist,  können  dieselben  jederzeit
  aufgehoben  werden.

.  29.

·  Kontraventionen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Fischereiordnung  oder  gegen
die  auf  Grund  derselben  von  Unseren  Behoͤrden  erlassenen  Bestimmungen  (F.  3.
5.  16.  21  —24.  28.)  sollen  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern,  und
mit  Konfiskation  der  dabei  etwa  gebrauchten  vorschriftswidrigen  Netze  oder
Gezeuge  bestraft  werden.  Sind  durch  die  Uebertretung  Beschädigungen  veranlaßt,
  so  bleibt  der  Kontravenient  außerdem  zum  Schadenersatz  whte.

“
        <pb n="229" />
        —  113  —

Geldbußen,  welche  wegen  Unvermögens  des  Kontravenienten  nicht  beigetrieben
  werden  können,  sind  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  in  Gefängnißstrafe
  zu  verwandeln.

Wer  den  Vorschriften  dieser  Fischereiordnung  zum  vierten  Male  zuwider
handelt,  bat,  außer  der  Strafe,  auch  seine  Fischereiberechtigung  auf  seine  Besitzzeit
  verwirkt.

Uebertretungen,  welche  ein  Verbrechen  enthalten,  bleiben  den  Strafbestimmungen
  nach  allgemeinen  Gesetzen  unterworfen.

Wer  ohne  Befugniß  in  fremden  Gewässern  angelt,  soll  jedoch  nur  mit
bieer  Geldbuße  bis  fünf  Thaler  oder  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  beegt
  werden.

g.  30.

Die  Ortspolizeibehoͤrden  und  Domanialforstbeamten  haben  den  Betrieb
der  Fischerei  innerhalb  ihrer  Bezirke  von  Amtswegen  zu  beaufsichtigen.  Auch
sind  die  Regierungen  befugt,  für  solche  Gegenden,  in  welchen  Fischereikontraventionen,
  besonders  von  Seiten  der  Fischereiberechtigten,  häufig  vorkommen,
und  die  Fischerei  von  Erheblichkeit  ist,  besondere  Aufseher  über  den  Fischereibetrieb
  zu  bestellen  und  die  daraus  entstehenden  Kosten  auf  die  Fischereiberechtigten
  zu  vertheilen.

g.  31.

Die  Untersuchung  der  Kontiraventionen  G.  29.)  und  die  Festsetzung  der
Strafen  steht  den  Lokalponzetivehörden  zu.

Wenn  die  Strafe  fünf  Thaler  Gemeuge  nicht  übersteigt,  findet  dagegen
nur  der  Rekurs  an  die  Regierung  statt.  Bei  höheren  Strafen  hat  der  Kontravenient
  die  Wahl  zwischen  dem  Rekurse  und  der  Provokation  auf  gerichtliche
Entscheidung.

Die  Geldstrafen  fließen  zu  den  Armenkassen  der  Orte,  in  deren  Gränzen
die  Kontraventionen  begangen  worden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  März  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Rochow.  v.  Savigny.  Gr.  zu  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.  Uhden.

Beglaubigt:
8  ode.

 

(Nr.  2551—23552.)  (Nr.  2552.)
        <pb n="230" />
        —  114  —

(Nr.  2552.)  Fischereiordnung  für  die  Binnengewässer  der  Provinz  Preußen.  Vom
7.  März  1845.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  zur  Beseitigung  der  Nachtheile,  welche  aus  der  Unzulänglichkeit  der

Escherel  in  den  Binnengewässern  der  Provinz  Preußen  vorhandenen
Vorschriften  hervorgehen,  nach  Anhörung  Unserer  getreuen  Stände  der  Provinz
Preußen  und  nach  vernommenem  Gutachten  einer  aus  Mitgliedern  Unseres
Staatsraths  ernannten  Kommission,  für  die  gedachten  Binnengewässer  —  mit
Ausschluß  derjenigen,  auf  welche  die  Fischereiordnungen  für  das  frische  und
das  kurische  Haff  zur  Anwendung  kommen  —  unter  Aufhebung  aller  entgegenstehenden
  älteren  Hesimmungn,  was  folgt:

über  die  Fi

C.  1.

Die  Vorschriften  dieser  Fischereiordnung  finden  innerhalb  der  Provinz
Preußen  Anwendung  auf  öffentliche  Gewässer  und  auf  solche  Privatgewässer,
in  welchen  der  Fischfang  verschiedenen  Berechtigten  zusteht,  oder  welche  mit
sischhaltigen  Gewässern,  in  denen  Andere  zur  Ausübung  der  Fischerei  berechtigt
sind,  dergestalt  in  Verbindung  stehen,  daß  die  Fische  aus  dem  einen  in  das
andere  frei  übertreten  können.

§.  2.

Wenn  bdissenigen  ,  welchen  die  Fischerei  in  einem  Privatgewässer  oder  in
mehreren,  auf  die  im  F.  1.  angegebene  Weise  mir  einander  verbundenen  Privatgewässern
  zusteht,  sämmtlich  einig  sind,  so  ist  es  ihnen  gestattet,  die  beschränkenden
  Vorschriften  der  Fischereiordnung  ganz  oder  theilweise  durch  einen  Vertrag
  aufzuheben,  den  sie  demnächst  dem  Landrathe  vorzulegen  haben.  So
lange  letzteres  nicht  geschehen  ist,  wird  lediglich  nach  den  Vorschriften  der
Fischereiordnung  verfahren.

g.  3.

Jede  den  Zug  der  Fische  auf  irgend  eine  Weise  stoͤrende  Verstellung
oder  Sperrung  der  im  H.  1.  bhecheten  Gewässer,  wohin  namentlich  auch  die
Anlage  von  Lachs=  und  Störwehren  und  Aalfängen  gehört,  ist  fortan  verboten,
wenn  dieselbe  nicht  entweder  auf  eine  ausdrückliche  Konzession  der  Regierung
oder  auf  eine  besondere  Berechtigung  sich  gründet.  Wer  eine  solche  Berechtizun,
  in  Anspruch  nimmt,  hat  selbige  binnen  sechs  Monaten,  vom  Tage  der
Publikation  dieser  Verordnung  an  gerechnet,  bei  der  Regierung  anzumelden,
und,  auf  deren  Verlangen,  näher  zu  bescheinigen,  widrigenfalls  ihm  die  Ausübung
  der  behaupteten  Berechtigung,  bis  zum  vollständigen  Nachweise  der  letzteren,
  von  der  Regierung  untersagt  werden  kann.

F.  4.
Diese  Bestimmung  G.  3.)  sindet  auch  Anwendung,  wenn  und  wo  jene
Gewässer  CG#.  1.)  in  Brücher,  Niederungen,  Wiesen  rc.  über=  oder  austretn.
.  .i«.).
        <pb n="231" />
        —  115  —

K.  5.

Vorkehrungen,  welche  zur  Abwehr  von  Ueberschwemmungen  und  ähnlichen
  Gefahren  oder  zur  Herstellung  durchbrochener  Ufer  oder  Wehrungen  nach
dem  Ermessen  der  Regierung  erforderlich  sind,  unterliegen  dem  allgemeinen  Verbote
  (F.  3.)  nicht.

Außer  diesem  Falle  dürfen  die  Regierungen  neue,  den  Zug  der  Fische
störende  Anlagen  nicht  anders  gestatten,  als  wenn  dieselben  für  die  Fischerei
entweder  unschädlich  sind,  oder  durch  besondere,  den  Unternehmern  aufzuerlegende
  Bedingungen  unschädlich  gemacht  werden  können.

Die  Entscheidung  darüber,  sowie  die  Fesisetzung  der  Bedingungen,  welche
in  den  zu  ertheilenden  Konzessionen  genau  zu  bezecchnen  sind,  steht  den  Regierungen
  zu,  gegen  deren  Verfügungen  nur  der  Rekurs  an  das  vorgesetzte  Ninisterium
  zulässig  ist.

Die  Polizeibehörden  haben  darüber  zu  wachen,  daß  die  in  den  Konzessionen
  zu  Gunsten  der  Fischerei  festgesetzten  Bedingungen  erfüllt  werden.

g.  6.

Sofern  jedoch  von  dergleichen  neuen  Anlagen  G.  5.)  ein  überwiegender
Vortheil  für  die  Schiffahrt  oder  Bodenkultur  oder  für  gewerbliche  Unternehmungen
  zu  erwarten  ist,  sind  die  Regierungen  befugt,  solche  Anlagen  auch
dann,  wenn  sie  der  Fischerei  nachtheilig  sind,  jedoch  nur  gegen  Entschädigung
der  Fischereiberechtigten,  zu  gestatten.  «

Unter  gleichen  Boraussetzungen  kann  auch  die  Wegschaffung  von  Fischwehren
  und  anderen  zum  Behuf  der  Ficcere  vorhandenen  Anlagen  angeordnet,
und  selbst  die  gänzliche  Ablassung  stehender  Gewässer  erlaubt  werden.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Regierungen  ist  nur  der  Rekurs  an  das
vorgesetzte  Ministerium  zulässig.

g.  7.

In  Faͤllen,  wo  eine  den  Bug  der  Fiche  störende  Anlage  (F.  5.)  wegen
eines  überwiegenden  Vortheils  für  Bodenkultur  oder  gewerbliche  Unternehmungen
  gestattet  wird,  sindet  wegen  Entschädigung  der  Fischereiberechtigten  das
nachsiehend  (.  8.  bis  14.)  vorgeschriebene  Verfahren  siatt.

C.  8.

Die  Regierung  läßt  die  den  Fischereiberechtigten  zu  gewährende  vollständige
  Entschädigung  durch  drei  von  ihr  zu  ernennende  Taratoren,  unter  Zuziehung
  sämmtlicher  Betheiligten,  ermitteln,  und  setzt  solche,  unter  Zuschlagung
von  fünf  und  zwanzig  Prozent  des  ermittelten  Betrages,  durch  einen  Beschluß
fest,  welcher  den  Bäßzein  ten  bekannt  zu  machen  ist.

Die  Kosten  der  r
tragen.

st
schaͤtzung  hat  der  Unternehmer  der  Anlage  allein  zu

C.  9.

Dem  Fischereiberechtigten  steht,  wenn  er  sich  durch  die  von  der  Regierun
festgesetzte  Entschädigung  nicht  für  befriedigt  hält,  binnen  sechs  Wochen  na
Bekanntmachung  des  Beschlusses  der  Rekurs  an  das  Revisionskollegium  frei.
Dasselbe  stellt  nach  Revision  der  Abschätzung,  wobei  anderweitige  Ermittelungen

Jahrgang  1845.  (Nr.  2552.)  19  ge-
        <pb n="232" />
        —  116  —

estattet  sind,  die  Entschaͤdigung  mit  Ausschließung  jedes  weiteren  Rechtsmittels,
#ewie  des  Rechtsweges,  definitiv  fest.  «  .
Dem  Unternehmer  der  Anlage  ist  kein  Rekurs  gestattet.

g.  10.

In  der  Rekursschrift  muß  der  Mehrbetrag  der  Entschaͤdigungssumme,
welchen  der  Fischereiberechtigte  fordert,  bestimmt  ausgedruͤckt  sein.

Wird  dem  Fischereiberechtigten  keine  hoͤhere  Entschaͤdigung,  als  die  von
der  Regierung  festgesetzte  (F.  8.)  zuerkannt,  so  hat  derselbe  saͤmmtliche  Kosten
der  Rekurs-Instanz  zu  tragen.  Erstüreitet  er  den  ganzen  geforderten  Mehrbetrag,
  so  fallen  diese  Kosten  sämmtlich  dem  Unternehmer  der  Anlage  zur  Last.
Wenn  der  Fischereiberechtigte  zwar  nicht  den  ganzen  geforderten  Betrag,  aber
doch  mehr  als  ihm  von  der  .  ierung  zugebilligt  worden,  erstreitet,  so  findet
zwischen  beiden  Theilen  eine  verhalmgmätze  V

G.  11.

Dem  Unternehmer  der  Anlage  steht  frei,  von  deren  Ausführung  auch
nach  bereits  erfolgter  definitiver  Feststellung  der  Entschädigungssumme  abzustehen;
  er  muß  aber  in  diesem  Falle  auch  diejenigen  Kosten  übernehmen,  welche
dem  Provokaten  zur  Last  gestellt  worden  sind.

ertheilung  der  Kosten  statt.

.  12.
Die  Einziehung  und  Auszahlung  oder  gerichtliche  Deposition  der  festgestellten
  Entschädigungssumme  liegt  der  Regierung  ob.

*“-Sämmtliche
  Verhandlungen,  welche  durch  das  in  Fällen  des  §F.  6.  etwa
erforderliche  Verfahren,  imgleichen  durch  das  Verfahren  zur  Ermittelung  der
Entschädigung  (#.  8.)  und  durch  die  Einziehung  und  Auszahlung  oder  Deposition
  der  Entschädigungsgelder  G.  12.)  veranlaßt  werden,  sind  gebühren=  und
stempelfrei,  und  es  werden  nur  die  baaren  Auslagen  in  Ansatz  gebracht.  In
der  Rekurs-Instanz  G.  9.)  sind  jedoch  Gebühren  und  Stempel  zu  enrrichten.

S.  14.
Die  Ausführung  der  Anlage  soll  von  der  Fesistellung  der  den  Fischerei-Berechtigten
  zu  gewährenden  Entschädigung  (§..  S.  u.  f.  nicht  abhängig  sein.

·  H.15.

In  Fällen,  wo  eine  den  Zug  der  Fische  störende  Anlage  (F.  5.)  wegen
eines  überwiegenden  Vortheils  für  die  Schiffahrt  ausgeführt  wird,  behält  es
wegen  Entschädigung  der  Fischereiberechtigten  bei  den  allgemeinen  gesetzlichen
Vorschriften  sein  Bewenden.

g.  16.
Soweit  es  ohne  Verletzung  bestehender  Gerechtsame  geschehen  kann,
haben  die  Polizeibehörden
a)  jede,  nach  ihrem  Ermessen  dem  Gedeihen  der  Fische  oder  der  Ausübung
der  Fischerei  nachtheilige  Verunreinigung  der  im  F.  1.  bezeichneten  Gewässer
  zu  verbieten,  b)
vor-
        <pb n="233" />
        —  117  —

b)  vorhandene  Lewerbliche  oder  andere  Anlagen,  welche  durch  ihren  Abfluß
eine  solche  Berunreinigung  herbeiführen,  zu  beseitigen,  und
)  neue  Anlagen,  deren  Abfluß  in  die  gedachten  Gewässer  geht,  nur  dann
zu  gestatten,  wenn,  allenfalls  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen,
ermittelt  worden  ist,  daß  sie  der  Fischerei  unschädlich  sein  werden.

Die  Regierungen  sind  #eeboch  befugt,  Anlagen  der  angegebenen  Art,  wenn
davon  ein  überwiegender  Vortheil  für  landwirthschaftliche  oder  gewerbliche
Zwecke  zu  erwarten  ist,  gegen  Entschadigung  der  Fischereiberechtigten  zuzulassen.
Die  Entschädigung  wird  in  solchen  Fällen  nach  Vorschrift  der  G.  8  bis  14.
regulirt.

.  17.
Diejenigen,  denen  nur  das  Recht  zusteht,  zur  Tisches  Nothdurft  zu
sischen,  dürfen  solches  nur  in  dem  Umfange  und  mit  dem  Gezeuge,  wie  vassahte
bisher  auf  erlaubte  Weise  geschehen  isi,  ausüben.

Sofern  dieselben  nicht  die  Befugniß  zur  Benutzung  großer  Fischerzeuge
besonders  erworben  haben,  dürfen  sie  sich  keines  Fischerzeuges  bedienen,  dessen
Handhabung  mehr  als  zwei  Personen  erfordert.  Auch  so7|,  wenn  nicht  etwas
anderes  rechtsgültig  fesisteht,  angenommen  werden,  daß  dergleichen  Berechtigungen,
  sofern  sie  den  Besitzern  einzelner  Güter  zustehen,  auf  den  Bedarf  der  zum
eigenen  Haushalt  der  Berechtigten  Lebörigen.  Personen,  sofern  sie  aber  ganzen
  Gemeinden  zustehen,  auf  den  Bedarf  der  zur  Zeit  der  Verleihung  oder
sonstigen  Erwerbung  vorhanden  gewesenen  Haushaltungen  sich  beschränken.

Wem  die  Fischerei  nur  zum  häuslichen  Bedarf  oder  nur  zur  Tisches
Nothdurft  zusieht,  der  darf  weder  mit  den  gefangenen  Fischen  Handel  treiben,
noch  dieselben  verschenken.  Auch  darf  er  der  Regel  nach  von  den  gefangenen
Eschen.  nichts  als  Lohn  gegen  Arbeit  verabreichen.  Haben  jedoch  zu  einem

ischjange  Arbeiter,  die  nicht  zu  der  Familie  oder  dem  Hausstande  des  Berechtigten
  gehbren,  zugezogen  werden  müssen,  so  darf  denselben,  statt  des  üblichen
Magclehns,  so  viel  an  Fischen  verabreicht  werden,  als  nach  den  gewöhnlichen
Verkaufspreisen  der  Fische,  zur  Berichtigung  des  Tagelohns  erforderlich  ist.

Die  Verpachtung  einer  auf  den  hauslichen  Bedarf  oder  die  Tisches
Nothdurft  beschränkten  Fischereigerechtigkeit  ist  nicht  gestattet.  Wenn  dieselbe
aber  einem  Grundstücke  zusteht,  so  kann  sie  dem  Pächter  des  Grundsiücks  mit
letzterem  zur  Ausübung  überlassen  werden.

S.  18.

Fischereiberechtigte  Gemeinden  und  andere  Korporationen  sind,  sofern  sie
nicht  die  Befugniß  zur  Ausübung  der  Fischereigerechtigkeit  durch  ihre  Mitglieder
  besonders  erworben  haben,  verpflichtet,  dieselbe  ganz  oder  in  angemessenen
  Theilen  einzelnen  dazu  geeigneten  und  zuverlässigen  Penbonen  zu  übertragen.

Diese  Uebertragung  darf  sich  indessen  nie  auf  die  Antheile  einzelner
Mitglieder  der  Gemeinde  beschranken,  sondern  muß  sich  stets  auf  die  Berechtigung
  der  ganzen  Gemeinde  beziehen.

C.  19.
Bei  Verpachtungen,  sofern  solche  an  sich  statthaft  sind,  imgleichen  bei
Lohnfischereien  ist  eine  Vermehrung  der  bisherigen  JZahl  der  Fischer  und  Ge-(Nr.
  2552.)  19  *  zeuge,
        <pb n="234" />
        —  118  —

zeuge,  sowie  eine  Abänderung  der  letzteren,  auch  wenn  Niemand  ein  Widerspruchsrecht
  dagegen  hat,  nur  mit  Genehmigung  des  Landraths  zulässig.
g.  20.

Wer  zur  Ausuͤbung  einer  fremden  Fischereiberechtigung  nicht  befugt  ist,
darf  dieselbe  ohne  eine  ihm  besonders  ertheilte  Erlaubniß  des  Berechtigten  nicht
ausuͤben.  —  Eine  allgemein  ertheilte  Erlaubniß,  durch  welche  der  Berechtigte
üm  zustehenden  Fischereibetrieb  einem  Jeden  preisgiebt,  ist  ohne  rechtliche

irkung.

§.  21.

Der  Fischfang  darf  nur  auf  solche  Art  und  mit  solchen  Gezeugen  betrieben
  werden,  welche  der  Erhaltung  und  Vermehrung  des  Fischbestandes  nicht
nachtheilig  sind.  Die  Regierungen  sind  befugt  und  verpflichtet,  in  dieser  Beziehung
  nähere  Bestimmungen  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  zu  treffen.
Allgemein  bleibt  aus  dem  angegebenen  Grunde  der  Gebrauch  gewebter  Netze,
die  Ausübung  der  Fischerei  zur  Nachtzeit  unter  Anwendung  von  Strohfackeln
oder  brennenden  Spähnen  und  Stäben  zum  Töodten  der  Fische,  das  sogenannte
Tollkeulen,  wobei  auf  durchsichtigem  tragenden  Eise  der  Fisch  durch  starke
Schläge  auf  das  Eis  betäubt  und  dann  gefangen  wird,  das  sogenannte  Speerstechen,
  sowie  das  Schießen  der  Fische,  imgleichen  der  Gebrauch  betaubender
Ingredienzien,  als  Kockelskörner,  Krahenaugen  u.  dgl.  m.  verboten.

g.  22.

Der  Gebrauch  der  Angel,  insbesondere  der  sogenannten  Poͤrschkeangel,
mit  welcher  in  einigen  Gegenden  die  Barse  gefangen  werden,  ist  erlaubt.  Die
Maschen  der  zum  Iichfarcke  anzuwendenden  Netze  sollen  in  Zukunft,  und  zwar
im  nassen  Zustande  wenigstens  zehn  Preußische  Linien  an  jeder  Seite  halten.
Nur  bei  Neunaugensäcken  ist  an  dem  bintersten  Theile  eine  Verengung  der
Maschen  bis  auf  ein  Viertel  eines  Preußischen  Zolls,  und  beim  Stintfange
der  Gebrauch  noch  enger  gemaschter  Säcke  (Mettritz;)  an  den  Flügeln  der  Neze
gestattet.  Dagegen  müssen  die  Maschen  der  Versiellnetze  an  den  Lachs=  und
Störwehren  wenigsiens  drei  Zoll  an  jeder  Seite  halten.

Die  Regierungen  sind  befugt,  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhälknisse,
in  Beziehung  auf  einzelne  Fischgaktungen,  den  Getrauch  von  Netzen  mit  weiteren
  Maschen  vorzuschreiben,  und  da,  wo  bisher  enger  gemaschte  Netze  in  Gebrauch
  gewesen,  die  Benutzung  derselben  ausnahmsweise  noch  für  einige  Zeit,
böchstens  jedoch  für  die  nächsten  fünf  Jahre,  zu  gestatten.  Letzteren  Falls  dürfen
  aber  vorschriftswidrige  Netze,  die  erst  nach  Publikation  dieser  Ordnung  anefertigt

  sind,  auch  schon  innerhalb  der  festzusetzenden  Frist  zum  Fischfange  nicht
enutzt  werden.

.  23.

Die  Leichzeit  aller  Fischgattungen  ist  zu  beachten,  und  während  derselben
  die  betreffende  Gattung  zu  schonen.  Den  Regierungen  bleibt  es  vorbehalten,
  die  Schonzeit  der  verschiedenen  Fischgattungen  in  besiimmten  Gewässern
besonders  festzusetzen  und  den  Fischereibetrieb  wäahrend  dieser  Zeit  zu  untersagen
oder  nach  Maaßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  zu  beschränken.  *

.  24.
        <pb n="235" />
        —  119  —

»  H.24.

Die  Fischerei  auf  laichende  und  unausgewachsene  Fische  ist  verboten.
Werden  solche  Fische  mit  anderen  Fischen  gefangen,  so  sind  sie  sogleich  mit
ebrer  Vorsicht  in  das  Wasser  zurückzuwerfen.  Ebenso  ist  mit  dem,  aus
eem  Wasser  gezogenen  Fischsaamen  zu  verfahren.

Z  Den  Regierungen  bleibt  vorbehalten,  den  Verkauf  von  Fischen,  welche
ein  gewisses,  von  ihnen  für  die  einzelnen  Gattungen  festzusetzendes  Längenmaaß
nicht  erreicht  haben,  zu  verbieten.

g.  25.

Auch  bei  dem  Fischfange  dürfen  weder  die  fließenden  Gewässer,  noch  die
Ab=  und  Zuflüsse  der  Seen  und  See-Engen  verstellt  werden;  es  dürfen  daher
die  Säcke  und  Stellnetze  nie  mehr  als  die  halbe  Breite  derselben  einnehmen,
auch  nicht  näher  als  zwanzig  Ruthen  hintereinander  aufgestellt  werden.

.  26.

In  schiff=  oder  flößbaren  Gewässern  darf  keine  Art  der  Fischerei  betrieben
  werden,  welche  den  Lauf  der  Kähne  oder  Flöße  hindert.  Nur  Lachs=  und
Störwehre  und  Aalfänge  sind  von  diesem  Verbote  ausgenommen.

Bei  solchen  Wehren  und  Fängen  muß  aber,  wenn  sie  an  sich  nach
V.  3  zulässig  sind,  immer  eine  so  weite  Oeffnung  bleiben,  als  zur  Durchfahrt
der  Kähne  und  Holzflöße  erforderlich  ist.  Damtt  jedoch  die  Lachse  und  Störe
nicht  verscheucht  werden,  dürfen  die  Kähne  und  Flöße  zwar  jeder  Tageszeit,
aber  nicht  bei  Nacht,  auch  die  ersteren  nur  mit  gestrichenen  Segeln  dur  gißen,

g.  27.
Die  Wasserbauwerbe  in  den  Strömen,  Flüssen  und  Seen  müssen  bei  dem
Betriebe  der  Fischerei  sorgfältig  gegen  jede  Beschädigung  bewahrt  werden.

g.  28.

Kanaͤle  duͤrfen,  sofern  darauf  uͤberhaupt  Jemandem  eine  Fischereiberechtigung
  zusteht,  nur  unter  Aufsicht  des  Kanalinspektors,  Schleusenmeisters  oder
sonstigen  Aufsichtsbeamten,  und  niemals  vom  Ufer  aus  befischt,  auch  duͤrfen
die  Netze  nicht  laͤngs  des  Ufers  fortgezogen  oder  auf  dasselbe  aufgezogen
werden.

Die  Regierungen  sind  befugt,  dieses  Verbot  auch  auf  die  Fischerei  in
solchen  schiffbaren  Kasien  auszubchnen  ,  deren  steile  und  hohe  Ufer  dem  Nachfallen
  ausgesetzt  sind.

G.  29.

Sollte  Jemand  auf  rechtsgültige  Weise  die  Befugniß  erlangt  haben,  die
Fischerei  auf  eine  der  hier  verbotenen  Arten  zu  betreiben,  so  hat  er  solche  binnen
  sechs  Monaten,  vom  Tage  der  Publikation  dieser  Verordnung  an  gerechnet,
  bei  der  Regierung  anzumelden  und,  auf  deren  Verlangen,  näher  zu  bescheinigen,
  widrigenfalls  ihm  die  Ausübung  der  behaupteten  Berechtigung  bis
zum  vollständigen  Nachweise  der  letzteren  von  der  Regierung  untersagt  werden
kann.  ODie  Nehung  bat  übrigens  darauf  hbinzuwirken,  daß  der  gemeinschädliche
  Einfluß  solcher  Berechtigungen,  soweit  es  ohne  Verletzung  des  Berechtigten
  geschehen  kann,  beseitigt  werde.  Gegen  vollständige  Entschadigung,  welche

(Nr.  2552.)  dann
        <pb n="236" />
        dann  nach  Vorschrift  der  §0.  8—14.  zu  reguliren  ist,  koͤnnen  dieselben  jederzeit
  aufgehoben  werden.

g.  30.
Kontraventionen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Fischereiordnung  oder  gegen
  die  auf  Grund  derselben  von  Unseren  Behörden  erlassenen  Bestimmungen
(.  3.  5.  160.  21—24.  28.)  sollen  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern
und  mit  Konfiskation  der  dabei  etwa  gebrauchten  vorschriftswidrigen  Netze  oder
Gezeuge  bestraft  werden.  Sind  durch  die  Uebertretung  Beschädigungen  veranlaßt,
  so  bleibt  der  Kontravenient  außerdem  zum  Schadensersatz  verpflichret.

Geldbußen,  welche  wegen  Unvermögens  des  Kontravenienten  nicht  beigetrieben
  werden  können,  sind  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  in  Gefängnißstrafe
  zu  verwandeln.

Wer  den  Vorschriften  dieser  Fischereiordnung  zum  vierten  Male  zuwiderhandelt,
  hat,  außer  der  Strafe,  auch  seine  Fischereiberechtigung  auf  seine
Besitzzeit  verwirkt.

Uebertretungen,  welche  ein  Verbrechen  enthalten,  bleiben  den  Straf-Bestimmungen
  nach  allgemeinen  Gesetzen  unterworfen.  Wer  ohne  Befugniß
in  fremden  Gewassern  angelt,  soll  jedoch  nur  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  fünf
Thalern  oder  verhältnizmgziger  Gefängnißstrafe  belegt  werden.

**i1

Die  Ortspolizeibehörden  und  Domanialforsibeamten  haben  den  Betrieb
der  Fischerei  innerhalb  ihrer  Bezirke  von  Amtswegen  zu  beaufsichtigen.  Auch
sind  die  Regierungen  befugt,  für  solche  Gegenden,  in  welchen  Fischereikontraventionen,
  besonders  von  Seiten  der  Fischereiberechtigten,  häufig  vorkommen,
und  die  Fischerei  von  Erheblichkeit  ist,  besondere  Aufseher  über  den  Fischereibetrieb
  zu  bestellen  und  die  daraus  entstehenden  Kosten  auf  die  Fischereiberechtigten
  zu  vertheilen.

K.  32.

Die  Untersuchung  der  Kontraventionen  G.  30.)  und  die  Festsetzung  der
Strafen  sieht  den  Landräthen  zu.  Wenn  die  Strafe  fünf  Thaler  Geldbuße
nicht  übersteigt,  findet  dagegen  nur  der  Rekurs  an  die  Regierung  Statt.  Bei
höheren  Strafen  hat  der  Kontravenent  die  Wahl  zwischen  dem  Rekurse  und
der  Provokation  auf  gerichtliche  Entscheidung.

Die  Geldstrafen  fließen  zu  den  Armenkassen  der  Orte,  in  deren  Gränzen
die  Kontravention  begangen  worden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Köôniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  März  1845.

(L.  S8.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  v.  Savigny.  Gr.  zu  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.  Uhden.
Bealaubigt:
Bode.

 

Nr.  2553.)
        <pb n="237" />
        —  121  —
(Nr.  2553.)  Fischereiordnung  für  das  frische  Haff.  Vom  7.  März  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Guaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

haben  in  Erwägung,  daß  die  bisherige  Fischerordnung  für  das  frische  Haff
vom  22.  Februar  1787.  und  die  Verordnungen  im  15cten  Zusatze  des  Ostpreu-Hischen
  Provinzialrechts  den  gegenwärtigen  Bedürfnissen  nicht  mehr  überall  entsprechen,
  sowie  in  Berücksichtigung  der  von  dem  Provinzial-Landtage  der  Provinz
  Preußen  deshalb  gemachten  Auräge,  Uns  bewogen  gefunden,  die  vorgedachten
  Besiummungen  einer  Prüfung  zu  unterwerfen,  und  verordnen  nach
Anhörung  Unserer  getreuen  Stände  der  Provinz  Preußen  und  nach  vernommenem
  Gutachten  einer  aus  Mitgliedern  Unseres  Staatsraths  ernannten  Kommission,
  unter  Aufhebung  aller  früheren,  die  Fischerei  im  frischen  Haffe  betreffenden
  Besiimmungen  und  Verordnungen,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Von  der  Befugniß  zum  Fischfange.

K.  1.
Die  Fischerei  auf  dem  frischen  Haffe  ist  Eigenthum  des  Scaats.

g.  2.
Die  Ausuͤbung  der  Fischerei  auf  dem  frischen  Haffe  ist  nur  denjenigen  Erfordernise
gestattet,  welche  ein  durch  landesherrliche  Verleihung,  Vertrag  mit  dem  Fis-  Kesushbuns
us,  oder  Verjährung,  begründetes  Recht  dazu  haben.  «

K.  3.

Wem  die  Fischerei  nur  zum  hauslichen  Bedarf  oder  nur  zur  Tisches
Nothdurft  zusteht,  der  darf  weder  mit  den  gefangenen  Fischen  Handel  treiben,
noch  dieselben  verschenken.  Auch  darf  er  der  Regel  nach  von  den  gefangenen
Fischen  nichts  als  Lohn  gegen  Arbeit  verabreichen.  Haben  jedoch  zu  einem
Fischfange  Arbeiter,  die  nicht  zu  der  Familie  oder  dem  Hausstande  des  Berechtigten
  gehören,  zugezogen  werden  müssen,  so  darf  denselben  statt  des  üblichen
Wazelehns  so  viel  an  Pischen  verabreicht  werden,  als  nach  den  gewöhnlichen
Verkaufspreisen  der  Fische  zur  Berichtigung  des  Tagelohns  erforderlich  ist.

Die  Verpachtung  einer  auf  den  häuslichen  Bedarf  oder  die  Tisches
Nothdurft  beschränkten  Fischereigerechtigkeit  ist  nicht  gestattet.  Wenn  dieselbe
aber  einem  Grundstücke  zusteht,  so  kann  sie  dem  Packter  des  Grundstücks  mit
letzterem  zur  Ausübung  überlassen  werden.

Kontraventionen  gegen  die  in  diesem  §.  enthaltenen  Vorschriften  werden
mit  einer  Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern  bestraft.

«»  »  Z.4.

Kein  Fischereiberechtigter  darf  den  Fischereibetrieb  uͤber  seine  rechtlich  er-  Schranken
worbenen  Befugnisse  ausdehnen.  Namentlich  ist  weder  einer  Gemeinde  oder  dee  Herees
Ortschaft,  noch  einem  einzelnen  Fischereiberechtigten  gestattet,  zu  gleicher  Zeit  Gerchhtigkett.

(Nr.  2353.)  mit
        <pb n="238" />
        a.  mit  kleinem
Gezeuge.

b.  mit  großem
cztuge.

afe  suͤr
unbefugten
Fischerei-Betrieb.


—  122  —

mit  mehr  großen  Garnen,  als  ihnen  zusteht,  zu  fischen.  Auch  darf,  in  Ermangelung
  einer  weiter  gehenden  Berechtigung,  kein  Sackfischer  gleichzeitig
mehr  als  sechszehn  Säcke  oder  acht  Tücher  oder  acht  Netze  ausstellen.

.  5.
Ist  die  Fischereiberechtigung  auf  kleines  Fischerzeug  eingeschränkt,  so  darf
dabei  nur  Fischerzeug  angewendet  werden,  zu  dessen  Gebrauch  nicht  mehr  als
drei  Menschen  erforderlich  sind.

K.  6.

Wenn  der  Umfang  der  Gerechtsame  eines  Fischereiberechtigten,  welchem
„die  frreie  Fischerei  mit  großen  oder  kleinen  Gezeugen“  oder  „so,  wie  sie  von
der  Landesherrschaft  besessen“,  verliehen  worden,  nicht  durch  Judikate,  Verträge
oder  auf  andere  rechtsgültige  Weise  unzweifelhaft  festgestellt  ist,  so  muß  der
Berechtigte  sich  auf  gleichzeitige  Benutzung  so  vieler  großen  und  kleinen  Gezeuge
beschränken,  als  von  ihm  in  den  letzten  zehn  Jahren,  vom  Tage  der  Publikation
  dieser  Fischereiordnung  zurück  gerechnet,  gleichzeitig  benutzt  und  soweit  es
sich  um  Fischerei  auf  dem  zu  Ostpreußen  gehörenden  Theile  des  frischen  Haffs
handelt,  zur  Fischmeisterordnung  verzeichnet  worden  sind.  Die  Befugniß  zur
Ausübung  der  großen  und  kleinen  Fischerei  mit  allen  Arten  von  Gezeugen  berechtigt
  jedoch  noch  nicht  zur  Ausübung  der  Keitelfischerei,  welche  vielmehr  nur
auf  Gründ  ausdrücklicher  Bewilligung  oder  vier  und  vierzigjahriger  Verjährung
  betrieben  werden  darf.

g.  7.

Wer  die  Fischerei  auf  dem  Haffe  treibt  oder  dasselbe  mit  Fischereigeräthschaften
  befährt,  ohne  zum  Fischfange  irgend  einer  Art  berechtigt  zu  sein,  wird
mit  einer  Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern  und  Konfiskation  der  Fischereigerälthschaßen
  und  der  damit  gefangenen  Fische  gestraft.  Die  Kähne  und
6  chifssgefäß  gehören  jedoch  nicht  zu  den  der  Konftskation  unterliegenden  Gegenduden.



"  g.  8.
Wer  eine  andere  Fischereiart  als  diejenige,  wozu  er  berechtigt  ist,  betreibt,
EIX—  Geldstrafe  Konfiskation  derjenigen  Fischereigeräthschaften,
  zu  deren  Gebrauch  er  nicht  berechtigt  ist,  verwirkt.

C.  9.

Wer  das  im  §.  8.  gedachte  Vergehen  nach  dreimaliger  Verurtheilung
von  Neuem  begeht,  wird  nicht  nur  mit  der  dort  bestimmten  Strafe  belegt,
sondern  geht  auch  der  Berechtigung  verlustig.  Ist  dieselbe  vererblich,  so  tritt
der  Verlust  nur  auf  die  Lebenszeit,  und  wenn  die  Berechtigung  mit  dem  Besite
  eines  Grundstücks  verbunden  ist,  nur  auf  die  Besitzzeit  des  Schuldigen  ein.

Fischereipächter  verlieren  im  vierten  Kontraventionsfalle  das  Recht,  die
gepachtete  Berechtigung  auszuüben,  bleiben  aber  ihrem  Verpächter  zu  Allem,
wozu  sie  vermöge  ihres  Vertrages  verbunden  sind,  für  das  laufende  Fahr  verpflichtet,
  müssen  auch  den  aus  der  Aufhebung  des  Pachtkontrakts  entsiehenden
Schaden  ersetzen.  Außerdem  dürfen  alle  diejenigen,  welche  das  im  F.  r.  3

achte
        <pb n="239" />
        —  123  —

dachte  Vergehen  nach  dreimaliger  Verurtheilung  von  Neuem  begehen,  fernerhin
als  Fischereipächter  nicht  mehr  zugelassen  werden.

***“*'i,e
Die  Anzahl  der  am  frischen  Haffe  gegemwärtig  vorhandenen  Fischerei-  aufT!t  liche
berechtigten  und  Fischereipächter  darf  ohne  Genehmigung  der  Regierung  nicht  dae
vermehrt  und  es  soll  jährlich  ein  Verzeichniß  derselben  von  den  Fischereiaufsichts-Beamten
  aufgenommen  werden.

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  verschiedenen  Arten  und  Geräthschaften,  den
Gränzen  und  der  Zeit  des  Fischereibetriebes.
A.  Allgmeine  Bestimmungen.
.11.

8
Die  Geräthschaften  zum  Fischfange  müssen  so  eingerichtet  sein,  wie  es  Beschafendie
  Rücksicht  auf  Erhaltung  und  Vermehrung  des  Fischbestandes  erfordert.  beiedekischereigerdtbe.


F.  12.  .
JedchmcindcdarfvonihkcmllfcrnurbisindieMittedesHassesGkFZZskasj

sischen.  Ebenso  dürfen  auf  der  einen  Seite  die  zu  Westpreußen,  und  auf  der  mungen.
andern  Seite  die  zu  Ostpreußen  gehörigen  Fischer  die  Fischerei  nicht  weiter  betreiben,
  als  solche  vor  dem  27.  September  1772.  von  den  beiderseitigen  Fischern
ausgeübt  werden  durfte.  Wer  die  oben  angegebenen  Gränzen  der  Fischerei
überschreitet,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Thalern,  wenn  nicht  aus

den  Umsiänden  erhellet,  daß  die  Ueberschreitung  ohne  Vorsatz  geschehen  ist.

F.  13.
Die  Gränzen  des  Pillanschen  Tiefs  erstrecken  sich  von  der  Einmündung  Beschränkundes
  Tiefs  in  die  Osisee  auf  der  Haffseite:  genderhische
1)  vorlängs  der  Danziger  Nehrung  auf  eine  halbe  Meile  hinter  dem  Posi-=  im  Nillauhause
  daselbst;  chen  Tief.
nach  Caporn  zu  einc  halbe  Meile  hinter  Alr-Pillau;
3)  nach  Balga  zu  ebenfalls  eine  halbe  Meile  ins  Haftf  hinein.  «
Die  Graͤnzen  des  Tiefs  sollen  stets  mit  Boyen,  welche  jaͤhrlich  im
Frühjahr  ausgelegt  und  im  Herbste  aufgehoben  werden,  bezeichnet  werden.
Innerhalb  dieser  Gränzen  dürfen  nur
a)  die  zur  Oorfschaft  Alt-Pillau  gehörigen  Fischer  unter  der  Bedingung,
daß  sie  die  Schaaren,  den  Kessel  und  den  Strom  bei  Pillan  vermeiden,
ihre  bisherige  Fischerei  mit  dem  Strandgarne  ausüben,  und
5)  die  Einwohner  von  Pillau  am  Ravelin  Storchnest  Reusen  zum  Neunaugenfange
  auslegen;  jedoch  müssen  die  Neunangenfischer  den  Kessel,
den  Strom  und  die  Schaaren  längs  der  Danziger  Nehrung  vermeiden,
auch  an  der  vorgedachten  Stelle  die  Reusen  nur  unter  Aufsicht  der
*  legen  und  die  Boyen  mit  festen  Tauen  an  den  Reusen  beestigen.


Fahrgang  1845.  (Nr.  2363.)  20  g.  14.
        <pb n="240" />
        —  124  —

g.  14.

Außerdem  darf  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern
weder  innerhalb  der  im  F.  13.  bezeichneten  Gränzen  im  Haffe,  noch  innerhalb
einer  Meile  in  der  See  in  jeder  Richtung  vor  dem  Eingange  des  Haffes  irgend
eine  Art  der  Fischerei  betrieben  werden.

Hiervon  ist  allein  der  Strömlingsfang  mit  dem  Strandgarne  ausgenommen,
  welcher  auch  binnen  einer  Meile  vor  dem  Eingange  des  Haffes  in
die  Osisee  vom  Ende  des  Steindammes  auf  der  Pillauer  und  der  Moole  auf
der  Nehrungsseite  an,  betrieben  werden  darf.

b.  vor  und  in  Im  Haff  darf  innerhalb  einer  achtel  Meile  von  der  Ausmündung  der
den  Fluß=  in  dasselbe  sich  ergieceenden  Flüsse  oder  Bäche  keine  Art  von  Fischerei  ohne  bemündun=
  sonders  erworbene  Berechtigung  betrieben  werden.  Oie  in  diesen  Flüssen  und
gen.  Baͤchen  innerhalb  einer  achtel  Meile  aufwaͤrts  ihrer  Ausmuͤndung  zur  Fischerei

berechtigten  Personen  sind  verpflichtet,  nicht  nur  die  im  Interesse  der  Schiffahrt,
sondern  auch  die  zur  Erhaltung  des  Fischbestandes  im  Haffe  von  der  Regierung
zu  erlassenden  polizeilichen  Verordnungen  zu  befolgen.

Auf  keinen  Fall  duͤrfen  die  in  das  Haff  einmuͤndenden  Fluͤsse  oder  Baͤche
in  einer  den  Zug  der  Fische  stoͤrenden  Weise  verstellt  werden.

Kontraventionen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  werden  mit
einer  Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern  bestraft.

F.  16.

c.  an  Sonn-  In  der  Nacht  vor  einem  Sonn=  oder  Fesitage  darf  kein  Fischer  zum
und  Feßta-  Fischfange  auslaufen.  An  Sonn=  und  Festtagen  ist  das  Auslaufen  zum  Fsschgen.
  fange  und  das  Fischen  selbst  erst  nach  beendigtem  Gottesdienste  gestattet.  Die

Uebertretung  dieser  Vorschriften  wird  mit  einem  Thaler  Strafe  geahndet.  Dieselbe
  Strafe  trifft  jeden  Fischer,  welcher  vor  dem  Beginn  eines  Sonn=  oder
Festtages  von  dem  Fischfange  nicht  zurückkommt,  er  sei  denn  durch  Sturm
oder  widrigen  Wind  daran  verhindert  worden.

g.  17.
d.  wäbrend  Die  Fischerei-Aufsichtsbeamten  haben  den  Anfang  und  das  Ende  der
1rd  baich-Laichzeit  der  vorzüglicheren  Fischgattungen,  deren  Bezeichnung  der  Regierung
·  vorbehalten  bleibt,  so  wie  die  Laichstellen,  in  einer  von  der  Regierung  zu  bestimmenden
  Weise  den  Fischern  bekannt  zu  machen.  Ist  diese  Bekanntmachung
erfolgt,  so  isi  dadurch  der  Fang  des  laichenden  Fisches  und  das  Fischen  auf  den
bekanntgemachten  Laichstellen  verboten.  ·

Feder  Fischer,  dessen  Fischerei-Geraͤthschaften  nicht  binnen  zwoͤlf  Stunden
nach  erfolgter  Bekanntmachung  von  den  Laichstellen  entfernt  find,  hat  den
Verus  der  ausgestellten  Geraͤthschaften  und  der  damit  gefangenen  Fische
verwirkt.

Wer  nach  erfolgter  Bekanntmachung  auf  den  Laichstellen  Fischerei—
Geraͤthschaften  ausstellt  oder  Fischerei  betreibt,  hat  außer  der  Konfiskation  der
Geräthschaften  G.  7.)  und  der  damit  gefangenen  Fische  eine  Geldstrafe  bis
funfzig  Thaler  verwirkt.  Wer  die  zur  Bekanntmachung  der  Leichsiellen  *

.  ellten
        <pb n="241" />
        —  125  —

stellten  Zeichen  wegnimmt  oder  verletzt,  verfällt  in  eine  Strafe  von  zwanzig
bis  funfzig  Thalern.

.  18.
Die  Fischerei  auf  der  Hohe,  der  Tiefe  oder  dem  sogenannten  Boden  des  Fischerei  auf
Haffs  kann  das  ganze  Jahr  hindurch  betrieben  werden,  soweit  nicht  in  den  e  es
folgenden  Paragraphen  Ausnahmen  vorkommen.  «

B.  Besondere  Bestimmungen.

F.  19.
Bei  der  Fischerei  im  frischen  Haffe  sind  folgende  Fischereiarten  zulassig.  Eintheilung
I.  Die  Fischerei  bei  offenem  gan  o  zulassis  der  ilcherer
1)  mir  großem  Gezeuge,  wozu  gehören:  affe.
a)  die  Windegarnfischerei,  auch  große  Landgarn=  oder  Herbstgarnftscherei
genant;
b)  die  Schaar=  oder  Sommergarnfischerei;
2)  die  Keeitelfischerei;
3)  die  Fischerei  mit  kleinem  Gezeuge.
Zu  der  letzteren  werden  gerechnet:
a)  die  Brassen  -,  Bressen=  oder  Treibnetzfischerei;
b)  die  Staack=  oder  Kaulbarsnetzfischerei;
)  die  Landgarnfischerei,  auch  Strandgarn-,  Waadegarn=  oder  Ziehnetz-Fischerei
  genannt;
ferner  die  Fischerei  6
)  durch  Säcke  mit  sogenannten  Streichtüchern,
Tc)  mit  gewöhnlichen  hohen  und  niederen  Haffsäcken,
1)  mittelst  kleiner  Aalsäcke,
9)  durch  Lachslanken,
h)  mit  Bollreusen,
i)  mittelst  Neunangen=  und  Aalreusen,
q  durch  Störgarne,  und
!)  mit  Aalangeln.
II.  Die  Winterfischerei.
1)  mit  großem  Gezenge,  wozu  gehören:
a)  die  große  Wintergarnsischerei,
b)  die  kleine  Wintergarnfischerei;
2)  mit  kleinem  Gezeuge,  nämlich:  6
mir  Bressen=  oder  Treibnetzen,  Staacknetzen,  allen  Arten  von  Saͤcken,
Land-,  Strand-,  Waadegarn=  oder  Ziehnetzen  und  Kaulbarsnetzen.
IIII.  Das  Stechen  der  Fische.

..  S.  20.  .  I.  Fischerei

Das  zur  Windegarn=  (große  Landgarn=  und  Herbstgarn-)  Fischerei  ge-bei  offenem
brauchte  Garn  besteht  aus  zwei  Flügeln  —  wovon  jeder  sechszig  bis  fünf  und  Waser..  groachtzig
  Klafter  lang  und  fuͤnf  bis  sechs  Klafter  hoch  ist  —  und  einem  vier  ßem  8  —
bis  sechs  Klafter  langen  und  ein  und  eine  halbe  Klafter  hohen  Sack  (Mett--Win  *
ritze),  welcher  sich  in  der  Mitte  des  Garns  befinder.  Jeder  Flügel  zerfällt  in  Land.  un-(Kr.
  2553.)  20  das  Hchtarn-
        <pb n="242" />
        —  126  —

das  Weitetuch,  den  Pletzenzug  oder  das  Staggertuch,  das  Fischertuch  und  das
Daumentuch.

Die  Maschen  des  Weitetuchs  sind  drei  und  einen  halben,  die  des  Pletzenzuges
  zwei  und  einen  halben,  die  des  Fischertuchs  ein  und  ein  Viertel  und  die
des  Daumentuchs  einen  Zoll  im  Quadrat  groß;  —  die  Mettritze  hat  die
Maschenweite  des  Daumentuchs  bis  auf  das  drei  Ellen  lange  Schlußende  (die
Haͤckelung),  dessen  Maschen  nur  dreiviertel  Zoll  im  Quadrat  groß  sind.

Bei  dieser  Fischerei  duͤrfen  weder  Ruder  noch  Segel  gebraucht  werden,
um  das  ausgebreitete  Garn  in  der  Länge  vorwärts  zu  ziehen.  Auch  darf  dieselbe
  nur  in  der  Tiefe  des  Haffes  stattfinden  und  weder  die  Schaaren  und
flachen  Strecken  desselben,  noch  die  Laichstellen  berühren,  auch  nicht  in  den
Bezirk  der  Sackfischerei  eindringen.

Kontraventionen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden  mit  einer  Geldbuße
  bis  zu  funfzig  Thaler  bestraft.

.  21.

b.  Schaar-  Die  Schaar=  oder  Sommergarnsischerei  wird  mit  einem  Garn  betrieben,
h  dern  Som=  welches  mit  dem  Windegarn  (F.  20.)  gleiche  Einrichtung  und  gleiche  Maschen-Fischerei,
  weite  hat,  jedoch  bedeutend  kleiner  ist.  Auch  bei  dieser  Fischereiart  dürfen  weder

  Ruder  noch  Segel  dazu  gebraucht  werden,  um  das  ausgebreitete  Garn  in
der  Länge  vorwärts  zu  ziehen.  Dieselbe  darf  nur  auf  den  Schaaren  ausgeübt
  werden.

Kontraventionen  gegen  diese  Bestimmungen  werden  mit  der  im  K.  20.
angedrohten  Strafe  belegt.

*.
2.  Keitel-Fi-  Das  bei  Ausübung  der  Keitelfischerei  gebrauchte  Garn  —  Keitel  gescherei.
  nannt  —  besteht  aus  einem  fünf  bis  sechs  Klafter  langen  und  ein  bis  zwei

Klafter  hohen,  spitz  zugehenden  Sacke,  welcher  drei  Maschengattungen  har,
nämlich  den  sogenannten  Heerd,  zwei  bis  zwei  und  eine  halbe  Klafter  lang,
mit  Maschen  von  einem  und  dreiachtel  Zoll  im  Quadrar;  den  Mittelrock,  eine
bis  eine  und  eine  halbe  Klafter  lang,  mit  Maschen  von  einem  Zoll,  und  das
sogenannte  Achter=  oder  Aftergarn,  zwei  Klafter  lang,  mit  Maschen  von  dreivierrel
  Zoll.  Im  Innern  des  Sacks  ist  am  Ende  des  Mittelrocks  nach  dem
Achtergarn  zu  eine  besondere  Einkehlung  am  Netzwerk  mit  Maschen  von  dreiviertel
  Zoll  im  Quadrat,  welche  Inkel  genannt  wird.  Oer  Umfang  der  vordersten
  Oeffnung  des  Keitels  beträgt  zwei  bis  sechs  Klafter.  —  Die  Fischerei
mit  diesem  Garne  geschicht  auf  folgende  Weise:  Nachdem  der  Keitel,  an
welchem  sich  an  jeder  Seite  eine  Bottleine  und  an  dieser  wieder  eine  Treibleine
von  mehreren  Klaftern  Länge  befindet,  auf  einem  Kahne  ausgefaltet,  sodann
mittelst  einer  Sprosse  ausgespannt  in  die  Tiefe  des  Haffes  eingelassen  und  mit
der  Treibleine  entweder  am  Masibaume,  oder  am  Hintertheile  des  Kahns  neben
dem  Steuerruder  befestigt  worden,  wird  das  Segel  aufgehißt  und  durch  dasselbe
mit  halbem  Winde  das  Gefäß  mit  dem  Keitel  so  lange  Fortgetrieben,  bis  der
Fischer  es  angemessen  findet,  den  Keitel  aufzuziehen  und  zu  leeren.  Der  Berrieb
der  Keitelfischerei  mit  vollem  Segel  oder  Winde  —  das  sogenannte  Schwüren  —
ist  bei  einer  Geldstrafe  bis  funfzig  Thaler  untersagt.  Bei  Vermeidung  deen

Strafe
        <pb n="243" />
        —  127  —

Strafe  duͤrfen  an  der  Treibleine  außer  den  sogenannten  Hakensteinen  keine  Steine
oder  Holzspähne  befestigt  werden.  Auch  müssen  bei  gleicher  Strafe  die  Keitelsischer
  bei  Ausübung  dieser  Fischerei  siets  wenigstens  funfzig  Klafter  von  einander
  entfernt  bleiben.

g.  23.
Die  Keitelftscherei  ist  auf  den  Zeitraum  vom  ersten  Juni  bis  zum  ersten  geitdauerder

Oktober  beschränkt.  Wer  die  Keitelfischerei  vor  dem  ersten  Juni,  oder  nach  Keitel-Stschedem
  ersten  Oktober  ausübt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  bis  funfzig  Thaler.
F.  24.

Die  Brassen=  (Bressen=  oder  Treibnetz-)  Fischerei  wird  entweder  mittelst  3.  kleine  Gezweier
  Gefäße  und  eines  Garnes,  ahnlich  dem  Keitel,  oder  vermittelst  mehrerer  guger
zusammeng  ebundener  Netze  ausgeübr.  Die  Maschen  des  ersigedachten  keitel=  auch  Bressenähnlichen
  Garnes  müssen  wenigstens  drei  Zoll  im  QOuadrat  groß  sein,  und  es  *W—  die
dürfen  bein  Betriebe  dieser  Fischereiart  keine  Segel,  sondern  nur  Ruder  bei  rei;
Vermeidung  einer  Geldstrafe  bis  funfzig  Thaler  gebraucht  werden.  "

Bei  der  andern  Art  dieser  Fischerei  werden  hoͤchstens  zwoͤlf  Treibnetze
mit  einander  verbunden.  Jedes  derselben  besteht  aus  einem  dreifachen,  zwolf
Klafter  langen  und  vier  Fuß  breiten  Netze,  an  welchem  sich  an  der  obern
Simme  viel  Floßwerk,  an  der  untern  kleine  Steine  oder  Bleistücke  befinden.

Die  mit  einander  verbundenen  Treibnetze  werden  an  jedem  Ende  mit  einem
hölzernen  Klotze  (Boye)  versehen,  in  gerader  Richtung  ausgeworfen  und  treiben
  ungefähr  eine  achtel  Meile  mit  dem  Wasser  oder  Strome,  worauf  sie  aufgezogen
  und  gelichtet  werden.  Die  Maschen  in  den  beiden  dußern  Netzen  (die
sogenannte  Lederung,  auch  das  Geleite  genannt)  dürfen  nicht  kleiner  als  sechs
Zoll  und  die  in  dem  mittleren  Netz  (der  Schlänge)  nicht#  enger  als  zwei  und
einen  halben  Zoll  im  QOuadrat  sein.

g.  25.

Zur  Staack=  und  Kaulbars-Netzfischerei  dienen  gleiche  Netze,  wie  zu  der  #.  Staack-u.
im  §.  24.  beschriebenen  zweiten  Art  der  Treibnetzfischerei.  Die  Maschen  der-  Luuher.
selben  dürfen  zwar  enger  als  bei  den  Treibnetzen,  jedoch  bei  dem  Staacknetze  in  rei.  “
der  Lederung  nicht  enger  als  vier  und  einen  halben  Zoll,  und  in  der  Schlänge
nicht  enger  als  einen  und  einen  halben  Zoll  im  Quadrat  sein.  Bei  dem  Kaulbarsnetze,
  welches  sechs  und  zwanzig  Klafter  lang  und  cinen  und  einen  halben
Fuß  hoch  ist,  dürfen  die  Maschen  nicht  enger  als  drei  viertel  Zoll  im  Quadrat  sein.

Die  Staack=  und  Kaulbarsnetze  werden  vermittelsi  Stangen  (Pricken)  in
erader  Linie  auf  einer  besiimmten  Stelle  fesigesetzt  und  bleiben  sodann  mehrere

age  siehen,  bevor  sie  aufgezogen  und  gelichtert  werden.  Die  Pricken  der  Kaulbarsnetze
  werden  Behufs  ihrer  Ausstellung,  wenn  sie  nicht  mit  Spitzen  versehen
sind,  mit  einem  an  dem  untersten  Ende  befestigten  schweren  Steine  —  Stehder  —
versehen.  Die  Kaulbarsnetze  dürfen  bei  einer  Geldstrafe  bis  funfzig  Thaler  zu
Zügen  nicht  benutzt  werden.  «

s.26.

Sowohl  bei  der  Treib-,  als  bei  der  Staack=  und  Kaulbars-Netzfischerei
(Nr.  2553.)  ist
        <pb n="244" />
        ist  es  den  Fischern,  bei  einer  Geldstrafe  bis  funfzig  Thalern,  verboten,  ihre
Netze,  sobald  solche  aufgestellt  sind,  zu  umrudern.
.  27.
c.  Landgarn-  Die  zu  der  Landgarn-(Strandgarn-,  Waadegarn=  oder  Ziehnetz-)  Fischerei
Filcrei,  erforderlichen  Netze  bestehen  aus  zwei  Flügeln,  von  denen  jeder  dreißig  bis
Wagdegarn=  sechszig  Klafter  lang  und  an  denen  ein  Stück  Mettritze  von  einer  und  einer
bnch  halben  bis  zwei  Klafter  Länge  angeheftet  ist.  An  jedem  Flügel  befinden  sich
nannt.  zwei  bis  drei  Leinen,  deren  jede  höchsiens  dreißig  Klafter  lang  sein  darf.  An
diesen  Leinen  wird  das  Netz  von  Menschen,  welche  sich  am  Strande  oder  im
Wasser  watend  befinden,  ans  Land  gezogen.

Die  Maschemweite  der  Mettritze  sowohl,  wie  der  Flügel,  darf  nicht  unter
dreiviertel  Zoll  um  Quadrat  sein.

Diese  Fischereiart  darf,  bei  Vermeidung  einer  Geldsirafe  bis  funfzig
Thaler,  nur  innerhalb  der  Schaaren  und  nicht  mit  Segeln  betricben  werden.
Der  Gebrauch  von  Böten  und  Rudern  ist  dabei  nur  zulässig,  um  die  Netze
auszubringen,  oder  um  dieselben,  wenn  sic  irgendwo  hängen  bleiben,  wieder  frei
zu  machen.  Jede  sonstige  Anwendung  von  Böten  und  Rudern  bei  dieser  Fischereiart
  wird  mit  einer  Geldbuße  bis  funfzig  Thaler  besiraft.

S.  28.
J.  Sack.  Fi-  Die  zur  Sacksischerei  mit  sogenannten  Streichtüchern  gebrauchten  drei
MW  bis  vier  Klafter  großen  Säcke,  welche  aus  vier  bis  fünf  auf  Tonnenbände
Streichtu=  gezogenen  Netzen  mit  einer  oder  zwei  Einkehlen  im  Imenern,  besiehen,  und  an
chern.  deren  zwei  bis  drei  Klafter  großen  Oeffnung  sich  zwei,  wenigstens  drei  Klafter
große  Aufhaltflügel  befinden,  werden  paarweise  im  Haffe  mit  Pricken  ausgestellt
  und  mit  einem  aufrecht  siehenden,  zehn  Klafter  langen  Garnzaun  (Tuch
genannt)  verbunden.  Die  Oeffnung  des  Sacks  ist  zum  Fischfange  besimmmt.
Die  Maschen  in  den  Flügeln,  dem  Tuche  und  der  oberen  Halfte  des  Sacks
dürfen  nicht  enger  als  zwei  Zoll,  die  der  unteren  Halfte  des  Sacks  nichr  enger
als  einen  Joll  im  Quadrat  sein.
K.  29.
0.n  Fischerei  Die  Fischerei  mit  gewoͤhnlichen  Haffsäcken  wird  entweder  mit  hohen  Haffmitgewähn:
  säcken  (Brassensäcken)  oder  mit  niederen  Haffsäcken  (Grundsäcken)  betrieben.
undniederen  Die  hohen  Haffsäcke  (Brassensäcke)  besfehen  aus  zwei  Flügeln  und  einem
Hafsäcken.  daran  hängenden  drei  bis  vierbüglichten  Sack,  worin  sich  eine  oder  zwei  Einkehlen
  (Inkel)  besinden.  Jeder  Flügel  isi  zwei  und  eine  viertel  Klafter  lang
und  eine  Klafter  hoch.

Die  nicderen  Haff=  (Grund-)  Säcke  haben  ganz  die  Einrichtung  wie  die
hohen  (Brassen)  Säcke,  doch  sind  Sack  und  Flügel  nur  vier  Fuß  hoch  und
die  Flügel  nur  eine  und  eine  halbe  bis  zwei  Klafter  lang.

Dic  hohen  und  niederen  Haffssäcke  werden  sowohl  innerhalb  der  Schaaren,
  als  auch  außerhalb  derselben,  auf  der  Höhe  oder  Tiefe  des  Haffes,  jedoch
höchsiens  dreißig  Ruthen  von  den  Schaaren  entfernt,  ausgelegt  und  mit  Pricken
befestigt.

Die  Maschen  der  hohen  und  niederen  Sacknetze  in  den  Fluͤgeln  ürfen
nicht
        <pb n="245" />
        —  120  —

nicht  enger  als  drei  Joll  im  Quabrat  und  in  den  Säcken  (Metktritzen)  nicht
enger  als  einen  Zoll  im  Quadrat  sein.

K.  30.

Bei  der  Fischerei  mit  kleinen  Aalsäcken  haben  letztere  die  Einrichtung  wie  1.  Fischereidie
  im  F.  29.  beschriebenen  niederen  Haffsäcke;  doch  sind  sowohl  der  Sack,  wie  2#
die  Flügel,  kleiner  und  niedriger.  Die  Maschen  der  hierzu  gebrauchten  Saͤcke
dürfen  nicht  enger  als  einen  halben  Zoll  im  Quadrat  sein.

F.  31.

Die  Lachslankenftscherei  wird  mit  großen  im  Haffe  in  einer  Linie  mit  g.  Lachslan=Pricken
  aufgesiellten  Säcken  oder  Netzen,  wie  die  Staacknetzfischerei  betrieben.  ken-Sischerci.
Dreißig  solcher  Netze,  deren  jedes  funfzehn  bis  achtzehn  Klafter  lang  ist,  bilden
  eine  Lachslanke.  Die  Maschen  der  hierbei  gebrauchten  Netze  oder  Säcke
dürfen  nicht  enger  als  drei  Zoll  im  Quadrat  sein.

G.  32.

Die  Sackfischer  (G.  28  —  31.)  müssen  wie  bisher  die  Säcke  noch  vor  zeit,  Be-Sonnemuntergang
  aufstellen,  und  dürfen  solche  nicht  eher  als  nach  Sonnenauf-  schrätung“
gang  öffnen,  sich  auch  in  der  Zeit  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  ###  di
auf  dem  Haffe  bei  einer  Strafe  bis  funfzig  Thaler  nicht  aufhalten.

g.  33.

Die  bei  der  Bollreusenfischerei  dienenden  Bollreusen  sind  runde,  durch  L.  Belreusen-Tonnenbände
  oder  Bügel  zwei  bis  drei  und  einen  halben  Fuß  weit  ausge-  Fischerei.
spannte  Netze,  deren  Maschen  drei  viertel  Zoll  groß  sind  und  im  Innern  eine
oder  zwei  Einkehlen  (Inkel)  haben.  Sie  werden  mit  Steinen  auf  flachen
Stellen  des  Haffes  versenkt  und  mit  Pricken,  welche  im  Grunde  fesigesteckt
werden,  bezeichnet.

.  34.

Bei  der  Neunaugen=  und  Aalreusenfischerei  bestehen  die  Reusen  aus  zwei:.  Neunauund
  einem  halben  bis  vier  Fuß  langen  und  dreiviertel  bis  einem  Fuß  hohen,  zufund
von  Weiden  geflochtenen  Körben.  ie  werden  auf  dem  Grunde  mit  Steinen  Fischerei.
befestigt  und  mit  Boyen  versehen.  Die  einzelnen  Weideflechten  müssen  mindestens
  einen  halben  Zoll  von  einander  stehen,  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe
bis  funfzehn  Thaler.

g.  35.

Bei  der  Stör-Garnfischerei  werden  große  Netze  von  siarkem  Bindfaden!  Storgarn=(Marling)
  gebraucht,  welche  mit  Pricken  in  der  Tiefe  des  Haffes  aufgestellt  Eischereil
werden,  und  deren  Maschen  nicht  enger  als  sechs  Zoll  im  Quadrat  sein  dürfen.

*v½
Zur  Fischerei  mit  Aaalangeln  bedient  man  sich  Leinen  von  dünnem  Mar-1.  Fischeret
ling  oder  starker  Flachsschnur,  an  denen,  zwei  bis  drei  Fuß  von  einander  ent=  mit  Aalanfernt,
  einen  Fuß  lange  dünne  Schnüre  mit  Haken  sich  befinden,  woran  als  Kö=  zgelnder
  Würmer  befestigt  werden.
(Nr.  1333.)  Ge-
        <pb n="246" />
        —  130  —

Gewöhnlich  wird  die  Aal-Angelfischerei  mit  Mullen  betrieben,  nämlich
mit  sechs  hundert  Angelhaken  an  einer  Schnur  befestigt.  Bei  Vermeidung  einer
Geldstrafe  bis  zu  funfzehn  Thalern  dürfen  statt  der  Würmer  keine  junge  Fische
als  Köder  und  keine  Haken  unter  ein  sechzehntel  Zoll  Stärke  gebraucht  werden.

g.  37.
„Gränzen  fr  Bei  Ausübung  aller  Arten  der  Fischerei  mit  kleinem  Gezeuge  (W.  24
die,  Eslcherei  bis  30.)  dürfen  die  Schaaren  nicht  weiter  als  auf  dreißig  Ruthen  überschritten
Gezeuge.  werden,  und  müssen  zwischen  den  sogenannten  Lanken  (d.  i.  ein  Sack,  ein  Tuch
und  wieder  ein  Sack),  sowie  zwischen  den  einzelnen  Staack=  und  Kaulbarsnetzen
Oeffnungen  von  zwanzig  Ruthen  zum  Durchgang  der  Fische  und  zur  Schiffahrt
offen  bleiben.
Kontraventionen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  werden  mit
einer  Geldbuße  bis  funfzig  Thaler  belegt.

*

I.  Winter-  Bei  der  Fischerei  mit  dem  großen  Wintergarne  bedient  man  sich  des  im
terl  sischere,  g.  20.  beschriebenen  Winde=  oder  Herbstgarnes.  Oas  Netz  wird  an  einem
ßem  Gezeuge.  Reef  von  neunzig  Klaftern  in  eine  Wuhne  unter  das  Eis  gelassen  und  mittelsi
Jrantt,  zdem  einer  Winde  wieder  aufgczogen.
ker-Garne.

9.  29.
bilenit  e  Zur  Ausübung  der  kleinen  Wintergarnfischerei  wird  das  oben  S.  21.
ter-Garne,  erwähnte  Schaar=  oder  Sommergarn  benutzt.
S.  40.
2.  mit  klei-  Zur  Winterfischerei  mit  kleinem  Gezeuge  bedient  man  sich  der  oben
nem  Gezeust.  g.  240  25.  31.  und  35.  erwaͤhnten  Netze  und  Saͤcke  unter  dem  Eise.
F.  41.  6
„rän  n  fur  Bei  der  Winterfischerei  unter  dem  Eise  darf  bei  Vermeidung  einer  Geld-Flicherii.

  strafe  bis  funfzig  Thaler,  kein  Fischer  seine  Netze  in  einen  fremden  Gannzug
setzen,  der  entweder  durch  eine  Stange,  durch  aufgesetzte  Eissiücke,  oder  mittelst
der  ins  Eis  gehauenen  Art  oder  auf  andere  Weise  kenntlich  gemacht  oder  ihm

sonst  bekannt  geworden  ist.
.  42.

Diese  Fischerei  kann  von  den  dazu  Berechtigten  auf  der  ganzen  Höhe
des  Haffes  betrieben  werden,  und  es  findet  hier  keine  Begränzung  oder  Beschränkung
  Statt.  Die  sogenannten  amtsfreien  Züge,  die  steks  bezeichnet  erhalten
  und  nur  für  Rechnung  des  Fiskus  befsischt  werden  sollen,  dürfen  ledoch,
ohne  spezielle  Erlaubniß  der  Regierung,  bei  einer  Strafe  bis  funfzig  Thaler
nicht  zum  Fischfange  benutzt  werden.

estdauer  der  §.  43.  r*i
Sütte  Fi-  Die  Winterfischerei  dauert  so  lange,  als  das  Haff  mit  Eise  belegt  ist.
—  g.  44.
4  .  Das  Siechen  der  Fische  mit  Speeren  bleibt  erlaubt.

mit  Speeren.  H.  45.
        <pb n="247" />
        —  131  —

.  45.
Neue  und  andere  Arten  des  Fischfanges  als  die  G.  19.  bis  44.  erwähnten,
  dürfen  ohne  vorhergegangene  Untersuchung  und  ausdrückliche  Erlaubniß
der  Regierung  nicht  betrieben  werden.

K.  46.
Die  nachstehenden  Arten  des  Fischfanges  sind  unter  allen  Umständen  unerlaubte
unstatthaft:  Filcherei-1)

  Das  Pumpen  und  Jagen,  bei  welchem  mit  funfzehn  und  mehr,  wohl
zwölf  Klafter  langen  zusammengehefteten  und  an  kleine  Gefäße  oder
Böte  gebundenen,  oder  an  beiden  Enden  der  Netze  mit  Stangen  auf  dem
Haffgrunde  befestigten  Netzen  im  Wasser  ein  Halbkreis  geschlossen  und
am  Eingange  in  denselben  zwischen  den  beiden  dußersten  Punkten  unter
dem  Wasser  mit  einet  Pumpe  (einem  Stücke  Leder  oder  einem  Stücke
Holz,  welches  an  einer  langen  Stange  befestigt  ist)  ein  starkes  Getöse
gemacht  wird.

2)  Die  Klappfischerei,  bei  welcher  an  jeder  Seite  der  Klappe  (eines  gewöhnlichen
  Keitelgarnes)  zehn  bis  zwölf  Klafter  lange,  mit  Holzspähnen  versehene
  Leinen  befestigt  werden,  und  demnächst  das  Garn  durch  an  diese
Leinen  gespannte  Pferde  mit  möglichster  Schnelligkeit  etwa  funfzehn  Klafter
  weit  gezogen  und  an  das  Land  gebracht  wird.

3)  Das  Klappern  und  Bullern,  welches  von  dem  Pumpen  nur  dadurch  sich
unterscheidet,  daß  hier  das  Getöse  durch  Klappern  oder  Schlagen  mit
einem  Stocke  auf  das  Fahrzeug  verursacht  wird.

4)  Das  Aufsetzen  der  Quäste,  welches  darin  besteht,  daß  Bündel  Strauch,
die  an  einer  Pricke  befestigt  sind,  ins  Haff  gelegt  werden.

5)  Das  Fischen  mit  dem  Internetze,  bei  welchem  ein  mit  einem  Inkel  versehenes
  trichterförmiges  Keitelgarn,  oben  von  zehn  Klaftern  im  Umfange
und  von  funfzehn  Ellen  Länge  durch  zwei,  vierzig  Klafter  lange  Leinen
mit  angehängten  Steinen  und  Holzspähnen  an  zwei  Gefäße  befestigt
und  mittelst  dieser  Gefäße,  welche  vierzig  bis  funfzig  Schritt  von  einander
  entfernt  bleiben,  in  gleicher  Richtung  durch  den  Wind  rasch  fortgetrieben
  wird.  4

0)  Das  Streven  (Streiven,  Streuven  oder  Ströven),  bei  welchem  zwei
Fahrzeuge,  nachdem  die  Geräthe  ins  Haff  eingelassen  und  ausgebreitet
worden,  unter  Segel  gehen  und  eine  Strecke  des  Haffes  durchlaufen,
bevor  die  Netze  gelichtet  werden.

Arten.

g.  47.

Wer  eine  unerlaubte  Fischereiart  (G.  45.  46.)  betreibt,  hat  den  Verlust  Scrafen  für
des  Garnes  und  des  Geräthes,  —  wozu  jedoch  die  Kähne  und  Schiffsgefäße  dern  ausnicht
  zu  rechnen  sind,  —  sowie  die  Wegnahme  der  etwa  schon  gefangenen  Fische  ·
und  außerdem  eine  Geldstrafe  bis  funfzig  Thaler,  im  vierten  Kontraventionsfalle
  aber,  wenn  er  ein  Fischereiberechtigter  ist,  zugleich  die  Berechtigung  zum
Fischen  G.  9.)  verwirkt.

S.  48.  Gezeuge  mit

Wer  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  nach  der  Verkündigung  dieser  Fischerei-  hscheis

Jabrgang  1845.  (dir.  2553.)  21  Ord-  Maschen.
        <pb n="248" />
        —  132  —

Ordnung  noch  mit  Gezeugen  fischt,  welche  engere  als  die  in  den  ##.  20.  bis  22.,
24.  bis  25.,  27.  bis  31.,  33.  bis  35.  vorgeschriebenen  Maschen  haben,  verliert
die  Netze  und  übrigen  Fischereigeräthe,  sowie  die  damit  gefangenen  Fische,  und
hat  außerdem  eine  Geldsirafe  bis  50  Thalern  verwirkt.  Im  Wiederholungsfalle
  tritt  der  vorstehenden  Strafe  noch  der  Verlust  der  Fischereiberechtigung
mit  den  im  §.  9.  festgesetzten  Modalitäten  hinzu.

Dritter  Abschnitt.

Von  dem  Verhalten  der  Fischer  beim  Fischen  und  bei  Benutzung
der  gewonnenen  Haffprodukte.

*
Behandlung  Die  Fischer  sind,  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  bis  fünf  Thaler,
der  g  eane  ehalten,  nicht  nur  während  des  Fischfanges  die  Laichstellen,  sobald  sie  solche
nehiicsche  bemerken,  zu  vermeiden,  sondern  auch  die  gefangenen  laichenden  Fische,  die
saamens.  gefangene  Fischbrut  und  den  Fischsaamen  mit  der  gehörigen  Vorsicht  sogleich
ins  Wasser  zurückzuwerfen.
S.  50.

Wer  Leichfische,  Fischbrut  oder  Fischsaamen  verkauft,  zum  Thrankochen,
zur  Fütterung  und  Mästung  des  Federviehes  und  der  Schweine  verwendet  oder
irgendwie  gebraucht,  vernichtet  oder  verdirbt,  hat  eine  Geldstrafe  bis  funfzig

haler  verwirkt.  Den  Regierungen  bleibt  vorbehalten,  durch  die  Amtsblätter

näher  zu  bestimmen,  was  als  Fischbrut  zu  betrachten  ist.

g.  51.
Verbot:  Die  Fischer  müssen  beim  Fischfange  Alles  vermeiden,  wodurch  der  Schifnhes,
  äs  fahrt  auf  dem  Haffe  Nachtheil  erwachsen  könnte.  Es  darf  daher,  was  auch
Ballast  in  schon  im  F.  11.  der  Schiffahrtsordnung  für  die  Residenz=  und  Handelsstadt
das  Haf.  Königsberg  und  die  Fahrt  auf  dem  frischen  Haffe  vom  14ten  März  1822.
(Gesetz-Samml.  S.  96.  ff.)  untersagt  ist,  aus  den  Fischerkähnen  kein  Ballast
ins  Wasser  geworfen  werden.  Kontraventionen  gegen  dieses  Verbot  werden
mit  einer  Geldbuße  bis  dreihundert  Thaler  bestraft.

52.
b.  bes  Verräk-  Die  Fischer  haben  ferner  bei  dem  Fischfange  darauf  zu  achten,  daß  die
kensderon.  zur  Bezeichnung  der  Fahrt  und  des  Tiefs  ausgelegten  Tonnen,  Bollen  oder
##  Boyene  Boyen  durch  die  Netze  nicht  mit  fortgezogen  werden.  Wer  die  Tonnen,  Bollen
oder  Boyen  vorsätzlich  verrückt,  verfällt  nach  der  Bestimmung  des  §.  9.  der
Schiffahrtsordnung  vom  14ten  März  1822.  in  eine  Strafe  von  funfzig  bis
dreihundert  Thaler.  Geschieht  die  Verrückung  aber  aus  Versehen,  so  muß
der  Fischer  dieses  bei  funfzig  Thaler  Strafe  sogleich  dem  nächsten  Lootsen-Kommandeur
  anzeigen.  Ueberhaupt  müssen  sämmtliche  Fischereiberechtigte  sich
alle  Maßregeln,  welche  zur  Beförderung  der  Schiffahrt  im  Haffe  für  nothwendig
  oder  nützlich  erachtet  werden  sollten,  ohne  Anspruch  auf  Entschädigung
gefallen  lassen.
Maßregeln  ·  I«53.
zum  Schutze  Die  Fischer  dürfen  die  zur  Bezeichnung  der  Winterwege  auf  dem  Haffe
*  auf  dem  aust.
        <pb n="249" />
        —  133  —

ausgesetzten  Zeichen  weder  zerstören  noch  versetzen.  Jag=  oder  Zeßlöcher  dürfen
  in  einem  gebahnten  Winterwege  nicht  gehauen  werden,  sondern  müssen  von
demselben  zu  jeder  Seite  wenigstens  sechs  Schritt  entfernt  bleiben.  Zur  Verhütung
  von  Unglück  sind  bei  der  Winterfischerei  die  ausgehauenen  Eisstücke
jedesmal  am  Emlasse  sowohl  wie  beim  Auszuge  aufrecht  zu  stellen  und  die
gemachten  Löcher  durch  Fusen  oder  Strauch  zu  bezeichnen.  In  dieser  Beziehung
  müssen  sich  die  Fischer  überhaupt  allen  etwa  von  der  Polizeibehörde  anzuordnenden
  Vorkehrungen  und  Vorschriften  ohne  Entschädigung  unterwerfen.

g.  54.

Zur  Verhütung  der  Beschadigung  an  Schiffen  und  Kähnen  ist  jeder  Behandlung
Fischer  bei  fünf  Thaler  Strafe  verpflichtet,  die  etwa  vom  Winde  oder  den  der  Pricken.
Wellen  abgebrochenen  Pricken  sofort  herauszuziehen.  Bei  gleicher  Strafe  müssen
die  Pricken  bei  Aufhebung  der  Säcke  nach  beendigter  Fischerei  herausge  ogen
werden.  Wer  dieselben  anstatt  dessen  unter  dem  Wasser  abbricht  oder  Läsr,
hat  zehn  Thaler  Strafe  verwirkt.  Wer  Säcke  mit  versenkten  Pricken  unter
dem  Wasser  versteckk,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  funfzig  Thaler.

Die  Pricken  müssen  stets  mit  der  Hausnummer  des  Eigenchümers  bezeichnet
  sein.

K.  55.

Die  Fischer  duͤrfen  nur  die  zur  Befestigung  ihrer  Saͤcke  erforderlichen
Pricken  einschlagen  und  sich  bei  fuͤnf  Thaler  Geldstrafe  nicht  unterfangen,
eigenmaͤchtig  gewisse  Stellen  im  Freiwasser  oder  in  den  sogenannten  amtsfreien
Zügen  abzufusen  und  mit  Pricken  oder  Pfählen  zu  begränzen.

.  56.  .

OicnachfcsienGesichtspunktenaufdemLandc,oderaufdemWasserSPJkoMZF
durch  Tonnen,  Bollen  oder  Boyen  bezeichneten  Haupt-Schiffahrtsrichtungen  Richtungen

in  dem  Haffwasser  müssen  in  einer  Breite  von  zwanzig  Ruthen  bei  Vermeidung  wäslen,
einer  Strafe  bis  funfzig  Thaler  von  Stellnetzen  frei  bleiben.  frei  bleiben.

K.  57.

Kein  Fischer  darf  sich  den  Schiffen,  Bordingen  oder  befrachteten  Kähnen  Verkehr  der
auf  dem  Haffe  nähern,  oder  an  irgend  ein  beladenes  oder  unbeladenes  Gefäß  Safelchen
anlegen,  wenn  sich  dasselbe  nicht  etwa  in  Gefahr  befindet  und  der  Hülfe  bedarf.  fäßen.

g.  58.

In  einem  solchen  Nothfalle  dürfen  die  Fischer  an  das  gefährdete  Fahrzeug
  zwar  anlegen  und  aus  demselben  zum  Zweck  einer  nothwendigen  Erleichlerung
  Waaren  einnehmen.  Sie  sind  aber  verbunden,  sich  genau  nach  den
Anordnungen  des  das  Fahrzeng  begleitenden  Steuerbeamten  oder  Lootsen  zu
achten,  und  dürfen  außer  dem  Fqll  der  Noth  nirgend  anders  als  bei  einer
Stadt  anlanden,  wo  sie  sich,  im  Fall  sie  durch  einen  Sturm  von  dem  durch
se  esleichterten  Fahrzeuge  getrennt  sind,  bei  dem  Steueramte  sogleich  zu  melen

  haben.

«  5.59.
KontravcnttonengegendieVorschriftender55.57.58.werdenmiteinek

Geldbuße  von  zehn  Thalern  gestraft.  Außerdem  verfallen  die  Fischer  im  Fall

(Nr.  2553.)  21*  einer
        <pb n="250" />
        —  134  —

einer  wirklich  begangenen  oder  befoͤrderten  Steuerkontravention  in  die  dafuͤr
gesetzlich  bestimmte  Strafe.
S.  60.

Ein  an  fremden  Netzen  oder  Säcken  oder  an  fremden  Fischereigeräthschaften
  begangener  Diebstahl  wird  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  geahndet.

S.  61.

Debtet  zur  Bei  der  Fischerei  mit  Böten  ohne  Segel  darf  kein  Fischer  sich  in  den  Zug
dorpsu#ng.  desjenigen  legen,  der  schon  fischt.  Bei  der  Segelfischerei  darf  kein  Fischer  in
Sen  en  die  Zuglinie  eines  andern,  der  vor  ihm  die  dee  ausgeworfen  hat,  auch  kein
Fischer.  Fischer,  der  schon  an  irgend  einer  Stelle  des  Haffes  um  Fischen  begriffen  ist,
in  die  Zuglinie  eines  andern  einbiegen.  Jede  Kontravention  gegen  diese  Vorschrift
  wird,  falls  nicht  dabei  ein  den  allgemeinen  Bestimmungen  des  Strafrechts
  unterliegendes  Vergehen  eintrikt,  mit  fünf  Thaler  Geldstrafe  belegt.

K.  62.

Beschränkun-  Diejenigen  Fischer,  welche  zum  Skörfange  nicht  befugt  sind,  müssen  die

Lusetneder  von  ihnen  zufällig  eingefangenen  Störe  abliefern.  Eignen  sie  sich  dieselben
widerrechtlich  zu,  so  verfallen  sie  in  eine  Strafe  bis  zehn  Thaler.  Der  Ort,
wohin  die  Störe  abzuliefern  sind,  sowie  die  dafür  zu  zahlende  Vergütung,  wird
von  der  Regierung  bekannt  gemacht  werden.

S.  63.

In  allen  übrigen  Fällen  darf  jeder  Fischereiberechtigte,  welchem  nicht  blos
das  Recht  der  Fischerei  zum  häuslichen  Bedarf  oder  zur  Tisches  Nothdurft
zusteht,  über  die  durch  die  gesetzmäßige  Ausübung  seiner  Fischereigerechtigkeit
gewonnenen  Fische  frei  verfügen.

S.  64.

Bestimmun-  Der  bei  Gelegenheit  der  Fischerei  gefundene  Bernstein  muß  innerhalb  drei

s  len  Tagen  dem  Berechtigten  abgeliefert  werden.  Der  Finder  ist  in  diesem  Falle

Bernstein.  befugt,  ein  Zehntel  des  Werths  als  Belohnung  zu  fordern.  Wer  die  Anzeige
des  Fundes  über  drei  Tage  verzögert,  macht  sich  der  Belohnung  verlustig;  wer
den  Fund  auf  Befragen  des  Richters  ableugnet,  wird  außerdem  als  Dieb  bestraft.
  Die  in  den  P#.  3—  12.  des  Zusatzes  228.  des  Ostpreußischen  Provinzialrechts
  enthaltenen  Strafbestimmungen  werden  in  Bezug  auf  das  frische  Haff
hierdurch  aufgehoben.

.  65.

Größe  und  Geschieht  der  Verkauf  der  Fische  im  Großen  und  tonnenweise,  so  dürfen
Veschafen  dazu  acht  Monate  nach  Publikation  dieser  Ordnung  nur  Tonnenmaaße  benutzt
tonnen.  werden,  welche  einhundert  Quart  enthalten  und  mit  dem  vorschriftsmäßigen

Stempel  versehen  sind.  Kontraventionen  gegen  diese  Vorschrift  werden  mit
fürr  (Geldeuße  bis  fünf  Thaler  und  Konfiskation  der  unrichtigen  Maaße
estraft.
Vierter
        <pb n="251" />
        —  135  —

Vierter  Abschnitt.

Von  dem  Verfahren  bei  Beaufsichtigung  des  Fischereiwesens  und
bei  Bestrafung  der  Fischereikontraventionen.

g.  66.

Die  Aufsicht  uber  die  Fischerei  im  frischen  Haffe  und  in  den  in  das=  Algemeine

selbe  einmündenden  Flüssen,  sowie  insbesondere  darüber,  daß  die  Vorschriften  Bestinmundieser
  Fischerordnung  überall  pünktlich  befolgt  und  Beeinträchtigungen  der  Gerechtsame
  der  Fischereiberechtigten  vermieden  werden,  haben  der  Oberfischmeister
und  die  ihm  untergeordneten  Beamten  zu  führen.  Die  Fischer  sind  bei  Vermeidung
  einer  Geldstrafe  bis  fünf  Thaler  verpflichtetr  den  amtlichen  Anordnungen
des  Oberülschmeisters  und  der  ihm  untergeordneten  Beamten  unbedingt  Folge
u  leisten.
6  Ist  die  Widersetzlichkeit  mit  ehrenrührigen  Aeußerungen  oder  Thätlichkeiten
  verbunden,  so  kommen  die  Strafen  der  Inzjurien  oder  der  thätlichen
Widersetzlichkeit  gegen  Abgeordnete  der  Obrigkeit  bei  Ausübung  ihres  Amtes  in
Anwendung.  *

K.  67.

Damit  sich  Niemand  mit  Nichtkenntniß  der  Person  der  Aufsichtsbeamten  Flagge  und
entschuldigen  könne,  soll  der  Oberfischmeister  eine  rothe  Flagge,  in  deren  weitem  ablichen  der
Schilde  sich  der  Preußische  Adler  befindel,  und  an  seinem  Kahne  einen  Wimpel  Wcreta,
mit  dem  Preußischen  Adler  führen,  und  die  Unterbeamten  sollen  stets  ein  me=  amten.
tallenes  Schild,  auf  welchem  ihre  Dienststellung  bezeichnet  ist,  auf  ihrer  Brust
tragen,  an  ihrem  Kahne  aber  im  Wimpel  einen  Preußischen  Adler  und  außerdem
  noch  eine  rothe  Flagge,  in  deren  weißem  Schilde  sich  gleichfalls  ein  Preußischer
  Adler  befindel,  führen.  Jeder  Fischer  ist,  sobald  die  Flagge  eines
Fischerei-Polizeibeamten  aufgezogen  wird,  bei  einer  Geldstrafe  bis  funfzig  Thaler
verpflichtet,  sogleich  die  Segel  zu  streichen,  und  darf  nicht  früher  von  der  Stelle
weichen,  als  bis  er  dazu  Erlaubniß  erhalten  hat.

g.  68.

In  der  dußeren  Wand  der  Hinterkajüte  eines  jeden  Segel  führenden  Begzeichnung
Fischereigefäßes  muß  bei  einem  bis  zehn  Thaler  Strafe  der  Vor=  und  Zunamen  derd  i  Fofüt
und  der  Wohnort  des  Besitzers  mit  vertieften,  mit  weißer  Oelfarbe  eingestrichenen  rei  und
Buchstaben  von  zwei  Zoll  Höhe  und  einem  Biertel  Zoll  Stärke  eingeschnitten  ü  genng,  der
sein.  Bei  gleicher  Strafe  muß  jeder  Fischer  bei  Ausübung  der  Fischerei  auf  weigen“
der  Spitze  des  Mastes  seines  Gefäßes  eine  wenigstens  zwei  und  einen  halben  lagse.
Fuß  lange  und  einen  Fuß  breite  Flagge  von  derjenigen  Farbe  führen,  welche
der  Ortschaft,  woselbst  er  seinen  Wohnsitz  hat,  von  der  betreffenden  Provinzialbehörde
  ertheilt  worden  ist.  Wer  auf  seinem  Fischerelgefäße  die  Flagge  einer
Ortschaft  führt,  welcher  er  nicht  angehört,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  bis  funfzig
  Thaler.

§.  69.
Alle  Uebertretungen  der  in  dieser  Fischereiordnung  enthaltenen  Vor-Ergänzende
(Nr.  2553.)  schriften,  Saereftehim=
        <pb n="252" />
        —  136  —

schriften,  welche  nicht  mit  besonderen  Strafen  bedroht  sind,  unterliegen  einer
Geldbuße  bis  fuͤnf  und  zwanzig  Thaler.

.  70.

Ressort  der  Ueber  die  Kontraventionen,  welche  nach  den  Bestimmungen  dieser  Fische-Fiicherei,
  nor  reiordnung  den  Berlust  der  Berechtigung  zur  Ausübung  der  Fischerei  nach  sich
barkeit.  ziehen,  und  über  die  Fälle,  in  welchen  ein  Kriminalverfahren  einzuleiten  ist

steht  nur  dem  ordentlichen  Gerichte  die  Entscheidung  zu.
Die  Untersuchung  der  übrigen  Kontraventionen  soll  der  Ober-Fischmeister
führen  und  darin  durch  ein  Resolut  entscheiden.

“

.  1.
Haßvolizei-  Zum  Verfahren  bei  Fischereikontraventionen  sollen  monatlich  wiederkeh-Gerichtstage
  pende  Haffpolizei-Gerichtstage  bestimmt  und  die  Orte,  an  welchen  sie  zu  halten
sind,  von  der  Regierung  bekannt  gemacht  werden.

.  72.

Form  des  Die  Fischerei-Aufsichtsbeamten,  welche  keinen  der  Hafsgerichtstage  ver-Bereichmfes
  saumen  dürfen,  übergeben  spätesiens  vierzehn  Tage  vorher  dem  Ober-Fischmmeister,
lenen  Kontra=  nebst  derw  abgepfändeten  Sachen,  ein  Verzeichniß  sämmtlicher,  in  den  ihnen  zur
ventionen.  speziellen  Verwaltung  anvertrauten  Fischereibezirken  vorgefallenen  Fischereikontraventionen,

  welches  in  tabellarischer  Form  und  fortlaufenden  Nummern  die
Anzeige:

in  Namens,  Gewerbes  und  des  Wohn=  und  Aufenthaltsorts  des
Kontravenienten,

2)  des  Gegenstandes,

3)  der  näheren  Umsiände,  als  der  Zeit  und  der  Stelle  der  Kontravention
und  Ertappung,  ob  die  Kontravention  zum  ersten  Mal  oder  wiederholt
  verübt,  ob  sie  mit  Gewalt  oder  Widersetzlichkeit  bei  der  Betreffung
verbunden  gewesen  sei,

4)  der  Zeugen  und  sonsiigen  elwanigen  Beweismittel,  Falls  der  Fischerei-Aufsichtsbeamte
  die  Kontravention  nicht  selbst  ausgemittelt  hat,  und  der
etwa  abgepfändeten  Sachen,  und

5)  eine  besondere  Kolonne  zu  dem  im  folgenden  Paragraphen  bemerkten
Zwecke

enthalten  muß.

S.  73.
Vorladung  Auf  den  Grund  dieses  Verzeichnisses  muß  der  Ober-Fischmeisier  die
sn  Angeschuldigten  sofort  zu  dem  nächsien  Haffgerichtstage  durch  einen  vereideten
Rentamtsboten,  einen  Fischerei-Unterbeamten,  oder  durch  Regquisition  der
betreffenden  Ortspolizeibehörde,  mittelst  eines  den  Vorzuladenden  einzuhändigenden
  Auszuges  aus  dem  tabellarischen  Verzeichnisse  erfordern  lassen.

Der  insinnirende  Beamte  bescheinigt  in  der  fünften  Kolonne  des  Verzeichnisses
  dic  gehörig  geschehene  Vorladung  mit  Angabe  der  Person,  welcher
der  Auszug  des  Verzeichnisses  zugesiellt  worden,  und  des  Tages,  an  welchem
es  geschehen  ist.  Oie  Behändigung  der  Ladung  darf  nicht  in  den  letzten  acht
Tagen  vor  dem  Haffgerichtstage  geschehen,  widrigenfalls  darauf  kein  Kontuma-
        <pb n="253" />
        —  137  —

mazialerkenntniß  ergehen  kann  oder  dem  erscheinenden  Angeschuldigten  auf  dessen
Begehren  die  Vertagung  bis  zum  folgenden  Gerichtstage  nicht  verweigert
werden  darf.

.  74.
An  jedem  Haffgerichtstage  wird  von  einem  vereidigten  Protokollfuͤhrer  Ssralchs

ein  forklaufendes  Protokoll  über  die  vorgekommenen  Kontraventionen  mit  Bezug
auf  die  Nummer  des  Verzeichnisses  geführt.

g.  75.

Zuvoͤrderst  werden  die  erschienenen  Angeschuldigten  einzeln  vernommen  Gang  des
und  bei  einem  jeden  wird  unmittelbar  nach  seiner  Vernehmung  das  Erkenntniß  nerst
mündlich  ausgesprochen  und  zum  Protokoll  niedergeschrieben.  soor#ue.

.  76.

Alsdann  wird  gegen  die  Nichterschienenen  die  Strafe  u.  s.  w.  in  conin-  pbfasung
maciam  festgestellt  und  protokollirt.  Jedem  derselben  wird  der  ihm#  betreffende  von  "
Auszug  des  Protokolls  abschriftlich,  mit  der  Unterschrift  des  Protokollführers  ma#bial  ernr
beglaubigt,  auf  gleiche  Weise,  wie  V.  73.  erwähnt,  behandigt  und  darüber  am
Rande  des  Protokolls  ein  Vermerk  gemacht.

S.  77.  »
Das  von  jedem  Haffgerichtstage  besonders  jn  führende  Protokoll,  wird
am  Schlusse  vom  Ober-Fischmeister  und  Protokollführer,  so  wie  von  den  anwesenden
  Fischerei-Aufsichtsbeamten  unterzeichnet.

*

Wenn  der  am  Haffgerichtstage  anwesende  Angeschuldigte  die  That  in
Abrede  stellt,  so  genügt  die  Angabe  des  gehörig  bceidigten  Fischerei-Aufsichts-Beamten,
  welcher  ihn  aus  eigener  Wahrnehmung  der  That  bezüchtigt,  zu  seiner
  Verurtheilung,  Falls  er  nicht  seine  Unschuld  durch  einen  gesetzlich  zulässigen
Gegenbeweis  auszuführen,  oder  die  gegen  ihn  aufgestellten  Beweise  zu  entkräften
  vermag.  Dies  muß  aber  am  naächsten  Hafgerichtstage  geschehen,  und
der  Angeschuldigte  zu  diesem  Zwecke  seine  Vertheidigungszeugen  entweder  selbst
gesellen,  oder  binnen  acht  Tagen  deren  Vorladung  bei  dem  Ober-Fischmeister
auswirken.

K.  79.

Gegen  die  vom  Ober-Fischmeister  ausgesprochenen  Urtheile  steht  dem  Nekurs  an
Angeschuldigten  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  dies  nach  den  betreffenden  diegirung
allgemeinen  Vorschriften  zulässig  ist,  Berufung  auf  rechtliches  Gehbr,  in  allen  sund  aufrich
Fällen  aber  das  Niederschlagungs=  oder  Milderungsgesuch  zu.  Dieses  Gesuch,  liches  Gedurch
  dessen  Wahl  die  sonst  stafthafte  Provokation  auf  rechtliches  Gehör  ausgeschlossen
  wird,  muß  von  den  bei  der  Verurtheilung  amwesenden  Angeschuldigten
  sofort  am  Haffgerichtstage  bei  Verlust  des  Rechtsmittels  angebracht
werden.  Dem  in  contumaciam  Verurtheilten  ist  dazu  eine  zehntägige  Frist,
vom  Tage  der  Behändigung  des  Erkenntnisses  an  gerechnet,  gestarter.

Zur  Entscheidung  über  das  Gesuch  wird  das  Haffgerichtsprotokoll  und
(r.  2553.)  das
        <pb n="254" />
        —  138  —

das  Verzeichniß  an  die  Regierung  eingesandt,  welche  den  Bescheid  darauf  sofort
  zu  ertheilen  hat.

.  80.
Die  Fischerei-Aufsichtsbeamten,  deren  Angaben  die  volle  Beweiskraft
G.  78.)  beiwohnen  soll,  müssen  auf  Lebenszeit  oder  mit  dem  Anspruche  auf
lebenslängliche  Versorgung  angestellt  sein,  und  dürfen  auch  an  den  erkannten
Geldstrafen  und  Konfiskaten  keinen  Antheil  beziehen.

g.  81.

Die  erkannten  Strafen  sind  auf  Requisition  des  Oberfischmeisters  durch
das  Domainenrentamt,  oder,  wenn  die  Verurtheilten  nicht  Domaineneinsassen
sind,  durch  das  Landrathsamt  zu  vollstrecken.

Im  Falle  des  Unvermögens  sollen  die  erkannten  Geldstrafen  nach  den
desfalls  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  in  Gefängnißstrafen  verwandelt
werden.

82.

Findet  sich  in  dem  Verzeichnisse  §.  72.  ein  zur  gerichtlichen  Untersuchung
geeigneter  Fall  (G.  70.)  aufgeführt,  so  muß  der  Oberfischmeister  hiervon  sogleich
  die  kompetente  Gerichtsbehörde  zur  weiteren  Veranlassung  in  Kenntniß
  setzen.

g.  83.

Svortelfrei=  Bei  der  Untersuchung  und  Aburtheilung  der  Fischerei-Kontraventionen
bei.  sollen,  außer  den  für  die  Vorladungen  in  Polizei-Kontraventionssachen  herkömmlich
  zu  entrichtenden  Meilengeldern,  keine  Sporteln  stattfinden.

g.  84.

Die  Vorschriften  der  vorstehenden  Fischereiordnung  finden  außer  dem
frischen  Haffe  sbst  auch  auf  die  damit  in  Verbindung  stehenden  Gewässer  insoweit
  Anwendung,  als  die  Fischereiordnung  vom  22.  Februar  1787.  auf  denselben
  bisher  gegolten  hat.  #

Urkundlich  unker  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.  «

Gegeben  Berlin,  den  7.  Maͤrz  1845.

(L  S)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  v.  Savigny.  Gr.  zu  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.  Uhden.

Beglaubigt:
Bode.

 

(Nr.  2554.)
        <pb n="255" />
        —  139  —
(Nr.  2554.)  Fischereiordnung  für  das  kurische  Hass.  Vom  7.  März  1345.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

haben  in  Erwägung,  daß  die  bisherige  Fischerordnung  für  das  kurische  Haff
vom  11.  Juni  1792.  und  die  Verordnungen  im  15ten  Zusatze  des  Ostpreußischen
  Provinzialrechts  den  gegenwärtigen  Iehürfnissen  nicht  mehr  überall  entsprechen,
  sowie  in  Berücksichtigung  der  von  dem  Provinzial-Landtage  der  Provinz
  Preußen  deshalb  gemachten  Antrage,  Uns  bewogen  gefunden,  die  vorgedachten
  Bestimmungen  einer  Prüfung  zu  unterwerfen,  und  verordnen  nach  Anhörung
  Unserer  getreuen  Stände  der  Provinz  Preußen  und  nach  vernommenem
Gutachten  einer  aus  Mitgliedern  Unseres  Staatsraths  ernannten  Kommission,
unter  Aufhebung  aller  früheren,  die  Fischerei  im  kurischen  Haffe  betreffenden
Bestimmungen  und  Verordnungen,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Von  der  Befugniß  zum  Fischfange.

K.  1.
Die  Fischerei  auf  dem  kurischen  Haffe  ist  Eigenthum  des  Staats.

K.  2.
Die  Ausübung  der  Fischerei  auf  dem  kurischen  Haffe  isi  nur  denjenigen  Erfordernise
gestattet,  welche  ein  durch  landesherrliche  Verleihung,  Vertrag  mit  dem  Fiskus,  E
oder  Verjährung  begründetes  Recht  dazu  haben.  ·

g.  3.

Wem  die  Fischerei  nur  zum  haͤuslichen  Bedarf  oder  nur  zur  Tisches
Nothdurft  zusteht,  der  darf  weder  mit  den  gefangenen  Fischen  Handel  treiben,
noch  dieselben  verschenken.  Auch  darf  er  der  Regel  nach  von  den  gefangenen
Fischen  nichts  als  Lohn  gegen  Arbeit  verabreichen.  Haben  jedoch  zu  einem
Fischfange  Arbeiter,  die  nicht  zu  der  Familie  oder  dem  Hausstande  des  Berechligten
  ehören,  zugezogen  werden  müssen,  so  darf  denselben  statt  des  üblichen

gelohns  so  viel  an  Picchen  verabreicht  werden,  als  nach  den  gewöhrlichen
Verkaufspreisen  der  Fische  zur  Berichtigung  des  Tagelahns  erforderlich  ist.

Die  Verpachtung  einer  auf  den  häuslichen  Bedarf  oder  die  Tisches-Nothdurft
  beschränkten  Fischereigerechtigkeit  isi  nicht  gestattet.  Wenn  dieselbe
aber  einem  Grundstücke  zusteht,  so  kann  sie  dem  Pchter  des  Grundstücks  mie
letzterem  zur  Ausübung  überlassen  werden.  **m

Kontraventionen  gegen  die  in  diesem  §F.  enthaltenen  Vorschriften  werden
mit  einer  Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern  bestraft.

.  4.

Kein  Fischereiberechtigter  darf  du  Fischereibetrieb  uͤber  seine  rechtlich  er-  Schranken
worbenen  Befugnisse  ausdehnen.  Namentlich  ist  weder  einer  Gemeinde  oder  .  s
Ortschaft,  noch  einem  einzelnen  Fischereiberechtigten  gestattet,  zu  gleicher  Zeit  gerechtigkeit.
mit  mehr  großen  Garnen,  als  ihnen  zustehr,  zu  fischen.

Fabrgang  1845.  (Nr.  2364.)  22  6.  5.
        <pb n="256" />
        —  140  —

K.  5.

Strafe  für  Wer  die  Fischerei  auf  dem  Haffe  treibt,  oder  dasselbe  mit  Fischereigeräthwuldsugten
  schaften  befährt,  ohne  zum  Fischfang  irgend  einer  Art  berechtigt  zu  sein,  wird
trieb.  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern  und  Konfiskation  der  Fischereieräthschaften

  und  der  damit  gefangenen  Fische  gestraff.  Die  Kähne  und
gifeeent  gehören  jedoch  nich-  zu  den  der  Konftiskation  unterliegenden  Gegenständen.


g.  6.
Wer  eine  andere  Fischereiart  als  diejenige,  wozu  er  berechtigk  ist,  betreibt,
hat  außer  der  im  F.  5.  bestimmten  Geldstrafe  Konfiskation  derjenigen  Fischereigeräthschaften,
  zu  deren  Gebrauch  er  nicht  berechtigt  ist,  verwirkt.

K.  7.
Wer  das  im  F.  6.  gedachte  Vergehen  nach  dreimaliger  Verurtheilung
von  Neuem  begeht,  wird  nicht  nur  mit  der  dort  bestimmten  GEnafe  belegt,  sondern
  geht  auch  der  Berechtigung  verlustig.  Ist  dieselbe  vererblich,  so  krict  der
Verlust  nur  auf  die  Lebenszeit,  wenn  die  Berechtigung  mit  dem  Besitz  eines
Grundstücks  verbunden  ist,  nur  auf  die  Besitzzeit  des  Spuliigen  ein.

Fischereipächter  verlieren  im  vierten  Kontraventionsfalle  das  Recht,  die
gepachtete  Berechtigung  auszuüben,  bleiben  aber  ihrem  Verpächter  zu  Allem,
wozu  sie  vermöge  ihres  Vertrages  verbunden  sind,  für  das  laufende  Fahr  verpflichtet,
  müssen  auch  den  aus  der  Aufhebung  des  Pachtkontrakts  entsiehenden
Schaden  ersetzen.  Außerdem  dürfen  alle  diejenigen,  welche  das  im  K.  6.  gedachte
  Vergehen  nach  dreimaliger  Verurtheilung  von  Neuem  begehen,  fernerhin
als  Fischereipächter  nicht  mehr  zugelassen  werden.

§.  8.
Fäbrliche  Die  Anzahl  der  am  kurischen  Haffe  gegemwärtig  vorhandenen  Fischerei-Aesteschmung
  berechtigten  und  Fischereipächter  darf  ohne  Genehmigung  der  eenn  niche
vermehrt  und  es  soll  jährlich  ein  Verzeichniß  derselben  von  den  Fischerei-Aufsichtsbeamten
  aufgenommen  werden.

Zweiter  Abschnitt.

Von  den  verschiedenen  Arten  und  Geräthschaften,  den  Gränzen
und  der  Zeit  des  Fischereibetriebes.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

K.  9.
Die  Geräthschaften  zum  Fischfange  müssen  so  eingerichtet  sein,  wie  es

Beschaffenger
  Fice  die  Rücksicht  auf  Erhaltung  und  Vermehrung  des  Fischbestandes  erfordert.

S.  10.
Beschrän-  In  der  Einkehle  des  kurischen  Haffes  darf  bei  Vermeidung  einer  Geldsangen
  erði-  strafe  bis  zu  funfzig  Thalern  keine  Art  der  Fischerei  betrieben  werden.
u.  inder  Ein-  Die  Gränze  der  Einkehle  erstreckt  slch  auf  der  Seeseite  vom  sogenannten
seblee:  Schulzenwrack  am  Süderhacken  an  der  kurischen  Nehrung  bis  zum  werdichen
Haßtes.  nde
        <pb n="257" />
        —  141  —

Ende  des  Dorfes  Mellneraggen  auf  dem  Norderhacken,  und  auf  der  Haffseite
von  der  Einmündung  des  kurischen  Haffes  in  die  Ostsee  bis  zum  Dorfe  Schaͤferei.

S.  11.

Im  Haff  darf  innerhalb  einer  achtel  Meile  von  der  Ausmündung  der  v.  vor  und  in
in  dasselbe  sich  ergietczenden  Flüsse  oder  Bäche  keine  Art  von  Fischerei  ohne  be=  2#0  Fl
sonders  erworbene  Berechtigung  betrieben  werden.  Die  in  diesen  Flüssen  und  dungen.
Bächen  innerhalb  einer  achtel  Meile  aufwärts  ihrer  Ausmündung  zur  Fischerei
berechtigten  Personen  sind  verpflichtet,  nicht  nur  die  im  Interesse  der  Schiffahrt,
  sondern  auch  die  zur  Erhaltung  des  Fischbestandes  im  Haffe  von  der
Negierung  zu  erlassenden  polizeilichen  Verordnungen  zu  befolgen.  Auf  keinen
Fall  dürfen  die  in  das  Haff  einmündenden  Flüsse  oder  Bäche  in  einer  den  Zug
der  Fische  störenden  Weise  verstellt  werden.

Kontraventionen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  werden  mit
einer  Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern  bestraft.

.  12.

Den  Krackerortschen  Fischereipächtern  bleibt  die  Ausübung  der  Fischerei  c.  bei  d.  Krakmit
  erlaubten  Gezeugen,  soweit  sie  sich  derselben  bisher  immer  bedient  haben,  Fererischen
in  folgenden  Granzen  ausschließlich  vorbehalten:  «

a)  von  der  Windenburger  Ecke  quer  über  das  sogenannte  Knauphaff  (der

Busen  des  Haffes  an  der  Seite  von  Minge  und  Stankischken,  begränzt

durch  eine  gerade  Linie  von  der  Kulan-Uppe  nach  der  Windenburgschen

Ecke
br)  in  "o7  Advant  (dem  bei  der  Kulan-Uppe  zunächst  belegenen  Theile  des
Haffes),  welche  jedoch  nur  von  Michaelis  ab  befischt  werden  darf;
J)  in  dem  Saurum,  oder  Saurims  (dem  Theile  des  Attmathsiromes  zwischen
  Kuwertshoff  und  den  Werderinseln  in  der  Mündung  des  Attmath);
)  in  der  Lanke  (dem  Busen  zwischen  Tulkeragge  und  Krackerort);
eE)  in  der,  den  Saurum  mit  der  Lanke  verbindenden  Dobe  (Tiefe).
Sollten  jedoch  durch  Versandungen  einige  dieser  Gewässer  ganz  unbefischbar
  werden,  so  bleibt  vorbehalten,  die  Gränze  dieser  Fischerei,  unbeschadet
  der  Rechte  dritter  Personen  anderweit  zu  bestimmen.
.

Denjenigen  Fischerbauern  zu  Nidden,  welche  bisher  mit  allerlei  Gezen=  1.  in  Anften,
  Lachsstellen  ausgenommen,  auf  beiden  Seiten  der  Linie  von  Lickerorth  nach  ###  der
rabsterorth  zu  fischen  berechtigt  gewesen,  verbleibt  auch  ferner  diese  Befugniß.  dauern  zu

Die  Keitelfischerei  darf  von  denselben  jedoch  nur  auf  dem  südlich  der  Linic  von  Nidden.
Lickerorth  nach  Grabsterorth  besindlichen  Hafftheile  betrieben  werden.  (ckr.  F.  20.)
Neue  Ansiedler  zu  Nidden,  sowie  alle  diejenigen  dortigen  Einwohner,  welchen
die  vorgedachte  Berechtigung  nicht  schon  bisher  zugestanden  hat,  bleiben  auch
ferner  davon  ausgeschlossen.
.  14.

In  der  Nacht  vor  einem  Sonn=  oder  Fesitage  darf  kein  Fischer  zum  -.  an  Sonn-Fischfange
  auslaufen.  An  Sonn=  und  Fesitagen  ist  das  Auslaufen  zum  Fisch=  1.  Festtagen.
fange  und  das  Fischen  selbst  erst  nach  beendigkem  Gottesdienste  gestattet.  Die
Uebertretung  dieser  Vorschriften  wird  mit  einem  Thaler  Strafe  geahndet.

(Nr.  2554.)  22  Die-
        <pb n="258" />
        s.  waͤhrend  der
Lalschzeit.

Eintheilung
der  Fischerei
#lm  kurischen
Hasse.

—  142  —
Dieselbe  Stvwafe  trifft  jeden  Fischer,  welcher  vor  dem  Beginn  eines  Sonnoder

  Festtages  von  dem  Fischfange  nicht  zurückkommt,  er  sei  denn  durch  Sturm
eder  widrigen  Wind  daran  verhindert  worden.

.  15.
Die  Fischerei-Aufsichtsbeamten  haben  den  Anfang  und  das  Ende  der

Laichzeit  der  vorzüglicheren  Fischgattungen,  deren  Bezeichnung  der  Regierung
vorbehalten  bleibt,  sowie  die  Laichstellen,  in  einer  von  der  Regierung  zu  bestimmenden
  Weise  den  Fischern  bekannt  zu  machen.  Ist  diese  Bekanntmachung
erfolgt,  so  ist  dadurch  der  Fang  des  laichenden  Fisches  und  das  Fischen  auf
den  bekanntgemachten  Leaichstellen  verboten.

Jeder  Fischer,  dessen  Fischereigeräthschaften  nicht  binnen  zwölf  Stunden

nach  erfolgter  Bekanntmachung  von  den  Laichstellen  entfernt  sind,  hat  den  Verlust
  der  ausgestellten  Geräthschaften  und  der  damit  gefangenen  Fische  verwirkt.

Wer  nach  erfolgter  Bekanntmachung  auf  den  Leichstellen  Fischereigeräthschaften

  ausstellt,  oder  Fischerei  betreibt,  hat  außer  der  Konfiskation  der  Geräthschaften
  (F.  5.)  und  der  damit  gefangenen  Fische  eine  Geldstrafe  bis  funfzig
  Thalern  verwirkt.  Wer  die  zur  Bekanntmachung  aufgestellten  Zeichen  wegnunmt

  oder  verletzt,  verfallt  in  eine  Strafe  von  zwanzig

—
«

.-is

  funfzig  Thalern.

B.  Besondere  Bestimmungen.
g.  16.
Im  kurischen  Haff  sind  folgende  Fischereiarten  zulaͤssig:
I.  Die  Fischerei  bei  offenem  Wasser,
die  Segelfischerei,  wozu  gehören:
a)  die  Kurrenfischerei,
b)  die  Braddenfischerei,  und
c)  die  Keitelfischerei;
die  Fischerei  mit  Boten  ohne  Segel,  naͤmlich:
a)  die  Windkartelfischerei,  und
b)  die  Dobenfischerei;

die  Stellfischerei,  wohin  gerechnet  werden:

a)  die  Lachsfischerei,  und  zwar:
mit  großen  Lachswehren,
mit  kleinen  Lachsstellen,
mit  Lachsnetzen;
b)  die  Staacknetzfischerei,
0)  die  eigentliche  Sackfischerei,  und  zwar
mit  Schnepelsäcken,
mit  Aalsäcken,
mit  gewöhnlichen  Haffsäcken,
mit  Neunaugensäcken;

.  die  kleine  Fischerei  am  Rande  des  Haffes,  wozu  gehören:

a)  die  Klipp-,  (Plötz=  oder  Kaulbars-)  Fischerei,

b)  die  Waadegarn-,  oder  Ziehnetzfischerei,

)  die  Brassen=  oder  Bressenfischerei,  h  di
ie
        <pb n="259" />
        —  143  —

ch  die  Stintgarnfischerei,
e)  die  Aalangelfischerei.
III.  Die  Winterfischerei,

1.  mit  dem  Wintergarne,
2.  mit  kleinen  Gezeugen,  naͤmlich  Staacknetzensaͤcken,  Kaulbarsnetzen,  Waadegarn=

  oder  Ziehnetzen,  und  dem  Stintgarn.

III.  Die  Fischerei  mit  Speeren.
17

Auf  den  flachen  Stellen  des  Haffes  (den  Seeken),  und  da,  wo  die  Säcke  l.  Fischercibei#
aufgesteckt  sind,  darf  bei  einer  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern  keine  Art  von  eeem  Wal-Segelfischerei
  betrieben  werden.  Bei  gleicher  Strafe  ist  in  denjenigen  Gegen=  1)  Segel-Fiden
  des  Haffes,  wo  der  Lachsfang  geübt  wird,  in  der  Zeit  vom  15.  Mai  bis  scheĩei.
zum  1.  Oktober,  so  lange  die  Lachswehren  ausgesiellt  sind,  jede  Segelfischerei
verboten,  ausgenommen  die  Bradderfischerei  unter  den  F.  19.  besiimmten  Beschränkungen.


F.  18.

Das  Kurrengarn  besteht  aus  zwei  Flügeln.  Jeder  Flugel  ist  80  bis  Hurfen.
90  Faden  lang  und  einen  Faden  breit,  ohne  die  Einfassung  oder  Simme.  Jede  «
MascheimKurrennetzhatanderthaleollithuadrat.DieKurtenfifcherei
darf  auf  dem  Boden  des  Haffes  nur  vom  Abgange  des  Winters  bis  zum
1.  Mai  und  vom  21.  Augusi  bis  das  Wasser  gefriert,  in  den  Gegenden  des
Haffes  aber,  wo  der  Lachsfang  ausgeuͤbt  wird,  nur  vom  1.  Oktober  an,  jedoch
sowohl  bei  Tage,  als  zur  Nachtzeit,  und  auch  im  Gemenge,  ausgeuͤbt  werden.

Wer  gegen  eine  der  obigen  Bestimmungen  fehlt,  verfaͤllt  in  eine  Strafe
bis  funfzig  Thalern.  Diese  Strafe  trifft  insbesondere  denjenigen,  welcher  mit
einem  Garne  fischt,  das  weniger  als  achtzig  Faden  Laͤnge  in  jedem  Fluͤgel  oder
engere  oder  weitere  Maschen  als  anderthalb  Zoll  im  Quadrat  hat.

Die  Kurrenfahrer  koͤnnen  so  weit  im  Haffe  hinaufziehen,  als  sie  wollen;
jedoch  duͤrfen  sie,  je  nachdem  sie  in  einem  suͤdlich  oder  noͤrdlich  der  Linie  von
Lickerorth  auf  Grabsterorth  gelegenen  Orte  wohnen,  die  Kurrenfischerei  nur
auf  der  suͤdlichen  oder  noͤrdlichen  Seite  dieser  Linie  betreiben.  Wer  dieselbe
uͤberschreitet,  verfaͤllt  in  eine  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern,  wenn  nicht  aus
den  Umstaͤnden  erhellet,  daß  die  eberschreiung  ohne  Vorsatz  geschehen  ist.

ß.  19.

Das  Braddengarn  hat  in  jedem  Flügel  achtzig  bis  neunzig  Faden  Länge,  b.  Braddeneinschließlich
  der  Einfassung  oder  Simme,  und  es  müssen  die  Flügel  in  schrä-  Fischerei.
gen  Maschen  bis  zur  Mettritze  fortlaufen.  Die  Maschen  dürfen  in  den  Flugeln
  nicht  enger  als  anderthalb  Zoll  im  Quadrat,  und  in  der  Mettritze  nicht
enger  als  dreiviertel  Zoll  im  Quadrat  sein.  Die  Flügel  sind  am  Anfang  zehn
Fuß  und  am  Ende  vier  Faden  breit,  die  Mettritze  ist  sieben  Faden  lang.

Diese  Fischerei  beginnt  erst  am  15.  September  und  darf  bis  zum  1.  Oktober
  nur  auf  dem  Boden  des  Haffes  betrieben  werden.  Nur  den  Segel-Fischern
  der  Aemter  Ruß  und  Prökuls  ist  es  gestattet,  auch  während  der
Lachszeit  mit  Bradden  zu  fahren,  jedoch  dürfen  sie  sich  der  Litthauischen  Seite
nach  Osten  zu  nicht  weiter  als  bis  an  die  Esze  nähern,  und  nach  Norden
nicht  weiter  als  bis  an  die  gerade  Linie  von  dem  nördlichen  Ende  der  Esze

(Nr.  2554.)  na
        <pb n="260" />
        —  144  —

nach  der  Bulwyk  fahren.  Nach  dem  1.  Oktober  aber,  und  wenn  die  Lachswehren
  aufgehoben  sind,  dürfen  die  Braddengarne  allenthalben  ausgeworfen
werden.  Der  Dorfschaft  Schwarzort  ist  zu  keiner  Jhrezzeit  gestattet,  die
Braddenfischerei  über  den  Negelnschen  Hacken  hinaus  zu  treiben.
Wer  Garne  mit  engeren  Maschen  amwendet,  oder  gegen  eine  der  obigen
Vorschriften  fehlt,  hat  Geldstrafe  bis  funfzig  Thaler  verwirkt.
20

c.  Keltelfische-  Das  Keitelgarn  besteht  aus  einem  fuͤnf  bis  sechs  Faden  langen  und  ein
rei.  bis  zwei  Faden  hohen,  spitz  zugehenden  Sack  von  Hanf,  welcher  inwendig  mit
einer  Kehle  versehen  ist.  Oer  Umfang  der  vordersten  Oeffnung  desselben  beträge
  zwei  bis  sechs  Faden.  An  keiner  Stelle  des  Keitels,  mit  Einschluß  des
hintern  schmalen  Theiles  desselben  (des  sogenannten  After=  oder  Achtergarns),

dürfen  die  Maschen  enger  als  dreiviertel  Zoll  im  Quadrat  sein.

Wer  ein  Keitelgarn  mit  engeren  Maschen  zum  Fischfange  gebraucht,
verliert  das  Garn  und  verfällt  in  eine  Strafe  bis  funfzig,  Thaler.  Ausnahmsweise
  ist  jedoch  zum  Stintfang  der  Gebrauch  von  Keitelgarnen  mit  Maschen
bis  zu  ein  achtel  Zoll  im  Ouadrat:

a)  vorlängs  der  Esze  in  der  Zeit  vom  15.  April  bis  zum  1.  Mai,  und
b)  in  dem  westlich  der  Linie  von  Roßitten  auf  Taktau  befindlichen  Theile
des  Haffes  vom  15.  Juli  bis  zum  15.  August  und  vom  1.  Oktober  bis
zum  Eintritt  des  Winters,
gestatter.

Der  Betrieb  der  Keitelfischerei  mit  vollem  Segel  oder  Winde,  (das  soenannte
  Schwüren)  wird  bei  einer  Geldstrafe  bis  funfzig  Thaler  verboten;
ei  gleicher  Strafe  müssen  die  Keitelfischer  bei  Ausübung  dieser  Fischerei  sters.

wenigstens  funfzig  Faden  von  einander  entfernt  bleiben.

Der  Betrieb  der  Keitelfischerei  im  kurischen  Haffe  ist  nur  den  hierzu  berechtigten
  Einwohnern  derjenigen  Ortschaften,  welche  sudlich  der  Linie  von
Lickerorth  auf  Grabsterorth  liegen,  imgleichen  den  Fischerbauern  zu  Nidden
.  13.),  bis  zu  dieser  Linie  hin  und  nur  auf  dem  Boden,  nicht  auf  den  flachen
Stellen  des  Haffes  gestattct.

Wer  die  Keitelfischerei  auf  den  flachen  Stellen  des  vorbezeichneten  südlichen
  Theils  des  Haffes,  oder  vor  dem  1.  Juni  oder  nach  dem  1.  Oktober
treibt,  verfällt  in  die  in  den  G.  5  und  6.  bestimmten  Strafen.

Im  nördlichen  Theile  des  kurischen  Haffes  von  der  Linie  von  Lickerorth
auf  Grabsterorth  an,  bleibt  die  Keitelfischerei  bei  einer  Geldstrafe  bis  funfzig
Thaler  verboten.  «  .

«  Der  Betrieb  der  Plaschkinnisfischerei,  welche  mit  einem  dem  Keitel  ähnlichen,
  aber  kleinern,  gewöhnlich  mit  Bügeln  versehenen  Netze  ausgeübt  wird,
ist  auf  dem  ganzen  kurischen  Haff  bei  funfzig  Thaler  Strafe  untersagt.

21

2)  Fischerei  Die  Windkartelfischerei  wird  nur  an  den  Ufern  des  Haffes  betrieben.

mist.  Hten  Das  Net  ist  aus  reinem  Hank  gearbeiter  und  besteht  aus  zwei  Flägeln  und

„Wimkartel=  einer  Meltritze.  Die  Simme  oder  Einfassung  ist  von  Lindenbast,  woran  Floßischeret.

  !*  befestigt  sind,  und  die  Leine  des  Garnes,  welche  den  Grund  des  Wassers
berührt,  ist  mit  Steinen  versehen.  Jed

Jeder
        <pb n="261" />
        —  145  —

Jeder  Fluͤgel  darf  hoͤchstens  einhundert  Faden  in  der  Länge  und  drei
Fuade  in  der  Breite  haben.  Die  Maschen  in  den  Flügeln  können  mit  andertalb
  Zoll  im  Quadrat  anfangen  und  müssen  an  der  Merrite  mit  mindestens
einem  Zoll  im  Quadrat  endigen;  die  Mettritze  darf  nicht  mehr  als  acht  Faden
enthalten;  die  Maschen  derselben  können  mit  einem  Zoll  im  Quadrat  anfangen,
und  müssen  mit  mindestens  einem  halben  Zoll  im  Quadrat  endigen.  Der  Ger
brauch  eines  mit  engeren  Maschen  versehenen  Garns  wird  mit  einer  Geldbuße
bis  funfzig  Thaler  bestraft.

Diese  Fischerei  beginnt,  sobald  das  Haff  vom  Eise  befreit  ist  und  die
Gewässer  in  die  Ufer  zurückgetreten  sind,  und  dauert  bis  zum  1.  Juni.  Vom
1.  Juni  bis  Michaelis  ist  dieselbe  bei  einer  Geldstrafe  bis  funfzig  Thaler  verboten.
  Nach  Michaelis  darf  sie  aber  wieder  betrieben  und  bis  zum  Winter
fortgesetzt  werden.

§.  22.
Die  Krackerortschen  Fischer,  welchen  ausschließlich  die  Dobenfischerei  in  b.  Dobender

  sogenannten  Dobe  zusteht,  bedienen  sich  hierzu  des  Dobennetzes,  welches
aus  zwei  Flügeln  und  einer  Mettritze  besteht.  Bei  einer  Geldstrafe  bis  funfzig
Thaler  dürfen  die  Flügel  nicht  über  einhundert  und  zwanzig  Faden  Länge  und
fünf  Faden  Breite  haben,  und  die  Maschen  in  den  Flügeln  nicht  unter  zwei
Zoll  und  in  der  Mettritze  nicht  unter  einem  und  einem  halben  Zoll  im  Quadrat
groß  sein.  4

Bei  dieser  Fischerei  ist  ausnahmsweise  das  Pumpen  und  Jagen  gestattet.
Dieselbe  beginnt  am  15.  September  und  dauert  bis  zum  Eintritt  des  Winters.

.  23.

Bei  großen  Lachswehren  dürfen  die  Maschen  in  der  Netzwand  (Tinklasßaunamassis)
  bei  einer  Geldsirafe  bis  funfzig  Thaler  nicht  enger  als  drei  Zoll
im  Quadrat  sein.  ,  ,

Die  Laͤnge  und  Breite  der  Netze  selbst  richtet  sich  nach  der  jedesmaligen
Breite  und  Tiefe  des  Stromes,  welcher  queruͤber  mit  der  Lachswehre  (Takisch
oder  Takisza)  verstellt  wird.

Diese  duͤrfen  zwar  die  ganze  Breite  des  Stromes  einnehmen,  muͤssen
aber  so  eingerichtet  sein,  daß  an  der  einen  Uferseite  ein  Theil  des  Netzes  ohne
Schwierigkeit  gesenkt  oder  weggenommen  und  so  die  zur  Durchfahrt  der  Kaͤhne
und  Holzfloͤße  erforderliche  Oeffnung  gewonnen  werden  kann.  Um  den  Lachsfang
  nicht  zu  siören,  dürfen  Kähne  nur  bei  Tage  und  nur  mit  gestrichenen
Segeln  durchgehen.  Den  Holzflößern  ist  der  Durchgang  nur  in  den  beiden
letzten  Tagesstunden  vor  Sonnenuntergang  gestatte.  Das  Oeffnen  und  Wiederverschließen
  des  Durchgangs  liegt  den  Pächtern  der  Lachswehre  ob.

Den  Pächtern  der  großen  Lachswehre  bei  Skirwieck  und  Schiesche  bleibt
es  nachgelassen,  vor  ihren  Lachswehren,  so  oft  die  Witterung  es  zuläßk,  eine
Fischerei  mit  Kähnen  anzuordnen.  Zu  dem  Ende  können  sie  ein  Zugnetz  (Leidomassis
  oder  Tinklas-Leidzamaßis),  und  ein  Vorstellnetz  (Metomage,  oder  Tinklas-Mettomaßis)
  zu  Hülfe  nehmen  und  solche  zur  Beförderung  des  Lachsfanges,
nach  Art  der  kleinen  Fischerei,  mit  Böten  durchziehen.  Die  Maschen  in  diesen
Netzen  dürfen  aber  durchgängig  nicht  enger,  als  drei  Zoll  im  Quadrat  sein,

(Nr.  2534.)  wi-Fischerei.



3)  Stellfischerel.


a.  Lachsfischereien.


aa.  mit  großen

Lachswehren.
        <pb n="262" />
        —  146  —

widrigenfalls  die  Lachswehrpächter  in  eine  Geldstrafe  bis  funfzig  Thaler  verfallen.
  Bei  gleicher  Strafe  müssen  sie  gleich  nach  beendigtem  Zuge  das  Vorstellnetz
  wiederum  herausnehmen  oder  senken.

Vor  den  Lachswehren  können  auch  Säcke  (Wenter)  und  Kullen  angebracht
  werden,  um  den  Lachs,  wenn  er  von  der  Netzwand  zurückkehrt,  einzufangen,
  und  es  isi  den  Pächtern  gestattet,  so  viel  Wenter  und  Kullen,  als  sie
zuträglich  und  da,  wo  sie  es  am  angemessensten  finden,  anzusetzen.

Die  Pächter  der  großen  Lachswehre  sind  bei  einer  Strafe  bis  funfzig
Thaler  verbunden,  über  den  Fang  und  den  Absatz  der  Lachse  genaue  Register
zu  führen  und  solche  erforderlichenfalls  zu  beschwören.

Die  Lachswehre  dürfen  nicht  vor  dem  15.  Mai  geschlagen  und  müssen
spätestens  am  30.  September  ausgehoben  werden.

*
bb.  mit  klei-  Die  kleinen  Lachsstellen  werden  nicht  in  den  Strömen,  sondern  im  Haffe
den  Lochsselbst  aufgesiellt.  Sie  dürfen  bei  einer  Geldstrafe  bis  funfzig  Thaler  nicht
nach  Art  der  vorerwähnten  großen  Lachswehren  eingerichtet  werden,  vielmehr
sind  hiezu  blos  Säcke  (Wenter)  und  Panten  verstaktet.  Letztere  bestehen  aus
zwei  mit  einem  Leidings  oder  Lädings  (einer  Netzwand)  verbundenen  Säcken
(Wenter),  deren  einer  die  gewöhnliche  Größe  eines  Haffsackes  von  sieben  Faden,
der  andere  aber  bei  einer  Pelostrase  bis  zu  funfzig  Thaler  nicht  mehr  als  vier
Faden  in  der  Länge  haben  darf.  Die  Länge  des  Lädings  darf  nicht  mehr  als
sechzig  Faden  betragen.

er  sich  eines  längeren  Lädings  bedient,  hat  fünf  Thaler  Strafe  und
im  Wiederholungsfalle  außerdem  die  Konfiskation  des  Netzes  verwirkt.  In
leiche  Strafe  verfällt  der  Inhaber  einer  kleinen  Lachssielle,  welcher  mit  derelben

  weiter  als  er  berechrigt  ist,  in  die  Tiefe  des  Haffes  geht.

Die  alten  Gränzen  sämmrlicher  Lachsstellen  werden  zwar  beibehalten,
jedoch  muß  von  den  Inhabern  der  Lachsstellen  alles  das  beobachtet  werden,
wozu  nach  den  nachfolgenden  WG.  27.  bis  31.  dieser  Ordnung  die  Sackfischer
verpflichtet  sind,  widrigenfalls  sie  die  in  jenen  Paragraphen  angedrohten  Strafen
  verwirken.  Was  bisher  in  Ansehung  der  s.  g.  großen  und  kleinen  Pächter
  und  der  Privilegirten  Rechtens  gewesen  ist,  bleibt  in  Kraft.  Uebrigens  darf
bei  fünf  Thaler  Geldstrafe  Keiner  eine  neue  Lachsstelle  so  einrichten,  daß  eine
ältere  durch  solche  gedeckt  und  ihre  Rinne  gesperrt  werde.

25.
er  mit  bachs-  Außer  den  großen  Lachswehren  und  den  kleinen  Lachssiellen  dürfen  an
nehen.  Orten,  wo  die  Aufsichtsbehörde  es  als  unschädlich  gestattet,  Lachsnetze  ausgesiellt
  werden,  welche  aber  nur  aus  einem  Flügel  von  nicht  mehr  als  dreisg
Faden  Länge  und  nicht  mehr  als  einem  und  einem  halben  Faden  Breite  mit
Maschen  zu  mindestens  drei  Zoll  im  Quadrat  bestehen  dürfen.
Wer  dieses  Maß  nicht  beobachtet,  verfällt  in  fünf  Thaler  Geldstrafe.

G.  26.
b.  Staacknetz  Zur  Ausübung  der  Staacknetzfischerei  bedient  man  sich  dreifacher,  zwölf
ötscheri.  Faden  langer  und  zwei  Faden  breiter  Netze,  deren  Maschen  im  mittleren  Netz
(der  sogenannten  Schlänge)  bei  einer  Geldstrafe  bis  funfzig  Thaler  nicht  eger
als
        <pb n="263" />
        —  147  —

als  anderthalb  Zoll  im  Quadrat  sein  dürfen.  Bei  dieser  Fischerei  darf  der
Fischer  seine  Netze,  sobald  solche  aufgestellt  sind,  bei  Verlust  der  Geräthschaften
  und  des  Garnes,  der  Konsfiskation  der  gefangenen  Fische  und  einer  Geldstrafe
  bis  funfzig  Thaler,  nicht  umrudern.

S.  27.

Die  Fischsäcke  (Wenter),  welche  vermittelst  Stangen  (Pricken)  von  drei
bis  vier  Faden  Länge  auf  dem  Grunde  des  Haffes  befestigt  werden,  sind  aus
reinem  Hanf  verferligt  und  bestehen  aus  vier  Bugeln  und  drei  Hauptstücken.
Das  Stück  zwischen  den  beiden  ersten  Bägzeln  beißt  der  Vorderbauch,  das  Stück
zwischen  dem  zweiten  und  dritten  Bügel  der  Mittelbauch,  und  das  Stück  zwischen
  dem  dritten  und  vierten  Bügel  die  Stagge  oder  Staggin;  außerdem  ist
jeder  Sack  mit  inneren  Kehlen  (Inkeln)  versehen.  An  der  Oeffnung  eines  jeden
Sackes  befinden  sich  zwei  Flügel,  einer  an  jeder  Seite,  welche  man  Sparnay
nennt  und  welche  ebenfalls  angeprickt  werden.

Die  Maschen  in  den  Flügeln  und  dem  Vorderbauche  sind  gleich  groß
und  dürfen  nicht  enger  als  zwei  Zoll,  im  Mittelbauche  müssen  sie  kenueene
anderthalb  und  in  der  Siagge  wenigstens  einen  Zoll  im  Quadrat  weit  sein,  bei
einer  Geldstrafe  bis  funfzig  Thaler.

Nur  bei  den  Aal=  und  Neunaugensäcken  wird  ein  engeres,  und  zwar  bei
den  ersteren  das  halbe  Maaß  der  vorgedachten  Maschen  gestattet;  bei  den  Neunaugensäcken
  können  im  Vorderbauche  die  Maschen  einen  Zoll,  im  Mittelbauche
und  nach  der  Stagge  zu  einen  viertel  Zoll  breit  sein.

Jeder  Sack  hat  im  Innern  zwei  mit  Hanffäden  fest  angespannte  Einkehlen
  (Inkeln),  wovon  die  erstere  und  größere  im  Mittelbauche,  die  zweite  und
kleinere  in  der  Stagge  befestigt  ist,  und  deren  Oeffnungen  in  gerader  Linie  hinter
  einander  angebracht  sind.  Die  Säcke  werden  gewöhnlich  paarweise  im  Haffe
aufgestellt  und  mit  einem  aufrecht  stehenden  Garne  verbunden,  welches  letztere
Leidings  oder  Ladings  genannt  wird.  Die  Oeffnung  des  Sackes  zwischen  den
Pricken,  deren  sechs  bis  sieben  zu  einem  Sacke  gebraucht  werden,  bleibt  allein
zum  Fischfange  bestimmt.

Die  Lange  der  Leidings  muß  bei  den  gewöhnlichen  Säcken  oder  Panten  —
wenn  nämlich  nur  zwei  Säcke  verbunden  mit  einem  Leidings  aufgestellt  sind  —
nicht  mehr  als  zehn  Faden  und  die  Breite  nicht  mehr  als  drei  Faden  betragen.

Bei  den  doppelten  Säcken  —  wo  vier  Säcke  mit  Leidings  verbunden  aufesiellt

  sind  —  darf  der  Leidings  höchsiens  dreißig  Faden  Länge  und  die  ganze
Preite  desselben  nur  siebenzehn  Maschen  halten.  ·

Die  Rinnbahn  bei  den  einfachen  Saͤcken  wird  auf  einen  Faden,  bei  den
doppelten  aber  auf  hoͤchstens  fuͤnf  Faden  bestimmt.  »

Wer  diesen  Vorschriften  entgegenhandelt,  hat  außer  der  Konfiskation  der
Saͤcke  fuͤnf  Thaler  Geldstrafe  zu  gewaͤrtigen.

Bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  bis  funfzig  Thaler  darf  kein  Sackfischer
  der  Tiefe  zu  nahe  kommen.  Bei  gleicher  Strafe  muͤssen  die  nach  festen
Gesichtspunkten  auf  dem  Lande  oder  durch  Tonnen,  Bollen  oder  Boyen  bezeichneten
  Hauptschiffahrtsrichtungen  in  dem  flachen  Haffwasser  in  einer  Breite
von  zwanzig  Ruthen  von  Sälken  jeder  Art  frei  bleiben.  "

Jahrgang  185.  CKr.  2551.)  23  Die

.  Sackfischerel.
        <pb n="264" />
        —  148  —

Die  Sackfischer  muͤssen  wie  bisher  die  Saͤcke  noch  vor  Sonnenuntergan
aufstellen  und  duͤrfen  solche  nicht  eher  als  nach  Sonnenaufgang  oͤffnen,  auch
in  der  Zeit  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  bei  fünf  Thaler  Geldstrafe
  auf  dem  Haffe  sich  nicht  aufhalten.

S.  28.

ss  mit  Schne-  Zu  einer  Schnepelpante  gehören  vier  Säcke  mit  einem  Leidings  von  dreigig
pelsäcken;  Faden.  Sie  werden  in  einem  Bogen  mit  der  konvexen  Seite  gegen  die  Einkehle
des  Haffes  hin  ausgesiellt.  Die  Lefimg  der  Schnepelsäcke  enthält  ungefähr
zwei  Faden  in  der  Länge,  und  der  Leidings  ist  mit  einer  Simme  oder  Einfassung
  von  Lindenbast  versehen.  Die  Schnepelpanten  müssen  in  Reihen  aufgestello
  werden  und  die  Rinnen  zwischen  den  Reihen  mindestens  dreißig  Faden
reit  bleiben;  der  Raum  zwischen  den  Panten  einer  jeden  Reihe  wird  auf  mindestens
  dreißig  Faden  bestimmt.  Wer  hiegegen  fehlt,  hat  fünf  Thaler  Geldstrafe
  verwirkt.  Die  Schnepelpanten  dürfen  zu  jeder  Jahreszeit,  mit  Ausschluß
der  Zeit  vom  15.  Mai  bis  zum  1.  Oktober,  ausgestellt  werden.  Wer  in  der
Zeit  vom  15.  Mai  bis  zum  1.  Oktober  Schnepelsäcke  ausstellt,  hat  eine  Geldstrafe

  bis  funfzig  Thaler  verwirkk.

bb.  mit  Nal-  Die  Aalsäcke  werden  paarweise  ausgestellt  und  ebenfalls  mit  einem  Leisicken;

  dings  eingefaßt.  Die  Oeffnung  zwischen  den  fünf  Pricken,  womit  diese  beiden

Saäcke  befestigt  sind,  enthält  wenigstens  drei  Faden  in  der  Länge.  Hinsichtlich

der  Beschaffenheit  der  Säcke  und  der  Größe  der  Maschen  findet  der  F.  27.
Anwendung.

Der  Aalfang  darf  zwar  im  Gemenge  betrieben  werden,  jedoch  dürfen
an  den  Schwarzorthschen  Ufern  nur  die  Ortschaften  Schwenzeln,  Drawehnen
und  Gaitzen,  gemeinschaftlich  mit  der  Dorfschaft  Schwarzorth,  Aalpanten  ausstellen
  und  den  Aalfang  betreiben.  Znr  Verhütung  von  Streitigkeiten  zwischen
den  berechtigten  Ortschaften  soll  bei  fünf  Thaler  Geldstrafe  zwischen  den  Stellen,
wo  die  Aalpanten  aufgestellt  werden,  jederzeit  ein  Zwischenraum  von  dreihundert.
und  funfzig  Faden  zum  Durchzuge  anderer  Fische  frei  bleiben,  und  eine  jede
der  genannten  Orts.  -Wslaften  ihre  Panten  in  einer  besonderen  Reihe  aufstellen,
auch  sollen  jährlich  die  Reihen  unter  ihnen  gewechselt  werden;  dergestalt,  daß,
wenn  z.  B.  die  Dorfschaft  Schwenzeln  ein  Jahr  die  ersie  Reihe  inne  gehabt,
selbige  im  folgenden  Jahre  ihre  Panken  auf  die  letzte  Reihe  bringen  muß.

Der  Aalfang  mit  Säcken  und  Panten  ist  nur  vom  15.  August  bis  zum
8.  Oktober  gestattet.  Wer  ihn  außer  dieser  Zeit  betreibt,  wird  mit  einer  Geldbuße
  bis  funfzig  Thaler  bestraft.

.  30.
ee.  mit  ge-  Die  gewöhnlichen  Haffsäcke,  welche  die  F.  27.  angegebene  Einrichtung
zabhlichen  und  Maschenweite  haben,  werden  mit  fünf  bis  sieben  Pricken  in  der  dort  beschriebenen
  Art  neben  einander  aufgestellt  und  mit  Leidings  verbunden.

Von  der  Zeit  ihrer  Aufstellung  gilt  dasselbe,  was  §.  28.  in  Betreff  der
Schnepelsäcke  angeordnet  ist.

S.  31.
dd.  mit  Neun-  Die  Neunaugen  werden  in  Secken  von  der  Beschaffenheit  der  gewöhngugenset-
  lichen  Haffsäcke  gefangen.  Jedoch  bedürfen  die  Neunaugensecke  keiner  Leidings,
V  sie
        <pb n="265" />
        —  149  —

sie  werden  nur  mit  drei  Pricken  befestigt  und  haben  kleinere  Maschen.  G.  27.)
Um  Michaelis  wird  mit  Ausstellen  der  Neunaugensäcke  der  Anfang  gemacht
und  es  darf  damit,  bis  zur  Mitte  des  Monats  Januar  fortgefahren,  bei  einer
Geldstrafe  bis  funfzig  Tsaler  aber  der  Neunaugenfang  weder  früher  noch  spater
betrieben  werden.  Bei  Stellung  dieser  Säcke  muß  dasselbe  beobachtet  werden,
was  im  §F.  27.  bei  den  kleinen  Lachsstellen  festgesetzt  worden,  bei  Vermeidung
der  daselbst  erwähnten  Strafe.
32.

Die  Klippe  ist  ein  aus  reinem  Hanf  geknittetes  Garn,  bestehend  aus  4.  Kleine
zwei  Flügeln  und  einer  Mettritze,  welches  von  zwei  Menschen  am  Ufer  herum-Filcherei,  am
gezogen  wird,  während  ein  Dritter  nebenher  mit  einem  Bote  fährt,  um  das  pafes:
Netz,  wenn  es  irgendwo  hängen  bleibt,  wieder  frei  zu  machen.  .  Hü-der

Jeder  Flügel  darf  nicht  mehr  als  dreißig  und  die  Mettritze  nicht  mehr  Kaulbarsals
  zwei  Faden  in  der  Länge,  und  Flügel  wie  Mektritze  dürfen  nicht  mehr  als  einen  Fischerei;
und  einen  halben  Fuß  in  der  Breite  haben.  Die  Maschen  in  den  Flugeln  sind
am  Anfange  mindestens  einen  Zoll  im  Quadrat  weit,  gegen  die  Mettritze  zu
dürfen  dieselben  aber  bis  zu  einem  halben  Zoll  und  in  der  Mettritze  selbst  zuletzt
  ganz  enge  zusammenlaufen.  Wer  ein  Garn  anwendet,  dessen  Einrichtung
diesen  Bestimmungen  zuwider  ist,  hat  fünf  Thaler  Geldstrafe  zu  gewärtigen.

Mit  diesem  Gezeuge  ist  erlaubt,  zu  jeder  Jahreszeit  in  dem  Haffe  zu  fischen.

G.  33.

Das  Waadegarn  darf  in  jedem  Flügel  nicht  mehr  als  neunzig  und  in  b.  Waade
der  Mettritze  nicht  mehr  als  drei  Faden  Länge,  desgleichen  oben  drei,  unten  8#e(-aber
  vier  Faden  Breite  haben.  In  den  Flügeln  fangen  die  Maschen  mit  zwei  scherci.
Zoll  im  Quadrat  an  und  laufen  mit  einem  Lo1|  gegen  die  Mettritze,  in  dieser
aber  zuletzt  ganz  dicht  zu.  Das  Tauwerk  darf  an  jedem  Flügel  nicht  über
dreihundert  und  funfzig  Faden  lang  sein.  Wer  seine  Gezeuge  mit  kleineren
Baschen  versieht  oder  Hinheres  Tauwerk  anbringt,  hat  fünf  Thaler  Geldstrafe
verwirkt.

Diese  Fischerei  darf  zu  jeder  Jahreszeit  ausgeübt  werden.

*

Das  zum  Bressen=  oder  Brassenfange  besonders  eingerichtete  Netz  iste.  Brassendreißig
  Faden  lang  und  acht  Fuß  tief  und  mit  Maschen  von  zwei  und  ein  wder  Deachtel
  Zoll  im  Quadrat  versehen.  «-Diese

  Fischerei  wird  mit  Handkaͤhnen  vom  15.  Mai  bis  zum  30.  Juni
betrieben.  Wer  dieselbe  zu  einer  anderen  Zeit  betreibt,  oder  dabei  Netze  mit
einer  geringern  als  der  vorerwähnten  Maschenweite  anwendet,  verfällt  in  eine
Geldstrafe  bis  funfzig  Thaler.

35.
Das  zum  Stintfange  besonders  gefertigte  Netz  besteht  aus  zwei  Flügeln  d.  Seintgarnund
  einer  Mettritze.  Jeder  Flügel  darf  nicht  mehr  als  funfzig  und  die  Mettritze  ischerei.
nur  drei  Faden  in  der  Länge  und  einen  Faden  in  der  Breite  haben.  Die
Maschen  in  den  Flügeln  sind  am  Anfange  ein  und  einen  halben  Zoll  im  Quadrat
  weit;  dieselben  verkleinern  sich  bis  zur  Mitte  der  Mekttritze  bis  auf  einen
halben  Zoll  und  haben  von  da  bis  zum  Ende  derselben  einen  achtel  Zoll  im

(Xr.  2554.)  235  Qua-
        <pb n="266" />
        —  150  —

Quadrat.  Mit  diesem  Netze  wird  wie  mit  der  Klippe  gefischt,  es  darf  jedoch
wit  demselben.  nur  bis  zum  1.  Juni  und  im  Winter  unter  dem  Eise  gefischt
werden.

Wer  außer  dieser  Zeit  oder  mit  einem  vorschriftswidrigen  Stintgarn
fischt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern.

g.  36.

e.  Aal-Angel-  Zu  der  Aal-Angelfischerei  gebraucht  man  Leinen  von  dünnem  Hanf  oder
Fischerel,  starker  Flachsschnur  von  fünf  und  zwanzig  bis  vierhundert  und  achtzig  Faden
Länge,  an  welchen  sich  haufenweise  einen  Fuß  lange  dünne  weiße  Schnürc  mit
Haken  (Meßkern)  befinden,  woran  als  Köder  Würmer  befestigt  sind.  Dieselben
  werden  auf  den  Grund  des  Haffes  hinabgesenkt  und  am  andern  Moren
  wieder  aufgehoben,  um  die  Aale  abzulösen  und  die  Angeln  mit  neuer  Anôrnung
  zu  versehen.  Bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  bis  funfzig  Thaler
dürfen  statt  der  Würmer  nicht  junge  Fische  als  Köder  und  keine  Haken  (Meßkern)

  unter  einem  sechszehntel  Joll  Stärke  gebraucht  werden.
Den  Einsassen  in  Sarkau  ist  nach  wie  vor  das  Auslegen  ihrer  Aal-Angeln
  nur  längs  der  Rehrung  oder  der  Westseite  des  Haffes  mit  Ausschluß
der  im  §K.  10.  dieser  Ordnung  bezeichneten  Einkehle  des  Haffes  gesiarret.  Dieselben
  dürfen  zum  Betriebe  dieser  ¾|  cherei  ausnahmsweise  G.  14.)  einige  Wochen

nach  einander  auf  dem  Haffe  bleiben.

II.  Winter-  Die  Winterfischereien  sind  nicht  auf  die  Ufergränzen  beschränkt,  es  soll
Ficheres.  Al  vielmehr  jeder  Dorfschaft  frei  bleiben,  zu  ihren  Zügen  die  schicklichsten  Stellen
Ammungen  auszuwählen;  nur  dürfen  diejenigen,  welche  in  einem  südlich  oder  nördlich  der

Linie  von  Lickerorth  auf  Grabsterorth  gelegenen  Ort  wohnen,  die  Winterfischerei
nur  auf  der  südlichen  oder  nördlichen  Seite  dieser  Linie  betreiben.  Auch  darf
kein  Winterzug  über  eintausend  Faden  im  Umfange  haben.

Wer  hiergegen  fehlt,  verfällt  in  fünf  Thaler  Geldstrafe.

Jede  Art  von  Winterfischerei  ist  sowohl  bei  Tage  als  zur  Nachtzeit
und  so  lange  das  Haff  mit  Eise  belegt  ist,  gestattet.

·  g.38.

Wenn  ein  Fischer,  welcher  Zeichen  zum  Ausstellen  seiner  Winternetze
emacht  hat,  dieselben  nicht  während  der  naͤchstfolgenden  vier  und  zwanzig
Suden  benutzt,  so  darf  jeder  andere  Fischer  sich  der  bezeichneten  Stelle
bedienen.

g.  39.

Kein  Fischer  darf  seine  Netze  in  einen  fremden  Garnzug  setzen,  der  entweder
  durch  eine  Stange,  durch  aufgesetzte  Eisstuͤcke  oder  mittelst  der  ins  Eis
gehauenen  Axt  oder  auf  andere  Weise  kenntlich  gemacht  oder  ihm  sonst  bekannt
geworden  ist.

g.  40.
1.  Fischen  mit  Das  Wintergarn  besteht  aus  zwei  Flügeln,  deren  jeder  nicht  länger  als
dene  Winter-  einhundert  Faden  und  aus  einer  Metktritze,  welche  nicht  länger  als  fünf  Faden
·  sein  darf.  In  dem  Vordertheil  der  Fluͤgel  muͤssen  die  Maschen  nicht  unter
zwei  und  einen  halben  Zoll,  gegen  die  Mektritze  zu  nicht  unter  einem  Zoll,  und
in
        <pb n="267" />
        —  151  —

in  der  Mettritze  selbst  nicht  unter  drei  Viertel  Zoll  im  Quadrat  weit  sein,  bei
Vermeidung  einer  Geldstrafe  bis  funfzig  Thaler.

§.  41.

Zur  Winterfischerei  mit  kleinem  Gezeuge  bedient  man  sich  der  oben  2.  Winter-§.
  26.  bis  31.  erwäahnten  Netze  und  Säcke  unter  dem  Eise,  sowie  der  Stint=  Rischerei  Hi
arne,  bei  welchen  letzteren  auch  die  sonst  verbotenen  Hakel  gebraucht  werden  zeuge.
önnen  G.  46.).

Findet  sich  der  Stintsisch  in  einem  oder  dem  andern  Winter  nur  auf
einer  Stelle  des  Haffes  vor,  so  soll  jeder  zu  dieser  Fischerei  Berechtigte  an
diesem  Orte  einen  Zug  zu  thun  bestgt  sein.

42

Der  Gebrauch  zu  eng  gemaschter  Netze  wird  in  allen  Fallen,  außer  den  Aete  mit

in  den  99.  18.  bis  41.  bestimmten  Geldbußen,  mit  Konfiskation  der  vorschrifts=  vodschriftswidrigen
  Gezeuge  und  der  damit  gefangenen  Fische  gestraft.  Poschen.
g.  43.
Das  Stechen  der  Fische  mit  Speeren  bleibt  erlaubt.  ulae:
#.  4.  mit  Speeren.

Neue  und  andere  Arten  der  Fischerei,  als  die  §#.  17.  bis  43.  erwähnten,  Ulmerlaubte
dürfen  ohne  vorhergegangene  Untersuchung  und  ausdrückliche  Erlaubniß  der  Fischerei-Ar-Regierung
  nicht  betrieben  werden.

g.  45.
Die  nachstehend  beschriebenen  Arten  des  Fischfanges  sind  unter  allen
Umstaͤnden  unstatthaft:

1)  Das  Pumpen  (Spurkti)  und  das  Jagen,  wobei  eine  lange  Stange,  an
welcher  eine  Art  von  böherner  Traube  oder  ein  Leder  befestigt  ist,  unter
dem  Wasser  auf=  und  abgestoßen,  und  dadurch  ein  starkes  Getöse  verursacht
  wird.  Nur  bei  der  Dobenfischerei  (I.  22.)  ist  ausnahmsweise  das
Pumpen  und  Jagen  gestattet.

2)  Das  Klappern  und  Bullern,  welches  von  dem  Pumpen  nur  dadurch  sich
unterscheidet,  daß  hier  das  Getöse  durch  Klappern  oder  Schlagen  mit
einem  Stocke  auf  das  Fahrzeug  verursacht  wird.

3)  Das  Steiern,  bei  welchem  zwei  Kähne,  gewöhnlich  Keirilgefäe,  nachdem
ein  Keitelgarn  durch  zwei,  zwanzig  bis  vierzig  Faden  lange  Leinen  an
denselben  befesiigt,  ins  Haff  eingelassen  und  ausgebreitet  worden,  unter
Segel  gehen  und  in  gleicher  Richtung  ungefähr  drei  bis  fünf  Faden  von
einander  entfernt,  eine  Strecke  des  Haffes  durchlaufen,  bevor  die  Netze
gelichtet  werden.

4)  Das  Aufsetzen  der  Quäsie,  welches  darin  besteht,  daß  Bündel  Strauch,
die  an  einer  Pricke  befestigt  sind,  ins  Haff  gelegt  werden.

5)  Die  sogenannte  Plaschkinnisfischerei  (S.  20.).

S.  40.

Der  Gebrauch  des  Hakels  —  nämlich  des  letzten  oder  hintersten  Theils
der  Mettritze  bei  den  Seinenetzen  und  den  bei  der  Winterfischerei  gebrauchten
Netzen  —  ist  bei  allen  Sommerfischereien  verboten.

(Nr.  2554.)  S.  47.
        <pb n="268" />
        —  152  —

.  47.
Strafen  fuͤr  Wer  eine  unerlaubte  Fischereiart  (&amp;amp;.  44.  bis  46.)  betreibt,  hat  den  Ver-Peren
  Aus-  lust  des  Geräthes  und  Garnes,  sowie  die  Wegnahme  der  etwa  schon  gefan-·
  genenFischeundaußerdemeineGeldstrafebisfunfziThalek(W.5.und6.),
im  vierten  Kontraventionsfalle  aber,  wenn  er  ein  Fischereiberechtigter  ist,  zugleich
  die  Berechtigung  zum  Fischen  (G.  7.)  verwirkt.

Dritter  Abschnitt.

Verhalten  der  Fischer  bei  dem  Fischen  und  der  Benutzung  des
gewonnenen  Fischfanges.

.  48.
Behandlung  Die  Fischer  sind,  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  bis  fünf  Thaler,  geden
  efange  halten,  nicht  nur  während  des  Fischfanges  die  Laichstellen,  sobald  sie  solche
fische  und  des  bemerken,  zu  vermeiden,  sondern  auch  die  gefangenen  laichenden  Fische,  die  ge-Fischstamens
  fangene  Fischbrut  und  den  Fischsaamen  mit  der  gehbrigen  Vorsicht  sogleich
ins  Wasser  zurück  zu  werfen.

g.  49.

Wer  Leichfische,  Fischbrut  oder  Fischsaamen  verkauft,  zum  Thrankochen,
zur  Fütterung  und  Mästung  des  Federviehes  und  der  Schweine  verwendet  oder
irgendwie  gebraucht,  vernichtet  oder  verdirbt,  hat  eine  Geldstrafe  bis  funfzig
Thaler  verwirkt.  Den  Regierungen  bleibt  vorbehalten,  durch  die  Amtsblärter
näher  zu  bestimmen,  was  als  Fischbrut  zu  betrachten  ist.

C.  50.

Verbot:  Die  Fischer  müssen  beim  Fischfange  Alles  vermeiden,  wodurch  der  Schifehe
  Jusö—  fabrt  auf  dem  Haffe  Nachtheil  erwachsen  könnte.  Es  darf  daher  aus  den
Ballaffin  das  Fischerkähnen  kein  Ballast  in  das  Haff  geworfen  werden.

aff;  2

.  51.

b.  des  Ver-  Die  Fischer  haben  ferner  bei  dem  Fischfange  darauf  zu  achten,  daß  die
Tchens  der  zur  Bezeichnung  der  Fahrt  ausgelegten  Tonnen,  Bollen  oder  Boyen  durch  die
Hollen  od.  Netze  nicht  fortgezogen  werden.  Wer  die  Tonnen,  Bollen  oder  Boyen  vor-Boyen.
  sätzlich  verrückt,  verfallt  in  eine  Geldstrafe  bis  funfzig  Thaler.  Geschieht  die

Verrückung  aber  aus  Versehen,  so  muß  der  Fischer  dieses  bei  gleicher  Strafe
sogleich  dem  betreffenden  Fischereibeamten  anzeigen.  Ueberhaupt  müssen  sämmtliche
  Fischereiberechtigte  sich  alle  Maaßregeln,  welche  zur  Befdrderung  der  Schiffabrt
  im  Haffe  für  nothwendig  oder  nützlich  erachtet  werden  sollten,  ohne
Anspruch  auf  Entschadigung  gefallen  lassen.

.  52.

Maaßregeln  Die  Fischer  dürfen  die  zur  Bezeichnung  der  Winterwege  auf  dem  Haffe
ium  SEchude  ausgesetzten  Zeichen  weder  zersiören  noch  versetzen.  Jag=  oder  Zeßlöcher  dürfen
wege  auf  dem  in  einen  schon  gebahnten  Winterweg  nicht  gehauen  werden,  sondern  mussen
Haffe.  von  demselben  zu  jeder  Seite  wenigstens  sechs  Schritt  entfernt  bleiben.  Zur
Verhütung  von  Unglück  sind  bei  der  Winterfischerei  die  ausgehauenen  Eisstücke

jedesmal  am  Einlasse  sowohl,  wie  beim  Auszuge  aufrecht  zu  stellen  und  auch

ie
        <pb n="269" />
        —  153  —

die  gemachten  Loͤcher  durch  Fusen  oder  Strauch  zu  bezeichnen.  In  dieser  Beziehüng

  muͤssen  die  Sicher  sich  überhaupt  allen  etwa  von  der  Polizeibehörde

anzuordnenden  Vorkehrungen  und  Vorschriften  ohne  Entschädigung  unterwerfen.
53

.  0#.

Bei  allen  Sackfischereien  müssen  die  Stellen  mit  hohen,  mit  der  Haus=  Behandlung
nummer  des  Eigenthümers  versehenen  Pricken  bezeichnet,  und  diese  nach  been=  der  Picken.
digter  Fischerei  wieder  ganz  herausgezogen  werden,  bei  Vermeidung  von  fünf
Thaler  Geldstrafe.

Wer  die  vom  Winde  oder  von  den  Wellen  abgebrochenen  Pricken  nicht
sofort  herauszieht,  verfällt  in  dieselbe  Strafe;  wer  Pricken  unter  dem  Wasser
abbricht  oder  absägt,  hat  zehn  Thaler  Geldstrafe  verwirkt.  Wer  Säcke  mit
versengten  Pricken.  unter  dem  Wasser  versieckt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  von
zwanzig  bis  funfzig  Thaler.  .  ba.  —

Wer  fremde  Säcke  aus  der  wasserrechten  Lage  bringt  oder  aufhebt,  ver-  welche  fremde
fallt  in  fünf  Thaler  Geldstrafe.  Str  aufg.

  55.

Ein  an  fremden  Netzen  oder  Säcken  begangener  Diebstahl  wird  nach

den  allgemeinen  Strafgesetzen  geahndet.

g.  56.

Sollte  durch  auseinandergerissene  Holzflöße  den  Sackfischern  ein  Schaden  Entschcbizugefügt
  werden,  so  können  letztere  nur  dann  eine  Entschädigung  fordern,  wenn  waptedie
  Mannschaft  des  Flosses  durch  schlechtes  Zusammenheften  der  Hölzer,  unter-für  den  durch
bliebenes  Rudern,  nicht  gehörig  wahrgenommenes  Segelstreichen  oder  andere  bä
grobe  Fahrlässigkeiten,  die  Zertrümmerung  des  Flosses  verschuldet  hat.  In  4%%  entstansolchen
  Fällen  müssen  die  Unternehmer  der  Holzflößereien  selbst,  mit  Vorbehalt  denen  Schedes
  Regresses  an  ihre  Leute,  für  den  desfallsigen  Schadenersatz  aufkommen.

 

 

.  57.
Bei  der  Fischerei  mit  Böten  ohne  Segel  darf  kein  Fischer  sich  in  den  H  Verbet  zur

Zug  desjenigen  legen,  der  schon  sischt.  Bei  der  Segelfischerei  darf  kein  Fischer  grrbueunge.
in  die  Zuglinie  eines  andern,  der  vor  ihm  die  Netze  ausgeworfen  hat,  auch  PKrunB  en
kein  Fischer,  der  schon  an  irgend  einer  Stelle  des  Haffes  um  Fischen  begriffen  der  Fischer.
ist,  in  die  Zuglinie  eines  andern  einbiegen.  Jede  Kontravention  gegen  diese
Vorschrift  wird,  Falls  nicht  dabei  ein  den  allgemeinen  Bestimmungen  des
Strafrechts  unterliegendes  Vergehen  eintritt,  mit  fünf  Thaler  Geldstrafe  belegt.

58.

Jeder  Fischereiberechtigte,  welchem  nicht  blos  das  Recht  der  Fischerei
zum  häuslichen  Bedarf  oder  zur  Tisches  Nothdurft  zusteht,  darf  über  die
bunch  dee  gesetzmäßige  Ausübung  seiner  Fischereigerechtigkeit  gewonnenen  Fische
rei  verfügen.

.  59.
Der  bei  Gelegenheit  der  Fischerei  gefundene  Bernstein  muß  innerhalb  Beßtimmundrei
  Tagen  dem  Berechtigten  abgeliefert  werden.  n  en
Der  Finder  ist  in  diesem  Falle  befugt,  ein  Jehntel  des  Werths  als  Be-Bernfein.
lohnung  zu  fordern.  Wer  die  Anzeige  des  Fundes  über  drei  Tage  verzögert,
(Nr.  2554.)  macht

on
        <pb n="270" />
        —  154  —

macht  sich  der  Belohnung  verlustig;  wer  den  Fund  auf  Befragen  des  Richters
ableugnet,  wird  außerdem  als  Dieb  bestraft.

Die  in  den  gh.  3  bis  12.  des  Zusatzes  228.  des  Ostpreußischen  Provinzialrechts
  enthaltenen  Strafbestimmungen,  werden  in  Bezug  auf  das  kurische
Haff  hierdurch  aufgehoben.

K.  60.
Größe  und  Geschieht  der  Verkauf  der  Fische  im  Großen  und  tonnenweise,  so  dürfen
Beschasfenbeit  dazu  acht  Monat  nach  Publikation  dieser  Ordnung  nur  Tonnenmaaße  benutzt
werden,  welche  einhundert  Quart  enthalten  und  mit  dem  vorschriftsmäßigen
Stempel  versehen  sind.  Kontraventionen  gegen  diese  Vorschrift  werden  mit  einer
Geldbuße  bis  fünf  Thaler  und  Konfiskation  der  unrichtigen  Maaße  bestraft.

Vierter  Abschnitt.

Von  dem  Verfahren  bei  Beaufsichtigung  des  Fischereiwesens  und
bei  Bestrafung  der  Fischerei-Kontraventionen.

g.  61.

Allgemeine  Die  Aufsicht  uͤber  die  Fischerei  im  kurischen  Haffe  und  in  den  in  dasselbe
Bekimmun-  einmündenden  Flüssen,  so  wie  insbesondere  darüber,  daß  die  Vorschriften  dieser
"  Fischerordnung  überall  pünktlich  befolgt  und  Beeinträchtigungen  der  Gerechtsame
  der  Fischereiberechtigten  vermieden  werden,  haben  der  Ober-Fischmeister
und  die  ihm  untergeordneten  Beamten  zu  führen.  Die  Fischer  sind  bei  Vermeidung
  einer  Geldstrafe  bis  einen  Thaler  verpflichtet,  den  amtlichen  Anordungen
  des  —  und  der  ihm  untergeordneten  Beamten  unbedingt

-olge  zu  leisten.

Ist  die  Widersetzlichkeit  mit  ehrenrührigen  Acußerungen  oder  Thätlichkeiten
  verbunden,  so  kommen  die  Strafen  der  Injurien  oder  der  thatlichen
Widersetzlichkeit  gegen  Abgeordnete  der  Obrigkeit  bei  Ausübung  ihres  Amts  in
Anwendung.

g.  62.

Flagge  und  Damit  sich  Niemand  mit  Nichtkenntniß  der  Person  der  Aufsichtsbeamten
0  Hiehen  der  entschuldigen  kann,  soll  der  Ober-Fischmeister  eine  rorhe  Flagge,  in  deren  weißem
Puhbereg-Auf.  Schilde  sich  der  Preußische  Adler  befindet  und  an  seinem  Kahne  einen  Wimpel
ten.  mit  dem  Preußischen  Adler  führen  und  die  Unterbeamten  sollen  stets  ein  metallnes

Schild,  auf  welchem  ihre  Dienstsiellung  bezeichnet  ist,  auf  ihrer  Brust  tragen,
an  ihrem  Kahne  aber  im  Wimpel  einen  Preußischen  Adler  und  außerdem  noch
eine  rothe  Flagge,  in  deren  Mitte  sich  gleichfalls  ein  Preußischer  Adler  befinder,
führen.  Jeder  Fischer  ist,  sobald  die  Flagge  eines  Fischerei-Polizeibeamten  aufgezogen
  wird,  bei  einer  Geldstrafe  bis  funfzig  Thaler  verpflichtet,  sogleich  die
Segel  zu  streichen  und  darf  nicht  früher  von  der  Stelle  weichen,  als  bis  er
dazu  Erlaubniß  erhalten  hat.

3

Bezeichnung  In  der  äußeren  Wand  der  Hinterkajüte  eines  jeden  Segel  führenden
che!  Fischereigefäßes  muß,  bei  einem  bis  zehn  Thaler  Strafe,  der  Vor=  und  Zuname
Fischeret-Ge  und  der  Wohnort  des  Besitzers  mit  vertieften,  mit  weißer  Oelfarbe  eingestrichesiennt
  nen  Buchstaben  von  zwei  Zoll  Höhe  und  einem  viertel  Zoll  Stärke  eingeschnitschriftsmäßi-
  ten
gen  Flagge.
        <pb n="271" />
        —  155  —

ten  sein.  Bei  gleicher  Strafe  muß  jeder  Fischer  bei  Ausuͤbung  der  Fischerei
auf  der  Spitze  des  Mastes  seines  Gefaͤßes  eine  wenigstens  zwei  Fuß  lange  und
einen  Fuß  breite  Flagge  von  derjenigen  Farbe  fuͤhren,  welche  der  Ortschaft,
woselbst  er  seinen  Wohnsitz  hat,  von  der  betreffenden  Provinzialbehörde  ertheilt
worden  ist.  Wer  auf  seinem  Fischereigefäße  die  Flagge  einer  Ortschaft  führt,
welcher  er  nicht  angehört,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  bis  funfzig  Thaler.

.  64.
Alle  Uebertretungen  der  in  dieser  Fischereiordnung  enthaltenen  Vorschrif-  Sgthsntende
ten,  welche  nicht  mit  besonderen  Strafen  bedrohet  sind,  unterliegen  einer  Geld-Strafefimbuße
  bis  fünfundzwanzig  Thaler.

.  65.

Ueber  die  Kontraventionen,  welche  nach  den  Bestimmungen  dieser  Fische=  Resort  der
reiordnung  den  Verlust  der  Berechtigung  zur  Ausübung  der  Fischerei  nach  sich  Filcherei,  ne
ziehen  und  über  die  Fälle,  in  welchen  ein  Kriminal-Perfahen  einzuleiten  ist,  berket.
sieht  nur  dem  ordentlichen  Gerichte  die  Entscheidung  zu.

Die  Untersuchung  der  übrigen  Kontraventionen  soll  der  Ober-Fischmeister
führen  und  darin  durch  ein  Resolut  entscheiden.

g.  00.

Zum  Verfahren  bei  Fischereikontraventionen  sollen  monatlich  wiederkeh=  Lasspolizelrende
  Haff-Polizeigerichtstage  bestimmt  und  die  Orte,  an  welchen  sie  zu  halten  Gerichtstage.
sind,  von  der  Regierung  bekannt  gemacht  werden.

.  07.

Die  Fischerei-Aufsichtsbeamten,  welche  keinen  der  Haffgerichtstage  ver=  Form  des
säumen  dürfen,  übergeben  spätesiens  vierzehn  Tage  vorher  dem  Ober-Fischmeister,  Beneichmees
nebst  den  abgepfändeten  Sachen,  ein  Verzeichniß  sämmtlicher,  in  den  ihnen  zur  lenen  Kontraspeziellen
  Verwaltung  anvertrauten  Fischereibezirken  vorgefallenen  Fischereikon=  ventionen.
Wvaemwionen,  welches  in  tabellarischer  Form  und  fortlaufenden  Nummern  die
Anzeige:

P38s  Namens,  Gewerbes  und  des  Wohn=  und  Aufenthaltsorts  des  Kontravenienten,


2)  des  Gegenstandes,  «

3)  der  naͤheren  Umstaͤnde,  als  der  Zeit  und  der  Stelle  der  Kontravention

und  Ertappung,  ob  die  Kontravention  zum  ersten  Mal  oder  wiederholt

veruͤbt,  ob  sie  mit  Gewalt  oder  Widersetzlichkeit  bei  der  Betreffung  verbunden

  gewesen  sei;  »  ·

4)  der  Zeugen  und  sonstigen  etwanigen  Beweismittel,  falls  der  Fischerei-Aufsichtsbeamte

  die  Kontravention  nicht  selbst  ausgemittelt  hat,  und  der

etwa  abgepfändeten  Sachen,  und

5)  -  cbesondere  Kolonne  zu  dem  im  folgenden  Paragraphen  bemerkten
wecke,
enthalten  muß.

S.  68.
Auf  den  Grund  dieses  Verzeichnisses  muß  der  Ober-Fischermeister  die  Vorladung
Angeschuldigten  sofort  zu  dem  nachsten  Haffgerichtstag  durch  einen  vereideten  1/r  r
Jahrgang  1845.  (Nr.  2554.)  *24  Rent-
        <pb n="272" />
        —  156  —

Rentamtsboten,  einen  Fischerei-Unterbeamten,  oder  durch  Requisition  der  betreffenden
  Orts-Polizeibehörde,  mittelst  eines  den  Vorzuladenden  einzuhändigenden
  Auszuges  aus  dem  tabellarischen  Verzeichnisse  vorfordern  lassen.

Der  insinuirende  Beamte  bescheinigt  in  der  fünften  Kolonne  des  Verzeichnisses
  die  gehörig  geschehene  Borladung  mit  Angabe  der  Person,  welcher
der  Auszug  des  Verzeichnisses  zugestellt  worden,  und  des  Tages,  an  welchem
es  geschehen  ist.  Die  Behändigung  der  Ladung  darf  nicht  in  den  letzten  acht
Tagen  vor  dem  Haffgerichtstage  geschehen,  widrigenfalls  darauf  kein  Kontumazialerkenntniß
  ergehen  kann  oder  dem  erscheinenden  Angeschuldigten  auf  dessen
Begehren  die  Vertagung  bis  zum  folgenden  Gerichtstage  nicht  verweigert  werden
  darf.

S.  69.
Haßgerichts-  An  jedem  Haffgerichtstage  wird  von  einem  vereidigten  Protokollführer
Protokoll,  ein  fortlaufendes  Protokoll  über  die  vorgekommenen  Kontraventionen  mit  Bezug
  auf  die  Nummer  des  Verzeichnisses  geführt.

.  70.
Gang  des  Zuvörderst  werden  die  erschienenen  Angeschuldigten  einzeln  vernommen
nnterlu=  Der,  und  bei  einem  jeden  wird  unmittelbar  nach  seiner  Vernehmung  das  Erkenntfahrens.
  niß  mündlich  ausgesprochen  und  zum  Protokoll  niedergeschrieben.

F.  71.

Abfassung  Alsdann  wird  gegen  die  Nichterschienenen  die  Strafe  u.  s.  w.  in  convon
  Konk  tumaciam  festgestellt  und  protokollir.  Jedem  derselben  wird  der  ihn  belenmtnissen.
  treffende  Auszug  des  Protokolls  abschriftlich,  mit  der  Unterschrift  des  Protokollführers

  beglaubigt,  auf  gleiche  Weise,  wie  F.  68.  erwähnt,  behändigt  und
darüber  am  Rande  des  Potokolls  ein  Vermerk  gemacht.

G.  72.

Das  von  jedem  Haffgerichtstage  besonders  zu  führende  Protokoll  wird
am  Schlusse  vom  Oberfischmeister  und  Protokollführer,  so  wie  von  den  anwesenden
  Fischerei-Aufsichtsbeamten  unterzeichnet.

g.  73.

Wenn  der  am  Haffgerichtstage  anwesende  Angeschuldigte  die  That  in
Abrede  stellt,  so  genuͤgt  die  Angabe  des  gehörig  beeidigten  Fischerei-Aufsichts=Beamten,
  welcher  ihn  aus  eigener  Wahrnehmung  der  That  bezüchtigt,  zu  seiner
  Verurtheilung,  falls  er  nicht  seine  Unschuld  durch  einen  gesetzlich  zulassigen
Gegenbeweis  auszuführen,  oder  die  gegen  ihn  aufgestellten  Beweise  zu  entkräften
vermag.  Dies  muß  aber  am  nächsten  Haffgerichtstage  geschehen,  und  der  Angeschuldigte
  zu  diesem  Zwecke  seine  Vertheidigungszeugen  entweder  selbsi  geselln,
  oder  binnen  acht  Tagen  deren  Vorladung  bei  dem  Oberfischmeister
auswirken.

g.  74.
Rekurs  an  Gegen  die  vom  Oberfischmeister  ausgesprochenen  Urtheile  sieht  dem  Andie
  egleiund  geschuldigken  in  denjenigen  Füällen,  in  welchen  dies  nach  den  betreffenden  allzeauf
  geit  meinen  Vorschriften  zulaͤssig  ist,  Berufung  auf  rechtliches  Gehoͤr,  in  allen
ches  Gchir.  Fällen
        <pb n="273" />
        —  157  —

Faͤllen  aber  das  Niederschlagungs-  oder  Milderungsgesuch  zu.  Dieses  Gesuch,
durch  dessen  Wahl  die  sonst  stakthafte  Provokation  auf  rechtliches  Gehör  ausgeschlossen
  wird,  muß  von  den  bei  der  Verurtheilung  anwesenden  Angeschuldigten
  sofort  am  Haffgerichtstage  bei  Verlust  des  Rechtsmittels  angebracht
werden.  Dem  in  conlumaciam  Veruntheilten  ist  dazu  eine  zehntägige  Frist,
vom  Tage  der  Behändigung  des  Erkenntnisses  an  gerechnet,  gestattet.

Zur  Entscheidung  über  das  Gesuch  wird  das  Haffgerichtsprotokoll  und
das  Verzeichniß  an  die  Regierung  eingesandt,  welche  den  Bescheid  darauf  sofort
  zu  ertheilen  hat.

.  75.
Die  Fischerei-Aufsichtsbeamten,  deren  Angaben  die  volle  Beweiskraft
(G.  73.)  beiwohnen  soll,  müssen  auf  Lebenszeit  oder  mit  dem  Anspruche  auf
lebenslängliche  Versorgung  angestellt  sein  und  dürfen  auch  an  den  erkannten
Geldstrafen  und  Konfiskationen  keinen  Antheil  beziehen.

.  76.

Die  erkannten  Strafen  sind  auf  Requisition  des  Ober-Fischmeisters  durch
das  Domainen-Rentamt,  oder  wenn  die  Verurtheilten  nicht  Domainen-Einsassen
sind,  durch  das  Landraths-Amt  zu  vollstrecken.

Im  Falle  des  Unvermögens  sollen  die  erkannten  Geldstrafen  nach  den
desfalls  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  in  Gefängnißstrafen  verwandelt
werden.  “

.  7.

¾
Findet  sich  in  dem  Verzeichnisse  §.  07.  ein  zur  gerichtlichen  1ngersuchung
geeigneter  Fall  (9.  65.)  aufgeführt,  so  muß  der  Oberfischmeister  hiervon  soglei

die  kompetente  Gerichtsbehôörde  zur  weiteren  Veranlassung  in  Kenntuß  setzen.

.  78.

Bei  der  Untersuchung  und  Aburtheilung  der  Fischereikontraventionen  sollen,  Sportelaußer
  den  für  die  Vorladungen  in  Polizei-Kontraventionssachen  herkömmlich  Freiheit.
zu  entrichtenden  Meilengeldern,  keine  Sporteln  stattfinden.

*t.

Die  Vorschriften  der  Fischereiordnung  finden  außer  dem  kurischen  Haff
selbst  auch  auf  die  damit  in  Verbindung  stehenden  Gewässer  in  so  weit  Anwendung,
  als  die  Fischereiordnung  vom  11.  Juni  1792.  auf  denselben  bisher
gegolten  hat.  ·

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Maͤrz  1845.

(L  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Rochow.  v.  Savigny.  Gr.  zu  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.  Uhden.
Beglaubigt:
ode.

 

(Nr.  2554—2555.)  (Nr.  2555.)
        <pb n="274" />
        —  168  —

(Nr.  2555.)  Gesetz  über  die  Verpflichtung  des  Fiskus  zur  Jahlung  von  Zoͤgerungszinsen.
Vom  7.  März  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  7.

Um  den  von  den  getreuen  Ständen  mehrerer  Provinzen  vorgetragenen  Wünschen
  wegen  Aufhebung  des  fiskalischen  Vorrechts  hinsichtlich  der  Zögerungszinsen
  möglichst  zu  entsprechen,  verordnen  Wir,  unter  Abänderung  des  F.  3.
des  Gesetzes  vom  7.  Juli  1833.,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums
und  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres  Staatsraths  für  den  ganzen  Umfang
  der  Monarchie  was  folgt:  »

Der  Fiskus  soll  fortan  auch  in  Ansehung  der  Verbindlichkeit,  Zoͤge—
ungeziusen  zu  zahlen,  in  Friedenszeiten  den  Priratpersenen  völlig  gleichestellt
  sein.

9  Dagegen  soll  derselbe  waͤhrend  der  Dauer  eines  Krieges  von  den  bis
zu  dessen  Ausbruch  gegen  ihn  noch  nicht  rechtskraͤftig  festgestellten  oder  waͤhrend
des  Krieges  faͤllig  werdenden  Forderungen  #bgerungszinfen  erst  von  dem  Tage
an  zu  entrichten  verbunden  sein,  an  welchem  das  Erkenntniß  über  die  Forderung
rechtskräftig  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  März  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Rochow.  v.  Savigny.  Flottwell.  Uhden.
Beglaubigt:
Bode.
        <pb n="275" />
        —  159  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

——  Nr.  9.  —

 

(Nr.  2556.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  21.  Februar  1845.,  durch  welche  der  Stadt
Koronowo,  im  Großherzogthum  Posen,  die  revidirte  Städteordnung  vom
17.  März  1831.  verlichen  wird.

L

A  Ihren  Bericht  vom  6.  Februar  c.  will  Jch  der  Stadt  Koronowo  im
Großherzogthum  Posen,  dem  Wunsche  derselben  gemäß,  die  revidirte  Städte-Ordnung
  vom  17.  März  1831.  verleihen,  und  ermachtige  Sie,  den  Ober-Präsidenten
  der  Provinz  mit  deren  Einführung  zu  beauftragen.

Berlin,  den  21.  Februar  1845.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminisier  Grafen  v.  Arnim.

 

(Nr.  2557.)  Ergänzung  der  Verordnung  vom  25.  März  1841.  über  die  Befugnisse  der
Kreisstände  in  der  Kur=  und  Neumark  Brandenburg  und  dem  Markgrafthum
  Niederlausitz,  Ausgaben  zu  beschließen.  D.  d.  den  7.  März  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  7.

verordnen  zur  Ergänzung  und  näheren  Bestimmung  der  Vorschriften  der  Verordnung
  vom  25.  März  1841.,  betreffend  die  Befugniß  der  Kreisstände  in  der
Kur=  und  Neumark  Brandenburg  und  dem  Markgrafthum  Niederlausitz,  Ausgaben
  zu  beschließen  und  die  Kreigeingesessenen  dadurch  zu  verpflichten,  unter
Aufhebung  des  §F.  2.  jener  Verordnung,  auf  den  Anmag  Unseres  Staats-=Ministeriums,
  was  folgt:

..  H.1.
Die  Kreisstände  sind  berechtigt,  zu  den  im  F.  1.  der  Verordnung  vom
25.  März  1841.  gedachten  Zwecken  über  die  jährlichen  Nutzungen  der  Kreis-Fahrgang
  1845.  (Nr.  2556  —  2558.)  25  Kom-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  19.  April  1845.
        <pb n="276" />
        —  160  —

Kommunalfonds,  so  wie  uͤber  die  gesparten  Einkuͤnfte  aus  den  letzten  fuͤnf
Jahren  zu  verfuͤgen.  Sie  beduͤrfen  da  nur  insofern  der  Genehmigung  der
Regierung,  als  zur  Ausführung  ihrer  Beschlüsse  deren  Mitwirkung  erforderlich
  ist.

C.  2.

Ueber  das  Kapitalvermögen  der  Kreis-Kommunalfonds,  zu  welchem  auch
die  Ersparnisse  aus  einer  früheren  Zeit,  als  den  letzten  fünf  Jahren  gehören,
kann  von  den  Kreissiänden  nur  mit  Unserer  besonderen  Genehmigung  verfügt
  werden.

K.  3.

In  Ansehung  der  Verfügung  über  diejenigen  Kreis-Kommunalfonds,
welche  in  der  Kur=  und  Neumark  aus  den  Kontributions-Ueberschüssen  sich  bilden,
  so  wie  über  die  aus  denselben  erwachsenen  Bestände  verbleibt  es  bei  den
Bestimmungen  des  durch  die  Order  vom  15.  Juli  1838.  bestatigten  Regulativs
vom  20.  Juni  desselben  Jahres.

K.  4.

Die  Verordnung  vom  25.  März  1841.  mit  den  in  gegenwärtiger  Verordnung
  enthaltenen  Ergänzungen  und  näheren  Bestimmungen  findet  auch  Anwendung
  auf  die  vormals  zum  Königreich  Sachsen  gehörig  gewesenen  Aemter
Belzig,  Dahme  und  Jüterbog  und  die  Herrschaft  Baruth.

Urkundlich  unter  Unserer  Hechsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  März  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.
v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.

v.  Savigny.  Frh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.  Graf  zu  Stolberg.
Graf  v.  Arnim.  Flottwell.  ÜUhden.

 

(Nr.  2558.)  Gesetz  zur  Erleichterung  des  Verfahrens  bei  Berichtigung  des  Besitztitels.  Vom
7.  März  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  x.

verordnen  zur  Erleichterung  der  Berichtigung  des  Besitztitels  bei  Grundsluͤcken,

welche  bereits  in  das  Hypothekenbuch  eingetragen  sind,  auf  den  Antrag  Unseres

Staatsministeriums,  und  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,

fuͤr  alle  Provinzen  der  Monarchie,  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  und

die  Hypothekenordnung  Gesetzeskraft  haben,  was  folgt:

9.  1.

Das  in  der  Order  vom  9.  Mai  1839.  unter  I.  Nr.  2.  für  den  Fall  der
Anlegung  neuer  Hypothekenfolien  gestattete  Aufgebot  soll  auch  alsdann  zulässig
sein,  wenn  der  Besitzer  eines  bereits  in  das  Hypothekenbuch  eingertegenen

Pund-
        <pb n="277" />
        —  161  —

Grundstuͤcks  sein  Recht  von  einem  Andern  als  dem  zuletzt  eingetragenen  Besitzer
  herleitet,  oder  bei  der  Herleitung  seines  Rechts  von  diesem  Besitzer  nachweist,
  daß  derselbe  gestorben  oder  rechtskraͤftig  fuͤr  todt  erklaͤrt  worden  ist.

.  2.

Zur  Begründung  des  Antrages,  das  Aufgebot  C.  1.)  zu  erlassen,  muß
der  Besitzer  außer  dem  in  der  Order  vom  9.  Mai  1839.  unter  I.  Nr.  2.  vorgeschriebenen
  Nachweise  entweder  die  Urkunde,  durch  welche  der  zuletzt  eingetragene
  Besitzer  das  Grundstück  veräußert  hat,  oder  dessen  Einwilligung  in  die
beantragte  Umschreibung  des  Besitztitels  in  beglaubter  Form  beibringen,  oder
den  Beweis  führen,  daß  der  zuletzt  eingetragene  Besitzer  vor  länger  als  einem
Jahre  gestorben  oder  rechtskräftig  für  kodt  erklärt  worden  ist.

S.  3.

Sind  von  dem  Extrahenten  Eigenthumsprätendenten  angezeigt  worden,
welche  aus  dem  Hppothekenbuche  nicht  ersichtlich  sind,  so  ung  denselben  der
zur  Anmeldung  der  Ansprüche  anberaumte  Termin,  sofern  ihr  Aufenthalt  bekannt
  ist,  sdurch  besondere  Erlasse,  sonst  aber  durch  namentliche  Aufforderung
in  der  Ediktalladung  (§#.  100.  u.  f.  Titel  51.  der  Prozeßordnung)  mit  der
Verwarnung  bekannt  gemacht  werden,  daß,  wenn  sie  sich  nicht  spatestens  im
Termine  melden  und  ihr  Widerspruchsrecht  bescheinigen,  die  Eintragung  des
Besitztitels  für  den  Ertrahenten  erfolgen  werde,  und  ihnen  überlassen  bleibe,
ihre  Ansprüche  in  einem  besonderen  Prozesse  zu  verfolgen.

S.  4.

Nach  rechtskräftig  erfolgter  Praklusion  der  nicht  erschienenen,  und  nach
Beseitigung  des  Widerspruchs  der  erschienenen  Eigenthumsprätendenten  ist  die
Berichtigung  des  Besitztitels  für  den  Extrahenten  auf  dessen  Antrag  zu  bewirken,
  ohne  daß  es  der  Eintragung  der  Vorbesitzer  bedarf.

Es  werden  jedoch  durch  diese  Praklusion  diejenigen  Hindernisse  der  Eintragung
  des  Besitztitels  nicht  beseitigt,  welche  sich  aus  der  zweiten  Rubrik  des
Hypothekenbuchs  ergeben.  4

.  5.

In  den  Faͤllen,  in  welchen  ein  Grundbesitzer  zur  Berichtigung  seines
Besitztitels  nach  Maaßgabe  der  Order  vom  b.  Oktober  1833.  angehalten  werden
  muß,  ist  die  Hypothekenbehörde  ermächtigt,  einen  Anwalt  zu  bestellen,  welcher
auf  Kosten  des  Berpflichteten  das  Aufgebot  in  Antrag  bringt  und  die  Berichtigung
  des  Besitztitels  betreibt.  ·

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  März  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Rochow.  v.  Savigny.  Uhden.
Beglaubigt:
Bode.

(Nr.  2558—  2560.)  (Nr.  2559.)
        <pb n="278" />
        —  162  —
(Nr.  2559.)  Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  Bestätigung  der  Statuten  des  Aktien-Vereines
  für  die  Trebnitz-Sdunyer  Chaussee.  Vom  7.  Mätrz  1845.

D.  Königs  Majestät  haben  die  von  dem  Aktienvereine  für  die  Trebnitz-Zdunyer

  Chaussee  unterm  9.  Februar  v.  J.  aufgestellten,  gerichtlich  vollzogenen

Statuten  durch  Allerhöchste  Order  vom  28.  v.  M.  zu  bestatigen  geruht.
Berlin,  den  7.  März  1845.

Der  Finanzminister.
Flottwell.

 

(Nr.  2560.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  14.  März  1845.,  betreffend  die  Deklaration  der
K.  8.  und  11.  Nr.  2.  der  Verordnung  vom  23.  Febmar  1843.

A  Veranlassung  des  heute  von  Mir  genehmigten  Verbotes  der  Scchsischen
Vaterlandsblätter  sind,  wie  Ihr  Bericht  vom  13.  d.  M.  ergiebt,  die  Zweifel
über  die  Auslegung  derjenigen  Bestimmungen  zur  Sprache  gekommen,  welche
die  Verordnung  vom  23.  Februar  1843.  rücksichtlich  der  Kompetenz  zum  Erlaß
von  Debitsverboten  gegen  politische  Zeitschriften  enthält,  die  außerhalb  der
Preußischen  aber  innerhalb  der  Staaten  des  Deutschen  Bundes  erscheinen.  Ich
erôffne  Ihnen  zur  Beseitigung  dieser  Zweifel,  daß  es  beim  Erlaß  der  Kompetenzbestimmungen
  im  F.  8.  und  9.  11.  Nr.  2.  der  Verordnung  vom  23.  Februar
  1843.  Mein  Wille  gewesen  ist,  die  Debitsverbote  gegen  alle  außerhalb
Meiner,  aber  innerhalb  der  Staaten  des  Deutschen  Bundes  erscheinende  Zeitschriften
  (einschließlich  der  Monatsschriften),  mögen  sie  den  Karakter  der  Unterhaltungsblätter
  kiafen  voder  Kals  politische  Zeitungen  sich  ankündigen,  sofern
sie  Gegenstände  der  olitik  aufnehmen  oder  auch  nur  gelegentlich  in  das  Gebiet
der  Politik  übergreifen,  nicht  dem  Ober-Censurgerichte,  sondern  unter  Meiner
Genebmigung  dem  Minister  des  Innern  zu  übertragen.  In  diesem  Sinne  sind
daher,  wie  bisher  so  auch  künftig  die  obgedachten  Besiimmungen  zur  Anwendung
  zu  bringen.  Sie  haben  diese  Deklaration  durch  die  Gesetzsammlung
öffentlich  bekannt  zu  machen.  «
Berlin,  den  14.  März  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Grafen  v.  Arnim  und  Uhden.
        <pb n="279" />
        —  163  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

—  Nr.  10.  —

 

(Ar.  2561.)  Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  zur  Aufbringung  der  Kosten  fuͤr  die  kirchlichen
  Beduͤrfnisse  der  Pfarrgemeinden  in  den  Landestheilen  des  linken
Rheinufers.  Vom  14.  Maͤrz  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  über  die  Verpflichtung  zur  Aufbringung  der  Kosien  für  die  kirchlichen
Bedürfnisse  der  Parrgemeinden  in  den  Landestheilen  des  linken  Rheinufers
auf  den  Antrag  Unseres  Staatsminisieriums,  nach  Anhörung  Unserer  getreuen
Stände  der  Rheinprovinz  und  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,
  was  folgt:

S.  1.

Zuschüsse  zu  den  Kosten  für  ordentliche  (jährlich  wiederkehrende),  so  wie
für  außerordentliche  kirchliche  Bedürfnisse  einer  Pfarrgemeinde,  welche  bei  Verkündung
  dieses  Gesetzes  bereits  auf  dem  Haushaltsetat  der  Civilgemeinde  stehen,
sind  von  dieser,  nach  Maaßgabe  des  Beschlusses,  auf  dem  sie  beruhen,  auch
künftig  zu  gewähren,  sofern  sie  nicht  durch  veränderte  Umstände  entbehrlich
werden.  Isi  ein  Zuschuß  auf  mehrere  Jahre  vertheilt,  so  müssen  auch  die  Beträge
  für  die  auf  die  Verkündung  dieser  Verordnung  folgenden  Jahre  gewährt
werden.

S.  2.

Kosten  für  ordentliche  kirchliche  Bedürfnisse  einer  Püarrgemeinde,  welche
weder  aus  dem  Kirchenvermögen  noch  aus  den  nach  PF.  1.  von  der  Civilgemeinde
  zu  leistenden  Zuschüssen  besirittem.  werden  können,  sind  von  denjenigen
Eimvohnerii  und  Grurdbesitzern  des  Pfarrbezirks  aufzubringen,  welche  zur
Konfession  der  betreffenden  Pfarrgemeinde-gehören.

g.  3.

Kosten  fuͤr  außerordentliche  kirchliche  Beduͤrfnisse  einer  Pfarrgemeinde
sind,  sofern  sie  weder  aus  dem  Kirchenvermögen,  noch  aus  den  nach  F.  1.  von
der  Civilgemeinde  zu  leistenden  Zuschussen  besiritten  werden  können,  von  den

Jahrgang  1845.  (Nr.  2561.)  20  Civil-Ausgegeben

  zu  Berlin,  den  23.  April  1845.
        <pb n="280" />
        —  164  —

Civilgemeinden  in  dem  Maaße  herzugeben,  als  dieselbe,  nach  Abrechnung  ihrer
Kapitalschulden,  noch  Gemeindeverinoͤgen  besitzt.  Die  zu  öffentlichen  Gemeindezwecken
  bestimmten  Grundstücke  sind  hierbei  nicht  zur  Berechnung  zu  ziehen.

Diese  Verpflichtung  der  Civilgemeinden  trikt  auch  dann  ein,  wenn  eine
solche  Verwendung  des  Gemeindevermögens  erhöhte  oder  neue  Umlagen  in  der
Civilgemeinde  nöthig  machen  sollte.

S.  4.

In  welcher  Art  die  Mittel  zur  Erfüllung  der  im  §.  J.  vorgeschriebenen
Verpflichtung  der  Civilgemeinde  zu  beschaffen  sind,  hat,  auf  den  Vorschlag  der
Gemeinde,  die  Regierung  festzusetzen.  Die  Beschaffung  dieser  Mirtel  isi  in  der
Negel  durch  Verwendung  entbehrlicher  Geldbesiände  oder  aussiehender  Kapitalien,
  oder  durch  auH#erordentliche  Nutzungen  des  Gemeindevermögens,  oder
durch  Aufnahme  eines  aus  demselben  zu  verzinsenden  und  zu  amortisirenden
Darlehns  zu  bewirken.  Die  Veräußerung  von  Gemeindegrundsiücken  kann  ausnahmsweise
  gestattet  werden,  wenn  sie  von  der  Gemeinde  beantragt  wird  und
aus  besonderen  Gründen  für  angemessen  zu  erachten  ist.

.  i).

Gehoͤren  zu  einer  Civilgemeinde  Eingepfarrte  verschiedener  Konfession,  so
soll,  wenn  die  Civilgemeinde  nach  Vorschrift  des  §.  3.  Beitraͤge  zu  einem
außerordentlichen  kirchlichen  Bedürfniß  der  einen  Konfession  zu  leisien  hat,
leichzeitig  für  die  Eingepfarrten  der  andern  Konfesskon  ein  nach  dem  Ver-Galorsg
  der  Seelenzahl  zu  berechnender  Betrag  fesigesiellt  und  wenn  in  der
Folge  für  sie  gleichfalls  ein  außerordentliches  kirchliches  Bedürfniß  (§.  3.)  eintritt,
  zu  dessen  Befriedigung  verwendet  werden.  Bis  dies  geschieht,  bildct  dieser
Betrag  eine  auf  dem  Gemeindevermögen  haftende  unverzinsliche  Schuld.

F.  6.

Kann  die  Befriedigung  eines  außerordenklichen  kirchlichen  Bedürfnisses.
weder  ganz  noch  theilweise  auf  die  in  den  V.  Z.  bis  5.  vorgeschriebene  Art
erfolgen,  so  sind  die  erforderlichen  Mittel  nach  der  Besiimmung  des  §.  2.
aufzubringen.

F.  7.

Alle  allgemeinen  und  besonderen  Vorschriften  über  die  Verpflichtung,  die
Kosten  für  die  kirchlichen  Bedürfnisse  der  Pfarrgemeinden  in  Ermangelung  eines
dazu  ausreichenden  Kirchenvermögens  aufzubringen,  werden,  in  soweit  sie  den
vorstehenden  Bestimmungen  zuwiderlaufen,  hiermit  außer  Kraft  gesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  März  1815.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

o.  Rochow.  Eichhorn.  Graf  v.  Arnim.  Flottwell.
Beglaubigt:
Bode.

 

(Ar.  2562.)
        <pb n="281" />
        —  165  —

(Nr.  2562.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  11.  April  1845.,  daß  Belegungen  bei  der  Bank
nur  in  Kourant  und  nicht  in  Friedrichsd'or  zulässig  sind.

A.  Ihren  Antrag  vom  29.  Bez  d.  J.  bestimme  Ich,  zur  Wereinfachung
des  Rechnungswesens  bei  der  Bank,  daß  eine  Belegung  von  Kapitalien  in
Friedrichsd'or  bei  derselben  künftig  nicht  mehr  stattfinden,  sondern  nach  den
folgenden  Vorschriften  verfahren  werden  soll:  .

1)  Die  Bank  soll  vom  1.  Mai  d.  J.  ab  nur  gehalten  sein,  Kourantkapitalien
  zur  Belegung  anzunehmen.

2)  Die  nach  den  besiehenden  Gesetzen  zur  Belegung  bei  der  Bank  bestimmten
Kapitalien  in  Friedrichsd'or  sind  daher  vor  der  Belegung  entweder  bei
der  Bank,  oder  auf  anderem  Wege  in  Kourant  umzusetzen.  Die  Bank
wird  diesen  Umsatz  durch  Annahme  der  Friedrichsd'or  nach  dem  Tageskours
  ohne  besondere  Kosten  bewirken.

3)  Die  Bank  ist  ermächtigt,  die  bis  jetzt  bei  ihr  in  Friedrichsd'or  belegten
Kapitalien  zur  Rückzahlung  mit  sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen  und
hat,  wenn  der  Gläubiger  den  Umsatz  dieser  Kapitalien  in  Kourant  verlangt,
  denselben  in  der  ad  2.  bezeichneten  Weise  auszuführen.

Sie  haben  diese  Order  durch  die  Gesetzsammlung  zur  oöffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.
Potsdam,  den  11.  April  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Rother,  Eichhorn,  Graf  v.  Arnim  und  Uhden.
        <pb n="282" />
        <pb n="283" />
        —  167  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  II.  —

 

 

(Nr.  2563.)  Konzessions=  und  Bestaͤtigungs-Urkunde  fuͤr  die  Berlin-Hamburger  Eisenbahn-Gesellschaft.
  Vom  28.  Februar  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  für  die  Erbauung  und  Benutzung  einer  Eisenbahn  von  Berlin
  nach  Bergedorf  zum  Anschluß  an  die  von  dort  nach  Hamburg  führende
Eisenbahn  nach  Inhalt  der  Uns  vorgelegten  Notariatsverhandlungen  vom  27.
und  28.  Juli  1843.  unter  der  Benennung:  „Berlin-Hamburger  Eisenbahn-Gesellschaft“
  eine  Aktiengesellschaft  mit  einem  Grundkapitale  von  8  Millionen
Thalern  zusammengetreten  ist,  wollen  Wir,  mit  Rücksicht  auf  die  am  8.  November
  1841.  mit  der  Königlich  Odnischen  —  Herzoglich  Lauenburgischen  und  der
Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen  Regierung,  so  wie  mit  den  Senaten
  der  freien  und  Hansestadte  Lübeck  und  Hamburg  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahnverbindung  zwischen  Berlin  und  Hamburg  abgeschlossenen  Verträge,
zur  Anlage  des  in  Unserem  Gebiete  gelegenen  Geil#  dieser  Eisenbahn  von
Berlin  bis  zur  Mecklenburg-Schwerinshen  Landesgränze  hierdurch  Unsere  Landesherrliche
  Zusiimmung  ertheilen,  auch  die  obengedachte  Gesellschaft  als  eine
Aktiengesellschaft  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.
biermit  bestätigen,  und  das  Statut  derselben,  wie  solches  auf  Grund  der  in
den  Notariatsverhandlungen  vom  27.  und  28.  Juli  1843.  enthaltenen  Beschlusse
  der  Generalversammlung  nach  Inhalt  der  Anlage  fesigestellt  worden
ist,  unter  der  Maaßgabe:

zu  §.  2.,  daß  einer  jeden  betheiligten  Regierung  vorbehalten  bleibt,
zur  Ausübung  des  Aufsichtsrechts  in  Gemäßheit  des  §.  46.  des  Gesetzes
  vom  3.  November  1838.  (Gesetzsammlung  pro  1838.  S.  505.)
einen  Kommissarius  für  die  ihrem  Gebiete  angehörigen  Bahnstrecken

zu  bestellen,
genehmigen=  indem  Wir  ferner  Unsere  Genehmigung  dazu  ertheilen,  daß  es
ei  der  in  Gemäßheit  der  G.  43.  und  44.  des  Statuts  in  der  Verhandlung
d.  d.  Ludwigslust,  den  10.  September  1843.  erfolgten  Konsütuirung  des  Ausschusses
  sein  Bewenden  habe.  Zugleich  besiimmen  Wir,  daß  die  in  dem  Ge-Jahrgang
  1845.  (Nr.  2503.)  27  setze

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  28.  April  1845.
        <pb n="284" />
        —  168  —

setze  uͤber  die  Eisenbahnunternehmungen  vom  3.  November  1838.  ergangenen
allgemeinen  Vorschriften,  namentlich  diejenigen  uͤber  Expropriation,  nebst  den
in  den  obenbezeichneten  Staatsvertraͤgen  vom  8.  November  1841.  enthaltenen
besonderen  Bestimmungen  und  Maaßgaben  auf  das  vorgedachte  Eisenbahn-Unternehmen
  Anwendung  finden  sollen.

Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestätigungsurkunde  ist  mit  den  vorerwähnten
  Staatsverträgen  vom  8.  November  1841.  und  dem  Statute  der
Gesellschaft  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Februar  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Flottwell.  Uhden.

 

 

Statut  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft.

Abschnitt  I.
Bild  ung,  Zweck  und  Fonds  der  Gesellschaft.

g.  1.

In  Folge  der  zwischen  der  Königlich  Preußischen,  der  Königlich  Dänischen
  —  Herzoglich  Lauenburgischen,  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen
  Reglerung  und  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadte  Lübeck  und
Hamburg  unterm  8.  November  1841.  über  eine  zu  gestattende  Eisenbahnverbindung
  zwischen  Berlin  und  Hamburg,  abgeschlossenen  Staatsverträge,  hat
sich  für  die  Bahn  von  Berlin  bis  Bergedorf  unter  der  Benennung:

„Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft“
ein  Verein  von  Aktionairs  gebildek,  über  dessen  Domizil,  Gerichtsstand  und
Verhältnisse  zu  den  Hohen  kontrahirenden  Regierungen,  die  Bestimmungen  der
oben  angeführten  Staatsverträge  und  deren  etwanige  nachträgliche  Ergänzungen
  und  Erlauterungen  maaßgebend  sind.

g.  2.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft
  werden,  so  weit  dies  Scatut  dieselben  nicht  vertragsmäßig  feststellr,
gemäß  Artikel  4  des  im  vorstehenden  Paragraphen  allegirten  Hauptvertrages
der  betheiligten  Hohen  Regierungen  vom  8.  November  1841.,  nach  den  Bestimmungen
  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über  Eisenbahnunternehmungen
vom  3.  November  1838.,  wie  solche  in  den  Artikeln  5  —  16.  des  gedachten
Hauptvertrages  bereits  modifizirt  sind,  oder  künftig  zufolge  Einverstãndnisses

er
        <pb n="285" />
        —  169  —

der  betreffenden  Regierungen,  noch  ergaͤnzt,  erlaͤutert  oder  abgeaͤndert  werden
möchten,  geregelt  und  beurtheilt.

g.  3.

Der  nächste  Zweck  der  Gesellschaft  ist,  die  Verbindung  Berlins  mit
Hamburg  mittelst  einer  Eisenbahn  in  der  Richtung  auf  Perleberg  oder  Wittenberge,
  durch  das  (Großberzoglih  Mecklenburgische,  Herzoglich  Lauenburgische
und  das  beiderstädtische  Gebiet,  bis  zu  der  bereirs  eröffneten  Hamburg-Bergedorfer
  Eisenbahn,  und  im  Anschlusse  an  dieselbe.

In  Rücksicht  auf  die  zu  wählende  spezielle  Richtung  dieser  Eisenbahn
wird  innerhalb  der  durch  die  §.  1.  erwähnten  Staatsverträge  gesteckten  Gränen
  die  definitive  Vereinbarung  zwischen  den  betheiligten  Regierungen  und  den
Verwalkungsbehörden  der  Gespchoft  vorbehalten.

Ueber  den  Anschluß  an  die  Hamburg-Bergedorfer  Bahn  zelten  die  Bestimmungen
  des  Artikels  1.  des  Hauptvertrages  vom  8.  November  1841.

g.  4.

Unter  der  von  der  Gesellschaft  bezweckten  Eisenbahnunternehmung  ist
nicht  nur  der  Bau  und  die  Einrichtung  des  Bahnkörpers  und  der  Schienenwege,
  sondern  auch  alle  sonstigen  erforderlichen  Bau=  und  anderen  Anlagen
und  die  Ausstattung  der  Bahn  mit  allem  nöthigen  Transport=  und  Betriebs-Material
  und  Utensilien  begriffen.

Die  Anlage  von  Zweigbahnen  und  sonsiigen  Kommunikationswegen,  so
wie  die  Vereinigung  mit  den  Unternehmern  anderer,  mit  ihrer  eigenen  Bahn
in  direkte  Verbindung  zu  setzenden  Eisenbahnen,  über  die  gemeinschaftliche  Benutzung
  der  beteerseitigen  Bahnen,  oder  einer  derselben,  oder  über  die  anderweitige
  Betheiligung  bei  solchen  Unternehmungen,  bleibt  den  Beschlüssen  der
Gesellschaft  unter  Genehmigung  der  Territorial-Regierung  und  der  bei  den
Aktien  Litt.  B.  betheiligten  beiden  Regierungen  (P.  6.)  vorbehalten,  und  soll
als  eine  Ueberschreitung  oder  Veränderung  des  Zweckes  der  Gesellschaft  nicht
betrachtet  werden.

Jedoch  werden  hierdurch  die  nach  dem  Artikel  16.  des  Vertrages  vom
8.  November  1841.  den  betreffenden  Regierungen  hinsichtlich  der  Anlegung
von  Zweigbahnen  vorbehaltenen  Befugnisse  nicht  verändert.

.  5.

Die  Gesellschaft  wird  die  Transporte  von  Personen  und  allen  Gegenständen,
  deren  Beförderung  auf  Eisenbahnen  in  den  betreffenden  Staaten  gesetzlich
  gestattet  ist,  auf  der  Bahn  durch  Dampfwagen  oder  andere  Beförderungsmittel
  für  eigene  Rechnung  übernehmen,  auch,  wenn  sie  es  ihrem  Interesse
gemäß  findet,  oder  durch  höhere  Bestimmung  dazu  veranlaßt  werden  sollte,
andern  die  Benutzung  der  Bahn  zu  Personen=  und  Waarentransporten,  gegen
Entrichtung  eines  bestimmten  Bahngeldes,  gestatten.

Die  Benutzung  neuer  Ersindungen  bezüglich  auf  bewegende  Kraft  und

(  2503.)  27“  Bahn-
        <pb n="286" />
        —  170  —

Bahnbelag  mit  anderem  Material,  als  Eisenschienen,  wird  der  Gesellschaft
vorbehalten.

F.  6.

Zur  Ausführung  des  im  §.  Z.  und  im  ersien  Satze  des  §S.  1.  bezeichneten

  nächsten  Zweckes  der  Gesellschaft  wird  ein  Kapital  von

Acht  Millionen  Thalern  Preuß.  Kour.
für  erforderlich  und  ausreichend  erachtet.

Dasselbe  wird  durch

Vierzig  Tausend  Aktien,  eine  jede  zu  Zweihundert  Thaler  Preuß.

Kourant,
aufgebracht,  von  den  25,000  über  zusammen  5  Millionen  Thaler  von  Privaten,
  bei  dem  in  Berlin  gebilderen  Komite  zur  Begründung  eines  Aktienvereins
für  die  Eisenbahnverbindung  zwischen  Berlin  und  Hamburg  unterzeichnet  sind
und  mit  Litt.  A.  bezeichnet  werden.

Der  Rest  von  15,000  Stück  Aktien,  über  zusammen  3  Millionen  Thaler,
  ist  von  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Regierung  und  dem  Senate
der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  übernommen  und  mit  Litt.  B.  bezeichnet.

Sollte  der  Fonds  von  Acht  Millionen  Thalern  zur  Erreichung  des  nächsien
  Zweckes  der  Gesellschaft  nicht  zulänglich  sein,  so  hat  dieselbe  den  zur  vollständigen
  Herstellung  der  Anlage  noch  fehlenden  Betrag  durch  Anleihen  gegen
Ausgabe  von  Prioritätsaktien,  oder  Obligationen,  unter  Zustimmung  der  resp.
Regierungen,  aufzubringen.

Abschnitt  II.
Rechte  und  Pflichten  der  Akrionairs.
F.  7.

Das  Recht  auf  die  Theilnahme  an  dem  im  vorigen  Abschnitt  bezeichneten
  Unternehmen  ist,  was  die  Aktien  Lilt.  A.  betrifft,  durch  die  Vollziehung
eines  Verpflichtungsscheines  gegen  das  am  26.  September  1840.  zu  Berlin
zusammengetretene  vorbereitende  Komité,  und  zwar  im  Verhältnisse  der  gezeichneten
  Summe,  erworben.

Das  Recht  der  Großherzoglich  Mekkenburgischen  Regierung  und  des
Senats  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  auf  Uebernahme  der  Aktien  I.  itt.  B.
beruht  auf  der  Erklärung  der  gedachten  Hohen  Regierungen  vom  1.  Juli  1843.,
welche  Seitens  der  Subskribenten  der  Aktien  Lill.  A.  als  auch  für  sie  maaßgebend
  acceptirt  wird.

g.  8.

Saͤmmtliche  Aktien  lauten  auf  den  Inhaber,  werden  stempelfrei  ausgefertigt
  und  erst  nach  Berichtigung  der  vollen  Valuta  den  Berechligten  ausgehändigt.
  Di

ie
        <pb n="287" />
        —  171  —

Die  Aktien  Litt.  A.  und  B.  gewaͤhren,  soweit  in  diesem  Statut  nicht
ausdruͤcklich  der  einen  oder  der  anderen  Klasse  verschiedenartige  Berechtigungen
begelegt  sind,  gleiche  gesellschaftliche  Rechte.

So  lange  die  Valuta  der  Aktien  Lill.  A.  noch  nicht  vollstaͤndig  eingezahlt
  ist,  wird  fuͤr  jede  derselben  ein  auf  den  Namen  des  urspruͤnglichen
Subskribenten  lautender  Quittungsbogen,  als  Anerkenntniß  seines  Rechtes  auf
die  Aktie,  ertheilt  und  demselben  ausgehändigt.

Die  Quittungsbogen  und  Aktien  werden  von  je  drei  Mitlgliedern  der
DOirektion,  unter  Kontrasignatur  eines  Kontrollbeamten,  vollzogen.

Ob  die  Regierungen  von  Mecklenburg  und  Hamburg  bis  zur  Berichtigung
  der  Valuta  der  Aktien  Litt.  B.  für  jede  Aktie  Quittungsbogen  fordern
oder  sich  mit  einer  Rekognition  über  den  ganzen  Betrag  des  Antheils  einer
jeden  begnügen  wollen,  bleibt  deren  Entscheidung  überlassen.

g.  9.

Die  rechtmaßigen  Inhaber  (F.  11.)  der  Quittungsbogen  Litt.  A.  der
davon  etwa  ertheilten  Duplikate  (WG.  13.  17.  18.  19.)  der  über  die  Aktien
Lilt.  B.  auf  Verlangen  der  betreffenden  Hohen  Regierungen  zu  ertheilenden
Rekognitionen  oder  Quittungsbogen  und  nach  Aushändigung  der  Aktien,  die
jederzeitigen  Inhaber  der  letzteren,  bilden  in  ihrer  Gesammtheit  eine  anonpme
Gesellschaft  mit  Korporationsrechten.

Sie  haben  nach  Verhältniß  der  Zahl  ihrer  Üuiteungsbogen  und  resp.
Aktien  und  nach  näherer  Bestimmung  dieses  Statuts,  Antheil  an  dem  Gewinne
und  Verluste  der  Gesellschaft,  haften  aber  für  die  Verbindlichkeiten  derselben
nur  mit  dem  Betrage  ihrer  Aktien,  niemals  mit  ihrem  übrigen  Vermögen,
auch  nicht  mit  den,  von  den  Einschüssen  und  Aktien  bereits  erhobenen  Zinsen
und  Dividenden.

F.  10.

Der  Betrag  der  Aktien  wird  in  zehn  gleichen  Theilzahlungen  zur  Kasse
der  Gesellschaft  abgeführt,  deren  Verfallzeit  zur  größeren  Bequemlichkeit  der
Subskribenten  im  Voraus  besiimmt  wird.

Frühesiens  werden  4  Wochen  nach  Annahme  des  Statuts  durch  die
Gesellschaft  auf  jede  Aktie  von  200  Rthlr.,  20  Rehlr.  Preuß.  Kour.  durch
den  Ausschuß  zur  Einzahlung  ausgeschrieben  werden.

Die  übrigen  neun  Theilzahlungen,  jede  von  20  Rthlr.  Preuß.  Kour.,
wird  die  Oirektion  der  Gesellschaft,  sobald  der  Bauplan  soweit  fesigesiellt  ist,
um  das  Bedürfniß  übersehen  zu  können,  auf  besiimmte  Zahlungszeiten,  zwischen
welchen  jedoch  mindesiens  drei  Monate  inne  liegen,  im  Voraus  ausschreiben
und  auf  dem  Quittungsbogen  dergestalt  verzeichnen  lassen,  daß  jeder  Aktionair
durch  den  Quittungsbogen  selbst,  von  dem  Eintritte  aller  Zahlungstermine  und
von  den  Folgen  des  Verzugs  unterrichtet  wird.

Die  Theilzahlungen  und  Zahlungszeiten  sind  für  die  Inhaber  der  Aktien
  A.  und  B.  in  gleicher  Art  verpflichtend,  inzwischen  bleibt  es  dem  Ausschusse
  der  Gesellschaft  vorbehalten,  sich  mit  den  Regierungen,  welche  die  Altien

(Nr.  2563.)  itt.
        <pb n="288" />
        —  172  —

Lüt.  B.  übernommen  haben,  im  Interesse  der  Gesellschaft  auch  über  andere
Theilzahlungen  und  Zahlungszeiten  zu  vereinigen.

Einer  nochmaligen  bffentlichen  Aufforderung  zur  Leistung  der  hier  feiestellten

  Theilzahlungen  in  den  bestimmten  Zahlungsfristen  bedarf  es  zur  Her-Veführung

  der  Zahlungsverbindlichkeit  nicht;  dessenungeachtet  soll  eine  solche
spatestens  14  Tage  vor  Beginn  der  Zahlungsfrist  durch  die  öffentlichen  Bletter
  (H.  58.)  erfolgen.

Die  vorerwaͤhnten  Theilzahlungen  koͤnnen  nach  der  Bequemlichkeit  der
Zahlenden  entweder  in  die  Gesellschaftskasse  zu  Berlin  oder  zu  Hamburg  geleistet
  werden.

Denjenigen  ursprünglichen  Aktiensubskribenten,  welche  in  Gemäßheit  der
von  dem  vorbereitenden  Komité  in  Berlin  am  26.  September  1840.  erlassenen
Subskriptions=  Einladung  zu  den  Kosten  der  Vorarbeiten  beigetragen  und  von
dem  in  den  §#.  8.  und  12.  jener  Subskriptions-Einladung  ihnen  vorbehaltenen
Vorrechte  zur  Aktienzeichnung  bis  zum  15.  Februar  d.  J.  in  Berlin  und  bis
zum  15.  März  d.  J.  in  Hamburg  Gebrauch  gemacht  haben,  wird  der  geleistete
  volle  Beitrag  auf  den  Betrag  ihrer  Aktienzeichnung  in  Anrechnung  gebracht
  werden.

S.  11.

Der  ursprüngliche  Unterzeichner  des  Verpflichtungsscheins,  auf  dessen
Namen  der  Quittungsbogen  lautet,  bleibt  für  die  Einzahlung  des  vollen  Betrages
  der  entsprechenden  Aktie  verhaftet  und  kann  sich  davon  durch  keine  Cession
  befreien.

Dem  Ausschusse  ist  es  jedoch  vorbehalten,  nach  erfolgter  Einzahlung  von
40  Prozent  (80  Thaler  Preuß.  Kour.)  auf  jede  Aktie  Litt.  A.  die  Freilassung
der  ursprünglichen  Subskribenten  von  der  ferneren  Verhaftung  zu  beschließen.

Bis  dieser  Beschluß  bekannt  gemacht  ist,  werden  alle  Einzahlungen  als
für  Rechnung  des  in  dem  Quittungsbogen  benannten  Subskribenten  geleistet
angesehen,  und  die  Gesellschaft  ist  von  etwanigen  Zessionen  Kenntniß  zu  nehmen
  nicht  verbunden.

Die  Entlassung  aus  der  persönlichen  Verbindlichkeit  hat  die  Wirkung,
daß  im  Falle  der  Zession  des  Rechts  auf  die  Aktie  der  jedesmalige  durch
Zession  legitimirte  Inhaber  des  Quittungsbogens,  bezüglich  auf  die  persönliche
Verpflichtung  zur  Bezahlung  der  vollen  Valuta  der  Aktie  gegen  die  Gesellschaft
  an  die  Stelle  des  ursprünglichen  Subskribenten  tritt.  (C.  2.  des  Königl.
Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838.)

Den  mit  den  Aktien  Litt.  B.  betheiligten  Regierungen  bleibt  die  Verdußerung
  ihrer  etwa  genommenen  Quittungsbogen  unter  Fortdauer  ihrer  Zahlungsverbindlichkeit
  bis  zum  vollen  Aktienbetrage  vorbehalten.

.  12.

Ueber  die  geleisieten  Theilzahlungen  wird  von  den  Kassenbeamten  der
Gesellschaft,  deren  Namen  und  Anstellung  bei  den  oben  bezeichneten  Kassen
öffentlich  bekannt  gemacht  werden  soll,  auf  dem  zu  produzirenden  Quittungsbogen
  quittirk.  Aus

us-
        <pb n="289" />
        —  173  —

Ausnahmsweise  können,  wenn  der  Quittungsbogen  nicht  vorgelegt  werden
  kann,  die  falligen  Theilzahlungen  gegen  Interimsbescheinigungen  angenommen
  werden,  welche  auf  die  Nummer  des  Quittungsbogens  ausgestellt  und
gegen  deren  Rückgabe  spätestens  bei  der  nächsten  Theilzahlung  die  Quittungen
auf  dem  vorzulegenden  Bogen  vermerkt  werden.

g.  13.

Geht  ein  Quittungsbogen  ganzlich  verloren,  so  wird  auf  Antrag  dessen,
der  sich  als  rechtmäßiger  letzter  Inhaber  desselben  ausweiset,  derselbe  nach  den
weiter  unten  H.  17.  und  18.  gegebenen  Vorschriften  mortifizirt,  einsiweilen  aber
dem  letzten  Inhaber  eine  Bescheinigung  über  die  bisher  darauf  geleisteten  Zahlungen
  und  über  das  erfolgte  Aufgebot  des  Originals  gegeben,  gegen  deren
Vorzeigung  die  noch  zu  entrichtenden  Theilzahlungen  angenommen  werden.
Der  wirkliche  oder  angebliche  Verlust  eines  Quittungsbogens  kann  sonach  eine
Verspätung  der  im  Voraus  ausgeschriebenen  Theilzahlungen  niemals  entschuldigen.


S.  14.

Wird  eine  der  nach  §.  10.  festzusetzenden  Theilzahlungen,  innerhalb  der
für  eine  jede  bestimmten  Zahlungsfrist,  nicht  berichtigt,  so  verfällt  der  saumige
Inhaber  des  betreffenden  Quittungsbogens  für  jede  bis  zum  letzten  Verfalltage
nicht  eingegangene  Theilzahlung  in  eine  Konventionalstrafe  von  10  Rthlr.  Preuß.
Kour.,  und  kann  auf  Entrichtung  der  rückständigen  Zahlungen  nebst  Verzugszinsen
  (I.  15.)  und  der  Konventionalstrafen  für  dieselben,  in  gerichtlichen  Anspruch
  genommen  werden.

8  sieht  indessen  der  Direktion  auch  frei,  den  säumigen  Aktionair  ohne
prozessualisches  Verfahren  seines  Rechts  aus  dem  Quittungsbogen  für  verlustig
zu  erklären,  und  dies  offentlich,  unter  Angabe  der  Nummer,  bekannt  zu
machen  C.  ö8.)

Hierdurch  wird  der  Quitkungsbogen  und  die  für  denselben  etwa  ertheilten
Interimsbescheinigungen  annullirt,  und  dic  darauf  schon  geleisteten  Einzahlungen
verfallen  der  Gesellschaft  und  können  niemals  zurückgefordert  werden.  An  die
Stelle  des  annullirten  Quittungobogens  wird  ein  anderer,  welcher  die  nämlichen
Rechte  und  Mflichten,  als  der  frühere  begründet,  unter  einer  neuen  Akticnnummer
  ausgefertigt  und  zum  Besten  der  Gesellschaft  durch  einen  vereideten
Makler  an  der  Börse  zu  Hamburg  oder  Berlin  verkanft.  Bei  diesem  Verkaufe
ist  es  Bedingung,  daß  der  Ankäufer  mindesiens  soviel  sofort  einzahle,  daß  die
Gesellschaft  für  die  ersien  40  Prozent  des  Aktienbetrages,  mit  Anrechnung  des
auf  dem  annullirten  Quittungsbogen  bereits  bezahlten,  gedeckt  werde.

S.  15.

Gegen  die  im  vorstehenden  Paragraphen  angedrohten  nachtheiligen  Folgen
kann  sich  der  säumige  Aktionair  nur  dadurch  schützen,  daß  er  bis  zum  15.  des
Monats,  mit  dessen  erstem  Tage  die  Zahlungsfrist  ablief,  den  Betrag  der  rückständigen
  Theilzahlung  nebst  4  Prozent  Verzugszinsen  und  die  Konventionalstrafe
  zu  einer  der  empfangsberechtigten  Kassen  der  Gesellschaft  einzahlt.  t

(Xr.  2563.)  nt-
        <pb n="290" />
        —  174  —

Entschuldigungs-  obder  Restitutionsgruͤnde  koͤnnen,  auch  wenn  sie  sonst
hiezu  gesetzlich  geeignet  waͤren,  diese  vertragsmaͤßigen  Folgen  der  Versaͤumniß
niemals  abwenden.

§.  16.

Bei  Einzahlung  der  letzten  Rate  auf  einen  Quittungsbogen  wird  dem
darin  benannten  Aktionair,  oder  demjenigen,  welcher  sich  durch  eine  vollständige
Zesskon  als  dessen  rechtmaßiger  Besitzer  ausweiset,  gegen  Rückgabe  desselben  die
Aktie  ausgehändigt.  Die  Rrchtigkeit  dieser  Zession  ist  die  Gesellschaft  zu  prüfen
  zwar  berechigt,  aber  nicht  verpflichtet.

Die  Mktien  Litt.  B.,  auf  welche  die  in  den  beiden  vorstehenden  9#.  14.
und  15.  angeordneten  Pöônalbestimmungen  nicht  anwendbar  sind,  werden  nach
Einzahlung  ihres  vollen  Betrages  nur  an  die  Hohen  Regierungen,  welche  dieselben
  übernommen  haben,  und  zwar  an  jede  für  den  übernommenen  Antheil
und  auf  deren  spezielle  Amweisung  ausgehändigt.  Sind  darüber  Quittungsbogen
  ausgefertigt  worden,  so  werden  diese  gegen  Auslieferung  der  Aktien  zuruckgegeben.


S.  17.

Geht  ein  Quittungsbogen  verloren,  so  lange  derjenige,  auf  dessen  Namen
er  lautet,  noch  nicht  aus  der  persönlichen  Verbindlichkeit  für  die  Einzahlung
des  Betrages  entlassen  ist,  so  kann  auf  die  davon  gemachte  Anzeige,  gegen  Aussiellung
  eines  Mortifikationsscheines,  Seitens  des  in  dem  Quittungsbogen  genannten
  Aktionairs  und  desjenigen,  der  darauf  die  zuletzt  fällige  Theilzahlung
geleistet  hat,  dem  legitimirten  Eigenthümer  ein  Duplikat  des  verlorenen  Quitlungsbogens
  ausgefertigt  werden,  sobald  sich  14  Tage  nach  Ablauf  des  naͤchstfolgenden
  Zahlungstermines  kein  anderer  Inhaber  des  verlorenen  Quittungsbogens
  gemeldet  und  darauf  die  fällige  Zahlung  geleistet  hat.

S.  18.

Wird  der  Verlust  eines  Quittungsbogens  behauptet,  nachdem  der  Aktionair,
  auf  dessen  Namen  er  lautet,  seiner  persönlichen  Verbindlichkeit  zur  Einzahlung
  des  ganzen  Betrags  der  Aktie  bereits  entlassen  (F.  11.),  jedoch  bevor

er  ganze  Betrag  der  Aktie  fällig  Heworden  und  eingezahlt  ist,  so  muß  derjenige,
  der  den  Verlust  anzeigk,  falls  er  nicht  bei  der  letzten  Theilzahlung  sich
bereits  als  Eigenthümer  legitimirt  hat,  sein  Eigenthumsrecht  an  den  verlorenen
Quittungsbogen  auf  glaubhafte  Weise  der  Direktion  darthun.  Dieselbe  macht
alsdann  auf  Kosten  des  Provokanten  durch  zweimalige  Einrückung  in  eine
Berliner,  eine  Hamburger  und  eine  Mecklenburger  Zeitung,  sowie  in  den  Altonaer
  Merkur,  den  behaupteten  Verlust  des  Quittungsbogens  unter  Angabe  der
Nummer  und  der  darauf  schon  geleisteten  Theilzahlungen  mit  dem  Beifügen
bekannt,  daß,  wenn  sich  14  Tage  nach  Ablauf  des  nächsten  Zahlungstermins
kein  durch  Zession  gehörig  legitimirter  Eigenthümer  des  verlorenen  Quittungsbogens
  gemeldet  und  den  Zahlungsverbindlichkeiten  gegen  die  Gesellschaft  *

aben
        <pb n="291" />
        —  175  —

haben  wuͤrde,  alsdann  der  vermißte  Quittungebogen  annullirt  und  dem  Provokanten
  ein  Duplikat  ausgefertigk  werden  solle.

K.  19.

Wird  der  Verlust  eines  Quiktungsbogens  erst  nach  Berichtigung  sämmtlicher
  Einschüsse  angezeigt,  oder  gehen  bereits  ausgehändigte  Aktien  oder  Diridendenscheine
  verloren,  so  muß  das  öffentliche  Aufgebot  und  die  Mortifikation
derselben  bei  dem  Königlichen  Stadtgerichte  zu  Berlin  in  der  für  Urkunden
ähnlichen  Ark  durch  die  Preußischen  Gesetze  vorgeschriebenen  Form  erfolgen,
jedoch  mit  der  Maaßgabe,  daß  die  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  nicht  nur  in  eine  Preußische  Zeitung,  sondern  auch  in  den  Hamburger  Korrespondenten,
  in  die  Mecklenburg-Schwerinschen  Anzeigen  und  in  den  Altonaer
Merkur  eingerückt  werden.

g.  20.

In  allen  Faͤllen,  in  welchen  der  Verlust  eines  Quittungsbogens,  einer
Aktie  oder  der  Dividendenscheine,  eine  Mortifikation  des  verlorenen  Dokuments
in-den  G.  17.  bis  19.  vorgeschriebenen  Formen  nothwendig  macht,  ruht  bis
zur  wirklich  erfolgten  Mortifikation  das  Recht  des  Aktionairs  auf  Zinsen,  auf
die  Auslieferung  der  Aktie  und  auf  den  Dividendengenuß.

Alle  diese  Rechte  koͤnnen  aber  von  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die
Mortifikation  erfolgt  ist,  nach  deren  rechtmäßigem  und  reso.  rechtkräftigem  Eintritt,
  nachtraglich  sofort  geltend  gemacht  werden.  ç

Eine  gleiche  Suspension  der  gedachten  Rechte  tritt  ein,  sobald  bei  dem
Mortifikationsverfahren  sich  ein  Inhaber  des  verloren  gegangenen  Dokuments
meldet  und  über  das  Eigenthumsrecht  daran  ein  Rechtsstreit  entsteht  und  der
Direktion  angezeigt  ist.

In  diesem  Falle  kann  ersi  nach  rechtskräftiger  Entscheidung  dieses  Streites
  der  obsiegende  Theil  die  suspendirt  gewesenen  Berechtigungen  nachträglich
geltend  machen.

G.  21.

Die  auf  die  Aktien  Lilt.  A.  und  B.  von  den  Aktionairs  geleisteten  Einschüsse
  werden  denselben  vom  letzten  Tage  eines  jeden  Faälligkeitstermins  an  mit
4  Prozent  jährlich  bis  zum  nächsten  Quartaltage  nach  der  vollständigen  Eröffnung
  der  Bahn  aus  dem  Gesellschaftsfonds  und  resp  aus  dem  Ertrage  der
theilweisen  Bahnbenutzung  verzinst.  «

Diese  Zinsen  werden  von  der  zweeien  Theilzahlung  an,  von  jeder  der
nach  §.  10.  ausgeschriebenen  Theilzahlungen,  für  die  bis  dahin  berichtigten
Summen  in  Abzug  gebracht  und  alle  Zeit  bis  zum  letzten  Fälligkeitstage  jeder
Theilzahlung  berechnet.  Der  Betrag  derselben  ist  auf  dem  dem  Quiktungsbogen
  angehängten  Verzeichnisse  der  Sahlungskermnne  berechnet  und  daraus  der
—  nach  Abzug  der  Zinsen  baar  zu  berichtigende  Betrag  der  Theilzahlung
ersichtlich.

Die  nach  Berichtigung  sämmtlicher  Einschüsse  bis  zum  nächsten  Quartaltage
  nach  Eröffnung  des  Bahnbetriebes  auf  der  r-  änge  noch  fällig  werdenden
  Zinsen  sind  in  Terminen,  welche  von  der  Direktion  vier  Wochen  vorher

Jahrgang  1845.  (Nr.  2553.)  28  öffent-
        <pb n="292" />
        —  176  —

öffentlich  bekannt  (F.  58.)  gemacht  werden  sollen,  zahlbar.  Der  Anspruch  auf
die  letzterwaͤhnten  baar  zu  zahlenden  Zinsen  verjaͤhrt  in  1  Jahren  vom  Ablaufe
des  Jahres  an,  in  welchem  die  Zinsen  faͤllig  waren.  Mit  der  Zession  eines
Quittungsbogens  werden  jederzeit  die  laufenden  Zinsen  dem  Zessionar  uͤbereignet.

g.  22.

Vom  ersten  Quartaltage  nach  dem  eingetretenen  vollen  Bahnbetrieb  an,
hört  die  Verpflichtung  der  Gesellschaft  zur  Zahlung  von  4  Prozent  Zinsen  auf
G.  21.);  dagegen  tritt  mit  diesem  Tage  das  Recht  der  Aktieninhaber  zur
Theilnahme  an  dem  Reinertrage  der  gesellschaftlichen  Unternehmung  in  Kraft.

9.  23.

Der  Reinertrag  des  Unternehmens  wird  fuͤr  jedes  Kalenderjahr  besonders
berechnet,  und  nach  Abschluß  der  Jahresrechnungen,  spatesiens  um  Monat  März
des  nächsifolgenden  Jahres  fesigeskellt.  Für  das  Jahr  der  Eröôffnung  wird  der
Reinertrag  am  Schlusse  des  Kalenderjahres  nur  für  die  seit  der  vollständigen
Eröffnung  verflossenen  vollen  Qartale  berechnet.

Der  Reinertrag  besteht  in  demjenigen  Betrage,  welcher

nach  Berichtigung  sämmtlicher  Unterhaltungs-,  Betriebs=  und  Verwaltungskosten,
  so  wie  der  Zinsen  der  etwa  zu  kreirenden  Prioritätsaktien
und  der  zu  deren  Amortisation  unter  Konsens  der  resp.  Regierungen
zu  bestimmenden  Quote.
von  der  gesammten  Einnahme,  welche  der  Eisenbahnbetrieb  in  dem  betreffenden
Jahre  abgeworfen  hat,  übrig  bleibt.

G.  21.

Der  in  jedem  Jahre  erlangte  Reinertrag  wird,  soweit  er  ausreicht,  in
folgender  Weise  vertheilt  und  verwendet:
4A.  Zuerst  und  vorzugsweise  werden  davon  an  die  Inhaber  der  25,000  Aktien
Litt.  A.  Vier  und  ein  halb  Prozent  Dividende  berichtigt  und  sonach  zu
diesem  Zwecke  vorabgenommen.
225,000  Thaler  Preuß.  Kour.
B.  Sodann  werden  zur  Dividendenzahlung  für  die  15,000  Abtien  Litt.  B.
zu  Drei  ein  halb  Prozent  jährlich  verwendet,  bis
105,000  Thaler  Preuß.  Kour.

Uebersieigt  der  Reinertrag  die  Summe  von  330,000  Thalern  (als  soviel
zur  Berichtigung  der  del  A.  und  B.  gedachten  Dividende  erforderlich  ist),
so  wird  von  diesem  Ueberschusse  eine  nach  G.  27.  künftig  näher  zu  bestimmende
  Quote  zur  Bildung  oder  Vermehrung  des  Reservefonds  der
Gesellschaft  vorweg  zurückgelegt.

D.  Der  alsdann  noch  verbleibende  Rest  des  Reinertrages  wird  in  acht
gleiche  Theile  gecheilt.  Fünf  solcher  Achttheile  fallen  den  Inhabern  der
Aktien  Litt.  A.  als  Zuwachs  ihrer  Dividende  anheim,  und  werden  an
dieselben  nach  der  Fesistellung  des  Betrages  der  Dividende  alljährlich

ausgezahlt.  E.  Di
Die

O
        <pb n="293" />
        E.

treten
A.

—
#

—
—

(Nr.  2563.)

—  177  —

Die  übrigen  drei  Achttheile  des  sub  D.  gedachten  Restes  des  Reinertrages
  fallen  auf  die  Aktien  Litt.  B.,  werden  jedoch  in  folgender  Art
verwendet:

a)  Zuvörderst  ist  davon  an  die  Inhaber  der  Aktien  L#ilt.  B.  nachzuzahlen,
  was  in  vorangegangenen  Jahren  etwa  weniger  als  drei  und
ein  halb  Prozent  Jahrssochedende  oder  in  Summa  105,000  Rthlr.
auf  sie  vertheilt  und  berichtigt  ist.

b)  Sodann  ist  für  die  Aktien  Lill.  B.  davon  so  viel  nachzuzahlen,
daß  ihre  Diovidende  sich  für  das  laufende  Jahr  bis  auf  418  Prozent
erhöht,  also  bis  30,000  Rthlr.  ·

c)AllcS,wasnachBcrichtigungderstsI)E.n·undl).ekwähnten
Zahlungen  von  den  auf  die  Aktien  Uill.  B.  fallenden  drei  Achttheilen
  des  Restes  des  Reinerkrages  noch  übrig  bleibt,  wird  zur  sukzessiven
  Amortisation  der  Aktien  Litt.  B.  nach  näherer  Bestimmung
des  nächstfolgenden  Paragraphen  verwendet.

F.  25.

In  Bezug  auf  die  so  eben  erwähnte  Amortisation  der  Aktien  Litl.  B.
folgende  nahere  Bestimmungen  ein:
Der  Amortisationsfonds  wird  Febilder
a.  aus  den  im  F.  24.  sul  E.  c.  gedachten  Ueberschüssen  der  für  die
Aktien  I.itl.  B.  bestimmten  drei  Achttheile  des  daselbsi  suh  D.  gedachten
  Restes  des  Reinertrages;
b.  aus  den  auf  die  amortisirten  Aktien  fallenden  Oividenden.

Dieser  Fonds  wird  in  dem  nämlichen  Verhältnisse  zur  Amortisation  der

von  einer  jeden  Regierung  übernommenen  Aktien  Litt.  B.  verwendet,
als  dieselben  sich  an  diesen  Aktien  betheiligt  hat.

1.  Die  Einlösung  der  zu  amortisirenden  Aktien  Uill.  B.  geschieht,  nach

deren  Nennwerthe  durch  das  Loos,  und  es  werden  die  ausgelooseten
Abtien  mit  einem  Vermerke  versehen,  welcher  sie  außer  Kours  setzt  und
als  Eigenthum  des  Tilgungsfonds  bezeichnet.

Für  die  amortisirten  Aktien  bleibt  den  Regierungen,  welche  solche
übernommen,  bis  zur  gänzlichen  Amortisation  der  Aktien  Lill.  B.  das
Stimmrecht  vorbehalten.

Der  Amortisationsfonds  wird  von  der  Direktion  verwaltet,  welche  den

Regierungen  jährlich  darüber  Rechnung  abzulegen  hat.

*#.  Sollte  in  Gemäßheit  des  Eingangs  erwähnten  Staatsvertrages  vom

8.  November  1841.  Artikel  11.  und  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes
vom  3.  November  1838.  §F.  38.  39.  und  41.  der  Gesellschaft  oder  den
Transportunternehmern  eine  Abgabe  auferlegt  werden,  so  wird  der
Ertrag  dieser  Abgabe  zur  Vermehrung  des  Tilgungsfonds  (oben  A.)
verwendet.

Nach  völlig  beendeter  Amortisation  der  Aktien  Lill.  B.  wird  der  gesammte

  Reinertrag  der  Bahn  auf  die  Aktien  Lill.  A.  als  Dividende
vertheilt;  in  soweit  derselbe  nicht  zur  Vermehrung  des  Reservefonds
28*  und
        <pb n="294" />
        —  178  —

und  zur  Berichtigung  der  durch  Staatsverträge  fesigestellten,  der  Gesellschaft
  auferlegten  Abgabe,  verwendet  werden  muß.
G.  20.

Die  Besiimmungen  der  9#F.  24.  und  25.  über  die  Vertheilung  und  Verwendung
  des  Reinertrages  der  Eisenbahnunternehmung,  können  durch  Beschlüsse
der  Gesellschaft,  auch  mit  größter  Majorität,  nicht  aufgehoben  oder  abgeandert
  werden.

Hierdurch  wird  indessen  die  Befugniß  der  Gesellschaft  über  die  Aufbringung,
  Höhe  und  Verwendung  des  F.  24.  Sul  C.  erwähnten  Reservefonds,
Beschlüsse  zu  fassen  (I.  27.),  und  die  zur  Sicherung  der  Unternehmung  und
des  regelmäßigen  Betriebes  zu  machenden,  auf  den  Minertrag  (F.  23.)  zurückwirkenden
  Ausgaben  völlig  selbsisicndig  fesizusetzen,  weder  ausgeschlossen,  noch
beschränkt.

.  27.

Der  aus  dem  Reinertrage  des  Unternehmens  nach  F.  24.  Uilt.  C.  zurückzulegende
  Reservefonds  ist  zur  Oeckung  der  im  Etat  nicht  aufgeführten  und
daraus  nicht  zu  bestreitenden  außerordentlichen  Ausgaben  bestimmk.

Von  dem,  4½  Prozent  des  ganzen  Gesellschaftsfonds,  also  die  Summe
von  330,000  Rthlrn.  jährlich  üubersieigenden,  Betrage  des  Reinertrages,  darf
nicht  weniger  als  der  fünfte  Theil,  und  nicht  mehr  als  1  Prozent  des  Gesellschaftsfonds,
  also  80,000  Rthlr.  zu  dem  Reservefonds  jährlich  zurückgelegt
werden.  Derselbe  wird  zinsbar  angelegt  und  es  wachsen  die  davon  aufkommenden
  Zinsen  den  Einnahmen  der  Gesellschaft  zu.

Eine  Verminderung  der  zum  Reservefonde  jährlich  zurückzulegenden
Quote  kann  von  der  Gesellschaft  erst  dann  beschlossen  werden,  wenn  derselbe
auf  500,000  Rthlr.  angewachsen  ist.

Mehr  als  eine  Million  Thaler  darf  niemals  als  Reservefonds  zurückgelegt
  werden.  Was  von  der  Ansammlung  des  Reservefonds  gesagt  ist,  gilt
auch  von  der  Ergänzung  desselben,  sobald  er  seiner  Besiimmung  gemäß  ganz
oder  theilweise  verwendek  worden  ist.  ;*5

*

Mit  den  Aktien  zugleich  werden  Dividendenscheine  für  0  Jahre  ausgereicht,
  welche  zum  Empfange  der  Dividenden  und  der  nach  F.  24.  E.  D.  den
Aktien  L.il.  B.  zur  Ergänzung  der  Ausfälle  früherer  Jahre  zu  leistenden  Nachzahlungen
  legitimiren.

Die  Owidendenscheine  für  die  Aktien  L.ilt.  B.  werden  erst  auf  Verlangen
der  betreffenden  Regierungen  ausgehändigk.

Die  für  jedes  Jahr  auf  die  Aktien  Lill.  A.  und  B.  fallenden  Dividendenbeträge
  und  deren  Zahlungszeit  und  Orte  werden  sogleich  nach  Abschluß  der
Rechnungen  öffentlich  bekannt  gemacht.  (F.  58.)

Die  Zahlung  geschieht  an  den  Vorzeiger  des  Dividendenscheines,  und
gegen  Rückgabe  desselben.

S.  29.
        <pb n="295" />
        —  179  —
g.  29.

Die  Dividenden,  welche  4  Jahre  vom  Ablaufe  des  Jahres  an,  in  welchem
“  Sältg  werden,  nicht  erhoben  wurden,  sind  verjährt  und  verfallen  der  Gesellschaft.


Abschnitt  III.

Verfassung  der  Gesellschaft  und  Verwaltung  ihrer  Angelegenheiten.


g.  30.

Die  Gesellschaft  wird  in  allen  ihren  Vermögens=  und  Verwaltungs=Angelegenheiten
  und  Rechtsverhältnissen,  uber  welche  sie  sich  nicht  ausdrücklich
die  unmittelbare  Verfügung  in  Generalversammlungen  vorbehalten  hat,  durch
einen  Ausschuß  und  eine  Oirektion,  sowohl  gegen  die  Regierungen  der  durch
die  Eisenbahn  beruhrten  Staaten,  als  gegen  Behörden  und  Privaten  und  gegen
einzelne  Aktionairs  repräsentirt.

A.
Generalversammlungen.

S.  31.

Alljährlich,  späteslens  im  Monat  Mai,  sindet  eine  ordentliche  General=Versammlung
  statt.  Wenn  es  der  Ausschuß  durch  Stimmenmehrheit  beschließt,
können  auch  außerordentliche  Generalversammlungen  berufen  werden.

Die  Einladungen  zu  diesen  Generalversammlungen  erläßt  der  Ausschuß.

Sie  erfolgen  durch  öffentliche  Bekanntmachung  (F.  58.)  vier  Wochen
vor  dem  dazu  bestimmten  Tage,  unter  Angabe  der  zur  Berathung  zu  bringenden
  Gegenstände.

g.  32.

Die  Generalversammlungen  werden  in  Ludwigslust  abgehalten,  mit  Ausnahme
  des  in  §.  43.  erwähnten  Falles.

K.  33.

Bei  der  Berufung  der  Gencralversammlung  wird  die  Zeit  und  der  Ort
öffentlich  bekannt  gemacht  werden  (G.  38.),  wann  und  wo  die  Aktieninhaber
sich  über  den  Besitz  von  Aktien  au5zuweisen  haben,  um  Eintriftskarten,  die
ugleich  die  Zahl  der  dem  Produzenken  zukommenden  Stimmen  bescheinigen,
in  Empfang  zu  nehmen.

Nur  die  Inhaber  von  mindestens  10  Aktien  siimmen  in  den  General-Bersammlungen,
  und  zwar  für  je  10  Aktien  mit  einer  Stimme.

So  lange  die  auf  Inhaber  gestellten  Aktien  noch  nicht  ausgegeben  sind,
hat  nur  der  ursprüngliche  Jeichner  oder  derjenige,  welcher  nach  der  Beslimmung
des  K.  11.  an  dessen  Stelle  getreten  ist,  für  je  10  von  ihm  prodnzirte  Qnit-(r.

  2563.)  tungs=
        <pb n="296" />
        —  180  —

ungsbogen  unabhängig  davon,  auf  wessen  Namen  sie  gestellt  sind,  eine  Stimme,
und  erhält  zu  seiner  Legitimation  eine  auf  seinen  Namen  lautende  Stimmkarte.

Vormünder,  Kuratoren,  Repräsentanten  öffentlicher  Anstalten  und  Korporationen
  müssen  sich  durch  Beibringung  einer  Bescheinigung  der  betreffenden
Behörde,  bei  welcher  die  Quittungsbogen  oder  Aktien  deponirt  sind,  über  ihr
Recht  zur  Vertretung,  so  wie  über  das  Vorhandensein  und  die  Zahl  der  Quittungsbogen
  oder  Akkien,  die  sie  vertreten  wollen,  legitimiren,  und  können  den
Generalversammlungen,  auch  ohne  Aktionairs  zu  sein,  beiwohnen.

Die  Regierungen,  welche  die  Aktien  Lill.  B.  übernommen  haben,  werden
durch  Kommissarien  repräsentirt,  in  deren  Kommissorium  die  JZahl  der  Aktien,
die  sie  vertreten,  ausgedrückt  ist.

C.  34.

Der  Vorsitz  in  den  Generalversammlungen  und  die  Leitung  der  Geschäfte
in  der  dafür  im  Voraus  bestimmten  Reihefolge,  wird  von  dem  Ausschusse  einem
seiner  Mitglieder  ubertragen.

.  35.

Nur  über  die  als  Gegensiände  der  Berathung  in  der  Einladung  zur
Generalversammlung  im  Allgemeinen  bezeichneten  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,
  können  in  dieser  Generalversammlung  gültige  Beschlüsse  gefaßt  werden.

Ueber  die  Verhandlungen  jeder  Generalversammlung  wird  von  einem
Richter  oder  Notar  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches  enthalten  muß:

1)  Die  Zahl  der  in  der  Generalversammlung  repräsentirten  Aktiendekaden
(Stimmen),  welche  nach  den  abzugebenden  Stimmzertifikaten  berechnet
wird.

2)  Das  Resultat  der  Abstimmung  über  jeden  zur  Berathung  und  Beschlußnahme
  gebrachten  Gegenstand.

In  den  Generalversammlungen  ist  eine  Absiimmung  durch  namentlichen
  *5  nur  dann  nöthig,  wenn  ein  solcher  von  200  Stimmen  gefordert
  wird.

Es  genügt  zur  Beglaubigung  des  Protokolls  die  Unterschrift  des  Vorsitzenden
  und  sechs  der  anwesenden  Aktionairs,  welche  weder  Mitglieder  der
Oirektion,  noch  Beamte  der  Gesellschaft,  noch  solche  sein  dürfen,  die  mit  der
Gesellschaft  in  Kontraktsverhältnissen  stehen.

Die  Protokolle  werden  gedruckt  und  den  Aktionairen  auf  Verlangen
ausgehändigt.

K.  36.

In  den  ordentlichen  Generalversammlungen  jeden  Jahres  müussen  vorgelegt
  werden:

1)  der  Bericht  des  Ausschusses  über  seine  Thätigkeit,  so  wie  der  Bericht  der
Direktion  über  die  Verwaltung  des  verflossenen  Jahres  und  die  darüber
von  dem  Ausschusse  etwa  gemachten  Bemerkungen;

2)  der  Rechnungsabschluß  des  vergangenen  Jahres  mit  denjenigen  von  dem

us-
        <pb n="297" />
        —  181  —

Ausschusse  gemachten  Erinnerungen,  welche  von  der  Direktion  nach  dem

Ermessen  des  Ausschusses  unerledigt  geblieben  sind.

Die  Generalversammlung  hat  zu  beschließen,  welche  dieser  Erinnerungen
  gegen  die  Direktion  weiter  verfolgt  werden  sollen.

3)  Sind  die  Ergänzungswahlen  für  die  ausgeschiedenen  Mitglieder  des  Ausschusses
  und  seiner  Stellvertreter  vorzunehmen,  und  zwar  nach  den  für
diese  Wahlen  im  HF.  45.  gegebenen  besonderen  Normen.

g.  37.

Außer  den  vorbenannten  Gegenständen  bleiben  die  nachstehenden  Angelegenheiten
  ausschließlich  der  Beschlußnahme  in  ordentlichen  und  außerordentlichen
  Generalversammlungen  vorbehalten:

1)  über  die  Ausdehnung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  auf  die  im  zweiten
Satze  des  H.  4.  bezeichneten  entfernteren  Zwecke  derselben;

2)  über  die  Kontrahirung  von  Darlehnen  gegen  Emission  von  Prioritäts=Aktien
  oder  gegen  Verpfändung  des  Gesellschaftsvermögens  unter  vorher
  eingeholter  spezieller  Genehmigung  der  bei  den  Aktien  Lilt.  B.  betheiligten
  beiden  Regierungen;

3)  über  Abaänderung  und  Ergänzung  des  Statuts;

4)  über  Aufhebung  oder  Abänderung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen;
  #  ·

5)überdievomAusschussevorläufigausgefptochcncSuspenstonsemerctgenen
  Mitglieder  oder  derjenigen  der  Dircktion;

60)  über  alle  Gegensiände,  welche  zufolge  eines  Beschlusses  des  Ausschusses
zur  Entscheidung  der  Generalversammlung  gesiellt  werden.

Endlich:

7)  über  die  Auflösung  der  Gesellschaft.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  werden  in  der  Regel  nach  der
absoluten  Stimmenmehrheit  der  Erschienenen  gefaßt  (F.  33.)  jedoch  mit  folgenden
  Ausnahmen:

4)  bei  einer  Wahl  der  Mitglieder  des  Ausschusses  entscheidet  die  relative
Stinmenmehrheit  nach  den,  W.  43.  bis  15.  gegebenen  Normen;

b)  zu  einem  Beschlusse  über  die,  oben  unter  1.  und  3.  erwähnten  Angelegenheiten
  ist  eine  Majorität  von  zwei  Drittheilen  der  in  der  Versammlung
  repräsentirten  Stimmen  erforderlich;  »  ,

c)einBcfchlußüberdieAuflbskmgderGesellschaftkannnurmdenwek
terunte118.61.bcsii1nmtcnFällenundFonncngcfaßtwcrden.

Durch  die  solchergestalt  gefaßten  Beschluͤsse  wird  die  Gesellschaft,  mit—
hin  auch  jeder  in  der  Generalversammlung  weder  erschienene  noch  vertretene
Ationair  verpflichtet.

g.  38.

Außer  den  im  vorigen  Paragraphen  den  Generalversammlungen  ausdrücklich
  vorbehaltenen  Gegensiänden  und  Angelegenheiten  soll  den  Aktieninhabern
  Gelegenheit  gegeben  werden,  Vorschläge  im  Interesse  der  Gesellschaft  zur

Beschlußnahme  in  den  Generalversammlungen  gelangen  zu  lassen.  ·
(Nk.2.-303.)  Dies
        <pb n="298" />
        —  182  —

Dies  kann  jedoch

1)  nur  in  den  ordentlichen  jährlichen  Generalversammlungen  und

2)  nur  dann  geschehen,  wenn  der  diesfällige  motivirte  Antrag  spatesiens  in
dem,  der  ordentlichen  Generalversammlung  zunächst  vorangehenden  Monat

  Januar  dem  Ausschusse  eingereicht  wird,  und  von  mindestens  20

stimmfähigen  Aktionairen,  welche  zusammen  100,000  Rthlr.  in  Aktien

repräsentiren,  vollzogen  ist.

Findet  der  Ausschuß  den  Antrag  zur  Vorlage  an  die  Generalversammlung
  geeignet,  so  wird  derselbe  als  Gegenstand  der  Berathung  in  die  Einladung
  zur  nächsten  Generalversammlung  aufgenommen.

Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  können  die  Antragstieller,  wenn  sie  sich  bei
dem  ihnen  ertheilten  abschläglichen  Bescheide  nicht  beruhigen  wollen,  verlangen,
daß  in  der  bevorstehenden  Generalversammlung  über  die  Frage:

ob  ihr  Antrag  in  der  nächsten  Generalversammlung  zur  Sprache  gebracht

  werden  solle,
ein  Beschluß  gefaßt  werde.

Den  Regierungen,  welche  sich  bei  den  Aktien  Lill.  B.  betheiligt  haben,
bleibt  es  jederzeit  vorbehalten,  um  Interesse  des  Unternehmens  Gegensiände  in
der  Genealversammlung  zur  Berathung  und  Beschlußnahme  bringen  zu  lassen,
jedoch  werden  sie  dem  Ausschusse  davon  so  zeitig  Anzeige  machen,  daß  bei  der
Einladung  der  Generalversammlung  darauf  Rücksicht  genommen  werden  kann.

B.
Der  Aus  schuß.

K.  39.

Die  Gesammtheit  der  Aktionairs  wird  durch  einen  Ausschuß  von  20  Mitgliedern
  und  10  Stellvertretern  repräsentirt,  welche  aus  sämmtlichen  Aktionairs
nach  den  unten  folgenden  Bestimmungen  erwählt  werden.  Dieselben  verwalten
ihre  Aemter  unentgeltlich,  erhalten  jedoch  für  die  Reisen  zu  den  Versammlungen
des  Ausschusses  Diäten.

.  40.

Zum  Auöschusse  koönnen  nur  solche  Akrionairs  gewählt  werden,  welche
mindestens  10  Aktien  besitzen  und  dieselben  während  ihrer  Amtsdauer  deponiren.

So  lange  die  Auslieferung  der  Aktien  nicht  starrgefunden  hat,  isi  nur
derjenige  wahlfähig,  der  entweder  selbst  oder  dessen  Firma  2000  Rthlr.  gezeichnet
  oder  acquirirt  hat.

Sofort  nach  Ausgabe  der  Quittungsbogen  hal  der  Erwählte  dieselben
zu  deponiren  und  ist,  wenn  er  in  Erfüllung  dieser  Verpflichlung  und  Leistun
seiner  Einschüsse  säumig  sein  sollte,  aus  dem  Ausschusse  aus  zuscheiden  verpflichtet.

Ausgeschlossen  von  der  Wahlfähigkeit  sind:

a)  Personen,  welche  mit  der  Gesellhort  in  Komraktsverhältnissen  siehen;
5)  Personen,  welche  in  Konkurs  versunken  sind,  oder  mit  ihren  Gläubigern
akkordirt  haben,  so  lange  sie  dieselben  nicht  befriedigt  haben;  )2

c)  Di-
        <pb n="299" />
        —  183  —

c)  Direktoren  und  andere  Gesellschaftsbeamte.

Mitglieder  der  Verwaltungsbehörden  oder  Beamte  anderer  Eisenbahn-Gesellschaften
  können  zwar  in  den  Ausschuß  gewählt  werden,  sie  dürfen  aber
an  der  Berathung  und  Beschlußnahme  über  solche  Gegenstände,  bei  welchen
das  Interesse  beider  Gesellschaften  kollidirt,  nicht  Theil  nehmen.

C.  41.

Wenn  eines  der  vorsiehend  enwähnten  Hindernisse  erst  nach  erfolgter
Wahl  eintritt,  so  ist  das  betreffende  Mitglied  verbunden,  aus  dem  Ausschusse
sofort  auszuscheiden.  Im  Weigerungsfalle  kann  es  durch  einen,  ohne  seine
Zuziehung  gefaßten  Beschluß  bis  zur  nächsien  Generalversammlung  suspendirt
und  von  dieser  removirt  werden.

F.  42.

Die  Mitglieder  des  vorerwähnten  Ausschusses  und  ihre  Stellvertreter
werden  bis  zur  ersten  ordentlichen  Generalversammlung  nach  Eröffnung  der
Bahn,  in  ihrer  ganzen  Länge,  erwaählt.

Sodann  scheidet  eine  Hälfte  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  durch  das
Loos  in  jeder  Sektion  aus,  und  wird  durch  eine  Ergänzungswahl,  bei  welcher
die  ausgeschiedenen  wiederum  wahlfähig  sind,  in  ordentlicher  Generalversammung
  ersetzt.

*  —--  Mitglieder  und  Stellvertreter,  die  nicht  ausgeloost  worden
sind,  treten  in  der  nächssfolgenden.  ordentlichen  Generalversammlung  und  fernerhin
  alljährlich  diejenigen  Mitglieder  und  Stellvertreter  jeder  Sektion  (F.49.),  welche
2  Jahre  in  Funktion  gewesen  sind,  aus  und  werden  in  derselben  Weise  durch
Ergänzungswahlen  ersetzt.

Die  einzelnen  Mitglieder  des  Ausschusses  sind  berechtigt,  ihre  Entlassung
zu  begehren,  und  es  wird  alsdann  für  die  Ausgeschiedenen  einer  der  Stellvertreter
  nach  der  vorgeschriebenen  Reihefolge  einberufen.  Sollte  sich  der  Fall
ereignen,  daß  zum  Ersatze  der  Ausgeschiedenen,  oder  derjenigen,  welche  die  auf
sie  gefallene  Wahl  nicht  angenommen  haben,  kein  Stellvertreter  mehr  vorhanden,
  oder  zur  Uebernahme  der  Funktionen  geneigt  wäre,  so  ist  der  Ausschuß
befugt,  bis  zur  nächsten  ordentlichen  Generalversammlung  in  die  vakante  Stelle
einen  statutenmäßig  dazu  qualifizirten  Aktionair  als  Mitglied  zu  wählen.

F.  43.

Die  erste  Wahl  des  Ausschusses  erfolgt  in  einer  Generalversammlung,
welche  sich  binnen  4  Wochen  nach  der  Annahme  dieses  Statuts  durch  die
Aktionairs,  gleichzeitig  in  Berlin  und  Hamburg  in  2  Abtheilungen  versammelt.

Die  vorbereitenden  Komités  in  Berlin  und  Hamburg  werden  hiermit  bevollmächtigt,
  gemeinschaftlich  die  Aktionairs  unter  Angabe  des  Versammlungsorts
  und  des  Zweckes,  unter  dem  Prajudiz  öffentlich  (G.  58.)  einzuladen,  daß
die  Nichterscheinenden  durch  die  Beschlüsse  der  Erschienenen  verpflichtet  werden.

Den  Aktionairs  steht  frei,  in  welcher  Abtheilung  sie  ihre  Stimmrechte
geltend  machen  wollen.

Jahrgang  1815.  (Nr.  2563.)  29  Die
        <pb n="300" />
        —  184  —

Die  vorbereitenden  KomitEs  in  Berlin  und  Hamburg  schlagen  hierzu
60  Kandidaten  vor,  von  denen  24  in  Preußen,  24  in  Hamburg,  dem  beider-—
  Gebiet  oder  Lauenburg  und  12  in  Mecklenburg,  wohnhaft  sein
müssen.

Diese  600  Kandidaten  werden  in  drei  besonderen  Abtheilungen  für  Berlin,
Mecklenburg  und  Hamburg  auf  eine  unter  das  Stimmzertifikat  abzudruckende
Kandidatenliste  gebracht,  welche  jedem  Aktionair,  der  sich  zum  Eintritt  in  eine
der  beiden  Abtheilungen  der  Generalversammlung  legitimirt,  eingehändigt  wird.
Den  Stimmberechtigten  ist  es  indessen  gestattet,  den  für  jede  Abtheilung  voreschlagenen

  Kandidaten,  andere,  die  jedoch  in  demselben  Territorium  ansässig
für  müssen,  zu  substituiren.

Jeder  Stimmberechtigte  hat  die  Hälfte  der  in  jeder  Abtheilung  verzeichneten
  Namen,  also  auf  der  Hamburger  und  Berliner  Liste  12,  und  auf  der
Mecklenburger  Liste  6  Namen  zu  sireichen,  und  ertheilt  hierdurch  den  Kandidaten,
  deren  Namen  undurchstrichen  bleiben,  die  ihm  zukommende  Zahl  von
Stimmen.  Diese  Listen  sind,  sobald  in  der  Generalversammlungs-Abtheilung
zur  Wahl  geschritten  wird,  dei  Richter  oder  Notar  zu  übergeben,  welcher  das
Protokoll  in  der  Generalversammlung  führt.

Kandidatenlisten,  auf  welchen  weniger  als  die  Hälfte  der  Namen  in  jeder
Abtheilung  gestrichen  sind,  werden  bei  der  Stimmzählung  nicht  berücksichrigt,
solche  aber,  auf  denen  mehr  als  die  Halfte  der  Namen  durchstrichen  ist,  nur
dann,  wenn  bis  zur  Hälfte  andere  Namen  vorschriftsmäßig  substituirt  sind.
Innerhalb  der  nächsten  8  Tage  nach  diesen  Wahlversammlungen  tritt  eine  von
den  beiden  Komités  aus  ihrer  Mitte  zu  erwählende  Deputation  zusammen,  um
aus  den  Protokollen  und  Stimmlisten  beider  Abtheilungen,  unter  Zuziehung
eines  Notars,  das  Abstimmungsregister  anzufertigen.

Diejenigen  8  Kandidaten  der  Berliner,  8  Kandidaten  der  Hamburger
und  die  4  Kandidaten  der  Mecklenburger  Abtheilung  der  Kandidatenliste,  welche
die  relativ  größte  Stimmzahl  erhalten  haben,  sind  als  ordentliche  Mitglieder
des  Ausschusses  gewählt.  «

Die  4  Hamburger,  4  Berliner  und  2  Mecklenburger  Kandidaten,  welche
naͤchstdem  die  meisten  Stimmen  haben,  treten  als  Stellvertreter,  und  zwar  nach
der  Reihefolge  ihrer  Stimmenzahl,  ein,  im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet
  überall,  wo  es  darauf  ankommt,  das  von  dem  protokollirenden  Notar
zu  ziehende  Loos.  Von  den  vier  Mecklenburger  Mitgliedern  und  zwei  Stellvertretern
  treten  zwei  Mitglieder  und  ein  Stellvertreter  in  die  Berliner  Sektion
und  eine  gleiche  Zahl  in  die  Hamburger  Sektion  G.  49.),  und  zwar  nach
Uebereinkunft  unter  ihnen,  alle  aber  in  das  Plenum  des  Ausschusses,  ein.

S.  44.

Sofort  nach  Feststellung  der  Wahlresultate  wird  den  gewählten  Kandidaten
  die  Wahl  durch  die  im  vorigen  Paragraphen  erwähnte  Deputation  ange
  eigt  und  um  deren  ungesaͤumte  Erttärung  geberen,  erfolgt  diese  nicht  binnen

gen,  so  wird  angenommen,  daß  der  Gewählte  die  auf  ihn  gefallene  Wahl
ablehne,  und  derjenige,  der  nach  ihm  die  meisten  Stimmen  hat,  in  derselben
Art  zur  Annahme  der  Wahl  aufgefordert.  Sollte  es  sich  wider  Erwarter.  ergeben,
        <pb n="301" />
        —  185  —

geben,  daß  in  einer  der  Sektionen  G.  49.)  die  Zahl  der  Kandidaten,  welche
überhaupt  Stimmen  erhalten  haben,  nicht  zureiche,  um  daraus  die  vorgeschriebene
  Zahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  in  jeder  Sektion  G.  49.)  des  Ausschusses
  zu  besetzen,  so  haben  die  Mitglieder  und  Stellvertreter,  welche  die  auf
sie  gefallene  Wahl  angenommen  haben,  sofort  nach  ihrem  Zusammentrikt  die
fehlenden  Mitglieder  und  Stellvertreter  durch  eigene  Wahl  zu  ergänzen.

Nach  beendigter  Wahlprozedur  konstituirt  sich  der  Ausschuß  und  macht
dies  unter  Mitvollziehung  der  Depuation,  welche  die  Wahlresultate  zusammengestellt
  hat,  öffentlich  bekannt.

g.  45.

Bei  den  in  der  ersten  ordentlichen  Generalversammlung  nach  Eroͤffnung
der  Bahn  in  ihrer  ganzen  Länge  vorzunehmenden  Ergänzungswahlen  der  ausscheidenden
  Milglieder  und  Stellvertreter  fertigt  der  Ausschuß  die  Kandidaten-Liste
  für  jede  seiner  Sektionen  (GG.  49.)  an,  und  wird  die  Wahl  in  ungetheilter
  Generalversammlung  in  Ludwigslust  nach  den  in  dem  F.  43.  festgesetzten
Modalitäten  bewirkt.

FS.  40.

Der  Ausschuß  ist  in  allen  Angelegenheiten,  welche  nicht  ausdrücklich  den
Generalversammlungen  vorbehalten  oder  der  Direktion  selbstständig  überlassen
sind,  der  unabhängige  Vertreter  der  inneren  Rechte  der  Gesellschaft.

g.  47.

Zu  den  ausschließlichen  Rechten  und  Pflichten  desselben  gehört:

1)  die  Besümmung  des  ersten  Zahlungstermins  und  die  Genehmigung  zur
Fesistellung  der,  von  der  Direktion  um  Voraus  zu  bestimmenden  ferneren
9  Einzahlungstermine  des  Betrages  der  Aktien  G.  10.);

2)  die  Unterhandlungen  über  die  Einzahlung  des  Betrages  der  Aktien
Lilt.  B.  in  anderen  als  den  nach  §.  10.  zu  bestimmenden  Fristen;

3)  die  Feststellung  des  Bauplans  nach  den,  von  der  Direktion  vorzulegenden
  vollständigen  Zeichnungen  und  Anschlägen  und  die  Genehmigung
etwaniger  späterer  Abweichungen  von  denselben;

4)  die  Feststellung  der  sämmtlichen  Etats;

5)  die  Festsiellung  des  jährlichen  Reinertrages  und  der  Dividende,  so  wie
der  zum  Reservefonds  zurückzulegenden  Quote;

0)  die  Bewilligung  der  Verwendungen  aus  dem  Reservefonds;

7)  die  Berufung  der  Generalversammlung,  sowie  die  Vorprüfung  und  Festsiellung
  der  in  derselben  vorzubringenden  Angelegenheiten;  "

8)  die  Bestimmung,  ob  und  wann  die  ursprünglichen  Unterzeichner  der
Aktien  Litl.  A.  nach  Berichtigung  der  ersten  40  Prozent  der  persönlichen
Verbindlichkeit  entlassen  werden  sollen;

9)  die  Genehmigung  des  Fahrplans,  des  Tarifs  (P.  29.  und  32.  des
Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom  Z3.  November  1838.),  der  Transportund
  Bahngelder  für  Personen  und  Sachen;  "

10)  Genehmigung  zur  Anlage  eines  zweiten  Bahngeleises,  sofern  eine  solche,
ohne  eine  besondere  Geldbewilligung  der  Generalversammlung  beschafft

(Tr.  2663.)  29  werden
        <pb n="302" />
        —  186  —

werden  kann,  zur  Uebernahme  des  Transports  auf  andere  Eisenbahnen

und  zur  Einraͤumung  der  Mitbenutzung  der  eigenen  Bahn;

11)  die  zuhmiigung:

a)  der  Unterhandlungen  von  Verträgen  mit  Regierungs=  und  anderen
Behörden;

b)  der  von  der  Direktion  vor  dem  Abschlusse  vorzulegenden  Lieferungs-Kontrakte
  über  Eisenbahnschienen,  Bauholz  und  Transportmittel,
so  wie

P)  die  Zulassung  einer  Ausnahme  von  dem  sonst  die  Regel  bildenden
Wege  des  öffentlichen  Aufgebots,  bei  Lieferung  von  Material  oder
bei  Ausführung  von  Bau=  und  Handwerksarbeiten;

12)  die  Befugniß  zur  Bewilligung  von  Gratifikationen  und  Remunerationen,
jedoch  unter  der  Verpflichtung,  die  Zustimmung  der  Regierungen,  welche
die  Aktien  Litt.  B.  übernommen  haben,  einzugolen,

13)  die  Revision  der  jährlichen  Verwaltungsrechnungen  durch  einen  oder
mehrere  zu  ernennende  Revisoren,  das  Moniren  derselben,  so  wie  die
Decharge;

14)  die  Wahl  von  5  Mitgliedern  der  Oirektion,  der  Abschluß  der  Kontrakte
mit  denselben,  sowie  die  Beschlußnahme  über  die  etwa  erforderliche  Suspension
  der  vom  Ausschuß  gewählten  Mitglieder  der  Direktion  bis  zur
nächsten  Generalversammlung.  Stellen  sich  dergleichen  Maaßnahmen
gegen  die  von  den  betheiligten  Regierungen  ernannten  Direktoren  als
nothwendig  heraus,  so  gehen  die  betreffenden  Anträge  von  Seiten  des
Ausschusses  an  diese  Regierungen;

15)  die  Genehmigung  des  von  der  Direktion  für  sich  zu  entwerfenden  Geschäftsreglements;


16)  die  Genehmigung  der  von  der  Oirektion  abzuschließenden  Engagements-Kontrakte
  aller  Beamten  der  Gesellschaft,  die  mehr  als  400  Rthlr.
jährlich  beziehen;

17)  die  Kontrolle  über  die  Verwaltung  der  Direktion  sowohl  während  des
Baues,  als  des  Betriebes  nach  Eröffnung  der  Bahn  im  weitesten  Umfange,
  sowie  die  Befugniß  zur  Kassenreoision  durch  Kommissarien.

S.  48.

Der  Ausschuß  bildet  ein  Kollegium  unter  Leitung  eines  von  ihm  aus
seiner  Mitte  gewähllen  Vorsitzenden.  Für  Verhinderungsfälle  werden  im  Voraus
  zwei  Stellvertreter  desselben  gewählt.

Der  Ausschuß  versammelt  sich  regelmäßig  alle  3  Monate  in  Ludwigslust
und  außerdem  so  oft  es  vom  Vorsitzenden  für  nöthig  erachtet  oder  von  der
Direktion  bei  demselben  beantragt  wird.

Zu  einer  beschlußfahigen  Versammlung  ist  die  Anwesenheit  von  11  Mitliedern

  oder  einberufenen  Sellvertretern  erforderlich.  Gültige  Beschlüsse  können
6es  Anwesenheit  von  15  oder  weniger  Mitglieder  nur  durch  eine  Majorität  von
8  Stimmen,  bei  zahlreicherer  Versammlung  von  der  absoluten  Majorität  der
Anwesenden  gefaßk  werden.
ei
        <pb n="303" />
        —  187  —

Bei  Stimmengleichheit  unter  mehr  als  15  wird  ein  Mitglied  durchs
Loos  bezeichnet,  dessen  Stimme  nicht  gezeäahlt  wird.  Bei  Wahlen  gilt  die  relative
  Stimmenmehrheit  oder  bei  Stimmengleichheit  das  Loos.

Die  reglementarischen  Bestimmungen  für  seinen  Geschäftsgang  bleiben
dem  Ausschusse  selbst  überlassen,  derselbe  ist  indessen  verpflichret,  über  seine  Verhandlungen
  Protokolle  zu  führen.  Die  Mitglieder  des  Ausschusses  sind  der
Gesellschaft  nur  für  grobe  Versehen  verantwortlich.

.  49.

Zur  Erleichterung  der  im  F.  47.  Nr.  17.  dem  Ausschusse  vorbehaltenen
Kontrolle,  wird  sich  derselbe  in  zwei  Sektionen  theilen,  von  denen  die  eine  in
Berlin,  die  andere  in  Hamburg  zusammentritt.

Jede  dieser  Sektionen  besteht  aus  10  Mitgliedern  und  5  Stellvertretern.
Die  Anwesenheit  von  7  Mitgliedern  genügt  jedoch  zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse.
  Oie  Berliner  Sektion  wird  den  Bau  und  Bahnbetrieb  von  Berlin
bis  zur  Preußisch-Mecklenburgischen  Gränze,  die  Hamburger  Sektion  denselben
von  Bergedorf  bis  zur  Preukischen  Gränze  beaufsichtigen.

Jede  dieser  Sektionen  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  Einsichten  in  die
Bücher,  Akten  und  Korrespondenzen  der  in  ihrem  Bezirk  domizilirenden  Deputation
  der  Direktion  zu  verlangen,  die  Buchführung,  so  wie  die  Kassen  zu  revidiren
  und  über  die  etwa  bemerkten  Mängel  von  der  Direktion  Auskunft  zu
fordern.

Auch  ist  jede  einzelne  Sektion  berechtigt,  das  Plenum  zu  veranlassen,  die
Recherche  der  Geschäftsführung  (.  47.  Nr.  17.)  der  in  dem  Bezirk  der  andern
  Sektion  fungirenden  Deputation  der  Direktion  durch  eine  aus  beiden  Sektionen
  zusammengesetzte  Kommission  vornehmen  zu  lassen.

C.
Die  Direktion.
C.  50.

Die  Oirektion  besteht  einschließlich  des  Ober-Ingenieurs  während  des
Baues  und  des  Betriebsdirektors  nach  Eröffnung  der  Bahn  aus  7  Mitgliedern,
von  denen  eins  von  der  Großherzoglich  Mecklenhuralschen  Regierung,  eins  von
dem  Senate  der  freien  Stadt  Hamburg  und  die  übrigen  fünf  von  dem  Ausschusse
  gewählt  werden.

Ueber  die  Amtsdauer,  Gehalte  und  Emolumente  der  5  vom  Ausschusse
ernannten  Mitglieder,  werden  die  mit  ihnen  durch  letzteren  zu  schließenden  Kontrakte
  das  Achere  bestimmen,  während  das  Gehalt  der  von  den  Regierungen
in  Gemäßheit  der  Erklärung  vom  1.  Juli  1843.  III.  2.  G.  7.)  ernannten
beiden  Direktoren  durch  die  resp.  Negierungen  selbst  festgesetzt  wird.

Jedes  der  5  von  dem  Ausschusse  zu  erwählenden  Direktionsmitglieder
hat,  mit  Ausnahme  des  Ober-Ingenieurs,  der  Regel  nach  vor  Antritt  des  Amts
10  Quittungsbogen  oder  Aktien  bei  einer  der  Kassen  der  Gesellschaft  zu  deponiren,
  jedoch  kann  der  Ausschuß  nach  Umständen  davon  dispensiren.

(Nr.  2563.)  .  51.
        <pb n="304" />
        —  188  —

g.  51.

Die  Direktion  vertritt  allein  und  vollstaͤndig  die  Gesellschaft  nach  Außen,
und  leitet  deren  Angelegenheiten  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  der  siatutenmäßigen
  Beschlüsse  der  Generalversammlung  und  des  Ausschusses.

Ihre  besonderen  Rechte  und  Verpflichtungen  sind:

1)  die  Erhebung,  Verwaltung  und  Verwendung  des  Aktienkapitals  und
der  künftigen  Einnahmen  der  Gesellschaft  in  den  Gränzen  der  Anschläge
und  Etats.

Bei  der  zinsbaren  Unterbringung  der  Kassenbestände  der  Gesellschaft
  wirkt  jedoch  in  jeder  Oeputation  (G.  52.)  eine  von  der  betreffenden

Sektion  des  Ausschusses  zu  wählende  Kommission  von  zwei  kaufmännischen

  Ausschußmitgliedern  mit.

2)  Erwerbung  der  zur  Erreichung  des  Gesellschaftszweckes  erforderlichen
Grundstücke,  jedoch  unter  Genehmigung  des  Ausschusses,  sofern  der
Kaufpreis  des,  im  Wege  der  freien  Vereinbarung  zu  erwerbenden  Grundstückes
  die  Summe  von  10,000  Rchlr.  erreicht;

3)  die  Vorlegung  des  nach  vollsiändigen  Zeichnungen  und  Anschlagen  anefertigten

  speziellen  Bauplans,  und  der  etwa  erforderlich  werdenden

Abänderungen;

4)  die  vollständige  Ausführung  des  Baues  der  Bahn  und  der  dazu  erforderlichen
  Gebaude  und  anderer  Anlagen  innerhalb  der  Gränzen  in
Nr.  3.  erwähnten  Anschläge;

5)  Besorgung  der  zum  Transportbetriebe  erforderlichen  Anschaffungen  an
Material,  Transportmitteln  und  Utensilien,  nach  bingeholzer  Genehmigung
  vom  Ausschusse,  in  den  im  F.  47.  Nr.  11.  vorbehaltenen  Fällen;

6)  die  Unterhaltung  der  Bahn,  der  Transportmittel  und  des  gesammten
Inventars  innerhalb  der  Granzen  des  jährlichen  Etats;

7)  die  Leitung  des  Transportbetriebes;

8)  die  gesammte  Kassenverwaltung  und  die  Einrichtung  und  Beaufsichtigung
einer  vollständigen  Buch=  und  Rechnungsführung;

9)  die  Entwerfung  des  Verwaltungsctats,  Geschäftsinstruktionen,  Betriebs-Reglements
  und  Fahrplane  zur  Vorlegung  an  den  Ausschuß;

0)  der  jährliche  Bücherabschluß  und  Inventur  des  Gesellschaftsvermögens;

11)  die  Berechnung  und  der  Vorschlag  über  die  Höhe  der  jährlichen  Oividenden
  und  der  zum  Reservefonds  zurückzulegenden  Quote;

12)  die  Ablegung  und  Justifizirung  der  Rechnungen;

13)  die  Anfertigung  eines  alle  3  Monate  vorzulegenden  allgemeinen  Berichts
über  die  Lage  der  Geschäfte  und  den  Stand  der  Kassen,  dessen  letzter
in  jedem  Jahre  die  umfassenderen  der  jährlichen  ordentlichen  General=Versammlung
  vorzulegenden  Nachrichten  und  Ausweise  enthalten  muß;

14)  die  Ernennung  aller  Unterbeamten  der  Gesellschaft  und  der  Abschluß  der
Kontrakte  mil  denselben,  nach  eingeholter  Genehmigung  des  Ausschusses,
sobald  in  den  einzelnen  Fällen  das  jährliche  Gehalt  400  Rthlr.  erreicht;

15)  Anstellung  der  Ingenieure  zur  Anfertigung  und  Ausführung  des  Bauplans
  auf  den  Vorschlag  des  Ober-Ingenieurs  und  unter  Genehmigung
des  Ausschusses;

16)  Un-
        <pb n="305" />
        —  189  —

10)  Unterhandlung  und  Abschluß  aller  Verträge  und  Kontrakte;

17)  die  Ausübung  aller  Befugnisse,  die  das  Preußische  Landrecht  Th.  II.
Tit.  8.  einem  unbeschränkten  Disponenten  beilegt  und  wozu  die  Gesetze
der  durch  die  Bahn  berührten  Territorien  eine  Spezialvollmacht  erfordern;

18)  die  Verwaltung  des  Tilgungsfonds  für  die  Aktien  Litt.  B.

Außer  diesen  besonderen  Befugnissen  ist  sie  legitimirt,  die  Gesellschaft
in  allen  gerichtlichen  Verhandlungen  zu  vertreten,  Eintragungen  jeder  Art  in
die  Hypothekenbücher  und  Löschungen  in  denselben  zu  bewilligen,  Wiederverdußerungen
  und  Zessionen  vorzunehmen,  Vergleiche  zu  schließen,  Eide  zu  deferiren,
  referiren,  zu  acceptiren  und  zu  leisten  und  schiedsrichterlicher  Entscheidung
  sich  zu  unrerwerfen.

In  Beziehung  auf  die  Gesellschaft  ist  die  Oirektion  verpflichtet,  das  Interesse
  derselben  möglichst  und  nach  ihrer  besten  Einsicht  wahrzunehmen,  und
besonders  die  Vorschriften  des  Statuts,  sowie  die  Beschlüsse  der  Generalversammlung
  und  des  Ausschusses,  zu  befolgen  und  auszuführen,  die  letzteren  auch
in  den  statutenmäßigen  Fällen  selbsi  zu  beantragen.

Den  Nachweis,  daß  sie  innerhalb  der  ihr  statutenmäßig  zustehenden
Befugnisse  handelt,  ist  die  Oirektion  gegen  dritte  Personen  zu  führen  nicht  verbunden,
  sie  verpflichtet  die  Gesellschaft  gegen  Oricte  unbedingt  durch  fünf  Unterschriften
  ihrer  Mitglieder;  doch  kann  eine  Oeputation  von  3  Mitgliedern  die
Gesellschaft  durch  ihre  Unterschrift  verpflichten,  wenn  sie  ihre  Befugniß  dazu
durch  Vorlegung  des  ihr  vom  Plemun  der  Direktion  ertheilten  Kommissoriums
nachweist.

Die  Direktion,  deren  Mitglieder,  soweit  nicht  die  Statuten  Ausnahmen
festsetzen,  völlig  gleiche  Rechte  und  Pflichten  haben,  bildet  ein  Kollegium  unter
Leitung  eines  von  dem  Ausschusse  aus  der  Mitte  der  ersteren  zu  erwählenden
Vorsitzenden  und  Stellvertreters.  Der  Sitz  der  Oirektion  ist,  in  Gemaͤßheit
des  Staatsvertrages  vom  §.  November  1841.  in  Berlin,  es  wird  dieselbe  jedoch
zur  Ausführung  des  Baues  und  Leitung  des  Betriebes  nach  den  vom  Ausschusse
  genehmigren  Plänen  und  Anschlägen,  3  ihrer  Mitglieder,  zu  denen
immer  der  Vorsitzende  gehören  muß,  nach  Berlin,  3  nach  Hamburg  deputiren.

Die  Berliner  Deputation  hat  die  Ausführung  des  Baues  und  Leitung
des  Betriebes  bis  zur  Mecklenburgischen,  die  Hamburger  Deputation  bis  zur
Preußischen  Gränze  mit  gleichen  Rechten  und  Pflichten,  jedoch  nur  in  Gemäßheir
  der  ihr  von  der  Gesammddirektion  zu  ertheilenden  Kommissorien  zu  beschaffen.


In  jeder  Deputation  wird  eines  der  beiden  Mitglieder,  welche  von  den
Regierungen,  die  die  Akrien  Litt.  B.  übernommen  haben,  ernannt  ist,  fungiren.

K.  53.

Die  regelmäßigen  Versammlungen  der  Direktion  finden  während  des
Baues  in  Ludwigslust  stan,  und  wird  über  deren  Zeit  die  Direktion  das  Nähere
besiimmen.  ·

Die  Anordnungen  uͤber  den  Geschaͤftsgang  nach  Eroͤffnung  der  Bahn

(Nr.  2543)  —  blei-
        <pb n="306" />
        —  190  —

bleiben  dem  von  der  Direktion  zu  entwerfenden,  vom  Ausschusse  zu  genehmigenden
  Geschäftsreglement  vorbehalten.

S.  54.

In  den  Plenarversammlungen  leitet  der  Vorsitzende  die  Berathung,  und
müssen  zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  wenigstens  5  Mitglieder  gegenwärtig
sein.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  die  Mehrhelt  der  Stimmen,  bei
Stimmengleichheit  der  Vorsitzende,  und  wenn  sie  bei  rein  technischen  Fragen
eintritt,  der  Ober-Ingenieur.

