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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846.</title>
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            <idno>gs_preussen_1846</idno>
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        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
1846.

 

Enthält

die  Verordnungen  vom  3.  Januar  bis  zum  5.  Dezember  1840.,  nebsl
einigen  Verordnungen  aus  den  Jahren  1844.  und  1845.

(Von  Nr.  266  l.  bis  Nr.  2783.)

Nr.  1.  bis  incl.  43.

 

Berlin,

zu  haben  im  vereinigten  Gesetz-Sammlungs-Debits=  und  Zeitungs-Komtoir.
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        Chronologische  Übersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1846.
enthaltenen  Verordnungen.

 

 

 

 

von  1,276,600  Rehlr.  Prioritdtsaktien.

 

 

Datum  Lusgegeben  Nr.8.  #
des  zu  Inhialt.  des  des  Ge-Seite.
Gesetzes  2c.|Berlin.  Stücks.setzes.
1844.  1846.
17.  Septbr.  30.  Juni.Protokoll  der  Rheinschifffahrts-Central7.  2714.  227-229.
Kommission  über  den  XVIII.  Supplementar-Artikel
  zur  Rheinschifffahrtsakte  vom  31.  März
1831.,  den  Betrieb  der  Dampfschifffahrt  auf
1845.  dem  Rheine  betreffend.
4.  April.10.  April.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  beabssch-  8.  2688.  130.
tigte  Eisenbahnanlage  von  Brieg  über  Grottkan
  nach  Neisse  durch  eine  Aktiengesellschaft.
12.  Juni.  3.  —  Beschluß  der  Deutschen  Bundesversamm  14.695.45.
lung,  betreffend  das  Verbot  des  Debits  säkmmelicher
  Verlags=  und  Kommissonsartikel
des  literarischen  Komtoirs  zu  Jürich  und
Winterthur  in  den  Deutkschen  Bundesstaaten.
12.  —  16.  Dehr.  Nacherag  zu  den  Beschlüssen  der  Deutschen  Bun3  22..  517.
desversammlung  vom  18.  August  1825.  und
13.  Februar  1829.,  in  Folge  dessen  die  Gräfliche
Familie  Bentinck  als  denjenigen  vormals
reichsständischen  gräflichen  Hausern  gleichstebend
anerkannt  worden,  deren  Hdupter  das  Prädikat:
„Erlaucht“  zu  führen  bundezgesetzlich  berechtigt
  sind.
19.  —18.  April.  Beschluß  der  Deutschen  Bundesversamm-  9.  2689.  149.
lung,  wegen  Erweiterung  des  Schutzes  für
Werke  der  Literatur  und  Kunst  gegen  Nachdruck
und  mechanische  Vervielfältigung.
44.  Juli.  4.  März.]  Statut  der  in  Aachen  auf  Aktien  gebildeten  Aach  en-  5.  2678.  31.251.
«  Mastrichter  Eisenbahngesellschaft.  (Anl.)
21.  Oktbr.  80.  Novbr.]  Münzkartel  unter  den  zum  Zollvereine  verbun-39  2770.4-481.
denen  Staaten.  (Anl.)
27.  —  1.  April.  Statut  der  Stargard-Posener  Eisenbahn-  7.  2685.-10
·  Gesellschaft.  (Anl.)
3.  Novbr.  114.  Maͤrz.  Nachtrag  zu  dem  Statut  der  Oberschlesischen  5.  2679.  174.76.
Eisenbahngesellschaft,  in  Betreff  ver  Emission  (Anl.)
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1846.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1845.
4.  Dezbr.

11.
11.

11.

1846.
3.  Jan.

1846.
23.  Marz.

23.

9.  Jan.
26.

26.

10.  April.

26.  Jan.

10.  Febr.

 

 

Vertrag  zwischen  Preußen,  Hannover,  Kurhessen  und
Schaumburg-Lippe,  über  die  Ausführung  einer
Eisenbahn  von  Hannover  nach  Mbnden;
ratifizirt  am  2.  Februar  1846.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Hannover  über
den  Bau  und  Betrieb  der  Preußischen  Strecke
der  Eisenbahn  von  Hannover  nach  Minden;
ratifigirt  am  2.  Februar  1846.

Schulordnung  für  die  Elementarschulen  der  Provinz
  Preußen.

Allerhschste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Errichtung
eines  Handelsgerichts  zu  Gladbach  für  die
Kreise  Gladbach  und  Grevenbroich  und  mehtere
  Gemeinden  des  Kreises  Kempen.

Allerhöchste  Deklaration,  betreffend  den  §.  30.  der

Verordnung  über  die  Justizverwaltung  im  Großherzogthum
  Posen  vom  9.  Februar  1817.,  den
#.  36.  der  Verordnung  über  den  Mandats-,  den
summarischen  und  den  Bagatellprozeß  vom  1.  Juni
1833.  und  den  K.  29.  der  Verordnung  über  das
Verfahren  in  Ehesachen  vom  28.  Juni  1844.,
rücksichtlich  der  Aufnahme  von  Protokollen
über  die  mündliche  Verhandlung  vor  versammeltem
  Gerichte,  ohne  Unterzeichnung  der
ersteren  durch  die  Parteien  oder  deren  Bevollmächtigten,
  wenn  solche  auch  Jugestandnisse,
Entsagungen  oder  andere  wesentliche  Ertlcnungen
der  letzteren  enthalten.

Statut  der  Neisse-Brieger  Eisenbahngesellschaft.


Verordnung,  betreffend  das  Verfahren  bei  ständichen
  Wahlen  in  dem  Stande  der  Landgemeinden
  des  Großherzogthums  Posen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Ausschlietzung
  derjenigen  Preußischen  Unterthanen
von  jeder  künftigen  Anstellung  im  Vaterlande,
welche  sich  im  Auslande  zu  Priestern  weihen
lassen.

Allerhöchste  Kabineksorder,  die  allgemeine  Militairpflicht
  der  Juden  betressend.

Allerhächste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Frelgebung
  des  gelmstien.  und  stationsweisen
Transports  von  Gütern,  deren  Gewicht  Einhundert
  Pfund  übersteigt,  oder  welche  von  der
Befärderung  mit  der  Post  ausgeschlossen  sind.

 

 

2680.

2666.

2688.
(Anl.)
2667.

2670.

 

130-148.

18.19.

21.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1846.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Berlin.

Ausgegebe

In  h  al  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1846.
15.  Jan.

10.  —

19.  —

23.  —

Ses

1846.
23.  April.

18.  April.

26.  Jan.

26.  —

10.  Febr.

12.  März.

12.  —

1.  April.
14.  Maͤtz.

 

 

Beschluß  der  Deutschen  Bundesversammlung,
  betreffend  das  Verbot  des  Debits  sämmtlicher
  Verlags=  und  Kommissionsartikel
der  Buchhandlung  von  Julius  Fröbel  und
Komp.  in  Jürich,  vormals  des  literarischen
Komtoirs  zu  Jürich  und  Winterthur,  in  den
Deutschen  Bundesstaaten.

Publikationspatent  über  den  Beschluß  der  Deutschen
  Bundesversammlung  vom  19.  Juni
1845.,  wegen  Erweiterung  des  Schutzes  für
Werke  der  Literatur  und  Kunst  gegen  Nachdruck
und  mechanische  Vervielfcltigung.

Ministerial-Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste
Bestätigung  der  Statuten  der  Barmer  Gaserleuchtungs-Aktiengesellschaft.


Ministerial-Bekanntmachung  über  die  unterm  31.  Dezember
  1845.  erfolgte  Bestätigung  des  Statuts
der  auf  Aktien  errichteten  Gesellschaft  für  Bergbau
  und  JZinkfabrikation  zu  Stolberg.

Gesetz,  betreffend  die  Form  der  Jusammenbeebbnn
  von  Kirchengemeinden  behufs  der

Fassung  von  Gemeindebeschlüssen.

Verordnung,  betreffend  die  Verpflichtung  der  Städte

in  Neu-Vorpommern  und  Rügen  zur  Besetzung
  der  städtischen  Unterbeamten=  und
Dienerstellen  mit  Militair-Invaliden.
Gesetz,  betreffend  das  für  Entwässerungsanlagen
  einzuführende  Aufgebots=  und  Prklusionsverfahren
  zur  Ergänzung  des  Wasserstau=
  und  Vorfluthgesetzes  vom  1.  November

Statut  der  Münster-Hammer  Eisenbahn-Gesellschaft.


Konzesslons=  und  Bestätigungsurkunde  für  die  Aachen-Mstiichter
  Eisenbahngesellschaft,  nebst
deren  Statuten.

Verordnung,  betreffend  die  an  die  evangelischen
Geistlichen  und  Kirchendiener  in  dem  großen
und  kleinen  Marienburger  Werder  zu  entrichtenden
  Abgaben  und  deistungen.

Ministerial-Bekanntmachung  über  die  unterm  9.  Januar
  1846.  erfolgte  Besttigung  des  Statuts
der  unter  der  Benennun  „Ecke  f.-Schwerte  —
We  gebegeelllschoß  für  den  Bau  und  die

Unterhaltung  einer  Chau  fse  e  von  der  Geitebruͤcke  auf

der  Berlin  =  Cölner  Straße  uͤber  den  Kabel  und
Westhofen  nach  Schwerte  gebildeten  Aktiengesellsch
  aft.

 

2695.

2689.

2673.

2674.

2675.

2686.
(Anl.)
2078.
(mit  Anl.)

2682.

2676.

 

149.

20.

2028.

109-128.
29-—72.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1846.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
aͤu

Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

N  r.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1846.
8.  Febr.

8.  –

20.  —

.  Maͤrz.

1846.
14.  Maͤrz.

23.  April.

26.  Juni.

12.  März.
18.  Juni.

23.  März.

18.  April.
31.  Juli.
18.  Juni.

23.  März.

1.  April.

 

Allerhöchste  Bestätigungsurkunde,  nebst  dem  dazu  gebörigen
  Nachtrage  vom  3.  November  1845.  zu
dem  Statute  der  Oberschlesischen  Eisenbabugesellschaft,
  in  Betreff  der  Emission  von
1,276,600  Rtblr.  Prioritätsaktien  behufs  der
Ausführung  einer  JZweigbahn  von  Oppeln
über  Myslowitz  nach  der  Grenze  des  Freistaats
Krakau,  zum  Anschlusse  an  die  Krakau-Oberschlesische
  Eisenbahn.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  das  Verbot
des  Debits  der  Verlags=  und  Kommissions-Artikel
  des  vormaligen  literarischen  Komtoirs
  zu  Jürich  und  Winterthur,  jetzt  der
Buchhandlung  Julius  Fröbel  und  Komp.  zu
Zürich  für  den  ganzen  Umfang  der  Preußischen
Monarchie.

Gesetz  wegen  Präklusion  der  Ansprüche  früherer
Besitzer  regulirungsschiger  bauerlicher  Stellen
im  roßherzogehum  Posen,  im  ehemaligen
Culm=  und  ichelauschen  Kreise,  und  im
Landgebiete  der  Stadt  Thorn.

Mlnisterial-Bekanntmachung  über  die  unter  dem
10.  Januar  1846.  erfolde  Allerhöchste  Bestatigung
des  Statuts  der  Domnau-Uderwanger
Chausseebau-Aktiengesellschaft.

Regulativ  übet  die  Befähigung  zu  den  höhern
Amtern  der  Verwaltung.

Allerhöchste  Kabinetsorder  wegen  Abänderung  der
Allerhöchsten  Order  vom  6.  August  1841.  zu  2.
in  Betreff  des  Zeitpunkts,  von  welchem  ab  die
in  Antrag  gebrachte  Versicherung  von  Gebäuden
  bei  der  Provinzial-Feuersozietät
des  Großberzogthums  Posen  beginnt.

Allerhöchste  Kabineksorder,  die  Anzlehzeit  für  das
Kandgesinde  in  der  Provinz  Sachsen  betreffend.

Statut  der  Cöln-Minden-Thüringer  Verbindungs-Eisenbahngesellschaft.


Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  die  Bestätigung
des  beigefügten  Regulativs  über  die  Befhigung
  zu  den  höheren  Amtern  der  Verwalkung,
  vom  14.  Februar  1846.

Ministerial-Bekanntmachung  über  die  am  8.  Februar
1846.  erfolgte  Allerhöchste  Bestätigung  der  Statuten
  des  Aktienvereins  für  die  Glatz-Neisser
  Chaussee.

Allerhöchste  Konzessions=  und  Bestatigungsurkunde
für  die  Stargard-Posener  Eisen  ahnge- 



sellschaft,  nebst  deren  Statut.

 

5.

11.

16.

14.

2679.
(mit  Anl.)

2095.

2712.
2677.

2709.
(mit  Ani.)
2683.

2690.

l  .
(Anl.)
2709.

(mit  Anl.)

2684.

2685.
(mit  Anl.)

 

73-76.

155.

219.

199-210.
88.

150.
305-317.
199-210.

89-108.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1846.  VI
Datum  L#usgegeben  Nr.r.  "
des  zu  Inhalt.  desdes  Ge-Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks,.  setzes.
1846.  1846.
4.  März.April.Allerhöchste  Konzessions=  und  Bestätigungsurkunde  7.  2686.  108  128.
t  die  Muͤnster-Hammer  Eisen  ahnge-  (mit  Aul.)
sellschaft,  nebst  deren  Statuk.
13.  —  10.  —  Allerhöchste  Bestätigungsurkunde  für  die  Neisse-  8.  2687.  129-  148.
Brieger  Eisenbahn-Aktiengesellschaft,  2668.
nebst  Allerhoͤchster  Kabinetsorder  vom  4.  April  (u.  Anl.)
1845.  (Nr.  2688.)  und  Statut  vom  17.  Dezember
  1845.
W.  —  118.  —  Minlsterial-Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  9.  2691.151.
Bestaͤtigung  der  Statuten  der  auf  Altien  errichteten
  Gasbeleuchtungsgesellschaft  zu
Lennep.  «
20.  —  23.  —  Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  wegen  einstweiliger  Mo-  11.  2696.  156.
difikation  der  Allerhoͤchsten  S#  vom  4.  Oktober
1842.  und  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
30.  Juni  1843.  hinsichts  der  in  Polnischer
Sprache  erscheinenden  Schriften.
26.  —  18.  —  Ministerial-Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  9.  2692.  151.
Bestaͤtigung  der  Statuten  des  Aktienvereins
für  die  neue  Stettiner  Zuckersiederei.
27.  —  20.  Mai.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhabe.  —  —
lautender  Belgarder  Kreisobligationen  zum
Betrage  von  83,500  Rthlr.
3.  April.  18.  April.]  Gesetz,  betreffend  die  Publikation  der  Gesetze.  9.  2693.151-152
—  B.  —  Verordnung,  betreffend  das  Verfahren  bei  Un-11.  2697.56-157.
tersuchungen  wegen  Aufruhrs  und  Tumults
im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln.
9.  —  20.  Mai.  Verordnung  über  die  Befugnisse  der  Kreis=  12.  2099.-stände
  in  der  Rheinprovinz,  Ausgaben  zu
beschließen  und  die  Kreiseingesessenen  dadurch
zu  verxpflichten.
11.  —  14s88.  April.  Allerböchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Ausdeh  10.  2694.153
nung  der  bisherigen  Wirksamkeit  der  Bank
und  die  fernere  Ausgabe  von  Banknoten  seitens
derselben.
11.  —20.  Mai.]Verordnung,  betreffend  die  Beitragspflicht  zur?.  2700.  164.
Unterhaltung  von  Kirchen,  Pfarr=  und
Schulgebuden  in  dem  Markgrasthum  Ober-Lausisz.

17.  —  20.  —  Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  einstweilig  2701.  166.

 

 

Entbindung  des  hiesigen  Charité-Kranken-Landts
  und  dessen  Nebeninstitute  von  der
Aufsicht  des  Kuratoriums  für  die  Krankenhausund
  Tierarzeneischul-Angelegenheiten  und  die  unmittelbare
  Unterordnung  derselben  unter  das  Ministerium
  der  Medizinalangelegenheiten.
        <pb n="8" />
        VII

Cbronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1846.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
iu

Berlin.

Inh  al  t.

Ni.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1846.

24.  April.

13.

15.

17.

1846.
16.  Juni.

16.  Juli.

16.  Juni.

22.  August.

16.  Juni.

16.  Juli.

Gesetz,  betreffend  die  Vereidigung  der  von  den  Inhabern

  der  Polizeigerichtsbarkeit  gewählten  Stellvertreter

  zur  Ausübung  der  Polizeigerichtsbarkeit
  oder  der  Polizeiverwaltung.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  durch  welche  der  vereinigten
  Gemeinde  Alt=  und  Neuklötze  die  revidirte
  Städteordnung  vom  17.  März  1831.
verliehen  wird.

Allerhöchste  Genehmigungsurkunde  des  ZJusatzartikels
  XVIII  zur  Khrnschifffabregokl=  vom
31.  März  1831.,  den  Betrieb  der  Dampfschifffahrt
  auf  dem  Rheine  betreffend.

Gesetz  über  die  Erwerbung  von  Grundeigenthum
  innerhalb  der  Preußischen  Staaten  für
Korporationen  und  andere  juristische  Personen
  des  Auslandes.

Ministerial-Bekanntmachung,
tung  einer  Mtlengefellschese  unter  der  Firma:
„Cölnische  Rückversicherungs  =  Gesellschaft“
  gegen  Feuersgefahr  und  gegen  die  Gefahren
  des  Land=  und  Wöftererangse.

Vertrag  zwischen  Preugen  und  Großbritannien
wegen  ggenlitigen  Schutzes  der  Autorrechte
gegen  Nachdruck,  unbefugte  Nachbildung  und
Vervielfältigung  berausgegebener  Werke  der
Literatur  und  der  schönen  Künste,  so  wie  gegen
unbefugte  öffentliche  Darstellung  oder  Auffüheung
  dramatischer  und  mufsikalischer  Werke;
desgl.  wegen  der  in  Großbritannien  zu  erhebenden
Zölle  von  den  dahin  aus  Preußen  einzufühtenden
  Büchern,  Stichen  oder  Zeichnungen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  anderweite
Ermäßigung  der  Transskriptionsgebübren
  und  Honorariensätze  der  opochekenbe
wahrer  beim  Rheinischen  Hypothekenwesen,
nebst  Taxe.

Zweiter  Nachtbaß  zum  Statut  der  Niederschlesisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft,
  betreffend  die  Emission  von  0  Stück
Prioritäts  -Obligationen  über  zusammen
7*8  Rthlr.  gegen  fünf  Prozent  jährl.  Verzinsung.


Regulativ  über  die  Verwaltung  des  Landarmenwesens
  und  das  Verfahren  gegen  die  zur  Korrektion
  zu  ziehenden  Kandstreicher,  Bettler

betreffend  die  Eriich- 



 

und  Arbeitsscheuen  in  dem  Markgrafthum
Niederlausitz.  gralt

 

13.

13.

18.

13.

13.

18.

2702.

2703.

2714.

2716.

2704.

27368.

2705.
(mit  Anl.)

 

2720.
(Anl.)

2722.
(Anl.)

 

 

167.

108.

227-229.

168.

343  350.

109-171.

238-249.

251-258.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1846.

II

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1846.
17.  Mai.

8.  Juni.

1846.
17.  Juli.

16.  Juni.

16.

16.

10.  August.

20.  Juni.

16.  Juli.

30.  Juni.

17.  Juli.

 

Jabrgang  1846.

 

Regulativ  über  die  Verwaltung  des  Kandarmenwesens
  des  Cottbuser  Kreises,  sowie  über
das  in  demselben  behufs  der  Korrektion  der
Londstreicher,  Bektler  und  Arbeitsscheuen
zu  beobachtende  WVerfahren.

Reglement  für  die  Feuersozietat  der  Hauptund
  Residenzstadt  Königsberg  i.  Pr.

Verordnung  wegen  Ausführung  des  Reglements
für  die  Feuersozietat  der  Stadt  Königsberg
i.  Pr.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Ratiborer  Kreisobligationen  zum
Betrage  von  89,000  Rthlr.

Konvention  zwischen  Preußen  und  Dänemark  ween
  Erneuerung  des  Handelsvertrags  vom
7.  Juni  1818.;  ratifizirt  den  6.  Juli  1846.

Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  mehrere  Andetungen
  in  der  Organissation  und  Verwaltung
  des  landschaftlichen  Kreditinstituts
in  der  Provinz  Posen,  nebst  Instruktion  für  den
Minlsterial  =  Kommissarius  bei  der  Provinzialdirektion.


Verordnung,  betreffend  die  Pensionirung  der
Lehrer  und  Bamten  an  den  höheren  Unterrichtsanstalten,
  mit  Ausschluß  der  Universitäten.


Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Deklaration
  der  ##.  10.  und  68.  der  Verordnung  über
die  Anwendung  der  Kriegsartikel  vom  27.  Juni
1844.  und  des  F.  5.  FrSl  1.  des  Strafgesetzbuches
  für  das  Heer,  rücksichtlich  der  Festsetzung
von  Gesaängnißstrasen  gegen  Militairpersonen
  des  beurlaubten  Standes.

Privilegium  wegen  Emission  auf  den  Inhaber  lautender
  Obligationen  über  eine  Anleihe  der
Stadt  Düsseldorf  von  300,000  Rchlrn.  für
Kommunalzwecke.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Bestätigung
des  derselben  beigefügten  Regulativs  über  die
Verwaltung  des  Kandarmenwesens  und  das
Verfahren  gegen  die  zur  Korrektion  zu  ziehenden
Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsscheuen
in  dem  Markgrasthum  Niederlausitz,  vom
17.  Mai  1846.

 

19.

13.

13.

13.

15.

17.

19.

2723.
(Anl.)

2734.

2710.
(mit  Anl.)

258-262.

171-193.

194-196.

197-198.

327-334.

211-214.

 

2711.

2717.

2715.

2722.
(mit  Anl.)

 

214-218.

230-234.

251-258.
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1846.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

In  h  al  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1846.

8.  Juni.

19.  —

26.  —

26.  —

1846.
17.  Juli.

26.  Juni.

160.  Juli.

10.  August.

16.  Juli.

 

 

Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  die  Bestätigung

des  derselben  beigefügken  Regulativs  über  die

Verwaltung  des  Landarmenwesens  des  Cottbuser
  Kreises,  vom  17.  Mai  1846.,  sowie  über
das  in  demselben  behufs  der  Korrektion  der
Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsscheuen
zu  beobachtende  Verfahren.

Allerhöchste  Bestätigungsurkunde,  nebst  dem  dazu  gehörigen
  Nachtrage  zu  dem  Statute  der  Niederschlesischen
  Jweigbahngesellschaft,  in
Betreff  der  Emission  von  4000  Stück  Prioritäts-Obligationen
  im  Betrage  von  500,000
Rthlr.  zu  45  Prozent  jährl.  Verzinsung.

Verordnung,  betreffend  einige  Abänderungen  des
Art.  VIII.  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1827.,
wegen  der  nach  dem  Gesetze  über  die  Anordnung
der  Provinzialsiände  für  die  Rheinprovinz  vom

Mätz  1824.  vorbehaltenen  Bestimmungen,  rücksichtlich
  der  ständischen  Verhältnisse  der
Städte  Schleiden,  Steele  und  Stromerg.



Verordnung  wegen  Abaͤnderung  einiger  Vorschriften
der  Gesetze  über  die  Anordnung  der  Provinzlal=Stüände
  für  die  Provinz  Westphalen,  vom
27.  März  1824.  und  13.  Juli  1827.,  wonach
künftig  für  jeden  Landtagsabgeordneten  des
Standes  der  Landgemeinden  zwei  Stellvertreter
  zu  wählen  sind,  und  wonach  die  erforderliche
  Grundsteuer-Entrichtung  zur  Wahlbarkeit
eines  Abgcordneten  der  Landgemeinden  für  die
Kreise  Wittgenstein,  Brilon  und  Siegen
auf  funfzehn  Thaler  ermäßigt  wird.

Privilegium  wegen  Emission  auf  den  Inhaber  lautender
  Prioritätsobligationen  über  eine  Anleihe
  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
  von  3,500,000  Rthlr.,
gegen  fünf  Prozent  jäbrl.  Verzinsung,  nebst  zweikem
  Nachtrage  zu  deren  Statut.

Privilegium  für  die  Ausstellung  auf  den  Inhaber
lautender  Demminer  Kreisobligationen  zum
weiteren  Betrage  von  50,000  Rehlr.,  behufs  der
Vollendung  des  Chausseebaues  in  dem  Demminer
  Kreise.

Bekanntmachung  über  die  unter  dem  22.  Mai  d.  J.

erfolgte  Allerhöchste  Bestdtigung  des  Statuts

der  Niederpheinischen  Domofschleppschiffahrts-Gesellschaft
  zu  Düsseldorf.

 

18.

18.

18.

258-  262.

 

2723.
(mit  Anl.)

2713.
Cmit  Anl.)

1221-226.

 

 

2718.

2719.

2720.

2721.

237.

238-249.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1846.

XI

 

Datum

bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
iu
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1846.
4.  Juli.

10.

10.

10.

10.

17.

1846.
31.  Juli.

9.  Septbr.

17.  Juli.

22.

31.

6.  August.

22.  Juli.

26.  August.

31.

 

 

Konzessions=  und  Bestätigungsurkunde  für  die  Cöln-Minden
  =  Thüringer  Verbindungseisenbahn-Gesellschaft,
  nebst  Statut  vom  22.  Februar
  1840.

Zweiter  Nachtrag  zudem  Statute  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger
  Eisenbahngesellschaft,
  die  Erhshung  des  Stammaktien-Kapitals
  um  200,000  Rthlr.,  im  Ganzen  auf
2,100,000  Rthlr.  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Ernennung
  des  Staats=  und  Kabinetsministers  von
Bodelschwingh  zum  Minister  des  Innern.

Deklaration  des  F.  95.  Tit.  12.  Thl.  I.  des  Allgemeinen
  Landrechts,  betreffend  die  Beförderung
eines  dorfgerichtlichen  Testaments  oder
Kodizills  an  den  Gerichtshalter.

Nachtrags-Verordnung  zu  dem  Feuersozietäts-Reglement
  der  Städte  Altpommerns
vom  23.  Februar  1840.,  wegen  Erganzung  und
Abänderung  einiger  Bestimmungen  desselben  in  den
K.  14.  18.  25.  55.  und  120

Piivilegium  wegen  Emission  von  1,632,800  Rthlen.
Prioritätsobligationen  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft;
mit  der  Bezeichnung  lit.  C.  (Vergl.  A.  K.  O.
v.  7.  Novbr.  46.  S.  474.)

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Ernenmung
  des  bisherigen  Ober-Präsidenten  der  Provinz
  Westphalen,  von  Schaper,  zum  General-Postmeister.


Allerhöchste  Kabineksorder,  die  Kontrolle  über  die
Ausfertigung  der  Banknoten  betreffend.

Gesetz,  betreffend  das  Verfahren  in  den  bei
dem  Kammergericht  und  dem  Kriminalgericht
  zu  Berlin  zu  führenden  Unterfuchungen.


Revidirtes  Reglement  für  die  Land-  Feuer-Sozietät
  der  Neumark.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  in  Betreff  der  Verwendung
  des  Stempels  zu  den  Urkunden  der
Rheinischen  Gerichtsvollzieher.

 

23.

19.

21.

2730.
(mit  Anl.)

274.

(Anl.)

2724.

27W.

2731.

2732.

2740.

2741.

 

1303  317.

397.

262.

317.318.

319-325.

264.

267-290.

351-389.

391.
        <pb n="12" />
        XII

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1846.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In  h  al  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1846.
17.  Juli.

August.

1846.
19.  Septbr.

25.  Juli.
6.  August.

31.
15.

9.  Septbr.

27.  Oktbr.

 

 

Verordnung,  betreffend  die  Unwendung  der  in  den
Städten  geltenden  feuer=  und  baupolizeilichen
  Vorschriften  bei  Gebdäuden  auf  solchen
  zum  platten  Kande  gehörigen  Grundstücken,
welche  innerhalb  der  Städte  oder  im  Gemenge
mit  städtischen  bebauten  Grundstücken  liegen.

Verordnung  über  das  Verfahren  in  Civilprozessen.



Deklaration  über  die  Anwendung  des  §K.  395.  Tit.  21.
Thl.  I.  des  Allgemeinen  kandrechts,  wegen  der
dem  Vermiether  und  Verpächter  beigelegten
Rechte  eines  fandgläubigers  auf  die
Sachen  und  Effekten  des  iethers  oder

aͤchters.  ·

Gesetz,  betreffend  den  Bau  und  die  Unterhaltung
der  Schul=  und  Küsterhäuser.

Ministerial-Bekanntmachung,  den  chausseemäßigen
  Ausbau  der  Landstraße  von  Niesky  bis
zur  Königl.  Sächsischen  Grenze  bei  Meuselwitz
betreffend.

Verordnung,  die  Besteuerung  des  im  Inlande
erzeugten  Rübenzuckere  betreffend.

Allerhöchste  Deklaration,  betreffend  die  Anwendung
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  3.  Januar  1845.,
über  die  Zertheilung  von  Grundstücken  und
die  Gründung  neuer  Ansiedelungen,  in  Beziehung
auf  die  vor  den  Gerichten,  als  Hypothekenbuch
führenden  Behörden,  aufzunehmenden  Kauf-,
Erbzins-,  Erbpacht=  oder  andere  Verdußerungsvertrüge
  bei  dergleichen  Zertheilungen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  mit  dem  Tarif  für  das
in  Anklam  zu  erhebende  städtische  Bohlwerks-,
  Pfahl=  und  Brücken-Aufzugsgeld.

Verordnung,  die  Gewerbegerichte  in  der  Rheinprovinz

  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Ausdehnung
  der  über  die  Naturaltheilungen  gemeinpihaftüch
  benutzter  und  in  ungetheiltem  Besitze

befindlicher  Waldungen  sprechenden  Bestimmunen

  des  Art.  114.  des  Forst-Organisationsdekrets

r  das  vormalige  Growerzogtham  Berg,  vom

22.  Juni  1811.,  sowie  der  für  alle  Markenwaldungen

  im  ehemaligen  Herzogthum  Berg  ergangenen

  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  13.  April

1842.,  auf  den  ganzen  Umfang  der  Rheinprovinz,

  mit  Ausschluß  der  Kreise  Rees  und

Duisburg.  ·

 

31.

22.
24.

26.

26.

31.

33.

2748.

2729.
2733.

2742.
2736.

2737.
2745.

2749.
Cmit  Anl.)
2752.
2755.

 

291-302.
326.

392-393.

335-342.
395.

400-402.

403.
431.
        <pb n="13" />
        Chronologische  ͤbersicht  des  Jahrganges  1846.

XM

 

Datum
des
Gesetzes  ꝛc.

Ausgegeben
1
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1846.
14.  August.

14.  —

15.  —

21.  —

1846.
9.  Septbr.

27.  Okter.

31.  August.

28.  Septbr.

31.  August.

9.  Septbr.

19.  —

19.  —

 

 

Besthtigungsrreunde  des  derselben  beigefügten  zweiten

  Nachtrages  zu  dem  Statute  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger
  Eisenbahngesellschaft,
  betreffeno  die  Erhöhung  des  Stammaktien-Kapitals
  um  200,000  Réhlr.,  im  Ganzen
auf  2,100,000  Rthlr.

Verordnung,  betreffend  die  Strafvollstreckung
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die,  für  die
Rheinschiffsahrt  bestehenden  erompolil
lichen  Vorschrifsten.

Ministerial-Bekanntmochung  über  die  Allerhöchste.
Best#tizung  der  Statuten  des  Badevereins
zu  Colberg.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Ernennung
  des  Wirklichen  Geheimen  Ober-Justizraths
von  Düesberg  zum  Staats=  und  Finanz=Minister.


Konzessions=  und  Besttigungsurkunde  nebst  Statut
für  die  Aachen-Düsseldorfer  Eisenbahn-Gesellschaft.


Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt
  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
zu  dem  Vertrage  zwischen  Preußen  und  Großbritannien
  wegen  Fesenserligen  Schutzes  der
Autorrechte  gegen  Nachdruck  und  unbefugte
Nachbildung  vom  13.  Mai  d.  J.

Allerbschste  Kabinetsorder,  die  Ernennung  des
Geheimen  Ober-Finanzraths  Costenoble  zum
Mitgliede  des  Kuratorii  der  Bank  und  der
Immediatkommission  zur  Kontrollirung  der
auszugebenden  Banknoten  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Verleihung  der  revidirten
  Städteordnung  vom  17.  März  1831.
an  die  Stadt  Essen  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Verleihung  der  revidirten
  Städteordnung  vom  17.  März
1831.  an  die  Stadt  Mühlheim  an  der  Ruhr
betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung
  einer  Aktiengesellschaft  in  Stettin  unter
dem  Namen:  „Preußische  Südseefischerei-Gesellschaft“
  für  den  Wallfischfong.

32.

31.

31.

32.

 

2746.
(mit  Aul.)

2756.
2743.

2739.

2753.
(mit  Anl.)

2744.

2747.

2750.

2751.

2754.

396  388.

432.

394.

404430.

394.

398.

40.

430.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1846.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

aiu
Berlin.

Ausgegeben

Inh  a  l  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1846.
15.  Septbr

15.  —

17.  —

18.  —

5.  Oktbr.
5.  —

1846.

%Obtbr.

16.  Dezbr.

27.  Oltbr.

7.  Dezbr.

30.  Novbr.

30.  —

 

 

Bekanntmachung  über  die  unterm  21.  Augt.  d.  J.
erfolgte  Allerhöchste  Bestätigung  der  Statuten
der  unter  dem  Namen:  der  Iserlohn-Westig--Sundwig;
  Deilinghofer  Wegebau-Gesellschaft,
  behufs  des  pbaues  und  der  Unterhaltung
  einer,  die  gedachten  Orte  verbindenden
Chaussee,  gebildeten  Aktiengesellschaft.

Allerhöchste  Kabineksorder,  wegen  Bekanntmachung
des  von  der  Deutschen  Bundesversammlung
efaßten  Beschlusses  über  die  Standesver-9enesse
  der  Gráäflichen  Familie  Bentinck.

Miusierlan  Bekanmtmachung  über  die  unterm  14.  August
  1846.  erfolgte  Methöchse  Delitizu  ng  der
2  410.  der  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  vom  Kottbuser  Thore  zu
Berlin  über  Britz  nach  Glasow  zusammengetretenen
  Aktiengesellschaft.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Bestätigun
des  Statuts  des  Sterbekassen-Verein
für  die  Justizbeamten  im  Departement  des
Königlichen  Oberlandesgerichts  zu  Marienwerder.


Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Nichtanwendung
  des  in  den  Preußischen  Strafgesetzen
gemachten  Unter  schiedes  bei  Verbrechen  und  Verehen

  gegen  das  dicsseitige  oder  fremdherrliche

ünzregal  auf  die  Bestimmungen  des  unter  den
vollvekknnsn  Staaten  abgeschlossenen.  hier  digefüsten
  Münzkartels  vom  21.  Okkober  1

Verordnung  wegen  Einführung  von  Gesindebüchern
(Gesindedienstbüchern).

Allerböchste  Kabinetgorder,  betreffend  das  Verfahren
  bei  öffentlichen  Bekanntmachungen
aus  Veranlassung  eines  Auflaufs  oder  Tumults,
bei  welchem  die  bewaffnete  Macht  eingeschritten
oder  in  Anspruch  genommen  ist.

Bankordnung,  für  die  Preußische  Bank.

Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  die  Einführung
eines  allgemeinen  Pferde-Rennreglements,
die  Errichtung  von  Schiedsgerichten  bei  den
einzelnen  Vereinen  zur  Entscheidung  von  Rennstreitigkeiten
  in  erster  Instanz,  sowie  eines  obern
Schiedsgerichts  zu  Berlin  für  die  zweite  und
letzte  Instanz.

 

4.

39.

39.

2757.

2778.

2758.

2776.

2770.
(mit  Anl.)

2763.

2764.

2759.
271.

 

517.

516.

477-481.

435  .  462.

482.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1846.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

1
Berlin.

In  h  al  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1846.
5.  Oktbr.

11.

16.

18.

18.

1846.
7.  Dchbr.

25.  Novbr.

6.  Dezbr.

25.  Nopbr.

10.  Dezbr.

 

 

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Gesetzeskraft
  der  in  dem  Verlage  des  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckers
  Decker  zu  Berlin  erschienenen
sechsten  amtlichen  Ausgabe  der  Preußischen
Loandespharmakopöe  und  der  darin  allegirten
4  Tobellen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  den  Ansatz
der  gerichtlichen  Kosten  für  das  in  den
§#.  16.  u.  folg.  der  Verordnung  vom  4.  März
1834.  (Gesetzsammlung  Seite  31.)  vorgeschriebene
Prioritätsverfahren  in  der  Exekutions-Instanz
  zwischen  mehreren  Gläubigern  über  die
in  Beschlag  genommenen  laufenden  Besoldungen,
  Dienstemolumente,  Pensionen  und
andern  an  die  Person  des  Schuldners  gebundenen
Einkünfte.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Verleihung  des
Expropriationsrechts  an  die  auf  Aktien  gebildete
  Hennen-Villigster  Wegebaugesellschoft
  zum  Chausseebau  von  Ovelgönne

is  zur  Ruhrbrücke  bei  Schwerte,  so  wie  wegen
  Entnehmung  der  Chausseebau-Materialien
von  den  Grundbesitzern  und  deren  Vergütung  an
letztere.

Ministerial  -Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste
Bestatigung  der  Statuten  der  unter  dem  Namen:
„Theaterverein  in  Elberfeld“  daselbst  errichteten
  Mktiengesellschaft.

Regulativ,  betreffend  die  Breite  des  Beschlages
  der  Radfelgen  c.  an  den  Lastfuhrwerken
  in  der  Haupt=  und  Residenzstadt  Ksnigsberg.


Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Anwendung  der
die  Entnehmung  und  Vergütung  von  Chausseebau-Materialien
  enthaltenen  Bestimmungen
der  Verordnung  vom  11.  Juni  1824.  auf  die  von
einer  Mktiengesellschaft  zu  erbauende  Chaussee
von  Krengeldanz  nach  Herzkamp.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Neustettiner  Kreisobligationen
zum  Betrage  von  97,000  Rthlr.,  behuße  der  Erbauung
  einer  Chaussee  von  Felderborn  über
Neustektin  und  Bärwalde  nach  der  Belgarder
Kreisgrenze  in  der  Richtung  aus  Polzin.

 

41.

42.

42.

2774.
(mit  Anl.)

 

2766.

2768.
(Anl.)

2760.

2780.
(Anl.)

2769.
(Anl.)

2779.

 

 

509.515.

473.

45.

520.

476.

518.
        <pb n="16" />
        XVI

Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1846.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

iu
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1846.

27.
.  Oktbr.

2.
6.  Novbr.

1846.
5.  Novbr.

3.  Dezbr.
16.  Novbr.

10.  Dezbr.

6.  —  26.  —

12.

25.  Novbr.

R

 

 

Nachtragliche  Erkldrungen  und  Ministerial-Bekanntmachung,
  in  Betreff  der  zwischen  der  Königlich
Preußischen  und  der  Fürstlich  Waldeckischen
Regierung  im  Jahre  1822.  verabredeten  Maßregeln
  zur  Verhütung  der  Forstfrevel  in  den
Grenzwaldungen,  kücksichklich  der  Einziehung
und  Abfübrung  der  Strasen  und  Gerichtskosten,
  so  wie  des  Schadenersatzes  und  der
Pfandgebühren.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  einige  Ab  änderunzen
  des  Zolltarifs  für  die  Jahre  1846.
is  .

Wiesenordnung  fuͤr  den  Kreis  Siegen.

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  wegen  Anwendung  der
in  Betreff  des  Schießpulvers  geltenden  Polizeivorschriften
  auf  Schießbaumwolle  und
ähnliche  Präparate.

Allerhöchste  Kabinetsorder  nebst  Regulativ,  betreffend
  die  Breite  des  Beschlages  der  Radfelgen
  v.  an  den  Lastfuhrwerken  in  der
Haupt=  und  Refsidenzstadt  Königsberg.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  auf  der
Saall  und  Unstrut  zu  erhebenden  Schleusengefälle.


Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Erhshung
  des  Zinssatzes  auf  fünf  Prozent  für
die  zufolge  des  Privilegiums  vom  10.  Juli
d.  J.  (Seite  319.)  sub  lit.  C.  noch  auszugebenden
  Prioritätsobligationen  der  Berlin-Potsdam,
  Magdeßurger  Eisenbahn-Gesellschaft.


Ministerial-Bekanntmachung  wegen  Allerhöchster  Bestätigung
  des  Statuts  des  unter  dem  Namen:
Lennen  Billighter  Wegebaugesellschaft“
gebildeten  Aktienvereins  behufs  des  Ausbaues  und
der  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Ovelgönne
bis  zur  Ruhrbrucke  bei  Schwerte,  nebst  Allerhöchster
  Kabinetsorder  vom  16.  Oktober  d.  J.  wegen
Ertheilung  des  Expropriationsrechts  und  der  Entnehmung
  der  Chausseebau-Materialien  von  den
Grundbesitzern  an  derselben.

 

35.

40.
37.

42.

43.

2761.

2762.
2773.
2766.
2780.
(mit  Anl.)
2761.

2767.

2768.
(mit  Anl.)

 

465-  466.

485-508.
471.

520.

521.

475.
        <pb n="17" />
        Chronologische  übersicht  des  Jahrganges  1846.

XVI

 

Datum
des
Gesetzesrc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

des
Stuͤcks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1846.
12.  Novbr.

20.  —

1846.
25.  Novbr.

7.  Dezbr.

 

Jahrgang  4846.

 

Betanntmochun  wegen  Allerhöchster  Besttigung  der

Aktiengesellschaft  für  den  Chausseebau  von
Krengeldanz  nach  Herzkamp,  nebst  Allerhöchster
  Order  vom  23.  Oktober  d.  J.,  wegen
Anwendung  der  die  Entnehmung  von  Gbaussebau-Materialien
  enthaltenen  Bestimmungen  der
Verordnung  vom  11.  Juni  1825.  auf  jene
Chaussee.

Allerhöchste  Kabinekserder,  betreffend  das  Verbot
des  Betriebes  der  Schank=  oder  Gastwirthschaft,
  imgleichen  des  Kleinhandels  mit
Getränken  am  Fabrikorte  felbst  oder  im  Umkreise
  einer  Meile  seitens  der  Fabrikinhaber
und  Fabrikanten  2c.,  so  wie  der  von  ihnen  abhängZigen
  Personen.

Allerhöchste  Kabinets-Order,  die  Kompeten  zverhältnisse
  zwischen  dem  Tribunal  des  Königreichs
  Preußen  und  den  beiden  Oberlandeserichten
  zu  Marienwerder  und  Insterurg

  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste
Bestdtigung  des  Statuts  des  Sterbekassen-Vereins
  für  die  Instizbegmten  im  Departement
  des  Königl.  Oberlandesgerichts  zu
Marienwerder.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Ernennung  des
Geheimen  Ober-Finanzraths  Costenoble  zum
fünften  Mitgliede  des  durch  F.  42.  der  Bank-Ordnung
  vom  5.  Oktober  d.  J.  neu  organisirten
Bankkuratoriums;  dezgl.  die  Führung  der
Aussicht  über  die  Anfertigung  der  nach  obiger
  Bankordnung  auszugebenden  Banknoten
durch  die  mittelst  Allerhöchster  Kabinetsorder
vom  16.  Juli  d.  J.  gebildete  Immediatkommission.


Mivilegium  wegen  Emission  von  5,000,000  Thaler
Prioriékätsobligationen  für  die  Berlin-Hamburger
  Eise#bahngesellchaft,  gegen
44  Prozent  jährl.  Verzinsung;  nebst  dem  darüber
sprechenden  Nachttage  zu  dem  Statute  der  Gesellschaft
  vom  28.  Juli  1843.

39.

41.

41.

41.

43.

 

Oc’

2769.

2772.

2776.

2777.

2782.
(mit  Anl.)

 

476.

484.

515.
516.

516.

521-528.
        <pb n="18" />
        XVIII  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1846.
Datum  usgegeben  Nr.  Nr.  Z
des  ur  In  h  a  l  t.  dees  des  Ge-Seite.
Gesetzesc]  Berlin.  Stücks.  setzes.
1846.  1846.
4  Dezbr.2.  Dezbr.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  bekreffend  die  einftweilige  43.  2783.  528.
Aufhebung  der  durch  die  Allerhöchsten  Befehle
vom  20.  September  1836.  und  5.  Januar  1839.
*  Beseitigung  der  in  den  Kreisen  Paderborn,
Buͤren,  V#b  burg  und  Höxter  aus  der  Ansiedelung
  der  Juden  8  dem  platten  Lande
und  deren  Verkert  mit  der  bauerlichen  Bevölkerung
entsprungenen  Mißverhältnisse,  angeordneten  Ausnahmemaßregeln
  betreffend.
5.—  6.  —  Staatsministerial-Bekanntmachung  wegen  des  vonder  2778.  517.
hhotnnn  Bundesversammlun  unter  dem  12.  Juni  (Anl.)
1845.  gefatzten  Beschlusses  über  die  Standes-=verkälknisse
  der  Gräflichen  Familie  Ben- 



 

 

tin
        <pb n="19" />
        —  1  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  1—

 

(Nr.  2664.)  Schulordnung  für  die  Elementarschulen  der  Povinz  Preußen.  Vom  11.  Dezember
  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

haben  die  in  der  Provinz  Preußen  bestehenden  Vorschriften  uͤber  das  Elementar-Schulwesen
  einer  Revision  unterwerfen  lassen  und  verordnen  nach  Anhoͤrung
Unserer  getreuen  Stände  dieser  Provinz  und  auf  den  Antrag  Unseres  Staats-Miisteriums
  über  das  Elementar-Schulwesen  in  der  genannten  Provinz,  was
folgt:

K.  1.

Jedes  Kind,  welchem  seine  Aeltern  oder  Mleger  nicht  den  nöthigen  Un=  1.  Von  dem
terricht  im  Hause  verschaffen,  kann  schon  nach  vollendetem  5ten,  soll  aber  nach  Jche  der

vollendetem  bten  Lebensjahre  zur  Schule  geschickt  werden.  öberhaupt.
Allacmelne
S.  2.  Schulosficht.

Der  Schulunterricht  dauert  bis  zum  vollendeten  vierzehnten  Lebensjahre.  Dauer  des
In  besonderen  Fällen  kann  der  die  Schule  beaufsichtigende  Pfarrer  (F.  33.)  Schulunternach
  vorgängiger  Rücksprache  mit  dem  Schullehrer,  die  Entlassung  des  Kindes  «
aus  der  Schule  noch  um  ein  bis  zwei  Jahre  hinaussetzen.

K.  3.

Die  Erlaubniß,  von  der  Schule  wegen  besonderer  Hindernisse  urückzu-  Dispensation
bleiben,  ertheilt  bis  zu  8  Tagen  der  Pfarrer,  und,  wenn  die  Schule  c  nichr  doSchulam
  Wohnort  des  Parrers  befindet,  der  Schullehrer.  «

Ueber  Gesuche  um  Befreiung  vom  Schulbesuche  auf  längere  Zeit  entscheidet
  der  Schulvorstand.

Ueber  die  Ausübung  dieser  Befugnisse  werden  die  Regierungen  nähere
Anweisung  ertheilen.

g.  4.

Die  nicht  gerechtfertigten  Schulversäumnisse  werden  an  den  Aeltern  und  Schulver-Mlegern
  der  schulpflichtigen  Kinder,  nach  fruchtloser  Ermahnung  von  Seiten  (zumntff.
Jahrgang  1846.  (Nr.  2664.)  1  des

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Januar  1846.
        <pb n="20" />
        II.  Von  der
Berufung,
dem  Amte,

—  2  —

des  Schulvorstandes,  durch  eine  für  Zwecke  der  Schule  zu  verwendende  Geldstrafe
  von  4  Pfennigen  für  jeden  versäumten  Tag  geahndet.  Erwweist  sich  diese
Strafe  nach  wiederholter  Anwendung  als  unwirksam,  so  kann  dieselbe  bis  auf
5  Silbergroschen  für  den  Tag  verschärft  werden.

Die  Schulvorstände  beantragen  auf  die  von  dem  Schullehrer  geführten
Versäumnißlisten,  nach  Anhörung  der  Entschuldigungsgründe  oder  nach  vergeblicher
  Vorladung  der  Aeltern  oder  Pfleger  der  Kinder,  die  Versäumnißstrafen
bei  der  Ortspolizei-Behörde,  welche  dieselben  festsetzt  und  beitreibt.  Die  für  den
Fall  des  Unvermögens  der  Zahlungspflichtigen  zu  verhängende  Gefängnißstrafe
hat  auf  dem  Lande  der  Landrath  und  in  den  Städten  der  Magistrat  fesizusetzen.

F.  5.

Hinsichtlich  der  Schulzeugnisse,  der  Zahl  der  Unterrichtsstunden,  der  Gründe,
aus  denen  Dispensation  vom  Schulbesuch,  oder  eine  Beschränkung  und  Verlegung
  der  Unterrichtszeit,  namentlich  für  Kinder  ärmerer  Aeltern,  zulässig  ist,
sowie  hinsichtlich  der  Ferien  und  der  Sonntagsschulen  bleiben  die  erforderlichen
Anordnungen,  mit  Rücksicht  auf  Zeit=  und  Ortsverhältnisse,  besonderen  Instruktionen
  oder  Reglements  vorbehalten.

S.  6.

Das  Recht,  den  Schullehrer  zu  berufen,  steht  dem  Gutsherrn  des  zur
Schule  gehbrigen  Bezirks  und,  wenn  deren  mehrere  sind,  diesen  gemeinschaftlich,

der  Befol-  in  den  Städten  aber  den  Magisträten  zu,  sofern  nicht  durch  Herkommen  oder

Ent

der

lehrer.
Berufung.

dung  und
t#  im  Schulbezirke,  so  hat  der  Schulvorstand  den  Schullehrer  zu  berufen.

besondere  Rechtstitel  ein  Anderer  dazu  befugt  ist.  Befindet  sich  kein  Gutsherr

Sind  mehrere  Gutsherren  W—ne.  so  gebührt  dem  Gutsherrn  des
Schulorts  die  Leitung  der  gemeinschaftlichen  Verhandlungen  wegen  Berufung
des  Schullehrers.

Hinsichtlich  der  Berufung  der  Lehrer  an  den  Kirchschulen  behält  es  bei
den  Bestimmungen  des  Osipreußischen  Provinzialrechts,  nach  welchen  das  Kirchenpatronat
  die  Befugniß  mit  sich  führt,  an  den  Orten,  wo  Kirchen  vorhanden
sind,  die  Schullehrer  der  gemeinen  Schulen  zu  berufen  (Zusatz  218.  9.  1.),
und  bei  katholischen  Kirchschulen  die  Schulmeister  in  der  Regel  vom  Pfarrer
und  der  Gemeinde  gemeinschaftlich  besiellt  werden  (Zusatz  218.  K.  4.),  an  den
Orten  sein  Bewenden,  wo  diese  Bestimmungen  bisher  zur  Anwendung  gekommen
  sind.

Wird  eine  Schullehrerstelle  nicht  binnen  drei  Monaten  nach  der  Erledigung
  wieder  besetzt,  so  geht  das  Besetzungsrecht  für  diesen  Fall  auf  die  Regierung
  über.

K.  7.

Zu  Schullehrern  dürfen  nur  solche  Personen,  welche  sich  untadelhaft
geführt  und  von  der  Prüfungskommission  ein  Zeugniß  der  Anstellungsfähigkeit
erhalten  haben,  berufen  werden.  Die  Anstellung  der  Schulamtskandidaten
Fifalg.  zunächst  provisorisch,  nach  den  hierüber  bestehenden  allgemeinen  Vorriften.


K.  8.
        <pb n="21" />
        —  3  —

g.  8.
Jede  Berufung  eines  Schullehrers  muß  der  Regierung  zur  Bestaͤtigung
vorgelegt  werden.

g.  9.

Die  Schullehrer  dürfen  nur  mit  ausdrücklicher  Genehmigung  der  Regie=  Neben-Berung
  ein  Nebenamt  übernehmen  oder  ein  Gewerbe  kreiben.  schiftigun-9.

  10.

Die  Bestrafung  der  Schulkinder  durch  den  Lehrer  darf  die  Grenzen  ächtigungseiner
  maͤßigen  aͤlterlichen  Zucht  nicht  uͤberschreiten.  Wo  der  Lehrer  mittelst  Recht.
derselben  die  Schuldisziplin  nicht  zu  erhalten  vermag,  hat  er  dem  Pfarrer
Anzeige  zu  machen,  welcher  allein,  ober  in  schwierigeren  Faͤllen  in  Gemeinschaft
mit  dem  Schulvorstande  die  nothwendigen  Maaßregeln  trifft.

Wegen  Ueberschreitung  des  Züchtigungsrechts  bleibt  der  Schullehrer  nach
den  gesetzlichen  Bestimmungen  verantwortlich.

G.  11.

Die  Schullehrer  dürfen  außer  der  Ferienzeit  ohne  Urlaub  nicht  verreisen.  urlanb.
Dieser  ist  zu  Reisen  von  nicht  länger  als  drei  Tagen  bei  dem  Pfarrer,  zu
Reisen  von  nicht  länger  als  vierzehn  Tagen  bei  dem  Kreis-Schulinspektor,  und
zu  Reisen  von  längerer  Dauer  in  einer  dem  Kreis-Schulinspektor  zu  überreichenden
  Eingabe  bei  der  Regierung  nachzusuchen,  wobei  wegen  ihrer  Vertretung
  gleichzeitig  Anzeige  zu  machen  ist.  Von  dem  ertheilten  Urlaub  hat  der
Pfarrer  die  Mitglieder  des  Schulvorstandes  in  Kenntniß  zu  setzen.

In  den  Städten  wird  ein  Urlaub  von  3  bis  14  T#igen  durch  die  städtische
  Schuldeputation  ertheilt.

Bei  Reisen  während  der  Ferien  genügt  eine  bloße  Anzeige  an  den  Kreis-Schulinspektor.


g.  12.

Der  erste  Lehrer  an  einer  Schule  auf  dem  Lande,  sowie  derjenige,  welcher  Besoldung.
einer  Schule  allein  vorsteht,  soll  an  Gehalt  und  anderen  Amtsnutzungen  erhalten:  Erste  Lehrer
1)  freie  Wohnung;  aufdem  kande
2)  den  nöthigen  Rennbedarf  zur  Heizung  der  Schulstuben  und  Wohnung,
sowie  &amp;amp;  en  Wirthschaftsbeduͤrfnissen;
3)  ein  Ackerstück,  möglichst  in  der  Naͤhe  der  Wohnung,  von  einem  Morgen
kulmisch  oder  Motgen  47  Quadratruthen  Preußisch.  Die  Bestellungs-1n
  Düngungsarbeiten  auf  diesem  Ackerstücke  hat  die  Gemeinde  zu  verrichten;

4)  einen  Küchengarten  hinter  dem  Hause  von  :  bis  1  Morgen  Preußisch
und  einen  Platz  zur  Obstbaumzucht.  Die  Gemeinde  erhält,  soweit  es
nothwendig  ist,  den  Garten  im  Gehege;
5)  die  nöthigen  Wirthschaftslokale;
6)  freie  Sommerweide  für  wenigstens  2  Stück  Rindvieh;
(.  2664.)  1*  7)  zwoͤlf
        <pb n="22" />
        —  4  —

7)  zwoͤlf  Scheffel  Roggen,  zwei  Fuder  Heu,  jedes  zu  16  Zentner,  und  zwei
uder  Stroh,  oder  120  Bund  zu  20  Pfunden;
8)  Funfzig  Thaler  baar  Geld.

S.  13.

Kann  dem  Schullehrer  das  Ackerstück  oder  der  Gartenplatz  nicht  in  Natur
gewährt  werden,  so  ist  demselben  dafür  eine  von  der  Regierung  zu  bestimmende,
dem  Ertrage  des  Landes  gleichkommende  Rente  in  Naturalien  oder  in  Geld
anzuweisen.  Können  die  übrigen  Naturalien  oder  die  freie  Sommerweide  ganz
oder  theilweise  nicht  in  Natur  gewährt  werden,  so  ist  dafür  eine  von  der  Regierung
  festzusetzende  Entschädigung  in  Geld  anzmweisen.  Wenn  bei  den  bereits

estehenden  Schulen  die  Lehrerdotation  in  einzelnen  Bestandtheilen  oder  in  dem
Gesammtwerthe  die  im  H.  12.  normirten  Natural=  oder  Geldbeträge  übersteigt,
so  soll  es  juiässi  sein,  den  Ueberschuß  der  Naturaldotation  auf  die  Gelddotation,
und  umgekehrt,  nach  Ausgleichungssätzen  anzurechnen,  welche  die  Regierung  zu
bestimmen  hat.
g.  14.
Zweite  Leh-  Der  zweite,  dritte  2c.  Lehrer  an  einer  Landschule  soll  erhalten:
rer  auf  dem  1)  freie  Wohnung;

Lande.  2)  das  nöthige  Brennmaterial  zur  Heizung  derselben;
3)  sechig  Thaler  baar  Geld.  Die  Hälfte  dieses  baaren  Einkommens  kann

mit  Genehmigung  der  Regierung  in  Naturalien  angewiesen  werden.
g.  15.
Lehrer  in  den  Die  Schullehrer  in  den  Städten  sollen  erhalten:  ·
Städten.  1)  freie  Wohnung  und  freien  Brennbedarf,  oder  Stakt  derselben  eine  den

Ortsbedürfnissen  angemessene,  mit  Genehmigung  der  Regierung  festzusetzende
  Geldentschädigung;

2)  der  erste  Lehrer  mindestens  150  Rthlr.  und  die  übrigen  Lehrer  mindestens
100  Rthlr.  baar  Geld.  Die  Hälfte  dieses  baaren  Einkommens  kann  in
Naturalien  angewiesen  werden.

S.  10.

reibeiten  der  Sämmtliche  Lehrer  sind  in  Betreff  ihres  dotationsmaßigen  Einkommens
ebrer.  von  der  Emtrrichtung  der  direkten  Staats=  und  Kommunalsteuern,  des  Hirtenlohns
  für  ihr  Vieh  und  des  Schornsteinfegergeldes  für  ihre  Wohnungen  befreik.
Die  Grundsteuer  ihrer  steuerpflichtigen  Dotationsländereien,  das  Hirtenlohn
  und  das  Schornsteinfegergeld  ist  von  den  zur  Unterhaltung  der  Schule

Verpflichteten  zu  entrichten.

S.  17.

Featsetzung  Die  in  den  VG.  12  —  16.  festgestellten  Sätze  sind  als  die  geringsien,
Metestrr  welche  zulässig  sind,  zu  betrachten.  Wo  das  jetzige  Einkommen  der  Lehrer  diese
Seüattze  bereits  übersleigt,  darf  dasselbe  ohne  Genehmigung  des  Ministeriums  der
geisilichen,  Unterrichts=  und  Medizinalangelegenheiten  nicht  verringert  werden;
wo
        <pb n="23" />
        wo  aber  nach  den  oͤrtlichen  Verhaͤltnissen  eine  Erhoͤhung  des  Lehrergehaltes
nothwendig  und  ausfuͤhrbar  ist,  sind  die  Regierungen  ermaͤchtigt,  die  Gemeinden
zu  einer  Erhöhung  desselben  zu  veranlassen.

Unbestimmte  Geldeinnahmen  an  Schulgeld,  Konfirmandengeld  u.  s.  w.
zee#n  auf  das  baare  Gehalt  nach  einem  sechsjährigen  Durchschnitte  angerechnet.


Eine  Herabsetzung  des  von  der  Gemeinde  zu  gewährenden  Lehrergehalts
wegen  Zunahme  der  sonstigen  Einnahmen,  namentlich  wegen  vermehrten  Ertrages
  des  Schulgeldes  oder  wegen  Zuwendungen  dritter  Personen,  sindet  nur
mit  Genehmigung  der  Regierung  und  nur  dann  Statt,  wenn  die  ersparten  Mittel
anderweit  zum  Besten  derselben  Schule  verwendet  werden,  oder  die  Gemeinde
einer  Erleichterung  besonders  bedürftig  ist.

S.  18.
Jeder  Schullehrer  erhält  bei  seiner  Anstellung  von  dem  Schulpatron  Gekbaltseine

  von  der  Regierung  bestätigte,  genaue  Nachweisung  seiner  sämmtlichen  Ein-hachweisung.
nahmen  und  Berechtigungen.  ·

K.  19.

Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  den  neu  anziehenden  Lehrern  bis  auf  Ag#ugskeeine
  Entfernung  von  10  Meilen  vom  Schulort  für  die  Fortschaffung  ihrer  Fa-seen.
milien  und  ihrer  Effekten  (Allg.  Landrecht  Th.  II.  Tit.  12.  §.  40.)  nach  Wahl
der  Gemeinde,  entweder  Fuhrwerk  zu  gestellen,  oder  die  Fuhrkosten,  deren  Höhe
den  Betrag  von  20  Rthlr.  nicht  übersleigen  darf,  nach  einer  mäßigen  Taxe  zu
vergüten.

K.  20.

Verläßt  der  Schullehrer  seine  Stelle  vor  Ablauf  von  5  Jahren,  so  ist

er  auf  Verlangen  gehalten,  der  Gemeinde  die  Anzugskosten  zu  erstatten.

.  21.
Wird  ein  Lehrer  versetzt,  oder  legt  er  sein  Amt  freiwillig  nieder,  so  muß  Köwigung.
er  dasselbe  drei  Monate  vorher  kündigen.
K.  22.

Der  abziehende  Lehrer  oder  die  Erben  des  verslorbenen  Lehrers  haben  Juseinandersich
  mit  dem  neu  anziehenden  Lehrer  nach  Vorschrift  des  Allg.  Landrechts  seung.
Th.  II.  Tit.  11.  &amp;amp;#  822—831.  und  des  Ostpreußischen  Provinzialrechts  Zusatz
  205.  auseinanderzusetzen.

§.  23.

Jeder  Schullehrer  ist  verpflichtet,  der  Wittwen=  und  Waisenkasse  nach  Witewen,  u.

den  darüber  für  den  Schulbezirk  besichenden  Reglements  beizutreten.  Waisenkassen.
S.  24.

a)  Stirbt  ein  Schullehrer  in  dem  letzten  Monate  des  Kalenderquartals,  so  Sterdeerhalten
  seine  Winwe,  seine  Kinder  und  Enkel  außer  den  Einkünften  Quartal.
(Nr.  2664.)  des  Gn-
        <pb n="24" />
        —  6  —
des  ganzen  Sterbequartals  noch  einen  einmonatlichen  Betrag  des  Lehrerehalts.



5)  Erfolge  das  Ableben  des  Lehrers  in  dem  ersten  oder  zweiten  Monat  des
Kalenderquartals,  so  fallen  die  Einkünfte  dieses  ganzen  Quartals  den
*8  des  Lehrers  zu;  es  findet  aber  eine  weitere  Gnadenzeit  nicht

Statt.

Diejenigen  Einkuͤnfte,  welche  nicht  monatlich  oder  vierteljaͤhrlich  zur
Erhebung  kommen,  werden  zwischen  den  Erben  oder  den  Gnadenberechtigten
des  verstorbenen  Lehrers  und  dem  neuanziehenden  Lehrer  nach  Maaßgabe  der
im  §.  22.  angeführten  Vorschriften  getheilt.

g.  25.

Wird  der  neue  Lehrer  noch  innerhalb  der  Gnadenzei  oder  des  Sterbequartals
  eingeführt,  so  haben  die  zur  Unterhaltung  der  Schule  Verpflichteten
für  die  Remuneration  des  neuen  Lehrers  in  dieser  Fer  besonders  zu  sorgen.

Die  Wohnung  im  Schulhause  theilen  die  Erben  oder  Gnadenbercchigten
  während  dieser  #  mit  dem  neuen  Lehrer,  oder  haben,  wenn  sie  dieselbe
auf  dessen  Verlangen  früher  räumen  sollen,  eine  billige  Eneschädigung  von  ihm
zu  fordern.

g.  26

Pensioni-  Ein  ohne  sein  Verschulden  dienstunfaͤhig  gewordener  Lehrer  erhaͤlt  ein
rung.  Drittel  seines  bisherigen  Einkommens  als  Pension,  welche  zum  Theil  in  Nakuralien
  entrichtet  werden  kann.  Dieselbe  darf  aber  nicht  weniger  als  50  Thaler
  betragen,  wenn  die  Emeritirung  erst  nach  vollendetem  Losten  Dienstjahre
erfolgt.  Die  Pension  wird  zunächst  aus  den  Einkünften  der  Stelle  entnommen,
  so  weit  dies  möglich  ist,  ohne  dem  neuen  Lehrer  das  in  den  W.  12—5.
festgesetzte  geringste  Einkommen  zu  schmälern;  das  Fehlende  ist  in  derselben
Weise,  wie  die  übrigen  zur  Unterhaltung  der  Schule  erforderlichen  Mittel,  aufzubringen.
  Doch  soll  die  Pensionirung  nur  in  dem  Fall  eintreten,  wenn  dem
Schulbedürfniß  durch  Bestellung  eines  Adjunkten  nicht  genügt  werden  kann.
Wird  ein  solcher  angestellt,  wozu  die  Genehmigung  der  Regierung  erforderlich
ist,  so  erhält  derselbe  auf  dem  Lande  die  im  F.  14.,  in  Städten  die  im  F.  15.
festgesetzte  Besoldung.  In  welchem  Verhültnisse  hierzu  der  alte  Lehrer  und  die
Gemeinde  beizutragen  haben,  bleibt  der  freien  Einigung  derselben  überlassen,  in
deren  Ermangelung  von  der  Regierung  hierüber  beslimmt  wird.
.  27.
Amts-Ent-  Wegen  der  Amtsentsetzung,  unfreiwilligen  Versetzung  und  unfreiwilligen
sebung.  Pensionirung  der  Lehrer  behaͤlt  es  bei  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften
sein  Bewenden.

AuFonder  S.  28.
#  Die  nächste  Aufsicht  über  die  Elemenkarschulen  auf  dem  Lande  führen
tars  Lusnen  der  Schulpatron  und  der  betreffende  Pfarrer  mit  dem  Schulvorstande.

S.  29.

1)  Schul-  Dem  Schulpatron  steht  die  Direktion  des  Schulvorstandes  und  die  Be-Potron.
  fugniß  zu,  dessen  Versammlungen  mit  vollem  Stimmrecht  und  bei  Stimmengleich=
        <pb n="25" />
        —  7  —

gleichheit  mit  entscheidender  Stimme  beizuwohnen  und  darin  den  Vorsitz  zu
fuͤhren.
K.  30.

Sind  mehrere  Schulpatrone  vorhanden,  so  sind  die  ihnen  nach  V.  28.
und  29.  zusiehenden  Rechte  durch  Einen  aus  ihrer  Mitte  auszuüben,  dessen
Bestimmung  ihrer  freien  Einigung  überlassen  bleibt.  Kommt  binnen  drei  Monaten
  nach  erlassener  Aufforderung  eine  Einigung  hierüber  unter  ihnen  nicht  zu
Stande,  so  wechselt  die  Ausübung  nach  einer  von  der  Regierung,  mit  Rücksicht
auf  die  Betheiligung  der  einzelnen  Gutsherren,  über  die  Reihenfolge  und  die
Dauer  der  Ausübung  zu  erlassenden  Bestimmung.  Zu  den  öffentlichen  Schulprüfungen
  und  Schulfeierlichkeiten,  welche  am  Sonntage  vorher  von  dem  Pfarrer
  verkündigt  werden  müssen,  sind  jederzeit  sämmtliche  Gutsherren  des  Schulbezirks
  durch  den  Schulvorstand  besonders  einzuladen.

.31.
Der  Schulvorstand  besteht:  2.  Schulvor-1)
  aus  dem  Parrer  des  Kirchspiels  (Lokalinspektor  der  Schule),  welcher  in  tand.
Abwesenheit  des  Schulpatrons  den  Vorsitz  führt;
2)  aus  den  Ortsvorstehern  der  Gemeinden  des  Schulbezirks;
3)  aus  zwei  bis  vier  Familienvätern  der  zur  Schule  gehbrigen  Gemeinden.
Diese  Familienva#ter  werden  von  den  zur  Schule  gehörigen  Gemeinden
ewählt  und  vom  Landrath  bestätigt.  Dem  die  Aufsicht  führenden  Gutshern
  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,  wenn  er  den  Gewählten  zur
Uebernahme  dieses  Ehrenames  nicht  für  geeignet  hält,  die  Einführung
desselben  auszusetzen  und  die  Entscheidung  des  Landraths  einzuholen.
Wird  die  Wahl  in  demselben  Erledigungsfalle  von  dem  Landrathe  zum
weitenmale  verworfen,  so  verliert  die  Gemeinde  für  diesen  Fall  das
Wahtrrechr,  und  erfolgt  die  Besetzung  der  erledigten  Stelle  im  Schulvorstande
  unmittelbar  durch  den  Landrath.
Die  gewählten  Gemeindeglieder  sind  verpflichtet,  die  Stelle  eines  Schulvorstehers
  auf  sechs  Jahre  anzunehmen.
Gehören  mehrere  Gemeinden  zur  Schule,  so  muß  aus  jeder  Gemeinde
mindestens  ein  Familienwater  Mitglied  des  Schulvorstandes  sein.

S.  32.

Der  Schulvorstand  hat  für  die  Handhabung  der  außeren  Ordnung  im
Schulwesen  und  für  genaue  Befolgung  der  dahin  einschlagenden  Verordnungen
zu  sorgen,  auch  alles  dasjenige,  wodurch  das  Gedeihen  der  Schule  gehemmt
wird,  zu  beachten  und  der  Behörde  zur  weiteren  Veranlassung  vorzutragen.
Derselbe  hat  namentlich  den  Pfarrer  in  Beförderung  der  Theilnahme  der  F
meinde  für  das  Schulwesen,  in  der  Beaufsichtigung  des  si#trlichen  Verhaltens
der  Kinder  außer  der  Schule  und  in  der  Beförderung  eines  regelmäßigen  Schulbesuchs
  zu  unterstätzen.  Auch  liegt  ihm  ob:

1)  bei  allen  Schulprüfungen,  bei  Einführung  neuer  Lehrer  und  bei  sonstigen

Schulfeierlichkeiren  zugegen  zu  sein;

2)  das  Vermögen  der  Schule  und  die  Schulkasse,  wo  eine  solche  noch  neben
(Nr.  2064.)  er
        <pb n="26" />
        —  8  —

der  Kommunalkasse  besteht,  in  derselben  Weise,  wie  die  Kirchenvorsteher
das  Kirchenvermögen,  unter  Aufsicht  des  Schulpatrons  zu  verwalten;

3)  die  Schule  in  Prozessen  und  sonstigen  Rechtsangelegenheiten  unter  Theilnahme
  des  Schulpatrons  zu  vertreten.  Zur  Anstellung  von  Klagen  ist
die  Autorisation  der  Regierung  erforderlich.

S.  33.

3.  Marrer.  Die  Anordnungen  über  das  Innere  des  Schulwesens  (Unterweisung,
Lehrmethode,  Befolgung  des  Lehrplans  u.  s.  w.)  und  die  Aufsicht  über  die
Amtsführung  der  Lehrer  gehören  zu  den  Obliegenheiten  des  Pfarrers  als  Lokal-Inspektors
  der  Schule.

K.  34.

4.  Kreisschul-  Die  Schulvorstände  und  die  Pfarrer  als  Lokal-Schulinspektoren  stehen
Inspektoren.  auf  dem  Lande  unter  der  Aufsicht  von  Kreis-Schulinspektoren,  welchen  obliegt,
die  Schulen  ihres  Bezirks  zu  besuchen,  die  Schüler  und  Lehrer  dabei  zu  prüfen,
über  den  Befund  der  Revision,  sowie  über  die  Thätigkeit  der  Pfarrer  bei  Beaufsichtigung
  der  Schulen  und  über  die  Wirksamkeit  der  Schulvorstände  an  die
Regierung  zu  berichten,  eingetretene  Vakanzen  der  Regierung  anzuzeigen,  die
vorläufige  Vertretung  erkrankter  und  abgegangener  Lehrer  anzuordnen,  und
überhaupt  die  zur  Befriedigung  der  Bedürfnisse  des  Schulunterrichts  nöthigen
Einleitungen  zu  treffen.
K.  35.
In  der  Regel  haben  die  Superintendenten,  Erzpriester  und  Dekane  das
Amt  eines  Kreis-Schulinspektors  zu  verwalten.  In  besondern  Fällen  können
jedoch  die  vorgesetzten  Behörden  auch  einen  andern  Geisilichen  damit  beauftragen.
  Hinsichtlich  der  Verpflichtung  der  Gemeinden,  den  Schulinspektoren
bei  ihren  Geschäftsreisen  entweder  die  Fuhre  zu  gestellen,  oder  die  Reisekosten
zu  vergüten,  behält  es  bei  der  Bestimmung  des  Ostpreußischen  Provinzialrechts,
Zusatz  216.  H.  6.  und  der  bisherigen  Observanz  vorläufig  sein  Bewenden.

*“
B.  Schulauf-  Hinsichtlich  der  Aufsicht  über  die  Elementarschulen  in  den  Städten  bleibt

#ht  in  den  es  bis  auf  Weiteres  bei  den  Bestimmungen  der  Städteordnung  und  der  Insiruktion
  vom  26.  Juni  1811.
g.  37.
C.  Negie-  Der  Regierung  gebührt  die  Oberaufsicht  und  Leilung  sämmtlicher  Elerungen.
  mentarschulen  ihres  Bezirks,  bei  deren  Ausübung  sie  sich  der  Landräthe  und
Kreis-Schulinspektoren  als  ihrer  Organe  zu  bedienen  hat.
Ihr  steht  insbesondere  zu:

1)  die  Anstellung  der  Lehrer  an  den  dem  landezherrlichen  Besetzungsrechte
unterworfenen  Schulen,  sowie  die  Bestätigung  der  von  andern  Persom
berufenen  Lehrer;

2)  die  Oberaufsicht  über  die  Verwaltung  des  Schulvermögens,  namentlich
die  Ertheilung  der  Genehmigung  in  allen  denjenigen  Fällen,  in  welchen

ei
        <pb n="27" />
        —  9  —

bei  Verwaltung  des  Kirchenvermoͤgens  die  Genehmigung  der  geisilichen

Obern  gesetzlich  nothwendig  ist;

3)  die  Befugniß,  der  Schule  von  Amtswegen  einen  Mandatar  zu  bestellen,

wenn  ich  die  gesetzlichen  Vertreter  weigern,  die  Rechte  derselben  im

Wege  des  Prozesses  wahrzunehmen,  oder  selbst  bei  einem  Prozesse  der

Schule  betheiligt  sind;

4)  die  Prüfung  der  Nothwendigkeit  und  der  Art  der  Ausführung  eines

Schulbaues  nach  den  darüber  bestehenden  allgemeinen  Verordnungen,

sowie  die  Befugniß,  die  Beiträge  zum  Bau  mit  Vorbehalt  des  den  Betheiligten

  unter  sich  freistehenden  Nechrzweges  festzusetzen  und  einzuziehen.

F.  38.

Wo  die  Unterhaltung  der  Elementarschulen  und  der  Lehrer  an  denselben  #V.  Von  der
auf  besonderen  Sciftungen  beruhr,  oder  wo  einzelne  Personen  oder  Korpo=  unterhaltung
rationen  durch  besondere  Rechtstitel  zu  gewissen  Leistungen  für  die  Elementar=  tarschulen.
schulen  verpflichtet  sind,  behält  es  dabei  auch  fernerhin  sein  Bewenden.  Ins=  Besondere
besondere  verbleiben  die  Kirchschulen,  die  Kirch=  und  DOorfschullehrer  im  Besitze  Siftungen.
der  Einkünfte  und  Leistungen,  welche  sie  bisher  aus  dem  Kirchenvermögen  oder  gen.
von  dem  Kirchenpatron  und  den  Eingepfarrten  empfangen  haben.

F.  39.  #

Sind  keine  besondere  Stiftungen  und  keine  durch  besondere  Rechtsgründe
zur  Unterhaltung  der  Schulen  und  der  Lehrer  verpflichtete  Personen  vorhanden,
oder  reichen  die  Beiträge  derselben  nicht  aus,  so  haben  die  Ortsgemeinden  und
die  sonst  zur  Schule  gehbrigen  Orrschaften  die  Mitrel  zur  Umerhalung  der
Schule  in  derselben  Weise,  wie  die  übrigen  Kommunalbedürfnisse,  aufzubringen.

Jü  dazu  eine  besondere  Kommunalumlage  erforderlich,  so  erfolgt  die
Vertheilung,  sofern  nicht  eine  andere  Art  der  Aufbringung  der  Kommunal=Bedürfnisse
  bereits  üblich  ist,  nach  Verhältniß  der  von  den  Einzelnen  zu  entrichtenden
  Grund=  und  Klassensteuerbeträge,  und  wird  die  Grundsteuer  da,  wo
sie  nicht  bestehr,  nach  dem  Besitzstande  ergänzt.

S..  10.

Gehören  mehrere  Gemeinden  zu  derselben  Schule,  so  wird,  wenn  nicht
Verträge  oder  andere  besondere  Rechtstitel  ein  Anderes  bestimmen,  der  Antheil
der  einzelnen  Gemeinden  nach  der  Zahl  der  Haushalmungen  festgesetze,  und  in
jeder  Gemeinde  für  sich  nach  F.  39.  aufgebracht.  Bei  Regulirung  der  Beinäge
  derjenigen  Personen,  welche  auf  Vorwerken  oder  sonst  außerhalb  des
Gemeindebezirks  wohnen,  kommen  die  Vorschriften  der  .  55.  bis  62.  zur
Anwendung.  .4

.  41.

Die  Ortschaft,  wo  die  Schule  liegt,  ist  verpflichtet,  den  nöthigen  Bauplatz
  für  die  zur  Schule  gehbrigen  Gebäude  und  deren  Erweiterungen  allein
und  ohne  Mitbetheiligung  der  andern  Ortschaften  zu  beschaffen,  dogegen  ist  sie
für  die  dem  Lehrer  zu  gewährende  Sommerweide,  oder  für  das  in  deren  Stelle
zu  gewährende  Futter  zur  Sommer-Stallfätterung  für  das  Vieh,  sowie  für  den

Jahrgang  1946.  (Nr.  2664.)  2  Platz
        <pb n="28" />
        —  10  —

Platz  zum  Garten  und  zur  Baumschule  von  den  uͤbrigen  zur  Unterhaltung  der
Schule  Verpflichteten  nach  Maaßgabe  des  H.  39.  zu  entschädigen.
F.  12.

Zu  Abgaben  und  Leistungen,  welche  nach  Verhältniß  des  Grundbesitzes
in  der  Gemeinde  vertheilt  werden,  müssen  auch  die  Gutsherrschaften  und  auswärts
  wohnenden  Eigenthümer  von  den  in  ihrem  Besitze  befindlichen  bäuerlichen
Grundstücken  beitragen.  Dagegen  verbleibt  es  in  Ansehung  der  bei  Gelegenheit
  der  Regulirung  der  gutöherrlichen  und  bauerlichen  Verhälnse  den  Gutsherren
  als  Entschädigung  abgetretenen  bauerlichen  Grundsitücke  bei  der  Bestimmung
  der  Order  vom  14.  Juli  1836.  (Gesetzsammlung  piro  1836.  Seite  208.),
nach  welcher  von  diesen  Grundstücken  in  Ermangelung  ausdrücklicher  Verträge
oder  rechtskraftiger  Entscheidungen  keine  Beiträge  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung
  der  Schulmeistergebaude  zu  entrichten  sind.

§.  13.

Schulgeld.  Ohne  ausdrückliche  Genehmigung  der  Regierung  darf  kein  Schulgeld
neu  eingeführt  und  das  bestehende  nicht  erhöht  werden.  Wo  ein  Schulgeld
herkömmlich  ist,  behält  es  bei  demselben,  sowie  dort,  wo  eine  von  den  Konfirmanden
  zu  entrichtende  Gebühr  für  den  Schullehrer  üblich  ist,  bei  dieser  sein
Bewenden.  Für  die  Kinder  armer  Aeltern  muß  derjenige,  welchem  gesetzlich
die  Verpflichtung  der  Armenpflege  obliegt,  das  Schulgeld  enrrichten.

F.  41.
Leituungen  der  Bei  Bauten  und  Reparaturen  der  zur  Schule  gehörigen  Gebäude  sind
Gutsherren.  die  Gursherren  des  Schulbezirks,  sofern  nicht  Verträge  oder  Herkommen  ein
Anderes  besiimmen,  verpflichtet,  das  zum  Bau  erforderliche  Bauholz  unentgeltlich
  herzugeben,  auch  zur  Feuerversicherung  der  Gebaude,  wenn  dieselbe  zugleich
  den  Werth  des  Bauholzes  umfassen  soll,  cinen  verhältnißmäßigen  Beitrag
  zu  leisten.  Kann  das  Bauholz  nichr  innerhalb  dreier  Meilen  vom  Bauplatze
  angewiesen  oder  wegen  Massivbaues  nicht  in  Natur  verwendet  werden,
so  ist  der  Geldwerth  desselben  nach  der  Tare  der  nächsten  Königlichen  Forst  zu
entrichten.
F.  15.

In  Betreff  der  Schulen  in  den  Domainendörfern,  auf  welche  der  F.  11.
ebenfalls  Anwendung  findet,  gelten  außerdem  folgende  besondere  Bestimmungen:


1  Die  Gemeinden,  welche  die  zur  Schule  gehörigen  Gebäude  massiv  errichten,
  erhalten  außer  dem  dazu  anschlagsmäßi  erforderlichen  Holze  und
dem  Taxwerth  des  Holzes,  welcher  bei  dem  Massivbau  gegen  den  Bau
in  Fachwerk  erspart  wird,  eine  Bauprämie  von  40  Thalern  aus  Unseren
Forst=  und  Oomainenkassen.

2)  Sind  die  Schulgebäude  durch  Feuer  oder  anderen  Zufall  zersibrt,  so
giebt  der  Fiskus  zu  deren  Wiederaufban  das  freie  Bauholz  nur  dann
ganz  oder  theilweise  her,  wenn  die  Schulgemeinde  nicht  selbst  eine  Waldung
  besitzt,  aus  welcher  solches  bei  forstwirthschaftlicher  Benutzung  g0n3

«  oder
        <pb n="29" />
        —  11  —

oder  theilweise  entmommen  werden  kann.  Diese  Verpflichkung  des  Fiskus

  erstreckt  sich  jedoch  nicht  auf  das  zu  Thüren  und  Fenkeerm  erforderliche

  Holz.

3)  Der  Bauplatz  für  die  zur  Schule  gehbrigen  Gebäude  und  deren  Erweiterungen
  wird  aus  den  Domainenlandereien  unentgeltlich  angewiesen,  in
soweit  dergleichen  geeignete  Grundstücke  an  dem  Ornee  der  Schule  vorhanden
  sind.

4)  Der  ersie  Lehrer  an  der  Schule  erhält  einen  kulmischen  Morgen  Ackerland
  steuerfrei  zu  seiner  Benutzung,  oder  statt  dessen  eine  dem  Ertrage
desselben  entsprechende  Geld=  oder  Naturalrente  aus  Unserer  Forst=  und
Domainenkasse.

5)  Das  zur  Heizung  der  Schulstuben  und  der  Lehrerwohnung,  sowie  zum
Wirthschaftsbedarf  der  Lehrer  erforderliche  Brennmaterial  wird  aus  Unseren
  Forsien,  frei  von  Anweisegeld,  gewährt  und  ist  durch  die  Gemeinden
  anzufahren.  Der  Betrag  des  zu  bewilligenden  Brennholzes  darf
jedoch  für  keine  Schulklasse  mehr  als  15  Klafter  weiches  Klobenholz
betragen.

6)  Wo  Torf  oder  Knüppel  angewiesen  werden,  sind  angemessene  Berhältnisse
  gegen  das  Klobenholz  festzusetzen.

§S.  46.

Wo  die  im  F.  45.  erwähnten  Leistungen  ganz  oder  theilweise  herkömmlich
  auch  von  anderen  Gutsherren  gewährt  werden,  behält  es  dabei  sowohl  in
Betreff  der  bestehenden,  als  auch  der  neu  zu  errichtenden  Schulen  sein  Bewenden.
  Jedoch  sollen  die  Bestimmungen  im  9H.  45.  unter  5.  und  6.  für  alle  zur
Gewährung  von  Deputatbrennholz  verpflichtete  Gutsherren  verbindlich  sein.

FK.  47.
Wenn  Hintersassen  mehrerer  Gutsherren  zu  einem  Schulbezirke  gehören,
so  gilt  die  Regel,  daß  die  den  Gutsherren  nah  .  44.  und  45.  obliegenden
Verpflichtungen,  sofern  nicht  durch  Herkommen  oder  besondere  Rechtstitel  ein
Anderes  festgestellt  ist,  von  den  Gutsherren  nach  der  Zahl  der  Haushaltungen
ihrer  Hintersassen  gemeinschaftlich  zu  tragen  sind.
K.  48.
Hinsichtlich  der  Unrerhaltung  der  Schulhäufer,  welche  zugleich  Külteroder
  Organistenwohnungen  sind,  finden  die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften
Anwendung.
K.  49.
Wenn  die  jüdischen  Einwohner  mit  Genehmigung  der  Regierung  eine  Schulen  der
besondere  öffentliche  Schule  unterhalten,  so  sind  sie  frei  von  direkten  Beiträgen  Juden.
zur  Unterhaltung  der  Gemeindeschulen.  «

g.  30.

Sind  zwei  oder  mehrere  Gemeinden  zu  einer  gemeinschaftlichen  Schule  Trennung
vereinigt,  so  kann  die  Trommung  derselben,  sowohl  auf  einseirigen  Antrag  einer  eeere  4ud
Gemeinde,  als  von  Amtswegen  durch  die  Regierung  angeordnet  werden,  voreinigten

(Nr.  2664)  2  1)  wenn  Gemeinden.
        <pb n="30" />
        Anschluß
einer  Geneinde
  an
eine  beßebende
  Schule.

—  12  —

1)  wenn  eine  solche  Ueberfüllung  der  Schule  eingetreten  ist,  welcher  nicht
auf  leichtere  und  zweckmäßigere  Weise,  z.  B.  durch  Anlegung  einer  zweiten
  Schulklasse,  abgeholfen  werden  kann;

2)  oder  wenn  die  abzutrennende  Gemeinde  von  der  Schule  zu  entfernt,  oder
aus  jener  Gemeinde  nur  auf  beschwerlichen  oder  gefahrvollen  Wegen  zu
der  Schule  zu  gelangen  ist.

g.  51.

Wird  die  Trennung  für  zweckmäßig  erachtet,  so  sind  über  deren  Ausführung
  und  rechtliche  Folgen  zunächst  die  betheiligten  Gemeinden,  die  Schulpatrone
  und  die  sonstigen  Interessenten  zu  hören  und  wo  möglich  in  der  Güte
über  den  Plan  der  Trennung  zu  vereinigen.  Ist  eine  gütliche  Vereinigung
nicht  zu  erzielen,  so  ist  die  Regierung  befugt,  die  Trennung  unter  nachstehenden
Bedingungen  anzuordnen:

1)  der  im  Amte  befindliche  Lehrer  behält  das  Einkommen,  welches  ihm  bei
seiner  Anstellung  zugesichert  ist.  Der  Ausfall,  welchen  derselbe  durch
die  Trennung  an  seinem  Einkommen  erleider,  sowie  die  übrigen  durch
dieselbe  entstehenden  Kosten  werden  von  sämmtlichen  Gemeinden  gemeinschaftlich
  getragen;

2)  nach  erfolgter  Auseinandersetzung  hat  jede  Gemeinde  für  den  Unterhalt
ihrer  Schule  und  Lehrer  allein  zu  sorgen;  insbesondere  hat  die  abgetrennte
  Gemeinde  die  Kosten  zu  den  baulichen  Einrichtungen  der  neuen
Schule  allein,  jedoch  unter  Beihülfe  ihres  Gutsherrn  aufzubringen;

3)  die  Lehrerstelle  an  der  alten  Schule  muß  auch  nach  der  Trennung  und
bei  der  neuen  Regulirung  des  Lehrergehalts  die  in  den  V#.  12.  und  folenden

  festgesetzte  henngs  Einnahme  behalten;

4)  Für  das  Schulbedürfniß  der  abgetrennten  Gemeinde  muß  durch  Errichtung
  einer  eigenen  Schule  oder  durch  Anschluß  an  eine  andere  benachbarre
  Schule  genügend  gesorgt  werden;

5)  Der  alten  Schule  verbleibr  ler  bisheriges  Stiflungs-,  Grund=  und  Kapitalvermoghen
  ungetheilt,  sofern  nicht  besondere  Rechtstitel  eine  Ausnahme

egründen.
egen  diese  Festsetzungen  steht  den  Betheiligten  der  Rechtsweg  nur  in
soweit  offen,  als  die  Forrdauer  gewisser  Leistungen  zu  der  alten  Schule  nach
der  Trennung  oder  die  Theilung  des  vorhandenen  Schulvermögens  auf  Grund
spezieller  Rechrstitel  gefordert  wird.

S.  52.

Der  Anschluß  einer  Gemeinde  an  eine  bereiks  bestehende  Schule  kann,
außer  dem  Falle  des  F.  53.,  nur  durch  einen  von  der  Regierung  bestätigten
Vertrag  der  betheiligten  Gemeinden  und  Interessenten  erfolgen.

K.  53.
Kann  aber  das  Schulbedürfniß  einer  Gemeinde  nicht  anders  als  durch

Anschluß  an  eine  andere  bereits  bestehende  Schule  befriedigt  werden,  so  ist  die
Regierung  befugt,  diesen  Anschluß  unter  der  Bedingung  zu  verordnen,  n
a
        <pb n="31" />
        —  13  —

1)  daß  die  hinzutretende  Gemeinde  alle  durch  ihren  Beitritt  veranlaßten  neuen
Einrichtungen  allein  uͤbernehme,  und

2)  daß  die  zur  Unterhaltung  der  Schule  und  der  Lehrer  erforderlichen  Beitge
  für  die  Zukunft  auf  alle  Gemeinden  nach  dem  im  F.  40.  bestimmten
  Verhälknisse  vertheilt  werden.

S.  54.

Die  Errichtung  neuer  Schulen  kann  nur  nach  Anhörung  aller  Betheiligten,
  auf  Anordnung  oder  unter  Genehmigung  der  Negierung  erfolgen,  wenn
eine  hinreichende  Anzahl  von  Kindern  vorhanden  ist.  ie  Regierung  siellt  in
diesem  Falle  die  Bedürfnisse  der  neuen  Schule  und  die  Leisiungen  der  Verpflichtecen
  fesi,  insbesondere  auch  der  zum  Schulbezirke  gehèrigen  Gutsherren.
Hat  sich  in  einem  Schulbezirk  durch  Vertrag  oder  Herkommen  hinsichrlich  der
Leistungen  der  Gutsherren  eine  von  den  Grundsätzen  der  gegenwwärigen  Schul-Ordnung
  abweichende  Norm  gebildet,  so  behält  es  dabei  zwar  sein  Bewenden.
Wenn  jedoch  in  einem  solchen  Schulbezirke  die  Errichtung  einer  neuen  oder
die  Erweiterung  der  schon  bestehenden  Schule  nicht  durch  den  Beitritt  benachbarter
  Grundherren  oder  Ortseingesessenen,  sondern  durch  die  wachsende  Einwohnerzahl
  der  Schulgemeinde  selbst  nothwendig  wird,  so  treten  für  das  erweiterte
  Bedürfnitß  die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Schulordnung  dergestalt
ein,  daß  der  Gutsherr,  oder  wenn  die  Hintersassen  mehrerer  Gutsherren  zu
dem  Schulbezirk  gehören,  diese  Gutsherren  gemeinschaftlich  nach  den  näheren
Bestimmungen  der  9.  11—  47.  für  das  erweiterte  Bedürfniß  zu  sorgen  haben.

F.  55.

Für  das  Schulbedürfniß  der  außerhalb  eines  Kommunalbezirks  auf  gutsherrlichem

  Vorwerkslande  wohnenden  Dienstboten,  Tagelöhner,  Ansiedler  und

herrschaftlichen  Beamten  muß  entweder  durch  Anschluß  an  eine  benachbarte
Schule  oder  durch  Errichtung  einer  eigenen  Schule  gesorgt  werden.

§.  56.

Der  Grundherr  isi  verbunden,  die  hierzu  erforderlichen  Kosten,  so  weit
die  Anwohner  zu  deren  Aufbringung  nicht  im  Stande  sind,  ebenso  wie  die
Kosten  der  Armenpflege,  zu  bestreiten.

§.  57.

Der  Anschluß  an  eine  benachbame  Schule  erfolgt  in  der  Regel  durch
einen  zwischen  der  Gemeinde  und  dem  Schulpatron  einerseits  und  dem  Grundherrn
  als  Vertreter  der  auf  seinem  Grund  und  Boden  befindlichen  Anmwohner
andererseits  abgeschlossenen  und  von  der  Regierung  bestatigten  Vertrag,  welcher
die  Leistungen  des  sich  anschließenden  Theiles  genau  festsetzt.

.  58.

Kann  ein  Anschluß  im  Wege  des  Vertrages  nicht  bewirkt  werden  und
ist  die  Zahl  der  außerhalb  des  Gemeindebezirks  befindlichen  Amwohner  zur  Errichtung
  einer  eigenen  Schule  nicht  groß  genug,  so  find  die  Regierungen  befug,

—m—  2664)  en

Errichtung
neuer  Schu
len.

abe
auf  gutsberrli
  Ate
        <pb n="32" />
        —  14  —

den  Anschluß  an  eine  benachbarte  Schule  auf  eine  bestimmte  Reihe  von  Jahren,

in  der  Regel  auf  10  Jahre,  anzuordnen  und  zugleich  nach  Maaßgabe  des  F.  33.

den  Umfang  der  Leistungen  festzusetzen,  welche  von  den  Anwohnern  und  bei

deren  Unvermögen  von  dem  Grundherrn  an  die  Ortsschule  zu  entrichten  sind.
FS.  59.

Ist  bei  Ablauf  der  bestimmten  Frist  ein  dauernder  Vereinigungsvertrag
nicht  zu  Stande  gekommen,  und  wird  auch  die  Errichtung  einer  eigenen  Schule
für  die  Kinder  der  Anwohner  noch  nicht  als  Bedürfniß  anerkannt,  so  wird  der
zeitweise  Anschluß  und  das  Beitragsverhältniß  auf  eine  neue  Reihe  von  Jahren
regulirt.  .

g  H.60.«

Die  Regierung  bestimmt  nach  vorgaͤngiger  Ermittelung  des  Nahrungsstandes
  der  Anwohner,  wieviel  ein  jeder  derselben  zu  den  #.  r  en  für  den
Anschluß  an  eine  benachbarte  Gemeindeschule  oder  für  die  Errichtung  einer
eigenen  Schule  beizusteuern  hat.  Oen  Ausfall  überträgt  der  Grundherr.

Die  von  dem  Grundherrn  zu  leistenden  Beiträge  genießen  die  Borrechte
der  öffentlichen  Abgaben.

S.  b1.

In  Ansehung  derjenigen,  außerhalb  des  Gemeindebezirks  angesiedelten
Personen,  welche  sich  bisher,  ohne  daß  darüber  eine  Vereinigung  getroffen  worden
  ist,  z  einer  benachbarten  Schule  gehalten  haben,  verbleibt  es  einsiweilen
bei  dem  bisherigen  Verhältnisse,  wenn  nicht  ein  Antrag  auf  Regulirung  erfolgt.

g.  62.

Tritt  aber  der  Fall  einer  Erweiterung  oder  einer  groͤßeren  Reparatur  der
Schulgebaͤude  ein,  oder  bedarf  es  einer  Verrmrbr  der  Lehrer,  oder  einer
neuen  Regulirung  der  Lehrergehalte,  so  soll  über  das  Verhältnitß  der  Auwohner
zu  der  Schule  nach  Maaßgabe  der  W.  59—  0.  nähere  Bestimmung  gekroffen
  werden.

K.  63.
Kolonieen,  In  neu  angelegten  Kolonieen  oder  in  neu  gebildeten  Gemeinden  ist  fuͤr
dene  Gemein-das  Schulbedürfniß  in  der  Regel  durch  Errichtung  einer  eigenen  Schule
·  zu  sorgen.
§.  64.

Ist  jedoch  die  Zahl  der  schulpflichtigen  Kinder  nur  gering,  und  befindet
sich  eine,  zu  deren  Aufnahme  geeignete  Schule  in  zugänglicher  Nähe,  so  kann
der  zeirweise  oder  dauernde  Anschluß  der  neuen  Kolonie  oder  Gemeinde  an
diese  Schule  durch  freiwillige  Einigung  und  in  deren  Ermangelung  durch  Verfügung
  der  Regierung  bewirkt  werden.

•·•4
Der  Grundherr,  auf  dessen  Grund  und  Boden  die  neue  Kolonie  oder

Gemeinde  errichtet  ist,  hat  ohne  Rücksicht  auf  den  Inhalt  der  besonderen  Ansetzungs-
        <pb n="33" />
        —  15  —

setzungsverträge  die  Bersiichtung,  nach  Maaßgabe  der  §#.  50.  und  folgende
den  Ausfall  zu  decken,  welchen  die  Kolonisten  oder  Gemeindeglieder  zur  Errichtung
  einer  eigenen,  oder  zum  Anschlusse  an  eine  benachbarte  Schule  aufzubringen
  außer  Stande  sind.

g.  66.

Die  Landr#the  haben  für  jede  engelne  Schute  unter  Zuziehung  der  Guts=  Schul-Maberren,
  des  Schulvorstandes,  der  Gemeinden  und  der  sonst  btzeillgren  Personen,  trikeln.
eine  Matrikel,  welche  den  Umfang  des  Schulbezirks,  das  Vermögen  und  bvie
Einkünfte  der  Schule,  und  die  Gerechesame  und  Verpflichtungen  der  Betheiligten
  vollständig  umfaßr,  aufzunehmen  und  der  Regierung  zur  Beslätigung
vorzulegen.  6

Sp#tere  Veränderungen  sind  in  der  Matrikel  nachzutragen.

g.  67.

Die  Abgaben  und  Leistungen  der  Verpflichteten,  sowie  auch  die  Schul-  Orts-  Schul
gelder,  sind  an  die  Kommunalkasse  oder  besondere  Ortsschulkasse  abzuführen,  Kassen.
welche  von  dem  Schulvorstande  und  einem  besonders  verpflichteren  Rendanten
aus  dessen  Mitte,  unter  Aufsicht  des  Landraths,  verwaltet  wird.  Der  Schullehrer
  darf  nur  die  ihm  zustehenden  Na#tralleistungen  von  den  Verpflichteten
unmirtelbar  erheben.

g.  68.

Die  Ueberschuͤsse  der  Schulkasse  werden  zur  Erleichterung  armer  Schulkinder
  oder  zur  Beschaffung  von  Schulbeduͤrfnissen  verwendet,  oder  fuͤr  kuͤnftige
  groͤßere  Ausgaben  aufgespart.

Wo  die  Verhaͤltnisse  es  gestatten,  soll  durch  besondere  kleine  Beitraͤge
auf  die  Bildung  eines  Baufonds  fuͤr  die  Schule  Bedacht  genommen  werden.

g.  69.

Die  vorhandenen  Kirchspiels-Schulkassen  sollen  unter  der  Aufsicht  des  Kirchsotels-Kreis-Schulinspektors
  mit  ihren  herkömmlichen  Einkünften  fortbestehen,  welche  Schulkafeen.
zur  Unterstützung  bedürftiger  Gemeinden  und  Orsschaften  desselben  Kirchspiels
in  ihren  Schuleinrichtungen  zu  verwenden  sind.  Ueber  die  Art  und  das  Maaß
der  Verwendung  bestimmt  das  Kirchenköllegium  unter  Zustimmung  des  Patrons,
der  auch  die  Rechnungen  zu  revidiren  hat.

F.  70.
Den  Schulen  verbleiben  in  Bezug  auf  ihr  Vermögen  die  ihnen  in  den
W.  18.  bis  20.  Theil  II.  Titel  12.  des  Allgemeinen  Landrechts  beigelegten
Rechte.
g.  71.
Hinsichtlich  des  Schulunterrichts  der  Kinder  von  Militairpersonen  behält
es  bei  den  Bestimmungen  der  Militair-Kirchenordnung  vom  12.  Februar  1832.
und  der  Garnison-Schulinstruktion  vom  27.  September  183  1.,  sowie  hinsichtlich
(Nr.  2664.)  der
        <pb n="34" />
        1  -
hln

—  16  —

der  Bestrafung  der  Schulversaͤumnisse  der  Soldatenkinder  bei  der  Bestimmung
des  Kriegsministeriums  vom  26.  Dezember  1832.  sein  Bewenden.
g.  72.

Unsere  Regierungen  werden  mit  der  Ausfuͤhrung  des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes
  beauftragt.  Nach  Vollendung  der  erforderlichen  Vorbereitungen  haben
dieselben  durch  das  Amtsblatt  den  eithuni  bekannt  zu  machen,  mit  welchem
die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zur  Anwendung  kommen.  Mit  diesem  Zeitpunkte
  treten  auch  die  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  Th.  II.  Tit.  12.
.  12.  bis  53.  (von  gemeinen  Schulen)  des  Ostipreußischen  Provinzialrechts,
Zusatz  215.  bis  224.,  und  des  Wesipreußischen  Provinzialrechts  §#.  62.  bis  67.,
sowie  der  Principia  regulativa  vom  30.  Juli  1736.  und  der  Verordnung  vom
30.  November  1840.  über  die  fortwährende  Anwendbarkeit  der  gedachten  Principin
  regulativa  (Gesetzsammlung  von  1841.  Seite  11.  und  12.),  soweit  auf
dieselben  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  nicht  ausdrücklich  Bezug  genommen  worden
  ist,  für  die  Provinz  Preußen  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.  ·

Gegeben  Berlin,  den  11.  Dezember  1845.
(L.  8)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.
v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.

v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.  Flotewell.
Ühden.  Frh.  v.  Canitz.  8
        <pb n="35" />
        —  17  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

—  Nr.  2—

 

(Nr.  2665.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  11.  Dezember  1845.,  betressend  die  Erichtung
eines  Handelsgerichts  zu  Gladbach  für  die  Kreise  Gladbach  und  Grevenbroich
  und  mehrere  Gemeinden  des  Kreises  Kempen.  -

unter  den  in  Ihrem  Berichte  vom  2ten  d.  M.  dargestellten  Verhaͤltnissen
genehmige  Ich  nach  Ihrem  Antrage  die  Errichtung  eines  Handelsgerichts  fuͤr
die  Kreise  Gladbach  und  Grevenbroich  und  die  im  Kreise  Kempen  liegenden
Gemeinden  Grefrath,  Lobberich,  Breyel,  Kaldenkirchen,  Oed,  Suechteln,  Duͤlken,
  Waldniel,  Bruͤggen,  Amern  St.  Anton,  Amern  St.  Georg  und  Bracht.
Dasselbe  soll  aus  einem  Praͤsidenten  und  fuͤnf  Richtern  nebst  drei  Stellvertretern
  bestehen  und  seinen  Sitz  in  der  Gemeinde  Gladbach  haben,  welche  ver-Pflichtet
  ist,  das  für  das  Gericht  erforderliche  Lokal  unentgeltlich  zu  beschaffen
und  zu  unterhalten.  Mit  dem  Tage,  an  welchem  das  gedachte  Haudelsgericht
in  Thaätigkeit  tritt,  hört  die  bisherige  Kompetenz  des  Landelsgericht  zu  Krefeld
  hinsichtlich  der  genannten  Kreise  und  Gemeinden  auf;  doch  sind  die  bei
diesem  Gerichte  zu  jenem  Zeitpunkte  schon  anhängigen  Rechtssachen  auch  bei
demselben  zu  Ende  zu  bringen.  —  Zur  Ausführung  dieser  Meiner  Bestimmung,
welche  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen  ist,  haben  Sie  das  Weitere
  zu  veranlassen.
Stettiner  Eisenbahn,  den  11.  Dezember  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Flottwell  und  Uhden.

Jahrgang  1846.  (Nr.  2665—3667.)  *  3  (Nr.  2666.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Januar  1846.
        <pb n="36" />
        —  18  —

(Nr.  2666.)  Allerhoͤchste  Deklaration  vom  11.  Dezember  1845.,  betreffend  den  g.  30.
der  Verordnung  uͤber  die  Justizverwaltung  im  Großherzogthum  Posen
vom  9.  Februar  1817.,  den  J.  36.  der  Verordnung  über  den  Mandats-,
den  summarischen  und  den  Bagatellprozes  vom  1.  Juni  1833.  und
den  §.  29.  der  Verordnung  über  das  Verfahren  in  Ehesachen  vom
28.  Juni  1844.

9

A#  Ihren  Bericht  vom  2.  d.  M.  erkläre  Ich  hierdurch  zur  Beseitigung
entstandener  Zweifel,  daß  es  der  Unterzeichnung  der  nach  §.  J0.  der  Verordnung
  über  die  Justizoerwaltung  im  Großherzogthum  Posen  vom  9.  Februar
1817.,  nach  §.  36.  der  Verordnung  über  den  Mandats-,  den  summarischen
und  den  Bagatellprozeß  vom  1.  Juni  1833.  und  nach  §.  29.  der  Verordnung
über  das  Verfahren  in  Ehesachen  vom  28.  Juni  1844.  über  die  mündliche
Verhandlung  vor  versammeltem  Gerichte  aufzunehmenden  Protokolle  durch  die
Parteien  oder  deren  Bevollmächtigten  auch  dann  nicht  bedarf,  wenn  diese  Protokolle,
  Zugeständnisse,  Entsagungen  oder  andere  wesentliche  Erklärungen  der
Parteien  oder  deren  Bevollmächtigten  enhalten.  —  Diese  Deklaration  ist  durch
die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Stettiner  Eisenbahn,  den  11.  Dezember  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Justizminister  Uhden.

 

(Nr.  2667.)  Verordnung,  betreffend  das  Verfahren  bei  ständischen  Wahlen  in  dem  Stande
der  Landgemeinden  des  Großherzogthums  Posen.  Vom  19.  Dezember  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  in  Berücksichtigung  der  Veränderungen,  welche  im  Großherzogthum
Posen  seit  dem  Erscheinen  des  Gesetzes  wegen  Anordnung  der  Provinzialstchnde
vom  27.  März  1824.,  der  Verordnung  vom  15.  Dezember  1830.  und  der
Kreisordnung  vom  20.  Dezember  1828.  in  den  Verhältnissen  der  zum  Stande
der  Landgemeinden  gehbrenden  Grundbesitzer  durch  die  Regulirung  der  gutsherrlichen
  und  bäuerlichen  Verhältnisse  und  die  Gemeinheitskheilungen  eingetreten
  sind,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  nach  Anhbrung  Unserer
getreuen  Stände  des  Großherzogthums  Posen,  was  folgt:

g.  1.
Diejenigen  laͤndlichen  Grundbesitzer,  welche  nach  K.  12.  des  Gesezes
vom  27.  März  1824.  und  Art.  X.  der  Verordnung  vom  15.  Dezember  1830.
bei  ständischen  Wahlen  ein  Wahlrecht  auszuüben  befugt  sind,  treten  in  Zukunft
ei
        <pb n="37" />
        —  19  —

bei  solchen  Wahlen  nicht  mehr  in  Distrikten  zur  unmittelbaren  Wahl  der  Bezirkswäahler
  (Gesetz  vom  27.  März  1824.  J.  20.)  oder  der  Kreistagsabgeordnefen
  und  deren  Stellvertreter  (erisordmung  vom  20.  Dezember  1828.  F.  13.),
sondern  in  den  einzelnen  Gemeinden  zur  Wahl  von  O#tswählern  zusammen.

g.  2.
Jede  Gemeinde  ist  befugt,  einen  Ortswähler  zu  erwühlen.

K.  3.

Die  Ortswähler  (F.  2.)  treten  mit  den  Besitzern  derjenigen  ländlichen
Guüter,  von  der  im  Art.  X.  der  Verordnung  vom  15.  Dezember  1830.  festgesetzten
  Größe,  welche  weder  Rittergü#er  n.  noch  einer  Dorfgemeinde
gehören,  bezirksweise  zusammen  und  wählen  in  jedem  Be.  ire  einen  Bezirkswähler
  (Art.  XII.  der  Verordnung  vom  15.  Dezember  1830.)  oder  einen
Kreistagsabgeordneten  und  dessen  Stellvertreter  (G.  13.  der  Kreisordnung  vom
20.  Dezember  1828.).

g.  4.
In  Betreff  der  Wahl  der  Landtagsabgeordneten  und  deren  Stellvertreter
durch  die  Bezirkswähler  bewendet  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen  G.  20.
des  Gesetzes  vom  27.  März  1824.7.
g.  5.
Die  Wahlen  in  den  einzelnen  Dorfgemeinden  G.  1.)  werden  durch  den
Landrach  oder  in  seinem  Auftrage  durch  von  ihm  ernannte  Kommissarien
eitet.
s  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  19.  Dezember  1845.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn  v.  Thile.
v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Graf  zu  Steolberg.  Flottwell.
Uhden.  Frh.  v.  Canitz.

 

(Nr.  2667—2669.)  (Nr.  2668.)
        <pb n="38" />
        (Nr.  2668.)  Bekanntmachung  uͤber  die  Allerhoͤchste  Bestaͤtigung  der  Statuten  der  Barmer
Gaserleuchtungs-Mktiengesellschaft.  Vom  19.  Januar  1846.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Order  vom  3.  d.  M.  die

notariell  vollzogenen  Statuten  der  in  Barmen  unter  dem  Namen  „Barmer

Gaserleuchtungs-Gesellschaft“  gebildeten  Aktiengesellschaft,  unm  27.  Juni  und

18.  September  v.  J.  zu  bestätigen  geruhet,  was  hierdurch  mit  dem  Bemerkenbekannt

  gemacht  wird,  daß  die  Statuten  selbst  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen

  Regierung  zu  Dusseldorf  jur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen  werden.
Berlin,  den  19.  Januar  1840

Der  Justizminister.  Für  den  Minister  des  Innern.
Uhden.  Im  Auftrage.
v.  Manteuffel.

 

(Nr.  2669.)  Bekanntmachung  über  die  unterm  31.  Dezember  1845.  erfolgte  Bestatigung  des
Statuts  der  Gesellschaft  für  Bergbau  und  Zinkfabrikation  zu  Stolberg.
Vom  20.  Januar  1846.

D.  Königs  Majestät  haben  das  mittelst  Notarialaktes  vom  5.  Juli  1845.
und  des  dazu  gehbrigen  Nachtrags  vom  26.  Dezember  1845.  festgestellte  Statut
der  unter  der  Benennung:  „Gesellschaft  für  Ver  bau  und  Zinkfabrikation  zu
Stolberg“  gebildeten  Aktiengesellschaft  unterm  31.  Dczenteer  v.  J.  zu  bestätigen
eruhet.  Es  wird  dies  nach  Vorschrift  des  F.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktien=Besellschaften
  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,
daß  das  Statut  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Aachen
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  wird.
Berlin,  den  20.  Januar  1846.

Der  Finanzminister.
Flottwell.
        <pb n="39" />
        —  21  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

r.  3.

 

 

(Nr.  2670.)  Allerhschste  Kabinetsorder  vom  23.  Dezember  1845.,  betreffend  die  Ausschlie-Hung
  derjenigen  Preußischen  Unterthanen  von  jeder  künftigen  Anstellung
im  Vaterlande,  welche  sich  im  Auslande  zu  Priestern  weihen  lassen.

D.  es  sich  verschiedentlich  gezeigt  hat,  daß  —  der  großen  Erleichterungen
ungeachtet,  welche  den  Aspiranten  des  katholischen  Priesterstandes  hinsichtlich  der
Ableisiung  der  Militairdienstpflicht  eingeräumt  worden,  —  dennoch  sich  Preußische
  Unterthanen  zuweilen  im  Auslande  zu  Priestern  weihen  lassen,  so  muß  ein
solcher  unerlaubter  Schritt  als  ein  Beweis  der  Absicht,  sich  den  Unterthanen-Pflichten
  zu  entziehen,  angesehen  werden,  und  —  soweit  nicht  nach  dem  Gesetze
wegen  der  Umgehung  der  Militairdienstpflicht  eine  besondere  Strafe  zu  verhängen
  ist,  —  die  Ausschließung  von  jeder  künftigen  Anstellung  im  Vaterlande
zur  Folge  haben.  Die  Minisierien  des  Krieges,  der  geistlichen  Angelegenheiten,
des  Innern  und  der  Justiz  haben  dies  in  vorkommenden  Fällen  zu  beachten,
und  gegenwärtige  Order  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Charlottenburg,  den  23.  Dezember  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Ministerien  des  Krieges,  der  geistlichen  Angelegenheiten,  des  Innern  und
der  Justiz.

Febrgang  1846.  (Nr.  2670—3672.)  *  4  (Nr.  2671.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Februar  1846.
        <pb n="40" />
        —  22  —

(Nr.  2671.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  31.  Dezember  1845.,  die  allgemeine  Militairpflicht
  der  Juden  betreffend.

A..  den  Antrag  des  Staatsministeriums  vom  8.  v.  M.  bestimme  Ich
hierdurch,  daß  die  Juden  fortan  der  allgemeinen  Militairpflicht  auch  in  denjenigen
  Landestheilen,  in  welchen  sie  von  derselben  bisher  noch  befreit  gewesen
sind,  unterworfen  sein  sollen;  es  soll  dagegen  auch  das  Rekrutengeld  wegfallen,
welches  die  Juden  in  mehreren  jener  Landestheile  bisher  zu  entrichten  hatten.
Die  Bestimmungen  des  F.  14.  der  Verordnung  vom  1.  Juni  1833.  wegen  des
Judenwesens  im  Großherzogthum  Posen  werden  hierdurch  aufgehoben.  —
Dser  Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
ringen.
Berlin,  den  31.  Dezember  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  2672.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  3.  Jannar  1846.,  die  Freigebung  des  regelmäßigen
  und  stationsweisen  Transports  von  Gütern,  deren  Gewicht  Einhundert
  Pfund  übersteigt,  oder  welche  von  der  Beförderung  mit  der  Post
ausgeschlossen  sind,  betreffend.

A.  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  16.  v.  M.  und  nach  dessen  Antrage
  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  es  fortan  einem  Jeden  gestattet  sein  soll,
Transportanstalten  mit  regelmäßiger  Abgangs=  und  Beförderungszeit  und  mit
Wechsel  der  Transportmittel  zur  Versendung  von  Gütern  zu  errichten,  deren
Gewicht  Ein  Hundert  Pfund  übersteigt,  oder  welche  nach  §.  89.  des  Regulativs
  über  das  Posttarwesen  vom  18.  Dezember  1824.  von  der  Beförderung
mit  der  Post  ausgeschlossen  sind.  Von  der  Errichtung  einer  solchen  Transportansialt
  muß  der  Unternehmer,  unter  Angabe  der  Orte,  zwischen  welchen
der  Transport  stattfinden  soll,  sowie  der  Abgangs=  und  Beförderungszeit,
der  nächsten  Postanstalt  Anzeige  machen.  —  Dieser  Mein  Befehl  ist  durch  die
Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Potsdam,  den  Z.  Januar  1846.
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatseministerium.

 

(Nr.  2673.)
        <pb n="41" />
        (Nr.  2673.)  Gesetz,  betreffend  die  Form  der  Zusammenberufung  von  Kirchengemeinden.
Vom  2.  Jannar  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Um  in  der  Art  und  Weise,  wie  die  Zusammenberufung  von  Kirchengemeinden

zu  bewirken  ist,  eine  Erleichterung  eintreten  zu  lassen,  verordnen  Wir  für  diejenigen

  Theile  Unserer  Monarchie,  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  Gesetzeskraft

  hat,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  vernommenem

  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  was  folgt:

g.  1.

Die  Einladung  der  Mitglieder  einer  Kirchengemeinde  zu  einer  Versammlung,
  in  der  ein  Gemeindebeschluß  Fefast  werden  soll,  kann  nicht  blos,  wie
bisher,  durch  die  im  F.  57.  Titel  6.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts
vorgeschriebene  Insinuation  an  jedes  Gemeindemitglied,  sondern  mit  gleicher
rechtlicher  Wirkung  auch  dadurch  geschehen,  daß  solche  der  zum  Hauptgottesdienst
  in  der  Kirche  versammelten  Gemeinde,  auf  die  im  §F.  2.  näher  beslimmte
Weise,  bekannt  gemacht  wird.

g.  2.

Die  Einladung  muß  den  Gegenstand,  über  welchen  beschlossen  werden
soll,  sowie  die  Zeit  und  den  Ort  zu  der  Versammlung  angeben.

Sie  muß  in  der  Parrkirche  der  Gemeinde  an  drei  auf  einander  folgenden
Sonntagen,  an  welchen  ein  Hauptgottesdienst  gehalten  wird,  bei  demselben
vorgelesen  werden.

Besitzt  dieselbe  Gemeinde  noch  andere  Kirchen,  in  welchen  an  Sonntagen
Hauptgottesdienst  gehalten  wird,  so  muß  auch  in  diesen  Kirchen  die  Vorlesung
der  Einladung  wenigstens  an  einem  Sonntage  beim  Hauptgottesdienst  geschehen.

Sind  jedoch  mehrere  Gemeinden,  deren  jede  eine  Kirche  besitzt,  unter
einem  Pfarrer  vereinigt,  so  muß  die  Vorlesung  in  der  Kirche  jeder  dieser  Gemeinden,
  in  sofern  die  Einladung  auch  an  sie  gerichtet  ist,  bei  drei  auf  einander
folgenden  sonntäglichen  Hauptgottesdiensten  erfolgen.

K.  3.

Ueber  die  geschehene  Vorlesung  hat  der  ordentliche  Pfarrer  ein  Attest  zu
ertheilen,  welches  den  Inhalt  der  Einladung,  sowie  die  Sonntage,  an  welchen,
und  die  Kirchen,  in  welchen  das  Vorlesen  erfolgt  ist,  angegeben  und  mit  dem
Kirchensiegel  versehen  sein  muß.  Ein  diesen  Vorschriften  gemaß  ausgestelltes
Attest  hat  volle  Beweiskraft.

*

Wo  es  nach  dem  Ermessen  der  einladenden  Behörde  den  örtlichen  Verhältmissen
  entsprechend  erscheint,  kann  die  Einladung,  außer  deren  Verkündung
in  der  Kirche,  auch  noch  durch  die  öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht  werden

(Nr.  2673.)  «-
        <pb n="42" />
        —  24  —

g.  5.

Die  Order  vom  9.  Mai  1829.  (Gesetzsammlung  1829.  Seite  40.)  wegen
Zusammenberufung  der  Kirchengemeinden  in  großen  Städten,  wird  hierdurch
aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Januar  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Rochow.  Eichhorn.  v.  Savigny.  Uhden.

Beglaubigt:
ode.
        <pb n="43" />
        —  25  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  4.—

 

(Nr.  2674.)  Verordnung,  betreffend  die  Verpflichtung  der  Stadbte  in  Neuvorpommern  und
Rügen  zur  Besetzung  der  städtischen  Unterbeamten=  und  Dienerstellen  mit
Milltairinvaliden.  Vom  23.  Januar  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  #.  ꝛc.
verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staaksministeriums:

daß  die,  wegen  Anstellung  invalider  Militairpersonen  als  siadtischer
Unterbeamten  und  Diener  in  denjenigen  Städten,  wo  die  Stadteordnung
vom  19.  November  1808.  oder  die  revidirte  Städteordnung  vom  17.  Marz
1831.  in  Kraft  ist,  jetzt  bestehenden  und  künftig  zu  erlassenden  Vorschriften
fortn  guch  in  den  Stadten  von  Neuvorpommern  und  Rügen  Anwendung
inden  sollen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Januar  1846.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.
v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.  Flottwell.
Uhden.  Frh.  v.  Canitz.

 

Jahrgang  1846.  (Nr.  2674—3675.)  55  (Nr.  2075.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  März  1846.
        <pb n="44" />
        —  26  —

(Nr.  2575.)  Gesetz,  betreffend  das  für  Entwässerungsanlagen  einzuführende  Aufgebots=  und
Malklusionsverfahren.  Vom  23.  Januar  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  r.  ꝛtc.

Um  den  Schutz,  welchen  das  Gesetz  vom  28.  Februar  1843.  über  die  Benutzung
der  Privatflüsse  in  den  99.  19.  bis  22.  den  Bewässerungsanlagen  durch  Gestattung
  eines  Aufgebots=  und  Praklusionsverfahrens  gewährt,  auch  den  Entwässerungsanlagen
  zu  Theil  werden  zu  lassen,  verordnen  Wir  zur  Ergänzung
des  Gesetzes  wegen  des  Wasserstaues  bei  Mühlen  und  Verschaffung  der  Vorfluch
  vom  15.  November  1811.  für  diejenigen  Landestheile,  in  welchen  dieses
letztere  Gesetz  Anwendung  findet,  auf  den  #rag  Unseres  Staatsministeriums
und  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  was  folgt:

g.  1.

Der  Unternehmer  einer  Entwaͤsserungsanlage  ist  befugt,  die  Vermittelung
der  Polizeibehoͤrde  in  Anspruch  zu  nehmen,  wenn  er  sich  daruͤber  Sicherheit
verschaffen  will,  ob  und  welche  privatrechtliche  Widerspruchsrechte  oder  Entschaͤdigungsanspruͤche
  stattfinden:

1)  ia  Beglebung  auf  die  von  ihm  beabsschtigten  oder  schon  getroffenen  Verungen


a.  ea  das  abzuleitende  Wasser,

b.  über  die  zu  entwässernden,  ihm  zugehbrigen  Grundstücke,
.  über  denjenigen  Theil,  sowohl  eigener  als  fremder  Grundstücke,  welcher
zu  den  Wasserleitungen  dienen  soll,
2)  in  Beziehung  auf  die  in  Folge  der  neuen  Anlage  zu  erwartende  oder
schon  eingetretene  Senkung  des  Wassersiandes.

g.  2.

Wer  von  dieser  Befugniß  (G.  1.)  Gebrauch  machen  will,  muß  eine
oͤffentliche  Bekanntmachung  uͤber  die  Entwaͤsserungsanlage,  unter  Einreichung
eines  vollstaͤndigen  Situationsplans  und  der  etwa  erforderlichen  Nivellements,
in  welchen  stets  der  hoͤchste  und  der  niedrigste  Wasserstand  anzugeben  ist,  bei
dem  Landrath,  in  dessen  Kreise  das  zu  entwaͤssernde  Grundstuͤck  belegen  ist,  in
Antrag  bringen.

Ist  das  Grundstuͤck  in  mehreren  Kreisen  gelegen,  so  bestimmt  die  vorgesetzte
  Behoͤrde  den  Landrath,  welcher  das  Verfahren  leiten  soll.

g.  3.
Die  Bekanntmachung  erfolgt:

1)  durch  die  Amtsblaͤtter  der  Regierungsbezirke,  durch  welche  die  Entwässerungsanlage
  sich  erstreckt  und  das  abgeleitere  Wasser  seinen  Lauf
nimmt,  zu  drei  verschiedenen  Malen;

2)  durch  das  Kreisblatt  des  Kreises,  sofern  ein  solches  Blatt  vorhanden
ist,  ebenfalls  zu  dreien  Malen;

3)  in
        <pb n="45" />
        —  27  —

3)  in  der  Gemeine,  in  deren  Bezirk  das  zu  entwässernde  Grundstück  liegt,
sowie  in  den  zunachst  angränzenden  Gemeinen,  durch  Anschlag  an  der
Gemeineslätte  oder  in  der  örtlich  sonst  hergebrachten  Publikationsweise.

Sie  enthäalt,  mit  Hinweisung  auf  den  im  Geschaftslokal  des  Landraths
zur  Einsicht  ausgelegten  Plan,  die  Aufforderung

etwanige  Waberppruchorechne  und  Entschädigungsansprüche  binnen  3  Monaten,
  vom  Tage  des  Erscheinens  des  ersten  Amtsblattes  an  gerechnet,
bei  dem  Landrakh  anzumelden.

Die  Aufforderung  geschieht  mit  der  Verwarnung,  daß  diejenigen,  welche
sich  binnen  der  bestimmten  Frist  nicht  gemeldet  haben,  in  Betreff  der  Ableitung
des  Wassers  und  der  davon  zu  erwartenden  oder  schon  eingetretenen  Senkung
des  Wasserstandes,  sowohl  ihres  Widerspruchsrechts,  als  des  Anspruchs  auf
Entschädigung  verlustig  gehen,

und

in  Betreff  des  zu  entwässernden  aber  zu  den  Wasserleitungen  zu  benutzenden
Terrains  ihr  Widerspruchsrecht  gegen  die  Anlage  verlieren  und  nur  einen  Anspruch
auf  Entschädigung  behalten.

g.  4.
Die  Foesher  derjenigen  Grundstücke,  denen  das  Wasser  zugeleitet  wird,
werden  in  Beziehung  auf  die  Ansprüche  wegen  solcher  Nachtheile,  welche  durch
die  neue  Zuleitung  des  Wassers  für  die  Grundstücke  entstehen,  von  der  Praklusion
nicht  betroffen.

g.  5.

Nach  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  (F.  3.)  hat  der  Landrath  die  Verhandlungen
  der  Regierung  einzureichen.  Diese  faßt,  wenn  sie  die  vorgeschriebenen
Foͤrmlichkeiten  beobachtet  inder,  einen  Bescheid  ab,  in  welchem  sie  denjenigen,
die  sich  gemeldet  haben,  ihre  Rechte  namentlich  vorbehält,  alle  Andern  aber  mit
ihren  bei  Erlaß  des  Bescheides  bestehenden  Rechten  prakludirt.

.  6.

Von  dem  Praͤklusionsbescheid  wird  eine  Ausfertigung  dem  Provokanten
zugestellt,  eine  zweite  aber  in  der  Registratur  der  Regierung,  welche  den  Bescheid
abgefaßt  hat,  zur  Einsicht  fuͤr  Jedermann  ausgelegt,  und  daß  Letzteres  geschehen,
durch  das  Amtsblatt  dieser  Regierung  einmal  angezeigt.