In  den  ODeputationsversammlungen  isi  zur  Fassung  von  Beschlüssen  die
Anwesenheit  von  drei  Mitgliedern  erforderlich.

Wird  ein  Direktionsmitglied  sein  Amt  zu  versehen  verbindert,  so  kann
die  betreffende  Sektion  des  Ausschusses  eines  ihrer  Mitglieder  zur  Vertretung
des  Verhinderten  in  das  Plenum  oder  in  die  Deputation  der  ODirektion  abordnen.


Die  Direktion  wird  das  über  ihre  Verhandlungen  und  Beschlüsse  zu
führende  Protokoll  dem  Ausschusse,  so  wie  die  einzelnen  Deputationen  sich  das
ihrige  gegenseitig  in  Abschrift  mittheilen.

g.  55.

Der  Ober-Ingenieur,  welcher  vom  Ausschusse  und  unter  Genehmigun
der  bei  dem  Unternehmen  als  Aktionait  betheiligten  beiden  Regierungen  gewaͤhlt
wird,  so  wie  nach  Eröffnung  der  Bahn  der  Betriebsdirektor,  ist  Mitglied  der
Direktion,  und  kann  außerdem  auch  den  Deputationssitzungen  mit  vollem
eso  jedoch  ohne  entscheidende  Stimme  bei  Stimmengleichheit  G.  54.)

eiwohnen.

Die  ihm  in  Bezug  auf  die  Anstellung  des  unteren  Baupersonals,  sowie
auf  Anweisung  auf  die  Kassen  der  Gesellschaft  zu  ertheilenden  Befugnisse,
wird  der  mit  ihm  vom  Ausschusse  abzuschließende  Kontrakt  naher  bestimmen.

G.  56.

Die  Direktion  legitimirt  sich  als  solche  gegen  Dritte  durch  ein  vom
Stadtgerichte  zu  Berlin  über  ihre  statutenmäßige  Wahi  und  Bestallung  ausgefertigtes
  Attest.

 

D.
Das  Syndikat.

§.  57.

Für  die  Leitung  der  Rechtsgeschäfte  der  Gesellschaft  wird  von  dem  Ausschusse
  ein  Syndikus  des  Aktienvereins  im  Domzzil  der  Gesellschaft  und  ein
Rechtskonsulent  in  Hamburg  erwählt.

Die  mit  denselben  zu  schließenden  Kontrakte  enthalten  die  Bedingungen
ihrer  Anstellung.

Der  Gescheftekreis  dieser  rechtskundigen  Beamten  ist  folgender:

1)  sie  wohnen  beide,  und  in  Verhinderungsfällen  wenigstens  einer  von  ihnen,
den  Generalversammlungen  beij;
)  der
        <pb n="307" />
        —  191  —

2)  der  Syndikus  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  den  Plenarversammlungen
des  Ausschusses  und  des  Direktoriums  beizuwohnen  und  darin  die  Angeltgenheten
  vorzutragen  und  zu  bearbeiten,  welche  die  Verhältnisse  der
Gesellschaft  zu  den  Negierungen  betreffen,  oder  bei  welchen  Rechtsfragen
ur  Erörterung  kommen.  Er  wird  in  Verhinderungsfällen  durch  den
Rechtskonsulengen  vertreten;

3)  der  Syndikus  hat  bei  den  Sektionsversammlungen  des  Ausschusses  und
der  Deputation  der  Direktion  in  Berlin,  der  Rechtskonsulent  bei  diesen
Sektions=  und  Deputationsversamml  in  Hamburg  dieselben  Funktionen
  auszuüben  (Nr.  2.);

4)  sie  führen  in  den  Versammlungen  (Nr.  2.  und  3.)  das  Protokoll  und
haben  in  denselben  nur  eine  berathende  Stimme;

5)  sie  vertreten  die  Gesellschaft  bei  allen  Rechtsstreitigkeiten,  und  zwar  der
Syndikus  bei  den  im  Preußischen  Gebiet,  der  Rechtskonsulent  bei  den  in
den  anderen  Gebieten  anhängigen.

Für  den  Fall,  daß  die  Prozeßführungen  ihnen  bei  den  betreffenden  Gerichten
  nicht  gestattet  wären,  schlagen  sie  der  Direktion  Bevollmächtigte  vor.

Abschnitt  IV.
Allgemeine  Bestimmungen.
K.  38.

Alle  an  die  Aktionairs,  sowohl  vor  als  nach  Aushändigung  der  auf
Inhaber  lautenden  Aktien,  oder  an  die  Inhaber  der  Dividendenscheine  in  Angelegenheiten
  der  Gesellschaft  zu  erlassende  Bekanntmachungen  und  Einladungen
ohne  Ausnahme,  sind  für  gehbrig  publizirt  zu  achten,  sobald  sie  in  2  Hamburer,

  2  Berliner  und  1  der  Mecklenburger  Zeitungen,  sowie  in  den  Altonaer
Merkur  auch  nur  einmal  eingerückt  sind.
ch  Fuͤr  jetzt  werden  fuͤr  Bekanntmachungen  der  Art  folgende  Zeitungen  bezeichner:


die  Hamburgischen  W.  G.  Nachrichten,

der  Hamburger  Korrespondent,

die  Allgemeine  Preußische  Zeitung,

die  Privilegirte  Berlinische  Zeitung,

die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen  Anzeigen,  und

der  Altonger  MNerkur.

Dem  Ausschusse  bleibt  es  vorbehalten,  diesen  Zeitungen  andere  zu  substiruiren
  und  dieses  bekannt  zu  machen.

Mit  der  Unkenntniß  der  darin  erlassenen  Bekanntmachungen  kann  sich
kein  Inhaber  von  Aktien,  Quittungsbogen  oder  Dividendenscheinen  gegen  den
Eintritt  der  staturen=  oder  geseemßigen  Folgen  schützen.

F.  59.

WVon  Streitigkeiten  zwischen  einzelnen  Aktionairs  über  den  Besitz  von
Aktien  oder  Dividendenscheinen  nimmt  die  Gesellschaft  keine  andere  Nokiz,  als
Jahrgang  1845.  (Tr.  2663.)  30  die
        <pb n="308" />
        —  192  —

die  im  F.  20.  erwähnte.  Streitigkeiten  zwischen  den  einzelnen  Aktionairs  und
den  Verwaltungsbehörden  der  Gesellschaft,  welche  die  Verwaltung  des  Gesellschaftsvermögens
  im  weitesten  Sinne,  oder  die  Anrechte  der  Aktionairs  auf
Mitwirkung  bei  dieser  Verwaltung  betreffen,  dürfen  nie  zur  richterlichen  oder
schiedsrichterlichen  Entscheidung  gebracht  werden,  sondern  sind,  wenn  die  Statuten
  und  Gesellschaftsbeschlüsse  darüber  bestimmen,  vom  Plenum  des  Ausschusses,
  in  Ermangelung  solcher  Besühmmungen  aber  von  der  Generalversammlung
  nach  einfacher  Stimmenmehrheit  zu  enrscheiden.

Nur  in  drei  Fällen  findet  der  gewöhnliche  Rechtsweg  statt:

a)  wenn  einem  Aktionair  die  Zahlung  der  nach  Summe  und  Zahlungzzeit
statutenmäßig  festgestellten  Dividende  gegen  Produktion  des  Dividendenscheines
  nicht  geleistet  würde,

b)  wenn  gegen  eine  von  der  Direktion  abgelegte  Jahresrechnung  Erinnerungen
  siehen  blieben,  welche  auch  in  der  Generalversammlung  nicht  für
erledigt  angenommen,  sondern  zur  weiteren  Verfolgung  verwiesen  würden.

Im  letzteren  Falle  ist  auch  ein  Schiedsrichterverfahren  zulässig,  wenn
der  Ausschuß  damit  einverstanden  ist  und  die  Direbtion  oder  der  betreffende
Beamte  darauf  anträgt.

c)  Wenn  Aktionans  wegen  rückständiger  Einschüsse  in  Anspruch  genommen
werden.

g.  60.

In  der  ersten  Generalversammlung  nach  Vollendung  des  Bahnbaues
hat  der  Ausschuß  der  Gesellschaft  ausfuͤhrlichen  Vortrag  daruͤber  zu  machen,
welche  etwanigen  Veraͤnderungen  und  Vereinfachungen  in  der  Organisation
des  Ausschusses  und  der  Direktion  sich  nach  den  gemachten  Erfahrüngen  als
rathsam  zeigen.

F.  61.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  nicht  eher  beantragr  oder  beschlossen
werden,  als  wenn:

1)  der  im  F.  47.  des  Königlich  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November
  1838.  gedachte  Fall  eintritt,

2)  der  Betrieb  der  Eisenbahn  auf  länger  als  1  Jahr  unterbrochen,

3)  durch  länger  als  3  Jahre  keine  Dividende  gezahlt  wird.

Tritt  einer  dieser  Fälle  ein,  so  kann  in  einer  durch  dreimalige  offentliche
  Bekanntmachung  (V.  58.),  deren  letzte  14  Tage  vor  dem  angesetzten  Termine
  in  die  Zeitungen  eingerückt  sein  und  den  Zweck  der  Versammlung  ausdrücklich
  aussprechen  muß,  konvozirten  Generalversammlung,  die  Auflösung  der
Gesellschaft  mit  drei  Viertheilen  der  in  dieser  Versammlung  vertretenen  Stimmen
  beschlossen  werden.

Dieselbe  Versammlung  ordnet  alsdann  mit  einfacher  Stimmenmehrheit
die  Modalitäten,  unter  welchen  die  Auflösung  bewirkt  werden  soll,  an.

Schwerin,  den  28.  Juli  1843.

(Folgen  die  Unterschriften.)

Actie
        <pb n="309" />
        —  193  —

Actie  Littera  a.

 

uͤber
Zweihundert  Thaler  Preuss.  Courant
der
Berlin-amburger  Eisenbahngesellschaft.

Nach  Maaßgabe  des  Statuts  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft,
  konfirmirt  von  Seiner  Königlichen  Majeslät  von  Preußen  am
von  Seiner  Königlich  Dänischen  Majesiät  am
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin
und  von  den  hohen  Senaten  der  freien  und  Hanse-*iu
  Lübeck  und  Hamburg  am  hat  Inhaber  dieser
Aktie  für  den  obigen  darauf  eingezahlten  Betrag,  Antheil  an  der  Berlin-Hamburger
  Eisenbahnunternehmung,  deren  Ertrage  und  an  dem  Gesammteigenthume
der  Gesellschaft.

Berlin  und  Hamburg,  den  ten
Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft.
Fuͤr  dieselbe:  Die  Direktion.

Dividendenschein  zur  Aktie  Nr.  .  .  ..
Lillera  A.

Verwaltungsjahr  18.  Serie  Nr.

Inhaber  dieses  Scheins  erhält  gegen  dessen  Rückgabe
aus  den  Hauptkassen  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahn-=Gesellschaft
  diejenige  Dioidende  ausgezahlt,  die  von  dem
Reinertrage  des  Verwaltungsjahres  18..  auf  die  AMktie
Nr.  fällt,  und  deren  Betrag  und  Verfallzeit  von
der  Oirektion  siatutenmäßig  bekannt  gemacht  werden  wird.

Berlin  und  Hamburg,  den  ten

Die  Direktion  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahn—
Gesellschaft.

Zufolge  §.  29.  des  Statuts  sind  Dividenden,
welche  vier  Jahre  von  Ablauf  des  Jahres  an,

 

in  welchem  sie  fällig  werden,  unerhoben  bleiben,

verjährt  und  der  Gesellschaft  verfallen.

(Nr.  2563.)  30  *  Actie
        <pb n="310" />
        —  194  —

Actie  Littera  B.
Nr.
über
Zwei  Hundert  Thaler  Preuss.  Courant
der
Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft.

Nach  Maaßgabe  des  Statuts  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft,

  konfirmirt  von  Seiner  Königlichen  Majestät  von  Preußen  am
von  Seiner  Königlich  Dänischen  Majestät  am

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin
am  und  von  den  hohen  Senaten  der  freien  und  Hanse-Städte
  Lübeck  und  Hamburg  am  hat  Inhaber  dieser
Aktie  für  den  obigen  darauf  eingezahlten  Betrag,  Antheil  an  der  Berlin-Hamburger
  Eisenbahnunternehmung,  deren  Ertrage  und  an  dem  Gesammteigenthume
der  Gesellschaft.

Berlin  und  Hamburg,  den  ten
Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft.
Fuͤr  dieselbe:  Die  Direktion.

Anmerkung.  Der  Unterschied  der  Aktien  Litt.  B.  von  den  Aktien  Litt.  A.  ist  durch  das
Gesellschaftoͤstatut,  namentlich  durch  die  Paragraphen  24.  25.  26.  und  28.
desselben,  naͤher  festgestellt.

Dividendenschein  zur  Aktie  V.
Littera  B.

Verwaltungsjahr  18.  Serie  Nr.

Inhaber  dieses  Scheines  erhält  gegen  dessen  Rückgabe
aus  den  Hauptkassen  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahn-Gesellschaft
  diejenige  Dividende  ausgezahlt,  die  von  dem
Reinertrage  des  Verwaltungsjahres  18.  auf  die  Aktie
Nr.  fallt,  und  deren  Betrag  und  Verfallzeit  von
der  Direktion  statutenmäßig  bekannt  gemacht  werden  wird.

Berlin  und  Hamburg,  den  i

Zufolge  §.  29.  des  Status  sind  Didvidenden,
welche  vier  Jahre  von  Ablauf  des  Jahres  an,
in  welchem  sie  fällig  werden,  unerhoben  bleiben,

verja⅜hrt  und  der  Gesellschaft  verfallen.

Die  Direktion  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahn-Gesellschaft.


 

 

(Nr.  2564.)
        <pb n="311" />
        —  195  —

(No.  2564.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Dänemark,  Mecklenburg-Schwerin  und  den  freien
und  Hanfestädten  Lübeck  und  Hamburg,  die  Herstellung  einer  Eisenbahn-Verbindung
  zwischen  Berlin  und  Hamburg  betreffend.  Vom  8.  November
  1841.

D.  Königlich  Preußische,  die  Königlich  Dänisch=  Herzoglich  Lauenburgische
und  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung,  sowie  die  Senate
der  freien  und  Hansestädte  Lübeck  und  Hamburg,  in  dem  Wunsche  übereinstimmend,
  eine  Eisenbahnverbindung  zwischen  Berlin  und  Hamburg  auf  dem  rechten
  Ufer  der  Elbe  hergestellt  zu  sehen,  haben  zum  Behuf  einer  hierüber  zu
treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen

Allerhöchsiihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Adolph  George  Theodor
Pochhammer,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adlerordens  dritter
  Klasse  mit  der  Schleife,  Kommandeur  des  Königlich  Bayerischen  Verdiensiordens
  vom  heiligen  Michael,  Ritter  des  Civil-Verdienstordens  der
Königlich  Baperischen  Krone,  Kommandeur  erster  Klasse  des  Königlich
Hannoverschen  Guelphenordens,  Ritter  des  Ordens  der  Königlich  Wurttembergischen
  Krone,  Kommandeur  zweiter  Klasse  des  Großherzoglich
Hessischen  Ludwigsordens;

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Adolph  von  Pommer-Esche,
Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adlerordens  vierter  Klasse,
Kommandeir  erster  Klasse  des  Königlich  Hannoverschen  Guelphenordens
und  Kommandeur  des  Herzoglich  Anhaltschen  Gesammtordens  Albrecht
des  Bären,  und

Allerhöchsiihren  Geheimen  Legationsrath  Carl  Ludwig  Gusiav  Borck,
Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adlerordens  dritter  Klasse  mit
der  Schleife  und  des  Kaiserlich  Russischen  St.  Stanislausordens  zweiter
Klasse,  Kommandeur  erster  Klasse  des  Königlich  Hannoverschen  Guelphenordens,
  Ritter  des  Königlich  Französischen  Ordens  der  Ehrenlegion
und  des  Türkischen  Ordens  Nischan  Iftihar  in  Brillanten.

Seine  Majesiät  der  König  von  Dänemark:
Allerhöchstihren  Etatsrath  Carl  Philipp  Francke,  Deputirten  im  General-Jollkammer=
  und  Kommerz-Kollegium,  Ritter  des  Königlich  Dänischen
Dannebrogordens  und  Kommandeur  des  Großherzoglich  Oldenburgschen
Haus=  und  Verdienstordens.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin:
Hüchsühren  Geheimen  Legationsrath  Dr.  Carl  Friedrich  Wilhelm  Prosch,
un

die  hohen  Senate  der  freien  und  Hansestädte  Lübeck  und  Hamburg:
den  Senator  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck,  Dr.  der  Rechte  Heinrich
Bremer,  und  den  Minister-Residenten  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg
  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Carl  Godeffroy,

(Nr.  2064.)  welche
        <pb n="312" />
        —  196  —

welche  nach  voran  siangener  Unterhandlung,  mit  Vorbehalt  der  Ratifkation,
über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind.

Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  einer  Behufs
der  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  auf  dem  rechten  Ufer  der  Elbe
zwischen  Berlin  und  Hamburg  sich  bildenden  Aktiengesellschaft  die  Anlegung
einer  Eisenbahn  von  Berlin  in  der  Richtung  auf  Wittenberge  oder  Perleberg
und  weiter  bis  zur  Mecklenburg  Schwerinschen  Gränze  zu  gesiatten.

Zur  Fortführung  dieser  Eisenbahn  von  der  Preußisch-Mecklenburgischen
bis  zur  Mecklenburg-Lauenburgschen  Granze  wird  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche
  Regierung  und  zur  weiteren  Fortsetzung  der  Bahn  durch  das
Herzogthum  Lauenburg  in  der  Richtung  auf  Bergedorf,  wird  die  Königlich
Dänische  Regierung  derselben  Aktiengesellschaft  die  Konzession  erkheilen.

Die  Senate  der  beiden  freien  und  Hansestädte  werden  die  Fortführung
dieser  Bahn  durch  das  beiderstädtische  Gebiet  bis  zu  der  bereits  im  Bau  begriffenen
  Hamburg-Bergedorfer  Bahn,  so  wie  den  Anschluß  an  die  letztgenannte
Bahn,  genehmigen  und  die  erforderliche  Konzession  verleihen.  Für  den  Fall,
daß  die  Berlin-Bergedorfer  Eisenbahngesellschaft  sich  mit  der  Hamburg-Bergedorfer
  Eisenbahngesellschaft  uber  den  Anschluß  nicht  einigen  sollte,  werden  die
Senate  in  Gemäßheit  des  von  ihnen  in  den  Konzessionen  der  letztgedachten
Gesellschaft  vom  ##.  Mai  1840.  gemachten  Vorbehalts,  die  Bedingungen  des
Anschlusses  festsiellen.  Sollten  die  beiden  Gesellschaften  unter  Genehmigung
der  Senate  sich  darüber  verständigen,  daß  die  Hamburg-Bergedorfer  Bahn
integrirender  Theil  des  Unternehmens  werde,  so  haben  die  übrigen  kontrahirenden
  Regierungen  dagegen  nichts  zu  erinnern.

Artikel  2.

Die  Bahn  soll  in  einer  ununterbrochenen  moglichst  geraden  Richtung,
soweit  als  die  Terrikorial-,  Terrain=  und  Verkehrsverhältnisse  es  gestatten,
zwischen  Berlin  und  Bergedorf  geführt  werden.

Unter  Aufrechthaltung  dieses  wesentlichen  Grundsatzes  bleibt  jeder  der
kontrahirenden  Regierungen  überlassen,  die  spezielle  Richtung  der  Bahn  in  Ihrem
Gebiete  zu  bestimmen.

Artikel  3.

Für  den  Fall,  daß  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung
  mit  der  Gesellschaft  über  eine,  gleich  der  Hauptbahn  mit  Lokomotiven  zu
befahrende  Zweigbahn  nach  Schwerin  sich  verständigt,  sind  die  übrigen  kontrahirenden
  Regierungen  damit  einverstanden,  daß  diese  Zweigbahn  als  ein  incegrirender
  Teil  des  gesammten  Unternehmens  betrachtet  und  gleichzeitig  mit
der  Hauptbahn  zur  Ausführung  gebracht  werde.

Artikel  4.
So  wie  die  beabsichtigte  Eisenbahnunternehmung  ihrem  ganzen  Zwecke
nach
        <pb n="313" />
        —  197  —

nach  nicht  in  einzelne  fuͤr  sich  bestehende  und  verwaltete  Theile  nach  den  von
ihr  berührten  Staatsgebieten  abgesondert  werden  kann,  sondern  als  ein  Ganzes
  nach  gleichmäßigen  Grundsätzen  behandelt  und  von  einem  Punkte  aus
geleitet  und  verwaltet  werden  muß,  so  werden  auch  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft
  zum  Staate  und  zum  Publikum  von  den  kontrahirenden  Regierungen
möglichst  gleichmáßig  geordnet  werden.  In  dieser  Rücksicht  und  da  der  größte
Theil  der  beabsichtigren  Eisenbahn  auf  dem  Gebiete  der  Königlich  Preußischen
Regierung  belegen  sein  wird,  erklären  die  übrigen  Regierungen  sich  bereir,  die
legislativen  und  administrativen  Anordnungen  für  die  in  Ihrem  Gebiete  belegenen
  Bahnstrecken  mit  den  Bestimmungen  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes
vom  J.  November  1833.  über  die  Eisenbahnunternehmungen  und  dessen  etwaigen
  Modifikationen  in  Uebereinstimmung  zu  bringen,  in  soweit  nicht  Eigenthümlichkeiten
  der  verschiedenen  Landesgesetzgebungen  oder  Lokalverhältnisse  Abweichungen
  davon  bedingen.

In  Bezug  auf  die  einzelnen  Paragraphen  des  ebengedachten  Gesetzes
ist  noch  Folgendes  besonders  verabredet  worden.

Artikel  5.
zu  F.  3.  des  Gesetzes.

Die  kontrahirenden  Regierungen  werden  uͤber  den  Inhalt  des  Statuts
der  Gesellschaft  vor  Ertheilung  der  Bestaͤtigungen  sich  verstaͤndigen.

Artikel  b.
zu  H.  4.  des  Gesetzes.

Die  Spurweite  der  Eisenbahn  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  wird  auf
4  Fuß  81  Zoll  Englischen  Maaßes  im  Lichten  der  Schienen  festgesetzt.  Die
durch  die  Königlich  Preußische  Regierung  zu  veranlassende  Prüfung  der  auf
der  Eisenbahn  anzuwendenden  Fahrzeuge  wollen  die  anderen  kontrahirenden
Regierungen  auch  für  die  in  Ihren  Gebieten  belegenen  Bahnstrecken  genügend
  halten.

Arrikel  7.
zu  F.  8.  bis  19.  des  Gesetzes.

Socatt  dieser  Bestimmungen  werden  für  das  Herzogthum  Lauenburg  und
das  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin  über  die  Verpflichtung  der
Grundeigenthümer  den  zur  Anlage  der  Eisenbahn  und  deren  Beiwerke  erforderlichen
  Grund  und  Boden,  sei  es  zu  bleibenden  oder  vorübergehenden  Zwecken,
der  sllschaf  zu  überlassen,  anderweite  gesetzliche  Vorschriften  unverweilt
ergehen.

Für  das  beiderstädtische  Gebier  werden  die  Vorschriften  des  dort  geltenden
  Expropriationsgesetzes  vom  13.  (22.)  Mai  1840.  zur  Anwendung
kommen.

(Nr.  2504.)  Ar-
        <pb n="314" />
        —  198  —
Artikel  8.
zu  H.  23.  des  Gesetzes.

Mit  Rücksicht  auf  die  Nothwendigkeit  übereinstimmender  polizeilicher
Anordnungen  für  die  Bahn  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  werden  die  kontrahirenden
  Regierungen  über  den  Erlaß  eines  wesentlich  gleichmäßigen  Bahnpolizei=Reglements,
  so  wie  über  die  in  der  Folge  etwa  nöthig  werdenden  Abänderungen
desselben  sich  gegenseitig  verständigen.

Artikel  9.
zu  §.  26.  bis  35.  des  Gesetzes

Die  hierin  enthaltenen  Vorschriften  werden  zwar  im  Wesentlichen  für
die  Bahn  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  durch  die  der  Gesellschaft  zu  ertheilenden
Konzessionen  maaßgebend  erklärt  werden,  vor  ihrer  Anwendung  wollen  jedoch
die  kontrahirenden  Regierungen  nach  den  inzwischen  gemachten  Erfahrungen
etwanige  Modifikationen  in  gemeinschaftliche  Erwägung  nehmen.  Jedenfalls
werden  dieselben  nur  nach  vorangegangener  gegenseitiger  Verständigung  andere
Transportunternehmer  außer  der  Gesellschaft  selbst  zulassen.  Invnerhalb  des
eigenen  Gebiets  bleibt  jeder  Regierung  die  Zulassung  solcher  Unternehmer  zwar
unbenommen,  jedoch  darf  hierdurch  die  zweckmäßige  Anordnung  und  Aenderung
der  Hauptfahrten  nicht  gehindert  werden.

Artikel  10.
zu  §6.  36.  und  37.  des  Gesetzes.

Die  Königlich  Dänsche  und  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche
Regierung,  sowie  die  Senate  der  beiden  freien  und  Hansestädte  werden,  in  Ansehung
  der  Verhältnisse  der  Gesellschaft  zum  Posiwesen,  keine  für  dieselbe  lästiere

  Bhigungen  stellen,  als  in  den  VG.  36.  und  37.  des  Gesetzes  entalten
  sind.

Artikel  11.
zu  V.  38.  und  39.  des  Gesetzes.

Die  kontrahirenden  Regierungen  sind  übereingekommen,  daß  außer  der
Abgabe,  welche  in  Folge  der  für  die  Preußischen  Eisenbahnen  zu  gewärtigenden
allgemeinen  Bestimmungen  von  dem  Reinertrage  des  Unternehmens  in  seiner
geiamten  Ausdehnung  von  Berlin  bis  Bergedorf  wird  erhoben  werden,  der

esellschaft  keine  besonderen  Abgaben  für  die  in  den  verschiedenen  Gebieten
belegenen  Bahnstrecken,  als  Gewerbesteuer,  Konzessionsgeld  und  dergleichen  auferlegt
  werden  sollen.  Es  wird  der  Ertrag  der  Abgabe  ausschließlich  zur
Amortisation  des  in  dem  Unternehmen  angelegten  Kapitals  verwendet  werden.
An  dem  Amortisationsfonds  soll  einer  jeden  Regierung  ein  nach  dem  Längenverhältnisse
  der  Bahnstrecke  zu  berechnender  Antheil  zustehen,  dergestalt,  daß
wenn  dereinst  die  Amortisation  zu  Stande  gebracht  sein  wird,  die  in  icdem
e-
        <pb n="315" />
        —  199  —

Gebiete  belegene  Bahnstrecke  in  das  Eigenthum  der  Regierung  uͤbergeht.  Die
Koͤniglich  Preußische  Regierung  wird  die  Erhebung  der  Abgabe  und  die  Verwaltung
  des  gemeinschaftlichen  Amortisationsfonds  übernehmen  und  die  Resultate
  derselben  von  drei  zu  drei  Jahren  zur  Kenntniß  der  initbetheiligten  Regierungen
  bringen.  Die  Art  und  Weise  der  Ausführung  der  Amortisation  bleibt
naͤherer  Verstaͤndigung  vorbehalten.

Artikel  12.
zu  H.  40.  des  Gesetzes.

Es  wird  dem  Grundsatze  beigetreten,  nach  vollendeter  Amortisation  dem
Unternehmen  eine  solche  Einrichtung  zu  geben,  daß  der  Ertrag  des  Bahngeldes
die  Kosten  der  Unterhaltung  der  Bahn  und  der  Verwaltung  nicht  übersteige,
und  behalten  die  kontrahirenden  Regierungen  sich  vor,  sodann  im  gemeinschaftlichen
  Einversiändnisse  solche  Veranstaltungen  zu  treffen,  daß  der  Transport
auf  der  Bahn  ununterbrochen  und  im  Zusammenhange,  sei  es  von  Seiten  der
Regierungen  selbst,  oder  von  hiezu  mit  Konzession  versehenen  Unternehmern
betrieben  werde.

Artikel  13.
Zu  H.  41.  des  Gesetzes.

Die  kontrahirenden  Regierungen  sind  darin  einverstanden,  daß  der  Ertrag
der  Abgabe,  welche  den  mit  der  Gesellschaft  konkurrirenden  Transportunternehmern
  auferlegt  werden  mögte,  zur  Verstärkung  des  im  Artikel  11.  erwähnten
Amortisationsfonds  verwendet  werden  soll.

Artikel  14.
Zu  S§S.  4.  des  Gesetzes.

Falls  der  Ankauf  der  Bahn  nach  den  Grundsätzen  des  F.  42.  eingeleitet
werden  sollte,  werden  die  kontrahirenden  Regierungen  darüber  eine  vorherige
Verständigung  eintreten  lassen,  wobei  dann  der  von  einer  jeden  Regierung  zu
übernehmende  Antheil  an  der  zu  leistenden  Entschädigung  und  an  den  etwaigen
Schulden  der  Gesellschaft,  so  wie  die  Vertheilung  des  von  dieser  den  Nie
rungen  zu  übereignenden  Inventariums  und  des  Reservefonds  festzustellen  sein
wird.  Sü  diesen  Fall  werden  die  kontrahirenden  Regierungen  die  zur  zweckmäßigen
  Benutzung  der  Bahn  zu  treffenden  Einrichtungen  vereinbaren.

Artikel  15.
Zu  H.  44.  des  Gesetzes.

Der  durch  diese  Bestimmung  dem  Unternehmen  im  Preußischen  Gebiete
zugesicherte  Schutz  gegen  eine  Konkurrenzbahn  soll  demselben  in  gleicher  Art
auch  in  den  übrigen  Staatsgebieten  ewähre  werden.

Jahrgang  1815.  (Pr.  2551.)  31  Auch
        <pb n="316" />
        —  200  —

Auch  erklärt  die  Königlich  Preußische  Regierung,  eine  durch  die  Altmark
un  leitende  direkte  Eisenbahnverbindung  zwischen  Berlin  und  Hamburg  am  linjen
  Ufer  der  Elbe  jedenfalls  während  eines  Zeitraums  von  fünf  Jahren  vom
Tage  der  definitiven  Konzessions-Ertheilung  für  die  Bahnanlage  auf  dem  rechten
  Elbufer  angerechnet,  nicht  gestatten  zu  wollen.

Artikel  16.
Zu  §.  45.  des  Gesetzes.

Jeder  der  kontrahirenden  Regierungen  bleibt  es  überlassen,  innerhalb
Ihres  Gebiets  die  Anschließung  und  Einmündung  von  Zweig=  oder  Seitenbahnen
  an  die  beabsichtigte  Eisenbahn  in  jeder  Richtung  zu  gestatten  oder  selbst
zu  veranstalten.

Artikel  17.

Die  Oirektion  der  Eisenbahngesellschaft  soll  zwar  ihren  Sitz  in  Berlin
haben;  dieselbe  muß  jedoch  sowohl  für  das  Mecklenburgische  als  auch  für  das
Lauenburgische  und  das  beiderstädtische  Gebiet  daselbst  wohnhafte  Bevollmächg#ge-
  bestellen,  welche  den  Regierungen  auf  Verlangen  jede  Auskunft  über  die

erwaltung  des  Unternehmens  zu  ertheilen  haben.

Artikel  18.

Die  Gesellschaft  hat  ihren  ordentlichen  Gerichtsstand  in  Berlin;  jedoch  ist
dadurch  der  Gerichtsstand  der  belegenen  Sache  und  des  Kontrakts,  sowie  dag
forum  delicti  commissi,  nicht  ausgeschlossen,  auch  bleibt  jeder  Regierung
überlassen,  die  Gesellschaft  zu  verpflichten,  wegen  Entschädigungsansprüche,
welche  aus  der  Anlage  oder  dem  Betriebe  der  Bahn  in  Ihrem  Ebes  hervorgehen,
  vor  den  dortigen  Gerichten  Recht  zu  nehmen.

Artikel  19.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  mit  allen  Anträgen,  welche  das  Unternehmen
  in  seiner  Gesammtheit  betreffen,  sich  zunächst  an  die  von  der  Königlich
Preußischen  Regierung  ihr  dazu  benannte  Behörre  u  wenden.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  sch  darüber  mit  den  übrigen
kontrahirenden  Regierungen  in  Beziehung  setzen  und  demnächst  den  erforderlichen
  Bescheid  erlassen.  Ueberhaupt  wird  dieselbe  in  allen  Fallen,  wo  die  kontrahirenden
  Regierungen  über  Anordnungen,  welche  das  Unternehmen  in  seiner
Gesammtheit  betreffen,  einverstanden  sind,  mit  solchen  Anordnungen  vorangehen,
  worauf  sodann  nach  erfolgter  Mittheilung  die  kontrahirenden  Regierungen
gleichmäßige  Verfügungen  erlassen  werden.

Artikel  20.

Zwischen  den  gegenseitigen  Unterthanen  soll  sowohl  bei  Feststellung  ger
e-
        <pb n="317" />
        —  201  —

Beförderungspreise,  als  der  Zeit  der  Abfertigung  kein  Unterschied  gemacht  werden,
  namentlich  sollen  die  aus  dem  Gebiete  des  einen  in  das  Gebiet  des  anderen
  Staates  übergehenden  Transporte,  weder  in  Beziehung  auf  die  Beförderungspreise,
  noch  rücksichtlich  der  Abfertigung,  ungünstiger  behandelt  werden,
als  die  aus  den  betreffenden  Staaten  abgehenden  oder  darin  verbleibenden
Transporte.

Artikel  21.

In  Betreff  der  Durchgangsabgaben  von  den  auf  der  Berlin-Hamburger
Eisenbahn  durch  die  verschiedenen  Gebiete  transitirenden  Gegenstände  haben  die
kontrahirenden  Regierungen  vorläufig  bis  zum  1.  Januar  des  Jahres  1868.
Nachstehendes  vereinbart:

A.  Es  werden  an  Durchgangsabgaben  von  Ein  hundert  Pfund  Brutto
Hamburger  Gewicht  folgende  Beträge  in  Kourant  nach  dem  17  Guldenfuß
  erhoben  werden:

1)  im  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin:
Zwei  und  ein  halber  Schilling.
2)  im  Herzogthum  Lauenburg:

a)  in  der  Regel  der  allgemeine  Transitzoll  von  fünf  Schillingen
  nebst  6  Prozent  Sporteln  von  dieser  Abgabe,  unter
Aufrechthaltung  der  bestehenden  Befreiungen;

hb)  ausnahmsweise  von  allen  auf  der  Eisenbahn  transitirenden
Gegenständen,  welche  aus  Preußen  kommen  oder  dahin  gehen,
von  wo  sie  auch  weiter  herkommen  mögen,  oder  welches  auch
ihre  weitere  Besiimmung  sei:

Ein  Schilling.
3)  in  beiderstädtischem  Gebiete:
Ein  Viertel  Schilling.
B.  Dem  Gewichte  von  Ein  Hundert  Pfund  werden  bei  der  Erhebung  der
Durchgangsabgaben  gleichgerechnet:

Ein  Stück  großes  Vieh  (Pferde,  Ochsen,  Kühe)

Zwei  Stück  kleines  Vieh,

Vierzig  Stück  lebendes  Geflügel.
C.  Abgabenfrei  transitiren:

1)  Steinkohlen,

2)  das  Passagiergut  der  Reisenden  und  deren  Wagen.
1

(Nr.  2564.)  3  D.  Die
        <pb n="318" />
        —  202  —

D.  Die  unter  A.  2.  b.  gewährte  Ausnahme  wird  für  die  Königlich  Dänische
Regierung  nur  so  lange  bindend  sein,  als  der  Transit  von  der  Nordsee
und  Elbe  her  über  Preußische  Ostseehäfen  und  in  umgekehrter  Richtung
nicht  mit  einer  geringeren  Durchgangsabgabe  als  der  unter  A.  2.  a.  erwähnte
  allgemeine  Transitzoll  belegt  sein  wird.

Die  in  dem  Vertrage  zwischen  Preußen  und  Dänemark  vom  27.  Juni
1834.  auf  einen  Zeitraum  von  dreißig  Jahren  süpulirte  Zollfreiheit  für  den
Transit  von  und  nach  Preußen  auf  der  Berlin-Hamburger  Chaussee  wird  mit
Eröffnung  der  Eisenbahn  aufhören,  und  es  soll  von  da  ab  in  Ansehung  des
von  der  Königlich  Dänischen  Regierung  zu  erhebenden  Durchgangszolles  die
Gleichstellung  der  gedachten  Chaussee  mit  der  Eisenbahn  eintreten.  Im  Laufe
des  Jahres  1867.  wollen  die  kontrahirenden  Regierungen  uͤber  die  fernere  den
Verkehrsverhaͤltnissen  entsprechende  Normirung  der  Durchgangsabgaben  in
Verhandlung  treten.

Artikel  22.

Bei  der  Anordnung  und  Ausfuͤhrung  der  Maaßregeln,  welche  zur  Kontrolle
  der  Durchgangs=  beziehungsweise  Ein=  und  Ausgangsabgaben  von  den
auf  der  Eisenbahn  zu  befördernden  Gütern  nothwendig  werden,  soll  der  Gesellschaft
  jede  zulassige  Erleichterung  zu  Theil  werden.  Um  insbesondere  Verzögerungen
  thunlichst  zu  beseitigen,  welche  entstehen  würden,  wenn  die  zur  Besahrung
  der  Eisenbahn  dienenden  Wagen  und  die  auf  derselben  zu  transportirenden
  Waaren  und  Effekten  den  über  Oeklaration,  Revision  und  sonstige  Abfertigung
  der  ein=  und  zugehenden  Waaren  bestehenden  zollgesetzlichen  Vorschriften
  an  der  Gränze  unbedingt  unterworfen  werden  sollten,  behalten  die
kontrahirenden  Negierungen  sich  vor,  sowohl  über  die  Verladung  und  den
Verschluß  der  auf  der  Eisenbahn  zu  befördernden  Gegensiände,  wie  über  die
Einrichtung  einer  Begleitung  der  eingehenden  Wagenzüge  von  der  Gränze  ab
bis  zu  einem  zur  Vornahme  zollamtlicher  Abfertigung  geeigneten  Orte  im
Innern  und  umgekehrt  der  ausgehenden  Wagenzüge  von  einem  solchen  Orte
bis  zur  Gränze  durch  Joll=  und  Stenerbeamte,  Vestunmmngen  zu  treffen,  wodurch
  die  Anwendung  eines  erleichternden  Verfahrens  in  den  überhaupt  sich
hierzu  eignenden  Fällen  möglich  wird.

Artikel  23.

Die  nach  dem  Vertrage  zwischen  Preußen  und  Dänemark  vom  27sten
Juni  1834.,  sowie  nach  dem  Vertrage  zwischen  Preußen  und  Mecklenburg-Schwerin
  vom  30.  Juni  1824.  und  späteren  Erklärungen,  ingleichen  nach  der
Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  den  freien  und  Hansestädten  Lubeck  und

Hamburg  vom  r  1837.  der  Königlich  Preußischen  Postverwaltung
zustehenden  Rechte  hinsichtlich  der  ungehinderten  Durchführung  der  Preußischen
Brief=  und  Päsckereiposten  auf  der  Berlin-Hamburger  Chaussee  finden  auch

rück-
        <pb n="319" />
        —  203  —

rücksichtlich  der  Benutzung  der  Eisenbahn  von  Berlin  nach  Bergedorf  und  umgekehrt
  dergestalt  Anwendung,  daß  für  den  Durchgang  eine  Abgabe  überall
nicht  zu  entrichten  ist.  Ebenso  wird  auf  der  Eisenbahn  sowohl  den  Großherzoglich
  Mecklenburg-Schwerinschen  Posten  durch  das  Herzogthum  Lauenburg,
als  den  Königlich  Dänischen  und  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen
Posten  auf  beiderstädtischem  Gebiete  bis  PVergcdorf  und  in  entgegengesetzter
Richtung  der  abgabenfreie  Durchgang  gestattet  werden.

Der  Posivertrag  zwischen  Dänemark  und  Mecklenburg-Schwerin  vom
30.  September  1840.  erleidet  hierdurch  keine  Abänderung  und  wird  in  seinen
Zugeständnissen  und  Beschränkungen  auf  die  Eisenbahn  ausgedehnt.

Die  Königlich  Dänische  und  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche
  Regierung,  sowie  die  Senate  der  beiden  freien  und  Hansestädte,  machen
sich  anheischig,  der  Gesellschaft  die  Verpflichtung  aufzuerlegen,  die  auf  der
Eisenbahn  transitirenden  Postgüter  jeglicher  Art  mit  jeder  Fahrt  gegen  Bezahlung
  des  nach  dem  Gewichte,  ohne  Unterschied  der  Gegenstände  festzustellenden
Frachtlohnes,  unter  Anwendung  des  niedrigsten  Tarifsatzes  für  Päckereien  mit
befördern  zu  lassen.

Der  Berechnung  dieses  Frachtlohns  wird  das  Gesammtgewicht  der  Posigüter
  bei  jeder  Fahrt  zum  Grunde  gelegt.

Die  Beförderung  muß  nach  dem  Verlangen  der  Postverwaltungen  in
den  Wagen  der  Eisenbahngesellschaft  oder  in  eigenen  Wagen  der  Posiverwaltungen
  bewirkt  werden.  In  letzterem  Falle  hat  die  Eisenbahngesellschaft  die
Untergestelle  ohne  weitere  Vergütung,  als  welche  nach  dem  Gewichte  der  verladenen
  Postsiücke  bei  jeder  Kahn  im  Ganzen  zu  entrichten  ist,  herzugeben,  auch
wird  dieselbe  den  den  Wagen  begleitenden  Posikondukteur  oder  Schirrmeister
auf  diesem  Wagen  unentgeltlich  mitreisen  lassen.

In  soweit  durch  die  Ausführung  des  beabsichtigten  Eisenbahnunternehmens
  in  den  besiehenden,  auf  Staatsverträgen  berußenden  Postverhältnissen
zwischen  den  kontrahirenden  Regierungen  Abänderungen  sich  als  nothwendig
ergeben  möchten,  bleiben  darüber  abgesonderte  Vereinbarungen  vorbehalten.

Artikel  24.

Die  kontrahirenden  Regierungen  verpflichten  sich,  bei  Mobilmachungen
und  außerordentlichen  Truppenbewegungen  Anslalten  zu  treffen  und  die  Eisenbahngesellschaft
  dazu  anzuhalten,  daß  für  die  auf  der  Eisenbahn  zu  befördernden
  Transporte  von  Truppen,  Waffen,  Kriegs=  und  Verpflegungsbedürfnissen
und  Militaireffekten  aller  Art  auch  außerordentliche  Fahrten  eingerichtet  und
für  dergleichen  Transporte  nicht  blos  die  unter  gewöhnlichen  Umständen  bei
den  Fahrten  zur  Anwendung  kommenden,  sondern  auch  die  sonsi  noch  vorhandenen
  Transportmittel  benutzt  werden.

Den  Militairverwaltungen  der  kontrahirenden  Regierungen  wird  gegenseitig
  die  Befugniß  vorbehalten,  für  dergleichen  Transporte  sich  eigener  Transport=
  oder  Dampfwagen  zu  bedienen.

(Nr.  2564.)  In
        <pb n="320" />
        —  204  —

In  solchen  Faͤllen  wird  an  die  Gesellschaft  außer  der  Erstattung  der
Feuerungskosten  nur  ein  mäßiges  Bahngeld,  sowie  eine  Vergütung  für  die
elwanige  Benutzung  ihrer  Transportmittel,  gewährt.

Auch  wollen  die  kontrahirenden  Regierungen  darauf  hinwirken,  daß  von
der  Gesellschaft  eine  Anzahl  von  Transportfahrzeugen  eingerichtet  werde,  um
nöthigenfalls  auch  zum  Transport  von  Pferden  benutzt  werden  zu  können.
Rücksichtlich  der  Beförderungspreise  für  Truppen,  Waffen,  Kriegs=  und  Verpflegungsbedürfnisse,
  sowie  Militaireffekten  jeglicher  Art,  soll  kein  Unterschied
zwischen  den  Regierungen  gemacht  und  von  keiner  derselben  ein  höherer  Preis
gefordert  werden,  als  berichige,  welchen  jede  Regierung  für  ihre  eigenen  Transporte
  der  gedachten  Art  zu  entrichten  hat.

Es  soll  übrigens  durch  diese  Bestimmung  eine  Militairsiraße  nicht  stipulirt
  sein,  vielmehr  jede  Durchführung  der  genannten  Art  der  betheiligten  Regierung
  in  angemessener  Frist  vorher  amtlich  angezeigt  werden.

Artikel  25.

Die  kontrahirenden  Staaten  wollen  ein  wachsames  Auge  darauf  haben,
daß  auf  den  Bahnhöfen  oder  in  den  Bahngebäuden  weder  Hazardspielbänke
angelegt,  noch  überhaupt  Hazardspiele  geduldet  werden.

Artikel  20.

Um  die  Verhandlungen  über  diejenigen  Angelegenheiten  thunlichsi  zu  erleichtern,
  bei  welchen  künftig  eine  Verständigung  der  kontrahirenden  Regierungen
  erforderlich  sein  wird,  erklären  dieselben  sich  bereit,  zu  diesem  Behufe  demnächst
  Kommissarien  in  Berlin  zu  besiellen.

Artikel  27.

Wenn  binnen  Jahresfrist,  vom  Tage  der  Auswechselung  der  Ratifikationen
  des  gegenwärtigen  Vertrages  an  gerechnet,  der  Nachweis  der  Ausführbarkeit
  des  Unternehmens  nicht  gegehen  ist,  so  soll  dieser  Vertrag  als  nicht
geschlossen  angesehen  werden,  und  daher  keine  der  kontrahirenden  Regierungen
in  irgend  einer  Beziehung  mehr  daran  gebunden  sein.

Artikel  28.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  den  hohen  Kontrahenten  zur  Genehmigung
vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  darüber  auszufertigenden  Ratifikations-Urkunden
  so  bald  als  möglich,  spätestens  aber  innerhalb  acht  Wochen  in  Berlin
bewirkt  werden.

Dessen
        <pb n="321" />
        —  205  —

Dessen  zu  Urkunde  ist  derselbe  in  vierfacher  Ausfertigung  von  den  Eingangs
  genannten  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  Berlin,  den  8.  November  1841.

Adolph  Georg  Theodor  Karl  Phpilipp  Karl  Friedrich
Pochhammer.  Francke.  Wilhelm  Prosch.

(I.  S.)  (#.  S.)  (L.  &amp;amp;.)

Adolf  von  Pommer-Esche.  Heinrich  Brehmer.  Carl  Godeffroy.
(I.  S)  (L.  S.)  (L.  S)

Carl  Ludwig  Gustar  Borck.
(I.  S)

Die  Auswechselung  der  Ratißkations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages
  hat  am  18.  Februar  1842.  zu  Berlin  Statt  gefunden.

 

(Nr.  2564—2565.)  (Nr.  2565.)
        <pb n="322" />
        —  206  —

([No.  2565.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Dänemark,  Mecklenburg-Schwerin  und  den  Senaten
  der  freien  und  Hanfestädte  Lübeck  und  Hamburg,  die  Feststellung  der
Verhältnisse  der  Hamburg-Bergedorfer  Eisenbahn,  zur  Berlin-Bergedorfer
Eisenbahn  betreffend.  Vom  8.  November  1841.

N.#e  die  Königlich  Preußische,  die  Königlich  Odnisch-Herzoglich  Lauenburgische
  und  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung,  sowie
die  Senate  der  freien  und  Hansestädte  Lübeck  und  Hamburg  wegen  Hersiellung
einer  Eisenbahn  von  Berlin  nach  Hamburg  auf  dem  rechten  Ufer  der  Elbe
unter  dem  heutigen  Tage  einen  Staatsvertrag  abgeschlossen  haben,  und  dadurch
die  Nothwendigkeit  eingetreten  ist,  diejenigen  Verhaltnisse,  rücksichtlich  deren  bei
der  Ausführung  des  gedachten  Unternehmens  die  Hamburg-Bergedorfer  Eisenbahn
  in  Betracht  kömmt,  näher  feststellen  zu  lassen,  so  sind  zu  dem  Behufe  zu
Bevollmächtigten  ernannt:  von

Seiner  Majesiät  dem  Könige  von  Preussen:

Allerhöchst  Ihr  Geheimer  Ober-Finanzrath  Adolph  George  Theodor
Pochhammer,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adlerordens
dritter  Klasse  mit  der  Schleife,  Kommandeur  des  Königlich  Bayerischen
  Verdienstordens  vom  heiligen  Michael,  Ritter  des  Cidil-Verdienstordens
  der  Königlich  Bayerischen  Krone,  Kommandeur
erster  Klasse  des  Königlich  Hannoverschen  Guelphenordens,  Ritter
des  Ordens  der  Königlich  Wurttembergischen  Krone,  Kommandeur
zweiter  Klasse  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludwigsordens;

Allerhöchst  Ihr  Geheimer  Ober-Finanzrath  Adolph  v.  Pommer-Esche,
  Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adlerordens  vierter
  Klasse,  Kommandeur  erster  Klasse,  des  Königlich  Hannoverschen
  Guelphenordens  und  Kommandeur  des  Herzoglich  Anhaltischen
  Gesammtordens  Albrecht  des  Bären,

und

Allerhöchst  Ihr  Geheimer  Legationsrath  Carl  Ludwig  Guslav
Borck,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adlerordens  dritter
  Klasse  mit  der  Schleife  und  des  Kaiserlich  Russischen  St.  Stanislausordens
  zweiter  Klasse,  Kommandeur  erster  Klasse  des  Königlich
  Hannoverschen  Guelphenordens,  Ritter  des  Französischen
Ordens  der  Ehrenlegion  und  des  Türkischen  Ordens  Nischan-Iftihar
  in  Brillanten.

Seiner  Majesiät  dem  Könige  von  Dänemark:
Allerhöchst  Ihr  Etatsrach  Carl  Philipp  Francke,  Deputirter  im
General-Zollkammer=  und  Kommerz-Kollegium,  Ritter  des  Königlich
  Danischen  Dannebrogordens  und  Kommandeur  des  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Haus=  und  Verdienstordens.  Sei
einer
        <pb n="323" />
        —  207  —
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin:

Höchsi  Ihr  Geheimer  Legationsrath  Dr.  Carl  Friedrich  Wilhelm
Prosch
und
den  hohen  Senaten  der  freien  und  Hansestädte  Lübeck  und  Hamburg:

der  Senator  der  freien  und  Hansestadt  Luͤbeck,  Doktor  der
Rechte,  Heinrich  Brehmer

und

der  Ministerresident  der  freien  und  Hansesladt  Hamburg  am
Königlich  Preußischen  Hofe,  Karl  Godeffroy,

welche  nach  vorgängiger  Verhandlung,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratiftkation,
folgende  Verabredungen  getroffen  haben:

Artikel  1.

Die  Spurweite  der  Hamburg-Bergedorfer  Eisenbahn  soll  mit  der  zu
i  Fuß  8#  Zoll  Englischen  Maaßes  im  Lichten  der  Schienen  festgesetzten  Spurweite
  der  Berlin-Bergedorfer  Bahn  for#während  in  Uebereinstimmung  erhalten
werden.

Artikel  2.

Es  wird  dafür  Sorge  getragen  werden,  daß  das  Regulativ  der  Bahn-Polizei
  für  die  Hamburg-Bergedorfer  Bahn  seinem  wesentlichen  Inhalte  nach
mit  dem  künftigen  Polizeireglement  der  Berlin-Bergedorfer  Bahn  in  Einklang
gebracht  werde.

Artikel  3.

Eine  Versiändigung  über  die  Beförderung  der  Posten  auf  der  Hamburg-Bergedorfer
  Eisenbahn  zwischen  den  betheiligten  Postverwaltungen  und  der
Eisenbahngesellschaft  sind  die  Senate  zu  vermitteln  bereit.

Artikel  4.

Die  beiden  Senate  verpflichten  sich,  bei  Mobilmachungen  und  außerordentlichen
  Truppenbewegungen  Amsalten  zu  treffen,  und  die  Hamburg-Bergedorfer
Eisenbahngesellschaft  dazu  anzuhalten,  daß  für  die,  auf  den  im  Artikel  1.  dieses
Vertrages  erwähnten  Eisenbahnen  zwischen  Berlin  und  Hamburg  zu  befördernden
  Transporte  von  Truppen,  Waffen,  Kriegs=  und  Verpflegungsbedürfnissen
  und  Militaireffekten  aller  Art  auch  außerordentliche  Fahrten  eingerichtet,
und  für  dergleichen  Transporte  nicht  blos  die  unter  gewöhnlichen  Umständen
bei  den  Fahrten  zur  Anwendung  kommenden,  sondern  die  sonst  noch  vorhandenen
  Transportmittel  benutzt  werden.

Jahrgang  1845.  (Dr.  2565.)  32  Den
        <pb n="324" />
        —  208  —

Den  Militairverwaltungen  der  kontrahirenden  Regierungen  wird  gegenseitig
  die  Befugniß  vorbehalten,  zu  dergleichen  Transporken  sich  eigener  Transport=
  oder  Dampfwagen  zu  bedienen.  In  solchen  Fällen  wird  an  die  Gesellschaft,
  außer  der  Erstattung  der  Feuerungskosten,  nur  ein  mäßiges  Bahngeld,
so  wie  eine  Vergütung  für  die  etwanige  Benutzung  ihrer  Transportmittel  gewährt.
  Auch  wollen  die  beiden  Senate  darauf  hinwirken,  daß  von  der  Gesellschaft
  eine  Anzahl  von  Transporkfahrzeugen  eingerichtet  werde,  um  nöthigenfalls
auch  zum  Transporte  von  Pferden  benutzt  werden  zu  können.  Rücksichrlich
der  Beförderungspreise  für  Truppen,  Waffen,  Kriegs=  und  Verpflegungs-Bedürfnisse,
  sowie  Milikatreffekten  jeglicher  Art  soll  kein  Unterschied  zwischen
den  Regierungen  gemacht  und  von  keiner  derselben  ein  höherer  Preis  gefordert
werden,  als  derjenige,  welchen  jede  Regierung  für  ihre  eigenen  Transporte  der
gedachten  Art  zu  entrichten  hat.

Es  soll  übrigens  durch  diese  Besimmung  eine  Milikairstraße  nicht  süpulirt
sein,  vielmehr  jede  Ourchführung  der  genannten  Art  in  angemessener  Frist  vorher
amtlich  angezeigt  werden.

Artikel  5.

Es  soll  ein  wachsames  Auge  darauf  gehalten  werden,  daß  auf  den
Bahnhöfen  oder  in  den  Bahngebäuden  der  Hamburg-Bergedorfer  Bahn,  weder
Hazardspielbänke  angelegt,  noch  überhaupt  Hazardspiele  gedulder  werden.

Artikel  6.

Der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  erklärt,  daß  mit  Eröôffnung
  der  Eisenbahn  zwischen  Berlin  und  Hamburg  am  rechten  Elbufer
während  der  Dauer  der,  Königlich  Danischer  Seits  für  den  Transik  auf  der
Eisenbahn  ertheilten  Zusagen,  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  bestimmte  Waaren-=transporte
  von  und  nach  Altona,  nach  und  von  dem  Depothofe  der  Hamburg-Bergedorfer
  Bahn  vor  dem  Deichthor  auf  dem  Wege  durch  das  Dammthor
sowohl  in  Lastwagen  in  ungebrochener  Ladung  unter  unentgeltlicher  Begleitung,
als  mittelst  verschließbaren,  an  der  Eingangsstätte  mit  einem  Vorhängeschloß
zu  versehenden  und  im  Depothofe  oder  in  umgekehrter  Richtung  an  der  Ausgangssictte
  des  Dammthors  wieder  zu  eröffnenden  Wagen  oder  Fourgons
zollfrei  durchgeführt  werden  können.  Dic  näheren  Anordnungen  und  respektive
Vereinbarungen  in  dem  Sinne  einer  thunlichen  Förderung  der  gegenseitig  dabei
obwaltenden  Interessen  werden  der  Königlich  Dänischen  Regierung  und  dem
Senate  der  Stadt  Hamburg  vorbehalten.  «

Einc  gleiche  Bestimmung  soll  für  den  Fall  der  Fortführung  der  Hamburg-Bergedorfer
  Bahn  auf  dem  linken  Elbufer  bis  zum  1.  Jannar  1868.
eintreten.

Artikel  7.

Sollte  die  Berlin-Bergedorfer  Eisenbahn  auf  den  Grund  des  Eingangs
erwähnten  Vertrages  vom  heutigen  Tage  nicht  zu  Stande  kommen,  so  wird
der  gegenwärtige  Vertrag  als  nicht  geschlossen  angesehen  werden.  5

«  lr-
        <pb n="325" />
        —  209  —
Artikel  8.

„Derselbe  soll  den  Hohen  Kontrahenten  zur  Genehmigung  vorgelegt  und
die  Auswechselung  der  daruͤber  auszufertigenden  Ratifikationsürkunden  sobald
als  moglich,  spätestens  aber  innerhalb  8  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  derselbe  in  vier  gleichlautenden  Exemplaren  ausgefertigt,
  und  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  Berlin,  den  8.  November  1841.

Adolph  Georg  Theodor  Adolf  v.  Pommer-Esche.
Pochhammer.  (#.  S)
(S.  1.)

Carl  Ludwig  Gustav  Borck.

(L.  S.)
Carl  Philipp  Francke.  Carl  Friedrich  Wilhelm  Prosch.
(I.  S.)  (I.  S.)
Heinrich  Brehmer.  Carl  Godeffroy.
(L.  §.)  (I.  S.)

Die  Auswechselung  der  Ratisikationsurkunden  des  vorstehenden  Vertrages
hat  am  18.  Februar  1842.  zu  Berlin  Statt  gefunden.

 

(Nr.  2500.)  Privilegium  zur  Ausgabe  von  drei  und  ein  halb  prozentigen,  auf  jeden  Inhaber
lautenden  Obligationen  im  Gesammtbetrage  von  28,1000  Rthlr.  für  die
Stadt  Memel.  Vom  14.  März  1845.

*
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  *.

Nachdem  der  Magistrat  und  die  Stadtverordneten  von  Memel  darauf
angetragen  haben,  ihnen  zur  Bestreitung  der  Kosien  gemeinnütziger  Anlagen
die  Aufnahme  eines  Dörlehns  von  Acht  und  Zwanzig  Tausend  Ein  Hundert
Thaler  Kourant  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zins-Koupons
  versehener  Obligationen  zu  Ein  Hundert  Thalern,  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  zu  ertheilen  und  bei  diesem  Antrage  sich  nichts  zu  erinnern

(Nr.  2505—2506.)  32  5  gefun-
        <pb n="326" />
        —  210  —

gefunden  hat,  so  ertheilen  Wir  in  Gemaͤßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.,  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Jahlungs-Verpflichtung
  an  jeden  Inhaber  enkhalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission  der  gedachten  Obligationen
unter  nachstehenden  Bedingungen:

1)  Die  Obligationen  werden  mit  drei  und  ein  halb  Prozent  jährlich  verinset,
  die  Zinsen  in  halbjährigen  Terminen  gezahlt  und  zur  allmaligen
Tilgung  der  Schuld  jährlich  Eintausend  Thaler  aus  der  Kämmereikasse
verwendet.

Der  Stadtgemeine  bleibt  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  mit  Genehmigung
  Unserer  Regierung  in  Königsberg  zu  versiärken  und  dadurch
die  Abtragung  der  Schuld  zu  beschleunigen.

Den  Inhabern  der  Obligationen  steht  kein  Kündigungsrecht  gegen
die  Stadtgemeine  zu.

2)  Zur  Leitung  der  Geschäfte,  welche  die  Ausslellung,  Verzinsung  und
Tilgung  der  zu  emittirenden  Obligationen  betreffen,  wird  von  dem  Magistrat
  und  von  den  Stadtverordneten  eine  besondere  Schuldentilgungs=Kommission
  gewählt,  welche  für  die  Befolgung  der  Beslimmungen  des
gegenwärtigen  Privilegiums  verantwortlich  und  für  die  treue  Befolgung
der  Vorschriften  von  Unserer  Regierung  in  Königsberg  in  Eid  und
Pflicht  zu  nehmen  ist.

Dieselbe  soll  aus  fünf  Mitgliedern  besiehen,  von  denen  zwei  aus
dem  Magistrat  und  die  drei  Anderen  aus  den  Stadtverordneten  zu  erwählen

  e.

3)  Die  Obligationen  werden  in  fortlaufenden  Nummern  —  von  1.  bis  281.,
jede  uber  Ein  Hundert  Thaler,  nach  beiliegendem  Schema  ausgesiellt,
von  dem  Magistrat  und  den  Mitgliedern  der  Schuldentilgungs-RKommission
unterzeichnet,  und  von  dem  Stadtkämmerer  und  dem  Rendanten  der
Kämmereikasse  kontrasignirt.  Denselben  ist  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums
  beizufügen.

4)  Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  zehn  Zinskonpons,
jeder  zu  1  Rthlr.  22  Sgr.  0  Pf.,  in  den  darin  bestimmten  halbjährigen
Terminen  zahlbar,  nach  dem  anliegenden  Schema  beigegeben.  Mit  dem
Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  fünfjahrigen  Periode  werden  nach
vorheriger  offentlicher  Bekanntmachung  neue  Zinskonpons  durch  die
Kämmereikasse  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  ausgereicht.  Oaß  dies
geschehen,  wird  auf  den  Obligationen  vermerkt.

Die  Koupons  werden  von  dem  Stadtkämmerer  und  von  dem  Rendanten
  der  Kämmereikasse  unterschrieben.

5)  Vom  Verfalltage  ab,  wird  gegen  Auslieferung  des  Zinskoupons  der
Betrag  desselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Kämmereikasse  gezahlt.

Auch  werden  die  fälligen  Zinskoupons  bei  allen  Zahlungen  an  die

Käm-
        <pb n="327" />
        —  211  —

Kaͤmmereikasse,  namentlich  bei  Entrichtung  des  Kanons,  der  Zeitpacht-Gefaͤlle
  und  der  Kommunalsteuern,  in  Zahlung  angenommen.

0)  Die  Zinskoupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fünf  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt  werden;  die
dafür  ausgesetzten  Fonds  sollen  zur  siädtischen  Armenkasse  fließen.

7)  Die  Nummern  der  nach  der  Bestimmung  unter  1.  zu  tilgenden  Obligationen
  werden  jährlich  durch  das  Loos  bestimmt,  und  wenigstens  drei
Monate  vor  dem  Jahlungstage  öffentlich  bekannt  gemacht.

8)  Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitz  des  Magisirats  durch  die
Schuldentilgungs-Kommission  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  dem  Publikum  der
Zutritt  gestattet  ist.

Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  dem  Magistrat  und  den  Mitgliedern
  der  Kommission  zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufgenommen.

0
"R

—

Die  Auszahlung  der  ausgelooseten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu
bestimmten  Tage  nach  dem  Nominalwerth  durch  die  Käinnnerekkasle  an
den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.

Mit  letztern  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahlungs-Terminen
  fälligen  Zinskoupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird
der  Betrag  der  fehlenden  Zinskoupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und

zur  Einlösung  dieser  Koupons  verwendet.

10)  Die  Kapitalbeträge  derjenigen  ausgelooseten  Obligationen,  die  nicht  binnen
  drei  Monaten  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgczeigt
werden,  sollen  der  Sparkasse  als  zinsfreies  Oepositmn  überwiesen  werden.
  Die  solchergestalt  deponirten  Kapitalbeträge  dürfen  aus  der  Sparkasse
  nur  auf  eine  von  der  Schuldentilgungs-Kommission  kontrasignirte
Anweisung  des  Magistrats  zu  bestimmungsmäßiger  Verwendung  an  den
Rendanten  der  Kämmereikasse  überwiesen  werden.

Die  deponirten  Kapitalbeträge  sind  den  Inhabern  jener  Obligationen
  längstens  in  acht  Tagen  nach  Vorzeigung  der  Obligation  bei  der
Kämmereikasse  auszuzahlen.

11)  Die  Nummern  der  ausgelooseten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obligationen
  sind  in  der  nach  der  Besihmmung  unter  7.  jährlich  zu  erlassenden
  Bekanntmachung  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.

Werden  die  Obligationen,  dieser  wiederholten  Bekanntmachungen
ungeachtet,  nicht  binnen  dreißig  Jahren  nach  dem  Zahlungstermin  zur
Einlösung  vorgcezeigt,  auch  nicht,  der  Besiimmung  unter  14.  gemäß,  als
verloren  oder  vernichtet,  zum  Behuf  der  Ertheilung  neuer  Obligationen
binnen  dieser  Frist  angemeldet,  so  sollen  nach  deren  Ablauf  die  Obligationen
als  getilgt  angesehen  werden,  und  die  dafür  deponirten  Kapitalbetrage
der  städtischen  Armenkasse  anheimfallen.

(Nr.  2366.)  12)  Für
        <pb n="328" />
        —  212  —

12)  Fuͤr  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadtgemeine
mit  ihrem  gesammten  Vermoͤgen  und  den  saͤmmtlichen  Einkuͤnften  der
Kämmerei,  und  kann,  wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgelooseten  Obligationen
  nicht  zur  rechten  Zeit  gezahlt  werden,  auf  Zahlung  derselben  von
den  Gläubigern  gerichtlich  verfolgt  werden.

13)  Die  unter  4.  7.  8.  und  11.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
durch  das  Memeler  Wochenblatt  durch  das  Amtsblatt  Unserer  Regierung
  in  Königsberg  und  durch  die  Allgemeine  Preußische  Zeitung.

14)  In  Ansehung  der  verlornen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskoupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskoupons
Bezug  habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  10.  Juni  1819.
wegen  des  Aufgebots  und  der  Amortisation  verlorner  oder  vernichteter
Staatspapiere  W.  1.  bis  13.  mit  nachstehenden  näheren  Besimmmungen
Anwendung:

a)  die  im  K.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  siädtischen  Tilgungs=Kommission
  gemacht  werden.  Oieser  werden  alle  diejenigen  Geschäfte
  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung
  dem  Schatzministerium  zukommen;  gegen  die  Verfügungen
der  Kommission  findet  jedoch  der  Rekurs  an  Unsere  Regierung  in
Königsberg  Statt;

b)  das  in  dem  F.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  Unserem  Ober-Landesgerichte
  in  Königsberg.

c)  die  in  den  Hh.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
sollen  durch  die  unter  13.  angeführten  Blätter  geschehen.

4  An  die  Stelle  der  im  §.  7.  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
sollen  acht  und  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten  achten  Zinszahlungstermins
  soll  der  zehnte  treten.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und
unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleisiung
von  Seiten  des  Staats  zu  bewilligen  oder  Rechten  Oritter  zu  prdjudiziren.

Berlin,  den  14.  März  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Arnim.  Flottwell.  Uhden.
        <pb n="329" />
        —  213  —

Memeler  Stadtobligation.

Slrkockenen  (Stadgsegel.)
nn

über  Ein  Hundert  Thaler  Kourant.

Die  Endesunterzeichneten  durch  das  Allerhöchsie  Privilegium  vom.
...  hierzu  ausdrücklich  ermächtigt,  beurkunden  und  bekennen  hiermit,
daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  die  Summe  von  Ein  Hundert  Thaler  Konrant,
  deren  Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  Stadtgemeine  Memel  zu  fordern
  hat.

Die  auf  3½  Prozent  jährlich  festgesetzten  Zinsen  sind  am  steen
und  tstern  jeden  Jahres  fällig,  werden  aber  nur  gegen  Rückgabe  der
ausgefertigten  halbjährigen  Zinskoupons  gezahlt.

Das  Kapital  wird  durch  Amortisation  berichtigt  werden,  weshalb  eine
Kündigung  Seitens  des  Gläubigers  nicht  zulässig  ist.

Die  näheren  Bedingungen  sind  in  dem  umsiehend  abgedruckten  Privilegium
  enthalten.

 

Memel,  den  1845.
(Siegel.)  (Siegel.)
Der  M  agistrat.  Die  stshoische  Schudemtilgungs-N.
  J.  N.  X.
Eingetragen  Kontrolbuch  lol.  (Hierzu  sind  die  Koupons
ausgereicht.)
Der  Stadtkämmerer.  Der  Kämmereikassen-Rendant.
S.  I.  1  Rthlr.  22  Sgr.  6  Pf.  Dieser  Roupon  wird  nach  dem
C.  I.  Ca.  10.  Nr.  Allerhöchsten  Privilcgium  vom
ungültig  und
(Erster)  Koupon  zur  werthlos,  wenn  dessen  Geldbe-Memeler
  Stadtobligation  trag  nicht  bis  zum  ..  ....
uͤbererr  11..  .  .  ...  erhoben  ist.
Einhundert  Thaler  Courant.

 

 

am  1sien  18.  7½
am  8  en  ..  ..  18.  an  halbjaͤhrigen

(Nr.  2666-  2567.)  Zinsen

Inhaber  dieses  empfängt
        <pb n="330" />
        —  214  —

Zinsen  der  oben  benannten  Memeler  Stadtobligation  aus  der  Memeler  Kämmereikasse
  1  Rthlr.  22  Sgr.

Der  Magistrat.  Die  siadtische  Schuldentilgungs=N.
  N.  Kommission.
N.  J.

(Die  Namen  des  Magistrats  und  der
Kommission  werden  gedruckt.)

Eingetragen  Fol.  ...  der
Kontrolle
Der  Stadtkaͤmmerer.  Der  Kämmereikassen-Rendant.

 

(Tr.  2567.)  Bekanntmachung  über  die  Bestätigung  der  Prenzlau-Wolfshagenschen  Chausseebau-Mktiengesellschaft.
  Vom  10.  April  1845.

D.  Königs  Majestät  haben  durch  Allerhöchsie  Kabinetsorder  vom  11.  März
d.  J.  die  unter  dem  Namen  „Prenzlau-Wolfshagensche  Chausseegesellschaft“
zur  Erbauung  und  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Prenzlau  über  Dedelow,
Groh-Holzenrk  bis  zur  Mecklenburg-Strelitzschen  Gränze  bei  Wolfshagen
gebildete  Gesellschaft  als  eine  Aktiengesellschaft  nach  den  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  9.  November  1813.  zu  bestätigen  und  das  unter  dem  22.  Oktober
  v.  J.  notariell  vollzogene  Statut  dieser  Gesellschaft  zu  genehmigen  gernht.
Dies  wird  nach  Vorschrift  des  F.  Z.  des  Gesetzes  vom  9.  November  18133.
hierdurch  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  das  Statut  durch  das  Amtsblatt
  der  Königlichen  Regierung  in  Potsdam  zur  offentlichen  Kenntniß  gelangen
  wird.

Berlin,  den  16.  April  18  15.

Der  Finanzminister  Der  Justizminister
Flottwell.  Uhden.
        <pb n="331" />
        —  215  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

JNJNr.  12—

 

(Nr.  25068.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  14.  Februar  1845.,  betreffend  die  vor  Einführung
  der  revidirten  Städteordnung  vom  17.  März  1831.  und  der  Landgemeinde-Ordnung
  vom  31.  Oktober  1841.  in  den  früher  zu  Frankreich
und  dem  Großherzogthum  Berg  gehörig  gewesenen  Landestheilen  der  Provinz
  Westphalen  erhobenen  Einzugs=  und  Bürgergelder.

A.  dem  Berichte  des  Staatsminisierimms  vom  18.  v.  M.  habe  Ich  ersehen,
daß  in  den  eine  Zeit  lang  zu  Frankreich  und  zum  Großherzogthum  Berg  gehörig
  gewesenen  Landestheilen  der  Provinz  Wesiphalen  die  Einzugs=  und  Bürgergelder,
  welche  in  den  dortigen  Gemeinden  observanzmäßig  erhoben  wurden,
durch  die  fremdherrliche  Gesetzgebung  für  aufgehoben  erachtet,  nach  der  Vereinigung
  dieser  Landestheile  mit  der  Monarchie  aber  in  vielen  Gemeinden  mit
ausdrücklicher  Genchmigung  oder  doch  unter  stillschweigender  Billigung  der  vorgesetzten
  Behörden  wieder  eingeführt  worden  sind.  Der  Wecherecgführmn  dieser
  observanzmäßigen  Abgaben  ertheile  Ich  nachträglich  Meine  Genchmigung
und  bestimme  demnach,  daß  für  die  Vergangenheit  kein  Anspruch  auf  Rückerstattung
  von  Einzugs=  und  Bürgergeldern,  welche  der  gedachten  Observanz  gemäß
  eingezogen  worden  sind,  gegen  die  Gemeinden  jener  Landestheile  Stait
sinden  soll.  Für  die  Zeit  nach  Einführung  der  revidirten  Städteordnung  vom
17.  März  1831.  sowie  der  Lundgemeinde-Drmng  für  die  Provinz  Wesiphalen
vom  31.  Oktober  1841.  bleiben  in  Beziehung  auf  die  Erhebung  der  gedachten
Abgaben  die  Besiimmungen  dieser  Gesetze  maaßgebend.  In  den  Fällen,  in
denen  über  die  Erstattung  früher  erhobener  Abgaben  dieser  Art  bereits  rechtskräftig
  erkannt  ist,  behält  es  bei  den  richterlichen  Entscheidungen  sein  Bewenden.
  „Diese  Meine  Order  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.
Berlin,  den  14.  Februar  1845.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

Jahrgang  1845.  (Nr.  2368  —  2369.)  33  (Nr.  2569.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Mai  1845.
        <pb n="332" />
        —  216  —

(Nr.  2569.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  7.  März  1845.,  wodurch  des  Königs  Majestät
das  Statut  der  Berliner  Land=  und  Wassertransport-Versicherungsgesell
schaft  nebst  der  dazu  gehörigen  Assekuranzordnung  zu  genehmigen  geruht
haben.

 

A.  Ihren  Bericht  vom  25.  v.  M.  will  Ich  das  anliegende,  durch  den  gerichtlichen
  Akt  vom  15.  Dezember  v.  J.  vollzogene  Statut  der  unter  der  Firma
„Berliner  Land=  und  Wassertransport-Versicherungsgesellschaft“  gebildeten  Gesellschaft,
  nebst  der  angehängten  Assekuranzordnung,  hierdurch  genehmigen  und
die  gedachte  Gesellschaft  als  eine  Aktiengesellschaft  nach  den  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  9.  November  1843.  hiermit  bestätigen.  Das  Statut  und  die
Assekuranzordnung  sind  mit  der  gegenwärtigen  Order  durch  die  Gesetzsammlung
und  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Potsdam  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.
Berlin,  den  7.  März  1845.

Friedrich  Wilbelm.

An  die  Staatsminister  Graf  v.  Arnim,  Flottwell  und  Uhden.

 

Gesellschafts  -Vertrag.
I.
Errichtung,  Geschäftsumfang  und  Fonds  der  Gesellschaft.

Artikel  1.

Unter  der  Firma  „Berliner  Land=  und  Wassertransport-Versicherungs-Gesellschaft“
  verbinden  sich  die  unterzeichneten  Kontrahenten  durch  den  gegenwärtigen
  Vertrag  zu  einer  Aktiengesellschaft,  deren  Zweck  darin  besiehr,  Assekuranzen
  auf  Güter  und  Waaren  während  ihres  Transports  zu  Wasser  und
zu  Lande  auf  dem  europäischen  Kontinente,  mit  Ausschluß  der  Türkei,  Spaniens,
  Portugals  und  Griechenlands,  und  auf  denjenigen  Seestrecken,  welche
zur  nothwendigen  Wasserverbindung  zweier  Orte  dienen  und  mittelst  Flußfahrzeugen
  befahren  werden  können,  nach  näherer  Anleitung  dieses  Statuts  und
der  Assekuranzordnung,  zu  übernehmen.  Abweichungen  von  diesen  durch  die
Verkehrsverhältnisse  bedingten  Bestimmungen  bleiben,  soweit  sie  nur  den  örtlichen
  Geschäftsumfang  der  Gesellschaft  betreffen,  dem  diesfälligen  Beschlusse
der  Generalversammlung  überlassen.

Artikel  2.

Die  Gesellschaft  hat  ihren  Sitz  in  Berlin  und  bedient  sich  in  allen  ihre
n-
        <pb n="333" />
        —  217  —

Angelegenheiten  der  genannten  Firma.  Sie  verpflichtet  sich,  der  hier  bestehenden
  kaufmaͤnnischen  Korporation  beizutreten.

Artikel  3.

Der  Anfang  der  Gesellschaft  wird  vom  Tage  der  ersten  Generalversammlung,
  d.  i.  dem  1  1.  Juli  1841.,  an  gerechnet,  das  Gesellschaftsjahr  läuft
jedoch  immer  mit  dem  31.  Dezember  jedes  Jahres  ab,  und  zwar  so,  daß  das
erste  Jahr  mit  dem  31.  Dezember  1842.  vollendet  ist  und  das  zweite  mit  dem
1.  Januar  1843.  beginnt.

Artikbel  4.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  ist  auf
250,000  Rthlr.  Pr.  Kour.,

geschrieben:  Zweihundert  und  funfzigtausend  Thaler,  festgesetzt  und  besteht  aus
fünfhundert  Aktien,  eine  jede  zu  fünfhundert  Thaler  Pr.  Kour.  gerechnet.

Auf  jede  dieser  Aktien  werden  Einhundert  Thaler  Pr.  Kour.  baar  eingeschossen,
  über  den  Rest  der  vierhundert  Thaler  aber  werden  nach  dem  Formulare
  ull  A.  trockene,  nach  achttägiger  Kündigung  ganz  oder  theilweise  zahlbare
  Wechsel  an  die  Direktion  oder  deren  Order  ausgestellt  und  niedergelegt.

Einen  höhern  Betrag,  als  die  von  der  Direktion  eingeforderten  Raten,
darf  kein  Aktionair  einzahlen.

Artikel  5.

Zur  Ermittelung  des  Gewinnes  wird  am  31.  Dezember  jedes  Jahres
die  Bilanz  der  Gesellschaft  abgeschlossen.  Der  reine  Gewinn,  welcher  sich  alsdann
  nach  Abzug  der  Verwaltungskosten,  der  bezahlten  Versicherungsgelder
und  sonstigen  Ausgaben  ergiebt,  wird  unter  die  Aktionaire  als  Dividende  vertheilt.

Versäumt  ein  Aktionair  die  Erhebung  über  vier  Wochen,  so  wird  die
Dividende  auf  seine  Gefahr  und  Koslen  in  der  Gesellschaftskasse  aufbewahrt
und  dabei  nur  ein  grobes  Versehen  vertreten.

Artikel  6.

Es  wird  jedoch  von  dieser  Dividende  ein  Theil  zur  Bildung  eines  Reservefonds
  zurückgesetzt,  und  zwar,  so  lange  bis  derselbe  25,000  Rthlr.  beträgt,
ein  Drittel,  und  von  da  ab,  bis  er  50,000  Rthlr.  erreicht  hat,  ein  Viertel.
Beträgt  der  Reservefonds  die  Summe  von  50,000  Rthlr.,  so  erhalten  die
Aktionaire  die  polle  Dividende.  Die  Zinsen  des  Reservefonds  wachsen  der
jährlichen  Einnahme  der  Gesellschaft  zu.

Artikel  7.

Verluste,  welche  die  laufenden  Einnahmen  übersteigen,  werden  zunächst
aus  dem  Reservefonds,  und  erst  wenn  dieser  erschöpft  ist,  aus  dem  Grundkapital
  gedeckt.  Die  zu  dem  Ende  erforderlichen  Nachschüsse  werden  von  der
Direktion  gleichmäßig  auf  sämmtliche  Aktien  erhoben  und  auf  den  Wechseln
abgeschrieben.

Ist  der  Reservefonds  oder  das  Grundkapital  solchergestalt  angegriffen  wor-(Nr.

  2569.)  *“;  den,
        <pb n="334" />
        —  218  —

den,  so  soll  der  kuͤnftige  noch  nicht  vertheilte  Gewinn  zur  Ergaͤnzung'  dieser  Fonds
verwendet  werden.  Es  kann  daher  eine  weitere  Vertheilung  des  vorhandenen,
so  wie  des  spaͤteren  Gewinnes  erst  dann  und  nur  in  soweit  Statt  finden,  als
der  ursprüngliche  Fonds  von  250,000  Rehlr.  und  der  vorhanden  gewesene  Reservefonds,
  letzerer  aber  unter  den,  im  Art.  6.  vorgeschriebenen  Maaßgaben,
durch  Aufsammlung  des  Gewinnes  herbeigeschafft  *

II.
Rechte  und  Pflichten  der  Aktionaire.
Artikel  8.
Kein  Aktionair  darf  über  zwanzig  Aktien  zu  gleicher  Zeit  besitzen.
Artikel  9.

Die  Aktien  werden  in  der,  nach  Anlage  B.  vorgeschriebenen  Form  ausgesertigt,

  gegen  Zahlung  des  baaren  Einschusses  und  Ablieferung  des  Art.  1.
qheichneten  Wechsels,  auf  den  Namen  des  Erwerbers  ausgefüllt,  in  das

Aktienbuch  eingetragen,  mit  der  fortlaufenden  Nummer,  welche  sie  im  letztern
erhalten  haben,  versehen  und  ausgereicht.

Spätere  Veränderungen  in  dem  Eigenthume  der  Aktien  werden  ebenfalls
  in  dem  Aktienbuche  vermerkt.  In  demselben  hat  jede  Aktie  ihr  besonderes
  Folium.  Nur  die  im  Aktienbuche  eingetragenen  Besitzer  werden  von  der
Gesellschaft  als  Aktionaire  anerkannt  uud  berücksichtigt,  und  muß  jeder  neuc
Erwerber  die  mit  jenen  gepflogenen  Verhandlungen  gegen  sich  gelten  lassen.

Die  Kosten  zum  Stempel  der  Aktien  und  Wechsel  trägt  jeder  Aktionair.

Artikel  10.

Die  Aktien  dürfen  nur  auf  wirkliche  Handlungsgesellschaften  oder  einzelne
  Individuen,  nicht  aber  auf  moralische  Personen  oder  mehrerc  Individnen
ausgestellt  werden.

Kaufmännische  Rechte  sind  nicht  Bedingung  des  Besitzes  der  Aktien,
jedoch  ist  jeder  auch  sonst  nicht  wechselfähige  Aktionair  der  Gesellschaft,  in  Bezug
  auf  die  derselben  ausgestellten  Wechsel,  wechselmaßig  verhaftet,  und  er
muß  jedenfalls  unbescholten,  dispositionsfahig  und  Inländer  sein.

Artikel  11.

Der  Gesellschaft  sieht  wegen  aller  Ansprüche  und  Forderungen  aus  dem
Gesellschaftsvertrage  gegen  jeden  Aktionair  das  Retentions=  und  Kompensations=Recht
  an  den  Oividenden  und  an  dem  Werthe  seiner  Aktien  ohne  alle
Einschrankung  und  selbst  für  den  Fall  zu,  daß  ihre  Forderung  noch  nicht
liquide  wäre.

Artikel  12.

Jede  Veränderung  in  dem  Eigenthum  der  Aktien  und  der  Uebergang
der  daraus  entspringenden  Rechte  und  Pflichten  auf  einen  andern,  als  den

ersten
        <pb n="335" />
        —  219  —

ersien  Inhaber,  sei  es  durch  Verfuͤgung  unter  Lebendigen  oder  von  Todeswegen
oder  aus  irgend  einem  andern  Titel,  erfordert  zur  Rechtsgültigkeit,  außer  der
geleglichen  Form,  die  schriftliche  Genehmigung  der  Direktion  der  Gesellschaft.

ründe  für  die  etwanige  Verweigerung  dieser  Genehmigung  anzugeben,  ist  die
Direktion  nicht  verpflichtet,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Falles,  wenn  ein
Abtionair,  welcher  Eigenthümer  einer  Handlung  isi,  diese  auf  eine  einzelne  Person
  vererbt,  der  Erbe  die  Handlung  fortsetzt,  und  die  Aktie  mit  dieser  auf  ihn
übergegangen  ist.

Artikel  13.

Wenn  von  dem  oder  den  Erben  eines  Aktionairs  oder  von  den  Theilnehmern
  einer  aufgelösien  Sozietät,  welche  bei  der  Gesellschaft  betheiligt  war,
binnen  sechs  Monaten,  vom  Todestage  oder  dem  Tage  der  Auflösung  der
Sozietät  an  gerechnet,  keine  Anträge  zur  Umschreibung  der  Aktic  eingehen,  oder
in  derselben  Frist  die  dazu  erforderlichen  Nachweise  nicht  beschafft  werden:  so
sieht  der  Direktion  frei,  ohne  Weiteres  die  Aktie  für  vakant  zu  erklären  und
damit  nach  den  desfallsigen  Besiimmungen  im  Artikel  15.  zu  verfahren.

Artikel  11.

Die  Exkluston  eines  Aktionairs  mit  der  Wirkung,  daß  die  Gesellschaft
ihn  seiner  Rechte  aus  der  Aktie,  insbesondere  seines  Antheils  an  dem  Gewinne
des  laufenden  Jahres,  für  verlusiig  zu  erklären  und  demgemäß  mit  der  Aktie
als  vakant  nach  Artikel  15.  zu  verfahren  befugt  ist,  tritt  ein:

a)  wenn  ein  Aktionair  des  Betruges  überführt  oder  gegen  ihn  rechtskräftig
auf  Ehrenstrafen  erkannt  ist;

b)  wenn  ein  Aktionair  in  Zahlungsunfähigkeit  verfällt;

Diese  wird  als  vorhanden  angenommen,  wenn  entweder  der  förmliche  Konkurs
oder  erbschaftliche  Liquidationsprozeß  über  das  Vermögen  des  Aktionairs  eröffnet
  oder  aus  einem  rechtskraftigen  Wechselerkenntnisse  Erekution  gegen  ihn
vollstreckt  isl,  oder  wenn  er  seinen  Gläubigern  eine  außergerichtliche  Behandlung
  angeboten  hat.

c)  Wenn  ein  Aktionair  die  Art.  1.  und  7.  erwähnten  Beiträge  und  Nachschüsse
  und  sonsiigen  Forderungen  der  Gesellschaft  viergehn  Tage,  nachdem
  er  erfahren,  daß  sie  fällig  sind,  nicht  entrichtet.

In  dem  letzteren  Falle  (lit.  c.)  hat  jedoch  die  Gesellschaft  die  Wahl,  anftatt
die  Exklusion  auszusprechen,  auch  nur  den  schuldigen  Betrag  von  dem  saumigen
Aktionair  wechselmäßig  einzuziehen  und  Ersatz  des  entsiandenen  Nachtheils  zu
fordern.

Isi  über  die  Fälligkeit  Streit,  so  muß  der  Aktionair  die  sireitige  Summe
mit  Vorbehalt  seines  Rechts  bei  der  Gesellschaftskasse  deponiren.

Im  Falle  der  Insolvenz  (lit.  b.)  dagegen  tritt  der  Verfall  der  Aktie  und
der  Verlust  der  Rechte  daraus  jederzeit,  sowic  die  Insolvenz  sich  darthur,  ein
und  die  Gesellschaft  isi  daher  nicht  verbunden,  sich  wegen  ihrer  durch  die  Aktie
und  die  noch  nicht  erhobenen  Diridenden  gedeckten  Anforderungen  auf  den
Konkurs  einzulassen.

(Nr.  25609.)  Ar-
        <pb n="336" />
        —  220  —

Artikel  15.

Sobald  in  den  vorgedachten  Fallen  (Art.  13.  14.)  eine  Vakanz  der  Aktie
entsteht,  muß  dieselbe  der  Gesellschaft,  geeignetenfalls  gegen  Retradition  des  deponirten
  Wechsels,  herausgegeben  werden,  um  sie  resp.  zu  kassiren  oder  durch  zwei
vereidete  Mäkler  an  der  Börse  zu  Berlin  für  Rechnung  und  Gefahr  des  bisherigen
  Aktionairs  oder  dessen  Rechtsnachfolgers  meistbietend  verkaufen  zu  lassen.
Den  übrigen  Aktionairen  steht  hierbei  das  Vorkaufsrecht  zu,  auch  isi  die  Zulassing
  eines  fremden  Erstehers  von  der  Genehmigung  der  Direktion  abhängig.

Läßt  sich  die  Aktie  zur  Zeit  nicht  solchergestalt  verdußern,  so  wird  sie,
bis  sich  eine  günstige  Gelegenheit  zum  Verkaufe  findel,  von  der  ganzen  Gesellschaft
  zu  dem,  beim  Abschlusse  des  laufenden  Jahres  aus  dem  Geschäftsbetriebe
sich  ergebenden  Werthe  übernommen.

Wird  aber  die  Herausgabe  der  Aktie  verweigert,  oder  geht  sie  binnen
14  Tagen  nach  behändigter  schriftlicher  Wifforderung  der  Oirektion  nicht  ein,
so  ist  letztere  befugt  und  verpflichtet,  die  vakante  Aktie  zu  annulliren,  sie  im
Aktienbuche  zu  sireichen,  daß  dies  geschehen,  zweimal,  mit  einem  Zwischenraume
von  mindestens  acht  Tagen,  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  eine  neuc,  mit
der  fortlaufenden  Nummer  des  Aktienbuches  versehene  Aktie  an  ihrer  Stelle
anszufertigen.

Mit  dem  Verkaufe  der  neuen  Abtie  wird  alsdann  wie  oben  verfahren.

Artikel  16.

Jeder  neue  Erwerber  einer  Aktie  ist  nicht  nur  verpflichtet,  sein  Eigenthum
  der  Oirektion  anzuzeigen,  in  das  Aktienbuch  eintragen  und  dies  auf  der
Aktie  vermerken  zu  lassen,  sondern  auch  die  Verbindlichkeiten  seines  Vorgängers,
so  weit  er  dieselben  rechtlich  überkommt,  zu  erfüllen,  über  den  noch  nicht  eingezahlten
  Beitrag  den  vorschriftsmäßigen  Wechsel  auszusiellen  und  sich  den
Beschlüssen  und  Verhandlungen  der  Gesellschaft,  die  bis  zur  Eintragung  seines
Eigenthums  gefaßt  oder  vorgenommen  worden,  sowie  aberhauyt  den  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Vertrages,  zu  unterwerfen.

Artikel  17.

Verloren  gegangene  Aktien  werden  auf  den  Antrag  und  auf  Kosien  des.
betreffenden  Aktionairs  von  der  Direktion  für  mortifizirt  erklärt,  durch  Duplikate
  ersetzt  und  solches  zweimal,  mit  einem  mindestens  achttägigen  Zwischenraume,
  oöffentlich  bekannt  gemacht.  Eingelieferte  beschädigte  Aktien  werden  ohne
Mortifizirung  von  der  Direktion  durch  Duplikate  ersetzt,  wenn  sie  als  die  für
die  betreffende  Person  ausgefertigten  Aktien  zu  erkennen  sind.

III.
Verfassung  der  Gesellschaft  und  Geschäftsverwaltung.

Artikel  18.

Das  Interesse  der  Gesellschaft  wird  wahrgenommen  durch:
1)  die  Generalversammlung  der  Aktionaire;  5
2)  die
        <pb n="337" />
        —  221  —

2)  die  ODirektion  und
3)  den  Bevollmächtigten.

A.  Generalversammlung.

Artikel  19.

Die  Generalversammlungen  werden  in  Berlin  gehalten  und  von  der  Direktion
  durch  zweimalige  öffentliche  Bekanntmachung,  die  letzte  spätestens  14  Tage
vor  dem  Zusammentritt,  einberufen.

Artikel  20.

Ordentliche  Generalversammlungen  sinden  alljahrlich  am  nächsten  Dienstage
  nach  dem  letzten  Februar  Statt.

In  diesen  werden  die  Verhandlungen  mit  dem  Vortrage  eines  Berichts
des  Vorsitzenden  der  Direktion  über  die  Geschäftsführung  des  verflossenen  Jahres,
  unter  Vorlegung  der  Bilanz  dieses  Jahres  und  des  Panes  zur  Vertheiling
  der  Dividenden,  eröffnet.  Sodann  werden  die  ctwanigen  unerledigt  gebliebenen
  Rechnungserinnerungen  des  Revisionsausschusses  erörtert  und  zur  Entscheidung
  der  Aktionaire  gebracht;  endlich  aber  wird  zu  den  nöthigen  Ergänzungswahlen
  der  Mitglieder  des  Revisionsausschusses  (Art.  25.)  und  der  Direktion,
  sowie  zur  etwa  erforderlichen  anderweiten  Wahl  des  Bevollmächtigken
geschritten,  und  über  sonst  noch  vorliegende,  zur  Entscheidung  der  Generalversanmn
  gehbrende,  oder  von  der  Direktion  dahin  verwiesene  Gegenstände  berathen.


Artikel  21.

Die  Gegenstände,  welche  nur  durch  den  Beschluß  der  ordentlichen  oder
einer  außerordentlichen  Generalversammlung  erledigt  werden  können,  sind:
a)  Abaͤnderungen  und  Ergänzungen  der  Statuten  und  der  Assekuranzrdnung;

5)  Srreitigheiten  zwischen  der  Direktion  und  dem  Bevollmächtigten,  worüber
der  Syndikus  schriftlichen  Vortrag  zu  halten  hat;
)  Anträge  einzelner  Aktionaire,  wenn  solche  mindestens  vierzehn  Tage  vorher
  bei  der  Direktion  angemeldet  sind;
)  Aupfhebung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen;
Tc)Wahl  und  etwanige  Entlassung  der  Mitglieder  des  Revisionsausschusses
und  der  Direktion,  sowic  des  Bevollmächtigten;
s)  die  Auflösung  der  Gesellschaft.
JZur  Gultigkeit  der  Beschlüsse  dd  a.  und  s.  ist  die  landesherrliche  Genehmigung
  erforderlich.
In  der  Einladung  zu  einer  außerordentlichen  Generalversammlung
muß  der  Gegenstand  der  Verhandlung  kurz  angedeutet  werden.

Artikel  22.

Ausnahmsweise  darf  auf  den  Antrag  des  Bevollmächsigten  eine  außerordentliche
  Generalversammlung  einberufen  werden,  wenn  zwischen  ihm  und  der
(Nr.  2569.)  Di-
        <pb n="338" />
        —  222  —

Direktion  eine  erhebliche  Meinungsverschiedenheit  entsteht,  die  durch  den  berathenden
  Ausspruch  des  Syndikus  nicht  beseitigt  werden  kann,  und  zugleich
wenigstens  zwei  Mitglieder  der  Direktion  seinem  Antrage  beitreten.

Artikel  23.

Einzelne  Aktionaire  haben  das  Recht,  eine  außerordentliche  Generalversammlung
  zu  verlangen,  wenn  wenigstens  dreißig  Stimmen  die  Absetzung
eines  Direktionsmitgliedes  oder  des  Bevollmächtigten  beantragen.

Artikel  24.

Wenn  die  Oirektion  bei  der  ihr  zustehenden  interimistischen  Suspension
eines  ihrer  Mitglieder  oder  des  Bevollmächtigten,  die  Berufung  der  nach  Artikel
  43.  alsdann  nothwendigen  Generalversammlung  über  die  dort  besiimmte
Frisi  hinaus  verzögert,  so  kann  diese  Einberufung  auf  das  schriftliche  Anmelden
des  Suspendirten  durch  drei  beliebige  Aktionaire  geschehen.

Artikel  25.

Behufs  der  den  Aktionairen  von  der  Direktion  über  die  Verwaltung
des  Gesellschaftsvermögens  und  die  Geschäftsführung  zu  legenden  Rechnung
wird  ein  Revisionsausschuß  ernannt.  Dieser  Ausschuß  besieht  aus  dreien,
mit  kbeinem  sonsiigen  Amte  bei  der  Gesellschaft  bekleideten  Aktionairen,  welche
ein  für  alle  mal  gewählt  und  bei  Vakanzen,  welche  durch  Tod,  Niederlegung
des  Amts,  Ausscheiden  als  Aktionaire  oder  sonst  entstehen,  ergänzt  werden,
und  es  hat  derselbe  den  Auftrag,  die  jährliche  Bilanz  und  Rechnungsabschlüsse
mit  den  betreffenden,  ihm  jederzeit  zur  Einsicht  vorzulegenden  Büchern,  Belaͤgen
und  Skripturen  der  Direktion  zu  vergleichen,  die  Rechnung  abzunehmen  uͤnd
nach  Richtigbesinden  die  Decharge  zu  ertheilen,  durch  welche  sodann  die  Oirektion
  gegen  alle  ferneren  Ansprüche  und  Verantwortlichkeiten  geschützt  isi.  Die
Aktionaire  —  einzeln  oder  zusammen  —  können  eine  andere  Rechnungslegung
nicht  verlangen;  sie  leisten  auf  eine  solche  ausdrücklich  Verzicht  und  begnügen
sich  mit  der  durch  vorstehendes  Verfahren  angeordneten  Art  derselben.

Artikel  20.

Abwesende  oder  an  persönlichem  Erscheinen  verhinderte  Aktionaire  dürfen
sich  in  den  Generalversammlungen  durch  einen  anderen  stimmfähigen  mit  schriftlicher
  Vollmacht  versehenen  Aktionair,  nicht  aber  durch  fremde  Personen,  vertreten
  lassen.

Schriftlich  eingeschickte  Abstimmungen  werden  nicht  zugelassen.  Es  darf
jedoch  Niemand  von  mehr  als  vier  Aktionairen  bevollmächtigt  werden  und  nicht
mehr  als  höchstens  zehn  Stimmen,  einschließlich  seiner  eigenen,  in  der  General-Versammlung
  repräsentiren.

Wer  weder  persönlich,  noch  durch  einen  hiernach  zulässigen,  gehörig
legitimirten  Stellvertreter  erscheint,  wird  der  jedesmaligen  Stimmenmehrheit
für  beitretend  erachtet.

Ar-
        <pb n="339" />
        —  223  —
Artikel  27.

Die  Beschluͤsse  werden,  wo  nicht  in  diesem  Statut  eine  ausdruͤckliche
Ausnahme  gemacht  ist,  nach  einfacher  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßt,
  welche  so  berechnet  wird,  daß  der  Inhaber  von

1  bis  Aktien  inkl.  —  eine  Stimme,

6  bis  10  Aktien  inkl.  —  zwei  Stimmen,

11  bis  15  Aktien  inkl.  —  brei  Stimmen,

16  bis  20  Aktien  inkl.  —  vier  Stimmen
hat.  Wenn  die  Stimmen  gleich  sind,  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,
ausgenommen  bei  den  Wahlen  der  Beamten,  bei  denen  im  Falle  der  Stuͤnmenleichheit
  das  Loos  entscheidet.  Durch  geheimes  Skrutinium  wird  nur  bei  der
Wadl  oder  Entlassung  eines  Beamten  gestimmt,  und  zwar  im  ersteren  Falle
durch  Stimmzettel,  im  letzteren  durch  Ballotement.

Artikel  28.

Den  Vorsitz  in  den  Generalversammlungen,  welche  stets  mit  Prüfung
der  Vollmachten  und  der  Legitimation  der  Anwesenden  beginnen  müssen,  führt
der  Vorsitzende  der  Direktion.

Ueber  jede  Versammlung  wird  von  dem  Syndikus  ein  Protokoll  geführt,
welches  von  diesem,  von  dem  Vorsitzenden,  von  mindestens  zwei  Direktoren  und
drei  Aktionairen  zu  vollziehen  ist,  und  das  Verzeichniß  der  Anwesenden  und
gehörig  vertretenen  Aktionaire  enthalten  muß.  »

Der  Inhalt  dieser  aufzubewahrenden  Protokolle  giebt  uͤber  jede  darin
enthaltene  Thatsache  vollen  Beweis  fuͤr  und  gegen  die  einzelnen  Aktionaire.

SO##

 

8.  Direktion.
Artikel  20.
Die  obere  Leitung  und  die  Verwaltung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft
ist  in  die  Hände  der  Derektion  gelegt  und  wird  theils  von  ihr  selbst,  theils
unter  ihrer  Kontrolle  von  den  Bevollmächtigten  geführt.

Artikel  30.

Die  Direktion  besteht  aus  fünf  Oirektoren,  für  welche  drei  Stellvertreter
gewählt  werden,  welche  für  jene  in  Behinderungsfällen  als  wirkliche  Mitglieder
der  Direktion  eintreten.  Die  Wahl  beider  geschieht  in  der  Generalversammlung
  auf  fünf  Jahre.  Jeder  Direktor  muß  Aktionair,  in  Berlin  wohnhaft
sein  und  mindestens  sechs  Aktien  besitzen,  welche  während  seiner  Amtsdauer  als
Kaution  unveräußerlich  in  der  Gesellschaftskasse  deponirt  bleiben.  Solche  Aktionaire,
  die  sich  bereits  früher  für  zahlungsunfähig  erklärt  hatten,  sind  nur  wählbar,
  wenn  sie  ihre  Gläubiger  für  volh  befriedigt  haben.  Weder  Vater  und
Sohn,  noch  Brüder,  noch  Theilnehmer  derselben  Handlung  können  gleichzeitig
fungirende  Direktoren  oder  Stellvertreter  sein.

Artikel  31.

Nach  Ablauf  des  ersten  Geschäftsjahres,  also  am  31.  Dezember  1842.,
Jahrgang  1845.  (Nr.  2569.)  34  schei-
        <pb n="340" />
        —  224  —

scheidet  jährlich  ein  Direktor  mit  einem  Stellvertreter  aus  und  wird  durch  neue
Wahl  ersetzt.  Bis  die  Reihe  im  Austritt  sich  gebildet,  entscheidet  darüber  das
Loos.  Die  Ausgeschiedenen  sind  wieder  wählbar.

Artikel  32.

Kein  Aktionair  ist  gezwungen,  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  anzunehmen.
Erklärt  sich  der  Gewählte  nicht,  wenn  er  anwesend  ist,  sofort  und  wenn  er
abwesend  isi,  binnen  drei  Tagen  nach  erlangter  Wissenschaft,  über  die  Annahme:
so  wird  angenommen,  daß  er  die  Wahl  ablehne,  und  es  rückt  derjenige  ein,
welcher  bei  der  Wahl  nächst  ihm  die  meisten  Stimmen  gehabt  hat.

Artikel  33.

Scheidet  ein  Direktor  im  Laufe  seiner  Amtsdauer  aus,  so  tritt  derjenige
Stellvertreter,  welcher  bei  der  Wahl  die  meisien  Stimmen  gehabt  hat,  statt
seiner  in  die  Direktion  ein.  Sind  aber  zwei  Oirektoren  ausgeschieden,  so  daß
nur  noch  ein  Stellvertreter  übrig  ist:  so  muß  die  Zahl  der  Stellvertreter  in
einer  binnen  längstens  vier  Wochen  anzuberaumenden  Gencralversammlung
ergänzt  werden.

Die  Stellvertreter  dürfen  zwar  jederzeit  den  Sitzungen  der  Dircktion
beiwohnen,  jedoch  nur  mit  berathender  Stimme.  Erst  in  Behinderungsfällen
der  Direktionsmitglieder  treten  sie  mit  vollem  Stimmrechte  an  deren  Stelle.
Es  dürfen  aber  nie  so  viel  Stellvertreter  zu  gleicher  Zeit  mit  Stimmrecht  einkreten,
  daß  nicht  den  Vorsitz  in  der  Oirektion  immer  ein  wirklicher  Oirektor  führt.

Artikel  34.

Die  Direktoren  wählen  sogleich  nach  ihrer  Einsetzung  einen  Vorsitzenden
und  dessen  Stellvertreter  aus  ihrer  Mitte.

Der  Vorsitzende  eroricht  und  präsentirt  die  eingehenden  Sachen,  vertheilt
die  laufenden  Geschäfte,  entweder  nach  einem  besiunmten  Turnus  oder  nach
Geschäftszweigen,  unter  die  Mitglieder,  beruft  die  Sitzungen,  leitet  in  denselben
die  Debatte  und  giebt  durch  seine  Stimme,  bei  etwa  vorhandener  Stimmengleichheit,
  den  Ausschlag.

Artikel  35.

Die  Direktion  hält  mindestens  zweimal  monatlich  Sitzung,  die  aus  drei
summfähigen  Mitgliedern  bestehen  muß,  um  gültig  beschließen  zu  können.  Es
geschieht  dies  durch  einfache  Stimmenmehrheit.  Ueber  jede  Sitzung  wird  ein
Protokoll  geführt,  und  zwar  entweder  von  dem  an  Jahren  jüngsien  Oirektor,
oder  bei  Anwesenheit  des  Syndikus,  welcher  auf  Verlangen  des  Vorsitzenden
jeder  Sitzung  beiwohnen  muß,  von  diesem.  Oas  Prokokoll  wird  von  den
amvesenden  Oirektionsmitgliederm  unterschrieben  und  giebt  vollen  Beweis  für
und  gegen  die  Direktoren.

Artikel  36.

·  DieTageskasseistnntctdemalleinigenVerschlnssedesBevollmcichtigten.
  Dagegen  muß  die  Registratur  und  die  Haupt-  und  Depositenkasse  der
e-
        <pb n="341" />
        —  225  —

Gesellschaft  in  einem  sichern  Lokale,  letztere  auch  in  einem  mit  drei  Schlössern
versehenen  eisernen  Kasten  aufbewahrt  werden.  Zu  diesem  haben  zwei  Direktionsmitglieder
  und  der  Bevollmächtigte  jeder  einen  verschiedenen  Schlüssel.

Artikel  37.

Der  Direktion  ist  die  beste  Nutzbarmachung  des  disponiblen  Gesellschafts-Bermögens
  überlassen.  Es  dürfen  jedoch  Gelder  durch  Ankauf  von  Staatspapieren
  gar  nicht  untergebracht  und  auf  wirkliche  Wechsel  nur  dann  ausgeliehen
  oder  diskontirt  werden,  wenn  solche  von  zweien  anerkannt  soliden  wechselfähigen
  Personen  als  Selbstschuldner  unterschrieben  oder  girirt  und  nicht
über  drei  Monate  lang  ausgestellt  sind.

Als  Unterpfand  dürfen  inlandische  Staatspapiere  nur  zehn  Prozent,
ausländische  Staatspapiere  und  in  den  Kourszettel  aufgenommene  Eisenbahn=Aktien
  nur  zwanzig  Prozent  unter  ihrem  Kourswerthe,  aber  nie  über  achtzig
Prozent  angenommen  werden.

Artikel  38.

Die  von  der  Direktion  auf  ein  einzelnes  Risiko,  nämlich  auf  ein  Gefaß
oder  ein  Geschirr  zu  versichernde  Summe  darf  ein  Maximum  von  sechs  Prozent,
bei  Eisenbahnzügen  aber  ein  Marimum  von  zehn  Prozent  des  Gesellschaftskapitals
  mit  Hinzurechnung  des  Reservefonds,  nicht  übersteigen.

Artikel  39.

Die  Oirektoren  erhalten  als  Honorar  für  ihre  Geschäftsführung  jährlich
zusammen  fünf  Prozent  des  reinen  Gewinnes  des  verflossenen  Jahres.  Die
Stellvertreter  bönnen  nur  dann,  wenn  sie  einen  Oirektor  länger  als  vierzehn
Tage,  oder  in  mehr  als  vier  auf  einander  folgenden  Sigung  en  vertreten,  einen
verhältnißmaßigen  Antheil  an  dieser  Remuneration  für  2  echmung  des  Vertretenen
  fordern.

Artikel  40.

Die  Direktoren  kommen  nur  für  ein  grobes  Versehen  auf.  Dagegen
haften  sie  für  alle  gemeinschaftlich  vorgenommenen  oder  auch  nur  vollzogenen
Amtshandlungen  solidarisch.  Eine  Ausnahme  findet  nur  binsichts  desjenigen
Mitgliedes  siatt,  welches  seine  abweichende  Meinung  schriftlich  zu  den  Akten
gegeben  oder  zu  Protokoll  hat  verzeichnen  lassen.

Artikel  41.

Die  Direktion  isi  unbeschränkt  Reprasentant  der  Gesellschaft.  Oie  jedesmaligen
  Mitglieder  derselben  werden  öffentlich  bekannt  gemacht,  und  dies  genügt
  zu  ihrer  offiziellen  Legitimation.  Schriftliche  Verhandlungen,  Erklärunge
  und  Ausfertigungen  sind  auch  dann  fuͤr  die  Gesellschaft  verpflichtend,  wenn
ie  nur  durch  die  Namensunterschrift  dreier  Direktionsmitglieder,  von  denen
das  eine  immer  ein  Direktor  sein  muß,  die  beiden  andern  aber  auch  Stellvertreter
  sein  koͤnnen,  vollzogen  werden.

(Nr.  2569)  345  Ar-
        <pb n="342" />
        —  226  —
Artikel  42.

Ein  Direktor  oder  Stellvertreter  darf  nur  wegen  der  in  Wechseln  deponirten
  #  des  Nominalbetrages  seiner  Aktien  (Art.  4.)  Schuldner  der  Gesellschaft
  sein.

Es  soll  daher,  wenn  auf  Wechseln,  welche  die  Gesellschaft  akquirirt,
Direktoren  und  Stellvertreter  als  Akzeptanten,  Giranten  oder  Trassanten  verhaftet
  sind,  deren  Name  bei  Prufung  und  Berechnung  der  im  Art.  37.  vorgeschriebenen
  dreifachen  Sicherheit  nicht  mitgezahlt  werden.

Artikel  43.

Außer  durch  Tod,  Exklusion  und  durch  Alles,  wodurch  die  Mitgliedschaft
  überhaupt  endet,  hört  man  auf  ODirektor  zu  sein:

a)  durch  Ablauf  der  bestummten  Zeit,  jedoch  erst  nach  der  zunächsi  darauf
folgenden  ordentlichen  Generalversammlung,  und  wenn  in  dieser  nicht
die  Wiederwahl  erfolgt;

b)  durch  freiwilligen  Austritt,  nach  vorangegangener  schriftlicher  dreimonatlicher
  Aufkündigung;

c)  durch  Entlassung.

Diese  kann  jedoch  nur  von  der  Generalversammlung  ausgesprochen
werden,  nachdem  entweder  von  den  uͤbrigen  Direktionsmitgliedern  oder  von  wenigstens
  dreißig  Stimmen  der  Aktionaire  (Art.  23.)  eine  schriftliche  Anklage
angebracht,  der  Angeklagte  mit  seiner  Vertheidigung  gehört  und  von  dem  Syndikus
  schriftlicher  Vortrag  darüber  gehalten  ist.  Zur  Gültigkeit  des  desfallsigen
  Beschlusses  ist  jedoch  eine  Stimmenmehrheit  von  mindestens  drei  Viertel
der  anwesenden  oder  gehörig  vertretenen  Aktionaire  erforderlich.

Die  Direktion  darf  den  Angklagten  schon  vorher  von  seiner  Funktion
entbinden,  jedoch  muß  dann  binnen  acht  Wochen  eine  außerordentliche  Generalversammlung
  zur  Entscheidung  einberufen  werden.

Als  Gründe  der  Entsetzung  sollen  außer  der  rechtskräftigen  Verurtheilung
  zu  Kriminalstrafen  insbesondere

a)  der  Verdacht  eigennütziger  Bevortheilung  der  Gesellschaft;

b)  wiederholte  und  absichtliche  Nichtachtung  der  Statuten  und.  Beschlüsse
der  Generalversammlung,

P)  wiederholte  Versäumniß  der  Sitzungen  ohne  Angabe  von  Hinderungsründen
  und  überhaupt  alles  dasjenige  gelten,  was  der  Tendenz  der
Geiellschaft  geradehin  zuwiderläuft.

Diese  Gründe  sind  indeß  nur  Beispiele,  die  das  Ermessen  der  General=Versammlung
  in  einzelnen  Fällen  nicht  binden  sollen.

C.  Bevollmächtigter.

Artikel  41.

Der  Bewvollmächtigte  wird  ebenfalls  durch  die  Generalversammlung  auf
Vorschlag  der  Direktion  erwählt.  Nach  Ablauf  der  jedesmal  zu  besiummenden
Frisi  ist  er  wieder  wählbar.  Er  muß  in  Berlin  wohnhaft,  Mitglied  der  Börsen-Kor-
        <pb n="343" />
        —  227  —

Korporation  und  Eigenthümer  von  wenigsiens  zehn  Aktien  sein,  die  während
seiner  Geschäftsführung  unveräußerlich  und  als  Kaution  in  der  Gesellschafts-Kasse
  deponirt  bleiben.  Besitzt  der  Gewählte  weniger  als  zehn  Aktien  und
kann  diesen  Betrag  nicht  binnen  acht  Tagen  ergänzen:  so  muß  er  das  Fehlende
  binnen  gleicher  Frist  baar  oder  in  inländischen  öffentlichen  Papieren  niederlegen,
  widrigenfalls  die  Wahl  für  nicht  geschehen  erachtet  wird.

Solche  Aktionaire,  die  sich  bereits  früher  für  zahlungsunfähig  erklärt
gaten,  und  nur  dann  wählbar,  wenn  sie  ihre  Gläubiger  für  voll  befriedigt
  haben.

9  In  Behinderungsfällen  wird  der  Bevollmächtigte  durch  einen  der  Direktoren,
  der  durch  Uebereinkunft  mit  den  übrigen  Direktionsmitgliedern  bestimmt
wird,  vertreten.  Mit  der  Remuneration  des  letztern  wird  es  wie  mit  der  Remuneration
  der  Stellvertreter  der  Oirektoren  gehalten,  dieselbe  jedoch  nur  von
der  Tantièmc,  nicht  von  dem  fesien  Gehalte  des  Bevollmächtigten  berechnet.

Artikel  45.

Der  Bevollmächtigte  selbst  erhält  eine  durch  die  Generalversammlung  zu
bestimmende  Remuneration,  theils  in  festem  Gehalte,  theils  in  einem  Antheile
an  dem  reinen  Gewinn  der  Gesellschaft.  «

Die  Kosten  seines  Büreaus  werden  besonders  von  der  Direktion  festgesetzt
  und  vergütigt.

Artikel  40.

Der  Bevollmächtigte  wohnt  den  Sitzungen  der  Oirektion  bei,  hat  aber
der  Regel  nach  nur  eine  berathende  Stimme.  Der  Direktion  sieht  es  frei,
ihm  auch  in  andern  Fällen  volles  Stimmrecht  beizulegen.

Artikel  47.

Der  Bevollmächtigte  ist  mit  der  speziellen  Leitung  des  laufenden  Geschäfts
und  mit  Ausführung  der  Beschlüsse  der  Oirektion  beauftragt.  Er  leitet  die
Büreauarbeiten,  besorgt  die  Buchführung,  kontrolirt  die  Agenten  der  Gesellschaft,
  kontrasignirt  die  Aktien  und  zeichnet  die  Polizen,  empfängt  Prämien
und  quittirt  darüber,  zeichnet  Ristornoscheine  und  verwaltet  die  laufende  Geschaftskasse,
  die  er  jedoch,  sobald  der  Bestand  die  Summe  von  eintausend
Thalern  erreicht  hat,  an  die  Direktion  abzuliefern  verpflichtet  ist.

Vierteljährlich,  am  ersten  jedes  Quartals,  hat  er  der  Direktion  Rechnung
abzulegen.  Diese  ist  jedoch  ermächtige,  auch  außerdem  zu  jeder  Zeit  die  Reoision
  der  laufenden  Kasse  zu  veranlassen.

Seinc  besondern  Pflichten  bleiben  der  von  der  Direktion  zu  ertheilenden
Instruktion  vorbehalten.

Artikel  45.
·  Was  in  den  Artikeln  40.,  42.  und  43.  fuͤr  die  Direktionsmitglieder  be—
stimmt  isi,  gilt  auch  von  dem  Bevollmächtigten,  nur  daß  sein  freiwilliger,  Aus-(Nr.
  2369.)  tritt
        <pb n="344" />
        —  228  —

tritt  erst  nach  sechsmonaklicher  schriftlicher  Kündigung  und  nicht  vor  Ablegung
der  vierteljährlichen  Rechnung  erfolgen  darf.

.  Syn  dikus.

Artikel  49.

Der  Direktion  und  dem  Bevollmächtigten  sieht  ein  mit  unbeschränkter
richterlicher  QOualisikation  versehener  Syndikus  zur  Seite,  der  die  Gesellschaft
in  allen  Rechtsangelegenheiten  unterstützen  und  in  geeigneten  Fällen  vertreten
muß.  Seine  Anstellung  geschieht  durch  die  Direktion.  Beschließt  sie  mir  mindestens
  vier  Stimmen  gegen  eine  seine  Entlassung,  so  kann  dieselbe  jederzeit  nach
sechsmonatlicher,  auch  ihm  freistehender  schriftlicher  Aufkündigung  erfolgen.

Wie  bereits  oben  gedacht,  hat  er  an  allen  Generalversammlungen  und
an  denjenigen  Direktionssitzungen,  zu  welchen  er  eingeladen  wird,  Theil  zu
nehmen,  die  ihm  durch  dieses  Statut  überwiesenen  Geschäfte  auszuführen,  die  von
der  Gesellschaft  abzuschließenden  Verträge,  Urkunden  und  Instruktionen  zu  entwerfen,
  die  sonst  von  ihm  in  besonderen  Fällen  erforderten  rechtlichen  Gutachten
  abzugeben  und  überhaupt  Alles  zu  thun,  was  in  dem  Zwecke  seiner
Anstellung  liegt.  Er  hat  nur  berathende  Stimme.  Soweit  er  demnach  überhaupt
  vertretungspflichtig  ist,  haftet  er  in  gleichem  Maaße  wie  die  Direktoren
und  der  Bevollmächtigte.

Agenten.

Artikel  50.

Die  allgemeinen  und  besonderen  Pflichten  der  Agenten  werden  einer  von
der  Direktion  zu  erlassenden  Instruktion  vorbehalten,  welche  sie  auf  Erfordern
vorzuzeigen  verpflichtet  sind.

Ihre  Anstellung  geschieht  durch  die  Direktion  mit  Zuziehung  des  Bevollmächtigten,
  der  hierbei  ausnahmsweise  volles  Stimmrecht  hat.  (Art.  40.)

IV.
Schlichtung  von  Streitigkeiten.
Artikel  51.

Die  Entscheidung  aller  Streitigkeiten,  sowohl  zwischen  der  Direktion  und
den  gesammten  Aktionairen,  als  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Versicherten,
soll  durch  inländische  Schiedsrichter  in  Berlin  erfolgen.

Jeder  Theil  ernennt  zu  diesem  Ende  einen  Schiedsrichter.  Macht  er
innerhalb  acht  Tagen  nach  der  ihm  zugegangenen  schriftlichen  Aufforderung
des  anderen  Theils  hiervon  nicht  Gebrauch,  so  wird  er  seines  Wahlreches  verlustig
  und  der  andere  Theil  ernennt  beide  Schiedsrichter.  „

Können  diese  sich  über  die  Enrscheidung  nicht  vereinigen,  so  erwählen  sie
einen  Obmann,  dessen  Stimme  sodann  den  Ausschlag  giebt.  Beim  Mangel

einer
        <pb n="345" />
        —  229  —

einer  Einigung  uͤber  die  Person  des  Obmannes  ernennt  Jeder  einen  solchen,
und  es  entscheidet  zwischen  Beiden  das  Loos.  Wird  von  einem  der  Schiedsrichter
  die  Ernennung  des  Obmannes  länger  als  acht  Tage  verzögert,  so  entscheidet
  der  Obmann  des  anderen  Theils.

Ein  Aktionair  darf  weder  zum  Schiedsrichter  noch  zum  Obmann  ernannt
werden;  geschieht  dies  dennoch,  so  ist  es  so  anzusehen,  als  wenn  die  Ernennung
ganz  unterlassen  wäre.

Dem  schiedsrichterlichen  Ausspruche  werden  zunächst  und  hauptsächlich
die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Vertrages  und  der  Assekuranzordnung  zu
Grunde  gelegt,  und  wenn  diese  nicht  ausreichen,  die  Bestimmungen  des  Allgemeinen
  Prenßischen  Landrechts  und  der  Gerichtsordnung,  sowie  die  dieselben
ergänzenden  und  erläuternden  Bestimmungen.

Gegen  diesen  schiedsrichterlichen  Ausspruch,  welchem  die  Kraft  und  Wirkung
  eines  gerichtlichen  rechtskräftigen  Urtheils  nach  §.  173.  Tit.  2.  Th.  I.
der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  beigelegt  wird,  findet  keines  der  in  der  Gerichtsordnung
  bezeichneten  Rechtsmittel  der  Appellation,  des  Rekurses,  der  Revision
  oder  Restitution,  noch  das  Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsbeschwerde  nach
den  Verordnungen  vom  14.  Dezember  1833.  und  6.  April  1839.,  sondern  nur
die  Nichtigkeitsklage  nach  G.  172.,  17/1.,  175.  Tit.  2.  Th.  I.  der  Allgemeinen
Gerichtsordnung  Statt.

V.
Von  der  Auflösung  der  Gesellschaft.

Artikel  52.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  erfolgt,  außer  den,  in  den  G.  ö.  7.
und  25.  des  Gesetzes  über  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  gedachten
Fällen,  wenn

a)  dieselbe  nach  dem  jedesmaligen  Ablaufe  eines  Zeitraumes  von  zehn  zu
zehn  Jahren  in  der  ordentlichen  Generalversammlung  des  zunachst
vorhergehenden  Jahres  durch  einfache  Stimmenmehrheit  beschlossen  wird,
oder

h)  eine  Anzahl  von  Aktionairen,  welche  mindestens  drei  Viertel  der  gesammten
  Aktien  besitzt,  die  Aufloͤsung  verlangt,  oder  endlich

c)  das  Grundkapital  durch  Verluste  bis  uͤber  die  Haͤlfte  aufgezehrt  ist,
jedoch  mit  Vorbehalt  der  gesetzlich  erforderlichen  landesherrlichen  Genehmigung.


Artikel  33.

In  den  Faällen  des  Art.  32.  lit.  b.  und  c.  muß  die  Direktion  binnen
längstens  vier  Wochen  eine  außerordentliche  Generalversammlung  berufen,  um
über  die  Auflösung  zu  b.  durch  die  festgesetzte  Stimmenmehrheit  von  drei  Viertel,
zu  c.  in  der  gewöhnlichen  Art  zu  beschließen.

(Nr.  2560.)  Ar-
        <pb n="346" />
        —  230  —

Artikel  54.

Mit  der  Auflösung  der  Gesellschaft  hören  auch  die  Funktionen  sämmtlicher
  Beamten  der  Gesellschaft  ohne  weitere  Entschädigung  von  selbst  auf  und
hat  in  dieser  Beziehung  der  Beschluß  der  Auflösung  die  Wirkung  einer  gehörig
erfolgten  Kündigung.  r

VI.
Bestimmungen  über  bffentliche  Bekanntmachungen.
Artikel  55.
Alle  in  diesem  Statute  vorgesehenen  öffentlichen  Bekanntmachungen,  Einberufungen
  und  Aufforderungen  sind  für  die  dabei  Betheiligten  rechtsverbindlich
und  haben  die  Kraft  besonders  behändigter  Erlasse,  wenn  sie  in  die  beiden  Berliner

  Zeitungen,  die  Haude  und  Spenersche  und  die  Vossische,  oder  beim  Eingehen
  derselben,  in  die,  welche  resp.  an  ihre  Stelle  getreten,  inserirt  werden.

VII.
Schlußbestimmungen.
Artikel  56.
Diejenigen  Modifikarionen  und  Zusätze  zu  dem  Gesellschaftsvertrage  und
der  Assekuranzordnung,  welche  etwa  noch  als  Bedingung  der  landesherrlichen
Genehmigung  aufgestellt  werden  mochten,  sollen,  nachdem  sie  von  der  Direktion

angenommen  worden,  für  die  Gesellschaft  eben  so  bindend  sein,  als  wenn  sie
wörtlich  in  diesem  Starute  enthalten  wären.

Artikel  57.

Als  gegenwärtige  Direktoren  der  Gesellschaft  werden  die  Kaufleute
Herr  Stadtrath  H.  Keibel,

Dr.  Jacobson,

A.  Guilletmot,

S.  Herz,
Lion  M.  Cohn,
als  deren  Stellvertreter:

Herr  H.  A.  W.  Humblot,
Julius  Bloch,
-  Rarl  Denant;

unn  m

als  Bevollmächtigter:
Herr  Kommerzienrath  F.  W.  Behrendt;
als  Mitglieder  des  Ropisionsausschusst,
Herr  George  Pratorius,
*  J.  G.  Lubow,
=  C.  F.  Punschel,
hier-
        <pb n="347" />
        —  231  —

hierdurch  mit  dem  Bemerben  anerkannt,  daß  von  den  Direktoren  die  Herren
A.  Guillemot  und  S.  Herz,  nach  Bestimmung  des  Looses,  am  Schlusse  resp.
des  ersten  und  des  zweiten  Geschäftsjahres  ausgeschieden  waren  und  wiedererwählt
  sind;  ferner,  daß  von  den  Stellvertretern  die  Amtsdauer  des  Herrn
H.  A.  W.  Humblot  vom  Beginne  des  ersten  Geschäftsjahres  ab,  die  des  Herrn
Julius  Bloch  vom  Beginne  des  zweiten  und  die  des  Herrn  Karl  Denant  vom
dritten  Geschäftsjahre  ab,  zu  berechnen  ist;  endlich,  daß  der  Bevollmachtigte
bis  zur  orbantlichen  Generalversammlung  des  Jahres  1847.  gewählt  worden.

A.  Formular  zum  Wechsel.

Berlin,  den  Für  Rthlr.  400  Preuß.  Kourant.
Nach  achttägiger  Kündigung  zahle  ich  in  Berlin  gegen  diesen  meinen
Solawechsel  an  die  Order  der  Oirektion  der  Berliner  Land=  und  Wassertransport-Versicherungsgesellschaft
  die  Summe  von  Vierhundert  Thalern  Preußisch  Kourant,
  nach  dem  Münzfuße  von  17604.  in  5  bis  ½  Stücken,  und  zwar,  nach
Verlangen  der  Oirektion,  in  ganzer  oder  getheilter  Summe.  Den  Werth  erhalten
  und  leiste  zur  Verfallzeit  prompte  #ahne  nach  Wechselrecht.
Auf  mich  selbst,  hier  und  aller  Vollständiger  Vor=  und  Zuname
Orten,  wo  ich  anzutreffen  bin.  (als  Eigenthümer  der  Handlung  2c.).

B.  Formular  zur  Aktie.

No.  Thaler  500  Preuß.  Kourant.
Fol.  des  Aktienbuches
Akti  e
der

Berliner  Land=  und  Wassertransport-Versicherungsgesell  schaft
über  Reichsthaler  fünfhundert  Preuß.  Kourant  in  1  à  ½
nach  dem  Munzfuß  von  1704.

Der  Eigenthümer  dieser  Aktie,  Herr  (Stand,  Name,  Wohnort)  hat
mittelst  derselben  einen  verhältnißmäßigen  Anspruch  auf  den  Fonds,  die  Jinsen
und  Gewinnaustheilungen  der  Berliner  Land=  und  Wassertransport-Versicherungsgesellschaft
  nach  Maaßgabe  des  Gesellschaftsvertrages.

Diese  Aktie  kann  ohne  ausdrückliche,  darauf  zu  vermerkende  Genehmigung
der  Direktion  mit  rechtlicher  Wirkung  für  die  Gesellschaft  auf  einen  Anderen
nicht  übertragen  werden.

Berlin,  den  ten
Die  Direktion  der  Berliner  Land=  und  Wassertransport-Versicherungs-Gesellschaft.

S

Der  Bevollmächtigte.
Jahrgang  1845.  (Nr.  2369.)  35  Asse-
        <pb n="348" />
        Assekuranzordnung.

Artikel  1.
Die  Berliner  Land=  und  Wassertransport-Versicherungsgesellschaft  übernimmt

  auf  dem  Europäischen  Kontinent  mit  Ausschluß  der  Türkei,  Spaniens,
Portugals  und  Griechenlands,  und  auf  denjenigen  Seestrecken,  welche  zur
nothwendigen  Wasserverbindung  zweier  Orte  dienen,  und  mittelst  Flußfahrzeuen
  befahren  werden  können,  auf  ihre  Gefahr  und  Rechnung  und  gegen  eine
Her  vorauszubezahlende  Prämie,  Versicherungen  auf  Güter  und  Waaren  aller
Art  während  ihres  Transports,  derselbe  geschehe  zu  Wasser  auf  Flüssen,  Kanälen,
  Binnenseen  und  Haffen,  mittelst  Dampf=  oder  Segelschiffen,  oder  zu
Lande  auf  Eisenbahnen,  Chausseen,  Landstraßen  und  überhaupt  auf  jedem
öffentlichen  Wege  durch  Dampfkraft,  Posten,  Lohn=  oder  Frachtfuhren.

Auch  übernimmt  die  Gesellschaft  Versicherungen  für  zum  Transport  bestimmte
  Güter  auf  Kähnen  im  Winterstande.

Es  soll  jedoch  niemals  Pulver  und  ungelöschter  Kalk,  und  überhaupt
keine  Waare  in  einem  Fahrzeuge  oder  Geschirre,  in  welchem  einer  von  diesen
beiden  Gegensiaänden  geladen  isi,  versichert  werden.

Jede  Verheimlichung  dieses  Umstandes  macht  die  Versicherung  ungültig,
wenn  der  Versicherte  darum  gewußt  hat.  Oie  Gesellschaft  hat  überdies  das
Recht,  in  anderen  ginzelnen  Fällen  nach  ihrem  Ermessen  Versicherungen  zurückzuweisen
  oder  deren  Annahme  von  besonderen  mit  dem  Versicherten  vereinbarten
Bedingungen  abhängig  zu  machen,  ohne  daß  ihr  zugemuthet  werden  darf,  Gründe
dafür  anzugeben.

Artikel  2.
Die  Gesellschaft  übernimmt  im  Berhältniß  (pro  rata)  zur  versicherten
Summe  den  Verlust  und  Schaden,  welchen  das  versicherte  Gut  auf  der  destimmten

  Tour  und  in  den  zum  Transport  eingeräumten  Fristen  in  folgenden
Fällen  erleidet:

A.  Während  der  Reise  zu  Wasser,
den  Schaden  durch  Schiffbruch,  Stranden,  Stoßen,  Untersinken  und  Umschlagen
  der  Schiffe,  ins  Wasserfallen  und  Werfen  der  Ladung,  An=  und  Uebersegelung,
  ferner  durch  Wind  und  Wetter,  Feuer  am  Bord,  Ueberschwemmung,
Eisgang  und  Treibeis,  so  wie  durch  andere  Wasserunfälle,  auch  bei  der
Dampfschiffahrt  den  Schaden,  der  an  den  Waaren  durch  die  Maschinerie  und
die  Kessel  entsteht.

B.  Während  der  Reise  zu  Lande.

den  Schaden  durch  Blitzstrahl,  Feuer  jeder  Art,  Wasser,  Wolkenbrüche,  Austreten
  der  Gewässer,  Ueberschwemmungen,  Schneefall,  Eisgang  und  Eisbruch,
Schneelawinen,  Brücken=  und  Straßeneinsturz,  Umwerfen  der  Fuhrgeschirr  und

allen
        <pb n="349" />
        —  233  —

Fallen  der  Güter  ins  Wasser  und  in  Abgründe,  wenn  ein  solcher  Schade  dem
Gute  auf  der  Axe  im  Freien  zustößt.

Artikel  3.
Die  Gesellschaft  vergütet  auch  im  Falle  eines  Unglücks  im  Verhältniß
(bro  räla)  zu  der  versicherten  Summe  und  bis  zum  Belauf  derselben  die  Rettungskosten,
  sie  mögen  Erfolg  gehabt  haben  oder  nicht,  die  Aus=  und  Wiedereinladungs-,
  Ab=  und  Aufladungs=  und  Aufbewahrungskosten.
ind  die  Waaren  in  Folge  eines  Unglücksfalles  auf  Lager  gebracht,  so
haftet  die  Gesellschaft  während  der  Lagerung  beim  Landtransporte,  wenn  eine
Frisi  bestimmt  ist,  48  Stunden  nach  der  Abladung;  wenn  indessen  keine  Frist
besiimmt  ist  und  beim  Wassertransporte,  so  lange  r-*r(  Gut  lagert;  die  Gesellschaft
  ist  jedoch  berechtigt,  dem  Versicherten  auf  ihr  beliebige  Weise  die  versicherten
  Gegenstände  nach  dem  Bestimmungsort  zu  liefern.

Artikel  4.
Dagegen  leistet  die  Gesellschaft  für  die  durch  den  Unglücksfall  herbeigeführte
  Verzögerung  in  dem  Versandt  der  Waaren  und  für  den,  aus  diesem
Grunde  dem  Eigenthümer  erwachsenen  Schaden  keinen  Ersatz.

Artikel  5.

Die  Gesellschaft  haftet  ferner  nicht  für  Beraubung,  Diebstahl,  Untreue
der  Schiffer  und  Fuhrleute  und  ihrer  Untergebenen  für  alle  Folgen  des
Schleichhandels  oder  unrichliger  Deklarationen,  für  Konfiskation,  Plünderung
und  Beschlagnahme  auf  Befehl  einer  Macht,  Krigsereignisse,  Repressalien  und
bürgerliche  Unruhen.

Hat  der  Versicherte  zur  Ein-,  Aus=  oder  Durchfahrt  verbotene  Waaren
der  Gesellschaft  verschwiegen,  oder  ihr  auch  nur  das  Verbot  nicht  angezeigt,
so  geht  er  seines  Anspruchs  auch  in  Ansehung  der  etwa  unverbotenen  Waaren
  verlustig.

Artibel  6.

Ebenso  wenig  findet  ein  Ersatz  wegen  desjenigen  Schadens  Statt,  welcher
verursacht  worden  ist  durch  fehlerhafte  Terlabung)  Packung,  schlechte  Fastage
und  Emballage  und  schlechtes  Verdeck  der  Schiffsgefäße,  durch  Anfressen  und
Benagen  von  Mäusen,  Ratten  und  Ungeziefer,  durch  Auslaufen,  Bruch,  Rost  und
überhaupt  natürlichen  Verderb  der  Güter,  sei  es,  daß  solcher  aus  innern  Fehlern
oder  Mängeln  oder  durch  außere  Einflusse  der  Fäulniß,  der  Nässe  (mit  Ausnahme
  der  Fälle  Art.  2.  a.),  des  Frostes  und  der  Hitze  entsiehen.

Artikel  7.

«  Der  Versicherte  verliert  allen  und  jeden  Anspruch  an  die  Gesellschaft,
ncht  zur  durch  betrügliches  Verfahren  und  absichtliche  Verheimlichung,  sonern
  auch,

(Nr.  2509.)  355  a)  wenn
        <pb n="350" />
        —  234  —

a)  wenn  er  durch  eignes  vertretbares  Versehen  oder  durch  freiwilligen  Aufenthalt
  während  der  Fahrt  zu  einem  Unglücksfalle,  für  welchen  die  Gesellschaft
  nach  obigen  Grundsätzen  haftet,  Anlaß  gegeben  hat;

b)  wenn  er  auf  die  assekurirten  Güter,  mit  Ausnahme  der  gesetzlich  zulässigen
  Fälle,  anderweitige  Versicherung  genommen  hat  oder  nimmt  und
dies  der  Gesellschaft  sofort  anzuzeigen  unterläßt;

c)  endlich  wenn  er  es  versaumt,  entweder  den  erlittenen  Schaden  oder  auch
nur  ein  solches  Ereigniß,  welches  nach  dem  natürlichen  Laufe  der  Dinge
bei  mangelnder  Vorkehrung  einen  Schaden  zur  Folge  haben  kann,  binnen
  24  Stunden  oder  unter  Abwesenden  mit  nächster  Post  nach  erlangter
  Wissenschaft,  der  Direktion  oder  dem  nachsten  Agenten  schriftlich  anuzeigen,
  geeigneten  Falles  die  zu  treffenden  Maaßregeln  mit  diesen  zu

erathen,  nach  ihrer  Anweisung  zu  verfahren  und  inzwischen  Alles  vorzukehren,
  was  zur  Fesisiellung,  Abwendung  oder  Minderung  des  Schadens
  gereichen  kann.

Auf  bereits  versicherte  Waaren  sind  Nachversicherungen  gestattet.

Artikel  8.

Der  Schade  wird,  wenn  die  einzelnen  Kollis  unter  besonderer  Werth-Angabe
  versichert  sind,  nach  dem  Versicherungsbetrage  jedes  einzelnen  beschädigten
  Kollis,  sonst  aber  stets  nach  der  Totalsumme  der  ganzen  versicherten
Parthie  berechnet.

Artikel  9.

Die  Versicherung  erfolgt  nach  der  Angabe  des  Versicherten  und  muß
jederzeit  außer  der  Natur  und  dem  Werthe  der  Waaren,  die  Quantitat,  die
Zeichen  und  Nummern  der  Kollis,  den  Namen  des  Schiffseigners  und  Steuermanns
  oder  Fuhrherrn  und  Frachtführers,  sowie  den  Namen  des  Schiffes  oder
die  Nummer  des  Kahnes  nebst  der  Strecke  oder  Zeit,  für  welche  die  Versicherung
  geschehen  soll,  enthalten.

Artikel  10.

Wenn  jedoch  der  Versicherte  noch  nicht  im  Stande  ist,  die  erforderlichen
speziellen  Angaben  zu  machen,  so  wird  die  Versicherung  auf  die  bloße  Anzeige
der  Natur  der  Waare,  ihres  ungefähren  Werthes  und  Quantums,  sowie  des
Ortes  der  Einladung  und  Bestimmung  gegeben.  Bei  Empfang  der  Art.  9.
vorgeschriebenen  Bezeichnungen  ist  jedoch  der  Versicherte  gehalten,  seine  mangelhafte
  Erklärung  binnen  21  Stunden  unter  Anwesenden,  oder  mit  nächsier  Post
unter  Abwesenden  zu  vervollständigen.  Oie  Prämie  wird  nach  der  vorläufigen
Werthangabe  entrichtet  und  bei  Vervollsiändigung  dieser  Angabc  ein  etwaniger
Zuschuß  bezahlt.

Artikel  11.

Nothwendige  Ablichtungen  und  Umladungen  während  des  Transports
sind  unter  allen  Umständen  gestattet.  A
0  -
        <pb n="351" />
        —  235  —

Artikel  12.

Isi  der  zu  vertretende  Schade  durch  die  Schuld  des  Schiffers,  Fuhr—-mannes,
  ihrer  Oienstleute  oder  eines  Dritten  entstanden  oder  vergrößert,  so
haftet  dennoch  in  allen  diesen  Fällen  die  Gesellschaft  zunächst  und  behält  sich
nur  den  Regreß  an  den  Schuldigen  vor;  dagegen  liegt  dem  Versicherten  ob,
den  besiehenden  Vorschriften  gemäß,  alle  geeignete  Mittel  zur  wirksamen  Verfolgung
  des  Beschädigers  vorlausig  anzuwenden  und  jedenfalls  dem  schuldigen
Schiffer  oder  Fuhrmann  die  bedungenen  Frachtgelder,  deren  vorschußweise  Zahlung
  weder  ganz  noch  zum  Theil  berücksichtigt,  sondern  immer  als  auf  seine
Gefahr  geschehen  betrachtet  wird,  einzubehalten  und  sich  auf  die  Entschädigung
amechnen  zu  lassen.

Artikel  1.3.

Gegen  Zahlung  der  Vergütungssumme  an  den  Versicherten  tritt  die
Gesellschaft  in  alle  Rechte  desselben  gegen  den  Beschädiger,  ohne  daß  es  dazu
einer  Vollmacht  oder  ausdrücklichen  Zession  bedarf.

Artikel  14.

Auf  die  Prämien,  welche  bei  der  Versicherung  eingeschrieben  sind,  wird
in  der  Regel  kein  Nachlaß  bewillige,  sollte  jedoch  in  der  Bestimmung  der
Waaren  späterhin  eine  Aenderung  erfolgen,  oder  die  Versicherung  wegen  einer
über  den  vollen  Werth  der  Waare  ohne  Schuld  des  Versicherten  anderweit
geschlossenen  Versicherung  ganz  zurückgenommen  werden,  so  bleibt  der  Direktion
überlassen,  dem  Versicherten  eine  billige  Vergütung  auf  die  gezahlte  Prämie
zu  leisten.

Artikel  15.

Die  Gefahr,  welche  die  Gesellschaft  übernimmt,  beginnt  mit  der  Zeichnung
  der  Versicherung  oder  falls  letztere  schon  vor  dem  Einladen  gezeichnet
ist,  beim  Landtransport  mit  dem  Abgange  des  zur  Reise  bestimmten  Hauptgeschirres,
  beim  Wassertransport  dagegen  mit  dem  Augenblicke,  wo  das  versicherte
  Gut  vom  Lande  abgehr,  um  in  das  Transportgefaß  selbst,  oder  in
leichtere  zur  Einschiffung  dienende  Fahrzeuge  gebracht  zu  werden.

Die  Gefahr  endigt,  wenn  eine  Frisi  bestimmt  ist,  um  die  Mittagssiunde
des  bestummten  Tages,  wenn  keine  Frist  bestimmt  ist,  beim  Landtransport  mir
dem  Augenblicke,  wo  das  Gut  den  in  dem  Bersicherungsdokumente  bemerkten
Beslimmungsort  erreicht,  beim  Wassertransport  mit  dem  Angenblicke,  wo  das
Gut  an  seinem  angegebenen  Bestimmungsorte  auf  dem  Erdboden  ruhr.

Bewirkt  jedoch  der  Schiffer  die  Ausladung  nicht  binnen  längstens  funfzehn
  Tagen  nach  der  Ankunft,  so  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft.

Artikel  16.

Lautet  die  Verbindlichkeit  auf  mehrere  durch  „und“  verbundene  Orte
zugleich,  ohne  daß  eine  bestimmte  Zeit,  entweder  für  die  ganze  Versicherung
oder  für  jeden  Aufenthaltsork  festgesetzt  ist,  so  läuft  sie  nach  einem  zebntaͤgigen

(N..  2560.)  Auf-
        <pb n="352" />
        —  236  —

Aufenthalte  an  jedem  einzelnen  Orte  ab,  und  muß  bei  Verlust  des  Rechts
auf  fernere  Entschaͤdigung  erneuert  werden.

Artikel  17.

Bei  Verungluͤckung  eines  Schiffes  oder  Geschirres  ist  der  Versicherte
verpflichtet,  auf  Erfordesn  durch  Manifeste  des  Schiffers,  Verladungsscheine,
Frachtbriefe,  Krahnregister  oder  auf  andere  Art,  den  Beweis  zu  führen,  daß
dieselben  Güter,  deren  Bezahlung  er  verlangt,  wirklich  in  dem  verunglückten
Fahrzeuge  oder  Geschirre  enthalten  waren.

Artikel  18.

Die  Entschädigung  wird  zwar  in  der  Regel  nach  Verhältniß  der  in  der
Versicherungsurkunde  angegebenen  Summe  geleister.  Sollte  sich  aber  gegründeter
  Verdacht  erheben,  daß  der  Werth  der  verunglückten  oder  beschädigten
Waaren  zu  hoch  angegeben  sei,  so  hat  der  Versicherte  den  wirklichen  Werth
zu  erweisen.  Dies  geschieht  nach  der  Wahl  der  Gesellschaft:  entweder
durch  Vorlegung  der  Faktura  mit  Hinzurechnung  von  10  Prozent  imaginairen
Gewinn,  wenn  die  Versicherung  ausdruücklich  darauf  geschlossen  ist,  und  der
Transportkosten  bis  zu  dem  Orte,  wo  sich  das  Unglück  ereignet  hat;

oder  nach  dem  nöthigenfalls  unter  Zuziehung  sachversiändiger  Taratoren
festzustellenden  Marktpreise,  den  die  Waare  an  ihrem  Besiimmungsorte  am  Tage
des  Unglücks  hatte,  jedoch  unter  Abrechnung  der  bis  zu  diesem  Orte  entsiehenden
  Kosien.  Nur  der  also  ermittelte  Werth  wird  bis  zum  Betrage  der  gezeichneten
  Summe  ersetzt.

Artikel  19.

Wenn  sich  ein  Unglucksfall  an  versicherten  Gütern  zu  Wasser  oder  zu
Lande  creignet  hat,  so  kann  die  Gesellschaft  doch  nur  dann  in  Anspruch  genommen
  werden,  wenn  durch  Augenschein,  durch  obrigkeitliche  Artesie  und  durch
eidliche  Aussagen  glaubwürdiger  Zeugen  ermittelt  worden,  daß  wirklich  ein  solches
  Ereigniß,  für  welches  die  Bersicherung  eingegangen,  auf  der  Fahrt  vorgefallen
  isi,  und  daß  hierdurch  das  versicherte  Gur  den  Schaden  erlitten  hat,
zu  dessen  Ersatz  die  Gesellschaft  aufgeforderr  wird.  Die  Kosten  dieser  Ermit-*n
  erstatter  die  Gesellschaft,  wenn  sie  überhaupt  zur  Entschadigung  verpflichtet
  ist.

Artikel  20.

Wemn  der  Empfänger  des  versicherten  Guts  von  solchen  während  der
Reise  stattgehabten  Vorfällen  Kenntniß  erhalten  hat,  woraus  zu  vermuthen
isi,  daß  irgend  ein  Theil  der  Ladung  verdorben  oder  beschädigt  isi,  oder  wenn
der  Schade  bei  der  Ankunft  außerlich  sichtbar  ist,  so  darf  er,  bei  Verlust  seines
  Anspruchs  auf  Entschädigung,  das  Gut  nicht  übernehmen,  bevor  die  Untersuchung
  und  Würdigung  durch  Sachverständige,  im  Beisein  des  Schiffers  oder
Fuhrmannes,  geschehen  ist.  4
Ar-
        <pb n="353" />
        —  237  —

Artikel  21.

Der  Versicherte  ist  nur  berechtigt,  beim  Landtransport  bei  einem  uͤber
50  Prozent,  beim  Wassertransport  bei  einem  über  10  Prozent  der  versicherten
Summen  betragenden  Schaden  das  beschädigte  Gut  der  Gesellschaft  zu  überweisen.


Artikel  22.

Schäden,  sowie  gänzlicher  Verlust  der  versicherten  Güter  werden  binnen
4  Wochen  nach  erfolgter  Rchultung  und  Feststellung  des  Schadens  oder  Verlustes,
  gegen  Zurückgabe  der  mit  einer  Quittung  versehenen  Versicherungs-Urkunde
  in  Berlin  baar  ohne  allen  Abzug  von  der  Gesellschaft  ausgezahlt.

Artikel  23.

Die  Entscheiduug  aller  Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den
Versicherten  soll  durch  inländische  Schiedsrichter  in  Berlin  erfolgen.

Jeder  Theil  ernennt  zu  diesem  Ende  einen  Schiedsrichter.  Macht  er
innerhalb  acht  Tagen  nach  der  ihm  zugegangenen  schriftlichen  Aufforderung
des  andern  Theils  hievon  nicht  Gebrauch,  so  wird  er  seines  Wahlrechts  verlustig,
  und  der  andere  Theil  ernennt  beide  Schiedsrichter.

Können  diese  sich  über  die  Entscheidung  nicht  vereinigen,  so  erwählen  sie
einen  Obmann,  dessen  Stimme  sodann  den  Ausschlag  giebt.  Beim  Mangel
einer  Einigung  über  die  Person  des  Obmannes  ernennt  jeder  einen  solchen,
und  es  entscheidet  zwischen  beiden  das  Loos.  Wird  von  einem  der  Schiedsrichter
  die  Ernennung  des  Obmanns  länger  als  acht  Tage  verzögert,  so  entscheidet
  der  Obmann  des  andern  Theils.

Ein  Aktionair  darf  weder  zum  Schiedsrichter,  noch  zum  Obmann  ernant
werden;  geschieht  dies  dennoch,  so  ist  es  so  anzusehen,  als  wenn  die  Ernennung
ganz  unterlassen  wäre.

Dem  schiedsrichterlichen  Ausspruche  werden  zunächst  und  hauptsächlich
die  Vorschriften  der  Statuten  und  dieser  Assekuranzordnung  zu  Grunde  gelegt,
und  wenn  diese  nicht  ausreichen,  die  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Preußischen
Landrechts  und  der  Gerichtsordnung,  sowie  die,  dieselben  ergänzenden  und  erläuternden
  Bestimmungen.

Gegen  diesen  schiedsrichterlichen  Ausspruch,  welchem  die  Kraft  und  Wirkung
  eines  gerichtlichen  rechtskräftigen  Urtheils  nach  F.  17.3.  Tit.  2.  Th.  1.
der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  beigelegt  wird,  findet  keines  der,  in  der  Gerichtsordnung
  bezeichneten  Rechtsmitkel  der  Appellation,  des  Rekurses,  der  Revision
  oder  Restitution,  noch  das  Rechtsmittel  der  Nichtigkeilsbeschwerde  nach
den  Verordnungen  vom  14.  Dezember  1833.  und  6.  April  1839.,  sondern  nur
die  Nichtigkeitsklage  nach  G.  172.  174.  175.  Tit.  2.  Th.  I.  der  Allgemeinen
Gerichtsordnung  Statt.

(Hier  folgen  die  Unterschriften.)

 

(Nr.  2549—  2570.)  (Nr.  2570.)
        <pb n="354" />
        —  2238  —

(Nr.  2570.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  28.  Maͤrz  1845.,  wegen  der  zu  den  Pommerschen
  Pfandbriefen  für  den  Zeitraum  von  fünf  Jahren  auszugebenden  Zins-Koupons
  und  Talons.

A-  Ihrem  Berichte  vom  10.  d.  M.  habe  Ich  ersehen,  daß  die  durch  Meine
Order  vom  11.  Juli  1838.  (Gesetzsammlung  p.  365.)  unter  11.  ertheilten
Vorschriften  wegen  der  von  4  zu  4  Jahren  auszugebenden  Zinskoupons  zu
den  Pommerschen  Pandbriefen  und  wegen  Aushändigung  neuer  Koupons-Serien
  an  den  Inhaber  des  letzten  Koupons  (Stichkonpons)  in  der  Ausführung
  zu  Mißständen  Anlaß  gegeben  haben;  Ich  will  daher  nach  dem  Antrage
des  im  vorigen  Jahre  versammelt  gewesenen  engeren  Ausschusses  der  Pommerschen
  Landschaft  hierdurch  genehmigen:

1)  daß  die  neuen  Koupons-Serien,  anstatt  von  4  zu  4  Jahren,  künftig  von
5  zu  5  Jahren  ausgegeben  werden;

2)  daß  die  neue  Koupons-Serie  fortan  nicht  mehr  dem  Inhaber  des  letzten
  Koupons  (Stichkonpons),  sondern  dem  Präsentanten  des  zu  diesem
Zweck  besonders  mit  der  Koupons-Serie  auszugebenden  Talons  auszuhändigen
  ist,  wenn  nicht  der  Inhaber  des  Pfandbriefes  Protest  dagegen
eingelegt  hat,  und

3)  daß  die  Bestimmungen,  welche  Meine  Order  vom  11.  Juli  1838.  unter
  11.  in  Ansehung  der  bisherigen  Stichkoupons  enthält,  auf  die  an
deren  Stelle  tretenden  Talons  Anwendung  finden.

Diese  Meine  Order  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.
Berlin,  den  28.  März  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister,  Grafen  v.  Arnim.
        <pb n="355" />
        —  239  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Jr.  13.——1

 

(Jr.  2571.)  Allerhöchstes  Privilegium  vom  4.  April  1845.,  wegen  anderweiter  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Berliner  Stadtobligationen  zum  Betrage  von
1,500,000  Thalern.

*
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  von  dem  Magistrat  Unserer  Residenzstadt  Berlin  darauf  angetragen
  worden  ist,  Behufs  Beschaffung  der  Geldmittel  für  die  neue  Gas-Erleuchtungs-Anstalt
  außer  den  schon  früher  ausgefertigten  Stadtobligationen
noch  anderweitig  solche,  auf  den  Inhaber  lautende  und  mit  Zinsscheinen  versehene
  Obligationen  zum  Betrage  von  1,500,000  Rthlr.,  geschrieben  Einer  Million
  Fünfmalhunderttausend  Thalern  aussiellen  zu  dürfen,  wollen  Wir,  da  bei
diesem  Antrage  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl,  als  der  Gläubiger
sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemaäßheit  des  §F.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungs-Verpflichtung
  an  jeden  Inhaber  enthalten,  zur  Ausstellung  von  Obligationen
zum  Gesammtbetrage  von  1,500,000  Thalern,  geschrieben  Einer  Million  und
Fünfmalhunderttausend  Thalern  Kourant,  welche  nach  anliegendem  Schema
auszufertigen  und  mit  drei  und  ein  halb  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  sind,
durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  Landesherrliche  Genehmigung  mit  der
rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die
daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Ueberktragung  des  Eigenthums  nachweisen
  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.  Die  neuen  Obligationen  sollen
in  folgenden  Appoints  ausgefertigt  werden:

500  Stück  zu  1000  Thaler  unter  Lilt.  A.  und  den  Nr.  741  —  1,240  einschließl.

2,)000  200  D  29  4
2000  100  E.  0P00—  s,oo0o
12,000  22  .  G.  13,001  —27,000

Jahrgang  1845.  (Nr.  2571.)  36  Die
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Mai  1845.
        <pb n="356" />
        —  240  —

Die  Tilgung  der  Seitens  der  Gläubiger  nicht  zu  kündigenden  Obligationen
  soll  in  der  Weise  Statt  finden,  daß  vom  1.  Januar  1852.  an,  ein
Prozent  des  Schuldkapitals  und  die  ersparten  Zinsen  der  amortisirten  Obligationen
  zur  Tilgung  verwendet  und  die  einzulösenden  Obligationen  entweder
durch  Ankauf  oder  nach  der,  durchs  Loos  bestimmten  Folgeordnung  getilgt
  werden.

Durch  vorstehendes  Privilegium,  welches  Wir,  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen,  wird  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  in
keinerlei  Weise  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  übernommen.

Gegeben  Berlin,  den  4.  April  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Arnim.  Flotrtwell.

Schema
        <pb n="357" />
        —  241  —

Schema  fuͤr  die  neuen  Obligationen.

    

Litt.  *i
Neue
Berliner  Stadt-Obligation
über
Reichsthaler  Pereußisch  Kourant.
Ausgefertigt
in  Gemäcßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums
vom...........................  1845
(Gesetz-Sammlung  für  1845.  S.  ....  ...  )

Wir  Ober-Burgermeisier,  Bürgermeister  und  Rath  hiesiger  Königlichen  Hauptund
  Residenzstadt  urkunden  und  bekennen  hiermit,  daß  der  Inhaber  dieser
Schuldverschreibung  die  Summe  von

deren  Empfang  wir  bescheinigen,  an  die  Stadrgemeinde  von  Berlin  zu
fordern  hat.

Die  auf  drei  und  ein  halb  Prozent  festgesetzten  Zinsen  sind  am  1.  Januar
und  1.  Juli  jeden  Jahres  fällig  und  werden  nur  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten
  halbjahrigen  Zinskoupons  gezahlt.

Das  Kapital  wird  durch  Amortisation  berichtigt  werden,  weshalb  eine
Kündigung  Seitens  des  Gläubigers  nicht  zulässig  ist.  Für  die  Sicherheit  des
Kapitals  und  der  JZinsen  haftel  das  Gesammtvermögen  der  Stadt.

Diejenigen  Zinsen,  welche  nicht  in  den  nächsten  vier  Jahren,  nachdem
sie  zahlbar  waren,  erhoben  worden,  sind  der  Stadt  verfallen  und  sollen  zu
milden  Zwecken  verwendet  werden.

Berlin,  den  ten  18

Ober-Bürgermeister,  Bürgermeister  und  Rath  2c.

 

(Tr.  2571—2572.)  (Nr.  2572.
        <pb n="358" />
        —  242  —

(Nr.  2572.)  Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  Bestaͤtigung  der  Statuten  des  Aktien-Vereins
  für  die  Reichenbach-Nimptscher  Chaussee.  Vom  29.  April  1845.

D.  Königs  Majestat  haben  die  von  dem  Aktienvereine  für  die  Reichenbach-Nimptscher
  Chaussee  unterm  27.  Dezember  1844.  aufgestellten,  gerichtlich  vollzogenen
  Statuten  durch  Allerhöchsie  Order  vom  11.  d.  M.  zu  bestätigen  geruht.

Berlin,  den  29.  April  1845.

Der  Finanzminister.
Flottwell.
        <pb n="359" />
        —  243  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  14.  —

 

r.  2573.)  Deklaration,  betreffend  die  Berechnung  der  Laudemien  von  Grumstücken,
welchen  Reallasten  abgelöset  worden  sind.  Vom  25.  April  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  r.  .

erkldren  zur  Beseitigung  entstandener  Zweifel  auf  den  Antrag  Unseres  Staats-Ministeriums,
  nach  Anhörung  Unserer  getreuen  Stände  und  nach  vernommenem
Gutachten  Unseres  Staatsraths,  für  sämmtliche  Provinzen  der  Monarchice,  in
welchen  das  Allgemeinc  Landrecht  Gesetzeskraft  hat,  was  folgt:
Sind  Diensic,  Abgaben,  Grundgerechtigkeiten  oder  andere  Lasien,  welche
auf  cinem  Grimdsiück  ruhen,  von  dem  bei  Besitzveränderungen  ein  in
cinem  aliquoten  Theilec  des  Erwerbspreises  oder  Taxwerthes  bestehendes
Laudemium  (Lehmvaare,  Weinkauf,  Gewinngeld  u.  s.  w.)  entrichtet  werden
  muß,  durch  Kapital  abgelöset  worden,  so  isi  bei  Berechnung  des
Laudemiums  in  allen  spätern  Entrichtungsfällen  das  Ablösungskapital
von  dem  Erwerbspreise  oder  Tarwerthe  des  Grundstücks  (Allg.  Landrecht
  Th.  I.  Tit.  18.  W.  720.  und  727.  bis  729.)  in  Abzug  zu  bringen.
Dieser  Abzug  findet  jedoch  nicht  Statt,  wenn  das  Grundstück  von
dem  Besitzer  einseitig  ohne  Einwilligung  des  Landemialberechtigten  mit  den
abgelöseten  Diensien,  Abgaben  u.  s.  w.  belastet  worden  ist.  (S.  722.  .  a.  O.)
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  25.  April  1845.

(I.  S)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  v.  Savigny.  Gr.  v.  Arnim.  Flottwell.  Uhden.

Beglaubigt:
Bode.

Jahrgang  1845.  (Nr.  2573—2574.)  37  (Nr.  2574.)

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  30.  Mai  1845.
        <pb n="360" />
        —  244  —

(Nr.  2574.)  Allerhöchste  Besttigungsorder  vom  7.  Mai  1845.,  die  Statuten  des  Aktien-Vereins
  des  zoologischen  Gartens  bei  Berlin  und  der  damit  verbundenen
zoologischen  Gesellschaft  betreffend;  vom  27.  Februar  d.  J.

A.  Ihren  Bericht  vom  27.  März  c.  will  Ich  die  unterm  27.  Februar  d.  J.
gerichtlich  vollzogenen,  hierbei  zurückgehenden  Statuten  des  Aktienvereins  des
zoologischen-  Gartens  bei  Berlin  hierdurch  bestätigen  und  zugleich  dem  Verein
für  die  Dauer  seines  Bestehens  an  dem  in  Meiner  Order  vom  8.  September
1841.  näher  bezeichneten  Theil  der  ehemaligen  Fasanerie  von  80  Morgen
162,5  □URuthen  Flächen-Inhalt,  die  im  Allgemeinen  Landrecht  Th.  I.  Tit.  22.
§.  243  bis  246.  namhaft  gemachten  Rechte  eines  Superficiarius  ausdrücklich
  übertragen,  dagegen  aber  an  die  im  §.  18.  der  Statuten  für  den  Fall  der
Auflösung  des  Vereins  bedungene  Rückgewähr  des  obgenannten  Grundstücks
noch  die  Maaßgabe  knüpfen,  daß  auch  die  mit  dem  Grundstück  übergebenen
Baulichkeiten  und  die  Umzaunung  restituirt,  oder  deren  Werth  erstattet  werden
  müssen.

Berlin,  den  7.  Mai  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  Eichhorn.

 

Statuten

des  Aktienvereins  des  zoologischen  Gartens  bei  Berlin  und  der  damit
verbundenen  zoologischen  Gesellschaft.

Se  Majestät  der  König  haben  Allerhöchsi  Ihre  landesväterliche  Sorge
für  die  Vermehrung  der  wissenschaftlichen  Hülfsmictel  dadurch  Allergnadigst  zu
bethatigen  geruht,  daß  Sie  den  Bestrebungen  einiger  Freunde  der  Naturwissenschaft,
  einen  zoologischen  Garten  in  der  Nähe  der  Residenz  zu  begründen,
huldreichen  Schutz  und  Untersiühung  geschenkt  haben.

Nachdem  durch  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  21.  Januar  1841.
die  ersten  kommissarischen  Einleitungen  zur  Begründung  einer  solchen,  zunachst
der  Wissenschaft  gewidmeten  Anlage  getroffen  waren,  ist  durch  den  Allerhöchsten
Kabinetsbefehl  vom  8.  September  1841.  der  grôßte  Theil  der  bisherigen  Fasanerie
  im  Thiergarten  mit  den  darauf  befindlichen  Gebäuden  und  Einfriedigungen
  von  Sr.  Königlichen  Majestät  für  den  gedachten  Zweck  auf  die  Dauer

es
        <pb n="361" />
        —  245  —

des  Bestehens  der  Unternehmung  bestimmt,  die  Leitung  der  Letzteren  einer  zu
stiftenden  Privatgesollschaft  übertragen,  und  für  die  ersten  Anlagekosten  ein  Vorschuß
  von  15,000  Rrhlr.,  welcher  durch  Kabinetsbefehl  vom  16.  August  1843.
um  10,000  Rthlr.  vermehrt,  also  auf  zusammen  25,000  Rthlr.  erhöht  worden
ist,  huldreichst  bewilligt  worden.

Des  Königs  Majeuent  haben  außerdem  geruht,  dem  Unternehmen  den
größten  Theil  der  auf  der  Pfaueninsel  noch  vorhandenen  Thiere  und  die  Behälter
  für  dieselben  zu  schenken.

Der  für  den  zoologischen  Garten  besiimmte  Theil  der  Fasanerie  ist  nebst
dem  Beilaß  der,  zur  Organisation  des  Unternehmens  ernannten  Koniglichen
Kommission  übergeben,  und  es  sind  von  dieser  nach  Bewirkung  der  nöthigen
baulichen  Einrichtungen  und  Gartenanlagen,  nach  Uebersiedelung  der  Thiere
von  der  Paueninsel,  die  erforderlichen  Einrichtungen  und  weiteren  Thierankaufe
angeordnet  worden,  so  daß  bereits  am  1.  August  1844.  die  Eröffnung  des
zoologischen  Gartens  hat  bewirkt  werden  können.

Zur  Erfüllung  der  in  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  zoologischen
Gartens  getroffenen  Allerhöchsten  Anordnungen  sind  gegenwärtig,  unter  Vermittelung
  der  für  die  Organisation  des  Unternehmens  ernannten  Königlichen
Kommission  und  unter  vorläufiger  Genehn  igins  des  hohen  Königlichen  Ministeriums
  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  elzinalangelegenheiten  die  Unterzeichneten,
  in  Gemäßheit  und  Kraft  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.
zu  einem  .

Aktienverein
des  zoologischen  Gartens
bei  Berlin

zusammen  getreten,  und  haben  sich,  unter  Vorbehalt  Allerhöchster  Koniglicher
Konfirmation,  durch  gerichtliche  Vollziehung  des  nachstehenden  Statuts,  zu
einer  anonymen  Gesellschaft  mit  Korporationsrechten  konstituirt.

Abschnitt  I.

Zwecke  des  Aktienvereins  und  der  damit  verbundenen  zoologischen
Gesellschaft  in  Berlin.

S.  1.

Die  Zwecke  des  Aktienvereins  sind  zunächst  die  BVerwaltung  des  Gesellschaftsvermögens,
  namentlich  die  Erhaltung  und  Vervollkommnung  des  zoologischen
  Garfens  in  den  von  Sr.  Königlichen  Majesiät  demselben  zu  Supersefr-Eigenthumerecheen
  (Allg.  Landrecht  Th.  I.  Tit.  22.  W.  243.  bis  210.)
überwiesenen  Bestandtheilen  des  bisherigen  Fasanengartens  bei  Berlin.

§.  2.

Derselbe  wird  demnchst,  nach  erlangter  Allerhöchsier  Konsirmation,  eine
zoologische  Gesellschaft  stiffen,  um  in  Verbindung  mit  derselben  durch  die  vor-(Nr.
  2574.)  37  *  han-
        <pb n="362" />
        —  246  —

handene  und  moͤglichst  zu  vermehrende  Sammlung  lebender  Thiere,  wissenschaftliche
  Beobachtungen  und  Untersuchungen  und  kuͤnstlerische  Studien  zu  foͤrdern,
und  naturhistorische  Kenntnisse  im  Volke,  namentlich  dadurch  Unterstuͤtzung  des
Jugendunterrichts  zu  verbreiten.

g.  3.

Der  Sitz  des  Aktienvereins  ist  in  Berlin,  und  dessen  persoͤnliches  Forum
mit  Allerhoͤchster  Koͤniglicher  Genehmigung  das  Kammergericht  daselbst.  Hierdurch
  wird  jedoch  in  der  Realgerichtsbarkeit  der  demselben  zu  Superfiziarrechten
gehörigen,  und  der  späterhin  etwa  eigenthümlich  zu  erwerbenden  Grundstücke
nichts  geändert.

Abschnitt  II.
Rechte  und  Pflichten  der  Aktionairs.

g.  4.

Der  Aktienverein  besteht  aus  den  Eigenthümern  von  höchstens  Fünf
Hundert  Aktien,  welche  Zahl  nur  durch  General-Versammlungsbeschluß  und
unter  Genehmigung  des  vorgesetzten  Königlichen  Ministerii  vergrößert  werden
  darf.

Zu  seiner  Konstituirung  genügt  die  Unterzeichnung  von  Funfzig  Aktien.

g.  5.

Die  Aktien  lauten  auf  je  Ein  Hundert  Thaler  Preußisch  Kourant.

Dieselben  werden  nach  Einzahlung  des  vollen  Aktienbetrages  auf  den
VNamen  des  ersten  Unterzeichners  ausgefertigt.  Sie  werden  demselben  gegen
Ruͤckgabe  des  Quittungsbogens  ausgehaͤndigt,  und  sind  durch  schriftliche  Zefsion,
deren  Aechtheit  der  Vorstand  zu  prüfen  nicht  verpflichtet  ist,  so  wie  durch  Eintragung
  in  das  Aktienbuch  auf  Antrag  des  Zedenten,  übertragbar.

(Gesetz  vom  9.  November  1843.  F.  12.)
K.  ö.

Durch  die  Vollziehung  dieses  Statuts  und  der,  nach  dessen  Allerhöchster
Konfirmation  zu  eröffnenden  weiteren,  Subskriptionsliste  übernimmt  jeder  Aktionair
  die  Verpflichtung,  den  Betrag  der  gezeichneten  Aktie  in  fünf  gleichen
Raten  zur  Kasse  des  Märienvereins  einzuzahlen,  und  zwar

die  erste  Rate  von  20  Rchhlr.  für  jede  Aktie  bei  Vollziehung  des  Statuts

oder  der  Subskriptionslisic  an  den  Schatzmeister  des  Aktienvereins  gegen

4406  von  demselben  auf  einen  besonderen  Quittungsbogen  zu  ertheilende

uittung,
die  folgenden  vier  Raten  werden  von  dem  Vorstande  des  Aktienvereins
  durch  schriftliche  Aufforderungen  in  Summen  von  je  Zwanzis
ha-
        <pb n="363" />
        —  247  —

Thalern  und  in  Fristen  ausgeschrieben,  von  denen  je  zwei  mindestens
sechs  Monate  auseinander  liegen  muͤssen.

EStatt  der  vorbezeichneten  Einzahlung  in  fuͤnf  Terminen  steht  es  den
Aktionairs,  welche  dies  vorziehen,  auch  frei,  den  vollen  Betrag  der  Akltien  sogleich
  einzuzahlen,  und  zwar  bis  zur  Ausfertigung  der  Aktien  gegen  Interimsquittung.


Die  Uebertragung  des  Rechts  auf  noch  nicht  volleingezahlte  Aktien  ist
nur  unter  den  Bedingungen  des  §.  13.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.
zulässig.
S.  7.
Die  Verbindlichkeit  der  Aktionairs  zur  prompten  Einzahlung  des  Aktienbetrages
  tritt  an  den  im  vorigen  Paragraphen  bezeichneten  Verfalltagen  ohne
vorgängige  weitere  Aufforderung  ein.

.  8.

Jeder  Aktionair,  der  seiner  Zahlungsverbindlichkeit  nicht  entspricht,  wird
in  den  nächsien  acht  Tagen  nach  der  Verfallzeit  an  die  Leisiung  der  rückstandigen
  Zahlung  im  Laufe  des,  auf  den  Verfalltag  folgenden  Kalendermonats
schriftlich  erinnert,  und  hat,  wenn  auch  dieser  Monat  ohne  Zahlung  verstreicht,
das  Recht  auf  die  gezeichneren  Aktien  dergestalt  verwirkt,  daß,  ohne  Rückerstattung
  der  dem  Vereine  als  Konventionalstrafe  anheimfallenden,  bereits  geleisteten
Einschüsse,  jenes  Recht  und  sein  Name  un  Aktienbuche  gelöscht  werden.

.  9.

Kein  Aktionair  ist  dem  Aktienvereine  oder  dessen  Gläubigern,  über  den
eingezahlten  Betrag  seiner  Aktie  hinaus,  zu  irgend  einer  Zahlung  oder  Erstatlung
  verpflichter.  (Gesetz  vom  9.  November  1843.  S.  15.  10.  und  18.)

S.  10.

Dagegen  entsagen  die  Aktionairs  hierdurch,  zur  Förderung  der  Zwecke  des
Aktienvereins,  ausdrücklich  dem  Rechte,  die  etwanigen  Verwaltungsüberschüsse
unter  sich  zu  vertheilen;  —  sie  überlassen  vielmehr  diese  Ueberschüsse  dem  Akkienvereine
  und  begnügen  sich  mit  der  ihnen  durch  den  §.  11.  zugesicherten  Berechtigung
  und  resp.  Dividende.

g.  11.

Ein  und  derselbe  Aktionair  darf  nicht  mehr  als  fuͤnf  Aktien  besitzen.
Dafuͤr  werden  ihm  nachstehende  Vortheile  gewaͤhrt:

a)  fuͤr  die  erste  dieser  Aktien  erhaͤlt  der  Esgenthlmer,  so  lange  er  im  Besitze
der  Aktie  isi,  für  seine  Person  und  für  vier  seiner  Angehbrigen  (F.  40.)
freien  Eintritt  in  den  zoologischen  Garten  siatt  der  Dividende;

b)  für  dic  zweite,  dritte,  vierte  und  fünfte  in  einer  Hand  befindliche  Aktie
wird  aus  den  reinen  Revenüen  der  Unternehmung  eine  Dividende,  die
jedoch  drei  und  ein  halb  Prozent  jährlich  nicht  übersteigen  darf,  enrrichtet.

(Tr.  2573.)  Die
        <pb n="364" />
        —  248  —

Die  festgestellte  Dividende  verjährt  in  vier  Jahren  nach  der  am  1.  Oktober
  jeden  Jahres  eintretenden  Verfallzeit.
Der  freie  Eintritt  (a)  beginnt  mit  der  Unterzeichnung  der  Mtie:
Der  Anspruch  auf  die  Dividende  (b.)  mit  dem  auf  die  Aushändigung
der  Aktie  folgenden  Kalenderjahre.

g.  12.

Ein  halbes  Prozent  des  Betrages  saͤmmtlicher  Aktien  wird  ferner  von
der  Kasse  des  Aktienvereins  zu  einem  zu  bildenden  Amortisationsfonds  zurückelegt,
  aus  welchem  nach  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  die  Schulden  des
Veriius  sukzessive  zurückgezahlt  und  die  Oividende  tragenden  Aktien  (G.  11.  b.)
amortisirt  werden.

K.  13.

Sü#mmtliche  im  Aktienbuche  eingetragene  Aktionairs  haben  als  Mitglieder
der  Korporation  und  des  Aktienvereins  gleiche  Rechte.

Abschnitt  III.

Vermögen,  Revenuen  und  Schulden  des  Aktienvereins.

S.  14.

Das  Vermögen  des  Aktienvereins  ist  zwar  gemeinschaftliches  Eigenthum
der  Aktionairs,  als  solcher:  —  die  Nutzungen  jedoch,  soweit  sie  in  Heldm
nahme  bestehen,  nach  Abtragung  der  den  Aktionairs  gebührenden  ODividende
CG.  11.)  ausschließlich  zur  Erfüllung  der  Verpflichtungen  des  Aktienvereins  und
zur  Förderung  seiner  Zwecke  bestimmt.

Es  müssen  die  etwanigen  Einnahme-Ueberschüsse  zur  Schuldentilgung
oder  zur  Vergrößerung  des  Reservefonds  oder  endlich  zur  Erweiterung  und
Vervollkommnung  der  Unternehmung  verwendet  werden.

Als  Bestandtheile  des  Korporationsvermögens  werden  nachstehende  Objekte
  bezeichnet.

9.  15.

Durch  die  Eingangs  erwähnten  Allerhöchsten  Kabinetsbefehle  ist  der  zu
bildenden  Gesellschaft  jetzt  dem  durch  das  gegenwärtige  Statut  konstituirten
Aktienvereine  ein  nutzbares  Oberflächen-Eigenthum  an  das  in  dem  beigehefteten
Mane  speziell  bezeichnete,  vormals  zur  hiesigen  Fasanerie  gehörige,  im  Thiergarten
  jenseits  des  Landwehrgrabens  belegene  Grundstück  von  86  Morgen
102,,  □  Ruthen  Flächeninhalt  für  die  Dauer  des  Bestehens  des  Aktienvereins
eingeräumt  worden.

Dem  gesellschaftlichen  Vorstande  bleibt  es  überlassen,  Sr.  Königlichen
Majestät  die  ehrfurchtsvolle  Bitte  vorzutragen,  künftig  die  Eintragung  dieses
nutzbaren  Oberflächen-Eigenthums  im  Hypothekenbuche  auf  den  Namen  des
Aktienvereins  huldreichst  zu  bewilligen.

Ur-
        <pb n="365" />
        —  249  —

Uesprüngliche  Bestandtheile  des  gedachten  Oberflächen-Eigenthums  sind,
außer  dem  ver  iehenen.  Grund  und  Boden,  die  darauf  im  Jahre  1841.  befindlich
  gewesenen  Gebäude,  so  wie  der  zur  Einfriedigung  der  Fasanerie  bestimmt
gewesene  Plankenzaun.  Ferner  die  auf  dem  Grundstücke  befindlichen  Baume,
Sträucher  und  Gewaächse.

Bei  der  inzwischen  kommissarisch  bewirkten  Einrichtung  des  zoologischen
Gartens  hat  sich  der  Zustand  des  Grundstücks  durch  Wegbrechung  und  Aenderung
  alter,  so  wie  der  Errichtung  neuer  Gebäude  und  durch  Gartenanlagen
wesentlich  verändert,  und  es  sind  hierzu  die  von  Sr.  Majestät  huldreichst  vorschußweise
  bewilligten  25,000  Rehlr.,  so  wie  die  sonstigen  bisherigen  Einnahmen,
größtentheils  verwendet  worden.

Der  Aktienverein  erkennt  hierdurch  diese  sämmtlichen  Veränderungen,  so
wie  die  angemessene  Verwendung  des  erwähnten  Vorschusses,  als  in  seinem
Interesse  bewirkt,  an,  überläßt  dem  hohen  Königlichen  Ministerium  der  geislichen
  rc.  Angelegenheiten  die  Abnahme  und  Feststellung  der  Rechnungen  der
bisherigen  Königlichen  Kommission,  und  wird  nach  Allerhöchster  Konfirmation
des  gegenwärtigen  Statuts,  und  nach  der  Wahl  eines  Vorstandes  des  Aktien-Vereins
  durch  letzteren  das  zum  zoologischen  Garten  gewidimere  Grundstück,
so  wie  den  durch  die  Rechnungen  nachgewiesenen  Kassenbestand  aus  den  Händen
  der  Königlichen  Kommissarien  förmlich  übernehmen.

Der  Aktienverein  wird  durch  seinen  Vorstand  dies  Grundstück  ferner
besitzen,  genießen,  nutzen  und  verwalten,  jedoch  mit  der  ausdrücklichen  Beschränkung,
  daß  diese  Verwaltung  unter  Aufsicht  des  Staats  nur  die  Zwecke
des  Abtienvereins  vor  Augen  habe,  und  daß  namentlich  die  das  Grundslück
zierenden,  altern  und  großen  Bäume  geschont  und  gepflegt  werden.

.  16.

Das  nächst  wichtige  Vermögensobjekt  des  Aktienvereins  ist  das  aus  den
eingezahlten  Aktienbeträgen  gebildete  Kapital.  Dasselbe  ist  bis  auf  einen  Reservefonds,
  der  ½  tel  des  Kapitalbetrages  nicht  übersteigen  darf,  zur  Vergrößerung
  der  Thiersammlung  und  zur  Vervollkommnung  der  Anlage  überhaupt
zu  verwenden,  und  bis  dahin  sicher  auf  Jinsen  anzulegen.

Sollte  künftig  durch  Revennenüberschüsse  ein  Kapital  gebildet  werden
können,  so  kann  dasselbe  in  Verbindung  mit  dem  zurückgelegten  Reservefonds
zum  Ankaufe  von  Grundstücken,  sofern  dadurch  der  Zweck  des  Aktienvereins
gefördert  werden  würde,  verwendet  werden.

.  17.

Die  Revenüen  des  Aktienvereins  sind  zunächst  und  vorzugsweise  zur  Bestreitung
  der  laufenden  Ausgaben  desselben  bestimmt,  und  koönnen  erst  nach
deren  vollständiger  Berichtigung  zur  Zahlung  der  Dividende  (G.  11.),  zur  Bildung
  des  Amortisationsfonds  G.  12.),  zur  Vermehrung  der  Thiersammlung
und  zur  Verbesserung  der  Anlagen  benutzt  werden.

Es  gehören  zu  diesen  Reven#en
1)  die  Fährresbeseräge  der  Mitglieder  der  zoologischen  Gesellschaft  G.  40.),
(r.  2674.)  2)  die
        <pb n="366" />
        —  250  —

2)  die  Eintrittsgelder  des  Publikums  (§.  41.),

3)  der  Ertrag  des  Gartens,  namentlich  der  darin  zu  verpachtenden  und
zu  vermiethenden  Lokale  CF.  46.),

4)  der  durch  Thieraustausch  und  Doublettenverkauf  zu  erzielende  Gewinn,

5)  die  Zinsen  und  Erträge  des  Kapital-Vermögens  des  Aktienvereins  und
der  etwa  noch  zu  erwerbenden  Grundstücke  (F.  16.).

F.  18.

Der  Aktienverein  übernimmt  hierdurch  das  von  Sr.  Königlichen  Majestaͤt
zur  ersten  Einrichtung  des  zoologischen  Gartens  vorgeschossene  Kapiral  von
25,000  Rthlr.  als  ein  für  die  ersten  fünf  Jahre  vom  Tage  der  Allerhöchsien
Konfirmation  dieses  Statuts  zinsfreies,  von  da  ab  mit  drei  Prozent  verzinsliches
  Darlehn.  Es  wird  über  dieses  Darlehn  von  dem  Vorsiande  des  Vereins,
  der  von  dem  Königlichen  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten
näher  zu  bezeichnenden  fiskalischen  Behörde,  eine  Schuldverschreibung  ausgestellt,
  und  werden  darin  die  sämmtlichen  Baulichkeiten  und  Anlagen  des  zoologischen
  Gartens  zum  Unterpfande  bestellt  werden.  Bei  einer  etwanigen  Auflösung
  des  Aktienvereins  (G.  2..),  bei  welcher  das  demselben  verliehene  Grundstück
  an  den  Staat  zurückfällt,  ist  derselbe  berechtigt,  das  ganze  Vermögen  des
Aktienvereins,  insbesondere  die  von  demselben  errichteten  Gebäude,  baulichen
und  anderen  Anlagen,  so  wie  die  Thiersammlungen  und  das  bewegliche  Inventarium
  für  eine  alsdann  aufzunehmende  Tare  zu  übernehmen  und  sich  aus
diesem  Tarwerthe,  zunächst  wegen  des  dargeliehenen  Kapitals,  so  weit  es  noch
ungetilgt  ist,  bezahlt  zu  machen.

Macht  der  Staat  von  dieser  Befugniß  Gebrauch,  so  ist  der  nach  Berichtigung
  des  Kapitals  der  25,000  Rthlr.  noch  verbleibende  Ueberschuß  des.
Tarwerths  an  die  zur  Liquidation  des  Vermögens  bestellte  Behörde  vom  Staate
herauszuzahlen,  und  fällt  nach  Berichtigung  der  anderen  Schulden  der  Gesellschaft,
  den  Inhabern  der  Aktien  zur  Vertheilung  unter  sich  anheim.

Abschnitt  IlV.

Organisation  des  Aktienvereins  und  seines  Vorstandes.

§.  19.

Die  Angelegenheiten  des  Aktienvereins  werden  in  Generalversammlungen
deselren  und  durch  einen  Vorstand  wahrgenommen,  jedoch  unter  Aufsicht
es  Staats.

Staatsaufsicht.
g.  20.

Die  Staatsaufsicht  wird  durch  drei  vom  Königlichen  Ministerium  der  geistlichen
  2c.  Angelegenheiten  ernannte  Kommissarien  ausgeübt,  und  zwar  in  der  Art,
daß  diese  Kommissarien  unabhängig  davon,  ob  sie  Akr##en  gezeichnet  haben  oder

nicht
        <pb n="367" />
        —  251  —

nicht,  Mitglieder  des  Gesellschaftsvorstandes  und  zur  Theilnahme  an  den  Generalversammlungen,
  jedoch  —  wenn  sie  nicht  Aktieninhaber  sind  —  ohne  Stimm-=recht
  darin,  befugt  sind.

Generalversammlungen.
g.  21.

Die  Generalversammlungen  sinden  alljaͤhrlich  Einmal,  und  zwar  am
1.  Juni  jeden  Jahres,  im  zoologischen  Garten  Statt.  Faͤllt  der  1.  Juni  auf
einen  Sonn=  oder  Festtag,  so  wird  die  Versammlung  am  nachstfolgenden  Werktage
  abgehalten.  Sie  beginnt  Nachmittags  5  Uhr  unter  dem  Vorlsitze  des  ersten
Königlichen  Kommissars.  Die  Aktionairs  werden  dazu  mindesiens  14  Tage  vor
der  Versammlung  durch  einmalige  Bekanntmachung  in  den  hiesigen  Zeitungen
(S.  37.)  eingeladen.

G.  22.

Zur  Theilnahme  an  den  Generalversammlungen  sind  alle  im  Aktienbuche
eingetragene  Aktionairs  berechtigt.  Jeder  Aktionair  hat  bei  den  Beschlüssen  der
Generalversammlung  eine  Stimme,  gleichviel  ob  er  eine  oder  mehrere  Aktien  hat.

Ueber  die  Verhandlungen  in  den  Generalversammlungen  wird  von  dem
rechtskundigen  Mitgliede  des  Vorstandes  ein  Protokoll  ausgenommen  (#.  35.),
welches,  von  den  amvesenden  Königlichen  Kommissarien,  den  amvesenden  Mitgliedern
  des  Vorstandes  und  von  vier  Aktionairs  unterschrieben,  volle  Glaubwürdigkeit
  hat.

iim

Nachsiehende  gesellschaftliche  Angelegenheiten  können  nur  in  Generalversammlungen
  berathen  und  beschlossen  werden  und  sind  regelmäßig  in  jeder  Jahresversammlung
  zu  verhandeln.

1)  Der  Vortrag  des  Revisionsprotokolls  und  der  etwanigen  Monita  über
die  von  dem  Vorsiande  gelegte  Rechnung  für  das  vorangegangene  Kalenderjahr.
  Zu  dem  Ende  wird  in  jeder  Generalversammlung  aus  der
Zahl  der  Aktionairs,  welche  nicht  in  den  Vorstand  gewählt  sind,  eine
Kommission  von  Vier  Mitgliedern  zur  dereinstigen  Reolsion  der  Rechnung
des  laufenden  Jahres  ernannt.  »

Dieser  Kommission  sind  spatesiens  drei  Monate  nach  dem  Jahresschlusse
  die  abgeschlossenen  Jahresrechnungen  mit  den  Belägen  zuzustellen;
dieselbe  trägt  das  Resultat  der  Revision  in  der  nächsien  Generalversammlung
  vor,  und  die  letztere  beschließt,  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  der  anwesenden  Aktionairs,  über  die  zu  ertheilende  Decharge  oder
die  noch  zu  erledigenden  Monita.

2)  Vortrag  des  Vorsiandes  über  die  Verwaltung  und  deren  Resultate  im
Allgemeinen  und  Beschlußnahme  über  die  hierbei  gesiellten  Anträge.

3)  Ergänzungswahlen  der  ausscheidenden  Vorstandesmitglieder.

Alle  Wahlen  werden  durch  die  relative  Stimmenmchrheit  der  in
der  Generalversammlung  anwesenden  Aktionairs  getroffen.

Jahrgang  1815.  (r.  2574.)  38  F.  24.
        <pb n="368" />
        —  252  —
g.  24.

Außer  diesen  Gegenstaͤnden  koͤnnen  nur  in  Generalversammlungen  —  die
zu  diesem  Ende  vom  Vorstande  auch  außerordentlich  zusammengerufen  werden
dürfen,  —  uͤber  folgende  Angelegenheiten  Beschlüsse  gefaßt  werden:

1)  Vermehrung  der  Jahl  der  Aktien,
2)  Kontrahirung  von  Schulden  durch  verzinsliche  Oarlehne,
3)  Abänderung  der  Statuten,
4)  Auflösung  des  Aktienvereins.
Die  hierüber  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  erschienenen

Aktionairs  gefasten  Beschlüsse  der  Generalversammlung  sind  erst  nach

eingeholter  Genehmigung  des  Königlichen  Ministeriums  der  geistlichen  2c.

Angelegenheiten  vollstreckbar.

.  25.

Jeder  Aktionair  ist  berechtigt,  in  den  ordentlichen  Generalversammlungen
Antraͤge  und  Vorschlaͤge  im  Interesse  des  Aktienvereins  und  des  zoologischen
Gartens  nach  Erledigung  der  Tagesordnung  zum  Vortrage  und,  unter  Beitritt
von  zehn  Stimmen,  zur  Abstimmung  zu  bringen;  jedoch  nur  in  sofern,  als  er
solche  Vorschlaͤge  und  Antraͤge,  schriftlich  motivirt,  dem  Vorstande  mindesiens
zehn  Tage  vor  der  Generalversammlung  eingereicht  hat.

Vorstand  des  Aktienvereins.
a)  Wahl  desselben.
.  26.

Der  Vorstand  des  Aktienvereins  repraͤsentirt  denselben  sowohl  gegen  die
Koͤniglichen  Behoͤrden,  als  gegen  die  einzelnen  Aktionairs,  die  Mitglieder  der
zoologischen  Gesellschaft  und  gegen  alle  dritte,  nach  Vorschrift  der  Kh.  18.  einschließlich
  27.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.

Die  in  diesem  Gesetze  §.  21—  20.  der  Königlichen  Regierung  beigelegten
Rechte  sind,  bezüglich  auf  den  Aktienverein,  von  Seiner  Königlichen  Majestat
Allerhöchsideren  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten  übertragen.

.  27.

Der  Vorstand  des  Aktienvereins  besieht  aus  den  drei  Königlichen  Kommissarien
  (S.  20.),  vier  vom  Abtienvereine  zu  erwählenden  Mitgliedern  und  zwei
Stellvertretern,  endlich  aus  zweien  von  der  zoologischen  Gesellschaft  zu  erwählenden
  Repräsentanten  derselben  und  einem  Stellvertreter  dieser  Repräsentanten
N

Die  vom  Aktienvereine  zu  wählenden  Mitglieder  und  Stellvertreter  werden
  in  der  nächsten  Generalversammlung,  nach  erlangter  Allerhöchster  Konsirmation,
  welche  —  nöthigenfalls  auch  vor  oder  nach  dem  1.  Juni  d.  J.  —
durch  die  für  die  Einrichtung  des  zoologischen  Gartens  ernannte  Königliche
Kommission  mittelst  spezieller  schriftlicher  Einladung  der  Aktionairs  zusammenberufen
  wird,  erwählt,  und  zwar  nach  der  relativen  Stimmenmehrheit  der  erschienenen
  Aktionairg.  D

HOle-
        <pb n="369" />
        —  253  —

Diejenigen  vier  Gewaͤhlten,  welche  die  meisten  Stimmen  haben,  treten
als  Mitglieder,  die  zwei  aber,  welche  nach  ihnen  die  groͤßte  Stimmzahl  haben,
als  Stellvertreter  ein.

Wurde  die  Annahme  der  Wahl  verweigert,  so  rücken  diejenigen  Aktionairs,
  welche  nach  den  ersien  Gewählten  die  meisten  Stimmen  haben,  an  die
Stelle  derjenigen,  welche  die  Wahl  ablehnen,  jedoch  nach  der  Reihenfolge  der
Stimmenzahl.

Ware  kein  Wahlkandidat  mehr  vorhanden,  so  ist  der  Vorsiand  berechtigt,
die  unbesetzte  Stelle  nach  der  Stimmenmehrheit  durch  Option  aus  der  Zahl  der
Aktionairs  zu  besetzen.

Bei  Stimmengleichheit  mehrerer  Kandidaten  enrtscheidet  unter  ihnen
das  Loos.

Die  ersie  Wahl,  so  wie  die  ersie  Generalversammlung  überhaupt,  wird
durch  die  drei  Königlichen  Kommissarien  geleitet,  und  erstere  erfolgt  auf
drei  Jahre.

G.  28.

Nach  Ablauf  dieser  drei  Jahre,  zuerst  in  der  Generalversammlung  vom
1.  Juni  1845.,  scheidet  jährlich  in  der  Generalversammlung  ein  Mitglied  des
vom  Aktienverein  gewählten  Vorsiandes,  ein  Repräsentant  der  zoologischen
Gesellschaft  und  ein  Stellvertreter  beider  Vereine  aus,  und  zwar  entweder
durch  Vereinbarung  unter  den  drei  Jahr  oder  länger  in  Funktion  siehenden
Mitgliedern  und  Stellvertretern  oder  durch  das  vor  der  Generalversammlung
unter  ihnen  zu  ziehende  Loos.  Nach  dem  Ausscheiden  sämmtlicher,  in  der
ersten  Generalversammlung  gewählten  Mitglieder  und  Stellvertreter  scheiden
sährlich  diejenigen  Mitglieder  und  Stellvertreter  aus,  welche,  seit  die  Wahl
zuletzt  auf  sie  gefallen  ist,  am  längsien  in  Funktion  waren.  Die  Ausscheidenden
sind  wiederum  wählbar.  Ein  Gleiches  gilt  von  dem  Ausscheiden  der  Repräsentanten
  der  zoologischen  Gesellschaft  und  ihrer  Stellvertreter.  -

g.-29.

Erklaͤrt  ein  Mitglied  oder  Stellvertreter  des  Vorstandes  seinen  Austritt,
oder  sei  es  aus  welchem  Grunde  es  wolle,  zu  fungiren  verhindert,  so  ruft  der
Vorstand  denjenigen  Aktionair,  welcher  nach  dem  letzten  Wahlprotokolle  die
meisien  Stimmen  gehabt  hat,  als  Stellvertreter  ein,  oder  optirt,  falls  ein  solcher
Wahlkandidat  nicht  mehr  vorhanden  waͤre,  einen  Aktionair  in  die  vakant  gewordene
  Funktion  des  zweiten  Stellvertreters,  jedoch  nur  bis  zur  naächsten
Generalversammlung.

b)  Organisation  des  Vorstandes.
.  30.

DOer  aus  den  drei  Kommissarien,  den  vier  vom  Aktienverein  gewählren
Mitgliedern  und  den  zwei  Deputirten  der  zoologischen  Gesellschaft  bestehende
Vorstand  des  Aktienvereins  bildet  unter  dem  Vorsitz  des  ersten  Königlichen
Kommissarius  ein  Kollegium,  bei  dessen  Sitzungen  indessen  auch  die  Stell-(Nr.

  2574.)  38  ver-
        <pb n="370" />
        —  254  —

vertreter  zugezogen  werden.  Letztere  haben  jedoch  nur  dann  Stimmrecht,  wenn
sie  die  Stelle  eines  abwesenden  Mitgliedes  oder  Repraͤsentanten  vertreten.
In  diesen  Sitzungen  werden  alle  Angelegenheiten  des  Aktienvereins  vorgetragen
  und  nach  Stimmenmehrheit  entschieden.
Majoritaͤtsbeschluͤsse  sind  stets  erforderlich
a)  zur  Festsetzung  des  jaͤhrlichen  Etats,
)  zum  Abschlusse  von  Verträgen  und  zur  Uebernahme  von  Verpflichtungen
für  den  Aktienverein,
c)  zur  Anweisung  außeretatsmäßiger  Zahlungen  von  mehr  als  Funfzig
Thalern  auf  die  Kasse,  ·
(l)zurDispositionübekdcnzunächstzurDeckungaußerordetttlcchckAusgaben
  bestimmten  Reservefonds,
e)  zu  Beschlüssen  über  den  Amortisationsfonde  (.  12.),
1)  zur  Feststellung  der  den  Aktionairs  zu  zahlenden  Dioidende,
3)  Ansielluug  und  Entlassung  der  Beamten.
Der  Geschäftsbetrieb  wird  in  regelmäßigen,  auf  bestimmte  Tage  fesizusetzenden
monatlichen  Sitzungen  kollegialisch  geleitet  und  über  diese  Sitzungen  ein  Protokoll
  aufgenommen.
Die  Ausführung  der  Geschäfte  des  Vorstandes  ist  theils  durch  gegenwärtiges
  Statut  bereits  unter  die  Mitglieder  vertheilt,  theils  werden  diese  Geschäfte
  von  dem  Vorsitzenden  (dem  Ordner)  den  Mitgliedern  zugeschrieben.

)  Funktionen  des  Ordnero.
S.  31.

Der  ersle  jederzeitige  Königliche  Kommissarius  leitet,  als  Ordner  des
Vorstandes,  den  gesammten  Geschäftsbetrieb  des  Aktienvereins,  sowohl  in  den
General=  als  in  den  Vorslandsversammlungen.

Der  Vorsitzende  ist  berechtigt,  aus  der  Mitte  des  Vorstandes  für  Verbindcrungsfälle
  einen  Stellvertreter  zu  ernennen.  Er  hat  alle  Rechte  des  Vorsitzenden
  eines  Kollegii,  erbricht  alle  eingehende  Briefe,  schreibt  sie  dem  Referenten
  zur  Bearbeitung  oder  zum  Vortrage  zu,  vollzieht  alle  schriftliche  Erlasse
und  ladet  die  Mitglieder  des  Vorstandes  zu  den,  nach  seiner  Ansicht  oder  nach
dem  Antrage  eines  derselben  nöthigen,  auerordentlichen  Sitzungen  ein.

In  besonders  eiligen  Fällen  kann  der  Ordner  Beschlusse  des  Vorsiandes.
durch  schriftliches  Votiren,  durch  Zirkulair  veranlassen.

Bei  Gleichheit  der  Stimmen  der  in  einer  Sitzung  erschienenen  Vorsiands=Mitglieder
  giebt  seine  Stimme  den  Ausschlag.

d)  Der  Generalsekretair.
5.  32.

»  Der  zweite  Königliche  Kommissar,  ein  aus  der  Mitte  der  Akademiker
oder  Professoren  der  Universitaͤt,  oder  der  Thierarzeneischule,  von  dem  Minisier
der  geistlichen  rc.  Angelegenheiten  designirte  Naturforscher,  bearbeiter  alle,  auf
die  wissenschaftlichen  Tendenzen  des  Aktienvereins  und  der  damit  verbundenen

300.
        <pb n="371" />
        —  255  —

zoologischen  Gesellschaft  Bezug  habende  Geschaͤfte,  und  fungirt  zugleich  als
Generalsekretair.  Als  solche  gebuͤhrt  ihm  die  wissenschaftliche  Begutachtung
beim  An=  und  Verkauf,  Tausch  und  Transport  der  Thiere,  die  Aufsicht  auf
deren  Unterhaltung  und  Verpflegung.  Er  führt  in  allen  Versammlungen  des
Vorstandes  das  Protokoll,  entwirft  die  im  Namen  des  Vereins  zu  erlassenden
Schreiben,  verwaltet  die  Regisiratur,  besorgt  die  Expeditionen  mit  Hülfe  eines
zu  diesem  Zwecke  angesiellten  Unterbeamten.

DOer  Inspektor  der  Menagerie  isi  ihm  zunächst  speziell  untergeordnet.

Alle  im  Namen  des  Vereins  und  des  Vorstandes  zu  erlassende  Schreiben
werden  von  ihm  mit  vollzogen.

Jc)  Der  Gartendirektor.
g.  33.

Ein  aus  den  obern  Königlichen  Gartenbeamten  besiellter  Königlicher
Kommissarius  hat,  als  Mitglied  des  Vorstandes,  die  spezielle  Aufsicht  auf  den
Garten;  ihm  gebührt  der  Vorschlag,  die  Begutachtung  und  Ausführung  aller,
für  die  Verschönerung  des  Gartens  zu  machenden  Anlagen  und  Pflanzungen.
Er  sorgt  insbesondere  für  die  Erhaltung  des  von  Seiner  Majestät  dem  Vereine
  mit  übergebenen  Holzbestandes  und  für  den  Kulturzustand  des  Terrains.

Der  Gönner  und  dessen  Gehülfen  sind  ihm  zunächst  speziell  untergeordnet.


f)  Der  Schatzmeister  und  die  Kassenkuratel.
g.  31.

Der  Vorstand  erwaͤhlt  aus  dem  von  Aktienvereine  ernannten  Mitgliedern
oder  Stellvertretern  einen  Schatzmeisier,  welcher  die  Funktionen  des  Haupt-Kassirers
  der  Gesellschaft  zu  übernehmen  bereit  isi,  und  einen  Stellvertreter
desselben.

Der  dem  Gencralsekretair  beigegebene  Gehülfe  für  das  Expeditionswesen
hat  dem  Schatzmeister  bei  der  Buch=  und  Rechnungsführung  Hülfe  zu  leisten.
Die  Organisation  des  Kassenwesens  selbsi  bleibt  einer  vom  Vorstande  zu
erlassenden  Instruktion  vorbehalten.  *

Die  Kontrolle  und  Kuratel  der  Kasse  wird  von  zweien  Migliedem  des
Vorslandes,  welche  derselbe  nach  Stimmenmehrheit  zu  wählen  hat,  wahrgenommen.


8.  Der  Syndikus  des  Vereins.  .#
9.  35.

Besumden  sich  unter  den  gewählten  Vorslandemitgliedern  ein  oder  mehrere
  Rechtskundige,  so  wird  einer  davon,  wäre  dies  nicht  der  Fall,  ein  rechtekundiger
  Aktionair  vom  Vorsiande  zum  Syndikus  erwählt,  welcher  in  allen
Föllen,  wo  es  auf  Rechtskunde  ankommt,  namentlich  beim  Abschlusse  von  Verträgen,
  als  Rechtsbeistand  der  Gesellschaft  fungirt  und  den  Verein  in  Nechts-(Nr.

  2671.)  An-
        <pb n="372" />
        —  256  —

Angelegenheiten  und  Prozessen  als  Mandatar  vertritt.  Ist  der  Syndikus  nicht
Mitglied  des  Vorstandes,  so  ist  er  zu  den  Versammlungen,  bei  welchen  Gegensiände
  seines  Amtes  zur  Sprache  kommen,  mi  berathender  Seimme  zuzuziehen,
um  seine  Ansicht  vorzutragen.

*mi

Alle  vorstehenden  Funktionen  werden  von  denen,  welchen  sie  übertragen
sind,  unentgeltlich  übernommen.

h.  Bekanntmachungen  an  die  Aktionairs.
g.  37.

Alle  Einladungen  und  Bekanntmachungen  des  Vorsiandes  an  die  Aktionairs
  werden  nach  der  Konstituirung  des  Vorsiandes  durch  drei  in  Berlin  erscheinende
  Zeitungen:  „die  Allgemeine  Preußische,  die  Spenersche  und  die
Vossische  Zeitung“  erlassen,  und  sind,  wenn  dies  geschehen  isi,  für  gehörig
publigirt  und  insinuirt  zu  erachten.  "6

Die  Einladungen  zu  außHerordentlichen  Generalversammlungen  oder  zu
solchen  ordentlichen,  in  welchen  einer  der  im  §K.  21.  bezeichneten  Gegensiände
verhandelt  werden  soll,  müssen  den  Zweck  der  Versammlung  bezeichnen,  und
zwei  Mal,  in  Zwischenräumen  von  mindesiens  acht  Tagen,  in  der  Weise  erfolgen,
  daß  die  ersie  vierzehn  Tage  vor  der  Generalversammlung  eingerückt  wird.

F.  38.

Die  Namen  der  den  Vorstand  bildenden  Personen  und  alle  darin  vorgehende
  Veränderungen  werden  auf  dic  oben  bezeichnete  Weise  öffentlich  bekannt
gemacht,  wodurch  der  Vorstand  überall  als  solcher  legitimirt  isi.

Abschnitt  V.
Die  zoologische  Gesellschaft.
K.  39.

Der  Aktienverein  ist  verpflichtet,  durch  seinen  Vorsiand  ein  Programm
über  seine,  auf  Förderung  der  Wissenschaft  und  Kunst  und  des  naturwissenschaftlichen
  Unterrichts  der  Jugend  gerichteten  Zwecke  zur  Kenntniß  des  Publikums
  zu  bringen,  und  dasselbe  zur  Mitwirkung  für  diese  Zwecke  durch  Bildung
einer  zoologischen  Gesellschaft  einzuladen.  «

Dies  Programm  soll  in  den  ersten  sechs  Wochen  nach  Konstituirung  des
-  erlassen  werden,  und  die  Organisation  der  zoologischen  Gesellschaft
enthalten.

F.  40.
Für  diese  Organisation  werden  folgende  Grundzüge  fesigestellt.
1)  Oie  zoologische  Gesellschaft  besieht  aus  sämmtlichen  AktionairS  und  aue
denjenigen  Freunden  der  Naturwissenschaft  beiderlei  Geschlechts,  welche
sich
        <pb n="373" />
        —  257  —

sich  zum  Zwecke  der  Förderung  des  Unternehmens  des  Aktienvereins  zu
einem  jährlichen  Beitrage  von  Vier  Thalern  verpflichten.  4

2)  Dieselbe  wählt  für  die  Leitung  ihrer  wissenschaftlichen  Thätigkeit  aus
ihrer  Mitte  einen  besondern  Vorstand  von  Vier  Mitgliedern,  und  zwar
nach  relativer  Stimmenmehrheit  in  einer  alljährlichen,  am  1.  August  im
zoologischen  Garten  zu  haltenden  Generalversammlung.

In  diesem  Vorstande  hat  der  Generalsekretair  des  Aktienvereins,
als  Vorsitzender,  das  Amt  des  Ordners.

3)  Sie  wählt  in  der  ersten  dieser  Generalversammlungen  aus  der  Jahl  ihrer

Mitglieder  nach  der  relativen  Stimmenmehrheit  zwei  Repräsentanten  der

zoologischen  Gesellschaft  in  den  Vorstand  des  Aktienvereins  und  einen

Stellvertreter  für  dieselben,  und  ergänzt  beim  sukzesstven  Ausscheiden  der

für  die  ersten  drei  Jahre  gewählten  Repräsentanten  diese  Wahl  in  den

nächsten  Generalversammlungen.

Oie  Aktionairs  unter  den  Gesellschaftsmitgliedern  erhalten  ohne  Beitrags-Zahlung

  (G.  11.)  für  ihre  Person  und  für  vier  ihrer  Angehörigen,  die,

mit  Ausnahme  ihrer  Frau  und  Kinder,  auf  der  Rückseite  der  Eintritts-Karte

  namentlich  alljährlich  zu  bezeichnen  sind,  freien  Eintritt  in  den

zoologischen  Garten.

5)  Oie  Gesellschaftsmitglieder,  welche  nicht  Aktionairs  sind,  haben  jedoch
nur  für  ihre  Person  für  das  laufende  Kalenderjahr  ihres  Beitritts  freien
Eintritt  gegen  eine  für  dies  Jahr  gültige,  auf  ihren  Namen  lautende
Karte.

6)  Gegen  Bezahlung  von  jährlich  6  Rthlr.  kann  jeder  Nichtaktionair  für
sich  und  zwei  genannte  Mitglieder  seiner  Familie,  gegen  Erlegung  von
§  Rthlr.  jährlich  für  sich  und  vier  namentlich  anzugebende  Mitglieder
seiner  Familie  den  freien  Eintritt  für  das  laufende  Kalenderjahr  gewinnen.

J7)  Die  zoologische  Gesellschaft  hält  im  zoologischen  Garten  mindesiens  drei
Versammlungen  in  den  Monaten  Mai  bis  Oktober,  in  welchen  durch
wissenschaftliche  Vorträge  für  deren  Zwecke  gewirkt  wird.

8)  Die  Beiträge  der  Mitglieder  der  zoologischen  Gesellschaft  werden  im  Laufe
des  Dezember  jeden  Jahres  für  das  folgende  Jahr  eingesammelt.  Die
Verweigerung  der  Zahlung  Seitens  eines  bisherigen  Mitgliedes,  welches
keine  Aktien  besitzt,  bekundet  das  Ausscheiden  desselben  mit  dem  Beginn
des  nächsten  Kalenderjahres.  '  "

9)  Der  Vorstand  des  Aktienvereins  ist  berechtigt,  die  Bedingungen  des  Eintritts
  in  die  zoologische  Gesellschaft,  jedoch  nur  mit  Beginn  eines  neuen
Kalenderjahres  zu  ändern.

Abschnitt  VlI.
Besuch  des  zoologischen  Gartens  durch  das  Publikum.
g.  41.

Zur  Förderung  der  Zwecke  des  Aktienvereins  und  zur  Vermeidung  läsiigen
  Zudrangs  wird  allen  denen,  die  nach  Vorstehendem  nicht  das  Recht  zum
(Nr.  2374.)  Ein-4



—
–
        <pb n="374" />
        —  258  —
Eintritte  in  den  zoologischen  Garten  erworben  haben,  Zutritt  zu  demselben  nur
gegen  Erlegung  eines  Eintrittsgeldes  von  Fünf  Silbergroschen  für  jeden  Erwachsenen,
  und  von  2  Silbergroschen  für  jedes  Kind  unter  zehn  Jahren  gestattet
  sein.

g.  42.

Ueber  den  unentgeltlichen,  oder  zum  geringeren  Preise  zu  gewährenden
Eintritt  ganzer  Schulen  oder  Erziehungsanstalten  wird  der  Vorstand  des
Aktienvereins  die  nöthigen  allgemeinen  Bestimmungen,  oder  die  speziellen  Anordnungen
  für  einzelne  Anstallen  erlassen.

S.  43.

Eine  Gesellschaft  von  vier  oder  mehreren  Personen,  welche  das  volle
Eintrittsgeld  bezahlt  hat,  oder  dazu  mittelst  Freikarte  befugt  ist,  kann  einen
Diener,  oder  Oienerin,  unentgeltlich  in  den  Garten  mitnehmen.

F.  44.

Der  Vorstand  des  Akkienvereins  ist  berechtigt,  zur  Förderung  seiner
Zwecke  fremden  Gelehrten  oder  Künstlern  für  bestimmte  Zeit  freien  Eintritt
zu  gewähren.

S.  45.

Derselbe  ist  befugt,  nach  den  Umständen  die  Höhe  des  Eintrittsgeldes
zu  endern.

S.  40.

Für  die  Erfrischung  der  den  Garten  Besuchenden  und  für  den  augenblicklichen
  Schutz  bei  unguͤnstiger  Witterung  wird  gesorgt  werden.

g.  47.

Zur  Erhaltung  der  Ordnung  im  Garten  wird  der  Vorstand  des  Aktien—
Vereins  die  nöthigen  Verfügungen  erlassen,  und  deren  Anschlag  an  den  geeigneten
  Stellen  im  Garten  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen.

Gerichtlich  vollzogen  Berlin,  den  27.  Februar  1845.

(Folgen  die  Unterschriften.)
        <pb n="375" />
        —  259  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

—  r.  15.  —

 

(Nr.  2575.)  Allerhöchste  Konzessions=  und  Bellätigungsurkunde  für  die  Prinz  MWilbelm
Eisenbahngesellschaft.  BVom  2.  Mai  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  x.  ⁊.

Nachdem  Wir  bereits  durch  Unsere  Order  vom  21.  Juni  v.  J.  zur  Anlage
einer  Eisenbahn  von  der  Ruhr,  der  Stadt  Steele  gegenuͤber,  nach  Vohwinkel
zum  Anschluß  an  die  Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn  Unsere  Zustimmung  ertheilt
  haben,  wollen  Wir  die  Gesellschaft,  welche  nach  der  anliegenden  Notarialurkunde
  vom  12.  März  d.  J.  zur  Erbauung  und  Benutzung  der  gedachten
Eisenbahn  unter  der  Benennung:  ·

Prinz  Wilhelm  Eisenbahngesellschaft,

mit  einem  Grundkapitale  von  1,300,000  Rthlr.  gebildet  worden  isl,  als  eine
Aktiengesellschaft  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  H.  November  1843.
hiermit  besiätigen  und  die  in  jener  Notarialurkunde  enthaltenen  Statuten  dieser
Gesellschaft  hlerdurch  genehmigen.

Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Besiatigungsurkunde  soll  mit  Unserer
  Order  vom  21.  Juni  v.  J.  und  nebst  den  bestätigten  Statuten  durch  die
Gesetzsammlung  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Potsdam,  den  2.  Mai  1815.
(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Flottwell.  Uhden.

 

Jahrgang  1815.  (Nr.  2575.)  39  (Allerhöchste
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juni  1845.
        <pb n="376" />
        —  260  —

(Allerhschste  Kabinetsorder  vom  21.  Juni  1844,  die  Genehmigung  der  Eisenbahnanlage
von  der  Ruhr,  der  Stadt  Steele  gegenüber,  nach  Düsseldorf.)

A#  den  Antrag  des  Staatsministeriums  vom  30.  v.  M.  will  Ich  zur  Anlage
  einer  Eisenbahn  von  der  Ruhr,  der  Stadt  Steele  gegenüber,  nach  Vohwinkel
  zum  Anschluß  an  die  Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn,  hierdurch  Meine
Zustimmung  ertheilen  und  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  zur  Ausführung
  dieses  Unternehmens  mit  einem  Grundkapitale  von  1,300,000  Rrhlr.  hiermit
  genehmigen.  —  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  die  in  dem  Gesetze  über  die
Eisenbahnunternehmungen  vom  3.  November  1838.  ergangenen  allgemeinen
Vorschriften,  insbesondere  diejenigen  uber  die  Expropriation,  auf  dieses  Unternehmen
  Anwendung  finden  sollen.

Sanssouci,  den  21.  Juni  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

Sctatuten  der  Prinz  Wilhelm  Eisenbahngesellschaft.

g.  1.
Unter  der  Benennung:

Prinz  Wilhelm  Eisen  babn

wird  eine  anonpme  Gesellschaft  nach  den  Bestimmungen  des  Preußisch-Rheinischen
  Handelsgesetzbuchs  und  zwar  nach  den  Artikeln  neun  und  zwanzeg  bis
sieben  und  dreißig  desselben,  so  wie  des  Gesetzes  über  Aktiengesellschaften  vom
neunten  November  tausend  achrhundert  drei  und  vierzig  (Gesetzsammlung  Numero
ein  und  dreißig)  zur  Erbauung  und  Benutzung  einer  Eisenbahn  von  der
Ruhr,  der  Stadt  Steele  gegenüber,  über  Langenberg  und  Neviges  nach  Vohwinkel
  zum  Anschluß  an  die  Dusseldorf-Elberfelder  Eisenbahn  gebildet.

Dieselbe  ist  auf  eine  gewisse  Zeitdauer  nicht  beschränkt.

S.  2.

Die  Gesellschaft  wird  die  Transporte  auf  der  Bahn  durch  Dampfwagen
oder  andere  Beförderungemittel  für  eigene  Rechnung  übernehmen,  auch,  so  weit
sie  es  ihrem  Interesse  gemäß  findet,  oder  gesetzlich  dazu  verpflichtet  isi,  Anderen
die  Mitbenutzung  der  Bahn  zu  Personen=  und  Wagrewlansportin,  gegen
Entrichtung  eines  bestimmten  Bahngeldes  gestatten.  *-
        <pb n="377" />
        —  261  —

S.  3.

Sollte  in  Folge  weiterer  Vervollkommnung  in  den  Transportmitteln
eine  noch  bessere  oder  wohlfeilere  Förderung  der  Transporte,  als  auf  Eisenschienen,
  möglich  werden,  so  kann  die  Gesellschaft  auch  das  neue  Förderungsmittel
  hersiellen,  und  die  Bahn  demselben  angemessen  benutzen,  sofern  dessen
Benutzung  vom  Staate  gestattet  wird.

S.  4.

Das  Domizil  der  Gesellschaft,  sowie  der  Sitz  ihrer  Verwaltung  ist
Bergisch-Langenberg.
.  ö.
Das  zur  Ausführung  der  Bahn  erforderliche  Akkienkapital  ist  auf:
Eine  Million  und  Dreimal  Hundert  Tausend  Thaler  Preußisch
Kourant
festgesetzt,  und  zerfällt  in  Dreizehntausend  auf  den  Inhaber  lautende  Aktien,
jede  im  Betrage  von  Ein  Hundert  Thalern  Preußisch  Kourant.

F.  6.

Die  Ein  ahlungen  auf  die  Aktien  erfolgen  gegen  Interimsquittungen,
in  Raten  von  Vehn  Prozent  in  Berlin,  Köln,  Düsseldorf  und  zu  Langenberg
im  Komptoir  der  Gesellschaft,  nach  den  deshalb  von  der  Direbtion  zu  erlassenden
  Bestimmungen,  und  zwar  innerhalb  eines  Monats  nach  der  geschehenen
bentlichen  Aufforderung  in  den  weiter  unten  im  §.  achtzehn  genannten

ättern.

F.  7.

Die  Aktionaire,  welche  binnen  der  oben  bezeichneten  Frisi  von  einem
Monat  die  Jahlung  der  ausgeschriebenen  Raten  nicht  leisten,  haben  eine  Konventionalstrafe
  von  zehn  Prozent  der  in  Rückstand  gebliebenen  Raten  zum
Vortheil  der  Gesellschaft  verwirkt.  Wenn  innerhalb  zweier  fernerer  Monate,
nach  einer  erneuerten  öffentlichen  Aufforderung,  die  Zahlung  noch  immer  nicht
erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  die  bis  dahin  eingezahlten  Raten  als
verfallen,  und  die  durch  die  Natenzahlungen,  so  wie  durch  die  ursprüngliche
Unterzeichnung  dem  Aktionair  gegebenen  Ansprüche  auf  den  Empfang  von
Aktien  für  vernichtet  zu  erklären.

Eine  solche  Erklaärung  erfolgt  nach  Beschluß  der  Direktion  durch  offentliche
  Bekanntmachung  unter  Angabe  der  Nummern  der  Quittungsbogen,  die
gleichzeitig  für  null  und  nichtig  erklärt  werden.

An  die  Stelle  der  auf  diese  Art  ausscheidenden  Aktionaire  können  von
der  Direktion  neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden.

Hierdurch  wird  jedoch  in  der  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  dritten  November
  tausend  achthundert  acht  und  dreißig,  F.  zwei,  Numero  drei  (Gesetzsammlung,
  Seite  fünfhundert  fünf),  wonach  der  Zeichner  der  Aktien  für  die  Einzahlung
  von  vierzig  Prozent  des  Nominalbetrages  der  Aktie  unbedingt  verhaftet

(Tr.  2575.)  39“  bleibt,
        <pb n="378" />
        262  —

bleibt,  nichts  geaͤndert,  und  ist  die  Direktion  daher  auch  berechtigt,  so  lange
die  ersten  Aktienzeichner  nicht  ihrer  Verhaftung  entlassen  sind,  die  fälligen
Eingahlungen  nebst  der  Konventionalstrafe  gegen  dieselben  gerichtlich  einzuklagen.


S.  8.

Ueber  die  Ratenzahlungen  werden  mit  Nummern  bezeichnete  Quittungsbogen
  auf  den  Namen  lautend  ertheilt,  und  diese  bei  der  letzten  Zahlung  gegen
die  Aktiendokumente  ausgewechselt.  Bis  dahin  vertreten  erstere  deren  Stelle
in  jeder  Hinsscht.

Die  Richtigkeit  der  Zession  eines  Quittungsbogens  zu  prüfen,  ist  die
Gesellschaft  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

Sämmtliche  auf  die  Aktien  geleistete  Einzahlungen  werden  während  der
Bauzeit  bis  zum  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  ganze  Bahn  von  der
Ruhr,  Steele  gegenüber,  bis  Vohwinkel  in  Betrieb  gesetzt  wird,  mit  vier  Prozent
  jährlich  verzinset.  Oiese  Zinsen  werden  aus  dem  Abktienkapital  (V.  fünf)
genommen,  soweit  sie  nicht  durch  den  bis  zu  jenem  Zeitpunkte  aus  dem  Betrieb
aufkommenden  Ertrag  gedeckt  werden.

g.  9.

Die  Aktiendokumente  werden  von  saͤmmtlichen  Direktoren  unterzeichnet,
nach  dem  diesem  Starut  angehängten  Formulare  stempelfrei  ausgefertigt  und
mit  fortlaufenden  Nummern  von  eins  bis  dreizehntausend  bezeichnet.  Mit  den
Abtien  werden  Diwvidendenscheine  nach  dem  ebenfalls  diesem  Statut  angehaͤngten
  Formulare  auf  zehn  Jahre  ausgegeben,  welche  nach  Ablauf  dieses
Jeitraums  durch  eine  neue  Serie  von  zehn  Scheinen  ersetzt  werden.

K.  10.

Vom  ersien  Januar  des  auf  die  Eröffnung  der  ganzen  Bahn  folgenden
Jahres  ab,  wird  der  aufkommende  Ertrag  der  Bahn  nach  Maaßgabe  der
folgenden  Bestimmungen  als  Dioidende  auf  das  Aktienkapital  vertheilt.

1)  Aus  dem  aufgekommenen  Ertrage  werden  junächst  die  Verwaltungs-,
Betriebs=  und  mtabhaltungskoflen  mit  Einschluß  der  für  die  Erneuerung
des  Oberbaues  und  des  Betriebsmaterials  erforderlichen  Beträge  entnommen.


2)  Von  dem  hiernach  verbleibenden  Ertrage  wird  jährlich  auf  den  Antra
der  Direktion  eine  vom  Verwaltungsrath  fesizusetzende,  auf  keinen  Fa
jedoch  die  Summe  von  zehntausend  Thalern  übersieigende  Quote  zur
Bildung  eines  Reservefonds  für  außerordenrliche  und  nicht  vorherzusehende
  Fälle  zurückgelegt.  Oer  Gesammtbetrag  dieses  Reservefonds  soll
die  Summe  von  hunderttausend  Thalern  nicht  übersteigen.

3)  Der  nach  Abzug  dieser  beiden  Beträge  bleibende  Resi  bildet  den  Rein-Ertrag,
  welcher  als  Dividende  an  die  Aktieninhaber  vertheilr  wird.

S.  11.
        <pb n="379" />
        —  263  —

K.  11.
Die  Rechnungsablage  sindet  jedes  Jahr  in  der  ordentlichen,  im  zweiten

P

Quartale  des  auf  das  abgelaufene  Betriebsjahr  folgenden  Jahres  einzubernfenden
  Generalversammlung  der  Aktionaire  Statt.

G.  12.

Die  Dividenden,  welche  nicht  innerhalb  vier  Jahren,  vom  Tage  der
ersien  öffentlichen  Aufforderung  an  gerechnet,  und  nach  zweimal,  in  Zwischenräumen
  von  wenigstens  einem  Jahre,  wiederholt  erlassenen  desfallsigen  offentlichen
  Aufforderungen  in  Empfang  genommen  worden  sind,  verfallen  der
Gesellschaft.

g.  13.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Aktien  oder  Oividendenscheine
mortifizirt  werden,  so  erläßt  die  Direktion  dreimal,  in  Zwischenräumen  von  vier
Monaten,  eine  öffentliche  Aufforderung,  jene  Dokumente  einzuliefern,  oder  die
elwaigen  Rechte  an  dieselben  geltend  zu  machen.  Sind,  nachdem  zwei  Monate
nach  der  letzten  Aufforderung  vergangen,  die  Dokumente  nicht  eingeliefert,  oder
die  Rechte  nicht  geltend  gemacht  worden,  so  spricht  das  Königliche  Landgericht
zu  Elberfeld  auf  den  Antrag  der  Oirektion,  auf  den  Grund  des  von  derselben
nach  den  obigen  Vorschriften  in  den  im  PH.  achtzehn  dieses  Statuts  genannten
Blättern  erlassenen  Aufgebots,  die  Amortisation  der  in  Frage  stehenden  Ookumente
  aus.  An  die  t  der  mortiflzirten  Ookmnente  fertigt  die  Oirektion
neue  aus.  ODie  Koslen  dieses  Verfahrens  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern
den  Betheiligten  zur  Lasi.

S.  14.

Die  Geschäfte  der  Gesellschaft  werden  durch  eine  Direktion  geführt  und
durch  einen  Verwaltungsrath  überwacht,  deren  Mitglieder  in  der  General-Versammlung
  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gewählt  werden.

g.  15.

Die  Direktion  besieht  aus  drei  Mitgliedern,  einschließlich  des  Spezial-Direktors,
  die  mit  wenigstens  zehn  Aktien  bei  der  Gesellschaft  betheiligt  sein
müssen.  Oer  Spezial-Direktor  hat  seinen  Wohnsitz  in  Langenberg,  die  beiden
anderen  Oirektoren  werden  aus  solchen  Aktionairen  gewählt,  deren  Oomizil
nicht  über  sechs  Meilen  von  der  Bahn  entfernt  isi.  »

Die  Dauer  der  Amtsfuͤhrung  des  Spezial-Direktors,  so  wie  das  dem—
selben  auszusetzende  Gehalt  haͤngt  von  dem  mit  demselben  durch  die  beiden
andern  Oirektoren  unter  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes  abzuschließenden
Vertrage  ab.  Nur  muß  die  Daner  der  Ansiellung  auf  eine  gewisse  Zeit  beschränkt
  sein.

on  den  beiden  anderen  Direktoren  scheidet  alle  drei  Jahre  in  der  ersien

Sitzung  der  Direktion,  welche  auf  die  ordentliche  Generalversammlung  folgt,
einer  aus,  und  ein  neuer  trikt  ein,  der  von  der  gedachten  Generalversammlung
(N.  2575)  zu
        <pb n="380" />
        —  264  —

wählen  ist.  (S.  §.  sieben  und  zwanzig.)  Der  Austretende  ist  indeß  von
Neuem  wählbar.

Der  Austritt  erfolgt  das  ersiemal  durchs  Loos,  späterhin  entscheider
darüber  die  Anziennität.  Kri#  im  Laufe  des  Jahres  eine  Vakanz  in  der  Direktion
  ein,  so  wird  dieselbe  bis  zur  nächsten  Generalversammlung  durch  den
Verwaltungsrath  provisorisch  besetzt.

g.  16.

Die  Direktion  versammelt  sich  regelmaͤßig  in  periodischen,  im  Voraus
bon  ihr  festzusetzenden  Sitzungen,  wozu  es  einer  besondern  Emladung  nicht
edarf.

S.  17.

Für  die  Erlasse  der  Direktion  genügt  die  Unterschrift  eines  Mitgliedes
derselben,  mir  Ausnahme  von  Berichten  an  die  Behörden,  ausgefertigten
Schreiben  an  dritte  Personen,  und  bei  Dispositionen  über  mehr  als  Fünfhundert
  Thaler,  wozu  zwei  Unterschriften  erforderlich  sind.

*-“'

Alle  Bekanntmachungen  der  Direktion  sind  in  Beziehung  auf  die  dabei
betheiligten  Personen  genügend  erlassen,  wenn  sie  in  einer  Berliner,  einer  Kölner,
einer  Elberfelder  und  einer  Düsseldorfer  Zeitung,  oder  einem  andern,  an  den
gedachten  Orten  erscheinenden  Blatte  erschienen  sind.

F.  19.

Die  Direktion  hat  die  obere  Leitung  der  Geschäste  und  Angelegenheiten
der  Gesellschaft,  namentlich  des  Baues  und  Betriebs  der  Bahn.  Sie  vertritt
daher  die  Gesellschaft  in  allen  Verhandlungen  und  Verträgen  mit  Behörden
oder  dritten  Personen,  insbesondere  auch  bei  Vergleichen,  Erwerbung  und
Veräußerung  von  Immobilien,  Eintragung  und  Löschung  von  Hypotheken,
sowie  bei  Rechtsstreitigkeiten  oder  sonstigen  gerichtlichen  Verhandlungen.

Bei  jeder  Wahl  von  Dircktionsmitgliedern  der  Gesellschaft  wird  ein
Notar  amvesend  sein,  welcher  diese  Wahl  durch  ein  von  ihm  aufzunehmendes
Protokoll  konsiatirt.  Der  Nachweis  ihrer  Legitimation  wird  durch  eine  beglaubigte
  Abschrift  dieses  Protokolls  ertheilt.

g.  20.

Die  Anstellung  und  Entlassung  der  Beamten  der  Gesellschaft,  sowie  die
Feststellung  ihrer  Besoldung  gehen  von  der  Direktion  aus.  Pensionen  zu  Lasten
der  Gesellschaft  zu  bewilligen,  ist  sie  jedoch  unter  keinen  Umständen,  außer  mit
Bewilligung  der  Generalversammlung  befugt.

S.  21.

Zur  Ausführung  von  Beschlüssen  über  folgende  Gegenstände  bedarf  die
Direktion  der  Zustimmung  des  Verwaltungsraths:

a)  Bei  Kauf  und  Veräußerung  von  Immobilien,  mit  Ausnahme  der  zum
"  wecke
        <pb n="381" />
        —  265  —

Zwecke  der  Bahnanlage  und  aller  dabei  erforderlichen  Arbeiten  zu  erwerbenden,
  resp.  erworbenen  und  später  zu  diesem  Zwecke  nicht  mehr
erforderlichen  Immobilien.

b)  Wenn  Leistungen  von  Arbeiten  oder  Lieferungen  auf  anderem  Wege,  als
dem  des  öffentlichen  Verdings  an  den  Mindestfordernden  beschafft  werden
  sollen,  in  sofern  das  Objekt  die  Summe  von  zweitausend  Thalern
übersteigt.

c)  Bei  Ankauf  oder  Verkauf  don  Maschinen  und  Utensilien,  wenn  deren
Werth  die  Summe  von  zweitausend  Thalern  übersteigt.

d)  Bei  Aufführung  von  Gebäuden,  deren  Kosten  sich  höher  als  die  Summe

von  zehntausend  Thalern  belaufen.

e)  Bei  Feslieeung  des  Bahngeldes  und  des  Tarifs  für  den  Transport  von
Personen,  Waaren  und  sonstigen  Gegenstanden,  und  endlich

1))  bei  Vereinbarungen  mit  Unternehmern  anderer  Eisenbahnen  zum  JZwecke
des  Anschlusfses.

Die  Genehmigung  des  Verwaltungsraths  kann,  soweit  es  thunlich,
vorgängig,  oder  auch  nach  einem  allgemeinen  jährlich  aufzustellenden  Etat  ertheilt
  werden.

*

Die  Direktion  ist  verpflichtet,  dem  Verwaltungsrath  oierteljahrig  einen
ausführlichen  Bericht  über  die  Lage  und  den  Fortgang  des  Geschäfts  zu  erstatten,
  und  demselben  die  im  §.  eilf  gedachte  Rechnungsablage  jährlich  zur
Prüfung  und  Decharge  vorzulegen.  Ebenso  ist  die  Direktion  gehalten,  jährlich
die  im  F.  vier  und  zwanzig  des  Gesetzes  vom  neunten  November  tausend  achthundert
  drei  und  vierzig  vorgeschriebene  Bilanz  in  der  Art  zu  ziehen,  daß  die
Bahn  und  deren  Inventar  zum  kostenden  Preise  in  Anrechnung  gebracht,  für
ekwaigen  Verschleiß  aber  gewisse  durch  die  Erfahrung  sich  ermittelnde  Prozentsätze
  in  Abzug  gebracht  werden.

g.  23.

Die  Mitglieder  der  Direktion  erhalten  außer  dem  Ersatz  der  Reisekosten
oder  anderer  durch  ihre  Funktionen  veranlaßten  Auslagen  fuͤr  ihre  Bemuͤhungen
  eine  vom  Verwaltungsrathe  zu  bestimmende  Remnneration.

g.  24.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  sieben  Mitgliedern,  die  von  der  Generalversammlung
  aus  der  Zahl  derjenigen  Aktionaire  gewählt  werden,  welche
mit  wenigstens  fünf  Aktien  bei  der  Gesellschaft  betheiligt  sind,  und  deren  Wohnort
  nicht  über  zehn  Meilen  von  der  Bahn  entfernt  ist.

Von  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsraths  scheiden  in  der  letzten
Sitzung  desselben,  welche  der  ordentlichen  Generalversammlung  (Siehe  §.  sieben
und  zwanzig)  vorhergeht,  im  ersten  und  zweiten  Jahre  zwei,  im  dritten  Jahre
aber  drei  aus,  an  deren  Stelle  in  der  gedachten  Versammlung  neue  gewählt
werden.

(Nr.  2575.)  Der
        <pb n="382" />
        —  266  —

Der  Austritt  erfolgt  im  ersten  und  zweiten  Jahre  durchs  Loos,  später
nach  der  Anziennität.  Die  Ausgetretenen  ind  von  Neuem  wählbar.

K.  25.

Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Präsidenten.  Er
versammelt  sich  alle  drei  Monate  in  Langenberg  auf  eine  vom  Vorsitzenden
wenigstens  acht  Tage  vorher  zu  erlassende  Einladung.  Ooch  kann  der  Vorsitzende,
  wenn  er  es  nöthig  smdet,  oder  wenn  die  Direktion  darauf  antragt,
auch  außerordentliche  Versammlungen  des  Verwaltungsrathes  in  derselben
Weise  zusammenberufen.

7  Verwaltungsrath  beschließt  nach  einfacher  Stimmenmehrheit,  außer
in  dem  im  §.  sechs  und  zwanzig  angegebenen  Falle.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Die  Protokolle  der  Verwaltungs=Raths-Sitzungen
  werden  von  den  anwesenden  Mitgliedern  unterschrieben.

Die  Ausfertigung  der  Beschlüsse  geschieht  durch  die  Oirektion.

g.  26.

Der  Verwaltungsrath  nimmt  vierteljächrig  den  Geschäftsbericht  der
Direktion  entgegen,  er  prüft  die  von  derselben  ihm  vorzulegenden  Etats  und
beschließt  über  die  von  der  Oirektion  an  ihn  gerichteten  Anträge.  Auch  hat  er
über  die  jährlich  von  der  Direktion  abzulegende  Rechnung  nach  erlangter
Ueberzeugung  von  deren  Richtigkeit  Decharge  zu  ertheilen.  «

Der  Verwaltungsrath  ist  befugt,  durch  seinen  Präsidenten  oder  durch  ein
von  ihm  besonders  dazu  delegirtes  Pügliet  in  dem  Büreau  der  Direktion  von
m  Protokollen,  Beschlüssen,  Büchern  und  Dokumenten  sich  Einsicht  zu  verschaffen.


Die  Direktion  muß  siets  in  den  Sitzungen  sein,  sofern  nicht  Personalia
derselben  vorkommen.

Mit  einer  Majorität  von  wenigsiens  fünf  Stimmen  kann  der  Verwaltungsrath
  einen  Direktor  vom  Dienste  suspendiren,  ist  aber  verpflichter,  in  der
nächsien  Generalversammlung  eine  desfallsige  Entscheidung  einzuholen.

Die  Mitglieder  des  Vewaliungerar  es  erhalten  außer  dem  Ersatz  ihrer
Reisekosten  und  etwaigen  baaren  Auslagen  keine  Remuneration.

.  27.

Die  Generalversammlung  der  Aktionaire  wird  jährlich  im  zweiten  Quartale
  des  Jahres  regelmaßig,  sonst  nur  außerordentlich  durch  die  Direktion
wenigsiens  vier  Wochen  vor  dem  dazu  bestimmten  Termine  mittelst  Bekanntmachung
  durch  die  im  F.  achtzehn  genannten  offentlichen  Blatter  zusammen
berufen.

Außerordentliche  Generalversammlungen  beruft  die  Oirektion  auf  den
Beschluß  des  Verwaltungsrathes  oder  auf  den  Antrag  einzelner  Aktionaire,
welche  wenigstens  hundertfünfzig  Stimmen  in  sich  vereinigen.  Bei  Berufung
außerordentlicher  Generalversammlungen  sind  die  Gegenstände,  die  in  denselben

zur
        <pb n="383" />
        —  267  —

zur  Berathung  kommen  sollen,  in  die  zu  diesem  Zwecke  zu  erlassende  Bekanntmachung
  kurz  aufzunehmen.

§.  28.

Die  ordentliche  Generalversammlung  hat  regelmäßig  die  Rechnungsablage
C.  eilf)  und  den  Bericht  der  Oirektion  über  den  Betrieb  und  die  Lage  des
Geschäfts  entgegenzunehmen.  Dann  werden  die  §99#.  fünfzehn  und  vier  und
zwanzig  erwäleh  Wahlen  der  Mitglieder  der  Direktion  und  des  Verwaltungs-Rathes
  darin  vorgenommen;  sie  entscheidet  ferner  über  die  von  der  Direktion,
von  dem  Verwaltungsrathe  oder  von  einzelnen  Stimmberechtigten  vorliegenden
Anträge.  Gegenstand  der  Berathungen  von  außerordentlichen  Generalversammlungen
  sind  übrigens  alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  welche  nicht
durch  die  Bestimmungen  des  gegenwärkigen  Statuts  ausdrücklich  zum  Ressort
der  Direktion  oder  des  Verwaltungsrathes  verwiesen  sind,  oder  auch  Letztere,
wenn  die  Oirektion  oder  der  Verwaltungsrath  im  besondern  Falle  eine  Beschlußnahme
  der  Generalversammlung  für  angemessen  halten,  endlich  auch  diejenigen,
  deren  Berathung  in  einer  Generalversammlung  durch  Aktionaire  gemäß
F.  steben  und  zwanzig  provozirk  wird.

5.  29.

Jeder  Aktionair  ist  berechtigt,  in  der  Generalversammlung  zu  erscheinen,
und  an  den  Verhandlungen  Theil  zu  nehmen,  jedoch  verleiht  ihm  nur  der
Besitz  von  drei  Aktien  eine  Stimme.

Wer  personlich  nicht  erscheint,  kann  sich  durch  seine  gesetzlichen  Vertreter
oder  durch  Bevollmächtigte,  welche  aber  selbst  Aktionaire  sein  müssen,  vertreten
lassen.  Mehr  als  dreißig  Stimmen  dürfen  weder  durch  eigenen  Aktienbesitz,
noch  durch  Vertretung  in  einer  Hand  vereinigt  sein.

g.  30.

Die  Aktionaire,  welche  in  der  Generalversammlung  persoͤnlich  erscheinen,
haben  sich  wenigstens  acht  Tage  vor  Beginn  des  Tages  der  Generalversammlung
  bei  der  Direktion  uͤber  den  Besitz  etrer  Aktien  auszuweisen  und  dagegen
einen  Stimmzettel  in  Empfang  zu  nehmen.  Jeder  personlich  erscheinende
Aktionair  ist  ferner  verpflichtet,  beim  Eintritt  in  die  Generalversammlung  seine
Aktiendokumente  vorzuzeigen.  Bevollmächtigte  haben  sich  durch  ein  beglaubigtes,
nicht  über  vierzehn  Tage  altes  Vollmachtsdokument,  bei  dessen  Beglaubigung
die  Aktien  des  Mandanten  dem  beglaubigenden  Beamten  vorgezeigt,  und  in  der
Urkunde  spezifizirt  worden  sind,  oder  durch  eine  Vollmacht  unter  Privatunterschrift
  mit  gleichzeitiger  Vorzeigung  der  Aktien  des  Mandanten  ebenfalls  wenigstens
  acht  Tage  vor  dem  Beginn  des  Tages  der  Generalversammlung  zu
legitimiren.

S.  31.

Die  Generalversammlung  wählt  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden,
welcher  einen  Protokollführer  und  zwei  Skrutatoren  ernennt.  Das  Protokoll
wird  von  dem  Vorsitzenden,  den  anwesenden  Direktoren,  dem  Protokollführer

Jahrgang  1845.  (Nr.  2575.)  *40  und
        <pb n="384" />
        —  268  —

und  denjenigen  Aktionairen,  welche  es  verlangen,  unterzeichnet.  Alle  Wahlen
und  Beschlüsse  der  Generalversammlung  mit  Ausnahme  der  in  den  W.  drei
und  dreißig  und  vier  und  dreißig  genannten  Fälle  geschehen  mit  absoluter
Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengheihheer  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.


g.  32.

Der  Verwaltungsrath  und  die  Direktion  sind  verpflichtet,  diejenigen
Gegenstaͤnde,  welche  sie  in  der  Generalversammlung  zur  Berathung  zu  brinen
  beabsichtigen,  sich  gegenseitig  spaͤtestens  acht  Tage  vorher  mitzutheilen.
Besondere  Ankträge  einzelner  Aktionaire  sind  spätestens  vierzehn  Tage  vorher,
und  wenn  sie  auf  Veränderungen  im  Statut  gerichtet  sind,  vor  Einberufung
der  General-Versammlung  der  Oirektion  schriftlich  mitzutheilen,  widrigenfalls
dieselben  gar  nicht  zur  Erörterung  kommen  dürfen.

g.  33.

Anträge  auf  Abänderungen  im  Statut  sind  in  die  Bekanntmachung,
durch  welche  die  Generalversammlung  berufen  wird,  aufzunehmen;  Beschlüsse
darüber  sind  nur  dann  gültig,  wenn  sie  mit  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen
der  anwesenden  oder  vertretenen  Aktionaire,  gefaßt  werden.

ö.  34.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  nur  in  einer  für  diesen  Zweck  besonders
  angekündigten  Generalversammlung,  in  welcher  alle  Aktionaire  das.
Stimmrecht  auszunben  berechtigt  sind,  und  wo  jede  Aktie  eine  Stimme  hat,
mit  einer  Mehrheit  von  drei  BViertheilen  der  Stimmen  beschlossen  werden.

Die  Auflösung  erfolgt  dann  nach  Maaßgabe  der  im  Paragraph  neun
und  zwanzig  des  G  vom  neunten  November  tausend  achthundert  drei
und  vierzig  enthaltenen  Bestimmungen.

Schena  der  Attie

 

 

N.  Actie  Th.  100  Preuss.  Gt.
der
Prinz  Wilhbel  m  Eirsenbahemn
über

Einhundert  Thaler  Preuss.  Couranit.

Inhaber  dieser  Aktie  nimmt  in  Gemäßheit  des  am
von  Sr.  Majestät  dem  Könige  bestätigten  Starutes  verhältnißmäßig  Theil  an
den  Rechten  und  Verpflichtungen,  so  wie  an  dem  Eigenthum,  Gewinn  und
Verlust  der  Gesellschaft.

Langenberg,  den
(I.  S.)
Dieser  Aktie  sind  beigegeben
10  Dividendenscheine  der  Serie  I.
für  die  Jahre  18  bis  18

Die  Direktion
der  Prinz  Wilhelm  Eisenbahn.
NAJ.  NX.  XX.

Schemta
        <pb n="385" />
        —  269  —
Schema  der  Dividendenscheine.

 

 

 

Actie  No.  Verwaltungsjahr  18
Prinz  Wilhelm  Eisenbahn.
Dividendenschein  No.  der  Serie  Il.

Inhaber  dieses  Scheins  erhält  gegen  dessen  Rückgabe  aus  der  Kasse  der
Prinz  Wilhelm  Eisenbahn  diejenige  Dividende  ausgezahlt,  welche  von  dem
Reinertrage  des  Verwaltungsjahres  18  für  gahlhar  erklärt,  und  deren
Betrag  nebst  Verfallzeit  von  der  Direktion  statutgemäß  bekannt  gemacht  werden
  wird.

Die  Oirektion

der  Prinz  Wilhelin  Eisenbahn.
NN.  NN.  NN.

Langenberg.  den
(I.  S.)

Vorsiehender  Dividendenschein  wird  nach  §.  12.  des  Statuts  ungültig,  wenn
die  darauf  zu  erhebende  Dividende  nicht  binnen  vier  Jahren,  vom  Tage  der
ersten  öffentlichen  Aufforderung  an,  erhoben  wird.

 

(Nr.  2576.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  2.  Mai  1845.,  betreffend  die  Remunerirung
der  Bürgermeister  in  der  Rheinprovinz  für  die  Besorgung  der  Geschüfte
der  Provinzial-Feuersozietät.

A.  Ihren  Bericht  vom  14.  April  d.  J.  genehmige  Ich  nach  dem  Beschlusse
der  zum  achten  Rheinischen  Provinziallandtage  versammelt  gewesenen  Stände,
unter  Abänderung  der  Bestimmung  des  §F.  77.  des  Reglements  für  die  Provinzial-Feuersozietät
  der  Rheinprovinz  vom  5.  Jannar  1836.

1)  daß  zur  Remunerirung  der  mit  Besorgung  der  Feuer-Sozietätsgeschäfte
beauftragten  Bürgermeister,  zwei  Prozent  der  Jahreseinnahme  verwendet
werden,  davon  aber

a)  ein  und  ein  halbes  Prozent  den  Bürgermeistern  als  eine  feste  Gebühr
bewilligt  und

)0  ein  halbes  Prozent  zu  einem  Gratifikationsfonds  bestimmt  wird,  aus
welchem  auf  den  Antrag  und  den  Vorschlag  der  Oirektion  durch  den
Oberpräsidenten  denjenigen  Bürgermeistern,  die  sich  die  Förderung  der
Zwecke  der  Sozietät  besonders  angelegen  sein  lassen,  Gratifikationen  zu
Theil  werden;

2)  daß  diejenigen,  welche  Gebäude  bei  der  Sozietät  neu  versichern  oder  die
Versicherungssumme  bereits  versicherter  Gebäude  erhöhen  wollen,  an  die
Bürgermeister  für  die  Aufnahme  dieses  Antrages  eine  Einschreibungsgebühr
  nach  folgenden  Sätzen  entrichten  sollen:

(X..  275—2577.)  a)  für
        <pb n="386" />
        —  270  —
a)  fuͤr  einen  Antrag,  welcher  drei  oder  weniger  Gebaͤudepositionen  umfaßt,
zwei  und  einen  halben  Silbergroschen  und
b)  für  einen  Antrag,  welcher  mehr  als  drei  Positionen  umfaßt,  fünf
Silbergroschen.  .
Sie  haben  diese  Bestimmungen  durch  die  Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Potsdam,  den  2.  Mai  1845.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  Grafen  v.  Arnim.

 

(Nr.  2577.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  16.  Mai  1845.,  betreffend  die  Ernennung  von
Substituten  für  Richterkommissarien  im  Bezirk  des  Rheinischen  Appellationshofes
  zu  Köln.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  6.  d.  M.  will  Ich  zur  Beseitigung  der  bei  den
Gerichten  uber  die  Anwendung  des  Artikels  110.  der  Rheinischen  Civilprozeß=Ordnung
  entstandenen  Meechievenhei  hierdurch  fesisetzen,  daß  die
Bestimmung  des  gedachten  Artikels  auf  den  Fall,  in  welchem  es  sich  um  die
Ersetzung  eines,  nach  gesetzlicher  Vorschrift  vom  Gericht  zur  Vornahme  oder
Leitung  prozessualischer  Verhandlungen  ernannten  Richterkommissars  handelt,
nicht  anzuwenden,  in  diesem  Falle  vielmehr  der  Substitut  des  zuersi  ernannten
Kommissars  vom  Gerichte  auf  vorgängige  Verhandlung  in  der  Sitzung  durch
ein  Urtheil  zu  ernennen  ist.  —  Diese  Order  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur
öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  16.  Mai  1845.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Justizminisier  Uhden.
        <pb n="387" />
        Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

Jr.  16.  —

 

(Fr.  2578.)  Allerhöchste  Konzessions=  und  Bestätigungsurkunde  für  die  Kottbus-Schwieloch=Sece-Eisenbahngesellschaft.
  Vom  2.  Mai  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  Wir  in  Unserer  Order  vom  18.  Augusi  v.  J.  unter  den  dort  enthaltenen
  Bedingungen  zur  Anlage  einer  zunächst  für  den  Betrieb  durch  Pferdekraft
  bestimmten  Eisenbahn  zwischen  dem  Schwieloch=  See  und  Kottbus  durch
eine  Mktiengesellschaft  mit  einem  Grundkapitale  von  273,000  Rthlrn.  Unsere
landesherrliche  Zustummung  ertheilt  haben,  wollen  Wir  die  zu  diesem  Behufe,
laut  notarieller  Verhandlung  vom  30.  September  1814.,  unter  dem  Namen:

Kottbus-Schwieloch-See-Eisenbahngesellschaft

zusammengetretene  Gesellschaft  als  eine  Aktiengesellschaft  nach  den  Besiimmungen
  des  Gesetzes  vom  9.  November  18  13.  hiermit  besiätigen,  und  das  Statut
dieser  Gesellschaft,  wie  solches  nach  Inhalt  der  Anlage  feslgestellt  worden  ist,
in  allen  Punkten  genehmigen.

Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestätigungsurkunde  soll  mit  Unserer
  Order  vom  18.  Augusi  v.  J.  und  nebsi  dem  beslätigten  Statute  durch
die  Gesetzsammlung  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Potsdam,  den  2.  Mai  1815.

(LI.  8-.k)  Friedrich  Wilhelm.

Flottwell.  Uhden.

 

Jahrgang  1845.  (Nr.  2578.)  41  Allerhöchste

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  17.  Juni  1845.
        <pb n="388" />
        —  272  —

Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  18.  August  1844.,  betreffend  die  durch  Pferdekraft  in  Betrieb
zu  setzende  Eisenbahn  zwischen  dem  Schwieloch-See  und  Kottbus.

A-  Ihren  Bericht  vom  10.  d.  M.  will  Ich  zur  Anlage  einer  zunächsi  für
den  Betrieb  durch  Pferdekraft  bestimmten  Eisenbahn  zwischen  dem  Schwieloch-See
  und  Kottbus  durch  eine  Abtiengesellschaft  mit  einem  Grundkapitale  von
273,000  Rthlrn.  mit  der  Maßgabe  hierdurch  Meine  Zustimmung  ertheilen,  daß
dem  Staate  die  Genehmigung  des  Bahngeld=  und  des  Frachttarifes  sowie  jeder
Abänderung  desselben,  desgleichen  die  Genehmigung  und  nöthigenfalls  auch  die
Abänderung  des  Fahrplanes  vorbehalten  bleibt,  auch  die  allgemein  fesigesetzten
Bedingungen  in  Betreff  der  Benutzung  der  Eisenbahnen  für  militairische  Zwecke
in  Anwendung  kommen.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  im  Uebrigen  die  in  dem
Gesetze  über  die  Eisenbahnunternehmungen  vom  Z.  November  1935.  ergangenen
  allgemeinen  Vorschriften,  insbesondere  diejenigen  über  die  Expropriation,
auf  das  obengedachte  Unternehmen  Anwendung  fenden  sollen.

Erdmannsdorf,  den  18.  August  1811.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  Flottwell.

 

 

Statut  der  Kottbus-Schwieloch-See-Eisenbahngesellschaft.
Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.
Bildung  der  Gesellschaft.
g.  1.

Unter  der  Firma  „Kottbus-Schwieloch-See-Eisenbahngesell—
schaft“  tritt  eine,  mit  Korporations-  und  kaufmaͤnnischen  Rechten  versehene
Aktiengesellschaft  zusammen.  Die  Gesellschaft  hat  ihren  Sitz  in  Ktoitbus  und
ihren  Gerichtssiand  bei  dem  dortigen  Königlichen  Land=  und  Stadtgerichte,
irc  auch  das  Hppothekenbuch  über  die  ganze  Bahn  und  ihre  Zubehören
führt.

Zweck
        <pb n="389" />
        —  273  —

Zweck  der  Gesellschaft.

§.  2.

Der  Zweck  der  Gesellschaft  ist  die  Errichtung  einer  die  Spreeniederung
bei  dem  Dorfe  Fehrow  uͤberschreitenden  Eisenbahn  zwischen  Kottbus  und  dem
Schwieloch-See  und  deren  fortwährende  Benutzung  zum  Transport  von  Personen,
  Thieren  und  Frachtgütern  gegen  Bezahlung.

.  3.

Diese  Bahn  wird  vorlausig  mit  einfachem  Gleise  Eisenschienen  versehen
und  für  den  Betrieb  durch  Pferdekraft  eingerichtet.  Der  Gesellschaft  bleibt
jedoch  vorbehalten,  Ooppelgleise  anzulegen,  den  Betrieb  durch  jede  andere  bewegende
  Kraft  zu  bewirken  und  die  Bahn  selbst  in  aller  Weise  zu  ändern  und
zu  vervollkommnen,  auch  Zweigbahnen  anzulegen.  Ebenso  bleibt  —  jedoch
ohne  ausschließliche  Berechtigung  —  der  Gesellschaft  vorbehalten,  die  Beförderung
  der  Personen  und  Frachtgüter  von  und  zur  Bahn  für  ihre  Rechnung
zu  besorgen.

Verhältniß  zum  Staat.

.  4.

Die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  zum  Staat  werden  durch  dies  Statnt,
die  landesherrliche  Konzession  und  durch  die  allgemeinen  Landesgesetze  bestimmt.
Die  Gesellschaft  bedarf  hiernach,  auch  wo  dessen  im  Statut  nicht  erwähnt  isi,
der  Genehmigung  des  Staats  zu  allen  Einrichtungen  und  Veränderungen,  bei
denen  dieselbe  nach  jenen  Gesetzen  erforderlich  ist,  insbesondere  zur  Festsetzung
des  Bahngeld=  und  des  Frachttarifs  ingleichen  des  Fahrplanes,  sowie  zu  jeder
Abänderung  derselben,  und  übernimmt  ebenso  die  gesetzlichen  Lasten  Hinsichts
der  Post=  und  Militairtransporte.

Schiedsrichterliches  Verfahren.
g.  ö.

In  allen  Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  einerseits  und  Aktionairen
  andererseits  über  Gesellschaftsrechte,  sowie  zwischen  der  Gesellschaft  und
ihren  Vertretern  und  Beamten  über  Ansprüche,  welche  aus  deren  amtlichen
Stellung  hergeleitet  werden,  findet,  mit  Ausschluß  jedes  andern  Prozeßweges
und  aller  ordentlichen  Rechtemittel,  schiedsrichterliches  Verfahren  statt.  Die
Direktion  hat  dasselbe  einzuleiten,  sobald  ein  Theil  darauf  anträgt  oder  die
Oirektion  selbst  einen  Anspruch  erheben  will.  Jeder  Theil  ernennt  einen  Schiedsrichter,
  welche  sofort  einen  Obmann  erwählen,  und  zwar  allenfalls  durch  das
Looß.  Ernennt  eine  Partei  binnen  vier  Wochen  nach  der  gerichtlich  oder  durch
einen  Notar  bescheinigten  Aufforderung  der  Direktion  keinen  Schiedsrichter,

(Nr.  2578.)  41  oder
        <pb n="390" />
        —  274  —

oder  weist  sie  in  dieser  Frist  nicht  nach,  daß  der  Erwählte  den  Auftrag  angenommen
  hat,  so  ernennt  die  andere  beide  Schiedsrichter.  Diese  Bestimmung
vertritt  übrigens  die  Stelle  des  Kompromisses  für  jeden  einzelnen  Fall.

Oeffentliche  Bekanntmachung.
#.  6.
Alle  in  diesem  Statut  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen

geschehen  durch  Einrücken  in  das  Kortbusser  Lokalblatt,  den  Anzeiger  des
Frankfurter  Amtsblattes  und  eine  Berliner  polttische  Zeitung.

Geldmittel  der  Gesellschaft.
Aktien.
g.  7.
Der  Fonds  zur  Erwerbung  des  Terrains  fuͤr  eine  doppelgleisige  Bahn,
zur  Herstellung  der  Bahn  mit  allem  Zubehoͤr  und  allen  Transportmitteln  und

zu  den  Zinsen  der  Einlagen  während  des  Baues  ist  auf  die  Summe  von
„Zweihundert  drei  und  siebenzig  Tausend  Thaler“  festgesetzt.

S.  8.

Diese  Summe  wird  durch  Aktien,  auf  jeden  Inhaber  lautend,  zum  Betrage
  von  Einhundert  Thalern  eine  jede  aufgebracht.

§.  9.
Die  Aktiendokumente  werden  stempelfrei  ausgestellt,  von  einem  Mitgliede
der  Direktion,  einem  Mugliede  des  Verwaltungsraths  und  dem  Kassenrendanten
der  Gesellschaft  utexzeichne,

Dividen  de.
S.  10.

Der  gesammte  nach  Bestreitung  der  laufenden  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=
  und  Betriebskosten,  sowie  der  Zinsen  etwa  aufgenommener  Darlehne  und
des  zum  Reservefonds  fließenden  Betrages  verbleibende  Reingewinn  des  Unternehmens
  wird  gleichmäßig  auf  die  Aktien  als  Dividende  vrtheil  deren  Betrag
auf  Grund  der  Jahresrechnungen  jährlich  festgesetzt  wird.  Die  Zahlung  der
Dividende  wird  vermittelt  durch  Dividendenscheine.  Diese  reicht  die  Direktion
für  jede  Abtie  jedesmal  für  eine  Periode  von  fünf  Jahren  nach  öffentlicher  Bekanntmachung
  des  Termins  aus,  und  vermerkt  die  Ausreichung  auf  der  Abtie
selbst.  Die  Dividendescheine  werden  von  einem  Direktor  und  dem  Rendanten
unterzeichnet.

lr

Den  Termin  der  Fälligkeit  jedes  Dividendescheins  bestimmt  jährlich  die
Direktion  und  macht  ihn,  sowie  den  Betrag  der  Dividende,  öffentlich  bekannt.
Die
        <pb n="391" />
        —  275  —

Die  Einloͤsung  geschieht  bei  der  Kasse  der  Gesellschaft,  doch  kann  die  Direktion
nebenbei  auch  sichere  Handlungshaͤuser  erforderlichen  Falls  damit  beauftragen.
H.  12.

Oividenden,  welche  innerhalb  vier  Jahre  von  dem  bestimmten  Fälligkeits=Termine
  nicht  abgehoben  werden,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.  Wird
aber  der  Verlust  eines  Oiotdendescheins  vor  Ablauf  der  Verjährungefrist  bei
der  Olrektion  unter  Vorlegung  der  Aktie  angezeigt,  so  soll  noch  innerhalb  eines
Jahres  nach  Ablauf  jener  Frist,  sofern  bis  zu  letzterem  der  angemeldete  Schein
zur  Erhebung  nicht  präsentirt  worden  ist,  der  Betrag  demjenigen,  welcher  den
Verlust  angezeigt  hat,  auf  der  Kasse  gezahlt  werden.

Aufgebot  und  Mortifikation.
g.  13.
Dividendescheine  koͤnnen  nicht  aufgeboten  werden;  fuͤr  die  Mortifikation
der  Aktien  dagegen  gelten  die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften,  der  Gerichtsstand
  für  dieses  Aufgebot  ist  jedoch  sters  das  Königliche  Land=  und  Stadtgericht

zu  Kottbus.
Reservefonde.

*-*'-Behufs
  der  gänzlichen  oder  theilweisen  Erneuerung  und  Verbesserung
der  Bahn  und  Jubehören,  sowie  zur  Deckung  außerordentlicher  Ausgaben  wird
ein  Reservefonds  gebildet,  und  zwar  durch  die  beim  Bau  zu  beschaffenden
Ersparnisse  und  durch  jährliche  Abzüge  von  der  Einnahme  zum  Betrage  von
mindestens  ein  halb  Prozent  des  Anlagekapikals.  Dieser  Fonds  darf  funfzehn
Prozent  des  ganzen  Anlagekapitals  niemals  übersteigen.
Bilanz.
*
Die  Bilanz  wird  nach  den  Grundsätzen  der  kaufmännischen  Buchführung
aufgenommen,  und  werden  die  Rechnungen  mit  dem  Kalenderjahre  abgeschlossen.

Zweiter  Abschnitt.

Besondere  Bestimmungen  über  die  Verfassung  der  Gesellschafl.
Generalversammlungen.
Berechtigungen.

F.  16.

Die  Generalversammlungen  der  Aktionaire  sind  befugt,  über  alle  Angelegenheiten
  der  Gesellschaft  Beschlüsse  zu  fassen,  ohne  andere  Beschrnkungen

(Nr.  2578.)  a
        <pb n="392" />
        —  276  —

als  diejenigen,  welche  die  Gesetze,  die  landesherrliche  Konzession,  dieses  Statut
oder  die  durch  Handlungen  der  Gesellschaftsvertreter  bereits  erworbenen  Rechte
Anderer  ergeben.

S.  17.

Nothwendig  sind  die  Berathung  in  einer  Generalversammlung  und  der
Beschluß  derselben  nur  hinsichts:

1)  der  Ausdehnung  des  Unternehmens  über  die  9.  2.  beslimmten  Gränzen
und  über  die  um  Eingange  des  F.  J.  vorläufig  festgestellte  Einrichtung
der  Bahn,

2)  der  Vermehrung  des  Anlagekapitals  und  Kontrahirung  von  Darlehnen,

3)  der  Art  der  Bahnbenutzung  im  Allgemeinen,

4)  a.  der  Ergänzung  und  Abänderung  des  Sctatuts  und
b.  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen,

5)  der  Wahl  und  Entlassung  der  Direktoren,  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths
  und  der  Stellvertreter,

6)  der  Bestimmung  einer  Remuneration  für  die  Direkkoren  und  etwaniger
ate  ordenr4he  Remnnerationen  für  die  Mitglieder  des  Verwaltungs=Raths,


7)  der  Ertheilung  der  Rechnungsdecharge  für  die  Oirektion,

8)  des  Verkaufs  von  Grundsiücken,

9)  der  Auflösung  der  Gesellschaft.

Eine  Beschlußnahme  über  die  unter  1.  2.  4.  und  9.  angegebenen  Gegenstände
  kann  gultig  nur  erfolgen,  wenn  der  Gegenstand  und  Tag  der  Versammlung
  mindestens  vier  Wochen  vor  derselben  zweimal  öffentlich  bekannt
gemacht  worden  ist.  Endlich  ist  zur  Rechtsgültigkeit  der  Beschlüsse  zu  1.  2.
4  .  S.  und  9.  die  Genehmigung  des  Königlichen  Finanzministerü  erforderlich.

Stimmenberechtigung.
F.  18.

Alle  Akbtieninhaber  und  ihre  Bevollmächtigten  oder  Vertreter  können  in
der  Generalversammlung  erscheinen.  Eine  Stimmberechtigung  giebr  aber  nur
der  Besitz  von  5  Aktien,  und  geben  dann  weiter  immer  je  5  Aktien  dem  Inhaber
  eine  Stimme  mehr.  Bei  der  Absiimmung  über  die  Rechnungedecharge
haben  sich  die  Oirektoren  des  Mitstimmens  zu  enthalten.

Legitimation.
G.  19.

Die  Legitimation  geschieht  durch  Vorlegung  der  Aktien,  welche  auch  jede
Vollmacht  ersetzt.  Sind  jedoch  die  Aktien  irgendwo  deponirt,  und  können  deswegen
  nicht  vorgelegt  werden,  so  ist  zur  Legitimation  der  Nachweis  der  Deposition
  durch  das  Abttest  einer  öffentlichen  Behörde  unter  Angabe  der  Aktien=Nummern
  erforderlich,  anßerdem  aber  haben  für  diesen  Fall  die  vBeg

schrift-
        <pb n="393" />
        —  277  —

schriftliche  Bollmacht,  die  Prokura  oder  die  Bestallung  als  Vormund,  Kurator
oder  Gesellschafts-  und  Korporationsvorsteher  vorzulegen.  Vaͤter  fuͤr  ihre  Kinder
unter  vaͤterlicher  Gewalt,  und  Ehemaͤnner  fuͤr  ihre  Frauen,  beduͤrfen  keiner
Vollmacht.  Ueber  Reklamationen  Hinsichts  des  Stimmrechts  entscheidet  die
Versammlung  selbst.
Die  Art  des  Stimmens.
F.  20.

Die  Beschlüsse  und  Wahlen  der  Gesellschaft  werden  gefasst  und  erfolgen
durch  die  absolute  Mehrheit  der  anwesenden  Stimmberechtigungen.  Bei  Stimmengleichheit
  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Ausgenommen
hiervon  sind  die  im  V.  17.  unter  1.  4.  und  9.  aufgeführten  Berathungsgegenstände,
  bei  diesen  ist  nämlich  Uebereinstimmung  von  zwei  Drittheile  der  anwesenden
  Stimmberechtigungen  erforderlich,  um  eine  Veränderung  des  bestehenden
Zustandes  herbeizuführen.

Sollte  bei  einer  Wahl  die  absolute  Stimmenmehrheit  durch  zweimaliges
Abstimmen  nicht  erreicht  werden,  so  erfolgt  die  dritte  Abstummung  nur  über  die
beiden  Kandidaten,  welche  bei  der  zweiten  die  relativ  meisten  Stimmen  erhalten
haben.

Ordentliche  und  außerordentliche  Versammlungen.

K.  21.

Die  ordenklichen  Versammlungen  sinden  jährlich  Statt  am  ersien  Miltwoch
  im  Monate  Mai,  oder  falls  dieser  cin  Festtag  ist,  am  nächstfolgenden
Mittwoch  im  Bahnhofe  zu  Kottbus  und  von  9  Uhr  Morgens  ab.  Giner
öffentlichen  Bekanntmachung  bedarf  es  nur  für  die  §S.  17.  hervorgehobenen  Fälle.

Außerordentliche  Versammlungen  sinden  Stalk,  sobald  sie  eine  ordentliche
Versammlung  oder  der  Verwaltungsrath  anordnen.  Die  Oirektion  —  oder
falls  diese  es  ablehnt,  der  Vorsitzende  des  Berwaltungsraths  —  macht  den
Gegenstand  und  Tag  mindestens  4  Wochen  vorher  bffentlich  bekannt,  und  kann
in  der  Versammlung  nur  über  diesen  Gegenstand  ein  gültiger  Beschluß  gefaßt
werden.

Geschäftsordnung.
.  22.

Acht  Tage  vor  der  Versammlung  müssen  der  Direktion  die  Seitens  des
Verwaltungsraths  und  der  einzelnen  Aktionaire  in  der  Versammlung  zu  erhebenden
  Anträge  und  Fragen  schriftlich  mitgetheilt  sein,  falls  die  Direktion
verpflichtet  sein  soll,  sich  darauf  einzulassen.  Innerhalb  der  letzten  acht  Tage
vor  dem  Tage  der  Versammlung  muß  die  Legitimation  der  Aktionaire  und  ihrer
Vertreter  im  Geschäftslokal  der  Gesellschaft  in  den  Geschäftssiunden  geführt
werden.  Während  derselben  Zeit  sind  in  diesem  Lokale  zur  Einsicht  für  die

(Nr.  2578.)  Legi-
        <pb n="394" />
        —  278  —

Legitimirten:  der  Jahresbericht,  die  Jahresrechnung,  die  Bilanz,  das  Rechnungs-Abnahme-Protokoll
  und  ein  Verzeichniß  der  angemeldeten  Anträge  und  Fragen,
sowie  derjenigen,  welche  die  Direklion  vorlegen  will,  offen  auszulegen.  Den
Vorsitz  in  der  Versammlung  führt  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsraths,  und
wenn  dieser  abwesend  oder  verhindert  ist,  ein  anderes  Mitglied  dieses  Raths,
welches  der  letztere  selbst  erwählt.  Der  Vorsitzende  setzt  die  Tagesordnung  fesi,
leitet  die  Debatten  und  entscheidet  über  die  Art  des  Stimmens.  Alle  Wahlen
geschehen  durch  geheime  Abstimmung.

Der  Jahresbericht,  die  Jahresrechnung,  die  Bilanz  und  das  Abnahme-Protokoll
  müssen  in  jeder  ordentlichen  Versammlung  vorgetragen  werden;
dasselbe  gilt  von  den  Anträgen  und  Fragen,  welche  in  das  vorerwähnte  Verzeichniß
  aufzunehmen  waren,  soweit  die  Antragsteller  sie  nicht  zurücknehmen  oder
selbst  ausbleiben.  Ueber  die  Zulässigkeit  anderer  Vorträge  hat  der  Vorsitzende
zu  entscheiden.

Das  Protokoll  der  Sitzung  führt  ein  vom  Vorsitzenden  aus  den  amvesenden
  Aktionairen  erwählter  Protokollführer,  es  wird  von  dem  Vorsitzenden,
den  anwesenden  Direktoren,  mindesiens  5  sonsiigen  Aktionairen  und  dem  Protokollführer
  unterzeichnet,  und  demselben  endlich  ein  eben  so  vollzogenes  Vereichniß
  der  erschienenen  Aktionaire  und  Vertreter,  sowie  ihrer  Stimmenzahl
geigefüge.  Der  Protokollführer  darf  weder  Mitglied  der  bisher  fungirenden
Gesellschaftsbehörden  (Verwaltungsrath  und  Oirektion)  noch  Stellvertreter
eines  solchen  sein;  die  vorerwähnten  5  Aktionaire  dürfen  weder  den  bisberigen,
noch  den  in  der  Versammlung  neu  gewählten  Gesellschaftsbehörden  angehören.
Sollte  die  hierzu  ausreichende  Personenzahl  in  der  Versammlung  nichr  erschienen
  sein,  so  müssen  das  Protokoll  und  das  Verzeichniß  wenigsiens  von  zwei
Drittheilen  aller  Anwesenden  unterzeichnet  werden.

Dies  Protokoll  hat  vollkommen  beweisende  Kraft  für  den  Inhalt  der
von  der  Gesellschaft  gefaßten  Beschlüsse.

Der  Verwaltungerath.

Rechte  und  Wirksamkett.
.  2).
Der  Verwaltungsrath  ist  in  der  Zwischenzeit  zwischen  den  Generalversammlungen
  der  Vertreter  der  innern  Rechte  der  Gesellschaft  und  faßt  Namens
derselben  verbindende  Beschlüsse  in  allen  Angelegenheiten,  welche  weder  der

Generalversammlung  besonders  vorbehalten,  noch  der  Oirektion  überwiesen  sind.
Namentlich  hat  der  Verwaltungsrath:

1)  die  Direktion  in  allen  Geschäften  zu  überwachen.  Er  kann  daher  durch
ein  oder  mehrere  beauftragte  Milglieder  alle  Bucher  und  Skripturen  der
Direktion  einsehen,  Auskunft  über  alle  Geschäfte  fordern,  der  ODircktion
Rathschlage  zugehen  lassen,  endlich  aber  die  Berufung  einer  außerordentlichen
  Generalversammlung  anordnen.

2)  Außer-
        <pb n="395" />
        —  279  —

2)  Außerdem  liegen  ihm  die  Rechnungsreoiston,  Prüfung  der  Notaten-Beantwortung
  und  der  Bilanz,  sowie  die  dabei  nöthigen  Kassenreoisionen
  ob.

3)  Es  steht  dem  Vorsitzenden  zu,  außerordentliche  Kassenrevisionen  unter
Zuziehung  des  ersten  Direktors  vorzunehmen.

4)  Der  Verwaltungsrath  macht  durch  seinen  Vorsitzenden  die  gewaͤhlten
Direktoren  und  deren  Stellvertreter  öffentlich  bekannrt.

G.  21.
Ueber  folgende  Gegensiände  soll  der  Verwaltungsrath  von  der  Dircktion
befragt  und  dessen  Zustimmung  eingeholt  werden:

1)  Ueber  die  Fesistellung  des  Etats,  die  Höhe  der  Dividende  und  den  Beitrag
  zum  Reservefonds,  sowie  dessen  Verwendung.

2)  Ueber  die  Ansiellung,  Besoldung  und  Entlassung  der  Beamten.

3)  Ueber  Verträge,  betreffend  forkdauernde  Verbindlichkeiten  oder  Gegenstände
  von  Tausend  Thalern  und  mehr.

4)  Ueber  alle  Remunerationen  an  Andere  als  Mitglieder  der  Direktion  und
des  Verwaltungsraths.

5)  Ueber  den  Bahntarif.

Sollten  beide  Gesellschaftsbehörden  sich  hierüber  nicht  vereinigen  können,
so  haben  sie  über  den  sireitigen  Punkt  in  gemischter  Konferenz  gemeinschaftlich
zu  beschließen.

Den  Vorsitz  in  dieser  Konferenz  führt  der  Vorsitzende  des  Verwaltungs-Raths,
  es  müssen  von  jeder  Behörde  wenigsiens  drei  Mitglieder  zugegen  sein,
und  beschließen  die  Versammelten  demnächst  als  ein  Kollegium,  so  daß  bei
Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Vorsitzenden  entscheidet.

Zusammensetzung  und  Wahl.
g.  25.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  vier  Mitgliedern,  neben  denen  vier
Stellvertreter  gewählt  werden.  Nicht  wählbar  sind:  Frauenzimmer,  unter  Vormundschaft
  oder  väterlicher  Gewalt  Stehende,  Personen,  welche  nicht  5  Aktien
besitzen,  welche  wegen  eines  entehrenden  Verbrechens  bestraft,  oder  in  Konkurs
versunken  sind,  oder  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben  und  nicht  im  Stande  sind,
die  vollständige  Befriedigung  ihrer  Glaubiger  nachzuweisen,  ferner  die  Mitglieder
  der  Direktion  und  die  Beamten  der  Gesellschaft,  sowie  endlich  Personen,
welche  mit  der  Gesellschaft  in  Kontraktsverhältnissen  siehen,  oder  so  weit  von
Kottbus  entfernt  wohnen,  dass  sie  nicht  im  Stande  und  bereit  sind,  zu  den
Sitzungen  des  Verwaltungsraths  zu  erscheinen.  Die  Wahl  geschieht  jedesmal
auf  2  Jahre.  «

Jahrgantgisls.(Nk.-.Zs7s.)  42  g.  26.
        <pb n="396" />
        —  280  —
F.  26.

Die  Mitglieder  erwählen  den  Vorsitzenden  und  dessen  Vertreter.  Scheiden
  Mitglieder  im  Laufe  des  Jahres  ganz  oder  zeitweise  aus,  so  treten  für  sie
zunächst  nach  dem  Dienstalter,  oder  wo  dieses  nicht  entscheider,  nach  der  Ordnung
  der  auf  sie  bei  der  Wahl  gefallenen  Stimmen,  die  Stellvertreter  als
wirkliche  Mitglieder  mit  der  Anziennität  des  Ausgeschiedenen  ein.

g.  27.

Die  Suspension  eines  Mitgliedes  geschieht,  sobald  es  in  eine  Kriminal-Untersuchung
  verfällt;  das  Ausscheiden:  durch  den  Tod,  den  Eintritt  einer  der
Grunde  gegen  die  Wählbarkeit  (G.  25.)  durch  Beschluß  der  Generaloersammlung
  oder  durch  freiwillige  Erklärung,  welche  aber  6  Wochen  vor  dem  Austritt
  dem  Verwaltungsrath  angezeigt  werden  muß.

In  jeder  ordentlichen  Generalversammlung  wird  der  Verwaltungsrath,
sowohl  in  seinen  wirklichen  Mitgliedern,  als  auch  in  ihren  Stellvertretern  um
die  Hälfte  erneuert.  Die  ausscheidenden  Mitglieder,  welche  das  Dienstalter,
oder  bei  gleichem  Dienstalter  das  Loos  bestimmt,  sind  wieder  wählbar.

Geschäáäftsordnung.

S.  28.

Zur  Gültigkeit  der  Verachungen  ist  die  Gegenwart  von  drei  Mitgliedern
nöthig,  die  Berathung  geschieht  kollegialisch,  die  Beschlüsse  werden  also  nach
Stimmenmehrheit  gefaßt,  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Vorsitzenden;  dieser  beruft  die  Versammlungen  und  leitet  die  Verhandlungen.

Die  Sitzungen  finden  der  Regel  nach  im  Geschäftslokale  der  Gesellschaft
  statt.

g.  29.
Die  Mitglieder  und  Stellvertreter  erhalten  keine  Remuneration,  sondern
nur  Erstattung  der  Auslagen,  Diäten  und  —  soweit  nicht  die  ordentlichen

Bahnzüge  twut  werden  —  Reisekosien  nach  den  Saätzen,  nach  welchen  der
Staat  den  Räthen  des  hiesigen  Land=  und  Stadtgerichts  diese  Auslagen  vergütigt.
  ..  .

Außerdem  wird  den  Mitgliedern  für  ihre  eigene  Person  in  den  regelmäßigen
  Bahnzügen  Freiheit  vom  Personengelde  für  alle  ihre  Reisen  zugestanden.

Die  Direktion.
Pflichten  und  Befugnisse.
K.  30.

Die  Direktion  vertritt  die  Gesellschaft  nach  Außen  hin  ausschließlich,
führt  ferner  allein  alle  Geschäfte  der  Gesellschaft  und  beschließt  endlich  Ho
selbst-
        <pb n="397" />
        —  281  —

selbststaͤndig  uͤber  alle  Angelegenheiten,  welche  nicht  dem  Verwaltungsrath  oder
der  Generalversammlung  uͤberwiesen  oder  vorbehalten  sind.

Legitimation.
G.  31.

Die  Legitimation  der  Direktion  wird  durch  ein  von  einem  Richter  oder
Notar  ausgestelltes  Attest  uͤber  die  Wahl  geführt,  welches  auf  die  Wahlverhandlungen
  und  das  Statut  basirt  ist.

Einer  anderweitigen  Legitimation  bedarf  die  Direktion  fuͤr  die  Geschaͤfte
der  Gesellschaft  nicht,  namentlich  nicht  des  Nachweises  der  Einwilligung  oder
einer  Mitvollziehung  ihrer  Verträge  Seitens  des  Verwaltungsraths  oder  der
Generalversammlung,  mit  Ausschluß  der  Fälle  2.  und  8.  des  §F.  17.  dieses
Statuts,  in  welchen  zur  Gültigkeit  des  Geschafts  der  Beschluß  der  General=Versammlung
  beigebracht  werden  muß.

Zusammensetzung  und  Wahl.

*

Die  Dircktion  besteht  aus  3  Mitglicdern,  neben  welchen  2  Stellvertreter
ewählt  werden,  dieselben  müssen  ebenso  qualifizirt  sein,  wie  die  Mitglieder  des
Verwaluenszgrathe.  Die  Wahl  geschieht  in  der  Generalversammlung.
.  33.

Der  Austritt  und  die  Suspension  innerhalb  des  Verwaltungsjahres
erfolgen,  wie  bei  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsraths.  Die  im  Laufe  des
Jahres  nöthig  werdenden  Ergänzungen  der  Oirektion  erfolgen  durch  den  Verwaltungsrath,
  und  tritt  der  Erwählte  ganz  in  die  Stelle  und  Anziennität  des
Ausscheidenden.  «

In  jeder  ordentlichen  Generalversammlung  endlich  tritt  einer  der  Direktoren,
  sowie  einer  der  Stellvertreter  aus.  Die  Ausscheidenden  bestimmt  das
Dienstalter  und  bei  gleichem  Dienstalter  das  Loos,  sie  können  jedoch  wieder
erwählt  werden.

Geschäftsordnung.

§.  34.

Auch  die  Direktion  berathet  und  beschließt  kollegialisch,  dergestalt  also,
daß  die  Beschlußnahme  durch  Stimmenmehrheit  erfolgk,  der  zuerst  Erwählte
leitet  als  Dirigent  die  Geschäfte,  vertheilt  die  Arbeiten  unter  die  Mitglieder
und  unterzeichnet  alle  Korrespondenz.  Schleunige,  unzweifelhafte  oder  unerhebliche
  Gegenstände  bedürfen  des  Vortrages  nicht.  In-  Gültigkeit  eines  Beschlusses
  müssen  drei  Mitglieder  zugegen  sein.

Alle  Akte,  bei  denen  die  Direktion  als  Vertreter  der  Gesellschaft  gegen

(Nr.  2578.)  42  Hü
        <pb n="398" />
        —  282  —

Dritte  auftritt,  namentlich  alle  Vertraͤge  und  Vollmachten,  muͤssen  entweder
von  den  drei  Direktoren  vollzogen  oder  durch  eine  von  ihnen  vollzogene  und
unter  dem  Siegel  der  Geselllef  ausgeslellte  schriftliche  Erklärung  genehmigt
werden.
Verantwortlichkeit.
g.  35.
Die  Mitglieder  der  Direktion  sind  der  Gesellschaft  fuͤr  grobe  Versehen
verantwortlich.
Remuneration.
9.  36.
Den  Direktoren  kann  von  der  Generalversammlung  eine  Remuneration
bewilligt  werden;  ferner  stehen  ihnen  und  den  Stellvertretern  die  F.  29.  bestimmten

  Anspruͤche  zu,  außerdem  aber  sind  die  Direktoren  befugt,  zu  jeder
Zeit  Extrafahrten  fuͤr  ihre  Person  anzuordnen.

Geschaͤftsregulativ.
g.  37.

Ueber  den  Geschaͤftsgang  bei  der  Generalversammlung  und  bei  den
Gesellschaftsbehoͤrden  erlassen  die  Direktion  und  der  Verwaltungsrath  ein  diesen
Statuten  entsprechendes  Regulativ.

Beamte.
K.  38.

Die  Beamten  der  Gesellschaft  werden  unter  Genehmigung  des  Verwaltungsraths
  von  der  Direktion  angestellt.  Die  Anstellung  darf  —  falls  die
Generalversammlung  in  einzelnen  Fällen  nicht  eine  Abweichung  beschließt  —
niemals  anders  als  unter  Vorbehalt  einer  halbsährigen  oder  kürzern  Kündigungs-Frist
  geschehen,  auch  dürfen  Austrittsentschädigungen  und  Penstonen  nicht  zugesichert
  werden.  —  Die  Beamten  stehen  lediglich  unter  der  Direktion,  welche
auch  zur  Suspension  berechtigt  ist.

Dritter  Abschnitt.
Vorübergehende  Bestimmungen.
Die  Einzahlung  des  Kapitale.
Quittungsbogen.

S.  39.

Die  Ablien  werden  erst  nach  Einzahlung  des  ganzen  Nominalbetrages
ausgeslell#,  bis  dahin  aber  nach  Zahl  der  Aktien  Quitlungsbogen  über  die  geeisteten
        <pb n="399" />
        —  283  —

leisteten  Einzahlungen  auf  den  Namen  des  ersien  Zeichners  unter  Unterschrift
der  Direktion  und  des  Kassenrendanten  ausgegeben.  Diese  Quittungsbogen
werden  durch  schriftliche  Zession  übertragen,  wodurch  zugleich  das  Recht  auf
alle  nicht  erhobenen  Zinsen  mit  übergeht.

Die  egitination  des  Produzenten  eines  Quittungsbogens  zu  prüfen,  ist
die  Direktion  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.  Nur  gegen  Rückgabe  oder  auch
Mortifikation  des  Ouittungsbogens  wird  die  Aktie  ausgehändigt.

Zinsen  der  Einlagen.
G.  40.
Die  eingezahlten  Beträge  werden  bis  zum  Schlusse  desjenigen  Jahres,
in  welchem  die  ganze  Bahn  in  Betrieb  gesetzt  wird,  mit  vier  Prozent  verzinst.
Betrag  der  Einlage.

K.  41.

In  keinem  Falle  kann  dem  Aktionair  mehr  als  der  Nominalbetrag  der
Aktien  abgefordert  werden.

Verpflichtung  der  ersten  Zeichner.
K.  42.

Die  ursprünglichen  Aktionaire  haften  für  den  vollen  Nominalbetrag  ihrer
Aktien  und  können  sich  von  dieser  Verpflichtung  durch  Uebertragung  ihrer  Rechte
an  Andere  nicht  befreien,  so  lange  noch  nicht  vierzig  Prozent  eingezahlt  worden
sind.  Bis  dahin  werden  alle  inzahlungen  als  für  Rechnung  der  ursprünglichen
  Mktionaire  geleistet  angesehen,  und  die  Gesellschaft  ist  von  etwanigen
Zessionen  des  Quiktungsbogens  Kenntniß  zu  nehmen,  nicht  verbunden.  Sobald
aber  40  Prozent  des  Kapitals  auf  eine  Aktie  eingezahlt  worden  sind,  kann  der
Verwaltungsrath  auf  Antrag  der  Oirektion  die  ursprünglichen  Aktionaire  der
persönlichen  Verpslichtung  entlassen.

Einforderung  der  Einlagen.
*-x
Die  Einzahlung  geschieht  in  einzelnen  Raten  zu  10  Prozent,  welche  zu
den  von  der  Direktion  fesizusetzenden  Terminen  bffentlich  eingefordert  werden.
Folgen  der  unterlassenen  Einzahlung.
K.  44.

Nach  Ablauf  von  vier  Wochen  nach  dem  feslgesetzten  Einzahlungstermine
werden  die  Quiktungsbogen,  auf  welche  die  Einzahlung  nicht  erfolgt  ist,  unter
(Nr.  2578.)  n-
        <pb n="400" />
        —  284  —

Angabe  ihrer  Nummern  und  der  bei  weiterer  Zögerung  eintretenden  Nachtheile
öffentlich  aufgerufen.  Nach  vergeblichem  Verlauf  einer  zweiten  Frist  von  vier
Wochen  erklärt  die  DOirektion  die  Quittungsbogen,  auf  welche  nicht  gezahlt  ist,
durch  öffentliche  Bekanntmachung  für  erloschen,  fertigt  andere  unter  neuen  Nummern
  aus  und  vergiebt  diese  zum  Besten  der  Gesellschaft.

Die  Verpflichtung  der  ersten  Akrienzeichner  wird  hierdurch  nicht  geändert,
denselben  wird  jedoch  das  auf  Grund  dieser  Verpflichtung  Abgeforderte  aus
dem  Erlöse  der  neuen  Quittungsbogen  erstattet.

Die  Verwaltung  während  des  Baues.

g.  45.

Fuͤr  die  Zeit  des  Baues  wird  neben  den  drei  Mitgliedern  der  Direktion
nur  ein  Stellvertreter  gewaͤhlt.  Auch  der  Verwaltungsrath  besteht  waͤhrend
dieser  Zeit  nur  aus  drei  Mitgliedern,  welche  nebst  einem  Stellvertreter  und  zuleich

  mit  den  drei  Direktoren  und  deren  Stellvertreter  in  der  ersten  —  der
onstituirenden  —  Generalversammlung  erwählt  worden  sind.

Die  erste  ordentliche  Generalversammlung  nach  dieser  findet  bei  Eröffnung
  der  Bahn  Stakt,  zu  welcher  die  Oirektion  öffentlich  einladen  wird.

In  dieser  werden  die  Direktion  und  der  Verwaltungsrath  nach  Vorschrift
  des  Statuts  erwählt.  Sollte  vorher  eine  außerordentliche  Generalversammlung
  nöthig  werden,  so  findet  auf  diese  die  Vorschrift  der  W.  16.  bis  22.
Anwendung;  jedoch  gilt  alles  dort  Hinsichts  der  Aktien  Bestimmte  bis  zu  deren
Ausgabe  für  die  Quittungsbogen.

Eintritt  in  die  Rechte  und  Pflichten  des  Komitéé.

s.  46.

Die  Gesellschaft  tritt  in  alle  Rechte  und  Pflichten  ein,  welche  fuͤr  sie  die
ersten  eilf  Aktionaire,  aus  welchen  zugleich  der  Komité  zur  Errichtung  der  Gesellschaft
  bestand,  auf  Grund  mehrstimmiger  Beschlüsse  selbst  oder  durch  Beauftragte
  erworben  haben  oder  eingegangen  sind.

Kottbus,  den  13.  März  1845.

Schema
        <pb n="401" />
        —  285  —

Schema  der  Aktien.
Aktie
der  Kottbus-Schwielochsee-Eisenbahn-Gesellschaft.

5

 

über
Einhundert  Thaler  Preußisch  Kourant.

Inhaber  dieser  Aktie  nimmt  auf  Höhe  des  Betrages  in
Gemäßheit  des  am  von  Sr.  Majestät
dem  Könige  von  Preußen  bestätigten  Statuts  verhältnißmäßig
Theil  an  dem  gesammten  Eigenthum,  Gewinn  und  Verlust  der
Gesellschaft.

Kottbus,  den  ten  184

Die  Kottbus-Schwielochsee-Eisenbahn-Gesellschaft.

.  8.)

Die  Direktion.  Der  Verwaltungsrath.  Der  Rendant.
N.  N.  N.  N.

(Nr.  2578.)

 

9  der  Dividende  wird
Diese  reicht  die  Direkeine
  Periode  von  5  Jahren

Bekanntmachung  des  Termins

uͤ
aus,  und  vermerkt  die  Äusreichung  auf  der  Aktie  selbst.

.  10.  des  Statuts.  Die  Jahlun
vermittelt  durch  Dividendescheine.
tion  für  jede  Aktie  jedesmal  f

i  iger  oͤffentlicher

nach  einmali

Schema
        <pb n="402" />
        —  286  —

Schema  der  Dividendescheine.  6

Erster  Dividendeschein  zur  Kottbus-Schwielochseec-Eisenbahn-Aktie.


—  —
—  —

Inhaber  Dieses  empfaͤngt  diejenige  Dividende  einer  Aktie,
welche  für  das  Kalenderjahr  181  öffentlich  bekannt  gemacht
werden  wird.

Kottbus,  den  ten  184
Die  Kottbus-Schwielochsee-Eisenbahn-Gesellschaft.
(L.  S.)
Die  Direktion.  Der  Rendant.
N.  N.  N.  N.

Statuts,  inser.  ganz.
Dividendescheine  können  nicht  aufgeboten

K.  12.  des
13.
und  mortifizirt  werden.

g.
        <pb n="403" />
        —  287  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

———  Nr.  17.  —

 

(Nr.  2579.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  3.  April  1845.,  betreffend  die  Publikation  und
Einführung  des  neuen  Strafgesetzbuchs  für  das  Heer.

J  will  das  beifolgende  neue  Strafgesetzbuch  für  das  Heer  genehmigen,  und
bestimme  hierdurch,  daß  —  mit  Bacs  der  neuen  Kriegsartikel  und  der
Verordnung  über  deren  Anwendung  vom  27.  Juni  1844.,  sowie  der  Verordnung
  über  die  Ehrengerichte  und  das  Verfahren  derselben  bei  Streitigkeiten
unter  Offizieren  vom  20.  Juli  1843.,  —  dieses  neue  Milikair-Strafgesetzbtuch,
unter  Aufhebung  aller  dem  Inhalte  desselben  entgegenstehenden  früheren  Bestimmungen,
  unverzüglich  in  Kraft  treten  soll;  zu  welchem  Ende  selbiges  von
dem  Kriegsministerium  an  die  Armee  und  von  dem  Justizministerium  in  dessen
Ressort  bekannt  zu  machen,  auch  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen  ist.

Berlin,  den  3.  April  1845.

Friedrich  Wilhelm.
An  das  Militair-Justizdeparkement.

Jahrgang  1845.  (Nr  2579.)  43  Straf-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  24.  Juni  1845.
        <pb n="404" />
        Strafgesetzbuch  lür  ür  das  s  Preußische  Heer.

Inhalts-Uebersicht.
Einleitung
Erster  Theil.
Strafgesetze.
Erster  Titel.
Von  der  Bestrafung  im  Allgemeinen.
Erster  Abschnitt.  Von  den  militairischen  Strafen  gegen  Personen  des  Soldatenstandes.


I.  TodesstraffiiieXX:⅛:⅛⅛:⅛:  ..  S.  1.
II.  Baugefangenschtttttt::::  ..  *e
III.  Festungsstrafe  (vurch  Einstellung  in  eine  Strafabtheilung)  5  5—8.
IV.  Festungsarrstt:::  .  ..  5  #9—12.
V.  Arreststrafen  -.·......................  §.13
A.strengerArrest......·.................·.......................  §.14—16.
B.mittlerArrest»...................................·..........  §.1-—18.
c.gelinderArrest.........·.....................................  §19—20.
l).Stubenatrest.................................................  §21—25.
E.AllgemeineBestimmungen-.....................................  §.26—30.
VI.  Körperliche  Züchtigng  E  5.  31—33.
VII.  Vermögens-Konfiskation  .·.......  §.3-2.
VIII.  Ehrenstrafen.
A.  Verlust  der  OCrdenI;;  S.  35.
B.  Verlust  der  Ehrenzeihenn  ..  S.  36—37.
IX.  Versetzung  in  dic  zweite  Klasse  des  Soldatenstandenss  S.  38—39.
X.  DegradatiiooonN  .....  .  ..  ..  .  S.  40—41.
XI.  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstaoden  8.  42  -43.
XII.  Kassation,  Entfernung  aus  dem  Offizierstande  und  Dienstentlassung  ..  .  ..  S.  4447.
XIII.  Entlassung  und  Ausstoßung  aus  der  Landgendarmerie  .............  S.  18.
XIV.  Entlassung  der  Invaliden  aus  dem  Militairverhälmiß  ...........  .....  S.  49.
XV.  Verlust  der  Diensttitel  und  Pensioeen  §S  50—53.
Zweiter  Abschnitkt.  Von  den  bürgerlichen  Strafen  gegen  Personen  des  Soldatenstandes.

I.  TodesstraafeiieueuuHp979;::n::::  S.  54.
II.  ZuchthausstrafeeeeeeeX  :::::  5.  55—57.
III.  Gefängnißstraiieee:  ...  ..  ..  .  ..  .  ..  S.  58.
IV.  Geldbbueeeee  S.  59.
V.  Kassation  und  Amtsentseonngg  6  60—01
Dritter  Abschnitt.  Von  dem  Verhältniß  der  Strafen  zu  einander.
I.  Von  dem  Verhältniß  der  militairischen  Strafen  zu  einanden  ..  .  .  8.  62.
        <pb n="405" />
        A.  der  Freiheitsstrfen:  S.  63.

B.  der  körperlichen  Züchtigung  zur  Freiheitsstrafe  .......  §.64.

OderDegkadationzurFreiheitsstrafc.»»».......................  §.65.
II.  Verhältniß  der  militairischen  Strafen  zu  den  bürgerlichen.

A.  der  Freiheitsstrafreenrn  A  5.  66.

B.  der  Geldbuße  zur  Freiheitsstraaffe⅛XXX:⅛XXX::  S.  67.
III.  Allgemeine  Bestimmung  .  ..  ...  ..............................  §.68.

Vierter  Abschnitt.  Bestimmungen  wegen  Beurtheilung  der  Strafbarkeit.

I.  Theilnahme  des  Vorgesetzten  an  Verbrechen  Untergebener  im  Komplott.  5.  69.
II.  Ausschliebung  der  Strafbarke.eeeit::  §S.  70—71
III.  Aufhebung  der  Snafbarket::::###  ..  .  72—73.
IV.  Zumessung  der  Srafffii..XXn  S.  74—76
V.  Schärfung  der  StraaafaHhHeHeHHeeueurHrHrHr  .  ...  ...  ..  .  ..  .  ..  S.  77.
A.  gegen  Schildwachen,  einzelne  Posten  und  bewaffnete  Patrouilleurs.  S.  78.
B.  beim  Zusammentreffen  mehrerer  Verbrechen  .  ..  S.  7
C.  beim  Rückalalall  §S.  80—82.
Fünfter  Abschnitt.  Von  Bestrafung  der  Militairbeamten  6  83—86
Zweiter  Titel.
Von  den  einzelnen  Verbrechen  und  deren  Bestrafung.
Erster  Abschnitt.  Von  den  militairischen  Verbrechen  der  Personen  des  Soldatenstandes.

I.  Verbrechen  gegen  die  militairische  Treue.
A.  Verrath.
1.  Hochverrath,  Majestätsverbrechen,  Landesverrath  im  Frieden  *-r
2.  Kriegsverratrtrt)tt  .  ..  ...  .  ..  .  .  .  ..  .  88—90.
B.  Desertion.
1.  Begriffrr......t  6.  91.
2.  Umstände,  welche  die  Vermuthung  für  das  Verbrechen  der  Desertion
begründen.
a)  gegen  Personen  des  Dienststandeasgsns  S.  92—93
b)  gegen  die  auf  unbestimmte  Zeit  von  ihren  Truppentheilen  Beurlaubten
  und  gegen  Reseroissern.  .................  §.94.
3.  Strafe  gegen  wieder  eingebrachte  Deserteure.
#a)  in  Friedenszeiien  .  ...  5.  95—98.
b)  in  Kriegszeiirererern  ......  .  99—100.
c)  im  Komplottttt::  S.  101  -  102.
d)  allgemeine  Bestimmunen  .  .  .  .  .  ..  §.  103—107.
4.  Strafe  gegen  abwesende  Deserteure  S.  108—109.
5.  Strafe  der  Mitwissenschaft  und  Hüfleisung  ............  ·.........  §.110—111.
6.  Strafe  gegen  Invaliven  .....................................  §.112.
cVetstummlung».......-.  ..............·.·.....................  §.113—114.
DScmulatwn...........·.........·....·...........·...........  §.115.
Il.VerlegungvetDienstpflichtenausFurchtvorpersönlicherGefahr«.»-.  §·116—121.
lllVerbrechengegenvteSubordmanon
A.  Vorschriftswidriges  Anbringen  von  Gesuchen  und  Belcwerden  .......  §.122

(Nr.  2579.)  B.  Achtungs-
        <pb n="406" />
        B.  Achtungswidriges  Betragen.

1.außerdemDienst...........................................  §.123.
2.imDicnst..................................................  §.124.
c.UngehotsamgegenDienstbefehle............................·.  §.125
D.AusdrücklicheVerweigerungdcsGehorsamsundWiderfevlichke1t..».  5126—127
E.ThätlicheWideksetznngundversuchterAngriffmitberWaffe»-».»  §.128—129.
P.Beleidigungender-UntergebenengegenVorgesetzte»................  §.130—131.
G.DuelleausdienstlicherVeranlassung..........·..................  §.132—133.
II.  Beleidigung,  Ungehorsam  und  Widersetzung  gegen  Wachen  und  Land-Gendamennn
  .  ..  8.  134.
J.  Aufwiegelung  ..  ..........................  .  .  .  .  5.  135—136.
K.  Meuterer.  .  .  ...  ...  s.  137  -  139.
L.  Militairischer  Aufrbeernrn  5.  140—144.
IV.  Mißbrauch  der  militairischen  Gewalt  im  Kriege.
A.  An  Persnen  .  ..  ..  ..  ...................  §.145.
B.  An  Sachen:
1.  unerlaubte  BeuoHoHoHeHHe  5.  140—147.
2.  Plünderrrgaga  .  .  .  5  148—149.
3.  muthwillige  oder  boshafte  Zerstsrung  oder  Beschädigung,  insonderheit
Brandstiftunng  ...........................  §.150
4.  Erpressung:
a)  durch  Kriegsschatzungen  oder  Zwangslieferungen  ...............  s.  151.
b)  durch  Marodren.  §S.  132.
C.  Theilnahme  an  den  durch  Gewaltthätigkeiten  im  Kriege  crlangien  Vortheien
  5S.  133.

V.  Verletzung  der  Dienstpflichten  bei  Ausrichtung  besonderer  Dienftleistungen
uns  Uebertretung  der  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Bewahrung,  Behandlung
und  Verwaltung  dienstlich  anvertraut  erhaltener  Gegenstände.

A.  Beschädigung  oder  Veruntreuung  dienstlich  anvertraut  erhaltener  Gegenständee.

  §5.  154—155.
B.  Unrichtige  Dienstatteste,  Meldungen,  Rapporte  und  Bericht:et  S.  156.
C.  Annahme  von  Geschenken  und  Bestechntg)z)z  S.  157.
D.  Mllichtverletzungen  bei  Wachen,  Kommandos  und  auf  Märschen  S  158—161.

Ek.  Mangel  an  Aufsicht  über  Verhaftete  und  Unterlassung  von  Verhaftungen  §.  162.
F.  Rflichtwerletzungen  bei  Wahrnehmung  administrativer  und  richterlicher

Geschäfte....................................................  §.163.
VI.  Vergehungen  gegen  die  militairische  Zucht  und  Ordnung.

A.  Unerlaubte  Entfernung  und  unerlaubtes  Ausbleiben  5.  164  -  166.
B.  Trunkenheit  im  Dientt  ..............................  §.167.
c.Hazakvspiel..................................................  6.  168—169.
D.  Schuldenmachen  ohne  Konseisss  ..  S.  170.
E.  Verheirathung  ohne  Konsens.  ..................  5171—-172
F.  Beleidigungen.

1.  der  Offiziere  unter  einander......  ..............  ..............  §.173.

2.  der  Unteroffiziere  und  Gemeinen  unter  einander  AA  s.  174  -175.

6.  Schlägereien  und  körperliche  Verletzungen  der  Unteroffiziere  und  Gemeinen  §.  176.
H.  Mili-
        <pb n="407" />
        —  291  —

II.  Militairpolizeiliche  Exzesse..  ..  .  ........  .........................  §.177.
VII.  Mißbrauch  der  Dienstgewalt.
A.  der  Vorgesetzten  gegen  Untergebene

1.  zu  Privatzweken  .  ...  ..  .  .  .  .  .  178.
2.  durch  Veranlassung  gesetzwidriger  Handlunen  §.  179.
3.  durch  Ueberschreitung  der  Strafbefugnisse  und  gesetzwidrigen  Einfluß
auf  die  Rechtspfllgeeeeeee  .  ...  5S.  180.
4.  durch  vorschriftswidrige  Behandlunng  6S  181—186.
5.  durch  Beleidignggaga  ..  S.  187.
B.  Der  Wachen  und  Landgendamiennmnmnmm  S.  188.
VIl.  Militairische  Verbrechen  und  Pflichtverletzungen  aus  Fahrlässigkeit.  5  189—191.
Zweiter  Abschnitt.  Von  den  nicht  militairischen  Verbrechen  ver  Personen  des
Soldatenstandsssss  ...  6  192.
Dritter  Abschnitt.  Von  den  Verbrechen  der  Militairbeamten  5  193—190.

Zweiter  Theil.
Strafgerichts-Ordnung.
Erster  Titel.
Von  den  Militairgerichten.
Erster  Abschnitt.  Von  dem  Gerichtsstande.
I.  Der  Militairpersonen  überhaupt  ........  .  ..  .  ...  6  1—3.
II.  insbesondere:
1.  der  zum  Dienststande  gehörenden  Personen  des  Soldatenstandes,  der
Militairbeamten,  imgleichen  der  inaktiven  und  pensionirten  Offiziere  .  .  8.  4—5.
2.  der  zum  Beurlaubtenstande  gehörenden  Personen  des  Soldatenstandes.  §.  6—8.
III.  Gerichtsstand  der  Personen  des  Soldatenstandes  wegen  Verbrechen,  welche

A.  vor  dem  Eintritt  in  den  Dienststand  begangen  sind  .  ............  §.9—13.
Iz.vordemUcbektriktindenBcurlanbtenstandbcgangcnsind..».......  §.14—15.
1V.GänzlichesAufhörendesMilitairgerichtsstandcs......................  §.16—17.
V.AußcrordcntlichckMilitairgerichtsstandinKriegszeiten................  §.18.
Zweiter  Abschnitt.  Von  der  Gerichtsbarkeit.
I.  Höhere  und  niedere  Gerichtsbarkeieit  ..  ..  .  .  ..  §  19—21.
II.  Verwaltung  der  Gerichtsbarkitt::::  ..  5  .  22—25
III.  Kompetenz  der  Militairgericht  5.  20.
1.  der  Regimentsgericht  §.  27.
2.  der  Divisionsgericchtt  S.  28.
3.  der  Korpsgerichht  §.  29—30.
4.  der  Garnisongericht  5  31—32.
5.  Allgemeine  Bestimmunen  §S.  33—43.
Dritter  Abschnitt.  Von  den  Untersuchungsgerichten.
I.  Bestellung  des  Untersuchungsgerichtsss.  S.  44.
II.  Besetzung:
A.  In  Straffällen,  welche  vor  die  höhere  Gerichtsbarkeit  gehören  §  45—48.
B.  In  Straffällen,  welche  vor  die  niedere  Gerichtsbarkeit  gehöhren  5.  49—50.
C.  In  Untersuchungen,  welche  durch  Zivilgerichte  geführt  werden  S.  51

(Ne.  579.)  D.  Bei
        <pb n="408" />
        —  292  —

D.  Bei  gemischten  Untersuchungen  gegen  Civil=  und  Militairpersonen  5.  52—33.
P.  Allgemeine  Bestimmunen  5.  54—57.
Ul.  Von  der  Ablehnung  einzelner  Mitglieder  des  Untersuchungegerichis  .....  §58-—60
Vierter-AbschnittBandenSpruchgenchten.........................  §.61.
I.  Ueber  Personen  des  Soldatenstandes.  Kriegs-  und  Standgeriche.
4.  Bestellung  derseen  .  .  ..  S.  62—63.
2.  Besetzung:
a)  des  Kriegsgericht  ..  ..  .  .  ..  5.  64—65.
b)  des  Standgericht)t)z..  ...  ..  .  ..  6  60—F.
II.  Ueber  Militairbeamte  CInstanzengerichte).
A.  Gericht  der  ersten  Instanz:
1.  in  Straffällen,  welche  vor  die  höhere  Gerichtsbarkeit  gehören  §.  68—69.
2.  in  Straffällen,  welche  vor  vic  niedere  Gerichtsbarkeit  gehören  S.  70—71.
B.  Gericht  der  zweiten  Instnssss  S.  72.
UI.  Allgemeine  Bestimmuien  S.  73—76.
Fünfter  Abschnitt.  Von  den  Befugnissen  und  Pflichten  ver  Militairgerichtspersonen.

I.  Des  Gerichtshen  ..  ..  .  .  .  .  ..  S
II.  des  Auditerrrssss  §.  8–0
III.  des  untersuchungsführenden  Offtzirs  ..  §  80—81
IV.  des  Aktuarinnns  ..  S.  82.
V.  der  zu  den  Untersuchungsgerichten  kommandirten  Offizierre  §.  83—84
VI.  der  Gerichtsboereen  ..  .....  ..  ..  ....  .  .  ..  §.  85.
Sechster  Abschnitt.  Von  dem  General-Auditorit  5.  86—88

Zweiter  Titel.
Von  dem  Verfahren.

Erster  Abschnitt.  Von  dem  Verfahren  gegen  Personen  des  Soldatenstandes  5.  89—90.
Erste  Abtheilung.  Von  dem  Verfahren  in  Straffällen,  welche  vor  die  höhere
Gerichtsbarkeit  gehören  Ckriegsrechtliches  Verfahren).
I.  Untersuchungsverfahren.

A.  vorläusige  Untersuchnngng  .  ...  §.  91—92.
4.  Thatbericht  A  6.  93.
2.  Haussuchunnnen  ..  5.  94.
3.  Zuziehung  der  Sachverständigen:
a)  im  Allgemeinien  ......................  ..-....  §.95.
h)derDollmctfcher..........................................  9.96.
oderAerztc.,..............................................  §97.
4.  Suspension  vom  Dienst  ......................................  §.98.
5Verhaftung....».........................................  §.99——101.
B.  Entscheidung  über  das  weitere  Verfahggen  §S.  102—103.
C.  Förmliche  Untersuchnaa  ..  §  .  104—105
D.  Bestrafung  wegen  Lügen  vor  Gerichtt  .  ..  s.  106.
E.  Verheißung  der  Begnadlgngga  5.  107.
F.  Beweiskraft  der  Aussagen:
1.  der  Vorgesetzten  ......  ........  §.108.
        <pb n="409" />
        —  293  —
2.  der  Wachtmannschaften  und  des  sonst  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen

  Ordnung,  Ruhe  und  Sicherheit  auftretenden  Militairs.  6.  109.
G.  Artikulirtes  Verhör  und  Schluß  der  Untersuchng  6.  110—  113.
II.  Vertheidiggngagagaa  ..........  .  .  ..  S.  114—121.
II.  Spruchverfahren:  "-«
APrufungdchptuchrecfcdkrleteit.........  ......  ...............  st.122.
BAbhaltungderSpruchstzunq......................·.............  §.123.
1.ErdssnunqdcrSptuchftzung..................................  §.124.
2.PtufunqdchcfctzunqdcsSpruchgcnchts·.·.........·..........  §.1«9"—126.
s.EinwendungengcqcneinzelneMitgliederdesSpkuchgmchts«..-«.  §.127—128.
4.VercidigungdcrRichter-undVerlcsungderAktcn................  §.129—130.
5.AbschlußmitdcmAngeschuldigtcn.....·.......................  §.131.
ej.VortragdcsAltditcurs.......................................  §.32—135.
7.Abstimmung.·....·........................  .........  §.136—141.
C.  Erkenntniß:
1.  Berechnung  der  Stimzmmeet  .  142.
2.  Ergebniß  der  Abstimmunngagg  E  S.  143.
3.  Geheimhaltung  der  Abstimmuiggagagag  .  ..  S.  144.
4.  Form  und  Inhalt  des  Erkennmisses.  6é  115—118.
D.  Begnadigungs=  oder  Milderungsgesuch  des  Spruchgerichts  S.  149.
E.  Bestätigung  ves  Erkenntnisetetetetetet.  S.  150.
1.  Einsendung  zur  Bestätigng  .  .  ..  §.  151—153.
2.  Bestätigung  durch  den  Köniiiigaga  ..  ...  .....  F.  157.
3.  Bestätigung  vurch  den  Kriegsministeerertrt  S.  155.
4.  Bestätigung  vurch  die  kommandirenden  Generale  .  ..  5.  156—159.
5.  Bestätigung  durch  die  Dioisions-Kemmandeurrr  §S  160—161.
6.  Allgemeine  Bestimmungenn  ·.......  §.«162—163.
lVerfahrenbeider-Bestätigung:
1Rechtsqutachtcn.............................................  §.164—165.
9BekuckfchnqnngdesRechtsqntachtens...................·.......  §.166—17l.
'3MilderunqsrcchtderbestäthcndcnBefehlshabcr..................  §.17"2.
4.UnzulässtgkcitderSchärfung.............................·....  §.173.
5.  Unzulässigkeit  der  Bestätigung  durch  einen  nicht  kompetenten  Beseblshaterrnl.
  ..  .  .  ..  8.  174.
6.  Form  der  Bestätiggngagaa  ..  8.  175.
(i.  Publikaitooaoaoan  6S.  170—179.
II.  Vollstreckung:
4.  Allgemeine  Bestimmunen  .  ..  S.  180—181.
2.  Umwandlung  rechtskräftig  erkannter  Straarn  S.  182.
3.  Vollstreckung  der  TodesstraaaahthHhtheHeHeHree  .  .  .  .  .  ..  S.  183.
4.  Vollstreckung  der  Freiheitsstrafien  §.  184—191.

5.  Vollstreckung  der  Strafe  an  Besitzern  von  Orden  und  Ehrenzeichen.  §S.  192.
6.  Vollstreckung  der  Strafe,  wenn  auf  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande

  erkannt  1t::..  S.  193.
7.  Vermerk  über  die  Vollstreckung  zu  den  Ahteon  ...  ......  §.194.
J.RevisiondctkcchtskräftigenErkenntnisse.....··...................  §.

195.
(Ne.  2579.)  Zweite
        <pb n="410" />
        Zweite  Abtheilung.  Von  dem  Verfahren  in  Straffällen,  welche  vor  die  niedere

—  294  —

EELEIIEIIIEIIEIIIIIIII  5.  196
I.  Untersuchungsverfahren.  .........  .................................  §.197.
ABewecsaufnahme.............................................  §.198-199.
BVerthetdtgung...............................................  S.  200.
C.  Beweiskrast  der  Aussagen  Vorgesebier  .....  ......................  §.201.
II.  Spruchverfahren:
A.  Verpflichtung  der  Richttrrrr  ...  ..  .  ..  5S.  202.
B.  Vortrag  des  Referenen  .  S.  203.
C.  Form  und  Inhalt  des  Erkenntnisses  S.  204.
I10.  Bestätigung  des  Erkenntnissee  S.  205—206.
E.  Publikation  und  Vollstreckun  «.....................  §.-7.
II.  Abgabe  der  Sachen,  im  Fall  der  Inkompetngz  .  ...  S.  208.
VErledigung  vorkommender-  Zweise  S.  209.
V.  Revision  der  rechtskräftigen  Erkenntnisee  .  210.
Zweiter  Abschnitt.  Von  dem  Verfahren  gegen  Militairbeamte  211.
I.  Verfahren  in  erster  Instanz.
A.  Untersuchung:
1.  bei  Amtsverbrechen  ..................·................  §.212.
-2.beianderenVerbrechen.................·.....................  §.213.
3.  Verfahren  im  Fall  der  Dienstentlassung  eines  auf  Kündigung  angestellten
  Beanmnmien  5.  214.
4.  Amtssuspensoon  .  .  .  §.  215.
5.  Verhaftng  S.  216.
6.  Bewis  .  .  .  8.  217.
7.  Artikulirtes  Ver.nhnrnn  5.  218.
8.  Vertheidigunng  .......  ............  §.219.
B.  Spruchverfahren:
1.  Vereidigung  der  Richter..........  ............................  §.220.
2.Abstimmung...........................·....................  §.221.
3.AusfertigungdesErkennmisses................................  §.222,
4.Publikation......·..............  ..................·........  §.223.
5.EintrittderRechtskraft........................·.............  §.224.
Il.VekfahkeninzweiterInstanz.....................................  §.225—227»
Ul.AbfassungdesErkennmisses,wennMilitair-BeamteundPersoneudes
SoldatenstanvesMitangeschuldigtesind.............................  §.228.
Dritter  Abschnitt.  Von  dem  Verfahren  bei  Beleidigungen  5.  229.
I.  Unzulässigkeit  der  Vereivigung  des  Denunzianen  §S.  230.
II.  Schlußerklärung  des  Denunzianen  S  231.
III.  Rechtsmitteeeelllllll  5.  232.
IV.  Vollstreckung  des  Erkenntnisseeess.  §  233.
V.  Bekanntmachung  des  Denunzianten  mit  dem  Ausfall  des  Erkenntnisses  §.  24.
VI.  Zurücknahme  der  Klgse  .  .  .  §.  235
VII.  Mittheilung  an  die  Dienstbehörden  5.  236.
VIII.  Verjährng  .  .  .  E  §.  237.
        <pb n="411" />
        —  295  —

IX.  Verpflichtung  des  Denunzianten,  die  Kosten  zu  tragen  6  238—240.

X.  Verfahren  bei  dem  Verdacht  falscher  Denunziation  S.  241.
Vierter  Abschnitt.  Von  dem  Kontumazial-Verfahren  gegen  Deserteure.

I.  Untersuchungsverfahen  ...  —

A.  vorläufige  Untersuchgga  .  245—247.

B.  förmliche  Untersuchgagagagagagaga  -.  248—252.

II.  Spruchverfahren  §S.  253—255.
III.  Verfahren  im  Fall  des  ermittelten  Tobdhbhbsss  ..  S.  256.

IV.  Verfahren  im  Fall  der  Rückkehr  des  Angeschuldigten  §S.  257—258.
V.  Verbindung  des  Verfahrens  gegen  mehrere  Deserteuren  S.  259.

Fünfter  Abschnitt.  Von  vder  Restitution  gegen  kriegs=  und  stanvrechtliche
Erkenntnisse  und  von  ver  Nichtigkeitsbeschwerde.
I.  Restitution:

A.  Restitutionsgrüdddgdee  .  .  .  .  ..  S.  260  -261.
B.  Verfahrtcen  ...  A  AAA  §S.  262—265.
C.  Erkenntnif.  ............................................  §.266—267.
Il.Nichtsgkcitsbeschwcrdc............................................  §.268.
Sechster  Abschnitt.  Von  der  Umwandlung  der  durch  Zivilbehörden  verhängten
Geldbußen  in  Freiheitsstrafen.
I.  Verfahtten  .  .  .  S.  269—270.
II.  Reoision  der  Umwandlungsresolltteeenn  S.  271.
III.  Bestätigung  der  Umwandlungeresolute  durch  den  König  S.  272.
Siebenter  Abschnitt.  Von  den  Kosten.
I.  Koseeen  ..  5.  273—277.
Il.  Stemmhemlmlml  AA  A  S.  278.
III.  Gebühren:
A.  der  Zeugen  und  Sachverständigen  .....·.............  §.279.
lichVertheidigcrs................................·............  §.280.
lV.VorschußbaarckAuolagcn......·........·.......................  S.  281.
V.  Festsetzung  der  Kosten  und  baaren  Auslagen  S.  282.
VI.  Ablieferung  ver  eingezogenen  Kosten  und  Gelostrafen:
A.  der  Gerichtskofteeeenenn  .....  ......  .  .  ..  ...  S.  23.
B.  bes  reservirten  Portsss  S.  284.
C.  der  Geldstrafien:  S.  285.
VII.  Kosten  im  Komumazialverfahren  gegen  Deserteurer  ...  S.  286.
VIIl.  Sporteltreeeeee  .  .  .  .  ...  S.  287.
Beilagen.
A.  Klassiskation  der  zum  Preußischen  Heere  gehörenden  Militairpersonen
nach  ihren  verschievenen  Dienst=  und  Rangverhälmissen  .  .  Seite  375—379.
B.  Vorschriften  über  vie  Feststellung  ves  Thatbestandes  verübter  Verbrechen  =  380  —388.
C.  Strafprozeßkosten-Taer.  389—390.

Jahrgang  1845.  (Nr.  2579.)  41  Strafa-
        <pb n="412" />
        —  296  —

strafgesetzbusch.

Einleitung.
.  1.

D.  Vorschriften  dieses  Strafgesetzbuchs  finden  auf  alle  Personen  Anwendung,
  welche  der  Militairgerichtsbarkeit  unterworfen  sind.  —  Vergl.  Theil  II.
§.  1.  und  folgende.

g.  2.

Insoweit  dieses  Strafgesetzbuch,  die  Kriegsartikel  und  die  Militairgesetze
uͤberhaupt,  nichts  anderes  vorschreiben,  verbleibt  es  bei  den  Vorschriften  der
allgemeinen  Landesgesetze  und  Verordnungen,  bei  deren  Anwendung  jedoch  die
militairischen  Diensiverhaͤltnisse  besonders  zu  beruͤcksichtigen  sind.

g.  3.
Disziplinarvergehen  sind  nach  den  darüber  bestehenden  besonderen  Vorschriften
  zu  ahnden.

V.  1.
Welche  Militairpersonen  zum  Soldatenstande  und  welche  zum  Beamtenstande
  gehören,  ist  in  dem  diesem  Gesetzbuch  unter  Litt.  A.  beigefügten  Vers9

  zeichniß  angegeben.
Auf  Personen  des  Soldatenstandes,  welche  nicht  Offjziere,  Unteroffziere
oder  Gemeine  sind,  srden,  nach  Maaßgabe  ihres  Ranges,  die  für  Offiziere,
Unterofftziere  und  Gemeine  gegebenen  strafrechtlichen  Bestimmungen  Anwendung.

g.  ö.

Wegen  Verbrechen,  welche  von  Militairpersonen  veruͤbt  worden  sind,
ehe  sie  in  den  Militairstand  treten,  ist  nach  den  Gesetzen  zu  erkennen,  denen
sie  zur  Zeit  der  Veruͤbung  unterworfen  waren,  jedoch  mit  Anwendung  der
militairischen  Strafarten.

g.  6.

Insoweit  nach  den  allgemeinen  Landesgesetzen  oder  besonderen  Verordnungen
  die  Berücksichtigung  der  Militairgesetze  bei  Besirafung  der  Militairpersonen
  des  Beurlaubtenstandes  eintreten  soll,  sind  in  solchen  Fällen  auch  dic
Vorschriften  dieses  Gesetzbuchs  zu  beachten.

Die  von  Preußischen  Militairpersonen  gegen  Militairpersonen  verbündeter
  Staaten  in  gemeinschaftlichen  Diensiverhaltnissen  begangenen  Verbrechen
sind,  in  sofern  nicht  für  solche  Fälle  besondere  Besimmmungen  erlassen  werden,
eben  so  zu  bestrafen,  als  wenn  sie  gegen  Preußische  Militairpersonen  verübt
worden  wären.

S.  S.
        <pb n="413" />
        —  297  —

g.  8.

Gegen  diejenigen  Personen,  welche  ausnahmsweise  in  Kriegszeiten  den
Militairgerichtsstand  haben,  kommen,  wenn  sie  zum  Soldatenstande  gehoͤren,
dieselben  strafrechtlichen  Bestimmungen  wie  gegen  Preußische  Soldaten  zur
Anwendung;  gehoͤren  sie  nicht  zum  Soldatensiande,  so  sind  die  fuͤr  Militair-Beamte
  guͤltigen  Vorschriften  gegen  sie  in  Anwendung  zu  bringen.

g.  9.

Die  in  diesem  Gesetzbuch  für  den  Kriegszustand  ertheilten  einzeinen  Vorschriften
  sollen  auch  in  Friedenszeiten  Anwendung  sinden,  wenn  bei  außerordentlichen
  Vorfällen  der  kommandirende  Offizier  bei  Trommelschlag  oder  Trompetenschall
  hat  bekannt  machen  lassen,  daß  diese  Vorschriften  für  die  Dauer
des  eingetretenen  außerordentlichen  Zustandes  angewendet  werden  würden.

.  10.

Das  Recht  des  Beschädigten  auf  Ersatz  des  Schadens,  derselbe  mag
dem  Staat  oder  einer  Privatperson  zugefügt  worden  sein,  ist  von  der  Bestrafung
  unabhängig;  jedoch  darf  Unterofsizieren  und  Gemeinen  dieserhalb  kein
Abzug  vom  Solde  gemacht  werden.

Erster  Theil.
Strasfsge  se  t  e.
Erster  Titel.

Von  der  Bestrafung  im  Allgemeinen.

Erster  Abschnitt.
Von  den  militairischen  Strafen  gegen  Personen  des  Soldatenstandes.


S.  1.  "
Die  wegen  militairischer  Verbrechen  verwirkte  Todesstrafe  ist  durch  Er-#1.  Tedesstraf-.
schießen  öffentlich  zu  vollstrecken.
2.
Auf  Bangefangenschaft  ist  nur  gegen  Personen  zu  erkennen,  welche  aus  u  Bafefandem
  Soldatenstande  ausgesioßen  werden.  genschaft.

F.  3.
Die  Baugefangenschaft  wird  nach  den  darüber  bestehenden  besonderen
Vorschriften,  unker  militarischer  Aufsicht,  in  einer  Festung  vollstreckt.
Die  Gefangenen  werden  gefesselt  gehalten  und  mit  schweren  Arbeiten
beschäftigt.

S.  4.
Wenn  zur  Vollstreckung  der  Baugefangenschaft  keine  Gelegenheit  vorhanden,
  oder  diese  Strafart  wegen  körperlicher  Unfähigkeit  des  Angeschuldigten
(Nr.  2379.)  44  2  zu
        <pb n="414" />
        —  298  —

zu  den  Arbeiten  der  Baugefangenen  nicht  anwendbar  ist,  so  tritt  Juchthausstrafe
  ein.

§.  5.
II..Festungs-  Festungsstrafe  sindet  nur  gegen  Gemeine  und  solche  Unteroffiziere  siatt,
brafg.  welche  zu  Gemeinen  degradirt  #ind.  Auf  Festungsstrafe  unter  drel  Monate
darf  nicht  erkannt  werden.

F.  6.

Die  Feslungsstrafe  wird  an  Personen  des  Soldatenstandes  durch  Einstellung
  in  eine  Festungsstraf-Abtheilung,  nach  den  darüber  bestehenden  besonderen
  Vorschriften,  in  der  Art  vollstreckt,  daß  die  Sträflinge  unter  militairischer
Aufsicht  mit  Fesiungs=  oder  sonstigen  Militairarbeiten  beschäftigt  und  außer  der
Arbeitszeit  eingeschlossen  gehalten  werden.

g.  7.
Die  Zeit  einer  erlittenen  Festungsstrafe  soll  als  Dienstzeit  im  siehenden
Heere  nicht  angerechnet  werden.

.  8S.

Machen  sich  Festungsstraflinge  eines  Verbrechens  schuldig,  so  sind  sie
nach  den  Bestimmungen  zu  beurtheilen,  welche  wegen  Bestrafung  der  Gemeinen
  3  geben  sind.

Werden  sie  alsdann  zur  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  verurtheilt,
so  ist  der  noch  nicht  verbüßte  Theil  der  früher  ihnen  auferlegten  Festungsstrafe
nach  den  Bestimmungen  der  G.  63.  und  60.  in  Freiheitsstrafe  derlenigen  Gattung
  umzuwandeln,  welche  wegen  des  neuen  Verbrechens  eintritt.

F.  9.
IV.  Feßtungs-  Auf  Festungsarrest  darf  nur  erkannt  werden:
Arrest.  1)  gegen  Offiziere;

2)  gegen  Portepee-Unteroffiziere  in  den  Fällen,  in  welchen  dem  richterlichen
Ermessen  gestattet  ist,  von  der  Degradation  abzugehen;  G  41.)

3)  gegen  Portepee-Fähnriche,  gegen  junge  Männer,  welche  auf  Beförderung
zum  Offizier  dienen,  und  gegen  einjährige  Freiwillige  in  den  Fällen,  wo
nicht  neben  der  Freiheiksstrafe  zugleich  die  Versetzung  in  die  zweite  Klasse
des  Soldatenstandes  verwirkt  ist.

Auf  Festungsarrest  unter  sechs  Wochen  darf  nicht  erkannt  werden.

F.  10.
Der  Fesiungsarrest  wird  nach  den  darüber  bestehenden  besonderen  Vorschriften
  vollstreckt.  "
Bei  Offizieren  ist  damit  der  Verlust  der  Hälfte  des  Gehalts  verbunden.

.  11.

Festungsarrest  von  einjähriger  und  längerer  Dauer  wird  den  Offezieren
als  Dienstzeit  nicht  angerechnet.  Den  im  F.  9.  Nr.  2.  und  3.  genannten  Personen
  aber  darf  Fesiungsarrest  überhaupt  nicht  als  Dienstzeit  im  siehenden
Heere  angerechnet  werden.

C.  12.
        <pb n="415" />
        —  299  —

S.  12.
Gegen  Ssfiere  ist  keine  härtere  Freiheitsstrafe  als  Festungsarrest  zulässig.
  Hat  ein  Offizier  ein  Verbrechen  begangen,  worauf  das  Gesetz  eine
härtere  Freiheitsstrafe  androht,  so  ist  anstatt  dieser  Strafe  auf  verhältnißmäßig
G.  3..)  verlängerten  Festungsarrest  zu  erkennen.

G.  13.
Oie  militairischen  Arreststrafen  bestehen  in:
strengem  Arrest,
mittlerm  Arrest,
gelindem  Arrest  und
Stubenarrest.

g.  14.

Strenger  Arresi  sindet  nur  gegen  Gemeine  statt.  Hat  ein  Unteroffizier
strengen  Arrest  verwirkt,  so  muß  gleichzeitig  die  Degradation  zum  Gemeinen
erfolgen.

.15.

Der  strenge  Arrest  wird  in  einem  einsamen,  sinstern  Gefängnisse,  ohne
Lagersiätte,  welche  dem  Arrestaten  nur  an  jedem  vierten  Tage  in  dem  Lokal
des  gelinden  Arrestes  zu  gewähren  ist,  im  Uebrigen  aber  gleich  dem  mittleren
Arrest  vollstreckt.

Festungssträflinge  erleiden  den  strengen  Arrest  geschärft  in  einem  am
Fußboden  mit  Latten  versehenen  Gefängniß.

.  10.
Läßt  der  Gesundheitszusiand  des  zu  Bestrafenden  die  Vollstreckung  des
strengen  Arrestes  nicht  zu,  so  tritt  der  nächste  mildere  Arresigrad  ein.

V.  Arreststrafen.


A.  Strenger

Arrest.

K.  17.
Mittler  Arrest  ist  nur  gegen  Unteroffiziere  ohne  Portepec  und  gegen  #.  Mittle
Vrest.

Gemeine  zulässig.
Hat  ein  Portepoe-Unteroßgier  mittlern  Arrest  verwirkt,  so  muß  gleichzeitig
  die  Degradation  zum  Gemeinen  erfolgen.

n)

Der  mittlere  Arresi  wird  in  einem  einsamen  Gefängniß  in  der  Art  vollstreckt,
  daß  dem  Arrestaten  der  Sold  entzogen,  der  Gebrauch  von  Taback,
Branntwein  und  ähnlichen  Genussen,  während  der  Strafzeit  nicht  gestattet,
drei  Tage  nur  Wasser  und  Brod  gewährt,  am  jedesmaligen  vierten  Tage  aber
die  gewöhnliche  warme  Kosi  verabreicht  und  die  Bewegung  in  freier  Luft  auf
einige  Stunden  unter  sicherer  Aufsicht  erlaubt  wird.

F.  19.
Gelinder  Arrest  findet  gegen  Unterofsiziere  mit  und  ohne  Portepee  und

gegen  Gemeine  statt.  Gegen  Letztere  darf  jedoch  wegen  militairischer  Ver-rte

brechen  in  der  Regel  nicht  auf  gelinden  Arrest  erkannt  werden.
(Nr.  2879.)  S.  20.

C.  Gelinder
st
        <pb n="416" />
        —  300  —

6.  20.
Der  gelinde  Arrest  wird  durch  einfache  Freiheitsentziehung  in  einem  einsamen
  Gefängniß  vollstreckt.

C.  21.
—  Der  Stubenarrest  sindet  nur  gegen  Offiziere  slatt.

g.  22.

Der  Stubenarrest  ist  entweder  einfach  oder  geschärft.  Der  erftere  wird
an  dem  Verurtheilten  in  dessen  Wohnung,  der  letztere  in  einem  besonderen
Arrestlokal  vollzogen.

In  beiden  Fällen  darf  der  Arrestat  während  der  Dauer  seiner  Haft  keine
Besuche  annehmen.

Der  einfache  Stubenarrest  schließt  zugleich  die  Bestimmung  in  sich,  daß
der  zu  dieser  Strafe  Verurkheilte,  wenn  er  den  Arrestort  verläßt,  nicht  mehr
fahig  sein  kann,  als  Offizier  im  Dienst  zu  bleiben.

Welche  Art  des  Sbeenarrestes  eintreten  soll,  ist  durch  das  Erkenntniß
festzusetzen.

§.  23.
*  Gegen  Stabs=  und  höhere  Offzziere  ist  der  geschärfte  Stubenarrest  nicht
zulässig.

g.  24.
Haben  Subalternoffiziere  eine  Arreststrafe  von  laͤngerer  als  vierzehntaͤ-giger
  Dauer  verwirkt,  so  ist  nicht  auf  einfachen,  sondern  stets  auf  geschaͤrften
Stubenarrest  zu  erkennen.

g.  25.

Hat  ein  Offizier  eine  strafbare  Handlung  veruͤbt,  worauf  im  Gesetz  eine
nur  gegen  Unteroffiziere  oder  Gemeine  zulässige  Arrestart  vorgeschrieben  ist,  so
ist  statt  dieser  Arrestart  auf  Stubenarresi  von  verhältnißmäßig  längerer  Dauer
(9.  63.)  oder,  wenn  danach  die  Strafe  sechs  Wochen  übersteigen  würde,  auf
Festungsarrest  zu  erkennen.

W.  20.
K.  Allgemeine  Auf  Arrest  unter  vier  und  zwanzig  Stunden  darf  bei  militairischen  Ver-Besimmun
  brechen  von  den  Militairgerichten  nicht  erkannt  werden.
.  27.

Die  laͤngsie  Dauer  der  Arreststrafen  ist  sechs  Wochen,  außer  in  den
Faͤllen,  wo  die  Verlaͤngerung  uͤber  dies  hoͤchste  Maaß  ausdruͤcklich  freigestellt  ist.

Selbst  in  diesen  Faͤllen  darf  jedoch  die  Arreststrafe  den  Zeitraum  von
zwölf  Wochen  nicht  ubersteigen  (G.  77.).

G.  28.

Bei  Arresistrafen  von  längerer  als  sechswöchentlicher  Dauer  isi  von  dieser
  Zeit  ab  dem  Arrestaten  an  jedem  zweiten  Tage  unter  sicherer  Aufsicht
die  Bewegung  in  freier  Luft  auf  einige  Stunden  zu  gestatten  und,  wenn  die
Arreststrafe  in  mittlerem  Arrest  besteht,  nach  Ablauf  der  sechsten  Woche  der
Strafzeit  an  jedem  zweiten  Tage  ihm  warme  Kosi  zu  verabreichen  (#.  18.).

S.  29.
        <pb n="417" />
        —  301  —

·  «  g.29.
Die  Verlaͤngerung  des  Stubenarrestes  und  des  strengen  Arrestes  uͤber
die  Dauer  von  sechs  Wochen  ist  in  keinem  Fall  zulaͤssig.

K.  30.
Quartier=  und  Kasernenarrest  darf  gegen  Unteroffiziere  und  Gemeine  nur
wegen  Disziplinarvergehen,  nicht  aber  wegen  gerichtlich  zu  bestrafender  Verbrechen
  verhängt  werden.

S  31.

Mit  körperlicher  Züchtigung  darf  kein  Soldat,  außer  bei  gleichzeitig  ein=  VI.  Khrpertretender
  oder  nach  bereits  erfolgker  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Sol-  1che  Zuͤchti
datenstandes  belegt,  und  selbst  dann  darauf  nur  wegen  solcher  Verbrechen  er
wenn  werden,  welche  mit  körperlicher  Züchtigung  im  Gesetz  ausdrücklich  bedroht
  sind.

Die  geringsie  Jahl  der  Stockschläge  ist  zehn,  und  die  höchsle  vierzig,
welche  in  beinem  Fall  überschritten  werden  darf.

Die  Vertheilung  der  Stockschläge  auf  mehrere  Tage  ist  unzulässig.

g.  32.

Ist  in  den  Fällen,  wo  die  Ausstoßung  aus  dem  Soldatensiande  oder  die
Entlassung  aus  dem  Militairverhältniß  eintritt,  zugleich  körperliche  Züchrigung
zu  verhängen,  so  muß  auf  die  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen  vorgeschricbene
  Art  der  körperlichen  Züchtigung  erkannt  und  die  Vollziehung  der  Behörde
  überlassen  werden,  welche  die  außerdem  erkannte  Freiheitssirafe  zu  vollstrecken
  hat.

G.  33.

Geslattet  der  Gesundheitszustand  des  zu  Bestrafenden  keine  Züchtigung,

so  tritt  siatt  derselben  verhältnißmäßige  Freiheitsstrafe  ein  (I.  61.).

G.  34.

Durch  die  Vermögenskonfiskation  verliert  der  Verurkheilte  das  gesammte  vul.  Verm-Vermogen,
  welches  er  im  Inlande  besitzt  oder  künftighin  erwirbt.  n  W
Wenn  auf  Konftskation  des  Vermögens  zu  erkennen  ist,  so  muß  dasselbe  ·
der  Regierungs-Hauptkasse  der  heimathlichen  Provinz  des  Verurtheilten  zugesprochen

  werden.
.  35.

Auf  den  Verlust  von  Orden  darf  nicht  erkannt  werden.  Es  muß  viel=  vi  Ehrenmehr
  nach  Abfassung  des  Erkenntnisses  in  den  Fällen,  in  denen  der  BVerlust  Verlunder
des  Ordens  nach  den  beslehenden  Vorschriften  eintritt,  die  Entscheidung  des  Orden.
Königs  eingeholt  werden.

,  5.86.
Ebenso(H.«·35.)isiinAnsehungderEhrenzeichen(Militair-undAlkRkatgcndkk
gewissesEhkknzelcheluRettungsmebaille,DienstauszcichnungfürOffizicredeHEVMWVMs
stehendenHeeresundderLandwehr)zuvekfahremaufdekchcrlusi  nach
(Nr.  2579.)  .  17.
        <pb n="418" />
        IX.  Versetzung
n  die  zweite
Klasse  des
Soldatenstandes.


 

X.  Degradation.


—  302  —

K.  17.  der  Erweiterungsurkunde  für  die  Königlichen  Orden  und  Ehrenzeichen
vom  18.  Januar  1810.  von  den  Gerichten  nicht  erkannt  werden  darf.

S.  37.
Diejenigen  Ehrenzeichen,  über  deren  Verlust  die  Entscheidung  des  Königs
C.  36.)  nicht  erforderlich  isi  (Kriegsdenkmüunze,  Dienstauszeichnung  für  Unterof#ziere
  und  Gemeine  2c.),  müssen  in  allen  den  Fäallen  aberkannt  werden,  in
welchen  die  Versezung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  oder  die  Aussioßung
  aus  dem  Soldatenstande  eintritt.

*

Auf  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatensiandes  darf  nur  gegen
Gemeine  und  gegen  Unteroffiziere  bei  gleichzeitiger  Degradation  erkannt  werden.

Wenn  diese  Strafe  eintritt,  muß  zugleich  auf  den  Verlusi  der  aberkennungefahigen
  Ehrenzeichen  (V.  37.),  sowie  der  Nationalkokarde  und  des  National-Militairabzeichens,
  ausdrücklich  erkannt  werden.

Wer  in  der  zweiten  Klasse  des  Soldatenstandes  sich  befinder,  kann  die
erworbenen  Versorgungsansprüche  nicht  geltend  machen.

.  39.

Die  Wiederaufnahme  eines  Soldaten  der  zweiten  Klasse  in  die  erste  Klasse
des  Soldatenstandes  darf  ohne  besondere  Genehmigung  des  Königs  nicht  erfol-—
  und  mug  in  dem  durch  die  Order  vom  18.  März  1839.  (Militair-Gesetzammlung

  Bd.  II.  S.  124.)  vorgeschriebenen  Diensiwege  in  Antrag  gebracht
werden.

Hinsichtlich  der  Folgen  der  von  dem  König  genehmigten  Jurückversetzung
in  die  erste  Klasse  des  Sbldatenstandes  behält  es  bei  den  Besiimmungen  der
Order  vom  18.  März  1839.  sein  Bewenden.  «

H.40.

DicStrafederDegkadationfindetnuregcnllnkeroffizierc,undzwar
außer  den  in  den  Kriegsartikeln  und  in  diesem  Gesetzbuch  besonders  vorgeschriebenen
  Fällen,  alsdann  Statt:  «

1)  wenn  n  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandcs  eintreten
  muß;
2)  wenn  Portepee-Unteroffiziere  ein  mit  mittlerem  oder  sirengem  Arresi  oder
mit  Festungssirafe  bedrohtes  Verbrechen;  sowie
3)  wenn  Unterofftziere  ohne  Portepec  ein  mit  sirengem  Arresi  oder  Fesiungsstrafe
  vorgesehenes  Verbrechen  verüben.
Werden  Portepee-Unteroffiziere  degradirt,  so  verlieren  sie  zugleich  das  Recht,
das  Portepee  zu  tragen.
K.  11.

Wenn  auf  Degradation  nur  aus  den  im  F.  10.  No.  2.  und  Z.  angeführten
  Gründen  zu  erkennen  sein  würde,  und  das  Verbrechen  an  sich  nicht
von  der  Art  isi,  daß  der  Schuldige  unwürdig  erscheint,  Unteroffizier  zu  bleiben,
so  soll  dem  richterlichen  Ermessen  freistehen,  von  der  Degradation  abzugehen
und,  nach  Maaßgabe  der  im  dritten  Abschnitt  enthaltenen  —  s

att
        <pb n="419" />
        —  303  —

1)  statt  des  strengen  oder  mittleren  Arrestes  gegen  Portepee-Unteroffiziere
auf  verlängerten  gelinden  Arrest  oder,  wenn  dieser  die  Dauer  von  zwölf
Wochen  übersteigen  würde,  auf  Festungsarrest,  gegen  andere  Unteroffiziere
aber  statt  des  strengen  Arrestes  auf  verlängerten  mittleren  Arrest;

statt  der  Festungsstrafe,  wenn  sie  die  Dauer  von  sechs  Monaten  nicht
übersteigen  würde,  gegen  Portepee-Unteroffiziere  auf  Festungsarrest,  gegen
andere  Unteroffiziere  aber,  wenn  die  Feskungsstrafe  nicht  drei  Monate
übersieigen  würde,  auf  mittleren  Arresi  zu  erkennen.

.  12.

Die  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  findet  nur  statt  gegen  Gemeine  XI.  Ausstound
  gegen  Unteroffiziere  bei  gleichzeitiger  Degradation.  us  bem
Diese  Strafe  hat  zur  unmittelbaren  Folge:  ande.

1)  den  Verlust  der  bekleideten  Charge  und  der  damit  verbundenen  Rechte
und  Auszeichnungen,  sowie  aller  durch  den  Dienst  erworbenen  Anspruͤche;

2)  die  Unfaͤhigkeit,  im  Staats-  oder  Kommunaldienst  ein  Amt  oder  eine
Ehrenstelle  zu  bekleiden.

2

g.  43.
Mit  der  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  muß  zugleich  auf  den
Verlust
1)  des  Adels,
2)  der  Nationalkokarde,  sowie  der  aberkennungsfähigen  Ehrenzeichen  (F.  37.),
3)  aller  Ehrenrechte
ausdrücklich  erkannt  werden.
S.  44.
Die  Kassation  sindet  nur  gegen  Ofsiziere  statt.  Xnl.Kassation,
Die  Kassation  tritt,  außer  den  im  Gesetz  ausdrücklich  besiummten  Fällen,  nt  #
auch  da  ein,  wo  gegen  Unteroffiziere  und  Gemeine  auf  Ausstoßung  aus  dem  #ttayde  und
Soldatenstande  zu  erkennen  sein  würde.  #ient-En--Die
  Kassation  hat  mit  der  Ausstoßung  gleiche  Folgen  (G.  12.  43.).  (.  Kässatton.
F.  45.
Durch  die  Entfernung  aus  dem  Offtzierstande  verliert  der  Verurtheilte  2.Sntfernung
seine  Stelle  und  seinen  Titel,  sowie  alle  durch  den  Diensi  erworbenen  Ansprüche,  Alsden  Hiund
  wird  zur  Wiederanstellung  als  Ofsizier  unfähig.

10

Außer  den  Fällen,  wo  die  Entfernung  aus  dem  Offizierstande  besonders
vorgeschrieben  worden,  ist  darauf  stets  zu  erkennen,  wenn  ein  Offizier  ein  Verbrechen
  begangen  hat,  welches  bei  einem  Unteroffiziere  oder  Gemeinen  die  Versetzung
  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  zur  Folge  haben  würde.

§.  47.  ·
Durch  die  Dienstentlassung  wird  der  Offizier  seiner  Stelle  und  aller  3.e  Ent.

durch  den  Dienst  erworbenen  Ansprüche  verlustig.
.  48.

Wo  die  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  vorgeschrieben  ist,  muß  Xuu.Ausso-Jahrgang

  1845.  (Nr.  2579.)  45  mit  bung  u.  Ent-
        <pb n="420" />
        —  304  —

lasung  aus  mit  denselben  Folgen  (P.  42.  und  43.)  gegen  Landgendarmen  auf  Aussioßung
der  Landgen=  aus  der  Gendarmerie  erkannt  werden.

«  Wo  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  oder  Degradation
  Statt  findet,  ist  gegen  Landgendarmen  stets  noch  außerdem  auf  Entlassung
  aus  der  Gendarmerie  zu  erkennen.

Auch  muß  auf  diese  Enklassung  jederzeit  erkannt  werden,  wenn  ein  Landgendarm
  wegen  Verletzung  seiner  Wutspiüchten  zum  dricten  Mal  gerichtlich
mit  der  ordenrlichen  gesetzlichen  Strafe  belegt  wird.

.  19.
AIV.  Entlas-  Gegen  Invaliden  ist,  wenn  sie  die  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des
lang  der  Ja.  Soldatenstandes  verwirkt  haben,  bei  militairischen  Verbrechen  siart  dieser
**  Strafe,  bei  gemeinen  Verbrechen  aber  neben  derselben,  jederzeit  auf  Entlassung

ltniß.  qgus  dem  Militairverhaͤltniß  kriegsrechtlich  zu  erkennen.
g.  5O.
XV.  Verlust  Gegen  pensionirte  Offiziere  ist  statt  der  Kassation  auf  den  Verlust  aller

u.  Pensionen
u  erkennen.

Im  Uebrigen  treffen  einen  solchergestalt  verurtheilten  Pensionair  die
unmittelbaren  Folgen  der  Kassation  G.  42.)  in  eben  dem  Maaß,  wie  einen
zu  dieser  Strafe  verurtheilten  Offizier.

g.  51.

Ist  ein  mit  solchen  Strafen  (F.  50.)  zu  belegendes  Verbrechen  vor  der
Pensionirung  begangen,  so  isi  im  Erkenntniß  zugleich  der  gänzliche  Verlust  der
Pension  auszusprechen;  ist  dasselbe  aber  im  Pensionsstande  verübr,  so  ist  nach
der  Größe  des  Verbrechens  auf  den  Verlust  der  Pension  für  immer  oder  für
die  Dauer  der  Strafe  zu  erkennen.

der  Hienktitel  Titel,  und  zugleich  auf  die  mit  der  Kassation  verbundenen  Ehrenstrafen  G.  43.)
ʒ

g.  52.

Haben  pensionirte  Offiziere  ein  Verbrechen  begangen,  welches,  wenn  sie
noch  im  Dienst  waͤren,  die  Entfernung  aus  dem  Offlzierstande  zur  Folge  haben
würde,  so  sind  sie  statt  derselben  des  Rechts,  den  Diensttitel  zu  führen,  verlustig
  zu  erklären.

War  das  Verbrechen  vor  ihrer  Pensionirung  verübt,  so  muß  zugleich
auf  den  Verlust  der  Pension  erkannt  werden.

g.  33.

Pensionirte  Offiziere,  welchen  die  Befugniß  zur  Anlegung  der  Offizier-Uniform
  zustehr,  sind  in  den  Fällen  der  G.  50.  und  52.  zugleich  des  Rechts,
die  Offizieruniform  zu  tragen,  für  verlustig  zu  erklären.

Auf  den  Verlust  dieses  Rechts  ist  gegen  diese  Offiziere  auch  bei  Verübung
  eines  solchen  Verbrechens  zu  erkennen,  welches,  wenn  der  zu  Bestrafende
  noch  im  Dienst  wäre,  die  Dienstentlassung  zur  Folge  haben  würde.

Zweiter
        <pb n="421" />
        —  305  —

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  buͤrgerlichen  Strafen  gegen  Personen  des  Soldatenstandes.

.  54.
Wird  eine  Person  des  Soldatenstandes  nach  den  allgemeinen  Landes--1.  Todesstraft.
esetzen  zur  Todesstrafe  verurtheilt,  so  ist  in  dem  Erkenntniß  zugleich  die  Aus-Sonnng
  des  Verbrechers  aus  diesem  Stande  (Kassation  §.  41.)  auszusprechen.

.  55.

Zuchthausstrafe  darf  gegen  Unteroffiziere  und  Gemeine  des  Dienststandes  U.Zuchthausnur
  bei  gleichzeitig  eintretender  Aussioßung  aus  dem  Soldatenstande  oder  Ent=  fafe
lassung  aus  dem  Militairverhältniß  erkannt  werden.

Gegen  Offiziere  ist  statt  der  Zuchthausstrafe  auf  verhältnißmäßigen  Festungs-Ares
  und  zugleich  auf  Entfernung  aus  dem  Offizierstande  oder  Kassation  zu
erkennen.

S.  50.

Isl  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen  dem  richterlichen  Ermessen  die  Wahl
zwischen  Zuchthausstrafe  und  einer  anderen  Freiheitsstrafe  gelassen,  so  soll,  wenn
weder  erschwerende  Umstände  noch  Gründe  zur  Verschärfung  der  Strafe  vorhanden
  sind,  auf  verhältnißmaßige  militairische  Fesiungs=  oder  Arreststrafe  erkannt
  werden.

F.  57.  «

In  nachsiehenden  Fällen,  wenn  wegen  gemeiner  Verbrechen:

a)  ein  Unteroffizier  oder  Gemeiner  mil  einer  Freibeitsstrafe  zu  belegen  ist,
deren  Dauer  über  zehn  Jahre  oder  über  die  Diensipflicht  des  zu  Besirafenden
  im  zweiten  Aufgebot  der  Landwehr  (d.  h.  also  in  der  Regel  über
das  39sie  Lebensjahr  des  Verbrechers)  hinausgehr,

5)  ein  Festungssträfling  sich  eines  gemeinen  Verbrechens  schuldig  macht,  für
welches  die  gegen  ihn  zu  erkennende  Festungsstrafe,  einschließlich  der  in
der  Vollsirecktrg  begriffenen,  mindesiens  zehn  auf  einander  folgende  Jahre
etraͤgt,

muß,  in  sosren  nicht  Aussioßung  aus  dem  Soldatensiande  verwirkt  sein  sollte,
auf  Entlassung  des  Verbrechers  aus  dem  Soldatenstande  und  auf  burgerliche
Freiheitssirafe  erkannt  werden.

*m

Statt  der  Gefängnißsirafe  ist

4)  gegen  Offiziere  bis  zur  Oauer  von  sechs  Wochen  auf  Stubenarresi,  sonsi  iu.  Gefängaber
  auf  Fesenngsahten.  niß-Straft.

2)  gegen  Portepee-Unteroffiziere  bis  zur  Dauer  von  zwolf  Wochen  auf  gelinden
  Arrest,  sonsi  aber  auf  Fesiungsarrest,

3)  gegen  Unteroffiziere  ohne  Portepee  und  gegen  Gemeine  bis  zur  Oauer
von  zwölf  Wochen  auf  verhältnißmäßigen  mittleren  Arresi,  sonsi  aber
auf  Festungsstrafe,

unter  Berücksichtigung  der  Bestimmungen  der  W.  63.  und  66.  zu  erbennen.
(Nr.  2579.)  45  g.  ö9.
        <pb n="422" />
        IV.  Geldbuße.

V.  Kassation
und  Amtsentsetzung.


I.  Verhältniß

der  militairischen
  Strafen
zu  cinander.

A.  der  Freibeitsstrafen.


B.  ber  krper#
lichen  Züchtinr
  Freleitsstrafe.

C.  der  Degradation
  zur

PFeibeitstrafe.


—  306  —

.  59.

Wo  die  allgemeinen  Landesgesetze  Geldbuße  als  alleinige  Strafe  verordnen,
  isi  statt  derselben  nach  Maaßgabe  der  G.  58.  und  60.,  insbesondere  auch
bei  Beleidigungen  der  Militairpersonen  des  Soldatenstandes  gegen  Zivilpersonen,
stets  auf  #§  reibelksstaafr,  wo  aber  neben  der  Geldbuße  eine  Freiheitssirafe  verordnet
  wird,  nur  auf  die  letztere,  unter  verhältnißmaßiger  Verlängerung  derselben,
  zu  erkennen.

.  60.

In  Faͤllen,  wo  nach  den  allgemeinen  Landesgesetzen  gegen  Beamte  die
Kassation,  verbunden  mit  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter,  eintritt,
  ist  gegen  Offlziere  auf  Entfernung  aus  dem  Offtzierstande  und  zugleich
auf  unfäglchein  zu  öffentlichen  Aemtern  zu  erkennen.

Gegen  Unteroffiziere  und  Gemeine  tritt  in  dergleichen  Fällen  anstatt  der
Kassation,  wenn  nicht  die  Aussioßung  aus  dem  Soldatenstande  erfolgen  muß,
die  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  ein.

.  61.

Wo  gegen  Beamte  die  einfache  Kassation  oder  Amtsentsetzung  eintritt,
ist,  in  sofern  diese  Strafe  nicht  blos  als  Folge  des  Fesiungsarrestes  zu  verhängen
  sein  würde,  gegen  Offiziere  auf  Dienstentlassung  und  gegen  Unteroffiziere
  auf  Oegradation  zu  erkennen.

Dritter  Abschnitt.
Von  dem  Verhältniß  der  Strafen  zu  einander.

g.  62.

In  dem  Fall,  wenn  den  zesehlichen  Bestimmungen  gemäß  die  Umwandlung
  einer  in  diesem  Gesetzbuch  besiimmten  Strafart  in  eine  andere  Strafart
zrfaigin,  muß,  ist  das  nachstehende  Verhältniß  der  Strafarten  gegen  einander
zu  beachten.

§.  63.
Unter  den  militairischen  Freiheitsstrafen  sind  gleichzustellen:
1)  acht  Monat  Baugefangenschaft  einem  Jahr  Feimgstrafe,
2)  vier  Monat  Festungsstrafe  sechs  Monaten  Festungsarrest;
3)  der  Festungsarrest  dem  Stubenarrest  und  dem  gelinden  Arrest;
4)  eine  Woche  strenger  Arrest,  zwei  Wochen  mittlerem,  oder  vier  Wochen
gelindem  Arrest.
S.  64.
Körperliche  Züchtigung  von  zwanzig  Stockschlägen  ist  einer  Woche  strengen
  Arresies  gleich  zu  achten.
g.  65.
Die  Degradation  .
1)  vom  Portepee-Unteroffizier  zum  Gemeinen  isi  einer  sechsmonatiichen.
)  vom
        <pb n="423" />
        —  307  —

2)  vom  Unteroffiziere  ohne  Portepee  zum  Gemeinen  aber  einer  dreimonatlichen
  Festungsstrafe,
leich  zu  achten,  und  die  Dauer  der  zu  erkennenden  Freiheitsstrafe  nach  diesem
Gerhälmis  jedesmal  abzukürzen.

S.  60.
Unter  den  militairischen  und  burgerlichen  Freiheitsstrafen  findet  folgen-  Verkelzusß
er

des  Verhältniß  siatt:  ——
1)  Baugefangenschaft  steht  der  Zuchthausstrafe  gleich,  bogersittar
2)  ein  Jahr  Festungsstrafe  acht  Monaten  Zuchthausstrafe,  Strafen.
3)  der  gelinde  Arresi  der  Gefängnißstrafe.  basenre=K.

  67.
Fünf  Thaler  Geldbuße  sind  einer  Woche  gelinden  Arresies  gleich  zu  w  e  Goch
e  zu  -

heitsstrafe.

achten.
Bei  zunehmender  Groͤße  der  Geldbußen  ist  jedoch  die  an  deren  Stelle
zu  setzende  Krelhrirsstrafe  nach  einem  allmählig  abnehmenden  Verhältniß  derestalt
  zu  bestimmen,  daß  von  dem  Betrag  von  mehr  als  Dreißig  bis  Einhundert
  Thalern,  zwei  Thaler,  und  von  dem  Betrag  über  Einhundert  Thalern,
drei  Thaler,  einem  eintägigen  gelinden  Arrest  gleich  zu  stellen  sind.

ies
Wenn  Arreststrafen,  Gefängnißstrafen,  größere  Geldbußen  oder  körper=  IIl.  Agemeine
liche  Züchtigung  in  Baugefangenschaft,  Zuchthausstrafe  oder  Festungsstrafe  um-  Becmmung.
zuwandeln  sind,  so  ist  die  Zeitfrist  nur  bis  auf  volle  Wochen,  wenn  aber  siatt
des  gelinden  Arrestes  der  Gefängnißsirafe  oder  größerer  Geldbußen  mittlerer
oder  sirenger  Arrest  eintreten  soll,  dieselbe  nur  bis  auf  volle  Tage  zu  berechnen.
In  beiden  Fällen  kommen  die  hiernach  verbleibenden  kürzeren  Zeitfrisien  nicht
weiter  in  Anrechnung.

Vierter  Abschnitt.
Besondere  Bestimmungen  wegen  Beurtheilung  der  Strafbarkeit.

K.  69.

Hat  an  einem  im  Komplott  begangenen  Verbrechen  ein  Vorgesetzter  1.  Theilnabme
Theil  genommen,  so  isi  er  mit  der  Strafe  des  Anstifters  zu  belegen.  Haben  der  Verzehesmehrere
  Vorgesetzte  an  einem  solchen  Verbrechen  Theil  genommen,  so  trifft  chen  Untergeden
  höchsien  unter  ihnen,  bei  gleichem  Diensigrad  aber  den  Dienstältesien  die  bencrinsomn.
Strafe  des  Ansiifters.  wor-F.

  70.

Bei  Verbrechen  gegen  die  Subordination,  sowie  bei  allen  in  Ausübung  u..  Ausschliedes
  Oienstes  begangenen  Verbrechen,  soll  der  Zusiand  der  Trunkenheit  desnz  der,.
Angeschuldigten  die  Anwendung  der  gesetzlichen  Strafe  nicht  ausschließen.  «

.71.

Wird  durch  die  Ausführung  eines  Befehls  in  Dienstsachen  ein  Strafgesetz

  verletzt,  so  ist  dafür  der  befehlende  Vorgesetzte  in  der  Regel  allein  ver-(Nr.
  2579.)  ant=
        <pb n="424" />
        —  308  —

antwortlich.  Es  trifft  jedoch  den  gehorchenden  Untergebenen  die  Strafe  des
Theilnehmers:
1)  wenn  er  den  ihm  ertheilten  Befehl  überschritten  hat,  oder
2)  wenn  ihm  bekannt  gewesen,  daß  der  Befehl  des  Vorgesetzten  eine  Handlung
  betraf,  welche  offenbar  ein  Verbrechen  bezweckte.
.  72.
III.  Aufbe-  Unbekanntschaft  mit  den  Milirair-Strafgesetzen  und  nicht  erfolgte  Abkung
  de,  leisiung  des  Diensteides  darf  weder  als  ein  Grund  zur  Aufhebung  der  Strafbarkeit,
  noch  zur  Milderung  der  Strafe  angesehen  werden.

§.  73.
Die  Besiimmungen  der  allgemeinen  Landesgesetze  wegen  der  Verjährung
sinden  auf  das  Verbrechen  der  Desertion,  dessen  Strafbarkeit  durch  Verjährung
niemals  aufgehoben  wird,  keine  Anwendung.

□

.  74.
.  Zumes-  Bei  der  Zumessung  der  im  Gesetz  angeordneten  Strafen  sollen  die  höheren
lug  der  Grade  derselben  jedesmal  eintreten:
1)  gegen  Vorgesetzte,  welche  an  Verbrechen  Untergebener  Theil  nehmen;
2)  wenn  Verbrechen  unter  Mißbrauch  der  Waffen  oder  der  dienstlichen
Autorität,  oder  während  der  Ausübung  des  Dienstes  begangen  werden;
3)  wenn  militairische  Verbrechen  im  Kriege  oder  unter  dem  Gewehr,  oder
vor  versammeltem  Kriegsvolk  —  d.  h.  vor  einer  im  Dienst  oder  in  dienstlicher
  Ordnung  versammelten  Mannschaft  von  mindestens  drei  Personen  —
begangen  werden:
4)  wenn  bei  militairischen  Verbrechen  sich  Mehrere  zusammenrotten,  oder
sich  derselben  in  Gegemwart  einer  Volksmenge  schuldig  machen;
5)  wenn  der  Verbrecher  bei  seiner  Vernehmung  vor  Gericht  frecher  Lugen
sich  schuldig  macht.

9.  75.
Ist  in  den  Militairsirafgesetzen  Arrest  im  Allgemeinen,  ohne  naͤhere  Be—
zeichnung  des  Grades  desselben  angedroht,  so  sind  darunter  alle  Grade  dieser
Strafart  G.  13.)  begriffen.

K.  76.

Ist  in  den  Militairstrafgesetzen  bei  Androhung  von  Arresistrafen  das
niedrigsse  Strafmaaß  nicht  angegeben,  so  kann  die  Strafe  innerhalb  der  Gränzen
der  Oisziplinarstrafgewalt  im  Disziplinanwege  verhängt  werden,  in  sofern  unter
den  obwaltenden  Verhältnissen,  nach  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  mit  der
Disziplinarstrafgewalt  versehenen  Befehlshabers,  eine  härtere  Strafe  nicht  verwirkt
  erscheint.

9.  77.
V.Schärfung  In  Fällen,  wo  eine  Verlängerung  oder  Schärfung  der  Strafe  in  den
der  Strafe.  Militairstrafgesetzen  vorgeschrieben  ist,  darf  diese  zwar  das  besimmmte  hechsie
Maan,  aber  nicht  das  Hoppelte  desselben  übersteigen.
luch
        <pb n="425" />
        —  309  —

Auch  darf  eine  Verlaͤngerung  oder  Verschaͤrfung  uͤber  das  hoͤchste  Maaß
hinaus  bei  denjenigen  Strafarten  nicht  stattfinden,  bei  welchen  dies  ausdruͤcklich
untersagt  ist,  wie  bei  dem  strengen  Arrest,  dem  Stubenarrest  und  der  koörperlichen
  Zuͤchtigung.

g.  78.

Alle  von  Schildwachen,  einzelnen  Posien  oder  bewaffneten  Patrouilleurs  à.  gegen

begangene  Verbrechen  sind,  in  sofern  dafür  nicht  besondere  Strafen  angedroht  Schillwaworden,

  mir  geschärfter  Strafe  zu  belegen.  Posten  u.  bewaffnete
  Patrouilleurs.


 

.  79.

Treffen  bei  der  Bestrafung  mehrere  Verbrechen  zusammen,  wofür  in  den  B.  beim  Zu-Militairstrafgesetzen
  nur  Arresistrafen  angedroht  sind,  so  ist  auf  den  schwersien  lammentreften
gegen  den  zu  Bestrafenden  zulässigen  Arrestgrad  zu  erkennen.  brechen.

Uebersieigt  in  diesen  Fällen  der  Stubenarrest  oder  der  sirenge  Arrest  die
Dauer  von  sechs  Wochen,  der  gelinde  oder  der  mittlere  Arrest  aber  die  Oauer
von  zwölf  Wochen,  so  ist  nach  F.  63.  auf  verhaltnißmäßigen  Festungsarrest
oder  Fesiungsstrafe  zu  erkennen.

F.  80.

Wer  nach  rechtskraftiger  Verurtheilung,  mag  dieselbe  nach  den  Militair-C.  beim  Rücksirafgesetzen
  oder  nach  anderen  Gesetzen  erfolgt  sein,  von  Neuem  in  ein  Ver=  fall
brechen  derselben  Art  verfällt,  ist  mit  geschärfter  Strafe  zu  belegen,  sofern  die
Gesetze  für  den  Rückfall  in  dieses  Verbrechen  keine  besondere  Strafe  vorschreiben.


War  wegen  eines  früher  verübten  gleichartigen  militairischen  Verbrechens
auf  Fesiungsstrafe  rechtskräftig  erkannt,  so  tritt  bei  Besirafung  des  Rückfalls
siets  neben  der  sonst  verwirkten  Strafe  die  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des
Soldatenstandes  ein.

K.  81.

Die  Strafe  des  Rückfalls  darf  jedoch  sowohl  in  den  Fällen  des  F.  80.
als  auch  in  denjenigen  Fällen,  wo  für  den  Rückfall  eine  besondere  Strafe  gesetzlich
  vorgeschrieben  ist,  erst  dann  verhängt  werden,  wenn  gegen  den  Angeschuldigten
  vor  der  Verübung  des  zu  bestrafenden  Verbrechens  wegen  eines
früher  begangenen  gleichartigen  Verbrechens  auf  die  ordentliche  Strafe
rechtskräftig  erkannt  ist.

g.  82.

Gegen  Gemeine,  die  wegen  geringer  militairischer  Vergehungen  bereits
zweimal  gerichtlich  bestraff  und  wegen  solcher  Vergehungen  zum  dritten  Mal
gerichtlich  zu  bestrafen  sind,  kann  neben  der  verwirkten  Freiheitsstrafe,  wenn
ihr  bösartiges  Gemüth  und  ihre  schlechte  Führung  die  Fruchtlosigkeit  der  früher
erlittenen  Strafen  darkhun,  auf  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldaten-Handes
  erkannt  werden.  Unteroffiziere  haben  in  solchen  Fällen  die  Oegradation
verwirkt.

(Ne.  2579.)  Fünfter
        <pb n="426" />
        —  310  —

Fuͤnfter  Abschnitt.
Von  der  Bestrafung  der  Militairbeamten.
.  B83.

Militairbeamte  sind  sowohl  wegen  Amts=  als  wegen  gemeiner  Verbrechen,
  mit  Ausnahme  der  in  diesem  Strafgesetzbuche  (Th.  1.  Tit.  2.  Absch.  Z.)
ausdrücklich  benannten  Fälle,  nach  den  Vorschriften  der  allgemeinen  Landesgesetze
  zu  bestrafen.

F.  84.
Wenn  gegen  obere  Militairbeamte  auf  Freiheitssirafe  zu  erkennen  ist,
so  müssen  die  gegen  Offiziere  zulässigen  Strafarken  eintreten.

.  85.
Ist  gegen  Militairunterbeamte  auf  Freiheitsstrafe  zu  erkennen,  so  muß
gelinder  Ardec  oder  Festungsarrest  eintreten.

g.  86.

Gegen  Militairbeamte  ist  mit  der  Verurtheilung  zur  Kassation  oder
Amtsentsetzung  und  bei  denjenigen,  welche  vertragsmaͤßig  auf  Kuͤndigung  angestellt
  sind,  mit  der  Entlassung  aus  ihrem  Dienstverhaͤltniß,  auf  die  in  den
allgemeinen  Landesgesetzen  vorgeschriebenen  Strafarten  zu  erkennen.

Zweiter  Titel.

Von  den  einzelnen  Verbrechen  und  deren  Bestrafung.

Erster  Abschnitt.

Von  den  militairischen  Verbrechen  der  Personen  des  Soldaten—

J.  Vrrzicchen  standes.
n  -  —
gresi  „.  .
Treue  Hochverrath,  Majestaͤtsverbrechen  und  Landesverrath  im  Frieden  sind,

deget  wenn  sie  von  Personen  des  Soldatenstandes  begangen  werden,  zwar  nach  den
ralh,  Maie=  allgemeinen  Landesgesetzen  zu  beurtheilen,  jedoch  isi  die  danach  verwirkte  Strafe

k  hnes  zu  schärfen,  sofern  dieselbe  eine  Verschärfung  zuläßt.

Jesesb  m  ..

2.  Kriegsver-  Wer  vorsaͤtzlich  die  Unternehmungen  des  Feindes  befoͤrdert,  oder  zur
ra  Beguͤnstigung  desselben  den  Preußischen  oder  verbuͤndeten  Truppen  Nachten

bereitet,  msbesondere  wer  ·
1)  sich  der,  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen  in  Bezug  auf  den  Krieg  als
Landesverrätherei  bezeichneten  Verbrechen  schuldig  macht;  ·
2)bemFeindedasGeheimnißdesPostens,dasseldgeschreiodetdceLosung
offenbart;  oder
3)  zur  Beguͤnstigung  des  Feindes  di
a)  die
        <pb n="427" />
        —  311  —
a)  die  ihm  ertheilten  Befehle  unansgefuͤhrt  laͤßt,  oder  mangelbaft  aus  führt,

I.)  falsche  Meldungen  niacht,  oder  richtige  zu  machen  unterlaßt,
begeht  einen  Kriegsverrath  und  hat  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatensiandes,
  Kassation  und  Festungsstrafe,  nach  Umständen  bis  zu  lebenswieriger
  Oaucr,  oder,  wenn  durch  den  Verrath  ein  erheblicher  Nachtheil  entstanden
  isi,  die  Todessirafe  verwirkk.
G.  89.

Wer  von  verrätherischen  Handlungen  oder  Absichten  (9#.  87.  und  88.)
Kenntniß  erhält  und  es  unterläßt,  seinen  Vorgesetzten  dies  sofort  anzuzeigen,
ist  als  Mirschuldiger  anzusehen,  und  eben  so  wie  der  Verräther  selbst  zu
bestrafen.

Oagegen  soll  jeder  Mitschuldige  an  einem  Verrath  (M.  57.  und  88.),
welcher  von  demselben  zu  einer  Zeit,  wo  die  Diensibehörde  nicht  schon  anderweitig
  davon  unterrichtet  war,  und  wo  der  Ausführung  noch  vorgebengt  werden
kann,  Anzeige  macht  und  seine  Mitschuldige  angiebt,  mit  Strafe  verschont
werden.

.  91.

Wer  nach  seinem  Eintrikt  in  den  Soldatenstand  sich  durch  Entweichung  B.Desertion.
seinen  militairischen  Diensiverhalttnissen  entzieht,  begeht  das  Verbrechen  der  1.  Begrif.
Desertion.

.  92.

Bei  Unteroffizieren  und  Gemeinen  des  Oiensistandes  gilt,  so  lange  sie  2.  Umstände,
nicht  das  Gegentheil  beweisen,  die  Vermuthung  für  das  Verbrechen  der  haesche  dem.
Desertion,  wenn  sie  für  das  Ver-1)

  von  ihrem  Truppentheil  oder  Kommando  sich  ohne  lUrlaub  entfernen,  Wesen  der
und  in  Friedenszeiten  über  18  Stunden,  in  Kriegszeiten  aber  über  21  gründen.

Stunden  auobleiben;  *))  gegen  Per-2)

  den  auf  bestimmte  Zeit  erhaltenen  Urlaub  länger  als  §  Tage  über-  sanen  des

schreiten,  oder  falls  sie  vor  Ablauf  des  Urlaubs  zurückberufen  werden,  d

sich  nicht  sofort  gesiellen;

3)  in  Kriegszeiten  es  unterlassen,  sich  dem  Truppentheil,  von  welchem  sie
abgekommen  sind,  oder  dem  nächsten  Truppentheil  sobald  als  moglich

wieder  anzuschließen,  oder  #

)  sich  nach  beendigter  Kriegsgefangenschaft  nicht  sofort  bei  den  Truppen
melden.

§.  93.
Gegen  Offtziere  des  Oiensistandes  begrunden  diese  Umsiände  (G.  92.)
erst  in  Verbindung  mit  andern  nahen  Anzeigen  die  Vermuthung  der  Oesertion.

S.  91.  auf  unbe-  ⅜.
Gegen  die  auf  unbesiimmte  Zeit  von  ihren  Truppentheilen  Beurlaubten  siete  zeit
und  gegen  Reservisten  gilt,  bis  zum  Beweise  des  Gegentheils,  die  Vermuthung  Truppentheifür
  das  Verbrechen  der  Desertion,  süres
Jahrgang  1845.  (NFr.  2579.)  1)  wenn  Neseroisten.
        <pb n="428" />
        —  312  —

1)  wenn  sie  ohne  Erlaubniß  auswandern,  oder  in  fremde  Kriegsdienste
treten;
2)  wenn  sie
a)  nach  Empfang  der  Einberufungsordei  von  ihrem  bisherigen  Wohnort
ohne  Erlaubniß  sich  entfernen,  oder  sich  versieckt  halten,  oder
h)  die  vorgeschriebene  Meldung  ihrer  Aufenthalteveränderung  bei  der  Landwehrorherde
  unterlassen  haben,
und  sich  auch  dann  nicht  einfinden  oder  melden,  sobald  eine  offenrliche  Aufforderung
  erfolgt,  oder  der  Krieg  ausbricht.

95.

3.  Strafe  Die  Desertion  in  Friedenszeiten  ist
gegen  wieder  1)  das  erste  Mal  mir  sechSmonarlicher  bis  zweilähriger  Feitungsirafe
eingebrachte  0
Deserteurc.  beim  ersien  Rückfall  mit  zwei-  bis  vierldhriger  Festungsstrafe,

n)  in  Fric=  3)  beim  zweiten  Rückfall  mit  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  und
denszeiten.  zehn=  bis  fünfzehnjahriger  d

z  zehnjähriger  Laugefangenschaft
zu  bestrafen.

E

.  90.

Wer  sich  der  Oesertion  im  Frieden  schuldi  macht,  nachdem  er  wegen
Desertion  im  Kriege  rechtskräftig  verurtheilt  worden,  hat  vier=  bis  zehnjahrige
Festungsstrafe  verwirkt.

K

Diejsenigen  Personen  des  Oiensistandes,  welche  in  Friedenszeiten  entweichen,
  und  innerhalb  acht  und  vierzig  Stunden,  oder  wenn  sie  auf  bestinunte
Jeit  beurlaubt  waren,  innerhalb  acht  Tagen  nach  Ablaur  des  Urlaubs  freiwillig
  zuruckkehren,  sollen  nicht  mit  der  Strafe  der  Oeserrion,  sondern  nur
mit  der  Strafe  der  unerlaubten  Entfernung,  oder  Urlaubsüberschreitung  belegt
  werden.

¾#.

Wer  nach  seiner  Ent  eichung  im  Frieden  innerhalb  Jahresfrisi  freiwillig
  zurückkehrt,  isi  mit  dem  niedrigsken  Grad  der  verwirkten  Fretheitssirafe
zu  belegen,  uUnd  wenn  er  sich  im  ersten  Verübungsfall  befundel,  so  kann  bei
besenders  mildernden  Umsiänden  von  der  außerdem  für  das  Verbrechen  der
Desertion  vorgeschriebenen  Strafe  abgegangen  werden  G.  103.).

S.  99.

Die  Oesertion  in  Kriegszeiten  ist  das  ersie  Mal  mit  sech  sjaͤhriger

  Festungsstrafe,  im  Ruͤckfall  aber  mit  dem  Tode  zu  bestrafen
S  100.

Wer  von  seinem  Posien  vor  dem  Feinde,  oder  aus  einer  belagerten

Festung  desertirt,  oder  wer  zum  Feinde  übergeht,  ut  mit  dem  Tode  zu  bestrafen.

bie  zehn-F.

  101.
)  im  Kem  Haben  in  Friedenszeiten  Zwei  oder  Mehrere  ein  Komplott  zur  Oesertion
plott.  gemacht,  und  die  letztere  auögeführk,  so  har  leder  Theilnehmer  fuͤnf-  bis  zehnjahrige

  Festungsstrafe  verwirkt.  Liegt  dabei  ein  Ruͤckfallzlzur  Besirafun  vor,
so
        <pb n="429" />
        —  313  —

so  wird  die  wegen  der  Desertion  an  sich  verwirkte  Freiheitsstrafe  (I.  95.)  durch
Verlängerung  um  fünf  bis  zehn  Jahre  geschärft.

Ist  in  Faͤllen,  wo  ein  Komplott  zur  Desertion  gemacht  worden,  die
Desertion  nicht  ausgefuͤhrt  und  liegt  der  Fall  eines  beendigten  Versuchs  vor,
so  ist  die  Strafe  auf  zwei  Drittel;  liegt  der  Fall  eines  nicht  beendigten  Ver—
suchs  vor,  auf  die  Haͤlfte  der  Strafe  herabzusetzen,  welche  zu  erkennen  sei
würde,  wenn  die  Oesertion  zur  Ausführung  gekommen  wäre.

Gegen  den  Anstifter  des  Komplotts,  und  den  Rädeloführer  wird  die
hiernach  von  den  Theilnehmern  verwirkte  Strafe  des  ausgeführten  oder  versuchten
  Desertionskomplotts  um  die  Hälfte  verschärft.

S.  102.
In  Kriegszeiten  haben  die  Theilnehmer  eines  Oesertionskomplotts,  wenm
die  dai  zur  Aneführung  gekommen  ist,  und  nicht  der  Fall  des  §.  100.
vorliegt,  Auostoßung  aus  dem  Soldatemtande  und  zehn=  bis  zwanzigjsährige
Baugefangenschaff  verwirkt.
Ist  die  Oesertion  nicht  ausgeführt,  so  ist  die  Strafe  nach  den  Grundsätzen
  des  F.  101.  zu  ermäßigen.

Den  Anstifter  des  Desertionskomplotts  und  den  Raͤdelsfuͤhrer  aber  trifft,

die  Desertion  mag  ausgefuͤhrt  sein  oder  nicht,  die  Todesstrafe.

S.  103.
Außer  der  Freiheiksstrafe  ist  bei  dem  Verbrechen  der  Oesertion,  in  sofer  4  Algemeine

nicht  Ausstoßung  aus  dem  Soldatensiande  eintreten  muß,  auf  Versetzung  in  Besimmundie
  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  zu  erkennen.

d.  104.

Gegen  Deserteure,  welche  nach  dem  Attest  eines  Militairarztes  zur  Aufnahme
  in  eine  Fesiungsstrafsektion,  so  wie  zur  Fortsetzung  des  Militairdienstes
untauglich  sind,  ist,  in  sofern  nicht  Ausstodng  aus  dem  Soldatenstande  eintreten
  muß,  auf  Entlassung  aus  dem  Militairverhäl#niß  und,  statt  der  gesetzlich
verwirkten  Festungsstrafe,  auf  verhältnißmäßige  Zuchthausstrafe  zu  erkennen.

d.  105.

Militairstraͤf  linge,  welche  aus  der  Strafabtheilung  entweichen,  sind  jederit
  körperlicher  JZüchtigung  zu  belegen.
Außer  dieser  Strafe  trifft  sie:

a)  in  Friedenszeiten,  in  sofern  nicht  der  Fall  des  H.  101.  vorliegt,  sechswöchentlicher
  sirenger  Arrest  und  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des
Soldatenstandes;

b)  im  Ruückfall  aber,  so  wie

c)  in  Kriegszeiten

die  Strafe  der  Desertion  nach  H.  5.  und  folgende.

Ichoch  soll  weder  in  dem  Fall  zu  I.ill.  D.  noch  in  andern  Desertionsfällen,
  bei  Besimmmung  der  Strafe,  die  ersie  Emweichung  aus  der  Strafal#heilung
  (I.i1.  u.)  als  ein  Oesertionsfall  mitgerechnet  werden.

2579.)  2
        <pb n="430" />
        —  314  —

S.  106.
Auf  ein  erhöhetes  Strafmaaß  innerhalb  der  gesetzlich  vorgeschriebenen
Gränzen  iist  gegen  diejenigen  Deserteure  zu  erkennen,  welche
1)  entwichen  sind,  während  sie  mit  einer  Diensileisiung  beauftragt  waren;
2)  von  ihren  Montirungssiücken  solche  mitgenommen  haben,  deren  sie  nicht
nothwendig  zu  ihrer  Bekleidung  bedurften;
3)  unter  Mitnahme  ihrer  Waffen  oder  ihres  Diensipferdes  entwichen  sind;
4)  die  Entweichung  mit  Gewalt  an  Sachen  verübt,  oder
5)  zur  Verheimlichung  ihres  Verbrechens  einen  falschen  Namen  sich  beigelegt
  haben.
.  .  5.107.
Auf  geschärfte  Freiheitsstrafe  isi  gegen  Deserteure  zu  erkennen,  wenn  sie
1)  vor  Grer  rechtskräftigen  Verurtheilung  wegen  Desertion  dieses  Verbrechen
wiederholen;
2)  bereits  wegen  Desertion  um  Frieden  rechtskräftig  verurtheilt  sind  und  das
Verbrechen  der  Desertion  im  Kriege  begehen;
3)  zum  Dienststande  gehören  und  in  ausländische  Milikairdienste  treten.

.  .  108.

4.  Strafe  Gegen  Personen,  deren  man  nach  der  Entweichung  nicht  habhafr  werden
Sertr  ee-  kann,  ist  nach  Vorschrift  der  Strafgerichtsordnung  das  Kontumazialverfahren
teure.  einzuleiten:  Findet  sich  der  Abwesende  auf  die  öffentliche  Vorladung  nicht  ein,

so  ist  er  durch  das  Kontumazialurtheil  für  einen  Deserteur  zu  erklären;  auch
ist  zugleich  auf  die  Konfiskation  seines  Vermögens  zu  erkennen.
.  109.

Gegen  Personen  des  Soldatenstandes,  welche  nach  einem  Gefecht  oder
Rückzüge  vermißt  werden  und  innerhalb  eines  Jahres  nach  geschlossenem  Frieden
  und  nach  Auslieferung  der  Gefangenen  von  ihrem  Leben  und  Aufenthalt
keine  Nachricht  geben,  tritt  nach  fruchtloser  Vorladung  durch  die  öffentlichen
Blätter  die  Vermuthung  des  erfolgten  Todes  ein  und  findet  gegen  sie  das  Kontumazialverfahren
  zum  Zweck  der  Vermögenskonfiskation  nicht  Statt,  insofern
sich  nicht  später  ermittelt,  daß  sie  des  Verbrechens  der  Desertion  sich  schuldig
gemacht  haben.

.  110.

5.  Strfeder  Wer  ein  zu  seiner  Kenntniß  gelangtes  Oesertionsvorhaben  seinem  Vorge-Mitwisen,
  setzten  anzuzeigen  unterläßt,  hat,  nach  Maaßgabe  der  Strafbarkeit  dieses  Vor-Hülkleisung.
  habens,  Arrest  bis  zu  drei  Wochen,  in  Kriegszeiten  aber  sechsmonarliche  bis

einjährige  Fesiungsstrafe  verwirkt.

Isi  das  Desertionsvorhaben  zur  Ausführung  gekommen,  während  es  durch
rechtzeitige  Anzeige  hätte  verhindert  werden  können,  so  isi  die  Unterlassung  der
Anzeige  mit  sechswöchentlichem  strengen  Arrest  bis  sechsmonatlicher  Festungssirafe,
  in  Kriegszeiten  aber  mit  ein=  bis  dreijähriger  Fesiungssirafe  zu  ahnden.

S.  11.
Wer  einen  Andern  zur  Desertion  verleitet,  ohne  selbsi  zu  desertiren,  oder
er  einem  Deserteur  wesentliche  Hülfe  zum  Entkommen  leistet,  ist  ebenso  34
e-
        <pb n="431" />
        —  315  —

bestrafen,  als  ob  er  selbst  zu  der  Zeit,  wo  er  dieses  Verbrechen  veruͤbt,  zum
ersten  Male  desertirt  waͤre.

Ist  die  Desertion  nicht  zur  Ausführung  gekommen,  so  muß  die  Strafbarkeit
  des  Verleiters  und  des  Gehülfen,  ebenso  wie  des  Thäters  selbst,  nach
den  allgemeinen  Grundsätzen  über  die  Besirafung  des  Versuchs  eines  Verbrechens
  beurtheilt  werden.

F.  112.

Wenn  Invaliden,  welche  zu  besonderen  Oienstleistungen  nicht  komman=  6.  Strafe
dirt  sind,  aus  den  Invaliden-Bersorgungsanstalten  (Invalidenhausern,  Vetera=  c##  Invanensektionen,
  Invalidenkompagnien)  entweichen,  so  sind  sie  nicht  als  Deserteure
zu  verfolgen  und  zu  bestrafen,  sondern  nur  mit  der  Strafe  der  unerlaubten
Entfernung  zu  belegen.

.  113.

Wer  in  der  Absicht,  zum  Dienst  sich  untauglich  zu  machen,  seine  Ver-  c#
stummelung  oder  Verunstaltung  bewirkt,  soll,  wenn  er  diese  Absicht  nicht  voll=  me
ständig  erreicht  hat,  sondern  noch  zu  Dienstleisiungen  und  Arbeiten  für  milirairische
  Zwecke  verwendet  werden  kann,  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatensiandes
versetzt  und  mit  sechswöchentlichem  strengen  Arrest  oder  mit  Festungsstrafe  bis
zu  sechs  Monaten,  in  Kriegszeiten  aber  mit  sechsmonatlicher  bis  zweijähriger
Festungssirafe  belegt  und  zur  Ableisiung  seiner  Diensiverpflichtung  in  eine  Arbeiterabtheilung
  eingestellt  werden.

Hat  die  Verstümmelung  oder  Verunsialtung  aber  die  gänzliche  Untauglichkeit
  zu  Dienstleistungen  und  Arbeiten  für  militairische  Zwecke  zur  Folge,  so
ist  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  und  ein=  bis  dreijährige  Baugefangenschaft
  verwirkt.

Verstümlung.


S.  114.

Ebenso,  wie  derjenige,  welcher  sich  selbst  versiummelt  oder  verunstaltet
hat,  ist  zu  bestrafen,  wer  einen  Andern  mit  dessen  Zusiimmung  in  der  Absicht,
ihn  zum  Dienst  untauglich  zu  machen,  verstümmelt  oder  verunstaltet.

Hat  er  hierbei  zugleich  eine  besondere  Amts=  oder  Berufspflicht  verletzt,
so  soll  jederzeit  zugleich  auf  a#mkuenssetiung,  oder  auf  den  Verlust  der  Befugniß
ur  Betreibung  der  Kunst  oder  des  Gewerbes  für  immer  oder  auf  bestimmte
2  erkannt  werden.

.  115.

Wer  durch  wahrheitswidrige  Vorschützung  von  Krankheiten,  oder  durch  p.  Simulaahnliche
  betrügliche  Mittel,  sich  der  Verpflichtung  zum  Militairdienst  zu  ent=  16%#0
ziehen  sucht,  ist  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  zu  versetzen,  und  mit
sechswöchentlichem  sirengen  Arresi  oder  mit  Festungsstrafe  bis  zu  sechs  Monaten,
  in  Kriegszeiten  aber  mit  sechsmonatlicher  bis  zweijähriger  Festungsstrafe
zu  belegen.

—
—
rH—

·  D  116.  II.  Verletzung
Die  Verletzung  der  Dienstpflichten  aus  Furcht  vor  persoͤnlicher  Gefahr,  *—5
ist  ebenso  zu  bestrafen,  wie  die  Verletzung  der  Dienstpflichten  aus  Vorsatz  zurnteer
**  S.  117.pwisch
        <pb n="432" />
        III.  Verbrechen
  gegen
die  Subordination.


A.  orschriftswidri-

  Anbrineen
  von  Geache
  und
Beschwerden.

 

B.  Achtungswidriges
  Betragen,


4.  außer  dem
Dienst.

2.  im  Dienst.

—  316  —

.  117.
Wer  im  Kriege  vor  dem  Feinde  aus  Feigheit  zuerst  die  Flucht  ergreift
und  die  Kameraden  durch  Worte  oder  Zeichen  zur  Füache,  verleitet,  hat  die
Todesstrafe  verwirkt,  und  kann  auf  der  Stelle  niedergestoßen  werden.

9.  118.
Wer  außerdem  aus  Furcht  vor  personlicher  Gefahr  seiner  Oienfipflicht
zuwider  handelt,  insbesondere  wer:
1)  vor  dem  Feinde  die  Flucht  ergreift,  heimlich  zurückbleibr,  sich  wegschleicht
oder  versieckt  hält,
2)  Munition  oder  Waffen  von  sich  wirft  oder  im  Stich  läßt,
3)  irgend  ein  Leiden  wahrheitswidrig  vorschützt,  um  zurückzubleiben  und  der
Gefahr  sich  zu  entziehen,
soll  mit  BVersetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  und  mit  sirengem
Arrest  oder  Festungsstrafe  bis  zu  drei  Jahren  belegt  werden,  in  sofern  ihn  nicht
nach  F.  110.  eine  härtere  Strafe  treffen  muß.

G.  119.

Wenn  aus  einer  solchen  Verletzung  der  Dienstpflichten  (I.  110.  und  118.)
Nachtheil  entstanden  oder  zu  befürchten  gewesen  ist,  insbesondere  wenn  dadurch
Preußische  Unterthanen  oder  Verbundete  in  Gefangenschaft  gerathen,  verwundet
worden,  oder  ums  Leben  gekommen  sind,  so  ist  auf  Versetzung  in  die  zweite
Klasse  des  Soldatenstandes  und  dreijährige  bis  lebenswierige  Festungsstrafe,
oder  selbst  auf  Todessirafe  zu  erkennen.

S.  120.

Legt  jedoch  in  den  Fällen  der  V#.  116.  118.  u.  119.  der  Angeschuldigte
vor  seiner  Verurtheilung  oder  vor  Vollsireckung  der  Strafe  hervorsiechende
Beweise  von  Muth  ab,  so  kann  die  Strafe  unter  das  niedrigsie  gesetzliche
Maaß  herabgesetzt,  nach  Umsiänden  auch  ganz  erlassen  werden.

F.  121.

Die  Strafe,  welche  den  Kommandanten  einer  belagerten  Festung  und
die  mit  ihm  für  die  Vertheidigung  des  Platzes  verantwortlichen  Offiziere  wegen
Pflichtverletzung  trifft,  ist  jedesmal  zu  verschärfen,  wenn  sie  den  ihnen  ertheilten
besonderen  Imtrukrionen  zuwider  handeln.  Sind  darin  für  besimmte  Fälle
Strafen  angedroht,  so  ist  danach  die  Strafbarkeit  der  Pflichtverletzung  in  solchen
Fallen  zu  beurtheilen.

g.  122.

Wer  unter  Abweichung  von  dem  vorgeschriebenen  Dienstweg  Gesuche

oder  Beschwerden  anbringt,  soll  mit  Arrest  bestraft  werden.  «
D.1—.).·3.

Wer  außer  dem  Dienst  dem  Vorgesetzten  oder  dem  Höheren  im  Range
die  schuldige  Achtung  und  Ehrerbietung  nicht  erweist,  ist  mit  Arrest  zu  bestrafen.
.  124.

Wer  im  Dienst  sich  achtungswidrig  gegen  den  Vorgesetzten  beträgt,  laut
Beschwerde  führk,  oder  auf  einen  erhaltenen  Verweis,  ohne  von  dem  Vorgesetzten
        <pb n="433" />
        —  317  —

setzten  dazu  aufgefordert  zu  sein,  sich  gegen  denselben  verantwortet,  ist  nach
Umstaͤnden  mit  mittlerem  oͤder  strengem  Arrest  zu  bestrafen.

Wenn  die  achtungswidrigen  Aeußerungen  in  Beleidigungen  durch  Worte,
Geberden  oder  Zeichen,  oder  in  wörtliche  Orohungen  übergegangen  sind,  oder
wenn  das  Verbrechen  vor  versammeltem  Kriegsvolk  verübt  worden  ist,  so  tritt
strenger  Arrest  von  mindestens  vier  Wochen  oder  Festungsstrafe  bis  zu  drei
Jahren  ein.  Auch  kann  gegen  Offiziere  in  solchen  Fällen,  bei  besonders  erschwerenden
  Umständen,  außer  der  Freiheitsstrafe  auf  Dienstentlassung  erkannt
werden.

g.  125.

Ungehorsam  gegen  Dienstbefehle  durch  Nichtbefolgung,  Abänderung  oder  C.  Ungehor-Ueberschreitung
  derselben  ist  mit  Arrest  zu  bestrafen.  ik  —

Ist  durch  den  Ungehorsam  ein  erheblicher  Nachtheil  für  den  Dienst  entstanden
  oder  zu  besorgen  gewesen,  so  tritt  Festungsstrafe  bis  zu  zehn  Jahren
ein.  Im  Kriege  bann  diese  Strafe  bis  zu  lebenswieriger  Dauer  verlängert
werden.

g.  126.

Wer  die  Absicht,  einen  erhaltenen  Dienstbefehl  nicht  zu  befolgen,  durch  D,  Ausdruͤck-Worte
  oder  Geberden,  durch  Entlaufen,  Losreißen  oder  sonst  durch  Handlungen  W*
zu  erkennen  giebt,  die  jedoch  nicht  in  Thätlichkeiten  gegen  den  Vorgesetzten  oder  HPehohemes
in  den  Versuch  zu  diesem  Verbrechen  übergehen,  ungleichen  derjenige,  welcher  u0  Miber
den  Vorgesetzten  über  einen  erhaltenen  Dienstbefehl  oder  Verweis  zur  Rede  «
stellt,isimitstkenqemArrestvonmindestensvierWochenodekinithsiungsstrafe
  bis  zu  drei  Jahren  zu  bestrafen.

g.  127.

Wird  das  Verbrechen  der  ausdruͤcklichen  Verweigerung  des  Gehorsams
oder  der  Widersetzlichkeit  (I.  126.)  vor  versammeltem  Kriegsvolk  veruͤbt,  oder
sind  damit  Beleidigungen  durch  Worte,  Geberden  oder  Zeichen,  oder  der
Versuch  eines  thätlichen  Angriffs  gegen  den  Vorgesetzten  verbunden,  so  ist  auf
Festungöstrafe  bis  zu  zehn  Jahren  und,  nach  Umständen,  auf  Dienstentlassung,

im  Kriege  aber  auf  Festungsstrafe  bis  zu  zwanzig  Jahren  und  auf  Dienstentlassung
  oder,  nach  Umsiänden,  auf  Entfernung  aus  dem  Offizierstande  zu
erkennen  G.  185.).

.  128.

Wer  einen  seiner  Vorgesetzten  thätlich  angreift,  oder  denselben  mit  der  k.  Tütliche
Waffe  anzugreifen  versucht,  hat  um  Kriege  die  Todesstrafe  verwirkk.  Wsderlsung.

Im  Frieden  tritt  wegen  dieses  Verbrechens  zehnjährige  bis  lebenswierige  Angrif  mit
Festungsstrafe,  in  sofern  aber  die  Thätlichkeit  in  schwene  Korperverletzung  über=  der  Waffe.
gegangen  ist,  oder  andere  besonders  erschwerende  Umstaͤnde  vorhanden  sind,
ebenfalls  die  Todesstrafe  ein.

Gegen  Offiziere  ist,  wenn  nicht  die  Todesstrafe  verwirkt  ist,  außer  der
Freiheitsstrafe  auf  Dienstentlassung,  oder  nach  Umstaͤnden  auf  Entferung  aus
dem  Offiziersiande  zu  erkennen.

 

(Nr.  2579.)  K.  129.
        <pb n="434" />
        —  318  —

g.  129.

Hat  der  Vorgesetzte  durch  Ueberschreitung  der  Grenzen  seiner  rechtmäßigen
  Gewalr,  oder  durch  herabwürdigende  Behandlung  des  Untergebenen,
denselben  in  den  Fallen  der  99.  123—  128.  zu  dem  Verbrechen  gegen  die
Subordination  gereizt,  so  ist  dies  nicht  allein  ein  Milderungsgrund  bei  Zumessung
  der  Strafe,  sondern  es  kann  alsdann  auch  von  den  außer  der  Freiheitsstrafe
  sonst  zu  erkennenden  Strafen  abgegangen,  und  in  den  Fällen  des
K.  128.,  wenn  Todesstrafe  verwirkt  sein  würde,  statt  derselben  auf  zehnjährige
bis  lebenswicrige  Festungsstrafe  erkannt,  wenn  aber  Festungsstrafe  eintritt,  bis
auf  das  Maaß  von  fünf  Jahren  herabgegangen  werden.

.  130.
F.  Beleidt.  Beleidigungen  der  Untergebenen  gegen  Vorgesetzte,  auch  wenn  sie  außer
Kungen.  der  dem  Dienst  verübt  werden,  sind  als  Vergehungen  gegen  die  Subordination
iitergsgenen  anzusehen  und  nach  9P.  124.  und  128.  zu  bestrafen.
1  7.  C.  131
Bei  Bestimmung  des  Strafmaaßes  wegen  Beleidigungen  ist,  außer  den
allgemeinen  Zumessungsgründen,  das  militairische  Rangverhältniß  des  Beleidigten,
  nicht  aber  dessen  Standesverhältniß  im  bürgerlichen  Leben  zu  berücksichtigen.


8  Hat  der  Vorgesetzte  die  ihm  widerfahrene  Ehrenkraͤnkung  durch  eine
gesetzwidrige  Behandlung  des  Untergebenen  herbeigefuͤhrt  oder  demselben  durch
unpassende  Vertraulichkeit  Veranlassung  gegeben,  die  schuldige  Achtung  zu  vergessen,
  so  ist  die  sonst  verwirkte  Strafe  nach  K.  129.  zu  mildern.

Sind  Beleidigungen  durch  Verbreitung  schmähender  Schriften  oder  Darstellungen
  vorgefallen,  so  ist  die  an  sich  verwirkte  Strafe  der  wortlichen  Beleidigung
  zu  schärfen.  E—

.  132.

C.  Duelle  aus  Wer  einen  Vorgesetzten  oder  einen  Höheren  im  Range  aus  dienstlicher
dienklicher  Veranlassung  zum  Zweikampf  herausfordert,  ist  mit  Fesiungsarrest  oder  Festungs-Veranlasung.
  strafe  von  mindestens  Einem  Jahre  und  mit  Dienstentlassung  zu  bestrafen.
Gleiche  Strafe  soll  denjenigen  treffen,  der  eine  solche  Herausforderung
annimmt.
G.  133.
Die  Vollziehung  eines  solchen  Zweikampfs  (G.  132.)  isi  mit  Festungs-Arrest
  oder  Fesiungsstrafe  von  mindestens  fünf  Jahren  und  mit  Dienstentlassung
zu  bestrafen.
G.  134.

K.  Beleidi-  Wer  sich  gegen  Wachen  (Ronden,  Patrouillen,  Schildwachen,  Sauveung,
  Unge,  garden,  Eskorten  und  Kasernenwachen,  überhaupt  militairische  Wachen  jeder  Art),
heesem,  und  welche  in  Ausübung  des  Dienstes  begriffen  und  als  solche  zu  erkennen  sind,
gegen  Wachen  der  Beleidigung,  des  Ungehorsams  oder  der  Widersetzlichkeit  schuldig  macht,
lnd  kandg  —ii.  P  bestrafen,  als  wenn  er  das  Verbrechen  gegen  einen  Vorgesetzten

übt  härte.
Eine  gleiche  Bestrafung  findet  Statt,  wenn  ein  solches  Verbrechen  gegen
  Landgendarmen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  begangen  wird.  6  35
Ö.
        <pb n="435" />
        —  319  —

.  135.

Wer  vor  versammeltem  Kriegsvolk  in  der  Absicht,  seine  Kameraden  zur
Verweigerung  des  Gehorsams  gegen  ihren  Vorgesetzten  zu  verleiten,  oder  von
demselben  etwas  zu  erzwingen,  oder  ihn  von  einer  Diensthandlung  abzuhalten,
sich  ungeziemend  betraͤgt  oder  laut  Beschwerde  fuͤhrt,  soll,  selbst  wenn  letztere
begruͤndet  waͤre,  nach  Maaßgabe  des  zu  befuͤrchten  gewesenen  oder  wirklich
gestifteten  Nachtheils,  mit  sechs=  bis  zwanzigjähriger  Festungssirafe  und  nach
Umständen  mit  Oiensientlassung,  in  Kriegszeiten  aber  mit  dem  Tode  bestraft
werden.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  der  auf  andere  Weise  seine  Kameraden
zum  Ungehorsam  oder  zur  Widersetzung  gegen  den  Vorgesetzten  zu  verleiten
sucht,  insofern  nicht  der  Fall  des  §.  137.  vorliegt.

f36.

Wer  die  Absicht,  in  Beziehung  auf  den  Dienst  Mißvergnügen  unter
seinen  Kameraden  zu  erregen,  durch  Worte  oder  andere  Aeußerungen  zu
erkennen  giebt,  soll  mit  Arrest,  oder  mit  Fesiungsstrafe  bis  zu  drei  Jahren,
im  Kriege  aber  mit  strengem  Arrest,  oder  mit  Festungsstrafe  bis  zu  sechs
Jahren  belegt  werden.

V.  137.

Wenn  zwei  oder  mehrere  Personen  des  Soldatenstandes  wegen  Verübung
eines  Verbrechens  gegen  die  Subordination  vorher  übereingekommen  sind,  so
sollen  Anstifter  und  Theilnehmer  der  Meuterei  mit  der  für  das  vollendete
Verbrechen  vorgeschriebenen  Strafe,  und  wenn  dasselbe  ausgeführt  worden  ist,
mit  dieser  Strafe  in  geschärftem  Maaß  belegt  werden.

S.  138.

Dagegen  sollen  diejenigen  Theilnehmer,  welche  von  der  Meuterei  zu  einer
Zeit,  wo  die  Dienstbehörde  nicht  schon  anderweitig  davon  unterrichtet  war  und
wo  der  Ausführung  noch  vorgebeugt  werden  kann,  vollständige  Anzeige  machen,
und  ihre  Mitschuldigen  angeben,  mit  Strafe  verschont  werden.

g.  139.

Wer  von  einer  Meuterei  Kenntniß  erhaͤlt  und  aus  Fahrlaͤssigkeit  unterläßt,
  davon  der  Dienstbehörde  sofort  Anzeige  zu  machen,  soll  mit  Arrest,  oder
mit  Festungsstrafe  bis  zu  drei  Jahren  belegt  werden.

Unterläßt  er  aber  die  Anzeige  aus  Vorsatz,  so  trifft  ihn  die  Strafe  des
Theilnehmers.

.  140.

Wenn  drei  oder  mehrere  Personen  sich  oͤffentlich  zusammenrotten  und
die  Absicht  zu  erkennen  geben,  sich  dem  Vorgesetzten  mit  vereinter  Gewalt  zu
widersetzen,  oder  etwas  von  ihm  zu  erzwingen,  oder  Rache  an  ihm  zu  nehmen,
so  sollen  Anstifter,  Anführer  und  Rädelsführer  des  Aufruhrs  mit  dem  Tode,
die  übrigen  Theilnehmer  aber  mit  zehn=  bis  zwanzigjähriger  Festungsstrafe  und
Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  bestraft  werden.  «

Hat  an  dem  Aufruhr  ein  Vorgesetzter  Theil  genommen,  so  ist  er  mit

Jabrgang  1845.  (Tr.  2579.)  47  der

J.  Auswiegelung.


K.  Meuterei.

I.  Militairischer
  Aufruhr.
        <pb n="436" />
        —  320  —

der  Strafe  des  Anstifters  zu  belegen.  Haben  mehrere  Vorgesetzte  an  dem
Verbrechen  Theil  genommen,  so  trifft  den  hoͤchsten  unter  ihnen,  und  bei  gleichem
  Dienstgrad  den  Dienstaltesten,  die  Strafe  des  Anfüfters.

.  141.

Ist  der  Aufruhr  in  der  Naͤhe  des  Feindes,  oder  mit  bewaffneter  Hand,
oder  unter  Gewaltthaͤtigkeiten  gegen  Vorgesetzte  veruͤbt  worden,  so  sind  nicht
nur  Ansifter,  Anführer  und  Rädelsführer,  sondern  auch  die  übrigen  Theilnehmer
  mit  dem  Tode  zu  bestrafen.

12.

Diejenigen,  welche  persönlich  oder  namentlich  von  dem  Vorgesetzten  zum
Gehorsam  aufgefordert  worden  sind,  und  nicht  Folge  geleistet  haben,  so  wie
Trommelschläger,  Hornisien  oder  Trompeter,  welche  in  der  Absicht,  den  Aufruhr
  zu  befördern,  geschlagen  oder  geblasen,  imgleichen  diejenigen,  welche  durch
Aufruhrzeichen  zu  dem  Verbrechen  aufgefordert  haben,  sollen  mit  der  Strafe
des  Anstifters  belegt  werden.

.  113.

Wenn  die  Theilnehmer  an  einem  Aufruhr  auf  den  Befehl  des  Vorgesetzten
  zur  Ordnung  und  zum  Gehorsam  zurückkehren,  und  das  Verbrechen
noch  keine  weitere  nachtheilige  Folgen  gehabt  hat,  so  sollen  Anstifrer,  Anführer
und  Rädelsführer  mit  zwei=  bis  sechsjähriger,  die  übrigen  Theilnehmer  aber
mit  Festungsstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  belegt  werden.

In  Ansehung  der  letzteren  darf  nach  Umständen  selbst  der  gänzliche  Erlaß
  der  Strafe  siatt  finden.

F.  1111.

Personen  des  Soldatenstandes,  die  an  einem  Aufruhr  von  Zivilpersonen
als  Anstifter,  Rädelsführer  oder  Gehülfen,  Theil  nehmen,  sind  mit  der  4r  den
allgemeinen  Landesgesetzen  vorgeschriebenen  Strafe  in  geschärftem  Maaß  zu

elegen.  6  ·

Nehmen  sie  aber  mit  bewaffneter  Hand  an  einem  solchen  Aufruhr  Theil,
so  sind  sie  eben  so  zu  bestrafen,  als  wenn  sie  an  einem  militairischen  Aufruhr
Theil  genommen  hätten.

=  S.  115.

.  Miß-  Wer  im  Kriege  ohne  gerechrfertigte  Veranlassung  fremde  Unterthanen
brauch  uern  oder  gefangene  feindliche  Militairpersonen  mißhandelt,  körperlich  verletzt,  oder.
Gewalt  im  tödtet,  soll  ebenso,  als  ob  das  Verbrechen  an  diesseitigen  Unterthanen  verübt
Kriege.  worden  ware,  bestraft  und  die  Strafe  geschärft  werden,  wenn  der  Beschädigte,
sinenen  Per  als  das  Verbrechen  an  ihm  begangen  wurde,  krank  oder  verwunder,  oder  unter

besonderen  militairischen  Schutz  gestellt  war.

S.  1116.
B.  an  Sa  Unerlaubtes  Beutemachen  ist  mit  strengem  Arrest  oder  mit  Fesiungsstrafe
bis  zu  zwei  Jahren,  und  nach  Umsiänden  zugleich  mit  Versetzung  in  die  zweite
Klasse  des  Soldatenstandes  zu  belegen.
g.  147.

t
4.  unerlaubte
Beute.
        <pb n="437" />
        —  321  —

S.  147.
Mit  geschärfter  Festungssirafe  und  außerdem  mit  Versetzung  in  die  zweite

Klasse  ist  dieses  Verbrechen  (V.  140.)  zu  bestrafen,  wenn  es  verübt  wird:

4)  unter  eigenmächtiger  Entfernung  von  dem  dienstlich  angewiesenen  Matze;

2)  an  Sachen  der  in  Kriegsgefangenschaft  befindlichen  Personen.
Wer  aber,  um  Beute  zu  machen,  außer  dem  Gefecht  Personen  schwer  verwundet
  oder  tödtet,  kann  mit  Festungsstrafe  bis  zu  lebenswieriger  Dauer  oder,
nach  Umsianden,  selbsi  mit  dem  Tode  bestraft  werden.

.  148.

Wer  im  Kriege  ohne  Erlaubniß  des  kommandirenden  Generals  oder  2
gegen  ein  ausdrückliches  Verbot  bewegliches  Gur  der  Landesbewohner  im  dies=  un
seitigen  oder  fremden,  selbst  feindlichen  Staatsgebiet,  mit  Androhung  oder  Ausübung
  von  Gewalt  sich  zueignet,  ist  wegen  Plünderung  mit  Versetzung  in  die
zweite  Klasse  des  Soldatenstandes,  körperlicher  Züchtigung  und  mehrlähriger
Festungsstrafe  zu  belegen,  welche,  wenn  die  Plünderung  von  Mehreren  gemeinschaftlich
  verübt  worden,  bis  zu  zehn  Jahren  erhöhr  werden  kann.

Sind  bei  Verübung  einer  Plünderung  durch  Gewaltthätigkeiten  Personen
körperlich  schwer  verletzt  oder  getödtet  worden,  so  tritt  außer  der  Versetzung
in  die  zweite  Klasse  des  Soldarensiandes  und  körperlicher  Züchtigung,  zehnjährige
  bis  lebenswierige  Fesiungsstrafe,  oder,  bei  besonders  erschwerenden  Umsiänden,
  die  Todessirafe  ein.

.Pluͤnde-9.


F.  110.

Bei  der  Plünderung  im  Komplort  sind  Ansiifter  und  Rädelsfuhrer  mit
der  Todessirafe,  die  übrigen  Theilnehmer  aber  mit  Versetzung  in  die  zweite
Klasse  des  Soldatenstandes,  körperlicher  Zuchtigung  und  mehrjähriger  bis  lebenswieriger
  Festungsstrafe,  oder,  bei  besonders  erschwerenden  Umständen,  mit  der
Todessirafe  zu  belegen.

.  150.  *  3.  muthwillige

Muuthwillige  oder  bobhafte  Zerstörung  fremden  Eigenthums  ist  in  Kriegs=  e#orbafte

zeiten  mit  sirengem  Arrest  oder  mit  Festungsstrafe  bis  zu  zwei  Jahren,  im  Fall  Beschädls  '

besonders  erschwerender  Umstaͤnde  aber,  wie  Pluͤnderung  zu  bestrafen.  Hung,  Auon-.15t1.
  stiftung.

Wer  ohne  dienstliche  Befugniß  Kriegsschatzungen  oder  Zwangslieferun=  1.  Erpressung,

en  erhebr,  imgleichen  derjenige,  welcher  seine  Requisitions-Befugnisse  durch  Kurch-Mehrerhebung

  vorsätzlich  überschreitet,  soll  mit  Fesiungssirafe  bis  zu  drei  Jahren,  schatungen
und  wenn  das  Verbrechen  mit  Androhung  oder  Verübung  von  Gewaltthätig=  be  vrne
keiten  verbunden  gewesen,  mit  Festungssirafe  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft  werden.

Sind  die  Gewaltthätigkeiten  in  schwere  Körperverletzung  oder  Tödtung
übergegangen,  so  ist  zehnjährige  bis  lebenswierige  Fesiungöstrafe  oder  nach
Bewandniß  der  Umstände  die  Todesstrafe  zu  verhangen.

Ward  das  Verbrechen  in  eigennütziger  Absicht  verübt,  so  tritt  die
Strafe  der  Plünderung  ein.

1  K.  152.
Nachzügler  oder  Personen,  die  unter  dem  Vorwand  der  Krankheit  oder  b)  durch  Ma-(Ne.
  2579.)  47  *  Er-  rodiren.
        <pb n="438" />
        –  322  —

Ermattung  hinter  den  Truppen  zurückbleiben,  und  den  Landesbewohnern  Nahrungs=
  oder  Bekleidungesiucke  wegnehmen,  sind  wegen  Marodirens  mit  Versetzung
  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes,  körperlicher  Züchtigung  und
Arrest  oder  Festungsstrafe  bis  zu  zwei  Jahren,  wenn  aber  bei  dem  Marodiren
Gewalt  an  Personen  verübt  worden  ist,  mit  der  für  das  Werbrechen  der
Plünderung  vorgeschriebenen  Strafe  zu  belegen.

.  1533.

nahnekbelt  Wer  Sachen,  von  denen  er  weiß,  daß  sie  durch  strafbare  Gewaltthätigkeir
wschenewalt-  im  Kriege  erlangt  sind,  von  demjenigen,  welcher  dieses  Verbrechen  begangen
im  Kriege  er-hat,  aus  gewinnsüchtiger  Absicht  in  Verwahrung  nimmr  odcr  an  sich  bringt,
ln  Vor=  soll  mit  strengem  Arrest  oder  mit  Festungsstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  und,  nach

«  Bewandmßderllmstande,mitVersetzungmdtezwekthlassedeSSoldaten-V-V«lc.dlmgstanchbelegtwcrdcn.

der  Dienst-Fiichten
  bet  S.  131.
besanderer"s  Wer  die  ihm  zur  eigenen  Benutzung  gegebenen  Diensigegensiände  ver-Deensieestn
  dirbt  oder  absichtlich  verderben  läßt,  oder  sich  derselben  ohne  Erlaubniß
clung  der  entäußert,  hat  Arrest  oder  Festungsstrafe  bis  zu  einem  Jahr,  bei  erschwerenden
Vorschriften  Umständen  aber,  insbesondere  wenn  er  seine  Waffen,  sein  Diensipferd  oder  das
Betg  auf  Furter  desselben  veruntreut,  oder  wenn  die  Beschädigung  aus  Bosheit  verübt
57  nBen  ist,  außer  der  Freiheitsstrafe,  die  Versetzung  in  dic  zweite  Klasse  des  Soldaten-Verwalcn3?
  standes  verwirkt.
dienstlich  an- 



vertraut  er-  *½*5  ··  5.l·«35.«  ·
batlttäiåg  Ge-  Wer  die  ihm  dienstlich  anvertrauten,  nicht  zur  eigenen  Benutzung  ge-93-GBesthzee
  gebenen  Dienstgegenstände  oder  andere  ihm  dienstlich  zur  Verwaltung  oder

gungod.  Ver-Aufbewahrung  übergebene  Sachen  oder  Gelder  veruntreut,  ist  mit  Arrest  oder
wureran  Festungsstrafe  bis  zu  fünf  Jahren  und  mit  Versetzung  in  die  zweite  Klasse

Peitkomt  r  des  Soldatenstandes  zu  bestrafen.
chaltener



genftaͤnde.  d.  156.

B.  Unrichtige  Wer  aus  Fahrlaͤssigkeit  oder  Leichtsinn  unrichtige  Dienstatteste  aussiellt,
Dsent  #  oder  unrichtige  Rapporte,  Meldungen  oder  Berichte  abstatter,  oder  solche

gen,  Rapporte  wissentlich  weiter  befördert,  ist,  nach  dem  Grade  des  dadurch  gestifteten  oder
und  Berichte,  zu  befürchten  gewesenen  Nachtheils,  mit  Arrest  oder  mit  Festungestrafe  bis  zu
drei  Jahren  zu  bestrafen.

Sind  Verbrechen  dieser  Art  vorsätzlich  verübt,  so  ist  außer  der  sonft
verwirkten  Strafe  gegen  Offiziere  auf  Entfernung  aus  dem  Ofstzierstande,
gegen  Unteroffiziere  auf  Degradation  und  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des
Spldatenstandes  und  gegen  Gemeine  auf  die  zuletzt  erwahnte  Strafe  zu
erkennen.

 

-
.  Amabmee’  Wer  in  Dienst  oder  in  Beziehung  auf  denselben  durch  Geschenke  oder
kon  Heschen-  Zusicherungen  einer  Belohnung  zu  Pllichtwidrigkeiten  sich  bereitwillig  zeigt
stechung.  oder  verleiten  läßt,  hat  strengen  Arrest  oder  Festungsstrafe  bis  zu  sechs
Monaten,  auch  nach  Umständen  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes
  verwirkt.
Offiziere,
        <pb n="439" />
        —  323  —

Offiziere,  welche  eines  solchen  Verbrechens  sich  schuldig  machen,  sind  mit
Entfernung  aus  dem  Offizierstande,  Unteroffiziere  aber  mindesiens  mit  Degradation
  zu  bestrafen.

F.  138.

Der  Befehlshaber  einer  Wache  oder  eines  Kommandos,  welcher  seinen  p.  Pflicht-Posien
  eigenmächtig  verläßt,  ist  mit  Arresi  oder  mit  Fesiungsstrafe  bis  zu  sechs  Ferlrtzünn,
Monaten,  in  Kriegszeiten  aber  mit  Festungsstrafe  bis  zu  einem  Jahr  zu  belegen.  Kommandos“

War  Gefahr  vorhanden,  oder  isi  aus  der  Pflichrverletzung  Nachtheil  schuf  Märentsprungen,
  oder  zu  befurchten  gewesen,  so  isit  nach  Maaßgabe  der  Größe  der-  ·
selben  und  des  gegebenen  verderblichen  Beispiels  auf  Fesiungssirafe  bis  zu  fünfjahriger,
  in  Kriegszeiten  aber  auf  Festungsstrafe  bis  zu  lebenswieriger  Oauer,
und  bei  besonders  erschwerenden  Umstanden  selbst  auf  Todessirafe  zu  erkennen.

*

Schildwachen  oder  einzelne  Posten,  die  sich  niedersetzen  oder  niederlegen,
das  Gewehr  aus  der  Hand  lassen,  Taback  rauchen,  schlafen,  über  die  Gränze
ihres  Posiens  hinausgehen,  denselben  vor  erfolgter  Ablöôsung  verlassen,  oder
sonst  ihrer  Dienst-Instruktion  entgegenhandeln,  sind  mit  sirengem  Arrest  von
mindesiens  vierzehn  Tagen,  im  Kriege  aber  mit  strengem  Arrest  von  mindestens
vier  Wochen,  oder  mit  Fesiungsstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  zu  belegen.

War  Gefahr  vorhanden,  oder  ist  aus  der  Pflichtverletzung  Nachtheil
entstanden  oder  zu  befürchten  gewesen,  so  ist  Fesiungssirafe  bis  zu  zehnjähriger,

im  Kriege  aber  Fesiungsstrafe  bis  zu  lebenswieriger  Dauer,  und  bei  besonders
erschwerenden  Umständen  selbsi  die  Todesstrafe  verwirkt.
F.  100.

Wer  als  Befehlshaber  einer  Wache,  als  Schildwache,  oder  als  Posien
ein  Verbrechen,  welches  er  verhindern  konnte,  und  zu  verhindern  diensilich  ver-Ppflichtet
  war,  wissentlich  begehen  läße,  ist  ebenso  zu  besirafen,  als  ob  er  zur
Ausübung  des  Verbrechens  thätige  Hülfe  geleistet  hätte,  und  diese  Strafe  noch
zu  verschärfen,  wenn  er  das  Verbrechen  aus  gewinnsüchtiger  Absicht  hat  geschehen
  lassen.

S.  101.

Wer  sich  ohne  Erlaubniß  von  der  Wache  entfernt,  oder  wer  beim  Kommando
  oder  auf  Märschen  seinen  Platz  ohne  Erlaubniß  verläßt,  ist,  wenn  es
nicht  in  der  Absicht  geschehen  ist,  um  zu  desertiren,  mit  Arrcst,  im  Kriege  aber
mit  sirengem  Arresi  von  mindestens  vier  Wochen  oder  mit  Festungsstrafe  bis
zu  sechs  Monaten  zu  bestrafen.

.  102.

Wer  einen  seiner  Beaufsichtigung  anvertrauten  Verhafteten  vorsätzlich  z.  Mangel
oder  aus  Furcht  vor  personlicher  Eef#n  entkommen  läßt,  isi  mit  sirengem  Le.  aafsche
Arrest  von  mindestens  vier  Wochen  oder  mit  Festungsstrafe  bis  zu  einem  Jahr  tete  und  Unzu
  belegen;  wenn  ihm  aber  bekannt  war,  daß  der  Entsprungene  sich  wegen  Wlatlungon.
Hochverraths  oder  wegen  eines  anderen  un  Gesetz  mit  Todesstrafe  bedrohten  gen.
Verbrechens  in  Haft  befand,  mit  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Solda-(Nr.

  2579.)  ten-
        <pb n="440" />
        —  324  —

tenstandes  und  Festungsstrafe  bis  zu  lebenswieriger  Dauer  zu  bestrafen.  Bei
besonders  erschwerenden  Umstaͤnden  kann  selbst  die  Todesstrafe  eintreten.

Wer  den  seiner  Beaufsichtigung  anvertrauten  Verhafteten  aus  Fahrldssigkeit
  entkommen  läßt,  ist  mir  Arrest  zu  bestrafen;  wenn  ihm  aber  bekannt
war,  daß  der  Entsprungene  sich  wegen  eines  der  vorgedachten  schweren  Verbrechen
  in  Haft  befand,  mit  Festungsstrafe  bis  zu  zehn  Jahren  und,  nach
Bewandniß  der  Umsiände,  mit  Dienstentlassung  zu  belegen.

Gleiche  Strafen  treffen  denjenigen,  welcher  der  von  seinem  Vorgesetzten
ihm  befohlenen  oder  der  ihm  dienstlich  obliegenden  Verhaftung  eines  Verbrechers
  sich  nicht  unterzieht.

F.  103.
F.  Pflichtver-  Personen  des  Soldatenstandes,  welche  bei  Wahrnehmung  der  ihnen
lungene  bei  aufgetragenen  adminisirativen  oder  richterlichen  Geschäfte  sich  Pflichtwidrigkeiten
mung  admi=  zu  Schulden  kommen  lassen,  sind  mit  Berücksichtigung  ihres  besonderen  Dienstnireivhn.
  Verhältnisses  und  der  darauf  Bezug  habenden  Reglements  und  Insiruktionen,
Geschäfte.  nach  den  für  Beamte  gültigen  Strafbestimmungen  zu  beurtheilen  und  zu

bestrafen.

-
VI.  Verge-  Die  unerlaubte  Entfernung,  wenn  sie  nicht  für  Desertion  zu  erachten,
bungen  gehen  ist  mit  Arrest  zu  bestrafen.  Wer  sich  aber  dieses  Verbrechens  unter  erschweche
  Zucht  u.  renden  Umständen  schuldig  macht,  insbesondere  wer  sich  dadurch  mehrere  Tage
L#bl#ung.  dem  Dienst  entzieht,  oder  sich  ohne  Erlaubniß  aus  dem  Arresilokal  begiebt,  ist
Entfernung  mit  Arrest  von  mindestens  vierzehn  Tagen  oder  mit  Festungsstrafe  bis  zu  sechs
u.  unerlaubtes  Monaten  zu  belegen.

Ausbleiben.  Gegen  Offiziere,  die  ohne  Erlaubniß  den  einfachen  Stubenarrest  verlassen,
  ist  auf  Dienstentlassung  oder  Enrfernung  aus  dem  Ofizzierstande  zu
erkennen.

F.  105.

Unteroffiziere  und  Gemeine,  welche  ohne  Erlaubniß  bis  nach  dem
Zapfensireich  aus  dem  Quartier  bleiben,  oder  in  der  Zeit  vom  Japfenstreich
bis  zur  Reveille  sich  aus  demselben  entfernen,  sind  mit  mittlerm  Arrest  oder
bei  besonders  erschwerenden  Umsiänden,  und  namentlich  beim  Rückfall  in  dieses
Vergehen  nach  mehrmaliger  Bestrafung,  mit  Festungssirafe  bis  zu  sechs
Monaten  zu  bestrafen.

S.  166.

Urlaubs-Ueberschreitungen,  welche  sich  nicht  zum  Verbrechen  der  Desertion
  gestalten,  sind  mit  Arrest,  oder  mit  Festungsstrafe  bis  zu  sechs  Monaten
zu  bestrafen.

Auch  kann  gegen  Offiziere  bei  besonders  erschwerenden  Umsiänden  außer
der  Freiheitssirafe  auf  Dienstentlassung  erkannt  werden.

’s
B.  Trunken-  Wer  sich,  nachdem  er  zum  Dienst  kommandirt  worden,  betrunken  und
Lit  im  dadurch  zu  demselben  untauglich  gemacht  hat,  oder  wer  betrunken  in  den

Dienst
        <pb n="441" />
        —  325  —

Dienst  kommt,  oder  sich  während  des  Dienstes  in  den  Zustand  der  Trunkenbeit
  versetzt,  isi  mit  strengem  Arrest  zu  bestrafen.

Gegen  Offiziere  ist  auf  Festungsarrest  und  nach  Befinden  der  Umstande
auf  Dienstentlassung  zu  erkennen.

F.  (8.

Hazardspiele  sind  den  Unteroffizieren  und  Gemeinen  gänzlich  untersagt.
Wer  diesem  Verbor  zuwider  handelt,  soll  mit  strengem  Arrest,  im  Rückfall  wie
aber,  und  besonders  wenn  er  aus  dem  Spiel  ein  Gewerbe  macht,  mit  Festungsstrafe
  bis  zu  einem  Jahr  belegt  werden.

S.  109.

Offiziere,  welche  Hazardspiele  aus  Gewinnsucht  spielen,  haben  Stubenarresi,
  und  im  Rückfall  Festungsarresi  bis  zu  einem  Jahr,  wenn  sic  aber  aus
dem  Spiel  ein  Gewerbe  machen,  Festungsarrest  und  Dienstentlassung  verwirkt.

S.  170.

Unteroffiziere  und  Gemeine,  welche  ohne  Genechmigung  ihres  vorgesetzten  v.  Schulden-Kommandeurs
  Schulden  machen,  haben  Arrest  bis  zu  vierzehn  Tagen  verwirkt.,hen  ohe
Wenn  sie  aber  dergleichen  Schulden  aus  Hang  zu  Ausschweifungen  machen  ·
oder  nicht  im  Stande  sind,  die  Schulden  zu  tilgen,  so  sind  sie  mit  strengem
Arrest  von  mindestens  vierzehn  Tagen,  oder  nach  Umstaͤnden  mit  Festungsstrafe
bis  zu  sechs  Monaten  zu  belegen.

S.  171.

Wenn  Unteroffiziere  oder  Gemeine  ohne  Genehmigung  ihres  vorgesetzten  k.  Verbeira-Kommandeurs
  sich  verheirathen,  so  haben  sie  Arrest  von  mindesiens  vier  Wochen  ungn  ohne
oder  Fesiungssirafe  bis  zu  sechs  Monaten  verwirkt.  ·

H.172.

Wenn  Offiziere,  welche  verpflichtet  sind,  die  Genehmigung  des  Königs
zu  ihrer  Verheirarhung  nachzusuchen,  dies  unterlassen  oder  sich  nach  Verweigerung
  des  Konsenses  dennoch  verehelichen,  so  sollen  sie  mit  viermonatlichem

is  einjährigem  Festungsarrest,  auch  den  Umstanden  nach  mit  Dienstenrlassung
bestraft  werden.

7  Hazard-G.

  173.

Beleidigungen  unter  den  in  Injuriensachen  den  Ehrengerichten  unter=  F.  Beleliworfenen
  Offizieren  sind,  wenn  sie  nicht  als  Insubordination  oder  als  Miß=  hungen,
brauch  der  Dienstgewalt  anzusehen,  kein  Gegenstand  der  gerichtlichen  Unter-1.2.  Offihtere
suchung,  sondern  gehören  vor  die  Ehrengerichte  (Verordnung  über  die  Ehren-der,
gerichte  vom  20.  Juli  1843.).

G.  174.

Beleidigungen  der  Gemeinen  unter  einander  durch  Worte,  Geberden  2.der  unteroder
  Zeichen,  sowie  leichte  thätliche  Beleidigungen  derselben  unter  sich,  sind  mi  o#üe  und
Arrest;  unter  Unreroffizieren  ebenfalls  mir  Arrest,  und  bei  besonders  erschwe-ter  einander.
renden  Umsiänden  mit  Degradation  zu  bestrafen.

»  H.175.
Bei  Beleidigungen  unter  Personen  des  Soldatenstandes  darf  eine  Be-(Nr.
  2579.)  kannt-
        <pb n="442" />
        —  326  —

kanntmachung  der  rechtskraͤftig  erkannten  Strafe  durch  öffentliche  Blätter  niemals
  stattfinden.
.  176.
60.  Sclige-  Schlägereien  und  körperliche  Beschädigungen  unter  Unteroffizieren  oder
reispetu.  D-  unter  Gemeinen  sind,  wenn  sie  nicht  in  schwere  Körperverletzung  übergehen,
letzungen  der  ebenso  zu  bestrafen,  wie  thätliche  Beleidigungen  (F.  171.).
amtroffer.  eht  aber  eine  Schlägerei  in  schwere  Körperverletzung  über,  so  tritt
un  Gemeinc.  nach  Befinden  der  Schwere  der  zugefügten  Verletzung  und  der  erfolgten  oder
nicht  erfolgten  Wiederherstellung  des  Verletzten  dreimonatliche  bis  zehnjahrige
Festungsstrafe  ein.  «

.177.
H.  Militair-  Militairpolizeiliche  Exzesse  sind  mit  Arrest  oder,  nach  Umsianden,  mit
iinnlliche  Festungsstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  zu  bestrafen.
S.  178.
vil.  Miß-  Wer  seine  Dienstgewalt  gegen  Untergebene  zu  Befehlen  oder  Forderunuch

  dere  ben,  die  in  keiner  Beziehung  zum  Dienst  steben,  oder  zu  Privatzwecken  mig-A

  ber  Vorg  .  raucht,  von  Untergebenen  Geschenke  fordert,  ohne  Vorwissen  des  gemeinschaftsehten

  gegen  lichen  Vorgesetzten  von  ihnen  Geld  borgt  oder  Geschenke  annimmk,  oder  seine

Untergehene,  Untergebenen  sonst  durch  sein  Ansehen  veranlaßt,  gegen  ihn  Verbindlichkeiten

tua#  Privat  einzugehen,  die  denselben  nachtheilig  sind  oder  auf  das  gegenseitige  Dienstzwecken.

  verhältniß  von  nachtheiligem  Einfluß  sein  können,  ist  mit  Arrest  oder,  nach
Umständen,  mit  Degradation  oder  Dienstentlassung  zu  bestrafen.

.  179.
2.  durch  Ver-  Vorgesetzte,  welche  durch  Mißbrauch  ihrer  Dienstgewalt  Untergebene  veraulasung
  6e=  anlassen,  eine  gesetzwidrige  Handlung  zu  verüben,  sind  mit  der  Strafe  des
lbeigeen.  Urhebers  in  geschärftem  Maaß  und  außerdem,  nach  Umsiänden,  mit  Oegradation
  oder  Dienstentlassung  zu  belegen.
Bei  Zumessung  der  Strafe  gegen  den  Vorgesetzten  ist  darauf  Rücksicht
zu  nehmen,  ob  derselbe  den  Untergebenen  zu  der  strafbaren  Handlung  nur  verleitet
  oder  durch  einen  Befehl  dazu  besiimmt  hat.

G.  180.
3.  durchueber-  Wer  vorsaͤtzlich  seine  Strafbefugnisse  uͤberschreitet  oder  einen  gesetzwidri-Greitungder
  gen  Einflug  auf  die  Rechtspflege  ausuͤbt,  soll  mit  Arrest  oder  mit  Festungs-Staftesug-
  strafe  bis  zu  drei  Jahren  belegt  werden;  auch  kann  außerdem  bei  erschwerenden
sewidrigen  Umständen  Dienstentlassung  eintreten.
Einstuß  auf  d.
Rechtspflege.  K.  181.
4.  durch  vor-  Vorgesetzte,  die  sich  der  vorschriftswidrigen  Behandlung  eines  Untergchriste
  wüart.  gebenen  schuldig  machen,  sollen,  wenn  dieselbe  nicht  in  thätliche  Mißhandlung
72  ausgeartet  ist,  mit  Arrest  bestraft  werden.
.  182.
Macht  sich  der  Vorgesetzte  einer  solchen  vorschriftswidrigen  Behandlun
egen  einen  Offizier  schuldig,  so  ist  er  das  erste  Mal  mit  Arrest  oder,  na
Hewandnig  der  Umstände,  mit  Festungsarrest  bis  zu  drei  Jahren  zu  bestrafen.
Im
        <pb n="443" />
        —  327  —

Im  Rückfall  kann  außer  der  Freiheitsstrafe  zugleich  auf  Dienstentlassung
erkannt  werden.

*-Wenn
  Vorgesetzte  der  thätlichen  Mißhandlung  gegen  ihre  Untergebenen
sich  schuldig  machen,  so  ist  dies  gegen  Offiziere  mit  Arrest  von  mindestens  vierzehn
  Tagen  oder  mit  Festungsarresi  bis  zu  einem  Jahr  und,  nach  Befinden
der  Umstände,  mit  Oienstentlassung;  gegen  Vorgesetzte  niederen  Ranges  aber
mit  mittlerem  oder  strengem  Arresi  und,  nach  Umsianden,  insbesondere  im
Rückfall,  mit  Degradation  oder  Festungsstrafe  bis  zu  einem  Jahr  zu  ahnden.

F.  18  1.

Sind  durch  die  Mißhandlung  schwere  körperliche  Verletzungen  zugefügt
worden,  oder  haben  dieselben  den  Tod  des  Gemißhandelten  zur  Folge  gehabt,
so  ist  die  Strafe  nach  den  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen  wegen  des  Verbrechens
  der  schweren  Körperverletzung  oder  Tödtung  gegebenen  Vorschriften
zu  besiimmen.

Außer  der  nach  den  gedachten  Vorschriften  zu  ermessenden  Freiheitsstrafe
ist  unter  Umsiänden  zugleich  auf  Dienstentlassung  zu  erkennen.

F.  185.

Diejenigen  Handlungen,  welche  der  Vorgesetzte  begeht,  um  einen  thätlichen
  Angriff  des  Untergebenen  abzuwehren,  oder  um  seinen  Befehlen  im  Fall
der  dußersien  Noth  und  dringendsten  Gefahr  Gehorsam  zu  verschaffen,  sind
nicht  als  Mißbrauch  der  Diensigewalt  anzusehen.

Dies  gilt  namentlich  auch  für  den  Fall,  wenn  ein  Offtzier  in  Ermangelung
  anderer  Mittel,  den  durchaus  nothwendigen  Gehorsam  zu  erhalten,  in
der  Lage  sich  befunden  haben  sollte,  von  der  Befugniß,  den  betlich  sich  ihm
widersetzenden  Untergebenen  auf  der  Stelle  niederzustoßen,  Gebrauch  machen  zu
müssen.

§.  186.

Bei  Zumessung  der  Strafe  für  die  in  den  W.  178.  bis  181.  genannten
Verbrechen  ist  auf  die  Größe  und  die  Folgen  des  zugefügten  Unrechts,  so  wie
auf  den  militairischen  Rang  des  Gemißhandelten  Rücksicht  zu  nehmen,  und  es
auch  als  ein  erschwerender  Umsiand  anzusehen,  wenn  die  Mißhandlung  gegen
eine  Person  verübt  worden  ist,  die  sich  unverkennbar  im  Zusiande  der  Trunbenbeit
  befand.

.  1987.

Beleidigungen  der  Vorgesetzten  gegen  Untergebene,  auch  wenn  sie  außer  5.  durch  Bedem
  Diensi  verübt  worden,  sind  als  Mißbrauch  der  Diensigewalt  anzusehen,  leidigung.
und  nach  W.  181  —  18  1.  zu  besirafen.

F.  188.

Wachen  oder  Landgendarmen,  welche  in  Ausübung  des  Diensies  sich  des  3.  der  Wachen
Mißbrauchs  ihrer  Dienstgewalt  schuldig  machen,  sind  ebenso  zu  bestrafen,  wie  und  Landgen-Vorgesetzte,
  die  sich  ein  solches  Verbrechen  gegen  Untergebene  zu  Schulden  kom=  #
men  lassen.

Jahrgang  1815.  (Dr.  2579.)  18  Machen
        <pb n="444" />
        —  328  —

Machen  sie  sich  des  Mißbrauchs  der  Dienstgewalt  gegen  Personen  schuldig,
  welche  außer  diesem  Dienstverhaͤltniß  ihre  Vorgesetzten  sind,  so  ist  dies  bei
Zumessung  der  Strafe  als  ein  erschwerender  Umstand  oder  als  ein  Grund  zur
Verschärfung  der  Strafe  zu  betrachten.

F.  189.

VIII.  Mili-  Wer  aus  Fahrlässigkeit  sich  eines  militairischen  Verbrechens  oder  der
batrische  Ver  Verletzung  seiner  Diensipflichten  schuldig  macht,  isi,  wenn  in  diesem  Gesetzbuch
Pflicht=  Ver-  dafür  keine  besondere  Strafe  verordnet  ist,  mit  Arrest,  oder,  nach  Umsiänden,
Fungn  gus  mit  Festungsstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  zu  belegen.

Ist  aber  durch  die  Fahrlässigkeit  Nachtheil  entstanden,  so  kann  nach
Maaßgabe  der  Größe  desselben  Festungsstrafe  bis  zu  zehn  Jahren,  und  selbst
Dienstentlassung  eintreten.

G.  190.

Wer  durch  unvorsichtige  Handhabung  der  Waffen  Jemanden  köorperlich
verletzt  oder  tödtet,  ist  mit  der  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen  für  fahrlässige
Körperverletzung  oder  Tödtung  vorgeschriebenen  Strafe  in  geschärftem  Maaß
zu  belegen.

.  191.

Vorgesetzte,  welche  sich  in  der  Aufsicht  uͤber  ihre  Untergebenen  oder  bei
Bestrafung  derselben  nachlaͤssig  beweisen,  sollen  mit  Arrest,  und  wenn  sie  nach
mehrmaliger  Bestrafung  sich  einer  gleichen  Fahrlässigkeit  schuldig  machen,  mit
Festungsstrafe  bis  zu  sechs  Monaten,  auch  nach  Umständen  mit  Dienstentlassung
bestraft  werden.  «

Zweiter  Abschnitt.

Von  den  nicht  militairischen  Verbrechen  der  Personen  des
Soldatenstandes.
G.  192.

Diejenigen  Verbrechen  der  Personen  des  Soldatenstandes,  welche  weder
in  diesem  Gesetzbuch,  noch  in  den  Kriegsartikeln  oder  in  anderen  Militairgesetzen
  als  milikatrische  Verbrechen  aufgeführt  werden,  sind,  unter  Berücksichtigung
  der  im  Titel  I.  Abschnirt  2.  bis  1.  dieses  Gesetzbuchs  enthaltenen  Bestimmungen,
  nach  den  Vorschriften  der  allgemeinen  Landezgesetze  zu  bestrafen,
in  sofern  nicht  in  den  Milikairgesetzen,  insbesondere  in  den  Kriegsartikeln  und
den  Verordnungen  vom  20.  Juli  1813.  und  27.  Juni  18111.,  wegen  Bestrafung
  solcher  Verbrechen  besondere  Vorschriften  ertheilt  worden  sind.

Dritter  Abschnitt.
Von  den  Verbrechen  der  Militairbeamten.
g.  193.
Wenn  Militairbeamte  zu  einer  Zeit,  wo  sie  bei  kriegfuͤhrenden  Truppen
stehen,  sich  eines  Amtsverbrechens  schuldig  machen  und  denselben  dadurch  Gefahr
  oder  Nachtheil  bereiten,  so  sind  sie  mit  geschaͤrfter  Strafe  zu  belegen,

"
        <pb n="445" />
        —  329  —

G.  194.

Wer  sich  der  Entweichung  schuldig  macht,  während  er  seiner  Militairverpflichtung
  in  einem  Beamtenverhältnisse  genügt,  ist,  unter  Berücksichtigung
der  W.  81—S.  als  Deserteur  nach  Vorschrift  der  W.  95  —  107.  zu  bestrafen
und  Augleich  zur  Entfernung  aus  dem  Beamtenverhältniß  zu  verurtheilen.

Wenn  man  des  Entwichenen  nicht  habhaft  werden  kann,  so  kommen
die  Vorschriften  der  W.  108.  und  109.  zur  Amvendung.

.  195.

Militairbeamte,  welche  den  ihren  Militair=  oder  ihren  Amtsvorgesetzten
schuldigen  Gehorsam  verweigern,  sind  nach  den  Bestimmungen  des  §J.  1206.  mit
Berücksichtigung  der  WV.  81—  80.  zu  bestrafen.

Ist  die  Verweigerung  des  Gehorsams  mit  Beleidigung  des  Vorgesetzten
durch  Worte,  Geberden  oder  Zeichen  verbunden,  so  ist  dies  ein  Schärfungsgrund
bei  Zumessung  der  Strafe;  geht  die  Beleidigung  aber  in  Thätlichkeiten  über,
so  ist,  außer  der  Freiheitssirafe,  auf  Amtsentsetzung  zu  erkennen.

Ist  die  Thätlichkeit  unmittelbar  durch  eine  gesetzwidrige  Behandlung  des
Untergebenen  herbeigeführt,  so  kann  von  der  Strafe  der  Amtsentsetzung  abgegangen
  werden.

K.  106.

Machen  Militairbeamte,  während  sie  bei  kriegführenden  Truppen  siehen,
sich  eines  Verbrechens,  welches  in  den  W.  145—  153.  als  Gewaltthätigkeit
im  Kriege  bezeichnet  ist,  oder  der  Theilnahme  an  einem  solchen  Verbrechen
schuldig,  so  ist  die  Strafe  gegen  sie  nach  den  Bestimmungen  der  genannten
Paragraphen  abzumessen,  und  da,  wo  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des
Soldatenstandes  eintreten  würde,  auf  Amtsentsetzung  zu  erkennen.

Zweiter  Theil.
Strafgerichts-OIrdnung.
Erster  Titel.

Von  den  Militairgerichten.

Erster  Abschnitt.
Von  dem  Gerichtssiande.

.  1.
Der  Militairgerichtsbarkeit  sind  unterworfen:
1)  sämmtliche  zum  Soldatenstande  gehörende  Personen  ohne  Unterschied;
2)  die  Beamten  der  Militairverwaltung,  welche  in  dem  diesem  Gesetzbuch
unter  Litt.  A.  beigefügten  Verzeichniß  als  Militairbeamte  aufgeführt  sind;
3)  alle  mit  Inaktivikatsgehalt  enklassene,  alle  zur  Disposition  gesiellte  und
alle  mit  Pension  verabschiedete  Offzziere;
4)  die  Milikairlehrer  und  Zöglinge  der  militairischen  Bildungsanstalten,  so
weit  darüber  durch  besondere  Vorschriften  nichts  Anderes  bestimmt  ist.
(N.  2579.)  48  C.  2.

I.  Der  Militairpersonen

überhaupt.
        <pb n="446" />
        —  330  —

S.  2.
Die  Militairgerichtsbarkeit  umfaßt  die  Strafsachen,  mit  Einschluß  der
Injurien,  so  weit  letztere  der  gerichtlichen  Bestrafung  unterliegen.

·  5.-«3.

Den  Zivilbehörden  bleibt  die  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Kontraventionen
  gegen  Finanz=  und  Polizeigesetze,  und  gegen  Jagd=  und  ischerei-Verordnungen
  in  dem  Fall  überlassen,  wenn  die  Kontravention  im  Gesetz  nur
mit  Geldbuße  oder  Konfiskation  bedrohr  ist.

Ist  dagegen  im  Gesetz  die  Kontravention  nur  oder  alternativ  mit  Freiheits-Strafe
  bedrohr,  oder  trifft  mit  der  Kontravention  ein  anderes  Verbrechen  zusammen,
  so  steht  die  Untersuchung  und  Entscheidung  ausschließlich  den  Milikair=Gerichten
  zu.

g.  4.

II.  insbeson-  Durch  Beurlaubung  auf  bestimmte  Zeit  oder  durch  einsiweilige  Beschäfdere:
  tigung  im  Jivil-Staatsdienst  oder  im  Kommmnaldienst  wird  der  Militairgerichts-Dlendlen
  siand  der  im  §.  1.  gedachten  Personen  nicht  geändert.

ebbrenden  Betrifft  jedoch  die  Anschuldigung  lediglich  ein  Amtsverbrechen  oder
Derlen  des  Vergehen  im  Jivil-Staats=  oder  Kommmnaldienst,  und  gehört  der  Angeschuldigte
des,  der  Mi=  nicht  dem  Offiziersiande  an,  so  steht  es  den  Militairgerichten  frei,  die  Unter-Htatrbenmten,
  suchung  und  Bestrafung  den  Jivilbehörden  zu  überlassen,  welchen  letzteren  in
aktiven  u.  ven=  jedem  Fall  das  Disziplinarverfahren  wegen  kleiner  Diensivergehen  verbleibt.
banirten  Df-  Die  Vollsireckung  der  Strafen  erfolgt  aber  durch  die  Militairgerichte,
*  welche  sie  im  geeigneten  Fall  zuvor  in  milikatmische  Strafen  umzuwandeln  haben.

S.  5.
Der  Militairgerichtöstand  beginnt  für  die  Personen  des  Soldatenstandes
1)  wenn  sie  zur  Ergänzung  des  Heeres  aus  der  militairpflichtigen  Mannschaft
  ausgehoben  werden,  «
;s)mitdcthcikpunkt,wosiezurEitsstcllungincinenbesiimmtchruppentheil
  von  Seiten  der  Ersatzbehörde  dem  zu  ihrem  Empfang  beauftragten
  Kommando  übergeben  werden,  und  6

)  bei  denen,  welche  nicht  durch  ein  Militairkommando  den  Truppenthei-=len
  ugeführt  werden,  mit  dem  Tage,  wo  ihre  Verpflegung  durch  die
Militairverwaltung  beginnt;

2)  wenn  sie  freiwillig,  sei  es  zur  Ablbsung  ihrer  gesetzlichen  Militairverpflichtung
  oder  zum  dauernden  Militairdienst  eintreten,  mit  dem  Zeitpunkt
ihrer  Einsiellung  in  den  Truppentheil.

Für  die  Militairbeamten  beginnt  derselbe  mit  ihrer  desinitiven  Anstellung  oder
vertragsmaßigen  Annahme.

.  b.

2.  der  zum  Alle  zum  Beurlaubtenstande  gehoͤrende  Personen  des  Soldatenstandes  sind,
läutick  während  der  Beurlaubung,  in  Strafsachen  den  Zivilgerichten  unterworfen.  Von
bande  Hehd  diesen  Strafsachen  sind  ausgenommen  und  gehören  vor  die  Militairgerichte:
nen  des  Soll  1)  Ungehorsam  und  Widersetzung  gegen  Befehle,  die  den  Beurlaubten  von
datenstandes.  ihren  Vorgesetzten  in  Gemäses  der  Diensiordnung  ertheilt  ur

2)  De-
        <pb n="447" />
        —  331  —

2)  Desertion;
*"3)  wenn  Beurlaubte  in  der  Militairuniform
#u1)  bei  dem  Zusammentreffen  mit  höheren  gleichfalls  in  Uniform  besindlichen
  oder  mit  den  in  Ausübung  des  Diensies  begriffenen  Personen
des  Soldatenstandes  sich  eines  Verbrechens  schuldig  machen,  wodurch
die  Achtung  gegen  diese  verletzt  wird,

h)  an  einem  von  Personen  des  Soldatenstande  erubten  militairischen
Verbrechen  Theil  nehmen,  oder

0  sich  eines  Mißbrauchs  militairdiensilicher  Autorität  schuldig  machen;

4)  Insubordination  bei  Anbringung  von  Gesuchen  und  Beschwerden  in  militairischen
  Dienstangelegenheiten;

5)  Herausforderungen  und  3Zweikämpfe  beurlaubter  Landwehrofsiziere  und  der
mit  Vorbehalt  der  Oienstverpflichtung  aus  dem  stehenden  Heere  ausgeschiedenen
  Offiziere.

Trifft  ein  Verbrechen  der  zu  1.  bis  5.  bezeichneten  Art  mit  einem  gemeinen
Verbrechen  zusammen,  so  ist  der  Militairgerichtssiand  auch  wegen  des  letzteren
begrundet.

g.

Wenn  die  zum  Beurlanbtennarde  gehörenden  Personen  des  Soldatensiandes
  zu  diensilichen  Zwecken  einberufen  werden,  so  haben  sie  während  dieser
Einberufung  den  Militairgerichtssiand.  Derselbe  beginnt:

1)  wenn  die  Einberufung  zum  Kriege  oder  wegen  außerordentlicher  Zusammenziehung
  der  Reserve  oder  der  Landwehr  erfolgt,  mit  dem  Empfang
der  Einberufungsorder;

2)  wenn  die  Einbernfung  zu  den  größeren  Uebungen  Statt  sindet,  mit  dem
Anfang  des  in  der  Einberufungsorder  bezeichneten  Gesiellungskages.

In  beiden  Fällen  hoͤrt  dieser  Gerichtsstand  mit  dem  Ablauf  des  Tages  der
Wiederentlassung  auf.

Erfolgt  dagegen

*))  die  Einberusung  zu  den  kleineren  lebungen  oder  zu  anderen  dienstlichen
Zwecken,  so  sindet  der  Militairgerichtösiand  nur  für  die  Qauer  der  Anwesenheit
  des  Beurlaubten  im  diensilichen  Verhältniß  Skatt.

S.  8S.

Die  Militairgerichte  dürfen  jedoch  in  den  Fällen  des  §.  7.  zu  2.  und  3.
das  Verfahren  den  Zivilgerichten  uberlassen  und  den  Sanpetinsbn  dazu
ausliefern,  wenn  ein  gemeines  Verbrechen  vorliegt  und  damit  kein  militairisches
Verbrechen  zusammentrifft.

S

Kommen  VBerbrechen,  welche  Personen  des  Soldatenstandes  vor  dem  nl  Gerichts-Eintritt
  in  den  Oiensisiand  verübt  haben,  erst  nach  deren  Eintritt  zur  Sprache,  sonen  d.  Colso
  sieht  die  Untersuchung  dem  Milikairgericht  nur  in  dem  Falle  zu,  wenn  die  batenssandes“
wahrscheinlich  zu  erwartende  Strafe  eine  dreimonatliche  Gesängnißsirafe  nicht,W  wazr
übersteigt.  Isi  eine  längere  Freiheitsftrafe  zu  erwarten,  so  muß  der  Ange=  A.  vor  dem
schuldigte  entlassen  und  die  Untersuchung  dem  kompetenten  Zivilgericht  über-  En
wiesen  werden.  zan  tban-Ot.
  2579.)  S.  10.  gen  c#
        <pb n="448" />
        B.  Vor  dem
Uebertritt  in
n  Beur
laubtenstand
begangensind.

IV.  Gänzli
ches  Aufhören
des.  Milikairgerichtsstan-



—  332  —

.  10.

Dieses  Verfahren  (G.  9.)  findet  auch  Statt,  wenn  die  Untersuchung  bei
dem  Zirilgericht  eingeleitet  und  das  Erkenntniß  erster  Instanz  dem  Angeschuldigten
  vor  dem  Eintrikt  in  den  Oiensistand  noch  nicht  publizirt  ist.

K.  11.

War  das  Erkenntniß  ersier  Insianz  dem  Angeschuldigten  vor  dem  Eintritt
  in  den  Dienststand  bereits  publizirt,  so  verbleibt  die  fernere  Verbandlung
und  die  Entscheidung  in  zweiter  Imianz  dem  Zivilgericht,  von  welchem  das
Urtheil,  sobald  es  die  Rechtskraft  erlangt  hat,  dem  Militairgericht  zuzuferligen  ist.

g.  12.

Ist  von  dem  Zivilgericht  rechtskraͤftig  erkannt  und  uͤbersteigt  die  erkannte
Freiheitssirafe  nicht  eine  Gefaͤngnißstrafe  von  drei  Monaten,  so  ist  dieselbe  durch
das  Militairgexicht  in  eine  verhaͤltnißmaͤßige  Militairstrafe  umzuwandeln  und
zur  Vollstreckung  zu  bringen;  uͤbersteigt  aber  die  Freiheitssirafe  eine  dreimonatliche
  Gefängnißsirafe,  so  muß  der  Angeschuldigte  zur  Oisposition  der  Aushebungsbehörde
  entlassen  und  an  das  Jivilgericht  zur  Vollstreckung  der  Strafe
abgeliefert  werden.

F.  13.

Gegen  Personen  des  Beurlaubtensiandes,  welche  zum  Kriege,  zu  einer
außerordentlichen  Zusammenzichung  der  Truppen,  oder  zur  größeren  Uebung
G.  7.  Jo.  1.  und  2.)  einberufen  werden,  müssen  die  bei  den  Zivilgerichten
einzuleitenden  oder  bereits  eingeleiteten  Untersuchungen,  so  wic  die  Skrafvollsireckung,
  für  die  Oauer  dieser  militairis  den  Oiensileisiung  des  Einberufenen
in  den  Fällen  suspendirt  bleiben,  wo  nicht  die  Verhaftung  entweder  bereits.
erfolgt  isi,  oder  bei  der  Untersuchung  gesetzlich  eintreten  muß.

S.  14.

Die  Fortsetzung  einer  Untersuchung,  welche  beim  Eintritt  des  Termins
der  Entlassung  aus  dem  Oienststande  noch  schwebt,  kann,  wenn  dieselbe  ein
gemeines  Verbrechen  zum  Gegenstande  hat,  und  kein  gerichtlich  zu  bestrafendes
militairisches  Verbrechen  damu  zusammentrifft,  in  sofern  der  Angeschuldigte
nicht  verhaftet  isi,  dem  Jivilgericht  überlassen  werden.  «

.1·«·).

Kommt  ein  waͤhrend  des  Diensistandes  begangenes  Verbrechen  erst  nach
dem  Uebertritt  in  den  Beurlaubtenstand  zur  Sprache,  so  sieht  dessen  Untersuchung
  und  Bestrafung  nur  dann  den  Zivilgerichten  zu,  wenn  das  Verbrechen
zu  den  gemeinen  gehört  und  mit  keinem  gerichtlich  zu  bestrafenden  militairischen
Verbrechen  zusammentrifft.

S.  10.

Der  Militairgerichtsstand  hört  auf

1)  bei  Ofsizieren:

a)  durch  Verabschiedung  ohne  Pension,  mit  der  Beschränkung,  daß  diejenigen
  ohne  Penston  verabschiedeten  Offiziere,  denen  die  Erlaubniß
ertheilt  worden  ist,  Militairuniform  zu  tragen,  bei  den  nach  der  Verordnung
        <pb n="449" />
        —  333  —

ordnung  vom  20.  Juli  1843.  zu  bestrafenden  Herausforderungen  und
Duellen  den  Militairgerichtsstand  behalten;
b)  durch  Kassation,  Entfernung  aus  dem  Offizierstande  und  Dienslentlassung;
2)  bei  Unteroffizieren  und  Gemeinen:  mit  dem  Ausscheiden  aus  den  Milikairverhältnissen
  durch  Verabschiedung,  Entlassung  oder  Ausstoßung  aus
dem  Soldatenstande  (bei  Gendarmen:  mit  Emtlassung  oder  Aussioßung
aus  der  Gendarmerie);
3)  bei  Militairbeamten:  durch  Verabschiedung,  Entlassung,  Kassation  und
Amtsentsetzung;
4)  wenn  Militairpersonen  im  Zivil  -Staatsdienst  oder  im  Kommunaldienst
definitiv  angestellt  werden.
.  17.
Kommt  ein  von  einer  Militairperson  begangenes  militairisches  oder  gemeines
  Verbrechen  erst  nach  dem  gänzlichen  Ausscheiden  aus  den  Militairverhältnissen
  zur  Sprache,  so  gehört  die  Cache  ausschließlich  vor  die  Zivilgerichte.
Wegen  Fortsetzung  einer  vor  diesem  Ausscheiden  bei  den  Militairgerichten
begonnenen  Untersuchung  kommen  die  Bestimmungen  des  F.  1  1.  zur  Anwendung.
.  18.
In  Kriegszeiten  haben  außer  den  im  H.  1.  bezeichneten  Personen  den  v.  Außeror-Militairgerichtsfland:
  ·  ·«.3;ij,IIIZZV
1)acPersoncn-welchedenkriegführenbenTruppcnzugethetltsind,oder  Kchksstayd  in

zu  deren  Gefolge  gehoͤren;  (riegszeiten.
2)  die  zu  den  kriegführenden  Truppen  des  Preußischen  Heeres  zugelassenen
fremden  Offiziere  und  deren  Gefolge;  "

3)  die  Kriegsgefangenen;  .
si)allellntcrkhanenchPretcßischcttStaats,odchrembe,welchcaufdcm
Kriegsschauplatze  den  Preußischen  Truppen  durch  eine  verraͤtherische
Handlung  Gefahr  oder  Nachtheil  bereiten.
In  dem  unter  Nr.  1.  angegebenen  Fall  tritt  dieser  außerordentliche  Gerichtsstand
  nur  von  dem  Zeitpunkt  ein,  wo  der  König  oder  in  dessen  Namen  der
Feldberr  solches  verordnet  und  öffentlich  bekannt  macht.  .

Zweiter  Abschnitt.
Von  der  Gerichtsbarkeit.

.  19.
Die  Militairgerichtsbarkeit  ist  entweder  die  höhere  eder  die  niedere.  A.  Köbere.  44
§.  20.  richtsbarkeit.

Vor  die  höhere  Gerichtsbarkeit  gehören  alle  Straffälle:
1)  der  Offiziere  und  der  oberen  Militairbeamten;
2)  der  Porklepee-Unteroffiziere,  wenn  eine  härtere  Strafe  als  Arresi  im
Gesetz  angedroht  ist;
3)  der  Unteroffiziere  ohne  Portepee  und  der  Gemeinen,  wenn  im  Gesetz
(Nr.  2579.)  eine
        <pb n="450" />
        —  334  —

eine  haͤrtere  Strafe  angedroht  ist,  als  Arrest,  Degradation,  Versetzung
in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  oder  Zuͤchtigung;

4)  der  unteren  Militairbeamten,  wenn  im  Gesetz  eine  härtere  Strafe  angedroht
  ist,  als  Gefängniß  oder  Arrest;

5)  wenn  gegen  Landgendarmen,  oder  gegen  Invaliden  auf  Entlassung  zu
erkennen  isi.

g.  21.
Der  niederen  Gerichtsbarkeit  verbleiben  alle  Straffällc,  welche  nicht  vor
die  höhere  Gerichtsbarkeit  gehören.
2)
II.  Verwal=  Die  Militairgerichtsbarkeit  wird  verwaltet:
zung  der  Ge1)  durch  das  General-Auditoriar;

2)  durch  die  Korps-,  Oiviskons=  und  Regimentsgerichte;

3)  durch  die  Garnisongerichte;

4)  bei  dem  medizinisch  -chirurgischen  Friedrich-Wilhelms-Institur,  nebst  der
damit  in  Verbindung  stehenden  medizinisch-chirurgischen  Akademie:  durch
das  für  diese  Anstalten  bestehende  besondere  Gerichr,  bei  dessen  jetziger
Organisation  es  sein  Bewenden  behalt.  15

.  23.
Die  Korpsgerichte  besiehen:
aus  dem  kommandirenden  General  des  Armeekorps  als  Gerichtsherrn  und
dem  Korpsauditeur;
die  Divisionsgerichte:
aus  dem  Kommandeur  der  Oivision  als  Gerichtäherrn  und  den  Divisions=Auditeuren;

die  Regimentsgerichte:
aus  dem  Kommandeur  des  Regiments  als  Gerichtsherrn  und  dem  untersuchungsführenden
  Offtzier;
die  Garnisongerichte:
aus  dem  Gouverneur  oder  Kommandanten  als  Gerichtsherrn  und  dem
Gouvernements=  oder  Garnisonauditcur.
Den  Befehlshabern,  welche  gegenwärtig,  außer  den  hier  benannten,  gerichtsherrliche
  Befugnisse  ausüben,  verbleiben  diese  Befugnisse  in  dem  bisberigen
Umfang.

§.  21.
Für  jeden  Untersuchungsfall  isi  das  Untersuchungs=  und  das  Spruch-Gericht
  besonders  zu  besiellen.

h.  25.
In  Kriegszeiten  bleiben:
a)  die  nöthigen  Modifikationen  bei  Organisation  und  Verwaltung  der  Militairgerichte
  und
hb)  die  dem  Heerführer  und  den  Kommandanten  belagerter  Festungen  danach
zu  ertheilenden  Insiruktionen,
der  Besiimmung  des  Königs  vorbehalten.
S.  26.
        <pb n="451" />
        —  335  —

g.  26.
Die  Gerichtsbarkeit  der  Korps-,  Divisions=  und  Regimentsgerichte  ersireckt  (III-  Kompesich
  auf  alle  Personen  und  Straffälle,  über  welche  die  Gerichtsbarkeit  den  im  cnl-F.
  22.  unter  No.  3.  und  4.  genannten  Gerichten  nicht  ausschließlich  beigelegt  ist.

g.  27.

Die  Gerichtsbarkeit  der  Regimentsgerichte  isi  auf  die  niedere  beschränkt,  1.  der  Regiund
  erstreckt  sich  über  die  zum  Etat  des  Regiments  gehörenden  Unteroffiziere,erhte.
Gemeine  und  Militair-Unterbeamten.  Der  Regimentskommandeir  ist  jedoch
befugt,  in  Fällen  die  zur  höheren  Gerichtsbarkeit  gehören,  wenn  weder  das
kompetente  oder  ein  anderes  mit  höherer  Gerichtsbarkeit  versehenes  Militairgericht,
  noch  ein  Zivilgericht  am  Orte  ist,  Verhandlungen,  die  zur  Feststellung
des  Thatbesiandes  dienen,  und  keinen  Aufschub  leiden,  durch  den  untersuchungsführenden
  Offizier  unter  Zuziehung  eines  zweiten  Offiziers  aufnehmen  zu  lassen.

Die  aufgenommenen  Verhandlungen  müssen  aber  unverzüglich  an  das  kompetente
  Militairgericht  abgegeben  werden.

G.  28.
Die  Diodisionsgerichte  haben:
1)  die  höhere  Gerichtsbarkeit  über  alle  zum  Oivisionsverband  gehörende  2  der  Divi-Militairpersonen;
  stonsgerichte.
2)  die  niedere  Gerichtsbarkeit  über  alle  zum  Oiensibereich  des  Divisions-Kommandeurs
  gehörende  Unteroffiziere,  Gemeine  und  Militair-Unterbeamten,
  die  keinem  Regimentsgericht  der  Division  unterworfen  sind.

S.  29.
Die  Korpsgerichte  haben:

4)  die  höhere  Gerichtsbarkeit  über  alle  Militairpersonen  in  dem  Bezirk  des  z.  der  Korps-Generalkommandos,
  welche  nicht  der  Gerichtsbarkeit  der  im  Korpsbezirk  ericht
befindlichen  Divisionsgerichte  unterworfen  sind;

2  die  niedere  Gerichtsbarkeit  über  alle  zu  keinem  Dioisionsverband  gehörende
  Unteroffiziere,  Gemeine  und  Militair-Unterbeamte  im  Vozrrk  des
Generalkommandos,  welche  nicht  der  Gerichtsbarkeit  eines  im  Korpsbezirk
  befmdlichen  Regimentsgerichts  unterworfen  sind.

S.  30.

Wenn  Militairpersonen  von  verschiedenen  Armeekorps  der  gemeinschaftlichen
  Verübung  eines  Verbrechens  beschuldigt  werden,  so  ist  wegen  sämmtlicher
  Angeschuldigten  die  Gerichtsbarkeit  desjenigen  kommandirenden  Generals
begründet,  in  dessen  Korpsbezirk  das  Verbrechen  begangen  isi.

.  31.

Vor  die  Garnisongerichte  gehören  ausschließlich  alle  Vergehungen,  die  1.  der  Garntals
  Exzesse  gegen  die  öffentliche  Ruhe  und  Sicherheit  am  Orte  zu  betrachten,  songerichte.
oder  die  gegen  besondere,  in  Beziehung  auf  die  Festungswerke  und  Vertheidigungsmittel
  ergangene  Anordnungen,  oder  die  im  Wacht=  oder  Garnisowienst
verübt  sind.

Jahrgang  1845.  (Tr.  2579.)  49  F.  32.
        <pb n="452" />
        —  336  —

ß.  32.
Die  Garnisongerichte  haben  außerdem  sowohl  die  höhere  als  die  niedere
Gerichtsbarkeit:
1)  über  alle  Militairpersonen,  die  zum  Etat  des  Gouvernements  oder  der
Kommandantur  gehören:
2)  über  die  Festungsarrestaten  des  Militairstandes,  die  Militairsträflinge
und  die  Arbeiterabtheilungen;
3q)  über  diejenigen  Militairpersonen,  deren  eigene  mit  Gerichtsbarkeit  versehene
  Veseßtehaber  nicht  zur  Besatzung  gehören,  sowie  über  die  am
Orte  befindlichen  Militairpersonen,  deren  Befebhlshaber  nicht  mit  Gerichtsbarkeit
  versehen  sind.
.  33.
5.  Allgemeine  Treffen  mehrere  Verbrechen  zusammen,  von  denen  das  eine  zur  hoͤheren,
Bestimmen  das  andere  zur  niederen  Gerichtsbarkeit  gehört,  so  gebührt  die  Kognition  über
alle  Verbrechen  dem  Militairgericht,  welchem  die  höhere  Gerichtsbarkeit  zusteht.

g.  34.

Bei  dem  Zusammentreffen  mehrerer  zur  niederen  Gerichtsbarkeit  gehörigen
Verbrechen  ist,  wenn  die  Strafen  zusammengenommen  die  Granzen  dieser
Gerichtsbarkeit  übersteigen,  die  Sache  an  das  mit  der  höheren  Gerichtsbarkeit
versehene  Gericht  abzugeben.

g.  35.

Wenn  Militairpersonen,  welche  nicht  saͤmmtlich  der  Gerichtsbarkeit  eines
und  desselben  Militairgerichts  unterworfen  sind,  gemeinschaftlich  ein  Verbrechen
veruͤben,  so  steht  die  Gerichtsbarkeit  dem  Militairgericht  zu,  dessen  Gerichtsherr
dem  Rang  nach,  der  nächste  Befehlshaber  aller  Angeschuldigten  ist.  V

Werden  verschiedene  Verbrechen  verübt,  welche  mit  einander  im  Zusammenhang
  stehen,  so  sindet  dasselbe  Verfahren  Statt,  wie  bei  gemeinschaftlich
verübten  Verbrechen.  «

.  36.

In  Gouvernementsstaͤdten  und  Festungen  tritt  in  dem  Fall  des  K.  35.
die  Komperenz  des  Garnisongerichts  ein,  wenn  der  gemeinschaftliche  höhere
Befehlshaber  nicht  zur  Besatzung  des  Orts  gebört.

g.  37.
In  Straffaͤllen,  welche  vor  die  höhere  Gerichtsbarkeit  gehoͤren,  ist  die
Sache  auch  bei  eintretendem  Garnisonwechsel  oder  bei  Veränderung  der  dienfstlichen
  Stellung  des  Angeschuldigten,  von  dem  Milikairgericht  zu  beendigen,  bei
welchem  die  Einleitung  der  förmlichen  Untersuchung  Stait  gefunden  hat.

g.  38.

Der  kommandirende  General  ist  befugt,  aus  diensilicher  Rücksicht  den
Militairgerichten  des  Korpsverbandes  in  Straffällen,  welche  vor  das  Korps-=Gericht
  gehören,  die  Untersuchung  und  die  Aburtheilung  zu  übertragen,  wenn
besondere  Umstände  solches  erfordern.

S.  39.
        <pb n="453" />
        —  337  —

g.  39.

Werden  bei  Truppentheilen,  welche  ihre  Garnison  an  einem  Orte  haben,
wo  sich  kein  Militairgericht  befindet,  Verbrechen  verübt,  die  schleunige  Maaßregeln
  erfordern,  so  ist  der  daselbst  kommandirende  Offizier  befugt,  Las  Zivil=Gericht
  des  Orts  zu  requiriren,  alle  Ausmittelungen  vorzunehmen,  die  am
Orte  selbsi  oder  sonsi  im  Bezirk  des  Gerichts  erfolgen  müssen  und  keinen
Aufschub  leiden,  bis  entweder  ein  Inquirent  von  dem  kompetenten  Militairgericht

esandt,  oder  der  Verbrecher  nach  dem  Sitz  des  Militairgerichts  gebracht  werden
ann.  In  den  Fällen,  wo  weder  das  eine  noch  das  andere  zulässig  isi,  kann
von  Seiten  des  kompetenten  Militairgerichts  auch  das  Zivilgericht  zur  Führung
der  Untersuchung  requirirt  werden.

S.  40.

Militairbefehlshaber,  denen  zur  Ausubung  ihrer  gerichtsherrlichen  Befugnisse
  ein  Auditeur  oder  untersuchungsführender  Offizier  nicht  zugetheit  ist,
haben  die  ihnen  zusiehenden  Untersuchungen  durch  Regquisition  des  nchsten
Militair=  oder,  bei  beträchtlicher  Entfernung  desselben,  des  Zivilgerichts  führen
zu  lassen.

.  41.

Die  Obduktion  der  Leichname  von  Militair=  oder  Zivilpersonen  gehört
vor  die  Militairgerichte,  wenn  Verdacht  vorhanden  ist,  daß  eine  Militairperson
an  dem  Tode  des  Entleibren  Schuld  isi.  Die  äußere  Besichtigung  des  Leichnams
einer  Militairperson,  welche  durch  Selbstmord  oder  einen  Unglücksfall  ums
Leben  gekommen  ist,  so  wie  die  Ermittelung  der  Todesursache,  und  der  Veranlassung
  zum  Selbsimord,  gebührt  den  Militairgerichten.  Befindet  sich  kein
Militairgericht  am  Ort,  so  ist  das  Zivilgericht  mm  Aufnahme  der  Verhandlungen
  zu  requiriren.

Die  aufgenommenen  Verhandlungen  sind  wie  bisher  an  das  General-Auditoriat
  einzusenden.

S.  42.

Die  Auslieferung  eines  flüchtigen,  im  Auslande  befindlichen  Verbrechers
ist  von  den  Militairgerichten  bei  dem  Kriegsministerium  in  Antrag  4  bringen,
in  sofern  hierüber  die  bestehenden  Kartelkonventionen  oder  andere  Bestimmungen
  nicht  besondere  Vorschriften  enthalten.

K.  43.

Kein  Gerichtsherr  darf  in  die  Gerichtsbarkeit  eines  andern  eingreifen;
es  bewirkt  jedoch  keine  Nichtigkeit  des  Verfahrens,  wenn  die  Untersuchung  oder
das  Erkenntniß  durch  ein  Militairgericht  erfolgt  isi,  welches  überhaupt  befugt
war,  in  einer  zur  höheren  Gerichtsbarkeit  gehörigen  Sache  die  Untersuchung
zu  führen  oder  zu  erkennen.

Dies  findet  auch  Statt,  wenn  das  inkompetente  Gericht  nur  die  niedere
Gerichtöbarkeit  hat,  und  der  vor  dieses  Gericht  gezogene  Fall  zur  niedern
Gerichtsbarkeit  gehört.

4

(Tr.  2579.)  49  *  Dritter
        <pb n="454" />
        —  338  —

Dritter  Abschnitt.
Von  den  Untersuchungsgerichten.
W—

I.  Bestellung  Das  Untersuchungsgericht  ist  von  dem  Gerichtsherrn  zu  besiellen,  dem
unteriu-  die  Gerichtsbarkeit  über  den  Angeschuldigten  zustehr.

%%  45.

U.  Besetzung:  In  den  vor  die  höhere  Gerichtsbarkeit  gehörenden  Straffällen  besieht

A.  In  Straf  das  Untersuchungsgericht  aus  dem  Auditeur  als  Ingquirenten  und  zwei  zur
fülen,  wiche  Untersuchung  kommandirren  Offizieren.  Bei  Verbrechen  der  Gemeinen,  mit
#iligisger  Ausnahme  der  Hauptverbrechen,  d.  h.  der  mit  Todessirafe  oder  lebenswieriger
aichhsber  eit  Freiheitsstrafe  im  Gesetz  bedrohten  Verbrechen,  bedarf  es  nur  der  Zuziehung
eines  Offiziers.  U„
Die  zu  den  Untersuchungsgerichten  zu  kommandirenden  Offtziere  sollen
sein,  in  Untersuchungen:
1)  gegen  Gemeine,  wenn  nicht  Hauptverbrechen  den  Gegenstand  derselben
ilden,
ein  Lieutenant;
2)  gegen  Gemeine  bei  Hauptverbrechen,  und  gegen  Unteroffiziere,
zwei  Lieutenants;
3)  gegen  einen  Lieutenant,
ein  Hauptmann  oder  Rittmeisier  und  ein  Lieutenant;
4)  gegen  einen  Hauptmann  oder  Rittmeisier,
ein  Major  und  ein  Hauptmann  oder  Riktmeister;
5)  gegen  Offiziere  höheren  Grades,
ein  Offlzier  des  nachst  höheren  und  ein  Offizier  des  gleichen  Diensigrades
  des  Angeschuldigten,  oder  in  Ermangelung  des  ersteren,  zwei
Offiziere  von  dem  Dienstgrade  des  Angeschuldigten.

FK.  47.
Betrifft  die  Untersuchung  einen  Militairbeamten,  so  sind  die  zum  Untersuchungegericht
  zu  kommandirenden  Offiziere  nach  dem  Militairrang  des  Angeschul
  igten,  wenn  aber  derselbe  keinen  bestimmten  Militairrang  hat,  nach  dessen
urgerlichen  Rangverhältnissen  zu  ernennen.  Außerdem  soll  bei  Diensiverbrechen,
wenn  die  Diensibehörde  darauf  antragt,  ein  höherer  Militairbeamter  von  dem
Dienstzweig  des  Angeschuldigten  zu  den  Verhandlungen  zugezogen  werden.

"  48.
Der  Auditeur  kann  durch  einen  im  Richteramt  stehenden,  oder  zum  höheren
  Richteramt  gqualifizirten  Zivil-JusiizZbeamten  ersetzt  werden.

g.  48.
B.  In  Straf-  In  den  vor  die  niedere  Gerichtsbarkeit  gehoͤrenden  Straffällen  besteht
faüen,  wesche  das  Untersuchungsgericht  aus  dem  Auditeur  oder  dem  untersuchungsführenden
Gerichtsbar=  Offizier  als  Inquirenten  und  einem  Lieutenank.
keit  gehhren,  g.  50.
        <pb n="455" />
        —  339  —

S.  50.

In  Untersuchungssachen  gegen  Milirair-Unterbeamte  bei  denjenigen  Militairgerichten,
  wo  Aktnarien  angestiellt  sind,  genügt  es,  wenn  der  Auditeur  mit
Zuziehung  des  Aktuarius  die  Untersuchung  führt.

S.  51.

Werden  Untersuchungen  gegen  Personen  des  Soldatenstandes  auf  Requi=  c.  In  untersition
  durch  die  Jivilgerichte  geführr,  so  ist  unter  Berücksichtigung  der  Rang-  suchungen,
Verhältnisse  des  Angeschuldigten  (G.  10.)  ein  Offizier  zuzuziehen,  insofern  dies  Becherhure
ohne  Schwierigkeirt  und  Kosienaufwand  geschehen  kann.  geführt  wer-.

  52.

Wenn  zwischen  Militair-  und  Zivilpersonen  Beleidigungen  oder  Thaͤt-  D.  Bei  gelichkeiten
  wechselseitig  vorfallen,  oder  wenn  ein  Verbrechen  von  Militair=  und  nnin  un
Zivilpersonen  gemeinschaftlich  verübt  wird,  so  muß  die  Untersuchung  von  einem  gegen  M
aus  Militair=  und  Zivilgerichtspersonen  zusammengesetzten  Gericht  geführt  werden.  s#r=  u.  zivil-Der

  kompetente  Gerichtsherr  ernennt  die  Militairmitglieder.  Der  höchste  Personcn.
nmondirte  Offizier  hat  in  diesem  gemeinschaftlichen  Untersuchungsgericht  den
Vorrang.

Ve  Verhandlungen,  welche  die  Mitangeschuldigten  des  Militairstandes
betreffen,  sind  zu  besonderen  Akten  zu  nehmen.

g.  33.

Nach  beendigter  Untersuchung  ist  zuerst  gegen  die  angeklagren  Milikair=Personen
  von  dem  Militairgericht  zu  erkennen.  Wenn  besondere  Umstände  ein
Anderes  erfordern,  so  ist  darüber  die  Entscheidung  des  Königs  durch  das  General-Auditoriat
  einzuholen.

K.  51.
Diie  zu  den  Untersuchungsgerichten  zu  kommandirenden  Offzziere  müssen  r.  Algemeine
die  Eigenschaft  vollgültiger  Zeugen  haben.  *vrs
§.  55.

Wenn  Personen  des  Soldatenstandes  zu  vernehmen  sind,  die  einen  höheren
  Rang  haben,  als  der  höchste  zum  Umtersuchungsgericht  kommandirte  Offizier,
  so  ist  nach  den  obwaltenden  Umständen  und  bei  Verhandlungen  von  besonderer
  Wichtigkeit  ein  höherer  Offizier  dabei  zuzusichen,  der  dem  Rang  des
höchsien  unter  den  zu  Vernehmenden  entspricht  (F.  10.).  "

.  56.
#  Obne  dringende  Veranlassung  darf  im  Lauf  der  Untersuchung  ein  Wechsel
in  der  Person  der  dazu  kommandirten  Offtziere  nicht  Statt  finden.

.  57.
«  Wenn  die  Vorschriften  wegen  Besetzung  des  Untersuchungsgerichts  bei
einer  Verhandlung,  aus  welcher  ein  Grund  zur  Entscheidung  hergenommen  ist,
verabsaͤumt  worden  sind,  so  ist  das  gesprochene  Erkenntniß  nichtig  G.  268.).
Jedoch  soll,  wenn  das  Erkenntniß  rechtskräftig  geworden,  von  Amrswegen
  die  Aufhebung  nicht  beantragt  werden.  ·
(Nr.  2579.)  g.  ös.
        <pb n="456" />
        —  340  —

.  58.
Ul.  Von  der  Wenn  der  Angeschuldigte  ein  einzelnes  Mirglied  des  Untersuchungsgerichts
Aelehung  i  ablehnt,  und  der  Gerichtsherr  die  Exnennung  eines  anderen  Mitgliedes  verweigleder
  bes  gert,  so  hat  der  kommandirende  General  über  den  Antrag  zu  entscheiden.  Weist
werrst.“  derselbe  den  Ablehnungsantrag  zurück,  so  isi,  wenn  der  Angeschuldigte  dabei
chungeg  sich  aicht  beruhigk,  die  Entscheidung  des  Königs  durch  das  General-Auditoriat
einzuholen.

I  Wird  einem  Ablehnungsantrag  gegen  den  Anditeur  Folge  gegeben,  so
hängt  es  von  den  Dienstverhältnissen  des  Gerichtsherrn  ab,  ob  er  unmittelbar
einen  andern  Auditeur  statt  des  abgelehnten  substituiren  kann,  oder  einen  andern
Gerichtsherrn  deshalb  zu  requiriren  hat.  Von  der  erfolgten  Subsiiturion  ist
dem  General-Auditoriat  durch  den  Gerichtsherrn  ungesäumt  Nachricht  zu  geben.

S.  59.
Die  Ablehnung  ist  für  begründet  zu  erachten  gegen  Mitglieder  des  Untersuchungsgerichts,
  welche

1)  bei  dem  Ausfall  der  Untersuchung  ein  Interesse  haben;

2)  mit  dem  Angeschuldigten  in  offenbarer  Feindschaft  leben,  wofür  die  rechtliche
  Vermuthung  begründet  wird,  durch  gerichrliche  Anschuldigung  grober
Verbrechen,  verübte  Thätlichkeit  gegen  das  Leben  oder  die  Gesundheit,
ehrenrührige  Schmahungen  und  Prozesse  über  einen  beträchtlichen  Theil
des  Vermögens,  in  sofern  nicht  anzunehmen  ist,  daß  die  feindseligen
Gesinnungen  durch  Wiederaussöhnung  oder  durch  den  Verlauf  mehrerer
Jahre  gehoben  worden;

3)  in  der  Sache  als  Zeugen  aufgestellt  werden  sollen.

Außer  diesen  Gründen  sind  aber  auch  andere,  in  diensilichen  oder  personlichen
Verhältnissen  beruhende  Einwendungen  zu  berücksichtigen.

S.  60.
In  den  Fällen  des  §.  58.  sind  bis  zur  erfolgten  Entscheidung  nur  solche
Verhandlungen,  welche  zur  Fesistellung  des  Thatbestandes  dienen,  oder  bei  denen
Gefahr  im  Verzuge  ist,  von  dem  bestellten  Untersuchungsgericht  vorzunehmen.

Vierter  Abschnitt.
Von  den  Spruchgerichten.

S.  61.

Gegen  Personen  des  Soldatensiandes  wird

1)  in  den  zur  höheren  Gerichtsbarkeit  gehörenden  Straffallen  durch  ein
Kriegsgericht,  und

2  in  den  zur  niederen  Gerichtsbarkeir  gehörenden  durch  ein  Standgericht
erkannt.  Das  Rechtsmittel  der  weiteren  Vertheidigung  finder  bei  Erkennknissen
  der  Kriegs=  oder  Standgerichte  nicht  Statt.

Gegen  Militairbeamte  wird  durch  Imstanzengerichte  erkannt.

I.  Ueber  Per-  62
sonen  d.  Sol-  ,  .  ’.".-  .-  .-datensiandes.
  Das  Kriegs-  und  das  Standgericht  ist,  der  Dienstordnung  gemaͤß,  von

Kriegs=  und  dem
        <pb n="457" />
        —  341  —

dem  Befehlshaber  anzuordnen,  dem  die  Bestellung  des  Untersuchungsge=  Standgerichts
  zustand.  richte,
1.  Bestellung
.  63  derselben.
Wenn  ein  in  Untersuchung  befindlicher  Offizier,  vor  der  Bestellung  des
erkennenden  Gerichts,  wegen  besonderer  Umsiände  die  Berufung  der  Mitglieder
des  Gerichts  aus  dem  Oienstbereich  des  kompetenten  Gerichtsherrn  ablehnen
sollte,  so  hat  er  sich  auf  dem  Oienstwege  an  den  König  zu  wenden.

.  64.
Ein  Kriegsgericht  bestehr  mit  alleiniger  Aucnahme  des  im  H.  65.  2.Besehung,
gedachten  Falles,  aus  fünf  Richterklassen,  von  denen  der  Präses  eine  Klasse  2)  des  Kriegsildet,
  und  aus  dem  Anditeur,  als  Referenten.  gerichts.
Zu  einem  Kriegögericht  sind  nach  dem  Grad  des  Angeschuldigten  als
Richter  zu  berufen:
1)  über  einen  Gemeinen:
)  ein  Major  als  Präses,
b)  zwei  Hauptleurc  (Rittmeister),
c)  zwei  Lieutenans,
d)  drei  Unteroffiziere,
)  drei  Gefreite  oder  beziehungsweise  drei  gemeine  Soldaten;
über  einen  Unteroffizier  und  die  übrigen  zu  dieser  Kategorie  gehörenden
Personen  des  Soldatenstandes:
a)  ein  Major  als  Präses,
b)  zwei  Hauptleute  (Rittmeister),
0)  zwei  Lieutenants,
(!)  drei  Sergeanten  oder  beziehungsweise  drei  Portepee-Unteroffiziere,
)  drei  Unteroffiziere;
3)  über  einen  Premier=  oder  Sekondelieutenam:
a)  ein  Oberstlieurenant  als  Präses,
b)  zwei  Majore,
Ozwei  Hauptleute  (Rittmeister),
0  zwei  Premier=  und
JP0.)  zwei  Sekondelieutenants;
4)  über  einen  Hauptmann  (Rittmeister):
a)  ein  Oberst  als  Präses,
b)  zwei  Oberstlieutenanks,
c)  zwei  Majorc,
4))  zwei  Hauptleute  (Rittmeister),
JD)  zwei  Premierlieutenants;
5)  über  einen  Major  oder  Oberstlientenant:
3à)  ein  Generalmajor  als  Präses,
)  zwei  Obersten,
c)  zwei  Oberstlieutenants,
d)  zwei  Majore,
JP)  zwei  Hauptleute  (Rittmeister);
(Nr.  2579.)  0)  über

1
        <pb n="458" />
        —  342  —

6)  über  einen  Obersien:
a)  ein  Generallieutenant  als  Präses,
D)  zwei  Generalmajore,
P)  zwei  Obersten,
ch  zwei  Oberstlieutenants,
e)  zwei  Majore.
Bei  Verbrechen,  die  mit  Todes=  oder  lebenswieriger  Freiheitsstrafe  bedroht
sind,  müssen  mit  Ausnahme  der  Klasse  des  Präses,  auch  die  Richterklassen  der
Offziere  mit  drei  Personen  besetzt  werden.
.  65.
Zu  einem  Kriegsgericht  über  einen  General  gehoren,  in  sofern  der  Konig
die  Besetzung  nicht  Selbst  bestimmt:
1)  außer  einem  höheren  General  als  Präses,
2)  drei  Richterklassen,  von  welchen  eine  jede  aus  drei  Personen  bestehen  muß,
und  zwar  dergestalt,  daß  die  untersie  Klasse  einen  Grad  geringer  und  die
oberste  einen  Grad  höher  sieht  als  der  Angeschuldigte.

g.  66.
00)  des  Stand--  Ein  Standgericht  besteht  aus  fünf  Richterklassen,  von  denen  der  Präses
geriches.  eine  Klasse  bildet,  und  aus  einem  Auditeur  oder  untersuchungsführenden  Offtzier
als  Referenten.
d.  67.
Zu  einem  Standgericht  sind  nach  dem  Grad  des  Angeschuldigten  zu  berufen:
4)  üuber  einen  Gemeinen:
a)  ein  Hauptmann  (Rittmeisier)  als  Präses,
b)  zwei  Premierlieutenants,
P)  zwei  Sekondelicutenants,
ch  zwei  Unteroffiziere,
e)  zwei  Gefreite  oder  beziehungsweise  zwei  gemeine  Soldaten;
2)  über  einen  Unteroffizier  und  die  übrigen  zu  dieser  Kategorie  gehörenden
Personen  des  Soldatensiandes:
a)  ein  Hauptmann  (Rittmeister)  als  Präses,
b)  zwei  Premierlientenants,
c)  zwei  Sekondelieutenants,
ch  zwei  Sergeanten  oder  beziehungsweise  zwei  Portepee-Unteroffiziere,
JD0)  zwei  Unteroffiziere.

.  68.
Iemeber  i-  In  den  vor  die  höhere  Gerichtsbarkeit  gehèrenden  Straffällen  der  Mili-——-

  tairbeamten  hat  der  kommandirende  General  des  Armeckorps,  zu  welchem  der
scte:  Angeschuldigte  gehört,  das  erkennende  Gericht  zu  besiellen.

A.  Gericht
gerrersfen  In-  g.  69.
Straf-  Dasselbe  besteht  aus  fuͤnf  Einzelnrichtern,  und  zwar:

flüen,  weiche  1)  einem  Stabsoffizier  (als  Präses),
Wercdienberr  2)  einem  Hauptmann  (Rittmeister),

erichtsbar-  .
keit  gehoͤren.  3)
        <pb n="459" />
        —  343  —

3  zwei  Auditeuren,  und

5)  einem  anderen  oberen  Militairbeamten,  wo  möglich  von  dem  Dienstzweige
des  Angeschuldigten.
Von  den  Audileuren  ist  der  eine  zugleich  als  Referent  zu  bestellen.  Der  Auditeur,
  welcher  die  Untersuchung  9o  r  hat,  darf  in  der  nämlichen  Sache  nicht
zum  erkennenden  Richter  bestellt  werden.

Steht  der  Angeschuldigte  um  Rang  den  Stabsoffizieren  gleich,  so  ist  ein
General  zum  Präses  zu  bestellen  und  anstatt  eines  Hauptmanns  oder  Rittmeisters
  (ad  2.)  ein  Stabsoffizier  zuzuziehen.

.  70.
In  Straffällen,  welche  vor  die  niedere  Gerichtsbarkeit  gehören,  hat  der  zur  2.  Iu  Straf.
Untersuchung  kompetente  Gerichtsherr  auch  das  erkennende  Hercch,  zu  besiellin  falln,  Wesche
K  1.  Saerrtter
Dasselbe  besteht  aus  fünf  Einzelnrichtern  und  zwar:
einem  Hauptmann  (Rittmeisier)  als  Präses,
2)  einem  Lieutenant,
3))  zwei  Militair-Unterbeamten,  wo  möglich  von  dem  Dienstzweige  des  An-4))
  geschuldigten,  oder  in  deren  Ermangelung,  zwei  Unteroffizieren,
5)  dem  Auditeur  oder  untersuchungsführenden  Offizier,  der  zugleich  Referent
  ist.
Die  Bestimmung  des  §.  69.,  wonach  der  Inquirent  nicht  zum  erkennenden
Richter  bestellt  werden  darf,  sindet  auf  Besetzung  dieser  Spruchgerichte  keine
Anwendung.
S.  72.

Gegen  Erkenntnisse  der  Spruchgerichte  über  Militairbeamte  ist  das  Rechts=  3.  Gercht  d.
mittel  der  weiteren  Vertheidigung  zulässig.  Das  Erkenntniß  zweiter  Instanz  gbweiten  In
erfolgt  durch  das  General-Audikoriat.  ;

.  73.

Das  Spuuchgericht  über  Mitangeschuldigte  des  Soldatenstandes  ist  nach  uu  Algemeine
Verschiedenheit  ihrer  Dienstgrade  zu  besetzen.  Wegen  eines  jeden  Mitange-Bestimmunschuldigren
  stimmen  nur  die  seinekwegen  besiellten  Richterklassen  ab,  der  Präses  3  3
aber  ist  nach  dem  Diensigrade  des  höchslen  unter  den  Angeschuldigten  zu  ernennen,
  und  isi  zugleich  Präses  wegen  der  übrigen  Mitangeschuldigten.

F.  V1  4

In  Ermangelung  der  zur  Besetzung  eines  Spruchgerichts  erforderlichen
Osfftziere  des  vorgeschriebenen  Diensigrades  kann  der  fehlende  durch  den  darauf
folgenden  Diensigrad  ersetzt  werden.

.  75.

Zu  Mitgliedern  eines  Spruchgerichts  dürfen  nur  Personen  bestellt  werden,
  welche  die  Eigenschaften  vollgültiger  Zeugen  haben.  Wer  sich  selbst  in
Untersuchung  besindet,  wer  zum  Unkersuchungsgericht  gegen  den  Angeschuldigten

Jahrgang  1845.  (Nr.  2579.)  50  kom-
        <pb n="460" />
        —  344  —

kommandirt  gewesen,  oder  wer  als  Zeuge  in  der  Sache  vernommen  ist,  soll
nicht  zum  Spruchgericht  berufen  werden.

g.  76.

Die  Nichtbefolgung  der  in  diesem  Abschnitt  (V.  61  —  71I.,  73—5.)
enthaltenen  Vorschriften  wegen  Besetzung  der  Spruchgerichte  hat  die  Nichtigkeit
  des  Erkenntnisses  zur  Folge.

Jedoch  soll,  wenn  das  Erkenntniß  rechtskräftig  geworden,  von  Amtswegen
  die  Aufhebung  nicht  in  Antrag  gebracht  werden.

Fünfter  Abschnitt.
Von  den  Befugnissen  und  Pflichten  der  Militairgerichtspersonen.
.  77.
Ge-  Der  Gerichtsherr  hat,  als  Vorsiand  des  Militairgerichts,  bei  allen  Vern.
  fügungen  desselben  die  Leitung  und  Entscheidung.  Auf  die  richterlichen  Funktionen
  des  Auditeurs  oder  untersuchungsführenden  Offiziers  einzuwirken,  sieht
ihm  nur  in  den  durch  dieses  Gesetzbuch  vorgeschriebenen  Gränzen  zu.

An  Verhandlungen  der  von  ihm  bestellten  Untersuchungs=  und  Spruchgerichte
  darf  der  Gerichtsherr  persönlich  nicht  Theil  nehmen.  Er  ist  verpflichtet,
die  Geschäftoführung  des  Auditeurs  oder  des  untersuchungsführenden  Offeziers
zu  beaufsichtigen  und  wahrgenommene  Unordnungen  oder  Gesetzwidrigkeiten  dem
General-Auditoriat  zur  Abhülfe  und  Ruüge  anzuzeigen,  in  soweit  er  hierzu  nach
den  besonderen  Dienstvorschriften  nicht  selbst  befugt  ist.

Er  ist  verpflichter,  die  Gefängnisse  des  Gerichts  von  Zeit  zu  Zeit  zu
revidiren,  oder  für  deren  Visttation  zu  sorgen.

Alle  im  Namen  des  Gerichts  zu  erlassenden  Verfügungen  sind  von  ihm
und  dem  Auditeur  oder  dem  untersuchungsführenden  Offizier  zu  vollziehen.

In  Behinderungsfällen  gehen  seine  gerichtsherrlichen  Befugnisse  auf  seinen
  Stellverkreter  im  Kommando  über.

G.  78.
I.  Des  Audi-  Der  Aubiteur  ist  dem  Gerichtsherrn  bei  Ausuͤbung  der  gerichtsherrlichen
teurs.  Befugnisse  desselben  als  richterlicher  Beamter  zugeordnet.
Er  hat  die  Gesetzlichkeit  der  im  Namen  des  Gerichts  zu  erlassenden

Verfuͤgungen  zu  vertreten.

In  Betreff  seiner  Pflichten  als  Gerichtsperson  finden  die  Vorschriften
der  allgemeinen  Landesgesetze  Anwendung.

.  79.

Wenn  der  Auditeur  die  Anweisungen  des  Gerichtsherrn  in  Bezug  auf
seine  richterlichen  Pflichten  mit  den  gesetzlichen  Vorschriften  oder  seinen  Instruktionen
  nicht  vereinbar  haͤlt,  so  hat  er  dem  Gerichtsherrn  dagegen  Vor—
stellung  zu  machen.

Verbleibt  derselbe  bei  seiner  Verfuͤgung,  so  hat  der  Auditeur  solche  auf
die  alleinige  Verantwortung  des  Gerichtsherrn  zu  befolgen,  jedoch  den  Hergang



I.  Des
richtsherr
        <pb n="461" />
        —  345  —

gang  in  den  Akten  zu  vermerken  und  dem  Generalauditoriat  davon  Anzeige
zu  machen.

.  80.

Der  untersuchungsführende  Offizier  isi  von  dem  Gerichtsherrn  aus  den  in.  Oesunter-Subalternoffizieren
  des  Truppentheils  zu  ernennen,  und  vor  Antritt  seiner  lchungest-Fungion
  von  dem  Gerichtsherrn  unter  Zuziehung  eines  Offiziers  dahin  zu  ziers.
vereidigen:

daß  er  die  Obliegenheiten  des  ihm  übertragenen  Amtes  mit  Gewissenhaftigkeit

  und  Unparteilichkeit,  den  Gesetzen  gemäß,  erfüllen,  auch  sich

davon  durch  kein  Ansehen  der  Person,  keine  Leidenschaft  oder  andere

Nebenabsichten  abhalten  lassen  wolle.

Ueber  die  erfolgte  Vereidigung  isi  eine  Verhandlung  aufzunehmen  und  bei  den
Akten  des  Gerichts  aufzubewahren.

F.  81.

Der  untersuchungsführende  Offizier  hat  in  dem  Umfang  seines  militairgerichtlichen
  Wirkungskreises  mit  dem  Auditeur  gleiche  Befugnisse  und  Milichten,
auch  haben  die  in  diesem  Wirkungskreise  vor  besetztem  Gericht  von  ihm  aufgenommenen
  Verhandlungen  die  Beweiskraft  gerichtlicher  Urkunden.

.  82.

Die  bei  den  Militairgerichten  angestellten  Aktuarien  stehen  zunaͤchst  unter  1v.  Des  Akdem
  Auditeur.  tuarius.

Wegen  ihrer  besonderen  Amtspflichten  sind  sie  nach  den  ihnen  ertheilten
Instruktionen  zu  beurtheilen.

g.  83.

Die  zu  den  Untersuchungsgerichten  kommandirten  Ofsfiziere  haben  für  die  V.  Derzuden
Erhaltung  der  milikairischen  Ordnung  während  der  Verhandlungen  zu  sorgen,  atoserichauch
  dahln  zu  sehen,  daß  die  Aussagen  genau  in  die  von  ihnen  mit  zu  unter-ten  kommanzeichnenden
  Protokolle  aufgenommen  werden,  und  daß  der  Inhalt  derselben  dffüberhaupt
  mit  dem  wirklichen  Hergang  übereinstimmt.

.  8  4.

Hat  ein  solcher  Ofsizier  (C.  J3.)  Erinnerungen  zu  machen,  so  sind  dieselben
  von  ihm  dem  Inquirenten,  jedoch  nicht  in  Gegenwart  des  zu  Vernehmenden,
  mitzutheilen.  Wenn  darüber  keine  Vereinigung  Statt  sindet,  so  kann
der  Offlzier  die  Aufzeichnung  seiner  Erinnerungen  am  Schluß  des  Protokolls
verlangen  und  dem  Gerichtsherrn  davon  Anzeige  machen.

Wenn  es  insbesondere  bei  militairischen  Verbrechen,  zur  näheren  Feststellung
  des  Tharbestandes  auf  genaue  Kenntniß  und  richtige  Würdigung  der
militairischen  Verhältnisse  wesentlich  ankommt,  so  müssen  die  zur  Untersuchung
kommandirten  Offlziere  in  Verbindung  mit  dem  Inquirenten  dahin  wirken,  daß
der  militairische  Gesichtspunkt  dabei  fesigehalten  und  der  zu  Vernehmende  veranlaßt
  werde,  über  die  ihnen  zur  Ermittelung  des  richtigen  militairischen  Standpunktes
  erheblich  scheinenden  UUmstände  sofort  vollsiändige  Auskunft  zu  ertheilen.

Z  *
Die  Geschäfte  der  Gerichtsboten  sind  durch  Ordonnanzen  zu  versehen.  #.  Der  Ge-(Nr.
  2579.)  50  Sechs-richtsboten.
        <pb n="462" />
        —  346  —
Sechster  Abschnitt.

Von  dem  General-Auditoriat.

g.  86.

Das  General-Auditoriat  ist  der  obersie  Militairgerichtshof.  Es  isi  die
Rekursinstanz,  so  wie  die  begutachtende  Behörde  in  den,  in  diesem  Gesetzbuch
näher  bezeichneten  Fällen.  »·

Dasselbe  bildet  die  zweite  Instanz  in  Strafsachen  der  Militairbeamten
und  ist  die  vorgesetzte  Dienstbehoͤrde  der  Auditeure  und  Aktuarien.

.  87.

Das  General-Auditoriat  hat  die  Geschäftsführung  der  Militairgerichte
nach  den  darüber  bestehenden  besonderen  Vorschriften  zu  beaufsichtigen  und
elwanigen  Beschwerden  in  militairgerichtlichen  Angelegenheiten  abzuhelfen,  auch
die  Zweifel  über  die  Kompetenz  der  Militairgerichte  oder  uber  die  Anwendung
und  Auslegung  der  Militairgesetze  zu  erledigen,  nöthigenfalls  zur  Entscheidung
des  Königs  zu  bringen.

Gegen  die  rechtlichen  Bescheide  des  General-Anditoriats  findet  nur  der
Rekurs  an  den  König  Statt.  zs

Der  Geschaͤftskreis  des  General-Auditoriats,  in  soweit  derselbe  sich  nicht
aus  diesem  Gesetzbuch  ergiebt,  ist  durch  besondere  Instruktionen  bestimmt.

Zweiter  Titel.
Von  dem  Verfahren.

Erster  Abschnitt.
Von  dem  Verfahren  gegen  Personen  des  Soldatenstandes.
s.  89.

Die  Militairgerichte  haben  in  Untersuchungssachen  von  Amtswegen  zu
verfahren,  in  sofern  nicht  Ausnahmen  durch  die  Gesetze  ausdruͤcklich  be—
stimmt  sind.

.  90.

Das  Verfahren  der  Militairgerichte  in  Strafsachen  der  Personen  des

Soldatenstandes  ist  entweder  das  kriegsrechtliche  oder  das  slandrechtliche  (I.  61.).

Erste  Abtheilung.

Von  dem  Verfahren  in  Straffällen,  welche  vor  die  höhere
Gerichtsbarkeit  gehbren.

(Kriegsrechtliches  Verfahren.)
91.

49
I  Untersu-  Wenn  der  Gerichtsherr  von  einem  in  dem  Bereich  seiner  Gerichtsbarkeit

er-  veruͤbten  Verbrechen  Kenntniß  erhaͤlt,  so  hat  er  den  ihm  zugetheilten  Auditeur

A.  Voridufige  anzuweisen,  den  Thatbestand  festzustellen.
Untersuchung.  g.  92.
        <pb n="463" />
        —  347  —

.  92.
Bei  Fessiellung  des  Thatbestandes  ist  nach  den,  diesem  Gesetzbuch  unter

Litl.  B.  beigefügten  Bestimmungen  zu  verfahren.  *Em

.  93.

Der  Fesistellung  des  Thatbestandes  muß  ein  vollständiger  Thatbericht  1.  Thatbericht.
(Specics  lacti)  vorangehen,  welcher  in  der  Regel  von  dem  nächsien  mit  der
Disziplinarstrafgewalt  über  den  Angeschuldigten  versehenen  Vorgesetzten  anzufertigen
  ist.

K.  94.

Haussuchungen  dürfen  von  den  Militairgerichten  nur  in  Militairgebaäuden  2.  Haussuoder
  in  Wohnungen  von  Militairpersonen  vorgenommen  werden.  chungen.

Gegen  Personen  einer  anderen  Gerichtsbarkeit  darf  die  Haussuchung
nur  durch  das  kompetente  Gericht  oder  durch  die  Polizei  erfolgen.

.  95.

Als  Sachverständige  und  Taratoren  sollen  vorzugsweise  Militairpersonen,  3  Zuziehung
in  sofern  sie  dazu  geeignet  sind,  nach  vorher  erfolgker  Vereidigung  zugezogen  Hrchverstänt
werden.  zm  Allae.

K.  90.  ai⅝,

Zu  Dollmetschern  sind  nur  solche  Militairpersonen  zu  wählen,  die  als  #)  der  Douzuverldssig
  bekannt  sind,  und  die  Sprache  des  zu  Vernehmenden  geläusig  metscher.
sprechen  und,  wo  moglich,  auch  schreiben.  Oer  Bestellung  zum  Dollmetscher
muß  jedesmal  die  Vereidigung  vorangehen.

.  97.
In  Fällen,  wo  es  der  Zuziehung  von  Aerzten  oder  der  Einholung  ärzt=  derAerzte.
licher  Gutachten  bedarf,  ist,  wenn  nicht  Gefahr  im  Verzuge  vorhanden  ist,  statt
des  Physikus  ein  Regiments-,  Bataillons=  oder  Stabsarzt,  und  siatt  des  gerichtlichen
  Wundarztes  ein  Kompagnie=  oder  Eskadronchirurg,  der  die  wundärztlichen
  Staatsprüfungen  bestanden  hat,  zuzuziehen.

G.  98.
Wird  in  Folge  des  gerichtlichen  Verfahrens  die  Suspension  des  Ange=  4.  Suspenschuldigten
  vom  Oiensi  nokhwendig,  so  hat  der  Gerichtsherr  solche  zu  verfügen.  sionv.  Dient.
g.  99.
Ob  der  Angeschuldigte  zu  verhaften  sei  oder  dessen  Verhaftung  forkdauern  5.  Verhaftung.
solle,  hat  der  Gerichtsherr  zu  bestimmen.  Des  Diebstahls,  des  Betruges,  der
Desertion  oder  anderer  schwerer  Verbrechen  Angeschuldigte  sind  bei  hinreichenden
Verdachtsgründen  jederzeit  zu  verhaften.  Andere  Angeschuldigte  können  von
der  Untersuchungshaft  befreit  bleiben,  wenn  nicht  zu  besorgen  ist,  daß  sie  das
Verbrechen  fortsetzen,  die  Flucht  ergreifen  oder  die  Freiheit  zur  Erschwerung
der  Untersuchung  mißbrauchen  werden.

S.  100.

Mitangeschuldigte  in  derselben  Untersuchungssache  sind  während  der  Untersuchung,
  sofern  es  die  Umsiände  gesiatten,  von  einander  abzusondern.  Gefährliche
  Verbrecher  sind  stets  in  einsamer  Haft  zu  halten.

(N..  2579.)  S.  101.
        <pb n="464" />
        —  348  —

g.  101.
Die  Befreiung  von  der  Untersuchungshaft  gegen  Kaution  findet  bei  Personen
  des  Soldatenstandes  nicht  Start.
Sicheres  Geleit  kann  ausgetretenen  Angeschuldigten  nur  auf  Befehl  des
Königs  ertheilt  werden.
G.  102.
B.  Entschei-  Nach  dem  Erfolg  der  vorläufigen  Untersuchung  hat  der  Gerichtsherr
dung  über  auf  den  Vortrag  des  Auditeurs  zu  bestimmen  und  darüber  eine  Verfügung  zu
Verfahren.  den  Abten  zu  geben:
1)  ob  das  Verfahren  einzustellen  oder  fortzuseten,  und  ob  in  letztereim  Fall
das  frisgercchisch  oder  das  standrechtliche  Verfahren  einzuleiten,  oder

2)  ob  der  Fall  nur  disziplinarisch  zu  rügen  sei.

G.  103.

Wenn  gegen  einen  General,  Brigadekommandeur,  Festungskommandanten,
  Regimentskommandeur,  oder  gegen  einen  Flügeladjutanten  die  Untersuchung
einzuleiren  ist,  so  muß  in  Friedenszeiten  unbedingt,  im  Kriege  aber,  in  sofern
die  Verhältnisse  es  gestatten,  dazu  der  Befehl  des  Königs  eingeholt  werden.

.  104.
C.  Sörmliche  Isi  die  Eröffnung  der  förmlichen  Untersuchung  verfügt,  so  darf  das
untersuchung.  Verfahren  nicht  mehr  eingestellt,  sondern  es  muß  in  der  Sache  erkannt  werden.

Ergiebt  sich  im  Lauf  der  Untersuchung,  daß  dieselbe  noch  auf  andere
Verbrechen  oder  auf  Mitschuldige  auszudehnen  ist,  so  muß  auch  hierüber  die
Entscheidung  des  Gerichtsherrn  eingeholt  werden.

g.  105.

Wenn  sich  im  Lauf  der  Untersuchung  zeigt,  daß  dieselbe  zur  Kompetenz
der  niederen  Gerichtsbarkeit  gehört,  so  muß  die  Sache  an  das  kompetente  Regimentsgericht
  abgegeben  werden,  in  sofern  nicht  im  zweiten  Abschnikt  des  ersten
Titels  Ausnahmen  dieserhalb  bestimmt  sind.

F.  106.
D.  Lügen  vor  Wegen  ügen  vor  Gericht  findet  keine  Disziplinarstrafe  Statt;  dem
Gericht.  Angeschuldigten  ist  aber  vorzuhalten,  daß  hartnäckiges  Leugnen  oder  freches

Lügen  die  Erhöhung  seiner  Strafe  zur  Folge  habe.

.  107.
k.  Verhei-  In  den  Fällen,  in  welchen  nach  den  allgemeinen  Landesgesetzen  Verhung
  der  anlassung  vorhanden  ist,  dem  Angeschuldigten  Begnadigung  zu  verheißen,  muß
·  die  Genehmigung  des  Königs  zu  dieser  Verheißung  durch  das  General-Auditoriat
  eingeholt  werden.

g.  108.

F.  Beweis-  Bei  militairischen  Verbrechen  kann  in  Ermangelung  anderer  Beweis-Lraft
  Aus  mittel  auf  den  Grund  der  eidlichen,  auf  eigener  Wahrnehmung  beruhenden
z.  Per  Vor.  Aussage  des  Vorgesetzten  —  wenn  ihn  nicht  selbst  eine  Verschuldung  bei  der
gesehten.  "47  Sache  trifft  oder  seine  Glaubwürdigkeit  nicht  durch  besondere  Umstände  geschwächt

wird  —  auf  die  gesetzliche  Strafe  erkannt  werden.

g.  109.
        <pb n="465" />
        349  —

9.  109.

Unter  denselben  Voraussetzungen  (I.  108.)  kann  der  eidlichen  Aussage  2,  der  Wachteiner
  Person  des  Soldatenstandes  über  militairische  Verbrechen  gleiche  Beweis-  mannschufuen

1  2
kraft  beigelegt  werden,  wenn  der  Zeuge  das  Verbrechen  wahrgenommen  hat,  zur  Aufrechtwährend
  er  sich  in  Ausübung  des  Wachtdienstes  oder  sonsi  zur  Aufrechthal-  batung  eder
tung  der  öffentlichen  Ordnung,  Ruhe  und  Sicherheit  im  Dienst  befand,  und  Acnng,  6
wenn  durch  die  Aussage  nichk  derjenige  beschuldigt  wird,  der  dem  Zeugen  wäh-  Ruhe  u.  Srend
  der  Ausübung  des  Diensles  vorgesetzt  war.  gierenten  Ml-6

  110  litairs.

Bei  militairischen  Verbrechen  sindet  das  artikulirte  Verhör  nicht  siatt,  6.  Artikulir
doch  sollen  in  wichtigen  oder  verwickelten  Fällen  dem  Angeschuldigten  bestimmte  Mie
Fragen,  welche  zur  näheren  Aufklärung  der  Sache  dienen  können,  vorgelegt  Untersuchung.
und  die  darauf  ertheilten  Antworten  mit  dessen  eigenen  Worten  niedergeschrieben
  werden.

G.  111.

Im  Schlußtermin  hat  der  Angeschuldigte,  wenn  er  verhindert  sein  sollte
vor  dem  Kriegsgericht  persönlich  zu  erscheinen,  oder  wenn  sein  Erscheinen  mit
besonderen  Schwierigkeiten  verbunden  ist,  sich  zu  erklären,  ob  cr  selbst  einen
Stellvertreter  ernennen,  oder  dessen  Bestellung  dem  Gerichtsherrn  überlassen
wolle.

Zum  Stellvertreter  darf  in  Untersuchungssachen  wegen  militairischer  Verbrechen
  nur  eine  Militairperson  gewählt  werden.

G.  112.

Wird  eine  bereits  abgeschlossene  Untersuchung  von  der  niederen  an  die
hohere  Gerichtsbarkeit  abgegeben  (F.  208.),  so  müssen  die  Verhandlungen  dem
Angeschuldigren  vor  gehörig  besetztem  Untersuchungsgericht  zu  seiner  nochmaligen
Schluß-Erklärung  vorgelegt  werden.

S.  113.

Bei  entstehendem  Bedenken,  ob  die  den  Angeschuldigten  wahrscheinlich
treffende  Strafart,  nach  der  körperlichen  Beschaffenheir  desselben,  amvendbar
sein  werde,  muß  hierüber  das  Gutachten  eines  Arztes  vor  Abschluß  der  Untersuchung
  erfordert  und  zu  den  Akten  gebracht  werden.

K.  111.
Dem  Angeschuldigten  isi  in  allen  Fällen  gesiattet,  sich  selbstf,  entweder  u.  Vertkeischriftlich
  oder  zum  gerichtlichen  Protokoll,  zu  vertheidigen.  digung.
.  115.

Bei  gemeinen  Verbrechen  ist  in  Friedenszeiten  der  Angeschuldigte  nur
dann  befugk,  sich  durch  einen  Rechtsversiändigen  schriftlich  oder  zum  gerichtlichen
  Prokokoll  vertheidigen  zu  lassen,  wenn  dieselben  mit  einer  härteren  Strafe
als  dreijäahriger  Freiheits-Entziehung  bedroht  sind.

·  5.116.
Ist  das  gemeine  Verbrechen  mit  Todesstrafe  bedrohr,  so  treten  in  Frie-(Nr.
  7579.)  dens-
        <pb n="466" />
        —  350  —

denszeiten  wegen  der  Zuziehung  des  Vertheidigers  die  allgemeinen  gesetzlichen
Vorschriften  ein.

S.  117.
Bei  milikairischen  Verbrechen  darf  der  Angeschuldigte  seine  Vertheidigung
nur  dann  durch  einen  Andern,  der  jedoch  eine  Militairperson  sein  muß,  fütren
wenn  das  Verbrechen  mit  mehr  als  zehnjähriger  Freiheitsstrafe  oder  mit  Todes-=strafe
  bedroht  ist;  wird  die  Vertheidigung  durch  einen  Anderen  geführt,  so  kann
sie  nur  zum  gerichtlichen  Protokoll  erfolgen.

G.  118.
Die  Vertheidigung  darf  mit  aller  Freimüthigkeit  geführt  werden,  aber
nicht  in  eine  absichtliche  Verletzung  des  Dienstansehens  ausarten.

K.  119.
Der  Vertheidiger  kann  die  Akten  in  Beisein  des  Inqurenten  an  der
Gerichtsstelle  einsehen.  Die  Aushändigung  der  Abten  in  Untersuchungssachen,
welche  militairische  Verbrechen  betreffen,  ist  unsiatthaft.  Ist  der  Angeschuldigte
verhaftet,  so  kann  der  Vertheidiger  sich  mit  demselben  nur  in  Gegenwart  des
Inquirenten  besprechen.
G.  120.
Bei  dem  artikulirten  Verhör  und  im  Schlußtermin  ist  der  Vertheidiger
zuzuziehen,  wenn  er  am  Sitz  des  Gerichts  anwesend  ist.  Vor  dem  Kriegqs-Gericht
  ist  die  Vertheidigung  nur  durch  den  Angeschuldigren  selbst  oder  dessen
Stellvertreter  zum  Protokoll  gestattet.
.  121.
In  Faͤllen,  wo  die  Zuordnung  eines  Vertheidigers  oder  die  schriftliche
Vertheidigung  durch  einen  solchen  unzulaͤssig  ist,  hat  der  Inquirent  im  Schluß-Termin
  den  Angeschuldigten  mit  seinen  Vertheidigungsgründen  besonders  zu
hören  und  dieselben  zu  Protokoll  zu  nehmen,  wenn  er  nicht  selbsi  schriftlich
sich  vertheidigen  will.
.  122.
en.  Spruch=  Nach  Berichtigung  des  Vertheidigungspunktes  hat  der  Auditeur  dem
verfahren.  Gerichtöherrn  über  die  Spruchreife  der  Akten  Vortrag  zu  halten.
A.  Prüfung  Werden  die  Akten  spruchreif  befunden,  so  isi  das  Spruchgericht  von

d  orruchreife  dem  Gerichtsherrn  zu  bestellen.

.  123.
n.  Abhaltung  Der  Gerichtäherr  hat  nach  genommener  Rücksprache  mit  dem  Auditcur
!*——*-  das  Spruchgericht  anzuordnen.
*d
¶.  Erbffnung  Von  dem  Praͤses  des  Spruchgerichts,  der  vor  der  Abhaltung  des

Miroruch  Kriegsgerichts,  wenn  ein  militairisches  Verbrechen  den  Gegenstand  der  Untersuchung
  bildet,  mit  dem  Inhalt  der  Akten  sich  vollsiändig  bekannt  zu  machen
hat,  ist  die  Anordnung  wegen  Eröffnung  der  Sitzung  zu  treffen  und  für  die
Erhaltung  der  militairischen  Dienstordnung  während  derselben  zu  sorgen

.  125.
        <pb n="467" />
        —  351  —

.  125.
Ist  das  Richterpersonal  versammelt,  so  hat  der  Auditeur  zu  pruͤfen,  ob  d  Präfung
das  Gericht  vorschrifksmäßig  besetzt  ist,  eiwanige  Mängel  aber  dem  Präses  dee  Bäzung
anzuzeigen,  um  deren  Abstellung  zu  bewirken.  gerlchts.

.  126.

Wird  das  Gericht  vorschriftsmaͤßig  besetzt  gefunden,  so  ist  der  Angeschuldigte
  oder  dessen  Stellvertreter  vorzulassen,  der  Zweck  der  Versammlung
durch  den  Auditeur  bekannt  zu  machen  und  der  Angeschuldigte  oder  dessen
Stellvertreter  zu  befragen,  ob  er  Einwendungen  gegen  die  Mitglieder  des
Gerichts  zu  machen  habe.

G.  127.

Werden  solche  Einwendungen  erhoben  (98#.  59.  u.  75.),  so  ist  der  Be=  3.  Einwentheiligte
  darüber  zu  hören  und  nach  einstweiliger  Entlassung  desselben  und  des  aingen  an
Angeschuldigten,  auf  den  Vortrag  des  Auditeurs,  über  den  Grund  oder  Un-alieder  des
grund  der  Einwendungen  von  den  übrigen  Richtern  klassenweise,  nach  Stimmen=  Sbruchgemehrheit
  zu  entscheiden.  ·

Im  Fall  die  Stimmen  gleich  getheilt  sind,  giebt  die  Stimme  des  Praͤses
den  Ausschlag.

Bei  Pruͤfung  der  erhobenen  Einwendungen  gilt  die  Bestimmung  des  F.  59.

G.  128.

Werden  die  Einwendungen  gegrüundet  befunden,  so  muß  statt  des  unzuldssigen
  Richrers  ein  anderer  Richter  bestellt  werden.  Kann  dies  nicht  sofort
geschehen,  so  ist  die  Sitzung  aufzuheben.  Das  letztere  muß  auch  geschehen,
wenn  der  Präses  oder  der  Auditeur  rekusirt  werden  sollte.

Wird  der  Auditeur  rekusirt,  so  gilt  die  Bestummung  des  §.  58.  Ueber
den  Hergang  muß  ein  Protokoll  aufgenommen  und  dasselbe  dem  Gerichtsherrn
vorgelegt  werden.

K.  129.

Sind  gegen  die  Mitglieder  des  Gerichts  keine  Einwendungen  gemacht  #1.  Vercidioder
  die  erhobenen  erledigt,  so  hat  der  Präses  die  Richter  an  die  Wichtigkeit  dung  derm
des  Richteramts  mit  der  Ermahnung  zu  erinnern:  Vorlesung  d.

„den  Gesetzen  gemäß  Recht  zu  sprechen,  wie  sie  es  vor  Gott  und  Seiner  Akten.

Majestät  dem  Könige  zu  verantworten  gedenken,  und  sich  weder  durch

Ansehen  der  Person,  noch  durch  eine  Nebenabsicht  von  einem  unpartheiischen

  Urtheilsspruch  abhalten  zu  lassen.“

Siiea  wird  das  Richterpersonal  durch  den  Auditeur  mir  folgendem  Eide  verpflichret:


„Ich  schwöre  zu  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  ich,  der

mir  übertragenen  Richterpflicht  eingedenk,  in  der  Untersuchung  wider  2c.

dergestalt  Recht  sprechen  will,  wie  es  nach  meiner  gewissenhaften  Ueberzeugung,

  den  Akten  und  Gesetzen  gemäß  ist  r2c.“

»  5.130.
Nach  der  Eidesleistung  ist  der  Inhalt  der  Akten  durch  den  Auditeur
vorzulesen.
Fahrgang  1845.  (Nr.  2579.)  51  Daß
        <pb n="468" />
        5.  Abschluß
mit  dem  Angeschuldigten.


6.  Vortrag

—  352  —

Daß  die  Vorhaltung  und  Vereidung,  sowie  die  Vorlesung  der  Akten
vorschriftsmaͤßig  erfolgt  ist,  muß  in  dem  Protokoll  vermerkt  werden.

C.  131.

Der  Auditeur  hat  demnächst  den  Angeschuldigten  zu  befragen,  ob  er  zur
Sache  noch  etwas  anzuführen  habe,  und  dessen  Erklärung  in  das  Protokoll
aufzunehmen.  Hierauf  wird  dasselbe  mit  dem  Angeschuldigten  abgeschlossen  und
der  Letztere  aus  der  Versammlung  entlassen.

.  132.
Nach  Entlassung  des  Angeschuldigten  hat  der  Auditeur  dem  versammeld.

  Auditeurs.  ken  Gericht  über  die  Lage  der  Sache  und  das  anzuwendende  Gesetz  Vortra

7.  Abstimmung.


zu  halten  und  in  Gemäßheit  des  §F.  138.  seinen  Antrag  zu  stellen,  wie  na
seiner  rechtlichen  Ueberzeugung  zu  erkennen  sei.

Dem  Ermessen  des  Präses  bleibt  es  anheimgestellt,  die  aus  dem  dienstlichen
  Gesichtspunkte  ihm  erforderlich  scheinenden  Bemerkungen  dem  Antrag  des
Auditeurs  beizufügen.

.  133.

Der  Vortrag  muß  den  Richtern  in  schriftlicher  Abfassung  vorgelesen  und
zu  den  Akten  gebracht  werden,  wenn  der  Auditeur  sein  Votum  auf  Todesstrafe,
Kassarion,  Entfernung  aus  dem  Offiierstande,  Dienstentlassung,  Aussioßung  aus
dem  Soldatenstande,  Ausstoßung  oder  Entlassung  aus  der  Gendarmerie,  auf
mehr  als  dreisährige  Freiheitsstrafe  oder  auf  Freisprechung  von  einem  Verbrechen
  richtet,  welches  mit  einer  dieser  Strafen  bedroht  ist.

F.  134.
Der  Auditeur  hat  in  allen  Fällen  den  wesentlichen  Inhalt  des  Vortraes
  mit  seinem  Voto  und  den  demselben  zum  Grunde  gelegten  gesetzlichen  Vorrrfften
  in  das  Prokokoll  aufzunehmen.

«  H.1.«35.

Sollte  einer  der  Richter  über  den  Inhalt  der  Akten  oder  über  das  anuwendende
  Gesetz  Zweifel  dußern,  so  muß  der  Auditeur  ihm  die  erforderliche
Aufklärung  ertheilen;  der  ordnungsmäßige  Gang  der  Verhandlung  darf  dadurch
aber  nicht  gestört  werden.

3.

Nach  beendigtem  Vortrag  des  Auditeurs  hat  der  Präses  die  Richter  anzuweisen,
  sich  klassenweise  abgesondert  über  die  von  dem  Auditeur  ihnen  vorzulegenden
  Fragen  G.  138.)  zu  berathen  und  zu  einem  gemeinschaftlichen  Voto
in  der  Klasse  zu  vereinigen.  Die  Richter  dürfen  dabei  an  dem  freimüthigen
Ausspruch  ihres  Urtheils  in  keiner  Art  behindert  werden.

S.  137.
Die  Mitglieder  verschiedener  Klassen  dürfen  sich  über  das  abzugebende
Votum  unter  einander  nicht  besprechen.

K.  138.
Der  Auditeur  hat  den  Richtern  die  Frage  zur  Beantwortung  vorzulegen:
ob
        <pb n="469" />
        —  353  —

ob  der  Angeschuldigte  freizusprechen  oder  zu  bestrafen,  und  welche
Strafe  in  letzterem  Falle  gegen  ihn  zu  erkennen  sei?
Hierauf  giebt  jede  Richterklasse,  die  unterste  zuerst,  im  Beisein  des  Praͤses,
ihr  Votum  dem  Auditeur  ab,  der  solches  in  das  Protokoll  aufnimmt.
Ist  das  Votum  auf  Freisprechung  gerichtet,  so  muß  der  Auditeur  die
Erklärung  darüber  erfordern:
a)  ob  die  Freisprechung  eine  völlige  oder  vorlufige  sein,  und
b)  im  Fall  der  völligen  Freisprechung,  ob  dieselbe  wegen  nicht  erwiesener
Schuld  oder  wegen  erwiesener  Unschuld  eintreten  solle?
Jeder  Richter  hat  seinen  Ausspruch  zu  unterschreiben.
Der  Präses  giebt  seine  Stimme  zuletzt  ab.

.  139.

Weicht  der  Ausspruch  der  Klasse  oder  eines  Richters  von  dem  gutachtlichen
  Antrag  des  Auditeurs  wesentlich  ab,  so  sind  die  Gründe  dafür  anzugeben.
  Ist  der  Ausspruch  den  klaren  Vorschriften  der  Gesetze  entgegen,  so
muß  der  Auditeur  die  Ansicht  zu  berichtigen  suchen,  und  wenn  dies  7  Erfolg
  bleibt,  die  abweichende  Meinung,  mit  den  dafür  angegebenen  Gründen,  in
das  Protokoll  aufnehmen.

K.  140.

Sollte  das  Spruchgericht  durch  Stimmenmehrheit  die  Akten  für  nicht
spruchreif  erklären,  so  ist  der  Beschluß  von  dem  Auditeur  auszufertigen,  von
dem  Präses  und  dem  Auditeur  zu  unterschreiben,  und  dem  Gerichreheren  zur
weiteren  Veranlassung  vorzulegen.  Hat  derselbe  gegen  die  Ausführung  des
Beschlusses  Bedenken,  so  ist  die  Sache  dem  General-Auditoriat  zur  Verfügung
einzusenden.  Sind  die  Bedenken  gegen  die  Spruchreife  der  Akten  erledigt,  so
muß  in  der  Sache  erkannt  werden.

Wenn  durch  Stimmenmehrheit  die  Akten  für  spruchreif  erklärt  werden,
se  sind  die  überstimmten  Mitglieder  des  Kriegsgerichts,  nach  Aufstellung  ihrer
Bedenken,  ihre  Stimme  hinschulsh,  der  Strafbarkeit  des  Angeschuldigten,  so
wie  der  Art  und  des  Maaßes  der  Strafe,  nach  Lage  der  Akten,  definikiv
abzugeben  verbunden.

-
Das  Spruchgericht,  welches  für  einen  Straffall  der  höheren  Gerichtsbarkeit
  besiellt  ist,  hat  das  Urtheil  auch  dann  zu  sprechen,  wenn  sich  ergiebt,
daß  die  zu  erkennende  Strafe  die  Grenzen  der  niederen  Gerichtsbarkeit,  oder
der  Disziplinarstrafgewalt  nicht  übersieigt.

.  142.

Zu  einem  gültigen  Urtheil  ist  die  unbedingte  Stimmenmehrheit  erforderlich.  .  Erkennt.

Wenn  sich  bel  Zählung  der  Stimmen  entweder  über  die  Strafbarkeit,  #We
oder  über  die  Art,  oder  das  Maaß  der  Strafe  die  unbedingte  Mehrheit  für  #u  degech—
eine  Meinung  nicht  ergiebe,  so  ist  die  Stimme  für  die  härteste  Strafe  der  Stimmen.
nächst  gelinderen  so  lange  beizuzählen,  bis  die  unbedingte  Stimmenmehrheit
vorhanden  ist.  »

(Nr.  2579.)  515  Hier-
        <pb n="470" />
        —  354  —

Hiernach  ist  auch  bei  Berechnung  der  Stimmen  in  den  einzelnen  Richterklassen
  zu  verfahren.

Eind  die  Mitglieder  einer  aus  zwei  Personen  besiehenden  Richterklasse
unter-  h  verschiedener  Meinung,  so  gilt  die  gelindere  für  den  Ausspruch
der  Klasse.

F.  143.

2.  Erghris  Nach  erfolgter  Abstimmung  hat  der  Auditeur  die  Stimmen  sorgfaltig

—  stim-  zu  berechnen,  das  Ergebniß  der  Abstimmung  den  Richtern  bekannt  zu  machen,
und  in  das  von  ihm  und  dem  Präses  zu  unterschreibende  Protokoll  zu  bringen,

zugleich  aber  in  dem  Protokoll  zu  bemerken,  daß  die  Richter  von  dem  Ergebniß

der  Abstimmung  in  Kenntniß  gesetzt  worden.

ß.  144.
3.  Geheim-  Nach  dem  Schluß  des  Protokolls  hat  der  Praͤses  die  Mitglieder  des
bualung  ver  Kriegsgerichts  an  die  Pflicht  zu  erinnern,  die  Verhandlungen  und  das  Ergebniß
der  ##elmung  sorgfältig  geheim  zu  halten.

Hierauf  ist  die  Versammlung  durch  den  Präses  zu  entlassen,  und  von
demselben  über  den  Ausfall  des  Kriegsgerichts  dem  Gerichtsherrn  Meldung
zu  machen.

g.  115.

4.  Form  und  Das  Erkenntniß  ist  von  dem  Auditeur  auszufertigen  und  muß  enthalten:
mealtnn  de  1)  als  Eingang,  den  Vor=  und  Zunamen  des  Angeschuldigten,  sowie  die
es.  Charge  und  Benennung  des  Truppentheils,  in  welchem  derselbe  dient;

2)  die  Erkenntnißformel,  in  welcher  das  Verbrechen,  worüber  das  Urtheil
gefällt  worden,  anzugeben  und  im  Fall  der  Verurtheilung  die  Strafe,
ihrer  Art  und  Dauer  nach,  genau  zu  bezeichnen,  auch  wo  die  Verpflichtung,
  Kosten  und  Stempel  zu  zahlen,  eintritt,  dieselbe  auszusprechen,
wenn  aber  das  Urtheil  auf  Freisprechung  lautet,  die  Art  derselben  auszudrücken
  ist;
die  nähere  Angabe  der  persönlichen  und  dienstlichen  Verhältnisse  des  Aneschuldigten,
  auch  ob  derselbe  schon  früher  wegen  gleicher  oder  anderer
Verbrechin  bestraft  worden  ist;  eine  aktenmäßige  Darstellung  des  Sachverhältnisses
  und  die  Gründe  der  Entscheidung,  mit  Anführung  der  in
Anwendung  gebrachten  Gesetzesstellen.

3

#

S.  146.
Hinsichtlich  der  Vollziehung  des  Erkenntnisses  verbleibt  es  bei  dem  bisherigen
  Verfahren.
7

S.  147.
Weicht  die  Ausfertigung  des  Erkenntnisses  von  dem  Inhalt  des  Abstimmungsprotokolls
  ab,  so  entscheidet  das  Letztere.

K.  148.

Hat  der  Auditeur  auf  Grund  einer  unrichtigen  Berechnung  der  Stimmen
oder  sonst  aus  Versehen,  das  Erkenntniß  nicht  richtig  ausgefertigt,  so  wird
ohne  Weiteres  vom  Gerichtsherrn  die  Anfertigung  einer  richtigen  Ausfertigung
verfügt,  und  selbige  sodann  in  der  im  H.  140.  angegebenen  Art  wollogen.  2
        <pb n="471" />
        —  355  —

.  149.

Ein  Antrag  des  Spruchgerichts  auf  Erlaß  oder  Milderung  der  erkann=  p.  Begnaditen
  Strafc  durch  die  Gnade  des  Königs  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Mehrzahl  ungerunober
der  Richterklassen  sich  bewogen  finden  sollte,  darauf  anzutragen.  Gesuch  des

Ueber  den  Beschluß  muß  eine  besondere  Verhandlung  aufgenommen  und  Shrschgedem
  Erkenntniß  beigefügt  werden.

*“
Erkenntnisse  der  Kriegsgerichte  bedürfen  zu  ihrer  Rechtsgultigkeit  der  k.  r
Bestätigung.  *m“  ennniien
Ol.

Die  Einsendung  des  Erkenntnisses  zur  Bestätigung  erfolgt  durch  den  #1.,Einsendung
Befehlshaber,  welcher  das  Spruchgericht  bestellt  hat,  insofern  derselbe  die  Be=  ,-fe  See
stätigung  nicht  selbst  zu  ertheilen  hat.  siätigung.

.  152.

Wenn  das  Erkenntniß  durch  den  König  zu  bestätigen  ist,  so  muß  dasselbe
durch  das  General-Auditoriat  eingereicht,  auch  ein,  von  dem  Auditeur  anzufertigender
  und  zu  unterschreibender  Aktenauszug  beigefügt  werden,  welcher  in
gedrängter  Kürze  die  persönlichen  und  dienstlichen  Verhältnisse  des  Angeschuldigten,
  eine  aktenmäßige  Darstellung  des  Sachverhältnisses,  die  Angabe  der  in
Anwendung  gebrachten  Gesetze  und  die  Erkenntnißformel  enthalten  muß.

S.  153.

In  Fallen,  wo  die  Bestätigung  nicht  durch  den  Befehlshaber  erfolgt,
welcher  das  Spruchgericht  bestellt  han  ist  bei  der  Einsendung  des  Erkenntnisses
zur  Bestätigung  eine  beglaubigte  Abschrift  desselben  beizufügen.

G.  154.

Die  Beslätigung  erfolgt  durch  den  König:

1)  in  den  Fällen,  wo  die  allgemeinen  Landeögesetze  dies  erfordern,  nament=  2.  Beftätilich:
  wenn  wegen  Hoch=  oder  Landesverraths,  wegen  Duells  oder  Her=  zung  urch
ausforderung  zu  demselben,  oder  auf  Ausstoßung  aus  dem  Soldaten-  ·
stande  erkannt  ist;

2)  wenn  das  Erkenntniß  gegen  einen  Offizier  ergangen  ist;

3)  wenn  gegen  einen  Porkepeefähnrich  auf  Degradation  erkannt  ist;

4)  wenn  gegen  Militairpersonen  des  Soldatenstandes  vom  Feldwebel  abwärts
  auf  mehr  als  zehnjährige  Festungssirafe  erkannt  ist;

5)  wenn  gegen  Milikairpersonen  des  Soldatenstandes  vom  Feldwebel  abwärts,
  die  zum  Gardekorps  gehören,  uber  drei  Jahre  Festungsstrafe
erkannt  ist,  und

0)  wenn  gegen  dieselben  Chargen  in  der  Armee  (Nr.  5.)  wegen  eines  Verbrechens
  gegen  die  Subordination  auf  mehr  als  dreijährige  Festungsstrafe
  erkannt  worden.

K.  155.
Der  Kriegsminister  besiätigt  die  Erkenntnisse  der  Kriegsgerichte,  soweit  3.  Beßzeisie
  nicht  der  Bestätigung  des  Königs  bedürfen,  979  "  *79  Lsch,
(Nr.  2579.)  1)  wenn  Minifer.
        <pb n="472" />
        —  358  —

1)  wenn  auf  mehr  als  drei  Jahre  bis  einschließlich  zehn  Jahre  Freiheitsstrafe,

2)  wem  gegen  Landgendarmen  auf  mehr  als  einjährige  Freiheitsstrafe,

3)  wenn  gegen  Landgendarmen  und  gegen  andere  Personen  des  Soldatenstandes,
  als  Mitangeschuldigte  in  der  nämlichen  Sache,  erkanmt  ist;

4  wem  ggen  Invaliden  auf  Entlassung  aus  dem  Militairverhältniß  erannt
  ist.

.  156.

2.  Bestati-  Der  kommandirende  General  bestaͤtigt  die,  nicht  zur  Bestaͤtigung  des
zn,  brch  Königs  oder  des  Kriegsministers  gehörenden  kriegsrechtlichen  Erkenntnisse  gegen
direnden  Ge=  alle  Personen  des  Soldatenstandes  seines  Armeekorps:
nerate.·  15  wenn  auf  mehr  als  einjaͤhrige  bis  einschließlich  dreijaͤhrige  Freiheitsstrafe,

orps-Kom=  2)  wenn  wegen  Desertion  in  contumaciam  erkannt  ist.

andeur.)
S.  157.

Der  kommandirende  General  hat  zugleich  das  Bestätigungsrecht  eines
eestescsndenimnge  bei  Erkenntnissen  gegen  Personen  des  Soldatenstandes,
  welche

1)  unter  der  Gerichtsbarkeit  des  Korpsgerichts  stehen  (§#.  29.  u.  30.),  oder
2)  der  Gerichtsbarkeit  der  Garnisongerichte  im  Korpsbezirk  unterworfen
sind,  und  in  keinem  ODioissonsverband  stehen.

—

g.  .
DerkommandikendeGeneraldesGardekorpsbestätigtgleichdemkommandirenden
  General  eines  jeden  anderen  Armeekorps  die  kriegsrechtlichen  Erkenntnisse
  gegen  Leute  des  Gardekorps,  mit  Ausnahme  derjenigen  Truppentheile
  dieses  Korps,  welche  im  Bezirk  eines  andern,  als  des  dritten  Armee-Korps
  dislozirt  sind.

K.  159.
Der  Gouverneur  von  Berlin  bestätigt  in  den  Fällen,  in  welchen  von
ihm  das  Kiicggerichn  angeordnet  ist,  die  Erkenntnisse,  gleich  dem  kommandirenden
  General  eines  Armeekorps.

S.  100.

5.  Bestäti-  Zur  Bestätigung  des  Divisionskommandeurs  und  der  mit  gleichen  gerch
  d.  richtsherrlichen  Rechten  versehenen  Befehlshaber  gelangen  die  kriegsrechrlichen
Komman--  Erkenntnisse  gegen  Personen  des  Soldatenstandes  ihres  Dienstbereichs  in  den,

#umn.  G.  154—159.  nicht  ausgenommenen  Fällen.

#.  101.
In  gleichem  Umfang,  wie  der  Kommandeur  einer  Division,  haben  das
Bestätigungsrecht  innerhalb  ihres  Dienstbereichs
1)  der  Kommandeur  der  Garde-Infanterie  und  der  Kommandeur  der  Garde-Kavallerie,
  mit  Ausnahme  derjenigen  Truppentheile  des  Gardekorps,
welche  im  Bezirk  eines  andern  als  des  dritten  Armeekorps  dislozirt  sind;
2)  der  Inspekreur  der  Besatzungstruppen  in  den  Bundesfestungen;
3)  der  Chef  der  Landgendarmerie  und
4)  der  Kommandant  des  Invalidenhauses  bei  Berlin.  9
.  162.
        <pb n="473" />
        —  357  —

S.  402.

Bei  einem  Erbenntniß  gegen  mehrere  Angeschuldigte  muß  die  Besiatigung  6  Allemeine
gleichgeitig  über  alle  durch  einen  Bestätigungsberechtigten  erfolgen;  in  den  Fällen  Besimmun-=des
  H.  154.  kleibt  es  jedoch  der  Bestimmung  des  Königs  vorbehalten,  ob  die
Bestätigung  des  Erkenntnisses  gegen  einzelne  Mitangeschuldigte  durch  die  betreffenden
  Befehlshaber  erfolgen  soll.

.  163.

Wenn  außer  den  Fällen  des  K.  154.  bei  einem  Erkenntniß  gegen  mehrere
Angeschuldigte  die  Bestätigung  wegen  eines  derselben  dem  Kriegeminister  zustehr,
  so  hat  dieser  dem  Erkenntniß  die  Bestätigung  auch  wegen  aller  übrigen
Mitangeschuldigten  zu  ertheilen,  und  ebenso  gehr  das  Bestatigungsrecht  des
Divisionskommandeurs  auf  den  kommandirenden  General  über,  wenn  dem  Letzss,
  die  Bestätigung  des  Erkenntnisses  wegen  eines  der  Mitangeschuldigten
zusteht.

 

5.  104.
Der  Bestätigung  des  Erkenntnisses  muß  ein  schriftliches  Rechtsgutachten  d  Verseb
:  bei  der  Bestqzum
  Grund  liegen.  igung.
Dasselbe  isi  zu  erslatten:  1.  Rechtegut=1)
  durch  das  General-Auditoriat,  wenn  das  Erkenntniß  der  Bestaätigung  achten.
des  Königs  oder  des  Kriegsministers  bedarf;
2)  durch  einen  Auditeur,  wenn  ein  Korps=  oder  Divisionskommandeur  oder
einer  der  in  den  G#.  159.  und  1061.  genannten  Befehlohaber  dasselbe  zu
bestatigen  hat.
Die  Begutachtung  darf  nicht  durch  den  Auditeur  erfolgen,  der  Referent  im
Kriegsgericht  war.  Ist  dem  bestätigenden  Befehlshaber  nur  ein  Auditeur  zuetheilt
  und  derselbe  Referent  gewesen,  so  muß  die  Begutachtung  einem  andern
Audikeur  aus  dem  Korpsbezirk  aufgetragen  werden.

K.  165.

Der  Begutachtende  har  zu  prüfen,  ob  in  dem  Verfahren  die  gesetzlichen
Vorschriften  beobachtet  und  ob  bei  der  Entscheidung  die  Gesetze  richtig  angewendet
  sind.

Nach  dem  Befund  der  Prüfung  muß  in  dem  Gutachten  ein  bestimmter
Antrag  gemacht  werden.

g.  166.

Ist  der  Antrag  auf  Vervollstaͤndigung  der  Akten  gerichtet,  so  hat  der  2.  Beruͤdbestatigende
  Befehlshaber,  wenn  er  dem  Antrag  beitritt,  dieselbe  zu  veranlassen;  hchbigung  2
tritt  er  dem  Antrag  nicht  bei,  so  ist  die  Sache  dem  General-Auditoriat  einzu=  tens.
senden.  In  den  Fallen,  welche  zur  Begutachtung  des  General-Auditoriats
gehören,  haben  die  Milikairgerichte  die  von  demselben  für  nöthig  erachtete  Vervollständigung
  der  Akten  zu  bewirken.

*  6.  107.

Die  Bestätigung  darf  nicht  erfolgen,  wenn  das  Erkenntniß  in  dem  Gutachten
  oder  von  dem  bestätigenden  Befehlshaber  für  ungesetzlich  erachtet  wird.
Bielmehr  ist  ein  solches  Erkenntniß  zur  Prüfung  der  gegen  die  ½-ur“Y

(Nr.  2579.)  essel-
        <pb n="474" />
        3.  Milderungsrecht
  d.
bestltigenden
Befehlshabcr.

4.  Unzulaͤssigkeit
  der  Schärfung.


5.  Unzulässigrell.
  g  r

9
dur  Weinen
nicht  kompetenten
  Befeblshaber.


—  358  —

desselben  erhobenen  Bedenken  mit  den  Akten  und  dem  Gutachten  dem  General-Auditoriat
  zu  übersenden.
*½d

Hält  das  General-Auditoriat  die  Bedenken  gegen  die  Gesetzmäßigkeit  des.
Erkenntnisses  nicht  für  begründet,  so  ist  letzteres  von  ihm  dem  betreffenden  Befehlshaber
  zur  Bestätigung  zurückzusenden.

g.  169.

Wird  dagegen  das  Erkenntniß  vom  General-Auditoriat,  als  gesetzwidrig,
zur  Aufhebung  geeigner  befunden,  so  ist  dasselbe  unmittelbar  dem  Könige  zur
Entscheidung  darüber  zu  überreichen,

ob  das  Erkenntniß  aufzuheben  und  anderweit  in  der  Sache  zu  erkennen  sei.

.  170.
Erfolgt  die  Aufhebung  des  Erkenntnisses,  so  dürfen  zu  dem  alsdann  anzuordnenden
  Spruchgericht  die  Personen,  welche  bei  Abfassung  des  aufgehobenen
Erkenntnisses  mitgewirkt  haben,  nicht  zugezogen  werden.

S.  171.

Wird  das  Erkenntniß  in  dem  Rechtsgutachten  zwar  für  gesetzlich  erachtet,
  aber  auf  Milderung  der  erkannten  Strafe  angetragen,  so  hängt  es  von
dem  Ermessen  des  bestätigenden  Befehlshabers  ab,  ob  und  in  wie  weit  er  den
Antrag  auf  Milderung  der  Strafe  berucksichtigen,  oder  die  erkannte  Strafe
bestätigen  will.

S.  472.

Das  Milderungsrecht  darf,  außer  den  Fällen  der  9#.  120.  und  143.
Theil  I.  dieses  Strafgesetzbuchs,  weder  bis  zum  Erlaß  erkannter  Strafen  oder
bis  zur  Herabsetzung  derselben  unter  das  geringste  gesetzliche  Maaß,  noch  bis
zur  Umwandlung  erkannter  Strafarten  in  andere  auSgedehnt  werden.  Nur  in
denjenigen  Fällen,  wo  das  Verbrechen  mit  Arrest=  oder  Festungsstrafe  in  den
Gesetzen  bedroht  ist,  kann  der  bestätigende  Befehlshaber  statt  der  Festungsstrafe
Arrest  und,  wo  nur  strenger  Arrest  vorgeschrieben  ist,  mittleren  oder  gelinden
Arrest  bei  der  Bestätigung  eintreten  lassen.

Auch  kann  der  bestätigende  Befehlshaber  in  dem  Fall  des  F.  98.  Theil  I.
dieses  Gesetzbuchs  die  erkannte  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes
  weglassen,  und  der  Degradation  in  den  Fällen  des  §.  40.  Nr.  2.  und  3.
Theil  l.  dieses  Gesetzbuchs  Arrest  substituiren.

&amp;amp;.  173.

Das  Erkenneniß  darf  bei  der  Bestätigung  nicht  geschärft  werden,  weder
durch  Erhöhung  des  Strafmahes  oder  der  Strafarr,  noch  durch  Hinzufügung
nicht  erkannter  Strafbestimmungen.

.  174.

Ist  ein  kriegsrechtliches  Erkenntniß  von  einem  nicht  kompelenten  Befehlshaber
  bestätigt  worden,  so  ist  die  Bestätigung  ungültig  und  das  Erkenntniß
  der  kompetenken  Behörde  zur  Bestätigung  vorzulegen.  6

175.
        <pb n="475" />
        —  359  —

g.  175.
Die  Bestaͤtigung  muß  schriftlich  erfolgen,  von  dem  bestätigenden  Befehls=  6.  Ferm  der
haber  unterschrieben  und  so  abgefaßt  werden,  daß  daraus  bestimmt  hervorgeht,  s##tigung.
wohin  das  Erkenntniß  bestätigt  worden  ist.

.  176.

Die  Erkenntnißformel  und  die  Bestaͤtigungsorder  sind  ungesaͤumt  dem  C.  Publika-Angeschuldigten
  vor  vollständig  besetztem  Untersuchungsgericht  G.  45—47.)  von  tion.
dem  Auditeur  durch  Vorlesung  zu  publiziren;  auch  ist  ihm  gleichzeitig  bekannt
zu  machen,  daß  das  Erkenntniß  mummehr  rechtskräftig  sei.

.  177.

Dem  Angeschuldigten  sind  auf  sein  Verlangen  die  Entscheidungsgründe
bekannt  zu  machen.  Auch  kann  ihm  Abschrift  des  Erkenntnisses  mit  den  Entscheidungsgründen
  auf  seine  Kosten  ertheilt  werden,  wenn  kein  Mißbrauch  davon
v  besorgen  ist;  im  Fall  völliger  Freisprechung  ist  die  Erkenntnißformel  ihm
oflenfrei  auszufertigen.

Ueber  die  starggehabte  Publikation  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  auch,
daß  und  wann  dieselbe  efolgt  sei,  unter  der  Besiätigungsurkunde  zu  vermerken.

Urtheile,  welche  die  bürgerliche  Todesstrafe  wegen  gemeiner  Verbrechen
verhängen,  werden  stets  durch  die  Zivilgerichte  publizirt  G.  183.).

K.  178.

Von  jedem  rechtskräftigen  Erkenntniß  muß  der  Dienstbehörde  des  Angeschuldigten
  Mittheilung  gemacht  werden.

G.  179.

War  der  Antrag  auf  Untersuchung  von  einer  Zivilbehörde  ausgegangen,
so  ist  derselben  von  dem  Aufall  der  rechtskräftigen  Entscheidung  Nachricht
zu  geben.

G.  180.

Die  Wollstreckung  des  rechtskräftigen  Erkenntnisses  hat  der  Befehlshaber  u.  Vongrerzu

  veranlassen,  welchem  die  Anordnung  des  Spruchgerichts  zustand.  Lungn  »
5.181.  VkiMsF

OieVollstreckungmußohneVerzugundgenaunachdethnhaltdekgm«

Bestaͤtigungsorder  erfolgen.

G.  182.

Wenn  nach  Vorschrift  der  Gesetze  eine  rechtskraͤftig  erkannte  Strafe  in,2.  Umwand--eine
  andere  umzuwandeln  ist,  so  geschieht  dies  durch  ein  Resolut  des  kompe-  ang,  rcchtstenten
  Militairgerichts.  *

en.

g.  183.

Zur  Vollstreckung  der  wegen  militairischer  Verbrechen  verwirkten  Todes=  3.  Voulfuclstrafe
  sind  18  Mann  zu  kommandiren,  welche  in  drei  Gliedern  hinter  einander  h  Todergestalt
  aufzustellen  #i  daß  das  erste  Glied  in  einer  Entfernung  von  fünf
Schritten  dem  Deliquenten  gegenübersteht.

Im  Uebrigen  sind  dabel  die  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen  hinsichtlich

Jahrgang  1815.  (Nr.  2570.)  52  der
        <pb n="476" />
        —  360  —

der  Vollstreckung  von  Todesstrafen  besonders  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
zu  beachten.  *1

Die  Vollstreckung  der  bürgerlichen  Todesstrafe  erfolgt  durch  die  Zivilgerichte.
  Der  Verurtheilte  ist  hierzu  nach  der  Bestätigung  des  Erkenntnisses
an  das  Landes-Justizkollegium,  in  dessen  Gerichtsbezirk  er  sich  befindet,  abzugeben
  und  durch  dasselbe  die  Publikation  und  Vollstreckung  des  Erkenntnisses
zu  bewirken.

K.  184.
4.  Vollürk=  Wenn  auf  Zuchthausstrafe  erkannt  oder  wenn  die  erkannte  BaugefanknserFrei-
  genschaft  als  Zuchthausstrafe  zu  vollstrecken  ist,  so  muß  der  rechtskräftig  Verbeitsßrofen.
  urtheilte  zur  Strafoollziehung  durch  das  betreffende  Generalkommando  der  Zivil-Behörde
  überwiesen  werden.

 

g.  185.
Gemeine,  gegen  welche  auf  Festungsstrafe  erkannt  ist,  sollen,  wenn  nicht
besondere  Gruͤnde  dagegen  obwalten,  gleich  nach  abgehaltenem  Spruchgericht
zum  vorlaͤufigen  Antritt  der  Strafe  zur  Festung  abgefuͤhrt  werden.

S.  186.

Zum  Festungsarrest  Verurtheilte,  sowie  diejenigen,  gegen  welche  neben
der  Freiheitsstrafe  auf  Degradation,  Kassation,  Entfernung  aus  dem  Offizierstande,
  Dienstentlassung,  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  oder  Entlassung
aus  dem  Militairverhältniß  erkannt  ist,  dürfen  vor  eingetretener  Rechtskraft
des  Erkenntnisses  zum  Antritt  der  Strafe  nicht  abgeführt  werden.

st  neben  der  Ausstoßung  oder  der  Entlassung  auf  Baugefangenschaft
oder  Zuchthausstrafe  und  zugleich  auf  körperliche  Züchtigung  erkannt,  so  wird
die  letzrere  erst  vollzogen,  nachdem  die  Aufnahme  des  Verbrechers  in  die  Straf=Anstalt
  erfolgk  ist.

.  187.

Allen  in  Haft  befindlichen  Angeschuldigten,  welche  zu  einer  härteren  Freiheitsstrafe
  als  Arrest  verurtheilt  worden,  ist  die  Strafe  vom  Tage  der  Abfassung
  des  Erkennknisses  zu  berechnen.

Erfolgt  die  Verhaftung  erst  nach  Abfassung  des  Erkenntnisses,  so  ist  die
Strafe  vom  Tage  der  Verhaftung  zu  berechnen.

.188.

Wird  gegen  einen  in  Untersuchungshaft  befindlichen  Angeschuldigten  blos
auf  eine  —  erkannt,  so  muß  der  Verurtheilte  gleich  nach  abgehaltenem
Spruchgericht,  wenn  nicht  besondere  Umstände  dies  bedenklich  erscheinen  lassen,
aus  der  Haft  entlassen  und  die  Vollsireckung  der  Strafe  bis  nach  erfolgter  Besidtigung
  des  Erkenntnisses  ausgesetzt  werden.

g.  189.

Die  kommandirenden  Generale  sind  befugt,  die  Vollstreckung  rechrskräftig
erkannter  Arreststrafen  in  außergewöhnlichen  Fällen  auf  einige  Zeit  aussetzen  zu
lassen,  wenn  das  Interesse  des  Dienstes  es  unumgänglich  erfordert.  6

190.
        <pb n="477" />
        —  361  —

K.  190.

Wenn  auf  Maärschen,  im  Lager  oder  sonst,  den  örklichen  Umständen  nach,
die  Anwendung  der  Arreststrafen  gegen  Unteroffiziere  und  Gemeine  nicht  Statt
finden  kann,  so  soll  für  die  Dauer  der  Strafzeit,  statt  des  gelinden  und  mirtleren
  Arrestes,  Entziehung  gewohnter  Genüsse,  z.  B.  des  Branntweins  und
des  Tabacks,  und  bei  Gemeinen  zugleich  vorzugsweise  Heranziehung  zu  vorkommenden
  Arbeiten  eintreten,  statt  des  strengen  Arrestes  aber  Anbinden  an  einen
Baum  oder  an  eine  Wand  dergestalt,  daß  der  Bestrafte  sich  nicht  niederlegen
oder  setzen  kann.

Dieses  Anbinden  darf  cboch  den  Zeitraum  von  drei  Stunden  täglich  nicht
übersteigen  und  muß  die  Vollstreckung  dieser  Strafen  vor  den  Augen  des  Publikumes
  möglichst  vermieden  werden.

.  191.

Wenn  in  Kriegszeiten  der  Vollstreckung  der  wegen  Desertion  erkannten
Festungsstrafe  zeitige  Hindernisse  entgegenstehen,  so  kann  der  Heerführer  denselben
  andere  passende  Strafen  unter  dem  Vorbehalt  der  Genehmigung  des
Königs  auf  eigene  Verantworkung  substituiren.

*im-kh
Wenn  Besitzer  von  Orden  und  Ehrenzeichen  6  9  Lonstec
1)  zur  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande,  Kassation  oder  Versetzung  in  an  3Ssetae
die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  verurtheilt  sind,  oder  wenn  von  Orden  u

2)  Freiheitsstrafe  gegen  sie  erkannt  und  der  Fall  von  der  Art  ist,  daß  nach  Ehrenhelchen.
den  bestehenden  Vorschriften  die  Entscheidung  des  Königs  über  den

Verlust  der  Orden  und  Ehrenzeichen  eingeholt  werden  muß,
so  darf  die  Strafe  an  dem  Verurtheilten  nicht  eher  vollzogen  werden,  als
diese  Entscheidung  erfolgt  ist.

F.  193.

Die  Urtheile,  in  denen  auf  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  erkannt  6.  Bohstrekworden,
  sind  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung,  in  deren  Bezirk  der  Ver=  ung  Strasfe
urtheilte  seine  Heimath  hat,  oder  wenn  er  ein  Ausländer  ist,  durch  das  Amts=  Kihung  aus
blatt  der  Regierung,  in  deren  Bezirk  der  Gamisonort  liegt,  zur  öffentlichen  deo
Kenntniß  zu  bringen.  *

H.  194.
Zu  den  Untersuchungsakten  muß  ein  schriftlicher  Vermerk  gebracht  wer=  7.  Vermerk

.  .  über  die  Vollden,
  daß  das  Erkenntniß  zur  Vollstreckung  gelangt  ist.  kusnt
en  en.
.  195.  #
Dem  General-Auditoriat  sind  von  drei  zu  drei  Monaten  die  von  den  ei1.  tin
kommandirenden  Generalen,  den  ODioisionskommandeuren  und  den  in  den  kuerechnl=W.

  159.  u.  101.  genannten  Befehlshabern  bestätigten  rechtskräftigen  Erkennt=  nisfe.
nisse  gegen  Personen  des  Soldatenstandes  nebst  dem  dazu  gehbrigen  Gutachten
und  der  Bestätigung  zur  Prüfung  einzusenden.

Zweite

E1
1.

(Nr.  279.)
        <pb n="478" />
        —  362  —

Zweite  Abtheilung.

Von  dem  Verfahren  in  Straffaͤllen,  welche  vor  die  niedere
Gerichtsbarkeit  gehoͤren.

(Standrechtliches  Verfahren.)

g.  196.
Bei  dem  Verfahren  in  Strafsachen,  welche  vor  die  niedere  Gerichtsbarkeit
  gehören,  kommen  die  Bestimmungen  der  ersten  Abtheilung  dieses
Abschnitks  mit  nachfolgenden  Abweichungen  zur  Anwendung.

§.  197.
I.  Unterfu-  Einer  vorläufigen  Untersuchung  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Sache  im
songs  Ver-  Disziplinarwege  bereits  so  weit  aufgeklärt  ist,  daß  auf  den  Grund  der  statt-·
  gefundenen  Ermittelungen  die  Einleitung  der  foͤrmlichen  Untersuchung  verfuͤgt

werden  kann.

K.  198.
A.  Beweis-  Steht  der  objektive  Thatbestand  fest  und  legt  der  Angeschuldigte  vor
Aufnahme.  Gericht  ein  freies  Geständniß  ab,  welches  die  Hauptumstände  der  That  enthalt
  und  mit  anderen  ermittelten  Umständen  nicht  im  Widerspruch  steht,  so

bedarf  es  keiner  weiteren  Beweisaufnahme.

Zur  Erlangung  des  Geständnisses  dürfen  auch  im  standrechtlichen  Verfahren
  keine  verfängliche  Fragen,  Drohungen  oder  Gewaltmittel  angewendet
  werden.

g.  199.

Legt  der  Angeschuldigte  ein  zureichendes  Geständnit  (.  198.)  nicht  ab,
so  muß  zur  Uusnazme  des  Beweises  geschritten  werden.

g.  200.
B.  Vertheldi-  Die  Zuziehung  eines  Vertheidigers  findet  nicht  Statt,  das  Ergebniß  der
gung.  Verhandlungen  ist  jedoch  bei  dem  Abschluß  der  Sache  dem  Angeschuldigten
vorzuhalten,  und  nachdem  er  mit  seinen  Vertheidigungsgründen  gehört  worden
ist,  sind  diese  zu  Prokokoll  zu  bringen.
Eines  besonderen  Schlußtermins  bedarf  es  nicht.

.  201.

C.  Beweis-  Bei  geringen  militairischen  Vergehen  bleibt  es  dem  Ermessen  des  kom-El
  petenten  Militairgerichts  überlassen,  den  Aussagen  der  Vorgesetzten,  welchen
sehlr.  die  Versicherung  der  Wahrheit  an  Eidesstatt  beigefügt  ist,  die  Beweiskraft  der

ridlichen  Aussage  beizulegen  und  dieselben  von  der  förmlichen  Eidesleistung  zu
entbinden.

g.  202.
U.  Spruch-  Eine  Vereidigung  der  Richter  findet  nicht  Statt;  denselben  ist  aber  die
Verfahren.  im  F.  129.  vorgeschriebene  Ermahnung  wegen  Erfüllung  ihrer  Richterpflicht,

A.  Verpflich=  durch  den  Präses  zu  ertheilen.
Wd-  §.  203.
        <pb n="479" />
        —  363  —

.  203.

Der  Vortrag  des  Referenten  kann  schriftlich  oder  mündlich  gehalten  M.Vortrazd.
werden.  In  beiden  Fällen  sind  jedoch  der  wesentliche  Inhalt  des  Vortrags,  Referenten.
das  Votum  und  die  demselben  zum  Grund  gelegten  Gesetzesstellen,  in  das
Protokoll  aufzunehmen.

§.  204.

In  dem  Erkenntniß,  welches  gleich  nach  der  Abhaltung  des  Spruch-.  Form  und
erichts  auszufertigen  ist,  sind  die  Hauptumstände,  auf  denen  die  Entscheidung  Naalr  d.  E
eruht,  und  die  zum  Grund  gelegten  Gesetzstellen  anzugeben.  ·

Die  Ausfertigung  ist  von  dem  Praͤfes  und  dem  Referenten  zu  unterschreiben
  und  dem  Gerichtsherrn  zur  Bestaͤtigung  vorzulegen.

g.  205.

Die  Bestätigung  des  Erkenntnisses  erfolgt  durch  den  Befehlshaber,  dem  v.  Beßttdie
  Bestellung  des  Spruchgerichts  zustand,  in  sofern  nicht  für  einzelne  Fälle  zung  et-Ausnahmen
  von  dieser  Regel  durch  besondere  Verordnungen  bestimmt  sind.

g.  206.

Bei  der  Bestaͤtigung  sind  die  Vorschriften  der  99.  172.  173.  175.  zu
befolgen.  Der  Begutachtung  des  Erkenntnisses  bedarf  es  nicht,  der  Befehlshaber
  hat  sich  jedoch  durch  Einsicht  der  Akten  in  den  Stand  zu  setzen,  die
Bestätigung  nach  seiner  gewissenhaften  Ueberzeugung  ertheilen  zu  können.

g.  207.

Die  Publikation  und  Vollstreckung  des  Erkenntnisses  muß  sofort  nach  E.  Publitader
  Bestaͤtigung  desselben  erfolgen.  Eine  Anrechnung  der  inzwischen  etwa  sio,  Voll
erlittenen  Haft  auf  die  erkannte  Freiheitsstrafe  sindet  nur  dann  Statt,  wenn  «
die  Bestaͤtigung  durch  außerordentliche  Umstaͤnde  verzoͤgert  worden  ist.

g.  208.
Ergiebt  sich  im  Laufe  der  Untersuchung,  oder  bei  der  Aburtheilung,  daß,  Ul.  Abgabe
die  Sache  vor  die  hoͤhere  Gerichtsbarkeit  gehoͤrt,  so  sind  die  Verhandlungen  zerhe
an  das  kompetente  Gericht  abzugeben.  ompctenz.

.  209.

Wenn  bei  dem  Verfahren,  bei  der  Aburtheilung  oder  bei  der  Bestätigung  k.  Erledi-Zweifel
  entstehen,  so  sind  zu  deren  Erledigung  die  Verhandlungen,  im  Fall  ein  ungorgom
Auditeur  Inquirent  oder  Referent  ist,  an  das  General-Audikoriat,  wenn  aber  fel.
ein  untersuchungsführender  Offizier  Inquirent  oder  Referent  ist,  dem  nächsten,
mit  der  höheren  Gerichtsbarkeit  versehenen  Vorgesetzten  einzureichen.

G.  210.

Die  von  den  untersuchungsführenden  Offizieren  gegen  Personen  des  Sol=  v.  mmnm
datenstandes  abgefaßten  Erkennnisse  sind  mit  den  Akten,  von  drei  zu  drei  Mo-Nrechtrrefnaten,
  an  den  mit  der  höheren  Gerichtsbarkeit  versehenen  Befehlstinger  einzu=  niff.
senden  und  durch  einen  Auditeur  seines  Dienstbereichs  zu  revidiren.  Von  etwanigen
  dabei  bemerkten  Verstößen  gegen  die  Gesetze  hat  der  Auditeur  dem

(Tr.  2579.)  Be-
        <pb n="480" />
        —  364  —

Befehlshaber  Anzeige  zu  machen,  auch  uͤber  die  vorgenommene  Revision  bei
dem  General-Auditoriat  sich  auszuweisen.

Zweiter  Abschnitt.

Von  dem  Verfahren  gegen  Militairbeamte.

L
Die  Vorschriften  des  ersten  Abschnitts  dieses  Titels  finden  auch  auf  Militairbeamte
  mit  folgenden  Abweichungen  Anwendung.

g.  212.
I.  Verfahren  Gegen  Beamte,  welche  einem  Militairbefehlshaber  und  gleichzeitig  einer
in  erzer  In.  Verwalkungsbehörde  oder  einem  Verwaltungsvorgesetzten  untergeordnet  sind,
A.  untersu-  darf  wegen  Verbrechen,  bei  deren  Beurtheilung  es  auf  die  besondere  Kenntniß
chungs  -Ver=  der  Wissenschaft  oder  Kunst  des  Beamten  ankommt,  oder  wodurch  administrafahren.
  kive  Vorschriften  verletzt  sind,  die  Einleitung  der  vorldufigen,  sowie  der  förm-4-bei
  Amts-  lichen  gerichtlichen  Untersuchung  nur  auf  den  Antrag  der  vorgesetzten  Dienst-Verbrechen.

  behoͤrde  oder  des  Verwaltungsvorgesetzten  des  Angeschuldigten  erfolgen.
6.  213.
2.  bei  anderen  Jst  die  Untersuchung  wegen  anderer  als  der  im  9.  212.  bezeichneten

Verbrechen.  Verbrechen  einzuleiten,  so  muß  der  Verwaltungsbehörde  oder  dem  Verwaltungsvorgesetzten
  durch  den  Gerichtsherrn  von  der  Einleitung  der  Untersuchung
Nachricht  gegeben  werden.

G.  214.

3.  Verfahren  Wird  ein  auf  Kündigung  angestellter  Militairbeamter  während  der  Unn

  a  de  tersuchung  aus  dem  Beamkenverhältniß  entlassen,  und  verbleibt  derselbe  unter

lung  eines  der  Militairgerichtsbarkeit,  so  ist  das  Verfahren  nach  Maaßgabe  seines  Militairauß

  Kündl.  verhaltnisses  fortzusetzen.

llren  Beam-  Tritt  der  Entlassene  unter  die  Zivilgerichtsbarkeit,  so  ist  die  Untersuchung

ten.  an  das  zustaͤndige  Zivilgericht  abzugeben.  War  aber  vor  der  Entlassung  bereits
ein  Erkenntniß  in  erster  Instanz  ergangen  und  publizirt,  so  hat  in  den  vorstehend
  genannken  Fällen  das  Militairgericht  die  Sache  nach  den  Vorschriften
dieses  Abschnitts  fortzusetzen.

.  215.

4.  Amts-Sus-  Die  Amtssuspension  wegen  Amtsverbrechen  (G.  212.)  zu  verfügen,  bleibt

pension.  der  Verwaltungsbehoͤrde  und  beziehungsweise  dem  Verwaltungsvorgesetzten  überlassen.


Muß  die  Suspension  des  Beamten  wegen  anderer  Verbrechen  eintreten,
so  ist  sie  von  dem,  mit  Gerichtsbarkeit  uͤber  den  Angeschuldigten  versehenen
Militairvorgesetzten  und  der  Verwaltungsbehoͤrde  oder  dem  Verwaltungsvorgesetzten
  gemeinschaftlich  zu  verfuͤgen.

g.  216.
5.  Verhaf-  Wegen  Befreiung  von  der  Untersuchungshaft  gegen  Kaution  finden  die
tung.  Bestimmungen  der  allgemeinen  Landesgesetze  Anwendung.

G.  217.
        <pb n="481" />
        —  365  —

S.  217.
Die  Bestimmungen  der  §96.  108—  109.  wegen  der  Beweiskraft  finden  6.  Beweis.
auf  Militairbeamte  nicht  Anwendung.

g.  218.
Ebenso  findet  die  Bestimmung  des  F.  110.  wegen  des  artikulirten  Ver=  ulrtzkulirtes
hörs  in  Untersuchungen  gegen  Milikairbeamte  keine  Anwendung.  **
S.  219.
In  Ansehung  der  Vertheidigung  treten  die  Vorschriften  der  allgemeinen  3.Vertheidl-Landesgesetze
  ein.  gung.
§.  220.
Die  Mitglieder  der  Spruchgerichte,  mit  Ausnahme  der  Auditeure  und  “
der  untersuchungsführenden  Offiziere,  haben  den  Richtereid  G.  129.)  zu  leisten,

der  ihnen  von  dem  Referenten  abzunehmen  ist.  plia  d  ..
er.
G.  221.

Jedes  Mitglied  des  Spruchgerichts  hat  eine  Stimme.  2.  Abstim-Der

  Referent  hat  seine  Stimme  zuerst  abzugeben,  demnächst  die  Stim=  ungmen
  der  übrigen  Richter  und  des  Präses  einzusammeln  und  in  das  Protobkoll
aufzunehmen.

Die  bei  Erkennenissen  gegen  Personen  des  Soldatenstandes  zulässigen
Gnadengesuche  der  Spruchgerichte  sind  bei  Erkenntnissen  gegen  Milikairbeamte
unstatthaft.

K.  222.
Das  Erkenntniß  ist  von  dem  Referenten  in  einem  Exemplar  auszufer=  3.  Ausfertitigen,

  mit  dem  Gerichtssiegel  zu  versehen  und  von  dem  Präses  und  dem  Re=  ung  des  -

ferenten  zu  unterschreiben.

g.  223.

Bei  der  Publikation  ist  dem  Angeschuldigten  bekannt  zu  machen,  daß  4.  Publikaihm
  das  Rechtsmittel  der  weiteren  Vertheidigung  gegen  das  Erkenmtniß  inner=  1  1  Veshalb
  zehn  Tagen  freistehe.  Befindet  sich  der  Angeschuldigte  in  Haft  und  ist
egen  denselben  auf  Festungsarrest  erkannt,  so  muß  die  Strafe  vom  Tage  der
Pobllarion  des  Erkenntnisses  gerechnet  werden.

g.  224.

Beruhigt  sich  der  Angeschuldigte  bei  dem  Erkenntniß,  oder  meldet  er  5.  Eintritt  d.
innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  das  Rechtsmitkel  der  weiteren  Vertheidi-Achtskraft.
Ang,  nicht  an,  so  ist  das  Erkenntniß  rechtskraftig,  in  sofern  dasselbe  nicht  der
Bestätigung  bedarf,  in  welchen  Fällen  die  Rechtskraft  erst  mit  der  Publikation
des  bestätigten  Erkenntnisses  einrritt.

g.  225.

Ergreift  der  Verurtheilte  das  Rechtsmittel  der  weiteren  Vertheidigung,  u.  Verfahren
so  sind  bei  dem  ferneren  Verfahren  die  Vorschriften  der  allgemeinen  Landes=  miweiter  Ingesetze
  über  das  Verfahren  in  zweiter  Instanz  zu  befolgen.

(Nr.  2579.)  g.  220.
        <pb n="482" />
        —  366  —

g.  226.
Das  Erkenntniß  zweiter  Instanz  ist  von  dem  Generalauditoriat  abzufassen.

g.  227.

Wegen  des  Rechtsmittels  der  Aggravation  und  wegen  Bestaͤtigung  der
Erkenntnisse  gegen  Militairbeamte  kommen  die  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen
  hierüber  in  Absicht  auf  Jivilbeamte  ertheilten  Vorschriften  zur  Anwendung.
  Die  Einreichung  dieser  Erkenntnisse  zur  Bestätigung  erfolgk  durch  das
General-Auditoriat.

.  228.
II.  Abfassung  Wenn  Militairbeamte  und  Personen  des  Soldatenstandes  Mitangeschulf
  2  digte  in  der  namlichen  Sache  sind,  so  soll  über  die  Beamten  erst  dann  erkannt
Militairbt=  werden,  wenn  das  Erkenntniß  gegen  die  mitbetheiligten  Personen  des  Soldatenamte
  n.  Jel-  standes  rechkskräftig  geworden  ist.
lnendens  In  Injuriensachen  ist  in  diesen  Fällen  die  Vorschrift  des  F.  233.  zu
Mitgnee  beachten.
14  gie

Dritter  Abschnitt.
Von  dem  Verfahren  bei  Beleidigungen.

g.  229.

In  sofern  Beleidigungen  Gegenstand  des  gerichtlichen  Verfahrens  sind,
und  nicht  die  Fälle  der  G.  130.  134.  und  187.  Th.  I.  dieses  Gesetzbuchs  vorliegen,
  sindet  gegen  Militairpersonen  das  in  diesem  Gesetzbuch  vorgeschriebene
Untersuchungsverfahren  unter  den  in  diesem  Abschnitt  angegebenen  Modifikationen
Statt.  (G.  173.  Th.  I.)

Lunialsgss  .  230.

gürl  poert  en  Die  Vereidigung  des  Demunzianten  ist  unzulässig.

Demunzian-  23  1

U.  Schlußer-  Vor  Abfassung  des  Erkenntnisses  ist  der  Denunziant  mit  dem  Inhalt
o  der  Akten  zu  seiner  Erklärung  bekannt  zu  machen.

en.  2.

Ul.  Rechts-  Gegen  Erkenntnisse  wider  Personen  des  Soldatenstandes  ist  auch  in

ittel.  wechselfeitigen  Injuriensachen  weder  das  Rechtsmittel  der  weiteren  Vertheidi—
gung,  noch  ein  Milderungs-  oder  Aggravationsgesuch  zulaͤssig.

g.  233.
Voufrel-  In  wechselseitigen  Injuriensachen  zwischen  Personen  des  Soldatenstandes
lang  Rir  und  Personen,  welche  nicht  zum  Soldakenstande  gehören,  ist  das  Erkenntnig
gegen  die  Ersteren  nicht  eher  zu  vollsirecken,  als  bis  gegen  die  nicht  zum  Soldatenstande

  gehörigen  Personen  rechtskraftig  erkannt  i

V.  Bekannt-  g.  234.
wachung  des  Von  dem  Ausfall  des  Erkenntnisses  ist  dem  Denunzianten  Nachricht
enunzkanten
mit  dem  Aus=  zu  geben.

des  Er-  6.  235.

ennntnisses.
        <pb n="483" />
        —  367  —
5.  235.
Der  Antrag  auf  Zurücknahme  der  Klage  wegen  der,  einer  Militairperson  vr  Jurückbei

  Ausübung  ihres  Diensies  oder  in  Beziehung  auf  denselben  zugefügten  Be-  abe  der
leidigung  kann  nur  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Dienstbehoͤrde  geschehen.  «

s.236.