Wenn  die  das  Verfahren  einleitende  Bekanntmachung  nach  F.  3.  Nr.  1.
durch  die  Amtsblaätter  auch  noch  anderer  Regierungen  publizirt  worden  war,  so
ist  die  Anzeige  von  der  Abfassung  und  Auslegung  des  Praklusionsbescheids  auch
in  diese  Amtsblätter  einmal  einzurücken.

K.  7.

Restitutionsgesuche  gegen  den  Praklusionsbescheid  müssen  bei  der  Regierung,
die  solchen  abgefaßt  hat,  und  zwar  innerhalb  derjenigen  6  Wochen  angebracht
werden,  welche  auf  den  Tag  foligen,  an  dem  das  Amtsblatt  dieser  Regierung,
welches  die  Anzeige  CG.  6.)  enthält,  ausgegeben  wurde.

§.  8.
Der  Provokant  hat  sämmtliche  Kosten  des  Verfahrens  zu  tragen.  Als
(Nr.  2675—2677.)  solche
        <pb n="46" />
        —  28  —

solche  sind  indessen  nur  die  entstandenen  baaren  Auslagen,  nicht  aber  auch
Gebuͤhren  oder  Stempel  in  Ansatz  zu  bringen.
Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  23.  Januar  1846.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Uhden.
Be  —*
ode.

 

(Nr.  2676.)  Bekanntmachung  über  die  unterm  9.  Januar  1846.  erfolgte  Bestatigung  des
Statuts  der  unter  der  Benennung  „Eckesey-Schwerter  Wegebau-Gesellschast“
  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  der  Geitebrücke
  auf  der  Berlin-Kölner  Straße  über  den  Kabel  und  Westhofen  nach
Schwerte  gebildeten  Mtien-Gesellschaft.  Vom  31.  Januar  1846.

D.  Königs  Majestät  haben  das  unterm  2.  September  v.  J.  notariell  vollzogene
  Statut  der  unter  der  Benennung:  „Eckesey=  Schwerter  Wegebau-Gesellschaft“
  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  der  Geitebrücke
  auf  der  Berlin-Kölner  Straße  über  den  Kabel  und  Westhofen  nach
Schwerte  gebildeten  Aktiengesellschaft  mitrelst  Allerhöchster  Bestätigungs-Urkunde
vom  9.  d.  M.  zu  bestatigen  geruht,  was  nach  Vorschrift  des  §F.  J.  des  Gesetzes
über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt
gemacht  wird,  daß  das  Statut  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
zu  Arnsberg  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  wird.
Berlin,  den  31.  Januar  1846.

Der  Finanzminister  Der  Justizminister
Flottwell.  Uhden.

 

(Nr.  2677.)  Bekanntmachung  uͤber  die  erfolgte  Allerhoͤchste  Bestaͤtigung  des  Statuts  der
Domnau-Uderwanger  Chausseebau-Aktien-Gesellschaft.  Vom  12.  Februar
1846.

D.  Königs  Majestät  haben  das  unterm  15.  September  und  11.  Oktober
v.  J.  gerichtlich  vollzogene  Statut  der  für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Domnau
nach  Uderwangen  zusammengetretenen  Akt#engesellschaft  mittelst  Allerhochster
Kabinetsorder  vom  160.  Januar  1840.  zu  bestatigen  geruht,  was  nach  Vorschrift
des  F.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit
dem  Bemerken  bekannt  gemacht  wird,  daß  das  Statut  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Königsberg  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  weren
  wird.
Berlin,  den  12.  Februar  1846.

Der  Finanzminsstr.

—

lottwell.
        <pb n="47" />
        —  29  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  5.—

 

(Nr.  2678.)  Konzessions=  und  Bestdtigungs-Urkunde  für  die  Aachen-Mastrichter  Eisenbahn-Gesellschaft.
  Vom  30.  Januar  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  unter  der  Benennung:
„Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft“

in  Aachen  eine  Aktiengesellschaff  zu  dem  Zwecke  gebildet  worden  ist,  um  in
Gemeinschaft  mit  der  in  Mastricht  ebenfalls  unter  der  Benennung:  „Aachen-Mastrichter
  Eisenbahngesellschaft“  bestehenden  Gesellschaft  eine  Eisenbahn  von
Aachen,  am  Rheinischen  Bahnhofe  daselbst  anfangend,  über  Laurensberg  nach
Mastricht,  mit  zwei  Zweigbahnen,  und  zwar  einerseits  auf  Preußischem  Gebiere
von  Büschgen  bei  Laurensberg  bis  in  die  Gegend  von  Kohlscheid,  und  andererseits
  auf  Niederländischem  Gebiete  zur  Verbindung  mit  dem  Steinkohlenberg-=werke
  bei  Kirchrarh,  zu  erbauen  und  zu  benutzen,  desgleichen  auch  die  Verwalkung
  und  die  Nutznießung  der  dem  Königlich  Niederländischen  Gouvernement
gehbrigen  Steinkohlenwerke  im  Wurmreviere  zu  übernehmen,  wollen  Wir  zu
dem  vorgedachten  Unternehmen,  insbesondere  zur  Ausführung  des  in  Unserem
Gebiete  gelegenen  Theils  der  oben  bezeichneten  Eisenbahn  und  der  Zweigbahn
von  Büschgen  nach  Kohlscheid  hiermit,  unter  der  Voraussetzung  und  Bedingung,
daß  die  Bahn,  dem  aufgestellten  Plane  gemäß,  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung
von  Aachen  bis  nach  Mastricht  dieselbe  Spurweite,  wie  die  Rheinische  Eisenbahn,
  erhalte,  sowie  unter  den  nachfolgenden  Maaßgaben  und  näheren  Bestimmungen
  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen:

41)  Die  Bahn  soll  sich  in  Gemeinschaft  mit  der  von  Uns  genehmigten  Eisenbahn
  von  Aachen  nach  Düsseldorf  der  Rheinischen  Eisenbahn  auf  deren
Bahnhofe  bei  Aachen  nach  Anordnung  Unseres  Finanzministers  unmittelbar
  anschließen;  "

2)  In  Ansehung  des  Baues  und  Betriebes  derjenigen  Strecke,  auf  welcher
die  Bahn  von  Aachen  nach  Mastricht  und  die  Zweigbahn  von  Kohlscheid
mit  der  erwähnten  Eisenbahn=  von  Aachen  nach  Boseldorr  usammenkofü
  sind  die  näheren  Bestimmungen  von  Unserm  Finanzminister  festusiellen;



3)  bem  Staate  bleibt  in  Betreff  des  im  diesseitigen  Gebiete  gelegenen  Theiles
  der  Bahn  von  Aachen  nach  Mastricht  und  der  Zweigbahn  von  Kohl-Jahrgang

  1646.  (Nr.  2678.)  6  scheid

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  März  1846.
        <pb n="48" />
        —  30  —

scheid  die  Genehmigung  des  Bahngeldtarifs  und  des  Frachttarifs,  sowohl
  für  den  Waaren-,  als  den  Personentransport,  sowie  geder  Abä4nderung
  dieser  Tarife,  desgleichen  die  Genehmigung  und  Abänderung
des  Fahrplans  vorbehalten;

4)  die  allgemein  festgesetzten  Bedingungen  in  Betreff  der  Benutzung  der
Eisenbahnen  für  militairische  Zwecke  (Gesetzsammlung  für  1843.  S.  373.)
sollen  auch  auf  die  Bahn  von  Aachen  nach  Mastricht,  soweit  sie  in  Unserem
  Gebiete  gelegen  ist,  und  auf  die  Zweigbahn  nach  Kohlscheid  Anwendung
  sinden;

5)  die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  den  Anordnungen,  welche  wegen  polizeilicher
  Beaufsichtigung  der  bei  dem  Eisenbahnbau  beschäftigten  Arbeiter
getroffen  werden,  pünktlich  nachzukommen,  auch  die  durch  diese  Anordnungen,
  und  durch  Bestellung  des  polizeilichen  Aufsichtspersonals  entstehenden
  Kosten  zu  tragen.

Auch  wollen  Wir  ferner  das  Statut  der  Eingangs  gedachten,  in
Aachen  gebilderen  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft,  wie  solches  auf
Grund  der  in  der  Generalversammlung  vom  14.  1845.  nach  Inhalt  des
Uns  vorgelegten  Protokolles  gefaßten  Beschluͤsse  in  der  Anlage  festgestellt  worden
  ist,  mit  folgenden  Maaßgaben:

Zu  Art.  1.,  daß  nicht  blos  das  Preußisch-Rheinische  Handelsgesetzbuch,  sondern
  auch  das  Gesetz  vom  9.  November  1843.  (Gesetzsammlung  für  1843.
Seite  341.  ff.)  maaßgebend  sein  soll;

Zu  Art.  3.  und  4.,  daß  zur  Anlage  anderer,  als  der  im  Art.  2.  bemerkten
Zweigbahnen,  sowie  zur  Betheiligung  bei  anderen  Eisenbahnanlagen  die  Genehmigung
  des  Staates  erforderlich  bleibt;

Zu  Ark.  13.,  daß  die  Amortisation  der  in  diesem  Artikel  gedachten  Dokumente
nicht  von  der  Direktion  selbst,  sondern  auf  Grund  des  von  ihr  veranlaßten
Aufgebots  von  der  zuständigen  Gerichtsbehörde  auszusprechen  ist;

Zu  Art.  16.,  daß  zum  Reservefonds  alljahrlich  mindesiens  5  Prozent  des
jahrlichen  Reinertrages  zu  vereinnahmen  sind,  so  lange  der  Bestand  nicht
10  Prozent  des  gesammten  Aktienkapikals  erreicht,  über  diesen  Betrag  hinaus
  aber  ein  weiteres  Ansammeln  des  Reservefonds  nicht  Statt  finden  soll;

Zu  Art.  21.,  daß  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
in  der  Allgemeinen  Preußischen  und  in  der  Aachener  Zeitung  erscheinen,  im
Falle  des  Eingehens  einer  dieser  Zeitungen  aber  die  Publikationen  in  der
andern  Zeitung  so  lange  genügen  sollen,  bis  die  nächste  Generalversammlung
mit  Genehmigung  Unseres  Finanzministers  für  die  eingegangene  Zeitung  eine
andere  bestimmt  hat;

Zu  Art.  29.,  daß  bei  Berufung  außerordentlicher  Generalversammlungen  der
Gegenstand  der  Berathung  in  den  Einladungen  angedeutet  werden  muß;
Zu  Art.  38.,  daß  eine  Ausnahme  von  der  Regel,  wonach  kein  Direktionsmitglied
  in  direkter  oder  indirekter  Weise  Bauten  oder  Lieferungsgeschäfte  für
ie  Gesellschaft  unternehmen,  oder  ihr  Bangquter  sein  darf,  überhaupt  nicht

statthaft  sein  soll;

Zu  Art.  46.,  daß  die  Direktion  ihre  Legitimation  durch  ein  notarielles  Attest

.  zu
        <pb n="49" />
        —  31  —

zu  fuͤhren  hat,  welches  auf  Grund  der  unter  Zuziehung  eines  Notars  vorzunehmenden
  Wahlverhandlung  auszustellen  ist,
hierdurch  genehmigen  und  die  ü0  be-ichner  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft
  als  eine  Aktiengesellschaft  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
9.  November  1843.  hiermit  bestätigen.

Zugleich  bestimmen  Wir,  daßt  soweit  nicht  in  der  gegenwärtigen  Urkunde
oder  in  dem  Statute  andere  Bestimmungen  getroffen  worden,  die  in  dem  Gesetze
  über  die  Eisenbahnunternehmungen  vom  3.  November  1838.  (Gesetzsammlung
  für  1838.  S.  505.  ff.)  ergangenen  allgemeinen  Vorschriften,  namentlich
diejenigen  über  die  Expropriation,  auf  die  Eingangs  bezeichneten  Eisenbahnen
Anwendung  finden  sollen.

Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestätigungsurkunde  soll  nebst  dem
bestaͤtigten  SErcrun=  und  dem  darin  in  Bezug  genommenen  Statute  der  in  Mastricht
domizilirten  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft  durch  die  Gesetzsammlung
bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Berlin,  den  30.  Januar  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Flottwell.  Uhden.

 

Statut

der  in  Aachen  gebildeten  Aachen-Mastrichter  Eisenbahn-Gesellschaft.


Erster  Titel.

Bildung,  Zweck  und  Kapital  der  Gesellschaft;  Rechnungslage  und
verschiedene  allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  1.

N.  den  Bestimmungen  des  Preußischen  Rheinischen  Handelsgesetzbuches
Artikel  neun  und  zwanzig  bis  einschließlich  sieben  und  dreißig  konstituirt  sich
unter  dem  Namen:

„Aache#n-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft“
eine  anonyme  Handelsgesellschaft,  deren  Wohnsitz  Aachen  ist.  Die  Dauer
derselben  wird  vorlufig  auf  zwei  hundert  Jahre  festgesetzt,  vorbehaltlich  der  im
Artikel  zwei  und  zwanzig  enthaltenen  Bestimmungen.

Artikel  2.

Zweck  der  Gesellschaft  ist,  um  in  der,  im  vierten  Titel  näher  bezeichneten
  Gemeinschaft  mit  der  ebenfalls  unter  dem  Namen  „Aachen-Mastrichter
(XN..  2678.)  6*  Eisen-
        <pb n="50" />
        —  32  —

Eisenbahngesellschaft“  in  Mastricht  domizilirten  Gesellschaft  eine  Eisenbahn
von  Aachen,  am  Rheinischen  Bahnhofe  daselbst  anfangend,  uͤber  Laurensberg
nach  Mastricht  mit  zwei  Zweigbahnen,  und  zwar  einer  auf  Preußischem  Gebiete
  von  Büschgen  bei  Laurensberg  bis  in  die  Gegend  von  Kohlscheid,  und
die  andere  auf  Niederländischem  Gebiete  zur  Verbindung  mit  dem  Steinkohlenbergwerke
  zu  Kirchrath,  zu  erbauen  und  zu  benutzen.

Artikel  3.

Die  Gesellschaft  kann  nach  vorgängigem  Beschluß  der  Generalversammlung
  auch  andere,  als  die  im  Artikel  zwei  bemerkten  Zweigbahnen  bauen  und

benutzen.
Artikel  4.

Sie  kann  mit  den  Unternehmern  von  Eisenbahnen,  die  in  direkter  Verbindung
  mit  ihrer  Bahn  stehen,  Verträge  wegen  der  gegenseitigen  Benutzung
schließen,  oder  auch  in  solchen  Eisenbahnen  sich  betheiligen.,

Ferner  kann  sie,  unter  Genehmigung  des  Königlichen  Finanzministeriums,
für  ihre  Rechnung  die  erforderlichen  Einrichtungen  zur  Besorgung  von  Personen
  und  Gütern  von  und  nach  den  Stationsplätzen  herstellen.

Artikel  5.

Endlich  bezweckt  die  Gesellschaft  auch,  in  der  im  Artikel  zwei  bezeichneten
  Gemeinschaft,  die  Uebernahme  der  Verwaltung  und  Nutznießung  der  dem
Koͤniglichen  Niederländischen  Gouvernement  gehbrigen  Stemkohlenwerke  im
Wurmreviere.

Artikel  6.

In  Gemaßheit  des  vierten  Titels  dieses  Statuts  betheiligt  die  Gesellschaft
  in  ihrem  Unternehmen  die  in  Mastricht  domizilirte  Aachen-Mastrichter
Eisenbahngesellschaft  und  vereinbart  mit  derselben  eine  gemeinschaftliche  Geschäftsführung.


Artikel  7.

Das  Aktienkapital  der  Gesellschaft  besteht  aus  dreizehn  Tausend  sieben
  Hunderk  fünfzig  auf  den  Inhaber  lautenden  Aktien,  jede  zu  zwei  Hundert
  Thalern  Preußisch  Kurant,  also  in  Zwei  Millionen  sieben  Hundert
fünfzig  Tausend  Thalern  Preußisch  Kurant,  einschließlich  der  vierzehn
Hundert  zwanzig  Mktien,  welche  von  der  in  Gemeinschaft  stehenden,  zu  Mastricht
unter  gleicher  Frrma  errichteten  Gesellschaft  emittirt  werden.

Diese  hiere  n  hundert  zwanzig  Aktien,  jede  zu  drei  hundert  zwei  und
fünfzig  Gulden  Niederländisch  Kurant  oder  zwei  hundert  Thalern  Preußisch
Kurant,  also  vier  hundert  neun  und  neunzig  Tausend  acht  hundert  vierzig
Gulden  Niederländisch  Kurant  oder  zwei  hundert  vier  und  achtzig  Tausend
Thaler  Preußisch  Kurant  betragend,  gehören  nach  Titel  IV.  ebenfalls  4  der
Unternehmung  der  zu  Aachen  errichteten  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft.

Artikel  8.
Die  Einzahlungen  auf  die  Aktien  erfolgen  in  Aachen,  Berlin,  Mafricht
un
        <pb n="51" />
        —  33  —

und  Amsierdam,  sowie  in  den  Städten,  welche  sonst  zu  diesem  Zwecke  etwa  von
der  Direktion  bekannt  gemacht  werden,  sukzessive  in  Raten  bis  zu  zwanzig  Proent
  nach  den  näheren  Bestimmungen  der  Direktion,  und  zwar  innerhat  einer
Fri,  welche  sie  durch  eine  wenigstens  Einen  Monat  vorher  zu  erlassende  öffentliche
  Aufforderung  festsetzt.

Bei  den  Zahlungen  in  Mastricht  und  Amsterdam  wird  die  Reduktion  von
Thalern  in  Gulden  nach  dem  Verhaliniß  von  zwei  hundert  Thalern  für  drei
hundert  zwei  und  fünfzig  Gulden  gemacht,  in  sofern  die  Drrektion  bei  Ausschreibung
  der  Einzahlung  den  Kurs,  nach  welchem  die  Reduktion  starthaben  soll,
nicht  besonders  festsetzt.

Artikel  9.

Wer  die  Einzahlungen  auf  die  Aktien  nicht  innerhalb  der  nach  Arrikel  8.
bestimmten  Frist  leistet,  hat  eine  Konventionalstrafe  von  zehn  Prozent  der  in
Rückstand  gebliebenen  Raten  zum  Vortheil  der  Gesellschaft  verwirkt.  Wenn
innerhalb  zweier  Monate  nach  einer  erneuerten  öffentlichen  Aufforderung  die
Zahlung  noch  immer  nicht  erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  die  bis
dahin  eingezahlten  Raten  als  verfallen  und  die  durch  die  Ratenzahlungen,  sowie
  durch  die  ursprüngliche  Unterzeichnung  dem  Aktionair  gegebenen  Ansprüche
auf  den  Empfang  von  Aktien  für  vernichtet  zu  erklären.  Eine  solche  Erklärung
  erfolgt  nach  Beschluß  der  Oirektion  durch  öffentliche  Bekanntmachung
unter  Angabe  der  Nummern  der  Aktien.

An  die  Stelle  der  auf  diese  Art  ausscheidenden  Aktionaire  können  von
der  Direktion  neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden.  Dieselbe  ist  auch  berechtigt,
  die  falligen  Einzahlungen  nech  der  Konventionalstrafe  gegen  die  ersten
Aktienzeichner  gerichtlich  einzuklagen,  so  lange  die  letzteren  noch  gesetzlich  verhaftet
  sind.

Artikel  10.
Ueber  den  Betrag  der  Aktien  hinaus  ist  der  Akrionair,  unter  welcher

Benennung  es  auch  sei,  zu  Zahlungen  nicht  verpflichter,  den  cinzigen  Fall  der
im  Artikel  neun  vorgesehenen  Konvemtionalstrafe  ausgenommen.

Artikel  11.
Die  Aktiendokumente  werden  von  zwei  Oirektionsmitgliedern  und  dem
Spezialdirektor  oder  einem  anderen  dazu  von  der  Direktion  beauftragten  Beamten
  unterzeichnet.  -

Artikel  12.

Der  aus  der  Benutzung  der  Eisenbahn  und  der  Steinkohlenwerke  sich
ergebende  Reinertrag  wird  gegen  die  von  der  Direktion  an  die  Aktionaire  auszugebenden
  Dividendenscheine  jährlich  ausbezahlt;  jedoch  soll  für  das  erste  Jahr
nach  Ertheilung  der  Konzession  keine  Dividendenzahlung  angeordnet  werden.

Dividenden,  welche  nicht  innerhalb  fünf  Jahre,  vom  Verfalltage  an  gerechnet,
  nach  vorhergegangener  drekmaliger  öffentlicher  Aufforderung  in
Empfang  genommen  worden  sind,  verfallen  der  Gesellschaft,  und  die  Sien

(Nr.  2678.)  at
        <pb n="52" />
        —  34  —

hat  die  Dividendenscheine,  deren  Betrag  der  Gesellschaft  verfallen  ist,  oͤffentlich
fuͤr  werthlos  zu  erklaͤren.

Im  Uebrigen  erläßt  die  Direktion  hinsichtlich  der  Ausgabe  und  der  Bezahlung
  der  Dioidendenscheine  die  erforderlichen  Bekanntmachungen.

Artikel  13.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Quittungsbogen,  Aktien  oder
Dividendenscheine  mortifizirt  werden,  so  erläßt  die  Direktion  dreimal,  in  Zwischenrdumen
  von  wenigstens  vier  Monaten,  eine  öffentliche  Aufforderung,  jene
Dokumente  einzuliefern,  oder  die  etwaigen  Rechte  daran  geltend  zu  machen.
Sind  zwei  Monate  nach  der  letzten  Aufforderung  die  Dokumente  nicht  eingeliefert
  oder  die  Rechte  nicht  geltend  gemacht  worden,  so  erklärt  die  Direktion
die  Dokumente  dffentlich  für  nichtig  und  fertigt  an  deren  Stelle  andere  aus,
welche  den  angeblichen  Eigenthümern  der  ursprünglichen  Dokumente  nur  gegen
eine  während  zwei  Jahren  zu  leistende  genügende  Kaution  übergeben  werden.

Die  Kosten  dieses  Verfahrens  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern  den
Betheiligten  zur  Last.

Artikel  14.

Das  nach  Artikel  sieben  festgestellte  Aktienkapital  kann  nur  mit  landesherrlicher
  Genehmigung  in  Folge  des  Beschlusses  einer  Generalversammlung
erhöhr  werden.

Artikel  15.

Anleihen  dürfen  nur  in  Folge  eines,  der  Zustimmung  des  Kniglichen
Finanzministeriums  unterworfenen  Beschlusses  der  Generalversammlung  kontrahirt
werden.  Vorübergehende  Benutzung  von  Kredit  bei  Banquiers  gehört  nicht
unter  den  Begriff  der  vorgedachten  Anleihen.

Artikel  16.

Innerhalb  der  ersten  drei  Monate  eines  jeden  Geschäftsjahres  wird  eine
Bilanz  des  Gesellschaftsvermögens  gezogen,  in  welcher  die  Ausgaben,  als:
Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten,  einschließlich  der  erforderlichen
Betrage  für  Erneuerung  des  Oberbaues  und  des  Betriebsmaterials,  und  die
Einnahmen,  nach  den  verschiedenen  Hauptgaktungen  eingetheilt,  aufgeführt  sind.
Außerdem  bleibt  vorbehalten,  nach  Beschluß  der  Generalversammlung  aus  dem
Reinertrage  eine  angemessene  Summe  zur  Bildung  eines  Reservefonds  für
anßerordentliche  und  nicht  vorherzusehende  Fälle  zu  bestimmen.

Artikel  17.

Jährlich  sollen  in  der  Generalversammlung  die  Resultate  der  Rechnungs-Ablagen
  und  ein  Bericht  über  den  Zustand  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  mitgecheilt
  werden.  Diese  Resultate  und  der  Bericht  werden,  wenigstens  auszugsweise,
  veröffemtlicht.

Artikel  18.

Die  Gesellschaft  löst  sich  auf,  wenn  sich  die  in  Mastricht  errichtete
Aachen-
        <pb n="53" />
        —  35  —

Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft  nach  Vorschrift  des  Artikels  sieben
und  vierzig  des  Niederländischen  Handelsgesetzbuches  auflösen  müßte.

Artikel  19.

Vorbehaltlich  der  im  vorigen  Artikel  enthaltenen  Bestimmung  kann  die
Auflösung  der  Gesellschaft  nur  in  einer  für  diesen  Zweck  besonders  angekündigten
  Generalversammlung  mit  einer  Majorität  von  wenigstens  zwei  Dritteln
der  in  der  Versammlung  vertretenen  Stimmen  beschlossen  werden.  Dieser  Beschluß
  bedarf  vor  seiner  Ausführung  der  landesherrlichen  Genehmigung,  und
wird,  wenn  diese  erfolgt  ist,  bekannt  gemacht.

Artikel  20.
t  Beschluͤsse  zu  Abaͤnderungen  in  dem  Statut  beduͤrfen  zu  ihrer  Gültigkeit:

8  a)  des  Beitritts  von  wenigstens  zwei  Dritteln  der  Stimmen,  welche  in  der
Generalversammlung  an  der  Abstimmung  über  den  desfallsigen  Beschluß
Theil  nehmen;
b)  der  landesherrlichen  Bestätigung.
Außerdem  hat  die  Direktion  bei  Berufung  der  Generalversammlung,
welche  die  beabsichtigten  Abänderungen  beschließen  soll,  diese  letztern  anzudenten.


Artikel  21.

Die  in  diesem  Statut  vorgeschriebenen  oder  vorgesehenen  Bekanntmachungen
  oder  öffentlichen  Aufforderungen  sind  genügend  in  Beziehung  auf
die  dabei  betheiligten  Personen  erlassen,  wenn  sie  in  einer  Aachener  und  einer
Berliner  Zeitung  erschienen  sind.

Artikel  22.  .

Soweit  nicht  besondere  Festsetzungen  in  diesem  Statut  oder  in  der  landesherrlichen
  Konzession  uͤber  die  Verhaͤltnisse  der  Gesellschaft  zum  Staate  enthalten
  find,  bestimmen  sich  dieselben  in  Preußen  nach  dem  Gesetze  uͤber  die
Eisenbahnunternehmungen  vom  dritten  November  achtzehnhundert  acht  und
dreißig  und  den  in  Folge  desselben  granzenen  oder  noch  zu  erlassenden  gesetzlichen
  Bestimmungen,  sowie  nach  dem  Gesetze  über  Aktiengesellschaften  vom
neunten  November  achtzehnhundert  drei  und  vierzig.

Artikel  23.  -
Dievondet,nachdennansitokischenBesiimmungenbesiehenden,pkovisorischen
  Direktion  der  Gesellschaft,  unter  Zustimmung  der  provisorischen  Kontollkommission,
  akzeptirten  Bedingungen,  welche  die  Skaassregirung  bei  Vollziehung
  der  Kngession  vorschreiben  mochte,  sind  für  die  Gesellschaft  bindend.

Zweiter  Titel.
Die  Generalversammlung.
Artikel  24.
Nur  diejenigen  Akrionaire  sind  stimmberechtigt,  welche  fünf  oder  mehr
nach  Nummern  bezeichnete  Mktien  (oder  bis  zu  deren  Ausgabe:  Quittungsbogen
(Nr.  2678.)  na
        <pb n="54" />
        —  36  —

nach  den  Buͤchern  der  Gesellschaft  waͤhrend  wenigstens  vier  Wochen  vor  der
Generalversammlung  besitzen  und  kurz  vor  der  letztern  den  unveraͤnderten  Besitz
dieser  Aktien  der  Direktion  nachweisen.

Zu  dem  Ende  muͤssen  diejenigen  Aktionaire,  welche  nach  stattgefundenem
Wechsel  des  Besitzes  das  Stimmrecht  in  Anspruch  nehmen  wollen,  die  Einschreibung
  des  Besitzes  in  die  Bücher  der  Gesellschaft  zeitig  veranlassen;  sie
erfolgt  bei  der  Direktion  auf  schriftliches  Ersuchen  gegen  Vorzeigung  der
Aktien  oder  eines  ere  Zeugnisses  über  den  Besitz  derselben.  Auf
Verlangen  ertheilt  die  Oirektion  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Einschreibung.
  ,

Der  Nachweis  uͤber  den  Besitz  kurz  vor  der  Generalversammlung  wird
innerhalb  der  beiden  letzten  Tage  vor  dereilben  ebenfalls  entweder  durch  Vorzeigung
  der  Aktien  oder  durch  ein  genügendes  Zeugniß  über  deren  Besitz  geliefert.
  Erforderlichen  Falls  erläßt  die  Otrektion  öffentlich  nähere  Bestimmungen
über  die  Ausstellung  dieser  Zeugnisse  und  über  die  Anmeldungen  zur  Theilnahme
  an  der  Generalversammlung.

Diejenigen  Aktionaire,  welche  weniger  als  fünf  Aktien  besitzen,  übrigens
aber  diesen  Besitz  und  die  Dauer  desselben  nach  den  Vorschriften  dieses  Artikels
  nachweisen,  können  ohne  Stimmrecht  für  ihre  eigenen  Aktien  an  den  Berathungen
  der  Generalversammlung  Theil  nehmen.

Für  Aktien,  auf  welche  fällige  Ratenzahlungen  rückständig  sind,  findet
jedoch  kein  Stimmrecht  und  auch  keine  Befugniß  der  Besitzer  zur  Theilnahme
an  den  Berathungen  der  Generalversammlung  Statt.

Artikel  25.
Das  Stimmrecht  wird  in  folgendem  Berhültnisse  ausgeübt:

a)  für  fünf  und  unter  zehn  Aktien  eine  Stimme;

b)  für  zehn  und  unter  zwanzig  Aktien  zwei  Stimmen;

)  für  zwanzig  und  unter  dreißig  Aktien  drei  Stimmen;

")  für  dreißig  und  unter  vierzig  Aktien  vier  Stimmen;

Jn  für  vierzig  und  unter  fünfzig  Aktien  fünf  Stimmen;

1)  für  fünfzig  oder  mehr  Aktien  sechs  Stimmen.

Artikel  206.

Die  Mitglieder  der  Direktion  und  der  Kontrollkommission  und  die
Beamten  der  Gesellschaft  können  nicht  als  Bevollmächtigte  für  Aktionaire
stimmen.

Uebrigens  können  die  Aktionaire  sich  durch  andere,  welche  nach  Artikel
vier  und  zwanzig  an  der  Generalversammlung  Theil  nehmen  dürfen,  vertreten
lassen;  die  Handlungshäuser  aber  auch  durch  ihre  Prokurarräger,  die  Gemeinden
  und  öffentlichen  Institute  durch  ihre  Verwalter,  die  Minderjährigen  durch
ihre  Vormünder,  die  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner,  wenn  die  Vertreter
auch  nicht  Aktionaire  sind.

ür  mehr  als  fünfzig  Stimmen  kann  ein  Einzelner  nicht  Vollmachtträger
  in  der  Generalversammlung  sein.

Ar-
        <pb n="55" />
        —  37  —

Artikel  27.

Vorbehaltlich  der  in  den  Artikeln  neunzehn  und  zwanzig  enthaltenen  Bestimmungen,
  finden  alle  Beschlüsse  und  Wahlen  der  Generalversammlung  nach
absoluter  Stimmenmehrheir  Statt;  sind  die  Stimmen  gleich,  so  entscheidet  der
Vorsitzende.

Wer  von  den  Mrionairen  bei  der  Generalversammlung  nicht  erscheint,
oder  nicht  durch  Bevollmächtigte  sich  vertreten  läßk,  ist  dessenungeachtet  durch
die  Beschlüsse  jener  Versammlung  gebunden.

Artikel  28.

Für  alle  Wahlen  und  Entscheidungen  über  persönliche  Verhälenisse  findet
eheimes  Skrutinium  Stan;  alle  übrigen  Abstimmungen  in  der  Generalversammlung
  geschehen  auf  die  von  dem  Vorsitzenden  zu  stellenden  Fragen  laut
mit  Ja  oder  Nein.
Artikel  29.

Die  Generalversammlung  tritt  jährlich  Ein  Mal  regelmäßig  zusammen;
sie  wird  später  die  Epoche  dieses  regelmäßigen  Zusammentritks  auf  den  Vorschlag
der  Direktion  selbst  festsetzen.

Außerdem  finden  außergewöhnliche  Generalversammlungen  Sratt,  so  ofr
dies  von  der  Direktion  für  nöthig  erachtet  wird,  sowie  auch  in  den  durch  Artikel
  zwei  und  achhiig  g.  vorgesehenen  Fällen.

Die  Generalversammlungen  werden  von  der  Direktion  offentlich  derufen,
wenigstens  vier  Wochen  vor  dem  Zusammentritt.

Artikel  30.

Den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung  führt  der  Präsident,  respective
der  Wizepräsident  der  Kontrollkommission,  oder  wenn  beide  verhindert  sind,
ein  anderes  von  dieser  Kommission  beauftragtes  Mitglied.

Die  Versammlung  wählt  ihren  Protokollführer  oder  überträgt  dessen
Ernennung  dem  Vorsitzenden.

Artikel  31.

Das  Protokoll  wird  von  dem  Vorsitzenden,  dem  Protokollführer  und
den  gegenwärtigen  Mitgliedern  der  Direktion  unterschrieben.  Auf  den  Antrag
von  wenigstens  fünf  stimmberechtigten  Aktionairen  kann  die  Generalversammlung
  aus  ihrer  Mitte  auch  drei  bis  sechs  Aktionaire  zur  Mitvollziehung  des
Protkokolls  ernennen.

Artikel  32.

Die  Direktion  ist  befugt,  bis  zu  einer  nächsten  Generalversammlung  die
Beschlußnahme  über  diejenigen  Anträge  zu  vertagen,  welche  nicht  von  ihr,
oder  nicht  von  der  Konkkollgommisstont  sondern  von  einzelnen  Aktionairen  ausgehen
  und  der  Direktion  nicht  acht  Tage  vor  der  Versammlung  schriftlich  mitgetheilt
  worden  sind.

kann  in  diesem  Falle  die  Versammlung  beschließen,  daß  sie  ohne
weitere  [Berufung  an  einem  der  nächsten  drei  Tage  wieder  zusammentreten
Jahrgang  1816.  (Nr  2678)  7  werde,
        <pb n="56" />
        —  38  —

werde,  um  die  Erklaͤrungen  der  Direktion  zu  hoͤren  und  desfalls  Beschluß
zu  fasfen.
Artikel  33.

Die  Generalversammlung  hat,  jedoch  ohne  in  die  spezielle  Geschaͤfts-Verwaltung
  einzugreifen,  uͤber  alle  Antraͤge  beschließen,  welche  die  Direktion,
  oder  die  Koͤntrollkommission,  oder  mach  rtikel  zwei  und  dreißig  die  Aktionaire
  an  sie  stellen.

Die  nicht  in  diesem  Titel  bezeichneten  Befugnisse  und  Verrichtungen  der
Generalversammlung  sind  in  den  Artikeln  drei,  vierzehn,  fünfzehn,  sechszehn,
neunzehn,  zwanzig,  fünf  und  dreißig,  sieben  und  dreißig,  neun  und  dreißig,  vierzig,
  ein  und  sechszig,  zwei  und  sechszig  und  sieben  und  siebenzig  angegeben.

Artikel  34.

Die  Generalversammlung  kann  das  Verfahren  bei  ihren  Verhandlungen
und  Beschlußnahmen  innerhalb  der  Vorschriften  dieses  Statuts  durch  ein  Reglement
  fessen.  welches  der  Bestätigung  des  Königlichen  Finanzministeriums
unterworfen  ist.

Dritter  Titel.
Die  Verwa  ltu  ng.

Erste  Abtheilung.
Die  Direktion.

Artikel  35.
Die  Direktion  bestehr  aus  fünf  Mitgliedern,  welche  ihren  Wohnsitz  in
Aachen  oder  Burtscheid  haben  müssen.
Die  Wahl  der  Drrektionsmitglieder  erfolgt  durch  die  Generalversammlung.
Jedes  Mitglied  muß  fünf  Aktien  der  Gesellschaft  besitzen  oder  erwerben,
welche  während  der  Amtsdauer  in  der  von  der  Kontrollkommission  zu  bestimmenden
  Art  und  Weise  außer  Kurs  gesetzt  oder  deponirt  werden.

Artikel  36.

Die  Dauer  der  Funktionen  der  Direkrionsmitglieder  ist  fünf  Jahre.  —
Jährlich  scheidet  Ein  Mitglied  aus;  die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.
ecis  die  Reihe  des  Ausscheidens  sich  gebildet  hat,  bestimmt  daruͤber

as  Loos.

Artikel  37.

Wenn  auf  irgend  eine  Weise  die  Stelle  eines  Direktionsmitgliedes  vor
dem  regelmäaßigen  Ablaufe  der  Amtsdauer  vakant  wird,  so  ersetzt  die  nächste
Generalversammlung  diese  Stelle  durch  neue  Wahl  für  die  noch  übrige  Amtsdauer
  des  Ausgetrekenen.  Erachtet  die  Kontrollkommission  die  Wiederbesetzung
der  Stelle  für  dringend,  so  wird  sie  von  dieser  Kommission  vorläufig  bis  zu
jener  Generalversammlung  besetzt.  A

1
        <pb n="57" />
        —  39  —
Artikel  386.

Kein  Direktions-Mitglied  darf  in  direkter  oder  indirekter  Weise  Bauten

oder  Lieferungsgeschafste  für  die  Gesellschaft  unternehmen  oder  ihr  Banquier  sein.

besonderen  Fallen  kann  die  Kontrollkommission  von  den  vorstehenden
Verfügungen  Ausnahmen  gestatten.

Artikel  39.

Jedes  Direktions-Mitglied  kann,  nachdem  es  brieflich  #ar  Abgabe  der
geeigneten  Erkldrungen  aufgefordert  worden  ist,  durch  die  Kontrollkommission  vorlausig
  außer  Funkiion  gesetzt  werden,  wenn  ihrem  desfallsigen  Beschlusse  wenigstens
  sechs  ihrer  Mirglieder  beitreten.

Die  Komtrollkommission  ist  alsdann  verpflichtet,  bei  der  nächsten  Generalversammlung
  auf  die  Entlassung  dieses  Direktions-Mitgliedes  anzutragen.
Wenn  die  Versammlung  diesen  Antrag  verwirft,  so  ist  dadurch  die  vorläufige
Suspension  vom  Dienste  von  selbst  aufgehoben.

Artikel  40.

Abgesehen  von  den  im  vorigen  Art#ikel  enthaltenen  Bestimmungen  ist  die
Generalversammlung  berechtigt:
a)  zu  beschlietzen,  daß  eine  neue  Wahl  für  sämmtliche  Direktionsmitglieder
Statt  finden  solle;
b)  die  Emtlassung  einzelner  Direktionsmitglieder  auszusprechen.

Artikel  41.

Die  Direktion  erwählt  jährlich  aus  ihrer  Mitte  einen  Präsidenten  und
einen  Vizepräsidenten,  welcher  Letztere  die  Funktionen  des  Ersteren  in  Verhinderungsfällen
  wahrnimmt.

Artikel  42.

Die  Direktion  versammelt  sich  auf  Berufung  des  Präsidenten  oder  des
Spezialdirektors,  oder  auch  auf  Verlangen  von  zwei  Direktionsmitgliedern.

In  den  Einladungen  zu  den  Versammlungen  werden  die  zu  berathenden
Gegensiände  summarisch  angegeben;  solche,  bei  welchen  dies  unterlassen  ist,
sind  bis  zur  nächsten  Versammlung  zu  vertagen,  insofern  Dies  von  wenigsiens
zwei  Mitgliedern  verlangt  wird.

Artikel  43.

Vorbehaltlich  der  im  vierten  Titel  enthaltenen  entgegenstehenden  Bestimmungen
  müssen  wenigstens  drei  Mitglieder  zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  konkurriren.
  Die  Stimmenmehrbeit  entscheidet  dabei,  und  wenn  diese  nicht  erreichbar
  ist,  giebr  die  Stimme  des  Präsidenten  den  Ausschlag.

Ueber  die  Versammlungen  der  Direktion  wird  Protokoll  geführt,  welches
  von  den  anwesenden  Mitgliedern  zu  unterschreiben  ist.

Die  bei  den  Berathungen  vorkommende  Meinungsverschiedenheit  wird
auf  Verlangen  motivirt  ausgedrückt;  die  Minorität  kann  Dies  auch  durch  ein
dem  Prokokolle  beizufügendes  Separat-Votum  thun.

(X.  2678)  7  Ar-
        <pb n="58" />
        —  40  —

Artikel  44.

Zur  Vereinfachung  der  Verwaltung  koͤnnen  waͤhrend  der  Bauzeit  und
auch,  soweit  es  thunlich  ist,  in  der  Folgezeit  manche  Funktionen  der  Direktion
einzelnen  Mitgliedern  derselben  in  der  Art  uͤbertragen  werden,  daß  alsdann  die
Beschluͤsse  oder  Verfuͤgungen  des  einzelnen  Direktionsmitgliedes  als  von  der
Direktion  ausgehend  zu  betrachten  sind.

Artikel  45.

Kein  von  der  Direktion  vollzogener  Vertrag  und  keine  von  ihr  ausehende

  Kassen=  und  Fondädisposition  ist  für  die  Gesellschaft  verdindlich,  insoern
  die  Verträge  oder  Ausfertigungen  nicht  unterzeichnet  sind  von  dem  Spezialdirektor
  oder  einem  andern  ihn  vertretenden  Beamten,  oder  einem  Direktionsmitgliede,
  welches  nach  Artikel  vier  und  vierzig  den  Auftrag  erhalten  hat,
ohne  Mitunterschrift  des  Spezialdirektors  oder  des  ihn  vertretenden  Beamten
verbindlich  für  die  Gesellschaft  zu  unterzeichnen.

Die  alleinige  Unterschrift  des  Spezialdirektors,  des  ihn  vertretenden  Beamten,
  oder  eines  mit  dem  vorerwähnten  Auftrage  versehenen  Direktionsmitliedes
  soll  ohne  besondere  Vollmacht  der  Direktion  nicht  ausreichen,  und  es
oll  vielmehr  die  Unterschrift  von  einem  Direktionsmitgliede  noch  hinzutreten
müssen:  wenn  Verträge  vollzogen  werden,  deren  Objekt  die  Summe  von  fünf
Tausend  Thalern  Preußisch  Kurant  oder  acht  Tausend  acht  hundert  Gulden
Niederländisch  Kurant  übersteigt;  wenn  Hypotheken  gelöscht  werden  sollen;  endlich
  bei  Fondsdispositionen,  wenn  solche  die  Summe  von  Fünf  Tausend  Thalern
  Preußisch  Kuran  oder  acht  Tausend  acht  hundert  Gulden  Niederländisch

Kurant,  respektive  nach  Artikel  ein  und  fünfzig  die  Summe  von  zwei  Tausend
fünf  hundert  Thalern  Preußisch  Kurant  oder  vier  Tausend  vier  hundert  Gulden
  Niederländisch  Kurant  übersteigen.

Artikel  46.

Die  Direktion  hat  die  obere  Verwaltung  der  Geschäfte  und  Angelegenbeiten
  der  Gesellschaft  innerhalb  der  durch  das  Statut  gezogenen  Gränzen  und
Formen.  Die  Direktion  vertritt  daher  die  Gesellschaft  in  allen  Verhandlungen
und  Verrägen  mit  Behörden  oder  dritten  Personen,  insbesondere  auch  bei  Verleichen,

  Erwerbung  oder  Veräußerung  von  Immobilien,  Bewilligung  und
öschung  von  Hypotheken,  sowie  bei  allen  Rechtsstreitigkeiten  oder  sonstigen  gerichtlichen
  Verhandlungen.

Artikel  47.

Die  Anstellung  und  Entlassung  der  Beamten  der  Gesellschaft,  sowie  die
Feststellung  ihrer  Besoldung,  gehen  von  der  Direktion  aus.  Sie  ist  jedoch  nicht
ztt  Abschließung  von  Verrrägen  befugt,  durch  welche  sie  Personen  für  den

ienst  der  Gesellschaft  auf  längere  Zeit  als  zehn  Jahre  anstellen,  oder  Pensionen
  zur  Last  der  Gesellschaft  gewähren  würde.

Artikel  48.

Ohne  Genehmigung  der  Kontrollkommission  isi  die  Direktion  nicht  befug,
er
        <pb n="59" />
        —  4  —

uͤber  nachstehende  Gegenstaͤnde  Beschluͤsse  auszufuͤhren  oder  Vertraͤge  definitiv
abzuschließen,  nämlich:  .

a)  Die  Anstellung  des  Spezialdirektors  der  etwaigen  Stellvertreter  desselben
und  aller  Beamten  oder  Huͤlfsarbeiter,  welche  fuͤr  laͤngere  Zeit  als  fuͤnf
Jahre  angenommen  werden,  oder  deren  jaͤhrliche  Besoldung  mehr  als
fuͤnf  hundert  Thaler  Preußisch  Kurant  oder  acht  hundert  achtzig  Gulden
Niederländisch  Kurant  beträgt;

b)  Kauf  und  Verdußerung  von  Immobilien,  mit  Ausnahme  der  zum  Zwecke
der  Bahnanlage  und  aller  dabei  erforderlichen  Arbeiten  und  Materialien
zu  erwerbenden  und  respektine  erworbenen  und  später  zu  jenem  Zwecke
nicht  mehr  erforderlichen  Immobilien;

)Festsetzung  des  Eisenbahntarifs;

E)  Vereinbarung  mit  Unternehmern  von  Eisenbahnen  nach  Maaßgabe  des
Artikels  vier;

e)  die  Bewilligung  von  Hypotheken.

Artikel  49.

Die  Direktionsmitglieder  erhalten  außer  dem  Ersatze  für  Reisekosten  oder
andere,  durch  ihre  Funktionen  entstandenen  Auslagen  eine  Entschädigung  für
ihre  Mühwaltung.  -

Zuvoͤrderst  erhalten  diese  Entschaͤdigung  diejenigen  Direktionsmitglieder,
welche  nach  Artikel  vier  und  vierzig  worzugsneise  ihre  Zeit  und  ihre  Thätigkeit
dem  gesellschaftlichen  Interesse  widmen,  dergestalt,  daß  bis  zu  drei  Vierrel  des
Gesammtbetrages  der  Emschädigung  diesen  Mitgliedern  zugetheilt  werden  kann;
sodann  wird  sie  im  Uebrigen  nach  der  Theilnahme  an  den  Direktionssitzungen
normirt,  wobei  die  Theilnahme,  wenn  sie  eine  Reise  des  Direktionsmitgliedes  von
wenigstens  einer  Meile  von  seinem  Wohnsitze  erheischt,  als  doppelt  veranschlagt
wird.  Nach  vorstehenden  Grundsätzen  hat  die  Kontrollkommission  die  jedem  Direktionsmitgliede
  gebührende  Entschädigung  näher  festzusetzen  und  hierfür  die  im
Artikel  vier  und  siebenzig  bezeichneten  Beträge  zu  verwenden.

Die  Direktionsmitglieder  entrichten  für  ihre  Person  kein  Fahrgeld  auf
der  Bahn.

Zweite  Abtheilung.
"  Die  Kontroll-Kommission.
Artikel  50.

In  Gemeinschaft  mit  der  zu  Mastricht  errichteten  Aachen-Mastrichter
Eisenbahngesellschaft  wird  eine,  aus  zehn  Mitgliedern  besiehende  Kontrollkommission
  sährich  von  der  Generalversammlung  erwählt,  über  deren  Zusammensetzung
  und  Funkrionen  die  vierte  Abtheilung  des  vierten  Titels  die  näheren
Bestinmmungen  enthalk.

Dritte  Abtheilung.
Die  Beamten,  Angestellten  und  Techniker  der  Gesellschaft.
Artikel  51.

Als  erster  Verwaltungsbeamte  zur  Führung  der  Geschäfte  nach  den  Beschlüssen

  der  Direktion  wird  ein  Spezialdirektor  angestellt,  welcher  bei  derselben
(N.  2675.)  eine
        <pb n="60" />
        —  42  —

eine  berathende  Stimme  hat,  und  insbesondere  auch  bei  der  Anstellung  der
uͤbrigen  Gesellschaftsbeamten,  Techniker  und  des  Dienstpersonals  vorgaͤngig  zu
hoͤren  ist.

Der  Spezialdirektor  unterzeichnet,  vorbehaltlich  der  im  Artikel  fuͤnf  und
vierzig  enthaltenen  Bestimmungen,  Namens  der  Direktion,  ohne  daß  es  der
Mitunterschrift  eines  Direktionsmitgliedes  beduͤrfte,  fuͤr  die  laufenden  Geschaͤfte,
welche  als  Ausfuͤhrung  der  bereits  getroffenen  Einrichtungen  oder  gefaßten  Beschluͤsse
  oder  abgeschlossenen  Vertraͤge  zu  betrachten  sind;  doch  soll  seine  Unterschrift
  bei  Verfuͤgungen  uͤber  die  Fonds  der  Gesellschaft  oder  fuͤr  Rechnung  der
letztern  auf  Banquiers  oder  auf  Namen  lautenden  Schuldtiteln  allein  nicht  ausreichen,
  wenn  die  Summe  zwei  Tausend  fuͤnf  hundert  Thaler  Preußisch  Kurant
oder  vier  Tausend  vier  hundert  Gulden  Niederländisch  Kurant  übersteigt.  Die
Kontrollkommission  kann  diese  Summe,  wenn  wenigstens  sieben  ihrer  Mitglieder
beistimmen,  auf  fuͤnf  Tausend  Thaler  Preußisch  Kurant  oder  acht  Tausend  acht
hundert  Gulden  Niederlaͤndisch  Kurant  feststellen.

Der  Spezialdirektor  hat  eine  nicht  unter  fuͤnf  Tausend  Thaler  Preußisch
Kurant  oder  acht  Tausend  acht  hundert  Gulden  Niederländisch  Kurant  betragende
  Kaution  zu  leisten.  Seine  Besoldung  soll  von  dem  Zeitpunkte  der  Dividendenverkheilung
  an  zum  Theil  in  einer  Tantième  vom  Reinerrage  bestehen.

Artikel  52.

Es  können  Stellvertreter  des  Spezialdirektors  angestellt  oder  auch  andere
Beamten  zeitweise  mit  seinen  Funktionen  beauftragt  werden.

Artikel  53.

Der  Spezialdirektor  und  seine  Stellvertreter  dürfen  keine  Handelsgeschäfte
betreiben,  keine  ihnen  nicht  durch  das  Gesetz  gebotenen  Funktionen  in  der  Kommunalverwaltung
  wahrnehmen  und  nicht  an  der  Verwaltung  von  andern  Korporationen,
  Instituten  und  anonymen  Gesellschaften  Theil  nehmen,  als  wenn  es
vorgängig  von  der  Direktion  und  von  der  Kontrollkommission  genehmigt  wird.

Artikel  54.

Welches  auch  die  Bestimmungen  der  Verträge  über  die  Anstellung  des
Spezialdirektors,  seiner  Stellvertreter,  der  oberen  Techniker,  der  Kondukteure
einzelner  Bausektionen  und  einzelner  großen  Bauten  und  der  Chefs  oder  Vorsteher
  der  Hauptabtheilungen  der  Betriebsverwaltung  und  der  Bahnunterhaltung
  sein  mögen,  so  verbleibt  der  Direktion  das  Recht,  jeden  der  genannten
Beamten  oder  Techniker  wegen  Dienstvergehen,  Fahrlässigkeit  oder  aus  moralischen
  Gründen  vermittelst  eines,  nach  Arkikel  drei  und  siebenzig  gefaßten  Beschlusses
  vorläufig  vom  Dienste  zu  suspendiren,  auch  auf  die  GEml  eun  bei  der
Kontrollkommission  anzutragen.

Die  Entlassung  kann  sodann  von  der  Kontrollkommission  mit  keiner  geringeren
  Majorität  als  wenigstens  sieben  Stimmen  ausgesprochen  werden.
Vor  diesem  Ausspruche  wird  der  betreffende  Beamte  oder  Techniker,  in  sofern
er  sich  nicht  entfernt  hat,  zur  schriftlichen  oder  mündlichen  Vertheidigung  vor
der  Komrollkommission  aufgefordert.  Di

ie
        <pb n="61" />
        —  43  —

Die  von  der  Letztern  solchergestalt  ausgesprochene  Entlassung  eines  Beamten
  oder  Technikers  hat  zur  Folge,  daß  alle  demselben  vertragsmäßig  gewährten
  Ansprüche  an  die  Gesellschaft  für  Besoldung,  Antheil  am  Reinertrag,
Entschädigungen,  Grakifikationen  oder  sonstige  Vortheile  von  selbst  erlöschen.

Artikel  55.

Alle  übrigen  auf  Jahrgehalt  und  verragsmäig  angestellten  Beamten,
Techniker  und  Hülfsarleer  der  Gesellschaft  sind,  in  sofern  die  Verträge  nicht
besondere  Hestimmumgzen  über  Suspension  vom  Dienste  und  über  Entlassung
aus  demselben  enthalten,  ebenfalls  den  im  Arrikel  vier  und  fünfzig  enkhaltenen
Bestimmungen  unterworfen,  mit  der  Modisikation,  daß  das  Recht  vom  Diensie
zu  suspendiren,  dem  einschlägigen  höheren  Beamten  oder  Techniker  zusteht,  und
daß  das  Recht,  die  Emlassung  auszusprechen,  von  der  Direktion  in  der  Art
ausgeübt  wird,  wie  solches  im  Arrikel  drei  und  siebenzig  angegeben  ist.

Vierter  Titel.

Bestimmungen  über  die  gemeinschaftlichen  Berhältnisse,
in  welchen  die  beiden  zu  Aachen  und  Maslricht,  unter  dem
Namen  „Aachen  =  Mastrichter  Eisenbahngesellschaft"
errichteten  Gesellschaften  miteinander  stehen.

Erste  Abtbeilung.
Bestimmungen  in  Beziehung  auf  den  ersten  Titel.
Artikel  56.

Die  beiden  Gesellschaften  sind  für  die  in  den  Arrikeln  zwei  bis  einschließlich
  fämf  bezeichneten  Zwecke  gegründer,  und  betreiben  diese  gemeinschaftlich,  so
wie  solches  in  gegenwärtigem  Titel  festgesetzt  ist.  Die  Recheskraft  der  Bestimmungen
  desselben  ist  daran  geknüpft,  daß  das  von  der  *  Mastricht  domizilirten
Aachen-Mastrichter  Eihenbeagestlithaft  beschlossene  Statut,  welches  dem  gegemwartigen
  beigeheftet  ist,  vom  Kbniglich  Niederländischen  Gouvernement  genehmigt
  wird,  vorbehaltlich  der  nach  Artikel  drei  und  zwanzig  etwa  zu  akzeptirenden
  Aenderungen.

Artikel  57.

Die  Kafial=  beider  Gesellschaften  werden  zusammen  4½  denselben  Zwecken
verwendet,  so  daß  der  Antheil  jeder  Aktie  der  beiden  Gesellschaften  an  dem  gemeinschaftlichen
  Unternehmen  gleich  ist.  Zu  dem  Ende  ist  bei  Gründung  beider
Gesellschaften  der  Betrag  einer  Aktie  von  zwei  hundert  Thalern  Preußisch
Kurant  mit  drei  hundert  zwei  und  fünfzig  Gulden  Niederländisch  Kurant  nach
einem  Normalkurse,  gleich  berechnet  worden.

Artikel  58.
Nach  dem  im  vorigen  Artikel  festgesetzten  Verhältniß  ist  die  Eine  Gesellschafe
  in  den  Vortheilen,  welche  die  andere  erwirbt,  betheiligt;  eben  so  ver-(N..
  2578.)  haͤlt
        <pb n="62" />
        —  44  —

bältes  sich  mit  den  Nachtheilen,  welche  die  Eine  oder  die  Andere  Gesellschaft
erleidet.

Artikel  59.
Die  nach  Ar#ikel  acht  zu  machenden  Einzahlungen  der  Aktionaire  sollen
von  jeder  Direktion  zu  gleicher  Zeit  und  in  gleichmäßigem  Prozentbetrage  eingefordert
  werden.

Artikel  60.
Zum  Artikel  sechszehn  wird  bestimmt,  daß  die  Ausgaben  sowohl  wie  die
Einnahmen  beider  Gesellschaften  zusammengerechnet  werden,  so  daß  für  dieselben
  nur  Eine  Bilanz  aufgestellt  wird.

ZSweite  Abtheilung.

Bestimmungen  zum  zweiten  Titel  hinsichtlich  der  Generalversammlung.

Artikel  61.

Die  Generalversammlungen  beider  Gesellschaften  sollen  gemeinschaftlich
gehaleen  werden,  dergestalt,  daß  daran  ihre  beiderseitigen  Aktionaire  mit
¾  in  beiden  Statuten  gleichmäßig  festgesetzten  Rechten  und  Pflichten  Theil
nehmen.

Die  Beschlüsse,  Wahlen  und  Entscheidungen  dieser  gemeinschaftlichen
Generalversammlungen  sind  gleich  verbindlich  für  die  Aktionaire  beider  Gesellschaften.


Artikel  62.

Die  Generalversammlungen  werden  abwechselnd  in  Aachen  und  Mastricht
gehalten.  Von  dieser  Regel  können  Ausnahmen  Statt  finden,  wenn  solche
von  den  Direktionen  beider  Gesellschaften  mit  einer  Majorität  von  wenigstens
sieben  Direktionsmitgliedern  beschlossen  werden.

Dritte  Abtheilung.

Bestimmungen  zur  ersten  und  dritten  Abtheilung  des  dritten  Titels,  die
gemeinschaftlichen  Bedichungen  discatettionen  beider  Gesellschaften
ctreffend.

Artikel  63.

Die  Oirektionen  beider  Gesellschaften  treten  als  gemeinschaftliche  Direktion
  für  diejenigen  Gegenstände  zusammen,  die  ihrem  Beschlusse  nach  diesem
Statut  vorbehalten  sind.

Die  nach  den  Bestimmungen  desselben  der  gemeinschaftlichen  Direktion
nicht  überwiesenen  Verwaltungsgegenstände  gehören  zum  Ressort  derjenigen
Direktion,  welche  in  dem  Landesgebiete,  wo  jene  vorkommen,  domizilirt  ist.

Artikel  64.

Beschlüsse  der  gemeinschaftlichen  Direktion  können  in  zweierlei  Weise  bewirkt
  werden,  und  zwar:
a)  durch
        <pb n="63" />
        —  45  —

a)  durch  Zustimmung  der  Direktion  der  Einen  Gesellschaft  zu  den  Beschluͤssen
der  Direktion  der  andern  Gesellschaft;

h)  durch  Plenarversammlungen,  an  welchen  die  Direktionsmitglieder  beider
Gesellschaften  Theil  nehmen.

Artikel  65.

Die  Plenawersammlungen  werden  abwechselnd  in  Aachen  und  Mastricht
gehalren.  Den  Vorsitz  führt  der  Präsident  resp.  der  Wizepräsident  derjenigen
Direknon,  in  deren  Wohnsitz  die  Versammlung  Statt  sindet.  Ausnahmen  hinsichtlich
  des  Wechsels  des  Ortes  der  Versammlungen  können  eintreten,  wenn
die  Präsidenten  der  beiden  Direktionen  darüber  einverstanden  sind.

Artikel  66.

Die  Plenawersammlungen  können  von  dem  Präsidenten  der  Direktion
sowohl  der  Einen  wie  der  Andern  Gesellschaft,  und  auch  von  dem  Spezial=Direktor
  berufen  werden.  In  den  Einladungen  zu  den  Versammlungen  werden
  die  zu  berathenden  Gegenstände  summarisch  angegeben;  solche,  bei  welchen
dies  unterlassen  ist,  sind  bis  zur  nächsten  Versammlung  zu  vertagen,  in  sofern
dies  von  wenigstens  drei  Mitgliedern  verlangt  wird.

Artikel  67.

Vorbehaltlich  der  in  den  Artikeln  zwei  und  sechszig,  neun  und  sechszig,
siebenzig  und  drei  und  siebenzig  enthaltenen  Bestimmungen  ist  zur  Gültigkeie
der  Beschlüsse  der  Plenarversammlungen  erforderlich:

a)  Die  Anwesenheit  von  wenigstens  fünf  Direktionsmitgliedern  von  beiden

Gesellschaften,  ohne  Rücksicht  darauf,  wie  viele  von  jeder  gegenwärtig  sind;

b)  Daß  den  Beschlüssen  Mirtglieder  der  beiden  Direktionen  beistimmen,  ohne

Racksicht  auf  das  gegenseikige  Verhältnit  der  Zahl  dieser  Mitglieder.
Im  Uebrigen  gelten  für  die  Berathungen  und  Beschlußnahmen  der  Plenar-Versammlungen
  die  Bestimmungen  des  Artikels  drei  und  vierzig.

Artikel  68.

Der  gemeinschaftlichen  Direktion  wird  vorbehalten,  über  folgende  Gegensiände
  zu  beschließen,  bevor  solche  von  einer  der  Direktionen  beider  Gesellschaften
  zur  Ausführung  gebracht  werden  dürfen:

a)  Die  Einzahlungen  auf  Aktien  und  die  dieserhalb  vorbehaltenen  nähern

Bestimmungen  nach  Artikel  acht;

hbV)  Die  Ausgabe  und  die  Bezahlung  der  ODividendenscheine  und  die  darauf
bezüglichen  Bekanntmachungen  nach  Artikel  zwölf;
c)  Die  Berufung  von  Generalversammlungen  und  die  Feststellung  der  ihnen

Seitens  der  Direktionen  zu  machenden  Vorschläge;

ch  Die  Feststellung  der  Bilanz  nach  Arrikel  sechszehn;
Je)  Die  Feststellung  des  im  Artikel  siebenzehn  bezeichneten  Berichts;
1)  Die  Fesistellung  der  im  Artikel  vier  und  zwanzig  vorbehaltenen  näheren

Bestimmungen  hinsichtlich  der  Theilnahme  an  der  Generalversammlung;

8)  Die  Annahme  und  Entlassung  der  Beamten,  Angestellten  und  Techniker,
Jahrgang  1846.  (Nr.  2678.)  8  die
        <pb n="64" />
        —  46  —

die  auf  laͤngere  Zeit,  als  einen  Monat  angenommen  werden  sollen
respektive  angenommen  waren;
h)  Die  im  Artikel  acht  und  vierzig  bezeichneten  Gegenstaͤnde;
i)  Die  Ausfuͤhrung  von  Bauten  und  die  allgemeinen  Grundsaͤtze,  nach
welchen  dieselben  ausgefuͤhrt  werden  sollen;
k)  Die  Einrichtung  des  Eisenbahnbetriebs;
!)  Die  Anschaffung  des  Eisenbahn-Betriebsmaterials;
m)  Die  Annahme  der  Bangqujers  der  Gesellschaft,  so  wie  der  Belauf  des
ihnen  zu  gewährenden  oder  von  ihnen  zu  nehmenden  Kredits;
Mn)  Die  Grundsätze  des  Betriebes  und  der  Verwaltung  der  im  Artikel  fünf
bezeichneten  Steinkohlenwerke.

Artikel  69.

Nachdem  über  die  im  vorigen  Artikel  bezeichneten  Gegenstände  von  der
gemeinschaftlichen  Direktion  beschlossen  worden  .  wird  die  weitere  Ausführung
der  Beschlüsse  auf  Preußischem  Gebiete  der  Direktion  zu  Aachen  und  auf
Niederländischem  Gebiete  der  Direktion  zu  Mastricht  überlassen.  Ausnahmen
von  dieser  Regel,  so  wie  auch  besondere  Bestimmungen  über  solche  Geschäfts-Gegenstände,
  welche  nicht  nach  der  Landesgebietsverschiedenheit  zu  trennen  sind,
kann  die  gemeinschaftliche  Direktion,  mit  Beisiimmung  von  wenigstens  sieben
Mitgliedern  beschließen.
Artikel  70.

Der  gemeinschaftlichen  Direktion  wird  die  im  Artikel  vier  und  vierzig
bezeichnete  Uebertragung  besonderer  Funktionen  an  einzelne  Direktionsmitglieder
  vorbehalten.

Einer  solchen  Uebertragung  muüssen  wenigstens  sieben  Oirektionsmitglieder
beistimmen.

Es  können,  mit  Beistimmung  von  wenigstens  acht  Oirektionsmitgliedern,
auch  die  im  Artikel  acht  und  sechszig  sub  e,  8,  h.  i,  k.  der  gemeinschaftlichen
Direktion  vorbehaltenen  Beschlüsse  einem  einzelnen  Mitgliede  oder  auch  der
Direktion  einer  der  beiden  Gesellschaften  übertragen  werden.

Artikel  71.

Jede  Uebertragung  besonderer  Funkbionen  an  ein  einzelnes  Oirektions-Mitglied
  oder  an  eine  einzelne  Direktion  der  beiden  Gesellschasten  kann  von
der  gemeinschaftlichen  Direktion  allzeit  durch  einen,  nach  Artikel  sieben  und
sechszig  gefaßten  Beschluß  widerrufen  werden.

Artikel  72.

Zum  Artikel  ein  und  fünfzig  wird  bestimmt,  daß  der  Spezialdirektor
für  beide  Gesellschaften  angestellt  wird,  und  folglich  bei  den  beiderseitigen  Direktionen
  fungirt,  und  daß  er  in  einer  der  beiden  Scäddte  Aachen  und
Mastricht  sein  gesetzliches  Oomizil,  jedoch  in  der  andern  ein  gewähltes  zur
Ausübung  seiner  Funktionen  haben  soll.

Diese  Bestimmung  ist  auf  die,  nach  Artikel  zwei  und  fünfzig  etwa  anzustellenden
  Stellvertreter  des  Spezialdirektors  anwendbar.  A

r-
        <pb n="65" />
        —  47  —

Artikel  73.

Der  im  Artikel  vier  und  fuͤnfzig  vorgesehene  Beschluß  kann  nur  in  einer
Plenarversammlung  mit  Beistimmung  von  wenigstens  sieben  Direktionsmitgliedern
  gefaßt  werden.  Diese  Bestimmung  gilt  auch  fuͤr  den  im  Artikel  fuͤnf
und  fuͤnfzig  vorgesehenen  Beschluß  der  Direktion.

Artikel  74.

Die  im  Artikel  neun  und  vierzig  vorbehaltene  Entschaͤdigung  wird  fuͤr
die  Direktionsmitglieder  der  beiden  Gschaften  zusammen  auf  zwei  Tausend
Thaler  Preußisch  Kurant  oder  drei  Tausend  fünf  Hundert  zwonzig  Gulden
Niederländisch  Kurant  jahrlich  bis  zum  Schlusse  des  ersten  Kalenderjahres
nach  Eröffnnng  des  Betriebes  der  Bahn  von  Aachen  nach  Mastricht,  Herrauf
während  der  folgenden  vier  Jahre  auf  zwei  Prozent  und  spater  auf  Ein  Prozent
  vom  Gesammtbetrage  der  Dividenden  beider  Gesellschaften  fesigesetzt.

Artikel  75.

Die  Direktionen  beider  Gesellschaften  werden  fortwährend  sich  gegenseitig
die  gn  ihnen  gefaßten  Beschlüsse  und  die  Protokolle  ihrer  Versammlungen
mittheilen.

Jedes  Oirektionsmitglied  der  beiden  Gesellschaften  kann,  wenn  es  auch
nicht  nach  Artikel  vier  und  vierzig  und  siebenzig  besondere  Aufträge  erhalten
hat,  von  allen  Verwaltungsgegenständen  der  einen,  wie  der  andern  Gesellchaft
Kenntniß  nehmen.

Artikel  76.

Wenn  die  gemeinschaftliche  Direktion  nicht  zu  statutenmaßigen  Beschlüssen
  gelangen  kann,  oder  wenn  zwischen  den  Direktionen  beider  Gesellschaften
Zwiespalt  enrsteht,  so  wird  der  Kontrollkommission  die  Entscheidung  in  einer
Versammlung  übertragen,  in  welcher  wenigstens  sieben  ihrer  Mitglieder  gegenwärtig
  sein  müssen.

Vierte  Abtheilung.

Bestimmungen  über  die  Kontrollkommission;  zur  zweiten  Abtheilung  des
dritten  Titels.

Artikel  77.

Für  beide  Gesellschaften  soll  nur  Eine  Kontrollkommission  fungiren,  die
jährlich  von  der  Generalversammlung  gewählt  wird.

Diese  Kommission  besteht  aus  einem  Präsidenten,  einem  Bhebräskdemten
und  acht  andern  Mitgliedern,  also  im  Ganzen  aus  zehn  Mitgliedern,  von
welchen  wenigstens  zwei  und  höchstens  drei  aus  den  Bewohnern  von  Aachen
oder  Bursscheid,  wenigstens  zwei  und  höchstens  drei  aus  den  Bewohnern  von
Mastricht  und  die  übrigen  Mitglieder  aus  andern  Orten  des  Herzogthums  Limburg
  und  des  Regierungsbezirks  Aachen  zu  wählen  sind.

Nach  Beendigung  der  Wahl  der  zehn  Mitglieder  wählt  die  Generalversammlung
  aus  den  zu  Mastricht  und  zu  Aachen  oder  Burtscheid  wohnenden

(Nr.  2678.)  *  en
        <pb n="66" />
        —  48  —

den  Präsidenten  und  den  Vizepräsidenten,  und  zwar  dergestalt,  daß  der  Wohnort
  des  Präsidenten  sowohl,  wie  des  Vizepräsidenten  jährlich  zwischen  Maftricht
und  Aachen  oder  Burtscheid  wechselt,  und  daß  die  beiden  Präsidenten  nicht  an
Einem  und  dem  nämlichen  Orte  wohnen.

Die  Mitglieder  der  Kontrollkommission  müssen  fünf  Aktien  der  einen  oder
der  andern  Gesellschaft  besitzen  oder  erwerben;  diese  Aktien  werden  während  der
Amtsdauer  bei  der  Direktion  Einer  der  beiden  Gesellschaften  deponirt.

Artikbel  78.

Die  Kontrollkommission  wird  durch  den  Präsidenten  oder  in  dessen  Verhinderung
  durch  den  Vizepräsidenten  berufen,  wenn  einer  von  beiden  die  Berufung
  für  nothwendig  erachter,  oder  wenn  diese  von  wenigstens  vier  Mitgliedern
  schriftlich  verlangt  wird,  oder  wenn  die  Direktion  darauf  antigt.

Die  Berufung  erfolgt  mindestens  sechs  Tage  vor  dem  beabsichtigten  Zusammentritt.
  In  dem  Berufungsschreiben  werden,  so  viel  thunlich,  die  Gegensiände
  der  Berathung  im  Allgemeinen  angegeben.

Artikel  79.

Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  müssen,  vorbehaltlich  der  in  den  Artikeln
neun  und  dreißig,  ein  und  fünfzig,  vier  und  fünfzig,  sechs  und  siebenzig,  zwei
und  achtzig  f,  8.  enthaltenen  ellümungen,  wenigstens  fünf  Mitglieder  versammelt
  sein.  Die  Beschlüsse  und  Wahlen  finden  unter  dem  vorstehend  bemerkten
  Vorbehalte  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  Statt.
Ist  nicht  diese,  sondern  nur  Stimmengleichheit  erreichbar,  so  entscheidet  die
Stimme  des  Vorsitzenden.

Artikel  80.

Bei  jeder  Versammlung  der  Kontrollkommission  wählt  dieselbe  zuvörderst
aus  ihrer  Mitte  einen  Protokollführer.

Die  Protokolle  sind  von  den  anwesenden  Mitgliedern  zu  unterschreiben.

Der  Vorsitzende  der  Kontrolkommission  leitet  die  Verhandlungen.

Artikel  81.

Die  Versammlungen  der  Kontrollkommission  finden  abwechselnd  in  Aachen
und  Mastricht  Statt.  Ausnahmen  von  dieser  Regel  sind  statthaft,  wenn  der
Präsident  und  Vizepräsident  darüber  einverstanden  sind.

Artikel  82.
Die  Kontrollkommission  ist  verpflichter:
a)  die  von  den  Beamten  der  Gesellschaft  zu  leistenden  Kautionen  auf  den
Antrag  der  Direktion  oder  nach  eigenem  Ermessen  festzustellen;
5)  über  alle  Anträge  der  Oirektion  Beschluß  zu  fassen;

P))  die  ihr  nach  diesem  Statut  überwiesenen  Entscheidungen  auszusprechen;
ch  die  von  der  Direktion  jährlich  vorzulegende  Rechnung  zu  prüfen  und  nach
erlangter  Ueberzeugung  von  deren  Richtigkeit  Decharge  zu  ertheilen.

»  Zur  Pruͤfung  dieser  Rechnung  und  der  dazu  gehörigen  Belege  wählt
die  Kontrollkommission  jaͤhrlich  aus  ihrer  Mitte  einen  Rechnungsrevisor.  So

lange
        <pb n="67" />
        –—  4  —

lange  der  Bau  der  Bahn  nicht  beendet  ist,  können  auf  gleiche  Weise  mehrere
Rechnungsrevisoren  ernannt  werden.

Die  Kontrolkommission  nimmt  übrigens  nicht  Theil  an  der  ausführenden
Verwaltung,  für  welche  die  Direktion  allein  bestellt  und  verantwortlich  bleibt,
ist  aber  zu  Folgendem  befugt:

Je)  sie  kann,  unter  Zuziehung  des  Spezialdirektors  oder  eines  Direktions-Mitgliedes,
  außergewöhnliche  Kassenrevisionen  bei  den  Kassirern  oder
Empfängern  der  Gesellschaft  durch  Eins  oder  mehrere  ihrer  Milglieder
halten  lassen,  wozu  der  Präsident  und  der  Wizeprdsident  von  Amtswegen
ohne  weitern  Belhut  besugt  sind.

1)  Der  Präsident,  sowie  auch  der  Vizepraͤsident  kann  in  den  Buͤreaus  der
Direktion  von  deren  Protokollen,  Beschluͤssen,  Buͤchern  und  Dokumenten,
sowie  von  der  Rechnungsfuͤhrung  und  technischen  Administration  Kenntniß
nehmen;  auch  kann  die  Kontrollkommission  mit  einer  Majoritaͤt  von  wenigstens
  sieben  Stimmen  noch  Einem  sonstigen  Mitgliede  die  Befugniß
zu  einer  solchen  Kenntnißnahme  waͤhrend  eines  Jahres  oder  kuͤrzerer
Zeit  beilegen.

8)  Mit  einer  Majorität  von  wenigstens  sechs  Stimmen  kann  die  Kontroll-Kommisstion
  die  Berufung  einer  außergewöhnlichen  Generalversammlung
veranlassen,  wenn  sie  nothwendig  erachtet,  daß  ohne  Zeitverlust  eine  der
im  Anikel  vierzig  enthaltenen  Bestimmungen  in  Anwendung  zu  bringen
sei,  oder  daß  bei  einer  außergewöhnlichen  Veranlassung  die  B.vorkng
eines  Beschlusses  der  Generalversammlung  dringlich  sei.

h)  Die  Kontrollkommission  kann  festsetzen,  daß  Arbeiten,  deren  Objekt  fünf
Tausend  Thaler  Preußisch  Kurant  oder  acht  Tausend  acht  hundert  Gulden
  Niederländisch  Kurant  und  Lieferungen  von  Materialien  oder  Utensilien,
  deren  Objekt  zehn  Tausend  Thaler  Preußisch  Kurant  oder  siebenzehn
  Tausend  sechshundert  Gulden  Niederländisch  Kurant  übersteigt,
nicht  anders  als  durch  öffentliche  Verdingung  beschafft  werden  sollen.

Die  übrigen  nicht  in  der  gegenwärtigen  Abtheilung  enthaltenen
Funktionen  der  Komrollkommission  sind  in  den  Amiikeln  dreißig,  zwei  und  dreißig,
drei  und  dreißig,  acht  und  dreißig,  neun  und  dreißig,  acht  und  vierzig,  neun
und  vierzig,  ein  und  fünfzig,  zwei  und  fünfzig,  drei  und  fünfzig,  vier  und
fünfzig  und  sechs  und  siebenzig  angegeben.

Artikel  83.

Die  Rechnungsrevisoren  erhalten  für  ihre  Mühwaltung  eine  Entschädigung,
  welche  die  Kontroll-Kommission  nicht  über  Aiwihundert  fünfzig  Thaler
Preußisch  Kurant  oder  vierhundert  vierzig  Gulden  Niederländisch  Kurant  jährlich
  festzusetzen  hat.

Die.  Rechnungsrevisoren,  der  Präsident,  der  Vizeprasident  und  das  nach
Artikel  zwei  und  achtzig  l.  zur  Kenntnißnahme  der  Direktionsverwaltung  etwa
ernannte  Mitglied  entrichten  für  ihre  Person  kein  Fahrgeld  auf  der  Ban.

Im  Uebrigen  fungiren  die  Mitglieder  der  Kontrollkommission  unentgeltlich,
  erhalten  aber  Ersatz  der  durch  ihre  Funktionen  entstehenden  Reisekosten.

(Nr.  2678.)  Transi-
        <pb n="68" />
        Transitorische  Bestimmungen.
Artikel  84.

Bis  zur  landesherrlichen  Genehmigung  des  Koͤniglich  Preußischen  und
des  Koͤniglich  Niederlaͤndischen  Gouvernements  wird  die  Verwaltung  durch  eine
provisorische  Direktion  und  eine  provisorische  Kontrollkommission  gefuͤhrt.

Fuͤr  die  Bildung,  Berathung  und  Beschluͤsse  dieser  provisorischen  Direktion
  gelten  die  in  der  ersten  Abtheilung  des  dritten  Titels  und  der  dritten  Abtheilung
  des  vierten  Titels  enthaltenen  Bestimmungen.

In  gleicher  Weise  gesten  für  die  provisorische  Kontrollkommission  die  Betheilung

  des  dritten  Titels  und  die  vierte  Abtheilung

Artikel  85.

Außer  der  im  Artikel  drei  und  zwanzig  übertragenen  Befugniß  wird  die
provisorische  Direktion  und  nach  Maaßgabe  der  Bestmnungen  des  Statuts
auch  die  provisorische  Kontrolkommission  im  Allgemeinen  beauftragt,  das  Interesse
  der  Gesellschaft  wahrzunehmen  und  insbesondere  autorisirt:

a)  alle  Verhandlungen  Tehufs  landesherrlicher  Genehmigung  des  Statuts
respektive  Erlangung  der  Konzession  zu  führen;

h)  Verträge  mit  bestehenden  oder  sich  bildenden  Eisenbahngesellschaften  wegen
des  Anschlusses  und  wegen  der  Anlage  und  Benutzung  gemeinschaftlicher
Bahnhöfe  und  Eisenbahnstrecken  abzuschließen,  hierbei,  soweit  nothig,  die
Genehmigung  des  betreffenden  Gouvenements  vorbehaltend;

c)  Das  zur  Anlage  und  zum  Bau  der  Eisenbahn  erforderliche  Terrain  zu
erwerben;

)  Bis  zu  zwanzig  Prozent  des  Nominalbetrages  des  Mktienkapitals,  unter
Beachtung  der  betreffenden  Beslinmmungen  des  Statuts  einzuziehen;

e)  Ueberhaupt  den  schnellen  Angriff  des  Baues  der  Eisenbahn  vorzubereiten
zrn  —  zu  dem  Ende  schon  Verträge  wegen  Annahme  von  Technikern
u  schließen;

s)  Vie  Generalversammlung  nach  Aachen  oder  nach  Mastricht  zu  berufen,
insofern  dies  noͤthig  erachtet  wird.

Artikel  86.

Sobald  die  landesherrliche  Genehmigung  des  Statuts  sowohl  der  zu
Aachen  als  der  zu  Mastricht  errichteten  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft
  erfolgt  ist,  fungiren  die  Direktion  und  die  Kontrollkommission  nicht  mehr
als  provisorisch,  sondern  als  definitiv.  Die  Dauer  der  Funktionen  der  Mitglieder
  der  Direktion  und  der  Kontrollkommission  rechnet  dann  von  jener  landesherrlichen
  Genehmigung  an,  so  daß  hinsichtlich  der  neuen  Wahlen  die  Artikel
  sechs  und  dreißig  und  sieben  und  siebenzig  spatestens  Ein  Jahr  nach  der
vorerwähnten  Genehmigung  in  Anwendung  kommen.

Artikel  87.

Sollten  vor  der  landesherrlichen  Genehmigung  des  Statuts  noch  General-Versammlungen
  Statt  sinden,  so  nehmen  daran  nur  die  Altienzeichner-  auf
eren

stimmungen  der  zweiten  A
des  vierken  Titels.
        <pb n="69" />
        —  51  —

deren  Namen  die  Zusicherungsscheine  ausgestellt  wurden,  oder  resp.  deren  Erben
selbst  oder  durch  Bevollmächtigte  Theil;  indem  bis  zur  landesherrlichen  Genehmigung
  eine  etwaige  Uebertragung  der  Aktienzeichnung  bei  der  Gesellschaft
unberücksichtigt  bleibt.

Bei  solchen  Generalversammlungen  wird  das  Stimmrecht  nicht  nach
Artikel  fünf  und  zwanzig,  sondern  nach  der  Zahl  der  Aktien  ausgeübt;  die
Beschlüsse  so  wie  etwaige  Wahlen  finden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
Statt,  und  jeder  Abliengeichner  wenn  auch  nicht  bei  der  Versammlung  gegenwärtig,
  wird  durch  die  Entscheidung  der  Stimmenmehrheit  verpflichtet.

 

Folgt
das  von  der  zu  Mastricht  domizilirten
Aachen  =  Mastrichter  Eisenbahngesellschaft

Sta  tu  t.

Erster  Titel.
Bildung,  Zweck  und  Kapital  der  Gesellschaft,  Rechnungslage  und
verschiedene  allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  1.
Nach  den  Beslimmungen  des  Niederländischen  Handelsgese  buches  Artikel
*  und  dreißig  bis  einschließlich  sechs  und  fuͤnfzig  konstituirt  sich  unter  dem
amen:

 

„Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft“  eine  anonyme  Handelsgesellschaft,
  deren  Wohnsitz  Mastricht  ist.  Die  Dauer  derselben  wird  vorläusig
  auf  zweihundert  Jahre  festgesetzt,  vorbehaltlich  der  im  Artikel  zwei  und
zwanzig  enkhaltenen  Bestimmungen.

Artikel  2.

Zweck  der  Gesellschaft  ist,  um  in  der  im  vierten  Titel  naher  bezeichneten
Gemeinschaft  mit  der  ebenfalls  unter  dem  Namen  „Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft“
  in  Aachen  domizilirten  Gesellschaft  eine  Eisenbahn  von  Aachen,
am  Rheinischen  Bahnhofe  daselbst  anfangend,  über  Laurensberg  nach  Mastricht
mit  gwei  Zweigbahnen  und  zwar  einer  auf  Preußischem  Gebiete  von  Büschgen
bei  Laurensberg  bis  in  die  Gegend  von  Kohlscheid  und  die  andere  auf  Niederländischem
  Gebiete  zur  Verbindung  mit  dem  Steinkohlenbergwerke  zu  Kirchrath
zu  erbauen  und  zu  benutzen.  Artikel  s

rtikel  3.

Die  Gesellschaft  kann  nach  vorgängigem  Beschluß  der  Generalversammlung
  auch  andere,  als  die  im  Artikel  zwei  bemerkten  Zweigbahnen  bauen  und

benutzen.
Artikel  41.
Sie  kann  mit  den  Unternehmern  von  Eisenbahnen,  die  in  direkter  Ver-(Nr.
  2678.)  bindung
        <pb n="70" />
        –  52  —

bindung  mit  ihrer  Bahn  stehen,  Verträge  wegen  der  gegenseitigen  Benutzung
schließen,  oder  auch  in  solchen  Eisenbahnen  sch  betheiligen.

Ferner  kann  sie,  unter  Genehmigung  der  Regierung,  für  ihre  Rechnung
die  erforderlichen  Einrichtungen  zur  Besorgung  der  Personen  und  Güter  von
und  nach  den  Stationsplätzen  herstellen.

Artikel  5.

Endlich  bezweckt  die  Gesellschaft  auch,  in  der  im  Artikel  zwei  bezeichneten
  Gemeinschaft,  die  Uebernahme  der  Verwaltung  und  Nutznießung  der  dem
Königlich  Niederländischen  Gouvernement  gehörigen  Steinkohlenwerke  im
Wurmrevier.

Artikel  6.

In  Gemäßheit  des  vierten  Titels  dieses  Statuts  betheiligt  die  Gesellschaft
  in  ihrem  Unternehmen  die  in  Aachen  domizilirte  Aachen-Mastrichter
Eisenbahngesellschaft,  und  vereinbart  mit  derselben  eine  gemeinschaftliche  Geschäftsführung.


Artikel  7.

Das  Aktienkapitel  der  Gesellschaft  besteht  aus  dreizehn  Tausend  sieben
hundert  fünfzig  auf  den  Inhaber  lautenden  Mktien,  jede  zu  drei  hundert  zwei
und  fünfzig  Gulden  Niederländisch  Kurant,  also  in  vier  Millionen  achthundert
  vierzig  Tausend  Gulden  Niederländisch  Kurant,  einschließlich  der  zwölf
Tausend  dreihundert  dreißig  Aktien,  welche  von  der  in  Gemeinschaft  stehenden,
zu  Aachen  unter  gleicher  Firma  errichteten  Gesellschaft  emittirt  werden.  Diese
zwölf  Tausend  dreihundert  dreißig  Akrien,  jede  zu  zwei  Hundert  Thalern  Preußisch
  Kurant  oder  drei  Hundert  zwei  und  fünfzig  Gulden  Niederländisch  Kurant,
  also  zwei  Millionen  vier  Hundert  sechs  und  sechazg.  Tausend  Thaler
Preußisch  Kurant  oder  vier  Millionen  dreihundert  vierzig  Tausend  ein  Hundert
  sechszig  Gulden  Niederländisch  Kurant  betragend,  gehören  nach  Titel
vier  ebenfalls  zu  der  Unternehmung  der  zu  Mastricht  errichteten  Aachen-Mastrichter
  Eisenbahngesellschaft.

Artikel  8.

Die  Einzahlungen  auf  die  Aktien  erfolgen  in  Aachen,  Berlin,  Masiricht
und  Amsterdam,  so  wie  in  den  Städten,  welche  sonst  zu  diesem  Zwecke  etwa
von  der  Direktion  bekannt  gemacht  werden,  sukzessive  in  Raten  bis  zu  zwanzig
Prozent  nach  den  näheren  Bestimmungen  der  Direktion  und  zwar  innerhal
einer  Frist,  welche  sie  durch  eine,  wenigstens  Einen  Monat  vorher  zu  erlassende
öffentliche  Aufforderung  fesisetzt.  Bei  den  Zahlungen  in  Aachen,  Berlin  und
anderen  Preußischen  Städten  wird  die  Reduktion  von  Gulden  in  Thalern  nach
dem  Verhältnisse  von  drei  hundert  zwei  und  fünfzig  Gulden  für  zwei  hundert
Thaler  gemacht,  in  sofern  die  Direktion  bei  Ausschreibung  der  Einzahlung  den
Kurs,  nach  welchem  die  Reduktion  Statt  haben  soll,  nicht  besonders  festsetzt.

Artikel  9.

Wer  die  Einzahlungen  auf  die  Aktien  nicht  innerhalb  der  nach  Artikel
acht  bestimmten  *  leistet,  hat  eine  Konventionalstrafe  von  zehn  Prozent  der
in
        <pb n="71" />
        —  53  —

in  Rückstand  gebliebenen  Raten  zum  Vortheil  der  Gesellschaft  verwirkt.  Wenn
innerhalb  zweler  Monate  nach  einer  erneuerten  offentlichen  Aufforderung,  die
Zahlung  noch  immer  nicht  erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  die  bis
dahin  eingezahlten  Raten  als  verfallen,  und  die  durch  die  Ratenzahlungen,  sowie
  durch  die  ursprüngliche  Unterzeichnung  dem  Aktionair  gegebenen  Ansprüche
auf  den  Empfang  von  Aktien  für  vernichtet  zu  erklären.

Eine  solche  Erklärung  arfolgt  nach  Beschluß  der  Oirektion  durch  öffentliche
  Bekanntmachung  unter  Anga  e  der  Nummern  der  Aktien.

An  die  Stelle  der  auf  diese  Art  ausscheidenden  Aktionaire  können  von
der  Direktion  neue  Akkienzeichner  zugelassen  werden.  Oieselbe  ist  auch  berech-Fgt,
  die  fälligen  Einzahlungen  nebsi  der  Konventionalstrafe  gegen  die  ersten
Aktienzeichner  gerichtlich  einzuklagen.  Die  in  diesem  Artikel  enthaltenen  Bestimmungen
  sind  nach  den  Vorschriften  des  Artikels  drei  und  vierzig  des  Handelsgesetzbuches
  auszuführen.

Artikel  10.

Ueber  den  Betrag  der  Akkien  hinaus  isi  der  Aktionair,  unter  welcher
Benennung  es  auch  sei,  zu  Zahlungen  nicht  verpflichtet,  den  einzigen  Fall  der
im  Artikel  neun  vorgesehenen  Konventionalstrafe  ausgenommen.

Artikel  11.

Die  Aktiendokumente  werden  von  zwei  Durektionsmitgliedern  und  dem
Spezialdirektor  oder  einem  andern  dazu  von  der  Direktion  beauftragten  Beamten
  unterzeichnet.

Artikel  12.

Der  aus  der  Benutzung  der  Eisenbahn  und  der  Steinkohlenwerke  sich
ergebende  Reinertrag  wird  gegen  die  von  der  Direktion  an  die  Aktionaire
auszugebenden  Dividendenscheine  jährlich  ausbezahlt;  jedoch  soll  für  das  erste
Jahr  nach  Ertheilung  der  Konzession  keine  Dividendenzahlung  angeordnet
werden.

Dividenden,  welche  nicht  innerhalb  fünf  Jahren  vom  Verfalltage  angerechnet,
  nach  vorhergegangener  dreimaliger  Aufforderung  in  Empfang  genommen
worden  sind,  verfallen  der  Gesellschaft,  und  die  Direktion  hat  die  Oividendenscheine,
  deren  Betrag  der  Gesellschaft  verfallen  isi,  öffentlich  für  werthlos  zu
erklaͤren.

Im  Uebrigen  erlaͤßt  die  Direktion  hinsichtlich  der  Ausgabe  und  der  Bezahlung
  der  Dividendenscheine  die  erforderlichen  Bekanntmachungen.

Artikel  13.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Quittungsbogen,  Altien  oder
Dividendenscheine  mortifizirt  werden,  so  erlaͤßt  die  Direktion  dreimal,  in  Zwischenraͤumen
  von  wenigstens  vier  Monaten,  eine  öffentliche  Aufforderung,  jene
Dokumente  einzuliefern,  oder  die  etwaigen  Rechte  daran  geltend  zu  machen.
Sind  zwei  Monate  nach  der  letzten  Aufforderung  die  Dokumente  nicht  eingeliefert
  oder  die  Rechte  nicht  gelrend  gemacht  worden,  so  erklärt  die  Direktion

Jahrgang  1846.  (Nr.  20578.)  9  die
        <pb n="72" />
        —  364  —

die  Dokumente  oͤffentlich  fuͤr  nichtig  und  fertigt  an  deren  Stelle  andere  aus,
welche  den  angeblichen  Eigenthuͤmern  der  urspruͤnglichen  Dokumente  nur  gegen
eine  waͤhrend  zwei  Jahren  zu  leistende  genuͤgende  Kaution  uͤbergeben  werden.

Die  Kosten  dieses  Verfahrens  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern  den
Betheiligten  zur  Last.

Artikel  14.

Das  nach  Artikel  sieben  festgestellte  Aktienkapital  kann  nur  mit  landesherrlicher
  Genehmigung  in  Folge  des  Beschlusses  einer  Generalversammlung
erhöht  werden.

Artikel  15.

Anleihen  därfen  nur  in  Folge  eines  der  Justimmung  der  Regierung  unterworfenen
  Beschlusses  der  Generalversammlung  kontrahimt  werden.

Vorübergehende  Benutzung  von  Kredit  bei  Banquiers  gehört  nicht  unter
den  Begriff  der  vorgedachten  Anleihen.

Artikel  16.

Innerhalb  der  ersten  drei  Monate  eines  jeden  Geschäftsjahres  wird  eine
Bilanz  des  Gesellschaftsvermögens  Wogen  in  welcher  die  Ausgaben,  als:
Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten,  einschließlich  der  erforderlichen
  Berräge  für  Erneuerung  des  Oberbaues  und  des  Betriebsmaterials  und  die
Einnahmen,  nach  den  verschiedenen  Hauptgattungen  eingetheilt,  aufgeführt  sind.

Außerdem  bleibt  vorbehalten,  nach  Beschluß  der  Generalversammlung
aus  dem  Reinertrage  eine  angemessene  Summe  zur  Bildung  eines  Reserefonds
  für  außerordentliche  und  nicht  vorherzusehende  Fälle  zu  bestimmen.

Artikel  17.

Jährlich  sollen  in  der  Generalversammlung  die  Resultate  der  Rechnungsablagen
  und  ein  Bericht  über  den  Zustand  der  Heschäe  der  Gesellschaft  mitgetheilt
  werden.

Diese  Resultate  und  der  Bericht  werden,  wenigstens  auszugsweise,  veröffentlicht.


Artikel  18.

Die  Gesellschaft  löst  sich  auf,  wenn  sich  die  in  Aachen  errichtete  Aachen-Mastrichter
  Eisenbahngesellschaft  in  Folge  der  in  Preußen  geltenden  gesetzlichen
Vorschriften  auflösen  müßte.

Artikel  19.

Vorbehaltlich  der  im  vorigen  Artikel  enthaltenen  Bestimmung  kann  die
Auflösung  der  Gesellschaft  nur  in  einer  für  diesen  Zweck  besonders  angekündigten
  Generalversammlung,  mit  einer  Majorität  von  wenigstens  zwei  Driuteln  der
in  der  Versammlung  vertretenen  Stimmen,  beschlossen  werden.

Dieser  Beschluß  bedarf  vor  seiner  Ausführung  der  landesherrlichen  Genehmigung
  und  wird,  wenn  diese  erfolgt  ist,  bekannt  gemacht.

Ar-
        <pb n="73" />
        —  656  —
Artikel  20.

akeit  Beschluͤsse  zu  Abaͤnderungen  in  dem  Statut  beduͤrfen  zu  ihrer  Guͤltigkeit:

a)  des  Beitritts  von  wenigstens  zwei  Dritteln  der  Stimmen,  welche  in  der
Generalversammlung  an  der  Abstimmung  über  den  desfallsigen  Beschluß
Theil  nahmen;
b)  der  landesherrlichen  Bestätigung.
Außerdem  hat  die  Orrektion  bei  Berufung  der  Generalversammlung,
welche  die  beabstchtigten  Abänderungen  beschließen  soll,  diese  letztern  anzueuten.


Artikel  21.

Die  in  diesem  Statut  vorgeschriebenen  oder  vorgesehenen  Bekanntmachungen
  oder  öffentlichen  Aufforderungen  sind  genügend  in  Beziehung  auf  die
dabei  betheiligten  Personen  erlassen,  wenn  sie  in  einem  Mastrichter  und  einem
Amsterdamer  Journal  erschienen  sind.

Artikel  22.

Soweit  nicht  besondere  Festsetzungen  in  diesem  Statut  oder  in  der  landesherrlichen
  Konzession  über  die  Verhälenisse  der  Gesellschaft  zum  Staate  enthalten
  sind,  bestimmen  sich  dieselben  in  den  Niederlanden  nach  den  allgemeinen
gesetzlichen  Vorschriften.

Artikel  23.

Die  von  der,  nach  den  transitorschen  Beslimmungen  bestehenden  provisorischen
  Direktion  der  Gesellschaft  umer  Zusiummung  der  provisorischen  Kontrollkommission,
  akzeptirten  Bedingungen,  welche  die  Staatsregierung  bei  Vollziehung
  der  Kangef  slon  vorschreiben  möôchte,  sind  für  die  Gesellschaft  bindend.

Zweiter  Titel.
Die  Generalversammlung.

Artikel  24.

Nur  diejenigen  Aktionaire  sind  stimmberechtigt,  welche  fünf  oder  mehr
nach  Nummern  bezeichnete  Aktien  nach  den  Büchern  der  Gesellschaft  wenigstens
während  vier  Wochen  vor  der  Generalversammlung  besitzen  und  kurz  vor  der
Letztern  den  unveränderten  Besitz  dieser  Aktien  der  Oirektion  nachweisen.  So
lange  nicht  der  Fanze  Nominalbetrag  der  Aktien  bezahlt  ist,  wird  der  Uebertrag
derselben  in  den  beiderlei  Arten  bewirkt,  welche  der  Artikel  zwei  und  vierzig
des  Niederlandischen  Handelsgesetzbuches  vorschreibt.

Zu  dem  Ende  müssen  diejenigen  Aktionaire,  welche  nach  Statt  gefundenem
  Wechsel  des  Besitzes  das  Stimmrecht  in  Anspruch  nehmen  wollen,  die
Einschreibung  des  Besitzes  in  die  Bücher  der  Gesellschaft  Aeeiig  veranlassen;  sie
erfolgt  bei  der  Direktion  auf  schriftliches  Ersuchen  gegen  orzeigung  der  Mtten

(Nr.  2678.)  *  oder
        <pb n="74" />
        oder  eines  genügenden.  Zeugnises  uͤber  den  Besitz  derselben.  Auf  Verlangen
ertheilt  die  Oirektion  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Einschreibung.

Der  Nachweis  über  den  Besitz  kurz  vor  der  Generalversammlung  wird
innerhalb  der  beiden  letzten  Tage  vor  derselben  ebenfalls  entweder  durch  Vorseigung
  der  Aktien  oder  durch  ein  genügendes  Zeugniß  über  deren  Besitz  geiefert.
  Erforderlichen  Falls  erläßt  die  Direktion  öffentlich  nähere  Bestimmungen
  über  die  Ausstellung  dieser  Zeugnisse  und  über  die  Anmeldungen  zur  Theilnahme
  an  der  Generalversammlung.

Diejenigen  Aktionaire,  welche  weniger  als  fünf  Aktien  besitzen,  übrigens
aber  diesen  Besitz  und  die  Dauer  desselben  nach  den  Vorschriften  dieses  Arlikels
  nachweisen,  können  ohne  Stimmrecht  für  ihre  eigenen  Aktien  an  den  Berathungen
  der  Generalversammlung  Theil  nehmen.

Für  Aktien,  auf  welche  fällige  Ratenzahlungen  rückständig  sind,  sindet
jedoch  kein  Stimmrecht  und  auch  keine  Befugniß  der  Besitzer  zur  Theilnahme
an  den  Berathungen  der  Generalversammlung  Statt.

Artikel  25.

Das  Stimmrecht  wird  in  folgendem  Verhälktnisse  ausgeübt:
a)  für  fünf  und  unter  zehn  Aktien  eine  Stimme;
b)  für  zehn  und  unter  zwanzig  Aktien  zwei  Stimmen;
(P)  für  zwanzig  und  unter  dreißig  Aktien  drei  Stimmen;
*)  für  dreißig  und  unter  vierzig  Aktien  vier  Stimmen;
e)  fuͤr  vierzig  und  unter  funz  Aktien  fuͤnf  Stimmen;
1)  für  fünfzig  oder  mehrere  Aktien  sechs  Stimmen.

Artikel  20.

Die  Mitglieder  der  Direktion  und  der  Kontrollkommission  und  die  Beamten
  der  Gesellschaft  können  nicht  als  Bevollmächtigte  für  Aktionaire  stimmen.
Uebrigens  können  die  Aktionaire  sich  durch  andere,  welche  nach  Artikel  vier  und
zwaszig  an  der  Generalversammlung  Theil  nehmen  dürfen,  vertreten  lassen;

ie  Handlungshäuser  aber  auch  durch  ihre  Prokuraträger;  die  Gemeinden  und

öffenklichen  Institure  durch  ihre  Berwalter;  die  Minderjahrigen  durch  ihre  Vormünder;
  die  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner,  wenn  die  Wertreter  auch  nicht
Aktionaire  sind.

Für  mehr  als  fünfzig  Stimmen  kann  ein  Einzelner  nicht  Vollmachtträger
  in  der  Generalversammlung  sein.

Artikel  27.

Vorbehaltlich  der  in  den  Artikeln  neunzehn  und  zwanzig  enthaltenen  Bestimmungen,
  sinden  alle  Beschlüsse  und  Wahlen  der  Generalversammlung  nach
absoluter  Stimmenmehrheit  Statt;  sind  die  Stimmen  gleich,  so  entscheidet  der
Vorsitzende.

Wer  von  den  Aktionairen  bei  der  Generalversammlung  nicht  erscheint,
oder  nicht  durch  Bevollmächtigte  sich  vertreten  läßt,  ist  dessenungeachtet  durch
die  Beschlüsse  jener  Versammlung  gebunden.  A

r-
        <pb n="75" />
        –—  67  —

Artikel  28.

Für  alle  Wahlen  und  Entscheidungen  über  persbnliche  Verhältnisse  findet
  geheimes  Skrutinium  Statt;  alle  übrigen  Abstimmungen  in  der  General-Versammlung
  geschehen,  auf  die  von  dem  Vorsitzenden  zu  siellenden  Fragen,
laut  mit  Ja  oder  Nein.

Artikel  29.

Die  Generalversammlung  tritt  jährlich  Einmal  regelmäßig  zusammen;
sie  wird  später  die  Epoche  dieses  regelmaßigen  Zusammentritts  auf  den  Vorschlag
  der  Direktion  selbst  festsetzen.  Außerdem  finden  außergewöhnliche  Generalversammlungen
  Statt,  so  oft  dies  von  der  Direktion  für  nöthig  erachtet
wird,  so  wie  auch  in  den  durch  Artikel  zwei  und  achtzig  8.  vorgesehenen  Fällen.

Die  Generalversammlungen  werden  von  der  Dchion  ffentlich  berufen
wenigstens  vier  Wochen  vor  dem  Zusammentritt.

Artikel  30.

Den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung  führt  der  Präsident  resp.  der
Vizepräsident  der  Kontrollkommission  oder,  wenn  Beide  verhindert  sind,  ein  anderes
  von  dieser  Kommission  beauftragtes  Mitglied.

Die  Versammlung  wählt  ihren  Procokollführer  oder  übertragt  dessen  Ernennung
  dem  Worsitzenden.

Artikel  31.

Das  Prokokoll  wird  von  dem  Vorsitzenden,  dem  Protokollführer  und  den
gegenwärtigen  Mitgliedern  der  Direktion  unterschrieben.  Auf  den  Antrag  von
wenigstens  fünf  stimmberechtigten  Aktionairen  kann  die  Generalversammlung  aus
ihrer  Mitte  auch  drei  bis  sechs  Aktionaire  zur  Mitvollziehung  des  Protokolls
ernennen.

Artikel  32.

Die  Direktion  ist  defugt,  bis  zu  einer  nächsten  Generalversammlung  die
Beschlußnahme  über  diejenigen  Antráge  zu  vertagen,  welche  nicht  von  ihr  oder
nicht  von  der  Kontrollkommission,  sondern  von  einzelnen  Aktionairen  ausgehen
und  der  Direktion  nicht  acht  Tage  vor  der  Versammlung  schriftlich  mitgetheilt
worden  sind.

Es  kann  in  diesem  Falle  die  Versammlung  beschließen,  daß  sie  ohne  weitere
  Berufung  an  einem  der  nächsien  drei  Tage  wieder  zusammentreten  werde,
um  die  Erklarungen  der  Oirektion  zu  hören  und  desfalls  Beschluß  zu  fassen.

6  Artikel  33.

Die  Generalversammlung  hat,  jedoch  ohne  in  die  spezielle  Geschäftsverwaltung
  einzugreifen,  über  alle  Arcge  zu  beschließen,  welche  die  Direktion
oder  die  Kontrollkommission  oder  nach  Artikel  zwei  und  dreißig  die  Aktionaire
an  sie  siellen.  »

(s-.2o7o.)  Die
        <pb n="76" />
        Die  nicht  in  diesem  Titel  bezeichneten  Befugnisse  und  Verrichtungen  der
Generalversammlung  sind  in  den  Artikeln  drei,  vierzehn,  fuͤnfzehn,  sechszehn,
neunzehn,  zwanzig,  fuͤnf  und  dreißig,  sieben  und  dreißt  „,  neun  und  dreißig,  vierzig,
  ein  und  sechszig,  zwei  und  sechszig  und  sieben  und  siebenzig  angegeben.

Artikel  34.
Die  Generalversammlung  kann  das  Verfahren  bei  ihren  Verhandlungen

und  Beschlußnahmen  innerhalb  der  Vorschriften  dieses  Statuts  durch  ein  Reglement
  festsetzen,  welches  der  Beslaätigung  der  Regierung  unterworfen  ist.

Dritter  Titel.
Die  Verwaltung.

Erste  Abtheilung.
Die  Direktion.

Artikel  35.
-  Die  Direktion  besteht  aus  fuͤnf  Mitgliedern,  welche  ihren  Wohnsitz  in
Mastricht  haben  müssen.

Die  Wahl  der  Direktionsmitglieder  erfolgt  durch  die  Generalversammlung.


Jedes  Mitglied  muß  fünf  Aktien  der  Gesellschaft  besitzen  oder  erwerben,
welche  während  der  Amtsdauer  in  der  von  der  Kontrollkommission  zu  bestimmenden
  Art  und  Weise  deponirt  werden.

Artikel  36.
Die  Dauer  der  Funktionen  der  Direktionsmitglieder  ist  fünf  Jahr.  Jährlich
  scheidet  ein  Mitglied  aus;  die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.
Bis  die  Reihe  des  Ausscheidens  sich  gebildet  hat,  bestimmt  darüber

das  Loos.
Artikel  37.

Wemn  auf  r*)  eine  Weise  die  Seelle  eines  Direktionsmitgliedes  vor
dem  regelmäßigen  Ablaufe  der  Amtsdauer  vakant  wird,  so  ersetzt  die  nachste
Generalversammlung  diese  Stelle  durch  neue  Wahl  für  die  noch  übrige  Amtsdauer
  des  Ausgerretenen.  Erachtet  die  Kontrollkommission  die  Wiederbesetzung
der  Stelle  für  dringend,  so  wird  sie  von  dieser  Kommission  vorläufig  bis  zu  jener
Generalversammlung  besetzt.

Artikel  38.

Kein  Direktionsmitglied  darf  in  direkter  oder  indirekter  Weise  Bauten
oder  Lieferungsgeschäfte  für  die  Gesellschaft  unternehmen,  oder  ihr  Banquier  sein.
In
        <pb n="77" />
        In  besonderen  Faͤllen  kann  die  Kontrollkommission  von  den  vorstehenden
Verfuͤgungen  Ausnahmen  gestatten.

Artikel  39.

Jedes  Direktionsmitglied  kann,  nachdem  es  brieflich  zur  Abgabe  der
geeigneten  Erklaͤrungen  aufgefordert  worden  ist,  durch  die  Kontrollkommission
vorldusig  außer  Funktion  gesetzt  werden,  wenn  ihrem  desfallsigen  Beschlusse
wenigsiens  sechs  ihrer  Mitglieder  beitreten.

Die  Kontrollkommission  ist  alsdann  verpflichtet,  bei  der  nä#chsten  Generalversammlung
  auf  die  Entlassung  dieses  Direktionsmitgliedes  anzutragen.

Wenn  die  Versammlung  diesen  Antrag  verwirft,  so  ist  dadurch  die  vorläufige
  Suspension  vom  Diensie  von  selbst  aufgehoben.

Artikel  40.
Abgesehen  von  den  im  vorigen  Artikel  enthaltenen  Bestimmungen  ist  die
Generalversammlung  berechtigt:
a)  zu  beschließen,  daß  eine  neue  Wahl  für  sämmtliche  Direktionsmitglieder
Scatt  finden  solle;
b)  die  Entlassung  einzelner  Direktionsmitglieder  auszusprechen.

Artikel  41.

Die  Direktion  erwäahlt  jährlich  aus  ihrer  Mitte  einen  Präsidenten  und
einen  Wizepräsidenten,  welcher  Letztere  die  Funktion  des  Erstern  in  Verhinderungsfällen
  wahrnimmt.

Artikel  42.

Die  Direktion  versammelt  sich  auf  Berufung  des  Präsidenten  oder  des
Spezialdirektors,  oder  auch  auf  Verlangen  von  zwei  Dirckkionsmitgliedenn.

In  den  Einladungen  zu  den  Versammlungen  werden  die  zu  berathenden
Gegensiande  summarisch  angegeben;  solche,  bei  welchen  dies  unterlassen  ist,  sind
bis  zur  nächsten  Versammlung  zu  vertagen,  in  sofern  dies  von  wenigstens  zwei
Mitgliedern  verlangt  wird.

Artikel  43.

Vorbehaltlich  der  im  vierten  Titel  enthaltenen  entgegenstehenden  Bestimmungen
  müssen  wenigstens  drei  Mitglieder  zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  konkurriren.
  Die  Stimmenmehrheit  entscheidet  dabei,  und  wenn  diese  nicht  erreichbar
  ist,  giebt  die  Stimme  des  Präsidenten  den  Ausschlag.  Ueber  die  Versammlungen
  der  Direktion  wird  Protokoll  geführr,  welchetz  von  den  anwesenden
Mitgliedern  zu  unterschreiben  ist.  Die  bei  den  Berathungen  vorkommende  Meinungsverschiedenheit
  wird  auf  Verlangen  motwirt  ausgedrückt;  die  Minorität
kann  dies  auch  durch  ein  dem  Protokolle  beizufügendes  Separatvotum  thun.

Artikel  44.

Zur  Wereinfachung  der  Verwaltung  können  während  der  Bauzeit  und
auch,  soweit  es  thunlich  ist,  in  der  Folgezeit  manche  Fumktionen  der  Direktion
(Nr.  2676.)  ein-
        <pb n="78" />
        —  60  —

einzelnen  Mitgliedern  derselben  in  der  Art  übertragen  werden,  daß  alsdann  die
Beschlüsse  oder  Verfügungen  des  einzelnen  Direktionsmitgliedes  als  von  der
Direktion  ausgehend  zu  betrachten  sind.

Artikel  45.

Kein  von  der  Direktion  vollzogener  Vertrag  und  keine  von  ihr  ausgehende
  Kassen=  und  Fondsdispostition  ist  für  die  Gesellschaft  verbindlich,  in  sofern
die  Verträge  oder  Ausfertigungen  nicht  unterzeichnet  sind  von  dem  Spezial=Direkror
  oder  einem  andern  ihn  vertretenden  Beamten,  oder  einem  Direktions-Mitgliede,
  welches  nach  Artikel  vier  und  vierzig  den  Auftrag  erhalten  hat,  ohne
Mitunterschrift  des  Spezialdirektors  oder  des  ihn  vertretenden  Beamten  verbindlich
  für  die  Gesellschaft  zu  unterzeichnen.

Die  alleinige  Unterschrift  des  Spezialdirektors,  des  ihn  vertretenden
Beamten  oder  eines  mit  dem  vorerwähnten  Auftrage  versehenen  Direktions-Mitgliedes
  soll  ohne  besondere  Vollmacht  der  ODirektion  nicht  ausreichen,  und
es  soll  vielmehr  die  Unterschrift  von  einem  Oirektionsmitgliede  noch  hinzutreten
müssen,  wenn  Vertrage  vollzogen  werden,  deren  Objekt  die  Summe  von  fünf
Tausend  Thalern  Preußisch  Kurant  oder  acht  Tausend  acht  hundert  Gulden
Niederländisch  Kurant  übersteigt;  wenn  Hypotheken  gelöscht  werden  sollen;
endlich  bei  Fondsdispositionen,  wenn  solche  die  Summe  von  fünf  Tausend
Thalern  Preußisch  Kurant  oder  acht  Tausend  acht  hundert  Gulden  Niederländisch
  Kurant,  respektive  nach  Artikel  ein  und  fünfzig  die  Summe  von  zwei
Tausend  fünf  hundert  Thalern  Preußisch  Kurant  oder  vier  Tausend  vier  zundert
  Gulden  Niederländisch  Kurant  übersteigen.

Artikel  46.

Die  Oirektion  hat  die  obere  Verwaltung  der  Geschäfte  und  Angelegenheiten
  der  Gesellschaft  innerhalb  der  durch  das  Statut  gezogenen  Gränzen  und
Formen.  Die  Oirektion  vertritt  daher  die  Gesellschaft  in  allen  Verhandlunen

  und  Verträgen  mit  Behörden  oder  dritten  Personen,  insbesondere  auch  bei

ergleichen,  Erwerbung  oder  Verdußerung  von  Immobilien,  Bewilligung  und
Löschung  von  Hypotheken,  sowie  bei  allen  Rechtestreitigkeiten  oder  sonstigen
gerichtlichen  Verhandlungen.

Artikel  47.

Die  Anstellung  und  Entlassung  der  Beamten  der  Gesellschaft,  sowie
die  Feststellung  ihrer  Besoldung  gehen  von  der  Direktion  aus.  Sie  ist  jedoch
nicht  zur  Abschließung  von  Verfräzen.  befugt,  durch  welche  sie  Personen  für
den  Diensi  der  Gesellschaft  auf  längere  Zeit  als  zehn  Jahre  anstlellen  oder
Pensionen  zur  Last  der  Gesellschaft  gewähren  würde.

Artikel  48.
Ohne  Genehmigung  der  Kontrollkommission  ist  die  Oirektion  nicht  befug,

nber
        <pb n="79" />
        —  61  —

uͤber  nachstehende  Gegenstaͤnde  Beschluͤsse  auszufuͤhren  oder  Vertraͤge  definitiv
abzuschließen,  nämlich:

)  Die  Anstellung  des  Spezialdirektors,  der  etwaigen  Stellvertreter  desselben
und  aller  Beamten  oder  Hölfsarbeiter,  welche  für  längere  Zeit  als  fünf
Jahre  angenommen  werden,  oder  deren  jährliche  Besoldung  mehr  als
fünf  hundert  Thaler  Preußisch  Kurant  oder  acht  hundert  achtzig  Gulden
Niederlaändisch  Kurant  betragt;

b)  Kauf  und  Veräußerung  von  Immobilien,  mit  Ausnahme  der  zum  Zwecke
der  Bahnanlage  und  aller  dabei  erforderlichen  Arbeiten  und  Materialien
zu  erwerbenden  und  respektive  erworbenen  und  später  zu  jenem  Zwecke
nicht  mehr  erforderlichen  Immobilien;

)Festsetzung  des  Eisenbahntarifs;

ch  Vereinbarung  mit  Unternehmern  von  Eisenbahnen  nach  Maaßgabe  des
Arrikels  vier;

e)  Die  Bewilligung  von  Hypotheken.

Artikel  49.

Die  Direktionsmitglieder  erhalten  außer  dem  Ersate  für  Reisekosten  oder
andere  durch  ihre  Funktionen  entstandenen  Auslagen  eine  Entschädigung  für  ihre
Mühwaltung.

Zuvörderst  erhalten  diese  Entschädigung  diejenigen  Direktionsmitglieder,
welche  nach  Arrikel  vier  und  vierzig  vorzugsweise  8  Zeit  und  ihre  licci
dem  gesellschaftlichen  Interesse  widmen,  dergestalt,  daß  bis  zu  drei  Viertel  des
Gesammtbetrages  der  Entschaͤdigung  diesen  Mitgliedern  zugetheilt  werden  kann,
sodann  wird  sie  im  Uebrigen  nach  der  Theilnahme  an  den  Direktionssitzungen
normirt,  wobei  die  Theilnahme,  wenn  sie  eine  Reise  des  Direktionsmitgliebes
von  wenigstens  einer  Meile  von  seinem  Wohnsitze  erheischt,  als  doppelt  veranschlagt
  wird.

Nach  vorstehenden  Grundsaͤtzen  hat  die  Kontrollkommission  die  jedem
Direktionsmitgliede  gebuͤhrende  Entschaͤdigung  naͤher  festzusetzen  und  herrfi  die
im  Arrikel  vier  und  siebenzig  bezeichneten  Betrage  zu  verwenden.

Die  Direktionsmitglieder  entrichten  für  ihre  Person  kein  Fahrgeld  auf
der  Bahn.

3Zweite  Abtheilung.
Die  Kontrollkommission.

Artikel  50.
In  Gemeinschaft  mit  der  zu  Aachen  errichteren  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft
  wird  eine  aus  zehn  Mitgliedern  bestehende  Kontrollkommission
Jabrganug  1846.  ir.  2678.)  10  jaͤhr-
        <pb n="80" />
        jaͤhrlich  von  der  Generalversammlung  erwaͤhlt,  uͤber  deren  Zusammensetzung  und
Funlianen  die  vierte  Abtheilung  des  vierten  Tirels  die  näheren  Bestimmungen
enthält.

Dritte  Abtheilung.
Die  Beamten,  Angestellten  und  Techniker  der  Gesellschaft.

Artikel  51.

Als  ersier  Verwaltungsbeamte  zur  Führung  der  Geschäfte  nach  den  Beschlüssen
  der  Direktion  wird  ein  Spezialdirektor  angestellt,  welcher  bei  derselben
eine  berathende  Stimme  hat,  und  insbesondere  auch  bei  der  Anstellung  der
bbrien  Gesellschaftsbeamten,  Techniker  und  des  Dienstpersonals  vorgängig  zu

ren  ist.

Der  Spezialdirektor  unterzeichnet,  vorbehaltlich  der  im  Artikel  fünf  und
vierzig  enthaltenen  Bestimmungen,  Namens  der  Direktion,  ohne  daß  es  der
Mitunterschrift  eines  Direktionsmirgliedes  bedürfte,  für  die  laufenden  Geschäfte,
welche  als  Ausführung  der  bereits  getroffenen  Einrichtungen  oder  gefaßten
Beschlüsse,  oder  abgeschlossenen  Verträge  zu  betrachten  sind;  doch  soll  seine
Umerschrift  bei  Verfügungen  über  die  Fonds  der  Gesellschaft,  oder  für  Rechnung
  der  letztern  auf  Bangquiers  oder  auf  Namen  lautenden  Schuldtiteln  allein
nicht  ausreichen,  wenn  die  Summe  zwei  Tausend  fünf  hundert  Thaler  Preu-Kisch
  Kuram  oder  vier  Tausend  vier  hundert  Gulden  Niederländisch  Kurant
übersteigt.  Die  Kontrollkommission  kann  diese  Summe,  wenn  wenigstens  sieben
ihrer  Ni  lieder  beistimmen,  auf  fünf  Tansend  Thaler  Preußisch  Kurant  oder
ache  Tausend  acht  hundert  Gulden  Niederländisch  Kurant  feststellen.

Der  Spezialdirektor  hat  eine  nicht  unter  fünf  Tausend  Thaler  Preußisch
Kurant,  oder  acht  Tausend  acht  hundert  Gulden  Niederlandisch  Kurant  betragende
  Kaurion  zu  leisten.  Seine  Besoldung  soll  von  dem  Zeitpunkte  der  Dividendenvertheilung
  an,  zum  Theil  in  einer  Tantième  vom  Reinertrage  bestehen.

Artikel  52.

Es  können  Stellvertreter  des  Spezialdirektors  angestellt,  oder  auch  andere
  Beamten  zeilweise  mit  seinen  Funktionen  beauftragt  werden.

Artikel  53.

Der  Spezialdirektor  und  seine  Stellvertreter  dürfen  keine  Handelsgeschäfte
betreiben,  keine  ihnen  nicht  durch  das  Gesetz  gebotenen  Funktionen  in  der  Kommunalverwaltung
  wahrnehmen  und  nicht  an  der  Verwaltung  von  andern  Korporationen,
  Instuten  und  anonymen  Gesellschaften  Theil  nehmen,  als  wenn
es  vorgängig  von  der  Oirekrion  und  von  der  Kontrollkommission  genehmigt
  wird.

Ar-
        <pb n="81" />
        Artikel  34.

Die  Direktion  wird  suchen,  den  Artikel  vier  und  fünfzig  des  Statuts  der
zu  Aachen  domizilirten  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft  durch  die  Aufnahme
  geeigneter  Bestimmungen  in  die,  durch  den  erwähnten  Artikel  vorgesehenen
  Verträge  auch  in  den  Niederlanden  zur  Ausführung  zu  bringen.  —  besagte
  Artikel  vier  und  fünfzig  des  Statuts  der  zu  Aachen  domizilirten  Aachenastrichter

  Eisenbahngesellschaft  lautet  wie  folgt:

„Welches  auch  die  Bestimmungen  der  Verträge  über  die  Ansiellung  des
Spezialdirektors,  seiner  Stellvertreter,  der  obern  Techniker,  der  Kondukteure  einzelner
  Bausektionen  und  einzelner  Pooßn  Bauten  und  der  Chefs  oder  Vorsieher
  der  Hauptabtheilungen  der  Betriebsverwaltung  und  der  Bahnunterhallung
  sein  mögen,  so  verbleibt  der  Direktion  das  Recht,  jeden  der  genannten
Beamten  oder  Techmiker  wegen  Dienstwergehen,  Fahrlässigkeit  oder  aus  moralischm
  Gründen  vermittelst  eines,  nach  Arrikel  drei  und  siebenzig  gefaßten  Beschlusses
  vorläufig  vom  Dienslte  zu  suspendiren,  auch  auf  die  Entlassung  bei  der
Kontrollkommission  anzmragen.

Die  Enrlassumg  kann  sodann  von  der  Kontrollkommission  mit  keiner  geringeren
  Majoricät,  als  wenigstens  sieben  Stimmen  ausgesprochen  werden.  Ver#
diesem  Ausspruche  wird  der  betreffende  Beamte  oder  Technlker,  insofern  er  sich
nicht  entfernt  hat,  zur  schriftlichen  oder  mündlichen  Vertheidigung  vor  der  Kontrollkommission
  aufgefordert.

Die  von  der  letztern  solchergestalt  ausgesprochene  Entlassing  eines  Beamken
  oder  Technikers  hat  zur  Folge,  daß  alle  demselben  vertragsmäßig  gewährten
  Ansprüche  an  die  Gesellschaft  für  Besoldung,  Antheil  am  Reinerkrag,  Entschädigungen,
  Gratifkkationen  oder  sonstige  Vortheile  von  selbst  erlöschen.“

Artikel  55.

Die  Direktion  wird  in  gleicher  Weise,  wie  solches  im  vorigen  Areikel
bemerkt  ist,  den  Artikel  fünf  und  fünfzig  des  Statuts  der  zu  Aachen  domizilirten
  Aachen  =  Mastrichter  Eisendahngesellschaft  auszuführen  suchen.  Dese-Artikel
  lautet  wie  folgt:

„Alle  übrigen  auf  Jahrgehalt  und  vertragsmäßig  angesiellten  Beamten,
Techniker  und  Hülfsarbeiter  der  Gesellschaft  sind,  in  sofern  die  Verträge  nicht
besondere  Bestimmungen  über  Suspension  vom  Diensie  und  über  Entlassung
aus  demselben  enthalten,  ebenfalls  den  im  Artikel  vier  und  fünfzig  enthaltenen
Bestimmungen  unterworfen,  mit  der  Modifikation,  daß  das  Recht,  vom  Diensie
zu  suspendiren,  dem  einschldgigen  höhern  Beamten  oder  Techniker  zusteht,  und
daß  das  Recht,  die  Entlassung  auszusprechen,  von  der  Direktion  in  der  Art
ausgeübt  wird,  wie  solches  im  Ar#ikel  drei  und  siebenzig  angegeben  ist.“

(Nr.  2678.)  10  Vier-
        <pb n="82" />
        —  64  —

Vierter  Titel.

Bestimmungen  über  die  gemeinschaftlichen  Verhältnisse,  in  welchen

die  beiden  zu  Aachen  und  Mastricht  unter  dem  Namen:  „Jachen-Mastrichter

  Eisenbahn-Gesellschaft“  errichteten  Gesellschaften  mit
einander  stehen.

 

Erste  Abtheilung.

Bestimmungen  in  Beziehung  auf  den  ersten  Titel.

Artikel  56.

Die  beiden  Gesellschaften  sind  für  die,  in  den  Artikeln  zwei  bis  einschließlich
  fünf  bezeichneten  Zwecke  gegrurdet  und  betreiben  diese  gemeinschaftlich,
  sowie  solches  im  gegenwaͤrtigen  Titel  festgesetzt  ist.  Die  Rechtskraft  der
Bestimmungen  desselben  ist  daran  geknuͤpft,  daß  das  von  der  zu  Aachen  domizilirten
  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft  beschlossene  Statut,  welches
dem  gegemwärtigen  beigeheftet  ist,  vom  Königlich  Preußischen  Gouvernement
genehmigt  wird,  vorbehaltlich  der  nach  Arrtikel  drei  und  zwanzig  etwa  zu  akzeplirenden
  Aenderungen.

Artikel  57.

Die  Kapitale  beider  Gesellschaften  werden  zusammen  zu  denselben  Zwecken
verwendet,  so  daß  der  Antheil  jeder  Aktie  der  beiden  Gesellschaften  an  dem
gemeinschaftlichen  Unternehmen  gleich  ist.  Zu  dem  Ende  ist  bei  Gründung  beier

  Gesellschaften  der  Betrag  einer  Mktie  von  drei  hundert  zwei  und  sbu#s
Gulden  Niederländisch  Kurant  mit  zwei  hundert  Thalern  Preuglsch  Kurant
nach  einem  Normalkourse  gleichberechnet  worden.

Artikel  58.

Nach  dem  im  vorigen  Artikel  festgesetzten  Verhältniß  ist  die  Eine  Gesellschaft
  in  den  Vorkheilen,  welche  die  Andere  erwirbt,  betheiligt,  eben  so  verbal
  es  sich  mit  den  Nachtheilen,  welche  die  Eine  oder  die  Andere  Gesellschaft
erleidet.

Artikel  59.
Die  nach  Artikel  acht  zu  machenden  Einzahlungen  der  Aktionaire  sollen
von  jeder  Direktion  zu  gleicher  Zeit  und  in  gleschmäßigem  Prozentbetrage  eingefordert
  werden.

Artikel  60.

Zum  Arrikel  sechszehn  wird  bestimmt,  daß  die  Ausgaben  sowohl  wie  die
Einnahmen  beider  Gesellschaften  zusammen  gerechnek  werden,  so  daß  für  dieselben
  nur  Eine  Bilanz  aufgestellt  wird.

Zweite
        <pb n="83" />
        —  65  —

3Zweite  Abtheilung.
Bestimmungen  zum  zweiten  Titel  binsichtlich  der  Generalversammlung.