Janjuriensachen,beidenenMilitairpersonenbetheiligtsind,istihrervlt-Mitthet-DienstbehökdevonderKlageunddemnächstvondemrechtskräftigenErkenntnißgfegnflßkszse

Mittheilung  zu  machen.  23  den.

g.  237.

Bei  wechselseitigen  Injurien  unterbricht  die  rechtzeitig  von  der  einen
Partei  angebrachte  Klage,  auch  fuͤr  die  andere  Partei  die  Verjaͤhrung.

g.  238.

Wird  der  Antrag  auf  Bestrafung  als  unbegründet  abgewiesen  oder  vor  1X  Verpflichder
  Eröffnung  des  Erkenntnisses  zurückgenommen,  so  sind  die  Kosten  und  Stem-  zung  den  D
pel  durch  ein  Resolut  des  Militrairgerichts,  welchem  die  Einleitung  der  Unter-die  Koßen  zu
suchung  zustand,  dem  Denunzianten  ohne  Unterschied,  ob  derselbe  zum  Militair-tragen.
oder  Zivilstande  gehört,  aufzuerlegen,  in  sofern  ihm  nicht  auch  in  Injuriensachen
die  Sportelfreiheit  zusteht.  Gegen  dieses  Resolut  ist  der  Rekurs  an  das  General-Auditkoriat
  zulässig.

VIII.  Verjahrung.


K.  239.

Wird  der  Antrag  auf  Besirafung  nach  Eröffnung  des  Erkenntnisses  zurückgenommen,
  so  verbleibt  es  wegen  der  Kosten  bei  den  Festsetzungen  des  Erkenntnisses,
  wenn  die  Partheien  sich  hierüber  nicht  anderweit  mit  einander  vereinigen.


*  g.  240.

Erfolgt  ein  voͤllig  freisprechendes  Erkenntniß,  so  ist  darin  die  Kostenpflichtigkeit
  des  Tenunzianten,  nach  den  Grundsätzen  des  §.  238.  auszusprechen.

Gegen  diesen  den  Kostenpunkt  betreffenden  Theil  des  Erkenntnisses  ist  der
Rekurs  an  das  General-Auditoriat  zulässig.

g.  241.

Ergiebt  sich  bei  der  Untersuchung  der  Verdacht  wissentlich  falscher  De=  k.  Verfahren
nunziation,  so  bleibt  dem  Denunziaten  überlassen,  bei  dem  zuständigen  Richter  beitdem  Pe
auf  Untersuchung  und  Bestrafung  gegen  den  Denunzianten  anzutragen.  Duntiel  onen.



Vierter  Abschnitt.
Von  dem  Kontumazialverfahren  gegen  Deserteure.
g.  242.
Wenn  die  dienstlichen  Ermittelungen  den  Verdacht  der  Entweichung  ge=  1)  untersgen
  eine  Person  des  Soldatenstandes  begründen  (9&amp;amp;.  92—94.  Th.  I),  so  *  chungs-Ver-53


fahren
Jabrgang  1845.  (Nr.  2579.)  er
        <pb n="484" />
        —  368  —

der  Kommandeur  des  Truppentheils  sofort  die  geeigneten  polizeilichen  Maaßregeln
  zur  Wiederer-  reifung  des  Abwesenden  zu  veranlassen  und  dem  mit  der
hoͤheren  Gerichtsbarkeit  versehenen  Vorgesetzten  davon  Anzeige  zu  machen.

G.  243.

Die  Einleitung  der  Untersuchung  gebührt  dem  mit  der  höheren  Gerichtsbarkeit
  versehenen  Militairgericht,  welchem  der  Abwesende  zuletzt  unterworfen  war.

E.  244.

Ist  der  Abwesende  Ofsfizier  oder  Portepee-Fähnrich,  so  muß  zur  Einleitung
  der  Untersuchung  der  Befehl  des  Königs  eingeholt  werden.

*x

A.  Vorläusige  Bei  der  vorlausigen  Untersuchung  hat  das  Gerichr  die  Umstande,  welche

Untersuchung,  den  Verdacht  der  Entweichung  begründen,  näher  fesizustellen  und  die  nachsten
Angehörigen  und  den  Vormund  des  Abwesenden  über  den  Aufenthalt  des  Letzteren,
  unter  Bekanntmachung  der  Folgen  seines  Ausbleibens,  zu  vernehmen  oder
deren  Vernehmung  zu  veranlassen.

g.  246.

Zau0gleich  ist  bei  den  Gerichten  der  Heimath  des  Abwesenden  der  Arrestschlag
  auf  dessen  Vermögen  für  den  Fiskus  in  Antrag  zu  bringen.

Ist  der  Abwesende  ein  Ausländer,  so  findet  der  Arresischlag  nur  Statt,
wenn  er  Vermögen  im  Inlande  besitzt.

g.  247.

Wird  der  Aufenthaltsort  des  Abwesenden  im  Ausland  ermittelt,  und
besteht  mit  dem  auswaͤrtigen  Staat  eine  Kartelkonvention,  so  ist  auf  Grund
derselben  die  Auslieferung  in  Antrag  zu  bringen.

g.  248.
B.  Fbrmliche  Ist  innerhalb  vier  Wochen  die  Ruͤckkehr  des  Abwesenden  nicht  erfolgt,
Untersuchung.  oder  ist  die  Auslieferung  desselben  nicht  zu  bewirken  gewesen,  und  der  Verdacht
der  Entweichung  hinreichend  begründet,  so  ist  der  Desertionsprozeß  zu  eröffnen,
und  der  Abwesende  in  den  Amtsblättern  öffentlich  vorzuladen.
K.  249.

In  dieser  Vorladung  muß  ein  auf  drei  Monate  hinauszusetzender,  vom
Tage  der  Ausgabe  der  Amtsblätter  zu  berechnender  Termin  anberaumt  und
der  Abwesende  aufgefordert  werden,  sich  spätestens  in  demselben  einzufinden,
mit  der  Warnung,  daß  die  Untersuchung  in  Fall  des  Ausbleibens  geschlossen,
der  Abwesende  für  einen  Deserteur  erklärt  und  auf  Konfiskation  seines  Vermögens
  erkannt  werden  würde.

g.  250.
Die  Vorladung  ist  in  das  Amtsblatt  der  heimathlichen  Regierung  bes
        <pb n="485" />
        —  369  —

Abwesenden,  so  wie  der  Regierung,  in  deren  Bezirk  das  untersuchende  Militairgericht
  seinen  Sitz  hat,  einmal  einzuruͤcken.
Die  Vorlabung  eines  Ausländers  ist  nur  in  das  Amtsblatt  der  Regierung
  einzurücken,  in  deren  Bezirk  sich  das  untersuchende  Militairgericht  befindet.
Die  Vorladung  der  aus  den  Fürsienthümern  Neuenburg  und  Valendis
ebürtigen  Deserteure  erfolgt  in  der  Heimat  nach  den  darüber  bestehenden  beonderen
  Vorschriften.

g.  231.

Von  den  die  Vorladung  enthaltenden  Amtsblättern  ist  ein  Exemplar  zu
den  Akten  zu  nehmen.

b.  252.
Eine  Vertheidigung  findet  im  Kontumazialverfahren  nicht  statt.
.  253.
Ist  der  Vorgeladene  innerhalb  der  dreimonatlichen  Frist  nicht  zurück=  m.  Spruchgekehrt,
  oder  sein  Ausbleiben  nicht  genügend  entschuldigt,  so  ist  durch  ein  Verfahren.

Kriegsgericht,  der  Verwarnung  (G.  249.)  gemäß,  in  conlumaciam  gegen
ihn  zu  erkennen.

9.  254.

Bei  der  Anordnung  und  Besetzung  des  Spruchgerichts,  sowie  bei  der
Abstimmung,  ist  nach  den  Vorschriften  des  ersien  Abschnitts  dieses  Titels  zu
verfahren;  es  findet  jedoch  die  Zuziehung  eines  Stellvertreters  für  den  Abwesenden
  nicht  Statt.

g.  255.
Der  Inhalt  des  bestaͤtigten  Erkenntnisses  muß  unter  Angabe
1)  des  Namens,  des  Geburtsorts  und  der  Militaircharge  des  Verurtheilten,
so  wie  des  Truppentheils,  bei  welchem  derselbe  gestanden  hat,
2)  des  begangenen  Verbrechens,

und
3)  der  erkannten  Strafe
in  den  Amtsblättern,  in  welche  die  Vorladung  eingerückt  war,  durch  das
kompetente  Militairgericht  von  Amtswegen  bekannt  gemacht,  auch  eine  Ausfertigung
  desselben,  mit  den  über  das  Vermögen  des  Entwichenen  vorhandenen
Nachrichten,  der  Regierung  der  heimathlichen  Provinz  zur  Einziehung  des
Vermögens  mitgetheilt  werden.

9.  250.

Wird  vor  der  Eröffnung  des  Desertionsprozesses  der  Tod  des  Abwesen-Ul.  Verfahren
den,  der  die  Vermuthung  der  Dersertion  gegen  sich  hat,  ermittelt,  so  ist,  wenn  im  Falt,  des
er  Vermögen  binterläßt,  Behufs  der  Konftskation  seines  Bermögens  ein  gericht-Todes.
liches  Verfahren  einzuleiten  und  nach  genauer  Erörterung  der  Umstände,  welche
die  Vermuthung  der  Desertion  begründen,  kriegsrechtlich  zu  erkennen.

(Nr.  2579.)  535  257.
        <pb n="486" />
        —  370  —

g.  257.
In  gas  Kehrt  der  Vorgeladene  vor  Publikation  des  Erkenntnisses  zurück,  so  wird
4.  zn,  der  das  Kontumazialverfahren  in  das  gewöhnliche  Untersicchungsverfafuen  umgeleiret.
Angeß  uldig-  9.  258.

Kehrt  der  Verurtheilte  erst  nach  Publikation  des  Erkenntnisses  zuruͤck,
so  ist  das  gewoͤhnliche  Untersuchungsverfahren  zu  eroͤffnen  und  in  dem  neuen
Erkenntniß  das  fruͤhere  Kontuma  iabnrthet  aufzuheben.  Wird  der  Zurückgekehrte
in  dem  neuen  Erkenntniß  wegen  Oesertion  gestraft,  so  verbleibt  es  bei  der  Konsiskation
  des  Vermôgens,  soweit  dasselbe  bereits  eingezogen  ist,  und  nur  das
noch  nicht  eingezogene  Vermögen  ist  wieder  freizugeben;  wird  der  Angeschuldigte
  aber  in  dem  neuen  Verfahren  freigesprochen,  so  ist  die  Konfiskation  des
Vermögens  mit  der  Wirkung  aufzuheben,  daß  auch  das  bereits  eingezogene
Vermögen  ihm  zurückzugeben  ist.  Eine  öffentliche  Bekanntmachung  des  Erkenntnisses,
  durch  welches  das  Kontumazialurtheil  aufgehoben  wird,  sindet  nur
dann  Statt,  wenn  auf  völlige  Freisprechung  erkannt  ist.

g.  259.

V.  Verbin-  Ist  von  einem  Militairgericht  gegen  mehrere  Abwesende  der  Desertionskungdes
  Ver-  Prozeß  einzuleiten,  so  kann  die  Vorladung  in  einer  und  derselben  Ediktalaehene-gesen
  Zitation  erfolgen,  auch  von  einem  Kriegsgericht  über  die  Angeschuldigten
teure.  erkannt  werden;  es  sind  jedoch  wegen  jeden  einzelnen  Desertionsfalles  besondere

Akten  anzulegen.

Fünfter  Abschnitt.

Von  der  Restitution  gegen  militairgerichrliche  Erkenntnisse  und
von  der  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  dieselben.

K.  200.

I.  Nestitution.  Ein  rechtskräftig  Verurtheilter  oder  vorläaufig  Freigesprochener  kann  nur
a.  Restitu-alsdann  auf  Restitution  und  folglich  auf  eine  neue  Untersuchung  und  Enlscheitionsgründe,
  dung  antragen:  .
H  wenn  er  seine  Unschuld  durch  neue,  in  der  bisherigen  Untersuchung  nicht
aufgenommene  Beweismittel  darthun  will,  oder
2)  wenn  er  auf  den  Grund  eines,  zu  seinem  Nachtheil  verfälschten  Dokuments
  oder  bestochener  Zeugen  verurtheilt  oder  nur  vorläufig  freigesprochen
  worden  ist.
g.  261.

Ein  so  begruͤndetes  Restitutionsgesuch  findet  auch  alsdann  noch  Statt,
wenn  der  Verurkheilte  die  Strafe  schon  abgebüßt  hat.

*“

B.  Verfahren.  Das  Restlitutionsgesuch  ist  bei  dem  Militairgericht  anzubringen,  bei
welchem  das  Erkenntniß  ergangen  ist.  2
as
        <pb n="487" />
        —  371  —

Das  Gericht  hat  den  Imploranten  mit  dem  Gesuch  umständlich  zu
Protokoll  vernehmen  zu  lassen,  und  wenn  dasselbe  substanzirt  erscheint,  die  Instruktion
  der  angegebenen  Beweismittel  zu  bewirken,  demnächst  aber  die  Verhandlungen
  dem  General-Auditoriat  zu  übersenden.

*

Der  Antrag  auf  Restitution  hemmt  die  Vollsireckung  des  Erkenntnisses
nur,  wenn  dasselbe  auf  Todesstrafe  oder  in  soweit  es  auf  körperliche  Züchtigung
  lautet.

5.  264.

Hält  das  General-Auditoriat  das  Restitutionsgesuch  für  unbegründet,  so
weist  dasselbe  den  Antrag  durch  ein  Resolut  zurück,  welches  dem  Gericht,  bei
welchem  das  Restitutionsgesuch  angebracht  worden,  mit  den  Akten  zugeschickt
und  von  diesem  dem  Imploranten  publizirt  wird.  Gegen  ein  solches  Resolut
ist  nur  der  Rekurs  an  den  König  zulässig.

.  205.

Erachtet  dagegen  das  General-Auditoriat  das  Restiturionsgesuch  für
zulässig,  so  überreicht  dasselbe  das  angefochtene  Erkenntniß  mittelst  gutachtlichen
Berichts  dem  König  zur  Aufhebung.

6.  266.

Wird  das  angefochtene  Erkenntniß  aufgehoben,  so  muß  jedesmal  bei  c  er#enntniß.
dem  Gerichr,  bei  welchem  die  Untersuchung  geschwebt  hat,  unter  Berücksichtizung
  der  Vorschrift  des  H.  170.  von  Neuem  erkannt  werden,  in  sofern  keine

esondere  Bestimmung  des  Konigs  dieserhalb  erfolgr.
g.  267.

Die  Besictigung.  des  neuen  Erkenntnisses  erfolgt  durch  denjenigen,  von
welchem  das  frühere  Erkenntniß  bestätigt  worden  ist.

g.  268.

Wird  von  dem  Angeschuldigten  ein  Erkenntniß  nach  Eintritt  der  Rechts=  11.  Nichtigkraft
  als  nichtig  angefochten,  so  tritt  in  den  Fallen  der  G.  57.  76.  das  in  HserBeden
  96.  202  —  207.  angegebene  Verfahren  ein.  "

Sechster  Abschnitt.

Von  der  Umwandlung  der  durch  Zivilbehörden  verhaͤngten
Geldbußen  in  Freiheitsstrafen.
9.  269.
Geldbußen,  welche  von  den  Zioilbehörden  in  den  zu  ihrer  Kom=  1.  Versahren.
petenz  gehörenden  Fällen  wider  Militairpersonen  verhängt  sind,  müssen  durch
(Nr.  2579.)  a
        <pb n="488" />
        —  372  —

das  betreffende  Militairgericht  eingezogen  und  an  die  Zivilbehörde  abgeliefert
  werden.

Kann  die  Geldbuße  nicht  erlegt  werden,  so  ist  dieselbe  von  den  Militairgerichten
  (C.  182.)  in  verhaͤlenihmaͤßig  Freiheitsstrafe  umzuwandeln.

Von  der  Vollstreckung  der  Strafe  ist  der  Zivilbehoͤrde  Nachricht  zu

geben.
.  270.

Bei  Umwandlung  der  Geldbußen  in  militairische  Freiheitsstrafen  ist,
nach  den  Bestimmungen  des  F.  67.  Theil  I.  dieses  Gesetzbuchs  zu  verfahren;
doch  darf,  in  sofern  nicht  durch  besondere  Gesetze  ein  Anderes  besiimmt  isi,  die
Dauer  der  militairischen  Freiheitsstrafe,  welche  an  die  Stelle  einer  Geldbuße
oder  auch  mehrerer  gleichzeitig  zur  Vollstreckung  kommender  Geldbußen  tritt,
eine  zweijahrige  Freiheitsstrafe  niemals  übersteigen.

G.  271.
II.  Revisson  Resolute  wegen  Umwandlung  von  Geldbußen  in  Freiheitsstrafen  sind  mit
bertum  nd-  den  durch  die  Truppenbefehlshaber  bestätigten  kriegsrechtlichen  Erkenntnissen
lute.  von  drei  zu  drei  Monaten  an  das  General-Auditoriat  zur  Revision  einzusenden.
g.  272.
Hl.  Bestkti-  Uebersteigt  bei  Offizieren  die,  statt  der  Geldbuße  zu  verhängende  Freiwanderselben

  heitsstrafe  eine  14  tägige  Arreststrafe,  so  ist  das  Resolut  durch  das  General-Kinig.
  Auditoriat  zur  Bestätigung  des  Königs  einzureichen.

Siebenter  Abschnitt.

Von  den  Kosten.
G.  273.
I.  Kosten.  Von  den  der  Militairgerichtsbarkeit  unterworfenen  Personen  haben  in
den  vor  die  Milikairgerichte  gehörenden  Strafsachen  die  Kostenfreiheit:
a)  alle  Militairpersonen  des  Soldatenstandes  von  den  Portepee-Unteroffizieren
  abwärts;
b)  die  Militair-Unterbeamten.

K.  271.

Diese  Kosienfreiheit  (F.  273.)  sieht  auch  allen  Offizicren  zu,  mit  Ausnahme
  der  pensionirten  Offtziere,  welche  nicht  blos  von  einer  Pension  von
150  Rehlr.  jährlich  oder  darunter  subsisiiren.  Ausgeschlossen  bleibt  diese  Kostenfreiheit
  hinsichtlich  sämmtlicher,  der  Militairgerichtsbarkeit  unterworfenen  Offiziere
  nur  in  Jujuriensachen.

F.  275.

In  Untersuchungssachen  gegen  die  der  Militairgerichtsbarkeit  unterworfenen
  Personen,  welche  nicht  zu  den  #.  273.  27  4.  genannten  gehören,  ist  die

osten=
        <pb n="489" />
        —  373  —

Kosienpflichtigkeit  nach  den  Bestimmungen  der  allgemeinen  Landesgesetze  zu
beurtheilen.

6.  276.

Wenn  gegen  einen  Angeschuldigten,  dem  die  Kostenfreiheit  nach  G.  273.
274.  zusteht,  vor  dessen  Eintritt  in  den  Dienststand  eine  Untersuchung  bei  den
Zivilgerichten  geführt  wird  und  auf  die  Militairgerichte  übergehr  (F.  10.),  so
ist  seine  Kostenpflichtigkeit  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  nach  den  Gesetzen  zu  beurtheilen,
  welchen  er  bis  dahin  unterworfen  war.

S.  277.

In  den  gemeinschaftlich  von  Militair=  und  Zivilgerichten  geführten  Untersuchungen
  findet  für  die  mitangeschuldigten  Militairpersonen  eine  solidarische
Verpflichtung,  die  Kosten  zu  tragen,  nicht  Statt.

Sofern  dergleichen  Militairpersonen  nach  den  Vorschriften  dieses  Abschnitts
  in  Kosten  verurtheilt  werden  müssen,  sind  ihnen  nur  diejenigen  zur  Last
zu  legen,  welche  auf  ihren  Antheil  fallen.

F.  278.

Offiziere  und  obere  Militairbeamte,  auch  wenn  ersiere  zur  Kostenzahlung  U.  Stempel.
nicht  verurtheilt  worden,  sind  nach  den  Vorschriften  der  allgemeinen  Stempelordnung
  zur  Bezahlung  der  Stempel  verpflichtet.

g.  279.

Militairpersonen  können  als  Zeugen  oder  als  Sachversiändige  in  mili=  uu.  Gebühren.
tairgerichtlichen  Untersuchungen  weder  Gebühren  noch  Versäumnißkosten,  son=  K.  der  Zeugen
dern  nur,  wenn  sie  zum  Zweck  der  Vernehmung  ihren  Aufenthaltsort  verlassen  und  Scchvermüssen,
  die  bei  Kommandos  ihnen  zustehenden  Kompetenzen  oder  beziehungs=  eN
weise  Diäten  und  Reisekosten  fordern.

Jeugen  und  Sachverständige  vom  Zivilstande  erhalten  auf  Verlangen
Gebühren,  so  wie  Reise-,  Zehrungs=  und  Versämmnißkosten,  nach  den  bei  den
Zivilgerichten  geltenden  Grundsätzen.

S.  280.

Alle  Offiziere  und  obere  Militairbeamten  sind  zur  Bezahlung  der  De=  p.  des  Verfensionsgebhren
  verpflichter,  wenn  sie  eine  Justizperson  zum  Vertheidiger  theidigers.
wählen.

C.  281.
.  Baare  Auslagen,  welche  als  solche  in  den  über  die  unerläßlichen  Kosien  #V.  Vorschuß
in  Unrersuchungssachen  bestehenden  allgemeinen  Worschriften  bezeichnet  werden,  haartr  Aussind
  von  dem  Truppentheil,  zu  welchem  der  Angeschuldigte  gehörr,  vorzuschie
hen,  und  wenn  der  Verurtheilte  nicht  kostenpflichtig  oder  die  Wiedereinziehung
nicht  zu  bewirken  ist,  durch  die  Generalmilitairkasse  zu  erstatten.

(Nr.  2579.)  .  282.
        <pb n="490" />
        —  374  —

s.  282.
V.  Festsetzung  Die  Gestseszung  der  Kosten  und  baaren  Auslagen  erfolgt  von  dem  Miberriien
  .  litairgericht,  bei  welchem  die  Untersuchung  geführt  worden  ist.  Wird  gegen
lagen.  die  H#setung  Beschwerde  erhoben,  so  hat  das  Generalauditoriat  darüber  zu
entscheiden.
g.  283.
VI.  Abliefe-  Die  Kosten,  welche  von  Offizieren,  denen  sonst  die  Kostenfreiheit  zusteht,

zungrein=  in  Injuriensachen  zu  entrichten  sind,  fließen  zum  Invalidenfonds,  und  sind
##ter  und  von  den  Militairgerichten  an  die  nächste  Regierungshauptkasse  für  Rechnung
Geldstrafen.  der  Generalmilitalrkasse  abzuführen.

ischtskege  Die  bei  dem  General-Auditoriat  entstehenden  Kosien  sind  an  die  Gebührenkasse
  des  General-Auditoriats  einzusenden.
S.  284.
ss—““n————————  —
F.  265.
C.  der  Geld-  Die  von  den  Militairbehörden  durch  Erkenntnisse,  Resolute  oder  im

ftrafen.  Wege  der  Disziplin  sowohl  gegen  Militair=  als  Zivilpersonen  verhängten  Geldstrafen
  sind  in  der  bisherigen  Art  zu  verrechnen.

F.  286.

V.  gosten  im  Kosten  und  baare  Auslagen  in  dem  Kontumazialverfahren  gegen  Deser-Kontumazial-
  teure  sind  von  den  Militairgerichten  bei  dersenige  Regierung  zu  liquddiren,

geeh  Be-  deren  Hauptkasse  das  konfiszirte  Bermöôgen  des  Deserteurs  zugesprochen  wird.
eure.

G.  287.
u.  Sportel=  Sämmtliche  Militairgerichte  haben  die  Kosten,  wo  solche  in  kostenpflichtake.
  tigen  Untersuchungssachen  eintreten,  nach  der  Sporteltare  zu  liquidiren,  welche

C.  biesem  Gesetzbuch  unter  Litt.  C.  beigefügt  ist.

—

 

Beilagen
        <pb n="491" />
        —  375  —

Beilagen  zum  Strafgesetzbuch  für  das  Preußische  Heer.
Litt.  A.
Klassifikation

der  zum  Preußischen  Heere  gehörenden  Militairpersonen  nach  ihren
verschiedenen  Dienst=  und  Rangverhältnissen.

A.  Personen  des  Soldatenstandes.

J.  Z.  den  Personen  des  Soldatenstandes  gehören:

1)  Die  Offiiere:

a)  des  siehenden  Heeres,

b)  der  Landwehr,

c)  der  Armee=  und  Landgendarmerie,

d)  des  Trains.

J)  des  reitenden  Feldjager-Korps,

1)  der  Kadetten-Anstalten  und  aller  übrigen  Militair-Erziehungs=  und

Bildungs-Anstalten,

8)  der  Marine,

h)  der  Invaliden-Kompagnien,  Invalidenhauser  und  Veteranen-Sektionen,
i)  des  Zeugwesens,

k)  von  der  Armee.

Anmerkung.  Als  Militairpersonen  sind  auch  die  außer  Dienst  befindlichen  Offiziere  zu
betrachten,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  unter  Entbindung  von  der
Dienstverpflichtung,  ohne  Wartegeld  oder  Pension,  aus  dem  Militaiwerhültniß
  gänzlich  ausgeschieden  sind.

2)  die  Unteroffiziere,

3)  die  Spielleute,  beziehungsweise  wie  vorstehend  unter  No.  1.  à—i.

4)  die  Gemeinen,

5)  die  Wallmeister  (bei  der  Fortifikation),

0)  die  Materialienschreiber  (bei  den  Gewehr-Revisions-Kommissionen  und
bei  der  Fortifikation),

7)  die  Zeugschreiber  und  Zeugdiener  (bei  den  Artillerie-Depots  und  bei  dem
Feuerwerks-Laboratorium),

8)  die  Kurschmiede,

9)  die  Milikair-Eleven  der  Thierarzneischule.

II.  Die  Offiziere  zerfallen  in  vier  Hauptklassen:

4)  Generalitaät:  a)  Feldmarschall,  .b)  General  der  Infanterie  oder
Kavalleric,  C)  Generallieutenant,  d)  Generalmajor.
Jabrgang  1845.  (D-.  2579.)  54  2)  Stabs-
        <pb n="492" />
        —  376  —

2)  Stabsoffiziere:  a)  Oberst,  b)  Oberstlieutenant,  c)  Major.

3)  Hauptleute  und  Rittmeister.

4)  Subaltern-Offiziere  (Lieutenants):  a)  Premier-Lieutenant,  b)  Sekonde-Lieutenant.


Anmerkung.  Zu  den  Sekonde-Lieutenants  gehören  auch  die  Ingenieur-Geographen  und
die  Oberjager  des  reitenden  Feldiger-Korps.

III.  Die  Unteroffiziere  sind:
1)  solche,  die  das  Portepee  tragen:

a)  die  Feldwebel  (Wachtmeister  bei  der  Kavallerie,  reitenden  Artillerie  und
Gendarmerie  und  die  Feldwebel-Lieutenants  bei  den  Kadetten-Ansialten),

b)  die  Oberfeuerwerker  bei  der  Artillerie,

P)  die  Portepeefähnriche,

d)  die  Obermeister  bei  den  Artillerie-Handwerks-Kompagnien,

e)  die  reitenden  Feldjager;

Anmerkung.  Ohne  wirkliche  Feldwebel  zu  sein,  haben  die  reitenden  Feldjézger  den  Rang
derselben.

2)  solche,  welche  das  Portepee  nicht  tragen:

a)  die  Feuerwerker  bei  der  Artillerie,

b)  die  Sergeanten,  so  wie  die  Quartiermeister  bei  der  Kavallerie  und  reitenden
  Artillerie,

P)  die  Unteroffiziere  (Oberjaäger  bei  den  Jägern),

d)  die  Armee=  und  Landgendarmen  (wenn  diese  vor  ihrem  Eintritt  in  die
Gendarmerie  das  Portepce  getragen  haben,  so  behalten  sie  dasselbe),

e)  die  Bombardiere  bei  der  Artillerie.  «

IV.  Zu  den  Spielleuten  gehoͤren:

1)  die  Stabshautboisten,  Hautboisten,  Regiments-  und  Bataillonstamboure,
Stabshornisten,  Tamboure,  Hornisten  und  Janitscharen  der  Infanterie,
der  Fußartillerie  und  der  Pioniere,

2)  die  Stabstrompeter,  Pauker  und  Trompeter  der  Kavallerie  und  reitenden
  Artillerie.

Von  den  Spielleuten  sind  die  Stabshautboisten,  Regimentstamboure,
Scabstrompeter  und  die  Stabshornisten  bei  den  Jägern  wirkliche  Unteroffiziere,
  und  zwar,  wenn  sie  das  Portepee  erhalten  haben,  mit
Wachtmeister=  oder  Feldwebelrang;  die  Trompeter,  die  Pauker,  die  Bataillonstamboure,
  die  Hautboisten,  und  die  Hornisien  bei  den  Jägern
(letztere  jedoch  nur,  in  sofern  sie  das  höhere  Gehalt  beziehen),  siehen,
ohne  wirkliche  Unteroffiziere  zu  sein,  im  Rang  derselben;  die  übrigen
Hornisten  aber,  die  Tamboure  und  die  Janitscharen  im  Rang  der
Gemeinen.

V.  Zu
        <pb n="493" />
        —  377  —
V.  Zu  den  Gemeinen  gehoͤren:
1)  die  Vice-Unter-)  obschon  sie  (ad  1.  2.)  in  allen  gemeinschaftlichen  diensloffiziere,
  lichen  Verhältnissen  Vorgesetzte  der  gemeinen  Solda-2)
  die  Gefreiten,  ten  sind;
3)  die  gemeinen  Soldaten,
4)  die  Eöglinge  der  Schulabtheilung  des  Lehr-Infanteriebataillons.

Anmerkung.  Zu  den  Gemeinen  werden  auch  die  in  den  Arbeiterabtheilungen  und  in  den
Festungsstrafabtheilungen  befindlichen  Individuen  gerechnet.

 

VI.  Von  den  zu  Nr.  I.  unter  5  —9.  genannten  Personen  des  Soldatenstandes
  stehen:

1)  im  Rang  der  Feldwebel  (s.  vorsiehend  III.  1.  a.)

a)  die  Wallmeister,
b)  die  Zeugschreiber,
J)  die  Materialienschreiber  bei  den  Gewehrrevisions-Kommisssonen;

2)  im  Rang  der  Sergeanten  (s.  III.  2.  b.)

a)  die  Zeugdiener,
b)  die  Materialienschreiber  bei  der  Fortifikation  (ist  denselben  das  Portepee
  verliehen,  so  haben  sie  den  Rang  der  Feldwebel),

3)  im  Rang  der  Unteroffiziere  (s.  III.  2.  c.)
die  Kurschmiede;

4)  im  Rang  der  Gemeinen  (.  V.)
die  Militair-Eleven  der  Thierarzneischule.

8.  Militairbeamte.

I.  Von  den  für  das  Bedürfniß  des  Heeres  oder  für  militairische  Zwecke
angestellten,  nicht  zum  Soldatenstande  gehörenden  Personen  sind  nur  folgende
als  Militairpersonen  zu  betrachten:

1)  die  Beamten  der  Militair-Intendanturen,

2)  die  Militairprediger  und  Militairküster,

3)  die  Auditeure  und  Militairgerichts-Aktuarien,

4)  die  Militair-Medizinalbeamten,  rm

5)  zur  Zeit  einer  Mobilmachung:  alle  bei  der  Feldadministration  oder  in
anderer  Art  bei  den  mobilen  Truppen  angestellte  Personen  für  die  Dauer
dieser  Anstellung,

6)  der  Plankammer-Inspektor,

7)  die  Fortifikationsbauschreiber  und  die  übrigen  unter  dem  Ingenieur  vom
Platz  in  den  Festungen  stehenden  Beamten,  ,

8)  die  Ober-  und  Unteraufseber  bei  den  Baugefangenen-Anstalten  und  bei

 

den  Festung  ngef  ,
9)die  bei  einzelnen  Truppentheilen  angestellten  Stallmeister,
(Nr.  2579.)  54  10)  die
        <pb n="494" />
        —  378  —

10)  die  Beamten  des  Telegraphenkorps,

115  die  Gießdirektoren  der  Geschuͤtzgießereien,

12)  die  Zeughausbuͤchsenmacher,  sowie  die  bei  den  Truppentheilen  —  mit  der
Verpflichtung,  ihnen  sowohl  ins  Feld,  als  beim  Garnisonwechsel  zu  folgen
  —  kontraktlich  angenommenen  Büchsenmacher  und  Sattler.

Anmerkung.

a)  Von  diesen  Militairpersonen  stehen  die  unter  1—5.  genannten  sämmtlich  in  einem
doppelten  Unterordnungsverhältniß,  beziehungsweise  zu  den  ihnen  vorgesetzten  Militairbefehlshabern
  und  den  ihnen  vorgesetzten  höheren  Beamten  oder  erwaltungsbehörden,
  wogegen  die  unter  6—12.  aufgeführten  nur  ihren  vorgesetzten  Militair-Befehlshabern
  untergcordnet  sind.

b)  Diejenigen  Beamten  der  Militairverwaltung,  welche  nicht  zu  den  vorstehend  genannten
  Militairpersonen  gehören,  sind  Zivilpersonen.

)  Diejenigen  Personen,  welche  ihrer  Militairverpflichtung  in  einem  Beamtenverhältnit
(3.  B.  als  Militairchirurgen  oder  als  Pharmazcuten  in  den  Militairlazarethen)

enügen,  gehören,  gleich  den  unter  1—12.  aufgeführten  Militairbeamten,  zu  den
Militairpersonen.

II.  Die  Militairbeamten  (B.  I.)  zerfallen  nach  ihren  Rangverhältnissen
in  zwei  Klassen,  nämlich  in:
1)  obere  und
2)  untere  Militairbeamte,  theils  ohne,  theils  mit  einem  bestimmten  Militairrang.


bi  Zu  den  oberen  Militairbeamten  ohne  einen  bestimmten  Militairrang
gehoͤren:

a)  bei  den  Intendanturen:

1)  die  Intendanten,  Intendanturräthe  und  Assessoren,

2)  die  Referendarien  und  Auskultatoren,

3)  die  Sekretaire,  Registratoren,  Journalisten,  Sekretariats=  und  Registraturassistenten,


b)  die  Militairprediger,

P)  die  Auditeure  und  Militairgerichtsaktuarien,

die  Stabsärzte  und  die  Pensionairärzte,

8  der  Ober-Stabsapotheker  und  der  Ober-Feldlazarethinspektor,
die  oberen  Beamten  des  Telegraphenkorps,

8)  die  Gießdirektoren  der  Geschützgießereien,

h)  der  Plankammerinspektor,

i)  die  bei  einzelnen  Truppentheilen  angestellten  Stallmeister;

k)  hierzu  treten  im  Kriege  und  zur  Zeit  einer  Mobilmachung:

1)  die  oberen  Beamten  der  Feldkriegskasse  bis  einschließlich  der  Kassen-Assistenten,

2)  die  Oberdrucker  der  Metallographie,
3)  die
        <pb n="495" />
        —  379  —

3)  die  oberen  Feldmagazinbeamten  bis  einschließlich  der  Magazinassistenten,

4)  die  oberen  Feldpostbeamten  bis  einschließlich  der  Feldpostsekretaire,  *!

5)  die  oberen  Feldlazarethbeamten  bis  einschließlich  der  Sekretaire,

6)  die  Stabsärzte  und  die  Oberärzte,  so  wie  die  Apotheker  in  den  Feld-Lazarethen.


Einen  bestimmten  Militairrang  (den  einer  bestimmten  Militaircharge)
haben  von  den  oberen  Militairbeamten  nur  folgende:

a)  die  General-Stabsärzte  den  eines  Oberslen,

5)  die  Generalärzte  den  eines  Majors,

J)  die  Regimentsärzte  (auch  die  Ober-Stabsärzte  und  Garnison-Stabs-Aerzte,
  in  sofern  Letzteren  der  Charakter  als  Regimentsarzt  verliehen
ist)  den  eines  Haupemanns,  —  und  zwar  hinter  dem  jungsten  Hauptmann
  —,

!)  die  Bataillonsärzte  (auch  die  Garnison-Stabsärzte,  welchen  nicht  der
Charakter  als  Regümentsarzt  beigelegt  ist)  den  eines  Sekondelieutenants,
  —  und  zwar  hinter  dem  jüngsten  Sekondelieutenant.

Alle  übrigen  vorstehend  unter  B.  J.  verzeichneten  Militairpersonen  gehören
u  den  untern  Militairbeamten,  von  welchen  nur  die  Kompagnie=  und  Essadron-Chirurgen
  einen  bestimmten  Militairrang  haben,  und  zwar  in  der  Art,
daß  dieselben  vor  den  Unteroffizieren  ohne  Portepee,  hinter  den  Portepee-Fähnrichen,
  rangiren.

 

(Nr.  2579.)  Litt.  B.
        <pb n="496" />
        Vorschriften

über

die  Feststellung  des  Thatbestandes  verübter  Verbrechen.

S.  1.

E.  wesentliches  Erforderniß  jeder  Untersuchung  ist  die  Aufnahme  des  Thatbestandes,
  d.  h.  die  Feststellung  derjenigen  Umstände,  welche  es  gewiß  oder
doch  höchst  wahrscheinlich  machen,  daß  ein  Verbrechen  begangen  worden  ist.

g.  2.

Verbalten  Die  Ausmittelung  des  Thatbestandes  erfordert  vorzuͤgliche  Sorgfalt.
des  Gerichts:  Oer  Inquirent  muß  in  der  Regel  da,  wo  es  moglich  ist,  durch  eigene  sinnliche
“)  im  wge-  Wahrnehmung  sich  von  den  die  That  bezeichnenden  Umständen  überzeugen;

wenn  dies  aber  nicht  geschehen  kann,  die  über  den  Thatbestand  vorhandenen
Beweismittel  aufnehmen.  In  soweit  der  Erfolg  der  That  und  der  dadurch
angerichtete  Schaden  das  Strafmaaß  bestimmt,  sind  dabei  in  der  Regel  Sachverständige
  zuzuziehen.

g.  3.

Der  Tharbestand  muß  festgestellt  werden,  wenn  auch  der  Verbrecher  ein
vollständiges  Bekenntniß  abgelegt  hat.

S.  4.

b)  wenn  das  Bei  Verbrechen,  die  ihrer  Natur  nach  keine  in  die  Sinne  fallenden
Berbrechen  Spuren  zurücklassen  (wie  dies  z.  B.  in  der  Regel  bei  der  Insubordination
an#r#  durch  Worte,  Zeichen  oder  Geberden  der  Fall  ist),  oder  deren  Spuren  durch
gelafenhat,  die  Länge  der  Zeit  verloren  gegangen  sind,  muß  der  Inquirent  bemöht  sein,

die  Existenz  des  Verbrechens  darch  Aufnahme  der  darüber  vorhandenen  Beweismittel
  ins  Licht  zu  stellen.

.  5.

Hat  eine  That,  welche  gewöhnlich  Spuren  zu  hinterlassen  pflegt,  keine
zurückgelassen,  so  ist  der  Grund  dieser  Ausnahme  zu  ermirteln  und  alles  dasjenige
  durch  aufzunehmende  Beweismittel  zu  ersetzen,  was  der  sinnlichen  Darstellung
  abgeht.  7

.  6.
        <pb n="497" />
        —  381  —
G.  6.

Sind  dagegen  Spuren  des  Verbrechens  wirklich  vorhanden,  so  muße)  wenn  das
dafür  gesorgt  werden,  daß  deren  Dasein  und  Beschaffenheit  sich  aus  den  Akten  Lhe

zuverlässig  ergebe.  *8  *
S.  7.
Bei  körperlichen  Verletzungen  ist  das  Aktesi  eines  Militair-Oberarztes  4)  bet  korper-(oder

  andern  approbirten  Arztkes)  und  eines  als  Wundarzt  approbirten  ichen  Ber-Millaaischirurgue

  (oder  andern  approbirten  Wundarztes)  oder  zweier  approbirten
  Wundärzte,  zu  den  Akten  zu  bringen.  Dieses  Akttest  wird  von  beiden
Sachverständigen  gemeinschaftlich  unter  ihrer  Unterschrift,  wenn  sie  aber  verschiedener
  Meinung  sind,  von  einem  Jeden  besonders  ausgesiellt.

Ist  die  körperliche  Verletzung  nicht  erheblich,  so  genügt  das  Attest  eines
als  Wundarzt  approbirten  Militairchirurgus  oder  andern  approbirten  Wundarztes,
  in  sofern  dasselbe  nicht  etwa  verdächtig  oder  übertrieben  erscheint.

g.  8.

Dem  auszustellenden  Attest  uͤber  die  vorgefundenen  Verletzungen  muͤssen
die  Sachverständigen  jebesmal  ihr  Gurachten  darüber  beifügen,  ob  der  Beschädigte
  an  seiner  Gesundheic  oder  an  seinen  Gliedmaßen  einen  bleibenden  Nachtheil
  zu  befürchten  habe,  oder  ob  die  Verletzung  lebensgefährlich  gewesen  sei.

§.  9.

So  lange  der  Verwundete  lebt,  und  das  Wundattest  nicht  enwa  so  verbächtig
  ist,  daß  eine  zweite  ärztliche  Untersuchung  stattfinden  muß,  ist  eine  gerichtliche
  Besichtigung  und  Untersuchung  der  erhaltenen  Berletzungen  nicht  erforderlich;
  doch  muß  der  Verwundete  gerichtlich  über  die  an  ihm  verübte  That,
soweit  es  geschehen  kann,  sorgfältig  vernommen  werden.

S.  10.

Ist  bei  Frauenzimmern  die  Besichtigung  der  Geburtstheile  nothwendig,
so  muß  statt  des  Wundarztes  ein  vereidigter  Beburtshelfe-  oder  eine  vereidigte
Hebeamme  zugezogen  werden.  Sind  jedoch  die  Geburtstheile  so  verletzt,  daß
eine  Hellung  derselben  nothwendig  wird,  so  ist  ein  approbirter  Wundarzt  zuzuziehen.


.  11.

Hat  eine  Beschädigung  den  Tod  des  Verletzten  zur  Folge,  so  geschieht  Sbtterfolgter
die  Besichtigung  des  Leichnams  im  Beisein  des  besetzten  Uldersuahun  aͤgerichis  Todtung.
durch  einen  Militair-Oberarzt  oder  Physikus  und  durch  einen  als  Wundarzt
approbirten  Militairchirurgus  oder  durch  einen  andern  vereideten  Wundarzt.

(Nr.  2579.)  Wenn
        <pb n="498" />
        –  382  —

Wenn  der  zugezogene  Arzt  und  Wundarzt  kein  Militair-Oberarzt,  Physikus,
  oder  zu  Fercchrüichechtrurgicchen  Handlungen  vereidigter  Wundarzt  ist,  so
muß  zu  den  Akten  vermerkt  werden,  daß  derselbe  approbirter  Arzt  oder  Wundarzt
  sei.

K.  1.

Wenn  eine  Militairperson  nicht  unter  den  Augen  ihrer  Hausgenossen
oder  anderer  unbescholtener  Personen  auf  natürliche  Weise  stürbt,  sondern  durch
Gewalt,  Zufall,  Selbstmord  oder  auf  unbekannte  Art  ums  Leben  kommt,  so
muß  dies  von  denjenigen,  die  einen  solchen  Vorfall  entdecken,  dem  nachsten
vorgesetzten  Befehlshaber  angezeigt,  und  die  Beerdigung  bis  nach  erfolgter  gerichtlicher
  Besichtigung  des  Leichnams  ausgesetzt  werden.

.  13.

Sobald  der  vorgesetzte  Befehlshaber  eine  solche  Anzeige  erhält,  so  ist  er
verpflichtet,  ohne  den  geringsten  Zeitverlust  die  zur  Rettung  des  vielleicht  Scheintodten
  erforderlichen  Maaßregeln  zu  treffen,  dem  am  Orte  anwesenden  Auditeur,
oder,  wenn  ein  solcher  nicht  am  Orte  befindlich  ist,  dem  nächsien  Zivilrichter
sogleich  von  dem  Vorfall  Nachricht  zu  geben,  ihm  dabei  die  obwaltenden  Umstaͤnde
  kuͤrzlich  anzuzeigen  und  zu  veranstalten,  daß,  wenn  die  Rettungsmittel
nichts  fruchten,  der  Körper  bis  zur  Ankunft  des  Richters  durch  zuverlässige
Personen  von  der  Stelle,  an  welcher  er  gefunden  ist,  erhoben  und  dergestalt
aufbewahrt  werde,  daß  er  nicht  durch  Ungeziefer,  andere  Thiere  oder  durch
Fdulniß  schneller  als  gewöhnlich  zerstört  werden  könne.

F.  14.

Nimmt  der  requirirte  Richter  aus  den  ihm  mitgetheilten  Umständen  wahr,
daß  es  nach  den  Vorschriften  des  §.  21.  einer  förmlichen  Obduktion  bedürfe,
so  muß  er  bewirken,  daß  die  schleunigst  zu  veranlassende  Besichtigung  an  Ort
und  Stelle  durch  die  erforderlichen  Sachverständigen  G.  11.)  im  Beisein  des
besetzten  Untersuchungsgerichts  erfolge.

F.  15.

Erhellt  dagegen  aus  den  mitgetheilten  Umständen  die  Nothwendigkeir  der
Zuziehung  der  Sachverständigen  nichk,  so  muß  der  Richter  zur  Vermeidung  überflüssiger
  Kosten  allein  sich  sofort  an  Ort  und  Stelle  verfügen.

F.  16.

Sobald  der  Richter  an  Ort  und  Stelle  kommt,  muß  er  die  Umsiände,
unter  welchen  der  todte  Kblmer  gefunden  oder  dessen  Tod  erfolgt  isi,  sorgfältig
untersuchen  und  zu  Protokoll  verzeichnen.  Findet  er,  daß  noch  einige  Hoffnung
übrig  bleibt,  den  vielleicht  Scheintodten  ins  Leben  zurückzubringen,  und  ist  zur
Rettung  desselben  bis  dahin  kein  Arzt  oder  Chirurgus  härtelgeßolt,  so  muß  er
dies  ohne  Zeitverlust  veranstalten.  7

.  17.
        <pb n="499" />
        —  383  —

§.  17.

Ergiebt  sich  bei  dieser  Untersuchung,  daß  der  Tod  durch  Selbstmord,  Verfahren,
Zufall  oder  irgend  eine  Begebenheit  bewirkt  ist,  bei  welcher  die  Schuld  eineswnn  verfte
Dritten  nicht  zum  Grunde  liegt,  so  bedarf  es  blos  einer  außeren  Besichtigung  eines  Dritten
des  Leichnams  von  Seiten  des  Richters,  ohne  Zuziehung  der  Sachverständigen.  erfolgt  ist

Nach  erfolgter  Besichtigung  ertheilt  der  Richter  die  Erlaubniß  zur  Beerdigung
  des  Leichnams.

g.  18.

Ist  das  naͤchste  Militairgericht,  bei  welchem  ein  Auditeur  sich  befindet
und  das  naͤchste  Zivilgericht  von  dem  Orte,  wo  der  Leichnam  gefunden  worden,
gleich  weit  entfernt,  so  ist  der  betreffende  Auditeur  zur  Besichtigung  des  Leichnams
  verpflichtet.

S.  19.

Ist  in  dem  Fall  des  §F.  17.  die  Besichtigung  des  Leichnams  von  Seiten
eines  Zivilrichters  erfolgt,  so  sind  die  darüber  ausgenommenen  Verhandlungen
an  den  regquirirenden  Befehlshaber  abzugeben  welcher  sodann  dieselben  im
Dienstweg  an  den  mit  der  höheren  Gerichtsbarkeit  versehenen  Militairbefehlshaber
  befördert,  unter  welchem  der  Verstorbene  gestanden  hat.

Wenrn  ein  Auditeur  die  Besichtigung  vorgenommen  hat,  so  übergiebt  er
selbst  die  darüber  sprechenden  Verhandlungen  dem  betreffenden  Gerichtsherrn.

.  20.

Insofern  über  die  Veranlassung  des  Selbstmordes  einer  Militairperson
Zweifel,  oder  solche  Umstände  obwalten,  daß  eine  ndhere  Ermittelung  nöthig
erscheint,  muß  diese  der  kompetente  Gerichtsherr  verfügen.  Sämmtliche  die
Selbstentleibung  betreffende  Verhandlungen  sind  sodann  dem  kompetenten  Generalkommando
  und  von  diesem,  wenn  dasselbe  die  Verfügungen,  zu  welchen
es  sich  durch  selbige  in  Bezug  auf  die  Handhabung  der  Disziplin  etwa  verana
  finden  sollte,  getroffen  hat,  dem  General-Auditoriat  zur  Reposition  einzusenden.


g.  21.

Entsteht  bei  der  äußeren  Besichtigung  des  Leichnams  der  geringste  Ver=  Verfabren
dacht,  daß  der  Tod  durch  Vergiftung  oder  durch  Schuld  eines  Dritten  bewirkt  wennder  Ta
worden,  so  muß  die  Obduktion  nach  den  darüber  bestehenden  gesetzlichen  Vor=  eines  Detten
schriften  durch  Sachverständige  im  Beisein  des  besetzten  Untersuchungsgerichts  erfolgt  ist.
geschehen.  Hierbei  kann  der  Militair-Oberarzt  oder  Physikus  durch  einen  besonders
  zu  vereidigenden  Arzt,  und  der  Wundarzt  durch  einen  zweiten  Arzt
ersetzt  werden.

Jahrgang  1845.  (Nr.  2579.)  55  G.  22.
        <pb n="500" />
        —  384  —
g.  22.

st  der  Inquirent,  welcher  die  Obduktion  dirigirt,  mit  dem  Militair=Oberarzt
  oder  dessen  Stellvertreter  darüber  verschiedener  Meinung,  ob  es  der
Obtuknon  bedürfe,  so  muß  dieselbe  geschehen,  sobald  auch  nur  einer  von  ihnen
dafür  stimmt.

g.  23.
Die  Leiche  muß  vor  der  Obduktion  denen,  die  den  Verstorbenen  gekannt

.  keschnams#  haben,  und  wo  möglich  dem  vermuthlichen  oder  geständigen  Thäter  zum  Anerkenntniß

  vorgelegt  werden.  Sollte  dies  nicht  möglich  sein,  so  muß  sich  der
Inquirent  auf  alle  Art  vergewissern,  daß  in  Betreff  der  Leiche  weder  ein
Irrthum  noch  eine  Verwechselung  vorgefallen  sei.

g.  24.

Ist  die  Leiche  eines  in  Folge  einer  tödtlichen  Verletzung  Gestorbenen
über  die  Seite  geschafft  und  dadurch  der  weiteren  Nachforschung  und  Besichtigung
  entzogen  worden;  so  sind  statt  der  sonst  erforderlichen  Obduktion  besonders
  diejenigen  Thatsachen,  durch  welche  die  Wegschaffung  der  Leiche  bewirkt
worden,  zu  ermitteln.

K.  25.
Bei  Diebstählen  durch  Einsteigen  oder  Erbrechen,  welche  Spuren  hinterlassen
  haben,  muß  der  Inquirent,  wenn  die  gebrauchte  Gewalt  nicht  auf  andere

  Art  erwiesen  werden  kann,  an  Ort  und  Stelle  den  Augenschein  von  den
hinterlassenen  Spuren  einnehmen  und  den  Befund  zu  Protokoll  verzeichnen.

F.  26.

Der  Werth  des  Entwendeten  ist,  wenn  die  entwendeten  Sachen  herbeigeschafft
  werden  können  und  der  Werrh  derselben  auf  die  Bestimmung  der
Strafe  von  Einfluß  ist,  in  der  Regel  durch  Sachverständige  auszumitteln.

Die  Schätzung  solcher  Sachen  aber,  welche  zum  gewöhnlichen  Gebrauch
dienen,  kann  von  dem  Ingquirenten  selbst,  oder,  wenn  dieser  sich  dessen  enthalten
  will,  in  Ermangelung  eines  dazu  bestimmten  Sachversiändigen,  von  jedem
Hausvater  geschehen,  und  zwar,  wenn  dieser  glaubwürdig  ist,  ohne  dessen  Vereidigung.


G.  27.

Können  die  entwendeten  Sachen  nicht  herbeigeschafft  werden,  oder  sind
Geldsummen  entwendet  worden,  so  ist  der  Bestohlene  verbunden,  den  gemeinen
Werth  der  gestohlenen  Sachen  zur  Zeit  der  Entwendung  anzugeben.

Der  eidlichen  Bestärkung  dieser  Angabe  des  Bestohlenen  bedarf  es  nicht,
wenn  gegen  dessen  Glaubwürdigkeit  kein  Zweifel  obwaltet,  der  Verbrecher  des
Diebstahls  geständig  ist  und  gegen  die  Werthangabe  keine  Einwendungen  —

ehlt
        <pb n="501" />
        —  365  —

Fehlt  es  an  einer  von  diesen  Voraussetzungen,  so  ist  der  Bestohlene  verbunden,
  die  Werthangabe  eidlich  (oder,  wenn  er  einer  Religionsparthei  angehoͤrt,
  welches  die  Eidesleistungen  fuͤr  unzulaͤssig  haͤlt,  nach  seinen  Religions-Grundsaͤtzen
  an  Eides  Statt)  zu  erhaͤrten.

g.  28.
Daß  der  Bestohlene  die  Entwendung  selbst  eidlich  erhärte,  ist  in  der  Sidliche  Be-Regel
  nichr  erforderlich.  Helang  des
.  29.

Hat  jedoch  der  Inquirent  gegründete  Vermuthungen,  daß  die  Entwendung
nur  vorgespiegelt  werde,  so  muß  er  den  angeblich  Bestohlenen  zur  näheren  Bescheinigung
  der  vorgegebenen  Entwendung,  und  wenn  dessen  Angaben  durch  die
aufgenommenen  Bescheinigungsmittel  einigermaßen  unterstützt  werden,  oder  jene
Vermuthungen  minder  erheblich  sind,  zur  eidlichen  Bestärkung  seiner  Anzeige
anhalten.

Weigert  sich  der  angeblich  Bestohlene,  die  Entwendung  eidlich  (oder
an  Eides  Statt)  zu  erhäárten,  so  fällt  der  Grund  zur  Fortsetzung  der  Untersuchung
  weg.

g.  30.

Der  von  dem  Bestohlenen  uͤber  die  Größe  des  Diebstahls  zu  leistende
Eid  ist  dahin  zu  fassen:

daß  er  die  Flohlene  Sache,  ihrem  wahren  Werthe  nach,  mindestens  auf

so  hoch  schatze.

g.  31.

Beim  Raube  muß  der  Inquirent  an  Ort  und  Stelle  sich  durch  den  e)beim  Raube.
Augenschein  von  den  hinterlassenen  Merkmalen  unterrichten  und  den  Befund
zum  Protokoll  niederschreiben.

Einer  Ausmittelung  des  Werths  der  geraubten  Sachen  bedarf  es  nicht.
Die  erlittene  Gewalt  aber  muß  der  Bergubte  in  Ermangelung  anderer  Bescheinigungsmittel
  eidlich  erhärten.

G.  32.

·  Ist  beim  Raube  Jemand  körperlich  beschädigt  worden,  so  kommen  die
in  Absicht  des  Thatbestandes  bei  körperlichen  Verletzungen  gegebenen  Vorschriften
  G.  7.  und  folgende)  zur  Anwendung.

&amp;amp;  33.

Beim  Stratenraube  muß  der  Inquirent  zugleich  durch  Besichtigung  des
Orts  der  begangenen  That  oder  durch  Vernehmung  der  darüber  etwa  vorhan-(Nr.
  2379.)  55
        <pb n="502" />
        )  bel  Brandstiftungen.


iy  bel  Tumulten,
  zu  deren
illungkommandirtes

tair  eingeschritten
  ist.

—  386  —

denen  Zeugen  sich  zu  vergewissern  suchen,  daß  der  Raub  wirklich  an  einem
solchen  Orte  verübt  worden  ist,  welcher  nach  den  Strafgesetzen  zum  Begriff  des
Straßenraubs  gehört.

S.  34.

Ist  in  einem  zu  militairischen  Zwecken  benutzten  Gebäude  Feuer  entstanden,
  so  sieht  der  erste  Angriff  und  die  Einziehung  der  ersten  Nachrichten  der
betreffenden  Militairbehörde  zu,  welche,  wenn  sich  dabei  Anzeichen  einer  vorsätzlichen
  oder  fahrlassigen  Brandstiftung  ergeben,  die  aufgenommenen  Verhandlungen
  sofort  an  das  kompetente  Gericht  abzugeben  hat.  Das  Gericht
aber  ist  schuldig  und  befugt,  auf  Abgabe  der  Verhandlungen  zu  dringen,  wenn
es  Veranlassung  hat,  eine  vorsätzliche  oder  fahrlassige  Brandstiftung  zu  vermuthen,
  und  die  Abgabe  der  Akten  verzögert  wird.

Findet  sich  nach  Lage  dieser  Akten  in  Bezug  auf  die  Feststellung  des
Tharbestandes  noch  etwas  zu  erinnern,  so  hat  der  Inguirent  solches  sofort
nachzuholen,  die  Brandstelle  erforderlichen  Falls  in  Augenschein  zu  nehmen,
dabei  die  Entfernung  der  Brandstelle  von  andern  Gebäuden,  die  Beschaffenheit
derselben  und  die  Gefahr  zu  erörtern,  in  welche  die  Einwohner  oder  andere
nebenstehende  Gebäude  oder  Gegenstände  durch  die  Brandstiftung  gerathen  sind,
und  besonders  auf  diejenigen  Umsiände  sein  Augenmerk  zu  richten,  durch  welche
die  Entstehungsart  des  Feuers  erklärt  werden  kann.

F.  35.

Der  Betrag  des  Schadens,  welcher  durch  die  Brandstiftung  an  unbeweglichen
  und  beweglichen  Gegenstanden  entstanden  ist,  muß  nach  vorgängiger
Ausmittelung  des  Zustandes,  in  welchem  sich  die  Sache  vor  dem  Brande  befunden
  hat,  durch  Sachverständige  oder  Zeugen  ins  Licht  gesetzt  werden.

Wenn  der  Werth  der  Gebäude  aus  schon  vorhandenen  Taxen  erhellt,
so  sind  diese  so  lange  zum  Grunde  zu  legen,  bis  entweder  der  Eigenthümer
Verbesserungen  oder  der  Brandstifter  die  Entwerthung  nach  erfolgter  Aufnahme
der  Taxe  nachgewiesen  hat.

g.  36.

Bei  Tumulten,  zu  deren  Stillung  kommandirtes  Militair  eingeschritten
ist,  wird  der  Thatbestand  durch  die  amtliche  Darstellung  des  kommandirenden
Befehlshabers  festgestellt.

Derselbe  hat  darin  uͤber  folgende  Gegenstaͤnde  Auskunft  zu  ertheilen:
über  die  Veranlassung  seines  Einschreitens,  über  den  an  die  zusammengelaufene
  Volksmenge  erlassenen  Befehl,  ob  er  ihn  zu  wiederholen  gendthigt
  gewesen,  und  die  Wirkung  desselben,  ob  eine  ehäniche  Widersetzung
Statt  gefunden,  worin  sie  bestanden,  ob  von  Seiten  der  Tumultuanten
ein  Angriff  mit  Waffen  oder  anderen  Werkzeugen  erfolgt  ist,  "02  mit

einen
        <pb n="503" />
        —  387  —

Steinen  oder  anderen  Gegenständen  geworfen  worden,  ob  und  welchen
Gebrauch  er  von  den  Waffen,  insbesondere  von  der  Schußwaffe,  gemacht,
und  wie  er  den  Auflauf  gedampft  hat,  endlich  ob  und  was  für  Beschédigungen
  an  Personen  oder  Sachen  erfolgt  sind.

Sind  mehrere  Befehlshaber  in  Thätigkeit  gewesen,  so  geht  die  Darstellung
  von  dem  obersten  von  ihnen  aus,  die  Berichte  der  übrigen  werden  beielegt,
  in  soweit  dieselben  der  Zeit  oder  dem  Orte  nach  selbstständig  gehandelt
gabenn  Die  nähere  Bezeichnung  der  Beschadigungen  an  Personen  und  Sachen,
soweit  es  nöthig  ist,  erfolgt  von  der  Poli  pibehorde  wird  dem  kommandirenden
Befehlshaber  zugestellt  und  bildet  einen  Theil  seiner  Darstellung.

S.  37.

Bei  Münzoerbrechen  ist,  wenn  es  auf  ein  sachverständiges  Gutachten  #)  dei  Mänzdarüber,

  ob  die  in  Beschlag  genommene  Munze  falsch  sei,  ankommt,  dieses
Gutachten  jedesmal  von  der  General-Münzdirektion  unter  Zusendung  der  in
Beschlag  genommenen  Munze  einzuholen.

Die  Requisition  wegen  Einholung  eines  solchen  Gutachtens  ist  offen
an  die  nächste  Regierung  zur  weiteren  Beförderung  zu  übersenden.  Auch  sind
die  falschen  Münzen  nach  rechtskräftig  abgeurtelter  Sache  an  diese  Behörde
abzugeben.

*-!

Verbrechen

Bei  Kassenverbrechen  dient  der  von  der  vorgesetzten  Kassenbehörde  gezo-)  46  Kassenerbrechen.


gene  Defekt  zur  Feststellung  des  Thartbestandes.

S.  39.

Bei  Verfälschung  öffentlicher  Papiere  ist  diejenige  Behörde,  welche  der--  #)  bet  Fäl-1



gleichen  in  Umlauf  gelefe  hat,  zur  Abgabe  eines  schriftlichen  Gutachtens  über  6

die  Falschheit  oder  Aechtheit  der  in  Beschlag  genommenen  Papiere  aufzufordern.

*“

Bei  Verfälschung  Preußischer  Staatspapiere  kann  die  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  der  Fesistellung  des  Thatbestandes  sich  unterziehen.
Die  Gerichte  müssen  deshalb  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  von
jeder  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden  Verfälschung  dieser  Art,  oder  von  den
Thatsachen,  welche  den  Verdacht  einer  solchen  begründen,  sowie  von  allen  derartigen
  Anklagen  und  Anzeigen  unter  Beifügung  der  in  Beschlag  genommenen,
anscheinend  falschen  Staatspapiere  ungesäumt  in  Kenntniß  setzen.  Dadurch
wird  jedoch  die  Verpflichtung  der  Gerichte,  namentlich  außerhalb  Berlin,  zum
gesetzlich  vorgeschriebenen  Verfahren  nicht  ausgeschlossen.

(Nr.  2570.)  g.  41.

böffentugapltt
        <pb n="504" />
        )  belm  Banber##t.


–  388  —
S.  41.

In  Konkursen  über  das  Vermögen  von  Militairpersonen  muß  das  den
Konkurs  dirigirende  Zivilgericht  die  aus  den  Konkurs-Akten  sich  ergebenden
Thatsachen,  aus  welchen  auf  einen  strafbaren  Bankerut  geschlossen  werden  kann,
dem  kompetenten  Militairgericht  mittheilen.

Zur  Erbffnung  einer  Untersuchung  wegen  Bankeruts  aber  ist  es  hinreichend,
  wenn  eine  Insuffizienz  des  Vermögens  dargerhan  worden  und  die  Entstehung
  der  Schuldenlast  sich  nur  durch  ein  betrügliches,  muthwilliges  oder
unbesonnenes  Benehmen  erklären  läßt.  Ueber  den  Betrag  der  Insuffizienz  bedarf
  es  keiner  weitläuftigen  Erörterung,  sondern  es  ist  genug,  wenn  der  Inquirent
  die  aus  den  Konkurs-Akten  darüber  gesammelten  Nachrichten  zusammenstellt
  und  dem  Angeschuldigten  zur  Erklarung  vorlegt.

 

Litt.  C.
        <pb n="505" />
        Litt.  C.
Strafprozeßkosten-Taxe.
1.|Für  einen  Termin,  in  welchem  eine  wesentliche
Verhandlung  Statt  gefunden  1  —2  —
2.  Für  einen  Termin,  in  welchem  keine  wesentliche
Verhandlung  Statt  gefunden  ...  —  15
3.  Fur  eine  schriftliche  Verfügung,  welche  im  Lauf
der  Untersuchung  nöthig  und  expedirt  wird.  —  5  —  20
Die  Expedition  der  Verfuͤgungen  ist  jedoch
moͤglichst  zu  vermeiden.
Fuͤr  nicht  expedirte  Verfuͤgungen  werden
blos  Schreibgebühren  (Nr.  10.)  genommen.
Für  Anzeigen  und  für  Berichte,  welche
zur  Kontrolle  des  Geschäftsgangs  dienen,
oder  von  den  vorgesetzten  Behörden  erfordert
werden,  imgleichen  für  Berechnungen  von
Kosten  und  Verfügungen  zu  deren  Einziehung,
  darf  nichts  angesetzt  werden.
4.  Fur  die  Anfertigung  der  Fragstücke  zum  Schlußverhör,
  einschließlich  der  Schrestgebhren.“  1—5  —
5.  Fur  die  Abfassung  des  Erkenntnisses,  einschließlich
  der  Termnusgebühten  2  —20  —
6.FürjedeAusfertigungdesErkennknisses..».  1  —
7.  Für  Anfertigung  des  Aktenauszugeess.  1—2  —
8.  Fur  ein  rechtliches  Gutachten,  Behufs  der  Bestätigung
  des  Erkenntnisses  1  —5  —
9.Fur  jeden  Bogen  Reinschriit  —  3
!10.  Für  jeden  Bogen  Abschrift  —  2
11.  Für  Emballage  der  Akken  .  ..  —  5  —  10
12.  Für  das  Heften  der  Akten  für  jeden  Band  —
13.  Für  Inrotulation  der  Akten:
a)  für  jedes  General-BVolumen  —  10
b)  für  jedes  Spezial-BVolumen  —  5
(Nr.  2579.)  Straf-
        <pb n="506" />
        —  390  —

Strafprozeßkosten-Taxe.

 

Mäñ  X.  2
14.Fuͤr  Insinuationen,  wobei  es  eines  Empfangsbekenntnisses
  bedarf  .  .  .  .  ..  ...  ...........  ...  —  3
15.  Fuͤr  die  Vertheidigung.
Der  Vertheidiger  erhält:
a)  für  die  Information  aus  den  Abten  und  .
denUnterredtmgstermin....·...........  1—3  —
b)  für  jeden  andern  Termmm.  1%%  1  10
c)  fuͤr  einen  schriftlichen  Antrag.  .  ..  ..  ..  .  ..  —  5
s8
d)  für  die  Vertheidigung,
(nach  Verhältniß  der  Wichtigkeit  und
Weitläuftigkeit  der  Sache,  sowie  nach
Maaßgabe  der  Gründlichkeit  der  Vertheidigung
  2  —  10  —
e)  Schreibgebühren  für  den  Bogen  —  2
1)  Diäten  auf  Reisen  über  eine  Viertelmeile
täglich................................  2  —
16.  Für  Diäten  und  Reisekosten  der  Militair-Justiz= 



beamten.

Auf  Reisen  erhalten  die  Militair-Justigbeamten
  die  reglementsmäßig  ihnen  zustehenden
  Diäten  und  Reisekosten.
        <pb n="507" />
        —  391  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  18.  —

 

(Ar.  2580.)  Gesindeordnung  fuͤr  Neu-Vorpommern  und  das  Fuͤrstenthum  Ruͤgen.  Vom
11.  April  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  den  zum  Kommunallandtage  von  Neu-Vorpommern  und
Rügen  versammelten  Ständen  auf  Einführung  der  in  den  älteren  Provinzen
der  Monarchie  bestehenden  Gesindeordnung  wiederholt  angetragen  worden,  haben
Wir  dieselbe,  unter  Berücksichtigung  der  Wunsche  und  Vorschläge  Unserer  getreuen
  Stände  von  Neu-Vorpommern  und  Rügen  einer  Umarbeitung  unterwerfen
  lassen,  und  verordnen  nunmehr  für  diese  Landestheile,  unter  Aufhebung
aller  entgegenstehenden  Vorschriften,  was  folgt:

V.  1.

Das  Verhältniß  zwischen  Herrschaft  und  Gesinde  gründer  sich  auf  einen  Vom  gemel-Vertrag,
  wodurch  der  eine  Theil  zur  Leistung  gewisser  häuslicher  oder  wirth=  nen  Gesinde.
schaftlicher  Dienste  auf  eine  bestimmte  Zeit,  sowie  der  andere  zu  einer  dafür  zu
gebenden  bestimmten  Belohnung  sich  verpflichtet.

F.  2.
In  der  ehelichen  Gesellschaft  kommt  es  dem  Manne  zu,  das  nöthige  Wer  Gesinde
Gesinde  zum  Gebrauch  der  Familie  zu  miethen.  miethen  kann.
K.  3.

Weibliche  Dienstboten  kann  die  Frau  annehmen,  ohne  daß  es  dazu  der
ausdrücklichen  Einwilligung  des  Mannes  bedarf.

S.  4.

Doch  kann  der  Mann,  wenn  ihm  das  angenommene  Gesinde  nicht  anständig
  ist,  dessen  Wegschaffung  nach  verflossener  gesetzmäßiger  D#ensszeit  ohne
Rücksicht  auf  die  vertragsmäßig  bestimmte,  nach  vorgaängiger  Aufkündigung
verfügen.  .-Jahrgang

  1845.  (Nr.  2580.)  50  .  5.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juli  1845.
        <pb n="508" />
        —  392  —

g.  5.
Ber  als  Ge-  Wer  sich  als  Gesinde  vermiethen  will,  muß  uͤber  seine  Person  frei  zu
Hnd  lich  ver  schalten  berechtigt  sein.

g.  6.

Kinder,  die  unter  väterlicher  Gewalt  stehen,  dürfen  ohne  Einwilligung
des  Vaters,  und  Minderjährige  ohne  Genehmigung  ihres  Vormundes  sich  nicht
vermiethen.  "

.7.

Verheirathete  Frauen  duͤrfen  nur  mit  Einwilligung  ihrer  Maͤnner  als
Ammen  oder  sonst  in  Dienste  gehen.

g.  8.

Nur  wenn  die  Einwilligung  in  den  Faͤllen  des  H.  6.  und  7.  auf  eine
gewisse  Zeit,  oder  zu  einer  besümmten  Dienstherrschaft  ausdruͤcklich  eingeschraͤnkt
worden,  ist  die  Erneuerung  derselben  zur  Verlaͤngerung  der  Zeit,  oder  bei  einer
Veraͤnderung  der  Herrschaft  erforderlich.

g.  9.

Personen,  die  noch  nicht  als  Gesinde  gedient  haben,  muͤssen  bei  ihrer
Vermiethung  durch  ein  Jeugniß  der  Polizeibehörde  ihres  Wohnorts  darthun,
daß  ihrer  Vermiechung  kein  Bedenken  entgegensieht.

.  10.

Dienstboten,  welche  schon  früher  gedient  haben,  müssen  bei  einer  neuen
Vermiethung  durch  Vorzeigung  des  Entlassungs=  oder  Kündigungsscheins  ihrer
Herrschaft  nachweisen,  daß  das  bestehende  Oienstverhältniß  der  neuen  Bermiethung
  nicht  hinderlich  ist.

F.  11.

Oie  Herrschaft  ist  verpflichtet,  dem  Dienstboten,  welcher  sich  anderweitig
vermiethen  will,  und  das  bestehende  Dienstoerhältnig  gekündigt  hat,  einen  Kündigungsschein
  auszusiellen  oder  ausstellen  zu  lassen;  weigert  sie  sich  dessen  ohne
Grund,  so  erfolgt  die  Ausstellung  desselben,  auf  Anrufen  des  Oienstboten,  von
der  Polizeibehörde.

S.  12.

Kommt  der  Miethsvertrag  zu  Stande,  so  ist  das  Gesinde  verpflichtet,
die  §.  9.  und  10.  gedachten  Atteste  der  Herrschaft  zu  übergeben.  Hat  die
Herrschaft  die  Einforderung  dieser  Attesie  unterlassen,  so  kann  sie  gegen  denjenigen,
  der  sich  auf  Grund  eines  anderweitig  mit  dem  Gesinde  abgeschlossenen
Miethsvertrages  im  Besitz  derselben  befindet,  keine  Ansprüche  aus  dem  von  ihr
geschlossenen  Miethsvertrag  geltend  machen.

.  13.
·  Dienstboten  welche  durch  falsche  Kündigungsscheine  oder  Attesie  die
Herrschaft  täuschen,  sollen  mit  Gefängniß  bis  zu  14.  Tagen  bestraft  werden
und  außerdem  der  Herrschaft  für  den  dadurch  verursachten  Nachtheil  verantwortlich
  sein.  (G.  28.)
S.  14.
        <pb n="509" />
        —  393  —

g.  14.
Niemand  darf  mit  Gesindemaͤkeln  sich  abgeben,  der  nicht  dazu  von  der  Gesinde-Obrigkeit
  des  Orts  bestellt  und  verpflichtet  worden  ist.  maͤller.

g.  15.
Dergleichen  Gesindemaͤkler  muͤssen  sich  nach  den  Personen,  die  durch  ihre
Vermittelung  in  Dienste  kommen  wollen,  sorgfaͤltig  erkundigen.

g.  16.
Insonderheit  muͤssen  sie  nachforschen,  ob  dieselben  nach  den  gesetzlichen
Vorschriften  sich  zu  vermiethen  berechtigt  sind.

g.  17.
Gesinde,  welches  schon  in  Diensien  sieht,  müssen  sie  unter  keinerlei  Vorwande
  zu  deren  Verlassung  und  zur  Annehmung  anderer  Diensie  anreizen.

G.  18.

Thun  sie  dieses,  so  sind  sie  dafür  das  ersiemal  mit  Geldbuße  von  fünf
bis  zehn  Thalern  oder  verhältnißmäßigem  Gefängniß  zu  bestrafen,  im  Wiederholungsfalle
  aber  noch  außerdem  von  fernerer  Teelbän  des  Mäklergewerbes
auszuschließen.

g.  19.

Sie  muͤssen  den  Herrschaften,  die  durch  ihre  Vermittelung  Gesinde
annehmen  wollen,  die  Eigenschaften  der  vorgeschlagenen  Person  getreulich  und
nach  ihrem  besien  Wissen  anzeigen.

.  20.

Wenn  sie  untaugliches  oder  untreucs  Gesinde  wider  besseres  Wissen  als
brauchbar  oder  zuverlassig  empfehlen,  so  müssen  sie  für  den  durch  dergleichen
Gesinde  verursachten  Schaden  selbst  haften.

g.  21.

Außerdem  verwirken  sie  dadurch,  es  mag  Schaden  geschehen  sein  oder
nicht,  für  das  ersie  Mal  fünf  bis  zehn  Thaler  Geld=  oder  verhältnißmäßige
Gefängnißstrafe,  und  werden  im  Wiederholungsfalle  von  dem  ferneren  Betricbe
des  Mäklergewerbes  ausgeschlossen.  Diese  Ausschließung  sindet  selbst  bei  dem
ersten  Male  Statt,  wenn  sie  den  Schaben  zu  ersetzen  unvermogend  sind.

22.

Den  Polizei-Obrigkeiten,  welche  Gesindemäkler  konzessioniren,  liegt  zugleich
  ob,  das  Mäklerlohn  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zu  bestimmen  und
bekannt  zu  machen.

.  2.
Zur  Annehmung  des  gemeinen  Gesindes  bedarf  es  keines  schriftlichen  Schsielung
Bertrages  (F.  12.).  vertrags.
24.

Der  Betrag  des  Miethsgeldes  hängt  von  freier  Uebereinkunft  zwischen
der  Herrschaft  und  dem  Gesinde  ab.  4
(Nr.  2580.)  56*  §.  25.
        <pb n="510" />
        Lohn  und  Kost
des  Gesindes.

Dauer  d
Dienstzeit.

er

—  394  —

.  25.

Das  Miethsgeld  wird  der  Regel  nach  auf  den  Lohn  abgerechnet,  in

sofern  ein  Anderes  bei  der  Miethung  nicht  ausdruͤcklich  ausbedungen  wird.
g.  26.

Auch  da,  wo  die  Herrschaft  sich  der  Abrechnung  des  Miethsgeldes  durch
ausdruͤckliche  Verabredung  begeben  hat,  ist  sie  dennoch  dazu  berechtigt,  wenn
das  Gesinde  aus  eigener  Schuld  die  verabredete  Dienstzeit  nicht  aushält.

27.

Hat  sich  ein  Dienstbote  bei  mehreren  Herrschaften  vermiethet,  so  gebuͤhrt
allein  derjenigen  ein  Recht  auf  Erfüllung  des  Diensikontrakts,  an  welche  er,
gegen  Empfang  des  Miethsgeldes,  den  von  seiner  bisherigen  Herrschaft  erhaltenen
  Kündigungsschein,  oder  das  ihm  von  der  Polizeibehörde  ausgestellte  Zeugniß
(.  9.  10.  und  12.)  ausgehändigt  hat.

.  28.

Der  Dienstbote,  welcher  sich  an  mehrere  Herrschaften  zugleich  vermiether,
hat  nicht  nur  das  von  der  zweiten  und  folgenden  erhaltene  Miethsgeld  zurückzuzahlen,
  sondern  soll  auch  mit  einer  dem  Betrage  desselben  gleichkommenden,
ur  Armenkasse  fließenden  Geldbuße  oder  mit  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe

elegt  werden.

K.  29.

Lohn,  Kosigeld  oder  Beköstigung  des  städtischen  und  ländlichen  Gesindes,
ohne  Ausnahme,  hängt  blos  von  freier  Uebereinkunft  bei  der  Vermiethung  ab.
S.  30.

In  sofern  bei  der  Vermiethung  nichts  Bestimmtes  hierüber  abgemacht
ist,  muß  dasjenige  an  Lohn,  Kostgeld  oder  Beköstigung  gewährt  werden,  was
einem  Gesinde  derselben  Klasse  an  dem  Orte  zur  Zeit  der  Vermiethung  der
Regel  nach  gegeben  wurde;  was  in  dieser  Rücksicht  Regel  sei,  bestimmt  die
Poltzei-Obrigkeit  des  Orts.

.  31.

Bei  männlichen  Bedienten  ist  die  Livree  ein  Theil  des  Lohns  und  fällt
nach  Ablauf  der  durch  Vertrag  bestimmten  Zeit  denselben  eigenthümlich  zu.
In  Ermangelung  einer  solchen  Bestimmung  entscheidet  die  Polizei-Obrigkeir,
wie  F.  30.,  über  die  Zeit,  binnen  welcher  die  Livree  verdient  ist.

G.  32.
Wird  außer  derselben  noch  besondere  Staatslivree  gegeben,  so  hat  auf
diese  der  Bediente  keinen  Anspruch.

*
Mäntel,  Kutscherpelze  und  dergleichen  gehören  nicht  zur  gewöhnlichen
  Livree.
G.  34.
Die  Dauer  der  Dienstzeit  hängt  von  freier  gegenseitiger  Uebereinkunft
bei  der  Vermiethung  ab;  doch  kann  Niemand  sich  zu  einer  Dienstzeit  verpflichten,
die
        <pb n="511" />
        —  395  —

die  nicht  entweder  durch  eine  gewisse  Anzahl  von  Jahren,  Monaten,  Wochen
oder  Tagen  ausgedruͤckt,  oder  doch  so  bestimmt  ist,  daß  jedem  Theile  freisteht,
nach  vorgaͤngiger  Kuͤndigung  von  dem  Vertrage  abzugehen.  Wo  dies  dennoch
geschehen  sein  sollte,  muß  der  Dienende,  nach  vorgängiger  einjahriger  Aufkündigung,
  jederzeit  entlassen  werden.  Diensikontrakte,  welche  Eltern  oder  Vormünder
  für  ihre  Kinder  oder  Plegebefohlenen  abschließen,  können  von  denselben,
nach  erlangter  Volljährigkeit,  unbedingt  nach  F.  100.  aufgekündigt  werden.
.  35.

Ist  nichts  Besonderes  verabredet  worden,  so  wird  die  Miethe  bei  dem
siädtischen  Gesinde  auf  ein  halbes  Jahr,  bei  dem  Landgesinde  aber  auf  ein
ganzes  Jahr  für  geschlossen  angenommen.

g.  36.

Die  Antrittszeit  ist  in  Ansehung  des  stadtischen  Gesindes  sowohl  als  des  Antritt  des
Landgesindes,  falls  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich  bei  der  Vermiethung  ausbe-Dienges.
dungen  ist,  entweder  der  27.  April  oder  der  27.  Okkober,  je  nachdem  die  Vermiekhung
  entweder  zum  Frühjahr  oder  zum  Herbst  geschehen  ist.

F.  37.
Fällt  jedoch  die  Antrictszeit  auf  einen  Sonn=  oder  Festtag,  so  muß  das
Gesinde  am  nächsivorhergehenden  Werkeltage  zuziehen.

K.  38.

Die  im  F.  36.  festgesetzten  Antrittstage  für  das  neue  Gesinde  sind  zugleich
  die  Abzugstage  für  das  alte.  Kein  Gesinde  darf  den  Dienst  wider  den
Willen  der  Hensscho  früher  verlassen,  es  sei  denn,  daß  seine  Dienstzeit  nach
ausdrücklicher  gegenseitiger  Uebereinkunft,  früher  beendiget  wäre.

K.  39.
Nach  einmal  gegebenem  und  genommenem  Miethsgelde  ist  die  Herrschaft
schuldig,  das  Gesinde  anzunehmen,  und  letzteres,  den  Dienst  zur  bestummten  Zeit
anzutreten.

.  40.
Weder  der  eine  noch  der  andere  Theil  kann  sich  davon  durch  Ueberlassung
oder  Zuruͤckgabe  des  Miethsgeldes  losmachen.

K.  41.

Weigert  sich  die  Herrschaft,  das  Gesinde  anzunehmen,  so  ist  auch  das
Gesinde  an  den  eingegangenen  Dienstvertrag  nicht  weiter  gebunden,  und  die
Herrschaft  verliert  das  bezahlte  Miethsgeld,  muß  aber  außerdem  das  Gesinde
ceben  so  schadlos  halten,  wie  für  den  Fall,  wenn  das  Gesinde  vor  beendigter
Diensizeit  ohne  rechtlichen  Grund  entlassen  worden,  unten  verordnet  wird.
(.  155.  u.  f.)

S.  42.

Doch  kann  die  Herrschaft  von  dem  Vertrage  vor  Antritt  des  Diensies
aus  eben  den  Gründen  abgehen,  aus  welchen  sie  berechtigt  sein  würde,  das
Gesinde  vor  Ablauf  der  Oienstzeit  wieder  zu  entlassen.  (9#.  111.  u.  f.)

(r.  2580.)
        <pb n="512" />
        —  396  —

g.  43.
Auch  ist  sie  dazu  berechtigt,  wenn  das  Gesinde  den  Dienst  anzutreten
sich  zuerst  geweigert  hat.

g.  41.
b  In  beiderlei  Fällen  kann  die  Herrschaft  das  gegebene  Miethsgeld  zurückfordern.


Weigert  sich  das  Gesinde,  den  Dienst  anzutreten,  so  muß  es  dazu  von
der  Obrigkeit  durch  Zwangmittel  angehalten  werden.  Bleiben  diese  fruchtlos
und  ist  die  Herrschaft  deshalb  genöthigt,  einen  anderen  Diensiboten  zu  miethen,
so  muß  das  Gesinde  nicht  allein  den  Schaden,  welcher  der  Herrschaft  hierdurch
erwächst,  ersetzen  und  das  Miethsgeld  zurückgeben,  sondern  es  verfällt  noch
überdies  in  eine  Strafe,  die  nach  Maaßgabe  der  Verschuldung  auf  zwei  bis
zehn  *  oder  bei  Unvermögenden  auf  verhältnißmäßiges  Gefängniß  fesizusetzen
  ist.

G.  46.

Kann  jedoch  das  Gesinde  nachweisen,  daß  die  Herrschaft  im  letztverflossenen
  Dienstjahre  sich  solche  Handlungen  habe  zu  Schulden  kommen  lassen,
wodurch  es  nach  Kh.  130  —  1360.  zur  Verlassung  des  Dienstes  ohne  Aufkündigung
  berechtigt  werden  würde,  so  kann  dasselbe  zum  Antritt  des  Dienstes  nicht
gezwungen  werden,  sondern  ist  nur  verpflichtet,  das  Miethsgeld  zurückzuzahlen.

g.  47.

Wird  das  Gesinde  durch  Zufall,  ohne  seine  Schuld,  den  Dienst  anzutreten
  verhindert:  so  muß  die  Herrschaft  mit  Zurückgabe  des  Miethsgeldes  sich
begnügen.

G.  48.

Erhält  weibliches  Gesinde  vor  dem  Antritte  der  Dienstzeit  Gelegenheit
sich  zu  verheirathen,  so  steht  demselben  frei,  eine  andere  taugliche  Person  zur
Versehung  des  Dienstes  an  seiner  Statt  zu  siellen.

§.  490.
Ist  es  dazu  nicht  im  Stande,  so  muß  auch  dergleichen  Gesinde  den

Dienst  in  Städten  auf  ein  Viertel=  und  bei  Landwirthschaften  auf  ein  halbes
Jahr  antreten.

g.  50.
che  dt  Nur  zu  erlaubten  Geschäften  können  Dienstboten  gemiethet  werden.
est
Linen  Dien-  F.  51.

Gemeines  Gesinde,  welches  nicht  ausschließend  zu  gewissen  besiimmten
Geschäften  gemiethet  worden,  muß  sich  allen  hauslichen  Verrichtungen  nach
dem  Willen  der  Herrschaft  unterziehen.

.  52.  ç
Allen  zur  herrschaftlichen  Familie  gehörenden,  oder  darin  in  besiimmten
er-
        <pb n="513" />
        —  397  —

Verhältnissen,  oder  blos  gastweise  aufgenommenen  Personen  ist  es  diese  Dienste
zu  leisten  schuldig.
4  .,  33.

Dem  Haupte  der  Familie  kommt  es  zu,  die  Art  und  Ordnung  zu  bestimmen,
  in  welcher  die  zur  Familie  Gehbrigen,  oder  nach  F.  52.  in  ihr  Aufgenommenen,
  diese  Oienste  gebrauchen  sollen.

F.  54.

Auch  Gesinde,  welches  zu  gewissen  Arbeiten  oder  Diensien  angenommen
ist,  muß  dennoch  auf  Verlangen  der  Herrschaft  andere  häusliche  Verrichtungen
mit  übernehmen,  wenn  das  dazu  bestimmte  Nebengesinde  durch  Krankheit  oder
sonst  auf  eine  Zeit  lang  daran  verhindert  wird.

*-Wenn
  unter  den  Dienstboten  Streit  entsieht,  welcher  von  ihnen  diese
oder  jene  Arbeit  nach  seiner  Bestimmung  zu  verrichten  schuldig  sei,  so  entscheidet
  allein  der  Wille  der  Herrschaft.
F.  50.
Das  Gesinde  ist  ohne  Erlaubniß  der  Herrschaft  nicht  berechtigt,  sich  in
den  ihm  aufgetragenen  Geschäften  von  Anderen  vertreten  zu  lassen.
g.  57.
Hat  das  Gesinde  der  Herrschaft  eine  untaugliche  oder  verdaͤchtige  Person
zu  seiner  Vertretung  wissentlich  vorgeschlagen,  so  muß  es  fuͤr  den  durch  selbige
verursachten  Schaden  haften.

g.  ö8.

Der  nach  dem  Patent  vom  22.  März  1797.  bisher  noch  bestandene
Dienstzwang  wird  hierdurch  aufgehoben,  das  Gesinde  ist  jedoch  der  häuslichen
Zucht  der  Herrschaft  unterworfen.

§.  39.

Fügt  das  Gesinde  der  Herrschaft  vorsätzlich  oder  aus  groben  oder  mäßigen

  Versehen  Schaden  zu,  so  muß  es  denselben  ersetzen.
g.  60.

Wegen  geringer  Versehen  ist  ein  Diensibote  nur  alsdann  zum  Schadens-Ersatze
  verpflichtet,  wenn  er  wider  den  ausdrücklichen  Befehl  der  Herrschaft
gehandelt  hat.

g.  1.

Desgleichen,  wenn  er  sich  zu  solchen  Arten  der  Geschäfte  hat  annehmen
  lassen,  die  einen  vorzüglichen  Grad  von  Aufmerksamkeit  oder  Geschicklichkeit
  voraussetzen.

§.  62.
"  Wegen  der  Entschädigung,  zu  welcher  ein  Diensibote  verpflichtet  ist,  kann
die  Herrschaft  an  den  Lohn  desselben  sich  halten.
Nr.  (2580.)  S.  03.
        <pb n="514" />
        —  398  —

g.  63.
Kann  der  Schade  weder  aus  ruͤckstaͤndigem  Lohne,  noch  aus  anderen
Habseligkeiten  des  Dienstboten  ersetzt  werden,  so  muß  er  denselben  durch  unentgeltliche
  Oienstleistung  auf  eine  verhältnißmäßige  Zeit  vergüten.

G.  64.
Außer  seinen  Auch  außer  seinen  Diensten  ist  das  Gesinde  schuldig,  der  Herrschaft  Besies
Dienfien.  zu  befoͤrdern,  Schaden  und  Nachtheil  aber,  so  viel  an  ihm  ist,  abzuwenden.

F.  65.
Bemerkte  Untreue  des  Nebengesindes  ist  es  der  Herrschaft  anzuzeigen
verbunden.

§.  06.
Verschweigt  es  dieselbe,  so  muß  es  für  allen  Schaden,  welcher  durch
die  Anzeige  hatte  verhütet  werden  können,  bei  dem  Unvermogen  des  Hauptschuldners
  selbst  haften.

g.  67.
Allen  haͤuslichen  Einrichtungen  und  Anordnungen  der  Herrschaft  muß
das  Gesinde  sich  unterwerfen.

.  68.
Ohne  Vorwissen  und  Genehmigung  der  Herrschaft  darf  es  sich  auch  in
eigenen  Angelegenheiten  vom  Hause  nicht  entfernen.

§.  09.
Die  dazu  von  der  Herrschaft  gegebene  Erlaubniß  darf  nicht  überschritten
  werden.

F.  70.
Die  Befehle  der  Herrschaft  und  ihre  Verweise  muß  das  Gesinde  mit
Ehrerbietung  und  Bescheidenheit  annehmen.
K.  71.
Giebt  das  Gesinde  durch  ein  ungebürliches  Betragen  der  Herrschaft  zu
Scheltworten,  Rügen  oder  geringen  Thärlichkeiten  Veranlassung,  so  kann  es
deshalb  keine  gerichtliche  Genugthuung  fordern.

G.  72.
Außer  dem  Falle,  wo  das  Leben  oder  die  Gesundheit  des  Diensiboten
durch  Mißhandlungen  der  Herrschaft  in  gegenwärtige  und  unvermeidliche  Gefahr
  geräth,  darf  er  sich  der  Herrschaft  nicht  thätlich  widersetzen.

g.  73.

Vergehungen  des  Gesindes  gegen  die  Herrschaft  sind,  wenn  diese  darauf
antraͤgt,  von  der  Polizeibehoͤrde  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  fuͤnf  Thalern  oder
mit  einer  Gefaͤngnißstrafe  bis  zu  vierzehn  Tagen  zu  ahnden.  Der  Herrschaft
steht  jedoch  frei,  wenn  sie  eine  blos  polizeiliche  Ahndung  nicht  angemessen  sindet,
auf  Bestrafung  im  gerichtlichen  Wege  anzutragen.  Ist  das  Vergehen  ein
Kriminalverbrechen,  so  muß  die  Bestrafung  stets  im  gerichtlichen  Wege  erfolgen.

S.  74.
        <pb n="515" />
        —  399  —

g.  74.
Fuͤr  die  Zeit,  durch  welche  das  Gesinde  wegen  Erleidung  solcher  Strafen
  seine  Dienste  nicht  verrichten  kann,  ist  die  Herrphaft  befuxgt,  dieselben  durch
Andere  auf  dessen  Kosten  besorgen  zu  lassen.

K.  75.
Die  Herrschaft  ist  schuldig,  dem  Gesinde  Lohn  und  Kleidung  zu  den  cuch
c

schaften.

bestimmten  Zeiten  ungesaͤumt  zu  entrichten.

S.  76.

Ist  auch  die  Kost  versprochen  worden,  so  muß  selbige  bis  zur  Sattigung
  gegeben  werden.  Offenbar  der  Gesundheit  nachtheilige  und  ekelhafte
Speisen  kann  das  Gesinde  anzunehmen  nicht  gezwungen  werden.  In  Fllen,
wo  über  die  Beköstigung  Streit  entsteht,  entscheidet,  in  Ermangelung  besiimmter
  Verabredung,  die  Molszeiobrigren,  wie  §F.  30.  über  die  Menge  und  Beschaffenheit
  derselben.

.  77.
Die  Herrschaft  muß  dem  Gesinde  die  nöthige  Zeit  zur  Abwartung  des
öffentlichen  Gottesdiensies  lassen  und  dasselbe  dazu  fleißig  anhalten.

F.  78.
Sie  muß  ihm  nicht  mehrere,  noch  schwerere  Oienste  zumuthen,  als  das
Gesinde  nach  seiner  Leibesbeschaffenheit  und  seinen  Kräften  ohne  Verlust  seiner
Gesundheit  bestreiten  kann.

G.  79.
Zieht  ein  Dienstbote  sich  durch  den  Oienst  oder  bei  Gelegenheit  desselben
eine  Krankheit  zu,  so  ist  die  Herrschaft  schuldig,  für  seine  Kur  und  Verpflegung
zu  sorgen.

g.  80.
Dafuͤr  darf  dem  Gesinde  an  seinem  Lohne  nichts  abgezogen  werden.

.  81.

Außerdem  ist  die  Herrschaft  zur  Vorsorge  für  kranke  Dienstboten  nur
alsdann  verpflichtet,  wenn  dieselben  keine  Verwandten  in  der  Nähe  haben,  die
sich  ihrer  anzunehmen  vermögend  und  nach  den  Gesetzen  schuldig  sind.

.  82.

Weigern  sich  die  Verwandten  dieser  Pflicht,  so  muß  die  Herrschaft  dieselbe
  einstweilen  und  bis  zum  Austrage  der  Sache  mit  Vorbehalt  ihres  Rechts
übernehmen.

g.  83.

Sind  oͤffentliche  Ansialten  vorhanden,  wo  dergleichen  Kranke  aufgenommen
werden,  so  muß  das  Gesinde  es  sich  gefallen  lassen,  wenn  die  Herrschaft  seine
Unterbringung  daselbst  veransialtet.

s.  84.
In  dem  H.  81.  bestimmten  Falle  kann  die  Herrschaft  die  Kurkosten  von
dem  auf  diesen  Zeitraum  fallenden  Lohne  des  kranken  Dienstboten  abziehen.
Jahrgang  18645.  (Nr.  2580.)  57  .  85.

ten  der
        <pb n="516" />
        —  400  —

g.  86.
Dauert  eine  solche  Krankheit  uͤber  die  Dienstzeit  hinaus,  so  hoͤrt  mit
dieser  die  aͤußere  Verbindlichkeit  der  Herrschaft  auf,  fuͤr  die  Kur  und  Pflege
des  kranken  Dienstboten  zu  sorgen.

g.  86.

Doch  muß  sie  davon  der  Obrigkeit  des  Orts  in  Zeiten  Anzeige  machen,
damit  diese  fuͤr  das  Unterkommen  eines  dergleichen  verlassenen  Kranken  sorgen
koͤnne.

.  87.

Unter  den  Umstaͤnden,  wo  ein  Machtgeber  einen  dem  Bevollmaͤchtigten
bei  Ausrichtung  der  Geschaͤfte  durch  Zufall  zugestoßenen  Schaden  verguͤtigen
muß,  ist  auch  die  Herrschaft  schuldig,  für  das  in  ihrem  Dienste  oder  bei  Gelegenheit
  desselben  zu  Schaden  gekommene  Gesinde  auch  über  die  Dienstzeit
hinaus  zu  sorgen.

.  88.
Diese  Pflicht  der  Herrschaft  erstreckt  sich  jedoch  nur  auf  die  Kurkosten
und  auf  den  nothdürftigen  Unterhalt  des  Gesindes  so  lange,  bis  dasselbe  sich
sein  Brod  selbst  zu  verdienen  wieder  in  den  Stand  kommt.

g.  89.

Ist  aber  der  Dienstbote  durch  Mißhandlungen  der  Herrschaft,  ohne  sein
grobes  Verschulden,  an  seiner  Gesundheit  beschaͤdigt  worden,  so  hat  er  von  ihr
vollstaͤndige  Schadloshaltung,  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  der  Gesetze,
zu  fordern.  0

6  Auch  für  solche  Beschimpfungen  und  üble  Nachreden,  wodurch  dem  Gesinde
  sein  künftiges  Fortkommen  erschwert  wird,  gebührt  demselben  gerichtliche
Genugthuung.
.  91.
Belchdigung  Inwiefern  die  Herrschaft  für  den  von  Oiemkboten  zugefügken  Schaden
kurch  Dettzhr  verantwortlich  ist,  richtet  sich  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen.
boten.
.  92.
Aufhebung  Stirbt  ein  Dienstbote,  so  können  seine  Erben  Lohn  und  Kostgeld  nur  so
ves  Vertrages  weit  fordern,  als  selbiges  nach  Verhältniß  der  Zeit  bis  zum  Krankenlager  rückständig
  ist.

g.  33.
Begraͤbnißkosten  ist  die  Herrschaft  fuͤr  das  Gesinde  zu  bezahlen  in  keinem
Falle  schuldig.
9.  94.

Stirbt  das  Haupt  der  Familie,  so  sind  die  Erben  nicht  gehalten,  das
Gesinde  länger  als  bis  zur  nächsten  gesetzlichen  Ziehzeit  (VV.  36  —  38)  zu  be—
halten,  wenn  auch  durch  besonderen  Vertrag  eine  längere  Dienstzeit  fesigesetzt
  wäre.

.  95.
        <pb n="517" />
        —  401  —

5

S.  95.

Erfolgt  jedoch  der  Todesfall  nach  der  Kündigungsfrist,  so  muß  Gesinde,
welches  blos  zu  hauslichen  Verrichtungen  besiimmt  ist,  das  baare  Lohn,  doch
ohne  Kost  oder  Kostgeld  für  das  nächstfolgende  halbe  Jahr  noch  überdies,  statt
Entschädigung  für  die  verspätete  Kündigung,  erhalten,  Gesinde  aber,  das  zur
Landwirthschaft  gebraucht  wird,  noch  für  dae  naͤchstfolgende  Jahr  beibehalten
werden,  falls  keine  andere  freiwillige  Abkunft  getroffen  werden  kann.

.  90.
Sind  Dienstboten  zur  besonderen  Bedienung  einzelner  Mitglieder  der
Familie  angenommen,  so  können  bei  dem  Absterben  derselben  die  Bestimmungen
des  vorstehenden  Paragraphen  auch  auf  sie  angewendet  werden.

.  97.

Maännliche  Dienstboten  behalten  die  ganze  gewöhnliche  Livree,  wenn  sie
der  verstorbenen  Herrschaft  schon  ein  halbes  Jahr  oder  länger  gedient  haben.
G.  98.

Sind  sie  noch  nicht  so  lange  in  ihren  Diensten  gewesen,  so  müssen  sie
Rock,  Weste  und  Hut  zurücklassen.

.  99.

War  der  Bediente  nur  monatweise  gemiethet,  so  erhält  er  Lohn  und
Kosigeld,  wenn  die  Herrschaft  vor  dem  funfzehnten  Monatstage  stirbt,  nur  auf
den  laufenden,  sonst  aber  auch  auf  den  folgenden  Monat.

G.  100.

Wenn  bei  ländlichen  Besitzungen  durch  deren  Verkauf,  Vertauschung
Verpfändung  oder  Verpachtung  oder  auf  andere  ähnliche  Art  die  Person  des
Besitzers  und  Dienstherrn  verändert  wird,  so  sind  die  zur  Ackerwirthschaft  auf
denselben  angenommenen  Diensiboten  bis  zur  nächsten  Umzugszeit,  mit  welcher
ihr  Dienstvertrag  zu  Ende  geht,  dem  nachfolgenden  Besitzer  den  Oienst  fortzusetzen
  verpflichtet.  ODerselbe  ist  dagegen  auch  verbunden,  diese  Leute  bis  zu
jenem  Zeitpunkte  zu  behalten  und  ihnen  alles  dasjenige  zu  gewähren,  was
ihnen  von  der  vorigen  Herrschaft  versprochen  ist.  Inwiefern  die  vorige  Herrschaft
  der  neuen  hierfür  Ersatz  zu  leisten  hat,  bleibt  ihrer  Vereinbarung
unterstellt.

F.  101.

Entsteht  Konkurs  über  das  Vermögen  der  Herrschaft,  so  finden  die  Vorschriften
  6V.  94  —  99.  Anwendung.

g.  102.

Der  Tag  des  eröffneten  Konkurses  wird  in  dieser  Beziehung  dem  Todestage
  gleich  geachtet.

S.  103.

Wegen  des  alsdann  rückständigen  Gesindelohnes  bleibt  es  für  jetzt  bei
den  hierüber  bestehenden  Vorschriften.

(Nr.  2580.)  57  .  104.
        <pb n="518" />
        —  402  —

S.  104.  ·
Nachvorberi  AußerdiefenFällenkanndetMiethsvertkagwährendderDienstzectein-HEFT-:-seitignichtaufgehobenwerden.

gung.  105

Derjenige  Theil,  welcher  denselben  nach  Ablauf  der  Dienstzeit  nicht  fortsetzen
  will,  muß  innerhalb  der  gehörigen  Frist  aufkündigen.
G.  106.
Die  Aufkündigungsfrist  wird  sowohl  bei  dem  siadtischen  Gesinde,  als  bei
dem  Landgesinde  auf  drei  Monate  vor  dem  Ablaufe  der  Dienstzeit  besiimmt,
insofern  nicht  bei  der  Vermiethung  ein  Anderes  ausdrücklich  verabredet  ist.

K.  107.

Bei  monatweise  gemietheten  Diensiboten  findet  die  Aufkündigung  noch
am  funfzehnten  eines  jeden  Monats  statt.
G.  108

Ist  keine  Aufkündigung  erfolgt,  so  wird  der  Vertrag  als  stillschweigend
verlängert  angesehen.

g.  109.
Bei  dem  slädtischen  Gesinde  wird  diese  stillschweigende  Verlaͤngerung  auf
ein  halbes  Jahr  und  bei  dem  Landgesinde  auf  ein  ganzes  Jahr  gerechnet.
K.  110.
Bei  monatweise  gemiethetem  Gesinde  versteht  sich  die  Verlängerung  immer
  nur  auf  einen  Monat.
»  g.111.
küOdhkic  Auf-  Ohne  Aufkündigung  kann  die  Herrschaft  ein  Gesinde  sofort  enklassen:
bonunen  1.  wenn  dasselbe  die  Herrschaft  oder  deren  Familie  durch  ThatlichkeiderHerrschaft,
  ken,  Schimpf=  und  Schmähworte  oder  ehrenrührige  Nachreden  beleidigt,  oder
durch  boshafte  Verhetzungen  Zwistigkeiten  in  der  Familie  anzurichten  sucht;
&amp;amp;.  112.
2.  Wenn  es  sich  beharrlichen  Ungehorsams  und  Widerspenstigkeit  gegen
die  Befehle  der  Herrschaft  zu  Schulden  kommen  läßt;

K.  113.

3.  Wenn  es  sich  den  zur  Aufsicht  über  das  gemeine  Gesinde  besiellten
Personen  mit  Thärlichkeiten,  oder  groben  Schimpf=  und  Schmähreden  in  ihrem
Amte  widersetzt;

K.  114.

4.  Wenn  es  die  Kinder  oder  sonsiige  Angehörige  der  Herrschaft  zum

Bösen  verleitet,  oder  verdächtigen  Umgang  mit  ihnen  pflegt;

K.  115.
5.  Wem  es  sich  des  Diebstahls  oder  der  Veruntreuung  gegen  die  Herrschaft

  schuldig  macht;
.  116.
        <pb n="519" />
        —  403  —

9.  116.
6.  Wenn  es  sein  Nebengesinde  zu  dergleichen  Lastern  verleitet;
K.  117.
7.  Wenn  es  auf  der  Herrschaft  Namen  ohne  deren  Vorwissen  Geld
oder  Waaren  auf  Borg  nimmt;
g.  118.

8.  Wenn  es  die  noch  nicht  verdiente  Livree  ganz  oder  zum  Theil  verkauft
  oder  versetzt;

.  119.

9.  Wenn  es  wiederholentlich,  ohne  Vorwissen  und  Erlaubniß  der  Herrschaft,

  über  Nacht  aus  dem  Hause  geblieben  ist;
G.  120.

10.  Wenn  es  mit  Feuer  und  Licht,  gegen  vorhergegangene  Warnungen,
unvorsichtig  umgeht;

g.  121.

11.  Wenn  auch  ohne  vorhergegangene  Warnung  aus  dergleichen  unvorsichtigen
  Betragen  wirklich  schon  Feuer  entstanden  ist;

G.  122.

12.  Wenn  das  Gesinde  sich  durch  liederliche  Aufführung  ansieckende

oder  ekelhafte  Krankheiten  zugezogen  hat;
G.  123.

13.  Wenn  das  Gesinde  ohne  Erlaubniß  der  Herrschaft  seines  Vergnügens
  wegen  ausläuft,  oder  ohne  Noth  über  die  erlaubte  oder  zu  dem  Geschäfte
  erforderliche  Zeit  ausbleibt,  oder  sonst  den  Dienst  muthwi  1  vernachlassigt
  und  von  allen  diesen  Fehlern  auf  wiederholte  Verwarnung  nicht  abslehr;

9.  124.

14.  Wenn  der  Diensibote  dem  Trunk  oder  Spiel  ergeben  ist,  oder  durch
Zaͤnkereien  und  Schlägereien  mit  seinem  Nebengesinde  den  Haussrieden  stört
und  von  solchem  Betragen  auf  geschehene  Vermahnung  nicht  abläßt;

G.  125.

15.  Wenn  dem  Dienstboten  diejenige  Geschicklichkeit  gänzlich  ermangelt,
die  er,  auf  Befragen  bei  der  Vermiethung,  zu  besitzen  ausdrücklich  angegeben
  hat;

K.  126.

16.  Wenn  ein  Dienstbote  von  der  Obrigkeit  auf  längere  Zeit  als  acht
Tage  gefänglich  eingezogen  wird;

.  127.

17.  Wenn  ein  Gesinde  weiblichen  Geschlechts  schwanger  wird,  in  welchem
  Falle  jedoch  der  Obrigkeit  Anzeige  geschehen  und  die  wirkliche  Entlassung

(Nr  2580.)  nicht
        <pb n="520" />
        —  404  —

nicht  eher,  als  bis  von  dieser  die  gesetzmaͤßigen  Anstalten  zur  Verhuͤtung  alles
Ungluͤcks  getroffen  worden,  erfolgen  muß;
9.  128.

18.  Wenn  die  Herrschaft  von  dem  Gesinde  bei  der  Annahme  durch

Vorzeigung  falscher  Zeugnisse  hintergangen  worden;
g.  129.

19.  Wenn  das  Gesinde  in  seinem  naͤchstvorhergehenden  Dienst  sich  eines
solchen  Vergehens,  als  in  G.  114—  117.  bestimmt  ist,  schuldig  gemacht,  die
vorige  Hersschafr  dieses  in  dem  ausgestellten  Zeugniß  verschwiegen,  und  das
Gestude  selbst  es  der  neuen  Herrschaft  nicht  offenherzig  bekannt  har.

K.  130.
Von  Seiten  Das  Gesinde  kann  den  Dienst  ohne  vorhergehende  Aufkündigung  verdes
  Gesindes.  lassen:

1.  Wenn  es  durch  Mißhandlungen  von  der  Herrschaft  in  Gefahr  des
Lebens  oder  der  Gesundheit  versetzt  worden;

.  131.

2.  Wenn  die  Herrschaft  dasselbe  auch  ohne  solche  Gefahr,  jedoch  mit

ausschweifender  und  ungewöhnlicher  Härte  behandelt  hat;
K.  132.

3.  Wenn  die  Herrschaft  dasselbe  zu  Handlungen,  welche  wider  die

Gesetze  oder  wider  die  guten  Sitten  laufen,  hat  verleiten  wollen;
g.  133.

4.  Wenn  dieselbe  das  Gesinde  vor  dergleichen  unerlaubten  Zumuthungen
  gegen  Personen,  die  zur  Familie  gehören  oder  sonst  im  Haus  aus=  und
angchen,  nicht  hat  schützen  wollen;

g.  134.

5.  Wenn  die  Herrschaft  dem  Gesinde  das  Kostgeld  gänzlich  vorenthält,

oder  ihm  selbst  die  nothdürftige  Kost  verweigert;
.  135.

6.  Wenn  die  Herrschaft  auf  eine  Zeit,  welche  die  laufende  Dienstzeit
uͤbersteigt,  und  auf  eine  Entfernung,  welche  mehr  als  sechs  Meilen  betraͤgt,
eine  Reise  vornimmt,  oder  überhaupt  in  diese  Entfernung  ihren  Wohnsitz  verlegt,
  und  es  nicht  übernehmen  will,  den  Dienstboten  zum  Ablaufe  der  Dienstzeit
  kostenfrei  zurückzuschaffen.  Hat  die  Herrschaft  mehrere  gleich  gewöhnliche
Wohnsitze,  so  wird  die  Entfernung  nach  demjenigen  berechnet,  den  sie  zuletzt
wirklich  bewohnt  hat;

.  130.
7.  Wenn  der  Dienstbote  durch  schwere  Krankheit  zur  Fortsetzung  des
Diensies  unvermögend  wird.
.  137.
        <pb n="521" />
        —  405  —

g.  137.
Vor  Ablauf  der  Dienstzeit,  aber  doch  nach  vorhergegangener  Aufkuͤndi-  Unter  der  Zeit,
gung,  kann  die  Herrschaft  einen  Dienstboten  entlassen:  doch  nach  ors
1.  Wenn  demselben  die  nöthige  Geschicklichkeit  zu  den,  nach  seiner  ner!  Acintor.
Bestimmung,  ihm  obliegenden  Geschäften  ermangelt;  ig  von.
’  138  Herrschaft.
2.  Wenn  nach  geschlossenem  Miethsvertrage  die  Vermögensumsiände
der  Herrschaft  dergestalt  in  Abnahme  gerathen,  daß  sie  sich  entweder  ganz
ohne  Gesinde  behelfen  oder  doch  dessen  Jahl  einschränken  muß.
9.  139.
Diensiboten  können  vor  Ablauf  der  Dienstzeit,  jedoch  nach  vorhergegan=  Von  Seiten
gener  Aufkündigung,  den  Dienst  verlassen:  des  Gesindes.

Wenn  die  Herrschaft  den  bedungenen  Lohn  in  den  festgesetzten  Terminen
  nicht  richtig  bezahlt;
S.  140.
2.  Wenn  die  Herrschaft  das  Gesinde  einer  öffentlichen  Beschimpfung
eigenmächtig  aussetzt;
G.  141.
3.  Wenn  der  Dienstbote  durch  Heirath  oder  auf  andere  Art  zur  Anstellung
  einer  eigenen  Wirthschaft  vortheilhafte  Gelegenheit  erhält,  die  er  durch
Ausdaurung  der  Miethzeit  versäumen  müßte.

.  142.

In  allen  Fdllen,  wo  der  Miethsvertrag  innerhalb  der  Dienstzeit,  jedoch
nur  auf  vorhergegangene  Aufkündigung  aufgehoben  werden  kann,  muß  dennoch
  das  laufende  Halbjahr,  und  bei  monatweise  gemiethetem  Gesinde  der  laufende
  Monat  ausgehalten  werden.

§.  143.

Wenn  die  Eltern  des  Diensiboten,  wegen  einer  erst  nach  der  Vermiethung
  vorgefallenen  Veränderung  ihrer  Umstände,  ihn  in  ihrer  Wirthschaft
nicht  entbehren  können,  oder  der  Dienstbote  in  eigenen  Angelegenheiten  eine
weite  Reise  zu  unternehmen  genöthigt  wird,  so  kann  er  zwar  ebenfalls  seine
Entlassung  fordern,  er  muß  aber  alsdann  einen  anderen  tauglichen  Dienstboten
statt  seiner  stellen,  und  sich  mit  demselben  wegen  Lohn,  Kost  und  Livree  ohne
Schaden  der  Herrschaft  abfinden.

9.  144.

In  allen  Fällen,  wo  die  Herrschaft  einen  Dienstboten  waͤhrend  der  Dienst-  Was  alsdann,
zeit  mit  oder  ohne  Aufkündigung  zu  entlassen  berechtigt  ist  (HV.  111—129.  137.  een  Sobn,
138.),  kann  der  Diensibote  Lohn  und  Kost  oder  Kostgeld  nur  nach  Verhältniß  Nechtens  ifl.
der  Zeit  fordern,  wo  er  wirklich  gedient  hat.

(Nr.  2580.)  S.  145.
        <pb n="522" />
        —  406  —

S.  145.

Ein  Gleiches  gilt  von  denjenigen  Fallen,  wo  der  Dienstbote  zwar  vor
Ablauf  der  Dienstzeit,  aber  doch  hach  vorhergängiger  Aufkündigung,  den  Dienst
verlassen  kann  (I.  139—141.).

K.  146.

In  Fallen,  wo  der  Dienstbote  sofort  und  ohne  Aufkündigung  den  Dienst
90  verlassen  berechtigt  ist  (GG.  130  —  136.),  muß  ihm  Lohn  und  Kosi  auf  das
aufende  Halbjahr,  und,  wenn  er  monatweise  gemiethet  worden,  auf  den  laufenden
  Monat  vergütet  werden.

K.  147.

Hat  die  Ursache  zum  gesetzmäßigen  Austritte  erst  nach  Ablauf  der  Aufkündigungsfrist
  sich  ereignet,  so  muß  die  Herrschaft  diese  Vergütung  auch  für
das  folgende  halbe  Jahr  oder  für  den  folgenden  Monat  leisten.

g.  148.

In  der  Regel  behalt  der  Dienstbote  die  als  einen  Theil  des  Lohns  anzusehende
  Lioree  vollständig,  wenn  er  aus  den  (VG.  130—136.)  bestimmten  Ursachen
  den  Dienst  verläßt.

S.  149.

Geschieht  der  Austritt  nur  aus  den  W.  137.  und  138.  enthaltenen  Grunden,
  und  hat  der  Bediente  noch  kein  halbes  Jahr  gedient,  so  muß  er  Rock  und
Hut  zurücklassen.

9.  150.

In  den  Faͤllen,  wo  das  Gesinde  nach  P.  111—129.  137.  und  138.
von  der  Herrschaft  entlassen  wird,  kann  letztere  der  Regel  nach  die  ganze  Livrec
zuruͤckbehalten.  «

H.151.

Doch  gebuͤhren  dem  Bedienten  die  kleinen  Montirungsstuͤcke,  wenn  er
schon  ein  halbes  Jahr  gedient  hat  und  nur  aus  den  G.  137.  138.  angeführten
  Gründen  entlassen  wird.

G.  152.

Wenn  das  Gesinde  aus  den  WG.  139.  und  140.  angeführten  Gründen,
nach  vorhergegangener  Aufkündigung,  seinen  Abschied  nimmr,  so  finden  die
Vorschriften  G.  148.  und  149.  Anwendung.

g.  153.

Erfolgt  aber  der  Austritt  nur  aus  der  F.  141.  bestimmten  Ursache,  so

muß  der  Dienstbote  mit  den  kleinen  Montirungsstuͤcken  sich  begnuͤgen.
9.  154.

(Bechtliche  Eine  Herrschaft,  die  aus  anderen  als  gesetzmaßigen  Ursachen  das  Gesinde
Folgen  ziner  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  entläßt,  muß  von  der  Obrigkeit  dasselbe  wieder  anzu-Eschegenen
  nehmen  und  den  Dienstvertrag  fortzusetzen  angehalten  werden.

ntlassung.  g.  155.
        <pb n="523" />
        —  407  —

V.  155.
#  Weigert  sie  sich  dessen  beharrlich,  so  muß  sie  dem  Dienstboten  Lohn  und
Lioree  auf  die  noch  rückständige  Diensizeit  entrichten.

S.  150.
Auch  für  die  Kost  muß  die  Herrschaft  bis  dahin  sorgen.

.  157.

Kann  aber  das  Gesinde  noch  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  ein  anderweitiges
Unterkommen  erhalten,  so  erstreckt  sich  die  Verguͤtigungsverbindlichkeit  der  Herrschaft
  nur  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  und  weiter  hinaus  nur  insofern,  als  das
Gesinde  sich  in  dem  neuen  Dienste  mit  einem  geringern  Lohne  hat  begnuͤgen
muͤssen.

g.  158.

Ist  die  Herrschaft  das  entlassene  Gesinde  wieder  anzunehmen  bereit,  das
Gesinde  hingegen  weigert  sich,  den  Dienst  wieder  anzutreten,  so  kann  letzteres
in  der  Regel  gar  keine  Verguͤtigung  fordern.

g.  159.

Weist  aber  das  Gesinde  einen  solchen  Grund  seiner  Weigerung  nach,
weswegen  es  seines  Orts  den  Dienst  zu  verlassen  berechtigt  sein  wuͤrde,  so  gebührt
  demselben  die  §.  146.  bestimmte  Verguͤtung.

.  100.

Kann  das  Gesinde  den  vorigen  Dienst  wegen  einces  inzwischen  erhaltenen
anderweitigen  Unterkommens  nicht  wieder  antreten,  so  findet  die  Vorschrift
d.  157.  Anwendung.

g.  161.

Gesinde,  welches  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  ohne  gesetzmaͤpßige  Ursache,  Verlaßun
den  Denst  verlaͤßt,  muß  durch  Zwangsmittel  zu  dessen  Fortsetzung  angehalten  des  Dienstes.
werden.

A.  162.

Will  aber  die  Herrschaft  ein  solches  Gesinde  nicht  wieder  annehmen,  so
ist  sie  berechtigt,  ein  anderes  an  seiner  Stelle  zu  miethen,  und  der  ausgetretene
Dienstbote  ist  nicht  allein  schuldig,  die  dadurch  verursachten  mehreren  Kosten
zu  erstatten,  sondern  verfaͤllt  uͤberdies  in  eine  Strafe,  die  nach  Maaßgabe  des
Grades  der  Verschuldung  auf  zwei  bis  zehn  Thaler,  oder  bei  Unvermoͤgen  auf
verhaͤltnißmaͤßiges  Gefaͤngniß  festzusetzen  ist.

g.  163.

Das  abziehende  Gesinde  ist  schuldig,  alles,  was  ihm  zum  Gebrauche  in
seinen  Geschäften  oder  sonst  zu  seiner  Aufbewahrung  anvertraut  worden,  der
Herrschaft  zurückzuliefern.

§.  104.
Den  daran  durch  seine  Schuld  entstandenen  Schaden  muß  es  der  Herrschaft
  ersctzen  (PV.  59.  bis  63.).

Jahrgang  1845.  (Nr.  2580.)  58  h.  165.
        <pb n="524" />
        —  408  —

g.  165.

Abschied.  Bei  dem  Abzuge  ist  die  Herrschaft  dem  Gesinde  einen  sschriftlichen  Abschied
  und  ein  der  Wahrheit  gemäßes  Zeugniß  über  seine  geleisteten  Dienste  zu
ertheilen  schuldig.

g.  166.
Werden  dem  Gesinde  in  diesem  Abschiede  Beschuldigungen  zur  Last  gelegt,
  die  sein  weiteres  Fortkommen  hindern  würden,  so  kann  es  auf  polizeiliche
Untersuchung  antragen.

9.  167.

Wird  dabei  die  Beschuldigung  unbegründet  gefunden,  so  muß  die  Obrigkeit
  dem  Gesinde  den  Abschied  auf  Kosten  der  Herrschaft  ausfertigen  lassen  und
letzterer  fernere  üble  Nachreden  bei  namhafter  Geldstrafe  untersagen.

g.  168.
Hat  hingegen  die  Herrschaft  einem  Gesinde,  welches  sich  grober  Laster
und  Veruntreuungen  schuldig  gemacht  hat,  das  Gegentheil  wider  besseres  Wissen
bezeugt,  so  muß  sie  fuͤr  allen  einem  Dritten  daraus  entstehenden  Schaden  haften.

K.  169.
Die  folgende  Herrschaft  kann  sich  also  an  sie  wegen  des  derselben  durch
solche  Laster  oder  Veruntreungen  des  Dienstboten  entstandenen  Nachtheils  halten.

.  170.
Auch  soll  eine  solche  Herrschaft  mit  einer  Geldstrafe  von  Einem  bis  Fuͤnf
Thalern  zum  Besten  der  Armenkasse  belegt  werden.
.  171.
Nessortbestim-  Wenn  zwischen  der  Herrschaft  und  dem  Gesinde  über  die  Erfüllung  der
mungen.  aus  dem  Miethsvertrage  entslehenden  Verbindlichkeiten  während  des  Dienstes,
über  die  Weigerung  der  Herrschaft,  das  Gesinde  anzunehmen  oder  zu  behalten,
über  die  Weigerung  der  Dienstboten,  den  Dienst  anzutreten  oder  darin  zu  verbleiben,
  oder  über  verweigertes  Abziehen  und  Enrlassen  Streit  entsiehr,  so  ist
es  die  Obliegenheit  der  Polizeibehörden,  sich  der  vorläufigen  Entscheidung  zu
unterziehen  und  solche  zur  Ausführung  zu  bringen;  die  definitive  Entscheidung
darüber  bleibt  dem  Richter  vorbehalten.
g.  172.

Die  Festsetzung  der  in  den  #G#.  13.  18.  21.  28.  15.  73.  162.  und  170.
angedrohten  Strafen,  selbst  wenn  solche  den  Betrag  von  Fuͤnf  Thalern  übersteigen,
  gehört  ausschließlich  vor  die  Polizeibehörden,  so  daß  dagegen  keine  Provokation
  auf  dem  Wege  Rechtens,  sondern  nur  Rekurs  an  die  Regierung
Statt  findet.

lde  6.  173

t  estim-  «  «-ZYEZZMFT

  »DievorstehenbenBestimmungenfindenauchaufbiePekl)Filt»-iisscdcs

uuvgaufdasSchcffsvolkesecndenSchisserundderSchisssknechteegendceSchcsssfühkck
geg  g

ger  Anknechte,
        <pb n="525" />
        —  409  —

Anwendung.  (Order  vom  23.  November  1831,  Gesetzsommlung  Seite  255,
und  Order  vom  23.  September  1835,  Gesetzsammlung  Seite  222.)

*

Die  Vorschriften  der  6G#.  171.  172.  finden  auch  auf  Einlieger,  Käthner  und  auf  Einund
  überhaupt  auf  solche  Dienstleute  Anwendung,  welche  von  dem  Besitzer  gichemund
eines  Landguts  zur  Bewinhschaftung  desselben  gegen  Gewährung  einer  Wehnung
  in  den  dazu  gehbrigen  Gebauden,  und  gegen  ein  un  Voraus  ein=  für
allemal  bestimmtes  Lohn  angenommen  worden  sind.

Gegeben  Potsdam,  den  11.  April  1845.
(L.  S.,  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.

v.  Bopen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.
v.  Savigny.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.  Graf  zu  Stolberg.
ov.  Arnim.  Flottwell.  Uhden.

 

Nr.  25860—25931.)  58  (Nr.  2581.)
        <pb n="526" />
        —  410  —

(Nr.  2581.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  18.  April  1845.,  betreffend  die  Bestaͤtigung  des
Reglements  fuͤr  die  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  der  Abloͤsung  der
Reallasten  in  den  Kreisen  Muͤhlhausen,  Heiligenstadt  und  Worbis;  vom
9.  April  1845.

ch  genehmige  auf  den  Bericht  des  Staatsminisieriums  vom  9.  d.  M.  das
hierbei  zurückfolgende  Reglement  für  die  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  der
Ablösung  der  Reallasten  in  den  Kreisen  Heiligenstadt,  Mühlhausen  und  Worbis
des  Regierungsbezirks  Erfurt,  und  ermächtige  das  Staatsminisierium,  wegen
Ausführung  dieses  Reglements,  welches  mit  Meiner  gegenwärtigen  Order  durch
die  Gesetzsammlung  und  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Erfurt  bekannt  zu
machen  ist,  das  Weitere  zu  veranlassen.

Berlin,  den  18.  April  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

Reglement.

S.  1.

ur  Beförderung  der  Ablösung  von  Reallasten,  welche  Gegenstand  der
Ablöôsungsordnungen  vom  7.  Juni  1821.  und  13.  Juli  1829  sind,  so  wie  des
Schaaf-Aufhütungsrechts  und  des  Pferch=  und  Milchnutzungsrechts  der  Rittergüter,
  wird  für  die  Kreise  Heiligenstadt,  Mühlhausen  und  Worbis  eine  Tilgungsanstalt
  errichtet.  Diese  Anstalt  wird,  unter  Aufsicht  der  Regierung  in
Erfurk,  vorläufig  durch  eine  besondere  Behörde  verwaltet,  welche  die  Benennung
  „Direktion  der  Tilgungskasse  für  die  Kreise  Heiligensiadt,
Mühlhausen  und  Worbis“  führt  und  in  Heiligenstadt  ihren  Sitz  hat;  es
wird  jedoch  eine  anderweitige  Bestimmung  hierüber  für  den  Fall  vorbehalten,
wenn  künftig  eine  besondere  landwirthschaftliche  Abtheilung  bei  der  Regierung
u  Erfurt  eingerichtet  werden  sollte.  Ausgenommen  von  der  Wirksamkeit  der
Tilgungskasse  bleiben  die  Leisiungen  an  den  Domainenfiskus.

Wegen  Erleichterung  der  Domainen-Einsassen  bei  der  Ablösung  dieser
Leistungen  werden  besondere  Bestimmungen  ergehen.

g.  2.
Die  Abloͤsung  durch  die  Tilgungskasse  sindet  nur  Statt,  wenn  der  Berechtigte
  darauf  anträgt  und  erklärt:
1)  daß
        <pb n="527" />
        —  411  —

1)  daß  er  mit  einer  Kapitalsabfindung,  welche  in  dem  zwanzigfachen  Betrage
  der  jaͤhrlichen  Gefaͤlle  und  NMgen  besteht,  sich  begnügen,  und

2)  daß  er  diese  Abfindung  in  Schuldverschreibungen  der  Tilgungskasse  annehmen
  wolle.

Der  Antrag  muß  zugleich  auf  alle  Leistungen  gerichtet  sein,  welche
dem  Berechtigten  in  einer  und  derselben  Gemeinde  zustehen,  insbesondere  auch
auf  das  Schaaf-Aufhütungs-,  Pferch=  und  Milchnutzungörecht.

g.  3.

Die  Ablösung  des  Schaafhütungs-,  Perch=  und  Milchnutzungsrechts
durch  Kapitalsabfindung  nach  Maaßgabe  dieses  Reglements  findet  jedoch
nur  dann  Statt,  wenn  der  Provokat  sich  damit  einverstanden  erklärt.  Wird
der  Antrag  gegen  eine  Gemeinde  gerichtet,  so  isi  die  Minorität  dem  Beschlnsse
der  Majorität,  nach  dem  Theilnehmungsverhältnisse  gerechnet,  unterworfen.

Wählt  der  Provokat  nach  den  Grundsätzen  der  Gemeinheits-Theilungs=—
  vom  7.  Juni  1821.  die  Absindung  in  Land,  so  muß  die  Festsetzung
dieser  Absindung  der  ordentlichen  Auseinandersetzungs-Behörde  überlassen  bleiben.

S.  4.

Der  jährliche  Geldwerth  des  abzulösenden  Aufhütungs-,  Pferch=  und
Milchnutzungsrechts  wird  nach  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  7.  Juni
1821.  ermittelt,  der  jährliche  Geldwerth  der  abzulösenden  Leistungen  aber  nach
den  Grundsätzen  derjeuigen  der  beiden  Ablôsungsordnungen  vom  7.  Juni  1821.
oder  vom  13.  Juli  1829.,  welche  an  dem  Orte  des  pflichtigen  Grundstücks
Anwendung  sfeindet.

Hierbei  wird  jedoch  noch  Folgendes  bestimmt:

1)  in  Betreff  der  Feststellung  des  jährlichen  Geldwerths  des  Rechts  auf
eine  Lehnwaare:

à)  Die  Bestimmung  des  §.  73.  der  Ablösungsordnung  vom  13.  Juli  1829.,
daß  das  Provokationsrecht  davon  abhängen  soll,  ob  die  Ourchschnitts-Periode
  schon  verflossen  ist  oder  nichr,  bleibt  außer  Amwendung.

D)  Der  Betrag  der  von  dem  Verpflichteten  zu  leistenden  Nachzahlung
wird  zum  Ablösungskapital  geschlagen  und  dem  Berechtigten  von  der
Tilgungskasse  in  Schuldverschreibungen  gewährt,  dem  Verpflichteten
aber  mit  ½  als  Jährlichkeit  zu  dem  ermittelten  Geldwerthe  der  Lehnwaare
  hinzugerechnet.

0)  In  Ansehung  der  für  Veräußerungen  auf  ein  Jahrhundert  anzunehmenden
  Lehnfälle  bewendet  es  bei  den  im  F.  09.  Nr.  8.  der  Ablösungsoromung
  vom  13.  Juli  1829.  angenommenen  zwei  Fällen,  und
soll  es  auf  den  Nachweis,  daß  mehr  oder  weniger  Fälle  in  einem
Jahrhundert  vorgebommen  seien,  nicht  ankommen.

(Nr  2861.)  4)  Wo
        <pb n="528" />
        —  412  —

)MWo  der  Betrag  der  Lehnwaare  bei  Subhastationen  von  dem  bei
Veräußerungen  aus  freier  Hand  verschieden  ist,  soll  von  den  auf  ein
Jahrhundert  anzunehmenden  zwei  Veräußerungsfällen  ein  Fall  auf
die  Subhastationen  und  ein  Fall  auf  die  Veräußerungen  aus  freier
Hand  gerechnet  werden.

c)Wo  die  Lehnwaare  verschieden  ist  nach  der  Anzahl  der  binterlassenen
Kinder,  ist  anzunehmen,  daß  im  Durchschnitt  3  Kinder  hinterlassen
werden,  und  nach  diesem  Durchschnitt  ist  der  Betrag  der  Lehnwaare
zu  berechnen.

1)  Ist  der  Betrag  der  Lehnwaare  in  den  verschiedenen  Veränderungsfällen
  verschieden,  so  wird  für  jede  dieser  verschiedenen  Arten  von
Fällen  die  Lehnwaare  besonders  berechnet  und  die  Durchschnittssumme
der  so  ermittelten  verschiedenen  Beträge  der  Ablösung  zum  Grunde
gelegt.

Ist  ein  Zehnt  seit  mindestens  0  Jahren  vor  Publikation  dieses  Reglements
  ununterbrochen  durch  Verpachtung  benutzt  worden,  so  wird  der
Pachtertrag,  und  in  sofern  in  den  letzten  zwanzig  Jahren  verschiedene
Verpachtungen  Statt  gefunden  haben,  der  Ourchschnitt  des  Pachtertrags
in  diesem  Zeitraume,  ohne  Rücksicht  auf  Remission  und  Ausfälle,  der
Ablösung  zum  Grunde  gelegt.

3)  Der  im  H.  127.  der  Ablösungsordnung  vom  13.  Juli  1829.  bestimmte
Abzug  findet  nicht  Statt.

!“
*#

S.  5.

Die  Vorschriffken  der  Ablösungsordnung  vom  13.  Juli  1829.  S.  43.
und  44.  wegen  Bildung  von  Preisbezirken  und  der  W.  41.  und  49.  wegen
Berechnung  des  Geldwerths  der  Jahresleistungen  kommen  auch  in  denjenigen
Theilen  des  Kreises  Worbis  zur  Anwendung,  wo  die  Ablösungsordnung  vom
7.  Juni  1821.  Gesetzeskraft  hat.

Der  §F.  49.  der  Ablösungsordnung  vom  13.  Juli  1829.  wird  jedoch  in
allen  drei  Kreisen  nur  mit  der  Einschränkung  zur  Anwendung  gebracht,  daß
der  daselbst  erwähnte  Preisdurchschnitt  lediglich  aus  den  Martinipreisen  des
betreffenden  Orts  oder  Bezirks  in  den  letzten  der  Anbringung  der  Provokation
vorangegangenen  14  Jahren,  jedoch  mit  Weglassung  der  zwei  theuersten  und
zwei  wohlfeilsten,  berechnet  wird.

F.  6.

Die  Ermittelung  des  Werths  der  Leistungen  erfolgt  durch  Kommissarien
der  Tilgungsanstalt.  Entstehen  darüber,  oder  über  das  Recht  selbst  Streitigkeiten,
  welche  nicht  in  Güte  auszugleichen  sind,  so  wird  die  Sache  von  dem
Kommissarius  der  Tilgungsanstalt  zum  Spruche  instruirt  und  von  der  General-Kommission
  mit  Vorbehalt  der  gesetzlichen  Rechtsmittel  entschieden.

Die
        <pb n="529" />
        —  413  —

Die  Ablosung  des  Aufhuͤtungs--,  Pferch-  und  Milchnutzungsrechts  wird,
sofern  sich  dabei  Schwierigkeiten  ergeben,  welche  nicht  gleichzeitig  mit  der  Abiblung
  der  übrigen  Leistungen  zu  erledigen  sind,  zur  abgesonderten  Verhandlung
verwiesen.

.  7.

Die  Echuldverschreibungen  der  Tilgungskasse,  welche  dem  Berechtigten
zu  seiner  Abfindung  zu  verabreichen  sind  (I.  2.  Nr.  2.),  werden  auf  jeden
Inhaber  gesiellt  und  mit  drei  und  einem  halben  Prozent  in  jährlichen  Terminen
  verzinset.  Zur  allmäligen  Abtragung  dieser  Schuden  wird  der  Tilgungskasse
  jährlich  ein  Prozent  von  dem  Betrage  der  ausgegebenen  Schuldverschreibungen
  aus  der  Staatskasse  überwiesen.  Diesem  Fonds  treten  die
Zinsenersparnisse  von  den  daraus  getilgten  Kapitalien  hinzu.

Die  Abtragung  erfolgt,  nach  dem  Ermessen  der  Direktion,  entweder
durch  Ankauf  der  Schuldverschreibungen  aus  freier  Hand,  oder  durch  deren
Verloosung  nach  dem  Neunwerthe.  In  dem  letztern  Falle  werden  die  ausgloofeten
  Schuldverschreibungen  durch  eine  dreimalige,  in  Zwischenraumen  eines
Monats  zu  wiederholende  Bekanntmachung  in  der  Allgemeinen  Preußischen
oder  einer  andern  Berliner  Zeitung,  und  in  den  Amtsblärtern  der  Provinz  aufgerufen
  und  sechs  Monate  nach  dem  Erscheinen  der  ersien  Bekanntmachung  am
Orte  der  Tilgungskasse  bezahlt.  Versäumt  der  Inhaber  die  Erhebung  des
Kapitalbetrages,  so  verliert  er  mit  dem  Ablaufe  der  obigen  Frist  den  Anspruch
auf  ferneren  Zinsengenuß.

Dem  Inhaber  sieht  ein  Kündigungsrecht  gegen  die  Tilgungskasse  nicht  zu.

KS.  8.

Mit  den  Schuldverschreibungen  werden  für  je  vierjahrige,  von  der  Eroffmmg
  der  Ansialt  an  zu  berechnende  Perioden  Zinskoupons  für  die  in  diesem
Zeitraum  fallenden  Zinskermine  ausgegeben,  und  solche  beim  Verfall  des  letzten
Koupons,  an  dessen  Inhaber  aufs  neue  für  die  nächsie  vierjährige  Periode
ausgereicht.  Die  fälligen  Koupons  werden  bei  allen  Staatskassen  in  der  Provinz
  Sachsen  in  Zahlung  angenommen;  auch  kann  ihr  Betrag  bei  den  Regierungs-Hauptkassen
  und  bei  allen  Steuerkassen  in  dieser  Provinz  baar  erhoben
werden.  Die  gedachten  Regierungs-Hauptkassen  besorgen  zugleich  für  den  Inhaber
  des  letzten  Koupons  die  Aucreichung  neuer  Koupons.  Ini  der  letzte
Koupon  ausgegeben  oder  verloren  gegangen,  so  muß  vor  Ansreichung  neuer
Kouponse  die  Obligation  der  Regierung  vorgelegt  werden.

Ist  eine  Schuldverschreibung  bereits  aufgerufen  und  nicht  mehr  zinsbar
(G.  7.),  so  werden  zwar  die  noch  laufenden  Koupons  gezahlt,  dem  Inhaber
der  Schuldverschreibung  wird  aber,  wenn  er  dieselbe  Behufs  der  Kapitalszahlung
  ohne  die  zugehörigen  Koupons  vorlegt,  der  Betrag  der  fehlenden  Koupons
von  dem  Kapitale  in  Abzug  gebracht.

(Nr.  2581.)  Die
        <pb n="530" />
        —  414  —

Die  Zinskoupons  verjaͤhren  zum  Vortheil  der  Anstalt,  wenn  sie  nicht
binnen  vier  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  eingereicht  werden.

F.  9.

Die  Schuldverschreibungen  der  Ansialt  werden  nach  dem  beigefügten

Schema  von  der  Direktion  ausgesiellt,  von  sämmtlichen  Mitgliedern  derselben

—  unterschrieben,  und  von  der  Regierung  zu  Erfurt  beglaubigt.  Die  Zinskoupons

„  woerden  ohne  eine  solche  Beglaubigung  blos  mit  dem  Namenstempel  der  Oirektion
  versehen.

.  10.

Der  Staat  garantirt  die  Verpflichtungen  der  Tilgungskasse,  und  wird
diese  mit  dem  erforderlichen  Betriebsfonds  versehen.

S.  11.

Die  Schuldverschreibungen  der  Tilgungskasse  können  Behufs  der  Belezung
  gerichtlicher  und  vormundschaftlicher  Depositalgelder,  so  wie  der  Fonds
ffentlicher  Institute  in  der  Provinz  Sachsen  angekauft,  oder  als  Unterpfand
angenommen  werden.

S.  12.

Die  Plchtigen  werden  durch  die  von  der  Tilgungsansialt  an  die  Berechtigten
  auszugebenden  Schuldverschreibungen  von  den  Leistungen  an  die
Berechtigten  entbunden;  sie  müssen  dagegen  an  die  Tilgungskasse  eine  jahrliche
Rente  entrichten,  welche  in  drei  Viertheilen  des  Geldwerths  der  bisherigen
Leistungen  oder  in  drei  und  drei  Viertel  Prozen  der  vorgedachten  Schuldverschreibungen
  besieht,  und  nach  F.  18.  hypothekarisch  versichert  wird.

.  13.
Diese  Renten,  welche  in  vier  gleichen  Theilen,  am  1.  November,  am
1.  Dezember,  am  1.  Januar  und  am  1.  Februar  zu  zahlen  sind,  werden,
zugleich  mit  der  Grundsiener,  auf  Grund  besonderer  Erhebungsrollen,  von  den

Ortserhebern  erhoben  und  in  den  Kreisen  Mühlhausen  und  Worbis  kan  die
Kreiskassen,  im  Kreise  Heiligenstadt  unmittelbar  an  die  Tilgungskasse  abgelieferr.

Es  sindet  deshalb  eben  so,  wie  hinsichtlich  der  Grundsteuer,  die  Erekution
  im  Verwaltungswege  Statt.

Ablösungsbeträge  (F.  14.)  müssen  in  allen  drei  Kreisen  an  die  Tilgungs-Kasse
  unmittelbar  abgeführt  werden.
A.  14.

Nach  Ablauf  des  Zeitraums  von  43  Jahren,  binnen  welchem  die  für
die
        <pb n="531" />
        —  415  —

die  abgeloͤsten  Leistungen  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  vermittelst  des
im  H.  7.  ausgesetzten  Fonds  getilgt  werden,  erloͤschen  die  Renten.  Der  Zeitraum
  von  43  Jahren  wird  für  die  Verpflichteten  von  demjenigen  Jahre  an
berechnet,  für  welches  sie  zum  ersten  Male  die  Rente  an  die  Tilgungskasse
entrichtet  haben.

Wenn  der  Pfllichtige  die  Tilgung  der  Rente  vor  Ablauf  des  angegebenen
  Zeitraums  ganz  oder  theilweise  herbeizuführen  wünscht,  so  kann  er  solche
durch  Bezahlung  der  in  der  beigefügten  Tabelle  für  jedes  Jahr  berechneten
Ablösungsbeträge  bewirken.  Die  theilweise  abzulösenden  Rentenbeträge  müssen
jedoch  wenigstens  in  5  Sgr.  bestehen  und  in  Summen  von  5  Sgr.  sich  abrunden.


Kein  Grundstück  oder  Komplerus  von  Grundstücken  (Zins-Item)  darf,
so  lange  die  darauf  haftende  Rente  nicht  getilgt  ist,  ohne  Einwilligung  der
Oirektion  der  Tilgungskasse  zerstückelt  werden.

Auch  muß  auf  Verlangen  dieser  Behörde,  wenn  ein  Gut,  welches  nach
vorstehender  Bestimmung  nicht  zerstückelt  werden  darf,  an  mehrere  Erben  fällt,
von  diesen  Einer  aus  ihrer  Milte  bestimmt  werden,  welcher  dasselbe  ungetheilt
zu  übernehmen  hat.

Diese  Beschränkungen  bleiben  jedoch  außer  Anwendung,  wenn  die  Vorschriften
  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  eine  Abweichung  hiervon  nothwendig
  machen.  Die  Direktion  der  Tilgungskasse  wird  darüber,  in  welchen  Fällen
die  Einwilligung  zur  Zersiückelung  zu  ertheilen  sei,  mit  einer  besonderen  Anweisung
  versehen  werden.

.  15.

Ueber  die  Auseinandersetzung  der  Berechtigten  und  Pflichtigen  muß  in
gleicher  Art,  wie  es  für  Ablösungen  überhaupt  vorgeschrieben  ist,  von  dem
Kommissarius  der  Tilgungsanstalt  ein  Rezeß  aufgenommen  werden,  dessen  Bestätigung
  der  Oirektion  der  Anstalt  zusteht.  Diese  hat  bei  Prüfung  desselben  alles
das  zu  beobachten,  was  den  Generalkommissionen  in  dieser  Hinsicht  obliegt.

Die  von  ihr  ertheilte  Bestätigung  hat  mit  einer  von  der  Generalkommission
  ertheilten  Bestätigung  gleiche  rechtliche  Kraft  und  Wirkung.

Die  von  den  vorgenannten  Kommissarien  aufgenommenen  Rezesse  bedürfen
  keiner  gerichtlichen  oder  notariellen  Vollziehung.

S.  16.

Durch  den  von  der  Direktion  der  Tilgungskasse  besichtigten  Rezeg  werden
die  abgelösten  Leistungen  in  die  an  die  Tilgungskasse  zu  zahlende  Geldrente
verwandelt,  und  die  verpflichteten  Grundstücke  haften,  vom  Tage  des  Rezesses
an,  der  Anstalt  ebenso,  wie  sie  den  bisherigen  Berechtigten  verhaftet  waren.

Jahrgang  4845.  (Nr.  2331.)  59  K.  17.

.

4
-

2

*
        <pb n="532" />
        —  416  —

G.  17.

Von  der  Direktion  der  Tilgungskasse  sind  besondere  Grundlastenbuͤcher
anzulegen,  welche  fuͤr  jede  Gemeinde  und  nach  der  Reihefolge  der  Rezesse  uͤber
die  erfolgte  Abfindung  der  Berechtigten  nachweisen,  in  wieweit  jedes  einzelne
Grundstück  oder  jeder  Komplexus  von  Grundsiücken  mit  Renten  für  die  Tilungskasse
  beschwert  ist.  Diese  Grundlasienbücher  müssen  sich  den  Grundeuerrollen

  anschließen  und  sind  mit  diesen  zugleich  fortzuführen.

Stehen  bei  einem  seither  durch  Verpachtung  an  die  pflichtige  Gemeinde
benutzten  Zehnten,  die  einzelnen  demselben  unterworfenen  Grundstücke  nicht  fest,
so  ist  die  Rente  auf  die  sämmtlichen  Grundsiücke  der  betheiligten  Gemeindeglieder,
  oder  auf  so  viele,  als  die  Oirektion  der  Tilgungskasse  zur  vollständigen
  Sicherstellung  der  Renten  *mr  findet,  nach  Verhältniß  des  Betrages,
welchen  ein  jedes  Gemeindeglied  zu  etzt  zu  dem  Pachtgelde  geleistct  hat,  zu
verkheilen  und  in  das  Grundlasienbuch,  jedoch  unter  Vorbehalt  der  Rechte  der
schon  vorhandenen  Realglaubiger,  einzutragen.

Auf  gleiche  Weise  wird  die  für  Ablösung  von  Aufhütungs-,  Pferchund
  Milchnutzungsrechten  zu  zahlende  Rente  nach  dem  Verhältnisse,  in  welchem
  bisher  die  einzelnen  Grundbesitzer  diese  Last  zu  tragen  hatten,  vertheilt,
und  auf  sämmtliche  Grundsiücke  der  Verpflichteten,  oder  auf  so  viele,  als  die
Direktion  der  Tilgungskasse  für  nochwendig.  erachtet,  jedoch  Gleichfalls  unter
Vorbehalt  der  Rechte  der  vorhandenen  Realgläubiger  im  Grundlasienbuche
eingetragen.

G  18.

Eine  vollständige  Eintragung  der  Renten  der  Tilgungskasse  in  die  Hypothekenbücher
  sindet  nicht  Statt,  vielmehr  ist  im  Hppothekenbuche  eines  jeden
rentepflichtigen  Grundstücks  oder  Gutes  sub  ruhbrica  II.  nur  im  Allgemeinen
zu  vermerken,  daß  die  betreffenden  Grundstücke,  welche  seither  dem  namentlich
zu  benennenden,  nunmehr  abgefundenen  Berechtigten  mit  Grundabgaben  und
gutsherrlichen  Lasten  verhaftet  waren,  von  jetzt,  und  zwar  auf  43  Jahre  von
dem  jedesmal  anzugebenden  Jahre,  für  welches  zum  ersien  Male  die  Rente
entrichtet  wird,  ab  der  Tilgungskasse  rentepflichtig  sind.

Dieser  Vermerk  hat  die  Folge,  daß  die  Renten,  obwohl  sie  nicht  aus
dem  Hypethekenbuche,  sondern  nur  aus  dem  Grundlastenbuche  speziell  ersichtlich
sind,  dennoch  nicht  nur  vor  allen  später,  sondern  auch  vor  den  schon  jetzt  eingetragenen
  hypothekarischen  Forderungen,  dasselbe  Vorzugsrecht  genießen,  welches
  vorher  den  Leistungen  zustand.

Nach  Ablauf  der  43  Jahre  werden  die  vorgedachten  Vermerke  in  den
Hppothekenbüchern  von  Amtswegen  und  ohne  Vorlegung  der  Rezesse,  auf
Grund  deren  die  Eintragung  geschehen  ist,  gelöscht.

Eine
        <pb n="533" />
        —  417  —

Eine  fruͤhere  Loͤschung  in  dem  Hypothekenbuche  kann  nur  bei  einer  gaͤnzlichen
  Abloͤsung  der  Rente,  oder  bei  einer  theilweisen  Abloͤsung,  wenn  der  zu
loͤschende  Antheil  die  ganze,  auf  einem  Grundstuͤcke  haftende  dlent  ausmach,
verlangt  werden.

Nach  erfolgter  Eintragung  des  obenerwähnten  Vermerkes,  oder,  wenn
das  Hypothekenfolium  für  die  verpflichteten  Grundstücke  noch  nicht  regulirt  sein
sollte,  nach  Ertheilung  des,  die  Stelle  der  Eintragung  vertretenden  gerichtlichen
Rekognitionsscheins  werden  die  Schuldverschreibungen,  welche  dem  Verccheigeen
zu  seiner  Abfindung  auszureichen  sind,  ausgefertigt  und  demselben  gegen  eine
beglaubigte  Quittung,  in  welcher  er  sich  zugleich  wegen  aller  Ansprüche  aus
dem  Ablösungsgeschäfte  für  abgefunden  erklären  muß,  ausgehändigt,  in  dem
Falle  aber,  wenn  ihm  wegen  der  Rechte  dritter  Personen  das  Abfindungskapital
zur  freien  Verfügung  noch  nicht  überwiesen  werden  kann,  vorläufig  bei  dem
betreffenden  Gerichte  niedergelegt.

Der  Rezeß  wird  doppelt,  nämlich  einmal  für  die  Pflichtigen  und  einmal
für  die  Tilgungskasse  ausgeferrigk.

F.  19.

Was  wegen  der  Rechte  und  Verbindlichkeiten  dritter  Personen  in  Bezichung
  auf  die  Ablösungen  überhaupt  und  wegen  der  Kapitalsabfindung  insbesonderc
  in  den  Gesetzen  vorgeschrieben  ist,  findet  auch  auf  die  Ablösungen  nach
den  Vorschriften  dieses  Reglements  Anwendung  und  sieht  den  Realberechtigten
kein  Widerspruch  dagegen  zu.  Oie  von  der  Tilgungsanstalt  ausgereichten  Schuldverschreibungen
  werden  hierbei  den  Baarzahlungen  gleich  geachtet.  Oie  Regulirung
  der  aus  der  Betheiligung  dritter  Personen  entspringenden  Rechtsverhältnisse,
  namentlich  in  Bezug  auf  die  Verwendung  der  Absindung  zu  den  Kosten,
welche  in  Folge  der  Ablösung  zu  neuen  Einrichtungen  auf  den  berechtigten  Gütern
  nothwendig  werden,  oder  zur  Bezahlung  der  ersten  Hypothekenglaubiger,
sowie  in  Bezug  auf  die  Wiederanlegung  der  Abfindung  zu  Lehn,  Fideikommiß
u.  s.  w.,  gebührt  der  Oirektion  der  Tilgungskasse  mit  allen  Befugnissen  und
Pflichten  der  Generalkommission;  der  letzteren  bleibt  jedoch  die  Entscheidung
der  hierbei  unter  den  Betheiligten  vorkommenden  Screitigkeiten  nach  näherer
Vorschrift  des  §F.  ö.  vorbehalten.

g.  20.

·  Wenn  den  Pflichtigen  Hut=  oder  Holzgerechtigkeiten  gegen  die  Berechtigten
  zustehen,  so  können  die  Kommissarien  der  Tilgungsanstalt  auf  den  Antrag
der  Betheiligten  ein  Abkommen  vermitteln,  durch  welches  diese  Gerechtigkeiten
aufgehoben  und  die  abzulösenden  Leisiungen  mit  dem  Werthe  derselben  ganz
oder  theilweise  kompensirt  werden.  Kommt  ein  Abkommen  zu  Stande,  so  gebührt
  dessen  Bestatigung  der  Direktion  der  Tilgungskasse,  und  es  finden  dabei
die  Vorschriften  des  §.  15.  Anwendung.

(Nr.  2581.)  39  *  Durch
        <pb n="534" />
        —  418  —

Durch  die  Vermittelung  eines  solchen  Abkommens  darf  aber  das  Abloͤ—
sungsgeschaͤft  nicht  aufgehalten  werden;  entstehen  daraus  Weiterungen,  welche
eine  baldige  Beseitigung  nicht  erwarten  lassen,  so  sind  die  Verhandlungen  auf
die  Abloͤsüng  zu  beschraͤnken,  und  die  Betheiligten  mit  der  Auseinandersetzung
wegen  der  gedachten  Servituten  an  die  kompetente  Behörde  zu  verweisen.

E.  21.

Nach  Einleitung  der  Sache  kann  die  einmal  angebrachte  Provokation
nicht  mehr  zurückgenommen  werden.

1

K.  22.

Die  Staats=  und  Gemeindebeamten  sind  innerhalb  ihres  Amtsbezirks
verpflichtet,  sich  den  Aufträgen  und  Requisitionen  der  Direktion  der  Tilgungskasse
  zu  unterziehen;  sie  erhalten  für  ihre  Bemühungen  keine  Gebühren,  sondern
haben  nur  Anspruch  auf  Erstaltung  baarer  Auslagen,  und  bei  auswärtigen
Geschäften  auf  Vergütung  der  Diäten  und  Fuhrkosten  nach  den  Bestimmungen
der  Verordnung  vom  28.  Juni  1825.  Die  Ortssteuer-Einnehmer  beziehen,
sofern  die  Renteverpflichteten  nicht  durch  Wahl  aus  ihrer  Mitte  einen  andern
Erheber  bestellen,  dessen  Befähigung  der  Direktion  der  Tilgungskasse  nachzuweisen,
  und  welcher  von  dieser  besonders  zu  verpflichten  ist,  für  die  Erhebung
und  Ablieferung  der  Renten  eine  Vergütun  von  2  Prozent,  welche  ihnen  von
den  Verpflichteten  zu  gewähren  ist.  Die  Kreiskassen  haben  auf  Hebegebühren
oder  sonstige  Remuneration  für  die  Erhebung  und  Ablieferung  der  Renten  keinen
  Anspruch.

K.  23.

Die  Verhandlung  der  Tilgungsansialt  und  ihrer  Kommissarien  mit  Einschluß
  der  aus  Veranlassung  des  Ablösungsgeschäfts  erfolgenden  hypothekarischen
  Eintragungen  und  gerichtlichen  Depositionen,  genießen  die  Stempel-,
Sportel=  und  Portofreiheit.  Alle  Kosten,  welche  das  Ablösungsgeschäft  und
die  Verwaltung  der  Tilgungsanstalt  verursachen,  werden  von  der  Staatskasse
ohne  einen  weiteren  Beitrag  von  Seiten  der  Betbeiligten,  als  daß  ein  Viertel-Prozent,
  welches  nach  F.  12.  über  die  Zinsen  der  Schuldverschreibung  erhoben
wird,  getragen;  ausgenommen  sind  jedoch  diejenigen  Kosten,  welche  bei  den  zur
Kompetenz  der  Generalkommission  gehörigen  Auseinandersetzungen  und  Streitigkeiten
  (F#.  3.  6.  19.  und  20.)  entsiehen  und  nach  den  darüber  bestehenden
gesetzlichen  Vorschriften  von  den  Betheiligten  zu  tragen  sind.

C.  24.

Den  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  bleibt  vorbehalten,  künfeig
zur  Schließung  der  Geschäfte  der  Anstalt  eine  Frist  zu  besiimmen,  nach  deren
Ablauf  Antrage  auf  Ablösung  nicht  weiter  angenommen  werden.  2

Diese
        <pb n="535" />
        —  419  —
Diese  Frist,  welche  nicht  kuͤrzer  als  sechs  Monate  sein  darf,  ist  durch  die
Amtsblaͤtter  der  Provinz  bekannt  zu  machen.
g.  25.

Die  zur  Ausfuͤhrung  gegenwaͤrtiger  Verordnung  erforderlichen  Anordnungen,
  bleiben  den  im  H.  24.  genannten  Ministerien  uͤberlassen.

Berlin,  den  9.  April  1845.
Königliches  Staatsministerium.
Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Muͤhler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.
v.  Savigny.  v.  Buͤlow.  v.  Bodelschwingh.  Graf  zu  Stolberg.
Graf  v.  Arnim.  Flottwell.  Uhden.

 

Die

(Nr.  2581.)
        <pb n="536" />
        A.
(Koͤnigliches  Wappen.)

D.  Direktion  der  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  der  Ablösungen  in  den
Kreisen  Heiligenstadt,  Mühlhausen  und  Worbis  des  Regierungsbezirks  Erfurt
bescheinigt  durch  diese  Schuldverschreibung,  daß  der  Inhaber  aus  der  durch
die  Allerhöchste  Kabinetsorder  d.  d.  Berlin,  den  18.  April  1845  gesifteten
Tilgungskasse  ein  Kapital  von

—  Thalern  in  Silber-Kourantzu

  fordern  hat  und  der  Werth  dafür  durch  Ablösung  der  Reallasten  berichtigt
worden  ist.

Die  Zinsen  werden  vom  ..  ...  an,  jaͤhrlich  zu  drei  und  einem  halb
vom  Hundert  am  .......  ...  jeden  Jahres  gegen  Aushaͤndigung  des
besonders  ausgefertigten  Zinskoupons,  bei  den  Regierungs-Hauptkassen  und
allen  Steuerkassen  in  der  Provinz  Sachsen  gezahlt  und  die  fälligen  Koupons
bei  allen  Staatskassen  dieser  Provinz  in  Zahlung  angenommen.

Das  Kapital  wird  gemäß  dem  Reglement  vom  9.  April  1845.  aus  dem
besiimmten  Tilgungsfonds  mittelst  Ankaufs  oder  Verloosung  abgetragen,  kann
aber  von  dem  Inhaber  nicht  gekündigt  werden.  Zur  Sicherbeit  für  das
Kapital  und  die  Zinsen  haftet  das  gesammte  Eigenthum  der  Ansialt,  insbesondere
  die  durch  die  Ablösungen  konstituirten  hypothekarisch  versicherten  Grundrenten.
  Zugleich  garantirt  der  Staat  Kapital  und  Zinsen.

Heiligenstoadt.

Vorstehende  Schuldverschreibung  übrr  Thaler  Kourant  wird
hierdurch  beglaubigt.

Erfurt,  dern

   
 

Kourant.

 

Ueber-
        <pb n="537" />
        421  —

uebersicht
für  die  Ablösung  einer  während  43  Jahren  zu  zahlenden  Rente  von  5  Sgr.,  10  Sgr.,  15  Sgr.,
206  Sgr.,  25  Sgr.  und  1  Rthlr.  für  den  Zinsfuß  von  3#  Prozent.

——

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  Beträgt  das  Ablssungskapital  für  eine  Rente  von
Anfang  des  -
Jahres.zesk.10Sgk.  15  Spr.  20  Sgr.  25  Sgr.  1  Rihlr.
1  3120  4710811414¼2  3118  111  71221  1111  Bruchfen-2
  3119  217  81  411027  6114  16  8118  5  10121  25]  1  nigt  unter  3
3  3188|TC10  4  18  121118  sind  unbe-4
  31093Jà  4%  131  h
5  315%%  4  10%%Sieben,
6  31446  510  1OCQO  3  Pagegen  für
7  311210161  25  8110  7113  11  17  432014  barüber
9  311562ê2ê110  44113  15  10116  27  3120)  s8  9ein  Pfennig
9  310000  310.BL&amp;amp;ôêOEE  H  BMO  Serechnet.
10  364.  66017J925  0  41%  %
11  36416  1  1144%%%%%
12  354610  08%%1121%%  21
13  3386JD  %%  2
14  32.%  341%¼%  TSIiDiO  114
15  HEIEIIIILIEIEIEBIILIIIIIIIIIIE
16  2128  5315  26  81  8125  .  11123  411421  8117  20.
17  226  55  2H0|  8B194%%  2117  817
18  224558%%
19  222%  5514  N  510  3  2i  i  T  14  5
20  220  3510HAO2  4116  18
21  218  227  410  1613  6|15  7
22  21510  5  181N9  10  2i2  %  „%%  5
23  213  6142710  244  .  112  7)  511420  11
24  2111  11422  11713  219114  3111125  4114  617
2528TIA  1444%%
26  21  311114  19CC%O  BB10  10|02–33,  58
27  23  34  (60  0  99  BB  .  110  16  3112  19  6
28  264  11  ES  1DD  „  42  2  10
29  127|13  521529  4  6
30  124  192i  30T%
31  12163  13  5  42%%  %CéOOC%
32  1183  (6842441L
33  1153  44  5655055.  F  J  „  1
34  1117  222244  J  416  27  1118  916
35  118|216  1324¼  2é10  2718
36  1  2  810  B32314%  61261  5
71  113  4„  -  613  5
38  .261  811  23  31  2118111  316  71  413  3151  9110
39.  22711  1523231993  4324145
40  164%½%½%é¼%I
41  1111#12  121  21  12124  1
4  9%  %%%%RTGCH  11712
43  410%  1441  24  21.  129
i
(Nr.  2561—2582.)  (Nr.  2582.)
        <pb n="538" />
        —  422  —

(Nr.  2582.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  16.  Mai  1845.,  wegen  Deklaration  des  Tarifs
zur  Erhebung  des  Brückengeldes  für  die  Benutzung  der  Oderbrecke  bei
Krossen,  vom  31.  August  1835.

A.  Ihren  Bericht  vom  4.  d.  M.  will  Ich  den  Tarif  zur  Erhebung  des
Brückengeldes  für  die  Benutzung  der  Oderbrücke  bei  Krossen  vom  31.  August
1835.  (Gesetzsammlung  für  1835.,  S.  213.  und  214.)  dahin  deklariren,  daß,
gemäß  der  alten  Zollrolle  für  die  Stadt  Krossen  vom  30.  November  1717.,
die  unter  Nr.  8.  der  Befreiungen  ansgesprochene  Freiheit  vom  Brückengeld  auch
den  Eingesessenen  des  im  Jahre  1810.  dem  Grünberger  Kreise  zugewiesenen
Theils  des  Krossenschen  Kreises  zusiehen  soll.  —  Diese  Order  ist  durch  die
Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  16.  Mai  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  Flottwell.
        <pb n="539" />
        —  423  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Jr.  19  —

 

(Nr.  2583.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  11.  Oktober  1844.,  die  Emission  von  500,000  Rthlr.
Mtien  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn-Gesellschaft  zur  Tilgung  der  nach
dem  Privilegium  vom  13.  Februar  1843.  emittirten  Obligationen  betreffend.


A.:  Ihren  Bericht  vom  20.  v.  M.  will  Ich  die,  nach  der  anliegenden  Ausfertigung
  vom  10.  Juli  d.  J.  in  der  Generalversammlung  der  Abtionaire  der
Berlin-Stettiner  Eisenbahn-Gesellschaft  vom  30.  Mai  d.  J.  beschlossene  Emission
von  500,000  Rthlr.  Aktien  zur  Tilgung  der,  nach  dem  Privilegium  vom  13.  Februar
  1843.  —  Gesetzsammlung  von  1843.,  Seite  96.  —  emittirten  Obligationen
  hierdurch  genehmigen.  —  Das  eingereichte  Protokoll  vom  30.  Mai  d.  J.
erhalten  Sie  hierbei  zurück.

Sanssouci,  den  11.  Oktober  1844.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  Flottwell.

 

N  Beschluß  der  Berlin-Srettiner  Eisenbahn-Gesellschaft  in  der

Generalversammlung  vom  30.  Mai  1841:

Es  soll  eine  neue  halbe  Million  Aktien  Litt.  A.  zur  Tilgung  der  gleichnamigen,
  nach  dem  Beschlusse  der  Generalversammlung  vom  26.  Mai
1842.  gegen  Ausstellung  von  2500  Stück  Obligationen  à  200  Rlhlr.
kontrahirten  Schuld  kreirt  und  dem  Direktorio  der  Verkauf  der  Aktien
mit  Genehmigung  des  Verwaltungsraths  überlassen  werden.

wird  hiermit  als  Nachtrag  zu  den  Staruten  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn-Jahrgang
  1885.  (Nr.  2588—2584.)  60  Ge-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  5.  Juli  1845.
        <pb n="540" />
        —  424  —
Gesellschaft  vom  12.  Oktober  1840.  —  Gesetzsammlung  de  1840.  Seite  205.

sed.  —  ausgefertiget.
Stettin,  den  10.  Juli  1844.

Das  Direktorium
der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn-Gesellschaft.

(Unterschriften.)
Der  Verwaltungsrath
der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn-Gesellschaft.
(Unterschriften.)

 

(JFr.  2584.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  3.  Mai  1845.,  betreffend  die  Bestätigung  des
unterm  23.  Oktober  v.  J.  notariell  vollzogenen  Statuts  der  Stettiner
Stromversicherungs-Gesellschaft.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  15.  v.  M.  will  Ich  dem,  unter  dem  Namen
„Stettiner  Stromversicherungs-Gesellschaft“  gebildeten  Verein  zur  Versicherung
von  Waaren,  welche  auf  der  Elbe,  Oder,  Weichsel,  Warthe  und  auf  den,
zwischen  diesen  Ströômen  befindlichen  schiffbaren  Flüssen  und  Kanälen  versandt
werden,  die  Rechte  einer  Miriengesellschaft  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  9.  November  1843.  ertheilen  und  das  anliegende,  unter  dem  23.  Oktober
v.  J.  notariell  vollzogene  Statut  der  Gesellschaft  hierdurch  bestätigen.  Diese
Order  und  das  Saratut  sind  durch  die  Gesetzsammlung  und  das  Amtsblatt  der
Regierung  in  Stettin  bekannt  zu  machen.
Potsdam,  den  3.  Mai  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Grafen  von  Arnim,  Flottwell  und  Uhden.

 

Statuten  der  Stettiner  Stromversicherungs-Gesellschaft.

I.
Errichtung  und  Zweck  der  Gesellschaft.

S.  1.
Mittelst  des  gegenwärtigen  Vertrages  verbindet  sich  unter  der  Firma:
„Stettiner  Stromversicherungs-Gesellschaft“
eine  Anzahl  Aktionaire  zu  einer  Aktiengesellschaft,  die  den  Zweck  hat,  Veriche-
        <pb n="541" />
        —  425  —

sicherungen  auf  Waaren,  nach  den  naͤheren  Bestimmungen  dieses  Statuts,  zu
übernehmen,  welche  auf  der  Elbe,  Oder,  Weichsel,  Warthe  und  auf  den  zwischen
diesen  Strômen  befindlichen  schiffbaren  Flüssen  und  Kanälen  versandt  werden.

Die  Kompagnie  wird  in  allen  ihren  Angelegenheiten  die  oben  bemerkte
Firma  und  ein  Siegel  mit  der  Umschrift  „Stektiner  Stromversicherungs-Gesellschaft“
  führen.

§.  2.

Das  Domizil  der  Gesellschaft  ist  Stettin  und  ihr  Forum  das  Kenigliche
  Land=  und  Stadtgericht  daselbst.  Die  Gesellschaft  genießt  alle  kaufmännischen
  Rechte.

g.  3.

Die  Gesellschaft  wird  auf  ein  Kapital  von  150,000  Rthlr.  Preußisch
Kourant  gegründet,  welches  durch  Zeichnung  von  750  Aktien,  jede  über
200  Rthlr.,  nach  dem  Münzfuß  von  1764.,  zusammengebracht  wird.

Auf  jede  dieser  Aktien  werden  sofort  50  Rehlr.  baar  eingezahlt  und  mit
4  Prozent  pro  anno  verzinset,  so  weit  der  Ertrag  des  Unternehmens  die
Mittel  dazu  gewährt.  Ueber  die  übrigen  3  Viertel  einer  jeden  Aktie  werden
unverzinsliche  Solawechsel  auf  einmonatliche  Kündigung,  ganz  oder  theilweise
zahlbar,  an  die  Order  der  Direktion  ausgestellt.

Jeder  Aktionair,  wenn  er  auch  sonst  nicht  wechselfähig  wäre,  ist  der
Gesellschaft  für  den  Betrag  der  von  ihm  auögestellten  Solawechsel  wechselmäßig
  verhaftet.  Wer  die  ihm  gekündigten  Wechsel  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist
  und  nach  nochmaliger  unter  Androhung  des  Verlustes  der  auf  die
Aktie  gezahlten  Summe  zu  bewirkenden  speziellen  Erinnerung  nicht  innerhalb
8  Tagen  einlöst,  ist  seines  Rechts  an  der  Aktie  zum  Besten  der  Gesellschaft
verlustig.  Die  Direktion  hat  das  Recht,  dieselbe  sofort  für  ihre  Rechnung  verkaufen
  zu  lassen,  falls  sie  es  nicht  vorzieht,  ihren  Anspruch  aus  dem  Wechsel
gegen  den  Aktionair  zu  verfolgen.

K.  4.

Die  Aktien  können  nur  mit  Wissen  der  Direktion  und  an  solche  Personen
  verkauft  werden,  welche  dieselbe  als  Mitglieder  der  Gesellschaft  anzunehmen
  kein  Bedenken  sindet.  Sie  kann  ihre  Einwilligung  verweigern,  ohne  zur
Angabe  der  Gründe  verpflichtet  zu  sein.  Ist  aber  die  Vinwilligung  der  Direktion
  in  den  Verkauf  erfolgt,  so  muß  der  Käufer  über  den  Betrag  der  erkauften
  Aktie,  welcher  noch  nicht  eingezahlt  ist,  an  die  Order  der  Direktion  ebenso
  lautende  Solawechsel  ausstellen,  wie  sie  der  Verkaufer  ausgestellt  hatte.
Dem  letztern  werden  dagegen  seine  Wechsel  zurückgegeben.

g.  5.

Die  Aktien  der  Gesellschaft  können  nicht  verpfändet  und  nicht  mit  gerichtlichem
  Arrest  belegt  werden;  auch  findet  keine  Pfändung  oder  Erekution
darin  Statt.  Die  darauf  fallenden  Zinsen  und  Diovidenden  können  dagegen
Gegenstand  des  Arrestes,  der  Pfändung  oder  Exekution,  sowie  einer  Verpfandung
  sein.  4

(Nr.  2584.)  60  S.  6.
        <pb n="542" />
        —  426  —

g.  6.

Auslaͤnder  koͤnnen  nicht  Aktionaire  sein,  es  waͤre  denn,  daß  sie  fuͤr  die
übernommenen  Verpflichtungen  einen  selbstschuldnerischen  Burgen  in  der  Person
W#nes  scchern  Inländers  stellten.  Die  Prüfung  dieser  Sicherheit  verbleibt  der

irektion.

K.  7.

Die  Aktien  werden  nach  dem  dem  Statut  beigegebenen  Formulare  in
fortlaufender  Nummer,  auf  einen  beslimmten,  namentlich  darin  benannten  Eigenthümer
  ausgefertigt  und  auf  ein  besonderes  Folium  in  ein  hierzu  bestimmtes
Aktienbuch  eingetragen.

In  diesem  Aktienbuch  werden  auch  die  mit  Genehmigung  der  Oirektion
vorgenommenen  Veräußerungen  einzelner  Aktien  notirt.  Die  Kosten  der  Stempel
  zu  den  Aktien  und  zu  den  Wechseln  trägt  jeder  Aktionair.

g.  8.

Die  Gesellschaft  tritt  von  der  ersten  Generalversammlung  ins  Leben,
und  ihre  Dauer  ist  auf  zwölf  Jahre,  bis  zum  31.  Dezember  1833.  bestimmt.
Nach  Ablauf  dieser  Frist  wird  in  einer,  ein  Jahr  vorher  abzuhaltenden  Generalversammlung
  über  die  Auflösung  oder  Fortdauer  nach  Mehrheit  der
Stimmen  entschieden  werden.  Es  muß  jedoch  die  Genehmigung  des  Staats
hinzutreten,  wenn  die  Fortdauer  beschlossen  wird.  Auch  während  der  vorsiehend
  bestimmten  Dauer  der  Gesellschaft  oder  ihrer  Prolongation  kann  dieselbe
  aufgelöst  und  die  Auflösung  gültig  beschlossen  werden,  wenn  in  einer
Generalversammlung  die  Eigenthümer  von  500  Aktien  für  die  Auflösung
stimmen  und  der  Staat  die  beschlossene  Aufhebung  genehmigt.

L

Innere  und  äußere  Verhältnisse  der  Gesellschaft  und
ihrer  Mitglieder.

K.  .

Die  Aktien  geben  dem  Eigenthümer  außer  dem  nach  F.  3.  begründeten
Recht  auf  4  Prozent  Zinsen  des  ersien  Einschusses  das  Recht  auf  ODividende
und  einen  nach  der  Gesammtzahl  der  Aktien  verhältnißmäßigen  Antheil  an
dem  jedesmaligen  Vermögen  der  Gesellschaft.

C.  10.

Die  Einnahmen  der  Gesellschaft  ergeben  sich  aus  der  nach  9.  43.
jährlich  zu  legenden  Rechnung.  Von  dem  danach  sich  ergebenden  Netto-Provenüe
  werden  zunächst  die  Zinsen  des  ersien  Einschusses  bezahlt,  der  dann
verbleibende  Gewinn  wird  in  den  ersten  zwei  Jahren  ganz,  in  den  folgenden
Jahren  aber  zur  Hälfte  so  lange  zur  Bildung  eines  Reservefonds  verwandt,
bis  dieser  Fonds  die  Höhe  von  30,000  Rehlr.  erreicht  hat.  Die  Aktionaire
werden  hiernach  in  den  ersten  zwei  Jahren  keine  Dividende,  in  den  folgenden
mx  die  Hälfte  des  reinen  Gewinns  bis  zu  dem  angegebenen  Zeitpunkt  als  Dividende
  erhalten.  D

te-
        <pb n="543" />
        —  427  —

Dieser  Reservefonds  darf  nicht  eher  angegriffen  werden,  bis  entweder  die
Gesellschaft  sich  auflöst,  oder  das  ganze  übrige  Vermögen  der  Gesellschaft  absorbirt
  ist.  Die  Aktionaire  müssen  baher,  wenn  es  nöthig  sein  sollte,  den  Betrag
  der  sämmtlichen  von  ihnen  ausgestellten  Solawechsel  (#.  Z.)  nach  Maaßgabe
  des  Bedürfnisses  pPro  raln  einzahlen,  ehe  der  Reservefonds  an  die  Reihe
ommt.

Spatere  Einschüsse  der  Aktionairs  werden  nicht  verzinst.  Dagegen  wachsen
  die  Zinsen  des  Reservefonds  der  jahrlichen  Einnahme  der  Geselsschaft  zu.

 

G.  11.
Die  Auszahlung  der  Jinsen  und  der  Dividende  erfolgt  jährlich  in  der
zweiten  Hälfte  des  Monats  März  hier  in  Stettin.  Zur  Erhebün  der  Zinsen
und  Dividenden  werden  den  Aktien  sogenannte  Zins=  und  Dividendenscheine
beigefügt,  auf  welchen  jedesmal  die  Zinsen  und  Dividenden  abgestempelt  werden.
Die  Direktion  ist  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  den  Produzenten  der  Zinsund
  Oividendenscheine  zum  Empfange  der  Zinsen  und  Dividenden  für  legitimirt
zu  achten.  Die  Aktionaire,  welche  die  von  der  Gesellschaft  ihnen  zu  leistenden
Zahlungen  nicht  zu  rechter  Zeit  in  Empfang  nehmen,  müssen  es  geschehen  lassen,
  daß  die  Aufbewahrung  auf  ihre  Gefahr,  ohne  daß  sie  Zinsen  zu  verlangen
berechtigt  sind,  in  der  Kasse  der  Gesellschaft  erfolge,  und  dabei  nur  ein  grobes
Versehen  vertreten  werde.

G.  12.

Wird  ein  Aktionair  insolvent  —  und  für  insolvent  wird  derjenige  angenommen,
  über  dessen  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  oder  dem  kaufmennische
Kuratoren  bestellt  sind  —  so  hört  vom  Tage  der  Eröffnung  des  Konkurses
oder  der  Bestallung  der  Kuratoren  seine  Theilnahme  an  der  Gesellschaft  auf
und  dessen  Masse  hat  kein  Recht,  sie  fortzusetzen.  Die  Veräußerung  der  Aktien
eines  insolvent  gewordenen  Aktionairs  geschieht  durch  einen  Mäkler  öffentlich
an  den  Meistbietenden.  Die  Gesellschaft  muß  aber  die  Aktien  nach  dem  Durchschnittskourse
  der  letzten  zwölf  Monate  übernehmen,  wenn  sich  kein  Käufer  zu
diesem  Kourswerthe  findet.  Auf  den  Ertrag  dieser  Aktien  sieht  der  Gesellschaft
wegen  aller  ihrer  Forderungen  an  den  Kridarius  das  Retentions=  und  Kompensationsrecht
  dergestalt  zu,  daß  nur  der  nach  Abzug  aller  Forderungen  der
Gesellschaft  bleibende  Ueberschuß  zur  Masse  abgeliefert  wird.  Die  Gesellschaft
bleibt  daher  auch  von  der  Einlassung  in  das  Konkursverfahren  frei.  Sollten
die  Kurakoren  der  Masse  die  Herausgabe  der  Aktien  verweigern,  so  kann  die
Direktion  solche  für  null  und  nichtig  erklären  und  dem  Käufer  neue  Aktien
ausfertigen.  Die  Annullirung  der  Aktien  wird  durch  einmalige  Einrückung  in
die  hiesigen  Intelligenzblätter,  die  Stettiner  Zeitung  und  die  Börsennachrichten
von  der  Osisee,  so  lange  diese  existiren,  bekannt  gemacht.

*

Hinterläßt  ein  Aktionair  minorenne  oder  solche  majorenne  Erben,  die
nach  dem  Statut  der  Gesellschaft  nicht  als  Theilnehmer  angenommen  werden
können,  so  steht  es  der  Direktion  frei,  wenn  die  Erben  nicht  binnen  6  Monaten,
  von  dem  Todeskage  des  Erblassers  an  gerechnet,  qualistzirte  Kaufer  nachweisen,
  die  Aktien  öffentlich  durch  einen  Mäkler  verkaufen  zu  lassen.  Oer

(Nr.  2584.)  Erlös
        <pb n="544" />
        —  428  —

Erlös  der  Aktien,  nach  Abzug  der  Kosten  des  Verkaufs  und  der  etwanigen
sonstigen  Forderungen  an  den  Verstorbenen,  wird  den  legitimirten  Erben  ausgehändigt.
  Sollten  die  Erben  die  Aushändigung  der  Aktien  verweigern,  so
wird  von  der  Direktion  ebenso  verfahren,  wie  im  F.  12.  in  line  bestimmt  ist.

.  14.

Kein  Aktionair  ist,  außer  dem  Nominalbetrage  seiner  Aktie,  zu  neuen
Beitraͤgen  aus  irgend  einem  Grunde  oder  zu  irgend  einem  Zweck  verpflichter,
eben  so  wenig  aber  auch  berechtigt,  während  der  Dauer  der  Gesellschaft  und
vor  deren  gänzlichen  Auflösung  den  einmal  gegebenen  Einschuß  ganz  oder  theilweise
  zurückzufordern.

g.  15.

Mit  der  Unwissenheit  des  Inhalts  dieses  Statuts  kann  kein  Aktionair
sich  schützen,  weil  in  den  Aktien  auf  das  Statut  verwiesen  ist.  Jedem  Aktionair
  soll  auf  Verlangen  ein  Exemplar  des  Statuts  unentgelrlich  gegeben
werden.

G.  16.

Die  Gesellschaft  übernimmt  Versicherungen  für  alle  Waaren  ohne  Unterschied,
  mit  Ausnahme  von  Waaren,  deren  Ein-,  Aus=  oder  Durchfuhr  verboten
  ist.

Auf  Kähne,  auf  denen  die  Waaren  transportirt  werden,  darf  sich  die
Versicherung  nicht  erstrecken.  -

In  wiefern  auf  die  sonst  in  der  Regel  ausgenommenen  Waaren,  als
Schießpulver,  Schwefel,  Schwefelsäure,  Pech,  Theer,  Heu,  Stroh,  Terpentin,
  Terpentinöl  und  Bitrioll,  Zündhölzer  und  chemische  Feuerzeuge,

Versicherungen  angenommen  werden  können,  bleibt  dem  Ermessen  der  Direktion
überlassen.

Werden  Waaren,  deren  Ein-,  Aus=  oder  Durchfuhr  verboten  ist,  bei
der  Gesellschaft  versichert,  ohne  daß  die  Eigenschaft  der  Waaren  bekannt  war,
so  verliert  der  Versicherte  sein  Recht  auf  Ersatz  des  Schadens,  an  seine  Stelle
tritt  aber,  der  Gesellschaft  gegenüber,  der  Fiskus.  Uebrigens  ist  die  Gesellschaft
berechtigt,  die  Versicherung  einer  jeden  Waare  zurückzuweisen.

G.  17.

Aller  Schaden,  den  die  versicherten  Güter  durch  Sturm,  Wind  und
Wetter,  Ueberschwemmung,  Schiffbruch,  Strandung,  Stoßen,  Werfen,  Anund
  Uebersegelung,  Umsturz  bei  der  Durchfahrt  durch  die  Schleusen  und  Wehre,
Eisgang  und  Treibeis,  desgleichen  durch  Feuer  auf  der  Fahrt  in  den  F.  1.
bemerkten  Strömen,  Flüssen  und  Kanälen  erleiden,  wird  nach  den  folgenden
Bestimmungen  von  der  Kompagnie  ersetzt.  Dagegen  wird  für  Beschädigungen,
die  durch  Raub,  Diebstahl,  Aufruhr,  Tumult,  Ueberfall,  Plünderung  und  Konsiskation
  entstehen,  oder  durch  fehlerhafte  Verladung,  schlechte  Fastage,  Emballage,
  Anfressen  und  Benagen  von  Mäusen,  Ratten  und  Ungeziefer,  natürlichen
  Berderb  aus  inneren  Fehlern  und  Mängeln  der  Waaren  und  Güter
oder  durch  adußeren  Einfluß  der  Fäulnit,  des  Frostes  und  der  Hitze  veranlaßt
sind,  kein  Ersatz  gewährt.  Ebenso  findet  gar  kein  Ersatz  Statt,  wenn

a)  die
        <pb n="545" />
        —  429  —

a)  die  Waaren  mit  Wissen  oder  Willen  des  Versicherten  einem  anderen
Schiffer  als  demjenigen  übergeben  sind,  der  den  Ladeschein  unterschrieben
hat  oder  in  der  Polize  angegeben  ist,  außer  in  dem  Falle  einer  nicht  zu
vermeidenden  Ableichtung  oder  Umladung;

b)  der  Versicherte  auf  die  assekurirten  Waaren  schon  andere  Assekuranz  angenommen
  und  dies  verschwiegen  hat;

)  flüssige  Waaren,  deren  Gefäße  nicht  gehsrig  und,  wo  es  gewöhnlich  isi,
nicht  mit  eisernen  Reifen  gebunden  sind,  lech  werden  und  auslaufen.

S.  18.

Wenn  die  Beschädigung  nur  3  Prozent  oder  weniger  von  dem  Werthe
der  versicherten  Waaren  beträgt,  so  wird  dafür  von  der  Gesellschaft  kein  Ersatz
geleister.  Beläuft  sich  der  Schade  aber  auf  mehr  als  3  Prozent,  so  wird  der
volle  Betrag  desselben,  inkl.  der  ersten  3  Prozent,  vergütet.

g.  19.

Der  Beweis  der  Thatsache  der  Beschädigung  durch  Unglücksfälle  muß
da,  wo  sie  sich  ereignen,  durch  den  Augenschein  und  durch  eidliche  Aussagen
glaubwürdiger  Zeugen  ausgemittelt  werden.  Die  Kosten  dieser  Ermittelung
trägt  die  Gesellschaft,  wenn  sie  überhaupt  zum  Ersatz  des  Schadens  verpflichtet
  ist.  Der  Versicherte  muß  bei  Verlust  seines  Rechts  auf  Schadensersatz,
spätestens  binnen  drei  Tagen  nach  Eintritt  des  Schadens  oder  wenn  der  Beschädigte
  nicht  dabei  zugegen  war,  nach  der  ihm  davon  zugekommenen  Meldung
  den  erlittenen  Schaden  der  Direktion  der  Gesellschaft  anzeigen.  Die
Ausmittelung  des  Schadenbetrages  erfolgt  dagegen  der  Regel  nach  hier  in
Stettin  durch  die  Direktion  der  Gesellschaft.

.  20.

Bei  der  Assekuranz  und  bei  dem  Ersatz  eines  eingetretenen  Schadene

  wird  der  Regel  nach  der  versicherte  Werth  der  Waaren  zum  Grunde
gelegt.
Ist  der  Werth  zu  hoch  angegeben,  so  wird  der  Preis  der  Waaren  am
Orte  und  zur  Zeit  der  Absendung  durch  vereidete,  von  der  Direktion  ernannte
Sachverstandige  fesigestellt.  Dieser  Preis  wird,  wenn  er  geringer  ist  als  die
versicherte  Summe,  sonst  aber  die  letztere  vergütet.  Bei  Aufgabe  der  Versicherungen
  liegt  es  dem  Versicherten  ob,  anzugeben,  ob  die  Versicherung  versteuert
  oder  unversteuert  anzunehmen.

Dem  Werthe  der  Waaren  können  von  dem  Versicherten  5  bis  10  Prozent
  imaginairer  Gewinn  unter  ausdrücklicher  Angabe  hinzugerechnet  werden,
in  welchem  Falle  bei  eintretendem  WVerluste  dieser  imaginaire  Gewinn  zugleich
mit  dem  Werthe  der  Waaren  vergütet  wird.

g.  21.
Ist  der  entstandene  Schade  kein  totaler,  so  hat  die  Gesellschaft  die
Wahl,  ob  sie  die  havarirten  Waaren  annehmen  und  dem  Versicherten  die  ganze
versicherte  Summe  bezahlen,  oder  ob  sie  die  Waaren  dem  Versicherten  lassen
und  nur  für  den  Schaden  Vergutung  leisten  will.  Wählt  sie  das  Letztere,  so
(Nr.  2584.)  wird
        <pb n="546" />
        —  430  —

wird  der  Werth  des  havarirten  Theils  der  Waaren  durch  Verkauf  auctionis
modo  ermittelt  und  von  der  versicherten  Summe  abgezogen.

Dem  Versicherten  steht  es  nicht  frei,  die  havarirten  Waaren  der  Gesellschaft
  zu  überweisen.

g.  22.

Der  Versicherungsvertrag  wird  geschlossen  Seitens  der  Gesellschaft  durch
die  Zeichnung  der  Polize  oder  Abstempelung  der  Versicherungsaufgabe  durch
ihren  Bevollmächtigten,  Seitens  des  Versicherten  durch  Zahlung  der  Prämie.
Ehe  die  Zahlung  der  Prämie  geleistet  ist,  hebt  die  Versicherung  nicht  an.

Wird  die  Prämie  kreditirt,  wie  dies  von  der  Direktion  geschehen  kann,
so  sind  deshalb  die  besondern  Bedingungen  schriftlich  fesizusetzen,  und  nach
diesen  ist  alsdann  zu  verfahren.

Racksichtlich  des  Ristorno  bleibt  es  bei  den  gesetzlichen  Vorschriften.

.  23.

Bei  totalen  Schaͤden  wird  die  versicherte  Summe  einen  Monat  nach
erfolgtem  Nachweise  des  Schadens,  bei  nicht  totalen  Schaͤden  14  Tage  nach
erfolgter  Regulirung  und  Feststellung  des  Schadens  hier  in  Stettin,  gegen
Uebergabe  der  mit  einer  Quittung  ohne  Vorbehalt  versehenen  Polize  oder  des
Frachtbriefes  oder  des  Ladescheins,  auf  welchem  die  Versicherung  vermerkt  ist,
bezahlt.

.  24.

Ist  der  Versicherungsvertrag  perfekt  geworden,  so  geht  die  Verbindlichkeit
  der  Gesellschaft  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  die  Waare  vom  Lande  abgeht,
um  an  Bord  des  zum  Transport  bestimmten  Fahrzeuges  gebracht  zu  werden.
Die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  hört  dagegen  auf:

1)  während  der  Reise,  wenn  eine  freiwillige,  nicht  nothwendige  Ausladung

der  Waare  eintritt,  clr.  F.  17.,

2)  nach  beendeter  Reise,  wenn  die  Waare  von  Bord  gegangen,  oder  nach

Ankunft  am  Bestimmungsorte  innerhalb  spätestens  11  Tage  nicht  ausgeladen

  ist.

92

Zessionen  der  Polizen  koͤnnen  nur  unter  Genehmigung  der  Gesellschaft
gültig  erfolgen.

.  26.

Alle  Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  dem  Versicherten  sollen
mit  Ausschluß  alles  richterlichen  Verfahrens  durch  zwei  Schiedsrichter  entschie.
den  werden,  von  denen  die  Gesellschaft  einen  und  der  Versicherte  ebenfalls
einen  erwählt.  Fällt  ihre  Entscheidung  übereinsiimmend  aus,  so  hat  es  dabei
sein  Bewenden.  Können  sie  sich  aber  nicht  vereinigen,  so  gilt  der  Ausspruch
eines  von  ihnen  gemeinschafflich  zu  wählenden  Obmanns.  Können  sie  sich
über  die  Wahl  desselben  nicht  vereinigen,  so  hat  jeder  von  ihnen  eine  Person
vorzuschlagen,  und  unter  diesen  wählt  das  Königl.  See=  und  Handelsgericht
zu  Stettin.  Gegen  den  Ausspruch  dieses  Obmanns,  sowie  gegen  die  übereinstim-
        <pb n="547" />
        —  431  —

stimmende  Entscheidung  der  beiden  Schiedsmänner  findet  keine  Appellation  an
die  Gerichte  Statt.  Beide  sollen  die  Wirkung  eines  gerichtlichen  rechrskräftigen
  Urtels  haben,  und  sollen  nur  in  dem  Falle  des  F.  172.  Th.  I.  Tit.  2.
A.  G.  O.  angefochten  werden  können.

Zu  Schiedsrichtern  und  Obmännern  können  nur  unbescholtene  und
unparteiische  in  Stettin  wohnhafte  Männer  erwählt  werden.  Rechtsgelehrte
dazu  zu  wählen  ist  gestattet,  aber  nicht  nothwendig.

Ein  Aktionair  ist  Seitens  der  Gesellschaft  nur  mit  Wissen  und  Willen
des  Versicherten  wählbar.  Die  Wahl  muß  binnen  4  Wochen  von  der  geschehenen
  Aufforderung,  bei  Verlust  der  Wahlbefugniß,  erfolgen,  und  wählt  in
einem  solchen  Falle  der  Gegentheil  allein.

Die  Schiedsrichter  und  die  Obmänner  haben  ihren  Entscheidungen  zunächsi
  dieses  Statut,  und  in  Ermangelung  hinreichender  Besiimmungen  das
Allgemeine  Landrecht  nebst  den  dasselbe  ergänzenden  und  erlauternden  neueren
Vorschriften  zum  Grunde  zu  legen.

g.  27.

Die  Aufloͤsung  der  Gesellschaft  erfolgt,  wenn  die  letzte  Generalversammlung
  daruͤber  nicht  ein  Anderes  bestimmt,  unter  Leitung  der  dermaligen  letzten
Direktion,  wenn  die  damit  verbundenen  Geschaͤfte  auch  uͤber  ihre  Verwaltungszeit
  hinausgehen  sollten,  nach  folgenden  Grundsaͤtzen:  ·

1)  Oas  Vermögen  wird  auf  die  besie  und  kürzeste  Weise  realisirt.  Die
Direktoren  oder  die  mit  dieser  Realisation  Beauftragten  verfahren  dabei
nach  bestem  Ermessen.

2)  Von  der  auf  diese  Weise  ermittelten  Aktiomasse  werden  zunächst  die  Schulden
  der  Gesellschaft,  demnächst  die  Kosten  der  Auflösung  berichtigt.  Der
sich  dann  ergebende  Ueberrest  wird  auf  die  Eigenthümer  der  Aktien  vertheilt
  und  gegen  Herausgabe  oder  Mortifikation  derselben  gezahlt.  Kann
der  Eigenthümer  sich  binnen  drei  Monaten  nach  erlassener  einmaliger
öffentlicher  Aufforderung  in  den  hiesigen  Zeitungen  und  Intelligenzblättern
  nicht  legitimiren,  oder  meldet  sich  kein  Eigenthümer,  so  wird  die
auf  die  Aktie  fallende  Rate  bei  dem  Königlichen  Land=  und  Stadtgericht
bierselbst  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Saumigen  deponirt.

Die  Aktien  werden  kassirt,  und  daß  dies  geschehen,  sowie  die  etwanige
Deposition,  wird  üöffentlich  bekannt  gemacht.
Die  bevorstehende  Auflösung  der  Gesellschaft  ist  zu  drei  verschiedenen
Malen  durch  die  hiesige  Zeitung,  die  Intelligenzblätter  der  Provinz  und
die  Börsennachrichten  von  der  Basee  bekannt  zu  machen,  und  darf  die
Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  nicht  eher  erfolgen,  als  nach
Verlauf  von  6  Monaten,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  wo  die  Bekanntmachung
  zum  dritten  Male  geschehen  ist.
g.  28.

Die  Buͤcher  der  Gesellschaft  sind  30  Jahre  lang  aufzubewahren  und  bei
Auflösung  der  Gesellschaft  dem  See=  und  Handelsgericht  hierselbst  zur  Aufbewahrung
  auf  die  Oauer  von  10  Jahren  zu  übergeben.

Jahrgang  1845.  (Nr.  2584.)  61  III.  Von

3

4
        <pb n="548" />
        —  432  —

III.
Von  der  Verwaltung  und  Geschaͤftsfuͤhrung  der  Gesellschaft.

g.  29.
Die  Geschaͤftsverwaltung  der  Gesellschaft  fuͤhren  fuͤnf  Direktoren,  denen
für  den  Fall,  daß  einer  oder  der  andere  ausschiede  oder  behindert  wäre,  drei
Stellvertreter  beigegeben  sind.

K.  30.

Die  Wahl  der  Direktoren  und  der  Scellvertreter  erfolgt  in  einer  Generalversammlung
  sämmtlicher  Aktionairs,  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Bei
Stimmengleichheit  hat  der  den  Vorzug,  der  die  meisten  Akrien  besitzt.  Besitzen
die  Gewählten  eine  gleiche  Anzahl  von  Aktien,  so  entscheidet  das  Loos.

Jeder  Eigenthümer,  auch  nur  einer  Aktie,  wählt  und  ist,  wenn  er  in
Stektin  seinen  Wohnsie  hat,  zum  Direktor  oder  Stellvertreter  wählbar.  Die
auf  ihn  gefallene  Wahl  ist  kein  Aktionair  anzunehmen  gezwungen.  Die  Erklärung
  über  die  Annahme  der  Wahl  muß  von  Gegenwärtigen  sogleich  in  der
Generalversammlung,  von  Abwesenden  binnen  3  Tagen  nach  der  Bekanntmachung
  abgegeben,  oder  angenommen  werden,  daß  sie  die  Wahl  ablehnen.

Sollte  der  unerwartete  Fall  eintreren,  daß  sämmtliche  Aktionaire,  auf
die  die  Wahl  siele,  dieselbe  ablehnten,  so  erfolgt  die  Erennenung  der  Direktion
durch  die  Königliche  Regierung  zu  Stettin,  die  dann  auch  die  Höhe  des  derselben
  zu  bewilligenden  Honorars  bestimmt.  In  diesem  Falle  muß  auch  ein
jeder  Aktionair,  auf  den  die  Wahl  fällt,  das  Amt  annehmen.

g.  31.
hid  ersten  Direktoren  und  die  Stellvertreter  werden  auf  drei  Jahre
gewaͤhlt.
Nach  Ablauf  der  ersten  drei  Jahre  scheidet  jaͤhrlich  ein  Direktor  aus
und  zwar  der,  auf  den  das  Loos  fällt.  Zur  Ergaͤnzung  der  Direktoren  erfolgt
dann  eine  neue  Wahl;  der  Ausgeschiedene  ist  jedoch  wieder  wählbar.

Scheidet  im  Laufe  der  ersten  drei  Jahre  oder  auch  spater  in  der  Mitte
eines  Jahres  ein  Direkror  aus,  so  tritt  ein  Stellvertreter  und  zwar  der,  welcher
  bei  der  Wahl  die  meisten  Stimmen  hatte,  bei  Stimmengleichheit  aber  der,
welcher  durch  das  Loos  bestimmt  wird,  in  seine  Stelle.

Sollten  aber  so  viel  Oirektoren  ausscheiden,  daß  die  drei  Stellvertreter
einrücken  müssen,  so  werden  die  neuen  Stellvertreter  in  einer  binnen  4  Wochen
anzusetzenden  Generalversammlung  gewählt.

g.  32.

Die  Direktoren  vertheilen  die  vorkommenden  Geschaͤfte  unter  sich  und
beschließen  in  ihren  Sessionen  nach  Mehrheit  der  Stimmen.  Vorsitzender  ist,
wer  bei  der  Wahl  die  meisten  Stimmen  hatte,  und  dieser  lader  seine  Mirdirektoren
  zu  den  Sessionen  ein,  so  oft  er  es  fuͤr  noͤthig  findet.  In  den
Sessionen  leitet  er  die  Vorträge  und  seine  Stimme  giebt  bei  Gleichheir  der
Stimmen  den  Ausschlag.  B

ei
        <pb n="549" />
        —  433  —

Bei  dem  Ausscheiden,  Krankheit,  Abwesenheit  oder  bei  sonstigen  dringenden
Behinderungsfaͤllen  des  Vorsitzenden  tritt  der  Direktor  an  seine  Stelle,  der
nach  ihm  die  meisten  Stimmen  hatte.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet
im  Mangel  einer  Vereinigung  das  Loos.  Das  Direktorium  ist  beschlußfaͤhig,
sobald  wenigstens  3  Direktoren  gegenwärtig  sind.  Die  Stellvertreter  werden
erst  dann  zu  den  Berathungen  des  Oirektorü  zugezogen,  wenn  nicht  mehr  drei
Direktoren  anwesend  oder  vorhanden  sind.  Es  können  aber  höchstens  auf  einmal
  zwei  Stellvertreter  zugezogen  werden,  den  Vorsitz  im  Oirektorio  muß
immer  ein  Oirektor  führen.

Ueber  jede  Session  des  Oirektorü  und  die  darin  gefaßten  Beschlüsse  muß
ein  Protokoll  geführt,  selbiges  von  den  Anwesenden  unterschrieben  und,  in  einer
Akte  geheftet,  aufbewahrt  werden.  Der  Inhalt  dieser  Prokokolle  giebt  einen
vollen  Beweis  für  und  gegen  die  Oirektoren  ab.

S.  33.

Die  Direktion  leitet  den  Geschäftsbetrieb  und  überhaupt  sämmtliche  Angelegenheiten
  der  Gesellschaft,  verwaltet  das  Vermögen  derselben  und  repräsentirt
  die  Gesellschaft  in  allen  äußeren  Angelegenheiten  und  Verhaͤltnissen  mit
Vertretung  gegen  jeden  Drikten.  Sie  sorgt  namentlich  für  die  Ausfertigung
und  Ausgabe  der  Aktien,  für  die  Einziehung  der  Einschüsse  auf  die  Akrien  und
deren  Verwaltung  und  für  die  Anstellung  der  nöthigen  Offizianten.

F.  34.

Die  Gesellschaft  ertheilt  der  jedesmaligen  von  ihr  gewählten  Oirektion
die  uneingeschränkteste  Bollmacht,  Verträge  aller  Art,  so  wie  sie  in  ihrem  Interesse
  geschlossen  werden,  einzugehen  und  zu  vollziehen,  Gelder  und  Sachen,
überhaupt  Vermögensobjekte  in  Empfang  zu  nehmen  und  darüber  zu  quittiren,
Zessionen  zu  ertheilen,  Entsagungen  und  Verzichte  zu  leisten,  Bergleiche  zu
schließen,  Vorzugsrechte  einzuraumen,  Kompromisse,  mir  Ausschluß  jeder  Berufung
  auf  Gerichtsbehörden  zu  errichten,  Prezesse  zu  führen,  Eide  zu  deferiren,
zu  referiren  und  zu  erlassen,  Kaufgelder  zu  kreditiren,  Arreste  auszubringen,
Anträge  bei  Hypotheken=  und  sonstigen  Behörden  zu  formiren,  Beamte  anzustellen,
  Versicherungen  zu  schließen,  endlich  sich  zu  den  ihr  übertragenen  Befugnissen
  einen  oder  mehrere  Substituten  zu  erwählen.  Verstirbt  ein  Aktionair,  so
müssen  die  Sukzessoren  desselben  die  von  ihrem  Autor  ausgestellte  Vollmacht  so
forkdauern  und  wider  sich  gelten  lassen,  als  hätten  sie  dieselbe  selbst  ausgestellt.

K.  35.

Die  Kasse  und  das  Portefeuille  der  Gesellschaft  wird  in  einem  eisernen,
mit  drei  Schlössern  versehenen  Kasten  aufbewahrt,  zu  dem  drei  Oirektoren  jeder
einen  Schlüssel  haben.  Der  Ort  des  Aufbewahrens  dieses  Kastens  bleibt  dem
Ermessen  der  ODirektion  anheimgestellt.

.  36.

In  Ansehung  der  Vertretungsverbindlichkeit  der  Direktoren  bei  Verlusten
sowohl  bei  den  Versicherungen  als  der  Verwaltung  des  Vermoͤgens  der  Gesellschaft
  bleibt  es  bei  den  Vorschriften  der  Gesetze.  Uebrigens  versteht  es  sich
von  selbst,  daß  die  Direktion  und  der  Bevollmaͤchtigte,  welche  die  Polizen

r.  2584.)  61  zeich-
        <pb n="550" />
        —  434  —

zeichnen,  überhaupt  in  den  vorkommenden  Fällen  ihren  Namen  unterschrieben,
daraus  nur  als  Mandatarien  der  Gesellschaft  verhaftet  sind,  und  die  versicherten,
  überhaupt  dritte  Personen,  weitere  Ansprüche  an  sie  nicht  haben.

g.  37.

Ein  Direktor  muß  sein  Amt  niederlegen,  wenn  er  insolvent  wird.  Der
Beweis  der  Insolvenz  ist  schon  dann  geführt,  wenn  ihm  kaufmännische  Kuratoren
  besiellt  sind.  Das  Amt  eines  Direktors  hört  ferner  auf  mit  seinem  Tode
und  geht  nicht  auf  die  Erben  über.

Bei  einer  freiwilligen  Niederlegung  des  Amtes  muß  einc  dreumonatliche
Kündigungsfrisi  Seitens  des  ausscheidenden  Direktors  beobachtet  werden.
Außerdem  kann  ein  Direktor  während  der  Dauer  seines  Amtes  nur  dann  gezwungen
  werden,  sein  Amt  niederzulegen,  wenn  zwei  Drittel  der  in  einer  Generalversammlung
  gegenwärtigen  Aktionairs  dafür  stimmen.  Nur  wenn  eine
der  Voraussetzungen  des  §.  20.  des  Aktiengesetzes  vom  9.  November  1843.
eintritt,  sind  die  Direktoren  aus  den  von  ihnen  Namens  der  Gesellschaft  geführten
  Geschäften  und  eingegangenen  Verbindlichkeiten  auch  fur  ihre  Per#n
dem  Dritten  verhaftet.

K.  38.

Die  fünf  Direktoren  zusammen  erhalten  für  ihre  Bemühungen  3  Prozent
der  reinen  Prämieneinnahme  eines  Jahres.  Die  Stellvertreter  erhalten  nichts,
es  wäre  denn,  daß  sie  in  die  Stelle  eines  ausgeschiedenen  Direktors  einrückten.
Tritt  em  solcher  Fall  im  Laufe  des  Jahres  ein,  so  wird  die  Vergütung  nach
Verhältniß  der  Zeit,  während  welcher  jeder  fungirt  hat,  wischen  dem  ausgeschiedenen
  und  dem  neu  eintretenden  Direktor  getheilt.  In  die  Stelle  eines
etwa  mit  Tode  abgegangenen  Direktors  treten  in  soweit  seine  Erben.

K.  39.

Die  spezielle  Leitung  des  Geschäfts  wird  einem  Bevollmachtigten  übertragen,
  den  die  Direktoren  wählen.  Daß  der  Bevollmachtigte  Aktionair  sei,
ist  nicht  nothwendig.  Die  Direktoren  werden  aber  unter  sonst  gleichen  Bedingungen
  auf  einen  Aktionair  vorzugsweise  Rücksicht  nehmen.

Der  Bevollmächtigte  wird  auf  sechsmonatliche,  beiden  Theilen  freistehende
  Kündigung  angestellt.  Das  zum  Betriebe  des  Geschäfts  nöthige  Personal
wählt  der  Bevollmächtigte  sich  aus.  Die  Bestimmungen  des  Gehalts  dieses
Personals  bleibt  der  Direktion  überlassen.

Die  Höhe  des  Gehalts  des  Bevollmächtigten  isi  Sache  der  Uebereinkunft
zwischen  ihm  und  der  Direktion.

g.  40.

Der  Bevollmächtigte  ist  der  Kontrolle  der  Direktion  unterworfen  und
muß  den  Anordnungen  derselben  Folge  leisten.  Zu  den  Sessionen  des  Oirektori#l
  kann  er  zugezogen  werden,  hat  ledoch  dann  nur  eine  berathende  Stimme.
Der  Bevollmächtigte  hat  außer  der  speziellen  Leitung  der  Versicherungen,  die
Kassenverwaltung  des  laufenden  Geschäfts.  Sobald  der  Bestand  dieser  Kasse
die  Summe  von  500  Rehlr.  erreicht,  so  ist  er  zur  Ablieferung  an  das  Oirektorium
        <pb n="551" />
        —  435  —

torium  verpflichtet.  Dem  Direktorio  sieht  es  frei,  jederzeit  die  Revision  dieser
Kasse  zu  veranlassen.

9.  41.

Die  besonderen  Pflichten  des  Bevollmaͤchtigten  bleiben  einer  Instruktion
vorbehalten,  die  ihm  bei  dem  Antritt  seines  Amts  von  dem  Direktorio  übergeben
  wird.

S.  42.

Bei  Behinderungen  des  Bevollmächtigten  durch  Krankheit  oder  Geschäftsreisen
  wird  die  Direktion  die  nöthigen  Maaßregeln  treffen,  daß  eines  Theils
das  Geschäft  nicht  ins  Stocken  geräth,  anderen  Theils  die  Sicherheit  der
Gesellschaft  nicht  gefährdet  wird.

§.  42a.

Das  Direktorium  ist  schuldig,  die  zur  Uebersicht  der  Vermögenslage  erforderlichen
  Bücher  zu  führen,  auch  in  den  ersten  drei  Monaten  eines  jeden
Geschäftsjahres  eine  Bilanz  des  Gesellschaftsvermögens  zu  ziehen  und  in  ein
dazu  bestimmtes  Buch  einzuragen.  Die  Bilanz  isi  der  Königlichen  Regierung
hierselbst  mitzutheilen.  Ergiebt  sich  aus  der  letzten  Bilanz,  daß  sich  das
Grundkapikal  um  die  Hälfte  vermindert  hat,  so  muß  das  Direktorium  dies
unverzüglich  öffentlich  bekannt  machen.

.  43.

Das  gewöhnliche  Kalenderjahr  ist  das  Rechnungsjahr  der  Kompagnie.
In  der  Mitte  des  Monats  März  wird  in  jedem  Jahre  eine  Generalversammlung
  anberaumt,  die  drei  Wochen  vorher  in  den  hiesigen  Zeitungen  und  in  den
Intelligenzblättern  und  in  den  Börsennachrichten  der  Ostsee,  so  lange  diese  bestehen,
  bekannt  gemacht  werden  muß.  Die  Aktionairs  erkennen  diese  Art  der
Bekanntmachung  als  eine  rechtsverbindlich  insinuirte  und  schriftliche  an.

In  diesen  jährlich  wiederkehrenden  Generalversammlungen  stattet  die
Direktion  Bericht  über  das  Geschäft  ab,  und  legt  den  Noschbut  des  letzten
Jahres  vor,  und  bringt  diejenigen  Gegenstände  zum  Vortrage,  die  ihr  nöthig
und  zweckmäßig  erscheinen.

Gegenstände,  die  von  Aktionairs  zum  Vortrage  gebracht  werden,  mussen
8  Tage  vor  der  Generalversammlung  der  Direktion  schriftlich  eingereicht
werden.

In  diesen  Generalversammlungen  werden  ferner  drei  Revisoren  nach
Mehrheit  der  Stimmen  erwählt,  die  die  von  den  Oirektoren  vorgelegten  Bücher,
Rechnungen,  Beladge,  die  Kasse,  überhaupt  das  ganze  Geschäft  zu  prüfen  und
darüber  in  der  nächsten  Generalversammlung  zu  berichten  haben.

Diese  Revisoren  ertheilen,  wenn  sie  nichks  zu  erinnern  finden,  oder  wenn
die  Monita  zu  ihrer  Zufriedenheit  berichtigt  worden,  dem  Direktorio  über  die
Richtigkeit  der  Verwaltung,  Rechnungs=  und  Geschäftsführung  eine  Decharge,
die  sie  gegen  alle  ferneren  Ansprüche  und  Verantwortlichkeit  schützen  soll.

.  44.
Die  Aktionairs  als  solche  haben  an  der  Verwaltung  des  Vermäögens
(Nr.  2584.)  der
        <pb n="552" />
        –  436  —

der  Gesellschaft  und  allen  dieselbe  betreffenden  Angelegenheiten  keinen  anderen
Antheil,  als  den,  der  in  diesem  Statut  ihnen  beigelegt  ist  und  der  aus  dem
Stimmrecht  in  den  Generalversammlungen  folgt.  Auch  können  sie  keine  andere
  Rechnungslegung,  als  in  diesem  Statut  festgesetzt  ist,  verlangen.

g.  45.

Außerordentliche  Generalversammlungen  koͤnnen  angesetzt  werden,  entweder
  wenn  die  Direktion  es  fuͤr  zweckmaͤßig  findet,  oder  eine  Anzahl  Aktionaire,
  die  mindestens  50  Stimmen  repraͤsentiren,  bei  der  Direktion  darauf  und
zwar  schriftlich  antragen.  In  einem  solchen  Falle  muß  die  Generalversammlung
  spätestens  innerhalb  4  Wochen  nach  eingegangenem  Antrage  angesetzt
werden.  Von  den  außerordentlichen  Generalbersi##nningen  werden  die  Mktionaire
  durch  spezielle  schriftliche  Vorladungen,  in  denen  die  Veranlassung  zu  der
Einladung  und  der  Gegenstand  der  Berathung  vollständig  angegeben  werden
muß,  in  Kenntniß  gesetzk.

K.  46.

In  den  ordentlichen  sowehl,  als  in  den  außerordentlichen  Generalversammlungen
  wird  das  Protokoll  von  einem  Notar  geführt.  Die  Protokolle
werden  in  dem  Archive  der  Gesellschaft  aufbewahrt  und  dienen  zum  Beweise
dessen,  was  in  den  Versammlungen  vorgenommen  ist.  Namentlich  wird  dadurch
  die  Legitimation  des  Oirektorü  festgestellt.

.  47.

In  den  Generalversammlungen  führt  das  Dircktorium  den  Vorsitz  und

leitet  das  Skrutinium.  Gestimmt  wird  mit  Stimmzetteln.
Wer  11  bis  3  Aktien  besitzt,  har  1  Stimme
#:  10  .  2

*  7v

11  20  -
#:  21=  30  =  -
Mehr  als  30  Aktien  darf  kein  Aktionair  besitzen.

Die  Vertretung  eines  Aktionairs  durch  schriftliche,  auf  einen  anderen
Aktionair  ausgestellte  Vollmacht  ist  zulässig.

Nichtaktionaire  können  nicht  als  Bppolmächtigte  in  den  Generalversammlungen
  erscheinen.  Es  darf  jedoch  Niemand  von  mehr  als  4  Stimmen
bevollmächtigt  werden,  und,  wenn  er  ein  Mandat  annimmt,  nicht  mehr  als
6  Stimmen  einschließlich  seiner  eigenen,  in  den  Generalversammlungen  repräsentiren.


Damit  eine  Generalversammlung  beschlußfähig  sei,  müssen  wenigstens
30  Stimmen  darin  repräsentirt  werden.  Mit  Ausnahme  der  in  den  9#.  8.
und  49.  erwähnten  Falle  werden  die  in  den  Generalversammlungen  zur  Abstimmung
  gebrachten  Fragen  durch  die  einfache  Stimmenmehrheit  entschieden.

K.  48.

Frauen,  bevormundete  und  moralische  Personen,  Korporationen,  öffentliche
  Institute  können  darin  nur  durch  ihre  Disponenten  oder  Vertreter,  wenn
sie  auch  nicht  Aktionaire  sind,  repräsentirt  werden.

.  49.

a  n  b
bu„
mn

—

½  M
        <pb n="553" />
        –  437  —

K.  49.

Beschlüsse,  wodurch  eine  Abänderung  dieser  Statuten  bestimmt  werden
soll,  können  nur  in  den  Generalversammlungen  von  mindestens  zwei  Dritteln
der  anwesenden  oder  vertretenen  Stimmen  gefaßt  werden.

Auch  muß  die  beabsichtigte  Aenderung  bei  der  Berufung  der  Gesellschaft
angezeigt  sein  und  demnächst  die  Genehmigung  des  Staats  hinzutreten.

Stettin,  den  23.  Oktober  1844.

Formular  der  Abtie.

Die  Stettiner  Stromversicherungs-Gesellschaft  erklärt  hiermit,  von  dem
Herrn  N.  N.  den  Betrag  von  200  Kroir.  theils  baar,  theils  in  Wechseln
empfangen  zu  haben,  und  bestätigt  hierdurch,  denselben  als  Theilnehmer  der
Gesellschaft  angenommen  zu  haben.

Kraft  dieser  Aktie  sar  der  Herr  N.  J.  vollgürigen  Anspruch  an  das
Vermegen  der  Gesellschaft,  insbesondere  an  den  jährlich  am  1.  Marz  sich  ergebenden
  reinen  Gewinn  nach  Inhalt  des  Staturs  vom  23.  Oktober  1844.
Diese  Abtie  kann  ohne  schriftliche,  auf  derselben  zu  bemerkende  Genehmigung
der  Direktion  nicht  verdußert,  darf  auch  nicht  verpfandet  oder  mit  Arresi  belegt
werden,  und  eben  so  wenig  finder  eine  Exekution  oder  Pfändung  darin  Statt.

Zins=  und  Diridendenscheine  sind  dieser  Aktie  beigefügt.

Stettin,  den

Die  Direktion  der  Stettiner  Stromversicherungs-Gesellschaft.

Formular  zum  Zinsen=  und  Oiovidendenschein.

Zinsen=  und  Dividendenschein  zur  Aktie  Nr.  der  Stettiner  Stromversicherungs-Gesellschaft.


Wenngleich  der  Werth  der  Akrie  zweihundert  Thaler  beträgt,  so  werden
doch  nach  den  Besiimmungen  des  Stalme  die  Zinsen  nur  von  50  Rthlr.
Preuß.  Kurant  pro  Aktie  zu  i  Prozent  Pro  anno  bezahlt.

Die  Zahlung  der  Oividenden  erfolgt  nach  den  Beschlüssen  der  Gencralversammlung
  und  nach  dem  Inhalte  des  Sltatuts.

Zinsen  sowohl  als  Dividenden  werden  in  der  zweiten  Hälfte  des  Monar
März  auf  der  Kasse  der  Gesellschaft  gezahlt,  und  wenn  die  Jahlung  geleisiet
ist,  auf  diesem  Schein  abgesiempelt.

Die  Direktion  ist  berechtigt,  aber  nichr  verpflichtet,  den  Produzenten  der

(Nr.  2534.)  Sins-
        <pb n="554" />
        —  438  —

Zins=  und  ODividendenscheine  zum  Empfange  der  Zinsen  und  Oioidenden  für
legitimirt  zu  achten.
«  Stettin,  den

Die  Direktion  der  Stettiner  Stromversicherungs-Gesellschaft.

Formular  des  Wechsels.

Stettin,  den
für  Rthlr.  150  Preuß.  Kur.

Gegen  diesen  Solawechsel  zahle  in  Stettin  4  Wochen  nach
Kündigung  an  die  Direktion  der  Stettiner  Strom-Verslcherungsgesellschaft  oder
deren  Order  die  Summe  von  150  Rthlr.  Preuß.  Kur.  in  k##  bis  —  Stücken
nach  dem  Münzfuß  de  1764.  Die  Valuta  habe  erhalten  und  leiste  zur
Verfallzeit  prompte  Jahlung  nach  Wechselrecht.
        <pb n="555" />
        —  439  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  20  —

 

(Nr.  2585.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  16.  Mai  1845.,  betreffend  die  Befugniß  der
Grafen  zu  Stolberg-Stolherg,  Stolberg-Roßla  und  Stolberg-Wernigerode,
sich  bei  den  Verhandlungen  über  Theilung  gemeinschaftlicher  Jagddistrikte
in  der  Kur=  und  Neumark  Brandenburg,  im  Markgrafthum  Niederlausitz
und  in  der  Provinz  Sachsen  durch  ihre  Rentkammern  vertreten  zu  lassen.

A.  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  30.  v.  M.  bestimme  Jch
hierdurch,  daß  die  den  Grafen  zu  Stolberg-Stolberg  und  zu  Stolberg-Roßla
nach  den  Bestimmungen  im  FP.  30.  der  Konzessions-Urkunde  vom  28.  März  1836
zustehende  Befugniß,  sich  in  Rechtsstreitigkeiten  mit  ihren  Pächtern,  Abgabeund
  Dienstpflichtigen  durch  ihre  Rentkammern  vertreten  zu  lassen,  ohne  daß
diese  dazu  einer  besonderen  Legitimation  bedürfen,  auch  auf  die  Verhandlungen
wegen  der  nach  den  beiden  Verordnungen  vom  7.  März  1843  (Gesetzsammlung
  Nr.  2342.  und  2343.)  Statt  findenden  Theilungen  gemeinschaftlicher  Jagddistrikte
  in  der  Kur=  und  Neumark  Brandenburg,  im  Markgrafthum  Niederlausitz
  und  in  der  Provinz  Sachsen,  Anwendung  finden  soll.  —  Nicht  minder
will  Ich  dem  Grafen  zu  Stolberg-Wernigerode  die  Befugniß  beilegen,  sich  in
den  gedachten  Verhandlungen  durch  seine  Rentkammer  vertreten  zu  lassen.  —
Diese  Bestimmungen,  nach  welchen  sich  die  Vorschrift  des  §.  7.  der  Verordnung
  über  die  Ausführung  der  Jagd-Gemeinheitstheilungen  vom  gedachten
Tage  (Nr.  2343.)  wegen  des  persönlichen  Erscheinens  der  Betheiligten  modifizirt,
  sind  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  16.  Mai  1845.
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsminislerium.

 

Fabrgang  1815.  (Nr.  2585—2587.)  62  (Nr.  2586.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juli  1845.
        <pb n="556" />
        —  440  —

(Nr.  2586.),  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  27.  Juni  1845,  die  Gebühren  der  Revisoren
kaufmännischer  Bücher  zu  Berlin  für  ihre  Zuziehung  bei  gerichtlichen  Geschdften
  betreffend.

Ni  Ihrem  Antrage  vom  11.  d.  M.  genehmige  Ich  hierdurch,  daß  den
Revisoren  kaufmännischer  Bücher  zu  Berlin,  wenn  sie  in  dieser  Eigenschaft  bei
erichtlichen  Geschäften  zugezogen  werden,  statt  der  in  den  §#.#  1.  und  4.  der
Verordmmg  vom  29.  März  1844.  vorgeschriebenen  Gebührensätze,  in  Zukunft
folgende  Vergütung:  a.  Zwei  Thaler  bis  Zwei  Thaler  Zwanzig  Silbergroschen
für  jeden  Tag,  b.  ebensoviel  für  schriftliche  Gutachten  und  Arbeiten  für  jeden
Tag,  an  welchem  sie  mindestens  fünf  Stunden  gearbeitet  haben  und  außerdem
c.  die  Kopialien  mit  24  Sgr.  für  jeden  Bogen  gewährt  werden  sollen.  —
Diese  Bessimmungen  sind  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Chanoattenhof,  den  27.  Juni  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Justizminister  Uhden.

 

(Nr.  2587.)  Verordnung,  betreffend  die  Ressortverhältnisse  der  Provinzialbehörden  für  das
evangelische  Kirchenwesen.  Vom  27.  Juni  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  zur  Beseitigung  der  über  die  Ressortverhältnisse  der  Regierungen
und  der  Konsisiorien  entstandenen  Zweifel  und  zur  Herstellung  einer  dem  Bedürfniß
  entsprechenden  Vertheilung  der  Geschäfte  in  den  evangelisch-kirchlichen
Angelegenheiten,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

K.  1.

Die  nach  den  Instruktionen  für  die  Provinzialkonsistorien  und  die  Regierungen
  vom  23.  Oktober  1817.  (Gesetzsammlung  Seite  237—248.)  und
der  Order  vom  31.  Dezember  1825.  (Gesetzsammlung  von  1826.,  Seite  5.)
zum  Geschäftskreise  der  Regierungen  gehörigen  Angelegenheiten  der  evangelischen
  Kirche  gehen,  soweit  sie  in  der  gegenwärtigen  Verdrdung  den  Regierungen
  nicht  besonders  vorbehalten  sind,  an  die  Konsistorien  über.

Namentlich  werden  den  letzteren  überwiesen:
1)  die  Bestätigung  der  von  Privatpatronen  und  Gemeinden  zu  geistlichen

Stellen  berufenen  Personen;  4)  bi

ie
        <pb n="557" />
        —  441  —

2)  die  Einführung  der  Geistlichen  ins  Amt;

3)  die  Bestätigung  derjenigen  von  Privatpatronen  und  Gemeinden  ernannten
  weltlichen  Kirchenbedienten,  welche  nicht  für  die  Verwaltung  des
kirchlichen  Vermögens  angestellt  sind  (G.  Z.  Nr.  6.),  sofern  eine  solche
Bestätigung  verfassungsmäßig  erforderlich  ist;

4)  die  Aufsicht  über  die  amtliche  und  sittliche  Führung  der  Geistlichen  und

der  unter  3  erwähnten  weltlichen  Kirchenbedienten,  sowie  die  damit  verfassungsmäßig

  verbundenen  Disziplinarbefugnisse,  wozu  auch  die  Verfügung
  der  Amtssuspension  und  der  Antrag  auf  Remotion  in  denjenigen
  Fällen  zu  rechnen  ist,  in  welchen  solche  bisher  den  Regierungen  zustand.
  (Konststorial-Instruktion  vom  23.  Oktober  1817.,  9.  2.  Nr.  9H.)

Die  Ertheilung  des  Urlaubs  für  Geistliche  erfolgt,  soweit  nicht  die

Superintendenten  oder  Generalsuperintendenten  dazu  nach  den  besiehenden

  gesetzlichen  Vorschriften  ermächtigt  sind,  durch  den  Vorsitzenden  des

Konftsioriuns.  Ist  der  Geistliche  zugleich  als  Schulinspektor  angestellt,

so  muß  die  Regierung  hiervon  in  Kenntniß  gesetzt  werden,  damtt  diese

auch  ihrerseits  wegen  Bewilligung  des  Urlaubs  in  Beziehung  auf  das

Schulamt  das  Erforderliche  verfüge.  In  wiefern  den  Regierungen

fernerhin  in  einzelnen  Fällen  eine  Aufsicht  und  Disziplin  über  die  Geistlichen

  gebührt,  ist  in  den  &amp;amp;G.  Z.  und  4.  bestimmt;

die  Aufrechthaltung  der  Kirchenzucht  innerhalb  der  durch  die  bestehenden

Landesgesetze  bestimmten  Gränzen;  "  #

die  Ertheilung  von  Dispensationen  in  den  bisher  den  Regierungen  nachelassenen

  Fallen  (Konsisiorial-Instruktion  vom  23.  Oktober  181T.,  F.  2.

Fr.  10.);  es  bleibt  jedoch  den  Konsistorien  vorbehalten,  diese  Dispensationsbefugniß,

  wo  sich  ein  besonderes  Bedürfniß  dazu  ergiebt,  den

Superintendenten,  unter  Genehmigung  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten,

  zu  delegiren.

S##

6

K.  2.

Bei  den,  dem  landesherrlichen  Patronat  unterworfenen  Kirchen  wird  das
Ernennungsrecht  zu  den  geililichen  Stellen,  sowie  zu  den  Stellen  der  im  §.  1.
unter  Z.  erwähnten  weltlichen  Kirchenbedienten,  durch  die  Konsistorien  in  Kraft
Unseres  ihnen  hierdurch  ertheilten  Auftrages  ausgeübt.

g.  3.

Den  Regierungen  verbleibt:  «
1)dieReguli1-ungdchnterimistikumsinsircitigcnKIrchcn-,Mark-und
Kuͤsterbausachen;

2)  die  Aufsicht  über  die  Kirchenbücher;  Z

3)  die  Sorge  für  die  Anlegung  und  Unterhaltung  der  Kirchhöfe;

4)  die  Anordnung  und  Vollstreckung  der  zur  Aufrechthaltung  der  dußern
kirchlichen  Ordnung  erforderlichen  polizeilichen  Vorschriften;

5)  die  Aufsicht  über  das  Vermögen  der  dem  landesherrlichen  Patronat
nicht  unterworfenen  Kirchen,  kirchlichen  Stiftungen  und  Institute,  sowie
die  Ausübung  der  landesherrlichen  Aufsichts=  und  Verwaltungsrechte

(r.  2587.)  62*  in
        <pb n="558" />
        —  442  —

in  Ansehung  des  Vermögens  der  dem  landesherrlichen  Patronat  unterworfenen
  Kirchen,  kirchlichen  Stiftungen  und  Insiitute;

60)  die  Ernennung  oder  Bestätigung  der  für  die  Verwaltung  des  kirchlichen
Vermögens  anzustellenden  weltlichen  Kirchenbedienten,  sowie  die  Aufsicht
über  deren  amtliche  und  sittliche  Führung  und  die  damit  verfassungsmäßig
  verbundenen  Disziplinarbefugnisse.

Wo  über  das  Vorhandensein  eines  kirchlichen  Bedürfnisses  oder  die  Abmessung
seines  Umfangs  Zweifel  entstehen,  ingleichem  wo  es  sich  um  die  Verwendung
der  bei  der  Vermögensverwaltung  einzelner  Kirchen,  kirchlichen  Stiftungen  und
Institute  (Nr.  ö.)  sich  ergebenden  Ueberschüsse  handelt,  haben  sich  die  Regierungen
  mit  den  Konfistorien  in  näheres  Einvernehmen  zu  setzen.

S.  4.
Den  Regierungen  verbleibt  in  den  ihnen  vorbehaltenen  Angelegenheiten
(&amp;amp;.  3.),  sowie  in  Basichun  auf  das  Schulwesen,  die  Besugas,  die  Geistlichen
ihres  Bezirks  durch  eunahungen,  Zurechtweisungen  und  Ordnungsstrafen  zur
Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  anzuhalten.

.  D.

bi  Zum  gemeinschaftlichen  Geschaͤftskreise  der  Konsistorien  und  Regierungen
gehören:

1)  die  Veränderung  bestehender,  sowie  die  Einführung  neuer  Stolgebühren-Taxen

  und

2)  die  Veränderung  bestehender,  sowie  die  Bildung  neuer  Pfarrbezirke.
Jede  dieser  Behbrden  ist  befugt,  die  dazu  erforderlichen  Einleitungen  und  Vorbereitungen
  mit  Hülfe  ihrer  Organe  selbstständig  zu  treffen.  Es  muß  aber  vor
der  in  diesen  Fällen  allemal  erforderlichen  Berichterstattung  an  den  Minister
der  geistlichen  Angelegenheiten  die  Erklärung  der  andern  Behörde  eingeholt
werden.

K.  6.

Der  Vorsitz  in  den  Provinzialkonsistorien  soll  mit  dem  Amte  der  Ober-Präsidenten
  in  Zukunft  nicht  von  selbst  und  unmittelbar  verbunden  sein  (Order
vom  31.  Dezember  1825.  zu  B.  1.;  Instruktion  für  die  Ober-Präsidenten  von
demselben  Tage  §.  3.).  Wir  behalten  Uns  vielmehr  vor,  in  jedem  einzelnen
Falle  wegen  Ernennung  des  Vorsitzenden  besonders  zu  bestimmen.

g.  7.

Bei  den  Regierungen  sollen  zur  Mitwirkung  bei  Bearbeitung  der  das
Kirchen=  und  Schulwesen  betreffenden  Angelegenheiten  auch  fernerhin  geistliche
Räthe  angestellt  werden.

Die  bei  den  Regierungen  angestellten  evangelisch-geisilichen  Räthe  sind
ugleich  Mitglieder  und  Organe  des  Konsistoriums  (G.  46.  der  Regierungs=IF###e
  vom  23.  Oktober  1817.)  und  werden  von  diesem  von  Zeit  zu  Zeit,
mindestens  aber  alle  Jahre  zweimal,  einberufen,  um  über  solche  Gegenstande

zu
        <pb n="559" />
        —  443  —

zu  berathen,  welche  für  die  Regierung  und  das  Konsisiorium  von  gemeinsamen
Interessen  sind.

Auch  sind  die  Konsisiorien  befugt,  einen  bei  der  Regierung  angestellten
geistlichen  Rath  mit  Genehmigung  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten
auf  längere  oder  kürzere  Zeit  in  das  Konsistorimm  zu  ziehen,  und  an  seiner
Stelle  ein  Mitglied  des  Konsisioriums  in  die  Regierung  abzuordnen.

g.  8.

Unsere  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen
  sind  beauftragt,  wegen  Ausfuͤhrung  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung  das
Erforderliche  anzuordnen,  und  den  Zeitpunkr,  mit  welchem  dieselbe  in  den  einzeinen
  Provinzen  in  Wirksamkeit  treten  soll,  durch  die  Amtsblätter  bekannt  zu
machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  27.  Juni  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.
v.  Boyen.  Möhler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.

v.  Savigny.  Frh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.
Gr.  v.  Arnim.  Flottwell.  Uhden.

 

(Nr.  2588.)  Verordnung,  betreffend  die  Ressortverhältnisse  der  Provinzialbehörden  in  katholisch
  --kirchlichen  Angelegenheiten.  Vom  27.  Juni  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  7c.

finden  uns  bewogen,  wegen  der  Ressortverhältnisse  der  Provinzialbehörden  in

den  Angelegenheiken  der  römisch-katholischen  Kirche  auf  den  Antrag  Unseres

Staatsministeriums  zu  verordnen,  wie  folgt:

K.  1.

Die  den  Ober-Präsidenten  durch  die  Instruktion  vom  31.  Dezember  1825.
.  2.  Nr.  6.  übertragene  Ausübung  des  landesherrlichen  jus  circa  sacra  der
rômisch-katholischen  Kirche  wollen  Wir  dahin  erweitern,  daß  denselben  auch
die  Bestätigung  der  zu  Stellen  bischöflicher  Kollation  oder  Privatpatronats
berufenen  katholischen  Geistlichen  in  allen  den  Fällen  zustehen  soll,  in  denen

solche  bisher  den  Regierungen  übertragen  war.
(Nr.  2587—7589.)  F.  2.
        <pb n="560" />
        —  444  —

g.  2.
Die  Ausübung  des  landesherrlichen  Ernennungsrechts  zu  den  katholischeistlichen
  Stellen  wird,  soweit  dieses  bisher  den  Regierungen  zustand,  gleichalls
  den  Ober-Präsidenten  übertragen.

K.  3.
Im  Uebrigen  verbleiben  den  Regierungen  die  bisher  zu  ihrem  Geschäftskreise
  gehörigen  Angelegenheiten  der  rômisch-katholischen  Kirche,  namentlich  auch
die  Ernennung  und  Besiätigung  der  weltlichen  Kirchenbedienten.

g.  4.
Die  gegenwärtige  Verordnung  soll  in  den  einzelnen  Provinzen  zu  gleicher
Zeit  mit  der  Verordnang  vom  heutigen  Tage,  betreffend  die  Ressortverhälmisse
der  Provinzialbehörden  für  das  evangelische  Kirchenwesen,  in  Wirksamkeit  treten.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.
Gegeben  Sanssouci,  den  27.  Juni  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.
v.  Savigny.  Frh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.
Gr.  v.  Arnim.  Flottwell.  Ühden.

 

(Nr.  2589.)  Verordnung  wegen  exekutivischer  Beitreibung  der  direkten  und  indirekten  Steuern
und  anderer  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  in  der  Provinz  Westphalen.
Vom  30.  Juni  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

haben  zur  Herstellung  eines  gleichmäßigen,  möglichst  einfachen  Verfahrens  bei
Einziehung  der  direkten  und  indirekten  Steuern  und  anderer  öffentlicher  Gefälle
in  der  Provinz  Westphalen  eine  Revision  der  darüber  seither  bestandenen  Vorschriften
  veranlaßt,  und  verordnen  nunmehr,  nach  Anhbrung  Unserer  getreuen
Stände,  auf  den  Antrag  Unseres  Staarsministeriums  für  die  gedachte  Provinz,
was  folgt:

K.  1.
zemietn  Nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  sind  fortan  beizutreiben:
Grundsätze.  1)  die  direkten  Steuern,  namentlich  die  Grund-,  Klassen=  und  Gewerbesteuer,

  so  wie  diejenigen  Abgaben,  welche  nach  §.  11.  des  Gesetzes  über
die  Einrichtung  des  Abgabenwesens  vom  30.  Mai  1820.,  als  auf  einem
speziellen  Titel  beruhend,  zu  entrichten  sind;  desgleichen  die  für  *

ro-
        <pb n="561" />
        —  445  —

Provinzial-,  Kreis-,  Kommunal-,  Kirchen=  oder  Schulzwecke  ausgeschriebenen
  Beischläge  zu  diesen  Steuern;

2)  die  bei  dem  Grundsteuerkataster  vorkommenden  Foraschreihunge  Vermessungs=
  und  anderen  Gebühren,  deren  Einziehung  durch  die  Steuer-Verwaltung
  erfolgt;  «

3)diefütdieProvinzial-FeuersozietätskassezuerhebendenBrandversicherungsbeitraͤge;


4)  die  indirekten  Stenern,  die  Salzablösungsgelder,  die  Blei=  und  Zettelgelder,
  die  Wege-,  Brücken-,  Fähr-,  Waage=  und  Krahngelder,  die  Kanalz
  Schleusen-,  Schiffahrts=  und  Hafenabgaben  und  die  Niederlagegelder;


5)  de  von  den  Verwaltungsbehörden  innerhalb  der  Gränzen  ihrer  Amtsbefugnisse
  ausgesprochenen  Geldstrafen,  Kosten  und  Entschädigungen;

6)  diejenigen  öffentlichen  Abgaben,  welche  an  Gemeinen,  Korporationen,  sowie
  an  siändische  Kassen  zu  entrichten,  oder  als  Provinzialbezirks=  oder
Gemeinelasten,  oder  zur  Unterhaltung  öffentlicher  Anstalten  aufzubringen
sind,  als:  Kommunal-,  Kirchen-,  Schul=  und  Armenabgaben;

7)  die  Gebühren  der  Bezirks-Impfärzte  für  die  in  den  öffentlich  bekannt
gemachten  Terminen  vorgenommenen  Impfungen;

8)  die  in  Folge  von  Gemeinheitstheilungen  und  Ablösungen  entstehenden,
von  der  Generalkommisston  festgesetzten  Kosten  und  Gebühren;

9)  die  Domanial=  und  Forstgefälle,  sofern  sie  ohne  vorgängige  gerichtliche
Klage  auf  Grund  bloßer  Zahlungsbefehle  beigetrieben  werden  können.

g.  2.

Das  Zwangsverfahren  wird  von  den  mit  der  Erhebung  der  Steuern
oder  Gefälle  beauftragten  Behörden  oder  Beamten  angeordnet  und  unter  ihrer
Leitung  durch  die  ihnen  beigegebenen  Exekutoren  oder  diejenigen  Beamten,  deren
  sie  sich  als  solcher  zu  bedienen  haben,  ausgeführt.  Einer  gerichtlichen  Bisirung
  oder  Vollstreckbarerklärung  der  von  den  Verwaltungsbeamten  ausgehenden
  Exekutionsbefehle  bedarf  es  überall  nicht.

g.  3.

Ueber  die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  geforderten  Abgaben  und
die  Befugniß  zur  Anordnung  des  eingeleiteten  Zwangsverfahrens  findet  der
Rechtsweg,  wo  er  bisher  zulaͤssig  war,  auch  ferner  Statt.

Wegen  vermeintlicher  Maͤngel  des  Verfahrens,  dieselben  moͤgen  die  Form
der  Anordnung,  oder  die  der  Ausfuͤhrung,  oder  die  Frage,  ob  die  abgepfändeten
  Sachen  zu  den  pfändbaren  gehören?  betreffen,  ist  dagegen  nur  die  Beschwerde
  bei  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  des  Beamten  zulässig,  dessen  Verfahren
  angefochten  wird.

S.  4.

Die  Exekutoren  müssen  bei  ihren  amtlichen  Verrichtungen  den  empfangenen
  schriftlichen  Auftrag  bei  sich  führen,  und  dem  Schuldner  auf  Verlangen
vorzeigen.

(Tr.  2689.)  Ihre
        <pb n="562" />
        Mahnung
und  Exekutions-Ankän=



—  446  —

Ihre  amtlichen  Verhandlungen  und  Anzeigen  haben  in  soweit,  als  sie
sich  auf  die  ihnen  übertragene  Einziehung  der  Gefälle  beziehen,  bis  zum  Beweise
  des  Gegentheils  vollen  Glauben.

g.  ö.
Die  Einleitung  des  Zwangsverfahrens  kann  sofort  nach  Ablauf  der  gesetzlich
  feststehenden  oder  den  Schuldnern  besonders  bekannt  gemachten  Jahlungstermine
  Statt  finden.

g.  6.

An  denjenigen  Tagen,  an  welchen  nach  gesetzlicher  Vorschrift  Amtshandlungen
  der  Behörden  und  einzelner  Beamten  nicht  verrichtet  werden  sollen,
darf  kein  Exekutionsakt  vorgenommen  werden,  eben  so  wenig  gegen  Juden  am
Sabbath  und  an  jüdischen  Festtagen.

Während  der  Saat=  und  Aerndtezeit  dürfen  gegen  Personen,  welche  sich
mit  der  Landwirthschaft  beschäftigen,  Exekutionen  nur,  wenn  Gefahr  im  Verzuge
  ist,  eingeleitet,  fortgesetzt  und  ausgeführt  werden.

Für  die  Saat  werden  im  Frühjahre  und  Herbst  jedesmal  vierzehn  Tage,
für  die  Aerndte  vier  Wochen  in  derjenigen  Jahreszeit,  in  welcher  nach  der
Oertlichkeit  Saat  und  Aerndte  hauptsächlich  zu  fallen  pflegen,  freigelassen.

F.  7.

Bei  der  Erekutionsvollstreckung  gegen  aktive  Militairpersonen  und  pensionirte
  Offtziere  sind  die  über  die  vorherige  Benachrichtigung  der  kompetenten
Militairbehörde  und  über  die  Exekutionsvollstreckung  in  Kasernen  oder  anderen
zu  demselben  Zweck  bestimmten  Dienstgebäuden  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften
  zu  beobachten.

.  8.

Vor  Vollstreckung  der  Erekution  muß  jeder  Schuldner  durch  einen  von
dem  mit  der  Erhebung  beauftragten  Beamten  auszufertigenden  und  von  dem
Exekutor  auszugebenden  Mahnzettel  aufgefordert  werden,  die  darin  speziell  verzeichneten
  Rücksiände  binnen  8  Tagen  einzuzahlen,  widrigenfalls  zur  Pfändung
oder  zu  andern  zulässigen  Zwangsmitteln  werde  geschritten  werden.

§.  9.

Zu  diesem  Behuf  werden  dem  Exekutor  die  ausgefertigten  Mahnzettel
nebst,  einem  mit  der  schriftlichen  Anweisung  zur  Mahnung  versehenen  und  von
dem  betreffenden  Kassenbeamten  vollzogenen  Verzeichnisse  der  anzumahnenden
Schuldner  und  ihrer  Rückstände  (Restenverzeichnisse)  übergeben.  Der  Exekutor
muß  jeden  Mahnzettel  dem  Schuldner  selbst  oder  einem  erwachsenen  Familiengde
  oder  Hausgenossen  desselben  behändigen  und,  wie  solches  geschehen,  unter
Angabe  des  Namens  desjenigen,  dem  der  Zettel  zugesiellt  worden,  und  des
sicbes  der  Behändigung  in  dem  Mahnzettel  und  dem  Restverzeichnisse  beeinigen.



Die-
        <pb n="563" />
        —  447  —

Diejenigen  Mahnzettel,  deren  Annahme  verweigert  wird,  oder  deren  Behaͤndigung
  wegen  Abwesenheit  der  vorgedachten  Personen  nicht  bewirkt  werden
kann,  hat  der  Exekutor  an  die  Haus=  oder  Stubenthür  des  Schuldners  anzuheften.
  Dic  achttägige  Frist  wird  in  diesem  Falle  von  dem  Tage  gerechnet,  an
welchem  der  Erxekutor  die  Mahnzettel  angeheftet  hat.

g.  10.

Nach  Ablauf  der  achttaͤgigen  Frist  sind,  wegen  der  alsdann  noch  ver-  Etekution;
bliebenen  Rücksiände  an  Abgaben  und  Mahngeböhren,  die  gesetzlichen  Zwangs=  velchiedene
mittel  anzuwenden.  Oiese  sind:  Zwangsmita)

  die  Pfändung,  tel.
)  die  Beschlagnahme  der  Früchte  auf  dem  Halme,

P)  die  Beschlagnahme  der  aussiehenden  Forderungen,

!  die  Subhasiation.

Die  Subhaftation  der  Grundslücke  des  Schuldners  darf  nur  in  dem
Falee,  wenn  auf  andere  Weise  keine  JZahlung  zu  erlangen  ist,  veranlaßt
werden.

Die  Anwendung  der  übrigen  Zwangsmittel  ist  gleichzeitig  zulassig,  in
der  Regel  muß  jedoch  zunächst  die  Pfändung  und  nöthigenfalls  die  Beschlagnahme
  der  Früchte  auf  dem  Halme  vorgenommen  werden.

K.  11.

Die  Pfändung  darf  nur  auf  den  Grund  eines  von  dem  Kassenbeamten  Pfändung.
ausgefertigten  Pfändungsbefehls  vorgenommen  werden.  Kraft  desselben  ist
der  Exekutor  befugt,  die  im  Besitze  des  Schuldners  befindlichen  pfandbaren
beweglichen  Sachen,  imgleichen  die  Früchte  auf  den  von  dem  Schuldner  benutzten
  Grundslücken  in  Beschlag  zu  nehmen.

g.  12.
Von  der  Pfändung  sind  ausgeschlossen:  «

a)  Die  fuͤr  den  Schuldner,  seine  Ehefrau  und  seine  bei  ihm  lebenden  Kinder
und  Aeltern  nach  ihrem  Stande  unentbehrlichen  Betten,  Kleidungsslücke
und  Leibwäsche,  sowie  das  zur  Wirthschaft  unentbehrliche  Haus=  und
Küchengeräthe;

b)  eine  Milchkuh  oder  in  deren  Ermangelung  zwei  Zicgen,  nebst  dem  zum
Unterhalt  und  zur  Streu  der  freizulassenden  Thiere  erforderlichen  Futter
und  Stroh  für  einen  Monat;

Jc)  der  einmonatliche  Bedarf  an  Brot,  Getraide,  Mehl  und  anderen  nothwendigen
  Lebensbedürfnissen  für  den  Schuldner  und  seine  Familie;

40  ein  zum  Heizen  und  Kochen  beslimmter  eiserner  Ofen;

6)0  bei  Künstlern  und  Handwerkern  und  Tagelöhnern  die  zur  Forsetzung
ihrer  Kunst,  ihres  Gewerbes  und  ihrer  Handarbeiten  erforderlichen  Werkzeuge
  und  anderen  Gegenstände  mit  der  in  dem  Gewerbesteuergesetz  vom

30.  Mai  1820.  F.  35.  vorgeschriebenen  Maaßgabe;

()  die  Bücher,  welche  sich  auf  das  Gewerbe  des  Gepfändeten  beziehen,
sowie  die  Maschinen  und  Instrumente,  welche  zum  Unterricht  oder  zur

(Nr.  2269.)  Jahrgang  1845.  63  Aus-
        <pb n="564" />
        —  448  —

Ausuͤbung  einer  Wissenschaft  und  Kunst  gehoͤren,  bis  zu  einem  Werthe
von  80  Aclrn-  und  nach  der  Wahl  des  Gepfändeten;

Obei  Personen,  welche  Landwirthschaft  betreiben,  das  hierzu  näthige
Geräthe,  Vieh  und  Feldinventarium,  der  nöthige  Dünger,  so  wie  das
bis  zur  nächsten  Aerndte  erforderliche  Saat  und  Futtergetraide;

h)  bei  Militair=  und  Zivilbeamten  die  zur  Verwaltung  Eres  Diensies  erforderlichen
  Gegenstände,  ingleichen  ansiändige  Kleider  und  Wasche,
welche  auch  den  pensionirten  Beamten  und  Militairpersonen  zu  belassen
  sind;

1)  das  Mobiliar  diensithuender  Offiziere,  Unteroffiziere  und  Soldaten,  welches
sich  an  dem  Garnisonorte  derselben  befindet,  ingleichen  das  Mobiliar  der
mit  Pension  zur  Disposition  gestellten  Offiziere,  welches  sich  an  dem
Orte  befindet,  der  ihnen  zum  Genut  des  Servises  angewiesen  isi,  sofern
sie  sich  daselbst  aufhalten.

Geldwerkhe  Papiere,  baares  Geld,  Schaumünzen,  Juwelen  und  Kleinodien
  sind  von  der  Pfändung  nicht  ausgenommen.

S.  13.
Gegen  die  Pändung  kann  sich  der  Schuldner  nur  schützen,  wenn  derselbe
  entweder:

a)  die  vollständige  Berichtigung  der  beizutreibenden  Summe  durch  Quittungen
  oder  Vorlegung  eines  Posischeins  sofort  nachweist,  oder

b)  eine  Fristbewilligung  der  kompetenten  Behörde  vorzeigt,  oder  aber

)  zur  Abführung  der  beizutreibenden  Summe  und  Bezahlung  der  Exekutionskosten
  sogleich  bereit  und  im  Stande  ist.  .

In  diesem  letzten  Falle,  so  wie  in  dem  Falle,  wenn  der  Schuldner
einen  Theil  seiner  Schuld  sofort  abtragen  will,  muß  die  abzufuͤhrende  Summe
in  Gegenwart  des  Exekutors  verpackt  und  unter  der  Adrefse  des  Erhebungs—
Beamten  zur  Post  befördert,  oder  dem  Ortsvorskande  zur  weitern  Beförderung
übergeben  werden.

An  den  Exekutor  dürfen  keine  Zahlungen,  selbst  nicht  für  Exekutions-Kosten,
  geleistet  werden;  die  Schuldner  haben  dasjenige,  was  an  diesen  gezahlt
  ist,  bei  etwaiger  Nichtablieferung  noch  einmal  zu  entrichten.  «

g.1-1.

DiePfändungselbstwirdinderAktbewirkt,daßderExekutorvon
den  vorhandenen  pfandbaren  Gegenstaͤnden  eine  zur  Deckung  der  beizutreibenden
Summe  und  der  Exekutionskosten  nach  seinem  Ermessen  hinreichenden  Betrag
in  Beschlag  nimmt  und  sicherstellt;  und  zwar  zunaͤchst  diejenigen  Gegensiaͤnde,
welche  am  leichtesten  transportirt  und  veraͤußert  werden  koͤnnen.

Der  Schuldner  ist,  nachdem  ihm  der  Pfaͤndungsbefehl  vorgelegt  worden,
verpflichtet,  seine  Effekten  und  Habseligkeiten  vorzuzeigen,  und  zu  dem  Ende
seine  Wohnungs-  und  andere  Raume,  so  wie  die  darin  befindlichen  Behaͤltnisse
zu  öffnen.

Auch  Sachen,  welche  angeblich  dritten  Personen  gehören,  müssen  in  Ermangelung
  anderer  tauglicher  Päaostücke  in  Beschlag  genommen,  und  die  anangeb-
        <pb n="565" />
        —  449  —

geblichen  Eigenthuͤmer  mit  ihrem  Anspruch  an  die  Behoͤrde,  von  welcher  der
Pfaͤndungsbefehl  ausgegangen  ist,  verwiesen  werden.
g.  15.

Sachen,  welche  auf  das  Andringen  anderer  Glaͤubiger  bereits  gepfaͤndet
worden,  sind  nur  in  Ermangelung  anderer  tauglicher  Pfandstücke  durch  Anlegung
  eines  Superarrestes  mit  Beschlag  zu  belegen.  Oies  geschieht  in  der
Art,  daß  der  Exekutor  den  etwa  angelegten  Siegeln  sein  Amtssiegel  beifügt
und  dem  Schuldner  oder  dem  etwa  bestellten  Verwahrer  eröffner,  daß  die
Pfandstücke  für  die  Behörde,  von  der  er  seinen  Auftrag  erhalten,  gleichfalls  in
Beschlag  genommen  seien.

Der  Behörde,  auf  deren  Verfügung  die  frühere  Pfändung  stattgefunden,
  ist  die  Anlegung  des  Superarrestes  anzuzeigen;  dieselbe  ist  gehalten,
den  Verkauf  der  Pfandstücke  möglichst  zu  beschleunigen,  auch  der  Behörde,  die
den  Superarrest  hat  anlegen  lassen,  den  Verkaufstermin  bekannt  zu  machen
und  darauf  zu  sehen,  daß  beide  Forderungen,  nämlich  diejenige,

wegen  welcher  zuerst  die  Exekution  vollstreckt,
und  diejenige,

wegen  welcher  später  der  Superarrest  angelege  ist,
aus  dem  geloͤseten  Kaufgelde  nach  der  gesetzlichen  Ordnung  befriedigt  werden.

Findet  der  Verkauf  nicht  Statt,  so  dürfen  die  Pfandstücke  nur  mit  Genehmigung
  der  Behörde,  in  deren  Auftrag  der  Superarrest  angelegt  worden
ist,  freigegeben  werden.

 

*m

Bei  der  Pfändung  ist  die  Zuziehung  des  Ortsvorstandes,  eines  oder
mehrerer  Gemeine=  oder  Pelizcibeamten,  oder  zweier  unbescholtener  Männer
nur  dann  erforderlich:

a)  wenn  der  Schuldner  zu  der  Zeit,  da  die  Pfändung  vorgenommen  werden
soll,  sich  entfernt  hat,

b)  wenn  den  Anordnungen  des  Exekutors  wegen  Oeffnung  der  Wohnungs-Mäume
  4c.,  keine  Folge  gegeben,  oder  ihm  thätlicher  Widerstand  geeistet
  wird.

In  Gegenwart  der  obgedachten  Personen  kann  die  Pfändung  nöthigenfalls
mit  Gewalt  vorgenommen  werden.  Isi  der  Widerstand  auch  auf  diesem  Wege
nicht  zu  beseitigen,  so  muß  der  Exekutor  davon  der  Behörde,  in  deren  Auftrage
  er  handelt,  Anzeige  machen,  diese  aber  das  Erforderliche  wegen  der
dem  autor  zu  gewährenden  Hülfe  nach  den  hierüber  bestehenden  Gesegen
veranlassen.

K.  17.

Abgepfändete  baare  Gelder  und  auf  jeden  Inhaber  lautende  Papiere
müssen,  wenn  die  Kasse  sich  nicht  am  Orte  selbst  befindet,  von  dem  Erekutor
in  Gegenwart  des  Schuldners,  oder  der  bei  der  Pfändung  zugezogenen  Personen
  verpackt  und  unter  der  Adresse  des  Kassenbeamten  zur  Post  befördert

(N.  2589.)  63*  oder
        <pb n="566" />
        Verkauf  der
abgepfändeten
Sachen.

—  450  —

oder  dem  Ortsvorstande,  der  zur  Annahme  und  weiteren  Beförderung  verpflichtet
  ist,  übergeben  werden.

Andere  Gegenstände  sind  bis  zu  deren  Versteigerung  dem  Schuldner
gegen  das  Versprechen,  für  deren  Aufbewahrung  zu  sorgen,  und  unter  Verweisung
  auf  die  Strafen  der  Vereitelung  der  Pfändung  zu  belassen.

Nur  bei  Unzuverlässigkeit  des  Schuldners  sind  die  gepfandeten  Sachen
einem  zahlungsfahigen  Gemeinemitgliede  oder  dem  Ortsvorstande  zur  Aufbewahrung
  zu  ubeg  en.

Werden  Sachen,  deren  Benutzung  ohne  Verbrauch  nicht  moͤglich  ist,
nach  siattgefundener  Pfaͤndung  in  der  Wohnung  des  Schuldners  elantun,
so  sind  solche,  soweit  es  nach  den  Umständen  geschehen  kann,  gegen  fernere
Bemußung  Seitens  des  Schuldners  durch  Verschließung  und  Versiegelung  sicher
zu  stellen.

*'

Ueber  den  Hergang  bei  der  Pfändung  muß  der  Exekutor  an  Ort  und
Stelle  eine  Verhandlung  aufnehmen,  und  solche  nicht  nur  selbst  unterschreiben,
sondern  auch  von  dem  Schuldner  oder  dessen  Stellvertreter  und  allen  bei  der
Pfändung  zugezogenen  Personen  unterschreiben  lassen,  oder  aber  den  Grund
der  fehlenden  Unterschriften  vermerken.

Der  Exekutor  muß  zugleich  den  Schuldner  nochmals  zur  Jahlung  der
Rückstände  mit  dem  Bedeuten  auffordern,  daß,  wenn  solche  nicht  geleistet  werden
  sollte,  an  dem  von  ihm  sofort  zu  bestimmenden  Tage  zum  Verkaufe  der
Pfandstücke  geschritten  werden  würde.

Dem  Schuldner,  so  wie  Demjenigen,  dem  die  gepfändeten  Sachen
etwa  in  Verwahrung  gegeben  sind,  ist  von  dem  Erekutor  sofort  eine  Abschrift
  des  Pfändungsprotokolls  mitzutheilen  und,  wie  solches  geschehen,  in
diesem  zu  bemerken.

Die  Aufnahme  einer  Verhandlung  ist  auch  dann  erforderlich,  wenn  bei
dem  Schuldner  keine  pfändbare  Gegenstände  vorgefunden  sind.

S.  19.

Handlungen,  durch  welche  eine  im  Verwaltungswege  bewirkte  Pfändung
beweglicher  Sachen  vereitelt  wird,  sollen  eben  so  bestraft  werden,  wie  diejenigen,
  durch  welche  eine  gerichtliche  Pfändung  vereitelt  wird.

9.  20.

Nach  Ablauf  einer  vom  Tage  der  vollzogenen  Pfaͤndung  an  zu  rechnenden
  vierzehntagigen  Frist  isi,  wenn  inzwischen  keine  Zahlung  erfolgt,  und
keine  Eigenthumsansprüche  Dritter  rechtzeitig  angemeldet  und  bescheinigt  worden
  sind,  der  öffentliche  Verkauf  der  abgepfändeten  Sachen  von  dem  Erhebungsbeamten
  durch  eine  unter  das  Pfändungsprotokoll  zu  setzende  schriftliche
Verfügung  an  dem  in  dem  Protokolle  schon  bestimmten  Termine  anzuordnen.
Die  Anordnung  eines  früheren  Verbaufstermins  isi  auch  ohne  Einwilligung
des  Schuldners  zulässig,  wenn  die  abgepfändeten  Sachen  dem  Verderben  unterworfen
  sind,  oder  in  der  Behausung  des  Schuldners  wegen  dessen  Unzuverlässig-
        <pb n="567" />
        —  451  —

laͤssigkeit  nicht  belassen,  anderweitig  aber  nur  gegen  unverhaͤltnißmaͤßig  hohe
Kosten  untergebracht  werden  können.  Der  Verkaufstermin  ist  jedoch  auch  in
diesem  Falle  nicht  unter  acht  Tagen  zu  bestimmen  (E.  21.)  und  der  Schuldner
vorher  davon  zu  benachrichtigen.

**-Dritte

  Personen,  welche  auf  die  abgepfändeten  Sachen  Eigenthums-Anspruche

  haben,  mussen  diese,  ohne  Unterschied,  ob  sie  bei  der  Pfändung  anemeldet

  worden  sind  oder  nicht,  binnen  acht  Tagen  nach  Bekanntmachung  des
Verkanfssermins  bei  der  Behörde,  von  welcher  die  Pfändung  angeordnet
worden,  unter  Vorlegung  oder  Angabe  der  Tilel,  worauf  sie  sich  gründen,
bescheinigen.

Wird  der  Anspruch  nicht  bescheinigt,  so  behält  der  Verkauf  seinen  Fortgang;
  ist  aber  eine  Bescheinigung  beigebracht,  so  ist  nach  Besinden  der  Umstände
die  Freigebung  der  Sachen  zu  veranlassen,  oder  der  angebliche  Eigenthümer
durch  eine  schriftliche  Verfügung  zum  Rechtswege  zu  verweisen.  In  dem  letztern
Falle  muß  die  Anmeldung  der  Klage  drei  Wochen  nach  der  Zustellung  der
Verfügung  nachgewiesen  werden,  widrigenfalls  mit  dem  Verkauf  der  Sachen
vorgeschritten  wird.

K.  22.

Sollten  andere  Gläubiger  des  Schuldners  ein  Vorzugsrecht  vor  der
öffentlichen  Kasse,  in  deren  Interesse  die  Pfändung  geschehen  ist,  behaupten,  so
darf  der  Verkauf  der  abgepfändeten  Sachen  dieserhalb  niemals  ausgesetzt,  den
Gläubigern  muß  vielmehr  überlassen  werden,  ihr  vermeintliches  Vorrecht  auf
das  Kaufgeld  geltend  zu  machen.

Eben  so  müssen  dann,  wenn  die  auf  Andringen  anderer  Gläubiger
gepfändeten  Sachen  auf  Antrag  dieser  Gläubiger  verkauft  worden  sind,  die
besirittenen  Vorrechte  der  öffentlichen  Kasse  für  die  rückständigen  Abgaben  und
Gefälle  auf  das  Kaufgeld  geltend  gemacht  werden.

§.  23.

Die  Abhaltung  des  Verkaufes  muß  durch  den  Exekutor  auf  dem  Marktplatze
  oder  an  einem  andern  öffentlichen  Orte  der  Gemeine,  wo  die  Pfändung
Statt  gefunden,  geschehen.  Es  bleibt  jedoch  dem  Beamten,  welcher  die  Einleitung
  des  Zwangsverfahrens  angeordnet  hat,  unbenommen,  den  Exekutor  bei
dem  Verkaufe,  sowie  bei  der  Pfändung,  zu  beaufsichtigen  und  zu  leiten,  und
deshalb  bei  diesem  Exekutionsakt  gegenwärtig  zu  sein.

Es  können  dem  Exekutor  zu  diesem  Zwecke  auch  andere  Beamte  beigegeben
  werden.

Verspricht  der  Verkauf  an  einem  benachbarten  Orte  eine  vortheilhaftere
Versilberung  der  Pfandstücke,  ohne  die  Transportkosten  unverhältnißmäßig  zu
vermehren,  so  ist  dieser  anzuordnen.

Der  Verkauf  in  der  Behaufung  des  Schuldners  ist  nur  dann  nachzugeben,
  wenn  nicht  ohne  Verwendung  bedeutender  Kosten  der  Verkauf  anderswo
auszuführen  ist.

(X.  2589.)  FS.  24.
        <pb n="568" />
        —  452  —

g.  24.

Der  Verkaufstermin  muß  spaͤtestens  acht  Tage  vorher  durch  Ansruf
oder  Anschläge  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.  Ersterer  kann  später  noch
wiederholt  werden.

Haben  die  in  demselben  Termin  zu  versleigernden  Gegensiände  zusammen
einen  Werth  von  mindestens  funfzig  Thalern,  so  muß  die  Bekanntmachung  auch
durch  die  öffentlichen  Blätter  des  DOu)  wo  der  Verkauf  Statt  finden  soll,  oder,
wenn  daselbst  keine  solche  Blätter  erscheinen,  durch  die  eines  zunächst  belegenen
Ortes  erfolgen.  Noch  andere  Arten  der  Bekanntmachung,  als  die  vorgeschriebenen,
  können  veranlaßt  werden,  wenn  die  Behörde,  welche  das  Zwangsverfahren
  betreibt,  solche  angemessen  findet,  oder  der  Schuldner  rechtzeitig  darauf
antraägt  und  die  erforderlichen  Kosien  bezahlt.  Kann  der  Verkauf  nicht  in  dem,
im  Pfändungsprotokolle  anberaumten  Termine  abgehalten  werden,  so  ist  der
anderweitige  Verkaufskermin  dem  Schuldner  und  dem  Verwahrer  der  abgepfändeten
  Sachen  besonders  bekannt  zu  machen.

§.  25.

Bei  der  Versteigerung  werden  die  Pfandslücke,  soweit  es  thunlich  ist,  in
der  Regel  einzeln  ausgeboten  und  nach  dreimaligem  Ausruf  dem  Meistbietenden
zugeschlagen.  Die  zugeschlagenen  Pfandstücke  dürfen  nur  gegen  baare  Bezahlung
  verabfolgt  und  müssen,  wenn  solche  vor  dem  Schlusse  des  Termins  nicht
erfolgt,  anderweit  ausgeboten  werden.  Auf  den  etwanigen  Mehrbetrag  des
demnächst  erzielten  Meistgebots  hat  der  erste  Käufer  keinen  Anspruch.  Derselbe
haftet  dagegen  für  den  Ausfall,  welcher  von  ihm  für  Rechnung  der  das
Zwangsverfahren  betreibenden  Kasse  sofort  durch  Exekution  nach  Vorschrift
dieser  Ordnung  beigetrieben  werden  kann.

Der  Ortsvorstand  oder  ein  von  diesem  bezeichneter  Gemeine=  oder  Polizei-Beamter
  muß  dem  Verkaufe  beiwohnen.

Dieser  Beamte  sowohl,  als  derjenige,  auf  dessen  Betreiben  das  Zwangs-=Verfahren
  angeordnet  ist,  und  der  Exekutor  dürfen  auf  die  zu  versteigernden
Gegenstände  weder  selbst  mitbieten,  noch  durch  Andere  für  sich  mitbieten  lassen.

G.  20.

Die  Versteigerung  muß  eingestellt  und  die  noch  unverkauften  Pfandstücke

müssen  dem  Schuldner  gurscgegeden.  werden,  sobald  die  eingegangenen  Kaufelder

  die  für  die  beizutreibende  Schuld  und  für  sämmtliche  Kosien  hinreichende
Deckun  gewähren,  oder  die  fehlende  Summe  baar  eingezahlt  wird.

Geahr  die  Auktionslosung  keine  hinreichende  Oeckung,  so  kann  die
Fortsetzung  des  Exekutionsverfahrens  dadurch  abgewendet  werden,  daß  vor
Ablauf  des  Verkaufstermins  eine  hinreichende  Zahl  nicht  abgepfändeter  Sachen
übergeben  wird,  um  solche  gleichfalls  öffentlich  auszubieten.

Der  Exekutor,  welcher  den  Verkaufstermin  abhält,  ist  zur  Annahme
aller  Gelder,  welche  aus  der  Versteigerung  eingehen,  oder  an  demselben  Tage
auf  die  Rückstände  angeboten  werden,  befugt,  muß  aber,  wenn  die  Kasse,
wofür  das  Zwangsverfahren  Statt  gefunden,  nicht  am  Orte  ist  und  deshalb

die
        <pb n="569" />
        —  453  —

die  Ablieferung  an  diese  nicht  sofort  erfolgen  kann,  dieselben  in  Gegenwart
des  Schuldners  oder  der  bei  dem  Verkaufe  zugezogenen  Personen  verpacken
und  unter  der  Adresse  des  Kassenbeamten  zur  Post  befördern  oder  dem  Orts-Vorslande
  zur  weitern  Beförderung  übergeben.

K.  27.

Ueber  den  Hergang  der  Versteigerung  muß  von  den  Beamten,  welche
dabei  mitgewirkt  haben,  eine  Verhandlung  aufgenommen,  und  solche  auch  dem
Schuldner,  wenn  derselbe  gegenwärtig  gewesen  ist,  zur  Unterschrift  vorgelegt
  werden.

G.  28.

Spätestens  binnen  8  Tagen  nach  der  Versteigerung  muß  der  Kassen-Beamte
  dem  Schuldner,  welchem  auf  besonderes  Verlangen  eine  Nachweisung
über  die  Verwendung  der  Auktionslosung,  nebst  einer  Abschrift  der  §.  27.
gedachten  Verhandlung  mitzutheilen  ist,  den  etwaigen  Ueberschuß  des  eingegangenen
  Geldes  durch  den  Exekutor  zustellen  lassen.  Ist  die  Auktionslosung
unzureichend,  so  ist  dem  Schuldner  zugleich  die  Fortsetzung  des  Exekutionsverfahrene
  mit  dem  Bedeuten  anzukündigen,  daß  bei  unterbleibender  Berichtigung
des  Rückstandes,  nach  Ablauf  von  8  Tagen,  zu  einer  abermaligen  Pfändung
oder  zu  andern  Zwangemitteln  geschritten  werden  würde.

§.  29.

Von  den,  9#.  20.  bis  26.  aufgestellten  Regeln  finden  nachstehende  Ausnahmen
  Statt:

a)  Geldwerthe  auf  jeden  Inhaber  lautende  Papiere  sind,  wenn  nicht  binnen
8  Tagen  nach  der  Beschlagnahme  Eigenthumsansprüche  von  Dritten
angemeldet  worden  sind,  an  die  Regierungs-Hauptkasse  zur  Versilberung
einzusenden.

Auzgedroschenes  Getraide,  Heu,  Lebensmittel  und  andere  Gegenslände,

welche  einen  gemeinen  Marktverkehr  haben,  können  mit  Zustimmung  des

Schuldners,  ohne  vorherige  Versteigerung  und  Bekanntmachung  an  Ort

und  Stelle,  für  den  letzten  Marktpreis  verkauft,  oder  aber,  wo  möglich

mit  dem  Gespann  des  Schuldners,  auf  den  nächsien  Markt  gefahren
und  daselbst  versilbert  werden.

c)  Goldene  und  silberne  Geräthe  dürfen  nicht  unter  ihrem  Gold=  oder
Silberwerthe  zugeschlagen  werden,  Kleinodien  und  Kunstsachen  nicht  unter
  dem  Preise,  zu  welchem  sie  von  Kunftverständigen  abgeschätzt  sind.
Diese  Gegenstände  sind  erforderlichenfalls  zur  Versteigerung  nach  dem
Hauptorte  des  Regierungsbezirks  zu  versenden.

g.  30.

Fruͤchte  auf  dem  Halme  duͤrfen  nur  in  den  letzten  sechs  Wochen  vor  der
zewöhnlichen  Reife  und  nur  dann  in  Beschlag  genommen  werden,  wenn  sich
eine  andere  taugliche  und  sicher  aufzubewahrende  Pfandsiücke  vorsinden.  Ein

(Nr.  2589.)  Drittel

Beschlagnahme
  der
Früchte  auf
dem  Halmc.
        <pb n="570" />
        —  454  —

Drittel  der  Aerndte  jeder  Fruchtgattung  ist  von  der  Beschlagnahme  frei  zu
lassen.

s  Von  der  beabsichtigten  Beschlagnahme  muß  dem  Schuldner  oder  seinen
Angehörigen  mit  der  Aufforderung,  dabei  gegenwärtig  zu  sein,  Nachricht  gegeben
  werden.  Die  Beschlagnahme  wird  demnächsi  in  der  Art  vollzogen,  daß
der  Exekutor  die  Felder,  auf  welchen  die  abzupfändenden  Früchte  siehen,  der
Obhut  des  Gemeinefeldhüters  oder  eines  andern  Wachters  überweiset  und  über
den  Hergang  eine  Verhandlung  aufnimmt,  von  welcher  dem  Feldhüter  oder
Wcchter,  sowie  dem  Schuldner,  Abschrift  zu  ertheilen  ist.

Im  Uebrigen  kommen  die  Vorschriften  V#.  11  bis  27.  zur  Anwendung.

g.  31.

Beschlag-  Die  Beschlagnahme  aussiehender  von  dem  Arresie  gesetzlich  nicht  befreiter

hnahme  auer.  Forderungen  oder  bei  einem  Dritten  befindlicher  Sachen  des  Schuldners  erfolgqt,

derungen  des  mit  der  Wirkung  einer  gerichtlichen  Beschlagnahme,  ohne  daß  es  einer  Erklä-Schuldners.

  rung  über  die  Gültigkeit  des  Arrestes  bedarf,  durch  eine  schriftliche  Berfügung
des  betreffenden  Kassenbeamten,  durch  welche  der  Dritte  zur  Einzahlung  der
schuldigen  Summe  an  die  Kasse  oder  zur  Aushändigung  der  schuldigen  Sachen
an  den  Exekutor  zum  Zweck  des  böffentlichen  Verkaufs  angewiesen  wird.  Der
Schuldner  muß  von  der  Beschlagnahme  durch  Zustellung  einer  Abschrift  der
Verfügung  und  des  darüber  aufgenommenen  Zustellungsvermerkes  mit  der  Aufforderung
  benachrichtigt  werden,  die  über  die  Schuld  vorhandenen  Urkunden,
bei  Vermeidung  der  zulässigen  Zwangsmittel,  dem  Exekutor  auszuantworten.
Die  Zustellung  der  Beschlagnahmeverfügung  und  die  Benachrichtigung  des
Schuldners  muß  durch  den  Exekutor  bewirkt  und,  wie  solches  geschehen,  von
diesem  auf  dem  Konzepte  jener  Verfügung  bescheinigt  werden.

Die  Handlungen,  welche  der  Dritte  nach  Empfang  der  die  Beschlag-=nahme
  anordnenden  Verfügung  in  Ansehung  der  mit  Beschlag  belegten  Summen
  oder  Sachen  zum  Nachtheil  der  Kasse  vornimmt,  werden  in  Bezug  auf
die  letztere  dergestalt  als  nicht  geschehen  angesehen,  daß  der  Dritte  zur  Zahlung
  der  schuldigen  Summe  und  Auslieferung  der  schuldigen  Sachen  oder  ihres
Werths  der  Kasse  verpflichtet  bleibt.  Der  Schuldner  muß  dagegen  nicht  nur
jede  in  Folge  der  Beschlagnahme  zum  Besien  jener  Kasse  geleisicte  Zahlung
oder  geschehene  Auslieferung  anerkennen,  sondern  sich  auch  aller  Zession,  Verpfündung
  oder  anderweiten  Disposition  über  die  in  Beschlag  genommenen
Summen  oder  Sachen  enthalten.

Bei  verweigerter  Zahlung  oder  Ausantworkung  der  in  Beschlag  genommenen
  Summen  oder  Sachen  ist  der  Kassenbeamte  durch  eine  Verfügung  der
betreffenden  Auflchtsbehörde  (Regierung,  Generalkommission,  des  Provinzial-Steuerdirektors
  2c.)  zur  Klage  gegen  den  Dritten  zu  ermächtigen.  Diese  Ermächtigung
  vertrikt  die  Stelle  einer  Seitens  des  Schuldners  ertheilten  Anweisung
  und  Vollmacht  zur  Klage;  der  Kassenbeamte  muß  jedoch  den  Schuldner
zur  Theilnahme  an  dem  zu  führenden  Prozesse  gerichtlich  auffordern  lassen.

.  32.

Besleht  die  Forderung  des  Schuldners  in  Renten,  deren  öffentliche  Versteigerung
  zulässig  isi,  so  kann  der  Kassenbeamte  auf  den  Grund  einer  besoneren
        <pb n="571" />
        —  455  —

deren  Ermaͤchtigung  der  betreffenden  Aufsichtsbehoͤrde  die  Versteigerung  der
Renten  in  der  dafuͤr  gesetzlich  vorgeschriebenen  Form  in  Antrag  bringen.

S.  33.

Die  Beschlagnahme  von  Besoldungen  und  Pensionen  erfolgt  durch  ein
auf  Innebehaltung  und  Abführung  des  schuldigen  Betrages  gerichtetes  Requisitionsschreiben
  des  Beamten,  zu  dessen  Empfang  die  Rückstände  gehören,  an
diejenige  Kasse  oder  Behörde,  bei  welcher  die  Besoldung  oder  Pension  zu  erheben
  ist.  Von  dem  Regquisitionsschreiben,  welches  die  Wireng  einer  gerichtlichen
  Beschlagnahme  hat,  muß  dem  Schuldner  Nachricht  gegeben  werden.

g.  34.

Die  Subhastation  von  Grundstücken  des  Schuldners  ist  nur  mit  Geneh-  Subhagation
migung  der  in  den  W.  Z1.  und  32.  bezeichneten  Behörde  zulässig,  und  muß  ruw#=alsdann
  bei  dem  kompetenten  Gericht  in  Antrag  gebracht  werden.

g.  35.

Zwangsmaaßregeln,  welche  in  einem  andern  Empfangsbezirke  zur  Aus-  Erxckution  ge
führung  gebracht  werden  müssen,  als  demjenigen,  in  welchem  die  Jahlung  zu  5%  Forensen.
entrichten  ist,  sind  durch  Requisition  des  für  jenen  Bezirk  bestellten  Empfängers
zu  bewirken.

g.  36.

Die  Kosten  des  Exekutionsverfahrens  sind  nach  dem  angehängten  Tarif  Kosten  des
unter  Berücksichtigung  der  nachstehenden  naheren  Bestimmungen  zu  liquidiren:  ret
a)  Die  Gebütlenkolonne  wird  durch  den  Gesammtbetrag  der  Abgabenreste  «
und  rückständigen  Kosten  bestimmt,  auf  welche  die  betreffende  Verfügung
autet.
b5)  Nach  dem  Beginnen  eines  Erekutionsaktes  müssen,  sofern  in  dem  Tarife
selbst  nicht  ein  Anderes  beslimmt  ist,  die  vollen  Gebühren  bezahlt  werden,
wenngleich  derselbe  wegen  inzwischen  eingetretener  Zahlung,  Ausstandsbewilligung
  oder  aus  anderen  Gründen  nicht  zur  Ausführung  gekommen
  #
Die  Erekutionsgebühren  müssen,  auch  wenn  der  Exekutor  mehrere  Erekutionsakte
  in  derselben  Gemeine  zu  gleicher  Zeit  vorgenommen  hat,  von
jedem  Schuldner  besonders  emrichtet  werden.  Die  Kosten  für  die  öffentliche
  Bekanntmachung  und  den  Verkauf  der  abgepfandeten  Sachen  werden
  jedoch,  wenn  mehrere  Massen  zusammengenommen  worden,  nur  einmal
  nach  der  Gesammtsumme  entrichtet  und  unter  die  dabei  betheiligten
Schi  nach  Verhältniß  des  aus  jeder  Masse  gewonnenen  Erlöses
vertheilt.
Bei  Vertheilung  der  Transportkosten  und  anderer  baarer  Auslagen,
welche  mehrere  Schuldner  gemeinschaftlich  zu  tragen  haben,  muß  der
das  Zwangsverfahren  berreihende  Kassenbeamte  auf  den  Werth  der  Gegensiände,
  ihren  Umfang,  ihre  Schwere  und  die  sonst  obwaltenden  Umsiände
  billige  Rücksicht  nehmen.
Jahrgang  1845.  (Nr.  2589.)  *  04  S.  37.

C

#

S
        <pb n="572" />
        —  456  —
S.  37.

Die  Gebühren  des  Erekutors  und  alle  andern  Exekutionskosten  werden
von  dem  das  Verfahren  betreibenden  Kassenbeamten  aus  den  durch  den  Verkauf
  der  verpfändeten  Sachen  oder  anderweit  eingehenden  Geldern  gezahlt.
Bei  Unzulänglichkeit  dieser  Gelder  werden  aus  denselben  zunächst  die  Gebühren
des  Erekutors  berichtigt,  die  übrigen  Exekutionskosten  aber,  soweit  sie  nicht
gedeckt  werden,  auf  die  dazu  geeigneten  öffentlichen  Fonds  übernommen,  oder
von  derjenigen  Behörde  eingezogen,  für  welche  die  Exekution  stattgefunden  hat.

S.  38.

Alle  bisherige  Vorschriften  über  Gegensiände  dieser  Verordnung  werden
hierdurch  aufgehoben.

**

Die  zur  Ausführung  gegenwärtiger  Verordnung  erforderlichen  Anordnungen
  haben  die  betheiligten  Ministerien  gemeinschaftlich.  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchlteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  30.  Juni  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.
v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.

v.  Savigny.  Frh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.  Graf  zu  Stolberg.
Graf  v.  Arnim.  Flottwell.  Uhden.

 

Exe-
        <pb n="573" />
        —  457  —

Exekutionsgebuͤhren-Tarif.

 

bis  4  bis  5  bis  über
1  Relr.5  Rilr.  50  Rtlr,.50  Rtlr.

A.  Gebühren  des  Exekutors  MB

1)  Für  die  Mahnung  ..  12  4  0
2)  Für  die  Pfändung  und  Sicherslellung
  der  gepfändeten  Sachen,  sowie
  für  die  Anlegung  eines  Superarrests
  .  .  ...  48  l161

In  dem  PH.  13.  gedachten  Falle
werden,  wenn  es  zu  keiner  Pfandziehung
  kommt,  nur  die  halben
Gebühren  entrichtet.  Dieselben
Gebühren  passiren  für  die  Freigebung
  abgepfändeter  Sachen,
sofern  dieselbe  nicht  bei  Gelegenheit
  eines  andern  Exekutionsakts
vorgenommen  wird.

 

3)  Für  die  Anfertigung  und  Anheftung
der  Anschläge,  sowie  für  Bewirkung
des  Ausrus  222  9y6

4)  Für  die  Versteigerung  ..  44

Kommt  es  gar  nicht  zum  Verkauf,
  so  passiren,  wenn  der  Steuerdiener
  sich  dieserhalb  an  den  Ort
des  Verkaufs  begeben  hat,  die
halben  Gebühren.

5)  Für  die  Zustellung  eines  Zahlungsbefehls
  an  den  Schuldner  des  Abgabenpflichtigen
  und  die  Benachrichtigung
  des  Letzteren,  sowie  für  jede
sonsiige  Zustellug  24  11220

60)  Für  jede  Abschrift  von  einem  Pandungs-,
  Auktions=  oder  anderen  «
Protokoll.......................  .6.b.6..6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2589.)  B.  An-ä
        <pb n="574" />
        —  458  —

 

bis  1  bis.5  bis  über
1  Rtlr.  5  Riülr.  50  Relr..50  Rtlr.

 

B.  Andere  Kosten.  23-  1  I  .
7)  Gebühren  der  bei  einer  Pfändung
zugezogenen  Zeugen  2  213  5
8)  Gebühren  des  Aufbewahrers  von
Mobiliareffekten,  täglich...  112  3  5
9)  Gebühren  des  Hüters  von  Früchten
auf  dem  Halme,  täglicb.  1  3  5

Zu  8  und  9  werden,  wenn  die
Aufbewahrung  oder  Obhut  länger
  als  acht  Tage  dauert,  von
dem  neunten  Tage  an  nur  die
halben  Gebühren  bewilligt.

Die  Gebühren  können  dagegen,
wenn  mehr  als  zehn  zerstreut  liegende
  Parzellen  zu  beaufsichtigen
sind,  um  die  Halfte,  und  wenn
mehr  als  zwanzig  zerstreut  liegende
  Parzellen  zu  beaufsichtigen
#d,  um  das  Hopperlt  erhöht
werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sanssouci,  den  30.  Juni  1845.
Friedrich  Wilhelm.

Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler-  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.
v.  Savigny.  Frh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.
Gr.  v.  Arnim.  Flottwell.  Uhden.
        <pb n="575" />
        —  459  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

—  Nr.  21.  —

 

(Nr.  2590.)  Allerhöchste  Genehmigungs=  und  Bestaͤtigungsurkunde,  die  Vereinigung  der
Berlin-Frankfurter  mit  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
betreffend,  vom  27.  Juni  1845.

w  .
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  r.  #.

N  zwischen  der  Berlin-Frankfurter  und  der  Niederschlesisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft,  nach  Inhalt  der  Uns  vorgelegten  Verhandlungen  der
Generalversammlung  der  ersigedachten  Gesellschaft  vom  14.  Dezember  1844.
und  27.  Januar  1845.  und  der  letztgedachten  Gesellschaft  vom  17.  April  1845,
ein  Vertrag  wegen  Vereinigung  beider  Gesellschaften  in  der  Art  abgeschlossen
worden  ist,  daß  die  Berlin-Frankfurter  Eisenbahngesellschaft  als  selbststandige
Gesellschaft  zu  besiehen  aufhören  und  ihr  gesammtes  Vermögen  mit  allen
Rechten  und  Verbindlichkeiten  dem  Vermögen  der  Niederschlesisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft  zugeschlagen  und  einverleibt  werden  soll,  und  daß  dagegen
die  Stammaktien  der  Berlin-Frankfurter  Eisenbahngesellschaft  im  Kapitalbetrage
von  2,200,000  Rthlr.  zum  Kurse  von  102½  Prozent  in  Prioritatsaktien  der
Nedderschlesisch-Marlichen  Eisenbahngesellschaft  umgeschrieben,  auch  zur  Ablösung
  der  gekündigten  Prioritätsaktien,  welche  von  jener  Gesellschaft  auf
Grund  des  unterm  17.  Oktober  1842.  bestatigten  Statutnachtrages  zum  Kapitalbetrage
  von  600,000  Rthlr.  emittirt  sind,  von  der  Niederschlesisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  Prioritätsaktien  zu  eben  dem  Betrage  emittirt  werden
sollen,  wollen  Wir  hiermit  zu  diesem  Vertrage  Unsere  Zustimmung  ertheilen.
Insbesondere  wollen  Wir  demgemäß  hierdurch  die  beschlossene  Auflösung  der
Berlin-Frankfurter  Eisenbahngesellschaft,  so  wie  die  Erhöhung  des  Grund-Kapitals
  der  Niederschlesisch  Rärkuichen  Eisenbahngesellschaft  um  den  Betrag
von  4,175,000  Rthlr.  genehmigen  und  den  Plan  für  die  Emission  von  50,00
Stück  Prioritätsaktien  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  zum
Kapitalbetrage  von  4,175,000  Rehlr.,  wie  solcher  nach  Inhalt  der  Anlage
fesigeslellt  worden  ist,  als  einen  Nachtrag  zu  dem  Statute  dieser  Gesellschaft
hiermit  beslätigen.

Jahrgang  1845.  (Nr.  2390.)  65  Die

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  25.  Juli  1845.
        <pb n="576" />
        —  460  —

Die  gegenwaͤrtige  Genehmigungs-  und  Bestaͤtigungsurkunde  ist  mit  dem
eben  erwaͤhnten  Plane  durch  die  Hestesammüng  bekannt  zu  machen.

Gegeben  Charlottenhof,  den  27.  Juni  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Flottwell.  Uhden.

 

Nachtrag

zu  dem  .

Statute  der  Niederschlesisch-Maͤrkischen  Eisenbahngesellschaft
in  Betreff
der  Emission  von  50,000  Stück  Prioritätsaktien.

S.  1.

1.  die  Vereinigung  der  Berlin=  Frankfurter  mit  der  Niederschlesisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  zu  bewirken,  sollen  die  Stammaktien  der  Berlin-Frankfurter
  Eisenbahngesellschaft  im  Kapitalbetrage  von  2,200,000  Rthlr.  zum
Kurse  von  102  Prozent,  also  mit  einem  Kapitalsbetrage  von  3,575,000  Rthlr.
in  Prioritätsaktien  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  umgeschrieben
  und  zur  Ablösung  der  Prioritätsaktien  der  Baln  t  Eisenbahngesellschaft
  im  Kapitalbetrage  von  600,000  Rthlr.  ein  gleich  hoher  Betrag
in  Niederschlesisch-Märkischen  auf  jeden  Inhaber  lautenden  Prioritätsaktien
emittirt  werden.  Das  hiernach  zu  konstituirende  Prioritatsaktienkapital  beträgt
daher  4,175,000  Rthlr.
S.  2.