Artikel  ö1.

Die  Generalversammlungen  beider  Gesellschaften  sollen  gemeinschafllich
gehalten  werden,  dergestalt,  daß  daran  ihre  beiderseitigen  Mktionaire  mit  den,
in  beiden  Statuten  gleichmihzig  festgesetzten  Rechten  und  Pflichten  Theil  nehmen.

Die  Beschlüsse,  Wahlen  und  Entscheidungen  dieser  gemeinschaftlichen
Generalversammlungen  sind  gleich  verbindlich  für  die  Aktionaire  beider  Gesellschaften.
  .  -

Artikel  62.

Die  Generalversammlungen  werden  abwechselnd  in  Aachen  und  Mastricht
gehalten.

Von  dieser  Regel  koͤnnen  Ausnahmen  Statt  finden,  wenn  solche  von  den

Direktionen  beider  Gesellschaften  mit  einer  Majoritaͤt  von  wenigstens  sieben
Direktionsmitgliedern  beschlossen  werden.

Dritte  Abtheilung.

Bestimmungen  zur  ersten  und  dritten  Abtheilung  des  dritten  Titels,  die  gemeinschaftlichen
  Beziehungen  der  irektionen  beider  Gesellschaften
etreffend.

Artikel  63.

Die  Direktionen  beider  Gesellschaften  treten  als  gemeinschaftliche  Direktion
  für  diejenigen  Gegensiände  zusammen,  die  ihrem  Beschlusse  nach  diesem
Statut  vorbehalten  sind.  Die  nach  den  Bestimmungen  desselben  der  gemeinschaftlichen
  Direktion  nicht  überwiesenen  Verwaltungsgegenstände  gehören  zum
Ressort  derjenigen  Direktion,  welche  in  dem  Landesgebiete,  wo  jene  vorkommen,
domizilirk  ist.

Artikel  64.

Beschlüsse  der  gemeinschaftlichen  Direktion  können  in  zweierlei  Weise  bewirkt
  werden,  und  zwar:

a)  Durch  Zustimmung  der  Direktion  der  Einen  Gesellschaft  zu  den  Beschlüssen
der  Direktion  der  Andern  Gesellschaft;
b))  Durch  Plenarversammlungen,  an  welchen  die  Direktionsmitglieder  beider

Gesellschaften  Theil  nehmen.

Artikel  65.

Die  Plenarversammlungen  werden  abwechselnd  in  Aachen  und  Mastricht

gehalten.  Den  Vorsitz  führt  der  Präsident  respektive  der  Vizepräsident  der-(##
  2678.)  jeni-
        <pb n="84" />
        jenigen  Direktion,  in  deren  Wohnsig  die  Versammlung  Statt  findet.  Ausnahmen
  hinsichtlich  des  Wechsels  des  Ortes  der  Versammmungen  können  eintreten,
wenn  die  Präsidenten  der  beiden  Direktionen  darüber  einverstanden  sind.

Artikel  66.

Die  Plenarversammlungen  können  von  dem  Präfidenten  der  Direktion
spwohl  der  Einen  wie  der  Andern  Gesellschaft  und  auch  von  dem  Speziallrektvr
  bernfen  werden.  In  den  Einladungen  zu  den  Versammlungen  werden
  die  zu  derathenden  Gegensiände  summarisch  angegeben;  solche,  bei  welchen
dies  unterlassen  ist,  sind  bis  zur  nächsten  Versammlung  zu  vertagen,  in  sofern
dies  von  wenigstens  drei  Mitgliedern  verlangt  wird.

Artikel  67.
Vorbehaltlich  der  in  den  Artikeln  zwei  und  sechszig,  nenn  und  schszig,
siebenzig  und  drei  und  siebenzig  enthaltenen  Bestimmungen  ist  zur  Gültigkeit  der
Beschlüsse  der  Plenarversammlungen  erforderlich:

a)  Die  Arwesenheit  von  wenigstens  fünf  Direktionsmitgliedern  von  belden  Gesellschaften,
  ohne  Rücksicht  darauf,  wie  viele  von  jeder  gegemwartig  find.

b)  Daß  den  Beschlüssen  Mitglieder  der  beiden  Direktionen  beistimmen,  ohne
Räcksicht  auf  das  gegenseltige  Verhältniß  der  Zahl  dieser  Mitglieder.
Im  Uebrigen  gelten  für  die  Berathungen  und  Beschlußnahmen  der  Plenawersammlungen
  die  Bestimmungen  des  Artikels  drei  und  vierzig.

Artikel  68.

Der  gemeinschaftlichen  Direktion  wird  vorbehalten,  über  folgende  Gegenstände
  zu  beschließen,  bevor  solche  von  einer  der  Direktionen  beider  Gesellschaften
  zur  Ausführung  gebracht  werden  dürfen:

a)  Die  Einzahlungen  auf  Aktien  und  die  dieserhalb  vordehaltenen  näherm
Bestimmungen  nach  Arrikel  acht;

b)  Die  Ausgabe  und  die  Bezahlung  der  Dividendenscheine  und  die  darauf
bezüglichen  Bekanntmachungen  nach  Artikel  zwölf;

c)  Die  Berufung  von  Generalversammlungen  und  die  Fesisiellung  der  ihnen
Seitens  der  Drerrion  zu  machenden  Worschläge;

d)  Die  Fesistellung  der  Bilanz  nach  Artikel  sechszehn;

e)  Die  Fesnellun  des  im  Artikel  siebenzehn  bezeichneten  Berichtes;

0  Die  Fesisiellung  der  im  Artikel  vier  und  zwanzig  vorbehaltenen  nähern
Besiimmungen  hinsichtlich  der  Theilnahme  an  der  Generalversammlung;

6  Die  Annahme  und  Entlassung  der  Beamten,  Angestellten  und  Techniker,
die  auf  längere  Zeit  als  Einen  Monat  angenommen  werden  sollen,
respektive  angenommen  waren;

h)  Die  im  Artikel  acht  und  vierzig  bezeichneten  Gegenstände;

i)  Die  Ausführung  von  Bauten  und  die  allgemeinen  Grundsätze,  nach
welchen  dieselben  ausgeführt  werden  sollen;  *vb

)  Die
        <pb n="85" />
        —  67  —

k)  Die  Eimichtung  des  Eisenbahnbetriebs;
1)  Die  Auschaffung  des  Eisenbahn-Betriebsmaterials;
m)  Die  Annahme  Banquiers  der  Gesellschaft,  so  wie  der  Belauf  des
ihnen  zu  gewährenden  oder  von  ihnen  zu  nehmenden  Kredits;
Mn)  Die  Grundsätze  des  Betriebs  und  der  Verwaltung  der  im  Arrikel  fünf
bezeichneten  Steinkohlenwerke.

Artikel  69.

Nachdem  über  die  im  vorigen  Artikel  bezeichneten  Gegenstände  von  der
gemeinschaftlichen  Direktion  beschlossen  worden  ist,  wird  die  weitere  Ausführung
der  Beschlüsse  auf  Preußischem  Gehiete  der  Direktion  zu  Aachen,  und  auf
iederlaändischem  Gebiete  der  Direktion  zu  Mastricht  überlassen.  Ausnahmen
von  dieser  Regel,  so  wie  auch  besondere  Bestimmungen  über  solche  Geschäfesegenstände,

  welche  nicht  nach  der  Landesgebietsverschiedenheit  zu  trennen  sind,
ann  die  gemeinschaftliche  Direktion,  mit  Beistimmung  von  wenigstens  sleben
Mitgliedern,  beschließen.

Artikel  70.

Der  gemeinschaftlichen  Direktion  wird  die  im  Artikel  vier  und  vierzig
bezeichnete  Uebertragung  besonderer  Funktionen  an  einzelne  Direktionsmitglieder
vorbehalten.

Einer  solchen  Uebertragung  müssen  wenigstens  sieben  Direktionsmitglieder
  beistimmen.

Es  können,  mit  Beistimmung  von  wenigstens  acht  Direktionsmitgliedern,
auch  die  im  Anikel  acht  und  sechszig  sub  e,  g.  h,  i,  k  der  gemeinschaftlichen
Direktion  vorbehaltenen  Beschlüsse  einem  einzelnen  Mitgliede  oder  auch  der  Direktion
  einer  der  beiden  Gesellschaften  übertragen  werden.

Artikel  71.

Jede  Ueberrragung  besonderer  Funktionen  an  ein  einzelnes  Dircktions-Mitglied
  oder  an  eine  einzelne  Direktion  der  beiden  Gesellschaften  kann  von
der  gemeinschaftlichen  Direktion  allzeit  durch  einen,  nach  Artikel  sieben  und
sechszig  gefaßten  Beschluß  widerrufen  werden.

Artikel  72.

Zum  Arrikel  ein  und  fünfzig  wird  bestimmt,  daß  der  Spezialdirektor
für  beide  Gesellschaften  angesteltt  wird,  und  folglich  bei  den  beiderseitigen  Direktionen
  fungirt,  und  daß  er  in  einer  der  beiden  Städte  Aachen  und  Mastricht
  sein  gesetzliches  Oamizil,  jedoch  in  der  andern  ein  gewähltes,  zur  Ausübung
  seiner  Funkkionen  haben  foll.

Diese  Bestimmung  ist  auf  die  nach  Artikel  zwei  und  fünfzig  etwa  anzustellenden
  Stellvertreter  des  Spezialdirekrors  anwendbar.

(M..  2678.)  Ar-
        <pb n="86" />
        Artikel  73.

Der  im  Artikel  vier  und  fuͤnfzig  vorgesehene  Beschluß  kann  nur  in  einer
Plenarversammlung  mit  Beistimmung  von  wenigstens  sieben  Direktionsmitgliedern
  gefaßt  werden.

Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  den  im  Artikel  fünf  und  fünfzig  vorgesehenen
  Beschluß  der  Direktion.  *

Artikel  74.

Die  im  Artikel  neun  und  vierzig  vorbehaltene  Entschädigung  wird  für
die  Direktionsmitglieder  der  beiden  Gesellschaften  zusammen  auf  zwei  Tausend
Thaler  Preußisch  Kurant,  oder  drei  Tausend  fünf  hundertzwanzig  Gulden
Niederländisch  Kurant  jährlich  bis  zum  Schlusse  des  ersten  Kalenderjahres
nach  Eröffnung  des  Betriebes  der  Bahn  von  Aachen  nach  Mastricht,  hierauf
während  der  folgenden  vier  Jahre  auf  zwei  Prozent  und  spater  auf  Ein
Mozent  vom  C####enag.  der  Dividenden  beider  Gesellschaften  festgesetzt.

Artikel  75.
Die  Direktionen  beider  Gesellschaften  werden  fortwährend  sich  gegenseitig
die  zoen  ihnen  gefaßten  Beschlüsse  und  die  Protokolle  ihrer  Versammlungen
mittheilen.

Jedes  Direktionsmitglied  der  beiden  Gesellschaften  kann,  wenn  es  auch
nicht  nach  Artikel  vier  und  vierzig  und  siebenzig  besondere  Aufträge  erhalten
hat,  von  allen  Verwaltungsgegenständen  der  einen  wie  der  andern  Gesellcchaft
Kenntniß  nehmen.

Artikel  76.

Wenn  die  gemeinschaftliche  Direktion  nicht  zu  statutenmäßigen  Beschlüssen
gelangen  kann,  oder  wenn  zwischen  den  Direktionen  beider  Gesellschaften  Zwiepalt
  entsteht,  so  wird  der  Kontrollkommission  die  Entscheidung  in  einer  Versommüm
  übertragen,  in  welcher  wenigstens  sieben  ihrer  Mitglieder  gegenwärtig
sein  muͤssen.

 

Vierte  Abtheilung.

Bestimmungen  uͤber  die  Kontrollkommission;  zur  zweiten  Abtheilung  des
dritten  Titels.
Artikel  77.
Fuͤr  beide  Gesellschaften  soll  nur  Eine  Kontrollkommission  fungiren,  die
jaͤhrlich  von  der  Generalversammlung  gewaͤhlt  wird.
Diese  Kommission  besteht  aus  einem  Praͤsidenten,  einem  Vizepraͤsidenten

und  acht  andern  Mitgliedern,  also  im  Ganzen  aus  zehn  Mitgliedern,  von  —*
en
        <pb n="87" />
        —  69  —

chen  wenigstens  zwei  und  höchstens  drei  aus  den  Bewohnern  von  Aachen  oder
Burtscheid,  werisien  zwei  und  höchstens  drei  aus  Bewohnern  von  Mastricht
und  die  übrigen  Mitglieder  aus  andern  Orten  des  Herzogthums  Limburg  und
des  Regierungsbezirks  Aachen  zu  wählen  sind.

Nach  Beendigung  der  Wahl  der  zehn  Mitglieder  wählt  die  General-=versammlung
  aus  den  zu  Mastricht  und  zu  Aachen  oder  Burtscheid  wohnenden
den  Präsidenten  und  den  WVizepräsidenten,  und  zwar  dergestalt,  daß  der  Wohnort
  des  Präsdenten  sowohl  wie  des  Vizepräsidenten  jährlich  zwischen  Mastricht
und  Nachen  oder  Burtscheid  wechselt,  und  daß  die  beiden  Präsidenten  nicht  an
einem  und  dem  nämlichen  Orte  wohnen.

Die  Mitglieder  der  Kontrollkommission  müssen  fünf  Aktien  der  einen
oder  der  andern  Gesellschaft  besitzen  oder  erwerben;  diese  Aktien  werden  während
  der  Amtsdauer  bei  der  DOirektion  Einer  der  beiden  Gesellschaften  deponirk.

Artikel  78.

Die  Kontrollkommission  wird  durch  den  Präsidenten,  oder  in  dessen
Berhinderung  durch  den  Vizepräsidenten  berufen,  wenn  einer  von  beiden  die
Berufung  für  nothwendig  erachtet,  oder  wenn  diese  von  wenigstens  vier  Mitgliedern
  schriftlich  verlangt  wird,  oder  wenn  die  Direktion  darauf  anträgt.

Die  Bemsung  erfolgt  mindestens  sechs  Tage  vor  dem  beadsichtigten
Zusammentrikt.  In  dem  Berufungsschreiben  werden,  so  viel  nöthig,  die  Gegensiände
  der  Berathung  im  Allgemeinen  angegeben.

Artikel  79.

Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  müssen,  vorbehaltlich  der  in  den  Artikeln
neun  und  dreißig,  ein  und  fünfzig,  vier  und  fünfzig,  sechs  und  stebenzig,  zwei
und  achtzig,  k.  8  enthaltenen  Bestimmungen,  wenigstens  fünf  Mitglieder  versammelt
  sein.  Die  Beschlüsse  und  Wahlen  finden  unter  dem  vorsiehend  bemerkten
  Vorbehalte  nach  absoluter  Stimmenmehrbeit  der  Anwesenden  Statt.
Ist  nicht  diese,  sondern  nur  Stimmengleichheit  erreichbar,  so  entscheidet  die
Stimme  des  Vorsitzenden.

Artikel  80.

Bei  jeder  Versammlung  der  Kontrollkommission  wählt  dieselbe  zuvörderst

aus  ihrer  Mitte  einen  Protokollführer.  Die  Protokolle  sind  von  den  anwesenden

  Mitgliedern  zu  unterschreiben.
Der  Worsitzende  der  Kontrollkommission  leitet  die  Verhandlungen.

Artikel  81.

Die  Versammlungen  der  Kontrollkommission  finden  abwechselnd  in  Aachen
und  Mastricht  Statt.
Ausnahmen  von  dieser  Regel  sind  statthaft,  wenn  der  Präsident  und
Bizepräsident  darüber  einverstanden  find.
Jabrgang  1846.  (Nr.  2678.)  11  Ar-
        <pb n="88" />
        —  70  —

Artikel  82.
Die  Kontrollkommission  ist  verpflichtet:

a)  Die  von  den  Beamten  der  Gesellschaft  zu  leistenden  Kautionen  auf  den
Antrag  der  Direktion  oder  nach  eigenem  Ermessen  festzustellen;

h)  uͤber  alle  Antraͤge  der  Direktion  Beschluß  zu  fassen;

c)  die  ihr  nach  diesem  Statut  uͤberwiesenen  Entscheidungen  auszusprechen;

ch  die  von  der  Direktion  jaährlich  vorzulegende  Rechnung  zu  prüfen  und  nach
erlangter  Ueberzeugung  von  deren  Richtigkeit  Decharge  zu  ertheilen.

Zur  Pruͤfung  dieser  Rechnung  und  der  dazu  gehoͤrigen  Belege  waͤhlt  die
Kontrollkommission  jaͤhrlich  aus  ihrer  Mitte  einen  Rechnungsrevisor.

So  lange  der  Bau  der  Bahn  nicht  beendet  ist,  koͤnnen  auf  gleiche  Weise
mehre  Rechnungsrevisoren  ernannt  werden.

Die  Kontrollkommission  nimmt  übrigens  nicht  Theil  an  der  ausführenden
  Verwaltung,  für  welche  die  Direktion  allein  besiellt  und  verantwortlich
bleibt,  ist  aber  zu  Folgendem  befugt:

e)  Sie  kann  unter  Zuziehung  des  Spezialdirektors  oder  eines  Oirektions-Mitgliedes,
  außergewöhnliche  Kassenrevisionen  bei  den  Kasstrern  oder
Empfängern  der  Gesellschaft  durch  Eins  oder  mehrere  ihrer  Mitglieder
halten  lassen,  wozu  der  Präsident  und  der  Vizepräsident  von  Amtswegen
ohne  weiteren  Beschluß  befugt  sind.

DOer  Präsident,  sowie  auch  der  Vizepräsident  kann  in  den  Büreaus  der

Oirektion  von  deren  Protokollen,  Beschlüssen,  Büchern  und  Dokumenten,

sowie  von  der  Rechnungsführung  und  technischen  Administration  Kenntniß

  nehmen;  auch  kann  die  Kontrollkommission  mit  einer  Majorität  von
wenigstens  sieben  Stimmen  noch  Einem  sonstigen  Mitgliede  die  Befugniß
zu  einer  solchen  Kenntnißnahme  während  eines  Jahres  oder  kürzerer

Zeit  beilegen.

Mit  einer  Majorität  von  wenigstens  sechs  Stimmen  kann  die  Kontroll-Kommission

  die  Berufung  einer  außergewöhnlichen  Generalversammlung

veranlassen,  wenn  sie  nothwendig  erachtet,  daß  ohne  Zeiwerlust  eine  der

im  Arrikel  vierzig  enrhaltenen  Bestimmungen  in  Anwendung  zu  bringen

sei,  oder  daß  bei  einer  außergewöhnlichen  Veranlassung  die  Bewirkung

eines  Beschlusses  der  Generalversammlung  dringlich  seij;

„h)  die  Koncrollkommission  kann  festsetzen,  daß  Arbeiten,  deren  Objekt  acht
Tausend  acht  hundert  Gulden  Niederländisch  Kurant  oder  fünf  Tausend
Thaler  Preußisch  Kurant,  und  Lieferungen  von  Materialien  oder  Utensilien,
  deren  Objekt  siebenzehn  Tausend  sechshundert  Gulden  Niederländisch
  Kurant  oder  zehn  Tausend  Thaler  Preußisch  Kurant  übersteige,
nicht  anders  als  durch  öffentliche  Verdingung  beschafft  werden  solleu.

·  Die  übrigen  nicht  in  der  gegenwärtigen  Abtheilung  enthaltenen  Funktionen
  der  Kontrollkommission  sind  in  den  Ar#keln  dreißig,  zwei  und  dreißig,
drei  und  dreißig,  fünf  und  dreißig,  sieben  und  dreißig,  acht  und  dreißig,  neun

und

s

6.
        <pb n="89" />
        —  71  —

und  dreißig,  acht  und  vierzig,  neun  und  vierzig,  ein  und  fuͤnfzig,  zwei  und  fuͤnfzig,
  drei  und  fuͤnfzig,  vier  und  fuͤnfzig  und  sechs  und  siebenzig  angegeben.

Artikel  83.

Die  Rechnungsrevisoren  erhalten  fuͤr  ihre  Mühwaltung  eine  Entschädiung,
  welche  die  Kontrollkommission  nicht  uͤber  zwei  hundert  fuͤnfzig  Thaler
Pregzisch  Kurant  oder  vierhundert  vierzig  Gulden  Niederländisch  Kurant  jährlich
  festzusetzen  hat.

Die  Rechnungsrevisoren,  der  Präsident,  der  Vizepräsident  und  das  nach
Artikel  zwei  und  achtzig  1.  zur  Kenntnißnahme  der  Direktionsverwaltung  etwa
ernannte  Mitglied  entrichten  für  ihre  Person  kein  Fahrgeld  auf  der  Bahn.

Im  Uebrigen  fungiren  die  Mitglieder  der  Kontrollkommission  unentgeltlich,
  erhalten  aber  Ersatz  der  durch  ihre  Funktionen  entstehenden  Reisekosten.

Transitorische  Bestimmungen.
Artikel  84.

Bis  zur  landesherrlichen  Genehmigung  des  Königlich  Preußischen  und
des  Königlich  Niederländischen  Gouvernemenks  wird  die  Verwaltung  durch  eine
provisorische  Direktion  und  eine  provisorische  Kontrollkommission  geführt.

Für  die  Bildung,  Berathung  und  Beschlüsse  dieser  provisorischen  Direktion
  gelten  die  in  der  ersten  Abtheilung  des  dritten  Titels  und  der  dritten  Abtheilung
  des  vierten  Titels  enthaltenen  Bestimmungen.

In  gleicher  Weise  gelten  für  die  provisorische  Koncrollkommission  die
Bestimmungen  der  zweiten  Abkheilung  des  driten  Tuels  und  die  vierte  Abtheilung
  des  vierten  Titels.

Artikel  85.

Außer  der  im  Artikel  drei  und  zwanzig  übertragenen  Befugniß  wird  die
provisorische  Direktion  und  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  des  Statuts
auch  die  provisorische  Kontrollkommission  im  Allgemeinen  beauftragt,  das  Interesse
  der  Gesellschaft  wahrzunehmen,  und  insbesondere  autorisirt:

a)  alle  Verhandlungen  Behufs  landesherrlicher  Genehmigung  des  Statuts,
respektive  Erlangung  der  Konzession  zu  führen;

b)  Verträge  mit  bestehenden  oder  sich  bildenden  Eisenbahngesellschaften  ween
  des  Anschlusses  und  wegen  der  Anlage  und  Benutzung  gemeinschaft-Hcher
  Bahnhöfe  und  Eisenbahnstrecken  abzuschließen,  hierbei,  soweit  ndthig,
  die  Genehmigung  des  betreffenden  Gouvernements  vorbehaltend;

„P)  das  vur  Anlage  und  zum  Bau  der  Eisenbahn  erforderliche  Terrain  zu
erwerben;

ch  bis  zu  zwanzig  Prozent  des  Nominalbetrages  des  Aktienkapitals,  unter
Beachtung  der  betreffenden  Bestimmungen  des  Statuts  einzuziehen;

(.  2578.)  115  e)  uͤber-
        <pb n="90" />
        —  72  —

e)  uͤberhaupt  den  schnellen  Angriff  des  Baues  der  Eisenbahn  vorzubereiten
und  auch  zu  dem  Ende  schon  Vertraͤge  wegen  Annahme  von  Technikern
zu  schließen;

!)  die  Generalversammlung  nach  Aachen  oder  nach  Mastricht  zu  berufen,
insofern  dies  nöthig  erachtet  wird.

Artikel  86.

Sobald  die  landesherrliche  Genehmigung  des  Statuts,  sowohl  der  zu
Aachen  als  der  zu  Mastricht  errichteten  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft
erfolgt  ist,  fungiren  die  Direklion  und  die  Kontrollkommission  nicht  mehr  als
provisorisch,  sondern  als  definitiv.  Die  Dauer  der  Funktionen  der  Mitglieder
der  Direktion  und  der  Kontrollkommission  rechnet  dann  von  jener  landesherrlichen
  Genehmigung  an,  so  daß  hinsichtlich  der  neuen  Wahlen  die  Arrikel  sechs
und  dreißig  und  sieben  und  siebenzig  spätestens  Ein  Jahr  nach  der  vorerwähnten
  Genehmigung  in  Anwendung  kommen.

Artikel  87.

Sollten  vor  der  landesherrlichen  Genehmigung  des  Statuts  noch  Generalversammlungen
  Statt  finden,  so  nehmen  daran  nur  die  Aktienzeichner,  auf
deren  Namen  die  Zusicherungsscheine  ausgestellt  wurden,  oder  respektwe  deren
Erben,  selbsi  oder  durch  Bevollmachtigte  Veis  indem  bis  zur  landesherrlichen
Genehmigung  eine  etwaige  Uebertragung  der  Aktienzeichnung  bei  der  Gesellschafrt
unberücksichtige  bleibt.

Bei  solchen  Generalversammlungen  wird  das  Sctimmrecht  nicht  nach  Artikel
  fünf  und  zwanzig,  sondern  nach  der  Zahl  der  Aktien  ausgeübt;  die  Beschlüsse,
  sowie  erwaige  Wahlen,  finden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  Statt,
und  jeder  Mkienzeichner=  wenn  anch  nicht  bei  der  Versammlung  gegenwärtig,
wird  durch  die  Entscheidung  der  Stimmenmehrheit  verpflichtet.

(Nr.  2679.)
        <pb n="91" />
        —  73  —

(Nr.  2679.)  Bestdtigungs-Urkunde,  vom  8.  Februar  1846.,  nebst  dem  dazu  gehörigen  Nachtrage
  zu  dem  Statute  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  in  Betreff
der  Emission  von  1,276,600  Prioritätsaktien,  vom  3.  November  1845.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Peußen  2c.  2c.

Nachdem  das  Unternehmen  der  unterm  2.  August  1841.  von  Uns  besichtigten
Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  mit  Unserer  Zustimmung,  unter  vorlausiger
  Aussetzung  des  Baues  der  Strecke  von  Myslowitz  nach  der  Landesgrenze
bei  Berun,  auf  eine  Zweigbahn  über  Myslowitz  nach  der  Grenze  des  Freistaats
  Krakau  zum  Anschlusse  an  die  Krakau-Oberschlesische  Eisenbahn  ausgedehnt
  und  hiernächst  in  der  Generalversammlung  vom  28.  April  1845.  beschlossen
  worden  ist,  unter  Abänderung  des  F.  1.  des  unterm  11.  August  184  3.
von  Uns  bestätigten  Nachtrags  zu  dem  Gesellschaftsstarute  den  zur  vollsicidigen
Ausführung  und  Ausrüstung  der  Bahn  von  Oppeln  bis  zur  Grenze  des  Freistaats
Krakau  erforderlichen  Kostenbetrag  auf  die  Summe  von  „3,676,000  Rchlr.“
festzusetzen,  und  somit  den  in  dem  vorerwähnten  §.  1.  auf  2,400,000  Rehlr.
bestimmten  Fonds  um  1,270,000  Rehlr.  zu  erhöhen,  wollen  Wir  zu  dieser  Erhöhung
  des  Grundkapitals  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  hiermit
Unsere  Genehmigung  ertheilen.  Zugleich  wollen  Wir,  nachdem  der  Verwallungsrath
  durch  den  Beschluß  der  Generalversammlung  vom  10.  Juli  1845.
ermächtigt  worden  ist,  jenen  Betrag  durch  Ausgabe  sogenannter  Prioritäts-Aktien
  aufzubringen,  hierdurch  genehmigen,  daß,  außer  den  auf  Grund  des
Statutnachtrags  vom  8.  Februar  1843.  emittirten  370,300  Rthlr.  Prioritaͤts-Aktien,
  anderweitig  sogenannte  Prioritätsaktien  zum  Belauf  von  1,276,600
Rehlr.  nach  den  Bestimmungen  des  anliegenden,  auf  Grund  des  Beschlusses
der  Generalversammlung  ausgefertigten  Nachtrags  zu  dem  Statute  der  Oberschlesischen
  Eisenbahngesellschaft  ausgegeben  werden,  und  den  ebengedachten
Nachtrag  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  hiermit  bestätigen.

Die  gegenwärtige  Genehmigung  und  Bestähigung  soll  nebst  dem  Nachtrag
  zu  dem  Statut  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Berlin,  den  S.  Februar  1846.
(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.
Flottwell.  Uhden.

 

O#er.  2670)  Nach-
        <pb n="92" />
        —  74  —

Nach  trag
zu  dem  Statut  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft.

S.  1.

NU.  Abänderung  des  §.  1.  des  am  11.  August  1843.  Allerhöchst  bestätigten
Nachtrages  zu  dem  Statute  der  Oberschlesischen  Eisenbahnzesellchaßt  wird  der
ur  vollständigen  Ausführung  der  Bahnstrecke  von  Oppeln  bis  zur  Gränze  des
Fressaals  Krakau  erforderliche  Kostenbetrag  von  2,400,000  Tholer  auf
3,60760,000  Woter

erhöht.  Von  dieser  Summe  ist  bereits  nach  F.  2.  des  Statutnachtrages  vom
11.  August  1843.  der  Betrag  von  2,400,000  Rehlr.  durch  Ausgabe  von
24,000  Stück  Stammaktien  l#.i#t.  B.  aufgebracht  worden,  so  daß  noch  ein

Betrag  von

1,270,000  Thalern
i.  e.  Einer  Million,  Zweimalhundert  Sechs  und  Siebenzig  Tausend,  Sechshundert
  Thalern,  aufzubringen  bleibt,  welcher  durch  ein  Valeh  von  gleicher
Höhe  beschafft  wird.

K.  2.
Dieses  Darlehn  wird  durch  12,706  Stück  Prioritatsaktien  litt.  B.,  jede
zu  Einhundert  Thalern  Preußisch  Kurant  lautend,  verbrieft.

Die  Prioritaätsaktien  werden  in  fortlaufenden  Nummern  von  1.  bie
12,766.  Heegen  Einzahlung  ihres  vollen  Nennwerthes  nach  dem  anliegenden
Schema  litt.  I.  auf  weißem  Papier  mit  schwarzem  Druck  ausgegeben  und  von
–  wei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  und  dem  Hauptrendanten  unterschrieen.

  Auf  der  Rückseite  der  Aktien  wird  dieser  Statutennachtrag  abgedruckt.

g.  3.
Die  Prioritaͤtsaktien  werden  mit  Drei  und  einem  halben  Prozente  jaͤhrlich
  verzinst  und  die  Zinsen  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Jannar  und
1.  Juli  jeden  Jahres,  in  Breslau  gezahlt.
Mit  jeder  Prioritätsaktie  werden  Zinskupons  auf  zehn  Jahre  ausgegeben,
  welche  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  und  dem  Rendanten
unterschrieben,  und  nach  dem  beigefügten  Schema  litl.  II.  auf  weißem  Papier
mit  schwarzem  DOrucke  ausgefertigt  werden.
Zinsen  von  Prioritäts  Aktien,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren  von
dem  in  dem  betreffenden  Kupon  bezeichneten  Zahlungstage  nicht  geschehen  ist,
verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft.

§.  4.

Obgleich  die  Inhaber  der  Prioritatsaktien  Lill.  B.,  als  solche,  Mitglieder
der  Eisenhahngesellchaf-  sind,  so  sollen  sie  doch  in  folgenden  Fällen  den  Nennwerth
  dieser  Aktien  von  der  Gesellschaft  zurückzufordern  berechtigt  sein:

-  a)  wenn
        <pb n="93" />
        —  75  —

a)  wenn  ein  Zinszahlungstermin  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt,

b)  **n  der  Transport  auf  der  Eisenbahn  länger  als  sechs  Monate  ganz
aufhört,

c)  wenn  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Exekution  vollstreckt
  wird,  "

wenn  Umstande  eintreten,  die  einen  Gläubiger  nach  allgemeinen  gesetzlichen
  Grundsätzen  berechtigen  würden,  einen  Arrestschlag  gegen  die  Gesellschaft
  zu  begründen.

Es  bedarf  in  diesen  Fällen  einer  Kündigungsfrist  nicht,  sondern  das
Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert
  werden,  und  zwar:

Zu  #K.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,

Zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,

Zu  c.  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  nach  Aufhebung  der  Exekution,

Zu  (ll.  süh  zum  Ablauf  eines  Jahres,  nachdem  jene  Umstände  aufgehbrt
aben.

Dagegen  wird  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  die  Befugnis  vorbehalten,
  die  Prioritaͤtsaktien  Litt.  B.  entweder  durch  Kündigung  oder  durch
ein  Amortisationsverfahren  mittelst  Zahlung  des  Neunwerthes  einzulösen.

Hierzu  bedarf  es  in  beiden  Fällen  der  Genehmigung  des  Staates,  auch
bleibt  demselben  die  Feststellung  aller  Modalitäten,  unter  denen  die  Rückzahlung,
  sei  es  durch  Kündigung  oder,  Amortisation,  Statt  finden  soll,  überlassen.

g.  5.

Die  Inhaber  der  auf  Grund  des  am  7.  Maͤrz  1843.  Allerhoͤchst  bestaͤ-tigten
  Nachtrages  zum  Gesellschaftsstatute  vom  8.  Februar  1843.  bereits  ausgefertigten
  3703  Sctück  Prioritäts-Aktien  genießen  sowohl  wegen  des  Kapitals
als  wegen  der  Zinsen  das  Vorzugsrecht  vor  den  neu  auszufertigenden  12,766
Stück  Prioritäts-Aktien.

.  6.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Aktien  sind  zwar  berechtigt,  an  den  Generalversammlungen
  Theil  zu  nehmen,  aber  weder  stimm=  noch  wahlfähig.

Alle  übrigen  Bestimmungen  des  Gesellschaftsstatuts  vom  22.  März  1841.,
soweit  sie  nicht  durch  den  gegenwärtigen  Man  und  durch  die  vorstehenden
Bedingungen  geändert  sind,  finden  auch  auf  die  Prioritäts-Aktien  Anwendung.

Oen  vorstehenden  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstatute  der  Oberschlesischen
Eisenbahngesellschaft  vom  22.  März  1811.  hat  der  unterzeichnete  Verwaltungsrath
  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  des  Beschlusses  der
Generalversammlung  vom  16.  Juli  1845.  Namens  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft
  errichtet  und  vollzogen.

Breslau,  den  3.  November  1815.
Der  Verwaltungsrath  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft.

 

(Ne.  2679.)  Schema
        <pb n="94" />
        —  76  —

 

 

Shmal-Prioritäts-Aktie
  Litt.  B.
der
Oberschlesischen  Eisenbahn-Gesellschaft.
-«.«  Wegen  Erneuerung  der  Kupons  nach
Jeder  Aktie  find  20  Kuvons  auf  .  M-  *  an  t6  Ichen  ieern#ans,
40  Jebre  beigegeben.  uͤber  mal  besondere  Bekanntmachungen.

—  ———  —
100  Thaler  Preuß.  Kurant.

Inhaber  dieser  Aktie  hat  auf  Hoͤhe  des  obigen  Betrages  von  Einhundert
Thaler  Preuß.  Kurant  Antheil  an  dem  in  Gemaͤßheit  Allerhoͤchster  Genehmiung
  und  nach  den  umstehenden  Bestimmungen  emittirten  Kapitale  von  Einer
Mlton  zweimal  Hundert  Sechs  und  Siebenzig  Tausend  Sechs  Hundert  Thalern
  Prioritaäts-Aktien  der  Oberschlesischen  Elsenbahn-Gesellschaft.

Breslau,  den  ten

Der  Verwaltungsrath  der  Oberschlesischen  Eisenbahn-Gesellschaft.


Schema
Erster  Zinskupon
der

Oberschlesischen  Eisenbahn-Prioritätsaktie  Litt.  B.
W
zahlbar  am  2.  Januar  1845.

Inhaber  dieses  empfängt  am  2.  Januar  1816.  die  Zinsen  der  obenbenannten
  Prioritätsaktie  über  100  Thaler  mit  Ein  Thaler,  zwei  und  zwanzig
Silbergroschen,  Sechs  Pfennigen.

Breslau,  den  ten

Der  Verwaltungsrath  der  Oberschlesischen  Eisenbahn-Gesellschaft.


Zinsen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren
  von  dem  in  dem  betressenden  Kupon  bezeichneten
  Zahlungstage  nicht  gescheben  ist,  verfallen
jum  Vortheil  der  Gesellschaft.
        <pb n="95" />
        —

—  77  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  6

 

(Nr.  2680.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Hannover,  Kurhessen  und  Schaumburg-Lippe,  über

die  Ausführung  einer  Eisenbahn  von  Hannover  nach  Minden.  Vom
1.  Dezember  1845.
7.  Fedr##  1510.

N.##  Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen
und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe  sich  bereit  erklärt  haben,
  die  Eisenbahn  von  Hannover  nach  Minden  durch  Hochstihre  Gebiete  zu
führen,  so  sind  Höchstdieselben  im  Einverständnisse  mit  Seiner  Majestät  dem
Könige  von  Preußen  und  Seiner  Mejestät  dem  Khnige  von  Hannover  der
zwischen  Allerhöchstdenselben  über  die  Errichtung  einer  Eisenbahn  von  Hannover
  nach  Minden  unterm  10.  April  1841.  zu  Berlin  abgeschlossenen  Uebereinkunft
  beigetreten,  und  sind,  zur  Regelung  der  dadurch  entstehenden,  eine  gemeinschaftliche
  Feststellung  erfordernden  Verhältnisse  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:
Allerhöchstihr  Landrath  Eduard  von  Möller;

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Hannover:
Allerhöchstihr  Regierungsrath  Karl  Ludwig  Rudolph  Hoppenstedt,  Mitglied
  des  Königlich  Hannoverschen  Guelphenordens  vierter  Klasse,  Ritter
  des  Koniglich  Preußischen  rothen  Adlerordens  drikter  Klasse  und
des  Herzoglich  Braunschweigischen  Ordens  Heinrichs  des  Löwen;

von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Kurprinzen  und  Mitregenten  von  Hessen:
Höchstihr  Ober-Berg=  und  Salzwerksdirektor  Heinrich  Theodor  Ludwig
Schwedes,  Kommandeur  zweiter  Klasse  des  Kurfürstlich  Hessischen  Haus-Ordens
  vom  goldenen  Lèwen,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen
  Adlerordens  zweiter  Klasse,  Kommandeur  des  Großherzoglich  Badenschen
  Ordens  vom  Zähringer  Löwen,  Kommandeur  erster  Klasse  des
Großherzoglich  Hessischen  Ludwigordens,  Komthur  des  Großherzoglich
Schsischen  Ordens  vom  weißen  Falken;

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  von  Schaumburg-Lippe:
Höchstihr  Regierungsrath  Karl  Franz  König;

welche  nach  vorhergegangener  Verhandlung  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,
  über  folgende  Punkte  übereingekommen  sind.
Jobegang  1846.  (Nr.  2680.)  12  Ar-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  23.  März  1846.
        <pb n="96" />
        —  78  —

Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische,  die  Königlich  Hannoversche,  die  Kurfürstlich
Hessische  und  die  Fürstlich  Schaumburg-Lippesche  Regierung  verpflichten  sich,
innerhalb  ihres  Gebiets  für  die  Errichtung  einer  Eisenbahn  von  Hannover  über
Wimslorf,  Haste  und  Bückeburg  nach  Minden  zum  Anschlusse  an  die  Köln-Mindener
  Eisenbahn  und  für  deren  Vollendung  spätestens  bis  zum  Ablaufe
des  Jahres  1847.  zu  sorgen.

Zwischen  den  oben  genannten  Orten  foll  die  Bahn  in  einer  ununterbrochenen
  und  so  geraden  Richtung  geführt  werden,  als  es  die  Terrainverha#ltnisse
  irgend  gestatten.

Artikel  2.

Die  genannten  hohen  Regierungen  machen  sich  verbindlich,  die  Spurweite
  für  die  im  Artikel  1.  bezeichnete  Bahn  mit  der  auf  den  Preußischen  und
Hannoverschen  Bahnen  angenommenen  von  i  Fuß  37  Zoll  Englisch  im  Licheen
der  Schienen  in  Uebereinstimmung  zu  bringen  und  zu  erhalten,  und  darauf
Bedacht  zu  nehmen,  daß  auch  im  Uebrigen  die  Bahn  nach  übereinstimmenden
Grundsätzen  und  Verhältnissen  erbaut  werde.  Dem  Bahnkörper  wird  gleich
die  Breite  für  zwei  Schienengeleise  gegeben  werden.

Artikel  3.
Die  genannten  hohen  Regierungen  verpflichten  sich,  gemeinschaftlich  dahin
zu  wirken,  daß  der  Betrieb  auf  der  Bahn  von  Hannover  nach  Minden,  wenigsiens
zwischen  Wunstorf  und  Minden,  sters  in  der  Hand  Einer  Verwaltung  vereinigt

  sei.
Artikel  4.

Zwischen  den  gegenseitigen  Unterthanen  soll  sowohl  bei  Feststellung  der
Beförderungspreise  für  Personen,  Sachen  und  Thiere,  als  der  Zeit  der  Abfertigung
  kein  Unterschied  gemacht  werden,  namentlich  sollen  die  aus  dem  Gebiete
des  einen  Staates  auf  der  Eisenbahn  in  das  Gebiet  des  anderen  Staats  uͤbergehenden
  Transporte  weder  in  Beziehung  auf  die  Abfertigung,  noch  ruͤcksichtlich
der  Beförderungspreise  ungünstiger  behandelt  werden,  als  die  aus  den  betreffenden
  Staaten  abgehenden  oder  darin  verbleibenden.

Artikel  5.

Die  genannten  hohen  Regierungen  werden  sich  hinsichtlich  der  zu  erlassenden
  Bahnpolizei-Reglements  über  möglichst  übereinstimmende  Grundsätze
einigen.  Bei  dieser  Einigung  werden,  so  viel  als  irgend  thunlich,  diejenigen
Eapbacherini  zum  Grunde  gelegt  werden,  welche  von  der,  den  Betrieb
  der  Hannover-Mindener  Eisenbahn  übernehmenden  Verwaltung  auf  sonfligen
  ihr  untergebenen  Eisenbahnen  zu  befolgen  sind.

Artikel  ö.

Die  Kurfürstlich  Hessische  und  die  Fürstlich  Schaumburg-Lippesche  Regierung
  treten  in  Ansehung  der  ganzen  Grafschaft  Schaumburg  und  des  ganzen
r-
        <pb n="97" />
        —  79  —

Fürsienthums  Schaumburg-Lippe  dem  Uebereinkommen  bei,  welches  zwischen
der  Köôniglich  Preußischen  und  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  hin-“„
  der  Wahrnehmung  der  Paß=  und  Fremdenpolizei  auf  Essenbahmen
esteht.

Artikel  7.

Auch  fuͤr  den  Fall,  daß  die  Kurfuͤrstlich  Hessische  und  die  Fuͤrstlich
Schaumburg-Lippesche  Regierung  oder  einc  derselben  zu  einem  selbststaͤndigen
Zoll=  und  indirekten  Steuersysteme  uͤbergehen  moͤchten,  sollen  die  uͤber  die  Zollund
  Steuerabfertigung  u.  s.  w.  im  Artikel  7.  des  Staatsvertrages  uͤber  die
Eisenbahn  von  Magdeburg  nach  Minden  vom  10.  April  1841.  getroffenen
Verabredungen  unter  den  vier  kontrahirenden  Regierungen  als  gültig  angenommen
  werden.  In  Uebereinstimmung  mit  dem  daselbst  ausgesprochenen
Grundsatze  wollen  auch  die  Kurfürstlich  Hessische  und  die  Fürsilich  Schaumburg-Lippesche
  Regierung  die  durch  ihre  Gebiete  auf  der  Eisenbahn  transitirenden
  Wagenzüge  der  Jollkontrolle  wegen  nicht  aufhalten  lassen  unter  dem
Vorbehalte,  mit  der  Kbniglich  Preußischen  und  der  Königlich  Hannoverschen
Regierung  sich  über  die  zur  Sicherung  ihres  Jollinteresse  erforderlichen  Maaßregeln
  zu  verständigen.  Diese  Versiändigung  soll  sich  zugleich  auf  die  Höhe
der  auf  der  Eisenbahn  von  Hannover  nach  Minden  im  Kurfürstlich  Hessischen
und  Fürstich  Schaumburg-Lippeschen  Gebiete  zulässigen  Durchgangsabgaben
erstrecken,  wobei  von  dem  Grundsatze  moöglichster  Verkehrserleichkerung  ausgegangen
  werden  wird.

Artikel  8.

Die  vier  hohen  Regierungen  verpflichten  sich,  bei  Mobilmachung  und
außerordentlichen  Truppenbewegungen  Anstalten  zu  treffen  und  resp.  die  Eisenbahntransport-Unternehmer
  dazu  anzuhalten,  daß  für  die  auf  der  Eisenbahn
wischen  Hannover  und  Minden  zu  befördernde  Transporte  von  Truppen,
Woffen  q,  Kriegs=  und  Verpflegungsbedürfnissen  und  Militaireffekten  aller  Art
auch  außerordentliche  Fahrren  eingerichtet  und  für  dergleichen  Transporte  nicht
blos  die  unter  gewöhnlichen  Umständen  bei  den  Fahrten  zur  Anwendung  komwenen
  sondern  auch  die  sonst  noch  vorhandenen  Transportmittel  benutze
werden.

Den  Militairverwaltungen  der  kontrahirenden  Staaten  wird  gegenseitig
die  Befugniß  vorbehalten,  sich  zu  dergleichen  Transporten  eigener  Transponund
  eigener  Dampfwagen  zu  bedienen.  In  solchen  Fäallen  wird  an  die  Eisenbahmransport-Unternehmer
  außer  der  Ersiartung  der  Feuerungskosten  nur  ein
mäßiges  Bahngeld  gewährt.  Finder  die  Benutzung  der  Transportwagen  der
Eisenbahntransport-Unternehmer  Scatt,  so  wird  dafür  eine  billige  Vergütung
geleistet.

Auch  wollen  die  hohen  kontrahirenden  Regierungen  darauf  hinwirken,

daß  von  den  Eisenbahntransport-Unternehmern  eine  Anzahl  von  Transportahrzeugen

  so  eingerichtet  werde,  um  nöthigen  Falls  auch  zum  Transport  von
Perden  benutzt  werden  zu  können.

(M.  2680.)  12  Rück-
        <pb n="98" />
        —  80  —

Rücksichtlich  der  Beförderungspreise  für  Truppen,  Waffen,  Kriegs=  und
Perpflegungsbedürfnisse,  so  wie  Militaireffekten  jeglicher  Art  soll  kein  Unterschied
  zwischen  den  resp.  Regierungen  gemacht  werden.

Die  den  resp.  Regierungen  eigenthumlich  gehörigen  Milikaireffekten,  welche
auf  der  Eisenbahn  befördert  werden  sollen,  bleiben  von  der  Entrichtung  der
Durchgangsabgaben  befreit.  Dergleichen  Transporte  müssen  jedoch  zu  dem
Behufe  entweder  unter  militairischer  Begleitung  gehen  oder  mit  einem  Passe
der  absendenden  Militairbehörden  versehen  sein.  Der  Transport  von  Truppen
auf  der  Eisenbahn  wird  den  zuständigen  Behörden,  beziehungsweise  den  gegenseitigen
  Landesregierungen,  jedesmal  vorher  zeitig  genug  angezeigt  werden.

Artikel  9.

Die  vier  hohen  Regierungen  verpflichten  sich,  darauf  ein  wachsames
Auge  zu  haben,  daß  weder  auf  den  Bahnhöfen,  noch  in  den  zur  Eisenbahn
gehörigen  Gebäuden,  noch  sonst  in  der  Nähe  der  Eisenbahn  Spielbanken  angelegt
  oder  Hazardspiele  irgend  einer  Art  gedulder  werden.

Artikel  10.

Die  Regierungen  von  Kurhessen  und  Schaumburg-Lippe  sichern  den  Regierungen
  von  Preuzen  und  Hannover  den  ungehinderten  Transit  der  Preußischen,
eziehungsweise  der  Preußisch-Hannoverschen  Brief-,  Packet=  und  Geldsendungen
  jeglicher  Art  über  die  von  der  Eisenbahn  zwischen  Hannover  und  Minden
erührten  Kurfürstlich  Hessischen  und  Fürstlich  Schaumburg-Lippeschen  Gebiete
auf  so  lange  zu,  als  diese  Eisenbahn  besteht.

Es  wird  dieser  Transit  mittelst  durchgehender  besonderer  Eisenbahn-Postwagen
  oder  mittelst  der  Gepäckwagen  der  Eisenbahnverwaltung,  unter
Begleitung  von  Preußischen  oder  Hannoverschen  Postkondukteurs  Statt  haben.

Die  Regierungen  von  Preußen  und  Hannover  sagen  dagegen  den  Reierungen
  von  Kurhessen  und  Schaumburg-Lippe  zu,  daß  der  Transit  vershlosschre
  Brief=  und  Zeitungspackete  zwischen  den  dermalen  unter  Fürstlich
Thurn=  und  Tarischer  Verwaltung  slehenden  Kurfürsilich  Hessischen  und  Fürstlich
  Schaumburg-Lippeschen  Postanstalten,  und  zwischen  diesen  und  andern  Post-Anstalten,
  wie  solcher  vertragsmäßi  egenwärtig  besteht,  auch  mit
den  Preußischen  und  Hannoverschen  Eisenbahnposten,  wenn  solche  für  die  Beförderung
  gedachter  Brief=  und  Zeitungspackete  geeigneter  befunden  werden
sollten,  als  die  bisherigen  Postkurse,  unter  den  jetzt  vertragsmäßig  bestehenden
  oder  künftig  etwa  noch  zu  verabredenden  Bedingungen  aale  Statt  finden

nnen.

Außerdem  machen  die  Regierungen  von  Preußen  und  Hannover  sich
verbindlich,  die  zwischen  Minden  und  Hannover  zirkulirenden  Eisenbahnposten
für  die  inneren  Poswerbindungen  der  Kurhessischen  Grafschaft  Schaumburg
und  des  Fürstenthums  Schaumburg-Lippe  in  der  Art  nutzbar  sein  zu  lassen,
daß  diese  Posiverbindungen  auf  den  verschiedenen  Eisenbahnstationen  an  die

Eisen-
        <pb n="99" />
        —  91  —

Eisenbahnposten  in  den  Richtungen  von  Hannover  und  von  Minden  sich  anschlietzen
  können.  Die  demgemäß  den  Eisenbahnposten  zugehenden  und  mit  selbigen
  ankommenden  Postsendungen  aller  Art,  sollen,  so  weit  die  Kurhessische
und  die  Schaumburg-Lippesche  Eisenbahnstrecke  reicht,  von  der  Kbniglich  Hannoverschen
  Postverwaltung  unentgeltlich  befördert  werden.  Das  Nähere  über
die  derartige  Mitbenutzung  der  Preupisch=  Hanmoverschen  Eisenbahnposten  für
die  inneren  Postverbindungen  der  Kurhessischen  Grafschaft  Schaumburg  und
des  Fürstenthums  Schaumburg-Lippe  wird  von  der  Königlich  Preußischen  und
der  Königlich  Hannoverschen  Postadministration  mit  der,  jene  Postverbindungen
leitenden,  Fürstlich  Thurn=  und  Taxischen  Postverwaltung  festgestellt  werden.

Artikel  11.

Nach  der  Ferigstellung  der  Bahn  von  Hannover  nach  Minden  wird  die
Königlich  Hannoversche  Eisenbahnverwaltung  den  Betrieb  auf  derselben  im
Zusammenhange  übernehmen.  Die  vier  hohen  Regierungen  behalten  sich  die
Auflösung  dieses  Verhälmisses  nach  einer,  jeder  von  ihnen  zustehenden,  zweijährigen
  Aufkündigung  vor,  wollen  jedoch  von  der  Befugniß  zur  Aufkündigung
keinenfalls  früher,  als  nach  Ablauf  eines  Zeitraumes  von  zehn  Jahren,  vom
Tage  der  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  ganzen  Hannover-Mindener  Bahn
an  gerechnet,  Gebrauch  machen.

Von  den  über  das  erwähnte  Verhältniß  zwischen  der  Königlich  Hannoverschen
  Regierung  und  jeder  der  drei  anderen  hohen  Regierungen  zu  treffenden
Vereindarungen  werden  letztere  sich  gegenseitig  Mittheilung  machen.

Artikel  12.

So  lange  die  Königlich  Hannoversche  Eisenbahnverwaltung  den  Betrieb
behalt,  bleibt  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  die  Festsetzung  der  Fahrzeiten,
  soweit  solche  nicht  die  durchgehenden  Züge  betreffen  (wie  diese  durch  das
unterm  12.  März  1844.  zu  Berlin  aufgenommene,  von  den  betheiligten  hohen
Regierungen  genehmigte  Procckoll  festgesetzt  sind,  oder  künftig  gemeinschaftlich
festgesetzt  werden),  allein  überlassen.

Die  Königlich  Hannoversche  Regierung  wird  bei  Feststellung  des  Fahrplans
  das  Interesse  sowohl  des  allgemeinen  Verkehrs,  als  auch  des  inneren
Verkehrs  der  von  der  Eisenbahn  durchschnittenen  Landestheile  auf  jede  thunliche
Weise  berücksichtigen.

Artikel  13.

Ebenso  soll  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  für  die  Dauer  des
erwähnten  Verhälknisses  die  Bebimmung  der  Fahr=  und  Frachtpreise  allein  zustehen.
  Diese  sollen  für  die  ganze  Bahn  von  Hannover  nach  Minden  nach
gleichen  Grundsätzen  und  nicht  höher  für  die  Meile  bestimmt  werden,  als  auf
der  Eisenbahn  von  Hannover  nach  Braunschweig.

C##  2680.)  Ar-
        <pb n="100" />
        —  88  —

Artikel  14.

Sollte  die  Königlich  Hannoversche  Eisenbahnverwaltung  den  Betrieb  auf
der  Bahn  künftig  nicht  behalten,  so  werden  die  vier  hohen  Regierungen,  welche
sich  von  einer  erfolgeen  Aufköndigung  sofort  gegenseitig  Muttheilung  machen
werden,  sich  angelegen  sein  lassen,  eine  anderwelte  Vereinbarung  in  der  Art  zu
treffen,  daß  dabei  der  im  Artikel  3.  verabredete  Grundsatz  zur  Anwend  gebracht
  wird.  Eine  solche  Veraͤnderung  im  Betriebe  soll  nie  eine  Unterbrechung
desselben  herbeiführen.  Auch  wollen  die  vier  hohen  Regierungen  dafür  sorgen,
daß  jeder  Umernehmer,  welcher  den  Betrieb  künrftig  übernimmt,  die  Fahrten
auf  eine  möglichst  zweckmäßige  Weise  und  jedenfalls  so  einrichte,  daß  dieselben
wenigstens  einmal  taglich  nach  beiden  Richtungen  mit  den  Fahrten  auf  den
angränzenden  Bahnen  so  ineinander  greifen,  daß  eine  zusammenhängende  Beförderung
  von  Berlin  nach  Köln  und  von  Köln  nach  Berlin  Statt  finden  kann.

Ueber  den  von  den  Transportunternehmern  anzuwendenden  Tarif  werden
die  vier  hohen  Regierungen  sich  gemeinschaftlich  verständigen.  «
Artikel  15.

Es  wird  der  gegenwärtige  Vertrag  den  hohen  Regierungen  alsbald  zur
landesherrlichen  enehmigung  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratisikationsurkunden
  spätestens  binnen  vier  Wochen  vorgenommen  werden.

Dessen  zur  Urkunde  ist  der  gegenwärtige  Vertrag  von  den  gegenteitigen
Bevollmächtigken  unkerzeichnet  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  Hannover,  den  4.  Dezember  1845.

Eduard  v.  Möller.  Karl  Ludwig  Rudolph  Hoppeustledt.
(I.  S)  ¶.  8)

Heinrich  Theodor  Ludwig  Schwedeé.  Karl  Franz  Khnig.
(I.  S.)  .  S.)

Die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  des  vorslehenden  Vertrages
hat  am  2.  Februar  1846.  zu  Hannover  Statt  gefunden.

 

(Nr.  2681.)
        <pb n="101" />
        —i—.

(Nr.  2681.)  Vertrag  zwuischen  Preußen  und  Hannover  über  den  Bau  und  Betrieb  der

Preußischen  Strecke  der  Eisenbahn  von  Hannover  nach  Minden.  Vom
1.  Dezem#er  1883.
7.  Fchruar  18##

N.#  die  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Hannoversche  Regierung
  unter  sich  und  mit  der  Kurfürsilich  Hessischen  und  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippeschen
  Regierung  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Hannover
nach  Minden  und  über  die  Uebernahme  des  Betriebes  auf  derselben  durch  die
Koôniglich  Hannoversche  Eisenbahnverwaltung  sich  verständigt  haben;  in  Betreff
des  Betriebes  auf  der  auf  Kbniglich  Preußischem  Gebiere  belegenen  Strecke
der  bezeichneten  Eisenbahn  aber,  mit  besonderer  Rücksicht  darauf,  daß  zur  Erbauung
  und  Benutzung  dieser  Strecke  durch  die  von  Seiner  Majestät  dem
Könige  von  Preußen  unterm  18.  Dezember  1843.  gegebene  Konzessions=  und
Bestätigungsurkunde  für  die  Köln-Mindener  Eisenbahngesellschaft,  diese  Gesellschaft
  konzessionirk  ist,  eine  nähere  Vereinbarung  zwischen  der  Königlich  Preußischen
  und  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  vorbehalten  worden,  so  haben
zu  diesem  Behuf  zu  Bevollmdchtigten  ernannt:

Seine  Majesiät  der  König  von  Preußen
Allerhöchstihren  Landrath  Eduard  von  Möller,

Seine  Majestät  der  König  von  Hanmover:
Allerhöchstihren  Regierungsrath  Karl  Ludwig  Rudolph  Hoppenstedt,
Mitglied  des  Königlich  Hannoverschen  Guelphenordens  vierter  Klasse,
Ritter  des  Königlich  Preußischen  rorhen  Adlerordens  drikter  Klasse  und
des  Herzoglich  Braunschweigischen  Ordens  Heinrichs  des  Löwen,

welche  nach  worhergegengener  Verhandlung,  vorbehältlich  der  Ratifikation,
über  folgende  Punkte  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Hannoversche  Regierung
werden  darauf  Bedacht  nehmen,  den  Abschluß  eines  Vertrages  zwischen  der
Kniglich  Hannoverschen  Eisenbahndirektion  und  der  Köln-Mindener  Eisenbahn-Gesellschaft
  herbeizuführen,  durch  welchen  die  Letztere  an  die  Erstere  den  Betrieb
  auf  der  auf  Königlich  Preußischem  Gebiete  belegenen  Strecke  der  Eisenbahn
  von  Hannover  nach  Minden  gegen  ein  angemessenes  Bahngeld,  unter  dem
Vorbehalt  gegenseitiger  Kündigung,  überläßt,  und  die  Königlich  Hannoversche
Eisenbahndirektion  alle  Verpflichtungen  übernimmt,  welche  der  Köln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  als  Berriebsunternehmerin  nach  Maaßgabe  der  M#.  21.,
25.  und  36.  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahnunternehmungen
  vom  3.  November  1838.  und  nach  F.  77.  der  Statuten  der  Köln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  vom  Jahre  1843.  (bestätigt  am  18.  Dezember
1843.)  obliegen.  würden.  Sebald  ein  solcher  Vertrag  unter  angemessenen  Bedingungen
  abgeschlossen  sein  wird,  werden  die  hohen  kontrahirenden  Regierun-(Nr.

  2681.)  gen
        <pb n="102" />
        —  84  —

en  denselben  genehmigen  und  sich  über  die  erfolgte  Genehmigung  gegenseitig
Michheilung  machen.

Auch  einem  über  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Bahn  und  ihres
Zubehörs  zwischen  der  Khniglich  Hannoverschen  Eisenbahndirektion  und  der  Köln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  etwa  zu  Stande  kommenden  angemessenen  Uebereinkommen
  werden  die  hohen  kontrahirenden  Regierungen  ihre  Genehmigung
ertheilen.  Durch  ein  solches  Uebereinkommen  soll  die  Köln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  ihr  Eigenthum  an  der  Bahn  nebst  Zubehör  an  die  Königlich
Hannoversche  Eisenbahndirektion  nicht  abtreten  können.

 

Artikel  2.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichtet  sich,  von  der  im  F.  27.
des  Koöniglich  Preugischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahnunterneh  en  vom

3.  November  1838.  dem  Handelsministerium  vorbehaltenen  Befugnitz,  Konzession
  zu  einem  Konkurrenz-Transportbetriebe  zu  ertheilen,  für  die  auf  ihrem
Gebiete  belegene  Strecke  der  Eisenbahn  von  Hannover  nach  Minden  keinen
Gebrauch  zu  machen,  so  lange  die  Königlich  Hannoversche  Eisenbahndirektion
den  Belrel  auf  der  bezeichneken  Bahnstrecke  behält  und  die  Königlich  Hannoversche
  Regierung  einen  Konkurrenzbetrieb  auf  ihrem  eigenen  Bahntheile  nicht
gestattet.

Artikel  3.

Hinsichtlich  der  Festsetzung  der  Fahrzeiten  und  der  Transportpreise  sollen
die  Bestimmungen  der  unterm  heutigen  Tage  zwischen  der  Königlich  Preußischen,
  der  Königlich  Hannoverschen,  der  Kurfürstlich  Hessischen  und  der  Fürcilich
  Schaumburg-Lippeschen  Regierung  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Hannover  nach  Minden  abgeschlossenen  Uebereinkunft  zur  Anwendung  kommen.

Artikel  4.

In  Ansehung  der  auf  der  Bahnstrecke  im  Königlich  Preußischen  Gebiete
anguwendenden.  Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,  ist  man  darüber  einverstanden,


daß  die  von  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  zu  veranslaltende
Prüfung  genüge  und  eine  Genehmigung  Seitens  der  Königlich  Preußischen
  Regierung  nicht  erforderlich  sei.

Artikel  5.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  verpflichtet  sich,  so  lange  die  Königlich
  Hannoversche  Eisenbahnverwaltung  den  Betrieb  auf  der  im  Artikel  1.  bezeichneten
  Eisenbahnstrecke  behäált,  auf  derselben  hinsichtlich  des  Postzwanges
für  die  genannte  Eisenbahnverwaltung  dieselben  Bestimmungen  in  Anwendung
zu  bringen,  welche  im  Königreiche  Hannover  für  die  Landeseisenbahnen  bestehen.

Ar-
        <pb n="103" />
        –  85  —

Artikel  b.  «

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn,
soweit  sie  das  Koͤniglich  Preußische  Gebiet  beruͤhrt,  der  Krone  Preußen  ausschließlich
  vorbehalten.  —  Demgemaͤß  sollen  die  auf  der  bezeichneten  Bahnstrecke
  zu  errichtenden  Hoheitszeichen  nur  die  Preußischen  sein.  Auch  sollen
alle  innerhalb  des  Königlich  Preußischen  Gebiets  vorkommenden,  die  Bahn-Anlage
  oder  den  Transport  auf  der  Bahn  betreffenden  Polizei=  und  Kriminal-Vergehen
  den  Königlich  Preußischen  Behörden  zur  Untersuchung  und  Bestrafung
  angezeigt  und  nach  Königlich  Preußischen  Gesegen  beurtheilt  werden.

Insbesondere  erklart  die  Königlich  Hannoversche  Regierung  sich  auch
damit  einverstanden,  daß  die  ihrerseits  in  Minden  zu  bestellende  Eisenbahn-Verwaltung
  wegen  aller  Eneschidigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Betriebes
  auf  der  im  Preußischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  gegen  sie  erhoben
werden  möchten,  der  Entscheidung  der  zuständigen  Königlich  Preußischen  Gerichtshöfe
  nach  den  Königlich  Preußischen  Gesetzen  sich  zu  unterwerfen  habe,
und  daß  die  gegen  die  vorgedachte  Eisenbahnverwaltung  in  Vertretung  der
Kbniglich  Hanmoverschen  Regierung  ergehenden  Entscheidungen  ihrerseits  als
verbindlich  anzuerkennen  seien.

Die  zur  Betriebsverwaltung  innerhalb  des  Königlich  Preußischen  Gebietes
  etwa  angestellren  Hannoverschen  Unterthanen  erwerben  durch  ihre  Anstellung
  keine  Heimathsrechte  in  Preußen;  sie  sind  rücksichtlich  der  Disziplin
des  ihnen  übertragenen  Dienstes  der  Königlich  Hannoverschen  Eisenbahnver-=waltung,
  im  Uebrigen  aber  den  Königlich  Preußischen  Behörden  und  Königlich
Preußisten  Gesetzen  unterworfen.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  damit  einverstanden,
daß  die  Königlih  Hannoverschen  Eisenbahnbeamten  auf  der  innerhalb  des  Königlich
  Preußischen  Gebietes  belegenen  Strecke  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn
die  Hannoversche  Uniform  tragen.

Die  Königlich  Hannoversche  Regierung  wird  die  bei  der  Eisenbahnverwaltung
  ihrerseits  anzustellenden  Beamten  auf  die  Wahrnehmung  des  Königlich
  Preußischen  Zoll=  und  Steuerinteresse  und  auf  die  Handhabung  der  von
der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  erlassenden  bahnpolizeilichen  Anordnungen
  mit  vereiden  lassen.

Artikel  7.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  die  auf  den  Betrieb  der  Bahnstrecke
  im  Preußischen  Gebiete  sich  beziehenden  Verhandlungen  mit  der  Königlich
  Hannoverschen  Eisenbahnverwaltung  durch  den  für  die  Köln-Mindener
Eisenbahn  bestellten  Kommissarius  führen  lassen.

Artikel  8.
Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  veranlaßt  werden,  die  in  dem

Gesetze  vom  3.  November  1838.  über  die  Eis  enthalte-Jsbrgang

  1846.  (Nr.  2681.)  13  nen
        <pb n="104" />
        —  66  —

nen  Bestimmungen  durch  neue  Anordnungen  zu  ergaͤnzen  oder  abzuaͤndern  und
nach  Umstaͤnden  denselben  t•  neue  Bestimmungen  Finzaufügen,  so  werden
beide  Regierungen  sich  darüber  näher  vereinbaren,  in  wieweit  dergleichen  Abä##nderungen,
  Ergänzungen  oder  auch  neue  Bestimmungen  auf  den  Betrieb  der
Bahnstrecke  im  Prengisben  Gebiete,  so  lange  derselbe  in  der  Hand  der  Keéniglich
  Hannoverschen  Verwaltung  bleibr,  zur  Anwendung  zu  bringen  sein
werden.

Artikel  9.

Es  wird  der  gegenwärtige  Vertrag  den  hohen  Regierungen  alsbald  zur
landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikkationsurkunden
  spätestens  binnen  vier  Wochen  vorgenommen  werden.

Dessen  zur  Urkund  ist  der  gegenwärtige  Vertrag  von  den  gegenseitigen
Bevollmächtigken  unterzeichnet  und  besiegelt  worden.
So  geschehen  Hannover,  den  4.  Dezember  1845.

Eduard  v.  Möller.  Karl  Ludwig  Rudolph  Hoppenstedt.

Die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  des  vorstehenden  Vertrages
  hat  am  2.  Februar  1846.  zu  Hannover  Scatt  gefunden.

(Nr.  2682.)
        <pb n="105" />
        –  87  —

(Nr.  2682.)  Verordnung,  betressend  die  an  die  evangelischen  Geistlichen  und  Kirchendiener
in  dem  grotzen  und  kleinen  Marienburger  Werder  zu  entrichtenden  Abgaben
und  Leistungen.  Vom  30.  Januar  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  .e

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:  Um  die  Abgaben  und  Leistungen,
welche  von  den  evangelischen  Grundbesitzern  in  dem  großen  und  kleinen  Marienburger
  Werder  an  die  dortigen  evangelischen  Geistlichen  und  Kirchendiener
entrichtet  werden,  in  gleicher  Weise,  wie  die  Abgaben  und  Leistungen  an  die
karholischen  Pfarrer,  bei  künftigen  Desigoeränderungen  dauernd  sicher  zu  siellen,
verordnen  Wir,  nach  Anhbrung  Unserer  getreuen  Stände  der  Provinz  Preußen,
auf  den  Amrag  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

K.  1.

Diejenigen  Abgaben  und  Leistungen,  welche  gegemwär##ig  von  zvangellschen
Grundbesitzern  in  dem  großen  und  kleinen  Marienburger  Werder  in  Rücksicht
auf  ihren  Grundbesitz  zum  Unterhalt  der  evangelischen  Geistlichen  und  Kirchendiener
  enrrichtet  werden,  sollen  künftig  auf  jeden  neuen  Erwerber  des  Grundstücks,
ohne  Unterschied  des  Glaubensbekenntnisses,  und  zwar  in  der  Eigenschaft  als
gemeine,  in  der  kirchlichen  Derkassung  dieser  beiden  Werder  gegründere  Reallasten
(G.  48.  Tir.  I.  der  Hypotheken-Ordnung)  unverändert  übergehen.

§.  2.
In  Ansehung  derjenigen  Leistungen,  welche  schon  jetzt  von  nicht  evanelischen
  Grundbesitzern  in  den  genanmten  beiden  Werdern  C.  1.)  an  evangelische
Hesiche  und  Kirchendiener  entrichtet  werden,  sowie  in  Ansehung  der  Lasten,
welche  auf  dem  mir  dem  Besitz  freiköllmischer  Grundstücke  verbundenen  Patronat
über  evangelische  Kirchen  ruhen,  wird  durch  die  gegenwärtige  Verordnung
nichts  geandem.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Allerhöchstselbst  vollzogen  und
mit  Unserem  Kniglichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  zu  Berlin,  den  30.  Januar  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Prinz  von  Preußen.

v.  Bopen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.
v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.  Flottwell.
Uhden.  Frh.  v.  Canitz.

 

(Nr.  2682—2684.)  (Nr.  2683.)
        <pb n="106" />
        –  88  —

Nr.  2683.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  20.  Februar  1846.  wegen  Abänderung  der  Allerhöchsten

  Order  vom  6.  August  1841.  zu  2.  in  Betreff  des  Zeitpunkts,
von  welchem  ab  die  in  Antrag  gebrachte  Versicherung  von  Gebäuden  bei
der  Provinzial-Feuersozietct  des  Großherzogthums  Posen  beginnt.

n  Berücksichtigung  des  Wunsches  der  zum  siebenten  Provinziallandtage  versämmelt
  gewesenen  Stände  des  Großherzogthums  Posen,  bestimme  Ich  unter
Abänderung  Meines  Erlasses  vom  6.  August  1841.  zu  2.,  daß  die  rechlliche
Wirkung  des  Antrages  auf  Versicherung  von  Gebäuden,  oder  auf  Erhöhung
der  bisherigen  Versicherungssummen  mit  der  Mittagsstunde  desjenigen  Tages,
an  welchem  der  Antrag  bei  dem  Kreisdirektor  prdsentirt  worden  ist,  unter  der
Bedingung  eintreten  soll,  daß  der  Antragende  die  über  seinen  Beitritt  abgegebene
  Erkl.  rung  oder  die  von  ihm  in  Ankrag  gebrachte  Erhöhung  der  Verscherungssumme
  gleichzeitig  der  Provinzialdirektion  anzuzeigen  und  sich  den  späteren
Beslimmungen  der  letzteren  in  Betreff  des  Versicherungswerthes  zu  unterwerfen
  hat.  —  Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu

machen.
Berlin,  den  20.  Februar  1846.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Ministerium  des  Innern.

———  ———

(Nr.  2684.)  Bekanntmachung  über  die  am  8.  Februar  1846.  erfolgte  Allerhoͤchste  Bestaͤtigung
  der  Statuten  des  Aktienvereins  für  die  Glatz-Neisser  Chaussee.  Vom
28.  Februar  1846.

D.  Königs  Majestät  haben  die  von  dem  Aktienverein  für  die  Glatz-Neisser
Chaussee  unterm  19.  Juni  v.  J.  aufgestellten,  gerichtlich  vollsosenen  taturen
durch  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  8.  Februar  1840.  zu  bestätigen  geruht.

Berlin,  den  28.  Februar  1846.

Der  Finanzminister.
Flottwell.
        <pb n="107" />
        —  89  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  7.—

 

(Nr.  2685.)  Konzessions=  und  Bestätigungsurkunde  für  die  Stargard-Posener  Eisenbahn=Gesellschaft.
  Vom  4.  März  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  für  die  Anlage  und  den  Betrieb  einer  Eisenbahn  zwischen  den  Städten
(Pommersch-)  Stargard  und  Posen  unter  dem  Namen:
„Stargard-Posener  Eisenbahngesellschaft,“
eine  Aktiengesellschaft  mit  einem  vorläufig  auf  fünf  Millionen  Thaler  angenommenen
  Grundkapitale  gebildet  worden  ist,  wollen  Wir  zur  Ausführung  der
vorbezeichneten  Eisenbahn,  welche  von  Steargard  die  Richtung  auf  Arnswalde,
Woldenberg  einschlagen,  zwischen  Driesen  und  Filehne  die  Netze  und  bei  Wronke
die  Warthe  überschreiten,  und  bei  Samter  vorbei  nach  Posen  geführt  werden
soll,  hiemit  Unsere  landesherrliche  Genchmigung  unter  der  Bedingung  ertheilen,
1)  daß  die  Bahn  nach  den  Anordnungen  Unseres  Finanzministers  bei  Stargard
  an  die  Berlin-Stektin-Stargarder  Eisenbahn  unmittelbar  anzuschließen,
  und  im  Falle  der  Ausführung  einer  Eisenbahn  von  Posen  nach
Schlesien  bei  Posen  auch  mit  der  ebengedachten  Bahn  in  unmittelbare
Verbindung  zu  bringen  ist,
nd

u
2)  daß  dem  Staate  die  Genehmigung  des  Bahngeld=  und  des  Frachttarifs,
sowohl  für  die  Personen=  als  für  die  Güterbeförderung,  sowie  jeder
Abänderung  dieser  Tarife,  desgleichen  die  Genehmigung  und  nöthigenfalls
  auch  die  Abaänderung  des  Fahrplanes  vorbehalken  bleibt.

Auch  wollen  Wir  das  Uns  vorgelegte,  unter  dem  27.  Okcober  1845.
notariell  vollzogene  Statut  der  Eingangs  gedachten  Stargard-Posener  Eisenbahngesellschaff,
  wie  Solches  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Generalversammlung
  vom  25.  September  1845.  ausgefertigt  worden  ist,  hierdurch  mit  der
Maaßgabe:

zu  §.  44.  daß  das  Oirektorium  seine  Legitimation  durch  ein  gerichtliches
oder  notarielles  Attest  zu  führen  hat,  welches  auf  Grund  des  von  einer
Gerichtsperson  oder  einem  Notar  über  die  Wahl  oder  Abordnung  der
Mitglieder  des  Direktoriums  Seitens  des  Verwaltungsraths  G.  35.)
aufzunehmenden  Protokolls  auszufertigen  ist,

Jahrgang  1846.  (Nr.  2085.)  14  so

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  April  1846.
        <pb n="108" />
        —  90  —

so  wie
zu  §F.  49.,  daß  kein  Mitglied  des  Verwaltungsraths  mit  der  Gesellschaft  in
mittelbaren  oder  unmittelbaren  Kontraktsverhältnissen  stehen  darf,  und
daelenige  Miggte,,  welches  solche  begründen  will,  seine  Stelle  niederegen
  muß,
in  allen  Punkren  genehmigen,  und  die  mehrerwähnte  Gesellschaft  als  eine  Aktien-Gesellschaft
  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.
(Gesetzsammlung  für  1843.  S.  341.  f.  f.)  hiermit  besiätigen,  indem  Wir  zu-Leich
  bestimmen,  daß  so  weit  nicht  in  der  gegenwärtigen  Urkunde  oder  in  dem
Statute  besondere  Festsetzungen  getrafen  worden,  die  in  dem  Gesetze  über  die
Eisenbahnunternehmungen  vom  J.  November  1838.  (Gesetzsammlung  für  1838.
S.  505.  f.  f.)  ergangenen  allgemeinen  Vorschriften,  namentlich  diejenigen  über
die  Expropriation,  auf  die  vorbezeichnete  Eisenbahn  Amwendung  sinden  sollen.
Die  gegenwärtige  Konzesskons=  und  Bestätigungsurkunde  isi  mit  dem
Statute  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Gegeben  Berlin,  den  4.  Verz  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Flottwell.  Uhden.

Statut
der  Stargard-Posener  Eisenbahn-Gesellschaft.

1.  Bildung  und  Zweck  der  Gesellschaft.
g.  1.

Ur#  dem  Namen

„Stargard-Posener  Eisenbahn-Gesellschaft“
tritt  ein  Verein  von  Aktionairen  mit  Korporationsrechten  zusammen,  welcher
eine  nähere  Verbindung  der  Provinz  Pommern  und  ihrer  Ostseehäfen  mit  der
Provinz  Posen,  mittelst  Anlage  und  Betriebes  einer  Eisenbahn  zwischen  den
Stadten  (Pommersch-)  Stargard  und  Posen,  zum  Zwecke  hat.

K.  2.
Stettin  ist  das  Oomizil  dieser  Gesellschaft  und  der  Sitz  ihrer  Verwaltung;
  das  dortige  Land=  und  Stadtgericht  ihr  Gerichtsstand.
g.  3.

Unter  der  von  der  Gesellschaft  bezweckten  Unternehmung  sind  nicht  nur
der  Bau  und  die  Einrichtung  des  Bahnkoͤrpers  und  der  Schienenwege,  sondern
auch
        <pb n="109" />
        —  91  —

auch  alle  sonst  erforderlichen  und  dem  Zweck  entsprechenden  Anlagen,  sowie  die
Ausstarkung  der  Bahn  mit  allem  nöthigen  Transport=  und  Betriebsmaterial
und  Utensilien  begriffen.

Die  Anlage  von  Zweigbahnen  und  sonsigen  Kommumnikationswegen,  sowie
  die  Vereinigung  mit  den  Unternehmern  anderer,  mit  ihrer  eigenen  Bahn
in  direkte  Verbindung  zu  setzenden  Eisenbahnstrecken,  über  deren  Erwerbung,
sowie  über  die  gemänshasilcche  Benutzung  der  beiderseitigen  oder  einer  der
Bahnen,  und  endlich  die  anderweitige  Betheilung  bei  solchen  Unternehmungen
bleibt  den  Beschlüssen  der  Gesellschaft  unter  Genehmigung  des  Staats  vorbehalten,
  und  soll  nicht  als  eine  Ueberschreitung  oder  Verälwerong  des  Zweckes
der  Gesellschaft  angesehen  werden.

g.  4.

Die  Gesellschaft  wird  die  Beförderung  von  Personen  und  den  Transport
  aller  auf  Eisenbahnen  zulässigen  Gegenstände  durch  Dampfwagen  oder
andere  Beförderungsmittel  für  eigene  Rechnung  übernehmen,  auch  wenn  sie  es
ihrem  Interesse  gemäß  findek,  oder  durch  höhere  Bestimmungen  dazu  veranlaßt
werden  sollte,  Anderen  die  Benutzung  der  Bahn  zu  Personen=  und  Gutertrans-=porten
  gegen  Entrichtung  eines  bestimmten  Bahngeldes  gestatten.

ie  Gesellschaft  kann  auch  für  ihre  Rechnung  die  erforderlichen  Einrichtungen
  zum  Transporte  von  Personen  und  Frachtgütern  zwischen  ihren  Stationsplätzen
  und  nahe  gelegenen  Orten  herstellen,  jedoch  nicht  als  ausschließliches
  Privilegium.

g.  5.
Die  Benutzung  neuer  Erfindungen,  bezuͤglich  auf  bewegende  Kraft  und
dlhetelas  mit  anderem  Belag,  als  Eisenschienen,  wird  der  Gesellschaft
vorbehalten.

II.  Fonds  der  Gesellschaft.
Aktien-Quittungsbogen.  Zinsen.  Dividende.  Reservefonds.

S.  6.

Der  Fonds  der  Gesellschaft  besteht  in  einem,  auf  Grund  geschehener  Ermittelungen
  und  darauf  gegründeten  Ueberschlages,  vorläufig  als  genügend  zum
Bau  der  Bahn  und  zur  Beschaffung  des  ersten  Transports=  und  Betriebs-Materials
  angenommenen  Kapital  von  Fünf  Millionen  Thalern  Preußisch  Kurant,
  welche  bereits,  unter  Einzahlung  von  10  Prozent  dieser  Summe,  oder
für  deren  Betrag  deponirten  Effekten,  gezeichnet  sind  und,  wie  nachfolgend  bestimmt,
  sukzessipe  nach  dem  Bedarf  eingezahlt  werden.

K.  7.

Ueber  diese  Summe  werden  stempelfrei  50,000  auf  jeden  Inhaber  lautende
  Aktien,  jede  zu  100  Rehlr.  mir  fortlaufender  Nummer,  unter  dem  Namen
der  Gesellschaft  von  drei  Mitgliedern  des  Direktoriums  und  dem  Haupt-(Nr.

  2665.)  14*  Kassen-
        <pb n="110" />
        —  92  —

Kassen-Rendanten  unterzeichnet,  ausgefertigt  und  mit  Dividendenscheinen  auf  6
Jahre  versehen.  ·  -

Die  Aktien  werden  jedoch  erst  nach  Berichtigung  des  vollen  Nominal-Betrages
  an  die  Berechtigten  ausgehaͤndigt.

g.  8.

Die  Einzahlung  auf  die  Aktien  erfolgt  in  10  Raten,  jedesmal  mit
10  pCt.  in  Berlin  und  Stettin.

Die  Termine  der  einzelnen  Einzahlungen  werden  nach  dem  Beduͤrfniß
besine  und  von  dem  Direktorium  mindestens  vier  Wochen  zuvor  bekannt
emacht.

Bestände  aus  denselben  werden  bis  zu  deren  Gebrauch  nutzbar  untergebracht.
  45z„

Die  bereits  eingezahlten  10  pCt.,  für  welche  seit  dem  ersten  Tage  des
auf  die  geleistete  Zahlung  folgenden  Monats  bis  zum  1.  Oktober  1845.  3  Prozent
Zinsen  vergütigt  werden,  werden  von  diesem  Tage  an,  sowie  die  folgenden  Einzahlungen
  vom  letzten  Tage  eines  jeden  Fälligkeitskermins  an,  mit  4  Prozenk  jährlich
  bis  zum  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der  vollständige  Betrieb  der
ganzen  Bahn  erbffnet  wird,  aus  dem  Gesellschaftsfonds  und  respektive  aus
dem  Ertrage  etwaiger  theilweisen  Bahnbenutzung  verzinset.

Die  Zinsvergütigung  erfolgt  für  jede  voraufgegangene  Partialzahlung  bis
zum  letzten  Fälligkeitstage  der  nächsifolgenden  Einzahlung  durch  Anrechnung
auf  diese;  weshalb  mit  der  Aufforderung  zur  neuen  Ratenzahlung  zugleich  der
davon  in  Abzug  zu  bringende  Zinsbetrag  für  die  schon  berichtigten  Raten  bekannt
  gemacht  wird.

Zur  Erhebung  der,  nach  vollgeleisteter  Zahlung  von  da  ab  bis  zum
Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der  vollständige  Betrieb  eröffnet  wird,  elwa
noch  auflaufenden  Zinsen  werden  besondere  Zinsscheine  ausgefertigt,  und  bei
Rücklieferung  der  Quittungsbogen  gegen  Entgegennahme  der  entsprechenden
Aktien  zugleich  mit  diesen  ertradirt  (V#.  11.).  Mit  der  Zession  eines  Quittungsbogens
  werden  jederzeit  die  laufenden  Zinsen  dem  Zessionar  übereignet.

S.  10.

Die  Partialzahlungen  werden  auf  besonderen,  mit  der  Nummer,  welche
die  dafür  auszufertigenden  Aktien  einst  erhalten,  versehenen,  auf  den  Namen
des  ersten  Zeichners  lautenden  Quittungsbogen,  welche  Namens  des  Direktoriums
  mit  Unterschrift  von  drei  Mitgliedern  desselben  ausgeferrigt  werden,  durch
die  Unterzeichnung  des  Kassenbeamten,  der  in  der  Aufforderung  zur  Einzahlung
  zu  deren  Entgegennahme  als  beauftragt  benannt  wird,  bescheinigt.

Diese  stets  über  die  vollen  Quoten  erfolgende  Bescheinigung  enthält,  dem
voraufgehenden  F.  entsprechend,  zugleich  den  Beweis  der  erfolgten  Berichtigung
der  von  den  früheren  Einschüssen  bis  dahin  abgelaufenen  Zinsen.

S.  11.

Bei  Einzahlung  der  letzten  Rate  auf  einen  Quittungsbogen  werden  dem
darin
        <pb n="111" />
        —  93  —

darin  benannten  Aktionair  oder  dessen  Rechtsnachfolger,  gegen  Räcklieferung
  desselben,  die  entsprechende  Aktie  nebst  Oividendenscheinen  und  die  etwa.
nach  F.  9.  ausgefertigten  Zinsscheine  ausgehändigt.  Die  Richrigkeit  der  Legizimat
  des  Besitzers  zu  prüfen,  ist  die  Gesellschaft  zwar  berechtigt,  aber  nicht
verpflichter.

Die  Rücklieferung  des  Quittungsbogens  ist  ohne  Weiteres  das  Anerkenntniß
  über  den  Empfang  der  dafür  gebührenden  Aktie,  Zins=  und  Dividendenscheine.


.  12.

Der  ursprüngliche  Unterzeichner  des  Verpflichtungsscheines,  auf  dessen
Namen  der  Quittungsbogen  lauter,  bleibt  für  die  Einzahlung  des  vollen  Betrages
  der  entsprechenden  Aktie  verhaftet  und  kann  sich  davon  durch  keine
Zession  befreien.  Es  ist  der  Gesellschaft  vorbehalten,  nach  erfolgter  Einzahlung
von  10  Prozent  auf  jede  Aktie,  die  Freilassung  der  ursprünglichen  Zeichner  von
der  ferneren  Verpflichtung  zu  beschließen.

F.  13.

Die  Aktionaire,  welche  die  Partialzahlungen  nicht  in  den  bestimmten  Terminen
  leisten,  haben  eine  Conventionalsirafe  von  20  Prozent  der  in  Rückstand
gebliebenen  Raten  zum  Vortheil  der  Gesellschaft  verwirkt.  Wemn  indeß  auch
innerhalb  4  Wochen  nach  einer  erneuerten  böffentlichen  Aufforderung  die  Jahlung
  der  rückständigen  Raten,  der  Berzugszinsen  davon  à  5  Prozent  vom  bestimmt
  gewesenen  Einzahlungstermine  an,  bis  zur  geleisieten  Zahlung,  und  der
Konventionalstrafe  nicht  erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  die  bis  dahin
eingezahlten  Raten  als  verfallen  und  die  durch  die  Ratenzahlungen,  sowie  durch
die  ursprüngliche  Unkerzeichnung  dem  Aktionair  gegebenen  Ansprüche  auf  den
Empfang  von  Aktien  für  vernichter  zu  erklären.

Eine  solche  Erklärung  erfolgt  durch  öffentliche  Bekanntmachung  unter
Angabe  der  Nummer  der  Quittungsbogen,  welche  gleichzeitig  für  null  und  nichtig
  erklärt  werden.

An  die  Stelle  der,  auf  diese  Art,  ausscheidenden  Aktionaire  werden  neue
Akkienzeichner  zugelassen.

Hierdurch  wird  jedoch  in  der,  im  voraufgehenden  Paragraphen  aufgenommenen,
  gesetzlichen  Bestimmung  wegen  Verhaftung  der  ersten  Zeichner  nichts
geandert,  und  ist  das  Direkrorium  daher  auch  berechtigt,  so  lange  die  ersten
Uienzeichner  ihrer  Verhaftung  nicht  entlassen  sind,  die  fälligen  Einzahlungen,
Zinsen  davon  und  Konventionalstrafe  von  denselben  gerichtlich  einzuklagen.

g.  11.
Mit  Anfang  des  Jahres  nach  vollständig  eröffnetem  Betriebe  der  ganv%nr
  Bahn,  womit  die  Zahlung  von  Zinsen  aus  dem  Baufonds  aufhört,  krit
as  Recht  der  Aktionaire  zur  Theilnahme  an  dem  Reinertrage  der  gesellschaftlichen
  Unternehmung  ein.
g.  15.
Der  Reinertrag  wird  für  jedes  Kalenderjahr  besonders  berechnet  und
2685.)

(Nr.  nach
        <pb n="112" />
        —  94  —

nach  Abschluß  der  Jahresrechnungen  spaͤtestens  im  Monat  Maͤrz  des  folgenden
Jahres  festgestellt.

Derselbe  besieht  in  dem  Bestande,  welcher  nach  Abrechnung  saͤmmtlicher
Unterhaltungs-,  Betriebs-  und  Verwaltungskosten,  mit  Einschluß  der  für  die
Erneuerung  des  Oberbaues  und  des  Betriebsmaterials  erforderlichen  zu  reservirenden
  Wncge  und  etwaiger  Zinsen  für  Anleihen,  von  dem  gesammten  Ertrage.
  Beichen  der  Eisenbahnbetrieb  in  dem  betreffenden  Jahre  abgeworfen  hat,
übrig  bleibt.

Dieser  Reinertrag  wird  auf  sämmtliche  Aktien  vertheilt;  übersteigt  er
jedoch  5  Prozent  des  Aktienkapitals,  so  wird  von  dem  Ueberschusse  über  5  Prozent
  mindesiens  der  vierte  Theil,  und  höchstens  die  Hälfte,  binnen  welcher  Gränzen
  der  Verwaltungsrath  auf  Vorschlag,  des  Direktoriums  enrscheidet,  zu  einem
Reservefonds  genommen,  welcher  zur  Deckung  der  nicht  zu  obigen  laufenden
jahrlichen,  und  nicht  aus  dem  Etat  zu  bestreitenden  Verwendungen  gehörigen
Verbesserungen  und  außerordentlichen  Ausgaben  bestimmt  ist.  Dieser  zu  sammelnde
  Reservefonds  darf  jedoch  ohne  Genehmigung  des  Staats  nicht  10  Prozent
  des  Aktienkopitals  übersteigen.

F.  16.

Der  Betrag  der  nach  vorstehendem  §.  den  Aktionairen  gebührenden  Dividende
  wird  vom  Direktorium  öffentlich  bekanmt  gemacht  und  gegen  Aushänvigung
  der  den  Aktien  beigegebenen  Oividendenscheine  denen  ausgezahlt,  welche
solche  präsentiren.

S.  17.

Sollen  angeblich  verlorene  vollbezahlte  Quittungsbogen,  Aktien,  Dividenden=
  oder  Zinsscheine  mortifizirt  werden,  so  erläße  das  Direktorium  drei
Mal,  in  Zwischenrdumen  von  1  Monaten,  eine  öffentliche  Aufforderung,  jene
Dokumente  einzuliefern  oder  die  etwaigen  Rechte  an  denselben  geltend  zu  machen.
  Sind  zwei  Monate  nach  der  letzten  Aufforderung  vergangen,  und
die  Dokumente  nicht  eingeliefert,  oder  die  Rechte  nicht  geltend  gemacht  worden,
so  spricht  das  Land=  und  Stadtgericht  zu  Stettin  auf  den  Antrag  des  Direktoriums,
  auf  Grund  des  von  demselbigen  nach  obigen  Vorschriften  erlassenen
Aufgebots,  die  Amortisation  der  in  Frage  siehenden  Dokumente  aus.

An  die  Stelle  der  mortifizirten  Dokumente  fertigt  das  Direktorium  neue
aus.  ODie  Kosten  dieses  Verfahrens  fallen  den  Betheiligten  zur  Last.

F.  18.

Geht  aber  ein  Quittungsbogen  verloren,  während  der,  auf  dessen  Name
er  lautet,  noch  nicht  aus  der  persönlichen  Verbindlichkeit  für  die  Einzahlung
entlassen  ist,  so  kann  auf  die  davon  gemachte  Anzeige  gegen  Aussiellung  eines
Mortifkationsscheins  Seitens  des,  in  dem  Ouittungsbogen  genannten,  Mktionairs
  und  des  etwaigen  Anderen,  von  dem  konstirt,  daß  er  die  zuletzt  fällige
Ratenzahlung  geleisiet  hat,  dem  legitimirten  Eigenthümer  ein  Duplikat  des  verlorenen
  Quiktungsbogens  ausgefertigt  werden.  Es  darf  sich  indeß  14  bee

na
        <pb n="113" />
        —  95  —

nach  Ablauf  des  naͤchstfolgenden  Zahlungstermins  kein  anderer  Inhaber  des
verlorenen  Quittungsbogens  gemeldet  haben,  um  die  faͤllige  Zahlung  zu  leisten.

F.  19.

Wird  der  Verlust  eines  Quittungsbogens  behauptet,  nachdem  der  Aktionair,
  auf  welchen  er  lamet,  seiner  persönlichen  Verbindlichkeir  für  die  ferneren
Einzahlungen  schon  entlassen,  bevor  jedoch  der  ganze  Betrag  der  Aktie  fällig

eworden  und  eingezahlt  ist,  so  muß  derjenige,  welcher  den  Verlust  anzeigr,
Falls  er  nicht  bei  der  letzten  Theilzahlung  sich  bereirs  als  Eigenrhumer  legitimirt
  hat,  sein  Eigenthumsrecht  dem  Oirektorium  auf  glaubhafte  Weise  darthun.
  Dasselbe  macht  alsdann  auf  Kosten  des  Provokanten  durch  zweimaliges
Einrücken  in  die,  V.  29.  bezeichneren,  öffentlichen  Blätter  den  behaupteten  Verlusi
  des  Quittungsbogens  unter  Angabe  der  Nummer  und  darauf  schon  geleisteten
  Theilzahlungen  mit  dem  Bemerken  bekannt,  daß,  wenn  sich  14  Tage
nach  Ablauf  des  nächsien  Zahlungskermins  kein,  durch  Zession  gehörig  legitimirter,
  Eigenthümer  des  verlorenen  Quitkungsbogens  gemeldet  hal,  um  den
Zahlungsverbindlichkeiten  gegen  die  Gesellschaft  zu  genügen,  alsdann  der  vermißte
  Latiansbon  annullirt  und  dem  Provokanken  ein  Duplikat  ausgeferligt
  werden  soll.

F.  20.
Zins=  und  Oiodidendenscheine,  welche  immerhalb  4  Jahren  von  der  Verfallzeit

  ab  nicht  zur  Erhebung  präsentirt  werden,  sind  verjaährt  und  verfallen
der  Gesellschaft.

.  21.

Sollte  nach  Vollendung  der  Bahn  und  nach  Beschaffung  des  nöthigen
Betriebsmaterials  von  dem  AMkrienkapital  von  Fünf  Millionen  ein  Ueberschuß
verbleiben,  so  wird  es  dem  Beschlusse  der  Gesellschaft  anheimgesiellt,  ob  solcher

anz  oder  theilweise  noch  für  die  Bahn,  beispielsweise:  zur  Verlängerung  oder

Vermehrung  der  Ausweichestellen  und  reichlicheren  Aussiattung  des  Betriebs-Materials,
  zu  verwenden,  oder  zum  Reservefonds  zu  nehmen,  oder  an  die  Aktionaire
  zurückzuzahlen  sei.

Sollten  hingegen  die  3  Millionen  Thaler  zum  Bau  und  zur  Anschaffung
des  Betriebsmaterialss  nicht  ausreichen,  so  kann  auf  Beschluß  der  General-Versammlung
  das  Aktienkapital  bis  500,000  Thaler  vermehrt  werden,  und
finden  wegen  der  dafür  mehr  zu  emittirenden  Aktien  in  jeder  Beziehung  die
vorstehenden,  für  das  ursprüngliche  Aktienkapital  gegebenen  Besiimmungen  ihre
Anwendung.

III.  Allgemeine  Berechtigung  und  Verpflichtung  der  Aktionairc.
.  22.

Jeder  Zeichner  einer  Aktie  und  Jeder,  auf  den  die  Berechtigung  aus  der
Zeichnung  übertragen  ist,  sowie  hiernächsi  der  Besitzer  eines  Omttungsbogens,
möge  solcher  auf  seinen  Namen  lauten,  oder  auf  ihn  rechtsgültig  übergegangen

(Nr.  2685.)  hein,
        <pb n="114" />
        —  96  —

sein,  und  sodann  der  rechtliche  Inhaber  einer  Aktie,  ist,  se  lange  er  in  deren

Besitz  verbleibt,  Mitglied  der  Gesellschaft  und  unterwirft  sich  dem  Statute  derselben.

  Mit  der  Entaußerung  seiner,  durch  die  Zeichnung  erworbenen  Rechte,

seiner  Quittungsbogen  und  Aktien  scheidet  er  aus  derselben  aus,  bleibt  jedoch

der  Gesellschaft  noch,  nach  den  Bestimmungen  des  Statuts  F.  12.  verpflichtet.
g.  23.

Alle  auf  die  Aktien  geleistete  Einschuͤsse  gehen  sofort  in  das  Gesellschafts-Vermoͤgen
  uͤber  und  begiebt  sich  mit  der  Einzahlung  deshalb  Jeder  der  eigenen
Disposition  daruͤber.

Ueber  den  Nominalbetrag  der  Aktien  hinaus  ist  kein  Aktionair  der  Gesellschaft
  oder  einem  ODritten  wegen  irgend  einer  aus  dem  Gesellschaftsverbande
fließenden  Werbindlichkeit  verhaftet.

K.  24.

Jedes  Mitglied  der  Gesellschaft  erhalt  nach  dem  Betrage  seiner  Einschüsse
  und  resp.  Aktien  ein  verhältmmißmäßiges  Anrecht  am  gesammten  beweglichen
  und  unbeweglichen  Eigenkhum  der  Gesellschaft  und  dessen  Ertrage,  sofern
  er  desselben  nicht  nach  F.  13.  verlustig  geht.

g.  25.

Saͤmmtliche  Mitglieder  koͤnnen  an  den  Berachungen  der  Gesellschaft  in
den  Generalversammlungen  Theil  nehmen.  Zur  Theilnahme  an  deren  Beschlüssen
  gehört  jedoch  der  eigenthümliche  Besitz  von  10  Aktien.

Frauen,  Minderjahrige,  Handlungsfirmen,  moralische  Personen,  Korporationen,
  öffentliche  Institute,  Gemeinden  und  Behörden  können  durch  ihre
Vertreter,  auch  wenn  diese  nicht  Aktionaire  sind,  andere,  am  Erscheinen  Behindene
  bingegen  nur  durch  Mitglieder  der  Gesellschaft  diese  Theilnahme  ausgen

  lassen.

g.  26.
Die  Stimmberechtigung  fuͤr  die  Beschluͤsse  der  Generalversammlung  wird

folgendermaaßen  festgesetze:
für  10  bis  3  Aktien  1  Stimme,
0  =  4  -

-  -  2  -
-50  2759  -  3  -
-680  21189  -  4  -
-120  21279  -  5  -
#:  180  23  -  6  O
:  240  319  -  7  -
320  399  -  8  -

400  und  daruͤber  als
Aeußerstes  10  -

Bei  Zaͤhlung  der  Aktien  werden  die  eigenen  mit  denen  aus  Vollmacht
vertretenen,  zusammengerechnet,  und  giebt  deren  Summe  das  Maaß  fuͤr  die
Stimmenzahl.

g.  27.
        <pb n="115" />
        —  97  —
.  27.

Bis  zur  erfolgten  Aushändigung  der  Aktien  vertritt  die  Höhe  des  Anrechts
  darauf  durch  Zeichnung  oder  Quittungsbogen  deren  Stelle.

g.  28.

Jedes  persönlich  stimmfahige  Mitglied  der  Gesellschaft  ist  wahlbar  für
das  Direkrorium  und  den  Verwaltungsrath,  mit  Ausnahme  von  Beamten  der
Gesellschaft  und  von  Personen,  welche  in  Konkurs  versunken  sind,  oder  ihre
Sahlungen  eingesiellt  und  sich  nicht  vollständig  mit  ihren  Gläubigern  regulirt
aben.

§.  29.

Die  in  der  Haude=  und  Spenerschen  und  der  Wossischen  Zeitung  zu
Berlin,  der  Stettiner  und  Posener  Zeitung  und  den  Börsen-Nachrichten  der
Ostisee  Namens  der  Gesellschaft  oder  Seitens  deren  Vertreter  für  die  Aktionaire
ergehenden  Mittheilungen,  Aufforderungen  zur  Zahlung,  Einladung  zur  Versammlung,
  und  überhaupt  jegliche  Art  von  Bekanntmachungen,  die  Angelegenheit
  der  Gesellschaft  und  die  Verhältnisse  ihrer  Mitglieder  zu  derselben  betreffend,
  sind  für  jeden  Inhaber  von  Aktien,  Quittungsbogen,  Dividenden  und
Zinsscheinen,  und  Jeden,  welcher  ein  Anrecht  auf  solche  hat,  vollkommen  rechtsverbindlich
  insinuirte,  schriftliche  Bekanntmachungen.

Eine  Mitktheilung,  wodurch  eine  Handlung  oder  Erklärung  der  Mktionaire
verlangt  wird,  muß  zwei  Mal,  das  erste  Mal  mindestens  4  Wochen  vor  den
dazu  bestimmten  Präklusivterminen  in  obige  öffentliche  Blätrer  aufgenommen
  sein.

Geht  eins  der  genannten  Blätter  ein,  so  genügt  die  Bekanntmachung
in  den  anderen  bis  zur  anderweitigen  Bestimmung  der  nächsten  Generalversammlung.


IV.  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  Gesellschaft.
A.  Allgemeines.

g.  30.

Die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  werden  theils
durch  das  Direktorium,  kheils  durch  den  Verwaltungsrath,  theils  durch  Beschlüsse
  der  Gesellschaft  in  ihren  Generalversammlungen  wahrgenommen  und
besorgt.

3  Das  Direktorium  führt  die  Verwaltung  und  isi  Repräsentant  der  Gesellschaft
  gegen  Behörden,  Privaten  und  einzelne  Aktionaire;  der  Verwaltungsrath
  vertritt  in  bestimmten  Fällen  die  Gesellschaft,  dem  Direktorium
  gegenüber,  und  führt  die  Kontrolle  seiner  Verwaltung;  der  Generalversammlung
  stehen  im  Allgemeinen  die  organischen  Bestimmungen

  zu,
wie  solches  nachstehend  näher  festgestellt  wird:
Jahrgang  1846.  (Nr.  2685.)  5  g.  31.
        <pb n="116" />
        —  98  —
.  31.

Die,  bis  zur  Uebergabe  der  Geschäftsführung  an  das  Direktorium,
Seitens  des  unter  Genehmigung  des  Finanzministers  bestandenen  Komité,  im
Umfange  der,  ihm  durch  geschehene  Vollziehung  der  Zeichnungsformulare,  von
sämmtlichen  Aktionairen  ertheilten  Autorisation,  im  Interesse  der  Gesellschaft
getroffenen  Maaßregeln  und  eingegangenen  Verbindlichkeiten  werden  für  die
Gesellschaft  als  verpflichtend  anerkannt.

g.  32.

Seitens  des  Komit  erfolgt  die  Uebergabe  der  Geschäfte,  der  eingezogenen
  Einschüsse  und  der  Berechnung  über  das  davon  Verwendete  an  das
Pirektorium,  sobald  solches  konstiruirt  worden  ist.  Die  Berechnung  wird  dem
Verwaltungsrathe  von  dem  Direktorium  zur  Prüfung,  eventuellen  Monirung
und  respektiven  Dechargirung  mitgetheilt  und,  dechargirt,  in  die  Rechnungsbelegung
  des  Direktoriums  mit  aufgenommen.

B.  Das  Direktorium.

g.  33.
Das  Direktorium  besteht  aus  sieben  Mitgliedern,  welche  saͤmmtlich  in
Stettin  wohnhaft  sein  muͤssen,  naͤmlich:
einem  ausdruͤcklich  zu  dessen  Vorsitzenden  zu  erwaͤhlenden  Mitgliede,  dem
ersten  Baumeister  (Ober-Ingenieur)  und  fünf  andern  Mitgliedern.

§.  34.

Die  ersieren  beiden  und  eines  der  andern  Mitglieder,  haben  ihre  Zeit
und  Kräfte  vollständig  der  Gesellschaft  zu  widmen,  und  sind  von  Uebernahme
anderer  Geschäfte  und  Nebenämter  in  gleicher  Weise  ausgeschlossen,  wie  es
gesetzlich  für  öffentliche  Beamte  bestimmt  ist.

In  ihnen  konzentrirt  sich  vorzugsweise  die  Ausführung,  und  umfassen
ihre  Funktionen  auch  die,  der  bei  anderen  Eisenbahngesellschaften  angestellten
Bevollmächtigten,  S  czial=  und  Betriebsdirektoren.

Die  anderen  Mitglieder  des  Direktoriums  haben  nicht  gleiche  Verpflichtung,
  sondern  sind,  ohne  ihrer  Thaätigkeit  Schranken  zu  setzen,  nur  besonders
verbunden,  allen  Berathungen  und  Beschlüssen  beizuwohnen,  sowie  einzelne  Geschäfte
  und  Aufträge  auszuführen.

g.  35.

Die  Wahl  der  oben  zuerst  benannten  drei  Direktionsmitglieder  erfolgt
durch  den  Verwaltungsrath;  die  vier  andern  werden  aus  den,  nach  F.  46.
durch  die  Generalversammlung  erwählten,  16  Mitgliedern  des  Verwaltungsraths
  durch  diesen  in  das  Oirektorium  deputirt.

S.  36.
Die  Amtsdauer  der  ersten  drei  Mitglieder  wird  von  dem  Verwaltungsrathe

  nach  bestem  Ermessen  und  elwa  in  Beziehung  auf  die  Verhälknisse  der
zur
        <pb n="117" />
        —  99  —

ur  Wahl  kommenden  festgesetzt  und  respektive  mit  diesen  regulirt,  und  soll  als

egel  die  Zeit  von  10  Jahren  nicht  uͤbersteigen.  Die  Dauer  des  Amtes  bei

den  übrigen  Mitgliedern  ist  die  ihrer  Wahl  für  den  Verwaltungsrath  (G.  47.).
g.  37.

Die  Mitglieder  des  Direktoriums  erhalten,  außer  Ersatz  von  Reisekosten

und  anderen  Auslagen,  eine  vom  Verwaltungsrath  zu  arbitrirende,  den  respektiven

  Geschäftsverhältnissen  angemessene  und,  etwa  rücksichtlich  der  drei  zuerst
benannten,  mil  diesen  vereinigungsweise  firirte  Remuneration.

g.  38.

Ruͤcksichtlich  der  Amtsdauer,  Remuneration  und  der  uͤbrigen  Anstellungs-Verhaͤltnisse
  des  bereits  von  dem  Komite  erwählten,  obersten  Bäubeamten  hat
es  sein  Bewenden  bei  der  mit  demselben  getroffenen  Vereinigung  und  tritt  mithin,
  dieser  entsprechend,  derselbe  auf  vier  Jahre  in  das  Direktorium  ein.

K.  39.

Das  Ausscheiden  aus  dem  Amte  steht  jedem  Mitgliede,  insofern  nicht  für
die  zuerst  benannten  Drei  besondere  Vereinigung  getroffen,  zu  jeder  Zeit  frei,
nachdem  dasselbe  zuvor  etwa  speziell  ubertragene  Geschäfte  ausgeführ  oder  dergestalt
  abgewickelt  hat,  daß  sie  auf  einen  Andern  vollkommen  übergehen  könmen,
ohne  daß  es  dabei  seiner  Zuziehung,  Information  oder  Rechnungslegung  bedarf.
  Für  den  Ausscheidenden  trifft  der  Verwaltungsrath  ohne  Berzug  eine
anderweitige  Wahl,  nachdem  er  künftig  wegen  neuer  Wahl  für  einen  jener
Drei  zuvor  den  gutachtlichen  Vorschlag  des  Direktoriums  gehört  har.

Ein  aus  der  Mitte  des  Verwaltungsrathes  zum  Oirektorium  deputirt
gewesenes  Mitglied,  welches  aus  diesem  ausscheidet,  tritt  wieder  in  den  Verwaltungsrath
  zurück,  wenn  es  nicht  auch  dort  seine  Stelle  aufgeben  will.
Scheiden  temporair  durch  bestimmte  oder  vorauszusehende  längere  Enrfernung
oder  Krankheik  mehr  als  zwei  Mitglieder  aus,  so  wird  das  Direktorium  eine
temporaire  Deputirung  von  einem  oder  zwei  Mitgliedern  aus  dem  Verwalbungsrbt
  bei  diesem  beantragen,  damit  mindestens  die  Zahl  von  fünf  Mitglieern

  verbleibe.

g.  40.
Ein  Mitglied  des  Direktoriums  darf  nicht  mit  der  Gesellschaft  in  mittelbaren
  oder  unmittelbaren  Kontraktsverhaͤltnissen  siehen,  und  muß,  wenn  es
solche  begründen  will,  seine  Stelle  niederlegen.

S.  41.

Die  Direktoren  verwalten  ihre  Geschäfte  kollegialisch  unter  Leitung  des
Worsitzenden  und  bei  dessen  Behinderung  unter  der  seines  Stellvertreters,  welchen
  sie  jährlich  aus  ihrer  Mitte  wählen.  Zu  diesem  Behufe  versammeln  sie
sich  wöchentlich  an  einem  bestimmten  Tage,  ohne  daß  es  deshalb  besonderer
Einladung  bedarf,  und  extraordinair  auf  vorangegangene  schriftliche  Einladung.
Zur  Gültigkeit  ihrer  kollegialischen  Beschlüsse  gehört  die  Anwesenheit  von  we-(K.

  2683.)  15  nigstens
        <pb n="118" />
        —  100  —

nigstens  Vier  Mitgliedern.  Bei  Stimmengleichheit  der  Anwesenden  entscheidet
die  Stimme  des  Vorsitzenden.  —  Inzwischen  bleibt  es  auch  den  Direktoren
uͤberlassen,  die  nach  ihrer  Ansicht  dazu  geeigneten  Gegenstände  unter  einzelne
Mitglieder  zum  selbstständigen  Betriebe  zu  vertheilen.

§.  42.
Die  schriftlichen  Ausfertigungen  werden  mit  der  Unterschrift:
„Direktorium  der  Stargard-Posener  Eisenbahn-Gesellschaft“,

falls  es  öffentliche  Bekanntmachungen,  Berichte  an  obere  Behörden,  Kontrakte,
Vollmachten,  Bestallungen  und  Kassendispositionen  über  1000  Rthlr.  sind,  von
dem  Vorsitzenden  und  zwei  Mitgliedern,  alle  übrigen  von  jenem  allein  vollzogen.


K.  43.

Als  Verwalter  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  ist  das
Direktorium  befugt,  selbstständig  und  ohne  weitere  Rückfrage  an  den  Verwaltungsrath
  oder  an  die  Generalversammlung  in  allen  außer  den  ausdrücklich
nachfolgend  bestimmten  Fällen  (F.  55.  u.  u.  &amp;amp;.59.  5  —  10.),  Alles  und  Jedes,
wozu  irgend  die  Gesellschaft  befugt  oder  wofür  sie  Verpflichtungen  zu  übernehmen
  verbunden  und  berechtigt  ist,  verbindlich  für  dieselbe  auchufaßren  und
zu  vollziehen;  namentlich  also  zur  Erbauung  und  Unterhaltung  der  Bahn,  zum
Ankauf  und  Verkauf  von  Grundstücken,  zur  Beschaffung  des  Transportmaterials,
  Besorgung  des  Betriebes,  Einziehung  und  Verwendung  der  Gelder,  Aufsiellung
  der  Etats,  Anstellung,  Besoldung  und  Instruirung  der  Beamten  u.  s.  w.

S.  44.

Als  Reprasentant  der  Gesellschaft  gegen  Dritte  sind  die  in  deren  sämmtlichen
  Angelegenheiten  von  dem  Direktorium  mit  und  bei  jeder  in=  und  ausländischen
  Behörde,  darunter  namentlich  richterlichen  und  Hypothekenbehörden,
mit  und  bei  Korporationen,  Instituten  und  jeglicher  Person  gepflogenen  Verhandlungen,
  gemachten  Anträge,  abgegebenen  Erklärungen,  sowie  die  darüber
unter  vorschriftsmäßiger  Unterschrift  (G#.  42.)  erfolgten  Vollziehungen,  Ausfertigungen,
  Kontrakte  und  Vollmachten  rc.  verpflichtend  für  die  Gesellschaft  gegen
jede  Behörde  und  jeden  Privaten.  Es  ist  hierzu  weder  irgend  eine  weitere
Bevollmächugung  des  Oirektoriums,  auch  nicht  in  den  Fällen,  wo  sonst  die
Gesetze  ausdrücklich  eine  Spezialvollmacht  erheischen,  noch  ein  Nachweis  erfordeelete
  ob  dem  Direktorium,  selbstständig  und  allein  zu  verfahren,  zustand  oder
dasselbe  dazu  eine  Genehmigung  Seitens  des  Verwaltungsrathes  oder  der  Generalversammlung
  bedurfte.

Zur  offentlichen  und  offiziellen  Legitimation  des  Direktoriums  soll  eine
nach  erster  Wahl  und  hiernächst  bei  jeder  Veränderung  von  dem  Direktorium
ausgehende  Bekanntmachung,  wer  seine  Mitglieder  sind,  an  die  Regierungen  in
Stektin,  Frankfurt,  Bromberg  und  Posen  und  deren  einmaliges  Einrücken  in
die  bezeichneten  bffentlichen  Blätter  genügen.

F.  45.
        <pb n="119" />
        —  101  —

K.  45.
Das  ODirektorium  ist  verpflichtet:

1)  eine  vollständige  Buch=  und  Rechnungsführung  über  die  gesammten  Geschafte
  einzurichten  und  stets  kurrent  zu  erhalten,

2)  am  Schlusse  des  Quarrals  dem  Verwaltungsrathe  einen  Bericht  über
seine  Verwaltung  und  die  Lage  der  Geschäfte  zu  überreichen,  welcher
auch  die  allgemeinen  Prinzipien  der  Geschäftsausführung  und  namentlich
das  Verfahren  bei  Abschließung  von  Lieferungs=  und  Entreprisekontrakten
über  bedeutende  Gegenstände,  welche  in  der  Regel  nur  im  Wege  der
Submission  und  Lizitation  erfolgen  soll,  und  deren  auf  andere  Weise  erfolgte
  Abschließung  jeder  Zeit  besonders  motivirt  sein  muß,  zu  umfassen
  hat,  «

3)  einen  umfassenden  Jahresbericht  für  die  ordentliche  Generalversammlung
zu  entwerfen,  dessen  Ueberreichung  an  den  Verwaltungsrath  den  obigen
Bericht  für  das  betreffende  Quartal  entbehrlich  machr,

4)  bis  zum  Anfange  des  Monats  März  dem  Verwaltungsrathe  die  vollständige
  Rechnung  des  verflossenen  Jahres  zu  übergeben.

C.  Verwaltungsrath.
9.  16.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  16  Mitgliedern,  welche  von  der  Generalversammlung
  gewaͤhlt  werden,  wovon  jener  vier  zu  Mitgliedern  des  Direktoriums
  deputirt  (V.  35.),  so  daß  das  Kollegium  des  Verwaltungsrathes
nur  zu  12  Mitgliedern  verbleibt.  Oa  jene  zu  deputirenden  Mitglieder  in  Stettin
  wohnhaft  sein  müssen,  so  sollen  unter  den  zu  erwählenden  Mitgliedern  des
Verwaltungsrathes  wenigstens  8  in  Stettin  wohnen.

S.  47.

Die  Wahl  erfolgt  auf  4  Jahre.  Von  den  Ersterwählten  scheiden  jedoch
mit  dem  Schlusse  jedes  der  ersten  4  Jahre  vier  Mitglieder  durch  Loosung  aus.
Später  erfolgt  das  Ausscheiden  nach  der  Anziennetät  im  Amte,  so  daß  regelmäßig
  jedes  Jahr  vier  neue  Mitglieder  zu  erwählen  sind.  Die  Ausscheidenden
sind  wieder  wählbar.

Die  Wiederwahl  für  den  Verwaltungsrath  bedingt  nicht  das  Wiedereintreten
  in  die  etwa  zuvor  im  Direktorium  geübte  Funktion.

S.  48.

Sollte  durch  temporaires  oder  definitives  Ausscheiden  mehrerer  Mitglieder
  die  Jahl  derselben  sich  so  vermindern,  daß  die  Beschlußfahigkeit  des  Verwaltungsrathes
  nicht  gehörig  gesichert  erschiene  (G.  51.),  so  wird  demselben  anheim
  gegeben,  sich  interimistisch  durch  Wahl  aus  den  Aktionairen  zu  ergänzen.
In  nächster  Generalversammlung  werden  sodann  die  permanent  Ausgeschiedenen
  durch  neue  Wahl  ersetzt;  doch  erfolgt,  um  die  Regelmäßigkeit  einer  jährlich
  gleichen  Zahl  Ausscheidender  zu  erhalten,  der  Ersatz  für  den  vor  Beendigung
seiner  Wahlperiode  Ausgeschiedenen  nur  auf  die  daran  noch  fehlende  Zeit.

(Nr.  2685.)  S.  49
        <pb n="120" />
        —  102  —

K.  49.

Annahme  des  Amtes  und  Ausscheiden  daraus  zu  jeder  Zeit,  nach  Erledigung
  etwaiger  Aufträge,  steht  beliebig  frei.

Der  ins  Amt  Tretende  muß  (wie  auch  jedes  Mitglied  des  Oirektoriums)
1000  Rthlr.  Aktien,  zunächsi  Quiktungsbogen  über  diesen  Betrag,  bei  der  Gesellschaftskasse
  deponiren.

K.  50.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,  außer  denen,  die  ins  Direktorium
  deputirt  werden,  erhalten  für  Verwaltung  ihres  Amtes  keine  Remuneration,
  sondern  nur  Ersatz  von  etwa  gemachten,  baaren  Ausgaben  und  Reisekosten,
  von  welchen  legteren  jedoch  die  Fuhrkosten  bei  dem  Zureisen  zu  den  Versammlungen
  auf  respektive  Eisenbahn=  und  Schnellpostsätze  beschrankt  bleiben.

F.  51.

Die  Geschäfte  des  Verwaltungsrathes  werden  unter  Leitung  eines  jahrlich
  von  dessen  Micgliedern  aus  ihrer  Mitte  zu  erwählenden  Vorsitzenden  und
resp.  Stellvertreters  desselben,  kollegialisch  betrieben.  Zur  Beschlußfähigkeit  ist
die  Anwesenheit  von  7  Mitgliedern  erforderlich;  sind  jedoch  die  Gegenstände
der  Berathung  ausdrücklich  bei  der  Einladung  schriftlich  bekannt  gemacht,  so
kann  über  solche  in  Anwesenheit  von  nur  5  Mitgliedern  beschlossen  werden.
Bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  die  des  Vorsitzenden.

Die  Ausfertigungen  der  Beschlüsse  erfolgen  unter  drei  Unterschriften,  darunter
  die  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters.

g.  52.

Regelmäßige  Versammlungen  sinden  alle  Vierteljahre  Statt.  Sind  die
Termine  dafür  zum  Voraus  firirt,  so  bedarf  es  dazu  keiner  besonderen  Einladung;
  ist  solches  aber  nicht,  so  ladet  der  Vorsitzende  zu  denselben,  sowie  zu
allen  sonstigen  Versammlungen,  mit  achttägiger  Frist  ein.  Nur  in  besonders
dringlichen  Fällen,  welche  in  der  Einladung  anzugeben  sind,  kann  diese  Frist
abgekürzt  werden.

9.  53.
d  Der  Verwaltungsrath  hat  keine  unmittelbare  Wirksamkeit  nach  außen,
sondern

a)  er  übt  die  Kontrolle  über  die  gesammte  Geschäftsführung  des  Direktoriums,
  empfängt  deshalb  alle  Veruelahre  einen  ausführlichen  Verwaltungsbericht
  desselben,  prüft  diesen  in  seinen  Versammlungen  oder  etwa
noch  durch  besondere  Kommissarien,  und  ist  berechtigt,  jede  weitere  Auskunft,
  zu  deren  Einholung  ihm  diese  Berichte  Veranlassung  geben,  oder
welche  ihm  sonst  angemessen  erscheint,  vt.  verlangen.  Auch  kann  derselbe
durch  Kommissarien  aus  seiner  Mitte  die  Akten,  Bücher  und  Rechnungen
  des  Direktoriums  in  dessen  Büreau  einsehen  und  die  Kasse  revidiren.
Ferner  die  Ausführung  des  Baues  und  das  Verfahren  bei  dem

Bahnbetriebe  auf  gleiche  Weise  prüfen.  Ei

ine
        <pb n="121" />
        —  103  —

Eine  solche  kommissarische  Revision  übt  der  Vorsitzende  ohne  Auftrag;
  andere  Mitglieder  müssen  dazu  vom  Kollegium  beauftragt  sein.
Das  Vorhaben  solcher  Prüfung  wird  dem  Vorsttenden  des  Oirektoriums
  angezeigt.

b)  Demselben  gebührt  die  Revision,  Monirung  und  Dechargirung  der  Verwollungsrechnungen.



c)  Ihm  steht  in  etwa  vorkommenden  besonderen  Fällen  das  Recht  zu,  Mitlieder
  des  Direktoriums  und  Beamte  selbst  zur  Verantwortung  zu  zieen,
  Falls  den  in  dieser  Beziehung  zu  erlassenden  Requisitionen  Seitens

des  Direktoriums  keine  genügende  Folge  geleistet  wird.

Demnächst  konkurrirt  der  Verwaltungsrath  bei  nachfolgenden  Verwaltungsgegenständen

  und  bedarf  das  Direktorium  für  deren  Fessstellung  und
Ausfühlung  der  Zustimmung  desselben:

1)  bei  Feststellung  des  Bauplans  nach  den  vorzulegenden,  vollständigen
Zeichnungen  und  Anschlägen,

2)  bei  Abweichungen  in  Einzelheiten  des  Bauplans,  soweit  dadurch  die
für  den  Titel,  bei  welchem  diese  Abweichungen  vorkommen,  ausgeworfene
  Summe  überstiegen  und  nicht  durch  die  für  diese  Abweichungen
  bei  anderen  Titeln  eintretenden  Ersparnisse  saldirt  wird,

3)  bei  Bestimmung  der  Termine  zur  Einzahlung  der  einzelnen  Raten,

4)  bei  nutzbarer  Unterbringung  der  Geldbestande  bei  andern,  als  bei  öffentlichen
  Instituten,

5)  bei  Anstellung  des  Hauptkassenrendanten  und  von  Beamten  auf  längere
  Zeit  als  fünf  Jahre,  so  wie  bei  Ootirung  von  Beamtensiellen
mit  jährlichem  Einkommen  über  500  Rrlhlr.  und  Vertheilung  von
Gratifikationen,  welche  in  einem  Jahre  50  Rthlr.  für  einzelne  Beamten
  übersteigen.

Nicht  mit  inbegriffen  hierunter  sind  Diäten  an  Techniker  während
  des  Baues  und  temporaire  nicht  über  ein  Jahr  hinausgehende
Diäten  für  außergewöhnliche  Geschäfte  an  Nichtbeamre  der  Gesellschaft,
  desgleichen  Vergütigungen  für  Reisen  der  Beamten,

6)  bei  Aufhebung  der  Verpflichtung  der  ersten  Zeichner,  weiter  als  für
die  ersten  40  Prozent  zu  haften,

7)  bei  Regulirung  des  Bahngeldes  und  der  Frachtpreise,

8)  bei  Feststellung  des  nach  beendigtem  Bahnbau  eriich  vom  Direktorium
  mit  Berücksichtigung  der  (G.  43.)  ihm  beigelegten  Befugnisse
auszufertigenden  Ausgabe-Etats.

9)  bei  Bestimmung  der  zu  vertheilenden  Dividende  und  der  zum  Reserve-Fonds
  zu  nehmenden  Ouote.

10)  bei  Anlage  von  Kommunikationswegen  zur  Bahn  oder  Betheiligung
dabei  (G#.  3.),  bei  Ausübung  des  Transports  auf  fremden  Bahnen
gegen  Bahngeld  und  bei  Gestattung  solchen  Transports  für  Andere
auf  eigner  Vehn,  so  wie  bei  Einrichtung  von  Transportbeförderungen
wichh  den  Stationsplätzen  der  Bahn  und  nahe  gelegenen  Orten
(§.  4.).

(Nr.  2688.)  Sollte
        <pb n="122" />
        —  104  —

Sollte  bei  den  vorstehenden  ad  1  —  10.  der  übereinstimmenden  Ansicht
und  den  Beschlüssen  des  Direktoriums  und  Verwaltungsrathes  anheimegebenen
  Gegenständen  eine  Uebereinstimmung  durch  schriftliche  Behandung
  nicht  erfolgen,  so  steht  rücksichtlich  derer,  welche  unbedingt  eine  definikive
  Entscheidung  erheischen,  also  ad  1.,  3.,  0.,  7.,  S.,  9.,  und  bedingt
durch  die  Umstände  ad  2.  und  5.,  dem  Direktorium  zu,  sich  mit  dem
Verwaltungsrarhe  in  eine  gemeinsame  Konferenz  zu  vereinigen  und  über
den  streitigen  Gegenstand  eine  definitive  Entscheidung  nach  Stimmenmehrheit
  der  anwesenden  Mitglieder  beider  Kollegien  herbeizuführen.

Bei  solchem  Beschlusse  muß  jedoch  von  beiden  Seiten  wenigstens
deren  beschlußfähige  Anzahl  von  Mitgliedern  der  Berathung  beiwohnen.

In  diesen  Konferenzen  führt  der  Vorktgende  des  Verwaltungsrathes
den  Vorsitz  und  entscheidet  deshalb  in  denselben  bei  Gleichheit  der
Stimmen  die  seinige.

Das  Direktorium  kann  auch  bei  Gegenständen,  worüber  ihm  allein
die  Beschließung  zusteht,  wenn  es  bei  deren  besonderer  Wichtigkeit  und
mancherlei  obwaltenden  Bedenken  demselben  wünschenswerth  erscheint,
eine  solche  gemeinsame  Berathung  und  Beschließung  beantragen,  welche
der  Verwaltungsrath  jedoch  ablehnen  kann.

e)  Dem  Verwaltungsrathe  gebührt  die  Begutachtung  der  zur  Entscheidung
der  Generalversammlung  gehörenden  Gegenstände  (F.  59.),  und  schließlich
  die  schon  voraufgehend  &amp;amp;#.  35.  36.  J7.  39.  berührte  Wahl  und  Deputirung
  der  Mitglieder  für  das  Direkkorium.

D.  Generalversammlungen.

K.  54.

Am  ersten  Dienstag  jeden  Maimonats  findet  eine  ordentliche  General-=Versammlung
  der  Gesellschaft,  eine  außerordentliche,  wenn  es  das  Oirektorium
oder  der  Verwaltungsrath  für  nöthig  hält,  in  Stettin  Statt.

Die  ordentlichen  Generalversammlungen  sind  befugt  über  all  und  jeden
Gegenstand,  welcher  das  Interesse  der  Gesellschaft  und  ihrer  Mitglieder  betrifft,
  gültig  beschließen,  ohne  daß  es  der  zuvorigen  Mittheilung  der  zu  verhandelnden
  Gegensiände  bedarf,  es  sei  denn,  daß  eine  Abänderung  des  Sctatuts
  oder  die  Auflösung  der  Gesellschaft  in  Antrag  gebracht  und  zur  Beschließung
  gestellt  werden  soll.

In  außerordentlichen  Versammlungen  hingegen  kann  nur  über  die  Gegenstände
  beschlossen  werden,  welche  in  der  Einladung  zu  denselben  angedeutet
worden  sind.

g.  35.

Die  Einladung  zu  den  Generalversammlungen  erfolgt  durch  den  Verwaltungsrath,

  dessen  Vorsitzender  oder  sein  Stellvertreter  dieselbe  leitet.

S.  56.
Die  zu  diesen  Versammlungen  Erscheinenden  müssen  sich  innerhalb  einiger
  Tage  vor  denselben  (an  welchem  und  wo?  wird  mit  der  Einladung  beannt
        <pb n="123" />
        —  105  —

kannt  gemacht)  uͤber  ihre  Berechtigung  zur  Anwesenheit  und  ihr  Stimmrecht,
durch  Produzirung  ihrer  Quittungsbogen,  Aktien  oder  durch  sonst  genuͤgendes
Zeugniß  ihres  Besitzes  derselben,  sowie  Bevollmaͤchtigte  durch  ihre  Vollnrache,
deren  Unterschrift,  wenn  solche  nicht  als  bekanm  anzunehmen  ist,  und  so  angenommen
  wird,  bescheinigt  sein  muß,  ausweisen,  und  erhalten  darüber  und
ber  die  darnach  ihnen  zustehende  Stimmenzahl  ein  Zeugniß,  womit  sie  sich
beim  Eintrikt  in  die  Versammlung  legitimiren.
2
Eine  gedruckte  Uebersicht  der  in  der  Versammlung  zur  Berathung  kommenden
  Gegenstände  und  deren  Reihefolge  wird  8  Tage  zuvor  zur  Entgegennahme
  der  Aktionaire  gefertigt.  Der  Vorsitzende  ordnet  hiernach,  und  für  erwa
noch  nachtraglich  zur  Berathung  gezogene  Anträge,  die  Folge  der  Verhandlung
  und  die  Formalien  der  Abstimmung.

S.  58.

Das  Protokoll  in  den  Generalversammlungen  wird  durch  einen  Notar
geführt  und  von  ihm,  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsraths  und  des  Direktoriums
  oder  bei  ihrer  Vomoriten  von  deren  Stellvertretern  und  von  wenigstens
  sechs  anderen  stimmfähigen  Mitgliedern  der  Versammlung  vollzogen.
Das  Originalprotokoll  bleibt  beim  Verwaltungsrathe.  Eine  vidimirte  Abschrift
erhält  das  Direktorium,  welches  einen  Abdruck  davon  zur  Entgegennahme  für
Aktionaire  und  zur  Milttheilung  an  Behörden  veranlaßt.

g.  59.

Gegenstände  der  Verhandlung  und  der  Beschlußnahme  in  Generalversammlungen
  sind:

1)  der  Bericht  des  Direktoriums  über  die  Geschäfte  des  verflossenen  Jahres,

2)  -waizer  Bericht  des  Verwaltungsraths  über  seine  Wirksamkeit,

3)  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,

4)  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  vom  Direktorium,  Verwaltungsrathe
oder  von  einzelnen  Aktionairen  zur  Erwägung  und  Entscheidung,  Falls
letztere  nicht  zu  der  dem  Direktorium  oder  diesem  und  dem  Verwaltungsrathe
  vereint  zustehenden  Befugniß  gehören  oder  solcher  Befugniß  entsagt
  ist,  vorgelegt  werden;

Ferner  folgende,  ausdrücklich  der  Entscheidung  der  Generalversammlung  anheim
  gegebene  Gegenstände:

5)  Anlegung  von  Zweigeisenbahnen,  Abschließung  von  Verträgen  mit  Unternehmenn
  anderer  Eisenbahnktrecken,  über  deren  Erwerbung  oder  gemeinschaftliche
  Benutzung  beiderseitiger  Bahnen  oder  einer  derselben,  sowie
  die  Benutzung  neuer  Erfindungen,  bezüglich  auf  bewegende  Kraft
und  Bahnbelag,

6)  Vermehrung  der  Fonds  der  Gesellschaft  durch  Kreirung  neuer  Aktien
oder  durch  Angelden=7)

  Entnahme  einer,  die  Bestimmung  F§.  15.  äbersteigenden  Rate  zum  Reserve-Fonds
  und  dessen  Erhöhung  über  10  Prozent  es  Anlagetapitag,

Jahrgang  1846.  (Nr.  2685.)  1  is-
        <pb n="124" />
        —–  106  —

8)  Disposition  über  den  Reservefonds,
9)  Aenderung  des  Statuts,
10)  Auflösung  der  Gesellschaft.
Zur  Ausführung  ad  5.  6.  und  des  Schlusses  von  7.  ad  9.  und  10.  bedarf
  es  der  Beistimmung  des  Staates.  -

H.60.

Von  den  obigen  Gegenstaͤnden  gehoͤren  die  ad  1.  2.  und  3.  nur  vor  die
ordentliche  Versammlung,  und  auch  die  Anträge  ad  4.,  in  sofern  nicht  derleichen
  eben  die  Veranlassung  zur  Berufung  einer  außerordentlichen  Versammung
  gegeben  haben.  Die  Anträge  einzelner  Aktionaire  müssen  aber  auch  für
die  ordentliche  Generalversammlung  wenigstens  14  Tage  zuvor  schrifflich  dem
Verwaltungsrathe,  und  8  Tage  zuvor  von  diesem  dem  Direktorium  mitgetheilt
sein,  widrigen  Falles  dem  Direkrorium  in  Vereinigung  mit  dem  Verwaltungs-Rathe
  freisteht,  die  Beschlußnahme  darüber  bis  zur  nächsten  Generalversammlung
zu  verkagen.  Erst  in  der  Versammlung  gestellte  Anträge  kann  einseitig  Direktorium
  oder  Verwaltungsrath  vertagt  verlangen.  Auch  das  Direktorium  und
der  Verwaltungsrath  werden  sich  die  Gegenstände  ihrer  besonderen  Vorträge
8  Tage  zuvor  mittkheilen.  5.6

.  61.

Die  Beschluͤsse  in  der  Generalversammlung  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  abgefaßt,  nur  mit  folgenden  Ausnahmen:

1)  bei  den  Wahlen  der  Mirglieder  des  Verwalungsrathes,  zu  welchen
jedem  stimmfähigen  Mitgliede  der  Versammlung  Vorschläge  zustehen,
wird  über  jeden  Vorgeschlagenen  einzeln  abgestimmt,  wobei  die  relative
Stimmenmehrheit  entscheider,  und  zwar  nicht  nur  unter  Beachrung  der
bejahenden,  sondern  auch  der  verneinenden,  so  daß  also  das  relative,
günstigere  Verhältniß  der  einem  Jeden  zugefallenen  bejahenden  zu  den
verneinenden  Stimmen  zum  Anhalt  dient,

2)  zur  Anlegung  von  Zweigbahnen  und  in  den  übrigen  oben  K.  59.  ad  õ.
enannten  Faͤllen,  und  zur  Aenderung  des  Statuts  bedarf  es  einer  Majorirct
  von  5  Stimmen  der  Anwesenden  und  der  durch  sie  verrretenen
Mitglieder,

3)  Die  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  nur  durch  eine  Majoritck  von  ##
der  Stimmen  der  Versammlung  beschlossen  werden.

V.  Verhältnisse  der  Gesellschaft  zum  Staate.
K.  62.

Die  Verhäl#misse  der  Gesellschaft  zum  Staate  werden  durch  das  Statut,
die  landesherrliche  Konzession  und  durch  die  allgemeinen  Eadesgesegz,  insbesondere
  durch  das  Gesetz  über  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November
1838.  bestimmt.

Die  Gesellschaft  bedarf  hiernach,  auch  wo  dessen  im  Srarut  nicht  erwähnt
  ist,  der  Genehmigung  des  Staates  zu  allen  Einrichuungen  und  Veränderungen,
  bei  denen  dieselbe  nach  jenen  Gesetzen  erforderlich  ist.  n
        <pb n="125" />
        –  107  —

S.  63.

Insbesondere  bedarf  dieser  Genehmigung  der  Tarif,  sowohl  für  Güterals
  Personenbeförderung,  sowie  der  Tarif  für  das  Bahngeld,  imgleichen  jede
Aenderung  dieses  Tarifs  und  das  nothwendige  Ineinandergreifen  mit  den  Fahrken
  auf  anderen  Bahnen  und  die  Abänderung  der  Fahrpläne.

S.  64.

Schließlich  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,  nach  dem  Verlangen  der  Militairverwaltung
  für  die  auf  der  Bahn  zu  befördernde  Transporte  von  Truppen,
  Waffen,  Kriegs=  und  Verpflegungsbedürfnissen,  sowie  von  Mllitair-Effekten
  jeglicher  Ark,  nöthigenfalls  auch  außerordentliche  Fahrten  einzurichten
und  zwar  dergestalt,  daß  für  dergleichen  Transporte  nicht  nur  die  unter  gewöhnlichen
  Umständen  bei  den  Fahrten  zur  Anwendung  kommenden,  sondern
auch  die  sonst  noch  vorhandenen  Transportmittel  bemutzt  werden.

Ueber  die  hierfür  zu  leisiende  Vergütigung,  sowie  über  eine  Ermäßigung
der  allgemeinen  Frachtsätze  für  die  Transporte  von  Truppen  und  das  zum  unmittelbaren
  Gefolge  der  Truppen  gehèrende  Kriegsmaterial  isi  nach  Maaßgabe
der  Umstände  besondere  Vereinbarung  zu  treffen.

Der  Militairverwaltung  bleibk  vorbehalten,  sich  zu  ihren  Transporten
eigener  Oampf=  und  Transportwagen  zu  bedienen.  In  einem  solchen  Falle  ist
an  die  Gesellschaft  außer  Erstattung  der  Feuerungskosten  ein  mätiges  Bahngeld
  zu  gewaähren.  Findet  daneben  noch  die  Benutzung  der  Transportmittel
der  Gess#c  Scatt,  so  wird  solche  nach  billigen  Sätzen  vergütigt.

Die  Gesellschaft  wird  darauf  Bedacht  nehmen,  eine  Anzahl  von  Transportfahrzeugen
  so  einzurichten,  daß  solche  nöthigenfalls  auch  zum  Transport
von  Pferden  benutzt  werden  können,  auch  Wagen  in  einer  Länge  von  12  Fuß
zum  Gebrauch  bei  der  Absendung  von  Militair-Effekten  bereit  halten.

VI.  Transitorische  Bestimmungen.

g.  65.

Die,  auf  Grund  des  vorstehend  vereinbarten  Statuts  erfolgten  Wahlen
fuͤr  den  Verwaltungsrath  und  das  Direktorium  sollen  unter  erwarteter  und  erfolgender
  Allerhoͤchster  Genehmigung  des  Statuts  bleibende  Guͤltigkeit  haben
und  die  nach  dessen  Bestimmungen  erfolgte  Geschaͤftsfuͤhrung  fuͤr  die  Aktionaire
unter  einander  und  fuͤr  deren  Gesammtheit  gegen  Dritte  vollkommen  verbindliche
  Kraft  behalten.

S.  66.

Auch  sollen  die  beiden  für  die  Gesellschaft  der  Aktionaire  verwaltenden
und  sie  vertretenden  Autoritäten  vereint  befugt  sein,  etwaige  Abänderungen  der
Bestimmungen  und  der  Fassung  des  Statuts,  welche  von  den  Staatsbehörden
verlangt  werden,  verbindend  für  die  ganze  Gesellschaft  zu  erwagen,  anzuerkennen,
  festzustellen  und  das  nach  solchen  Abänderungen  neu  redigirte  Statut  in

(Ne.  2685—3686.)  10  Form
        <pb n="126" />
        —  108  —

Form  und  Kraft,  als  wäre  es  so  in  der  gemeinsamen  Berathung  fesigesiellt,
für  die  Gesellschaft  zu  vollziehen.

Doch  wird  es  dem  Ermessen  dieser  Autoritäten  anheim  gegeben,  ob  sie
die  verlangte  Aenderung  von  der  Wichtigkeit  erachten,  daß  sie  es  vorziehen,  die
Berathung  und  Beschließung  darüber  doch  einer  deshalb  zusammen  zu  berufenden
  Generalversammlung  vorzulegen.

 

(Nr.  2686.)  Konzessions=  und  Bestätigungsurkunde  für  die  Münster-Hammer  Eisenbahn=Gesellschaft.
  Vom  4.  März  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  7.e

Nachdem  für  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn,  welche  im  Anschluß  an
die  Köln-Mindener  Bahn  von  Hamm  über  Drensteinfurt  nach  Münsier  führt,

unter  der  Benennun

„Nanser-Hammer  Eisenbahngesellschaft“
eine  Aktiengesellschaft  mit  einem  vorläufig  auf  1,300,000  Thaler  festgesetzten
Grundkapitale  gebilder  worden  ist,  wollen  Wir  zur  Ausführung  der  vorbezeichneten
  Eisenbahn  hiermit  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  unter  folgenden
  Bedingungen  ertheilen:

1)  daß  der  Gesellschaft  kein  Widerspruchs=  oder  Entschädigungsrecht  für
den  Fall  zustehen  soll,  daß  später  die  Konzession  zu  einer  besonderen
Eisenbahn  von  Münster  nach  Dortmund,  sei  es  selbstständig  oder  im
Anschluß  an  die  Münster-Hammer  Eisenbahn,  ertheilt  werden  sollte;

2)  daß  dieselbe  einen  verhältnißmäßigen,  in  Ermangelung  einer  gütlichen  Vereinbarung
  mit  der  Köln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  von  Unserem
Iman  minister  fesizusetzenden  Theil  der  Kosten  für  den  gemeinschaftlichen
*  abergang  und  den  gemeinschaftlichen  Bahnhof  bei  Hamm  zu  tragen
at;  sowie

3)  daß  die  Gesellschaft  verbunden  ist,  nach  naäherer  Bestimmung  Unseres
Finanzminsers  nicht  nur  den  unmittelbaren  Anschluß  einer  Eisenbahn
von  Münster  nach  der  Ems,  Falls  sie  deren  Ausführung  nicht  selbst
übernehmen  sollte,  zu  gestatten,  sondern  auch  den  Bahnhof  bei  Münster
an  derjenigen  Stelle  und  überhaupt  in  einer  Art  anzulegen,  welche  die
Fortsetzung  der  Bahn  nicht  erschwert.

Auch  wollen  Wir  das  Statut  der  Eingangs  gedachten  Münster=Hammer
  Eisenbahngesellschaft,  wie  solches  auf  Grund  der  in  der  Generalversammlung
  vom  7.  Juli  1845.  nach  Inhalt  des  Uns  vorgelegten
gerichtlichen  Protokolls  gefaßten  Beschlüsse  in  der  Anlage  festgestellt  und
unter  dem  24.  und  29.  Januar  1846.  notariell  vollzogen  worden  ist,
mit  der  Maaßgabe

zu
        <pb n="127" />
        —  109  —

zu  §.  3.,  daß  zur  Herstellung  der  Einrichtungen  zum  Transport  von  Personen
und  Frachtgätern  zwischen  ihren  Stationsplätzen  und  nahe  gelegenen  Orten
  die  Genehmigung  des  Staats  erforderlich  bleiben  soll,
in  allen  Punkten  genehmigen  und  die  mehrgedachte  Gesellschaft  als  eine  Aktien-Gesellschaft
  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.
(Gesetzsammlung  1843.  S.  341.  ff.)  hiermit  bestätigen,  indem  Wir  zugleich
bestimmen,  daß,  soweit  nicht  in  der  gegenwärtigen  Urkunde  oder  in  dem  Statute
  besondere  Fesisetzungen  getroffen  worden  sind,  die  in  dem  Gesetze  über  die
Eisenbahnunternehmungen  vom  3.  November  1838.  (Gesetzsammlung  1838.
S.  505.  ff.)  ergangenen  allgemeinen  Vorschriften,  namentlich  diejenigen  über
die  Expropriation,  auf  die  vorbezeichnete  Eisenbahn  Anwendung  finden  sollen.
Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestätigungsurkunde  ist  mit  dem  bestätigten
  Statute  durch  die  Gese  sammlung  bekannt  zu  machen.
Gegeben  Berlin,  den  4.  März  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Flottwell.  Uhden.

Sta  tut
der  Münster-Hammer  Eisenbahn-Gesellschaft.

I.  Bildung,  Zweck,  B  1iß  und  Geschäfts  d
ildung,  Zwe  gesuze  *  eschäftsumfang  der

Zweck  und  Bestimmung.

F.  1.

Unter  der  Benennung  Muünster-Hammer  Eisenbahn-Gesellschaft  verbindet
  sich  eine  mit  Korporatuonsrechten  versehene  Aktien-Gesellschaft  zum  Bau
und  Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Münster  nach  Hamm  zum  Zwecke  des  Anschlusses
  an  die  Köln-Mindener  Eisenbahn.

Ausdehnung  des  Zwecks.

G.  2.

Unter  Genehmigung  des  Staats  kann  die  Gesellschaft  eine  Verlängerung
und  Weiterführung  der  Bahn,  sowie  Zweigbahnen  sowohl  für  den  Lokomotivals
  Pferdebetrieb  ausführen,  mit  den  Unternehmern  von  Eisenbahnen,  die  mit
ihrer  Bahn  in  direkter  Verbindung  stehen,  Verm#räge  wegen  der  gegenseitigen
Benutzung  schließen,  oder  auch  bei  solchen  Eisenbahnen  sich  betheiligen.

(N.  2686.)  ine
        <pb n="128" />
        —  110  —

Eine  Verlängerung  und  Weiterführung  der  Bahn,  sowie  die  Anlage
von  Zweigbahnen  kann  jedoch  nur  in  der  Art  beschlossen  werden,  wie  F.  42.
bestimmt.
K.  3.

Die  Gesellschaft  kann  ferner  für  ihre  Rechmug,  jedoch  nicht  als  ausschliegliches
  Privilegium,  die  erforderlichen  Einrichtungen  zum  Transport  von
t  Frachrgütern  zwischen  ihren  Stationsplätzen  und  nahe  gelegenen

en  herstellen.

Domizil  und  Gerichtsstand.

9.  4.
Die  Stadt  Muͤnster  ist  das  Domizil  der  Gesellschaft  und  der  Sitz  ihrer
Merwallung,  und  hat  sie  bei  dem  domigen  Land=  und  Stadtgerichte  ihren  Gerichtsstand.


Art  der  Benutzung.

g.  5.

Die  Gesellschaft  ist  befugt,  den  Transport  von  Personen,  Thieren  und
Frachtguͤtern  auf  der  Bahn  fuͤr  eigene  Rechnung  zu  betreiben,  aber  auch  verpflichtet,
  andern  Unternehmern  diese  Transporte  gegen  Entrichtung  eines  Bahngeldes
  &amp;amp;  estatten.

ollte  in  Folge  weiterer  Vervollkommnungen  der  Transportmittel  die  Anwendung
  von  Eisenschienen  und  Dampfwagen  eine  wesentliche  Aenderung  erleiden,
  so  kann  die  Gesellschaft  innerhalb  der  Bahnlinie  auch  von  dem  veraͤnderten
  oder  neuen  Befoͤrderungsmittel  in  seinem  ganzen  Umfange  mit  Genehmigung
  des  Staats  Gebrauch  machen.

II.  Bildung  und  Verwendung  des  Grundkapitals.

Fondé.

g.  6.

Das  zum  Bau  der  F.  1.  bezeichneten  Bahn  nebst  Zubehör,  zur  Anschaffung
  des  Betriebsmaterials  und  Inventari#  zur  Verzinsung  der  Enahlungen
und  Bestreitung  der  Generalkosten  bis  zur  definitiven  Feststellung  erforderliche
Kapital  wird  vorlaufig  auf
1,300,000  Thaler
feslgesett,  und  durch  Aktien  zu  100  Thalern  aufgebracht.  Die  definitive  Feststellung
  des  benöthigten  Kapitals  erfolgt  durch  die  Gesellschaftsvorstände,  nämlich
  die  Direktion  und  den  Verwaltungsrath  mit  Ablauf  des  ersten  vollen  Betriebsjahres.
  Sollte  dasselbe  sich  nicht  auf  den  angenommenen  Betrag  von
1,300,000  Thaler  belaufen,  so  wird  der  Ueberschuß,  nach  Bestimmung  des
Verwaltungsraths  entweder  zu  einem  Reservefonds,  oder  zum  Ankauf  von
Stammaktien  der  Gesellschaft  für  Rechnung  derselben  verwendet.  Sollt
ollte
        <pb n="129" />
        —  111  —

Sollte  sich  dagegen  ein  Mehrbedarf  herausstellen,  so  wird  nach  dem  Beschluß
  der  Generalversammlung  entweder  das  Aktienkapital  dem  entsprechend
erhöht  und  im  Wege  der  Aktienzeichnung  gedeckt,  oder  der  fehlende  Betrag
durch  eine  Anleihe  auf  Prioritätsobligationen  beschafft.

Sowohl  bei  der  Zeichnung  dieser  neuen  Aktien,  als  bei  Uebernahme  der
Prioritärtsobligationen  haben  diejenigen,  die  zur  Zeir  der  desfallsigen  Bekanntmachung
  Aktionaire  der  Gesellschaft  sind,  den  Vorzug  vor  drikten  Personen.

Aktien  und  Aktionaire.
S.  7.

Die  auf  Hohe  von  100  Thalern  lautenden  Aktien  werden  auf  den  Inhaber
  ausgestellt.  Jeder  Zeichner  einer  Aktic  ist  Mitglied  der  Gesellschaft
(Aktionair)  und  nimmt  an  dem  Gewinnc  und  Verlusie  nach  Verhälktniß  seines
Aktienkapitals  Antheil.  Er  scheidet  aus  der  Gesellschaft  aus  durch  die  Verdußerung
  der  Aktie  oder  Uebertragung  der  durch  die  Einzahlung  bedingken
Rechte,  soweit  diese  Uebertragung  nach  dem  Gesellschaftsstatute  zulässig  ist.

Jeder  rechtmäßige  Erwerber  einer  Aktie  oder  der  Anrechte  aus  den  Einzeichnungen
  und  Einzahlungen  wird  Mitglied  der  Gesellschaft.

Ueber  den  Kapitalbelrag  seiner  Akkien  hinaus  isi  kein  Aktionair  für  die
Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  verhaftek.

Reservefonds.

g.  8.

Der  Ueberschuß  der  rohen  Einnahme  über  die  Ausgaben  für  den  Betrieb,
  Reparaturen,  erforderlichen  Anschaffungen  und  Bauten,  Verwaltungskosten,
  Abgaben  u.  s.  w.,  sowie  auch  der  Zinsen  für  die,  elwa  in  Zukunft  zu
kreirenden  Obligationen  oder  Prioritätsaktien  und  der  zur  Amortisation  derselben
  fesizusetzenden  Beträge,  bildet  den  reinen  Jahresgewinn.

eingemäß  werden  aus  der  Jahreseinnahme  vorweg  entnommen:

1)  die  Kosten  der  vollständigen  Unterhaltung  der  Bahn  nebst  Zubehör,  insbesondere
  der  Unterhaltung  des  Oberbaues,  desgleichen  der  Unterhaltung
der  Gebäude  und  Betriebsmirtel.

2)  Die  für  die  Ergänzung  der  Bahn  und  der  Betriebsmittel  erforderlichen
Beträge:

als:

a)  für  den  Umbau  ganzer  Strecken  des  Oberbaucs,

b)  für  die  Einrichtung  neuer  Bauwerke,

)  für  die  Anschaffung  neuer  Lokomotiven  und  Wagen.

Der  Betrag  der  3(.  2.  a.  D.  c.  gedachten  Ausgaben  ist  alljährlich  überschldglich
  zu  bemessen,  und  hiernach  alljährlich  ein  ordentlicher  Ausgabeetat  aufzusiellen.
  Die  nach  Ausweis  desselben  erforderlichen  Summen  zur  Deckung  der
Ausgaben  ad  1.  und  2.  a.  h.  c.  sind  sodann  von  der  Einnahme  abzusetzen  und
für  die  gedachten  Zwecke  besonders  bereit  zu  halten.

Für  die  außerordenklichen  und  unvorhergesehenen  Ausgaben  wird  ein

(Fr.  2082.)  Re-
        <pb n="130" />
        —  112  —

Reservefonds  gebildet,  und  es  darf  die  jaͤhrlich  zu  diesem  Reservefonds  zuruͤckulegende
  Summe  nicht  unter  Ein  Viertel  Prozent  und  nicht  uͤber  Ein
*  ent  des  Anlagekapitals  betragen;  doch  findet  die  Ansammlung  des  Reserve-Fonds
  nur  in  soweit  Statt,  als  derselbe  nicht  mehr  als  Fünf  Prozent  des
gesammten  Anlagekapitals  der  Bahn  beträgt.

Ueber  die  nach  diesem  Maaßstabe  zu  ermessende  Höhe  des  jährlichen
Reservefonds  bestimmt  nach  Anhörung  der  vom  Verwaltungsrathe  begutachteten
Vorschläge  der  Direktion,  die  Generalversammlung.

Vertheilung  des  reinen  Gewinns.

*13

Diejenige  Summe,  welche  nach  statutgemäßer  Vermehrung  des  Reserve-Fonds
  von  dem  reinen  Jahresgewinn  übrig  bleibt,  wird  unter  sämmtliche  Aktionaire
  mit  Vermeidung  unbequemer  Bruchtheile  als  Dividende  vertheilt.

Es  kann  jedoch  nicht  eher  zur  Vertheilung  geschritten  werden,  bevor
nicht  durch  eine,  mit  ZWiehung  des  Königlichen  Kommissarius  vorzunehmende
Revision  festgestellt  ist,  daß  alle  im  F.  8.  erwähnten  Bauwerke  während  des
verflossenen  Jahres  in  gehörigem  Stande  erhalten  sind,  respektive  bevor  nicht
die,  zur  Nachholung  des  Versaumten  erforderliche  Summe  abgesondert  und
der  vorgeschriebene  Bauekat  für  das  laufende  Jahr  festgesetzt  ist.

Es  werden  mit  den  Aktien  Dividendenscheine  für  10  Jahre  nach  beiliegendem
  Schema  ausgegeben,  welche  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  durch  eine
neue  Serie  von  10  Scheinen  ersetzt  werden.

Der  Betrag  der  auf  jede  Aktie  fallenden  Jahresdividende  wird  seiner
Zeit  öffentlich  (G.  17.)  bekannt  gemacht,  und  kann  gegen  Einlieferung  des  ODividendenscheines
  bei  der  Gesellschaftskasse,  sowie  bei  den,  von  der  Direktion
namhaft  zu  machenden,  Banquiers  erhoben  werden.

Ausfertigung  der  Akrien.

S.  10.

.  Die  Aktien  werden  nach  dem  anliegenden  Schema  auf  die  Hoͤhe  von
100  Thalern  stempelfrei  ausgefertigt  und  erst  dann  ausgegeben,  wenn  der  volle
Betrag  fuͤr  dieselben  zur  Gesellschaftskasse  berichtigt  ist.

Bis  zur  Ausfertigung  der  Aktien  werden  mit  Nummern  bezeichnete
Quittungsbogen  ausgegeben,  auf  denen  uͤber  die  Einzahlungen  quittirt  wird.
Diese  Quittungsbogen  werden  auf  den  Namen  des  urspruͤnglichen  Aktienzeichners
  ausgestellt.

Die  Hoͤhe  und  den  Zeitpunkt  der,  auf  die  Aktien  zu  leistenden  Einzahlungen
  setzt  die  Direktion  fest.  Die  Einforderung  geschieht  durch  zweimalige
Bekanntmachung  in  den,  H.  17.  bezeichneten  Zeitungen  dergestalt,  daß  die  letzte
I#e  spatestens  vier  Wochen  vor  dem  letzten  Einzahlungstage  erfolgen
  muß.

Ver-
        <pb n="131" />
        —  113  —

Verhaftung  der  urspruͤnglichen  Aktionaire.
g.  11.

Die  urspruͤnglichen  Aktienzeichner  sind  fuͤr  den  vollen  Nominalbetrag
ihrer  Aktien  verhaftet,  und  können  sich  von  dieser  Verhaftung  durch  Uebertraung
  ihrer  Rechte  an  Andere  nicht  befreien.  Dem  Verwalumgsrathe  der  Geellschaft
  ist  es  jedoch  vorbehalten,  sobald  40  Prozent  eingezahlt  sind,  auf  den
Antrag  der  Direktion  die  Freilassung  der  ursprünglichen  Akkienzeichner  von  der
ferneren  Verhaftung  zu  beschließen.

Bis  dahin  werden  alle  Einzahlungen  als  für  Rechnung  des  ursprünglichen
  Akrienzeichners  geschehen,  erachtet.

Nach  erfolgter  Entlassung  der  ursprünglichen  Aktienzeichner  aus  der  persöônlichen
  Verbindlichkeit  gegen  die  Gesellschaft,  ist  jeder  Vorzeiger  eines,  die
früher  berichtigten  Einschüsse  nachweisenden,  auf  seinen  Namen  auzsgestellten
oder  von  ihm  erworbenen  Quittungsbogens  als  dessen  Eigenthümer  legstimirt.

Folgen  der  Nichteinzahlung  der  Aktieneinschüsse.
K.  12.

Zahlt  ein  Aktionair  einen  eingeforderten  Einschuß  nicht  spätestens  am
letzten  Zahlungstage  (F.  10.)  ein,  so  verfällt  er  für  jede  Aktie  in  eine  Konventionalstrafe
  von  2  Thalern  zum  Vortheil  der  Gesellschaftskasse.  Es  wird
sodann  unter  zweimaliger  öffenklicher  Bekanntmachung  in  den,  &amp;amp;.  17.  bezeichneten
  Zeitungen  der  Inhaber  durch  Angabe  der  Nummer  des  Quittungsbogens,
bei  welchem  der  Verzug  eingetreten  ist,  aufgefordert,  die  schuldige  Rate  nebst
der  gedachten  Konventionalstrafe  einzuzahlen.

Erfolgt  auch  dann  innerhalb  4  Wochen  nach  ergangener  Bekanntmachung
die  Zahlung  der  rückständigen  Quote  und  der  Strafe  nicht,  so  verfallen  die  auf
den  betreffenden  Quittungsbogen  gemachten  Einschüsse  der  Gesellschaft;  der
Bogen  selbst  wird  für  erloschen  erklärt  und  dies  öffentlich  bekannt  gemacht.
An  Stelle  des  annullirten  Quitrungsbogens  wird  ein  anderer,  welcher  die  nämlichen
  Rechte  und  Pflichten,  wie  der  feiherre  begründer,  ausgefertigt,  und  zum
Besten  der  Gesellschaft  verkauft.

So  lange  jedoch  die  personliche  Verpflichrung  des  ursprünglichen  Aktien=Zeichners
  dauert  (F.  11.),  ist  die  Direktion  auch  berechtige,  denselben  wegen  der
rückständigen  Einzahlung  und  der  verwirkten  Konventionalstrafe  in  gerichtlichen
Anspruch  zu  nehmen.

Interimsbescheinigung.
K.  13.

Kann  ein  Aktionair  bei  Einzahlungen  den  Quittungsbogen  nicht  vorlegen,
so  empfängt  er  über  die  geleisteren  Zahlungen  Interimsbescheinigungen,  welche  auf
Jabrgang  1846.  (Nr.  2686.)  17  den
        <pb n="132" />
        —  114  —

den  Namen  des  Zahlenden  ausgestellt,  und  gegen  deren  Ruͤckgabe  die  Quittungen
  auf  den  spaͤter  etwa  vorgelegten  Bogen  vermerkt  werden.

Kann  der  urspruͤngliche  Quittungsbogen  nicht  herbeigeschafft  werden,  so
wird  nach  vorgaͤngiger  Ausstellung  eines  Morriftkarionsscheins  Seitens  des  Aktienzeichners
  resp.  seines  Rechtsnachfolgers,  und  nachdem  die  Ungültigkeitserklarung
  durch  den  Verwaltungsrarh  öffentlich  bekannt  gemacht  ist,  der  neu  auszufertigende
  Quittungsbogen  gegen  Zahlung  der  ausgebliebenen  Rate  nebst  Verzugszinsen
  zu  5  Prozent,  Konventionalstrafe  und  Kosten,  sofern  diese  Zahlung
innerhalb  3  Tagen  vom  Tage  der  Aufforderung  erfolgt,  dem  ursprünglichen
Zeichner  der  Aktie  oder  dessen  Rechtsnachfolger  ausgehändigt,  resp.  die  Ausfertigung
  auf  seinen  Namen  bewirkt,  dergesialt,  daß  darin  auch  über  die  früberen
  beihablungen  quittirt  wird,  ohne  daß  dieselben  nochmals  erlegt  zu  werden
  brauchen.  "

Ausfertigung  und  Aushändigung  der  Aktien.
.  14.

Nach  erfolgter  Einzahlung  des  ganzen  Nominalbetrages  einer  Aktie  wird
dem  in  dem  Ouittungsbogen  benannten  Aktionair  und  resp.  demjenigen,  der
sich  als  rechtmäßiger  Besitzer  des  Quittungsbogens  ausweist,  *  en  Ruͤckgabe
desselben  der  darin  verzeichnete  Kapitalbetrag  in  Aktien  zu  1  halern  ausgehaͤndigt.


Die  Richtigkeit  der  Legitimation  desjenigen,  der  den  Quittungsbogen  praͤ-sentirt
  und  die  Aktie  in  Empfang  nimmt,  ist  die  Direktion  zu  prüfen  zwar  berechtigt,
  aber  nicht  verpflichter.

Zinsen  der  Einzahlungen.
g.  15.

Die  von  den  Aktionairen  eingezahlten  Raten  werden  von  dem  in  der
Ausschreibung  bestimmten  letzten  Einzahlungstage  mit  4  Prozent  jaͤhrlich  bis
zum  Schlusse  desjenigen  Jahres,  in  welchem  die  ganze  Bahn  in  Berrieb  gesetzt
wird,  verzinset  und  diese  Zinsen  aus  dem  Baufonds  entnommen,  soweit  sie
nicht  aus  dem,  bis  zu  jenem  Zeitpunkt  aus  dem  Betriebe  aufkommenden  Ertrage
  gedeckt  werden.

Die  Berichtigung  der  Zinsen  bis  zur  letzten  Theilzahlung  geschieht  durch
Abrechnung  auf  die  jedesmaligen  fernern  Theilzahlungen,  wobei  es  aber  der
Direktion  freisteht,  die  zu  vergütende  Zinssumme  abzurunden.  Die  über  die
letzten  auf  die  Quittungsbogen  oder  im  Fall  des  §F.  13.  auf  die  Interimsbescheinigung
  zu  setzenden  Vermerke  enthalten  daher  zugleich  den  Beweis  der  erx
  Berichtigung  der  von  den  früheren  Einschüssen  bis  dahin  aufgelaufenen

en.

Durch
        <pb n="133" />
        —  115  —

Durch  Zession  eines  Quittungsbogens  wird  das  Recht  auf  die  Zinsen
der  Einschuͤsse,  auch  ohne  daß  deren  besondere  Erwaͤhnung  geschieht,  mit  uͤbertragen.


Oeffentliches  Aufgebot  und  Amortisation.

9.  16.

Aktien  und  Dividendenscheine  muͤssen,  wenn  sie  angeblich  vernichtet  oder
von  dem  Besitzer  verloren  worden,  von  diesem  auf  dessen  Kosten  oͤffentlich  aufgeboten
  und  mortifizirt  werden,  bevor  sie  ersetzt  werden.  Der  Gerichtsstand
fuͤr  diese  Aufgebote  ist  das  Koͤnigliche  Land-  und  Stadtgericht  zu  Muͤnster.
Dividenden,  welche  nicht  innerhalb  4  Jahren,  vom  Tage  der  ersten  oͤffentlichen
Aufforderung  durch  die  Direktion  an  gerechnet,  und  nach  zweimal  in  Zwischenraͤumen
  von  wenigstens  einem  Jahre  wiederholt  erlassenen  oͤffentlichen  Aufforneuge
  G.  17.)  in  Empfang  genommen  worden  sind,  verfallen  der  Gee
  aft.

Oeffentliche  Bekanntmachungen.

S.  17.

Alle  in  —  Statut  vorgesehene  böffentliche  Bekanntmachungen,
Einbernfungen,  Aufforderungen,  sind  für  alle  Aktionaire  ohne  Ausnahme  als
genügend  und  rechtsgültig  erlassen  zu  betrachten,  wenn  sie  zweimal

in  der  Berliner  Wossischen  Zeitung,

in  der  Kölner  Zeitung,

in  dem  Westphälischen  Merkur,
erschienen  sind.

Im  Falle  des  Eingehens  einer  oder  andern  der  vorstehend  genannten
Zeitungen  sollen  die  Publikationen  in  den  übrig  bleibenden  Blättern  so  lange
genügen,  bis  die  nächste  Generalversammlung  an  die  Stelle  des  eingegangenen
Blanes  mit  Genehmigung  des  Finanzministers  ein  Anderes  bestimmk  hat.

III.  Allgemeine  Verfassug  der  Gesellschaft  und  Verwaltung
ihrer  Angelegenheiten.

S.  18.

Die  gemeinschaftlichen  Interessen  und  Angelegenheiten  der  Gesellschaft
werden  wahrgenommen  und  besorgt:
A.  burch  die  Drrekrion,
B.  durch  den  Verwaltungsrath,
(Nr.  #406.)  172  C.  durch
        <pb n="134" />
        —  116  —

C.  durch  die  Aktionaire  in  den  Generalversammlungen,
D.  durch  besondere  Beamte.

A.  Die  Direktion  der  Gesellschaft.
K.  19.

Die  Direktion  hat  ihren  Sitz  zu  Münster  und  besteht  aus  fünf  Direktoren
  und  aus  fünf  Stellvertretern.  Die  Direktoren  und  deren  Stellvertreter
erwählt  der  Verwaltungsrath.

g.  20.

Jeder  der  fuͤnf  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  erwaͤhlenden  Direktoren,
sowie  jeder  ihrer  Stellvertreter,  muß  Besitzer  von  wenigstens  10  Aktien  sein,
welche  fuͤr  die  Dauer  ihrer  Funktionen  von  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungs-Raths
  außer  Kurs  gesetzt  und  bei  der  Gesellschaftskasse  deponirt  werden.

Von  den  Direktoren  und  Stellvertretern  muͤssen  vier  in  Muͤnster  und
einer  in  Hamm  ihren  Wohm  haben,  und  dürfen  nicht  Mitglieder  der  Direktion
  oder  des  Verwaltungsraths  benachbarter  Eisenbahngesellschaften  sein.  Die
erwählten  Direktoren  erhalten  Ersatz  für  Reisekosten  und  für  andere  durch  ihre
Funktionen  veranlaßten  Auslagen;  außerdem  ist  der  Verwaltungsrath  berechtigt,
  ihnen  für  ihre  Bemühungen  Remunerationen  bis  zum  jährlichen  Gesammtbetrage
  von  1000  Thalern  zu  bewilligen.

Zu  Direktoren  können  jedoch  nicht  gewählt  werden:
)  Personen,  welche  mit  der  Gesellschaft  in  Kontraktsverhältnissen  stehen;

b)  Personen,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs  schwebt,  oder  welche  mit
ihren  Gläubigern  akkordirt  haben,  so  lange  sie  nicht  die  erfolgte  vollsiändige
  Befriedigung  derselben  nachgewiesen  haben;  auch  können

)  Theilhaber  einer  und  derselben  Handlung  nicht  zu  gleicher  Zeit  Mitglieder
  der  Direktion  sein.

Tritt  einer  dieser  Falle  nach  getroffener  Wahl  ein,  so  erlischt  dieselbe
und  das  betreffende  Oirektionsmitglied  ist  sofort  außer  Funktion  zu  setzen.  Vorsihende
  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  die  Stellvertreter  der  Direktoren.


§.  21.

Alljährlich  tritt  einer  der  vom  Verwaltungsrathe  erwählten  Direktoren,
sowie  einer  ihrer  Stellvertreter,  aus.  Die  Ausscheidenden  bestimmt  das  Dienstalter,
  aber  bei  gleichem  Dienstalter  das  Loos;  sie  können  jedoch  wieder  gewählt
werden.  Es  steht  jedem  Direktor  oder  Stellvertreter  frei,  seine  Stelle  niederzulegen,
  nachdem  er  sechs  Wochen  vorher  die  Direktion  von  seinem  Entsause

schrift-
        <pb n="135" />
        —  117  —

schriftlich  in  Kenntniß  gesetzt  hat.  Die  dadurch  oder  in  anderer  Art  im  Laufe
des  Jahres  nöthig  werdende  Ergänzung  der  Oirektion  erfolgt  in  der  nächsten
Sitzung  des  Verwaltungsraths,  jedoch  nur  für  die  Dauer  des  laufenden  Jahres.

§.  22.

Die  Direktion  wählt  jährlich  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden  und
einen  Stellvertreter  desselben,  sie  versammelt  sich  in  der  Regel  wöchentlich  einmal,
  und  außerdem  so  oft  es  erforderlich  ist.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt,  bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  der  Worritzende.

Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  drei  Mitgliedern
  der  Direktion  oder  ihrer  Stellvertreter  erforderlich.

Ueber  jede  Sitzung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches  von  sämmtlichen
  Mitgliedern  der  Versammlung  unterzeichnert  wird.  Die  Stellvertreter  sind
befugt,  den  Sitzungen  der  Direktion  beizuwohnen,  jedoch  haben  sie  nur  dann
ein  Stimmrecht,  wenn  sie  einen  Direktor  vertreten,  für  welchen  Fall  von  den
anwesenden  Stellvertretern  derjenige,  welcher  mit  der  größten  Stimmenzahl  gewählt
  worden  ist,  das  abwesende  Direktionsmitglied  verrritt.  Bei  gleicher
Stimmenzahl  enrscheidet  hierüber  das  Loos.

Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  Direktion.
K.  23.

Die  Direktion  leitet  und  vollzieht  nach  bester  Einsicht  unter  Beobachtung
des  Statuts  und  nach  Maaßgabe  der  verfassungsmäßigen  Beschlüsse  des  Verwaltungsraths
  und  der  Generalversammlung  die  Geschäfte  der  Gesellschaft.
Sie  vertritt  die  Gesellschaft  in  allen  Verhandlungen  mit  dritten  Personen,  mit
dem  Staate  und  mit  den  Gemeinden,  sodann  bei  der  Erwerbung  und  Verdußerung
  von  Immobilien,  Löschung  von  Hypotheken  und  bei  Vertragen  über
Lieferung  von  Arbeiten.  Es  gehr  von  ihr  die  Anstellung,  Beaufsichtigung  und
Emlassung  der  Beamten,  der  Entwurf  ihrer  Dienst-Instruktion,  so  wie  die
Feststellung  ihrer  Besoldung  aus  C.  34.),  wobei  jedoch  kein  Beamter  auf  länger
  als  zehn  Jahre,  jedenfalls  nicht  über  die  Dauer  der  Gesellschaft  hinaus,
angestellt  und  kein  Vertrag  abgeschlossen  werden  kann,  durch  welchen  Pensionen
  zur  Last  der  Gesellschaft  gewährt  würden.

Sie  entwirft  den  Fahrplan  und  den  Tarif  des  Bahngeldes,  so  wie  den
Tarif  für  den  Transport  von  Personen,  Thieren,  Waaren  und  anderen  Gegenständen.
  Sie  richtet  eine  vollständige  Buch=  und  Rechnungsführung  über  die
Geschäfte  der  Gesellschaft  ein,  beaufsichtigt  dieselbe  und  führt  eine  genaue  Kontrolle
  über  das  Kassemwesen.  "

Alle  Wierteljahr  siattet  sie  einen  Bericht  über  den  ganzen  Geschäftsbetrieb
  an  den  Verwaltungsrach,  und  alle  Jahr  einen  so  umfassenden  Abrech-(r.
  2686.)  nungs-=
        <pb n="136" />
        —  118  —

nungs=  und  Geschäftsbericht  an  die  Aktionaire  ab,  daß  daraus  der  Gang  und
der  jedesmalige  Standpunkt  des  ganzen  Unternehmens  in  seiner  finanziellen
Lage,  seiner  Verwaltung,  seinen  Leistungen  und  Erfolgen  genau  übersehen  werden
  kann.  Sie  veranlaßt  mit  dem  Jahresschlusse  die  genaue  Inventarisation
5  Gesellschaftsvermoͤgens,  den  Abschluß  der  Buͤcher  und  die  Aufstellung  der
Bilanz.

Sie  stellt  jaͤhrlich  einen  Etat  uͤber  Einnahme  und  Ausgabe  auf.
g.  24.

Die  Direktion  ist  befugt,  durch  einen  Beschluß,  welcher  jedoch  eine  Majoritaͤt
  von  4  Stimmen  fuͤr  sich  haben  muß,  ein  einzelnes  Mitglied  oder  auch
mehrere  Mitglieder  zur  Besorgung  besonderer  Funktionen  zu  delegiren.

§.  25.

Zur  Ausübung  aller  der  Oirektion  laut  §.  23.  ertheilten  Befugnisse  bedarf
  dieselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden  keiner  weiteren  Legmimation,
als  eines  gerichtlichen  oder  notariellen  Artestes  über  die  Personen  ihrer  jedesmaligen
  Mitglieder  und  deren  Stellvertreter.

Dieses  Attest  wird  auf  Grund  der  Wahlverhandlungen,  zu  denen  ein
Gerichtsdeputirter  oder  Notar  zuzuziehen  isi,  ausgefertigt.

Den  Nachweis,  daß  die  Direktion  innerhalb  der  ihr  siatutenmaäßig  zustehenden
  Befugnisse  handelte,  ist  dieselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behorden
niemals  zu  führen  verpflichtet.  Dieselbe  verbindet  durch  ihre  Handlungen  die
Gesellschaft  gegen  Oritte  unbedingt,  und  isi  derselben  nur  für  jeden  aus  Vorsatz
  oder  grobem  Versehen  ihr  zugefügten  Schaden  verantwortlich.

Zu  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Erklarungen,  insbesondere
Verträgen  und  Volmachden,  ist  die  Unterschrift  von  drei  Mugliedern  der  Direktion
  oder  Stellvertretern  erforderlich  und  ausreichend,  doch  muß  sich  die  Unterschrift
  des  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreters  im  Vorsitz,  darunter  befinden.


B.  Der  Verwaltungsrath  der  Gesellschaft.

§.  26.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  funfzehn  Mitgliedern  und  aus  neun
Stellvertretern,  welche  von  der  Generalversammlung  der  Aknonaire  gewählt
werden,  außerdem  noch  aus  dem  Vorsitzenden  der  Oirektion.

Jedes  erwählte  Mitglied  des  Verwaltungsraths  resp.  der  Stellvertreter
hat  während  seiner  Dienstzeit  5  Aktien  bei  der  Gesellschaftskasse  zu  deponiren.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  wählen  jährlich  mit  abseune
tim-
        <pb n="137" />
        —  119  —

Stimmenmehrheit  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter
desselben.

Von  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsraths  muͤssen  neun  in  Muͤnster
und  vier  in  Hamm  8  Wohnsitz  haben.

Die  Schlußbestimmungen  im  F.  20.  sub  a.  b.  c.  finden  auch  auf  die
Mitglieder  des  Verwaltungsraths  und  deren  Stellverrtreter  Anwendung  und  ist,
wenn  einer  der  daselbst  gedachten  Falle  nach  getroffener  Wahl  eintritt,  das
betreffende  Mitglied  sofort  außer  Funktion  zu  setzen.

S.  27.

Jährlich  wird  der  Verwaltungsrath,  sowehl  in  seinen  gewählten  wirklichen
  Mitgliedern,  als  auch  in  ihren  Scellvertretern,  um  ein  Drittel  erneuert.

Die  ausscheidenden  Mitglieder,  welche  das  Dienstalter,  oder  bei  gleichem
Dienstalter  das  Loos  bestimmt,  sind  wieder  wählbar.  Scheiden  Mitglieder  im
Laufe  des  Jahres  aus,  oder  werden  Mitglieder  in  die  Direktion  gewählt,  so
treten  für  sie  zunächst  nach  dem  Oienstalter,  oder  wo  dieses  nicht  enrscheidet,
nach  Maaßgabe  der  auf  sie  bei  der  Wahl  gefallenen  Stimmen,  die  Stellvertreter
  als  wirkliche  Mitglieder  ein.  Die  einmal  zu  Stellvertretern  bei  der
Direktion  einberufenen  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  können  in  derselben
Wahlperiode  nicht  wieder  in  den  Verwaltungsrath  zurücktreten.

S.  28.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  alle  drei  Monate  regelmäßig,
außerdem  noch  so  oft,  als  der  Vorsitzende  es  für  nöthig  erachtet,  oder  auch
auf  den  Antrag  von  drei  Mitgliedern  des  Verwaltungsraths,  auf  den  Antrag
der  Direktion,  oder  ihres  Vorsitzenden.  Der  Vorsitzende  ladet  zu  diesen  Versammlungen
  8  Tage  vorher  ein;  —  in  dringenden  Fällen,  wo  Gefahr  auf  dem
Verzuge  stehr,  ist  eine  Einladung  in  kürzerer  Frist  gestarket.

Ist  ein  Mitglied  verhindert,  zu  erscheinen,  so  wird  davon  wo  moglich
3  Tage  vor  der  Sitzung  dem  Vorsitzenden  die  schriftliche  Anzeige  gemacht,  der
dann  einen  der  Stellvertreter  nach  der  im  9.  27.  fesigesetzten  e#ng  einberuft.
  Die  Stellvertreter  sind  befugt,  den  Sitzungen  des  Verwaltungsraths
beizuwohnen,  doch  haben  sie  nur  dann  Stimmrecht,  wenn  sie  als  Vertreter
eines  wirklichen  Mitgliedes  nach  Maaßgabe  der  Stimmenzahl,  womit  sie  gewählt
  sind,  fungiren.

.  29.
Der  Vorsitzende  ist  berechtigr,  in  geeigneten  Fallen  die  Direktion,  oder
auch  den  Oberingenieur,  zur  Aufklärung  über  die  vorkommenden  Fälle  zu  den
Sitzungen  einzuladen.

(Nr.  2080.)  g.  30.
        <pb n="138" />
        —  120  —

§.  30.
Der  Verwaltungsrath  ist  befuge:

1)  von  der  Oirektion  alle  das  Geschäft  betreffende  Aufschlüsse  zu  verlangen,
Einsicht  aller  Bücher,  Protokolle,  Dokumente  und  Skripturen  zu  nehmen
  und  außerordentliche  Kassenrevislonen  zu  veranstalten.  Zur  Ausübung
  solcher  Kontrolmaaßregeln  ist  der  Vorsitzende  des  Verwaltungs=Rathes
  an  und  für  sich  ermächtigt;  andere  Mitglieder  bedürfen  aber  zu
derselben  eines  Auftrags  vom  Kollegium.

2)  Eine  außerordentliche  Generalversammlung  zu  berufen,  in  sofern  sich  in
einer  Sitzung  8  Mitglieder  dafür  aussprechen.

3)  An  die  gewöhnlichen  und  außergewöhnlichen  Generalrersammlungen  die

Heigneten  Anträge  zu  stlellen.  T#  Gültigkeit  des  Beschlusses,  bei  der

eneralversammlung  die  Auflösung  der  Gesellschaft  zu  beantragen,  reicht

nur  die  Majorität  von  *  der  Stimmen  der  anwesenden  Mitglieder  des
Verwaltungsraths  aus.

g.  31.

Die  Beschlüsse  werden  in  den  Sitzungen  des  Verwaltungsraths,  wenn
nicht  für  den  vorliegenden  Fall  statutgemäß  ein  Anderes  bestimmt  ist,  nach
Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  der  Vorsitzende.


Die  Anwesenheit  von  8  Mitgliedern  des  Verwaltungsraths  oder  ihrer
Stellvertreter  genügt  zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses.

§.  32.

Der  Verwaltungsrath  nimmt  vierteljährig  den  Geschäftsbericht  der  Direktoren
  entgegen  und  unterwirft  denselben  einer  genauen  Prüfung.  Die  Direktion
  legt  ihm  die  Etats  und  Jahresrechnungen  zur  Prüfung  und  Feststellung
vor;  er  stellt  über  letztere  die  sich  ergebenden  Monita  auf  und  ertheilt,  nachdem
  diese  erledigt  sind  und  die  Rechnung  als  richtig  anerkannt  worden  ist,  die
Decharge.  Er  beschließt  über  die  statukgemäß  von  der  Direktion  an  denselben
  gerichteten  Anträge.

g.  33.
In  der  letzten  Jahressitzung  werden  fuͤr  die  ausscheidenden  Mitglieder

der  Direktion  und  ihre  Stellvertreter  neue  oder  auch  die  ausgeschiedenen  wieder
gewählt,  und  zwar  mit  absoluter  Stimmenmehrheit.

g.  34.

Die  Beschluͤsse  der  Direktion,  betreffend:
1)  Die  Bezeichnung  der  Bankhaͤuser  fuͤr  die  Geldgeschaͤfte  der  Gesellschaft,
2)  die
        <pb n="139" />
        —  121  —

2)  die  Anstellung,  Besoldung  und  Instrufrung  des  Ober--Ingenieurs,

3)  die  Anstellung,  Besoldung  und  Instruirung  derjenigen  Beamten,  welche
für  eine  längere  Zeit  als  5  Jahre  in  Dienst  genommen  werden  sollen,
und  solcher,  deren  jährliche  Besoldung  mehr  als  400  Rthlr.  betradgt,  sowie
  die  Höhe  der  oventuell  von  ihnen  zu  leistenden  Kaution,

4)  Kauf  und  Verkauf  von  Immoblien,

5)  Kauf  und  Verkauf  von  Maschinen,  Utensilien  und  Schienen,  deren  Werth
die  Summe  von  1000  Rthlr.  übersteigt,

6)  Errichtung  von  Gebäuden  und  Anlagen,  deren  Kosten  die  Summe  von
1000  Rthlr.  übersteigen,

7)  besstungen  von  Arbeiten  oder  Lieferungen,  welche  auf  andere  Weise,  als
durch  offentliche  Verdingung  an  den  Mindestfordernden  verfeben  werden
  sollen,  in  sofern  der  Gegenstand  die  Summe  von  1000  Rlthlr.
übersteigt

8)  Feststellung  des  Bahngeldes,  des  Transporttarifs  und  des  Fahrplans,

9)  Vereinbarungen  mit  Unternehmern  anderer  Eisenbahnen  nach  Maaßgabe
es  H.  2.,

müssen  von  Seiten  der  Direktion  dem  Verwaltungsrath  zur  Genehmigung  vorgelegt
  werden.

Die  Genehmigung  des  Bahngeld=  und  des  Frachktarifs,  sowie  jeder  Abaͤnderung
  dieser  Tarife,  nicht  minder  die  Genehmigung  und  nöthigenfalls  auch
die  Abänderung  der  Fahrpläne  bleibt  dem  Staate  vorbehalten.

In  Betreff  Benutzung  der  Eisenbahnen  für  militairische  Zwecke  finden
die  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  vorgeschriebenen  S.  373.
der  Gesetzsammlung  für  1843.  abgedruckten  Bestimmungen  Anwendung.

Sowie  dem  Verwaltungsrathe  (F.  30.),  steht  es  auch  der  Direktion  zu,
Anträge  an  die  Generalversammlung  und  unter  diesen  auch  die  vom  Verwaltungsrath
  verworfenen  zu  siellen.  irektion  und  Verwaltungsrath  sind  jedoch
verpflichtet,  sich  die  zu  stellenden  Anträge  wenigstens  8  Tage  vor  der  General=Versammlung
  gegenseitig  mitzutheilen.

g.  35.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  erhalten  außer  ihren  baaren  Auslagen,
  und  außer  etwaigen  Reisediäten  in  Auftragsfällen,  deren  Festsetzung  von
diesem  Kollegio  erfolgt,  keine  Remuneration.

C.  Die  Generalversammlung  der  Aktionaire.
C.  36.

Die  jährliche  Generalversammlung  findet  im  Laufe  des  zweiten  Jahres-Quartals

  in  Münster  Statt.  Die  Einberufung  geschieht  vom  Vorsitzenden
Jahrgang  1846.  (Nr.  2686.)  18.  des
        <pb n="140" />
        —  122  —

des  Verwaltungerachs  4  Wochen  vor  dem  Zusammentritt  derselben  in  den
öffentlichen  Blattern  G.  17.).  Der  jährliche  Geschäftsbericht  (S.  23.)  liegt
8  Tage  lang  vor  der  Generalversammlung  im  Geschäftslokale  der  Direktion
zur  Gusschr  der  Mlionaire  offen.

Bei  der  Einberufung  zu  außergewöhnlichen  Generalversammlungen  müssen
  die  Gegensiände  der  Berathung  in  kurzen  Worten  bezeichnet  werden.

K.  37.

Nur  diejenigen  Eigenthümer  der  Mktien  oder  deren  Bevollmächtigte  nehmen
  an  der  Generalversammlung  Theil,  welche  sich  wenigsiens  8  Tage  vor
der  Zusammenkunft  der  Generalversammlung  auf  Vorzeigung  ihrer  Mtien  resp.
nach  Vorlegung  ihrer  Vollmachten  bei  der  Direktion  oder  Eren  dazu  Delegirten,
  haben  zinse,reiben.  lassen.

,  Die  Aktien  sind  uͤberdies  entweder  bis  zur  Generalversammlung  bei  der
Direktion  zu  deponiren  oder  demnaͤchst  beim  Eintritt  in  die  Versammlung  wieder
  vorzuzeigen.

Die  Zeit,  binnen  welcher  die  Meldung  hierzu  erfolgen  muß,  wird  bei
Berufung  der  Generalversammlung  besonders  angegeben.

Fuͤr  die  Zeit,  in  welcher  die  Aushaͤndigung  der  Aktien  noch  nicht  erfolgt
ist,  genuͤgt  die  Vorzeigung  der  Quittungsbogen  uͤber  die  eingezahlten  Raten.
Ueber  die  erfolgte  Einschreibung  ertheilt  die  Direktion  oder  deren  Delegirte  eine
Bescheinigung,  worin  die  Nummer  der  vorgezeigten  Aktien  resp.  Quittungsbogen,
  sowie  die  Zahl  der  Stimmen  angegeben  *

Moralische  Personen  werden  durch  einen  Bevollmaͤchtigten  vertreten,
welcher  entweder  aus  der  Zahl  ihrer  Repraͤsentanten  erwaͤhlt  oder  ein  Aktionair
sein  muß.

Bevormundete  koͤnnen  durch  ihre  Vormuͤnder,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemaͤnner,
  wenn  diese  auch  nicht  Aktionaire  sind,  und  ohne  daß  es  fuͤr  dieselben
einer  Vollmacht  bedarf,  vertreten  werden.

Unverheirathete  Frauen  koͤnnen  der  Generalversammlung  nur  durch  Bevollmächtigte
  aus  der  Zahl  der  Aktionaire  beiwohnen.

Mit  Ausnahme  der  vorstehend  speziell  gedachten  Falle  durfen  nur  Mktionaire
  zu  Bevollmächtigten  ernannt  werden.

Auch  die  nicht  vertretenen  abwesenden  Akrionaire  sind  an  die  Beschlüsse
der  Generalversammlung  gebunden.

Am  Tage  der  Versammlung  haben  sich  die  Theilnehmer  durch  die  vorgedachte
  Bescheinigung  und  die  Bevollmächtigten  noch  außerdem  durch  die
erhaltene  Vollmacht  auszuweisen.

5.  38.

Obgleich  dem  Besitzer  von  nur  einer  Mktie  die  Theilnahme  an  den  t
and-
        <pb n="141" />
        —  123  —
handlungen  der  Generalversammlung  gestattet  ist,  so  ist  doch  nur  der  Besitzer
von  wenigstens  Fuͤnf  Aktien  stimmfaͤhig.

Jede  fuͤnf  Aktien  geben  demselben  eine  Stimme,  mehr  als  #anzig
Stimmen  für  eigene  und  vertretene  Aktien  zusammengerechnet  stehen  indeß  keinem
  Aktionair  oder  Bevollmächtigten  zu.

S.  39.

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsraths  führt  in  der  Generalversammlung
  ebenfalls  den  Vorsitz,  und  hat  zwei  Stimmensammler  zu  ernennen.  Das
Protokoll  wird  gerichtlich  oder  nokariell  aufgenommen  und  von  dem  Vorsitzenden,
den  anwesenden  Direktoren  und  drei  andern  Aktionairen  unterzeichnet.

Es  wird  demselben  ein  von  der  Direktion  beglaubigtes  Verzeichniß  der
anwesenden  Aktionaire  und  ihrer  Stimmenzahl  beigefügt.

S.  40.

In  den  gewöhnlichen  Generalversammlungen  eröffnet  der  Vorsitzende  die
eigentlichen  Verhandlungen  durch  Vortrag  eines  Berichts  über  den  Gang  des
Unternehmens  im  verslosenen  Jahre.  Darauf  theilt  er  die  Anträge  der  Direklion,
  des  Verwaltungsraths,  oder  einzelner  Mlionaire  mit,  und  setzt  dann  die
Tagesordmun  fest.

K.  41.
Die  Gegensiände,  welche  nur  durch  einen  Beschluß  der  Generalversammlung
  erledigt  werden  können,  sind  die  Folgenden:

1)  Die  statutgemäße  Repartition  des  reinen  Jahresgewinnes  zwischen  dem
Antheile  für  den  Reservefonds  und  dem  für  die  Dioidende,

2)  Die  Vermehrung  des  Gesellschaftskapitals  durch  Ausgabe  neuer  Rltien
oder  durch  Kontrahirung  von  Anleihen,

3)  die  Erweiterung  des  Untermehmens,  Anlage  von  Zweigbahnen,  und  die
Betheiligung  bei  anderen  Eisenbahnen  nach  Maaßgabe  des  §.  Z.,  oder
die  Anlage  eines  zweiten  Bahngeleises,

4)  die  Ergänzungen  und  Abänderungen  des  Statuts,
5)  die  Aufhebung  früherer  Beschlüsse  der  Generalversammlungen,
6)  die  gänzliche  oder  theilweise  Verwendung  des  Reservefonds,

7)  die  Entscheidung  über  die  Anträge  des  Verwaltungsraths  und  der  Direklion
  nach  Maaßgabe  des  §.  34.,
        <pb n="142" />
        —  124  —

8)  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  und  ihrer  Stellvertreter,


9)  die  Auflösung  der  Gesellschaft.

Bei  den  Beschlüssen  ad  2.  3.  4.  6.  9.  wird  die  Genehmigung  des  Staats
vorbehalten.

S.  42.

Soll  ein  Antrag  auf  Veränderung  des  Statuts,  die  Vermehrung  des
Gesellschaftskapitals,  oder  die  Erweiterung  des  Unternehmens  der  Generalversammlung
  zur  Beschlußnahme  vorgelegt  werden,  so  muß  dies  ausdrücklich  in
dem  Einberufungsschreiben  bemerkt  werden.

Ueber  die  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  nur  in  einer  für  diesen  Zweck
besonders  zusammenberufenen  Generalversammlung,  in  welcher  jede  Aktie  zu
einer  Stimme  ohne  Beschränkung  ihrer  Zahl  berechtigt  ist,  verhandelt  und  Beschluß
  gefaßt  werden.

In  allen,  in  diesen  Paragraphen  erwähnten  Fällen  haben  die  Beschlüsse
nur  dann  Gültigkeit,  wenn  in  der  Generalversammlung  Dreiviertel  aller  Aktien
vertreten  sind,  und  wenn  sie  eine  Majorität  von  Zweidrittel  der  vertretenen
Stimmen  far  sich  haben.

Sind  in  solchen  Generalversammlungen  nicht  Dreiviertel  sämmtlicher
Aktien  vertreten,  so  wird  nach  6  Wochen  eine  neue  Generalversammlung  beet
  welche  dann  nach  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Aktionaire  definitio
entscheidet.

g.  43.

Bei  allen  übrigen  Beschlüssen  entscheidet  die  einfache  Stimmenmehrheit;
im  Fall  der  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  und  ihrer  Stellvertreter
geschieht  im  geheimen  Skrutinium  durch  relative  Stimmenmehrheit,  wobei  nachfolgende
  Bestimmungen  zu  beachten  sind:

a)  die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel,  auf  denen  jeder  anwesende  stimmenberechtigte
  Aktionair  eine  der  Anzahl  der  zu  Erwählenden  gleiche
Zahl  von  Gesellschaftsmitgliedern  vermerkt;

b)  als  erwählt  werden  diejenigen  erachtet,  welche  nach  Inhalt  der  Stimmzettel
  die  größte  Anzahl  der  Stimmen  erhalten  haben;

)  bei  Stimmengleichheit  wird  durch  das  Loos  nach  einer  von  dem  Vorsitzenden
  in  der  Versammlung  selbst  zu  treffenden  Anordnung  bestimmr,
wer  für  gewählt  zu  achten  ist;

d)  das  Resultat  der  Wahl  wird  in  dem,  über  die  Verhandlung  aufgenommenen
  Protokoll  registrirt,  die  Stimmzetrel  aber  mit  dem  Siegel  cer
e-
        <pb n="143" />
        —  125  —

Gesellschaft  verschlossen  und  bis  nach  der  nächsten  ordentlichen  General-Versammlung
  asservirt.

Sollten  Einer  oder  Mehrere  der  Gewählten  die  Annahme  des  Amts
ausschlagen,  was  angenommen  wird,  sofern  sie  sich  nach  erfolgter  Benachrichtigung
  von  der  Wahl  zur  Annahme  derselben  nicht  binnen  14  Tagen  schriftlich
  bereit  erklärt  haben,  so  treten  die  resp.  Stellvertreter  nach  der  Reihenfolge
der  erhaltenen  Stimmenzahl  ein,  und  in  das  Amt  der  einrückenden  Stellvertreter
  treten  in  gleicher  Weise  Diejenigen  ein,  welche  nach  den  gewahlten  Stellvertretern
  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

F.  44.

Jedem  Aktionair,  der  in  der  Generalversammlung  Zutritt  hat  (G.  38.),
ist  es  gestattet,  daselbst  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Gesellschaft  sein  Urtheil
auszusprechen,  und  Anträge  an  dieselbe  zu  stellen.  Die  Anträge  der  Aktionaire
meen  jedoch  wenigstens  14  Tage  vor  der  Generalversammlung  dem  Vorsitzenden
  des  Verwaltungsraths  schriftlich  mitgetheilt  werden,  widrigenfalls  dem
Letzten  freisteht,  die  Beschlußnahme  darüber  bis  zur  nächsten  Generalversammlung
  zu  vertagen.

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsraths  ist  verpflichtet,  die  bei  ihm  eingehenden
  Anträge  ungesäumt  der  Direktion  mitzutheilen.

K.  45.

Das  Protokoll  der  Generalversammlung  wird  entweder  vollständig  oder
auszugsweise  öffentlich  bekannt  gemacht.

D.  Die  Beamten  der  Gesellschaft.
S.  46.

Zur  speziellen  Führung  der  Geschäfte  nach  den  Beschlüssen  der  Direktion
wird  ein  vom  Verwaltungsrathe  zu  erwählender  Spezialdirektor  angestellt,
welcher  deren  Sitzungen  mit  berathender  Stimme  beiwohnt.  Bei  jeder  Beamten-Anstellung
  muß  er  vorgängig  gehört  werden.  Die  Besoldung  des  Spezial-Direktors,
  deren  Feststellung  vom  Verwaltungsrath  erfolgt,  kann  zum  Theil
in  einer  Tantieme  vom  Reingewinne  bestehen.  Zum  Stellvertreter  des  Spezial=Direktors
  wird  oder  werden  ein  oder  mehrere  Beamte  der  Gesellschaft  vom
Verwaltungsrathe  ernannt.

Der  Spezialdirektor  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  in  allen  Fallen,  wo“
er  in  dem  Beschlusse  der  Direktion  das  Interesse  der  Gesellschaft  in  bedeutendem
  Grade  für  gefährdet  erachtet,  an  den  Verwaltungsrath  zu  appelliren.  In
solchem  Falle  beruft  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsraths  eine  gemeinsame
Versammlung  der  Direktion  und  des  Verwaltungsraths,  in  welcher  er  selbn

(Nr.  2686.)  en
        <pb n="144" />
        —  126  —

den  Vorsitz  fuͤhrt.  Zur  Fassung  eines  guͤltigen  Beschlusses  ist  in  dieser  Versammlung

  die  Anwesenheit  wenigleens  von  sieben  Mitgliedern  des  Verwaltungs-=raths

  und  von  drei  Mitgliedern  der  Direktion  erforderlich.  Die  Beschlüsse  werwG

  Simmenmchee  gefaßt,  bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  der
orsitzende.

Solche  gemeinschaftlche  Sisungen  der  Direktion  und  des  Verwaltungsrathes
  werden  auch  zusammenberufen,  um  vor  dem  Beginne  und  während  des
Bahnbaues  über  den  Bau  und  Betriebsplan,  die  Bahnh#fe,  den  Kostenanschlag
und  die  Art  der  Ausführung,  sowie  über  erhebliche  Abweichungen  von  dem  ursprünglichen
  Plane,  in  Berathung  zu  treten.

§.  47.

Der  zweite  Beamte  der  Gesellschaft  ist  der  Ober-Ingenieur,  welcher
sämmtliche  technische  Arbeiten  zu  leiten  hat,  und  zu  dessen  Verfügung  die  technischen
  Beamten  gestellt  sind.

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsraths  resp.  der  Direktion  ist  verpflichtet,
  wenn  technische  Fragen  zu  verhandeln  sind,  sowohl  bei  gemischten  Sitzungen,
als  auch  bei  den  besonderen  Sitzungen  der  Direktion,  den  Ober-Ingenieur  der
Bahn  als  berathendes  Mieglied  zuzuziehen.

K.  46.

Welches  auch  die  Bestimmungen  der  Verträge  über  die  Anstellung  der
höhern  (d.  h.  mit  einem  Gehalte  von  über  400  Rchlr.  ernannten)  Beamten
der  Gesellschaft  sein  mögen,  so  verbleibt  der  Direktion  das  Recht,  dieselben
vermittelst  eines  einstimmigen  Beschlusses  wegen  Dienstvergehen  oder  aus  triftigen
  moralischen  Gründen,  von  ihren  Amtsverrichtungen  zu  suspendiren,  auch
auf  ihre  Entlassung  beim  Verwaltungsrathe  anzutragen.  Zum  gültigen  Beschlusse
  über  die  Suspension  oder  den  Antrag  auf  Entlassung  des  Spezial=Direktors
  genugt  die  Einstimmigkeit  der  fünf  Oirektoren.

Die  Entlaffung  eines  höhern  Beamten  wird  von  dem  Verwallungsrathe,
nachdem  der  Beamte,  in  sofern  er  sich  nicht  entfernt  hat,  zur  Vertheidigung
und  Rechtfertigung  unter  präklusivischer  Frist  aufgefordert  und  zugelassen  wor-P
  i  4  ausgesprochen,  wenn  wenigstens  zehn  Mitglieder  der  Versammlung  daimmen.



Gegen  einen  statutmäßig  ausgesprochenen  Entlassungsbeschluß,  sei  es  von
Seiten  der  Oxektion  oder  des  Verwaltungsrakhs,  ist  Berufung  an  die  Generalversammlung
  nicht  zulässig;  doch  soll  jedem  Beamten  der  Inhalt  dieser  Bestimmung
  vor  seiner  Anstellung  bekannt  gemacht  werden,  damit  er  sich  demselben
  ausdrücklich  unterwerfe.

Eine
        <pb n="145" />
        —  127  —

Eine  solchergestalt  ausgesprochene  Entlassung  des  Beamten  hat  zur  Folge,
daß  alle  demselben  vertragsmaͤßig  gewaͤhrten  Anspruͤche  an  die  Ecelhchase  für
Besoldung,  Antheil  am  Reingewinn,  Gratifikationen  und  andere  Vortheile  vom
Tage  der  Entlassung  ab,  von  selbst  erlöschen.

Schema  der  Dividendenscheine.

Aktien  M  Verwaltungsjahr  18
Dividendenschein.  ..  .  er  Serie  I.

Inhaber  dieses  Scheines  erhält  gegen  dessen  Rückgabe  aus  der  Kasse
der  Münster-Oammer  Eisenbahngesellschaft  diejenige  Dividende  ausgezahlt,  welche
von  dem  Reinertrage  des  Verwaltungsjahres  18..  auf  die  Aktie.#4
für  zahlbar  erklärt,  und  deren  Betrag  nebst  Verfallzeit  von  der  Direktion  statutgemäß
  (F.  30.)  bekannt  gemacht  werden  wird.

Münster,  den
Die  Direktion  der  Münster-Hammer  Eisenbahngesellschaft.

Stempel.
Vorstehender  Dividendenschein  wird  nach  K.  16,  des  Statuts  ungültig,

wenn  die  darauf  zu  erhebende  Dividende  nicht  innerhalb  vier  Jahren,  vom  Tage
der  ersten  öffentlichen  Aufforderung  an,  erhoben  wird.

(T..  5586.)  Schema
        <pb n="146" />
        Schema  der  Aktien.
Actie
der
Münster-Hammer  Eisenbahn-Gesellschaft.
.“
über

Ein  Hundert  Thaler  Preußisch  Kourant.

Inhaber  dieser  Aktie  nimmt  in  Gemäßheit  desaun  von  Er.
Majestät  dem  Könige  von  Preußen  bestätigten  Statuts  verhältnißmäßig  Theil
an  den  Befugnissen,  Rechten  und  Verpflichtungen,  sowie  an  dem  gesammten
Eigenthum,  Gewinn  und  Verlust  der  Gesellschaft.

Münster,  den

Die  Direktion  der  Münster-Hammer  Eisenbahn-Gesellschaft.
N.  N.  N.  N.  N.  N.

Stempel.

Dieser  Aktie  sind  beigegeben  worden:
10  Dividendenscheine  der  Serie  I.  für  die  Jahre  18  bis  18.
        <pb n="147" />
        —  129  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

—  Nr.  8.  —

 

(Nr.  2687.)  Bestadtigungsurkunde  für  die  Neisse-Brieger  Eisenbahn-Aktien-Gesellschaft.  Vom
13.  März  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  7.

Nachdem  Wir  bereits  durch  Unsere  Order  vom  4.  April  1845.  zur  Anlage  einer
Eisenbahn  von  Brieg  über  Grottkau  nach  Neisse  Unsere  landesherrliche  rmung
  ertheilt  haben,  wollen  Wir  die  Gesellschaft,  welche  nach  der  Uns  vorgelegten
  notariellen  Verhandlung  vom  17.  Dezember  1845.  und  dem  darin  vereinbarten,
  an  demselben  Tage  notariell  vollzogenen  Statute  unter  der  Benennung:
  „Neisse-Brieger  Eisenbahngesellschaft“,  mit  einem  Grundkapitale  von
1,100,000  Thalern  zusammengetreten  ist,  unter  Bewilligung  der  Rechte  einer
Korporation  hiermit  bestätigen  und  das  vorgedachte  Statut  hierdurch  in  allen
Punkten  genehmigen.

Die  gegenwärtige  Bestätigung  und  Genehmigung  soll  in  Verbindung  mit
der  vorerwahnten  Order  vom  4.  April  1845.,  bei  deren  Bestimmungen  es  bewendet,
  nebst  dem  Statut  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Berlin,  den  13.  März  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Flottwell.  Uhden.

Jabrgang  iste.  (N..  2687—2688.)  19  (Nr.  2688.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  April  1846.
        <pb n="148" />
        —  130  —

(Nr.  2688.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorber  vom  4.  April  1845.,  betreffend  bie  beabsichtigte  Eisenbahnanlage
  von  Brieg  über  Grottkau  nach  Neisse  durch  eine  Aktiengesellschaft.

Noö  dem  Antrage  des  Staatsministeriums  vom  23.  v.  M.  will  Ich  dem
eingeleiteten  Unternehmen  einer  Eisenbahnanlage  von  Brieg  über  Grottkau  nach
Neisse  durch  eine  Aktiengesellschaft  mit  einem  Grundkapitale  von  1,100,000  Rehlr.
Meine  Zustimmung  mit  der  Maaßgabe  ertheilen,  daß  die  Bahn  etwas  südlich
von  Brieg  sich  der  oberschlesischen  Eisenbahn  unmittelbar  anschließen  und  die
Einführung  der  Bahn  in  den  Fesiungsrayon  von  Reisse,  sowie  die  Anlage  des
Bahnhofes  daselbst  nach  den  von  dem  Kriegsminister  und  dem  Finanzminister
hierüber  zu  treffenden  Fesisetzungen  erfolgen  soll.  —  Zugleich  bestimme  Ich,  daß
der  Tarif  sowohl  für  die  Güter=  als  auch  für  die  Personenbeförderung  auf  der
vorgedachten  Eisenbahn,  sowie  der  Tarif  für  das  Bahngeld,  imgleichen  jede
Abänderung  dieser  Tarife  der  Zustimmung  des  Finanzministers  bedürfen  und
demselben  nicht  nur  die  Genehmigung,  sondern  auch  die  Abänderung  der  Fahrpläne
  vorbehalten  bleiben  soll,  im  Uebrigen  aber  die,  in  dem  Gesetze  über  die
Eisenbahnunterneh  vom  3.  November  1838.  ergangenen  allgemeinen
Vorschriften,  insbesondere  diejenigen  über  die  Expropriatlon,  sowie  die  festgesetzten
  allgemeinen  Bestimmungen  in  Betreff  der  Benutzung  der  Eisenbahnen
für  militalrische  Zwecke  (Gesetzsammlung  für  1843.  Seite  373.)  auf  das  oben
bezeichnete  Unternehmen  Amvendung  sinden  sollen.

Berlin,  den  4.  April  1845.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Sctaatsministerimm.

 

Statut
der  Reisse-Brieger  Eisenbahn-Gesellschaft.
Allgemeine  Bestimmungen.
Zweck  und  Bestimmung.
S.  1.
Ura  der  Benennung:
„Näise-Brieger  Eisenbahn-Gesellschaft“
verbindet  sich  eine  mir  Korporationsrechten  versehene  Aktiengesellschaft  zum  Baue

und  Betriebe  einer  Eisenbahn,  welche,  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  sich  anschließend,
  die  Städte  Neisse  und  Brieg  über  Grottkau  verbinden  soll.
Die
        <pb n="149" />
        —  131  —
Die  Gesellschaft  wird  die  Transporte  auf  dieser  Bahn  durch  Dampfwagen

  oder  andere  Beförderungsmittel  für  ihre  Rechnung  betreiben.
Domizil  und  Gerichtsstand.

K.  2.
Das  Domizil  der  Gesellschaft  ist  Breslau;  ihren  Gerichtsstand  hat  sie
bei  dem  dortigen  Koniglichen  Stadtgerichte.

Fondé.

g.  3.
Der  zur  Ausführung  der  Bahn,  sowie  zur  Anschaffung  des  Inventarü
und  der  ersten  Transportmitkel  erforderliche  Fonds  wird  auf

„Eine  Million  Ein  Mal  Hundert  Tausend  Thaler  Preußisch  Kurant“

fesigesetzt  und  durch  Aktien  zu  Ein  Hundert  Thalern,  mithin  durch  Ausgabe
von  Eilf  Tausend  Stück  Aktien  aufgebracht.

Aktien  und  Aktionaire.

K.  4.
Die  auf  Hôhe  von  Ein  Hundert  Thalern  lautenden  Aktien  werden  auf
den  Inhaber  ausgestellt.

Jeder  Zeichner  einer  Aktie  ist  Mitglied  der  Gesellschaft  (Aktionair),  unterwirft
  sich  dem  Statute  derselben  und  nimmt  an  dem  Gewinne  und  Verluste
nach  Verhältniß  seines  Akrienkapicals  Antheil.  Er  scheidet  aus  der  Gesellschaft
aus  durch  die  Veräußerung  der  Aktie  oder  Uebertragung  der  durch  die  Einzahlung
  bedingten  Rechte,  soweit  diese  Uebertragung  nach  dem  Gesellschafts-Statute
  zulässig  ist.  G.  11.)

Jeder  rechtmäßige  Erwerber  einer  Aktie  oder  der  Amechte  aus  den
Zeichnungen  und  Einzahlungen  wird  Mitglied  der  Gesellschafft.

Reservefonds.

g.  5.

Der  Reservefonds  isi  sowohl  für  unvorhergesehene  größere  Ausgaben,
als  auch  zur  Beschaffung  der  Mittel  zur  Erneuerung  der  Schienen,  Schwellen,
der  baulichen  Anlagen  und  des  Betriebsinventarii  bestimmt.  Die  zu  diesem
Behufe  aus  den  jährlichen  Betriebseinnahmen  vorweg  zu  entnehmende  und  zum
Reservefonds  zrückzulegende  Summe  darf  nicht  unter  Einem  und  nicht  über
Zwei  Prozente  des  Anlagekapitals  betragen,  doch  findet  die  Ansammlung  des
Reservefonds  nur  in  soweit  statt,  als  derselbe  nicht  mehr  als  Zehn  Progent  des
gesammten  Anlagekapitals  betragt.

(#  668.)  195  Die
        <pb n="150" />
        —  132  —

Die  Kosten  der  regelmaͤßigen  Unterhaltung  der  baulichen  Anlagen,  der
Bahn  und  der  Betriebsmittel  werden  aus  den  laufenden  Einnahmen  bestritten.

Verwaltung  und  Verfassung.

g.  6.
Das  Interesse  der  Gesellschaft  wird  wahrgenommen:

A.  von  der  Gesammtheit  der  Aktionaire  in  den  Generalversammlungen;
B.  durch  das  Direktorium,  als  dem  Gesellschafts  vorstande;
C.  durch  den  Ausschuß;

D.  durch  besondere  Beamte.

Die  von  dem  bisherigen  Komité,  als  Vertreter  der  Gesellschaft  getroffenen
  Maaßregeln  und  eingegangenen  Verbindlichkeiten  werden  als  dieselbe
verpflichtend  anerkannt.

Das  von  dem  Komité  verwaltete  Vermögen  wird  dem  Direktorio  nach
dessen  Zusammensetzung  übergeben,  die  von  dem  Komité  zu  legende  Rechnung
aber  von  dem  zu  ernennenden  Ausschusse  revidirt  und  geprüft.

Die  Beschlußnahme  über  die  Decharge  bleibt  der  nächsien  ordentlichen
Generalversammlung  vorbehalten.

Schlichtung  von  Streitigkeiten.

.  7.

Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  deren  Vertretern  und  Beamten
  sollen  ohne  Unterschied  des  Gegenstandes  durch  Schiedsrichter  entschieden
  werden,  von  denen  jeder  Teil  einen  wählt,  und  welche,  bei  Meinungsverschiedenheit,
  einen  Obmann  ernennen.  Für  das  Verfahren  der  Schiedsrichter
sind  die  Bestimmungen  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Th.  I.  Tit.  2.  L.  167.
bis  176.  maaßgebend.  Bei  dem  schiedsrichterlichen  Ausspruche  hat  es  für
beide  Theile  sein  unabänderliches  Bewenden,  und  es  findet  gegen  denselben  mit
Ausschluß  der  im  §.  174.  a.  a.  O.  mit  Bezug  auf  §F.  172.  gedachten  Nichtigkeitsbeschwerde
  kein  sonstiges  Rechtsmittel  siatt.

Verzögert  einer  der  streitenden  Theile  auf  die  ihm  durch  einen  Notarius
oder  gerichtlich  insinuirte  Aufforderung  des  Gegners  die  Ernennung  eines
Schiedsrichters  länger  als  Vier  Wochen,  so  muß  er  sich  gefallen  lassen,  daß
der  Andere  beide  Schiedsrichter  ernennt.

Können  sich  die  Schiedsrichter  nicht  über  die  Wahl  des  Obmanns  vereinigen,
  so  hat  jeder  einen  solchen  zu  ernennen  und  es  entscheidet  das  Loos.
Zögert  aber  ein  Schiedsrichter  mit  der  Ernennung  des  Obmanns  länger  als
Vier  Wochen  auf  die  ihm  gerichtlich  oder  durch  einen  Notar  insinuirte  Aufforderung
  dazu,  so  entscheidet  der  Obmann  des  anderen  Theils  allein.

Diese  statutenmäßige  Bestimmung  vertritt  die  Stelle  eines  unter  den
Parteien  abzuschließenden  Kompromisses.  Di

ie
        <pb n="151" />
        *

.*
F

133  —

Die  zur  Herbeiführung  der  kompromissarischen  Entscheidung  Seitens  der
Gesellschaft  erforderlichen  Einleitungen  und  die  Ausführung  des  Verfahrens
sind  dem  Syndikus  der  Gesellschaft  selbstständig  übertragen.

Besondere  Bestimmungen.
A.  Von  den  Aktien,  Zinsen  und  Dividenden.

Ausfertigung.

g.  8.

Die  Aktien  werden  nach  dem  anliegenden  Schema  stempelfrei  ausgefertigt
und  erst  dann  ausgegeben,  wenn  der  volle  Betrag  fuͤr  dieselben  zur  Gesellschaftskasse
  berichtigt  ist.  Sie  sind  untheilbar.  Jede  Aktie  wird  von  zwei
Mitgliedern  des  Direktorii  oder  Stellvertret#ern,  sowie  von  dem  Rendanten,
unterschrieben.

Quittungsbogen.

K.  9.

Bis  zur  Ausfertigung  der  Aktien  werden  statt  derselben  mit  Nummern
bezeichnete  Quittungsbogen  ausgegeben,  auf  denen  über  die  Einzahlungen  quittirt
  wird.

Diese  Quittungsbogen  werden  auf  den  Namen  des  ersten  Zahlungsleisters
  ausgestellt  und  von  einem  Mitgliede  des  Direktorü  und  dem  Rendanken
unterzeichnet.

Ausschreibung  der  Aktienbeträge.

F.  10.

Die  Höhe  und  der  Zeitpunkt  der  Einzahlungen  werden  von  dem  Direktorio
  festgesetzt.  Die  Einforderung  geschieht  durch  zweimalige  Bekanntmachung
in  den  F.  19.  bezeichneten  Zeitungen  dergestalt,  daß  die  letzte  Insertion  Vier
Wochen  vor  dem  Einzahlungstermine  erfolgen  muß.

Verhaftung  der  ursprünglichen  Aktionaire.

K.  11.

Die  ursprünglichen  Aktionaire  sind  für  den  vollen  Nominalbetrag  ihrer
Aktien  verhaftet  und  können  sich  von  dieser  Verpflichtung  durch  Uebertragung
ihrer  Rechte  an  Andere  nicht  befreien.  Dem  Direktorio  ist  es  jedoch  vorbehalten,
  sobald  Vierzig  Prozent  eingezahlt  sind,  die  Freilassung  der  ursprünglichen
  Aktionaire  von  der  ferneren  Vechufemg  zu  beschließen.  Bis  dahin  wert
  Einzahlungen  als  für  Rechnung  des  ursprünglichen  Aktionairs  geleistet
crachtet.

(Nr.  2686.)  Nach
        <pb n="152" />
        —  134  —

Nach  erfolgter  Entlassung  der  urspruͤnglichen  Altienihne  aus  der  persoͤnlichen
  Verbindlichkeit  35  en  die  Gesellschaft  ist  jeder  Vorzeiger  eines,  die
fruͤher  berichtigten  Einsch  .  nachweisenden,  auf  seinen  Namen  ausgestellten,
oder  von  ihm  erworbenen  Quittungsbogens  als  dessen  Eigenthümer  legitimirt.

Folsen  der  Nichteinzahlung  der  Aktieneinschüsse.
K.  12.

Zahlt  ein  Aktionair  einen  eingeforderten  Einschuß  nicht  spätestens  am
letzten  Zahlungstage  (F.  10.)  ein,  so  verfällt  er  für  jeden  Aktienbetrag  von
Hundert  Thalern  in  eine  Konventionalstrafe  von  Zwei  Thalern.  Es  wird  sodann
unter  zweimaliger  öffentlicher  Bekanntmachung  durch  die  F.  19.  bezeichneten
Zeitungen  der  Inhaber  unter  Angabe  der  Nummer  des  Quittungsbogens,  bei
welchem  der  Verzug  eingetreten  ist,  aufgefordert,  die  schuldige  Rate  nebst  einer
Konventionalstrafe  von  Zwei  Prozent  des  vollen  Nominalbetrages  der  Aktie,
für  welche  der  Quittungsbogen  ausgefertigt  ist,  einzuzahlen.

Erfolgt  auch  dann  innerhalb  Vier  Wochen  nach  ergangener  Bekanntmachung
  die  Zahlung  der  rückständigen  Quote  und  der  Strafe  nicht,  so  verfallen
  die  auf  dem  betreffenden  Quittungsbogen  gemachten  Einschüsse  der  Gesellschaft;
  der  Bogen  selbst  wird  für  erloschen  erklärt  und  dies  bffentlich  bekannt
emacht.  An  Stelle  des  annullirten  Quittungsbogens  wird  ein  anderer,  welcher
F."  nämlichen  Rechte  und  Pflichten  wie  der  frühere  begründet,  ausgefertigt  und
um  Besten  der  Gesellschaft  an  der  Breslauer  Börft.  durch  einen  vereideten

aͤkler  verkauft.

So  lange  jedoch  die  persoͤnliche  Verpflichtung  des  urspruͤnglichen  Aktienzeichners
  dauert  (GH.  11.),  ist  das  Direktorium  auch  berechtigt,  denselben  wegen
der  rückständigen  Einzahlung  und  der  verwirkten  Konventionalstrafe  in  gerichtlichen
  Anspruch  zu  nehmen.

Interimsbescheinigung.

S.  13.

Kann  ein  Aktionair  bei  Einzahlung  den  Quittungsbogen  nicht  vorlegen,
so  empfängt  er  über  die  geleisteten  Zahlungen  Incterimsbescheinigungen,  welche
auf  den  Namen  des  Zahlenden  ausgestellt  und  gegen  deren  Rückgo  e  die  Quittungen
  auf  den  später  etwa  vorgelegten  Bogen  vermerkt  werden.  Trirt  dieser
Fall  nach  erfolgter  Entlassung  des  ursprünglichen  Zeichners  aus  der  persönlichen
Verbindlichkeit  ein  (I.  11.),  so  kann  nach  erfolgter  gänzlicher  Einzahlung  die
Aktie  nicht  eher  verabfolgt  werden,  als  bis  der  Quittungsbogen  öffentlich  aufgeboten
  und  mortifizirt  ist  (G.  18.).

Ausfertigung  und  Aushändigung  der  Aktien.

K.  14.

Nach  erfolgter  Einzahlung  des  ganzen  Nominalbetrages  einer  Aktie  wird
dem
        <pb n="153" />
        Lius  3

 

–  135  —

dem  in  dem  Quittungsbogen  benannten  Aktionair  und  resp.  Demjenigen,  welcher
sich  als  rechtmäßiger  Besitzer  des  Quittungsbogens  ausweiset,  gegen  Rückgabe
desselben  der  darin  verzeichnete  Kapitalsbetrag  in  Aktien  zu  100  Thalern  Kurant
  ausgehandigt.  Die  Richtigkeit  der  Legitimation  Desjenigen,  der  den  Quittungsbogen
  präsentirt,  und  die  Aktie  in  Empfang  nimmt,  ist  das  Direktorium
zu  prüfen  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichter.

Zinsen  der  Einzahlungen.
K.  15.

Die  von  den  Aktionairen  eingezahlten  Raten  werden  von  dem,  in  der
Ausschreibung  bestimmten  letzten  Einzahlungstage  mit  Vier  Prozent  jährlich
bis  zum  Schlusse  desjenigen  Jahres,  in  welchem  die  ganze  Bahn  in  Betrieb
geient  wird,  verzinset  und  diese  Zinsen  aus  dem  Baufonds  entnommen,  soweit
s

e  nicht  aus  dem  bis  zu  jenem  Zeitpunkte  aus  dem  Betriebe  aufkommenden
Ertrage  gedeckt  werden.

Die  Berichtigung  der  Zinsen  bis  zur  letzten  Theilzahlung  geschieht  durch
Abrechnung  auf  die  jedesmaligen  ferneren  Theilzahlungen.  Die  uͤber  die  letzteren
  auf  die  Quittungsbogen  oder  im  Falle  des  H.  13.  auf  die  Interims-Bescheinigung
  zu  setzenden  Vermerke  enthalten  daher  zugleich  den  Beweis  der
erfolgten  Berichtigung  der  von  den  früheren  Einschüssen  bis  dahin  aufgelaufenen
Zinsen.  Durch  Zession  eines  Quittungsbogens  wird  das  Recht  auf  die  Zinsen
der  Einschüsse  auch  ohne  deren  besondere  dhnung  mit  übertragen.

Dividenden.

.  16.

Von  dem  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem  die  F.  15.  esgesegte  Verzinsung
aufhört,  werden  die  Einnahmeüberschüsse  jedes  Kalenderjahres,  welche  nach  Abzug
  der  laut  H.  5.  für  den  Reservefonds  und  die  regelmäßigen  Kosten  vorweg
zu  entnehmenden  Summen  verbleiben,  als  Dividende  auf  sämmtliche  Mktionairs
  vertheilt.

Zinskupons  und  Dioidendenschein.

S.  17.

Mit  jeder  Akne  werden  Zinskupons  für  die  F.  15.  bestimmte  Zeit,  sowie
  für  die  folgenden  Jahre  eine  angemessene  Zahl  von  Dividendenscheinen
nach  den  beigefügten  Schematen  ausgereicht.  Die  Dividendenscheine  werden
nach  Ablauf  des  letzten  Jahres,  für  welches  sie  ausgereicht  worden,  durch  neue
ersetzt.

Dividendenscheine,  welche  innerhalb  vier  Jahren,  von  der  Verfallzeit  ab
gerechnet,  nicht  erhoben  werden,  verfallen  zum  Vortheil  eines  für  die  Beamten
der  Gesellschaft  zu  bildenden  Pensions=  und  Unterstützungsfonds.

(Nr.  2688.)  O  ef-
        <pb n="154" />
        —  136  —

Oeffentliches  Aufgebot  und  Amortisation.

S.  18.

Ein  nicht  annullirter  Quittungsbogen,  Hinsichts  dessen  der  urspruͤngliche
Inhaber  bereits  aus  der  Verbindlichkeit  entlassen  ist  (F.  11.),  sowie  Aktien
und  Dividendenscheine,  muͤssen,  wenn  sie  von  dem  Besitzer  verloren  werden,  von
diesem  öffentlich  aufgeboten  und  mortifizirt  werden,  bevor  sie  ersetzt  werden.
Zu  (Gerichtstand  für  diese  Aufgebote  ist  das  Königliche  Stadtgericht  zu

reslau.

B.  Von  den  Generalversammlungen.
C.  19.

Die  Oeneraloersammlungen  werden  abwechselnd  in  Breslau  und  in  NReisse
abgehalten,  und  von  dem  ODirektorio  einberufen.  Die  Einladung  erfolgt  durch
zweimalige  Bekanntmachung  in  den  beiden  zu  Breslau  gegenwartig  erscheinenden
  Zeitungen  und  in  der  Allgemeinen  Preußischen  Zeitung,  und  zar  muß  die
zweite  Insertion  spätestens  Verzehn  Tage  vor  dem  Tage  der  Versammlung
erfolgen.

Sollte  Eine  dieser  Zeitungen  eingehen,  so  wird  eine  andere  an  demselben
Orte  erscheinende  Zeitung  für  diese  Insertion  gewählt.

Ordentliche  Generalversammlungen.
§.  20.

Ordentliche  Generalversammlungen  finden  jährlich  in  dem  dritten  oder
vierten  Monate  des  Jahres  statt.  Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung
und  Beschlußnahme  derselben  sind:

1)  Erstattung  des  Berichtes  des  Direktori#  über  die  Geschafte  des  verflossenen
  Jahres  unter  Vorlegung  des  Rechnungsabschlusses  dieses  Jahres;

2)  Erstattung  des  Berichtes  des  Ausschusses  über  die  Prüfung  des  Rechnungsabschlusses
  des  verflossenen  Jahres;

3)  Entscheidung  über  die  von  dem  Ausschusse  gegen  diese  Rechnungsabschlüsse
  gezogenen  Monita,  jedoch  vorbehaltlich  der  Berufung  des  Direktorü#
  auf  schiedsrichterliche  Entscheidung  G.  7.)  sowie  die  Ertheilung
der  Decharge;

4)  Wahl  der  neu  eintretenden  Mitglieder  des  Direktoril  und  Ausschusses
resp.  Entlassung  eines  Mitgliedes  oder  Stellvertreters  derselben;

5)  Beschlußnahme  über  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  der  Generalversammlung
  von  dem  Direktorio,  dem  Ausschusse  oder  einzelnen  Aktionairen
zur  Entscheidung  vorgelegt  werden.

An-
        <pb n="155" />
        —  137  —

Anträge  einzelner  Aktionaire.

g.  21.

Besondere  Antraͤge  einzelner  Aktionaire  muͤssen  spaͤtestens  Acht  Tage
vor  der  Generalversammlung  dem  Vorsitzenden  des  Direktorii  schriftlich  mitgetheilt
  werden,  widrigenfalls  dem  Direktorio  freisteht,  die  Beschlußnahme  daruͤber
bis  zur  naͤchsten  Generalversammlung  zu  vertagen.

In  einem  solchen  Falle  kann  jedoch  die  Versammlung  beschließen,  ohne
weitere  Zusammenberufung  —  jedoch  fruͤhestens  nach  Acht  Tagen  —  wieder
zusammenzurrelen,  um  den  Antrag  zu  berathen  und  zur  Beschlußnahme  zu

ringen.  Der  Zutrikt  zu  dieser  neuen  Versammlung  ist  allen  denjenigen  Aktionairen

  gestattet,  welche  sich  zu  der  früheren  Generalversammlung  selbst  als
stimmberechtigt  legitimirt  hatten,  oder  bis  zu  dem  letzten  Tage  vor  der  neuen
Versammlung  als  solche  ausweisen  (G.  25.)

Außerordentliche  Generalversammlungen.
.  22.
Außerordentliche  Generalversammlungen  finden  in  allen  Faͤllen  Statt,  in

denen  das  Direktorium  oder  der  Ausschuß  sie  fuͤr  noͤthig  erachtet.  In  der
Einladung  muß  der  Gegenstand  der  Verhandlung  kurz  angedeutet  werden.

Nothwendigkeit  der  Berufung.
K.  23.
Erforderlich  ist  der  Beschluß  einer  Generalversammlung.
1)  zur  Ausdehnung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  über  die  in  dem  F.  1.

bestimmten  Granzen,  insbesondere  zur  Anlegung  von  Zweig=  und  Verbindungsbahnen;

2)  zur  Vermehrung  des  Aktienkapitals  und  zur  Kontrahirung  von  Darlehnen
  über  den  um  F.  3.  fesigesetzten  Gesellschaftefonds;
3)  zur  Bewilligung  der  im  F.  36.  vorbehaltenen  Remuneration  der  Mitglieder
  des  Direktori#;
4)  zu  Abänderungen  und  Ergänzungen  der  Statuten;
5)  zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen;
0)  zur  Auflösung  der  Gesellschaft.
Soll  über  Einen  der  vorstehend  bezeichneten  Gegenstände  in  einer  ordentlichen
Generalversammlung  ein  Beschluß  gefaßt  werden,  so  muß  in  der  Einladung  der
Gegenstand  der  Berathung  speziell  bezeichnet  werden.  Zur  Ausführung  der
Beschlüge  uͤber  die  ad  1,  2,  4  und  5  bezeichneten  Gegenstände  ist  die  Genehmigung
  des  Staats  erforderlich.

Jabrgang  1846.  (Nr.  2688.)  20  Theil-
        <pb n="156" />
        138  —

Theilnahme  und  Stimmenzählung.
F.  24.

An  den  Generalversammlungen  können  sämmtliche  Aktionaire  Theil  nehmen,
  die  Stimmfähigkeit  bei  den  Beschlüssen  aber  ist  von  dem  Besitze  von  zehn
Aktien  abhängig.  Dieselbe  steigt  um  je  eine  Stimme  für  jede  ferneren  zehn
Aktien,  bis  zu  zehn  Stimmen  einschließlich.

Eine  größere  Anzahl  als  zehn  Stimmen  kann  kein  Aktionair  für  sich  in
Anspruch  nehmen.

Bei  Zählung  der  Stimmen  werden  die  eigenen  des  Aktionairs  mit  denen
seiner  Machtgeber  dergestalt  zusammengerechnet,  daß  ein  in  der  Versammlung
anwesender  Akkionair  für  sich  und  als  Bevollmächtigter  anderer  Aktionaire  zusammen
  höchstens  zehn  Stimmen  erhalt.

Legitimation  der  Stimmberechtigten.
g.  25.

Bis  zur  erfolgten  Entlassung  der  ursprünglichen  Aktionaire  (F.  11.)  sind
nur  die  in  dem  Aktienverzeichnisse  aufgeführten  und  in  dem  ausgeschriebenen
Quittungsbogen  benannten  ursprünglichen  Aktionaire  selbst,  oder  deren  Erben,
der  Generalversammlung  beizuwohnen  und  die  nach  der  Bestimmung  des  F.  24.
ihnen  zustehenden  Stimmen  abzugeben  berechtigt;  nach  jenem  Zeilpunkte  aber
nur  diejenigen.  welche  spätestens  am  letzten  Tage  vor  der  Versammlung  die  auf
ihren  Namen  lautenden  oder  ihnen  gehörig  zedirten  Quittungsbogen,  oder  die
siatt  derselben  bereits  ausgefertigten  Aktien  in  dem  Büreau  der  Gesellschaft
produziren,  oder  sonst  auf  eine  dem  Oirektorio  genügende  Weise  die  am  dritten
Orte  erfolgte  Niederlegung  nachweisen.

Gleichzeitig  muß  jeder  Aktionair  ein  von  ihm  unterschriebenes  Verzeichniß
der  Nummern  seiner  Quiktungsbogen  oder  Aktien  in  einem  doppelten  Exemplare
übergeben,  von  denen  das  Eine  zurückbleibe,  das  Andere  mit  dem  Siegel  der
Gesellschaft  und  dem  Vermerke  der  Stimmenzahl  versehen,  ihm  zurückgegeben
wird.  Oies  letztere  dient  als  Einlaßkarte  zu  der  Versammlung.

Vertretung.

F.  26.

Es  ist  jedem  nach  F.  25.  legikimirten  Aktionair  gestattet,  sich  durch  einen
aus  der  Zahl  der  übrigen  Aktionaire  gewählten  Bevollmächtigten  auf  Grund
einer  schriftlichen,  lediglich  der  Prüfung  des  Direktorii  unterliegenden  Vollmacht
vertreten  zu  lassen.

Moralische  Personen  werden  durch  einen  Bevollmächtigten  vertreten,
welcher  entweder  aus  der  Zahl  ihrer  Repräsentanten  erwählt  ist,  oder  selbst
Aktionair  sein  muß.

Hand-
        <pb n="157" />
        —  139  —

Hanbdlungshäuser  können  durch  ihre  Prokuratrager,  selbst  wenn  diese
nicht  Aktionair  sind,  vertreten  werden.

Minderjährige  und  Ehefrauen  dürfen  durch  ihre  resp.  Vormünder
und  Ehemänner,  wenn  diese  auch  nicht  selbst  Aktionaire  sind,  ohne  daß  es  für
dieselben  einer  Autorisation  resp.  Vollmacht  bedarf,  vertreten  werden.

Frauen  können  der  Generalversammlung  nur  durch  Bevollmächtigte
beiwohnen.

Nichterscheinende  Aktionaire  sind  den  Beschlüssen  der  Anwesenden
unterworfen.

Gang  der  Verhandlung.
g.  2v.
Der  Vorsitzende  des  Direktorütoder  dessen  Stellvertreter  leiten  die  Versammlung.
  Er  bestimmt  insbesondere  die  Folgeordnung  der  zu  verhandelnden

Gegenstände,  ertheilt  das  Wort,  und  setzt  das  bei  der  Abstimmung  zu  beobachtende
  Verfahren  fest.

Die  Beschlüsse  werden  durch  die  absolute  Stimmenmehrheit  der  anwesenden
  Aktionaire  gefaßt.  Eine  Ausnahme  findet  Statt  bei  den  Beschlüssen,
welche  eine  Abänderung  der  Statuten  oder  Auflösung  der  Gesellschaft
  fetzsetzen,  indem  ein  solcher  Beschluß  nur  durch  eine  Majorität  von
zwei  Dritteln  der  anwesenden  Stimmen  gefaßt  werden  kann.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den
Ausschlag.

Bei  den  Verhandlungen  über  die  Decharge  haben  sich  die  Mitglieder
des  Direktorii  und  deren  Stellvertreter  ihrer  Stimmen  zu  enthalten.

Wahl  des  Direktorii  und  Ausschusses.
g.  28.

Sofern  diese  Wahl  nicht  durch  Stimmeneinheit  ohne  Abstimmung  erfolgt,
  findet  nachstehendes  Verfahren  statt:

a)  die  Wahl  erfolgt  durch  ein  vierfaches  Skrutinium,  so  daß  zunächst  die
Mitglieder  des  Oirektorü.,  hierauf  deren  Stellvertreter,  sodann  die  Mitglieder
  des  Ausschusses  und  endlich  deren  Stellvertreter  gewählt  werden;

b)  die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel,  auf  denen  jeder  anwesende  Aktionair
  eine  der  Anzahl  der  zu  Erwählenden  gleiche  Zahl  wahlfähiger  Gesellschaftsmitglieder
  vermerkt  und  seine  Unterschrife  beifügt;

P)  bei  Stimmengleichheit  wird  durch  das  Loos  nach  einer  von  dem  Vorsitzenden
  in  der  Versammlung  selbst  zu  treffenden  Anordnung  bestimmt,
wer  für  gewählt  zu  achten  ist;

(M.  2688.)  20  d)  das
        <pb n="158" />
        —  140  —

das  Resultat  der  Wahl  wird  hiernaͤchst  in  das  über  die  Verhandlung
aufgenommene  Protokoll  registrirt.

Sollten  Einer  oder  Mehrere  der  gewählten  Mitglieder  des  Direktoriums
und  Ausschusses  die  Annahme  des  Amces  ausschlagen,  was  angenommen  wird,
sofern  sie  sich  nach  erfolgter  Notifizirung  der  Wahl  zur  Uebernahme  des  Amtes
  nicht  binnen  acht  Tagen  schriftlich  bereit  erklärt  zaben  so  treten  die  resp.
gewählten  Stellvertreter  nach  der  Reihefolge  der  erhaltrenen  Stimmenzahl  ein,
und  in  das  Amt  der  einrückenden  Stellvertreter  treten  in  gleicher  Weise  diejenigen
  ein,  welche  nach  ihnen  die  meisien  Stimmen  erhalten  haben.

Protokoll.
§.  29.

Ueber  die  Verhandlung  jeder  Generalversammlung  wird  ein  Protokoll
von  dem  Syndikus  der  Gesellschaft  oder  einer  Gerichtsperson  oder  Notar  aufgenommen
  und  von  den  anwesenden  Mitgliedern  des  Oirektorü  und  fünf  sonstigen
  Aktionairs  unterschrieben.  Das  Prolokoll,  welchem  ein  von  den  anwesenden
  Mitgliedern  des  Oirekrorii  zu  beglaubigendes  Verzeichniß  der  erschienenen
Aktionairs  und  deren  Stimmenzahl  beizufügen  ist,  hat  vollkommen  beweisende
Kraft  für  den  Inhalt  der  von  der  Gesellschaft  gefaßten  Beschlüsse.

C.  Von  dem  Direktorio.

Befugnisse  und  Verpflichtungen.
g.  30.

Das  Oirektorium  bildet  den  Vorstand  der  Gesellschaft  und  vertritt  dieselbe
  in  dem  Umfange  und  mit  den  Obliegenheiten,  als  dies  durch  das  Gesetz
vom  9.  November  1843.  G.  19.  bis  23.  bestimmt  ist.

Zusammensetzung.

F.  31.
Das  Oirektoriun  hat  seinen  Sitz  zu  Breslau  und  wird  durch  sechs
Mitglieder  und  eine  gleiche  Anzahl  von  Stellvertretern  für  Verhinderungsfälle
gebildet.

Wahlfähigkeit.
g.  32.

Drei  dieser  Mitglieder  und  Stellvertreter  muͤssen  ihren  Wohnsitz  in
Breslau,  drei  ihren  Wohnsitz  in  Neisse  oder  drei  Meilen  im  Umkreise  dieser
Stadt  haben.  Direktoren  und  Stellvertreter  muͤssen  Besitzer  von  zehn  Aktien
sein,  welche  waͤhrend  der  Dauer  des  Amtes  bei  dem  Gesellschaftsrathe  niederzulegen
  sind.

Nicht
        <pb n="159" />
        —  141  —
Nicht  wahlfaͤhig  sind:
1)  Beamte  der  Gesellschaft,
2)  Personen,  welche  in  Konkurs  versunken  sind  oder  ihre  Zahlungen  eingestellt

  haben,  und  nicht  im  Stande  sind,  die  vollständige  Befriedigung
ihrer  Gläubiger  nachzuweisen,

3)  Personen,  über  welche  eine  Kuratel  eingeleitet  ist.
Auch  dürfen

4)  zwei  Mitglieder  resp.  Stellvertreter  des  Direktori#l  nicht  Theilnehmer  an
demselben  Handlungsgeschäfte  sein.

Dauer  des  Amtes.

g.  33.

Die  gegenwaͤrtig  zu  waͤhlenden  Mitglieder  und  Stellvertreter  des  Direktorii
  bleiben  bis  zur  Vo  endung  des  Baues  der  Bahn  im  Amte.  Sie  scheiden
erst  aus  nach  Bildung  des  zweiten  Direkkorü#,  dessen  Wahl  in  der  nach  Eröffzain
  der  ganzen  Bahnlinie  stattfindenden  ordentlichen  Generalversammlung
erfolgt.

Nach  diesem  Zeitpunkte  scheiden  jährlich  zwei  Mitglieder  und  zwei  Stellvertreter
  des  Direktorii  aus,  und  werden  durch  Wahl  in  der  nachsten  ordentlichen
  Generalversammlung  ersetzt.  Das  Ausscheiden  erfolgt  nach  dem  Amtsalter
  und  bei  gleichem  Amtsalter  durch  das  Loos.

Die  neu  zu  erwählenden  Mitglieder  des  Direktori,  sowie  deren  Stellvertreter,
  müssen  denselben  Wohnsitz  haben,  welcher  für  die  Wahlfähigkeit  der
Auz]geschiedenen  erforderlich  war.

Die  ausscheidenden  Mitglieder  und  Stellverkreter  sind  wiederum  wählbar.

Austritt.

F.  34.

Jedes  Mitglied  und  Stellvertreter  des  Direkrorü  ist  berechtigt,  sein  Amt
nach  vierwöchentlicher  schriftlicher  Aufkündigung  niederzulegen.  Ein  gezwungenes
  Ausscheiden  trikt  ein:

a)  bei  Aufgebung  des  zir  Wählbarkeit  erforderlichen  Wohnsitzes;
b)  sofern  Eins  der  §F.  32.  suh  1.  bis  3.  gedachten  Hindernisse  während  der

Amtsdauer  eintritt;

)  sobald  es  die  Generalversammlung  verlangt.

Einzelne  Vakanzen.
F.  35.

Bei  einzelnen  Vakanzen,  welche  durch  den  Tod,  Niederlegung  des  Am-(Nr.
  2688.)  tes
        <pb n="160" />
        —  142  —

tes  oder  gezwungenes  Ausscheiden  in  den  Mitgliedern  des  Direktorii  eintreten,
erfolgt  der  Ersatz  aus  der  Zahl  der  Stellvertreter  nach  der  bei  der  Wahl  derselben
  gehabten  Stimmenmehrheit.  Dasselbe  gilt  bei  ausscheidenden  Stellvertretern.


Die  auf  diese  Art  Eintretenden  nehmen  ihre  Stellen  nur  bis  zur  nächsten
ordentlichen  Generalversammlung  ein,  in  welcher  sodann  die  Ergänzung  der
Vakanzen  erfolgt.

Unentgeltliche  Geschäftsführung.
g.  36.

Die  Mitglieder  und  Stellvertreter  des  Direktorii  erhalten  keine  Remuneration,
  sondern  nur  Reisediaͤten  und  Erstattung  fuͤr  Auslagen  und  Kosten.
In  wiefern  jedoch  allen  oder  einzelnen  Mitgliedern  des  Direktorii  nach  Eroͤffnung
  des  Betriebs  aus  der  Dividende  eine  besondere  Remuneration  bewilligt
werden  solle,  bleibt  dem  Beschlusse  der  Generalversammlung  nach  F.  23.  zul  3.
vorbehalten.

Der  Vorsitzende.
S.  37.

Das  Direktorium  wählt  aus  seinen  zu  Breslau  wohnhaften  Mitgliedern
einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  desselben  für  Verhinderungsfüälle.


Der  Vorsitzende  beruft  die  Versammlungen,  leitet  die  Verhandlungen
und  bestimmt  die  für  verhinderte  Direktoren  zuzuziehenden  Stellvertreter.

Innere  Einrichtung.
g.  38.

Das  Direktorium  entwirft  nach  seinem  Zusammentritte  eine  Geschäftsordnung,
  auf  deren  Ausführung  der  Vorsitzende  zu  wachen  hat.  Dasselbe
versammelt  sich  mindestens  vierwöchentlich  ein  Mal,  außerdem  aber  so  oft,  als
es  der  Vorsitzende  für  nöthig  erachtet,  oder  zwei  Milglieder  es  verlangen.

Die  Fassung  der  Beschlüsse  erfolgt  durch  Stimmenmehrheit,  wobei
für  den  Fall  der  Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  resp.  seines
Stellvertreters,  den  Jueschlag  giebt.  Ooch  müssen  zur  Fassung  eines  gültigen
Beschlusses  mindestens  vier  Mitglieder  oder  Stellvertreter  anwesend  sein.

Die  Stellvertreter  der  Direktoren  sind  auch  ohne  Einladung  berechtigt,
jeder  Versammlung  des  Oirektorü#  mit  berathender  Stimme  beizuwohnen.

Besondere  Besiimmungen.
*

Eine  besondere  Einladung  sämmtlicher  Mitglieder  des  Direktorii  unter
aus-
        <pb n="161" />
        —  143  —

ausdruͤcklicher  Mittheilung  des  Gegenstandes  ist  erforderlich,  wenn  uͤber  nachstehende
  Gegenstaͤnde  ein  Beschluß  gefaßt  werden  soll:

1)  Abweichungen  von  dem  Bauplan,  welche  eine  den  Anschlag  uͤbersteigende
Mehrausgabe  erforderlich  machen;

2)  Feststellung  der  Etats,  sowie  der  Instruktion  fuͤr  die  Kassenverwaltung;

3)  Wahl  der  Beamten,  welche  mindestens  ein  Gehalt  von  jaͤhrlich  400  Rthlr.
beziehen,  und  Festsetzung  der  Kontraktsbedingungen;

1)  Bestimmung  der  Einzahlung  auf  die  Aktien;

5)  Bestimmung,  daß  die  ursprünglichen  Aktionairs  nach  Einzahlung  von
Vierzig  Prozent  auf  die  Aktien  aus  der  persönlichen  Verbindlichkeit
entlassen  werden;

60)  Anlegung  eines  zweiten  Bahngleises;  Uebernahme  des  Transportes  auf
andern  Eisenbahnen  und  Einräumung  der  Mitbenutzung  der  eigenen  Bahn;

7)  Festsetzung  des  Tarifs  der  Bahn=  und  Transportgelder;

8)  Bestimmung  über  Bildung  und  Verwendung  des  Reservefonds;

9)  Bestimmung  des  Eintricts  und  der  Höhe  der  Dividenden;

10)  Bewilligung  von  Remunerationen  und  Gratisikationen;

11)  Berufung  der  Generalversammlungen;

12)  Fesistellung  der  Bedingungen  sämmtlicher  auf  den  Bau  bezüglichen
Kontrakte.

Legitimation.
C.  40.

Das  Oirektorium  bedarf  zur  Ausführung  seiner  Befugnisse  gegen  drirte
Personen  und  Behörden  keiner  weiteren  Legitimation,  als  eines  gerichtlichen
oder  notariellen  Attestes  über  die  Personen  seiner  jedesmaligen  Mitglieder  und
deren  Stellvertreter.  Dieses  Atktest  wird  auf  Grund  der  Wahlverhandlungen
ausgefertigt.  Den  Nachweis,  daß  das  Oirektorium  innerhalb  der  ihm  zustehenden
  Befugnisse  handelt,  ist  dasselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden  niemals
  zu  führen  verpflichtet.  Dasselbe  verbindet  durch  seine  Handlungen  die
Gesellschaft  gegen  Dritte  unbedingk.

Zu  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Erklärungen,  insbesondere
Vertägen  und  Vollmachten,  ist  die  Unterschrift  von  vier  Mitgliedern  des  Oirektorii
  oder  Stellvertretern  erforderlich  und  ausreichend,  doch  muß  sich  die  Unterschrift
  des  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreters  darunter  befinden.

Verantwortlichkeit.
.  41.

Die  Mitglieder  des  Direktori#  verwalten  ihr  Amt  nach  bester  Einsicht,
und  sind  nur  für  jeden  der  Gesellschaft  aus  Vorsatz  oder  grobem  Versehen  zugefügten
  Schaden  verantwortlich.

(Nr.  2668.)  Ent-
        <pb n="162" />
        —  144  —

Entsetzung.

g.  12.

Es  steht  der  Gesellschaft  das  Recht  zu,  ein  jedes  der  von  ihr  gewaͤhlten
Mitglieder  des  Direktorii  so  wie  deren  Stellvertreter  zu  jeder  Zeit  vom  Amte
zu  entfernen.  Ein  solcher  Beschluß  kann  in  jeder  ordentlichen  Generalversammlung
  gefaßt  werden.

D.  Von  dem  Ausschusse.

Ressort.

K.  43.

Zu  dem  ausschließlichen  Ressort  des  Ausschusses  gehoͤrt  die  Kontrolle  des
Finanzwesens  der  Gesellschaft.  Ihm  liegt  die  Pruͤfung  der  von  dem  Direktorio
zu  legenden  jaͤhrlichen  Rechnungsabschluͤsse,  sowie  die  Abnahme,  Monirung  und
Anerkennung  der  Rechnungen  und  Ertheilung  der  Decharge  auf  Grund  des
hieruͤber  von  der  Generalversammlung  gefaßten  Beschlusses  ob.  Das  Direktorium
  ist  verpflichtet,  dem  Ausschusse  jede  auf  das  Gesellschaftsvermögen  und
dessen  Verwaltung  bezuͤgliche  Auskunft  zu  ertheilen.

Das  Direktorium  ist  ferner  gehalten,  zu  den  vorzunehmenden  ordentlichen
  und  außerordentlichen  Kassenrevisionen  zwei  Mitglieder  des  Ausschusses
zuzuziehen,  welche  dessen  Vorsitzender  bestimmt.

Zusammensetzung.

S.  44.

Der  Ausschuß  besteht  aus  fünf  Mitgliedern  und  einer  gleichen  Anzahl
von  Stellvertretern.  Seine  Versammlungen  finden  in  Breslau  Statt.

Wahlfähigkeit.

*r*-Drei

  Mitglieder  des  Ausschusses  und  Stellvertreter  müssen  ihren  Wohnsitz
in  Reisse  oder  drei  Meilen  im  Umkreise  dieser  Stadr,  zwei  ihren  Wohnsitz  in
Breslau  haben.

Im  Uebrigen  treten  die  Besiimmungen  des  F.  32.  ein.

Einrichtung  und  Vorsitzender.
.  10.

Der  Ausschuß  wählt  durch  Stimmenmehrheit  einen  Vorsitzenden  und
dessen  Stellvertreter.  Der  Vorsitzende  beruft  die  Versammlung  so  oft  er  es
für
        <pb n="163" />
        —  145  —

fuͤr  noͤthig  findet  oder  zwei  Mitglieder  des  Ausschusses  es  verlangen,  leitet  sie,
besimmt  die  fuͤr  den  gu  der  Behinderung  eintretenden  Stellvertreter  und  ordnet
  die  Geschaͤftsvertheilung  an.

Die  Fassung  der  Beschluͤsse  erfolgt  durch  Stimmenmehrheit,  wobei  fuͤr
den  Fall  der  Stimmengleichheit  der  Vorsitzende  resp.  dessen  Stellvertreter  den
Ausschlag  geben.  Zur  Fassung  eines  guͤltigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit
dreier  Mitglieder  resp.  Stellvertreter  des  Ausschusses  erforderlich.  Die  Stellvertreter
  können  auch  ohne  Einladung  den  Sitzungen  des  Ausschusses  mit  berathender
  Stimme  beiwohnen.

Sonstige  Bestimmungen.
g.  47.

In  Betreff  der  Amtsdauer,  des  Austritts,  der  einzelnen  Vakanzen,
  der  unentgeltlichen  Geschäftsführung,  der  Verantwortlichkeit
und  Entsetzung  kommen  die  in  #.  33.  34.  35.  36.  41.  und  42.  für  das
Direktorium  getroffenen  Besiimmungen  zur  Anwendung.

E.  Von  dem  Sondikus  der  Gesellschaft.
S.  48.

Der  zur  Wahrnehmung  der  Rechtsangelegenheiten  der  Gesellschaft  zu
bestellende  SOyndikas  der  Gesellschaft  wird  von  dem  Direktorio  erwählt  und
von  demselben  seine  Anstellung  vollzogen.  Oerselbe  ist  in  Behinderungsfällen
berechtigt,  mit  Genehmigung  des  Direkrorii  einen  Stellvertreter  zu  bestellen.
Die  Legitimation  des  Letzteren  wird  durch  eine,  von  dem  Syndikus  ausgesiellte,
mit  der  Genehmigung  des  Direktorü  versehene  Substitutionsvollmacht  geführt.

Bei  prozessualischen  Angelegenheiten  ist  jedoch  der  Syndikus  selbstständig
Dritte  zur  prozessualischen  Praxis  Berechtigte,  sowohl  zum  Betriebe  des  Progeles
  selbst,  als  zu  jeder  einzelnen  prozessualischen  Handlung  zu  substituiren  berechtigt.


 

Jahrgang  1846.  (Nr.  2638.)  21  Littr.
        <pb n="164" />
        —  146  —

Tietr.  4.

Schema  zu  den  Abtien.

 

 

Actie
der
Neisse-Brieger  Eisenbahngesellschaft.
100  Thaler  in  Preußisch  Kuranr.

Inhaber  dieser  Aktie  hat  an  die  Kasse  der  Neisse-Brieger
  Eisenbahngesellschaft  Ein  Hundert  Thaler
  Preußisch  Kurant  baar  eingezahlt  und  nimmt
nach  Höhe  dieses  Betrages  in  Gemäßheit  des
am  von  Sr.  Majestaͤt
dem  Koͤnige  von  Preußen  bestaͤtigten  Statutes,
verhaͤltnißmaͤßigen  Theil  an  dem  gesammten
Eigenthume,  Gewinn  und  Verlust  der  Gesellschaft.

Breslau,  den
Neisse-Brieger  Eisenbahn-Gesellschaft.
(l.  S.)  Mitglieder  des  Direktoriil.
Rendant.

 

Die  Kupons  sind
ausgereichr  bis:

Die  Diwidendenscheine
  bis:

 

 

Littr.
        <pb n="165" />
        —  147  —

Littr.  F.

Schema  zu  den  Zinskupons.

 

 

Zinskupon  .
zur
Neisse  =  Brieger  Eisenbahnaktie
——-Inhaber

  dieses  empfängt  am  2.  Januar  (1.  Juli)
18.  .  die  halbjährlichen  Zinsen  der  obenbenannten
  über  100  Thaler  lautenden  Aktie  mit  Zwei
Thalern  Kurant  aus  der  Gesellschaftskasse.

Neisse-Brieger  Eisen  bahngesellschaft.

N.  N.
        <pb n="166" />
        —  148  —

Littr.  C.

Schema  zu  den  Dividendenscheinen.

 

 

Dividendeuschein  M'.  ...
zur  Neisse-Brieger  Eisenbahnaktie

Inhaber  dieses  empfaͤngt  im  Monat  ........
aus  der  Gesellschaftskasse  die  fuͤr  das  naͤchst  vorhergegangene
  Kalenderjahr  festzusetzende  Dividende,  deren

  Betrag  oͤffentlich  bekannt  gemacht  werden  wird.

fallen  zum  Vortheil  eines  fuͤr  die  Beamten  der  Gesellschaft
  zu  bildenden  Pensions=  und  Unterstützungsfonds.