Die  nach  §.  1.  zu  emittirenden  Prioritatsaktien  der  Niederschlesisch-Markischen
  Eisenbahngesellschaft  werden  in  zwei  Serien  und  in  jeder  Serie
unter  fortlaufenden  Nummern  nach  dem  Sulb  A.  anliegenden  Schema  auf
farbigem  Papier  mit  schwarzem  Druck  ausgefertigt.  Die  ersie  Serie  umfaßt
28,000  Stück  zu  100  Rthlr.  Kurant,  suh  Nr.  1  bis  28,000.

zusammnen  ............................................  2,800,000Rkh1k»
ie  zweite  Serie  umfaßt  22,000  Stück  zu  02  Rthlr.  15  Sgr.
Kurant  sub  Nr.  1  bis  22,000.  zusammen  1,375,000  Rehlr.

Summa  1,175,000  Rrlhlr.

Mit  den  Aktien  werden  Zinskupons  nach  dem  Ssub  B.  beigefügten
Schema  auf  farbigem  Papier  mit  schwarzem  Druck  für  gehn  Jahre  ausgegeben
        <pb n="577" />
        —  461  —

ben  und  nach  Ablauf  dieser  Zeit  erneuert.  Auf  der  Ruͤckseite  der  Aktien  wird
dieser  Plan  abgedruckt.

g.  3.

Die  saͤmmtlichen  im  §.  2.  gedachten  Prioritätsaktien  (beider  Serien)
haben  unter  sich  gleiche  Rechte.  Dieselben  partizipiren  an  dem  gesammten
Gesellschaftsvermögen  mit  den  darin  verschriebenen  Kapitalsbeträgen  von  resp.
100  Rthlr.  und  02  Rtlhlr.  15  Sgr.,  und  werden  vom  1.  Januar  1845.  ab
mit  vier  Prozent  jährlich  verzinst.  Die  Zinsen  werden  in  halbjährlichen  Terminen
  posimmerando  in  der  Zeit  vom  2.  bis  31.  Januar  und  1.  bis  31.
Juli  eines  jeden  Jahres  in  Berlin  gezahlt.  An  den  Oividenden  nehmen  die
Prioritätsaktien  keinen  Antheil.  Dagegen  haben  sie  für  das  in  den  Prioritätsaktien
  verschriebene  Kapital  nebst  Zinsen  in  Bezug  auf  das  gesammte  Vermögen
  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  und  dessen  Ertrage
das  Vorzugsrecht  vor  den  Stammaktien  dieser  Gesellschaft.  Zinsen  von  Prioritätsabtien,
  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren  von  dem  in  den  betreffenden
Kupons  bezeichneten  Zahlungskage  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheil
der  Gesellschaft.

G.  4.

Die  Prioritätsaktien  unterliegen  der  Amortisation,  die  mit  dem  Jahre
1850.  beginnt  und  nach  Anleitung  des  beiliegenden  Amortisationsplans  ausgeführt
  wird.

Zu  derselben  wird  alljährlich  vom  Jahre  1850.  ab  die  Summe  von
20,875  Rthlr.,  in  Worten:  Zwanzig  Tausend,  Achi  Uundert  Fimf  und
Siebenzig  Thaler,  unter  Zuschlag  der  durch  die  eingelösten  Prioritätsaktien
ersparten  Zinsen  venwandt.

Die  Auszahlung  des  Kapitalbetrages  der  zu  amortisirenden  Aktien  erfolgt
am  1.  Juli  eines  jeden  Jahres,  zum  ersten  Male  also  am  1.  Juli  1850.

Es  bleibt  jedoch  der  Generalversammlung  der  Niederschlesisch-Markischen
Eisenbahngesellschaft  das  Recht  vorbehalten,  mit  Genehmigung  des  Staats,
den  Amorkisationsfonds  zu  verstärken  und  so  die  Tilgung  der  Prioritätsaktien
wn  beschleunigen.  Auch  steht  der  Generalversammlung  der  genannten  Eisenahngesellschaft
  das  Recht  zu,  außerhalb  des  Amortisationsverfahrens,  unter
Genehmigung  des  Staats,  sämmtliche  Aktien  der  gegenwärtigen  Emittirung
durch  die  öffentlichen  Blätter  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerthes
einzulösen:  beides  darf  aber  ersi  vom  1.  Jannar  1860.  ab  geschehen.  Bis
bahm  sindet  nur  die  im  Eingange  dieses  §.  4.  festgesetzte  regelmäßige  Amortisation
  Statt.

Ueber  die  geschehene  Amortisation  wird  dem  Königlichen  Finanzminislerio
alljährlich  ein  Nachweis  eingereicht.

g.  5.
Obgleich  die  Inhaber  der  Prioritaͤtsaktien,  als  solche,  Mitglieder  der
Eisenbahngesellschaft  sind,  so  sollen  sie  doch  in  folgenden  Faͤllen  den  Rennwerth
(Nr.  2590.)  65*  dieser
        <pb n="578" />
        —  462  —

dieser  Aktien  von  derselben  zurückzufordern  und  aus  der  Gesellschaft  auszuscheiden
  berechtigt  sein:  ,

:i)wenneinsinözahlunsterminlängekalsdreiMonatunbekichtigtbleibt,

b)wenndekTransporten-iebaufdekEisenbahnlängekalssechöMonat
ganz  aufhoͤrt,

c)  wenn  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Exekution  durch
Abpfändung  oder  Subhastation  rollstreckt  wird,

d)  wenn  Umstände  eintreten,  die  einen  Glaubiger  nach  allgemeinen  gesetzlichen
  Grundsätzen  berechtigen  würden,  einen  Arrestschlag  gegen  die  Gesellschaft
  zu  begründen,

e)  wenn  die  im  H.  4.  festgesetzte  Amortisation  nicht  inne  gehalten  wird.

In  den  Fällen  zu  a.  bis  incl.  d.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist
nicht,  sondern  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser
Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden,  und  zwar:

zu  a.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,

zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,

zu  c.  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  nach  Aufhebung  der  Exekution,

zu  d.  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres,  nachdem  jene  Umstände  aufgehört  haben.

In  dem  sulb  e.  vorgedachten  Falle  ist  ledoch  eine  dreimonatliche  Kündiungsfrist
  zu  beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritätsaktie  von  die-##m
  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab,  Gebrauch
  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  Statt  sinden
sollen.  Bei  Geltendmachung  des  vorstehenden  Rückforderungsrechts  treten  die
Prioritätsaktien-Inhaber  in  das  Verhältniß  von  Gläubigern  gegen  die  Gesellschaft
  und  sind  als  solche  befugt,  sich  an  das  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche
  Bermögen  derselben  zu  halten.

g.  6.
So  lange  nicht  die  gegenwaͤrtig  kreirten  Prioritaͤtsaktien  eingeloͤst,  oder
der  Einlösungs-Geldbetrag  gerichtlich  deponirk  ist,  darf  die  Gesellschaft  keines
ihrer  Grundslücke:  die

zum  Bahnkörper  oder  zu  den  Bahnhöfen  erforderlich  sind,

veräußern,  auch  eine  weitere  Aktienemitlirung,  oder  ein  Anleihegeschäft  nur
dann  unternehmen,  wenn  den  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Panes  emittirten
Prioritätsaktien  für  Kapital  und  Zinsen  das  Vorrecht  vor  den  ferner  auszuebenden
  Aktien  oder  der  aufzunehmenden  Anleihe  reservirt  und  gesichert  ist.
Ausgenommen  hiervon  ist  jedoch  der  Fall  einer  etwanigen  Vermehrung  des
Fonds  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  zum  Zweck  der
Vollendung  des  Bahnbaues  im  Sinne  der  W.  6.  bis  8.  der  Statuten  dieser
Gesellschaft  bis  zum  Belauf  von  höchstens  zwei  Millionen  Thaler  Kurant  und
außerdem  zur  vollständigen  oder  theilweisen  Herstellung  eines  zweiten  Geleises
auf  der  gesammten  Bahn  zwischen  Berlin,  Breslau  und  Görlitz.  Sollte  die
Niederschlesisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  für  diese  Zwecke  eine  Vermehrung
des  Gesellschaftsfonds  nöthig  finden,  und  zur  Deckung  des  Mekhrbedarse  die

mit-
        <pb n="579" />
        —  463  —

Emittirung  von  Prioritaͤtsaktien  oder  Obligationen  der  Vermehrung  der  Stamm-Aktien
  oder  der  Aufnahme  von  Darlehnen  vorziehen,  so  wird  ihr  die  Befugniß
vorbehalten,  für  den  zu  den  gedachten  Zwecken  von  ihren  Vorständen  unter
Zustimmung  des  Königlichen  Finanzministerüil  G.  7  der  Statuten)  fellusetzenden
Mehrbetrag,  der  sedoc  für  die  Vollendung  des  gegenwärtig  begonnenen  Bahnbaues
  ausschließlich  der  Kosten  des  zweiten  Geleises  auf  der  gesammten  Bahn
die  Summe  von  zwei  Millionen  Thalern  Kurant  nicht  übersteigen  darf,  Prioritätsaktien
  oder  Obligationen  zu  emittiren,  und  denselben  gleiche  Rechte  an
dem  gesammten  Gesellschaftsvermögen  mit  den  auf  Grund  dieses  Planes  kreirten
  Prioritätsaktien  zuzusichern.

g.  7.

Die  Nummern  der  nach  der  Bestimmung  des  H.  4.  zu  amortisirenden
Aktien  werden  alljaͤhrlich  im  April  durch  das  Loos  bestimmt  und  sofort  öffentlich
bekannt  gemacht.

.  8.
Die  Verloosung  geschieht  durch  die  Gesellschaftsdirektion  in  einem  vierzehn
  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem
den  Inhabern  der  Prioritätsaktien  der  Zmrikt  gestattet  wird.

Ueber  die  Verhandlung  ist  von  dem  Syndikus  der  Gesellschaft  ein  Protokoll
  aufzunehmen.

F.  9.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Aktien  erfolgt  an  dem  9.  4.  dazu  bestimmten
  Tage  in  Berlin  durch  die  Gesellschaftsbasse  nach  dem  Nominalwerthe
an  die  Vorzeiger  der  Aktien  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem  Tage
hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Prioritätsaktien  auf.  Mit  letzteren  sund
zugleich  die  ausgereichten,  noch  nicht  fälligen  Zinskupons  einzuliefern.  Geschieht
  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem
Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet.  Die  im  Wege
der  Amortisation  eingelösien  Aktien  sollen  in  Gegemwart  der  Direktion  und  des
Syndikus  der  Gesellschaft,  welcher  darüber  ein  Protokoll  aufzunehmen  hat,
verbrannt,  und,  daß  dies  geschehen,  durch  die  öffentlichen  Blätker  bekannt  gemacht
  werden.

Die  Aktien  aber,  welche  in  Folge  der  Rückforderung  (.  5.)  oder  Kündigung
  (§.  4.)  außerhalb  der  Amortisation  eingelöst  werden,  kann  die  Gesellschaft
  wieder  ausgeben.

g.  10.

Diejenigen  Prioritätsaktien,  welche  ausgeloost  oder  gekündigt  sind,  und
der  Bekanntmachung  durch  die  öffentlichen  Blätter  ungeachtet,  nicht  rechtzeitig
zur  Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre  von  der
Direktion  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  allsährlich  einmal
öffentlich  aufgerufen;  gehen  sie  aber  dessenungeachtet  nicht  spatestens  binnen

(Nr.  2590.)  Jah-
        <pb n="580" />
        —  464  —

Jahresfrist  nach  dem  letzten  oͤffentlichen  Aufruf  zur  Realisation  ein,  so  erlischt
ein  jeder  Anspruch  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermoͤgen,  was  unter
Angabe  der  Nummern  der  werthlos  gewordenen  Prioritaͤtsaktien  von  der  Direktion
  oͤffentlich  bekannt  zu  machen  (

Die  Gesellschaft  hat  aus  dergleichen  Prioritätsaktien  keinerlei  Verpflichtung
  mehr:  doch  steht  es  der  Generalversammlung  frei,  die  gänzliche  oder  theilweis
  Realisirung  derselben  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  beschließen.

C.  11.

Die  in  den  S.  4.  7.  S.  9.  und  10.  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bebanntmachungen
  erfolgen  durch  drei  in  Berlin  erscheinende  und  zwei  auswärtige  Zeitungen.


S.  12.

Die  Inhaber  der  Prioritätsaktien  sind  zwar  berechtigt,  an  den  General=Versammlungen
  Theil  zu  nehmen,  aber  weder  stimm=  noch  wahlfähig.  Alle
übrigen  Bestimmungen  des  Gesellschaftsstatuts  vom  26.  August  1843.,  soweit
sie  nicht  durch  den  gegemwärtigen  Plan  und  Bedingungen  geändert  sind,  sinden
auch  auf  die  Prioritälsaktien  Anwendung.

 

Schema
        <pb n="581" />
        —  465  —

4.  Schema  zur  Prioräts-Actie  der
—  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft.
½

bRlohlráärs-AubCTlk
der
Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn-Gesellschaft.

rind  “  zehba  Ne  8  ES—

—  —  —  —
über

100  Thaler  Preuß.  Courant.

lahaber  dieser  Actie  hat  auf  Höhe  des  obigen  Betrages  von  Eintunderf  Thafer  Preuss.
Courantk  Antheil  an  dem  in  Gemälsheit  Allerhöchster  Genehmigung  und  nach  den  Bestimnumgen
  des  umstebenden  Planes  emittirten  Capitale  von  Vier  Millionen,  Einhundert  fünf
und  siebenzig  Tausend  Thalern  Prioritäts-Actien  der  Niederschlesisch-lärkischen  Eisenbahn--Gesellschaft.


Berlin,  den  1  1

84
Die  Direction  der  Niedersehlesiseh-Markischen  Esenbahn-Gesellschafl.

rvon  Dfaassn.  MannkospyRubens.  Schimmelennig.  Founier.  Furbach.
(Stempel.)
Der  Rendant.  Eingetragen
im  Actienbuche  Fol.

 

Prioriläls-Actie  der  Nicederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn-Cesellschaft.

*„  "
2F.2
8  2
2.5  3  2  4
*  8.  2  8
[8  1  -  -
S  4  —  “  8
—  5  2.

(#  *  r  "  1  5
—  6FP##  2  —  *  *
2  S  3  1
-  *5  7  "2  —

7  “  =  2
3  5  K  3.
5  8

3#
5  8.
2
8

 

B.  Schema  zu  Coupons,  welche  aus  10  Jahre  ausgegebhen  werden.

 

Erster  Zins-Coupon
der  Niederachlesisch-  Markischen  Eisenbahn  Prioritãts-  Actie
Ger.  No.
Zallbar  am  1.  Juli  1845.
Inhaber  dieses  embplängt  am  1.  Juli  41845.  die  Zinsen  der

oben  benannten  Prioriköäl-  Actie  über  100  Thaler  mit  zwei
Thaler.

Berlin,  den  ten  184

Die  Directiĩon  eiec.

L
—  3.  Eingetragen  im  Couponbuche
——  —  Fol.

(Nr.  2600.)  Til-
        <pb n="582" />
        466

Tilgungsplan  über  4,175,000  Thaler  Prioritäts.

 

In  Appoints  à  100  Rthlr.

In  Appoints

 

Zinsen.

Amortisations-



Stückzahl
  der
zu
amortisiren-


Aktien.

Bleiben
Prioritaͤtsaktien

 

Stuͤckzahl.


Kapital.

Zinsen.

Amortisations-=




Stückzahl

der  zu
amortisiren-


Aktien.

 

vom  1.  l

r  V  #  à!  *l  r  ½  V  ½  M  U  U  r

u  un  anmnm  numnnunuuumummnmaumn  nm  ½

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Sêmt  3oosesbrsrn  Ssez  822  32  S3S
S  #  ###

 

112,000

80,652

 

14,000
14,560
15,140
15,744
10,372
17,028
17,  708
18,  410
10.152
19,910
20,712
21,540
22,400
23,296
24,228
25,196
20,  204
27,252
28,344
29,1476
30,652
31,  (8760
33  148
31,  1172
3548
37,280
38,763
40,310
41,  (928
43,  604
45,  348

 

28,000
27,860
27,715

 

27,564
27,407
27,243
27,073
26,  896
26.7  12
26.521

2,800,000

2,  786,000
2,71,500
2,756,400
D2,740,  700
2,724,300
2,707,  300
2,689,600
2,671,200
2,652,100

 

26,322
26,115
25,900

25,201
24,919
24,687
2#,111
24,131
23837
23,531
23213
22882
22,538
22,180
21,808
21.421
21,018
20,599

25,7
25,4432

 

20,163
190,710

2,032,200
2,611,  500
2,590,000
567,600
544300
2,520,100
2,194,900
2,108,700
2,111,/100
2,113,100
2,383,700
2,353,100
2,32,300
2,2,  200

2,23,800

2,21  ,  000
2,180,800
2,142,  100
2101.800
2,059,000
2,016,300
1,071,000

 

 

 

55,000

 

54,725
54,1378
54  1378
53,8278.
53,  „5078
53,170
52,  „82  2#
52,  400
52,  080
51,087
51,280
50,055
50,115
49,055
19,177/

48,0820

18,  1678
17,9328
47,372
16,790
16,  185
45  532
41,897
44,21  7)
13.  „5078
42,70
42,  "002
41  „207
10,380
39,520

 

10,8728
20,0078
21,1905
22,355

 

91

110
115
120
124
128

139
145
152
157
163
170
176
184
191
198
206
214
224
233
242
253
202
272
284
293
307
318
331
31T
358

 

Aktien
        <pb n="583" />
        467

Aktien  à  4  pCt.  Zinsen  und  ½  pCt.  Amortisationsfonds.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

à  624  Rthlr.  Be-  Su  m  m  a.
and  4
Bleiten  stan  Sückthe  der  Bleibt
iorit  ·  -«zuamor«ren-Prioritaͤtsaktien
  Amor-  Amorti-  den  Akten  Hrioritätstisa--F
  Zinsen.fations-  .
.  Aktien-Stuͤck-
  tions=  Betrag.  4  ,
hl  Kapital.  Fonds  a  4  Kapital.
zahl.  100  KFT  äí
22,000  1,375,000  4  75  000D
21890  1368,1251  .  1167,000  20,875  140  110  454154,125
21,77530,  93752  1  ½51710  145  115132,437
21,655353,  3%9,37
21,  31%  314  16439835  234815  157  1244086,  3875
21,403¼  337,  68  51  „Ooet,987
21,20840  ä
21,129,320,502#  344%%  213  177  139%010,  1620
20,984%%0
20,832/,  302  O0W  3os  2  2
20,67515%  29711  199  157  135924387
20,5141,282  oo0o  4  0
20,  342%  1155,740ꝰ  32135*  215  170  13561375
20,160%,  200,  3875  022  97
19,9821,248,875  4053,119  233  1840793,175
19,7911,230,937  148  151727  36.148  242  191  31757,0378
3221
19,38/1,  211,  037  S%  OOdet  2  206  3),680,  387
19,173  1,198,312  39147,2156%%40,65  9447S3  21432
18,9491,18%  3120|28S86  2883  224,597,412
18,710,  109,  75  43,9788  294  233  8,55  „,0
1,  474%  15  6255  3725
18,22  412%%  %  112
17,959,122,  7  20138  104  404708  331]  262  13410637
17,68/1,  10,  4376%2  13  51445  344  272  133595237
17,  103  108768751  78  1343685  53505  358  284  13305687
17,10  8%%,  250  57050
10,801  06  2%  002  7,  83  387  307  3,192,102
10,  4833,  18761  60,  1888)  403  318  8,131,987,
10,152009,  500  229%  95  419  331%009,  400
15,508  000  3“  12770  ,  436  344  13,004,300
15,5095,  623N358823,  25
Latus.  8290  550
Jahrgang  1385.  (Vr.  2500.)  66  In
        <pb n="584" />
        468

 

 

 

 

 

F  «  «  -
In  Appoints  à  100  Rthlr.  In  Appoints
Stüc=  .
.zahl-det  Bleiben  Stück-"
  Amorti-  zu  Prioritätsaktien  Amorti=  Kahl.
Zinsen.  sations-  amorti-  Zinsen.  sations-  amche
Betrag.ren-  ·  Bekkagtisikcm
den  Stück=  Kapital.  den
Aktien.  sdahl.  Aktien.
ruensRStS  OA  471  19,239  1,923,9  -·-»«,-,
  .,-.  0038,6202.,2---.:,:F»;z76,3)0649,04440018,7491,87.-i,90037,692zg
  e  rv*?
4%%0%  100402  25  2%2
½%%%%%
N0,  36%  3  ½007/  27,  2070  120
OC  162  29  1(20
EG,3400  %  2934
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14,689,  918,00221  73,  226  490  38812,792,9628
14,287  892,9378  57  1111,718  76,1568  510  4022,710,537
13,0  60,  66760  5  106673  7820i  s530  42012637587
13,131  839,1376  105,  50364%
12,977/  S11,0026%%0%%  200  8  G6ös  67  ,52
12,505/  781,5026  13  —iihe  89,0926  596  472  2,380,  1626
12,015]  7,937¼
11,505  19,0626410
10,975685,937  22  87,6588  100,2108  671  530  2,091,237
10,124¼51  ,00  %%%H
9,552  615,750  55679,  180  10,  5  720  5721,878,650
9,250%5  00  112529  7553  59604  0
8,030  339,750  2364%%  03809  785  62081,048,050
7,9901%%  81644  1526.73578
7,320  457,500  8  61,069  126,  805  849  671,399,900
6,023  413  937"  883  697|,268,037
5,97  3%  502%  3So,214%%  726  1130  862
5,143  321,4378  1831  45,  23481142,  6408  955  754  988,237
435868272375  14%  296|1444%4%
3,543  221,1378  44  33,5905  154,280  1,033  8154K,  637
2,69448,375  31  27,1256%10,  419%074  8419  525,175
8111„LS%nCOOT7)  K,  113
8955,87555ä1  4  Li62  917]  184775
11  687  39  7,391  1180,  184  1,253  883  4,287
.  17IZ4,248153611
28,000122,000
(Xr.  2390.)  (Nr.  2591.)
        <pb n="586" />
        —  470  —

(Nr.  2591.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  27.  Juni  1845.,  wegen  eines  festuseteen
Präklusivtermins  zur  Liquidirung  verschiedener,  aus  der  Staatsanlei
vormaligen  Herzoglich  Warschauischen  Regierung  vom  Jahre  1808.  herrührenden,
  auf  den  provinziellen  Staatsschulden-Etats  der  Regierungen
zu  Bromberg  und  Posen  stehenden  Forderungen.

No  der  Mir  von  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  erstatteten  Aneige
  stehen  auf  den  provinziellen  Staatsschulden-Etats  der  Regierungen  zu

romberg  und  Posen  für  die  Grundbesitzer  und  Einwohner  der  Kreise  Gnesen,
Powidz,  Wongrowice,  Bomst,  Buk,  Fraustadt,  Kosten,  Posen,  Schrimm,  Meseritz,
  Obornik,  Samter,  Czarnikau,  Chodziesen  und  Schroda  verschiedene  Forderungen,
  im  Betrage  von  14,740  Rthlr.  21  Sgr.  10  P.  und  18,027  Rthlr.
4  Sgr.  1  Pf.  verzeschnet,  welche  aus  der  von  der  vormaligen  Herzoglich  Warschauischen
  Regierung  in  den  Monaten  Juli,  August  und  September  1808.  eröffneten
  Staatsanleihe  und  den  darüber  theilweise  ausgefertigten  Staatsobligarionen
  herrühren  und  von  der  vormaligen  Liquidationskommission  zu  Bromberg  in
Folge  der  Order  vom  4.  Juli  1822.  (Gesetzsammlung  Nr.  737.)  festgesetzt,  in
Ansehung  welcher  jedoch  die  einzelnen  Betheiligten  und  die  Beträge  ihrer  Forderungen
  unbekannt  sind.  Da  es  jetzt,  Behufs  der  Abtragung  dieser  Kapitalien,
  auf  die  Ermittelung  der  Betheiligten  und  die  Fesistellung  ihrer  Forderungen
  ankommt,  so  genehmige  Ich  nach  dem  Antrage  der  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  auf  den  Vercht  des  Staatsministeriums  vom  20.  d.  M.,  daß
alle  diejenigen,  welche  aus  den,  die  erwähnten  Forderungen  betreffenden  Festsetzungsdekreten
  der  vormaligen  Liquidationskommisston  zu  Bromberg  und  aus
den  darauf  gegründetren,  von  den  Regierungen  zu  Brom  eg  und  Posen  ausgestellten
  Provinzial-Schuldverschreil  Ansprüche  an  die  Staatskasse  herleiten,
öffentlich  aufgefordert  werden,  ihre  Ansprüche  innerhalb  einer  Praklusivfrist  von
sechs  Monaten  bei  den  Ober-Landesgerichten  zu  Bromberg  oder  Posen  anzumelden,
  unter  der  Verwarnung,  daß  mit  dem  Ablaufe  dieser  Frist  alle  bis  dahin
  nicht  angemeldete  Ansprüche  aus  den  gedachten  Festsetzungsdekreten,  Anerkenntnissen
  und  Provinzial-Schuldverschreibungen  erlöschen.  Das  Aufgebot  ist
von  den  Ober-Landesgerichten  zu  Bromberg  und  Posen  zu  erlassen  und  durch
die  Bromberger  und  Posener  Amtsblätter,  so  wie  durch  die  Berliner  und  Posener
  Zeitungen  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen,  das  Präklusionserkenntniß
  jedoch  von  dem  Ober-Landesgericht  zu  Posen  auch  in  Betreff  der  zum
Bromberger  Ober-Landesgerichtsbezirk  gehörigen  Kreise  abzufassen.  Die  Prufung
  und  Feststellung  der  angemeldeten  Forderungen  soll  dagegen  unter  Ausschließung
  des  Rechtsweges  durch  die  betreffende  Regierung  zu  Bromberg  oder
Posen  und  die  Hauptverwaltung  der  Scaaksschulden  erfolgen.  —  Die  gegenwärtige
  Order,  wegen  deren  Ausführung  Sie,  die  Staatsminister  Rother  und
Uhden,  das  Weitere  zu  veranlassen  haben,  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt
  zu  machen.

Charlottenhof,  den  27.  Juni  1845.

Friedrich  Wilhelm.

 

 

 

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="587" />
        —  471  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Stgagaten.

 

—  Nr.  22.  —

 

(Nr.  2592.)  Gesetz  wegen  Aufhebung  der  im  Herzogthum  Schlesien  und  der  Grasschaft
Glatz  geltenden  besonderen  Rechte  über  die  ehelichen  Güterverhältnisse  und
die  gesetzliche  Erbsolge.  Vom  11.  Juli  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Prußen  2c.  2c.

verordnen  in  Berücksichtigung  des  von  Unsern  getreuen  Ständen  der  Provinz
Schlesien  vorgetragenen  Wunsches,  auf  den  Antrag  Unsers  Staatsministeriums
und  nach  vernommenem  Gutachten  Unsers  Staatsraths,  was  folgt:

S.  1.

Alle,  die  ehelichen  Güterverhältnisse,  die  Erbfolge  der  Ehegatten  und
Verwandten,  so  wie  die  Erbauseinandersetzung  betreffenden  besonderen  Gesetze,
Statuten  und  Gewohnheiten,  welche  in  dem  Herzogthum  Schlesien  und  der
Grafschaft  Glatz,  sei  es  im  ganzen  Umfange  dieser  Landestheile,  oder  nur  in
einzelnen  Distrikten  oder  Orten,  Anwendung  finden,  und  nicht  bereits  durch
die  Gesetze  vom  11.  Mai  1839.  und  30.  Juni  1841.,  so  wie  durch  die  Verordnung
  vom  25.  Oktober  1841.  aufgehoben  worden  sind,  werden  mit  dem
1.  Januar  1846.  außer  Kraft  gesetzt,  so  weit  nicht  die  ÿh.  2.  und  Z.  Einschränkungen
  enthalten.

-

Das  gegenwärtige  Gesetz  bezieht  sich  nicht  auf  diejenigen  Theile  des
Herzogthums  Schlesien,  die  zu  anderen  Provinzen  der  Monarchie  geschlagen
worden  sind,  auch  sindet  dasselbe  keine  Anwendung  auf  die  durch  die  Verordnung

  vom  30.  April  1815.,  oder  durch  spätere  Anordnungen,  mit  der  Provinz
Schlesien  vereinigten  Distrikte  und  Orte.

g.  3.
Die  provinzialrechtlichen  Normen  uͤber  die  Lehnssukzession  werden  durch

das  gegenwaͤrtige  Gesetz  nicht  aufgehoben.
Jahrgang  1815.  (Nr.  2592.)  67  Auch

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juli  1845.
        <pb n="588" />
        —  472  —

Auch  wird,  so  weit  über  die  Erbfolge  in  Allodialrittergüter  besondere
provinzialrechtliche  Normen  noch  in  Anwendung  sind,  hierin  durch  gegenwärtiges
  Gesetz  nichts  geändert.  Insbesondere  gilt  dieses  von  den  Bestimmungen
des  Patents  vom  5.  November  1788.  über  die  Allodifikation  der  Lehne  im
Fürstenthume  Sagan,  und  der  Order  vom  23.  Januar  1772.  über  die  Sukzession
  in  die  allodifizirten  Lehne.

S.  4.
An  die  Stelle  der  aufgehobenen  Rechte  G.  1.)  treten  die  Vorschriften
Unseres  Allgemeinen  Landrechts  nebst  den  dasselbe  abändernden,  ergänzenden
und  erlduternden  Bestimmungen.  «

5.5.

In  Beziehung  auf  die  vor  dem  1.  Januar  1846.  vorgefallenen  Handlungen
  und  Begebenheiten  finden  die  Grundsaͤtze  der  G.  8—  14.  des  Publikationspatenks
  vom  5.  Februar  1794.  und  der  99.  14.  u.  f.  der  Einleitung
zum  Allgemeinen  Landrechte  unter  folgenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung.

g.  6.

Letztwillige  Verordnungen,  welche  vor  dem  1.  Januar  1846.  errichtet
sind,  werden  in  Ruͤcksicht  ihres  Inhalts  als  zültig  angesehen,  in  sofern  ihnen
nicht  Prohibitivgesetze  zur  Zeit  des  Erbanfalls,  insbesondere  hinsichtlich  der
Erbfahigkeit  der  eingesetzten  Erben  und  des  Pflichttheils  entgegensiehen.

g.  7.

Die  gesetzliche  Erbfolge  zwischen  Eltern  und  Kindern,  so  wie  anderen
Famitengie  ern  richtet  sich  in  allen  bis  zum  1.  Januar  1846.  eintretenden
Erbfällen  nach  den  bisherigen  Rechten,  in  allen  späteren  Erbfällen  aber  nach
den  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts.

g.  8.
Was  das  rechtliche  Verhaͤltniß  der  Eheleute  betrifft,  welche  sich  vor
dem  1.  Januar  1846.  verheirathet  haben,  so  sollen:

1)  Die  Rechte  und  Pflichten  derselben  unter  Lebendigen,  so  wie  die
Grundsätze  wegen  der  Vermögensauseinandersetzung  bei  Trennung  der
Ehe  durch  richterliches  Erkenmtnitz,  nach  den  zur  Zeit  der  Eingehung
derselben  gültigen  Vorschriften  bestimmt  werden;  doch  soll  es  denjenigen
Eheleuten,  deren  Ehe  schon  jetzt  mit  Gütergemeinschaft  verbunden  ist,
oder  die  derselben  nach  den  bisherigen  besonderen  Gesetzen  u.  s.  w.  durch
spätere  Vererbung,  oder  durch  die  Dauer  der  Ehe  während  einer
bestimmten  Zeit,  unterworfen  werden  möchten,  bis  zum  1.  Jannar  1847.
freistehen,  dieselbe  durch  Vertrag,  mit  Beobachtung  der  in  den  GW.  422.
u.  f.  des  Tit.  1.  Th.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts  und  in  dem  Gesetze
vom  20.  März  1837.  vorgeschriebenen  Bedingungen  für  die  Zukunft
auszuschließen;  «

2)beidergesetzlichenErbfolgesolldemüberlebendenEhegatten,er  mag

in
        <pb n="589" />
        —  473  —

in  Guͤtergemeinschaft  gelebt  haben  oder  nicht,  die  Wahl  zustehen,  ob  er
nach  den  fruͤheren  Rechten  oder  nach  den  Vorschriften  des  Allgemeinen
Landrechts  beurtheilt  sein  wolle.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben,  Sanssouci,  den  11.  Juli  1845.

(L.  8))  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  v.  Savigny.  Uhden.

Beglaubigk:
Bode.

(Nr.  2592—2593.  67  (Nr.  2593.)
        <pb n="590" />
        —  474  —

(Nr.  2593.)  Gesetz  über  die  Lehns=  und  Sutzessionsregister  in  Altvorpommern  und  Hinterpommern.
  Vom  41.  Juli  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

verordnen  über  die  Einrichtung  der  Lehns=  und  Sufzessionsregister  in  Altvorpommern
  und  Hinterpommern  nach  Anhbrung  Unserer  getreuen  Stände  der
Provinz  Pommern,  so  wie  der  von  den  lehntragenden  Familien  in  Hinterpommern
  gewählten  Deputirten,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und
nach  vernommenem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  was  folgt:

F.  1.

Die  von  Unserem  Oberlandesgerichte  in  Stektin,  als  Lehnskurie  für  Altvorpommern
  und  Hinterpommern,  über  die  lehntragenden  Familien  und  deren
Lehnsbesitzungen  gehaltenen  Huldigungs=  und  Sukzessionsregister  sollen  in  verbesserter
  Form  unter  dem  Namen:

Lehns=  und  Sukzessionsregister  für  Altvorpommern  und  Hinterpommern
fortgeführt  werden.

K.  2.
Die  Register  werden  für  die  Hinterpommerschen  Lehne  nach  dem  Schema
nunter  A.,  und  für  die  Altvorpommerschen  Lehne  nach  dem  Schema  unter  B.
angelegt,  und  in  festgebundenen  Büchern  geführt.

g.  3.

Sämmtliche  Besitzer  Altvorpommerscher  und  Hinterpommerscher  Lehne,
so  wie  die  Agnaten  und  Mitbelehnten,  welche  zu  solchen  Lehnen,  sie  mögen  in
Grundslücken,  Gerechtigkeiten  oder  Kapitalien  bestehen,  vermöge  des  Lehnsverbandes
  Besitzrechte,  Sakzessionsrechte,  oder  Einlösungsrechte  haben  oder
künftig  erwerben,  sind  verpflichtet,  die  Eintragung  in  die  neu  angelegten  Lehnsund
  Sahn  nachzusuchen.

g.  4.
Der  Anmeldende  hat  bei  dem  Gesuch  um  Eintragung  in  die  neuen  Reister
  die  Lehngüter  und  Gerechtsame,  auf  welche  Lehns=  und  Sutzessionsrechte

Sehauptet  werden,  vollständig  und  besiimmt,  mit  Angabe  des  Kreises,  in  welchem
  die  Güter  liegen,  anzuheigen  durch  beizubringende  Lehnbriefe  oder  andere
Urkunden  die  angemeldeten  Rechte  zu  bescheinigen,  insbesondere  seine  Abkunft
von  einem  Mitgliede  der  lehntragenden  Familie  durch  Geburts=  und  Taufscheine,
  oder  auf  andere  glaubhafte  Weise  nachzuweisen.

Von  dieser  Verpflichtung  sind  auch  diejenigen  nicht  entbunden,  welche
bereits  in  den  bisher  geführten  Huldigungs=  und  Sukzessionsregisiern  eingetragen
  sind,  denselben  ist  jedoch  gestattet,  beit  der  Anmeldung  auf  die  etwa  früher
der  Lehnkurie  überreichten  Beweisstucke  Bezug  zu  nehmen.

.  5.
        <pb n="591" />
        —  475  —

g.  5.

Findet  die  Lehnskurie  die  beigebrachte  Bescheinigung  (F.  4.)  nicht  zureichend,
  so  erfolgt  die  Eintragung  in  die  Lehns=  und  Sukzessionsregister  mit
Vorbehalt  des  näheren  Nachweises.  Gleichzeitig  ist  von  der  Lehnskurie  eine
angemessene,  nicht  über  Ein  Jahr  hinausreichende  Frist  zu  bestimmen,  innerhalb
  deren  der  Nachweis  beigebracht  werden  muß.  Geschieht  das  letztere  nicht,
so  können  die  mit  Vorbehalt  eingetragenen  Lehnrechte  auf  den  Antrag  eines
jeden  Betheiligten  wieder  gelöscht  werden.

Ueber  die  Eintragung,  sie  mag  mit  oder  ohne  Vorbehalt  erfolgen,  wird
dem  Ameldenden  eine  Rekognition  ertheilt.

.  6.

Für  Söhne,  deren  Vater  in  das  Lehns=  und  Suzessionsregister  eingetragen
  ist,  tritt  die  Verpflichtung,  ihre  Eintragung  bewirken  zu  lassen,  erst  mit
dem  Tode  des  Vaters  ein.

Sind  dieselben  alsdann  noch  minderjährig,  so  ist  die  Eintragung  durch
ihren  Vormund  oder  Kurator  nachzusuchen.

S.  7.

Verfügungen  über  Lehngüter,  Gerechtigkeiten  und  sonstige  Gegenstände
des  Lehns,  können  nur  von  solchen  Agnaten  und  Mitlbelehnten  angefochten
werden,  die  zu  der  Zeit,  als  die  streitige  Verfügung  vorgenommen  wurde,  in
die  Lehns=  und  Sukzessionsregister  bereits  eingetragen  waren.

9.  8.

Es  können  demnach  Agnaten  und  Lehnberechtigte,  deren  Recht  zu  der
Zeit,  als  die  streitige  Verfügung  über  das  Lehn  getroffen  wurde,  dem  Dritten,
welcher  mit  dem  Lehnsbesitzer  die  Verhandlung  vornahm,  aus  dem  Lehns=  und
Sukzessionsregisier  nicht  bekannt  sein  konnte,  von  ihren  Rechten  zum  Nachtheil
des  Dritten  keinen  Gebrauch  machen,  auch  wenn  die  Lehnfolge  demnächst  auf
sie  gelangt,  oder  sie  vermöge  des  Reluitions-,  Revokations=  und  Vorkaufsrechts,
  des  benelicii  laxae  oder  einer  anderen  in  der  Lehnsverfassung  beruhenden
  Befugniß,  das  Lehn  an  sich  bringen  koönnten.

g.  9.

Doch  bleibt  ihnen,  wegen  des  dadurch  für  sie  entstehenden  Nachtheils,
in  sofern  ihnen  nach  den  Grundsätzen  des  Pommerschen  Lehnrechts  deshalb
überhaupt  ein  Anspruch  zusieht,  der  Regreß  an  das  übrige  Vermögen  des
Lehnsbesitzers,  welcher  die  nachtheilige  Verfügung  getroffen  zan  vorbehalten.

K.  10.

Die  im  §.  8.  3  Gunsien  eines  Drikten  gegebenen  Bestimmungen  sinden
auch  zu  Gunsten  solcher  Mitglieder  der  lehntragenden  Familie,  welche  Lehne

1)  durch  Kauf  oder  einen  anderen  lästigen  Vertrag,  oder

2)  durch  eine  Revokationsklage  oder  einen  anderen  im  Lehnrechte  sich  gründenden
  Titel,

(Nr.  2593.)  erwer-
        <pb n="592" />
        —  476  —

erwerben,  in  soweit  Anwendung,  als  es  sich  um  die  Ausschließung  des  naͤheren
oder  gleich  nahen  Rechts  anderer  Agnaten  und  Mitbelehnten  auf  das  durch
ein  Mitglied  der  lehntragenden  Familie  erworbene  Lehn  handelt.

g.  11.

In  allen  den  Faͤllen,  in  denen  nach  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften
die  im  Hypothekenbuche  eingetragenen  Lehnsinteressenten  zu  einem  Rechtsgeschaͤft
zugezogen  werden  müssen,  genügt  bei  Pommerschen  Lehnen  vom  1.  Januar
1848.  an  die  Zuziehung  der  in  die  Lehns=  und  Sukzessionsregister  eingetragenen
Lehnberechtigten.

Von  demselben  Zeitpunkte  ab  bedarf  es  bei  dem  in  dem  Gesetze  vom
28.  November  1826.  (Gesetzsammlung  S.  120.)  gestatteten  Aufgebote  der
Agnaten  bei  Veräußerung  Pommerscher  Lehne  an  Familienglieder,  sowie  bei
nothwendigen  Subhastationen  Pommerscher  Lehne  zur  Ausübung  der  Lehnrechte,
nur  noch  der  Vorladung  der  aus  den  Lehns=  und  Sikzessionsregistern  ersichtlichen
  Lehnberechtigten  und  des  Aufgebots  der  ihrem  Wohnorte  nach  unbekannten
  Agnaten,  sowie  der  Realprätendenten.

Dem  Verfahren  wird  ein  aus  dem  Lehns=  und  Suzessionsregister  ertheiltes
  Attest  über  die  Lehnberechtigten  zum  Grunde  gelegt;  die  im  F.  2.  der
Verordnung  vom  1.  Mai  1839.  (Gesetzsammlung  é  167.)  vorgeschriebene
lernchmung  eines  Geschlechtsvetters  ist  daher  in  der  Folge  nicht  mehr  erforderlich.


Im  Uebrigen  bewendet  es  bei  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  November
  1820.  und  der  Verordnung  vom  1.  Mai  1839.

g.  12.

Erloschene  Rechte,  sie  moͤgen  durch  das  Ausscheiden  eines  Guts  oder
eines  Berechtigten  aus  dem  Lehnsverbande  oder  durch  Aufhebung  besonderer
Gerechtsame  aufhoͤren,  werden  auf  gehoͤrig  gefuͤhrten  Nachweis  in  den  Registern
eloͤscht.  Von  der  Loͤschung  ist  demjenigen,  dessen  Rechte  sie  betrifft,  oder
Feinen  Nachkommen,  wenn  solche  bekannt  sind,  sowie  den  Besitzern  des  Gutes,
an  ese  dem  Ausscheidenden  die  gelöschten  Rechte  zustanden,  Nachricht
zu  geben.

5.  13.

Auf  Grund  der  Lehns=  und  Sukzessionsregister  sind  auf  Verlangen  den
Mitgliedern  der  lehntragenden  Familie,  sowie  Jedem,  welcher  ein  Interesse  dazu
bescheinigt,  Lehnsatteste  auszufertigen.

S.  14.

DDiie  Folgen,  welche  in  den  W.  7.,  S.,  9.  und  10.  an  die  unterlassene
Eintragung  der  Lehns=  und  Sukzessionsrechte  geknüpft  sind,  treren  erst  mit  dem
1.  Januar  1848.  in  Wirksamkeir;  bis  dahin  haben  daher  diejenigen  Lehnberechtigten,
  welche  diesen  Folgen  in  Ansehung  der,  ohne  ihre  Zuziehung,  vor  jenem
Zeitpunkte  getroffenen  Verfügungen  entgehen  wollen,  die  Eintragung  ihrer
Lehns=  und  Sukzessionsrechte  nachzusuchen.

g.  15.
        <pb n="593" />
        —  477  —

9.  15.

Zur  Erleichterung  der  Interessenten  wollen  Wir  in  Beziehung  aller  Verhandlungen,
  welche  durch  die  bis  zum  1.  Januar  1848.  nachgesuchte  Eintraung
  der  Lehns=  und  Sukzessionsrechte  erforderlich  werden,  die  Stempel=  und
ebührenfreiheit  gewähren,  diese  Stempelfreiheit  auch  auf  diejenigen  Urkunden
ausdehnen,  welche  Behufs  der  Bescheinigung  der  Lehnrechte  beizubringen  sind.
Die  Lehnsinteressenten  sollen  nur  zu  den  unvermeidlichen  baaren  Anslagen  einen
Beitrag  leisten,  welcher  für  den  Besitzer  eines  Lehnguts  auf  4  Rthlr.  und,
wenn  640  mehrere  Güter  in  einer  Hand  befinden,  für  jedes  weitere  Gut  noch
außerdem  auf  1  Rthlr.,  für  jeden  Agnaten  und  Mitbelehnten  aber  auf  1  Rthlr.
bierdurch  festgesetzt  wird.

In  Ansehung  der  Stempel=  und  Sportelpflichtigkeit  derjenigen  Verhandlungen,
  welche  durch  die  nach  dem  1.  Januar  1848.  nachgesuchte  Eintragung
der  Lehns=  und  Sukzessionsrechte  veranlaßt  werden,  verbleidt  es  bei  den  allgemeinen
  gesetzlichen  Vorschriften.

-

9.  16.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  auf  solche  in  Altvorpommern
oder  Hinterpommern  belegene  Lehne  keine  Anwendung,  welche  nach  anderen  als
Pommerschen  Lehnrechten  und  Gewohnheiten  zu  beurtheilen  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  11.  Juli  1845.

(Ll  8.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  v.  Savigny.  Uhden.

Beglaubigt:
Bode.

(Nr.  2593.)  A.  Titel-
        <pb n="594" />
        A.
(Titelblatt.)
Die  Familie  derer  von  N.  N.  hat
J.  Folgende  Guͤter  und  Gerechtigkeiten  als  Lehne  angesprochen:
1.  2#.  3.  4.  5.  6.
-  Eigenschaft,
Kreis,
Lau-  Name  in  *  che.  Bemerkungen
1  fende  des  Guts  das  das  Gut  und  Löschungen.
.  oder  Gut  bele-  Alt=  oder  t  «
go’«derGetechtsamc.  g«,·Neulehn  Protestationen.
S  sei.
l  Fr.  Nau-1.
  Wussow  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  gard.  ..  JAltlehn  ..  P.  ......  Zufolge  Familienbeschlusses
vom  in.  184  allodifizirt,
und  gelöscht  er  decreto  vom
i.  184.
2.  IN.  N.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Kr.  StolpeAltlehn..  Zufolge  Protokolls  vom  Eer.  ..  Die  zu  Fr.  2.  eingetragene
184.  ist  dieses  Gut  von  N.Protestaͤtion  ist  geloͤscht  ex
3.  Das  auf  dem  im  Depar-  N.  als  Allodium  beansprucht.  decreto  vom  #t  184.

tement  des  Oberlandesgerichts
  zu  Kdslin  belegenen
  Rittergute  N.  N.  eingetragene
  Lehnstamm-Kapikal

  von  11,000  Ril.

 

 

 

Eingetragen  ex  decrelo  vom
ten

 

 

Neucs
        <pb n="595" />
        (Neues  Folium.)

II.  Darauf  sind  folgende  Agnaten,  Mitbelehnte  und  Gesammthaͤnder  angemeldet  und  eingetragen:

 

Jabrgang  1815.

#.—

3.

4.  5.

6.

7.

 

(Nr.  2593

3
S
)

Name
des  Lehnberechtigten
und
seines  Vaters.

Charakter

und
Wohnort
des

Lehnberechtigten.


Lehnstuͤcke  in  Hinterpommern,

welche  der  Lehnberechtigte  Datum

 

oder  auf  welche
ihm  Lehns-,
Sukzessionsund

Einlösungsrechte
  zustehen.

der
Eintrabesitzt,

  gung.

Bemerkungen
und
Protestationen.

Löschungen.

 

68

 

Carl  Philipp  v.  N.  N.

(des  Obrist-Lieutenants
  Carl  Ludwig
von  N.  N.  Sohn.)

 

Major
a.  D.
in  N.  J.

1)  Börsdorf
(Kreis  N.  N.)

2)  10,000
Lehnsstamm,
eingetragen
auf  dem  Rittergute

Quitzöbel.

Die  Güter

Warsow  und

Den  Qten
August
Bentz  184.
im  Stolper

Kreise.

 

 

 

Es  ist  die  Legitimität
  der  Abkömmlinge
  des
Obrist-Lieuten.
Carl  Ludwig
von  N.  J.  laut
Protobolls  vom
ten  184  r

bestritten.

Eingetragen  eodem.

 

Die  Protestation
ist  auf  Grund  des
rechtskräftigen

Erkenntnisses  vom

ten

ten...  184.
gelöscht,  er  decreio
  vom  ten
..  ..  184.

 

479
        <pb n="596" />
        *

(Titelblatt.)

Die  Familie  derer  von  N.  N.  hat

I.  Folgende  Güter  und  Gerechtigkeiten  als  Lehne  angesprochen.

 

 

1.  D.  3.  4.  5.  6.
Lau-  Name  «  chlig  Eigenschaft,  Bemerkungen
in  welchem
fende  des  uts  das  W  Gut,  und  Löschungen.
l  MderGerechtsamc  Guånkdclv  Neste-Echt-  Protestationen.

 

480

 

 

 

 

 

Neues
        <pb n="597" />
        (Nr.  2593—2593.)

(Nr.  2594.)

(Neues  Folium.)
II.  Darauf  sind  folgende  Vasallen,  Agnaten,  Mitbelehnte  und  Gesammthänder  angemeldet  und  eingetragen.

 

2.

3.

4.

6.  7.

8.

 

Name  des
Lehnberechtigten
und
seines  Vaters.

Charakter
und  Wohnort
des
Lehnberechtigten.

Lehnstuͤcke  in  Altvorpommern,
welche  der  Lehnberechtigte

 

besitzt,

oder  auf  welche
ihm  Lehns-,
Sukzessions=  und
Einlssungsrechte
zustehen.

Eintragung

das  Lehns-Datum


der

Bemerkun-

  und
Protestationen.


in

Register.

böschungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  481
        <pb n="598" />
        —  4682  —

(Nr.  2594.)  Deklaration,  betreffend  die  Errichtung  von  Familienschluͤssen  fuͤr  Altvorpommersche
und  Hinterpommersche  Lehne.  Vom  11.  Juli  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.
erklären  zur  Beseitigung  entstandener  Zweifel,  nach  Anhörung  Unserer  getreuen
Stände  der  Provinz  Pommern,  sowie  der  von  den  lehntragenden  Familien  in
Hinterpommern  gewählten  Deputirten,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums
  und  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  was  folgt:
Bei  der  Errichtung  von  Familienschlüssen  über  Alworpommersche  und
Hinterpommersche  Lehne  ist  nur  die  Zuziehung  der  Häupter  der  vorhandenen
Lehnslinien,  nicht  aber  auch  die  der  lehnsberechtigten  Nachkommen  derselben
erforderlich.  Der  mit  Zustimmung  des  Hauptes  der  Lehnslinie  errichtete  Familienschluß
  hat  auch  für  die  lehnberechtigten  Nachkommen  desselben,  mögen
sich  diese  in  der  vaäterlichen  Gewalt  befinden  oder  nicht,  verpflichtende  Kraft,
selbst  wenn  durch  einen  solchen  Familienschluß  das  im  Besitze  des  Hauptes
der  Lehnslinie  befindliche  Lehn  in  ein  Allodium  verwandelt  wird.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Sanssouci,  den  11.  Juli  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v".  Rochow.  v.  Savigny.  Uhden.

Beglaubigt:
Bode.
        <pb n="599" />
        —  463  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  23.  —

 

(Nr.  2595.)  Verordnung  wegen  Einführung  kürzerer  Verjährungefristen  für  die  Landestheile,
in  welchen  noch  gemeines  Recht  gilt.  Vom  b.  Juli  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Peußen  2c.  W.

Do  die  Einführung  kürzerer  Verjährungsfristen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
vom  31.  März  1838.  (Gesetzsammlung  Seite  249.)  auch  in  denjenigen  Landestheilen
  sich  als  ein  Bedürfniß  ergeben  hat,  in  welchen  noch  gemeines  Deutsches
  Recht  gilt,  so  verordnen  Wir,  nach  Anhdrung  Unserer  gelreuen  Stände
der  betheiligten  Provinzen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  für
den  Bezirk  des  Jusiizsenats  zu  Ehrenbreitstein,  sowie  für  Neuvorpommern  und
Rügen,  unter  Aufhebung  aller  entgegensiehenden  Rechtsnormen,  was  folgt:

p

Eine  Verjährungsfrist  von  zwei  Jahren  tritt  ein  bei  den  Forderungen

1)  Der  Fabrikunternehmer,  Kaufleute,  Krämer,  Künstler  und  Handwerker
für  Waaren  und  Arbeiten,  imgleichen  der  Apotheker  für  gelieferte  Arzneimittel.
  Ausgenommen  hiervon  sind  solche  Forderungen,  welche  in
Bezug  auf  den  Gewerbsbetrieb  des  Empfängers  der  Waare  oder  Arbeit
entstanden  sind.

2)  Der  Fabrikunternehmer,  Kaufleute,  Krämer,  Künstler  und  Handwerker
wegen  der  an  ihre  Arbeiter  gegebenen  WVorschüsse;  Z

3)  der  öffentlichen  und  Privat-Schul=  und  Exziehungs-,  sowic  der  Pensionsund
  Verpflegungs-Anstalten  aller  Art  für  Unterhalt,  Unterricht  und
Erziehung;

4)  der  offentlichen  und  Privatlehrer  hinsichtlich  der  Honorare  mit  Ausnahme
derjenigen,  welche  bei  den  Universitäten  und  andern  offentlichen  Lehranstalten
  reglementsmäßig  gesiundet  werden;

5)  der  Fabrikarbeiter,  Handwerksgesellen,  Tagelöhner  und  anderer  gemeiner
Handarbeiter  wegen  rückständigen  Lohnes;

6)  der  Fuhrleute  und  Schiffer  hinsichtlich  des  Fuhrlohnes  und  Frachtgeldes,
sowic  ihrer  Auslagen;

7)  der  Gasi=  und  Speisewirthe  für  Wohnung  und  Bekösligung.

Jahrgang  1845.  (Nr.  2535.)  69  .  2.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  August  1845.
        <pb n="600" />
        —  484  —

.  2.
Eine  Verjährungsfrist  von  vier  Jahren  tritt  ein  bei  den  Forderungen

1)  der  Kirchen,  der  Geistlichen  und  anderer  Kirchenbeamten  wegen  der  Gebühren
  für  kirchliche  Handlungen;  ·

2)  der  Kommissarien  öffentlicher  Behörden,  der  Justizkommissarien  und  gerichtlichen
  Anwalte,  der  Notare,  der  Medizinalpersonen  mit  Musschl
der  Apotheker,  der  Feldmesser  und  Kondukteure,  der  Auktionskommissarien,
der  Mäbler  und  überhaupt  aller  derjenigen  Personen,  welche  zur  Besorgung
  bestimmter  Geschäfte  öffentlich  bestellt  oder  zugelassen  sind,  oder
sonst  aus  der  Uebernehmung  einzelner  Arten  von  Aufträgen  ein  Gewerbe
machen,  sowie  der  Zeugen  und  Sachversiändigen,  wegen  ihrer  Gebühren
und  Auslagen;

3)  der  Haus=  und  Wirthschaftsoffizianten,  der  Handlungsgehülfen  und  des
Gesindes  an  Gehalt,  Lohn  und  andern  Emolumenten;

4)  der  Lehrherren  binsichtlich  des  Lehrgeldes;  #

5)  wegen  der  Rückstände  an  vorbedungenen  Zinsen,  an  Mieths=  und  Pachtgeldern,
  Pensionen,  Besoldungen,  Alimenten,  Renten  und  allen  zu  bestimmten
  Zeiten  wiederkehrenden  Abgaben  und  Leisiungen,  es  mag  das
Recht  dazu  im  Hypothekenbuche  eingetragen  sein  oder  nicht;

6)  wegen  Rückstände  von  Abgaben,  die  in  Folge  einer  vom  Staate  besonder5
  verliehenen  Berechtigung  an  Privatpersonen  zu  entrichten  sind,  als:
Wege=  und  Brückengelder  u.  s.  w.;

7)  auf  Erstattung  ausgelegter  Prozeßkosten  von  dem  dazu  verpflichteten

Gegner

8)  auf  Nachzahlun  der  von  den  Gerichten,  Generalkommissionen,  Revisions-Kollegien
  und  Verwaltungsbehörden  gar  nicht  oder  zu  wenig  eingeforderten
  oder  auf  Erstattung  der  an  dieselben  zu  viel  gezahlten  Kosten  mit
Einschluß  der  Stempel=  und  Portogefälle,  ausgenommen  bleiben  jedoch
die  Werthsiempel,  welche  mehr  als  ein  Prozent  betragen,  oder  zu  Verträgen
  oder  Schuldverschreibungen  zu  verwenden  sind.

g.  3.

Bestehen  bei  den  in  den  W.  1.  und  2.  aufgeführten  Forderungen  unter
besonderen  Verhältnissen  nach  den  bisherigen  Gesetzen  noch  kürzere  Verjährungsfristen,
  so  behalt  es  dabei  sein  Bewenden.

S.  4.
Die  Verjährung  fängt  an  in  Betreff:

1)  der  Gebühren  und  Auslagen  der  in  9.  2.  Nr.  2.  genannten  Personen,
in  sofern  ihre  Forderungen  einer  Festsetzung  durch  die  vorgesetzte  Behörde
bedürfen,  mit  dem  letzten  Dezember  desjenigen  Jahres,  in  welchem  sie
im  Stande  gewesen  sind,  die  Uhutdation  zur  Fesisetzung  einzureichen;

2)  der  in  Prozessen  und  Untersuchungen  vorkommenden  Gerichtskosten,
Steimpel=  und  Portogefälle  mit  dem  letzten  Dezember  desjenigen  Jahres,
in  welchem  der  Prozeß  oder  die  Untersuchung  durch  rechtskräftiges  Erkenntnit,
  Entsagung  oder  Vergleich  beendet  worden  ist;

3)  aller  übrigen  in  den  W.  #1.  und  2.  aufgeführten  Forderungen  mit  dem

auf
        <pb n="601" />
        —  485  —

auf  den  festgesetzten  Zahlungstag  folgenden  letzten  Dezember,  und,  wenn
ein  Zahlungstag  nicht  besonders  festgesetzt  ist,  mit  dem  letzten  Dezember
desjenigen  Jahres,  in  welchem  die  Forderung  entstanden  ist.
.  5.
Der  Lauf  der  in  den  G#.  1.  und  2.  bestimmten  Verjaͤhrungen  wird
dadurch  nicht  unterbrochen,  daß  das  Verhaͤltniß,  aus  welchem  die  Forderungen
entstanden  sind,  fortgedauert  hat.

g.  6.

Beginnt  nach  erfolgter  Unterbrechung  eine  neue  Verjaͤhrung,  so  genuͤgt
zu  deren  Vollendung  eine  der  ursprünglichen  gleichkommende  Frist.  Eine  Ausnahme
  hiervon  findet  jedoch  Statt,  wenn  wegen  des  Anspruches  eine  rechtskräftige
  Verurtheilung  erfolgt  ist;  in  diesem  Lalle  tritt  anstatt  der  ursprünglichen
  kürzeren,  die  ordentliche  Verjährungsfrist  ein.

.  7.

Gegen  solche  Forderungen,  welche  zur  Zeit  der  Publikation  dieses  Gesetzes
  bereits  fallig  waren,  können  die  in  den  §6.  1.  und  2.  vorgeschriebenen
kürzeren  Frisien  nur  vom  letzten  Dezember  1845.  an  gerechnet  werden.

Bedarf  es  zur  Vollendung  der  bereits  angefangenen  Verjahrung  nach
den  bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften  nur  noch  einer  kürzeren  Frist,  als  der
in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  bestimmten,  so  hat  es  bei  jener  kürzeren  Frist
sein  Bewenden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  0.  Juli  1845.

(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.
v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.

v.  Savigny.  Frh.  v.  Bülow.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.
Gr.  v.  Arnim.  Flottwell.  Uhden.

 

(Fr.  2596.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  11.  Juli  1845.  betreffend  die  Vermögens-Verwaltung
  der  Kirchen,  Pfanen  und  kirchlichen  Stistungen  nach  Markischem
  Provinzialrechte.

A.#  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  4.  März  d.  J.  habe  Ich  beschlossen,
  nach  den  von  den  Provinzialständen  der  Mark  Brandenburg  bei  den
Berathungen  über  das  Märkische  Provinggaltenh  emachten  Anträgen  in  der
Verwaltung  des  Vermögens  der  evangelischen  Kirchen  diejenigen  Erleichterungen,
  welche  sich  vorzugsweise  als  ein  praktisches  Bedürfniß  herausgestellt  haben,
schon  jetzt  eintreten  zu  lassen.  Ich  will  demnach  für  diejenigen  Landestheile,
in  welchen  die  Konststorial=  und  WVisitationsordnung  vom  Jahre  1573.  Anwendung
  findet,  hierdurch  Folgendes  bestimmen:  ·

(Nr.  2595—2396.)  69#  1)  Bei
        <pb n="602" />
        —  486  —

1)  Bei  der  Ausleihung  von  Kirchenkapitalien,  ohne  Unterschied  der  Summe,
soll  es  einer  Anzeige  der  beabsichtigten  Ausleihung  an  den  Superintendenten
  oder  Inspektor  und  der  Genehmigung  der  geistlichen  Oberen  nicht
bedürfen,  wenn  das  Kapital  in  Staatsschuldscheinen,  in  Papieren  der
Englisch-Preußischen  Anleihe,  in  Pandbriefen  oder  in  Kur=  oder  Neumärkischen
  Kriegsschulden-Obligationen  angelegt,  oder  gegen  Hypothek
auf  ein  städtisches  oder  ländliches  Grundsiück,  innerhalb  der  ersten  Hälfte
des  durch  eine  gerichtliche  Taxe  ermittelten  Werthes  desselben  an  Personen,
  welche  bei  der  Vermögensverwaltung  der  Kirche  nicht  betheiligt
sind,  ausgeliehen  wird.

2)  Zur  Vermiethung  oder  Verpachtung  von  Kirchengrundstücken  soll  es  der
Genehmigung  der  geistlichen  Oberen  nicht  bedürfen,  wenn  die  Vermiethung
  oder  Verpachtung,  durch  öffentliche  Ausbietung,  unter  Beobachtung
  der  in  den  §#.  670.  672.  und  673.  Tit.  11.  Th.  II.  des  A.  L.  R.
vorgeschriebenen  Formen  und  nicht  an  Personen  geschieht,  welche  bei  der
Verwaltung  des  Kirchenvermögens  betheiligt  sind.  —  Vererbpachtung
  duͤrfen  niemals  ohne  die  besondere  Genehmigung  der  geistlichen

beren  erfolgen.

3)  Zu  Bauten  bedarf  es  einer  Anzeige  an  die  geisilichen  Oberen  und  deren
Genehmigung  nicht,  wenn  der  Vor-  lediglich  die  Unterhaltung  und  Wiederherstellung
  der  vorhandenen  kirchlichen  Gebäude  betrifft,  und  die  Betheiligten
  sowohl  über  den  Bau  selbst,  als  über  die  Beschaffung  der
dazu  erforderlichen  Mittel,  sämmtlich  einverstanden  sind.

4)  Besitzt  eine  Kirche  so  viel  Vermögen,  daß  ohne  Beeinträchtigung  der
Zwecke,  für  welche  dasselbe  bestimmt  ist,  und  namentlich  ohne  Gefährdung
  der  baulichen  Unterhaltung  der  Kirche  eine  Verwendung  auch  zu
anderen  kirchlichen  Zwecken,  insbesondere  zur  Verbesserung  des  Einkommens
  der  Geistlichen  und  Kirchendiener,  zur  Unterstützung  von  Predigerund
  Küsterwittwen,  zum  Bau  der  Parr-,  Küster=  und  Schulgebaude
u.  s.  w.  Statt  finden  kann,  so  sollen  die  geistlichen  Oberen  befugt  sein,  eine
solche  Verwendung  auf  den  übereinstiummenden  Antrag  des  Patrons,  des
Geistlichen  und  der  Kirchenvorsieher,  zu  genehmigen.  Alle  bisherige,  sowohl
  allgemeine,  als  besondere  gesetzliche  Vorschriften,  welche  den  Befümn
  en  des  gegenwärtigen  Erlasses  entgegenstehen,  werden  hierdurch
aufgehoben.

as  Staatsministerium  hat  diese  Meine  Order  durch  die  Gesetzsammlung
  bekannt  zu  machen.
Sanssouci,  den  11.  Juli  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  2597.)
        <pb n="603" />
        —  487  —

(Nr.  2597.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  11.  Juli  1845.,  betreffend  die  Ermächtigung
des  Kredit-Instituts  für  Schlesien,  die  ferner  zu  bewilligenden  Pfandbriefe
  B.  nach  der  Wahl  des  Antragenden  entweder  zu  4  oder  zu  3"  Prozent
  jährlicher  Zinsen  auszufertigen.

A-  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  3.  v.  M.  ermächtige  Ich  das
Kredit-Institut  für  Schlesien,  die  von  demselben  zu  bewilligenden  Pandbriefe
B.  nach  der  Wahl  des  Antragenden,  entweder  der  Verordnung  vom  8.  Juni
1835.  (Gesetzsammlung  Nr.  1019.)  99.  9.  und  28.  gemäß,  zu  4  Prozent,  oder
Meiner  Order  vom  31.  März  1843.  (Gesetzsammlung  Nr.  2352.)  gemäß,  zu
31  Prozent  jährlicher  Zinsen  auszufertigen,  wobei  Ich  zugleich  besiimme,  daß
in  dem  Falle  des  h.  22.  jener  Verordnung  nur  die  zu  4  Prozent  Zinsen  ausgefertigten
  Pfandbriefe  B.  von  dem  Kredit-Institute  eigenthümlich  übernommen
werden  sollen.  Diese  Meine  Order  ist  durch  die  Gestofammlung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.
Sanssouci,  den  11.  Juli  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Rother,  v.  Bodelschwingh  und  Uhden.

 

(Nr.  2598.)  Gesetz  über  das  Verfahren  bei  Aufnahme  von  Notariatsinstrumenten.  Vom
11.  Juli  1845.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2.

haben  die  Vorschriften  über  das  bei  Aufnahme  von  Notariatsinsirumenten  zu
beobachtende  Verfahren  einer  Revision  unterwerfen  lassen,  und  verordnen  auf
den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  vernommenem  Gutachten
Unseres  Staatsraths  für  diejenigen  Theile  Unserer  Monarchie,  in  welchen  die
Allgemeine  Gerichtsordnung  Gesetzeskraft  hat,  was  folgt:

1

g.  1.
Die  Notare  duͤrfen  innerhalb  der  Grenzen  ihres  Amtsbezirks  Niemandem
  ihren  Dienst  verweigern,  vorbehaltlich  der  nachfolgenden  Beschraͤnkungen.

K.  2.
Sie  dürfen  keine  Verhandlung  aufnehmen,  deren  Inhalt  gegen  ein
Strafgesetz  verstößt.

K.  3.

Ist  der  Inhalt  der  aufzunehmenden  Verhandlungen  von  der  Art,  daß
das  Geschäft,  ohne  gerade  strafbar  zu  sein,  dennoch  verboten  oder  ungültig
ist,  so  ist  es  die  Pflicht  des  Notars,  die  Betheiligten  hierüber  zu  belehren,
und  wenn  sie  dennoch  bei  ihrem  Vorsatze  bestehen,  in  der  alsdann  unweigerlich
  aufzunehmenden  Verhandlung  von  der  ihnen  gegebenen  Belehrung  und
ihrer  hierauf  gemachten  Erklärung  ausdrückliche  Meldung  zu  thun.  »

(N-.2597—2598)  S.  4.
        <pb n="604" />
        —  466  —

g.  4.

Der  Notar  ist  zur  Belehrung  der  Interessenten  und  zur  ausdrücklichen
Erwähnung  dieser  Belehrung  verpflichtet,  wenn  er  wahrnimmt,  daß  auch  nur
ein  Interessent  entweder  zu  dem  beabsichtigten  Geschäft  ganzlich  unfahig  oder
nicht  im  Stande  ist,  die  rechtlichen  Folgen  des  Geschäfts  zu  übersehen.

g.  5.

Kein  Notar  darf  eine  Verhandlung  aufnehmen,  bei  welcher  er  selbst,
oder  seine  Frau,  oder  einer  von  seinen  oder  seiner  Frau  Verwandten  oder
Verschwägerten  in  auf=  und  absteigender  Linie,  oder  in  der  Seitenlinie  bis  zum
Grade  des  Oheims  oder  Neffen  einschließlich,  betheiligt  sind,  oder  worin  eine
Verfügung  zu  Gunsten  einer  der  genannten  Personen  getroffen  wird.

g.  6.

In  prozessualischen  Angelegenheiten,  in  welchen  der  Notar  einem  der
Betheiligten  als  Justizkommissarius  bedient  ist,  oder  bedient  gewesen  ist,  so
wie  in  den  Angelegenheiten  einer  Partei,  deren  Generalmandatar  der  Notar
ist,  darf  derselbe  keine  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  aufnehmen.

S.  7.

Zu  jeder  Verhandlung  hat  der  Notar  entweder  einen  zweiten  Notar
oder  zwei  Zeugen  Auziehen,  in  deren  Gegenwart  die  Vorlesung  der  Verhandlung
  und  die  Beifügung  der  Unterschrift,  oder  des  Handzeichens  derjenigen
  Interessenten,  welche  nicht  schreiben  können,  erfolgen  muß.

Die  Zeugen  müssen  dem  Notar  von  Person  bekannte  Inländer,  männlichen
  Geschlechts,  volljährig  und  des  Lesens  und  Schreibens  kundig  sein.

Unfähig,  als  Zeugen  zu  dienen,  sind:

1)  Taube,  Stumme  und  gerichtlich  für  Verschwender  erklärte  Personen;

2)  diejenigen,  welche  wegen  irgend  eines  Verbrechens  Zuchthausstrafe  erlitten
  haben,  oder  wegen  Diebstahls,  Unterschlagung,  Betrugs,  Untreue,
  Fälschung  oder  Eidesbruchs  zu  irgend  einer  Strafe  verurtheilt
worden  sind;

3)  diesent  en,  welche  für  unfahig  erklärt  worden,  einen  nokhwendigen  Eid
u  leisten;

4  beejenigen.  denen  in  der  Gemeinde,  in  welcher  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
das  Gemeinde=  oder  Stimmrecht  in  Gemäßheit  der  Städte=  oder  Landgemeindeordunngen
  wegen  Unwürdigkeit  versagt  oder  entzogen  ist;

5)  diejenigen,  welche  eines  öffentlichen  Amtes  entsetzt  worden  sind.

g.  8.

Die  Bestimmungen  des  F.  5.  finden  auch  auf  den  zweiten  Notar  und
die  Zeugen  Anwendung.

Auch  darf  der  Rotar  mit  den  Instrumentszeugen  oder  mit  dem  zugezogenen
  zweiten  Notar  in  dem  im  F.  5.  angegebenen  Grade  nicht  verwandt
oder  verschwägert  sein.

K.  9.
Die  Dienstboten  und  Gehülfen  der  Betheiligten  und  Notare,  namentlich
        <pb n="605" />
        —  489  —

lich  die  Privatschreiber  der  Notare,  duͤrfen  bei  den  Verhandlungen  nicht  als
Zeugen  zugezogen  werden.
.  10.

Die  von  den  Notaren  aufzunehmenden  Protokolle  muͤssen  nothwendig
enthalten:

1)  den  Namen  und  Wohnort  des  Notars  oder  der  Notare;

2)  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  der  zugezogenen  Instrumentszeugen
und  derjenigen  Jeugen,  durch  deren  Angabe  sich  der  Notar  von  der
Identität  ihm  nicht  bekannter  Personen  versichert  hat;

3)  die  Namen,  den  Stand  und  Wohnort  der  Interessenten;

4)  den  Ort,  das  Jahr,  den  Monat  und  Tag,  an  welchem  die  Verhandlung
  aufgenommen  ist;

5)  die  Versicherung,  daß  dem  Notar,  so  wie  dem  zugezogenen  zweiten
Notar  oder  den  Instrumentszeugen,  keines  der  Whthh  entgegensteht,
  welche  von  der  Theilnahme  an  der  Verhandlung  nach  #.  5.
bis  9.  ausschließen.

.  11.

Hat  ein  Tauber  oder  ein  Stummer  eine  Erklärung  abzugeben,  so  muß
die  Beobachtung  der  in  den  GV.  4.  und  5.  Titel  3.  Theil  II.  der  Allgemeinen
Gerichtsordnung  vorgeschriebenen  Formen  aus  dem  Prokokolle  hervorgehen.

K.  12.

Die  Protokolle  müssen  deutlich,  ohne  Abkürzungen,  Lücken  und  Durchstreichungen
  geschrieben,  Zusätze  oder  Abänderungen  aber,  welche  nach  aufgenommener
  Verhandlung  nothwendig  werden  sollten,  am  Rande  geschrieben,
und  eben  so  wie  das  Protokoll  selbst  von  den  Interessenten  unterzeichnet  werden.
  Summen  und  Zahlen  müssen  mit  Buchstaben  geschrieben  werden.

K.  13.

Das  Protokoll  muß  in  Gegenwart  des  zugezogenen  zweiten  Notars
oder  der  Zeugen  laut  vorgelesen  und  hiernächst  von  den  Interessenten  unterschrieben
  werden.

Personen,  welche  nicht  schreiben  können,  haben  ihr  Handzeichen  beizufügen,
  bei  welchem  der  Notar  oder  einer  der  Zeugen  bemerkt,  wer  dasselbe
gemacht  hat.  Der  Zuziehung  besonderer  Beislaände  bedarf  es  nicht.

9.  14.
Das  Protokoll  schließt  mit  dem  Attest:
1)  daß  die  vorsiehende  Verhandlung,  so  wie  sie  niedergeschrieben,  stattgefunden
  hat;
2)  daß  sie  in  Gegenwart  des  Notars  und  des  zugezogenen  zweiten  No-#urs

  oder  der  Zeugen  den  Betheiligten  vorgelesen  und  von  ihnen  genehmigt;


3)  daß  r  von  den  Betheiligten  eigenhändig  unterzeichnet,  oder  wezhalb
dies  unterblieben  und  siatt  der  Unterschrift  ein  Handzeichen  beigefügt  ist;

(Nr.  2598.)  .  15.
        <pb n="606" />
        —  490  —

K.  15.
Die  solchergestalt  #eschlossene  Verhandlung  ist  von  den  Notaren  und
Zeugen  eigenhändig  mit  Vor=  und  Zunamen  zu  unterschreiben.

S.  16.

Die  Urschrift  dieser  Verhandlung  bleibt  in  den  Händen  des  Notars.
Die  Betheiligten  erhalten  Ausfertigungen  derselben;  zu  diesem  Zwecke  ist  eine
wortgetreue  Abschrift  der  Verhandlung  mit  allen  Unterschriften  anzufertigen
und  darunter  folgender  Vermerk  zu  setzen:  "

Vorstehende  in  das  Register  unter  NVr.  .  Jahr  .  ...  eingetragene

Verhandlung  wird  hiermit  für  N.  N.  ausgefertigt.

Sind  mehrere  Exemplare  ausgefertigt,  so  wird  dies  hier  beigefügt.

Unter  diesen  Vermerk  muß  der  Ort,  das  Jahr,  der  Monat  und  Tag
der  erfolgten  Ausfertigung  gesetzt,  das  Notariatssiegel,  welches  zugleich  die
Schnur,  wodurch  mehrere  Bogen  mit  einander  zu  verbinden  sind,  halten  muß,
beigedrückt,  und  diese  Ausfertigung  von  dem  Notar  eigenhändig  mit  Beifügung
seines  Amtstitels  unterzeichnet  werden.  «

S.  17.

Wie  viel  Exemplare  der  Verhandlung  auszufertigen  sind,  hängt  von  den
Anträgen  der  Parteien  ab.  Der  Notar  ist  dafür  verantwortlich,  daß  sämmtliche
  Exemplare  genau  mit  einander  übereinstimmen,  und  daß  auf  der  uUrschrift,
so  wie  auf  jedem  Exemplare  der  Ausfertigung  (F.  10.)  bemerkt  wird,  wie  oft
die  Verhandlung  ausgefertigt  und  wem  jedes  Exemplar  zugestellt  worden.

Fernere  Ausfertigungen,  so  wie  beglanbigre  Abschriften  oder  Auszüge
darf  der  Notar  an  Niemand  außer  den  Betheiligten,  deren  Erben  oder  Rechtsnachfolgern
  geben.

g.  18.

Wird  von  einem  der  Betheiligten,  deren  Erben  oder  Rechtsnachfolgern
eine  anderweitige  Ausfertigung  erbeten,  sei  es,  daß  sie  keine  erhalten  haben,
oder  daß  sie  einer  neuen  Ausfertigung  beduͤrfen,  so  muß,  wie  im  Falle  des
§&amp;amp;.  17.,  der  Name  des  Empfängers  und  der  Tag  der  Verabfolgung  auf  der
Urschrift  vermerkt  und  in  der  Ausfertigungsklausel  (V.  16.)  der  Grund,  weshalb
die  neue  Ausfertigung  ertheilt  ist,  angegeben  werden.

.  19.

Die  Notare  sind  verpflichtet,  über  die  Verhandlungen,  bei  denen  sie  mitgewirkt

  haben,  Verschwiegenheit  zu  beobachten.
K.  20.

Bei  den  bestehenden  Vorschriften,  welche  die  Notare  verpflichten,  den
Gerichten  oder  anderen  Behörden  beglaubigte  Abschriften  der  Urkunden  mitzutheilen
  oder  davon  Kenntniß  zu  geben,  verbleibt  es  auch  fernerhin.

g.  21.

Wollen  die  Interessenten  nur  die  Unterschrift  eines  von  ihnen  vollzogenen
Instruments  anerkennen,  so  ist  der  Notar  weder  schuldig,  noch  befugt,  von  dem
Inhalt  des  Instruments  Kenntniß  zu  nehmen.

In
        <pb n="607" />
        —  491  —

In  diesem  Falle  wird  das  über  die  Rekognition  der  Unterschriften  aufzunehmende
  Protokoll,  welches  den  in  dieser  Verordnung  gegebenen  Vorwörten
  entsprechen  muß,  unter  die  zu  rekognoszirenden  Unterschriften  gerieben.



Dieses  Protokoll  vertritt  zugleich  die  in  anderen  Fallen  nach  F.  10.  zu
gebende  Ausfertigung;  der  Notar  hat  sein  Amtssiegel  der  Unterschrift,  welche
nach  H.  15.  erfolgt,  beizufügen,  und  daselbst  zugleich  die  Nummer  des  Registers,
  unter  welcher  die  Vechandlung  eingetragen  ist,  zu  vermerken.

In  den  Händen  des  Notars  bleibt  nur  der  Eintragungsvermerk  im  Register
  zurück.

K.  22.

Wenn  nicht  blos  die  Unterschrift,  sondern  auch  der  Inhalt  einer  Urkunde
anerkannt  werden  soll  (Allgemeine  Gerichtsordnung  Theil  I.  Tit.  10.  F.  125.),
so  wird  die  Urkunde  in  Gegenwart  der  Zeugen  oder  des  zweiten  Notars  vorgelesen
  und,  nachdem  sie  anerkannt  worden,  der  im  Verwahr  des  Notars
verbleibenden  Urschrift  der  Verhandlung  angeheftet  und  mit  derselben  ausgefertigt.


g.  23.
In  Ansehung  der  Formen  der  Wechselproteste  und  Vidimationen  bleibt
es  bei  den  bestehenden  Gesetzen.

g.  24.

Wenn  die  Interessenten  oder  auch  nur  Einer  derselben  sich  in  deutscher
Sprache  auszudrücken  nicht  im  Stande  sind,  so  muß  die  Aufnahme  der  Verhandlung
  jederzeit  in  deutscher  Sprache  und  in  derjenigen  Sprache  erfolgen,
in  welcher  die  Betheiligten  sich  auszudrücken  im  Stande  sind.

g.  25.

Sind  der  Notar  und  die  beiden  Zeugen,  oder  wenn  keine  Zeugen  zugezogen
  sind,  beide  Notare  der  fremden  Sprache,  worin  die  Betheillgten  sich
auszudrücken  im  Stande  sind,  mächtig,  so  erfolgt  die  Aufnahme  und  Vollziehung
  des  Protokolls  in  beiden  Sprachen,  ohne  daß  es  der  Zuziehung  eines
Dollmetschers  bedarf.

g.  26.

Ist  aber  auch  nur  eine  der  bei  Aufnahme  der  Verhandlung  mitwirkenden

Personen  der  fremden  Sprache  nicht  mächtig,  so  muß  ein  Dollmetscher  zugezogen

  werden,  welchen  die  Partheien  selbst  wählen  oder  durch  den  Nokar
wählen  lassen.
5.  27.

Sind  bei  dem  Geschäft  mehrere  Personen,  welche  sich  nur  in  fremder
Sprache  ausdrücken  bönnen,  betheiligt,  und  ist  die  Sprache  derselben  verschieden,
so  ist  für  jede  Sprache  ein  besonderer  Dollmetscher  nöthig;  es  soll  jedoch  die
Zuziehung  eines  Dollmetschers  genügen,  wenn  dieser  die  Sprachen  sämmtlicher
Betheiligken  versteht.

Fabrgang  1845.  (Nr.  2598.)  70  K.  28.
        <pb n="608" />
        —  492  —

g.  28.  ·
Der  Dollmelscher  muß  als  solcher  vor  Gericht  vereidet  sein;  den  Betheiligten
  steht  jedoch  frei,  sich  über  einen  unvereideten  Dollmetscher  zu  vereinigen.


e
Der  Dollmetscher  muß  die  Eigenschaften  eines  gültigen  Instrumentszeugen
  haben  (§§.  7.,  8.  und  9.).  Das  Verbot  des  §F.  5.  findet  auch  auf
sein  Verhältniß  zu  dem  zugezogenen  zweiten  Notar  oder  den  Instrumentszeugen
Anwendung.

K.  30.

Der  Notar  erforscht  die  Willensmeinung  der  Partheien  durch  den  Dollmetscher,
  nimmt  die  Verhandlung  in  der  deutschen  Sprache  auf,  läßt  solche
den  Betheiligten  durch  den  Dollmetscher  in  ihrer  Sprache  vortragen  und  von
dem  Dollmelscher  mit  den  Partheien  unterzeichnen.  Der  Dollmetscher  kann
auch,  wenn  die  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtige  Person  des  Lesens  und
Schreibens  unkundig  ist,  deren  Handzeichen  nach  F.  13.  aktestiren.

Der  in  deutscher  Sprache  aufgenommenen  Verhandlung  wird  eine  von
dem  Dollmetscher  verfaßte  Uebersetzung  in  der  fremden  Sprache  beigefügt,  die
von  denselben  Personen  zu  unterzeichnen  ist,  welche  die  deutsche  Verbandlung
unterzeichnet  haben.

g.  31.

Das  Protokoll  muß  außer  demjenigen,  was  nach  H.  10.  erforderlich  ist,
enthalten:

1)  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Dollmetschers;

2)  die  Bemerkung,  daß  derselbe  gerichtlich  vereidigt  ist,  oder  daß  die  Partheien
  sich  über  die  Zuziehung  eines  unvereidigken  Dollmerschers  vereinigt
haben,  und  daß  dem  Dollmetscher  keines  der  Verhaͤltnisse  entgegensteht,
welche  nach  §#.  7.  bis  9.  und  29.  von  der  Theilnahme  an  der  Verhandlung
  ausschließen;

3)  in  dem  Falle,  wenn  bei  Parkheien  verschiedener  Sprachen  nur  Ein  Dollmetscher
  zugezogen  worden,  die  Bemerkung,  daß  dieser  die  Sprachen
seämmtlicher  Partheeen  versteht;

4)  im  Falle  des  H.  25.  die  Bemerkung,  daß  sämmtliche  bei  Aufnahme  der
Verhandlung  mitwirkende  Personen  der  fremden  Sprache  mächtig  sind.

G.  32.

Das  unter  das  Protokoll  nach  F.  11.  zu  setzende  Attest  muß  außer  den
daselbst  Nr.  2.  gedachten  Personen  auch  des  zugezogenen  Dollmetschers  erwähnen;
  dasselbe  wird  der  deutschen  Verhandlung,  sowie  der  Uebersetzung,  in  deutscher
  Sprache  beigefügt  und  nach  F.  15.  unter  beiden  Eremplaren  unterzeichnet.

5.  33.

Bei  den  Ausfertigungen  werden  Urschrift  und  Uebersetzung  entweder  nach
einander  oder  in  neben  einander  forklaufenden  Spalten  geschrieben,  so  daß  sich
der  in  deutscher  Sprache  beizufügende  Ausfertigungsvermerk  G.  16.)  zugleich
auf  Urschrift  und  Uebersetzung  bezieht.  6.3

.  34.
        <pb n="609" />
        —  493  —

.  34.
Im  Großherzogthum  Posen  bleibt  es  rücksichtlich  des  Atrestes  §S.  32.
und  des  Vermerks  §.  33.  bei  der  besonderen  Vorschrift  des  F.  IX.  der  Verordnung
  vom  16.  Juni  1834.  (Gesetzsammlung  Seite  75.)

.  35.

Es  ist  unstatthaft,  die  Notariatsurkunden  bles  in  der  fremden  oder  blos
in  der  deutschen  Sprache  aufzunehmen  und  auszzufertigen,  selbst  wenn  die  des
Deutschen  unkundige  Parthei  das  Eine  oder  das  Andere  ausdrücklich  verlangen
  sollte.

g.  30.

Jeder  Notar  ist  verpflichtet,  ein  von  dem  Vorstande  des  Untergerichts
seines  Wohnortes  paginirtes  und  mit  dessen  Handzuge  versehenes  Register  zu
führen,  und  in  die  busschicdenen  Kolonnen  desselben  jede  von  ihm  aufgenommene
Verhandlung  nach  der  Zeitfolge  unter  fortlaufenden  Nummern,  das  Datum,
die  Natur  und  Beschaffenheit  des  Geschafts,  den  Namen,  Stand  und  Wohnort
  der  Betheiligten  einzutragen.

In  dem  Register  darf  nichts  radirt  und  zwischen  die  Linien  eingeschaltet
werden.

Auf  jeder  Ausfertigung  wird  die  Nummer  vermerkr,  unter  welcher  die
Verhandlung  in  das  Register  eingetragen  ist.

§  37.

Bei  dem  Ausscheiden,  dem  Tode  oder  der  Verstzung  eines  Notars  in
einen  andern  Amtsbezirk  hat  das  Untergericht,  in  dessen  Bezirk  der  Notar
seinen  Wohnsitz  hatte,  alle  das  Amt  desselben  betreffenden  Papiere  (Urschriften,
Regisier  u.  s.  w.)  nebst  dem  Oienstsiegel  an  sich  zu  nehmen  und  aufzubewahren.
Dem  vorgesetzten  Obergerichte  ist  hiervon  Anzeige  zu  machen.

.  38.

Das  Gericht,  bei  welchem  nach  der  Bestimmung  des  9.  37.  die  amtlichen
  Papiere  des  Notars  aufbewahrt  werden,  isi  befugt,  Ausfertigungen  daraus
  unter  seinem  Siegel  und  seiner  Unterschrift  zu  ertheilen.  »

Dabei  isi  der  Grund,  weshalb  die  Ausfertigung  von  dem  Gerichte  ertheilt
  wird,  anzuführen  und  die  Vorschrift  des  §.  18.  zu  beobachten.

g.  39.

Wird  ein  Notar  vom  Amte  suspendirt,  so  bäng  es  von  der  Bestimmung
  des  Obergerichts  ab,  ob  schon  während  der  Suspension  sämmrliche
Papiere  an  das  betreffende  Gericht  abgegeben,  oder  diesem  nur  das  Register
nebst  dem  Notariatssiegel  ausgeliefert,  und  die  einzelnen  Urschriften,  von
welchen  Ausfertigungen  verlangt  werden,  vorgelegt  werden  sollen,  um  in  Stelle
des  suspendirten  Notars  die  Ausfertigungen  zu  ertheilen.

#  .  40.

Die  von  den  Notaren  innerhalb  ihrer  Kompetenz  und  mit  Beobachtung
der  wesentlichen  Förmlichkeiten  aufgenommenen  Urkunden,  die  Urschriften  wie
die  Ausfertigungen,  haben  dieselbe  Beweiskraff  und  Glaubwürdigkeit,  wie  die
gerichtlich  aufgenommenen  Protokolle  und  Ausfertigungen.

G..  2398.)  70%  S.  41.
        <pb n="610" />
        —  494  —

9.  41.
Als  wesentliche  Förmlichkeiten  sind  die  in  den  &amp;amp;#.  10.  11.  13.  14.  15.
21.  22.  24.  bis  27.  30.  bis  33.  35.  enthaltenen  Besiimmungen  anzusehen.

K.  42.

Die  Verletzung  dieser  wesentlichen  Förmlichkeiten  hat  zur  Folge,  daß  das

Instrument  nicht  die  Kraft  einer  Notariatsurkunde  hat.
g.  43.

Verletzungen  der  Vorschriften  dieser  Verordnung,  so  wie  anderer  das
Notariat  betreffender  gesetzlicher  Bestimmungen,  sind  an  dem  Notar,  vorbehaltlich
  der  Entschädigungsansprüche  der  Interessenten,  wenn  die  Sache  nicht
ur  Einleitung  einer  peinlichen  Untersuchung  angethan  ist,  nach  Vorschrift  des
Fesetes  vom  29.  März  1844.  im  Wege  des  Dieziplinar-Strafverfahrens  zu
ahnden.  Dabei  kann  wegen  Verletzung  des  §F.  2.  nach  Umsländen  auch  schon
im  ersten  Falle  die  Entfernung  aus  dem  Amte  ausgesprochen  werden.

K.  44.

Die  Obergerichte  haben  von  Zeit  zu  Zeit  die  Geschäftsführung  jedes  in
ihrem  Departement  angestellten  Notars  revidiren  zu  lassen.  Die  Notare  sind
schuldig,  den  Kommissarien  sämmtliche  Urkunden  und  Register  zur  Einsicht
vorzulegen.

G.  45.

Alle  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  entgegenstehende  gesetzliche
Vorschriften,  insbesondere  die  G#.  49  —  77.  Titel  7.  Theil  III.  der  Allgemeinen
Gerichtsordnung  und  das  Gesetz  vom  9.  Juli  1841.  (Gesetzsammlung  S.  129.),
werden  aufgehoben;  dagegen  behält  es  bei  allen  anderen  hier  nicht  abgeanderten
  Bestimmungen  über  Anstellung,  Rechte  und  Pflichten  der  Notare  sein
Bewenden.

K.  46.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1846.  in  Kraft.
Alle  vor  diesem  Tage  aufgenommene  Notariatsurkunden  werden  lediglich  nach
den  bisherigen  Gesetzen  beurtheilt  und  können  insbesondere  deshalb,  weil  abweichend
  von  der  Vorschrift  des  §F.  9.  dieser  Verordnung  Privatschreiber  oder
Gehülfen  der  Notare  als  Instrumentszeugen  zugelassen  sind,  nicht  als  ungültig
angefochten  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kniglichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  11.  Juli  1845.

¶.  S)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Rochow.  v.  Savigny.  Uhden.
Beglaubigt:
Bode.

 

(Nr  2590.)
        <pb n="611" />
        —  495  —
(Nr.  2599.)  Gesetz  über  die  Form  einiger  Rechtogeschäfte.  Vom  11.  Juli  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
reußen  rc.  .

haben  die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Form  der  Rechtsgeschäfte  einer

Revision  unterwerfen  lassen,  und  verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staats-Ministeriums

  und  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres  Staatsraths  für

diejenigen  Theile  Unserer  Monarchie,  in  denen  das  Allgemeine  Landrecht  und

die  Allgemeine  Gerichtsordnung  Gesetzkraft  haben,  was  folgt:

S.  1.

Bei  folgenden  Rechtsgeschaften  soll  die  bisher  vorgeschriebene  Mitwirkung
  der  Gerichte  nicht  mehr  erforderlich  sein,  sondern  zur  Gültigkeit  dieser
Geschäfte  die  für  Verträge  um  Allgemeinen  vorgeschriebene  Form  genügen:

a)  bei  den  Altentheils=  oder  Auszugsverträgen  (§9.  003.  und  601.  Titel  11.
Theil  I.  des  Allg.  Landr.,  und  F.  ö.  Nr.  3.  Titel  1.  Theil  II.  der  Allg.
Gerichtsordnung);

b)  bei  Vergleichen  über  künftige  Verpflegungsgelder  (F.  413.  Titel  16.
Theil  I.  des  Allg.  Landr.  und  §.  6.  Jr.  6.  Titel  1.  Theil  II.  der  Allg.
Gerichtsordnung);

c)  bei  Erbschaftskäufen  (F.  473.  Titel  11.  Theil  I.  des  Allg.  Landr.  und

.  9.  Nr.  2.  Titel  1.  Theil  II.  der  Allg.  Gerichtsordnung);

)  bei  Verkäufen  künftiger  Sachen,  wenn  der  Kaufpreis  die  Summe  von
hundert  Thalern  übersteigt  G.  583.  Titel  11.  Theil  I.  des  Allg.  Landr.
und  §.  9.  Nr.  3.  Titel  1.  Theil  II.  der  Allg.  Gerichtsordnung);

e)  bei  der  Einwilligung  zur  Versicherung  auf  das  Leben  eines  Dritten
(C.  1973.  Titel  8.  Theil  II.  des  Allg.  Landr.).

.  2.
Folgende  Rechtsgeschäfte  können  fortan  auch  von  einem  Notar  aufgenommen
  werden:  .

a)  Wechselproteste  bei  trockenen  Wechseln  (G.  1200.  Titel  8.  Theil  II.  des
Allg.  Landr.);  "

b)  Vollmachten  zur  Erhebung  von  Sachen  und  Geldern  bei  Gericht.  Der
§.  110.  Titel  13.  Theil  I.  des  Allg.  Landr.  wird  aufgehoben,  dagegen  bleibt
der  F.  571.  Titel  12.  Theil  I.  des  Allg.  Landr.,  wonach  ein  gerichtlich
niedergelegtes  Testament  oder  Kodizill  nur  an  einen  gerichtlich  besiellten
Bevollmächtigten  zurückgegeben  werden  darf,  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  11.  Juli  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Rochow.  v.  Savigny.  Uhden.
Be  laubigt:
ode.

 

(N.,  2599—2500.)  (Nr.  2600.)
        <pb n="612" />
        —  496  —

(Nr.  2600.)  Verordnung,  betresfend  die  neuen  Anfiedelungen  in  der  Provinz  Westphalen.
Vom  11.  Juli  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  zur  nähern  Bestimmung  der  für  die  Provinz  Wesiphalen  in  dem

Landtagsabschiede  vom  30.  Dezember  1834.  zu  II.  über  die  Gründung  neuer

Ansiedelungen  ertheilten  Vorschriften,  in  Berücksichtigung  der  Wünsche  Unserer

etreuen  Stande  der  Provinz  Wesiphalen  und  auf  den  Antrag  Unseres  Staats-Ministeriums,

  was  folgt:

Zu  jeder  neuen  Ansiedelung  auf  dem  platten  Lande  innerhalb  oder  außerhalb
  eines  Dorfes  oder  in  einer  siadtischen  Feldmark,  außerhalb  der  Stadt  und
Vorstadr,  in  der  Provinz  Wesiphalen,  die  Anstedelung  mag  durch  Erbauung
eines  Wohnhauses  (Feuerstelle)  oder  durch  Einrichtung  eines  schon  vorhandenen
Gebäudes,  z.  B.  eines  Stalles  zum  Wohnhause,  geschehen,  ist,  außer  dem
polizeilichen  Baukonsense,  noch  die  Genehmigung  des  Landraths  (F.  9.)
erforderlich.

5.  2.

Der  Antrag  auf  Gestaktung  der  Ansiedelung  ist  an  die  Ortspolizeibehörde
(den  Bürgermeister  oder  Amtmann)  zu  richten;  zur  Begründung  desselben  hat
der  Antragende  einzureichen:

1)  ein  glaubhaftes  Zeugniß  über  seine  bisherige  Führung,  und
2)  Nachweise  darüber:

a)  daß  der  Platz,  auf  dem  er  sich  ansiedeln  will,  ihm  eigenthumlich,  zu
Erbzins  oder  Erbpachtrechten  gehöre,

b)  daß  zu  diesem  Platze  ein  offener  Weg,  welcher  die  Wohnung  und
Hofstelle  für  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  jederzeir  zugänglich  macht,
bereits  hinführe,  oder  doch  der  Beschaffung  eines  solchen  Weges  kein
Hinderniß  entgegenstehe;  und

c)  daß  der  Antragende  hinlängliches  Vermögen,  sowohl  zur  Ausführung
des  Baues,  als  zur  Einrichtung  der  Wirthschaft  besitze.

Besteht  das  Vermögen  des  Antragenden  nicht  in  Grundslücken  oder
sichern  Hppothekenkapitalien,  so  ist  der  Nachweis  hierüber  (Nr.  2.  Litt.  c.)
durch  die  Bescheinigung  oder  Versicherung  zweier  achttarer  und  zuverlässiger
Gemeindemitglieder  zu  führen.

Bei  der  Beurtheilung  der  Zulänglichkeit  des  Vermögens  ist  insonderheit
auch  die  Höhe  des  Kaufgelder=  Rückstandes  und  der  auf  das  Grundstück  übernommenen
  beständigen  Leistungen  zu  berücksichtigen.

g.  3.

Die  Ortspolizeibehoͤrde  hat  die  Zulaͤssigkeit  des  Antrages  (F.  2.)  zu  prüfen
  und  sofern  derselbe  mit  den  im  §F.  2.  vorgeschriebenen  Beweisstücken  nichr
versehen  sein  sollte,  wegen  deren  Nachbringung  oder  Ergänzung  das  Erforderliche
  zu  verfügen.  7

.  4.
        <pb n="613" />
        —  497  —

F.  4.
Hält  die  Ortspolizeibehörde  die  in  Beziehung  auf  die  Beslimmungen  im
2.  No.  2.  Litt.  a.  und  b.  beigebrachten  Nachweise  nicht  für  genügend,  so
146  die  Verhandlungen  sofort  dem  Landrathe  zur  Entscheidung  einzureichen

W

g.  5.

Außer  diesem  Falle  (F.  4.)  sind  zuvörderst  die  Vertreter  der  Ortsgemeinde,
  und,  wenn  die  Ansiedelung  in  der  Nähe  einer  benachbarten  Gemeinde
geschehen  soll,  auch  deren  Vertreter,  in  den  Städten  die  Stadtverordneten,  in
den  Landgemeinden  die  Gemeindeverordneten  oder  die  Meistbeerbten,  über  die
berbsichttge  Ansiedelung  unter  Vorlegung  aller  Beweisstücke  (G.  2.)  zu  vernehmen.


g.  b.
Widersprechen  die  Gemeindevertreter  der  Ansiedelung,  so  darf  diese  nicht
gestattet  werden,  wenn
1)  der  im  F.  2.  unter  2.  Litt.  c.  vorgeschriebene  Nachweis  nicht  gefuͤhrt
worden,  oder
2)  von  der  Ansiedelung  Gefahr  fuͤr  das  Gemeinewesen  zu  besorgen,  und
die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Ansiedelung  und  ihrer  Bewohner  mit
ungewoͤhnlichen  Schwierigkeiten  verknuͤpft  ist.
Dies  ist  besonders  dann  anzunehmen,  wenn
a)  die  Ansiedelung  an  einem  von  andern  Wohnungen  erheblich  entfernten
oder  sonst  unpassend  gelegenen  Orte,  namentlich  in  der  Nähe  von  Forsten
und  Holzungen  geschehen  soll,  und  zugleich
b)  derjenige,  welcher  die  Ansiedelung  beabsichtigt,  bescholtenen  Rufes  ist.

F.  7.

Liegen  Gründe  vor,  welche  die  Gemeindevertreter  nach  H.  bö.  zum  Widerspruche
  gegen  die  Ansiedelung  berechtigen  würden,  die  Gemeindevertreter  finden
  sich  jedoch  veranlaßt,  einen  Widerspruch  dagegen  nicht  einzulegen,  so  hat
die  Behörde  (F.  9.)  nach  den  Umständen  zu  ermessen:  welches  Gewichr  hiernach
  den  erwähnten  Gründen  noch  beizulegen,  ob  in  Rücksicht  auf  dieselben  die
Niederlassung  dennoch  zu  untersagen  oder  ob  solche  wegen  der  obwaltenden  besonderen
  Verhältnisse  zu  gestatten  sei.

.  8.

Die  Vorschriften  der  §#.  1.  bis  7.  finden,  außer  dem  Fall  einer  Vererbung,
  auch  dann  Anwendung,  wenn  Wohnungsgebäude  innerhalb  der  ersten
fünf  Jahre  nach  ihrer  Erbauung  von  einem  mit  Wohngebäuden  besetzten
Grundslücke  abgetrennt  und  an  Andere  zu  neuen  Ansiedelungen  eigenthümlich
oder  in  Erbzins  oder  Erbpacht  überlassen  werden.

.  9.

Die  Ortspolizeibehoͤrde  hat  die  von  ihr  gefuͤhrten  Berhandlungen  und
die  Erklärungen  der  Gemeindevertreter  mittelst  gutachtlichen  Berichts  dem  Landrath
  einzureichen,  welcher  über  die  Gestattung  ger  Ansiedelung  entscheide  (0

(Nr.  2600.)  .
        <pb n="614" />
        —  498  —

.  10.

Gegen  die  Entscheidung  des  Landraths  steht  sowohl  demjenigen,  welcher
die  neue  Ansiedelung  beabsichtigt,  als  auch  den  betheiligten  Gemeinden  binnen
ehn  Tagen,  vom  Tage  der  Eröffnung  der  Entscheidung  an  gerechnet,  der

ekurs  an  die  Regierung  und  zwar  mit  suspensiver  Wirkung  offen.

G.  11.
Ist  in  dem  Falle  des  H.  1.  eine  neue  Ansiedelung,  der  ergangenen  Entscheidung
  zuwider  (9#.  9.  und  10.),  unternommen  worden,  so  ist  der  Besitzer
zur  Niederreißung  der  Anlage  durch  polizeiliche  Exekution  anzuhalten.

K.  12.

Eben  dieses  findet  Statt  (F.  11.),  wenn  die  Ansiedelung,  ohne  die  Entscheidung
  über  deren  Zulässigkeit  abzuwarten,  unternommen  worden  ist,  und
solche  demnächsi  für  unzulässig  befunden  wird;  wird  sie  aber  für  zulässig  befunden,
  so  trifft  den  Unternehmer  eine  polizeiliche  Geldbuße  von  5  bis  50  Rhhlr.,
Fi  im  Unvermögensfalle  in  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe  zu  verwaneln

  ist.

G.  13.

Ist  in  dem  Falle  des  §.  8.  auf  den  Widerspruch  der  Ortsgemeinde  die
neue  Ansiedelung  für  unzulässig  erklärt,  solche  aber  dennoch  zur  Ausführung
gebracht  worden,  so  ist  derjenige,  welcher  zu  dieser  Ansiedelung  das  Wohngebaͤude
  von  seinem  Besitzthum  abgetrennt  und  veraͤußert  hat,  der  Ortsgemeinde
während  zehn  Jahre,  vom  Tage  der  Uebergabe  des  Wohngebäudes  an  gerechnet,
  für  alle  Kosten  verhaftet,  welche  für  sie  aus  der  Verpflichtung  zur  Armenpflege
  gegen  den  Ansiedler  und  dessen  Familie  entstehen.

.  14.

Durch  die  gegenwärtige  Verordnung  wird  in  den  Vorschriften  des  Gesetzes
  uber  die  Aufnahme  neu  anziehender  Personen  vom  31.  Dezember  1842.
wegen  der  freien  Wahl  des  Aufenthaltsortes  nichts  geändert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  11.  Juli  1845.

(L.  §)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stulberg.  Gr.  v.  Arnim.  Flottwell.
en.
        <pb n="615" />
        —  499  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

r.  24.—

 

(Nr.  2601.)  Allerhöchstes  Privilegium  fuͤr  die  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender
Demminer  Kreisobligationen  zum  weitern  Bekrage  von  35,000  Thalern.
Vom  22.  Juni  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

In  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  ist  die  Ausstellung
  von  Zweihundert  und  Zwanzig  Stück  auf  den  Inhaber  lautender
Demminer  Kreisobligationen,  eine  jede  zu  Fünfhundert  Thalern,  welche  mit
drei  und  ein  halb  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und  aus  dem,  von  dem
Kreise  aufzubringenden  Tilgungsfonds  nach  der  durchs  Loos  bestimmten  Folge-Ordnung
  zu  tilgen  sind,  von  Uns  unterm  18.  August  1843.  landesherrlich
gestattet  worden,  um  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Demminer
  Kreise  in  den  Stand  zu  setzen,  die  für  diesen  Zweck  von  den  dortigen
Kreisständen  unter  Unserer  Genehmigung  beschlossene  Anleihe  zu  negoziren.
Da  die  Kosten  dieses  Chausseebaues,  so  weit  solche  dem  Kreise  zur  Last  fallen,
durch  das,  gegen  jene  Obligationen  vermittelte  Darlehn  noch  nicht  gedeckt  sind,
und  die  vorgedachte  Kommission  darauf  angetragen  hat,  dergleichen  auf  jeden
Inhaber  lautende,  mit  Zinsscheinen  versehene  Demminer  Kreisobligationen
unter  gleicher  Maaßgabe,  wie  die  bis  jetzt  unter  Litl.  A.  von  No.  1.  bis  220..
ausgestellten,  und  an  diese  sich  anreihend,  zum  weiteren  Betrage  von  Fünf  und.
Dreißig  Tausend  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  so  haben  Wir  beschlossen,  auch.
diesem  Antrage  nachzugeben  und  abeilen  daher  für  die  Ausstellung  von  weiteren
  Siebenzig  Stück  Demminer  Kreisobligationen,  eine  jede  zu  Fünfhundert
Thalern,  welche  mit  drei  und  einem  halben  Prozent  zu  verzinsen  und  gleich
den  bis  jetzt  ausgestellten  Obligationen  zu  tilgen  ind,  hiermit  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung.  Jeder  Inhaber  ist  befugt,  die  aus  diesen  Schuldverschreibungen
  hervorgehenden  Rechte  geltend  zu  machen,  ohne  die  besondere
Uebertragung  des  Eigenthums  nachzuweisen.

Durch  dieses  Privilegium,  welches  Wir,  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter,
ertheilen,  wird  hinsichtlich  der  Befriedigung  der  Inhaber  der  auszuslellenden

Jahrgang  1845.  (Nr.  2601—2602.)  71  Obli-Ausgegeben

  zu  Berlin,  den  12.  Auguft  1845.
        <pb n="616" />
        —  500  —
Obligationen  eine  Gewaͤhrleistung  Seitens  des  Staats  in  keinerlei  Weise  übernommen.


Gegeben  am  Bord  der  Königin  Elisabeth,  den  22.  Juni  1845.

(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Arnim.  Flottwell.

(Nr.  2602.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  11.  Juli  1845.,  die  Anlage  einer  Eisenbahn  von
dem  Lipperheider  Bahnhofe  nach  Ruhrort  betreffend.

No%  Ihrem  Antrage  vom  30.  v.  M.  will  Ich,  nachdem  der  Administrationsrath
  der  Köln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  des  §.  5.  der
unterm  18.  Dezember  1843.  bestätigten  Statuten  derselben  den  Bau  einer
Zweigbahn  von  dem  Lipperheider  Bahnhofe  nach  Ruhrort  beschlossen  hat,  zur
Anlage  dieser  Zweigbahn  hierdurch  Meine  Genehmigung  ertheilen.  —  Zugleich
bestimme  Ich,  daß  der  gedachten  Gesellschaft  in  Ansehung  der  vorbezeichneten
Zweigbahn  das  Recht  zur  Expropriation  der  erforderlichen  Grundstücke  nach
Maaßgabe  der  in  dem  Gesetze  vom  3.  November  1838.  hierüber  ergangenen
Vorschriften  zustehen  soll.

Sanssouci,  den  11.  Juli  1845.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  Flottwell.

 

(Nr.  2003.)
        <pb n="617" />
        —  501  —

(Nr.  2603.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  11.  Juli  1845.,  betreffend  die  Wiederherstellung
der  beim  Brande  des  Gerichtsgebdudes  zu  Medebach  vernichteten  Grund-Akten
  und  Dokumente.

D.  bei  dem  am  25.  Mai  v.  J.  stattgehabten  Brande  der  Stadt  Medebach
ein  großer  Theil  der  Grundakten  des  dortigen  Land=  und  Stadtgerichts  über
Grundstücke,  deren  Hypothekenbuch  noch  nicht  vollständig  regulirt  war  und
mehrere  Hypothekeninstrumente  verloren  gegangen,  in  solchem  Falle  aber  nach
S.  Z.  Tit.  4.  der  Hypothekenordnung  besondere  Anweisungen  erforderlich  sind,
so  bestimme  Ich  auf  Ihren  Bericht  vom  1.  d.  M.,  was  folgt:

1)  Alle  diejenigen,  welchen  auf  solche  der  Gerichtsbarkeit  des  Land=  und
Stadtgerichts  zu  Medebach  unterworfene  Grundstücke  und  Gerechtigkeiten,
  in  Hinsicht  deren  die  Grundakten  vernichtet  sind,  Eigenthums-,  Hypotheken=
  und  andere  Realrechte  oder  Ansprüche  zustehen,  sollen,  auf  den
Antrag  der  Besitzer,  sowie  jedes  anderen  Betheiligten,  durch  eine  in  die
Amts=  und  Intelligenzblätter  dreimal  (monatlich  einmal)  einzurückende
und  an  der  Gerichtsstelle  auszuhängende  Vorladung  öffentlich  aufgefordert
  werden,  ihre  Rechte  oder  Ansprüche  innerhalb  einer  dreimonatlichen
Frist,  deren  Ablauf  dem  Tage  nach  bestimmt  zu  bezeichnen  ist,  bei  dem

enannten  Land=  und  Stadtgerichte  anzumelden  und  nachzuweisen.

Wer  dieser  Aufforderung  keine  Folge  leistet,  behält  zwar  seine  Rechte
gegen  die  Person  des  Schuldners  und  dessen  Erben,  er  kann  sich  auch
an  das  ihm  verhaftete  Grundsiück  halten,  so  lange  sich  solches  noch  in
den  Händen  seines  Schuldners  oder  dessen  Erben  befindet;  er  verliert
aber,  soweit  der  Schuldner  das  Recht  oder  den  Anspruch  nicht  selbst  zur
Eintragung  angemeldet,  oder,  wenn  der  Richter  aus  anderen  Dokumenten
davon  Kenntniß  erhielt,  solche  nicht  anerkannt  und  deren  Eintragung
bewilligt  hat:  a)  sein  Realrecht  in  Beziehung  auf  jeden  Dritten,  der  im
redlichen  Glauben  an  die  Richtigkeit  des  Hypothekenbuchs,  nach  dessen
Einrichtung  das  Grundstück  oder  die  Gerechtigkeit  erwirbt,  b)  sein  Vorzugsrecht
  in  Beziehung  auf  alle  übrige  Realberechtigte,  deren  Hypothekenoder
  andere  Realansprüche  vor  dem  seinigen  angemeldet  und  demncchst
zur  Eintragung  geeignet  befunden  worden  sind;  —  derselbe  haftet  zugleich
  für  jeden  von  seinem  Dokumente  später  gemachten  Mißbrauch
und  den  dadurch  und  aus  der  Nichtbefolgung  der  an  ihn  ergangenen  Aufforderung
  entstandenen  Schaden.  Diese  Folgen  sind  in  der  oͤffentlichen
Aufforderung  zu  1.  den  Ausbleibenden  anzukuͤndigen.

3)  Die  Intereffenten  sollen  bei  diesem  Aufgebote  und  bei  der  Wiederherstellung
  der  Grundakten  und  der  verbrannten  Dokumente  von  allen  Gerichtskosten
  und  Stempelgebuͤhren  befreit  sein.

4)  Ist  ein  Aufgebot  uͤber  ein  Grundstuͤck  nach  den  Vorschriften  zu  1.  und  2.
erfolgt,  so  bedarf  es  zur  Amortisation  der,  dieses  Grundstuͤck  betreffenden,
  auf  einen  gewissen  Inhaber  lautenden  und  mit  Rekognitionen  versehenen
  Hypothekeninstrumente,  welche  vor  dem  Erlasse  jenes  Aufgebots
verloren  gegangen  sind,  eines  besonderen  Aufgebots  nicht;  es  so  viel-(Nr.

  2603—604.)  71  mehr

2

-
        <pb n="618" />
        –  502  —

mehr  die  Quittung,  oder,  soweit  der  Anspruch  noch  besteht,  der  Mortislkationsschein
  des  Berechtigten  die  Stelle  des  Praäklusionserkenntnisses
vertreten.

5)  Bei  nothwendigen  Subhastationen,  welche  gegenwärtig  und  bis  zur  erfolgten
  Einrichtung  des  Hypothekenbuchs  eingeleitet  werden,  hat  das
Land=  und  Stadtgericht  zu  Medebach  die  Aufnahme  der  Tare  und  den
Bietungstermin  nur  denjenigen  Hypothekenglaäubigern  und  Realberechtigten
besonders  bekannt  zu  machen,  deren  Rechte  bis  zur  Einleitung  der  Subhastation
  bei  den  neu  angelegten  Hppothekenakten  angemeldet  worden
sind.  Allen  andern,  dem  Gericht  noch  nicht  wieder  bekannt  gewordenen
Hypothekengläubigern  und  Realberechtigten,  sowie  allen  sonsi  vorhandenen
unbekannten  Realprätendenten  ist  in  dem  öffentlichen  Subhastationspatente
  die  Warnung  zu  stellen,  daß  beim  Ausbleiben  im  Bietungstermine
der  Zuschlag  und  di  Vertheilung  der  Kaufgelder  erfolgen  werde,  ohne
Rücksicht  auf  die  Rechte  und  Ansprüche  der  Ausbleibenden  an  das  Grundstück,
  mit  denen  dieselben  demnächst  nicht  weiter  gehört  werden  würden.

Sie  haben  diesen  Meinen  Befehl  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.
Sanssouci,  den  11.  Juli  1845.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staats=  und  Jusiizminister  Uhden.

 

(Nr.  2603.)  Gesetz,  betreffend  die  Ablösung  der  Dienste  in  denjenigen  Theilen  der  Provinz
Sachsen,  in  welchen  die  Ablösungsordnung  vom  7.  Juni  1821  gilt.  Vom
18.  Juli  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  7.

verordnen,  in  Berücksichtigung  des  Wunsches  Unserer  getreuen  Stände  der
Provinz  Sachsen,  auf  den  Antrag  Unseres  Scaatsministeriums  und  nach  vernommenem
  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  für  diejenigen  Theile  der  gedachten
Provinz,  in  denen  die  Ablösungsordnung  vom  7.  Juni  1821.  Gesetzeskraft  hat,
was  folgt:

K.  1.

Der  in  den  G.  1.  und  2.  der  Ablôsungsordnung  vom  7.  Juni  1821.
gemachte  Unterschied  zwischen  Ackernahrungen  und  Dienst-Familienstellen  findet
nicht  ferner  Statt;  es  können  vielmehr  alle  Arten  von  Hand=  und  Spanndiensten,
  welche  auf  Grundstücken  haften,  die  eigenthümlich  oder  zu  Erbzins=  oder
Erbpachts-Rechten  besessen  werden,  auf  den  einseitigen  Antrag  sowohl  des  Berechtigten
  als  des  Verpflichteten  abgelöst  werden.

Ausgenommen  bleiben  jedoch  diejenigen  Dienste,  welche  nach  F.  5.  des
gedachten  Geseges  keiner  Ablösung  unterworfen  sind.
.  2.
        <pb n="619" />
        —  6503  —

g.  2.

Ist  der  Berechtigte  dem  Dienstpflichtigen  zu  Gegenleisiungen  in  Gelde
oder  in  Naturalien  verpflichtet,  so  wird  der  Werth  der  Gegenleistungen  von
dem  Werthe  der  Dienste  in  Abzug  gebracht.

Uebersteigt  der  Werth  der  Gegenleistungen  den  Werth  der  Dienste,  so
hat  der  Berechtigte  ohne  Unterschied,  ob  der  Antrag  auf  Ablösung  von  dem
Berechtigten  oder  dem  Verpflichteten  ausgeht,  diesen  Mehrwerth  zu  vergüten.
Eine  Ausnahme  hiervon  findet  nur  Statt,  wenn  dem  Berechtigten  aus  einem
besondern  Rechtsgrunde  die  Befugniß  zusteht,  wider  den  Willen  des  Verpflichteten
  auf  die  Dienste  zu  verzichten  und  sich  dadurch  von  den  Gegenleistungen
u  befreien.

Die  Vergütung  des  Mehrwerths  der  Gegenleistungen  erfolgt,  wenn  beide
Theile  sich  nicht  anders  einigen,  in  einer  festen  Geldrente.  Diese  Rente  kann
nach  den  bestehenden  Grundsätzen  abgelöst  werden.

In  soweit  die  Vorschrift  des  §.  12.  der  Ablösungsordnung  vom  7.  Juni
1821.  diesen  Bestimmungen  entgegenlauft,  wird  dieselbe  hiermit  aufgehoben.

g.  3.

Der  Abloͤsung  nach  den  Grundsaͤtzen  der  W.  1.  und  2.  ist  insbesondere
auch  das  Oienstverhältnit,  welches  dem  Zehntschnitt=  und  Erbdrusch  zum  Grunde
liegt,  unterworfen.

Die  Schnittermandel  und  der  Drescherscheffel,  welche  die  Zehneschnitter
und  Erbdrescher  für  ihre  Dienste  beziehen,  sind  daher  fortan  nicht  mehr  zu
den,  nach  den  Besimmungen  der  §#.  26.  30.  31.  und  32.  der  Ablösungsordmung
  für  sich  ablösraren  Naturalabgaben  zu  rechnen,  vielmehr  ist  der  von
den  Zehntschnittern  und  Erbdreschern  zu  verrichtende  Dienst  als  die  Hauptleistung,
  die  Schnittermame  und  der  Drescherscheffel  aber  als  die  Gegenleistung
anzusehen,  welche  nur  zugleich  mit  der  Hauptleistung,  in  der  im  §.  2.  dieses
Gesetzes  erwäahnten  Art,  aufgehoben  werden  kann.

Bei  der  Bestimmung  des  Werths  dieser  Gegenleistungen  kommen  die
Vorschriften  der  #.  27.  und  30.  der  Ablösungsordnung  ferner  zur  Anwendung.

S.  4.

Trägt  der  Dienstberechtigte  auf  Ablösung  des  Zehntschnitts  oder  Erbdrusches
  an,  so  muß  er,  wenn  er  sich  nicht  mit  einzelnen  oder  sämmtlichen
Dienstpflichtigen  anderweit  einigt,  den  Autrag  gegen  alle  demselben  Gute
emeinschaftlich  verpflichteten  Zehntschnitter  usd  Erbdrescher  richten.  Geht  der
Antrag  aber  von  den  Dienstpflichtigen  aus,  sf  muß  sich  die  Minorität  derselben
  dem  Beschluß  der  Majorität,  nach  dem  Verhältniß  der  Theilnahme  am
Dienst  gerechnet,  unterwerfen.  «

Die  Ablösung  soll  auch  schon  bei  Gleichheit  der  Stimmen  zulaͤssig  sein.

g.  5.

Ist  auf  Aurrag  der  Dienstpflichtigen  die  Einleitung  des  Ablösungsverfahrens
  von  der  Behörde  verfügt,  so  kann  der  Antrag  nun  durch  einstimmigen
Beschluß  aller  Dienstpflichtigen  wieder  zurückgenommen  werden.  6%

(Nr.  2604.)  .  6.
        <pb n="620" />
        —  504  —

K.  6.

Zu  den  ablösbaren  Diensten  G.  1.)  gehören  auch  die  sogenannten  walzenden
  Dienste,  d.  h.  solche,  zu  denen  entweder  sämmtliche  Mitglieder  einer
Gemeinde  oder  gewisse  Klassen  derselben  dergestalt  verpflichtet  sind,  daß  die
Art  der  Ableistung,  oder  der  Umfang  der  Oienste,  oder  beides  zugleich  sich
nach  der  jedesmaligen  Wirthschaftseinrichtung  bestimmt,  oder  auch  die  Verpflichtung
  zuweilen  ganz  ruht,  so  daß  derselbe  Wirth  nach  Maaßgabe  seiner
Wirthschaftsführung  bald  Spanndienste,  bald  Handdienste,  bald  gar  keine
Dienste  zu  leisten  hat.

.  7.

Auf  diese  Art  von  Diensten  C.  6.)  finden  die  Vorschriften  der  §#.  2—5.
mit  der  Maaßgabe  Anwendung,  daß  wenn  nur  ein  Theil  der  Dienstpflichtigen
die  Ablösung  verlangt,  die  Frage:  ob  dieser  Theil  die  Majorität  bildet,  *
ob  eine  Gleichheit  der  Stimmen  vorhanden  ist,  nach  der  Kopfzahl  der  alsdann
vorhandenen  Dienstpflichtigen  zu  entscheiden  ist.

g.  8.

Wenn  das  Maaß  und  die  Zahl  der  im  F.  6.  erwaͤhnten  Dienste  nicht
anderweit  feststeht,  namentlich  wenn  die  Dienste  nach  der  Zahl  der  in  einer
jeden  Klasse  vorhandenen  Verpflichteten  zu  leisten  und  in  Bezecung  auf  den
Berechtigten  veränderlich  sind,  so  erfolgt  die  Feststellung  des  Maaßes  und  der
Zahl  der  Dienste,  wofür  der  Berechtigte  bei  der  Ablösung  zu  entschädigen  ist,
nach  dem  Durchschnitt  der  Dienste,  welche  jährlich  geleiste  sind,  oder  rechtlich
zu  leisten  waren.  «

Bei  der  Durchschnittsberechnung  werden  hinsichtlich  der  jährlich  regelmäßig
  wiederkehrenden  Dienste  die  letzten  Zehn  Jahre  vor  Anbringung  der
Provokation  zum  Grunde  gelegt;  hinsichtlich  der  Dienste  anderer  Art  aber  die
letzten  Dreißig  Jahre.

g.  9.

Kann  bei  der  Ablösung  solcher  Denste  (H.  6.)  kein  Rechtsverhältniß
nachgewiesen  werden,  wodurch  ein  anferer  Maaßstab  zur  Vertheilung  der
Entschädigungslast  begründet  wird,  so  ist,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Besitzer
  des  urbaren  Ackers  und  der  Häuser  zur  Zeit  Spann=  oder  Handdienste
oder  gar  keine  Dienste  leisten,  de  Entschädigung  für  den  Spanndienst  von
sämmtlichen  Ackerbesitzern  nach  Verhältniß  des  Flächenmaaßes  ihrer  Aecker
aufzubringen,  die  Entschädigung  für  den  Handdienst  aber  auf  die  vorhandenen
Hausslellen  zu  vertheilen,  urd  zwar,  in  sofern  nicht  bei  Leistung  der  Dienste
ein  anderes,  alsdann  auch  für  die  Entschädigung  maaßgebendes  Verhältni-Statt
  gefunden  hat,  zu  gleichen  Theilen.  Nach  demselben  Verhältniß  wird
auch  der  Werth  der  Gegenleistungen  und  die  nach  P.  2.  von  den  ODienst-Berechtigten
  für  den  Mehrwerth  zu  gewährende  Entschadigung  vertheilt.

Die  Feststellung  des  Flächenmaaßes  der  Aecker  geschieht  in  der  Regel
ohne  Vermessung,  nach  Flurbüchern,  Katastern  oder  sonst  auf  die  möglichst

einfache
        <pb n="621" />
        —  505  —

einfache  Weise;  ist  jedoch  eine  soczielle  Vermessung  schon  geschehen,  oder  wird
eine  solche  von  einem  beider  Theile  auf  seine  Kosten  beantragt,  so  ist  dieselbe
zum  Grunde  zu  legen.

.  10.

Die  Entschädigung  für  die  im  KF.  6.  bezeichneten  Hand=  und  Spanndienste,
  so  wie  für  Handdienste  von  solchem  Grundbesitz,  auf  welchem  nicht
gleich  Spanndienste  haften,  erfolgt  auch  dann,  wenn  die  Dienste  über  50

annshandtage  jährlich  betragen,  durch  feste,  nach  Maaßgabe  der  Ablösungs-Ordnung
  ablösbare  Geldrente,  sofern  die  Interessenten  nicht  etwa  wegen  einer
anderen  Entschädigung  sich  einigen.

Die  entgegensiehenden  Bestimmungen  der  §#.  13.  bis  15.  der  Ablösungs-Ordnung
  vom  7.  Juni  1821.  treten  in  Beziehung  auf  die  gedachten  Oienste
außer  Kraft.

Dagegen  bleibt  es  in  Betreff  der  Entschädigung  für  Spanndienste  anderer
  Art  und  für  die  damit  verbundenen  oder  gleichzeitig  von  derselben  Stelle
zu  leistenden  Handdienste  bei  den  Vorschriften  der  erwähnten  9#.  13—15.

.  11.

Auf  Ablösung  nach  den  Grundsätzen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  kann
selbst  in  den  Fällen  angetragen  werden,  in  welchen  vor  Publikation  dieses  Gesetzes
  durch  Verträge  oder  Vukat  die  Unablôsbarkeit  der  Dienste  festgestellt
worden  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  18.  Juli  1845.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Rochow.  v.  Savigny.  Graf  zu  Stolberg.  Graf  v.  Arnim.  Uhden.
Beglaubigt:
ode.

(Tr.  2604—2605.)  (Nr.  2605.)
        <pb n="622" />
        —  606  —

(Nr.  2605.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  18.  Juli  1845.,  in  Betreff  der  Stempelsteuer
für  die  Errichtung  von  Fideikommi-½=  und  Familienstiftungen.

A.  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  5.  d.  M.  will  Ich  zur  Erläuterung
  und  Ergänzung  der  in  dem  Tarife  zum  Stempelgesetze  vom  7.  März
1822.  unter  den  Worten:

„Fideikommiß-Stiftungen“  enthaltenen  Vorschrift  hierdurch  Folgendes
bestimmen:

1)  Fideikommiß=  Stiftungen  —  ohne  Unterschied,  ob  sie  zu  Gunsten  der
Anverwandten  des  Stifters  oder  anderer  Personen  errichtet  werden  —
unterliegen  der  Stempelsteuer  von  drei  vom  Hundert  des  Gesammtwerths
  der  denselben  gewidmeten  Gegenstände  ohne  Abzug  der  etwanigen
Schulden.  -

2)  Der  Stempel  ist  zu  der  Urkunde,  durch  welche  die  Stiftung  errichtet
wird,  zu  verwenden,  ohne  Ruͤcksicht  darauf,  ob  zu  der  Stiftung  eine
Bestaͤtigung  erforderlich  ist  oder  nicht.

3)  Bei  Stiftungen  unter  Lebendigen  ist  der  Stempel  in  der  durch  g.  12.  des
Stempelgesetzes  vom  7.  Maͤrz  1822.  vorgeschriebenen  Frist,  bei  Stiftunen

  von  Todeswegen  aber  innerhalb  des  für  die  Lösung  des  Erbschafts-Brempe
  vorgeschriebenen  Zeitraums  beizubringen.  Bei  Stiftungen  von
Todeswegen  sind  die  Inhaber  der  Erbschaft  für  die  Entrichtung  der
Stempelsteuer,  ebenso,  wie  nach  K.  16.  jenes  Gesetzes  für  die  Entrichtung
der  Erbschafts-Stempelsteuer,  alle  für  einen  und  einer  für  alle  verhaftek.

4)  Die  Bestimmungen  unter  1.  bis  Z.  sind  auch  auf  Familienstiftungen  anzuwenden.


Das  Staatsministerium  hat  diesen  Erlaß  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt
  zu  machen.  «

Sanssouci,  den  18.  Juli  1845.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="623" />
        —  507  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Stcagaten.

 

JNr.  25—

 

 

(Nr.  2606.)  Allerhöchste  Bestatigungsurkunde  für  die  Ruhrorter  Dampsschleppschiffahrts-Gesellschaft.
  Vom  6.  Juli  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  auf  den  Antrag  Unserer
Minister  der  Finanzen  und  der  Justiz  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft
zu  Ruhort  unter  der  Firma:  „Ruhrorter  Dampfschleppschiffahrts-Gesellschaft“,
welche  den  Zweck  hat,  mittelst  einer  Anzahl  Dampfschleppschiffe  auf  dem  Rhein
und  den  mit  ihm  zusammenhängenden  Gewässern  die  Fortschaffung  von  Güterschiffen
  und  insbesondere  der  von  Ruhrort  aus  zu  Berg  fahrenden  Kohlenschiffe
  zu  bewirken,  nach  der  Bestimmung  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften
  vom  9.  November  1643.  genehmigt  und  das  nach  den  notariellen
Akten  vom  6.  Mai,  29.  November,  17.  und  19.  Dezember  v.  J.  zusammengestellte,
  von  dem  provisorischen  Komité  der  Gesellschaft  unter  dem  8.  April
d.  J.  vollzogene  Statut  derselben  bestätigt  haben.

Die  gegenwärtige  Bestätigungsurkunde  soll  dem  vorerwähnten  Statut
für  immer  vorgeheftet  bleiben  und  in  Verbindung  damit  durch  die  Gesetzsammlung
  und  das  Amtsblatt  der  Regierung  in  Düsseldorf  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Sanssouci,  den  6.  Juli  1845.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Flottwell.  Uhden.

 

#
1“

Jabrgang  1945.  (Fr.  2008.)  Statut

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  August  1845.
        <pb n="624" />
        —  508  —
Statut  der  Ruhrorter  Dampfschleppschiffahrts-Gesellschaft.


F.  1.

1  dem  Namen  „Ruhrorter  Dampfschleppschiffahrts  =  Gesellschaft“
hat  sich  eine  Aktiengesellschaft,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über
Aktiengesellschaften,  vom  0.  November  1843.,  gebildet,  welche  zum  Zweck  hat,
eine  Anzahl  Dampfschleppschiffe  erbauen  zu  lassen,  und  mittelst  derselben  den
ganzen  Rheinstrom  sowohl,  als  auch  die  mit  ihm  zusammenhängenden  Gewsser,
zu  befahren.  Diese  Dampfschleppschiffe  sollen  zwar  vornehmlich  zur  Fortschaffung
  der,  von  Ruhrort  aus  zu  Berg  fahrenden  Kohlenschiffe  dienen,  jedoch
deren  Beuutzung  zur  Fortschaffung  anderer  Güterschiffe  sowohl,  als  zur  eigenen
Beladung  mit  beliebigen  Frachtgütern,  eben  wohl  nicht  ausgeschlossen  sein.

g.  2.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  ist  vorläusig  auf  die  Summe  von
viermal  hundert  tausend  Thaler  besümmt,  welches  in  viertausend  Abtien,
jede  zu  hundert  Thaler  zerfällt.  Mit  Zustimmung  der  Generalversammlung,
und  Genehmigung  des  Staates,  kann  solches  nach  Bedürfniß  vermehrt  werden.

S.  3.

Die  Aktien  und  Dividendenscheine  werden  nach  dem,  diesem  Akte  beigefügten
  Schema  I.i11.  A.  und  B.,  auf  den  Namen  des  Aktionairs  ausgefertigt,
und  von  drei  Mitgliedern  der  Direktion  unterzeichnet.  Die  Einzahlung  der
Aktien  erfolgt  in  Raten  von  zehn  Prozent,  und  in  Zwischenräumen  von  mindestens
  zwei  Monaten,  nach  einer,  in  die  F.  23.  bezeichneten  Zeilungen,  eingerückten
  Aufforderung  der  Direktion.

S.  4.

Wer  innerhalb  der,  im  vorigen  §.  gestellten,  Frist  die  Einzahlungen  nicht
leistet,  soll  gerichtlich  dazu  angehalten  werden,  und  außerdem,  zu  Gunsien  der
Gesellschaft,  in  eine  Konventionalstrafe  von  ein  Fünftel  des  ausgeschriebenen
Betrages  verfallen.  Bei  der  zweiten,  und  bei  den  folgenden  Einzahlungen
steht  es  der  Gesellschaft  frei,  auf  die  gerichtliche  Klage  zu  verzichten,  und  die
Saumigen  ihrer  ferneren  Verpflichtung  mit  der  Wirkung  zu  entbinden,  daß
die  bereits  geleisteten  Zahlungen  der  Gesellschaft  anheimfallen,  und  die  erworbenen
  Ansprüche  erlöschen.

Will  die  Gesellschaft  von  diesem  Rechte  Gebrauch  machen,  so  müssen
die  Säumigen  in  den,  9.  23.  bezeichneten  Blättern  nochmals  aufgefordert
worden  sein,  die  rückständigen  Zahlungen  binnen  zwei  Monaten,  vom  Datum
der  zweiten  Aufforderung  an  gerechnek,  zu  leisien.  Die  Gesellschaft  verzichtet

in
        <pb n="625" />
        —  509  —

in  diesem  Fall  auf  Konventionalstrafe,  und  können  an  die  Stelle  der  auf  diese
Art  ausscheldenden  Aktionaire,  von  der  Oirektion  neue  Aktienzeichner  zugelassen
werden.

g.  5.
Ueber  die  Theilzahlungen  werden,  auf  den  Namen  des  Aktionairs  lautende,

  Interimsquittungen  ertheilt,  und  diese,  nach  Einzahlung  des  vollen
Betrages,  gegen  die  Aktiendokumente  ausgewechselt.

g.  6.

Die  Uebertragung  von  Aktien  erfolgt  auf  gemeinschaftlichen  schriftlichen
Antrag  bei  der  Direktion  Seitens  des  Zedenten  und  des  Zessionars,  welche
darauf  die  Umschreibung  in  dem  Aktienbuche  der  Gesellschaft  bewirkt.  Außerdem
  ist  die  Zession  auf  der  Kehrseite  der  Aktiendokumente  unter  eigenhändiger
Unterschrift  des  Zedenten  zu  vermerken.

K.  7.
Sitz  der  Gesellschaft  und  der  Direktion  ist  Ruhrort.

S.  8.

Am  ersten  Dienstag  im  Monat  Mai  jeden  Jahres  soll  in  Ruhrort  eine
Generalversammlung  derjenigen  Aktionaire  stattsinden,  welche  als  solche  mindestens
  vier  Wochen  vor  derselben  in  dem  Aktienbuche  der  Gesellschaft  verzeichnet
  sind.

S.  9.
Außergewöhnliche  Generalversammlungen  können  stattfinden:
a)  auf  den  Antrag  von  zwei  Drittheilen  der  Direktion,  und
h)  auf  den  Antrag  von  fünf  und  zwanzig  Aktionairen,  die  mindestens  zusammen
  fünfhundert  Aktien  besitzen.
Der  Zweck  solcher  Generalversammlungen,  welche  durch,  wenigstens  vierzehn

  Tage  vor  denselben  zu  erlassende  Einladungsschreiben  zu  berufen  sind,
muß  in  diesen  Schreiben  speziell  ausgedrückt  werden.

S.  10.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung,  welche  für  alle  Mktionaire  verbindlich
  sind,  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  den  Abstimmungen
  gewährt  der  Besitz  von  fünf  Abtien  eine  Stimme.

Kein  Aktionair  kann,  sei  es  auf  Grund  eigenen  Aktienbesitzes  oder  auf
Grund  von  Vollmachten,  überhaupt  mehr  als  zwanzig  Stimmen  in  einer  Person
  geltend  machen.  Nur  der  Verwaltung  der  Ruhrschiffahrts-Kasse  zu
Mülheim  a.  d.  Ruhr  steht  für  je  fünf  von  ihr  besessene  Aktien  eine  Stimme
ohne  Beschränkung  auf  ein  Maximum  der  Stimmen  zu.  6

(Nr.  2606.)  727  F.  11.
        <pb n="626" />
        —  510  —
S.  11.

In  der  Generalversammlung  können  Abwesende  nur  durch  stimmberechtigte
  Mktionaire  mittelst  schriftlicher  Vollmacht  vertreten  werden.  Die  Vollmachten
  sind  der  Direktion  spätestens  Tags  vor  der  Generalversammlung  zur
Prüfung  vorzulegen.  Prokuraträger  können  dieselben  Rechte  ausüben,  als  ihre
Vollmachtgeber.

*

Die  Generalversammlung  ernennt  jährlich  eine  Kommission  von  drei
Mitgliedern,  welche  die  Bilanz  des  vergangenen  Jahres  zu  prüfen,  darüber  der
nächsten  Generalversammlung  Bericht  zu  erstatten  und  nach  geschehener  Erledigung
  etwaiger  Bedenken  der  Oirektion  die  Decharge  zu  ertheilen  hat.

§.  13.

Die  Generalversammlung  hat  zu  bestimmen,  welche  Dividende  den  Abtionairen
  von  dem  reinen  Gewinn  jährlich  zugetheilt  werden  soll.  Als  reiner
Gewinn  wird  derjenige  Ertrag  angenommen,  welcher,  nach  Abzug  sämmtlicher
Ausgaben,  sowie  nach  fernerem  Abzuge  von  sechs  Prozent  des  eingezahlten
Aktienkapitals  zur  Bildung  eines  Reserve=  und  Amortisationsfonds  sich  ergiebt.
Dividenden  sind  zahlbar  in  Ruhrort,  Berlin,  Köln  und  Düsseldorf.  Dividenden,
die  binnen  vier  Jahren  nach  Verfall  nicht  erhoben  sind,  verfallen  der  Gesellschaft.
  .  14

In  dem  gemeinnuͤtzigen  Bestreben,  dem  Publikum  seinen  Antheil  an  den
Vortheilen  der  Dampfschleppschiffahrt  zu  wahren,  wird  die  Gesellschaft  ihre
Tarife  immer  so  reguliren,  daß,  außer  einem  angemessenen  Reservefonds,  die
Rente  für  die  Dividende  zehn  Prozent  pr.  Jahr  nicht  übersteigt.

g.  13.

Die  Gesellschaft  wird  durch  eine,  von  der  Generalversammlung  gewaͤhlte
Direktion  von  neun  Mitgliedern  vertreten,  von  denen  sechs  in  Ruhroͤrt  wohnen
  muͤssen.  Fuͤr  saͤmmtliche  Direktionsmitglieder  werden  gugleih  drei  Stellvertreter
  gewaͤhlt.  Jedes  Direktionsmitglied  und  jeder  Stellvertreter  erhaͤlt  zu
seiner  Legitimation  eine,  von  dem  Vorsitzenden  der  Generalversammlung  unter
dem  Siegel  der  Gesellschaft  vollzogene,  beglaubigte  Abschrift  des  Protokolls,
hinsichtlich  der  betreffenden  Stelle.

F.  16.

Jedes  Mitglied  der  Direktion  und  jeder  Stellvertreter  muß  wenigstens
zehn  Aktien  besitzen,  oder  erwerben,  welche  während  der  Amtsdauer  bei  der
Königlichen  Ruhrschiffahrtskasse  in  Mülheim  a.  d.  Ruhr  deponirt  werden.

F.  17.

Jährlich  treten  drei  Mitglieder  und  ein  Stellvertreter  aus  der  Direktion,
die  das  Diensialter,  oder  bei  gleichem  Oienstalter  das  Loos  bezeichnet.  Die
eneral-
        <pb n="627" />
        —  511  —

Generalversammlung  ersetzt  die  erledigten  Stellen,  und  sind  die  Austretenden
gleich  wieder  waͤhlbar.
S.  18.

Die  Direktion  wählt  jährlich  ihren  Vorsitzer,  welcher  in  Verhinderungsfällen
  seinen  Vertreter  bezeichnet.  Sie  versammelt  sich  regelmäßig  alle  vierzehn.
Tage,  —  außergewöhnlich,  so  oft  der  Vorsitzer  es  für  nöthig  erachtet,  oder
drei  Mitglieder  darauf  antragen.

K.  19.

Die  Direktion  leitet  die  Geschäfte  der  Gesellschaft,  und  vollzieht  unter
Beobachtung  des  Statuts,  alle  Handlungen,  welche  zur  Erreichung  des  Gesellschaftszweckes
  angemessen  sind.  Sie  bestellt  und  entläßt  die  Beamten  und
ernennt  da,  wo  nöthig,  Agenten  in  fremden  Häfen.  Sie  faßt  ihre  Beschlüsse
nach  Stimmenmehrheit.  Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit
  von  wenigstens  sieben  Mitgliedern,  resp.  deren  Vertreter  nothwendig.
Alle  Beschlüsse  müssen  in  dem,  für  jede  Sitzung  zu  führenden,  und  von  allen
Anwesenden  zu  unterzeichnenden  Protokolle  niedergelegt  sein.  Die  aus  den
Beschlüssen  hervorgehenden  Verfügungen  und  Verträge  sind  von  zwei  Mitgliedern
  der  Direktion,  oder  von  einem  Mitgliede  und  dem  Subdirekkor  zu  unterzeichnen.


g.  20.

Die  Direktion  kann  einen  Subdirektor  anstellen,  und  demselben  gewisse
Zweige  der  Geschäftsführung  ausschließlich  überweisen.  Die  Anstellung  aller
Beamten  Seitens  der  Direktion,  geschieht  unter  dem  Vorbehalt  der  Widerruflichkeit.
  K

Die  Mitglieder  der  Direktion  erhalten  Ersatz  ihrer,  im  Interesse  der
Gesellschaft  gemachten  Auslagen,  und  werden  an  dem  reinen  Gewinn  in  einem
gewissen,  von  der  Generalversammlung  zu  bestimmenden,  Verhaͤltnisse  betheiligt.

g.  22.
Jedes  Direktionsmitglied  ist  berechtigt,  sein  Amt  nach  vorgängiger  zweimonatlicher
  schriftlicher  Aufkündigung  niederzulegen.  Bis  zur  nächsten  General=Versammlung

  wird  die  erledigte  Stelle  von  einem,  durch  die  übrigen  Direktions-Mitglieder
  aus  den  bestellten  drei  Stellvertretern  zu  Wählenden  verwaltet.

S.  23.

Alle  Bekanntmachungen  der  Direktion  sollen  durch  die  Düsseldorfer
Zeitung,  die  Kölnische  Zeitung  und  die  Preußische  Allgemeine  Zeitung  veröffentlicht
  werden.

5.  24.

Die  Direktion  hat  überhaupt  alle  Befugnisse  und  Verpflichtungen,  die
das  Gesetz  für  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  dem  Vorstande  der
(Ne.  2606.)  Gesell-
        <pb n="628" />
        —  512  —

Gesellschaft  beilegt;  jedoch  soll  jedes  Mitglied  der  Direktion,  welches  bei  einem
zu  berathenden  Gegenstande  direkt  oder  indirekt  betheiligt  ist,  sich  seines  Stimmrechts
  enthalten.

G.  25.

Die  eigenen  und  Frachtfahrzeuge  von  Aktionairen  werden  vorzugsweise,
vor  denen  von  Nichtaktionairen  befördert.  Selbstredend  aber  zahlen  Erstere
die  für  Alle  geltenden  allgemeinen  Tarifsätze.

S.  26.

Besondere  Anträge  einzelner  Aktionaire  müssen  spätestens  vierzehn  Tage
vor  der  Generalversammlung,  und  wenn  sie  auf  Abänderung  der  Statuten
  gerichtet  sind,  vor  Einberufung  der  Generalversammlung,  dem  Vorsitzenden
  der  Direktion  schriftlich  mitgetheilt  werden,  widrigenfalls  der  Vortrag
und  die  WBeschlusnahne  darüber  bis  zur  nächsten  Generalversammlung  vertagt
  wird.

g.  27.

Abaͤnderungen  des  Statuts,  welche  aber  erst  nach  Genehmigung  des
Staates  Guͤltigkeit  erhalten,  koͤnnen  in  einer  Generalversammlung  mit  einer
Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  anwesenden  oder  vertretenen  Stimmen  beschlossen
  werden,  wenn  ihr  allgemeiner  Inhalt  bei  der  Einberufung  angedentet
war.  Zu  Letzterem  ist  die  Direktion  auf  Verlangen  von  zwanzig  Aktionairen,
welche  zusammen  wenigsiens  hundert  Aktien  besitzen,  verpflichtet.

K.  28.

Von  der  Direktion  oder  von  Aktionairen,  welche  ein  fünftel  des  Gesellschaftskapitals
  besitzen,  kann  der  Antrag  auf  Auflösung  der  Gesellschaft  gestellt,
die  Auflösung  selbst  aber  nur  in  einer,  besonders  dazu  berufenen  Generalversammlung,
  durch  eine  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  sämmtlicher  Aktien,  jede
für  eine  Stimme  zählend,  beschlossen  werden.

Transitorische  Bestimmungen.

Artikel  1.
Die  Gesellschaft  ist  befugt,  auch  mit  einem  Aktienkapital  von  zweimalhunderttausend
  Thaler  ihre  Thätigkeit  zu  beginnen.
Artikel  2.

Ein  provisorisches  Komité  von  sieben  Mitgliedern,  bestehend  aus  den
Herren:
1.  Herr-
        <pb n="629" />
        —  513  —

W.  zu  Mülheim  a.  d.  Ruhr.

3.  Hugo  Haniel

4.  W.  Wiesmann

5.  J.  Klingholz

6.  C.  von  Eicken

7.  C.  Haniel,  zu  Ruhrort  wohnhaft
wird  die  Aktienzeichnungen  entgegennehmen,  und  für  die  Erlangung  der  Allerhöchsien
  Konzessoon  das  Nöthige  veranlassen.

Dasselbe  ist  befugt,  ohne  Angabe  der  Gründe,  Zeichnungen  abzulehnen.
Es  hat  die  Einzeichner  von  der  Annahme  ihrer  Einzeichnungen  in  Kenntniß  zu
setzen,  und  ist  dann  berechtigt,  eine  erste  Rate  bis  zu  zehn  Prozent  von  denselben
  einzuziehen,  dagegen  verpflichtet,  die  eingezogenen  Beträge  bei  anerkannt
soliden  Bankhäusern  zu  hinterlegen.

Dasselbe  wird  nach  erlangter  Allerhöchsier  Konzession  in  kürzester  Frist
eine  Generalversammlung  zur  Wahl  der  Direktion  berufen.

Das  provisorische  Komité  ist  zur  Annahme  der,  vom  Staate  etwa  gefordert
  werdenden  Modißikationen  der  Statuten  ermächtigt,  und  sollen  dieselben
für  die  Gesellschaft  eben  so  bindend  sein,  als  wenn  sie  wörtlich  in  diesen  Statuten
  enthalten  wären.  —

Vorslehende,  nach  den  notariellen  Akten  vom  6.  Mai  1841.  und  29.  November
  1844.  zusammengestellten  Statuten,  werden  als  richtig  von  uns
anerkannt.

Ruhrort,  den  8.  April  1845.
Das  provisorische  Komitc  der  Ruhrorter  Dampfschleppschiffahrts-Gesellschafr.

gez.  H.  Haniel.  W.  Wiesmann.  J.  Klingholz.  C.  Haniel.
C.  von  Eicken.

 

(dr.  2606.)  Aktie
        <pb n="630" />
        A.

der

Ruhorter  Dampfschleppschiffahrts-Gesellschaft.

No.  —  —

—

über  einhundert  Thaler  Preußisch  Kourant.

Inhaber  dieser  Aktie,  Herr
nimmt  auf  Höhe  obigen  Betrages  in  Gemaßheit  der  am
von  Sr.  Majestät  dem  König  von  Preußen  bestätigten
Statuten,  verhältnißmätzig  Theil  an  dem  gesammten  Eigenthum,  Gewinn  und
Verlust  der  Gesellschaft.
Ruhrort,  den
Die  Direktion  der  Ruhrorter  Dampfschleppschiffahrts-Gesellschaft.

(Stempel.)  (Unterschriften.)
Eingetragen  im  Gesellschafts-Stammregister
  Fol.
B.

Dividendenschein

zur

Ruhrorter  Dampfschleppschiffa
Aktie  VW.—

S

 

2335

½5h

2.2  Inhaber  dieses  Scheines,  Herr

2222  2

.  5  erhält  gegen  dessen  Rückgabe  aus  der  Kasse  der  Ruhrorter
+  "  .

äZ  Dampsschleppschiffahrts-Gesellschaft  die  für  das  Verwaltungsjahr

*½?ß“2  18  durch  Generalversammlungs-Beschluß  vom

*s  fesigesetzte  Dividende  von  am

33  5  Eausbezahlk.

32  Ruhrort,  den

5#Die  Direktion  der  Nuhrorter  Dampfschleppschiffahrts-8
  Gesellschaft.
.  (Stempel.)  (Unterschristen.)
        <pb n="631" />
        —  515  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

(Nr.  2607.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  7.  Juli  1845.,  wegen  Bepfandbriefung  der  nur
bedingt  mit  Rittergutsqualitaͤt  beliehenen  Guͤter.

A#  Ihrem  Berichte  vom  3.  v.  M.  habe  Ich  ersehen,  daß  die  Bepfandbriefung
  solcher  Güter,  welche  nach  den  für  neue  Verleihungen  der  Eigenschaft
eines  landtagsfähigen  Rirterguts  bestehenden  Grundsätzen  diese  Eigenschaft  nur
auf  so  lange  verliehen  worden  isi,  als  das  Gur  sich  un  Besitze  des  Eigenthümers,
  zu  dessen  Gunsten  die  Verleihung  erfolgt  ist,  und  seiner  ehelichen
Nachkommen  befindet,  und  der  Bestand  desselben  keine  Verminderung  erleider,
in  dieser  Beschränkung  der  Rittergutseigenschaft  nach  den  landschaftlichen
Kreditordnungen  mehrerer  Provinzen  ein  Hinderniß  findet.  —  Zur  Beseitigung
dieses  Hindernisses  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  diejenigen  der  gedachten  Güter,
welche  in  den  landschaftlichen  Kreditverband  der  Provinz  aufgenommen  worden
sind,  in  dem  Falle,  wenn  die  Landtagsfähigkeit  derselben  in  Folge  der  erwähnten
  Beschränkung  erlöscht,  die  Eigenschaft  adeliger  Gürer,  und  namentlich  den
cremten  Gerichtsstand,  noch  so  lange  als  sie  im  landschaftlichen  Kreditverbande
sich  besinden,  behalten,  und  bei  Subhasiation  derselben  die  Vorschriften  im  F.  48.
Tit.  32.  Thl.  I.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung,  Anwendung  sinden  sollen;
doch  darf  auf  dergleichen  Güter,  nachdem  ihre  Eigenschaft  als  landtagsfähige
Nittergüter  erloschen  isi,  ein  neues  Pfandbriefs-Oarlehn  nicht  bewilligt  werden.

Diese  Besiimmungen  sind  durch  die  Gesetzsammlung  zur  offentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  7.  Juli  1845.
Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staaktsminister  Grafen  v.  Arnim  und  Uhden.

 

Jahrgang  1845.  (Nr.  20027—2408.)  73  (Fr.  2008.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  August  1845.
        <pb n="632" />
        —  516  —

(Nr.  2608.)  Generalkonzession  für  die  von  der  Gemeinschaft  der  evangelischen  Landeskirche
sich  getreunt  haltenden  Lutheraner.  Vom  23.  Juli  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  7.

Auf  die  Uns  vorgetragenen  Bitten  und  Wünsche  derjenigen  Unserer  Lutherischen
  Unterkhanen,  welche  sich  von  der  Gemeinschaft  der  evangelischen  Landesbirche
  getrennt  halten,  wollen  Wir  in  Anwendung  der  in  Unserer  Monarchie
bestehenden  Grundsätze  über  Gewissensfreiheit  und  freie  Religionsübung  und
im  Interesse  der  öffentlichen  bürgerlichen  Ordnung  zulassen  und  gestatten,  daß
von  den  gedachten  Lutheranern  nachstehende  Befugnisse  unter  den  hinzugefügten
  maaßgebenden  Bestimmungen  in  Ausübung  gebracht  werden:

1)  Den  von  der  Gemeinschaft  der  evangelischen  Landeskirche  sich  getrennt
haltenden  Lutheranern  soll  gestattet  sein,  zu  besonderen  Kirchengemeinden
zusammen  zu  treten  und  einen  Verein  dieser  Gemeinden  unter  einem  gemeinsamen,
  dem  Kirchenregimente  der  evangelischen  Landeskirche  nicht
untergebenen  Vorstande  zu  bilden.

2)  Zur  Bildung  einer  jeden  einzelnen  Gemeinde  ist  jedoch  die  besondere  Genehmigung
  des  Staats  erforderlich.  Die  Ertheilung  dieser  Genehmigung
steht  gemeinschaftlich  den  Ministern  der  geistlichen  Angelegenheiten,  des
Innern  und  der  Jusiiz  zu.

3)  Eine  solche  Kirchengemeinde  (Nr.  2.)  hat  die  Rechte  einer  moralischen
Person.  Sie  kann  daher  auch  Grundsiücke  auf  ihren  Namen  mit  Genehmigung
  des  Staats  erwerben,  sowie  eigene,  dem  Gottesdienste  gewidmete,
  Gebäude  besitzen,  welchen  jedoch  der  Name  und  die  Rechte  der
Kirchen  (K.  18.  Titel  11.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts)  nicht
beizulegen  sind.

4)  Als  Geistliche  der  von  der  Gemeinschaft  der  evangelischen  Landeskirche
sich  getrennt  haltenden  Lutheraner  dürfen  nur  Männer  von  unbescholtenem
  Wandel  angestellt  werden,  welche  zu  einer  besiummten  Gemeinde
vozirt,  von  dem  Vorstande  (Nr.  1.)  bestätigt  und  von  einem  ordinirten
Geisilichen  ordinirt  sind.

5)  Nach  eben  dieser  Vorschrift  (Nr.  4.)  ist  zu  beurtheilen,  ob  und  unter
welchen  Bedingungen  die  bisher  schon  als  Geistliche  dieser  Religions=Partei
  khätig  gewesenen  Personen  in  dieser  Eigenschaft  ferner  zugelassen
werden  können.

6)  Die  von  diesen  Geistlichen  (Nr.  4.  und  .)  vorgenommenen  Taufen,  Konfirmationen,
  Aufgebote  und  Trauungen  haben  volle  Gültigkeit,  und  werden
  die  von  ihnen  und  ihren  Vorgängern  bisher  verrichteten  Amtshandlungen
  mit  rückwirkender  Kraft  hierdurch  als  gültig  anerkannt.

7)  Bei
        <pb n="633" />
        —  517  —

7)  Bei  Führung  der  Geburts-,  Trauungs=  und  Sterberegisier  haben  die
Geistlichen  dieser  Gemeinden  die  gesebsichen  Vorschriften  genau  zu  befolen,
  insbesondere  auch  Duplikate  dieser  Register  bei  dem  Gerichte  ihres
Wohnorte  niederzulegen.  Die  aus  diesen  Registern  von  ihnen  ertheilten
Auszüge  sollen  öffentlichen  Glauben  haben.

5)  Aufgebote  zu  Trauungen  können  fortan  mit  rechtlicher  Wirkung  in  den
zum  Gottesdienst  bestimmten  Lokalen  derjenigen  Gemeinden  vorgenommen
werden,  zu  denen  die  Verlobten  gehören.

9)  Wenn  Mitglieder  der  gedachten  Gemeinden  die  Verrichtung  einzelner
geistlichen  Amtshandlungen  in  der  evangelischen  Landeskirche  nachsuchen,
so  soll  daraus  allein  der  Austritt  aus  ihrer  Gemeinde  nicht  gefolgert
werden.

In  Ansehung  der  Verpflichtung  zu  den  aus  der  Parochialverbindung
fließenden  Lasten  und  Abgaben  soll  auch  bei  den,  sich  von  der  evangellschen
  Landeskirche  getrennt  haltenden,  Lutheranern  die  Vorschrift  des
.  261.  Tit.  11.  Thl.  1I.  des  Allgemeinen  Landrechts  zur  Anwendung
kommen,  soweit  nicht  nach  Provinzialgesetzen  oder  besonderem  Herkommen
dergleichen  Abgaben  auch  von  Nichtevangelischen  an  evangelische  Kirchen
oder  Pfarreien,  und  ungekehrt,  4  entrichten  sind.  Zur  Entrichtung
des  Zehntens  sollen  die  gedachten  Lutheraner,  wenn  die  zehntberechtigte
Kirche  oder  Pfarrei  eine  evangelische  ist,  überall  verpflichtet  bleiben,  wo“
die  Zehntpflicht  sich  nach  der  Konfession  des  Zehntpflichtigen  bestimmt.

Unsere  Minisier  der  geistlichen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der
Justiz  sind  beauftrage,  für  die  Ausführung  dieser  Beslimmung  Sorge  zu
tragen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Generalkonzession  Allerhöchslselbst  vollzogen.

Gegeben  Sanssouci,  den  23.  Juli  1845.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Eichhorn.  v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Uhden.

10

—

 

(Nr.  2608—2500.)  73*  (r.  2000.)
        <pb n="634" />
        —  518  —

(Nr.  2609.)  Verordnung  wegen  Abänderung  der  W.  1.  5.  6.  44.  und  10.  des  Gesetzes
vom  21.  April  1825.  Nr.  0338.  hinsichtlich  der  an  die  Stelle  der  Naturaldienste
  getretenen  Dienstgelder  und  anderen  veistungen  in  der  Altmark.
Vom  23.  Juli  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Um  die  Ungewißheiten  zu  beseitigen,  welche  bei  Anwendung  der  Bestimmungen
der  S.  4.  5.  ö.  44.  und  16.  des  Gesetzes  über  die  den  Grundbesitz  betreffenden
Rechtsverhältnisse  2c.  in  den  zum  vormaligen  Königreiche  Wesiphalen  gehörig
gewesenen  Landestheilen  vom  21.  April  1825.  Nr.  938.  auf  die  an  Stelle  der
Naturaldienste  getretenen  Diensigelder  und  anderen  Leisiungen  in  der  Altmark
aus  den  dortigen  besonderen  Verhältnissen  hervorgegangen  sind,  verordnen  Wir
für  den  genannten  Landestheil,  nach  Anhbrung  Unserer  getreuen  Stände,  auf
den  Antrag  Unseres  Staatsministerinns,  was  folge:

F.  1.

Befand  sich  zur  Zeit  der  Publikation  des  im  vormaligen  Konigreiche
Westphalen  erlassenen  Dekrets  vom  23.  Januar  1809.  der  Berechtigte  im  faktischen
  Besitze  der  Hebung  gewisser  Geld=  oder  Naturalabgaben  oder  gemessener
Dienste,  in  Hinsicht  deren  der  Verpflichtete  behauptet,  daß  sie  an  die  Stelle
ursprünglich  ungemessener  Naturaldiensie  getreten  seien,  und  sind  ersigedachte
Leistungen  nach  Publikation  des  Gesetzes  vom  21.  April  1825.  noch  einmal
ohne  Vorbehalt  entrichtet  worden,  so  soll  es  für  die  Zukunft  bei  den  Geldoder
  Naturalabgaben,  sowie  bei  den  gemessenen  Oiensien  in  allen  Fällen  sein
Bewenden  behalten,  und  dem  Verpflichteten  kein  Einwand  gegen  deren  Fortentrichtung
  aus  dem  Grunde  gestattet  sein,  weil  die  ursprüngliche  Diensiver=Ppflichtung
  durch  das  Dekret  vom  23.  Jannar  1808.  und  das  Gesetz  vom
21.  April  1825.  aufgehoben  sei.

F.  2.

Befand  sich  zur  Zeit  der  Publikation  des  im  vormaligen  Königreiche
Westphalen  erlassenen  Dekrets  vom  23.  Jannar  1808.  der  Berechtigte  im  faktischen
  Besitze  der  Hebung  gewisser  in  Stelle  gemessener  Diensie  entrichteter
Geld=  oder  Naturalabgaben,  und  sind  diese  Abgaben  von  ihm  nach  Publikation
des  Gesetzes  vom  21.  April  1825.  noch  einmal  ohne  Vorbehalt  angenommen
worden,  so  soll  es  bei  den  gedachten  Geld=  oder  Naturalabgaben  für  die  Zukunft
  sein  Bewenden  behalten,  und  dem  Berechtigten  nicht  gestattet  sein,  auf
den  gemessenen  Naturaldiensi  zurückzugehen  oder  dessen  Ablösung  oder  Umwandlung
  nach  denjenigen  Grundsätzen  zu  verlangen,  welche  in  der  Ablösungs-Ordnung
  vom  13.  Juli  1929.  für  die  Ablösung  oder  Umwandlung  von  Diensten
aufgesteilt  sind.  r

.  3.
        <pb n="635" />
        —  519  —
g.  3.

Soweit  die  in  den  PV.  1.  und  2.  erwaͤhnten  Verhaͤltnisse  in  einer  anderen
  als  der  dort  bestimmten  Art  zwischen  den  Berechtigten  und  Verpflichteten,
nach  Publikation  des  Dekrets  vom  23.  Januar  1808.,  durch  rechtskraͤftige
Entscheidungen,  Abloͤsungen,  Vertraͤge  oder  andere  Rechtstitel  bereits  definitiv
festgesiellt  sind,  behaͤlt  es  bei  dieser  Feststellung  sein  Bewenden;  jedoch  mit  der
Maaßgabe,  daß  aus  einer  nach  Publikation  des  Gesetzes  vom  21.  April  1825.
ergangenen  rechtekräftegen  Entscheidung  ein  Anspruch  auf  Zurückzahlung  oder
Erstattung  des  schon  Geleisteten  niemals  hergeleitet  werden  kann,  es  sei  denn,
daß  der  Betrag,  welcher  zurückgezahlt  oder  erstattet  werden  soll,  in  dem  Erkenntnisse
  bereiks  definitiv  zuerkannt  wäre.  ODies  gilt  von  den  erwähnten  Ablösungen,
  Verträgen  u.  s.  w.  selbst  dann,  wenn  sich  nachweisen  ließe,  daß  die
Diensie,  welche  den  Gegenstand  derselben  ausmachten,  zu  den  ungemessenen  zu
zählen  seien.  Sind  jedoch  die  rechtskräftigen  Erkenntnisse,  Verträge  u.  s.  w.
vor  Publikation  des  Gesetzes  vom  21.  April  1825.  erfolgt,  so  finden  vorstebende
  Bestimnungen  auf  dieselben  nur  in  sofern  Anwendung,  als  sie  nach  den
Vorschriften  im  §.  117.  jenes  Gesetzes  für  rechtsgültig  anzusehen  sind.

Die  in  solcher  Weise  noch  nicht  erledigten  Angelegenheiten  sollen  nach
gegenwärtiger  Verordnung  beurtheilt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  der  Berechtigte
  bereits  auf  die  Natural-Dienstpflicht  zurückgegangen,  oder  der  Verpflichtete
  gegen  die  Fortentrichtung  der  Dienstgelder  oder  anderer  Leistungen  Einwendung
  erhoben  hat  oder  nicht.

S.  1.
In  allen  durch  gegenwärtige  Verordnung  nicht  berührten  Bezichungen

behält  es  bei  dem  Gesetze  vom  21.  April  1825.  und  bei  der  Ablösungsordnung
vom  13.  Juli  1829.  sein  Bewenden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  23.  Juli  1845.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  CEichhorn.  v.  Savigny.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.  Uhden.

 

(Nr.  2009—20610.)  (Nr.  2010.)
        <pb n="636" />
        —  520  —

(Nr.  2610.)  Verordnung  wegen  Abänderung  der  G.  4.  5.  6.  49.  und  46.  des  Gesetzes  vom
"  21.Apki11825.Nr.938.hinsichtlichdckandicStelledckNakumldicnste
getretenen  Dienstgelder  und  anderen  Leistungen  in  den  vormals  zum  Königreich
  Westphalen  gehörig  gewesenen  Theilen  des  Herzogthums  Magdeburg.

Vom  23.  Juli  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Roͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Um  die  Ungewißheiten  zu  beseitigen,  welche  bei  Anwendung  der  Bestimmungen
  der  §#.  4.  5.  6.  44.  und  i6.  des  Gesetzes  über  die  den  Grundbesitz
betreffenden  Rechtsverhältnisse  2c.  in  den  zum  vormaligen  Königreich  Westphalen
gehörig  gewesenen  Landestheilen  vom  21.  April  1825.  Nr.  938.  auf  die  an
Stelle  der  Naturaldiensie  getretenen  Dienstgelder  und  anderen  Leisiungen  in
den  vormals  zum  Königreich  Wesiphalen  gehörig  gewesenen  Theilen  des
Herzogthums  Magdeburg  aus  den  dortigen  besonderen  Verhältnissen  hervorgegangen
  sind,  verordnen  Wir  für  die  gedachten  Landestheile,  nach  Anhörung
  Unserer  getreuen  Staͤnde,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministerinms,
was  folgt:

KF.  1.

Befand  sich  zur  Zeit  der  Publikation  des  im  vormaligen  Königreich
Wesiphalen  erlassenen  Dekrets  vom  23.  Januar  1808.  der  Berechtigte  im  faktischen
  Besitze  der  Hebung  gewisser  Geld=  oder  Natural-Abgaben  oder  gemessener
  Dienste,  in  Hinsicht  deren  der  Verpflichtete  behauptek,  daß  sie  an  die  Stelle
ursprünglich  ungemessener  Naturaldienste  getreten  seien,  und  sind  erstgedachte
Leistungen  nach  Publikation  des  Gesetzes  vom  21.  April  1825.  noch  einmal
ohne  Vorbehalt  entrichtet  worden,  so  soll  es  für  die  Zukunft  bei  den  Geldoder
  Naturalabgaben,  so  wie  bei  den  gemessenen  Diensten  in  allen  Fällen  sein
Bewenden  behalten  und  dem  Berpflichteren  kein  Einwand  gegen  deren  Fortentrichtung
  aus  dem  Grunde  gestartet  sein,  weil  die  ursprüngliche  Dienslverpflichtung
  durch  das  Dekret  vom  23.  Jannar  1808.  und  das  Gesetz  vom
21.  April  1825.  aufgehoben  sei.

F.  2.

Befand  sich  zur  Zeit  der  Publikation  des  im  vormaligen  Königreich
Wesiphalen  erlassenen  Dekrets  vom  23.  Januar  1808.  der  Berechtigte  im  faktischen
  Besitze  der  Hebung  gewisser  in  Stelle  gemessener  Oiensie  entrichteter
Geld=  oder  Naturalabgaben  und  sind  diese  Abgaben  von  ihm  nach  Publikation
des  Gesetzes  vom  21.  April  18253.  noch  einmal  ohne  Vorbehalt  ungenommen.
worden,  so  soll  es  bei  den  gedachten  Geld=  oder  Naturalabgaben  für  die  Zukunft
  sein  Bewenden  behalten  und  dem  Berechtigten  nicht  gestaltet  sein,  auf
den  gemessenen  Naturaldienst  zurückzugehen  oder  dessen  Ablösung  oder  Umwandlung
        <pb n="637" />
        —  521  —

wandlung  nach  denjenigen  Grundsaͤtzen  z  verlangen,  welche  in  der  Abloͤsungs-Ordnung
  vom  13.  Juli  1829.  für  die  Ablösung  oder  Umwandlung  von  Diensten
aufgestellt  sind.

F.  3.

Soweit  die  in  den  G.  1.  und  2.  erwähnten  Verhältnisse  in  einer  andern
als  der  dort  bestimmten  Art  zwischen  den  Berechtigten  und  Verpflichteten,  nach
Publikation  des  Dekrets  vom  2.).  Jannar  1808.,  durch  rechtskraftige  Entscheidungen,
  Ablösungen,  Verträge  oder  andere  Rechtstitel  bereits  definitiv  festgestellt
sind,  behält  es  bei  dieser  Festsiellung  sein  Bewenden;  jedoch  mit  der  Maaßgabe,
daß  aus  einer  nach  Publikation  des  Gesetzes  vom  21.  April  1825.  ergangenen
rechtskräftigen  Entscheidung  ein  Anspruch  auf  Jurückzahlung  oder  Erstattung
des  schon  Geleisieten  niemals  hergeleitet  werden  kann,  es  sei  denn,  daß  der
Betrag,  welcher  zurückgezahlt  oder  erstattet  werden  soll,  in  dem  Erkenntnisse
bereits  definiliv  zuerkannt  wäre.  Dies  gilt  von  den  erwähnten  Ablösungen,
Vertragen  u.  s.  w.  selbst  dann,  wenn  sich  nachweisen  ließe,  daß  die  Diensie,
welche  den  Gegenstand  derselben  ausmachten,  zu  den  ungemessenen  zu  zählen
seien.  Sind  jedoch  die  rechtskräftigen  Erkenntnisse,  Verträge  u.  s.  w.  vor
Publikation  des  Gesetzes  vom  21.  April  1825.  erfolgt,  so  finden  vorstehende
Bestimmungen  auf  dieselben  nur  in  sofern  Anwendung,  als  sie  nach  den  Vorschriften
  im  §.  117.  jenes  Gesetzes  für  rechtsgültig  anzusehen  sind.

Die  in  solcher  Weise  noch  nicht  erledigten  Angelegenheiten  sollen  nach
gegenwärtiger  Verordnung  beurtheilt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  der  Berechtigte
  bereiks  auf  die  Naktnraldiensipflicht  zurückgegangen  oder  der  Verpflichtete
gegen  die  Fortentrichtung  der  Dienstgelder  oder  anderer  Leistungen  Einwendung
erhoben  hat  oder  nicht.

g.  4.

Ist  das  zwischen  denselben  Berechtigten  und  Verpflichteten  rücksichtlich
der  Dienste  bestehende  Verhältniß  durch  rechtskräftige  Entscheidung,  Ablösung,
Vertrag  oder  einen  anderen  Rechtstitel  erst  theilweise  definitiv  fesgesen  worden,
  so  treten  in  Beziehung  auf  den  noch  uͤbrigen  Theil  jenes  Verhaͤltnisses
bei  Anwendung  der  W.  1.  und  2.  folgende  Maaßgaben  ein:

1)  Hat  der  Berechtigte  für  die  gemessenen  Dienste  bereits  eine  höhere  Ablösungssumme
  oder  Entschädigung  erlangt,  als  ihm  nach  §.  2.  zustehen
würde,  so  muß  er  sich  den  Mehrbetrag  auf  die  ihm  für  die  ungemessenen
  Dienste  zu  entrichtenden  Abgaben,  sowie  auf  den  Werth  der  gemessenen
  Dienste,  welche  an  die  Stelle  der  ungemessenen  getreten  sind,
anrechnen  lassen.

2)  Hat  der  Verpflichtete  bereits  eine  rechtskräftige  Befreiung  von  denjenigen
Abgaben  oder  von  denjenigen  gemessenen  Diensten  erlangt,  welche  an  die
Stelle  ungemessener  Diensie  getreten  sind,  so  kann  derselbe  die  Bestimmung
  des  F.  2.  nur  dann  für  sich  geltend  machen,  wenn  er  zugleich  auf
die  gedachte  Befreiung  Verzicht  leistet.  .

(N-.  2010.)  F.  5.
        <pb n="638" />
        —  522  —

F.  5.
In  allen  durch  gegenwaͤrtige  Verordnung  nicht  beruͤhrten  Beziehungen
behält  es  bei  dem  Gesetze  vom  21.  April  1825.  und  bei  der  Ablösungsordnung
vom  13.  Juli  1829.  sein  Bewenden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  23.  Juli  1845.
(Ll.  8.)  Friedrich  Wilhelm.

Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Savigny.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.  Uhden.
        <pb n="639" />
        —  523  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  27  —

 

(Nr.  2611.)  Gemeindeordnung  für  die  Rheinproovinz.  Vom  23.  Juli  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  über  die  Verfassung  und  Verwaltung  der  Gemeinden  in  der  Rhein-Provinz
  mit  Ausnahme  der  Stadt  Westzlar,  in  welcher  es  bei  der  bereits  erfolgten
  Verleihung  der  revidirten  Städteordnung  verbleibt,  und  mit  dem  Vorbehalt,
  nach  Befinden  auch  anderen  auf  dem  Provinziallandtage  im  Stande
der  Städte  vertretenen  Gemeinden  auf  ihren  Antrag  die  revidirte  Stadte-Ordnung
  vom  17.  März  1834.  zu  verleihen  und  dabei  dielenigen  statutarischen
Anordnungen  zu  bewilligen,  welche  nach  den  eigenthümlichen  Verhältnissen  der
die  Verleihung  nachsuchenden  Städte  wünschenswerth  erscheinen,  nach  Vernehmung
  Unserer  getreuen  Stände,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,
was  folgle:

Erster  Titel.

Von  den  Gemeinden  und  Bürgermeistereien  überhaupt  und  der
Grundlage  ihrer  Verfassung.

F.  1.

Alle  diejenigen  Orte  (Städte,  Doͤrfer,  Weiler,  Bauerschaften,  Honnschaften,
  Kirchspiele  u.  s.  w.),  welche  für  ihre  Kommnnalbedürfnisse  gegenwärtig
einen  eigenen  Haushalt  haben,  es  sei  auf  den  Grund  eines  besonderen  Etats
oder  einer  Abtheilung  des  Bürgermeisiereietats,  sollen  fortan  eine  Gemeinde
unter  einem  Gemeindevorsteher  bilden.

F.  2.

Orte,  welche  früherhin  besondere  Gemeinden  bildeten,  gegenwärtig  aber
mit  anderen  zu  einem  Haushalte  verbunden  sind,  können  als  eigene  Gemeinden
wieder  bergestei  werden,  wenn  sic  noch  erhebliche  besondere  Interessen  haben
und  zwei  Drittel  der  zur  Ausübung  des  Gemeinderechts  befahigten  Gemeinde-Jahrgang

  1845.  (Fr.  2011.)  74  glieder

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  August  1845.
        <pb n="640" />
        —  524  —

glieder  des  Ortes  (§.  33.  36.)  in  einer  zu  diesem  Zweck  unter  dem  Vorsitze
des  Bürgermeisters  abzuhaltenden  Gemeindeversammlung  sich  dafür  erklären.
Der  Ober-Präsident  hat  hierüber  auf  den  Bericht  der  Regierung  zu  entscheiden;
es  müssen  aber,  bevor  für  die  Wiederherstellung  entschieden  wird,  dic  zur  Ausübung
  des  Gemeinderechts  befahigten  Gemeindeglieder  der  übrigen  betheiligten
Ortschaften  in  einer  unter  dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters  abzuhaltenden  Versammlung
  ebenfalls  mit  ihrer  Erklärung  gehört  werden.

.  3.
Zur  Gemeinde  gehören  alle  Einwohner  des  Gemeindebezirks,  und  zu
letzterem  alle  innerhalb  dessen  Gränzen  gelegene  Grundstücke.

i1

Einzeln  gelegene  Besitzungen,  welche  noch  keiner  Gemeinde  angehören,
müssen  mit  einer  angränzenden  Gemeinde  vereinigt  werden;  der  Ober-Präsident
hat  hierüber  nach  Anhörung  der  Betheiligten  und  des  Gemeinderaths  der  betreffenden
  Gemeinde  zu  beschließen.

g.  5.

Den  vormals  unmittelbaren  Deutschen  Reichsstaͤnden,  auf  welche  die
Verordnung  vom  21.  Juni  1815.  Anwendung  findet,  und  denjenigen  Besitzern
von  Standesherrlichkeiten,  welchen  gleichartige  Befugnisse  besonders  verliehen
sind,  verbleiben  sowohl  in  persöniicher  Beziehung,  als  für  ihre  in  dem  Gemeindebezirke
  belegenen  Grundstücke  und  für  deren  Bewohner,  die  ihnen  zusiehenden
  Rechte,  wie  sie  in  der  Instruktion  vom  30.  Mai  1820.  in  Verbindung
mit  der  den  F.  32.  derselben  erläuternden  Order  vom  11.  Juli  1829.,  oder
vermöge  besonderer  Rezesse  fesigestellt  sind.

S.  6.

Außer  den  Fällen  der  9.  2.  und  1.  können  Veränderungen  in  den  Gemeindeverbanden
  nur  mit  Unserer  unmittelbaren  Genehmigung  vorgenommen
werden.  Die  zur  Ausübung  des  Gemeinderechts  befähigten  Gemeindeglieder
der  betheiligten  Gemeinden  sind  hierüber  zuvor  in  einer  unter  dem  Vorsitze  des
Bürgermeisters  abzuhaltenden  Versammlung  mit  ihrer  Erklärung  zu  hören.

F.  7.

Mehrere  Gemeinden  bilden  einen  Verwaltungsbezirk  (Bürgermeisterei)
unter  einem  Bürgermeister;  die  Bürgermeisterei  kann  auch  aus  einer  Gemeinde
bestehen,  wenn  diese  von  dem  Umfange  isi,  um  den  Zwecken  einer  Bürgermeisterei
  für  sich  allein  zu  genügen.

S.  8.

Die  Bürgermeisterei  bildet  zugleich  in  Ansehung  solcher  Angelegenheiten,
welche  für  alle  zu  der  Bürgermeisterei  gehörige  Gemeinden  ein  gemeinschaftliches
Interesse  haben,  einen  Kommunalverband  mit  den  Rechten  einer  Gemeinde.
Welche  Angelegenheiten  Gegenstand  des  Bürgermeisterei-Kommunalverbandes

sein
        <pb n="641" />
        —  525  —

sein  sollen,  wird,  so  weit  sie  nicht  durch  gesetzliche  Vorschrift  besonders  bestimmt
sind,  durch  Beschluß  der  Buͤrgermeisterei-Versammlung  (Hh.  109.)  unter  Genehmigung
  der  Regierung  festgesiellt.

G.  9.

Die  Bürgermeistereien  sollen  in  ihrer  bisherigen  Begränzung  beibehalten
werden;  es  bleibt  jedoch  vorbehalten,  soweit  die  gegenwärtigen  Bezirke  nicht
zweckmäßig  befunden  werden,  die  erforderlichen  Abänderungen  zu  treffen.  Diese
donnen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  auf  den  mit  dem  Gutachten
  des  Ober-Präsidenten  begleiteten  Bericht  der  Regierung  erfolgen;  die
betheiligten  Bürgermeisierei-Versammlungen  und  die  Kreisstände  müssen  darüber
zuvor  mit  ihrer  Erklärung  gehört  werden.

S.  10.

Bei  Veränderungen,  welche  jetzt  oder  künftig  in  den  Gemeinde=  oder
Bürgermeisterei-Bezirken  vorgenommen  werden,  ist  die  Regulirung  der  Verhältnisse,
  nach  Vernehmung  der  Betheiligten,  im  Verwaltungswege  durch  die  Regierung
  zu  bewirken,  gegen  deren  Entscheidung  der  Rekurs  an  den  Ober-Präsidenten
  Statt  sindef.  Ob  und  wie  weilt  gegen  diese  Entscheidung  die  Berufung
  auf  den  Rechtsweg  Statt  sinden  kann,  ist  nach  den  bestehenden  Gesetzen
zu  beurtheilen.

Eine  jede  solche  Veränderung  der  Gemeinde=  oder  Bürgermeisterei-Bezirke
ist  durch  das  Amtsblatt  bebannt  zu  machen.

S.  11.

Wo  eigenthümliche  Verhältnisse  einzelner  Gemeinden  oder  Landestheile
es  nöthig  machen,  können  zur  Ergänzung  und  näheren  Bestimmung  der  Vorschriften
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  besondere  Statuten  und  Dorfordnungen
erlassen  werden,  worüber,  je  nachdem  diese  Verhältnisse  nur  in  einzelnen  Gemeinden
  oder  in  sämmtlichen  Gemeinden  einer  oder  mehrerer  Bürgermeistereien
vorkommen,  die  betheiligten  Gemeinderäthe  oder  Bürgermeisterei-Versammlungen
(.  44.  und  109.)  zu  beschließen  haben.

Insofern  die  Statuten  und  Oorfordnungen  keine  Abweichungen  vom  Gesetze
  enthalten,  oder  ein  bis  dahin  in  Wirksamkeit  gebliebenes  Herkommen  bestätigen,
  ist  zur  Gültigkeit  derselben  die  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern
hinreichend,  außerdem  aber  Unsere  Landesherrliche  Besiättigung  erforderlich.

An  der  althergebrachten  Wirksamkeit#  der  im  osnheinischen  Theile  des
Regierungsbezirks  Koblenz  noch  bestehenden  Schöffen=  und  Feldgerichte  wird
durch  gegenwärtige  Ordnung  nichts  geändert.

Zweiter  Titel.
Bon  den  Gem  einden.
Erster  Abschnitt.
Von  den  Gemeindegliedern,  deren  Rechten  und  Pflichten.
g.  12.
Mitglieder  der  Gemeinden  sind:
1)  sämmtliche  selbstständige  Einwohner  derselb

en,
(N.  2011.)  74*  2)  alle
        <pb n="642" />
        —  526  —

2)  alle,  welche  mit  einem  Wohnhause  in  der  Gemeinde  angesessen  sind,  und
3)  diejenigen,  welche  das  Gemeinderecht  besonders  erlangt  haben  (.  30.).
Als  mit  einem  Wohnhause  angesessen,  wird  derjenige  angesehen,  auf  dessen
Namen  das  Haus  in  der  Grundsteuer-Mutterrolle  eingetragen  ist  (Grundsteuer-Gesetz
  für  die  westlichen  Provinzen  vom  21.  Januar  1839.  F.  14.).

g.  13.
Inwiefern  die  Gemeinden  neu  anziehenden  Personen  die  Niederlassung

gestatten  haben,  ist  nach  den  hierüber  bestehenden  besonderen  Vorschriften  zu
eurtheilen.

.  14.

Von  denjenigen,  welche  in  der  Gemeinde  als  selbsiständige  Einwohner

sich  niederlassen,  kann  ein  Eintrittsgeld  zur  Gemeindekasse  erhoben  werden,  wenn

4)  ein  solches  bis  jetzt  herbömmlich  zur  Gemeindekasse  erhoben  worden

ist,  oder

2)  die  Einkünfte  des  Gemeindevermgens,  nach  Abzug  der  etwa  zur  Verinsung

  und  zur  planmäßigen  Abbürdung  der  Schulden  erforderlichen

eiträge  im  Ourchschnitte  einen  Ueberschuß  gewähren,  aus  welchem  ein

erheblicher  Theil  der  Kommunalbedürfnisse  bestritten  werden  kann,  oder

3)  Gemeindeanstalten  bestehen,  welche  aus  eigenem  Vermögen  hülfsbedürftigen
  Einwohnern  Unterstützungen  gewähren.

Das  Eintrittsgeld  wird  in  dem  Falle  unter  1.  nach  dem  herkömmlichen
Betrage  forkerhoben,  kann  aber  anderweitig  regulirt  werden.  Die  Entscheidung
darüber,  ob  die  Observanz  für  begrundet  anzuerkennen,  und  in  welcher  Art  das
Eintrittsgeld  anderweitig  zu  reguliren  ist,  imgleichen  über  die  Zulässigkeit  und
die  Hôhe  des  Eintrittsgeldes  in  den  Fällen  unter  2.  und  Z.  erfolgt  nach  Vernehmung
  des  Gemeinderaths  durch  die  Regierungen,  welche  der  Minister  des
Innern  mit  einer  Instruktion  hierüber  versehen  wird.

F.  15.
Die  Mitglieder  der  Gemeinde  nehmen  an  den  gemeinsamen  Rechten  und
Mlichten  der  Gemeinde  Theil,  unter  folgenden  näheren  Bestimmungen:

F.  16.

Die  Theilnahme  an  den  Wahlen  und  an  den  offentlichen  Geschäften  der
Gemeinde  (das  Gemeinderecht)  steht  nach  nädherer  Vorschrift  des  zweiten  Abschnitts
  nur

1)  den  Meisibeerbten  (Meisibesteuerten)  (&amp;amp;#.  33.  35.)  und
2)  denjenigen  zu,  welchen  dasselbe  besonders  verliehen  worden  ist  (G#  30.).

g.  17.
In  Ansehung  der  Theilnahme  der  einzelnen  Gemeindeglieder  an  den
Nutzungen  des  Gemeindevermögens  wird  in  den  bestehenden  Rechtsverhältnissen
durch  gegenwärtige  Gemeindeordnung,  vorbehaltlich  der  im  F.  18.  getroffenen

Bestimmungen  nichts  geändert.  6
S.  18.
        <pb n="643" />
        —  527  —

K.  18.

Für  die  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  (C.  17.)  kann  slauf  den
Antrag  des  Gemeinderaths  zum  Vortheile  der  Gemeindekasse  eine  jährliche
Abgabe,  welche  nach  den  einzelnen  Arten  jener  Nutzungen,  und  nur  von  denjenigen,
  welche  daran  wirklich  Theil  nehmen,  zu  enkrichten  ist,  angeordnet
werden;  zur  Einführung  oder  Erhöhung  derselben  ist  die  Genehmigung  der
Regierung  erforderlich.  Anstatt  der  jährlichen  Abgabe  oder  auch  neben  derselben
kann  ein  Einkaufsgeld  eingeführt  werden.  Dasselbe  wird  nach  Vernehmung
des  Gemeinderaths  durch  die  Regierung  festgesetzt;  die  im  §.  14.  erwähnte
Instruktion  soll  auch  hierüber  nähere  Anweisung  ertheilen.

K.  19.

Streitigkeiten  über  die  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  werden,
soweit  sie  nicht  auf  einen  speziellen  Rechtstitel  sich  grunden,  im  Verwaltungswege
  durch  den  Landrath  entschieden.

g.  20.
Auf  das  Vermoͤgen  der  Korporationen  und  Stiftungen,  sowie  auf  dasjenige,

  welches  einzelnen  Klassen  von  Einwohnern  angehört,  haben  die  Mitglieder
  der  Gemeinde  als  solche  keinen  Anspruch.

21.

Die  Gemeinde  ist  zu  allen  Leistungen  verpflichtet,  welche  das  Gemeinde-Bedurfniß
  erfordert.

g.  22.

Infofern  zu  diesen  Leistungen  die  Einkuͤnfte  aus  dem  Gemeindevermoͤgen
und  die  sonst  den  Gemeinden  nach  den  Gesetzen  zustehenden  Einnahmen  nicht
hinreichen,  sind  alle  einzelne  Gemeindeangehbrige  (PV.  J.  und  12.)  zu  Geld-Beiträgen
  und  Diensten,  wozu  jedoch  kunst=  und  handwerksmäßige  Arbeiten
nicht  gehören,  verpflichtet.

*'

Die  Geldbeiträge  sollen  in  der  Regel  in  Zuschlägen  zu  den  Staats-Steuern
  bestehen.  In  welchem  Verhältniß  die  Zuschlage  auf  die  verschiedenen
Steuern  zu  vertheilen  sind,  hat  der  Gemeinderath  zu  beschließen.  Zu  diesem
Beschluß  ist  die  Genehmigung  der  Regierung  erforderlich  und  sind  hierbei  die
im  §  98.  erwähnten  Instiruktionen  zu  beachten.  In  Betreff  der  Erhebung
solcher  Geldbeiträge,  welche  nicht  durch  Zuschläge  zu  den  Staatssteuern  aufgebracht
  werden,  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  des  F.  13.  des  Gesetzes
über  die  Einrichtung  des  Abgabenwesens  vom  30.  Mai  1820.  und  der  Order
vom  4.  Dezember  1820.

Die  Diensie  sollen  gleichfalls  in  der  Regel  nach  dem  Maaßstabe  der
Staatssteuern  vertheilt  werden.  Mit  Genehmigung  des  Landraths  kann  jedoch
der  Gemeinderath  auch  einen  anderen  Vertheilungsmaaßstab  beschließen.  Wölcche

(Nr.  2611.)  in=
        <pb n="644" />
        –528  —

Einwohner  Handdienste  und  welche  Spanndiensie  zu  leisten  haben,  bestimmt
der  Gemeindevorsteher,  vorbehaltlich  des  Rekurses  an  den  Bürgermeister  und
den  Landrath.

Jeder  ist  berechtigt,  die  Diensie  durch  taugliche  Stellvertreter  abzuleisten,
oder  nach  bestimmten  vom  Gemeinderathe  vorzuschlagenden  und  vom  Bürgermeister
  festzusetzenden  Sätzen  in  jedem  einzelnen  Falle  durch  Zahlung  an  die
Gemeindekasse  abzukaufen,  ausgenommen  in  Nothständen.

Wer  die  ihm  obliegenden  Oienste  nicht  rechtzeitig  leistet,  wird  zur  Zahlung
  des  Geldwerths  derselben  nach  Vorschrift  des  F.  25.  angehalten.

g.  24.

Auswaͤrts  wohnende  Grundeigenthuͤmer  sind,  selbst  dann,  wenn  sie  als
Hausbesitzer  zu  den  Gemeindegliedern  gehören  (G.  12.  Nr.  2.)  oder  das  Gemeinderecht
  durch  besondere  Verleihung  erlangt  haben  G.  36.),  nur  zu  den
dem  Grundeigenthum  aufgelegten  Leistungen  verpflichtet.

g.  25.

Alle  Gemeindeabgaben,  insonderheit  auch  die  nach  F.  14.  zu  erhebenden
Eintrittsgelder  und  die  nach  F.  18.  zu  erhebenden  Gemeindetaren  und  Einkaufsgelder
  sind,  beim  Mangel  freiwilliger  Leistung,  im  Steuererekutionswege  beizutreiben.
  Die  Rollen  werden  vom  Landrath  für  vollstreckbar  erklärt.

g.  26.

Die  Beitragspflicht  der  einzelnen  Gemeindeangehörigen  (G.  22.)  erstreckt
sich  auch  auf  die  Verzinsung  und  Abtragung  bereits  vorhandener  Schulden  der
Gemeinde,  und  es  bedarf  dieserhalb  keiner  besonderen  Bekanntmachung  an  die  neu
eintretenden  Mitglieder;  die  Bestimmungen,  welche  in  Ansehung  der  Besitzer  der
von  der  Französtschen  Regierung  verkauften  Domainen  durch  das  Gesetz  wegen
des  Schuldenwesens  der  Gemeinden  in  den  Landestheilen  des  linken  Rheinufers
und  in  der  Stadt  Wesel  vom  7.  März  1822.  g.  33.  getroffen  worden  sind,
verbleiben  jedoch  in  Kraft.  Bei  Veränderungen  des  Gemeindedrgirds  durch
Zuschlagung  einzeln  gelegener  Besitzungen,  oder  durch  Einverleibung  einer  andern
  Gemeinde  oder  eines  Theils  derselben,  wird  in  den  bestehenden  Schuldverhältnissen
  und  in  der  Verbindlichkeit,  zur  Verzinsung  und  Abtragung  der
schon  vorhandenen  Schulden  beizutragen,  nichts  geänderk.

.  27.

Die  Verpflichtung  der  Einzelnen  zu  den  in  den  9G#.  22.  24.  und  26.  bezeichneten
  Leistungen  beginnt  ohne  besondere  Erklärung  mit  dem  ersten  Verfalltage
  seit  ihrem  Eintritt  in  die  Gemeinde.  Wenn  sie  ihr  Verhältniß  zur  Gemeinde
  aufgeben,  so  dauert  ihre  Verpflichtung  noch  für  den  letzten  vorher  eintretenden
  Verfalltag  fort  und  hört  mit  demselben  auf.

*“

Servisberechtigte  aktive  Militairpersonen,  imgleichen  auf  Inaktivitätsgehalt
gesetzte  Offiziere  und  Militairbeamte  sind  von  allen  Geldbeiträgen  und  Oiensten
(G.  22.0
        <pb n="645" />
        —  529  —

(Hh.  22.  und  26.)  frei,  insofern  sie  in  der  Gemeinde  weder  mit  Grundeigenthum
  angesessen  sind,  noch  Gewerbe  treiben,  in  welchen  Faͤllen  sie  zu  den  dem
Grundeigenthum  und  dem  Gewerbe  aufgelegten  Leistungen  verpfüchtet  sind.
Doch  bezieht  sich  diese  Befreiung  nicht  auf  Zuschlaͤge  zu  indirekten  Verbrauchssieuern,
  wenn  nicht  durch  besondere  landesherrliche  Verfügungen  darüber  Ausnahmen
  fetsigesetzt  sind.

.  29.

Wegen  der  Besteuerung  des  Diensieinkommens  der  Beamten  sollen  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1822.  und  der  Order  vom  14.  Mai
1832.  angewandt  werden.

In  Ansehung  der  Geistlichen  und  Schullehrer  verbleibt  es  bei  den  bestehenden
  Verordnungen.

S.  30.

Wo  biher  nach  gesetzlicher  Vorschrift  einzelne  Klassen  der  Gemeindeglieder
  oder  einzelne  Abtheilungen  des  Gemeindebezirks  zur  Befriedigung  solcher
edürfnisse,  welche  nur  diese  Klassen  oder  Abt  ellungen  betreffen,  besondere
Geldbeiträge  oder  Dienste  geleistet  haben,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.
g.  31.

Von  den  Gemeindeauflagen  sind  befreit:

1)  alle  zu  einem  offentlichen  Diensie  oder  Gebrauche  besiimmte  unbebaute
Grundstücke,  welche  nach  den  Vorschriften  des  Grundsteunergesetzes  für
die  wesilichen  Provinzen  vom  21.  Januar  1839.  .  S.  No.  1.  und  §.  9.
von  der  Besteucrung  ausgenommen  sind;

2)  die  zu  einem  solchen  Zwecke  besiimmten,  nach  der  Vorschrift  des  9.  8.
No.  2.  jenetzGesetzes  von  der  Besteuerung  ausgenommenen  Gebäude,
insofern  als  sie  seither  nach  gesetzlicher  Bestimmung,  oder  vermöge  eines
speziellen  Rechtstitels  auf  Befreiung  von  den  Gemeindelasien  Anspruch
hatten,  oder  künftig  neu  erbaut  oder  gegen  Ueberlassung  von  Gebäuden,
welche  bisher  von  Gemeindelasien  frei  waren,  erworben  werden.

Die  zu  einem  öffentlichen  Diensie  oder  Gebrauche  besiimmten  Gebäude,  welche
seither  Gemeindelasten  getragen  haben,  so  wie  diejenigen  Gebäude,  welche  künftig
  zu  einem  solchen  Zwecke  ohne  gleichzeitige  Abtrekung  eines  von  Gemeindelasien
  befreiten  Gebäudes  erworben  werden,  bleiben  den  Gemeindelasten  unterworfen,
  jedoch  nur  in  dem  bisherigen  Umfange  und  mit  Ausnahme  der  personlichen
  Dienstleisiungen.  An  die  Stelle  sonstiger  Naturallasten,  wozu  auch  die
Einquartierung  zu  rechnen  isi,  tritt  eine  feste  Geldrente,  welche  in  Ermangelung
eines  gütlichen  Abkommens  durch  Schiedsrichter  fesizusetzen  ist.

Die  Festsetzung  geschieht  nach  dem  Durchschmitte  der  letzten  gehn  Jahre,
jedoch  mit  Rücksicht  auf  die  bei  außerordentlichen  Verhältnissen  etwa  eintretende
Erhöhung.

Die  Gemeinde  ernennt  einen,  und  die  Behörde,  zu  deren  Verwaltung
das  Gebäude  gehört,  den  anderen  Schiedsrichter;  die  beiden  Schiedörichter
haben,  wenn  diese  Behörde  und  die  Gemeinde  sich  darüber  nicht  vereinigen

(Nr.  2011.)  kon=
        <pb n="646" />
        —  530  —

können,  den  Obmann  zu  wählen.  Kommt  auch  unter  den  Schiedsrichtern  eine
Einigung  uͤber  die  Wahl  des  Obmanns  nicht  zu  Stande,  so  wird  dieser  von
der  g  ierung  ernannt.  »
Verlielen  die  unter  1.  und  2.  angeführten  Grundstücke  die  Eigenschaft,
durch  welche  ihre  Befreiung  von  der  Grundsteuer  bedingt  ist  (G.  11.  des  Grundsteuergesetzes),
  so  fällt  auch  die  Befreiung  von  den  Gemeindelasten  fort,  sofern
dieselbe  nicht  auf  einem  speziellen  Rechtstitel  beruht.

Denjenigen  Staatswaldungen,  welche  seither  von  den  nach  dem  Grundsteuerfuße
  verkheilten  Gemeindelasten  befreit  gewesen  sind,  verbleibt  fernerhin
diese  Befreiung;  dagegen  bleibt  auch  das  Regulativ  vom  17.  November  1841.
wegen  Heranziehung  der  Staatswaldungen  zum  Wegebau  fortbestehen.  In
Betreff  der  Befreiung  der  Dienstgrundstücke  der  Geistlichen  und  Schullehrer
von  den  Gemeindelasien  behalt  es  bei  den  beslehenden  Vorschriften  sein  Bewenden.


g.  32.

Dingliche  Befreiungen,  welche  außer  den  im  H.  31.  erwähnten  jetzt  noch
bestehen,  werden  nach  ihrem  bisherigen  Umfange  so  lange  anerkannt,  bis  sie
von  der  Gemeinde  abgelöst  sind,  erstrecken  sich  jedoch  nur  auf  den  gewöhnlichen
Zustand,  nicht  auf  außerordentliche  Leistungen.  Der  Ablösungsbetrag  wird
durch  Schiederichter  festgesetzt;  von  diesen  erwählt  einen  der  Besitzer  des  bisher
befreiten  Grundsiücks  und  den  andern  der  Gemeinderath;  der  Obmann  wird
nach  WVorschrift  des  F.  31.  bestellt.

Durch  den  Ausspruch  der  Schiedsrichter  wird  unabänderlich  festgestellt,
welchen  Geldwerth  die  Befreiung  im  gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge,  nach  einem
Durchschnitte  von  zehn  Jahren,  jährlich  gehabt  hat.

Sobald  die  Gemeinde  den  zwanzigfachen  Betrag  des  ermittelten  Jahres=Quantums
  an  den  Betheiligken  baar  gezahlt  hat,  hört  die  Befreiung  auf.

Neue  dingliche  Befreiungen  können  von  der  Gemeinde  ebenso  wenig  ertheilt
  werden,  als  dauernde  persoönliche  Befreiungen.

Zweiter  Abschnitt.
Von  dem  Gemeinderechte  (Bürgerrechte)  und  den  Meistbeerbten.
g.  33.
Zu  den  Meisibeerbten  gehören:
I.  in  den  auf  dem  Provinziallandtage  um  Stande  der  Städre  vertretenen
Gemeinden,  und  zwar
1.  in  den  mahl=  und  schlachtsteuerpflichtigen  Gemeinden  und  in  den  mit
denselben  im  Gemeindeverbande  slehenden  klassensteuerpflichrigen  Bezirken
  diejenigen  Einwohner,  welche  aus  ihrem  Gewerbe,  Vermögen  oder
aus  anderen  Quellen  ein  reines  Einkommen  beziehen,  dessen  geringster
Betrag  nicht  unter  200  und  nicht  über  600  Thaler  festzusetzen  ist;
2.  in  den  klassensteuerpflichtigen  Gemeinden  diejenigen  Einwohner,  welche
a)  entweder  von  ihren  im  Gemcindebezirke  gelegenen  Grundbesitzungen
einen
        <pb n="647" />
        —  531  —

einen  Haupt-Grundsteuerbetrag  emtrichten,  dessen  geringsier  Satz  nicht
unter  zwei  und  nicht  über  zehn  Thaler  festzusetzen  ist;  oder

h)  einen  Klassenstenerbetrag  zahlen,  dessen  geringsier  Jahressatz  gleichmäßig
  sowohl  für  den  Eingelnen  als  für  die  Haushaltung  nicht  unter
vier  und  nicht  über  zwölf  Thaler  zu  bestimmen  ist;

II.  in  allen  andern  Gemeinden  diejenigen  Gemeindeglieder,  welche  im  Gemeinde-Bezirke
  mit  einem  Wohnhause  angesessen  sind  und  von  ihren  daselbst  gelegenen
  Grundbesitzungen  einen  Haupt-Grundsleuerbetrag  entrichten,  dessen
geringster  Satz  nicht  unter  zwei  und  nicht  über  fünf  Thaler  zu  befslimmen
  ist.

Für  Gemeinden,  deren  Mitglieder  in  so  überwiegender  Zahl  aus  Pächtern
  ohne  eigenen  zum  Meistbeerbten  qualifizirenden  Grundbesitz  bestehen,  daß
hiernach  eine  angemessene  Zahl  von  Meisibeerbten  nicht  vorhanden  sein  würde,
soll  ausnahmsweise  neben  der  Grundsleuer  auch  die  Klassensteuer  nach  Maaßgabe
  der  Bestimmung  I.  2.  zur  Aufnahme  unter  die  Meistbeerbten  befähigen;
die  Entscheidung  hierüber  steht  dem  Ober-Präsidenten  zu.

Sollte  in  einzelnen  Gemeinden  auch  hierdurch  eine  angemessene  Zahl  von
Meistbeerbten  nicht  erlangt  werden,  so  kann  der  Minister  des  Innern  auf  den
Antrag  des  Oberpräsidenten  einen  geringern  Haupt-Grundsteuersatz  als  zwei
Thaler  zur  Befähigung  zum  Meistbeerbten  fesisetzen.  Von  dieser  Befugniß  soll
jedoch  nur  dann  Gebraut  gemacht  werden,  wenn  die  Zahl  der  Meistbeerbten
bei  einem  Haupt-Grundsteuersatz  von  zwei  Thalern  weniger  als  zwölf  betragen
  würde.

g.  31.

Die  Fesisetzung  des  zur  Eigenschaft  eines  Meistbeerbten  erforderlichen
Betrags  der  Grund-  oder  Klassenslener  und  des  Einkommens  (9.  33.)  erfolgt
durch  den  Oberpräsidenten  mit  Rücksicht  auf  die  Ortsverhältnisse  nach  Vernehmung
  des  Gemeinderaths.

Das  Einkommen  wird  vom  Gemeinderathe  nach  pflichtmäßigem  Ermessen
  abgeschätzt,  welchem  zu  dem  Ende  die  Steuerrollen  und  sonslige  Külfemntel
  mitgetheilt  werden  müssen.  Gegen  die  Abschätzung,  welche  jedem  Betheiligten
  bekannt  zu  machen  ist,  sieht  diesem  sowohl  die  Führung  des  Nachweises
eines  höheren  Einkommens  vor  dem  Gemeinderathe,  als  auch  der  Rekurs  an
die  Regierung  zu.  Bei  der  ersten  Einrichtung  erfolgt  die  Abschätzung  durch
die  seitherigen  Gemeindevertreter.

g.  35.

Das  Gemeinderecht  kann  nur  von  den  Meisibeerbten  maͤnnlichen  Ge—
schlechts  ausgeübt  werden,  welche  das  2isie  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,
Preußische  Unterthanen  und  unbescholten  sind.  (§#.  38—  40.)

Von  mehreren  Personen,  welche  im  ungetheilten  Besitze  eines  zum  Gemeinderechte
  befähigenden  Grundstücks  sich  befinden,  kann  nur  Einer  das  Gemeinderecht
  ausüPben.  Beim  Mangel  einer  gütlichen  Einigung  ist  dazu  zunchst
der  auf  dem  Grundstücke  selbst  wohnende  Mitbesitzer  berufen,  hierauf  der  im

Jahrgang  1845.  (Dr.  2011.)  75  Ge-
        <pb n="648" />
        —  532  —

Gemeindebezirke  wohnende  und  dann  ersi  die  übrigen;  unter  mehreren  Gleichberechtigten
  entscheidet  das  höhere  Alter,  und  bei  gleichem  Alter  das  Loos.

g.  36.

Alle  übrige  Gemeindeglieder,  so  wie  die  auswärts  wohnenden  Grundeigenthümer,
  welche  im  Gemeindebezirke  nicht  mit  einem  Hause  angesessen  sind
(Forensen),  nehmen  an  dem  Gemeinderechte  keinen  Theil;  dasselbe  kann  aber
Letzteren,  wenn  sie  die  dazu  nach  H.  35.  erforderlichen  persönlichen  Eigenschaften
  besitzen,  aus  besonderem  Vertrauen  durch  Beschluß  des  Gemeinderaths
verliehen  werden.  Das  einem  Forensen  solchergesialt  verliehene  Gemeinderecht
erlöscht  durch  Veräußerung  von  mehr  als  der  Hälfte  seines  Grundbesitzes  in
dem  Gemeindebezirke.  Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  über  die
Rechte  und  Verpflichtungen  der  Meistbeerbten  sind  in  allen  Fallen  auch  auf
diejenigen  zu  beziehen,  welchen  das  Gemeinderecht  besonders  verliehen  worden
  ist.

g.  37.

Das  Gemeinderecht  wird  verloren,  wenn  ein  Meistbeerbter  die  nach
g9.  33.  34.  festzusetzenden  Steuerbetraͤge  nicht  mehr  entrichtet,  oder  das  bestimmte
  Einkommen  nicht  mehr  bezieht.  Entsteht  die  Verminderung  der  Grundsteuerquote
  unter  den  festgesetzten  Betrag  bloß  dadurch,  daß  in  Folge  einer
Vermehrung  des  Gesammtkatastralertrages  der  westlichen  Provinzen  der  allgemeine
  Steuerprozentsatz  sich  ermäßigt,  so  verbleibt  den  seitherigen  Meistbeerbten
  das  Gemeinderecht.

S.  38.
Von  dem  Gemeinderechte  sind  diejenigen  ausgeschlossen,  welche  zum
Verlusie  der  Ehrenrechte  verurtheilt  worden  sind.

K.  39.

Das  Gemeinderecht  kann  durch  Beschluß  des  Gemeinderaths  auch  demjenigen
  entzogen  werden,  welcher
1)  zu  irgend  einer  Kriminalstrafe  verurtheilt  oder  in  irgend  einer  Kriminal-Untersuchung
  nur  vorlaäufig  freigesprochen  worden  ist,  oder
2)  sich  durch  seine  Lebensweise  oder  durch  einzelne  Handlungen  die  öffentliche
  Verachtung  zugezogen  hat.

Der  Bürgermeister  hat  in  diesen  Fällen  die  zum  Grunde  liegenden
Thatsachen  zu  untersuchen  und  fesizustellen,  den  Angeschuldigten  mit  seiner
Vertheidigung  zu  hören  und  die  Verhandlungen  dem  Gemeinderathe  zur  Beschlußnahme
  vorzulegen,  wobei  er  selbst  den  Vorsitz  zu  übernehmen  hat.

Dem  Angeschuldigten  sieht  gegen  den  Beschluß  der  Rekurs  an  die  vorgesetzte
  Rezierung  zu.  -

Soll  das  Verfahren  gegen  ein  Mitglied  des  Gemeinderaths  oder  gegen
einen  Gemeindebeamten  eingeleitet  werden,  so  isi  dazu  die  vorherige  Genehmigung
  der  Regierung  erforderlich.

S.  40.
        <pb n="649" />
        —  532  —

9.  40.

Das  Gemeinderecht  ruht,  wenn  der  dazu  Berechtigte  in  Kriminal-Untersuchung,
  in  Konkurs  oder,  wo  das  Rbeinische  Jbilgesesbuch  gilt,  in  Zahlungs-Unfähigkeit
  verfällt,  bis  die  Untersuchung  aufgehoben  oder  die  Rehabilitirung
ausgesprochen  ist.

S.  41.

In  jeder  Gemeinde  hat  der  Vorsieher  ein  vollständiges  Verzeichniß  der
zur  Ausübung  des  Gemeinderechts  befähigten  Meistbeerbten  (Gemeinderolle)  zu
führen.  Wer  einmal  in  diese  Rolle  aufgenommen  ist,  kann  aus  derselben  ohne
gesetzliche  Gründe,  welche  ihm  bekannt  gemacht  werden  müssen,  nicht  weggelassen
  werden.

g.  42.

Der  Verlust  des  Gemeinderechts  hat  den  Verlust  derjenigen  Stellen  zur
Folge,  zu  deren  Erlangung  der  Besitz  desselben  erforderlich  iss.  Im  Falle  des
ruhenden  Gemeinderechts  ist  nach  Umsiänden  von  der  Regierung  über  die  Suspension
  zu  verfügen.

g.  43.

Die  vom  Staate  besoldeten  Beamten,  sowie  die  Beamten  der  vormals
unmittelbaren  deutschen  Reichsstände  und  der  im  §K.  5.  bezeichneten  Standesherren,
  so  weit  dieselben  den  Staatsbeamten  gleich  zu  achten  sind,  die  Geisllichen
  und  Schullehrer  bedürfen,  wenn  sie  eine  Stelle  oder  einen  Auftrag  von
längerer  Dauer  bei  der  Gemeindeverwaltung  übernehmen  sollen,  dazu  der  Erlaubniß
  ihrer  vorgesetzten  Oienstbehörde  und  der  Regierung.  Diese  Erlaubniß  kann
auch,  wenn  sich  aus  der  Verbindung  beider  Dieswverhäleniss  für  den  Staatsdienst
  oder  für  die  Gemeindeverwaltung  in  der  Folge  ein  Nachtheil  ergiebt,
von  der  Dienstbehörde  sowohl  als  von  der  Regierung  zurückgenommen  werden.

Dritter  Abschnitt.
Von  der  Vertretung  der  Gemeinden.

S.  44.

Die  Gemeinde  wird  in  ihren  Angelegenheiten  nach  den  darüber  in  gegenwärtiger
  Ordnung  ertheilten  Vorschriften  durch  den  Gemeinderath  (Schffenrath)
  oder  durch  den  Bürgermeisier  und  den  Gemeindevorsteher  vertreten.

Ob  die  Benennung  Gemeinderath  oder  Schöffenrath  zu  gebrauchen  sei,
darüber  entscheidet  das  landesübliche  Herkommen.

.  45.

In  denjenigen  (auf  dem  Provinziallandtag  im  Stande  der  Stadte  nicht
vertretenen)  Gemeinden,  welche  nur  achtzehn  oder  weniger  zur  Ausübung  des
Gemeinderechts  befähigte  Gemeindeglieder  zählen,  bilden  diese  sämmtlich  den

(D  2011.)  755  Ge-
        <pb n="650" />
        —  534  —

Gemeinderath.  In  allen  uͤbrigen  Gemeinden  besteht  der  Gemeinderath  aus
gewaͤhlten  Gemeindeverordneten.  -

Bei  einer  Verminderung  der  Zahl  der  Meisibeerbten  bis  auf  achtzehn
oder  darunter  tritt  die  Versammlung  sämmtlicher  Meistbeerbten  erst  von  dem
Zeitpunkt  ab  in  die  Stelle  des  aus  gewählten  Gemeindeverordneten  bestehenden
Gemeinderaths,  wo  eine  neue  Wahl  von  Gemeindeverordneten  vorzunehmen
gewesen  wäre.  Bei  einer  Vermehrung  der  Zahl  der  Meisibeerbren  über  achtzehn
  isi  die  Wahl  von  Gemeindeverordneten  binnen  einer  Frist  von  drei  Jahren
vorzunehmen.

Von  diesen  Bestimmungen  soll  in  Ansehung  derjenigen  Gemeinden  des
oslrheinischen  Theils  des  Regierungsbezirks  Coblenz,  in  denen  mehr  als  achtzehn
  Meistbeerbte  vorhanden  sind,  seither  aber  eine  Vertretung  durch  sämmtliche
  zur  Ausübung  des  Gemeinderechts  befähigte  Gemeindeglieder  Statt  gefunden
  hat,  eine  Ausnahme  dahin  eintreten,  daß  der  Gemeinderath  aus  sämmtlichen
  Meisibeerbten  gebildet  werden  muß,  wenn  diese  durch  einen  nach  Stimmenmehrheit
  abzufassenden  Beschluß  darauf  antragen.

G.  40.

In  denjenigen  zum  Stande  der  Städte  nicht  gehörigen  Gemeinden,
welche  durch  gewählte  Verordnete  vertreten  werden,  gehôren  zum  Gemeinderath
  außer  diesen  Verordneten  auch  die  im  Gemeindebezirke  mit  einem  Wohnhause
  angesessenen  meistbegüterten  Grundeigenthümer,  welche  von  ihrem  im
Gemeindebezirke  gelegenen  Grundbesitz  mindesiens  funfzig  Thaler  an  Haupt-Grundsteuer
  jährlich  zahlen,  und  die  im  H.  35.  vorgeschriebenen  persönlichen
Eigenschaften  besitzen.  Eine  Verminderung  der  Steuerquote  lediglich  durch
Ermäßigung  des  allgemeinen  Steuerprozentsatzes  (G.  37.)  hat  das  Ausichruern
des  meistbegüterten  Grundeigemhümers  nicht  zur  Folge.

S.  47.
Die  Zahl  der  zu  wählenden  Gemeinde-Verordneten  wird  wie  folgt  fesigesetzt:


in  Gemeinden

von  weniger  als  1000  Einwohnern  auf  .  .  .  .  ...  .  .  ..  .  .  ..  6
von  1000  bis  3000  Einwohnern  auf  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  12
3001  10000  -  I  18
10001  =  30000  -  .  ...  ..  .  ..  .  ...  24
,  mehr  als  30000  -  .  30

Eine  Vermehrung  oder  Verminderung  der  Einwohnerzahl  einer  Gemeinde
hat  erst  dann  eine  Veränderung  in  der  Zahl  der  Gemeinde-Verordneten  zur
Folge,  wenn  aus  anderen  Gründen  neue  Wahlen  vorzunehmen  sind.

S.  46.

Für  die  gewählten  Gemeinde-Verordneten  werden  zur  Hälfte  ihrer  Zahl
Stellvertreter  gewählt,  welche  bestimmt  sind,  in  Behinderungsfällen  oder  beim
Abgange  einzelner  Gemeinde-Verordneten  deren  Stelle  einzunehmen,  jedoch  in
der  Ark,  daß  für  einen  verhinderten  Gemeinde-Verordneten  nur  ein  Stellvertreter
        <pb n="651" />
        5

35  —

treter  einberufen  werden  kann,  welcher  von  derselben  Wählerklasse  G.  50.),
wie  der  Verordnete  selbst,  gewählt  worden  ist.

Die  Reihensolge  für  die  Einberufung  der  Stellvertreter  bestimmt  sich
durch  die  Zahl  der  Stimmen,  welche  sie  bei  der  Wahl  erhalten  haben.  Bei
gleicher  Stimmenzahl  entscheidet  das  Loos.

9.  49.

Die  Gemeinde-Verordneten  und  die  Stellvertreter  werden  durch  die  zur
Ausübung  des  Gemeinderechts  befähigten  Gemeindeglieder,  mit  Ausnahme  der
im  F.  40.  erwähnten  meistbegüterten  Grundeigenthümer,  welche  ohne  Wahl
zum  Gemeinderathe  gehôren,  aus  ihrer  Mitte  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Alle
drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Gemeinde-Verordneten  aus,  an  deren  Stelle
neue  zu  wählen  sind.  Die  Ausgeschiedenen  sind  wieder  wählbar.  Die  Ausscheidung
  erfolgt  bei  dem  Ablaufe  der  ersien  dreijährigen  Wahlperiode  nach  dem
Loose,  nachher  nach  dem  Wahlturnus.

Die  Stellvertreter  bleiben  sämmtlich  6  Jahre  im  Amte  und  können  ebenfalls
  wieder  gewählt  werden.

K.  50.

Zum  Behuf  der  Wahlen  G.  49.)  werden  die  Meisibeerbten  nach  Maaßgabe
  ihres  Einkommens  oder  der  von  ihnen  zu  entrichtenden  Steuern  in  drei
Klassen  getheilt,  und  zwar  in  der  Art,  daß  auf  jede  Klasse  ein  Drittheil  der
Gesammtsummen  des  Einkommens  oder  der  Steuerbeträge  aller  Meisibeerbten
  faͤllt.

In  den  im  Hg.  33.  unter  I.  Nr.  1.  genannten  Gemeinden  bilden  diejenigen,
  welche  das  höchsie  Einkommen  besitzen,  bis  zur  Summe  eines  Drittheils
des  Einkommens  aller  Meistbeerbten  die  ersie  Klasse,  die  zweite  Klasse  besteht
aus  den  nächsi  jenen  am  meisten  Begüterten,  welche  das  zweite  Drittheil  des
Einkommens  aller  Meisibeerbten  besitzen;  die  dritte  Klasse  umfasst  alle  übrige
Meistbeerbten.

In  eben  dieser  Weise  werden  unter  Zugrundlegung  der  Steuern  die
Klassen  in  den  im  F.  33.  unter  I.  Nr.  2.  und  II.  erwähnten  Gemeinden  gebildet,
  und  zwar  in  erstern  nach  der  Gesammtsumme  der  Grund=  und  Klassensieuer,
  in  letztern  aber  nach  der  Grundsieuer  allein,  wobei  die  Grundsteuer  derjenigen
  meisibegüterten  Grundeigenthümer,  welche  zu  den  im  F.  40.  erwähnten
gehören  und  an  der  Wahl  nicht  Theil  nehmen,  außer  Anrechnung  bleibt.

Schließt  in  den  ersten  Klassen  ein  Drittheil  des  Gesammteinkommens
oder  der  Gesammtsteuern  nicht  genau  mit  dem  Einkommen  oder  der  Steuer
eines  Meistbeerbten  ab,  so  ist  dieser  zu  der  höhern  Klasse  zu  rechnen.  Ist  bei
mehrern  Meistbeerbten,  bei  welchen  die  Klassen  sich  scheiden,  das  Einkommen
oder  die  Stener  gleich,  so  entscheidet  das  Loos,  welche  von  ihnen  zu  der  höhern
und  welche  zu  der  untern  Klasse  zu  rechnen  sind.

Diejenigen  Forensen,  welchen  das  Gemeinderecht  aus  besonderem  Vertrauen
  verliehen  isi  (§.  30.)  gehören  zur  ersten  Klasse  und  kommt  die  von  ihnen
bezahlte  Steuer  bei  der  Klassenabsinfung  nicht  in  Anrechnung.  «

(Nr  2611.)  Die
        <pb n="652" />
        —  536  —

Die  auf  diese  Weise  gebildeten  Klassen  müssen  eine  jede  aus  so  viel
Wählern,  als  von  ihr  überhaupt  Gemeindeverordnete  und  Stellvertreter  gewählt
werden  sollen,  also  mindestens  aus  drei  Wählern  bestehen.  Zur  Vervollstän-=digung
  dieser  Zahl  werden  nöthigenfalls  die  am  meisten  begüterten  oder  am
höchsien  besienerten  Wähler  aus  der  nächstfolgenden  Klasse  in  die  höhere  aufgenommen.


K.  51.

Jede  Klasse  wählt  für  sich  eine  gleiche  Anzahl  von  Gemeindeverordneten
und  Stellvertretern,  die  Wahl  isti  aber  an  die  Mitglieder  dieser  Klasse  nicht
gebunden.  Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  können  nicht  zugleich  Mitglieder
des  Gemeinderaths  sein.  Befinden  sich  unter  den  meisibegüterten  Grundeigentbümern
  (F.  40.),  und  wenn  die  Vertretung  der  Gemeinde  durch  sämmrliche
Meistbeerbte  stattsindet,  unter  den  letztern  dergleichen  nahe  Verwandte,  so  kann
nur  Einer  von  ihnen  Mitglied  des  Gemeinderaths  werden.  Beim  Mangel
einer  gütlichen  Einigung  entscheidet  das  höhere  Alter  und  bei  gleichem  Alter
das  Loos.

g.  52.

Wenigstens  die  Haͤlfte  der  Gemeindeverordneten  muß  aus  Grundbesitzern
bestehen,  welches  jedoch  auf  die  Stellvertreter  keine  Anwendung  findet.  Wenn
von  den  zu  Gemeindeverordneten  Gewaͤhlten  weniger  als  die  Haͤlfte  Grund—
besitzer  sind,  so  treten  diejenigen  Unangesessenen,  welche  die  wenigsten  Stimmen

ehabt  haben,  zuruͤck  und  werden  die  ersten  Stellvertreter,  soweit  dergleichen
berhaupt  zu  waͤhlen  sind.

Die  Wahl  muß  alsdann  zur  Ergaͤnzung  der  erforderlichen  Anzahl  von
Grundbesitzern  in  denjenigen  Wahlversammlungen,  in  welchen  die  Zurücktretenden
  gewählt  waren,  erneuert  werden.

Wo  örtliche  Verhältnisse  es  nothwendig  machen,  kann  der  Ober-Prästdent
  von  der  Vorschrift,  daß  wenigsiens  die  Hälfte  der  Gemeindeverordneten
aus  Grundbesitzern  bestehen  soll,  eine  Ausnahme  gestatten.

K.  33.

In  dem  Wahltermine,  welcher  vier  Wochen  vorher  nach  der  in  der
Gemeinde  gewöhnlichen  Publikationsart  bekannt  zu  machen  ist,  müssen  die
Wahlberechligten  persönlich  erscheinen.  Die  Ausgebliebenen  sind  an  die  Beschlüsse
  der  Anwesenden  gebunden  und  zur  Einsendung  schriftlicher  Abstimmungen
  nicht  befugt.  Wer,  obgleich  anwesend,  sich  der  Abstimmung  enthält,  ist
den  Ausgebliebenen  gleichzuachten.

Zu  einer  gültigen  Wahl  isi  in  jeder  Wahlklasse  die  Theilnahme  von
wenigstens  eben  so  vielen  Wählern  nothwendig,  als  Wahlen  vorzunehmen  sind.
Kann  hiernach  eine  gültige  Wahl  nicht  zu  Stande  kommen,  so  ernennt  der
Landrath  die  Gemeindeverordneten  und  Stellvertreter,  welche  zu  wählen  waren,
und  die  Ernannten  sind  dann,  wenn  ihnen  nicht  die  gesetzlichen  Entschuldigungsründe,

  welche  von  der  Uebernahme  einer  Vormundschaft  befreien,  zur  Seite
siehen,  zur  Annahme  der  Stellen  unbedingt  verpflichtet.
S.  54.
        <pb n="653" />
        —  537  —

G.  51.

Die  Wahl  erfolgt  unter  der  Leitung  des  Bürgermeisters  im  Beistand
zweier  von  der  Wahlversammlung  zu  bestimmenden  Skrutatoren.  Der  Bürgermeisier
  kann  sich  durch  den  Gemeindevorsteher  vertreten  lassen.

S.  55.

Die  Wahl  jedes  Gemeindeverordneten  und  jedes  Stellvertreters  erfolgt
in  einer  besonderen  Wahlhandlung.

Als  erwählt  isi  derjenige  zu  betrachten,  welcher  die  absolute  Stimmen=Mehrheit
  für  sich  hat.  Ergiebt  sich  nicht  eine  absolute  Mehrheit,  so  sind  diejenigen
  zwei  Kandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen  für  sich  haben,  auf  eine
engere  Wahl  zu  bringen.  Wird  auch  hierbei  nach  zweimaligem  Versuchen
keine  absolute  Mehrheit  erreicht,  so  entscheidet  das  Loos.

Fallen  die  meisien  Stimmen  in  gleicher  Zahl  auf  mehr  als  zwei  Kandidaten,
  so  isi  unter  denselben  zum  Behuf  der  engern  Wahl  eine  Vorwahl  zu
veransialten,  bei  welcher  die  relative  Stimmenmehrheit  enrscheidet.  Ergiebt  die
Vorwahl  kein  Resultat,  so  entscheidet  unter  denen,  welche  in  derselben  gleiche
Stimmen  bekommen  haben,  das  Loos  darüber,  welche  zwei  Kandidaten  auf  die
engere  Wahl  zu  bringen  seien.

S.  56.
Die  Wahlsiimmen  werden  mittelst  verdeckter  Stimmzettel  abgegeben.

Sollte  diese  Wahlform  in  einzelnen  Gemeinden  nicht  amwendbar  sein,  so  hat
der  Ober-Präsident  für  dieselben  eine  andere  Wahlform  zu  besiimmen.

F.  57.

Reklamationen  gegen  das  Verzeichniß  der  Wahlberechtigten,  welches  bei
Ankündigung  des  Wahltermins  öffentlich  auszulegen  ist,  machen  die  Wahlhandlung
  nur  dann  ungüliig  wenn  nachher  eine  solche  Abänderung  desselben
verfügt  wird,  durch  welche  der  Gewählte  die  absolute  Stimmenmehrheit  verliert.

.  58.

Die  Wahlverhandlungen,  aus  welchen  die  Beobachtung  der  Vorschriften
der  W.  51.  bis  56.  erhellen  muß,  sind,  nach  vorgängiger  Prüfung  im  Gemeinderathe,
  dem  Landrathe  einzureichen,  welcher,  wenn  gegen  die  Legalitat  des
Verfahrens  und  die  Qualifikation  der  Gewählten  nichts  zu  erinnern  ist,  oder
die  Erinnerungen  erledigt  sind,  die  Wahl  zu  besiätigen  und  die  Einführung  der
Gewählten  anzuordnen  hat.

.  59.

Wenn  unter  einzelnen  Abtheilungen  einer  und  derselben  Gemeinde  über
die  besonderen  Rechte  derselben  Streit  entsteht,  so  wird  hierüber  nicht  vom
Gemeinderath  verhandelt,  sondern  jede  betheiligte  Abtheilung,  wenn  sie  nicht
mehr  als  zehn  Meisibeerbte  enthält,  durch  die  Versammlung  der  letztern,  sonst
aber  durch  fünf  von  den  Meistbeerbten  aus  ihrer  Mitte  zu  erwählende  Depu-(Nr.

  2011.)  tirte
        <pb n="654" />
        —  538  —

tirte  vertreten,  welche  unter  der  Leitung  des  Bürgermeisiers  mit  einander  verhandeln
  und,  falls  keine  Einigung  zu  Stande  kommt,  zur  Ausführung  ihrer
Ansprüche  Bevollmächtigte  ernennen.  Diese  Deputirten  stehen  in  Beziehung  auf
den  Streitgegenstand  in  dem  Verhältnisse  des  Gemeinderathes,  der  Bevollmächtigte
  aber  in  dem  Verhältnisse  der  ausführenden  Behörde  (Abschnitt  4.  Abtheil.
  1.  u.  3.).

S.  60.

Wenn  in  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  mehrerer  Gemeinden  die
Beschlüsse  der  verschiedenen  Gemeinderäthe  nicht  übereinstimmend  sind,  so  haben
die  Gemeinderäthe  Deputationen  zu  ernennen,  welche  unter  dem  Vorsitz  des
Bürgermeisters  die  Sache  gemeinschaftlich  zu  berathen,  und  über  das  Resultat
ihren  Kommittenten  Bericht  zu  erstatten  haben.  Werden  dennoch  keine  übereinstimmende
  Beschlüsse  der  verschiedenen  Gemeinderäthe  erlangt,  so  hat  die
Regierung  auch  in  den  Angelegenheiten  zu  entscheiden,  welche  sonst  den  Beschlüssen
  des  Gemeinderathes  überlassen  sind  (G.  86.  88.),  sofern  die  Sache
nicht  auf  den  Rechtsweg  zu  verweisen  isi.

Wenn  Gemeinden  verschiedener  Bürgermeistereien  bei  der  Sache  betheiligt
  sind,  so  führt  den  Vorsitz  in  der  Versammlung  der  Deputationen  der
Bürgermeister,  in  dessen  Bezirk  der  Gegenstand  des  gemeinschaftlichen  Interesses
belegen  ist,  und  wo  dieser  Grundsatz  nicht  ausreicht,  der  älteste.

Vierter  Abschnitt.
Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.
Erste  Abtheilung.
Von  den  Rechten  und  Verhältnissen  des  Gemeinderathes.

G.  61.

Der  Gemeinderath  hat  die  Vollmacht  und  Verpflichtung,  für  die  Gemeinde
  in  ihren  Gemeindeangelegenheiten  nach  Ueberzeugung  und  Gewissen  verbindende
  Beschlüsse  zu  fassen.  Ueber  andere  Angelegenheiten  kann  der  Gemeinde-Rath
  nur  dann  berathen,  wenn  solche  durch  besondere  Gesetze  oder  in  einzelnen
Fäallen  durch  Verfügung  der  Regierung,  an  ihn  gewiesen  sind.

g.  62.

Der  Gemeinderath  kann  nur  dann  zusammentreten,  wenn  er  dazu  von
dem  Buͤrgermeister  oder  mit  dessen  Genehmigung  von  dem  Vorsteber  zusammenberufen
  worden  ist.  Auf  den  Antrag  des  vierten  Theils  der  Mitglieder,  und
wenn  ihre  Zahl  weniger  als  zwoͤlf  denrt,  auf  den  Antrag  von  wenigstens
drei  Mitgliedern,  ist  der  Buͤrgermeister  verpflichtet,  den  Gemeinderath  entweder
selbst  zusammenzuberufen  oder  den  Vorsteher  zu  dessen  Zusammenberufung  anuweisen.
  Die  Zusammenberufung  erfolgt  schriftlich,  unter  Angabe  der  zur
Berathung  kommenden  Gegenstände,  und,  mit  Ausnahme  dringender  Fälle,  mindestens
  drei  Tage  vorher.  Es  können  auch  regelmäßige  Sitzungstage  durch  den
Bürgermeister,  nach  Anhörung  des  Gemeinderathes,  ein  für  allemal  besiummt

wer-
        <pb n="655" />
        —  539  —

werden;  die  Gegenstaͤnde  der  Berathung  sind  aber  auch  dann,  wenn  dieselben
nicht  dringend  sind,  wenigstens  drei  Tage  vor  der  Sitzung  den  Mitgliedern  bekannt
  machen.  Jedes  Mitglied  des  Gemeinderathes  hat  das  Recht,  Antraͤge
und  Vorschläge  über  die  Angelegenheiten  der  Gemeinde  zur  Berathung  zu
bringen.  Dieselben  müssen  jedoch,  wenn  sie  nicht  vorher  dem  Bürgermeister
und  durch  diesen  drei  Tage  vor  der  Sitzung  den  übrigen  Mitgliedern  mitgetheilt
sind,  auf  den  Antrag  des  Bürgermeisters  oder  auch  nur  Eines  Mitgliedes  bis
zur  nächsien  Sitzung  ausgesetzt  werden.

S.  63.

Der  Bürgermeisier  führt  im  Gemeinderath  den  Vorsitz  und  hat  bei  Stimmengleichheit
  die  entscheidende  Stimme,  sonst  aber,  wenn  er  nicht  zugleich  Gemeindevorsteher
  ist,  kein  Stimmrecht.  Er  kann  jedoch  in  geeigneten  Filler  dem
Vorsteher  den  Vorsitz  übertragen.  Wenn  über  den  Haushalts-Etat,  über  die
Abnahme  der  Gemeinderechnung  und  über  Angelegenheiten,  bei  welchen  mehrere
Gemeinden  des  Bürgermeisterei-Bezirks  gemeinschaftlich  berheiligt  sind  (P.  600.),
berathen  wird,  muß  er  siets  selbsi  den  Vorsitz  führen.  Der  Vorsteher  hat  immer
  volles  Stimmrecht,  und  wenn  er  den  Vorsitz  führt,  bei  Stimmengleichheit
die  entscheidende  Stimme.

Der  Gemeinderath  kann  einen  Protokollführer  aus  seiner  Mitte  wählen.

S.  64.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt;  zur  Gülti  keit
eines  Beschlusses  ist  die  Gegenwart  von  wenigstens  zwei  Orittheilen  der  Nglieder
  erforderlich.

Wenn  der  Gemeinderath,  nachdem  er  zur  Berathung  ein  und  desselben
Gegenssandes  zwei  Mal  vorschriftsmäßig  zusammenberufen  ist,  beide  Male  nicht
in  beschlußfahiger  Jahl  erscheint,  so  erganzt  der  Landrath  seinen  Beschluß.
Wer  nicht  mitstimmt  oder  die  Unterschrift  des  Protokolls  verweigert,  ist  als
nicht  erschienen  zu  betrachten.  Es  kann  aber  jedes  Mitglied  des  Gemeinde-Raths
  verlangen,  daß  seine  abweichende  Ansicht  in  das  Protokoll  aufgenommen
  werde.

S.  65.

Wer  bei  einer  Angelegenheit  ein  von  dem  Interesse  der  Gemeinde  verschiedenes
  Interesse  hat,  darf  an  der  Berathung  keinen  Theil  nehmen.  Kann
wegen  personlicher  Betheiligung  der  Mitglieder  und  der  an  deren  Stelle  einzuberufenden
  Stellvertreter  eine  leschensfülige  Versammlung  nicht  gehalten  werden,
  so  hat  die  Regierung  vermöge  des  ihr  zustehenden  Oberaufsichtsrechts  für
die  Wahrung  der  Rechte  der  Gemeinde  Sorge  zu  tragen  und  die  dazu  erforderlichen
  Einleitungen  zu  treffen,  nöthigenfalls  auch  einen  Rechtsanwalt  zu  bestellen.
  Diese  Bestinmung  findet  insonderheit  alsdann  Anwendung,  wenn  Streit
darüber  entsieht,  ob  ein  Gegenstand  Eigenthum  der  Gemeinde  oder  der  einzelnen
Gemeindeglieder  ist.

Jahrgang  1845.  (Nr.  2011.)  76  g.  66.
        <pb n="656" />
        —  540  —

.  66.

Die  Beschlüsse  sind,  mit  Anführung  der  dabei  gegenwärtig  gewesenen
Mitglieder,  in  ein  besonderes  Buch  einzurtragen,  und  sowohl  von  dem  Vorsitzenden,
  als  von  allen  amwesenden  Mitgliedern,  in  der  Sitzung  selbst,  zu  unterschreiben.
  Die  Ausfertigung  solcher  Beschlüsse,  welche  Urkunden  beigefügt  werden,
oder  als  Autorisation  für  den  Bürgermeister  zu  einzelnen  Amtshandlungen  dienen
  sollen  (I.  102.),  müssen  von  dem  Vorsitzenden  und  zwei  Mitgliedern  des
Gemeinderaths  unterschrieben  werden.  Letztere  werden  dazu  jährlich  vom  Gemeinderath
  aus  seiner  Mitte  gewählt.

.  67.
Alle  Beschlüsse  des  Gemeinderaths  müssen  dem  Bürgermeisier,  insofern
er  nicht  selbst  den  Vorsitz  geführt  hat,  sogleich  vorgelegt  werden.

S.  68.

Der  Gemeinderath  kann  zur  Vorbereitung  der  zur  Verhandlung  kommenden
  Gegenstände  Kommissionen  aus  seiner  Mitte  ernennen.  Oem  Bürgermeister
  steht  es  frei,  auch  in  diesen  Kommissionen  den  Vorsitz  zu  führen.

K.  69.
Den  Meistbeerbten  und  Gemeindeverordneten  ist  es  nicht  erlaubt,  irgend

eine  Vergeltung  für  die  Ausübung  ihres  Berufes  anzunehmen;  nur  baare
Auslagen  werden  ihnen  erstattet.

S.  70.

Der  Versammlung  des  Gemeinderaths  müssen  alle  Mitglieder  regelmäßig
beiwohnen  und  kein  Milglied  darf  sich  der  Abstimmung  oder  der  Unterschrift
des  Protokolls  entziehen.  Ein  Mitglied,  welches  die  Versammlung  dreimal
nach  einander  ohne  genügende  Entschuldigung  versäumt,  oder  wiederholt  durch
ungebührliches  Benehmen  Ordnung  und  Ruhe  gestört  und  den  Juruf  des  Vorsitzenden
  zur  Ordnung  nicht  beachtet  hat,  oder  welches  die  Theilnahme  an  der
Abstimmung  oder  die  Unterschrift  des  Protokolls  ohne  hinreichenden  Grund
verweigert,  kann  aus  dem  Gemeinderath  ausgeschlossen  werden.  Oie  Entscheidung
  erfolgt  durch  die  Regierung.

g.  71.

Sollte  ein  Gemeinderath  in  Unordnung  oder  Parteiung  verfallen,  oder
fortwährend  seine  Pflichten  in  solchem  Grade  vernachlässigen,  daß  die  im  F.  64.
vorgesehene  Maaßregel  zur  Fortführung  einer  ordnungsmäßigen  Verwaltun
nicht  ausreicht,  so  werden  Wir  den  Gemeinderath  nach  genauer  Untersuchung
der  Sache  auflösen,  die  Bildung  einer  neuen  Vertretung  anordnen,  und  die
Schuldigen  auf  gewisse  Zeit  oder  auf  immer  für  unfähig  zu  einer  neuen  Wahl
erklaren.

Zweite
        <pb n="657" />
        —  541  —

Sweite  Abtheilung.

Von  dem  Vorsieher,  dem  Empfänger  und  den  Unterbeamten  der
Gemeinden.
.  72.

Der  Gemeindevorsteher  wird  nach  Vernehmung  der  gutachtlichen  Vorschläge
  des  Bürgermeisters  von  dem  Landrathe  aus  den  Mitgliedern  des  Gemeinderaths
  ernannt.  Derselbe  muß  sich  zur  christlichen  Religion  bekennen,  im
Gemeindebezirke  wohnen  und  die  zu  seinen  Geschäften  nöthigen  Kenntnisse  besitzen.
  Bei  seiner  Ernennung  soll  auf  Personen,  welche  das  Vertrauen  der
Gemeinde  vorzugsweise  genießen,  sofern  sie  sonst  für  das  Amt  geeignet  sind,
besonders  Rücksicht  genommen  werden.

Das  Amt  des  Vorstehers  dauert  sechs  Jahre,  kann  aber  nach  drei  Jahren
  niedergelegt  werden.

Für  Verhinderungsfalle  wird  in  gleicher  Art  ein  Stellvertreter  (Beistand)
  ernannt,  welcher  dieselben  Eigenschaften  besitzen  muß.

§.  73.

In  denjenigen  Gemeinden,  welche  für  sich  allein  eine  Bürgermeisterei

bilden,  ist  der  Bürgermeister  zugleich  Gemeindevorsteher.
G.  74.

Auch  kann,  wenn  mehrere  Gemeinden  eine  Bürgermeisterei  bilden,  der
Bürgermeister  zugleich  zum  Vorsteher  derjenigen  Gemeinde  bestellt  werden,  in
welcher  derselbe  seinen  Wohnsitz  hat.  Der  Ober-Präsident  hat  hierüber  nach
Vernehmung  des  Gemeinderaths  zu  entscheiden.

In  denjenigen  Gemeinden,  welche  auf  dem  Provinziallandtage  um  Stande
der  Stadte  vertreten  werden,  sollen  die  Stellen  des  Vorstehers  und  des  Bürgermeisters
  in  der  Regel  verbunden  und  Ausnahmen  hiervon  nur  mit  Genehmigung
  Unseres  Ministers  des  Innern  gestartet  sein.

S.  75.

Das  Amt  des  Vorstehers  wird  unentgeltlich  verwaltet,  und  nur  für
Dienstunkosten  eine  Entschädigung  gewährt,  welche  von  der  Regierung  nach
Vernehmung  des  Gemeinderaths  zu  bestimmen  ist,  jedoch  1  Sgr.  für  den  Kopf
der  Bevölkerung  nicht  übersteigen  soll.  Für  Dienstreisen  nach  einem  mehr  als
zwei  Meilen  entfernten  Orte  kann  besondere  Vergütung  verlangt  werden.
Gebühren  für  einzelne  Amtshandlungen  dürfen  nur  insoweit  erhoben  werden,
als  sie  in  den  Gesetzen  ausdrücklich  gesiattet  sind;  dagegen  müssen  die  darch
solche  Handlungen  verursachten  baaren  Auslagen  jederzeit  von  den  Betheiligten
erstattet  werden.

g.  76.

Der  Vorsteher  hat  unter  der  Aufsicht  und  nach  den  Anweisungen  des

Bürgermeisiers  die  Ortspolizei  in  seiner  Gemeinde  zu  handhaben,  sowoit  nicht  be-(Nr.
  2511.)  76  *  son-
        <pb n="658" />
        —  542  —

sondere  Behoͤrden  dafuͤr  bestehen.  Fuͤr  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten
  und  für  alle  Angelegenheiten  der  Bürgermeisterei,  soweit  sie  die
Gemeinde  betreffen,  isi  der  Vorsleher  ein  Organ  des  Bürgermeisters  (V.  85.).
Dieser  darf  aber  demselben  das  Etats-,  Kassen=  und  Rechnungswesen  nicht
übertragen.

Die  Gemeindevorsteher  und  deren  Stellvertreter  gehören  in  dem  Bezirke
des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  zu  den  Hülfsbeamten  der  gerichtlichen
Polizei  für  die  im  Artikel  11.  der  Strafprozeßordnung  bezeichneten  Gegenstände.

S.  77.

Wo  der  Umfang  der  Gemeinde  es  nöthig  macht,  können  für  einzelne
Theile  derselben,  nach  Bestimmung  der  Regierung,  Bezirks-,  Dorfs=  oder
Bauerschaftsvorsteher  bestellt  werden,  welche  in  dem  ihnen  angewiesenen  Bezute
  wohnhaft  sein  müssen.  Wegen  der  Ernennung,  Qualifikation  und  Amtsauer

  derselben  gelten  die  wegen  des  Gemeindevorstehers  ertheilten  Vorschriften.
Wenn  in  dem  Bezirke  kein  Mitglied  des  Gemeinderaths  wohnt,  so  kann  ein
anderer  Meisibeerbter  zu  diesem  Amte  ernannt  werden.  Die  Oorfs=  und
Bauerschaftsvorsteher  bilden  eine  Hülfsbehörde  des  Gemeindevorsiehers  für
die  Polizeiaufsicht  ihres  Bezirks.

K.  78.

So  weit  zum  Dienste  der  Gemeinden  Unterbeamte  und  Diener  erforderlich
sind,  werden  diese,  wenn  sie  zu  blos  mechanischen  Dienstleistungen  besiimmt
sind,  von  dem  Büurgermeister,  sonsi  aber  von  dem  Landrathe  ernannt,  in  beiden
Fällen,  nachdem  der  Gemeinderath  mit  seiner  Erklärung  über  die  Würdigkeir
des  Anzustellenden  gutachtlich  gehört  worden  ist.

Alle  diese  Anstellungen  sinden  auf  Kündigung  Statt,  wenn  nicht  die  Anstellung
  auf  Lebenszeit  durch  das  Gesetz  für  gewisse  Funktionen  des  Beamten
vorgeschrieben  ist.  In  den  Gemeinden,  welche  auf  dem  Provinziallandtage  um
Stande  der  Städte  vertreten  werden,  sind  die  jetzt  besiehenden  und  künftig  zu
erlassenden  Verordnungen  wegen  der  Versorgung  der  Invaliden  zu  befolgen.

*“'-“

In  Beziehung  auf  die  Verwaltung  der  Gemeindekassen  bleibt  es  dem
Beschlusse  der  Bürgermeisterei-Versammlung  (6.  109.)  überlassen,  ob  solche
dem  Elementarerheber  der  direkten  Steuern  übertragen,  oder  ob  ein  besonderer
Gemeinde-Erheber  für  sämmtliche  Gemeinden  der  Bürgermeisierei  bestellt  werden
  soll.  Entscheidet  sich  die  Versammlung  nicht  für  das  letztere,  so  wird  die
Verwaltung  der  Gemeindekassen  dem  Steuererheber  für  die  ganze  Dauer  seiner
  Amtszeit  übertragen.  Beschließt  die  Versammlung  dagegen  die  Anstellun
eines  eigenen  Einnehmers,  so  erfolgt  dessen  Ernennung  durch  den  Landrat
nach  gutachtlicher  Vernehmung  des  Bürgermeisters  und  der  Bürgermeisterei-Versammlung.


In  beiden  Fällen  ist  der  Betrag  der  Remuneration,  so  wie  der  Kaution
des  Erhebers  nach  Vernehmung  der  Bürgermeisterei-Versammlung  von  der
Regierung  zu  bestimmen.  -  W

Wo
        <pb n="659" />
        —  543  —

Wo  die  Verwaltung  der  Gemeindekasse  bei  Publikation  dieses  Gesetzes
dem  Erheber  der  direkten  Steuern  uͤbertragen  ist,  da  behaͤlt  es  bei  diesem  Verhaͤltniß
  fuͤr  die  Amtsdauer  des  gegenwaͤrtigen  Beamten  sein  Bewenden.

g.  80.

Fuͤr  die  Steuerkasse  und  fuͤr  die  Gemeindekasse  sind  besondere  Kautionen
zu  bestellen.  Bei  Defekten  dient  die  für  die  Steuerkasse  bestellte  Kaurion  zunächst
  zur  Deckung  der  Steuerkasse,  die  für  die  Gemeindekasse  bestellte  zunachst
zur  Deckung  der  Gemeindekasse.

Was  den  zu  einer  Kasse  vereinigten  Gemeinden  an  Kaution  und  anderen
  Deckungsmitteln  zufallt,  wird  nach  Verhältniß  der  Verluste,  welche  die
einzelnen  Gemeinden  erlitten  haben,  unter  dieselben  vertheilt.

G.  81.

Die  Regierung  kann,  wo  sie  es  nöthig  findet,  die  Aufstellung  eines  von
ihr  zu  genehmigenden  Normal-Besoldungsetats  anordnen.

S.  82.

In  Ansehung  der  Suspenston,  Entsetzung  und  unfreiwilligen  Entlassung
der  Gemeindebeamten  kommen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  das
gerichtliche  und  das  Disziplinarverfahren  gegen  Beamte  vom  29.  März  1844.
zur  Anwendung.

.  83.
Der  Vorsteher  hat  als  Organ  des  Bürgermeisters  die  Aufsicht  über

die  Unterbeamten  und  Diener  der  Gemeinde  und  über  ihre  Dienstleistungen  zu
führen.  Bei  vorkommenden  Oienstvernachlässigungen  und  Dienstvergehen  hat
er  dem  Bürgermeister  Anzeige  zu  machen,  welcher  zur  Erhaltung  der  nöthigen
Disziplin  das  Recht  hat,  den  Unterbeamten  Ordnungsstrafen  bis  zu  3  Thalern
und  den  bloß  zu  mechanischen  Dienstleistungen  angestellten  Dienern  auch  Gefängnißsirafen
  bis  zu  2  Tagen  aufzulegen.  Die  Erdnungsstrafen  fließen  zur
Orts-Armenkasse.

K.  84.

Der  Bürgermeisier  ist  der  nächste  Dienstvorgesetze  des  Gemeindevorstehers
  und  des  Gemeinde-Empfängers,  und  als  solcher  gegen  diese  Beamten
bei  Dienstvernachlässigungen  und  Dienstvergehen  zu  Warnungen  und  Verweisen
befugt.  Zu  Verhäángung  von  Geldstrafen  ist  aber  nur  der  Landrath  ermaächtigt,
  welcher  solche  bis  zum  Betrage  von  5  Thalern  festsetzen  und  deren  Vollstreckung
  zum  Besten  der  Armenkasse  anordnen  kann.

(Nr.  2611.)  Dritte
        <pb n="660" />
        —  544  —

Dritte  Abtheilung.

Von  den  Befugnissen  und  Geschäftsverhältnissen  des  Bürgermeisters,
  des  Gemeinderaths  und  der  Staatsbehörden  hinsichtlich  der
Verwaltung  der  Gemeinde-Angelegenheiten.

S.  85.

Dem  Bürgermeister  gebührt  in  allen  Gemeinde-Angelegenheiten  unter  der
in  gegenwärtiger  Ordnung  vorgeschriebenen  Mitwirkung  des  Gemeindevorstehers
(6.  76.)  die  Ausführung,  die  Entscheidung  aber  nur  in  denjenigen  Fällen,  in
welchen  sie  nicht  dem  Gemeinderathe  überkragen  ist.

Der  Börgermeister  kann,  wo  das  Bedürfniß  es  erfordert,  mit  Genehmigung
  der  Regierung  zur  Verwaltung  einzelner  Geschäftszweige  aus  geeigneken
  Gemeindegliedern  Deputationen  bilden,  wobei  auf  die  bestehenden  Einrichtungen
  dieser  Art  besonders  Rücksicht  zu  nehmen  ist.  Mitglieder  des  Gemeinderaths
  können  nur  mit  dessen  Zustimmung  zu  einer  Deputation  bestimmt
werden.

Solche  Deputationen  sind  nur  als  im  Auftrage  des  Bürgermeisiers
bestehend  und  als  ihm  untergeordnet  zu  betrachten.

§.  86.

Ueber  alle  von  den  Gemeinden  zu  besireitende  Ausgaben  und  zu  leistende
Dienste  hat  der  Gemeinderath  zu  beschließen.

In  Ansehung  derjenigen  Ausgaben  und  Dienste,  welche  zur  Erfüllung
von  Pflichten  der  Gemeinden  gegen  den  Staat,  gegen  Insiitute  und  gegen
Privatpersonen  nochmendig  sind,  z.  B.  zur  Anlage  und  Unterhaltung  von  Polizei=
  und  Armen-Anstalten,  in  den  Angelegenheiten  der  Kirchen,  Schulen,
frommen  Stiftungen  u.  s.  w.  ist  der  Beschluß  des  Gemeinderaths  als  bloßes
Gutachten  anzusehen.  Was  nach  den  Festsetzungen  der  Staatsbehörde  in
Beziehung  auf  Angelegenheiten  dieser  Art  erfordert  wird,  isi  die  Gemeinde  zu
leisten  verpflichtet.  »

In  Ansehung  derjenigen  Ausgaben  und  Dienste,  welche  nur  das  beson—
dere  Interesse  der  Gemeinde  betreffen,  ist  der  Beschluß  des  Gemeinderaths
entscheidend.

Wegen  des  Umfanges  der  Pflichten  der  Gemeinden  behält  es  bei  den
bestehenden  Gesetzen  sein  Bewenden.

S.  87.

Ueber  die  Art,  wie  die  Ausgaben  gedeckt  werden  sollen,  sowie  über  den
Dercheilungemgasfab  der  Dienste,  hat  der  Gemeinderath  zu  beschließen.
.  23.)

 

Verweigert  der  Gemeinderath  die  Abfassung  eines  Beschlusses  oder  die
Abänderung  eines  ungesetzlichen  oder  eines  solchen  Beschlusses,  welchem  die
nach  den  Besiimmungen  der  gegenwärtigen  Ordnung  erforderliche  Genehmigung
der  Staatsbehörde  versagt  wird,  so  läßt  die  Regierung  die  fehlende  Summe

nach
        <pb n="661" />
        —  545  —

nach  dem  Maaßstabe  der  Staatssteuern  (I.  23.)  auf  die  Gemeinde-Angehbrigen
vertheilen  und  zur  Gemeindekasse  erheben.

§.  88.

Ueber  die  Art  und  Weise  der  Ausführung  von  Gemeinde-Anlagen  und
Anstalten,  sowie  über  die  Verwaltung  des  Gemeindevermögens,  muß  der  Gemeinderath
  in  allen  Fällen  zuvor  gehert  werden.  In  Ansehung  solcher  Angelegenheiten,
  welche  sich  auf  Erfüllung  von  Mlichten  der  Gemeinden  beziehen
(V.  86.),  ist  auch  hier  der  Beschluß  des  Gemeinderaths  als  bloßes  Gutachten
anzusehen,  welches  aber  soweit  beachtet  werden  soll,  als  es  den  Zwecken  entsprechend
  und  mit  den  allgemeinen  Staatsgrundsätzen  vereinbar  ist.

Für  die  Behandlung  derjenigen  Angelegenheiten,  welche  nur  das  besondere
  Interesse  der  Gemeinde  und  namentlich  der  Bermögensverwaltung  betreffen,
isi  der  Beschluß  des  Gemeinderaths  entscheidend.  Wenn  jedoch  der  Bürgermeister
  die  leberzeugung  hat,  daß  ein  Beschluß  den  Gesetzen  widerspricht,  oder
dem  Gemeindewohl  wesentlich  nachtheilig  werden  würde,  so  soll  er  die  Ausführung
  versagen  und  darüber  an  den  Landrath  berichten;  er  muß  aber,  wenn
er  bei  Abfassung  des  Beschlusses  nicht  amwesend  war,  eine  nochmalige  Berathung
  der  Sache  unter  seinem  Vorsitz  veranlassen  und  eine  Einigung  versuchen.
Der  Landrath  kann  den  Gemeinderath  persönlich  vernehmen,  und  hat,  wenn
auch  er  keine  Einigung  zu  Stande  bringt,  die  Verhandlungen  mit  seinem
Gutachten  der  Regierung  zur  Entscheidung  vorzulegen.

F.  89.

Ueber  alle  Ausgaben,  Diensie  und  Einnahmen,  welche  sich  im  Voraus
besiimmen  lassen,  stellt  der  Bürgermeister  Etats  auf,  und  hat,  nachdem  solche
vom  Gemeinderathe  festgestellt  worden,  innerhalb  der  Gränzen  dieser  Etats,
ohne  über  die  einzelnen  Anweisungen  den  Gemeinderath  zu  hören,  selbstständig
zu  verfügen.

Ein  Duplikat  der  Etats  ist  dem  Landrath  vor  der  Ausführung  einzureichen,
  welcher,  wenn  darin  gegen  gesetzliche  Besiimmungen  gefehlt  ist,  die
Ausführung  nöthigenfalls  zu  suspendiren,  die  Entscheidung  der  Regierung  einzuholen
  und  danach  den  iPf  festzustellen  und  dem  Bürgermeister  zur  Ausführung
  zuzufertigen  hat.  ·

DerEntwurfzudenHanshalts-Etatssoll,bevorcrvomGetneinderathe
  gepruͤft  wird,  vierzehn  Tage  lang  im  Verwaltungslokale  zur  Einsicht
der  Gemeindeglieder  und  der  Forensen  offen  gelegt  werden.  Oer  Gemeinderath
  kann  auch  die  Veröffentlichung  der  Haushalts-Etats  durch  den  Abdruck
beschließen.

Bei  Vorlegung  des  Haushalts-Etats  hat  der  Bürgermeisier  dem  Gemeinderath
  einen  ausführlichen  Bericht  über  den  Stand  der  gesammten  Verwaltungs-Angelegenheiten
  der  Gemeinde  vorzulegen.

g.  90

Der  Buͤrgermeister  hat  dafuͤr  zu  sorgen,  daß  der  Haushalt  nach  den
Etats  gefuͤhrt  werde.  Außerordentliche  Ausgaben,  welche  außer  dem  Etat
(Nr.  2011.)  ge-
        <pb n="662" />
        —  546  —

geleistet  werden  sollen,  beduͤrfen  der  Genehmigung  des  Gemeinderaths  und
des  Landraths.

S.  91.

Die  Rechnung  über  die  Gemeindekasse  hat  der  Einnehmer  vor  dem
1.  Juni  des  folgenden  Jahres  zu  legen  und  dem  Bürgermeister  einzureichen.
Nach  vorldufiger  Durchsicht  läßt  der  Bürgermeister  in  der  Gemeinde  bekannt
machen,  daß  die  Rechnung  im  Verwaltungslokale  während  vierzehn  Tage  offen
liege.  Jedes  Gemeindemitglied  ist  befugt,  die  Rechnung  daselbst  einzusehen
und  seine  Erinnerungen  dem  Bürgermeister  oder  dem  Gemeinderath  schriftlich
einzureichen,  um  davon  bei  Prufung  der  Rechnung  in  geeigneter  Weise  Gebrauch
  zu  machen.  Der  Bürgermeister  revidirt  sodann  die  Rechnung  und  legt
sie  mit  seinen  Bemerkungen  dem  Gemeinderath  zur  Prüfung  und  Abnahme  vor.

Gleich  nach  der  Abnahme  der  Rechnung  des  Einnehmers  hat  der  Gemeinderath
  unter  dem  Vorsitz  eines  von  ihm  zu  erwählenden  Mitgliedes  die
Rechtmäßigkeit  der  vom  Bürgermeister  ertheilten  Ausgabe-Anweisungen  und  die
Vollständigkeit  und  Richtigkeit  der  Einnahme-Ueberweisungen  zu  prufen.  Das
darüber  aufzunehmende  Protokoll  reicht  der  Vorsitzende  dem  Landrath  unmittelbar
  ein.  Der  Bürgermeister  darf  bei  jener  Berathung  nicht  zugegen  sein.

K.  92.

Die  Rechnung  ist  mit  den  Revisions=  und  Abnahmeverhandlungen  an
den  Landrath  zur  Soleegülchen  Prüfung  und  Feststellung  einzusenden.  Oieser
hat  längstens  in  sechs  Monaten  die  weitere  Revision  der  Rechnung  zu  bewirken
und  die  Decharge  zu  ertheilen,  oder  seine  Erinnerungen  dem  Bürgermeister
mitzutheilen.  ·

Der  Gemeinderath  kann  die  Veroͤffentlichung  der  Rechnungen  durch  den
Abdruck  beschließen.

g.  33.

Ueber  die  Art,  wie  die  Haushaltsetats  und  Rechnungen,  so  wie  das
Kassenwesen,  einzurichten  sind,  sollen  die  Regierungen  die  erforderliche  Instruktion
  ertheilen.

9.  94.

Ueber  alle  Bestandtheile  des  Gemeindevermögens  soll  der  Bürgermeisier
ein  Lagerbuch  doppelt  führen,  von  welchem  ein  Erenwier  auf  der  Bürgermeisterei
  und  das  andere  bei  dem  Gemeindevorsteher  beruht.  Die  in  dem  Lagerbuche
  vorgekommenen  Veränderungen  sollen  dem  Gemeinderath  jährlich  bei
Gelegenheit  der  Rechnungsabnahme  zur  Einsicht  und  Erklaärung  vorgelegt
werden.

g.  95.

Die  freiwillige  Beraͤußerung  von  Grundstuͤcken  kann  nur  auf  den  Antrag
des  Gemeinderaths,  mit  Genehmigung  der  Regierung  und,  mit  Ausnahme  der
unten
        <pb n="663" />
        —  547  —

unten  erwähnten  besondern  Fälle,  nur  im  Wege  der  öffentlichen  eitation
Statt  sinden.

Zur  Gültigkeit  der  Lizitation  aber  gehört:

1)  die  Vorlegung  eines  beglaubten  Auszuges  aus  dem  Grundsiener-Kataster
nebst  Tare;

2)  eine  öffentlich  auszuhängende  Ankündigung;

3)  einmalige  Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  oder
durch  die  etwa  im  Kreise  erscheinenden  öffentlichen  Blätter,  und  durch
öffentlichen  Ausruf  in  der  durch  den  Ortsgebrauch  bestimmten  Weise;

4)  eine  Frist  von  sechs  Wochen  von  der  Bekanntmachung  bis  zum  Lizitationstermine;


3)  Abhaltung  des  Lizitationstermins  durch  eine  Jusiizperson  oder  den  Bürgermeisier.


Wenn  der  Katastralertrag  des  Grundstücks  nicht  zwei  Thaler  und  die
Tare  nicht  funfzig  Thaler  übersieigt,  so  bedarf  es  nur  der  ortsüblichen
Bekanntmachung.

Vor  Erlassung  der  Bekanntmachung  ist  an  die  Regierung  zu  berichten,
welche  sich  in  geeigneter  Weise,  erforderlichenfalls  durch  kommissarische  Ermittelung
  überzeugen  muß,  ob  hinreichende  Gründe  zu  der  vorgeschlagenen  Maaßregel
  vorhanden  sind.  Ist  bei  der  Lizitation  die  Taxe  nicht  erreicht  worden,
so  ist,  wenn  der  Gemeinderath  dennoch  bei  nochmaliger  Vernehmung  die  Verdußerung
  beantragt,  unker  Einreichung  der  Verhandlung  an  die  Regierung  zu
berichten,  welche  über  den  Zuschlag  entscheidet.

In  besondern  Fällen  kam  die  Regierung  auch  den  Verkauf  aus  freier
Hand  oder  einen  Tausch,  und  mit  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern
auch  die  Vertheilung  unter  die  Betheiligten  gestatten,  sobald  sie  sich  überzeugt
hat,  daß  der  Vortheil  der  Gemeinde  dadurch  gefördert  wird.  Dem  Minisierium
  des  Innern  bleibt  vorbehalten,  die  Regierungen  wegen  Veraußerung  von
Gemeindegütern  mit  leitenden  Anweisungen  zu  versehen.

Die  vorsiehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  die  Veräußerung  von
Realberechtigungen  Anwendung.

K.  96.
Zur  Veräußerung  von  Sachen,  welche  einen  besonderen  wissenschaftlichen

oder  Kunstwerth  haben,  imgleichen  von  Archiven,  ist  die  Genehmigung  des  Ministeriuns
  des  Innern  erforderlich.

K.  97.

Zur  Aufnahme  von  Anleihen,  zur  Verwendung  von  Kapitalien,  zum
Ankauf  von  Grundsiüncken,  zur  Ansiellung  von  Prozessen  über  Berechtigungen
der  Gemeinde  oder  über  die  Subsianz  des  Gemeindevermögens  oder  zu  Vergleichen
  über  Gegensiände  dieser  Art,  und  zu  Schenkungen  und  einseitigen  Verzichtleistungen
  Seitens  der  Gemeinde,  ist  die  Genehmigung  der  Regierung  erforderlich.


Die  Genehmigung  zu  Anleihen  soll  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  für
einen  sichern  Zinsen=  und  Tilgungsfonds  gesorgt  ist.  Desgleichen  sind  Prolon-Jahrgang

  1845.  (Nr.  2011.)  77  ga-
        <pb n="664" />
        —  548  —

gationen  von  Anleihen  und  Abweichungen  von  dem  genehmigten  Tilgungsplan
an  die  Einwilligung  der  Regierung  gebunden.

Zu  Prozessen  gegen  den  Fiskus  und  zu  Regreßklagen  gegen  Mitglieder
der  Staatsbehörden  ist  eine  Genehmigung  der  Regierung  nicht  erforderlich.

F.  98.

Auch  die  Erhebung  von  Gemeinde-Auflagen  erfordert  die  Genehmigung
der  vorgesetzten  Staatsbehörde  nach  näherer  Bestimmung  der  daruber  von  den
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  bereits  ertheilten  oder  künftig  etwa
noch  zu  erlassenden  Instruktionen  (V.  23.).

G.  99.

Bei  Verwaltung  der  Waldungen  sind  die  Verordnung  vom  24.  Dezember
  1810.  und  die  in  Gemäßbeit  derselben  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden
Reglements  zu  beachten.

9.  100.

Der  Gemeinderath  kontrolirt  die  Verwaltung.  Er  ist  daher  berechtigt
und  verpflichtet,  sich  von  der  Ausführung  seiner  Beschlüsse  und  der  Verwendung
  aller  Gemeinde-Einnahmen  Ueberzeugung  zu  verschaffen,  die  Akten  einzusehen,
  die  Richtigkeit  der  Ausführung  der  Gemeinde-Arbeiten  zu  untersuchen
u.  s.  w.  Der  Gemeinderath  kann  Behufs  dieser  Kontrole  Ausschüsse  aus  seiner
  Mitte  ernennen.

F.  101.

Wenn  der  Gemeinderath  glaubt,  daß  dem  Vorsieher  oder  Bürgermeisier
Vernachlässigungen  oder  Pflichtverletzungen  zur  Last  fallen,  so  ist  dem  Landrath
Anzeige  davon  zu  machen,  welcher  die  Sache  zunächst  im  adminisirativen  Wege
untersucht  und  darüber  an  die  Regierung  zur  Verfügung  berichtet.

Wenn  aber  der  eine  oder  der  andere  Theil  sich  bei  der  Verfügung  der
Regierung  nicht  beruhigen  will,  so  sieht  ihm  frei,  binnen  vier  Wochen,  von
dem  Eingange  der  Verfügung  an  gerechnet,  entweder  auf  die  Enrscheidung  der
höheren  Verwaltungsbehörde  oder  in  dazu  geeigneten  Fällen  auf  den  Rechtsweg
  zu  provoziren.  Dem  Ermessen  der  Regierung  bleibt  überlassen,  ob  ihre
Verfügung  vorläufig  in  Vollzug  gesetzt  werden  solß  Ist  auf  Entscheidung  der
höheren  Verwaltungsbehörde  angetragen  worden,  und  sind  beide  Theile  mit
diesem  Antrage  einverstanden,  so  ist  der  Rechtsweg  ausgeschlossen;  die  höhere
Verwalinysbehrde  bleibt  jedoch  befugt,  die  Sache  selbsi  zum  Rechtswege  zu
verweisen.

Sollte  ein  Prozeß  gegen  den  Vorstieher  oder  Bürgermeisier  nöthig  werden,
  so  hat  die  Regierung  solchen  auf  den  Antrag  des  Gemeinderaths  einzuleiten
  und  für  die  Gemeinde  den  vom  Gemeinderath  vorgeschlagenen  Anwalt
zu  bestellen,  welcher  Namens  derselben  den  Prozeß  zu  führen  hat.

.  102.
Urkunden,  welche  die  Gemeinde  verbinden  sollen,  müssen  Namens  derselben
  vom  Bürgermeister  und  Vorsieher  unterschrieben  werden;  die  Beschlüsse  des
Ge-
        <pb n="665" />
        —  549  —

Gemeinderaths  und  die  Genehmigung  der  Staatsbehörden  sind  in  den  geeigneten
  Fallen  der  Urkunde  in  beglaubigter  Form  beizufügen  G.  66.).

Dritter  Titel.
Von  den  Bürgermeistereien.

K.  103.

Der  Burgermeisier  wird  nach  Vernehmung  der  gutachtlichen  Vorschläge
des  Landraths  von  der  Regierung  ernannt,  hedoch  behalten  Wir  Uns  vor,  für
diejenigen  Bürgemeistereien,  welche  eine  Stadt  von  mehr  als  10,000  Einwohnern
  enthalten,  den  Bürgermeisier  auf  den  Vorschlag  der  Regierung  Allerhöchstselbst
  zu  ernennen,  und  demselben  den  Titel  eines  Ober-Bürgermeisters  beizulegen.
  Bei  diesen  Ernennungen  soll  auf  angesehene  Grundbesitzer  in  dem  ürgermeistereibezirke
  und  auf  andere  Personen,  welche  das  Vertrauen  der  Einzesessenen
  vorzugsweise  genießen,  sofern  sie  sonst  für  das  Amt  geeignet  sind,  besonders
  Rücksicht  genommen  werden.

Für  jede  Bürgermeisterei  sind  von  der  Regierung  in  gleicher  Weise  zwei
oder,  wo  es  das  Bedürfniß  erfordert,  mehrere  Beigeordnete  zu  ernennen;  das
Amt  derselben  dauert  sechs  Jahre,  nach  deren  Ablauf  sie  wieder  ernannt  werden
  können.  Die  Beigeordneten  sind  besiummt,  einzelne  Amtsgeschäfte,  welche
der  Bürgermeister  ihnen  aufträgt,  zu  besorgen,  und  diesen  in  Verhinderungsfällen
  und  während  der  Erledigung  des  Amtes  nach  der  unter  ihnen  von  der
Regierung  fesizusetzenden  Reihefolge  zu  vertreten.

S.  104.

Soweit  zum  Diensie  der  Bürgermeisierei  Unterbeamte  oder  Diener  erforderlich
  sind,  werden  diese  von  dem  Landrath  ernannt,  nachdem  der  Bürgermeister
  und  die  Bürgermeisterei-Versammlung  mit  ihrer  Erklaärung  über  die  Würdigkeit
  des  Anzusiellenden  gutachtlich  gehdrt  sind.  Besieht  die  Bürgermeisterei
nur  aus  einer  Gemeinde,  so  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  des  F.  78.
Diese  finden  auch  auf  die  Art  und  Weise  der  Anstellung  der  Unkerbeamten  oder
Diener  der  Bürgermeisierei  Amvendung.  «

In  Ansehung  der  Suspension,  Entsetzung  und  unfreiwilligen  Entlassung
der  Unterbeamten  und  Diener  der  Buͤrgermeisierei  finden  die  in  dieser  Beziehung
fuͤr  die  Unterbeamten  der  Gemeinden  besiehenden  Vorschriften  ebenfalls  Anwendung.
  Auch  siehen  dem  Bürgermeister  gegen  diese  Beamten  die  im  F.  83.
bestimmten  Disziplinarbefugnisse  zu.

K.  105.

DOer  Landrath  isi  der  nächsie  Oiensivorgesetzte  des  Bürgermeisiers,  und
als  solcher  befuge,  gegen  denselben  Ordnungsstrafen  bis  zu  zehn  Thalern
zu  verfügen  und  deren  Vollsircckung  zum  Besten  der  Armenkasse  anzuordnen.
  Der  Beschluß  der  Regierung  über  die  unfreiwillige  Entlassung  eines
Bürgermeisters  aus  dem  Amte  bedarf  der  Besiatigung  des  Ministers  des  In-(Nr.

  2611.)  77  *  nern
        <pb n="666" />
        —  550  —

nern.  Hinsichtlich  der  unfreiwilligen  Entlassung  eines  von  Uns  ernannten  Ober-Bürgermeisters
  findet  dasjenige  Verfahren  Amwendung,  welches  gegen  unmittelbar
  von  Uns  ernannte  oder  bestätigte  Staatsbeamte  vorgeschrieben  ist  (Gesetz
vom  29.  März  1844.  J.  45.).

S.  106.

Wo  die  Einrichtung  einer  besonderen  Bürgermeisterei-Kasse  nöthig  gefunden
  wird,  finden  die  im  H.  79.  gegebenen  Vorschriften  ebenfalls  Amvendung,
und  bleibt  es  unter  den  dort  bezeichneten  Maaßgaben  der  Beschlußnahme  der
Bürgermeisterei-Versammlung  üuberlassen,  ob  die  Verwaltung  der  Kasse  dem
Elementarerheber  der  direkten  Steuern  oder  dem  Gemeinde-Erheber  übertragen
werden  soll.

.  107.

Für  jede  Bürgermeisierei  wird  von  der  Bürgermeisierei-Versammlung  ein
Normal-Besoldungsetat  aufgesiellt  und  von  der  Regierung  genehmigt.  Die
Besoldungen,  sowie  die  Entschädigungen  für  Dienstunkosien,  müssen  von  der
Bürgermeisterei  aufgebracht  werden.  Die  Besoldung  des  Bürgermeisiers  und
dessen  Entschädigung  für  Diensiunkosten  sollen  zusammen  3  Sgr.  auf  den  Kopf
der  Bevöolkerung  nicht  übersteigen.  Neben  diesem  Einkommen,  von  welchem
zwei  Driktheile  als  Besoldung  und  ein  Drittheil  als  Bürankosten  angesehen
werden,  kann  der  Bürgermeister,  wenn  er  zugleich  Gemeindevorsteher  isi  (G.  74.),
die  im  F.  75.  gedachte  Entschädigung  beziehen.  In  Ansehung  der  Vergütung
für  Dienstreisen  außerhalb  der  Bürgermeisterei,  sowie  der  Gebühren  und  baaren
Auslagen  für  Amtshandlungen  des  Bürgermeisters,  sinden  die  Vorschriften  des
§.  75.  Anwendung.  Die  Bürgermeisterei  ist  verpflichtet,  ein  angemessenes  Geschäftslokal
  zu  beschaffen.

Den  bei  der  Publikation  dieses  Gesetzes  angestellten  Bürgermeislern,
welchen  bereits  ein  höheres  Diensieinkommen  zugesicherk  ist,  soll  dasselbe  für  die
Dauer  ihrer  Diensizeit  auch  ferner  verbleiben.

K.  108.

Der  Bürgermeisier  führt  die  Verwaltung  der  Kommunal-Angelegenheiten
der  Bürgermeisterei  und  isi  hierbei  die  allein  ausführende  Behörde.  Er  hat,
als  die  Polizeiobrigkeit  des  Bürgermeistereibezirks,  in  demselben  die  Polizeiverwaltung
  zu  besorgen,  sowie  alle  in  Landesangelegenheiten  vorkommende  örtliche
Geschäfte,  soweit  hierzu  nicht  besondere  Behörden  bestellt  sind.  Unter  dieser
Beschränkung  ist  er  eben  so  berechtigk  als  verpflichtet,  darauf  zu  sehen,  daß
überall  die  bestehenden  Landesgesetze  und  Vorschriften  gehörig  beobachtet  werden.

In  dieser  Hinsicht  sind  ihm  auch  alle  zu  offentlichen  Zwecken  in  dem
Bürgermeistereibezirke  bestehende  Gemeindebehörden,  imgleichen  Korporationen
und  Stiftungen,  jedoch  unbeschadet  der  durch  ihre  Statuten  oder  besondere
Gesetze  begründeten  Modifsikationen  Folge  zu  leisten  schuldig.

Hinsichtlich  der  Funktionen  der  Bürgermeister  und  Beigcordneten  als
Jivilstandsbeamte,  als  Hülfsbeamte  der  gerichtlichen  Polizei  und  als  Vertreter
des  öffentlichen  Minisieriums  bei  den  Polizeigerichten,  sowie  hinsichtlich  der  Befug-
        <pb n="667" />
        —  551  —
fugnisse  der  Bürgermeister,  Polizeiverordnungen  und  Polizeistraf-Resolute  zu  erlassen,

  behält  es  in  den  verschiedenen  Theilen  der  Provinz  bei  der  bestehenden
Verfassung  sein  Bewenden.

S.  109.

Die  Bürgermeisterei  wird  in  ihren  Kommunal-Angelegenheiten  (F.  8.)
durch  die  Bürgermeisterei-Versammlung  vertreten,  auf  die  besondern  Angelegenheiten
  der  einzelnen  Gemeinden  sicht  ihr  aber,  den  Fall  des  F.  79.  ausgenommen,
  keine  Einwirkung  zu.

S.  110.

Die  Bürgermeisierei-Versammlung  ist  in  denjenigen  Bürgermeisereien,
welche  nur  aus  einer  Gemeinde  besiehen,  vom  Gemeinderathe  nicht  verschieden;
in  den  übrigen  Bürgermeistereien  wird  dieselbe  gebildet:

1.  aus  den  im  F.  40.  erwähnten  meisibegüterten  Grundeigenthümern;

2.  aus  den  Vorstehern  der  zur  Bürgermeisierei  gehörigen  Gemeinden,  vermöge
  ihres  Amtes;  und

3.  aus  gewählten  Abgeordneten.

Jede  Gemeinde  sendet  einen  Abgeordneten;  sind  aber  die  einzelnen  Gemeinden
  von  sehr  ungleicher  Größe,  so  tritt  bei  den  stärker  bevölkerten  Gemeinden
  eine  Vermehrung  der  Abgeordneten  ein,  worüber  der  Ober-Präsident  zu
bestimmen  hat.

Die  Bürgermeisierei-Versammlung  muß  aus  wenigsiens  zwölf  Mitgliedern
  bestehen;  zur  Ergänzung  dieser  Zahl  werden,  wo  es  nöthig  ist,  nach  Beslimmung
  des  Ober-Prästdenten,  aus  den  einzelnen  Gemeinden,  mit  Rücksicht
auf  deren  Größe,  mehrere  Abgeordnete  gesendet.

Die  Abgeordneten  werden  vom  Gemeinderath  einer  jeden  Gemeinde  aus
seiner  Mitte  gewählt  und  vom  Landrath  bestatigt.  Sie  bleiben  so  lange  Mitglieder
  der  Bürgermeisterei-Bersammlung,  als  sie  Mitglieder  des  Gemeinderaths
sind.  Ein  Gemeindeverordneter,  welcher  in  den  Gemeinderath  wieder  gewählt
isi  (G.  19.)  wird  jedoch  dadurch  noch  nicht  wieder  Mitglied  der  Bürgermeisterei-Versammlung.


Die  Beigeordneten  werden  zu  den  Berathungen  der  Bürgermeisterei-Versammlung
  eingeladen,  haben  jedoch  in  derselben  kein  Stimmrechr.

G.  111.

Die  Vorschriften  wegen  der  Rechte  und  Verhaltnisse  des  Gemeinderaths
und  wegen  der  Befugnisse  und  Geschäftsverhältnisse  des  Bürgermeisters  und
des  Gemeinderaths  und  der  Staatsbehörden  (Tit.  II.  Abschnitt  1.  Abtheil.  1.
und  3.)  finden  auf  die  Bürgermeisterei-Versammlung  und  auf  die  Behand-Ling,
  der  Kommunal-Angelegenheiten  der  Bürgermeisterei  gleichmäßige  Anwendung.


S.  112.

Den  Vorsitz  in  der  Bürgermeisierei-Versammlung  führt  der  Bürgermeisler
und  bei  dessen  Verhinderung  der  siellvertretende  Beigeordnete  mit  vollem  Stimm-(Nr.
  2611.)  rechte
        <pb n="668" />
        —  552  —

rechte  und  bei  Stimmengleichheit  mit  entscheidender  Stimme.  Ist  auch  der
Stellvertreter  verhindert,  so  hat  der  aͤlteste  Gemeindevorsteher  den  Vorsitz  zu
uͤbernehmen.

Um  die  zur  Beschlußfaͤhigkeit  der  Versammlung  erforderliche  Anzahl  von
Mitgliedern  zu  ergaͤnzen  G.  bi.)  werden  nöthigenfalls  andere  Mitglieder  derjenigen
  Gemeinderäthe  einberufen,  deren  Mitglieder  fehlen.  Die  Reihenfolge
besiummt  sich  hierbei  nach  der  Stimmenmehrhei,  welche  die  Mitglieder  bei  der
Wahl  erhalten  haben.

K.  113.

Das  Verhältniß,  in  welchem  die  einzelnen  Gemeinden  zu  den  gemeinschaftlichen
  Bedürfnissen  der  Bürgermeisterei  beizutragen  haben,  wird  durch  die
Regierung  nach  Vernehmung  der  Bürgermeisterei-Versammlung  fesigesetzt.
Wenn  die  Abgcordneten  einzelner  Gemeinden  diese  durch  die  Erklärung  der
Bürgermeisterei-Versammlung  für  benachtheiligt  halten,  so  sieht  ihnen  frei,  ihren
besonderen  Antrag  der  Regierung  mit  vorzulegen.  Die  Beiträge,  welche  von
den  Gemeinden  zu  leisten  sind,  sollen  nicht  auf  die  einzelnen  Gemeindeglieder,
sondern  auf  die  Gemeinden  und  in  diesen  nach  deren  Verfassung  auf  die  Einzelnen
  vertheilt  werden.  Die  Vertheilung  auf  die  Gemeinden  geschiehr,  wenn
nicht  besondere  Verhältnisse  ein  Anderes  nothwendig  machen,  z.  B.  wenn  die
Gemeinden  ein  ungleiches  Interesse  bei  einer  Ausgabe  haben,  nach  Maaßgabe
der  Staatssteuern  (G.  23.  87.  98.).

Vierter  Titel.
Von  der  Oberaufsicht  über  die  Gemeindeverwaltung.

G.  111.

Die  Oberaufsicht  des  Staats  über  die  Bürgermeistereien  und  Gemeinden
wird  durch  die  Regierungen  und  Landräthe  ausgeubt.  Diese  Behörden  sind
berechtigt  und  verpflichtet:

a)  darüber,  ob  in  jeder  Buͤrgermeisterei  und  in  jeder  Gemeinde  die
Verwaltung  nach  den  Gesetzen  überhaupt  und  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  insbesondere  eingerichtet  sei,  Ueberzeugung  zu  verschaffen,  zu
diesem  Zwecke  auch  die  Etats  und  Rechmugen  einzufordern  und  die
dabei  wahrgenommenen  Mängel  zu  rügen;

b)  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Verwaltung  fortwährend  in  dem  vorgeschriebenen
  Gange  bleibe  und  alle  Stbrungen  beseicigt  werden;

J)  die  Beschwerden  Einzelner  über  die  Verletzung  der  ihnen  als  Mitglieder
uliehenden.  Rechte  zu  untersuchen  und  zu  entscheiden;

(I)  die  Bürgermeisiereien  und  Gemeinden  zur  Erfüllung  ihrer  Pflichten  anzuhalten,
  und

e)  in  den  Fällen  zu  entscheiden,  welche  in  der  gegenwärtigen  Ordnung
dahin  gewiesen  sind.

S.  115.
        <pb n="669" />
        S.  115.

Wegen  des  Verfahrens  bei  Ausübung  dieses  Aufsichtsrechts  G.  114.)
finden  folgende  nähere  Besiimmungen  Statt:

1)  In  denjenigen  Angelegenheiten,  welche  durch  gegemwärtige  Ordnung
ausdrücklich  zur  Entscheidung  der  Regierung  gewiesen  sind,  verfügt  dieselbe
  unmittelbar  auf  den  Bericht  des  Landraths.

In  denjenigen  Angelegenheiten,  welche  das  Gesetz  den  Landräthen  besonders
  überweist,  handeln  diese  als  selbsisiändige  Behörden.

3)  In  allen  übrigen  Fällen  wird  die  der  Regierung  zustehende  Aufsicht  auf
die  Bürgermeisierei=  und  Gemeindeangelegenheiten  durch  die  Landräthe,
als  besiändige  Kommissarien  der  Regierung,  ausgenbt,  sofern  diese  nicht
für  nöthig  sindet,  die  Sache  zu  ihrer  unmiktelbaren  Einwirkung  und  Entscheidung
  zu  ziehen.

Wo  nicht  eine  Ausnahme  dieser  Art  eintritt,  isi  in  den  Angelegenheiten
der  Bürgermeistereien  und  Gemeinden  an  den  Landrath  zu  berichlen,  welcher
in  den  Fällen  zt  1.  die  Sache  der  Regierung  zur  Verfügung  vorträgt,  in
denen  zu  2.  selbst  entscheidet,  und  in  denen  zu  3.  nach  Maaßgabe  der  bestehenden
  und  künftig  zu  erlassenden  reglementarischen  Bestimmungen  entweder
selbst  verfügt,  oder  die  Entscheidung  der  Regierung  einholt.

S.  116.

In  denjenigen  Städten,  welche  der  Aufsicht  des  Landraths  bisher  nicht
unterworfen  waren,  bleibt  dieses  Verhältniß  ferner  besiehen.  Alle  Funktionen,
welche  das  gegenwärtige  Gesetz  den  Landräthen  zuweist,  werden  in  Bezug  auf
jene  Städte  unmittelbar  von  der  Regierung  ausgeübt.

S.  117.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bürgermeisters  bleibt  der  Rekurs  an  den
Landrath,  gegen  die  Entscheidung  des  Landraths  der  Rekurs  an  die  Regierung,
und  gegen  die  Entscheidung  der  Regierung  der  Rekurs  an  den  Ober-Präsidenten
vorbehalten.  Der  Rekurs  muß  in  allen  Instanzen  binnen  einer  Präklusivfrift
von  sechs  Wochen,  vom  Enmpfang  der  Verfügung,  gegen  welche  Rekurs  ergriffen
  werden  soll,  an  gerechnet,  bei  der  Behörde  eingelegt  werden,  gegen  deren
Verfügung  Beschwerde  erhoben  wird.  Die  Rechtfertigung  des  Rekurses  kann
auch  an  die  vorgesetzte  Behörde  eingereicht  werden.  Hinsschtlich  der  Zulässigkeit
  des  Rechtsweges  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  wird  durch  die  gegenwärtige
  Ordnung  an  den  bestehenden  Gesetzen  nichts  geändert.

S.  118.

In  Gemeinden,  welche  zu  den  Gebieten  der  vormals  unmittelbaren
deutschen  Reichsstände  und  der  un  §.  5.  bezeichneten  Standesherren  gehören,
bleibt  diesen  die  Ausübung  der  Regierungsrechte  durch  ihre  Behörden  nach
Maaßgabe  der  Instruktion  vom  30.  Mai  1820.  und  der  abgeschlossenen  besonderen
  Rezesse  vorbehalten.

9

—

(Nr.  2011.)  g.  119.
        <pb n="670" />
        —  554  —

K.  119.

Die  zur  Ausführung  der  gegenwärtigen  Ordmung  erforderlichen  ersien
Einrichtungen  werden  unter  der  Leitung  des  Ober-Präsidenten  getroffen,  welchen
  der  Minister  des  Innern  mit  einer  Insiruktion  hierüber  versehen  wird.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  in  den  einzelnen  Gemeinden  die  Einführung
gegenwärtiger  Gemeindeordnung  beendet  sein  wird,  ist  durch  das  Amtsblakt
der  betreffenden  Regierung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Bis  dahin
bleiben  die  seitherigen  Gemeindevertreter  in  Funktion.  Von  diesem  Zeitpunkte
an  treten  für  die  betreffenden  Gemeinden  die  bisherigen  Gesetze  und  Verordnungen
  über  die  Verfassung  und  Verwaltung  der  Gemeinden,  soweit  in  diesem
Gesetze  nicht  darauf  Bezug  genommen  ist,  außer  Kraft.

Die  bestehende  Organisation  der  Armenverwaltung  wird  durch  dieses
Gesetz  nicht  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  23.  Juli  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler,  v.  Nagler.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.  Flottwell.  Uhden.
        <pb n="671" />
        —  555  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

JNr.  28——

 

(Nr.  2612.)  Allerhöchste  Konzessions=  und  Bestätigungsurkunde  vom  17.  August  1845.  für
die  Potädam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  nebst  dem  Statut.