Dividendenscheine,  welche  innerhalb  vier  Jahren,  von
der  Verfallzeit  abgerechnet,  nicht  erhoben  werden,  ver-Neisse-Brieger

  Eisenbahn-Gesellschaft.

g.  17.  Die  Dividendenscheine  werden  nach  Ablauf  des  Jahres,
für  welches  sie  ausgereicht  worden,  durch  neue  ersetzt

J.  N.
        <pb n="167" />
        —  149  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

r.  9  —

 

(Nr.  26689.)  Publikationspatent  über  den  Beschluß  der  Deutschen  Bundesversammlung  vom
19.  Juni  1845.  wegen  Erweiterung  des  Schutzes  für  Werke  der  Literatur
und  Kunst  gegen  Nachdruck  und  mechanische  Vervielfältigung.  Vom
16.  Januar  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  r.  .
Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Da  die  zum  Deutschen  Bunde  vereinigten  Regierungen  zur  Erweiterung
der  Bestimmungen  des  Bundesbeschlusses  vom  9.  November  1837.,  wegen
leichförmiger  Grundsätze  zum  Schutze  des  schriftstellerischen  und  künstlerischen
Elgenthums  gegen  Nachdruck  und  unbefugte  Nachbildung  (Gesetzsammlun
S.  161.)  in  der  21.  Sitzung  der  Bundesversammlung  vom  19.  Juni  v.
über  folgenden  Beschluß  übereingekommen  sind:

Nchdem  der  Bundesbeschluß  vom  9.  November  1837.  nur  das  geringste
  Maaß  des  Schutzes  festgestellt  hat,  welcher  innerhalb  des  Deutschen
  Bundesgebietes  den  dort  erscheinenden  literarischen  und  artistischen
Exzeugnissen  gegen  den  Nachdruck  und  jede  andere  unbefugte  Verwielfaltigung
  auf  mechanischem  Wege  zu  gewähren  war,  eine  weitere  Vereinbarung
  über  gemeinsame  Gewährung  eines  völlig  ausreichenden  Schutzes
aber  gleichzeitig  vorbehalten  worden  ist,  so  sind  sämmtliche  Deutsche  Regierungen
  über  folgende  Bestimmungen  zur  Ergänzung  des  Beschlusses
vom  9.  November  1837.  übereingekommen:

1)  Der  durch  den  Artikel  2.  des  Beschlusses  vom  9.  November  1837.  für
mindestens  zehn  Jahre  von  dem  Erscheinen  eines  literarischen  Esen  -
nisses  oder  Werkes  der  Kunst  an  zugesicherte  Schutz  gegen  den
druck  und  jede  andere  unbefugte  Vervielfaͤltigung  auf  mechanischem
Wege  wird  fortan  innerhalb  des  ganzen  Deutschen  Bundesgebiets  fuͤr
die  Lebensdauer  der  Urheber  solcher  literarischen  Erzeugnisse  und  Werke
der  Kunst,  und  auf  dreißig  Jahre  nach  dem  Tode  derselben  gewährt.

2)  Werke  anonymer  oder  pseudonymer  Autoren,  sowie  posthume  und  solche
Werke,  welche  von  moralischen  Personen  (Akademien,  Universitäten
u.  s.  w.)  herrühren,  genießen  solchen  Schutzes  während  dreißig  Jahren,
von  dem  Jahre  ihres  Erscheinens  an.

Jahrgang  4846.  (Nr.  2689—2690.)  22  3)  Um

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  April  1846.
        <pb n="168" />
        —  150  —

3)  Um  diesen  Schutz  in  allen  Deutschen  Bundesstaaten  in  Anspruch  nehmen
  zu  können,  genügt  es,  die  Bedingungen  und  Förmlichkeiten  erfüllt
zu  haben,  welche  dieserhalb  in  dem  Deutschen  Staate,  in  welchem  das
Originalwerk  erscheint,  gesetzlich  vorgeschrieben  sind.

4)  Die  Verbindlichkeit  zu  voller  Schadleshalung  der  durch  Nachdruck
u.  s.  w.  Werletzten  liegt  dem  Nachdrucker  und  demjenigen,  welcher  mit
Nachdruck  wissentlich  Handel  treibt,  ob,  und  zwar  solidarisch,  in  soweit
nicht  allgemeine  Rechesgrundsitze  dem  entgegenstehen.

5)  Die  Entschädigung  soll  in  dem  Verkaufspreise  einer  richterlich  festzusetzenden
  Anzal  von  Exemplaren  des  Originalwerkes  bestehen,  welche
bis  auf  1000  Exemplare  eunseigen  kann,  und  eine  noch  höhere  sein  soll,
wenn  von  dem  PVerletzten  ein  noch  größerer  Schaden  nachgewiesen
worden  ist.

6)  Außerdem  sind  gegen  den  Nachdruck  und  andere  unbefugte  Vervielfälliguns
  auf  mechanischem  Wege,  auf  den  Antrag  des  Verletzten,  in
allen  Bundesstaaten,  wo  die  Landesgesetzgebung  nicht  noch  hoͤhere
Strafen  vorschreibt,  Geldbußen  bis  zu  1000  Gulden  zu  verhaͤngen.

7)  Die  über  dergleichen  Vergehen  erkennenden  Richter  haben,  nach  näherer
  Bestimmung  der  Landesgesetze,  in  denjenigen  Fallen,  wo  ihrem  Ermessen
  zufolge  der  Befund  von  Sachpverständigen  einzuholen  ist,  bei
literarischen.  Werken  das  Gutachten  von  Schriftstellern,  Gelehrten  und
Buchhändlern,  bei  musikalischen  und  Kunstwerken  das  von  Künstlern,
Kunstverständigen  und  Musik=  oder  Kunsthändlern  einzuholen,

so  bringen  Wir  diese,  unter  sämmtlichen  Deutschen  Bundesregierungen  getroffene
Vereinbarung  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  verordnen  zugleich  unter
Abänderung  der  G.  6.  7.  27.  28.  und  29.  des  Gesetzes  vom  11.  Jun  1837..
sowie  der  H.  1.  und  2.  der  Verordnung  vom  5.  Juli  1844.,  in  soweit  sie
kürzere  Schutzfristen,  als  die  unter  Nr.  1.  und  2.  der  vorstehenden  Wereinbarung
  bestimmten,  vorschreiben,  daß  Unsere  Behörden  und  Unterthanen,  nicht  blos
in  Unseren  zum  Deutschen  Bunde  gehörenden  Landen,  sondern,  in  Voraussetzung
  der  Beopachmng  einer  diesfalligen  Reziprozikät  von  Seiten  der  anderen
Deutschen  Staaten,  auch  in  den  übrigen  Provinzen  Unserer  Monarchie  sich
danach  4  achten  haben.
o  geschehen  und  gegeben  Berlin,  den  16.  Januar  1846.

(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.

Eichhorn.  v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Flottwell.  Uhden.
v.  Canitz.

 

(Nr.  2590.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  20.  Februar  1846.,  die  Anziehzeit  für  das  Land-Gesinde
  in  der  Provinz  Sachsen  betreffend.

n  Berücksichtigung  des  Wunsches  der  zum  achten  Provinziallandtage  der
rovinz  Sachsen  versammelt  ebwesenen  Stände  bestimme  Ich  hierdurch,  daß,
in  Exmangelung  besonderer  Verabredung,  die  Anziehzeit  für  das  Landgesinde
in  den  zum  ständischen  Verbande  der  Provinz  Sachsen  gehörenden  Landeskheilen,
mit
        <pb n="169" />
        —  151  —

mit  Ausschluß  derjenigen  Theile,  welche  ganz  vom  Auslande  umschlossen  sind,
der  2.  Januar  sein  soll,  anstatt  des  2.  Aprils,  welchen  die  Gesindeordnun
vom  8.  November  1810.  §.  43.  vorschreibt.  —  Diese  Bestimmung  ist  durch
die  Gesetzsammlung  und  durch  die  Amtsblätker  der  Provinz  Sachsen  zur  öffentlichen
  Kenneniß  zu  bringen.
Berlin,  den  20.  Pebrnor  1846.  Z
Friedrich  Wilhelm.

An  die  Scaatsminister  v.  Bodelschwingh  und  Uhden.

 

(Nr.  2691.)  Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  Bestätigung  der  Statuten  der  Gasbeleuchtungsgesellschaft
  zu  Lennep.  Vom  20.  März  1846.

D.  Königs  Majestät  haben  mitrelst  Allerhöchster  Order  vom  13.  v.  M.  die
notariell  vollzogenen  Statuten  der  in  Lennep  unter  dem  Namen  „Gasbeleuchtungsgesellschaft
  zu  Lennep“  gebildeten  Aktiengesellschaft  vom  2.  Januar  und
17.  Aril  1845.  zu  bestätigen  geruhet,  was  hierdurch  mit  dem  Bemerken  bekannt
  gemacht  wird,  daß  die  Statuten  selbst  durch  das  Amesblatt  der  Königlichen
  Regierung  zu  Düsseldorf  Jur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen  werden.
Berlin,  den  20.  März  1846.  2½m
Der  Finanzminister.  Der  Insthminister.
Flottwell.  *  hden.
Für  den  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage.

v.  Mantenuffel.

 

(Nr.  2692.)  Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  Bestätigung  der  Statuten  des  Aktien=Vereins
  für  die  Neue  Stettiner  Juckersiederrt.  Vom  26.  März  1846.

D.  Königs  Majesiät  haben  der  unter  dem  Namen  „Neue  Stettiner  Zucker-Siederei“
  in  Stettin  gebildeten  Gesellschaft  die  Rechte  einer  Aktiengesellschaft
u  verleihen  und  das  Scakut  derselben  zu  bestätigen  geruher,  was  in  Gemäßeit
  des  K.  3.  des  Gesetzes  über  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.
mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht  wird,  daß  das  Statut  durch  das  Amtsblatt
  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen
  wird.
Berlin,  den  26.  *  1846.  »
er  Finanzminister.
Flottwell.

 

(Nr.  2693.)  Gesetz,  betreffend  die  Publikation  der  Gesetze.  Vom  3.  April  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  7.

verordnen  zur  Vereinfachung  der  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Publikation

der  Gesetze,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  vernomme-(Nr.

  2690—2593.)  nem
        <pb n="170" />
        —  152  —

nem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  für  den  ganzen  Umfang  Unserer  Monarchie,
  was  folgt:

K.  1.
Landesherrliche  Erlasse,  welche  Gesetzeskraft  erhalten  sollen,  erlangen  dieselbe
  nur  durch  die  Aufnahme  in  die  Gesetzsammlung,  ohne  Unterschied,  ob  sie
für  die  ganze  Monarchie  oder  für  einen  abeil  derselben  bestimmt  sind.

Ist  in  einem  durch  die  Gesetzsammlung  verkündeten  Erlasse  der  Zeitpunkt
bestimmt,  mit  welchem  derselbe  in  Kraft  treten  soll,  so  ist  der  Anfang  seiner
Gesetzeskraft  nach  dieser  Bestimmung  zu  beurtheilen.

Enthält  aber  das  verkündete  Hise  eine  solche  Zeitbestimmung  nicht,  so
beginnt  dessen  Gesetzeskraft

in  dem  Regierungsbezirke  Potsdam  mit  Berlin  mit  dem  achten  Tage,

in  den  Regierungsbezirken  Frankfurt,  Stettin,  Magdeburg  und  Merseburg

  mit  dem  neunten  Tage,

in  den  Regierungsbezirken  Stralsund,  Cöslin,  Posen,  Breslau,  Liegnitz

und  Erfurt  mit  dem  eilften  Tage,

in  den  Regierungsbezirken  Marienwerder,  Bromberg,  Oppeln  und  Minden

  mit  dem  zwölften  Tage,

in  den  Regierungsbezirken  Danzig,  Münster  und  Arnsberg  mit  dem

drei  ehnren  Tage,

in  den  Regierungsbezirken  Königsberg  und  Gumbinnen,  sowie  in  der

Rheinprovinz  mit  dem  vierzehnten  Tage,
nach  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,  an  welchem  das  betreffende  Stück  der
Gesetzsammlung  in  Berlin  ausgegeben  worden  ist.

Auch  für  diejenigen,  welche  schon  früher  von  dem  Gesetze  Kenntniß  erhalten
  haben,  beginnt  die  Verbindlichkeit,  nach  demselben  sich  zu  achten,  erst
mit  dem  im  F.  2.  bestimmten  Zeitpunkte.

.  4.

Das  vorliegende  Gesetz  tritt  am  1.  Mai  dieses  Jahres  in  Kraft.  Nach
seinen  Bestimmungen  sind  nur  diejenigen  Erlasse  zu  beurtheilen,  welche  an  eben
diesem  Tage  oder  späterhin  als  Gesetze  verkündet  werden.  Auch  treten  von
da  ab  alle  dem  vorliegenden  Gesetze  entgegenstehende  bisherige  Borschriften
außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  April  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
o.  Rochow.  v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Uhden.

Beglaubigt:
ode.
        <pb n="171" />
        —  153  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  10.—

 

(r.  2594.)  Allerhöchste  Kabinctsorder  vom  11.  April  1846.,  die  Ausdchnung  der  bicsherigen
  Wirksamkeit  der  Bank  und  die  fernere  Ausgabe  von  Banknoten  Sei
tens  dersfelben  betreffend.

D.  Ich  es  als  nothwendig  anerkenne,  die  Bank  zu  einer,  dem  zunehmenden
Handels=  und  Gewerbeverkehr  angemessenen  Ausdehnung  ihrer  bisherigen  Wirksamkeit
  in  den  Stand  zu  setzen,  sowie  die  erforderlichen  Einleitungen  zu  treffen,
daß  dieser  Zweck  in  noch  grôößerem  Maaße  durch  Betheiligung  von  Prionnyer
sonen,  sowohl  in  der  Hauptsiadt  als  in  den  Provinzen  bei  den  Geschäften  der
Bank  erreicht  werde,  so  will  Ich  nach  Ihrem,  in  dem  Berichte  des  Staatsministeriuns
  vom  15.  v.  M.  befürworteten  Antrage  vom  19.  März  v.  J.  die
der  Bank  in  dem  Sriftungsreglement  vom  29.  Oktober  1700.  verliehene,  seit
Erlaß  der  Order  vom  5.  Oezember  18360.  (Gesetzsammlung  S.  318.)  nicht
ausgeübte  Befugniß  zur  Ausgabe  von  Banknoten  unter  nachsiehenden  Modalitäten
  wieder  in  Kraft  treten  lassen:  1)  Es  soll  der  Bank  gestattet  sein,  auf
dem  Wege  und  nach  dem  Bedurfniß  des  reglementsmäßigen  Bankverkehrs
Noten  in  Apoints  von  25  Rehlr.,  50  Rehlr.,  100  Rehlr.  und  500  Rchlr.  bis
zum  Betrage  von  zehn  Millionen  Thalern  auszugeben.  —  2)  Von  dem  Gesammtbetrage
  der  im  Umlaufe  befindlichen  Banknoten  muß  bei  den  Bankkassen,  außer
den  zu  den  übrigen  Bankgeschäften  erforderlichen  Baarfonds  und  Effekten  jederzeit
  ein  Dritkheil  in  baarem  Gelde  oder  Silberbarren,  ein  Driktheil  mindestens
in  diskontirten  Wechseln  und  der  Ueberrest  in  Lombardforderungen  mit  bankmäßigen
  Unterpfändern  vorhanden  sein.  —  3)  Die  Banknoten  sollen  bei  der
Haupt-Bankkasse  zu  Berlin  zu  jeder  Zeit,  bei  den  Provinzial-Bankkomtoirs
aber,  so  weit  es  deren  jedesmalige  Baarbestände  und  Geldbedürfnisse  gestatten,
gegen  baares  Geld  umgetauscht,  auch  in  allen  Staatskassen  siatt  baaren  Geldes,
  insbesondere  statt  Kassenanweisungen  in  Zahlung  angenommen  werden.  —
4)  Ueber  die  Befolgung  der  Bestimmung  zu  2.  hat  der  Chef  der  Bank  bei
eigener  Verantwortung  zu  wachen.  Außerdem  ist  derselbe  verpflichtet,  dem  nach
§.  6.  der  Verordnung  vom  3.  November  1817.  (Gesetzsammlung  S.  295.)
mit  der  Oberaufsicht  über  die  Bank  beauftragten  Kuratorium,  welches  gegenwärtig
  aus  dem  tsten  Präsidenten  des  Staatsraths,  General  der  Infanterie
und  Gouverneur  von  Berlin,  Freiherrn  v.  Müffling,  dem  Staats=  und  Justiz-Minister
  Uhden  und  dem  Wirklichen  Geheimen  Ober-Justizrath  und  Direktor

Jahrgang  1846.  (Nr.  2694.)  *23  v.  Dües-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  18.  April  1846.
        <pb n="172" />
        —  154  —

v.  Düesberg,  besteht,  vierteljährlich  den  Betrag  der  umlaufenden  Banknoten
und  der  dafür  vorhandenen  Deckungsmittel,  sowie  des  gesammten  übrigen  Bank-Vermögens
  nachzuweisen.  Bei  Prüfung  dieser  Nachweisungen  ist  die  zur  Revision
  der  Rechnungen  der  Bank  bestehende  Kommission  der  Ober-Rechnungs-Kammer
  zuzuziehen.  —  5)  Die  Bank  hat  im  Anfange  jeden  Jahres  einen
Status  ihres  Vermögens,  und  außerdem,  vorlaufig  vierteljährlich,  eine  Uebersicht
  des  Betrages  der  umlaufenden  Banknoten,  der  in  den  Bankkassen  vorhandenen
  baaren  Bestände,  Kassenanweisungen  und  Silberbarren  und  der  in  öffentlichen
  Effekten  oder  in  diskontirten  und  angekauften  Wechseln,  oder  gegen  Unlerpfand
  belegten  Summen  offentlich  bekannt  zu  machen.  —  0)  Um  die  durch  die
Order  vom  5.  Dezember  1836.  bezweckte  gleichmaßige  Anfertigung  der  als
Geldzeichen  umlaufenden  Papiere  und  die  gleichmaßige  Beauf  ichtigung  der
Verfälschungen  derselben  auch  in  Zukunft  zu  sichern,  beauftrage  Ich  die  Haupt-Verwaltung
  der  Staatsschulden  mit  der  Kontrolle  über  die  Anfertigung  der
Banknoten,  insbesondere  darüber,  daß  der  von  Mir  auf  zehn  Millionen  Thaler
festgesetzte  Gesammtbetrag  der  auszugebenden  Banknoten  niemals  überschritten
werde.  Diese  Behörde  soll  deshalb  eine  nähere  Beschreibung  der  Banknoten
öffentlich  bekannt  machen,  und  sich  dem  Umtausche  der  beschädigten  Banknoten,
sowie  der  Verfolgung  der  Verfälschungen,  in  gleichem  Umfange,  wie  ihr  solches
in  Betreff  der  Kassenanweisungen  obliegk,  für  Rechnung  der  Bank  unterziehen.
Alle  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  über  die  Nachbildung  und  Verfalschung
der  Kassenanweisungen,  über  die  Verbreitung  falscher  Kassenanweisungen  und
über  die  Untersuchung  und  Bestrafung  dieser  Verbrechen  ergangen  sind,  finden
auch  auf  die  Banknoten  Anwendung.  —  7)  Im  Uebrigen  bleibt  es  bei  den
Bestimmungen  des  Bankreglements  vom  29.  Oktober  1760.  und  der  Verordnung
  über  die  Verhälmisse  der  Bank  vom  3.  November  1817.  —  Indem  Ich
Ihnen  die  zur  Ausführung  Meiner  vorstehenden  Bestimmungen  erforderlichen
weiteren  Einleitungen  überlasse,  empfehle  Ich  Ihnen,  der  Beförderung  des
Bankverkehrs  in  den  Provinzen  Ihre  besondere  Aufmerksamkeit  zu  widmen,  und
dafür,  so  weit  es  erforderlich  ist,  durch  Vermehrung  der  Provinzial-Bank-Komtoirs
  zu  sorgen.  —  Uebrigens  will  Ich,  sobald  wie  möglich,  Ihren  Vorschlägen
  wegen  der  Eingangs  erwähnten  Erweiterung  der  Wirksamkeit  der  Bank
durch  Betheiligung  von  Privatpersonen  bei  derselben  entgegensehen.  —  Dieser
Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  11.  April  1840.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staareminisier  Rother.
        <pb n="173" />
        —  155  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  11.—

 

(Nr.  2695.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  8.  Februar  1846.,  das  Verbot  des  Debits  der
Verlags=  und  Kommissionsartikel  des  vormaligen  literarischen  Komtoirs
zu  Jürich  und  Winterthur,  jetzt  der  Buchhandlung  Julius  Fröbel  u.  Komp.
zu  Zürich  für  den  ganzen  Umfang  der  Preußischen  Monarchie  betreffend.

J.  Folge  der  Beschluͤsse  der  Deutschen  Bundesversammlung  vom  12.  Juni
v.  J.  und  15.  Januar  d.  J.  bestimme  ich  hierdurch  für  den  ghanzen  Umfang
der  Monarchie:  daß  für  Verlags=  und  Kommissionsartikel  des  vormaligen
literarischen  Komtoirs  zu  Zürich  und  Winterthur,  jetzt  der  Buchhandlung
Julius  Fröbel  u.  Komp.  zu  Zürich,  eine  Debitserlaubniß  (Verordnung  vom
23.  Februar  1843.,  §.  11.  Nr.  Z.)  nicht  mehr  ertheilt  und  der  Debit  bisher
erlaubter  Verlags=  und  Kommissionsartikel  des  genannten  literarischen  Komtoirs
und  der  genannten  Buchhandlung  nur  noch  in  soweit,  als  es  zur  Aufrdumung
der  schon  vor  Publikation  des  gegenwärtigen  Erlasses  von  inländischen  Buchhändlern
  wirklich  angekauften  Exemplare,  deren  Zahl  von  der  Polizeibehörde
bei  jedem  zur  getreuen  Angabe  hierüber  verpflichteten  Buchhändler  genau  festzustellen
  ist,  gestattet,  im  Uebrigen  aber  der  Debit  sämmtlicher  jetzigen  und  zukünftigen
  Verlags=  und  Kommissionsartikel  dieses  literarischen  Komcoirs  und
dieser  Buchhandlung  bei  Vermeidung  der  durch  die  Verordnung  vom  18.  Oktober
  1819.  Artikel  XVI.  Nr.  5.  und  den  Erlaß  vom  6.  August  1837.  Nr.  4.
angedrohten  und  mit  der  im  zweiten  Satze  des  §F.  11.  der  Verordnung  vom
30.  Juni  1843.  bestimmten  Maaßgabe  anzuwendenden  Strafe  bis  auf  Weiteres
gänzlich  verboten  sein  soll.

Dieser  Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Berlin,  den  8.  Februar  1846.
Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  v.  Bodelschwingh,  Uhden  und  Frhr.  v.  Canitz.

 

JFahrgang  4866.  (Nr.  2695—2697.)  224  (Nr.  2696.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  April  1846.
        <pb n="174" />
        —  156  —

(Nr.  2696.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  20.  Maͤrz  1846.,  wegen  einstweiliger  Modifikation  der
Allerhöchsten  Order  vom  4.  Oktober  1842.  und  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  30.  Juni  1843.  Hinsichtos  der  in  Polnischer  Sprache  erscheinenden
  Schriften.

D.  die  revolutionairen  Bestrebungen,  welche  in  neuerer  Zeit  in  den  ehemals
Polnischen  Landestheilen  hervorgetreten  sind,  eine  verschärfte  Ueberwachung  der
Erzeugnisse  der  Polnischen  Presse  nothwendig  machen,  so  will  Ich  unter  Suspension
  der  Bestimmungen  Meines  Erlasses  vom  4.  Oktober  1842.,  so  wie  der
Vorschriften  im  zweiten  Absatz  des  §.  20.  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1843.
hinsichtlich  der  in  Polnischer  Sprache  erscheinenden  Schriften  hierdurch  bis  auf
Weiteres  bestimmen,  daß  auch  solche  Schriften  dieser  Art,  deren  Text  zwanzig
Druckbogen  übersteigt,  fortan  der  Zensur  unterworfen  sein,  und  daß  auch  diejenigen
  in  Polnischer  Sprache  heraus  zugebenden  periodischen  Schriften,  deren
einzelne  Blätter  oder  Hefte  in  monatlichen  oder  längeren  Zwischenraumen  erscheinen,
  wie  eigentliche  Zeitschriften  behandelt  werden  sollen  und  daher  zu  ihrem
Erscheinen  einer  vorgän  igen,  von  dem  Minister  des  Innern  zu  ertheilenden
Konzession  bedürfen.  “  gilt  auch  von  der  Fortsetzung  der  bisher  ohne
Konzession  erschienenen  periodischen  Schriften  der  genannten  Art.  —  Dieser
Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  20.  März  1846.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  von  Bodelschwingh  und  Uhden.

 

(Nr.  2697.)  Verordnung,  betrefsend  das  Verfahren  bei  Untersuchungen  wegen  Aufruhrs  und
Tumults  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln.  Vom
6.  April  1846.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  #r.  x.

verordnen  in  Berücksichtigung  des  Uns  von  Unseren  etreuen  Ständen  der
Rheinprovinz  vorgetragenen  Wuncches  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums
  über  das  Verfahren  bei  Untersuchungen  wegen  Aufruhrs  und  Tumults
und  zur  Ergänzung  der  Verordnung  vom  18.  Februar  1842.  für  den  Bezirk
des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln,  wie  folgt:  6

.  1.
        <pb n="175" />
        —  157  —

.  1.

Untersuchungen  wegen  Aufruhrs  und  Tumults  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Köln  sollen  fortan,  mit  Beseitigung  der  Verordnung  vom
30.  September  1836.  und  anderer  etwa  entgegenstehenden  Vorschriften,  gleich
den  Untersuchungen  wegen  der  im  F.  .  der  Verordnung  vom  18.  Februar
1842.  erwähnten  Verbrechen  nach  den  in  der  Rheinischen  Strafprozeßordnung
Art.  179.  bis  216.  und  479.  bis  483.  einschließlich  gegebenen  Bestimmungen
geführt  und  erledigt  werden.  Ist  eine  Untersuchung  wegen  Aufruhrs  und  Tumults
  schon  vor  Publikation  der  gegenwärtigen  Verordnung  eingeleitet  worden,
so  ist  sie  in  dem  bisher  vorgeschriebenen  Verfahren  zu  Ende  zu  führen.

g.  2.

Uebersteigt  bei  einem  der  im  K.  Z.  der  Verordnung  vom  18.  Februar
1842.  und  im  F.  1.  der  gegenwäán#igen  Verordnung  erwähnten  Verbrechen  das
höchste  Maaß  der  gesetzlichen  Strafe  die  Dauer  einer  fünfjahrigen  Freiheitsstrafe,
  so  sind  bei  der  Untersuchung  die  Vorschriften  der  Rheinischen  Straf-Prozeßordnung
  auch  dahin  in  Anwendung  zu  bringen,  daß  die  Anklage  von
dem  Appellationshofe  erkannt,  eine  Anklageschrift  von  dem  Generalprokurator
angefertigt,  dem  Angeklagten  zugestellt,  diesem  ein  Vertheidiger  bestellt  und  Abschrift
  der  Akten,  so  weit  es  gesetzlich  ist,  unentgeltlich  mitgetheilt  wird.

g.  3.
Der  F.  6.  der  Verordnung  vom  18.  Februar  1842.  findet  auch  bei  den
Untersuchungen  wegen  Aufruhrs  und  Tumults  Anwendung.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  April  1846.
(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn  v.  Thile.
v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Graf  zu  Stolberg.  Flottwell.
Uhden.  Frh.  v.  Canitz.
        <pb n="176" />
        <pb n="177" />
        —  159  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N..  12.—

 

(Nr.  2698.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Belgarder  Krels-Obligationen
  zum  Betrage  von  83,500  Rthlr.  Vom  27.  März  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  den  Belgarder  Kreisständen  die  Aufbringung  der,  außer  den
bewilligten  Staats=  und  Provinzial-Zuschüssen  erforderlichen  Mittel  zum  Bau
von  Chausseen  in  dem  genannten  Kreise  im  Wege  einer  Anleihe  beschlossen,
dieser  Beschluß  von  Uns  genehmigt  und  bei  Uns  darauf  angetragen  worden
ist,  daß  der  Kreis  zu  diesm  Behuf  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinsscheinen
  versehene  Kreisobligationen  im  Betrage  von  83,500  Rehlr.,  geschrieben
Drei  und  Achtzig  Tausend  Fünf  Hundert  Thalern,  ausstellen  dürfe,  so  wollen
Wir,  da  sich  bei  diesem  Antrage  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der
Schuldner  erwas  zu  erinnern  gefunden,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.,  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung
  an  jeden  Inhaber  enthalten,  zur  Ausstellung  von  107,  Feschriesen
Einhundert  Sieben  und  Sechzig,  Stück  Belgarder  Kreisobligationen,  eine  jede
u  500  Rthlrn.,  geschrieben  Fünf  Hundert  Thalern,  welche  nach  dem  anliegenden
  Schema  unter  Litt.  A.  No.  1—  167.  auszustellen,  mit  drei  vom  Hundert
jährlich  zu  verzinsen,  und  aus  dem  vom  Kreise  aufzubringenden  Tilgungsfonds,
nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folge-Ordnung  zu  kilgen  sind,  durch

egenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtchen
  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligarionen  die  daraus
hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu
dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.  »

Durch  vorstehendes  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen,  wird  fuͤr  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  in
keinerlei  Weise  eine  Gewaͤhrleistung  Seitens  des  Staats  uͤbernommen.

Gegeben  Berlin,  den  27.  a  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
von  Bodelschwingh.  Flottwell.

 

Jahrgang  1646.  (Nr.  2698.)  25  Bel-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  20.  Mai  1846.
        <pb n="178" />
        —  160  —

Belgarder  Kreis-Obligationen.
Lit.  4—..
Rthlr.  500  Preuß.  Kurant.

      

Die  staͤndische  Kommission  fuͤr  den  Chausseebau  des  Belgarder  Kreises  bekennt
auf  Grund  des  unter  dem  6.  Februar  c.  Allerhoͤchst  bestaͤtigten  Kreistagsbeschlusses
  vom  28.  Juli  1845.  sich  Namens  des  Kreises  durch  diese  für  jeden
Inhaber  gültige  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von

„Fünfhundert  Thaler  Preußisch  Kurant“

nach  dem  Münzfuße  von  1764.,  welche  gegen  Leistungen  für  den  Belgarder
Kreis  kontrahirt  worden.

Die  Bezahlung  geschieht  allmählig  aus  einem  zu  diesem  Behuf  gebildeten
  Tilgungsfonds  von  jährlich  einem  und  einem  halben  Prozent  des  Kapitals.
Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird’  durch  das
Loos  bestimmt.  Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  nach  der
deshalb  ergehenden  öffentlichen  Bekanmmachung  zu  entrichten  ist,  wird  es  in
jährlichen  Terminen,  von  heute  ab  gerechnek,  mit  drei  Prozenk  vom  Hundert
in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.  —  Die  Ausbezahlung  der  Zinsen
und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe  der  hiermit  ausgegebenen  Zinsscheine
  und  dieser  Schuldbechreibung.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Belgard,  den  ten  1846.

Die  ständische  Kommissson  für  den  Chausseebau  im  Belgarder  Kreise.

Mit  diesen  Obligationen  sind  5  Zinskupons
von  Nr.  1—5.  mit  der  Unterschrift  des  hierunter
  verzeichneten  Landraths  ausgegeben,  deren
Rückgabe  bei  früherer  Einlösung  des  Kapitals
mit  der  Schuldverschreibung  erfolgt.

 

(Nr.  2099.)
        <pb n="179" />
        —  161  —

(Nr.  2699.)  Verordnung  über  die  Befugnisse  der  Kreisstände  in  der  Rheinprovinz,  Ausgaben
zu  beschlieten  und  die  Kreiseingesessenen  dadurch  zu  verpflichten.  Vom
9.  April  18406.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  nach  Anhbrung  des  Gutachtens  Unserer  getreuen  Stände  der  Rhein-Movinz,
  zur  Ergänzung  der  im  F.  3.  der  Kreisordnung  vom  13.  Juli  1827.
gegebenen  Bestimmungen,  was  folgt:

§.  1.
Die  Kreisstände  sind  ermächtigt,  zu  nachstehenden  JIwecken,  mir  der  Wir-"t
  ß  *  die  Kreiseingesessenen  dadurch  verpflichtet  werden,  Ausgaben  zu
eschließen:
a)  zu  gemeinnützigen  Einrichtungen  und  Anlagen,  welche  in  den  Interessen
des  Helammen  Kreises  beruhen;
b)  zur  Beseitigung  eines  Nothstandes.

g.  2.

Wenn  die  Kreise  im  Besitz  von  Kreis-Kommunalfonds  sind,  steht  den
Kreisständen  frei,  zu  den  vorgedachten  Zwecken  über  die  jährlichen  Nutzungen
derselben,  so  wie  über  die  ersparten  Revenüen  aus  den  letzten  fünf  Jahren  zu
disponiren;  und  bedürfen  sie  dazu  nur  in  sofern  der  Genehmigung  der  Regieumg,
  als  zur  Ausführung  ihrer  desfallsigen  Beschlüsse  deren  Mitwirkung  erforderlich
  Diese  Disposttionsbefugniß  erstreckt  sich  indeß  nicht  auf  das
Kapitalvermögen  der  Kreis-Kommunalfonds,  zu  welchen  auch  die  Ersparnisse
aus  früheren  Perioden,  wie  die  vorstehend  erwähnte,  gehören.

g.  3.

Sollen  dagegen  die  Mittel  zu  Erreichung  der  im  §F.  1.  erwaͤhnten  Zwecke
durch  Beiträge  oder  bosungen  der  Kreiseingesessenen  beschafft  werden,  so  bedarf
  ein  hierüber  gefaßter  Beschluß  der  Bestätigung  der  Regierung,  die  jedesmal
  durch  das  Plenum  derselben  zu  ertheilen  ist.

S.  4.

Zuwendungen  für  Unser  Kreisbeamten-Personale,  sie  mögen  sich  auf
Gehaltszulagen,  bauliche  Einrichtungen  oder  sonstige  Vortheile  beziehen,  und
Zuschüsse  zu  den  Bäreaukosten  des  Landracths  können  von  den  Kreissiänden
überall  nicht  bewilligt  werden.

K.  5.

Beschlässe  über  Beiträge  oder  eistungen  der  Kreiseingesessenen  sind  auf
solche  zu  beschränken,  welche  innerhalb  der  beiden  nächsten  Kalenderjahre,  von
(K.  ½5599.)  25  der
        <pb n="180" />
        —  162  —

der  Bestaͤtigung  des  Beschlusses  an  gerechnet,  aufgebracht  werden,  und  duͤrfen
solche  zehn  Prozent  derjenigen  Summe,  welche  der  Kreis  innerhalb  dieses  Zeitraums
  an  direkten  Steuern  —  einschließlich  der  Mahl=  und  Schlachtsteuer  —
zu  entrichten  hat,  nicht  übersteigen.

K.  6.

Ausnahmen  von  den  vorstehenden  Beslimmungen  wollen  Wir  in  einzelnen
Fäallen,  wenn  auf  besonderen  Verhältnissen  beruhende  erhebliche  Gründe  dafür
sprechen,  dahin  gestatten,  daß  dann

a)  auch  über  solche  Einrichtungen  und  Anlagen  Beschluß  gefaßt  werden
darf,  bei  denen  nur  ein  Thel  des  Kreises,  oder  ein  einzelner  Stand
interessirt  ist,  imgleichen

b)  Disposttionen  über  das  Kapital  der  Kreis-Kommunalfonds,  so  wie

)  Bewilligungen,  welche  über  die  Dauer  von  zwei  Kalenderjahren  hinausehen,
  und  endlich  auch

4  Vewilligungen,  bei  welchen  die  von  den  Kreiseingesessenen  aufzubringenden
  Beiträge  und  Leistungen  zehn  Prozent  des  Hauptbetrages  sämmtlicher,
  im  9  5.  erwähnten  Steuern  übersteigen.

Statt  finden  können,  jedoch  mit  der  Maaßgabe,  daß  dazu  jederzeit  Unsere  ausdrückliche
  Genehmigung  erforderlich  sein  22  wobei  Wir  in  dem  sub  a.  vorgesehenen
  Falle  entscheiden  werden,  ob  die  Kosten  der  Ausführung  des  Beschlusses
vom  ganzen  Kreise,  oder  dem  betreffenden  Theile  oder  Stande  allein  aufzubringen
  sind.

F.  7.

Bei  jeder  in  Gemaßheit  der  Bestimmungen  dieser  Verordnung  an  die
Kreisstände  zu  bringenden  Proposstion  soll  ein  ausführlicher  Vorschlag  zu  dem
Beschlusse,  welcher

a)  über  den  Zweck  desselben,

b)  die  Art  der  Ausführung,

c)  die  Summe  der  zu  verwendenden  Kosten  und

(0  die  Aufbringungsweise,
das  Nöthige  enthält,  ausgearbeitet  und  sowohl  allen  nach  den  Bestimmungen
sub  A.  und  B.  F.  4.  der  Kreisordnung  und  §9.  1.  und  2.  der  Verordnung
vom  26.  März  1839.  zur  Führung  einer  Virilstimme  berechtigten  Mitgliedern
  des  Kreiskages,  als  den  Bürgermeisterei-Versammlungen  sämmtlicher,  nach
den  Vorschriften  sub  C.  und  D.  daselbst  stimmberechtigten  Kommunen  vier
Wochen  vor  dem  zur  Berathung  und  Beschlußnahme  darüber  anberaumten
Termine  in  Abschrift  zugefertigt  werden.  Die  Bürgermeisterei-Versammlungen
sind  dabei  aufzufordern,  vor  diesem  Termine  ihre  Gutachten  über  den  Vorschlag
  schrifuch  abzugeben,  welche  demnächst  auf  dem  Kreistage  den  versammelten
  Ständen  vorzulegen  sind.  Ist  eine  auf  dem  Kreistage  besonders  vertretene
  Stadt  mit  ländlichen  Kommunen  zu  Einer  Bürgermeisterei  vereinigt,  so
muß  der  Verschlag  auch  dem  Gemeinderathe  dieser  Stadt  mitgetheilt  werden,
um  darüber  sein  besonderes  Gutachten  abzugeben.  e
        <pb n="181" />
        –  16  —

g.  8.

Zur  Guͤltigkeit  eines  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  zu
fassenden  Beschlußes  soll  überhaupt  eine  Stimmenmehrheit  von  zwei  Dritteln
der  anwesenden  Mitglieder  des  Kreistages  erforderlich  sein;  jedoch,  wenn  auch
diese  vorhanden  sein  sollte,  ein  Beschluß  für  nicht  zu  Stande  gekommen  erachtet
  werden,  sofern  die  Kreisstände  in  Theile  gegangen  sind  und  zwei  Stände
sich  gegen  denselben  ausgesprochen  haben.  Wenn  nur  ein  Stand  in  der  durch
die  KAräsgordnung  festgesetzten  Form  eine  abweichende  Ansicht  erklart  hat,  bleibt
die  Entscheidung  Unseren  Ministern  des  Innern  und  der  Finanzen  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  April  1846.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.
v.  Bodelschwingh.  Graf  zu  Stolberg.  Flottwell.  Uhden.  v.  Canitz.

 

(Nr.  2699—9700.)  (Nr.  2700.)
        <pb n="182" />
        —  164  —

(Nr.  2700.)  Verordnung,  betressend  die  Beltragspflicht  zur  Unterhaltung  von  Kirchen,
Pfarr=  und  Schulgebcuden  in  dem  Markgrafthum  Oberlausitz.  Bom
11.  April  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  zur  Beseitigung  der  Zweifel,  welche  in  Unserem  Markgrafthum  Oberlausitz
  über  die  Verpflichtung  der  Patrone  und  anderer  Personen  zur  Unterhaltung
  der  Kirchen,  Pfarr=  und  Schulgebaude  obwalten,  in  Berücksichtigung
des  lichelligen  Antrages  der  Kommmmalsände  der  Oberlausitz,  und  nach  Vernehmung
  Unserer  getreuen  Stände  der  Provinz  Schlesien,  auf  den  Antrag
Unseres  Staatsminhkerlums,  was  folgt:

K.  1.

In  dem  Markgrafehum  Oberlausitz  sollen  fortan  bei  allen  Kirchen,
Marr=  und  Schulbauten  die  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  Theil  II.
Titel  11.  99.  710.  bis  756.  zur  Anwendung  kommen,  diese  Vorschriften  auch
bei  Erwerbung  und  Une  haitung  der  Begraͤbnißplaͤtze  und  der  Kirchhofsmauern
zur  Richtschnur  dienen.

g.  2.

In  allen  diesen  Faͤllen,  insbesondere  also  auch  bei  dem  Bau  und  der
Unterhaluung  von  Landkirchen,  soll  jedoch  der  Patron  nur  ein  Drittel  der  in
baarem  Gelde  zu  entrichtenden  Beiträge  zu  leisten  verpflichtet  sein.

K.  3.

Bei  abgeschlossenen  Verträgen  und  ergangenen  rechtskräftigen  Erkenntnissen
  hat  es  auch  ferner  das  Bewenden;  auf  örtliche  Gewohnheiten,  welche
über  die  vorgedachten  Verpflichtungen  (V.  1.  und  2.)  bestehen  könnten,  soll
dagegen  nicht  ferner  zurückgegangen  werden.

g.  4.
Sind  außer  den  Kirchenpatronen  und  Eingepfarrten  auch  noch  andere

Personen  zu  Beitragen  verpflichtet,  so  wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  in
der  Beitragsverpflichrung  dieser  Personen  nichts  geändert.  u
r-
        <pb n="183" />
        —  145  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  April  1846.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Pinnz  von  Preußen.

von  Boyen.  Mühler,  von  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  von  Thile.
von  Savigny.  von  Bbelschwung.  Gras,  z  Stol  erg.  Floktwell.
von  Canitz

 

(Nr.  7700—2701.)  (Nr.  2001.)
        <pb n="184" />
        —  166  —

(Nr.  2701.)  Allerhöchste  Kabinets-Order  vom  17.  April  1846.,  betreffend  die  einstweilige
Entbindung  des  hiesigen  Charite-Krankenhauses  und  dessen  Neben-Institute
von  der  Aufsicht  des  Kuratoriums  für  die  Krankenhaus=  und  Thierarznei-Schul-Angelegenheiten
  und  die  unmittelbare  Unterordnung  derselben  unter
das  Ministerium  der  Medizinal-Angelegenheiten.

A.  Ihren  Bericht  vom  Züsten  v.  M.  genehmige  Ich,  daß  die  Direktion  des
hiesigen  Charité-Krankenhauses  und  dessen  Neben-Insticute  einstweilen  von  der
Aufsicht  des  Kuratoriums  für  die  Krankenhaus=  und  Thierarzneischul-Angelegenheiten
  entbunden  und  dem  Ministerium  der  Medhzinal  Augelegendeiten  unmittelbar
  untergeordnet  werde.  Indem  Ich  die  entgegenstehenden  estimmungen
des  Regulativs  vom  7.  September  1830.  (Gesetzsammlung  Seite  133  ff.)  hlerdurch
  außer  Kraft  setze,  will  Ich  die  dem  genannten  Kuratorium  nach  F.  7.
jenes  Regulativs  zustehende  Befugniß,  von  den  städtischen  Behörden  und  sonstigen
  Kommunen  die  Kur=  und  WVerpflegungskosien  für  die  ihnen  angehörigen,
in  die  Chariké  aufgenommenen  Kranken  unmittelbar,  mit  Uebergehung  der
Kranken  und  deren  alimentationspflichtiger  Verwandten  einzuziehen,  der  Charité-Direktion
  bis  auf  weitere  Bestimmung  beilegen.  Dieser  Mein  Befehl  ist  durch
die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  17.  April  1846.
Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister,  General  der  Infanterie  von  Boyen  und  Eichhorn.
        <pb n="185" />
        —  167  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

TNr.  13.

 

(No.  2702.)  Gesetz,  betressend  die  Vereidigung  der  von  den  Inhabern  der  Polizeigerichtsbarkeit
  gewählten  Stellvertreter.  Vom  24.  April  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  erfordertem
Gutachten  Unseres  Staatsraths,  was  folgt:

K.  1.

Die  im  §F.  2.  der  Verordnung  vom  31.  März  1838.  (Gesetzsammlung
1838.  Seite  253.)  enthaltenen  Vorschriften  über  die  Vertretung  der  Inhaber
der  Polizeigerichtsbarkeit  finden  auch  Anwendung,  wenn  es  auf  die  Ernennung
von  Stellvertretern  zur  Ausübung  der  Polizeiverwaltung  ankommt.

9.  2.

Ein  jeder  auf  Grund  der  gedachten  Vorschriften  Gur  Ausübung  der
Polizeigerichtsbarkeit  oder  der  Polizeiverwaltung  ernannte  Stellvertreter  soll  zu
diesem  Geschäft  gerichtlich  dahin  vereidet  werden:

ich  N.  N.  schwöre  zu  Gott,  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß,
nachdem  ich  zum  Eeelloerketer  des  Gerichtsherrn  für  die  Ausübung
der  Polizeigerichtsbarkeit  (Polizeiverwaltung)  in  ......
ernannt  worden  bin,  Seiner  Koͤniglichen  Majestaͤt  von  Preußen,  meinem
Allergnaͤdigsten  Herrn,  ich  unterthaͤnig,  treu  und  gehorsam  sein,  und
alle  mir  vermoͤge  meines  Amtes  obliegende  Pflichten  nach  meinem  besten
  Wissen  und  Gewissen  genau  erfuͤllen  will,  so  wahr  mir  Gott
helfe  u.  s.  w.

Die  über  die  Eidesleistung  auszufertigende  Verhandlung  ist  sportel=  und
stempelfrei.

g.  3.  .

Ist  der  zum  Stellvertreter  Ernannte  bereits  anderweit,  sei  es  in  eben
dieser  Eigenschaft  oder  als  Staatsbeamter,  vereidet,  so  soll  derselbe  nur  auf
den  fruͤher  geleisteten  Eid  verwiesen  und  die  schriftliche  oder  protokollarische
Erklaͤrung  von  ihm  erfordert  werden,  daß  er  sich  durch  diesen  Eid  auch  fuͤr
die  Verhaͤltnisse  des  uͤbernommenen  neuen  Amts  fuͤr  verpflichtet  halte.
Jabrgang  1846.  (Nr.  a70.—T04.)  20

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juni  1846.
        <pb n="186" />
        —  168  —
K.  4.

Gegenwäriges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1846.  in  Kraft;  die  bis
zu  diesem  Zeitpunkte  von  einem  unvereideten  Stellvertreter  vorgenommenen
polizeilichen  Handlungen  können  durch  Berufung  auf  die  unterbliebene  Vereidi-Lung
  desselben  nicht  angefochten  werden.  .

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kbniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  April  1846.

(L.  S)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Uhden.

Beglaubigt:
3  ode.

 

(Nr.  2703.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  24.  April  1846.,  durch  welche  der  vereinigten
Gemeinde  Alt=  und  Neu-Klätze  die  revidirte  Städteordnung  vom  17.  Wärz
1831.  verliehen  wird.

A-  Ihren  Bericht  vom  3.  d.  M.  will  Ich  der  vereinigten  Gemeinde  Altund
  Neu-Klötze,  dem  Wunsche  derselben  gemäß,  die  revidirte  Stadteordnung
vom  17.  März  1831.  verleihen  und  Sie  ermächtigen,  wegen  deren  Einführung
das  Erforderliche  anzuordnen.  Dieser  Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung
  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  24.  April  1846.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staatsminister  v.  Bodelschwingh.

 

(Nr.  2704.)  Bekanntmachung,  die  Erichtung  einer  Mtiengesellschaft  unter  der  Firma:
„„Kölnische  Rückversicherungs-Gesellschaft“  betreffend.  Vom  8.  Mai  1846.

D.  Königs  Majesiät  haben  die  Errichtung  einer  Akkiengesellschaft  in  Köln
unter  der  Firma  „Kölnische  Rückversicherungs-Gesellschaft“  zu  genehmigen  und
das  Statul  derselben  zu  bestäzigen  geruhet.  Dies  wird  hiermit  in  Gemäßheit
des  K.  3.  des  Gesetzes  über  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  unter
dem  Hinzufügen  bekannt  gemacht,  daß  die  Aufnahme  des  Statuts  der  Gesellschaft
  in  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Köln  angeordnet  ist.

Berlin,  den  8.  Mai  1846.

Der  Finanmister.  Für  den  Minister  des  Innern.
lottwell.  Im  Auftrage.
v.  Manteuffel.

(Nr.  2705.)
        <pb n="187" />
        —  169  —

(Nr.  2705.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  15.  Mai  1846.,  betreffend  die  Ermaͤßigung  der
Transskriptionsgebuͤhren  und  Honorarientarife  beim  Rheinischen  Hypothekenwesen,
  nebst  Tarif.

N.  bereits  auf  den  Antrag  des  zweiten  Rheinischen  Provinziallandtages
durch  die  Order  vom  15.  Juli  1829.  die  Tranestriptionsgebähren  welche  bei
Eintragung  der  Veränderung  des  Grundeigenthums  in  die  Hypothekenbücher
im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  entrichtet  werden,  auf  den
Satz  von  zwei  vom  Tausend  ermäßigt  worden  sind,  will  Ich  auf  Ihre  in
dem  Berichte  vom  29.  April  d.  J.  entwickelten  Anträge  genehmigen:

1)  daß  die  gedachten  Gebühren  noch  weiter  ermäßigt  und  ebenso,  wie  die
Inskriptionsgebühren,  welche  für  die  Eintragung  von  Hypotheken,  Rechten
  und  Priwilegien  zu  entrichten  sind,  auf  Eins  vom  Tanufend  feftgesetzt
  werden.

2)  Genehmige  Ich,  zur  Herstellung  eines  gleichftrmigen  Verfahrens  auf
beiden  Iheinselten  in  Ansehung  der  Erhebungsweise  der  in  die  Staatskassen
  fließenden  Gebühren  und  zur  Erleichterung  der  Berech  „daß
diese  Gebuͤhren,  unter  Anwendung  des  Satzes  von  Einem  fuͤr  Tausend,
in  Sprungsaͤtzen  von  25  zu  25  Rthlrn.  dergestalt  erhoben  werden  sollen,
daß  fuͤr  Summen  bis  zum  Betrage  von  25  Rthlr.  einschließlich,  der
Gebuͤhrensatz  von  Neun  Pfennigen;  fuͤr  Summen  bis  zum  Betrage  von
50  Rthlr.  einschließlich,  der  ah  von  Einem  Silbergroschen  Sechs
Pfennigen,  bis  zum  Betrage  von  75  Rthlr.  einschließlich,  der  Satz  von
Zwei  Silbergroschen  Drei  Peemmigen,  bis  zum  Betrage  von  100  Rehlr.
einschließlich,  der  Satz  von  Drei  Silbergroschen  und  so  fort,  zur  Erhebung
  kommt.  Die  Bestimmungen  des  französischen  Gesetzes  vom
21.  Ventose  des  Jahres  VII.  (11.  März  1799.)  Art.  20.  und  25.
und  des  Großherzoglich  Bergischen  Dekrets  vom  3.  November  1809.
Art.  23.  und  30.  werden  hierdurch  modifzzirt.

3)  Bestimme  Ich,  daß,  wenn  vermöge  einer  zu  transskribirenden  Urkunde
verschiedene  Personen  mehrere  Grundstücke  erworben  haben,  für  jeden
Ankcufer  die  Gebühr  nach  Maßgabe  des  von  ihm  übernommenen  Kaufpreises
  besonders  berechnet  und  erhoben  werden  soll.  De3gleichen

4)  daß,  wenn  ein  Individuum  kraft  derselben  Urkunde  mehrere  Grundstücke
erwirbt,  von  der  besonderen  Liquidation  der  Prozentgelder  nach  Maßgabe
  jedes  einzelnen  Kaufpreises  abzusehen  ist,  vielmehr  sämmtliche  Kaufgelder
  in  einer  Summe  zusammen  zu  rechnen  sind.  Endlich

5)  genehmige  Ich,  unter  Aufhebung  der  nach  dem  französischen  Gesetze
vom  21.  Ventose,  Jahres  VII.  und  dem  späteren  Dekreke  vom  21.  September
  1810.  auf  dem  linken  Rheinufer,  und  nach  den  Großherzoglich
Bergischen  Dekreten  vom  3.  November  1809.  und  24.  Dezember  1809.
auf  dem  rechten  Rheinufer  zur  Anwendung  kommenden  abweichenden
Tarifsaͤtze,  daß  die  Honorare  der  Hypothekenbewahrer  künftighin  im
ganzen  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  nach  der  beifol-"„

  genden  Taxe  erhoben  werden.
(Nr.  Nos)  20“  Ich
        <pb n="188" />
        —  170  —

Ich  beauftrage  Sie,  diese  Order  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.  ·

Potsdam,  den  15.  Mai  1846.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Flottwell  und  Uhden.

 

Taxe

der  Honorare  für  die  Hypothekenbewahrer  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes

  zu  Köln.

 

 

onorar
W*-  Geschäfte,  für  welche  das  Honorar  erhoben  wird.  “*  Silbergroschen.

1.für  die  Inskription  eines  Hypothekarrechts  oder  Privilegiums,
ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Gläubiger,  wenn  dieselbe
  in  Einem  Bordereau  beantragt  wird.  8
2.  für  eine  Inskription  von  Amtswegen  .  ..  8
3.für  die  Erklärung  einer  Domizilveränderung,  geschehe  sie  nun
in  Verbindung  mit  einer  Zession  (Subrogation),  oder
ohne  dieselbe,  sowie  für  den  Vermerk  der  Prioritats-Einräumngnnggagagagagagagagagag
  4
4.  J  fuͤr  die  gänzliche  oder  theilweise  Löschung  einer  Inskription  8
5.für  den  Auszug  aus  dem  Hypothekenbuche  über  eine  Inskrip-=tion
  oder  für  die  Bescheinigung,  daß  keine  Inskription
besteg  .  .  .  .  .  8
6.  fuͤr  die  Transskription  einer  Mutationsurkunde,  und  zwar
für  jedes  Blatt,  von  welchem  die  Seite  36  Zeilen  und
die  Zeile  16  bis  18  Sylben  durchschnittlich  enthalten  muß  6
7.für  eine  Negatiobescheinigung  in  Betreff  der  Transskription
einer  Mutationsurkuden  8
8.für  die  Transskription  einer  Beschlagnahmeverfügung  für
jedes  Blatt,  von  welchem  die  Seite  36  Zeilen  und  die
Zeile  16  bis  18  Sylben  durchschnictlich  enthalten  mu½ß..  6
9.  J  fuͤr  die  Loͤschung  einer  Immobiliarbeschlagnahme  ...  ..  .  .  .  ...  8
10.ür  die  beglaubte  Abschrift  einer  bei  den  Hypothekenaͤmtern
eingereichten  oder  transskribirten  Urkunde,  fuͤr  jedes
Blatt,  von  welchem  die  Seite  36  Zeilen  und  die  Zeile
16  bis  18  Sylben  durchschnittlich  enthalten  muß.  ..  ...  6
11.für  eine  Duplikatquittnnnynyg  2
        <pb n="189" />
        —  171  —

Anmerkungen.

-a)  Bei  den  vorstehend  unter  6,  8  und  10.  bezeichneten  Handlungen  wird
eine  angefangene  und  zum  Theil  beschriebene  Seite  als  volle  Seite
gerechnek  und  dafür  das  halbe  Honorar  eines  Blattes  mit  3  Sgr.
angesetzt.

0)  Bei  Erhebung  eines  Hypothekenauszuges  (zu  5.)  richtet  sich  das  Honorar

des  Hypothekenbewahrers  nur  nach  der  Zahl  der  darin  enthaltenen

Inskriptionen,  und  kann  für  die  schließliche  Bescheinigung,  daß  außerdem

keine  Inskriptionen  wider  den  Schuldner  vorhanden  seien,  nichts  gefordert

  werden.  Das  Honorar  für  eine  Negativbescheinigung  findet  daher
nur  in  dem  Falle  statt,  wenn  keine  Inskription  gegen  die  Person  besteht,
auf  welche  das  Attest  lautet.

Für  die  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Hinterlegung  von  Mutations=Urkunden

  und  Beschlegnahmeverfügingen  zum  Transsbribiren  und  von

Bordereaur  zum  Inskribiren  sindet  kein  Honorar  Statt.  Die  Hypothekenbewahrer

  sind  verpflichtet,  den  Interessenten  diese  Bescheinigung  in

allen  Fällen,  und  zwar  nicht  blos  über  die  eingereichten  Urkunden,  sondern
  auch  über  den  bezahlten  Vorschuß  zu  ertheilen.

c

—

 

(Nr.  2706.)  Reglement  fuͤr  die  Feuersozietaͤt  der  Haupt-  und  Residenzstadt  Koͤnigsberg  i.  Pr.
Vom  22.  Mai  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  rc.  2c.

haben,  da  das  Feuersozietäts-Reglement  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt

Königsberg  vom  25.  Juli  1723.  an  manchen  Mängeln  leidet  und  den  jetzigen

Verhältnissen  nicht  mehr  überall  angemessen  ist,  eine  Revision  desselben  angeordnet,

  und  nachdem  dieselbe  bewirkt  und  die  Interessenten  darüber  vernommen

worden  sind,  verordnen  Wir,  wie  folgt:

S.  1.

Es  soll  für  Unsere  Haupt=  und  Residenzstadt  Königsberg  i.  Pr.  nach  1.  Augemein

Bestimmun

wie  vor  eine  dffentliche  Sozietät  bestehen,  deren  Zweck  auf  gegenseilige  Versicherungen
  von  Immobilien  gegen  Feuersgefahr  gerichtet,  und  in  welcher  also
die  Gefahr  dergestalt  gemeinschaftlich  übernommen  ist,  daß  sich  jeder  Theilnehmer
  zugleich  in  dem  Rechtsverhältnisse  eines  Versicherers  und  Versicherten  befindek,
  als  Versicherer  jedoch  nur  mit  den  ihm  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze
  pro  rata  seiner  Versicherungssumme  obliegenden  Beiträgen  verhaftek  ist.

.  H.2.
Das  bisherige  Feuersozietaͤts-Reglement  vom  25.  Juli  1723.  soll  außer
Kraft  treten.  In  welcher  Art  die  rechtlichen  Verhaͤltnisse  der  auf  den  Grund
Er.  NosNos.)  des

et
2
        <pb n="190" />
        —  172  —

des  vorstehenden  Reglements  bisher  bestandenen  Sopietat  fuͤr  die  Stadt  Koͤ-nigsberg
  abgewickelt,  desgleichen  auf  welche  Weise  bie  Theilnehmer  derselben
in  die  kuͤnftig  nach  dem  gegenwaͤrtigen  Reglement  zu  verwaltende  Feuersozietaͤt
uͤbernommen  werden  sollen,  nicht  minder  von  welchem  Zeitpunkte  ab  das  neue
Gesetz  in  Wirksamkeit  treten  soll?  daruͤber  ist  die  naͤhere  Anleitung  in  der
heute  von  Uns  vollzogenen  besonderen  Ausfuͤhrungsverordnung  enthalten.

g.  3.

Die  Verhandlungen  Behufs  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  Feuer-Sozietät
  für  die  Stadt  Königsberg  nach  dem  gegenwartigen  Reglemenk,  die
darauf  bezügliche  Korrespondenz  zwischen  den  Behörden  und  Mitgliedern  der
Sozietät,  die  amtlichen  Akteste  und  Taxen  Behufs  der  Versicherungen  und  der
Erzehung  der  Brandentschädigungen,  desgleichen  die  Quittungen  über  empfangene
  Brandentschädigungen  von  tarifmaßigen  Stempeln  und  Sporteln
entbunden.

Bei  Prozessen  Namens  der  Sozietät  find  diejenigen  Stempel,  deren  Bezahlung
  der  Sozietät  obliegt,  außer  Ansatz  zu  lassen.

7  Vertraägen  mit  einer  stempelpflichtigen  Partei  ist  der  tarifmaßige
Stempel  in  dem  halden  Betrage,  zu  den  Nebeneremplaren  aber  der  Stempel
beglaubigter  Abschriften  zu  verwenden.

g.  4.
Wegen  der  Portofreiheit  behält  es  bei  den  allgemeinen  durch  Vereiniung
  des  Ministers  des  Innern  und  des  Generalpostmeisters  getroffenen  Be-#imcungen
  sein  Bewenden.

g.  5.
—  Die  Sozietaͤt  darf  zur  Versicherung  gegen  Feuersgefahr  nur
—  itner  Gebdude  (mit  Ausschluß  der  darin  etwa  vorhandenen  Geräthschaften),

  Zäune,  Bohlwerke,  Brücken  und  ähnliche  Bauwerke,
auch  alle  diese  Gegenstände  nur  in  sofern  aufnehmen,  als  sie  innerhalb  des
Komminalbezirks  der  Stadt  Königsberg  gelegen  sind.

C.  6.

In  dieser  Beschränkung  gilt  zwar  die  Regel,  daß  Gebäude  aller  Art  ohne
Unterschied  ihrer  Einrichtung  und  Bestimmung,  sowie  die  sonstigen  nach  §.  5.
aufnahmefähigen  Baulichkeiken,  zur  Aufnahme  geeignet  sind;  jedoch  sollen  folgende
  Gebäude,  als:

Flbemühen  und  Pulverniederlagen,  Windmühlen,  Theater  und
irchen,
wegen  allzu  großer  Feuergefährlichkeit  und  resp.  Kosibarkeit  gar  nicht  aufgenommen
  werden  dürfen.  6.7

Jeder  fuͤr  sich  bestehende  Gegenstand  muß  einzeln,  also  auch  jedes  abgesonderte
  Neben=  und  Hintergebaude  und  jede  sonstige  nach  §.  5.  und  6.  aufnahmefähige
  Baulichkeit  besonders  versichert  werden.  ¾
        <pb n="191" />
        —  173  —

g.  8.
Im  Allgemeinen  besteht  fuͤr  die  Besitzer  von  Gebaͤuden  und  andern  aufnahmefaͤhigen

  Baulichkeiten  (Fh.  5.  und  6.)  keine  Zwangspflicht,  ihre  innerhalb

des  Kommunalbezirks  der  Stadt  belegenen  Gebaͤude  oder  andere  Baulichkeiten
uͤberhaupt  oder  bei  der  Stadt--Feuersozietaͤt  gegen  Feuersgefahr  zu  versichern,  vielmehr
  steht  Jedem  frei,  wenn  nicht  besondere  Vertragsverhaͤltnisse  entgegenstehen,
seine  aufnahmefaͤhigen  Baulichkeiten  (Fh.  5.  und  6.)  auch  anderswo,  als  bei  der
Stadt-Feuersozietät  zu  versichern;  kein  Gebaude  aber,  welches  schon  anderswo
versichert  isi,  kann  bei  der  Stadt-Feuersozietät  weder  ganz  noch  zum  Theil  aufenommen,
  und  kein  Gebäude,  welches  bei  ihr  bereiks  versichert  ist,  darf  auf
irgend  eine  andere  Weise  nochmals,  es  sei  ganz  oder  zum  Theil,  versichert  werden.

Findet  sich  zu  irgend  einer  Zeit,  daß  ein  Gebäude,  dieser  Bestimmung
entgegen,  noch  anderswo  versichert  ist,  so  wird  dasselbe  nicht  allein  im  Lagerbuche
  der  Stadt-Feuersozietät  sofort  gelöscht,  sondern  es  ist  auch  der  Eigenthumer
  im  Falle  eines  Brandunglücks  der  ihm  sonst  aus  derselben  zukommenden
Brandvergütung  verlustig,  ohne  daß  gleichwohl  seine  Verpflichtung  zu  allen
Feuerkassen-Beiträgen  bis  zu  der  Anfangsstunde  des  Tages,  von  welchem  die
Verfügung  der  Feuersoziekts-Deputation  in  Betreff  der  Löschung  der  Versicherungssumme
  im  Feuersozietäts-Kataster  erlassen  worden,  eine  Aenderung  erleidet
  und  der  Magistrat  ist  außerdem  verpflichtet,  den  Fall  zur  näheren  Bestimmung
darüber,  ob  Grund  zur  Kriminaluntersuchung  wegen  intendirten  Betruges  vorhanden
  sei!  dem  kompetenten  Gerichte  von  Amts  wegen  anzuzeigen.

g.  9.

Zur  Vermeidung  gleicher  Nachtheile  G.  8.)  ist  es  Niemandem,  welcher
der  Feuersozierät  der  Stadt  beitritt,  gestattet,  mit  einzelnen  versicherungsfähigen
Gebauden  und  sonstigen  Baulichkeiten  des  versicherten  Grundstücks  an  andern
Feuersoziercten  Theil  zu  nehmen.

S.  10.

Der  Eimritt  in  die  Sozietät  mit  den  davon  abhängenden  rechtlichen  Wirkungen,
  sowie  eine  Erhöhung  der  Versicherungssumme,  soweit  solche  sonst  zuldssig
  ist  G.  11.),  findet  zu  jeder  Zeit,  Sonn=  und  Feiertage  ausgenommen,
Statt.  Der  Vertrag  beginnt  mit  der  Anfangsstunde  desjenigen  Tages,  von
welchem  die  Genehmigung  der  Feuersozietäts-Oeputation  datirk  ist.

Der  Austritt  aus  der  Sozietät  ist  ebenfalls  zu  jeder  Zeit,  Sonn=  und
Feiertage  ausgenommen,  zulässig,  wenn  der  Versicherte  durch  eine  Bescheinigung
der  Hypothekenbehörde  nachweist,  daß  auf  dem  Grundsiücke  keine  Schulden  haften.
  In  diesem  Falle  erlischt  der  Vertrag  mit  der  Anfangsstunde  desjenigen
Tages,  von  welchem  die  Genehmigung  der  Feuersozietts-Depmtation  datirt
ist.  —  Haften  dagegen  Schulden  auf  dem  versicherten  Grundstück,  was  angenommen
  wird,  wenn  die  erwahnte  Bescheinigung  der  Hypothekenbehörde  in  einer
zu  bestimmenden  mehrwöchentlichen  Frist,  nicht  eingereicht  wird,  so  ist  der  Austritt
  aus  der  Sozietät  oder  eine  freiwillige  Ermäßigung  der  Versicherungssumme
nur  dann,  wenn  darauf  Sieben  Monate  vor  Ablauf  des  Jahres  angetragen
worden  ist,  statthaft,  damit  die  Feuersozietäts-Deputation  in  den  Stand  gesetzt

#  N.)  ist,

III.  Beitritts-#bbigkeit
  der
45

IV.  Jeit  des
Eintritts  und
Austritts.
        <pb n="192" />
        —  174  —

ist,  den  geschehenen  Antrag  der  Hypothekenbehoͤrde,  und  diese  wieder  den  eingetragenen
  Gläubigern  so  zeitig  bekannt  zu  machen,  daß  die  letztern  im  Stande
sünd,  in  der  üblichen  Kündigungsfrist  von  sechs  Monaten  ihre  Kapitalien  aufukündigen,
  wenn  ihnen  die  bevorstehende  Herabsetzung  oder  Löschung  der  Verscherungasmme
  nicht  zusagen  sollte.  Bringt  der  Versicherte  die  Genehmigun
der  eingetragenen  Gläubiger  bei,  so  kann  seinem  Anrage  in  diesem  Falle  auch
ohne  Wotbochung  der  vorher  bestimmten  Frist  nachgegeben  werden.  In  allen
diesen  Fällen  sind  die  Feuerkassen-Beiträge  nur  für  die  seit  dem  Eintritct,  oder
resp.  bis  zum  Austritt  vorgefallenen  Brände  nach  Maaßgabe  der  allgemeinen
Ausschreibung  zu  entrichten.

6.  11.
V.  Höhe  der  Die  Versicherungssumme  darf  den  gemeinen  Werth  derfenigen  Theile  des
Verscche,  versicherten  Gegenstandes,  welche  durch  Feuer  zerstört  oder  beschädigt  werden

Summe.  können,  also  namentlich  bei  Gebäuden  mit  Ausschluß  der  in  der  Erde  befindlichen
  Fundamente,  nicht  übersteigen.

G.  12.

Mit  Beobachtung  dieser  Beschränkung,  soll  es  den  Besitzern  von  Gebaͤuden
  und  sonstigen  versicherungsfähigen  Baulichkeiten  freistehen,  deren  Versicherung
  so  hoch  oder  so  niedrig  zu  bestimmen,  als  sie  wollen.  In  jedem  Falle
muß  die  Versicherungssumme  aber  in  Beträgen,  welche  durch  die  Zahl  10.
theilbar  sind,  abgerundet  und  in  Preußischen  Silberkurant  ausgedrückt  sein.

S.  13.

Der  im  K.  11.  angeordneten  Beschränkung  ist  fortan  auch  Jeder,  der
seine  aufnahmefahigen,  zum  Sozietätsverbande  gehörigen  Gebaude  und  sonstigen
Baulichkeiten  anderswo  versichern  läßt,  unterworfen,  dergestalt,  daß  eine  hölne
Versicherung  unzulaässsg  ist.  Jedes  Zuwiderhandeln  von  Seiten  eines  Versicherten
  soll,  außer  der  Zurückführung  der  Versicherungssumme  auf  den  im
g.  11.  bestimmten  Werth,  mit  einer  zur  städtischen  Feuer-Sozietätskasse  fließenden
  Geldbuße  von  fünf  bis  fünfzig  Thalern,  wenn  der  Kontraventionsfall  vor
einem  Brande  entdeckt  wird,  sonsi  aber,  wenn  die  Entdeckung  der  Ueberschreitung
  ersit  nach  dem  Brande  geschieht,  neben  jener  Geldbuße  mit  dem  Verluste
der  Versicherungssumme,  soweit  sie  über  den  im  F.  11.  bestimmten  Versicherungswerth
  hinaus  geht,  welche  zur  Hälfte  dem  städtischen  Feuer-Sozietatsfonds
und  zur  andern  Halfte  dem  städtischen  Armenfonds  zufüällt,  bestraft  werden.

S.  14.

Um  den  Versicherungswerth  eines  Gegenstandes  (J.  11.)  zu  ermitteln,
muß  von  demselben  eine  spezielle  Tare  aus  dem  Gesichtspunkte  aufgenommen
werden,  daß  dadurch,  mit  Rücksicht  auf  die  örtlichen  Preise  der  Baumaterialien
und  Bauarbeiten,  der  dermalige  Werth  derjenigen  in  dem  zu  versichernden  Gegenstande
  enthaltenen  Baumaterialien  und  Bauarbeiten  festgestellt  werde,  welche
verbrennlich  oder  sonst  der  Zerstörung  und  Beschadigung  durch  Feuer  ausgesetzt
  sind;  Alles,  was  nicht  durch  Feuer  verletzt  werden  kann,  bleibt  also  dabei

aus-
        <pb n="193" />
        —  175  —

ausgeschlossen.  Der  dermalige  Werth  der  Bauarbeiten  ergiebt  sich  bei  Gebduden,
  die  nicht  mehr  in  völlig  baulichem  Zustande  sind,  dadurch,  dagß  deren  nach
vorsiehenden  Bestimmungen  festgestellter  Werth  in  demselben  Verhaültnisse  reduhir-
  wird,  in  welchem  der  Materialiemwerth  in  dem  vorgefundenen  Zustande  zu
demjenigen  Werthe  steht,  den  die  Baumaterialien  in  völlig  gutem  Zustande  haen
  wuͤrden.

K.  15.
Der  Versicherer  muß  sich  die  Taxe  selbst  beschaffen.  Er  kann  sie  von
jedem  #räßen  Sachverständigen  aufnehmen  lassen.
ei  Gebäuden  genügt  es,  wenn  die  Taxe  von  einem  geprüften  Mauermeister
  und  Zimmermeister  aufgenommen  wird.

K  16.

Dieselbe  unterliegt  aber  in  jedem  Falle  einer  speziellen  Revision  der
Feuersozietäts-Deputation  und  eines  von  derselben  zu  erwählenden  höhern  Baubeamten.
  Auch  bleibt  es  der  Feuersozietäts-Deputation  vorbehalten,  nur  Aufnahme
  solcher  Taxren  gewisse  Sachverständige  ein  für  allemal  zu  bestellen.

S.  17.

Die  Taxe  jedes  Gebaudes  und  jeder  sonstigen  Baulichkeit  muß  von  dem
Heter,n  in  zwei  Exemplaren  vollzogen,  der  Feuersozietäts-Deputation  vorgeegt
  werden.

g.  18.

Außer  der  Taxe  muß  bei  jeder  neuen  Versicherung  von  dem  Eigenthuͤ-mer
  zugleich  ein  Situationsplan  von  dem  zu  versichernden  Gegenstande  beigebracht
  werden.

K.  19.

Die  auf  Grund  bloßer  Gebaude=  und  Bauwerksbeschreibungen  gewählten
  Versicherungssummen  sollen  eben  so  wenig  als  die  blos  zum  JZwecke  der
Feuerversicherung  aufgenommenen  Taxen  jemals  zur  Grundlage  bei  öffentlichen
oder  Gemeindeabgaben  und  Lasten  angewendet,  oder  überhaupt  wider  den
Willen  des  Besitzers  zu  andern  fremdarkigen  Zwecken  benutzt  werden.

K.  20.

Regelmäßige  periodische  Revisivnen  der  Versicherungssummen  oder  Taren,
um  die  durch  den  Verlauf  der  Zeit  erfolgende  Verminderung  des  Werths  der
versicherten  Gegenstände  im  Auge  zu  behalten,  sind  zwar  nicht  erforderlich.
Die  Sogzietät  hat  aber  jeder  Zeik  das  Recht,  solche  Revisionen  allgemein  oder
einzeln  auf  ihre  Kosten  vorzunehmen.  Die  mit  den  Feuersozietts-Angelegenheiken
  beauftragten  Beamten  sind  verpflichtet,  beim  Verfall  der  Gebdude  und
sonstigen  Bauwerke,  zumal  solcher,  deren  Werth  nach  der  Erfahrung  schnell
abzunehmen  pflegk,  ihr  besonderes  Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß  die  Versichemergsfummne
  niemals  den  wirklich  noch  vorhandenen  Werth  der  versicherten

Jabrgang  i846.  (dir.  Nos.)  27  Ge-
        <pb n="194" />
        VI.  Erhöbung
u.  Herunterebung
  der

ersicherungssum-



VII.  Beiträge
der  Interef.
senten.

—  176  —

Gegenstände  übersteige.  Nicht  minder  ist  der  Verllcherte  selbst  in  solchen  Fällen
  zur  Anzeige  verpflichtet,  und  es  bleibt,  wenn  solche  nicht  erfolgt  ist,  der
Sozietat  auch  nach  etwa  eingetretenem  Brandschaden  der  ihrerseits  zu  führende
Nachweis,  das  der  versicherte  Gegenstand  weniger  werth  gewesen,  vorbehalten,
so  daß  dieselbe,  wenn  sie  solchen  führt,  nur  auf  die  Höhe  des  wirklichen  Werths
verhaftet  bleibt,  ohne  deshalb  verbunden  zu  sein,  die  von  dem  höheren  Betrage
der  Versicherung  gezahlten  Beiträge  zurückzugewähren.

K.  21.

Erhöhungen  und  Heruntersetzungen  der  bisherigen  Versicherungssumme
sind  nur  unter  Beobachtung  der  im  K.  11.  angeordneten  Beschrankung  zulässig.
Der  nothwendigen  Heruntersetzung  der  Versicherungsumme,  welche  daraus
folgt,  daß  etwa  der  Werth  der  durch  Feuer  zersiörbaren  oder  unbrauchbar  zu
machenden  Theile  des  versicherten  Gegenstandes  nicht  mehr  die  Höhe  der  Bersicherungssumme
  erreicht,  muß  sich  ein  Jeder  unterwerfen,  und  es  sieht  dagegen
so  wenig  dem  Besltzer,  als  einem  Dritten  (Hypothekengläubiger  oder  sonstigen
Realberechtigten)  ein  Widerspruchsrecht  zu.  Jedoch  soll  von  jeder  derartigen
Herurtersetzung  der  Versicherungssumme  der  Hypothekenbehörde  Kenntnig  gegeben
werden.  Die  Wirkung  dieser  Heruntersetzung  tritt  sofort,  nachdem  sie  feseeheelt
ist,  ein,  und  werden  bis  dahin  die  Beiträge  noch  nach  der  bisherigen  Versichem
  gssumme,  von  da  ab  aber  von  dem  herabgesetzten  Versicherungsbetrage  entrichtet.

§.  22.

Die  von  der  Feuersozietäts-Kasse  zu  zahlenden  Brandvergütigungen  und
deren  sonstige  Bedürfnisse  werden  durch  die  Beiträge  der  Interessenten  aufgebracht
  und  diese  jährlich  nach  dem  Bedürfnisse  der  Kasse  ausgeschrieben,  wobei
  jedoch  von  der  Feuersozietdts  -Deputation  nach  wie  vor  darauf  zu  achten
ist,  daß  in  der  Kasse  stets  ein  angemessener  Bestand  vorräthig  sei,  aus  welchem
die  bis  zum  Eingange  der  auszuschreibenden  Beiträge  nach  dem  gewöhrnlichen
Laufe  der  Dinge  vorkommenden  Zahlungen  bestritten  werden  können.

g.  23.

Die  Ausschreibung  der  Beitraͤge  erfolgt  nach  einem  gewissen  5
der  katastrirten  Versicherungssumme,  und  richtet  sich  die  Summe  des  Beitrags
für  jedes  Gebäude  nach  der  Klasse,  zu  welcher  es  nach  seiner  Beschaffenheit
und  dem  daraus  hervorgehenden  Grade  seiner  Feuergefahrlichkeit  gehört.

K.  24.
Die  versicherungsfahigen  Gebäude  zerfallen  in  drei  Klassen,  und  es

gehoͤren
zur  ersten  Klasse:  Wohnhaͤuser  ohne  Unterschied,  ob  sie  massiv  oder
von  Fachwerk  errichtet  sind;
zur  zweiten  Klasse:  Speicher,  wenn  sie  nicht  unmittelbare  annexa
von  Wohnhaͤusern  sind,  und  Stallungen,  wenn  sie  im  Bereiche
der  Speicher  liegen;  .  ·
zur  dritten  Klasse:  Fabrikgebaͤude,  Eisengießereien,  Zucersiedereien
un
        <pb n="195" />
        —  177  —

und  Spinnereien  —  auf  gewoͤhnliche  Art  oder  mit  Anwendung
von  Dampfmaschinen.

K.  25.

Von  Gebäuden:
in  der  ersten  Klasse  wird  der  einfache  Prozentsatz  (K.  24.),
in  der  zweiten  Klasse  der  doppelte,
in  der  dritten  Klasse  der  vierfache  Prozentsatz
erlegt.

g.  26.

Die  Bestimmung,  zu  welcher  der  drei  Klassen  ein  Gebaͤude  gehoͤrt,  haͤngt
von  der  Feuersozietts  -Depuration  ab.  Will  der  Eigenthümer  dieser  Bestimmung
  sich  aber  nicht  unterwerfen,  so  steht  ihm,  nach  seiner  Wahl  C.  83.),
der  Weg  des  Rekurses  oder  die  Berufung  auf  schiedsrichterliche  Enescheiung

  zu.

§.  27.

Wenn  während  der  Versicherungszeit  in  oder  an  dem  Gebäude  bauliche
Veränderungen  oder  Anlagen  gemacht  werden,  welche  grundsätzlich  die  Versetzung
  des  versicherten  Gebaudes  in  eine  andere  zu  höheren  Beitradgen  verpflichtete
  Klasse  (§#.  24.  und  25.)  nach  sich  ziehen  würden,  so  ist  der  Wersicherte
verpflichtet,  der  Feuersotierets-Ocupation  sofort  und  spätestens  an  dem  Tage,
von  welchem  ab  das  Gebäude  zu  dem  durch  die  Veränderung  bestimmten
Zwecke  (namentlich  Gewerbe)  gebraucht  wird,  Anzeige  zu  machen  und  sich  der
aus  den  getroffenen  baulichen  Veränderungen  etwa  folgenden  Beitragserhshung
  zu  unterwerfen.

K.  28.

Eine  gleiche  Anzeige  bis  zu  dem  erwähnten  Zeitpunkte  C.  27.)  muß  erfolgen,
  wenn  ein  Gebäude  wähend  der  Versicherungszeit  eine  solche  Veränderung
  oder  Bestimmung  erhält,  welche  seine  odllige  Ausschließung  aus  dem
Verbande  nach  sich  ziehen  würde.  G.  6.)

K.  29.

Geschieht  in  dem  Falle  des  F.  27.  die  Anzeige  später  als  in  dem  vorgeschriebenen
  Zeitpunkte,  oder  wird  es  von  der  Beterso  ietts  -Deputation  enteckt,
  daß  sich  ein  Gebäude  nicht  in  der  richtigen  Klasse  befindet,  so  tritt  mit
dem  Tage,  an  welchem  die  Registrirung  des  Gebäudes  in  die  zu  höheren  Beirrägen
  verpflichtete  Klasse  stattfindet,  eine  neue  Versicherung  in  Bezug  auf  das
Gebäaude  ein.  Geschieht  die  verspätete  Anzeige  oder  Entdeckung  in  dem  Falle
des  §.  28.,  so  wird  das  Gebäude  im  Lagerbuche  gelöscht.

Unterbleibt  endlich  in  beiden  Fällen  G.  27.  und  28.)  die  Anzeige  oder
Endeckung  ganz,  und  das  Gebäude  wird  durch  Feuer  beschädigt,  so  ist  der
Eigemhämer  jedes  Anspruchs  auf  Brandverg#tung  verlusüg  In  keinem  dieser
Fälle  findet  eine  Zurückerstattung  der  gezahlten  Feuersozietäts-Beiträge  statt  und  der

Q##  W006.)  27“  Ma-
        <pb n="196" />
        —  178  —

Magistrat  ist  überdies  verpflichtet,  den  Fall  zur  näheren  Bestimmung  darüber,
ob  Grund  zur  Kriminaluntersuchung  wegen  intendirten  Betrugs  vorhanden  sei,
dem  kompetenten  Gericht  von  Amtswegen  anzuzeigen.

S.  30.

*n  Berm-  Einer  förmlichen  Abschätzung  des  Schadens,  welcher  an  einem  bei  der

schaden-Tare  Feuersozietät  versscherten  Gegenstande  durch  Brand  encstanden  ist,  bedarf  es
nur,  wenn  der  Feuerschaden  partiell  gewesen  und  die  Baulichkeit  nicht  völlig
abgebrannt  oder  zerstört,  also  ein  vollständiger  Neubau  nicht  erforderlich  ist.

g.  31.

Alsdann  hat  dieselbe  den  Zweck,  das  Verhaͤltniß  zwischen  demjenigen
Theile  des  bei  der  Sozietaͤt  versicherten  Bauwerths,  welcher  durch  das  Feuer
und  bei  dessen  Daͤmpfung  vernichtet,  und  demjenigen,  der  in  einem  brauchbaren
Zustande  geblieben  ist,  festzustellen.

Die  Abschaͤtzung  wird  also  nicht  auf  eine  bestimmte  Geldsumme,  sondern
vielmehr  auf  die  vernichtete  Quote  des  ganzen  versicherten  Objekts  gerichtet,
mithin  dadurch  ausgesprochen,  welcher  aliguote  Theil  des  Werths  nach  dem
im  K.  14.  aufgestellten  Gesichtspunkte  beurtheilt,  vernichtet  worden  ist.

S.  33.

Bei  dieser  Ermittelung  dient  die  der  Versicherung  zum  Grunde  liegende
Taxe  des  abgebrannten  Gegenstandes  zum  Anhalte,  und  es  bleibt  nach  den
Umständen  vorbehalten,  die  eltwa  mangelhaften  Notizen  durch  den  Augenschein,
durch  Zeugen  oder  sonst  zu  ergänzen.

g.  34.

Die  Schadensfeststellung  selbst  erfolgt  Seitens  der  Feuersozietts-Deputation.
  Zu  dem  Ende  ordnet  dieselbe,  sobald  das  Feuer  gelöscht  und  die
Brandstätte  von  Schun  geradumt  ist,  jedoch  längstens  innerhalb  8  Tagen  nach
erfolgter  Dämpfung,  aus  ihrer  Mitte  eine  Kommission  ab,  welcher  die  erforderlichen
  Sachverständigen,  bei  Gebauden  namentlich  zwei  geprüfte  Bauhand--werker,
  nämlich  ein  Maurer=  und  ein  Zimmermeister,  oder  ein  vereideter  Bau-Beamter
  beigegeben  werden.  Ueberzeugt  sich  die  Kommission,  daß  ein  Total-Schaden
  vorliegt,  so  hat  dieselbe  blos  eine  Verhandlung  aufzunehmen,  wodurch
dieses  Resultat  festgestellt  wird.

Handelt  es  sich  aber  von  einer  partiellen  Beschddigung,  so  ist  die  Abschätzung
  des  Schadens  nach  §&amp;amp;96.  31—33.  sofort  an  Ort  und  Stelle  vorzunehmen
  und  zu  Protokoll  zu  bringen.

K.  35.

Die  zugezogenen  Sachperständigen  werden  jedesmal  mit  dem  Gesichtspunkte,
  wonach  ihr  sachkundiges  Urtheil  begehrt  wird,  zuvor  genau  bekannt  gemacht
  und  wenn  sie  nicht  schon  ein  für  allemal  vereider  sind,  zu  der  Handlung
durch  Handschlag  besonders  verpflichret.  iul
        <pb n="197" />
        —  179  —

K.  36.

In  jedem  Falle  ist  auch  der  Beschädigte  bei  der  Verhandlung  zuzuziehen
und  mit  seiner  Erklärung  darüber  zum  Prokokoll  zu  vernehmen.  erweigert
er  solche,  so  ist  anzunchnen,  daß  er  die  Schadensfestsiellung  nicht  anerkenne,
und  demnächst  in  Gemäßheit  der  unten  (§F.  83.  folg.)  gegebenen  Vorschriften
weiter  zu  verfahren.

K.  37.

Bis  zu  völlig  entschiedener  Sache  darf  der  Beschaädigte  an  dem  betreffenden
  Gegenstande  nicht  das  Geringste  vornehmen,  wodurch  der  Schadensstand
verändert  wird.  Thut  er  solches,  so  macht  er  sich  aller  seiner  Einwendungen
gegen  die  erfolgte  Schadensfeststellung  verlustig.

g.  38.

Die  Kosten  der  kommissarialischen  Verhandlung  (#.  34.)  werden  von  der
Sozietat  getragen.  q.  a9  «

Die  Brandschadenverguͤtung  wird  fuͤr  alle  Beschaͤdigungen  des  versicherten
  Gegenstandes,  welche  durch  Fruer  entstanden  sind,  geleistet,  ohne  daß  die
Art  und  der  Grund  der  Entstehung  des  Feuers,  derselbe  möge  in  höherer
Macht,  Zufall,  Bosheit  oder  Muthwillen  beruhen,  darin  einen  Unterschied  macht.

K.  40.

Wenn  jedoch  das  Feuer  von  dem  Versicherten  selbst  vorsätzlich  verursacht
oder  mit  seinem  Wissen  und  Willen  oder  auf  sein  Geheiß  von  einem  Dritten
angelegt  worden,  so  fallt  die  Verbindlichkeit  der  Sozietät  zur  Zahlung  der
Brandschadenvergütung  fort.

Wegen  bloßen  Verdachts,  daß  der  Versicherte  das  Feuer  vorsätzlich  vermsacht
  habe,  kann  diese  Zahlung  nur  dann  vorenthalten  werden,  wenn  der
Verdacht  so  dringend  ist,  daß  auf  den  Grund  desselben  wider  ihn  die  Kriminal-Untersuchung
  eröffnet  worden  ist.

In  diesem  Falle  hängt  es  von  dem  Ausfalle  des  Urtels  ab,  ob  die
Brandschadenvergücung  definitiv  wegfällt,  oder  nach  rechtskraftig  entschiedener
Sache  nachzuzahlen  ist.  Wird  nämlich  der  Versicherte  gänzlich  oder  vorläufig
freigesprochen,  so  muß  die  Nachzahlung  erfolgen;  im  Falle  einer  Verurtheilung
aber  ist  die  Sozietät  nicht  dazu  verpflichtet.

S.  41.

Ist  der  Brand  entweder  durch  ein  bloßes  Versehen  des  Versicherten
selbst,  oder  aber  von  seinem  Ehegatten,  Kindern  oder  Enkeln,  oder  von  seinem
Gesinde  oder  von  seinen  Hausgenossen  verursacht  worden,  so  darf  deshalb  die
Zahlung  der  Brandschadengelder  von  Seiten  der  Sozietät  nicht  verweigert  oder
vorenthalten  werden.  Der  Sozietät  bleibt  aber  in  solchen  Fällen  der  Zivil-Anspruch
  auf  Rückgewähr  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  in  soweit  vorbehalten,
  als  dem  Versicherten,  ersten  Falls  in  seinen  eigenen  Handlungen,  andern

(MN..  Nos.)  Falls

IX.

M

ung
Brands
denverg

 

 

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Aus

 

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5522
7A
        <pb n="198" />
        —  1890  —

Falls  in  der  hausväterlichen  Beaufsichti  )  der  vorgedachten  Personen  eine
grobe  Verschuldung  (culpa  lata)  zur  dat  fallt.

S.  4.

Ob  und  wie  weit  sonst  die  Soziekt  gegen  jeden  Dritten,  welcher  den
Ausbruch  des  Feuers  verschuldet  hat,  um  Wege  des  Zivilprozesses  auf  Entschädigung
  klagen  könne,  wird  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  beurtheilt.
  Alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  Schadenersatz  aber,  welche  dem  Versicherten
  selbst  gegen  einen  Dritten  zustehen  möchten,  gehen  bis  auf  den  Betrag
der  von  der  Sozietäk  geleisteten  Brandschadenvergütung,  kraft  der  Versicherung,
auf  die  Sozietäl  über.

K.  43.

Derjenige  Schaden,  welcher  im  Kriege  durch  ein  Feuer  entsteht,  welches,
leichviel  ob  von  freundlichen  oder  feindlichen  Truppen,  nach  Kriegsgebrauch,
l  h.  zu  Kriegsoperationen  oder  zur  Erreichung  militairischer  Zwecke  auf  Befehl

  eines  Heerführers  oder  Offiziers  vorsätzlich  erregt  worden,  wird  von  der
Sozietät  nicht  vergütet.

S.  44.

Daß  ein  von  kriegführenden  Truppen  vorsätzlich  erregtes  Feuer  zu  militairischen
  Zwecken  und  also  mit  kriegsrechtmäßigem  Veras  erregt  worden,
  wird  im  zweifelhaften  Falle  vermuthet,  wenn  der  Befehl  dazu  oder  zu
solchen  Operationen,  wovon  der  entstandene  Brand  eine  nothwendige  oder  mit
ewöhnlichem  Verstande  als  wahrscheinlich  vorauszusehende  Folge  gewesen,  wirkich
  ertheilt  worden  ist.

K.  45.

Ein  solcher  Befehl  selbst  aber  kann  in  Fdllen,  wo  dessen  Wirklichkeit,  sei
es  geradezu,  oder  auch  nur  aus  den  erwiesenen  begleitenden  Umständen,  nicht
1  erweisen  ist,  nur  dann  vermuthet  werden,  wenn  die  Anzündung  eines  Gedudes

  durch  Truppen  während  eines  Gefechts  oder  auf  einem  Rückzuge  im
Angesichte  des  Gegners,  oder  während  einer  Belagerung  oder  vor  einer  Belagerung
  bei  Armirung  eines  Platzes  geschehen  ist.

.  46.

Feuerschdden,  die  im  Kriege  durch  Räcksichtslosigkeit,  Murhwillen  oder
Bozheit  des  Militairs  und  Armeegefolges,  oder  gar  nur  auf  Veranlassung  des
Kriegszustandes  entstehen,  sind  von  der  Vergütung  durch  die  Sozietät  keinesweges
  ausgeschlossen.

K.  47.

Ebenso  wenig  sind  von  dieser  Vergütung  solche  Beschädigungen  ausgeschlossen,
  welche  durch  den  Blitz,  wenn  solcher  nicht  gezündet,  sondern  blos  zertrümmert
  hat,  hervorgebracht  worden,  noch  auch  solche,  welche  einem  assozlirten

Gegenstande,  zwar  nicht  durch  das  Feuer  selbst,  aber  durch  die  ueschung  des
euers,
        <pb n="199" />
        —  181  —

Feuers,  und  Behufs  derselben  oder  um  die  weitere  Verbreitung  des  Feuers  zu
verhuͤten,  z.  B.  durch  ein  von  kompetenten  Personen  angeordnetes  oder  doch
nachher  als  noͤthig  oder  nuͤtzlich  zur  Feerlöschung  nachgewiesenes  Einreißen
oder  Abwerfen  von  Wänden,  Oöchern  u.  s.  w.  an  den  in  der  Versicherung  begriffenen
  Theilen  derselben  ase  t  sind.  Schäden  aber,  welche  durch  Erdeben,
  Pulver  oder  andere  Explostonen  oder  ähnliche  Naturereignisse  verursacht
sind,  werden  nur  dann  vergütet,  wenn  ein  solches  Ereigniß  Feuer  veranlaßt
hat,  und  die  Schäden  selbst  also  Brandschäden  find.

&amp;amp;.  48.
Bei  Partialschäden  erfolgt  die  Vergärung  in  derselben  Quote  der  Versicherungssumme,
  als  von  den  versicherten  Gegenständen  nach  F.  32.  für  abgebrannt
  oder  vernichtet  erachtet  worden.

K.  49.

Bei  Totalschäden  wird  die  zganze  Versicherungssumme  vergütet,  jedoch
der  Werth  der  etwanigen  Ueberbleibsel  sogleich  bei  Feststellung  des  Brandschadens
  auf  eine  Quote  des  Gesammtwerthes  des  durch  den  Brand  zerstörten
Gegenstandes  abgeschätzt  und  davon  in  Abzug  gebracht.

g.  50.

Die  Auszahlung  der  Vergütungsgelder  erfolgt  bei  Gebäuden  in  drei
gleichen  Theilzahlungen.

Ist  nämlich  ein  Totalschaden  vorhanden,  so  wird  das  ersie  Drittheil
gezahlt,  sobald  vom  Beschädigten  nachgewiesen  worden,  daß  die  Fundamente  zu
dem  neuen  Gebäude  gelegt  smnd.  Die  Fälligkeit  des  zweiten  Drittheils  hängt
von  dem  Nachweise  ab,  daß  das  wiederherzustellende  Gebäude  unter  Dach
gebracht  worden,  und  das  letzte  Drittheil  wird  geleistet,  sobald  die  Wiederhersiellung,
  den  Bestimmungen  dieses  Reglements  gemäß  G.  61.),  vollendet  ist.
Ist  der  Schaden  nur  partiell,  so  wird  jede  der  drei  Raten  dann  geleistet,  sobald
  durch  ein  Attest  eines  Baubeamten  nachgewiesen  wird,  daß  deren  Betrag
zum  Retablissement  verwendet  worden.

&amp;amp;.  51.

Leistet  der  Assoziirte  für  die  Verwendung  der  Brandbergürung  zur
Wiederherstellung  des  Sheene  gesetzmäßige  Sicherheit,  so  werden  ihm  die  im
K.  50.  fesigesetzten  Theilzahlungen  in  der  Art  pränumerando  gewährt,  daß  ihm
das  ersie  Trüthei  sofort  nach  bestellter  Sicherheit,  der  zweite  und  dritte  Theil
aber  dann  gezahlt  wird,  wenn  sonst  erst  das  erste  und  resp.  das  zweite  Drittheil
  fällig  wäre.

g.  52.

Bei  Gegenständen  anderer  Art,  als  Gebäuden,  erfolgt  die  Auszahlung
der  Vergütung  ihrem  ganzen  Betrage  nach,  erst,  wenn  deren  Wiederherstellung
vollsiändig  geschehen.  4

(Nr.  2706.)  .  3.
        <pb n="200" />
        —  182  —
K.  53.

Findet  die  Wiederherstellung  des  abgebrannten  Gegenstandes,  es  sei  ein
Gebaude  oder  sonstiges  Bauwerk,  überhaupt  nicht  statt  G.  62.),  so  wird  die
Brandoergätung  zum  vollen  Betrage,  sobald  solches  feststeht,  auf  einmal
ausgezahlt.

.  54.

Die  Sozietatskasse  ist  verpflichtet,  die  Zahlung  prompt  und  längstens  in
drei  Wochen,  nachdem  der  Empfangsberechtigte  das  Vorhandensein  der  Bedingungen
  derselben  (9.  50—53.)  nachgewiesen  hat,  zu  leisten.

Findet  eine  längere  Verzögerung  der  Zahlung  statt,  so  ist  die  Sozietät
von  diesem  Termine  ab  zu  den  gesetzlichen  Verzugszinsen  verpflichtet.

S.  55.

Die  Zahlung  geschieht  in  der  Regel  an  den  Versicherten,  und  darunter
ist  allemal  der  Eigenthümer  des  versicherten  Gegenstandes  zu  verstehen,  dergestalt,
  daß  in  dem  Falle,  wenn  das  Eigenthum  des  Grundstücks,  worauf  der
versicherte  Gegenstand  steht,  oder  gestanden  hat,  durch  Veradußerung,  Vererbung
  u.  s.  w.  auf  einen  andern  übergeht,  damit  zugleich  alle  aus  dem  Verscherungswertrage
  entstandene  Rechte  und  Pflichten  für  übertragen  erachtet
werden.

S.  560.
Die  Sozietät  ist  aber  nicht  verbunden,  sich  nach  den  Besitzveränderungen
  zu  erkundigen,  vielmehr  zahlt  sie  an  denjenigen  Besitzer,  welcher  in  ihrem

Kauer  eingetragen  ist,  wenn  nicht  ein  anderer  dagegen  Einspruch  erhoen
  hat.

S.  57.

Das  Interesse  der  Hypothekengldubiger  und  anderer  Realberechtigten
wird  dabei  Seitens  der  Sozietät  von  Ameswegen  nicht  weiter  beachtet,  als  es
die  Bestimmung  der  §#.  50  —52.  61.  mit  sich  bringen.  Kein  Realgldubiger
hat  das  Rechr,  aus  den  Brandvergütungsgeldern  seine  Befriedigung  zu  verlangen,
  oder  einen  Arrestschlag  darauf  auszuwirken,  wenn  und  soweit  dieselben
in  die  Wiederherstellung  des  abgebrannten  Gegenstandes  verwendet  werden.

S.  58.  ·

Ist  hingegen  der  Fall  vorhanden,  daß  die  Brandverguͤtung  nicht  zum
Retablissement  verwendet  wird  (G.  62.),  so  muß  der  Versicherte  dazu,  daß  die
Zahlung  an  ihn  erfolge,  die  Einwilligung  der  im  Hypothekenbuche  eingetragenen
  Gläubiger  und  sonstigen  Realberechtigten  beibringen,  oder  durch  ein  Arkest
der  Hypothekenbehörde  nachweisen,  daß  solche  nicht  existiren,  widrigenfalls  die
Brandvergütung  zum  gerichtlichen  Depositorio  eingezahlt  und  dem  Gerichte  die
zusen  Resuliruns  zwischen  ihm  und  dem  eingetragenen  Glaͤubiger  uͤberassen
  wird.

.  59.
        <pb n="201" />
        g.  59.

Nur  wenn  ein  durch  Brand  werungläckter  Theilnehmer  von  der  Wle-x.  Eeasg  des
derherstellung  eines  gänzlich  abgebrannten  Gegenstandes  dispensirt  wird  G.  62.)  ir  nr.
scheidet  er  rücksichtlich  desselben  aus  der  Sozietät  aus.  Sonst  aber  unterbticht  sug  auf  den
weder  der  Total=  noch  der  Pamialbrandschaden  den  Versicherungsvertrag,  nur  guetn
muß  nach  Wiederherstellung  des  Brandschadens,  —  wenn  solcher  an  und  für  aus  der  Se,

sich  nicht  zu  unbedeutend  ist,  —  worüber  in  jedem  Falle  die  Feuersozierats=  M#
Deputation  zu  entscheiden  hat,  —  den  Erfordernissen  des  F.  14.  folgd.  nogleich  berstlun
nach  bewirktem  Retablissement  von  Neuem  Genüge  geleister,  und  das  Katasier  2f8  uesch,
darnach  berichtigt  werden.  9kander.

S.  60.

Von  dem  Augenblicke  an,  in  welchem  der  Brandschaden  erfolgt  ist,  bis
zu  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  das  neu  berichtigte  Kataster  in  Wirkung  tritt,
ist  der  durch  Brand  beschädigte  Theilnehmer  hinsichtlich  des  abgebrannten  oder
beschädigten  Gegenstandes,  vorausgesetzt,  daß  der  Brandschaden  so  bedeutend  ist,
daß  der  davon  betroffene  Gegenstand  seiner  Bestimmung  gemäß  gar  nicht  benutzt
  werden  kann,  von  der  ritragslailiung  entbunden.

Wenn  aber  inzwischen  der  um  Retablissement  begriffene  Gegenstand,  die
auf  der  Baustelle  befindlichen  Baumaterialien  mit  eingerechnet,  von  einem  neuen
Brandunfall  betroffen  wird,  so  soll  von  der  Vergütung,  welche  die  Sozietät
auch  in  diesem  Falle  auf  diejenigen  Objekte,  die  als  bereits  in  den  Bau  verwendet
  oder  zur  Baustelle  geschafft,  und  dort  vernichtet,  besonders  nachgewiesen
werden,  in  dem  F.  32.  und  48.  bezeichneten  und  nach  Maaßgabe  des  §.  34.
und  35.  festzustellenden  Verhältnisse  zu  leisten  hat,  der  Gesammtbetrag  der  erlassenen
  oder  noch  zu  erlassenden  Beirze  und  zwar  nach  dem  Maaße,  wie  sie
von  dem  abgebrannten  Gegenstande  zu  leisten  gewesen  sein  würden,  in  Abzug
gebracht  werden.

K.  61.

In  der  Regel  hat  auch  jeder  Assozürte,  welcher  einen  versicherten  Gegen-(stand
  durch  den  Brand  ganzlich  verliert,  gegen  die  Sozietät  die  Verpflichtung,
solchen  auf  derselben  Stelle  wieder  herzustellen  und  nur  unter  dieser  Bedingung
auf  die  Auszahlung  der  Vergütungsgelder  Anspruch  CG.  50.  ff.)

Indessen  hängt  dieser  Anspruch  niemals  von  der  Wiederherstellung  eines
dem  abgebrannten  völlig  gleichen  Gegenstandes  ab,  sondern  es  ist  nur  erforderlich,
  daß  die  Vergütungsgelder  lediglich  zum  Bau  verwendet  werden.

K.  62.

Auch  ist  Unsere  Regierung  befugt,  die  Wiederherstellung  eines  abgebrannten
  Gegenstandes  entweder  überhaupt  oder  auf  der  alten  Baustelle  aus
polheeilihen  oder  anderen  höheren  Rücksichten  zu  untersagen,  und  in  diesem
Falle  darf  dem  Beschadigten  die  Verg#tung,  so  weit  sie  ihm  sonst  gebähn,
nicht  voremhalten  werden.  Nicht  minder  bleibt  der  Regierung  vorbehalken,  mit
derselben  Wirkung  auch  schon  dann  den  Abgebrannten  auf  seinen  Antrag  vom

Jahrgang  1846.  (Nr.  Nos.)  28  Wie-
        <pb n="202" />
        –  184  —

Wiederaufbau  zu  entbinden  oder  ihm  den  letzteren  auf  einer  andern  Baustelle
u  Estarten,  wenn  keine  polizeiliche  Rücksicht  dem  entgegensteht.  g  diesem
.  e  ist  jedoch  die  Regierung  an  die  vorgaͤngige  Zustimmung  des  Magistrats,
welcher  darüber  zur  gutachtlichen  Aeußerung  aufzufordern  ist,  gebunden.

K.  63.

XI.  Beamte  Dle  obere  allgemeine  Leitung  der  Feuersozietähs-Geschäfte  führt,  wie  bisder

  Setlasst,  her,  der  Magistrat,  welcher  ein  Mitglied  seines  Kollegiums  mit  deren  speziellen
Bearbeitung  zu  beauftragen  hat.

9.  64.

Unmittelbar  unter  dem  Magistrate  steht  die  aus  Mitgliedern  desselben
und  aus  den  mit  Grundeigenthum  angesessenen  Stadtverordneken  und  Bürgern
gebildee  Feuersozietckts  -Deputation,  als  eigentliche  verwaltende  Behörde.  Zu
7  verselben  beizuordnenden  Magistratsmitgliedern  gehèört  namentlich  der

yndikus.

g.  65.

Die  Kassengeschaͤfte  der  Feuersozietaͤt  werden  von  Beamten  der  Kommunalkasse
  besorgt,  welche  in  dieser  Beziehung  dieselben  Dienstobliegenheiten  haben
und  derselben  Kontrolle  unterliegen,  wie  in  Ansehung  der  unter  ihrer  Verwaltung
  stehenden  Kommunalfonds.

§.  66.

Zu  den  übrigen  Büreaugeschäften  bedient  sich  die  Feuersozietäts-Deputation
  der  zur  unentgeltlichen  Bearbeitung  der  Feuersozietäts-Angelegenheiten  ver-Ppflichteren
  Subalternen  des  Magistrats.

§.  67.

Für  diese  Perwaltung  der  Angelegenheiten  der  Feuersozietät  durch  Kommunalbeamte
  erhalt  die  Kämmerei  von  der  Feuersozietct  einen  angemessenen
Gehaltszuschuß,  welcher  auf  verfassungsmaßigem  Wege  feslzustellen  !

S.  68.

xil.  Ge-  Bei  der  Feuersoziekkks-Depuration  wird  ein  Lagerbuch  (Kataster)  geführt,
rhe.  wrhesmi  das  Feuerversicherungs-Geschäft  betreffente  Haupshandlungen  nach-Hetdtt.
  .

C.  69.

Dies  Kataster  ist,  geordnet  nach  den  einzelnen  Stadtbezirken  und  der
Nummerfolge  der  darin  belegenen  Grundstücke,  nach  dem  beiliegenden  Schema
anzulegen  und  fortzuführen.

g.  70.

Die  vorfallenden  Veränderungen  (Eintreten  neuer  oder  Wegfallen  bisheriger
  Theilnehmer,  Erhöhung  oder  Heruntersetzung  der  Versicherungssinnme)
wer-
        <pb n="203" />
        werden,  sobald  solche  als  statthaft  anerkannt  sind,  in  das  Lagerbuch  eingetragen.


K.  71.

Anträge  auf  sofortigen  Eintritt  in  die  Sozietä4t  oder  Erhshung  einer
Versicherungssumme  können  zu  jeder  Zeit  an  die  Feuersozietäts-Deputation  gelangen,
  welche  alsdann  sofort  die  Anfertigung  und  Neuffeon  der  Tare  zu  veranlassen
  und  die  Genehmigung  in  einer  besonderen  Verfügung  auszusprechen  hat.

S.  72.

Die  etwa  nöthige  Vervollständigung  oder  Revislon  der  eingereichten  Tare
muß  demnächst  von  der  Feuersozietäts-Deputation  besonders  gefördert  werden,
so  daß  die  Genehmigung  der  Versicherung  und  die  Aushändigung  eines  Exemplars
  der  revidirten  und  mit  dem  Vermerk  der  Eintragung  in  das  Lagerbuch
versehenen  Taxen  an  die  Versicherten  keinen  Aufschub  erleidet.

S.  73.

Bei  bloßen  Erhöhungen  der  Versicherungssummen  kommt  es  darauf  an,
ob  solche  auf  Grund  einer  schon  vorhandenen  Taxe  nachgesucht  werden,  oder
ob  es  der  erneuerten  Genügung  der  F.  14.  folgd.  bedarf;  im  letzteren  Falle  ist
der  S.  72.  zu  beobachten.

S.  74.

Bei  jeder  Veränderung  der  Versicherungssumme  erhält  der  Eigenthümer
zur  Beurkundung  derselben  einen  Extrakt  aus  dem  Kataster,  welcher  alle  bei
seinem  Grundstücke  versicherten  Gegenstände  und  deren  Versicherungssumme
speziell  nachweisen  muß;  dafür  sind  von  ihm  nur  die  gewöhnlichen  Schreibund
  Botengebühren,  welche  zur  Magistrats-Sportelkasse  flietzen,  zu  entrichten.

g.  75.

Die  Einziehung  der  Beiträge  erfolgt  mittelst  besonderer  von  der  Feuersozietäts-Deputation
  an  die  einzelnen  Debenten  zu  erlassenden  Ausschreibungen;
die  Erhebung  derselben  Seitens  der  Kasse  dege.  men  auf  Grund  einer  Heberolle,
welche  gleich,  nachdem  die  Ausschreibungen  beschlossen  sind,  angelegt  und  mit
der  Be  *  der  Feuersozietäts  -Depucation  versehen,  der  Kasse  zugefertigt
werden  muß.

S.  76.

Die  Ausschreibungen  sind  so  zu  fassen,  daß  jeder  Assozürte  aus  derselben
zugleich  eine  möglichst  genaue  Uebersicht  der  Verwaltung  gewinnen,  namemllich
ie  Summe  aller  Beitrdge  aus  der  nächst  vorher  gegangenen  Ausschreibung
und  alle  einzelnen  seit  derselben  vorgefallenen  Ausgaben  an  Brandvergütungsgeldern,
  Verwaltungskosten  r2c.  ersehen  kann.

Eir.  Nos)  28°  5.  77.
        <pb n="204" />
        –—  4  —

K.  77.
Alljährlich  legt  die  Kasse  über  die  Feuersozietäts  =  Fonds  spezielle  Rechnung.
  Dieselbe  wird,  wie  bei  den  eigentlichen  Kommunalfonds,  durch  den
Magistrat  und  die  Stadtwerordnetenversammlung  abgenommen.

§.  78.
Die  Justifikation  der  Kassen-Einnahme  erfolgt  auf  nachstehende  Weise:

a)  das  Soll  der  ausgeschriebenen  Beiträge  wird  durch  die  von  der  Feuer-Sozietäts-Deputatlon
  bestätigte  Heberolle  belegt;

b)  Veränderungen  in  diesem  Soll,  welche  nach  Aushändigung  der  Heberolle
durch  Ab=  und  Zugang  der  Theilnehmer  resp.  Erhöhung  und  Heruntersetzung
  der  Versicherungssummen  eintreten,  müssen  durch  besondere  Verfügungen
  der  Feuersozietts-Deputation,  und

P)  etwanige  außerordentliche  Einnahmen  müssen  durch  besondere  Vereinnahmungs-Orders
  der  genannten  Deputation  justifizirt  werden;

d)  wenn  wider  Erwarten  Beiträge  im  Rückstande  bleiben,  so  sind  solche
Reste  durch  besondere  Atteste,  und  wenn  sie  gar  unbeibringlich  werden
sollten,  durch  besondere  Niederschlagungs-Orders  der  Feuersozietaͤts-Deputation
  nachzuweisen.

 

S.  79.

Bei  der  Ausgabe  ist  die  Haupt-Post  „an  bezahlten  Brandverguͤtungs-Geldern“
  durch  förmlich  ausgeferkigte  Festsetzungs-Dekrete  und  resp.  Zahlungs-Orders
  der  Feuersozietäts-Deputation,  imgleichen  durch  gehörige  Quittungen
der  Empfänger  zu  juslifiziren.

Die  Verwaltungs=  und  alle  sonstigen  Ausgaben  werden  durch  besondere
Anweisungen  und  kassenmäßige  Quittungen  justifizirt.

80.
Der  Feuersozietts-Fonds  wird  bei  den  gewöhnlichen  monatlichen  und

den  sonst  stattfindenden  extraordinairen  Revisionen  der  Kommunalkasse  durch  die
Kassenrevisions-Kommission  mitrevidirt.

g.  81.

Am.  Verfab-  Beschwerden  über  das  Verfahren  der  Feuersozietäts  -Deputation  oder
1in  *  Anfragen  derselben  sind  zunaͤchst  bei  dem  Magistrat,  in  hoͤherer  Instanz  aber
Streltfallen.  bei  der  Regierung,  dem  Ober-Präsidenten  und  event.  bei  dem  Minister  des

nern  anzubringen.

§.  82.

Für  Streitigkeiten,  welche  über  gegenseitige  Rechte  und  Verbindlichkeiten
zwischen  der  Soziert  und  einem  oder  mehreren  der  Assozürten  eniehen,  vereibt
        <pb n="205" />
        —  187  —

bleibt  es  bei  dem  ordentlichen  Wege  Rechtens,  wenn  der  Streit  sich  auf  die

hage  bezieht:  ob  der  (angebliche)  Assoziirte  rücksichtlich  eines  ihn  betreffenden
randschadens  überhaupt  als  zur  Sozietät  gehbrig  zu  betrachten,  oder  aber

ihm  überhaupt  eine  Brandentschädigungs-Vergütung  zu  versagen  sei,  oder

nicht?  Doch  versteht  sich  von  selbst,  daß  auch  in  diesen  Fdllen  ein  Kompromiß

guftschiedaricherliche  Entscheidung  nach  weiterer  Vorschrift  der  Gesetze  zussig
  ist.

g.  83.

Fuͤr  alle  uͤbrige  Streitfaͤlle,  außer  den  vorstehend  bezeichneten,  namentlich
  bei  Streitigkeiren  über  die  Aufnahme  der  Taxe  oder  Brandschäden,  über
die  Versetzung  eines  Gebäudes  in  eine  weniger  begünftigte  Klasse  (§.  24.)  und
den  hiernach  *  erlegenden  hoͤheren  Prozentsatz,  uͤber  den  Betrag  der  Feuer-Vergütungsgelder,
  uͤber  die  Zahlungsmobalitaͤten,  uͤber  zu  bezahlende  Kosten
und  findet  hingegen  der  ordentliche  Rechtsweg  nicht  Statt,  sondern
es  steht  dem  betheiligten  Interessenten,  welcher  sich  bei  der  Felsehung  der  Feuersozietäts-Deputation
  nicht  beruhigen  will,  nur  die  Wahl  zwischen  dem  Wege
des  Rekurses  und  der  Berufung  auf  eine  schiedsrichterliche  Entscheidung  zu.  Ist
aber  diese  Wahl  einmal  getroffen  und  auf  dem  gewählten  Wege  bereits  eine
Entscheidung  erfolgt,  so  kann  nachher  davon  nicht  wieder  abgegangen  werden.

S.  84.

Der  Rekurs  geht  nach  F.  81.  zundchst  an  den  Magistrat,  dann  an  die
Regierung,  den  Ober-Präsidenten  und  event.  an  den  Minister  des  Innern,
dessen  Entscheidung  auf  diesem  Wege  die  endliche  und  rechtskraftige  ist.  Wer
aber  die  schiedsrichterliche  Entscheidung  in  Anspruch  nehmen  will,  muß  die  Berufung
  darauf  binnen  einer  Praklusivfrist  von  drei  Wochen  nach  dem  Empfange
der  Festsetzung  der  Sozietätsdeputation,  gegen  welche  seine  Beschwerde  gerichtet
ist,  bei  der  letztern  anbringen.

S.  85.

Die  schiedsrichterliche  Behörde  selbst  soll  aus  drei  Schiedsrichtern  bestehen,
wovon  einer  als  Obmann  fungirt.  Den  ersten  Schiedsrichter  ernennt  der  mit
der  Sozietät  in  Streit  befangene  Interessent  und  den  zweiten  die  Feuersozietäts-Deputation,
  beide  aus  der  Zahl  der  mit  Grundstücken  angesessenen  städtischen
  Einwohner,  dergestalt  jedoch,  daß  dieselben  bei  der  stadtischen  Feuersozietät
  assoziirt,  großjährig  und  untadelhaften  Rufes  und  außer  einem  nach  den
Gesetzen  die  Zeugnißglaubwürdigkeit  beeinträchtigenden  Verwandtschaftsverhältnisse,
  sowohl  unter  einander,  als  mit  dem  Provokanten,  sein  müssen.  Den  dritten
  Schiedsrichter,  und  zwar  denjenigen,  welcher  als  Obmann  eintritt,  hat  der
Magistrat,  und  zwar  lebihlich  aus  der  Zahl  der  in  der  Stadt  Königsberg  mit
Richrereigenschaft  angestellten  Justizbeamten,  zu  ernennen.

.CO#.  W05.)  S.  86.
        <pb n="206" />
        —  1686  —

S.  86.

Der  mit  der  Sozietaͤt  in  Streit  befangene  Interessent  muß  seinen  Schiedsrichter
  gleich  bei  Anbringung  seiner  Provokation  namhaft  machen.  Hat  er  dies
nicht  gethan,  so  muß  an  ihn  die  Aufforderung  ergehen,  denselben  in  einer
anderweitigen  praͤklusivischen  Frist  von  8  Tagen  anzuzeigen.  Laͤßt  er  dann
auch  diese  Frist  verstreichen,  ohne  den  Schiedsrichter  namhaft  zu  machen,  so  ist
seine  Provokation  fuͤr  nicht  angebracht  zu  achten.

Diese  nachtheilige  Folge  muß  ihm  jedoch  in  der  an  ihn  ergehenden  Verfügung
  ausdrücklich  angedroht  werden.

S.  87.

Etwanige  Ausslellungen  gegen  die  Qualifikation  des  von  dem  einen  oder
dem  andern  Theile  in  Vorschlag  gebrachten  Schiedsrichters  müssen  binnen  einer  gleichen
  praklusivischen  Frist  von  acht  Tagen,  nachdem  solcher  dem  gegnerischen
Theile  angezeigt  ist,  angebracht  werden.  Ueber  dergleichen  Ausstellungen  entscheidet,
  8  aß  weiterer  Rekurs  dagegen  zulaͤssig  ist,  der  Magistrat.  Findet
derselbe  sie  begruͤndet,  so  fordert  er  den  betreffenden  Theil  auf,  in  einer  andern
praͤklusivischen  Frist  von  acht  Tagen  einen  andern  Schiedsrichter  in  Vorschlag

zu  bringen.

Werrd  auch  dieser  ungqualifizirt  befunden,  oder  die  dem  betreffenden  Theile
gesetzte  Frist  versäumt,  so  bestellt  der  Magistrat  für  denselben  einen  qualistzirten
Schiedsrichter  von  Amtswegen.

§.  88.

Sobald  beide  Theile  ihre  Schiedsrichter  ernannt  haben,  und  die  gegen
dieselben  etwa  erhobenen  Ausstellungen  auf  die  im  §F.  87.  angegebene  eise
beseitigt  sind,  gehen  die  Akten  an  den  ernannten  Obmann  und  diesem  liegt  die
Potokollirung  und  Leitung  der  ferneren  Verhandlungen  ob.

g.  89.

Diese  Verhandlung  muß  zur  Vermeidung  der  Nichtigkeit  ergeben,  daß
beide  Theile  mit  ihren  Gruͤnden  gehoͤrt  worden  Kre  und  daß  die  Urkunden  und
Schriften,  welche  zur  Sache  gehöôren,  vorgelegen  haben.  Die  Feuersozietats=Deputation
  wird  hlerbei  durch  ein  oder  zwei  ihrer  Mitglieder  vertreten.

K.  90.

Den  Spruch  füllen  die  beiden  ersten  Schiedsrichter;  der  Dritte  tritt  nur
dann,  wenn  jene  sich  nicht  über  eine  und  dieselbe  Meinung  vereinigen  können,
als  Obmann  hinzu,  um  durch  seine  Stimme  den  Ausschlag  zu  geben.

G.  91.

Gecgen  einen  solchen  schiedsrichterlichen  Ausspruch  findet  nur  die  Nichtigkeitsklage,
  wo  solche  durch  den  K.  89.  dieses  Reglements  oder  durch  die  allgemeinen
        <pb n="207" />
        meinen  Gesetze  zu  begruͤnden  ist,  und  zwar  alsdann  vor  dem  ordentlichen  Richter
Statt,  welcher  dabei  event.  zugleich  init  Vorbehalt  der  ordentlichen  Rechtsmittel,
  in  der  Sache  selbst  in  erster  nstan  zu  entscheiden  hat.  Die  Nichtigkeitsklage
  muß  aber  binnen  einer  Präkiusioftist  von  zehn  en  nach  Eroͤffnung
des  schiedsrichterlichen  Spruchs  bei  demselben  anhaͤngig  gemacht  werden.

g.  82.

Außer  dem  Falle  der  Nichtigkeit  findet  gegen  den  schiedsrichterlichen
Ausspruch  weder  Rekurs,  noch  Appellation,  noch  sonst  ein  Rechtsmittel  Statt,
Herern  bec  geht  solcher  nach  zehn  Tagen  in  die  unwiderrufliche  Rechtsa

  .

g.  9.

Die  schiedsrichterlichen  Verhandlungen  muͤssen  nach  rechtskraͤftiger  Abmachung
  der  Sache,  wenn  sie  nicht  nach  F.  91.  an  den  ordentlichen  Richter
Frlangen,  an  den  Magistrat  eingesendet  und  in  dessen  Registratur  aufbewahrt
werden.

S.  94.

Jeder  in  der  Stadt  Königsberg  mit  Richrereigenschaft  angestellte  Justiz=  u#v.  Belbeamter
  ist,  wenn  er  in  einer  vor  der  schiedsrichterlichen  Behörde  zu  verhan=  welchen  ##
delnden  Streitsache  als  Obmann  bestellt  wird,  diesem  Rufe  in  soweit,  als  ihn  Feucrsoziebei
  erheblichen  Behinderungsfällen  seine  vorgesetzte  Behörde  nicht  davon  entbin-  1  aae
det,  Folge  zu  leisten  schuldig.  k-bór

K.  95.

Fermer  soll  jeder  angestellte  Baubeamte  schuldig  sein,  innerhalb  seines
Geschäftskreises  den  Requisitionen  der  Feuersozietäts  -Deputation  zu  Tar=  und
Brandschadenaufnahmen  oder  zu  den  Revisionen  Folge  zu  leisten,  und  seine
vorgesetzte  Behörde  ihn  nöthigenfalls  dazu  anhalten.  8  erhaͤlt  dafuͤr  die  Diaͤ-ten
  seines  Grades.

g.  96.

Jeder  Bauhandwerker  oder  sonstige  Sachverständige  ist  verpflichtet,  auf
die  Aufforderung  der  Feuersozietts-Depucation  oder  ihrer  Kommissarien,  in  dem
Tar=  oder  Brandschadenaufnahme-Termine  sich  einzufinden  und  das  von  ihm
Heforderte  Gutachten  abzugeben,  wofür  er  die  gesetzlichen  oder  herkömmlichen

agegelder  bezieht.  Leisen  ein  oder  der  andere  Sachverständige  einer  solchen
Aufforderung  nicht  Folge,  so  soll  zwar  an  seiner  Stelle  ein  anderer  Sachverständiger
  zugezogen  werden,  der  ungehgrsam  Ausgebliebene  aber  nicht  nur  die
dadurch  emniehesorn.  Mehrkosten  zahlen,  sondern  auch  für  allen  Schaden  haften,
  welcher  durch  seinen  Ungehorsam  etwa  herbeigeführt  werden  moöchte.

(r.  2706.)  §.  97.
        <pb n="208" />
        —  100  —

g.  97.
Endlich  soll  auch  jede  oͤffentliche  Behoͤrde  verpflichtet  sein,  der  Feuersoietaͤts-

  Deputation  jede  von  derselben  erbetene  und  zu  ihrem  (der  requirirten
ehoͤrde)  Geschaͤftskreise  gehoͤrige  Auskunft,  soweit  nicht  besondere  gesetzliche

Bedenken  entgegenstehen,  zu  ertheilen.

K.  98.

xv.  7  Zur  Ertheilung  von  Prämien  und  Belohnungen  für  vorzüglich  wirksam
Ssesbenkschs-  gewordene  Brandhülfeleistungen  oder  zum  Ersatz  außeerordentlicher  Beschädigun-Sescue.
  Fen,  soweit  hierbei  das  gegemwärtige  Reglement  nicht  entgegensteht,  ist  die  Feuerwa


ozietäts-Deputation  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Genehmigung  des  Magistrats
einzuholen  verbunden.

Gegeben  Sanssouci,  den  22.  Mai  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.

Feuer-
        <pb n="209" />
        —  191  —

Feuer-Sozietäts-Kataster

der
Königlichen  Haupt=  und  Residenzstadt

Königsberg.

Jahrgang  1846.  (Nr.  2706.)  29  Be-
        <pb n="210" />
        —  192  —

Benennung  des  Grundstücks

 

 

Benen
7  Tas,
mit  welchem  Namen
des  der  des  der
Ka-Versicherungs-  der  Seiten-,  Nebentasters
  Vertrag  be-  Eigenthümers.  Häuser.  und
"  ginnt.  Hintergebaͤude.
        <pb n="211" />
        z.  B.  Hinter-Anger  4.

193  —

 

nung.

 

der
Speicher,  Staͤlle,
Garten-Haͤuser
und  Zdune.

Versicherungssimme
der
einzelnen  Gegenstände.


Total-Summe.



Bemerkungen

(wohin  auch  gehört,  ob  von  dem
Gebdude  in  der  I.  II.  oder  III.
Klasse  die  Prämie  gezahlt  wird.

 

 

(Nr.  2706—2707.)

 

 

 

297

(Nr.  2707.)
        <pb n="212" />
        —  194  —

(Nr.  2707.)  Verordnung  wegen  Ausführung  des  Reglements  fuͤr  die  Feuersozietaͤt  der  Stadt
Koͤnigsberg  i.  Pr.  Vom  22.  Mai  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

finden  Uns  veranlaßt,  in  Bezug  auf  das  heute  von  Uns  vollzogene  Reglement
für  die  Feuersozietä4t  der  Stadt  Königsberg  in  Prenßen  zum  Behuf  der  Ausführung
  desselben  nach  Anhbrung  der  Interessenten  annoch  folgende  nähere  Bestimmungen
  zu  treffen.

S.  1.

Bei  der  durch  das  Reglement  vom  25.  Juli  1723.  gegründeten  Feuer-Sozietaät
  der  Stadt  Königsberg  dauern  die  eenseitigen.  rechtlichen  Sozietäts-Verhl#misse
  noch  bis  zum  Ablauf  des  Jahrel  1846.  unge#ndert  fort.  Mit
dem  1.  Januar  1847.  treten  die  in  dem  heute  vollzogenen  neuern  Reglement
enthaltenen  Modifikationen  derselben  in  Kraft.

g.  2.
Alle  bis  zu  dem  gedachten  Zeitpunkte  sich  ereignende  Feuerschaͤden  sind
also  noch  nach  den  Vorschriften  des  gedachten  Reglements  vom  25.  Juli  1723.
und  den  bisherigen  Observanzen  zu  vergüten.

g.  3.