*
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  7.

Nachdem  für  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn,  welche  ##m  Anschlusse  an
die  Berlin-Potsdamer  Bahn  von  Potsdam  über  Brandenburg,  Genthin  und
Burg  nach  Magdeburg  führt,  und  sich  an  die  dort  ausmündenden  Eisenbahnen
unmittelbar  anschließt,  unter  der  Benennung:
„Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft“

eine  Aktiengesellschaft  mit  einem  vorläufig  auf  4  Millionen  Thaler  fesigesetzten
Grundkapitale  gebildet  worden  ist,  wollen  Wir  zur  Ausführung  der  vorbezeichneten
  Eisenbahn  hiemit  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  unter  folgenden
Bedingungen  ertheilen:

1)  daß  der  Uebergang  mehrgedachter  Bahn  über  die  Elbe  und  deren  Anschluß
  an  die  von  Magdeburg  weiter  führenden  Eisenbahnen  nach  der
von  Unserem  Kriegsminister  und  Unserem  Finanzminister  zu  treffenden
Bestimmung  auszuführen  istj;

2)  daß  dem  Staate  die  Genehmigung  des  Bahngeld=  und  des  Frachttarifs,
sowie  jeder  Abänderung  desselben,  desgleichen  die  Genehmigung  und  nöthigenfalis
  auch  die  Abänderung  des  Fahrplanes  vorbehalten  bleibt,

Un

3)  daß  die  allgemein  festgestellten  Bedingungen  in  Betreff  der  Benutzung  der
Eisenbahnen  für  militairische  Zwecke  (Gesetzsammlung  für  1843.  S.  4
in  Anwendung  kommen.

Auch  wollen  Wir  das  Skatut  der  Eingangs  gedachten  Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft,  wie  solches  auf  Grund  der  in  den  Generalversammlungen
  vom  24.  Oktober  1844.  und  5.  Juni  1845.,  nach  Inhalt  der  Uns
vorgelegten  gerichtlichen  Protokolle,  gefaßten  Beschlusse  in  der  Anlage  festgestellt
worden  ist,  in  allen  Punkten  genehmigen  und  die  mehrgedachte  Gesellschaft  als
eine  Aktiengesellschaft  nach  den  Besiimmungen  des  Gesetzes  vom  9.  November

Jahrgang  1845.  (Nr.  2012.)  78  1843.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  September  1845.
        <pb n="672" />
        —  556  —

1843.  (Gesetzsammlung  fuͤr  1843.  Seite  341.  ff.)  hiemit  bestaͤtigen,  indem  Wir
zugleich  bestimmen,  daß,  soweit  nicht  in  der  gegenwärtigen  Urkunde  oder  in  dem
Skatute  besondere  Festsetzungen  getroffen  worden,  die  in  dem  Gesetze  über  die
Eisenbahnunternehmungen  vom  J.  November  1838.  (Gesetzsammlung  für  1838.
Seite  505.  ff.)  ergangenen  allgemeinen  Vorschriften,  namentlich  diejenigen
über  die  Expropriation,  auf  die  vorbezeichnete  Eisenbahn  Anwendung  finden
  sollen.  .
Gleichzeitig  wollen  Wir,  nachdem  zwischen  der  unterm  23.  Septemebr
  1837.  bestätigten  Berlin-Poksdamer  und  der  Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft,
  nach  Inhalt  der  Uns  vorgelegten  Verhandlungen  der  General=Versammlung
  der  erstgedachten  Gesellschaft  vom  11.  Dezember  1841.  und  der
letztgedachten  Gesellschaft  vom  5.  Juni  18115.,  ein  Vertrag  wegen  Veräußerung
der  Berlin-Potsdamer  Eisenbahn  in  der  Art  abgeschlossen  worden  ist,  daß  die
Stammaktien  der  Berlin-Potsdamer  Eisenbahngesellschaft  im  Kapitalbetrage
von  1,000,000  Thaler  zum  Kurse  von  200  Prozent  in  Obligationen  der  Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft  uungeschrieben  werden  sollen,  und  daß
dagegen,  wenn  der  Betrieb  auf  der  Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn  von
Potsdam  bis  zur  Friedrichssiadt  Magdeburg  eröffnet  sein  wird,  die  Berlin-Potsdamer
  Eisenbahn  mit  sämmtlichen  Aktiots  und  Passivis  der  Berlin-Potsdamer
  Eisenbahngesellschaft  in  das  Eigenthum  der  Potsdam-Magdeburger
Eisenbahngesellschaft  übergehen  und  demnächst  die  Auflösung  jener  Gesellschaft
erfolgen  soll,  zu  diesem  Vertrage  Unsere  Zustimmung  erthellen.  Insbesondere
wollen  Wir  demgemaß  biedurch  die  Auflösung  der  Berlin-Potsdamer  Eisenbahn-Gesellschaft
  zu  dem  gedachten  Zeitpunkte  genehmigen,  auch  gestatten,  daß  an
Stelle  der  von  dieser  Gesellschaft  auf  Grund  des  unterm  0.  April  1839.  bestätigten
  Statutnachtrages  zum  Kapitalsbetrage  von  400,000  Rthlr.  emittirten  und
bis  auf  307,200  Rthlr.  amortisirten  Prioritatsaktien  von  der  Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft  Obligationen  zu  dem  letzteren  Betrage  emittirt
werden,  und  mit  Bezug  auf  Unser  Privilegium  vom  heutigen  Tage  zu  der  Erhöhung
  des  Grundkapitals  der  Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  um
den  Betrag  von  2,3607,200  Rthlr.  mittelst  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
Obligationen,  Unsere  Zustimmung  ertheilen.

Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  ist  mit  dem
bestätigten  Stakute  und  dem  vorgedachten  Privilegium  durch  die  Gesetzsammlung
bekannt  zu  machen.

Gegeben  Stolzenfels,  den  17.  August  1845.

(l.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

 

Flottwell.  Uhden.

 

Statut
        <pb n="673" />
        Statut  der  Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn=Gesellschaft.


Ur.  dem  Namen
„der  Potödam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft“

ist  eine  Aktiengesellschaft  zu  dem  Zwecke  zusammengetreten,  eine  Eisenbahn  von
Potsdam  über  Brandenburg,  Genthin  und  Burg  nach  Magdeburg,  welche
die  Berlin-Potsdamer  Eisenbahn  mit  den  bei  Magdeburg  ausmündenden
Bahnen  verbinden  soll,  zu  erbauen  und  zum  Transport  von  Personen,  Waaren
und  andern  Gegensiänden  für  gemeinschaftliche  Rechnung  zu  benutzen.  Die
Gesellschaft  behält  sich  vor,  bei  einer  Vereinigung  ihrer  Bahn  mit  der  Berlin-Potsdamer,
  den  Namen  einer  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
  anzunehmen.  Die  Bedingungen,  unter  welchen  ihr  Unternehmen  ausgeführt
  werden  soll,  sind  nachstehend  festgesetzt  und  bilden  das  von  den  Gesellschaftsmitgliedern
  vereinbarte  Statuk.

Erster  Abschnitt.

Fonds  der  Gesellschaft,  allgemeine  Rechte  und  Pflichten  ihrer
Mitglieder.

g.  1.

Zur  Erreichung  des  Zwecks  der  Gesellschaft  ist  nach  einem  gemachten
Ueberschlage  ein  Kapital  von  Vier  Millionen  Thalern  Preußisch  Kuram  erforderlich,
  welches  durch  Vierzig  Tausend  Aktien,  jede  zu  Einhundert  Thalern
Preußisch  Kurant  zusammengebracht  werden  soll.

9.  2.

Die  Ausfertigung  der  Aktien  bleibt  bis  zur  Einzahlung  des  ganzen
Nennwerths  ausgesetzt.  Bis  zur  Einzahlung  von  Vierzig  Prozent  wird  über
die  Zahlungen  jedes  Aktionairs  auf  einem  Bogen  quitlirt.  Nach  erfolgter
Einzahlung  von  vierzig  Prozent  wird  für  jede  Aktie  ein  mit  dem  Namen  des
Zeichners  versehener  Quittungsbogen  ausgegeben  und  darauf  über  den  Empfang
der  Theilzahlungen  quiktirt.

g.  3.

Die  Einzahlungen  geschehen  entweder  in  Raten  von  Zehn  Thalern  auf
jede  Aktie  in  den  vom  Direktorio  zu  bestimmenden  und  mindestens  vier  Wochen
vor  der  jedesmaligen  Verfallzeit  bekannt  zu  machenden  Fristen,  oder  auch  auf
einmal,  nach  Wahl  des  Aktionairs,  an  die  Gesellschaftskasse  oder  die  besonders
namhaft  zu  machenden  Agenten  der  Gesellschaft.  Im  Falle  der  vollen  Ein-(Nr.

  2612.)  1  zahlung
        <pb n="674" />
        —  558  —

ahlung  wird  dem  Abtionair  eine  Originalaktie  mit  einer  für  die  Dauer  der
Bonzen  ausreichenden  Anzahl  Zinskupons  CG.  8.)  ausgehändigt.

g.  4.

Die  Annahme  des  ganzen  Kapitals  erfolgt  nur  bei  der  ersien  und  zweiten
  Einzahlung,  später  kann  nur  die  ausgeschriebene  Rate  eingezahlt  werden.
K.  5.

Wenn  auf  eine  Aktie  eine  der  ausgeschriebenen  Theilzahlungen  zur  Verfallzeit
  nicht  eingegangen  ist,  so  wird  der  Eigenthümer  derselben,  unbeschadet
der  Rechte  der  Gesellschaft  an  die  ersten  Zeichner  (V.  2.  Nr.  Z.  des  Gesetzes
vom  3.  November  1838.)  vom  Direktorio  öffentlich  aufgefordert,  die  ausgebliebene
  Zahlung  und  außerdem  eine  Konventionalstrafe  von  Zwei  Thalern
Preußisch  Kurant,  spätesiens  sechs  Wochen  nach  dem  ersien  Verfalltage,  an
die  Gesellschaftskasse  zu  entrichten.  Wer  dieser  Aufforderung  nicht  vollständig
und  pünktlich  Genuge  leistet,  verliert  dadurch  sein  Anrecht  auf  die  betreffende
Aktie  und  büßt  die  auf  dieselbe  geleisteten  früheren  Zahlungen  ein.  Der  darüber
  ausgegebene  Quittungsbogen  wird  demgemäß  vom  Direktorio  durch  eine
öffentliche  Bekanntmachung  für  null  und  nichtig  erklärt.  Zugleich  wird  anstatt
dieser  erloschenen  Aktie  eine  andere  Aktie  unter  einer  neuen  Nummer  vom  Direktorio
  kreirt,  für  dieselbe  ein  mit  ihrer  Nummer  versehener  neuer  Quittungsbogen
  ausgefertigt  und  bestmöglichst  zu  Gunstien  der  Gesellschaftskasse  verkauft.

S.  6.

Nach  Einzahlung.  von  vierzig  Prozent  kann  das  Anrecht  auf  eine  Akltie
auch  vor  Ausfertigung  des  Aktiendokuments  an  Dritte  übertragen  werden.  Eine
solche  Uebertragung  wird  vom  Direktorio  nur  dann  beachtet,  wenn  sic  aus  dem
Quittungsbogen  ersichtlich  ist.

9.  7.

Wer  daher  vor  erfolgter  Aushändigung  einer  Aktie  sein  Anrecht  auf  dieselbe
  nachweisen  will,  hat  den  darüber  ausgegebenen  Quittungsbogen  zu  produziren
  und  außerdem,  wenn  er  nicht  der  darin  benannte  erste  Erwerber  der
Aktie  ist,  durch  eine  oder  mehrere  Zessionen  oder  andere  rechtsverbindliche  Urkunden,
  die  auf  dem  Quittungsbogen  selbst  geschrieben  oder  demselben  annektirt
sein  müssen,  darzuthun,  daß  das  Anrecht  auf  die  Aktie  auf  ihn  übergegangen
ist.  Die  Gesellschaft  ist  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  die  Echrheit  der  ihr
solchergestalt  produzirten  Zessionen  zu  prüfen.

g.  8.

Saͤmmtliche  Einschuͤsse  der  Aktionaire  werden  bis  zur  erfolgten  Einzahlung
  des  Nominalbetrages  der  ganzen  Aktien,  respektive  bis  zum  Ende  desjenigen
  Jahres,  in  welchem  die  Bahn  ihrer  ganzen  Ausdehnung  nach  in  Betrieb
  gesetzt  werden  wird,  mit  jährlich  vier  Prozent  verzinset.  Die  Zinsen  jeder
Theilzahlung  werden  von  dem  ersten  Tage  des  auf  den  Verfalltag  zunachst
folgenden  Monats  ab  gerechnet.  6St“
        <pb n="675" />
        —  559  —
K.  9.

Wer  nach  Hh.  3.  bei  der  Einzahlung  der  ersten  oder  zweiten  Rate  den
vollen  Betrag  des  Nominalkapitals  einzahlt,  erhält  mit  der  Originalaktie  eine
angemesen  Anzahl  von  Kupons  zur  Erhebung  von  halbjahrigen  Zinsen  ausgehändigt.


S.  10.

Die  Zinsen  der  zuerft  eingeschossenen  vierzig  Prozent  werden  bei  der
nächsien  Theilzahlung  dadurch  berichtigt,  daß  sie  von  dem  Betrage  derselben  in
Abzug  kommen,  wobei  es  aber  dem  Direktorio  freisteht,  die  zu  vergütenden
Zinssummen  abzurunden.  Oer  Betrag  der  übrigen  Zinsen  wird  bei  der  letzten
in  jedem  Jahre  geforderten  Theilzahlung  in  Abzug  gebrachr.

g.  11.
Die  Uebertragung  des  Anrechts  auf  eine  gewisse  Aktie  verleihet  zugleich
ohne  Weiteres  das  Recht  auf  die  Zinsen  derselben.

-
Die  Aktien  selbst  werden  siempelfrei  für  die  Inhaber  ausgefertigt  und
nach  Emtrichtung  des  ganzen  Nominalbetrages  und  der  letzten  Theilzahlung  an
die  nach  §.  7.  legitimirten  rechtmäßigen  Vestzer  der  betreffenden  Quittungsbogen
  gegen  Rückgabe  derselben  ausgeliefert.

K.  13.

Jeder  Aktionair  hat  als  solcher,  nach  Verhältniß  des  von  ihm  geleisieten
  Einschusses  gleichen  Antheil  am  gesammten  Gigenthum,  Gewinn  und  Verlust
  der  Gesellschaft,  ohne  jemals  zur  Entrichtung  eines  Zuschusses  über  den
Nominalbetrag  seiner  Aktien  hinaus  verbunden  zu  sein.

K.  11.

Wenn  die  Eisenbahn  zwischen  den  Städten  Potsdam  und  Magdeburg
in  Betrieb  gesetzt  isi,  so  hört  die  regelmaßige  Verzinsung  mit  vier  Prozent  auf
und  es  wird  von  dem  jährlichen  Reinertrage  derselben  eine  vom  Gesellschafts-Ausschusse
  zu  bestimmende  Summe  vorweg  abgezogen  und  zu  einem  Reservefonds
  gesammelt.

F.  15.

Der  Reservefonds  isi  sowohl  für  unvorhergesehene  größere  Ausgaben,
als  auch  zur  Beschaffung  der  Mittel  zur  Erneuerung  der  Schienen,  Schwellen
und  größeren  Bauwerke  bestimmt,  und  es  darf  die  jährlich  zum  Reservefonds
zurückzulegende  Summe  nicht  unter  einem  und  nicht  über  zwei  Prozent  des
Anlagekapitals  betragen,  doch  findet  die  Ansammlung  des  Reservefonds  nur
in  soweit  Statt,  als  derselbe  nicht  mehr  als  zehn  Prozent  des  gesammten  Anlagekapitals
  der  Bahn  beträgt.

Die  regelmäßige  Unterhaltung  der  Bauwerke,  der  Bahn  und  der  Betriebsmittel
  muß  aus  den  laufenden  Betriebs-Einkünften  bestrikten  und  es  darf

(Nr.  2612.)  ni
        <pb n="676" />
        —  560  —

nicht  zur  Vertheilung  derselben  unter  die  Aktionaire  geschritten  werden,  bevor
nicht  durch  eine,  mit  Zuziehung  des  Königlichen  Kommissarius  vorzunehmende
Revision  festgestellt  ist,  daß  alle  diese  Gegensiände  während  des  verflossenen.
Jahres  in  gehörigem  Stande  erhalten  sind,  respektive  bevor  nicht  die  zur  Nachholung
  des  Versaͤumten  erforderliche  Summe  abgesondert  und  ein  Banetat
für  das  laufende  Jahr  festgesetzt  ist.  Der  sich  dann  ergebende  Resi  des  Reinertrages
  des  verflossenen  Betriebsjahres  wird  mit  Vermeidung  unbequemer
Bruchtheile  als  Dividende  unter  die  Aktionaire  vertheilt.

Der  Betrag  der  jedesmaligen  Dividende  und  die  Zeit  ihrer  Zahlung  wird
vom  Direktorio  öffentlich  bekannt  gemacht.

K.  16.

Mit  jeder  Aktie  wird  eine  angemessene  Anzahl  auf  den  Indaber  lautender
  Dividendenscheine  ausgegeben,  auf  welche  der  Betrag  der  Dividende  alljährlich
  bei  der  Gesellschaftskasse  erhoben  werden  kam.  Sind  diese  Oividendenscheine
  eingelöst,  so  wird  das  Direktorium  den  Aktionairen  neue  zustellen  und
dies  auf  den  Aktien  vermerken  lassen.

.  17.
Wenn  Oiodidenden  innerhalb  vier  Jahren  von  der  Verfallzeit  an  gerechnet,

  nicht  erhoben  worden  sind,  so  fallen  sie  einem  zur  Unterstützung  der  Betriebs-Beamten
  zu  bildenden  Umerstützungsfonds  anheim.

Zweiter  Abschnitt.

Verfassung  der  Gesellschaft  und  Verwaltung  der  gemeinsamen  Angelegenheiten
  derselben.

g.  18.

Die  Gesellschaft  behaͤlt  sich  vor,  uͤber  besonders  wichtige  Angelegenheiten
in  Generalversammlungen  ihrer  Mitglieder  zu  beschließen.  Außerdem  wird  sie
durch  einen  Ausschuß  vertreken,  welcher  zur  Verwaltung  der  gemeinsamen  Angelegenheiren
  ein  Direktorium  bestellt.  Die  Stadt  Potsdam  ist  das  Domizil
der  Gesellschaft  und  der  Sitz  ihrer  Verwaltung,  ihren  Gerichtsstand  hat  sie
beim  Königlichen  Stadtgerichte  daselbst.  Durch  Beschlußnahme  der  General-Versammlung
  kann  jedoch  der  Sitz  der  Oirektion  und  das  Domizil  der  Gesellschaft
  nach  Berlin  verlegt  werden.

Der  Gerichtsstand  geht  alsdann  auf  das  Konigliche  Stadtgericht  daselbst
  über.

A.  Generalversammlung.

In  jedem  Jahre  wird,  der  Regel  nach  im  Mai,  eine  Generalversammlung
  der  Aktionaire  gehalten.  Außerordentliche  Generalversammlungen  werden
einberufen,  so  oft  es  der  Ausschuß  für  nöthig  befindet.

S.  19.
        <pb n="677" />
        —  561  —
g.  19.

An  den  Generalversammlungen  koͤnnen  nur  solche  Aktionaire  Theil  nehmen,
  die  zehn  oder  mehr  Aktien  besitzen.  Der  Besitz  von  je  zehn  Aktien  giebt  eine
Stimme.  Niemand  kann  mehr  als  zwanzig  Stimmen  fuͤr  seine  Person  abgeben.

Jeder  stimmfaͤhige  Aktionair  kann  durch  einen  andern,  von  ihm  mit
schriftlicher  Vollmacht  versehenen  stimmfaͤhigen  Aktionair  vertreten  lassen.  Es
darf  jedoch  Niemand  in  der  Eigenschaft  als  Bevollmaͤchtigter  mehr  als  zwanzig
Stimmen  abgeben.  Handlungshaͤnser  koͤnnen  durch  ihre  Prokurakräger  vertreten
  werden,  auch  wenn  letztere  nicht  selbst  Aktionaire  sind.  Moralische  Personen,
  Ehefrauen,  Minderjährige  und  sonsi  bevormundete  Personen  werden  durch
ihre  gesetzlichen  Vemreter  repräsentirt,  auch  wenn  diese  nicht  Aktionaire  sind,
oder  Bevollmächtigte  dieser  Vertreter  aus  der  Zahl  der  Aktionaire.

Die  verfassungsmäßigen  Beschlüsse  der  General-Versammlungen  haben
ohne  Rücksicht  auf  die  Anzahl  der  Anwesenden  für  alle  Aktionaire  verbindliche
  Kraft.

5.  20.

Die  stimmfähigen  Aktionaire  werden  zur  Generalversammlung  durch  eine
vom  Vorsitzenden  des  Ausschusses  mindestens  Drei  Wochen  vor  dem  Termine
zu  erlassende  öffentliche  Bekanntmachung  eingeladen,  die  eine  kurze  Angabe  der
zum  Vortrage  in  der  Versammlung  bestimmten  wichtigeren  Gegenstände  enthalten
  muß.

½

Jeder  Aktionair,  der  an  einer  Generalversammlung  Theil  nehmen  will,
hat  sich  an  den  dazu  jedesmal  besonders  zu  bestimmenden  Tagen  bei  den  von
dem  Direktorio  zu  besiimmenden  Beamten  oder  Bevollmächtigten  der  Gesellschaft
  als  Inhaber  von  zehn  oder  mehr  Aktien  zu  legitimiren  und  erhält  hierauf
  eine  Eintrittskarte,  auf  welcher  die  Anzahl  der  ihm  gebührenden  Stimmen
vermerkt  ist.  Die  Direktion  ist  verpflichtet,  über  die  Anmeldungen  zu  jeder
Generalversammlung  durch  eins  ihrer  Mitglieder  und  einen  ihrer  Beamten  ein
Protokoll  führen  zu  lassen,  worin  diese  pflichtmäßig  versichern,  wie  die  Legitimation
  der  sich  meldenden  Aktienbesitzer  geführt  sei  und  worin  die  Nummern
verzeichnet  sind,  über  deren  Bestitz  sie  sich  ausgewiesen  haben.

Dieses  Protokoll  isi  in  der  Generalversammlung  auszulegen.

g.  22.

Die  Generalversammlungen  werden  von  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses
  oder  dessen  Stellvertreter  geleitet.  Ueber  ihre  Verhandlungen  und
Beschlüsse  wird  ein  Protokoll  aufgenommen  und  außer  von  dem  Protokollführer,
  von  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  und  von  drei  Aktionairen,  welche
letztere  weder  zum  Ausschusse,  noch  zum  Dircktorium,  noch  zu  den  Gesellschafts-Beamten
  gehören  dürfen,  durch  Unterschrift  vollzogen.  Die  Auswahl  des  Protokollführers
  und  der  gedachten  drei  Aktionaire  bleibt  dem  Vorsitzenden  des
Ausschusses  überlassen.

(Fr.  2612.)  Wenn
        <pb n="678" />
        —  562  —

Wenn  in  einer  Generalversammlung  Ausschußmitglieder  gewaͤhlt  werden
sollen,  so  muß  uͤber  die  betreffenden  Verhandlungen  ein  gerichtliches  oder  notariell
  beglaubigtes  Protokoll  aufgenommen  werden,  bei  welchem  die  Zuziehung
des  vorstehend  erwaͤhnten  Protokollfuͤhrers  wegfaͤllt,  jedoch  die  Unterschrift  dreier
anwesend  gewesenen  Aktionaire  genuͤgt.

g.  23.
Die  Geschaͤfte  der  Generalversammlung  sind  folgende:

1)  die  Wahl  der  Ausschußmitglieder  und  ihrer  Stellvertreter  (F.  27.)  und
im  Falle  des  F.  31.  deren  Remotion.  ODieselben  werden  durch  relative
Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Aktionaire  gewäahlt.  Im  Falle  einer
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Lehnt  ein  Aktionair  oder  Stellvertreter
  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  ab,  so  rückt  dersenge  ein,  der  nach
dem  Gewählten  die  meisten  Stimmen  hat.  Ferner  bleibt  den  General-Versammlungen
  die  Beschlußnahme  vorbehalten,

2)  über  die  Anlage  von  Zweig-,  Verbindungs=  und  anderen  Bahnen,

3)  über  die  Vermehrung  des  Gesellschaftsfonds  durch  Emission  neuer
Aktien,

4)  über  die  Aufnahme  von  Darlehnen  für  Rechnung  der  Gesellschaft,

5)  über  Ergänzung  und  Abänderung  des  Statuts,

0)  über  die  Auflösung  der  Gesellschaft,

7)  über  alle  andere  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  die  ihr  vom  Direktorio,
  vom  Ausschusse  oder  von  einzelnen  Aktionairen  zur  Entscheidung
vorgelegt  werden.

Es  muß  in  den  regelmäßigen  jährlichen  Generalversammlungen

8)  der  Geschäftsbericht  des  Direktorü##  vorgelesen,  «

9)  die  Rechnung  über  das  vorhergehende  Verwaltungsjahr  vorgelegt  und
ein  gedruckter  Abschluß  derselben  umer  die  Aktionaire  vertheilt  werden.

Endlich

10)  gebührt  den  Generalversammlungen,  nach  Maaßgabe  des  §.  43.,  die
vorläufige  Entscheidung  über  solche  Rechnungserinnerungen  des  Ausschusses,
  über  welche  derselbe  mit  dem  Direktorto  sich  nicht  einigen  kann.

Die  Verhandlungen  des  Ausschusses  müssen  in  jeder  Generalversammlung
zur  Einsicht  der  Aktionaire  bereit  liegen.  Zur  Gültigkeit  der  unter  Nr.  2.  bis
b.  gedachten  Beschlüsse  der  Generalversammlungen  ist  die  Genehmigung  des
Staats  erforderlich.

g.  24.

Wenn  einzelne  Aktionaire  einen  Gegenstand  in  der  Generalversammlung
zum  Vortrage  bringen  wollen  (F.  23.  Nr.  7.)  so  müssen  sie  ihr  Vorhaben
unter  ausführlicher  Angabe  der  Motive  mindestens  zehn  Tage  vor  der  Versammlung
  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  schriftlich  anzeigen.

Jede  Generalversammlung  ist  befugt,  die  Ausschreibung  einer  neuen
Generalversammlung  zu  beschließen,  um  über  Fragen  zu  entscheiden,  welche  im
Laufe  der  Diskussionen  berathen  sind,  welche  aber  nicht  zur  Euscheidung  zu

ringen
        <pb n="679" />
        —  563  —

bringen  waren,  weil  es  an  einem,  zur  Beschlußnahme  in  derselben  Versammlung
  geeigneten  Antrage  fehlte.

g.  25.
Das  Direktorium  wird  von  allen  Gegenständen,  die  in  einer  General=Versammlung

  zum  Vortrage  kommen,  mindestens  fünf  Tage  vorher  durch  den
Vorsitzenden  des  Ausschusses  vollständig  in  Kenntniß  gesetzt.
*)

In  den  Fällen  des  §.  23.  entscheidet  in  der  Regel  die  absolute  Stimmenmehrheit
  der  Anwesenden,  und  im  Falle  einer  Stimmengleichheit,  die
Stimme  des  Vorrsitzenden.

Davon  findet  jedoch
a)  bei  der  Wahl  der  Ausschußmitglieder  und  deren  Stellvertreter  die  im
§.  23.  Nr.  1.  besiimmte  Ausnahme,  und
b)  im  Falle  des  §.  23.  Nr.  6.  die  Abweichung  Statt,  daß  die  Auflösung
der  Gesellschaft  nur  durch  zwei  Drittheile  der  anwesenden  Stimmen  beschlossen
  werden  kann,  welche  zugleich  zwei  Drittheile  sämmtlicher  ausgegebenen
  Aktien  repräsentiren  müssen.
Jedoch  kann  in  einer  zweiten  deshalb  berufenen  Generalversammlung
durch  einen  Beschluß  von  del-  der  erschienenen  Aktionaire  die  Auflöviertel



sung  der  Gesellschaft  beschlossen  werden.

Uebrigens  bleibt  es  dem  Vorsitzenden  überlassen,  das  bei  Abstimmungen
zu  beobachtende  Verfahren  fesizusetzen.

B.  Aus  sch  uß.

g.  27.

Der  Ausschuß  besteht  aus  achtzehn  Aktionairen,  von  denen  e-  in
Berlin,  Potsdam  oder  einer  andern,  von  der  Bahn  berührten  Stadt  wohnen
müssen  und  die  Magistrate  zu  Potsdam,  Brandenburg,  Burg  und  Magdeburg
haben  die  Befugniß,  ein  Jeder  ein  Ausschußmitglied  aus  der  Zahl  der  Magistratsglieder
  zu  ernennen.

Diese  zwei  und  zwanzig  Ausschußmitglieder  wählen  aus  den  achtzehn
von  der  Generalversammlung  erwählten  Ausschußmitgliedern  unter  Beobachtung
der  im  9.  16.  enthaltenen  Vorschriften  drei  ordentliche  und  drei  stellvertretende
Mitglieder  des  Direktorii,  von  denen  mindesiens  drei  Mitglieder,  mit  Einschluß
eines  ordentlichen  Mitgliedes,  am  Orte  der  Direktion  wohnen  müssen.

K.  28.

Zur  Vertretung  der  Ausschußmitglieder  in  Behinderungsfällen  oder  bei
deren  Abgange  werden  sechs  Stellvertreter,  welche  sämmtlich  in  den  von  der
Bahn  berührten  Orten  oder  Berlin  ihren  Wohnsitz  haben  müssen,  gewählt,
welche  nach  der  Reihenfolge  der  Wahl  eintreten.  Auch  hat  jeder  Magistrat
für  das  von  ihm  gewählte  Ausschußmitglied  einen  Stellvertreter  zu  bestellen.

Jahrgang  1845.  (Nr.  2612.)  79  §.  2
        <pb n="680" />
        —  564  —

g.  28.

Die  von  der  Generalversammlung  zu  bestimmenden  Ausschußmitglieder
und  deren  Stellvertreter  werden  auf  drei  Jahre  gewaͤhlt.  Je  nach  Ablauf
dieser  drei  Jahre  waͤhlen  die  saͤmmtlichen  Ausschußmitglieder  (mit  Einschluß
der  Vertreter  der  Stadtgemeinden)  sechs  von  den  achtzeh  durch  Beschluß  der
Generalversammlung  in  den  Ausschuß  gelangten  Mitgliedern,  welche  für  die
nächsten  drei  Jahre  ordentliche  Mitglieder  des  Ausschusses  bleiben.  Alle  übrigen
  scheiden  aus,  es  werden  statt  ihrer  andere  von  der  Generalversammlung
gewahlt,  doch  sind  die  ausscheidenden  wieder  wählbar.

G.  30.

Zu  Ausschußmitgliedern  können  nicht  erwählt  werden:

a)  Personen,  welche  mit  der  Gesellschaft  in  Kontraktsverhälktnissen  stehen.

Kein  Mitglied  des  Ausschusses,  respektive  der  Direktion,  darf  mit  der

Gesellschaft  Kauf=  und  Lieferungsverträge  schließen;

b)  Personen,  welche  in  Konkurs  versunken  sind  oder  mit  ihren  Gläubigern
akkordirt  haben,  so  lange  sie  nicht  die  erfolgte  vollständige  Befriedigung
derselben  nachweisen;

)  Gesellschaftsbeamte.

g.  31.

Wenn  eines  der  vorstehend  erwähnten  Hindernisse  (F.  30.)  erst  nach  erfolgter
  Wahl  eintritt,  so  ist  das  betreffende  Ausschußmitglied  verbunden,  aus
dem  Ausschusse  sofort  auszuscheiden.  Im  Weigerungsfalle  kann  es  durch  einen,
ohne  seine  Zuziehung  gefaßten  Beschluß  des  Ausschusses  bis  zur  nächsten  Generalversammlung
  suspendirt  und  von  letzterer  removirt  werden.

g.  32.

Jedes  Mitglied  des  Ausschusses  (mit  Ausschluß  des  Magistratsdeputirten)
  hat,  um  sich  als  stimmfaͤhiger  Aktionair  auszuweisen,  bei  Antritt  seines
Amtes  zehn  Aktien  und  bis  zur  Ausgabe  der  Aktiendokumente  zehn  ihm  zugehörige
  Quittungsbogen  bei  der  Gesellschaftskasse  zu  deponiren,  welche  ihm  nach
seinem  Austritte  aus  dem  Ausschusse  zurückgegeben  werden.

§.  33.

Der  Ausschuß  wählt  alljährlich  einen  Vorsitzenden  und  für  denselben

einen  Stellvertreter.

*

Der  Ausschuß  erhält  durch  seine  Wahl  die  Vollmacht,  die  Gesellschaft
nach  Maaßgabe  des  Statuts  vollsiändig  zu  vertreten  und  mit  Ausnahme  der
den  Generalversammlungen  der  Aktionaire  vorbehaltenen  Falle  G.  23.)  in
allen  Angelegenheiten  verbindende  Beschlüsse  für  die  Gesellschaft  zu  fassen.

g.  35.
Insbesondere  hat  der  Ausschuß
1)  die
        <pb n="681" />
        —  565  —

1)  die  Direktoren  auf  die  F.  27.  bestimmte  Weise  zu  wählen,  auch  sie,
wie  die  übrigen  Ausschußmitglieder,  nach  Befinden  aus  ihren  Stellen  zu
entfernen  G.  31.).  Ueber  jede  Wahlverhandlung  des  Ausschusses,  sei
es,  daß  die  Wahl

a)  der  nach  §V.  29.  zu  bestimmenden  Mitglieder  des  Ausschusses,  welche
nach  Ablauf  der  dreijä4hrigen  Wahlperiode  in  ihren  Stellen  verbleiben
  sollen  oder

b)  des  Vorsitzenden  des  Ausschusses  und  seines  Stellvertreters  G.  33.)

oder
c)  der  Direktoren  und  ihrer  Stellvertreter  (F.  35.  Nr.  1.)

betrifft,  ist  ein  gerichtliches  oder  notarielles  Protokoll  aufzunehmen;

2)  die  erforderlichen,  vom  Direktorio  zu  entwerfenden  Verwaltungsetats
festzusetzen  und

3)  die  Wahl  des  Rendanten  und  des  ersten  Betriebsbeamten  nach  vorgaͤniger

  Pruͤfung  der  Qualifikation  derselben  zu  bestaͤtigen.  Ferner  ist  die
enehmigung  des  Ausschusses  noͤthig:

4)  zur  Feststellung  des  Bauplans  und  zu  wesentlichen  Abweichungen  von
der  genehmigten  Bahnlinie  und  dem  Bauplane  selbst;

5)  zur  Anlage  eines  zweiten  Bahngeleises

6)  zur  Festsetzung  des  Tarifs  der  Bahngelder  und  der  fuͤr  den  Transport
von  Personen  oder  Sachen  zu  entrichtenden  Saͤtze;

7)  zu  den  mit  den  betreffenden  Postverwaltungs-Behoͤrden  etwa  abzuschließenden
  Vertraͤgen;

8)  zur  Uebernahme  des  Transportbetriebes  auf  anderen  Eisenbahnen  fuͤr
Rechnung  der  Gesellschaft  und  zur  Abschließung  diesfälliger  Verträge
mit  anderen  Eisenbahngesellschaften,  sofern  die  Königliche  Regierung  hierüber
  keine  Bestimmungen  trifft  (F.  61.);

9)  zu  jeder  Verwendung,  wodurch  der  Reservefonds  angegriffen  oder  vermindert
  wird.

g.  36.
Ein  Hauptgeschaͤft  des  Ausschusses  ist  die  Kontrolle  der  Verwaltung.

Er  kann  deshalb  jeder  Zeit  Einsicht  in  die  Buͤcher,  Akten  und  Korrespondenzen
  des  Direktorii  verlangen.  Auch  muß  ihm  dasselbe  alle  drei  Monate  einen
Geschäftsbericht  erstatten  und  außerdem  auf  Erfordern  über  jeden  Verwaltungsgegenstand
  die  nöthige  Nachweisung  und  Auskunft  ertheilen.

F.  37.
Der  Ausschuß  wird  zur  besiändigen  Kontrollirung  und  Revision  der

Bücher  des  Oirektorii  einen  besondern,  angemessen  remunerirten  Revisor  bestellen,
  welcher  zugleich  die  Büreangeschäfte  des  Ausschusses  besorgen  und  in
den  Konferenzen  desselben  das  Protokoll  führen  muß.

*-i.
Die  Jahresberechnungen  des  Direktorü  werden  vom  Ausschusse  gepruft,
79  *  monirt

(Nr.  2612.)
        <pb n="682" />
        —  666  —

monirt  und  nach  Erledigung  der  Einwendungen  dechargirt.  Entstehen  dabei
Differenzen  zwischen  dem  Ausschusse  und  dem  Direktorio,  so  sind  dieselben  zuvörderst
  der  nächsten  Generalversammlung  der  Aktionaire  zur  Beschlußnahme
vorzulegen.  Regreßansprüche  gegen  die  Mitglieder  des  Direktorü  können  jedoch
nur  im  gewöhnlichen  Rechtswege  geltend  gemacht  werden.

g.  39.

Der  Ausschuß  versammelt  sich,  so  oft  er  vom  Vorsitzenden  oder  in  Behinderungsfällen
  von  dessen  Stellvertreter  einberufen  wird.  Dies  muß  allemal
geschehen,  wenn  mindestens  drei  Ausschußmitglieder  darauf  antragen.

S.  40.

Der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  ladet  die  Ausschußmitglieder
schriftlich  zu  den  Versammlungen  ein  und  bezeichnet  dabei  die  zur  Berathung
bestimmten  wichtigern  Gegenstände.  Wer  zu  erscheinen  behindert  ist,  muß  den
ihm  zunächst  woßnenden  Stellvertreter  (V.  28.),  oder  den  Vorsitzenden  davon
benachrichtigen,  und  jener  Stellvertreter  oder  der  dazu  vom  Vorsitzenden  Ein-*
  ist  dann  berechtigt  und  verpflichtet,  an  der  Versammlung  Theil  zu
nehmen.

S.  41.

Die  Beschlüsse  des  Ausschusses  sind  nur  dann  gültig,  wenn  mindestens
eilf  stimmberechtigte  Mitglieder,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  oder  dessen
Stellvertreters,  anwesend  waren.

g.  42.

Die  Beschluͤsse  des  Ausschusses  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit
der  Anwesenden  gefaßt.  Im  Falle  einer  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  Vorsitzenden.

g.  43.

Auch  zu  den,  dem  Ausschusse  obliegenden  Wahlen  ist  absolute  Stimmenmehrheit
  erforderlich.  Ergiebt  sich  dieselbe  nicht  sogleich  bei  der  ersten  Abstimmung,
  so  sind  diejenigen  beiden  Personen,  welche  die  meisten  Stimmen
haben,  auf  eine  engere  Wahl  zu  bringen.  Wenn  bei  der  ersten  Abstimmung
die  meisien  Stimmen  auf  mehr  als  zwei  Personen  gefallen  sind,  so  kommen
dieselben  alle  auf  die  engere  Wahl.  Bei  jeder  engeren  Wahl  har,  wenn  nicht
eine  ungerade  Zahl  von  Ausschußmitgliedern  anwesend  ist,  der  Vorsitzende  zwei
Stimmen  abzugeben.  Bei  allen  dem  Ausschusse  obliegenden  Wahlen,  sowie
bei  Beschlußrahmr  über  die  Entfernung  von  Oirektoren,  respektive  Ausschuß-Mitgliedern
  (F.  31.),  triltt  geheime  Absiummung  ein.  Im  Uebrigen  hängt  das
bei  den  Abstimmungen  des  Ausschusses  zu  beobachtende  Verfahren  von  dem
Ermessen  des  Vorsitzenden  ab.

C.  44.

Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Ausschusses  wird  Fuisee
ofort
        <pb n="683" />
        —  667  —

sofort  in  der  Versammlung  oder  unmittelbar  nach  Berndigung  derselben  ein
Protokoll  aufgenommen,  vor  Emlassung,  der  Ausschußmitglieder  verlesen  und
1un  den  Vorsitzenden  und  mindestens  brei  andern  Ausschußmitgliedern  unterschrieben.


C.  Direktorium.
*#x
Das  Oirektorium  besteht  aus  drei  ordentlichen  und  drei  stellvertretenden
Mitgliedern.  Die  stellvertretenden  Mitglieder  nehmen  an  den  Sitzungen  des
Direbtorii  mit  berathender  Stimme  Theil.  Im  Falle  ordentliche  ODirektions-=Mitglieder
  verhindert  sind,  üben  die  stellvertretenden  Mitglieder  das  Stimmrecht

nach  der  Reihenfolge  aus,  in  welcher  sie,  nach  der  Anzahl  der  erhaltenen
Stimmen  in  das  Direktorium  gewählt  sind.

S.  40.

Die  Mitglieder  des  Oirektorii  werden  vom  Ausschusse  und  aus  der  Zahl
seiner,  durch  die  Generalversammlung  berufenen  Mitglieder  auf  drei  Jahre
gewählt  (§F.  27.).  Die  ordentlichen  Mitgleeder  des  Direktori#  können  an  den
Sitzungen  des  Ausschusses  mit  berathender  Stimme  Theil  nehmen,  in  sofern
nicht  sie  personlich  betreffende  Fragen  oder  Gegenstände  ihrer  Verantwortlichkeit
zum  Vortrage  kommen.  Die  stellvertretenden  Mitglieder  des  Oirektorii  behalten
ihre  entscheidende  Stimme  im  Ausschusse.  Ebenso  ist  der  Vorsitzende  des
Ausschusses  berechtigt,  an  den  Sitzungen  des  Direktorii  mit  berathender  Stimme
Theil  zu  nehmen.

G.  47.
Der  Ausschuß  wählt  jährlich  den  Vorsitzenden  des  Direktorii.

*

Das  Direktorium  ist  die  ausführende  Behörde  der  Gesellschaft.  Es  ist
als  solche  berufen,  alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  nach  Maaßgabe  des
Statuts  zu  verwalten.  Insbesondere  hat  es  die  derselben  gehörigen  Gelder
einzunehmen,  aufzubewahren  und  darüber  zum  Besten  der  Gesellschaft  zu  verfügen.


Müßige  Kassenbestände  kann  es  auch  durch  Ausleihen  gegen  hinreichende
Pandsicherheit,  durch  Ankauf  von  Bahnaktien,  sobald  dieselben  ausgegeben  sind
CG.  12.)  oder  bei  der  Bank  zinsbar  belegen.  Der  Ausschuß  entwirft  ein  Reglement
  und  kontrollirt  dessen  Pefolgung,  wonach  das  Oirektorium  bei  zinsbarer
Belegung  der  Kassenbesiände  zu  verfahren  hat.

Es  hat  ferner  die  zur  Erreichung  des  Gesellschaftszweckes  erforderlichen
Grundsiücke  im  Namen  der  Gesellschaft  zu  erwerben  und  für  die  Erbauung  der
Eisenbahn  nach  dem  vom  Ausschusse  genehmigten  Mane,  sowie  für  die  Errichtung,
  Anschaffung  und  Unterhaltung  aller  dazu  nöthigen  Gebäude,  Utensilien
und  Werkstärten,  imgleichen  für  den  Transportbetrieb  auf  der  Bahn  zu  Lergen.

(Nr.  2612.)  49
        <pb n="684" />
        —  568  —
G.  49.

Nach  außen  wird  die  Gesellschaft  durch  das  Direktorium  vertreten.  Es  hat
daher  alle  Verhandlungen  mit  Behörden  zu  besorgen  und  ist  befugt,  im  Namen
der  Gesellschaft  Vertrage  jeder  Art,  insbesondere  auch  Vergleiche  mit  dritten
Personen,  abzuschließen,  Rechte  der  Gesellschaft  zu  zediren,  darauf  Verzicht  zu
leisten,  OQuietungen  oder  Löschungskonsense  zu  enheilnn,  Prozesse  zu  führen,  die
Entscheidung  von  Streitigkeiten  schiedsrichterlichen  Aussprüchen  zu  unrerwerfen,
Eide  zu  erlassen,  für  geschworen  anzunehmen,  oder  Namens  der  Gesellschaft  zu
leisten  und  die  Ausübung  dieser  Befugnisse  anderen  Personen  zu  übertragen.
Alles,  was  das  Direktorium  auf  eine  an  sich  rechtsgültige  Weise  mit  dritten
Personen  Namens  der  Gesellschaft  verhandelt,  ist  für  dieselbe  verbindlich.  Den
Nachweis,  daß  das  Oirektorium  innerhalb  der  ihm  statutenmäßig  zustehenden
Befugmisse  handle,  ist  dasselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden  zu  führen,
niemals  verpflichtet.  Dasselbe  verbindet  durch  seine  Handlungen  die  Geselschen
gegen  Oritte  unbedingt,  so  daß  es  nicht  darauf  ankommt,  welche  Beschräankungen
  ihm  durch  das  Statut  oder  sonst  gestellt  sein  möchten.  Seine  Legitimation
vor  Gerichten  und  andern  Behörden  fühn  das  Oirektorium  durch  ein  auf  Grund
der  gerichtlichen  oder  notariell  beglaubten  Wahlverhandlungen  der  Generalversammlung
  und  des  Ausschusses  (G.  22.  und  35.)  auszufertigendes  Attest  eines
Gerichts  oder  Notars.

.  50.

Auch  in  den,  in  den  #.  48.  und  49.  nicht  ausdrücklich  erwäahnten  Fällen
ist  das  Oirektorium  berechtigt  und  verpflichtet,  alle  Maaßregeln,  die  seiner  gewissenhaften
  Ueberzeugung  zufolge,  zur  Erreichung  der  Gesellschaftszwecke,  namentlich
  zur  möglichst  vortheilhaften  Erbauung,  Einrichtung  und  Benntzung  der
Eisenbahn  nothwendig  und  förderlich  sind,  zu  beschließen  und  auszuführen.

g.  51.

In  allen  diesen  Aeiegenbeeien  handelt  es,  der  Regel  nach  frei  und
selbstständig  und  hat  lediglich  seiner  besten  Ueberzeugung  zu  folgen.  Nur  in
den  Fällen,  in  denen  die  Entscheidung  nach  auö#drucklicher  Besemmung  des
Statuts,  der  Generalversammlung  oder  dem  Ausschusse  vorbehalten  ist,  muß
das  Direktorium  die  Beschlußnahme  derselben  einholen.

S.  52.
Die  Konferenzen  des  Direktorii  werden  von  dem  Vorsttzenden  oder  dessen
Stellvertreter  geleitet.  In  Behinderungsfällen  wird  diese  Funktion  von  dem
Vorsitzenden  interimistisch  einem  andern  Direktor  übertragen.

g.  53.

Das  Direktorium  kann  nur  dann  guͤltige  Beschluͤsse  fassen,  wenn  mindestens
  drei  Mitglieder  anwesend  sind.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit
  gefaßt.  Im  Falle  einer  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Vorsitzenden.

F.  54.
        <pb n="685" />
        —  569  —
K.  54.

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  Beschlüsse  des  Direkkori#,  die  er  nicht  für
zweckmäßig  hält,  auf  seine  Verantwortlichkeit  zu  suspendiren.  Er  muß  jedoch
alle  solche  Fälle  unverzüglich  dem  Ausschusse  zur  Entscheidung  vorlegen.

K.  55.

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  diejenigen  Sachen,  die  nach  seinem  pflichtmäßigen
  Ermessen  zweifellos  sind  und  deshalb  eines  kollegialischen  Beschlusses
nicht  bedürfen,  allein  und  ohne  Zuziehung  der  übrigen  Direktoren  zu  erledigen
oder  durch  die  Gesellschaftsbeamten  erledigen  zu  lassen.  Dasselbe  gilt  von  allen
Sachen,  die  ohne  Nachtheil  für  die  Verwaltung  nicht  bis  zu  einer  Zusammenkunft
  des  Oirektorii  aufgeschoben  werden  dürfen.  In  Fäallen  der  letzteren  Art
ist  jedoch  das  Oirektorium  nachträglich  von  der  getroffenen  Verfügung  in  Kenntniß
  zu  setzen,  und  kann  es  dieselbe  sodann  abändern.

G.  56.

Alle  Erlasse  und  Ausfertigungen  des  Direktorii  werden  von  dem  Vorsitzenden
  oder  dessen  Stellvertreter  unterzeichnet.

g.  57.

Die  Direktoren  sind  der  Gesellschaft  nur  für  solche  Beschlüsse  und  Handlungen,
  welche  dem  Statut  zuwiderlaufen,  so  wie  für  bösen  Willen  oder  grobe
Nachlässigkeit,  verantwortlich.  In  einem  solchen  Falle  haften  alle  Dircktoren,
die  an  dem  Beschlusse  oder  der  Handlung  Theil  genommen  und  nicht  ihren
Widerspruch  ausdrücklich  erklärt  haben,  solidarisch.  Für  eigenmächtige  Handlungen
  eines  einzelnen  Direktors  haftet  dieser  allein.

*

Die  Mitglieder  des  Ausschusses  und  Oirektorii  versehen  ihre  Funktionen
in  der  Regel  unentgeltlich  und  haben  für  die  Abwartung  der  Sitzungen  nur
im  Falle  einer  Reise  Diäten  und  Reisekosten  zu  liquidiren.  Jedes  Ausschußund
  Direktionsmitglied,  welchem  laufende  Geschafte  außer  der  Theilnahme  an
den  Sitzungen  zugetheilt  werden,  hat  jedoch  Anspruch  auf  eine  diesen  Geschäften
  angemessene  ftrirte  Remuneration.  Der  Ausschuß  bestimmt  deren  Höbe  und
unterwirft  sie  jährlich  einer  Revision,  sofern  sie  nicht  ausdrücklich  auf  eine
längere  Zeit  ausgesetzt  ist.

S.  59.

Das  Oirektorium  hat  die  zur  Ausführung  seiner  Beschlüsse  erforderlichen
Gesellschaftsbeamten  nach  Maaßgabe  und  innerhalb  der  Gränzen  des  vom
Ausschusse  festgesetzten  Etats  anzustiellen,  mit  Instruktion  zu  versehen  und  dem
Befinden  nach  wieder  zu  entlassen.
Es  ist  bei  der  Wahl  derselben  der  Regel  nach  nicht  beschränkt.  Nur
zu  der  Wahl
(Tr.  2612.)  a)  des
        <pb n="686" />
        —  570  —

a)  des  ersten  Betriebsbeamten  (Bevollmaͤchtigten  und  Betriebsdirektors),  der
die  administrative  Geschaͤftsfuͤhrung,

b)  des  Rendanten,  der  die  Kassen-,  Buch=  und  Rechnungsführung  zu  besorgen
  hat,

muß  das  Direktorium  die  Bestätigung  des  Ausschusses  einholen.  Es  steht  dem
Ausschusse  frei,  die  Stelle  des  Betriebsdirektors  mit  der  des  Vorsitzenden  des
Direktorii  auf  die  Dauer  einer  Wahlperiode  zu  vereinigen  und  dem  Betriebs-Direktor,
  wenn  er  auf  unbestimmte  Zeit  in  die  Diensie  der  Gesellschaft  getreten
  ist,  für  die  Dauer  seiner  Funktionen  Sitz  und  Stimme  im  Direktorio  und
Ausschusse  einzurdumen.

Dritter  Abschnitt.

Transitorische  Bestimmungen.

S.  60.

Das  Komité,  welches  sich  unter  Zustimmung  der  Aktionaire  und  unter
der  Leitung  des  Königlichen  Regierungskommissarius  zur  Bildung  der  Aktien-Gesellschaft
  vereinigt  hat,  hat  die  Befugniß:

4)  alle  zur  Erlangung  der  definitiven  Konzession  erforderlichen  Einleitungen
auf  eine  für  die  Gesellschaft  verbindliche  Weise  zu  treffen,  namentlich
2)  für  Ausführung  des  mit  der  Berlin-Potsdamer  Eisenbahngesellschaft
wegen  Vereinigung  ihres  und  des  Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn=Unternehmens

  geschlossenen  Vertrages  zu  sorgen,

3)  Erklärungen  abzugeben,  um  den  Bau  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen
der  Potsdam  Magdeburger  und  Berlin-Hamburger  Eisenbahn  zu  bewirken;


4)  bis  zur  Allerhöchsten  Genehmigung  der  Statuten  die  Gesellschaft  mit
allen  darin  dem  Direktorio  und  Ausschusse  beigelegten  Befugnissen  zu
vertreten.

Das  Komité  wird  auch  während  der  ganzen  Bauzeit  das  Direktorium
der  Gesellschaft  bilden.

Es  treten  dessen  Mitglieder  zugleich  bis  zum  Ablauf  derjenigen  drei  Jahre,
für  welche  die  ersten  Wahlen  zum  Ausschusse  getroffen  werden,  in  denselben  und
die  Aktionaire  wählen  für  diesen  Jeitraum  nur  die  übrigen,  zur  Ergänzung  der
statutenmäßigen  Zahl  nöthigen  Mitglieder  des  Ausschusses  und  deren  Stellvertreter.
  Ver  Mitglieder  des  Komités  sind,  gleich  den  übrigen  Ausschußmitgliedern
  fähig,  für  die  folgenden  Wahlperioden,  sowohl  vom  Ausschusse,  als
den  Akrionairen  wieder  gewählt  zu  werden.

Vierter
        <pb n="687" />
        —  571  —

Vierter  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.
g.  01.
Die  Gesellschaft  unterwirft  sich  nicht  allein  dem  allgemeinen  gesetzlichen
Aufsichtsrechte  der  Koͤniglichen  Regierung  und  der  Benutzung  ihrer  Eisenbahn
fuͤr  militairische  Zwecke  unter  den,  Gesetzsammlung  von  1843.  Seite  373.  veröffentlichten

  Bedingungen,  sondern  sie  räumt  der  Königlichen  Regierung  auch
folgende  Befugnisse  ein:

1)  den  Fahr=  und  Frachttarif  für  Personen=  und  Güterbeförderung  und
den  Bahngeldtarif,  so  wie  jede  Aenderung  dieser  Tarife  zu  genehmigen;

2)  den  Fahrplan  zu  genehmigen  und  nöthigenfalls  abzuändern,

3)  die  Bedingungen  zu  reguliren,  unter  welchen  die  Gesellschaft  den  Betrieb
auf  den  an  die  ihrige  anschließenden  Eisenbahnen  übernehmen  bann,

4)  durch  ihren  beständigen  Kommissarius

a)  die  Verhandlungen  des  Oirektorüt  (respektive  des  Komité  während  der
Bauzeit)  so  weit  sie  es  für  angemessen  erachtet,  leiten  zu  lassen  und
b)  dessen,  gegen  seine  Ansicht  gefaßten  Beschlüsse  zu  suspendiren,  um

entweder  die  Entscheidung  der  Königlichen  Regierung  oder  des  Ausschusses
  einzuholen,  je  nachdem  sich  der  Fall  zur  Entscheidung  durch
die  ersiere  oder  durch  die  Gesellschaft  eignet.

g.  62.

Alle  an  die  Aktionaire,  an  unbekannte  Eigenthümer  einzelner  Aktien  oder
an  andere  unbekannte  Interessenten  gerichtete  Einladungen  oder  Bekanntmachungen
  in  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  werden  in  die  Preußische  allgemein
  Zeitung,  in  zwei  andere  Berliner-  und  die  Magdeburger  Zeitung  eint.



geruͤckt.
Ist  dieses  geschehen,  so  kann  sich  Niemand  mit  der  Ausflucht  schuͤtzen,
daß  ihm  der  Inhalt  des  Erlasses  nicht  bekannt  geworden  sei.

g.  63.

Sneitigkeiten,  welche  in  Eisenbahnangelegenheiten  über  gegenseitige  Rechte
und  Verbindlichkeiten  zwischen  einzelnen  Aktionairen  untereinander,  oder  zwischen
der  Gesellschaft  und  einzelnen  ihrer  Mitglieder  entstehen,  dürfen  mit  Ausnahme
des  H.  38.  erwähnten  Falles  nur  durch  ein  schiedsrichterliches  Verfahren  geschlichtet
  werden.  Das  Direktorium  hat  das  schiedsrichterliche  Verfahren  einuleiten,
  sobald  einer  der  sireitenden  Theile  darauf  anträgt.  Es  ertheilt  beiden
Parteien  eine  Frist  zur  Wahl  von  zwei  Schiedsrichtern.  Von  jeder  Parchei
wird  einer  derselben  gewählt.  Wenn  eine  Parthei  in  der  ihr  gestellten  Frist
dem  ODirektorio  einen  von  ihr  gewählten  Schiedsrichter  nicht  namhaft  macht,
so  wird  derselbe  vom  Oirektorio  ernannt.  Beide  Schiedsrichter  wählen  gemein-Jahrgang

  1845.  (Nr.  2612—2613)  80  schaft-
        <pb n="688" />
        —  572  —

schaftlich  einen  Dritten  als  Obmann.  Die  Parteien  legen  ihnen  den  streitigen
  Fall  unter  Beifügung  der  erforderlichen  Dokumente  vor  und  die  Schiedsrichter
  entscheiden  darüber  nach  Stimmenmehrheit.  "

Die  Vollstreckung  der  schiedsrichterlichen  Urtheile  bleibt  dem  ordemlichen
Richter  vorbehalten.

0.  6(4.

Wird  die  Auflösung  der  Gesellschaft  auf  die  §.  26.  vorgeschriebene  Weise
und  unter  Genehmigung  des  Staats  beschlossen,  so  hat  das  Direktorium,  in
Uebereinstimmung  mit  dem  Ausschusse  und  unter  Befolgung  der  H.  28.  des
Gesetzes  vom  9.  November  1843.  (Gesetzsammlung  pagina  14)..)  ertheilten
Vorschriften  das  gesammte  Eigenthum  der  Gesellschaft  möglichst  vortheilhaft
zu  veräußern  und  den  Erlös,  nach  Abzug  aller,  vorher  gehörig  festzustellenden
und  zu  bezahlenden  Schulden,  auf  sämmtliche  Aktien  gleichmäßig  zu  vertheilen.

 

(Nr.  2613.)  Allerhöchstes  Privilegium  wegen  Emission  von  2,367,200  Thaler  Prioritäts-Obligationen
  der  Potsdam-Magdcburger  Eisenbahngesellschaft.  Vom
17.  August  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  Seiten  der  untkerm  heutigen  Tage  von  Uns  bestätigten
Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  darauf  angetragen  worden  ist,  derselben
  zur  Absindung  der  Aktionaire  der  Berlin-Potsdamer  Eisenbahngesellschaft
für  Ueberlassung  ihrer  Bahn  nebst  allem  Zubehör  an  jene  Gesellschaft  und  zur
Einlösung  der  zufolge  des  unterm  0.  April  1839.  bestätigten  Statutnachmages
der  Berlin-Potsdamer  Eisenbahngesellschaft  vom  13.  März  1839.  emittirten
Prioritätsaktien,  außer  dem  statutmäßigen  Fonds  von  4,000,000  Thalern  die
Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener  Obliationen,

  jede  zu  200  Rthlr.,  im  Betrage  von  2,307,200  Thalern,  zu  gestarten,
o  ertheilen  Wir,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden
Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  zur  Emission  der  gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden
Bedingungen:

*

Die  Obligationen,  auf  deren  Rückseite  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums
beigefügt  wird,  zerfallen  in  zwei  Klassen;  di
ie
        <pb n="689" />
        —  573  —

die  erste  Klasse,  mit  Litt.  A  bezeichnet,  ist  zur  Abfindung  der  Aktionaire
der  Berlin-Potsdamer  Bahn  bestimmt;  die  Obligationen  dieser  Klasse  werden,
  jede  zu  200  Thaler  Kurant,  in  fortlaufenden  Nummern  von  1  bis
10,000.  ausgefertigt,  und  dürfen  von  Seiten  der  Potsdam-Magdeburger
Eisenbahngesellschaft  nicht  gekündigt,  sondern  nur  allmählig  amortifirt  werden;
  die  zweite  Klasse,  mit  Litt.  B.  bezeichnet,  wird  statt  der  gekündigten
Prioritätsaktien  der  Berlin-Potsdamer  GEisenbahngesellschaft  und  nach  deren
Amortisation,  resp.  Deponirung  des  Betrages  der  nicht  erhobenen  Aktien,
in  Obligationen  ebenfalls  zu  200  Thaler  Kurant  in  fortlaufenden  Nummern
  von  10,001  bis  10,60.  ausgefertigt.

Beide  Klassen  von  Obligationen  werden  nach  dem  beiliegenden  Schema  ausgefertigt
  und  von  dreien  Direktoren  und  dem  Rendanten  der  Gesellschaft  unkerzeichnet.


Wir  gestatten  der  Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Gesellschaft,  jedoch
unbeschadet  der  fortschreitenden  Tilgung,  die  Zahl  der  Obligationen  Litt.  B.
um  ebenso  viel  zu  vermehren,  als  sie  die  Zahl  der  Obligationen  Litt.  A.  vermindern
  wird.

S.  2.

Die  Obligationen  tragen  vier  Prozent  Zinsen.  Zu  deren  Erhebung
werden  den  Obligationen  zunächst  für  6  Jahre  12  halbjährige,  vom  1.  Januar
  d.  J.  an  laufende,  am  2.  Januar  und  1.  Juli  der  betreffenden  Jahre
ahlbare  Zinskupons  Nr.  1.  bis  12.  nach  beiliegendem  Schema  beigegeben.
Beim  Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  sechsjährigen  Periode  werden  nach
vorheriger  öffentlicher  Bekanmmachung  für  anderweite  sechs  Jahre  neue  Zinskupons
  ausgereicht.  Die  Ausreichung  erfolgt  an  den  Präsentanten  des  letzten
Kupons  —  mit  dessen  Rückgabe  zugleich  über  den  Empfang  der  neuen  quittirt
  wird  —  sofern  nicht  vor  dessen  Fälligkeitstermine  dagegen  von  dem  Inhaber
  der  Obligation  bei  dem  Direktorio  schriftlich  Widerspruch  erhoben  worden
ist;  im  Falle  eines  solchen  Widerspruchs  erfolgt  die  Ausreichung  an  den  Inhaber
  der  Obligation.  Diese  Bestimmung  wird  auf  dem  jedesmaligen  letzten
Kupon  besonders  vermerkt.  -

g.3.
DieAnsprücheaufsinfenvergütungerlöschen,unddieZinskuponswerden
  ungültig  und  werthlos,  wenn  diese  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  der  Verfallzeit
  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

S.  4.

Die  Verzinsung  der  Obligationen  hört  an  dem  Tage  auf,  an  welchem
sie  zur  Zurückzahlung  fällig  sind.  Wird  diese  in  Empfang  genommen,  so
müssen  zugleich  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche  spater,  als  an  jenem
Tage,  verfallen,  mit  der  fälligen  Obligation  eingeliefert  werden;  geschieht  dies
nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt
und  zur  Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.  .r

(Nr.  2613.)  80  „  K.  5.
        <pb n="690" />
        —  574  —

.  5.

Zur  allmaligen  Tilgung  der  Schuld  wird  jährlich  ein  halbes  Prozent
von  dem  Kapitalbetrage  aller  emittirten  Obligationen  verwendet.  Dieser  zur
Amortisation  bestimmte  Betrag  wird  jedoch  für  die  nächsien  zehn  Jahre  mit
Einschluß  des  Jahres  1845.  und  bis  eine  Summe  von  367,200  Thalern  amortisirt
  sein  wird,  nur  zur  Tilgung  der  Obligationen  Uitt.  B.  verwendet,  demnächst
  aber  zur  Amortisation  einer  verhältnißmäßig  gleichen  Zahl  von  Obligationen
  Lilt.  A.  und  B.  Der  Gesellschaft  bleibt  es  vorbehalten,  mit  Genehmigung
  Unseres  Finanzministers,  nicht  nur  den  Tilgungsfonds  für  die  Obligationen
  Litt.  B.  zu  verstärken,  sondern  auch  die  sämmtlichen  noch  nicht  getilgten
Obligationen  dieser  Klasse  zur  Rückzahlung  mit  Einem  Male  zu  kündigen.  Die
Obligationen  Litt.  A.  werden  aber  auch  alsdann  nur  in  dem  Maaße  amortisirt,
  als  wenn  der  Tilgungsfonds  fortwährend  nur  in  einem  halben  Prozent
des  Gesammtkapitals  beider  Serien  bestände.  Auch  findet  eine  Kündigung  der
Obligationen  Litt.  A.  von  Seiten  der  Gesellschaft  gar  nicht  und  eine  stärkere
Verloosung  derselben  zum  JZwecke  ihrer  allmäligen  Tilgung,  als  vorstehend
festgesetzt  ist,  ebenfalls  nicht  Statt.  Die  Bestimmung  der  jährlich  zur  Tilgun
kommenden  Obligationen  geschieht  durch  Ausloosung  Seitens  des  Oirektorik  mit
Zuziehung  eines  das  Protokoll  führenden  Notarius,  in  einem  vierzehn  Tage
uvor  einmal  öffentlich  bekannt  gemachten  Termine,  zu  welchem  Jedermann  der
“7  freisteht.  Die  Bekanntmachung  der  Nummern  der  ausgelooseten  Obligationen,
  sowie  eine  etwaige  allgemeine  Kündigung  der  Obligationen  Uitt.  B.
erfolgt  durch  dreimalige  Einrückung  in  die  öffentlichen  Blätter  (.  10.);  die
erste  Einrückung  muß  mindesiens  drei  Monate  vor  dem  bestimmten  Zahlungs-Termin
  Statt  finden.  Die  Einlösung  der  ausgelooseten  Obligationen  geschieht
am  1.  Juli  jeden  Jahres,  die  der  Obligationen  L.itt.  B.  zuerst  im  Jahre  1845.,
die  Einlösung  der  gekündigten  Obligationen  Litt.  B.  kann  sowohl  am  2.  Januar
  als  am  1.  Juli  jeden  Jahres  Statt  sinden.

Die  Rückzahlung  erfolgt  in  beiden  Fallen  nach  dem  Nennwerthe  gegen
Auslieferung  der  Obligationen  an  deren  Präsentanten.  Die  im  Wege  des
Tilgungsverfahrens  eingelösten  Obligationen  werden  unter  Beobachtung  der
oben  wegen  der  Ausloosung  vorgeschriebenen  Form  verbrannt.  Diejenigen,
welche  im  Wege  der  Kündigung  oder  der  Rückforderung  (F.  5.)  eingelöst  werden,
  kann  die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.  Ueber  die  Ausführung  der  Tilgung
wird  dem  für  das  Eisenbahn-Unternehmen  bestellten  Kommissarius  sähech
Nachweis  geführt.

S.  6.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Obligationen  amortisirt  werden,
  so  wird  gerichtliches  Aufgebot  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
  erlassen.  Für  dergestalt  amortisirte,  so  wie  auch  für  zerrissene  oder
sonst  unbrauchbar  gewordene,  an  die  Gesellschaft  zurückgelieferte  und  gänzlich
zu  kassirende  Obligationen  werden  neue  dergleichen  ausgefertigt.

K.  7.
Die  Nummern  der  zur  Zurückzahlung  fälligen,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten
        <pb n="691" />
        —  575  —

gezeigten  Obligationen  werden  waͤhrend  drei  Jahren  nach  dem  Zahlungstermin
einmal  von  dem  Direktorium  der  Gesellschaft,  Behufs  der  Empfangnahme
  der  Zahlung  öffentlich  aufgerufen.  Die  Obligationen,  welche  nicht
innerhalb  zehn  Jahren  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Einlösung  vorgezeigt
  werden,  sind  werthlos,  welches  von  dem  Direktorium  unter  Angabe  der
werthlos  gewordenen  Nummern  alsdann  öffentlich  zu  erklären  ist.  ie  Gesellschaft
  hat  wegen  solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflichtungen  mehr.

9.  8.

Außer  dem  im  H.  5.  gedachten  Falle  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
berechtigt,  deren  Nennwerth  in  folgenden  Faͤllen  von  der  Gesellschaft  zuruͤck
u  fordern:

;  a)  wenn  fillge  Zinskupons,  ungeachtet  solche  gehörig  zur  Einlösung  presentirt
  werden,  länger  als  drei  Monate  unberichtigk  bleiben;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  mit  Dampfwagen  oder
zu  dieselben  ersetzenden  Maschinen  länger  als  sechs  Monate  ganz
aufhört;

c)  wenn  gegen  die  Gesellschaft  in  Folge  rechtskraftiger  Erkenntnisse,  Schuldenhalber
  Exekution  vollstreckt  wird;

d)  wenn  die  im  FK.  5.  festgesetzte  Tilgung  der  Obligationen  nicht  eingehalten
  wird.

In  den  Fällen  a.,  b.  und  c.  kann  das  Kapital  an  demselben  Tage,  wo
einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden;  im  Falle  d.  ist  dagegen  eine
dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten.

Das  Recht  der  Zurückforderung  dauert  in  dem  Falle  a.  bis  zur  Jahlung
des  betreffenden  Zinskoupons,  in  dem  Falle  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des
ununterbrochenen  Transportbetriebes,  in  dem  Falle  c.  ein  Jahr,  nachdem  der
vorgesehene  Fall  eingetreten  ist,  das  Recht  der  Kündigung,  in  dem  Falle  d.
drei  Monate  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die  Tilgung  der  Obligationen
hatte  erfolgen  sollen.

C.  9.

Zur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  festgesetzt
und  verordnet:

a)  Die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilgung,  der  Obligationen  geht  der
Lahlung  von  Zinsen  und  Dividenden  an  die  Aktionaire  der  Gesellschaft
  vor.

b)  Bis  zur  Tilgung  der  Obligationen  darf  die  Gesellschaft  keine  zur  Eisenbahn
  und  den  Bahnhäöfen  erforderlichen  Grundstücke  verkaufen;  dies
bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhöfe
befindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb  der
Bahnhöôfe  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinen  zur  Errichtung  von
Post-,  Polizei=  oder  steuerlichen  Einrichtungen  oder  welche  zu  Packhöfen
oder  Waarenniederlagen  abgetreten  werden  möchten.  Für  den  Fall,  daß
Unsere  Gerichte  einen  Nachweis  darüber  erfordern  sollten,  ob  ein  Grundstück
  zur  Eisenbahn  und  den  Bahnhöfen  erforderlich  sei  oder  nicht,  genügt
ein  Aktest  des  für  das  Eisenbahnunternehmen  bestellten  Kommissarius.

(Nr.  2613.)  c)  Die
        <pb n="692" />
        —  576  —

c)  Die  Gesellschaft  darf  weder  Prioritaͤtsaktien  kreiren,  noch  neue  Darlehne
aufnehmen,  es  sei  denn,  daß  fuͤr  die  jetzt  zu  emittirenden  Obligationen
das  Borzugsrecht  ausdruͤcklich  stipulirt  werde,  oder  daß  das  Anlehen  zur
Errichtung  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  der  Potsdam-Magdeburger
und  der  Berlin=  Hamburger  Eisenbahn  erforderlich  werden  sollte,  in
welchem  Falle  einem  solchen  auf  die  Zweigbahn  aufzunehmenden  Anlehen
zum  Belaufe  von  1,500,000  Thalern  ein  Hypothekrecht  mit  gleichen  Vorzügen,
  als  den  auf  Grund  dieses  Prioilegi#  zu  emirrirenden  Obligationen
von  der  Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  eingeraumt  werden
darf,  wogegen  alsdann  die  mit  jenem  Kapitale  zu  erbauende  Zweigbahn
ebenfalls  dem  Hypothekenrechte  der  Inhaber  der  jetzt  zu  emittirenden
Obligationen  mit  gleichen  Vorzügen  wie  das  Anlehen  von  1,500,000
Thalern  umerliegt.

d)  Zur  Sicherheit  fuͤr  das  im  H.  8.  festgesetzte  Rückforderungsrecht  ist  den
Inhabern  der  Obligationen  von  der  Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn=Gesellschaft
  das  Gesellschaftsvermögen  dergestalt  verpfändet,  daß  denselben
  die  hypothekarische  Eintragung  auf  die  der  Gesellschaft  gehörigen
Immobilien  gestattet  worden  ist.  "

Die  vorstehend  unter  D.  und  c.  erlassenen  Bestimmungen  sollen  jedoch  auf  diejenigen
  Obligationen  sich  nicht  beziehen,  die,  zur  Zurückzahlung  füällig  erklärt,
nicht  innerhalb  sechs  Monaten  nach  Verfall  zur  Empfangnahme  der  Zahlung
gehörig  präsemtirt  werden.

S.  10.

Alle  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
müssen  in  die  Allgemeine  Preußische,  in  eine  zweite,  in  Berlin  erscheinende  und
in  die  Magdeburger  Zeitung  eingerückt  werden.  Sollte  eins  dieser  Blätter  eingehen,
  so  genügt  die  Bekanntmachung  in  den  beiden  anderen,  bis  zu  anderweitigen,
  mit  Genehmigung  Unseres  Finanzministers  zu  treffenden  Begunmmnhen-S.

  11.

Auf  die  Zahlung  der  Obligationen,  wie  auch  der  Zinskupons,  die  jederzeit
  nach  der  Wahl  der  Berechtigten  aus  der  Gesellschaftskasse  in  Berlin  oder
Potsdam  geleistet  wird,  kann  kein  Arrest  bei  der  Gesellschaft  angelegt  werden.

Zur  Urkunde  Dieses  und  zur  Sicherheit  der  Glaubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen,  und
unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleisiung
von  Seiten  des  Staats  zu  geben  oder  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Gegeben  Stolzenfels,  den  17.  August  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Flottwell.  Uhden.

 

Potsdam-
        <pb n="693" />
        —  677  —

Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Obligation.
Littera  ..  ...  ..  Nr.
über
200  Thaler  Preußisch  Kurant.

Inhaber  dieser  Obligation  Litt...  Nr.  hat  auf  Höhe  von
Zweihundert  Thalern  Prenßisch  Kurant.  vindet  an  dem  in  Gemäßheit
des  umstehend  abgedruckten  Allerhöchsten  Privilegül  emittirten  Kapitale  von
2,307,200  Thalern.

Die  Zinsen  mit  Vier  Prozent  für  das  Jahr  sind  gegen  die  ausgegebenen,
am  5  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres  zahlbaren  halbjährigen  Zinskupons
zu  erheben

Potsdam,  n

Die  Direktion  der  Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft.
(Unterschriften  von  drei  ODirektoren.)

Der  Rendant
N.

Eingetragen
im  Obligattgela  Fol.

Mitl  dieser  Obligation  sind  für  den  Zeitraum  vom  1.  Jannar  1842

zwölf  halbjährige  Zinetubons  Nr.  1.  bis  12.  auspegeben,  von  welchen
der  letzte  den  umstehend  §.  2  bestimmten  Vermerk  enthält.

(Nr.  2613.)  Erster
        <pb n="694" />
        —  578  —

Erster  Zinscoupon
zur
Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Obligation.

Littera  ...  ..  Nr.

vier  Thaler  Preußisch  Kurant

hat  Inhaber  Dieses  vom  1.  Juli  1845.  ab,  in  Potsdam  oder  Berlin  aus
unserer  Gesellschaftskasse  wt  erheben.  —  Dieser  Zinskupon  wird  ungültig  und
werthlos,  wenn  er  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung
präsentirt  wird.

Potsdam,  den

Die  Direktion  der  Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft.
Eingetragen  in  der  Zinskontrolle  Fol.
(Unterschrift  des  Kontrolleurs.)

(Kupon  Nr.  12.  Bemerkung.)

Der  Präsentant  dieses  Kupons  ist  zur  Entgegennahme  der  folgenden,
über  deren  Empfang  er  zugleich  durch  dessen  Rückgabe  quirrirt,  berechtigt,
  wenn  dagegen  nicht  vor  dem  Fülligkeitstermine  desselben,  dem
2.  Januar  1851.,  vom  Inhaber  der  Obligation  bei  der  Oirektion
schriftlich  Widerspruch  erhoben  wird,  in  welchem  Falle  die  Ausreichung
der  neuen  Kupons  gegen  besondere  Quittung  an  den  Inhaber  der
Obligation  erfolgt.
        <pb n="695" />
        Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  29.  —

 

(Ar.  2614.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und
Frankreich,  wegen  gegenseitiger  Auslieferung
  fluͤchtiger  Verbrecher;  vom
21.  Juni;  ratifzirt  am  20.  August
  1845.

Cachdem  Seine  Majesiät  der  König
von  Preußen  und  Seine  Majeslät  der
König  der  Franzosen  übereingekommen
sind,  eine  Konvention  wegen  gegenseitiger
  Auslieferung  der  Verbrecher  abzuschließen,
  haben  Allerhöchstdieselben  zu
diesem  Behufe  mit  Vollmacht  versehen,
und  zwar:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
  Allerhöchsi  Jhren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Minisier
am  Hofe  Seiner  Majestät  des  Konige
der  Franzosen,  wirklichen  Geheimen  Rath
und  Kammerherrn  Heinrich  Friedrich
Grafen  von  Arnim,  Ritter  des  Rothen
Adlerordens  zweiter  Klasse  mit  dem
Stern  und  des  St.  Johanniterordens,
des  Kaiserlich  Russischen  St.  Annen-Ordens
  zweiter  Klasse  und  Großkrenz
des  Königlich  Belgischen  Leopoldordens;

und  Seine  Majestät  der  König  der
Franzosen,  Allerhöchst  Ihren  Minister
und  Staatssekretair  für  das  Oepartement
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Herrn
Franz  Peter  Wilhelm  Guizot,  Großkreuz
  des  Kömiglichen  Ordens  der  Ehren-Legion,
  Ritter  des  Goldenen  Vließes  von
Spanien,  Großkreuz  der  Königlichen  Orden
  des  Erlösers  von  Griechenland,  des
Leopoldordens  von  Belgien  und  des  Kaiserlichen
  Ordens  des  Krenzes  von  Brasilien;


Jahrgang  1815.  (Nr.  2014.)

Traitẽ  enire  la  Prusse  ct  la  France  pour
Testradilion  réciprodur  des  mallaileurs,
  concluc  le  21.  Juin  el
ratilice  le  20.  Aodt  1845.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse  et  Sa
Majeste  le  Roi  des  Français  étant
convenus  dic  conclure  une  Contenlion
  pour  Textradition  réciproque
des  malfaileurs,  onl  à  cel  ellet
mumi  de  leurs  pleins  pouvoirs,  8a-Volrr:


Sa  Majeste  le  Roi  de  Drusse,  le
Sicur  Ilenri  Frédéric  Conne  GArnim,
  Son  Consciller  prive  achuel  et
Chambellan,  Envotnd  ekxlraordinaire
Tei  Nlinistre  plénipotenlihlre  pres  Sa
Alaleste  le  Roi  des  Français,  Cheralier
  de  lordre  (ic  LAigle  ronge  de
la  scconde  classc  ubcc  h  plaquc  el
de  celui  de  St.  Jean  de  lJerusalenn,
Chesalier  de  Tordire  de  Sainte  Anne
de  Dussie  de  la  scconde  cClasse.
Grand-Crois  de  lordre  de  Léopold
Ale  Belgidue:

et  sa  Majesie  le  Koi  des  Francçais.
le  Sicur  François  Pierre  Guillaume
(unzol,  Grand  Croix  de  Son  Ordre
Roval  de  la  Légion  dhonneur.  Chevalier
  de  la  Toison  d'Or  dEspagne,
Grand  Croix  des  ordres  Bog)auxs  du
Sauscur  de  Crece  et  de  LGopold  de
Belgiquc.  cl  de  Ordre  imperial  den
Cruzeiro  du  Bresil,  Son  Mimistre  el
Secrélnire  HI’Etat  au  Dépariement
des  allaircs  Etrangeres;

81  Lesqucls,

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  September  1845.
        <pb n="696" />
        Welche  nach  vorheriger  Mittheilung
ihrer  gegenseitigen  Vollmachten  uͤber  folgende
  Weel  übereingekommen  sind:

1ster  Art.

Das  Preußische  und  das  Französische
  Gouvernement  verpflichten  sich,
durch  gegenwärtige  Konvention  sich  gegenseitige
  mit  Ausnahme  Ihrer  Nalionalen,
  die  von  Preußen  nach  Frankreich
und  von  Frankreich  nach  Preußen  flüchtig
  gewordenen,  durch  die  kompetemen
Gerchtehie  als  Urheber  oder  Theilnehmer
  der  unten  CArtikel  2.)  aufgeführten
  Verbrechen  zur  Untersuchung
gezogenen  oder  berurtzeilen  Individuen
auszuliefern.  Diese  Auslieferung  soll
in  Folg-  des  von  der  einen  der  beiden
Regierungen  an  die  andere  im  diplomatischen
  Wege  zu  richtenden  Antrags
Statt  finden.

2ter  Art.

Die  Verbrechen,  derentwegen  gegenseitig
  die  Auslieferung  bewilligt  werden
soll,  sind  folgende:

1)  Meuchelmord,  Giftmischerei,  Vatermord,
  Kindermord,  Todtschlag,  Nothucht,
  vollendete  oder  versuchte  gewaltjane
  Verletzung  der  Schaamhaftigkeit;

2)  Brandstiftung;

3)  Verfälschung  von  authemiischen
Schriften  oder  Handelspapieren,  und
von  Privatschriften,  mit  Inbegriff  der
Nachmachung  von  Bankbillets  und  öffentlichen
  Papieren,  wenn  die  angeschuldigte
  That  von  Umständen  begleitet  ist,
die,  falls  dieselbe  in  Frankreich  beganzen
  wäre,  die  Amwendung  einer  peinichen
  und  entehrenden  Strafe  zur  Folge
haben  würden;

4)  Nachmachung  oder  Ausgebung
falscher  Münzen  mit  Inbegriff  der  Nachmachung,
  Ausgebung  oder  Verfälschung
von  Papiergeld;

580

Lesquels  apres  sütre  commutniqué
  leurs  pleins  Ponwoirs  respectifs,
  sont  convenus  des  Arlicles,
suivants:

Art.  1.

Les  Gouvernements  prussien  ei
Irançais  sengagent  par  la  présente
Convention  à  gc  livrer  rciproquement,
  à  lexception  de  leurs  naltionaux,
  les  inddiriches  rofugies  de  Prusse
en  France  et  de  France  en  Prusse,
ct  poursuivis  ou  condammnés  par  les,
tribunauds  compétents  comme  auteurs
  ou  complices  de  lun  des  crimes
  Enumerés  cirapres  (Arlicle  2.).
Celie  extradition  aura  lieu  Sur  la  demande
  due  lun  des  deuz  Gouvernements
  adressera  à  lautre  par  voie
diplomatique.

Art.  2.

Les  crimes,  à  raison  desdquels
Textradition  devra  alre  rCciproquement
  accordéee,  sont:

)  assassinat,  einpoisonnement,
Parricide,  infanticide,  meurir,  viol,
attentat  à  la  pudeur  consommé  ou
tente  avec  violencc:

2)  incendie;

3)  faux  en  6criturc  aulhentique
Ou  ie  commercc.  ei  ecn  Ccriture  Ppriver.
  7  compris  la  comrelnçon  (des
Dillets  de  hbanque  et  efsets  publics,
si  les  circonstances  du  fait  unpmdé
Somt  telles  quc,  Sil  ciait  comm'sfs  en
France,  il  serait  pDuni  dune  beine
afllictive  et  infamante;

4)  labrication  ou  emission  de
lausse  monnaie,  7  compris  La  fahbricalion,
  Gmission  ou  altéralion  de
Papier  monngaie.

5)  faux
        <pb n="697" />
        —  581  —

5)  falsches  Zeugniß,  Verleitung  von
Zeugen  zu  einer  falschen  Aussage;

6)  Diebstahl,  wenn  derselbe  von  Um—
staͤnden  begleitet  ist,  die  ihm  nach  der
Gesetzgebung  beider  Staaten  den  Charakter
  eines  Verbrechens  geben;

7)  Unterschlagungen  Seitens  öffentlicher
  Kassenbeamten,  für  den  Fall,  daß
dieselben  nach  den  französischen  Gesetzen
mit  einer  peinlichen  und  entehrenden
Strafe  bestraft  werden;

8)  betrüglicher  Bankerott.

3Ster  Art.

Alle  Sachen,  welche  sich  im  Besitz
eines  Angeschuldigten  zur  Zeit  seiner
Verhafkung  befinden,  sollen  in  dem  Moment
  mit  überliefert  werden,  wo  die
Auslieferung  bewirkt  wird,  und  es  wird
sich  diese  Aushändigung  nicht  blos  auf
die  entwendeten  Sachen  beschränken,  sondern
  alle  diejenigen  Gegenstände  mit  umfassen,
  welche  zum  Beweise  des  Verbrechens
  dienen  könnten.

4ter  Art.

Die  Urkunden,  welche  zur  Untersiützung
  des  Antrags  auf  Auslieferung
beigebracht  werden  müssen,  sind  der  Verhaftsbefehl,
  welcher  gegen  den  Angeschuldigten
  erlassen  und  in  den  durch  die
Gesetzgebung  des  die  Auslieferung  begehrenden
  Gouvernements  vorgeschriebenen
  Formen  ausgefertigt  ist,  oder  alle
anderen  Urkunden,  die  wenigstens  dieselbe
Kraft  als  der  gedachte  Befehl  haben,
und  sowohl  die  Natur  und  Schwere
des  in  Rede  siehenden  Verbrechens,  als
auch  das  darauf  amwendbare  Strafgesetz
  naher  bezeichnen.

5ter  Art.

Wenn  das  Individuum,  dessen  Auslieferung
  verlangt  wird,  in  dem  Lande,
wohin  es  sich  geflüchtet,  bereits  wegen
eines  eben  daselbst  begangenen  Verbrechens
  oder  Vergehens  zur  Untersu-(Nr.

  2614.)

5)  saux  témoignage,  subornation
cdle  témoins;

0)  vol,  lorsquil  a  é46  accompagné
de  circonslances,  dui  lui  impriment.
le  caractere  de  crime  daprès  la  législation
  des  denz  pays;

7)  Soustraclions,  commises  par
les  dépositaires  publics  dans  le  cas,
oui,  Sulvant  la  léEgislation  de  la  France,
elles  seraient  punies  de  peines  aflliclives
  el  inlamantes;

S)  banqduceroute  frauduleuse.

Art.  3.

Tous  les  objets  saisis  en  la  possession
  Tun  prévenn  lors  de  son
arrestation,  seront  livrés  au  moment.
Oon  Felleckuera  lekxtradition,  et  ceite
remise  ne  se  bornera  pas  seulememn
aut  objels  volés,  mais  comprendratons
  cens  diu  pourraient  servir  à
la  preue  du  dlit.

Art.  4.

Les  pieces,  dui  devront  elre  produites
  à  lappui  des  demandes  (etradilion
  sont  le  mandat  darret  décerné
  contre  le  préremn  el  expédis
dans  les  formes  prescrites  par  la
legislalion  du  Gouvernement  dui
clomande  lextradition,  ou  lout  autre
acte  ayant  au  moins  la  mame  t(orce
due  ce  mandat,  ct  indiquant  é6galement
  la  nalurc  et  la  gravilé  des
Inils  poursumis,  ainsi  Aduc  la  dispo-Sition
  pénale  applicahle  à  ces  f#its.

Art.  5.

Si  Tindiridu,  dom  lextradition
est  demandéc.  élait  poursnivi  ou
condamné#  dans  le  pars  Ou  il  sest
rélugie,  pour  crimes  on  d#élits  commis
  dans  ce  meme  pays,  il  ne  pourra

81  #tre
        <pb n="698" />
        chung  gezogen  oder  verurtheilt  ist,  so
braucht  loe  erst  nach  Abbüßung  der
gegen  dasselbe  erkannten  Strafe  ausgeiefert
  zu  werden.

bter  Art.

Die  Auslieferung  kann  nicht  Statt
sinden,  wenn  seit  den  angeschuldigten
Thatsachen,  seit  der  eingelelteten  Untersuchung
  oder  der  Verurtheilung,  die  Anklage
  oder  die  Strafe  nach  den  Gesetzen
des  Landes,  wohin  der  Angeschuldigte
oder  Verurtheilte  sich  geflüchtet  hat,  verjaͤhrt
  ist.

7ter  Art.

Die  durch  die  Haft,  den  Unterhalt
und  den  Transport  der  Ausgelieferten
bis  zu  dem  Orte,  wo  die  Ueberlieferung
bewirkt  wird,  erwachsenen  Kosien  trägt
derjenige  Staat,  in  dessen  Gebiete  die
Augelieferten  ergriffen  worden  sind.

Ster  Art.

Die  Bestimmungen  der  gegenwaärtigen
  Konvention  können  nicht  auf  Individuen
  Anwendung  finden,  die  sich  irgend
  ein  politisches  Vergehen  haben  zu
Schulden  kommen  lossen.

Die  Auslieferung  kann  nur  Behufs
der  Untersuchung  und  Bestrafung  gemeiner
  Verbrechen  erfolgen.

Iter  Art.

Wenn  ein  reklamirtes  Individuum
Verbindlichkeiten  gegen  Privatpersonen
eingegangen  ist,  an  deren  Erfüllung  es
durch  seine  Auslieferung  verhindert  wird,
so  soll  dasselbe  dennoch  ausgeliefert  werden,
  und  bleibt  dem  dadurch  beeinträchtigten
  Theile  überlassen,  seine  Rechte
vor  der  kompetenten  Behörde  geltend
zu  machen.

10ter  Art.

Die  gegenwärtige  Konvention  wird
erst  zehn  Tage  nach  ihrer  in  Gemäßheit
der  durch  die  Gesetzgebung  beider  Länder
  vorgeschriebenen  Formen  erfolgten
Publikation  zur  Ausführung  gebracht.

582

eire  livré  du’après  avoir  subi  la  peine
prononce  conitre  lui.

Arl.  6.

Lextradition  ne  pourra  avoir  lien.
si,  depuis  les  laits  impeutes.  les  pour-Ssuites
  on  la  condammnation,  la  proscription
  de  laction  ou  tie  la  peine
est  acquise.  dapres  les  lois  du  Pays
(ans  lequel  le  prébenn  ou  le  conlamné
  Sest  ráfugié.

Art.  7.

Les  frais  occasionnés  par  larreslation,
  la  detention  el  le  transport!
t„les  ektrades  au  lieu  on  la  remise
dSellectnera,  seront  supportés  par
celui  des  denus  Elats  ou  les  oextra-Gés
  auront  GlG  Saisis.

Arl.  8.

Les  dispositions  de  la  présente
Convemion  ne  pourromt  elre  appli-Gucs
  à  des  individus  qui  8c  seront
rendus  coupahles  dim  deolit  polililur
  duelcondue.

Liextradition  ne  pourra  avoir  licen
due  pour  la  poursuite  e  la  bunition
es  crimes  commiunn.

Arl.  9.

Si  un  indliriu  reclamé  à  contract6
  ehters  des  Harticuliers  des.
obligalions  due  son  extradition  leunbache
  de  remplir.  il  sern  ndanmoins,
Elradd.  el  il  restern  lihre  à  la  bartie
  lésée  de  poursuirnre  ses  droits
par  de##ant  I’autoritéc  compétente.

Art.  10.

La  présente  Convemion  ne  sera
exécutoire  que  cdix  jours  apres  sa  publication
  dans  les  lormes  prescrites
Dar  les  lois  des  deus  pa#s.

Art.  11.
        <pb n="699" />
        —  583  —

11ter  Art.

Die  gegenwärtige  Konvention  bleibt
bis  zum  Ablaufe  von  sechs  Monaten
nach  der  Seitens  des  einen  der  beiden
kontrahirenden  Gouvernements  erfolgten
Aufkündigung  in  Kraft.

Sie  wird  ratifizirt  und  die  Rakiftkationen
  werden  binnen  zwei  Monaten,
oder  wo  möglich  früher  ausgewechselt
werden.

Deß  zu  Urkund  haben  die  respektiven
Bevollmachtigten  solche  unterschrieben  und
derselben  ihre  Wappen  beigedrückt.

Geschehen  zu  Paris,  den  21.  Juni
1845.

(I.  S.)  gez.  Graf  v.  Arnim.
(I.  S.)  gez.  Guizok.

Arl.  11.

La  présente  Convention  continuern
  à  üeire  en  vigneur  jusqun  lexpiration
  de  sik  mois  apreés  declaralion
  contraire  de  la  part  de  lun  des
deuxs  Gouvernements.

Elle  sera  ratifice  ei  les  raülicalions
  en  seront  échanges  dans  lespbacc
  de  deuxr  mois,  ou  plus  100  si
laire  se  pei.

En  loi  de  quci  les  Plenipolenliaires
  respectils  lont  signée  ci  )
Oont  appostk  le  cachet  de  leurs  armes.

Fail  à  Paris,  le  21.  Juin  1845.

(L.  S.)  signé:  le  Comte  d'Arnim.

(L.  S.)  signé:  Cuizot.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden,  und  hat  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  zu  Paris  am  20.  August  d.  J.  Statt  gefunden.

 

(Nr.  2015.)  Erklärung  über  die  Erneuerung  resp.  Modifikation  der  am  28.  September  1818.
zwischen  Preußen  und  dem  Großherzogthum  Oldenburg  in  Beziehung  auf
das  Fürstenthum  Birkenfeld  abgeschlossenen,  am  1.  Oktober  1841.  abgelaufenen

  Durchmarsch=  und  Etappenkonvention.

Vom  12.  Juli  1845.

N  die  unterm  28.  September  1818.  zwischen  Preußen  und  dem  Großberzogthume
  Oldenburg  in  Beziehung  auf  das  Fürstenthum  Birkenfeld  abgeschlossene,
  unterm  22.  Augusi  1831.  erneuerte  Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention
  mit  dem  1.  Oktober  1841.  abgelaufen  ist,  das  Bedürfniß  eines,
die  diesfälligen  gegenseitigen  Verhältnisse  regelnden,  Uebereinkommens  aber  noch
fortdauert,  so  sind  die  beiderseitigen  Regierungen  dahin  übereingekommen,  daß
die  gedachte  Konvention  auch  für  fernere  zehen  Jahre  und  zwar  vom  1.  Okto-=ber
  d.  J.  an  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  Kraft  und  Gültigkeit  haben  soll,
insoweit  die  nachstehenden,  auf  die  bisherigen  Erfahrungen  sich  gründenden,
gegenseitig  genehmigten  Modisikationen  nicht  eine  Abänderung  der  Bestummungen
  derselben  bedingen.  Die  diesfälligen  Verabredungen  beschränken  sich  auf
folgende  Punkte:

1)  Die  bereits  im  Jahre  1818.  festgesiellte  Verpflegungs-Vergütung  —
einschließlich  des  Quartiers  —  für  die  Stabsoffiziere  und  Generale  wird
von  denselben  sofort  und  unmittelbar  an  die  Qnartierwirthe  berichtiget
und  sind  Erstere  gehalten,  solche  vor  ihrem  Abgange  aus  dem  Quartier
dem  Wirthe  anzubieten.  Für  den  Fall,  daß  die  genannten  Militairpersonen
  Gelegenheit  finden,  sich  auf  eigene  Rechnung  in  den  Wirthshäusern  zu
beköstigen,  ohne  jedoch  in  den  letzteren  Nachtquartier  nehmen  zu  können,

(Nr.  2614—2615.)  ist
        <pb n="700" />
        —  584  —

ist  man  uͤbereingekommen,  daß  denselben  dann  in  den  Etappenorten  auch

Nachtquartier  ohne  Verpflegung  gewaͤhrt  werden  muß  und  zwar  gegen

eine,  von  den  genannten  Militairpersonen  ebenfalls  an  die  Quartierwirthe

gech  baar  zu  bezahlende  und  vor  ihrem  Abgange  den  Wirthen  anzuietende
  Entschädigung  von

=  WVierzehen  guten  Groschen  Gold  für  das  Quartier  eines  Generals

oder  Obersten  und

Zehen  guten  Groschen  Gold  für  das  Ouartier  eines  Stabsoffziers

7„0  ag.

Sollte  ein  Quartiertraͤger  die  gedachte  Verguͤtung  von  dem  bei  ihm  einquartiert
  gewesenen  Stabs-  oder  hoͤheren  Offizier  nicht  erhalten,  auch
nicht  etwa  den  ihm  von  dem  Letzteren  angebotenen  Empfang  abgelehnt
haben,  so  ist  solche  auf  Antrag  des  Quartiertraͤgers  fuͤr  diesen  in  der
naͤchsten  Quartalliquidation  mitzuberechnen,  und  wird  sodann  der  Betrag
von  dem  betreffenden  Offizier  eingezogen  und  berichtigt  werden.

2)  Hinsichtlich  der  Verpflegung  der  Militairbeamten  ist  man  uͤbereingekommen,
daß  mit  Einschluß  des  Quartiers  fuͤr  dieselben
a)  für  die  Regimentsärzte  mit  Hauptmannsrang,  für  die  Milikairprediger

mimd  Auditeure  Sechszehn  gute  Groschen  Gold;

)  für  die  Bataillonsärzte  mit  Lieutenansrang  Zwölf  gute  Groschen

Gold,  und

c)  fuͤr  die  Kompagniechirurgen,  Kurschmiede,  Büchsenmacher  und  Küster

Vier  gute  Groschen  Gold  pro  Ta

in  eben  der  Art  zu  zahlen  sind,  wie  dies  für  die  Offiziere  und  die  Mannschaften

  festgestellt  ist.

3)  Die  Vergütung  für  die  verabreichte  Verpflegung  —  einschließlich  der  Quartiere
  —  und  den  gestellten  Borspann,  so  wie  für  die  Boten  und  Wegweiser,
  wird  nach  den  stipulirten  Sätzen  das  durchmarschirende  Militair,
in  sofern  dieses  aus  ganzen  Truppenkheilen  oder  größeren  Oetaschements
unter  Führung  von  Offizieren  besteht,  in  der  Regel  sogleich  baar  zu  entrichten
  haben,  und  zwar  entweder  in  Golde,  oder  wenn  solches  nicht
begeben  werden  kann,  mit  13½  Prozem  Agio  oder  mit  5  Thaler  Silergeld

  für  5  Thaler  Gold  an  die  Aemter  Birkenfeld,  Obersiein  und

Nohfelden  gegen  deren  Quittung  und  unter  Ertheilung  von  Gegenbescheinigungen

  über  die  gezahlten  Beträge  Seitens  der  Führer  des  marschirenden

  Truppentheils  oder  Detaschements.

Sollte  die  direkte  sofortige  Bezahlung  durch  die  Truppen  in  seltenen
Ausnahmen  nicht  zu  bewirken  sein,  so  ist  über  die  geschehenen  Leistungen  von
dem  Kommandenr  Quittung  zu  ertheilen,  auf  Grund  deren  alsdann  die  Vergütung
  vierteljährlich  zur  Liquidation  gebracht  wird.

Dies  Verfahren  wird  auch  hinsichtlich  der  Leistungen  für  kleinere,  unter
Führung  von  Unteroffizieren  marschirende  ODetaschements  und  für  einzeln  marschirende
  Mannschaften  zur  Anwendung  kommen.

Eben  so  wird  das  marschirende  Militair  über  die  für  die  Pferde  verabreichte
  Fourage  blos  Quittung  verabreichen,  die  Vergütung  dafür,  sowie  für
die  sonstigen  konventionsmäßigen  Leistungen,  für  welche  die  sofortige  brnz  ezahlung
        <pb n="701" />
        —  585  —

ahlung  nicht  stipulirt  ist,  wird  in  der  bisherigen  Weise  vierteljährlich  zur  Liquiation
  gebracht  und  von  dem  Koͤniglich  Preußischen  Gouvernement  baar  berichtiget
  werden.

Gegenwaͤrtige  im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs  von  Preußen  und
Seiner  Koͤniglichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Oldenburg  zweimal  gleichlautend
  ausgefertigte  Erklaͤrung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,
durch  öffemliche  Bekanntmachung  in  den  beiderseitigen  Staaten  Kraft  und  Wirksamkeit
  erhalten.

Berlin,  den  12.  Juli  1845.

(I.  S)
Konigl.  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Für  den  Minister.
v.  Canitz.

Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
Erkl#rung  des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staats=  und  Kabinetsminisieriums
ausgewechselt  worden  ist,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kemmniß  gebracht.

Berlin,  den  8.  September  1845.  "  #

Für  den  Minister  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.
v.  Canitz.

 

14.  Augun

(Dr.  2016.)  Erklärung  uber  die  Erneucrung  resp.  Modifikation  der  unterm  #.  1835.
zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich  Braunschweig-Lüneburgischen
  Regierung  abgeschlossenen  Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention.
  Vom  5.  August  1845.
N  die  unterm  ——  1835.  zwischen  der  Königlich  Preußischen
und  der  Herzoglich  Braunschweig-Luneburgischen  Regierung  abgeschlossene  Durchmarsch=
  und  Etappenkonvention  mit  dem  t.  Juli  d.  J.  abgelaufen  ist,  das
Bedürfniß  eines,  die  diesfälligen  gegenseitigen  Verhällnisse  regelnden  Uebereinkommens
  aber  noch  fortdauert,  so  sind  die  beiderseitigen  Regierungen  dahin
übereingekommen,  daß  die  gedachte  Konvention  auch  für  fernere  zehen  Jahre,
und  zwar  vom  1.  Juli  1845.  bis  zum  1.  Juli  1855.  ihrem  ganzen  Inhalte
nach  Kraft  und  Gültigkeit  haben  soll,  in  soweit  die  nachstehenden,  auf  die  bisherigen
  Erfahrungen  sich  gründenden,  gegenseitig  genehmigten  Modiftkationen
nicht  eine  Abänderung  der  Bestimmungen  derselben  bedingen.
Die  diesfalligen  Verabredungen  beschranken  sich  auf  folgende  Punkte:
a)  zu  §.  1.  A.  Die  Emfernung  von  Wolfenbüttel  nach  Groß-Lafferde
wird  nach  den  neueren  Vermessungen  auf  Drei  Meilen  festgesetzk.
5)  3u  §  1.  B.  Den  hier  benannten  Ortschaften  treten  noch  die  Ortschaften
  Flechtorf  und  Lamme  hinzu.
c)  zu  F.  1.  C.  Die  Entfernung  von  Hörter  über  Holzminden  nach
Eschershausen  wird  auf  Vier  und  Eine  Viertel  Meile  feslgesetzt.
!)  zu  9§.  S8.  Die  auf  den  Durchmarsch,  die  Verquartirung  u.  s.  w.
(Tr.  2615—  2616.)  bezüg-
        <pb n="702" />
        —  586  —

bezüglichen  Geschäfte  werden  durch  die,  von  dem  Herzoglich  Braunschweigischen
Gouvernement  dazu  bestellten  Etappenbehörden  besorgt.

J)  zu  §.  9.  Stabsoffiziere,  Obristen  und  Generale  logiren  und  beköstigen
  sich  auf  eigene  Rechnung  in  den  Wirthshäusern.  In  solchen  Fällen,  wo
dieses  nicht  thunlich  ist,  erhalten  sie  nach  ihrer  Wahl  entweder  Quartier  mit
Verpflegung  oder  Quartier  ohne  Verpflegung.  Ersteren  Falls  bezahlt  der
Stabsoffizier  Einen  Thaler  Gold,  der  Oberst  und  General  Einen  Thaler
12  gGGr.  Gold,  wogegen  der  Quartiertrager  für  reichliche  und  ansiändige  Kost
sorgen  muß;  letzteren  Falles  wird  für  das  Quartier  eines  Generals  oder  Obersten
  eine  Vergütung  von  taglich  Vierzehn  guten  Groschen  Gold  und  für  das
Zuartier  eines  andern  Stabsoffiziers  von  taglich  Zehen  guten  Groschen  Gold
geleistet.

Diese  Vergütungen  werden  von  den  betreffenden  Stabsofftzieren  an  die
Etappenbehörden  zur  weiteren  Besorgung  berichtiget.

Hinsichtlich  der  Verpflegung  für  die  Militairbeamten  —  einschließlich
des  Quartiers  für  dieselben  —  ist  man  übereingekommen,  daß:

)  für  die  Regimentsärzte  mit  Hauptmannsrang,  so  wie  für  die  Militair-Prediger

  und  Audikeure  Sechzehen  gute  Groschen  Gold,

5)  für  die  Bataillonsärzte  mit  Lieutenantsrang  Zwöôlf  gute  Groschen  Gold
un
JP0)  für  die  Compagniechirurgen,  Kurschmiede,  Büchsenmacher  und  Küfler

Vier  gute  Groschen  Gold  pro  Tag,
in  eben  der  Art  zu  zahlen  sind,  wie  dies  für  die  Offiziere  und  Mannschaften
fesigestellt  worden  ist.

Die  zu  c.  bezeichneten  Beamten  haben  nur  auf  die  den  Soldaten  zu
gebende  Verpflegung  Anspruch  zu  machen.

1)  Zu  §.  13.  Die  von  den  Gemeinden  geleisteten  Fuhren  zur  Herbeischaffung
  der  Fourage  aus  den  Etappenmagazinen  werden  nach  dem  im  §.  20.
bestimmten  Satze  vergutet.  ·

Gegenwaͤrtige  im  Namen  Sr.  Majestaͤt  des  Königs  von  Preußen  und
Sr.  Hoheit  des  Herzogs  von  Braunschweig-Luͤneburg  zweimal  gleichlautend
ausgefertigte  Erklaͤrung,  soll  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,  durch
öffentliche  Bekanntmachung  in  den  beiderseitigen  Staaten  Kraft  und  Wirisann
keit  erhalten.

Berlin,  den  5.  August  1845.

*8)
Konigl.  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Für  den  Minister.

v.  Canitz.

Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
Erklärung  des  Herzoglich  Braunschweig-Lüneburgischen  Staateministeriums.
ausgewechselt  worden  ist,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  25.  August  1845.  *1°¼  #
Für  den  Minister  der  auswertigen  Angelegenheiten.
v.  Canitz.
        <pb n="703" />
        —  587  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Stagtern.

 

JNr.  30.

 

(Nr.  2017.)  Genehmigungsmkunde  der  Zusatzartikel  XVI.  und  XVII.  zur  Rheinschiffahrts-Akte
  vom  31.  März  1831.  D.  (..  den  4.  Juli  1845.

2  -  -  «  k  -
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.
Urkunden  und  bekennen  hiermit:

Nachdem  die  Rheinschiffahrts-Zentralkommission  sich  in  ihren  am  27.  und
30.  August  gehaltenen  11ten  und  toten  vorjährigen  Sitzungen  anderweit  über
die  nachfolgenden  beiden  Zusatzartikel  XVI.  und  XVII.  zur  Rheinschiffahrts-Akte
  vom  31.  März  1831.

„XVIter  Supplementair-Artikel.

Der  in  den  Artikeln  10.,  18.,  19.  und  folgenden  der  Konvention  vom
31.  März  1831.  und  in  den  Supplementairartikeln  zu  dieser  Konvention  erwähnte
  provisorische  Tarif  Liltr.  C.  tritt  am  31sien  Tage  nach  erfolgter  Auswechselung
  und  Hinterlegung  der  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Supplementairartikels
  außer  Kraft,  und  an  seine  Stelle  der  im  Artikel  18.  der  gedachten
  Konvention  vorgeschriebene  nachfolgende  desinitive  Tarif  Littr.  C.

Jahrgang  1845.  (Nr.  2617.)  82  Litt.  C,
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Oktober  1845.
        <pb n="704" />
        588

Litt.  C.

Tarif  für  den  Rheinzoll.

Von  allen  Gegenständen,  welche  auf  dem  Rhein  verschifft  werden,  und

 

 

 

die  nicht  ausdrücklich  ausnahmsweise  geringer  belegt  sind,  wird  für  den  Zentner
an  Rheinzoll  erhoben:
Für  die  Rheinstrecke  Bei  der  Fahrt
abwärts  *  aufwärts  ..
von  bis  an  der  Zollstelle  an  der  Jollstelle  2
zu  zu  *.
1.  d.  Bad.-Fran-Breisach  .  .  .  .  Breisach  .  .  .  ..  12  1Breisach  ..  .  .  .  18
#ee  Gränze
2.Breisach  Straßburg.  .idem  .  .  .  .  .  4517/6r.  Rheinbmcke
bei  Straßburg  2281
3.Straßburg  zur  Lauterr.  Rheinbrücke
.  bei  Straßburg  14  49idem  .  ..  .  .  .  .  .  2179
von  d.  Lauter  Neuburg  Neuburg  .  47  Neuburg  70
4.  Neuburg  .  .  Mannheim  Neuburg  2331  Mannhein.5
5.  Mannheim  .  .  Mainz  .  .  .  .  .  .  Mannheim  1824  Mainz  .  ..  27  42
6.  Mainz  .  ..  .  ..  Kaub  .  .  .  .  .  .  Mainz  0Raub.  1503
7.  Kaub  .  .  .  .  ..  Koblenz.  .  .  .  Kaub  9139  Koblenz  ..  .  .  ..  141
8.  Koblenz  .  .  .  ..  Andernach  Koblenz  440|  Andernah60
9.  Andernach  Liz  ..  Andernach  3151Linz  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  527
10.  Lizz)4  Köln  Linz  ..  .  .  .  .  .  .  ..  1205/Köbhn  ..  1812
11.  Koͤln  .  .  .  .  .  ..  Duͤsseldorf  .  .  Koͤln  .  .  .  .  .  .  ..  1163Duͤsseldorf.  1749
12.  Duͤsseldorf.  .  Ruhrort  .  .  .  .  Duͤsseldorf.  .  7  52  Ruhrort  .  1181
13.  Ruhrort.  .  .  .  Wesel.  ..  ..  .  Ruhrort  .  .  .  .  ..  7104  Wesel  .  .  .  .  ..  .  10  59
14.]Wesel  Zur  Niederlän-Wesel.  1074Emmerich  16  15
disch  -Prenßi-  .
schsiiW»-s
Schenkenschanz  wird,  an  der  Zoll-  wird,  anoe  Jollstelle
  zu  stelle  zu
15.  Lobith  .  ..  .  ..  Vreeswyk  .  .  obith  ..  ..  .  ..  1351  Vreeswyok  20½%
16.  Vreeswyk  ..  Krimpen  .  .  Vreeswyk.  .  .  5  73  Krimpen  .  .  .  ..  861
Wenn  die  Waal  Wenn  die  Waal
abwärts  gefahren  saufwärts  gefahren
wird,  an  der  Joll-  wird,  an  der  Jollelle
  zu  stelle  zu
17.  Lobith  .  .  .  .  ..  Tiel  ...  ..  .  ..  Lobitt  111Tiel  10  53
18.Tiel  .  ..  Gorkum  .  .  .  .  Tiel  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  8  24Gorkum  .  .  .  ..  1238
XVIILter
        <pb n="705" />
        —  589  —

XVIIte:  Supplementair-Artikel.

Die  im  Artikel  23.  der  Konvention  von  1831.  erwaͤhnten  Ausnahmen

vom  Tarif  Litt.  C.,  so  wie  auch  die  Supplementair-Artikel  No.  III.,  V.  und
VII.  sind  aufgehoben  und  durch  die  nachfolgenden  Bestimmungen  ersetzt,  welche
den  31sten  Tag  nach  erfolgter  Auswechselung  und  Hinterlegung  der  Ratifikations-Urkunden
  des  gegenwärtigen  Supplementair-Artikels  in  das  Archiv  der
Zentral-Kommission  zu  Mainz  in  Kraft  treten.

Ausnuah  men.

A.  Folgende  Artikel  haben  nur  ein  Viertel  des  Rheinu

  nm  „n

————————

—  —

#
—  —  —  —
212

18.
19.

:  20.
(Fr.  2617.)

zolles  zu  entrichten:

Asche  (unausgelaugte).

Abest  (Erdflachs)  roher.

Asphalt  (präparirter).

Bruchsteine  (behauene),  Backofensteine,  Mühlensteine,  sieinerne  Platten,

  Marmor  in  Blöcken  oder  Platten,  in  sofern  er  unverpackt  und
nicht  polirt  isi,  Lithographiesteine,  Flintensteine,  feine  und  grobe  Wetzund
  Schleifsteine  verpackt  oder  unverpackt.

.  Bleiglanz.

.  Bier-  und  Branntweinhefe,  trockene  (Preßhefe),  Weinhefe,  Drusen.

.  Bimmsiein.

.  Binsen.

.Bucheln  und  Buchecker.

.  Baumrinde  aller  Art,  roh  und  gemahlen,  auch  Weidenrinde.

.  Eichelmehl.

.  Eisen  (altes),  auch  eiserne  Bomben,  Granaten,  Augeln  und  Kanonen

(insofern  diese  Arkikel  als  altes  Eisen  zu  betrachten  sind),  ferner  Gußeisen
  in  Gänsen  und  Masseln,  Roheisen  und  Stahlmasseln,  auch  Stahlkuchen,
  ohne  weitere  Fabrikation.

Cselsspiegel  (weißer  Glanzstein)  von  Mannheim  kommend.

.  Galmey-Grz.

Gelbwurzel  (Curcunn).

.  Gemüse  (dürre)  oder  Hülsenfrüchte  aller  Art.

Gectraide  aller  Ark,  einschließlich  der  grünen  Körner  (Suppenkörner)

und  Mais  (Welschkorn,  kürkischer  Waizen).

Grätze  und  Asche  von  edlen  und  unedlen  Metallen.

Hornstücke  (mit  Ausnahme  der  Hornspitzen),  Hornschuhe,  Hornschläuche

  (der  hohle  untere  Theil  der  Hörner).

Hanf  und  Flachs  (ungehechelt  und  *  Kr.  21
j2  r.  21.
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        Nr

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11  L  u  V

1½  V  U.

—  590  —

.Kaslanien  und  Nüsse,  außer  den  grünen  Schalen.

Kienruß,  Eisenschwärze.

lKnochen  (ganze)  und  Knochenflücke  zum  Verarbeiten.

Kreide  gemahlen  und  ungemahlen.

.  Kohlen,  pulverisirt.

.  Krippen,  Muscheln  und  Schalen  aus  Sandsteinen;  imgleichen  unpolirte

  und  unverpackte  Marmorarbeiten.

.  Lauge  (konzentrirte),  Seifensieder-  oder  alkalische  Lauge.

.  Lumpen.

.  Malz.

.  Marienglas  (auch  unter  der  Benennung  Fraueneis  oder  Frauenglas).
.  Mehl,  Gries  und  Gruͤtze  aus  Getraide  aller  Art.

2.  Meerschaum,  roher.

Oelkuchen  und  Mehl  daraus.

4ech  aller  Art,  ohne  Unterscheidung  zwischen  Schiffsschwarzem  oder

Schusterpech  einer  Seits,  und  zwischem  gelbem  und  weißen  anderer
Seits,  desgleichen  Harz  aller  Art,  Mineralkitt.

.  Rothstein  oder  Röthel,  auch  Blutstein.
.Sämereien  nämlich:  Garten=  und  Feldsämereien  und  Samenkörner

aller  Art,  einschließlich  des  Senf-,  Flöbh=  und  Esparsettsamens,  jedoch
mit  Ausnahme  der  Körner  zum  Material-,  Medizinal=  und  Fabrik-Gebrauch
  als  Anis-,  Fenchel-,  Koriander-,  Kümmel-,  Wurmsamen.

Salzpottasche.

Salz,  nämlich:  Koch-,  Stein=  und  Wiehsalz.
39.  Schmirgel,  Amarilsteine.

.Theer  und  Mineraltheer.

.  Wau  und  Waid.

2.  Wismuth.

.  Zunder  (Feuerschwamm).

Einem  Zwanzigstel  des  Rheinzolles  unterliegen:

-

9.
10.
11.

Alaunsieine  (Alaunschiefer)  und  Alaunerde.

Artillerie-Requisite,  Munition  zum  Militairgebrauch.

Asphalt  (Judenpech)  roher.

Brennholz  aller  Art,  Holzkohlen,  Wellen  und  Reisig,  auch  Hobel-—
  Zimmerspaͤne.

Blut.

Cement.
Cichorien  (getrocknete).
Erze  (rohe)  aller  Art,  sofern  nicht  hinsichtlich  einzelner  Arten  etwas
Anderes  speziell  vorgeschrieben  ist;  auch  Braunstein.
Erdharz  (Bergharz).
Flechse  und  Fuͤße  von  Thieren.
Faͤsser  (gebrauchte,  leere).
Nr.  12.
        <pb n="707" />
        #  n  nn

u  en  mn

S  –

—  591  —

2.  Gebrannte  Steine  aller  Art,  auch  Dachziegel.

.  Geriß,  Steinkohlen,  Koaks.

.  Gyps  (gebrannter).

.  Glasgallen.

.  Hornabfaͤlle,  Hornschabsel,  Hornspaͤne.

.  Klalf  (gebrannter)  auch  hydraulischer  Kalk.

.  Kleie.

.  Leien  (Schiefersteine).

.  Leimleder  und  Abfaͤlle  von  Häuten,  desgleichen  Lederabfälle  (kleine

Lederschnitzel).

.  Lohkuchen,  Lohkaͤse.

.  Moͤrtel  von  Dachziegeln  und  Backsleinen.

23.  Muschelschaalen  (gemahlen).

.  Papierspaͤne  (Abfaͤlle).

5.  Reifstangen  von  Weiden,  auch  geschälte  und  ungeschälte  Weiden  für

Korbmacher.

.  Rohr  für  Tüncher.

.  Runkelruͤben  (getrocknete).

.  Saͤgemehl.

.Saͤcke,  alte.

.  Sandsteine  von  Engers  und  Bendorf.

.  Salzabgang.

2.  Salzlauge.

.  Salzwasser.

.  Seegras,  Waldhaare.

Schweinsborsten  (Abgang  von)  für  Salmiakfabriken.
Schwerspath  (unverpackter).

.  Seifenfluß.

.  Steinernes  Geschirr.

39.  Töpferwaaren  (gemeine).

Torf,  Torfkohle.

Tuffsieine  (gemahlene  und  ungemahlene),  auch  an  der  Luft  getrocknete

Bausleine,  aus  gemahlenem  Tufsstein.

Traß  (gemahlener).
Vitriolstein  und  Vitriolerde.

C.  Frei  vom  Rheinzolle  sind:

Bäume  (junge)  und  Rebensetzlinge.

.  Birken-  und  Reisigbesen.

Bierhefe  (flüssige).

.  Branntweinspülig.

.  Butter,  welche  nicht  in  Fässern  oder  Töpfen  verpackt  ist.

Dunger  aller  Art,  ausgelaugte  Asche,  Abfälle  von  Fabriken,  Stallmist,

  Düngersalz,  Gyps,  Kalkasche,  Mergel  u.  s.  w.

(Nr.  2617.)  Nr.  7.
        <pb n="708" />
        26.
27.
28.
#:  29)9.
30.
=  31.

—  592  —

Cicheln  zur  Saat  und  zur  Mast.

Eier.

v  Erde  (gemeine)  als  Gartenerde,  gemeiner  Sand,  Lehm,  Kies  u.  s.  w.,

auch  ungefärbter  Schreib=  und  Streusand.

Erde  (schwarze  und  gelbe)  Walker-,  Töpfer-,  Pfeifen=  und  Porzellan-Erde,

  Sand  von  Frechem.

.Faschinen  zum  Wasserbau,  auch  Weidensetzlinge.

Fische  (lebende).

Floß=  und  Schiffsgeräthschaften.

Futterkrauter  aller  Art,  als  Gras,  Klee,  Esparsette,  Heu  u.  s.  w.

.  Gartengewächse  (frische,  sowohl  ausländische,  einschließlich  der  Ge- 



wächse  für  Treibhäuser,  als  einheimische),  als  Blumen,  Gemuse  u.  s.  w.
überhaupt  alle  genießbare  Wurzeln  ohne  Unterschied,  z.  B.  Kartoffeln,
Kwuicbenn=  desgleichen  frische  Runkelrüben  und  Zichorien.

Geflügel.

Glasscherben.  v
.Gyps(tohekgemahlenundunqemahlen).
.Knochen-oderBeinabfälle,Knochen-stehl,alteKnocheusiåckezum

Verkohlen,  gebrannte  Knochen,  Knochenkohlen.

.  Krapp  in  gruͤnen  Wurzeln.
Milch.

.  Moos.
.  Obst  (frisches),  auch  Nuͤsse  in  den  Schaalen.
Schilf.

.  Steine  und  zwar  Bausteine  (gebrochene  unbehauene),  Pflastersteine,

Sandsteine  von  abgebrochenen  Gebänden,  rohe  ungebranmte  Kalksteine,
Kieselsteine  und  Wacken  (rohe  zum  Fabrikgebrauch).

Stroh,  Spreu,  Stoppeln.

Schlacken  von  Erz.

Thiere  (lebende).

Trauben  (gesioßene  in  offenen  Butten),  auch  Traubentrestern.
Wascheisen.

Zinn=  und  Silbersand,  Sand  zu  feinen  Gußarbeiten.

ßEs  wird  von  Bau=  oder  Nutzholz?)  nach  kubischem  Maaße

entrichtet,  und  zwar:

1)  Von  Eichen-,  Ulmen-,  Eschen-,  Kirschen-,  Birn-,  Apfel=  und  Kornelholz
  von  einem  Kubikmeter:
a)  bei  der  Fahrt  abwärts,  soviel  wie  von  vier  Zemnern  nach  der  erften

Geldspalte  des  Rheinzolltarifs;

hb)  bei  der  Fahrt  aufwärts,  soviel  wie  von  zwei  und  einem  halben  Centner

nach  der  zweiten  Geldspalte  desselben  Tarifs;  D  vo
—  —  n

*)  Anmerk.  Darunter  gehören  auch  Schiffsmasten,  unbearbeitete  Gewehrschaften,  abgeviertes

  oder  behauenes  Bauholz.
        <pb n="709" />
        —  693  —

2)  von  Fichten-,  Tannen-,  Lerchen-,  Buchen-,  Pappeln,  Erlenholz  und
anderen  weichen  und  harzigen  Holzarten  von  einem  Kubikmeter:
a)  bei  der  Fahrt  abwärts,  soviel  wie  von  zwei  Zentnern  nach  der  ersten
Geldspalte.
b)  bei  der  Fahrt  aufwärts,  soviel  wie  von  einem  und  einem  viertel  Zentner
nach  der  zweiten  Geldspalte  des  vorgedachten  Tarifs.“

 

vereiniget  hat,  so  wollen  Wir,  auf  den  Uns  darüber  gehaltenen  Vortrag,  die
vorstehenden  beiden  Zusatzartikel  hierdurch  genehmigen,  auch  Unsern  Behörden
und  Unterthanen,  soweit  es  diese  angehr,  befehlen,  sich  genau  danach  zu  richten.

Zu  mehrerer  Beglaubigung  haben  Wir  gegenwärtige,  zur  Niederlegung
in  das  gemeinschaftliche  Archiv  der  Zentralkommission  bessimmte  Genehmigungs-Urkunde
  Allerhöchsteigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserem  Königlichen
Insiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  zu  Sanssouci,  den  4.  Juli  1845.
(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.
Freiherr  von  Bülow.

Vuorstehende  Genehmigungsurkunde  isi  am  15.  September  c.  in  das  zu
Mainz  befindliche  Archiv  der  Zentralkommission  für  die  Rheinschiffahrt  niedergelegt
  worden.

Berlin,  den  23.  September  1845.

Für  den  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Freiherr  von  Canitz.

 

(Na  2617—2619.)  (Ar.  2618.)
        <pb n="710" />
        —  694  —

(Nr.  2618.)  Verordnung  vom  3.  August  1845.,  betressend  eine  Abänderung  des  F.  1.  der
Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  30.  November  1840.  (wegen  der  Anwendung
  der  revidirten  Taxrordnung  für  die  zu  dem  landschaftlichen  Kredit-Verein
  im  Großherzogthum  Posen  gehörigen  Güter  und  der  dazu  gehörigen
revidirten  Spczialgrundsätze  bei  der  Aufnahme  gerichtlicher  Taren  von  den
Rittergütern  im  Großherzogthum  Posen).

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Meußen  2c.  2c.

verordnen,  nach  Anhörung  Unserer  getreuen  Stände  der  Provinz  Posen,  auf
den  Antrag  Unseres  Staatsministerlums,  daß  bei  Anwendung  der  Beslimmungen
  im  H.  1.  der  Order  vom  30.  November  1840.  (Gesetzsammlung  für
das  Jahr  1841.  Seite  1.)  auf  den  F.  71.  der  revidirten  Tarordnung  für  die
zu  dem  landschaftlichen  Kreditvereine  im  Großherzogthum  Posen  gehörigen
Güter  vom  E—  1840.  (Gesetzsammlung  fuͤr  1840.  Seite  263.),  welcher
sich  bei  Subhastations=  und  anderen  gerichtlichen  Taren  als  zweckmäßig  nicht
bewährt  hat,  nicht  weiter  Rücksicht  genommen  werden  soll.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Stolzenfels,  den  3.  August  1845.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Eichhorn.  v.  Savigny.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.  Uhden.

 

 

(Nr.  2619.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  2.  September  1845.,  nebst  Tarif,  nach  welchem
das  Fährgeld  für  das  Uebersetzen  über  den  Rhein  bei  Neuwied  zu  erheben
  ist.

A-  Ihren  Bericht  vom  31.  Juli  d.  J.  habe  Ich  den  anderweitigen  Tarif,
nach  welchem  das  Fährgeld  für  das  Uebersetzen  über  den  Rhein  beil  Neuwied
zu  erheben  ist,  vollzogen  und  sende  Ihnen  diesen  Tarif  hierbei  zurück,  um

wegen
        <pb n="711" />
        —  595  —

wegen  dessen  Anwendung  das  Erforderliche  anzuordnen  und  denselben  durch

die  Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Sanssouci,  den  2.  September  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats-  und  Finanzminister  Flottwell.

Tariff,

 

nach  welchem  das  Faͤhrgeld  fuͤr  das  Uebersetzen  uͤber  den  Rhein  bei

Neuwied  zu  erheben  ist.

E.  wird  entrichtet:

 

A.  Fuͤr  das  Uebersetzen  mit  der  fliegenden  Bruͤcke:
I.  Von  jeder  Person  einschließlich  dessen,  was  sie  traͤgt  ..........
Anmerkung.  Wer  zu  einem  Fuhrwerke  gehoͤrt,  wofuͤr  die
Abgabe  zu  III.  gezahlt  wird,  oder  wer  Thiere,  fuͤr
welche  die  Abgabe  zu  II.  entrichtet  wird,  reitet,  führt
oder  treibt,  ist  frei.
II.  Von  Thieren
a.  für  ein  Pferd,  Maulthier  oder  einen  Maulesel  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..
b.  für  ein  Stuͤck  Rindvieh  oder  einen  Esel  ..
c.  fuͤr  eine  Ziege,  ein  Fohlen,  Kalb,  Schaaf,  Schwein,  oder  anderes
  kleines  Vieh,  welches  frei  gefuͤhrt  oder  getrieben  wird..
d.  für  Federvieh,  welches  getrieben  wird,  für  jede  10  Stück
Federvieh,  in  geringerer  Zahl,  als  10  Stück,  ist  frei.
Anmerkung.  Für  Thiere,  welche  auf  einem  Fuhrwerke  oder
in  einem  Tragekorbe  übergesetzt  werden,  wird  keine  besondere
  Abgabe  erhoben.
IIII  Von  Fuhrwerken
a.  für  ein  beladneeeeeessssss  ..  ....  .  .  .  ..
b.  fuͤr  ein  unbeladenes  ..  ..  ...  ...  ..  .  .  ..  ..  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  ..
Anmerkung.  Neben  den  Saͤtzen  zu  III.  a.  und  h.  wird  die
Abgabe  fuͤr  das  Gespann  zu  II.  erhoben.
c.  fuͤr  einen  Handwagen,  Handkarren  oder  Handschlitten,  beladen
oder  unbelden  ...  .  .  .  .
IV.  Von  unverladenen  Gegensiänden  wird  beim  Passiren  der  Hebestelle
  diejenige  Abgabe  erhoben,  welche  die  Personen,  das  Fuhr- 



werk,  oder  die  Thiere  treffen  würde,  wodurch  sie  zur  Fährstelle
gebracht  worden  sind.
Jahrgang  1845.  (Nr.  2619.)  83

 

—  —
—
—
11
1
—1
—  4
2—
1—
—  4
B.  Für
        <pb n="712" />
        —  596  —
B.  Für  das  Uebersetzen  mittelst  anderer  Fährgefäße,  als

 

 

 

 

mit  der  fliegenden  Brücke:  □
I.  Von  Personen,  einschließlich  dessen,  was  sie  tragen:  6
a.  wenn  die  gewöhnliche  Ueberfahrt  abgewartet  wird,  für  jede
Perooaoaoaoaaa  .  .  —
b.  für  eine  besondere  unverzügliche  Ueberfahrt,  mittelst  Nachens,
welche  auf  Verlangen  geschehen  muß,  von  den  übersetzenden
Personen  zusamee..  22—
sofern  nicht  die  Abgabe,  nach  dem  Satze  zu  a.  von  den  Einzelnen
  erhoben,  mehr  beträgt.  "  •ê½“!
Anmerkung.  Wer  zu  einem  Fuhrwerke  gehört,  wofür  die
Abgabe  zu  III.  gezahlt  wird,  oder  Thiere,  für  welche
die  Abgabe  zu  II.  erhoben  wird,  reiter,  führr  oder  treibt,
ist  frei.
II.  Von  Thieren
a.  für  ein  Pferd,  Maulthier  oder  einen  Maulese  .  .  .  ..  3  —
b.  für  ein  Stück  Rindvieh  oder  einen  Eeeee  .  .  .  ...  116
.  für  eine  Ziege,  ein  Fohlen,  Kalb,  Schaaf,  Schwein  oder  anderes
kleines  Vieh,  welches  frei  geführt  oder  getrieben  wird  —  6
d.  für  Federvieh,  welches  getrieben  wird,  für  jede  10  Stück  —
Federvieh  in  geringerer  Zahl,  als  10  Stück,  ist  frei.
Anmerkung.  Für  Thiere,  welche  auf  einem  Fuhrwerke  oder
in  einem  Tragekorbe  übergesetzt  werden,  wird  keine  besondere
  Abgabe  entrichtet.
III.  Von  Fuhrwerken
a.  für  ein  beladnesssss  6—
b.  für  ein  unbeladnnesss  .  .  .  3—
Anmerkung.  Neben  den  Sätzen  zu  III.  a.  und  b.  wird  die
Abgabe  für  das  Gespann  zu  II.  erhoben.
.  für  einen  Handwagen,  Handkarren  oder  Handschlitten,  beladen
oder  unbeldmden.  —  6
IV.  Von  unverladenen  Gegenständen  wird  die  Abgabe  erhoben,  welche
die  Personen,  das  Fuhrwerk  oder  die  Thiere  betreffen  würde,
wodurch  sie  zur  Abfahrtsstelle  gebracht  worden  sind.
C.  Für  die  Beförderung  von  Schiffen  und  Nachen  mirtelsi
Anhängens  an  die  fliegende  Brücke:
I.  Für  ein  Fahrzeug  mit  einer  Ladungsfähigkeit  bis  zu  50  Zentner
1  zlichepich,  beunnen  oder  unbeladen  ......  hk  .................  L-.üreinarzeugmitcineraungsfäigeitvon—

mehr  als  50  Zentner,  und  zwar  *!“  zades
)  bei  einer  Ladungsfähigkeit  bis  einschlietzich  500  Zemer  —  3—
2)  von  mehr  als  500  bis  einschließlich  1000  Zenine!—1  6
3)  =  -  =  1000  -  150500  12—½%  —
4)0  1500  -  2000  16  —  8—
        <pb n="713" />
        —  597  —

 

 

deladen.  unbeladen.
3  J3

5)  von  mehr  als  2000  Zennnen  .  .  .  ...  20  —110—

Anmerkung.  1.  Fahrzeuge  mit  der  zu  1.  bis  5.

bezeichneten  Ladungsfähigkeit  werden  als  unbeladen

  behandelt,  wenn  sie  nicht  über  50  Zentner
  Ladung  haben.

2.  Der  Bruͤckenmeister  zu  Neuwied  ist  dafuͤr  verantwortlich,
  daß  das  Anhaͤngen  nur  dann  erfolgt,
wenn  es,  dem  Wasserstande  dem  Winde  und
der  Ladung  der  Bruͤcke  nach,  ohne  Gefahr
oder  Nachtheil  geschehen  kann,  und  das  Anhängen
  unterbleibt,  wenn  der  Bruͤckenmeister
dasselbe  nicht  für  zulässig  erklärt.

 

 

 

 

 

Befreiungen.
Frei  überzusetzen  sind:

1)  Equipagen  und  Thiere,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen  Hauses,
oder  den  Königlichen  Gestüten  angehören;

2)  Kommandirte  Militairs,  einberufene  Rekruten,  Fuhrwerke  und  Thiere,
welche  der  Armee  oder  den  Truppen  auf  dem  Marsche  angehören,  Kriegesvorspann
  und  Kriegeslieferungsfuhren;

3)  Königliche  Beamte  und  deren  Fuhrwerke  und  Thiere  bei  Dienstreisen,
wenn  sie  sich  durch  Freikarken  deshalb  gehörig  legitimiren.  Steuer=  und
Polizeibeamte  werden,  wenn  sie  in  Uniform  #s  ohne  besondere  Legitimation
  frei  übergesetzt;

4)  Transporte,  die  für  unmittelbare  Rechnung  des  Staats  geschehen;

5)  Ordinaire  Posten,  einschließlich  der  Schnell-,  Kariol-,  Reit=  und  Fußbotenposten,
  nebst  Beiwagen,  offentliche  Kuriere  und  Estafetten  und  alle
von  Postbeförderungen  leer  zurückkommende  Fuhrwerke  und  Posipferde;

6)  Fuhrwerke,  Thiere  und  Personen,  welche  bei  Feuersbrünsten,  Wasserfluthen
  oder  ähnlichen  Nothständen  zu  Hülfe  eilen  oder  von  da  zurückkehren.

Allgemeine  Bestimmungen.
1)  Die  obigen  Sätze  sind  bei  jedem  Wasserstande  ohne  Rücksicht  auf  dessen
Höhe  zu  entrichten.

2)  Für  die  Ueberfahrt  zur  Nachtzeit  sindet  gleichfalls  keine  Erhöhung  der
Sätze  Statt.  #
(Nr.  2619.)  3)  Bei
        <pb n="714" />
        —  598  —

3)  Bei  vorhandener  Eisbahn,  für  deren  gehörigen  Zusiand  die  Brückenverwaltun
  zu  sorgen  hat,  werden  die  zu  A.  I.  II.  III.  und  IV.  vorgeschriebenen
  Sätze  erhoben.

4)  Bei  der  Verfolgung  und  Bestrafung  von  Defraudationen  kommen  die
Bestimmungen  der  Steuerordnung  vom  8.  Februar  1819.,  G.  ö.,  64.,
83.,  84.,  88.  bis  93.  einschließlich  und  95.  zur  Anwendung.  Die  verwirkten
  Strafen  werden  so  verwendet,  wie  es  bei  Kontravemntionen  gegen
das  Steuergesetz  vom  8.  Februar  1819.  vorgeschrieben  ist.

Sanssouci,  den  2.  September  1845.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Flottwell.
        <pb n="715" />
        —  599  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

J.  31.—

 

(Tr.  2620.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  29.  September  1845.,  wegen  Entbindung  des
Staats=  und  Kabinetsministers  Freiherrn  von  Bülow  von  der  Leitung  des
Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  2c.,  und  wegen  Ernennung
des  Gesandten,  General-Lieutenants  Freiherrn  von  Canitz  zum  Staatsund
  Kabinetsminister.

mache  dem  Staatsminisierio  bekannt,  daß  Ich  den  Staars=  und  Kabinetsinister
  Freiherrn  von  Bülow  auf  sein  durch  den  Zustand  seiner  geschwächten
Gesundheit  veranlaßtes  Gesuch  von  seinem  Amte  als  Staatsminisier  und  Minister
  der  auswärtigen  Angelegenheiten  entbunden  und  in  den  Ruhesland  versetzt
  habe,  jedoch  mit  dem  Vorbehalte,  von  seinem  bewährten  Rathe  und  seinen
Erfahrungen  bei  vorkommender  Gelegenheit  ferner  Gebrauch  zu  machen,  und
daß  derselbe  Mitglied  des  Staatsrathes  aus  Meinem  besonderen  Vertrauen
bleibe.  In  dessen  Stelle  habe  Ich  den  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  am  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Hofe,  General=Lieutenant
  Freiherrn  von  Canitz,  zum  Staats=  und  Kabinetsminister  ernannt,
ihm  die  vorläufig  schon  besorgte  Leitung  des  Ministeriums  der  auswärtigen
Angelegenheiten  definitiv  übertragen  und  beauftrage  Sie,  den  vorsitzenden  Staaks-Minister
  von  Boyen,  wegen  der  Einführung  desselben  in  das  Staaksministerium
das  Erforderliche  zu  veranlassen.  Diese  Order  ist  durch  die  Gesetzsammlung
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Sanssouci,  den  29.  September  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

Jahrgang  1845.  (Nr.  2620.)  84
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Oktober  1845.
        <pb n="716" />
        <pb n="717" />
        —  601  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Koniglichen  Preußischen  Stagtern.

 

Nr.  32—

 

(Nr.  2621.)  Allerhöchste  Genehmigungs=  und  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  Nachtrag
  zu  dem  Statute  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft  wegen
einer  Jweigbahn  von  Jüterbogk  nach  Ricsa  und  wegen  Erhshung  des
Stammaktien-Kapitals  um  3,000,000  Thaler.  Vom  2.  September  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  die  Berlin-Anhaltische  Eisenbahngesellschaft  nach  Inhalt  der  Uns  vorgelegten
  Verhandlungen  der  Generalversammlungen  vom  22.  Mai  15411.  und
vom  28.  April  1815.  auf  Grund  des  F.  20.  des  unterm  15.  Mai  1839.  besiätigten
  Statures  beschlossen  hat,  das  von  ihr  begründete  Unternehmen  einer
Eisenbahn  von  Berlin  nach  Cöthen  auf  eine  Zweigbahn  von  Jüterbogk  nach
Riesa  zum  Anschlusse  an  die  Leipzig-Dresdener  Eisenbahn,  als  einen  integrirenden
  Theil  ihres  Unternehmens,  auszudehnen,  wollen  Wir  hierdurch  zur  Anlage
  einer  Zweigbahn  von  Jüterbogk  bis  zur  Landesgränze  in  der  Richtung  auf
Riesa,  mit  der  Maaßgabe,  daß  dem  Staate  in  Betreff  derselben  die  Genehmigung
  des  Frachttarifc  (sowohl  für  den  Waaren=  als  für  den  Personentransport),
  sowie  des  Bahngeldtarifs,  und  jeder  Abänderung  dieser  Tarife,  desgleichen
  die  Genehmigung  und  nöthigenfalls  auch  die  Abänderung  der  Fahrpläne
vorbehalten  bleibt,  auch  die  allgemein  festgesetzten  Bedingungen  in  Betreff  der
Bemutzung  der  Eisenbahnen  für  militairische  Zwecke  (Gesetzsammlung  für  1843.
S.  373.)  in  Amwendung  kommen,  Unsere  landesherrliche  Zustimmung  ertheilen,
indem  Wir  zugleich  besiummen,  daß  #m  Uebrigen  die  in  dem  Gesetze  über  die
Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  ergangenen  allgemeinen
Vorschriften,  namemtlich  diejenigen  über  die  Expropriation,  auch  auf  das  Unternehmen
  dieser  Zweigbahn  Anwendung  finden  sollen.  Auch  wollen  Wir,  nachdem
  in  den  vorerwähnten  Generalversammlungen  beschlossen  worden,  theils  zur

Jabrgang  1815.  (Nr.  2671.)  85  Aus-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  9.  Oktober  1845.
        <pb n="718" />
        —  602  —

Ausführung  der  mehrgedachten  Zweigbahn,  theils  zum  Behufe  der  Vervollständigung
  des  Anlagekapitals  der  Hauptbahn,  das  nach  Inhalt  des  unterm
18.  Februar  1842.  bestätigten  Nachtrages  zu  dem  Statute  aus  3,000,000  Thaler
  Stamm=  (Dividenden-)  Aktien  und  aus  1,500,000  Thaler  Prioritätsaktien
bestehende  Gesellschaftskapital  um  3,000,000  Thaler  Stamm-(Diwvidenden-)
Mlien  zu  erhöhen,  die  Ausgabe  von  3,000,000  Thaler  Stamm=  (Dividenden-)
Aktien,  unbeschadet  der  den  vorgedachten  Prioritätsaktien  zustehenden  Rechte,
hiermit  genehmigen,  und  den  anliegenden  Nachtrag  zu  dem  Statute  der  Berlin-Anhaltischen
  Eisenbahngesellschaft  mit  der  Maaßgabe:

daß  auf  die  neu  zu  emittirenden  Aktien,  soweit  nicht  in  diesem  Nachtrage

etwas  Besonderes  bestimmt  ist,  die  Vorschriften  des  unterm  15.  Mai  1839.

bestätigten  Statuts  (Abschnitt  II.  G.  5.  bis  21.)  ebenfalls  Anwendung

finden  sollen,
in  allen  Punkten  bestätigen.

Die  gegenwärtige  Genehmigungs=  und  Beslätigungs-Urkunde  soll  nebsi
dem  Nachtrage  zu  dem  Gesellschaftsstamme  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt
gemacht  werden.

Gegeben  Sanssouci,  den  2.  September  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Flottwell.  Uhden.

 

Nach-ä
        <pb n="719" />
        —  603  —

RNachtrag
zu  dem  Statute  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahn-Gesellschaft,
die  Anlage  einer  Zweigbahn  von  Jüterbogk  nach  Riesa  und  die
Kreirung  von  3,000,000  Thaler  neuer  Stammaktien  betreffend.

g.  I.

Die  Berlin-Anhaltische  Eisenbahngesellschaft  hat  beschlossen,  ihr  durch
das  Allerhöchst  bestätigte  Statut  vom  3.  April  1839.  (Gesetzsammlung  Nr.2019.)
gegründetes  und  in  Folge  desselben  ausgeführtes  Unternehmen  auf  eine  Zweigbahn
  von  Jüterbogk  nach  Riesa  auszudehnen,  letztere  in  der  vom  Staate  zu
genehmigenden  Richtung  zu  erbauen  und  sie  in  gleicher  Art,  als  die  Berlin-Anhaltische
  Eisenbahn,  für  ihre  Rechnung  zu  benutzen,  so  daß  sie  einen  integrirenden
  Theil  des  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahnunternehmens  ausmachen  soll.

C.  II.

Zur  Deckung  der  Kosten  des  Baues  dieser  Zweigbahn  und  der  Anlegung
der  noch  benöthigten  Doppelgeleise,  sowie  zur  Vervollsiändigung  des  Anlage-Kapitals
  der  Hauptbahn,  sollen  15,000  Stück  neue  Berlin-Anhallische  Eisenbahnaktien
  à  200  Thlr.,  mithin  über

3,000,000  Thaler,
kreirt  werden.  Das  gesammte  Stammkapital  der  Berlin-Anhalkischen  Eisenbahngesellschaft
  wird  sonach  auf  die  Summe  von  6  Millionen  Thalern  erhöht
und  durch  30,000  Aktien  à  200  Thaler  repräsentirt.

F.  Ill.

Die  neuen  Aktien  werden  mit  Bezugnahme  auf  diesen  Nachtrag,  übrigens
  aber  in  der  nämlichen  Form,  als  die  ursprünglichen  Stammaktien,  unter
fortlaufenden  Nummern,  von  1  bie  15,000  einschließlich,  mit  Beifügung  des
Buchsiabens  B.,  ausgefertigt  und  gewähren  ihren  Inhabern  vom  1.  Jannar
desjenigen  Jahres  an,  welches  zunächst  auf  die  Eröffnung  der  Fahrten  auf
der  ganzen  Zweigbahn  folgen  wird,  völlig  gleiche  Rechte  wie  die  ursprünglichen
Stammaktien.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  werden  dieselben  mit  4  (vier)  Prozent
  jährlich  verzinst.

#  V.

Den  Besitzern  der  ursprünglichen  Aktien  sieht  es  frei,  auf  Höhe  ihres
Aktienkapitals  auf  die  Aktien  Litt.  B.  zu  zeichnen  und  dieselben  zum  Parikurse
zu  übernehmen.

(Nr.  2621-2622.  S.  V.
        <pb n="720" />
        —  604  —

K.  V.

Ueber  diejenigen  Aktien  Litt.  B.,  welche  von  den  älteren  Aktenbesitzern
nicht  beansprucht  werden,  soll  zum  Vortheil  der  ganzen  Gesellschaft  verfügr
werden.

S.  VI.
Die  hierauf  bezüglichen  und  die  sonstigen  speziellen  Modalicäten,  nach
denen  bei  der  Emission  der  Aktien  zu  verfahren,  bleiben  den  Gesellschaftsvorsiänden
  überlassen.

 

(Nr.  2022.)  Bekanntmachung  über  die  unterm  2.  September  1845.  erfolgte  Bestätigung
des  Statutsentwurfs  der  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussce
von  Braunsberg  bis  Plaswig  zusammengetretenen  Aktiengesellschaft.  Vom
30.  September  1845.

D.  Königs  Majeslät  haben  den  unterm  15.  Februar  1843.  vollzogenen
Statutsentwurf  der  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von
Braunsberg  bis  Plaswig  zusammengetretenen  Aktiengesellschaft  mittelsi  Allerhöchsier
  Kabinetsorder  vom  2.  September  d.  J.  zu  besiätigen  geruht,  was
nach  Vorschrift  des  F.  3.  des  Gesetzes  über  Aktiengesellschaften  vom  9.  November
  1843.  mit  dem  Bemerken  bekanm  gemacht  wird,  daß  der  Statutsentwurf
  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Königsberg  zur
öffentlichen  Kenntniß  gelangen  wird.
Berlin,  den  30.  September  1845.

Der  Finanzminister.

In  dessen  Abwesenheit.
Beuth.
        <pb n="721" />
        —  605  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Stgagten.

 

———

(Nr.  2623.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  10.  Oktober  1845.,  den  Jolltarif  für  die  Jahre
1846.,  1847.  und  1848.  betreffend.

n  der  Anlage  erhalten  Sie  den  mit  den  Staaten  des  Zollvereins  vereinbärten,
  mit  Ihrem  Berichte  vom  9.  d.  M.  eingereichten  Zolltarif  für  die  Jahre
1840.,  1847.  und  1848.,  von  Mir  vollzogen,  zurück,  um  denselben  nebst  dieser
Order  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  machen  und  vom  1.  Januar  k.  J.
zur  Ausführung  bringen  zu  lassen.

Sanssouci,  den  10.  Oktober  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  Flottwell.

 

Zoll-Tarif
für  die  Jahre  1846.,  1847  und  1848.

 

Erste  Abtheilung.

Gegenstände,  welche  gar  kbeiner  Abgabe  unterworfen  sind.

1)  Baume,  Sträuche  und  Reben  zum  Vexrpflanzen,  imgleichen  lebende  Gewächse
  in  Topfen  oder  Kübeln;
2)  Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen;
3)  Branntweinspulig;
4)  Dünger,  thierischer;  desgleichen  andere  Dün
Jabrgang  1845.  (Ne.  2629.)  8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  November  1845.

ungsmittel,  als:  ausgelangte
6  Asche,
        <pb n="722" />
        —  606  —

Asche,  Kalkäscher,  Knochenschaum  oder  Zuckererde,  Düngesalz,  letzteres
nur  auf  besondere  Erlaubnißscheine  und  unter  Kontrolle  der  Verwendung;

5)  Eier;

6)  Erden  und  Erze,  die  nicht  mit  einem  Zollsatze  namentlich  betroffen  sind,
als:  Bolus,  Bimsstein,  Blutstein,  Braunsiein,  Gips,  Lehm,  Mergel,
Sand,  Schmirgel,  Schwerspath  (in  krystallirten  Stücken),  gewohnlicher
Topferthon  und  Pfeifenerde,  Tripel,  Walkererde  u.  a.;

7)  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  eines  einzelnen,  von  der
Zollgrenze  durchschnittenen  Landgutes,  dessen  Wohn=  oder  Wirthschafts-Gebäude
  innerhalb  dieser  Grenze  belegen  sind;

8)  Fische,  frische,  und  Krebse  (Flußkrebse);  desgleichen  frische  unausgeschälte
Muscheln;

9)  Feldfrüchte  und  Getraide  in  Garben,  wie  dergleichen  unmitrelbar  vom
Felde  eingeführt  werden;  Flachs  und  Hanf,  gerösiet  oder  ungerösiet,  in
Stengeln  und  Bunden;  ferner  Gras,  Futterkräuter  und  Heu,  auch  Heusaamen;



10)  Gartengewächse,  frische,  als:  Blumen,  Gemüse  und  Krautarten,  Kartoffeln
  und  Rüben,  eßbare  Wurzeln  2c.,  auch  frische  Krappwurzeln,  imgleichen
  Feuerschwamm,  roher;  auch  ungetrocknete  Cichorien;

11)  Geflügel  und  kleines  Wildprer  aller  Art;

12)  Glasur=  und  Hafnererz  (Alluilounsg;

13)  Gold  und  Silber,  gemünzk,  in  Barren  und  Bruch,  mit  Ausschluß  der
fremden  silberhaltigen  Scheidemünze;

11)  Hausgeräthe  und  Effekten,  gebrauchte,  getragene  Kleider  und  Waäsche,
gebrauchte  Fabrikgeräthschaften  und  gebrauchtes  Handwerkszeug,  von  Anziehenden
  zur  eigenen  Benutzung;  auch  auf  besondere  Erlaubniß  neue
Kleider,  Wäsche  und  Effekten,  in  sofern  sie  Ausstattungsgegenstände  von
Ausländern  sind,  welche  sich  aus  Veranlassung  ihrer  Verheirathung  im
Lande  niederlassen;  "6

15)  Holz:  Brennholz  beim  Landtransporte,  auch  Reisig  und  Besen  daraus,
ferner  Bau=  und  Nutzholz  (einschließlich  Flechlweiden),  welches  zu  Lande
verfahren  wird  und  nicht  nach  einer  Holzablage  zum  Verschiffen  bestimmt
  ist;

Aumerkung.  Dem  Landtrausporte  wird  das  Verflößen  in  losen  Stücken  auf
Flotzkandlen  und  Floßbächen  gleich  geachtet.

10)  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  welche  Reisende,  Fuhrleute  und  Schiffer

zu  ihrem  Gebrauche,  auch  Handwerkszeug,  welches  reisende  Handwerker,

sowie  Geräthe  und  Instrumente,  welche  reisende  Künstler  zur  Ausübung
ihres  Berufs  mit  sich  führen,  ingleichen  Mulfterkarten  und  Musier  in

Abschnitten  oder  Proben,  die  nur  zum  Gebrauch  als  solche  geeignet  #nd;

dann  die  Wagen  der  Reisenden;  ferner  die  beim  Eingange  über  die

Gränze  zum  Personen=  oder  Waarentransporte  dienenden  und  nur  desbalb

  eingehenden  Wagen  und  Wasserfahrzenge,  letztere  mit  Einschluß  der

darauf  befindlichen  gebrauchten  Invemarien#tücke,  in  sofern  die  Schiffe

Ausländern  gehören,  oder  in  sofern  inländische  Schiffe  die  nammlichen  oder

9  ei  E

—
        <pb n="723" />
        —  607  —

zleichartige  Inventarienstuͤcke  einfuͤhren,  als  sie  beim  Ausgange  an  Bord

hatten;  Reisegeraͤth,  auch  Verzehrungsgegenstaͤnde  zum  Reiseverbrauch;

17)  Kunstsachen,  welche  zu  Kunstausstellungen  oder  für  landesherrliche  Kunst-Institute
  und  Sammlungen,  auch  andere  Gegenstände,  welche  für  Bibliotheken
  und  andere  wissenschaftliche,  besonders  naturhisiorische  Sammlungen
  öffentlicher  Anstalten  eingehen;

18)  Lohkuchen  (ausgelangte  Lohe  als  Brennmaterial);

19)  Milch;

20)  Obst,  frisches;

21)  Papier,  beschriebenes  (Akten  und  Mannskripte);

22)  Saamen  von  Waldbölzern;

23)  Schachtelhalm,  Schilf=  und  Dachrohr;

24)  Scheerwolle  (Abfälle  beim  Tuchscheeren);  Flockwolle  (Abfälle  von  der
Spinnerei);  Tuchtrummer  (Abfälle  von  der  Weberei),  und  die  aus  Lumpen
  gewonnene  Zupfwolle  (Shuddywolle);

25)  Seidenkokons;

20)  Steine,  alle  behauene  und  unbehauene,  Bruch-,  Kalk-,  Schiefer-,  Jiegelund
  Mauersteine  beim  Landtranspork,  in  sofern  sie  nicht  nach  einer  Ablage
  zum  Verschiffen  bestimmt  sind;  Mühl=  und  grobe  Schleif=  und  Wetzsieine
  in  demselben  Falle;

27)  Stroh,  Spreu,  Häckerling;

28)  Thiere,  alle  lebenden,  für  welche  bein  Tarifsatz  ausgeworfen  isi;

29)  Torf  und  Brammkohlen,  auch  Steinkohlenasche;

30)  Treber  und  Tresier.

Zweite  Abtheilung.

Gegensiände,  welche  bei  der  Einfuhr  oder  bei  der  Ausfuhr
einer  Abgabe  unterworfen  sind.

Funfzehn  Silbergroschen  oder  ein  halber  Thaler  Preußisch,  oder  zwei
und  funfzig  und  ein  halber  Krenzer  im  2fU-Guldenfuß  vom  Jentner  Brurtko-Gewicht
  wird  in  der  Regel  bei  dem  Eingange,  und  weirer  keine  Abgabe  bei
dem  Verbrauch  im  Lande,  noch  auch  dann  erhoben,  wenn  Waaren  ausgeführt
werden.

Ausnahmen  hiervon  treten  bei  allen  Gegenständen  ein,  welche  entweder
nach  dem  Vorhergehenden  (ersie  Abtheilung)  ganz  frei,  oder  nach  dem  Folgenden
  namemlich:

#4k)  einer  geringeren  oder  höheren  Eingangsabgabe,  als  einem  halben  Thaler
  oder  zwei  und  funfzig  und  einem  halben  Kreuzer  vom  Zentner  unkerworfen,


oder
b)  bei  der  Ausfuhr  mit  einer  Abgabe  belegt  sind.
Es  sind  dieses  folgende  Gegensiände,  von  welchen  die  beigesetzten  Gefälle
  erhoben  werden:
(Nr.  2627.)  86*  1.  Ab-
        <pb n="724" />
        *#

 

Benennung  der  Gegenstände.

Abfälle
von  Glashütten,  desgleichen  Scherben  und  Bruch  von  Glas  und  Porzellan;  von
der  Bleigewinnung  (Bleigekrätz,  Bleiabzug  oder  Abstrich  und  Bleiasche);  von
der  Gold=  und  Silberbearbeitung  (Munzgrätze);  von  Seifensiedereien  die  Unterlauge;
  von  Gerbereien  das  Leimleder;  ferner  Blut  von  geschlachtetem  WVieh,  sowohl
  flüssiges  als  eingetrocknetes,  Thierflechsen,  Abfälle  und  Theile  von  rohen
Häuten  und  Fellen,  abgenutzte  alte  Lederstücke,  Hörner,  Hornspitzen,  Hornspäne,
Klauen  und  Knochen,  letztere  mögen  ganz  oder  zerkleinert  seen  ....

Baumwolle  und  Baumwollenwaaren:
a)  Rohe  Baumwolleell  ..

b)  Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt  mit  Wolle  oder  Leinen:
1)  ungebleichtes  ein=  und  zweidrähtiges  und  Watten
Anmerk.  Zu  Zetteln  angelegtes,  geschlichtet  oder  ungeschlichtt

2)  ungebleichtes  drei=  und  mehrdrähtiges,  imgleichen  alles  gezwirnte,  gebleichte
  oder  gefärbte  hhannmn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  N.

c)  Baumwollene,  desgleichen  aus  Baumwolle  und  Leinen,  ohne  Beimischung
von  Seide,  Wolle  und  anderen  Thierhaaren,  gefertigte  Zeuge  und  Strumpfwaaren,
  Spitzen  (Tüll),  Posamentier-,  Knopfmacher-,  Sticker=  und  Putzwaaren;
  auch  dergleichen  Zeug=  und  Strumpfwaaren  mit  Wolle  gesiickt
oder  brochirt;  ferner  Gespinnste  und  Tressenwaaren  aus  Metallfäden  (Lahn)
und  Baumwolle  oder  Baumwolle  und  Leinen,  außer  Verbindung  mit  Seide,
Wolle,  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing,  Stahl  und  anderen  Materialien.

Blei:

Rohes,  in  Blöcken,  Mulden  2c.,  auch  altes,  desgleichen  Blei-,  Silber=  und
Goldglättttteeee  ..  .  ...

Grobe  Bleiwaaren,  als:  Kessel,  Roͤhren,  Schrot,  Platten  u.  s.  w.,  auch
erolltes  Biiieee  .  .....  ..  .  .  .  ..
9*  Bleiwaaren,  als:  Spielzeug  ꝛc.  ganz  oder  theilweise  aus  Blei,  auch
dergleichen  lackirte  Waaren  .  .  ...  ...  .  ..  ...  ....  ..  .  .  ..

C
        <pb n="725" />
        —  609  —

Abgabensätze

 

 

Maaßstab  Für-  Tara  wird  vergütet
nach  dem  14-Thaler-  it  d  d
der  noesng  iW*Vn  *5n  tonor  an  ii“'-s  vom  Zentner
el),  beim  eim
tto-  icht:
Verzollung.  Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Anigans.  Brutto-Gewich
Sgr.  Sgr.
Rihlr.  (6Gr.)  Rlblr.  0½  Fl.  Tr.  zl.  Fr.  Pfund.

1  Zentr.  frei.  .  .  15  frei.  52,

(129
1  Zentr.  frei  .  tsfkei..  .52«.-«-(12)


1  Zentr  .  .  3  30
1  Zentr.  3  «  5  15  6(  in  Enhern  und  Kisten.

13  in  Kbrben.
7  in  Ballen.
1  Zent.  .  .  14
EEEEEIE  se  1  rd
1  Zentrt.  7#  .  20½
(6)
1  Zentr.  2  «  «  «  3  30  s  .  6  in  Fässern  und  Kisten.
1  Zentr0  .  .  .  17  30  .  «  f  in  Kämen  undinsiuc
n- 



 

 

 

 

 

 

 

 

I)DienatekdmSilbergroschenstehendenZisstMbutschmtlUfleldksTbstlth«
(Nr.  2523.)
        <pb n="726" />
        —  610  —

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

Bürstenbinder=  und  Siebmacherwaaren:
a)  Grobe,  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  Politur  und  Lack
b)  Feine,  in  Verbindung  mit  andern  Materialien  (mit  Ausnahme  von  edlen
Metallen,  feinen  Metallgemischen,  Bronze,  Perlmutter,  echten  Perlen,
Korallen  oder  Steinen),  auch  Siebböden  aus  Pferdehaaren

Droguerie=  und  Apotheker-,  auch  Farbewaaren:

a)  Chemische  Fabrikate  für  den  Medizinal=  und  Gewerbsgebrauch,  auch  Präparate,
  ätherische  und  andere  Oele,  Säuren,  Salze,  eingedickte  Säfte;
desgleichen  Maler-,  Wasch-,  Pastellfarben  und  Tusche,  Farben=  und  Tuschkasten,
  feine  Pinsel,  Mundlack  (Oblaten),  Englisch-Pflaster,  Siegellack  u.  s.  w.;
überhaupt  die  unter  Apotheker-,  Oroguerie=  und  Farbewaaren  gemeiniglich
begriffenen  Gegenstände,  sofern  sie  nicht  besonders  ausgenommen  sind

Ausnahmen  treten  jedoch  folgende  ein,  und  zahlen  weniger:

))aun...............................................................

c)Bleiivciß(Krc-nserweiß),keinodekversetzt,Chlorkalk....................
(1)Mcnnige,Schmalte,ungereinigteundgereinigteSoda(Minekal-Alkali),
Kupferoirriol,  gemischter  Kupfer=  und  Eisenvitriol,  weißer  Vitriol,  Wasserglgagaa
  .  .  ..
Anmerk.  Ungereinigte  —  unter  30  Prozent  reines  wasserfreies  Natron  enthaltende  —
Soda  beim  Eingange  über  die  Preußische  Seegränze,  sowie  in  Preußen,  Sachsen

und  Kurhessen  bei  dem  Eingange  auf  Flüssen  und  in  Sachsen  auf  der  Landgränze.

e.)  Eisenvitriol  (grünree  .  .  .  .  .  .
f)  Gelbe,  gruͤne,  rothe  Farbenerde,  Braunroth,  Kreide,  Ocker,  Rothstein,
Umbra;  sowie  alle  Abfaͤlle  von  der  Fabrikation  der  Salpetersäure;  schwefelsaures
  und  salzsaures  Kali,  auch  roher  Flußspath  in  Stücken
8)  1)  Kreuzbeeren,  Quercitron,  Saflor,  Waid  und  Waun  .  .  .  .  .  ..
2)  KraaI

3)  Aloe,  Flechten,  Gallapfel,  Kurkume,  Sumachgg  .  .  ..  .  .  .  .
        <pb n="727" />
        611  —

Abgabensätze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maaßstab  Für  Tara  wird  vergütet
nach  dem  14-Thal  d
rer  eeiirn  rdane  ß  Lnbee  u#  o  n,  vom  Zentner
unb  2astel),  beim  beim
Verzollung.  22  Ausgang.  Eingang.  Ausgans.  Brutto-Gewicht.
Sgr.
Riblr.  660  Rihlr.  (80##)  Kl.  Fr.  Fl.  xr  Pfunr.
1  Zentr.  3  .  5  15  4  in  arn  und  Kisten.
1  Zent0  1730  20  in  Fassern  und  Kisten.
1  Zentr.  3  10  5  50  4  n  Etgern  und  Kisten.
(8)  6  in  Se-1
  Zentrt.,.  0  2  20  .  11  in  Faͤssern.
(8
1  Zentr.  .  3  30  6  in  Fässern.
1  Zentrt  1  45
1  Zentr.  7½  "
(0)
1  Zentr.  7  26««
(b)
1  Zentr.  5  17#
(4)  »
13enkr.  5  5  1  17#½
4)  (4)
1  zentr.  5  .  17«,
·(4)  .
13cntr.frcc.  .  10  Krei.  .  35
(8)

(Fr.  2623.)
        <pb n="728" />
        —  612  —

Benennung  der  Gegenstände.

4)  Eckerdoppern,  Knoppren  .  .  .  .  .

)  Farbehoͤlzer,  in  Bloͤcken,  gemahlen  oder  geraspelt.  .  ...  ...  ..  .....  .  ..
i)  Korkholz,  Pockholz,  Cedernholz  und  Buchsbaum....  ....  ..  .  .  .  ..

k)  Pott=  (Waid-)  Asche,  Weinsteieen  ..  ...  .  ....  .  .  ..
1!)  Harze  aller  Gattung,  europische  und  außer-europäische,  roh  und  gereinigt

m))  Mineralwasser,  natürliches,  in  Flaschen  oder  Krügaan

Mn)  Salpeter,  gereinigter  und  ungereinigter,  auch  salpetersaures  Natron

o)  Salzsäure  und  Schwefelsäuirrnrnrnrn  ...  ..  ..  .  .  .  .  .
p)SchWefel...·»...............................................·......

q)TekpenfinundTetpentindc(Kienöl)...................................·

Anmerk.  Die  allgemeine  Eingangsabgabe  tragen:

4)  rohe  Erzeugnisse  des  Mineral-,  Thier-  und  Pflanzenreichs  zum  Gewerbe-  und
Medizinalgebrauche,  die  nicht  besonders  hoͤher  oder  niedriger  besteuert  sind,  insbesondere
  auch  auderswo  nicht  genannte,  außer-europäische  Tischlerhölzer;

2)  ungereinigtes  schwefelsaures  Natron.

Eisen  und  Stahl:

a)  Roheisen  aller  Arr;  altes  Brucheisen,  Eisenfeile,  Hammerschlag
hb)  Geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  (mit  Ausnahme  des  faconnirten)  in
Stäben  von  Quadratzoll  Preußisch  im  Querschnitt  und  darüber;  desgleichen
  Luppeneisen,  Eisenbahnschienen,  auch  Roh=  und  Cemerstahl,
Guß=  und  raffinirter  Stal.
c)  Geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  (mit  Ausnahme  des  faconnirten)  in
Stäben  von  weniger  als  Quadratzoll  Prenßisch  im  Querschniitt...
()  Faconnirtes  Eisen  in  Stäben;  desgleichen  Eisen,  welches  zu  groben  Bestandtheilen
  von  Maschinen  und  Wagen  (Kurbeln,  Achsen  u.  dergl.)  roh
        <pb n="729" />
        —  613  —

Abgabensätze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maaßtstab  Für  Tara  wird  vergötet
dem  14.  Thaler-  it  2  d
der  n-  us  T  7  tugoner  —  vom  Zentner
und  24stel),  beim  beim  Brutto  Gewi  cht:
Verzollung.  Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.  ·
S#er.  Sgr.
Rihlr.  *  Ablr.  1#  Fl.  Tr.  Kl.  Er.  Pfunb.
1  Zentr.  frei.  5  frei.  175
(4)
1  Zentr.  5  5  17#  1.
(4)  (4)
1  Zentr.  5  5  175  171½
(4)  (4)
1  Zentr.  75  .  26“,
(0)
1  Zentr.  5  171,
(4)
1  Zentr.  75  l
(6)
1  Zentr.  5  17##
(4)  „
1  Zentr.  10  2  20  38  Sen
(8)
1  Zentr.frei.  .  3  frei.  88
(
1  Zemr.  10  .  35
(8)
1  Zentr.  10  7½  35  268
(8)  (6)
1  Jent..  15  2  37
(12)
1  Zentr.2  15  1  228
(12)
Jahrgang  1845.  (Nr.  2623.)  87
        <pb n="730" />
        —  614  —

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

 

 

vorgeschmiedet  ist,  in  sofern  dergleichen  Bestandtheile  einzeln  einen  Zentner
und  daruͤber  wiegen,  auch  Pflugschaareneisen;  schwarzes  Eisenblech,  rohes
Stahlblech,  rohe  (unpolirte)  Eisen-  und  Stahlplatten;  Anker,  so  wie
Anker=  und  Schiffskettoon:

e)  Weißfblech,  gefirnißtes  Eisenblech,  polirkes  Stahlblech,  polirte  Eisen=  und
Stahlplatten,  Eisen=  und  Stahldrat  .  .  .  ..  .  .  .  .

Anmerk.  1.  An  den  Zollgraͤnzen  der  Preußischen  westlichen  Provinzen,  desgleichen  von  Bayern,

Wuͤrttemberg,  Baden,  Kurhessen  und  Luxemburg  sind  die  unter  Pos.  a.  genannten
Gegenstaͤnde  beim  Ausgange  zollfrei.

2.  Von  Rohstahl,  seewaͤrts  von  der  Russischen  Graͤnze  bis  zur  Weichselmuͤndung  einschließlich
  eingehend,  wird  nur  die  allgemeine  Eingangsabgabe  erhoben.

3.  Geknoppertes  Zaineisen  kann  in  Bayern  auf  der  Graͤnze  von  Hindelang  bis  Freilassing
  zu  dem  Jollsatze  von  1#  Rthlr.  (2  Fl.  371  Kr.)  pro  Zentner  eingehen.

4.  Radkranzeisen  zu  Eisenbahnwagen  wird  nach  Pos.  d.  verzollt.

)0  Eisen=  und  Stahlwaaren:
1)  Ganz  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Platten,  Gittern  ..  .  ..  .  .  .  .  ..

2)  Grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen  oder  Eisenguß,  aus  Eisen  und
Stahl,  Eisenblech,  Stahl=  und  Eisendraht,  auch  in  Verbindung  mit
Holz  gefertigt;  imgleichen  Waaren  dieser  Art,  die  gefirnitzt  oder  verzinnt,

  eiach  nicht  polirt  sind,  als:  Aerte,  Degenklingen,  Feilen,  Hämmer,

  Hecheln=  Haspeln,  Holzschrauben,  Kaffeerrommeln  und  -Mühlen,
Kerten  (mit  Ausschluß  der  Anker=  und  Schiffskerten),  Maschinen  von
Eisen,  Nägel,  Pfannen,  Plätteisen,  Schaufeln,  Schlösser,  grobe  Ringe
(ohne  Politur),  Schraubstöcke,  Sensen,  Sicheln,  Stemmeisen,  Striegeln,
  Thurmuhren,  Tuchmacher=  und  Schneiderscheeren,  grobe  Waagealken,
  Zangen  u.  ttttyyyyyy  ...  ..  .  .  .  .  .  .

3)  Feine,  sie  moͤgen  ganz  aus  feinem  Eisenguß,  polirtem  Eisen  oder
Stahl,  oder  aus  diesen  Urstoffen  in  Verbindung  mit  Holz,  Horn,
Knochen,  lohgarem  Leder,  Kupfer,  Messing,  Zinn  (letzteres  polirt)
und  anderen  unedlen  Metallen  gefertigt  sein,  als:  Gußwaaren  (feine),
Messer,  Scheeren,  Streichen,  Schwerdtfegerarbeit  u.  s.  w.  (mit  Ausschluß
  der  Näh=  und  Stricknadeln);  lackirte  Eisemwaaren;  auch  Gewehre
  aller  rt4t4:H###II„.
        <pb n="731" />
        Maaßstab

615

Abgabensätze

 

nach  dem  14-Thaler-Fuß  (mit  der

Für  Tara  wird  vergütet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach  dem
der  Eintheilung  des  Thalers  in  gostel  nzheche.  vom  Zentner
und  Lastel),  beim  beim  Brutto  -  Gewicht
Brutto  -Gewicht.
Verzollung.  Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.
Sgr.  Sgr.
Rthlr.  Vh  Rihlr.  cA  Fl.  Xt.  Fl.  Fr.  Pfund.
10  in  Eisern  und  Kisten.
6  in  Körben.
4  in  Ballen.
1  Zentr.3  5  15
1  Zentr.  4  7
1  Zentr.  1  45
10  in  Faͤssern  und  Kisten.
·  6  10  30  6  in  Koͤrben.
1  Zentr  4  in  Balen.
43  in  Fässern  und  Kisten.
1  Zentr.10  17  30  1  6"  in  brben.
"  4  in  Ballen.
(Tr.  2623.)  87“
        <pb n="732" />
        *

———

 

—  616  —

Benennung  der  Gegenstände.

Erze,  nänlich  Eisen=  und  Stahlstein,  Stufen,  Wasserblei  (Reißblei),  Galmei,

Anmerk.  An  den  Bayerischen,  Süchsischen,  Württembergischen,  Badischen  und  Luxemburgisch-Belgischen
  Gränzen,  Eisenrsssssssss  ....  .....  .  .  ..  .  .  ..

Flachs,  Werg,  Hanf,  Hede  ..  .  ..  .  .  .  .  .

Getraide,  Huͤlsenfruͤchte,  Saͤmereien,  auch  Beeren:

a)  Getraide  und  Huͤlsenfruͤchte,  als:  Weizen,  Spelz  oder  Dinkel,  Gerste  (auch
emaͤlzte),  Hafer,  Heidekorn  oder  Buchweizen,  Roggen,  Bohnen,  Erbsen,
Hiree,  Linsen  und  Wickken  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

Anmerk.  1.  In  Bayern  an  der  Gränze  von  Berchtesgdgen

Anmerk.  2.  Auf  der  Sächsisch-Böhmischen  Gränze  gehen  die  unter  a.  genannten  Getraidearten
und  Hülsenfrüchte  beim  Landtransporte  zu  folgenden  ermaßigten  Sätzen  ein:

Sehen  t  oder  Dinkel  .  ..  .  .  .  .

.  2222Ê2..

Anmerk.  3.  Hafer  in  Quantitaͤten  unter  einem  Preußischen  Scheffel  oder  beziehungsweise  unter
2  Bayerischen  Metzen  und  andere  Getraidearten,  so  wie  Huͤlsenfruͤchte  unter  einem
halben  Preußischen  Scheffel  oder  unter  1  Bayerischen  Metzen  frei.

b)  Saͤmereien  und  Beeren:

1)  Anis  und  Küumeelll.
2)  Oelsaat,  als:  Hanfsaat,  Leinsaat  und  Leindotter  oder  Doder,  Mohnsaamen,
  Raps,  Rübesat:t:#  .  .  .  .  .  ..
3)  Kleesaat  und  alle  nicht  namentlich  im  Tarif  genannten  Saͤmereien;
imgleichen  Wachholderbereen  .  .  .  .  ..

Anmerk.  Ein  Preußischer  Scheffel  Kleesaat  wird  mit  Einschluß  des  Sackes  zu  89  Pfund,
ein  Bayerischer  Schaͤffel  desgleichen  zu  360  Pfund  gerechnet.
        <pb n="733" />
        Maaßstab

Abgabensätze

617

 

nach  dem  14-Thaler-Fuß  (mit  der

Für  Tara  wird  vergn#tet

 

d
„eEmmtheilung  der  Tbasess  im  gon9l  —  vom  Zentner
und  Astel),  beim  beim  Brutto  -  Gewicht.
o-Verzollung.Eingang.
  Aucgang.  Eingang.  Ausgang.  *vr
Sgr.  Sgr.
Riblr.  (gGr.)  Rihlr.]  (9r.)  Fl.  Tr.  Fl.  Fr.  Pfund.
1  Zentr.  frei.  5  ffrei.  17#
(4)
—  frei.  frei.  frei.  frei.
1  Zentr.  5  173
(4)
1  Schfl.  5  1738
1  Vageri  (4)
(10)
4  Bayerisches  ·  24
Schäffel.
4  Dresdener  18
Scheffel.
1  dilo.  11
1  dilo.  1
1  dito.  in-1
  Zentrt.  1  45
1  Zentr.  11  4“
(1)
1  Zentr.  5  17½
(4)

 

(Nr.  2623.)
        <pb n="734" />
        10

 

—  618  —

Benennung  der  Gegenstände.

Glas  und  Glaswaaren:

a)  Grünes  Hohlglas  (Glasgeschrrtrtrtrtrtrtr  ..  ..
Anmerk.  Bei  loser  Verpackung  werden  zu  1  Jentner  veranschlagt  5#  Preußische
65  Mtbayerische
oder
4  Rheinbayer.
b)  Weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes;  imgleichen  Fenster=  und
Tafelglas  in  seiner  nalürlichen  Farbe  (grün,  halb=  und  ganz  weiß0)
Anmerk.  Vorgedachtes  Hohlglas  nur  mit  abgeschliffenen  Stöpseln,  Böden  oder  Rändern
c)  Gepreßtes,  geschliffenes,  abgeriebenes,  geschnittenes,  gemustertes  weißes
Glas;  auch  Behäng  zu  Kronleuchtern  von  Glas,  Glasknöpfe,  Glasperlen
undGlasfchmelz.....................................................
d)  Spiegelglas:
)  wenn  das  Stuͤck  nicht  uͤber  288  Preußische  oder  333  Altbayerische
oder  255  Rheinbayerische  □  Zoll  mißt,
O  gegossenes,  belegtes  oder  unbelegtes,
aa)  wenn  das  Stück  nicht  über  144  Preußische  □  Zoll  mißzt..
bb)  wenn  das  Stück  über  144  und  bis  288  Preußische  □Zoll  mißt
65  geblasenes,  belegtes  oder  unbelegts
2)  belegtes  und  unbelegtes,  gegossenes  und  geblasenes,  wenn  das  Stück  mißte
über  288  bis  576  □3.  Preuß.  oder  bis  666  Altb.  od.  511  Rheinb.  □3.
7  880

Kubikfuß.

*  576  2  1000  *  -  -  1156  -  -  -
=  1000  -1400  --  -  1018  1241  -  -
=  1400  =  1900  --  -  2196  :  10684  -  -
1900  U□goll  Preußisc=  .  .
Anmerk.  Rohes  ungeschliffenes  Spiegelglas  wird  gegen  die  allgemeine  Eingangsabgabe
eingelassen.

Je)  Farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes  Glas  ohne  Unterschied  der  Form,
auch  Glaswaaren  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen  und  andern  nicht
zu  den  Gespinnsten  gehorigen  Urstoffen;  desgleichen  Spiegel,  deren  Glastafeln
  nicht  über  288  Preuß.  U□oll  das  Stück  messen

Anmerk.  Spiegel  von  größeren  Dimensionen  des  Glases  zahlen,  ohne  Rücksicht  auf  die
Rahmen,  den  Eingangszoll  nach  obigen  Stücksätzen  für  Spiegelglas,  den  Dimensionen
  des  Glases  gemaß;  falls  sich  der  Eingangszoll  danach  aber  geringer  als
10  Rehlr.  oder  17  Fl.  30  Kr.  vom  Zentner  berechnet,  diesen  Satz.
        <pb n="735" />
        —  619  —

Abgabensätze

 

 

Maaßstab  Für  Tara  wird  vergütet
dem  14-Thal  der  d
der  rueish  nn  irth  73  l  luger  24  cheen  #  vom  Zentner
Astel),  beim  beim  Gewicht:
Verzollung  Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.  Brutto-Gewicht:
Sgr.  Sgr.
Rthlr.  G#r)  Rlhlr.  *nr  Fl.  *  Fl.  Er.  Pfund.
1  Zentr.1  .  .  1  45
1  Zenttr  51T5  #s  in  gd  d8
1  Zenr  7  ECZ
(12)
t  Jem66%  %  ———-1
  Zentr.  6  10  30
1  Zentr.8  14  .  17  in  Kisten.
1  Zentr.3  5  15
1  Stückk  ·  -  .  1  45
1  Stuͤck]  3  .  .  5  15
1  Stück  .  14
1  Stücko  .  .  .  35  .
lStück30  .  ·  .  52  30
1  Zentr.10  .’.  17  30  ·  izo  in  1  und  Kisten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2623.)
        <pb n="736" />
        11

1

Benennung  der  Gegenstände.

Haäute,  Fälle  und  Haare:
a)  Rohe  (grüne,  Gesalzene,  trockene)  Häute  und  Felle  zur  Lederbereitung;
chaaf-,  Lamm=  und  Ziegenfelle;  rohe  Pferdehaare

rohe  behaarte
b)  Felle  zur  Pelzwerk=  (Rauchwaaren-)  Bereitung

c)  Hasen=  und  Kaninchenfelle,  rohe,  und  =  Haare

d)  Haare  von  Rindvieh

Holz,  Holzwaaren  2c.
a)  Brennholz  beim  Wassertransport
b)  Bau=  und  Nutzholz  beim  Wassertransport,  oder  beim  Landtransport  zur

2

Verschiffungsablage:
)

Kornel=  und  Nußbaumholz
2)  Buchen-;  auch  Fichten-,  Tannen-,  Lerchen-,  Pappeln-,  Erlen=  und
anderes  weiche  Hoh;  ferner  Bandstöcke,  Stangen,  Faschinen,  Pfahlholz,

  Flechtweiden  2222  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
3)  Sigwaaren,  Faßholz  (Dauben)  und  alles  andere  vorgearbeitete  Nutzolz:


1)  Eichen-,  Ulmen-,  Eschen-,  Ahorn-,  Kirsch-,  Birn-,  Apfel-,  Pflaumen—-,

h
a)  aus  den  unter  1.  genannten  Holzarten

6)  aus  den  unter  2.  genannten  Holzarten

Anmerk.  In  den  östlichen  Provinzen  des  Preußischen  Staates  wird  erhoben,  für
a#a)  Blöcke  oder  Balken  von  hartem  Holze
bb)  Bloͤcke  oder  Balken  von  weichem  Holze  ..  M22.—447

cc)  Bohlen,  Brekter,  batten,  Faßholz  (Dauben),  Bandstöcke,  Stangen,  Faschinen,

  Pfahlholz,  Flechtweiden  ic
        <pb n="737" />
        621  —

Abgabensätze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maaßstab  Für  Tara  wird  vergütet
nach  dem  414.Thaler-Fuß  (mit  der  nach  dem
der  Einiheilung  h  ꝛ  obd  —  vom  Zentner
und  Astel),  beim  beim  Brutto  -  Gewicht
9  rutto-  :
Verzollung.  Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.
S  Sgr.
Rihlr.  (aGör.)  Riblr.  (gGr.)  Fl.  Xr.  Fl.  Er.  Pfund.
1  Zentr.frei.  t  dh  frei.  2  35  Fäfrn  und  Kisten.
3
1  Zentr.  20  .  l  10
(16)
1  Zentr.  frei.  .  läfkci.  5-.".«
.  (12
1  Zentr.  frei.  5  frei.  17#
(4)
1  Preuß.  rn
Klaster.  2
(2)
1  Bayeri-=  8
sches  Klftr.
W
7:  Zentr.
(one  ate.  Ü  1  145
Floͤuen
75  Preuß
Kubikfuß.
1  Schifsslaß
oder  —
beim  Fläßen  10  35
90  Kubil-  (8)
Fuß.
1  Schifslaf.)1  10  2  20
«  (8)
1  dilo.  20  1  10
(10)
5  Stück  1!
25  dito.  1
1Schiffslast.  15
(12)
Jahrgang  1845.  (Nr.  2623.)  88
        <pb n="738" />
        —  622  —

Benennung  der  Gegenstände.

 

13
14

15

16

 

P)  Holzborke  oder  Gerberlohe,  desgleichen  Holzkohhlen  .  .  .  .

d)Holzasche...·.......................................·.................
c)Hölzerne.Hausge1-äthe(Meubles)undandereTischler-,Drechsler-und
Boͤttcherwaaren,  welche  gefaͤrbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt  oder  auch  in  einzelnen
  Theilen  in  Verbindung  mit  Eisen,  Messing  oder  lohgahrem  Leder  verarbeitet
  sind;  auch  feine  Korbflechterwaaren,  Fourniere  mit  eingelegter  Arbeit
und  gerissenes  Fischbhben.
Feine  Holzwaaren  (ausgelegte  Arbeit),  sogenannte  Nürnberger  Waaren
aller  Art,  Spielzeug,  feine  Drechsler-,  Schnitz=  und  Kammacherwaaren,
auch  Meerschaumarbeit,  ferner  dergleichen  Waaren  in  Verbindung  mit
andern  Materialien  (jedoch  mit  Ausschluß  von  edlen  Metallen,  feinen
Metallgemischen,  Bronze-,  Perlmutter,  echten  Perlen,  Korallen  oder  Steinen),
ingleichen  Holzbronze,  hölzerne  Hängeuhren,  ganz  feine  Holzflechterarbeit,
geschnictenes  Fischbein,  auch  Blei=  und  Rothstiffftee
8)  Gepolsterte  Meubles,  wie  grobe  Sattlerwaaren.
h)  Grobe  Böttcherwaaren,  gebrauchee
Anmerk.  zu  e)  und  h):  Grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher-,  Drechsler-,  Tischler=  und  bloß
gehobelte  Holzwaaren  und  Wagnerarbeiten,  grobe  Maschimen  von  Holz,  grobe
Korbflechterwaaren,  auch  Holz  in  geschnittenen  Fournieren  ohne  Unterschied  des
Ursprungs  tragen  die  allgemeine  Eingangsabgabe.

Hopopfen  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .
Instrumente,  astronomische,  chirurgische,  mathematische,  mechanische,  musikalische,
optische,  physikalische,  ohne  Ruͤcksicht  auf  die  Materialien,  aus  denen  sie  ge—
fertigtsind...·..........................................................
Kalender,
a)  die  fürs  Inland  bestimmt  sind,  werden  nach  den,  der  Stempelabgabe
halber  gegebenen  besondern  Vorschriften  behandelt;
b)  die  durchgeführt  werden,  tragen  die  Durchgangsabgabe.  Oer  Wiederausgang
  muß  nachgewiesen  werden.
Kalk  und  Gyps,  gebraunntttttttttrtrtrtrtrrr  .  .  ..  .  .  .  .
Anmerk.  1)  Kalk  und  Gyps  koͤnnen,  in  sofern  sie  als  Duͤngematerial  benutzt  werden,  auf
besondere  Erlaubnißscheine  frei  eingehen.
        <pb n="739" />
        623

Abgabensätze

 

 

Maaßstab  Für  Tara  wird  vergütet
I  dem  14  Thaler-  t  d  d
der  zchnnn  des  Ti  7h  -  boel  u-  hnrn  ,  vom  Zentner
und  24#tel),  beim  beim  Beutto  Gewicht
Verzollung.  Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.  utto-Genicht.
Sgr-  Sgr.
Rihlr.  (gGr.)  Ritbl.  (gGr.)  Fl.  Er.  Fl.  Et.  Pfund.
1Zentr.  frei.  26  frei.  8.
h
1  Zentr.  frei.  10  frei.  35
(8)
1  en.  *  4  Fur  i  g
20  in  usera  und  Kisten.
%  17  30  K  1
1  Zentr  9  in  Bektn.
1  Zentr.  5  .  173
(4)
1  Zentr.  15  4  L2½
(12)
1  Zentr.  6  10  30  3  n  Hüten  und  Kisten.
.
(1Tonae)  5  175
E—  (4)
Schaffel.

(Nr.  2023.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*
        <pb n="740" />
        —  624  —

Benennung  der  Gegenstände.

 

1

1

2

—

□—

S—

—
—

 

 

2)  An  der  Sächsischen  Gränze  bei  Zittau  kann  Kalk  gegen  die  Hälfte  des  tarifmäßigen
  Satzes  eingelassen  werden.

Karden  oder  Weberdisten.

Kleider,  fertige  neue;  desgleichen  gerragene  Kleider  und  getragene  Leibwäsche,
beide  letztere,  wenn  sie  zum  Verkauf  einghen.

Kupfer  und  Messing:

a)  Geschmiedetes,  gewalztes,  gegossenes,  zu  Geschirren;  auch  Kupferschaalen,
wie  sie  vom  Hammer  kommen,  ferner  Blech,  Dachplatten,  gewöhnlicher
und  plaktirter  Orahr,  desgleichen  polirke,  gewalzte,  auch  platrirte  Tafeln
und  Bl7heeeenn.:;

b)  Waaren:  Kessel,  Pfannen  und  dergleichen;  auch  alle  sonsiigen  Waaren
aus  Kupfer  und  Messing;  Gelb=  und  Glockengießer-,  Gürtler=  und  Nadlerwaaren,
  außer  Verbindung  mit  edlen  Metallen;  imgleichen  lackirte  Kupferund
  Messingwaarnrnnen.

Anmerk.  Von  Roh-(Stück-)  Messing,  Roh=  oder  Schwarzkupfer,  Gar=  oder  Rosettenkupfer,
  von  altem  Bruchkupfer  oder  Bruchmessing,  deögleichen  von  Kupfer=  und
Messingseile,  Glockengut,  Kupfer=  und  anderen  Scheidemünzen  zum  Einschmelzen
(die  Münzen  auf  besondere  Erlaubnißscheine  eingehend)  wird  die  allgemeine  Eingangsabgabe
  erhoben.

Kurze  Waaren,  Quincaillericen  2c.:
Waaren,  gan  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,  feinen  Mctallgemischen,
aus  Metallbronze  (echt  vergoldet),  aus  Perlmuter,  echten  Perlen,  Korallen
oder  Steinen  gefertigt  oder  mit  edlen  Metallen  belegt;  ferner  Waaren  aus
vorgenannten  Stoffen  in  Verbindung  mit  Alabaster,  Bernsiein,  Elfenbein,
Fischbein,  Gyps,  Glas,  Holz,  Horn,  Knochen,  Kork,  Lack,  Leder,  Marmor,
Meerschaum,  unedlen  Metallen,  Perlmurter,  Schildpatt,  unechten  Steinen  und
dergl.;  feine  Galanterie=  und  Onincailleriewaaren,  namentlich:  Herren=  und
Frauenschmuck,  Toiletten=  und  sogenannte  Nippestischsachen,  aus  unedlen
Metallen,  jedoch  fein  gearbeitet,  und  entweder  mehr  oder  weniger  vergoldet
oder  verstlbert,  oder  in  Verbindung  mit  Alabaster,  Elfenbein,  Email,  Korallen,
  Lava,  Perlmutter,  Schildpart,  feinen  Steinarten,  unechten  Steinen  oder
auch  mit  Schnitzarbeiten,  Pasten,  Kameen,  Ornamenten  in  Metallguß  und
dergl.;  seine  Parfümerieen,  wie  solche  in  kleinen  Gläsern,  Kruken  r2c.  im
        <pb n="741" />
        —  625  —

Abgabensätze

 

 

Maaßstab  Für  Tara  wird  vergütet
nach  dem  14-Thaler-  mit  der  dem
hn  nrhalereen  fu  8  —  vom  Zentner
und  2astelh),  beim  beim  Brutto  -  Gewicht
-·Gew
erzollung.  Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.  rutto
Sgr.  Sgr.
Rhle.  GWhr)  Rihlr.(Gr.)  Fl.  Tr.  F.  Tr.  Pfund.
1  Zentr.  frei.  5  frei.  17#
(4)
20  in  Kisten.
1  Zenttr10  192  30  6  in  S##en.
"  9  in  Ballen.
.  is«  d  Kisten.
1  Zentr.  1030  3  i  Siltern  und  Kifen
4  in  Ballen.
1  Zenr.40  17  30  #m  Fgern  und  Kille.

 

(Nr.  2623.)

 

 

 

 

 

 

 

 

4  in  Bahlen.
        <pb n="742" />
        2

E

 

—  626  —

Benennung  der  Gegenstände.

 

Galanteriehandel  und  als  Galanteriewaaren  geführt  werden;  Taschenuhren,
Stutz=  und  Wanduhren,  letztere  mit  Ausnahme  der  hölzernen  Hängeuhren,
Kronleuchter  mit  Bronze,  Gold=  oder  Silberblatt  (echt  oder  unecht);  Nähnadeln
  und  Cmetallene)  Stricknadeln;  feine  lackirte  Waaren  von  Metall  oder
Pappmasse  (papier  mach  ),  feine  bossirte  Wachswaaren,  Regen=  und  Sonnenschirme,
  Fächer,  Blumen,  zugerichtete  Schmuckfedern,  Wachsperlen,  Perrückenmacherarbeit
  u.  s.  w.;  harhaup  alle  zur  Gattung  der  Kurzen,  Quincaillerie=
  oder  Galanteriewaaren  gehörigen,  unter  den  Nummern  2.  Z.  4.  5.
0.  10.  12.  19.  21.  22.  27.  30.  31.  33.  35.  38.  40.  41.  42  und  43.  der
zweiten  Abtheilung  dieses  Tarifs  nicht  mit  inbegriffenen  Gegenstände;  imgleichen
Waaren  aus  Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide,  Wolle,  welche  mit
Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing,  Papier,  Pappe  oder  Stahl  verbunden
sind,  z.  B.  Tuch=  oder  Zeugmützen  in  Verbindung  mit  Leder,  Knöpfe  auf
Holzformen,  Klingelschnüren  u.  dgl.  mer.

Leder,  Lederwaaren  und  ähnliche  Fabrikate:

a)  Lohgare  oder  nur  lohroth  gearbeitete  Häute,  Fahlleder,  Sohlleder,  Kalbleder,
  Sattlerleder,  Stiefelschäfte,  auch  Juchten;  imgleichen  sämisch=  und
weißgares  Leder,  auch  Pergamettttt  .  ..  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .

)  Bruͤsseler  und  Daͤnisches  Handschuhleder,  auch  Korduan,  Marokin,  Saffian
und  alles  gefaͤrbte  und  lackirte  Leder,  desgleichen  Gummifaͤden  und  sonsiige
  Gummifabrikate,  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien  ..

Anmerk.  1.  Halbgare  JZiegen=  und  Schaffelle  für  inländische  Saffian=  und  ederfabrikanten
werden  unter  Kontrole  gegen  die  allgemeine  Eingangsabgabe  eingelassen.

Anmerk.  2.  Gumm;  in  der  ursprünglichen  Form  von  Schuhen,  Flaschen  rc.

Jc)  Grobe  Schuhmacher-,  Sattler=  und  Täschner-Waaren,  Blasebälge,  auch
Wagen,  woran  Leder=  oder  Polsterarbeiiern  .  .  ..  .  .  ..

d)  Feine  Lederwaaren  von  Korduan,  Saffian,  Marokin,  Bruͤsseler  und  Daͤnischem
  Leder,  von  sämisch=  und  weißgarem  Leder,  auch  lackirtem  Leder  und
Pergament,  Sattel=  und  Reitzeuge  und  Geschirre  mit  Schnallen  und
Ringen,  ganz  oder  theilweise  von  feinen  Metallen  und  Metallgemischen,
Handschuhe  von  Leder  und  feine  Schuhe  aller  0c04t4t4t4t4t.
        <pb n="743" />
        —  627  —

Abgabensätze

 

 

Maaßstab  Für  Tara  wird  vergütet
nach  dem  14.  ler-  d
der  bmutei  erals  dPr  4e  "  donel  eh  de  .  vom  Zeutner
und  24##el),  beim  beim  Jrutte=  Genicht
Z9  -Gew  .
Verzollung.,ingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.  rutto
S  St
Rihlr.]  (SGr.)  Rihlr.(r.)  Fl.  Tr  Fl.  Er.  Pfund.
1  Zentr.  50  ·  87  30  6  n  Fisern  und  Kisten.
i#  in  Ballen.
1  Zentr.  10  3  q
16  in  a  Fiern-  und  Kislen.
013  in
6  in  Ballen.
1  Zentr.  8  .  .  .  14
1  Zentr.  5  .  .17«,
(4)
1  Zentr.  10  4  17  30  (1  In  in  Fisern.  und  Kisten.
,4.  6  n  dch
1  Zentr.  .  .  .  38  30  en  serd  und  Kisten.
6  in  Ballen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Ne.  2623.)
        <pb n="744" />
        **“

2

23
24

 

Benennung  der  Gegenstände.

Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren:
a)  Rohes  anmnmnmmm  .  ...  .  .  ..

hb)  Gebleichtes  oder  gefärbtes  GHernnn  .  ..  .  .  .  .
c)Zwirn............................·...........................·......
J)GrauePackleinwandundSegeltuch..·................................

s-)Rohe(unappketirte)Leinwand,toher3willichundeillich
Ausnahme.  Rohe,  ungebleichte  Leinwand  geht  frei  ein:
au.  in  Preußen:
auf  den  Grenzlinien  von  Leobschütz  bis  Seidenberg  in  der  Ober-Lausitz,  von
Heiligensiadt  bis  Nordhausen  und  von  Herstelle  bis  Anholc,  nach  Bleichereien
oder  Leinwandmärkten;
bb.  in  Sachsen:

auf  der  Gränzlinie  von  Ostritz  bis  Schandau,  auf  Erlaubnißscheine;

cc.  in  Kurhessen:

auf  Erlaubnißscheine  nach  Bleichereien  oder  Märkten.

f)  Gebleichte,  gefärbte,  gedruckte  oder  in  anderer  Art  zugerichtete  (appretirte),
auch  aus  gebleichtem  Garn  gewebte  Leinwand;  gebleichter  oder  in  anderer
Art  zugerichreter  Zwillich  und  Drillich;  rohes  und  gebleichtes,  auch  verarbeitetes
  Tisch-,  Bekt=  und  Handtücherzeug,  leinene  Kittel,  auch  neuc
Leibwäse  .  ..  .  .  .  .  .

g)  Baͤnder,  Batist,  Borten,  Fransen,  Gaze,  Kammertuch,  gewebte  Kanten,
Schnüre,  Strumpfwaaren,  Gespinnsie  und  Tressenwaaren  aus  Metallfaͤden
und  Leinen,  jedoch  außer  Verbindung  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing
  und  Stalllllll  ###

h)  Zwirnspigeeen  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .
Lichte  (Talg-,  Wachs-,  Wallrath-  und  Stearin-).  .......  .  ...  .  ...  ..  ..  .  .  .  .  ..

Lumpen  und  andere  Abfaͤlle  zur  Papierfabrikation:
leinene,  baumwollene  und  wollene  Lumpen,  Papierspäne,  Makulatur  (be-Lüueten
  und  bedruckte),  desgleichen  alte  Fischernetze,  altes  Tauwerk  und
Strikkckccee  u  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .
Anmerk.  Alte  Fischernetze,  altes  Tauwerk  und  Stricke  beim  Ausgange  uͤber  Preußische  Sechaͤfen
        <pb n="745" />
        —  629  —

Abgabeusäatze

 

 

Maaßstab  Für  Tara  wird  vergütet
nach  dem  14-Thaler-Fuß  (mit  der  nach  dem
der  Eintheilung  des  Thalers  Aa  Zostel  244-  Gulden-Fuß,  vom  Zentner
u  stel,  beim  beim  Brutto  -  Gewicht.
Brutto--Gewicht.
Verzollung.  Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.
Sgr.  t
NRblr.  (##Gr.)  Riblr  (GGr.)  Fl.  Xr.  Fl.  Xr.  Pfund.
1  Zentr.  5  17½
(4)
1  Zentr.  .  1  45  146  in  Allen
ro  Ki#ten.
1  Zentrtr.,.  -  .  -  3  60  6  in  Ballen.
1  Zentr  20  ·  .  1  10
(16)
2  13  in  Kisten.
1Zentr  2  ;  30  6  in  Balien.

13  in  Kisten.
1  Zentr.,.1.  19  .  ##  Kl#en.
6  in  Ballen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

çl  18  in  Kisten.
1  Zentr.  3830  4  #
6  in  Ballen.
1  Zentr.  995  uͤn  ilin
1  Zentr.  .  .  .  7  .  .  16  in  Kisten.
1  Zentr.  J  frei.  .  3  .  frei.  5  15
1  Zentr.  frei.  .  .  10  .
(8)

Jahrgang  1845.  (Xr.  2623.)  89
        <pb n="746" />
        25

 

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

Material-  und  Spezerei-,  auch  Konditorwaaren  und  andere  Konsumtibilien:
a)  Bier  aller  Art  in  Faͤssern,  auch  Meth  in  Fassen.

b)  Branntwein  aller  Art,  auch  Arrack,  Rum,  Franzbranntwein  und  versetzte
Branntweine,  desgleichen  Hefe  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  Bier=  und
Weinhefe........................................................·....

c)EssigallerArtinFässern............................................·
d)BietundEfsig,inFlaschenoderKrukeneingehend-....................
c)Oel,inFlaschenoderKkukeneingehend-...............................
OWeinundMoshauchCider..............·...........................
g)Butter»....................................................·........

Anmerk.  1.  Frische,  ungesalzene  Butter  auf  der  Linie  von  Lindau  bis  Hemmenhofen  eingehend.
2.  Einzelne  Stücke  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  3  Pfund  werden  zollfrei  eingelassen,
vorbehaltlich  der  im  Falle  eines  Mißbrauchs  örtlich  anzuordnenden  Aufhebung  oder

Beschränkung  dieser  Begünstigung.

h)  Fleisch,  ausgeschlachtetes:  frisches  und  zubereitetes;  auch  ungeschmolzenes
ett,  Schinken,  Speck,  Würste;  desgleichen  großes  Wildl  ..

i)  Früchte  (Südfruchte),  auch  Blätter:
)Frische  Apfelsinen,  Zitronen,  Limonen,  Pomeranzen,  Granaten  und
dergleihenn  ...
Verlangt  der  Steuerpflichtige  die  Auszählung,  so  zahlt  er  für

100  Stück  20  .  oder  1  Fl.  10  Tr.

Verdorbene  bleiben  unversteuert,  wenn  sie  in  Gegenwart  von

Beamten  weggeworfen  werden.
5)  Trockene  und  getrocknete  Datteln,  Feigen,  Kastanien,  Korinthen,  Mandeln,
  Pirsichkerne,  Rosinen,  Lorbeerblätter,  Pomeranzen,  Pomeranzenschaalen
  und  drgeeegggggg.
        <pb n="747" />
        —  631  —

Abgabensätze
Maaßstab  Für  Tara  wird  vergütet

 

ch  dem  14-Thaler-Fuß  (mit  der  nach  dem
der  Mnn  Fi.  r  in  Jostel  248-Gusden-Saß,  vom  Zentner
stel  eim
Brutto  =  Gewicht:
Verzollung.  Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.  ch
S.  St.
Rehlr.  (g##r.))]  Rthlr.  (Er.)  Fl.  Xr.  Fl.  Er.  Pfund.

 

41  Zentr2?2  155  .  422t-«
(12)
u
n  n,
1  Zentr.  8  .  .  .  14  ·  En  nur  belm  Eingange
  in  Flase
4  in  beristrn.
1  Zentr.  10  .  .  2  20
1  8  (70  14
Zentr.  ·  24  in  Kisten.
1  Zentr.  8  14  66  in  Körben.
24  in  Kisten,
1  Zentr.  8  14  6  in  Körden,
nur  beim  berate  in  Flaschen.
„  11  in  Ueberfässern.
4  Zentr.  3  20  .  .  6  25  .  16  in  Fässern  und  Tdpfen.
(10)
1  Zent.  .  ·  .  1  45

1  Jen.3  3056.  4  z.  #uen  und  gisten.
6  in  Ballen.

1Zentr.2  3  30  .  III  IPFOTMWKMM
6  in  Ballen.
13  in  Fäs#ern.

1  Zentr.  7  .  16  in  Kisten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13  in  Körben.
6  in  Ballen.

(Nr.  2623.)  89
        <pb n="748" />
        —  632  —

Benennung  der  Gegenstände.

 

k)  Gewürze,  namlich:  Galgant,  Ingber,  Kardamomen,  Kubeben,  Muskatnusse
und  -Blumen  (Macis),  Nelken,  Peffer,  Piement,  Saffran,  Sternanis,

Vanille,  Zimmt  und  Zimmt-Kassia,  Zimmtbluͤthe  .  ..  ..  .  ..  .  ..  ...  ...  ..  .  .  ..

1)  Herigeeeegggggagagagaa  .  .  .
m)  Kaffee,  roher,  und  Kaffeesurrogate,  imgleichen  Kakao  in  Bohnen  und
Kakaoschallen  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..

Mn)  Gebrannter  Kaffee,  imgleichen  Kakaomasse,  gemahlener  Kakao,  Chokolade
und  Chokoladesurrogate  .....  .  ...  ...  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .
o)KäseallerArt-»....................................................
p)Konfituren,Zuckerwekk,KuchenwerkallerArt;tnitZuckek,Cssig,Oktodkk

sonst,  namenrlich  alle  in  Flaschen,  Büchsen  und  dergleichen  eingemachte
oder  auch  blos  eingedeampfte  Früchte,  Gewürze,  Gemüse  und  andere  Konsumtibilien
  (Pilze,  Trüffeln,  Geflügel,  Seethiere  und  dergleichen);  ferner
Kaviar,  Sago  und  Surrogate  dieser  Artikel,  Sardellen  in  Oel,  Oliven,
Kapern,  Pasteten,  zubereiteter  Senf,  Tafelbonillon,  Sauren  und  andere
ähnliche  Gegenstände  des  feineren  Tafelgenusses  .  ..
4)  Kraftmehl,  worunker  Nudeln,  Puder,  Stärke  mitbegriffen,  desgl.  Mühlenfabrikate
  aus  Getraide  und  Hülsenfrüchten,  namilch  geschrotete  oder  geschaͤlte
  Koͤrner,  Graupe,  Gries,  Gruͤtze,  Mehl  ..  ...  .  ..  .  ..  .  ....  .  .  .  .  .  .  ..

Anmerk.  1.  Gewoͤhnliches  Roggenmehl  (Schwarzmehl),  bei  dem  Eingange  zu  Lande  auf  der

Sachsischen  Gränzlinic  gegen  Bhmen

2.  Gewöhnliches  Roggenbrod  bei  dem  Eingange  zu  Lande  auf  derselben  Gränzlinic.

r)  Muschel-  oder  Schalthiere  aus  der  See,  als  Austern,  Hummern,  ausgeschalte
  Muscheln,  Schildkröten  und  dergleihen  ...

s)  Kiiissssszsssst

Salz  (Kochsalz,  Steinsalz)  ist  einzuführen  verboten;  bei  gestatteter  Durch--fuhr
  wird  die  Abgabe  besonders  bestimmt.
        <pb n="749" />
        —  633  —

 

 

 

Abgabensätze
Maasstab  Für  Tara  wird  vergütet
nach  dem  14-Thaler-Fuß  (mit  der  nach  dem
der  Eintheilun,  des  Thalers  in  Zostel  243-Gulden-Fuß,  vom  Zentner
und  24stel),  beim  beim  Brutto-Genicht
=  Gewi  :
Verzollung.ingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.  rutto
Sgr.  Sgr.
Riblr.  cIlʒ  Nthlr.(gGr.)  Fl.  Ar.  Fl.  1  Tr.  Pfund.
48  in  Kisten.
1  Zentr.  6  15  .  1122k  tsmcksickvi
(12)  «  KERFE-M
1Tonne.1  .  1  45  «
13  in  Faͤssern  mit  Dauben  von
en-  und  andsen  harten
2  291  olz  und  in  Kiste
1  Zentr.  6“  15  11  225  ·  10  in  cnderen  Fässern.
(12)  9  in  Kdrben.
4  in  Ballen.
·  0  in  Fässern  und  Kisten.
1  Zent  19  15  Bu  Nen.“  iste
6  in  Balen-20
  „n  Kis  Niüen  v.  1  Zentr.  und
Q„  2  "  6  25  16  in  ern  unter  1  Zentr.
1  Zentr.  ;  0  25  11  in  Fasern  und  acht
(16)  8  in  Korben.
6  in  Ballen.
*  20  in  Fässern  und  K
1  Zentr.1  19  15  tn  #rbe  n.  isten.
6  in  Ballen.
30  3  in  Fässern,  Kisten  u.  Körben.
1  Zentr.  30  4  Ffierme  Kiilen  u.
1  Zentr.  1
(0)
—  5
(4)
1  Zenttn  .  .  .  7  .  .
13entr.2  .  .  .  3  30  .  «  M  Mk

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nk.262.3)
        <pb n="750" />
        u)  Syrop?)
v)  Taback:

2)  Tabacksfabrikate:

mehl  und  Abfülle

W))  Thee
X)  Zucker?)

26Del,  in  Fässern  eingehend

 

worden.

 

"Pl)  Die  Zollsätze  für  Zucker  und  Syrop  sind  bis
zum  1.  September  1847.  durch  die  Order  vom  1.  Juli
1844.  bestimmt  und  betragen  bis  dabin  vom

4)  13  ucker:  4
"(a)Brod=  und  Hut-,  Kandis-,  Bruch=  oder  Lumpen=
  und  weißer  gestoßener  Zucker

b)  Rohzucker  und  Farin  (Zuckermehl)
Wco)  Rohzucker  für  kalanaif  Siedereien  zum  Raffiniren
  unter  den  besonders  vorzuschreibenden
Bedingungen  und  Kontrollen  .  ..

2)  Sroorr  .  .  ...

634

1)  Tabacksblaͤtter,  unbearbeitete,  und  Stengel.

Benennung  der  Gegenstände.

a)  Rauchtaback  in  Rollen,  abgerollten  oder  entrippten  Blättern,  oder
geschnitten;  Karotten  oder  Stangen  zu  Schnupftaback,  auch  Tabacks-22...



0)  Cigarren  und  Schmupftaback

...  ..

Anmerk.  1.  Kokosnuß-,  Palm-,  Wallrathöl  trägt  die  allgemeine  Eingangsabgabe.  Desgleichen
Baumoͤl,  wenn  bei  den  Zollaͤmtern  an  der  Graͤnze  oder  bei  der  Abfertigung  aus  den
Packhöfen  (Hallanstalten)  vorher  auf  den  Zentner  ein  Pfund  Terpentinsl  zugesetzt

 

 

 

Manßtab  Eingangsabgabe.
Verzollung.  #sS-4
  Zentner.4  17  30
1  Zentner.  14

1  Zentner.5  815
4  Zentner.  il

 

 

 

 

11  in  Jässern  mit  Danben  von
Tüchen-  und  anderm  harten
c.

40  in  anderen  Fässern.

E  in  Kisten.  L

13  in  Fässern  mit  Dauben  von

ichen  und  anderm  harten

40  in  anderen  Zässem.

10  in  Kisten  von  d  Zenmer  und

darüder.

13  in  Kisten  unter  8  Zentner.
EIISIIMEAÆßæMX

efle  wien  (Consstern,  (#rann
ana).  »
faaavkkeaäokhm

6  in  Ballen.

11  in  Fässern.
        <pb n="751" />
        —  635  —

Abgabensätze

 

Maaßstab  Für  Tara  wird  vergütet
nach  dem  14-Thaler  Fuß  (mit  der  nach  dem
der  uechng  *5r  5.  se  4  30u  24#  .  Gulden=  Fa#,  vom  Zentner
24#tel),  beim  beim  Brutto  -  Gewicht
Verzollung.  Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.  rutto-Gewicht:

Sgr.  Sgr.
RKihlr.  1#  Rihlr.  cAh  Fl.  Xr.  Fl.  r.  Pfund.

 

(12  in  Fieru-  Seroncn  und
9  Kanaße  kirben
in

15  9  37#  «
4  in  Been-  aller  Art.

(12)

S1

1  Zentr.

 

1  3mmn  2  2

Bei  Cigarren,  auber  der  vorstehenden
Tara  für  die  äußtere  Umschlletunzg,
noch  24  Pfund,  sallos  die  Cigarren
in  tleinen  Kisten,  und  12  Pfund,
salls  sle  in  Kördchen  verpackt  find.

—  .  .  19  15  23  in  Kisten.

1  Zentr.  11  .  .  .  19  15  .  .  in  Fäflern.

19
S#
SO

1  Zentr.  1  20
(16)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2623.)
        <pb n="752" />
        —  636  —

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

*W
2.  Sogenannte  Oelkuchen,  als  Rückstände  beim  Oelschlagen  aus  Lein,  Raps,  Rübsaamen
  u.  s.  w.,  imgleichen  Mehl  aus  solchen  Kuchen  und  Rückständen
27|Papier=  und  Pappwaaren:

28

29
30

 

a)  ungeleimtes  ordinaires  (GGrobes,  graues  und  halbweißes)  Druckpapier,  auch
grobes  (weißes  und  gefärbtes)  Packpapier  und  Pappdecklel
h)  geleimtes  Papier;  ungeleimtes  feines;  buntes  (mit#  Ausnahme  der  unter  c
enannten  Papiergattungen);  lithographirtes,  bedrucktes  oder  linürtes,  zu
Rechnungen,  Etiketten,  Frachtbriefen,  DOevisen  u.  s.  w.  vorgerichtetes
Papier;  ordinaire  Bilderbogen,  desgleichen  Malerpapen  .  ..

c)  Gold=  und  Silberpapier;  Papier  mit  Gold=  oder  Silbermuster;  durchgeschlagenes
  Papier;  ungleichen  Streifen  von  diesen  Papiergattungen

Anmerk.  Vom  grauen  Lösch=  und  Packpapier  wird  die  allgemeine  Eingangsabgabe  erhoben.

)  Papiertapen  ...  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .
e)  Buchbinderarbeiten  aus  Papier-  und  Pappe;  grobe  lackirte  Waaren  aus
diesen  Urstoffen,  auch  Formerarbeit  aus  Steinpappe,  Asphalt  oder  ähnlichen
  Stofen::  ,..........................»·»

Pelzwerk  (fertige  Kürschnerarbeiten):
a)  Ueberzogene  Pelze,  Mützen,  Handschuhe;  gefütterte  Decken,  Pelzfutter  und
Besätze;  und  dergleihen  ..  ..  .  ..  .  .  .  .
h)  Fertige  nicht  uͤberzogene  —  desgleichen  weißgemachte  und  gefärbte,
niht  Befüttene  Angora=  und  Schaaffelle;  ungefütterte  Decken,  Pelzfutter
und  Besaͤtze  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .

Schießpullloeoyorrrr  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Seide  und  Seidenwaaren:

a)  Gefärbte,  auch  weißgemachte  Seide  und  Floretseide:
1)  Ungezwirnt  AAA
2)  Gezwirnt;  auch  Zwirn  aus  roher  Seide,  (Nähseide,  Knopfloch-Seide
  u.  K.  mm))  .  .  ..  .  .  .
b)  Seidene  Zeug=  und  Strumpfwaaren,  Tücher  (Shawls),  Blonden,  Spitzen,
Petinet,  Flor  (Gaze),  Posamentier-,  Knopfmacher-,  Sticker=  und  Putzwaaren,
  Gespinnste  und  Tressenwaaren  aus  Metallfäden  und  Seide,
        <pb n="753" />
        —  637  —

Abgabensätze

 

 

Maaßstab  =  Für  Tara  wird  vergütet
nach  dem  14-Thaler-Fuß  (mit  der  nach  dem  2
der  Einiheilung  des  Tha  24  XV  243  =  Gulden-Fuß  vom  Zentner
und  Lastel),  beim  beim  Vrutto-Genicht
rutto-Gewicht:
Verzollung.]  Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.
2
Rihlr.!  (g#r.)  Rtblr.Cgr.)  Fl.  Xr.  Fl.  Xr.  Pfund.
—  1  .  .  III-,
9
1  Zentrt.  .  1  45
1.  Zentr.  5  8  45
16  in  Kisten.
1  Zentrt.  1130  6  in  Ballen.
1  Zentr.4  17  30  #  lu  Slhen
6  in  Ballen.
1  Zentr.P0  .  1780.  .  sz  sssksssn
6  in  Ballen.
16  in  Faͤssern.
1  Zer.  1..  83883A4  *  n  Fäsert
0  in  Ballen.
3  ·  ,  13  in  Faͤssern  und  Kisten.
1  Zentr.  6  .  10  30  .  Fälten  und  Kisten
1  Zent..  .  .  3  30  .  13iansskk»,
1"cntr.8  .  14  .  .
16  in  Faͤsern  und  Kisten.
1  Zentr.  11  19  15  2#  in  Ballen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahrgang  1845.  (Nr.  2623.)  50
        <pb n="754" />
        Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

 

 

m
außer  Verbindung  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl;
ferner  Gold=  und  Silberstoffe  (echt  oder  unecht);  Bänder,  ganz  oder
theilweise  aus  Seide;  endlich  obige  Waaren  aus  Floretseide  (bourre  de
Ssoic),  oder  Seide  und  Floresedeee  .  .  ..
)  Alle  obigen  Waaren,  in  welchen  außer  Seide  und  Floretseide  auch  andere
Spinnmaterialien:  Wolle  oder  andere  Thierhaare,  Baumwolle,  Leinen,
Einzeln  oder  verbunden  enthalten  sind,  mit  Ausschluß  der  Gold=  und
Silberstoffe,  sowie  der  Banden
31  Seife:
a)  Grüne,  schwarze  und  andere  Schmierseisfeee  .  .  ..
b)  Gemeine  weie  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .
)  Feine  in  Täfelchen,  Kugeln,  Büchsen,  Krügen,  Töpfen  u.  s.  w.
32Spielkarten  von  jeder  Gestalt  und  Größe,  in  sofern  sie  in  einzelnen  Vereinsstaaten
  zum  Gebrauche  un  Lande  eingeführt  werden  dürfen,  und  unter  Berücksichtigung
  der  besonderen  Stempel=  und  Kontrolvorschriften
Anmerk.  Werden  dergleichen  zum  Durchgange  angemeldet,  so  wird  die  Durchgangsabgabe
erhoben.
335Steine:

a)  Bruchsteine  und  behauene  Steine  aller  Art,  Mühl-,  grobe  Schleif=  und
Wetzsieine,  Tufsteine,  Traß-,  Jiegel=  und  Backsteine  aller  Art,  beim  Transdert
  zu  Wasser,  auch  beim  Landtransport,  wenn  die  Steine  nach  einer
Ablage  zum  Verschiffen  bestimmt  siibboo  .  .  .  ...

b)  Waaren  aus  Alabaster,  Marmor  und  Specksiein,  ferner:  unechte  Steine
in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen,  auch  geschliffene  echte  und  unechte
Steine,  Perlen  und  Korallen  ohne  Fassnnng  .  .  .  .  ..

Anmerk.  zu  a  u.  b:  1)  Große  Marmorarbeiten  (Statuen,  Büsten  und  dergleichen),  Flintensteine,
  feine  Schleif=  und  Wetzsteine,  auch  Waaren  aus  Serpeneinstein
zahlen  die  allgemeine  Eingangsabgabe.

2)  Bruch=  und  behauene  Bausteine  bei  der  Einfuhr  auf  dem  Bodensee  frei.
        <pb n="755" />
        —  639  —

 

 

Abgabensätze  ·
Maaßstab  Fuͤr  Tara  wird  verguͤtet
dem  14-Thaler-  it  d  d
der  nsing  FeeSean  han  au  ·  Vhhen  dus-  vom  Zentner
undb  2astel),  beim  beim  Brutto-Genichte
Verdollung.  Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.  rutto  Gewicht  .
t.  r.
Riblr.  m  Rthlr.  2  Fl.  Tr  Fl.  Tr  Psund.
22  i  isten.
1  Zentr.  1  2  32„é
1  Zentr.  %%  *r
1  Zenttr.  .  .  .  1  45  .
isten.
1  Zentr..  40  "  ·  550«  släiggtkckksk
1chkk.10  .  17  30  16  in  Kisten.
1  Zentr10  .  1730
1  Schifslast  4  15  "  "  52½.
37  Zentr.  (12)
1  Zentr.0  1780  16  in  Fässern  und  Kisten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  267.)  90“
        <pb n="756" />
        —  640  —

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

36
37
38

 

—  —

Steinkohen:

Anmerk.  1)  An  der  Preußischen  Seegränze  und  auf  der  Elbe,  desgleichen  auf  besondere  Erlaubnißscheine
  auf  der  Weser  oder  Werra  eingehndddd::

2)  An  der  Badischen  Gränze  oberhalb  Kehl,  desgleichen  an  der  Württembergischen

Gränze  und  an  der  Bayerischen  Gränze  rechts  des  Rheins  eingehend.

Stroh-,  Rohr=  und  Bastwaaren:

a)  Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Stroh  und  Schilf,  ordinäre:
1)  ungefärtttt  .  .  ..  .  .  ..

2)  gefärbt:t:4:  ..  ..  ..  .  .  ..  ..  ...  .  .  ...  .  .  ..

5)  Strot  und  Basigeflechte,  grobe  Strohhüte  und  Decken  von  ungespaltenem
Stroh,  Span=  und  Rohrhüte  ohne  Garnitrr  ...

c)  Feine  Basi=  und  Strohhüntt;  .  .  .
Talg(eingcschmolzencsThiekfekOundSkcakin..............................
Thecr(Mincmlthcckundandckek),Daggert,Pech.......................·.

Toͤpferthon  und  Toͤpferwaaren:
a)  Töpferthon  für  Porzellanfabriken  (Porzellanerddy)  ...

Anmerk.  An  der  Bayerischen  Gränze  bei  Passau  ist  Porzellanerde  auch  beim  Ausgange  frei.
b)  Gemeine  Töpferwaaren,  Fliesen,  Schmelztiee  ..

)  Einfarbiges  oder  weißes  Fayence  oder  Steingut,  irdene  Pfeifen
)  Bemaltes,  bedrucktes,  vergoldetes  oder  versilbertes  Fayence  oder  Steingut
J#c)  Porzellan,  weise  ...  .  .  .  ..
1)  Porzellan,  farbiges,  und  weißes  mit  farbigen  Streifen,  auch  dergleichen
mit  Malerei  oder  Vergoldnnng  .  .  .  .  .  .  .  ..  .
8)  Fayence,  Steingut  und  anderes  Erdgeschirr,  auch  weißes  Porzellan  und
Email  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen  .  ...
h)  Dergleichen  in  Verbindung  mit  Golb,  Silber,  Platina,  Semilor  und  anderen
  feinen  Metallgemischen,  imgleichen  alles  übrige  Porzellan  in  Verbindung
  mit  edlen  oder  unedlen  Metallen
        <pb n="757" />
        —  641  —

 

 

Abgabensätze
Maaßstab  Für  Tara  wird  vergütet
nach  dem  14-Thal  L
der  Eintbeilung.  "san  .  *  ona  a.uchen.  ,  vom  Zentner
und  24stel),  beim  Beutto-Genicht
Verzollung6ingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.  tutto  ·  Gewicht.
Sgr.  *
Riblr.(6r.)  Riblr  (gOr.)  Fl.  r.  Fl.  TKr.  Pfund.
1  Zentr.  .  11  .  .  .  4½
(1)
1  Jentr.  n
(  5%
1  Zent.  .  .  .  1
1  Zentrt.  5  .  .  .  17«.«
(4)
1  Zentt..3  .  5  15  u  1  und  Kislen.
1  Zenttr.0  .  1730  ·..
1chtr.50  -  87930  328  In  Man
1  Zentr.3  —  5  15  13  in  Fässern  und  Kisten.
1  Zentr.  5  .  .  .17«.«
(4)
1  Zentr.frei.  .  15  frei.  52#½
(12)
1  Zentr.  10  35
(8)
1  Zentr.  .  8  45
1  Zentr.  10  .  110  6n  in  Kisten.
1  Zentr.,.4  .  1730  WIMWL
-  32  in  Kisten.
1  Zentr.25  43  46  n  in  Kisten.
1  Zentr.  10  .  1730
22  in  Kisten.
13  in  Koͤrben.
1  Zentr.0  87  9%  5#"

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2523.)
        <pb n="758" />
        —  642  —

Benennung  der  Gegenstände.

 

*u*-39
  Pich:
a)  Perde,  Maulesel,  Maulthiere,  Ekekee  .  .  .
b)  Rindvieh:  »
1)OchsenundZuchtsicere·.........................·................
2)Kühe...............................................·........·...
3)Junvieh.................................................·...·..
4)Kcklet».......................................................
c)Schweine:
1)gemästete.................................·......................
2)magere..........................................................
3)Spanfekkel...........·...................................·......
(I)Hammel»....»..  ...................................................
e)AndetesSchafviehundZiegen........................................
Anmerk.  1.  Pferde  und  andere  vorgenannte  Thiere  sind  zollfrei,  wenn  aus  dem  Gebrauche,
der  von  ihnen  beim  Eingange  gemacht  wird,  uͤberzeugend  hervorgeht,  daß  sie  als
Zug-  oder  Lastthiere  zum  Angespann  eines  Reise-  oder  Frachtwagens  gehoͤren,
oder  zum  Waarentragen  dienen,  oder  die  Pferde  von  Reisenden  zu  ihrem  Fortkommen
  geritten  werden  muͤssen.
Fohlen,  welche  der  Mutter  folgen,  gehen  frei  ein.
Anmerk.  2.  Auf  der  Graͤnzlinie  von  Oberwiesenthal  in  Sachsen  bis  Schusterinsel  in  Baden
werben
a)  Zuchtstiere,  Kuͤhe  und  Jungvieh  zur  Nachzucht,
b)  magere  Ochsen  fuͤr  Graͤnzbewohner,
in  einzelnen  Stuͤcken  und  nicht  zum  Handel  bestimmt,  auf  obrigkeitliche,  den  Einbringern
  zu  ertheilende  Bescheinigungen  gegen  ein  Viertel  der  obigen  Tarifsaͤtze
eingelassen.
4o  Wachsleinwand,  Wachsmousselin,  Wachstaft:
a)  Grobe  unbedruckte  Wachsleinwmadddd

 

b)  Allee  anderen  Gattungen,  imgleichen  Wachsmousselin,  Wachstaft  und
Malertuch  ...........  .  .  ...  .  .  ..  ...  ..  .  ...  .  ....  .....  ...  .  .  .  .  ..  .  .
        <pb n="759" />
        —  643  —

 

 

Abgabensätze
Maaßstab  För  Tara  wird  vergütet
ver  enhe  kue  vom  Jentner
/  eim
Verzollung.iang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.  Brutto·  Gewicht:
t.  K
Zuhlr.  ½#  Rihlr.  ½  zl.  Er.  Fl.  Er.  Pfunb.
1  Stück!  10  2  20
(8)
1  Stück.  .  8  45
1  Stück.3  5  15
1  Stück.  -  .  .  3  30
1  Stück  5  .-.  .  1713
(4)
1  Stück!  .  1  45
1  Stück.  20  1  10
(16)
1  Stück  5  .  .  .  17-«,-(4)

1  Scück.  15  52
(12)
1  Stück.  5  17#
(4)
1  Zentr..  .  .  .  3  30  .  .  p  ##a.
rben.
1  Zentr.  .  .  .  8  45  .  ·  6  in  Ballen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2623.)
        <pb n="760" />
        Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

nn
41/VWolle  und  Wollenwaaren:
a)  Schafwolle,  rohe  und  gekammttee  .  .  .  .  .  .
h)  weißes  drei=  oder  mehrfach  gezwirntes  wollenes  und  Kameelgarn,  auch
Garn  aus  Wolle  und  Seide;  desgleichen  alles  gefärbte  Gam...
c)  Waaren  aus  Wolle  (einschließlich  anderer  Thierbaare)  allein  oder  in  Verbindung
  mit  anderen,  nicht  seidenen  Spinnmaterialien  gefertigt:

4)  bedruckte  Waaren  aller  Art;  ungewalkte  Waaren  (ganz  oder  theilweis
  aus  Kammgarn),  wenn  sie  gemustert  (d.  h.  faconnirt  gewebt,
gestickt  oder  brochirt)  sind;  Umschlagetücher  mit  angendhten  gemusterten
  Kanten;  Posamentier-,  Knopfmacher=  und  Srickereiwaaren,  außer
Verbindung  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl

2)  gewalkte  unbedruckte  Tuch-,  Zeug=  und  Filzwaaren;  Strumpfwaaren
aller  Art;  sowie  alle  ungewalkte  ungemusierte  Waaren

3)  Fußteppichee  .  ....  -.....................................

Anmerk.  1)  Gerberwolle  kann  von  Gewerbtreibenden,  welche  die  Felle  gebrauchen,  auf  besondere
  Erlaubnig  und  unter  Kontrole  gegen  den  Jollsatz  von  2  Rthlr.  (52½,  Kr.)
auögeführt  werden.  "

2)  Einfaches  und  doublirtes  ungefärbtes  Wollengarn,  sowie  Oeltücher  aus  Noßhaaren,
  imgleichen  ganz  grobe  Gewebe  aus  Kaͤlberhaaren  und  Werg,  zahlen  die
allgemeine  Eingangsabgabe.

42,m  ;Zink  und  Zinkwaaren:
a)  roher  uüuA
Anmerk.  An  der  Gränze  gegen  Trollllll.  .  .  ..
hb)  Bleche  und  grobe  Zinkwaarnren  .  .  .  .  .  .  .
)  Feine,  auch  lackirte  ZinkwaaDrnren  .  .  .  .  .  ..
43Zinn  und  Zinnwaaren:

 

a)  Grobe  Zinmvaaren,  als:  Schusseln,  Teller,  Löffel,  Kessel  und  andere  Gefäße,

  Röhren  und  Plattennnnn.

b)  Andere  feine,  auch  lackirte  Zinnwaaren,  Spielzeug  und  dergleichen

Anmerk.  Von  Zinn  in  Blöcken,  Stangen  u.  s.  w.  und  altem  Jinn  wird  die  allgemeine  Eingangsabgabe
  erhoben.
        <pb n="761" />
        Maaßstab

645

Abgabensätze

 

Für  Tara  wird  vergütet

 

nach  dem  14-Thaler-Fuß  (mit  der  nach  dem
ber  Eintheilung  des  Thalers  Bostel  241-  Gulden-Fuß,  vom  Zentner
und  24stel),  beim  beim  Bruttt=  Genicht-Verollung.
  Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.
Sgr.  Sgr.
Rlblr.  (63%  Rthlr.  8  Fl.  Er.  F.  Er.  Pfunb.
1  Zentr.  J  frei.  2  frei.  3  30
1  Zentr.  8  14  (n  Wstrn  und  Kiften.
1  Zentt..50  87  30
20  in  Kisten.
1  Zentr.  30  52  30  7  in  Ballen.
1  Zenr.  35
1  Zentr.  3  30  sioh  Fltra  und  Kißen.
1  Zente.  1  45
1  Zentr.410  5  50  (0  k  Fäsern  und  Kifeen.
(8)  «.-13enkk.10
  .  1730  Fkg  n  sern  und  Kisten.
1  Zentr.  3  30  4  1  Ergern  und  sun.
1  Zentr.10  17  30  3  in  Fser  und  Kisten.

 

 

 

 

Jahrgang  1815.  (Nr.  2627.)

 

 

 

 

 

91
        <pb n="762" />
        —  646  —

Dritte  Abtheilung.

Von  den  Abgaben,  welche  zu  entrichten  sind,  wenn  Gegenstände
zur  Durchfuhr  angemeldet  werden.

1)  Die  in  der  ersten  Abtheilung  des  Tarifs  benanmen  Gegenstände  bleiben
auch  bei  der  Durchfubr  in  der  Regel  abgabenfrei.

2)  Von  Gegenständen,  welche  nach  der  Zweiten  Abtheilung  des  Tarifs
  beim  Eingange  oder  Ausgange,  oder  in  beiden  Fällen  zusammengenommen,
  mit  weniger  als  „  Thaler  oder  52  Kreuzer  vom  Zentner,
oder  nach  Maaß  oder  Stückzahl  belegt  sind,  ist  in  der  Regel  als  Durchgangsabgabe
  der  Berrag  jener  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  zu
entrichten.

3)  Für  Gegenstände,  bei  welchen  die  Eingangs=  oder  Ausgangsabgabe,
oder  beide  zusammen,  #  Thaler  oder  52  Kreuzer  vom  Zentner  erreichen
oder  übersteigen,  wird  in  der  Regel  nur  jener  Satz  von  Thaler  oder
52½  Kreuzer  vom  Zemter,  imgleichen  für  Vieh,  und  zwar:

a)  von  Perden,  Mauleseln,  Maul-  vom  Stück:
thieren,  Eseln  ..  .  ....  .  ..  ..  .  ..  .  ..  19  Rchlr.  oder  2  Fl.  20  Kr.
b)  von  Ochsen  und  Suchtstieren  1  1  45

c)  von  Kuͤhen  und  Jungvieh  .  .  .  .  .  .  .  —  —
ch  von  Schweinen  und  Schaafvieh.  —  —
als  Durchgangsabgabe  entrichtet.
4)  Für  den  Transic  auf  gewissen  Straßen  oder  für  gewisse  Gegenständ
end  ausnahmsweise  höhere  oder  geringere  Sätze  festgestellt.  genstande
Diese  Ausnahmen  sind  folgende:

52

171

u  u  VU
*  1  U

I.  Abschnitt.

Bei  der  Durchfuhr  von  Waaren,  welche
A.  rechts  der  Oder  seewärts  oder  landwärts  über  die  Gränzlinie  von
Memel  bis  Neu-Berun  (die  Straße  über  Neu--Berun  ausgeschlossen)
ein=  und  über  irgend  welchen  Theil  der  Vereinszollgränze  wieder  ausgehen:
  desgleichen,  welche
urch  die  Odermündungen  oder  links  der  Oder  eingeben,  und  rechts
der  Oder  seewärts  oder  landwärts  über  die  Granzlinie  von  Memel
bis  Neu-Berun  (die  Straße  über  Neu-Berun  auegeschlossen)  wieder
ausgehen;  und  endlich,  welche
C.  über  Neu-Berun  ein=  und  rechts  der  Oder  wieder  ausgehen,
ist  zu  erheben:

1)  von
        <pb n="763" />
        —  647  —

vom  Zentner.
Sgr

1)  von  baumwollenen  Stuhlwagren  (Zweite  Abtheilung##  200  KS.4
%%  S.

Art.  2.  c.);  feinen  Blei-,  Bürstenbinder-,  Eisen-,
Glas=  und  Holzwaaren  (3.  c.)  (4.  b.)  (0.  I.  3.)
(10.  c.)  (12.  I.);  ferner  von  Pappwaaren,  feiner
Seife,  feinen  Steinwaaren,  feinen  Strohgeflechten,
Porzellanwaaren  und  feinen  Zinnwaaren  (27.  e.)
(31.  c.)  (33.  Db.)  (35.  b.  u.  c.)  (38.  g.  u.  h.)  (43.  b.);
neuen  Kleidern  (18.);  kurzen  Wgaren  (20.);  gebleichter,
  gefärbter  oder  gedruckter  Leinwand  und  andern
leinenen  Stuhlwaaren  (22.  I.g.  u.  h.  );  Seide,  seidenen
und  halbseidenen  Waaren  (30.);  wollenen  Zeug=  und
Strumpf-,  Tuch=  und  Filzwaaren  (41.c.):
a)  insofern  die  Ausfuhr  durch  die  Oftseehäfen  geschiet  .  7  .
b)auf-anderemWege.·..........................  2..·330
2)vonBaumwollengam(2.b.)undgefärbtethoL
lengarn(4l.1).).................................  2  3  30
3)  von  raffinirten  Zuker  .  ..  1  102  20
4)  von  Kupfer  und  Messing  und  daraus  gefertigten  Waa-  (8
ren  (19.);  Gewürzen  (25.1.);  Kaffee  (25.  m.  u.  u.);
Tabacksfabrikaten  (25.V.2.)  Schaafwolle  (41.  a.)  .  145
s)vonrohemZuckerundFarin»...................  .20110
6)  von  Schmalte,  Soda  (Mineral-Alkali)  G.  d.);  Ko-  (16)
lophonium  (5.1.);  Schwefelsaͤure  (5.  o.);  außereuropaͤischen
  Tischlerhoͤlzern  (5.  Anmerkung);  Muscheln
oder  Schalthieren  aus  der  See  (25.r.);  getrockneten,
geräucherten  oder  gesalzenen  Fischen,  Heringe  ausenommen;
  Salmiak,  Spießglanz  (Antimonium),
B#ran  ..........................................  ,10.35
7)vouMcnnige(5.(1.);grünemEisenvitkiol(5.e-..);  (8)
natuͤrlichem  Mineralwasser  in  Flaschen  und  Kruͤgen
(5.  m.);  rohem  Agatstein  und  großen  Marmorar
beiten,  als:  Statuen,  Büsten,  Kaminen

 

5
(4)

 

 

 

 

 

8)  von  Salz  (25.11.),  wenn  solches  durch  die  Häfen  von  Danzig,  Memel
und  über  Pillau  eingeführt  wird,  zum  Bedarf  der  Königlich  Polnischen
Salzadministration  unter  Kontrolle  der  Königlich  Preußischen
Salzadminisiration,  von  der  Preußischen  Last  .  ...  3  Rebhlr.

9)  von  Heringen  (25.  1.),  von  der  Tonne  ...  .  .  .  .  .  ..  10  Sgr.  oder  35  Xr.

Anmerkung.  Diese  Durchgangsabgabe  wird  auch  von  den  durch  die  Odermündungen
  ein=  und  über  Neu-Berun  ausgehenden  Heringen  erhoben.

10)  von  Weizen  und  andern,  unter  Nr.  11.  nicht  besonders  genannten
Getraidearten,  desgleichen  von  Hülsenfrüchten,  als:  Bohnen,  Erbsen,
(Ne.  2523.)  91  Linsen,
        <pb n="764" />
        –  648  —

Linsen,  Wicken,  auf  der  Weichsel  und  dem  Niemen  eingehend  und  durch

die  Häfen  von  Danzig  und  Memel,  auch  durch  Elbing  und

Königsberg  über  Milau  ausgehend,  vom  Preußischen  Scheffel  3  Silbergr.
11)  von  Roggen,  Gerste  und  Hafer,  auf  denselben  Strömen  einund

  über  die  vorgenannten  Häfen  ausgehend,  vom  Preußischen

  Schefemlmlm  ...  ..  ..  .  ...  2  Silbergr.

II.  Abschnitt.

Bei  der  Durchfuhr  durch  nachgenannte  Theile  des  Vereinsgebiets  oder
auf  nachgenannten  Straßen  wird  von  den  beim  Ein=  und  Ausgange  höher  belegten
  Gegenständen  an  Durchgangsabgabe  nur  erhoben:

A.  von  Waaren,  welche  durch  die  Odermündungen  oder  links  der  Oder,
oder  auf  der  Straße  über  Neu-Berun  ein=  und  links  der  Oder  oder  auf
der  Straße  über  Neu-Berun  oder  durch  die  Odermündungen  wieder  ausehen

  (mit  Ausschluß  der  Durchfuhr  auf  den  nachsieend

  unter  B.  bezeichneten  Straßenzügen),  vom  Zentner  10  Sgr.  oder  35  Kr.

B.  von  Waaren,  welche
1)  über  die  südliche  Grenzlinie  von  Saarbrücken  bis  zur  Donau  (beide

eingeschlossen)  ein=  und  wieder  ausgehen;  imgleichen,  welche

2)  rheinwärts  eingeführt,  aus  den  Häfen  zu  Mainz  und  Bieberich,  oder

oberhalb  gelegenen  Rheinhäfen,  aus  Mainhäfen  oder  aus  Neckarhäfen
über  die  Grenzlinie  von  Mittenwald  bis  zur  Donau  (diese  eingeschlossen)
  wieder  ausgehen,  und  umgekehrt;  ferner,  welche

3)  rheinwärts  eingeführk,  aus  den  Häfen  zu  Mainz  und  Bieberich  oder

aus  oberhalb  gelegenen  Rheinha#fen  über  die  Gränzlinie  von  Saarbrücken
  bis  Neuburg  a.  R.  (beide  Orte  eingeschlossen)  wieder  ausgehen,
  oder  umgekehrt;  endlich,  welche

4)  über  die  Gränzlinie  von  Schusterinsel  in  Baden  bis  Waidhaus  in

Bayern  (beide  Orte  eingeschlossen)  ein=  und  wieder  ausgehen,
vom  Zentner  4  Sgr.  oder  157  Kr.

C.  von  Vieh,  welches  auf  den  vorstehend  unter  B.  bezeichneten  Straßen
durchgeführt  wird,  so  wie  von  demjenigen,  welches
1)  auf  der  linken  Rheinseite  ein=  und  wieder  ausgeht,  und
2)  auf  der  linken  Rheinseite  nördlich  von  Saarbrücken  eingeht  und  über

die  südliche  Grenzlinie  zwischen  Neuburg  am  Rhein  und  Mittenwald
in  Bayern  (diesen  Ort  eingeschlossen)  wieder  ausgeht,  oder  umgekehrt,
und  zwar:

 

vom  Stück.
von  Pferden,  Maulthieren,  Eseln,  Ochsen  und  .  .
Suchtstieren,  Kühen  und  Jungvih  .  ;  .  3
vonSciugefüllen,SchweinenundSchaafvieh-  1

 

 

 

 

III.  Ab-
        <pb n="765" />
        —  649  —
III.  Abschnitt.

Bei  der  Durchfuhr  auf  Straßen,  welche  das  Vereinsgebiet  auf  kurzen
Strecken  durchschneiden  und  für  welche  die  örtlichen  Verhältnisse  eine  weitere
Ermäßigung  der  Durchgangsgefälle  oder  deren  Verwandlung  in  eine  nach
Merdesladungen  zu  entrichtende  Kontrollegebühr  erfordern,  werden  die  obersten
Finanzbehörden  der  betheiligten  Regierungen  solche  Ermäßigungen  anordnen
und  zur  allgemeinen  Kunde  bringen  lassen.

Vierte  Abtheilung.
Hinsichts  der  Schiffahrtsabgaben  bei  dem  Transport  von  Waaren  auf
der  Elbe,  der  Weser,  dem  Rhein  und  dessen  Nebenflüssen  (Mosel,  Main  und
Neckar)  bewendet  es  im  Allgemeinen  bei  den  in  der  Wiener  Kongreßakte  enthaltenen

  Bestimmungen,  oder  den  auf  den  Grund  derselben  über  die  Schiffahrt
auf  einzelnen  dieser  Ströme  bereits  abgeschlossenen  Uebereinkünften.

Fünfte  Abtheilung.
Allgemeine  Bestimmungen.

I.  Der  dem  Tarif  zu  Grunde  liegende,  mit  den  in  den  Großherzogthümern
Baden  und  Hessen  allgemein  eingeführten  Gewichten  bberehuhmmnende
Zentner,  der  Zoll-Zenkner,  ist  in  hundert  Pfunde  getheilt,  und  es  find
von  diesen

Zoll-Pfunden:
936  120—  1000  Preußischen  (Kurhessischen)  Pfunden,
1120  —  1000  Bayerischen  Pfunden,
2000  —  1000  Rheinbayerischen  KRilogrammen,
935  1%  —  1000  Wurttembergischen  Pfunden,
933  /6%  —  1000  Sechsischen  (Dresdner)  Pfunden.
Demnach  sind  gleich  zu  achten:
Joll-Pfunde:
14  —  15  Preußischen  (Kurhessischen)  Pfunden,
28—  25  Bayerischen  Pfunden,
2  =  1  Rheinbayerischen  Kilogramm,
14—  15  Württembergischen  Pfunden,
14—  15  Sachsischen  (Dresdner)  Pfunden;
un
Zoll-Zentner:
30=  33  Preußischen  (Kurbessischen)  Zentnern  zu  110  Pfunden,
28  -25  Bayerischen  Zentnern  zu  100  Pfunden,
2  =  1  Rheinbayerischen  Onintal  zu  100  Kilogrammen,
30  =  37  Wurttembergischen  Zentnern  zu  104  Pfunden,
30  =  35  Sachsischen  (Oresdner)  Zentnern  zu  110  Pfunden.
(  2623)  II.  Wer
        <pb n="766" />
        –  650  —

II.  Werden  Waaren  unter  Begleitscheinkontrolle  versandt,  oder  bedarf  es
zum  Waarenverschlusse  der  Anlegung  von  Bleien,  so  wird  erhoben:
für  einen  Begleitschein  2  S-r-  (11  gGr.)  oder  7  Kreuzer,
für  ein  angelegtes  Blei  1  Sgr.  (3  gGr.)  oder  31  Kreuzer.
Wegen  der  Meßgebühren  (Meßunkosien)  ist  das  Nöthige  in  den  Meßordnungen
  enthalten.  Andere  Nebenerhebungen  sind  unzulässig.

III.  a)  Die  Zölle  werden  entweder  nach  dem  Bruttogewicht  oder  nach  dem

Nettogewicht  erhoben.

Unter  Bruttogewicht  wird  das  Gewicht  der  Waare  in  völlig  verpacktem
  Zustande,  mithin  in  ihrer  gewöhnlichen  Umgebung  für  die  Aufbewahrung
  und  mit  ihrer  besonderen  für  den  Transport  verstanden.

Das  Gewicht  der  für  den  Transport  nöthigen  besonderen  äußeren
Umgebung  wird  Tara  genannt.

Jü  die  Umgebung  für  den  Transport  und  für  die  Aufbewahrung
nothwendig  eine  und  dieselbe,  wie  es  z.  B.  bei  Syrop  u.  s.  w.  die  gewöhnlichen
  Fässer  sind,  so  ist  das  Gewicht  dieser  Umgebung  die  Tara.

Das  Nettogewicht  ist  das  Gewicht  nach  Abzug  der  Tara.  Oie
kleineren,  zur  unmittelbaren  Sicherung  der  Waaren  nöthigen  Umschlie-Hungen
  (Flaschen,  Pupier,  Pappen,  Bindfaden  und  dergl.)  werden  bei
Ermittelung  des  Nektogewichts  nicht  in  Abzug  gebracht;  ebenso  wenig
Unreinigkeiken  und  fremde  Bestandtheile,  welche  der  Waare  beigemischt

sein  möchten.

D)  Die  Zölle  werden  vom  Bruttogewicht  erhoben:

1)  von  allen  verpackt  transitirenden  Gegenständen:

2)  von  den  im  Lande  verbleibenden,  wenn  die  Abgabe  Einen  Thaler
oder  Einen  Gulden  und  fünf  und  vierzig  Kreuzer  vom  Zentner
nicht  übersteigt;

3)  von  anderen  Waaren,  wenn  nicht  eine  Vergütung  für  Tara  im
Tarif  ausdrücklich  festgesetzt  ist.

J)  Von  allen  Gegensiänden,  von  welchen  nach  vorsiehender  Bestimmung
  der  Zoll  nicht  nach  dem  Bruttogewicht  zu  erheben  ist,  wird
das  Nettogewicht  der  Verzollung  zu  Grunde  gelegt.

4)  Bei  Bestimmung  dieses  Nettogewichts  isi  Folgendes  zu  beobachten:

1)  In  der  Regel  wird  die  Vergütung  für  Tara  nach  den  im  Zoll-Tarif
  bestiummten  Sätzen  berechnet.

2)  Gehen  Waaren,  für  welche  eine  Taravergütung  zugesianden  ist,
blos  in  einfache  Säcke  von  Pack=  oder  Sackleinen,  in  Schilfund
  Strohmatten  oder  ähnlichem  Material  gepackt  ein,  so  können
4  Pfund  vom  Zoll-Zentner  für  Tara  gerechnet  werden.

Unter  den  im  Tarif  mit  einem  höheren  Tarasatze,  als  4
Pfund  aufgeführten  Ballen  wird  in  der  Regel  eine  doppelte  Umschließung
  von  dem  für  einfache  Säcke  bezeichneten  Material  versianden.

  Auf  einfache  Emballage  ist  diese  höhere  Tara  für  Ballen
nur
        <pb n="767" />
        —  651  —

nur  dann  anwendbar,  wenn  das  dazu  verwandte  Material  nach
dem  Ermessen  der  Zollbehörde  erheblich  schwerer,  als  bei  Säcken
ins  Gewicht  füllt.

Bei  Ballen  von  einem  Bruttogewichte  über  8  Zentner  bleibt
es  der  Wahl  des  Jollpflichtigen  überlassen,  entweder  sich  mit  der
Taravergütung  für  8  Zentner  zu  begnügen,  oder  auf  Ermittelung
des  Nekttogewichts  durch  Verwiegung  anzutragen.

3)  Es  ist  der  Wahl  des  Jollpflichtigen  überlassen,  ob  er  bei  Gegenständen,
  deren  Verzollung  nach  dem  Neltogewicht  Statt  findet,
den  Taratarif  gelten,  oder  das  Nekttogewicht  entweder  durch  Verwiegung
  der  Waaren  ohne  die  Tara,  oder  der  letzteren  allein,
ermitteln  lassen  will.

Bei  Flüssigkeiten  und  andern  Gegenstiänden,  deren  Netto-Gewicht
  nicht  ohne  Unbequemlichkeit  ermittelt  werden  kann,  weil
ihre  Umgebung  für  den  Transport  und  die  Aufbewahrung  dieselbe
  ist,  wird  die  Tara  nach  dem  Tarif  berechnet  und  der  Jollpflichtige
  hat  kein  Widerspruchsrecht  gegen  Anwendung  desselben.

4)  In  Fällen,  wo  eine  von  der  gewöhnlichen  abweichende  Verpackungsart
  der  Waare  und  eine  erhebliche  Entfernung  von  dem
in  dem  Tarif  angenommenen  Tarasatze  bemerkbar  wird,  ist  auch
die  Zollbehörde  befugr,  die  Nettoverwiegung  eintreten  zu  lassen.

ee)  Wo  bei  der  Waarendurchfuhr  auf  kurzen  Straßensirecken  (Dritte

Abtheilung,  Abschnitt  III.)  geringere  Jollsätze  Statt  finden,  kann,

auch  wenn  sonst  die  Abschätzung  des  Gewichts  nachgelassen  wird,

mit  Vorbehalt  der  speziellen  Verwiegung  im  Ganzen  berechnet  werden:
die  Traglast  eines  Lastthieres  zu  drei  Zentner,
die  Ladung  eines  Schubkarrens  zu  zwei  Zemtner,
-  -  einspaͤnnigen  Fuhrwerks  zu  funfzehn  Zentner,
-  -  zeispäinnigen  Fuhrwerks  zu  vier  und  zwanzig
«  Zentner,
und  fuͤr  jedes  weiter  vorgespannte  Stuͤck  Zugvieh  zwoͤlf  Zentner  mehr.

IV.  Bei  den  aus  gemischten  nicht  seidenhaltigen  Gespinnsten  gefertigten
Waaren  muß  bei  der  Deklaration  auf  das  darin  vorhandene  Material,
in  sofern  dasselbe  zu  der  eigentlichen  Waare  gehört,  Rücksicht  genommen,
und  es  müssen  aus  Baumwolle  und  Leinen  r2c.,  ohne  Beimischung  von
Wolle,  gefertigte  Waaren  nach  ihren  Urstioffen  oder  als  baumwollene
Waaren  deklarirt  werden.  Besteht  eine  Waare  aus  Seide  oder  Florekseide
  in  Verbindung  mit  andern  Gespinnsten  aus  Baumwolle,  Leinen
oder  Wolle,  so  genügt  die  Deklaration  als  halbseidene  Waare.  Die
gewöhnlichen  Weberkanten  (Anschroten,  Saumleisten,  Saalband,  Ll#isiere)
an  den  Zeugwaaren  bleiben  dabei  und  bei  der  Jollklassisikation  außer
Betracht.

Sind  in  einem  und  demselben  Kollo  Waaren  zusammengepackt,  welche
verschiedenen  Zollsätzen  unterliegen,  so  muß  bei  der  Deklaration  zugleich
(Nr.  2623.)  die

=  “-êö
-

V.
        <pb n="768" />
        —  652  —

die  Menge  einer  jeden  Waarengattung  nach  ihrem  Nertogewicht  angegeben
  werden.

Geschieht  dies  nicht,  so  muß  entweder  der  Inhaber  der  Waaren  dieselben
  Behufs  der  speziellen  Revision  beim  Gränzzollamte  auspacken,
oder  es  wird,  falls  er  das  letztere,  ungeachter  der  ihm  über  die  Folgen
der  Unterlassung  gemachten  Eröffnung,  ablehnt  und  seine  diesfällige  Erklärung
  in  den  Begleitschein  amtlich  aufgenommen  worden,  im  Bestimmungsorte
  von  dem  ganzen  Gewicht  des  Kolli  der  Abgabensatz  erhoben,
welcher  von  der  am  höchsten  besteuerten  Waare,  die  darin  enthalten,  zu
erlegen  ist.  Ausgenommen  hiervon  sind:  Glas,  Glaswaaren,  Instrumenre,
  Porzellan,  Steingut  und  kurze  Waaren,  so  wie  alle  sprachgebräuchlich
  zu  den  kurzen  Waaren  (Mercerie)  gehörigen,  im  Tarif
nicht  als  solche  bezeichneten,  sondern  unter  anderen  Nummern  aufgeführten
  Gegenstände,  wenn  die  Beschaffenheit  der  Emballage  nolcher
Waaren  einen  ganz  zuverlässigen  Verschluß  gestarter.

V

Die  Deklaration  der  sprachgebräuchlich  zu  den  kurzen  Waaren  (Alercerie)
  gehbrigen,  im  Tarif  nicht  als  solche  bezeichneten,  sondern  unter
andern  Ramnbern  aufgeführten  Gegenstände  als  „Kurze  Waaren“  (Tarif,
Abtheilung  II.  No.  20.)  soll  nicht  die  Verzollung  derselben  nach  dem
höhern  Tarifsatze  für  kurze  Waaren  zur  Folge  haben,  sondern  es  soll
die  Abgabenentrichtung  nach  dem  Nevislons  efunde  zulässig  bleiben,  wenn
der  Zollpflichtige  vor  der  Revision  auf  spezielle  Ermittelung  anträgt.

VII.  a)  Von  Waaren,  welche  zum  Durchgange  besiimmt  sind,  wird

1)  sofern  dieselben  zu  einer  Niederlage  (Packhof,  Hallamt)  deklarirt
werden,  die  Durchgangsabgabe  erst  bei  dem  weitern  Transport
von  der  Niederlage  erhoben;

2)  sofern  dieselben  zum  unmittelbaren  Ourchgange  deklarirt  werden,
erfolgt  die  Entrichtung  der  Durchgangsabgabe  in  der  Regel  gleich
beim  Eingangsamte,  wo  nicht  aus  örtlichen  Rücksichten  Ausnahmen
  angeordnet  oder,  bei  veränderter  Richtung  des  Waarenwuges,
  Nacherhebungen  beim  Ausgangs=  oder  Packbofsamte  nöthig
werden.

b)  Von  Waaren,  welche  keine  höhere  Abgabe  beim  Eingange  tragen,
als  die  allgemeine  Eingangsabgabe  (#  Thaler  oder  52  Kreuzer
vom  Zentner),  und  nach  der  Oritten  Abtheilung  beim  Durchgange
nicht  mit  einer  geringern  Abgabe  belegt  sind,  als  an  Eingangs-Abgabe
  oder  Ausgangsabgabe  oder  an  beiden  zusammengenommen
davon  zu  entrichten  sein  würde,  müssen  die  Gefälle  gleich  beim  Einangsamte
  erlegt  werden,  vorbehaltlich  ortlicher  Ausnahmen  wie
ei  a.  2.

c)  Waaren  dagegen,  welche  höher  belegt,  oder  nicht  unter  vorslehender
Ausnahme  begriffen  und  nach  einem  Orte,  wo  sich  ein  Hauptzoll
oder
        <pb n="769" />
        —  653  —

oder  Hauptsteueramt  oder  eine  andere  kompetente  Hebestelle  befindet,
adressirt  find,  können  unter  Begleitscheinkontrole  von  den  Gränz-Aemtern
  dorthin  abgelassen,  und  es  können  daselbst  die  Gefälle  davon
entrichtet  werden.  An  solchen  Orten,  wo  Niederlagen  befindlich  sind,
erfolgt  sodann  die  Gefälle-Entrichtung  erst,  wenn  die  Waaren  aus
der  Niederlage  entnommen  werden  sollen.

VIII.  a)  Bei  Nebenzollämtern  erster  Klasse  können  Gegensiände,  von  welchen
die  Gefalle  nicht  über  Fünf  Thaler  oder  8  Gulden  vom  Zentner
betragen,  in  unbeschränkter  Menge  eingehen.

Höher  belegte  Gegenstände  dürfen  nur  dann  über  solche  Aemter
eingeführt  werden,  wenn  die  Gefälle  von  dergleichen  auf  einmal
  eingehenden  Waaren  den  Betrag  von  Funfzig  Thalern  oder
871  Gulden  nicht  übersteigen.

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  erster  Klasse  ohne
Beschränkung  binsichtlich  des  Betrages  erheben.

b)  Bei  Nebenämtern  zweiter  Klasse  kann  Getraide  in  unbeschränkter
Menge  eingehen.

Waaren,  welche  mit  geringeren  Sätzen,  als  Sechs  Thalern  oder
10½  Gulden  vom  Zentner  belege  sind,  und  Vieh  dürfen  über  Neben-Zollämter
  zweiter  Klasse  in  Mengen  eingeführt  werden,  von  welchen
die  Gefälle  für  die  ganze  Waarenladung  oder  den  ganzen  Vieh-Transport
  den  Betrag  von  Zehn  Thalern  oder  17½  Gulden  nicht
übersteigen.

Der  Eingang  von  höher  belegten  Gegenständen  ist  aber  nur  in
Mengen  von  Bö4hheens  Zehn  Pfund  im  Einzelnen  über  solche  Nebenä4hlmter
  zulässig,  mit  der  Maaßgabe,  daß  auch  die  Gefälle  von  den,
in  einem  Transport  eingehenden  Waaren  solcher  Art  den  Betrag
von  Zehn  Thalern  oder  171  Gulden  nicht  übersteigen  dürfen.

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  zweiter  Klasse  bis
zum  Betrage  von  Zehn  Thalern  oder  17  Gulden  erheben.

J)  In  soweit  Nebenzollämter  von  der  betreffenden  obersten  Finanzbehörde
erweiterte  Abfertigungsbefugnisse  erhalten,  werden  darüber  geeignete
Bekanntmachungen  ergehen.

Die  Gefälle  müssen  bei  den  Nebenzollämtern  sogleich  erlegt
werden,  in  sofern  dieselben  nicht  ausnahmsweise  zur  Ertheilung  von
Begleitscheinen  ermächtigt  werden.

IX.  Es  bleiben  bei  der  Abgabenerhebung  außer  Betracht  und  werden  nicht
versteuert:  alle  Waarenquantitäten  unter  r####  des  Zentners.  —  Gefüllebeträge
  von  weniger  als  Sechs  Silberpfennigen  oder  Einem  Kreuzer

Jahrgang  1845.  (Nr.  2523.)  *92  werden
        <pb n="770" />
        —  654  —
werden  uͤberhaupt  nicht  erhoben.  In  beiderlei  Beziehungen  bleiben  im
Falle  des  Mißbrauchs  örtliche  Beschraͤnkungen  vorbehalten.

Hinsichtlich  des  Verhaͤltnisses,  nach  welchem  die  Gold=  und  Silber-Muͤnzen
  der  saͤmmtlichen  Vereinsstaaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheide--muͤnze
  —  bei  Entrichtung  der  Eingangs--,  Ausgangs-  und  Durchgangs-Abgaben
  anzunehmen  sind,  wird  auf  die  besonderen  Kundmachungen
verwiesen.

Sanssouci,  den  10.  Oktober  1845.

(L.  8)  Firiedrich  Wilhelm.

Flottwell.

 

(Nr.  2624.)
        <pb n="771" />
        —  655  —

(Nr.  2624.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  10.  Oktober  1845.,  die  erhöheten  Jollsätze  für
einige  Waarenartikel  betreffend.

A  Ihren  Bericht  vom  9.  d.  M.  und  in  Gemaßheit  des  von  den  Regierungen
  des  Zollvereins  genommenen  Beschlusses  bestimme  Ich,  daß  für  die
nachseegend  genannten  Waarenartikel  folgende  Eingangs-Zollsätze,  nämlich:

1)  für  Waaren  aus  Gold  oder  Silber,  feinen  Metallgemischen,  Metall-Bronze
  (echt  vergoldet),  echten  Perlen,  Korallen  oder  Steinen  gefertigt,
oder  mit  Gold  oder  Silber  belegt;  ferner  Waaren  aus  vorgenannten
Stoffen  in  Verbindung  mit  Alabaster,  Bernstein,  Elfenbein,  Perlmutter,
Schildpatt  und  unechten  Steinen;  feine  Parfümerien,  wie  solche  in  kleinen
Gläsern,  Kruken  rc.  im  Galanteriehandel  und  als  Galanteriewaaren
geführt  werden;  Stutzuhren  mit  Ausnahme  derer  in  hölzernen  Gehäusen;
Kronleuchter  mit  Bronze,  Gold=  oder  Silberblatt;  Ficher;  künstliche
Blumen  und  zugerichtete  Schmuckfedern  (Position  20.  des  Zolltarifs)
pro  Zentner  100  Rcthlr.  (175  Fl.);

2)  für  lederne  Handschuhe  (Position  21  d.  des  Zolltarifs)  pro  Zentner
41  Rthlr.  (77  F..);

3)  für  Franzbranntwein  (Position  25b.  des  Zolltarifs)  pro  Zentner  16  Rrhlr.
(28  Fl.)  und

4)  für  Papiertapeten  (Position  27  d.  des  Zolltarifs)  pro  Zentner  20  Rehlr.
35  Fl.)

vom  1.  Januar  1840.  ab,  einstweilen  und  bis  auf  weitere  Bestimmung  an  die
Stelle  der  in  dem  heute  von  Mir  vollzogenen  Zolltarife  für  die  Jahre  1846.,
1847.  und  1848.  vorgeschriebenen  Zollsaätze  treten  sollen.  —  Sie  haben  diesen
Meinen  Befehl  geichzeit  mit  dem  ebengedachten  Zolltarife  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  öffentlichen  Kunde  zu  bringen.

Sanssouci,  den  10.  Oktober  1845.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  Flortwell.
        <pb n="772" />
        <pb n="773" />
        657  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

—  NMr.

34.—

 

(Fr.  2625.)  Traité  de  commercc  cl  de  navikalion
  entre  les  Elats  de  I’Assoialion
  de  douancs  cl  de  commerite
Allemande  dune  part  et  la  Sar-(laigne
  daautre  park.

S.  Maesl  iie  Boi  de  Prusse.  agissant
  lant  en  Son  nom  el  pour  les
antres  Days  et  Parties  de  pays  souverains,
  Compris  dans  Son  syssème  cde
cdlonuanes  et  cdimpots.  savoir:  le  Grand-Duché
  de  Luxembourg.  les  enclaves
cdu  Grand-Duché  de  Mecklembourg
(Rossow,  Netzehand  et  Schoenberg).
la  Principauté  cde  Birkenfeld  du
Grand-Duché  d'Oldenbourg.  les  Duchés
  (Anhalt-  Coethen.  d'Anhalt-Dessau
  el  d'Anhalt-Bernbourg,  les
Principautés  de  Waldeck  et  Dyrinont.
  la  Principanté  de  lihpe  el  le
CGrand-Bailliage  de  Meisenheim  du
Landgraviat  de  Hesse,  duau  nom
deszaulres  Membres  de  lAssociation
de  douanes  ei  die  commerce  Allemande
  (ollverein),  savoir:  la  CousTronne
  de  Bavicre.  la  Conronne  de
Saue  ei  l  Couronne  de  Würtem---berg.
  lant  pour  elle  due  pour
les  Principamés  e  Hohenzollern-IIechingen
  et  de  Hohenzollern-Sigmaringenie
  Grand-Duché  de  Bade.
IEleclorat  de  Hesse,  le  Grand-Duché
de  llesse.  lant  bour  lui  que  pour  le
Daillinge  de  llombourg  du  Land-=Jahrgang
  1845.  (Nr.  2025.)

(Nr.  2025.)  Uebersetzung  des  Handels=  und
Schiffahrtsvertrages  zwischen  den
Staaten  des  Deutschen  Joll=  und
Handelsvereines  einerseits  und  Sardinien
  andererseits.  Vom  23.  Juni  1845.

eine  Majestät  der  König  von  Preußen,
  sowohl  für  Sich  und  in  Vertretung
der  Ihrem  Zoll=  und  Steuersysteme  angeschlossenen
  souverainen  Länder  und  Landestheile,
  nämlich  des  Großherzogthums
Luxemburg,  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen
  Enklaven  Rossow,  Netzeband
und  Schönberg,  des  Großherzoglich  Oldenburgischen
  Fürsienthums  Birkenfeld,
der  Herzogthümer  Anhalt-Köthen,  Anhalt-Oessau
  und  Anhalt-Bernburg,  der
Fürstenthumer  Waldeck  und  Pyrmont,
des  Fürstenthums  Lippe,  und  des  Landgräflich
  Hessischen  Ober-Amts  Meisenheim,
  als  auch  im  Namen  der  übrigen
Mitglieder  des  Deurschen  Zoll=  und  Handelsvereins,
  nämlich  der  Krone  Bayern,
der  Krone  Sachsen  und  der  Krone  Würrtemberg,
  zugleich  die  Fürstenthümer  Hohenzollern-Hechingen
  und  Hohengollern=Sigmaringen
  vertretend,  des  Großherzogkhums
  Baden,  des  Kurfürsienthums
Hessen,  des  Großherzogthums  Hessen,
zugleich  das  Landgräflich  Hessische  Amt
Homburg  vertretend;  der  den  Thüringschen
  Zoll=  und  Handelsverein  bildenden
Staaten,  —  namentlich:  des  Großherzogthums
  Sachsen,  der  Herzogrbümer
93  Sach-Auegegeben

  zu  Berlin  den  7.  November  1845.
        <pb n="774" />
        graviat  de  Hesse;  les  Etais  formant
IAssociation  de  douanes  ei  de  commerce
  de  Thuringe,  savoir:  le  Grand-Duché
  de  Sare,  les  Duches  de  Sale-Meiningen.
  de  Sake-  Allenboing,  et
de  Saye-Cobourg  el  Gotha.  les  Principautés
  de  Schwarzhourg-Rudolstadi
  et  de  Schwarzbourg-Sondershausen.
  de  Reuss-Greitz,  de  Reuss-Schleiz
  ei  de  Reuss-  Lobenstein  et
Ebersdortf,  le  Duché  de  Brunswick,
le  Duché  de  Nassau  el  la  ville  lihre
de  Franclort  d  une  part:  et

Sa  Majeste  le  Roi  de  Sardaigne

Tautre  part.  —

animés  du  (lsir  de  consolider  el.
dtendre  les  relalions  commerciales
entre  IAssociation  de  douanes  et  de
commerce  Allemande  ei  les  Eltats
Sardes,  et  convaincus  dunn  des
moyens  les  plus  propres  à  réaliser
ce  voeu.  est  de  conclure  un  lraitt
de  navigation  ei  de  Cconnnerce.  basc
sur  le  principe  dune  Parlaite  réciprocité,
  oni  nommé  à  cet  elfel  des  Plnipotentiaires.
  savoir:

Sa  Masesté  le  Roi  de  Prusse:  le
Sieur  lienri  Elric  Guillanme  Baron
de  Bülow.  Son  Ministre  d'Elat.  du
Cabinet  el  des  alfbires  étrangeres,
Grand-Crois  de  lordre  de  TAigle
ronge  de  Prusse.  de  ceux  de  lopbold
  d  Autriche  ei  de  la  Couronne
de  Bavicre.  Grand-Croix  de  lordre.
Royal  des  Guelphes  de  Hanovre  et
de  celm  du  Lion  Vor  de  la  Hesse-Eleckorale,
  Grand-Crois  de  lordre
de  Louis  de  la  Hesse  Grand-Ducale
el  de  celni  du  Faucon  blanc  de  la
Saxe  Grand-Ducale,  Cheralier  des
ordres  de  St.  Alekandre-Newsky.  de
Ste.  Amme  de  la  premiere  classe,  de
Sl.  Stanislas  (le  la  seconde  classe  el
de  St.  Wladhimir  de  la  quatrième
classe  de  Russie,  Grand-Crois  de

658

Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg
und  Sachsen-Koburg  und  Gotha,  der
Fürstenthumer  Schwarzburg-Rudolstadt
und  Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß-Greitz,
  Reuß-Schleitz  und  Reuß-Lobensiein
  und  Eberodorf,  —  des  Herzogthums
  Braunschweig,  des  Herzogthums
Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt
einerseits,  und

Se.  Majestät  der  König  von  Sardinien
  andererseits,  —
von  dem  Wunsche  beseelt,  die  Handels-Beziehungen
  zwischen  dem  deutschen
Zoll=  und  Handelsverein  und  den  Sardinischen
  Staaten  zu  befestigen  und  auszudehnen,
  und  überzeugt,  daß  es  eines
der  geeignetsien  Mittel  zur  Realisirung
dieses  Wunsches  ist,  einen  auf  dem
Grundsatze  einer  vollkommenen  Reziprozrat
  beruhenden  Schiffahrts=  und  Hanelsvertrag
  abzuschlietzen,  haben  zu  diesem
  Behufe  zu  Ihren  Bevollmächtigten
ernannt:  .
Se.  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen
den  Herrn  Heinrich  Ulrich  Wilhelm  Freiherrn
  von  Buͤlow,  Allerhoͤchst  Ihren
Staats=  und  Kabinetsminisier  und  Minisier
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen
Adlerordens  ersier  Klasse  mit  Eichenlaub,
Großkreuz  des  Kaiserlich  Oesterreichischen
Leopoldordens,  des  Zivil-Verdiensiordens
der  Bayerischen  Krone,  des  Königlich
Hannoverschen  Guelphenordens  und  des
Kurfürstlich  Hessischen  Ordens  vom  goldenen
  Löwen,  Großkreuz  des  Großher-=zoglich
  Hessischen  Ludwigsordens  und  des
Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens
vom  weißen  Falken,  Ritter  des  Kaiserlich
  Russischen  Sr.  Alerander-Newsky-Ordens,
  des  St.  Annenordens  ersier
Klasse,  des  St.  Stanislausordens  zweiker
        <pb n="775" />
        —  659  —

lordre  Royal  de  notre  dame  de  la
conception  de  Ville-Vicosa  de  Portugal,
  de  ceus  du  lion  Néerlandais
ei  de  Léopold  de  Belgique.  décorc
Gu  Grand-Ordre  du  Nichani-Ikihar;

#

Sa  Alasestelc  Boi  de  Sardaigne:
le  Comte  Charles  Rossi.  Commandeur
  de  Son  ord’e  religiens  el  militaire
  de  Saint-Nlaumice  ei  de  Saint-Lazare.
  Colonel  de  ch#alerie  (ans
Ses  armmees.  Son  Envoyé  Ertraordinaire
  el  Alinistre  Plénipotentiaire
Pres  Sa  Majeste  le  Roi  de  brussc,

Lesquels,  apres  dbdoir  cchange  leurs
pleins  pouvoirs.  trouvs  en  bonne
el  due  t(orme,  som  convenus  des
Articles  suiran:

Arl.  1.

Les  navires  appartenant  #la  Prusse
ou  à  hun  des  autres  Etats  de  lAssociation
  de  douanes  et  de  comz
  nerce  Allemande  (Zollverein)puentreront
  zur  leur  lesl  ou  chargés
dans  les  poris  iu  Boraume  de  Sardaigne
  ou  dui  en  sortiront.  et  reci-Pproduemen
  les  Daäliments  Sardes,
(lui  eltreront  sur  leur  lesl  ou  charges
  dans  les  poris  du  Roya#une  cde
Prussc  ou  (ans  lun  iles  pDorts  des
aulres  Etals  die  la  dile  association
On  (lui  en  sortiront,  F  seromttraités.
dluclduc  soit  le  lieu  de  leur  depart,
On  celui  de  leur  destination.  à  leur
entrec.  Pendamt  leur  sejour  et  à  leur
borlic.  bur  le  mame  pied  due  les
navired  natiohauk  vemmmt  du  mente
lien  ou  Partant  pourla  meme  deslination,
  par  rapport  auf  droils  de

(Xr.  2075.)

ter  Klasse  und  des  St.  Wladimirordens
vierter  Klasse,  Großkreuz  des  Königlich
Portugiesischen  Ordens  der  Empfängniß
Unserer  Lieben  Frau  von  Villa-Vicosa,
Großkreuz  des  Zivil-Verdiensiordens
vom  Niederländischen  Löwen,  und  des
Königlich  Belgischen  Leopoldordens,  Inhaber
  des  großen  Ordens  des  Nischani-Iftihar;


un
Se.  Majestät  der  König  von  Sardinien
den  Grafen  Carl  Rossi,  Kommandeur
Allerhöchst  Ihres  geistlichen  und  militairischen
  St.  Moritz=  und  St.  Lazarus-Ordens,
  Obersi  der  Kavallerie  in  Allerhöchst
  Ihrem  Heere,  Allerhböchst  Ihren
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Sr.  Majesiät
dem  Könige  von  Preußen,
welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten
ausgewechselt  und  dieselben  in  guter
und  gehöriger  Form  gefunden  haben,
über  die  folgenden  Artikel  übereingekommen
  sind:

Art.  1.

Oie  Schiffe  Preußens  oder  eines  der
übrigen  Staaten  des  Deutschen  Zoll=  und
Handelsvereins,  welche  mit  Ballast  oder
mit  Ladung  in  die  Häfen  des  Königreichs
Sardinien  eingehen  oder  von  dork  ausgehen
  werden,  und  umgekehrt,  die  Sardinischen
  Schiffe,  welche  mit  Ballast  oder
mit  Ladung  in  die  Häfen  des  Königreichs
  Preußen  oder  in  einen  der  Häfen
der  anderen  Staaten  des  gedachten  Vereins
  eingehen  oder  von  dort  ausgehen
werden,  sollen  dort,  welches  auch  der
Ort  ihrer  Herkunft  oder  ihrer  Beslimmung
  sei,  bei  ihrem  Eingange,  während
ihres  Aufenthaltes  und  bei  ihrem  Ausgange
  hinsichtlich  der  Hafen-,  Tonnen-,
Leuchtthurms-,  Lootsen-,  Baken-,  Anker-,
Bollwerks-,  Quarantaine-Abfertigungs-Gelder
  und  überhaupt  binschulich  aller
das  Schiff  betreffender  Zölle  und  Ab-93

  *  gaben,
        <pb n="776" />
        —  660  —

ort,  de  tonnage.  de  fanaux,  de  piotage,
  de  halisage,  d'aucrage,  de  quai,
de  duarantaine,  dexpédition,  et  généralement
  pür  rapport  à  tous  les
droits  et  charges,  de  duclquc  nature
ou  dénomination  due  ce  soit,  qud
aflectent  le  navire,  soit  duc  ces
droits  soicut  perçus  au  nom  ou  au
rolit  du  Couvternement,  soit  duils
"0t  s  oient  au  nom  ou  au  prolit  de
fonctionnaires  publics,  de  communes
ou  deétablissements  duelconques.
Arl.  2.

Tous  les  produits  et  autres  objets
  de  commerce,  dom  limportation
  ou  Texportation  pourra  lgalement
  avoir  lieu  dans  les  Etats  des
Hautes  Puarties  Contractantes  par  navires
  nationaus,  pourromt  aussi  y  ölre
importées  ou  en  eire  exportes  par
navires  appartenant  à  hautre  Etat.

Arl.  3.

Les  marchandises  de  toim  espece.
sans  distinction  Toriginc.  importées
de  qduelquc  pays  due  cce  soit  par
bätiments  Prussichs  ou  ceuxr  dun
autre  Etat  de  Association  de  douanes
et  de  commerce  Allemande  dans  les
poris  de  la  Sardaigne,  ou  par  bäütiments
  Sardes  dans  ceux  de  la  Prusse
ou  Tun  autre  Elat  de  la  dite  association,
  de  maine  les  marchandises
exportes  pour  dueluc  destination
due  cc  soit  des  ports  de  la  Sardaigne
  par  Dätimems  des  Etus  du
Zollverein  ou  des  ports  du  Zollverein
  par  bäliments  Sardes,  ne
payeront  dans  les  ports  respectils
dautres  droils  ou  des  (droits  plus
elevés  duc  si  limporlation  ou  lesortalion

  des  momtes  obfjets  avait
ben  par  Dätiments  nationaux.

Les  primes,  remboutsements  de
droits  ou  autres  avantages  de  ce

gaben,  welcher  Art  oder  Benennung  es
sei,  mögen  diese  Zölle  im  Namen  oder
zum  Vortheil  der  Regierung,  oder  mogen
  sie  im  Namen  oder  zum  Vortheil
öffentlicher  Beamten,  Ortsverwaltungen
oder  Ansialten  irgend  einer  Art  erhoben
werden,  —  auf  demselben  Fuße  behandelt
  werden,  wie  die  Nationalschiffe,
welche  von  demselben  Orte  kommen  oder
nach  derselben  Bestimmung  abgehen.

Art.  2.

Alle  Erzeugnisse  und  andere  Gegenfiände
  des  Handels,  deren  Einfuhr  oder
Ausfuhr  gesetzlich  in  die  Staaten  der
hohen  vertragenden  Theile  auf  Nationalschiffen
  wird  Statt  finden  können,  sollen
auch  auf  Schiffen  des  anderen  Staates
dorthin  eingeführt  oder  von  dort  ausgeführt
  werden  können.

Art.  3.

Die  Waaren  jeder  Art,  ohne  Unterschied
  des  Ursprungs,  die,  von  welchem
Lande  es  sei,  durch  Preußische  Schiffe
oder  diesenigen  eines  anderen  Staats
des  Deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins
in  die  Häfen  Sardiniens,  oder  durch
Sardinische  Schiffe  in  diejenigen  Preußens
  oder  eines  anderen  Staates  des
gedachten  Vereins  eingeführt  werden,
desgleichen  die  Waaren,  die,  für  welche
Bestimmung  es  sei,  aus  den  Häfen  Sardiniens
  durch  Schiffe  der  Jollvereins-Staaten,
  oder  aus  den  Häfen  des  Joll-Vereins
  durch  Sardinische  Schiffe  ausgeführt
  werden,  sollen  in  den  beiderseitigen
  Häfen  keine  anderen  oder  höheren
Abgaben  emtrichten,  als  wenn  die  Einfuhr
  oder  Ausfuhr  derselben  Gegensiaände
durch  Nationalschiffe  Statt  fände.

Die  Prämien,  Abgabenerstattungen
oder  andere  Begünstigungen  dieser  Art,
welche
        <pb n="777" />
        genre.  accordes  dans  les  Etats  de
Iine  dles  deusr  Hautes  Parties  contractanles
  à  importation  ou  à  hexportation
  par  Dätiments  nationaux,
serom  Egalement  accor  dGés  lorsque
limportalion  ou  lexportation  se  lora
par  des  Datiments  de  lautre  Etat.

Arl.  1.

Les  Arlicles  précedems  nc  som
Pa  applicables  au  cabotage,  cesl-##
dire  au  transport  die  produits  ou
marchaudises  chargés  dans  un  port
avec  destination  pour  un  autre  port
du  meme  terriloire,  en  autant  due
apres  les  lois  du  pays  ce  transport,
st  réserve  erclusirememn  à  la  navigation
  nationalc.

Arl.  5.

ie  Gouernement  Sarde  se  Irouvant
  empache  encorc  par  des  motils
  pariculiers  cie  supprimer  des
à  présemt  les  droits  differenticls  quil
Iant  percevoir  aujourdhui  sur  les
bles,  Thuile  Tolive  et  le  vin,  importes
  direclemem  des  ports  de  l
##ler  Joirc,  de  la  hler  Adriniane-  et
cdle  la  Méditerranée  jusdunn  Cap
Trafalgar  Soutis  Pavillon  Giranger,  on
cst  convenn  uc  Ppar  Cxception  à
IArliche  3.  preccdent,  ces  droits  dlil-(Grentiels
  pourront  comimuer  aussi
à  Tegard  des  niavires  du  Zollverein
jus#/u  à  la  lin  de  lannec  184  7.

di  pDourlamummie  CGourernemem
Sande  nhit  pas  ecn  mesurc  alors
cle  faire  cesser  les  dits  droits  dillereimieln,
  les  Etals  äu  Zollrercin
atmom  la  pleine  (acuhie  Télablir,  à
Parlir  du  20.  Décembre  1817  —
#coquc.à  laquellelk  Danemarc.dupres
Son  lrait  die  connnercc  uvec  la  Saraigue
  du  11.  Aont  1813.,  acqduiert
le  mome  (lroit,  —  au  déelriment  du
Pparillon  Sarde  des  (lroits  difleren-(Tr.

  2025.

661  —

welche  in  dem  Gebiete  des  einen  der
beiden  hehen  vertragenden  Theile  der
Einfuhr  oder  Muefahr  auf  Nationalschiffen
  bewilligt  werden,  sollen  in  gleicher
  Weise  bewilligt  werden,  wenn  die
Einfuhr  oder  Ausfuhr  auf  Schiffen  des
anderen  Staaxs  erfolgt.

Art.  4.

Die  vorstehenden  Artikel  finden  keine
Anwendung  auf  die  Küsten-Schiffahrt,
das  heißt,  auf  die  Beförderung  von  Erzeugnissen
  oder  Waaren,  die  in  einem
Hafen  mit  der  Bestimmung  für  einen
anderen  Hafen  desselben  Gebiets  geladen
werden,  in  soweit  nach  den  Gesetzen  des
Landes  diese  Beförderung  der  National=Schiffahrt
  ausschließlich  vorbehalten  ist.

Art.  5.

Da  die  Sardinische  Regierung  aus
besonderen  Gründen  sich  no  verhinbent
sindet,  von  jetzt  ab  die  Differenzialzölle
aufzuheben,  welche  sie  gegenwärtig  von
Getreide,  Olivendl  und  Wein  erheben  läßt,
welche  direkt  aus  den  Häfen  des  schwarzen
Meeres,  des  Adriatischen  Meeres  und
des  Mittelländischen  Meeres  bis  zum
Cap  Trafalgar  unter  fremder  Flagge
eingeführt  werden,  ist  man  übereingekommen,
  daß  diese  Differenzialzölle  als
eine  Ausnahme  von  dem  vorstehenden
Artikel  3.  auch  rücksichtlich  der  Schiffe
des  Zollvereins  bis  zum  Ausgang  des
Jahres  1847.  sollen  fortbestehen  können.

Wemn  jedoch  die  Sardinische  Regierung
  alsdann  nicht  in  der  Lage  sein
sollte,  die  gedachten  Oifferenzialzölle  aufhören
  zu  lassen,  sollen  die  Staaten  des
Jollvereins  die  volle  Befugniß  haben,
vom  20.  Dezember  1817  ab,  —  dem
Jeitpunkt,  von  welchem  an  Oanemark,
nach  seinem  Handelsvertrage  mit  Sardinien
  vom  14.  August  1843.,  dasselbe
Recht  erlangt,  —  zum  Nachtheil  der
Sardinischen  Flagge  gleichmäßige  Oifferen-
        <pb n="778" />
        tiels  Guivalents  sur  les  memes  articles
  importées  des  memes  ports.
Ces  drolns  différentiels  cesseron
cependant  etre  perçgus,  des  due
les  Etats  du  Zollverein  auront  ete
inlormes  Toflice  de  la  cessation  des
Groits  diffcrentiels  Sardes.

Arl.  bö.

Daus  lout  ce  qui  concerne  le
placement  des  navire,  leur  chargemert
  el  leur  dechargement  dans
les  ports  et  rades  des  Etals  des  deux
Haes  Parties  contractantes,  il  ne
sera  accordé  aucun  avantage  ni  aucunc
  préférence  aux  navires  nationaux
  qui  ne  le  soit  également  à  ceus
de  lautre  Etat.

Art.  7.

Lintemion  des  Hautes  Parties
contractantes  étant  de  nadmettre
aucune  distinctlion  entre  les  navires,
deleurs  Eluss  respectits  en  raison  de
leur  nationalitée,  en  ce  qui  concerne
Tachat  de  produits  ou  duaures  oljets
  de  Ccommerce  unportés  dans  ces
navires,  il  ne  sera  donné  à  cel  égard
ni  direciemeint  ui  indirectement,  ni
par  lune  ou  lautre  des  deux  Hautes
Parties  contractantes,  nipar  duelque
Ccompagnie,  corporalion  ou  agent,
agissaont  en  leurs  noms  ou  sous  leur
autorité,  aucune  priorité  ou  preférence
  aux  importations  par  navires,
indigenes.

Art.  8.

Les  navires  de  une  des  deur
Hautes  Parlics  comrachmtes  entran
dans  un  des  ports  de  lautre  et  qui
n'yx  voudraicent  döcharger  duirunce
Parlic  de  leur  cargaison,  pourront.
de  meme  duc  les  havires  nationaus,
een  se  conformant  toutefois  aux  lois

662

renzialzölle  auf  dieselben  Artikel,  wenn
sie  aus  denselben  Häfen  eingeführt  werden,
  zu  legen.  Die  Erhebung  dieser
Differenzialzolle  wird  indessen  aufhören,
sobald  die  Staaten  des  Zollvereins  amtlich
  von  dem  Aufbhören  der  Sardinischen
Oisserenziahzll  benachrichtigt  worden  sein
werden.

Art.  b.

In  Allem,  was  das  Aufstellen  der
Schiffe,  ihr  Ein=  und  ihr  Ausladen  in
den  Häfen  und  auf  den  Rheden  der
Staaten  der  beiden  hohen  vertragenden
Theile  betrifft,  soll  den  Nationalschiffen
keine  Begünstigung  noch  Bevorzugung
bewilligt  werden,  die  nicht  in  gleicher
Weise  auch  den  Schiffen  des  anderen
Staats  bewilligt  wird.

Art.  7.

Da  es  die  Absicht  der  hohen  vertragenden
  Theile  ist,  keine  Unterscheidung
zwischen  den  Schiffen  ihrer  beiderseitigen
Staaten  nach  ihrer  Nationalität,  in  Betreff
  des  Ankaufs  der  auf  diesen  Schiffen
  eingeführten  Erzeugnisse  oder  anderen
  Gegenstände  des  Handels  zuzulassen,
so  soll  in  dieser  Rücksicht  weder  direkt
noch  indirekt,  weder  durch  den  einen  oder
anderen  der  beiden  bohen  vertragenden
Theile,  noch  durch  irgend  eine  Gesellschaft,
  irgend  eine  Korporation  oder  irgend
einen  Agenten,  in  ihrem  Namen  oder
unter  ihrer  Autorität,  den  Einfuhren  der
einheimischen  Schiffe  irgend  ein  Vorrecht
oder  Vorzug  bewilligt  werden.

Art.  8.

Die  Schiffe  des  einen  der  beiden
hohen  vertragenden  Theile,  welche  in
einen  der  Häfen  des  anderen  einlaufen,
und  welche  daselbst  nur  cinen  Theil
ihrer  Ladung  löschen  wollen,  konnen,
ebenso  wie  die  Nationalschiffe,  vorausgesetzt,
  daß  sie  sich  nach  den  Gesetzen

und
        <pb n="779" />
        —  663  —

ei  reglements  du  pays,  conserver  à
leur  bord  la  partie  de  la  cargaison,
qui  serait  destinte  pour  un  autre
port.  soit  du  meme  pays.  soit  Jun
autre,  el  la  reuxporter,  sans  etre
sastreinis  à  payer  pour  cetle  partie
de  la  cargaison  aucims  (troils  de
douane.  sauf  ceur  de  surveillance.

Arl.  9.

Les  navires  apparlenamt  à  lun
des  Elus  du  Zollverein,  oOn  ceux  de
la  Sardaigne.  dui  entrent  en  relache
force#  dans  un  des  ports  des  Hautes
Parties  contractantes,  n)  payeront.
soit  pour  le  navire,  soit  pour  son
chargement,  que  les  droits  auxquels
les  nationaux  sont  assujétis  dans  le
meme  Cas.,  el  FgJouiront  desmemes
füveurs  el  immunités,  pourvu  due
la  neécessité  de  la  relache  soit  légalement
  constatéc,  lul  Ce  navires  ne
fassent  aucune  opération  de  commerce
  ei  dwils  ne  s(journent  dans
le  port  plus  longtemps  due  nelexige
le  motis  qui  a  nécessité  la  reläche.
Les  dechargements  elrechargemems.
motives  par  le  besoin  de  réparer  les
balimenls,  ne  serom  poim  consideéres
  Ccomnte  opKPtration  de  commercc.

Arl.  10.

En  cas  (échonement  ou  de  naufrage
  (n  navire  appartenant  aus
Etaus  de  une  des  llautes  Parlies
conirachantes  zur  les  cOtes  de  lautre.
i  sera  preld  loule  aide  cl  assislance
an  capitaine  et  à  lequipage.  lant  pour
leurs  personnes  que  pour  le  navire
et  sa  cargaison.  Les  opérations  relatives
  au  sanwelage  auront  licu  conformäment
  aux  lois  du  pahs.  Tout
ce  dui  aura  &amp;amp;16  samvé  ehn  hütiment
ei  (ie  la  cargaison,  on  le  prochuit  de
ces  objets.  Nils  Ont  &amp;amp;4  vendus.  sera

(Ne.  202.)

und  Reglements  des  Landes  richten,
den  nach  einem  anderen  Hafen  desselben
oder  eines  anderen  Landes  bestimmten
Theil  der  Ladung  an  Bord  behalten  und
ihn  wieder  ausführen,  ohne  genöthigt
zu  sein,  für  diesen  Theil  der  Ladung
irgend  eine  Jollabgabe,  außer  wegen  der
Bewachung,  zu  entrichten.

Art.  9.

Die  Schiffe  eines  der  Staaten  des
Zollvereins  oder  Sardiniens,  welche  in
einen  der  Häfen  der  hohen  vertragenden
Theile  im  Nothfalle  einlaufen,  sollen
daselbst  weder  für  das  Schiff,  noch  für
seine  Ladung  andere  Abgaben  bezahlen,
als  diejenigen,  welchen  die  Nationalschiffe
in  gleichem  Falle  unterworfen  sind,  und
sollen  daselbst  gleiche  Begünstigungen
und  Freiheiten  genießen,  vorausgesetzt,
daß  die  Nothwendigkeit  des  Einlaufens
gerehch  fesigestellt  isi,  daß  ferner  diese
Schiffe  keinen  Handelsverkehr  treiben,
und  daß  sie  sich  in  dem  Hafen  nicht
längere  Zeit  aufhalten,  als  der  Umstand,
welcher  das  Einlaufen  nothwendig  gemacht
  har,  erheischt.  Das  Aus=  und
Wiedereinladen,  welches  durch  das  Bedürfniß
  einer  Reparatur  der  Schiffe  veranlaßt
  wird,  soll  als  Handelsverkehr
nicht  angesehen  werden.

Art.  10.

Im  Falle  der  Strandung  oder  des
Schiffbruchs  eines  Schiffes  des  einen
der  hohen  vertragenden  Theile  an  den
Küsien  des  anderen  wird  dem  Kapitain
und  der  Mannschaft,  sowohl  für  ihre
Personen  als  auch  für  das  Schiff  und
dessen  Ladung,  alle  Hülfe  und  Beistand
geleisiet  werden.

Die  Maaßregeln  wegen  der  Bergung
werden  in  Gemäßheit  der  Landesgesetze
Statt  finden.  Alles,  was  von  dem  Schiff
und  der  Ladung  geborgen  sein  wird,  oder
der  Erlôs  aus  diesen  Gegensiänden,

wenn
        <pb n="780" />
        restitné  aux  propritaires  ou  à  leurs
ayants  cause,  ei  il  ne  sera  payd
de  frais  de  sauvelage  plus  forts  que
ceiix,  auxquels  les  nationaux  seraient
assujélis  en  pareils  cas.

Les  marchandises  sauwéCes  ne  serom
  lennes  au  payemem  d’ancun
droit,  à  moins  duelles  ne  soiemt  admises
  pour  la  consommation.

Art.  11.

II  ne  sera  imposé  dantres  ni  de
plus  forls  droits  sur  limportation
dans  les  Etals  Sardes  des  articles
provenant  du  sol  ou  tle  lindustrie
des  Etals  appartenant  au  Zollverein,
et  il  ne  sera  imposé  Jautres  ni  de
plus  forts  droits  sur  limportation
des  articles  provenant  du  sol  ou  de
Tindustrie  des  Etals  Sardes  dans  les
Etats  apparlenant  au  Zollverein,  due
ceuxr  dui  sont  ou  seron  imposés
sur  les  memes  artictes  provenant  du
sol  ou  de  lindustrie  de  tout  aulre
pays  tranger.

lie  meme  principe  sera  obserre
à  lägard  des  droits  de  sortic.

Les  Hautes  Parties  contraclantes
Sengagent  à  ne  point  frapper  de
brobibition,  soit  Timportation  (Taucun
  arlicle  provenam  (dlu  sol  ou  de
Tindustrie  des  Etals  de  lanre,  solt
Texportation  dauchun  article  de  commerce
  vers  les  Etals  de  lautre  Partie
conlraclante,  à  moins  due  les  memes
prohibitions  ne  sSlendem  égalemen:
à  tons  les  Etals  étrangers.

II  est  entendu  cependant  due  dans
le  cas  dOü  hune  des  Hautes  Parties
contractantes  aurait  accordlé  on  accorderait
  à  un  aiure  Etal  des  diminmions
  soit  de  droits  (enirce
sur  ses  prochuts  du  sol  ou  de  lindustric.
  Ssoit  de  droits  de  sortie  sur

664

wenn  dieselben  verkauft  worden  sind,
soll  den  Eigenthümern  oder  den  Rechtsvertretern
  derselben  zurückgegeben  werden,
  und  es  sollen  keine  höheren  Bergungskosten
  entrichter  werden,  als  diejenigen,
  welchen  die  Nationalen  in  gleichem
Falle  unterworfen  sein  würden.

Die  geborgenen  Waaren  sollen  zu
keiner  Abgaben-Entrichtung  verpflichtet
sein,  es  sei  denn,  daß  sie  in  den  Verbrauch
  übergehen.

Art.  11.

Auf  die  Einfuhr  der  Erzeugnisse  des
Bodens  oder  des  Kunstfleißes  der  Staaten
  des  Zollvereins  in  die  Sardinischen
Staaten,  und  auf  die  Einfuhr  der  Erzeugnisse
  des  Bodens  oder  des  Kunsifleißes
  der  Sardinischen  Staaten  in  die
zum  Jollverein  gehdrigen  Staaten  sollen
weder  andere  noch  höhere  Abgaben  gelegt
  werden,  als  diejenigen,  welche  auf
dieselben  Artikel,  wenn  sie  Erzeugnisse
des  Bodens  oder  des  Kunsifleißes  irgend
eines  anderen  fremden  Landes  sind,  gelegt
  sind  oder  gelegt  werden.

Derselbe  Grundsatz  soll  in  Betreff
der  Ausfuhrabgaben  beobachtet  werden.
Die  hohen  vertragenden  Theile  verpflichten
  sich,  weder  die  Einfuhr  irgend
eines  Artikels,  welcher  das  Erzeugniß
des  Bodens  oder  des  Kunsifleißes  der
Staaten  des  anderen  isi,  noch  die  Ausfuhr
  irgend  eines  Handelsartikels  nach
den  Staaten  des  anderen  vertragenden.
Theils,  mit  einem  Verbote  zu  belegen,
wenn  nicht  dieselben  Verbote  sich  gleichmäßig
  auf  alle  fremden  Sraaten  ersirecken.
In  dem  Falle  jedoch,  wenn  einer  der
beiden  hohen  vertragenden  Theile  einem
anderen  Staate  Herabsetzungen  der  Einangszölle
  auf  dessen  Erzeugnisse  des
Bodens  oder  des  Kunsifleißes,  oder  der
Ausgangszölle  auf  seine  Ausfuhren,  in
Folge  eines  Handelsvertrages  oder  einer
beson-
        <pb n="781" />
        ses  exportations,  à  la  suite  d'un
traite  de  commerce  ou  dune  Convention
  spécialc  ct  cn  Compensalion
de  dimimmions  de  droits  ou  dares
favcurs,  accordés  par  cel  autre  Etal,
Tautre  des  deus  laules  Parlies  contraclantes
  ne  pourra  demander  les
mames  avaniges  dquen  offrant  des
Gduivalenls.  qui  feront  hohjel  dun
arrangemem  particulier.

Art.  12.

Si  par  la  suite  Lune  des  Hautcs
Parlies  contractantes  accordait  quelque
  autre  favcur  spéciale  à  dautres
nations  en  fait  de  commerce  ou  de
navigation.  cetite  faveur  deviendra
allssitot  Comnume  au  commercc  ou
à  ha  navigation  de  lauter  Partie  contractantc,
  qui  en  jouira  gratuitement,
si  la  Conccssion  est  gratuite,  ou  en
accordant  lameme  compensation  ou
une  compensation  Gquivalente.  si  lLa
concession  est  conditionnelle.

Art.  13.
Vuléloignement  des  payös  respectils
  des  deus  Hautes  Parlies  contraclantes
  ei  Tincertinde  qdui  en  résulie
sur  les  divers  GCrénements  duipeurem
Avoir  lieu,  il  est  Cconvenu  qum  batiment
  marchand  appartenant  à  lune
Telles,  qui  se  tronverait  desliné  pour
un  Dort  supposc  bloqud  au  momen
du  déepart  de  ce  bätiment.  ue  sera
cependant  pas  capturé  ou  condamné
pour  Avoir  essayé  une  premiere  fois
dentrer  dans  le  dit  port,  à  moins
duil  ne  puisse  atre  prouvé  duc  le
da  bätiment  avait  pu  et  dn  apprendre
en  route  qdue  Tétat  de  blocus  de  la
lace  en  duestion  durait  encore.  Mais
7  batiments  qui,  après  avoir  eété

Jahrgang  1845.  (Nr.  2675.)

665  —

besonderen  Uebereinkunft  und  in  Vergeltung
  von  Zollherabsetzungen  oder  anderen
  Begünstigungen,  die  von  diesem  anderen
  Staate  gewährt  sind,  bewilligt  haben
  mochte,  oder  noch  bewilligen  würde,
kann  der  andere  der  beiden  hohen  vertragenden
  Theile  dieselben  Vortheile  nicht
in  Anspruch  nehmen,  als  wenn  er  dafür
Aequivalente  darbietet,  welche  den  Gegensiand
  einer  besonderen  Verständigung
ilden  werden.

Art.  12.

Wemn  in  der  Folge  einer  der  hohen
vertragenden  Theile  anderen  Nationen
hinsichtlich  des  Handels  oder  der  Schiffahrk
  irgend  eine  andere  besondere  Beunstigung
  bewilligen  mochte,  soll  diese
Begünstigung  alsbald  auch  auf  den
Handel  oder  die  Schiffahrt  des  anderen
vertragenden  Theils  Anwendung  finden,
welcher  dieselbe  unentgeltlich  genießen  soll,
wenn  die  Bewilligung  unentgeltlich  geschehen
  ist,  oder  gegen  Gewährung  derselben
  oder  einer  äquivalenten  Vergeltung,
  wenn  für  die  Bewilligung  etwas
bedungen  ist.

Art.  13.

In  Rücksicht  auf  die  Entfernung  der
beiderseitigen  Länder  der  beiden  hohen
vertragenden  Theile  von  einander,  und
in  Rücksicht  auf  die  Ungewißheit  über
die  verschiedenen  möglichen  Ereignisse,
welche  daraus  hervorgeht,  ist  man  übereingekommen,
  daß  ein  dem  einen  der  vertragenden
  Theile  angehöriges  Handelsschiff,
  welches  nach  einem  im  Augenblick
der  Abfahrt  dieses  Schiffes  voraussetzlich
  blokirten  Hafen  bestimmt  ist,  dennoch
  nicht  wegen  eines  ersten  Versuchs,
in  den  gedachten  Hafen  einzulaufen,  aufebracht
  oder  verurtheilt  werden  soll,  es
ei  denn,  daß  bewiesen  werden  könnte,
daß  gedachtes  Schiff  während  der  Fahr
die  Fortdauer  der  Blokade  des  in  Rede
94  siehen-
        <pb n="782" />
        renvoyés  une  fois,  essayeraient  une
seconde  foispendant  le  meme  voyage
dentrer  dans  le  meme  port  durant
la  continuation  de  ce  blocus,  se  trouveront
  alors  sujets  à  etre  déetenus  et
condamnés.

Art.  14.

Les  batimems  des  Etals  du  Zollverein
  cl  ceux  de  la  Sardaigne  ne
Pourront  profiter  des  immunités  et
avantages  due  leur  accorde  la  présente
  Convention  duen  tam  quils
se  tronvent  munis  des  papiers  et.
certilicals  evigés  par  les  reglements
existants  lans  les  pays  respectits  pour
Ponstater  leur  port  et  leur  nationaité.


Les  Hautes  Parties  contractentes
se  réservent  déchanger  une  écnumé--ration
  claire  et  précise  des  papiers  ct
documents  dont  les  Etats  respectifs
exigent  due  leurs  navires  soient  munis.
  Si  aprés  cet  éEchange,  qui  aura
lieu  au  plus  tard  trois  mols  apres
Téchange  des  ratifications  dir  présent
Traité.  Iun  des  Etats  intéressés  se
trouvait  dans  le  cas  de  changer  ou
de  modifier  ses  ordonnances  à  cet
égard,  il  en  sera  lait  à  laulre  une
communtcation  oflicielle.

Art.  15.

Les  deux  Hautes  Parties  contractantes,
  pour  favoriser  le  commerce
de  transit  entre  leurs  Elats  respectils,
  se  promettent  mutuellement,
Just  à  lexpédition  des  produits

u  Zollverein  en  transit  par  les  Etats
Sardes  et  des  produits  Sardes  en

666

stehenden  Platzes  habe  in  Erfahrung  bringen
  können  und  müssen.  Dagegen  sollen
diejenigen  Schiffe,  welche,  nachdem  sie
bereits  einmal  zurückgewiesen  worden,
zum  zweiten  Male  auf  derselben  Reise
das  Einlaufen  in  denselben  Hafen  während
  der  Dauer  dieser  Blokade  versuchen
mochten,  dann  der  Aufbringung  und  Verurtheilung
  unterliegen.

Art.  14.

Die  Schiffe  der  Staaten  des  Jollvereins
  und  die  Schiffe  Sardiniens  sollen
  der  Freiheiten  und  Vorkheile,  welche
ihnen  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  bewilligt,
  nicht  anders  theilhaftig  werden
können,  als  wenn  sie  sich  im  Besitze  derjenigen
  Papiere  und  Zeugnisse  befinden,
welche  in  den  darüber  in  den  beiderseitigen
  Ländern  bestehenden  Reglements
gu  Feststellung  ihres  Hafens  und  ihrer
Nationalitaͤt  erfordert  werden.

Die  hohen  vertragenden  Theile  behalten
  sich  vor,  ein  deutliches  und  bestimmtes
  Verzeichniß  derjenigen  Papiere
und  Dokumente  auszuwechseln,  mit  denen
  nach  den  Anordnungen  der  beiderseitigen
  Staaten  ihre  Schiffe  versehen  sein
sollen.  Wenn  nach  dieser,  spätesiens  drei
Monate  nach  der  Auswechslung  der  Ratifkkationen
  des  gegemwärrigen  Vertrags
vorzunehmenden  Auswechslung  einer  der
betheiligten  Staaten  sich  in  dem  Falle
befinden  sollte,  seine  Vorschriften  über
diesen  Gegenstand  zu  wechseln  oder  abzu-4indern,
  so  soll  dem  andern  Theile  davon
amtliche  Mittheilung  gemacht  werden.

Art.  15.

Um  den  Durchfuhrverkehr  zwischen
ihren  belberseiigen  Staaten  zu  begünftigen,
  ertheilen  sich  die  beiden  hohen  vertragenden
  Theile  gegenseitig  die  Zusicherung,
  in  Beziehung  auf  die  Beförderung
der  Erzeugnisse  des  Zollvereins  bei  der
Durchfuhr  durch  die  Sardinischen  Staaten
        <pb n="783" />
        —  667  —

transit  par  les  Etats  du  Zollverein,
d'accorder  toutes  les  facilités  compalibles
  avec  les  intérèts  de  la  douane.

Arl.  16.

Les  Hautes  Partics  contractantes
s  accordent  réciproquement  le  droit
de  nommer  dans  les  ports  et  places
de  commerce  de  luautre  des  Consuls,
Vice  -  Consuls  et  Agents  commercinn#z,
  se  réserram  toutefois  de  nmen
Pas  admettre  dans  teis  licux  quelles
ugeront  convenable  den  ercepter
génCralement.  Ces  Consuls,  Vice-Consuls
  ou  Agents  jouirom  des
merncs  privilèges,  pouvoirs  el  erxemptions,
  dont  jouissent  ceux  des  nations
les  plus  farorisé6c#;  mais  lans  le  cas  ch
ils  Vvoundraient  exercer  le  commercc,
ils  seront  tenus  de  se  soumoettre  aur
mémeé[  lois  et  usages,  auxquels  sont
soumis  dans  le  memc  lieu,  par  rapport
  à  leurs  transactions  commerciales,
  les  particuliers  de  leur  nation.

Art.  17.

L#es  Consuls  respectils  pourront
faire  arreter  et  renvoyer,  soit  à  bord,
soit  dans  leur  pays,  les  matclots  qui
aulraient  déserte  des  batiments  de
leur  nation.  A  cet  effet  is  sFadres--serom
  par  Ccrit  aux  Autorites  locales
  Ccompéetentes  et  justilicront  par
lerhibition  en  original  ou  en  copie
dumem  cerltilice  des  #régistres  du
bätiment  ou  du  röle  déquipage,  ou

ar  aimres  documentss  ollicicls,  que
es  individus  qu’ils  reclament,  taisaient
  partie  du  dit  équipage.  Sur
cette  demande,  ainsi  justilicc,  ha  remise
  ne  pourra  leur  eire  refusce.
II  leur  sera  donné  toute  aide  pour
la  recherche  et  Tarrestation  des  dits
(Nr.  2625.)

ten,  und  der  Sardinischen  Eegnse  bei
der  Durchfuhr  durch  die  Staaten  des
Zollvereins  alle  Erleichterungen  zu  gewähren,
  welche  mit  den  Interessen  der
Jollverwaltung  sich  vereinigen  lassen.

Art.  16.

Die  hohen  vertragenden  Theile  gestehen
  sich  gegenseitig  die  Befugniß  zu,
in  den  Häfen  und  Handeleplätzen  des
anderen  Konsuln,  Vicekonsuln  und  Handelsagenten
  zu  ernennen,  indem  sie  sich
jedoch  vorbehalten,  solche  an  denjenigen
Plätzen  nicht  zuzulassen,  hinsichtlich  deren
sie  es  für  angemessen  halten  mochten,  eine
allgemeine  Ausnahme  zu  machen.  Diese
Konsuln,  Vicekonsuln  und  Agenten  sollen
  dieselben  Privilegien,  Befugnisse  und
Freiheiten  genießen,  welche  diejenigen  der
begünstigtsten  Nationen  genießen;  in  dem
Falle  aber,  daß  dieselben  Handel  treiben
wollen,  sind  sie  gehalten,  sich  denselben
Gesetzen  und  Gewohnheiten  zu  unterwerfen,
  denen  die  Privatpersonen  ihrer
Nation  in  Bezug  auf  ihre  Handelsverbindlichkeiten
  an  demselben  Orte  unterworfen
  sind.

Art.  17.

Die  beiderseitigen  Konsuln  sollen  die
Befugniß  haben,  die  Matrosen,  welche
von  den  Schiffen  ihrer  Nation  desertirt
sind,  verhaften  zu  lassen,  und  sie  entweder
  an  Bord  oder  in  ihr  Land  zurückzusenden.
  Zu  diesem  Behufe  werden  sie
ich  schriftlich  an  die  zuständigen  Ortsbehörden
  wenden,  und  durch  Vorlegung
der  Schiffsregister  oder  der  Musterrolle,
in  Urschrift  oder  in  gehörig  beglaubigter
  Abschrift,  oder  durch  andere  amtliche
Dokumente  den  Nachweis  führen,  daß
die  Individuen,  welche  sie  reklamiren,  zu
der  gedachten  Schiffsmannschaft  gehört
haben.  Auf  den  in  solcher  Weise  begründeten
  Antrag  wird  die  Auslieferung
ihnen  nicht  verweigert  werden  kommen.
        <pb n="784" />
        —  668  —

déserteurs,  qui  seront  meme  deétenus
  et  gardés  dans  les  prisons  du
Pays  à  la  réquisition  et  aus  frais  des
Consuls,  jusqud  ce  due  ces  Agents
aient  tronv#é  une  occasion  de  les
faire  Partir.  Si  pourtant  celte  occasion
  ne  se  présentait  pas  dans  un
delai  de  trois  mois  à  compter  du
jour  de  larrestation,  les  déserteurs
seraient  mis  en  liberté  et  ne  pourraient
  plus  atre  arretés  pour  la  meme
cause.  II  est  convenu  due  les  marins
  sujets  de  lautre  Etat  seront  erceptés
  de  la  présente  disposition.

Art.  18.

Les  GCouvernements  des  Etats  du
Zollverein  consentent,  Gapresle  voeu
du  Gouvernement  Sarde,  à  étendre
  toutes  les  stipulations  du  présent
  Traité  à  la  Principauté  souveraine
  de  Monaco,  plac&amp;amp;ce  sous  le  protectorat
  de  Sa  Majeste  le  Roi  de
Sardhigne,  à  charge  de  reciprocité
de  la  part  de  la  dite  Principaute.

Art.  19.

Sera  considérée  comme  Partie
contraclante  du  présent  Traitée  tout
Etat  de  IAllemagne  qui  accc&amp;amp;dera  à
Association  de  commerce  ei  de
douanes  Allemande.

Art.  20.

Le  preésent  Traité  restera  en  vigueur
  Jusquan  1.  Janvier  1852.,  et.
tsi  sin  mois  avant  Texpiration  de  ce
terme  ni  Tune  ni  lautre  des  Hautes
Parties  contractantes  MNa  pas  annoncé

ar  une  déclaration  oflicielle  son
intention  den  faire  cesser  Teffet,  il

Es  soll  ihnen  aller  Beistand  bei  der
Aufsuchung  und  Verhaftung  der  gedachten
  Deserteurs  geleistet  werden,  welche
auf  den  Antrag  und  die  Kosten  der
Konsuln  selbst  in  den  Landesgefängnissen
so  lange  festzuhalten  und  zu  bewahren
sind,  bis  diese  Agenten  eine  Gelegenheit
u  ihrer  Fortsendung  gefunden  haben.

enn  eine  solche  Gelegenheit  sich  jedoch
innerhalb  einer  Frist  von  drei  Monaten,
von  dem  Tage  der  Verhaftung  an  gerechnet,
  nicht  zeigen  sollte,  würden  die
Deserteurs  in  Freiheit  zu  setzen  sein  und
wegen  derselben  Ursache  nicht  weiter
verhaftet  werden  können.  Man  ist  übereingekommen,
  daß  die  Seeleute,  welche
Umerthanen  des  anderen  Staates  sind,
von  der  g5genwärtigen  Bestimmung  ausgenommen
  sein  sollen.

Art.  18.

Die  Regierungen  der  Staaten  des
Zollvereins  willigen  in  Gemäßheit  des
Wunsches  der  Sardinischen  Regierung
darin,  daß  alle  Verabredungen  in  dem
gegenwärtigen  Vertrage  auf  das  unter
dem  Protektorat  Sr.  Mozeslet  des  Königs
  von  Sardinien  siehende  souveraine
Fürsienthum  Monaco  ausgedehnt  werden,
unter  dem  Beding  der  Reziprozität  Seitens
  des  gedachten  Furstenthums.

Art.  19.

Jeder  deutsche  Staat,  welcher  dem
Deutschen  Handels=  und  Zollvereine  beitreten
  wird,  soll  als  mitverragender  Theil
bei  dem  gegenwärtigen  Vertrage  angesehen
  werden.

Art.  20.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  in
Wirksamkeit  bleiben  bis  zum  1.  Januar
1852.,  und  wenn  sechs  Monat  vor  dem
Ablauf  dieses  Zeitpunkts  weder  der  eine
noch  der  andere  der  hohen  vertragenden
Theile  mittelst  einer  amtlichen  Erklärun
seine  Absicht,  die  Wirksamkeit  desselben

auf-
        <pb n="785" />
        —  669  —

continuera  d  ètre  obligatoire  jusqu'au
1.  Janvier  1858.  4  partir  du  1.  Janvier
  1858.  iI  ne  cessera  d’étre  en
vigueur  due  douze  mois  aprés  due
hune  des  Hantes  Parlies  contractantes
  aura  declaré  à  lautre  son  intention
  de  ne  plus  douloir  le  mainlenir.


Art.  21.

Les  ralilicalions  du  prése  Traite
seront  échangées  à  Berlin  dans  Tesace
  de  deust  mois  à  compter  du
lour  de  la  signature  ou  plus  tot  si
lairc  sc  peut.

En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
  respectifs  Tont  signe  ct  y  ont
apposé  lc  cachel  de  leurs  armes.

Fail  à  Berlin,  ce  23.  Juin  1845.

(L.  S.)  Bülow.  (I.  S.)  Rossi.

aufhören  zu  lassen,  9t  erkennen  gegeben
hat,  soll  seine  verbindende  Kraft  bis
zum  1.  Jannar  1858.  forldauern.  Vom
1.  Januar  1858.  an  wird  seine  Wirksamkeit
  erst  zwölf  Monat  nach  dem  Zeitpunkt
  aufhören,  wo  einer  der  hohen  vertragenden
  Theile  dem  anderen  seine  Absicht,
  denselben  nicht  länger  aufrechthalten
  zu  wollen,  erklärt  haben  wird.
Art.  21.

Die  Ratifikationen  des  gegenwärtigen
Vertrages  sollen  zu  Berlin  in  einer  Frist
von  zwei  Monaten,  vom  Tage  der  Unterzeichnung
  an  gerechnet,  oder  wo  möglich
früher,  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmachtigten  denselben  geneichnel
  und  ihm  die  Siegel  ihrer  Wappen

eigedrückt.
18-Geschehen  zu  Berlin,  den  23.  Juni
10.

(I.  S.)  Bülow.  (IL.  S.)  Nossi.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Rariftkationsurkunden
  zu  Berlin  bewirkt  worden.

.————  ———  —

(Ar.  2626.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Großherzogthum  Hessen  und  Nassau,  die  Regulirung
der  Schiffahrtsverhältnisse  auf  der  Lahn  betreffend.  Vom  16.  Oktober  1844.

N  bereits  durch  den  zwischen  der  Königlich  Preußischen  Regierung
einerseits  und  der  Herzoglich  Nassauischen  Regierung  andererseits  unterm
Dezember  1816.  abgeschlossenen  Auseinandersetzungsrezeß  die  Wichtigkeit
und  Nutzlichkeic  der  Schiffbarmachung  der  Lahn  anerkannt  und  demzufolge  von
der  Herzoglich  Nassauischen  Regierung  durch  den  Artikel  22.  des  gedachten
Rezesses  die  Zusicherung  ertheilt  worden,  die  Arbeiten  zur  Schiffbarmachung
der  Lahn  von  Weilburg  aufwärtsé  bis  zur  Preußischen  Granze  zu  derselben
Zeit  beginnen  und  auf  ihre  Kosten  vollständig  ausführen  zu  lassen,  in  der  diese
Arbeiten  von  Wetzlar  an  abwärts  begonnen  und  vorgenommen  werden  würden;
  seitdem  aber  der  Plan  zur  Schifkarmachung  jenes  Flusses  in  einem  größeren
  Umfange  aufgefaßt  worden  ist,  da  inzwischen  auch  die  Großherzoglich
Hessische  Regierung  zur  Theilnahme  an  den  diesfälligen  Regulirungsarbeiten
von  Giessen  aus  sich  bereit  erklärt  hat,  so  haben  zum  Zwecke  einer  näheren
Versiändigung  über  die  Bestimmungen  wegen  Schiffbarmachung  und  Befahrung
  der  Lahn  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

(XNr.  2625—2626.)  Seine
        <pb n="786" />
        —  670  —

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen,
den  Regierungsrath  Eduard  Delius,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein,
den  Geheimen  Rath  Dr.  Christian  Eckhardt,  Kommandeur  des  Großherzoglich
  Hessischen  Ludwigordens  und  des  Großbherzoglich  Badenschen  Ordens
vom  Zähringer  Löwen,  Ritter  des  Königlich  Bayerischen  Verdienstordens  der
Bayerischen  Krone,

und  Seine  Hoheit  der  Herzog  zu  Nassau,
den  Geheimen  Rath  Ferdinand  Vollpracht,  Kommandeur  des  Großherzoglich
  Hessischen  Verdienstordens  Philipp's  des  Großmüthigen,

welche,  unter  dem  Vorbehalt  der  landesherrlichen  Besiaätigung,  über  nachstehende
  Bestimmungen,  von  denen  ohne  allseitige  Einwilligung  nicht  abgegangen
  werden  soll,  übereingekommen  sind.

Artikel  1.

Die  Lahn  wird  von  ihrer  Mündung,  vorläufig  bis  Giessen,  dergestalt
schiffbar  gemacht  und  mit  solchen  Einrichtungen  versehen,  daß  sie  regelmäßig
mit  Fahrzeugen  von

100  Preußischen  Fuß  Länge
10  -  -  Breite  und
2  -  -Einsenkung
(den  Fuß  zu  0,314  métre  gerechnet)  auf=  und  abwärts  befahren  werden  kann.

Da  es,  wenn  auch  nicht  bei  der  ersten  Anlage  der  Regulirungsarbeiten
erreichbar,  doch  für  die  Folge  als  sehr  wünschenswerth  zu  betrachten  isi,  daß
die  Lahn  überall,  auch  bei  den  kleinsten  Wasserständen,  eine  Wassertiefe  von
3  Fuß  Preußisch  erhalte,  so  werden  die  betheiligten  Staatsregierungen  bemüht
  sein,  einen  solchen  Zustand  im  Fertgange  der  Regulirungsarbeiten  herbeizuführen.


Artikel  2.

Jeder  Uferstaat  hat  den  im  Arrikel  1.  erwähnten  Zustand  in  möglichst  kurzer
  Zeit  auf  seinem  Gebiete  herzustellen  und  fortwährend  zu  erhalten,  namentlich
  das  Gefälle  zu  reguliren,  die  nöthigen  Schleusen  anzulegen,  das  Flußbert
in  seiner  Richtung,  Breite  und  Tiefe  zu  korrigiren,  den  Leinpfad  überall  dergestalt
  herzustellen,  daß  er,  mit  Ausnahme  der  höchsien  Wassersiande,  jederzeit
praktikable  isi,  insonderheit  auch  die  nöthigen  Maaßregeln  zu  treffen,  damit
weder  durch  Mühlen  oder  andere  Trieb=  und  Räderwerke  auf  dem  Lahnflusse
noch  durch  Wehre  oder  andere  Anlagen  irgend  einer  Art,  als  Brücken,  Fähren
und  dergleichen,  eine  Hemmung  oder  unverhältnißmäßige  Beldsiigung  der  Schiffahrt
  entstehe.  Desgleichen  wird  jeder  Ufersiaat  dafür  sorgen,  daß  Anlandeplätze,
  Bohlwerke,  Krahnen,  öffentliche  Waagen,  Magazine,  Sicherheitshäfen
und  andere  Anstalten,  welche  das  Bedürfniß  der  Schiffahrt  erfordert,  an  den
geeigneten  Stellen  errichtet  und  unterhalten  werden.

Die  Schleusen  sollen  mindestens  eine  lichte  Weite  von  17  Preußischen
Fuß,  und  zwar  zwischen  den  Thoren,  sowie  eine  Länge  von  mindestens  105
Preußischen  Fuß  zwischen  dem  Abfallboden  und  der  TWorkammner  des  Unterhaupts
  erhalten  und  so  tief  sein,  daß  die  Drampel  nicht  weniger  als  3  Fuß

unter
        <pb n="787" />
        —  671  —

unter  dem  niedrigsten  Wasserstande  liegen.  Die  Breite  der  Schleusenkanaͤle
soll  wenigstens  so  groß  werden,  daß  bei  dem  kleinsten  Wasserstande  sich  zwei
Schiffe  ausweichen  koͤnnen,  ohne  die  Dossirungen  mit  dem  Rande  ihres  Bodens
zu  beruͤhren,  und  daß  sie  außerdem  noch  zwischen  sich  einen  Spielraum  von
3  Fuß  behalten.

Artikel  3.

Zu  der  Schiffahrt  auf  dem  ganzen  Flusse  und  allen  einzelnen  Strecken
desselben,  sowie  zum  Gebrauche  der  zu  ihrer  Beförderung  errichteten  Anstalten,
isi  jeder  Unterthan  der  kontrahirenden  Uferstaaten  berechtigt,  welcher  dazu  von
seiner  Landesbehörde  die  schriftliche  Erlaubniß  erhält.

Artikel  4.

Die  Unterthanen  der  kontrahirenden  Staaten  und  deren  Schiffsgefäße
und  Waaren  sollen  in  Ansehung  der  im  Artikel  Z.  gedachten  Berechtigung,  sowie
  der  zu  entrichtenden  Abgabe  und  Gebühren,  überall  gleich  behandelt  werden.
Demgemäß  sollen  auch  alle  Begünsügungen,  welche  einer  der  kontrahirenden
Theile  dem  Schiffahrksbetriebe  seiner  Umerthanen  auf  der  Lahn  zuestehen
möchte,  in  gleichem  Maaße  und  in  derselben  Weise  dem  Schiffahrtsbetriebe
der  Unterthanen  der  anderen  kontrahirenden  Theile  zu  gute  kommen,  ohne  daß
hierbei  eine  Bevorzugung  einzelner  Ein=  und  Ausladeplätze  (Häfen)  eintreten
  darf.

Artikel  5.

Die  zur  Lahnschiffahrt  zu  benutzenden  Fahrzeuge  sind  rücksichtlich  ihrer
Tauglichkeit  einer  Untersuchung  zu  unterwerfen,  welche  wenigstens  einmal  jährlich
  zu  erneuern  ist.

Bei  der  ersten  Untersuchung  und  jeder  ferneren,  welche  auf  eine  Hauptreparatur
  oder  Veränderung  folgt,  ist  zugleich  die  Ladungsfähigkeit  mittelst
Alchung  festzustellen.

Se  sind  hierbei  die  für  die  Untersuchung  und  Aichung  der  Rbheinschiffe
in  Gemäßheit  der  Rheinschiffahrts-Ordnung  vom  31.  März  1831.  besiehenden
Vorschriften  zur  Anwendung  zu  bringen.

Vom  Ablaufe  des  sechsten  Monats  nach  der  Publikation  dieses  Vertrages
  ist  jeder  Schiffer  verbunden,  das  Untersuchungsattest  und  den  Aichschein
jederzeit,  wenn  das  Schiff  in  Ladung  liegt  oder  auf  der  Fahrr  begriffen  ist,
bei  sich  zu  führen.

Artikel  6.

4)  Für  die  Schiffahrt  auf  der  Lahn  wird  ein  Joll  und  ein  Schleusengeld  —
Lahnschiffahrtsabgaben  —  nach  dem  anliegenden  Tarif  erhoben.

2)  Wer  die  Hafenanstalten  und  sonstigen  Ein=  und  Abladeplätze  benutzt,
hat  dafür  eine  für  jede  Anstalt  von  der  Landesbehörde  besonders  fesizusetzende
  Gebühr  zu  entrichten,  welche  jedoch  folgende  Sätze  nicht  übersteigen
  darf:

a)  an  Bohlwerksgebühren  .  .  3  Pf.  oder  #  r.
b)  an  FKaahnengehöhren  bei  der  Aus-  "!  für  den
ladungagagagaga  ...  .  .  .  .  .  ...  3.=bei
  der  Einladung  ..  3  -  -Noll-Zentner,
c)  an  Waagegebühtrten  3.  "=(Nr.

  2626.)  d)  für
        <pb n="788" />
        —  672  —

ch  fuͤr  die  Lagerung  in  öffentlichen
Magazinen,  fuͤr  jeden  Tag
im  ersten  Monatte  Pf.  oder  1#  Tr.  für  den
in  den  folgenden  Monate..  .-..  Noll-Zentner.

Alle  vorstehend  zu  2.  genannten  Gebühren,  sowie  diejenigen  für  die  Benutzung
  der  Sicherheitshäfen  oder  Ein=  und  Abladeplätze,  sollen  für  die  Unterthanen
  der  kontrahirenden  Staaten  gleich  sein  und  sind  nur  zur  Deckung  der
Unterhaltungs=  und  Beaufsichtigungskosien  der  erwähnten  Anstalten  besiimmt.

Alle  den  Bestimmungen  dieses  Artikels  nicht  entsprechenden  Abgaben
und  Gebühren-Erhebungen  *  abgeschafft.  Auch  dürfen  dergleichen  Erhebungen
  künftig  nicht  eingeführt  werden.

Artikel  7.

Der  Lahnzoll  und  die  Schleusengelder,  so  wie  die  höchsten  Sätze  für  die
Artikel  6.  zu  2.  bezeichneten  Gebühren,  können  nur  durch  einen  einstimmigen
Beschluß  der  kontrahirenden  Regierungen  erhöht  werden.  Eine  Verminderung
der  Artikel  6.  zu  1.  und  2.  hezeichneten  Abgaben  kann  von  jeder  Regierung
für  ihr  Gebiet  einseitig  vorgenommen  werden.  Dieselbe  kommt  alsdann  allen
Unterthanen  der  kontrahirenden  Regierungen  gleichmäßig  zu  Statten.

Artikel  8.

Jeder  Uferstaat  hat  zu  erheben:

a)  denjenigen  Theil  des  ganzen  Lahnzolles,  welcher  dem  Verhältnisse  der  in
seinem  Gebiete  gelegenen  Flußsirecke  zu  der  Länge  des  ganzen  Flusses
von  Gießen  bis  zur  Mündung  entspricht.  Wo  die  beiden  Ufer  verschiedenen
  Staaten  angehören,  wird  für  jeden  die  Hälfte  der  Flußlänge
wischen  den  beiderseitigen  Ufern  in  Rechnung  gebracht;

b)  das  Schleusengeld  für  alle  in  seinem  Gebiete  gelegenen  Schleusen.

Die  Abgave  ad  d.  wird  nur  für  völlig  regulirte  Strecken,  die  zu  b.
nur  für  vollendete  Schleusen  erhoben.
Die  Lahnschiffahrts-Abgaben  (Art.  6.  zu  1.)  sollen  weder  ganz  noch
theilweise  verpachtet  werden.
Artikel  9.

Die  Erhebung  der  Lahnschiffahrts-Abgaben  erfolgt  an  den  Haupt-Einund
  Abladestellen  oder  in  der  Nähe  derselben.
Die  Zahl  der  Hebesiellen  wird  betragen:
a)  im  Großherzoglich  Hessischen  Gebietete  1  bis  2.
b)  im  Königlich  Prenzashen  Gebiete  2  =  3.
„P)  im  Herzoglich  Nassauischen  Gebietteo  ...  .  ...  5  =  9.
Artikel  10.
Eine  jede  Hebestelle  erhebt:

a)  denjenigen  Theil  des  dem  betreffenden  Uferstaate  zustehenden  Lahnzolles
(Art.  8.  zu  a.),  welcher  dem  Verhältnisse  der  Länge  der  zu  befahrenden
Flußstrecke  von  jener  Hebestelle  bis  zur  nächsten  Hebestelle,  resp.  bis  zur
Landesgränze  zu  der  ganzen  Länge  des  dem  Uferstaate  angehörenden
Flußabschniktes  entspricht.

Auch
        <pb n="789" />
        —  673  —

Auch  hierbei  kommt,  so  weit  die  beiden  Ufer  verschiedenen  Staaten  angehoͤren,

nur  die  Haͤlfte  der  Flußlaͤnge  zwischen  den  beiderseitigen  Ufern  in  Rechnung

Art  S.  3u  a.).

b)  dar  Schleusengeld  fuͤr  die  auf  jener  Flußstrecke  befindlichen  Schleusen
(Art.  8.  zu  D.),  so  weit  letztere  auf  der  Fahrt  des  die  Hebesielle  passirenden
  Schiffes  benutzt  werden.

Doch  bleibt  jedem  Staat  auch  die  Schleusengeld-Erhebung  bei  jeder  einzelnen

Schleuse  vorbehalten.

Die  Hebung  erfolgt  bei  jeder  Empfangsstelle,  von  welcher  das  Schiff
abfährt,  oder  welche  es  auf  der  Fahrt  berührt.
An  jeder  Hebestelle  ist  der  Tarif,  welcher  die  daselbst  zu  erhebenden

Lahnschiffahrts-Abgaben  entnehmen  läßt,  anzuschlagen.

Artikel  11.

Schiffern,  die  auf  ihrer  Fahrt  mehrere  Hebestellen  desselben  Uferstaates
berühren,  ist  gestattet,  die  nach  Artikel  8.  zu  a.  und  Artikel  10.  im  Ganzen
in  jenem  Staate  zu  erlegenden  Abgaben  an  Zoll  und  Schleusengeld,  sogleich
bei  der  ersien  Hebesielle  jenes  Staates,  bei  der  sie  ab=  oder  vorheifuhren.  zu
entrichten.

Artikel  12.

Eine  jede  Regierung  wird  dafür  sorgen,  daß  die  Abgaben-Entrichtung

möglichst  wenig  Aufenthalt  verursache.
Artikel  13.

Die  Erhebung  der  Abgaben  (Art.  10.)  geschieht  auf  den  Grund  eines
Aichscheines  und  Manifesies,  für  welches  letztere  ein  Formular  verabredet  werden
  wird.

Artikel  14.

Sobald  ein  Fahrzeug  eine  Hebestelle  erreicht,  muß  der  Führer  desselben
anlegen,  seine  Ankunft  dem  zur  Erhebung  der  Abgaben  bestellten  Beamten,
unter  Vorlegung  des  Aichscheines  anzeigen,  und  wenn  das  Fahrzeug  beladen
ist,  das  Manifest  sammt  den  Frachtbriefen  demselben  übergeben.

Der  Beamte  erhebt  hierauf  die  Abgaben,  siellt  eine  Quiktung  darüber
aus  und  trägt  den  Betrag  in  die  betreffende  Spalte  des  Manifestes  ein,  von
welchem  letzteren  er  eine  Abschrift  zu  nehmen  hat,  falls  nicht  der  Schiffer  eine
solche  Abschrift  zugleich  mit  dem  Original  übergeben  haben  sollte.  Demncchst
werden  dem  Führer  des  Schiffes  die  übergebenen  Schiffspapiere  wieder  zuestellt.


9  Artikel  15.

So  weit  die  Ladung  eines  Schiffes  durch  die  Zoll=  oder  Hafenbehörde
eines  der  kontrahirenden  Staaten  oder  eines  anderen  Rheinufersiaares  (sofern
die  Fahrzeuge  vom  Rheine  kommen)  im  Manifesie  vollsiändig  attestirt  isi,  soll
eine  Abwiegung  und  innere  Besichtigung  der  Waaren  niemals  Statt  finden,
wenn  nicht  dringende  Verdachtsgründe  für  unrichtige  Angaben  im  Manifeste
vorliegen.  Die  Kosten  einer  solchen  Untersuchung  treffen  den  Schiffer  nur

Jahrgang  1815.  (Tr.  2656.)  95  dann,
        <pb n="790" />
        —  674  —

dann,  wenn  dieselben  durch  eine  Unregelmaͤßigkeit  seiner  Papiere  oder  seines
Verhaltens  veranlaßt  worden  ist,  oder  wenn  sie  Unrichtigkeiten  im  Manifeste
ergiebt.  Ueber  jede  Untersuchung  ist  ein  ausfuͤhrliches  Protokoll  aufzunehmen
welches  von  allen  Betheiligten  unterzeichnet  wird.  Der  Schiffer  ist  berechtigt,
zwei  Zeugen  zuzuziehen  und  Abschrift  des  Protokolls  zu  verlangen.  V

Artikel  16.

Auch  eine  adußere  vollsiädndige  Untersuchung  der  Ladung,  durch  Vergleichung
  aller  einzelnen  Kolli  derselben  mit  dem  Manifesie  #und  den  iüb#gen
Schiffspapieren,  sol,  he  .  Ladung  vollständig  attestirt  ist  (Art.  15.),  nur
ei  dringenden  Verdachtsgründen  vorgenommen  werden.  Die  erwaigen  K
hat  der  Schiffer  jederzeit  zu  tragen.  8  gen  Rosten

Artikel  17.

Der  Schiffer  ist  berechtigt  und  verbunden,  alle  zu  der  Untersu
(Art.  15.  16.)  erforderlichen  Handdienste  selbst  und  durch  seine  *  schung
geltlich  zu  leisten.  6

Artikel  18.

b  Der  Schiffer  hat  sein  Manifest  bei  der  zuletzt  berührten  Hebestelle  abzugeben.

Artikel  19.

Wer  sich  der  Entrichtung  der  Lahnschiffahrtsabgaben  (Art.  6
Art.  8.  zu  a.  D.)  durch  unterlassene  oder  unrichtige  Neng  der  Sec  1.
Arg.  r*E*t  sonst  guf  kgend  eine  J  ganz  oder  theilweise  entzieht,  hat
neben  Nachzahlung  des  vorenthaltenen  Betrages,  das  Vi  zären  als
Se  Fn  g  as  Vierfache  desselben  als

Der  Nachweis,  daß  die  Meldung  und  Abgabenentrichtung  ledigli
dringender  Gefahr,  welche  den  Schiffer  an  der  Entrichtung  bisderge  Sch  wegen
ben  sei,  befreit  von  dieser  Strafe  nur  dann,  wenn  der  Schiffer  sich  sogleich
nach  beseitigter  Gefahr  zur  Zahlung  gemeldet  hat.

Artikel  20.

Wer  von  einer  Hebesielle  mit  einem  leeren  oder  einem  mit  zollfrei
Gegenständen  beladenen  Fahrzeuge  ohne  Anmeldung  abfährt,  oder  gerfreien
Hebestelle  ohne  Beilegung  oder  Anmeldung  vorbeifährt,  ehe  der  Jollbeamte  die
Erlaubniß  dazu  gegeben  har,  verfällt  in  eine  nach  der  Größe  des  Fahrzeuges
zu  bemessende  Strafe  von  2  bis  10  Thalern  (31  bis  28  Fl.).

Artikel  21.

Wer,  der  Vorschrift  des  Artikel  14.  zuwider,  nicht  alle  Papiere  bei
Hebestelle  vorlegt,  verfällt  in  eine  Strafe  von  2  bis  10  Thalern  kepe  28  äoer
welche  jedoch  nicht  neben  der  im  Artikel  19.  bestimmten  Strafe  fesigesetzt  werden

  darf.
Artikel  22.

«  Wer,  der  Vorschrift  des  Artikel  18.  zuwider,  sein  Manifest  nicht  abgiebt,
  unterliegt  einer  Strafe  von  3  bis  2  Thaler  (35  Kr.  bis  3  Fl.).  6
Ar-
        <pb n="791" />
        —  675  —
Artikel  23.

Wer  ein  Schiff  staͤrker  belastet,  als  es  nach  dem  Aichscheine  zulässig  ist,
verfallt  in  eine  Strafe  von  2  bis  8  Thalern  (31  bis  14  Fl.)  und  ist  zugleich
anzuhalten,  bei  dem  nächsien  Anlandeplatze  die  Ladung  bis  zur  erlaubten  Einsenkung
  zu  vermindern.

Artikel  21.

Jede  Zuwiderhandlung  gegen  eine  Besimmmung  dieses  Vertrages,  welche
nicht  mit  einer  besonderen  Strafe  bedroht  ist,  wird  durch  eine  Ordnungsstrafe
von  1  Rithlr.  (1  Fl.  45  Kr.)  geahndet.  Bei  erschwerenden  Umständen,  so
wie  im  Wiederholungsfalle,  ktritt  eine  Erhöhung  dieser  Strafe  bis  zu  8  Rthlr.
(11  Fl.)  ein.

Artikel  25

Für  alle,  Art.  19.  bis  einschließlich  2.441.  vorgeschriebenen  Strafen  haften
die  Schiffsführer  zunächst  und  unbedingt  —  namentlich  auch  dann,  wenn  die
Zuwiderhandlung  nicht  unmittelbar  von  ihnen  selbst  verübt  ist  —  neben  dem
eigentlichen  Kontravenienten,  als  Selbstschuldner.  Außerdem  sind  die  Schiffs-Eigenthümer,
  vorbehaltlich  ihres  Regresses  gegen  diejenigen,  die  durch  ihr  Benehmen
  die  Bestrafung  veranlaßt  haben,  in  subsiclium  für  die  vorbezeichneten
Strafen  verhaftekt.

Artikel  20.

Die  kontrahirenden  Staaten  verpflichten  sich,  ihre  Unterthanen  und  die
in  ihrem  Gebiete  sich  aufhaltenden  Fremden  wegen  der  im  Gebiet  eines  anderen
der  komrahirenden  Staaten  begangenen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen
  dieses  Vertrages  auf  die  deshalb  von  dem  betheiligten  Staate  ergangene
  Requisition  ebenso  zur  Untersuchung  und  Strafe  zu  ziebhen,  als  ob  die
Kontravention  auf  eigenem  Gebiete  begangen  wäre.

Wird  an  einer  Hebestelle  wegen  Umgehung  von  Schiffahrtsabgaben  eine
Untersuchung  eingeleitet,  so  untersucht  der  Richter  zugleich  die  auf  derselben
Fahrt  an  den  vorher  von  dem  Schiffer  berührten  Hdeesellen  stattgefundenen
und  nicht  schon  anderwärts  anhängig  gemachten  Umgehungen  und  bringt  auch
diese  bei  Besiimmung  der  Strafe  in  Anschlag.  «

Die  Strafen  verbleiben  ganz  dem  Staate,  in  welchem  sie  erkannt  worden.

Die  nachzuzahlenden  Abgaben  dagegen  werden  an  den  Staakt  verabfolgt,
welchem  die  Erhebung  zusteht.

Artikel  27.

Bei  eintretendem  Bedürfnisse  werden  die  Bevollmächtigten  der  drei  kontrahirenden
  Uferstagten  bei  der  Rheinschiffahrts  =  Zentralkommission  zu  Mainz,
während  ihres  Aufenthalts  in  Mainz  über  die  zweckmäßige  Ausführung  dieses
Vertrages  und  die  zur  weiteren  Beförderung  der  Lahnschiffahrt  angemessenen
Maaßregeln  berathen.

Artikel  23.

Alle  drei  Jahre  wird  eine  gemeinschaftliche  Befahrung  des  ganzen  Flusses

(Art.  1.)  durch  Wasserbauverständige  der  kontrahirenden  Uferstaaten  vorge-(Fr.
  2626.)  nom-
        <pb n="792" />
        —  676  —

nommen,  um  den  Zustand  des  Lahnflusses  zu  untersuchen  und  festzustellen
und  um  die  geeigneten  Verbesserungen  des  Flußbettes  und  der  Ufer,  Behufs
demnaͤchstiger  Becmere  ung  des  Geeigneten  bei  den  betreffenden  Staatsregierungen
  in  technischer  Beziehung  zu  berathen.

Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtiger  Vertrag  von  den  Bevollmachtigten
unterschrieben  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  zu  Koblenz,  den  16.  Oktober  1541.

Delius.  Eckhardt.  Vollprachr.
G.  8S.)  (I.  S.)  (L.  §.)

 

Tarif  der  Lahnschiffahrtsabgaben.
I.  Lahnzoll.

4)  Der  für  die  Beschiffung  des  Lahnflusses  von  seiner  Mündung  bis  Gießen
und  umgekehrt  zu  entrichtende  Zoll  wird  nach  dem  Bruttogewichte  der
geladenen  Waaren  bestimmt,  und  beträgt  für  alle,  nachstehend  nicht  ausgenommene
  Gegenstände  für  den  Zollzentner  1  Silbergroschen  oder  3:
Kreuzer.  4

2)  Vom  Lahngoll  befreit  sind:

Unbehauene  Steine,  Sand,  Lehm,  Kies,  gemeine  Erde,  Torf,  Dünger,
Faschienen  und  Schiffsgeräthe.  «
11.Schlcusengeld.
Fuͤr  den  Durchlaß  durch  jede  Schleuse  wird  erhoben  fuͤr  jedes  Fahrzeug:
von  weniger  als  500  Zentner  Ladungsfaͤhigkeit  2  Sgr.  oder  7  Kr.
von  500  bis  einschließlich  1000  Zemner  Ladungsfahigket

  .  .  .  .  .  .  ..  4  =  11
von  mehr  als  1000  bis  einschließlich  1500
Zentner  Ladungsfähigkeit  ...  6  21

11  ½

von  mehr  als  1500  Zentner  Ladungsfähigkeir  -
Bei  Kuppelschleusen  ist  der  doppelte  Satz  zu  emrichten.  Das  Schleusengeld
  wird  von  beladenen  und  unbeladenen  Fahrzeugen  erhoben.
Koblenz,  den  10.  Oktober  1811.

Delius.  Eckhardt.  Vollprachr.

 

Die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  des  vorsfehenden  Vertrages
ist  am  19.  Augusi  1815.  zu  Koblenz  bewirkt  worden.
        <pb n="793" />
        —  677  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  35.—

 

 

(Nr.  2027.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  20.  September  1845.,  betreffend  die  Strafe
der  Kassation  gegen  Beamte,  welche  wegen  eines  von  Mangel  an  ehrliebender
  Gesinnung  zeugenden  Verbrechens  verurtheilt  werden.

ur  Beseitigung  der,  über  die  Anwendung  der  W.  338.,  339.  und  303.
Theil  II.  Titel  20.  des  Allgemeinen  Landrechts  entsiandenen  Zweifel,  erkläre
Ich  hierdurch,  auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  5.  d.  M.,  daß
in  allen  Fallen,  in  denen  ein  Beamter  wegen  eines  von  Mangel  an  ehrliebender
  Gesinnung  zeugenden  Verbrechens  verurtheilt  wird,  gegen  denselben
stets  zugleich  auf  Kassation  erkannt  werden  muß,  die  Strafe  mag  als  die
ordentliche  oder  als  eine  außerordentliche  ausgesprochen  werden,  in  einer  Freiheitsstrafe
  oder  in  Geldbuße  bestehen.  —  Diese  Bestimmung  ist  durch  die  Gesetzsammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  20.  September  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

Jahrgang  19845.  (Nr.  2027—  2628.)  *96

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  November  1845.
        <pb n="794" />
        —  678  —

(Nr.  2628.)  Verordnung,  betreffend  die  in  Altpommern  über  Grundstuͤcke  auf  staͤdtischen
Feldfluren  unter  Herschaft  des  lübischen  Rechts  vor  dem  Jahre  1808.
geschlossenen  antichretischen  Pfandverträge.  Vom  26.  September  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  ꝛc.  ⁊.

Da  die  lange  Dauer  der  vor  dem  Edikte  vom  9.  Oktober  1807.  in  den  mit
luͤbischem  Rechte  beliehenen  Staͤdten  Altpommerns  geschlossenen  antichretischen
Pfandvertraͤge  die  Eigenthumsverhaͤltnisse  an  den  pfandschaftlichen  Grundstuͤcken
auf  eine  dem  öffentlichen  Interesse  nachtheilige  Art  verdunkelt  hat,  die  meisten
dieser  Verträge  durch  Veränderung  der  Gesetzgebung  ihre  ursprüngliche  Bedeutung
  verloren  haben  und  das  Bedürfniß  fühlbar  geworden  ist,  diese  in  vielen
Fällen  dem  Verkehr  gänzlich  entzogenen  Grundsiucke  demselben  wieder  zurückzugeben,
  so  verordnen  Wir  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  nach
Anhörung  Unserer  getreuen  Stände  der  Provinz  Pommern,  was  folgt:

g.  1.

Alle  diejenigen,  welche  Eigenthumsansprüche  auf  Grundsiücke  zu  haben
vermeinen,  die  in  den  Feldmarken  der  mit  lübischem  Rechte  beliehenen  Stadte
Altpommerns  belegen  und  von  ihnen  oder  ihren  Rechtsvorgängern  vor  dem
1.  Januar  1808.  ohne  ausdrücklichen  Vorbehalt  der  Rechnungslegung  über  die
Früchte  und  Einkünfte  in  Pfandbesitz  gegeben  und  bisher  belassen  worden,  sind
schuldig,  innerhalb  fünf  Jahren,  vom  Tage  der  Verkündung  der  gegenwärtigen
Verordnung  an  gerechnet:  «

1)  crditweder  die  Einlösung  der  pfandschaftlichen  Grundstücke  zu  bewirken,
oder

2)  in  Ermangelung  gutlicher  Einigung  dem  Pfandbesitzer  das  Pfandkapital
aufzukündigen  und  ihn  zugleich,  wozu  sie  ohne  Rücksicht  auf  die  vertragsmäßige
  Wiedereinlösungsfrist  berechtigt  sein  sollen,  auf  Rückgabe  ihres
Eigenthums  nach  Ablauf  der  oben  besimmmmen  fünfjährigen  Frist  gegen
Za  dlung  der  Einlösungssumme  zu  belangen,  oder  sofern  sie  dies  nicht
wollen,

3)  bei  der  Hypothekenbehörde  des  Grundsiücks  ihre  Eigenthumsansprüche
unter  genauer  Bezeichnung  des  Grundstücks  und  des  Pfandkontrakts  anzumelden.
  Die  Hppothekenbehörde  ist  verpflichtet,  dem  Pfandbesitzer  die
zisieg  sofort  abschriftlich  gegen  einen  Behändigungsschein  zustellen
zu  lassen.

K.  2.

Eigenthumsansprüche,  welche  in  der  im  F.  1.  bestimmten  Frisi  und  auf
eine  der  dort  bezeichneten  Arten  nicht  geltend  gemacht  werden,  erloschen,  ohne
daß  es  eines  richterlichen  Erkenntnisses  bedarf,  auch  dann,  wenn  sie  im  Hypothekenbuche
  eingetragen  siehen.

Ein  Gleiches  findet  Statt  bei  den  nach  der  Besiimmung  im  FS.  1.  Nr.  2.

gel-
        <pb n="795" />
        —  679  —

geltend  gemachten  Eigenthumsanspruͤchen,  wenn  die  angestellte  Klage  durch  Zuruͤcknahme
  oder  durch  Reposition  der  Akten  erlischt.

g.  3.

Diejenigen  Ansprüche,  welche  nach  der  Bestimmung  im  F.  1.  Nr.  3.  dem
Pfandbesitzer  blos  angezeigt  worden  sind,  können  von  demselben  durch  einmalige
Zahlung  von  2  Prozent  des  letzten  Pandschillings  abgelöst  werden.  Ist  der
Betrag  dieses  Pfandschillings  nicht  zu  ermitteln,  so  tritt  an  dessen  Stelle  der
tarmäßige  Werth  des  Grunossücks.

Hat  nur  einer  von  mehreren  Eigenthumsberechtigten  seinen  Anspruch  geltend
  gemacht,  so  geschieht  dessen  Ablösung  durch  Zahlung  desjenigen  Theils  der
Ablösungssumme,  welcher  dem  Eigenthumsantheile  dieses  Berechtigten  entspricht.

g.  4.

Der  Pfandbesitzer,  welcher  die  ihm  nach  H.  1.  Nr.  3.  blos  angezeigten
Anspruͤche  anzuerkennen  sich  nicht  fuͤr  verpflichtet  haͤlt,  ist  befugt,  denjenigen,
welcher  sie  angebracht  hat,  bei  dem  kompetenten  Gerichte  des  Brzirts  in
welchem  die  Grundstuͤcke  belegen  sind,  im  Provokationsverfahren  nach  §.  30.,
in  Verbindung  mit  V#.  20  —  29.,  Titel  32.  Theil  I.  der  Allgemeinen  Gerichts=Ordnung
  zur  Ausführung  der  behaupteten  Eigenthumsansprüche  anzuhalten.

Eben  dieses  Gericht  hat  auch  über  die  wegen  der  Ablösungs-Summen
entstehenden  Streitigkeiten  zu  entscheiden.

 

S.  5.

In  allen  Fällen,  in  denen  erst  nach  Publikation  dieses  Gesetzes  die
Klage  auf  Rückgabe  oder  Zurücknahme  eines  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
unterliegenden  Pfandgrundstücks  gerichtlich  angemeldet  wird,  sieht  dem  Eigenthümer
  nicht  das  Recht  zu,  von  dem  Pfandbesitzer  Rechnungslegung  über  die
Nutzungen  des  Pfandes  zu  verlangen,  diese  werden  vielmehr  mit  den  Zinsen
des  Pfandschillings  kompensirt.

g.  6.

Durch  die  nach  H.  2.  eintretende  Erloͤschung,  so  wie  durch  die  nach  H.  3.
bewirkte  Ablösung  der  Eigenthumsansprüche  wird  das  Pfandgrundslück,  auf
welches  diese  Ansprüche  sich  bezogen,  freies  Eigenthum  des  Pfandbesitzers,
welcher  dadurch  zugleich  in  Ansehung  der  Forderung,  für  welche  ihm  das
nutzbare  Pfandrecht  bestellt  war,  für  Kefriedig  crachtek  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  20.  September  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.
v.  Bodelschwingh.  Graf  zu  Stolberg.  Flottwell.  Uhden.

 

(Nr.  2628—2629.)  (Nr.  2029.)
        <pb n="796" />
        —  680  —

(Nr.  2629.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  3.  Oktober  1845.,  den  zu  Lehrkontrakten  erforderlichen
  Stempel  betreffend.

A.=  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  23.  v.  M.  will  Ich  die  Stempelsteuer
  von  solchen  Lehrkontrakten,  in  welchen  entweder  gar  kein  Lehrgeld,
oder  ein  Lehrgeld  von  weniger  als  50  Rthlr.  ausbedungen  isi,  auf  5  Silber-Voschen
  für  jedes  Eremplar  ermäßigen.  Oiese  Order  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  3.  Oktober  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="797" />
        —  681  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  36.

 

(Nr.  2030.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  26.  September  1845.,  wegen  Uebertragung  der,
der  Qudstur  der  Berliner  Universität  ertheilten  Befugniß  zur  Einziehung
und  Einklagung  gestundeter  Honorare  auf  die  Quästuren  der  übrigen
Universitäten.

A.  Ihren  Bericht  vom  3.  d.  M.  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  Meine  Order
vom  5.  Februar  v.  J.  (Gesetzsammlung  von  1844.  Seite  69.),  wonach  zur
Einziehung  und  Einklagung  gestundeter  Honorare  der  Lehrer  an  der  Berliner
Universitäl,  nur  die  Quästur  allein  legitimirt  sein  soll,  auch  auf  die  Quästuren
an  den  übrigen  Universitäten  in  Meinen  Staaten  Anwendung  finden  soll.
Diese  Besiimmung  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Sanssouci,  den  20.  September  1845.
Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Eichhorn  und  Uhden.

 

(Nr.  2631.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  27.  September  1845.,  betressend  die  Bestrafung
des  Zweikampfs  zwischen  Offizieren  und  nicht  zum  Offizierstande  gehsrenden
  Militair=  oder  Zivilpcrsonen.

A

uf  Ihren  Bericht  vom  3.  August  c.  bestimme  Ich  zur  Ergänzung  der  Verordnung
  über  das  Verfahren  bei  Untersuchung  der  zwischen  Offigieren  vorfallenden
  Streitigkeiren  und  Beleidigungen,  sowie  über  die  Bestrafung  des  Zweikampfs
  unter  Offlzieren,  vom  20.  Juli  1843.,  unter  Bezugnahme  auf  Meine,
die  Umgehung  des  Ehrenraths  betreffende  Order  vom  16.  Mai  19244.,

1)  daß  bei  einem  Zweikampf  zwischen  einem  Offizier  und  einer  nicht  zum
Offzierstande  gehörenden  Militair=  oder  einer  Zivilperson  der  Offizier  und
die  als  Kartelleträger,  Sekundanten  rc.  betheiligten  Offeziere  mit  denjenien

  Strafen  belegt  werden  sollen,  welche  Platz  greifen,  wenn  unter
ffizieren  ein  Zweikampf  siattgefunden  hat;

2)  daß  die  Herausforderung,  wenn  dieselbe  auf  eine  solche  Art  des  Zweikampfs,
  welche  die  Tödtung  eines  der  beiden  Theile  zur  unabwendbaren
Folge  haben  würde,  oder  dahin  gerichtet  ist,  daß  der  Zweikampf  so  lange
forkgesetzt  werden  soll,  bis  einer  der  beiden  Theile  getödtet  worden,  und
selbiger  mit  Umgehung  des  Ehrenraths  oder  des  Ehengerichrs  hat  voll-Jabrgang

  1845.  (Nr.  2630—2633.  97  zogen

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  November  1845.
        <pb n="798" />
        —  682  —

ogen  werden  sollen,  mit  zwei  Monat  bis  zu  zwei  Jahr  Fesiungs-Arrest
  zu  bestrafen  ist;

3)  daß,  wenn  die  Tödtung  durch  vorsätzliche  Uebertretung  der  herkömmlichen
oder  vereinbarten  Formen  des  Zweikampfs  bewirkt,  oder  der  Gegner,
nachdem  er  wehrlos  geworden,  getödtet  wird,  bei  besonders  erschwerenden
  Umständen  die  ½,afe  der  Tödtung  nach  den  allgemeinen  Landesgesetzen
  eintreten  soll.

iese  Meine  Order  isi  durch  das  Kriegsministerium  der  Armee  und
außerdem  durch  die  Geseesammlung  bekannt  zu  machen.
Sanssouci,  den  27.  September  1845.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Geheimen  Staaksminister,  General  der  Infanterie  v.  Boyen  und  Uhden.

 

(Nr.  2632.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  31.  Oktober  1845.,  die  Verpflichtung  der  Juden
zur  Führung  festbestimmter  und  erblicher  Familiennamen  betreffend.

Ar  den  Antrag  des  Staatsministeriums  vom  24.  d.  M.  bestimme  Ich  hierdurch,
  daß  die  Juden  auch  in  denjenigen  Theilen  der  Monarchie,  in  denen
gesetzliche  Vorschriften  über  die  Familiennamen  der  Juden  noch  nicht  bestehen,
festbestimmte  und  erbliche  Familiennamen  zu  führen,  und  diese  binnen  sechs
Monaten,  vom  Tage  der  Publikation  dieser  Order  an  gerechnet,  der  Obrigkeit
ihres  Wohnorts  anzuzeigen  verpflichtet  sein  sollen.  —  Zur  Führung  der  gewählten
  Familiennamen  ist  die  Genehmigung  der  Regierung  einzuholen.  —  Die
egenwärtige  Order,  wegen  deren  Ausführung  der  Minisier  des  Innern  die
2  Fgiemungen  mit  Instruktion  versehen  wird,  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt
u  machen.

P  Sanssouci,  den  31.  Oktober  1845.

Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  2633.)  Gesetz,  betreffend  die  Ablösung  der  Dienste  in  der  Provinz  Schlesten.  Vom
31.  Oktober  1845.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  für  die  Provinz  Schlesien  auf  den  Antrag  Unseres  Saateministeriums,

  nach  Anhbrung  Unserer  getreuen  Stände  und  nach  vernommenem  Gutachten

  Unseres  Staaksraths,  was  folgt:

g.  1.

Der  in  den  G.  1.  und  2.  der  Ablöôsungsordnung  vom  7.  Juni  1821.
gemachte  Unterschied  zwischen  Ackernahrungen  und  Dienstfamilienstellen  finder
nicht  ferner  Statt;  es  können  vielmehr  alle  Arten  von  Hand=  und  Shaniensten,
        <pb n="799" />
        —  683  —

diensten,  welche  auf  Grundstücken  haften,  die  eigenthümlich  oder  zu  Erbzinsoder
  Erbpachtsrechten  besessen  werden,  auf  den  einseitigen  Antrag  sowohl  des
Verechägten  als  des  Verpflichteten  abgelöst  werden.

usgenommen  bleiben  jedoch  diejenigen  Dienste,  welche  nach  F.  5.  des

gedachten  Gesetzes  keiner  Ablösung  unterworfen  sind.
§.  2.

Ist  der  Berechtigte  dem  Oienstpflichtigen  zu  Gegenleistungen  in  Gelde
oder  in  Nakuralien  verpflichtet,  so  wird  der  Werth  der  Gegenleistungen  von
dem  Werthe  der  Dienste  in  Abzug  gebracht.

Uebersteigt  der  Werth  der  Gegenleistungen  den  Werth  der  Diensie,  so
hat  der  Berechtigte  ohne  Unterschied,  ob  der  Antrag  auf  Ablösung  von  dem
Berechtigten  oder  dem  Verpflichteten  ausgeht,  diesen  Mehrwerth  zu  vergüten.
Eine  Ausnahme  hiervon  findet  nur  Statt,  wenn  dem  Berechtigten  aus  einem
besonderen  Rechtsgrunde  die  Befugniß  zusteht,  wider  den  Willen  des  Verpflichteten
  auf  die  Diensie  zu  verzichten  und  sich  dadurch  von  den  Gegenleisiungen
  zu  befreien.

Die  Vergütung  des  Mehrwerths  der  Gegenleistungen  erfolgt,  wenn
beide  Theile  sich  nicht  anders  einigen,  in  einer  festen  Geldrente.  Diese  Rente
kann  nach  den  besiehenden  Grundsätzen  abgelöst  werden.

In  soweit  die  Vorschrift  des  §.  12.  der  Ablôsungsordnung  vom  7.
Juni  1821.  diesen  Bestimmungen  entgegenläuft,  wird  dieselbe  hiermit  aufgehoben.

g.  3.

Der  Ablösung  nach  den  Grundsätzen  der  §#.  1.  und  2.  ist  insbesondere
auch  das  Dienstverhältniß,  welches  dem  *mdn  und  Erbdrusch  zum  Grunde
liegt,  unterworfen.

Die  Schnittermandel  und  die  Hebe,  so  wie  der  Drescherscheffel,  welche
die  Zehntschnitter  und  Erbdrescher  für  ihre  Dienste  beziehen,  sind  daher  fortan
nicht  mehr  zu  den  nach  den  Besiimmungen  der  GV.  26.  30.  31.  und  32.  der
Ablösungsordnung  für  sich  ablösbaren  Naturalabgaben  zu  rechnen,  vielmehr
ist  der  von  den  Jehntschnittern  und  Erbdreschern  zu  verrichtende  Dienst  als  die
Hauptleistung,  die  Schnittermandel,  die  Hebe  und  der  Drescherscheffel  aber  als
die  Gegenleissung  anzusehen,  welche  nur  zugleich  mit  der  Hauptleistung,  in  der
im  §.  2.  dieses  Gesetzes  erwähmen  Art,  aufgehoben  werden  kann.

Bei  der  Besitimmung  des  Werths  dieser  Gegenleistungen  kommen  die
Vorschriften  der  G.  27.  und  30.  der  Ablösungsordnung  ferner  zur  Anwendung.
.  4.

Trägt  der  Dienstberechtigte  auf  Ablösung  des  Zehntschnitts  oder  Erbdrusches
  an,  so  muß  er,  wenn  er  sich  nicht  mit  einzelnen  oder  sämmtlichen
Dienstpflichtigen  anderweit  einigt,  den  Antra  gegen  alle  demselben  Gute  gemeinschaftlich
  verpflichtete  Zehntschnitter  und  Ge  rescher  richten.  Geht  der  Antrag
  aber  von  den  Oiensipflichtigen  aus,  so  muß  sich  die  Minorität  derselben
dem  Beschluß  der  Majorität,  nach  dem  Verhältniß  der  Theilnahme  am  Dienst
gerechnet,  unterwerfen.

Die  Ablösung  soll  auch  schon  bei  Gleichheit  der  Stimmen  zulässig  sein.

(Nr.  2633—2634.)  S.  5.
        <pb n="800" />
        –  684  —

g.  5.
Ist  auf  Antrag  der  Dienstpflichtigen  die  Einleitung  des  Ablösungsverfahrens
  von  der  Behörde  verfügt,  so  kann  der  Antrag  nur  durch  einstimmigen
Beschluß  aller  Diensipflichtigen  wieder  zurückgenommen  werden.

.  6.

Die  Entschaͤdigung  fuͤr  Handdienste  von  solchem  Grundbesitz,  auf  welchem
nicht  zugleich  Spanndienste  haften,  erfolgt  auch  dann,  wenn  die  Diensie  über
funfzig  amshandtage  jahrlich  betragen,  durch  feste,  nach  Maßgabe  der  Ablösungsordnung
  ablbsbare  Geldrente,  sofern  die  Interessenten  nicht  etwa  wegen
einer  anderen  Entschädigung  sich  einigen.

Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  §#.  13.  bis  15.  der  Ablösungs-7
  vom  7.  Juni  1821.  meten  in  Beziehung  auf  die  gedachten  ODienste
außer  Kraft.

Dagegen  bleibt  es  in  Betreff  der  Enschädigung  für  Spanndienste  und
für  die  damit  verbundenen  oder  gleichzeitig  von  derselben  Stelle  zu  leistenden
Handdienste  bei  den  Vorschriften  der  eewänen  VW.  13—15.

F.  7.
Auf  Ablösung  nach  den  Grundsätzen  des  gegenwär#i  en  Gesetzes  kann
selbst  in  den  Faͤllen  angetragen  werden,  in  welchen  vor  Huolkkattos  dieses
Gesetzes  durch  Vertrage  oder  Judikate  die  Unablösbarkeit  der  Oienste  fesigestellt
  worden  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  31.  Oktober  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  v.  Savigny.  Graf  zu  Stolberg.  Uhden.

Beglaubigt:
Bode.

 

(Jr.  2634.)  Bekanntmachung  über  die,  unterm  17.  Oktsber  1845.  erfolgte  Bestätigung  des
Statuts  der  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Memel
nach  Laugallen  zusammengetretenen  Aktiengesellschaft.  Vom  5.  November
  1845.

D.  Königs  Majestät  haben  das  Statut  der  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  von  Memel  nach  Laugallen  zusammengetretenen  Aklien=Gesellschaft
  mittelst  Allerhöchster  Kabinetsorder  vom  17.  Oktober  d.  J.  zu
bestätigen  geruht,  was  nach  Vorschrift  des  §.  3.  des  Gesetzes  über  Aktien-Gesellschaften
  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht
wird,  daß  das  Statut  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu
Königsberg  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  wird.
Berlin,  den  5.  November  1845.
Der  Finanzminister.
Flottwell.
        <pb n="801" />
        —  685  —
Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNJNr.  37  —

 

(Nr.  2635.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Braunschweig  und  den  übrigen  Staaten  des  Joll-Vereins
  einerseits,  und  Hannover  und  den  übrigen  Staaten  des  Steuer-Vereins
  andererseits,  wegen  Beförderung  der  gegenseitigen  Verkehrs-Verhältnisse.
  Vom  16.  Oktober  1845.

(Sen  Majestät  der  König  von  Preußen  für  Sich  und  in  Vertretung  der
durch  den  Jollverein  verbundenen  Staaten,

o  wie
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig,  einerseikts,
und

Seine  Majesiat  der  König  von  Hannover  für  Sich  und  in  Vertretung  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Oldenburg  und  Seiner  Durch--laucht
  des  Fürsten  von  Schaumburg-Lippe,  als  Mitgliedern  des  Steuer-Vereins,
  andrerseits,

von  gleichem  Wunsche  beseelt,  die  gegenseitigen  Verkehrsverhältmisse  zwischen

Ihren  Staaten  sowohl,  als  auch  überhaupt  zwischen  den  beiderseitigen  Jollund

  Steuervereinen,  im  gemeinsamen  Interesse  derselben,  durch  Erneuerung  und

Vervollständigung  der  seit  dem  Jahre  1837  bestandenen  Verträge,  möglichst  zu

fördern,  haben  zu  diesem  Zwecke  Verhandlungen  eröffnen  lassen,  und  zu  Bevollmächtigten

  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  Allerhöchst  Ihren  Wirklichen  Legationsund
  vortragenden  Rath  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Carl  Albert  v.  Kamptz,  Kommandeur  zweiter  Klasse  des  Herzoglich
Braunschweigschen  Ordens  Heinrichs  des  Löwen,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  Höchst  Ihren  Finanzdirektor
August  v.  Geyso,  Ritter  des  Herzoglich  Braunschweigschen  Ordens
Heinrichs  des  Löwen,

und

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  Allerhöchst  Ihren  Ober-Steuerrath
Dr.  Otto  Carl  Franz  Joseph  Godehard  Klenze,  Ritter  des  Königlich
  Hannoverschen  Ge#lphenordens,  Kommandeur  vom  Dannebrog,
Komthur  des  Königlich  Sachsischen  Zivilverdienst-Ordens,  Ritter  des
Herzoglich  Anhaltschen  Ordens  Albrecht  des  Baͤren,

un

Jahrgang  1845.  (Nr.  2035.)  98  Aller=Ausgegeben
  zu  Berlin  den  1.  Dezember  1845.
        <pb n="802" />
        —  686  —

Allerhöchst  Ihren  Ober-Finanzrath  Franz  Georg  Carl  Albrecht,
Mitglied  des  Koͤniglich  Hannoverschen  Guelphenordens  vierter  Klasse,

von  welchen  Depollmächtigten,  nach  Auswechselung  ihrer  Vollmachten,  folgender
Vertrag,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Da  die  hohen  kontrahirenden  Theile  die  gegenseitige  Unterdrückung  des
Schleichhandels  und  eine  freundnachbarliche  Mitwirkung  zur  Aufrechthaltung

Ihrer  gegenseitigen  Handels=  und  Steuersysieme  als  vorzügliche  Mittel  zur
Beförderung  des  redlichen  Verkehrs  zwischen  beiden  Vereinen  anerkennen,  so
verpflichten  dieselben  Sich,  dem  Schleichhandel  zwischen  Ihren  Landen  und
insbesondere  da,  wo  die  Gränzen  der  beiderseitigen  Vereine  sich  berühren,  nach
Moglichkeit  entgegen  zu  wirken,  jeden  durch  die  Zoll=  oder  Steuergesetze  des
Nachbarlandes  verbotenen  Verteße.  nach  letzterem  in  Ihren  Staaten  zu  verbieten,

  möglichst  zu  verhindern  und  zu  bestrafen,  und  Sich  gegenseitig  zur
Ausrottung  eines  dichen  unerlaubten  Verkehrs  wo  derselbe  sich  zeigen  sollte,

:  behülflich  z  sein.  Zur  Erreichung  dieses  Zwecks  ist  die  in  der  Anlage  l.  beigefuͤgte
  Ue  Weinkunft,  wegen  Unterdruͤckung  des  Schleichhandels,  zwischen  Ihnen
errichtet  worden.

Artikel  2.

Um  die  Unterdruͤckung  des  Schleichhandels  vollstaͤndiger  zu  erreichen  und
um  uͤberhaupt  die  Unbequemlichkeiten  und  Schwierigkeiten  zu  beseitigen,  welche
aus  der  vorspringenden  Lage  verschiedener  Landestheile  in  das  Gebiet  des  andern
Vereins,  sowohl  fuͤr  die  Vervalnung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchangsabgaben,

  als  insbesondere  auch  für  den  beiderseitigen  Verkehr  entstehen,

*  die  betheiligten  hohen  Kontrahenten  uͤbereingekommen,  jene  Landestheile
dem  anderen  Vereine  anzuschließen,  und  in  Beziehung  auf  einige,  dem  andern
Vereine  bereits  angeschlossene  Gebierstheile,  die  immirelst  abgelaufenen  Anschluß-Verträge
  zu  erneuern.

Artikel  3.

Seine  Majesiät  der  König  von  Hannover  werden  demnach

1)  die  Grafschaft  Hohnstein  und  das  Amt  Elbingerode  dem  Zollvereine  ferner
anschließen,  dergestalt,  daß  die  Uebereinkunft  Litt.  B.  vom  1.  November
1837.  und  vom  17.  Dezember  1841.  mit  allen  damit  in  Verbindung
stehenden,  die  steuerlichen  Verhältnisse  jener  Landescheile  betreffenden
Nebenverträgen  und  sonsiigen  Verabredungen,  für  die  Oauer  dieses  Vertrages,
  in  Kraft  erhalten  werden  sollen;

2)  mit  folgenden  Gebietstheilen  dem  Zollvereine  beitreten,  namlich:

3)  dem  Amte  Polle,

b)  der  Stadt  Bodenwerder,

c)  einem  Theile  des  Amts  Fallersleben,  sudlich  von  dem  Wege,  welcher
von  Wolfsburg  über  Mörse  nach  Flechtorf  führt,  und  zwar  die  Orrschaft
  Mörse  mit  eingeschlossen;

en
        <pb n="803" />
        —  687  —

d)  den  Ortschaften  Walle,  Harrbüttel,  Bechtsbürtel,  Wendebruck,  nebst
der  Wenden=  und  Frickenmühle,  Amts  Giffhorn;
e)  den  Ortschaften  Croya  und  Zicherie,  nebst  Kaiserswinkel,  Amts
Knesebeck;
1)  den  Ortschaften  Ohrum,  Dorstadt  und  Heiningen,  Amts  Wöltingerode;
8)  den  Ortschaften  Kl.  Lafferde  und  Lengede,  Amts  Peine,  und
h)  dem  Brockenkruge  und  Oderbrück  auf  dem  Harze,
,  worüber  mittelst  der,  in  der  Anlage  II.  beigefügten  Uebereinkunft  das  Nähere
festgestellt  worden  ist.
.  Ueber  die  Bestenerung  der  inneren  Erzeugnisse  in  den  unter  2  a  bis  h

;  gedachten  Gebietstheilen  ist  die,  in  der  Anlage  III.  enthaltene  besondere  Ueber--
  einkunft  zwischen  Hannover  und  Braunschweig  geschlossen  worden.

 

Artikel  4.

Aus  gleichen  Ruͤcksichten  werden  Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen
a)  die  rechts  der  Weser  und  der  Aue  und  die  am  linken  Weserufer,  von
Schluͤsselburg  bis  zur  Glasfabrik  Gernheim  belegenen  Theile  des
Kreises  Minden;
b)  das  Dorf  Wuͤrgassen  und
c)  den  noͤrdlich  von  der  Lemfoͤrder  Chaussee  belegenen  Theil  des  Dorfes
Reiningen,
bei  dem  Steuervereine  ferner  belassen,  dergestalt,  daß  die  über  die  steuerlichen
Verhälktnisse  jener  Landestheile  geschlossene  Uebereinkunft  Litt.  D.  vom  1.  November
  1837.  und  vom  17.  Dezember  1841.,  nebst  allen  darauf  Bezug  habenden
  Nebenverträgen  und  Verabredungen,  für  die  Dauer  dieses  Vertrages,  in
Kraft  erhalten  werden  sollen.

Artikel  5.

In  gleichem  Sinne  werden  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig
mit  folgenden  Gebierstheilen  dem  Steuervereine  beitreten,  nämlich:

a)  dem  Herzoglichen  Amte  Thedinghausen;

b)  den  im  Furstenthume  Hildesheim  belegenen  Enklaven  Bodenburg  nebst
Oestrum,  Oelsburg  und  Ostharingen;

c)  den  in  der  Feldmark  der  Stadt  Goslar  belegenen  sämmtlichen  Enklaven,
einschließlich  der,  an  der  Gränze  vor  dem  Goslarschen  Klausthore,  am
Eingange  des  Gosethales  belegenen  Fahrenholzschen  Oelmühle;

4)  dem  in  der  Stadt  Goslar  belegenen  Kloster  Frankenberg  sammt  Zubehör,
  einschließlich  des  zwischen  Goslar  und  Oker  belegenen,  von  der
Kommunionverwaltung  erbauten  Weggeld-Rezepturgebäudes;

e)  der  einseitigen  Okergemeinde  und  dem  Auerhahn;

f)  den  zum  Amte  Eschershausen  gehörigen  Orktschaften  Bisperode,  Bessingen
  und  Harderode;  »

g)dcnzumA-nteLutteramBarenbergegehortgenOrtschaftenBolketsheim
  und  Schlewecke  mit  dem  Gute  Nienhagen;

h)  den  Ortschaften  Duttenstedt,  Essinghausen  und  Meerdorf  und  dem  Herzoglich

  Braunschweigschen  Antheile  an  Woltorf  im  Amte  Vechede  ;
4#  i  e

(Nr.  2635.)  m
        <pb n="804" />
        —  688  —

i)  dem  Wirthshaufe  zur  Rast  bei  Oelber  am  weißen  Wege  im  Amte
alder;
worüber  vermirellst  der  in  Anlage  IV.  enthaltenen  Uebereinkunft  das  Nähere
#  festgestellt  worden  ist.  A
Artikel  6.

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  und  Seine  Hoheit  der  Herzog
von  Braunschweig  sind  übereingekommen,  nach  näherem  Inhalte  der,  in  der
Anlage  V.  getroffenen  Uebereinkunft  Ihre  Kommunion-Besitzungen  am  Harze,
—  je  nach  deren  Belegenheit,  dem  Steuervereine  oder  dem  Jollvereine  anzuschließen.
Artikel  7.
Zur  fernern  Erleichterung  des  gegenseitigen  rechtlichen  und  gesetzmaßigen
Verkehrs  haben  die  hohen  kontrahirenden  Theile  Sich  über  besondere,  den  Meßund
  Marktverkehr  förderliche  Anordnungen,  über  die  Ermäßigung  der  von  gewissen
  Erzeugnissen  des  einen  Vereins  bei  deren  unmittelbaren  Einfuhr  in  das
Gebiet  des  andern  Vereins  zu  entrichtenden  Abgaben,  imgleichen  der  auf  gewissen
  Straßen  zu  erhebenden  Durchgangsabgaben,  nicht  minder  über  andere,
den  gegenseitigen  Verkehr  berreffende  Gegenstände,  mittelst  derjenigen  besondern
lüebereintunt  geeinigt,  welche  dem  gegenwärtigen  Vertrage  in  der  Anlage  VI.
beigefügt  ist.  «
*  Artikel  8.
Bei  der  Einverleibung  der  Königlich  Hannoverschen  Stadt  und  des
Oberamts  Münden,  mit  Einschluß  des  Dorfes  Oberode  in  den  Steuerverein
behalt  es  auch  ferner  sein  Bewenden.

Artikel  9.

Den  Regierungen  des  Jollvereins  einerseits  und  den  Regierungen  des
Steuervereins  andererseits  bleibt  die  Befugniß  vorbehalten,  an  die  Konigliche
Generaldirektion  der  indirekten  Steuern  zu  Hannover  und  beziehungsweise  an
die  Herzogliche  Zoll=  und  Steuerdirektion  zu  Braunschweig  einen  Kommissarius
abzuordnen,  welcher  an  den  Verhandlungen  jener  Behörde,  insoweit  diese  Verhandlungen
  die  Ausführung  der  geschlossenen  Verträge  betreffen,  jedoch  ohne
entscheidendes  Stimmrecht,  Theil  zu  nehmen,  die  gehörige  Ersüllung  der  Vertraͤge
  zu  beachten  und  auf  desfallsiges  Ersuchen  etwaige  Kommunikationen
zwischen  den  genannten  beiden  obern  Steuer=  und  Jollbehörden  zu  vermitteln  hat.

Artikel  10.

Die  Dauer  des  gegemwärtigen  Vertrages  und  der  demselben  unter  I.
bis  VI.  angeschlossenen  Uebereinkünfte  ist  bis  zum  1.  Januar  1854.  festgesetzt,
und  es  wird  über  den  Zeitpunkt,  mit  welchem  dieselben  in  Ausführung  gebracht
werden  sollen,  eine  nähere  Verabredung  baldigst  getroffen  und  wegen  ueführung
  der  Verträge  das  Geeignete  verfügt  werden.

Artikel  11.
Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  sämmtlichen  berheiligten  Regierungen
zur  Ratifikation  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikationsdokumente
mog-
        <pb n="805" />
        —  689  —

moͤglichst  beschleunigt  werden  und  spaͤtestens  bis  zum  15.  November  d.  J.  zu
Berlin  geschehen.
rkundlich  ist  dieser  Bertrag  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und
besiegelt  worden.
So  geschehen  Braunschweig,  den  10.  Oktober  1845.

Karl  Albert  v.  Kamptz.  Dr.  Otto  Karl  Franz  Joseph
(L.  S.)  Godehard  Klenze.
(L.  8.)
August  v.  Geyso.  Franz  Georg  Karl  Albrecht.
—  (L.  S.)

 

(Nr.  2636.)  I.  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Braunschweig  und  den  äbrigen  Staaten
des  Jollvereins  einerseits,  und  Hannover  und  den  übrigen  Staaten  des
Steuervereins,  andererseits,  wegen  Unterdrückung  des  Schleichhandels.
Vom  16.  Oktober  1845.

Artibel  1.

D.  kontrahirenden  Regierungen  verpflichten  sich  gegenseitig,  auf  die  Verhinderung
  und  Unterdrückung  des  Schleichhandels  durch  alle  angemessene,  ihrer
Verfassung  entsprechende  Maaßregeln  gemeinschaftlich  hinzuwirken.

Artikel  2.

Es  sollen  auf  ihren  Gebieten  Vereinigungen  von  Schleichhändlern,  imgleichen
  solche  Waaremniederlagen  oder  sonfüge  Anstalten  nicht  geduldet  werden,
  welche  den  Verdacht  begründen,  daß  sie  zum  Zweck  haben,  Waaren,  die
in  den  anderen  kontrahirenden  Staaten  verboten,  oder  beim  Eingange  in  dieselben
  mit  einer  Abgabe  belegt  sind,  dorthin  einzuschwärzen.

Artikel  3.

Die  betreffenden  Behörden  oder  Angestellten  der  kontrahirenden  Staaten
sollen  sich  gegenseitig  den  verlangten  Beistand  in  allen  gesetzlichen  Maßregeln
bereitwillig  leisten,  welche  zur  Verhütung,  Entdeckung  oder  Bestrafung  der
Zoll=  (Steuer-)  Kontraventionen  dienlich  sind,  die  gegen  irgend  einen  der  kontrahirenden
  Staaten  unternommen  oder  begangen  worden.

Unter  Zoll=  (Steuer-)  Kontraventionen  werden  hier  und  in  allen  folgenden
  Artikeln  dieser  Uebereinkunft  nicht  nur  die  Umgehungen  der  in  den  betheiligten
  Staaten  bestehenden  Eingangs-,  Durchgangs=  und  Ausgangs-Abgaben,
sondern  auch  die  Uebertretungen  der,  von  den  einzelnen  Regierungen  erlassenen
Einfuhr=  und  Ausfuhrverbote,  nicht  minder  der  Berboe  solcher  Gegenstände,
deren  ausschließlichen  Debit  diese  Regierungen  sich  vorbehalten  haben,  und
endlich  diejenigen  Kontraventionen  begriffen,  durch  welche  die  Abgaben  beein-(N.

  2635—2636.  traͤch-
        <pb n="806" />
        —  690  —

trächrigt  werden,  die  nach  der  besonderen  Verfassung  einzelner  der  kontrahirenden
  Scaaten  für  den  Uebergang  von  Waaren  aus  einem  der  zu  demselben
Zoll=  (Steuer-)  Vereine  gehörenden  Staaten  in  einen  anderen  angeordnet  sind.

Artikel  4.

Die  Behörden  oder  Angestellten  der  indirekten  Steuer=  oder  Zollverwaltung
  der  kontrahirenden  Staaten,  so  wie  die  sonstigen  Angestellten,  welche  zur
Aufrechthaltung  der  Joll=  (Steuer-)  Gesetze  verpflichtet  sind,  haben  auch  ozur
besondere  Aufforderung  die  Verbindlichkeit,  alle  gesetzliche  Mittel  anzuwenden,
welche  zur  Verhütung,  Entdeckung  oder  Bestrafung  der  gegen  irgend  einen
der  gedachten  Staaten  beabsichtigten  oder  ausgeführten  Joll=  (Steuer-)  Kontraventionen
  dienen  können,  und  die  betreffenden  Behörden  dieses  Staats  von
demjenigen  in  Kenntniß  zu  setzen,  was  sie  in  dieser  Beziehung  in  Erfahrung
  bringen.

Artikel  5.

Den  zur  Wahrnehmung  des  Zoll=  (Steuer-)  Interesse  verpflichteten  Angestellten
  der  Staaten  des  einen  der  kontrahirenden  Theile  sokl  es  gestatet
sein,  bei  Verfolgung  der  Spuren  begangener  Kontraventionen  sich  auf  das
angränzende  Gebiet  der,  zu  dem  anderen  kontrahirenden  Theile  gehörigen
Staaten  zu  dem  Zwecke  zu  begeben,  um  den  dortigen  betreffenden  Behörden
Mittheilung  von  solchen  Kontraventionen  zu  machen,  worauf  diese  Behörden,  in
Gemäßheit  der  in  den  Art.  Z.  und  4.  gegenseitig  übernommenen  Verpflichtung,
  alle  gesetzlichen  Mitrel  anzuwenden  haben,  welche  zur  Feststellung  der
Kontravention  behuf  deren  Bestrafung  führen  könnten,  gleich  als  wenn  es  sich
um  eine  gegen  die  eigene  Zoll=  (Steuer-)  Gesetzgebung  verübte  Kontravention
  handelte.

Artibel  b.

Eine  Auslieferung  der  Kontravenienten  tritt  in  dem  Falle  nicht  ein,
wenn  sie  Unterthanen  desjenigen  Staats,  in  dessen  Gebiete  sie  angehalten  worden,
  oder  eines  mit  diesem  im  Joll=  (Steuer-)  Verbande  stehenden  Staates  sind.

Im  anderen  Falle  sind  die  Kontravenienten  demjenigen  Staate,  auf
dessen  Gebiete  die  Kontravention  verübt  worden  ist,  auf  dessen  Regquisition,
oder  nach  Ermessen,  auch  ohne  eine  solche,  zur  Unkersuchung  und  Bestrafung
auszuliefern.

Artikel  7.

Die  kontrahirenden  Staaten  verpflichten  sich,  ihre  Unrerrhanen  und  die
in  ihrem  Gebiete  sich  aufhaltenden  Fremden,  letztere,  wenn  deren  Auslieferung
nicht  nach  Artikel  6.  erfolgt  ist,  wegen  der  auf  dem  Gebiete  eines  anderen  der
kontrahirenden  Staaten  begangenen  Kontraventionen  oder  ihrer  Theilnahme  an
selbigen,  auf  die  von  diesem  Staate  ergehende  Requisition  eben  so  zur  Untersuchung
  zu  ziehen,  als  ob  die  Komtravention  auf  eigenem  Gebiete  und  gegen
die  eigene  Gesetzgebung  begangen  wäre.  #

Die  Ueberkretungen  von  Joll=  (Steuer-)  Gesetzen  eines  jeden  der  pacisziren-
        <pb n="807" />
        —  691  —

zirenden  Staaten  werden  nach  eben  den  Strafgesetzen  geahndet,  welche  in  dem
Staate,  in  welchem  die  Untersuchung  und  Beslrafuͤng  eintritt,  hinsichtlich  gleicher
  Vergehen  gegen  die  eigenen  Zoll=  (Steuer-)  Gesetze  vorgeschrieben  sind.

Die  defraudirte  Abgabe  und  die  nach  derselben  abzumessenden  Strafsätze
werden  jedoch  nach  dem  Tarife  des  Vereins  festgestellt,  welcher  die  Abgabe  zu
erheben  hatte.

Auch  kommen  in  Hinsicht  der,  mit  den  Kontraventionen  konkurrirenden
gemeinen  Verbrechen  oder  Vergehen,  alle  diejenigen  kriminalrechtlichen  Bestimmungen
  zur  Anwendung,  welche  in  Beziehung  auf  die  von  Inländern  im  Auslande
  begangenen  Verbrechen  oder  Vergehen  in  jedem  Staate  gelten.

Artikel  8.

In  den  nach  Artikel  7.  einzuleitenden  Untersuchungen  soll  in  Bezug  auf
die  Festsiellung  des  Thatbestandes  den  amtlichen  Angaben  der  Behörden  oder
Angestellten  desjenigen  Staates,  auf  dessen  Gebiete  die  Kontravention  beganen

  worden  ist,  dieselbe  Beweiskraft  beigemessen  werden,  welche  den  amtlichen
Angaben  der  inländischen  Behörden,  Beamten  oder  Angestellten  für  Fälle  gleicher
  Art  in  den  Landesgesetzen  beigelegt  ist.

So  geschehen  Braunschweig,  den  16.  Oktober  1845.

Karl  Albert  von  Kamptz.  Dr.  Otto  Karl  Franz  Joseph
(L.  S.)  Godehard  Klenze.
.  S.)

August  von  Geyso.  Franz  Georg  Karl  Albrecht.
(L.  S.)  (I.  S.)

(Nr.  2637.)  II.  Uebereinkunft  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  einerseits,  und  Hannover
  andererseits,  wegen  des  Anschlusses  verschiedener  Theile  des  Königreichs
  Hannover  an  den  Jollverein.  Vom  16.  Oktober  1845.

Artikel  1.

(Se'  Majestät  der  König  von  Hannover  treten,  unbeschadet  Ihrer  Landesherrlichen
  Hoheitsrechte  in  Gemäßheit  der  im  Hauptvertrage  vom  heutigen
Tage  getroffenen  Verabredung,  mit  nachbenannten  Gebietstheilen:

1)  dem  Amte  Polle,

2)  der  Stadt  Bodenwerder,

3)  einem  Theile  des  Amts  Fallersleben,  südlich  von  dem  Wege,  welcher
von  Wolfsburg  über  Mörse  nach  Flechtorf  führt,  und  zwar  die  Ort,
schaft  Mörse  mit  eingeschlossen,

4)  den  Ortschaften  Walle,  Harrbüttel,  Bechtsbuttel,  Wendebrück,  nebst  der
Wenden=  und  Frickenmühle,  Amts  Gifthorn,

5)  den  Ortschaften  Croya  und  Zicherie,  nebst  Kaiserswinkel,  Amts  Kebttes.

en

(Nr.  2636—2637.)
        <pb n="808" />
        —  692  —

6)  den  Ortschaften  Ohrum,  Dorstadt  und  Heiningen,  Amts  Wöltingerode,
7)  den  Ortschaften  Kl.  Lafferde  und  Lengede,  Amts  Peine,  und
8)  dem  Brockenkruge  und  Oderbrück  auf  dem  Harze
dem  Jollvereine  bei.
Die  Zoll=  und  Steuervereinsgränzen  an  den  abgetretenen  Landestheilen
sollen,  den  Bedürfnissen  der  Abgabenkontrolle  und  des  Verkehrs  entsprechend,
durch  beiderseits  zu  ernennende  Kommissarien  festgestellt  werden.

Artikel  2.

In  Folge  dieses  Beitritts  werden  Seine  Majesiät  der  König  von  Hannover,
  mit  Aufhebung  der  gegenweäreig  in  den  gedachten  Landestheilen  über
Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben  und  deren  Verwaltung  bestehenden
  Gesetze  und  Einrichtungen,  bacuelbs  die  Verwaltung  der  Eingangs-,
Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben  in  Uebereinstimmung  mit  den  in  den  Herzoglich
  raunschweigschen,  dem  Zollvereine  angeschlossenen  Landestheilen  zur
Anwendung  kommenden  defallsigen  Gesetzen,  Tarifen,  Verordnungen  und  sonstigen
  administrativen  Bestimmungen  eintreten,  und  zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen
  Gesetze,  Tarife  und  Verordnungen  publiziren,  sonstige  Versügungen
aber,  nach  denen  die  Unterthanen  oder  Steuerpflichtigen  sich  zu  richten  haben,
durch  die  oberste  Steuerbehoͤrde  zu  Hannover  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen
  lassen.

Artikel  3.

Etwaige  Abaͤnderungen  der  im  vorstehenden  Artikel  gedachten  gesetzlichen
Bestimmungen,  welche  der  Uebereinstimmung  wegen  auch  in  den  fraglichen  Hannoverschen
  Landestheilen  zur  Ausführung  kommen  mußten,  bedürfen  der  Zustimmung
  der  Königlich  Lannoverschen  Regierung.  «

DIeseZustimmunqwirdnichtvmvecgertwekden,wennsolcheAbänderungen
  in  den  zum  Zollvereine  gehoͤrigen  Braunschweigschen  Landestheilen
allgemein  getroffen  werden.

Artikel  4.

Mit  der  Ausfuhrung  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  hören  alle  Eingange:
  Ausgangs=  und  Ourchgangsabgaben  an  den  Gränzen  zwischen  dem
ebiete  des  Zollvereins  und  den  in  Rede  stehenden  Königlich  Hannoverschen
Landestheilen  auf,  und  es  können  alle  Gegensiände  des  freien  Verkehrs  aus
letzteren  frei  und  unbeschwert  in  die  im  Zollvereine  befindlichen  Staaten  und
umgekehrt  aus  diesen  in  jene  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte:
a)  der  zu  den  Staatsmonopolen  gehörenden  Gegenstände  (Sah  und  Spielkarten,
  imgleichen  der  Kalender,  nach  Maaßgabe  der  Art.  5.  und  6.);
b)  der  im  Innern  des  Zollvereins  mit  einer  Steuer  belegten  inländischen
Erzeugnisse  nach  Maaßgabe  des  Art.  7.,  und
c)  solcher  Gegenstinde,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  kontrahirenden
  Staaten  ertheilten  Erfindungsprivilegien  (Patente)  nicht  nachgemacht
  oder  eingeführt  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer  der
Pri-
        <pb n="809" />
        —  693  —

Privilegien  (Patente)  von  der  Einfuhr  in  den  Staat,  welcher  dieselben
ertheilt  hat,  ausgeschlossen  bleiben  muͤssen.

Artikel  5.

1.  In  Betreff  des  Salzes  treten  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover
  für  die  obigen  Gebietstheile  den  zwischen  den  Mitgliedern  des  Zollvereins
bestehenden  Verabredungen  in  folgender  Art  bei:

a)  Die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz
ausgeschieden  zu  werden  pflegt,  aus  fremden  nicht  zum  Vereine  gehörenden
  Ländern  in  die  Vereinsstaaten  ist  verboten,  in  soweit  dieselbe  nicht
für  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen  und  zum  unmittelbaren
  Verkaufe  in  deren  Salzämtern,  Faktoreien  oder  Niederlagen  geschieht.


h)  Die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus
den  zum  Vereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll
nur  mit  Genehmigung  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr
  berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaaßregeln  Statt  finden,
welche  von  selbigen  für  nothwendig  erachtet  werden.

)  Die  Ausfuhr  des  Salgzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten
  ist  frei.

(!)  Was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die
Einfuhr  des  Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,
  wenn  zwischen  den  Landesregierungen  besondere  Verträge  deshalb
bestehen.

e)Wenn  eine  Regierung  von  der  anderen  innerhalb  des  Gesammtvereins
aus  Staats=  oder  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die
Sendungen  mit  Pässen  von  offentlichen  Behörden  begleitet  werden.

1)  Wenn  ein  Vereinsstaat  durch  das  Gebiet  eines  anderen  aus  dem  Auslande
  oder  aus  einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,
oder  durch  einen  solchen  sein  Salz  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige
  Länder  versenden  lassen  will,  so  soll  diesen  Sendungen  kein  Hinderniß
  in  den  Weg  gelegt  werden;  jedoch  werden,  in  sofern  dieses  nicht
schon  durch  frühere  Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorgängige  Uebereinkunft
  der  betheiligten  Staaten  die  Straßen  für  den  Transport  und  die
erforderlichen  Sicherheitsmaaßregeln  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung
  verabredet  werden.

2.  Rücksichtlich  der  Verschiedenheit  zwischen  den  Salzpreisen  in  den  fraglichen
  Königlich  Hannoverschen  Landestheilen  und  in  den  angränzenden  Landen
des  JZollvereins,  und  der  daraus  für  letztere  hervorgehenden  Gefahr  der  Salz-Einschwärzung,
  werden  die  hierbei  speziell  betheiligten  Regierungen  sich  über
Maaßregeln  vereinigen,  welche  diese  Gefahr  möglichst  beseitigen,  ohne  den  freien
Verkehr  mit  anderen  Gegensiänden  zu  belästigen.

Artikel  6.

Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarken  und  Kalendern  behält  es  in
sämmtlichen  zu  dem  Jollvereine  gehörigen  Staaten  und  Gebietstheilen  bei  den
Jahegang  1846.  (Nr.  267.)  99  be-
        <pb n="810" />
        —  694  —

bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungsgesetzen  und  Debitseinrichtungen  sein
Bewenden.

Artikel  7.

Die  unter  den  Staaten  des  Zollvereins  im  Vertrage  vom  8.  Mai  1841.
getroffenen  Verabredungen  in  Betreff  der  inneren  Steuern,  welche  in  den  einzelnen
  Vereinsstaaten  theils  auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereitung,  theils
unmittelbar  auf  den  Verbrauch  gewisser  Erzeugnisse,  sei  es  für  Rechnung  des
Staats  oder  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  gelegt  sind,
sowie  hinsichtlich  des  Verkehrs  mit  solchen  Erzeugnissen,  werden  auch  in  den
laut  Artikel  1.  an  den  Zollverein  anzuschließenden  Hannoverschen  Gebietstheilen
  Anwendung  erhalten.

Artikel  8.
Seine  Majesiät  der  König  von  Hannover  schließen  Sich  für  Allerhochst
Ihre  mehrgedachten  Landestheile  den  Verabredungen  an,  welche  zwischen  den

Staaten  des  Jollvereins  wegen  Besieuerung  des  im  Umfange  des  Vereins  aus
Runkelruben  bereiteten  Zuckers  getroffen  sind.

Artikel  9.

Von  den  Unterthanen  in  den  anzuschließenden  Königlich  Hannoverschen
Landestheilen,  welche  in  den  Gebieten  der  zollvereinten  Staaten  Handel  und
Gewerbe  treiben  oder  Arbeit  suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem
die  gegenwärtige  Uebereinkunft  in  Kraft  treten  wird,  keine  Abgabe  entrichtet
werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhältnisse  stehenden
  eigenen  Unterthanen  dieser  Staaten  unterworfen  sind.

Dezgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbetreibende  aus  jenen  Landestheilen,
  welche  blos  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankaufe  machen,
oder  Reisende  aus  selbigen,  welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur  Musier
derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung
zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in  ihrem  Wobnorte  gesetzlich  erworben  haben,  oder
im  Dienste  solcher  dortigen  Gewerbstreibenden  oder  Kaufleute  stehen,  in  den
anderen  Staaten  des  Zollvereins  keine  weitere  Abgabe  hierfür  zu  entrichten
verpflichtet  sein.

Auch  sollen  bei  dem  Besuch  der  Messen  und  Märkte  zur  Ausübung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  die  Untertbanen
aus  den  mehrerwähnten  Landestheilen  in  jedem  Vereinssiaate  den  eigenen  Unterkhanen
  gleich  behandelt  werden.

Auf  ganz  gleiche  Weise  soll  es  mit  den  Unterthanen  aus  sämmtlichen
um  Zollvereine  gehörigen  Staaten  in  den  vorerwähnten  Fällen  bei  ihrem  Verstn
  in  den  gedachten  Landestheilen  Königlich  Hannoverscher  Seits  gehalten
werden.

Artikel  10.

Die  den,  im  Artikel  2.  erwähnten  Gesetzen  und  Verordnungen  entsprechende
  Einrichtung  der  Verwaltung  in  den  dem  Jollvereine  anzuschließenden
an-
        <pb n="811" />
        —  695  —

Hannoverschen  Landestheilen,  insbesondere  die  Bildung  des  Gränzbezirks  in
letzterem,  und  die  Bestimmung,  Errichtung  und  amtliche  Befugniß  der  zur
Erhebung  und  Abfertigung  erforderlichen  Oienststellen,  sollen  in  gegenseitigem
Einvernehmen  mit  Hülfe  der  von  beiden  Seiten  zu  diesem  Behufe  zu  ernennenden
  Kommissarien  angeordnet  werden.

Seine  Majesiät  der  König  von  Hannover  wollen  die  gedachte  Verwaltung
  dem  Verwaltungsbezirke  der  Herzoglichen  Zoll=  und  Geenerdtrektion  zu
Braunschweig  zutheilen.

·  BeidekBildungdesGrånzbczirksunbdekBesiimmungderBinnenlinie
  wird  darauf  gesehen  werden,  den  Verkehr  so  wenig,  als  die  bestehenden
Vorschriften  und  der  gemeinsame  Zweck  dies  irgend  gestatten,  zu  erschweren.

Die  Zollstraßen  sollen  mit  Tafeln  bezeichnet,  und  der  Zug  der  Binnenlinie
  soll  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Die  zu  errichtenden  Hebe=  und  Abfertigungsstellen  sollen  als  gemeinschaftliche
  angesehen  werden.

Artikel  11.

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  werden  für  die  ordnungsmäßige
  Besetzung  der  in  den  fraglichen  Hannoverschen  Landestheilen  zu  errichtenden
  gemeinschaftlichen  Hebe=  und  Abfertigungsstellen,  sowie  der  daselbst
erforderlichen  Aufsichtsbeamtenstellen  nach  Maaßgabe  der  deshalb  getroffenen
näheren  Uebereinkunft  Sorge  tragen.

Die  in  Folge  dessen  in  den  gedachten  Landestheilen  fungirenden  Beamten
werden  von  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  für  beide  Landesherren  in
Eid  und  Pflicht  genommen,  und  mit  Legitimationen  zur  Ausübung  des  Dienstes
versehen  werden.

Artikel  12.

In  Beziehung  auf  ihre  Dienstobliegenheit,  namentlich  auch  in  Absicht
der  Diensidisziplin,  sollen  die  in  den  mehrerwähnten  Hannoverschen  Landestheilen
  angestellten  Zoll=  und  Steuerbeamten  ausschließlich  der  Herzoglich  Braunschweigschen
  Regierung  untergeordnet  sein.

Artikel  13.

Der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  bleibt  es  vorbehalten,  die  für
den  Zolldiensi  angestellten  Beamten  in  obgenannten  Landestheilen,  soweit  es
ohne  Beeinträchtigung  ihrer  eigentlichen  Oienstobliegenheiten  geschehen  kann,
auch  mit  der  Kontrolle  der  Hannoverschen  direkten,  der  Stempel=  und  Salz-Steuern,
  auch  der  Chaussee=  und  Wegegelder  zu  beauftragen.

Artikel  14.

Die  Schilder  vor  den  Lokalen  der  Hebe=  und  Abfertigungsstellen  in  den
mehrerwähnten  Hannoverschen  Gebietstheilen  sollen  das  Königlich  Hannoversche
Hoheitszeichen,  sowie  die  einfache  Inschrift  „Zollamt“  oder  „Steueram“  erhalten,
  und  gleich  den  Jolltafeln,  Schlagbäumen  2c.  mit  den  Hannoverschen  Landesfarben
  versehen  werden.

(N..  2637.)  99  Die
        <pb n="812" />
        —  696  —

Die  bei  den  Abfertigungen  anzuwendenden  Stempel  und  Siegel  sollen
ebenfalls  nur  das  Hoheitszeichen  desjenigen  Landes  fuͤhren,  in  welchem  das
abfertigende  Amt  belegen  ist.

Artikel  15.

Die  Königlich  Hannoversche  Regierung  ist  berechtigt,  zu  demjenigen  Herzoglich
  Braunschweigschen  Haupt-Zollamte,  dessen  Bezirke  die  fraglichen  Gebietslheile
  werden  überwiesen  werden,  einen  Kontrolleur  abzuordnen,  welcher  bei
demselben  von  allen  Geschäften  und  Verfügungen,  die  das  gemeinschaftliche
Abgabensystem  betreffen,  Kenntniß  zu  nehmen,  desfallsigen  Besprechungen  beizuwohnen,
  und  dabei  insbesondere  dasjenige  zu  beachten  hat,  was  auf  jene
Gebietstheile  sich  bezieht.

Auch  bleibt  es  derselben  überlassen,  zeitlweise  einen  Beamten  an  das
gedachte  Haupt-Zollamt  abzuordnen,  un  von  der  Art  der  Verwaltung  und
deren  Resultaken  Kenntniß  zu  nehmen.

Artikel  16.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  in  jenen  Hannoverschen  Gebietstheilen
  begangenen  Jollvergehen  erfolgt  von  den  Hannoverschen  Gerichten  zwar
nach  Maaßgabe  des  daselbst  zu  publizirenden  Zollstrafgesetzes,  jedoch  nach  den
eben  daselbst  für  das  Verfahren  jetzt  schon  bestehenden  Normen  und  Kompetenzbestimmungen.


Artikel  17.
Die  von  diesen  Gerichten  verhängten  Geldstrafen  und  konsiszirten  Gegenstände
  fallen,  nach  Abzug  der  Demnnzianten-Antheile,  dem  Königlich  Hannoverschen
  Fiskus  zu.

Artikel  18.

Die  Ausübung  des  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungsrechts  über
die  wegen  verschuldeter  Zollvergehen  von  Hannoverschen  Gerichten  verurtheilten
Mrsonen  bleibt  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Hannover  vorbehalten.

Artikel  19.

In  Folge  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  wird  zwischen  Hannover  und
den,  dem  Zollvereinc  angeschlossenen  Herzoglich  Braunschweigschen  Landestheilen
in  Beziehung  auf  die  fraglichen  Gebietstheile  eine  Gemeinschaft  der  Einkünfte
an  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  stattfinden  und  der  Ertrag
dieser  Einkünfte  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung  getheilt  werden.  «

Artikel  20.

Da  die  im  Königreiche  Hannover  derzeit  bestehenden  Eingangs-Abgaben
wesentlich  niedriger  sind,  als  die  Eingangszölle  der  im  Zollvereine  besindlichen
Staaten,  so  verpflichtet  sich  die  Königlich  Hannoversche  Regierung,  vor  Hersiellung
  des  freien  Verkehrs  zwischen  den  fraglichen  Hannoverschen  Landestheilen
  und  dem  Gebiete  des  Jollvereins,  diejenigen  Maaßregeln  zu  ergreifen,

7  welche

"%“
        <pb n="813" />
        —  697  —

welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zolleinkuͤnfte  des  Vereins  durch  die
Einfuͤhrung  oder  Anhaͤufung  geringer  verzollter  Waarenvorraͤthe  beeintraͤchtigt
werden.

So  geschehen,  Braunschweig,  den  16.  Oktober  1845.

Karl  Albert  v.  Kamptz.  Dr.  Otto  Karl  Franz  Joseph
(I.  S.)  Godehard  Klenze.
(I.  S.)

August  v.  Geyso.  Franz  Georg  Karl  Albrecht.
(I.  S.)  (I.  S.)

(Nr.  2038.)  III.  Uebereinkunft  zwischen  Hannover  und  Braunschweig,  wegen  der  Besteuerung
innerer  Erzeugnisse  in  den,  nach  der  Uebereinkunft  II.  dem  Jollvereine  angeschlossenen
  Königlich  Hannoverschen  Gebietstheilen.  Vom  10.  Oktober
  1845.

Ju  Zusammenhange  mit  der  zwischen  Hannover  einerseits  und  den  Staaten
des  Jollvereins  andrerseits  heute  abgeschlossenen  Uebereinkunft,  wegen  Anschließhung
  verschiedener  Königlich  Hannoverscher  Gebietstheile  an  den  Zollverein,
sind  von  den  Bevollmächtigten  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Hannover  und
Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Braunschweig  und  Lüneburg,  noch  die  folgenden,
  zunächst  nur  auf  Verhältnisse  zwischen  Hannover  und  Braunschweig  Bezug
habenden  Verabredungen  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratisikation  getroffen
worden.

Artikel  1.

Um  gleichzeitig  mit  dem,  mittelst  der  betreffenden  Uebereinkunft  vom
heutigen  Tage  erfolgten  Anschlusse  verschiedener  Königlich  Hannoverscher  Gebietstheile
  an  den  Jollverein  auch  mit  denjenigen  innern  Exzeugnissen,  bei  welchen
eine  Verschiedenheit  der  Besteuerung  noch  die  gegenseitige  Erhebung  einer
Uebergangsabgabe  und  die  Anwendung  besonderer  Kontrollmaaßregeln  nothwendig
  machen  würde,  eine  völlige  Freiheit  des  Verkehrs  zwischen  den  gedachten
Hannoverschen  Landestheilen  und  Braunschweig,  sowie  den  zollvereinten  Staaten,
untker  welchen  eine  Uebereinstimmung  der  Bestienerung  der  inneren  Erzeugnisse
vereinbart  ist,  herzustellen,  wollen  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  in
Ihren  oben  benannten  Landestheilen  eine  Gliichsellung  der  Bestenerung  innerer
Erzeugnisse  mit  den  im  Herzogthume  Braunschweig  bestehenden  Besteuerungs-Grundsätzen
  bewirken.

Artikel  2.
Demgemäß  werden  Seine  Majesiät  der  König  von  Hannover  in  den

gedachten  Landestheilen,  was
(Nr.  2637—2638.)  a)  den
        <pb n="814" />
        —  698  —

a)  den  Branntwein,  und

b)  das  Bier
betrifft,  von  dem  Tage  der  Ausfuͤhrung  der  gegenwaͤrtigen  Uebereinkunft  an,
die  bisher  daselbst  bestandenen  Verbrauchs=  (Fabrikations-)  Abgaben  von  inländischem
  Branntwein  und  Bier  aufhören,  und  eine  Brannteweinsteuer,  imgleichen
  eine  Branmalzsteuer,  nach  Maaßgabe  der  desfallsigen  Herzoglich  Braunschweigschen
  Steuergesetzgebung,  sowohl  den  Steuersätzen,  als  auch  den  Erhebungs=
  und  Komtrollformen  nach  eintreten  lassen.

Artikel  3.
In  Betreff
c)  des  Tabacks
wollen  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  in  dem  Falle,  daß  in  Ihren
fraglichen  Landestheilen  der  Tabacksbau  einen  irgend  erheblichen  Umfang  erreichen
  sollte,  daselbst  die  im  Herzogthume  Braunschweig  dann  bestehende  Besteuerung
  des  inländischen  Tabacksbaues  einführen.

Artikel  4.

Wegen  der  Besteuerung
des  inländischen  Weins
übernehmen  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  die  Verpflichtung,  die
eventuell  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  vereinbarte  Weinsteuer  einzuführen,
  für  den  Fall,  daß  innerhalb  der  fraglichen  Königlich  Hannoverschen
Landestheile  Weinbau  zur  Kelterung  von  Mosit  von  Privaten  betrieben  wergen
  sollte.

Artikel  5.

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  werden  die  den  vorstehenden
Verabredungen  entsprechenden  Gesetze  und  Verordnungen  erlassen,  sonstige  Verfügungen
  aber,  nach  denen  die  Unterthanen  sich  zu  richten  haben,  durch  die
oberste  Steuerbehörde  zu  Hannover  zur  offentlichen  Kenntniß  bringen  lassen.

Artikel  6.

Etwaige  Abänderungen  der  vorerwähnten  gesetzlichen  Bestimmungen,
welche  der  Uebereinstimmung  wegen  auch  in  den  fraglichen  Landestheilen  zur
Ausführung  kommen  müßten,  bedürfen  der  Zustimmung  der  Königlich  Hannoverschen
  Regierung.

Diese  Zusiimmung  wird  nicht  verweigert  werden,  wenn  solche  Abänderungen
  in  den  zum  Jollvereine  gehörigen  Herzoglich  Braunschweigschen  Landestheilen
  allgemein  getroffen  werden.

Artikel  7.

Wegen  alles  desjenigen,  was  die  Einrichtung  der  Verwaliung  der  fraglichen
  Steuern,  insbesondere  die  Errichtung  der  Steuerämter  und  Rezepturen,
die  Ernennung  der  Erhebungs-  und  Aufsichtsbeamten,  deren  dienstliche  und  sonstige
  Verhältnisse  und  die  obere  Leitung  des  Steuerdiensies  betrifft,  sollen  eben

die-
        <pb n="815" />
        —  699  —

dieselben  Verabredungen  maaßgebend  sein,  welche  in  der  zwischen  den  hohen
kontrahirenden  Theilen  am  heutigen  Tage  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen
Anschließung  der  in  Rede  stehenden  Königlich  Hannoverschen  Landestheile  an
den  Zollverein,  hinsichtlich  der  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangs-Abgaben,  getroffen  worden  sind.

Artikel  8.

In  Folge  der  vorstehenden  Bestimmungen  wird  zwischen  Hannover  und
Braunschweig,  in  Beziehung  auf  die  fraglichen  Königlich  Hannoverschen  Landestheile,
  eine  Gemeinschaft  der  Einkünfte  von  der  Branntwein=  und  Braumalzsteuer
  Statt  finden  und  der  Ertrag  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung
vertheilt  werden.

So  geschehen  Braunschweig,  den  16.  Oktober  1845.

Dr.  Otto  Carl  Franz  Joseph  August  von  Geyso.
Godehard  Klenze.  (L.  S.)
(I.  S.)

Franz  Georg  Carl
Albrecht.
(I.  S.)

(Nr  2639.)  IV.  Uebereinkunft  zwischen  Hannover  und  den  übrigen  Staaten  des  Steuervereins
  einerseits,  und  Braunschweig  andererseits,  wegen  des  Anschlusses
verschiedener  Braunschweigscher  Gebietstheile  an  den  Steuerverein.  Vom
16.  Oktober  1845.

Artikel  1.

S.  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  treten,  unbeschader  Ihrer  landesherrlichen
  Hoheitsrechte,  mit  nachbenannten  Gebietstheilen:

1)  dem  Herzoglichen  Amte  Thedinghausen,

2)  den  im  Fürstenthume  Hildesheim  belegenen  Enklaven

Bodenburg  und  Oestrum,
Oelsburg  und
Ostharingen,  ç

3)  den  in  der  Feldmark  der  Stadt  Goslar  belegenen  sämmtlichen  Enklaven,
einschließlich  der  an  der  Gränze  vor  dem  Goslarschen  Clausthore,  am
Eingange  des  Gosethales  belegenen  Fahrenholzschen  Oelmühle,

4)  dem  in  der  Stadt  Goslar  belegenen  Klosier  Frankenberg  sammt  Zubehor,
einschließlich  des  zwischen  Goslar  und  Oker  belegenen,  von  der  Kommunionverwaltung
  erbauten  Weggeld-Rezepturgebäudes,

5)  der  einseitigen  Okkehzemeinde  und  dem  Auerhahn,

(Nr.  2638—2639.)  0)  den
        <pb n="816" />
        —  700  —

60)  den  zum  Amte  Eschershausen  gehörigen  Ortschaften  Bisperode,  Bessingen
und  Harderode,

7)  den  zum  Amte  Lutter  am  Barenberge  gehörigen  Ortschaften  Volkersheim
und  Schlewecke  mit  dem  Gute  Nienhagen,

8)  den  Ortschaften  Duttenstedt,  Essinghausen,  Meerdorf  und  dem  Herzoglich

Braunschweigschen  Antheile  an  Wolrors,  im  Amte  Bechelde,

9)  ——  zur  Rast  bei  Oelber  am  weißen  Wege,  im  Amte
alder,
dem  Steuervereine  in  Beziehung  auf  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-=Abgaben,
  sowie  Verbrauchs=  (Fabrikations-)  Abgaben  von  inländischem  Branntwein
  und  Bier  bei.

Die  in  Folge  des  Anschlusses  dieser  Gebietstheile  an  den  Steuerverein
zu  ziehenden  Gränzen  zwischen  dem  Zoll=  und  Steuervereinsgebiete  sollen,  den
Bedürfnissen  der  Abgabenkontrolle  und  des  Verkehrs  entsprechend,  durch  beiderseits
  zu  ernennende  Kommissarien  festgestellt  werden.

Artikel  2.

In  Folge  dieses  Beitritts  werden  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig
  in  den  gedachten  Landestheilen,  mit  Aufhebung  der  gegenwärtig  in  denselben
  uber  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben  und  deren  Verwaltung
  bestehenden  Gesetze  und  Einrichtungen,  imgleichen  der  bisherigen  Branntwein=
  und  Braumalzsteuer,  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangsabgaben,  sowie  der  Verbrauchs=  (Fabrikations-)  Abgaben  von
Branntwein  und  Bier,  in  Uebereinstimmung  mit  den  derzeit  bestehenden  desfallsigen
  Königlich  Hannoverschen  Gesetzen,  Tarifen,  Verordnungen  und  sonstigen
  administrativen  Bestimmungen  eintreten,  und  zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen
  Gesetze,  Tarife  und  Verordnungen  publiziren,  sonstige  Verfügungen
aber,  nach  denen  die  Unterthanen  oder  Stenerpfli  ligen  sich  zu  richten  haben,
durch  die  Herzogliche  Zoll=  und  Steuerdirektion  zu  Braunschweig  zur  öffentlichen
Kenmniß  bringen  lassen.

Artikel  3.

Etwaige  Abänderungen  der  im  vorstehenden  Artikel  gedachten,  in  Hannover
  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  der  Uelereiastememun  wegen
  auch  in  den  fraglichen  Braunschweigschen  Landestheilen  zur  Ausführung
*—  müßten,  bedurfen  der  Zustimmung  der  Herzoglich  Braunschweigschen
egierung.
Ssne  Zustimmung  wird  nicht  verweigert  werden,  wenn  solche  Abänderungen
  in  dem  Königreiche  Hannover  allgemein  getroffen  werden.

Artikel  4.
Mit  der  Ausführung  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  hören  alle  Eingangs=
  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben  an  den  Gränzen  zwischen  den  in
ede  stehenden  Herzoglich  Braunschweigschen  Landestheilen  und  dem  Gebiete
des  Steuervereins  auf,  und  es  können  alle  Gegensiände  des  freien  Verkehrs
aus  jenen  Landestheilen  frei  und  unbeschwert  in  das  Scteuervereinsgebiet,  und
um-
        <pb n="817" />
        —  701  —

umgekehrt  aus  diesem  in  jene,  eingefuͤhrt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte
der  Spielkarten  und  der  Kalender,  hinsichtlich  welcher  die  bisherigen  Verhaͤltnisse
  unveraͤndert  bestehen  bleiben,  des  im  Herzogthume  Oldenburg  fabrizirten
Bieres  (welches  bei  seinem  Uebergange  in  das  uͤbrige  Gebiet  des  Steuervereins
der  in  diesem  bestehenden  Verbrauchsabgabe  von  inlaͤndischem  Bier  unterliegt)
und  endlich  solcher  Gegenstaͤnde,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  der  Herzoglich
Braunschweigschen  Regierung  oder  von  einem  der  Staaten  des  Steuervereins
ertheilten  Erfindungsprivilegien  (Patente)  nicht  nachgemacht  oder  eingefuͤhrt
werden  können,  und  daher  für  die  Dauer  der  Privilegien  (Patente)  von  der
Einfuhr  in  den  Staat,  welcher  dieselben  ertheilt  hat,  ausgeschlossen  bleiben
müssen.
Artikel  5.

Das  Herzoglich  Braunschweigsche  Gesetz  vom  23.  Februar  1837.,  den
Salzdebit  in  dem  Amte  Thedinghausen  und  in  den  Ortschaften  Bodenburg,
Oestrum,  Osiharingen  und  Oelsburg  betreffend,  soll  seinem  ganzen  Umfange
nach  wieder  hergestellt  und  auf  die  un  Artikel  1.  unter  3.  bis  9.  gedachten
Gebietstheile  ausgedehnt  werden,  und  es  wird  die  Versorgung  jener  Landestheile
  mit  Salz  danach  aus  Hannoverschen  Salinen  erfolgen.

Artikel  b.

In  den,  dem  Steuerverein  anzuschließenden  Braunschweigschen  Landestheilen
  verbleibt  der  Debit  der  Spielkarten  ausschließlich  der  Hergoglich  Braunschweigschen
  Regierung,  und  soll  für  diese  Artikel,  gleichwie  für  Stempelpapier
und  Kalender,  bei  ihrer  Einfuhr  in  jene  Gebietstheile  eine  Abgabe  nicht  entrichtet
  werden.

Artikel  7.

Es  bleibt  der  Herzoglich  Braunschweigschen  Regierung  zwar  unbenommen,
in  den  dem  Steuervereine  einverleibten  Gebietstheilen  Berbrauchsabgaben  für
einseitige  Rechmmg  erheben  zu  lassen,  jedoch  wird  dem  Grundsatze  des  Vereins
gemäß  das  gleichartige  Erzeugniß  eines  andern  Vereinsstaats  nicht  höher  als
das  inländische  belasiet  werden.

Dasselbe  gilt  auch  von  den  Zuschlags=  und  Oktroiabgaben,  welche  für
Rechnung  einzelner  Gemeinden  erhoben  werden.

Artikel  8.

Zur  Beförderung  und  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  isi  verabredet,
  daß,  mit  Ausnahme  der  Hausirer,  diejenigen  Handel=  und  Gewerbetreibenden
  der  dem  Steuervereine  einverleibten  Herzoglich  Braunschweigschen
Gebietstheile,  welche  sich  zur  Ausübung  ihres  Handels  oder  Gewerbes  in
andere  Theile  des  Stenervereins  begeben,  in  den  letzteren  zur  Gewerbesteuer
nicht  herangezogen  werden  sollen,  wenn  sie  selbst  oder  die,  in  deren  Dienjien
sie  stehen,  im  Braunschweigschen  zu  diesem  Handel  oder  Gewerbe  befugt  sind.

Auf  ganz  gleiche  Weise  wird  es  mit  den  Unterthanen  aus  sämmtlichen
zum  Steuervereine  gehörigen  Staaten  bei  ihrem  Verkehr  in  den  gedachten  Landestheilen
  Herzoglich  Braunschweigscher  Seits  gehalten  werden.

Jabrgang  1845.  (Dr.  2039.)  100  Ar-
        <pb n="818" />
        —  702  —

Artikel  9.

Die  den,  im  Artikel  2.  erwähnten  Gesetzen  und  Verordnungen  entsprechende
  Einrichtung  der  Verwaltung  in  den  dem  Steuervereine  anzuschließenden
  Landestheilen,  insbesondere  die  Bestimmung,  Errichtung  und  amtliche  Befugniß
  der  zur  Erhebung  und  Abfertigung  erforderlichen  Dienststellen,  soll  in
gegenseitigem  Einvernehmen,  mit  Hülfe  der  zu  diesem  Behufe  zu  ernennenden
Kommissarien,  angeordnet  werden.

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  wollen  die  gedachte  Verwaltung
  dem  Verwaltungsbezirke  der  Königlich  Hannoverschen  obersten  Steuerbehörde
  in  Hannover  zutheilen.

Artikel  10.

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  werden  für  die  ordnungsmaßige

  Besetzung  der  in  Höchsidero  fraglichen  Landestheilen  zu  errichtenden
emeinschaftlichen  Hebe=  und  Absertigungöstelle,  sowie  der  daselbsi  erforderlichen
Aufsichtsbramtenstellen,  nach  Maaßgabe  der  deshalb  getroffenen  näheren  Uebereinkunft
  Sorge  tragen.

Die  in  Folge  dessen  in  den  gedachten  Landestheilen  fungirenden  Beamten
werden  von  der  Herzaglich  Braunschweigschen  Regierung  für  beide  Landesherren,
nämlich  für  Seine  Majestät  den  König  von  Hannover  und  für  Seine  Hoheit
den  Herzog  von  Braunschweig  in  Eid  und  Pflicht  genommen  und  mit  Legitimationen
  zur  Ausübung  des  Dienstes  versehen  werden.

Artikel  11.

In  Beziehung  auf  ihre  Dienstobliegenheiten,  namentlich  auch  in  Absfi#
der  Dienstdisziplin,  sollen  die  in  den  anzuschließenden  Herzoglich  nunschbliche
schen  Landestheilen  angestellten  Steuerbeamten  ausschlietlich  der  Königlich  Hannoverschen
  Regierung  untergeordnet  sein.

Artikel  12.

Der  Herfoglich  Braunschweigschen  Regierung  bleibt  es  vorbehalten,  die
für  den  Steuerdienst  angestellten  Beamten  in  den  fraglichen  Landestheilen,  so
weit  es  ohne  Beeinträchkigung  ihrer  eigentlichen  Dienstobliegenheiten  geschehen
kann,  auch  mit  der  Kontrolle  der  privativen  Braunschweigschen  Abgaben  zu
beauftragen.

Artikel  13.

Die  Schilder  der  Steuerämter  in  den  dem  Steuervereine  anzuschließenden
  Herzoglich  Braunschweigschen  Landestheilen  sollen  das  Braunschweigsche
Hoheikszeichen,  so  wie  die  einfache  Inschrift  „Steueramt“  erhalten  und,  gleich
den  Pfählen  zur  Bezeichnung  der  auf  die  Gränz-Steuerämter  führenden  Straßen,
  den  Schlagbaͤumen  ꝛe.,  mit  den  Braunschweigschen  Landesfarben  versehen
werden.  Die  bei  den  Abfertigungen  von  jenen  Steueraͤmtern  anzuwendenden
Stempel  und  Siegel  sollen  ebenfalls  nur  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Hobeitszeichen
  führen.

Ar-
        <pb n="819" />
        —  703  —

Artikel  14.

Die  Herzoglich  Braunschweigsche  Regierung  ist  befugt,  zu  denjenigen
Königlich  Hannoverschen  Gränz-Steuerämtern  üster  Klasse  oder  Laupt-Etem#
dmtern,  deren  Bezirken  die  gedachten  Landestheile  werden  überwiesen  werden,
einen  Kontroleur  abzuordnen,  welcher  bei  denselben  von  allen  Geschäften  und
Verfügungen,  die  das  gemeinschaftliche  Abgabensystem  betreffen,  Kenntniß  zu
nehmen,  desfallsigen  Besprechungen  beizuwohnen  und  dabei  insbesondere  dasjenige
  zu  beachten  hat,  was  auf  jene  Gebietstheile  sich  bezieht.

Auch  bleibt  es  derselben  überlassen,  zeirweise  Beamten  an  die  gedachten
Aemter  abzuordnen,  um  von  der  Art  der  Verwaltung  und  deren  Nesaltaten
Kenntniß  zu  nehmen.

Artikel  15.

Die  1etersuchung  und  Bestrafung  der  in  den  anzuschließenden  Braunschweigschen
  Landestheilen  begangenen  Steuervergehen  erfolgt  von  den  Herzoglich
  Braunschweigschen  Gerichten  nach  Maaßgabe  der  daselbst  in  Gemäßheit
des  Artikels  2.  dleser  Uebereinkunft  zu  publizirenden  Gesetze,  und  so  weit  diese
ausdrücklich  erlegensiehende,  Bestimmungen  nicht  enthalten,  nach  den  eben  daselbst
  für  das  Verfahren  jetzt  schon  bestehenden  Normen  und  Kompetenz-Besiimmungen.

Artikel  16.

Die  von  diesen  Gerichten  verhängten  Geldstrafen  und  konfiszirten  Gegenstände
  fallen,  nach  Abzug  der,  den  desfallsigen  im  Steuervereine  geltenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  gemäß  zu  berechnenden  Oenunzianten-Antheile,  der  Herzoglich
  Braunschweigschen  Staatskasse  zu.

Artikel  17.

Die  Ausübung  des  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungsrechts  über
die  wegen  verschuldeter  Steuervergehen  von  Braunschweigschen  Gerichten  verurtheilten
  Personen  bleibt  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Braunschweig  vorbehalten.


Artikel  18.

In  Folge  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  wird  in  Beziehung  auf  die
dem  Steuervereine  anzuschließenden  Herzoglich  Braunschweigschen  Landestheile
eine  Gemeinschaft  der  Einkünfte  an  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Hurchzangs-Abgaben
  und  an  Branntweinsteuer,  zwischen  dem  Steuervereine  und  Braunschweig,
  so  wie  rücksichtlich  der  Biersteuer  zwischen  den  an  derselben  Theil  nehmenden
  Steuervereins-Staaten  und  Braunschweig  Statt  finden.

Der  Ertrag  dieser  Einkünfte  soll  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung
getheilt  werden.

Artikel  19.

Da  die  in  einigen  Braunschweigschen  Landestheilen  derzeit  bestehenden
Eingangs-Abgaben  wesentlich  niedriger  sind,  als  die  Eingangs-Abgaben  der  im
Steuervereine  befindlichen  Staaten,  so  verpflichtet  sich  die  Herzoglich  Braun-(Nr.

  2639—2640.)  100  *  schweig-
        <pb n="820" />
        —  704  —

schweigsche  Regierung,  vor  Herstellung  des  freien  Verkehrs  zwischen  den  fraglichen
  Braunschweigschen  Landestheilen  und  dem  Gebiete  des  Steuervereins,
diejenigen  Maaßregeln  zu  ergreifen,  welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Einkünfte
  des  Steuervereins  durch  die  Einführung  oder  Anhäufung  geringer  verabgabter
  Waarenvorräthe  beeinträchtigt  werden.

So  geschehen  Braumschweig,  den  10.  Oktober  1845.

Dr.  Otto  Carl  Franz  Joseph  August  von  Geyso.
Godehard  Klenze.  (I.  S.)
(I.  S.)
Franz  Georg  Carl  Albrecht.
(I.  S.)

——  ——„

(Nr.  2640.)  V.  Uebereinkunft  zwischen  Hannover  und  Braunschweig,  die  in  den  Kommunion-Besitzungen
  zu  erhebenden  indirekten  Abgaben  betreffend.  Vom  16.  Oktober
  1845.

Artikel  1.

Worochsliich  der,  beiden  kontrahirenden  Staaten  in  dem  Kommnniongebiete
zustehenden  Hoheitsrechte  werden  angeschlossen:
I.  dem  Steuervereine:

a)  die  Kommunion-Okergemeinde  mit  der  Frau-Marien-Saigerhütte,  der
Goldscheidungshütte,  der  Messinghütte,  dem  Kupferbammer  und  den
übrigen  dazu  gehörigen  Werken  und  Anlagen,

hb)  das  Kommnniongebiet  bei  dem  Rammelsberge,

c)  das  Zehntgebaͤude  und  der  Witriolhof  zu  Goslar,

d)  die  Stollenwohnungen  in  der  Feldmark  Goslar;

II.  dem  Zollvereine:

a)  die  Saline  Juliushalle  bei  Harzburg,

b)  die  s.  g.  Langelsheimer  Hütten  in  dem  von  Goslar  nach  Langelsheim
iehenden  Thale,  insbesondere  die  Frau-Sophienhütte,  die  Pottaschen-#ön,
  die  Herzog-Julius-Silberhutte  und  die  Schwefelhütte,

)  die  Hüttenwerke  und  das  Kommuniongebiet  bei  Gittelde,

ch  der  Frischofen  bei  Badenhausen.

Artik  el  2.
Die  hohen  kontrahirenden  Regierungen  werden
1)  in  den  dem  Stenervereine  angeschlossenen  Kommunionbesitzungen  (Art.  1.
Nr.  I.)  die  im  Koönigreiche  Hannover  geltenden  Gesetze  über  die  Eingangs-,
  Ourchgangs=  und  Ausgangsabgaben,  sowie  über  die  Fabrikationsabgabe
  vom  Branntwein  und  dem  Biere,  auch  das  Reglement  über
das  Verhalten  der  Steuerbeamten  beim  Gebrauch  der  ihnen  verliehenen
Waffen.
2)  in
        <pb n="821" />
        2)  in  den  dem  Jollvereine  angeschlossenen  Kommunionbesitzungen  (Art.  1.
Nr.  II.)  aber  die  in  den  zunächst  belegenen  Herzoglich  Braunschweigschen
  Gebietstheilen,  in  Folge  des  Anschlusses  derselben  an  den  Jollverein,
  erlassenen  Abgabengesetze  und  Verordnungen,  sowie  den  Zolltarif  für
den  Harz-Leine-Oistrikt,

in  Anwendung  bringen,  und  solche  durch  das  Kommunion-Bergamt  zu  Goslar
daselbst  publiziren  lassen.

Etwaige  Abänderungen  dieser  gesetzlichen  Bestimmungen  und  Verordnungen,
  welche  im  Steuervereine  für  die  zunächst  belegenen  Königlich  Hannoverschen
  Gebietstheile,  im  Zollvereine  für  die  zunächst  belegenen  Herzoglich
Braunschweigschen  Gebietstheile  eingeführt  werden,  sollen  auch  in  den  mit
ihnen  zu  einem  Abgabensystieme  vereinten  Kommunionbesitzungen  in  Kraft  treten,
  und  durch  das  Kommmnion-Bergamt  zu  Goslar  in  denselben  zur  offentlichen
  Kenntniß  gebracht  werden.

Die  Abgabenverwaltung  steht  in  den  unter  1.  genannten  Kommunion=Besitzungen
  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung,  in  den  unter  2.  gedachten
Kommunionbesitzungen  der  Herzoglich  Braunschweigschen  Regierung  zu.  Die
Steuer=  oder  Zollbeamten  sind  von  der  beneffenden  Verwaltung  einseitig  anzustellen
  und  eidlich  zu  verpflichten.

Artikel  3.

Bei  Berechnung  und  Vertheilung  des  reinen  Einkommens  aus  den
betreffenden  Steuern  und  Zöllen  auf  die  Kopfzahl  der  Bewohner  der  Kommunion
  sollen  letzterc,  in  soweit  sie  dem  Steuervereine  angeschlossen  sind,  den
einseitig  Hannoverschen  Unterthanen,  in  soweit  dieselben  aber  dem  Jollvereine
angeschlossen  sind,  den  Einfeit  Braunschweigschen  Unterthanen  hinzugerechnet
und  gleichgesiellt  werden,  das  hiernach  für  die  gesammte  Kommunion  zu  berechnende
  reine  Einkommen  aber  zu  7  an  Hannover  und  zu  *7  an  Braunschweig
fallen.

Der  ausschließliche  Debit  mit  Salz  soll  —  ohne  gegenseitige  Berechnung
und  Vergütung  der  damit  etwa  verbundenen  Vortheile  —  in  den  dem  Steuervereine
  angeschlossenen  Kommunionbesitzungen  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung,
  in  den  dem  Zollvereine  angeschlossenen  Kommunionbesitzungen  aber  der
Herzoglich  Braunschweigschen  Regierung  zustehen.

Artikel  4.

In  Kontraventionssachen  gegen  die  nach  Artikel  2.  in  den  Kommunion=Besitzungen
  geltenden  Abgabengesetze  sollen  kompetent  sein:

!1)  für  die  dem  Stenervereine  angeschlossenen  Kommunionbesitzungen

a)  in  erster  Insianz  das  Kommunion-Bergamt  zu  Goslar,

4b)  in  zweiter  Instanz  die  Königlich  Hannoversche  Justizkanzlei  zu  Götlingen,


c)  in  nt  Insianz  das  Königlich  Hannoversche  Ober-Appellationsgericht
u  Celle;

2)  f  die  Saline  Juliushalle  "

a)  in  ersier  Instanz  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Amt  Harzburg  und
das  Herzoglich  Braunschweigsche  Kreisqgericht  Wolfenbüttel,  nach  Maaß-(Nr.
  2640.)  gabe
        <pb n="822" />
        —  706  —

gabe  der  im  Herzogkhume  Braunschweig  bestehenden  Kompetenzbestimmungen,


b)  in  zweier  und  letzter  Instanz  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Kreisgericht
  Wolfenbüttel  und  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Ober-Landesgericht,
  nach  Maaßgabe  der  im  Hozrochume  Braunschweig  bestehenden
Kompetenzbestimmungen;

3)  für  die  Langelsheimer  Hütten

a)  in  ersier  Instanz  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Amt  Lutter  am
Barenberge  und  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Kreisgericht  Gandersheim,
  nach  Maaßgabe  der  im  Herzogthume  Braunschweig  bestehenden
  Kompetenzbestimmungen,

b)  in  zweiter  und  letzter  Instanz  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Kreisgericht
  zu  Gandersheim  und  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Oberandesgericht,

  nach  Maaßgabe  der  im  Herzogthume  Braunschweig  bestehenden
  Kompetenzbestimmungen;  Z
4)  aur  die  Hüttenwerke  und  das  Kommuniongebiet  bei  Gittelde  und  Badenausen


a)  in  erster  Instanz  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Amt  Seesen  und
das  Herzoglich  Braunschweigsche  Kreisgericht  Gandersheim,  nach  Maaßgabe
  der  im  Herzogthume  Braunschwäg  bestehenden  Kompetenzbestimmungen,


b)  in  üettr  und  letzter  Instanz  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Kreisgercht
  Gandersheim  und  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Ober-Lanesgericht,

  nach  Maaßgabe  der  im  Herzogthume  Braunschweig  bestehenden
  Kompetenzbestimmungen.

Artikel  5.

Auch  diejenigen  Vergehen,  welche  nach  den  zu  publizirenden  Steueroder
  Zollgesetzen  eine  kriminelle  Untersuchung  und  Bestrafung  zur  Folge  haben,
sollen  für  die  dem  Steuervereine  angeschlossenen  Kommunionbesitzungen  von  den
im  Art.  4.  unter  1.  genannten  Gerichten,  für  die  dem  Jollvereine  angeschlossenen
  Kommuniongebietstheile  von  den  in  dem  gedachten  Artikel  unter  2  bis  4.
genannten  Herzoglich  Braunschweigschen  Gerichten,  nach  den  im  Kommnnion=Gebuete
  geltenden  Gesetzen,  ohne  Rücksicht  auf  die  in  sonstigen  Zivil=  und  Kriminal-Rechtssachen
  in  Frage  kommenden  Jahre  des  ODirekloriums,  untersucht
und  entschieden  werden.

Das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  das  Vergehen  begangen  worden,  ist  das
kompetente.

So  geschehen,  Braunschweig,  den  16.  Oktober  1845.

Dr.  Otto  Karl  Franz  Joseph  Augusi  v.  Geyso.
Godehard  Klenze.  (L.  S.)
(I.  S.
Franz  Gerg  Karl  Albrecht.
L.  S.)

—–—.-..—  ——  —

(Nr.  2641  )
        <pb n="823" />
        —  707  —

(Nr.  2641.)  VI.  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Braunschweig  und  den  ubrigen  Staaten
des  Jollvereins  einerseits,  und  Hannover  und  den  übrigen  Staaten  des
Steuervereins  andererseits,  wegen  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs.
Vom  16.  Oktober  1845.  «

Artikel  1.

D.  Waaren,  welche  von  steuervereinsländischen  Gewerbetreibenden  aus  dem
freien  Verkehre  des  Steuervereins  auf  die  Braunschweigschen  Messen  gebracht
und  von  dort  von  ihnen  selbst  oder  von  Käufern  aus  den  Steuervereinsstaaten
in  dieselben  zurückgebracht  werden,  sollen  bei  ihrer  Zurückführung  in  jene  Scaaten
von  Seiten  des  Zollvereins  zu  keiner  Durchgangsabgabe  herangezogen  werden,
in  sofern  die  deshalb  vorzuschreibenden  Bedingungen  und  Förmlichkeiten  gehörig
beobachtet  und  erfüllt  werden.

Auch  sollen  auf  den  Messen  in  Braunschweig  von  allen  Waaren,  welche
aus  dem  freien  Verkehre  der  Staaten  des  Steuervereins  abstammen,  keine
höhere  Meßgebühren  oder  Unkosten,  als  von  den  Meßgütern  aus  dem  freien
Verkehre  des  Zollvereins  erhoben  werden.

Diejenigen  Waaren  und  Güter,  welche  in  dem  freien  Verkehre  der
Staaten  des  Steuervereins  sich  befinden,  und  von  steuervereinsländischen  Gewerbetreibenden
  auf  die  Messen  zu  Braunschweig  gebracht,  und  dann  von  jenen
Gewerbetreibenden  oder  von  den  Käufern  der  Waaren  in  die  Staaten  des
Steuervereins  zurückgeführt  werden,  sollen  dort  einer  Eingangssieuer  nicht
unterliegen.

Die  Bedingungen  und  Förmlichkeiten,  unter  welchen  diese  steuerfreie
Zurückführung  geflattet  isi,  sollen  fordersamst  naher  verabredet  werden.

Artikel  2.

Die  Zollvereinsstaaten  wollen,  mit  Rücksicht  auf  die  geringeren  Steuersätze,
  welche  der  Tarif  des  Steuervereins  enthält,  von  den  in  der  Anlage  l.
aufgeführten  Erzeugnissen  der  Steuervereinsslaaten,  bei  deren  ummittelbaren
Einführung  aus  dem  Steurrrereinsgebiere  in  das  Zollvereinsgebiet,  höhere,  als
die  in  jener  Anlage  bezeichneten  Eingangsabgabensätze,  nicht  erheben  lassen,
auch  die  darin  erwähnten  Befreiungen  von  den  Eingangsabgaben  zugestehen.

Die  Steuervereinsstaaten  dagegen  wollen  von  den  in  der  Anlage  II.
aufgeführten  Erzeugnissen  der  Jollvereinsstaaten,  bei  deren  unmittelbarer  Einführung
  aus  dem  Jollvereinsgebiete  in  das  Steuervereinsgebiet  keine  höhere  als
die,  in  dieser  Anlage  bezeichneten  Eingangsabgabensätze  erheben,  auch  die  darin
erwähnten  Befreiungen  von  den  Eingangsabgaben  zugesiehen;  —

so  wie  auch  von  den  übrigen,  in  der  Anlage  l.  benannten  Erzeugnissen,
welche  dermalen  im  Steuervereine  schon  niedriger,  als  zu  den  dort  aufgeführten
Sätzen,  besteuert  werden,  falls  jene  Erzeugnisse  zollvereinsländischen  Ursprungs
sind,  bei  deren  unmittelbarer  Eimfühnzeg  aus  dem  Zollvereinsgebiete  in  das
Steuervereinsgebiet,  in  keinem  Falle  höhere,  als  die  laut  der  Anlage  I.  zollvereinsseitig
  ermäßigten  Eingangsabgabensätze  erheben  lassen.  Wegen  der  erforderlichen
  Ursprungslegitimation  der  in  den  anliegenden  Verzeichnissen  2

(Nr.  2641.)  führ-
        <pb n="824" />
        —  708  —

führten  Gegenstände  ist  ein  besonderes  Regulativ  verabredet,  welches  oͤffentlich
bekannt  gemacht  werden  wird.

Die  Produkte  und  Fabrikate  der  Königlich  Hannoverschen  und  Herzoglich
Braunschweigschen  Kommunion-Hüttenwerke  sollen  sowohl  in  den  Zollverein,  als
auch  in  den  Steuerverein  abgabenfrei  eingelassen  werden.

.  Artikel  3.

Zur  gegenseitigen  Erleichterung  des  Jahrmarktsverkehrs  soll  kuͤnftig  nur
von  dem  verkauften  Theile  der  aus  dem  Gebiete  des  einen  Vereins  auf  die
Jahrmaͤrkte  in  dem  Gebiete  des  andern  Vereins  gebrachten  Waaren  die  gesetzliche
  Eingangsabgabe,  fuͤr  den  unverkauft  zuruͤckzufuͤhrenden  Theil  aber  in  birer
Vereinsgebieten  weder  eine  Eingangsabgabe,  noch  Durchgangsabgabe  erhoben
werden.

Gegenstände  der  Verzehrung  sind  von  dieser  Erleichterung  ausgeschlossen;
für  Honigkuchen  und  Pfeffernüsse  ist  dieselbe  jedoch  gleichfalls  zugestanden.

Artikel  1.

Die  im  vorsiehenden  Artikel  für  den  Jahrmarktsverkehr  besiimmten  Erleichrerungen
  sollen  auch  bei  dem  Verkehre  auf  den  Viehmärkten  in  den  gegenseitigen
  Vereins  ebieten  Anwendung  erhalten,  so  daß  für  das  unverkauft  zurückgehende
  Vieh  weder  eine  Eingangs=  noch  Durchgangsabgabe  erhoben  werden
  wird.

Artikel  5.

Die  dem  einen  Vereine  angehörigen  Unterthanen,  welche  die  Märkte  in
anderen  Vereinsgebieren  beziehen,  sollen  daselbst  sowohl  hinsichtlich  der  Berechtigung
  zur  Ausübung  ihres  Gewerbes  auf  den  Märkten,  als  auch  der  etwaigen
Entrichtung  einer  Abgabe  dafür  den  eigenen  Umerthanen  gleich  behandelt  werden.

Artikel  6.

Für  das  aus  dem  einen  Vereinsgebiete  in  das  andere  zur  Weide  oder
ur  Mästung  vor  der  Blase  eingehende,  und  nachher  wieder  ausgehende  Vieh,
"  wie  auch  für  das  zur  Benutzung  von  Weiden  auf  kurzen  Soerecken  durchehende
  Vieh  soll  gegenseitig  weder  eine  Eingangs=  noch  eine  Durchgangs=Abgabe
  erhoben  werden.

Artikel  7.

Zur  Bestellung  solcher  Grundsüücke,  welche  nicht  selbsiständig,  sondern
bei  einem  im  anderen  Vereinsgebiete  belegenen  Gute  oder  Hofe  bewirthschaftet
werden,  darf  das  erforderliche  Saatkorn  gegenseitig  abgabenfrei  eingeführt
werden.

Artikel  8.

Zinsfrüchte  und  sonsiige  Naturabgaben  (mit  Ausnahme  von  Salgz)  welche
in  tge  eines  gutsherrlichen,  Parochial-,  Diensi=  oder  Gemeindeverhältnisses
an  Berechtigte  im  andern  Vereinsgebiete  zu  prästiren  sind,  sollen  von  Eingangs-Abgaben
  befreit  bleiben.  #

Ar-
        <pb n="825" />
        —  709  —

Artikel  9.

Es  soll  den  Unterthanen  der  kontrahirenden  Theile  gestattet  sein,  Getreide,
  Hülsenfrüchte  und  Oelsaamen,  auf  Mühlen  des  anderen  Vereinsgebiets,
unter  der  Bedingung  der  Wiederausfuhr  des  gewonnenen  Fabrikats,  dergestalt
abgabenfrei  verarbeiten  zu  lassen,  daß  weder  von  den  aus  einem  Vereinsgebiete
in  das  andere  übergehenden  Körnern,  noch  von  den  daraus  gewonnenen  FHobrikaten,
  bei  deren  Aus=  und  resp.  Wiedereingange  eine  Ein-,  Aus=  oder  Durchgangsabgabe
  zu  entrichten  ifst.

Der  Eingang  und  resp.  Wiederausgang  muß  jedoch,  in  sofern  nicht  in
einzelnen  Fällen  eine  Ausnahme  zulässig  befunden  und  ausdrucklich  nachgegeben
wird,  über  eine  Zoll=  (Steuer-)  Stelle  erfolgen,  und  bei  derselben  angemeldet
werden,  wie  denn  überhaupt  dabei  diejenigen  Kontrollmaaßregeln  zu  beobachten
sind,  welche  die  kontrahirenden  Staaten  zum  Schutze  ihrer  Abgabensysteme
angeordnet  haben  oder  noch  anordnen  werden.

Artikel  10.

Die  im  vorstehenden  Artikel  enthaltenen  Besiimmungen  sollen  in  gleichem
Maaße  Anwendung  sinden,  auf  folgende  Gegenstände,  welche  zur  Verarbeitung
oder  Veredelung  aus  einem  Vereinsgebiete  in  das  andere  ein=  und  im  verarbeiteten
  oder  veredelten  Zustande  in  das  ersiere  zurückgeführt  werden:

a)  Holz  zum  Zerschneiden  auf  Sägemühlen;

b)  Borke  zur  Lohebereitung;

)  Kreide  zum  Vermahlen;

(1)  Wachs  zum  Bleichen;

c)  Glocken  zum  Umgießen;

1)  Brau=  und  Brennapparate  zur  Reparatur  und  Umarbeitung;
8)  Gemälde  zum  Resiauriren;

)MWollene  Waaren  zum  Walken,  Waschen  oder  Färben;

i)  Leinenes  und  baumwollenes  Garn  zum  Bleichen  und  Färben.

Artikel  11.

Jur  Erleichterung  des  Betriebes  der  in  der  Kurhessischen  Grasschaft
Schaumburg  und  in  dem  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe  belegenen,  der  Kurfürsilich
  Hessischen  und  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippeschen  Regierung  gemeinschaftlich
  gehörigen  Steinkohlenbergwerke,  wird  auf  Bescheinigungen  der  betreffenden
  Hüttenämter  gegenseitig  zugestanden:

a)  die  zollfreie  Einfuhr  der  aus  diesen  Kommunionbesitzungen  gewonnenen

Steinkohlen,  in  das  andere  Vereinsgebiet;

4b)  der  freie  Verkehr  zwischen  den  gedachten  Hüttemwerken  mit  unverarbeitetem

  Gruben=  oder  Werkholze  und  den  zu  dessen  Bearbeitung  nöthieen

  Werkzeugen,  so  wie  mit  schon  gebrauchten,  durch  ein  Hüttenzeichen

enntlich  gemachten  Förderungs=  und  Betriebsgeräthschaften,  auch  alten
Schachttauen;

I0)  rücksichtlich  der  zollpflichtigen  Betriebsmaterialien  die  Erleichterung,  daß

die  Ammeldung  und  Verzollung  derselben  in  dringenden  Fällen  erst  bin-Jahrgang

  1815.  (Tr.  2611.)  101  nen
        <pb n="826" />
        —  710  —

nen  24  Stunden  nach  erfolgter  Einfuͤhrung  über  die  Granze  zu  geschehen
  braucht,  und
d)  die  Abgabenfreiheit  fuͤr  folgende  Gegenstaͤnde,  wenn  dieselben  bei  dem

Betriebe  jener  Kohlenbergwerke  zum  Verbrauche  kommen,  und  aus  dem

freien  Verkehre  des  andern  Vereins  herstammen,  nämlich  Kalk,  Quadersteine,

  Pulver,  Näagel,  Leder,  Grubenseile,  Holz  (verarbeitetes  und  rohes),

Materialien  zum  Schmieren  der  Maschinen  (Oel,  Thran,  Talg  2c.),  rohe

Metalle  zu  Maschu#en  (Kupfer,  Zinn,  Blei).

Artikel  12.

Gehen  an  den  gemeinschaftlichen  Gränzen  beider  Zollvereine  Waaren
über,  welche  in  dem  einen  Vereinsgebiete  amtlich  abgefertigt  und  kolliweise
unter  Verschluß  gesetzt  sind,  um,  mit  unmittelbarer  Durchfahrung  des  andern
Vereinsgebiets,  in  einen  andern  Theil  des  erstern  wieder  eingeführt  zu  werden,
so  soll,  wenn  nicht  etwa  in  Fällen  dringenden  Verdachts  eine  Eroôffnung  der
Kolli  Seitens  der  Abfertigungsstellen  in  dem  zu  durchfahrenden  Gebiete,  der
Reoision  wegen,  nothwendig  befunden  wird,  der  in  dem  anderen  Vereinsgebiete
angelegte  Verschluß  nicht  abgenommen,  sondern,  neben  dem  von  dem  Eingangsamte,
  den  bestehenden  Vorschriften  gemäß,  etwa  anzulegenden  Verschlusse  beibehalten
  werden.

Auf  kurzen  Straßenstrecken  soll  in  Fällen  der  bezeichneten  Ark,  zur  Abkürzung
  des  Abfertigungsverfahrens,  der  an  den  eingehenden  Waaren  bereits
befindliche  Verschluß,  wenn  solcher  gut  und  dem  Zwecke  entsprechend  gefunden
wird,  als  genügend  betrachtet  und  von  der  Anlegung  eines  anderweiten  Verschlusses
  abgestanden  werden.  Diese  Erleichterung  kann  auch  dann  Statt  finden,
  wenn  die  geladenen  Waaren  nicht  kolliweise,  sondern  im  Ganzen  unter
Verschluß  gesetzt  sind.

Auf  gleiche  Weise  soll,  wenn  die  Transporte  nach  dem  Durchgange  durch
das  andere  Bereinsgebiet,  an  der  Gränze  desjenigen  Vereinsgebiets,  aus  welchem
dieselben  ursprunglich  abgegangen  sind,  wieder  eintreffen,  eine  Abladung  der
Wagen  und  eine  spezielle  Revision,  wenn  der  Verschluß  unverletzt  befunden
wird,  nur  dann  Statt  finden,  wenn  der  dringende  Verdacht  einer  begangenen
Defraude  vorliegen  sollte.  «

Artikel  13.

Zur  Vermeidung  des  Aufenthalts,  welchen  die  Abfertigung  der  von
Muͤnden  in  das  Zollvereinsgebiet  uͤbergehenden  Waaren  in  der  gewoͤhnlichen
Art  an  der  Gränze  verursachen  würde,  wird  eine  Vorabfertigung  dieser  Waaren
  vor  ihrem  Abgange  von  Münden  durch  daselbst  Seitens  des  Zollvereins
zu  stationirende  Beamte  bewirkt  werden.

Artikel  14.

An  den  gemeinschaftlichen  Gränzen  soll  eine,  den  gegenseitigen  Verkehrsverhältnissen
  entsprechende  Anzahl  von  Zoll=  (Steuer-)  Aemtern  mit  angemessenen
  Erhebungs=  und  Abfertigungsbefugnissen  bestehen,  und  wird,  soweit  es
daran  jetzt  fehlen  möchte,  dem  Mangel  abgeholfen  werden.  A

Ar-
        <pb n="827" />
        —  711  —

Artikel  15.

Fuͤr  die  Durchfuhr  auf  den  nachstehend  bezeichneten  Straßen,  naͤmlich:

a)  in  der  Richtung  von  Hameln  nach  Osnabrück  über  Herford  und  Hückerkreuz
  und  umgekehrt,  und

b)  in  der  Richtung  von  Hannover  oder  Hildesheim  nach  Osnabrück  über
Minden  und  Preuß.  Oldendorf  und  umgekehrt,  wird  die  Durchgangs-Abgabe


ad  n)  Hr  die  Durchfuhr  durch  das  Preußische  und  Lippe-Oetmoldsche  Gebiet

  auf  funfzehn  Silbergroschen,

ac  b)  für  die  Durchfuhr  durch  das  Preußische  Gebiet  auf  zehn  Silbergroschen

  für  die  Pferdelasi,  für  eine  Traglasi  aber  für  beide  Straßen
auf  1  Sgr.  3  Pf.

ermaßigt.

Für  den  Durchgang  durch  die  Kurhessische  Grafschaft  Schaumburg  auf
der  Straße  von  Hannover  oder  Hildesheim  über  Minden  nach  Osnabrück  wird
eine  besondere  Durchgangsabgabe  nicht  erhoben  werden.

Die  komtrahirenden  Theile  wollen  ferner,  unter  Vorbehalt  der  zum  Schutze
gegen  Mißbrauch  erforderlichen  Kontrollmaaßregeln,  folgende  Erleichterungen
bewilligen:

A.  Die  Staaten  des  Zollvereins:

1)  Die  Durchfuhr  des  Salzes  von  den  Königlich  Hannoverschen  Salinen
zu  Münden  und  Salzhemmendorf  durch  das  Kurfürstlich  Hessische  Gebiet
  auf  der  Straße  von  Lauenau  über  Rodenberg,  und  von  dort  entweder
  über  Nenndorf  in  das  Königreich  Hannover,  oder  über  Beckedorf
in  das  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe,  gegen  eine  Durchgangsabgabe
von  2  Hellern  für  den  Centner,

2)  den  abgabenfreien  Durchgang  durch  das  Kurhessische  Gebiet  auf  den
Straßen

 

 

a)  von  Friedland  über  Marzhausen  nach  Elkershausen,

b)  „  Friedland  über  Marzhausen  und  Herrmannsrode  nach  Mollenfelde,
c)  „  Friedland  über  Marzhausen  und  Gertenbach  nach  Hedemünden,
!)  von  Gelldorf  über  Obernkirchen  auf  Steinbergen,

 

 

c)  „  Kobbensen  über  Sachsenhagen  nach  Hagenburg,

)  „  Buückeburg  über  Kl.  Bremen,  sowie  über  Steinbergen  nach  der
Weser  bei  Rinteln,

8)  von  Bantorf  über  Neundorf  und  Beckedorf  auf  Kobbensen,

h)  über  Beckedorf  oder  Nenndorf  in  die  Kurhessische  Grafschaft  Schaumburg
  eingehend  und  von  Nenndorf  nördlich  bei  Haste  in  die  Gegend
von  Wunstorf  oder  südlich  nach  Lauenau  ausgehend  und  umgekehrt,  und

i)  von  Unsen  über  Petzen  und  Hessen-Oldendorf  auf  Steinbergen,

k)  von  Hameln  über  Fischbeck  auf  Steinbergen  und  umgekehrt,  und

1!)  für  Steinkohlen,  welche  aus  dem  Fürstenthume  Schaumburg-Lippe  in
das  Königreich  Hannover  übergehen,

3)  den  abgabenfreien  Durchgang  durch  das  Königlich  Preußische  Gebiet  auf
der  Straße  von  Wustrow  nach  Bergen  an  der  Dumme  über  Seeben.
(Nr.  2041.)  101  B.  Die
        <pb n="828" />
        —  712  —
B.  Die  Staaten  des  Steuervereins:

1)  Den  abgabenfreien  Durchgang  durch  das  Hannoversche  Gebiet  auf  den
Straßen:
a)  zwischen  Nieste  und  Kl.  Almenrode,
b)  zwischen  Apelern  und  Nienfeld  über  Pohle,
2)  den  abgabenfreien  Durchgang  durch  das  Schaumburg-Lippesche  Gebiet
auf  den  Straßen:
a)  zwischen  Obernkirchen  und  Minden  über  Gelldorf  und  Bückeburger
Clus,  und
ßh)  zwischen  Obernkirchen  und  Rodenberg  über  Gelldorf  und  Kobbensen.

Artikel  10.

Ferner  sind  noch  folgende  Verabredungen  über  den  erleichrerten  Verkehr
auf  kurzen  Durchgangsstraßen  im  Konigreiche  Hannover  und  im  Herzogthume
Braunschweig  getroffen  worden.

A.  Für  die  Straßen  im  Königreiche  Hannover.

1)  Abgabenfreiheit  wird  zugestanden  für  alle  auf  der  Harzburger  Eisenbahn
transporkirten  Gegenstände,  welche  auf  dieser  Bahn,  oder  von  den
Stationsorten  derselben  auf  direktem  Wege  in  das  zunächst  belegene  Zoll-Vereinsgebiet
  ausgehen  und  umgekehrt.

2)  Auf  allen,  mit  einem  Gränzsteuer-Amte  1ster  oder  2ter  Klasse  versehenen
Steuerstraßen  des  Königreichs  Hannover,  welche  zur  unmittelbaren  Verbindung
  der  Herzoglich  Braunschweigschen  Hauptlande  mit  dem  Harzund
  Weserdistrikre,  oder  zur  Verbindung  einzelner  Theile  dieser  Distrikte
unter  sich  dienen,  namentlich  aber  auf  folgenden  Straßen:

a)  über  Gr.  Lafferde  ein  und  über  Hildesheim  und  Dörshelf  nach  Karlshürte
  aus  und  umgekehrr,
b)  über  Wartjenstedt  ein  und  über  Bockenem  nach  Bornum  aus  und
umgekehrt,
)  über  Beinum  ein  und  auf  der  Straße  nach  Lutrer  am  Barenberge  aus
und  umgekehrt,
ch)  uh  Schladen  und  Vienenburg  nach  dem  Amte  Harzburg  und  umgekehrt,

e)  uͤber  Oker  und  die  Stadt  Goslar  nach  Astfeld  und  umgekehrt,
soll  nur  eine  Kontrollgebuͤhr  von  1  Ggr.  fuͤr  jedes  angespannte  Zugthier  erhoben
  werden.

Reisefuhrwerke  und  Staatsposten  sollen  auf  jenen  Straßen  von  jeder
Durchgangsabgabe  befreit  bleiben,  sowie  auch  alle  Transporte  von  Gegenständen,
  welche  zusammen  weniger  als  6  Zentner  wiegen.

Vom  Wiehe  soll  dort  keine  höhere  Durchgangsabgabe,  als:

für  Pferde,  Maulthiere,  Esel,  Ochsen,  Stene,  Kühe  und  Rinder  8  Pf.
für  Säugefüllen,  Kälber,  Schweine  und  Schafrih  3  Pf.
für  jedes  Stück  erhoben  werden.

Angespannte  Zugthiere,  sowie  Pferde  unter  dem  Reuter,  sind  von  dieser
Durchgangsabgabe  für  Vich  befreiet.  5

Ab-
        <pb n="829" />
        —  713  —

Abfertigungs-,  Blei=  und  sonstige  derartige  Gebühren  sollen  bei  den
Steuerämtern  auf  den  unter  1  und  2  gedachten  Straßen  nicht  erhoben  werden.

B.  Für  die  Straßen  im  Herzogthume  Braunschweig.

Auf  allen,  mit  Jollämtern  versehenen  Straßen,  welche  durch  den  Herzoglich
  Braunschweigschen  Harz=  und  Weserdistrikt  führen  und  zu  der  Verbindung
getrennter  Theile  des  Königreichs  Hannover  dienen,  sollen  nur  diejenigen  Abgaben
  erhoben  und  dieselben  Befreiungen  von  Abgaben  und  Gebühren  zugestanden
  werden,  welche  oben  unter  A.  2.  näher  bezeichnet  sind  und  für  die  dort

enannten  Straßen  im  Königreiche  Hannover  eintreten  werden.  Die  Herzogich
  Braunschweigsche  Regierung  verspricht  demnach,  diese  Erleichterung  des
Durchgangs  durch  den  Harz=  und  Weserdisirikt  insbesondere  auf  folgenden
Straßen  eintreten  zu  lassen  und  den  dort  vorhandenen  oder  noch  anzulegenden
Zollämtern  die  unbeschränkte  Befugniß  zur  Durchgangsbehandlung  beizulegen,
näamlich  auf  den  Straßen:

à)  vom  Oberharze  über  Harzburg  nach  Goslar  und  nach  den  an  das  Amt

Harzburg  gränzenden  Hildesheimschen  Aemtern,

b)  von  Bredelem  über  Langelsheim  nach  Lautenthal,
Jc#)  von  Bockenem  über  Mahlum  und  Lurter  am  Barenberge  nach  dem

Amte  Liebenburg,

(1!)  über  Luter  am  Barenberge  und  Seesen  in  der  Richtung  auf  Nordbheim,

Osterode,  Grund,  Wildemann  und  Lautenthal,

%)  über  Bornum  und  Seesen  in  der  ebengedachten  Richtung,
)  von  Bilderlahe  über  Seesen  in  derselben  Richtung,
)  von  Lamspringe  über  Gernrode,  Gandersheim  und  Osterbruch  nach  den

Fürsienthümern  Göttingen  und  Grubenhagen,

i)  über  Karlshürte  und  Mühlenbeck  in  derselben  Richtung,

i)  aus  der  Gegen  von  Hameln  über  Bessingen,  oder  Heyen,  oder  Hehlen
und  dann  über  Merrhausen  oder  Möhlenbeck  in  derselben  Richtung,

k)  von  der  Weser  bei  Holzminden  und  Bodenwerder  über  Merrhausen  oder

Mühlenbeck  nach  den  Fürstenthümern  Göttingen  und  Grubenhagen,
sowie  (bei  allen  unter  à  —k  bezeichneten  Straßen)  in  umgekehrter  Rich'tung.

So  geschehen,  Braunschweig  den  16.  Oktober  1845.

Carl  Albert  v.  Kamptz.  Ir.  Otto  Carl  Franz  Joseph
(I.  S.)  Godehard  Klenze.

August  v.  Geyso.  (I.  S.)
(I.  S.)  Franz  Georg  Sarnl  Albrecht.
(I.  S.

Die  Auswechselung  der  Ratiftkations-Urkunden  der  vorsiehend  unter
Nr.  2035—2011.  abgedruckten  Verträge  hat  Statt  gefunden.

 

(Nr.  2641.)  I.  An-
        <pb n="830" />
        714

1

Anlage  zum  Artikel  2.  der  Uebereinkunft  VI.

Verzeichniß
derjenigen  steuervereinslaͤndischen  Erzeugnisse,  welche  bei  ihrem  Eingange  in  den  Jollverein
  einer  geringeren  als  der  tarifmäßigen  Eingangs-Abgabe  zu  unterziehen  sind,
beziehungsweise  von  derselben  ganz  frei  bleiben.

 

 

-  Vertrags-5
  «  Position  Vertrag
8  Bezeichnung  p  sn  nien
5  der  Vereins-  Abgaben-!  Bemerkungen.
Gegensiände.  Joll-Tarifs.]  Satz.
imr  Thlr.  Sgr.
pro
1|  Bäckerwaaren,  gewöhnliche,  einschließ-  6  Zoll  ·  Zentr.
lich  Zwieback,  in  unbeschränkter.  E.  A.  frei
Quantitaͤt  ..  ...  ....  ...  ...  ....  .  .  ..  resp.  25.  p.
21  Baͤrme  oder  Hefen:
a)  e  .  .  .  .  .  .  .  .  B  E;A.  frei  40  %  „
b)  trockene  (Preßhefen  25.  b.  «  oMeim  Eingange  über  die  Her-·
  i  ,  zoglich  Braunschw  Prenz
3Bienenkörbe,  gebrauchte,  Futterhonig,  "  schweigsche  Grenze
so  wie  Bienenkoͤrbe,  in  welchen  die
Bienen  getödtet  sind,  mit  dem  HonigA.  E.  A.  ffrei
4Bier  aller  Art,  in  Fassen  25.  a.  1  —
5  Bleiplatten  und  gewalztes  Blei..  3.  b.  1
Oie  emsßt  ingangs-22

6Bleierne  Gewichte,  Kessel,  Kugeln  2c|.  b.  1  20  ba  a  isntner  kund  nur
vorgngiger  Verabredung  annoch
zu  bezeichnenden  Zollämter.
7  Butter:
a)  in  Stücken  .  ..  25.  8  1  5
sooikueinem  Fähelichen  Zuanto
5)  eingeschlagenn  .  ..  25.  g.  1  5  .  di  Se  Braunscho
sche  Grenze.
8,Cement  aller  Art,  desgl.  Asphalt  un45.  frei

 

Asphaltplarten

 

resp.  37.
        <pb n="831" />
        RT
—
Vi

 

 

 

 

·  ,-  Vertrags-*
  Bezeichnung  Poost  mägiger
z  der  Vereins=  Abgaben/  Bemerkungen.
Gegenstaͤnde.  Joll-Tarifs.  Satz.
Thlr.  Sgr.
"  3  Pro
9Cichorien-Wurzeln,  getrocknete,  ge-  Zoll  Zentr.
doͤrrte.  .  ..  .  .  .  ..  ...  .  ..  ...  ..  .  .  .  ..  .  5.  Anmerk.  1.  frei
10Essig  in  Faͤssern.  ....  ..  ..  .....  .  .  .  ..  25.  c.  1—
11ä|  Getreide  und  Hülsenfrüchte:  Pr.Scheff
a)  Weizen  und  Rocken  9.  a  —
b)  Alle  übrigen  Getreidearten  und
Hülsenfrücht  —  1
Zoll  dentr.
12/Glas,  grünes  Hohlglss  10.  .  —  0
193,  weißes  Hohlglas,  ungeschliffen  10.  b.  .  .
oder  mit  abgeschliffenem  Boden  und  resp.  2  l15  geln  !
"  —  gen  der  asbütten  uber  bestimmt
ssie“es1½  serrmhe  Rim".
14Holzwaaren,  gebeizte,  lackirte,  polirte,
angemalte,  als:  Möbeln,  Hausgeräthe
  2c.,  jedoch  mit  Ausschluß  der
aus  außercuropäischen  Hölzern  gefenigten
  Gegenstände;  desgleichen
Faßbinderwaaren,  bemalte,  mit  Metallbeschllg
  ....  .  ...  12.  e.  2—
15/Honigkuchen  und  Pfeffernuͤsse  .  ..  .  .  .  25.  p.  3  —
160  Hopfen  13.  —  10
171Kaͤse  aller  Art,  in  unbeschraͤnkter  Quantität............................
  25.o.  15
18Kleie..............................  A.E.A.frei
19Kupferuithcssing,gefchtniedetes,
gewalztes,  geschlagenes  und  gegossenes
  Kupfer  und  Messing,  Kupferund
  Messingblech,  auch  Kupfer=  und
Messingdraht,  roher  19.  a.  3  —
20|  Kupfer=  und  Messingwaaren,  groͤbere,  an-  ermaßigte  Zousch  !*7n.
als:  Kessel,  Pfannen  und  dergleichen  19  b.  6—  -;6.  6  wWeunmitrelgeren  Rerleran  .
Waaren.

 

(Nr.  2641.)
        <pb n="832" />
        716

 

 

.  --  Vertrags--*
  *  Posttion
*  Bezeichnung  p  abie
2  der  Vercins=  Abgaben=  Bemerkungen.
Gegenstände.  Zoll-Tarifs.Sasß.
A  Thir.  Sgr.
pro
21|Leder:  Soll-Zentr.
3)  Lohgare  oder  nur  lohroth  gearbeitete
  Haute,  Fahlleder,  Sohlleder,
  Kalbleder,  Sartlerleder,
Stiefelschäfte,  imgleichen  sämisch=
  und  weißgares  Leder.  21.  a  3  —DOegleichen.
b)  Korduan,  Maroquin,  Saffian  ·
undlackiktechder..........  21.  b.  6  25
c)  Stiefeln  und  Schuhe  aus  Leder  4
(grobe  Schuhmacherwaaren)21.  c.  6  25
22  Leinengarn,  rohes  ..  22.  a.  frei  «-23
  Leinewand,  Packleinen  (Sackleinen),
4  r  "  .  3  1..  ef  il  *.xt
Segeltuch,  graues.  22.  (1I.  frei  fündlt  uue  esen  Nür
24Leinewand,  andere,  ungebleicht  und  kate  aus  demselben.
ungefaͤrbt,  ungebleichter  Zwillich  und
Drillich  ....  .  .........  ...  ..  .  ..  .  ..  22.  e.  Jfrei
25Lichte,  Tartg  23.  3  —
*r•:  *•-  Darüber,  welche  Gegenttänd
20  Maschinen,  feine,  aus  Eisen  ge-  als  feine  gischmiedet  #eschtnes
schmiedtte  .  .  ..  ..  5.  c.  J.6  25  miIfeven  Uond  der  Verein=  Zoll
Waaren-Berteichniß  zu  demselben
*!„  maaßgebend.
27|  Mehl  und  sonstiges  Mahlwerk,  als:
Graupen,  Grütze  u.  .  v.  25.  9  1  5
28  Netze,  Fischer-,  Vogel-,  Jagd=  und
Pferde-,  von  ungebleichtem  Flachsund
  Hanfgen  -  1  —
it  amäßigte  Zollsatz  gilt  nur
29Oel  in  Fässern  (Ruböl)  26.  15  Pbrn  uuto  Ben  e
Berten.
30  Reife,  hölzerne  (Faßbander)  .  ..  12.  Anmerk  1
zu  .  u.  h.
31Schroot  von  Getreide  im  Verkehr  der
beiderseitigen  Grenzbewohner,  jedoch
mit  Ausschluß  der  mahlsienerpflich-
        <pb n="833" />
        -  -
Z  Bezeichnung  Position  Vertta  so
2.  «  des  maͤßiger
der  Vereins-  Abgaben--  Bemerkungen.
Gegenstaͤnde.  Zoll-Tarifs.]  Satz.
#½  Thlr.  Sgr.
Zoll  Jent
-Jentr.
tigen  Staͤdte  und  des  groͤßeren  und  sralecGoimsempohrr  sh  WVaeigentlichen
  Handelsverkehrs  ..  25.  d  —  J  KGczirks,  und  im  Stenervereine  die
Bewohner  der  nicht  über  zwei
2#  *  1%  der  ze  entfernten
32  Seife,  gemeine  weise  .  .  ..  31.  D.  3—  *
33  Steine,  Mauer-,  Back-,  Dach-  und
iegelsieine,  Klinken  33.  a.  rei.
34Seeinkohlhlen  34  frei  .  Bei  der  Einfuhr  Uber  die  Herzog-3Q
  ·«·  «  »  lich  Braunschweigsche  Grenze.
35Tabacksblätter,  rohe  unverarbeitete,  Für  ein  Zrantum  von  aübrlich
nicht  kaufmännisch  verpackte  25.  r.  1.  1  15|14000  Ctr.  bei  der  Einfuhr  ü#
v  n  Heiligenstadt  E
30  Tapeten,  papiene  27.  c.  10  —
37,Töpferwaare:  *
a)  gemein  38.  b.  Hrei.
b)  Fapenze,  Steingut,  einfarbi-  D  aß
er  ermaͤßigte  Zoll
gee  oore  weißes,  und  irdene  *  à  15  für  die  iututsuc  ant
.....................  -..  5  ga  der  Fayence=  und  Steingut--
  abrufen,  und  den  Fabriken  %  den
  Pf  fei-  n  Steuerverein
.  -  Bei  m  Eingang
38Vieh:  bro  Stück.  Kerseogl  Bram  ibt6
a)  Ochsen  und  Zuchtsüeere  39.5.2  13omelnen  Btcken  mirddiecib)
  Kühe  ...............  39.c.115  Y«Och"«  VERMEng
c)Rinder(Jungvieh).......·..  39.d.  1—JijIst«j«fjk»-«
  bekaägesept
.  Fuͤr  e  Schweine  werden
——
d)  Schweine,  gemäsieteund  magere9.e.  —  15  7  ren  ne
55%  für  jedes  Stück  ere)
  Hammel  39  .
—.
(Nr.  2041.)  102
        <pb n="834" />
        —  718  —

II.
Anlage  zum  Artikel  2.  der  Uebereinkunft  VI.
Verzeichniß
derjenigen  zollvereinsländischen  Erzeugnisse,  welche  bei  ihrem  Eingange  in  den  Steuerverein

  den  bei  denselben  angegebenen  tarifmäßigen  resb.  ermäßigten  Abgabesätzen  zu
unterziehen  sind,  beziehungsweise  von  der  Eingangs-Abgabe  ganz  frei  bleiben.

 

 

 

 

 

,  Position  Vertrags-Bezeichnung
  res  mägiger
"97  der  Ssrr  Abgaben  Bemerkungen.
*  Vereing=Gegenstände.
  .  Satz.
Tarifs.  satblt.  ögr.
*  Pro
1|Bäckerwaaren,  Fewohrüche,  einschließ-  Zentner.
lich  Zwieback,  in  unbeschraͤnkter
Quantitaͤt  .  .  .  .  ...  ....  ...  ..  ...  .  .  .  .  II.  22.  h.  3.  frei.
2  Bärme  oder  Hefen,  frische  I.  29.  Krei.
3Bienenkörbe,  gebrauchte,  und  Futter-p1.0
honig,  so  wie  Bienenkörbe,  in  wel-  reso  frei
chen  die  Bienen  getödter  sind,  miI  Na
dem  Honig  "
4CementallerArr,desgleichenAsphaltII.69.)
undAsphaltplatten..·.......,.·..  kesp.(  frei.
II.  32.  d.)
5Cichorien-Wurzeln,  getrocknete,  gedörrttee
  .  .  J..  II.  69.  Jfrei.
6|  Eisen  und  Eisenwaaren:  r  di
uusie-de  2ezre  inhr.
belttmmte  Steucrämter  bis  zu
a)  Eisen,  geschmiedetes,  in  Stä-  einem  Quanto  von  jabrlich:
ben,  Stangen,  Stücken  II.  13.  a.  –  4o  Zentner.
b)  Grobe  eiserne  Gußwaaren,  als:
Gitter,  Kessel,  Oefen,  Pfannen,
Platten,  Röhren  u.  k.  W.  II.  13.  d.  1L  0%  0D  sentner.
c)Eiserne  Wagen-Achsen  ..  II.  13.  d.  3.
d)  Eiserne  Maschinen  II.  13.  d.  3.  —  10  1000  ZJterlange
  dicselben  Quanti
L6.  Peeeiben  eztan  tuisktenn
Hannoverschen  Eisenbücten  bei
Altenau  und  Uslar  in  das  Zoll-D
  vereinsgebiet  cingelassen  werden.
l
        <pb n="835" />
        719  —

 

 

 

Position  Vertrags-2
  Bezeichnung  des  ma  *
—  der  Abgaben  Bemerkungen.
"  ereins-Gegenstände.
  .  Satz.
M  8  Tarifs.  Rthlr.  Ggr.
pro  Zentr.
7  Essig,  in  Fassen  ..  II.  15.  —
8etreide  und  Hulsenfrüchte:  II.  22.  soero  Hiniten.
a)Weizen  und  Rockken  —  1
b)  Alle  übrige  Getreidearten  und
Hülsenfrücht  —
pro  Zentr.
9  Glas,  grünes,  Hohlgllis  .  .  II.  21.a.  116
10  Holzwaaren,  gebeizte,  lackirte,  polirte,
angemalte,  als:  Möbeln,  Hausgeräthe
  2c.,  jedoch  mit  Ausschluß  der
aus  außereuropdischen  Hölzern  geferigten
  Gegenstände;  deögleichen
Faßbinderwaarc,  bemalte,  mit  Metallbeschllg
  ..  II.  28.g.22  —
11  Kleie  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  II.  69.  frei.
12  Kupfer--  und  Messingwaaren,  groͤbere,  Der  ermaͤßigte  Zollsatz  giit  nur
als:  Kessel,  Pfannen  und  dergleichen  II.  35.  b.  1.0  —  gun  ebeeen  eneet.0
13/  Leder  und  zwar:  lohgare  oder  nur  1  Waaren.
lohroth  gearbeitete  Haͤute,  Fahlleder,
Sohlleder,  Kalbleder,  Saktlerleder,
Stiefelschäfte,  imgleichen  sämisch-  T.
und  weißgares  Ledern  .  .  ...  II.  37.  a.  3—DODesgleichen.
14Leinengarn,  rohe  .  ...  I.  23.  rei.
.«.  ·  «
15Leinewand,Packleincn,(Sacklcinen)  Häschäzisifcssusäd  M  Hals-ZEIT
Segeltuch,  graus.  II.  19.  d.  1.frei.  Fesbenselhenlee  nn  e  in  den
16  Leinewand,  andere,  ungebleicht  und  guetccn  i  ain  eenn
uungefrbt,  ungebleichter  Zwillich  und  a  frei  beinengarn  nicht  arhobedowerdem
Drillich  ...  ......  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  II.  19.  d.  2.frei.
17|Netze,  Fischer-,  Vogel-,  Jagd=  und
Pferde-,  von  ungebleichtem  Flachsund
  Hanfgen  II.  50.  1  —
18Schroot  von  Getreide  im  Verkehr  der
beiderseitigen  Grenzbewohner,  jedoch
mit  Ausschluß  der  mahlsteuerpflich- 



(Nr.  2641.)

 

 

 

 

102*
        <pb n="836" />
        720

 

 

12  Ggr.

Posieion  Vertrags-Bezeichnung
  des  maͤßiger
S  d  Steuer-  Abgaben-•!  Bemerkungen.
Wereins-  Sas  «
inde.  *  r
Ge  gen  stan  Tarifs.  Rthlr.  Ggr.
X  .—
pro  Zentr.  «
Als  e  hner  sind  im  Zo-·
  «  ine  die  Bewohner  de  renztigen
  Staͤdte  und  des  groͤßeren  und  I  69  6  nnd  im  Swwuergcreine  de
1  '......  i«  —  ner  der  ni  uͤber  «
eigentlichen  Handelsverkehrs  *  kune  Gichi  über  zwo
Ortschaften  anzusehen.
19  Steine,  Mauer-,  Back-,  Dach=  un4  21  «
Ziegelsteine,Klinker..............  ll.o-.)fm  ·,«,
Bei  autg  vieel  Gren--«-
  «  zen  gegen  das  Herzogthum  Braun-20
  Steinkohlen  ...  II.  33.  a.  frei  6  *
218  Tôöpferwaare,  gemeiin....  II.  57.  a  frei  4
pro  Stück.  Bei  dem  Eingange  über  die  Grenen
  gegen  das  Herzogthum  Braun-22
  Vieh:  1l.  59.  2  12  !7  in  ginhenen  wird
"  ..  O-  2  die  Eingangs-Abgabe  für
a)  Ochsen  und  Zuchtstiere  u.  5.52  Siizanes  a#cbe  fl.  .uns
b)  Kühte  ..  29.  d.  l  d  ab  anf  lr.
.  -  59.  c.  —  u  ...-  x
c)  Rinder  (Jungpieh)  .  .  .  .  .  .  .  .  II.  59.  1  1  Rind  —-  165
/berabgesetzt.
·  «  .09.f—-  uͤr  magere  Schweine  wird  bei
d)  Schweine,  gemaͤstete  und  magere  1  E—  t  d
gegen  das  Herzogthum  Braun-Kgers.
  nurô  Gar.  für  jedes  Stück
erhoben.

 

 

 

 

 

Oer.  2642.)
        <pb n="837" />
        —  721  —

(Xr.  2642.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  8.  November  1845.,  betreffend  die  Altmärkischen
  Bauerlehne.

ndem  Ich  das  Gutachten  des  Staatsraths  vom  2.  Juli  d.  I.,  nach
welchem  der  Erlaß  einer  besonderen  Verordnung  wegen  der  Altmärkischen
Bauerlehne  in  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  des  F.  78.  des  Gesetzes  über
die  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsverhältnisse  und  über  die  Realberechtiungen
  in  den  Landestheilen,  welche  vormals  eine  Zeit  lang  zum  Königreich
Wesiphalen  ehört  haben,  vom  21.  April  1825.  für  ein  Bedürfniß  nicht  zu
erachten  ist,  hierdurch  genehmige,  erkläre  Ich  Mich  mit  den,  in  dem  Berichte
des  Staatsministeriums  entwickelten  Grundsätzen,  nach  welchen  der  erwähnte
K.  78.  auszulegen  und  anzuwenden  ist,  einverstanden,  und  beauftrage  das  Staats-Minisierium,
  seinen  Bericht  mit  dieser  Meiner  Order  zur  Belheung  der  Gerichte
  und  Auseinandersetzungs-Dehörden  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu
machen.  —  Zugleich  will  Ich  die  durch  die  Order  vom  18.  Februar  1338.
angeordnete  Sistirung  der  Prozesse  und  Verhandlungen  bei  den  Gerichten  und
Auseinandersetzungs-Behörden  über  Altmärkische  Bauerlehne  wieder  aufheben,
und  weise  Sie,  die  Minisier  des  Innern  und  der  Justiz,  an,  die  Behörden
dieserhalb  mit  Anweisung  zu  versehen.

Sanssouci,  den  8.  November  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staateminisierium.

 

(Nr.  2542.)  Berlin,
        <pb n="838" />
        A  Berlin,  den  14.  Oktober  1845.
n
des  Koͤnigs  Majestaͤt.

D.  sechste  Provinzial-Landtag  der  Mark  Brandenburg  und  des  Markgrafthums
  Niederlausitz  hat  in  einer  Petition  vom  25.  März  1837.  hinsichtlich  der
Altmärkischen  Bauerlehne  auf  eine  Deklaration  des  F.  78.  des  Gesetzes  über
die  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsverhältnisse  2c.  in  den  Landestheilen,  die
vormals  eine  Zeit  lang  zum  Koͤnigreich  Westphalen  gehoͤrt  haben,  vom  21.  April
1825.,  angetragen.  Bei  den  hierauf  durch  die  Allerhöchste  Order  vom  18.  Februar
  1838.  angeordneten  Erörterungen  sind  verschiedene  Gesetzvorschläge  zur
Erwägung  gekommen;  gegen  sämmtliche  Vorschläge  haben  sich  indeß  bei  den
wiederholten  Berathungen  wesentliche  Bedenken  erhoben,  und  hat  der  Staatsrath
  unter  dem  2.  Juli  d.  J.  sein  Gutachten  schließlich  dahin  erstattet,  daß
zum  Erlasse  eines  besonderen  Gesetzes  ein  Bedürfniß  nicht  vorhanden  sei.

So  sehr  auch  von  der  einen  Seite  die  eigenthümliche  Beschaffenheit  der
Altmärkischen  Bauerlehne  eine  besondere  Berücksichtigung  bei  der  Anwendung
des  F.  78.  des  erwähnten  Gesetzes  in  Anspruch  zu  nehmen  schien,  so  wenig
ließ  sich  doch  andererseits  verkennen,  daß  durch  neue  gesetzliche  Bestimmungen
über  den  vorliegenden  Gegenstand,  die  Rechtszustände,  welche  sich  auf  Grund
des  Wesiphälischen  Dekrers  vom  28.  März  1809.  und  der  P.  39.  und  68.
und  folgende  des  Gesetzes  vom  21.  April  1525.  nach  manmigfachen  Beziehungen
  hin  gebildet  hatten,  nicht  blos  in  der  Altmark,  sondern  auch  in  den  übrigen
  Landestheilen,  in  denen  jenes  Gesetz  gilt,  in  Frage  gesiellt,  und  bereits  erworbene
  Rechte  verletzt  werden  würden.

Es  konnte  deshalb  nur  die  Frage  ins  Auge  gefaßt  werden:  in  welchem
Sinne  der  mehrerwähme  F.  78.  nach  einer  richtigen  Auslegung,  und  ohne  über
die  Gränzen  einer  bloßen  Auslegung  binauszugehen,  auf  die  Altmärkischen  Bauerlehne
  anzuwenden  sei?  Das  Geheime  Ober-Tribunal  hat  sich  darüber  in  einem
auf  Erfordern  des  Justizministers  erstatteten  Gutachten  im  Wesentlichen  dahin
ausgesprochen:

„Die  Bauerlehne,  wie  sie  in  der  Provinz  Sachsen,  und  namentlich
  auch  in  der  Altmark  vorkommen,  sind  —  wem  auch  fteuda  impropria-irregularia
  —  doch  für  wirkliche  Lehne  zu  crachten  und  nach  Lehnrecht
  zu  beurtheilen.  Dieselben  sind  daher  in  den  Landestheilen,  welche
eine  Zeit  lang  zum  Königreich  Wesiphalen  gehört  haben,  gleich  anderen
Lehnen,  durch  das  Westphälische  Oekret  vom  28.  März  1809.  aufgehoben
  und  in  freies  Eigenrhum  verwandelt,  insbesondere  auch  von  dem
Heimfallsrecht  und  von  allen  sonstigen  aus  der  Lehnsverbindung  entspringenden
  Beschrankungen  befreit  worden.

„Das  Gesetz  vom  21.  April  1825.,  die  jetzt  allein  gültige  Entscheidungsquelle,
  hat  es  im  Allgemeinen  bei  der  durch  die  Westphälischen
Gesetze  verfügten  Aufhebung  der  lehnsherrlichen  Rechte  belassen  (G.  59.
68.  u.  f.),  in  Ansehung  der  Bauerlehne  aber  im  F.  75.  eine  besongre

e-
        <pb n="839" />
        —  723  —

Bestimmung  getroffen,  nach  welcher  die  hierunter  zu  begreifenden  Guͤter
nicht  als  Lehne,  sondern  als  Bauerguͤter  nach  den  Vorschriften  des  zweiten
  Titels  jenes  Gesetzes  beurtheilt  werden  sollen.  Der  erwähnte  s.  78.
bezeichnet  als  Bauerlehne  nur  solche  Guͤter,  bei  welchen  die  Rechte  des
Gutsherrn  aus  dem  gutsherrlichen  und  dem  lehnsherrlichen  Verhaͤltnisse
zusammengesetzt  sind,  und  findet  mithin  nur  dort  Anwendung,  wo  dem
Berechtigten  gleichzeitig  lehnsherrliche  und  gutsherrliche  Rechte  zustehen,
beiderlei  Rechte  in  Einer  Person  zusammentreffen,  Lehnsherr  und  Gutsherr
  eine  und  dieselbe  physische  oder  moralische  Person  ist,  unter  dieser
Voraussetzung  aber  nicht  blos  bei  lehnähnlichen  Verhältnissen  und  bei
ganzen  Bauergütern,  sondern  auch  bei  einzelnen,  lehnweise  besessenen
Grundsiücken,  Gebäuden,  Zehnten  und  anderen  Berechtigungen,  sowie
bei  verliehenen  Immunitäten  und  Freiheiten  von  Diensten  und  anderen
Leistungen.

„Bauerlehne,  bei  denen  die  gedachte  Voraussetzung  nicht  zurrifft,
sind  dagegen  der  Bestimmung  des  §F.  78.  des  Gesetzes  vom  21.  April
1825.  nicht  unterworfen;  dieselben  sind  vielmehr  in  dem  besondern  Falle
des  §.  70.  jenes  Gesetzes  unverändert  als  Lehne  beibehalten,  in  allen
andern  Fällen  aber  aufgehoben  gegen  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung
des  in  den  W.  72.  und  75.  besiimmten  und  cvenitaliter  nach-  V.  73.
vom  Tage  der  Rechtskraft  des  Westphälischen  Dekrets  vom  28.  März
1809.  an,  nachzuzahlenden  Allodifikationszinses  und  mit  Vorbehalt  der
Ablösung  der  im  F.  69.  erwähnten  besonderen  Abgaben  und  Dienstverpflichtungen.


„Wenn  bei  einem  Bauerlehne,  welches  der  Bestimmung  des  §S.  7S.
nicht  unterworfen  ist,  der  besondere  Fall  des  §.  70.  eintritt,  d.  h.  wenn
dasselbe  zur  Zeit  der  Verkündigung  des  Wesiphälischen  Dekrets  vom
28.  März  1809.  zum  Heimfall  oder  nur  noch  auf  1  Augen  stand,  und
dessen  Besitzer  auch  spaterhin  bis  zur  Wiedereinführung  des  Landrechts
und  in  der  ganzen  Zwischenzeit  nicht  wenigsiens  zwei  sukzessionsfähige

Nachfolger  zugleich  gehabt  hat,  so,  ist  dieses  Bauerlehn  von  der  Aufbebung

  der  lehnsherrlichen  Rechte  gänzlich  ausgeschlossen,  und  es  dauert
in  Ansehung  desselben  die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Lehnwaare,
sowie  das  Heimfallsrecht  nach  wie  vor  fort,  und  finder  auch  eine  Ablbsung

  des  Heimfallsrechts  nicht  Statt.“

Die  Ansicht  des  Geheimen  Ober-Tribunals,  welche  auch  schon  bei  den
übrigen  Gerichten  zum  Theil  Eingang  gefunden  hatte,  sich  jedoch  wegen  der
durch  die  Allerhöchste  Order  vom  18.  Februar  1838.  angeordneten  Sistirung
der  Prozesse  zu  einer  festen  Praris  nicht  erheben  konnte,  ist  ganz  dem  Wortlaute
  des  §.  78.  gemäß,  und  es  finden  sich  weder  in  den  Vorarbeiten  zu  dem
Gesetze  vom  21.  April  1825.,  noch  in  dem  Rechtsverhältnisse  an  sich  besondere
Momente,  aus  welchen  die  Richtigkeit  jener  Ansicht  mit  Grund  in  Zweifel

estellt  werden  könnte.  —  Sofern  Ew.  Königl.  Majesiät  hiermit  Sich  Allerhöchst
  einverstanden  zu  erklären  geruhen  môchten,  wird  es,  um  die  von  dem
sechsten  Provinzial-Landtage  der  Mark  Brandenburg  rc.  zur  Sprache  gebrachte
(Nr.  2642.)  Rechts-
        <pb n="840" />
        —  724  —

Rechtsungewißtheit  zu  beseitigen,  nur  darauf  ankommen,  die  Gerichte  demgemäß
über  den  richtigen  Sinn  des  F.  78.  durch  einen  öffentlich  bekannt  zu  machenden
Erlaß  zu  belehren,  wie  dieses  in  ähnlichen  Fällen  schon  früher  geschehen  ist
(Gesetzsammlung  von  1831.  Seite  255.  und  von  1835.  Seite  180).  Bei  Ew.
Königl.  Majesiät  erlauben  wir  uns  daher  in  tiefsier  Ehrfurcht  darauf  anzutragen,
  uns  huldreichst  ermächtigen  zu  wollen,  den  gegenwärtigen  Bericht  zur
Belehrung  der  Gerichte  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  machen  zu  dürfen.

Zugleich  wollen  Ew.  Königl.  Majestät  die  durch  die  Allerhöchsie  Order
vom  18.  Fr#ar  1838.  angeordnete  Sisiirung  der  Prozesse  und  Verhandlungen
bei  den  Gerichten  und  Auseinandersetzungs  -Behörden  über  die  Altmärkischen
Bauerlehne  Allergnadigst  wieder  aufzuheben  und  die  Minister  der  Justiz  und
des  Innern  zu  ermächtigen  geruhen,  die  betreffenden  Behörden  dieserhalb  mit
Anweisung  zu  versehen.

Berlin,  den  14.  Oktober  1845.
Das  Scaatsministerium.

«  Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Muͤhler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.
v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.  Flottwell.
Uhden.  v.  Canitz.
        <pb n="841" />
        —  725  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNNr.  38.—

 

(Nr.  2643.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  15.  September  1845.,  betreffend  die  von  den
Führern  und  ersten  Maschinenwärtern  der  Dampfschisfe  auf  dem  Rheine
und  der  Mosel  zu  bestellenden  Kautionen.

A.  Ihren  Bericht  vom  26.  Juli  d.  J.  will  Ich  die  Bestimmung  des
K.  14.  der  Verordnung  zur  Beförderung  der  Sicherheit  der  Dampfschiffahrt
auf  dem  Rheine  und  auf  der  Mosel  vom  24.  Mai  1844.,  nach  welcher  der
Schiffseigenthümer  bei  eigener  Verantwortlichkeit  verpflichter  ist,  von  dem  Schiffsführer
  eine  Kaution  von  mindesiens  150  Thalern  und  von  dem  ersten  Maschinenwärter
  eine  Kaution  von  mindestens  75  Thalern  bestellen  zu  lassen,  welche  für
die  gegen  den  Besteller  festzusetzenden  Geldstrafen  haftet,  dahin  deklariren,  daß
es  dem  Schiffseigenthümer  überlassen  bleiben  soll,  ob  er  von  dem  Schiffsführer
und  von  dem  ersien  Maschinenwärter  die  erwähnten  Kautionen  besiellen  lassen
will,  daß  er  aber,  wenn  dieses  nicht  geschehen  ist,  für  die  Geldstrafen,  welche
gegen  den  Schiffsführer  oder  ersten  Maschinenwärter  festgestellt  werden,  als
Selbstschuldner  haftet.  Ist  von  dem  Schiffsführer  oder  ersten  Maschinenwärter
eine  Kaution  bestellt,  diese  aber  durch  Geldstrafen  angegriffen  worden,  so  bleibt
die  Ergänzung  derselben  gleichfalls  dem  Schiffscigenthümer  überlassen;  dieser
muß  aber,  so  lange  solche  nicht  bewirkt  ist,  für  die  gegen  den  Schiffsführer
oder  den  ersten  Maschinenwärter  festgesetzten  ferneren  Geldstrafen  als  Selbstschuldner
  in  soweit  haften,  als  der  Ueberrest  der  Kaution  zur  Deckung  dieser
Geldstrafen  nicht  hinreicht.  —  Die  Bestimmungen  des  erwähnten  F.  14.  wegen
der  Folgen,  welche  gegen  den  Schiffsführer  oder  ersten  Maschinenwärter  in
dem  Falle,  wenn  er  die  Ergänzung  der  Kaution  unterläßt,  eintreten  sollen,
kommen  nicht  weiter  zur  Anwendung.  Diese  Deklaration  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  öffentlichen  Kenntni  bringen.
Stettiner  Eisenbahn,  den  15.  September  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  v.  Savigny,  Flottwell  und  Uhden
und  das  Ministerium  des  Innern.

 

Jahrzang  1845.  (Nr.  2643—2645.)  103  (Nr.  2644.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Dezember  1845.
        <pb n="842" />
        —  726  —

(Nr.  2644.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  17.  Oktober  1845.,  betreffend  die  Abaͤnderung
des  §F.  10.  des  Regulativs  vom  7.  Juni  1844.,  in  Betreff  des  Verfahrens
bei  Chausseepolizei-Kontraventi

 

TF

A.=  Ihren  Bericht  vom  24.  v.  M.  will  Ich  hierdurch  genehmigen,  daß  die
nach  §.  10.  des  Regulatios  vom  7.  Juni  v.  J.,  das  Verfahren  bei  Chausseepolizei=
  und  Chausseegeld-Uebertretungen  betreffend  (Gesetzsammlung  für  1844.
S.  107.),  den  Landräthen  zustehende  Abfassung  des  Strafresoluts  in  der  Prorin;
  Westphalen  den  Amtmännern  und  in  denjenigen  Theilen  der  Rheinprovinz,
welche  nicht  zum  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  gehören,  den
Börgermeisiern  übertragen,  und  daß  diejenige  Hälfte  der  aufkommenden  Strafgelder,
  welche  nach  F.  21.  des  Regulatios  der  Staatskasse  zusteht,  den  Gemeindekassen
  überlassen  werde.  Diese  Order  ist  durch  die  Gesetzsammlung
bekannt  zu  machen.
Sanssouci,  den  17.  Oktober  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  v.  Bodelschwingh  und  Flottwell.

 

(Nr.  2645.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  7.  November  1845.,  wegen  Abänderung  des
#+#.  109.  des  Reglements  für  die  Provinzial-Fcuersozietät  der  Provinz
Westphalen  vom  5.  Januar  1836.

A½#  den  Bericht  des  Staatoministeriums  vom  5.  September  d.  J.  will  Ich,
nach  dem  Antrage  der  zum  achten  Westphälischen  Provinziallandtage  versammelt
  gewesenen  Stände,  den  F.  109.  des  Reglements  für  die  Provinzialfeuersozietät
  der  Provinz  Westphalen  vom  5.  Januar  1836.  dahin  abändern,  daß
es  fortan  gestattet  sein  soll,  die  Schiedsrichter,  unter  Beachtung  der  für  die
Wahlfähigkeit  derselben  bestehenden  Vorschriften,  nicht  blos  aus  der  Bürgermeisterei
  (Amtsbezirk),  sondern  aus  dem  ganzen  Kreise  zu  wählen,  und  daß
der  zweite  Schiedörichter  nicht  ferner  von  der  Ortsbehörde  (Bürgermeister  oder
Amtmann),  sondern  von  dem  Landrathe  des  Kreises  (in  Münster  von  dem
Oberbürgermeister)  ernannt  werden  soll.  Diese  Order  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen.
Sanssouci,  den  7.  November  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  2646.)
        <pb n="843" />
        —  727  —

(Nr.  2646.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  7.  November  1845.,  betreffend  die  Veroͤffentlichung
  von  Immediatgesuchen  und  Mdressen.

E.  ist  seit  einiger  Zeit  mehrfach  vorgekommen,  daß  an  Mich  gerichtete  Gesuche
und  Adressen  gleichzeitig  mit  der  Absendung  oder  noch  vorher  in  den  öffentlichen
  Blättern  abgedruckt  werden.  Zur  Feen  dieses  Mißbrauchs  besiimme
  Ich,  daß  solche  Gesuche  und  Adressen  nur  gleichzeitig  mit  den  darauf
ergangenen  Bescheiden  abgedruckt  werden  dürfen,  sofern  im  Uebrigen  eine  solche
Verbffentlichung  gesetzlich  statlhaft  ist.  Das  Staatsministerium  hat  diesen  Befehl
  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffenrlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Sanssonci,  den  7.  November  1845.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(Tr.  2647.)  Verordnung  wegen  Ergänzung  und  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des
Reglements  für  die  Feuersozietät  des  platten  Landes  des  Herzogthums
Sachsen  vom  18.  Februar  1838.  D.  d.  7.  November  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  r2c.  1c.

verordnen  wegen  Ergänzung  und  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Reglements

  für  die  Feuersozietat  des  platten  Landes  des  Herzogthums  Sachsen  vom

18.  Februar  1838.,  nach  Anhôrung  Unserer  getreuen  Stände  der  Provinz

Sachsen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Zu  g.  5.

Als  zu  einem  Gebäude  gehörig  werden  auch  diejenigen,  dem  Zwecke  des
Gebäudes  dienenden  Geräthschaften  erachtet,  welche  zwar  an  sich  die  Eigenschaft
  beweglicher  Sachen  haben,  wegen  ihrer  Größe  und  Aufstellung  aber  nicht
leicht  oder  nur  durch  besondere  Anstalten  aus  dem  Gebäude  entfernt  werden
konnen,  z.  B.  Glocken,  Orgeln,  Braupfannen,  Khlschiffe,  Maschinerien  und
dergleichen.

8  Der  Besitzer  ist  jedoch  nicht  verpflichtet,  Geraͤthschaften  dieser  Art  versichern
  zu  lassen;  dagegen  ist  auch  die  Generaldirektion  lgt  die  Versicherung
derselben  abzulehnen,  wenn  sie  solche  nach  vorheriger  Einholung  des  Gutachtens
  der  Polizeibehörde  und  der  Kreisdirektion  nicht  für  angemessen  hält.

Zu  g.  7.
b  Zur  Versicherung  koͤnnen  fortan  auch  folgende  Gebaͤude  aufgenommen
werden:
1)  Zuckersiedereien,
2)  Zichorienfabriken  und
3)  Ziegelöfen,  ·
(Nk.2646—2647.)  103  in-
        <pb n="844" />
        —  728  —

insofern  das  Gewerbe,  zu  dessen  Betriebe  diese  unter  1.  bis  3.  erwähnten  Gebäude
  besiimmt  sind,  als  ein  landwirthschaftliches  Nebengewerbe  betrieben  wird,
oder  die  Zuckersiuben  in  den  Zuckersiedereien  oder  die  Trockenrdume  in  den
Jichorienfabriken  in  einer  nicht  feuergefährlichen  Art  geheizt  werden;

4)  Glas=  und  Schmelzhütten,

5)  Eisen=  und  Kupferhämmer,  Stückgießereien,

6)  nicht  mit  Stein  oder  Metall  bedachte  Schmieden  und

7)  die  nach  §.  8.  bisher  nicht  versicherungsfähig  gewesenen  Nebengebaude

der  unter  1.  bis  6.  erwähnten  Fabriken  und  Anstalten.

Die  Aufnahme  aller  dieser  Gebäude  (Nr.  1.  bis  7.)  in  die  Sozietät  bleibt
jedoch  dem  freien  Ermessen  der  Generaldirektion  uberlassen,  welche  das  Gutachten
der  Polizeibehörden  und  der  Kreisdirektionen  vorher  einzuholen  hat.  Von  den  gedachten
  Gebäuden  ist,  wenn  sie  in  die  Sozietät  aufgenommen  werden,  das
Doppelte  derjenigen  Beiträge  zu  entrichten,  welche  von  Gebäuden  der  vierten
Klasse,  zu  welcher  jene  Gebäude  zu  rechnen  sind,  gezahlt  werden  müssen.

Diese  Bestimmungen  sollen  auch  auf  die  heizbaren  Ziegeltrockenscheunen,
welche  bisher  unbeschränkt  versicherungsfähig  waren,  sowohl  hinsichtlich  der  in
das  Ermessen  der  Generaldirektion  gestellten  Aufnahme,  als  der  erhöhten  Beitragspflicht
  derselben  Anwendung  finden.

Windmühlen  sollen  fortan  versicherungsfähig  sein,  jedoch  mit  der  Maaßgabe,
  daß  die  Versicherungen  derselben  zu  jeder  Zeit  Seitens  der  Sozietät
zurückgezogen  werden  können,  und  daß  bei  der  Abschätzung  des  Werths,  sowie
des  durch  den  Brand  verursachten  Schadens,  sachverständige  Windmuller  zu
der  durch  das  Reglement  vorgeschriebenen  Abschätzungs-Kommission  zuzuziehen,
die  Windmühlen  selbst  aber  vorlaufig  zur  Klasse  IV.  (F.  30.)  einzuschätzen  sind.

Zu  g.  8.

Der  §.  8.  wird  aufgehoben  und  siatt  dessen  verordnet:

Die  Ausschließung  von  der  Versicherung  ist  weder  auf  die  Wohngebäudi
der  Besitzer  der  Fabriken  oder  Anstalten,  ihrer  Arbeiter  und  Werkleute,  noch
auf  andere  Gebäude,  welche  nach  dem  Ermessen  der  General-Direktion  mit
der  Fabrik  oder  Anstalt  nicht  im  feuergefährlichen  Verkehr  siehen,  zu  beziehen,
  in  sofern  solche  von  den  nach  F.  7.  ausgeschlossenen  Gebauden,  im  Sinne
des  §.  30.  und  Zusatz,  isolirt  liegen.  Bilden  dieselben  für  sich  ein  besonderes
Gehöfte,  welches  nach  dem  Ermessen  der  Sozietät  in  keinem  feuergefährlichen
Verkehr  mit  dem  Fabrikgehöfte  steht,  so  ist  die  isolirte  Lage  der  Grberde  in
dem  Gehöfte  nicht  Bedingung  ihrer  Annahme  zur  Versicherung.  Die  General-Direktion
  hat  bei  der  Beurtheilung  darüber:  ob  ein  feuergefährlicher  Verkehr
der  erwähnten  Art  stattfinde,  zuvor  das  Gutachten  der  Polizeibehörde  und  der
Kreisdirektion  einzuholen.

Zu  g.  10.

Es  ist  unstatthaft,  die  zu  einem  und  demselben  Gehöfte  gehörigen  Gebaudee
  zum  Theil  bei  der  Feuersozietst  für  das  platte  Land  des  Herzogthums
Sachsen  und  zum  Theil  anderswo  gegen  Feuersgefahr  zu  versichern;  es  wäre

enn,
        <pb n="845" />
        —  729  —

denn,  daß  diejenigen  Gebaͤude,  welche  anderswo  versichert  werden  sollen,  nach
den  Vorschriften  des  gegenwaͤrtigen  Reglements  uͤberhaupt  nicht  versicherungsfaͤhig
  waͤren.

Der  in  dem  §F.  10.  enthaltene  zweite  Satz:

„Findet  sich  zu  irgend  einer  Zeit,  daß  ein  Gebaude  2c.“
bis  zu  den  Schlußworten:

„dem  kompetenten  Gericht  von  Amtswegen  anzuzeigen.“
wird  aufgehoben  und  siatt  dessen  Folgendes  verordnekt:

Findet  sich  zu  irgend  einer  Zeit,  daß  ein  Gebäude,  dieser  Bestimmung
entgegen,  noch  anderswo  versichert  ist,  so  wird  dieser  Umsiand  in  den  Katastern
der  Sozietät  für  das  platte  Land  des  Herzogthums  Sachsen  vermerkt,  und
verliert  der  Eigenthümer,  im  Falle  eines  Brandunglücks,  jeden  Anspruch  auf
Brandvergütung;  die  Verbindlichkeit  desselben  zu  allen  Feuerkassen-Beiträgen
dauert  aber  unverändert  fort,  bis  seine  Entlassung  aus  der  Sozietät  auf  sein
vorschriftsmäßig  begründetes  Gesuch  von  der  Sozietät  ausgesprochen  worden
ist.  Die  Sozietät  ist  verpflichtet,  den  Fall  zur  ndheren  Bestimmung  darüber,
ob  Grund  zur  Kriminal-Untersuchung  wegen  beabsichtigten  Betrugs  vorhanden
sei?  dem  kompetenten  Gerichte  von  Amtswegen  anzuzeigen.

Die  Bestimmungen  des  F.  47b.  finden  auch  in  diesem  Falle  Anwendung.

Zu  g.  14.

Der  H.  14.  wird  aufgehoben  und  statt  dessen  Folgendes  verordnet:

Der  Eintritt  in  die  Sozietaͤt  mit  den  davon  abhaͤngenden  rechtlichen
Wirkungen,  so  wie  eine  Erhoͤhung  der  Versicherungssumme,  so  weit  solche  an
sich  zulassig  ist  G.  27.),  kann  zu  jeder  Zeit  Statt  finden,  und  es  wird  bei  jedem
Berscherungs-Antragt  vermuthet,  daß  nach  der  Absicht  des  Antragenden  die
Aufnahme  in  die  Sozietät  oder  die  Erhöhung  der  Versicherungssumme  mäöglichst
  bald  in  Kraft  treten  soll.

Die  rechtliche  Wirkung  des  Vertrags  nimmt  in  diesen  Fällen  mit  der
Anfangsstunde  dessenigen  Tages,  an  welchem  der  Bericht  der  Kreis-Direktion
mit  dem  betreffenden  Nachtrage  C.  84.)  bei  der  General-Feuersozietäts-Direktion
  prasentirt  wird,  ihren  Anfang,  jedoch  mit  Vorbehalt  der  Frinnerungen

egen  die  Höhe  der  Versicherungssumme  oder  in  Betreff  solcher  Mängel  des
Anrrages,  welche  eine  gänzliche  oder  theilweise  Zurückweisung  desselben,  oder  die
Ungültigkeit  des  Versicherungs-Vertrages  zu  begründen  geeignet  sind.  Sind
in  dieser  Hinsicht  Rückfragen  oder  Abänderungen  nothwendig,  so  beginnt  die
rechtliche  Wirkung  des  Versicherungs-Vertrages  mit  dem  Anfange  der  ersten
Stunde  desjenigen  Tages,  von  welchem  das  Genehmigungs-Oekret  der  General-Direktion
  datirt  ist.  Der  Beitrag  wird  aber  für  das  Halbjahr,  innerhalb
dessen  die  Wirkung  des  Vertrags  beginn,  voll  bezahlt.  Der  Eingtritt  in  die
Sozietät  und  die  Erhöhung  der  Versicherungssumme  von  einem  bestimmten  Termine
  an  sind  nur  dann  zulässig,  wenn  dieser  Termin  der  1.  Januar  des  nächstfolgenden
  Jahres  ist.  Der  Austritt  aus  der  Sozietät,  die  Klassenerhöhung  und
die  freiwillige  Heruntersetzung  der  Versicherungssumme,  so  weit  solche  an  sich
zulässig  ist  (66.  13.  und  27.)  findet  ebenfalls  nur  einmal  jährlich,  namlich  mit
dem  Ablaufe  des  letzten  Dezembertages  Statt.  Die  nothwendige  Herunterr.

  2047.)  setzung
        <pb n="846" />
        —  730  —

setzung  der  Versicherungssumme  und  der  Klassen,  so  wie  die  nothwendige
Enmtlassung  aus  der  Sozietat  C#.  27.),  treten,  sobald  sie  fesistehen,  in  Wirksamkeit.
  Ein  Jeder,  welcher  aus  der  Sozietät  austritt,  oder  dessen  Versicherungssumme
  heruntergesetzt  wird,  muß  ohne  Unterschied  der  Fälle  und  selbst
dann,  wenn  das  versicherte  Gebäude  untergegangen  ist,  oder  die  Versicherungs-Fähigkeit
  verloren  hat,  die  vollen  Beiträge  für  das  ganze  laufende  Jahr  entrichten.
  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  Statt,  wenn  in  Stelle  eines  abgebrochenen
  Gebäudes  ein  neues  erbaut,  und  dieses  bei  der  Sozietät  mindestens  mit
der  Versicherungssumme  des  abgebrochenen,  oder,  wenn  dies  nicht  zulässig  ist,
mit  der  zulässigen  höchsten  Versicherungssumme  versichert  wird;  in  diesem  Falle
bleibt  der  Besitzer  des  abgebrochenen  Gebäudes  befreit  von  den  Beitragen  für
das  halbe  Jahr,  in  welchem  die  Versicherung  des  neuen  Gebäudes  erfolgt  ist
und,  wenn  diese  in  der  ersten  Hälfte  des  Jahres  Statt  findet,  auch  von  den
Beiträgen  des  zweiten  halben  Jahres.

Ausnahmsweise  kann  im  Laufe  des  Jahres  eine  Klassenerhöhung  mit  sogleich
  eintretender  rechtlicher  Wirkung  Statt  finden,  wenn  dieselbe  die  Folge
einer  baulichen  Veränderung  ist,  und  zugleich  auf  sofortige  Erhöhung  der  Versicherungssumme
  angetragen  wird.

Zu  g.  16.

Der  §.  16.  wird  aufgehoben  und  statt  dessen  Folgendes  verordnet:

Mit  Beobachtung  dieser  Beschränkung  (F.  15.)  hängt  die  Bestimmung
der  Summe,  auf  welche  ein  Gebäudebesitzer  bei  der  Sozietät  Versicherung
nehmen  will,  lediglich  von  dessen  Gutbefinden  ab;  derselbe  muß  sich  aber  gefallen
  lassen,  daß  die  Versicherungssumme  durch  Herabsetzung  zu  einem  Betrage
abgerundet  werde,  welcher  nöthig  ist,  um  die  Beitragssumme  in  einem  Betrage
von  mindesiens  zwei  Thalern  ausdrücken  zu  können.  Verlangt  der  Versicherte
ausdrücklich,  daß  die  zuladssige  höchsie  BVersicherung  vollständig  erreicht  werde,
so  muß  er  sich  gefallen  lassen,  daß  die  zur  Handhabung  des  Rechnungswesens
vorgeschriebene  Beitragssumme  auf  die  dadurch  bedingte  nächstfolgende  Abrundungsstufe
  erhöht  werde,  ohne  jedoch  deshalb  verlangen  zu  können,  daß  ihm
bei  eintretendem  Brandunglücke  die  Vergütung  nach  einer  höheren  Versicherungssumme
  berechnet  werde,  als  derjenigen,  welche  die  höchsie  zulässige  bildet.

Zu  g.  18.

Die  Ermittelung  durch  die  Abschätzungs-Kommissarien  kann  bei  Antraͤgen
der  Besitzer  bereits  bei  der  Sozietät  versicherter  Gebände  auf  Erhöhung  wegen
baulicher  Verbesserungen  und  auf  Aufnahme  solcher  Gebäude,  welche  in  dem
bereits  versicherten  Komplexe  neu  errichtet  worden  sind,  erlassen  werden,  wenn
der  Besitzer  nach  einem  von  der  Generaldirektion  als  Norm  zu  entwerfenden
und  von  der  Sozietät  unentgeltlich  zu  liefernden  Schema,  unter  Beachtung  der
im  §.  22.  festgestellten  Gesichtspunkte,  eine  genaue  Beschreibung  der  betreffenden
  Gebäude  und  deren  Werths,  nebst  dem  darunter  zu  vermerkenden  Antrage,
wie  hoch  er  das  Gebäude  versichern  will,  einreicht.  Oiese  Eingabe  muß  von
dem  Ortsvorstande  (d.  i.  Richter,  Schulze  und  Schöppen)  revidirt  und  mit
einem  Atteste  darüber  versehen  werden,  daß  die  Beschreibung  und  die  Werchsn-
        <pb n="847" />
        —  731  —

Angabe  nichts  enthalte  noch  auslasse,  was  sich  bei  der  von  ihm  vorgenommenen
  Besichtigung  als  wahrheitswidrig  ergeben  habe,  und  daß  ihm  auch  kein
Umstand,  der  den  Werth  des  Gebäudes  vermindere,  bekannt  sei.  Dieses  Atrest
muß  hinsichtlich  der  Unterschriften  des  Ortsvorstandes  von  der  Ortsobrigkeit
beglaubigt  werden,  welche  dabei  zu  bescheinigen  hat,  daß  der  angegebene  Werth
angemessen  erscheine,  und  auch  sonst  kein  Bedenken  gegen  die  beantragte  Versicherung
  obwalte.  Auf  Grund  dieser  Vorlagen  und  des  Einverständnisses  der
Kreisdirektion  kann  die  Generaldirektion,  wenn  sie  kein  Bedenken  dabei  findet,
oder  der  Antragende  die  Versicherungssumme  soweit,  daß  das  Bebenken  gehoben
  wird,  herabzusetzen  einwilligt,  den  Versicherungsvertrag  abschließen.  Kann
aber  wegen  nicht  zu  hebender  Bedenken  der  Versicherungsvertrag  auf  diese
Weise  nicht  zu  Stande  gebracht  werden,  so  sieht  dem  Gebaudebesitzer  frei,  eine
Abschätzung  durch  die  Abschätzungskommission  zu  beantragen.

Zu  g.  19.
Die  Bestimmung  des  F.  19.:
„die  Ortsobrigkeit  fungirt  umsonst  2c."
bis
„unterworfen  werden“
wird  aufgehoben  und  slatt  dessen  verordnet:
„Die  Feuer-Sozietätsbehörden,  der  Ortsvorstand  und  die  Polizeiobrigkeit
des  Orts  fungiren  umsonst;  mit  den  Uebrigen  wird  wegen  ihrer  Gebühren
ein=  für  allemal  ein  billiges  Abkommen,  aber  nicht  nach  der  Tarsumme,
sondern  nach  der  Gebäudezahl  getroffen,  und  dieses  Abkommen  der  Genehmigung
  der  Feuersozietats-Oirektion  unterworfen.
Oie  gedachten  Gebühren  tragt  die  Sozietätskasse,  doch  soll  die  Wiedereingelung
  derselben  von  dem  Gebaudebesitzer  erfolgen,  wenn  dieser
schon  früher  Sozietätsgenosse  gewesen,  aber  aus  der  Sozietät  ausgeschieden
  war,  oder  wenn  derselbe  vor  Ablauf  von  drei  Jahren  nach  erfolgter
Abschätzung  aus  der  Sozictät  ausscheider.  In  diesem  letzten  Falle  ist
der  Ausscheidende  erst  nach  Wiederersiattung  jener  Gebühren  seiner  Verpflichtungen
  gegen  die  Sogzietat  als  enthoben  zu  betrachten.“

Zu  K.  21.

Der  F.  21.  wird  aufgehoben  und  statt  dessen  Folgendes  verordnet:  Gegen
die  in  dieser  Weise  geschehenen  Abschätzungen  steht  sowohl  der  Sozietät,  als
auch  dem  Gebäudebesitzer  zu  jeder  Zeir  die  Berufung  auf  Aufnahme  einer  nochmaligen
  Taxe  durch  einen  in  jedem  Falle  von  der  Sozietät  zu  wählenden  Baubeamten
  zu;  die  Kosien  dieser  Taraufnahme  fallen  dem  Gebäudebesitzer  nur
dann,  wenn  derselbe  der  Extrahent  ist  und  seine  Beschwerde  grundlos  befunden
worden,  in  allen  anderen  Fällen  aber  der  Sozietät  zur  Last.

Zu  g.  20.

Denm  Ermessen  der  Sozietät  bleibt  überlassen,  ob  sie  eine  Revision  durch

die  Abschätzungskommission  eintreten  oder  ohne  eine  solche  vorherige  Reoision
das  Marximum  der  versicherungsfähig  bleibenden  Summe  sogleich  durch  -
(Na  2647.)  au-*
        <pb n="848" />
        —  732  —

Baubeamten  feststellen  lassen  will.  Wird  durch  die  Abschaͤtzungskommission  die
Taxe  und  Versicherungssumme  herabgesetzt,  so  tritt  diese  Herabsetzung  sofort
mit  dem  Abschluß  der  daruͤber  gepflogenen  Verhandlung  in  Kraft,  und  bleibt,
wem  der  Gebäudebesitzer  derselben  widerspricht,  so  lange  in  Wirksamkeit,  bis
durch  die  Tarxe  des  Baubeamten  ein  Anderes  festgestellt  worden  ist.  Die  in
Lotge  der  Abschätzung  des  Baubeamten  ausgesprochenen  Herabsetzungen  der

aren  und  Versicherungssummen  treten  mit  dem  Abschluß  des  Taxinstruments
in  Wirksamkeit.  Der  Sozietät,  so  wie  dem  Gebäudebesitzer,  sieht  hiergegen  der
Weg  der  Beschwerde  offen;  die  Herabsetzung  der  Versicherungssumme  behaͤlt
aber  inzwischen  ihre  Wirksamkeit.

Zu  H.  30.

Misé=  und  Lehmwände  von  einem  und  einem  halben  Fuß  Stärke  sind  den
massiven  Wänden  gleich  zu  achten.  Eine  Verblendung  mit  Pisc  und  Lehm
von  wenigstens  einem  Fuß  Stärke  nach  außen  hat  in  Beziehung  auf  die  Klassifikation
  dieselbe  Wirkung,  wie  die  Verblendung  nach  außen  mit  Steinen;
letztere  braucht  fortan  nicht  sechs  Zoll,  sondern  nur  drei  Zoll  stark  zu  sein.

Gebäude,  die  in  ihren  Umfassungswänden,  Giebeln  und  Gestunsen  offen
sind,  werden,  wie  Gebaude  mit  Strohdach,  klassifizirr.

Dornsche  Dachung  oder  ähnliche  Dachungen,  die  gegen  Anzündungen  von
außen  denselben  Schutz  gewähren,  wie  Stein=  oder  Metallbedachung,  stehen  der
letzteren  auch  bei  der  Klassifikation  gleich.

Isolirt  ist  ein  Gebäude,  wenn  es  von  jedem  andern  bei  feuerfester  Dachung
fünf  und  bei  nicht  feuerfester  Dachung  zehn  Ruthen  entfernt  ist.

Ein  Brandgiebel,  mit  dem  ein  Gebaude  von  feuerfester  Dachung  versehen
  ist,  begründet  nur  dann  eine  isolirte  Lage,  wenn  derselbe  von  einem  Narrbargebaude,
  welches  innerhalb  fünf  Ruthen  steht,  nichr  überflügelt  wird.  Die
durch  diese  Ueberflügelung  aufgehobene  Isolirung  wird  aber  wieder  her  estellt,
wenn  die  den  uͤberfluͤgelnden  Gebaͤuden  zugewendeten  Umfassungswaͤnde  des
mit  dem  Brandgiebel  versehenen  Gebaͤudes,  so  weit  sie  innerhalb  fuͤnf  Ruthen
von  dem  uͤberfluͤgelnden  Gebaͤude  sich  befinden,  eben  so  fest,  wie  ein  Brandgiebel,
  erbaut  sind.

Ein  solcher  Brandgiebel  muß  sich  über  die  Dachfläche  erheben  und  entweder
  ganz  aus  Stein  oder  ganz  aus  11  Fuß  starker  Pise=  oder  Lehmwand
erbaut  sein;  ist  Holzwerk  eingebaut,  so  muß  solches  in  allen  Theilen  mit  Steinen
  sechs  *  und  mit  Lehm  oder  Pisé  einen  und  einen  halben  Fuß  stark  nach
außen  verblendet  sein.

Auch  darf  ein  solcher  Brandgiebel  keine  Oeffnungen  haben,  welche  nicht
mit  steinernen  Gewaͤnden  und  davor  engebrachten=  mit  Eisenblech  beschlagenen,
auch  leicht  zugänglichen  Thüren  und  Laden  versehen  sind.

Zu  g.  32.
Der  §.  32.  wird  aufgehoben  und  Statt  dessen  Folgendes  verordnet:
Ist  der  Eigenthümer  mit  der  Bestimmung  der  Generaldirektion  zufrieden,
so  hat  es  dabei  sein  Bewenden.  Will  er  sich  derselben  aber  nicht  unterwerfen,
so  steht  ihm  dagegen,  nach  seiner  Wahl,  der  Weg  des  Rekurses  oder  die  Berufung
        <pb n="849" />
        —  733  —

rufung  auf  schiedsrichterliche  Entscheidung  offen,  wobei  er  verlangen  kann,  daß
die  entscheidende  Behörde  zu  ihrer  Information  das  Gutachten  eines  Baubeamten
  auf  seine,  des  Gebäudebesitzers,  Kosten  einfordere.

Zu  5S.  33.

Der  Satz:
„Wenn  solches  später  angebracht“
bis  mit
„von  der  Versicherung  ganz  abzustehen“
wird  aufgehoben  und  statt  dessen  Folgendes  verordnet:
„Wenn  solche  später  angebracht  wird,  so  muß  der  Eigenthümer  sich
gefallen  lassen,  daß  er  vorerst  nach  der  Bestimmung  der  General-Hirekrion
  klassifizirt,  und  das  ihm  günstige  Resultat  des  eingeleiteten
Verfahrens  erst  mit  der  zunächst  auf  den  rechtskräftigen  Abschluß
dieses  Verfahrens  folgenden  Eintrittsperiode  in  Ausübung  gebracht
werde.“
Zu  g.  35.

Die  dem  Provinziallandtag  zustehende  neue  Pruͤfung  der  Klasseneintheilung
  und  des  Beitragsverhältnisses  wird  für  den  Fall,  wenn  derselbe  nicht  versammelt
  ist,  dem  nach  Zusatz-Paragraphen  125.  erwählten  ständischen  Ausschusse
  übertragen.  zu  K.  44

u  F.  44.

Die  Frage,  ob  ein  Totalschaden  vorliege  oder  nicht,  ist  gleichfalls  durch
die  Abschätzungskommission  nach  Besichtigung  an  Ort  und  Stelle  zu  entscheiden,
und  diese  Entscheidung  von  der  die  Verhandlung  leitenden  Ortspolizeibehörde  zu
Protokoll  zu  nehmen.

Ein  kotaler  Schaden  ist  dann  vorhanden,  wenn  alle  versicherte  Gebäudetheile
  und  die  darin  enthaltenen  Materialien  entweder  vernichtet  oder  doch  so
beschädigt  sind,  daß  die  Gebäudetkheile  nicht  mehr  reparaturfähig  sind,  und  die
Materialien  weder  zu  einem  Neubau,  noch  zu  einer  Reparatur  verwendet  werden
  können.

Gegen  die  Entscheidung  der  Abschätzungskommission  darüber:  ob  ein
totaler,  oder  nur  ein  partieller  Schaden  vorhanden  sei,  steht  nicht  nur  dem
Gebaudebesitzer,  sondern  auch  der  Sozietät  die  Befugniß  zu,  eine  nochmalige
Besichtigung  und  Abschätzung  des  Schadens  durch  einen  von  der  Sozietät  zu
requirirenden  Baubeamten  zu  verlangen.

Zu  S.  45.

Die  Bestimmung,  daß  der  Beschädigte  die  Abschätzungskosten,  welche
die  Abschätzungskommissarien  zu  fordern  berechtigt  sind,  zu  tragen  habe,  wird
aufgehoben  und  dagegen  verordnek,  daß  die  gedachten  Kosten  von  der  Sozietät
zu  bezahlen  sind.

Zu  g.  48.

Denn  freien  Ermessen  der  Sozietaͤt  bleibt  uͤberlassen,  in  wiefern  sie  in
den  im  H.  48.  gedachten  Fällen  einen  Anspruch  auf  Rückgewähr  der  Brand-Jahrgang
  1846.  (Nr.  2647.  104  ver-
        <pb n="850" />
        —  734  —

verguͤtigungsgelder  geltend  machen  will  oder  nicht.  Die  Generaldirektion  hat
jedoch,  ehe  d  einen  derartigen  Anspruch  geltend  macht,  die  Angelegenheit  den
Mrvinzialständen  oder  deren  Depmakion  für  Feuerfozietäts-Sachen  vorzutragen
und  deren  Genehmigung  zur  Anstellung  der  Klage  einzuholen.

Zu  F.  50.

Der  §.  50.  wird  aufgehoben  und  dagegen  Folgendes  verordnet:

Derjenige  Schaden,  welcher  im  Kriege  durch  ein  Feuer  entsteht,  welches,
gleichviel  ob  von  vaterländischen  oder  befreundeten  oder  feindlichen  Truppen,
nach  Kriegsgebrauch,  d.  h.  zu  Kriegsoperationen  oder  zur  Erreichung  miltairischer
  Zwecke,  auf  Befehl  eines  Heerführers  oder  Offiziers  vorsätzlich  erregt
worden,  wird  zwar  ebenfalls  von  der  Sozictät  vergütek,  jedoch  erst  nach  erfolgter
  Wiederherstelln  der  beschädigten  Gebaäude  und  nur  zu  demjenigen
Bekrage,  welcher  zur  iederherstellung  wirklich  verwendet  worden,  wenn  dieser
geringer  ist,  als  die  Versicherungssumme.  Die  Vorschriften  der  W#.  57  a.  und
57n,  bleiben  in  diesem  Falle  außer  Anwendung.

Zu  F.  50.  bis  incl.  52.

Die  Vergütung,  welche  wegen  der  in  den  §#.  50.  bis  mit  52.  gedachten
Feuerschäden  aus  diesseitigen  Staatsfonds  oder  von  auswärtigen  Staaten  gewährt
  wird,  fällt  der  Sozietätskasse  in  soweit  zu,  als  diese  die  Entschädigung
bereits  geleistet  hat,  oder  dafür  verhaftet  ist.

Zu  g.  54.

Verlangt  ein  Sozietaͤtsgenosse  Verguͤtung  fuͤr  eine  Beschaͤdigung,  die
nicht  durch  das  Feuer  selbst,  sondern  zum  Behuf  der  Loͤschung  des  Feuers,
oder,  um  die  weitere  Verbreitung  des  Feuers  z  verhuͤten,  geschehen  sein  soll,
und  ist  diese  Beschaͤdigung  nicht  auf  Befehl  kompetenter  Personen  geschehen,
so  bleibt  dem  Ermessen  der  Generaldirektion  uͤberlassen,  den  Sozietaͤtsgenossen
mit  diesem  Anspruche  auf  den  Rechtsweg  zu  verweisen.

Zu  g.  57  a.  und  F.  57  b.

In  dem  im  Zusatze  zu  H.  50.  gedachten  Falle  wird  die  Brandvergutung
  erst  nach  nachgewiesener  wirklicher  Verwendung  der  Wiederherslellungskosten
  und  dann  in  Einer  Summe  ausgezahlk.

Zu  F.  64  à.

Von  den  in  diesem  F.  bezeichneten  Versicherungen  sollen  nur  dann,  wenn
dieselben  die  Versicherungssumme  des  abgebrannten  Gebäudes,  von  welcher
der  Beitrag  fortgezahlt  wird,  und  nur  in  soweit,  als  sie  jene  Summe  übersteigen,
  Beiträge  genommen  werden.

Zu  g.  64  b.
Der  §.  64  D.  wird  aufgehoben.
Zu  g.  65.

Obwohl  der  Anspruch  auf  Auszahlung  der  Brandvergütungs-Gelder
niemals  von  der  Wiederherstellung  eines  dem  abgebrannten  völlig  gleichen  Geau-
        <pb n="851" />
        —  735  —

baͤudes  abhaͤngt/  sondern  es  nur  erforderlich  ist,  daß  die  Verguͤtungsgelder
lediglich  zum  Bau  verwendet  werden,  so  ist  dies  doch  mit  der  Einschiakung
zu  bersetzen,  daß  das  wiederhergestellte  Gebaäude  denselben  Zwecken,  wie  das
abgebrannte,  dienen  muß.  War  z.  B.  das  abgebrannte  Gebaude  eine  Oelmühle,
  so  muß  eine  Oelmühle,  war  das  abgebrannte  Gebäude  ein  Wohnhaus,
so  muß  ein  Wohnhaus  u.  #.  f.  erbaut  werden.  Bei  Wirthschaftsgebäuden  ist
dagegen  nachgelassen,  daß  statt  einer  Scheune  ein  Stall,  und  umgekehrt,  erbaut
werde.  Es  kann  aber  nach  Maaßgabe  des  KF.  66.  auch  hier  Dispensation
eintreten.

Zu  g.  66b.

Die  Dispensation  von  der  Wiederherstellung  eines  abgebrannten  Gebaͤudes
  entweder  uͤberhaupt  oder  auf  der  alten  Baustelle  soll  von  den  Regierungen
nur  in  seltenen  Faͤllen  aus  erheblichen  Gruͤnden,  immer  aber  nur  dann  ertheilt
werden,

a)  wenn  vorher  eine  Kommunikation  mit  der  General-Feuersozietats-DOirektion
stattgehabt  hat,  und  bei  Verschiedenheit  der  Ansichten  die  Entscheidung
des  Ober-Präsidenten  eingeholt  worden  ist,  und

b)  wenn  der  Versicherte  entweder  die  Einwilligung  der  Hypothekenglaubiger
  beibringt,  oder  den  Nachweis  führt,  daß  das  Grundstück  hypothekenfrei
  ist.

Wird  die  Dispensation  ertheilt,  oder  die  Wiederherstellung  des  abgebrannten
  Gebaudes  aus  polizeilichen  oder  anderen  höheren  Rücksichten  untersagt,
  so  sind  die  Hypothekgläubiger  berechtigt,  ihre  Befriedigung  aus  den  Brandenkschädigungsgeldern
  sofort,  ohne  Rücksicht  auf  die  Verfallzeit  ihrer  Forderungen,
  zu  vertangen.

An  den  Versicherten  dürfen  die  Brandentschädigungsgelder  nur  dann  gezahlt
  werden,  wenn  derselbe  nachweist,  daß  die  Hypothekglaubiger  darin  einwilligen,
  oder  daß  das  Grundstück  hyppothekenfrei  ist.

Der  Versicherte  muß  diesen  Nachweis  binnen  spätestens  sechs  Monaten,
von  dem  Tage  an  gerechnet,  führen,  an  welchem  ihm  die  Dispensation  von  dem
Wiederaufbau  oder  die  Untersagung  der  Wiederherstellung  des  abgebrannten
Gebäudes  bekannt  gemacht  worden  ist.  Geschieht  dieses  nicht,  so  ist  die  Generaldirektion
  berechtigt,  die  Brandentschadigungsgelder  bei  der  Bank  ober  bei
dem  kompetenten  Gerichte  deponiren  zu  lassen.  ieselbe  hat  die  erfolgte  Deposition
  zweimal  durch  das  Amtsblatt  des  Regierungsbezirks,  in  welchem  das
abgebrannte  Gebäude  sich  befindet,  bekannt  zu  machen.

Zu  g.  69.

Mit  dem  Kreis-Feuersozietäts  -Direktor  zugleich  wählen  die  Kreissiande,
und  zwar  ebenfalls  auf  sechs  Jahre,  einen  anderen  Sozietätögenossen,  welcher
den  Kreis-Feuersozietts-Direktor  im  Falle  der  Erledigung  der  Stelle  oder  bei
Abwesenheit  oder  sonstiger  Behinderung  zu  vertreten,  und  dagegen  für  den  Zeitraum
  der  Vertretung  auf  die  etatsmäßige  Remuneration  des  Kreis-Feuersozietäts-Direktors
  Anspruch  hat.

(Nr.  2647.)  104  Zu
        <pb n="852" />
        —  736  —

u  H.  82.

Der  Generaldirektion  bleibt  vorbehalten,  mit  Genehmigung  des  Ober-Präsidiums
  Abänderungen  an  dem  Katasterschema,  welche  sich  im  Laufe  der
Geschäfte  als  nothwendig  herausstellen,  zu  treffen.

Zu  S.  83.

Der  Unterschied  zwischen  Haupt-Nachträgen  und  Interims-Nachtragen
wird  aufgehoben.

Jeder  Nachtrag  wird,  sobald  sich  eine  Veranlassung  dazu  ergiebt,  angefertigt,
  dem  Kreisdirektror  und  in  obersier  Instanz  dem  Generaldirektor  überreicht.
  Die  un  Laufe  des  Jahres  vorgekommenen  Kpochekerwermer  und  Namenveränderungen
  werden  durch  Extrakte  aus  den  Hypothekoermerk-Registern
und  durch  Namenveränderungs-Tabellen  beim  Jahresschlusse  dem  Kreisdirektor,
und  durch  diesen  dem  Generaldirektor  nachgewiesen.

Zu  S.5.

Der  9.  85.  wird  aufgehoben  und  statt  dessen  Folgendes  verordnet:

Anträge  auf  sofortigen  Eintritt  in  die  Sozietäl  oder  sofortige  Erhöhung
einer  Versicherungssumme  oder  Erhöhungen  von  Nagen  in  Folge  baulicher  Veränderungen,
  die  #urcge  auf  Klassen-Erhöhungen  jedoch  nur  in  sofern,  als  sie
mit  einem  der  beiden  ersteren  Anträge  verbunden  sind,  können  zu  jeder  Zeit  an
die  Orts-Polizeibehörde  gelangen.  Diese  hat  alsdann,  wenn  der  Antrag  dem
gegenwärti  en  Reglement  gemäß  substantürt  oder  das  etwa  fehlende  nachgeholt
ist,  die  Abschätzungsverhandlung  zu  veranlassen  und  demnächst  ohne  Verzug  an
den  Kreisdirektor  einzureichen,  welcher  an  die  Generaldirektion  unter  Einsendung
eines  Nachtrags  (F.  83.  und  Zusatz-F.)  berichtet.  Die  Wirkung  des  Vertrags
beginnt  auch  in  diesem  Falle  (K.  14.  und  Zusatz)  mit  der  Anfangsstunde  desjenigen
  Tages,  an  welchem  der  Bericht  bei  der  Generaldirektion  prasentirt  wird,
jedoch  mit  Vorbehalt  der  Erinnerungen  gegen  die  Höhe  der  Versicherungssumme,
sowie  aller  derjenigen  Erinnerungen,  welche  nach  den  Vorschriften  des  Reglements
  und  der  gegenwärtigen  Verordnung  eine  gänzliche  oder  theilweise  Zurückweisung,
  respective  Ausschließung  zu  begründen  geeignet  sind.  Sind  in
dieser  Hinsicht  Rückfragen  oder  Abänderungen  nothwendig,  so  beginnt  die  Wirkung
  des  Vertrages  von  der  Anfangssiunde  desjenigen  Tages,  von  welchem
das  nach  F.  84.  dem  Nachtrage  beizufügende  Genehmigungsdekret  des  General=Direktors
  datirt  ist.  Diese  Genehmigung  muß  binnen  längstens  drei  Monaten
nach  der  Anmeldung  ertheilt  werden,  und  soll,  wenn  dies  nicht  geschieht,  und
der  Antragende  nicht  selbst  an  der  Verzögerung  Schuld  ist,  der  später  zu
Stande  kommende  Versicherungsvertrag  schon  mit  Ablauf  jener  drei  Monate
in  Wirksamkeit  treten.

Zu  g.  86.
Der  K.  86  wird  aufgehoben  und  statt  dessen  Folgendes  verordnet:

a)  Wer  von  einem  besimmmten  Termine  an,  also  mit  dem  1.  Januar  des
nächstfolgenden  Jahres  der  Sozietät  beitreten  oder  seine  Versicherungs-Summe
  erhöhen  will,  muß  sein  Gesuch  bei  der  Orts-Polizeibehörde  drei
Monate  vor  dem  Jahresschlusse  anbringen.  Oie  schließliche  Genehmigung
  muß  binnen  dieser  drei  Monate  ertheilt  werden;  geschieht  dies  nicht

und
        <pb n="853" />
        —  737  —

und  ist  der  Antragende  nicht  selbst  an  der  Verzoͤgerung  Schuld,  so  soll

der  spaͤter  zu  Stande  kommende  Versicherungsvertrag  schon  mit  Ablauf

jener  drei  Ront  in  Wirksamkeit  treten.  Ver  sein  Gesuch  spater  als
drei  Monate  vor  dem  Jahresschlusse  anbringt,  muß  sich  gefallen  lassen,
daß  die  Wirkung  des  Vertrags  bis  zum  Dam  des  Genehmigungs-Dekrets

  der  General-Feuersozietats-Direktion  ausgesetzt  bleibt.  Es  muß

jedoch  auch  in  diesem  Falle  die  schließliche  Genehmiung  binnen  längstens

  drei  Monaten  nach  der  Anmeldung  des  Antrags  ertheilt  werden.

Geschieht  dieses  nicht  und  ist  der  Antragende  nicht  selbst  an  der  Ver-Gerung

  Schuld,  so  soll  der  später  zu  Stlande  kommende  Versicherungs-Vertrag

  ebenfalls  schon  mit  Ablauf  jener  drei  Monate  in  Wirksamkeit

  treken.

b)  Wer  die  Versicherungssumme  herabsetzen  oder  ganz  aus  der  Sozietät
ausscheiden  will,  sowie  derjenige,  welcher  die  Klasse  eines  Gebäudes,
außer  dem  im  Zusatz  §.  85.  gestatteten  Falle,  erhöht  haben  will,  muß
sein  Gesuch  bei  der  Orts-Polizeibehörde  wenigstens  drei  Monate  vor
dem  Jahresschlusse  anbringen  und  bis  zum  Jahresschlusse  vollständig
substantiiren.  Wird  diesen  Bestimmungen  nicht  genügt,  so  tritt  die  Herabsetzung
  der  Versicherungssumme  oder  die  Entlassung  aus  der  Sozietät
oder  die  Klassenerhöhung  erst  mit  dem  Schlusse  des  nachsifolgenden
Jahres  ein,  sofern  alsdann  der  Antrag  gehbrig  begründet  sein  sollte.

Zu  g.  97.

Der  §.  97.  wird  aufgehoben  und  statt  dessen  Folgendes  verordnet:

Die  General-Feuersozietäts-Kasse  soll  nach  Abzug  desjenigen  Bestandes,
der  zur  Deckung  der  ctwanigen  Restausgaben  nöthig  ist,  niemals  einen  höheren
baaren  Kassenbestand  haben,  als  6000  Thaler.  Alle  Ueberschüsse,  sowic  der
im  §.  29.  erwähne  eiserne  Fonds  sind  in  Staatsschuldscheinen  oder  bei  der
Bamk  anzulegen,  die  solchergestalt  angelegten  Kapitalien  aber  im  Falle  des
Bedarfs  sofort  einzuziehen,  damit  keinem  Empfänger  über  Gebühr  die  Zahlung
vorenthalten  werde.

»  Zu  g.  124.

Der  FS.  124.  wird  aufgehoben  und  dagegen  Folgendes  verordnet:  Zu
Praͤmien  und  Belohnungen  fuͤr  vorzuͤglich  wlschie  Huͤlfe  in  Brandfaͤllen,  zur
Anschaffung  von  Spritzen  oder  Beitraͤgen  dazu,  so  wie  zum  Ersatz  außerordentlicher
  Beschaͤdigungen,  so  weit  hierbei  das  gegenwaͤrtige  Reglement  nicht  entegensteht,

  soll  alljäahrlich  im  Etat  eine  bestimmte  Summe  ausgesetzt  werden,
über  welche  zu  den  gedachten  Zwecken  die  Generaldirektion  nach  ihrem  Ermessen
  zu  verfügen  hat.

Zusatz-Paragraph  125.

Sämmtliche  Geschäfte,  deren  Erledigung  den  Vertretern  des  platten
Landes  des  Herzogthums  Sachsen  nach  dem  Reglement  vorbehalten  ist,  sollen
Namens  derselben  durch  einen  von  ihnen  von  Provinzial-Landtag  zu  Provinzial-Landtag
  gewählten  ständischen  Ausschuß  besorgt  werden;  diese  Vollmacht
ruhr  jedoch  während  der  Zeit,  in  welcher  jene  Vertreter  auf  dem  Provinzial-Landrage
  versammelt  und  ihre  Funktionen  selbst  auszunben  im  Stande  sind.

(#.  2647.—2648.)  Ur-
        <pb n="854" />
        —  738  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sansptui,  den  7.  November  1845.

I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.
v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.
v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh  Graf  zu  Stolberg.  Flottwell.
Uhden.

 

(Nr.  2048.)  Verordnung  über  mehrere  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Reglements
für  die  Feuersozietät  der  sämmtlichen  Städte  des  Regierungsbezirks  Gumbinnen,
  vom  29.  April  1838.  D.  d.  den  14.  November  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

haben  die  im  F.  40.  des  Reglements  für  die  Feuersozietät  der  sämmrlichen
Stäadte  des  Regierungsbezirkä  Gumbinnen  vom  29.  April  1838.  und  im  F.  17.
der  Ausführungsverordnung  von  demselben  Tage  vorbehaltene  Revision  jenes
Reglements  mit  Zuziehung  von  Deputirten  der  betheiligten  Städte  startfinden
lassen,  und  verordnen  in  Folge  derselben,  zur  Beseitigung  wahrgenommener
Maängel  und  zur  Ergänzung  des  gedachten  Reglements,  unter  Aufhebung  der
entgegenstehenden  Bestanznichern,  Folgendes:

Zum  FK.  8.

Die  Bestimmung  des  Beitragssatzes,  zu  welchem  die  im  §.  S.  angegebenen
  Gebäude  zur  Versicherung  angenommen  werden,  soll  ferner  nicht  mehr
der  Direktion  allein  überlassen  bleiben,  sondern  durch  eine  aus  drei  Assozürten
zusammengesetzte  Kommission  erfolgen,  von  welchen  einer  von  dem  Grundbesitzer,
welcher  versichern  will,  einer  von  den  Stadtverordneten  des  Orts  und  einer
von  der  Direktion  der  Feuersozietät  gewahlt  wird.  Derjenige  Beitragssatz,  für
welchen  wenigstens  zwei  Mitglieder  der  Kommission  stimmen,  tritt  in  Geltung.
Bei  einem  gänzlichen  Mangel  an  Uebereinstimmung  in  dem  Gutachten  der  Theilnehmer
  der  Kommission  soll  das  arithmetische  Mittel  von  ihren  Zahlenangaben
für  den  Beitragssatz  maaßgebend  sein;  jedoch  sieht  es  in  allen  Fällen  der  Direktion
  sowohl  als  auch  dem  betreffenden  Grundbesitzer  frei,  die  Versicherung
in  jedem  Jahre  bis  spätesiens  den  30.  Sepcember  zum  Jahresschlusse  aufzukündigen.


9Wn  der  Grundbesitzer,  welcher  versichern  will,  einen  auswärtigen
Assozüirten  in  die  Kommission,  so  muß  derselbe  auch  die  dadurch  erwachsenden
Kosten  tragen.
Zum  S.  17.

Die  im  Gemeinebezirke  der  assozirrten  Städte  gelegenen,  dem  Staate
ehörigen  Gebäude  bleiben  zwar  auch  ferner  von  der  Verpflichtung  zur  Verscherung
  bei  der  Feuersozietät  ausgeschlossen;  jedoch  sollen  dieselben,  wenn  sübeaupt
        <pb n="855" />
        haupt  ihre  Versicherung  von  der  betreffenden  Verwaltungsbehörde  für  gut  befunden
  wird,  der  Regel  nach  bei  der  Städte-Feuersozietät  versichert  werden.

Zum  F.  19.

Anträge  wegen  neuer  Versicherungen  oder  wegen  Erhöhung  der  bestebenden
  Versicherungssummen  außer  dem  auf  den  1.  Jannar  jeden  Jahres  besiimmten
  regelmaßigen  Eimrictstermine  sind  bisher  nur  unter  der  ausdrücklichen
Bedingung  angenommen  worden,  daß  alle  für  das  laufende  Jahr  zu  zahlende
Beiträge,  so  wohl  die  ordentlichen,  als  die  anßerordentlichen,  entrichtet  werden.
Vom  nachsifolgenden  Jahre  ab  soll  bei  Anträgen  dieser  Art,  wenn  die  Versicherung
  resp.  Erhöhung  ausdrücklich  nur  vom  1.  Juli  ab  beamragt  wird,
oder  der  Antrag  ersi  im  Laufe  des  zweiten  Semesiers  eingeht,  nur  der  halbe
gewöhnliche  Jahresbeitragssatz,  und  in  sofern  für  das  laufende  Jahr  noch  nachträglich
  außerordentliche  Beiträge  ausgeschrieben  werden  müssen,  nur  die  Hälfte
dieser  außerordentlichen  Beiträge  verlangt  werden.

Wird  es  beabsichtigt,  eine  neue  Versicherung  resp.  Erhöhung  sofort  in
Ausführung  zu  bringen,  so  soll  die  rechtliche  Gültigkeit  der  Versicherung  ferner
  nicht,  wie  es  bisher  der  Fall  gewesen,  mit  der  Anfangsstunde  desjenigen
Tages,  von  welchem  die  Genehmigung  der  Sozietäts-Oirektion  datirt  ist,  sondern
  schon  von  der  Mitternachtssiunde  beginnen,  welche  auf  den  Tag  folgt,
an  welchem  der  nach  den  Bestimmungen  des  Reglements  vollständig  eingerichtete
und  begründete  Versicherungsantrag  von  dem  Magisirate  unrer  der  Adresse  der
Direktion  zur  Post  gegeben  worden  ist.  Auch  wenn  die  Direktion  Ausstellungen
  in  Betreff  der  Höhe  der  Versicherungssumme  zu  machen  haben  sollte,  ist
der  Versicherungsvertrag  nichtsdesioweniger  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  ab
gültig,  jedoch  nur  auf  diejenige  Summe,  welche  reglementsmäßig  hat  bestätigt
werden  können.

Zu  den  V.  20.  und  21.

Rücksichtlich  des  Zwanges  zur  Versicherung  verbleibt  es  dabei,  daß
Mühlen  mit  zwei  Drirteln  des  versicherungsfähigen  Werthes,  und  die  andern
versicherungspflichtigen  Gebaäude  mit  neun  Zehntel  dieses  Werths  versichert
werden  müssen;  dagegen  sollen,  wahrend  für  die  Mühlen  auch  ferner  die  Beschränkung
  der  Versicherung  auf  zwei  Drittel  des  Werths  bestehen  bleibt,  die
übrigen  Gebäude  vom  nachstfolgenden  Jahre  ab,  auf  Verlangen  der  betreffenden
  Grundbesitzer  auch  mit  dem  vollen  versicherungsfahigen  Werthe  zur  Versicherung
  angenommen  werden.

Zum  S.  35.

Zur  zweiten  und  resp.  zur  vierten  Klasse  sind  auch  Gebäude  ohne  Feuerstätten
  zu  rechnen,  wenn  ihre  Wände  und  Occher  die  für  diese  Klassen  geeignete
  Bauart  haben.

Gebäude  mie  hölzernen  Wänden,  jedoch  mit  massiver  Bedachung,  sind
den  Fachwerksgebduden  mit  massiver  Bedachung  gleichzustellen,  und  nach  den
sonstigen  vorhandenen  Merkmalen  entweder  in  die  dritte,  oder  vierte,  oder  sechste
Klasse  cinzuschätzen;  massive  Gebände  ohne  massive  Bedachung  aber  gleich  #en

Cr.  2648.)  e-
        <pb n="856" />
        —  740  —

Gebäuden  mit  Fachwerks=  oder  hölzernen  Umfassungswänden  ohne  massive  Bedachung,
  nach  ihren  sonstigen  Merkmalen  in  die  siebente  oder  achte  Klasse
u  setzen.
zu  set  Die  Wind-  und  Lohmuͤhlen  hoͤren  vom  1.  Januar  1846.  ab  auf,  eine
besondere  Klasse  für  sich  (die  neunte  und  letzte)  zu  bilden,  und  sind  in  denjenigen
  Klassen,  zu  welchen  sie  nach  ihrer  jedesmaligen  Bauart  reglementsmäßig
zu  rechnen  sind,  3  den  Feuerkassen-Beiträgen  heranzuziehen.

Bei  der  Einschätzung  in  die  Beitragsklassen  ist  das  Gewerbe  der  Nagelschmiede
  und  der  Schlosser  für  ein  feuergefährliches  zu  erachten.

Zum  F.  40.

Mit  der  nach  fünf  Jahren  wiederholt  vorzunehmenden  Revision  der
Klasseneintheilung  und  des  Beitragsverhältnisses  der  verschiedenen  Klassen  soll
wieder  eine  allgemeine  Revision  des  Reglements  verbunden,  und  hierbei  insbesondere
  nicht  nur  über  die  Beibehaltung  oder  Abschaffung  des  Versicherungszwanges,
  sondern  auch  über  die  Frage  von  neuem  berathen  werden,  ob  nicht
die  für  jetzt  ausgesetzte  Vereinigung  mit  der  Feuersozietät  der  Städte  des  Regierungsbezirks
  Königsberg  angemessen  erscheine.

Bei  allen  künftigen  Regelmentsrevisionen  sind  sechs  Deputirte  der  assozürten
  Städte  zuzuziehen,  von  welchen  einer  die  Stadt  Tilsit,  und  einer  die
Stadt  Insterburg  vertritt,  während  die  andern  vier  von  den  übrigen  assozürten
Städten  bezirksweise  in  der  Art  gewählt  werden,  daß  jede  Stadt  einen  Wahlmann
  ernennt,  wonächst  in  jedem  der  vier  Bezirke,  in  welche  die  übrigen
assozürten  Städte  mit  möglichst  genauer  Berücksichtigung  des  von  ihnen  versicherten
  Gebaudewerths  einzutheilen  sind,  die  Wahlmänner  der  dahin  ehörigen
Städte  zusammentreten  und  für  die  letztern  den  Deputirten  wählen.  I  Tilsit
und  in  Insterburg  geschieht  die  Wahl  des  Deputirten,  so  wie  in  den  übrigen
assozürten  Städten  die  Ernennung  der  Wahlmänner  durch  die  Stadtverordneten,
  unter  Bestätigung  der  betreffenden  Magisträte,  mit  der  Maaßgabe,  daß
die  Deputirten  sowohl,  als  auch  die  Wahlmänner  stets  assozürte  Grundbesitzer
sein  müssen.  Den  Deputirten  werden  für  die  Reise  zur  Reglementsreoision,
und  den  Wahlmannern  für  die  Reise  zur  Bezirkswahl  dieselben  Tagegelder  und
Fuhrkosten  aus  dem  Seoziekätsfonde  gezahlt,  welche  der  §.  104.  des  Reglements
den  Deputirten  für  die  Rechnungsrevision  bewilligt.

Denjenigen  bezirksweise  wählenden  Städren,  aus  deren  Mitte  kein  Deputirter
  erwählt  ist,  soll  es  frei  stehen,  auf  ihre  eigene  Kosien  noch  besondere
Deputirte  zur  Reglementsreviskon  abzusenden,  welche  letztere  alsdann  an  den
Berathungen,  jedoch  ohne  Stimmrecht,  theilnehmen.

Zum  S.  52b.

In  dem  am  Schlusse  des  F.  52D.  bemerkten  Falle  soll  künftig  nicht  nur
auf  das  Kapital,  sondern  auch  auf  die  etwanigen  rückständigen  Zinsen  den
Hppothekengläubigern  in  soweit,  als  die  Verpflichtung  der  Sozietät  ohne  den
Eintritt  des  Verbrechens  des  Schuldners  gereicht  Haben  würde,  aus  dem
Sozietäts-Fonds  Zahlung  geleistet  werden.

Zu
        <pb n="857" />
        —  741  —

Zu  den  W.  62  und  63.

Bei  Totalschäden  soll  künftig  das  erste  Driktheil  der  Brandschaden-Bergütung
  und  bei  Partialschäden  die  erste  Hälfte  der  Brandschadenvergütung
sofort  der  Kämmereikasse  der  betreffenden  Stadt  überwiesen  werden,  sobald  der
Magistrat  der  Direktion  die  Anzeige  macht,  daß  der  Beschädigte  mit  dem
Retablissementsbau  auf  demselben  Hypotheken-Areale,  worauf  das  abgebrannte
Gebäude  gesianden,  vorzugehen  gedenke.  In  gleicher  Art  ist  bei  Totalschaden
das  zweite  Drittheil  der  Brandschadenvergütung  der  Kämmereikasse  zu  überweisen,
  sobald  bei  der  Direktion  eine  Bescheimgung  des  Magistrats  darüber
eingeht,  daß  das  erste  Drittheil  bereits  in  den  Retablissementsbau  auf  dem  betreffenden
  Hypotheken-Arcal  verwendet  worden  sei.  Die  weitere  Auszahlung
der  solchergestalt  der  Kämmereikasse  überwiesenen  Brandvergütungsgelder  an
den  Beschädigten  bleibt  demnächst  der  Vorsorge  des  Magistrats  überlassen,
welcher  dieselbe  jedoch  nur  dann  im  ganzen  Betrage  auf  einmal  oder  in  kleinen
  Raten  selbsiständig  bewirken  lassen  darf,  wenn  vorher  die  Verwendung  der
zu  zahlenden  Betrage  in  den  Retablissementsbau  auf  dem  die  Brandsielle  umfassenden
  Hypotheken-Areale  erfolgt  ist.  Sollen  dagegen  im  Vertrauen  auf
künftige  Verwendung  vorschußweise  Zahlungen  an  den  Beschädigten  erfolgen,
so  hat  der  Magistrat  zu  denselben  jedesmal  vorher  die  Genehmigung  des  betreffenden
  Kreislandraths  einzuholen,  welcher  nach  sorgfältiger  Prüfung  diese
Genehmigung  nur  dann  ertheilen  darf,  wenn  Vorschußzahlungen  durchaus  erforderlich
  sind,  um  die  Einleitung  oder  die  Fortsetzung  des  Baues  möglich  zu
machen  und  dabei  das  Interesse  der  etwanigen  Hypothekenglaubiger  in  keiner
Weise  gefährdet  erscheint.

DOas  letzte  Drittheil  der  Brandschadenvergütung  bei  Totalschäden  und
die  zweite  Hälfre  der  Brandschadenvergütung  bei  Parkialschäden  werden  auch
ferner,  wie  bisher,  von  der  Direktion  erst  dann  angewiesen,  wenn  vorher  über
die  Vollendung  des  Retablissememsbaues  auf  dem  alten  Hypotheken-Areale  und
die  Verwendung  des  ganzen  Betrages  der  Brandschadenvergütung  in  den  Bau
der  Nachweis  geführt  worden  ist.

»  Zums7s2.

Abgebrannte  Privatgebaͤude  muͤssen  in  der  Regel  binnen  fuͤnf  Jahren,
abgebrannte  oͤffentliche  Gebaͤude  aber  binnen  zehn  Jahren  vom  Tage  des
Brandes  ab  auf  dem  Hypotheken-Areale,  wozu  die  Brandstelle  gehört,  wieder
aufgebaut  werden.  Wird  der  Wiederaufbau  in  diesen  Fristen  nicht  ausgefuͤhrt,
so  soll  die  Direktion  der  Feuersozietät  berechtigt  sein,  die  Brandschadenvergütung
unter  desinitiver  Verausgabung  bei  ihrer  Kasse  den  betreffenden  Städten  zur
weiteren  Asservirung  und  Nutzung  mit  der  Wirkung  in  Beziehung  auf  den
Empfangsberechtigten  zu  überweisen,  daß  Letzterer  sich  ferner  nicht  mehr  an
die  Sozietät,  sondern  nur  an  die  Kämmerei  wegen  seiner  Befriedigung  halten,
auch  von  der  Kämmerei  bis  dahin,  daß  seine  Forderung  reglementsmäßig  zahlbar
  wird,  keine  Zinsenzahlung  fordern  kann.  In  sofern  ein  abgebranntes
Grundstück  noch  vor  dem  Ablaufe  der  obigen  Fristen  auf  Grund  des  §F.  18.
Tit.  8.  Thl.  I.  des  Allg.  Landrechts  der  Kämmerei  zugeschlagen  wird,  ist  die
zu  demselben  gehbrige  Brandschadenvergütung  sofort  der  Kämmerei  zur  beliebigen
  Benutzung  zu  zahlen  und  bei  der  Sozietätskasse  definitiv  zu  verausgaben.

Jahrgang  1845.  (Nr.  2648—2649.)  105  Zum
        <pb n="858" />
        —  742  —

Zum  g.  74.
Die  obere  Leitung  der  Feuersozietaͤtsverwaltung  verbleibt  einstweilen  auch
ferner  in  der  bisherigen  Art  der  Regierung  zu  Gumbinnen.

Zum  g.  104.

Die  beiden  Deputirten  fuͤr  die  Rechnungsrevision  sollen  kuͤnftig  von  den
assoziirten  Staͤdten  jedesmal  auf  drei  Jahre  in  der  Art  gewaͤhlt  werden,  daß
die  Direktion  sechs  Kandidaten  aus  der  Zahl  der  assoziirten  Grundbesitzer  den
Stadtverordneten  in  den  einzelnen  assozürten  Städten  durch  Vermittelung  der
betreffenden  Magisträte  zur  Auswahl  in  Vorschlag  bringt,  wonächst  diejenigen
beiden  Kandidaten,  welche  bei  dieser  Wahl  die  Stimmen  der  meisten  Städte
für  sich  haben,  die  Rechnungsdeputirten  sind.

Den  einzelnen  assozürten  Städten  sleht  es  frei,  durch  einen  auf  ihre
Kosten  abgesendeten  Deputirten  die  Sozietätskassen-Rechnungen  bei  der  Direktion
  jederzeit  einsehen  zu  lassen.

Zum  S.  128.

Zur  Vergütung  der  bei  einem  Brande  entstandenen  Schäaden  an  den
öffentlichen  Feuerlöschgeräthen,  so  wie  zur  Vergütung  von  Beschädigungen  an
Zäunen  und  anderen  nicht  versicherten  Gegensiänden,  welche  Behufs  der
Löschung  oder  Verhinderung  der  Weiterverbreitung  eines  Brandes  auf  polizeiliche
  Anordnung  angerichtet  oder  doch  nachher  als  nöthig  oder  nützlich  für
den  gedachten  Zweck  anerkannt  worden  sind,  soll  ein  Beitrag  aus  dem  Feuer-Sozietäts-Fonds
  in  dem  Maaße  geleistet  werden,  in  welchem  das  Interesse  der
Immobiliar-Feuersozietät  nach  biligem  Ermessen  bei  der  Sache  mit  betheiligt
erscheint.  In  der  F  el  ist  dieser  Beitrag  auf  die  Hälfte  des  ermittelten  diesfälligen
  Schadens  festzusetzen  und  die  Direktion  ermächtigt,  denselben  in  dieser
Granze  ohne  Weiteres  auf  den  Feuersozietäts-Fonds  anzuweisen.  Sollte  in  einzelnen
  Fällen,  wegen  besonderer  Umstände  ein  höherer  Veitrag  der  Immobiliar=Feuersozietät
  billig  erscheinen,  so  hat  die  Direktion  vor  der  Anweisung  desselben
noch  LN  Genehmigung  der  Deputirten  der  Sozietät  für  die  Rechnungsrevision
einzuholen.

Gegeben  Sanssouci,  den  14.  November  1845.

(I.  8.))  Friedrich  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.

 

(Nr.  2649.)  Verordnung  über  mehrere  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Reglements  für
die  Feuersozietät  der  sämmtlichen  Stäbte  des  Regierungsbezirks  Königsberg,
  mit  Ausschluß  der  Stadt  Königsberg,  vom  29.  April  1838.  D.  d.  den
14.  November  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ⁊.

haben  die  im  KF.  40.  des  Reglements  für  die  Feuersozietät  der  sämmtlichen

Städte  des  Regierungsbezirks  Königsberg  mit  Ausschluß  der  Stadt  Köntgserg,
        <pb n="859" />
        —  743  —

berg,  vom  29.  April  1838.  und  in  F.  17.  der  Ausführungsverordnung  von
demselben  Tage  vorbehaltene  Reoision  jenes  Reglements  mit  Zuziehung  von
Deputirten  der  betheiligten  Städte  Statt  finden  lassen,  und  verordnen  in  Folge
derselben  zur  Beseitigung  wahrgenommener  Mängel  und  zur  Erganzung
des  gedachten  Reglements  mit  Aufhebung  der  entgegenstehenden  Vorschriften
Folgendes:

Zum  g.  1.

Mit  dem  Schlusse  des  laufenden  Jahres  scheidet  die  Stadt  Memel  aus
dem  Sozietatsverbande.  Wir  behalten  Uns  jedoch  vor,  diese  Stadt  kuͤnftig
einer  der  bestehenden  oͤffentlichen  Fenersozietäten  wieder  wt  uweisen;  da  solches
aber  für  jetzt  nicht  geschehen  kann,  so  bleibt  den  Grund  eiteern  der  genannten
Stadt  überlassen,  vom  1.  Januar  k.  J.  ab,  ihre  Gebäude  bei  den  in  Unseren
Landen  bestehenden  oder  zur  Wirksamkeit  verstatteten  Privat-Feuerversicherungs-Gesellschaften
  gegen  Feuersgefahr  zu  versichern.

Da  die  Feuersozietät  kein  Stammvermogen  besitzt,  so  kommt  bei  dem
Ausscheiden  der  Stadt  Memel  aus  der  Sozietät  zwischen  dieser  Stadt  und  den
im  Sozietätsverbande  verbleibenden  Stadten  nur  der  am  Schlusse  des  laufenden
  Jahres  sich  ergebende  Kassenbestand  in  soweit  zur  Theilung,  als  er  nicht
noch  zur  Erfüllung  der  bis  dahin  entstandenen  Verpflichtungen  der  Feuersozietät
gebraucht  wird.  Die  Theilung  ist  nach  dem  Verhaltnisse  der  Versicherungs-Summen
  zu  bewirken,  mit  welchen  die  Stadt  Memel  und  die  übrigen  assozürten
Städte  am  Schlusse  des  laufenden  Jahres  im  Haupt-Lagerbuche  aufgeführt
sind.  Der  hiernach  der  Stadt  Memel  zustehende  Betrag  aber  ist,  in  sofern  er,
wie  es  wahrscheinlich  ist,  so  unbedeuntend  ausfällt,  daß  seine  Zurückerstattung
an  die  betheiligten  Grundbesitzer  entweder  wegen  Untheilbarkeit  unausführbar
oder  mit  unverhältnißmäßig  großen  Weitläuftigkeiten  verbunden  wärc,  der
dortigen  Kämmereikasse  zu  überweisen  und  demnächst  nach  dem  Beschlusse
des  Magistrats  und  der  Stadtverordneten  am  Orte  zu  gemeinnützigen
Zwecken,  welche  möglichst  im  besonderen  Interesse  der  Grundbesitzer  liegen,  zu
verwenden.

Zum  g.  7.

Glockengießhäuser  und  besonders  gebaute  Laboratorien  der  Apotheker
gebbren  zu  den  wegen  allzugroßer  Feuergefährlichkeit  nicht  aufnahmefähigen

ebauden.
Zum  g.  17.

Die  im  Gemeinebezirke  der  assoziirten  Staͤdte  gelegenen,  dem  Staate
zugehörigen  Gebäude  bleiben  zwar  auch  ferner  von  der  Verpflichtung  zur  Versicherung
  bei  der  Feuersozietät  ausgeschlossen,  jedoch  sollen  dieselben,  wenn  überhaupt
  ihre  Versicherung  von  der  betreffenden  Verwaltungsbehörde  für  gut
befunden  wird,  der  Regel  nach  bei  der  Städte-Feuersozietät  versichert  werden.

Zum  S.  19.

Anträge  wegen  neuer  Versicherungen  oder  wegen  Erhöhung  der  besiehenden
  Versicherungssummen  außer  dem  auf  den  1.  Jannar  jeden  Jahres
bestimmten  regelmäßigen  Eintrittstermine  sind  bisher  nur  unter  der  ausdrück-(Nr.

  2649.)  105  lichen
        <pb n="860" />
        —  744  —

lichen  Bedingung  angenommen  worden,  daß  alle  fuͤr  das  laufende  Jahr  zu
zahlende  Beitraͤge,  sowohl  die  ordentlichen,  als  die  außerordentlichen  entrichtet
werden.  Vom  naͤchstfolgenden  Jahre  ab,  soll  bei  Antraͤgen  dieser  Art,  wenn
die  Versicherung  respektive  Erhoͤhung  ausdruͤcklich  nur  vom  1.  Juli  ab  beantragt
  wird,  oder  der  Antrag  erst  im  Laufe  des  zweiten  Semesters  eingeht,  nur
der  halbe  gewoͤhnliche  Jahresbeitragssatz,  und  in  sofern  fuͤr  das  laufende  Jahr
noch  nachtraͤglich  außerordentliche  Beitraͤge  ausgeschrieben  werden  muͤssen,  nur
die  Haͤlfte  dieser  außerordentlichen  Beitraͤge  verlangt  werden.

Wird  es  beabsichtigt,  eine  neue  Versicherung,  respektive  Erhoͤhung  sofort
in  Ausfuͤhrung  zu  bringen,  so  soll  die  rechtliche  Guͤltigkeit  der  Versicherung
ferner  nicht,  wie  es  bisher  der  Fall  gewesen,  mit  der  Anfangsstunde  desjenigen
Tages,  von  welchem  die  Genehmigung  der  Sozietaͤts-Direktion  datirt  ist,  sondern
schon  von  der  Mitternachtsstunde  beginnen,  welche  auf  den  Tag  folgt,  an
welchem  der  nach  den  Bestimmungen  des  Reglements  vollständig  eingerichtete
und  begründete  Versicherungsantrag  von  dem  Magistrate  unter  der  Adresse  der
Direktion  zur  Post  gegeben  worden  ist.  Auch  wenn  die  Oirektion  noch  Ausstellungen
  in  Betreff  der  Höhe  der  Versicherungssumme  zu  machen  haben  sollte,
ist  der  Versicherungsvertrag  nichtsdestoweniger  von  dem  gedachten  Zeitpunkte
ab,  gültig,  jedoch  nur  auf  diejenige  Summe,  welche  reglementsmäßig  hat  bestätigt
  werden  können.

Zum  S.  35.

Bei  der  Klasseneintheilung  sind  Strohdächer,  welche  mit  Lehm  feuersicher
überzogen  sind,  den  massiven  Dächern  gleich  zu  achten,  und  Gebäude  mit  Fachwerkögiebeln,
  welche  jedoch  von  außen  massiv  verkleidet  sind,  wenn  sie  sonst  zu
den  ganz  massiven  Gebäuden  gehören,  gleich  den  letztern  in  die  zweite  Klasse
einzuschätzen.

Zum  S.  39.

Die  ordentlichen  Beiträge  bleiben  in  der  ersten  und  zweiten  Klasse  auch
ferner  unverändert  auf  respektive  ##  und  #  Prozent  von  der  Versicherungssumme
  bestehen;  dagegen  werden  dieselben  vom  nächstfolgenden  Jahre  ab  in
der  dritten  Klasse  von  Prozent  auf  ?  Prozenr  und  in  der  vierten  Klasse  von
*5  Poozent  auf  *#  Prozent  von  der  Versicherungssumme  erhöht.

Zum  5.  40.

Mit  der  nach  fünf  Jahren  wiederholt  vorzunehmenden  Reoision  der
Klasseneintheilung  und  des  Beitragsverhältnisses  der  verschiedenen  Klassen  soll.
wieder  eine  allgemeine  Revision  des  Reglements  verbunden,  und  hierbei  insbesondere
  nicht  nur  über  die  Beibehaltung  oder  Abschaffung  des  Versicherungszwanges,
  sondern  auch  über  die  Frage  von  Neuem  berathen  werden,  ob  nicht
die  für  jetzt  ausgesetzte  Vereinigung  mit  der  Feuersozietdt  der  Städte  des  Regierungsbezirks
  Gumbinnen  angemessen  erscheine.

Bei  allen  künftigen  Reglementsrevisionen  sind  neun  Depmirte  der  assoziirten
  Städte  zuzuziehen,  von  welchen  einer  die  Stadt  Braunsberg  vertritt,  während
  die  andern  acht  von  den  übrigen  assozürten  Städten  bezirksweise  in  der

Art
        <pb n="861" />
        —  745  —

Art  gewaͤhlt  werden,  daß  jede  Stadt  einen  Wahlmann  ernennt,  wonaͤchst  in
jedem  der  acht  Bezirke,  in  welche  die  uͤbrigen  assoziirten  Staͤdte  mit  moͤglichst
genauer  Beruͤcksichtigung  des  von  ihnen  vorscherten  Gebäudewerths  einzutheilen
sind,  die  Wahlmänner  der  dahin  gehörigen  Städte  zusammentreten  und  für  die
letztern  den  Deputirkten  wählen.  In  Braunsberg  geschieht  die  Wahl  des  Depmirten,
  sowie  in  den  übrigen  assoziirten  Städten  die  Ernennung  der  Wahlmanner
  durch  die  Stadtverordneten,  unter  Bestätigung  der  betreffenden  Magisträte,
  mit  der  Maaßgabe,  daß  die  Deputirten  sowohl,  als  auch  die  Wahlmänner
  stets  assoziirte  Grundbesitzer  sein  müssen.  Den  Deputirten  werden  für
die  Reise  zur  Reglementsrevision  und  den  Wahlmännern  für  die  Reise  zur  Bezirkswahl
  dieselben  Tagegelder  und  Fuhrkosten  aus  dem  Sozietätsfonds  gezahlt,
welche  der  H.  1044.  des'Reglements  den  Deputirten  für  die  Rechnungsrevision
ewilligt.

Denjenigen  bezirksweise  waͤhlenden  Staͤdten,  aus  deren  Mitte  kein  Deputirter
  erwaͤhlt  ist,  soll  es  frei  siehen,  auf  ihre  eigene  Kosten  noch  besondere
Deputirte  zur  Reglementsrevision  abzusenden,  welche  letztere  alsdann  an  den
Berathungen,  jedoch  ohne  Stimmrecht,  theilnehmen.

Zum  g.  52.

Jeder  Hypothekenglaͤubiger,  fuͤr  dessen  Forderung  ein  bei  der  Sozietaͤt
versichertes  Gebaͤude  verhaftet  isi,  soll,  wofern  er  sich  solches  ausbedungen  hat,
oder  des  Schuldners  ausdruͤckliche  Genehmigung  dazu  beibringt,  berechtigt  sein,
sein  Hypothekenrecht  im  Feuersozietaͤts-Kataster  vermerken  zu  lassen,  und  es  ist
alsdann  die  katasterfuͤhrende  —  verbunden,  nicht  allein  diesen  Vermerk  zu
machen,  sondern  auch  die  geschehene  Eintragung  desselben  auf  dem  Schuld-Instrumente
  zu  bescheinigen.  Ein  solcher  Vermerk  kann  alsdann  nicht  anders  gelöscht
  werden,  als  wenn  der  Beweis  über  geschehene  Tilgung  der  Schuld  oder
die  ausdrückliche  Genehmigung  des  Gläubigers  beigebracht  wird.  Vermerke
dieser  Art  sollen  zugleich  sekretirt  und  die  Kataster  nur  solchen  Personen  vorgelegt
  werden,  welche  ein  Interesse  zur  Einsicht  erweisen  können.

Haften  auf  einem  abgebrannten  Gebäude  solche,  im  Kataster  gehörig
vermerkte  Hypothekenschulden,  so  soll,  vorausgesetzt,  daß  vorab  die  sonstige  Insolvenz
  des  Schuldners  gehörig  erwiesen  ist,  auch  in  dem  Falle  des  F.  52.  die
Sozictät  den  Gläubigern  für  das  Kapital  sowohl,  als  auch  für  die  etwanigen
rückständigen  Zinsen  in  soweit  gerecht  werden,  als  solches  ohne  den  Eintritt  des
Verbrechens  des  Schuldners  hät#e  geschehen  müssen.

Zu  den  G.  62.  und  03.