Sogleich  nach  geschehener  Promulgation  dieser  Verordnung  und  des
Feuersozietäts-Reglements  vom  heutigen  Tage  hat  die  städtische  Feuersozietäts=Deputation
  die  n  tiige  Einleitung  zu  treffen,  um  nach  Maaßgabe  der  W.  11.
bis  16.  des  neuen  Reglements  von  allen  bei  der  Stadt-Feuersozietäkt  versicherten
  oder  pro  1847.  noch  zu  versichernden  Gebäuden  uud  sonstigen  Bauwerken
Taxen  aufnehmen  zu  lassen  und  auf  Grund  derselben  das  neue,  mit  dem  Jahre
1847.  in  Wirkung  tretende  Lagerbuch  oder  Kataster  anzulegen.

g.  4.

Zu  dem  Ende  hat  die  Feuersfozietäts-Deputation  für  die  einzelnen  Bejire
  der  Stadt  Kommissionen  zu  ernennen,  welche  sich,  nach  gehöriger  Beanntmachung
  durch  die  offenklichen  Blätter,  in  die  Wohnungen  der  bereits
versicherten  oder  die  Versicherung  noch  nachsuchenden  Grundbesitzer  begeben,
von  den  letztern  die  Taxen  der  versicherten  oder  noch  zu  versichernden  Bau-Gegenstände
  anfertigen  lassen,  oder  nach  ihren  Angaben  selbst  anfertigen  und
demnächst  sich  sogleich  der  Lokalrevision  unterziehen.  Findet  sich  bei  der  Lokal-Reoision
  gegen  die  nachgesuchten  Versicherungs-Summen  nichts  zu  erinnern,
so  hat  die  Kommission  die  Taxe  zu  bescheinigen  und  der  Feuersozieldts-Deputation
  einzureichen;  andern  Falls  aber  die  Herabsetzung  der  *

umme
        <pb n="213" />
        —  185  —

Summe  nach  g.  21.  des  neuen  Reglements  bei  der  Feuersozietaͤts-  Deputation
zu  beantragen.

K.  5.

Erklaͤrt  ein  schon  versicherter  Grundbesitzer  der  Kommission,  seine  Gebaͤude
  pro  1847.  nicht  mehr  bei  der  Stadt-Feuüersozietaͤt  versichern  zu  wollen,
so  ist  diese  Erklärung  zu  Protokoll  zu  nehmen  und  der  Feuersozietäts-Deputation
  einzureichen.  Wit  derselbe  aber  bei  der  Stadt-Feuersozietcäkt  verbleiben,
und  vollzieht  er  daher  die  aufzunehmende  Tare,  oder  trägt  er  wegen  Unzufriedenheit
  mit  der  von  der  Kommission  aufgenommenen  Taxe  auf  die  Entscheidung
der  Feuersozietäts  -Deputation  an,  so  ist  er  an  diese  Erklarung  dergestalt  gebunden,
  daß  der  Austrikt  aus  der  Stadt-Feuersozietat  nicht  früher  als  zum
zweiten  Semester  des  Jahres  1847.  angemeldet  werden  kann.

.  6.

Neue  Versicherungen  pro  1847.  bei  der  Stadt-Feuersozietät  müssen  noch
vor  dem  1.  November  1846.  nachgesucht  werden,  jedoch  versetzen  sich  diejenigen,
welche  sich  zu  spät  melden,  bei  dieser  ersten  Einrichtung  nur  in  die  dage,  daß,
wenn  das  Versicherungsgeschäft  vor  dem  1.  Januar  1847.  nicht  vollstaͤndig
abgeschlossen  werden  kann,  die  Wirkung  des  Vertrages  bis  zum  Datum  des
Genehmigungserlasses  der  Feuersozietärs-Oeputation  verschoben  bleibt.

Die  Feuersozietäts-Deputation  hat  aber  die  Entscheidung  über  die  zu
spat  eingehenden  neuen  Versicherungsanträge  pro  1847.  nach  beendigter  Einrichtung
  des  Lagerbuchs  (Katasters)  dergestalt  zu  beschleunigen,  daß  die  Genehmigung
  möglichst  noch  vor  dem  Ablaufe  des  Monats  Januar  1847.  erfolgen
  kann.

.  7.

Die  revidirten  und  resp.  in  Folge  der  Abschätzung  berichtigten  Taxen  der
bereits  in  der  Versicherung  der  Stadt-Feuersozietät  befindlichen  und  darin  verbleibenden
  Gebaäude  müssen  beim  Ablaufe  des  Monats  Oktober  1840.,  diejenigen
  der  vor  dem  1.  November  1840.  zur  Versicherung  pro  1847.  neu  angemeldeten
  Gebäude  und  Bauwerke  aber  spaltestens  beim  Ablaufe  des  Monats
November  1846.  in  den  Händen  der  Feuersozietäts-Deputation  sein,  welche  das
neue  Lagerbuch  oder  Kataster  anhulegen  und  dafür  zu  sorgen  hat,  daß  bis  zum
Ablaufe  des  Jahres  1840.  sämmtliche  nach  jenen  Taxen  bei  der  Stadt-Feuersozietät
  pro  1847.  versicherten  Gebäude  und  Bauwerke  darin  eingetragen
  werden.

.  8.

Sollte  in  einzelnen  Fällen  bei  den  bereits  versicherten  Gebäuden  die
Berichtigung  alles  dessen,  was  zur  Feststellung  des  Werths  und  der  Versicherungssummen
  gehört,  solche  Hindernisse  finden,  daß  es  nicht  mehr  möglich  ist,
die  Mängel  noch  vor  dem  1.  November  1846.  zu  erganzen,  so  wird  die  Zulässigkeir
  der  bisherigen  Versicherungssumme  vermuthet,  und  diese  nach  vorgän=(#.

  W00  .)  giger
        <pb n="214" />
        186  —
*  abrundung  auf  die  nächstuntere,  durch  zehn  theilbare  Zahl,  mit  Vorchan
  spaterer  Berichtigung,  in  das  Lagerbuch  eingetragen.

g.  9.

Unserer  Regierung  zu  Koͤnigsberg  liegt  es  ob,  darauf  zu  sehen,  daß
dieses  Alles  gehoͤrig  und  zu  rechter  Zeit  geschehe,  und  die  Verwaltung  der
Stadt-Feuersozietaͤt  nach  den  Vorschriften  des  neuen  Reglements  vom  heutigen
Tage,  vollstcindig  vorbereitet,  mit  dem  1.  Januar  1847.  in  Wirksamkeit  trete.

So  geschehen  Sanssouci,  den  22.  Mai  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.

 

(Nr.  2708.)
        <pb n="215" />
        —  197  —

(Nr.  2708.)  Mivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lantender  Ratiborer  Kreis-Obligationen
  zum  Betrage  von  89,000  Rthlr.  Vom  22.  Mai  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  w.

Nachdem  von  den  Ratiborer  Kreisständen  die  Aufbringung  der  Mittel,
welche  die  den  Kreis  durchschneidende  Chausseeanlage  von  Ratibor  nach  der
Landesgrenze.  bei  Klingebeutel,  außer  dem  Zuschusse  aus  Staatsfonds,  erfordert,
  im  Wege  eines  Anlehns  beschlossen,  dieser  Beschluß  von  Uns  genehmigt
worden  ist,  und  die  zur  Negozirung  dieses  Anlehns  ernannte  freic  iändische
Kommission  darauf  angetragen  har,  zu  diesem  Behufe  auf  jeden  Inhaber  lautende,
  mit  Jinsscheinen  versehene  Kreisobligationen  zum  Aeerea  ee  von  89,000
Rthlr.,  geschrieben:  Neun  und  achtzigtausend  Thalern,  ausstellen  zu  dürfen,
wollen  Wit  da  sich  bei  diesem  Antrage  weder  im  Interesse  der  Glaubiger,
noch  in  dem  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des
g.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausslellung  von  Papieren,
welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,  zur  Ausslellung
von  178,  geschrieben:  inhundert  achtundsiebenzig  Stück  Ratiborer  Kreisobligationen,
  eine  jede  zu  500  Rethlr.,  geschrieben:  Fünfhundert  Thalern,  welche
nach  anliegendem  Schema  unter  Litt.  A.  Nr.  1.  bis  178.  auszustellen,  mit  drei
und  ein  halb  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  aus  dem  vom  Kreise  aufzubringenden
  Tilgungsfonds,  nach  der  durchs  Loos  beslimmten  Folgeordnung  zu
tilgen  sind,  durch  begenwärtges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenlhums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Durch  vorstehendes  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen,  wird  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  in
keinerlei  Weise  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  übernommen.

Gegeben  Sanssouci,  den  22.  Mai  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

von  Bodelschwingh.  Flottwell.

 

(Nr.  Mos.)  Rati-
        <pb n="216" />
        —  198  —

Ratiborer  Kreis-Obligation.
Lit.  A.  —

—

Rthlr.  500  Preuß.  Kurant.

 

Die  staͤndische  Kommission  fuͤr  den  Chausseebau  von  Ratibor  nach  der
Landesgrenze  bei  Klingebeutel  bekennt  auf  Grund  des  unterm
Allerhoͤchst  bestaͤtigten  Kreistagsbeschlusses  vom  28.  Februar  d.  J.  sich  Namens
des  Kreises  Ratibor  durch  diese  fuͤr  jeden  Inhaber  guͤltige  Verschreibung  zu
einer  Schuld  von

„Fuͤnfhundert  Thalern  Preuß.  Kurant“

nach  dem  Muͤnzfuße  von  1764.,  welche  gegen  Leistungen  fuͤr  den  Ratiborer  Kreis
kontrahirt  werden.

Die  Bezahlung  geschieht  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  zu  bildenden
  Tilgungsfonds.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  nach
der  deshalb  ergehenden  öffentlichen  Bekanntmachung  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  sechsmonatlichen  Terminen,  von  heute  an  gerechnek,  mit  drei  und  ein  halb
vom  Hundert  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.  Die  Ausbezahlung  der
Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe  der  hiermit  ausgegebenen
  Zinsscheine  und  dieser  Schuldverschreibung,  und  wird  der  Inhaber  auf
vorsichtige  Aufbewahrung  dieser  Papiere  aufmerksam  gemacht.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

heil  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Ratibor,  den  ten  1846.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  von  Ratibor  nach
der  Landesgrenze  bei  Klingebeutel.

Mit  dieser  Obligation  sind  10  Zins-Kupons
  von  Nr.  1—10.  mit  der  Unterschrift
  des  hierunter  verzeichneten  Landraths
guse  eben,  deren  Rückgabe  bei  früherer
Ein  eene  des  Kapitals  mit  der  Schuldverschreibung
  erfolgt.
        <pb n="217" />
        —  199  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staatern.

 

Nr.  14.

 

(Nr.  2709.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  27.  Februar  1846.,  betreffend  die  Bestätigung
des  Regulativs  über  die  Befähigung  zu  den  höheren  Aemtern  der  Verwaltung;
  vom  14.  Febmar  1846.

A.,  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  14.  d.  M.  genehmige  Ich  das
hierbei  zurückfolgende  Regulativ  über  die  Befähigung  zu  den  höheren  Aemtern

4der  Verwaltung,  und  ermächtige  das  Staatsministerium,  wegen  Ausführung
dieses  Regulativs,  welches  mit  Meinem  gegenwärtigen  Erlasse  durch  die  Gesetzsammlung
  bekannt  zu  machen  ist,  das  Erforderliche  anzuordnen.

Berlin,  den  27.  Februar  1846.  4  Z
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Sctaatsministerium.

 

Regulativ
über  die  Befähigung  zu  den  höhern  Aemtern  der  Verwaltung.

eber  die  Vorbildung,  welche  von  den  Kandidaten  für  den  höhern  Verwaltungsdienst
  zu  fordern  ist,  und  über  die  Prüfungen  und  vorbereitenden  Beschäfzigungen
  welchen  dieselben  sich  zu  unterwerfen  haben,  wird,  mit  Aufhebung
aller  frühern  diesfälligen  Verordnungen,  Instruktionen  und  Vorschriften,  hierdurch
  nachfolgendes  Regulativ  ertheilt:

.  H.1.

Wer-BehufsseinerVokbekeitungzumhöherenVenvaltunsdienstealöizmekenesss
ReferendakiusbeieinerReiemngeintketenwill,muß,wenneksinichtenvadst
indemHJcLbezeichnetensusnahmefallbefindet,nachweisen,daßekbeieinem  Epkkfchm
Gerichte  als  Auskultator  gearbeitet  und  entweder  die  zweite  juristische  Pruͤfung
um  Referendariat  bei  einem  Obergerichte  genuͤgend  bestanden  oder  doch  das
Beugnig  der  Reife  zu  dieser  Prüfung  erlangt  und  eine  vom  Obergericht  für
probemäßig  erklärte  Proberelation  geliefert  habe.

K.  2.  Prüfung  in

,  den  Gegen-Er

  mus  ferner  durch  eine,  bei  der  Regierung  noch  mit  ihm  vorzuneh=  Kauden  ort

mende  Prüfung  darthun:  J  Sthete  Ser
Jahrgang  1846.  (Nr.  2709.)  30  daß  Kunde.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juni  1846.
        <pb n="218" />
        daß  er  sich  mit  den  Staatswissenschaften  vertraut  gemacht,  die  Hauptrundsätze
  der  Nationalskonomie,  der  Polizei=  und  der  Finanzwissenschaft
6  angeeignet  und  wenigstens  allgemeine  Bekanntschaft  m#r  den  kameralistischen
  Hülfswissenschaften,  insbesondere  auch  der  Landwirthschaftslehre,
erlangt  habe.

K.  3.

Jch  zur  Das  Gesuch  um  Zulassung  zu  dieser  Pruͤfung  ist  bei  dem  Regierungs-8.
  Praͤsidenten  anzubringen,  welcher  die  uͤber  den  Kandidaten  bei  dem  Obergericht
efuͤhrten  Dienstakten  einzufordern,  und  wenn  aus  ihnen  nicht  etwa  Bedenken
—  ergeben,  die  Pruͤfung  anzuordnen  hat.
Daß  der  Kandidat  zuvor  schon  die  Entlassung  aus  dem  Justizdienst  nachgesucht
  und  erlangt  habe,  ist  nicht  erforderlich.

K.  4.
Verkahren  dei  Die  Prüfung  ist  eine  blos  mündliche.  Sie  wird,  unter  dem  Vorsitz  des
der  Pröfung.  Regierungs-Präsidenten,  von  zweien  durch  ihn,  in  der  Regel  auf  ein  Jahr,  zu
diesem  Geschäfte  zu  ernennenden  Regierungsräthen  vorgenommen.

g.  5.

—  Ruͤcksichtlich  jedes  einzelnen  Kandidaten  ist  ein  besonderes,  von  dem  Präsidenten

  und  den  Examinakoren  zu  vollziehendes  Protokoll  aufzunehmen,  welches
enthalten  muß:

a)  die  Gegenstände,  auf  welche  die  Prüfung  gerichtet  worden  ist,  sowie  die
Ergebnisse  der  Prüfung,  sowohl  in  Nächcht  auf  das  Maaß  der  Kenntnisse
  des  Kandidaten,  als  seiner  dabei  bewiesenen  Beurtheilungskraft  und
allgemeinen  wissenschaftlichen  Ausbildung;

b)  ein  bestimmtes,  nach  der  Stimmenmehrheit  von  dem  Vorsitzenden  und
den  Eraminatoren  zu  beschließendes  Urtheil  über  das  Resultat  der  Prüfung,
  welches  in  einer  der  beiden  nachstehenden  Arten  gefaßt  werden
muß:

z:

aa)  „Kandidat  hat  die  Pruͤfung  bestanden“  (wobei  den  Umstaͤnden
nach  das  Praͤbikat  „mit  Auszeichnung“  hinzugefuͤgt  werden  kann),

bb)  „er  hat  die  Prüfung  nicht  bestanden“.

g.  6.
Biederho·  Wenn  der  Kandidat  die  Pruͤfung  nicht  bestanden  hat,  so  kann  er  dieselbe
W.  nach  Ablauf  einer  von  den  Examinatoren,  jedoch  niemals  unter  6  Monaten
zu  bestimmenden  Frist  noch  einmal,  dann  aber  nicht  ferner  wiederholen.

g.  7.
Einfübrung  Hat  der  Kandidat  die  Prüfung  bestanden,  so  wird  er  als  Regierungs-=aetene.
  Refferendar  angenommen  und  als  solcher  unter  Verweisung  auf  den,  als  Auskultator
  geleisteten  Diensteid  im  Plenum  der  Regierung  eingeführt.

K.  8.
———  Ueber  jeden  Regierungs-Referendar  werden  bei  der  Regierung  eigene
—  Personalakten  mit  den  bis  dahin  bei  dem  Obergericht  über  ihn  geführten  ind
en
        <pb n="219" />
        —  201  —

den  spaͤteren  Prüfumgsverhandlungen  angelegt,  und  zu  denselben  alle,  die  persönlichen
  und  dienstlichen  Verhältnisse  des  Referendarius  betreffenden,  über  seine
amtliche  und  außeramtliche  Führung,  seine  Leistungen,  die  Art  seiner  Beschäfligung
  den  Gang  seiner  Ausbildung,  seinen  Fleiß  u.  s.  w.  Auskunft  gebenden
besonderen  Verhandlungen,  Atteste  und  Verfuͤgungen  gebracht.

g.  9.

Die  Praͤsidenten  der  Regierungen,  die  Abtheilungsdirigenten  und  die  Beschäfei.
übrigen  Mitglieder  derselben  haben  es  als  einen  besonders  wichtigen  Theil  ihres  re  e
Berufs  anzusehen,  daß  den  bei  dem  Kollegium  angestellten  Referendarien  eine  bildung  der
umsschtige  und  sorgfältige  Leitung  in  ihrer  weitern  Ausbildung  zu  Theil  werde,
und  daß  sie  für  den  Beruf,  dem  sie  sich  gewidmet  haben,  eine  gründliche  und
befriedigende  Vorbereitung  erhalten.  Es  ist  also  dafür  zu  sorgen,  daß  ihre
Ausbildung  nach  einem  zweckmäßig  geordneten  Mane  erfolge,  daß  ihnen  dabei
aber  auch  Zeit  und  Gelegenheit  zu  Gei  werde,  ihre  wistnschaftlihr  Ausbildung
  fortzusetzen.

Sie  sind  mit  dem  ganzen  Geschäftsbereich  der  Regierung,  den  Ressort=Verh
  ltnissen  der  Umeerbeßörden  und  dem  Geschäftsgange  vertraut  zu  machen,
auch  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  sie  von  den  einzelnen  Büreaus,  ihrer  Einrichtung
und  dem  Geschäftsbekriebe  in  denselben  nähere  praktische  Kenntnisse  erhalten.

Sie  müssen  nach  und  nach  bei  den  verschiedenen  Abtheilungen  der  Reierung
  ohne  Ausnahme,  mithin,  wo  eine  besondere  landwirthschaftliche  Abtheiung
  vorhanden,  auch  bei  dieser  beschäftigt  werden.  7

In  welcher  dnun  dies  geschehen  soll,  ist  mit  Ruͤcksicht  auf  die  Individualitaͤt
  des  einzelnen  Referendars,  die  ihm  etwa  eigenthümliche  Richtung
und  Vorbereitung  und  andere  Umstände  von  dem  Präsidenten,  nach  vorhergehender
  Berathung  mit  dem  Abtheilungsdirigenten  oder  einzelnen  Räthen,  zu

estimmen.  In  den  Abtheilungen  werden  sie  einem  oder  einigen  Räthen  besonders
  zugeordnet,  denen  sodann  die  Pflicht  obliegt,  die  Referendarien,  fortschreitend
  von  leichtern  zu  schwierigern  Arbeiten,  angemessen  zu  beschäftigen,  sich  über
ihre  Arbeiten  Vorkräge  von  ihnen  halten  zu  lassen,  sie  dabei  mit  Anweisung
und  Rath  zu  versehen  und  vorzugsweise  auf  Gründlichkeit  in  der  Behandlun
der  einzelnen  Sachen  und  in  dem  Studium  der  dazu  erforderlichen  Hültemine
so  wie  auf  Sorgfalt  und  Korrektheit  in  den  zu  liefernden  Arbeiten  zu  halken.
Die  von  den  Referendarien  zu  entwerfenden  Verfügungen  Kor  der  Rath,  nach
vorgangiger  Prüfung,  mit  zu  zeichnen.  Es  bleibt  demselben  überlassen,  von
dem  Referendarius  auch  über  einzelne  Geschäftsgegenstände  theoretische  Aufsätze,
Vorschläge  u.  s.  w.  ausarbeiten  zu  lassen  und  ihm  darüber  sein  Urtheil  mirutheilen.
  Bei  Dienstreisen  haben  die  Räthe  und  auch  vornehmlich  die  Abtheisungsdirigenten
  und  der  Präsident  nach  den  Umständen  einen  oder  den  andern
Referendarius  mitzunehmen  und  sich  seiner  als  Protokollführer,  zu  den  Subalterngeschäften,
  oder,  wenn  dies  angeht,  als  eines  mehr  oder  minder  selbstständigen
  Gehülfen  zu  bedienen.  K  1
.  10.

Den  geuͤbteren  Referendarien  sind  eigene  Vortraͤge  im  Kollegium,  und
es  ist  ihnen  auch  die  Dekretur  in  einzelnen  Eachen,  möglichst  von  Anfang  bis
——  30“  zur
        <pb n="220" />
        —  202  —

zur  Erledigung  des  Gegenstandes,  unter  der  Kontrolle  eines  Rachs  oder  Assessors,
  zu  #  ertragen;  sie  sind  mit  selbstständigen  kommissarischen  Aofträgen  zu
versehen,  wo  möglich  eine  Zeit  lang  bei  mchiigen  Landräthen  *  beschäftigen,
auch,  wenn  sie  dazu  fähig  erachtet  werden,  gelegentlich  mit  der  Vertretung  eines
Kreissekretärs  oder  Landraths  zu  beauftragen.

Ueber  alle  diese  Beschäftigungen  ist  eine  gutachtliche  Aeußerung  des  Abtheilungsdirigenten
  oder  eines  Raths,  welchem  die  Beaufsichtigung  des  Referendars
  obgelegen  hat,  zu  den  Dienstakten  des  letztern  zu  bringen,  wie  denn
eine  gleiche  ausführliche  Aeußerung  über  die  gesammte  Oiensiführung  und  die
Leistungen  eines  Referendars  von  dem  -btheilungsdirigenten  abgegeben  werden
muß,  wenn  er  von  einer  Abtheilung  zu  der  anderen  übergeht.

S.  11.

Da  bei  den  Regierungen  in  der  Rheinprovinz  und  in  Wesiphalen  keine
zureichende  Gelegenheit  vorhanden  ist,  die  Referendarien  für  die  Domainenverwaltung
  vollständig  auszubilden,  so  sind  die  bei  denselben  angestellten  Referendarien,
  wenn  sie  nicht  vorziehen,  sich  selbst  dieser  Ausbildung  wegen  um  die
Annahme  bei  einer  anderen  Regierung  zu  bewerben,  durch  Requisition  des
Regierungs-Präsidenten,  einer  der  übrigen  Regierungen  zu  überweisen  und  bei
derselden  in  Domainenverwaltungs-Angelegenheiten  so  lange  zu  beschäftigen,  bis
sie  von  dem  Dirigenten  der  betreffenden  Abtheilung  unter  Zustimmung  des  Regierungs-Präsidenken
  für  genügend  vorbereitet  erachtet  werden,  in  welchem  Falle
darüber  ein  Zeugniß  auszufertigen,  dem  Regierungs-Präsidenten,  von  welchem
die  Requisition  ausgegangen,  zu  übersenden  und  zu  den  Dienstakten  zu  bringen
ist.  In  welchem  Stadium  des  Referendariats  diese  Ueberweisung  zu  veranlassen,
  hängt  vom  Ermessen  des  Regierungs-Präsidenten  ab.

S.  12.

Aufsicht  über  Auch  über  das  Privatleben  der  Referendarien  ist,  namentlich  von  den

das  privat.  Präsidenten,  eine  sorgfältige  Aufsicht  zu  führen.  Es  ist  darauf  zu  halten,  daß

ferendarien  sie  sich  eines  anständigen,  sittlichen  Lebenswandels  befleißigen.  Sollten  Einzelne

Le  geren  E  durch  eine  tadelhafte  Führung  zu  einer  weiteren  Anstellung  sich  unwürdig  ge

Dichiplinar  gen,  oder  die  Erwartung  ihrer  Brauchbarkeit  für  den  Dienst  durch  ihre  Leiwege-

  stungen  nicht  erfüllen,  so  ist  die  Regierung  nach  §.  60.  der  Verordnung  vom
29.  März  1844.  das  gerichtliche  und  Disziplinarstrafverfahren  gegen  Beamte
betreffend,  verpflichtet,  bei  den  Disziplinarministerien  auf  ihre  Enblassing  anzutragen.
  q.  13

Besondere  Auf  diejenigen  Kandidaten,  welche  ihre  Dienstlaufbahn  in  einem  be-Bestmun
  stimmten,  mehr  technischen  Fache  der  Staatsverwaltung  weiter  zu  verfolgen
arien,  gedenken,  finden  sowohl  wegen  ihrer  Zulassung  zu  der  Müfung  und  wegen

bach  275  dieser  Prüfung  selbst,  als  auch  hinsichtlich  ihrer  ferneren  Beschäftigung  beim
Fache  wid.  Kollegium  vorstehende  Bestimmungen  im  Wesentlichen  ebenfalls  Anwendung.
men  ws  Sie  unterliegen  nur  in  sofern  einer  Acrnderung=  als  einerseits  die  besondere
rendarien.  Nichtung  auf  ein  bestimmtes  Fach  auch  eine  besondere  Vorbildung  für  dieses
Fach  nöthig  macht,  andererseits  aber  die  allgemeinere  jurddische  sewol  als

aats-
        <pb n="221" />
        —  203  —

staatswissenschaftliche  Vorbereitung  ebenfalls  mit  Hinsicht  auf  die  gewaͤhlte  besondere

  Richtunz  g  pruͤfen  und  fortzubilden  bleibt.  «
eso

Wer  insbesondere  zum  Forstreferendarius  sich  meldet,  muß  nachweisen

a)  daß  er  die  technische  Ober-Försierprüfung  Le  bestanden,  so  wie

b)  daß  er  einen  zweijaährigen  Kursus  auf  einer

orstakademie  oder  in  einer
anderen  höheren  Forstlehranstalt  zurückgelegt  habe.  Auf  das  akademische
Triennium  wird  ihm  dieser  Kursus  gleichwohl  nicht  höher,  als  zu  einem
Jahre  angerechnet.

Dagegen  ist

P)  der  in  F.  1.  erforderte  Nachweis  nicht  erforderlich;
d)  die  Prüfung  selbst,  wozu  der  Ober-Forstbeamte  der  Regierung  statt  eines

e

)

der  andern  Räthe  berufen  werden  muß,  ist  zwar  auch  auf  die  Rechtsund
  Staatswissenschaft  auszudehnen,  jedoch  dabei  deren  Beziehung  zum
Forstfach  besonders  zu  berücksichtigen.

Diese  letztere  Rücksicht  ist  endlich
auch  bei  der  ferneren  Beschäftigung  solcher  Referendarien  zu  beachten.
Sie  bleiben  zwar  vorzugsweise  dem  Regierungs-Ober-Forstbeamten  und
dem  Regierungs=  und  Forstrathe  zugeordnet,  um  sich  für  die  Direktions-,
Verwaltungs-,  Etats-,  Kassen=  und  Rechnungsangelegenheiten  des
Forstfachs  praktisch  auszubilden.  Insbesondere  aber  müssen  die  Forst=Referendarien
  nicht  nur  ein  Jahr  hindurch  mit  Betriebsregulirungen  und
mit  der  Abschätung  Königlicher  Forsten  beschäftigt,  sondern  es  muß
ihnen  auch  nach  Möglichkeit  Gelegenheit  verschafft  werden,  für  eine  dazu
eeignete  Königliche  Oberförsterei  selbstständig  einen  Betriebsplan  aufzugeueen
  oder  eine  Tarationsrevision  auszuführen.  Die  Zulassung  zur  büberen
  Staatsprüfung  vor  der  Ober-Examinationskommission  G.  17.)  hängt
mit  davon  ab,  daß  die  genannten  Arbeiten  für  die  Zwecke  der  Verwaltung
  brauchbar  und  zur  Anwendung  geeignet  befunden  worden  sind.

Im  Uebrigen  darf  die  Beschäftigung  der  Forstreferendarien  in  den
andern  Abtheilungen  des  Kollegiums,  namentlich  in  denen  für  die  innern
und  Polizeiangelegenheiren,  mit  alleiniger  Ausschließung  des  Militairwesens,
  imgleichen  für  die  Domainenverwaltung  und  die  direkten  Steuern,
wiewohl  mit  Ausschließung  der  Klassen=  und  Gewerbesteuer,  nicht  versäumt
  werden;  es  sind  dieselben  aber  von  der  Abordnung  zur  geistlichen
und  Schulabtheilung  (wenn  nämlich  bei  der  Regierung  eine  solche  abgesondert
  besteht)  und  zur  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  zu  dispensiren.

F.  14.

Denjenigen  Referendarien,  welche  sich  für  die  Verwaltung  der  indirekten  #.  Referende-Steuern
  ausbilden  wollen,  ist,  wenn  sie  bei  elner  Regierung  angestellt  sind,  zu
deren  Ressort  die  unmitctelbare  Leitung  dieser  Verwaltung  mitgehbrt,  außer  der
schon  nach  §&amp;amp;.  9.  Statt  findenden  Theilnahme  an  den  Geschäften  der  betreffenden
  Regierungsabtheilungen  auch  Gelegenheit  zu  geben,  sich  durch  Beschäftigung
  bei  einem  Haupt-Steuer=  oder  Haupt-Zollamt,  und  durch  Beauftragung
mit  der  einstweiligen  Dienstwahrnehmung  erledigter  Stellen,  mit  der  praktischen
Führung  dieser  Verwaltung  näher  bekannt  zu  machen.  Wemn  dieselben  aber

(Ne.  2709.)  ei

rien  bei  der
Verwaltun
der  zptee.

t

en  Stenern.
        <pb n="222" />
        —  204  —

bei  einer  Regierung  arbeiten,  für  deren  Bezirk  die  Verwaltung  der  indirekten
Steuern  einer  Provinzial-Steuerdirektion  übertragen  ist,  so  sind  sie  durch  Re-Duillion
  Seitens  des  Regierungs-Prásidenten  dem  Provinzial-Steuerdirektor  zu
berweisen,  und  nach  dessen  Anordnung  eneweder  unmittelbar  bei  der  Direktion
selbst,  oder  bei  den  Haupt-Steuer=  und  Haupt-Jollmtern  zu  beschäftigen.  Die
Zeugnisse  des  Provinzial-Steuerdirektors  und  der  Vorsteher  der  Haupt-Steuerund
  Haupt-Jollämter  über  die  Leistungen  des  Referendars  sind  sodann  zu  dessen
Dienstakten  zu  bringen.  -

.  15.

c.  Referenda-  Unter  Referendarien  des  Baufachs,  welche  als  solche  nicht  in  den  Dienstreahe

  Ban.  verhältmissen  der  eigentlichen  Regierungsreferendarien  stehen,  werden  (nach  Anleitung
  der  besondern,  die  Prüfung  der  Kandidaten  des  Baufachs  betreffenden
Bestimmungen)  solche  bei  der  Prüfung  in  allen  Zweigen  des  Baufachs  voruglich
  tüchtig  befundene  Baukondukteurs  verstanden,  welche  zu  der  Hoffnung
hercchigen,  dereinst  zu  einer  höhern  Laufbahn  in  ihrem  Fache  geschickt  ze
werden,  und  denen  in  dieser  Aussicht  das  die  Bauangelegenheiten  verwaltenbe
Ministerium,  welches  allein  sie  zu  Baureferendarien  ernennen  kann,  dadurch  die
Gelegenheit  gewaͤhren  will,  sich  bei  den  Regierungen  selbst  unter  Leitung  der
Räthe,  denen  sie  zugeordnet  werden,  namentlich  aber  der  Regierungs-Bauräthe
und  als  deren  Gehülfen,  mit  dem  kollegialischen  Geschäftsgange  und  den  darin
ur  Entwickelung  gelangenden  Gegensiänden  ihres  Fachs  bekannt  zu  machen.
Darapf  bleibt  also  ihre  Bestimmung  und  Beschäftigung  beschränke,  sowie  ihre
weitere  Beförderung  lediglich  von  dem  vorerwähnten  Ministerium  abhängt.

K.  16.
Schluß  des  Referendarien,  welche  als  solche  die  ihnen  obliegenden  Pflichten  treulich
Belerende=  erfüllt  haben,  jedoch  die  Prüfung  vor  der  Ober-Examinationskommission  nicht
«  bestehen  wollen,  sind  zwar  bei  Besetzung  untergeordneter  Stellen,  nach  Maaßabe
  der  von  ihnen  bewiesenen  praklischen  Brauchbarkeit,  und  zwar  bei  gleicher
nalifikation  vor  den  Zivilsupernumerarien,  zu  berücksichtigen,  können  jedoch  zu
Mitgliedern  der  Regierung  oder  einer  anderen  höheren  Verwaltungsbehörde
nicht  befördert  werden.

Wer  sich  dagegen  zur  Prüfung  vor  der  Ober-Erxaminationskommission
reif  fühlt,  hat  sich  unker  übersischtlicher  Berichtserstattung  über  seine  bisherigen
Arbeiten  und  Leistungen  bei  dem  Präsidenten  der  Regierung  um  die  nöthige

Einleitung,  damit  er  zu  dieser  Prüfung  zugelassen  werde,  zu  bewerben.

.  17.
Zeugniß  der  Hält  der  Regierungs-Präsident,  nach  sorgfältiger  Berathung  im  Plenum
A##  des  Kollegiums,  die  Zulassung  eines  Regierungsreferendarius  zur  Prufung  vor
der  Ober-Examinationskommission  für  unbedenklich,  so  hat  er  hierüber  ein
Jeugniß  auszusiellen,  welches  enthalten  muß:  »  ·

a)  die  namentliche  Erwähnung  der  von  dem  Referendarius  bei  der  Regierung
  durchgemachten  Stationen,  und  der  Hauptgeschaftszweige,  in  welchen
er  gearbeitet,  sowie  derjenigen,  wovon  er  entbunden  worden;

b)  die  spezielle  Bezeichnung  der  von  ihm  selbstständig  —  es  sei  im  Kollegium
  oder  kommissarisch  —  bearbeiteten  wichtigern  Dezernate  und  besonern
        <pb n="223" />
        dern  Geschaͤfts-Angelegenheiten,  woruͤber  die  verhandelten  Akten  eventuell

vorgelegt  werden  koͤnnen;

c)  das  ausdruͤckliche  und  unumwundene  Urtheil,  daß  der  Referendarius,
nach  der  pflichtmaßigen  Ueberzeugung  des  Präsidenten  und  des  Kolleiums,
  durch  seine  hobeerigen  Leistungen  und  durch  sein  ganzes  dienstiches
  und  außerdienstliches  Verhalten  wohl  vorbereitet  und  ausgebildet,
auch  sonst  würdig  und  geeignet  sei,  um  als  Mitglied  in  ein  Regierungs-Kollegium

  einzutreten,
und  eine  Ausfertigung  dieses  Zeugnisses  mit  den  Dienstakten  des  Referendars
an  die  Ober-Examinationskommission  einzusenden,  auch  derselben  dabei  die
erwanigen  besonderen  Bemerkungen  mitzutheilen,  welche  auf  die  Beurtheilung
des  zu  Prüfenden  von  Einfluß  sein  können.

Kann  dem  Referendarius  das  Zeugniß  nicht  mit  der  strengsten  Gewissenhaftigkeit
  ausgestellt  werden,  so  muß  derselbe  in  einer  bloßen  Resolution  darüber
  bedeutet  werden,  daß  und  warum  solches  nicht  siatthaft  und  was  in  dem
Falle,  wenn  nicht  gänzlicher  Mangel  an  den  nöthigen  Eigenschaften,  sondern
nur  noch  einstweilige  Unvollkommenheit  in  einem  oder  dem  andern  Theile  der
erforderlichen  Ausbildung  obwaltet,  annoch  nachzuholen  ist.

S.  18.

Die  Ober-Eraminationskommission  für  die  Prüfung  zu  höhern  Verwaltungsämtern,
  welche  ihren  Sitz  in  Berlin  hat,  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,
wegen  dessen  Ernennung  von  den  Oisziplinarministern  nach  vorgängiger  Berathung
  im  Staatsministerium,  an  Seine  Majestät  den  König  zu  berichten  ist,
und  aus  vier  Mitgliedern  als  ordentlichen  Examinatoren.

Der  Vorsitzende,  welcher  seiner  Stelle  bleibend  vorsteht,  wird  in  Behinderungsfallen
  durch  das,  als  solches,  alteste  Mitglied  aus  der  Zahl  der  ordentlichen
  Eraminaroren  vertreten.  Diese  letztern  sind  unter  den  Ministerialräthen
auszuwählen  und  zwar  nach  vorgängiger  Rücksprache  mit  dem  Vorsitzenden,
einer  von  dem  Minister  der  geisilichen  und  Unterr  gelegenheiten,  ein  zweiter
von  dem  Minister  des  Innern,  ein  dritter  von  dem  Finanzminister,  in  Gemeinschaft
  mit  dem  Chef  der  Domainen=  und  Forsiverwaltung,  und  der  vierte  (für
alle  Zweige  der  Rechtswissenschaft,  das  gesammte  öffentliche  Recht  eingeschlossen)
von  den  Oisziplinarministern  gemeinschaftlich.  Dieser  vierte  Examinator  kann,
sofern  dies  angemessen  erachtet  wird,  und  der  Justizminister  damit  einverstanden
ist,  ein  Mitglied  des  Geheimen  Ober-Tribunals  oder  des  Revisionshofes  sein.

Die  Erennung  zum  Examinator  bei  der  Ober-Eraminationskommission
ist  als  ein  jederzeit  widerruflicher  Ehrenauftrag  zu  betrachten.

F.  19.

4.42

Ober-Exemi--nationskom=



Die  Ober-Examinationskommission  ist  zur  letzten  und  höchsten  Prüfung  —d
erselben.

derer  bestimmt,  welche  ihre  Qualifikation  bewähren  wollen,  um  zu  Mitgliedern
der  Regierungen,  wozu  auch  die  Ober-Forsibeamten  gehören,  und  der  Proninial-Steuerdirektionen,
  imgleichen  zu  weltlichen  Mitgliedern  der  Konsisiorien  und
rovinziol-Schuldollegie,  und  zu  Ober-Kommissarien  bei  den  Generalkommissionen
  befördert  werden  zu  können.

(Nr.  Wos.)  Zu
        <pb n="224" />
        —  206  —

Zu  den  hier  genannten  Regierungsmitgliedern  sind  jedoch  diejenigen,
welche  nicht  für  die  allgemeine  Verwaltung  überhaupt,  sondern  zunächst  für  ein
besonderes  Fach  bestimmt  sind,  wenngleich  sie  den  Negienongskachs-Tel  führen,
nicht  mitzuzählen;  namentlich  sollen

a)  zu  Justitiarien  für  die  obgedachten  Behörden  nur  solche  Männer  bestellt
werden,  welche  die  höchste  Prufung  vor  der  Ober-Examinationskommisston
für  dle  JIn  aabeamtken  bestanden  ben:

b)  die  in  den  Regierungskollegien  als  deren  Mitglieder  fungirenden  geistlichen
  und  Schulräthe,  Medizinalräthe  und  Bauräthe  haben  ihre  Qualifikation
  auf  anderem  Wege  zu  bewähren;

auch  wird

)  rücksichtlich  der  Prüfung  der  Landrathsamts-Kandidaten  auf  das  deshalb
  ergangene  Regulativ  vom  13.  Mai  1838.  (Gesetzsammlung  Seite
423.q)  verwiesen.

*“

Id#r  Resfort=  Die  Ober-Erxaminationskommission  ist  als  Behörde  dem  Staatsminisle=Verbaltniß.

  rium  untergeordnet,  dessen  Mitglieder  das  Recht  haben,  den  mündlichen  Prüfungen
  der  Kommission,  so  oft  sie  es  angemessen  finden,  persönlich  beizuwohnen.
  Eine  gleiche  Befugniß  sieht  den  Direktoren  und  Räthen  der  Ministerien
und  den  Präsidenten  der  Landeskollegien  zu.

g.  21.

Zulassung  zur  Die  Ober-Examinationskommission  hat  sich  aus  den  Dienstakten  des
schten  '  Kandidaten  zu  vergewissern,  ob  den  Vorschriften  dieses  Regulativs  genügt  worden,
  und  wenn  dies  nicht  geschehen,  die  Nachholung  des  Fehlenden  zu  veranlassen,
  die  Prüfung  überhaupt  oder  wenigstens  das  mündliche  Examen  aber  so
lange  auszusetzen,  bis  dies  ergänzt  ist.  Scheint  es  ihr  zweifelhaft,  ob  der
Kandidat  überhaupt  zu  der  Prüfung  zuzulassen  sei,  so  hat  sie  ihre  Zweifel,
unter  Beifügung  sämmtlicher  betreffenden  Verhandlungen,  den  Disziplinarseien
  mitzutheilen,  welchen  sodann  die  Bestimmung  uͤber  die  Zulassung
usteht.
g.  22.
Ausnahms=  Wollen  Männer,  welche  die  der  Prüfung  vor  der  Ober-Examinationskeift
  Zults-,  Kommisston  nach  den  Bestimmungen  dieses  Regulativs  vorangehende  Laufbahn
Et  “  entweder  nicht  gemacht,  oder  doch  nicht  vollendet,  dagegen  aber  schon  in  anua
  d  dern  Dienstverhältnissen,  u.  B.  als  Auditeurs,  Militair-Intendanturbeamte,
eines  Ober.  Oekonomiekommissarien,  Universitätslehrer  u.  dgl.  m.  fungirt  haben,  zu  dieser
Fammisa-  Prüfung  zugelassen  werden,  so  soll  ihnen  solches  zwar  nicht  unbedingt  abge-«
  schnitten,  aber  doch  nur  unter  den  Bedingungen  zulässig  sein,  welche  die  jedesmaligen
  besondern  Umstände  norhwendig  machen.

Die  Feststellung  dieser  Bedingungen  ist  von  den  Disziplinarministern  gemeinschaftlich
  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  berathen  und  darüber  zu  beschließen,
auch  die  Beschlußnahme  jedesmal  besonders,  sowohl  darauf,  ob  ein  Kandidat
der  bezeichneten  Art  und  in  welchen  Geschäftszweigen  derselbe  bei  den  verschiedenen
  Abtheilungen  einer  Regierung  in  dem  Verhültniß  eines  Referenda

anno
        <pb n="225" />
        —  207  —

annoch  so  lange  zu  beschaͤftigen  sei,  bis  ihm  der  Praͤsident  mit  Ueberzeugung
das  vorschriftsmaͤßige  Zeugniß  der  Reife  ertheilen  kann,  als  darauf  mitzurichten,
  wiefern  außer  den  im  g.  24.  vorgeschriebenen  Probearbeiten  auch  eine
juristische  Proberelation  aus  Prozeßakten  zu  erfordern.

Ohne  einen  ausdruͤcklichen  Beschluß  der  vorgedachten  Ministerien  darf
die  Ober-Eraminationskommission  dergleichen  Kandidaten  nicht  zulassen.

Bei  der  Prüfung  der  Oekonomiekommissarien  zu  der  Seelle  eines  Ober-Kommissarius
  müssen  66  die  Kandidaten  nicht  nur  über  die  Gediegenheit  derjenigen
  besonderen  Kenntnisse,  welche  von  den  Oekonomiekommissarien  gefordert
werden,  sondern  namentlich  auch  über  ihre  wissenschaftlichen  Kenntnisse  im  Fache
der  Landwirthschaft  und  der  mit  solcher  zusammenhängenden  Naturwissenschaften
ausweisen.

§.  23.

Die  Prüfung  vor  der  Ober-Examinationskommission  zerfällt  in  eine  Thelle  der
schriftliche  und  in  eine  mündliche.  Prüfung.

g.  24.
Zu  der  schriftlichen  Prüfung  gehören  folgende  drei  Arbeiten:  Schriftliche
1)  eine  Abhandlung  über  einen  slaatswissenschaftlichen  Gegenstand;  Prüfung.

2)  eine  Ausarbeitung  über  einen  polizeilichen,  und
3)  eine  über  einen  finanziellen  Gegenstand,  wozu  die  Themata  von  der

Ober-Eraminationskommisston  gegeben  werden.

Die  zweite  und  dritte  Arbeit  sollen  mehr  praktischer  Natur  sein,  und
sind  hiernach  die  Aufgaben  einzurichten.  Es  bleibt  der  Ober-Examinations=Kommission
  auch  überlassen,  ob  sie  dem  Kandidaten  Akten  über  wirklich  vorgekommene
  Fälle,  von  einer  Regierung,  bei  welcher  er  nicht  gearbeitet  hat,
mittheilen,  und  ihm  dabei  vorschreiben  will,  was  er  zu  leisten  habe.  Um  hierzu
stets  im  Stande  zu  sein,  hat  die  Ober-Examinationskommission  sich  von  den
Regierungen  ein  Verzeichniß  von  Akten,  die  zu  dergleichen  Aufgaben  geeignet
sind,  mittheilen,  und  solches  von  Zeit  zu  Zeit  ergänzen  zu  lassen.  Glaubt  der
Kandidat  eine  oder  die  andere  der  von  ihm  bei  einer  Regierung  gelieferten
Ausarbeitungen  der  Art  als  polizeiliche  oder  finanzielle  Probearbeit#  vorlegen
zu  können,  soll  ihm  dies  verstaktet  sein.

g.  25.

Die  schriftlichen  Probearbeiten  sind  der  Ober-Examinationskommission  in
einer  zu  bestimmenden  Frist,  welche  für  sämmtliche  Arbeiten  den  Zeitraum  eines
Jahres  nicht  überschreiten  darf,  einzureichen.  Wenigstens  eine  derselben  muß
von  dem  Kandidaten  eigenhändig  geschrieben  sein,  und  hinsichtlich  aller  muß  er
die  ausdrückliche  schriftliche  Versicherung  an  Eidesstatt  abgeben,  daß  er  sie
selbst  und  ohne  andere  fremde  Beihülfe  als  diejenige  gedruckter  Bücher,  angefertigt
  habe.

.  26.

Jede  der  schriftlichen  Probearbeiten  wird  von  dem  Vorsitzenden  der  Ober-Eraminationskommission

  einem  der  Erxaminatoren  zugetheilt,  um  darüber  eine
Jahrgang  1846.  (Nr.  2709.)  31  aus-
        <pb n="226" />
        WMuͤndliche
Pruͤfung.

Muͤndlicher
Vortrag.

—  208  —

ausfuͤhrliche  schriftliche  Zensur  abzufassen,  welche  mit  voͤlliger  Bestimmtheit  aussprechen
  muß:

ob  die  Arbeit  des  Kandidaten  genuͤgend  (gut  —  vorzuͤglich),

oder

ob  sie  ungenuͤgend  (nicht  probemaͤßig)  ausgefallen  sei?
In  der  Zensur  ist  jedesmal  nicht  allein  uͤber  die  bewiesene  Gruͤndlichkeit  der
Kenntnisse,  Tiefe  der  wissenschaftlichen  Auffassung,  Tuͤchtigkeit  und  Schaͤrfe  des
Urtheils,  sondern  auch  daruͤber  Auskunft  zu  geben,  inwiefern  die  Probearbeit
von  der  Faͤhigkeit  des  Verfassers  zeugt,  im  schriftlichen  Vortrage,  der  erforderlichen
  Gründlichkeit  unbeschadet,  die  Gegenstaͤnde  ohne  Weitschweifigkeit  mit
Fen  und  Bestimmtheit  in  einem  fließenden  und  gefälligen  Stpyle  darustellen.

6“  Ist  der  Ausfall  der  schriftlichen  Probearbeiten  nach  der  Ansicht  des  Zensors
  ungenügend,  und  treten  die  übrigen  Mitglieder  der  Kommission,  einschließlich
  des  Vorsitzenden,  bei  denen  die  Arbeiten  mit  der  Zensur  jedesmal  zirkuliren
müssen,  dieser  Ansicht  entweder  allgemein,  oder  doch  in  soweit  bei,  daß  sich  dadurch
  eine  Majorität  für  dieselbe  bildet,  so  darf  die  mündliche  Prüfung  nicht
veranlaßt,  sondern  es  muß  von  der  Ober-Examinationskommission  zuvor  darüber,
  ob  und  wie  weit  dem  Kandidaten  noch  anderweitige  Aufgaben  zu  machen,
beschlossen  und  diesen  Beschlüssen  genügt  werden.

Liegen  aber  sämmtliche  Fensteren  vor,  und  sind  die  schriftlichen  Arbeite#n
nach  der  Ansicht  der  Kommission  oder  doch  deren  Majorität  wenigstens  für
genügend  angenommen  worden,  so  ist  der  Termin  zur  mündlichen  Prüfung  anzuberaumen.
  Vor  diesem  Termine  müssen  die  Personaldienstakten  des  zu  Prüfenden
  bei  allen  Mitgliedern  der  Kommission  umlaufen.

Wenn  ein  Mitglied  der  Kommission  bei  dem  Umlauf  der  schriftlichen
Probearbeiten  und  deren  Zensur  Veranlassung  findet,  von  dem  Inhalt  dieser
letzteren  in  wesentlichen  Beziehungen  oder  gar  im  Resultate  abzuweichen,  so  ist
dasselbe  verpflichrer,  sich  schriftlich  hierüber  auszusprechen  und  seine  Ansicht  zu
motiviren.

g.  27.

Die  mündliche  Prüfung  ist  dem  im  F.  19.  angegebenen  Zwecke  entsprechend
  einzurichten  und  besonders  auf  diejenigen  Gegenstände  hinzuleiten,  worin
der  Kandidat  zu  dem  Berufe,  für  welchen  er  seine  Qualiftkation  nachweisen
will,  vorzugsweise  gründlich  ausgebildet  sein  muß.  Es  kommt  hierbei  darauf
an,  die  ganze  Individualität  des  Kandidaten,  mithin  nicht  blos  den  Umfang
und  das  Maaß  seiner  theoretischen  Kennrnisse,  sondern  auch  seine  natürlichen
Anlagen,  den  Grad  seiner  Urhheilsk  raft,  seiner  praktischen  Gewandtheit,  sowie
die  Gründlichkeit  und  Tiefe  seiner  wissenschaftlichen  Auffassung  des  Erlernten,
moͤglichst  vollständig  zu  erforschen.

g.  28.

Die  Kommission  hat  sich  ferner  die  Ueberzeugung  zu  verschaffen,  ob  der

Kandidat  die  Fähigkeit  besitzt,  einen  wohlgeordneten,  klaren  und  gründlichen

mündlichen  Vortrag  zu  halten.  Zu  diesem  Behufe  ist  demselben  von  einen  der
ra-
        <pb n="227" />
        —  209  —

Eraminatoren  am  Tage  vor  der  Prüfung  eine  hierzu  geeignete  Sache  zuzustellen;
  doch  kann  dazu  auch  eine  seiner  Mobeatbeites  gewählt  werden.

g.  29.
Zu  einem  und  demselben  Prüfungstermine  sind  in  der  Regel  nicht  mehr  JZahl  der  zu
als  drei  Kandidaten  zuzulassen.  4#  z
g.  30.  en.

Nach  beendigter  Prüfung  hat  jeder  Examinator  dem  Vorsitzenden  ein  Zensur  des
schriftliches  Votum  über  den  Ausfall  des  Eramens  zuzuslellen  und  dabei  ein  J  der
in  Beziehung  auf  die  eigene  Prüfung  ausführlich  begründeres,  im  Uebrigen  aber  8.
wenigstens  im  Allgemeinen  motivirtes  Urtheil  über  das  Gesammtresultat  der
mündlichen  Prüfung  und  des  Vortrags  abzugeben.

Stimmen  diese  Vota  im  Wesentlichen  überein  und  tritt  ihnen  auch  der
Vorsitzende  bei,  so  ist  nach  Maaßgabe  derselben  ein  bestimmter  Beschluß  abzufassen,
  in  welchem  das  Resultat  der  Prüfung  in  einer  der  nachstehenden  Arten:

a)  Kandidat  hat  die  Prüfung  zu  einer  Regierungs-,  Racths-,  Ober-Kommissarien=
  2c.  Stelle  bestanden,  wobei  das  Prädikat  „mit  Auszeichnung“

den  Umsiänden  nach  beigelegt  werden  kann;

b)  er  hat  die  Prüfung  2c.  zur  Zeit  noch  nicht  genügend  bestanden;
)er  hat  sich  bei  der  Prüfung  zu  einem  höheren  Amte  der  Verwaltung
unfähig  gezeigt;
mit  voller  Bestimmtheit  ausgedruͤckt  werden  muß.

Stimmen  die  Vota  nicht  uͤberein,  oder  hat  der  Vorsitzende  eine  abweichende
  Meimng,  so  muß  der  Abfassung  des  Beschlusses  eine  mündliche  Berathung
  und  Abstimmung  vorhergehen,  wobei  die  Stimmenmehrheit  entscheidet.

g.  31.

h  Daß  der  Kandidat  die  Prüfung  bestanden  habe,  ist  nur  dann  anzunehmen:

wenn  derselbe  neben  einer  soliden  wissenschaftlichen  Bildung  überhaupt,
ein  gewandtes,  eindringendes  Urtheil  und  gründliche,  zusammenhängend
und  in  ihrer  praktischen  Bedeutsamkeit  aufgefaßte  theorelische  Kenntnisse  in
den  Gegenständen  seines  künftigen  Berufs  an  den  Tag  gelegt  hat.
Rür  „zur  Zeit  noch  nicht  genügend“  ist  das  Ergebniß  der  Prüfung  zu  erdren:

wenn  der  Kandidat  zwar  hinlängliche  natürliche  Anlagen  und  eine  allgemein
  wisenschanliche  Bildung,  in  seinen  Kenntnissen  aber  noch  wesentliche
  Mängel  und  Lücken,  oder  nicht  genügende  Gründlichkeit  und  Klarheik
  der  Auffassung  gezeigt  hat.
Für  „unfähig“  aber  ist  derjenige  Kandidat  zu  erklären,
welcher,  wenn  auch  erlernte  Kenntnisse,  doch  dabei  einen  solchen  Mangel
an  natürlichen  Anlagen  und  an  allgemeiner  Bildung  offenbart,  daß  nicht
3  hoffen  ist,  es  koͤnne  ihm  bei  fortgesetztem  Bestreben  gelingen,  eine  hinlängliche
  Befähigung  zu  höheren  Verwaltungsämiern  annoch  zu  erangen.

(Nr.  2709.)  9.  32.
        <pb n="228" />
        —  210  —

g.  32.

Der  Beschluß  der  Ober-Examinationskommission  uͤber  den  Ausfall  der
Prüfung  ist  nebst  den  Dienstakten  des  Geprüften  und  sämmtlichen  Prüfungsverhandlungen
  den  Disziplinarministerien  zur  weitern  Veranlassung  und  Bescheidung
  des  Geprüften  einzureichen.

.  33.

Nur  diejenigen  Referendarien,  welche  die  Prüfung  besianden  haben,  können
  ohne  Weiteres  zu  Regierungsassessoren  befördert  werden.  Diejenigen,  die
noch  nicht  genügend  bestanden,  sich  aber  nicht  unfahig  gezeigt  haben,  müssen,
um  zu  dieser  Beförderung  gelangen  zu  können,  sich  einer  wiederholten  Prüfung,
die  jedoch  auf  eine  mündliche  beschränkt  werden  kann,  nach  Ablauf  einer  von
der  Ober-Examinationskommission  zu  bestimmenden  Frist,  die  jedoch  niemals
unter  6  Monaten  betragen  darf,  unterwerfen.  Bestehen  sie  auch  bei  dieser  nicht
vollständig,  so  ist  eine  fernere  Wiederholung  unzulässig.

Diejenigen,  welche  für  unfähig  erklärt  werden,  sind  zu  einer  anderweiten
Prüfung  überhaupt  nicht  zuzulassen.

.  34.
Ob  und  zu  welcher  Zeit  ein  Kandidat,  welcher  sich  bei  der  Prüfung  als
bs-  faͤhig  ausgewiesen  hat,  und  deshalb  als  Assessor  angestellt  worden,  Seiner

Majestät  dem  Könige  demnächst  zu  einer  Anstellung  als  Rath  in  einer  Regierung
  oder  bei  einer  andern  gleichgestellten  Provinzial-Verwaltungsbehörde  in
Vorschlag  zu  bringen  ist,  bleibt  wesentlich  von  seiner  Dienstführung  als  Assessor,
von  dem  Fortschreiten  seiner  Ausbildung,  von  seiner  Tüchtigkeit  und  Auszeichnung
  durch  Fleiß  und  erfolgreiches  amtliches  Wirken  abhängig.

S.  35.

Sowohl  die  Beschlüsse  (F.  30.)  als  die  Berichte  an  die  Oisziplinar=Ministerien
  sind  von  allen  Mitgliedern  der  Ober-Eraminationskommission  zu
unterzeichnen.  Die  sonstige,  in  Bezug  auf  die  Prüfung  erforderliche  Korrespondenz
  führt  in  der  Regel  der  Vorsitzende  allein,  im  Namen  der  Kommission.

Berlin,  den  14.  Februar  1846.

Königliches  Staatsministerium.
Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler,  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn,  v.  Thile.
v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.  Flottwell.
Uhden.  Er.  v.  Canitz.
        <pb n="229" />
        —  211  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  15.—

 

(Nr.  2710.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  28.  Mai  1840.,  mehrere  Aenderungen  in  der
Organisation  und  Verwaltung  dec  landschaftlichen  Kreditinstituts  in  der
Provinz  Posen  betreffend.

A.  Ihrem  Berichte  vom  11.  Mai  c.  habe  Ich  ersehen,  daß  die  gegenwärtigen
  Zustände  in  der  Provinz  Posen  mehrere  Aenderungen  in  der  Organisation
  und  Verwaltung  des  dortigen  landschaftlichen  Kreditinstituts  nothwendig
  machen.

Ich  will  demnach  unter  Suspenston  der  entgegenstehenden  Bestimmungen
der  Fereditordnung  vom  15.  Dezember  1821.  bis  auf  weitere  Anordnung  hierdurch
  Folgendes  bestimmen:

1)  Der  Provinzialdirektion  (PG.  70—143.  der  Kreditordnung  vom  15.  Dezember
  1821.)  wird  ein  besonderer,  von  dem  Minister  des  Innern  zu
ernennender  und  aus  Staatskassen  zu  remunerirender  Kommissarius  beigeordnet.
  Demselben  werden  die  in  der  angeschlossenen,  von  Mir  genehmigten
  Instruktion  näher  bezeichneten  amtlichen  Befugnisse  und  Pflichten
beigelegt;  hierdurch  wird  aber  in  der  amtlichen  Erelinn-  des,  dem
gesammten  Kreditinstitute  vorgesetzten  Königlichen  Fommisierius  nichts

echndert,  welchem  die  Aufsicht  über  alle  landschaftliche  Behörden  und

Heame,  sowie  die  übrigen  in  den  G.  47—50.  der  Kreditordnung  ihm

überwiesenen  Funktionen  auch  ferner  verbleiben.

2)  Die  nach  F.  144.  der  Kreditordnung  stattfindenden  landschaftlichen  Kreis-Versammlungen
  und  insbesondere  die  in  denselben  vorzunehmenden  Wahlen
  sind  von  jetzt  ab  unter  dem  Vorsitz  und  der  Leitung  des  Königlichen
Landraths  abzuhalten.  Die  Einladung  zu  denselben  geschieht  von  dem
Landrath  und  dem  diensithuenden  Landschaftsrath  gemeinschaftlich.  Ueber
den  anzuberaumenden  Termin  hat  sich  der  Landrath  mit  dem  Landschafts-Rath
  zu  einigen.  Ohne  Beisein  des  Landraths  oder  seines  Stellvertreters
  kann  auf  den  landschaftlichen  Kreisversammlungen  kein  gültiger
Beschluß  irgend  einer  Art  gefaßt  werden;  ein  Stimmrecht  in  diesen
Versammlungen  stieht  ihm  aber  in  seiner  Eigenschaft  als  Landrath  nicht
zu.  Bei  Verhinderung  des  Landraths  hat  der  Königliche  Kommissarius
  G.  47.  der  Kreditordnung)  einen  Stellvertreter  für  denselben  zu
ernennen.

Jabegang  1846.  (Nr.  1710.)  32  3)  für

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juni  1846.
        <pb n="230" />
        —  212  —

3)  Für  die  Wahlen  der  Mitglieder  des  engern  Ausschusses  bestimmt  der
Königliche  Kommissarius  den  vorsitzenden  Landrath.

4)  Die  Verhandlungen  in  allen  Sitzungen  der  landschaftlichen  Behörden
und  in  den  landschaftlichen  Kreisversammlungen  sind  in  Deutscher  Sprache,
oder  wenn  einzelne  Mitglieder  der  Versammlung  dieser  Sprache  nicht
mächtig  sein  sollten,  in  deutscher  und  polnischer  Sprache  zu  führen.  Eben
so  sind  die  von  den  landschaftlichen  Behörden  zu  erlassenden  Verfügungen
  und  zu  ertheilenden  Ausfertigungen  in  Deutscher  und  Polnischer
  Sprache  abzufassen,  in  soweit  nicht  dafür  der  alleinige  Gebrauch
der  Deutschen  Sprache  gesetzlich  vorgeschrieben  ist.

Entzieht  sich  ein  Landschaftsrath  der  ihm  obliegenden  amtlichen  Thatigkeit

  in  irgend  einer  Art,  so  treffen  ihn  nicht  nur  die  in  den  W.  186.

bis  18".  der  Kreditordnung  bestimmten  Folgen,  sondern  es  werden  auch

die  ihm  aufgelragenen  Geschäfte  nach  der  Bestimmung  des,  der  Prouinzialdirektion
  beigeordneten  Ministerialkommissarius  durch  einen  anderen

Landschaftsrath  oder  einen  zum  Kreditverbande  gehörigen  Gutsbesitzer

oder  auch  einen  Oekonomiekommissarius  besorgt,  und  die  dadurch  entstandenen

  Kosten  nach  deren  Festsetzung  durch  die  Provinzialdirektion  im

Wege  der  landschaftlichen  Exekution  von  ihm  eingezogen.  Gegen  alle

diese  Verfügungen  ist  nur  der  Rekurs  an  den  Königlichen  Kommissarius

G.  47.  der  Kreditordnung)  gestattet.

6)  Der  F.  190.  der  Kreditordnung  wird  aufgehoben  und  findet  bei  Anwendung
  der  in  dem  F.  188.  a.  a.  O.  gedachten  Zwangsmittel  gegen  die
von  der  General-Landschaftsdirektion  nach  F.  189.  zu  treffende  Entscheidung
  nur  der  Rekurs  an  den  Königlichen  Kommissarius  statt.

Dieser  Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  allgemeinen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  28.  Mai  1846.

5

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Scaaksminister  v.  Bodelschwingh.
        <pb n="231" />
        —  213  —

Instruktion

für  den  Ministerialkommissarius  bei  der  Prooinzialdirektion  des  landschaftllichen
  Krediwereins  im  Großherzogkhum  Posen.

1)  Der  der  Provinzialdirektion  des  landschaftlichen  Kreditvereins  im  Großberzogthum

  Posen  nach  der  Bestimmung  unter  1.  des  Allerhöchsten  Befehls

  vom  28.  Mai  1846.  beigeordnete  Ministerialkommissarius  ist  wirkliches
  Mieglied  dieser  Behörde  mit  vollem  Stimmrechte.

2)  Es  sind  ihm  sämmrliche  bei  derselben  eingehende  Dienstsachen  zur  Präsentation
  und  sämmtliche  von  derselben  zu  erlassende  Anschrelben  und
Verfügungen,  —  auch  diejenigen,  welche  nach  S#.82.  83.  und  219.  der
Kredirordnung  von  dem  Provinzialdirektor  allein  ausgehen  —  im  Kon-!*#
  zur  Mitzeichnung  vorzulegen.  Die  Reinschriften  mit  zu  vollziehen
ist  er  befugt.

3)  Ueber  das  Dienst=  und  bkonomische  Betragen  der  Landschaftsräthe  und
der  zum  System  verbundenen  Gutsbesitzer  hal  er  die  Ober-Aufsicht.  Ueber
die  bei  der  Provinzialdirektion  angestellten  Subalternbeamten  steht  ihm
aber  die  unmittelbare  und  alleinige  Aufsicht  und  Disziplinargewalt  in  der
Art  zu,  daß  er  dieselben  ohne  Mitwirkung  des  Provinzialdireklors  und
Provinzialkollegiums  selbsiständig  anzustellen,  ihre  Bestallungen  zu  vollziehen,
  sie  zu  vereiden  und  ihr  dienstliches  und  außerdienstliches  Verhalten
u  überwachen  hat.  Er  ist  befugt,  die  definitiv  Angestellten  erforderlichen
Falees  vom  Amte  zu  suspendiren  und  die  dichtarisch  Beschaftigten  ihres
Dienstes  zu  entlassen.

4)  Es  liegt  ihm  die  Ober-Aussicht  über  die  Kassen  der  Provinzialdirektion,
deren  Reviston  und  Verwaltung,  so  wie  über  die  in  der  Registratur  und
Kanzlei  zu  erhaltende  Ordnung  ob.

5)  Den  Geschestonang  des  Modvinzialkollegiums  leitet  er  in  Gemeinschaft
mit  dem  Provinzialdirektor.  In  den  Sitzungen  dieses  Kollegiums,  die
ohne  sein  Vorwissen  nicht  Statt  sinden  dürfen,  führt  er  den  Vorsitz,
nimmt  an  den  Berathungen  und  der  Abstimmung  Antheil  und  giebt  bei
Stimmengleichheit  durch  seine  Stimme  den  Ausschlag.

6)  Er  ist  ermächtigt,  der  Ausführung  jedes  Beschlusses  Anstand  zu  geben
und  die  Entscheidung  des  Königlichen  Kommissarius  (S.  47.  der  Kredit-Ordnung)
  einzuholen.

7)  In  der  Generalversammlung  hat  er  Sitz  und  Stimme.

8)  Die  in  den  G.  125.  und  126.  der  Kreditordnung  vom  15.  Dezember
1821.  gedachten  Angelegenheiten  hat  er  mit  dem  Proyinzialdirektor
gemeinschaftlich  zu  bearbeiten.  Die  Ernennung  der  im  §.  126.  gedachten
  Kommissarien  steht  ihm  aber  allein  zu.

9)  Wenn  Gesuche  um  Pfandbriefe  eingehen,  darf  die  Aufnahme  von  Taren
nur  mit  seiner  Zustimmung  verfügt  werden.  Die  Abschätzungskommissarien
mit  Einschluß  des  Syndikus  oder  des  denselben  vertretenden  Justiz-(Ne.

  2710—2711.)  32*  Beam-
        <pb n="232" />
        —  214  —

Beamten  werden  indeß  im  Falle  des  §.  203.,  wie  im  Falle  des  §F.  210.
der  Kreditordnung  von  ihm  allein  ohne  Theilnahme  des  Provinzial-Direktors
  ernannt.

10)  Die  auszufertigenden  Pfandbriefe  sind  fernerhin  von  ihm,  dem  Provinjaldirktor
  und  einem  Landschaftsrathe  zu  unterschreiben.

11)  In  dem  Falle  des  §.  256.  a.  a.  O.  hängt  es  von  seinem  Befinden  ab,
ob  er  außer  dem  Landschaftsrathe  noch  einen  besonderen  Aufseher  aus
der  Zahl  der  verbundenen  Gutsbesitzer  oder  der  Oekonomiekommissarien
bestellen  will.

12)  Die  in  den  V.  269.  und  277—280.  a.  a.  O.  dem  Provinzialdirektor
beigelegten  Befugnisse  gehen  ausschließlich  auf  ihn  über.

13)  Sein  unmittelbarer  Vorgesetzter  ist  der  Königliche  Kommissarius  G.  47.
a.  a.  O.),  weshalb  etwaige  Beschwerden  über  ihn  an  Letzteren  zu
richten  sind.

14)  Im  Falle  der  Verhinderung  oder  des  Ausscheidens  des  Provinzial-Figies
  gehen  sämmtliche  Befugnisse  und  Obliegenheiten  desselben  auf
ihn  über.

15)  Mit  Zustimmung  des  Königlichen  Kommissarius  kann  er  sich  in  Verhinderungsfällen
  einen  Subslituten  bestellen.

 

(Nr.  2711.)  Verordnung,  betreffend  die  Pensionirung  der  Lehrer  und  Beamten  an  den
höheren  Untemichtsanstalten,  mit  Ausschluß  der  Universitcten.  Vom
28.  Mai  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Verordnen  über  die  Pensionirung  der  Lehrer  und  Beamten  an  den  höheren
Unterrichtsanstalten,  mit  Ausschluß  der  Universikäken,  nach  Anhörung  Unserer
getreuen  Stände,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  für  den  ganzen
Umfang  Unserer  Monarchie,  was  folgt:

K.  1.

Anspruch  auf  Alle  Lehrer  und  Beamte  an  Gymnassen  und  anderen  zur  Universitat
enson.  entlassenden  Lehranstalten,  desgleichen  an  Progymnasien,  Schullehrerseminarien,
Taubstummen=  und  Blindenanstalten,  Kunst=  und  höheren  Bürgerschulen  haben
einen  Anspruch  auf  lebenslängliche  Penston,  wenn  sie  nach  einer  besiimmten
Diensizen  ohne  ihre  Schuld  dienstunfähig  werden  und  beim  Eintritt  ihrer  Dienstunsfe
  sger  definikliv  und  nicht  blos  interimistisch  oder  auf  Kündigung  angestellt

  sind.

g.  2.
        <pb n="233" />
        —  215  —

g.  2.
Solche  Lehrer  und  Beamte  aber,  deren  Zeit  und  Kraͤfte  durch  die  ihnen,
wenn  auch  auf  Lebenszeit  übertragenen  Geschäfte  an  den  F.  1.  gedachten  Anstalten
  nur  nebenbei  in  Anspruch  genommen  werden,  haben  keinen  Anspruch

auf  Pension.

.  3.

Lehrer  und  Beamte,  welche  bei  vorgerücktem  Alter  zwar  nicht  absolut
dienstunfähig,  aber  doch  nicht  mehr  im  Skande  sind,  den  Obliegenheiten  des
Dienstes  zu  genügen,  sind,  Falls  die  vorgesetzte  Behörde  es  für  angemessen  erachtet,
  verpflichtet,  einen  ihnen  zuzuweisenden  Gehülfen  zu  remuneriren.  Es
muß  ihnen  jedoch  mindesiens  eine  der  Pension  gleichkommende  Diensieinnahme
freigelassen  und  der  zur  Remunerirung  des  Gehülfen  eltwa  außerdem  erforderliche
  Becrag  von  demjenigen  gezahlt  werden,  welcher  die  Pension  aufzubringen
haben  würde.

S.  4.

Die  Pension  wird  zunächst  aus  dem  etwa  vorhandenen  eigenthümlichen  Verpflich-Vermägen

  derjenigen  Anstalt,  an  welcher  der  Lehrer  oder  Beamte  zur  Zeit  seiner
  Pensionirung  angesiellt  ist,  gewährt,  so  weit  von  den  laufenden  Einkünften
dieses  Vermögens,  nach  Bestreitung  des  zur  Erreichung  der  Lehrzwecke  erforderlichen
  Aufwandes,  ein  Ueberschuß  verbleibt.  Können  auf  *  Weise  die
Mittel  zur  Pensionirung  nicht  beschafft  werden,  und  sind  auch  keine  anderen
hierzu  verwendbaren  Fonds  vorhanden,  so  ist  die  Pension  von  demjenigen  aufzubringen,
  welcher  zur  Unterhaltung  der  Anstalt  verpflichtet  ist.

.  5.

Liegt  diese  Verpflichtung  mehreren  ob,  so  haben  sie  zu  den  Pensionen

in  demselben  Verhältniß,  wie  zu  den  Unterhaltungskosten  der  Ansialt,  beizutragen.
  *-Aus

  der  bloßen  Gewährung  eines  auf  einen  bestimmten  Betrag  beschränkten
  oder  zu  einem  bestimmten  Zweck  ausgesetzten  Zuschusses  zu  den  Unterhaltungskosten
  einer  Ansialt  folgt  keine  Verpflichtung,  die  Pensionen  mit  zu
übernehmen.

g.  7.

Wer  bei  den  einzelnen  Anstalten,  welche  gar  kein  oder  kein  ausreichendes

  eigenthümliches  Vermögen  besitzen,  zur  Zahlung  oder  Erganzung  der  Pensionen

  verpflichtet  ist,  wird,  wenn  Zwelfel  deshalb  obwalten,  nach  Maaßgabe

der  Verhältnisse  der  einzelnen  Ansialten,  von  Unseren  Ober-Präsidenten  festgesetzt.


*ie

Gegen  diese  Festsetzung  ist  der  Rekurs  an  Unseren  Minister  der  geistlichen

und  Unterrichts-Angelegenheiken  und  die  hierbei  sonst  noch  betheiligten  Departe-Nr.

  2711.)  ments=Eih

  der
ension.
        <pb n="234" />
        —  216  —

mentschefs  zulaͤssig.  Der  Rechtsweg  findet  nur  dann  Statt,  wenn  auf  Grund
eines  speziellen  Rechtstitels  die  Befreiung  von  Beitraͤgen  zu  Pensionen  behauptet
  wird.  In  einem  solchen  Falle  gilt  jedoch  die  im  Verwaltungswege  getroffene
  Bestimmung  bis  zur  rechtskraͤftigen  Entscheidung  als  ein  Interimislikum.

K.  9.

Bei  solchen  Unterrichtsanstalten,  zu  deren  Unterhaltung  weder  Kommunen,
  noch  der  Staat  verpflichtet,  die  vielmehr  nur  aus  ihrem  eigenen  Vermögen
oder  von  anderen  Korporationen,  oder  von  Privatpersonen  zu  unterhalten  sind,
wird  das  Pensionswesen  für  die  Lehrer  und  Beamten,  unter  Zuziehung  der  Bekheiligten,
  durch  Unsere  Ober-Prdsidenten  nach  Maaßgabe  der  obwaltenden  Verhältnisse
  für  jede  einzelne  Anstalt  besonders  geordnet;  die  streitig  bleibenden
unge  werden  von  Unserem  Minister  der  Feit  ichen  und  Unterrichksangelegeneiten

  unter  Mirwirkung  der  etwa  sonst  noch  betheiligten  Departementschefs  und

nach  vorgängiger  Einholung  Unserer  Genehmigung  entschieden.  Den  Betheigten
  sollen  jedoch  keine  größeren  Leistungen  zugemuthet  werden,  als  bei  den
übrigen,  nicht  vom  Staate  zu  unterhaltenden  Anstalten  derselben  Art.

Ist  ein  Zuschuß  oder  eine  Erhöhung  der  Dotation  bei  diesen  Anstalten
zur  Aufbringung  der  Pensionen  erforderlich,  so  bedarf  es  hierzu  jedenfalls  der
Zustimmung  der  betheiligten  Korporationen  oder  Privatpersonen.

.  10.
Bestimmun  Die  Lehrer  und  Beamten  bei  denjenigen  Anstalten,  welche  hauptsächlich

st  9
Fe  der  oder  subsidiarisch  aus  Staats=  oder  Kommunalmitteln  zu  unterhalten  sind,  erhhealten
  als  Pension:

nach  zurückgelegtem  15ten  bis  zum  zurückgelegten  20sten  Dienstjahre  #
-  -  20sien-  -  25sien  s

-
*  2  *

-  -  25sten  *-  -  2-  Zosten  -  F
-  -  3Osten  2  2  -  35sten  -
2-  -  3östen  -  -  2-  40sten  -  *
-  -  40sten  -  -  -  4  5sten  -  40

2  -  45sten  2  -  -  sosten  -
-  -  5Osten  Dienstjahre  ...........  .  ....  ....  .  ...  .  .  ..  2

ihres  Diensteinkommens  an  Besoldung  und  rechtmaͤßigen  Dienstemolumenten,
in  soweit  letztere  nicht  als  Ersatz  eines  besonderen  Diensiaufwandes  zu  betrachten
  sind.  as  Minimum  einer  Pension  wird  jedoch  auf  00  bis  90  Rthlr.
festgesetzt,  auch  wenn  das  Diensteinkommen  240  Rehlr.  nicht  erreicht;  innerhalb
dieser  Grenze  bleibt  den  vorgesetzten  Dienstbehörden  die  Bestimmung  nach  den
Umstaͤnden  überlassen.

S.  11.

Bei  einer  Dienstzeit  von  weniger  als  15  Jahren  findet  ein  Anspruch  auf
Pension  nur  dann  Statt,  wenn  eine  solche  für  diesen  Fall  dem  Lehrer  oder
Beamten  bei  seiner  Anstellung  oder  auch  späterhin  ausdrücklich  zugesichert  worden
  ist.

g.  12.
        <pb n="235" />
        —  217  —
K.  12.

Die  Dienstzeit  wird  von  dem  Datum  der  ersten  eidlichen  Verpflichtung  Berechnung

des  zu  Pensionirenden,  und  wenn  eine  solche  nicht  Statt  gefunden  hat,  von  der

dem  Zeitpunkt  des  ersten  Eintricts  in  den  Dienst  angerechnet,  auch  wenn  die
erste  Anstellung  nur  interimistisch  oder  auf  Kündigung  erfolgt  sein  sollte.  Das
sogenannte  Probefahr  wird  jedoch  bei  den  Schulamtskandidaten  der  Dienstzeit
nicht  zugegählt.

G.  13.

Denjenigen  Lehrern  und  Beamten,  welche  aus  Staaksfonds  zu  pensioniren
  sind,  werden  auch  die  un  Auslande  geleisteten  Dienste  angerechnet,  wenn
ihre  Anstellung  im  Inlande  vorzugsweise  im  Interesse  des  öffentlichen  Unterrichts
  erfolgt  ist.  Auch  werden  denselben  diejenigen  Dienste  angerechnek,  welche
sie  sonst  im  Staaksdienst  oder  an  anderen  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  geleistet
  haben.

.  14.

Sind  die  Pensionen  vom  Staate  und  von  Kommunen  gemeinschaftlich
oder  blos  von  Kommunen  oder  größeren  Kommunalverbänden  zu  zahlen,  so
werden  nur  diejenigen  Dienste  angerechnet,  welche  der  zu  Pensionirende  im  Militair
  und  den  zur  Pensionszahlung  verpflichteten  Kommunen  im  Schul=  oder
in  einem  anderen  Amte  geleistet  hat,  Falls  hierüber  nicht  andere  Verabredungen
getroffen  sind.

§.  15.

Dienst-Die

  Lehrer  und  Beamten  an  den  aus  Staatsfonds  zu  unterhaltenden  Aufbringung
Anstalten  haben  zum  allgemeinen  Zivil-Pensionsfonds,  aus  welchem  sie  ihre  der  Penston.

Pensionen  beziehen  werden,  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  die  übrigen  pensionsberechtigten
  Zivil-Staatsdiener,  beizutragen.

g.  16.

Zur  Deckung  der  Penstonen  für  Lehrer  und  Beamte  an  den  anderen
Anstalten,  namentlich  auch  an  denjenigen,  welche  vom  Staate  und  von  Kommunen
  gemeinschaftlich  oder  von  einzelnen  Kommunen  oder  größeren  Kommunalverbanden
  zu  unterhalten  sind,  werden  für  jede  Anstalt  besondere  Fonds  aus
den  Einkünften  des  Vermögens  der  Anstalt  und  aus  jährlichen  Beiträgen  sowohl
  der  zur  Zahlung  der  Penston  Verpflichteten,  als  auch  der  desinitiv  angestellten
  Lehrer  und  Beamten  gebildet.  Den  letzkeren  dürfen  jedoch  keine  höheren
Beiträge,  als  den  pensionsberechtigten  Jivil-Staatsdienern  auferlegt  werden.

§.  17.

Der  Betrag  der  zur  Bildung  dieser  Pensionsfonds  (F.  10.)  erforderlichen
Zuschüsse  wird  von  Unseren  Ober-Präsidenken,  unter  Vorbehalt  des  Rekurses
an  Unseren  Minister  der  geistlichen  und  Unterrichts  legenheiten  und  die  sonst
betheiligten  Departementschefs,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  festgesetzt.

(Nr.  2711.)  .  18.
        <pb n="236" />
        Agemeine
Bestimmungen.


—  218  —

S.  18.

Ist  hiernach  der  Zuschuß  auf  das  Vermögen  der  Anstalt  zu  übernehmen
und  reichen  die  Einkünfte  der  letzteren  nicht  hin,  um  den  Zuschuß,  ohne  Beschränkung
  des  zur  Erreichung  der  Lehrzwecke  erforderlichen  Aufwandes,  zu
zahlen,  so  haben  die  subsidiarisch  zur  Unterhaltung  der  Anstalt  Verpflichteten
auch  den  laufenden  Beitrag  zum  Pensionsfonds  zu  ergänzen.  Dieselben  sind
auch  in  allen  Fällen  verpflichter,  etwanige  Ausfälle  bei  dem  Pensionsfonds  zu
decken.

.  19.

Wegen  der  Anrechnung  früherer  Militairdienste,  wegen  der  Verpflichtung,
  die  Pension  im  Inlande  zu  genießen,  sowie  wegen  der  Beschlagnahme,
der  Verminderung  und  des  Verlustes  derselben,  desgleichen  wegen  der  Ansprüche
der  Hinterbliebenen  auf  einen  Theil  der  Pension  kommen  die  für  pensionirte
Kommunal=  und  Zivil-Staatsbeamte  allgemein  geltenden  Grundsätze  zur  Anwendung.


G.  20.

Hinsichtlich  des  bei  Pensionirungen  der  Lehrer  zu  beobachtenden  Verfahrens,
  insbesondere  auch  hinsichtlich  der  unfreiwilligen  Pensionirungen,  verbleibt
  es  vorläufig  bei  den  hierin  bisher  befolgten  Grundsätzen.

.  21.

In  den  Ansprüchen,  welche  vormaligen  Militairpersonen,  die  bei  den
g.  1.  erwähnten  Anstalten  als  Lehrer  oder  Beamte  angesiellt  sind,  nach  den
allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Pensionen,  das  Gnadengehalt  und  das
Wartegeld  der  Militairpersonen  zustehen,  wird  durch  gegenwärtige  Verordnung
nichts  geändert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändiger  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  28.  Mai  1846.

Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.
v.  Boyen.  Mühler.  v.  Nagler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.

v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Flottwell.  Uhden.
Frh.  v.  Canitz.
        <pb n="237" />
        —  219  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  16  —

 

(Nr.  2712.)  Gesetz  wegen  Präklusion  der  Ansprüche  früherer  Besitzer  regulirungsfähiger
buerlicher  Stellen  im  Großherzogthum  Posen,  im  ehemaligen  Kulmund
  Michelauschen  Kreise,  und  im  Landgebiete  der  Stadt  Thorn.  Vom
8.  Februar  18406.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

verordnen  nach  Anhörung  Unserer  getreuen  Stände  der  Provinzen  Preußen
und  Posen  auf  den  Bericht  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  vernommenem
  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  was  folgt:

S.  1.

Alle  diejenigen,  welche  aut  der  Kabinetsorder  vom  6.  Mai  1819.  (Gesetzszammlung
  Seite  153.)  oder  dem  Gesetze  wegen  Regulirung  der  gutsherrlichen
  und  bauerlichen  Verhältnisse  im  Großherzogthum  Posen  und  in  den  mit
Westpreußen  wieder  vereinigten  Distrikten,  dem  Kulm=  und  Michelauschen
Kreise,  und  dem  Landgebiete  der  Stadt  Thorn  vom  8.  April  1823.  (Gesetz-Sammlung
  Seite  49.)  Eigenthumsansprüche  auf  regulirungsfähige  bäuerliche,
von  ihnen  oder  ihren  Erblassern  früher  besessene  Stellen,  oder  Entschadigungs-Ansprüche
  wegen  deren  Entziehung  herleiten  wollen,  müssen  diese  Ansprüche
vor  dem  1.  Januar  1849.  und  zwar,  wenn  die  Stellen  in  dem  Großherzogthum
  Posen  belegen  sind,  bei  der  Generalkommission  zu  Posen,  wenn  solche
aber  in  den  übrigen  oben  genannten  Distrikten  liegen,  bei  der  Regierung  zu
Marienwerder  anmelden,  widrigenfalls  sie  mit  denselben  präkludirt  sein  sollen.

g.  2.
Diese  Präklusion  (F.  1.)  bleibt  jedoch  ausgeschlossen,  wenn  die  in  Anspruch
  genommene  regulirungsfaͤhige  baͤuerliche  Stelle  sich  zur  Zeit  der  Anstel-Jabrgang
  1846.  (Nr.  2712.)  lung

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juni  1846.
        <pb n="238" />
        —  220  —
lung  der  Klage  noch  im  Besitze  des  Gutsherrn,  welcher  die  Stelle  eingezogen
hat,  oder  der  Erben  desselben  befindet.

S.  3.

Die  nach  den  V.  99.  und  100.  des  Gesetzes  vom  3.  April  1823.  den
Gutsbesitzern  obliegende  Verpflichtung  zur  Wiederbesetzung  erledigter,  zu  den
gutsherrlichen  Ackerwerken  eingezogener,  oder  sonst  an  die  Gutsherrschast  zurückgefallener
  regulirungsfähiger  banerlicher  Stellen  wird  durch  die  gegenwärtige
  Verordnung  nicht  abgeändert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  Februar  1840.
(L.  S)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.
Ühden.

Beglaubigt:
Bode.

(Nr.  2743.)
        <pb n="239" />
        —  221  —

(Nr.  2713.)  Allerhoͤchste  Bestaͤtigungsurkunde  vom  12.  Juni  1846.,  nebst  dem  dazu  gehboͤrigen
Nachtrage  zu  dem  Statute  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft,
in  Betreff  der  Emission  von  4000  Stuͤck  Prioritaͤtsobligationen  im  Betrage
  von  500,000  Rthlr.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛ.

Nachdein  die  Direktion  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft  im
Einverstaͤndnisse  mit  dem  Ausschusse  gedachter  Gesellschaft  gemaͤß  dem  g.  5.
des  von  Uns  bestaͤtigten  Statuts  (Gesetzsammlung  fuͤr  1844.  Seite  678.  ff.)
beschlossen  hat,  unter  Abaͤnderung  des  H.  4.  des  gedachten  Statuts  den  zur
vollstaͤndigen  Ausfuͤhrung  und  Ausrästung  der  Bahn  erforderlichen  Kostenbetrag
  auf  2,000,000  Thaler  festzusetzen  und  somit  den  in  dem  vorerwähnten
F.  4.  auf  1,500,000  Rthlr.  bestimmten  Fonds  um  500,000  Rthlr.  zu  erhöhen,
wollen  Wir  zu  dieser  Erhöhung  des  Grundkapitales  der  Niederschlesischen
Zweigbahngesellschaft  hiermit  Unsere  Zustimmung  ertheilen,  auch  genehmigen,
daß  jener  Betrag  durch  Ausgabe  so  genannter  Priorikätsobligationen  aufgebracht
  werde,  und  den  Plan  für  die  Emission  von  4000  Stück  Prioritätsobligationen
  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft,  wie  solcher  nach  Inhalt
der  Anlage  fesigestellt  worden  ist,  als  einen  Nachtrag  zu  dem  Statute  dieser
Gesellschaft  hiermit  bestätigen.

Die  gegenwärtige  Genehmigung  und  Bestätigung  soll  nebst  dem  neben
erwähnten  Plane  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Sanssouci,  den  12.  Juni  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Flottwell.

 

(Nr.  2713.)  335  Plan
        <pb n="240" />
        —  222  —

Plan  und  Bedingungen
der  Verausgabung  von

1000  Stück  à  200  Rthlr.
3000  -  à  100  -

Prioritaͤtsobligationen  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft.

.  1.

Da  das  im  H.  4.  des  unterm  8.  November  1844.  Allerhöchst  bestätigten
Statuts  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft

(Gesetzsammlung  de  1844.  Seite  677.)

auf  1,500,000  Thaler  vorläufig  festgesetzte  Anlagekapital  zur  Herstellung  und
Inbetriebsetzung  der  Bahn  nicht  ausreicht,  so  soll  zufolge  Beschlusses  der  nach
g.  5.  des  Statuts  hierzu  ermächtigten  Direktion  und  des  Ausschusses  vom  23.
März  1846.,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Koniglichen  Finanzministerii,
der  noch  fehlende  Bedarf  von  500,000  Rechlrn.  durch  eine  Anleihe  auf  Prioritätsobligationen
  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Mans  beschafft
werden.

G.  2.

Diese  Prioritätsobligationen  werden  nach  dem  beiliegenden  Schema  in
1000  Stück  à  200  Rthlr.  in  fortlaufenden  Nummern  von  1.  bis  1000.  und
in  3000  Stück  à  100  Rehlr.  in  fortlaufenden  Nummern  von  1001.  bis  4000.
gegen  sofortige  Einzahlung  ihres  vollen  Nennwerths  ausgegeben  und  erhalten
vorlusig  Zinskupons  auf  5  Jahre.  Auf  der  Rückseite  der  Obligationen  wird
der  gegenwärtige  Plan  abgedruckt.

g.  3.

Die  Prioritätsobligationen  werden  mit  4  Prozent  jährlich  verzinset  und
die  Zinsen  in  halbjährigen  Terminen  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden
Jahres  gezahlt.  An  den  Dividenden  nehmen  diese  Prioritätsobligationen  keinen
Theil,  dagegen  erhalten  sie,  für  Zinsen  und  Kapital,  das  Vorzugsrecht  vor  den
Stammektien.

g.  4.
        <pb n="241" />
        —  223  —

g.  4.

Eine  Amortisation  dieser  Prioritaͤtsobligationen  findet  in  den  ersten  fuͤnf
Jahren  nach  Eröffnung  des  Betriebs  auf  der  ganzen  Bahn  gar  nicht  Statt,
vom  sechsten  Betriebsjahre  ab  unterliegen  sie  jedoch  der  Amortisation,  und  es
wird  für  diese  alljährlich  die  Summe  von  5000  Rthlrn.  unter  Zuschlag  der
durch  die  eingelöseten  Obligationen  ersparten  Zinsen  und  etwaiger  Zinseszinsen
aus  dem  Ertrage  des  Eisenbahnunternehmens  verwendet.  Die  Zurückzahlung
der  zu  amortisirenden  Obligationen  erfolgt  an  einem  besonders  bekannt  zu
machenden  Termine.  Es  bleibt  jedoch  der  Generalversammlung  der  Eisenbahngesellschaft
  vorbehalten,  mit  Genehmigung  der  Staatsverwaltung  den  Amortisationsfonds
  zu  verstärken  und  so  die  Tilgung  der  Prioritätsobligationen  zu
beschleunigen.  Auch  steht  der  Eisenbahngesellschaft  das  Recht  zu,  außerhalb
des  Amortisationsverfahrens,  unter  Genehmigung  der  Staatsverwaltung  sämmtliche
  Obligationen  der  gegenwärtigen  Emittirung  nach  Ablauf  der  ersten  fünf
Betriebsjahre,  durch  die  öffentlichen  Blätter  zu  kündigen  und  durch  Zahlung
des  Nennwerths  einzulösen.

g.  5.

Den  Inhabern  der  Prioritaͤtsobligationen  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,
  innerhalb  der  ersten  fuͤnf  Betriebsjahre  zu  erklaͤren,  diese  Prioritaͤts-Obligationen
  in  Stammaktien  von  gleichem  Betrage  umtauschen  zu  wollen.

Diese  Erklaͤrung  wird  durch  Stempelung  der  Prioritaͤtsobligationen  dokumentirt,
  in  deren  Folge  am  Ende  des  fuͤnften  Betriebsjahres  der  Umtausch
Statt  findet  und  sodann  diese  Aktien  in  allen  Beziehungen  nach  den  durch  das
Gesellschaftsstatut  festgestellten  Rechtsverhaͤltnissen  der  Stammaktien  zu  beurtheilen
  sind.

S.  6.

So  lange  nicht  die  gegenwärtig  kreirten  Prioritätsobligationen  eingelöset
oder  der  Einlösungs-Geldbetrag  gerichtlich  deponirt  ist,  darf  die  Gesellschaft
von  den  zur  Bahnlinie,  zu  den  Bahnhöfen  und  zum  Bahnbetriebe  verwendeten
und  eingerichteten  Grundstücken  nichts  verdußern,  auch  eine  weitere  Aktien-Emittirung
  so  wenig,  als  ein  Anleihe-Geschäft  unternehmen,  es  müßte  denn
sein,  daß  den  Obligationen  der  jetzigen  Emittirung  für  Kapital  und  Zinsen
das  Vorrecht  vor  den  ferner  auszugebenden  Aktien  oder  Schuldscheinen  gesichert
  wird.

(r.  2713.)  In
        <pb n="242" />
        —  224  —

In  der  Veraͤußerung  solcher  Grundstuͤcke  hingegen,  welche  weder  zur
Bahnlinie,  noch  zu  den  Bahnhoͤfen,  noch  zum  Bahnbetriebe  benutzt  werden,
wird  die  Gesellschaft  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  Koͤniglichen  Regierung


(Gesetz  vom  3.  November  1838.  §.  7.  Gesetzsammlung  de  1838.
Seite  507.)

hierdurch  nicht  beschränkt.

S.  7.

Die  Nummern  der  nach  der  Bestimmung  des  F.  4.  zu  amortisirenden
Obligationen  werden  jährlich  durch  das  Loos  bestummt,  und  wenigstens  drei
Monate  vor  dem  Zahlungstage  böffentlich  bekannt  gemacht.  Es  wird  jedesmal
ein  möglichst  gleicher  Kapitalsbetrag  in  Obligationen  à  200  Rthlr.  und  in  Obligationen
  à  100  Rrthlr.  gezogen.

.  8.

Die  Verloosung  geschieht  durch  die  Direktion,  in  Gegenwart  eines  gerichtlichen
  Notars,  in  einem  14  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden
  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritätsobligationen  der  Zutritt
  gestattet  ist.

5.  9.

Die  Auszahlung  der  ausgelooseten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu
bestlimmten  Tage  in  Glogau  von  der  Gesellschaftskasse  nach  dem  Nominalwerthe
  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit
diesem  Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgelooseten  Obligationen  auf.  Mit
letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  noch  nicht  fälligen  Zinskupons  einzuliefern.


Geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von
dem  Kapital  gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet.

S.  10.

Die  Nummern  der  zur  Zurückzahlung  fälligen,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten
  Obligationen  werden  während  drei  Jahren  nach  dem  Zahlungstermin
jahr=
        <pb n="243" />
        —  225  —

jaͤhrlich  einmal  von  dem  Direktorium  der  Gesellschaft  Behufs  der  Empfangnahme
  der  Zahlung  oͤffentlich  aufgerufen.  Die  Obligationen,  welche  nicht  innerhalb
  zehn  Jahren  nach  dem  letzten  oͤffentlichen  Aufrufe  zur  Einloͤsung  vorgezeigt
  werden,  sind  werthlos,  welches  von  dem  Direktorium  unter  Angabe  der
werthlos  gewordenen  Nummern  alsdann  oͤffentlich  zu  erklaͤren  ist.

Die  Gesellschaft  hat  wegen  solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflichtungen
  mehr.

g.  11.

Auf  die  Zahlung  der  Obligationen,  wie  auch  der  Zinskupons  kann  kein
Arrest  bei  der  Gesellschaft  angelegt  werden.

G.  12.

Die  vorstehend  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen  erfolgen
durch  die  Allgemeine  Preußische,  die  Vossische  und  die  Breslauer  Zeitung.

S.  13.

Die  Inhaber  der  Prioritätsobligationen  sind  zwar  berechtigt,  an  den
Generalversammlungen  Theil  zu  nehmen,  jedoch  weder  stimm=  noch  wahlfahig.

 

(##  Ni3.)  Schema
        <pb n="244" />
        —  226  —

Schema  der  Prioritaͤtsobligationen.
Prioritätsobligation
der
Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft.
über

Ein  hundert  Thaler
Zwei  Preub¼.  Courant.

à  4  pro  Cent  jährlicher  Jinsen.

Inhaber  dieses  hat  auf  Höhe  von  Fu-  hundert  Thalern  Preuß.  Cour.

Antheil  an  dem  in  Gemäßheit  des  umstehenden  Planes  emittirten  Kapital  von
Fünfhundert  Tausend  Thalern  Prioritätsobligationen  der  Niederschlesischen
Zweigbahngesellschaft.

Glogau,  den  ten  1846.
Die  Direktion  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft.
¶.  S.)

(Namen  der  Direktoren.)
        <pb n="245" />
        227
Geset=  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  17.—

 

(Nr.  2714.)  Allerhöchste  Genehmigungsurkunde  des  Zusatzamikels  XVIII.  zur  Rheinschifsahnsakte
  vom  31.  März  1831.  D.  d.  den  30.  April  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

urkunden  und  bekennen  hiermit:

Nachdem  die  Rheinschiffahrts-Zentralkommission  sich  in  ihrer  am  17.  September
  1814.  gehaltenen  19ten  Sitzung  anderweit  über  den  nachfolgenden  Zusatzartikel
  XVIII.  zur  Rheinschiffahrtsakte  vom  31.  März  1831.

.  XVIII  Supplementairartikel.

Der  Artikel  52.  der  Uebereinkunft  vom  31.  März  1831.  wird  in  Ansehung
  der  Oampfschiffe  hierdurch  aufgehoben,  und  siatt  desselben,  sowohl
binsichtlich  derjenigen  Dampfschiffe,  welche  den  Rhein  bereits  befahren,
als  auch  hinsichtlich  derjenigen,  welche  diesen  Strom  künftig  befahren
wollen,  Nachstehendes  festgesetzt:

K.  1.

Zum  Erwerbe  des  Rechts  auf  dem  Rheinc,  von  demjenigen  Punkte
an,  wo  dieser  Strom  schiffbar  wird,  bis  ins  Meer,  und  aus  dem  Meere
bis  an  den  gedachten  Punki,  die  Schiffahrt  mit  Dampfschiffen  unter  den
Bestimmungen  und  Begünstigungen  jener  Uebereinkunft  auszunben,  bedarf
  es  nur  des,  in  Gemäßheit  des  vierten  Titels  der  Uebereinkunft  ausgestellten
  Patents  für  die  Schiffsführer,  und  außerdem  für  die  Unternehmer
  der,  die  Art  des  Dampfschiffahrksbetriebes  (F.  2.)  bezeichnenden
Konzession  desjenigen  Uferstaates,  in  '  die  Dampfschiffahrtsgesell-Jabrgang

  1846.  (D..  2714.)  schaft

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juni  1846.
        <pb n="246" />
        —  228  —

schaft  (Sozietaͤt,  anonyme,  Aktiengesellschaft)  ihren  Sitz  hat,  oder  welchem,
Falls  die  Schiffahrt  von  einem  Einzelnen  unternommen  wird,  dieser
angehoͤrt.

g.  2.

Nur  die,  im  F.  1.  bezeichneten  Bedingungen  sind,  Behufs  der  Erlangung
  der  Befugniß  zur  Dampfschiffahrt  zu  erfüllen,  es  mag  diese
Schiffahrt  von  einem  Einzelnen,  oder  einer  Gesellschaft,  mit  einem  Schiffe
oder  mit  mehreren  Schiffen  betrieben  werden,  es  mögen  die  Dampfschiffe,
deren  Maschinen  und  sonstiges  Zubehör  in  einem  Rheinuferstaate,  oder
anderswo  verfertiget  sein,  es  mögen  blos  Personen  nebsi  ihrem  Gepäcke
und  ihren  Wagen,  oder  blos  Waaren,  oder  Personen  und  Waaren  befördert
  oder,  sei  es  mit  oder  ohne  gleichzeitige  Beförderung  von  Personen
  und  Waaren,  oder  von  Personen  oder  Waaren  auf  den  Damypfschiffen,
  durch  die  Dampfschiffe  andere  Gefäße  irgend  welcher  Art  geschleppt
  werden.

Insbesondere  ist  es,  die  Erlangung  des  vorschriftsmäßigen  Patentes
  und  der  Konzession  vorausgesetzt  (V.  1.),  jedem  Dampfsschiffe  gestattlet,
  an  bestimmten  Tagen  und  Stunden  von  jedem  Hafen  oder  Landungsplatze
  abzufahren,  um  Reisende  ihr  Gepäck,  ihre  Wagen  und  auch
Waaren,  in  regelmäßiger  oder  unbeslimmter  Fahrt  nach  einem  anderen
Hafen  oder  Landungsplatze  zu  führen  und  andere  Gefäße  irgend  einer
Art  zu  schleppen,  ohne  daß  es  in  irgend  einer  dieser  Beziehungen  einer
Einigung  unter  den  Uferregierungen  bedarf,  in  deren  Gebiete  die  Abund
  Anfahrtsorte  liegen.

K.  3.

Welche  Bedingungen,  Behufs  Erlangung  der  Konzession  zur  Dampfschiffahrt
  (S.  1.),  von  cinem  Einzelnen  oder  von  einer  Gesellschaft  zu  erfüllen
  und  für  die  Ausübung  dieser  Schiffahrt  vorzuschreiben  sind,  hängt
lediglich  von  derjenigen  Uferregierung  ab,  welcher  der  einzelne  Unternehmer
  als  Unterthan  angehört,  oder  in  deren  Gebiet  die  Gesellschaft  ihren
Sitz  hat.

K.  4.

In  Ansehung  der  Prüfung  der  Tauglichkeit  der  Oampfschiffe  kommen
  die  Artikel  53.  und  54.  der  Uebereinkunft  mit  denjenigen  Maaßgaben
  zur  Anwendung,  welche  die  Natur  der  Dampfschiffe  bedingt.

Jede  Regierung  wird  mit  Nachdruck  dafür  sorgen,  daß  die  ihren
Unterthanen,  oder  den,  in  ihrem  Gebiete  besiehenden  Gesellschaften,  gehörigen
        <pb n="247" />
        —  229  —

hoͤrigen  Dampfschiffe,  nebst  Maschinen  und  sonstigem  Zubehoͤr,  besonders
dann,  wenn  sie  zur  Personenbefoͤrderung  dienen  sollen,  in  den  gehoͤrigen
Zustand  gesetzt  und  stets  darin  erhalten,  ingleichen  daß  nur  solche  Schiffsfuͤhrer,
  Maschinisten  und  Schiffsleute  zum  Dienste  auf  den  Dampfschiffen
zugelassen  werden,  welche,  ihren  persoͤnlichen  Eigenschaften  nach,  fuͤr  die
erforderliche  Sicherheit  die  genuͤgende  Gewaͤhr  geben.
Außerdem  behaͤlt  sich  jede  Regierung  hinsichtlich  aller,  und  besonders
  hinsichtlich  der  zum  Personentransporte  dienenden,  ihr  Stromgebiet
befahrenden  Dampfschiffe  die  geeignete  Kontrole  und  die  geeigneten  polizeilichen
  Maaßregeln  zur  Erreichung  der  erforderlichen  Sicherheit  vor.  —
Dabei  soll  jedoch  jede  irgend  vermeidliche  Beschränkung  und  Belästigung
umterbleiben  und  kein  Dampfsschiff,  welches  einem  anderen  Uferstaate
angehört,  strenger  oder  ungünstiger  als  die  eigenen  Dampfschiffe  gleicher
Art  behandelt  werden.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  kreten  am  ein  und  sechzigsten  Tage
nach  Niederlegung  der  Ratifikationen  im  Archio  der  Zentral-Rheinschiffahrts-Kommission
  in  Wirksamkeit.“
vereiniget  hat,  so  wollen  Wir,  auf  den  Uns  darüber  gehaltenen  Vortrag,  den
vorstehenden  Zusatzartikel  hierdurch  genehmigen,  auch  Unsern  Behörden  und
Unterthanen,  so  weit  es  diese  angeht,  befehlen,  sich  genau  danach  zu  richten.  —

Zu  mehrerer  Beglaubigung  haben  Wir  gegenwärtige,  zur  Niederlegung
in  das  gemeinschaftliche  Archiv  der  Rheinschiffahrts-Zentralkommission  bestimmte
  Genehmigungsurkunde  eigenhändig  unterschrieben  und  solche  mit  Unserm
Königlichen  Insiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  zu  Poksdam,  den  30.  April  1846.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Vorstehende  Genehmigungsurkunde  ist  am  30.  Mai  c.  in  das  zu  Mainz

befindliche  Archiv  der  Zentralkommission  für  die  Rheinschiffahrt  niedergelegt
worden.

(N.  2714—715.)  J31½  (Nr.  2715.)
        <pb n="248" />
        41.

—  230  —

(Nr.  2715.)  Privilegium  wegen  Emission  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  über  eine
Anleihe  der  Stadt  Düsseldorf  von  300,000  Thalern.  Vom  8.  Juni  1846.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  7.

Nachdem  der  Stadtrath  von  Dusseldorf  darauf  angetragen  hat,  ihm  zur
Regulirung  des  slädtischen  Schuldenwesens  und  zur  Bestreitung  der  Kosten
mehrerer  gemeinnütziger  Anlagen  die  Aufnahme  eines  Darlehns  von  Dreimalhundert
  Tausend  Thalern  Kurant  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender
und  mit  Zinskupons  versehener  Obligationen,  jede  zu  Einhundert  Thalern,  Unsere
  landesherrliche  Genehenigung  zu  ertheilen,  und  bei  diesem  Antrage  im  Interesse
  der  Stadtgemeine  sowohl  als  der  Gläubiger  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden
  hat,  so  ertheilen  Wir,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.
Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung
  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  zur  Emission  der  gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden
  Bedingungen:

1)  Die  Obligationen  werden  mut  vier  Prozent  jährlich  verzinset  und  die  Zinsen
in  halbjährigen  Terminen  gezahlt.  Zur  allmäligen  Tilgung  der  Schuld
werden  jährlich  1  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  der  emittirten  Obligationen
  nebst  den  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen  verwendet;  der
Stadtgemeine  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  mit  Genehmigung
  Unserer  Regierung  zu  Düsseldorf  zu  verstärken  und  dadurch  die
Abtragung  der  Schuld  zu  beschleunigen.

Den  Inhabern  der  Obligationen  steht  kein  Kündigungsrecht  gegen
die  Stadtgemeine  zu.

2)  Zur  Leitung  der  Geschäfte,  welche  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung
  der  zu  emittirenden  Obligationen  betreffen,  wird  von  dem  Stadtrathe
  eine  besondere  Schuldentilgungs-Kommission  gewählt,  welche  für
die  Befolgung  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Privilegiums  verantwortlich
  und  für  die  treue  Befolgung  der  Vorschriften  von  Unserer
Regierung  in  Ousseldorf  in  Eid  und  Pflicht  zu  nehmen  ist.  Dieselbe
soll  aus  drei  Mitgliedern  bestehen,  von  denen  eins  aus  dem  Stadtrathe
und  die  beiden  anderen  aus  der  Bürgerschaft  zu  erwählen  sind.

3)  Die  Obligationen  werden  in  forklaufenden  Nummern  von  1.  bis  3000.
nach  beiliegendem  Schema  ausgestellt,  von  dem  Ober-Bürgermeister  und
den  Mitgliedern  der  Schuldentilgungs-Kommission  unterzeichnet  und  von
dem  Rendanten  der  Kommunalkasse  und  von  dem  mit  der  Kontrole

beauf-
        <pb n="249" />
        —  231  —

beauftragten  staͤdtischen  Sekretariatsbeamten  kontrasignirt.  Denselben  ist
ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beizufuͤgen.

4)  Den  Obligationen  werden  fuͤr  die  naͤchsten  5  Jahre  10  Zinskupons,
jeder  zu  2  Thaler  in  den  darin  bestimmten  halbjährigen  Terminen  zahlbar
  nach  dem  anliegenden  Schema  beigegeben.

Mit  dem  Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  fünfjahrigen  Periode
werden  nach  vorheriger  öffentlichen  Bekanntmachung  neue  Zinskupons
durch  die  Kommunalkasse  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  ausgereicht,
und  daß  dies  geschehen,  wird  auf  den  Obligationen  vermerkt.

Die  Kupons  werden  von  dem  Rendanten  der  Kommunalkasse  und
dem  mit  der  Kontrole  beauftragten  flädtischen  Sekretariatsbeamten  unterschrieben.


5)  Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Zinskupons  der  Betrag
  derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Kommunalkasse  gezahlt.  Auch
werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  die  Kommunal=Kasse,
  namentlich  bei  Entrichtung  der  Kommunalsteuern,  in  Zahlung
angenommen.

6)  Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
5  Jahren  nach  der  WVerfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt  werden;  die  dafür
aus#gesetzten  Fonds  sollen  nach  Bestimmung  der  städtischen  Behörden  zu
milden  Stiftungen  verwandt  werden.

7)  Oie  nach  der  Bestimmung  unter  1.  einzulösenden  Obligationen  werden
entweder  durch  Ankauf  getilgt,  oder  jährlich  durch  das  Loos  bestimmt.
Die  ausgeloosten  Nummern  werden  wenigstens  drei  Monate  vor  dem
Zahlungstage  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

8)  Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitz  des  Ober-Bürgermeisters
durch  die  Schuldentilgungs-Kommission  in  einem,  14  Tage  vorher  zur
öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  dem  Publikum
der  Zutritt  gestattet  ist.  —  Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  dem
Ober-Bürgermeister  und  den  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnendes
  Protokoll  aufgenommen.

9)  Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu
besiimmten  Tage  nach  dem  Nominalwerth  durch  die  Kommunalkasse  an
den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit
diesem  Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.  —
Mik  letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahlungstermine
falligen  Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag

(Nr.  2715.)  der
        <pb n="250" />
        –  232  —

der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt,  und  zur  Einlösung
dieser  Kupons  verwendet.

10)  Die  Kapitalbeträge  derjenigen  ausgeloosten  Obligationen,  die  nicht  binnen
drei  Monaten  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt  werden,
  sollen  der  Verwaltung  der  slädtischen  Sparkasse  als  zinsfreies  Depositum
  überwiesen  werden.  Oie  solchergestalt  deponirten  Kapitalbeträge
dürfen  nur  auf  eine  von  der  Schuldentilgungs-Kommission  kontrasignirte
Anweisung  des  Ober-Bürgermeisters  zu  bestimmungsmäßiger  Verwendung
  an  den  Rendanten  der  Kommunalkasse  verabfolgt  werden.  Die
deponirten  Kapitalbeträge  sind  den  Inhabern  jener  Obligationen  längstens
  in  acht  Tagen  nach  Vorzeigung  der  Obligation  bei  der  Kommunal-=Kasse
  durch  diese  auszuzahlen.

11)  Die  Nummern  der  ausgeloosien  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obligationen
  sind  in  der  nach  der  Bestimmung  unter  7.  jährlich  zu  erlassenden
Bekanntmachung  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  Werden  die  Obligationen
  dieser  wiederholten  Bekanntmachungen  ungeachtet  nicht  binnen
dreißig  Jahren  nach  dem  Zahlungstermin  zur  Einlösung  vorgezeigt,  auch
nicht,  der  Bestimmung  unter  14.  gemäß,  als  verloren  oder  vernichtet  angemeldet;
  so  sollen  nach  deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt  angesehen
  werden,  und  die  dafür  deponirten  Kapitalbeträge  der  slädtischen
Verwaltung  zur  Verwendung  für  milde  Stiftungen  anbeimfallen.

12)  Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadtgemeinde
mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften,  und
kann,  wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgelooslen  Obligationen  nicht  zur  rechten
  Zeit  gezahlt  werden,  die  Zahlung  derselben  von  den  Gläubigern  gerichtlich
  verfolgt  werden.

13)  Die  unter  4.  7.  8.  und  11.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen,  erfolgen
durch  die  Düsseldorfer  Zeitung  und  durch  die  Amtsblätter  oder  öffentlichen
  Anzeiger  der  Regierungen  zu  Düsseldorf,  Arnsberg  und  Köln.

14)  In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zins-Kupons
  finden  die  auf  die  Scaatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons
Bezug  habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen
des  Aufgebots  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere
  9H.  1.  bis  13.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:


a)  Die  im  F.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  städtischen  Schulden-Tilgungs-Kommission
  gemacht  werden.  Oieser  werden  alle  diejenigen
Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten

Ver-
        <pb n="251" />
        —  233  —

Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen,  gegen  die  Verfuͤgungen
  der  Kommission  findet  jedoch  der  Rekurs  an  Unsere  Regierung
zu  Duͤsseldorf  statt;

b)  das  in  dem  F.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  Unserem  Landgerichte
zu  Dusseldorf;

c)  die  in  den  G.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekannmachungen
sollen  durch  die  unter  Nr.  13.  angeführten  Blätter  geschehen;

()  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine  sollen
  acht,  und  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten  achten  Zinszahlungstermins
  soll  der  zehnte  treten.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und
unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewaährleistung
von  Seiten  des  Staats  zu  bewilligen  oder  Rechten  Dritter  zu  prajudiziren.

Gegeben  Charlottenburg,  den  8.  Juni  1846.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Flottwell.

 

Düsseldorfer  Stadt-Obligation.

(Trockener  Stadtstempel.)
Lilt.  U.  (Stadtsiegel)

über  Hundert  Thaler  Kurant.

Die  Endesunterzeichneten,  durch  das  Allerhöchsie  Privilegium  vom
........  hiezu  ausdruͤcklich  ermaͤchtigt,  beurkunden  und  bekennen  hiermit,
daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  die  Summe  von  Hundert  Thalern  Kurant,
deren  Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  Stadtgemeine  Duͤsseldorf  zu  fordern
  hat.

Die  auf  vier  Prozent  jaͤhrlich  festgesetzten  Zinsen  sind  am  Isten......
und  1  sen  jeden  Jahres  fällig,  werden  aber  nur  gegen  Rückgabe
der  ausgefertigten  halbjährigen  Zinskupons  gezahlt.

Das  Kapital  wird  durch  Ankauf  oder  Verloosung  berichtigt  werden,
weshalb  eine  Kündigung  Seitens  des  Gläubigers  nicht  zulässig  ist.

(N.  2715.)  Die
        <pb n="252" />
        —  231  —

Die  näheren  Bedingungen  sind  in  dem  umstehend  abgedruckten  Privilegium
  enthalten.

Duͤsseldorf,  am  1en......  18
Der  Ober-Bürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-N.
  N.  ommission.
NN.  NN.  N.

Eingetragen  Kontrolbuch  Fol.
Der  slädtische  Sekretariatsbeamte.  (Hierzu  sind  die  Kupots  ausgereicht.)
Der  Kommunalempfänger.

2.

...

 

S.  1.  2  Rehlr.  (Erster)  Kupon  Dieser  Kupon  wird
4  .  zur  nach  dem  Allerhsch-C.
  I.  (à  10.)  #  Düsseldorfer  Stadt-Ooligation  sten  Privilegium  vom
«  üb......  unguͤltig  und

er  werthlos,  wenn  dessen

Hundert  Thaler  Kurant.  Geldbetrag  nicht  bis

erho- 



Inhaber  dieses  empfängt  am  :  an  halbjährigen  Zinsen

der  oben  benannten  Düsseldorfer  Stadt-Obligation  aus  der  Düsseldorfer
Kommunalkasse  zwei  Thaler  Kurant.

Der  Ober-Bürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-N.
  N.  Kommission.
N.  N.  N.

(NB.  Die  Namen  der  Ober-Bürgermeister
  und  der  Kommission
werden  gedruckt.)

Eingetragen  Fkool.  der  Kontrole.
Der  slädtische  Sekretariatsbeamte.  Oer  Kommunalempfanger.
        <pb n="253" />
        —  235  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

NNr.  18.—

 

(Nr.  2716.)  Gesetz  über  die  Erwerbung  von  Grundeigenthum  für  Korporationen  und  andere
juristische  Personen  des  Auslandes.  Vom  4.  Mai  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsminisieriums  und  nach  erfordertem
Gutachten  Unseres  Staatsraths,  was  folgt:

K.  1.

Ausländische  Korporationen  und  andere  juristische  Personen  des  Auslandes
  können  Grundeigenthum  innerhalb  Unserer  Staaten  nur  mit  Unserer
Genehmigung  erwerben.

g.  2.

So  lange  diese  Genehmigung  nicht  ertheilt  ist,  sind  die  auf  einen  solchen
Erwerb  bezüglichen  Verhandlungen  nichtig.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Poksdam,  den  4.  Mai  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Rochow.  v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Uhden.
F.  v.  Canitz.
Beglaubigt:
ode.

 

Jahrgang  1846.  (Nr.  2716—2718.)  35  (Nr.  2717.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juli  18406.
        <pb n="254" />
        236  —

(Nr.  2717.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  28.  Mai  1846.,  betreffend  die  Deklaration  der
K.  10.  und  68.  der  Verordnung  über  die  Anwendung  der  Kriegsartikel
vom  27.  Juni  1844.  und  des  F.  5.  Thl.  I.  des  Strafgesetzbuches  für
das  Heer.

A-  Ihren  Bericht  vom  9.  d.  M.  erkläre  Ich  hierdurch  zur  Beseitigung
entstandener  Zweifel,  daß  die  Bestimmung  im  F.  1.  des  Erlasses  vom  11.  Tors.
1839.,  nach  welcher  gegen  Militairpersonen  des  beurlaubten  Standes  Freiheitsstrafen,
  deren  Dauer  drei  Monate  nicht  übersteigt,  als  Gefängnißstrafen  festzusetzen
  sind,  durch  die  Vorschriften  in  den  9M##  10.  und  68.  der  Verordnung
über  die  Anwendung  der  Kriegsartikel  2c.  vom  27.  Juni  1844.  und  im  §.  5.
Thl.  I.  des  Strafgesetzbuches  für  das  Heer,  nicht  abgeändert  ist.  —  Die  gegenwärrige
  Deklaration  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu  publiziren.

Sanssouci,  den  28.  Mai  1846.
Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminisier  v.  Boyen  und  Uhden.

 

(Nr.  2718.)  Verordnung,  betreffend  einige  Abänderungen  des  Art.  VIII.  der  Verordnung
vom  13.  Juli  1827.,  wegen  der  nach  dem  Gesetze  über  die  Anordnung
der  Provinzialstände  für  die  Rheinprovinz  vom  27.  März  1824.  vorbehaltenen
  Bestimmungen.  D.  d.  den  19.  Juni  1846.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2.

verordnen,  unter  Abanderung  des  Art.  VIII.  der  Verordnung  vom  13.  Juli

1827.,  wegen  der  nach  dem  Gesetze  über  die  Anordnung  der  Provinzialsiände

für  die  Rheinprovinz  vom  27.  März  1824.  vorbehaltenen  Bestimmungen,  in

Berücksichtigung  des  Uns  von  den  getreuen  Ständen  der  Rbeinprovinz  vorgetragenen

  Wunsches  auf  den  Antrag  Unsers  Staatsministeriums,  was  folgt:

F.  1.

Die  Ortschaften  Schleiden  und  Steele  scheiden  aus  dem  Scande  der
Landgemeinden  aus,  und  werden  künftig  auf  den  Kreiskagen  und  Provinzial=Landtagen
  im  Stande  der  Städte  vertreten.  Die  Stadt  Schleiden  nimmt  an
der  Kollektivstimme  der  Städte  Düren,  Gemünd,  Stolberg  und  Burtscheid,
die  Stadt  Steele  an  der  Kollektivstimme  der  Staädte  Duisburg,  Mühlheim  a.
Ruhr,  Essen,  Kettwig,  Werden,  Ruhrort,  Dinslaken,  Emmerich,  Rees  und
Isselburg  Theil.

K.  2.

Die  Stadt  Stromberg  scheidet  aus  dem  Wahlverbande  Mayen  aus

un
        <pb n="255" />
        –  237  —

und  wird  mit  dem  Wahlverbande  der  Städte  Kreuznach,  Kirn,  Sobernheim,
St.  Goar,  Boppard,  Oberwesel  und  Bacharach  vereinigt.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  19.  Juni  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Boyen.  Mühler.  Rother.  Eichhorn.  o.  Thile.  v.  Savigny.

v.  Bodelschwingh.  Graf  zu  Stolberg.  Flottwell.  Uhden.
Frhr.  v.  Canitz.

 

Nr.  2/19.)  Verordnung  wegen  Abänderung  einiger  Vorschriften  der  Gesetze  über  die  Anordnung
  der  Provinzialstände  für  die  Provinz  Westphalen,  vom  27.  Marz
1824,.  und  13.  Juli  1827.  D.  d.  den  19.  Juni  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kdnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  in  Berücksichtigung  des  Uns  von  den  getreuen  Ständen  der  Provinz
Westphalen  vorgetragenen  Wunsches  auf  den  Antrag  Unsers  Staatsministeriums,
  was  folgt:

F.  1.

Die  Bestimmungen  im  9.  25.  des  Gesetzes  über  die  Anordnung  der
Provinzialstände  für  die  Provinz  Westphalen  vom  27.  März  1824.,  und  im
Art.  XIII.  der  Verordnung  wegen  der  nach  jenem  Gesetze  vorbehaltenen  Bestimmungen
  vom  13.  Juli  1827.  werden  dahin  abgeänderk,  daß  für  jeden  Abgeordneten
  der  Landgemeinden  künftig,  ansiatt  Eines  Stellvertreters,  zwei  Stellvertreter
  zu  wählen  sind,  von  denen  einer  seinen  Wohnsitz  in  demjenigen  Kreise
haben  muß,  in  welchem  der  Abgeordnete  wohnt.

C.  2.

Der  Betrag  der  nach  Art.  IX.  der  vorerwähnten  Verordnung  vom
13.  Juli  1827.  von  einem  Abgeordneten  des  Standes  der  Landgemeinden  zu
entrichtenden  Grundsteuer  wird  für  die  Kreise  Wittgenstein,  Brilon  und  Siegen
hierdurch  auf  Funfzehn  Thaler  ermäßigk.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsleigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  19.  Juni  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.
v.  Boyen.  Mühler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.
o

v.  Bodelschwingh.  Graf  zu  Stolberg.  Flottwell.  Uhden.
Frh.  v.  Canitz.

 

(Nri.  718—2770..)  35“  (Nr.  2720.)
        <pb n="256" />
        —  238  —

(Ar.  2720.)  Privilegium  wegen  Emission  auf  den  Inhaber  lautender  Prioritaͤtsobligationen
uͤber  eine  Anleihe  der  Niederschlesisch-Maͤrkischen  Eisenbahngesellschaft
von  3,500,000  Rthlr.  Vom  26.  Juni  1846.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  ⁊c.

Nachdem  von  Seiten  der  unterm  27.  November  1843.  von  Uns  besiätigten
  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  des  in  der
Generalversammlung  vom  15.  April  1846.  gefaßten  Beschlusses  darauf  angetragen
  worden  ist,  derselben  Behufs  der  vollständigen  Ausführung  des  Unternehmens
  der  Erbauung  und  Benutzung  einer  Eisenbahn  von  Frankfurt  nach
Breslau  mit  einer  Zweigbahn  nach  Görlitz  die  Aufnahme  eines  Darlehns  von
3,500,000  Rthlr.,  geschrieben:  Drei  Millionen  Fünfmal  Hundert  Tausend  Thalern
Kurant,  gegen  Aussiellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons
versehener  Prioritatsobligationen  und  zwar  von  17,500  Stück  zu  100  Rehlr.
und  35,000  Stück  zu  50  Rchlr.  zu  gestatten,  so  ertheilen  Wir,  in  Berücksichtigung
der  Gemeinnützigkeit  jenes  Unternehmens  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  und  der  W.  7.  und  8.  des  Gesellschaftsstatuts  vom
27.  November  1843.  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  zur  Emission  der  gedachten  Obligationen,  indem  Wir  zugleich
den,  die  näheren  Bedingungen  und  Maaßgaben  enthaltenden,  unter  dem  5.  und
6.  Juni  1840.  gerichtlich  vollzogenen  anliegenden  zweiten  Nachtrag  zum  Statute
mit  dem  Zusatze  hierdurch  bestäligen.  daß  die  Gesellschaftsvorstände  befugt  sein
sollen,  dem  Beschluß  der  Generalversammlung  gemäß,  diejenigen  Prioritäts-Obligationen,
  welche  durch  Zeichnung  von  den  Inhabern  der  Stammaktien
nicht  gedeckt  werden  möchten,  besimöglichsi  zu  verkaufen.

Die  gegenwärtige  Genehmigungs=  und  Besiätigungsurkunde  ist  mit  dem
Statutnachtrage  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Gegeben  Sanssouci,  den  26.  Juni  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Flottwell.

 

Zweiter  Nachtrag

zum  Statut  der  Riederschlesisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft,
betreffend  die  Emission  von  52,500  Stück  Prioritätsobligationen
über  zusammen  3,500,000  Thaler.

K.  1.

Das  Anlagekapital  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
soll  Behufs  vollständiger  Herstellung  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn,
einschließlich  der  Ancchlugtann  nach  der  Scchsischen  Gränze,  mit  Bezug  auf

die
        <pb n="257" />
        —  239  —

die  §#.  S.  und  9.  des  Statuts  vom  26.  Augusi  1843.  durch  Emission  von
Mieoritätsobligationen  im  Betrage  von  3,500,000  Rethlr.  Kurant  unter  den  folgenden
  Bedingungen  vermehrt  werden:

G.  2.

Die  nach  F.  1.  zu  emittirenden  Prioritärsobligationen  werden  in  zwei
Serien  und  in  jeder  Serie  unter  fortlaufenden  Nummern  nach  dem  sub  A.
beigefügten  Schema  auf  weißem  Papier  mit  braunem  Druck  stempelfrei  ausgefertligt.
  Die  ersie  Serie  umfaßt  17,500  Stück  zu  100  Rthlr.  Kurant  sub

Nr.  1.  bis  17,500.,  zusamenn  .  .  .  .  .  1,  50,000  Rehlr.
Die  zweite  Serie  umfaßt  35,000  Stück  zu  50  Rthlr.
Kurant  sulb  Nr.  1.  bis  35,000.,  zusammen  1,750,000

Summa  3,500,000  Rehlr.

Mit  den  Prioritätsobligationen  werden  Zinskupons  nach  dem  sub  B.

anliegenden  Schema  auf  weißem  Papier  mit  braunem  Druck  für  zehn  Jahre

ausgegeben  und  nach  Ablauf  dieser  Zeit  erneuert.  Auf  der  Rückseite  der  Prioritätsobligationen
  wird  dieser  Plan  abgedruckt.  ·

I.-·3.
Die  Prioritaͤtsobligationen  werden  mit  fuͤnf  Prozent  pro  anno  verzinst.
Die  Zinsen  werden  in  halbjährlichen  Raten  postnumerando  in  der  Zeit  vom
2.  bis  31.  Januar  und  1.  bis  31.  Juli  eines  jeden  Jahres  in  Berlin  in  der
Kasse  der  Gesellschaft  gezahlt.  Zinsen  von  Prioritätsobligationen,  deren  Erhebung
  innerhalb  vier  Jahren  von  dem  in  den  betreffenden  Kupons  bestimmten
Zahlungstage  nicht  geschehen  isi,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

g.  4.

Die  Prioritätsobligationen  unterliegen  der  Amortisation,  die  mit  dem
Jahre  1848.  beginnt  und  nach  Anleitung  des  beiliegenden  Amortisationsplans
durch  alljährliche  Verwendung  von  17,500  Rthlr.  und  der  auf  die  eingelösien
Prioritätsobligationen  fallenden  Zinsen  ausgeführt  wird.  Die  Nummern  der  in
einem  jeden  Johrr  u  amortisirenden  Prioritätsobligationen  werden  alljährlich
im  Juli  durch  das  Loos  besiimmt,  und  die  Auszahlung  des  Nominalbetrages
der  hiernach  zur  Amortisation  gelangenden  Prioritätsobligationen  erfolgt  im
Januar  des  nächsifolgenden  Jahres,  zuerst  also  im  Januar  1849.

Der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  bleibt  jedoch  das
Recht  vorbehalten,  mit  Genehmigung  des  Staats  sowohl  den  Amortisationsfonds
  zu  verstärken  und  dadurch  die  Tilgung  der  Priorittsobligationen  zu  beschleunigen,
  als  auch  sämmtliche  Prioritatsobligationen  durch  die  öffentlichen
Blätter  mit  dreimonatlicher  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nenneinzulösen:
  Beides  darf  jedoch  nicht  vor  dem  1.  Januar  1849.  geschehen.


Ueber  die  erfolgte  Amortisation  wird  dem  Koniglichen  Finanzministerio
alljährlich  ein  Nachweis  eingereicht.

(Nr.  2720.)  g.  5.
        <pb n="258" />
        —  240  —

g.  5.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  Hoͤhe  der  darin  verschriebenen
  Kapitalsbetraͤge  und  der  dafuͤr  nach  F.  3.  zu  zahlenden  Zinsen  Glaͤubiger
  der  Niederschlesisch-Maͤrkischen  Eisenbahngesellschaäft  und  sind  daher  befugt,
wegen  ihrer  Kapitalien  und  Zinsen  sich  an  das  gesammte  Vermoͤgen  der  8  -
sellschaft  und  dessen  Ertraͤge  mit  unbedingter  Prioritaͤt  vor  den  Inhabern  der
Stammaktien  und  der  zu  denselben  gehoͤrenden  Kupons  und  Dividendenscheine

halten.

*  Dagegen  bleibt  den  in  Gemäßheit  des  ersten  Nachtrages  zum  Statut
vom  27.  Juni  1845.  emittirten  50,000  Stück  Prioritätsaktien  der  Niederschlesisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft,  im  Gesammtbetrage  von  4,175,000  Thaler,
  nebst  den  dafür  verschriebenen  vier  Prozent  Zinsen,  sowie  den  in  Gemäßbeit
  des  F.  6.  des  Nachtrags  zum  Statut  vom  27.  Juni  1845.  zum  Zweck
der  vollständigen  oder  theilweisen  Hersiellung  des  zweiten  Bahngeleises  zu  gleichen
  Rechten  mit  den  in  Verfolg  des  gedachten  I#cchra  es  kreirten  Prioritäts=Aktien
  etwa  noch  zu  emittirenden  Prioritätsaktien  oder  Fbllgaronen,  die  Prio-=rikät
  vor  den  auf  Grund  des  gegenwärzigen  Plans  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen
  nebst  Zinsen,  in  Bezug  auf  das  gesammte  Vermögen  der  Gesellschaft
  und  dessen  Erträge,  ausdrüucklich  vorbehalten.  Außer  dem  Falle  der
Vermehrung  des  Gesellschaftskapitals  zur  Deckung  der  Kosien  des  zweiten
Geleises  darf  eine  Vermehrung  desselben  durch  Emisson  von  Aktien,  Prioritäts-Obligationen
  oder  durch  Aufnahme  eines  Darlehns  nur  dann  erfolgen,  wenn
den  auf  Grund  des  gegenwäár#igen  Plans  zu  emitrirenden  52,500  Stück  Prioritätsobligationen
  nebst  Zinsen  das  Vorzugsrecht  reservirt  und  gesichert  ist.  Eine
Veräußerung  der  zum  Bahnkörper  und  zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen,  der
Gesellschaft  gehörigen  Grundstücke  aber  ist  gänzlich  unstatthaft,  so  lange  die
Prioritätsobligationen  der  gegenwärtigen  Emission  nicht  eingelöst  oder  der
Nominalbetrag  derselben  gerichtlich  deponirt  ist.

g.  0.
Die  Inhaber  der  Prioricätsobligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalsbeträge  anders,  als  nach  Maßgabe  des  F.  4.
gedachten  Amortisationsplans,  zu  fordern,  ausgenommen

-a)  wenn  ein  JZinszahlungstermin  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt,

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  länger  als  sechs  Monat
ganz  aufhört,  ·

c)  wenn  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Exekution  durch
Abpfändung  oder  Subhastation  vollstreckt  wird,

40  wenn  Umstände  eintreten,  die  einen  Gläubiger  nach  allgemeinen  gesetzlichen
  Grundsätzen  berechtigen  würden,  einen  Arrestschlag  gegen  die  Gesellschaft
  zu  begründen,

e)  wenn  die  im  H.  4.  festgesetzte  Amortisation  nicht  innegehalten  wird.

Z  In  den  Fallen  zu  a.  bis  incl.  d.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist
nicht,  sondern  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser
Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden,  und  zwar:

zu
        <pb n="259" />
        —  241  —

zu  a.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,

zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,

zu  c.  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  nach  Aufhebung  der  Exekution,

zu  d.  di  zum  Ablauf  eines  Jahres,  nachdem  jene  Umstaͤnde  aufgehoͤrt
aben.

In  dem  sub  e.  vorgedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritatsobligation  von
diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Ge-"
  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  härte  Statt  finden
ollen.

K.  7.
Die  Ausloosung  der  alljahrlich  zu  amortisirenden  Prioritatsobligationen
zeschteh  durch  die  Gesellschaftsdirektion  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zu
ffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termin,  zu  welchem  den  Inhabern  er
Prioritaͤtsobligationen  der  Zutritt  gestattet  ist.
Ueber  die  Verhandlung  ist  von  dem  Syndikus  der  Gesellschaft  ein  Protokoll
  aufzunehmen.

s.  8.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritaͤtsobligationen  werden  binnen
vierzehn  Tagen  nach  Abhaltung  des  §F.  7.  gedachten  Termins  bekannt  gemacht:
die  Auszahlung  derselben  aber  erfolgt  durch  die  Gesellschaftskasse  in  Berlin  an
die  Vorzeiger  der  betreffenden  Prioritätsobligationen  gegen  Auslieferung  derselben
  und  der  dazu  gehörigen  noch  nicht  fälligen  Zmskupons.  Werden  die
Kupons  nicht  mit  abgeliefert,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  von  dem  Kapitalsberrage
  der  Prioritatsobligationen  gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwandt,
  sobald  dieselben  zur  Ahlang  präsentirt  werden.  Im  Uebrigen  erlischt
die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung  einer  jeden  Prioritätsobliation

  mit  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,  in  welchem  dieselbe  ausgeoost
  und,  daß  dies  geschehen,  öffentlich  bekannt  gemacht  ist.

Die  im  Wege  der  Amorrisation  eingelösten  Prioritärsobligationen  werden
in  Gegenwart  der  Direktion  und  des  Syndikus,  der  darüber  ein  Protokoll  aufsunehmen
  hat,  verbrannt  und,  daß  dies  geschehen,  durch  die  öffentlichen  Blätter

ekannt  gemacht.  Die  in  Folge  der  Rückforderung  von  Seiten  des  Inhabers

(F.  6.)  oder  in  Folge  einer  Kündigung  (F.  4.)  außerhalb  der  planmäßigen
Amortisation  eingelssten  Prioricätsobligationen  hingegen  ist  die  Gesellschaft
wieder  auszugeben  befugt.

F.  9.

Diejenigen  Prioritäksobligationen,  welche  ausgeloost  und  gekündigt  sind,
und  der  Bekanntmachung  durch  die  öffentlichen  Blätter  ungeachtet,  nicht  rechtgeitg
  zur  Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre  von

er  Direktion  der  Niederschlesisch  -Märkischen  Eisenbahngesellschaft  alljährlich
einmal  öffentlich  aufgerufen;  gehen  sie  aber  dessen  ungeachtet  nicht  spätestens
binnen  Jahresfrist  nach  dem  letzten  offentlichen  Aufruf  zur  Realisation  ein,  so
(Nr.  2720.)  er-
        <pb n="260" />
        —  242  —

erlischt  ein  jeder  Anspruch  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermoͤgen,  was
unter  Angabe  der  Nummern  der  werthlos  gewordenen  Prioritätsobligationen
von  der  Direktion  öffentlich  bekannt  z  machen  ist.

Die  Gesellschaft  hat  aus  dergleichen  Prioritätsobligationen  keinerlei  Verpflichtung
  mehr;  doch  sieht  es  der  Generalversammlung  frei,  die  gänzliche  oder
theilweise  Realisirung  derselben  aus  Billigkeirsrücksichten  zu  beschließen.

K.  10.

Die  in  den  W.  4.,  7.,  8.  und  9.  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen  durch  drei  in  Berlin  erscheinende  und  zwei  auswärtige
eitungen.

Berlin,  den  15.  Mai  1846.
Die  Gesellschaftsvorstände.

Der  Verwaltungsrath.  Die  Direktion.
(Unterschriften.)  (Unterschriften.)

Priori-
        <pb n="261" />
        Jahrgang  1846

(Nr.  2720.)

Prioritäts-Obligation

der

Niederschlesisch-Markischen

Eisenbahn-Gesellschaft

Eingetragen  Fol.

Beigegeben

zwanzig  Kupons.

!

der  Niederschlesisch-Märkischen

Eisenbahn-Gesellschaft.

—

Prioritäts  -Obligation
der

NWNeiederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn-Gesellschaft.

Jeder  Obliganon  ##nd  Ser.  ....  Wegen  Erneutrung  der  Kupont  nach
zwanzig  Kuvons  auf  zehn  Jahre  „  Ablauf  von  zehn  Jahren  erfolgen  jedesbeigefügt.
  1  mial  besondere  Bekanntmachungen.

iorit

über
“  100  Thaler  Preuss.  Cour.

Inhaber  dieser  Obligation  hat  auf  Hoͤhe  des  obigen  Betrages  von  Ein  Hundert  Thalern
Preuss.  Cour.  Antheil  an  dem  in  Gemaͤßheit  Allerhoͤchster  Genehmigung  und  nach  den
Bestimmungen  des  umstehenden  Planes  emittirten  Kapitale  von  Drei  Millionen,  Fünf
Hundert  Tausend  Thalern  Prioritaͤts-Obligationen  der  Niederschlesisch-Maͤrkischen
Eisenbahn-Gesellschaft.

Berlin,  den  15.  Mai  1846.

Die  Direktion  der  Niederschlesisch-  Märkischen  Eisenbahn-Gerellschaft.
v.  Maassen.  Mannkon))R5bens.  Schimmelennig.  Fournier.  Rieckek.
Furback.  Ilenoch.

Der  Rendant  Eingetragen
...  ...  im  Fol

Obli

gation

243  —
        <pb n="262" />
        w

 

244

der  Gesellschaft.

Schluß  des  g.  3.  des  Plans.
Jinsen  von  Prioritäts  -Obligationen,  deren

 

den  betreffenden  Kupons  bezeichneten  Jahlungs-Tage
  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vorhheil

Erhebung  innerhalb  vier  Jahren  von  dem  in

 

Erster  Zins-Kupon
der  Niederschlesisch-  Märkischen  Eisenbahn  Prioritäts-Obligation
Seer.  «  zahlbar  am  1.  Januar  1847.

Inhaber  dieses  empfängt  am  1.  Januar  1847.  die  halbjährlichen  Zinsen  der
oben  benannten  Prioritäts-Obligation  über  100  Thaler  mit
Zrei  Thaler  unn  Slbergroschen.
Berlin,  den
Die  Direktion  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn-Gesellschaft.
Eingetragen  im  Kuponbuche  bohl.

 

Til-
        <pb n="263" />
        —  245  —

Tilgungs-Plan
3,500,000  Thaler  Prioritäts-Obligationen

zu

5  Pozent  Zinsen  und  Prozent  Amortisationsfonds.

 

(Nr.  2720.)  36“
        <pb n="264" />
        246

 

 

 

 

In  Appoints  à  100  Rtlhlr.  In  Appoints
m
1sten  Stuͤck-  bleiben  Stück-Ja-
  Amor=  zohl  Prioritaks-Obliga-  Amortisa=  zohl
nuar  tisa=  der  zu  tionen.  .  ,.  der  zu
des  Zinsen.  tions=  amorti-  Zinsen.  I  amorti-Jah-
  sirenden  4.  etrag.  sirenden
res  Benag)s  Se-  Kapital.  Obliga.
Zeis-  tionen.  W-  ##%  !sésin“u  tionen.
18481  —  —  —%  —  —
184987,500.,7507  OO  8,750  170
185087,0650,1859200  9,190  183
1851/8°5,005,015  26  192
185286,  120|10,  130  1043%3OO0,1  1,  12  76
1853  85,  615  10,6351  106  117,017  1,701,7001  85,615.  10,  635  213
1854223
185584,25  721717B8|1,  S,  8004,  525  110,725  235
1856  83,940  12,3101  123  16,  6651,  666,500  83,93378  12,3128)  247
1857  83,3251  12,9251  129  16,  536  1,  653,  600  83,  320  12,930  259
185882,80]  13,5730  10,  100/,,  640,000|  82,  6ö  7264
185982,00  20  2OOS1,  9FI9  284
1806081,285  %%5  1  298
18610,  535  41710  315
1862  79,750  16,5001  165  15,7851,578,  500  79,7528  16,  1978  330
1863  78,925  17,3251  173  15,  6121,561,  200  78,9278  17,  3228)  347
1864  78,060  18,1901  182  115,  430  1,543,  000  78,060  18,  190  363
1865177,  150  19,1001  191  15,239  1,523,  900  77,  1524  ODDD  382
1866  76,  195  20,0551  201  15,  038  1,503,  800  76,  1978  20,  052  400
1867  75,  1900  210601  210  14826  1482  800  75.  1077  210525  423
1868  74,  140  22,1101  221  114,  607  1,460,700  74,140  22,  110  442
1869  73,0351  23,  2151  232  14,  375  1,437,  500  73,035  2  465
1870  71,875  24,3751  4y
1871170,655  25,5951  256  13,875  1,387,500  70,6556  25,595  511
187269,375%  S75%%  4  2  537
187368,030|2220|2  323  OOICS,  OSS3  258,215  565
18374%%  20/2  6302  |s  %  62  593
1873%  110|01  11003111  O|5,  1410  30,  110  623
187663,565,32,060527002232  07  652
1877  é1,9503,300  33  %  ,  7001,  9526  2S0
18780,  23536,0  153300  11,  687,  108,  70000,  2376
        <pb n="265" />
        247

 

 

 

 

 

 

 

 

 

à  50  Rthlr.  Su  m  m  a.
,  Bestand
bleiben  im  Stuͤckzahl  Bleibt
Prioritaͤts-Obli-  Amor=  der  zu  amorkisirenden  di
gationen  Amorti-  bligationen  Priortäts-.
  sations-  Zinsen.  (tisations=  Obligationen-Kapi-

  Kapital.3%%  Betrag  u
zahl.  100  K  50  24
##  .  4  Alht.
35,0001,750,0001  —  —  —  —  —  „½),500,000
34,824,%,  00  —OO  0  87  176  3482300
346411732,0501  25  A  1253  92  183  ,164,150
3/,449/1,722,450  17%  97  192  3,144,850
34,24%,  1  300  2%  25  7  203  83,124,600
34,033,701,  65ö0  1|2,  30  2%  106  213  3,403,350
33,8101,690,500%7%  24  221  3,381,000
33,  7„  502  %  0  5%0  117  235  3,357,550
33,3281%0  2  123  247  3,332,900
33,0001,653,  1500  100,045  25,  855  129  259  3,307,050
32,798|1,639,  900  2  1065,352%27,  147  136  271  13,279,900
32,5141,025,70  ,  995  25,  505  143  284  3,251,400
32,210  10,  3o0%3NN  O0  %  30  150  298  8,221,500
31,9095,0  50  O,075  425  157  315  3,190,050
30,570  50  32005  165  330  3,157,050
31,22  1,  %  00%%%2%  347  83,122,400
30,861%3,;  0  50%  3  156,  120,  380  182  363  ,086,050
30,  17%,  23,  950  1E%%  382  83,047,850
30,0790,  03,0550%%  o  TNÖ4  400  8,007,750
29,0501,482,8300  5  150,3872  112  210  423  2,005,600
29,24  %%  v0O02  48,280  221  42  2400
28,7491  1,437,4501  5  146,07046,430  232  4052,874,950
28,2021  43,  100%%  ,  S  2  4637  2,826,200
27.511,387,50%7  1  10  250  5112775,050
27,2144350,  70|  4  138,7529  53,747n  269  5372.721,300
20,64911,332,  45030  130,065  56,135  282  565  2,6004,850
20,0502,300  37  433,2  12,  27  296  593  2,6005,600
2,3%  2  5f0|  30,  280  20  371  623  2,543,350
24,  3050o%0  %  7%  3%  652  2,/78,050
24,095  1,204,7501  ,  97#  343  686  2,409,450
23,374,  0,  700  15  120,472  72,027  360  721.2.337,400
—  ——  11,626
        <pb n="266" />
        –  248  —

 

 

 

In  Appoints  à  100  Rthlr.  In  Appoints

Am
tsten  Stück-e  bleiben  Stück-Ja-
  Amor=  zahl  Prioritäts-Obliga-  Amortisa=  Jahl
nuar  tisa=  der  zu  tionen.  der  zu
des  Zinsen.  tions=  amorti-  Zinsen.  tions=  amori-Jah—-
  ———  Kapital  Betrag.

53  *%  tionen.  zahl.  *  Miae  M-  tionen.

 

187958,435
1880  50,54530,705397  109121091200  56  545  35,  706  755
188144,5600  3
18822,75C  L  J00|  5  45
18830,285  460  395573959,7001  50267  45,  9628  8158
18840
188545,750,675  0784  S0,  6  05
1886%0  210  5320766%80  7,  000  O„G6  53,  2074
188740,380065,  79|8070
1888375  %  0|  90  5,  000  1175
188934,055|61,  095  160|  1252
18901,57584,6075,  S00|  31,  526%  ,  677.  2
1891%9  67,  510*  1358
189224945  713051  713  4276  427,  6001  24,345  71.305  1426
189321380  748701  749  3527  352,7001  21350  741870  1487
1894  17635  78,6151  786  2741  274100  17,  6378  78,612  1573
1895,  705  %0|%42
189060,  800,6  70°  7  900%75  S6,  ö0  5
1897|5,2%  oos  13913,000  5,2424  91005x  16820
1899  900  199  —  692é  3,83777
        <pb n="267" />
        249

 

à  50  Rthlr.

 

 

Su  m  m  a.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  den  15.  Mai  1846.
Die  Direbtion  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft.

(Ne.  720—2741.)

 

Bestand
bleiben  im  Stückzahl  leib
Prioritaͤts-Obli-  Amor=  der  zu  amorkisirenden  Slebt
gationen  Amorti-  Obligationen  rorttts-·
  satte-is-Zinsen-tisations-  Obligationen-Kapi-

  Kapital.  #%.  Betrag.  à  à  tal.
zahl.  100  —  50  K46
-  t  Mhe.  Mhe
Uebertrag.  5,813  11,620
22,6181,130,  900  45  116,870  75,  630  378  756  2,261,800
21,8231,091,  150  13,0902%E  795  2,182,350
20,990  1,049,5001  3784  4109,11799143827½  417  833  2,099,000
20,  1151,005,  50%3  5o  50%  875  2,011,450
19,199959,600  100,57209901,927½  460  919  11,919,500
15,2309  00|1102253  960  1,823,000
17,217|  oo  91,150  (01,  330ö%  507  1013  ,  72½,  060
10,152807,600%%  80  20  K410605  10,015,200
15,0336%,  0ö0S0  vöo  111,740  559  1116  1503.00
13/801493,050  2%%50
12,029q94031,  45042  i262550
11,3045500,900  1%%  4762  5  Mi%  293  ,133,000
5,97¼  00%7%  ,  0S50  3  820  679  1356.99
8,55  0%%%  26,  200
7,055152,75037  42,700  149,740  719  1497  705,  450
5,182  274,10015555,2727|157,227½¼  786  1573548,200
3,830  191,500  5|  2  3
2,09  104,83ö00  S7  2098750
2713,8%2%%  4120%2y
—  —  109387  2773ν  i  27
Summa,  17,500  35,000

 

(Nr.  2721.)
        <pb n="268" />
        —  250  —

(Nr.  2721.)  Bekanntmachung  über  die  unter  dem  22#sten  Mai  d.  J.  erfolgte  Allerhöchste
Bestätigung  des  Statuts  der  Niedertheinischen  Dampfschleppschiffahrts-Gesellschaft
  zu  Düsseldorf.  .  d.  den  27.  Juni  1846.

D.  Königs  Majestät  haben  das  unter  dem  Zisten  März  d.  J.  notariell
vollzogene  Skatut  der,  für  den  Güter-Transport  auf  dem  Rheine  und  auf  den
mit  ihm  zusammenhängenden  Gewssern  in  Düsseldorf,  unter  der  Firma:
Niederrheinische  Dampfschleppschiffahrts-Gesellschaft,

zusammengetretene  Aktiengesellschaft,  mittelsi  Allerhöchster  Order  vom  22.  Mai
d.  J.  zu  bestätigen  geruht,  was  nach  Vorschrift  des  §F.  Z.  des  Gesetzes  über
Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht
  wird,  daß  dieses  Statut  durch  das  Amtsblaxt  der  Regierung  zu  Düsseldorf
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen  wird.

Berlin,  den  27.  Juni  1846.

Der  Finanzminister.  Der  Justizminister.
Flottwell.  Ühden.
        <pb n="269" />
        —  251  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  19.

 

 

Fr.  2722.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  8.  Juni  1846.,  betrefsend  die  Bestätigung  des
Regulativs  über  die  Verwaltung  des  Landarmenwesens  und  das  Verfahren
  gegen  die  zur  Korrektion  zu  ziehenden  Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsscheuen
  in  dem  Markgrasthum  Niederlausitz,  vom  17.  Mai  1846.

8
A  Ihren  Bericht  vom  17.  v.  M.  will  Ich  das  mit  demselben  vorgelegte
Regulativ  über  die  Verwaltung  des  Landarmenwesens  und  das  Verfahren  gegen
die  zur  Korrektion  zu  ziehenden  Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsscheuen  in  dem
Markgrafthum  Niederlausitz  und  insonderheit  die  Bestimmung  im  F§.  1.,  nach
welcher  die  daselbst  genannten,  ursprünglich  Kurmärkischen,  Neumärkischen,
Schlesischen  und  Oberlausitzschen  Orte  dem  Landarmen-Verbande  des  erwähnten
  Markgrafthums  vom  1.  Juli  d.  J.  an,  angeschlossen  werden  sollen,  hierdurch
  genehmigen  und  Sie  ermächtigen,  wegen  Ausführung  dieses  Regulativs,
welches  mit  Meinem  gegenwärtigen  Erlasse  durch  die  Gesetzsammlung  zu  publiziren
  ist,  das  Erforderliche  anzuordnen.

Charlottenburg,  den  8.  Juni  1840.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  von  Bodelschwingh  und  Flottwell.

 

Regulat  iv

über  die  Verwaltung  des  Landarmenwesens  und  das  Verfahren
gegen  die  zur  Korrektion  zu  ziehenden  Landstreicher,  Bektler  und
Arbeitsscheuen  in  dem  Markgrafthum  Niederlausitz.

achdem  das  unterm  5.  April  18360.  bestätigte  Regulativ  uber  die  Gründung
  und  Verwaltung  eines  Landarmen-Fonds  für  das  Markgrafthum  Nieder-Lausitz
  in  Gemäßheit  der  Gesetze  über  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege  vom
31.  Dezember  1842.  und  über  die  Bestrafung  der  Katoftreicher,  Bettler  und
Arbeitsscheuen  vom  6.  Januar  1843.  einer  Revision  unterworfen  worden,  so
wird  jenes  Regulativ  hierdurch  außer  Kraft  gesetzt  und  über  die  Verwalumng
des  Landarmenwesens  und  die  Korrektion  der  Landstreicher,  Bettler  und  Ar-Jahrgang
  1810.  (Nr.  2722.)  37  beits-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  17.  Juli  1810.
        <pb n="270" />
        —  252  —

beitsscheuen  in  dem  gedachten  Markgrafthum  mit  Einschluß  der  im  F.  1.  gedachten
  Aemter  und  Ortschaften,  was  folgt,  festgesetzt.

S.  1.
Das  Markgrafthum  Niederlausitz  bildet  nach  seiner  alten  Begraͤnzung
einen  besonderen,  für  sich  bestehenden  Landarmen-Verband,  zu  welchem  die  vormals
  Kursächsischen,  den  Niederlausitzer  Kreisen  jetzt  zugelegten  Aemter  Senftenberg,
  nebst  den  Dörfern  Skado  und  Ischipkau,  und  Finsterwalde,  nebst  dem
Dorfe  Rüdingsdorf;  imgleichen  vom  1.  Juli  d.  J.  an:
a)  folgende  ursprünglich  Kurmärkische  Orte:
Groß-Briesen,  im  Lübbener  Kreise,
Groß-Beuchow  mit  dem
Kge  Boschwitz,
Groß-Sibenebenau,

  im  Kalauer  Kreise,
7

Vorberg,

Wilmersdorf,

Altenow,

Kaden  und  im  Luckauer  Kreise,

Antheil  Kreblitz,
5b)  folgende  ursprünglich  Neumärkische  Orte:
Aneheil  8

 

 

audach,
Antheil  Gablenz,  inm  Sorauer  Keis,
c)  folgende  ursprünglich  Schlesische  Orte:
8  umlau,
bicz,  im  Sorauer  Kreise,
Zeisdorf,
Bloisdorf,
Horlitza,  im  Spremberger  Kreise,
Lieskau,
und
)  die  beiden  ursprünglich  Ober-Lausitzschen  Orte:
Hasel  und  im  S  er  Krei
Jilmsdorf  im  Sorauer  Kreise

gehören.
K.  2.

Die  zur  Bestreitung  der  Ausgaben.  dieses  Verbandes  erforderlichen  Beiträge
  sollen  auch  fernerhen  nach  dem  Maßsiabe  aufgebracht  werden,  nach
welchem  seit  dein  Jahre  1835.  die  Kriegsschulden-Steuer  in  dieser  Provinz  erhoben
  wird.

Sollten  die  Kriegsschulden  einst  gänzlich  amortisirt  sein,  und  hiermit  die
Kriegsschulden-Stener  selbst  aufhören,  so  bleibt  es  den  Ständen  vorbehalten,
den  Aufbringungs-Maaßslab  noch  weiter  für  die  Landarmen-Beiträge  beizubehalten,
  oder  hierzu,  unker  Genehmigung  der  Staaksbehörden,  einen  anderen
zu  wählen.

g.  3.
        <pb n="271" />
        —  253  —

g.  3.

Die  für  den  Landarmen-Fonds  nöthige  Summe  wird  durch  den  Kommunallandtag
  des  Markgrafthums  Niederlausttz,  oder  in  dessen  Auftrag  durch
die  Landesdeputation,  unter  Kommunikation  mit  den  Verwaltungskommissionen
der  obengenannten  Inslitute,  festgestellt  und  die  Autorisation  zu  beren  Aufbringung
  von  dem  Koͤniglichen  Ober-Praͤsidio  der  Provinz  Brandenburg  ertheilt.
Die  Beitraͤge  selbst  aber  werden  nach  dem  im  F.  2.  gedachten  Maaßslabe  als
ein  Zuschlag  zur  Klassensteuer  mit  dieser  von  den  Maglchen  Kreiskassen  erhoben,
  und  mit  den  Kriegsschulden-Beiträgen  an  die  sländische  Landes-Ober-Steuerkasse
  abgeführt.

.  4.

Der  Landarmen-Fonds  wird  zwar  für  sich  und  abgesondert,  jedoch  von
den  Beamten  der  siändischen  Landes-Obersteuerkasse  unter  Aufsicht  der  Landesdeputation,
  zugleich  mit  verwaltet.  Die  Rechnungen  werden  von  der  zur
Abnahme  der  Handes)  Obersteuerkassen-Rechnungen  von  den  Ständen  ernannten
Deputation  abgenommen,  dem  Kommunallandkage  vorgelegt,  von  ihm  die  Decharge
  ertheilt  und  nach  Befinden  das  Resultat  alljaͤhrlich  oͤffentlich  bekannt  gemacht.

.

Aus  diesem  Landarmen-Fonds  ruler  bestritten  werden:

a)  die  erforderlichen  Sustentationsgelder  an  die  Irrenanstalt  zu  Sorau;

b)  der  früher  aus  der  Ober-Steuerkasse  gezahlte  Zuschuß  an  das  Strafhaus
zu  Luckau;

c)  die  Unterhaltungskosten  für  die  Korrektions=  und  Arbeitsanstalt  zu

ckau;

ch  die  weiter  unten  in  den  GV.  19.  und  20.  erwähnten,  das  Armenwesen
der  Provinz  betreffenden  anderweiten  Verbindlichkeiten,  und  endlich

e)  die  Zahlungen,  welche  die  Staͤnde  des  Markgrafthums  Niederlausitz
fuͤr  die  Ausbildung  taubstummer  Kinder  bewilligt  haben,  oder  für  die
Ausbildung  ähnlicher  unglücklicher  Kinder  noch  bewilligen  mochten.

Die  Irrenanstalt  zu  Sorau,  ich  von  einer  aus  zwei  Koͤniglichen  und

zwei  staͤndischen  Kommissarien  zusammengesetzten
Direktorialkommission

nach  Inhalt  des  Regulativs  vom  1.  Februar  1825.  und  auf  den  Grund  der
Generalverordnung,

„wegen  Errichtung  einer  Versorgungs-  und  Arbeitsanstalt  zu  Sorau

vom  16.  November  1812.“
verwaltet  wird,  ist  lediglich  als  eine  Aufbewahrungs=  und  Heilanstalt  für  gemüthskranke
  Personen  zu  betrachten  und  demnach  von  allen  Verpflichtungen
entbunden  worden,  welche  ihr  als  eine  Versorgungs=  und  Arbeitsanstalt  durch
die  oben  genannte  Generalverordnung  vom  16.  November  1812.  aufgelegt  t  und
durch  das  Regulativ  vom  1.  Februar  1825.,  H.  19.  erneuert  worden  sin

.  7T.

In  Betreff  der  Aufnahme  der  Gemuͤthskranken  in  diese  Anstalt  bleibt

es  bei  den  Bestimmungen  des  Regulativs  vom  1.  Februar  1825.,  .
daß  naͤmlich  jeber  Gemuͤthskranke  aus  der  Niederlausi  itz,  bessen  *m
(Nr.  722.)  in
        <pb n="272" />
        —  254  —

in  die  Irrenanstalt  nachgesucht  wird,  bei  der  Königlichen  Regierung  zu
Frankfurt  a.  d.  O.  angemeldet  werden  muß,  welche  die  gesetzliche  Zulaͤfsigkeit
  und  die  polizeiliche  Nothwendigkeit  der  Aufnahme  pruͤft,  und,
wenn  sie  diese  fuͤr  begruͤndet  erachtet,  das  Gesuch  mit  dem  desfallsigen
Vermerk  an  die  Oirektorialkommission  zur  Ertheilung  der  Annahme-Order
  abgiebt.

K.  8.

In  Hinsicht  der  Rezeptions=  oder  Verpflegungsgelder  für  die  Gemüthskranken
  aus  der  Niederlausitz  sollen  von  jetzt  an  folgende  Grundsätze  beobachtet
werden:

Es  sind  nämlich  diese  Zahlungen  von  jetzt  an  zu  entrichten,  entweder

a)  aus  dem  Vermögen  des  Gemüthskranken  selbsi,

b)  oder  aus  dem  Vermögen  der  Verwardien  desselben,  die  zu  seiner  Unterhaltung
  rechtlich  verbunden  sind;

)  oder  wenn  beides  nicht  zureicht,  was  jedoch  genau  recherchirt  und  durch
die  Orts=  und  Kreisbehörde  glaubhaft  nachgewiesen  werden  muß,  aus
dem  Landarmen-Fonds  der  Niderlaust.

Die  Direktorialkommission  hat  in  den  beiden  ersten  Fällen,  unter  Berücksichtigung
  des  Standes  und  der  größeren  oder  geringeren  Kostbarkeit  der  Verpflegung
  des  Gemüthskranken,  die  Höhe  der  jährlich  für  ihn  an  die  Anstalt  zu
zahlenden  Verpflegungsgelder  festzusetzen.  Im  letzteren  Falle  aber,  wo  bei  nicht
zureichendem  oder  gänzlich  mangelndem  Vermögen  des  Gemüthskranken,  sowie
der  für  ihn  verpflichteten  Verwandten,  der  Landarmen-Fonds  theilweise  oder
ganz  eintreten  soll,  hat  die  Direktorialkommission  nach  den  Normalsätzen,  welche
durch  eine  zwischen  ihr  und  den  Ständen  der  Niederlausitz  getroffene  Uebereinkunft
  festgesiellt  werden,  diese  Verpflegungsgelder  bei  dem  Niederlausitzer  Landarmen-Fonds
  vierteljährlich  zu  liquidiren  und  von  demselben  zu  erhalten.

10

Da  jedoch  zur  Unterhaltung  der  Irrenanstalt  zu  Sorau,  und  um  die
8  der  Verpflegungsgelder  den  Verpflichteten  in  der  Niederlausitz  zu  ereichtern,


1000  Rehlr.  aus  Staatskassen  und  durchschnittlich  175  Rthlr.  24  Sgr.
durch  Allerhöchst  genehmigte  Kollektengelder  und  Gebühren  für  Bestätigung  des
Kbniglichen  Ober-Landesgerichts  bei  Kauf=  und  Erbverträgen  aus  der  Niederlausitz
  alljährlich  an  die  Institutskasse  gezahlt  werden,  so  sollen  diese  Zahlungen
dem  Niederlausitzer  Landarmen-Fonds  zu  gut  gehen  und  derselbe  befugt  sein,
auf  die  durch  die  Direktorialkommission  an  ihn  liquidirten  Verpflegungsgelder,
welche  unter  Berücksichtigung  aller  möglichen  Ersparnisse  nach  dem  wirklichen
Bedarf  pro  Kopf  von  fünf  zu  fünf  Jahren  zu  berechnen,  jene  Summe  als
eine  für  ihn  an  die  Anstalt  bereits  geleistete  Zahlung  alljahrlich  vorweg  in  Anrechnung
  zu  bringen.

S.  11.

Es  werden  zwar  von  den  betreffenden  Kommunen  bei  mangelndem  Vermögen
  des  Gemüthskranken,  oder  der  zu  seiner  Unterhaltung  verpflichteten  Verwandten,
  nach  Gründung  eines  Landarmen-Fonds,  keine  Verpflegungsgelder

mehr
        <pb n="273" />
        —  255  —

mehr  verlangt;  dagegen  bleibt  ihnen  aber  doch  in  jenem  Falle  die  Verpflichtung,
  für  den  sichern  Transport  des  Gemüthskranken  bis  in  die  Anstalt  und
für  die  Beschaffung  seiner  Lagerslätte  und  ersien  Bekleidung,  welche  nach  der
bestehenden  Verfassung  jeder  aufzunehmende  Gemüthskranke  in  die  Irrenansialt
mitbringen  soll,  zu  sorgen.
g.  12.

Die  Strafanstalt  zu  Luckau,  welche  durch  eine  eigene,  aus  zwei  Königlichen

  Kommissarien  und  zwei  ständischen  Deputirten  beslehende
Verwaltungskommission

nach  dem  Regulativ  vom  10.  August  1826.  verwaltet  wird,  und  sich  fast  ausschließlich
  durch  ihre  Fonds,  durch  die  Zuschüsse  aus  Staatskassen  und  durch
den  Arbeitsverdiensi  der  Sträflinge  erhale,  soll  den  ihr  ursprünglich  aus  der
ständischen  Landes-Obersteuerkasse  überwiesenen,  seit  der  Gründung  des  Landarmen-Fonds
  aber  auf  diesen  übernommenen,  jährlichen  Zuschuß  von  100  Rehlr.
auch  ferner  in  halbjä4hrigen  Raten  aus  dem  Landarmen-Fonds  beziehen.

G.  13.

Im  Jahre  1833.  ist  zur  Aufnahme  der  Vagabonden  und  Korrigenden
aus  der  Niederlausitz  ein  eigenes  Haus  in  dem  zur  Strafanstalt  gehörigen
Raume  in  Luckau  erbaut  und  somit  eince  eigene  Korrektions=  und  Arbelksanstalt
für  die  Provinz  eröffnet  worden,  welche  ebenfalls  von  der  dem  Strafhause
vorstehenden  Verwaltungskommission  und  den  bei  dem  Strafhause  angestiellten
Inspektions=  und  Kassenbeamten  verwaltet  wird.

F.  14.

In  diese  Korrektions=  und  Arbeitsanstalt  werden  nur  solche  Personen
auf  Kosten  des  Landarmen-Fonds  aufgenommen,  gegen  welche  auf  die  im  §.  1.
des  Gesetzes  vom  6.  Januar  1843.  angedrohete  Strafe  innerhalb  des  Bezirks
des  Landarmen-Verbandes  der  Niederlausitz  gerichtlich  erkannt,  und  deren  Einsperrung
  in  die  Korrektionsanstalt  von  der  Königlichen  Regierung  zu  Frankfurt
als  Landespolizei-Behörde  angeordnet  worden  ili.

*“!

Wenn  auf  den  Grund  der  Bestimmungen  der  G.  1.  und  8.  des  Gesetzes
  vom  6.  Januar  1843.  Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsscheue,  in  die
Korrektionsanslalt  aufgenommen  werden  sollen,  so  wird  von  der  erkennenden
Gerichtsbehörde,  oder  dem  Inquisitoriate,  welches  die  Untersuchung  geführt  hat,
unter  abschriftlicher  Beifügung  des  rechtskräftigen  Erkenntnisses,  dem  betreffenden
  Landrathe  oder  dem  bemsfeden  Magistrate  zeitig  davon  Mittheilung  ge
macht  werden.  Die  letztgedachte  Behörde  hat  sodann  mit  Einreichung  des  Erkenntnisses
  an  die  Königliche  Regierung  Bericht  zu  erslatten,  worauf  diese  die
Dauer  der  Korrektionszeit  bestimmt  und  die  Aufnahmeorder  an  die  Korrektionsanstalt
  erläßt.  Ist  wider  solche  Individuen  von  den  Gerichten  nicht  auf
Gefängnißstrafe,  sondern  sogleich  auf  Strafarbeit  erkannt  und  demgemäß  die
Einlieferung  derselben  in  die  Strafanstalt  erfolgt,  so  muß  der  Antrag  auf  Bestimmung
  der  Korrektionszeit  gleichfalls  von  dem  betreffenden  Landrathe  oder
Magistrate,  welchem  die  Inspektion  der  Korrektionsanstalt  dieserhalb  die  bezüglichen
  Akten,  nebst  ihrem  diesfallsigen  Gutachten  über  die  Führung  der

(Nr.  2722.)  ag-
        <pb n="274" />
        —  256  —

fraglichen  Person  mitzutheilen  hat,  bei  der  Koͤniglichen  Regierung  angebracht
werden.
g.  16.

In  den  Faͤllen,  wo  die  aus  der  Korrektionsanstalt  entlassenen  Landstreicher
  und  Bettler  sich  binnen  4  Wochen  nach  ihrer  Entlassung  uͤber  einen  zu
ihrem  Fortkommen  hinreichenden  Erwerb  nicht  ausweisen  koͤnnen,  muß  auf  die
durch  das  Gesetz  vom  6.  Januar  1813.  h.  9.  gebotene  Wiedereinsperrung  derselben
  von  den  im  F.  15.  genannten  Polizeibehörden  bei  der  Königlichen  Regierung
  angetragen  werden.  4

1

S.  17.

Die  Kosten  der  Einlieferung  in  die  Korrektionsansialt  werden  in  den
Fallen  des  §.  15.,  wenn  die  Einlieferung  nach  erfolgter  Abbüßung  der  erkannten
  Gefängnistrafe,  also  lediglich  zum  Zwecke  der  Korrektion  stattgefunden  hat,
aus  dem  Landarmen-Fonds,  wenn  aber  auf  Strafarbeit  erkannt  und  demgemäß
  die  Einlieferung  Behufs  der  Strafvollstreckung  erfolgt  ist,  aus  dem  Maleszfonde
  bestritten.  In  den  Fällen  des  §F.  16.  werden  diese  Kosten  von  der
betreffenden  Gutsherrschaft  oder  Gemeinde  getragen,  oder,  wenn  eine  gesetzliche
Verpflichtung  derselben  zur  Fürsorge  für  den  Einzuliefernden  nicht  vorhanden
sein  sollte,  auf  den  Landarmen-Fonds  übernommen.

S.  18.

Die  Kosten  der  Erhaltung  und  Bekleidung  der  Korrigenden  in  der  Korrektionsansialt
  selbst  werden,  in  soweit  der  Arbeitsverdienst  der  Detinirten  hierzu
nicht  zureicht,  vom  Landarmen-Fonds  getragen,  und  zwar:

a)  durch  eine  jährliche  fre  Zahlung  zur  Besoldung  der  für  das  Korrektionshaus
  besonders  angestellten  Beamten  und  Aufseher,  und

I.)  durch  Zahlung  derjenigen  Suslentationsgelder,  welche  nach  einer  zwischen
den  Ständen  und  der  Verwaltungskommission  jener  Anstalt  getroffenen

Uebereinkunft  nach  Abrechnung  des  Arbeitsverdienstes  der  Oetinirten

noch  zugeschossen  werden  müssen,  und  nach  der  Kopfzahl  und  der  Zeit

der  Detention  derselben  vierteljährlich  von  der  Inspektion  liquidirt  werden
sollen.

K.  19.

Außer  den  im  K.  1  1.  benannten  Personen  liegt  dem  Landarmen-Fonds
auch  noch  die  Fürsorge  für  alle  diejenigen  Armen  ob,  zu  deren  Unterstützung
der  Landarmenverband  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung
  zur  Armenpflege  vom  31.  Dezember  1812.  gehalten  ist.

(W.  9.,  13.,  23.  und  21.  daselbst.)

9.  20.

Ferner  hat  der  Landarmen-Fonds  die  Verpflichtung,  mit  Vorbehalt  seiner
Rechte  auf  Ersiattung,  die  Kosien  der  Verpflegung  für  diejenigen  Armen  zu
übernehmen,  welche  ihm  durch  den  Kreislandrath  aus  dem  Grutee  zugewiesen
werden,  weil  sie  in  seinem  Kreise  nicht  einheimisch  sind.

G.  28.  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1842.)

Auch  hat  der  Landarmen-Fonds  den  Gutsherrschaften  und  Gemeinden
auf  ihren  Antrag  die  Kur=  und  Verpflegungskosten  zu  erstatten,  welche  für

arme,
        <pb n="275" />
        —  257  —

arme,  auf  einer  Reise  erkrankte  In-  oder  Auslaͤnder  verwendet  worden  sind.
.  30.  a.  a.  O.)

g.  21.

In  sofern  die  Versorgung  solcher  Personen  (H.  20.),  oder  die  Erstattung
der  durch  die  einstweilige  Versorgung  derselben  entstandenen  Kosten  von  Verwandten,
  Korporationen,  Instituten,  Gemeinden,  Landarmen-Fonds,  Provinzen,
fiskalischen  Fonds  oder  fremden  Staaten  verlangt  werden  kann,  isi,  mit  Ausnahme
  des  Falls,  wo  ihr  ein  Armer  durch  den  Kreislandrath  zugewiesen  wird
G.  28.  I.  c.),  die  Verwaltungsbehörde  des  Landarmen-Fonds  so  berechtigt,
als  verpflichtet,  für  die  Wiedereinziehung  der  in  Gemäßheit  der  Besiimmung
des  H.  19.  dem  Landarmen-Fonds  erwachsenen  Kosten,  sei  es  im  administrazuen
  oder  im  Rechtswege,  Sorge  zu  tragen  und  dieserhalb  die  nöthigen  Schritte
zu  thun.

g.  22.
Die  Versorgung  solcher  Personen  wird  in  der  Weise  bewirkt:

a)  daß  sse  entweder  in  der  Landarmen-Anstalt  zu  Luckau,  in  welcher  die
ihnen  angewiesenen  Räume  von  den  für  die  Korrigenden  bestimmten  Räumen
  streng  gesondert  sein  müssen,  oder,  nach  dem  Ermessen  der  Landes-Deputation,
  in  der  Kranken=  und  Plegeanstalt  zu  Sorau  Aufnahme
und  Beschäftigung  sinden,  und  die  Verpflegungskosten  für  sie  in  Luckau
nach  demselben  Verhälmmsse,  wie  für  die  Korrigenden,  in  Sorau  aber
nach  einem  zwischen  der  Landesdepukation  und  der  Oirektorialkommission
der  Sorauer  Irrenanstalt  zu  treffenden  billigen  Abkommen,  aus  dem  Land-Armen-Fonds
  an  jene  Anstalten  gezahlt  werden;  oder

b)  daß  über  ihre  anderweite  Unterbringung  gegen  ein  billiges,  aus  dem
Landarmen-Fonds  zu  entrichtendes  Kosigeld  ein  Abkommen  getroffen
wird,  oder  endlich

c)  daß  ihnen  selbst  ein  jährliches  Almosen  aus  dem  Landarmen-Fonds  bewilligt
  wird,  wofür  sie  ihren  Unterhalt  selbst  besorgen  müssen.

23

So  weit  Gemeinden  zur  Verpflegung  ihrer  Armen  unvermögend  sind,
hat  der  Landarmen-Fonds  ihnen  Beihülfe  zu  gewähren.  Wird  die  von  einer
Gemeinde  in  Anspruch  genommene  Beihülfe  von  der  Landesdepmation  versagt,
so  entscheidet  die  Regierung  darüber,  ob  und  in  wieweit  dieselbe  zu  gewähren
ist.  Gegen  diese  Entscheidung  sindet  der  Rekurs  an  das  Königliche  Oberprä-=sidium
  slatt.

g.  24.

Alle  Antraͤge,  in  welchen  die  Hülfsleistungen  des  Landarmen-Fonds,  in
Gemähheit  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1842.,  beansprucht  werden,  sind,
unter  Beifügung  der  betreffenden  Verhandlungen,  in  den  Städten,  welche  die
Polizeiverwaltung  haben,  von  den  Magisträten,  sonst  aber  überall  durch  die
Landräthe  an  die  Landesdeputation  zu  richten.  Die  in  den  W.  28.  und  31.
des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1842.  angeordnete  vorlausige  Benachrichtigung
durch  die  Ortsobrigkeik  wird  hierdurch  jedoch  nicht  aufgehoben.  Sollte  die  Landesdeputation
  die  Anträge  der  Landräthe  und  resp.  der  Magisträte  jener  Städte
für  begründet  nicht  crachten,  so  steht  hiergegen  der  Rekurs  an  die  knigliche

(Nr.  2722.  Re-
        <pb n="276" />
        —  258  —

Regierung  offen,  welche  nach  K.  34.  a.  a.  O.  über  Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen
  Armenverbänden  zu  entscheiden  hat.

In  den  Fällen,  wo  nach  §F.  22.  eine  zu  den  Landarmen  gehörende  Person
  in  den  Anstalten  zu  Luckau  oder  Sorau  als  Mägling  untergebracht  werden
soll,  hat  die  Landesdeputation  die  Transportirung  derselben  sofort  zu  bewirken,
die  betreffende  Verwaltungskommission  jedoch  jedesmal  davon  in  Kenntniß
zu  setzen.

Berlin,  den  17.  Mai  1840.

Für  den  Minister  des  Innern.  -  --.
Im  Allerhoͤchsten  Auftrage  Der  Finanzminister.

v.  Bodelschwingh.  Flottwell.

—.——

Nr.  2723.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  8.  Juni  1840.,  betreffend  die  Bestätigung  des
Regulativs  über  die  Verwaltung  des  Landarmenwesens  des  Kottbuser
Kreises,  vom  17.  Mai  1840.

A.  Ihren  Bericht  vom  17.  v.  M.  will  Ich  das  wierbei  zurückfolgende
Regulativ  über  die  Verwaltung  des  Landarmenwesens  des  Kottbuser  Kreises,
nebst  dem  damit  in  Verbindung  slehenden  Rezesse  zwischen  den  Kommunal=Ständen
  des  Markgrafthums  Noderlaust  und  den  Ständen  Kottbuser  Kreises
alten  Verbandes  über  die  fernere  Aufnahme  und  Unterbringung  der  Gemüthskranken,
  der  Korrigenden  und  der  Landarmen-Pfleglinge  in  die  Niederlausitzständischen
  Institute  zu  Sorau  und  Luckau,  vom  13.  März  1842.,  genehmigen
und  Sie  ermächtigen,  wegen  Ausführung  dieses  Regulatios,  welches  mit
Meinem  gegenwärtigen  Erlasse  durch  die  Gesetzsammlung  zu  publiziren  ist,  das
Erforderliche  anzuordnen.
Charlortenburg,  den  8.  Juni  1840.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  v.  Bodelschwingh  und  Flottwell.

 

Regulativ
über
die  Verwaltung  des  Landarmenwesens  des  Kottbuser  Kreises.

J.  Gemäßheit  des  F.  11.  des  Gesetzes  über  die  Verpflichkung  zur  Armenpflege
  vom  31.  Dezember  1842.  werden  üuber  die  Einrichtung  des  Landarmenwesens
  im  Kokrtbuser  Kreise,  welcher  einen  besondern  Landarmen-Verband  bildet,
  sowie  über  das  Behufs  der  Korrektion  der  Landstreicher,  Bettler  und
Arbeitsscheuen  zu  beobachtende  Verfahren  nach  Anhörung  der  Sctände  des
gedachten  Kreises  nachfolgende  Bestimmungen  erlassen.

*'2
        <pb n="277" />
        —  259  —

K.  1.
Zu  dem  Landarmen-Verbande  des  Kreises  gehören:
1)  die  Städte  und  ländlichen  Ortschaften  des  Kreises  in  seiner  gegemwärtlen
  Begränzung,  mit  Ausschluß  der  demselben  einverleibten,  vormals  zur
Niederlausitz  gehörig  gewesenen  Ortschaften,
2  diejenigen  ländlichen  Ortschaften,  welche  vormals  zum  Kottbuser  Kreise
gehörten,  aber  gegenwärtig  der  Niederlausitz  einverleibt  worden  sind.
2

Dem  Landarmen-Verbande  liegt  ob:

1)  die  Fürsorge  für  diejenigen  Personen,  zu  deren  Unterstützung  der  Verband
  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung  zur
Armenpflege  vom  31.  Dezember  1842.  verbunden  ist.

2)  Die  Bestreitung  der  Kosten  der  Detention  der  Landstreicher,  Bettler  und
Arbeitsscheuen,  welche  in  dem  Bereiche  des  Landarmen-Verbandes  aufgegriffen,
  und  auf  den  Grund  der  Vorschriften  des  Gesetzes  vom
6.  Januar  1843.  nach  stattgefundener  gerichtlicher  Bestrafung  auf  Verfügung
  der  Landespolizei-Behörde  in  die  Korrektionsanstalt  eingeliefert
worden  sind.

3)  Die  Fürsorge  für  die  zum  Verbande  gehbrigen  Gemüthskranken,  Behufs
deren  Unterbringung  und  Unterhaltung  in  der  Irrenanstalt  zu  Sorau,
wenn  die  dazu  nöthigen  Kosten  nicht  aus  ihrem  Vermögen  bestritten
werden  können  und  vermögende  Verwandte,  denen  ihre  Unterhaltung
nach  dem  Gesetze  obliegt,  nicht  vorhanden  sind.

4)  Aus  dem  Landarmen-Fonds  sollen  endlich  auch  diejenigen  Zahlungen
geleistet  werden,  welche  die  Kreisstände  zur  Ausbildung  taubstummer
oder  ähnlicher  unglücklicher  oder  verwahrlosier  Kinder  bewilligen  werden.

3

Die  Mittel  zur  Genuͤgung  der  vorgedachten  Verbindlichkeiten  werden
aus  dem  Landarmen-Fonds  entnommen  und  dieser  wird  durch  die  Landarmen-Beiträge
  aus  den  sämmtlichen,  zum  Landarmen-Verbande  gehbrigen  Ortschaften
gebildet.

.  4.

Die  Landarmen-Beiträge  werden  von  allen  Einwohnern  in  den  zum
Landarmen-Verbande  gehörigen  Ortschaften  des  platten  Landes  nach  den
Sätzen  aufgebracht,  welche  durch  das  Landarmen-Reglement  für  die  Neumark
vom  12.  Mai  1800.  normirt  worden  sind.  Doch  soll  den  Kreisständen  freistehen,
  hierin  unter  Genehmigung  des  Staats  Abänderungen  zu  treffen.  Die
Landarmen-Beiträge  der  Städte  Kottbus  und  Peitz  werden  pro  rata  nach  dem
Maaßstabe  der  Bevölkerung,  summarisch  alle  drei  Jahre  festgestellt  und  es
bleibt  alsdann  diesen  Städten  überlassen,  die  auf  sie  repartirten  Summen  in
sich  zu  vertheilen  und  aufzubringen.

.  D.

Die  Repartition  der  Landarmen-Beitrdge  nach  den  feststehenden  Sätzen
auf  die  Einwohner  des  platten  Landes  erfolgt  alljährlich,  in  dem  Kottbuser
Kreise  nach  seiner  gegenwärtigen  Begränzung  durch  den  Landrath  des  Kreises
und  hinsichtlich  der  vormals  zum  Kotkbuser  Kreise  gehörig  gewesenen  Ortschaften

Jabrgang  1846.  (Nr.  2723.  33  der
        <pb n="278" />
        —  260  —

der  Niederlausitz  von  den  betreffenden  Kreislandräthen.  Die  darauf  bezüglichen
  Nachweisungen  werden  Anfangs  eines  jeden  Jahres  von  den  Landräthen
der  Königlichen  Regierung  eingesendet,  welche  dieselben  nach  vor  Angi  er  Pruͤ-fung
  und  Genehmigung  den  betreffenden  Landraͤthen  Behufs  der  Einziehung  der
Landarmen-Beiträge  zuzufertigen,  auch  die  genehmigten  Nachweisungen  aus  den
Niederlausitzschen  Kreisen,  dem  Landrath  des  Kottbuser  Kreises  zum  Belage  der
festgestellten  Einnahme  mitzutheilen  har.

Den  Rezeptoren  der  Landarmen-Beitrage,  sowohl  von  den  Städten,  als
von  dem  platten  Lande  derjenigen  Ortschaften,  welche  nicht  zum  jetigen  Kottbuser
  Kreise  gehtren,  wird  eine  Tantieme  von  2  Prozent  der  eingezogenen
Summe  bewilligt.

7

Die  eingezogenen  Landarmen-Beiträge  sind  innerhalb  der  ersten  vier
Monate  des  betreffenden  Jahres  an  den  Landarmen-Fonds  abzuführen.
8

Die  Verwaltung  des  Landarmen-Wesens  wird  geleitet  durch  den  Landrath
  des  Kottbuser  Kreises  und  eine  ständische  Kommission,  bestehend  aus  vier
Kreisständen,  welche  immer  auf  drei  Jahre  vom  Kreistage  erwählt  werden.

Gemeinschaftliche  Sache  des  Landrathes  und  der  Kommission  ist  es,  das
ganze  Landarmen-Wesen  zu  beaufsichtigen  und  die  deshalb  nöthigen  Maßregeln
zu  beschließen;  den  Ekat  für  den  Landarmen-Fonds,  welcher  alle  drei  Jahre
den  Kreisständen  zur  Genehmigung  und  demnachst  der  Königlichen  Regierung
zur  Bestätigung  vorzulegen  ist,  zu  entwerfen;  die  Jahresrechnungen  abzunehmen,
dieselben  im  Algeminer  und  nach  ihren  Positionen  zu  prüfen,  die  Ausgaben,
welche  nach  den  Bestimmungen  des  Regulativs  nicht  gerechtfertigt  erscheinen,
zu  moniren  und  demnächst  darüber  zu  entscheiden.  Alle  Anweisungen  zu  Vereinnahmungen
  und  Verausgahungen  dagegen  werden  auf  Grund  des  Etats
oder  des  Beschlusses  der  siändischen  Kommission  und  des  Landraths  von  diesem
allein  erlassen.

Sollten  so  schleunige  Entscheidungen  nöthig  werden,  daß  es  nicht  möglich
  ist,  alle  Mitglieder  der  Kommission  zu  versammeln,  so  hat  der  Landrath
wenigstens  so  viele  derselben  als  möglich  zuzuziehen,  und  wenn  keines  derselben
herbeigeholt  werden  kann,  zwar  allein  zu  enkscheiden,  aber  jedenfalls  sobald  es
ange  eine  Konferenz  zu  bewirken,  um  das  Veranlaßte  der  Kommission  mitzutheilen.


Bei  allen  vorkommenden  Berathungen  bilden  übrigens  der  Landrath  und
die  ständische  Kommission  ein  Kollegium,  dessen  Dirigent  Ersierer  ist  und  in
welchem  die  Stimmenmehrheit  entscheidet.

K.  9.

Der  Landarmen-Fonds  selbst  wird  für  sich  bestehend,  als  eine  besondere
Kasse  bei  der  Kreis-Kommnnalkasse  verwaltet.

Der  Rendant,  welcher  für  diese  Verwaltung,  anstatt  der  bisher  bezogenen
  Tantieme,  eine  feste  Remuneration  von  50  Hr###n.  jahrlich  erhält,  hat
alljahrlich  Rechnung  zu  legen,  welche  von  dem  Landrath  und  der  Landarmen-Kommission
  ahzunehen  und  demnächst  von  den  Kreisständen  zu  dechargiren  is
        <pb n="279" />
        —  261  —

9.  10.

Sollte  es  sich  mit  der  Zeit  ergeben,  daß  bei  Benutzung  des  Landarmen-Fonds,
  nach  den  Bestimmungen  des  H9.  2.,  Ersparnisse  erzielt  werden,  so  bleibt
es  dem  Kreisrage  vorbehalten,  über  die  anderweitige  Benutzung  der  überschießenden
  Fonds  zum  Besten  des  Landarmen-Wesens  zu  beschließen.

11

Wegen  der  Aufnahme  der  Gemüthskranken  und  Korrigenden  aus  dem
im  F.  1.  bestimmten  Verbande  in  die  Irrenanstalt  zu  Sorau  und  in  die
Besserungsanstalt  zu  Luckau  isi  zwischen  den  Ständen  des  Kottbuser  Kreises
und  den  Ständen  der  Niederlausitz  mittelst  Rezesses  ein  besonderes  Abkommen
getroffen  worden.

9.  12.
Bei  Buzung  der  Niederlausitzschen  Institute  zu  Sorau  und  Luckau
ist  dasselbe  Verfahren  zu  beobachten,  welches  in  der  Niederlausitz  in  Anwendung
  kommt.

Die  Aufnahme  eines  Gemüthskranken  aus  den  ländlichen  zum  Kottbuser
Landarmen-Verbande  gehöôrigen  Ortschaften,  welche  für  Rechnung  des  Kottbuser
  Landarmen-Fonds  in  die  Irrenanstalt  zu  Sorau  erfolgen  soll,  muß  von
dem  Landrath  des  Kottbuser  Kreises,  nachdem  derselbe  die  Vermögenslage  des
Aufzunehmenden  erörtert  hat,  bei  der  Kniglichen  Regierung  nachgesucht  werden,
  welche  die  gesetzliche  Zuldssigkeit  und  die  polizeiliche  Nothwendigkeit  der
Aufnahme  zu  prüfen,  und  wenn  sie  diese  für  begränden  erachtet,  die  der  Irren=Anse
  vorgesetzte  Direktorialkommission  zu  veranlassen  hat,  die  Aufnahmeorders
u  ertheilen.

Bei  den  Gemuͤthskranken  in  den  Staͤdten  Kottbus  und  Peitz  ist  die
Aufnahme  von  den  Magistraͤten  bei  der  Koͤniglichen  Regierung  nachzusuchen.

Es  muß  aber  gleichzeitig  der  amtliche  Nachweis  gefuͤhrt  werden,  daß
der  aufzunehmende  Gemüthskranke  unvermdgend  ist  und  daß  keine  zur  Fürsorge
  für  denselben  gesetzlich  verpflichrete  vermögende  Verwandte  vorhanden
sind,  von  welchen  die  Unterhaltungskosten  geforderr  werden  können.

13

Jeder  in  die  Irrenanstalt  aufzunehmende  Gemuthskranke  muß  durch  ein
rechtskräftiges,  richterliches  Erkenntniß  für  wahn=  oder  blödsinnig  erblärt  worden
  sein,  welches  der  Königlichen  Regierung  urschriftlich  oder  in  beglaubigter
Abschrift  einzureichen  ist.  ur  in  Fällen  besonderer  Dringlichkeit,  besonders
da,  wo  es  auf  die  zu  versuchende  Heilung  eines  Gemüthskranken  ankommt,
wird  ausnahmsweise  eine  einstweilige,  vorübergehende  Aufnahme  desselben  in  die
Irrenanstalt  verstattet  werden  können,  wenn  durch  ein  beizubringendes,  motivirtes
  Zäugaiß  des  Kreisphysikus  oder  eines  anderen  approbirken  promovirten
Arztes  dargekhan  wird,  daß  der  betreffende  Kranke  an  einer  Geistesstörung
leide,  deren  Heilung  in  der  Irrenanstalt  für  wahrscheinlich  oder  möglich  erachtet
wird.  Erfolgt  jedoch  die  Heilung  in  einer  von  der  Königlichen  Regierung  zu
bestimmenden  Frist  nicht,  so  muß  alsdann  der  Wahn=  oder  Blboinnig  eits-Prozeß
  eingeleitet  werden.  .u

.14.
Ueber  den  Betrag  der  aus  dem  Landarmen-Fonds  an  die  Irrenanstalt
(Nr.  27B—274)  für
        <pb n="280" />
        —  262  —

fuͤr  aufgenommene  Gemuͤthskranke  zu  zahlenden  Unterhaltungskosten,  die  Termine
  und  den  Modus  der  Zahlung  derselben,  sowie  uͤber  die  von  einem  jeden
Gemuͤthskranken  bei  seiner  Einlieferung  in  die  Irrenanstalt  mitzubringende
Ausstattung  an  Betten,  Kleidung  und  Waͤsche  treten  die,  in  dem  mit  den
Staͤnden  der  Niederlausitz  geschlossenen  Rezesse  enthaltenen  Bestimmungen  ein.
Fuͤr  die  Einlieferung  der  Gemuͤthskranken  in  die  Irrenanstalt  muͤssen  die  Angehoͤrigen
  derselben  und  im  Unvermögensfalle  die  Kommunen  sorgen.

Bei  heimatlosen  Gemüthskranken,  welche  der  Fürsorge  des  Landarmen-Fonds
  anheimfallen,  müssen  die  biesfligen  Kosten  aus  diesem  bestritten  werden.
.  15.

Der  Betrag  der  fuͤr  aufgenommene  Korrigenden  an  die  Besserungsanstalt
zu  Luckau  aus  dem  Landarmen-Fonds  zu  zahlenden  Unterhaltungskosten  und  das
dabei  zu  beobachtende  Verfahren  werden  durch  den  mehrgedachten  Rezeß

estimmt.

Die  Kosten  der  Einlieferung  der  Korrigenden  in  die  Besserungsanstalt
werden  von  dem  Landarmen-Fonds  erragen.

.  16.

Sollen  arbeitsunfähige  Arme,  für  welche  der  Landarmen-Fonds  zu  soren
  hat,  als  Pfleglinge  in  die  Besserungsanstalt  zu  Luckau  untergebracht  weren,
  so  wendet  sich  der  Landrath  des  Kotctbuser  Kreises  mir  dem  diesfälligen

Antrage  unmittelbar  an  die  der  Anstalt  vorgesetzte  Verwaltungskommission,
Eud  *  Inspektion  der  Ansialt  zur  Aufnahme  solcher  Pfleglinge  anweien
  wird.

S.  17.

Wenn  in  diesem  Reglemenk  von  Kreisständen  und  Kreistagen  die  Rede
ist,  so  werden  darunter  die  Stände  des  Kotrbuser  Kreises  alter  Begränzung
und  Kreistage  oder  Konvente,  zu  welchen  diese  zugezogen,  verstanden.

Berlin,  den  17.  Mai  1846.

Der  Minister  des  Innern.  -·
Im  gaister  de  3  Im  Der  Finanzminster
v.  Bodelschwingh.  ottwell.

 

(Nr.  2724.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  10.  Juli  1846.,  betressend  die  Ernennung  des
Staats=  und  Kabinetsministers  von  Bodelschwingh  zum  Minister  des
Innern.

ch  benachrichtige  das  Staatsminisierium,  daß  Ich  den  Staats=  und  Kabineksminister
  von  Bodelschwingh  unter  Beibehaltung  der  Eigenschaft  und
des  Titels  eines  Kabinetsministers,  zum  Minister  des  Innern  ernannt  habe.  —
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  offentlichen  Kenntniß  zu
ringen.
Sanssouci,  den  10.  Juli  1846.  Z  "
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsminisierium.
        <pb n="281" />
        —  263  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  20—

 

(Nr.  2725.)  Deklaration  des  F.  95.  Titel  12.  Theil  I.  des  Allgemeinen  Landrechts,  betrefsend
  die  Befärderung  eines  dorfgerichtlichen  Testaments  oder  Kodizills  an
den  Gerichtshalter.  Vom  10.  Juli  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Kdnig  von
Preußen  2c.  7.

Zur  Beseitigung  der  Zweifel,  welche  über  die  Auslegung  des  F.  95.  Titel  12.
Theil  1.  des  Allgemeinen  Landrechts,  im  Verbindung  mit  §F.  139.  a.  a.  O.  und
g.  33.  des  Anhangs  zum  Allgemeinen  Landrecht,  obwalten,  deklariren  Wir,  auf
den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  vernommenem  Gutachten
Unseres  Staatsraths,  die  gedachte  Vorschrift  dahin:

daß  zwar  den  Dorfgerichten  die  Verpflichtung  obliegt,  ein  von  ihnen
auf=  oder  angenommenes  Testament  oder  Kodizill  dem  Gerichtshalter,
wenigstens  durch  eines  ihrer  Mitglieder  personlich  einzuhdndigen,  jedoch
die  Rechtsbeständigkeit  des  Testaments  oder  Kodizills  von  dieser  persönlichen
  Einhändigung  desselben  an  den  Gerichtshalter  nicht  abhängig  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  10.  Juli  1846.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Rochow.  v.  Savigny.  Uhden.
Beglaubigt:
ode.

 

Jahrgang  1846.  (Nr.  725—3727.)  39  (Nr.  2720.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juli  1846.
        <pb n="282" />
        —  264  —

(Nr.  2726.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  15.  Juli  1846.,  betreffend  die  Ernennung  des
bisherigen  Ober-Präsidenten  der  Provinz  Westphalen  von  Schaper,  zum
General-Postmeister.

ch  benachrichtige  das  Staatsministerium,  daß  Ich  dem  Ober-Prasidenten
der  Provinz  Westphalen  von  Schaper  zu  Münster  die  Leitung  des  Post-Departements
  übertragen  und  denselben  zum  General-Postmeister  ernannt  habe.
Diesen  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Sanssouci,  den  15.  Juli  1846.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  727.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  16.  Juli  1846.,  die  Kontrolle  über  die  Ausfertigung
  der  Banknoten  betreffend.

J  habe  aus  Ihrem  Berichte  vom  28.  v.  M.  und  dessen  Anlagen  die  Grüunde
ersehen,  aus  welchen  zwei  Mitglieder  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
die  beabsichtigte  Emission  von  Banknoten  für  eine  Verletzung  der  Verordnung
vom  17.  Januar  1820.,  über  das  Staatsschuldenwesen,  halten  und  ihre  Theilnahme
  an  der  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragenen  Kontrolle
über  die  Anfertigung  und  Ausgabe  der  Banknoten  mit  Bezugnahme  auf  den
von  ihnen  geleisteten  Eid  versagen  zu  müssen  glauben.  Die  Bedenken  dieser
Beamten  sind  unbegrundet.  Denn  durch  die  Verordnung  vom  17.  Januar
1820.,  welche  überhaupt  die  Rechtsverhältnisse  der  Bank  und  die  Staatsgarantie
für  deren  Verbindlichkeiten  ganz  unberührt  gelassen  hat,  ist  das  der  Bank  in
dem  Stiftungsreglement  vom  29.  Oktober  1766.  verliehene  Recht  zur  Ausgabe
von  Banknoten  eben  so  wenig,  wie  die,  von  Niemanden  bezweifelte  und  in  fortdauernder
  Ausübung  begriffene  Befugniß  zur  Ausstellung  verzinslicher,  vom
Staate  garantirter  Bankobligationen  aufgehoben  worden.  —  Auch  hat  die  Bank
noch  lange  nach  Publikation  der  Verordnung  vom  17.  Januar  1820.  von  jenem
Recht  Gebrauch  gemacht,  und  wenn  nach  dem  Befehle  vom  5.  Dezember  1836.
(Gesetzsammlung  Seite  318.)  die  damaligen  Bank-Kassenscheine  gegen  Kassen-Anweisungen
  umgetauscht  worden  sind,  so  beruht  diese  Verfuͤ  ung  lediglich  auf
den  darin  angegebenen  administrativen  Rücksichten,  ohne  der  Van  ihre  statutenmaßige
  Berechtigung  zur  Notenausgabe  zu  entziehen.  Dazu  kommt,  daß  die
Realistrung  derjenigen  Banknoten,  deren  Emißion  Ich  unter  dem  11.  Aprit

.  J.
        <pb n="283" />
        —  265  —

d.  J.  genehmigt  habe,  durch  Deponirung  ihres  Gesammeberrages  in  baarem
  Gelde  oder  Silberbarren,  guten  echseln  und  Lombardforderungen
sicher  gesiellt  und  jedem  etwa  denkbaren  Mißbrauche  der  Notenausgabe  durch
die  gleichzeitig  angeordnete  periodische  Veröffentlichung  des  Vermögensstatus
der  Bank  vorgebeugt  ist.  Es  fehlt  demnach  an  jeder  begründeten  Veranlassung
u  Bedenben  gegen  die  lediglich  im  Interesse  des  Handels=  und  Gewerbeverjeprs
  beabsichtigte  Banknotenausgabe,  die  Ich,  wie  sich  von  selbst  versteht,  ohne
die  vollständige  Ueberzeugung  von  deren  Gesetzlichkeit  nicht  genehmigt  haben
würde.  Da  Ich  jedoch  Niemanden  in  seinem  Gewissen  beengen  oder  beunruhigen
  will,  die  Mitwirkung  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  bei  der
Banknotenausgabe  aber  ganz  unwesentlich  ist,  während  deren  Beschleunigung
durch  den  immer  mehr  hervortretenden  Mangel  an  Zirkulationsmitteln  geboten
wird,  so  will  Ich  hiermit  unter  Aufhebung  der  Bestimmung  zu  b6.,  MNeines
Befehls  vom  11.  April  d.  J.  (Gesetzsammlung  S.  153.)  die  Kontrolle  über  die
durch  diesen  Befehl  genehmigte  Ausfertigung  der  Banknoten  einer  besonderen
Immediatkommission  übertragen,  welche  aus:

1)  einem  Mitgliede  des  Kuraroriums  der  Bank,  jetzt  dem  Wirklichen  Geheimen
  Ober-Justizrath  und  Direktor  von  Düesberg,  als  Vorsitzenden,

2)  dem  Vorsteher  der  Aeltesten  der  Berliner  Kaufmannschaft,  jetzt  dem  Geheimen
  Kommerzienrath  Carl,

3)  dem  Dirigenten  der  Kontrolle  der  Staatspapiere,  jetzt  dem  Geheimen
Rechnungsrath  Rohlwes,

bestehen  soll.  Diese  Kommission  hat  darüber  zu  wachen,  daß  der  von  Mir
festgesetzte  Gesammtbetrag  der  auszugebenden  Noten,  welcher  niemals  als  mit
Meiner  förmlich  zu  publizirenden  Genehmigung  erhöht  werden  darf,  nicht  überschritten
  werde,  und  deshald  jede  Banknote  mit  ihrem  Kontrollstempel  zu  versehen,
  auch  eine  nahere  Beschreibung  der  Banknoten  öffentlich  bekannt  zu  machen.
Die  Bank  selbst  hat  die  Anfertigung  der  Noten,  so  wie  den  Austausch  der  an
die  vorgenannte  Immediatkommission  zur  Vernichtung  abzuliefernden  beschädigten
  Noten  zu  bewirken  und  die  Verfälschungen  von  Banknoten  zu  verfolgen.
Alle  Behörden  sind  verpflichtet,  hierbei  der  Vane  auf  jede  Weise  behülflich  zu
sein  und  ihren  Requisitionen  Folge  zu  leisten.  Dieser  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung
  bekannt  zu  machen.

Sanssouci,  den  10.  Juli  1846.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  Rother.
        <pb n="284" />
        <pb n="285" />
        —  267  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  21.—1

 

(Nr.  2728.)  Gesetz,  betreffend  das  Verfahren  in  den  bei  dem  Kammergericht  und  dem  Kriminalgericht
  zu  Berlin  zu  führenden  Untersuchungen.  Vom  17.  Juli  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

Schon  seit  Unserem  Regierungsantritt  ist  Unsere  Absicht  dahin  gerichtet  gewesen,
  zur  Herbeiführung  einer  der  Würde  des  Richteramts  enesprechenven,  schleunigen
  und  doch  gesicherten  Rechtspflege  die  Vorschriften  der  Kriminalordnung
vom  11.  Dezember  1805.  und  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.  Tit.  35.
Abschn.  2.  einer  Umgestaltung  zu  unterwerfen  und  ein  mündliches  Verfahren
vor  dem  erkennenden  Richter  in  Unsere  Provinzen,  in  welchen  das  Allgemeine
Landrecht  gilt,  einzuführen.  Bei  den  umfassenden  Vorarbeiten,  welche  die  endlichen
  Bestimmungen  hierüber  und  insbesondere  die  jedenfalls  nöthige  sorgfältige
Berücksichtigung  der  bestehenden  Gerichtsverfassung  erfordern,  haben  Wir  beschlossen,
  ein  solches  Verfahren  zunächst  nur  bei  den  Gerichten  in  Unserer  Hauptund
  Residenzstadt  Berlin,  deren  Verfassung  hierbei  keine  Schwierigkeit  entgegensiellt,
  anzuordnen.  Wir  bestimmen  demgemäß,  nach  vernommenem  Gutachten
Unseres  Staatsministeriums  und  einer  von  Uns  aus  Mitgliedern  des  Staats-Raths
  ernannten  Kommission,  was  folgt:

Erster  Titel.
Von  dem  Verfahren  bei  Untersuchung  der  Verbrechen.

§.  1.

Die  Vorschriften  dieses  Titels  sind  bei  allen  wegen  Verbrechen  zu  verhängenden
  Untersuchungen  anzuwenden,  deren  Einleitung  und  Führung  dem
Kammergericht  und  dem  Kriminalgericht  zu  Berlin  zufleht.

Jahrgang  1846.  (Nr.  2728.)  10  K.  2.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Juli  18460.
        <pb n="286" />
        —  268  —

S.  2.
I.  allge-  Bei  dem  Kammergericht,  so  wie  bei  dem  Kriminalgericht,  und  zwar  bei

Wsin  Vo  sedem  für  die  zu  dessen  Kompetenz  gehörenden,  im  §.  1.  gedachten  Untersuchungs-1.

  Staats-  sachen,  soll  ein  Staatsanwalt  aus  der  Jahl  der  zum  höheren  Richteramte  be-A#walts

  und  fähigten  Beamten  besiellt  werden,  dessen  Amt  es  ist,  bei  allen  Verbrechen,  mit

dalniß  berder  Ausnahme  der  im  §.  21.  bezeichneten  leichten  Verbrechen,  die  Ermitrelung  der

Polizeibehhr-Thäter  herbeizuführen  und  diese  vor  Gericht  zu  verfolgen.

Fere  Jedem  Staatsanwalte  sind,  so  weit  das  Bedürfniß  es  erfordert,  Gehülfen
  beizuordnen,  die  unter  seiner  Aufsicht  stehen  und  seinen  Anweisungen  Folge
leisten  müssen,  überall  aber,  wo  sie  für  ihn  auftreten,  zu  allen  Funktionen  desselben
  berechtigt  sind.

Beched  Beamten  die  Verfolgung  der  leichten  Verbrechen  obliegt,  ist  im
g.  25.  bestimmt.

g.  3.

Die  Staatsanwalte  und  deren  Gehuͤlfen  gehoͤren  nicht  zu  den  richterlichen
  Beamten;  sie  sind  in  ihrer  Amtsführung  nicht  der  Aufsicht  der  Gerichte,
sondern  der  des  Justizminisiers  unterworfen  und  müssen  den  Anweisungen  desselben
  Folge  leisten.

Die  Ernennung  der  Staatsanwalte  erfolgt  durch  Uns  auf  den  Antrag
des  Justizministers.

Die  Gehülfen  werden  den  Staatsanwalten  vom  Justizminisier  beigeordnet
  und  können  von  demselben  aus  dieser  Stellung  zu  jeder  Zeit  wieder  abberufen
  werden.

K.  4.

Das  Polizeipräásidium  und  dessen  Beamte  bleiben,  wie  bisher,  verpflichtet,
  den  Verbrechen  jeder  Art  nachzuforschen  und  alle  keinen  Aufschub  geslattenden
  vorbereitenden  Anordnungen  zur  Aufklärung  der  Sache  und  Festnachung
des  Thäters  zu  treffen.  Sie  szabes  aber  die  von  ihnen  aufgenommenen  Verhandlungen
  dem  betreffenden  Staatsamwalte  zur  weiteren  Veranlassung  zu  übersenden,
  auch  den  Regquisilionen  desselben  wegen  Einleitung  oder  Vervollständigung
  solcher  polheilhen  Voruntersuchungen,  oder  wegen  Verfolgung  oder  Verhaftung
  verdächtiger  Personen  Folge  zu  leisten.

Von  jeder  wegen  eines  Verbrechens  vorgenommenen  Verhaftung  ist  die
Polizeibehörde  dem  betreffenden  Staatsanwalt  ümnen  24  Stunden  Anzeige  zu
machen  verpflichtet.

g.  5.

Die  Gerichte  sollen  bei  Einleitung  und  Fuͤhrung  der  Untersuchungen  nicht
ferner  von  Amtswegen,  sondern  nur  auf  Antrag  des  Staatsanwalts  einschreiten;
  sie  sind  aber  verpflichtet,  von  allen  amtlich  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden
Verbrechen  dem  Staatsanwalte  sogleich  Mittheilung  zu  machen,  auch  den  von
demselben  an  sie  gerichteten  Antraͤgen  wegen  Feststellung  des  Thatbestandes  und
wegen  sonst  erforderlicher  Ermittelungen  zu  genuͤgen  und  zu  deren  Erledigung,
wenn  es  noͤthig  ist,  einen  Untersuchungsrichter  zu  ernennen.  Wal

Waltet
        <pb n="287" />
        —  269  —

Waltet  Gefahr  im  Verzuge  ob,  so  hat  das  Gericht  auch  ohne  Antrag
des  Staatsanwalts  alle  diejenigen  Ermittelungen,  Verhaftungen  oder  Anord—
nungen  vorzunehmen,  welche  nothwendig  sind,  um  die  Verdunkelung  der  Sache
zu  verhüten.  Die  Verhandlungen  hierüber  sind  aber  demnächst  dem  Staats-Anwalte
  mitzutheilen.

S.  0.

Dem  Staatsanwalt  legt  sein  Amt  die  Pflicht  auf,  darüber  zu  wachen,
daß  bei  dem  Strafverfahren  den  gesetzlichen  Vorschriften  überall  genügt  werde.
Er  hat  daher  nicht  blos  darauf  zu  achten,  daß  kein  Schuldiger  der  Strafe  entgehe,
  sondern  auch  darauf,  daß  Niemand  schuldlos  verfolgt  werde.

g.  7.

Untersuchungsverhandlungen,  Verhaftungen  oder  Beschlagnahmen  hat  der
Staatsanwalt  nicht  selbst  vorzunehmen,  sondern  solche  nach  den  Umständen
entweder  bei  der  Polizeibehörde,  oder  bei  dem  betreffenden  Gerichte  zu  beantragen;
  er  ist  jedoch  befugt,  allen  polizeilichen  und  gerichtlichen  Verhandlungen,
welche  Gegenstände  seines  Geschäftskreises  betreffen,  beizuwohnen,  und  mit  dem
Beamten,  welcher  die  Verhandlung  zu  führen  hat,  in  unmittelbare  Verbindung
zu  treten,  und  seine  Anträge  und  Mittheilungen  zur  Förderung  des  Zwecks  der
Untersuchung  an  diesen  Beamten  zu  richten.

*  .

Dem  Staatsanwalt  steht  die  Einsicht  aller  polizeilichen  und  gerichtlichen
Akten,  welche  sich  auf  einen  zu  seinem  Geschaͤftskreise  gehoͤrenden  Gegenstand
beziehen,  jederzeit  frei.  Auch  gehoͤrt  es  zum  Berufe  desselben,  den  Unvollstaͤndigkeiten,
  Verzögerungen  oder  sonstigen  Unregelmäßigkeiten,  welche  er  in  den
Untersuchungen  wahrnimmt,  durch  Anträge  bei  der  vorgesetzten  Behörde  des
die  Untersuchung  führenden  Beamten,  Abhulfe  zu  schaffen.

K.  9.

Wegen  Amtsverbrechen  darf  der  Staatsanwalt  nur  auf  Grund  eines
Antrages  der  vorgesetten  Dienstbehörde  des  anzuklagenden  Beamten  (W.  5.  u.
f.  des  Gesetzes  vom  29.  März  1844.)  einschreiten.

Einem  solchen  Antrage  aber  muß  der  Staatsanwalt  stets  genügen,  und
die  Anklage  dem  Gerichte  zur  Beschlußnahme  selbst  dann  einreichen,  wenn  seine
Ansicht  über  die  Begründung  der  Anklage  von  der  der  Dienstbehörde  abweicht.
Auch  ist  er  verpflichtet,  gegen  die  gerichtlichen  Entscheidungen  in  Sachen  dieser
Art  Rechtsmittel  einzulegen,  wenn  die  Dienstbehörde  ihn  hrzt  auffordert.

F.  10.

Verbrechen,  deren  Bestrafung  die  Gesetze  von  dem  Antrage  einer  Privatperson
  abhängig  machen,  darf  der  Staatsanwalt  nur  dann  vor  Gericht
verfolgen,  wenn  hierauf  von  jener  Person  angetragen  worden  ist.  Doch  ist  er
sowohl  in  diesen  Fällen,  als  auch  dann,  wenn  bei  Verbrechen  anderer  Art  die
Betheiligten  sich  an  ihn  wegen  Veranlassung  der  Untersuchung  wenden,  befugt,

(.  77u8.)  40%  die
        <pb n="288" />
        2.  Mündliches
  Verfahren
  vor  dem
erlennenden
Gericht.

–—  270  —

die  gerichtliche  Verfolgung  zu  verweigern,  wenn  er  dieselbe  für  gesetzlich  nicht
begründet  erachtet.

Ueber  Beschwerden  wegen  solcher  Weigerungen  hat  der  Justizminister  zu
entscheiden.  -

H.H.

Die  Gerichte  sind  an  die  Antraͤge  des  Staatsanwalts  nicht  dergestalt
gebunden,  daß  sie  nur  daruͤber,  ob  solche  in  der  angebrachten  Art  begruͤndet
seien,  zu  entscheiden  haͤtten;  sie  sind  vielmehr  verpflichtet,  die  That,  deren  Untersuchung
  und  Bestrafung  der  Staatsanwalt  beantragt  hat,  ihrer  Beurtheilung
3  unterwerfen,  und  wenn  sie  hierbei  finden,  daß  diese  That  zwar  eine  strafare

  ist,  allein  gegen  ein  anderes  Strafgesetz,  als  das  von  dem  Staatsanwalt
bezeichnete  verstößt,  so  liegt  ihnen  ob,  demgemäß  was  Rechtens  zu  beschließen.

.  12.

So  lange  das  Gericht  die  förmliche  Eröffnung  einer  Untersuchung  noch
nicht  beschlossen  hat,  kann  der  Staatsanwalt  von  der  Anklage  Abstand  nehmen,
und  es  ist,  wenn  er  dies  erklärt,  jedes  weitere  Verfahren  einzustellen.  Ist
aber  die  förmliche  Untersuchung  einmal  beschlossen,  so  muß  dieselbe  durch  ein
Urtheil  beendet  werden.

g.  13.

Gegen  einen  Beschluß  des  Gerichts,  durch  welchen  der  Antrag  auf  Eröffnung
  einer  Untersuchung  #urückgewiesen  wird,  steht  dem  Staatsanwalte  innerhalb
  einer  zehntägigen  präklusivischen  Frist,  welche  mit  dem  Ablauf  des  Tages
beginnt,  an  dem  die  Mittheilung  des  Bescheides  erfolgt  ist,  die  Beschwerde  an
pas  de  pellationsgericht  offen.  Bei  der  Entscheidung  dieses  Gerichts  muß  es
verbleiben.

S.  14.

Sowohl  während  der  gerichtlichen  Voruntersuchung,  als  während  des
ganzen  Laufes  der  gerichtlichen  Untersuchung,  sieht  dem  Gerichte  die  Beschlußnahme
  über  die  Verhaftung  oder  Freilassung  des  Angeklagten  zu.

g.  15.

Der  Faͤllung  des  Urtheils  soll  ein  mündliches  Verfahren  vor  dem  erkennenden
  Gericht  vorhergehen,  bei  welchem  der  Staatsanwalt  und  der  Angeklagte
  zu  hören,  die  Beweisaufnahme  vorzunehmen  und  die  Vercheidigung  des
Angeklagten  mündlich  zu  führen  ist.

S.  10.

Der  Angeklagte  kann  in  allen  Fällen  des  Beistandes  eines  Vertheidigers
sich  bedienen,  hat  aber  nur  in  den  Untersuchungen  wegen  der  in  den  WV.  39.
u.  64.  bezeichneten  Verbrechen  das  Recht,  zu  verlangen,  daß  ihm  ein  Verhheidiger
  von  Amtswegen  bestellt  werde.

S.  17.
        <pb n="289" />
        —  271  —

g.  17.

Zu  dem  muͤndlichen  Verfahren  haben,  außer  den  dabei  betheiligten  Personen,
  alle  Justizbeamte,  insbesondere  auch  die  Justizkommissarien,  Referendarien
und  Auskultatoren  Zutritt.  Alle  bei  der  Sache  nicht  betheiligten  Personen
muͤssen  sich  aber  entfernen,  wenn  der  Angeklagte  darauf  anträgt,  oder  das
Gericht  dies  aus  Gründen  der  öffentlichen  Ordnung  oder  der  Sittlichkeit  für
angemessen  erachtet.

F.  18.
Zwangsmittel  jeder  Art,  durch  welche  der  Angeklagte  zu  irgend  einer  3.  Tusschlie-Erklärung
  genöthigt  werden  soll,  sind  unzulässig.  tre  1
teal  gegen  den
.  19.  Angeklagten.

Die  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  Auf=  4.  Beweis
nahme  der  Beweise,  insbesondere  auch  darüber,  welche  Personen  als  Zeugen  und  Urtheil.
vernommen  und  vereidet  werden  dürfen,  bleiben  ferner  maßgebend.

Dagegen  treten  die  bisherigen  positiven  Regeln  über  die  Wirkungen  der
Beweise  außer  Anwendung.  Der  erkennende  Rihter  hat  fortan  nach  genauer
Prufung  aller  Beweise,  für  die  Anklage  und  Vertheidigung,  nach  seiner  freien,  aus
dem  Inbegriff  der  vor  ihm  erfolgten  Verhandlungen  geschöpften  Ueberzeugung
zu  entscheiden:  ob  der  Angeklagte  schuldig,  oder  nicht  schuldig,  oder  ob
derselbe  von  der  Anklage  zu  entbinden  sei.  Er  ist  aber  verpflichtet,  die
Gründe,  welche  ihn  dabei  geleitet  haben,  in  dem  Urtheil  anzugeben.

Auf  vorläufige  Lossprechung  (Freisprechung  von  der  Instanz)  soll  nicht
mehr  erkannt  werden.

§.  20.
heil  Der  für  schuldig  Erklärte  ist  zur  vollen  gesetzlichen  Strafe  zu  verurtheilen.


Wenn  jedoch  im  Gesetz  Todesstrafe  oder  lebenswierige  Freiheitsstrafe  angedroht
  ist,  so  ist  das  Gericht  ermächtigt,  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  gegen
den  für  schuldig  Erklärten  ein  nach  den  bisherigen  positiven  Regeln  der  Kriminal-Ordnung
  für  vollständig  zu  erachtender  Beweis  nicht  geführt  ist,  an  Statt  der
Todesstrafe  auf  lebenswierige  oder  zeitige  Freiheirsstrafe,  an  Statt  der  lebenswierigen
  Freiheitsstrafe  aber  auf  zeitige  Freiheitsstrafe  zu  erkennen.

§.  21.

Einer  besondern  Belehrung  des  Verurkheilten  über  die  ihm  zustehenden
Rechtesmittel  bedarf  es  nicht.

G.  22.

Der  für  nicht  schuldig  Erklärte  darf  wegen  derselben  Handlung  nicht
wieder  unter  Anklage  gestellt  werden.

Gegen  denjenigen  aber,  welcher  nur  von  der  Anklage  entbunden
wird,  ist  eine  Erneuerung  der  Anklage,  in  sofern  sie  durch  Anführung  neuer
Thatsachen  oder  Beweismittel  begründet  wird,  so  lange  zuldssig,  als  nicht  bereits
Verjährung  eingetreten  ist.

(N..  2778.)  Unter
        <pb n="290" />
        —  272  —

Unter  eben  diesen  Bedingungen  ist  eine  Erneuerung  der  Anklage  gestattet,
wenn  die  fruͤhere  Anklage  vom  Staatsanwalte  zuruͤckgenommen,  oder  dessen
5  auf  Eröffnung  der  Untersuchung  vom  Gericht  zurückgewiesen  woren
  isl.

K.  23.

Eine  Beslätigung  des  richterlichen  Urtheils  durch  den  Juflizminisler  findet
nicht  ferner  Scatt.

§.  24.
#K  D  DODie  Untersuchung  und  die  Entscheidung  erster  Instanz  in  Ansehung  derschriften,
  jenigen  Verbrechen,  welche  in  den  Gesetzen  mit
A.  Verfahren  Geldbuße  bis  zu  50  Thalern,
erster  Instanz  oder
*P  bch  laich.  Freiheitsstrafe  bis  zu  sechs  Wochen,
chen.  oder

koͤrperlicher  Zuͤchtigung,
oder  mit  mehreren  dieser  Strafen  zugleich  bedroht  sind,  erfolgt  durch  kommissarisch
  basn  bestellte  Einzelrichter.
ie  Kompetenz  dieser  Richter  tritt  auch  dann  ein,  wenn  neben  diesen
Strafen  zugleich  auf  Ehrenstrafen  zu  erkennen  ist.
Auzgeschlossen  von  der  Kompetenz  der  Einzelrichter  bleiben  jedoch  die
Fall,  in  welchen  entweder  zugleich  auf  den  Verlust  des  Adels,  eines  Amtes,
itels,  einer  Würde,  oder  des  Rechts  zum  selbstständigen  Gewerbebetrieb  zu
erkennen  isl,  oder  in  welchen  die  Verurtheilung  für  den  Verbrecher  den  Werlust
der  Standschaft,  der  Gerichtsbarkeit,  des  Patronats  oder  Bürgerrechts  nach
den  gesetzlichen  Bestimmungen  unbedingt  zur  Folge  hat.

g.  25.

Die  Geschaͤfte  des  Staatsanwalts  werden  bei  den  Untersuchungen  dieser
Art  G.  24.)  von  Polizeibeamten  verwaltet,  welche  der  Polizeipräsident  kommissarisch
  hierzu  ernennt,  und  über  deren  Amtsführung  derselbe  die  Aufsicht  zu
führen  hat.  Ueber  Beschwerden  aber,  die  gegen  diese  Beamten  wegen  verweigerter
  Erhebung  von  Anklagen  geführt  werden,  hat  auch  in  diesen  Fällen  der
Justizminister  zu  entscheiden.  (G.  10.)

Im  Ue  rigen  findet  Alles,  was  über  die  Pflichten  und  Befugnisse  der
Staatsanwalte,  über  deren  Verhältniß  zu  den  Gerichten,  sowie  über  die  Nothwendigkeit
  ihrer  Zuziehung  bei  der  Verhandlung  vor  dem  erkennenden  Richter
bestimmt  ist,  auch  auf  diese  Polizeianwalte  Anwendung.

9.  26.
Die  Anklage  kann  schriftlich  oder  muͤndlich  angebracht  werden.
g.  27.

Wird  dem  Richter  beim  Eingange  der  Anklage  zullech  der  Aeae
vorgeführt,  und  gesteht  derselbe  die  ihm  angeschuldigte  That,  oder  ind  gie
e-
        <pb n="291" />
        —  273  —

Beweismittel  fuͤr  die  Anklage  und  Vertheidigung  zur  Hand,  so  hat  der  Richter
  in  der  Regel  auf  der  Stelle  die  Untersuchung  zu  führen  und  das  Urcheil
zu  fällen.

Ist  der  Angeklagte  verhaftet,  so  muß  dessen  Vorführung  beim  Eingange
der  Anklage  sofork  geschehen.

g.  28.

Kann  im  Falle  des  §.  27.  das  Urtheil  nicht  sogleich  gefallt  werden,  der
Angeklagte  ist  aber  verhaftet,  so  muß  derselbe  sogleich  über  die  zu  seiner  Vertheidigung
  dienenden  Beweismittel  vernommen,  und  hierauf  zum  müundlichen
Verfahren  und  zur  Entscheidung  der  Sache  ein  möglichst  naher  Termin  anberaumt
  werden,  zu  welchem  die  beiderseits  vorgeschlagenen  Zeugen  vorzuladen
  sind.

.  29.

Kann  der  Angeklagte  nicht  sofort  vorgeführt  werden,  so  ist  derselbe  zum
mündlichen  Verfahren  durch  eine  schriftliche  VBVerfügung  vorzuladen,  welche  die
Thatsachen  des  ihm  angeschuldigten  Vergehens  angeben,  und  die  Aufforderung
enthalten  muß:

zur  festgesetzten  Stunde  zu  erscheinen,  und  die  zu  seiner  Vertheidigung  dienenden

  Beweismittel  mit  zur  Stelle  zu  bringen,  oder  solche  dem  Richter  so  zeitig

vor  dem  Termine  anzuzeigen,  daß  sie  noch  zu  demselben  herbeigeschafft
werden  können.
Zugleich  ist  dem  Angeklagten  die  Warnung  zu  siellen,

daß  im  Falle  seines  Ausbleibens  mit  der  Untersuchung  und  Entscheidung

in  contumaciam  verfahren  werden  solle.

S.  30.

Nur  auf  Grund  bescheinigter  erheblicher  Hindernisse  kann  dem  Antrage
des  Angeklagten  auf  Ansetzung  eines  neuen  Termins  Statt  gegeben  werden.

g.  31.

In  Ansehung  der  Vorladung  der  Zeugen  bewendet  es  bei  den  Vorschriften
  der  Kriminalordnung.  Der  Richter  ist  indessen  befugt,  auch  die  einem
andern  persönlichen  Gerichtsstande  unterworfenen  Zeugen,  falls  dieselben  nicht
zum  Militairstande  gehören,  zum  Erscheinen  bei  dem  mündlichen  Verfahren
anzuhalten.

g.  32.

In  dem  Termine  (§9.  27.  29.)  wird,  nachdem  die  Anklage  durch  den
Polizeianwalt  vorgetragen  und  der  Angerlagte  darüber  vernommen  worden,  mit
der  Beweisaufnahme,  so  weit  dies  erforderlich  ist,  verfahren,  der  Polizeianwalt
mit  seinen  Anträgen,  so  wie  der  Angellagte  mit  seiner  Vertheidigung  gehört,
und  alsdann  das  Urtheil  gefällt  und  mit  den  Gründen  verkündet.

Der  Richter  ist  jedoch  befugt,  wenn  er  noch  eine  weitere  Aufklarung
der  Sache,  insbesondere  die  Aufnahme  von  Beweisen  für  erforderlich  halt,

(Ne.  2728.)  welche
        <pb n="292" />
        —  274  —

welche  erst  bei  der  muͤndlichen  Verhandlung  zur  Sprache  gekommen  sind,  die
Faͤllung  des  Urtheils  auszusetzen,  und  einen  Termin  zur  Fortsetzung  des  Verfahrens
  zu  bestimmen.

.  33.

Erscheint  der  Angeklagte,  der  gehörig  erfolsten  Vorladung  ungeachtet,
in  dem  Termine  nicht,  oder  verweigert  er  in  demselben,  über  die  Anklage  sich
zu  erklären,  so  wird  in  conlumaciam  der  Beweis  aufgenommen,  und  nach
Anhbrung  des  Polizeianwalts  so  wie  des  für  den  Angeklagten  etwa  aufgetretenen
  Vertheidigers,  das  Urtheil  gefäll  und  verkündet.

9  Dem  ausgebliebenen  Angeklagten  ist  das  Urtheil  in  Ausfertigung  zuzustellen.


9.  34.

Hat  eine  Beweisaufnahme  durch  Einnehmung  des  Augenscheins  an  Ort
und  Stelle  Statt  gefunden,  so  muß  das  daruͤber  aufgenommene  Protokoll  bei
dem  muͤndlichen  Verfahren  vorgelesen  werden.

g.  35.

Zeugen,  die  nicht  vorgeladen  worden,  allein  in  der  Naͤhe  befindlich  sind,
kann  der  Richter  sogleich  durch  den  Gerichtsdiener  gestellen  lassen.

Dasselbe  gilt  von  gehoͤrig  vorgeladenen,  aber  ausgebliebenen  Zeugen.
Hat  ein  solcher  Zuge  sein  Ausbleiben  nicht  im  Voraus  entschuldigt,  so  kann
gegen  ihn  von  dem  Gericht  ohne  weiteres  Verfahren  eine  Gelddge.  bis  zu
20  Thalern  oder  eine  Gefängnißstrafe  bis  zu  acht  Tagen,  und  die  Verpflichtung
  zur  Tragung  aller  Kosten  festgesetzt  werden,  welche  durch  die  von  ihm
verursachte  Ansetzung  eines  neuen  Termins  entstehen.  Die  Niederschlagung  dieser
  Strafe  und  die  Entbindung  von  der  Kostentragung  ist  von  dem  Gericht
nur  dann  zu  bewilligen,  wenn  der  Zeuge  binnen  14  Tagen  nach  Zustellung  der
Strafverfügung  sein  Ausbleiben  genügend  entschuldigt.

S.  36.

Kann  bei  dem  mündlichen  Verfahren  die  Vernehmung  eines  Zeugen  wegen
  Krankheit,  Alterschwäche,  großer  Entfernung  oder  anderer  unabwendbaren
Hindernisse  nicht  erfolgen,  so  ist  solche  anderweit  zu  bewirken,  und  in  diesen
Fäallen,  sowie  alsdann,  wenn  ein  schon  zuvor  gerichtlich  vernommener  Zeuge
inzwischen  verstorben  ist,  das  Vernehmungsprotokoll  bei  dem  mündlichen  Verfahren
  vorzulesen.  Doch  kann  der  Richter,  wenn  die  Beseitigung  jenes  Hindernisses
  möglich  ist,  und  er  die  Abhörung  des  Zeugen  zur  Aufklärung  der
Sache  für  nothwendig  hält,  die  Vertagung  des  Verfahrens  und  die  Vorladung
  des  Zeugen  dazu  beschließen.

S.  37.

Findet  der  Richter  bei  Beurtheilung  der  That  des  Angeklagten,  daß
solche  ein  Verbrechen  enthaält,  dessen  gesetzliche  Strafe  seine  richterliche  Kompetenz
  überschreitet,  so  hat  er  die  Sache  an  das  kompetente  Gericht  abzugeben.

F.  38.
        <pb n="293" />
        —  275  —

K.  38.

Ueber  den  Hergang  im  Termine  wird  von  einem  vereideten  Gerichtsschreiber
  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches  den  wesentlichen  Inhalt  der  Erklärungen
  des  Anklägers,  des  Angeklagten  und  der  Zeugen  enthalten  muß,
und  in  welchem  zugleich  das  abgefaßte  Urtheil  mit  dessen  Gründen  niederzu-Schlelten
  ist.  Der  Rchter  und  der  Gerichtsschreiber  haben  dieses  Protokoll  zu
vollziehen.

*-Die

  Untersuchung  und  die  Entscheidung  erster  Instanz  erfolgt  durch  Gerichtsdeputationen,
  welche  aus  drei  Mitgliedern  bestehen,  in  Ansehung
1)  derjenigen  im  F.  24.  bezeichneten  Verbrechen,  welche  in  der  Schlußbestimmung
  desselben  von  der  Kompetenz  der  Einzelrichter  ausgeschlossen
worden  sind;
2)  derjenigen  Verbrechen,  welche  in  den  Gesetzen  mit
Geldbuße,  deren  höchstes  Maaß  50  Thaler  übersteigt,
oder
Freiheitsstrafe,  deren  höchstes  Maaß  sechs  Wochen,  jedoch  nicht  drei
Jahre  übersteigt,
oder  mit  diesen  beiden  Strafen  zugleich  bedroht  sind,  auch  wenn  sie  noch
außerdem  den  Verlust  von  Ehren=  oder  andern  Rechten  gesetzlich  zur
Folge  haben;  -
3)  des  zweiten  und  dritten  großen  gemeinen,  oder  unter  erschwerenden  Umständen
  begangenen,  und  des  ersten  gewaltsamen  Diebstahls.
Die  Beschlüsse  dieser  Gerichts-Deputationen  werden,  auch  wenn  es  auf  Fällung
des  Urtheils  ankommt,  durch  Stimmenmehrheit  gefaßt.

S.  40.

Zur  förmlichen  Eröffnung  der  Untersuchung  gegen  eine  besiimmte  Person
ist  in  den  Fdllen  des  &amp;amp;.  39.  erforderlich:

1)  eine  vom  Staatsanwalt  abzufassende  Anklageschrift,  welche  enthalten
muß:  den  Namen  des  Angeklagten,  eine  Darstellung  der  ihm  zur  Last
Llsgten  That,  die  Beweismittel  dafür,  insbesondere  die  Namen  der

elastungszeugen,  deren  Abhbrung  der  Staatsamwalt  verlange,  und  die

Bezeichnung  des  Verbrechens,  dessen  der  Angeklagte  beschuldigt  wird;

2)  ein,  auf  Grund  dieser  Arnklageschrift,  die  Erôffnung  der  Untersuchung
  anordnender  Beschluß  der  Gerichtsdeputation,  in  welchem  der
Name  des  Angeklagten  und  das  ihm  angeschuldigte  Verbrechen  zu  bezeichnen
  sind.

g.  41.

Die  Berathung  und  Beschlußnahme  der  Gerichtsdeputation  daruͤber,  ob
auf  die  Anklage  die  Untersuchung  zu  eroͤffnen  sei,  erfolgt  ohne  Beisein  des
Staatsanwalts.

Erachtet  die  Deputation  die  Eroͤffnung  der  Untersuchung  fuͤr  nicht  zu-Jahrgang

  1846.  (Ne.  2778.)  41  7

2.
t

bei  schweßen

  Verhrrchen.
        <pb n="294" />
        —  276  —

laͤssig,  so  hat  sie  in  dem  Beschlusse  hieruͤber,  wenn  der  Angeschuldigte  verhaftet
ist,  zugleich  dessen  Freilassung  zu  verordnen.
§.  42.

Findet  die  Deputation  die  Sache  noch  nicht  hinreichend  vorbereitet,  um
über  die  förmliche  Eröffnung  der  Untersuchung  zu  entscheiden,  so  hat  sie  die
Punkte,  in  Ansehung  deren  es  noch  einer  näheren  Aufklärung  bedarf,  in  dem
abzufassenden  Beschlusse  zu  bezeichnen,  und  diesen  Beschluß  dem  Staatsanwalte
zur  Erledigung  zuzustellen.

g.  43.
Hält  der  Staatsanwalt  zur  Begründung  oder  Vervollsländigung  der
Anklage  eine  gerichtliche  Voruntersuchung  fuͤr  noͤthig,  so  hat  auf  seinen  Antrag
das  Gercch  einen  Untersuchungsrichter  zu  ernennen.

S.  44.
Der  Untersuchungsrichter  hat  bei  der  Voruntersuchung  alle  in  der  Kriminalordnung

  für  den  Ingquirenten  gegebenen  Vorschriften,  insbesondere  auch
die  wegen  Zuziehung  eines  vereideten  Protokollführers,  zu  beachten.
.  45.

Der  Zweck  der  Voruntersuchung  ist:  die  Existenz  und  Natur  des  angezeigten
  Verbrechens,  sowie  die  Person  des  Thäters  und  die  zu  seiner  Ueber-E
  dienenden  Beweismittel  so  weit  zu  erforschen  und  festzustellen,  als  dies
ur  Begründung  einer  Anklage  und  zur  Worbereitung  der  mündlichen  Haupt-Unerfachung
  erforderlich  erschein.  er  Untersuchungsrichter  hat  daher  seine
Nachforschungen  nicht  weiter  auszudehnen,  als  dieser  Zweck  es  nothwendig
macht.

g.  46.

Ob  und  welche  Zeugen  in  der  Voruntersuchung  zu  vereidigen  sind,  bleibt

dem  Ermessen  des  Untersuchungsrichters  uͤberlassen.

S.  47.

Auch  der  Beschuldigte  kann  in  der  Vorumtersuchung,  wenn  dies  zur
Aufklärung  des  Sachverhältnisses  zweckmäßig  erscheint,  vernommen  werden.
Ist  derselbe  verhaftet,  so  muß  seine  Vernehmung  stets  erfolgen.

K.  48.
Die  Zulassung  eines  Vertheidigers  in  der  Voruntersuchung  ist  unstatthaft.
S.  49.

Nach  Abschließung  der  Voruntersuchung  legt  der  Untersuchungsrichter  die
Akten  dem  Staarsanwalte  zur  Stellung  der  nöthigen  Anträge  vor.

Nimmt  der  Staatsamvalt  hierbei  von  der  weitern  Verfolgung  der  Sache
Abstand,  so  ist  die  Zurücklegung  der  Akten,  und,  wenn  der  Beschuldigte  verhaftet
  ist,  dessen  Freilassung  zu  verfügen.  Erach

ach-
        <pb n="295" />
        —  277  —

Erachtet  der  Staatsanwalt  aber  die  foͤrmliche  Einleitung  der  Untersuchung
  für  begründet,  so  hat  er  die  Anklageschrift  (K.  40.  No.  1.)  einzureide
  “  welche  alsdann  die  Gerichtsdeputation  Beschluß  faßt  G.  40.  No.  2.

K.  50.

Wird  die  Eröffnung  der  Untersuchung  beschlossen,  so  hat  die  Gerichts-Depntarion

  zugleich  einen  Termin  zum  mündlichen  Verfahren  zu  bestimmen.
K.  51.

Ist  der  Angeklagte  verhaftet,  so  wird  ihm  die  Anklageschrift  nebst
dem  Beschluß  (H.  40.)  vorgelesen,  und  er  darüber  vernommen,

ob  und  welche  Beweismittel  zu  seiner  Vertheidigung  er  herbeigeschafft,

insbesondere  welche  Zeugen  er  vorgeladen  zu  sehen  verlanges
Kann  der  Angeklagte  sich  hierüber  nicht  auf  der  Stelle  erklären,  so  ist  ihm  eine
angemessene  Ers  dazu  zu  bestimmen.

g.  52.

Hat  der  verhaftete  Angeklagte  einen  Vertheidiger,  so  ist  diesem  eine  Abschrift
  der  Amlage  und  des  Beschlusses  mitzutheilen.

S.  53.

Ist  der  Angeklagte  nicht  verhaftet,  so  wird  derselbe  unter  Mitthheilung
  einer  Abschrift  der  Anklageschrift  und  des  Beschlusses  G.  40.)  auf  die  im
K.  29.  bestimmte  Weise  schriftlich  vorgeladen.

4  54.

Als  Zeugen  werden,  ohne  Rücksicht  darauf  ob  sie  schon  in  der  Voruntersuchung
  vernommen  sind  oder  nicht,  alle  diejenigen  vorgeladen,  deren  Abhébrung
  der  Staatsanwalt  oder  der  Angeklagte  ausdrücklich  beantragt  hat,  oder
das  Gericht  für  erforderlich  erachtet.

Dem  Angeklagten  ist  bei  seiner  im  F.  51.  bestimmten  Vernehmung,  oder
in  der  schriftlichen  Vorladung  (F.  53.)  bekannt  zu  machen,  welche  Zeugen  auf
Antrag  des  Staatsanwalts  oder  nach  dem  Beschluß  des  Gerichts  zum  Termin
vorgeladen  sind.

Dem  Staatsamwalt  sind  diejenigen  Zeugen  namhaft  8  machen,  deren
Vorladung  auf  Verlangen  des  Angeklagten  und  nach  dem  Beschluß  des  Geriches
  verfügt  worden  ist.

g.  55.

In  der  Zwischenzeit  bis  zum  Termine  ist  dem  verhafteten  Angeklagten,
wenn  er  einen  Verkheidiger  hat,  verstatter,  sich  mit  demselben  zu  besprechen,
und  zwar  ohne  Beisein  einer  Gerichtsperson,  wenn  der  Vertheidiger  ein  in  Eid
und  Pflicht  stehender  Justizbeamter  ist.  Auch  sollen  während  der  gedachten.
Zeit  dem  Vertheidiger,  der  Angeklagte  möge  verhaftet  sein  oder  nicht,  die  Untersuchungsakten
  auf  Verlangen  in  der  zrcherrgistram  zur  Einsicht  vorgelegt
  werden;  eine  Verabfolgung  derselben  an  denꝰ  ertheidiger  ist  nicht  i

(N..  7728.)  "  50.
        <pb n="296" />
        —  278  —
g.  õb6.
Bei  dem  muͤndlichen  Verfahren  kommen  auch  in  den  Sachen  der  hier

in  Rede  stehenden  Art  die  Vorschriften  der  G.  30.  bis  38.  zur  Anwendung,
soweit  nicht  in  den  nachfolgenden  9#.  57.  bis  63.  ein  Anderes  bestimmt  ist.
&amp;amp;.  57.

Die  Leitung  der  Verhandlung,  insbesondere  das  Verhör  des  Angeklagten
  und  der  Zeugen,  gebührt  dem  Vorsitzenden  der  Gerichtsdeputation,  welcher
jedoch  hierbei  auf  die  Meinung  der  beisitzenden  Richter,  so  wie  auf  die  Antrage
des  Frgatsanwalts,  des  Angeklagten  und  dessen  Vertheidigers  Ruͤcksicht  zu  nchmen
  hat.

.  ös.
Die  schon  in  der  Voruntersuchung  eidlich  vernommenen  Zeugen  werden

bei  ihrer  nochmaligen  Abhörung  nicht  aufs  neue  vereider,  sondern  auf  den  geleisteten
  Eid  verwiesen.
K.  59.

Erscheint  der  gehörig  vorgeladene  Angeklagte  in  dem  Termine  nicht,  so
kann  das  Gericht,  wenn  dasselbe  aus  besonderen  Gründen  die  Anwendung  des
im  H.  33.  vorgeschriebenen  Kontumazialverfahrens  nicht  für  angemessen  hält,
bei  Vertagung  der  Sache  zu  einem  andern  Termin  die  Vorführung  oder  Verhaftung
  des  Angeklagten  anordnen.

S.  60.

Die  Berathung  der  Gerichtsdeputation  über  das  Urtheil  erfolgt  ohne
Beisein  anderer  Personen.

g.  61.
Findet  das  Gericht  bei  Beurtheilung  der  That  des  Angellagten,  daß

solche  ein  Verbrechen  geringerer  Arr  enthälk,  als  derjenigen,  welche  seiner  Kompetenz
  zunächst  überwiesen  ###l,  so  hat  dasselbe  dennoch  das  Urtheil  zu  fällen.

**x“

Kann  die  Berathung  (G.  60.)  nicht  an  demselben  Tage  beendet,  oder  das
Urtheil  mit  den  Gründen  nicht  sogleich  abgefaßt  werden,  so  hat  das  Gericht
zur  Verkündung  des  Urtheils  einen  neuen  Termin  zu  bestimmen,  der  jedoch
nicht  über  8  Tage  hinausgeschoben  werden  darf.

K.  63.

In  dem  Terminsprotokoll  (S.  38.)  sind  auch  die  Abänderungen  oder
Zusätze  anzugeben,  welche  in  den  Aussagen  der  schon  in  der  Voruntersuchung
vernommenen  Zeugen,  bei  deren  nochmaliger  Vernehmung  im  müondlichen  Verfahren
  hervortreten.

Die  Niederschreibung  des  Urtheils  und  der  Gründe  desselben  in  das  Terminsprotokoll
  findet  in  Sachen  der  hier  in  Rede  stehenden  Art  nicht  Stant:

viel-
        <pb n="297" />
        —  279  —

vielmehr  ist  das  Urtheil  besonders  abzufassen  und  nur  die  geschehene  Verkuͤndung
  in  dem  Protokolle  zu  vermerken.

g.  64.
Bei  der  Untersuchung  und  der  Entscheidung  erster  Instanz  in  Ansehung  Emls

1)  derjenigen  Verbrechen,  welche  in  den  Gesetzen  mit  einer  härkeren  Strafe  Jeken
als  vrezzähriger  Freiheitsstrafe  bedroht  sind,  und  welche  nicht  zu  den  im
K.  39.  Nr.  J.  bezeichneten  gehören,
2)  aller  Amrsverbrechen
sind  die  Vorschriften  der  #.  40.  bis  63.  ebenfalls  anzuwenden,  so  weit  nicht
in  den  nachsiehenden  96.  65.  bis  71.  ein  Anderes  besiummt  ist.

.  65.
Dem  mündlichen  Verfahren  vor  dem  erkennenden  Gericht  muß  bei  diesen

  Verbrechen  sters  eine  gerichtliche  Voruntersuchung  (G.  44.  bis  49.)  vorhergehen,
  in  welcher  der  Angeklagte  zu  hören  ist.
K.  66.

Erklärt  der  Staarsanwalt  nach  dem  Schlusse  der  Voruntersuchung,  daß
er  die  förmliche  Anklage  erheben  wolle,  und  beantragt  er  demgemäß,  den  Beschuldigren
  in  den  Anklagezustand  zu  versetzen:  so  ist  über  diesen  Anrrag
von  einer  aus  drei  Mitgliedern  bestehenden  Gerichtsdeputation  ein  Beschluß
zu  fassen,  welcher  dem  Staatsanwalte,  sowie  dem  Beschuldigten  zu  eröffnen
  ist.

.  67.

Hält  die  Gerichtsdepuration  vor  ihrer  Beschlußnahme  eine  Ergänzung
der  Voruntersuchung  für  nothwendig,  so  beauftragt  sie  hiermit  den  Untersuchungsrichter,
  der  nach  Erledigung  des  Auftrags  die  Akten  wiederum  dem
Staatsanwalte  zu  der  Erklärung  vorzulegen  hat,  ob  er  bei  seinem  früheren
Antrage  beharren  oder  denselben  ändern  wolle.

K.  68.

Spricht  dagegen  der  Beschluß  (F.  66.)  die  Versetzung  in  den  Anklagestand
  aus,  so  ist  darin  zugleich  dem  Staatsanwalte  aufzugeben,  binnen  einer
Frist,  welche  in  der  Regel  auf  nicht  länger  als  acht  Tage  zu  bestimmen  ist,
eine  Anklageschrift  einzureichen.

K.  69.

Ist  das  Verbrechen  in  dem  Gesetze  mit  einer  höheren  als  zehnjahrigen
Freiheitsstrafe  bedroht,  so  muß  dem  Angeklagten  ein  Vertheidiger,  falls  er
einen  solchen  nicht  selbst  erwahlt  hat,  von  Amtswegen  bestellt  werden.

KS.  70.

Die  mündliche  Unrersuchung  und  die  Enrscheidung  erster  Instanz  erfolgt
vor  einer  Abtheilung  des  Gerichts,  welche  aus  sechs  Mitgliedern,  und,  swer
(#.  2728.)  as
        <pb n="298" />
        —  290  —

das  Verbrechen  im  Gesetz  mit  lebenswieriger  Freiheitsstrafe  oder  mit  Todesstrafe
  bedroht  ist,  aus  acht  Mitgliedern  bestehen  soll.

Bei  allen  Beschlüssen  dieser  Gerichtsabtheilung,  insbesondere  auch  bei
Fällung  des  Urtheils,  entscheidet  Stimmenmehrheit.  Sind  die  Stimmen  gleich
getheilt,  so  gilt  die  mildere  Meinung.

71.

Bei  dem  Beginn  des  mündlichen  Verfahrens  wird  die  Anklageschrift
durch  den  Gerichtsschreiber  vorgelesen.

.  72.
B.  Verfabren  Gegen  jedes  in  erster  Instanz  ergangene  Urtheil  ist  sowohl  der  Ange-Gwekter
  I-  klagte  als  der  Staatsanwalt,  innerhalb  einer  präklusivischen  Frist  von  10  Tagen
"  das  Rechtsmittel  der  Appellation  einzulegen  berechtigt.

.  73.

Die  zehntagige  Appellationsfrist  beginnt  mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an
welchem  das  erste  Urtheil  verkündet  worden  ist.  In  denjenigen  Fällen  aber,
in  welchen  die  Verkündung  des  Urtheils  in  Abwesenheit  des  Angeklagten  geschehen
  ist,  nimunt  die  Appellationsfrist  für  denselben  erst  mit  dem  Solakfe  desjenigen
  Tages  ihren  Anfang,  an  welchem  ihm  die  Ausfertigung  des  Urtheils
ebenden  wurde.

S.  74.

Die  Appellation  ist  bei  dem  Gerichte  der  ersten  Instanz  entweder  mündlich

  zum  Protokoll,  oder  schriftlich  anzumelden.
S.  75.

Die  Angabe  der  Beschwerden,  so  wie  deren  Rechtfertigung,  und  die  Anführung
  neuer  Thatsachen  oder  Beweismittel  können  gleichzeitig  mit  der  Appellationsanmeldung
  erfolgen,  müssen  aber,  wenn  dies  unterblieben  ist,  innerhalb
der  auf  den  Tag  dieser  Anmeldung  nächstfolgenden  zehn  Tage  geschehen.  Das
Gericht  ist  jedoch  ermächtigt,  diese  Frist  auf  Antrag  des  Appellanten  den  Umständen
  nach  angemessen  zu  verlängern.

76.
Die  Appellationsschriften  (I&amp;amp;.  74.  75.)  werden  dem  Appellaten  mit  der
Aufforderung  mitgetheilt,
binnen  einer  Frist  von  10  Tagen  anzuzeigen,  ob  und  welche  neue  Thatsachen
  oder  Beweismittel  er  seinerseits  anzuführen  habe.
Hat  der  Staatsanwalt  appellirt,  und  ist  der  Angeklagte  verhaftet,  so  wird  diesem
  der  Inhalt  der  Appellationsschriften  vorgelesen  und  die  ebengedachte  Aufforderung
  zum  Protokoll  bekannt  gemacht;  hat  er  einen  Vertheidiger,  so  ist
diesem  auf  Verlangen  Abschrift  der  Appellationsschriften  zuzustellen.

g.  77.
Die  Appellation  des  Staatsanwalts  begruͤndet  fuͤr  den  Angeklagten
echt
        <pb n="299" />
        —  1  —

Recht  der  Anschliepßung  hinsichtlich  aller  Theile  des  Erkenntnisses,  gegen
welche  die  Appellationsbeschwerden  gerichtet  sind.

Will  der  Angeklagte  von  diesem  Rechte  Gebrauch  machen,  so  muß  er
dies  innerhalb  der  nächsten  10  Tage,  nachdem  ihm  die  Beschwerden  des  Staats-Amwalts
  bekannt  gemacht  worden  sind  (§F.  76.),  bei  dem  Gericht  erster  Instanz
mündlich  zum  Prokokoll  oder  schriftlich  anmelden,  auch  noch  innerhalb  derselben
Frist  die  Rechtfertigung  der  Anschließung  und  die  neuen  Thatsachen  oder  Beweismittel,
  welche  er  anzuführen  hat,  anbringen.

Eine  Verlängerung  der  Frist  zur  Anmeldung  der  Anschließung  ist  unzulässig;
  ob  solche  zur  Rechtfertigung  der  rechtzeitig  angemeldeten  Anschließung
zu  ertheilen  sei,  bleibt  dem  Ermessen  des  Gerichts  überlassen.

S.  78.

Von  der  Anmeldung  und  Rechtfertigung  der  Anschließung  ist  der  Staats-Anwalt
  auf  die  in  F.  76.  bezeichnete  Weise  in  Kenntniß  zu  setzen.

.  79.

Weist  das  Gericht  ersier  Instanz  die  Appellation  oder  die  Anschließung
an  dieselbe  als  nicht  rechtzeitig  angemeldet  zurück,  so  kann  der  Zurückgewiesene
hierüber  innerhalb  einer  zehnt##gigen  präklusivischen  Frist,  welche  mit  bem  Ablaufe
  des  Tages,  an  welchem  ½  die  zurückweisende  Verfügung  bekannt  gemacht
  wurde,  beginm,  bei  dem  Appellationsgericht  Beschwerde  Peren.  i
der  Entscheidung  dieses  Gerichts  muß  es  bewenden.

g.  80.
Die  Verhandlung  und  Entscheidung  zweiter  Instanz  erfolgt
bei  den  leichten  Verbrechen  (F.  24.)
vor  einer  aus  drei  Mitgliedern  bestehenden  Deputation  des  Kriminalsenats
  des  Kammergerichts,
in  allen  anderen  Faͤllen  aber  vor  einer  Abtheilung  des  Ober-Appellationssenats
des  Kammergerichts,  welche
bei  den  schweren  Verbrechen  (F.  39.)
aus  sechs  Mitgliedern,
bei  den  besonders  schweren  Verbrechen  G.  64.)
aus  acht  Mitgliedern,  und  bei  Verbrechen,  welche  im  Gesetz  mit
lebenswiieriger  Freiheitsstrafe  oder  mit  Todesstrafe  bedroht  sind,
aus  zehn  Mitgliedern  bestehen  muß.
Die  in  den  9#.  39.  und  70.  über  die  Abstimmumg  in  erster  Instanz  vorgeschriebenen
  Regeln  gelten  auch  für  die  zweite  Instanz.
K.  81.
Demjenigen  Staatsanwalte,  zu  dessen  Geschaftskreise  eine  Sache  in  der
ersten  Instanz  gehört,  liegt  der  Berrieb  derselben  auch  in  der  zweiten  Instanz  ob.
Ill  jedoch  die  Appellakion  gegen  das  Erkenntniß  eines  Einzelrichters  eingelegt,
  so  hat,  nachdem  die  Sache  an  die  Depuktation  des  Kriminalsenats  des
(Nr.  7728.)  Kam-
        <pb n="300" />
        —  282  —

Kammergerichss  C.  80.)  gelangt  ist,  der  bei  diesem  Gericht  bestellte  Staaks-Anwalt
  den  weiteren  Betrieb  zu  besorgen.

g.  82.

Nachdem  die  Akten  bei  dem  Gerichte  zweiter  Instanz  eingegangen  sind,
bestimmt  dasselbe  einen  Termin  zum  mündlichen  Verfahren,  und  ladet  dazu  den
Angeklagten  und  diejenigen  Zeugen  vor,  deren  Abhörung  nach  der  Vorschrift
im  §.  85.  erforderlich  erscheint.

Der  Staatsanwalt  ist  von  dem  Termine  ebenfalls  in  Kenntniß  zu  setzen.

G.  83.

Ist  der  Angeklagte  verhaftet,  so  wird  ihm  die  Vorladung  zum  Protokoll
  bekannt  gemacht.  ç

Ist  derselbe  nicht  verhaftet,  so  geschieht  seine  Vorladung  schriftlich
mit  der  Warnung,

daß  wenn  er  nicht  zur  besiimmten  Stunde  erscheinen  würde,  mit  der
Untersuchung  und  Entscheidung  in  conlumaciam  verfahren  werden  solle.

*

Dem  Angeklagten  steht  es  frei,  in  dem  Termine  durch  einen  Vertheidiger
sich  vertreten  zu  lassen.  Erachtet  aber  das  Appellationsgericht  das  persönliche
Erscheinen  des  Angeklagten  für  nothwendig,  so  kann  es  die  Vorladung  oder
Vorführung  desselben  anordnen.

.  85.