Bei  Totalschäden  soll  künftig  das  ersie  Drittheil  der  Brandschadenvergutung,
  und  bei  Partialschäden  die  erste  Hälfte  der  Brandschadenvergütung  sofort
der  Kämmnereikasse  der  betreffenden  Stadt  überwiesen  werden,  sobald  der  Ma-1
  der  Direktion  die  Anzeige  macht,  daß  der  Beschädigte  mit  dem  Retalissemenksbaue

  auf  dem  alten  Hypotheken-Areale  vorzugehen  gedenke.  In
gleicher  Art  ist  bei  Totalschäden  das  zweite  Driktheil  der  Brandschaden-Vergütung
  der  Kämmereikasse  zu  überweisen,  sobald  bei  der  Direktion  eine  Bescheinigung
  des  Magistrats  darüber  eingeht,  daß  das  erste  Drittheil  bereits  in
den  Nerabuisememts  au  auf  dem  alten  Hypotheken-Areale  verwendet  worden
(Nr.  2649.)  el.
        <pb n="862" />
        —  746  —

sei.  Die  weitere  Auszahlung  der  solchergestalt  der  Kämmereikasse  überwiesenen
Brandvergüctungsgelder  an  den  Beschädigten  bleibt  demnächsi  der  Vorsorge  des
Magistrats  überlassen,  welcher  dieselbe  jedoch  nur  dann  im  ganzen  Betrage
auf  einmal  oder  in  kleinen  Raten  selbstständig  bewirken  lassen  darf,  wenn  vorher
  die  Verwendung  der  zu  zahlenden  Beträge  in  den  Retablissementsbau  auf
dem  die  Brandstelle  umfassenden  Hypotheken-Areale  erfolgt  ist.  Sollen  dageen
  im  Vertrauen  auf  künftige  Verwendung  vorschußweise  Zahlungen  an  den
Beschödiguen  erfolgen,  so  hat  der  Magistrat  zu  denselben  jedesmal  vorher  die
Genehmigung  des  betreffenden  Kreislandraths  einzuholen,  welcher  nach  sorgfältiger
  Prüfung  diese  Genehmigung  nur  dann  ertheilen  darf,  wenn  Vorschußzahlungen
  durchaus  erforderlich  sind,  um  die  Einleitung  oder  die  Fortsetzung
des  Baues  möglich  zu  machen,  und  dabei  das  Interesse  der  etwanigen  Hypothekenglaäubiger
  in  keiner  Weise  gefährdet  erscheint.

Das  letzte  Driktheil  der  Brandschadenvergütung  bei  Totalschäden  wird
auch  ferner,  wie  bisher,  von  der  Direktion  erst  dann  angewiesen,  wenn  vorher
über  die  Vollendung  des  Retablissementsbaues  auf  demselben  Hypothekenareale,
worauf  das  abgebrannte  Gebäude  gestanden,  und  die  Verwendung  des  ganzen
ewoges  ber  randschaden-Vergülung  in  deu  Bau  der  Nachweis  geführt
worden  ist.

Zum  Gg.  72.

Abgebrannte  Privat-Gebaͤude  muͤssen  in  der  Regel  binnen  fuͤnf  Jahren,
  abgebrannte  oͤffentliche  Gebaͤude  aber  binnen  zehn  Jahren  vom  Tage
des  Brandes  ab  auf  dem  Hypotheken-Areale,  wozu  die  Brandstelle  gehoͤrt,
wieder  aufgebaut  werden.  Wird  der  Wiederaufbau  in  diesen  Fristen  nicht
ausgeführt,  so  soll  die  Direktion  der  Feuersozietät  berechtigt  sein,  die  Brandschadenvergütung
  unter  definitiver  Berausgabung  bei  ihrer  Kasse  den  betreffenden
  Städten  zur  weiteren  Asservirung  und  Nutzung  mit  der  Wirkung  in
Beziehung  auf  den  Empfangsberechtigten  zu  überweisen,  daß  letzterer  sich  ferner
  nicht  mehr  an  die  Sozietät,  sondern  nur  an  die  Kämmerei  wegen  seiner
Befriedigung  halten,  auch  von  der  Kämmerei  bis  dahin,  daß  seine  Forderung
reglementsmäßig  zahlbar  wird,  keine  Zinsenzahlung  fordern  kann.  In  sofern
ein  abgebranntes  Grundstück  noch  vor  dem  Ablaufe  der  obigen  Frisien  auf
Grund  des  F.  48.  Tit.  8.  Thl.  I.  des  Allgemeinen  Landrechts  der  Kämmerei
zugeschlagen  wird,  ist  die  zu  demselben  gehörige  Brandschadenvergütung  sofort
der  Kämmerei  zur  beliebigen  Benutzung  zu  zahlen  und  bei  der  Sozielätskasse
desinitiv  zu  verausgaben.

Zum  F.  74.
Die  obere  Leitung  der  Feuersozietäts-Verwaltung  verbleibt  einstweilen
auch  ferner  in  der  bisherigen  Art  der  Regierung  zu  Königsberg.
Zum  g.  104.

Den  einzelnen  assoziirten  Staͤdten  steht  es  frei,  durch  einen  auf  ihre
Kosten  abgesendeten  Deputirten  die  Sozietätskassen-Rechnungen  bei  der  Direktion
  jederzeit  einsehen  zu  lassen.  3

um
        <pb n="863" />
        —  747  —

Zum  g.  128.

Zur  Vergütung  der  bei  einem  Brande  entstandenen  Schäden  an  den
öffentlichen  Feuerlöschgeräthen,  sowie  zur  Vergütung  von  Beschädigungen  an
Zäunen  und  andern  nicht  versicherten  Gegenständen,  welche  Behufs  der  E#schung
oder  Verhinderung  der  Weiterverbreitung  eines  Brandes  auf  polizeiliche  Anordnung
  angerichtet  oder  doch  nachher  als  nöthig  oder  nützlich  für  den  gedachten
  Zweck  anerkannt  worden  sind,  soll  ein  Beitrag  aus  dem  Feuersozietaäts-Fonds
  in  dem  Maaße  geleisiet  werden,  in  welchem  das  Interesse  der  Immobiliar-Feuersozietät
  nach  billigem  Ermessen  bei  der  Sache  mitbetheiligt  erscheint.
In  der  Regel  ist  dieser  Beitrag  auf  die  Hälfte  des  ermittelten  diesfälligen
Schadens  festzusetzen  und  die  Direktion  ermächtigt,  denselben  in  dieser  Gränze
ohne  Weiteres  auf  den  Feuersozietäts-Fonds  anzuweisen.  Sollte  in  einzelnen
Fallen  wegen  besonderer  Umstände  ein  höherer  Beitrag  der  Immobiliar-geuen-Sozietät
  billig  erscheinen,  so  hat  die  Direktion  vor  der  Anweisung  desselben
no  !“  Genehmigung  der  Deputirten  der  Sozietät  für  die  Rechnungsrevision
einzuholen.

Schließlich  genehmigen  Wir  noch  auf  den  Antrag  der  zur  Reglements-Revision
  versammelt  gewesenen  Deputirten  der  Sozietät,  daß  von  der  letztern
sämmtliche  noch  besiehende  Aktiva  und  Passiva  der  mit  dem  Schlusse  des  Jahres
  1838.  aufgelösten  alten  Städte-Feuersozietät  des  Regierungsbezirks  Königsberg
  mit  der  Verpflichtung  ubernommen  werden,  für  die  Abwickelung  der  Restverwaltung
  dieser  Sozietät  zu  sorgen,  und  bestimmen  zur  Erleichterung  dieser
Abwickelung  noch,  daß  jeder  Grundbesitzer,  welcher  noch  Brandschadenvergütung
von  der  alten  Stadte-Feuersozität  zu  fordern  hat,  gehalten  sein  soll,  den  noch
rückständigen  Retablissementsbau  binnen  zwei  Jahren  vom  Tage  der  Publikation
  dieser  Verordnung  an  gerechnet  auszuführen,  widrigenfalls  die  Brandschadenvergütung
  mit  der  oben  im  Zusatze  zum  F.  72.  des  Reglements  bestimmten
  Wirkung  in  Beziehung  auf  den  Empfangsberechtigten  der  Kämmerei  der
betreffenden  Stadt  zur  weitern  Asservirung  und  Nutzung  zu  überweisen  ist.  Eine
solche  Ueberweisung  der  Brandschadenvergütung  an  ie  Kümmerei  tritt  auch
schon  früher  ein,  wenn  das  Grundstück,  zu  welchem  die  Brandschadenvergütung
gehdrt,  der  Kämmerei  auf  Grund  des  F.  48.  Titel  8.  Theil  I.  des  Allgemeinen
  Landrechts  zugeschlagen  worden  ist.

Gegeben  Sanssouci,  den  14.  November  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.

 

(Nr.  2650.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  15.  November  1845.,  wegen  Eweiterung  der
Befugnisse  der  Kreis  -Justizräthe  zur  Vollstreckung  der  Exekution.

A#  Ihre  Berichte  vom  2.  August  und  30.  Oktober  d.  J.  besiumme  Ich  zur
Erledigung  entstandener  Zweifel,  daß  den  nach  der  Verordnung  vom  30.  November
  1833.  angestellten  Kreis-Justizräthen  auch  ohne  besonderen  Auftrag  in
folgenden  Fällen  die  Vollstreckung  der  Exekution  zustehen  soll:  1)  In  den

(Nr.  2619—2657.)  nach
        <pb n="864" />
        —  748  —

nach  §F.  4.  Nr.  1.  Litt.  a.  b.  c.  e.  und  f.  der  Verordnung  vom  30.  November
  1833.  von  ihnen  eingeleiteten  und  durch  Kontumazialverfahren,  Vergleich
oder  Entscheidung  beendigten  Prozessen,  wenn  die  Partheien  sich  deshalb  an
sie  wenden;  2)  wegen  ihrer  eigenen  Gebühren  und  Auslagen,  jedoch  nur  nach
vorgängiger  Festsetzung  durch  das  vorgesetzte  Obergericht;  3)  wegen  der  durch
ihre  erekutivischen  Maaßregeln  selbst  entstehenden  Kosten  und  Auslagen,  auch
wenn  sie  das  Obergericht  vorher  nicht  fesigesetzt  hat.  —  Die  vorstehenden  Bestimmungen
  sind  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenmniß  zu  bringen.
Pen#an,  den  15.  November  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Justizminisier  Uhden.

 

(Nr.  20651.)  Bekanntmachung  über  die  unterm  17.  Oktober  1845.  erfolgte  Bestäktigung  der
Statuten  der  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von
Wriezen  nach  Freienwalde  zusammengetretenen  Aktiengesellschaft.  Vom
20.  November  1845.

D.  Königs  Majestät  haben  das  unterm  20.  Mai  d.  J.  notariell  vollzogene
Statut  der,  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  riezen
nach  Freienwalde  gebildeten  Aktiengesellschaft  mittelsi  Allerhöchsier  Kabinetsorder
vom  17.  Oktober  d.  J.  zu  bestätigen  geruhet,  was  nach  Vorschrift  des  F.  3.
des  Gesetzes  über  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken
  bekannt  gemacht  wird,  daß  das  Statut  durch  das  Amtsblatt  der  Könialichen
  Regierung  zu  Potsdam  zur  offentlichen  Kennmiß  gebracht  werden  wird

Berlin,  den  20.  November  1845.  «

Der  Finanzminister.
Flottwell.

 

(Nr.  2652.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  24.  November  1845.,  wegen  Beibehaltung  der
ermäßigten  Durchgangszollsätze  von  dem  auf  der  Weichsel  und  Niemen
transitirenden  Getraide  wahrend  der  Tarifperiode  von  1846.  bis  1848.

A-  Ihren  Bericht  vom  8.  d.  M.  besiimme  Ich,  daß  es  auch  während  der
Tarifperiode  von  1816.  bis  1848.  bis  auf  Weiteres  bei  der  durch  Meine  Order
vom  3.  März  1843.  genehmigten  Ermäßigung  der  Jollsatze  von  den  auf  der
Weichsel  und  dem  Niemen  ein=  und  durch  die  Häfen  von  Oanzig,  Pillau  oder
Memel  ausgehenden  Getraidearten  und  Hülsenfrüchten  auf  resp.  Sgr.  und
2  Sgr.  für  den  Preußischen  Scheffel  sein  Bewenden  behält.  Dieser  Mein
Besehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Charlottenburg,  den  24.  November  1815.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminisier  Flottwell.
        <pb n="865" />
        —  749  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

—  de.  39  —

 

(Ar.  2653.)  Reglement  fuͤr  die  ritterschaftliche  Feuersozietaͤt  des  Fuͤrstenthums  Halberstadt.
Vom  21.  November  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

haben  dem  Amtrage  Unserer  getreuen  Stände  des  fünften  Sachsischen  Provinzial-Landtages,
  das  Reglememt  der  ritterschaftlichen  Fenersoziekär  des  Fürstenthums
  Halberstadt  auf  verfassungsmäßigem  Wege  zu  modiffziren  resp.  zu
vervollsiändigen,  in  Gnaden  gewillfahrt,  und  verordnen  nunmehr  nach  Anhdrung
der  Wünsche  der  Generalversammlung  der  Sozietätsgenossen  was  folgt:

S.  1.
Die  ritterschaftliche  Feuersozietät  des  Fürstenthums  Halbersiadt  isi  ver-Allgemeine



pflichtet,  die  den  Rittergutsbesitzern,  so  wie  den  Schrift=  und  Freisassen  des  —

Fürsienthume  Halberstadt  gehörenden  Gebäude,  so  weit  dieselben  Perkinenzien
ihrer  Ritter-,  Schrift=  und  Freisassengüter  sind,  mit  Einschluß  der  umer  ihrem
Patronat  siehenden  Kirchen-,  Pfar-=  und  Schulgebaude,  und  berechtigt  auch
außerhalb  des  Fürstenthums  Halberstadt  in  dem  Bereiche  der  nach  dem  Reglemen
  vom  25.  April  1843.  zur  Magdeburgischen  Land-Feuersozielät  gehörigen
Preußischen  Landestheile,  jedoch  unter  Ausschließung  jeder  weiteren  Ausdehnung,
Rittergüter  nebsi  den  unter  dem  Patronate  derselben  siehenden  Kirchen,  Pfarrund
  Schulgebäuden  zur  Versicherung  gegen  Feuersgefahr  anzunehmen.

Der  Zweck  der  Sozietär  ist  gegenseitige  Versicherung  von  Gebäuden  gegen
Feuersgefahr  und  es  wird  mithin  diese  Gefahr  darin  dergesialt  gemeinschafrtlich
übernommen,  daß  sich  jeder  Theilnehmer  zugleich  in  dem  Rechtsverhältnisse
eines  Versicherers  und  eines  Versicherten  besinder,  als  Versicherer  jedoch  nur
mit  den  ihm,  nach  dem  gegenwärrigen  Gesetze  pro  rala  seiner  Versicherungs-Summe
  obliegenden  Beitragen  verhaftet  ist.

.  2.
Die  Verhandlungen,  Behufs  der  Verwalkung  der  ritzerschaftlichen  Feuer-Sozietät
  des  Fürstenthums  Halberstadt,  die  darauf  bezügliche  Korrespondenz
Jahrgang  1845.  (Ne.  2033.)  100  zwischen

Ausgegeben  zu  Verlin  den  12.  Dezember  1845.
        <pb n="866" />
        —  750  —

zwischen  den  Behoͤrden  und  den  Mitgliedern  der  Sozietaͤt,  die  amtlichen  Atteste
für  die  Versicherungen  und  die  Quittungen  über  empfangene  Brandentschädigungszahlungen
  ans  der  Sozietatskasse,  sind  vom  tarifmäßigen  Stempel  und
von  Sporteln  embunden.

Bei  Prozessen  Namens  der  Sozietät  sind  diejenigen  Stempel,  deren  Bezahlung
  ihr  obliegt,  außer  Ansatz  zu  lassen.  Zu  Verträgen  mit  einer  siempelpflichtigen
  Partei,  isi  der  tarifmäßige  Stempel  in  dem  halben  Betrage,  zu  den
Nebeneremplaren  der  Stempel  beglanbigter  Abschriften  zu  verwenden.

K.  3.

Ebenso  soll  ihr  die  Portofreiheit,  in  Absicht  aller  mit  dem  Vermerk
„Feuersozietätssache“  versehenen  und  mit  öffentlichem  Siegel  verschlossenen  Berichte,
  Gelder  und  Pakete  zustehen,  die  in  Feuersozietäts-Angelegenheiten  zwischen
der  Direktion  der  ritterschaftlichen  Feuersozietät  und  andern  Behörden  hin=  und
hergesandt  werden:  Privatpersonen  und  einzelne  Interessenten  aber  mussen  ihre
Eingaben  an  die  Feuersozietäts-Behörde  frankiren  und  kommt  ihnen  und  den
an  sie  ergehenden  unfrankurten  Antworten  die  Portofreiheit  nicht  zu  Statten.

G.  4.
Aufnabme.  Die  Sozielät  darf  zur  Versicherung  gegen  Feuersgefahr  nur  Gebäude
Fioigkete  der  aufnehmen,  und  zwar  nur  solche  Gebäude,  die  innerhalb  der  im  §F.  1.  angegeglieder.
  henen  Graͤnzen  belegen  sind.  Gebände,  die  sich  in  einem  siädtischen  Kommunalverbande
  befinden,  dürfen  nicht  aufgenommen  werden.

g.  5.
Wegen  ihrer  allzu  großen  Feuergefährlichkeit  sollen  jedoch  folgende  Gebände,
  als:

Pulvermühlen  und  Pulvermagazine,

Glas=  und  Schmelzhütten,

Stuckgießereien,

Cichorienfabriken,  Zuckersiedereien  und  Schwefelraffinerieen,

Terpentin-,  Firnit,  Soda-,  Blausaäure=  und  Holzsaäurefabriken,

Anstalten  zur  Fabrikation  von  Aether,  Gas,  Phosphor,  Knallsilber  und
Knallgold,  Vitriol-  und  Salmiakfabriken,

Theer--  und  Ziegeloͤfen,  jedoch  unter  letztern  die  Trockenscheunen  nicht  mit
zu  begreifen,

Schiffs=  und  Bockwindmühlen,  gleichwie  alle  nicht  feuersicher  bedachte
Gebäude,  Bedachung  mit  Stroh,  Rohr,  Holz  und  andern  leicht
brennbaren  Stoffen,

gar  nicht  zur  Versicherung  angenommen  werden.

g.  6.

Die  Ansschließung  (F.  5.)  bezieht  sich  aber  nicht  auf  die  Wohngebaͤude
der  Besitzer  der  Fabriken  oder  Anstalten,  oder  ihrer  Arbeiter  und  Werkleute,
in  sofern  sich  dieselben  im  Verhältniß  zu  den  ausgeschlossenen  Gebäuden  in  isolirter
        <pb n="867" />
        lirter  Lage  befinden.  Eine  Entfernung  von  10  Ruthen  und  daruͤber,  von  den
als  zu  feuergefährlich  bezeichneten  Gebäuden  wird  als  isolirte  Lage  angesehen.

G.  7.
Jedes  Gebäude  muß  einzeln,  und  also  jedes  abgesonderte  Neben=  und
Hintergebaude,  besonders  versichert  werden.

.  8.

Es  sleht  zwar  jedem  Rittergutsbesitzer,  Schrift=  und  Freisassen  des  Fürstenthums
  Halberstadt,  frei,  seine  Gebäude  nach  Gutbefinden  auch  bei  der  Magdeburger
  Land-Feuersozietät  oder  bei  einer  beliebigen  Privatanstalt  gegen  Feuersgefahr
  zu  versichern;  zemn  Gebäude  aber,  welches  anderswo  schon  versichert  ist,
kann  bei  der  ritterschaftlichen  Feuersozietät  des  Fürstenthums  Halberstadt,  weder
ganz,  noch  zum  Theil  aufgenommen,  und  kein  Gebäude,  welches  bei  dieser
Sozietät  bereits  versichert  worden,  darf  auf  irgend  eine  andere  Weise  nochmals,
  es  sei  ganz  oder  zum  Theil,  anderswo  versichert  werden.

Findet  sich  zu  irgend  einer  Zeit,  daß  ein  Gebäude,  dieser  Bestimmung
entgegen,  noch  anderswo  versichert  uist,  so  wird  dasselbe  nicht  allein  in  den
Kakastern  der  ritterschaftlichen  Feuersozietät  des  Fürstenthums  Halberstadt  sofort
  gelöscht,  sondern  es  ist  auch  der  Eigenthümer  un  Fall  eines  Brandunglücks
  der  ihm  sonsi  aus  derselben  zukommenden  Brandentschädigung  verluslig,
ohne  daß  gleichwohl  seine  Verbindlichkeit  zu  allen  Feuerkassenbeiträgen  bis  zum
Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  die  Ausschließung  erfolgt,  eine  Abänderung
erleidet.  Die  Direktion  ist  überdem  verpflichret,  den  Fall  zur  naähern  Bestimmung
  darüber,  ob  Grund  zur  Kriminaluntersuchung  wegen  intendirten  Betruges
  vorhanden  sei,  dem  kompetenten  Gerichte  von  Amts  wegen  anzuzeigen.

.  .

Im  Allgemeinen  besieht  für  die  Besitzer  von  Gebäuden  keine  Zwangs=  Beitrittspflicht,
  ihre  Gebaäude  gegen  Feuersgefahr  zu  versichern,  sondern  es  hängt  sol-  Wichtegelt.
ches  von  ihrem  freien  Entschlusse  ab.  Jedoch  können  Patrone  von  Kirchen  ·
die  Versicherung  der  zu  ihrem  Patronate  gehörigen  Kirchen-,  Pfarr-,  Predigerwitthums=
  und  Schulgebäude  bei  der  rikkerschaftlichen  Feuersozietät  des  Fürsienthums
  Halberstadt  nur  in  dem  Falle  erlangen,  wenn  auch  die  Gebaude
ihrer  Güter  bei  dieser  Sozietät  versichert  sind.  Bei  dem  Ausscheiden  der  Rittergüter
  aus  der  Sozielat  scheiden  diese  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulgebaude
gleichfalls  aus.  «

Wo  die  Gesetze  in  gewissen  Faͤllen  (z.  B.  bei  Fideikommissen)  oder  wo
schon  bestehende  oder  kuͤnftige  Vertraͤge  die  Verpflichtung  zur  Versicherung
gegen  Feuersgefahr  begruͤnden,  behaͤlt  es  uͤberall  dabei  sein  Bewenden.

K.  10.

Das  Eintreten  in  die  Sozietät  mit  den  davon  abhängenden  rechtlichen  Zeit  des  Ein-Wirkungen,
  sowie  eine  Erhöhung  der  Versicherungssumme,  so  weit  solche  sonst“.  Austritts.
zulässig  isi,  (G.  17.)  sindert  regelmäßig,  und  wenn  nicht  ein  Anderes  ausdrückich
  in  Antrag  gebracht  wird,  nur  am  1.  Jannar  mit  dem  Tagesbeginn  Statt.

(Nr.  2053.)  100  Jedoch
        <pb n="868" />
        öhe  der  Vericherungs-



Targrundsaͤtze.
  ts

—

—  752  —

Jedoch  ist  beides  auch  zu  jeder  andern  Zeit  gestattet,  wenn  darum  unter
der  ausdruͤcklichen  Verpflichtung,  den  vollen  Beitrag  fuͤr  das  laufende  Jahr
entrichten  zu  wollen,  nachgesucht  wird.  Die  rechtliche  Wirkung  des  Vertrages
beginnt  in  diesem  Falle  mit  der  Anfangssiunde  desjenigen  Tages,  von  welchem
das  Genehmigungereskript  der  ritterschaftlichen  Feuersozietäts  -Direktion  datirt
isi,  wenn  nicht  dieses  Restript  ausdrücklich  einen  ferneren  Zeitpunkt  festsetzt.

DOer  Austrikt  aus  der  Sozierät,  so  wie  die  freiwillige  Heruntersetzung
der  Versicherungssumme  findet  ebenfalls  nur  einmal  jährlich,  nämlich  mit  dem
Ablauf  des  letzten  Oezembertages  statt;  die  nothwendige  Heruntersetzung  (tritt
jedoch  sofork,  nachdem  sie  festgestellt  ist,  in  Wirkung.

Jeder,  welcher  austritk,  oder  dessen  Versicherungssumme  heruntergesetzt
wird,  muß  aber  in  allen  Fallen,  selbst  wenn  das  versicherte  Gebäude  untergegangen
  ist  oder  die  Versicherungsfahigkeit  verloren  hat,  die  gesammten  Beiträge
  für  das  laufende  Jahr  entrichten.

S.  11.
Die  Versicherungssumme  darf  den  gemeinen  Werth  derjenigen  Theile  des
versicherten  Gebaudes,  welche  durch  Feuer  zerstört  oder  beschädigt  werden  können,
niemals  übersteigen.

2-Die
  Bestimmung  der  Summe,  auf  welche  ein  Gebäudebesitzer  bei  der
Sozietat  Versicherung  nehmen  will,  hängt  von  ihm  selbst  ab,  nur  muß  für
jedes  einzelne  Gebäude  diese  Summe  in  Beträgen,  die  durch  die  Zahl  fünf

theilbar  sind,  abgerundet  und  in  preußischem  Kurant,  mit  Ausschluß  der
Groschen  und  Pfenmige,  ausgedrückt  sein.
§.  13.

Die  Feststellung  des  gemeinen  Werths  (F.  11.)  geschieht  durch  Aufnahme
einer  förmlichen  Tare  durch  einen  vereideten  inländischen  Baubeamten,  welchen
der  Versicherungssuchende  zu  wählen  hat,  mit  kunstmäßiger  Genauigkeit,  umer
Berücksichtigung  der  örtlichen  Materialienpreise  und  der  geringern  Kosien  dersenigen
  Fuhren,  Handreichungen  und  anderer,  keine  technische  Kunsiferkigkeit  erfordernden
  baulichen  Arbeiten,  die  der  Eigenthumer  mit  seinem  Hauswesen  selbst
bestreiten  kann;  ferner  muß  der  dermalige  Wertbh  derjenigen  in  dem  Gebäude
enthaltenen  Baumaterialien  fesigestellt  werden,  welche  verbrenmlich  oder  sonst
der  Zersibrung  oder  Beschädigung  durch  Feuer  ausgesetzt  sind,  also  mit  Ausschluß
  alles  dessen,  was  nicht  durch  Feuer  beschädigt  werden  kann.

Der  dermalige  Werth  der  Bauarbeiten  ergiebt  sich  bei  Gebäuden,  die
nicht  mehr  völlig  in  baulichem  Zustande  sind,  dadurch,  daß  deren  nach  vorslehenden
  Bestimmungen  festgestellter  Werth  in  demselben  Verbältniß  reduzirt
wird,  in  welchem  der  Materialienwerth  in  dem  vorgefundenen  Zusiande  zu  demsenigen
  Werthe  sieht,  den  die  Baumaterialien  in  völlig  gutem  Zusiande  haben
würden.

Die  Taxe  ist  nach  dem  sub  Litt.  A.  beigefügten  Schema  auffzustellen
und  bei  der  Taxirung  noch  darauf  zu  achten,  daß  wenn  der  Eigenthümer  ces

e-
        <pb n="869" />
        —  753  —

Gebaͤudes  etwa  berechtigt  ist,  freies  Bauholz  oder  Baudienste  zu  fordern,  der
Werth  davon  außer  Anschlag  bleibe.

Dagegen  ist  derjenige,  welcher  das  freie  Bauholz  zu  liefern  oder  Baudienste
  zu  leisten  hat,  jederzeit  berechtigt,  solches  besonders  zu  versichern;  dies
darf  jedoch  nur  bei  derselben  Versicherungsanstalt  geschehen=  bei  welcher  das
Gebäude  selbst  versichert  isi,  und  es  muß  zu  dem  Ende  unter  dem  Abschlusse
der  Tare  in  einer  Anmerkung  von  dem  taxirenden  Baubeamten  gleich  mit  angegeben
  werden,  auf  wie  hoch  der  außer  Anschlag  gebliebene  Werth  des  freien
Bauholzes  oder  der  Baudienste  für  jedes  einzelne  Gebaude  sich  belauft  und
von  wem  das  Bauholz  zu  liefern  ist  oder  die  Baudienste  zu  leisten  sind.

C.  14.

Diese  Tare  muß  in  doppelter  Ausfertigung  eingesandt  werden,  von  dem
tarirenden  Baubeamten,  unter  Beidrückung  seines  Oienstsiegels,  unterzeichnet
sein  und  dessen  eidesstatmliche  Versicherung  enthalten,  daß  er  bei  der  Tarirung
dieser  Gebäude  die  Vorschriften  des  Reglemems  für  die  ritkerschaftliche  Feuer-Sozietäl
  des  Fürstenthums  Halberstadt  genau  befolgt  habe.

Oer  Versicherer  muß  diese  Tare  zum  Beweise  seines  Einversiändnisses
mit  umerzeichnen.  Der  Versicherer  erhält  zum  Beweise  der  erfolgten  Versicherung
  seiner  Gebäude  das  eine  dieser  Eremplare,  von  der  Sozietätsdirektion  genehmigt,
  zurück.

Die  Kosien  der  Aufnahme  dieser  Tare  sind  von  dem  Versicherer  zu  tragen.

.  15.

Uebrigens  konnen  so  wenig  die  Versicherungssummen,  als  die  vom  Baubeamten
  blos  zum  Zweck  der  Feuerversicherung  aufgenommenen  Taren  jemals
zur  Grundlage  bei  öffentlichen  oder  Gemeindeabgaben  und  Lasien  angewendet
und  überhaupt  wider  den  Willen  der  Gebaudebesitzer  jemals  zu  andern  fremdartigen
  Zwecken  benutzt  werden.

G.  16.

Regelmaäßige  periodische  Revisionen  der  Versicherungssummen  oder  Taren,
um  die  durch  den  Verlauf  der  Zeit  erfolgende  Verminderung  des  Werths  der
versicherten  Gebäude  im  Auge  z  behalten,  sind  zwar  nicht  erforderlich,  die
Sozierät  hat  aber  jederzeit  das  Recht,  solche  Revisionen  allgemein  oder  einzeln
auf  ihre  Kosien  durch  vereidete  Baubeamte  vornehmen  und  dadurch  das  Marimum
  der  versicherungsfahig  bleibenden  Summe  feststellen  zu  lassen.

Allc  mit  den  Feuersozietäts-Angelegenheiten  beauftragte  Beamten  sind
verpflichtet,  ein  besonderes  Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß  die  Versicherungssumme
  niemals  den  wirklich  vorhandenen  Werth  der  versicherten  Gebäude  überschreite,
  namentlich  bei  solchen  Gebäuden,  deren  Werth  nach  der  Erfahrung
schnell  abzunehmen  pflegt.

Stellt  sich  bei  einer  solchen  Revision  die  Versicherungssumme  der  Gebäude
  als  zu  hoch  heraus,  so  trägt  der  Wersicherte  die  Kosien  der  Rerision
dieser  von  um  versicherten  Gebäude.

(Fr.  2663.)  g.  17.
        <pb n="870" />
        —  754  —

S.  17.

In  der  Regel  kann  jeder  die  bisherige  Versicherungssumme  bis  zum  zulassigen
  Maximum  erhöhen  oder  auch  bis  zu  einem  willkürlichen  Minderbetrage
herabsetzen  lassen.

Um  die  Erhöhung  der  Versicherungssumme  zu  erwirken,  muß  die  Tare
nach  den  Vorschriften  des  Reglements  aufgenommen  und  darf  nicht  über  fünf
Jahre  alt  sein.

Es  genügt  alsdann  die  Einsendung  zweier  beglaubigten  Abschriften  derselben
  und  der  Antrag  auf  den  neuen  Versicherungsbetrag  siart  des  alten.

Ist  die  Tare  bereits  über  fünf  Jahre  alt,  so  bedarf  es  der  Aufnahme
einer  neuen  Tare  nach  den  Vorschriften  des  Reglements.

Zur  Bewirkung  einer  freiwilligen  Heruntersetzung  genügt  die  Einsendung
zweier  beglaubigten  Suschriften  der  letzten  reglementsmaßigen  Tare  und  der
Antrag  auf  die  mindere  Versicherungssumme  siatt  der  alten.

Oie  nothwendige  Herabsetzung  der  Versicherungssumme  wird  auf  die  im
§#.  10.  angegebene  Weise  ermittelt.

Die  Oirektion  ist  verpflichter,  den  Versicherten  moͤglichst  bald  von  der
Herabsetzung  seiner  Versicherungssumme  in  Kennniß  zu  setzen.  Die  Herabsetzung
  kritt  von  dem  Tage  ein,  von  welchem  das  Restkript  datirt  ist.

Widerspricht  ein  Versicherter  der  norhwendigen  Herabsetzung  seiner  Versicherungssumme,
  als  nicht  begründet,  so  wählt  die  Oirektion  einen  vereideten
Baubeamten  als  Schiedsrichter.  Derselbe  hat  die  bei  der  Herabsetzung  leitend
gewesenen  Grundsätze,  so  wie  die  Einwendungen  des  Versicherten  zu  prüfen.

Bei  dem  Ausspruche  dieses  Schiedsrichters  behadlt  es  sein  Bewenden.

Die  ODuektion  hat  den  Versicherten  von  dieser  Entscheidun  moͤglichst
bald  in  Kenntniß  zu  setzen,  welche  fuͤr  die  Höbe  der  ferneren  Brsichsrro
maaßgebend  ist.  «

Der  Versicherte  hat  bis  zum  Datum  des  Reskripts  nur  auf  Entschaͤdi—
gung  nach  Maaßgabe  der  herabgesetzten  Versicherungssumme  Anspruch.  Tritt
irgend  eine  Herabsetzung  der  fruͤhern  Versicherungssumme  ein,  so  traͤgt  der
Versicherte  die  Kosten  des  Verfahrens,  entgegengesetzten  Falls  die  Sozietat.

S.  18.

Beiträge  der  Die  von  den  Theilnehmern  der  Sozietät  zu  leistenden  Beiträge  sollen

Interessenten  mit  Rücksicht  auf  den  jedesmaligen  Bedarf  der  Sozietätskasse  zur  Deckung  der
vorkommenden  Brandvergütungen,  Verwaltungskosien  und  sonstigen  Obliegenheiten
  von  den  für  dasselbe  Jahr  katasirirten  Versicherungssummen  ausgeschrieben
  werden.

Von  den  neu  eintretenden  Mitgliedern  soll  Ein  Thaler  pro  mille  der
Bersicherungssumme  als  Einschreibegebühr  berichtigt  werden,  auf  deren  Erstattung
  keinem  Mitgliede  ein  Anspruch  zusteht.

Diese  Einschreibegebühren  fließen  zu  dem  Fonds  der  Sozeetat.

Bei  Berechnung  der  auszuschreibenden  Beiträge  muß  jeder  bei  dem  ganzen
  Betrage  eines  einzelnen  Interessenten  vorkommende  Bruchpfennig  als  voll
eingezahlt  werden.

.  19.
        <pb n="871" />
        —  755  —

.  19.

Die  ausgeschriebenen  Beiträge  werden  unmittelbar  dem  Rendanten  der
Sozietätskasse  überschickt.

Die  vier  Wochen  nach  Absendung  der  Ausschreiben  noch  verbleibenden
Rücksiände  sind  ohne  weitere  Verwarnung  des  Resianten  und  ohne  alle  Nachsicht
  durch  Exekution  beizutreiben.  Die  Exekution  wird  durch  die  zur  erekutivischen
  Beitreibung  der  öffentlichen  Abgaben  bestimmten  Beamten  vollstreckt.  Oer
geschäftsführende  Oeputirte  G.  44.)  hat  sich  dieserhalb  an  den  Landrath  des
Kreises  zu  wenden.  Sollte  sich  bei  der  Exekutionsvollstreckung  die  Uneinziehbarkeit
  eines  Resies  ergeben,  so  hat  der  Rendam  das  Erxekumions-Protokoll  an
die  Sozietats-Oirektion  einzusenden,  welche  alsdann  befugt  ist,  den  Verstcherten,
falls  die  Sozietät  zu  dessen  Aufnahme  nicht  verpflichtet  isi  (J.  1.),  von  der
Sozietät  auszuschließen.  Von  dem  erfolgten  Ausschluß  muß  die  Oirektion  denselben
  sogleich  benachrichtigen.

g.  20.
Kirchen  nebst  den  dazu  gehörigen  Thurmgebäuden,  sofern  sie  noch  zum
Gottesdienste  gebrauchr  werden,  zahlen
a)  wenn  sie  schon  vor  dem  11.  Imi#  1828.  bei  dieser  Sozietät  versichert
gewesen  sind,  oder  von  dem  vormaligen  Oomkapitel  zu  Halberstadt,  oder
von  den  dortigen  Stiftern,  oder  von  den  Rittergutsbesitzern  des  Fürstenthums
  Halberstadt,  als  Patronen  abhängen,  nur  ein  Zehntel,  und
5)  wenn  sie  erst  nach  dem  11.  Jumi  1828.  bei  dieser  Sozietät  versichert
worden  oder  nicht  von  den  vorbenannten  Stiftern  der  Sozietät  als  Patrone
abhängen,  ein  Fünftel  des  Beitrages.
F.  21.

Einer  förmlichen  Abschätzung  des  Schadens,  welcher  an  einem  bei  der  Brndscha-Feuersozietät

  versicherten  Gebäude,  bei  einem  Brande  entstanden  ist,  bedarf  es  den-Taxe.

nur,  wenn  der  Feuerschaden  partiell  gewesen  und  das  Gebeäude  nicht  völlig
abgebrannt  oder  zerstört,  also  ein  vollsiändiger  Neubau  nicht  erforderlich  is.
.  22.

Alsdann  hat  dieselbe  den  Zweck,  das  Verhältniß  zwischen  demjenigen
Theile  des  von  der  Feuersozietät  versicherten  Banwerths,  welcher  durch  das
Feuer  und  bei  dessen  Oämpfung  vernichtet  und  demjenigen,  welcher  in  einem
brauchbaren  Zustande  geblieben  ist,  festzusiellen.  Sie  wird  also  nicht  auf  eine
bestimmte  Geldsumme,  sondern  vielmehr  auf  die  vernichtete  QOnote  des  ganzen
versicherten  Objekts  gerichtet,  mithin  dadurch  ausgesprochen,  welcher  aliquote
Theil  des  Werths,  nach  den  im  F.  13.  aufgestellten  Gesichtspunkten  beurtheilt,
vernichtet  worden.

§.  23.
Dabei  dient  die  der  Versicherung  zum  Grunde  liegende  Tare  G.  14.)
des  bei  einem  Brande  beschädigten  Gebäudes  zur  Grundlage,  und  es  bleibt
(Nr.  2683.)  nach
        <pb n="872" />
        —  756  —

nach  den  Umstaͤnden  vorbehalten,  die  etwa  mangelhaften  Notizen  durch  den
Augenschein,  durch  Zeugen  oder  sonst  zu  vervollstaͤndigen.
S.  21.

So  wie  ein  Feuerschaden  eingetreten  ist,  muß  baldmöglichsi  und  längsiens
innerhalb  acht  Tagen  nach  der  vom  Brande  erhaltenen  Nachricht  eine  Besichtigung
  des  Schadens  durch  den  Kreislandrath  erfolgen.  Liegt  ein  Totalschaden
vor,  so  hat  derselbe  dies  Resultat  unter  Zuziehung  der  Ortspolizei-Behörde
durch  Aufnahme  einer  Verhandlung  festzusiellen.

Handelt  es  sich  von  einer  partiellen  Beschädigung,  oder  sind  bei  Totalschäden
  z.  B.  durch  Niederreißen  eines  Gebäudes,  um  dem  Brande  Einhalt  zu
thun,  die  übrig  gebliebenen  Materialien  von  bedeutendem  Werth,  so  muß  bei
der  Schadenbesichtigung  ein  vereideter  Baubedienre  zugezogen  werden.  Derselbe
muß  mit  dem  Gesichtspunkte,  wonach  sein  sachkundiges  Urtheil  begehrt  wird,
genau  bekannt  gemacht,  die  Abschätzung  der  Schadenquote  sogleich  an  Ort  und
Stelle  vorgenommen  und  zu  Protokoll  erklärt  werden.

In  allen  Fällen  isi  der  Beschadigte  oder  dessen  etwaiger  Vertreter  (Administrator,
  Pächter,  BVormund)  bei  der  Verhandlung  zuzuziehen  und  mi  seiner
Erklärung  zum  Protokoll  zu  vernehmen.

Bei  dieser  Verhandlung  muß  zugleich  von  Amtswegen  alles,  was  über
die  Emstehung,  ersie  Emdeckung  des  Feuers,  dessen  Ausbreitung,  die  Dämpfung
desselben,  sowie  über  sonstige,  die  Soziekät  nach  Inhalt  des  gegenwärtigen  Reglements
  angehende  Gegenstände,  bekanmt  ist,  geschichtlich  zu  Protokoll  verzeichnet
  werden.

Eine  Abschrift  der  aufgenommenen  Verhandlung  nebsi  der  Tare  des
Schadens  in  Urschrift  ist  demnächsi  von  dem  Kreislandrath  an  die  Sozietäts=Oirektion
  einzusenden.

Bevor  die  Tare  des  Brandschadens  nicht  aufgenommen  ist,  dürfen  die
Materialien  des  abgebrannten  oder  eingerissenen  Gebaudes,  mit  Ausnahme  des
zur  Vermeidung  einer  weiteren  Feuersgefahr  nöthigen  Weg=  und  Aufräumens,
nicht  bei  Seite  geschafft,  noch  sonsi  verwendet,  auch  erwa  noch  siehende  Gebaudekheile,
  außer  in  dem  Falle  eines  Gefahr  drohenden  Einsturzes,  nicht  abgetragen
  werden.

Derjenige  Versicherte,  welcher  gegen  diese  Bestimmung  handelt,  und  dadurch
  die  richtige  Ermittelung  der  Schadensquote  vereitelt,  verliert  seinen  Anspruch
  auf  Entschädigung.

Oie  Kosten  der  Fesisiellung  des  vorgekommenen  Brandschadens  werden
von  der  Sozielät  getragen.

F.  25.

Auszablung  Die  Brandschaden-Vergütung  wird  für  alle  Beschädigungen  des  versicherten

  Gebäudes  durch  Fener  geleister,  ohne  daß  die  Art  und  der  Grund  der
Entstehung  des  Feuers,  er  beruhe  in  höherer  Macht,  Zufall,  Bosheit  oder
Muthwillen,  darin  einen  Unterschied  macht.
        <pb n="873" />
        9.  26.

Wenn  jedoch  das  Feuer  von  dem  Versicherten  selbst  vorsätzlich  verursacht,
oder  mit  seinem  Wissen  und  Willen,  oder  auf  sein  Geheiß  von  einem  Dritten
angelegt  wird,  so  fällt  die  Verbindlichkeir  der  Sozietät  zur  Brandschaden-Vergütung
  fort.

Wegen  bloßen  Verdachts,  daß  der  Versicherte  das  Feuer  vorsätzlich  verirsacht
  habe,  kann  diese  Jahlung  nur  dann  vorenthalten  werden,  wenn  der  Verdacht
  so  dringend  ist,  daß  auf  den  Grund  desselben  die  Kriminai-Untersuchung  eroͤffnet
  worden.  In  diesem  Falle  hängt  es  von  dem  Ausfalle  des  Urtheils  ab,
ob  die  Brandschadenvergütung  definitiv  wegfällt,  oder  nach  rechtskräftig  entschiedener
  Sache  nachzuzahlen  isi.  Wird  nämlich  der  Versicherte  gänzlich  oder
vorlausig  freigesprochen,  so  muß  die  Nachzahlung  erfolgen  (G.  27.);  im  Fall
einer  Verurtheilung  aber  isi  die  Sozietät  dazu  nicht  verpflichtet.

g.  27.

Wird  der  Versicherte  von  dem  Verdachte  vorsätzlicher  Brandsüiftung  nur
vorläusig  freigesprochen,  so  erhält  er  nur  die  Hälfte  derjenigen  Entschädigungs-Summe,
  die  ihm  sonsi  wegen  des  an  seinen  Gebäuden  erlittenen  Brandschadens
gebührt  haben  würde.

Erweisi  aber  ein  solcher  von  der  Insianz  Freigesprochener  späterhin  seine
Unschuld,  und  wird  er  demzufolge  von  dem  Verdachte,  der  gegen  ihn  obgewaltet
  hat,  völlig  freigesprochen,  so  wird  ihm  die  andere  Hälfte  der  Emtchädigung,
  jedoch  ohn.  Zinsen,  nachgezahlt.

S.  28.

Isi  der  Brand  entweder  durch  ein  bloßes  Versehen  des  Versicherten  oder
von  dessen  Ehegatten,  Kindern,  Enkeln,  Gesinde  oder  Hausgenossen  verursacht
worden,  so  darf  deshalb  die  Zahlung  der  Brandschadengelder  von  Seiten  der
Sozictat  nicht  verweigert  oder  vorenthalten  werden.  Der  Sozietät  bleibt  aber
in  solchen  Fällen  der  Zwilanspruch  auf  Rückgewähr  nach  den  allgemeinen  Gesetzen
  in  soweit  vorbehalten,  als  dem  Versicherten  ersterenfalls  in  seinen  eigenen
  Handlungen,  anderenfalls  in  der  hausväterlichen  Beaufsichtigung  der  vorgedachten
  Personen  eine  grobe  Verschuldung  (cullia  lata)  zur  Last  fällt.

S.  29.

Jü  jedoch  der  Versicherte  in  emer  auf  Veranlassung  des  Brandschadens
gegen  ihn  eingeleireten  Kriminaluntersuchung  von  dem  Verdachte  grober  Fahrlassigkeir
  nur  vorlaufig  losgesprochen  worden,  so  werden  ihm  bis  zu  seiner  etwa
spaterhin  erfolgenden  völligen  Freisprechung  Zehn  Prozemn  der  Entschädigung,
welche  ihm  sonsi  zukommen  würde,  abgezogen.

S.  30.

Ob  und  in  wie  weit  sonst  die  Sozietät  gegen  jeden  Dritten,  welcher  den

Ausbruch  des  Feuers  verschuldet  hat,  im  Wege  des  Jivilprozesses  auf  Em-10“


Jahrgang  18153.  (àr.  2033.)  scha-
        <pb n="874" />
        —  758  —

schaͤdigung  klagen  koͤnne,  wird  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
beurtheilt.  Alle  Rechte  und  Anspruͤche  auf  Schadenersatz  aber,  welche  dem
Versicherten  selbst  gegen  einen  Dritten  zustehen  möchten,  gehen  bis  auf  den
Betrag  der  von  der  Sozietaͤt  geleisteten  Brandschadenverguͤtung  kraft  der  Versicherung
  auf  die  Sozietaͤt  uͤber.

g.  31.

Die  Sozietät  gewährt  für  alle  Brandschäden  im  Kriege  Entschädigung,
ohne  Unterschied,  ob  der  Feuerschaden  im  Kriege  durch  Ruchlosigkeik,  Muthwillen
  oder  Bosheit  des  Militairs  und  Armeegefolges,  oder  gar  nur  auf  Veranlassung
  des  Kriegszustandes  entskanden,  oder  ob  das  Feuer  von  kriegführenden
  Truppen  zu  milltairischen  Zwecken  mit  kriegsrechtmäßigem  Vorsatz  erregt
worden  ist.

g.  32.

Zu  derartigen  Brandschaden  können  jedoch  alljahrlich  nur  bis  Sei  Thaler
  pro  mille  von  den  Versicherungssummen  der  Interessenten  der  Sozietät  an
Beiträgen  bis  zur  Entschädigung  der  Beschädigten,  erhoben  werden,  welche
alsdann  pro  rata  ihre  Befriedigung  erhalten.

Ob  Brandschäden  während  des  Krieges  in  diese  Kategorie  gehören,  bleibt
lediglich  dem  Ermessen  der  Oirektion  überlassen.

F.  33.

Von  der  Bergütung  sind  Beschädigungen  der  assoziirten  Gebände  nicht
ausgeschlossen,  und  werden  solche  den  Brandschäden  gleich  geachtet,  welche  zwar
nicht  durch  das  Feuer  selbsi,  aber  durch  die  Löschung  des  Feuers  und  zum
Behuf  derselben  oder  um  die  weitere  Verbreitung  des  Feuers  zu  verhüten,
z.  B.  durch  ein  von  kompetenten  Personen  angeordnetes  oder  doch  nachher  als
nöthig  oder  nützlich  befundenes  Einreißen  oder  Abwerfen  von  Wänden,  Dächern
u.  s.  w.  an  den  in  der  Versicherung  begriffenen  Theilen  zugefügt  sind.

Schäden,  welche  durch  Erdbeben,  Pulver-,  sowie  andere  Explosionen
oder  ahnliche  Naturereignisse,  verursacht  sind,  werden  nur  dann  vergütet,  wenn
ein  solches  Ereigniß  Feuer  veranlaßt  hat  und  die  Schäden  selbst  Brandschäden
sind,  oder  denselben  gleich  geachtet  werden.

h.  34.

Bei  Partialschäden  erfolgt  die  Vergütung  in  derselben  Quote  der  Versicherungssummen,
  als  von  den  versicherten  Gebäudetheilen  nach  F.  22.  für
abgebrannt,  vernichtet  oder  beschädigt  erachtet  werden.

K.  35.

Bei  Totalschäden  wird  die  ganze  versicherte  Smume  vergütet.

Sollte  der  Werth  der  übrig  gebliebenen  Materialien  den  Betrag  der
Aufräumungskosten  übersieigen,  so  wird  dieser  Ueberschuß  von  der  Entschädigung
  abgerechnet.

F.  30.
        <pb n="875" />
        —  759  —

g.  36.

Die  Auszahlung  der  Verguͤtungsgelder  erfolgt  bei  allen  Schaͤden,  wenn
nicht  Ursachen  der  in  den  W.  26.  bis  29.  erwähnten  Art  entgegenstehen,  in
drei  gleichen  Theilzahlungen.  Oas  ersie  Orittel  muß  bald  moglichst  und  längsiens
  binnen  3  Monaten  nach  dem  Bramschaden  gezahlt  werden;  das  zweite
Drittel,  sobald  nachgewiesen  isi,  daß  das  herzusiellende  Gebände  unter  Dach
gebracht  worden,  und  das  letzte  Orittel,  sobald  die  Wiederbersiellung  und  die
Verwendung  der  ganzen  Entschädigung  zum  Bau  durch  Aktest  eines  vereideten
Baubeamten  nachgewiesen  ist.

Hat  der  ganze  Wiederherstellungsbau  weniger  gekostet,  als  die  Entschädigungssumme
  beträgt,  so  zahlt  die  Sozictätskasse  nur  den  nachgewiesenen  Betrag
  der  wirklich  aufgewendeten  Wiederhersiellungskosten.

Findet  eine  Verzögerung  der  Zahlung  Seitens  der  Sozietätskasse  siatt,
so  isi  dieselbe,  von  den  fesigesetzten  Terminen  ab,  zur  Zahlung  der  gesetzlichen
Verzugszinsen  verpflichtet.

#.  37.

Oie  Zahlung  geschicht  in  der  Regel  an  den  Versicherten,  und  darunter
ist  allemal  der  Eigenthümer  des  versicherten  Gebäudes  zu  versieben,  dergesialt,
daß  in  dem  Falle,  wenn  das  Eigenthum  des  Grundstücks,  worauf  das  versicherte
  Gebäude  sieht  oder  gestanden  hat,  durch  Veraäußerung,  Vererbung  u.  s.  w.
auf  einen  Anderen  übergeht,  damit  zugleich  alle  aus  dem  Versicherungsvertrage
entspringenden  Rechte  und  Pflichten  für  übertragen  geachtet  werden.

s.  38.

Das  Interesse  der  hppothekarischen  Gläubiger  oder  anderer  Realberechtigten
  wird  dabei  nicht  von  Amtswegen  Seitens  der  Sozictät  beachtet,  sondern
es  bleibt  jenen  selbst  überlassen,  bei  eingetretenem  Brandunfalle  in  Zeiten  den
Arresischlag  auf  die  Vergütungssumme  bei  dem  gebörigen  Richter  auszuwirken.

K.  39.

Nur  wem  und  so  weit  ein  solcher  Arreslschlag  vor  geschehener  Auszahlung
  der  Vergutungsgelder  eintritt,  isi  die  Sozietät  verbunden,  die  Zahlung
zum  gerichtlichen  Oeposttorio  zu  leisten,  wo  dann  die  Interessenten  das  Weitere
unter  sich  abzumachen  haben.

Kein  Kealglänbiger=  bat  jedoch  das  Recht,  aus  den  Brandvergütungsgeldern
  wider  den  Willen  des  Versicherten  seine  Befriedigung  zu  verlangen,
wenn  und  so  weit  dieselbe  in  die  Wiederhersiellung  des  versicherten  Gebäudes
verwandt  worden,  oder  diese  Verwendung  auch  nur  auf  irgend  eine  gesetzmäßige
Weise  vor  dem  Hypothekenrichter  und  nach  dessen  Ermessen  zulänglich  sicher
gesiellt  wird.  ·

Z.·i0.
Nur  in  dem  Falle,  wenn  ein  durch  Brand  berungichter  Theilnehmer  Folge  des

von  der  Wiederherstellung  eines  gänzlich  abgebrannten  Gebäudes  dispensirt  Daenen  in
(Nr.  2053.)  107  wird
        <pb n="876" />
        —  760  —

*  auf.  wird  (F.  13.),  scheidet  er  rücksichtlich  dieses  Gebäudes  aus  der  Sozietat  aus
us  Serbau  und  ist  nur  noch  zu  den  Beiträgen  für  das  laufende  Jahr  verhaftet  (G.  10.).

sicherten  zur  Sonst  aber  unterbricht  weder  der  Total-,  noch  der  Partialbrandschaden  an  sich
S#iest  und  den  Versicherungsvertrag,  jedoch  muß  nach  Wiederherstellung  des  Gebäudes
berstelung  d.  den  Vorschriften  der  P.  11.  bis  11.  von  neuem  Genüge  geleistet  und  das
Gebcudes.  Katasier  danach  berichtigt  werden.

K.  1|1.

Dagegen  soll,  wenn  inzwischen  das  im  Bau  begriffene  Gebäude,  die  auf
der  Baustelle  befindlichen  Baumaterialien  mit  eingeschlossen,  durch  einen  neuen
Brandunfall  betroffen  wird,  der  Versicherte  für  den  dadurch  erlittenen  Verlusi,
welcher  durch  die  mit  der  Ausführung  des  Baues  beschäftigt  gewesenen  Maurer=
  und  Zimmermeister  speziell  zu  berechnen  und,  wenn  es  verlangt  wird,  eidlich
  zu  manifestiren  ist,  nach  dem  Verhältnisse  der  Tare  zur  Versicherungssumme
und  innerhalb  der  Grenzen  dieser  letzteren  nach  geführtem  Beweise  seiner  Unschuld
  (I.  36.)  in  längsiens  drei  Monaten  auf  ein  Mal,  in  den  unter  G.  20.
bis  29.  gedachten  Fällen  aber,  nach  den  ebendaselbst  gemachten  Bestimmungen,
von  der  Sozietät  entschadigt  werden.

g.  i2.

In  der  Regel  hat  auch  jeder  Assoziirte,  welcher  ein  Gebaͤude  durch  Brand
gänzlich  verliert  oder  beschädigt  erhält,  gegen  die  Sozietät  die  Verpflichtung,
das  abgebrannte  oder  beschädigte  Gebäude  auf  seiner  Besitzung  wieder  berzusiellen
  und  nur  unter  dieser  Bedingung  auf  die  Auszahlung  der  Vergütungs-=gelder
  Anspruch  (F.  36.).  Indessen  hängt  dieser  Anspruch  niemals  von  der
Wiederherstellung  eines  dem  Abgebrannten  völlig  gleichen  Gebäudes  ab,  sondern
  es  ist  nur  erforderlich,  daß  die  Vergütungsgelder  lediglich  zum  Bau  verwendet
  werden.

.  433.

Auch  sind  Unsere  Regierungen  befugt,  die  Wiederbersiellung  eines  abgebrannten
  Gebäudes  entweder  überhaupt  oder  auf  der  alten  Bausielle  aus
polizeilichen  oder  andern  höheren  Rücksichten  zu  untersagen,  und  in  diesem
Falle  darf  dem  Brandbeschadigten  die  Vergütung,  soweit  sie  ihm  sonft  gebührt
(§.  25.  80.),  nicht  vorenthalten  werden.

Nicht  minder  bleibt  den  Regierungen  vorbehalten,  mit  derselben  Wirkung
auch  schon  dann  den  Abgebranmen  auf  seinen  Antrag  vom  Wiederaufban  zu
entbinden,  oder  ihm  den  letztern  auf  einer  andern  Baugielle  zu  gesiatten,  wenn
keine  polizeiliche  Rücksicht  dem  entgegenstehr,  und  zugleich  nachgewiesen  wird,
daß  nicht  auf  Anlaß  der  Besimmmungen  des  F.  206.  ff.  dieses  Reglements  ein
Grund  zur  Vorenthaltung  der  Brandvergütungsgelder  vorbanden  sei;  in  diesen
Fällen  ist  jedoch  die  Regierung  an  die  vorgängige  Zusiimmung  der  Kreissiände,
welche  darüber  zur  gutachtlichen  Erklärung  aufzufordern  sind,  gebunden.

g.  11.
Beamte  der  Zur  Führung  der  Sozietaäktsgeschäfte  besieht  eine  ritterschaftliche  Feuer-Sozietet.
  Sozietäts-Direktion,  welche  aus  drei  Oeputirten  der  Mitglieder  der  Gesellschaft
gebildet  wird.  »
Diese
        <pb n="877" />
        Diese  Deputirten  werden  von  den  Sozietaͤtsgenossen  in  einer  jedesmal
u  Halberstadt  zu  haltenden  Generalversammlung  aus  ihrer  Mitte,  auf  sechs
Kahre.  und  zur  Vertretung  derselben  in  Abwesenheits=  und  Behinderungsfällen
auch  drei  Stellvertreter  in  gleicher  Art,  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der
Erschienenen  durch  Stimmzeltel  gewählt.

Einer  der  Deputirten  ubernimmt  die  Geschäftsführung,  und  wird  derselbe,
  sowie  sein  Stellvertreter,  von  der  Generalversammlung  dazu  erwählt  und
bevollmächtigt.

Der  Rendant  der  Sozietät,  sowie  dessen  Stellvertreter,  wird  von  der
Direktion  mit  absoluter  Stinmemmehrheit  wo  möglich  aus  den  Sozietätemitgliedern
  auf  sechs  Jahre  gewählt.

Die  Einladung  zu  den  Generalversammlungen  erfolgt  durch  einmalige
Insertion  in  die  Amtsblatter  der  Regierungen  zu  Magdeburg,  Merseburg  und
Erfurt  von  Seiten  der  Oirektion,  welche  außerdem  verpflichtet  ist,  bei  besonders
  wichtigen  Angelegenheiten,  z.  B.  Oeputirtemwahl,  Abänderung  des  Reglements
  rc.,  jedem  einzelnen  Interessenten  von  dem  zur  Gencralversammlung  festgesetzten
  Tage  unmittelbar  durch  die  Posi  Nachricht  zu  geben.

Sowohl  die  Insertionen  in  den  Amtsblärtern,  als  die  Benachrichtigungen
an  die  einzelnen  Interessenten  müssen  eine  summarische  Anführung  der  zu  verhandelnden
  Gegenstände  enthalten.

Das  Porto  dieser  Benachrichtigungen  isi  von  den  Interessenten  zu
tragen.  (.  3.)

Stimmberechtigte  Mitglieder,  welche  an  dem  personlichen  Erscheinen  in
den  Generalversammlungen  behindert  werden,  können  sich  durch  Bevollmachtigte
vertreten  lassen.  Zu  dergleichen  Bevollmächtigten  können  aber  nur  Mitglieder
der  Gesellschaft  besiellt  werden.  Zur  Legitimation  der  Bevollmächtigten  bedarf
eS  mur  einer  schriftlichen  Privatvollmacht.

V.  15.

DOem  Ermessen  der  Generalversammlung  bleibt  es  überlassen,  zur  Abnahme
der  Jahresrechnungen  eine  besondere  Kommission  zu  wählen,  aus  drei  Mitgliedern
  und  drei  Stellvertretern  besiehend.  Dieselbe  wird  als  auf  b  Jahre  gewählt
angenommen,  wenn  nicht  von  der  Generalversammlung  eine  kürzere  Zeil  felgesetzt
  wird.

K.  10.

Sowohl  die  Mitglieder  der  Sozietätsdirektion,  als  der  Rendant  und  die
Mitglieder  der  Rechumngsabnahme-Kommission  verwalten  ihre  Aemter  unentgeltlich.
  Der  geschäftsführende  Deputirte  erhält  für  Büreaukosien  eine  ferirte
jährliche  Entschädigung  von  Dreihundert  Thalern  Kurant.  Oem  Rendanten
der  Sozietät  werden  für  Schreibmaterialien,  Emballage,  Remuncrirung  eines
rechnungsrerständigen  Gehülfen  eine  Tantiemc  von  zwei  Prozenr  der  Einnahme
ewilligt.

Die  Deputirten  und  Mitglieder  der  Rechnungsabnahme-Kommission
erhalten  fuͤr  ihre  Amtsreisen  an  Reisekosien  1  Rthlr.  pro  Meile  und  2  Rthlr.
an  Diaͤten  aus  der  Sozietaͤtskasse  verguͤtet.

(Nr.  2033.)  g.

,-i-.
        <pb n="878" />
        —  762  —

9.  i17.

Die  Generalversammlung  hat  die  Befugniß,  die  Entschaͤdigung  des
geschäftsführenden  Deputirten  bis  auf  die  Hälfte  zu  ermäßigen,  oder  um  die
Hälfte  zu  erhöhen,  und  über  die  Tantieme  des  Rendanten  Besiimmungen
zu  treffen.  ·

H.48.

Ob  und  welche  Kaution  der  Sozietaͤtsrendant  zu  bestellen  hat,  wird  von
der  Sozietaͤtsdirektion  bestimmt  und  cuentualiter  das  Kautions-Instrument
nebst  den  zur  Sicherheit  gegebenen  geldwerthen  Papieren,  nachdem  solche
eventuell  durch  die  Direktion  außer  Kurs  gesetzt  worden,  bei  dem  geschäftsführenden
  Deputirten  verwahrlich  niedergelegt.

F.  1.

Sömmtliche  Beamten  der  Sozietät  können  ihre  Aemter  mit  dem  Abschluß
  eines  jeden  Rechnungsjahres  niederlegen,  jedoch  muß  dieser  Emschluß
mindestens  drei  Monate  vorher  der  Sozietatsdirektion  angezeigt  werden.  Resigniren
  sämmtliche  Mitglieder  und  Stellvertreter  der  Deputation,  so  sind  sie
verpflichtet,  ihren  Willen  der  ganzen  Gesellschaft  durch  zweimalige  Insertion
in  die  Amtsblatter  zu  Magdeburg,  Merseburg  und  Erfurt  anzuzeigen.

Sowohl  in  diesem  Falle,  als  wenn  einer  jener  Beamten  mit  Tode  abgeht,
  oder  durch  Ausscheiden  aus  der  Gesellschaft  das  Ehrenamt  verliert,  hat
die  Sozietätsdirektion  binnen  drei  Monaten  eine  andere  Wahl  nach  Vorschrift
des  S.  44.  zu  veranlassen.

K.  50.
Die  Wahlverhandlungen  sind  dem  Oberpräsidenten  der  Provinz  Sachsen

einzureichen,  welcher  demnächsi  die  gewählten  Beamten  durch  die  Amtsblätter
der  Provinz  öffentlich  bekannt  zu  machen  hat.  "

5.-31.
MAY-FI-  BeiderFetccrfozietäts-DirektionwirdcinHanptkatasiernachdcmsuh
SoziemLit.us.B.beigefügtenScheknageführt,welchesalledasFetterversicherttngs--
  Geschäft  betreffende  Haupthandlungen  nachweisen  muß.
.

K.  52.

Die  vorfallenden  Veränderungen  (Eintreten  neuer,  oder  Austreten  bisheriger
  Theilnehmer  und  Erhöhung  oder  Heruntersetzung  der  Versicherungs-Summen)
  werden,  sobald  solche  von  der  Sozietätsdirektion  genehmigt  sind,  in
die  dazu  bestimmten  Kolonnen  des  Katasters  nachgetragen.

K.  33.
Häufen  sich  Veränderungen  zu  sehr  in  dem  Haupkkataster,  so  ist  ein

neues  anzufertigen  und  das  alte  wird  zu  den  Akten  gebrachr.  3
54.
        <pb n="879" />
        .  54.

Bei  Anträgen  auf  sofortigen  Eintritt  in  die  Sozieta—t  oder  Erhöhung
einer  Versicherungssumme,  unter  den  F.  10.  bezeichneten  ausdrücklichen  Verpflichtungen,
  hat  die  Direktion  das  eine  der  Exemplare  der  eingereichten  Tare
G.  14.)  mit  der  Annahmebescheinigung  dem  Versicherten  baldmöglichsi  zuzusiellen,
  das  andere  aber  nach  erfolgter  Berichtigung  des  Katasiers  zu  den
Akten  zu  nehmen.

Die  Oirektion  ist  verpflichtet,  einem  jeden  Landrath,  in  dessen  Kreise  bei
der  ritterschaftlichen  Feuersozietät  versicherte  Gebäude  befindlich  sind,  ein  Verzeichniß
  derselben  zukommen  zu  lassen.  Bei  etwanigen  Veränderungen  muß
derselbe  ein  neues  Verzeichniß  erhalten.

F.  36.

Wer  der  Sozietät  mit  dem  nächsi  bevorstehenden  regelmäßigen  Eintritts-Termine
  (F.  10.)  als  neuer  Interessent  beitreten  oder  die  Versicherungssumme
erhöhen  will,  muß  sein  desfallsiges  Gesuch  wenigstens  drei  Monate  vor  dem
Jahresschluß  bei  der  Sozietätsdirektion  anbringen,  widrigenfalls  die  Wirkung
des  Vertrages,  wegen  der  neuen  Versicherung  oder  Erhöhung  der  Versicherungs-Summe
  bis  zum  Dalum  des  Genehmigungereskripts  der  Soziectäts-=Direktion
  verschoben  bleibt.  Anträge  auf  Austritt  aus  der  Sozictät  oder  auf
Heruntersetzung  der  Versicherungssumme  müssen  bis  zum  1.  Oktober  an  die
Sozietatsdirektion  gelangen,  widrigenfalls  das  Ausscheiden  aus  der  Sozietät
oder  die  freiwillige  Heruntersetzung  bis  zum  Ablauf  des  nächsien  Jahres  ausgesetzt
  wird.

In  den  Fällen  des  F.  51.  und  35.,  betreffend  den  Eintritt  in  die  Sozietat,
  sowie  die  Höhe  der  Versicherungssumme,  muß  jedoch  die  schließliche
Genehmigung  binnen  längsiens  drei  Monaten  nach  der  Anmeldung  des  Amrages
erfolgen.  eschieht  dieses  nicht,  so  soll  die  Wirkung  des  später  zu  Stande
gebrachten  Vertrages,  insofern  nicht  der  Antragende  selbst  die  Verzögerung
verschuldet  hat,  schon  mit  Ablauf  dieser  drei  Monate  eintreten.

.  50.

Die  Sozietärdirektion  muß  die  Berichtigung  des  Hauprkatasters  bis  zum
1.  Jannar  bewirken.

g.  57.

Wenn  ein  assozirtes  Gebände  von  einem  Brandunfall  betroffen  worden,
so  muß,  außer  den  in  dem  Hg.  24.  getroffenen  Bestimmungen,  auch  der  versicherte
  Eigenthümer  denselben  entweder  selbsi  oder  durch  einen  Driktten  mit
Bezeichnung  der  Katasiermunmer  des  verunglückten  Gebäudes,  der  Sozietät=Direktion
  binnen  24  Stunden  (per  Post)  anzeigen,  widrigenfalls  er  in  eine,
von  der  Direktion  fesizusetzende  Strafe  von  5  bis  10  Rthlr.  verfällt,  welche
zur  Sozietätskasse  fließt.

S.  58.

Zur  Erhebung  der  Feuersozietäts-Beiträge  hat  die  Sozietätsdirektion  bei

jedem  Ausschreiben  nach  den  betreffenden  Katastern  eine  Heberolle  in  beglau-(N.
  2653.)  bigter
        <pb n="880" />
        —  764  —

bigter  Form  auszufertigen  und  solche  dem  Sozietaͤtsrendanten  mit  der  noͤthigen
Anweisung  zugehen  zu  lassen.

g.  59.

Alle  Zahlungen  ohne  Unterschied  muͤssen  bei  der  Sozietaͤtsdirektion  nachgesucht

  und  justisizirt  und  von  ihr  festgesetzt  und  angewiesen  werden.
9.  00.

Der  Direktion  liegt  es  ob,  bei  ihren  Dispositionen  dahin  zu  sehen,
daß  bei  der  Feuerkassen-Rezeptur  ein  zu  großer  baarer  Bestand  nicht  an—
wachsen  koͤnne.

v.  61.

Das  Rechnungsjahr  laͤuft  kuͤnftig  vom  1.  Januar  bis  31.  Oczember
jeden  Jahres,  und  ist  der  Rendant  der  ritterschaftlichen  Feuersozietaͤt  verpflichtet,
alljaͤhrlich  eine  foͤrmliche  und  vollstaͤndige  Rechnung  abzulegen,  welche  nebst  den
dazu  gehörigen  Einnahme=  und  Ausgabebelagen,  längstens  bis  zum  1.  März
des  nächsifolgenden  Jahres,  der  Sozietärdireklion  übergeben  werden  muß.

Da  nach  der  bisherigen  Einrichtung  bei  der  ritterschaftlichen  Feuersozietät
das  Rechnungsjahr  vom  1.  Juni  des  einen  bis  zum  1.  Juni  des  anderen
Jahres  lief,  so  hat  die  Direktion  zu  besiimmen,  ob  der  Rendant  für  den  Zeitraum
  vom  1.  Juni  bis  31.  Dezember  des  laufenden  Jahres  eine  Stückrechnung
  legen,  oder  die  Einnahmen  und  Ausgaben  aus  diesem  Zeitraume  in  die
nächste  Rechnung  #’ro  18.40.  mit  aufnehmen  soll.

*

Oie  Rechnung  wird  zunächst  von  dem  geschäftsführenden  Depmirten  revidirk,
  sodann  mit  dessen  Revisionsprotokoll  binnen  vier  Wochen  den  beiden  andern
  Deputirten  zur  Einsicht  vorgelegt  und  hierauf  an  die  ekwa  vorhandene,
im  Mai  einzuberufende  Rechnungsabnahme-Kommission  abgegeben.

Die  Direktion  ertheilt  sodann  dem  Rendanten  bedingte  oder  unbedingte
Decharge.

ollte  die  Oirektion  unter  sich  oder  mit  der  Rechnungsabnahme-K##  ission
über  ein  oder  das  andere  Monitum  verschiedener  Meinung  sein  und  eine  Vereinigung
  der  Ansicht  nicht  zu  Stande  kommen,  so  isi  die  Entscheidung  der  Differenzen
  der  Generalversammlung  zu  überlassen.

Der  summarische  Inhalt  der  Jahresrechnung,  aus  welcher  die  Versicherungssummen
  für  Kirchen  und  andere  Gebäude  von  einander  gesonderr,  die
Summen  der  Beiträge,  der  gezahlten  Entschädigungen  der  Beamten,  der  Bestand
  u.  s.  w.  zu  entnehmen  sein  muß,  ist  von  der  Oirektion  jährlich  durch  die
Amtsblätter  der  Provinz  Sachsen  bekannt  zu  machen.

S.  63.
Die  Justisikation  der  Kassen-Einnahme  erfolgt  auf  folgende  Weise:
a)  das  Soll  der  Feuersozieläts-Beiträge  wird  durch  die  Heberollen  (.  58.)
elegtz
hb)  von
        <pb n="881" />
        —  765  —

b)  von  denjenigen  Theilnehmern,  welche  im  Laufe  eines  Jahres  eintreten
und  Einschreibegebuͤhren  zu  entrichten  verpflichtet  sind,  hat  die  Sozietaͤts-Direktion
  am  Jahresschlusse  eine  besondere  Designation,  oder  aber  ein
Attest,  daß  Zugang  dieser  Art  nicht  Statt  gefunden  habe,  zum  Rechnungsbelage
  auszufertigen;

c)  in  Designation  muß  auch  die  Hoͤhe  der  neuen  Versicherungssumme
enthalten;

d)  etwaige  außerordentliche  Einnahmen  (z.  B.  aus  W.  28.  bis  30.),  sowie
die  Strafgelder,  werden  durch  die  ausgefertigte  Vereinnahmungs-Order
der  Feuersozietäts-Direktion,  welche  über  die  extraordinairen  Einnahmen
ein  besonderes  Kontrollbuch  zu  führen  und  damit  die  Jahresrechnungen
zu  vergleichen  hat,  belegt  und

e)  wenn  wider  Erwarten  Beiträge  im  Rückstande  bleiben,  so  sind  solche
Reste  durch  besondere  Atteste,  und  wenn  sie  gar  unbeibringlich  werden
sollten,  durch  besondere  Niederschlagungs-Orders  der  Direktion  nachzuweisen.


G.  64.

Bei  der  Ausgabe  ist  die  Hauptpost  „An  bezahlten  Brandvergütungsgeldern“
  durch  förmlich  ausgefertigte  Festsetzungsdekrete  und  resp.  Zahlungs-Orders
  der  Direktion,  ingleichen  durch  Quittungen  der  Empfänger  zu  jusilffigiren.

Die  feststehenden  Verwaltungs-Ausgaben,  als  die  firirte  Emtschädigung
des  geschäftsführenden  Deputirten  und  die  Tantieme  des  Rendanten  von  der
Einnahme  sind  nur  mit  Quittungen  der  Empfänger  zu  belegen.

g.  65.

Andere  Generalkosien,  dergleichen  z.  B.  bei  den  Schadenaufnahmen,
bei  den  von  Amtswegen  stattfindenden  Revisionen,  Dienstreisen  der  Deputirten
und  Kommissarien  und  ähnlichen  Gelegenheiten  vorfallen,  werden  von  der  Direktion
  in  soweit,  als  sich  solche  auf  die  Besiümmungen  des  gegenwärtigen
Reglements  gründen,  auf  die  Sozietätskasse  angewiesen  und  gilt  Ferbel  (mit
Vorbehalt  der  Disposttion  des  F.  80.)  als  Regel,  daß  Staats=  oder  Kommunal-=Beamte,
  so  weit  sie  nicht  unentgeltlich  zu  fungiren  und  zu  reisen  verpflichtet
sind,  Handwerksmeister  u.  s.  w.  an  Diäten,  Versäumniß=  und  Zehrungskosten,
Reisegeldern  u.  s.  w.  nach  eben  denjenigen  Sätzen  remunerirt  werden,  die  ihnen
bei  ahnlichen  Geschäften  für  öffentliche  Rechnung  aus  Unseren  Staatskassen
zukommen  würden.

.  66.

Um  die  im  §.  62.  gedachte  summarische  Uebersicht  aus  den  Rechnungen
gleich  entnehmen  zu  können,  müssen  alle  Jahresrechnungen  nach  der  im  beint
  Schema  C.  vorgezeichneten  Form  angelegt  werden.

S.  67.

Die  ritterschaftliche  Feuersozietätskasse  muß  wenigsiens  alljährlich  einmal
einer  ordentlichen  Revision  durch  den  geschäftsführenden  Deputirten  unterworfen
Jabrgang  1845.  (Nr.  2653.)  108  wer-
        <pb n="882" />
        —  766  —

werden;  es  bleibt  aber  demselben  oder  der  Direktion  uͤberlassen,  so  oft  es  den
Umstaͤnden  fuͤr  angemessen  erachtet  wird,  eine  außerordentliche  Revision  der  Kasse
vorzunehmen.  Die  bei  diesen  Revisionen  sich  vorfindenden  Kassenbestaͤnde  muͤssen,
so  viel  als  thunlich,  in  Staatsschuldscheinen  oder  bei  der  Bank  verzinslich  belegt
  und  die  geldwertben  Dokumente  und  Papiere,  nachdem  die  au  porleur
lautenden  außer  Kurs  gesetzt  worden,  von  dem  geschäftsführenden  Deputirten
in  Verwahrung  genommen  werden.

S.  68.

Beschwerden  über  das  Verfahren  eines  Sozietätsbeamten  oder  Anfragen
des  Letzteren  sind  zunachst  bei  der  ritterschaftlichen  Feuersozietäts-Oirektion  anzubringen;
  weiterhin  bei  dem  Oberpräsidenten  der  Provinz  Sachsen,  in  höchsier
Instanz  aber  bei  Unserem  Ministerium  des  Innern.  Beschwerden,  welche  über
die  ritterschaftliche  Feuersozietats  -Direktion  selbst  anzubringen,  und  die  Anfragen,
  welche  von  dieser  z  machen  sein  möchten,  gelangen  zunächst  an  den  Ober-Präsidenten
  und  weiterhin  an  Unser  Ministerium  des  Innern.

K.  69.

Für  Streitigkeiten,  welche  über  gegenseitige  Rechte  und  Verbindlichkeiten
zwischen  der  Sozietät  und  einem  oder  mehreren  Assozürten  entsiehen,  verbleibt
es  bei  dem  ordentlichen  Wege  Rechtens,  wenn  der  Erren  sich  auf  die  Frage
bezieht,  ob  der  (angeblich)  Assozürte  rücksichtlich  eines  ihn  betroffenen  Brandschadens
  überhaupt  als  zur  Sozietät  gehörig  zu  betrachten,  oder  aber  ihm  überhaupt
  eine  Brandschadenvergütung  zu  versagen  sei  oder  nicht?  Doch  versieht
es  sich  von  selbst,  daß  auch  in  diesen  Fällen  ein  Kompromiß  auf  schiedsrichterliche
  Entscheidung  nach  weiterer  Vorschrift  der  Gesetze  zulässig  ist.

g.  70.

Für  alle  übrigen  Streitfälle  außer  den  vorstehend  bezeichneten,  namentlich
  bei  Sereitigkeiten  über  die  Aufnahme  der  Taren,  der  Brandschäden,  über
den  Betrag  der  Feuervergütungsgelder,  über  die  JZahlungsmodalitäten,  über  zu
bezahlende  Kosten  u.  s.  w.,  findet  bugegen  der  ordentliche  Rechtsweg  nicht  Statt,
sondern  es  steht  den  Betheiligten,  wenn  sie  sich  bei  der  Fesisetzung  der  ritterschaftlichen
  Friuersictäns-Oirerdion  nicht  beruhigen  wollen,  nur  die  Wahl  zwischen
  dem  Wege  des  Rekurses  oder  der  Berufung  auf  eine  schiedsrichterliche
Entscheidung  zu.  Isi  aber  die  Wahl  einmal  getroffen  und  auf  dem  gewählten
  Wege  bereits  eine  Entscheidung  erfolgt,  so  kann  später  nicht  wieder  davon
abgegangen  werden.

g.  71.

Der  Rekurs  geht  (nach  §.  68.)  zunächst  an  den  Ober-Präsidenten  und
dann  an  das  Ministerium  des  Innern,  dessen  Entscheidung  auf  diesem  Wege
die  endliche  und  rechtskräftige  ist.  Wer  aber  die  schiedsrichterliche  Entscheidung
in  Anspruch  nehmen  will,  muß  die  Berufung  darauf  binnen  einer  Praklusiofrist
  von  sechs  Wochen  nach  dem  Empfange  der  Festsetzung  der  Sozietäts-Direktion
  bei  der  letztern  anbringen.  r

.  72.
        <pb n="883" />
        —  767  —

K.  72.

Die  schiedsrichterliche  Behörde  selbst  soll  aus  drei  Schiedsrichtern  bestehen.
  Den  ersten  Schiedsrichter  ernennt  der  mit  der  Sozietät  in  Streit  befangene
  Interessent,  den  zweiten  die  Direktion.  Beide  müssen  Assoziirte  der  Sozietät,
  großjährig,  sowie  untadelhaften  Rufes  sein,  und  in  keinem  nach  den
Gesetzen  die  Zeugnißglaubwürdigkeit  beeinträchtigenden  Verwandtschafts-Verhältnisse,
  sowohl  unter  einander,  als  mit  dem  Provokanten  stehen.  Den  dritten
Schicdsrichter,  welcher  als  Obmann  fungirt,  hat  die  Direktion  aus  den  in  der
Provinz  Sachsen  mit  Richter-Eigenschaft  angestellten  Justizbeamten  zu  ernennen.
Demselben  liegt  die  Protokollirung  und  Leitung  der  Verhandlung  ob.

V.  73.
Diese  Verhandlung  muß  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  ergeben,  daß

beide  Theile  mit  ihren  Gründen  gehört  worden,  und  daß  die  Urkunden  und
Schriften,  welche  zur  Sache  gehören,  vorgelegen  haben.
F.  74.
Die  beiden  ersten  Schiedsrichter  fällen  den  Spruch,  der  dritte  tritt  nur

alsdann,  wenn  jene  sich  nicht  über  eine  und  dieselbe  Meinung  vereinigen  können,
als  Obmann  binzu,  um  alêdann  durch  seine  Stimme  den  Ausschlag  zu  geben.
S.  75.

Gegen  einen  solchen  schiedsrichterlichen  Spruch  findet  nur  die  Nichtigkeitsklage,
  wo  solche  durch  die  Verordnung  über  das  Rechtsmittel  der  Revision
und  der  Nichtigkeitsbeschwerde  vom  14.  Dezember  1833.  zu  begründen  ist,  und
zwar  alsdann  vor  dem  ordentlichen  Richter  Statt,  welcher  jedoch  sein  Urtheil
blos  auf  die  Frage:

ob  der  angefochtene  schiedsrichterliche  Spruch  für  nichtig  zu  achten  oder

icht.

-
zu  beschraͤnken  hat,  dergestalt,  daß,  falls  Ersteres  rechtskräftig  fesigestellt  worden,
  alsdann  das  schiedsrichterliche  Verfahren,  mittelst  Bildung  einer  neuen
schiedsrichterlichen  Behörde,  erneuert  werden  muß.

Die  Nichtigkeitsklage  muß  aber  binnen  einer  Präklusiofrist  von  drei
Wochen  nach  Eröffnung  des  schiedsrichterlichen  Spruches  anhängig  gemacht
werden.

g.  76.

Außer  dem  Falle  der  Nichtigkeit  findet  gegen  den  schiedsrichterlichen
Ausspruch  weder  Rekurs  noch  Appellation,  noch  sonst  ein  Rechtsmittel  Statt,
sondern  es  geht  solcher  nach  drei  Wochen  in  die  unwiderrufliche  Rechtskraft
  uͤber.

.  77.
Die  schiedsrichterlichen  Verhandlungen  müssen  nach  rechtskräftiger  Abmachung

  der  Sache,  wenn  sie  nicht  nach  §.  75.  an  den  ordentlichen  Richter
(Nr.  2653.)  108  ge-
        <pb n="884" />
        elangen,  an  die  ritterschaftliche  Feuersozietaͤts-Direktion  eingesandt  und  in  deren
Archi  aufbewahrt  werden.
G.  78.
Beistand,  auf  Jeder  in  der  Provinz  Sachsen  mit  Richter-Eigenschaft  angestellte  Justizweelchen
  die  Beamte  ist,  wenn  er  in  einer  vor  der  schiedsrichterlichen  Behörde  zu  verhantäts:
  Direk-  delnden  Streitsache  zum  Obmanne  berufen  wird,  diesem  Rufe  in  soweir,  als
rion  Anspruch  ihn  bei  erheblichen  Behinderungsgründen  seine  vorgesetzte  Behörde  nicht  davon
entbindet,  Folge  zu  leisten  schuldig.
.  79.

Ferner  soll  jeder  vereidete  Baubeamte  schuldig  sein,  innerhalb  seines  Geschäftskreises
  den  Requisitionen  der  Feuersozietäts  -Direktion  zur  Tax=  oder
Brandschaden-Aufnahme,  oder  31  Revisionen  Folge  zu  leisten,  und  die  vorgesetzte
  Regierung  ihn  nöthigenfalls  dazu  anhalten.

§.  80.

Die  Baubeamten  haben  für  die  Aufnahme  oder  Revision  von  Gebäudetaren
  außer  den  Fuhrkosten  bei  vorkommenden  Reisen  (wofern  ihnen  die  Fuhren
  nicht  gestellt  werden)  ihre  Gebühren  nach  folgenden  Sätzen  zu  liquidiren:

a)  für  Aufnahme  einer  förmlichen  Tare  von  jeder  Eintausend  Quadratfuß

Grundfläche  für  jedes  Stockwerk  Funfzehn  Silbergroschen,

b)  für  eine  bloße  Tarrevision  die  Hälfte  dieses  letzteren  Satzes.
Es  werden  dabei  Gebäude,  die  überhaupt  weniger  als  Eintausend  Quadratfuß
Grundfläche  haben,  auf  diese  Fläche  für  voll  und  die  Ueberschüsse  über  eine
solche  Grundfläche,  wenn  sie  unter  Fünfhundert  Quadratfuß  sind,  gar  nicht,
wenn  sie  aber  Fünfhundert  Quadratfuß  erreichen,  gleichfalls  für  voll  gerechnet.
C.  81.

Jeder  sachverständige  Bauhandwerker  soll  verpflichtet  sein,  innerhalb  des.
Kreises,  in  dem  er  ansässig  ist,  auf  die  Aufforderung  der  Feuersozietäts-Behörde
  in  den  Tar=  oder  Brandschaden-Aufnahmeterminen  sich  einzufinden  und
als  Sachverständiger  zu  fungiren  (F.  65.).

.  82.

Jede  öffentliche  Behörde  soll  verpflichtet  sein,  der  ritterschaftlichen  Feuersozietäts-Direktion
  jede  von  derselben  erbetene  und  zu  ihrem  (der  requtrirten
Behörde)  Geschäftskreise  gehörige  Auskunft,  soweit  nicht  besondere  gesetzliche
Bedenken  entgegenstehen,  zu  ertheilen.

g.  83.

Jede  Ortsbehoͤrde  ist  gehalten,  von  jedem,  die  Sozietaͤt  betreffenden
Brandschaden,  der  sich  in  ihrem  Bezirke  zutraͤgt,  dem  Kreislandrath  innerhalb
laͤngstens  24  Stunden,  nach  Dämpfung  des  Feuers,  von  Amtswegen  Anzeige

zu  machen.  "
Die  Landräthe  haben  demnachst  die  Vorschriften  des  §.  24.  zu  besaigen.
.  84.
        <pb n="885" />
        —  769  —

F.  84.

Für  die  Enedeckung  einer  Brandstiftung  an  einem  bei  der  Sozietät  ver-  ramich  und
sicherten  Gebäude  zahlt  die  Sozietatskasse,  nach  dem  Ermessen  der  ODirektion,  gFiueschidt.beine
  Prämie  von  Funfzig  bis  Hundert  Thalern.  In  diesem  Falle  muß  gegenshe  die  Soden
  Denunziaten  die  Rriminaluntersuchung  eingeleitet  und  ein  rechtskräftiges  digat  oe.

Urtel  auf  außerordentliche  oder  ordentliche  Bestrafung  ergangen  sein.
g.  85.

Die  erste  mit  hinlaͤnglicher  Mannschaft  versehene  Spritze,  welche  bei  dem
Brande  eines  bei  der  Sozietaͤt  versicherten  Gebaͤudes  auf  der  Brandstelle  in
brauchbarem  Zustande  erscheint,  erhält  eine  Prämie  von  10  Rthlr.,  die  zweite
6  Rechlr.,  die  dritte  4  Rthlr.,  welche  der  Mannschaft  und  dem  Besitzer  der
vorgespannten  Pferde  zur  Hälfte  zufließen.

Der  erste  Wasserwagen  oder  das  ersie  Sturmfaß  erhalten  als  Prämie
3  Rthlr.,  der  zweite  oder  das  zweite  2  Rthlr.,  der  dritte  oder  das  dritte  1  Rthlr.
Diese  letzten  Prämien  erhalten  die  Eigenthumer  der  Perde.

Spritzen,  Wasserwagen,  Sturmfässer  von  dem  Orte,  in  welchem  das
Feuer  ausgebrochen  ist,  sind  von  diesen  Prämien  ausgeschlossen.

Die  Direktion  hat  außerdem  die  Befugniß,  einzelnen  Personen,  welche
sich  bei  dem  Löschen  des  Feuers  besonders  ausgezeichnet  haben,  auf  den  Antra
der  betreffenden  Ortspolizei-Behörden  Gratifikationen  zu  bewilligen,  die  8
jedoch,  einzeln  genommen,  nur  bis  zu  dem  Betrage  von  10  Rthlr.  belaufen
dürfen.

g.  86.

Desgleichen  soll,  wenn  beim  Feuerlöschen  eine  dazu  mitwirkende  Feuerspritze
  vernichtet  und  beschädigt  worden  und  nicht  allein  der  Verlust  oder
Schaden  auf  der  Stelle  konstatirt,  sondern  auch  überzeugend  nachgewiesen  ist,
daß  die  Spritze  Anfangs  bei  ihrer  Mitwirkung  zum  Löschen,  im  vollkommen
brauchbaren  Stande  gewesen,  und  die  tüchtige  Widerherskelling  derselben  bewirkt
  ist,  der  auf  Verlangen  von  einem  vereideten  Baubeamten  festzusetzende
Kostenbetrag  dieser  Wiederherstellung  aus  der  Sozietätskasse  verüset.  werden;
doch  wird  in  diesem  Falle  vorausgesetzt,  daß  der  Vrandunfall  selbst,  oder  doch
die  Feuersgefahr,  welche  abgewandt  worden,  solche  Gebäude  betroffen  habe,
die  bei  der  ritterschaftlichen  Feuersozietät  assozirt  sind.

Vorstehendes  Reglement  soll  vom  1.  Januar  18416.  ab  in  Wirksamkeit
treten.

So  geschehen  Charlottenburg,  den  21.  November  1845.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.

 

(N.,  2683.)  Schema  4A.
        <pb n="886" />
        —  770  —

 

 

Taxe  und
zur  Versicherung  der  Gebaͤude
Benennung  Dieselben  sind
S  2  7  Benennung  der
*55  Gebaͤude
12153  des  ·
Q»»  und  nähere  Angabe  lang  tief  hoch
Eigenthümers.  ihrer
Bestimmung.
EAME  Fuß.  Fuß.  Stock- 



—
S
182,  Herr  Major  a.  O]  Wohnhaus  des  Besitzes  112822
3
*
*
G□  Wohnhaus  des  Hof-8
  meisters  418  28  2
*
+  -
Z  3  Scheuer  mitternachtwärts
  197  46  2
u.  s.  w.

 

 

 

 

 

 

 

 

Daß  bei  Taxirung  der  vorstehenden  Gebaͤude  die  Vorschriften  des  F.  13.  des  Regle
befolgt  worden  sind,  versichere  ich  hiermit  an  Eides  Statt.

Mit  den  angegebenen  Versicherungssummen  zu  überhaupt  Fünf  und  Zwanzig  Tausend
ritterschaftlichen  ieshn  so  bald  als  möglich  beginne,  indem  ich  mich  Fzugleich  verpflichte,
oder:  und  wünsche,  daß  die  Versicherung  mit  dem  1.  Januar  k.  J.  ihren  Anfang
        <pb n="887" />
        Antrag

des  N.  N.  im  Kreise  N.  N.

 

Bauart

 

 

 

 

 

 

 

Tarwerth
Zusiand  und  Alter  excl.  Gewünschte
1)  der  Ringwände,  worin  Fundament  Ver-2)
  der  Giebel  ,  d  «  z-chckkung.
)k  ,·  die  Gebaͤude  sicherung
3)  der  Schornsteine,  Keller-;  Summe.
4)  des  Daches.  sich  befinden.  mauern.
Die  Ringwände  von
Fachwerk,  mit  gebrannten
  Steinen  ausgemauert
die  Giebel  massiv  von  Imbesten  bewohn-Bruchseinen.
  baren  Stande,  6,500  0,500
Die  Schornsteine  von
Mauersteinen,  das  Dach  steht  Jahre.
mit  Biberschwaͤnzen  gedeckt.

Die  Ringwaͤnde,
Schonsteine  und  dasIn  gutem  bewohn-Oach
  wie  vor..baren  Stande,  un-350  1,200
Die  Giebel  wie  die#gefähr  Jahr  alt.
Ringwände.  „
Die  Ringwände  undiö  x
Gecbel  massiv  von  —  In  mittelmaͤßigem
steinen.  Zustande,  steht  5,200  5,000
’  Das  Dach  mit  Helr  seit  Jahren.
ziegeln  in  Kalk  gedeckt.
Summa  -25,525  25,000

ments  für  die  ritterschaftliche  Feuersozietät  des  Fürstenthums  Halberstadt  von  mir  genau
N.  N.  den  ten  (L.  S.  N.  N.

den  vollen  Beitrag  für  das  laufende  Jahr  zu  entrichten),

nehmen  möge

N.  N.  den  ten

(Nr.  2653.)

Königlicher  Bauinspektor.
Thalern  erkläre  ich  mich  hiermit  einverstanden  (und  wünsche,  daß  die  Versicherung  bei  der

v.  X.
Major  a.  D.
        <pb n="888" />
        —  772  —

 

 

Schema  B.
˙K!ata
der  ritterschaftlichen  Feuer-Sozietät
Die  Gebäude  sind  Erste  Der
-
—  des  Name  Benennung  Taxe
e
des  eines  jeden  eines  jeden
Kata-  lang.  tief.  hoch.  »  Spezial.
sters  Eigenhümers.  Gebäudes.  Gebäudes.
ri  Fuß.  Fuß.  Stock!  #  NX#
        <pb n="889" />
        ster

des  Fürstenthums  Halberstadt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

sicherungs=  Nachherige  Veränderungen.  Nochmalige  Veränderungen.
Nun-  Datum  Nun-  Datum
Sum-  mehrige  der  mehrige  der
.  Taxe.  »  Vet-dichkändckagTaxr.  Vespdichksichemng
mausch.  sicherungs-  genehmigenden  sicherungs-  genchmigenden
Summe.  Verfügung.  Summe.  Verfügung.
-mGx  ——  G  21  7
Jahrgang  1815.  (Nr.  2653.)  *109  Schema
        <pb n="890" />
        Schema  C.
&amp;amp;
über  Einnahme
der  ritterschaftlichen  Feuersozietäts  =  Kasse  des
Soll.  Einnahme.

N.  ————

 

—

Tit.  An  Bestande  aus  voriger  Rechnung.
Tit.  II.  An  Defekten  und  Revisionsnotaten.
Tit.  III.  An  Resten  aus  voriger  Rechnung.
Tit.  IV.  An  jährlichen  Beiträgen.
A.  von  3,283,610  Rehlr.  Versicherung  für  gewöhnliche
  Gebaude  à  Sgr.  Pf.
Pro  100  Rlhlr.
B.  von  144,540  Rthlr.  dergleichen  für  Kirchen
à  des  Beitrags  oder  Sgr.
pro  100  Rthlr.
C.  von  50,2335  Rchlr  dergleichen  für  à  ##  des
Beitrags  oder  Sgr.  Pf.  pro  100  Rehlr.
Tit.  V.  An  Zinsen.
Tit.  VI.  An  sonstigen  Einnahmen.

Rekapitulation.

Ausga  bee.

Tit.  I.  An  Vorschuß  aus  voriger  Rechnung.

Tit.  II.  An  Defekten  aus  Revisionsnotaten.

Tit.  III.  An  Resien  aus  voriger  Rechnung.

Tit.  IV.  An  Brandentschädigungsgeldern.

Tit.  V.  An  Tarationsgebühren  und  Reisekosten  der
Baubeamten.

Tit.  VI.  An  Prämien  und  Wiederhersiellungskosien  für
beschädigte  Feuerspritzen.

Tit.  VII.  An  Entschädigung  der  Beamten.

Tit.  VIII.  An  erworbenen  Aktivis.

Tit.  IX.  An  sonstigen  Ausgaben.
Rekapitulation.
        <pb n="891" />
        —  775  —

n  unng

und  Ausgabe
Fürstenthums  Halberstadt  im  Jahre  18
Gelegt  von  dem  N.  N.  als  Rendanten.

 

:  -
-.  Restirt.  Ausfall.  der  Bemerkungen.

Beläge.

 

t  )

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Tr.  2653.)
        <pb n="892" />
        <pb n="893" />
        —  777  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  40.  —

 

 

(Nr.  2654.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  26.  September  1845.,  betreffend  die  Aufhebung
der  Verpflichtung  des  oͤffentlichen  Ministeriums  in  der  Rheinprovinz  zur
Vertretung  des  Staats  in  Zivilprozessen  uͤber  Vermoͤgensangelegenheiten
und  die  Verurtheilung  zum  Werthersatz  bei  Entwendungen  an  gefaͤlltem
Holze  aus  Staatswaldungen.

ur  Beseitigung  der  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  aus
der  Vertretung  des  Staats  durch  das  öffentliche  Ministerium  in  Prozessen  über
Vermogensangelegenheiten  entstehenden  Mißverhältnisse  und  zur  Vereinfachung
des  Verfahrens  in  Untersuchungen  wegen  Entwendung  gefällten  Holzes  aus
Staatswaldungen,  bestimme  Ich  auf  Ihren  Bericht  vom  2.  d.  M.  für  den
genannten  Bezirk  unter  Aufhebung  des  Beschlusses  vom  28.  Juli  1796:  1)  daß
der  Staat  in  siskalischen  Prozessen  über  Vermögengangelegenheiten  bei  den
Zivilgerichten  künftig  nicht  durch  die  Beamten  des  öffentlichen  Ministeriums
vertreten  werden  soll;  2)  daß  diese  Beamten  dagegen  verpflichtet  sein  sollen,
bei  der  Verhandlung  in  Untersuchungen  wegen  Entwendung  gefaällten  Holzes
aus  Staatswaldungen  vor  den  Zuchtpolizeigerichten,  wenn  sie  auf  Bestrafung
wegen  dieses  Vergehens  antragen,  zugleich  die  Verurtheilung  der  Beschuldigten
zum  Ersatz  des  Werths  des  entwendeten  Holzes  in  Antrag  zu  bringen,  über
welchen  Antrag  die  Gerichte  alsdann  zu  erkennen  haben.  —  Diese  Bestimmungen
  sind  durch  die  Gesetzsammlung  zur  offentlichen  Kenntm#  zu  bringen.

Sanssouci,  den  20.  September  1815.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminisier  Eichhorn,  Graf  zu  Stolberg,  Flottwell,  Uhden
und  das  Ministerium  des  Innern.

 

Jabraang  1845.  (N.  26542655.)  110  (Fr.  2055.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Oezember  1845.
        <pb n="894" />
        —  778  —

(Nr.  2655.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  7.  November  1845.,  betreffend  die  nähere
Bestimmung  der  &amp;amp;.  11.  bis  14.  des  Statuts  der  Allensteiner  Kreiskorporation
  vom  15.  Mai  1843.

A.  Grund  der  Beschlüsse  der  Allensteiner  Kreiskorporation,  als  Unternehmerin
  von  Meliorationsanlagen,  vom  17.  Juli  d.  J.  und  vom  28.  v.  M.,
will  Ich  die  Art  der  Vollzkehung  der,  nach  dem  Statute  dieser  Korporation
vom  15.  Mai  1843.  W.  11.  bis  14.  zu  verausgabenden  Kreis-Obligationen
und  Zinskupons  dahin  näher  bestimmen,  daß  die  Obligationen  durch  die  eigenhändige
  Unterschrift  eines  der  Mitglieder  des  Komité's  der  genannten  Korporation
  und  durch  Stempelung  mit  dem  Namenezuge  der  übrigen  Milglieder
desselben  und  des  Königlichen  Kommissarius,  die  Kupons  dagegen  durch  die
eigenhändige  Unterschrift  eines  der  Mitglieder  jenes  Komité's  und  durch  Stempelung
  mit  dem  Namenszuge  des  Königlichen  Kommissarius  zu  vollziehen  sind.  —
Diese  Besünmungen  sind  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntnit
zu  bringen.

Sanssouci,  den  7.  November  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminisier  v.  Bodelschwingh,  Gr.  zu  Stolberg  und  Flottwell.

 

(Nr.  2056.)
        <pb n="895" />
        —  779  —

(Ar.  2666.)  Uebereinkunft  zwischen  den  Regierungen  von  Preußen  und  Württemberg  wegen
Uebernahme  von  Ausgewiesenen.  Vom  5.  Dezember  1845.

U#iche  der  Königlich  Preußischen  Regierung  einer  Seits  und  der  Königlich
Wurttembergschen  Regierung  anderer  Seits  ist  nachstehende  Uebereinkunft  wegen
degenseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  verabredet  und  abgeschlossen
worden.

.  1.

Es  soll  in  Zukunft  Niemand  in  das  Gebiet  des  andern  der  beiden  hohen
kontrahirenden  Theile  ausgewiesen  werden,  wenn  derselbe  nicht  entweder  von
demjenigen  Staate,  welchem  er  zugewiesen  wird,  nach  den  Bestimmungen  gegenwärtigen
  Vertrags,  zu  übernehmen  ist,  oder  doch  durch  das  Gebiek  desselben
als  ein  Angehöriger  eines  in  gerader  Richtung  rückwärts  liegenden  Staats,
nothwendig  seinen  Weg  nehmen  muß.

G.  2.

Als  Personen,  deren  Uebernahme  gegenseitig  nicht  versagt  werden  darf,
sind  anzusehen:

a)  diejenigen,  welche  die  Unterthanseigenschaft  (S#gaksbürgerrecht)  in  dem
Staate,  welchem  sie  zugewiesen  werden,  erworben  haben  und  seitdem
entweder  aus  diesem  Unterthansverhältniß  überhaupt  nicht  wieder  ausgeschieden,
  oder  zwar  der  früheren  Unterthanschaft  verlustg  geworden,
aber  nicht  in  solche  Verhältnisse  zu  dem  andern  Staate  eingetreten  sind,
welche  in  Gemäßheit  dieser  Uebereinkunft  die  Uebernahmeverbindlichkeit
des  andern  Staates  begründen;  die  Erwerbung,  Fortdauer  und  Auflösung
  der  Unterthanseigenschaft  ist  nach  der  inneren  Gesetzgebung  des
betreffenden  Staates  zu  beurtheilen;

b)  diejenigen,  welche  von  heimathlosen  Eltern  zufällig  innerhalb  des  Staatsgebietes,
  in  welches  sie  gewiesen  werden,  geboren  sind,  so  lange  sie  nicht
in  dem  andern  Staate  die  Unterthanseigenschaft  erworben,  oder  sich  daselbst
  mit  Anlegung  einer  Wirthschaft  unter  Beobach#ung  der  vorgeschriebenen
  nothwendigen  Erfordernisse  verheirarhet  oder  darin  10  Jahre  lang
sich  aufgehalten  haben,  unter  dem  Begriffe  von  „Eltern“  isi  übrigens
bei  ehelichen  Kindern  der  Vater,  bei  unehelichen  die  Mutter  zu  verstehen;


I)  diejenigen,  welche  zwar  weder  in  dem  Staatsgebiete  geboren,  noch  zu
Unterthanen  daselbst  aufgenommen  worden  sind,  hingegen  ohne  Aufrechthaltung
  ihrer  vorherigen  siaatsbürgerlichen  (Unterthans-)  Verhälmisse
oder  überhaupt  als  heimathlos,  dadurch  in  nähere  Berührung  mit  dem
Staate,  in  welchen  sie  gewiesen  werden,  getreten  sind,  daß  sie  sich  daselbst

(Nr.  2656.)  110%  ent-
        <pb n="896" />
        —  780  —

entweder  mit  Anlegung  einer  Wirthschaft  unter  Beobachtung  der  vorgeschriebenen
  nothwendigen  Erfordernisse  verheirathet  oder  darin  10  Jahre
aufgehalten  haben.

S.  3.

Soll  eine  Person  ausgewiesen  werden,  welche  in  dem  einen  Staate  zufällig
  geboren  ist,  in  dem  andern  aber  die  Unterthans-Eigenschaft  erworben,
oder  mit  Anlegung  einer  Wirthschaft  unter  Beobachtung  der  vorgeschriebenen
nothwendigen  Erfordernisse  sich  verheirathet  oder  zehn  Jahre  sich  aufgehalten
hat),  so  ist  der  letztere  Staat  dieselbe  aufzunehmen  verbunden.  Trifft  die  erworbene
  (F.  2.  Uitl.  a.)  und  nicht  wieder  erloschene  (F.  7.)  Unterthans-Eigenschaft
in  dem  einen  Staate  mit  der  Verheirathung  in  der  bezeichneten  Weise  oder  dem
zehnjährigen  Aufenthalt  in  dem  andern  Staate  zusammen,  so  ist  das  erstere
Verhältniß  entscheidend.

Ist  ein  Heimathloser  in  dem  einen  Staate  unter  den  vorgenannten  Voraussetzungen
  in  die  Ehe  getreten,  in  dem  andern  aber  nach  seiner  Verheirathung
  während  des  besiimmten  Zeitraums  von  zehn  Jahren  geduldet  worden,
so  muß  er  in  dem  letzteren  beibehalten  werden.

F.  4.

Sind  bei  einer  Person  keine  der  in  den  vorstehenden  Paragraphen  enthaltenen
  Bestimmungen  anwendbar,  so  muß  derjenige  Staat,  in  welchem  sie
sich  befindet,  sie  vorläufig  beibehalten.

F.  5.

Verheirathete  Personen  weiblichen  Geschlechts  sind  von  dem  Staate  zu
übernehmen,  welcher  den  Ehemann  vermöge  eines  der  angeführten  Verhältnisse
  zu  übernehmen  hat.  Wittwen  sind  nach  eben  denselben  Grundsätzen  zu
behandeln,  es  wäre  denn,  daß  während  ihres  Wittwensiandes  eine  Veränderung
  eingetreten  sei,  durch  welche  sie  nach  den  Grundsätzen  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  einem  andern  Staate  zugewiesen  werden  dürfen.

K.  6.

Befinden  sich  unter  einer  auszuweisenden  Familie  unselbsiständige,  d.  h.
aus  der  elterlichen  Gewalt  noch  nicht  entlassene  Kinder,  so  können  solche,  ohne
Rücksicht  auf  ihren  zufälligen  Geburksort,  in  denjenigen  Staat  verwiesen  werden,
  welcher  bei  ehelichen  Kindern  den  Vater,  bei  unehelichen  die  Mutter  zu
übernehmen  hat.

222

Wenn  aber  die  Mutter  unehelicher,  unselbststaͤndiger  Kinder  nicht  mehr
am  Leben  ist,  und  letzere  bei  ihrem  Vater  befindlich  sind,  so  werden  sie  von
dem  Staate  mit  uͤbernommen,  welcher  den  Vater  aufzunehmen  hat.

Vor-
        <pb n="897" />
        —  781  —

Vorstehende  Besüimmung  bezieht  sich  allein  auf  den  Fall,  wenn  unselbsistaͤndige
  Kinder  zugleich  mit  ihren  Eltern  uͤbernommen  werden  sollen,  und  nicht
auf  den  Fall,  wenn  Kinder  allein  ohne  ihre  Eltern,  sei  es,  daß  diese  nicht  mehr
am  Leben  sind,  oder  aus  sonstigen  Gründen,  aus  dem  einen  Staate  ausgewiesen
  werden  sollen.  Bielmehr  gilt  bei  Kindern,  welche  allein,  ohne  Eltern,  von
dem  einen  in  den  anderen  Staat  verwiesen  werden  wollen,  wie  bei  allen  übrigen
  Personen  mit  Vorbehalt  der  Ausnahmen  des  KC.  5.  und  0.,  die  allgemeine
Regel,  daß  dieselben  nach  ihren  eigenen  Verhältnissen,  wie  solche  zur  Zeit  des
von  der  einen  Regierung  an  die  andere  gestellten  Ansinnens  auf  Uebernahme
Stalt  finden,  zu  beurtheilen  sind.

C.  7.

Hat  ein  Unterthan  durch  irgend  eine  Handlung  sich  seiner  nach  Maaßgabe
  des  F.  2.  a.  erworbenen  Unterthans-Eigenschaft  verlustig  gemacht,  ohne
daß  der  andere  Staat  denselben  nach  den  Besiimmungen  der  W.  2.  Z.  5.  und  0.
zu  übernehmen  verbunden  ist,  so  kann  der  Staat,  dessen  Umeerthan  er  früher
war,  der  Beibehaltung  oder  Wiederannahme  desselben  sich  nicht  entziehen.

*

Handlungsdiener,  Handwerksgesellen  und  Diensiboten,  sowie  Schäfer  und
Dorfbirten,  welche,  ohne  eine  eigene  Wirthschaft  zu  haben,  in  Diensien  siehen,
imgleichen  Zöglinge  und  Studirende,  welche  der  Erziehung  oder  des  Unterrichts
wegen  irgendwo  verweilen,  können  wegen  dieses  Aufenthalts,  wenn  derselbe
auch  länger  als  zehn  Jahre  dauern  sollte,  nicht  von  dem  einem  Staate  dem
anderen  zugewiesen  werden.

Zeitpächter  sind  den  hier  oben  benannten  Individuen  nur  dann  gleich  zu
achten,  wenn  sie  nicht  mit  ihrem  Hausskande  sich  an  den  Ort  der  Nackrusg
begeben  haben.

K.  9.

Die  neben  der  Verheirathung  geforderte  Wirthschafts-Anlegung  wird
als  vorhanden  angenommen,  wenn  auch  nur  Einer  der  Eheleute  sich  auf  eine
andere  Art,  als  im  harrschaftlichen  Gesindedienste  Bekösiigung  verschafft,  zugleich
aber  der  Aufenthalt  des  Ehemannes  in  dem  Staatsgebiete  schon  durch  dessen
sonsiige  Lebens=  und  Berufsverhältnisse  bedingt  gewesen,  nicht  aber  blos  durch
die  Absicht,  sich  dort  trauen  zu  lassen,  herbeigeführt  worden  ist.

F.  10.

Denjenigen,  welche  aus  dem  einen  Staate  ausgewiesen  werden,  ohne  daß
nach  den  in  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  festgesiellten  Grundsätzen  der  andere
  Staat  zu  deren  Uebernahme  verpflichtet  wäre,  ist  letzterer  den  Eintrikt  in

(Fr.  265°.)  sein
        <pb n="898" />
        —  782  —

sein  Gebiet  zu  gestatten  nicht  schuldig,  es  würde  denn  urkundlich  zur  völligen
Ueberzeugung  dargethan  werden  können,  daß  das  zu  übernehmende  Individuum
einem  in  gerader  Richtung  rückwärts  liegenden  Staate  angehöre,  welchem  dasselbe
  nicht  wohl  auf  anderem  Wege  zugeführt  werden  kann.

S.  11.

Sämmtlichen  betreffenden  Behörden  wird  zur  strengen  Pflicht  gemacht,
die  Ausweisung  von  Personen  in  das  Gebiet  des  andern  der  hohen  kontrahirenden
  Theile  nicht  blos  auf  die  eigene  unzuverlässige  Angabe  derselben  zu
veranlassen,  sondern  wenn  das  Verhältniß,  wodurch  der  andere  Staat  zur
Uebernahme  einer  Person  konventionsmäßig  verpflichtet  wird,  nicht  aus  einem
unverdächtigen  Passe  oder  aus  anderen  völlig  glaubhaften  Urkunden  hervorgeht,
oder,  wenn  die  Angabe  des  betreffenden  Individuums  nicht  durch  besondere
Gründe  und  die  Verhältnisse  des  vorliegenden  Falls  unzweifelhaft  gemacht
wird,  zuvor  die  Wahrheit  sorgfältig  zu  ermitteln  und  nöthigenfalls  bei  der
vermeintlich  zur  Uebernahme  verpflichteten  Behörde  Erkundigung  einzuziehen.

g.  1  2.

Sollte  der  Fall  eintreten,  daß  eine  von  dem  einen  der  hohen  kontrahirenden
  Theile  dem  andern  Theile  zum  weiteren  Transporte  in  einen  rückwärts
liegenden  Staal  zu  Folge  der  Bestimmung  des  F.  10.  zugeführte  Person  von
dem  letzteren  nicht  angenommen  würde,  so  kann  dieselbe  wieder  in  denjenigen
Staat,  welcher  sie  ausgewiesen  hatte,  zur  vorlaäufigen  Beibehaltung  zurückgebracht
  werden.

*mr

Die  Ueberweisung  von  Individuen  aus  dem  einen  Staat  in  den  andern
eschieht  in  der  Regel  vermittelst  Transports  und  Abgabe  derselben  an  die
Porzzeibehbrde  desjenigen  Orts,  an  welchem  der  Transport  als  von  Seiten  des
ausweisenden  Staates  beendigt  anzusehen  ist.

Mit  den  Personen  werden  zugleich  die  Beweisstücke,  worauf  der  Transport
  konventionsmäßig  gegründet  wird,  übergeben.

In  Fällen  jedoch,  wo  keine  Gefahr  zu  besorgen  ist,  können  einzelne  Personen
  auch  mittelst  eines  Laufpasses,  in  welchem  ihnen  die  zu  befolgende  Route
genau  vorgeschrieben  ist,  in  den  Staat,  welcher  sie  zu  übernehmen  hat,  gewiesen
  werden.

Es  sollen  auch  nie  mehr  als  drei  Personen  zugleich  auf  den  Transport
gegeben  werden,  es  wäre  denn,  daß  sie  zu  einer  und  derselben  Familie  gehören
und  in  dieser  Hinsicht  nicht  wohl  getrennt  werden  können.  Größere  sogenannte
Vagantenschube  sollen  künftig  nicht  Scatt  finden.

F.  14.
        <pb n="899" />
        —  783  —

g.  14.

Da  die  Ausweisung  nicht  auf  Requisition  des  zur  Annahme  verpflichteten
  Staats  geschieht,  und  dadurch  zunächst  nur  der  eigene  Vortheil  des  ausweisenden
  Staats  bezweckt  wird,  so  können  für  den  Transport  und  die  Ver-Ppflegung
  der  Ausgewiesenen  keine  Anforderungen  an  den  übernehmenden  Staat
gemacht  werden.

Wenn  ein  Auszuweisender,  welcher  einem  rückwärts  liegenden  Staate
zugeführt  werden  soll,  von  diesem  nicht  angenommen  und  deshalb  nach  F.  12.
in  denjenigen  Staat,  welcher  ihn  ausgewiesen  hatte,  zurückgebracht  wird,  so
muß  letzterer  auch  die  Kosten  des  Transports  und  der  Verpflegung  erstatten,
welche  bei  der  Zurückführung  aufgelaufen  sind.

*m

Können  die  respektiven  Behörden  über  die  Verpflichtung  des  Staats,
dem  die  Uebernahme  angesonnen  wird,  der  in  der  Konvention  aufgestellten
Kennzeichen  der  Verpflichtung  ungeachtet,  bei  der  darüber  Statt  findenden  Korrespondenz
  sich  nicht  vereinigen,  und  ist  die  diesfallige  Differenz  derselben  auch
im  diplomatischen  Wege  nicht  zu  beseitigen  gewesen,  so  wollen  beide  kontrahirenden
  Theile  den  Streitfall  zur  kompromissarischen  Entscheidung  eines  solchen
dritten  deutschen  Bundesstaats  stellen,  welcher  sich  mit  beiden  kontrahirenden
Theilen  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  in  demselben  Vertragsverhälknisse
  befindet.

Die  Wahl  der  zur  Uebernahme  des  Kompromisses  zu  ersuchenden  Bundesregierung
  bleibt  demjenigen  der  kontrahirenden  Theile  überlassen,  der  zur
Uebernahme  des  Ausgewiesenen  verpflichtet  werden  soll.

An  diese  dritte  Regierung  hat  jede  der  betheiligten  Regierungen  jedesmal
nur  eine  Darlegung  der  Sachlage,  wovon  der  anderen  Regierung  eine  Abschrift
nachrichtlich  milzutheilen  ist,  in  kürzester  Zeit  einzusenden.

Bis  die  schiedsrichterliche  Entscheidung  erfolgt,  gegen  deren  Inhalt  von
keinem  Theile  eine  weitere  Einwendung  zulässig  ist,  hat  derjenige  Staat,  in
dessen  Gebiel  das  auszuweisende  Individuum  beim  Entstehen  der  Differenz  sich
befunden,  die  Verpflichtung,  dasselbe  in  seinem  Gebiete  zu  behalten.

F.  16.

Vorstehende  zweimal  gleichlautend  ausgeferktigte  Uebereinkunft  soll  in  den
Staaten  der  beiden  kontrahirenden  Theile  zur  genauesten  Befolgung  öffentlich
bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  5.  Dezember  1845.

Koniglich  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Canitz.

(Ne.  2656.)  Vor-
        <pb n="900" />
        Vorstehende  Erklaͤrung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende
Erklaͤrung  des  Königlich  Württembergschen  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  vom  30.  September  d.  J.  ausgewechselt  worden,  hiedurch  zur
öffentlichen  Kenneniß  gebracht.

Berlin,  den  5.  Dezember  18  15.

Der  Staats=  und  Kabinetsminister  für  die  auswärtigen
Angelegenheiten.

Frh.  v.  Canitz.
        <pb n="901" />
        —  785  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

JJNr.  41.—

 

(Nr.  2657.)  Allerhöchsic  Kabinetsorder  vom  21.  November  1845.,  betreffend  das  angehängte
Regulativ  über  die  Breite  und  Länge  der  Schiffsgefäße  und  Flöße  auf
den  Wasserstraßen  zwischen  der  Oder  und  Spree,  vom  8ten  desselben
Monats.

□

Ich  genehmige  das  mit  Ihrem  Berichte  vom  8.  d.  M.  vorgelegte,  hierbei
zürückerfolgende  Regulativ  über  die  Breike  und  Länge  der  Schiffsgefäße  und
Flöße  auf  den  Wasserstraßen  zwischen  der  Oder  und  Spree  und  ermachtige
Sie,  dasselbe  vom  1.  Januar  k.  J.  ab  zur  Anwendung  zu  bringen  und  zu
dem  Ende  durch  die  Gesetzsammlung  und  die  Amtsblätter  der  betreffenden
Regierungen  bekannt  zu  machen.

Charlottenburg,  den  21.  November  1845.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  Flottwell.

Jahrgang  1845.  (Nr.  2657.)  111  Regu-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  24.  Dezember  1845.
        <pb n="902" />
        786  —

Regulativ,

die  Breite  und  Länge  der  Schiffsgefäße  und  Flöße  auf  den  Wasserstraßen
  zwischen  der  Oder  und  Spree  betreffend.

D.  in  neuerer  Zeit  die  Schiffsgefäße,  welche  die  Wasserstraßen  zwischen  der
Oder  und  Spree  befahren,  vielfach  größer  gebaut  worden  sind,  als  nach  der
Beschaffenheit  dieser  Wasserstraßen  und  namentlich  der  dazu  gehörigen  Schleusen
  statthaft  ist,  so  wird,  um  den  hieraus  entspringenden  Nachtheilen  vorzubeugen,
  Folgendes  bestimmt:

F.  1.

Vom  1.  Januar  1853.  an,  darf  der  Friedrich-Wilhelms-Kanal,  der
Finow-Kanal  und  die  Havel  von  Liebenwalde  bis  zum  Einfluß  der  Spree  bei
Spandau  nur  von  Schiffsgefäßen  befahren  werden,  deren  dußere  größte  Breite
nicht  über  141  Fuß  und  deren  Laänge  nicht  über  128  Fuß  von  einer  zur  andern
  Kaffespitze  beträgt.

g.  2.

Fahrzeuge,  welche  die  in  H.  1.  erwaͤhnte  Breite  oder  Laͤnge  uͤberschreiten,
jedoch  nicht  breiter  als  16  Fuß  8  Zoll  und  nicht  länger  als  132  Fuß  6  Zoll
sind,  werden  bis  zum  1.  Januar  1833.  auf  den  gedachten  Wasserstraßen  zwar
noch  zugelassen,  müssen  aber  vom  1.  Januar  1819.  an  vor  jeder,  zur  gleichzeitigen
  Beförderung  von  2  Kähnen  eingerichteten  Schiffsschleuse  so  lange  warten,
  bis  vor  derselben  ein  Fahrzeug,  dessen  Breite  mit  der  des  zu  großen  Kahns
zusammen  gerechnet  nicht  mehr  als  neun  und  zwanzig  Fuß  beträgt,  nach  der
Rangfahrt  angekommen  ist,  oder  die  nach  F.  1.  normalmäßig  gebauten  und  die
noch  kleineren  Kähne  sämmtlich  befördert  worden  sind.

G.  3.

Kommt  die  Reihe  zum  Durchfahren  an  einen  größeren  Kahn  in  Gemeinschaft
  mit  einem  kleineren,  so  muß  der  größere  in  den  Kammern  der,  mit
versetzten  Häuptern  erbauten  Schiffsschleusen  stets  die  Seite  der  Kammer  einnehmen,
  welche  in  der  Verlängerung  des  Unterhaupts  liegt.  Es  wird  daher
bei  der  Bergfahrt  stets  der  kleinere  Kahn  zuerst  ein=  und  zuerst  ausfahren,
bei  der  Thalfahrt  umgekehrt.

*

Die  Ankunft  eines  kleineren,  zur  gemeinschaftlichen  Ourchfahrt  geeigneten
Kahns  hat  der  größere  Kahn  stets  an  einer  solchen,  von  dem  Schleusenmeister
anzuweisenden  Stelle  abzuwarten,  an  welcher  die  Passage  der  andern  Kähne
dadurch  nicht  gehindert  wird.

S.  5.
        <pb n="903" />
        —  787  —

2

Schiffsgefäße,  welche  breiter  als  16  Fuß  8  Zoll  oder  länger  als  132#
Fuß  sind,  werden  3  Monat  nach  Pnblikation  dieser  Verordnung  zu  den  obgenannten
  Wasserstraßen  nicht  mehr  zugelassen.

F.  6.

Die  gröôßer  als  nach  F.  1.  gebauten  Fahrzeuge  haben  unter  sich  und
beim  Mitschleusen  mit  kleineren  Kähnen  den  Rang  nach  der  Zeitfolge  der
Ankunft.

.  7.

Besitzer  von  Schiffsgefäßen,  welche  nach  dem  1.  Januar  1849.  die  in
.  1.  genannten  Wasserstraßen  befahren  wollen,  sind  verpflichtet,  sich  bis  dahin
bei  einer  der  mit  der  Vermessung  der  Kähne  beauftragten  Steuerbehörden  zu
melden  und  auf  der  Rückseite  der  Meßbriefe  die  Länge  und  Breite  des  Kahns
nach  Maaßgabe  des  9.  1.  bescheinigen  zu  lassen.

In  allen  neuen  Meßbriefen  ist  Länge  und  Breite  der  Schiffsgefätze  mit
Rücksicht  auf  F.  1.  ebenfalls  genau  anzugeben.  Die  neuen  Meßbriefe  für  Schiffsgefäße,
  welche  die  normalmäßige  Größe  CF.  1.)  überschreiten,  sind  zur  leichteren
Unterscheidung  auf  rothem  Papier  auszufertigen.

Die  Erlaubniß  zur  Befahrung  der  Wasserstraßen  findet  nur  gegen  Vorzeigung
  des  bescheinigten  Meßbriefs  Statt,  welcher  während  der  Fahrt  insbesondere
  auch  jedem  Schleusemnmeister  auf  Verlangen  vorzulegen  ist.

*

Fahrzeuge,  welche  über  Bord  geladen  haben,  werden  zu  den  mehrerwähnten
  Wasserstraßen  nicht  zugelassen,  mit  Ausnahme  von  Kähnen,  die  Heu  oder
Stroh  führen.  Diesen  ist  gestattet,  der  Ladung  eine  Höhe  von  10  Fuß  vom
Wasserspiegel  und  eine  Breite  von  höchstens  15  Fuß  zu  geben.  Der  §.  ö.  der
Polizeiordnung  für  den  Finow-Kanal  vom  18.  April  1830.,  und  der  §.  b.  der
Polizeiordnung  für  den  Friedrichs-Wilhelms-Kanal  vom  29.  August  1836.  werden
  hierdurch  abgeändert.

g.  9.

Holzflöße,  die  durch  den  Finow-Kanal  gehen  sollen,  dürfen  nicht  breiter
als  V  Fuß  verbunden  werden.  Oer  F.  8.  der  Polizeiordnung  für  den  Finow-Kanal
  wird  hierdurch  abgeändert.  In  Ansehung  der  Hozzfogze,  die  den  Friedrich-Wilhelms-Kanal
  passiren  sollen,  hat  es  bei  der  bisherigen  Breite  von  10  Fuß
bis  auf  Weiteres  sein  Bewenden.  Unverbundenem  Holz  wird  die  Durchfahrt
durch  die  Schleusen  nicht  gestattet.

G.  10.

Ans  solchen  Schleusen,  in  deren  Kammern  zwei  Schiffsgefaße  von  14  Fuß
Breite  und  128  Fuß  Länge  nicht  Platz  finden,  haben  bis  zum  1.  Januar  1853.
die  Kähne  von  mehr  als  1  11  Fuß  bis  10  Fuß  8  Zoll  Breite  und  von  28

(Nr.  2657.)  is
        <pb n="904" />
        —  788  —

bis  132½  Fuß  Länge  mit  den  normalmäßig  gebauten  und  den  kleineren  gleichen
Ran  6  fahren  also  nach  der  Zeitfolge  der  Ankunft  vor  der  Schleuse  durch
dieselbe.

§.  11.

Nach  dem  1.  Januar  1853.  kann  der  Transport  eines  Schiffsgefäßes
von  größeren  Abmessungen  als  §F.  1.  angiebt,  aus  der  Elbe  nach  der  Oder  oder
umgekehrt  nur  auf  Grund  einer  besonderen  Erlaubniß  der  Regierungen  zu  Potsdan
  oder  Frankfurt  und  auch  dann  nur  in  ganz  leerem  Zustande  gestattet
werden.

*i-Auf

  Bagger=  und  Bauprähme  findet  vorstehende  Verordnung  keine  Anwendung.


*-Jede

  Verletzung  oder  Nichtbeachtung  der  vorstehenden  Bestimmungen
wird  mit  einer  polizeilichen  Strafe  bis  zu  50  Rthlr.  belegt.

Berlin,  den  8.  November  1845.

Der  Finanzminister.
Flottwell.
        <pb n="905" />
        —  789  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

Jr.  42.—

 

Nr.  2658.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  31.  Oktober  1845.,  betreffend  die  Bestätigung
des  unterm  5.  April  d.  J.  notariell  vollzogenen  Statuts  der  Preußischen
National-Versicherungsgesellschaft  zu  Stettin.

A  Ihren  Bericht  vom  15.  August  d.  J.  will  Ich  dem  in  Stettin  unter
dem  Namen  „Preußische  National-Versicherungögesellschaft“  gebildeten  Vereine,
  welcher  den  Zweck  hat,  Versicherungen  gegen  See-,  Strom=  und  Feuersgefahr
  zu  übernehmen,  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  9.  November
1843.  die  Rechte  einer  Aktiengesellschaft  verleihen  und  das,  unter  dem  5.  April
d.  J.  notariell  vollzogene  Statut  derselben  nebst  den  angehängten  Assekuranz=Ordmungen
  hierdurch,  jedoch  mit  folgenden  Maaßgaben  bestätigen.

1)  im  zweiten  Satz  des  F.  5.  des  Statuts  isi  zwischen  den  Worten  „Gesellschaft"
  und  „aufgelöst“,  einzuschalten:  „vorbehaltlich  der  Genehmigung
des  Staats“;

2)  im  ersten  Absatz  des  9.  34.  des  Statuts  isi  hinter  dem  Zitat:  „Allgemeine
  Gerichtsordnung  Th.  I.  Tit.  2.  F.  107.  und  folgende,  noch  einzuschalten,
  „Titel  30.  S.  50—56./;

3).  der  dritte  Absatz  des  F.  34.  des  Statuts,  welcher  unstatthafte  Bestimmungen
  über  den  Instanzenzug  bei  dem  schiedsrichterlichen  Prozeßverfahren
  enthält,  soll  mit  Weglassung  des  ersten  Satzes  so  lauten:

„Von  dieser  schiedsrichterlichen  Entscheidung  findet  alsdann  noch  die
Berufung  an  das  hiesige  Königliche  See=  und  Handelsgericht  im  vorschriftsmäßigen
  Rechtsgange  Statt“;

4)  dem  §.  40.  des  Statuts  ist  folgender  Zusatz  zu  geben:

„Die  Legitimation  der  Oirektoren  wird  auf  gleiche  Weise,  wie  (nach
G.  ö4.)  die  des  Verwaltungsrathes,  durch  Ausfertigung  des  notariellen
  Protokolls  über  ihre  Ernennung  geführt.

5)  in  §.  24.  des  Anhangs  1.  sollen  die  Worte:  „die  mit  dem  Schiffs-Journal
  übereinsiumnmen“  wegfallen  und  statt  dessen  gesagt  werden:  „Die
mit  dem  Schiffsjournal  nicht  in  Widerspruch  siehen.“

Nach  der  Berichtigung  dieser  Punkte  ist  das  hierbei  zurückfolgende  Statut  mit
Jahrgang  1815.  (Nr.  20538.)  112  seinen

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Dezember  1845.  -
        <pb n="906" />
        —  790  —
seinen  Anhängen  und  dieser  Order  durch  die  Gesetzsammlung  und  das  Amtsblatt

  der  Regierung  zu  Stettin  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Sanssouci,  den  31.  Oktober  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  von  Bodelschwingh,  Flottwell  und  Uhden.

 

Statuten
für
die  Preußische  National-Versicherungsgesellschaft.

Erster  Abschnitrt.
Errichtung  und  Zweck  der  Gesellschaft.
.  1.

Di  den  gegenwärtigen  Vertrag  ist  unter  der  Firma:
Preußische  National-Versicherungsgesellschaft
ein  Verein  von  Aktionairen  zu  einer  Gesellschaft  zusammengetreten,  die  den  Zweck
hat,  nach  naherer  Bestimmung  dieses  Statuts,  Versicherungen
gegen  Seegefahr,
Stromgefahr  und
Feuergefahr
zu  Übernehmen.
Die  Gesellschaft  wird  in  allen  ihren  Angelegenbeiten  wie  angegeben  firmiren,
  und  sich  des  Siegels,  welches  die  obige  Firma  führt,  bedienen.

g.  2.

Das  Domizil  der  Gesellschaft  ist  Stettin  und  ihr  Forum  das  Königliche
Land=  und  Stadtgericht  daselbst.  Die  Gesellschaft  hat  kaufmännische  Rechte  und
Pflichten.  Uebernimmt  sie  Wechselverbindlichkeiten,  so  ist  gegen  sie  zwar  der
Wechselprozeß  zulässig,  die  Erekution  findet  jedoch  nur  in  das  Vermögen  der
Gesellschaft  statt.

.  3.
Der  Fonds  der  Gesellschaft  besteht  in  einem  Kapitale  von
Drei  Millionen  Thaler  Preußisch  Kuranr,
welches  in  7500  Mktien,  jede  zu  100  Thaler,  vertheilt  und  zusammengebracht  wird.
Auf
        <pb n="907" />
        Auf  jede  dieser  Aktien  werden  25  Prozent  baar  eingeschossen,  uͤber  den
Rest  unwerzinsliche  Solawechsel  auf  vierwöchentliche  Kündigung  ganz  oder  theilweise
  zahlbar  an  die  Order  der  Firma  ausgestellt.  Für  den  Betrag  dieser  Solawechsel
  ist  jeder  Aktionair  wechselmaßig  verhaftet,  auch  wenn  er  sonst  nicht  wechselfahig
  wäre.  Wer  die  ihm  ganz  oder  theilweise  gekündigten  Wechsel  bis  spätestens
  innerhalb  8  Tagen  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrisi  nicht  einlöst,  giebt
dem  Vorstande  der  Gesellschaft  das  Recht,  entweder  den  Wechsel  einzuklagen,
oder  den  Aktionair  seines  Rechts  auf  die  Aktie  zum  Besten  der  Gesellschaft  für
verlustig  zu  erklären.  Im  letzteren  Falle  wird  die  Aktie  von  der  Oirektion  durch
einen  Daäkler  öffentlich  meistbietend  verkauft,  und  der  frühere  Aktionair  ist  außerdem
  der  Gesellschaft  für  allen  Nachtheil  verantwortlich.

g.  4.

Die  Gesellschaft  tritt  ins  Leben,  sobald  mindesiens  1,500,000  Thaler
Preußisch  Kuram  gezeichnet  sind  und  die  Genehmigung  des  Staats  ertheilt  ist.
Bis  zur  Höhe  von  zwei  Millionen  werden  die  Zeichnungen  pari  angenommen.
Zeichnungen  für  die  dritte  Million  werden  zwar  angenommen,  doch  bleibt  der
Beschluß  vorbehalten,  zu  welchem  Kurse  dieselben  ausgegeben  werden  sollen.

.  5.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  wird  auf  25  Jahre  festgesetzt,  welche  mit
dem  Tage  beginnen,  wo  die  Genehmigung  des  Staats  ertheilt  ist.  Im  Laufe
der  ersien  25  Jahre  oder  einer  etwanigen  Prolongation,  kann  die  Gesellschaft,
vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Staats,  aufgelöst  werden,  wenn  bei  Ablegung
  der  jährlichen  Schlußrechnung  der  wahrscheinliche  Verlusi  des  größten
Theils  des  baaren  Einschusses  erweislich  wäre,  und  in  einer  besondern,  mit
Angabe  des  Zwecks  zusammenberufenen  Generalversammlung  #  der  erschienenen
  Aktionaire  für  die  Auflösung  der  Gesellschaft  stimmen.

g.  6.

Die  Aktien  können  nur  mit  Genehmigung  der  Gesellschaft  verpfandet
werden.  Im  Fall  eines  Arrestschlages  oder  einer  Exekution  sieht  der  Oirektion
  das  Recht  zu,  die  Aktien  durch  einen  vereideten  Mäkler  an  der  Börse
verkaufen  zu  lassen.  Der  Erlös  muß  dann  zur  richterlichen  Gewahrsam  abgeliefert
  werden.

F.  7.

Der  Verkauf  der  Aktien  ist  nur  mit  Genehmigung  des  Verwaltungs-Raths
  und  an  solche  Personen  zulässig,  welche  als  Mitglieder  der  Gesellschaft
anzunehmen,  in  keiner  Weise  bedenklich  ist.  Das  Recht,  diese  Genehmigung
zu  ertheilen,  oder  sie  zu  versagen,  steht  dem  Verwaltungsrath  unbedingt  und
ohne,  daß  er  verpflichtet  wäre,  Gründe  anzugeben,  zu.

Wird  der  Verkauf  genehmigt,  so  werden  dem  ausscheidenden  Aktionair
seine  Wechsel  zurückgegeben,  und  an  deren  Stelle  die  des  neuen  Aktionairs
angenommen.

(Ar.  2658)  112*  F.  8.
        <pb n="908" />
        —  792  —

g.  8.

Die  Aktien  werden  nach  dem,  dem  Statut  beigegebenen  Formulare  in
fortlaufender  Nummer,  auf  einen  bestimmten,  namentlich  darin  benannten  Ei—
genthümer  ausgefertigt  und  auf  ein  besonderes  Folium  in  ein  hierzu  bestimmtes
  Akbtienbuch  eingetragen.  In  diesem  Aktienbuch  werden  auch  die  mit  Genehmigung
  des  Verwaltungsraths  vorgenommenen  Veräußerungen,  die  Verpfandungen
  oder  Beschlagnahmen  (contr.  J.  6.)  einzelner  Aktien  notirt.  Die
Kosten  der  Stempel  zu  den  Aktien  und  Wechseln  trägt  jeder  Aktionair.

Zweiter  Abschnitt.

Innere  und  dußere  Verhältnisse  der  Gesellschaft  und  ihrer
Mitglieder.
g.  v.

Durch  Einzahlung  des  nach  F.  Z.  bestimmten  Einschusses,  durch  Ausstellung
  der  Wechsel  und  durch  Annahme  der  letztern  Seitens  des  Verwaltungsraths
  wird  Jemand  Aktionair  der  Gesellschaft  und  erlangt  dadurch  ein
Recht  auf  4  Prozent  Zinsen  seines  ersten  baaren  statutemnäßigen  Einschusses,
soweit  der  nach  dem  jedesmaligen  Jahresabschlusse  sich  ergebende  Ueberschuß
die  Mittel  dazu  gewährt,  und  auf  die  zu  vertheilenden  Dividenden,  und  erhält
außerdem  ein  Milteigenthum  an  dem  Vermögen  der  Gesellschaft  nach  Verhältniß
  der  Aktien,  die  er  besitzt.

Spatere  Einschüsse  der  Aktionaire  werden  nicht  verzinset.

g.  10.

Von  der  jährlichen  reinen  Einnahme  der  Gesellschaft  werden  zunächst
die  Zinsen  des  ersten  Einschusses  bezahlt.  Oer  dann  verbleibende  Gewinn  wird
in  den  ersten  zwei  Jahren  ganz,  in  den  folgenden  Jahren  aber  die  Hälfte  so
lange  zur  Bildung  eines  Reservefonds  verwandr,  bis  dieser  die  Summe  von
300,000  Thalern  erreicht  hat.  Es  wird  daher  in  den  ersten  zwei  Jahren  von
dem  Gewinne  nichts,  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  die  Halfte  des  Gewinnes
bis  zur  Ansammlung  des  Reservefonds  auf  300,000  Rchlr.;  nachdem  diese
Summe  erfüllt  ist,  der  ganze  Gewinn  jährlich  an  die  Aktionaire  als  Dividende
vertheilt.  Diese  Oividendenzahlungen  werden  aber,  wenn  die  jährlichen  Einnahmen
  zur  Deckung  der  Schäden  nicht  hinreichen,  und  der  Reservefonds  angegriffen
  werden  muß,  bis  dahin  suspendirt,  daß  der  Reservefonds  wieder  die
frühere  Höhe  von  300,000  Rthlr.  erreicht  hat.  Die  Zinsen  des  Reservefonds.
wachsen  der  jährlichen  Einnahme  zu.

Neue  Einschüsse  können  nicht  eher  von  den  Aktionairen  verlangt  werden,
als  bis  der  Reservefonds  absorbirt  und  die  Hölfte  des  ersten  baaren  Einschusset
durch  Schadenansprüche  verloren  gegangen  ist.

g.  11.
Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  der  Dividende  erfolgt  in  der  ersten

Haͤlfte  des  Monats  Mai  eines  jeden  Jahres  in  Stettin  oder  auch  in  mehreren
an-
        <pb n="909" />
        —  793  —

anderen  großen  Staͤdten,  wenn  der  Verwaltungsrath  es  fuͤr  zweckmaͤßig  halten
sollte,  durch  die  nach  §.  51.  dieser  Statuten  öffentlich  zu  benennenden  Agenten
oder  Banquiers.  Den  Aktien  werden  Kupons  und  Oididendenscheine  beißegeben.


*r  Den  Produzenten  dieser  Kupons  und  Oividendenscheine  ist  die  Oirektion
oder  die  an  anderen  Plätzen  dazu  ernannten  Häuser  als  zum  Empfang  der
Zinsen  und  Oividenden  für  legitimirt  anzusehen  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

K.  12.
In  den  Aktien  isi  auf  das  Statut  verwiesen  und  kann  sich  deshalb  kein
Aktionair  mit  Unwissenheit  des  Inhalts  entschuldigen.  Jeder  Aktionair  erhält
bei  Aushändigung  seiner  Aktien  ein  Exemplar  der  Statuten  unentgeltlich.

F.  13.

Sobald  ein  Aktionair  fallit  wird,  —  und  für  fallit  ist  derjenige  zu
achten,  über  dessen  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  oder  dem  kaufmänmnische
Kuratoren  bestellt  sind,  oder  gegen  den  Wechselerekution  vollstreckt  isi,  oder  der
auf  ein  moratlorium  provozirt  hat  —  so  hört  seine  Theilnahme  an  der  Gesellschaft
  auf,  und  die  Masse  hat  kein  Recht,  sie  fortzusetzen.  Der  Fallit,  die
Konkursmasse  oder  ihre  Kuratoren  sind  vielmehr  verpflichtet,  innerhalb  dreier
Monate,  nachdem  die  Zahlungsunfahigkeit  erklart  ist,  auf  vorangegangene  Aufforderung
  des  Verwaltungsraths  nach  Maaßgabe  des  F.  7.  dieser  Statuten
den  von  dem  Verwaltungsrath  genehmigten  Verkauf  der  Aktien  nachzuweisen.
Geschieht  dies  nicht,  so  hat  die  Oirektion  das  Recht,  die  Aktien  des  Falliten
nach  Maaßgabe  des  F.  b.  verkaufen  und  den  Erlös  zur  richterlichen  Gewahrsam
  abliefern  zu  lassen.  Wird  die  Einlieferung  der  Aktien  verweigert,  so  ist
die  Direktion  befugt,  dieselben  nebst  dazu  gehbrigen  Kupons  und  Oividendenscheinen
  für  null  und  nichug  zu  erklären.

Die  Annullirung  der  Aktien  wird  durch  einmalige  Einrückung  in  die  hiesige
  Zeitung,  die  Allgemeine  Preußische  Jeitung  und  die  Börsennachrichten  von
der  Ostsee,  so  lange  die  letzteren  bestehen,  bekannt  gemacht.

14.

Versürbt  ein  Aktionair  mit  Hinterlassung  minorenner  oder  majorenner
Erben,  die  nach  dem  Dafürhalten  des  Verwaltungsrathes  als  Aktionaire  nicht
anzunehmen  sind,  so  sieht  es  der  Direktion  frei,  wenn  die  Erben  nicht  binnen
6  Monaten,  von  dem  Todestage  ihres  Erblassers  an  gerechnet,  qualifizirte  Käufer
  nachweisen,  den  öffentlichen  Verkauf  der  Aktien  durch  einen  vereideten  Makler
  meistbietend  zu  bewirken.  Der  Erlös  wird  dann,  nach  Abzug  aller  der  Gesellschaft
  an  den  Verstorbenen  zusiehenden  Forderungen  an  die  Erben  abgeiefert.


Wegen  Annullirung  der  Aktien,  wenn  die  Erben  die  Auslieferung  derselben
  weigern  sollten,  gilt  dasselbe,  was  im  V.  13.  bei  eintretender  Insolvenz
eines  Aktionairs  besiummt  ist.

(Xr.  2638.)  A.  Ver-
        <pb n="910" />
        —  794  —

A.  Versicherung  gegen  Seegefahr.
§.  15.

Die  Rechtsverhältnisse  zwischen  der  Gesellschaft  und  ihren  Versicherten
werden  zunächst  nach  etwanigen  besonderen  Fesisetzungen  der  Polize,  dann  nach
den  Bestimmungen  des  Anhangs  A.  zum  Statut  F.  1.  bis  32.  beurtheilt.  Wenn
beide  den  Fall  nicht  berühren,  so  unterwirft  sich  bei  Versicherungen  für  Seegefahr,
  welche  sich  auf  Schiffe  und  Waaren  beziehen  können,  die  Gesellschaft
in  Hinsicht  aller  großen  Havarie,  so  weit  sie  vor  Preußischen  Gerichten  aufgemacht
  werden,  den  Preußischen  Landesgesetzen,  in  allen  übrigen  Beziehungen
aber  der  Hamburger  Assekuranz  und  Havarie-Ordnung  vom  10.  September
1731.,  sowie  den  geschriebenen  Usanzen  und  Gewohnheiten  der  Hamburger
Börse,  dergestalt  jedoch,  daß,  wo  sie  zweifelhaft  oder  nicht  ausreichend  sind,  die
Vorschriften  des  Allg.  L.  R.  Thl.  II.  Tir.  8.  Abschnitt  XII.  und  XIII.  entscheiden.


F.  16.

Die  Prämie  muß  bei  Schließung  der  Assekuranz  bezahlt  werden,  und
ehe  sie  nicht  bezahlt  isi,  tritt  der  Versicherungsvertrag  nicht  ins  Leben.  Werden
  die  Prämien  in  einzelnen  Fällen  kreditirk,  so  ist  dies  Sache  der  Vereinigung
  zwischen  der  Direktion  und  dem  Versicherten.

.  17.

Hat  die  Gesellschaft  von  einem  insolvent  gewordenen  Versicherten  Prämien
  für  laufenden  Risiko  zu  fordern,  so  ist  dieser  Risiko  stillschweigend  aufgekündigt
  und  erhäit  nur  dann  seine  Gültigkeit  wieder,  wenn  die  Kuratoren  der
Masse  die  Prämie  sogleich  vergüten.

B.  Versicherungen  gegen  Stromgefahr.
F.  18.

Die  Gesellschaft  übernimmt  Versicherungen  für  alle  Waaren  ohne  Unterschied,
  mit  Ausnahme  der  Waaren,  deren  Ein-,  Aus=  oder  Durchfuhr  verboten
  ist.  Ob  und  in  wiefern  auf

Schießpulver,  Schwefel,  Schwefelsäure,  Theer,  Hen,  Stroh,  Terpentin,

Terpentinöl,  Vitriolöl,  Zundhölzer  und  chemische  Feuerzeuge,
Versicherungen  angenommen  werden  können,  hat  die  Oirektion  in  jedem  einzelnen
  Falle  zu  bestimmen.

Sind  zur  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  verbotene  Waaren  bei  der  Gesellschaft
  versichert,  ohne  daß  die  Eigenschast  derselben  bekannt  war,  so  verliert
der  Versicherte  sein  Recht  auf  Ersatz  des  Schadens  und  der  Fiskus  tritt  an
seine  Stelle.

S.  19.

Aller  Schaden,  der  überhaupt  Gegenstand  des  Ersatzes  bei  der  Versicherung
  gegen  Stromgefahr  sein  kann,  wird  nach  den  folgenden  speziellen  Bestimmun-
        <pb n="911" />
        —  795  —

mungen  im  Anhange,  in  soweit  die  Polize  nichts  Entgegenstehendes  enthaͤlt,
festgestellt.  *14.
J.  20.

Die  Zahlung  der  versicherten  Summe  geschieht  bei  totalen  Schaͤden  einen
Monat  nach  erfolgtem  Nachweise  des  Schadens,  bei  nicht  totalen  Schaͤden
14  Tage  nach  erfolgter  Regulirung  des  Schadens  hier  in  Stettin,  und  zwar
gegen  Uebergabe  der  mit  einer  Quittung  ohne  Vorbehalt  versehenen  Police,
oder  des  Frachtbriefes,  oder  des  Ladescheins,  auf  welchem  die  Versicherung
bemerkt  ist.  .2

.  21.

Nach  Perfektion  des  Versicherungsvertrages  geht  die  Verbindlichkeit  der
Gesellschaft  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  die  Waare  vom  Lande  abgeht,  um  an
Bord  des  zum  Transport  bestimmten  Fahrzeuges  gebracht  zu  werden.

Die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  1  dagegen  auf

1)  während  der  Reise,  wenn  eine  freiwillige,  nicht  nothwendige  Ausladung
der  Waare  eintritt  (conlr.  9.  19);

2)  nach  beendigter  Reise,  wenn  die  Waare  das  Land  berührt,  oder  nach
Ankunft  am  Bestimmungsorte  innerhalb  spätestens  14  Tage  nicht  ausgeladen
  ist.

C.  Versicherungen  gegen  Feuersgefahr.
G.  22.

Die  Gesellschaft  übernimmt  Versicherungen  gegen  Feuersgefahr  auf  alle
bewegliche  und  unbewegliche  Gegensiände,  welche  durch  Feuer  zersiört  oder  beschädigt
  werden  können,  mit  Ausnahme  von  baarem  Gelde,  Edelsteinen  und
Dokumenten  aller  Art.  Ueber  etwanige  andere  Ausnahmen  soll  in  der  nächsten
Gencralversammlung  Vortrag  gehalten  und  beschlossen  und  dieser  Beschluß  dem
Direktorio  zur  Richkschnur  anheim  gegeben  werden.

F.  23.

Diese  Uebernahme  der  Gefahr  Seitens  der  Gesellschaft  ersireckt  sich  nicht
allein  auf  das  Verbrennen  der  versicherten  Gegenstände,  sondern  auch  auf  das
Zerstôren  und  Verderben  derselben  bei  Gelegenheit  des  Löschens,  auf  die  Entwendung
  bei  dem  Ausräumen  oder  Bergen  und  auf  die  zweckmäßig  verwandten
Rettungskosten.

5.  24.

Dagegen  haftet  die  Gesellschaft  nicht  für  diejenigen  Feuerschäden,  die
durch  Kriegsereignisse,  Volksauflauf,  militairische  Gewalt  und  Erdbeben,  durch
Bosheit  oder  grobes  Versehen  des  Versicherten  entstanden  oder  dadurch  herbeigeführt
  sind,  daß  der  Versicherte  gegen  den  Rath  des  Agenten  der  Gesellschaft
oder  der  Polizeibehörde  voreilig  ausraumte.

F.  25.

Die  Versicherung  darf  nur  den  Schadenersatz,  nicht  eine  Bereicherung

des  Versicherten  bezwecken.  Es  soll  daher  sowohl  jedes  Immobile,  als  jeder
(Nr.  205#t.)  Gegen-
        <pb n="912" />
        Gegenstand  des  Mobiliarvermoͤgens  nur  nach  dem  gemeinen  Werth  zur  Zeit
der  Versicherungsnahme  versichert  werden.  Kunst-  und  solche  Sachen,  denen
ein  gemeiner  Werth  nicht  wohl  beizulegen  ist,  sind  in  der  Polize  speziell  mit
Angabe  der  Versicherungssumme  aufzufuͤhren.

g.  26.

Der  Versicherte  ist  bei  Verlust  seines  Rechts  verpflichtet,  von  dem  durch
Brand,  durch  Rettung  oder  Entwendung  verursachten  Schaden  dem  Agenten
der  Gesellschaft,  wenn  ein  solcher  am  Orte  ist,  innerhalb  24  Stunden  nach
dem  Brande,  sonst  der  Direktion  mit  naͤchster  Post  Anzeige  zu  machen,  binnen
8  Tagen  den  ungefaͤhren  Betrag  des  Schadens  aufzugeben  und  binnen  4  Wochen
die  Schadenrechnung,  mit  den  noͤthigen  Beweisen  versehen,  der  Direktion  oder
dem  Agenten  einzureichen.

g.  27.

Die  Schadenrechnung  darf  nicht  hoͤher  gestellt  werden,  als  nach  dem
Werthe,  welchen  die  versicherten  Gegenstaͤnde  am  Tage  des  Brandes  an  dem
Orte,  wo  sie  sich  befanden,  hatten.  Der  höchste  Ersatz  jedoch,  den  ein  Versicherter
  fordern  kann,  bleibt  der  betreffende  Theil  der  Versicherungssumme.
Wenn  die  bei  einem  Brande  vorhandenen  Versicherungsgegensiände  den  Betrag
der  Versicherungssumme  übersteigen,  so  wird  der  Eigner  für  den  Mehrbetrag
als  Selbsiversicherer  angesehen  und  trägt  den  Schaden  pro  ram,  sowie  daraus
zugleich  hervorgeht,  daß  er  für  solchen  Fall  einen  verhältnißmäßigen  Antheil
am  Geretteten  hat.

*

Die  Versicherung  verliert  ihre  Gültigkeit,  wenn  irgend  ein  nach  den  Klassifikationen
  der  Gesellschaft,  wie  solche  in  den  gedruckten  Bedingungen  bekannt
gemacht  worden  sind,  auf  größere  Feuersgefahr  einwirkender  Umstand  in  dem
Antrage  verschwiegen  oder  unrichtig  angegeben  ist,  oder  der  Versicherte  sich
irgend  einer  Täuschung  zum  Nachtheil  der  Gesellschaft  bedient,  und  ist  dann
die  gezahlte  Prämie  verfallen.

F.  29.

Sind  Hypotheken  auf  die  verbrannten  oder  beschädigten  Gebäude  eingetragen,
  so  bezahlt  die  Gesellschaft  den  festgestellten  Schaden  nur  Behufs  Wiederherstellung
  jener  Gebäude,  in  sofern  die  eingetragenen  Hypothekgläaubiger  nicht
in  die  unbedingte  Auszahlung  willigen.

Wenn  bei  einer  Gebäudeversicherung  der  Entschädigungs-Anspruch  des
Versicherten  durch  dessen  Schuld  verloren  geht,  so  verzichter  die  Gesellschaft
auf  diesen  Einwand,  eingetragenen  Hypothekgläubigern  gegenüber,  gegen  die
förmliche  Uebertragung  deren  bezüglichen  Rechte  an  die  Gesellschaft.  Llegt  der
Betrag  der  Hypothekenforderung  nur  theilweise  innerhalb  der  Versicherungssumme,
  so  darf  der  betreffende  Glaubiger  auch  nur  den  bezüglichen  Theil  seiner
Forderung  mit  dem  Vorzugsrecht  vor  dem  Ueberrest  abtreren.

.  30.
        <pb n="913" />
        g.  30.
Die  speziellen  Bestimmungen  sind  in  dem  Anhange  aufgefuͤhrt.  Diese
sind  maaßgebend,  wenn  in  der  Polize  nichts  dem  Entgegenstehendes  ausgesprochen
  ist.

G.  31.

Wenn  vor  oder  bei  Abschließung  einer  Versicherung  die  Aufgabe  im
Versicherungsvertrage  falsch  gemacht,  oder  dabei,  sowie  bei  deren  Prolongation
elwas  verschwiegen  ist,  was  einwirkend  auf  Beurtheilung  des  Risikos  nach  dem
Gumachten  Sachverständiger  hätte  angesehen  werden  können,  wenn  namentlich
auf  einen  oder  auf  sämmtliche  versicherte  Gegenstände  bei  einer  andern  Anstialt
Versicherung  genommen  ist,  oder  genommen  wird,  ohne  daß  der  Direktion  davon
Anzeige  gemacht  ist,  so  ist  die  Polize  ungültig  und  die  bezahlte  Prämie  verfallen.
  Es  muß  sogar  die  Versicherungssumme,  wenn  sie  gezahlt  ist,  von  dem
Versicherten  zurückgezahlt  werden,  wenn  die  Unrichtigkeit  seiner  Angaben  oder
das  Verschweigen  erheblicher  Thatsachen  erst  später  ermittelt  ist.

g.  32.

Tritt  bei  den  versicherten  Gegenstaͤnden  ein  Wechsel  der  Eigenthuͤmer
ein,  oder  werden  die  versicherten  Gegenstaͤnde  an  einen  andern,  als  den  in  der
Polize  bemerkten  Ort  gebracht,  oder  werden  Veraͤnderungen  an  den  versicherten
Gegenständen  oder  den  Gebäuden,  worin  dieselben  befindlich,  vorgenommen,
oder  neue  Anlagen  mit  denselben  verbunden,  so  daß  solches  nach  dem  Gurachten
  von  Sachversiändigen  als  das  Risiko  vermehrend,  angesehen  werden  kann;
werden  Gewerbe,  die  in  dem  Versicherungsvertrage  nicht  bezeichnet  sind,  in
oder  an  dem  versicherten  Lokale  oder  in  oder  an  demjenigen,  welches  versicherte
Gegenstände  enthält,  sei  es  für  kurze  oder  längere  Zeit,  errichtet  oder  betrieben,
oder  werden  feuergefährlichere  Gegenstände,  als  die  ursprünglich  versicherten,
darin  geschäftlich  niedergelegt;  überhaupt  wenn  irgend  etwas  eintritt,  was  die
Angabe  im  Versicherungsvertrage  ändert,  so  ist  unverzüglich  der  Direktion  der
Gesellschaft  oder  der  betreffenden  Agentur  hiervon  schriftliche  und  portofreie
Anzeige  zu  machen,  bei  Verlust  der  Gültigkeit  der  Polize  und  der  bezahlten
Prämie.

Feuergefährlich  sind  unter  Andern:

Branntwein  bis  zu  60  Prozent  Tralles,  ungedroschene  Feldfrüchte,
Flachs,  Hanf,  Harze,  Heu,  Stroh,  Holzkohlen,  Oel,  Rauhkarden,  Speck,  Theer
und  Thran.  Hochsi  feuergefährlich  sid  unter  Andern:  Firniß,  Salpeter,
Schwefel  Spiritus,  Branntwein  über  60  Prozent  Tralles,  Terpentin,  Schießpulver,
  Terpentinöl  und  ätherische  Oele.

Bei  den  in  diesem  F.  prospizirten  Fällen  hängt  es  von  dem  Ermessen
der  Direktion  ab,  ob  die  Versicherung  bei  dem  veränderten  Risiko  fortbestehen
oder  ganz  aufhören  solle,  imgleichen  ob  und  welcher  Nachschuß  auf  die  Prämie
im  ersteren  Falle  von  dem  Verstcherten  zu  leisten  sei.

Die  bewilligte  Veränderung  muß  auf  der  Polize  oder  dem  Prolongationsscheine
  bemerkt  werden,  sonst  treten  solche  außer  Kraft.  Wird  die  Versicherung
  aufgehoben,  so  wird  der  betreffende  Prämienbetrag  für  die  noch  lau-Jahrgang

  1815.  (Nr.  2058.)  113  fende
        <pb n="914" />
        —  798  —

fende  Zeit  der  Versicherung  erstattet.  Ein  Schade,  welcher  sich  vor  Abschluß
einer  solchen  Versicherungsveraͤnderung  ereignet,  wird  nicht  verguͤtet.
g.  33.

Die  Versicherungen  bei  der  Gesellschaft  koͤnnen  auf  beliebige  Zeit  nicht
länger  jedoch  als  auf  7  Jahre  geschehen.  Bei  Versicherungen  unter  einjähriger
Dauer  sind  die  Prämien  verhältnißmäßig  höher,  bei  den  auf  mehrere  Jabre
niedriger.

D.  Allgemeine  Bestimmungen.
K.  34.

Bei  Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Versicherten  tritt
das  in  der  Allg.  Gerichksordnung  Thl.  I.  Tit.  2.  W.  107.  seq.  Tit.  30.
G.  50  —56.  vorgeschriebene  schiedsrichterliche  Verfahren  mit  folgenden  Maaßgaben
  ein.

Die  beiden  Schiedsrichter  werden  von  dem  Vorsieheramt  der  hiesigen
Kaufmannschaft  gewählt.  Können  sich  die  Schiedsrichter  über  ihren  Ausspruch
nicht  einigen,  so  wählen  sic  einen  Obmann.  Findet  auch  über  die  Wahl  des
Obmannes  keine  Vereinigung  Statt,  so  ernennt  denselben  das  Vorsieheramt  der
hiesigen  Kaufmannschaft.

Von  dieser  schiedsrichterlichen  Entscheidung  findet  alsdann  noch  die  Berufung
  an  das  hiesige  Königliche  See=  und  Handelsgericht  im  vorschriftsmäßigen
  Rechtsgange  Statt.

Zu  Schledsrichtern  und  Obmännern  wählbar  sind  nur  unpartheüsche  in
Stettin  wohnhafte  Männer.

Den  Entscheidungen  werden  zunächsi  die  Bestimmungen  des  Statuts  zum
Grunde  gelegt.

Enthalten  diese  über  den  streitigen  Fall  nichts,  oder  sind  sie  nicht  ausreichend,
  so  wird  in  See-Assekuranzstreutigkeiten  vorzugsweise  auf  die  Hamburger
Assekuranz=  und  Havarieordnung  vom  10.  September  1731.,  sowie  auf  die  geschriebenen
  Usanzen  und  Gewohnheiten  der  Hamburger  Börse,  und  dann  erst,
wenn  diese  nicht  ausreichen  oder  nicht  klar  sind,  auf  die  Vorschriften  des  Landrechts
  rekurrirt.  Bei  Strom=  und  Feuer-Assekuranzstreitigkeiten  kommen  dagegen
die  Preußischen  Gesetze  nach  dem  Statute  vorzugsweise  zur  Anwendung.

g.  35.
Die  Gesellschaft  hat  das  Recht,  jede  ihr  angetragene  Versicherung,  ohne
Angabe  der  Gruͤnde,  zuruͤckzuweisen.
Dritter  Abschnitt.
Von  der  Verwaltung  und  Geschaͤftsfuͤhrung  der  Gesellschaft.
G.  30.

Die  Angelegenheiten  der  Preußischen  National-Versicherungsgesellschaft
werden  durch  zwei  Oirektoren  unter  Kontrolle  eines  aus  fünf  Mitgliedern  bestehen-
        <pb n="915" />
        stehenden  Verwalthungsraths,  welchem  letztern  fuͤr  den  Fall  des  Ausscheidens
oder  der  Behinderung  drei  Stellvertreter  beigegeben  sind,  verwaltet.

A.  Vom  Direktorio.
9.  37.
Das  Direktorium  besteht  aus  zwei  Direktoren,
dem  Vevollinächigten,  ersien  Oirektor,  und
dem  zweiten  Direktor.

Beide  Oirektoren  sind  die  eigentlich  verwaltende  Behorde  und  vertreten
die  Gesellschaft  in  allen  Fallen,  wo  nicht  dem  Verwaltungsrath  eine  bestimmte
Wirksamkeit  angewiesen  ist.

*

Oer  ganze  Geschäftsbetrieb  wird  büreaumäßig  geleitet.  Ueber  eine  jede
einzelne  Branche  der  See-,  Strom=  und  Feuerversicherung  müssen  besondere
Bücher  geführt,  einer  jeden  auch  ein  besonderes  Konto  auf  dem  Hauptbuch
angewiesen  werden.

Oie  Direktoren  sind  sich  in  allen  ihren  Funktionen  bei  Abwesenheits=  oder
Verhinderungsfällen  subslituirk.

.  39.
Ueber  die  Geschäftsverwaltung  wird  von  dem  Verwaltungsrath  eine  besondere

  Instruktion  ausgearbeitet  werden,  von  der  das  Direktorium  unter  keinen
Umsländen  abweichen  darf,  und  für  deren  Befolgung  es  verantwortlich  ist.

S.  40.

Die  Direktoren,  welche  jederzeit  Aktionaire  der  Gesellschaft  sein  müssen,
werden  von  der  Gesellschaff,  nach  den  deshalb  von  dem  Verwaltungsrarh  zu
machenden  Vorschlägen,  auf  bestimmte  Jahre,  welche  jedoch  den  Zeitraum  von
10  Jahren  nicht  überschreiten  dürfen  und  mit  dem  Vorbehalt  ernannt,  daß
ihnen  auch  während  der  Oauer  des  mit  ihnen  geschlossenen  Kontrakts  gekündigt
werden  kann,  wenn  sic  den  Erwartungen  der  Gesellschaft  nicht  entsprechen,  und
die  Mehrheit  der  Stimmen  einer  Generalversammlung  für  die  Enklassung  senlirt.
  Kein  Direktor-darf  weder  für  sich  noch  durch  Andere  kaufmännische  Geschäfte
  treiben,  noch  andere  Aemter  übernehmen.  »  «

Die  Legitimation  der  Direktoren  wird  auf  gleiche  Weise,  wie  (nach
G.  54.)  die  des  Verwaltungsraths  durch  Ausfertigung  des  notariellen  Protokolles
  uͤber  ihre  Ernennung  gefuͤhrt.

S.  41.

Das  Gehalt  der  Direktoren  und  der  andern  Offzzianten  bestimmt  der
Verwaltungsrath.  Ueber  die  Anstellung  und  Emlassung  der  Letzteren,  sowie
auch  über  die  Anstellung  von  Agenten  auf  auswärtigen  Handlungsplätzen  und
über  deren  Remnneration,  entscheidet  zwar  ebenfalls  der  Verwaltungsrath,  er

(Nr.  2638.)  113  wird
        <pb n="916" />
        —  800  —

wird  jedoch  bei  der  desfallsigen  Berathung  das  Direktorium  mit  gleicher
Stimmenberechtigung  zuziehen.

Die  Errichtung  von  Agenturen  an  auswärtigen  Plätzen  wird  für  zweckmäßig
  erachtet.  An  welchen  Plätzen  Agenturen  zu  errichten,  hängt  von  der
Bestimmung  des  Verwaltungsraths  ab.

.  42.

Die  Art  und  Weise,  wie  die  Polizen  gezeichnet  werden  sollen,  bleibt  der
Instruktion  vorbehalten.

K.  43.

Die  Benutzung  der  vorhandenen  Gelder  erfolgt  nach  dem  Ermessen  des
Verwaltungsraths  durch  Anleihen  auf  städtische  Grundstücke  innerhalb  der
Hälfte,  auf  ländliche  Grundftücke  innerhalb  „  ihres  Werths,  auf  dergleichen
hppothekarische  Obligationen,  auf  Staats=  oder  andere  fundirte  Papiere,  auf
Waaren  nach  den  Grundsätzen  der  Königlichen  Bank,  auf  Getraide  bis  zum
halben  Werth,  durch  Diekontiren  von  guten  Wechseln  und  ausnahmsweise  durch
den  Ankauf  von  Preußischen  Staats=  und  anderen  guten  Papieren.

B.  Vom  Verwaltungsrath.
S.  4.

Der  Verwaltungsrath  ist  die  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde  des  Direktorii,
  und  seinen  Anordnungen  muß  das  ODirektorium  unbedingt  Folge  leisten.
Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  regelmäßig  alle  Monat  wenigsiens  einmal;
  außerordentliche  Sessionen  werden  von  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsraths
  ausgeschrieben.  Diesen  Versammlungen  wohnt  das  Direktorium
bei,  hat  aber  nur  eine  berathende  Stimme.

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  und  sein  Stellvertreter  werden
von  dem  Verwalkungsrath  selbst  gewählt.  Der  Verwaltungsrath  wird  von
der  Generalversammlung  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gewahlt.  Sind  die
Stimmen  gleich,  so  gehr  der  vor,  der  die  meisten  Aktien  besitzt,  bei  Gleichheit
ver  ne  entscheidet  das  Loos.  Wählbar  sind  nur  Aktionaire,  die  in  Stettin
wohnen.

Kein  Aktionair  ist  gezwungen,  die  auf  ihn  zum  Verwaltungsrath  gefallene
  Wahl  anzunehmen.  Die  Erklärung  über  die  Annahme  der  Wahl  erfolgt
von  Gegenwartigen  in  der  Generalversammlung  sofort,  von  Abwesenden  binnen
  drei  Tagen  nach  der  Bekanntmachung.  Wer  sich  gar  nicht  erklärr,  von
dem  wird  augenommen,  er  lehne  die  Wahl  ab.

Der  Verwaltungsrath  ist  beschlußfähig,  wenn  mindesiens  drei  Mitglieder
  anwesend  sind.  Die  Stellvertreter  können  zu  den  Sessionen  des  Verwaltungsrathe
  10chogen  werden,  haben  aber  kein  Stimmrecht,  es  sei  denn,  daß
sie  an  die  e  e  eines  Verwaltungsraths  treten.  Erst,  wenn  der  Verwal—
tungsrath  aus  weniger  Mitgliedern  besteht,  treten  die  Stellvertreter  ein  und
werden  den  Berathungen  zugezogen.  Den  Vorsitz  im  Verwaltungsrath  muß
jedesmal  ein  Verwaltungsrath  fuͤhren.  In  den  Sessionen  des  Verwaltungs=Raths
        <pb n="917" />
        —  801  —

Raths  fuͤhrt  der  Vorsitzende  das  Protokoll,  welches  von  sämmtlichen  anwesenden
  Guore  den  gb  —  unterschrieben  werden  muß.  Diese  Protokolle  werden
  im  Archive  der  Gesellschaft  aufbewahrt  und  geben  vollen  Beweis  für  und
gegen  den  Verwaltungsrath.

g.  45.

Der  Verwaltungsrath  wählt  monatlich  aus  seiner  Mitte  alternirend  zwei
Mitglieder,  welche  als  fungirende  Räthe  der  Direktion  zur  Seite  siehen  und
sie  in  Krankheits=  und  sonstigen  Behinderungsfällen  vertreten.  Oiese  fungirenden
  Verwaltungsräthe  nehmen  Kenntniß  von  dem  laufenden  Geschäft,  revidiren
  die  Kasse  und  das  Portefeuille  monatlich  wenigsiens  einmal  und  nehmen
darüber  ein  Protokoll  auf,  in  welches  der  Bestand  der  Kasse  und  des  Portefeuilles
  genau  ausgenommen  werden  muß.

g.  4  0.

Der  Verwaltungsrath,  welcher  die  Leitung  und  Behandlung  des  ganzen
Geschäfts  Seitens  der  Direktion  fortwährend  im  Auge  behält  und  insbesondere
verpflichtet  ist,  darauf  zu  wachen,  daß  bei  den  Versicherungen  das  Marimum
nicht  überschritten  werde,  veranlaßt  jährlich  mindestens  eine  außerordentliche  Revision
  der  Kasse  und  die  des  Tresors,  über  deren  Befund  ebenfalls  ein  Protokoll
  aufgenommen  werden  muß.

S.  47.
Die  Aktien  werden  vom  Verwaltungsrath  ausgefertigt  und  ausgegeben.
F.  48.

Die  ersien  Verwaltungsräthe  werden  auf  drei  Jahre  gewählt.  Nach
Ablauf  der  drei  ersten  Jahre  scheidet  jährlich  einer  nach  der  Bestimmung  des
Looses  autz.  Der  Ausgeschiedene  ist  wieder  wählbar.

Scheidet  im  Laufe  der  drei  ersten  Jahre  oder  auch  später  in  der  Milte
eines  Jahres  ein  Verwaltungsrath  aus,  so  rückt  der  Stellvertreter,  der  die
meisien  Stimmen  hatte,  ein.  Sind  die  sämmtlichen  Stellvertreter  an  die  Stelle
ausgeschiedener  Verwaltungsräthe  eingerückt,  so  wird  Behufs  der  Wahl  der
neuen  Stellverkreter  eine  außerordentliche  Generalversammlung  zusammenberufen.

F.  49.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsraths  erhält  in  dem  ersien  Jahre  eine
fire  Remuneration  von  300  Rthlr.  und  hat  das  Jahr  mit  dem  1.  Juni  18143.
begonnen.  In  den  späteren  Jahren  erhält  jeder  der  Verwaltungsräthe  1  Prozent
  von  dem  reinen  Gewinn  aller  drei  Versicherungsbranchen  zusammengerechnet,
  nach  Abzug  aller  Schäden,  Zinsen  und  Verwaltungskosten.  Dieses
1  Prozent  darf  jedoch  die  Summe  von  300  Rthlr.  für  jeden  Einzelnen  nicht
überschreiten.  Die  Zahlung  des  dem  Verwaltungsrath  ausgesetzten  Honorars
erfolgt  mit  Ablauf  jedes  Rechnungsjahrs  der  Kompagnie.  Oer  ausscheidende
Verwaltungsrath  oder  die  Erben  eines  elwa  verstorbenen  Verwaltungsrarhs
erhalten  ihren  Antheil  pro  rala  der  Zeit,  während  welcher  die  Funktion  gedauert

  hat.  ·
(Nk.2058.)  NOT
        <pb n="918" />
        —  802  —
g.  50.

Das  Amt  eines  Verwaltungsraths  hoͤrt  auf  mit  dem  Tode,  mit  seiner
Insolvenz,  oder  wenn  er  wegen  eines  ehrlosen  Verbrechens  mit  einer  Kriminalsirafe
  belegt  worden  ist.

Legt  ein  Verwaltungsrath  sein  Amt  freiwillig  nieder,  so  muß  er  seine
Absicht  den  übrigen  Mitgliedern  des  Verwaltungsraths  mit  dreimonatlicher
Frist  zu  erkennen  geben.  Ein  Verwaltungsrath  muß  sein  Amt  während  der
Dauer  desselben  niederlegen,  wenn  zwei  Drittel  der  in  einer  Generalversammlung
  anwesenden  Aktionaire  dafür  stimmen.

C.  Von  den  Generalversammlungen.
S.  51.

Das  gewöhnliche  Kalenderjahr  ist  das  Rechnungsjahr  der  Gesellschaft.
Die  ordentliche,  jedes  Jahr  wiederkehrende  Generalversammlung  wird  in  der
letzten  Hälfte  des  Monats  April  anberaumt  und  durch  mehrmalige  vier  Wochen
vorher  inserirte,  Anküundigung  in  den  hiesigen  Zeitungen  und  Intelligenzblättern,
in  den  Börsennachrichten  der  Osisee  und  der  Preußischen  allgemeinen  Zeitung,
so  lange  diese  bestehen,  bekannt  gemacht.  Dem  Verwaltungsrath  bleiben  etwanige
  andere  Bekanntmachungen  überlassen.  Die  Aktionaire  erkennen  diese  Art
der  Bekanntmachung  ale  eine  rechtsverbindliche  insinnirte  und  schriftliche  an.

In  diesen  ordentlichen  Generalversammlungen  berichtet  der  Verwaltungsrath
  über  die  Lage  des  Geschäfts,  legt  den  gedruckten,  14  Tage  vorher  jedem
Aktionair  auf  Verlangen  mitzutheilenden  Abschluß  vor,  und  bringt  diejenigen
Gegenstände  zum  Vortrage,  die  er  dazu  geeignet  findet.  Den  Aktionairen  sieht
das  Recht  zu,  in  der  Generalversammlung  selbst  Gegenstände  zum  Vortrage
zu  bringen,  der  Verwaltungsrath  ist  aber  befugt,  jeden  Antrag  zu  der  nächsien
Generalversammlung  zu  verweisen,  der  nicht  mindestens  §  Tage  vor  der  Generalversammlung
  schriftlich  eingereicht  ist.

In  diesen  ordenrlichen  Generalversammlungen  werden  ferner  die  Revisoren
  gewählt,  welche  für  das  laufende  Jahr  am  Schluß  desselben  die  Bücher,
Rechnungen,  Belage,  die  Kasse  und  den  Tresor  zu  prüfen  haben.  Diese  Revisoren
  berichten  darüber  der  nächsten  ordentlichen  Generalversammlung  des  folgenden
  Jahres,  worauf  diese  die  Decharge  ertheilt,  falls  gegen  die  Geschäftsführung
  des  Verwaltungsraths  nichts  zu  erinnern  ist.  Sobald  der  Verwaltungsrath
  auf  diese  Weise  dechargirt  ist,  so  ist  er  gegen  alle  ferneren  Ansprüche,
die  an  ihn  aus  der  Periode,  für  die  er  dechargirt  worden,  gemacht  werden
möchten,  gesichert.

Die  Direktion  ist  schuldig,  die  zur  Uebersicht  der  Vermögenslage  erforderlichen
  Bücher  zu  führen,  auch  in  den  ersten  drei  Monaten  eines  jeden  Geschäftsjahres
  eine  Bilanz  des  Gesellschaftsvermögens  zu  zieben  und  in  ein  dazu
besiimmes  Buch  einzutragen.  Die  Bilanz  ist  der  Königlichen  Regierung  hierselbst
  mitzutheilen.

g.  52.

Die  Aktionairs  als  solche  haben  keinen  andern  Antheil  an  der  Verwal—

tung
        <pb n="919" />
        —  803  —

tung  des  Vermoͤgens  der  Gesellschaft,  als  den,  der  ihnen  in  diesem  Statut
zugewiesen  ist.  Auch  können  sie  keine  andere  Rechnungslegung  fordern,  als  das
Statut  F.  51.  dem  Verwaltungsrath  zur  Pflicht  macht.

F.  53.

Außerordentliche  Generalversammlungen  können  angesetzt  werden,  entweder
  nach  den  Beschlüssen  des  Verwaltungsraths  oder  auf  den  schriftlichen  Antrag
  von  Aktionairen,  die  im  Besitz  von  mindestens  100  Stimmen  sind.

Zur  Anberaumung  einer  außerordentlichen  Generalversammlung  ist  der
Verwaltungsrath  verpflichtet,  sobald  nach  Maaßgabe  des  §.  10.  neue  Ginschüsse
gefordert  werden.

Die  Zusammenberufung  der  außerordentlichen  Generalversammlungen  erfolgt
  auf  dieselbe  Weise,  wie  bei  den  ordentlichen  vorgeschrieben  ist,  unter  Bekanntmachung
  des  Zwecks  der  Versammlung.  Oem  Antrage  der  Aktionaire
auf  Konvokation  zu  einer  außerordentlichen  Generalversammlung  muß  der  Verwaltungsrath
  spätestens  innerhalb  4  Wochen  nach  eingegangenem  Antrage  nachkommen.


g.  54.

Ein  dazu  von  dem  Verwaltungsrath  berufener  Notar  führt  in  den
ordentlichen  sowohl  als  den  außerordentlichen  Generalversammlungen  das  Protokoll.
  Diese  Protokolle,  welche  zum  Beweise  dessen  dienen,  was  in  den  Versammlungen
  geschehen  ist,  und  wodurch  namentlich  auch  die  Legitimation  des
Verwaltungsraths  geführt  wird,  bleiben  in  dem  Archive  der  Gesellschaft  aufbewahrt.


.  55.

Den  Vorsitz  in  den  Generalversammlungen  führt  der  Vorsitzende  des
Verwaltungsraths  oder  sein  Stellvertreter.  Er  leitet  das  Skrutinium,  ertheilt
das  Wort  und  bestimmt  die  Folge  der  zum  Vortrag  kommenden  Gegenstände.
Gestimmt  wird  nach  Stimmzetteln.

Wer  41  bis  10  Aktien  besitzt,  hat  1  Stimme.
#:  11  ’20  —-  O  :  2  Stimmen.
3

241  30  "“

1  U  v

-  4  -
#=  44  50  und  darüber
besitzt,  hat  5

Kein  Aktionair  darf  mehr  als  600  Aktien  besitzen.

Die  Vertretung  isi  nur  durch  Aktionaire  zulässig,  und  muß  der  Bevollmächtigte
  sich  durch  schriftliche,  dem  Verwaltungsrath  einzureichende  Vollmacht
legitimiren.  Kein  Aktionair  kann,  wenn  er  als  Bevollmächtigter  auftritt,  einschließlich
  seiner  eigenen,  mehr  als  15  Stimmen  repräsentiren.  Oamit  eine
Generalversammlung  beschlußfähig  sei,  müssen  wenigstens  100  Stimmen  darin
vertreten  werden.

S.  50.

·  Frauen,  bevormundete  und  moralische  Personen,  Korporationen,  öffentliche
  Institute,  können  in  den  Generalversammlungen  nur  durch  ihre  Dispo-(Nr.
  2068.)  nenten
        <pb n="920" />
        —  804  —

nenten  oder  Vertreter  repräsentirt  werden,  wenn  die  letztern  auch  nicht  Aktionaire
  sind.
g.  57.
Wer  in  den  Generalversammlungen  nicht  erscheint,  hat  sich  den  Beschluͤssen
derselben  zu  unterwerfen.

F.  58.

Eine  Abänderung  dieser  Statuten  kann  nur  durch  Beschluß  einer  General-Versammlung,
  wenn  die  projektirte  Abanderung  bei  der  Berufung  der  Gesellschaft
  angezeigt  ist,  und  wenn  :  der  anwesenden  oder  vertretenen  Stimmen  für
die  Abänderung  stimmen  und  unter  allen  Umständen  nur  mit  Genehmigung  des
Staats  veranlaßt  werden.

Anha  n  g.
A.  Betreffend  die  Versicherung  gegen  Seegefahr.
.  1.

Die  Taxe  in  der  Polize  gilt  nur  im  Fall  eines  kotalen  Schadens  oder
wenn  das  versicherte  Objekt  für  Rechnung  des  Assekuradeurs  anderswo,  als
am  Bestimmungsort  verkauft  werden  muß.  In  allen  andern  Fällen  wird  die
partikulaire  Havarie  an  Waaren  nach  Börsenpreis  und  am  Kasko  nach  der
beeidigten  Taration  am  Bestimmungsort  regulirt.

Fällt  die  Tare  höher  aus,  als  die  versicherte  Summe,  so  wird  der
Schade  nach  dem  Werhältniß  zur  versicherten  Summe  vergüter.  Ist  z.  B.  das
Kasko  eines  Schiffes  zu  6000  Thaler  versichert,  die  Tare  giebt  aber  einen
Werth  von  3000  Thaler,  so  werden  auf  den  sich  auf  50  Prozent  belaufenden
partikulairen  Schaden  von  dem  ermittelten  Werth  nur  339  Prozent  vergütck.
Ist  eine  Versicherung  nur  gegen  totalen  Verlust  geschlossen,  so  wird  diese  Klausel
  so  verstanden,  daß  die  versicherten  Objekte  nach  Inhalt  der  Polize  und  ohne
Rücksicht  der  verschiedenen  Gattungen  sämmtlich  und  ganz  verloren  sein  muüssen,
wenn  die  Gesellschaft  den  Schaden  zu  bezahlen  verpflichtet  sein  soll.  Bei  Schiffen
  !  es  dem  Totalverlust  gleich,  wenn  das  Schiff  bei  einer  Strandung  von
gerichtlich  vereidigten  Sachverständigen  für  Wrack  erklärt  wird  und  nicht  wieder
abgebracht  werden  kann.  Bei  Untersuchung  des  Zustandes  und  der  Lage  des
Schiffes  ist  die  Zuziehung  eines  Agenten  oder  Deputirten  der  National-Versicherungsgesellschaft,
  wenn  solche  in  der  Nähe  sind,  unerläßlich.

g.  2.

Wenn  ein  Schiff  nicht  gestoßen  hat,  so  bezahlt  die  Gesellschaft  fuͤr  Assekuranzen

  auf  das  Kasko  nur  die  Haͤlfte  der  partikulairen  Havarie.
g.  3.

Wenn  bei  einer  Assekuranz  auf  das  Kasko  des  Schiffs  die  Anzeige  unterlassen
  ist,  daß  das  Schiff  von  Föhrenholz  sei  oder  eine  gefährliche  an

führe,
        <pb n="921" />
        —  805  —

führe,  sowie  auch,  wenn  es  verschwiegen  ist,  daß  es  mit  Ballast  fahre  oder  nur
Salz  geladen  habe,  so  bezahlt  die  Gesellschaft  nur  die  Haͤlfte  von  dem,  was
sie  sonst  bezahlen  muͤßte.

G.  4.

Havarieen  an  rohem  Zucker  in  Faͤssern  oder  Kisten  werden  nur  dann  von
der  Gesellschaft  bezahlt,  wenn  am  Bruttogewicht  des  Zuckers,  am  weißen  mehr
als  3  Prozent  und  am  braunen  mehr  als  5  Prozent  fehlen.  Der  Versicherte
muß  in  diesem  Falle  die  Originalfaktura  der  Gesellschaft  vorlegen,  und  die
Zucker  durch  ihre  Bevollmaͤchtigten,  wenn  solche  vorhanden  sind,  oder  durch  amtliche
  Autoritäten,  wiegen  lassen.  Die  Reduktion  des  Gewichts  wird  nach  bestehender
  Usanze  bestimmt.

g.  5.

Bei  flüssigen  Waaren  ersetzt  die  Gesellschaft  nur  dann  das  Geleckte,
wenn  das  Schiff  gesioßen  hat,  und  bezahlt  sie  auch  in  diesem  Falle  bei  Flüssigkeiten
  in  Fässern  ohne  eiserne  Reifen  nicht  die  ersten  10,  und  in  Fässern  mit
eisernen  Reifen  nicht  die  ersten  3  Prozent.  Beträgt  der  Schaden  mehr  als
resp.  10  und  5  Prozent,  so  ersetzt  die  Gesellschaft  den  ganzen  Schaden  ohne
Abzug.

zug  K.  .

Die  Klausel:

frei  von  3  Prozent  Havarie  oder  Beschaädigung,
welche  sich  allenthalben  von  selbsi  versteht,  wenn  nicht  eine  andere  Bedingung
in  der  Polize  ausgedrückt  isi,  wie  auch  die  Klausel:

frei  von  10  Prozent  Havarie  oder  Beschädigung,
erklärt  die  Gesellschaft  hierdurch  so,  daß  die  wirkliche  Beschadigung  an  der
Waare  in  jenem  Falle  #/,  und  in  diesem  Falle  u½  vom  Werthe  der  unbeschädigten
  Waare  von  der  Tare  der  Polize  oder,  wenn  die  Polize  keine  Tare  enthalt,
  von  dem  Betrage  der  Faktura  mit  der  Prämie  betragen  müßte,  um  von
ihr  ersetzt  zu  werden.  Sie  erstattet  dem  Versicherten  aber  auch  dann,  wenn
die  Beschädigung  nicht  so  groß  ist,  alle  außerordentlichen,  zur  Rettung  oder
Erhaltung  der  Waare  aufgewandten  Kosten,  die  nicht  als  llavaric  grosse
anzusehen  sind.

Auf  imaginairen  Gewinn  bezahlt  die  Gesellschaft  so  viele  Prozente,  als
sie  für  die  Beschädigung  des  versicherten  Objekts  bezahlt,  aber  keine  llavaaric
  grosse.

Wenn  der  Gegenstand  des  imaginairen  Gewinnes  aus  dem  Grunde,
weil  das  Schiff  zur  Vollendung  der  Reise  unfähig  geworden,  den  Bestimmungsort
  nicht  erreichen  kann,  so  bezahlt  sie  den  imagmairen  Gewinn  als  totalen
Schaden.  In  diesem  Falle  sieht  es  ihr  aber  frei,  sich  das  versicherte  Objekt
abandonniren  zu  lassen.  Wenn  der  imaginaire  Gewinn  nicht  prozentweise  oder
nicht  auf  eine  bestimmte  Summe  angegeben  ist,  so  werden  10  Pozem  dafür
angenommen  und  berechnet.

Jährgang  1815.  (N..  2068.)  111  F.  8.
        <pb n="922" />
        —  806  —

S.  8.

Die  Gesellschaft  bezahlt  alle  totalen  Schaͤden  mit  100  Prozent  und  alle
Havarie  ohne  Abzug,  sobald  sie  hinlänglich  bewiesen  sind.  Der  Versicherte
aber  isi  verbunden,  sobald  er  Nachricht  von  einer  Havarie  erhält,  die  Havariegelder
  wegen  einer  vor  der  Ankunft  an  den  Bestimmungsort  gemachten  Havarie
  versichern  zu  lassen,  wenn  die  Gesellschaft  nicht  selbst  die  Gefahr  übernehmen
  will.  Wird  dieses  unterlassen,  so  ist  die  Gesellschaft,  wenn  das  Schiff
den  Bestimmungsort  nicht  erreicht,  zu  keinem  Ersatz,  dieser  Havarie  wegen,
verbunden.  Auch  wird  sie,  wenn  der  Schade  notorich  isi,  billigen  Einschuß
gegen  Quittung  nicht  verweigern.

Die  hier  in  Stettin  aufgemachten  Uavaric  grosse  Oispachen  müssen  der
Gesellschaft  rechtzeitig,  d.  h.  vor  dem  zur  Anerkennung  derselben  angesetzten
Termin,  zur  Erklärung  und  Genehmigung  vorgelegt  werden.

g.  9.

Wenn  ein  Schiff  von  dem  Tage  an  gerechnet,  da  es  in  See  gegangen,
vier  Monat  uͤber  die  gewoͤhnliche  Zeit  ausbleibt  und  keine  weitere  Nachricht
davon  gekommen  ist,  so  bezahlt  die  Gesellschaft  zwei  Monat  nach  der  ihr  dieserwegen
  gemachten  Anzeige  gegen  Abandon  das  versicherte  Kapital  mit  100
Prozent.  Die  hewähnsche  Jeit,  in  welcher  die  Nachricht  hier  sein  muß,  wird
folgendermaaßen  bestimmt:

Innerhalb  Europa  und  nach  und  von  dem  nördlichen  Afrika,  6  Monate,

nach  und  von  dem  nördlichen  Amerika  und  Westindien,  )  Monate,

nach  und  von  den  Spanischen  und  Portugiesischen  Besitzungen  in

Amerika  bis  zur  Magellanischen  Meerenge  und  der  westlichen  Küste  von

Wirnd  1  Jahr,  nach  und  von  Ostindien  bis  an  die  Straße  Sunda,

1#  ahr,

nach  und  von  der  Straße  Sunda,  der  oͤstlichen  Kuͤste  von  Asien  und
der  westlichen  Küste  von  Amerika,  2  Jahre.
Die  Assekuranz-Kompagnie  ist  befugt,  bei  allen  Versicherungen  außer  Europa,
nebst  den  jederzeit  erforderlichen  Beweisen  des  Verlustes,  auch  noch  hinreichende
Beweise  über  den  wirklichen  Abgang  des  Schiffs  und  der  Ladung  von  dem
Orte,  von  wo  es  versichert  war,  zu  verlangen.

g.  10.

Wer  den  Auftrag  zu  einer  Assekuranz  nicht  von  dem  Orte  erhaͤlt,  von
dem  das  Schiff  abgeht,  oder  selbigen  nicht  mit  der  Post,  sondern  mit  Estafette
  oder  sonst  durch  außerordentliche  Gelegenbeit  erhalten  hat,  muß  es  vor
Schllegung  der  Assekuranz  und  in  der  Police  anzeigen,  wenn  sie  anders  gültig
ein  soll.

9.  11.

Alle  nach  Schließung  der  Assekuranz  geschehenen  Anzeigen  muͤssen,  um
die  Gesellschaft  zu  verbinden,  entweder  unter  der  Police  von  dem  dazu  legitimirten
  Vertreter  der  Gesellschaft  unterschrieben  sein,  oder  mit  dessen  Genehmigung
        <pb n="923" />
        —  807  —

migung  in  ein  dazu  bestimmtes  Buch  auf  dem  Komtoir  mit  der  Unterschrift
des  Anzeigers  und  Bemerkung  des  Tages  der  Anzeige  eingetragen  werden.
In  diesem  Buche  muͤssen  auch  alle  Anzeigen  von  Havarien  und  Schaͤden  notirt
werden.  Insbesondere  muß  der  Versicherte  anzeigen,  wenn  das  Schiff  noch
nicht  an  dem  Orte  angekommen  ist,  wo  der  Risiko  anfangen  soll.

Wird  diese  Anzeige  uͤberhaupt  nicht  oder  absichtlich  unrichtig  gemacht,
so  ist  die  Versicherung  nichtig  und  die  Prämie  verfallen.  Dem  Versicherten
muß  auf  Verlangen  eine  Abschrift  dieser  Anzeige  ertheilt  werden.

9.  12.
Die  Bedingung
frei  von  Kriegsmolestation
ist  zu  verstehen,  daß  die  Gesellschaft,  wenn  das  Schiff  gezwungen  wird,  in
einen  Hafen  einzulaufen,  fuͤr  den  Seerisiko  einsteht,  bis  es  in  diesem  Hafen
Anker  geworfen  hat.  Sie  uͤbernimmt  auf  den  Fall,  daß  das  Schiff  freigegeben
wird,  auf  Verlangen  des  Versicherten  bei  Fortsetzung  der  Reise,  nachdem  das
Schiff  die  Anker  zum  Absegeln  gelichret,  den  ferneren  Seerisiko  bis  zum  Bestimmungsort,
  wenn  auch  das  Schiff  öfter  aufgebracht  wird,  gegen  jedesmalige
Verbesserung  der  Prämie  um  die  Hälfte.  Diese  Verbesserung  der  Prämie  findet
auch  alsdann  Stalt,  wenn  vor  gemachter  Anzeige  entweder,  daß  der  Risiko
beendet  oder  die  Prämie  wirklich  verbessert  ist,  über  ein  solches  Schiff  etwas
Entscheidendes  vorgefallen,  es  sei,  daß  es  angekommen  oder  daß  es  Schaden
gelitten  habe.
V.  13.
Die  Bedingung
bloß  gegen  Seegefahr

ist  1t  verstehen,  daß  die  Gesellschaft  die  Gefahren  der  See  und  Häfen  bis  zu
Ende  der  bestimmten  Reise  übernimmt.  Beide  Bedingungen  aber  befreien  die
Gesellschaft  von  Konfiskations-,  Reklam=  und  Anhaltungskosten  und  von  dem
durch  Aufbringung  bewirkten  inneren  Verderb  des  Schiffs  und  der  Güter.

S.  14.

Havarie  grosse  bezahlt  die  Gesellschaft  nur  dann,  wenn  die  Havarie  in
einem  Preußischen  Platze,  nach  den  Preußischen  Gesetzen  aufgemacht  ist  und,
falls  dies  an  einem  fremden  Platze  geschehen  ist,  nur  dann,  wenn  das  versicherte
  Objekt,  für  den  richtigen  Werth,  nach  Vorschrift  des  Tit.  XXI.  Art.  8.
der  Hamburger  Assekuranzordnung  wörtlich  lautend:

Bei  der  Eintheilung  der  llavaric  grosse  muß

a)  das  Schiff  nach  dem  wahren  Werthe  in  dem  Stande,  wie  es  aus  der
See  kommt,
b)  das  Gut  nach  der  Einkaufsrechnung  mit  den  beigefügten  Unkosten  bis
an  Bord  des  Schiffs,  jedoch  ohne  die  Prämie,  und
c)  die  Fracht  nach  Abzug  der  Volksheuer,  des  Lootsgeldes  und  dessen,
was  sonst  zur  kleinen  Loeparie  gehört,  gerechnet  werden,
dazu  beigetragen  hat,  und  solche  dann  ohne  die  Kosten  der  Dispache  mindestens
  drei  Prozent  von  der  versicherten  Summe  beträgt.
(Nr.  2658.)  1115  Wenn
        <pb n="924" />
        —  808  —

Wenn  eine  irrige  Angabe  gemacht  worden,  so  bezahlt  die  Gesellschaft
nur  so  viel,  als  sie  bei  einer  richtigen  Angabe  würde  haben  bezahlen  müssen.
K.  15.

Jede  partikulaire  Havarie  kann,  wenn  die  Gesellschaft  nicht  ausdrücklich
in  eine  Ausnahme  willigt,  nur  hier  in  Stettin  regulirt  und  aufgemacht  werden.
Die  Dispache  wird  mit  Zugrundelegung  der  Hamburger  Assekuranzgesetze  und
der  Usanzen  der  dortigen  Börse  aufgemacht  und  die  Hawarie  parliculaire  bezahlt,
  wenn  sie  mindestens  3  Prozent  von  der  Tare  des  versicherten  Objekts
beträgt.

Der  Abzug  der  Hälfte  bei  Iavaric  parliculaire  des  Kasko,  wenn  dieselbe
  nicht  durch  Stoßen  des  Schiffs  auf  den  Grund  emstanden  ist,  wird  bei
Ermittelung  der  stipulirten  3  Prozent  nicht  berücksichtigt,  wohl  aber  der  Abzug
von  für  Verbesserung.  Unter  dem  fuͤr  Verbesserung  wird  verstanden,  daß
bei  der  Bezahlung  des  Schadens  3  des  Werths  aller  neuen  Anschaffungen  an
Rumpf  und  Geräthschaften  abgezogen  wird,  wenn  sie  nicht  an  die  Stelle  erweislich
  neuer  Gegenstände  getreten  sind.

Bei  erweislich  neuen  Gegenständen  wird  das  *  nicht  abgezogen.  Ist
auf  einen  und  denselben  Gegensiand  Havaric  grosse  und  Harticulaire  zu  bezahlen,
  so  muß  jede  für  sich  3  Prozenk  betragen,  wenn  Entschädigung  verlangt
werden  kann.  In  allen  anderen  Fällen  wird  die  Höhe  der  Hayarie  Parlicu#-laire
  in  nachsiehender  Art  ermittelt:

a)  An  Waaren  und  Effekten:

Diese  werden  in  ihrem  beschädigten  Zustande  bei  Ankunft  am  Bestimmungsort
  nach  dem  unversteuerten  Wert  von  vereideten  Sachverstaͤndigen
taxirt,  und  in  dem  Taxationsinstrument  wird  der  kontante  Marktpreis  der
Guͤter  im  gesunden  Zustande  attestirt.  Dieses  Dokument  wird  der  Gesellschaft
sofort  vorgelegt  und  wird  diese  dann  erklären,  ob  die  beschädigten  Güter  verkauft
  werden  sollen,  oder  ob  sie  dieselben  nach  der  Tare  bezahlen  will.  Im
ersten  Falle  vergütet  sie  den  Unterschied  zwischen  dem  Erlös  und  dem  Marktpreis,
  und  im  letzteren  den  Unterschied  zwischen  der  Tare  und  dem  Marktpreis.

bl)  Am  Kasko.

Der  partikulaire  Schaden  wird  nach  der  Taxe  von  vereideten  Sachpverständigen
  im  Nothhafen  oder  am  Besiimmungsort  vergütet,  der  Versicherte
muß  aber  die  Rechnungen  über  die  wirklich  bewirkte  Reparatur  vorlegen.  Die
zu  Taxatoren  erwählten  Sachverständigen  dürfen  die  Arbeiten  für  das  Schiff
nicht  übernehmen.

Die  Gesellschaft  vergütet  keinen  Schaden  für  gebrochene  Anker,  keine
Splittage  in  Tauen,  auch  nicht  das  Brechen  der  Ankerkerren,  während  das
Schiff  durch  dieselben  befestigt  ist  oder  vor  Anker  liegt.

Wird  ein  Schiff  als  unfähig  zur  Fortsetzung  seiner  Reise  kondemnirt,
so  muß  die  Unfähigkeit  Folge  der  Jupille  und  der  Gewalt  des  Meeres  oder
der  Elemente  sein,  die  es  auf  der  versicherten  Reise  erlitten,  nicht  aber  von

Alter
        <pb n="925" />
        —  809  —

Alter  und  Baufaͤlligkeit  herruͤhren.  Ist  letzteres  der  Fall,  so  verguͤtet  die  Kompagnie
  nur  den  wirklich  erlittenen  Seeschaden.

Bei  den  Besichtigungen  und  Taxationen  im  Nothhafen  muß  die  Gesellschaft
  oder  ihre  Vertreter,  wenn  solche  vorhanden  sind,  zugezogen  werden,  wenn
die  aufgenommenen  Dokumente  gültig  sein  sollen.  Oie  Schäden  am  Kasko
eines  mit  Ballast  fahrenden  Schiffes  werden,  wenn  sie  zur  Havarie  grosse  gehören,
  nach  Abzug  von  #  für  Verbesserung  zum  vollen  Betrage  ersetzt,  wenn
das  Schiff  auch  nicht  gestoßen  hat.

Ist  das  Schiff  mit  Ballast,  Pulver,  ungelöschtem  Kalk  oder  Salz  beladen,
  und  dies  von  dem  Versicherten  nicht  angczeigt,  so  bezahlt  die  Kompagnie
nur  die  Hälfte  des  ihr  bei  einer  solchen  Versicherung  etwa  zur  Last  fallenden
Schadens.

Bei  Versicherungen  auf  das  Kasko  eines  nach  Gröônland,  nach  der
DOavisstraße  oder  nach  der  Südsee  bestimmten  Schiffes  bezahlt  die  Kompagnie
keine  Schäden,  die  das  Schiff  im  Eise  und  während  der  Zeit  des  Fanges  leidet,
  gänzliches  Verunglücken  ausgenommen.

F.  10.

Bei  Assekuranzen  auf  Schiffe,  welche  während  des  Krieges  von  Unterthanen
  einer  im  Kriege  begriffenen  Macht  gekauft  werden,  so  wie  bei  Versicherungen
  auf  die  Ladung  derselben,  muß,  wenn  die  Assekuranz  gültig  sein
soll,  dieser  Umsiand  sowohl,  wenn  das  Kasko  versichert  ist,  von  dem  Rheder,
als  auch,  wenn  Assekuranz  auf  Güter  in  solchen  Schiffen  genommen  wird,  von
dem  Einlader,  vorausgesetzt  jedoch,  daß  dieser  solches  erweislich  gewußt  habe,
in  der  Polize  angezeigt  werden.

Bei  Versichcenigen  auf  erbaufte  Prisenschiffe  haben  Rheder  sowohl,  als
auch,  wenn  solches  Schiff  Ladung  hat,  die  Einlader  sich  nach  dem  Tit.  IV.
Art.  2.  der  Hamburger  Assekuranzordnung,  wörtlich  lautend:  »

Wer  in  Kriegszeiten  eine  Prise  gekauft,  so  annoch  auf  keinem  freien

Strom  gewesen  und  dafür  versichern  läßt,  ist  schuldig,  diesen  Umstand

in  der  Poelize  kund  zu  machen,  in  Entstehung  dessen  die  Versicherung

von  keiner  Kraft  und  Wurde  gehalten  wird,
zu  richten.

F.  17.
Bei  der  Klausel:
frei  von  Beschädigung  außer  im  Strandungefalle

wird  die  Ilavarie  grosse  allemal  von  der  Gesellschaft  bezahlt,  als  Strandungsfall
  aber  nur  erkannt,  wenn  ein  Schiff  durch  gewaltsame  Umsiände,
nicht  etwa  durch  einen  durch  Ebbe  entsiehenden  oder  sonstigen  seichten  Grund
festzusitzen  kommt,  oder  gestoßen  har,  sondern  wirklich  auf  einen  Strand  versetzt
  wird,  und  dabei  entweder  gar  nicht  oder  doch  wenigstens  bei  einer  stattsindenden
  Gefahr  des  Zertrümmerns  nur  mit  vieler  Müuhe  oder  mittelst  Entlöschung
  der  Ladung  durch  fremde  Hülfe  wieder  abgebracht  werden  kann,  auch
zur  Fortsetzung  der  Reise  nothwendig  vorheriger  Reparatur  bedarf.  Wenn  ein
solcher  Strandungsfall  eintritt,  und  die  dadurch  verursachte  Beschädigung  bel
(D..  2058.)  en
        <pb n="926" />
        —  810  —

den  mit  gedachter  Klausel  versicherten  Waaren  mehr  als  3  oder  10  Prozent
nach  der  im  §.  ö.  des  Anhangs  erklärten  Berechnungsart  betrdgt,  so  wird
solche  von  der  Gesellschaft  ersetzt.

F.  18.
Nach  Eingang  glücklicher  oder  unglücklicher  Nachrichten  kann  der  Versicherte

  die  in  der  Polize  vorbehaltene  Taxe  nicht  mehr  bestimmen,  sondern
muß  sich  die  Taxe  gefallen  lassen,  die  die  Gesellschaft  für  angemessen  erachtet.

S.  19.

Die  Gesellschaft  bezahlt  nur  in  dem  Falle  über  die  versicherte  Summe,
wenn  der  Mehrbetrag  eine  Folge  ihrer  Anordnungen  in  Schadensfällen  ist,  oder
der  Ertrag  der  Hayarie  grosse  und  der  Hayarie  particulaire  zusammen  mehr
als  100  Prozent  beträgt.

K.  20.

Bodmereiprämie  erstattet  die  Kompagnie  weder  auf  Havarie  grosse  noch
auf  Havarie  particulaire,  wenn  der  Versicherte  bei  Kaskoversicherungen  nicht
vor  Zeichnung  des  Bodmereibriefes  zur  Leistung  des  betreffenden  Einschusses
zu  der  Bodmerei  aufgefordert  hat.  Bei  Ladungsversicherungen  isi  die  Gesellschaft
  aufzufordern,  zu  bestimmen,  ob  die  Bodmereigelder  negozürt  werden  sollen,
  oder  ob  sie  den  Einschuß  leisten  will.

Lehnt  sie  die  Einschußleistung  ab,  so  erstattet  sie  die  Bodmereiprämie  #„#
rala  des  ihm  treffenden  Schadens,  selbst  in  dem  Falle,  daß  dem  Versicherten
die  Bodmereizeichuung  unbekannt  geblieben.  "

Die  Vertsicherten  sind  verpflichtet,  sobald  sie  Nachricht  von  einem  Schaden
  erhalten,  solchen  der  Gesellschaft  bei  Verlust  ihres  Rechts  schriftlich  anzumelden.
  Auch  sind  sie  verpflichtet,  die  Vorschriften  der  Direktion  in  Betreff
des  zu  beobachtenden  weiteren  Verfahrens  genau  zu  befolgen,  widrigenfalls  sie
den  durch  die  Nichtbefolgung  enrstehenden  erweislichen  Schaden  zu  (tragen
haben.  Die  Seeprokesie  oder  Verklarungen  müssen  der  Gesellschaft  oder  deren
Agenten  jedenfalls  vor  der  stattfindenden  Taration  des  Schadens  vorgelegt
werden.

.  21.

Der  Versicherte  ist  verbunden,  die  Vergütung  des  Schadens  an  den
versicherten  Gütern,  der  durch  unzulängliche  Garnirung  oder  nicht  gehörige
Stauung  entstanden  ist,  von  dem  Schiffer  oder  aus  dem  Echfe  und  den  Frachtgeldern
  zu  suchen  und  deshalb  alle  Mühe  anzuwenden.

Nur  wenn  diese  Versuche  ganz  oder  zum  Theil  fehlschlagen,  erstattet  die
Gesellschaft  den  Verlust.

.  22.

Wenn  ein  Schiff  in  einem  Hafen  einfriert,  wenn  es  wegen  Eisgangs
irgendwo  einlaͤuft,  oder  sich  in  einen  Hafen  einbringen  laͤßt,  ohne  baß  es  vorher
Shaden  hatte,  und  ohne  daß  es  daselbst  reparirt  wird,  so  fallen  die  ensehenen
        <pb n="927" />
        —  811  —

den  Kosten  weder  als  Havarie  grosse  noch  particulaire  der  Gesellschaft
zur  Last.

K.  23.

Wenn  zu  versichernde  Waaren  oder  Güter  auf  dem  Verdeck  des  Schiffes
oder  sonst  außerhalb  des  Schiffsraumes  oder  der  Kajüte  transportirt  werden,
so  ist  solches  bei  der  Versicherung  anzuzeigen.

Die  Gesellschaft  leistet  für  mögliche  Beschädigung  derselben  keinen  Ersatz
und  bezahlt  den  Verlusi  nur,  wenn  das  Schiff  total  verunglückt.

F.  24.

Die  Seeverklarungen  der  Schiffer  und  der  Schiffsmannsschaft  werden
nur  in  denjenigen  Punkten  als  gültige  Beweismittel  angesehen,  die  mit  dem
Schiffsjournal  nicht  im  Widerspruch  siehen,  Nachverklarungen  gelten  nur  insofern,

  als  sie  neuere,  nach  der  ersten  Verklarung  sich  zugetragene  Thatsachen
berühren.
.  25.

Bei  Versicherungen  auf  Fracht  muß  angefragt  werden,  ob  solche  ganz  oder
theilweise,  Brutto  oder  Netto  versichert  wird,  und  ob  solche  nur  für  eine  oder  für
mehrere  Reisen  zusammengerechnet  ist.  Soll  die  Fracht  auf  Salz  oder  andere
dem  Schmelzen  unterworfene,  lose  in  das  Schiff  geladene  Waaren  gelten,  so
muß  dies  ausdrücklich  gesagt  und  in  allen  Fällen  bestimmt  werden,  ob  die  Fracht
für  das  eingenommene  oder  für  das  abzuliefernde  Maaß  oder  Gewicht  zu  verstehen
  ist.  Oie  Gesellschaft  bezahlt  bei  eingetretenem  Verlusi  nie  mehr,  als
was  der  Versicherte  von  der  versicherten  Bruttofracht  bei  Ankunft  des  Schiffs
am  Bestimmungsorte  nach  Abzug  des  der  Mamschaft  für  die  versicherte  Reise
ersparten  Monatsgeldes  und  der  Ausrüstungskosten  (wenn  solche  nicht  erwa
besonders  versichert  sind)  und  der  Hafen-,  Revier=  und  städtischen  Kosten  würde
übrig  behalten  haben.  Die  Versicherten  sind  verpflichret,  der  Gesellschaft  auf
Verlangen  die  betreffenden  Zerteparthieen  und  das  Manifest  über  die  Ladung
vorzulegen.  Ist  der  Beweis  über  die  Höhe  der  vorstehend  bemerkten  Kosten
nicht  zu  führen,  so  werden  von  der  versicherten  Brurtofracht  25  Prozent  abgezogen
  und  der  Ueberrest  wird  ohne  Abzug  dem  Versicherten  bezahlt.

g.  20.

Bei  Versicherungen  von  Ausrüstungs=  oder  Ausrhedungsgeldern  wird
von  der  Gesellschaft  nur  dann  ein  Schaden  ersetzt,  wenn  die  Frachtgelder  unversichert
  sind,  oder  nur  für  die  Nektofracht  Versicherung  genommen  isi.  Sie
bezahlt  dafür  eben  so  viel  Prozente  Schadensersatz,  als  die  Rhederei  Verlust
an  den  Frachtgeldern  erlitten  hat.

K.  27.
Wenn  die  Kompagnie  Gelder  versichert,  die  einem  Schiffer  zum  Gebrauch
seines  Schiffs  und  der  Ladung  wegen  Havarie-Reklame  oder  zu  *m“  Zwecken

vorgeschossen  sind,  so  bezahlt  sie  die  gezeichneten  Summen,  oder  soviel  davon
(Ir.  2658.)  zur
        <pb n="928" />
        —  812  —

ur  Schadloshallung  des  Versicherten  noͤthig  ist,  nur  in  dem  Falle,  wenn  die
Versicherer  des  Schiffs  und  der  Ladung  einen  totalen  Schaden  zu  bezahlen
haben,  mithin  Schiff  und  Ladung,  es  sei  durch  Kondemnation  oder  Verun
lückung  gänzlich  verloren  gegangen  und  nichts  davon  geretter  ist.  Wird  aber
beim  Schiffbruche  oder  sonstigen  Unglücksfällen  von  Schiff  und  Ladung  etwas
geborgen,  so  kommt  der  Ertrag  des  Geborgenen,  es  mag  den  Bestimmungsort
erreichen  oder  nicht,  bei  einer  solchen  Versicherung  auf  Havaric,  Reklame,  oder
zu  sonstigen  Zwecken  für  Schiff  und  Ladung  aufgenommene  Gelder,  der  Gesellschaft
  zu  gut.  Die  Gesellschaft  ist  auch  bei  einer  solchen  Versicherung  von
allem  Beichage  zur  IIabaric  grosse  frei.

Im  Falle  totalen  Verlustes  muß  der  Versicherte  beweisen,  daß  er  nur
das  vorgeschossene  Kapital  und  die  dafür  bezahlte  Assekuranzprämie  nebst  Prämie
von  der  Prämie  habe  versichern  lassen.  Das  Mehrrersicherte  wird  restornirk.

.  28.

Ein  Bodmereibrief  kann  für  Kapital,  Interessen  und  Prämie  zum  Vollen
versichert  werden.  Wer  aber  Versicherung  auf  Bodmerei  sucht,  muß,  weil  von
mehreren  Bodmereibriefen,  so  der  Schiffer  im  Nothhafen  gezeichnet  har,  der
jüngere  vorgehr,  anzeigen,  ob  seines  Wissens  auf  derselben  Reise  mehr  als
ein  Bodmereibrief  gezeichnet  ist.  Sein  etwaniges  Stillschweigen  gilt  als  Verneinung,
  und  wenn  sich  später  das  Gegentheil  ergiebt  und  daraus  ein  Schaden
entsteht,  so  vergütet  denselben  die  Gesellschaft  nicht.  Eine  Versicherung  auf
Bodmerei  ist  frei  von  aller  Havarie.

.  29.

Wenn  in  Kriegszeiten  der  Versicherte  die  Nation  des  Schiffes,  in  sofern
sie  ihm  bekannt  ist,  bei  der  Versicherung  nicht  angiebt,  so  garantirt  er  (Nllschweigend,
  das  Schiff  sei  neutral,  und  wenn  es  neutral  isi,  oder  es  während
der  Reise  wird,  so  fällt  der  dadurch  entsiandene  Schade  oder  Verlust  der  Gesellschaft
  nicht  zur  Last.

F.  30.

Wer  von  der  Gesellschaft  Schaden-Ersatz  fordert,  muß  nachweisen,  daß
er  Schaden  gelitten,  und  daß  er  ein  Interesse  an  den  versicherten  Gegensiänden
habe.  Fehlt  dieses  Interesse,  so  ist  die  Versicherung  ungültig.

Bei  für  fremde  Rechnung  besorgten  Assekuranzen  sieht  es  der  Gesellschaft
frei,  nur  mit  dem  wirklichen  Eigenthümer  des  versicherten  Gegenstandes  zu  unterhandeln
  und  demselben  den  etwanigen  Schaden  direkt  zu  vergüten.

.  31.

Werden  in  Kriegszeiten  fertig  liegende  Schiffe  durch  Embargo  in  der  Abfahrt
  behindert,  so  vergütet  die  Gesellschaft  für  einen  solchen  Aufenthalt  nichts.
§.  32.

Wemn  der  ursprüngliche  Bestimmungsort  eines  Schiffes  blokirt  isi,  oder
nach  geschlossenem  Versicherungsvertrage  blokirt  wird,  so  wird  derjenige  Hafen,
nach
        <pb n="929" />
        —  813  —

nach  welchem  das  Schiff  in  Folge  der  Blokade  entweder  verwiesen  wird,  oder
auch  freiwillig  segelt,  als  Besiimmungsort  und  nicht  als  Nothhafen  angesehen,
umd  es  hört  Vaselst  der  von  der  Gesellschaft  übernommene  Risiko  auf.

Die  Gesellschaft  erstattet  mithin  in  solchem  Falle  auch  nicht  die  Kosten
des  Transports  der  Güter  nach  dem  ursprünglichen  Bestimmungsorte.

In  den  Fällen  der  W#.  30.  31.  und  32.  wird  die  Prämie  nicht  zurückerstattet.


B.  Betreffend  die  Versicherungen  gegen  Stromgefahr.

g.  1.

Allen  Schaden,  den  die  versicherten  Guͤter  durch  Sturm,  Wind  und
Wetter,  Ueberschwemmung,  Schiffbruch,  Strandung,  Stoßen,  Werfen,  Anund
  Uebersegelung,  Umsturz  bei  der  Durchfahrt  durch  die  Schleusen  und  Wehre,
Eisgang  und  Treibeis,  desgleichen  durch  Feuer  auf  der  Fahrt  erleiden,  wird
nach  den  folgenden  Bestimmungen  von  der  Gesellschaft  ersetzt.  Dagegen  wird
für  Beschädigungen,  die  durch  Raub,  Diebsiahl,  Aufruhr,  Tumulr,  lUleberfall,
Plünderung  und  Konfiskation  entstehen,  oder  durch  fehlerhafte  Verladung,  schlechte
Faßtage,  Emballage,  Anfressen  und  Benagen  von  Mäausen,  Ratten  und  Ungeziefer,
  natürlichen  Verderb  aus  innern  Fehlern,  und  Mängel  der  Waaren  und
Güter,  oder  durch  äußern  Emfluß  der  Faulniß,  des  Frosies  und  der  Hitze  veranlaßt
  sind,  kein  Ersatz  gewährt.  Ebenso  findet  gar  kein  Ersatz  Statt,  wenn

a)  die  Waaren  mit  Wissen  oder  Willen  des  Versicherten  einem  anderen

Schiffer  als  demjenigen  übergeben  sind,  der  den  Ladeschein  unterschrieben

hat,  oder  in  der  Polize  oder  dem  abgestempelten  Frachtbrief  angegeben

ist,  außer  in  dem  Falle  einer  nicht  zu  vermeidenden  Ableichtung  oder

Umladung;

b)  der  Versicherte  auf  die  assekurirten  Gegenstände  schon  andere  Assekuranz
angenommen  und  dies  verschwiegen  hat;

IP)  flüssige  Waaren,  deren  Gefäße  nicht  gehbrig  und  wo  es  gewöhnlich  ist,
nicht  mit  eisernen  Reifen  gebunden  sind,  leck  werden  und  auslaufen.

*'
Die  Gesellschaft  leistet  keinen  Ersatz,  wenn  der  Schade  nur  3  Prozent
oder  weniger  von  dem  Werthe  der  versicherten  Waare  beträgt,  sie  leisiet  aber
vollen  Ersatz,  inkl.  der  3  Prozent,  wenn  der  Schade  sich  auf  mehr  als  3  Prozent
  belduft.
g.  3.

Der  Beweis,  daß  die  Beschädigung  durch  Unglücksfälle  entstanden  sei,
muß  da,  wo  sie  sich  ereignen,  durch  den  Augenschein  und  eidliche  Aussagen
glaubwürdiger  Zeugen  erhoben  werden.  Die  Kosten  dieser  Ausmittelung  trägt
die  Gesellschaft,  wenn  sie  überhaupt  zum  Ersatz  des  Schadens  verpflichtet  ist.

Der  Versicherte  muß,  bei  Verlust  seines  Rechts  auf  Schadensersatz,  den
erlittenen  Schaden  binenn  drei  Tagen  nach  Eintritt  des  Schadens,  oder,  wenn
der  Beschädigte  nicht  dabei  zugezogen  war,  nach  der  ihm  zugekommenen  Meldung

Jahrgang  1845.  (Nr.  2058.)  115  der
        <pb n="930" />
        —  814  —

der  Direktion  der  Gesellschaft  anzeigen.  Die  Ausmittelung  des  Schadenbetrages
  erfolgt  dagegen  der  Regel  nach  hier  in  Stettin  durch  die  Dircktion.

Durch  die  Bezahlung  des  Schadens  tritt  die  Gesellschaft  in  die  Rechte
des  Versicherten  oder  des  Eigenthümers  der  Waare  gegen  den  Schiffer  oder
überhaupt  gegen  jeden,  der  den  Schaden  veranlaßt  hat.

9.  4.

Bei  der  Assekuranz  und  bei  dem  Ersatz  des  eingetretenen  Schadens  wird,
der  Regel  nach,  der  versicherte  Werth  der  Waaren  zum  Grunde  gelegt.  Ist
der  Werth  zu  hoch  angegeben,  so  wird  der  Preis  der  Waaren  am  Orte  und
zur  Zeit  der  Absendung  durch  vereidete  Sachverstaͤndige,  von  denen  jeder  Theil
einen  ernennt,  festgestellt.

Dieser  Preis  wird,  wenn  er  geringer  ist,  als  die  versicherte  Summe,
sonst  aber  die  letztere  verguͤtet.  Sobald,  was  erlaubt  ist,  dem  Werthe  der
Waaren  von  dem  Versicherten  5  bis  10  Prozent  imaginairen  Gewinn  binzugerechnet
  worden,  so  wird  bei  eintretendem  Verlust  dieser  imaginaire  Gewinn
zugleich  mit  dem  Werthe  der  Waaren  vergütet.

S.  5.

Ist  der  entstandene  Schaden  kein  totaler,  so  sieht  der  Gesellschaft  die
Wahl  zu,  entweder  die  havarirten  Waaren  anzunehmen,  und  dem  Versicherten
die  ganze  versicherte  Summe  zu  bezahlen,  oder  die  Waaren  dem  Versicherten
zu  lassen  und  nur  den  Schaden  zu  vergüten.  Wählt  sie  letzteres,  so  werden
die  havarirten  Waaren  auctionis  moclo  verkauft  und  der  Betrag  wird  von
der  versicherten  Summe  abgezogen.

Dem  Versicherten  stehr  es  nicht  frei,  die  havarirten  Waaren  der  Gesellschaft
  zu  überweisen,  wohl  aber  siehr  der  Kompagnie  das  Recht  zu,  die  havarirten
  Waaren  in  nalura  zu  ersetzen.

C.  Betreffend  die  Versicherung  gegen  Feuersgefahr.

K.  1.

Die  Versicherungsanträge  werden  bei  der  Gesellschaft  oder  ihren  Agenten
eingereicht.  Sie  müssen  ein  genaues  Verzeichniß  der  Versicherungsgegenstande
nach  den  verschiedenen  Gattungen  und  eine  zuverlässige  Angabe  aller  Umstande
enthalten,  die  bei  Beurtheilung  der  Feuergefahrlichkeit  von  Einfluß  sein  können.

Von  Gebäuden  muß  außerdem  eine,  von  zwei  geschwornen  Sachverständigen
  aufsgenommene,  eigenhändig  unterzeichnete  Beschreibung  und  Tare  beigracht
  werden,  bei  der  nur  der  materielle  Werth,  nicht  aber  der  Grund  und

oden,  die  etwanige  vortheilhafte  Lage  oder  andere  Lokalverhältnisse,  berücksichtigt
  sein  dürfen.
g.  2.
Die  Antraͤge  auf  Versicherung  von  Mobilien  muͤssen  den  Besimmungen

des  Gesetzes  vom  8.  Mai  1837.  entsprechen.  Es  wird  jedoch  dabei  besimun
a  aß
        <pb n="931" />
        —  815  —

a)  daß  alle  Maschinen  von  nicht  ganz  unbedeutendem  Werth  nothwendig
spezifizirt  werden  muͤssen;

h)  daß  bei  Waaren  und  aͤhnlichen  Vorräthen  die  Zulassung  der  einen  oder
andern  Versicherungsart  nur  von  der  Gesellschaft  selbst  abhaͤngt.

Nach  der  Art  der  Versicherung  wird  die  Verguͤtung.  der  vorfallenden

Schaͤden  bestimmt.  Fremdes  Eigenthum  muß  als  solches  deklarirt  werden  und

vom  Versicherten  bei  vorkommenden  Faͤllen  nachgewiesen  werden,  daß  er  die

Gefahr  des  Verbrennens  gegen  den  Eigenthümer  übernimmt  oder  von  demselben

  zur  Versicherung  beauftragt  ist.

Kosibare  Gegenstände  dürfen  nicht  mit  unter  Waaren  in  Pausch  und

Bogen  versichert  werden,  bei  Verlust  der  Entschädigung.

.  3.
Bei  partiellen  Schäden  tritt  folgendes  Verfahren  ein:

a)  der  Betrag  des  partiellen  Schadens  wird  dadurch  ermittelt,  daß  das
Gerettete  von  dem  zur  Zeit  des  Brandes  gehabten  Werthe  des  Ganzen
abgezogen  wird.  Ist  die  versicherte  Summe  geringer,  als  dieser  Werth,
so  tritt  ein  Verhältniß  der  versicherten  Summe  zu  dem  wahren  Betrage
ein,  und  danach  erfolgt  die  Vergütung.

)Bei  Gebäuden  muß  der  Versicherte  das,  was  gerettet  ist,  zu  dem  abgeschähten
  Werthe  übernehmen.  Vor  der  Abschätzung  darf  er  keine
Herstellung  vornehmen.

)  Bei  Waaren,  wenn  sie  unbeschädigt  sind,  wird  der  Marktpreis  des
Orts  oder  erent.  des  nächsten  Markts  zum  Grunde  gelegt.  Sind  die
Waaren  beschädigt,  so  wird  der  Schade  durch  geschworene  Taratoren
nach  Prozenten  abgeschätzt  und  danach  die  Vergütung  bestimmt.

4)  Bei  Mobilien,  die  zur  Hauswirthschaft  gehören,  schätzt  der  Versicherte
selbst,  sie  mögen  beschädigt  sein  oder  nicht,  und  der  Gesellschaft  steht
das  Recht  zu,  entweder  die  Mobilien  zu  übernehmen,  oder  sie  dem
Versicherten  nach  seiner  eigenen  Tare  zu  überlassen.

Stettin,  den  5.  April  1845.

1
Preußische  Rational-Persicherungsgesellschaft
in  Stettin

genehmigt  durch  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  ten  1845.
Ac  t  i  e
m*  über  Rthlr.  400  Pr.  Kurant.

Nachdem  Herr  P.  P.  diese  Actic  durch  baaren  Einschuß  von  Einhundert  sage
100  Reichsthalern  Pr.  Cour.  und  Niederlegung  eines  Sola-Wechsels  von
Dreihundert  sage  300  Reichsthaler  Preuß.  Courant  erwarb  und  dadurch
Mitglied  der  Gesellschaft  geworden  ist,  hat  —  nach  Inhalt  der  Satuten  —
verhältnißmäßigen  Antheil  an  dem  Vermögen  derselben  und  ist  berechtigt,  ven

(r.  2658.)  115  au
        <pb n="932" />
        —  816  —

auf  besondere  Zinsen  und  Diridenden-Scheine  zur  Vertheilung  kommenden
Gewinn  gegen  deren  Aushändigung  zu  erheben.
Diese  Actic  kann  ohne  schriftliche  auf  derselben  zu  bemerkende  Genchmigung
  des  Verwaltungsraths  nicht  veräußert  oder  verpfandet  werden.
Stettin,  den  ten

Der  Verwaltungsrath  2c.  2c.  Die  Direktion.
2.
Zins  und  Oividendenschein  zur  Actie  4  der  Preußischen  National=Versicherungsgesellschaft
  zu  Stettin.
As
Gegen  Ruͤckgabe  dieses  Scheins  empfaͤngt  Inhaber  in  der  Mitte  des
Monats  Mai  denjenigen  Antheil  an  dem  Reinertrage  des  Geschaͤfts
der  Preußischen  National-Versicherungsgesellschaft,  welcher  siatutenmäßig  für
das  Jahr  auf  eine  Aktie  zur  Vertheilung  kommt.
Der  Verwaltungsrath  Die  Direktion

der  Preußischen  National-Versicherungsgesellschaft.
3.

den  1345.
für  Rthlr.  300.  klgd.  Preuß.  Kurant.  Vier
Wochen  nach  Aufkündigung  zahle  in  Stettin  gegen  diesen

Sola-Wechsel  an  die  Order  der  Direktion  der  Preußischen  National-Versicherungsgesellschaft
  daselbst  die  Summe  von  Dreihundert  Reichsthaler  klingend
Preuß.  Kurant  nach  dem  Munzfuß  von  1704.  Den  Werth  habe

empfangen,  leiste  beim  Verfall  prompte  Zahlung  nach  Wechselrecht  und
acceptire  auf  selbst  hier  und  aller  Orten  wo  anzutreffen.
4.
Preußische  National-Versicherungsgesellschaft  in  Stettin.
Police  Versicherte  Summe  Praemie
vJ  *  pt.

Police  &amp;amp;½%  Güter.
Die  Preußische  National-Versicherungsgesellschaft  versichert  hiermit  de
i

Herr  n  gegen  Empfang  der  Praͤmie  von  pro  Cent
die  Summe  von  Thalern  Preufs.  Courant  auf  nachsiehend  näher
bezeichnete  Güter,  welche  auf  Thaler  Preufs.  Couranl  taxirt  und
in  das  Schiff,  genannt  geführt  von  Schiffer

oder  einem  andern  geladen  sind,  oder  noch  eingeladen  werden  sollen,  um  von
"  nach  gebracht  zu  werden.

Obige  Taxe  ist  nur  in  so  weit  gültig,  als  sie  den  Bestimmungen  des

2
        <pb n="933" />
        —  817  —

Allgemeinen  Landrechts  Theil  II.  Tit.  VIII.  W.  1983.  und  84.  1987.  bis  89.
und  1991.  angemessen  ist.

Die  Preußische  National-Versicherungsgesellschaft  übernimmt  für  vorbezeichnete
  eingeladene  Güter  die  Gefahr  und  den  Risiko  für  allen  Schaden  und
Unglück,  welche  denselben  ganz  oder  zum  Tbeil  auf  der  oben  erwähnten  Reise
auf  irgend  eine  Art  durch  dußere  Gewalt  zustoßen  oder  begegnen  moöchten,  es
sei  durch  Gefahr  von  See,  Sturm  und  Ungewitter,  Schiffbruch,  Strandung,
Uebersegelung,  Werfung,  Feuer,  Beschlagmame  und  Hindernisse  auf  Befehl  von
Machthabern,  feindliche  Nehmung  und  Aufbringung,  Repressalien  und  Konfiskationen,
  Beraubung  durch  Kaper  und  Sceräuber,  sowic  durch  Versehen,  Versämmniß
  und  Muthwillen  des  Schiffers  oder  seines  Schiffsvolkes,  oder  durch
alle  andere  bedachte  oder  unbedachte  Fälle  und  Begebenheiten.

Die  Gesellschaft  setzt  sich  völlig  in  die  Stelle  de  Versicherten,  um
d  selben  von  allem  solchen  Schaden  zu  befreien,  und  der  Risiko  beginnt  von
dem  Tage  und  der  Stunde  an,  da  diese  Güter  vom  Lande  geschieden,  um  an
Bord  gebracht  zu  werden,  und  endigk,  wenn  sie  in  frei  und  unbeschädigt
  ans  Land  gebracht  sind.  Gott  geleite  es  in  Salvo.

Demnach  verpflichtet  sich  die  Gesellschaft,  im  Fall  den  oben  bezeichneten
versicherten  Gütern  auf  der  vorbemerkten  Reise,  was  Gott  verhüte,  ein  Unglück
zustoßen,  oder  dieselben  ganz  oder  theilweise  verloren,  verdorben  oder  beschädigt
werden  sollten,  diesen  Schaden  oder  Verlust  nebst  sämmtlichen  zur  Rettung
angewandten  und  gehörig  nachzuweisenden  Kosten  bis  zum  Betrage  der  versicherten
  Summe  innerhalb  2  Monaten  nach  geführtem  genügenden  Beweise
prompt  zu  ersetzen,  indem  sie  in  allen,  sowohl  gedruckten  als  beigeschriebenen
Klauseln  (wovon  die  letzteren  den  ersteren  vollkommen  gleich  zu  achten  oder
vielmehr  vorzuzichen  sind)  zuvörderst  ihr  Statut  zu  Grunde  legt  und  sich
übrigens  den  Bestimmungen  der  Hamburger  Assekuranz=  und  Havaricordnung
vom  10.  September  1731.,  und  den  Hamburger  Usanzen,  und  wo  diese  nicht
ausreichen,  dem  Preußischen  Allgemeinen  Landrecht  unterwirft.

So  geschehen  Scertin,  den  ten  18.

Die  Direktion  der  Preußischen  National-Versicherungsgesellschaft.

5.
Preußische  National-Versicherungsgesellschaft  in  Stettin.
Police  Versicherte  Summe  rämie
4  MAlhr  à  pCt.

Police  auf  Cusco.

Die  Preußische  National-Versicherungsgesellschaft  versichert  hiermit  de
in  gegen  Empfang  der  Praͤmie  von
pro  Cent  die  Summe  von  Thalern  Preuls.  Courant
auf  Casco  des  Schiffes  mit  Masien,  Segeln,  Ankern  und
allen  ferneren  Geräthschaften  und  Zubehör,  genannt
(Nr.  2658.)  geführt
        <pb n="934" />
        —  818  —

geführt  von  Schiffer  oder  einem  andern
farirt  auf  Preuls.  Courant  Thaler

Gott  geleite  es  in  Salvo.

Die  Preußische  National-Versicherungsgesellschaft  übernimmt  die  Gefahr
und  den  Risiko  alles  Schadens  und  Unglücks,  welche  dem  Kasko  des  genannten
  Schiffes  ganz  oder  zum  Theil  während  dieser  Reise  auf  irgend  eine  Art
zustoßen  oder  begegnen  möchten,  es  sei  durch  Gefahr  von  See,  Sturm  und
Ungewitter,  Schiffbruch,  Strandung,  Uebersegelung,  Feuer,  Verwahrlosung  und
Versegeln,  Beschlagnahme  und  Hindernisse  auf  Besehl  von  Machthabern,  feindliche
  Nehmung  und  Aufbringung,  Repressalien  und  Konfiskationen,  Beraubung
durch  Kaper  und  Seeräuber,  Versehen  und  Muthwillen  des  Schiffers  und
seiner  Leute,  oder  durch  alle  andere  bedachte  oder  unbedachte  Fälle  und  Begebenheiten.


Die  Gesellschaft  setzt  sich  völlig  in  die  Stelle  de  Versicherten,  um
d  selben  von  allen  Schaden  zu  befreien,  und  der  Risiko  beginnt  von  dem
Tage  und  der  Stunde  an,  da  das  Schiff  seine  Ladung  oder  Ballast  einzunehmen
  angefangen,  bis  es  zu  angekommen  und  seine  Ladung
oder  Ballast  gelöscht  haben  wird.

Demnach  verpflichtet  sich  die  Gesellschaft,  um  Fall  dem  versicherten  Schiffe
ein  Unglück  zusioßen  oder  dasselbe  ganz  verloren  gehen  sollte,  nach  geschehener
  Anmeldung  und  genügender  Beweisführung  von  Seiten  de  Versicherten
die  gemäß  dieser  Polize  gezeichnete  Summe  oder  soviel  davon  zur  völligen
Deckung  des  Schades  und  der  angewandten  außerordentlichen  Kosien  erforderlich
  ist,  prompt  zu  entrichten,  indem  sie  in  allen  sowohl  gedruckten  als  beigeschriebenen
  Klauseln  (wovon  die  letzteren  den  ersteren  vollkommen  gleich  zu
achten  oder  vielmehr  denselben  vorzuziehen  sind),  zuvörderst  ihr  Statut  zum
Grunde  legt  und  sich  übrigens  den  Bestimmungen  der  Hamburger  Assekuranzund
  Havarie-Ordnung  vom  10.  September  1731.  und  den  Hamburger  Usanzen,
  und  wo  diese  nicht  ausreichen,  dem  Preußischen  Allgemeinen  Landrecht
unterwirft.

So  geschehen  Stettin,  den  ten  18.
Die  Direktion  der  Preußischen  National-Versicherungsgesellschaft.

6.
Preußische  Rational-Versicherungsgesellschaft  in  Stettin.
Feuerversicherung
Police
Die  Gesellschaft  versichert  unter  den  umsiehenden  allgemeinen  und  den  nachfolgenden
  besonderen  Bedingungen  gemäß  dem  unterm  aus-
        <pb n="935" />
        —  819  —

gestellten  Antragsbogen  dem  wohnend  ür

den  Zeitraum  vom  Tage  des  Monats  Achtzehnhundert

  bis  zum  Tage  des  Monats
Achtzehnhundert  Mittags  12  Uhr.

Stettin,  am  ten  Tage  des  Monats
Einrausend  Achthundert
Prämie
Stempel
Porto
zusammen  6  6
(JFr.  2659.)  Ministerialerblärung  über  die  zwischen  der  Königlich  Preuß##ischen  und  der  Fürstlich
  Reuß-Plauischen  Regierung  allerer  Linie  getroffene  Uebereinbunft  zur
Beförderung  der  Rechtspflege.  Vom  4  ν  1845.

!0.  Dezemder

 

Zwicoe  dem  Königlich  Preußischen  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  zu  Berlin  und  der  Fürstlich  Reuß-Plauischen  Regierung  ülterer  Linie  zu
Greiz  ist  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  folgende  Uebereinbunft  getroffen
worden:

1.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  1.

Die  Gerichte  der  beiden  kontrahirenden  Staaten  leisten  einander  unter
den  nachsiehenden  Bestummungen  und  Einschränkungen,  sowohl  in  Zivil=  als
Strafrechtssachen  diejenige  Rechtshülfe,  welche  sie  den  Gerichten  des  Inlandes
nach  dessen  Gesetzen  und  Gerichtsverfassung  nicht  verweigern  dürfen.

II.  Besondere  Besiimmungen.
I.  Rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rechts-Streitigkeiten.

Artikel  2.

Die  in  Zivilsachen  in  dem  einen  Staate  ergangenen  und  nach  dessen
Gesetzen  vollstreckbaren  richterlichen  Erkenntnisse,  Kontumazialbescheide  und  Agnitionsresolute
  oder  Mandate  sollen,  wenn  sie  von  einem  nach  diesem  Vertrage  als
kompetent  anzuerkennenden  Gerichte  erlassen  sind,  auch  in  dem  andern  Staate
an  dem  dortigen  Vermögen  des  Sachfälligen  unweigerlich  vollstreckt  werden.

Dasselbe  soll  aunch  rücksichtlich  der  in  Prozessen  vor  dem  kompetenten
Gericht  geschlossenen  und  nach  den  Gesetzen  des  letzteren  vollstreckbaren  Vergleiche
  Statt  finden.

Wie  weit  Wechselerkenntnisse  auch  gegen  die  Person  des  Verurtheilten
in  dem  andern  Staate  vollsireckt  werden  können,  ist  im  Artikel  29.  bestimmt.
Artikel  3.

Ein  von  einem  zusiändigen  Gericht  gefälltes  rechtskräftiges  Zivilerkenntmß
  begründet  vor  den  Gerichten  des  andern  der  komrahirenden  Staaten  die

(Nr.  26588—2659.)  Ein-
        <pb n="936" />
        —  820  —

Einrede  der  rechtskräftig  entschiedenen  Sache  mit  denselben  Wirkungen,  als
wenn  das  Erkenntniß  von  einem  Gerichte  desjenigen  Staates,  in  welchem  die
Einrede  geltend  gemacht  wird,  gesprochen  waͤre.

Artikel  4.

Keinem  Unterthan  ist  es  erlaubt,  sich  durch  freiwillige  Prorogation  einer
nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  nicht  kompetenten  Gerichtsbarkeit
  des  andern  Staates  zu  unterwerfen.

Keine  Gerichtsbehörde  ist  befugt,  der  Requisition  eines  solchen  gesetzwidrig
prorogirten  Gerichts  um  Stellung  des  Beklagten  oder  Vollstreckung  des  Erkenntnisses
  Statt  zu  geden,  vielmehr  wird  jedes  von  einem  solchen  Gericht  gesprochene
  Erkenntniß  in  dem  andern  Staate  als  ungültig  betrachtet.

Artikel  5.

Der  Kläger  Beide  Staaten  erkennen  den  Grundsatz  an,  daß  der  Kläáger  dem  Ge-Foigteern

  richtsstande  des  Beklagten  zu  folgen  habe;  es  wird  daher  das  Urtheil  dieser
Gerichtsstelle  nicht  nur,  insofern  dasselbe  etwas  gegen  den  Beklagten,  sondern
auch  insofern  es  etwas  gegen  den  Kläger,  z.  B.  rücksichtlich  der  Erstattung
von  Unkosten  verfügt,  in  dem  andern  Staate  als  rechtsgültig  anerkannt  und
vollzogen.

Artikel  6.

Widerklage.  Für  die  Widerklage  isi  die  Gerichtsbarkeit  des  über  die  Vorklage  zuständigen
  Richters  begrunder,  dafern  nur  jene  mit  dieser  in  rechtlichem  Zusammenhange
  sieht  und  sonst  nach  den  Landesgesetzen  des  Vorbeklagten  zul#ssig
  isi.

Artikel  7.

Provoka-  Die  Provokationsklagen  (ex  lege  dilfamari  oder  ex  lege  si  contendat)

sionsklagen.  werden  erhoben  vor  demjenigen  Gerichte,  vor  welches  die  rechrliche  Ausführung
des  Hauptanspruchs  gehören  würde;  es  wird  daher  die  vor  diesem  Gerichte,
besonders  im  Fall  des  Ungehorsams,  ausgesprochene  Sentenz  von  der  Obrigkeit
  des  Provozirten  als  rechrsgültig  und  vollstreckbar  anerkannt.

Artikel  8.
Persönlicher  Der  persönliche  Gerichtsstand,  welcher  entweder  durch  den  Wohnsitz  in
Verichtsßfand.  einem  Staate  oder  bei  denen,  welche  einen  eigenen  Wohnsitz  noch  nicht  genommen
  haben,  durch  die  Herkunft  in  dem  Gerichtsstande  der  Eltern  begründet
ist,  wird  von  beiden  Scaaten  in  persönlichen  Klagesachen  dergestalt  anerkannt,
daß  die  Unterthanen  des  einen  Staates  von  den  Unterthanen  des  andern  Staates
in  der  Regel  und  in  sofern  nicht  in  nachstehend  erwähnten  Fällen  spezielle  Gerichtsstände
  konkurriren,  nur  vor  ihrem  resp.  persönlichen  Richrer  belangt  werden
  dürfen.
Artikel  9.
Ob  Jemand  einen  Wohnsitz  in  einem  der  kontrahirenden  Staaten  habe,
wird  nach  den  Gesetzen  desselben  beurtheilt.  2
Ar-
        <pb n="937" />
        —  821  —

Artikel  10.
Wenn  Jemand  in  beiden  Staaten  seinen  Wohnsitz  in  landesgesetzlichem
  Sinne  genommen  hat,  hängt  die  Wahl  des  Gerichtsstandes  von  dem

Kläger  ab.
Artikel  11.

Der  Wohnsitz  des  Vaters,  wenn  dieser  noch  am  Leben  ist,  begründet
zugleich  den  ordentlichen  Gerichtsstand  der  Kinder,  welche  sich  noch  in  seiner
Gewalt  befinden,  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort,  wo  die  Kinder  geboren  worden
sind,  oder  sich  nur  eine  Zeit  lang  aufhalten.

Artikel  12.

Ist  der  Vater  verstorben,  so  verbleibt  der  Gerichtsstand,  unter  welchem
derselbe  zur  Zeit  des  Ablebens  seinen  Wohnsitz  hatte,  der  ordentliche  Gerichtsstand
  der  Kinder,  so  lange  dieselben  noch  keinen  eigenen  ordentlichen  Wohnsitz
begründet  haben.

Artikel  13.

Hat  das  Kind  zu  Lebzeiten  des  Vaters  oder  nach  seinem  Tede  den
Wohnsitz  desselben  verlassen  und  innerhalb  drei  Jahre  nach  erlangter  Volljährigkeit
  oder  aufgehobener  väterlicher  Gewalt  keinen  eigenen  festen  Wohnsitz  genommen,
  so  verliert  es,  in  den  Preußischen  Staaten,  den  Gerichtsstand  des
Vaters  und  wird  nach  den  Gesetzen  seines  jedesmaligen  Aufenthalts  beurtheilt.

Artikel  14.
Isi  der  Vater  unbekannt,  oder  das  Kind  nicht  aus  einer  Ehe  zur  rechten
  Hand  erzeugt,  so  richtet  sich  der  Gerichtsstand  eines  solchen  Kindes  auf
gleiche  Art  nach  dem  gewöhnlichen  Gerichtsstande  der  Mutter.

Artikel  15.

Die  Bestellung  der  Personalvormundschaft  für  Unmündige  oder  ihnen
gleich  zu  achtende  Personen  gehört  vor  die  Gerichte,  wo  der  Pflegbefohlene  sich
wesentlich  aufhält.  In  Absicht  der  zu  dem  Bermögen  der  Mlegbefohlenen  gehörigen
  Immobilien,  welche  unter  der  andern  Landeshoheit  liegen,  stehr  der
jenseitigen  Gerichtsbehörde  frei,  wegen  dieser  besondere  Vormünder  zu  bestellen
oder  den  auswärtigen  Personalvormund  ebenfalls  zu  bestätigen,  welcher  letztere
jedoch  bei  den  auf  das  Grundstück  sich  beziehenden  Geschäften,  die  am  Orte
des  gelegenen  Grundsiücks  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  zu  befolgen  hat.
Im  ersieren  Falle  sind  die  Gerichte  der  Hauptvormundschaft  gehalten,  der  Bebörde,
  welche  wegen  der  Grundsiücke  besondere  Vormünder  bestellt  hat,  aus  den
Akten  die  nöthigen  Nachrichten  auf  Erfordern  mitzutheilen;  auch  haben  die
beiderseitigen  Gerichte  wegen  Verwendung  der  Einkünfte  aus  den  Gütern,  so
weit  solche  zum  Unterhalte  und  der  Erziehung  oder  dem  sonstigen  Fortkommen
der  Pflegebefohlenen  erforderlich  sind,  sich  mit  einander  zu  vernehmen,  und  in
dessen  Verfolg  das  Nöthige  zu  verabreichen.

Artikel  16.

Oiejenigen,  welche  in  dem  einen  oder  dem  anderen  Staate,  ohne  einen
Wohnsitz  daselbst  zu  haben,  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik  oder  ein  anderes
  dergleichen  Etablissement  besitzen,  sollen  wegen  persönlicher  Verbindlichkeiten,
welche  sie  in  Ansehung  solcher  Etablissements  eingegangen  haben,  sowohl  vor

Jahrgang  1845.  (Nr.  2559.)  116  den
        <pb n="938" />
        Allgemeines

Konkursgericht.


—  822  —

den  Gerichten  des  Landes,  wo  die  Gewerbsanstalten  sich  befinden,  als  vor  dem
Gerichtsstande  des  Wohnorks  belangt  werden  koönnen.
Artikel  17
Die  Uebernahme  einer  Pachtung,  verbunden  mit  dem  persönlichen  Aufenthalte
  auf  dem  erpachteten  Gute  soll  den  Wohnsitz  des  Pächters  im  Staate

begründen.
Artikel  18.

Ausnahmsweise  könmen  jedoch:

1)  Studirende  wegen  der  am  Universitätsorte  von  ihnen  gemachten  Schulden
  oder  anderer  durch  Vertraäge  oder  Handlungen  daselbst  für  sie  entstandenen
  Rechtsverbindlichkeiten,

2)  alle  im  Dienste  Anderer  stehende  Personen,  so  wie  dergleichen  Lehrlinge,
Gesellen,  Handlungsdiener,  Kunstgehülfen,  Hand=  und  Fabrikarbeiter  in
Injurien-,  Alünenten=  und  Entschädigungsprozessen  und  in  allen  Rechts-Streitigkeiten,
  welche  aus  ihren  Dienst-,  Erwerbs=  und  Komtraktsverhalmissen
  entspringen,

so  lange  ihr  Aufenthalt  an  dem  Orte,  wo  sie  siudiren  oder  dienen,  dauert,  bei
den  dortigen  Gerichten  belangt  werden.

Bei  verlangter  Vollstreckung  eines  von  dem  Gericht  des  temporären  Aufenthaltsortes
  gesprochenen  Erkenntnisses  durch  die  Behörde  des  ordentlichen  persönlichen
  Wohnsitzes  sind  jedoch  die  nach  den  Gesetzen  des  letzteren  Ortes  bestehenden
  rechtlichen  Verhältnisse  desjenigen,  gegen  welchen  das  Erkenntniß  vollstreckt
  werden  soll,  zu  berücksichtigen.

Artikel  19.

Bei  entsiehendem  Kreditwesen  wird  der  personliche  Gerichtsstand  des
Schuldners  auch  als  allgemeines  Konkursgericht  (Gantgericht)  anerkannt;  hat
Jemand  nach  Art.  9.,  10.  wegen  des  in  beiden  Staaten  zugleich  genommenen
Wohnsitzes  einen  mehrfachen  persönlichen  Gerichtssiand,  so  entscheidet  für  die
Kompetenz  des  allgemeinen  Konkursgerichts  die  Prävention.

Der  erbschaftliche  Liquidationsprozeß  wird  im  Fall  eines  mehrfachen  Gerichtsstandes
  von  dem  Gerichte  -  bei  welchem  er  von  den  Erben  oder
dem  Nachlaßkurator  in  Antrag  gebracht  wird.

Der  Antrag  auf  Konkurseröffnung  findet  nach  erfolgter  Einleitung  eines
erbschaftlichen  Liquidationsprozesses  nur  bei  dem  Gerichte  Statt,  bei  welchem
der  letztere  bereits  rechtshängig  ist.

Artikel  20.

Der  hiernach  in  dem  einen  Staate  eröffnete  Konkurs=  oder  Liquidations=Prozeß
  erstreckt  sich  auch  auf  das  in  dem  andern  Staate  befindliche  Vermögen
des  Gemeinschuldners,  welches  daher  auf  Verlangen  des  Konkursgerichts  von
demjenigen  Gericht,  wo  das  Vermögen  sich  befindet,  sichergestellt,  inventirt  und
entweder  in  natura  oder  nach  vorgängiger  Versilberung  zur  Konkursmasse  ausgeantwortet
  werden  muß.

Hierbei  finden  jedoch  folgende  Einschränkungen  Statt:

1)  Gehört  zu  dem  auszuantwortenden  Vermögen  eine  dem  Gemeinschuldner
angefallene  Erbschaft,  so  kann  das  Konkursgericht  nur  die  Ausantwortun
des,  nach  erfolgter  Befriedigung  der  Erbschaftsgläubiger,  in  soweit  na
den  im  Gerichtsstande  der  Erbschaft  geltenden  Gesetzen  die  Separation

er
        <pb n="939" />
        —  823  —

der  Erbmasse  von  der  Konkursmasse  noch  zulaͤssig  ist,  sowie  nach  Berichtigung

  der  sonst  auf  der  Erbschaft  ruhenden  Lasten,  verbleibenden  Ueberrestes

  der  Konkursmasse  fordern.

2)  Ebenso  können  vor  Ausantwortung  des  Vermogens  an  das  allgemeine
Konkursgericht  alle  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Staates,  in  welchem
das  auszuantwortende  Vermäögen  sich  befindet,  zulässigen  Vindikations-,
Pfand-,  Hypotheken  oder  sonstige,  eine  vorzügliche  Befriedigung  gewährenden
  Rechte  an  den  zu  diesem  Vermögen  gehörigen  und  in  dem  betreffenden
  Staate  befindlichen  Gegenständen,  vor  dessen  Gerichten  geltend
gemacht  werden,  und  isi  sodann  aus  deren  Erlös  die  Befriedigung  dieser
Gläubiger  zu  bewirken  und  nur  der  Ueberrest  an  die  Konkursmasse  abzuliefern,
  auch  der  etwa  unter  ihnen  oder  mit  dem  Kurator  des  allgemeinen
  Konkurses  oder  erbschaftlichen  Liquidationsprozesses  über  die  Verität
  oder  Priorität  einer  Forderung  entiehende  Streit  von  denselben
Gerichten  zu  entscheiden.

3)  Besitzt  der  Gemeinschuldner  Bergtheile  oder  Kuxe  oder  sonsiiges  Bergwerkseigenthum,
  so  wird,  Behufs  der  Befriedigung  der  Berggläubiger,
aus  demselben  ein  Spezialkonkure  bei  dem  betreffenden  Berggericht  eingeleitet
  und  nur  der  verbleibende  Ueberrest  dieser  Spezialmasse  zur  Hauptkonkursmasse
  abgeliefert.

4)  Ebenso  kann,  wenn  der  Gemeinschuldner  Seeschiffe  oder  dergleichen
Schiffsparte  besitzt,  die  vorgängige  Befriedigung  der  Schiffsgläubiger  aus
diesen  Vermögensstücken  nur  bei  dem  betreffenden  See=  und  Handelsgericht
  im  Wege  eines  einzuleitenden  Spezialkonkurses  erfolgen.

Artikel  21.

In  so  weit  nicht  etwa  die  in  dem  vorstehenden  Artikel  20.  bestimmten
Ausnahmen  eintreten,  sind  alle  Forderungen  an  den  Gemeinschuldner  bei  dem
allgemeinen  Konkursgericht  einzuklagen,  auch  die  Rücksichts  ihrer  etwa  bei  den
Gerichten  des  anderen  Staats  bereits  anhängigen  Prozesse  bei  dem  Konkursgericht
  weiter  zu  verfolgen,  es  sei  denn,  daß  letzteres  Gericht  deren  Fortsetzung
und  Entscheidung  bei  dem  prozeßleitenden  Gerichte  ausdrücklich  genehmigt  oder
verlangt.

Wach  diejenigen  der  im  Artikel  20.  gedachten  Realforderungen,  welche  von
den  Gläubigern  bei  dem  besonderen  Gerichte  nicht  angezeigr,  oder  daselbst  gar
nicht  oder  nicht  vollständig  bezahlt  worden  sind,  können  bei  dem  allgemeinen
Konkursgerichte  noch  geltend  gemacht  werden,  so  lange  bei  dem  letzteren  nach
den  Gesetzen  desselben  eine  Anmeldung  noch  zulässig  ist.

Oingliche  Rechte  werden  jedenfalls  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  die
Sache  belegen  ist,  beurtheilt  und  geordnet.

Hinsichtlich  der  Gültigkeit  persönlicher  Ansprüche  entscheiden,  wenn  es
auf  die  Rechtsfähigkeit  eines  der  Betheiligten  ankommt,  die  Gesetze  des  Staates,
  dem  er  angehört;  wenn  es  auf  die  Form  eines  Rechtsgeschäftes  ankommt,
die  Gesetze  des  Staates,  wo  das  Geschäft  vorgenommen  worden  ist  (Arl.  33.);
bei  allen  andern  als  den  vorangeführten  Fäallen  die  Gesetze  des  Staates,  wo
die  Forderung  entstanden  ist.  Ueber  die  Rangordnung  persönlicher  Ansprüche
und  deren  Verhältniß  zu  den  dinglichen  entscheiden  die  am  Orte  des  Konkursgerichts
  geltenden  Gesetze.  Nirgends  aber  darf  ein  Unterschied  zwischen  in-(Nr.

  2659.)  116*  und
        <pb n="940" />
        —  824  —

und  ausländischen  Glaubigern,  rücksichtlich  der  Behandlung  ihrer  Rechte  gemacht
  werden.
Artikel  22.
Dinglicher  Alle  Realklagen  desgleichen  alle  possessorischen  Rechtsmittel,  wie  auch  die
Gercchtöstand,  sogenannten  actiones  in  rem  scriptae,  müssen,  dafern  sie  eine  unbewegliche
Sache  betreffen,  vor  dem  Gerichte  in  dessen  Bezirk  sich  die  Sache  besindet,  —
können  aber,  wenn  der  Gegenstand  beweglich  ist,  auch  vor  dem  persönlichen
Gerichtsstande  des  Beklagten  —  erhoben  werden,  vorbehaltlich  dessen,  was  auf
den  Fall  des  Konkurses  bestimmt  ist.

Artikel  23.

In  dem  Gerichtssiande  der  Sache  können  keine  blos  (rein)  personliche
Klagen  angestellt  werden.

Artikel  24.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  findet  jedoch  Statt,  wenn  gegen  den
Besitzer  unbeweglicher  Güter  eine  solche  persönliche  Klage  angestellt  wird,  welche
aus  dem  Besitze  des  Grundstücks  oder  aus  Handlungen  fließt,  die  er  in  der  Eigenschaft
  als  Gutsbesitzer  vorgenommen  hat.  Wenn  daher  ein  solcher  Grundbesitzer

1)  die  mit  seinem  Pächter  oder  Verwalter  eingegangenen  Verbindlichkeiten
zu  erfüllen,  oder
2)  die  zum  Besien  des  Grundsiücks  geleisieten  Vorschüsse  oder  gelieferten
Materialien  und  Arbeiten  zu  vergüten  sich  weigert,  oder  wenn  von  den
auf  dem  Grundstück  angestellten  dienenden  Personen  Ansprüche  wegen
des  Lohns  erhoben  werden,  oder
3)  der  Grundbesitzer  die  Patrimonialgerichtsbarkeit  oder  ein  ähnliches  Befugniß
  mißbraucht,  oder
4)  seine  Nachbarn  im  Besitze  siört;
5)  sich  eines  auf  das  benachbarte  Grundstück  ihm  zusiehenden  Rechts  berühmt,
  oder
6)  wenn  er  das  Grundstück  ganz  oder  zum  Theil  veräußert  und  den  Kontrakt
  nicht  erfüllk,  oder  die  schuldige  Gewähr  nicht  leistet,
so  muß  derselbe  in  allen  diesen  Fällen  bei  dem  Gerichtssiande  der  Sache  Recht
nehmen,  wenn  sein  Gegner  ihn  in  seinem  persönlichen  Gerichrsstande  nicht  belangen
  will.

Eben  so  begründert  ausnahmsweise  auch  der  Besitz  eines  Lehngutes  für
den  Vasallen,  sowie  in  allen  Sachen,  welche  das  Lehnsverhältniß  betreffen,  die
gesammte  Hand  an  einem  solchen  Gute  für  die  Mitbelehnten,  zugleich  einen  persönlichen
  Gerichtsstand.

Artikel  25.
Gerichtsstand  Der  Gerichtsstand  einer  Erbschaft  ist  da,  wo  der  Erblasser  zur  Zeit  seider
  Erbschaft.  nes  Ablebens  seinen  persönlichen  Gerichtsstand  hatte.

Artikel  20.

In  diesem  Gerichtsstande  können  angebracht  werden:

1)  Klagen  auf  Anerkennung  eines  Erbrechts,  und  solche,  die  auf  Erfüllung

oder  Aufhebung  testamentarischer  Verfügungen  gerichtet  sind;
2)  Klagen  zwischen  Erben,  welche  die  Theilung  der  Erbschaft  oder  die  Gewährleistung
  der  Erbtheile  betreffen.  Doch
och
        <pb n="941" />
        —  825  —

Doch  kann  dies  (zu  1.  und  2.)  nur  so  lange  geschehen,  als  in  dem
Gerichtsstande  der  Erbschaft  der  Nachlaß  noch  ganz  oder  theilweise  vorhanden
  ist.

Endlich  koͤnnen
in  diesem  Gerichtsstande  auch  Klagen  der  Erbschaftsgläubiger  und  Legatarien
  angebracht  werden,  so  lange  sie  nach  den  Landesgesetzen  in  dem
Gerichtsstande  der  Erbschaft  angestellt  werden  dürfen.

In  den  zu  1.  2.  und  3.  aergeführeen  Fallen  bleibt  es  jedoch  dem
Ermessen  der  Kläger  überlassen,  ob  sie  ihre  Klage,  siatt  in  dem  Gerichtsstande
  der  Erbschaft,  in  dem  persönlichen  Gerichtsstande  der  Erben  anstellen
  wollen.

Nicht  minder  sieht  jedem  Miterben  zu,  die  Klage  auf  Theilung  der
zum  Nachlasse  gehörenden  Immobilien  auch  in  dem  dinglichen  Gerichtsstande
  der  letztern  (Art.  22.)  anzubringen.

Artikel  27.

Ein  Arrest  kann  in  dem  einen  Staate  unter  den  nach  den  Gesetzen  dessel=  Gerichtstand
ben  in  Beziehung  auf  die  eigenen  Unterthanen  vorgeschriebenen  Bedingungen  des  Trreß.
gegen  den  Bürger  des  andern  Staates  in  dessen  in  dem  Gerichtsbezirke  des
Arrestrichters  besindlichem  Vermögen  angelegt  werden,  und  begrundet  zugleich
den  Gerichtsstand  für  die  Hauptklage  in  soweit,  daß  die  Entscheidung  des  Arrestrichters
  rücksichtlich  det  Hauptsache  nicht  bloß  an  dem  in  seinem  Gerichtssprengel
  befindlichen  und  mir  Arrest  belegten,  sondern  an  allen  in  demselben
Lande  befindlichen  Vermögensobjekten  des  Schuldners  vollstreckbar  ist.  Die
Anlegung  des  Arresies  giebt  jedoch  dem  Arresikläger  kein  Vorzugsrecht  vor
andern  Gläubigern  und  verliert  daher  durch  Konkurseröffnung  über  das  Vermögen
  des  Schuldners  seine  rechtliche  Wirkung.

Artikel  28.

Oer  Gerichtsstand  des  Kontrakts,  vor  welchem  eben  sowohl  auf  Erfül-Gerichtsstand
lung,  als  auf  Aufhebung  des  Kontrakts  geklagt  werden  kann,  sindet  nur  dann  d.  Komrakté.
seine  Amwendung,  wenn  der  Kontrahent  zur  Zeit  der  Ladung  in  dem  Gerichtsbezirk
  sich  anwesend  befindet,  in  welchem  der  Kontrakt  geschlossen  worden  ist
oder  in  Erfüllung  gehen  soll.

Artikel  29.

Die  Klausel  in  einem  Wechselbriefe  oder  eine  Verschreibung  nach  Wechselrecht,
  wodurch  sich  der  Schuldner  der  Gerichtsbarkeit  eines  jeden  Gerichts
unterwirft,  in  dessen  Bezirk  er  nach  der  Verfallzeit  anzutreffen  ist,  wird  als
gültig  anerkannt,  und  begründet  die  JZuständigkeit  eines  jeden  Gerichts  gegen
den  in  seinem  Bezirk  anzutreffenden  Schuldner.  «

Aus  dem  ergangenen  Erkenntnisse  soll  selbst  die  Personalexekution  gegen
den  Schuldner  bei  den  Gerichten  des  andern  Staates  vollstreckt  werden.

Artikel  30.

Bei  dem  Gerichtsstande,  unter  welchem  Jemand  fremdes  Gut  oder  Ver-Gerichtsstand
mögen  bewirthschaftet  oder  verwaltet  hat,  muß  er  auch  auf  die  aus  einer  solchen  btn
Administration  angestellte  Klage  sich  einlassen,  so  lange  nicht  die  Administration  «
völlig  beendigt  und  dem  Verwalter  über  die  abgelegte  Rechnung  guittirk  isi.

Wenn  daher  ein  aus  der  gquittirten  Rechnung  verbliebener  Rückstand  ge-(Ne.

  2659.)  fordert

—
        <pb n="942" />
        –  826—

fordert  oder  eine  ertheilte  Quitlung  angefochten  wird,  so  kann  dieses  nicht  bei
dem  vormaligen  Gerichksstande  der  geführten  Verwaltung  geschehen.
Artikel  31.

Interventton.  Jede  Intervention,  die  nicht  eine  besonders  zu  behandelnde  Rechtssache
in  einen  schon  anhängigen  Prozeß  einmischt,  sie  sei  prinzipal  oder  akzessorisch,
betreffe  den  Kläger  oder  den  Beklagten,  sei  nach  vorgängiger  Streitankündigung
oder  ohne  dieselbe  geschehen,  begründet  gegen  den  ausländischen  Intervenienten
die  Gerichtsbarkeit  des  Seaates,  in  welchem  der  Hauptprozeß  geführt  wird.

Artikel  32.

Wirkung  der  Sobald  vor  irgend  einem  in  den  bisherigen  Artikeln  bestimmten  Gerichtseh

  an-  stande  eine  Sache  rechtshaͤn  ig  geworden  ist,  so  ist  der  Streit  daselbst  zu  beendigen,
  ohne  daß  die  Rechtshaͤngigkeit  durch  Veraͤnderung  des  Wohnsitzes  oder
Aufenthalts  des  Beklagten  gestoͤrt  oder  aufgehoben  werden  koͤnnte.

Die  Rechtshängigkeit  einzelner  Klagesachen  wird  durch  die  legale  Insinuation
  der  Ladung  zur  Einlassung  auf  die  Klage  für  begründet  erkannt.

2.  Rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  nicht  streitigen
Rechtssachen.

Artikel  33.

Alle  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall  werden,  was
die  Gültigkeit  derselben  rücksichtlich  ihrer  Form  betrifft,  nach  den  Gesetzen  des
Orts  beurtheilt,  wo  sie  eingegangen  sind.

Wenn  nach  der  Verfassung  des  einen  oder  des  andern  Staates  die
Gültigkeit  einer  Handlung  allein  von  der  Aufnahme  vor  einer  bestimmten  Behörde
  in  demselben  abhängt,  so  hat  es  auch  hierbei  sein  Verbleiben.

Artikel  34.

Verträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechts  auf  unbewegliche
  Sachen  zum  Zwecke  haben,  richten  sich  lediglich  nach  den  Gesetzen  des
Orts,  wo  die  Sachen  liegen.

3.  Rücksichtlich  der  Strafgerichtsbark  eit.
Artikel  35.
Verbrecher  und  andere  Uebertreter  von  Strafgesetzen  werden,  soweit  nicht
die  nachfolgenden  Artikel  Ausnahme  bestimmen,  von  dem  Scaate,  dem  sie  anehören,
  nicht  ausgeliefert,  sondern  daselbst  wegen  der  in  dem  andern  Staate
egangenen  Verbrechen  zur  Untersuchung  gezogen  und  bestraft.  Daher  findet
auch  ein  Kontumazialverfahren  des  andern  Sgares  gegen  sie  nicht  Statt.

Bei  der  Konstatirung  eines  Forstfrevels,  welcher  von  dem  Angehörigen
eines  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern  verübt  worden  ist,  soll  den  offtziellen
Angaben  und  Abschätzungen  der  kompetenten  Forsi=  und  Polizeibeamten  des
Orts  des  begangenen  Frevels  dieselbe  Beweiskraft,  als  den  Angaben  und  Abschätzungen
  inländischer  Offizianten  von  der  erkennenden  Behörde  beigelegt  werden,
  wenn  ein  solcher  Beamter  auf  die  wahrheitsmäßige,  treue  und  gewissenhafte
  Angabe  seiner  Wahrnehmung  und  Kenntniß  entweder  im  Allgemeinen
oder  in  dem  speziellen  Falle  eidlich  verpflichtet  worden  isi,  und  weder  einen  Denunzianten-Antheil,

  noch  das  Pandgeld  zu  beziehen  hat.  A
1
        <pb n="943" />
        —  827  —

Artikel  36.

Wenn  ein  Unterthan  des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern
sich  eines  Vergehens  oder  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat  und  daselbst  ergriffen
  und  zur  Untersuchung  gezogen  worden  ist,  so  wird,  wenn  der  Verbrecher
gegen  juratorische  Kaution  oder  Handgelöbniß  entlassen  worden  und  sich  in  seinen
  Heimathsstaat  zurückbegeben  hat,  von  dem  ordentlichen  Richter  desselben
das  Erkenntniß  des  ausländischen  Gerichts,  nach  vorgängiger  Requisition  und
Mitltheilung  des  Urtels  sowohl  an  der  Person  als  an  den  in  dem  Staatsgebiete
  befindlichen  Gütern  des  Verurtheilten  vollzogen,  vorausgesetzt,  daß  die
Handlung,  wegen  deren  die  Strafe  erkannt  worden  ist,  auch  nach  den  Gesetzen
des  requkrirten  Staates  als  ein  Vergehen  oder  Verbrechen  und  nicht  als  eine
blos  polizei=  oder  finanzgesetzliche  Uebertretung  erscheint,  ingleichen  unbeschadet
des  dem  requirirten  Staate  zuständigen  Strafverwandlungs=  oder  Begnadigungsrechts.
  Ein  Gleiches  findet  im  Fall  der  Flucht  eines  Verbrechers  nach  der  Verurkheilung
  oder  während  der  Strafverbüßung  Statt.

Hat  sich  aber  der  Verbrecher  vor  der  Verurtheilung  der  Untersuchung
durch  die  Flucht  entzogen,  so  soll  es  dem  untersuchenden  Gericht  nur  freistehen,
unter  Mittheilung  der  Akten  auf  Fortsetzung  der  Untersuchung  und  Bestrafung
des  Verbrechers,  sowie  auf  Einbringung  der  aufgelaufenen  Unkosten  aus  dem
Vermögen  des  Verbrechers  anzutragen.  In  Fällen,  wo  der  Verbrecher  nicht
vermögend  ist,  die  Kosten  der  Strafvollstreckung  zu  tragen,  hat  das  requirirende
Gericht  solche,  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des  Art.  45.  zu  ersetzen.

Artibel  37.

Hat  der  Unterthan  des  einen  Staates  Strafgesetze  des  andern  Staates  Bedingt  zu

durch  solche  Handlungen  verletzt,  welche  in  dem  Staate,  dem  er  angehbrt,  gar
nicht  verpöônt  sind,  z.  B.  durch  Uebertretung  eigenthümlicher  Abgabengesetze,  Po=  lung.

lizeivorschriften  und  dergleichen,  und  welche  demnach  auch  von  diesem  Staate
nicht  bestraft  werden  können,  so  soll  auf  vorgängige  Requisition  zwar  nicht
zwangsweise  der  Unterthan  vor  das  Gericht  des  andern  Staates  gestellt,  demselben
  aber  sich  selbst  zu  stellen  verstattet  werden,  damit  er  sich  gegen  die  Anschuldigungen
  verkheidigen  und  gegen  das  in  solchem  Falle  zulässige  Kontumazialverfahren
  wahren  könne.

Doch  soll,  wenn  bei  Uebertretung  eines  Abgabengesetzes  des  einen  Staates
  dem  Unterthanen  des  andern  Staates  Waaren  in  Beschlag  genommen  worden
  sind,  die  Verurtheilung,  sei  es  im  Wege  des  Kontumazialverfahrens  oder
sonst  insofern  eintreten,  als  sie  sich  nur  auf  die  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände
  beschränkt.  In  Ansehung  der  Kontravemion  gegen  Kollgeseer  bewendet
  es  bei  dem  unter  den  resp.  Vereinsstaaten  abgeschlossenen  Jollkartell  vom
11.  Mai  1833.

Artikel  38.

Oer  zuständige  Strafrichter  darf  auch,  so  weit  die  Gesetze  seines  Landes
cs  gestatten,  über  die  aus  dem  Verbrechen  entsprungenen  Privatansprüche  mit
erkennen,  wenn  darauf  von  dem  Beschädigten  angetragen  worden  ist.

Artikel  39.
Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  wegen  Verbrechen  oder  anderer

Uebertretungen  ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  andern  Staat  sich  geflüch=  kur
tet

(It.  2659.)

stattende
elbstgestel=Auslieferung



d

Gefluͤchn.
        <pb n="944" />
        —  828  —

tet  haben,  ohne  daselbst  zu  Unterthanen  aufgenommen  worden  zu  sein,  werden
nach  vorgaͤngiger  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgeliefert.
Artikel  40.

uell.  *  Solche  eines  Verbrechens  oder  einer  Uebertretung  verdächtige  Indivib.

  Ausländer  duen,  welche  weder  des  einen  noch  des  andern  Staates  Unterthanen  sind,  werden,
  wenn  sie  Strafgesetze  des  einen  der  beiden  Staaten  verletzt  zu  haben  beschuldigt
  sind,  demjenigen,  in  welchem  die  Uebertretung  verübt  wurde,  auf  vorgängige
  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgeliefert;  es  bleibt  jedoch
dem  requtrirten  Staate  überlassen,  ob  er  dem  Auslieferungsantrage  Folge  geben
wolle,  bevor  er  die  Regierung  des  dritten  Staates,  welchem  der  Verbrecher
angehört,  von  dem  Antrage  in  Kenntniß  gesetzt  und  deren  Erklärung  erhalten
habe,  ob  sie  den  Angeschuldigten  zur  eigenen  Bestrafung  reklamiren  wolle.

Artikel  41.
Verbindlich-  In  denselben  Fallen,  wo  der  eine  Staat  berechtigt  isi,  die  Auslieferung
leit  iur,  An  eines  Beschuldigten  zu  fordern,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem  andern
Auslteferung.  Staate  angebotene  Auslieferung  anzunehmen.

Artikel  42.

In  Kriminalfällen,  wo  die  persönliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem
Orte  der  Untersuchung  nothwendig  ist,  soll  die  Stellung  der  Unterthanen  des
einen  Staates  vor  das  Umersuchungsgericht  des  andern  zur  Ablegung  des  Zeugnisses,
  zur  Konfrontation  oder  Rekognition  gegen  vollständige  VBerürung  der
Reisekosten  und  des  Versäumnisses  nie  verweigert  werden.

Artikel  43.

Da  nummehr  die  Fälle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  die  Auslieferung
der  Angeschudigten  oder  Gestellung  der  Zeugen  gegenseitig  nicht  verweigert  werden
  soll,  so  hat  im  einzelnen  Falle  die  Behörde,  welcher  sie  obliegt,  die  bisher
üblichen  Reversalien  über  gegenseitige  gleiche  Rechtswillfährigkeit  nicht  weiter
zu  verlangen.

In  Ansehung  der  vorgangigen  Anzeige  der  requirirten  Gerichte  an  die
vorgesetzten  Behörden  bewendet  es  bei  den  in  beiden  Staaten  deshalb  getroffenen
  Anordnungen.

III.  Bestimmungen  rücksichtlich  der  Kosten  in  Zivil=  und
Kriminalsachen.
Artikel  44.

Gerichtliche  und  außergerichtliche  Prozeß=  und  Untersuchungskosien,  welche
von  dem  kompetenten  Gericht  des  einen  Staats  nach  den  dort  geltenden  Vorschriften
  fesigesetzt  und  ausdrücklich  für  beitreibungefähig  erklärt  worden  sind,
sollen  auf  Verlangen  dieses  Gerichts  auch  in  dem  andern  Staate  von  dem
daselbst  sich  aufhaltenden  Schuldner  ohne  Weiteres  exekurivisch  eingezogen  werden.
  Die  den  gerichtlichen  Anwälten  an  ihre  Mandanten  zusiehenden  Forderungen
  an  Gebühren  und  Auslagen  können  indeß  in  Preußen  gegen  die  dort
wohnenden  Mandanten  nur  im  Wege  des  Mandatsprozesses  nach  F.  1.  der
Verordnung  vom  1.  Juni  1833.  geltend  und  beitreibungsfähig  gemacht  werden;
es  ist  jedoch  auf  die  Requisition  des  jenseitigen  Prozeßgerichts  das  gesetzliche
Verfalren  von  dem  kompetenten  Gericht  einzuleiten,  und  dem  auwireigen

Rechts-
        <pb n="945" />
        —  829  —

Rechtsanwalte  Behufs  der  kostenfreien  Betreibung  der  Sache  ein  Assistent  von
Amts  wegen  zu  besiellen.
Artikel  45.

In  allen  Zivil=  und  Kriminalrechtssachen,  in  welchen  die  Bezahlung  der
Unkosien  dazu  unvermögenden  Personen  obliegk,  haben  die  Behörden  des  einen
Staates  die  Requisitionen  der  Behörden  des  andern  sportel=  und  siempelfrei  zu
expediren  und  nur  den  unumgänglich  nöthigen  baaren  Verlag  an  Kopialien,
Porto,  Botenlöhnen,  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen,  Verpflegungsund
  Transportkosien  zu  liquidiren.

Artikel  46.

Den  vor  einem  auswärtigen  Gerichte  abzuhrenden  Zeugen  und  andern
Personen  sollen  die  Reise=  und  Zehrungskosten,  nebst  der  wegen  ihrer  Versäumniß
  ihnen  gebührenden  Vergütung,  nach  der  von  dem  requmrirten  Gerichte  geschehenen
  Venzelhmm  bei  erfolgter  wirklicher  Sisiirung  von  dem  requirirenden
Gerichte  sofort  verabreicht  werden.

Artikel  47.

Zu  Entscheidung  der  Frage,  ob  die  Person,  welcher  die  Bezahlung  der
Unkosten  in  Zivil=  und  Kriminalsachen  obliegt,  hinreichendes  Vermögen  dazu
besitzt,  soll  nur  das  Zeugniß  derjenigen  Gerichtssielle  erfordert  werden,  unter
welcher  diese  Person  ihre  wesentliche  Wohnung  hat.

Sollte  dieselbe  ihre  wesentliche  Wohnung  in  einem  dritten  Staate  haben
und  die  Beitreibung  der  Kosten  dort  mit  Schwierigkeiten  verbunden  sein,  so
wird  es  angesehen,  als  ob  sie  kein  hinreichendes  eigenes  Vermögen  besitze.  Ist
in  Kriminalfällen  ein  Angeschuldigter  zwar  vermögend,  die  Kosten  zu  entrichten,
jedoch  in  dem  gesprochenen  Erkenntnisse  dazu  nicht  verurtheilt  worden,  so  ist
dieser  Fall  dem  des  Unvermögens  ebenfalls  gleich  zu  setzen.

«  ·  Artikel  48.
„  Saͤmmtliche  vorstehende  Bestimmungen  gelten  nicht  in  Beziehung  auf
die  Koͤniglich  Preußischen  Rheinprovinzen.  Auch  stehen  die  Bestiminungen  des
ggemwoeirtigen  Vertrages  mit  der  Beurtheilung  der  politischen  Heimat  in  keiner

erbindung.
Artikel  49.

Die  Dauer  dieser  Uebereinkunft  wird  auf  Zwölf  Jahre,  vom  1.  Januar
4846.  an  gerechnet,  festgesetzt.  Erfolgt  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  keine  Aufkündigung
  von  der  einen  oder  andern  Seite,  so  ist  sie  stillschweigend  als  auf
noch  zwölf  Jahre  weiter  verlängert  anzusehen.

Hierüber  ist  Königlich  Preugischer  Seits  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung
  ausgefertigt  und  solche  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.

Berlin,  den  25.  November  1845.

.  S)

Koͤniglich  Preußisches  Ministerium  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.
Frh.  von  Canitz.

 

Jabrgang  1845.  (Nr.  2659——2661.)  117  Vor-
        <pb n="946" />
        —  830  —

Vorstehende  Erklaͤrung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  uͤbereinsimmende
Erklaͤrung  der  Fuͤrstlich  Reuß-Mauischen  Regierung  aͤlterer  Linie  zu  Greiz  vom
10.  d.  ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  21.  Dezember  1845.

Der  Staats=  und  Kabinetsminister  für  die  auswärtigen

Angelegenheiten.
Frh.  v.  Canitz.

 

(Nr.  W00.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  28.  November  1845.,  das  Trauerreglement
vom  7.  Oktober  1797.  betreffend.

D.  die  Bestimmungen  des  Trauerreglements  vom  7.  Oktober  1797.  uͤber  die
Privat-  und  Familientrauer  nicht  ferner  fuͤr  ein  Beduͤrfniß  anzusehen  sind,  diese
vielmehr  mit  Rücksicht  auf  das  Herkommen  dem  Gefühl  der  Betheiligten  überlassen
  werden  kann;  die  Anordnungen  wegen  der  Hoftrauer  aber  nach  den  Umständen
  jedes  einzelnen  Falls  dem  Ermeseen  des  Landesherrn  vorbehalten  bleiben
müssen,  so  will  Ich  auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  14.  d.  M.
die  Bestimmungen  des  erwähnten  Reglements  in  Ansehung  der  Hoftrauer,  sowie
der  Privat=  und  Familientrauer,  hierdurch  außer  Kraft  setzen;  dagegen  verbleibt
es  in  Ansehung  der  Landestrauer  bei  den  hierüber  im  §.  I.  jenes  Reglements
gegebenen.  Vorschriften.  Dieser  Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur
ffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Charlottenburg,  den  28.  November  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Sgtaatsministerium.

 

(Nr.  2661.)  Allerhöchsle  Kabinetsorder  vom  5.  Dezember  1845.,  betreffend  die  Eidesleistungen
  fürstlicher  Personen  in  Prozessen  und  Untersuchungssachen  in
Neuvorpommern  und  im  Bezirke  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein.

A.  Ihren  Bericht  vom  27.  Okkober  d.  J.  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  in
Neuvorpommern  und  Rügen  bei  Abnahme  eines  Eides,  welchen  eine  Person
fürstlichen  Standes  als  Partei  oder  Zeuge  in  einem  Zivilprozesse  oder  in  einer
Untersuchungssache  zu  leisten  hat,  nach  den  Vorschriften  der  Allg.  Gerichtsordnung
  Thl.  I.  Tit.  10.  §.  203.  Nr.  1.  und  §.  315.,  und  der  Kriminalordnung
  §L.  335.  Nr.  1.,  ingleichem  im  Bezirke  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein,
  wo  durch  die  Erlasse  vom  11.  Oktober  1831.  und  8.  September  1832.
die  Kriminalordnung  und  der,  von  den  fiskalischen  Untersuchungen  handelnde
zweite  Abschnitt  des  Tit.  35.  Thl.  I.  der  Allg.  Gerichtsordnung  bereits  ein-Heführt
  sind,  auch  in  Zivilprozessen  bei  Abnahme  eines,  von  einer  Person  fürstichen
  Standes  zu  leistenden  Edes  nach  den  oben  angeführten  Vorschriften  ber

g.
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        —  831  —

Allg.  Gerichtsordnung  verfahren  werden  soll.  —  In  den  Bestimmungen  des
Erlasses  vom  Z.  Januar  d.  J.  wegen  der  von  den  Häuptern  vormals  reichsständischer
  Familien  in  Prozessen  zu  leistenden  Eide  wird  durch  den  gegenwärtigen
  Erlaß,  welcher  mit  den,  in  demselben  in  Bezug  genommenen  Vorschriften
der  Allg.  Gerichtsordnung  und  der  Kriminalordnung  durch  die  Gesetzsammlung
  bekannt  zu  machen  ist,  nichts  geändert.

—

Charlottenburg,  den  5.  Dezember  1845.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Justizminisier  Uhden.

 

Auszug
aus  der  Allg.  Gerichtsordnung  Thl.  I.  Titel  10.
§.  203.  Nr.  1.  Wenn  Personen  fürstlichen  Standes  den  (Zeugen-)  Eid
leisten  sollen,  so  wird  die  im  Vernehmungsprotokolle  zu  verzeichnende
Eidesformel  denenselben  von  dem  Kommissarius  vorgelesen  und  zur
eigenhändigen  Unterschrift  vorgelegt.
§.  315.  Der  Schwörende  muß  den  Eid  mit  nachgesprochenen  Worten,  und
in  der  nach  dem  Gerichtsgebrauche  üblichen  Stellung  ableisten.  Nur
allein  bei  fürstlichen  Personen,  bei  Mennoniken  und  anderen  Religionsverwandten,
  welche  unter  der  ausdrücklichen  Erlaubniß,  beinen
örperlichen  Eid  leisten  zu  dürfen,  im  Staate  aufgenommen  sind,
ingleichem  wegen  der  Tauben  und  Stummen,  finden  die  Vorschriften
§.  203.  Nr.  1.  5.  und  6.  und  §.  227.  Nr.  3.  auch  bei  solchen
Eidesleistungen  Statt.

Auszzug
aus  der  Kriminalordnung.
§.  335.  Nr.  1.  Wenn  Personen  fürsllichen  Standes  den  C(Zeugen-)  Eid
leisten  sollen,  so  wird  die  im  Vernehmungsprokokoll  zu  verzeichnende
Eidesformel  denselben  vom  Inquirenten  oder  dem  zu  ihrer  Vernehmung
  ernannten  Kommissarius  vorgelesen  und  zur  eigenhändigen
Unterschrift  vorgelegt.

 

(Nr.  2062.)  Verordnung,  betreffend  die  Publikation  der  Beschlüsse  der  Deutschen  Bundes-Versammlung
  vom  5.  Juli  1832.  für  die  Provinzen  Preußen  und  Posen.
Vom  5.  Dezember  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2.

Verordnen  hierdurch  zur  Herstellung  eines  gleichmäßigen  Verfahrens  in  allen

Theilen  Unserer  Monarchie:  daß  die  von  der  Deutschen  Bundesversammlung

in  der  Sitzung  vom  5.  Juli  1832.  gefaßten,  für  Unsere  zum  Deutschen  Bunde

gehörigen  Landestheile  durch  das  Patent  vom  25.  September  desselben  Jahres

(#r  2661—2563.)  (Ge-
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        —  832  —

(Gesetzsammlung  Seite  210.)  publizirten  Beschlüsse  fortan  auch  in  Unseren
Provinzen  Preußen  und  Posen  Gesetzeskraft  haben  sollen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhä#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  5.  Dezember  1845.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.
v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.
v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.  Flottwell.
Uhden.  Frh.  v.  Canitz.

 

(Nr.  2063.)  Verordnung  wegen  Ausdehnung  der  Verordnung  vom  23.  Juli  d.  J.,  die  Abadnderung
  der  9#.  4.  5.  6.  44.  und  46.  des  Gesetzes  vom  21.  April  1825.
hinsichtlich  der  an  die  Stelle  der  Naturaldienste  getretenen  Dienstgelder
und  anderen  Leistungen  in  den  vormals  zum  Königreich  Westphalen  gehörig
  gewesenen  Theilen  des  Herzogthums  Magdeburg  betreffend,  auf  die
übrigen  Landestheile  der  Provinz  Sachsen,  mit  Ausnahme  der  Altmark,
welche  vormals  zu  dem  genannten  Königreiche  gehört  haben.  Vom  11.
Dezember  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  1.

Da  Unsere  getreuen  Stände  der  Provinz  Sachsen  einmüthig  darauf  angetragen
haben,  die  zunächst  nur  für  die  vormals  zum  Königreich  Westphalen  gehörig
gewesenen  Theile  des  Herzogthums  Magdeburg  bestimmte  und  für  diese  Landestheile
  pudlizirte  Verordnung  vom  23.  Juli  d.  J.  wegen  Abänderung  der
g.  4.  5.  5.  44.  und  46.  des  Gesetzes  vom  21.  April  1825.  hinsichtlich  der  an
die  Stelle  der  Naturaldiensie  getretenen  Dienstgelder  und  anderen  Leistungen,
auf  die  übrigen  vormals  Westphälisch  gewesenen  Theile  der  Provinz  Sachsen
auszudehnen,  das  Bedürfniß  hierzu  sich  auch  bei  den  dieserhalb  veranlaßten
Ermittelungen  herausgestellt  hat,  so  verordnen  Wir  auf  den  Antrag  Unseres
Staatsministeriums,  daß  die  gedachte  Verordnung  vom  23.  Juli  d.  J.  auch  in
den  zuletzt  erwähnten  Landestheilen  der  Provinz  Sachsen,  mit  Ausnahme  der
Altmark,  in  deren  Hinsicht  es  bei  der  besonderen  Verordnung  vom  23.  Juli  d.  J.
sein  Bewenden  behält,  Anwendung  finden  soll.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Dezember  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  o.  Thile.

v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.  Flottwell.
Uhden.  Frh.  v.  Canitz.
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