In  der  Appellationsinstanz  sind,  der  Regel  nach,  nur  die  neu  vorgeschlagenen
  Beweismittel,  und  diese  auch  nur  dann  aufzunehmen,  wenn  sie  geeignet
erscheinen,  solche  von  dem  Richter  erster  Instanz  für  erwiesen  angenommenen
Thatsachen,  welche  auf  die  rechtliche  Beurtheilung  von  Einfluß  sind,  als
unrichtig  darzustellen.  Dem  Appellationsgericht  stehr  jedoch  frei,  in  ersier  Instanz
  aufgenommene  Beweiemittel  von  Neuem  aufzunehmen,  und  namenllich  das
Zeugenverhör  ganz  oder  zum  Theil  vor  sich  wiederholen  zu  lassen,  wenn  es
dieses  wegen  wesentlicher  Bedenken  für  norhwendig  hält,  die  sich  bei  Prüfung
des  Urtheils  erster  Insianz  gegen  die  Rechtigkeit  der  darin  als  fesistehend  angenommenen
  Thatsachen  ergeben.

C.  86.

Bei  dem  mündlichen  Verfahren,  dessen  Leitung  dem  Vorsitzenden  gebührt
(G.  57.),  trägt  zuerst  ein  aus  der  Zahl  der  Gerichksmitglieder  zu  ernennender
Referent  eine  Darstellung  der  bis  dahin  Statt  gehabten  Verhandlungen  vor.
Hierauf  wird  der  Appellant  mit  seinen  Beschwerden,  der  Appellat  mit
seiner  Gegenerklärung,  und  nach  der  Beweisaufnahme,  wenn  eine  solche  erforderlich
  ist,  der  Staatsanwalt  mit  seinen  Anträgen,  in  allen  Fällen  aber  zuletzt
der  Angeklagte  und  dessen  Vertheidiger  gehört,  und  hierauf  das  Urtheil  gefällt.
at  sowohl  der  Staatsanwalt,  als  der  Angeklagte  appellirt,  so  wird

über  beide  Appellationen  zugleich  entschieden.  9
n
        <pb n="301" />
        —  283  —

In  allen  übrigen  Beziehungen  kommen  bei  dem  mündlichen  WVerfahren
zweiter  Instanz  die  für  die  erste  Inganz  ertheilten  Vorschriften  ebenfalls  zur
Anwendung.  ·

s.87.

Das  auf  das  Rechtsmittel  der  Appellation  ergangene  Urtheil  zweiter  C.  Verfahren
Instanz  ist  rechtskräftig,  wenn  dadurch  das  Urtheil  ersier  Instanz  durchweg  #r  Inbestätigt,
  oder  die  Appellation  für  unstatthaft  erklärt  wird.  "

Weicht  aber  die  Entscheidung  der  zweiten  Instanz  von  der  der  ersien
ganz  oder  theilweise  ab,  so  steht  dem  Angeklagten,  soweit  das  Urtheil  erster

nslanz  zum  Nachtheil  desselben  geändert  worden,  dem  Staatsanwalte  aber,
soweit  eine  Abänderung  des  Urtheils  erster  Instanz  zu  Gunsten  des  Angeklagten
Statt  gefunden  hat,  binnen  einer  praklustvischen  Frist  von  zehn  Tagen  das
Rechtsmittel  der  Revisson  zu.  Diese  Frist  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,
an  welchem  das  Appellationsurtheil  verkündet  oder  behändigt  worden  ist  G.  V3.).

G.  88.

Die  Revision  findet  wegen  der  Entscheidung  des  Kostenpunktes  nur  in
sofern  Statt,  als  dieses  Rechtsmittel  in  der  Hauptsache  zulässig  ist,  und  wegen
dieser  zugleich  eingelegt  wird.

S.  89.

In  den  Untersuchungen  wegen  leichter  Verbrechen  (G.  24.)  ist  nur  der
beim  Kammergericht  bestellte  Staatsanwalt  die  Reoision  einzulegen  befugt.

K.  90.

Die  Revision  muß  von  dem  Staatsanwalte  bei  dem  Gerichte  erster
Instanz  schriftlich  unter  Angabe  der  Beschwerdepunkte  angebracht  werden.

Dem  Angeklagten  ist  gestattet,  seine  Revisionsbeschwerde  entweder  gleich
bei  Verkündung  des  Urtheils  zweiter  Instanz,  oder  bei  dem  Gerichte  erster
Instanz  zu  Protokoll  zu  erklären.  Er  kann  dies  aber  auch  in  einer  bei  dem
Richter  erster  Instanz  einzureichenden  Schrift  thun,  doch  muß  diese  von  einem
zum  Richteramte  befähigren  Rechtsverständigen  unterzeichnet  sein.

S.  91.

Die  Entscheidung  des  Appellationsgerichts  darüber,  ob  und  in  wieweit
die  in  der  Untersuchung  zur  Sprache  gekommenen  Thatsachen  für  erwiesen  anzunehmen
  sind  oder  nicht,  kann  in  der  dritten  Instanz  nicht  mehr  angefochten
werden.

G.  92.

Das  Gericht  erster  Instanz  prüft,  ob  die  Anbringung  der  Revision  in  der
vorgeschriebenen  Form  rechtzeitig  erfolgt  und  das  Rechtsmittel  seinem  Gegenstande
nach  zulässig  ist,  theilt,  wenn  #  der  Fall  ist,  die  Beschwerde  des  Angeklagten
  dem  Staatsanwalte,  die  des  Staatsanwaltes  dem  Angeklagten  und  dessen
Vertheidiger,  zur  Gegenerklärung  innerhalb  einer  zehntagigen  präklusivischen

Jabrgang  1846.  (Nr.  2778.)  12  Frist
        <pb n="302" />
        —  284  —

Frist  in  Abschrift  mit,  und  sendet  nach  Ablauf  dieser  Frist  die  Akten  unter  Benachrichtigung
  der  Parteien,  an  das  Geheime  Ober-Tribunal.

93.

Die  Gegenerklärung  (I.  92.)  muß  in  derselben  Form  wie  die  Reoisionsbeschwerde
  (G.  90.)  angebracht  werden.

§.  91.

Weist  das  Gericht  erster  Instanz  die  Revision  als  unzulässig  zurück,  so
kann  der  Zurückgewiesene  hierüber  innerhalb  einer  zehntägigen  präklusivischen
Frist,  welche  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  dem  ihm  die  zurückweisende  Verfügung
  bekannt  gemacht  wurde,  bei  dem  Reoisionsgericht  Beschwerde  führen.

S.  95.

Die  Entscheidung  über  die  Revision  erfolgt  bei  einem  aus  zehn  Mitgliedern
  bestehenden  Senate  des  Geheimen  Ober-Tribunals,  auf  den  schriftlichen
Vortrag  eines  Referenten,  dem  jedoch  ein  Korreferent  beigeordnet  werden  muß,
wenn  in  erster  oder  in  zweiter  Insianz  auf  eine  zehnjährige  Freiheitsstrafe  oder
auf  eine  noch  härtere  Strafe  erkannt  ist.

Die  im  §.  70.  über  die  Abstimmung  in  erster  Instanz  vorgeschriebene
Regel  gilt  auch  für  die  dritte  Instanz.

9.  96.

Erachtet  das  Revisionsgericht  die  Beschwerde  fuͤr  begruͤndet,  so  hat  es
das  Urtheil  zweiter  Instanz  abzuaͤndern;  doch  darf  diese  Abaͤnderung  nicht
weiter  gehen,  als  das  Urtheil  zweiter  Instanz  von  dem  der  ersten  abweicht.

5.  97.

Das  Revisionsurtheil  isi  in  Ausfertigungen  dem  Gerichte  erster  Instanz
zur  Verkündung  oder  Behändigung  an  den  Angeklagten  und  den  Staatsanwalt
zu  übersenden.

G.  98.
D.  Rechts-  Gegen  ein  rechtekräftiges  Urtheil  kann  der  Angeklagte  zu  jeder  Zeit,  der
miteleder  Re-  Staatsanwalt  aber  nur  so  lange,  als  das  Verbrechen  noch  nicht  verjährt  ist,
das  Rechtemittel  der  Restitution  einwenden,  wenn  er  darzuthun  vermag,  daß
das  Urtheil  auf  eine  falsche  Urkunde  oder  auf  die  Aussage  eines  meineidigen
Zeugen  gegründet  ist.
C.  99.

Das  Restitutionsgesuch  muß  bei  dem  Gerichte  derjenigen  Insianz  eingereicht
  werden,  in  welcher  zuerst  die  Urkunde  oder  das  Zeugniß,  deren  Falschheit
behauptet  wird,  vorgebracht  sind.

K.  100.

Kann  derjenige,  welcher  die  Falschung  oder  den  Meineid  begangen  haben
soll,  noch  belangt  werden,  so  muß  das  angeblich  von  ihm  verübte  Verbrechen
durch
        <pb n="303" />
        —  263  —

durch  eine  gegen  ihn  zu  veranlassende  gerichtliche  Untersuchung  erst  rechtskraͤftig
  festgestellt  werden,  bevor  dem  Restitutionsgesuche  Statt  gegeben  werden  kann.

#  anderen  Fällen  ist  das  von  dem  Angeklagten  eingereichte  Restitutions-Gesuch
  zundchst  dem  Staaksanwalte  mitzutheilen,  um,  wenn  es  ihm  erforderlich
  erscheint,  eine  gerichtliche  Woruntersuchung  über  die  zur  Begründung  der
Restitution  angeführten  Thatsachen  zu  veranlassen,  und  alsdann  das  Gesuch
mit  seiner  Erklärung  darüber  wieder  vorzulegen.

S.  101.

Wird  das  Restitutionsgesuch  von  dem  Gerichte  als  unbegründet  zurückgewiesen,
  so  steht  dem  Imploranten  frei,  innerhalb  der  nächsien  10  Tage  nach
dem  Empfange  des  Bescheides  bei  dem  Gerichte  der  höheren  Instanz  Beschwerde
zu  führen.  Eine  weitere  Beschwerdeführung  ist  unzulässig.

S.  102.

Erachtet  das  Gericht  das  Reslitutionsgesuch  für  begründet,  so  hat  es  sofort
  das  mündliche  Verfahren  über  die  Sache  zu  ernenern,  und  unter  Aufhe--bung
  seines  frühern  Urtheils  ein  neues  zu  fällen,  gegen  welches  die  gewöhnlichen
  Rechtsmittel  in  den  noch  offen  siehenden  Instanzen  zulässig  sind.

K.  103.

Durch  Einlegung  eines  Rechtsmictels  von  Seiten  des  Staatsanwalts  E.  Folgen
darf  die  Freilassung  des  in  Haft  befindlichen  Angeklagten,  wenn  das  Urtheil  u—
eine  Freiheitsstrase  gegen  ihn  nicht  verhängt  hat,  niemals  verzögert  werden.  mileute

l  104.  Filagen.  n

Ist  der  Angeklagte  zu  einer  Freiheitssirafe  verurtheilt,  so  haͤlt  das  vom
Staatsanwalte  gegen  das  Urtheil  eingelegte  Rechtsmittel  den  Antritt  der  Strafe
nicht  auf.

g.  105.

Die  Einlegung  der  Appellation  von  Seiten  des  Angeklagten  haͤlt  die
Vollstreckung  der  Strafe  auf.  Eine  vorläufige  Abführung  des  zu  einer  Freiheitsstrafe
  Verurtheilten  nach  der  Strafanstalt  sindet,  selbst  mit  dessen  Einwilligung,
  nicht  ferner  Statt.  Das  Gericht  ist  jedoch  befugt  und  verpflichtet,
die  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  gegen  den  Verurtheilten  zu  treffen.

Die  Einlegung  der  Revision  von  Seiten  des  Angeklagten  *#  die  Straf-Vollstreckung
  nur  so  weit  auf,  als  das  Appellationsurtheil  noch  nicht  rechtskräftig
  ist.

K.  100.

Das  bestehende  Rechtsmittel  der  Aggravation  sindet  in  den  nach  diesem  r.  Aufbe-Gesetze

  behandelten  Untersuchungssachen  nicht  ferner  Statt.  bung  u64deete  "

—  der  Aggrava-S.
  107.  tion.

Das  in  den  §W#.  577.  bis  587.  der  Kriminalordnung  vorgeschriebene  Kon=  C.  Verfahren
(umazialverfahren  gegen  flächeige  und  abwesende  Verbrecher  sindet  auch  ferner  gagen  Küc-Anwendung.
  wesende  Ver-(Nr.

  7728.)  42  *  g.  108.  brecher.
        <pb n="304" />
        —  266  —
g.  108.

II.  Von  den  Mit  der  Verurtheilung  des  Angcklagten  zu  einer  Strafe,  sie  moͤge  in

Kosten.  der  ersten  oder  einer  spaͤteren  Instanz  erfolgen,  ist  zugleich  die  Verurtheilung
desselben  in  alle  Kosten  des  Verfahrens  auszusprechen.  Wird  dagegen  der
Angeklagte  fuͤr  nicht  schuldig  erklaäͤrt,  oder  von  der  Anklage  entbunden,
so  hat  derselbe  die  Kosten  des  Verfahrens  nicht  zu  tragen,  und  er  ist  von  der
Verpflichtung  hierzu,  wenn  ihm  dieselbe  durch  ein  Urtheil  fruͤherer  Instanz
auferlegt  worden  war,  freizusprechen.

Die  Kosten  eines  ohne  Erfolg  eingelegten  Rechtsmittels  fallen  demjenigen
zur  Last,  welcher  dasselbe  eingelegt  hat.  Ist  dies  der  Staatsanwalt,  so  werden
die  Kosten  niedergeschlagen.

Eine  Erstattung  aufgewendeter  außergerichtlicher  Kosten  findet  nicht  Satt.

g.  109.

Verlangt  der  Angeklagte  eine  Ausfertigung  des  Urtheils,  so  ist  ihm  diese,
wenn  das  Urtheil  auf  Strafe  lautet,  auf  seine  Kosten,  sonst  aber  kostenfrei  zu
ertheilen.  Unvermögenden  Verurtheilten  ist  die  Mittheilung  einer  Urtheilsausfertigung
  nicht  zu  versagen,  wenn  sie  derselben  zur  Einlegung  eines  Rechtsmittels
  bedürfen.  3

.  110.

I.  Ausgenom.  In  dem  Verfahren  wegen  Holzdiebstahls,  Steuerdefraudationen,  In-Ven-
  Verbre  jurien  und  bei  Disziplinarsachen  gegen  Beamte,  wird  durch  die  Worschriften
dieses  Gesetzes  nichts  geandert.
Dagegen  sfinden  diese  Vorschriften  auf  alle  Untersuchungen  wegen  der
gegen  Beamte  bei  Ausübung  ihres  Amtes  oder  in  Beziehung  auf  dasselbe  verübten
  Injurien  Anwendung.

Zweiter  Titel.
Von  dem  Verfahren  bei  Untersuchung  der  Polizeivergehen.

.  111.

Die  Vorschriften  dieses  Titels  sind  bei  allen  wegen  Polizeivergehen  zu
verhängenden  Untersuchungen  anzuwenden,  deren  Einleitung  und  Führung  dem
Polizeipräsidium  bisher  zustand.

K.  112.

Die  Verwaltung  dieser  Polizeigerichtsbarkeit  (G.  111.)  soll  nicht  ferner
von  dem  Polzzeipräsidium,  sondern  in  erster  Instanz  von  einzelnen  Polizeirichtern
  geführt  werden,  welche  das  Kammergericht  kommissarisch  zu  diesem  Geschäfte
  zu  ernennen  und  zu  beaufsichtigen  hat.

G.  113.

Die  Verfolgung  der  Uebertreter  der  Polizeistrafgesetze  vor  Gericht  soll
durch  Polizeianwalte  geschehen,  in  Ansehung  deren  Ernennung,  Beaussichtigung,
Be-
        <pb n="305" />
        —  287  —

Befugnisse  und  Obliegenheiten  die  im  ersten  Titel  &amp;amp;.  25.  enthaltenen  Bestimmungen
  gleichfalls  gelten.  "

C.  114.

Die  in  Ansehung  der  Verbrechen  ertheilten  allgemeinen  Vorschriften  des
ersten  Titels  über  das  mündliche  Verfahren  vor  dem  erbkennenden  Gericht
(.  15.  bis  17.),  die  Ausschließung  der  Zwangsmittel  gegen  den  Angeklagten
(G.  18.),  so  wie  über  den  Beweis  und  das  Urtheil  (§9.  19.  bis  22.)  finden
auch  bei  Polizeivergehen  Amwendung.

S.  115.

Bei  der  Untersuchung  und  der  Entscheidung  ersier  Instanz  ist  von  den  4.  Ordentli-Volizeirichtern.

  in  der  Regel  dasselbe  Verfahren  anzuwenden,  welches  in  den
§P.  26.  bis  38.  in  Ansehung  der  leichten  Verbrechen  vorgeschrieben  ist.

Dem  Angeschuldigten  steht  jedoch  frei,  sich  bei  den  Verhandlungen,  sowohl
  in  dieser  als  in  der  folgenden  Instanz,  durch  einen  Bevollmächtigten  aus
der  Zahl  der  Justizkommissarien  auf  seine  Kosten  vertreten  zu  lassen.

G.  110.

Gegen  das  Urtheil  erster  Instanz  ist  sowohl  der  Angeschuldigte,  als  der
Polizeianwalt,  innerhalb  einer  ehntagigen  präklusivischen  Frist,  deren  Anfang
nach  der  im  F.  73.  wegen  der  Appellationsfrist  gegebenen  Vorschrift  zu  bestimmen
  ist,  das  Rechtsmittel  des  Rekurses  einzulegen  berechtigt.

§.  117.

Der  Rekurs  kann  auf  neue  Beweismittel  über  bereits  angeführte  Thatumstände
  nicht  gegründet  werden,  auf  neue  Thatumstände  aber  nur  in  soweit,
als  dieselben  bei  der  Anführung  zugleich  bescheinigt  werden.

K.  118.

Die  Anbringung  des  Rekurses  muß  bei  dem  Polizeirichter  mündlich  zum
Protokoll  oder  schriftlich  geschehen.  Eine  besondere  Frisi  zur  Rechtfertigung  des
Rekurses  ist  nicht  zu  gestatten.

K.  119.

Die  Entscheidung  über  den  Rekurs  gebührt  derselben,  aus  drei  Mitgliedern
  bestehenden,  Deputation  des  Kriminalsenats  des  Kammergerichts,  welche
nach  (  80.  in  zweiter  Instanz  über  die  leichten  Verbrechen  (GG.  24.)  zu  erkennen
  hat.

G.  120.

Findet  die  Deputation  (C.  119.),  daß  der  Rekurs  nicht  zulässig,  oder,
wenn  dabei  nur  auf  die  Verhandlungen  der  ersten  Instanz  Bezug  genommen
ist,  nicht  gegründet  sei,  so  weist  sie  den  Rekurrenten  durch  eine  Verfügung  zurück,
gegen  wellht  ein  weiteres  Rechtsmittel  nicht  gestattet  ist.

□n  §.  121.

ch
re

es  Verfahn.
        <pb n="306" />
        —  288  —
-“  .
In  allen  anderen  Faͤllen  (F.  120.)  bestimmt  die  Deputation,  unter  abschriftlicher
  Mittheilung  der  Rekursschrift  an  die  Gegenpartei,  einen  Termin
um  muͤndlichen  Verfahren,  bei  welchem  die  Vorschriften  der  HH.  81.  bis  86.
eziehungsweise  zur  Anwendung  kommen.  Gegen  das  auf  den  Rekurs  abgefaßte
  Urtheil  findet  ein  weiteres  Rechtsmirtel  nicht  statt.

K  122.
2.  Mandats-  Beruht  die  Anklage  wegen  eines  Tolhheergebene  auf  der  Anzeige  eines
Verfahren.  Beamten,  welcher  die  That  aus  eigener  amtlicher  Wahrnehmung  bekundet,  und

wird  nicht  etwa  der  Angeschuldigte  dem  Polizeirichter  zugleich  vorgeführt,  in
welchem  Falle  stets  das  ordentliche  Verfahren  nach  G.  115.  u.  f.  eintreten
muß:  so  setzt  der  Polizeirichter  auf  Grund  der  Anklage  die  Strafe  fest  und
macht  sie  dem  Angeschuldigten  durch  eine  schriftliche  Verfügung  mit  dem  Bedeuten
  bekannt,
daß,  wenn  er  durch  diese  Straffesisetzung  sich  beschwert  finden  sollte,  er
zur  Ausführung  seiner  Vertheidigung  sich  in  einem,  sogleich  in  der  Verfügung,
  und  zwar  auf  mindestens  10  Tagen  hinaus,  zu  beslimmenden
Termine  vor  den  Polizeirichter  zu  stellen,  im  Falle  seines  Nichterscheinens
in  diesem  Termine  aber  die  Vollstreckung  der  Strafe  zu  gewärtigen  habe.
g.  123.
In  dieser  Verfuͤgung  (F.  122.)  muß  angegeben  sein:
1)  die  Beschaffenheit  des  Vergehens,  so  wie  die  Zeit  und  der  Ort  seiner
Verübung;
2)  der  Name  des  Beamten,  welcher  das  Vergehen  an  czeigt  hat,  und
3)  die  Straffestsetzung  unter  Anführung  der  Strafvorschrift,  auf  welche  dieselbe
  sich  gründet.
Die  Verfügung  muß  zugleich  für  den  Fall,  wenn  der  Angeschuldigte  bei  der
Straffestsetzung  sich  nicht  beruhigen  zu  können  glaubt,  die  Aufforderung  an
denselben  enthalten,
die  zu  seiner  Vertheidigung  dienenden  Beweismittel  in  dem  anberaumten
Termine  mitzubringen  oder  solche  dem  Richter  so  zeitig  vor  dem  Termine
anzuzeigen,  daß  sie  noch  zu  demselben  herbeigeschafft  werden  können.

F.  124.

Erscheint  der  Angeschuldigte  in  dem  Termine  persönlich  oder  durch  einen
zulässigen  Bevollmächtigten,  so  ist  nach  Vorschrift  der  G.  115.  bis  121.  zu
verfahren;  erscheint  er  nicht,  so  hat  der  Richter  einen  Vermerk  hieruber  aufzunehmen.


g.  125.

Der  Angeschuldigte  kann  auf  Restitution  antragen,  wenn  er  durch  unabwendbare
  Umstände  verhindert  worden  ist,  persönlich  in  dem  Termine  zu  erscheinen.
  Das  Restitutionsgesuch  muß  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Termine
bei  dem  Polizeirichter  angebracht  werden,  und  die  Angabe  der  Hinderungsgründe
        <pb n="307" />
        —  289  —

gruͤnde  mit  der  erforderlichen  Bescheinigung  enthalten.  Auf  unbescheinigte  Hinderungsgründe
  darf  der  Richter  keine  Rücksicht  nehmen.  Erst  nach  Ablauf
dieser  Frist  ist  die  Strafe  zu  vollstrecken.

G.  126.

Findet  der  Polizeirichter  das  Restitutionsgesuch  begründet,  so  ist  ein
naher  Termin  zur  Verbanklung  der  Sache  anzuberaumen  und  nach  den  Vorschriften
  der  9.  115.  bis  121.  zu  verfahren.  Bleibt  der  Angeschuldigte  in  diesem
Termin  abermals  aus,  so  isi  die  Strafe,  ohne  weitere  Zulassung  irgend  eines
Rechtsmittels,  zur  Vollstreckung  zu  bringen.

S.  127.

Findet  der  Richter  das  Restikutionsgesuch  nicht  begründet,  so  weiset  er
dasselbe  durch  eine  Resolution  zurück,  gegen  welche  dem  Angeschuldigten  die
Beschwerde  an  die  im  §.  119.  bezeichnete  Deputation  offen  stehr;  diese  Beschwerde
  muß  aber  binnen  24  Stunden  nach  Zustellung  der  Resolution  bei  dem
Polizeirichter  angebracht  werden.  Wird  von  der  Deputation  für  die  Zulassung
der  Restitution  entschieden,  so  geht  die  Sache  zur  Verhandlung  in  erster  Instanz
  an  den  Polizeirichter  zurück.

G.  128.
Zur  Entscheidung  über  das  Reslitutionsgesuch  und  über  die  Beschwerde

gegen  die  dasselbe  zurückweisende  Resolution  bedarf  es  der  vorgängigen  Anhrung
  des  Polizeianwalks  nicht.

G.  129.

Wegen  der  Kosien  des  polizeigerichtlichen  Untersuchungsverfahrens  finden  3.  Von  den
die  Vorschriften  des  §.  108.  ebenfalls  Anwendung.  Kosten.

Dritter  Titel.

Gemeinsame  Bestimmungen.

g.  130.

Die  Vorschriften  der  Kabinetsorder  vom  24.  Oktober  1838.  (Gesetz-Sammlung
  Seite  504.)  uͤber  die  Befugnisse  des  Richters  zur  Aufrechthaltung
der  Ruhe  und  Ordnung  bei  gerichtlichen  Verhandlungen  kommen  auch  bei  dem
in  dem  gegenwaͤrtigen  Gesenk  angeordneten  Strafverfahren  mit  der  Maaßgabe
zur  Anwendung,  daß  die  nach  No.  5.  jener  Order  den  Gerichtsdeputationen  im
Civilprozesse  zustehende  Befugniß,  gegen  Ruhestörer  sofort  eine  Ordnungsstrafe
von  einem  bis  zu  fünf  Thalern,  oder  von  6  bis  zu  24  stündigem  Gefängniß  zu
beschließen  und  vollstrecken  zu  lassen,  auch  den  Gerichtsdeputationen  und  Gerichtsabtheilungen
  beim  Strafverfahren  zustehen  soll.

(Nr.  2728.)  *  131.
        <pb n="308" />
        —  290  —
K.  131.

Die  Vorschriften  der  Kriminalordnung  vom  11.  Dezember  1805.  und
des  zweiten  Abschnitks  des  Tit.  35.  Th.  I.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung
treten  in  soweit  außer  Anwendung,  als  ¾  ie  mit  den  Vorschriften  des  vorliegenden
  Gesetzes  nicht  vereinbar  sind.

S.  132.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  dieses  Jahres  in  Kraft.

F.  133.

Alle  beim  Gintrikt  dieses  Zeitpunkts  (F.  132.)  anhängige  Sachen,  in
denen  die  Untersuchung  erster  Instanz  mit  Einschluß  der  Vertheidigung  bereits
eschlossen  ist,  sollen  noch  nach  den  bisherigen  Vorschriften  durch  alle  nach  denseben
  zulissigen  Instanzen  zu  Ende  geführt  werden.  In  den  übrigen  anhängigen
  Untersuchungen  ist  das  Verfahren  nach  den  VWorschriften  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  Feleilen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  17.  Juli  1846.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Uhden.

Beglaubigt:
ode.
        <pb n="309" />
        —  291  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staatern.

 

Nr.  22

 

(Nr.  2729.)  Verordnung  über  das  Verfahren  in  Jivilprozessen.  Vom  21.  Juli  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Peußen  2c.  2c.

haben,  in  Berücksichtigung  der  Erfahrungen,  welche  bei  Ausführung  der  Verordnung
  über  den  Mandats-,  summarischen  und  Bagatellprozeß  vom  1.  Juni
1833.  gemacht  worden,  dem  darin  angeordneten  Verfahren,  soweit  dies  jetzt
schon  zulässig  erschienen,  eine  erweiterte  Anwendung  und  vervollsiändigte  Ausbildung
  zu  geben,  beschlossen.

W  verordnen  demzufolge  für  alle  Provinzen  Unserer  Monarchie,  in
welchen  die  Allgemeine  Gerichtsordnung  Kraft  hat,  auf  den  Antrag  Unserer
Justizminister  und  nach  vernommenem  Gutachten  einer  von  Uns  aus  Mitgliedern
  des  Staatsraths  ernannten  Kommission,  was  folgt:

g.  1.

Das  im  Titel  2.  der  Verordnung  vom  1.  Juni  1833.  und  in  den  diesen  debhungh
Titel  erganzenden  späteren  Besiimmungen  vorgeschriebene  Verfahren  soll  fortan,  lummaribei
  allen  Rechtsstreitigkeiren,  welche  weder  zum  Mandatsprozeß  (Titel  I.  der  en  t
Verordnung  vom  1.  Vont  1833.)  geeignet,  noch  in  den  G.  28.  29.  und  38.
der  gegenwärtigen  Verordnung  ausgenommen  sind,  #ur  Anwendung  kommen,
jedoch  mit  nachsiehenden  Vorschriften,  welche  auch  für  die  bisher  in  summarischen
  Prozeß  behandelten  Sachen  eintreten.

C.  2.

Der  Termin  zur  Klagebeantwortung  ist  dergestalt  anzuberaumen,  daß  Vorschristen
dem  Verklagten  eine  Frist  von  vierzehn  Tagen  bis  sechs  Wochen,  von  dem  erse
Tage  der  Insinuation  der  Klage  an  gerechnet,  zur  Vorbereitung  seiner  Einlassung
  frei  bleibt.  Der  Richter  kann  diese  Frist  in  besonders  schleunigen
Fällen  abkürzen,  bei  besonders  verwickelten  Rechtsstreitigkeirten  oder  aus  andern
in  der  Sache  liegenden  Gründen  aber  verlängern,  auch  den  Termin  auf  Antrag
des  Verklagten,  jedoch  nur  einmal,  verlegen.

Jahrgang  1846.  (Nr.  2729.)  43  6.  3.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Juli  1846.
        <pb n="310" />
        —  292  —

g.  3.

Der  Verklagte  ist  befugt,  statt  in  dem  zur  Klagebeantwortung  anberaumten
  Termine  zu  erscheinen,  schon  vor,  oder  in  dem  Termine  eine  schriftliche
  Klagebeanrwortung  einzureichen.  Dieselbe  muß  jedoch  von  einem  Jusiiz=Kommissar
  unterzeichnet  sein,  widrigenfalls  sie  für  nicht  angebracht  erachtet
und  sofort  zurückgegeben  wird.  Nur  den  öffentlichen  Behörden  und  solchen
Privatpersonen,  welche  zum  Richteramte  befähigt  sind,  ist  die  Einreichung  einer
schriftlichen  Klagebeantwortung  ohne  Zuziehung  eines  Justizkommissars  gestattet.

Hat  die  Partei  einen  Justizkommissar  zu  ihrem  Bevollmächtigten  angenommen,
  so  muß  derselbe  eine  schriftliche  Klagebeantwortung  einreichen.

*-Dem

  Kläger  ist  von  dem  Termine  zur  Klagebeantwortung  Nachricht  zu
geben  und  ihm  zu  überlassen,  auch  seinerseits  in  dem  Termine  zu  erscheinen,
oder  die  weitere  Verfügung  des  Richters  nach  abgehaltenem  Termine  abzuwarteg.


Erscheint  der  Verklagte  in  dem  Termine  zur  Klagebeantwortung  nicht,
und  ist  auch  von  ihm  eine  den  Vorschriften  des  F.  J.  enksprechende  schriftliche
Klagebeantwortung  nicht  eingereicht  worden,  so  tritt,  ohne  Antrag  des  Klägers,
und  selbst  alsdann,  wenn  derselbe  im  Termine  nicht  erschienen  ist,  das  Kontumazialverfahren
  gegen  den  Verklagten  ein.

S.  5.

Vermeint  der  Verklagte  dem  Anspruche  des  Klägers  eine  der  nachslehenden
  Einreden:

a)  der  Unzulssigkeit  eines  gerichtlichen  Verfahrens  über  den  Gegenstand
der  Klage,

b)  der  Inkompetenz  des  Gerichts,

c)  der  Rechtshängigkeit,

d)  der  dem  Kläger  mangelnden  Fähigkeit,  vor  Gericht  aufzutreten,

J6)  der  nicht  erfolgten  Kautionsbestellung  Seitens  des  Klägers,  wenn  derselbe
  ein  Ausländer  ist  (Prozeßordnung  Tit.  21.  F.  13.),

t)  des  noch  nicht  erfolgten  Ablaufs  der  Ueberlegungsfrist,  wenn  der  Verklagte
  als  Erbe  belangt  worden  (Prozeßordnung  Tit.  20.  V.  2.),
entgegenstellen  zu  können,  und  vermag  der  Verklagte  eine  solche  Einrede,  in
sofern  es  eines  Beweises  derselben  überhaupt  bedarf,  sofort  zu  bescheinigen,  so
kann  er  seine  Klagebeantwortung  auf  diese  Einrede  beschränken  und  darauf
antragen,  daß  zunächst  über  dieselbe  verhandelt  und  erkannt  werde.  Die  vollständige
  Einlassung  auf  die  Klage  darf  jedoch  wegen  solcher  Einreden  nur  einmal
        <pb n="311" />
        —  293  —

mal  ausgesetn  werden,  und  der  Verklagte  muß  daher,  wenn  er  mehrere  dergleichen
  Einreden  hat,  dieselben  gleichzeitig  vorbringen.

g.  6.

Findet  das  Gericht  den  Antrag  des  Verklagten,  daß  zunächst  über  die
vorgebrachten  Einreden  (F.  5.)  verhandelt  und  erkannt  werde,  nicht  begründer,
so  liegt  dem  Verklagten  ob,  die  Klage  in  dem  von  dem  Gerichte  zu  bestimmenden
  neuen  Termine  oder  bis  zu  demselben  anderweit  vollständig  zu  beantworten.


Auf  die  vorläufige  Klagebeantwortung  wird  sodann  nur  in  soweit  Rücksicht
  genommen,  als  der  Verklagte  sich  auf  dieselbe  in  der  neuen  Klagebeantwortung
  bezieht.

-e.

Werden  in  der  Klagebeantwortung  Thatsachen  angeführt,  die  in  der
Klage  nicht  vorgekommen  sind,  oder  werden  darin  Einreden  angebracht,  so
bleibt  dem  Ermessen  des  Gerichts  überlassen,  die  Parteien  vor  der  mündlichen
Verhandlung  noch  mit  ihrer  Replik  und  Duplik  zu  hören.  Dies  kann  schon
in  dem  Termine  zur  Klagebeantwortung  geschehen,  wenn  die  Parteien  in  demselben
  erschienen  und  sich  sofort  zu  erklaären  bereit  sind.  Ist  dies  nicht  geschehen,
  so  werden,  wenn  die  Parteien  Justizkommissare  zu  Ahren  Bevollmächtigten
  bestellt  haben,  diese  zur  Einreichung  einer  schriftlichen  Replik  oder  Duplik
innerhalb  einer  nach  F.  2.  abzumessenden  Frist  aufgefordert.  Dagegen  wird
diejenige  Partei,  welche  keinen  Justizkommissar  zu  ihrem  Bevollmachtigten  bestellt
  hat,  innerhalb  gleicher  Frist  zu  einem  Termind  behufs  der  Aufnahme  ihrer
Erkldrung  vorgeladen.  Jede  Partei  kann,  statt  in  diesem  Termine  zu  erscheinen,
vor  Ablauf  desselben  ihre  Replik  und  Duplik  in  einem  Schriftsatze  einreichen.
Auf  dergleichen  Schriftsätze  finden  alle  Bestimmungen  Anwendung,  welche  für
die  Klagebeantwortung  im  §.  3.  ertheilt  worden  sind.

i3

Die  Replik  muß  eine  vollständige  Beantwortung  der  Klagebeantwortung
und  die  Duplik  eine  vollständige  Beantwortung  der  Replik  enthalten.  Erfolgt
die  Beantwortung  gar  nicht  oder  nicht  vollständig,  so  werden  die  vom  Gegner
angeführten  Thatsachen  und  beigebrachten  Urkunden,  worüber  keine  Erklärung
abgegeben  ist,  für  zugestanden  und  anerkannt  erachtet.  Fernere,  auf  Thatsachen
belubende  Entgegnungen  (Replikationen  und  Duplikationen)  können  im  Laufe
der  ersten  Instanz  nicht  mehr  vorgebracht  werden.

K.  9.
Bei  der  nach  F.  25.  der  Verordnung  vom  1.  Imi  1833.  eintretenden
Kontumazialverhandlung  werden  alle  streirigen,  von  dem  Nichterschienenen  an-(Ne.
  729.)  43  *  ge-
        <pb n="312" />
        —  294  —

geführten,  mit  Beweismitteln  nicht  unterstützten  Thatsachen  für  nicht  angeführt
sowie  alle  von  dem  Ausbleibenden  vorzulegenden  Urkunden  als  nicht  beigebracht
erachtet,  alle  von  dem  Gegentheil  angeführten  Thatsachen  aber,  denen  noch
nicht  ausdrücklich  widersprochen  worden  ist,  für  zugestanden,  imgleichen  die  von
dem  Gegentheil  beigebrachten  Urkunden  für  rekognoszirt  angesehen.

S.  10.

Eine  einmalige  Verlegung  der  zur  mündlichen  Verhandlung  anberaumten
  Sitzung  kann,  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts,  in  allen  nicht  schleunigen
Sachen  auch  auf  den  einseitigen,  durch  bescheinigte  erhebliche  Gründe  unterstützten
  Antrag  einer  Partei  erfolgen.  Hindernisse  in  der  Person  eines  zum
Bevollmächtigken  bestellten  Justizkommissars  dürfen  nicht  beachtet  werden.

.  11.

Die  im  §.  20.  der  Verordnung  vom  1.  Juni  1833.  zugelassene  Verzichtleistung
  auf  die  mündliche  Verhandlung  vor  dem  erkennenden  Gerichte  findet
nicht  ferner  Statt.  Dagegen  soll  es  den  Gerichten  freistehen,  nach  dem  übereinsitmmenden
  Antrage  beider  Parteien,  noch  vor  der  mündlichen  Verhandlung
Beweisaufnahmen,  über  deren  Erheblichkeit  kein  Streit  obwaltet,  zu  verfügen,
sowie  jede  Art  von  Beweisaufnahmen  mit  der  mündlichen  Verhandlung  zu
verbinden,  auch  zu  diesem  Zwecke  eine  andere  Sitzung  anzuberaumen.

g.  12.

Die  im  §.  29.  der  Verordnung  vom  1.  Juni  1833.  zur  Publikation  des
Erkenntnisses  vorgeschriebene,  im  Termin  zur  muͤndlichen  Verhandlung  zu  bestimmende
  Frist  kann  nach  Umsiänden  auf  länger  als  acht  Tage  festgesetzt,  und
die  im  9.  31.  a.  a.  O.  zu  Eidesleistungen  angeordnete  achttägige  Frist  nach
dem  Ermessen  des  Gerichts,  insbesondere  in  schleunigen  Sachen,  abgekürzt
werden.

S.  13.

Bei  Rechtsstreitigkeiten,  für  welche  in  der  Prozeßordnung  ein  abgekürztes
Verfahren  ausdrücklich  angeordnet  ist,  finderf,  auch  wenn  die  Verhandrng  vor
ein  Kollegium  gehört,  die  Vorschrift  des  9.  61.  der  Verordnung  vom  1.  Juni
1833.  Anwendung.  Auf  die  Klage  ist  sofort  ein  Termin  zur  mündlichen  Beantwortung
  und  zugleich  zur  weiteren  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  erkennenden
  Richter,  mit  Beachtung  der  in  der  Prozeßordnung  vorgeschriebenen  kürzeren
  Fristen,  anzuberaumen.  Zu  den  hiernach  zu  behandelnden  Sachen  gehoͤ-ren
  namentlich:

1)  Wechselsachen  (Prozeßordnung  Titel  27.),
2)  Rechtssireitigkeiten  aus  Handelsbillets  und  kaufmännischen  Assignationen
bin-
        <pb n="313" />
        —  295  —

binnen  Jahresfrist  nach  dem  Verfalltage  (Allgemeines  Landrecht  Theil  II.
Titel  8.  G.  1256.  1285.  und  1297.),

3)  Rechtsstreitigkeiten  aus  einer  Assekuranzpolize  auf  die  Einzahlung  der
darin  versprochenen  Prämie  binnen  30  ##n  nach  der  Zeichnnng  (Allgem.
  Landrecht  Theil  II.  Titel  8.  §.  2110),

4)  Arrestsachen,  die  nicht  mit  der  Hauptsache  zugleich  verhandelt  werden
(Prozeßordnung  Titel  29.  99.  63  —  73.),  «

s)eigentlicheMekkantilsachen(PkozeßordnungTike130.55.9—47.),

6)  die  in  possessorio  summarissimo  zu  verhandelnden  Besitzstreitigkeiten
und  Spoliensachen  (Prozeßordnung  Titel  31.  und  Titel  44.  F.  44.),

7)  Bausachen,  wenn  von  einem  schon  wirklich  angefangenen  Bau  die  Rede
ist,  dessen  Fortsetzung  oder  Kasstrung  von  dem  Aurfalle  des  Prozesses
abhängt  (Prozeßordnung  Titel  42.  G.  34—  42.),

8)  Miethsstreitigkeiten,  bei  welchen  über  die  Einräumung  oder  Verlassung
einer  Wohnung  und  über  die  Befugniß  zur  Aufkündigung  derselben  gestritten
  wird  (Prozeßordnung  Titel  44.  V.  61  —  64.).

Auch  in  anderen  schleunigen  und  in  einfachen  Sachen  kann,  wenn  das  Gericht
es  für  angemessen  erachtet,  die  Klagebeantwortung  mit  der  mündlichen  Verhandlung
  verbunden  werden.

Dasselbe  kann  bei  Gerichten,  die  kein  Kollegium  bilden,  in  allen  Fällen
geschehen,  welche  das  Gericht  dazu  für  geeignet  hält.  -

S.  14.

In  Rechnungssachen,  Bausachen  und  anderen  dazu  geeigneten  Sachen
ist  der  erkennende  Mchrer  befugt,  in  jeder  Lage  des  Prozesses,  jedoch  erst  nach
erfolgter  Klagebeantwortung,  über  von  ihm  zu  bezeichnende  Gegenstände  noch
eine  nahere  Erörterung  vor  einem  von  ihm  dazu  bestellten  Kommissarius  anzuordnen.
  Nach  Beendigung  der  kommissarischen  Erôrterung  werden  die  Partheien
  zur  mündlichen  Schlußverhandlung  und  Entscheidung  der  Sache  nach
K.  34.  der  Verordnung  vom  1.  Juni  1833.  vorgeladen.

g.  16.

Die  Rechtsmittel  der  Appellation,  der  Revision  und  Nichtigkeitsbeschwerde  2.Für#die  b#
werden  bei  dem  Gerichte  erster  Instanz  (G.  30.)  nur  angemeldet.  Ihre  Ein-  beren  Instenführung
  und  Rechtfertigung  mit  den  weiteren  Verhandlungen  darüber  gehört  ben.
vor  das  in  hoͤherer  Insam  erkennende  Gericht.  Eine  Ausnahme  machen  die  -)  Gemeinim
  §.  27.  bezeichneten  Sachen.  Vor-S.

  16.

Für  die  Anmeldung  (CF.  15.)  genägt  die  Erklärung,  daß  der  Anmeldende
(##  2729.)  sich
        <pb n="314" />
        —  296  —

sich  über  das  ergangene  Erkenntniß  beschwert.  Sie  ist  an  keine  Form  gebunden,
  und  kann  demzufolge  mündlich  zu  Protokoll  oder  schriftlich  ohne  Zuzlehung
eines  Justizkommissars  erfolgen.  uch  auf  den  Namen,  mit  welchem  das
Rechtsmittel  bezeichnet  wird,  kommt  es  nicht  an.

Das  Gericht  erster  Instanz  prüft  nur,  ob  die  Anmeldung  rechtzeitig  erfolgt
  und  das  Rechtsmittel  dem  Gegenstande  nach  zulässig  ist,  und  sendet,  wenn
Beldes  der  Fall  ist,  die  Akten,  unter  Benachrichtigung  der  Parteien,  sofort  an
das  Gericht  höherer  Instanz.

.  17.

Die  Einführung  und  Rechtfertigung  muß  bei  WVerlust  des  Rechtsmittels
innerhalb  vier  Wochen  nach  Ablauf  der  für  die  Anmeldung  bestehenden  Frist,
und  ohne  daß  es  einer  besonderen  Aufforderung  dazu  bedarf,  dem  Gerichte
höherer  Instanz  und  zwar  stets  schriftlich  überreicht  werden.  Nur  aus  Hinderungsgrunden,
  die  in  der  Sache  selbst  liegen,  kann  diese  Frisi  angemessen
verlängert  werden.

F.  18.

Jede  Einführungs=  und  Rechtfertigungsschrift  muß  die  Beschwerdepunmkte
angeben.  Soweit  in  dieser  Schrift  oder  in  einem  Nachtrage  zu  derselben,  das
ergangene  Erkenntniß  vor  Ablauf  der  #m  F.  17.  angeordneten  Frist  nicht  durch
bestimmte  Beschwerden  angegriffen  ist,  tritt  dasselbe  in  Rechtskraft.

9.  19.

Mit  dem  Eintritt  des  muͤndlichen  Verfahrens  in  den  hoͤheren  Instanzen
finden  die  bisherigen  Vorschriften  wegen  Bestellung  mehrerer  Referenten  nicht
ferner  Anwendung.

g.  20.

b)  Foͤr  die  Nach  dem  Eingange  der  Einführungs=  und  Rechfertigungsschrift  und

##ppellarion,  der  Akten  beschließt  der  Appellationsrichter  über  die  Zulassung  des  Rechremittels
  und  erläßt  sodann  die  Aufforderung  zur  Beantwortung  der  Schrift.  Die
Beantworkung  ist  schrifrtlich  binnen  einer  vierwöchentlichen,  nur  aus  den  im
C.  17.  angegebenen  Gründen  zu  verlängernden  Frist  bei  Vermeidung  derjenigen
Nachtheile  einzureichen,  welche  in  den  G.  44.  und  45.  der  Verordnung  vom
1.  Juni  1833.  festgesetzt  sind.

g.  21.

Nur  oͤffentliche  Behoͤrden  und  solche  Personen,  welche  zum  Richteramte
befaͤhigt  sind,  koͤnnen  die  Einfuͤhrung  und  Rechtfertigung  und  deren  Beantwortung
  ohne  Zuziehung  eines  Justizkommissars  schriftlich  Fe  Di

rif-
        <pb n="315" />
        —  297  —

*  anderer  Parteien  müssen  von  einem  Justizkommissar  unterzeichnet
  sein.

§.  22.

Ist  die  Beantwortung  eingereicht  oder  darauf  Verzicht  geleistet,  oder  die
dazu  bewilligte  Frist  abgelaufen,  so  erfolgt  die  mündliche  Verhandlung  vor  dem
Appellationsrichter,  wobei  die  in  der  Verordnung  vom  1.  Juni  183.3.  V#  49.
bis  53.  getroffenen  Bestimmungen,  jedoch  mit  Berücksichtigung  der  im  §K.  9.
der  gegenwärtigen  Verordnung  vorgeschriebenen  Abänderungen,  eintreten.

Die  Vorladung  der  Parteien  zur  mündlichen  Verhandlung  und  Entscheidung
  kann,  in  Ermangelung  anderer  zur  Empfangnahme  bestellten  Bevollmächtigten,
  gültig  zu  Händen  der  Justizkommissare  insinuirt  werden,  welche
die  eingereichten  Schriftsätze  unterzeichnet  haden,  wenn  dieselben  bei  dem  erkennenden
  Gerichte  zur  Prozeßpraxis  befugt  sind,  oder  an  dem  Sitze  dieses  Gerichtes
  wohnen.

Die  Vorschrift  des  §.  48.  der  Verordnung  vom  1.  Juni  1833.  wird
aufgehoben.

§.  23.

Für  das  Verfahren  in  der  Revisions=  und  Nichtigkeitsbeschwerde-Instanz  )  Für  die
finden  die  für  die  hweite  Instanz  gegebenen  Bestimmungen  gleichfalls  Anwen-  Rlueston.  uo0
dung.  Es  sind  dabei  jedoch  die  nachstehenden  besonderen  Vorschriften  zu  Beschwerde.
befolgen:

a)  die  Nichtigkeitsbeschwerde  muß  außer  der  Angabe  der  Beschwerdepunkte

(-.  18.)  dasjenige  enthalten,  was  der  Artikel  8.  der  Deklaration  vom

6.  April  1839.  vorschreibt.

b)  Thatsachen  zur  Begründung  der  Reoision  und  Nichtigkeitsbeschwerde,
welche  in  der  Rechtkfertigungsschrift  nicht  geltend  gemacht  worden  sind,
dürfen  spater  nicht  vorgebracht  werden.

c)  wenn  die  Beantwortung  der  Revision  und  Nichtigkeitsbeschwerde  binnen
der  bestimmten  Frist  (H.  20.)  nicht  eingeht,  so  werden  die  in  der  Rechtfertigungsschrift
  angeführten  Thatsachen,  soweit  dieselben  überhaupt  noch
zulasi  waren,  für  zugestanden  angenommen.

)  Zur  Anfertigung  der  Schriftsätze  in  dieser  Instanz  sind,  sofern  dieselben
von  Justizkommissaren  zu  unterzeichnen  sind  (G.  21.),  ausschließlich  die
bei  dem  Geheimen  Ober-Tribunal  angestellten  Justizkommissare  befugt.

g.  24.
Für  die  mündliche  Verhandlung  und  die  darauf  ergehende  Entscheidung

bei  den  Senaten  des  Geheimen  Ober-Tribunals  isi  die  Anwesenheit  von  min-(Nr.
  2729.)  destens
        <pb n="316" />
        d)  Für  die
#  ür
in  schleunigen
Sachen.

—  298  —

destens  7  Mitgliedern,  den  Vorsitzenden  eingeschlossen,  erforderlich.  Einer  Vermehrung
  dieser  Anzahl  bedarf  es  aber  auch  dann  nicht,  wenn  es  auf  Abänderung
  zweier  gleichförmigen  Erkenntnisse  ankommt.  Die  Bestimmung  in  Nr.  7.
der  Order  vom  19.  Juli  1832.  (Gesetzsammlung  Seite  192.)  wird  aufgehoben.

K.  25.

Das  Plenum  des  Geheimen  Ober-Tribunals  hat  in  den  Fällen  der
Nr.  Z.  und  4.  der  Verordnung  vom  1.  August  1836.  (Gesetzsammlung  Seite
218.)  nicht  bloß  über  die  zweifelhaft  gewordene  Rechtsfrage,  sondern  in  der
Sache  selbst  zu  entscheiden.  Die  Entscheidung  erfolgt  auf  Grund  nochmaliger
mündlicher  Verhandlung  vor  versammeltem  Pemme

S.  26.

Den  bei  ihm  aufgetretenen  Sachwaltern  der  Parteien  theilt  das  Geheime
Ober-Tribunal  Abschriften  des  mit  den  Entscheidungsgründen  versehenen  Erkenntnisses
  mit,  und  setzt  dabei  ihre  Gebühren  in  einem  Pauschquantum  fesi,
das  für  jeden  mindestens  15  Rthlr.  betragen  soll,  jedoch  auch  den  ganzen  Betrag
  der  in  dieser  Instanz  angesetzten  Gerichtskosten  erreichen  kann.

S.  27.
In  den  nachstehenden  Sachen:
a)  im  Wechselprozeß,

b)  in  Arrestsachen,  die  nicht  mit  der  Hauptsache  zugleich  verhandelt  werden
(Prozeßordnung  Tit.  29.  9#  63—73.),

)  im  eigentlichen  Merkantilprozeß  (Prozeßordnung  Tit.  30.  &amp;amp;G.  9—47.),

d)  in  Bausachen,  wenn  von  einem  schon  wirklich  angefangenen  Bau  die
Rede  ist,  dessen  Fortsetzung  oder  Kasstrung  von  dem  Aukfalle  des  Prozesses
  abhängt  (Prozeßordnung  Tit.  42.  W.  34—42.),

muß  die  Anmeldung  der  Appellation  und  deren  Rechtfertigung  spätesiens  binnen
  3  Tagen,  mit  Ausschließung  der  Restitution,  bei  dem  Gerichte  erster  Instanz
  (G.  J0.)  angebracht  werden.  Sie  kann  mündlich  zu  Protokoll  erklärt  oder
schriftlich  in  der  für  die  Apellationsrechtfertigung  bestimmten  Form  G.  21.)  eingereicht
  werden.

Das  Gericht  erster  Instanz  schickt  die  Akten  sofort  nach  Eingang  der
Appellationsrechtfertigung  an  den  Appellationsrichter,  und  setzt  die  Parteien
leichzeitig  davon  in  Kenntniß,  den  Appellaten  unter  Mittheilung  der  Appelationsrechtfertigung.


Der  Appellationsrichter  setzt  einen  möglichst  kurzen  Termin  zur  Entgegnung
  auf  die  Appellationsrechtfertigung  und  zur  mündlichen  Verhandlung  an,
und
        <pb n="317" />
        —  299  —

und  ladet  die  Parteien  dazu  unter  der  in  den  §#.  20.  und  21.  vorgeschriebenen
Verwarnung  vor.

Dem  Appellaten  sieht  frei,  vor  dem  mündlichen  Termine  eine  Entgegnung
  auf  die  Appellationsrechtfertigung,  welche  an  keine  Form  gebunden  “5
dem  Appellationsgericht  einzureichen.

Für  die  Revision  und  Nichtigkeitsbeschwerde  treten  in  Ansehung  der  Frist
zu  deren  Anbringung,  der  Form,  in  welcher  die  Erklärungen  anzubringen  sind,
und  des  Verfahrens  dieselben  Vorschriften  mit  den  näheren  Bestimmungen  des
.  23.  a.  und  b.  ein.

.  28.

Die  G.  68.  und  69.  der  Verordnung  vom  1.  Juni  1833.  werden  auf-  u.  Bagegehoben.
  tellsachen.

Bei  Prozessen,  deren  Gegenstand  funfzig  Thaler  nicht  übersteigt,  und
die  sich  nicht  zu  dem  Titel  1.  der  Verordnung  vom  1.  Juni  1833.  vorgeschriebenen
  Mandaksprozesse  eignen,  wird  auf  die  zugelassene  Klage,  wenn  solche  auf
Zahlung  einer  Geldsumme  oder  Gewährung  anderer  vertretbarer  (fungibler)
Sachen  gerichtet  ist,  an  den  Verklagten,  statt  der  Vorladung  zu  einem  Termine,
  ein  Mandat  mit  vierzehntagiger  oder  bei  schleunigen  Sachen  nach  richterlichem
  Ermessen  kürzer  zu  bestimmenden  Frist,  erlassen.  Dieses  Mandat
muß  die  Bestimmung,  was  der  Verklagte  dem  Kläger  zu  ablen  oder  zu  leisten
hat,  und  die  Verwarnung  enthalten,  daß,  wenn  der  Verr  lagte  binnen  der  gestellten
  Frist  weder  mündlich  zu  Protokoll  noch  schriftlich  Widerspruch  beim
Gerichte  erhebt,  das  Mandat  die  Kraft  eines  Kontumazialerkenntnisses  erlange,
und  auf  den  Antrag  des  Klägers  —  der  von  der  erfolgten  Insinuation  zu  benachrichtigen
  ist  —  ohne  Weiteres  werde  zur  Vollstreckung  gebracht  werden.
Erst  wenn  innerhalb  der  bestimmten  Frist  Widerspruch  angebracht  wird,  sind
beide  Theile  zur  vollständigen  Klagebeantwortung  und  weikeren  mündlichen
Verhandlung  darüber  nach  F.  61.  u.  f.  der  Verordnung  vom  1.  Juni  1833.
und  mit  Androhung  des  nach  den  69.  23.  und  24.  a.  a.  O.  und  nach  F.  9.
der  gegenwaͤrtigen  Verordnang  den  Ausbleibenden  treffenden  Nachtheils  vorzuladen.


Bei  anderen  Bagatellsachen  ist  lediglich  nach  den  Vorschriften  des  zweiten
  Abschnitts  zweiten  Titels  der  Verordnung  vom  1.  Juni  1833.  zu  verfahren.

§.  29.
Für  Ehesachen  bleiben  in  erster  und  zweiter  Instanz  die  Vorschriften  Iu.  Besonder
  9.  16  51.  der  Verordnung  vom  28.  Juni  1844.  (Gesetzsammlung  godsss-Seite
  184.)  maaßgebend,  wogegen  in  dritter  Instanz  hinsichtlich  der  Formen  ·

desVerfahrenö,wiederFtistendieHH.23—26.dergegenwckrtigenBerotdnung
  zur  Anwendung  kommen.

Jabrgang  1846.  (Nr.  NW.)  *44  In
        <pb n="318" />
        IV.  Allgemeine
  estimmun-


  Anmeldung
  der
N##chtenrbee.

b)  Rechtsmittel
  der  Restitution.


c)  Zusammenrechnung

verschicdener
orderungen
demselben
Prozeß.

 

m  S.

missare.

4  9
gsh
n  Kom-—

  300  —

In  Ansehung  der  vormundschaftlichen  Prozesse  (Prozeßordnung  Tit.  39.),
der  Todeserklärungen,  der  Blödsinnigkeits=  und  Wahnsinnigkeits-Erklärungen,
der  Konfiskations-,  Generalmoratorien-,  Konkurs-,  Liquidations=  und  Subhastations-Prozesse,
  so  wie  in  Ansehung  der  Vermögensabtretung  und  der  Behandlung
  der  Gläubiger,  verbleibt  es  zwar  für  das  Verfahren  in  erster  Instanz
  bei  den  bestehenden  Prozeßvorschriften;  werden  aber  gegen  Erkenntnisse
Rechtsmittel  eingelegt,  oder  kommen  bei  diesen  Sachen  Spezialprozesse  vor,
welche  zu  einer  abgesonderten  Verhandlung  sich  eignen,  so  sind  sie  gleichfalls
nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  1.  Juni  1833.  und  der  gegenwärtigen
  Verordnung  zu  behandeln.

S.  30.

Die  Rechtsmittel  gegen  Erkenntnisse  sind  innerhalb  der  gesetzlichen  dazu
bestimmten  Fristen  bei  den  Gerichtsbehörden,  welche  in  der  ersen  Instanz  instruirt
  oder  erkannt  haben,  einzulegen.

S.  31.

Das  Rechtsmittel  der  Restitution  gegen  Kontumazialerkenntnisse  (Abschnitt
  3.  Titel  14.  der  Prozeßordnung)  und  Poristarionerflolurfonen  (Verordnung
  vom  28.  März  1840.,  Gesetzsammlung  Seite  102.)  ist  zuzulassen,  auch
wenn  erhebliche  Hinderungsursachen  nicht  angegeben  und  bescheinigt  sind,  das
Restitutionsgesuch  aber  im  Uebrigen  den  gesetzlichen  Vorschriften  entspricht.

Die  Frist  zur  Einlegung  dieses  Rechtsmittels  beginnt  im  Falle  des
&amp;amp;.  28.  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  das  Mandat  die  Wirkung  eines  Kontumazialerkenntnisses
  angenommen  hat.

»  Wenn  ein  deferirter  oder  referirter  Eid  nicht  abgeleistet  ist,  so  kann
binnen  zehn  Tagen  nach  dem  versckumten  Termine,  es  mag  inzwischen  bereits
erkannt  sein,  oder  nicht,  Restitution  nachgesucht  werden.

S.  32.

Mehrere  in  demselben  Prozesse  geltend  gemachte  Forderungen,  welche
auf  Zahlung  einer  Geldsumme  oder  Gewährung  anderer  vertretbarer  Sachen
gerichtet  sind,  werden  auch  dann,  wenn  sie  aus  verschiedenen  Geschäften  entsprungen
  sind,  zusammengerechnet,  so  daß  die  Kompetenz  des  Gerichts,  die
Prozeßart,  die  Kulössigeer  von  Rechtsmitteln  und  die  Ansetzung  der  Kosten
nach  dem  Gesammtbetrage  dieser  Forderung  beurtheilt  wird.

K.  33.

Der  Juflizkommissar,  welcher  eine  Klage,  Klagebeantwortung  oder  andere
Prozeßschriften  unterzeichnet,  ist  für  den  Inhalt  derselben  eben  so  verantworklich,
als  wenn  er  die  Schrift  selbst  abgefaßt  hätte.  K.  34
        <pb n="319" />
        —  301  —
g.  34.

Beschwerden  gegen  Verfuͤgungen,  wodurch  ein  Rechtsmittel  zuruͤckgewiesen  ),  Beschwerwird,
  koͤnnen  nur  innerhalb  sechs  Wochen  bei  den  zur  definitiven  Entscheidung  desachen.
über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsmittels  berufenen  Gerichten  der  höheren  Instanz
angebracht  werden.

g.  35.

Auch  andere  Beschwerden  gegen  gerichtliche  Verfügungen,  welche  die
verweigerte  Einleitung  eines  Prozesses,  oder  das  Prozeßverfahren  selbst  im  Laufe
der  Instanzen  zum  Gegenstande  haben,  sollen  forkan  dem  Instanzenzuge  der
gegen  Erkenntnisse  zulässigen  Rechtsmittel  folgen.

Sie  sind  gegen  Verfügungen  der  Gerichte  erster  Instanz  bei  dem  Gerichte
  zweiter  Instanz  anzubringen,  bei  dessen  Entscheidung  es  in  der  Regel
bewendet.  Nur  dann,  wenn  in  der  Hauptsache  das  Rechtsmittel  der  Revision
nach  §9#.  1.  bis  3.  der  Verordnung  vom  14.  Dezember  1833.  stattfinden
könnte,  ist  noch  eine  weitere  Beschwerde  bei  dem  Geheimen  Ober-Tribunale
zulassig.

Die  Beschwerden  über  Verfügungen  der  Gerichte  zweiter  Instanz  in
den  bei  ihnen  anhängigen  Sachen,  in  welchen  ein  ordentliches  oder  außerordentliches
  Rechtsmittel  drikter  Instanz  an  sich  zulässig  ist,  gehen  an  das  Geheime
Ober-Tribunal.

g.  36.

Die  Ausführung  der  Verfügungen  wird  durch  dagegen  erhobene  Beschwerden
  an  sich  nicht  aufgehalten.  ie  vorgesetzte  Instanz  ist  aber  befugt,
die  Aussetzung  der  Ausführung  noch  vor  der  Entscheidung  über  die  Beschwerde
selbst  anzuordnen.

g.  37.
Beschwerden,  welche  die  Disziplin,  den  Geschäftsbetrieb  oder  Verzögerungen

  betreffen,  sind  auch  fernerhin  an  die  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde
zu  richten.

G.  38.
Auf  die  zur  Kompetenz  der  Generalkommissionen,  oder  der  ihre  Stelle

vertretenden  Regierungsabtheilungen  gehörenden  Auseinandersetzungssachen  finden
die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Veerordnung  keine  Anwendung.

2  39.  eitpunkt  der

nwendung

Die  gegenwaͤrtige  Verordnung  soll  mit  dem  1.  Dezember  1846.  in  Wirk-  nit  aene
samkeit  treten.  mung  für  das
(Nr.  2729.)  Mit  Großherzogthum

  Posen.
        <pb n="320" />
        —  302  —

Mit  diesem  Zeitpunkte  hört  auch  die  bisherige  Suspension  der  Vorschriften
  des  zweiten  und  vierten  Titels  der  Verordnung  vom  1.  Juni  1833.  vom
summarischen  Prozeß  für  das  Großherzogthum  Posen  (vergl.  §.  7.  der  Verordnung
  vom  16.  Juni  1834.,  Ges.-Samml.  S.  75.)  auf,  und  finden  alsdann
diese  Vorschriften  mit  denen  der  gegenwärtigen  Verordnung  auch  in  dem  Großherzogthum
  Posen  Anwendung.

Alle  vor  dem  1.  Dezember  1846.  insinuirten  Klagen  werden  in  der
Instanz,  in  welcher  sie  sich  befinden,  nach  den  bisherigen  Vorschriften  erledigt;
nach  beendigter  und  auf  den  übereinstimmenden  Antrag  der  Parteien  auch  schon
im  Laufe  der  Instanz  treten  die  neuen  Vorschriften  ein.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  21.  Juli  1846.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.  v.  Savigny.  Uhden.

Beglaubigt:
8  ode.
        <pb n="321" />
        —  303  —
Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

*

Nr.  23.  —

 

(Nr.  2730.)  Konzessions=  und  Bestatigungsurkunde  für  die  Köln-Minden-Thüringer  Verbindungseisenbahn-Gesellschaft.
  Vom  4.  Juli  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  für  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  der  Kurfürstlich
  Hessischen  Gränze,  im  Anschluß  an  die  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn  bis
zur  Köln-Mindener  Eisenbahn,  in  der  Richtung  über  Paderborn  nach  Lippstadt,
unter  der  Benennung:

„Köln-Minden-Thüringer  Verbindungseisenbahn-Gesellschaft“

eine  Aktiengesellschaft  mit  einem  vorlausig  auf  5,090,000  Rthlr.  angenommenen
Grundkapitale  gebildet  und  von  derselben  auch  für  den  Weiterbau  der  Bahn
von  Lippstadt  über  Soest  nach  Hamm  die  Konzession  nachgesucht  worden  ist,
wollen  Wir  mit  Rücksicht  auf  den,  am  20.  Dezember  1841.  mit  der  Kurfürstlich
  Hessischen,  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachschen  und  der  Herzoglich
  Sachsen-Koburg=  und  Gothaischen  Regierung  abgeschlossenen  Vertrag,
die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Halle  nach  Kassel  u.  s.  w.  betreffend  (Gesetzsammlung
  für  1844.  S.  438.  ff.),  zunächst  ur-  Ausführung  der  Eisenbahn
von  der  Kurfürstlich  Hessischen  Gränze  in  der  Richtung  über  Paderborn  nach
Lippstadt,  unter  Vorbehalt  der  von  der  Gesellschaft  beantragten  Konzession  für
die  Fortsetzung  der  Bahn  von  Lippstadt  über  Soest  nach  Hamm  zum  Anschluß
an  die  Köln-Mindener  Eisenbahn,  hiermit  Unsere  lande3herrliche  Venehmmg
unter  folgenden  Bedingungen  ertheilen:

1)  daß  dem  Staate  die  Genehmigung  des  Bahngeld=  und  des  Frachttarifs
sowohl  für  den  Waaren=  als  für  den  Personentransport,  so  wie  jede
Abänderung  dieser  Tarife,  desgleichen  auch  die  Genehmigung  und  nsthigenfalls
  die  Abänderung  des  Fahrplanes  vorbehalten  bleibt;

2)  daß  die  allgemein  festgestellten  Bedingungen  in  Betreff  der  Benutzung
der  Eisenbahnen  für  militairische  Zwecke  (Gesetzsammlung  für  1843.
Seite  373.)  in  Anwendung  kommen;

3)  daß  die  Gesellschaft  verpflichtet  sein  soll,  den  Anordnungen,  welche  wegen
  polizeilicher  Beaufsichtigung  der  bei  dem  Eisenbahnbau  beschäftigten
Arbeiter  getroffen  werden,  pünktlich  nachzukommen,  auch  die  durch  diese

Jahrgang  1846.  (Nr.  2750.)  45  An-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  31.  Juli  1846.
        <pb n="322" />
        –—  304  —

Anordnungen  und  durch  Bestellung  des  polizeilichen  Aufsichtspersonals
entstehenden  besonderen  Kosten  zu  kragen.
Auch  wollen  Wir  von  dem  obengrdechte  Grundkapitale  von  5,690,000
Rthlr.  den  Betrag  von  190,000  Rthlr.  als  einen  zinslosen  Beitrag  zu  den
Baukosten  der  vorerwähnten  Eisenbahn  aus  dem,  von  des  Hochseligen  Königs
Mateslät  zur  Herstellung  einer  Eisenbahn  nach  den  westlichen  Provinzen  über
Kassel  ausgesetzten  Legate  hierdurch  bewilligen,  und  zwar  in  der  Ark,  daß  solcher
nach  erfolgter'  Einzahlung  von  40  Prozent  des  durch  Aktien  aufzubringenden
Kapitals  von  5,500,000  Rehlrn.  der  Gesellschaft  aberwiesen  werden  soll.
Imgleichen  wollen  Wir  ferner  das  Statut  der  Eingangs  erwähnten
Köln-Minden-Thüringer  Verbindungs-Eisenbahngesellschaft,  wie  solches  nach
Maaßgabe  des  Uns  vorgelegten,  in  der  Generalversammlung  vom  29.  Mai
1845.  gerichrlich  aufgenommenen  Protokolls  in  der  von  dem  provisorischen  Direktorium
  der  Gesellschaft  unter  dem  22.  Februar  1840.  vollzogenen  Urkunde
festgestellt  worden  ist,  vorbehaltlich  der  späteren  Ausdehnung  desselben  auf  die
Bahnstrecke  von  Lippstadt  über  Soest  nach  Hamm  mit  folgenden  Maaßgaben:

zu  h.  17.:
daß  die  Aktien  der  sich  zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  meldenden
  Aktionaire  entweder  bis  zum  Tage  der  Generalversammlung  bei
dem  Direktorium  zu  deponiren,  oder  beim  Eimritt  in  die  Versammlung
nochmals  vorzuzeigen  sind;

zu  §.  22b.:
daß  die  Aufldsung  der  Gesellschaft,  Falls  darüber  in  der  zunaächst  berufenen
Generalversammlung  aus  dem  Grunde,  weil  darin  nicht  sämmllicher
ausgegebenen  Aktien  repräsentirt  sind,  ein  gültiger  Beschluß  nicht  hat
gefaßt  werden  können,  demnächst  in  einer  zweiten  deshalb  zu  berufenden
Generalversammlung  durch  eine  Majorität  von  :  der  darin  vertretenen
Stimmen  gültig  beschlossen  werden  kann;

zu  F.  38.:
daß  über  die  Wahl  des  Vorsitzenden  des  Direktoriums  und  seines  Stellvertreters
  durch  relane  Stimmenmehrheit  zu  entscheiden  ist;

zu  §.  40.:
daß  das  Derektorium  seine  Legimmation  vor  Gerichten  und  anderen  Behörden
  durch  ein  gerichtliches  oder  notarielles  Artest  zu  führen  hat,  welches
  auf  Grund  der  Wahlverhandlungen  auszustellen  ist;

zu  F.  52.:
daß  bei  dem  Eingehen  des  einen  oder  des  andern  der  für  die  Publikationen
  bezeichneten  öffentlichen  Bläcter  von  dem  Oirektorium  unter  Genchmigung
  Unseres  Finanzminisiers  zu  bestimmen  ist,  in  welchem  anderen
Blatte  statt  des  eingegangenen  die  Bekanntmachungen  erfolgen  sollen,

hierduch  in  allen  Punkten  genehmigen  und  die  vorerwähnte  Gesellschaft  als

eine
        <pb n="323" />
        —  305  —

eine  Aktiengesellschaft  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  9.  November
  1813.  (Ges.  Samml.  für  1843.  S.  341.  ff.)  hiermit  bestätigen.

Zugleich  bestimmen  Wir,  daß,  so  weit  nicht  in  der  gegenwärtigen  Urkunde
oder  in  dem  Statute  andere  Bestimmungen  getroffen  worden,  die  im  dem  Gesetze
  über  die  Eisenbahnunternehmungen  vom  3.  November  1838.  (Gesetzsammlung
  für  1838.  Seite  505.  ff.)  ergangenen  allgemeinen  Vorschriften,  namentlich
  diejenigen  über  Expropriation,  nebst  den  besonderen  Bestimmungen  und
Maaßgaben,  welche  in  dem  oben  bezeichneten  Staatsvertrage  vom  20.  Dezember
  1841.  enthalten  sind,  auf  das  Unternehmen  der  Köln-Minden-Thüringer
Verbindungseisenbahn  Anwendung  finden  sollen.

Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestchtigungs-Urkunde  ist  Ust  dem
Statute  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Gegeben  am  Bord  der  Elisabech  bei  Swinemünde,  den  4.  Juli  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Ühden.  Flottwell.

 

Stat  ut

der

Köln-Minden-Thüringer  Verbindungs-Eisenbahngesellschaft.

Ur  dem  Namen  der:  .

„Köln-Minden-Thüringer  Verbindungs-Eisenbahngesellschaft“
ist  eine  Aktiengesellschaft  zu  dem  Zwecke  zusammengetreten,  eine  Eisenbahn  von
der  Kurhessischen  Gränze,  im  Anschlusse  an  die  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn,
bis  zur  Köln-Mindener  Eisenbahn,  in  der  Richtung  über  Paderborn  nach
Lippstadt,  zu  erbauen  und  zum  Transport  von  Personen,  Waaren  und  andern
Gegenständen  für  gemeinschafrliche  Rechnung  zu  benutzen.

Erster  Abschnikt.

Fonds  der  Gesellschaft,  allgemeine  Rechte  und  Pflichten  ihrer
Mitglieder.

K.  1.

Zur  Erreichung  des  Zweckes  der  Gesellschaft  ist  nach  den  gemachten
Anschlägen  ein  Kapktal  von  5,690,000  Rthlr.  Preuß.  Kurant  erforderlich,
welches  (unter  Zuhülfenahme  der  von  des  Königs  Majestät  aus  dem  Legate
des  Hochseligen  Königs  Friedrich  Wilhelm  III.  Majesiät  zur  Herstellung  einer
Eisenbahn  nach  den  westlichen  Provinzen  über  Kassel  zur  Verfügung  gestellten
Summe  von  190,000  Rrlhlr.)  von  den  Gesellschaftsmitgliedern  auf  die  gezeichneten
  33,000  Aktien,  jede  zu  100  Rithlr.  Preuß.  Kurant,  zusammengebracht
werden  soll.  "Q  -

(Nk.2730.)  45  S.  2.
        <pb n="324" />
        —  306  —

g.  2.

Die  Ausfertigung  der  Aktien  bleibt  bis  zur  Einzahlung  des  ganzen  Nennwerths
  ausgesetzt.  Bis  zur  Einzahlung  von  40  Prozent  wird  über  die  Zahlungen
  jedes  Aktionairs  oder  für  je  50  Aktien  auf  einem  Bogen  quittirt.  Nach
erfolgter  Einzahlung  von  40  Prozent  wird  für  jede  Aktie  ein  mit  dem  Namen
des  Zeichners  versehener  Quittungsbogen  ausgegeben  und  darauf  über  den  Empfang
der  Theileinzahlungen  quittirt.

g.  3.

Die  Einzahlungen  geschehen  in  Raten  von  10  Rthlrn.  auf  jede  Aktie
in  den  uom  Direktorio  zu  bestimmenden  und  mindestens  vier  Wochen  vor  der
jedesmaligen  Verfallzeit  bekannt  zu  machenden  Fristen.

g.  4.

Wenn  auf  eine  der  Aktien  eine  der  ausgeschriebenen  Theileinzahlungen  zur
Verfallzeit  nicht  eingegangen  ist,  so  wird  der  Eigenthümer  derselben,  unbeschadet
  der  Rechte  der  Gesellschaft  gegen  den  ersten  Zeichner  (§#.  2.  und  3.  des
Gesetzes  vom  3.  November  1838.),  vom  Oirektorio  öffentlich  aufgefordert,  die
ausgebliebene  Zahlung  und  außerdem  eine  Konventionalsirafe  von  zwei  Thalern
Preuß.  Kurant,  spatestens  sechs  Wochen  nach  dem  Verfalltage,  an  die  Gesellschaftskasse
  zu  entrichten.  Wer  dieser  Aufforderung  nicht  vollständig  und  pünktlich
  Genüge  leister,  verliert  dadurch  sein  Anrecht  auf  die  betreffende  Aktie  und
büßt  die  auf  dieselbe  geleisteten  frühern  Zahlungen  ein.  Der  darüber  ausgegebene
  Quittungsbogen  wird  demgemäß  vom  Oirektorio  durch  eine  böffentliche
Bekanntmachung  für  null  und  nichtig  erklärt.  JZugleich  wird  anslatt  dieser
erloschenen  Aktie  eine  andere,  unter  einer  neuen  Nummer,  vom  Direktorio  kreirt,
für  dieselbe  ein  mit  ihrer  Nummer  versehener  Quittungsbogen  ausgefertigt  und
besimöglichst  zu  Gunsten  der  Aktionaire  verkauft.

g.  5.

Will  das  Direktorium  sich  wegen  einer  ausgebliebenen  Theilzahlung  an
den  ersten  Zeichner  halten,  so  ist  diesem  die  für  nichtig  erklärte  Aktie,  nach  erfolgter
  Einzahlung  der  letzten  Rate  und  gegen  Nachzahlung  von  zwei  Thalern
auf  die  Aktie,  zu  überweisen.

g.  6.

Wer  vor  erfolgter  Ausfertigung  der  Aktien  sein  Anrecht  auf  eine  Aktie
an  einen  Andern  übertragen  will,  muß  diese  Zession  auf  dem  ihm  ertheilten
Quittungsbogen  schriftlich  vermerken.

Jst  das  Anrecht  auf  eine  Aktie  auf  andere  Art,  z.  B.  durch  Vererbung
oder  Zession  des  Erben  auf  einen  Dritten  übergegangen,  so  müssen  dem  betreffenden
  Quittungsbogen  die  nöthigen  Legitimationsdokumente  annektirt  werden.
Die  Gesellschaft  ist  berechtigt,  aber  nicht  verpflichter,  die  Echtheit  der  ihr  produzirten
  Zessionen  zu  prüfen.

.  7

Sämmtliche  Einschüsse  der  Akrionaire  werden  bis  zur  erfolgten  Einzahlung
        <pb n="325" />
        —  307  —

lung  des  Nominalbetrags  der  ganzen  Aktie  resp.  bis  zum  Ende  desjenigen
Jahre,  in  welchem  die  Bahn  ihrer  ganzen  Ausdehnung  nach  in  Betrieb  gesetzt
werden  wird,  mit  jahrlich  1  Prozent  verzinset.  Die  Zinsen  der  ersten  neun  Raten
  werden  je  bei  der  folgenden  Theilzahlung  in  Anrechnung  gebracht,  so  daß
durch  Erthelung  der  Quittung  über  eine  folgende  Theilzahlung  zugleich  die
zwischen  der  Gesellschaft  und  dem  Aktionair  erfolgte  Abrechnung  über  alle  bis
dahin  aufgelaufene  Zinsen  ausgesprochen  wird.

g.  8.

Die  Uebertragung  des  Anrechts  auf  eine  gewisse  Aktie  verleihet  zugleich

ohne  Weiteres  das  Recht  auf  die  Verzinsung  derselben.
K.  9.

Die  Aktien  selbst  werden  stempelfrei  für  die  Inhaber  ausgefertigt  und
nach  Entrichtung  des  ganzen  Nominalbetrags  und  der  letzten  Theilzahlung,  an
die  nach  F.  5.  für  legitimirt  zu  crachtenden  rechtsmäßigen  Besitzer  der  betreffenden
  Quittungsbogen,  gegen  Rückgabe  derselben,  ausgelieferk.

S.  10.  ·

Jeder  Aktionair  hat  als  solcher,  nach  Verhaͤltniß  des  von  ihm  geleisteten
  Einschusses,  gleichen  Antheil  am  gesammten  Eigenthum,  Gewinn  und  Verlust
  der  Gesellschaft,  ohne  jemals  zur  Entrichtung  eines  Zuschusses  über  den
Nominalbetrag  seiner  Aktie  hinaus  verbunden  zu  sein.

9.  11.

Sobald  die  Eisenbahn,  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung,  ein  volles  Kalenderjahr
  hindurch  in  Betrieb  gesetzt  ist,  hoͤrt  die  regelmaͤßige  Verzinsung  mit
vier  Prozent  auf  und  es  wird  von  dem  jaͤhrlichen  Reinertrage  der  Bahn  eine
vom  Gesellschaftsausschusse  zu  bestimmende  Summe  vorweg  abgezogen  und  zum
Reservefonds  gesammelt.

Der  Reservefonds  ist  sowohl  fuͤr  unvorhergesehene  groͤßere  Ausgaben,
als  auch  zur  Beschaffung  der  Mittel  zur  Erneuerung  der  Schienen,  Schwellen
und  groͤßeren  Bauwerke  bestimmt;  —  die  jährlich  zu  demselben  zurückzulegende
Summe  darf  nicht  unter  einem  halben  und  nicht  über  zwei  Prozent  des  Anlagekapitals
  der  Bahn  betragen,  und  er  darf  nicht  über  zehn  Prozent  des  gesammten
  Anlagekapitals  hinaus  angesammelt  werden.

Die  regelmäßige  Unterhaltung  der  Bauwerke,  der  Bahn  und  der  Betriebsmittel,
  muß  aus  den  laufenden  Betriebseinkünften  bestritten  und  es  darf
nicht  zur  Vertheilung  derselben  unter  die  Aktionaire  geschritten  werden,  bevor
nicht  durch  eine  vorzunehmende  Repvision  festgestellt  ist,  daß  alle  diese  Gegenstände
  während  des  verflossenen  Jahres  in  gehörigem  Stande  erhalten  1
resp.  bevor  nicht  die  zur  Nachholung  des  Versängen  erforderliche  Summe
abgesondert  und  ein  Bauetat  für  das  laufende  Jahr  festgesetzt  ist.  Der  sich
dann  ergebende  Rest  des  Reinertrags  des  verflossenen  Betriebjahrs  wird  mitr
Vermeidung  unbequemer  Bruchtheile  als  Dividende  unter  die  Aktionaire  vertheilt.
  Der  Betrag  der  jedesmaligen  Dividende  und  die  Zeit  ihrer  Zahlung
wird  vom  Direktorio  öffentlich  bekannt  gemacht.

(Nr.  7730.)  S.  12.
        <pb n="326" />
        —  308  —
.  12.

Mit  jeder  Aktie  wird  eine  angemessene  Anzahl  auf  den  Inhaber  lautender
  Dividenscheine  ausgegeben,  auf  welche  der  Betrag  der  Diovidende  alljährlich
bei  der  Gesellschaftskasse  erhoben  werden  kann.

Sind  diese  Dividendenscheine  eingelösi,  so  wird  das  Direktorium  den  Aktionairen
  neue  zustellen  und  dies  auf  den  Aktien  vermerken.

g.  13.
Wenn  Dibvidenden  innerhalb  4  Jahren,  von  der  Verfallzeit  angerechnet,
nicht  erhoben  worden  sind,  so  fallen  sie  einem  zur  Unterstützung  der  Betriebs-Beamten
  zu  bildenden  Unterstützungsfonds  anheim.

Zweiter  Abschnitt.

Verfassung  der  Gesellschaft  und  Verwaltung  der  gemeinsamen
Angelegenheiten  derselben.
K.  14.

Die  Gesellschaft  behält  sich  vor,  über  besonders  wichtige  Angelegenheiten
  in  Generalversammlungen  ihrer  Mitglieder  zu  beschließen.

Außerdem  wird  sie  durch  ein  von  ihr  gewähltes  Direktorium  und  beziehungsweise
  durch  den  Verwalungsrath  vertreten.

Die  Stadt  Paderborn  ist  das  Domizil  der  Gesellschaft  und  der  Sitz
ihrer  Verwaltung.  Ihren  Gerichtsstand  hat  sie  beim  Königlichen  Land=  und
Stadtgerichte  daselbst.

A.  Generalversammlungen.

In  jedem  Jahre,  der  Regel  nach  im  Mai,  wird  eine  Generalversammlung
  der  Aktionaire  gehalten.

Außerordentliche  Generalversammlungen  werden  einberufen,  so  oft  es  der
Verwaltungsrath  für  nöthig  befindet.

K.  15.

An  den  Generalversammlungen  konnen  nur  solche  Aktionaire  Theil  nehmen,
  die  fünf  oder  mehr  Aktien  besitzen.  Der  Besitz  von  je  fünf  Aktien  giebt
eine  Stimme.

Niemand  kann  mehr,  als  dreißig  Stimmen  für  seine  Person  abgeben.
Jeder  siimmfähige  Aktionair  kann  sich  durch  einen  andern,  von  ihm  mitl  schriftlicher
  Vollmacht  versehenen  stimmfahigen  Aktionair  vertreten  lassen.

Es  darf  jedoch  in  der  Folge  Niemand,  in  der  Eigenschaft  als  Bevollmaͤchtigter,
  mehr,  als  dreißig  Stimmen  abgeben.  —  Handlungshauser  koͤnnen
durch  gre  Prokuraträger  vertreten  werden,  auch  wenn  letztere  nicht  selbst  Aktionaire
  sind.

Moralische  Personen,  Ehefrauen,  Minderjährige  und  sonst  bevormundete
Personen  werden  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  repräsentirt,  auch  wenn  diese
nicht  Aktionaire  sind,  oder  durch  Bevollmächtigte  dieser  Vertret  aus  der  Zahl
der  Aktionaire.  ·  Di

Die
        <pb n="327" />
        —  309  —

Die  Pruͤfung  der  Legitimation  der  sich  zur  Theilnahme  an  einer  Generalversammlung
  meldenden  Vertreter  und  Bevollmaͤchtigten  ist  lediglich  Sache
der  den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung  führenden  Person  G.  18.).

Die  verfassungsmäßigen  Beschlüsse  der  Generalversammlungen  haben,
bäre  Rossiich  auf  die  Anzahl  der  Anwesenden,  für  alle  Aktionaire  verbindliche
  Kraft.

G.  10.  -

Die  stimmfaͤhigen  Aktionaire  werden  zur  Generalversammlung  durch  eine
vom  Vorsitzenden  des  Verwaltungsraths  mindestens  drei  Wochen  vor  dem
Termine  zu  erlassende  oͤffentliche  Bekanntmachung  eingeladen,  die  eine  kurze
Angabe  der  vom  Direktorio  oder  dem  Verwaltungsrathe  zum  Vortrage  in  der
Versammlung  bestimmten  wichtigen  Gegenstaͤnde  enthalten  muß.

g.  17.

Jeder  Aktionair,  der  an  einer  Generalversammlung  Theil  nehmen  will,
hat  sich  an  den  dazu  jedesmal  zu  bestimmenden  Tagen  bei  dem  von  dem  Direktorio
  zu  bestimmenden  Beamten  oder  Bevollmächtigten  der  Gesellschaft  als
Inhaber  von  fünf  und  mehr  Aktien  zu  legitimiren  und  erhält  hierauf  eine  Eintrittskarte,
  auf  welcher  die  Anzahl  der  ihm  gebührenden  Stimmen  bemerkt  ist.

Die  Direktion  hat  ein  Protokoll  über  die  Anmeldungen  aufzunehmen,  in
welchem  die  Nummern  der  Aktien  verzeichnet  sind,  über  deren  Best  die  Aktionaire
  sich  ausgewiesen  haben.  «

H.18.

Die  Generalversammlungen  werden  von  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsraths
  oder  dessen  Srellvertreter  geleitet.  Ueber  ihre  Verhandlungen  und
Beschlüsse  wird  von  einer  Gerichtsperson  oder  zwei  Notarien  ein  Protokoll
aufgenommen  und,  außer  von  diesen,  von  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsraths
  und  von  drei  Ak#onairen,  welche  Letztere  weder  zum  Werwaltungsrathe,
noch  zum  Oirektorium,  noch  zu  den  Gesellschaftsbeamten  gehbren  dürfen,  durch
Unterschrift  vollzogen.  Die  Auswahl  der  gedachten  drei  Aktionaire  bleibt  dem
die  Verhandlung  aufnehmenden  Gerichtsdeputirten  oder  Notar  überlassen.

K.  19.

Die  Geschäfte  der  Generalversammlung  sind  folgende:

1)  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Oireklorii,  des  Verwaltungsraths  und
ihrer  Stellvertreter.

Dieselben  werden  durch  relative  Stimmemmehrheit  der  anwesenden  Aktionaire
  gewählt.  Im  Falle  einer  Siimpnengeichden  entscheidet  das  Loos.  Lehnt
ein  Aktionair  oder  Stellvertreter  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  ab,  so  rückt  derjenige
  ein,  der  nach  dem  gewählten  die  meisien  Stimmen  hat.

Wenn  in  einer  Generalversammlung  sowohl  Mitglieder  des  Direktorii,
als  des  Verwaltungsraths  zu  wählen  sind,  so  wird  zunächst  das  Wahlgeschäft
der  Direktionsmitglieder  vorgenommen  und  beender,  bevor  zur  Wahl  der  Mitglieder
  des  Verwaltungsraths  und  deren  Stellvertreter  geschritten  wird.

(Nr.  2730.)  Weder
        <pb n="328" />
        —  310  —

Weder  zu  Mitgliedern  des  Direktorii  noch  des  Verwaltungsraths  resp.
Stellvertretern  sind  wählbar:  ·

a)  Personen,  welche  mit  der  Gesellschaft  in  Kontraktsverhältnissen  stehen.

Kein  Mitglied  der  Gesellschaftsvorstaͤnde  darf  mit  ihr  Kauf=  und

Lieferungsvertraͤge  schließen.

b)  Personen,  die  in  Konkurs  versunken  sind  oder  mit  ihren  Gläubigern
akkordirt  haben,  so  lange  sie  nicht  die  erfolgte  vollständige  Befriedigung
derselben  nachweisen.

Jp)  Gesellschaftsbeamte.

Wenn  eins  der  vorstehend  erwähnten  Hindernisse  erst  nach  erfolgter
Wahl  eintrictt,  so  ist  das  betreffende  Mitglied  verbunden,  auszuscheiden.  Im
Weigerungsfalle  kann  es  durch  einen  ohne  seine  Zuziehung  gefaßten  Beschluß
des  Verwaltungsraths  bis  zur  nächsten  Generalversammlung  suspendirt  und
von  letzterer  removirt  werden.

Auch  ohne  daß  dergleichen  Hindernisse  eintreten,  kann  ein  gleiches  Suspensions=
  und  Remotionsverfahren  eingeleitet  werden,  wenn  der  Vernaltungsrath
  und  das  Direktorium,  welche  in  einem  solchen  Falle  zu  einer  gemeinschaftlichen
  Konferenz  zusammentreten,  mit  wenigstens  11  Stimmen  Mehrheit  die
Ansicht  aussprechen,  daß  die  Fortverwaltung  des  Amts  durch  ein  Oirektionsoder
  Verwaltungsraths-Mitglied  mit  dem  Wohle  der  Gesellschaft  nicht  vertraglich
  sei.

Um  stimmfähiges  Mitglied  des  Direktorit  oder  Verwaltungsraths  zu
werden,  muß  man  sich  beim  Antritte  seines  Amts  als  Besitzer  von  mindestens
fünf  Abtien  durch  Deposition  derselben,  resp.  der  ein  Anrecht  darauf  dokumentirenden
  Quittungsbogen,  ausweisen,  welche  nach  erfolgtem  Austritte  aus  dem
Amte  urcgegeben  werden.

Ferner  bleibt  den  Generalversammlungen  die  Beschlußnahme  vorbehalten:

2)  über  die  Anlage  von  Zweig-,  Verbindungs=  und  anderen  Bahnen,

3)  über  die  Vermehrung  des  Gesellschaftsfonds  durch  Emission  neuer  Aktien,

4)  über  die  Aufnahme  von  Darlehnen  für  Rechnung  der  Gesellschaft,

5)  über  die  Ergänzung  und  Abänderung  des  Statuts,

6)  über  die  Auflösung  der  Gesellschaft,

7)  über  alle  anderen  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  die  ihr  vom  Direktorio,
  vom  Verwaltungsrathe,  oder  die  ihr  in  der  jährlichen  regelmäßigen
  Generalversammlung  von  einzelnen  Aktionairen  zur  Entscheidung
vorgelegt  werden.

Es  muß  in  den  jährlichen  großen  Generalversammlungen

8)  der  Geschäftsbericht  über  die  Geschäfte  des  verflossenen  Jahres  vorgelesen
  werden.  Dieser  muß  gedruckt  und  mindestens  14  Tage  vor  der
Generalversammlung  an  diejenigen  Aktionaire,  welche  denselben  einzusehen
  verlangen,  ausgegeben  werden;

9)  die  Rechnung  über  das  vorhergehende  Verwaltungsjahr  vorgelegt  und
ein  gedruckter  Abschluß  derselben  unter  die  Aktionaire  vertheilt  werden.

,  Endlich

10)  gebuͤhrt  den  Generalversammlungen  nach  Maaßgabe  des  F.  31.  die  vorläusige
  Entscheidung  über  solche  Rechnungserinnerungen  des  Verwaltungs-=
        <pb n="329" />
        —  311  —

zungsraths,  über  welche  derselbe  sich  mit  dem  Direktorio  nicht  einigen
ann.

Die  seit  der  letzten  regelmäßigen  Generalversammlung  gepflogenen
Verhandlungen  des  Verwaltungsraths  müssen  in  jeder  Generalversammlung
zur  Einsicht  der  Akkionaire  bereit  liegen.

Zur  Gültigkeit  der  unter  2.  bis  6.  gedachten  Beschlüsse  der  General-Versammlungen
  ist  die  Genehmigung  des  Shats  erforderlich.

S.  20.

Einzelne  Aktionaire  dürfen  nur  in  der  jährlichen  regelmäßigen  General=Versammlung
  Anträge  auf  Beschlußnahme  machen.  Wenn  sie  solchergestalt
einen  Gegenstand  in  der  Generalversammlung  zum  Vortrage  bringen  wollen,
so  müssen  sie  ihr  Vorhaben,  unter  Angabe  von  Motiven,  mindestens  acht  Tage
vor  der  Versammlung,  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsraths  schriftlich
anzeigen.

Jede  Generalversammlung  ist  befugt,  die  Ausschreibung  einer  neuen  Generalversammlung
  zu  jedem  beliebigen  Zwecke  zu  beschließen.

K.  21.

Das  Direkkorium  wird  von  allen  Gegenständen,  die  in  einer  Generalversammlung
  zum  Vortrag  kommen,  mindestens  fünf  Tage  vorher  durch  den
Vorsitzenden  des  Verwaltungsraths  in  Kenntniß  gesetzt.

.  H.22.

In  den  Fällen  des  K.  19.  entscheidet  in  der  Regel  die  absolute  Stimmenmehrheit
  der  Anwesenden  und  im  Falle  einer  Stimmengleichheit  die  Stimme
des  Vorsitzenden.

Davon  findet  jedoch:
a)  bei  der  Wahl  der  Mitglieder  des  Direktoril,  Verwaltungsraths  und
deren  Stellvertreter  die  im  §.  19.  Nr.  1.  bestimmte  Ausnahme,  und
b)  im  Falle  des  §F.  19.  Nr.  6.  die  Abweichung  Statt,  daß  die  Auflösung
der  Gesellschaft  nur  durch  zwei  Drittheile  der  anwesenden  Stimmen  beschlossen
  werden  kann,  welche  zugleich  zwei  Drittheile  sämmtlicher  ausgegebenen
  Aktien  reprdsentiren  müssen.
Uebrigens  bleibt  es  dem  Vorsitzenden  überlassen,  das  bei  Abstimmungen
  zu  beobachtende  Verfahren  fesizusetzen.

B.  Verwaltungsrath.
g.  23.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  12  Aktionairen,  von  denen  sechs  in
Paderborn  wohnen  müssen.

g.  24.

Zur  Vertretung  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  in  Behinderungsfällen
oder  auf  den  Fall  ihres  Abgangs  werden  sechs  Stellvertreter,  welche  sämmtlich
in  Paderborn  ihren  Wohnsitz  haben  müssen,  gewählt.

Jahrgang  1846.  (Nr.  2730.)  46  Von
        <pb n="330" />
        —  312  —

Von  denselben  haben  für  die  Zeit  von  einer  regelmäßigen  Generalversammlung

  zur  andern  die  in  einem  frühern  Jahre  gewählten  vor  den  spater
ewählten  den  Vorrang,  und  unter  den  gleichzeitig  gewählten  giebt  eine  größere
Anzahl  Stimmen  das  Recht  auf  vorzugsweise  Zuziehung  zu  den  Sitzungen  und
Abstimmungen.

g.  25.

Die  von  der  ersten  und  die  von  der  vor  Eröffnung  des  Betriebs  abzuhaltenden
  Generalversammlung  zu  bestimmenden  Mitglieder  des  Verwaltungs-=raths
  und  deren  Stellvertreter  werden  auf  die  Dauer  der  Bauzeit  und  mindestens
  auf  drei  Jahre,  —  nach  Eröôffnung  des  Betriebs  aber  werden  sie  slets
auf  drei  Jahre  gewählt.

Nach  Ablauf  der  Bauzeit  scheidet  jährlich  ein  Drittheil  der  Mitglieder
und  ein  Drittheil  der  Stellverlreter  aus,  und  es  werden  statt  ihrer  andere  von
der  Generalversammlung  gewählt,  doch  sind  die  Ausscheidenden  wieder  wählbar.
  Ueber  die  Reihenfolge  des  Ausscheidens  während  der  ersten  drei  Jahre  nach
Erôffnung  des  Betriebs  entscheidet  das  Loos  unter  denjenigen  Mitgliedern  und
Stellvertretern,  welche  vor  länger  als  drei  Jahren  gewählt  sind.

g.  26.

Der  Verwaltungsrath  wählt  alljährlich  einen  Vorsitzenden  und  für  denselben
  einen  Stellvertreter.

Der  Vorsitzende  ist  befugk,  allen  Sitzungen  des  Direktorü#  beizuwohnen
und  an  dessen  Berathungen,  jedoch  ohne  Ausübung  eines  Stimmrechts,  Theil
zu  nehmen.

Dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsraths  kann  eine  Remuneration  von
demselben  bewilligt  werden.  Die  übrigen  Mitglieder  dürfen  eine  solche  nicht
beziehen,  sondern  haben  nur  Anspruch  auf  Ersatz  von  Auslagen  und  Reise-Entschädigungen.
  E

.  7.

Der  Verwaltungsrath  erhält  durch  seine  Wahl  die  Vollmacht,  die  Gesellschaft
  nach  Maaßgabe  des  Staturs  vollständig  zu  vertreten  und  mit  Ausnahme
  der  den  Generalversammlungen  der  Aktionaire  (I.  19.)  und  dem  Direktorio
  ausdrücklich  im  Statut  vorbehaltenen  Beschlüsse  und  Geschäfte,  in  allen
Angelegenheiten  verbindende  Beschlüsse  für  die  Gesellschaft  zu  fassen.

K.  28.

Insbesondere  hat  der  Verwaltungsrath.

1)  die  erforderlichen  vom  Direktorio  zu  entwerfenden  Verwaltungsetats
fesizusetzen  und  «

D  die  Wahl  des  Rendanten,  eines  etwaigen  Syndikus  und  ersten  Betriebs-Beamten,
  nach  vorgaͤngiger  Pruͤfung  der  Qualifikation  derselben,  zu  bestaͤtigen.


Ferner  ist  seine  Genehmigung  erforderlich

3)  zur  Feststellung  des  Bauplans  und  zu  wesemlichen  Abweichungen  von

der  genehmigten  Bahnlinie  und  dem  Bauplane  selbst,  r
        <pb n="331" />
        —  313  —

4)  zur  Anlage  eines  zweiten  Bahngeleises,

5)  zur  Festsetzung  des  Tarifs  der  Bahngelder  und  der  für  den  Transport
von  Personen  oder  Sachen  zu  entrichkenden  Sätze,

6)  zur  Uebernahme  des  Transportbetriebes  auf  andern  Eisenbahnen  für
Rechnung  der  Gesellschaft  und  zur  Abschließung  diesfälliger  Vertrage
mit  andern  Eisenbahngesellschaften,

7)  zu  jeder  Verwendung,  wodurch  der  Reservefonds  angegriffen  oder  vermindert
  wird.

§.  29.

Ein  Hauptgeschäft  des  Verwaltungsraths  ist  die  Kontrole  der  Verwaltung.
  Er  kann  deshalb  jeder  Zeit  Einsicht  in  die  Bücher,  Akten  und
Korrespondenzen  des  Direkrorii  und  Auskunft  resp.  Nachweisung  über  jeden
Verwaltungsgegenstand  verlangen.

K.  30.

Der  Verwaltungsrath  wird  zur  beständigen  Kontrolirung  und  Redision
der  Bücher  des  Direktori#  einen  besondern,  angemessen  remunerirten  Revisor
bestellen,  welcher  zugleich  seine  Büreaugeschäfte  besorgen  und  in  den  Konferenzen
das  Protokoll  führen  muß.

K.  31.

Die  Jahresberechnungen  des  Direktorüt  werden  vom  Verwaltungsrathe
geprüft,  monirk  und  nach  Erledigung  der  Erinnerungen  dechargirt.  Entsiehen  dabei
Differenzen  zwischen  ihm  und  dem  Direktorio,  so  sind  dieselben  der  nächsten
Generalversammlung  zur  Beschlußnahme  vorzulegen.  Regreßansprüche  gegen
die  Mitglieder  des  Oirektorü  können  jedoch  nur  im  gewöhnlichen  Rechtswege
geltend  gemacht  werden.  —-5.32.



Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich,  so  oft  er  vom  Vorsitzenden  oder
im  Behinderungsfalle  von  dessen  Stellvertreter  einberufen  wird.  Dies  muß
allemal  geschehen,  wenn  mindestens  3  Mitglieder  darauf  antragen.

Die  Mitglieder  des  Direktorü  sind  berechrigt,  an  allen  Sitzungen  des
Verwaltungsraths  und  an  den  Berathungen  desselben,  ohne  Ausübung  eines
Stimmrechts,  Theil  zu  nehmen,  sie  müssen  jedoch  abtreten,  sobald  es  zur  Berathung
  und  Abstimmung  über  Gegensiände  kommt,  welche  sie  personlich  betreffen.
  Auch  steht  es  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsraths  frei,  außnahmsweise
  Sitzungen  auszuschreiben,  zu  welchen  er  die  Direktionsmitglieder  nicht
einladet;  —  ferner  müssen,  auf  Verlangen  dreier  Mitglieder  des  Verwaltungs=Raths,
  die  Direktionsmirglieder  die  Sitzung  verlassen.

K.  33.

Der  Vorrssitzende  oder  dessen  Stellvertreter  ladet  die  Mitglieder  des  Verwaltungsraths
  und  Direktorü  zu  den  Versammlungen  ein  und  bezeichnet
dabei  die  zur  Berathung  bestimmten  wichtigeren  Gegenstände.

(Nr.  2730.)  406  Wer
        <pb n="332" />
        —  314  —

Wer  zu  erscheinen  behindert  ist,  muß  den  Vorsitzenden  davon  benachrichtigen,
  damit  dieser  zeitig  den  zunächst  berechtigten  Stellvertreter  einladen  kann.

Sämmtliche  Stellvertreter  sind  uberdies  berechrigt,  den  Sitzungen  des
Verwaltungsraths  beizuwohnen,  um  Kenntniß  von  den  laufenden  Geschäften
zu  nehmen,  und  im  Falle  ein  Mitglied  des  Verwaltungsraths  sein  Ausbleiben
nicht  so  zeitig  angezeigt  hat,  daß  der  nachstberechtigte  Stellvertreter  schriftlich
einberufen  werden  konnte,  ist  der  von  den  anwesenden  Stellvertretern  zunächst
zur  Stellvertretung  berechtigte  bei  den  Abstimmungen  zuzuziehen.

.34.

Die  Beschlüsse  des  Verwaltungsraths  sind  nur  dann  gültig,  wenn  mindestens
  sechs  stimmberechtigte  Mitglieder,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  oder
dessen  Stellvertreters,  anwesend  waren.

3

Die  Beschluͤsse  des  Verwaltungsraths  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  der  Anwesenden  gefaßt.  Im  Falle  einer  Stimmengleichheit  entscheidet
die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Auch  haͤngt  das  bei  der  Abstimmung  zu  beachtende  Verfahren  von
dessen  Ermessen  ab.

36.

Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Verwaltungsraths  wird
jedesmal  sofort  in  der  Versammlung,  oder  unmittelbar  nach  Beendigung  derselben
  ein  Protokoll  ausgenommen,  vor  Entlassung  der  Mitglieder  verlesen  und
von  dem  Worsitzenden  und  mindestens  3  andern  Migliddern  unterschrieben.

C.  Direktorium.

.  37.

Das  Oirekkorium  besteht  aus  fünf  Mitgliedern,  welche  von  der  ersten
Generalversammlung  der  Aktionaire  für  die  Dauer  der  Bauzeit  erwählt  sind.

In  der  naächsien  regelmäßigen  Generalversammlung  nach  eröffnetem  Betriebe
  der  ganzen  Bahn  wird  ein  neues  Direktorium  von  fünf  Personen  auf
drei  Jahre  und  so  ferner  von  drei  zu  drei  Jahren  gewählt.

Für  Verhinderungsfälle  bestimmt  der  Verwaltungsrath  aus  seiner  Mitte
Stellvertreter,  welche  dadurch  ihr  Stimmrecht  im  Verwaltungsrathe  nur  in
sofern  verlieren,  als  es  sich  um  Beschlüsse  handelt,  an  welchen  sie  im  Direktorio
  Theil  genommen  haben.  «

5.38.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  und  des  Direktorii  waͤhlen  jaͤhrlich
  gemeinschaftlich  den  Vorsitzenden  des  Direktorii  und  dessen  Stellvertreter
mit  absoluter  Stimmenmehrheit.

.  39.

Das  Direktorium  ist  die  ausfuͤhrende  Behoͤrde  der  Gesellschaft.  Es  ist
als  solche  berufen,  alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  nach  Maaßgabe  des
Statuts  zu  verwalten.  Insbesondere  hat  es  die  derselben  gehoͤrigen  Gelder
einzunehmen,  aufzubewahren  und  darüber  zum  Besten  der  Gesellschaft  zu  verfügen.
  Es  hat  die  zur  Erreichung  des  Gesellschaftszweckes  erforderlichen
Grundstücke  im  Namen  der  Gesellschaft  zu  erwerben  und  für  die  Erbauung

er
        <pb n="333" />
        —  315  —

der  Eisenbahn  nach  dem  vom  Verwaltungsrathe  genehmigten  Plane,  sowie  für
die  Errichtung,  Anschaffung  und  Unterhaltung  aller  dazu  nöthigen  Gebäude,
Utensilien  und  Werksiätten,  ingleichen  für  den  Transportbetrieb  auf  der  Bahn
zu  sorgen.

K.  40.

Nach  Außen  wird  die  Gesellschaft  durch  das  Oirektorium  vertreten.  Es
hat  daher  alle  Verhandlungen  mit  Behörden  zu  besorgen  und  ist  befugt,  im
Namen  der  Gesellschaft  Vertäge  jeder  Art,  insbesondere  auch  Vergleiche  mit
dritten  Personen  abzuschließen,  Rechte  der  Gesellschaft  zu  zediren,  darauf  Verzicht
  zu  leisten,  Quittungen  oder  Loschungskonsense  zu  erkheilen,  Prozesse  zu
führen,  die  Entscheidung  von  Srreitigkeiten  schiedsrichrerlichen  Aussprüchen  zu
unterwerfen,  Eide  zu  erlassen,  für  geschworen  angunehmen  oder  Namens  der
Gesellschaft  zu  leisten  und  die  Ausführung  dieser  Befugnisse  anderen  Personen
zu  übertragen.  Alles,  was  das  Direktorium  auf  eine  an  sich  rechtsgültige
Weise  mit  dritten  Personen  Namens  der  Gesellschaft  verhandelt,  ist  für  Geselde
verbindlich.  Oen  Nachweis,  daß  das  Direktorium  innerhalb  der  ihm  statutenmäßig
  zustehenden  Befugnissen  handle,  ist  dasselbe  gegen  dritte  Personen  und
Behörden  zu  führen  niemals  verpflichtet.  Dasselbe  verbindet  durch  seine  Handlungen
  die  Gesellschaft  gegen  Dritte  unbedinge,  so  daß  es  nicht  darauf  angommt
  welche  Beschränkungen  ihm  durch  das  Statut  oder  sonst  gestellt  sei
möchten.  «

Seine  Legitimation  vor  Gerichten  und  anderen  Behörden  führt  das  Direktorium
  durch  ein  auf  Grund  der  Wahlverhandlungen  der  Generalversammlung
  und  des  Verwaltungsraths  auszustellendes  Attest  des  für  die  Eisenbahn
zu  bestellenden  Königlichen  Kommissarius.

Sämmtliche  Wahlen  von  Mitgliedern  des  Direktoril  und  des  Verwaltungsraths
  sind  durch  die  Allgemeine  Preußische  und  die  Kölnische  Zeitung  zur
öôffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  3

.  41.

In  allen  diesen  Angelegenheiten  handelt  es,  der  Regel  nach,  frei  und
selbsttändig  und  hat  lediglich  seiner  besten  Ueberzeugung  zu  folgen.  Nur  in
den  Fällen,  in  denen  die  Entscheidung,  nach  ausdrücklicher  Bestimmung  des
Statuts,  der  Generalversammlung  oder  dem  Verwaltungsrathe  vorbehalten  ist,
muß  das  Direktorium  die  Beschlußnahme  derselben  einholen.

.42.

Die  Konferenzen  des  Direktorü#werden  von  dem  Vorsstzenden  oder  dessen
Stellvertreter  geleitet.  In  Behinderungsf#llen  wird  diese  Funktion  von  dem
Vorsitzenden  interimistisch  einem  andern  Direktor  übertragen.

.  43.

Das  Direktorium  kann  nur  dann  gültige  Beschlüsse  fassen,  wenn  mindestens
  drei  Mitglieder  anwesend  sind.  ie  Beschlüsse  werden  nach  Stimmen-=mehrheit
  gefaßt.  Im  Falle  einer  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Vorsitzenden.  .  4

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  Beschluͤsse  des  Direktorii,  die  er  nicht  fuͤr
zweckmaͤßig  haͤlt,  auf  seine  Verantwortlichkeit  zu  suspendiren.  Er  muß  fedoch
(Nr.  2730)  alle
        <pb n="334" />
        —  316  —

alle  solche  Falle  unverzüglich  dem  Verwaltungsrathe  zur  Entscheidung  vorlegen.

8  &amp;amp;  45.

Der  Vorsitzende  ist  befugk,  diejenigen  Sachen,  die  nach  seinem  pflichtmäßigen
  Ermessen  zweifellos  sind  und  deshalb  eines  kollegialischen  Beschlusses
nicht  bedürfen,  allein  und  ohne  Zuziehung  der  übrigen  Direktoren  zu  erledigen
oder  durch  die  Gesellschaftsbeamten  erledigen  zu  lassen.  6

Dasselbe  gilt  von  allen  Sachen,  die  ohne  Nachtheil  für  die  Verwaltung
nicht  bis  zu  einer  Zusammenkunft  des  Direktorü#  aufgeschoben  werden  dürfen.
  In  Fäuen  der  letzteren  Art  ist  jedoch  das  Direktorium  nachtradglich  von
der  getroffenen  Verfügung  in  Kenntniß  zu  setzen,  und  kann  es  dieselbe  sodann
abandern.

S.  46.
Alle  Erlasse  und  Ausfertigungen  des  Direktori#  werden  von  dem  Vorsitenden
  oder  dessen  Stellvertreter  unterzeichnet.

F.  47.

Die  Direktoren  sind  der  Gesellschaft  nur  für  solche  Beschlüsse  und  Handlungen,
  welche  dem  Statut  zuwiderlaufen,  sowie  außerdem  für  bösen  Willen
oder  grobe  Nachlässigkeit  verancwortlich.  In  einem  solchen  Falle  haften  alle
Direktoren,  die  an  dem  Beschlusse  oder  der  Handlung  Theil  genommen  und
nicht  ihren  Widerspruch  ausdrücklich  schriftlich  erklärt  haben,  solidarisch.  Für
eigenmächtige  Handlungen  eines  Direttors  haftet  dieser  allein.

Die  Mitglieder  des  Direkrorüt  erhalten  ihren  laufenden  Geschäften  angemessene
  Remunerationen,  welche  der  Verwaltungsrath  zu  bestimmen  und
jährlich  einer  Revision  zu  unterwerfen  hat,  wenn  sie  nicht  ausdrücklich  auf  läangere
  Zeit  festgesetzt  sind.  4

F.  49.

Das  Oirektorium  hat  die  zur  Ausführung  seiner  Beschlüsse  erforderlichen
Gesellschaftsbeamten  nach  Maaßgabe  und  innerhalb  der  Gränzen  des  vom
Verwaltungsrathe  festgesetzten  Etats  anzustellen,  mit  Insiruktionen  zu  versehen
und  dem  Tesinden  nach  wieder  zu  entlassen,  soweit  dabei  nicht  die  Konkurrenz
des  Verwaltungsraths,  nach  F.  28.,  eintritt.

50

Außer  den  fünf  Direktionsmitgliedern,  welche  die  Generalversammlung
der  Aktionaire  zu  wählen  hat,  kann  der  Berwaltungsrath  höhere  Gesellschafts-Beamten
  für  die  Dauer  ihrer  Dienstzeit  Sitz  und  Stimme  im  Direktorio  einrdumen,
  sofern  sich  damit  das  von  den  Aktionairen  gewählte  Direktorium  einverstanden
  erklärt.  Diese  Oirektionsmitglieder  treten  in  alle  statutenmäßige
Rechte  und  Verpflichtungen  der  übrigen  Migleeder.

Soweit  solche  eintreten,  bedarf  es  der  Bestimmung  von  Stellvertretern
der  fünf  gewählten  Direktionsmitglieder  von  Seiten  des  Verwaltungsraths
nicht,  auch  rücken  sie  in  etwa  eintretende  Vakanzen  ein  und  die  Generalversammlung
  hat  an  die  Stelle  der  ausscheidenden  Direktoren  nur  alsdann  andere
Personen  zu  wählen,  wenn  die  Zahl  der  sämmtlichen  Direktionsmitglieder  nicht
mehr  fünf  beträgt.  1

So
        <pb n="335" />
        —  317  —

Soll  einem  höhern  Gesellschaftsbeamten  auf  diese  Weise  der  Sitz  im  Direktorio
  auf  länger  als  drei  Jahre  eingeräumt  werden,  so  gehört  dazu  die
Bestätigung  von  Seiten  der  nächsten  Generalversammlung.  —  Das  Diurekkorium
ist  befugt,  höhere  Gesellschaftsbeamte  regelmäßig  an  seinen  Sitzungen  Theil
nehmen  zu  lassen,  ohne  ihnen  eine  entscheidende  Stimme  einzurdumen.

Der  etwaige  Syndikus  der  Gesellschafr  ist  befugt,  und  verpflichtet,  den
Sitzungen  des  Oirektorii  beizuwohnen,  so  oft  es  ihm  moglich  ist.

Dritter  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.
b.  51.

Die  Gesellschaft  unterwirft  sich  den  in  dem  Staatsvertrage  vom.  20.
Dezember  1841.  (Gesetzsammlung  pro  1844.  S.  438.)  enthaltenen  Bestimmungen.


Der  Königlichen  Staatsregierung  steht  die  Genehmigung  der  Fahrpläne
und  Tarife,  sowie  ihre  Abänderungen  zu.

52

Alle  an  die  Aktionaire,  an  unbekannte  Eigenthümer  einzelner  Aktien  oder
an  andere  unbekannte  Interessenten  gerichtete  Einladungen  oder  Bekanntmachunen
  in  Angelegenhemen  der  Gesellschaft  werden  in  drei  in  Berlin  erscheinende
Zeitungen,  nämmlich  in  die  Allgemeine  Preußische,  die  Haude-Spenersche  und
die  Vossische  Zeitung,  ferner  in  die  zu  Köln  herausgegebene  Kölnische  Zeitung,
so  wie  in  das  Paderborner  Wochenblatt  und  in  den  Anzeiger  des  Mindener
Regierungs-Amtsblatts  eingerückt.  Ist  dieses  geschehen,  so  kann  sich  Niemand
mit  der  Ausflucht  schützen,  daß  ihm  der  Inhalt  des  Erlasses  nicht  bekannt
geworden  sei.  53
kul  0  #.

¾

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  nur  in  einer  eigends  dazu  berufenen
  Generalversammlung  der  Aktionaire  beschlossen  werden.

Wird  die  Auflösung  der  Gesellschaft  auf  diese  Weise,  unter  Genehmigung
  des  Staats,  beschlossen,  so  hat  das  Direktorium,  in  Uebereinstimmung
mit  dem  Verwaltungsrathe  und  unter  Befolgung  der  F.  28.  des  Gesetzes  vom
9.  November  1843.  (Gesetzsammlung  pag.  14.3.)  ertheilten  Vorschriften,  das
gesammte  Eigenthum  der  Gesellschaft  moglichst  vortheilhaft  zu  verdußern,  und
den  Erlös,  nach  Abzug  aller  vorher  gehörig  festzustellenden  und  zu  bezahlenden
Schulden,  auf  sämmtliche  Aktien  gleichmaßig  zu  vertheilen.

Paderborn,  den  22.  Februar  18160.

(Unterschriften.)

(Nr.  2731.)  Nachtrags-Verordnung  zu  dem  Feuersozietkts-Reglement  der  Städte  Altpommerns
  vom  23.  Februar  1840.  D.  d.  den  10.  Juli  1846.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  wegen  Ergänzung  und  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Reglements

  für  die  Feuersozietst  der  Städte  Altpommerns  vom  23.  Februar

1840.,  nach  Anhörung  Unserer  getreuen  Stände  von  Altpommern,  was  folgt:

(Nr.  2730—2731.)  Zu
        <pb n="336" />
        —  318  —

Zu  g.  14.

Gebaͤude,  welche  ganz  neu  errichtet  werden,  so  wie  auch  solche  Gebaͤude,
welche  bisher  schon  bei  der  Provinzialsozietät  versichert  waren,  durch  An=  oder
Ausbau  in  ihrem  Taxwerthe  aber  erhet  werden,  können  zu  jeder  Zeit  zur
Versicherung,  resp.  Erhöhung  ihrer  Versicherung  angenommen  werden.

Die  rechtliche  Wirkung  der  Versicherung  beginnt  in  diesen  Fällen  mit
der  Anfangsstunde  Mitternacht  12  Uhr  des  Tages,  der  auf  denjenigen  folgt,
an  welchem  der  Versicherungsantrag  bei  der  Feuersozietäts-Direktion  präsentirt
wird,  jedoch  mit  Vorbehalt  der  Erinnerungen  gegen  die  Höhe  der  Versicherungssumme,
  oder  in  Betreff  solcher  Mängel  des  Antrages,  welche  eine
änzliche  oder  theilweise  Zurückweisung  desselben,  oder  die  Ungültigkeit  des  Verscherungsvertrages
  zu  begründen  geeigner  sind.

ie  Beiträge  werden  für  das  Halbjahr,  innerhalb  dessen  die  Wirkung
des  Vertrages  beginnt,  voll  bezahlt.

In  Leneff  aller  sonstigen  versicherungsfähigen  Gebdude  bewendet  es  beie
den  bisherigen  halbjährlichen  Eintrittsterminen.

Der  Austritt  aus  der  Sozietät  oder  Heruntersetzungen  der  Versicherungssumme
  sinden  ebenfalls  nur  in  den  borliehenn  Ltnannen  halbjahrigen  Terminen  Statt.

usatz  zu  H.  18.

Die  gehenden  Werke  der  Wind-  und  Wassermuͤhlen  werden  nicht  als
ein  von  der  Abschätzung  ausgeschlossener  Gegenstand  betrachter,  vielmehr  ist
es  zulassig,  die  Versicherung  auf  den  Werth  der  gedachten  Werke  mit  auszudehnen.

Susatz  zu  K.  25.

JZur  Vermeidung  von  Bruchpfennigen  werden  von  jedem  Hundert  der
Versicherungssumme  nur  volle  Pfennige  ausgeschrieben.  Das  dadurch  entstehende
  Mehr  oder  Weniger  gegen  den  Bedarf,  wird  bei  der  nachstfolgenden
Ausschreibung  von  Beiträdgen  ausgeglichen.

Zusas  zu  §.  55.
Der  2te  Satz  des  F.  55.  wird  aufgehoben  und  slatt  dessen  bestimmt:
Zum  Nachweise  der  erfolgten  Wiederherstellung  sind
a)  bei  gänzlich  abgebrannten  Gebäuden  Atteste  der  Distrikts-Baubeamten,
h)  bei  kheilweise  beschädigten  Gebauden,  so  wie  auch
P)  in  Bezug  auf  die  wiederbeschafften  oder  wiederhergestellten  Löschgeräthschaften,
  Atteste  der  Abschätzungskommission  (Orts-Baudeputation)  einzuholen
  und  von  der  Ortsbehörde  der  Feuersozietäts  -Direktion  zum  Belage
  der  Rechnung  einzureichen.
u  K.  120.  ·

Die  Vorschrift  des  §.  120.,  wonach  die  nach  F.  118.  zu  gewährenden
Vergütungen  nicht  aus  dem  Bestande  der  Sozietät  genommen,  sondern  erst
dann  gezahlt  werden  sollen,  wenn  die  dafür  ausgeschriebenen  Beiträge  eingegangen
  se,  wird  aufgehoben  und  dagegen  bestimmt,  daß  dieselben  sogleich  mit
den  übrigen  Schadenvergütungen  angewiesen  und  ausgezahlt  werden  sollen.

So  geschehen  Sanssouci,  den  10.  Juli  1846.

(L.  S.)  .  Friedrich  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.
        <pb n="337" />
        —  319  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

—  Nr.  24.  —

 

(Nr.  2732.)  Privilegium  wegen  Emission  von  1,632,800  Thalern  Prioritätsobligationen  der
Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft.  Vom  10.  Juli  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  Seiten  der  unterm  17.  August  1845.  von  Uns  bestätigten  Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft,  welche  dem  Vorbehalte  im  Eingang  ihres
Statuts  nems  nunmehr  den  Namen:  „Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft“
  führen  wird,  darauf  angetragen  worden  ist,  derselben  zur  Er-Härzung
  des  Anlagekapitals  für  die  Potsdam-Magdeburger  und  die  von  ihr
bernommene  Berlin-Potsdamer  Eisenbahn  die  Ausstellung  auf  den  Inhaber
lautender  und  mit  Zinskupons  versehener  Obligationen,  jede  zu  Einhundert
Thaler  im  Betrage  von  1,632,800  Thalern  zu  gestarten,  so  ertheilen  Wir  in
Gemäßheit  des  K&amp;amp;.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung
von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,
durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unfsere  landesherrliche  Genehmigung  zur
Emission  der  gedachten  106,328  Stück  Obligationen  zu  Einhundert  Thalc.  -Arant
  unter  nachstehenden  Bedingungen:

S.  1.

Die  Obligationen,  auf  deren  Rückseite  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums
beigefügt  wird,  werden  nach  dem  beiliegenden  Schema  mit  der  Bezeichnung
Litt.  C.  ausgefertigt  und  von  dreien  Direktoren  und  dem  Rendanten  der  Gesellschaft
  unterzeichnet.

Es  wird  den,  vermöge  Unseres  Privilegü  vom  17.  August  1845.  (Gesetzsammlung
  für  das  Jahr  1845.  Seite  572.  u.  f.)  ausgegebenen  mit  Litt.  A.
Jahrgang  1846.  (Ner  2732)  47  und

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  August  1846.
        <pb n="338" />
        und  Uitl.  B.  bezeichneten  Obligationen  der  Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn=Gesellschaft,
  im  Gesammtbetrage  von  2,307,200  Thalern  hierdurch  die  Priorität
vor  den  Obligationen  Lü#l.  C  vorbeholfen.

C.  2.

Die  Obligationen  tragen  vier  Prozent  Zursen.  Zu  veren  Erhebung  werden
  den  Obligationen  zunächst  für  6  Jahre  12  halbjährige,  am  2.  Januar  und
1.  Juli  der  betreffenden  Jahre  zahlbare  Zinskupons  Nr.  1.  bis  12.  nach  beiliegendem
  Schema  beigegeben.  Beim  Ablaufe  dieser  und  jeder  folgenden  sechseigen
  Periode  werden  nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung  für  anderweite
  sechs  Jahre  neue  Zinskupons  ausgereicht.  Die  Ausreichung  erfolgt  an
den  Präsentanten  des  letzten  Kupons  —  mit  dessen  Rückgabe  zugleich  über  den
Empfang  der  neuen  quittirt  wird  —  sofern  nicht  vor  dessen  Fälligkeitstermine
dagegen  von  dem  Inhaber  der  Obligation  bei  dem  ODirektorio  schriftlich  Widerspruch
  erhoben  worden  ist;  im  Falle  eines  solchen  Widerspruchs  erfolgt  die
Ausreichung  an  den  Inhaber  der  Obligation.  Oiese  Bestimmung  wird  auf
dem  jedesmaligen  letzten  Kupon  besonders  vermerkt.

S.  3.

Die  Ansprüche  auf  Zinsvergütung  erlöschen,  und  die  Zinskupons  werden
ungültig  und  werthlos,  wenn  diese  niche  binnen  vier  Jahren  nach  der  Verfallzeif
  zur  Zahlumg  prdsenkirt  werden.

9.  4.

Die  Verzinsung  der  Obligationen  hoͤrt  an  dem  Tage  auf,  an  welchem
sie  zur  Zurückzahlung  fällig  sind.  Wird  diese  in  Empfang  genommen,  so
müssen  zugleich  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche  später  als  an  jenem  Tage
verfallen,  mit  der  fälligen  Obligation  eingeliefert  werden;  geschieht  dies  nicht,
so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapital  gekürzt  und
zur  Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.

*

Zur  allmäligen  Tilgung  der  Schuld  wird  jährlich  ein  halbes  Prozent
von  dem  Kapitalbetrage  aller  amitkirten  Obligationen  verwendet.

Die  Bestimmung  der  jährlich  zur  Tilgung  kommenden  Obligationen  geschiehr
  durch  Ausloosung  Seitens  des  Direkkoriü  mit#  Zuziehung  eines  das  Protokoll
  führenden  Notarius,  in  einem  vierzehn  Tage  zuvor  einmal  öffentlich  bekanntgemachten
  Termine,  zu  welchem  Jedermann  der  Zutritt  freisteht.  Die
Bekanmmachung  der  Nummern  der  ausgelossien  Obligationen,  sowie  eine  erwahze

all-
        <pb n="339" />
        —  321  —

allgemeine  Kündigung  der  Obligationen,  welche  der  Gesellschaft  mit  Genehmiung

  Unseres  Finanzministers  zustehen  soll,  erfolgt  durch  dreimalige  Einrückung
in  die  öffentlichen  Blatter  (I.  10.);  die  erste  Einrückung  muß  mindestens  drei
Monat  vor  dem  bestimmten  Zahlungstermin  stattfinden.  Die  Einlösung  der
ausgeloosten  Obligationen  geschieht  am  1.  Juli  jeden  Jahres,  die  Einlösung
der  gekündigten  Obligationen  kann  sowohl  am  2.  Januar,  als  am  1.  Juli  jeden
Jahres  Stakt  finden.

Die  Rückzahlung  erfolgt  in  beiden  Fällen  nach  dem  Nennwerthe  gegen
Auslieferung  der  Obligationen  an  deren  Präsentanten.  Die  im  Wege  des  .
gungsverfahrens  eingelösten  Obligationen  werden  unter  Beobachtung  der  oben
wegen  der  Ausloosung  vorgeschriebenen  Form  verbrannt.  Diesjenigen,  welche
im  Wege  der  Kündigung  oder  der  Rückforderung  (§.  8.)  eingelöst  werden,  kann
die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.  Ueber  die  Ausführung  der  Tilgung  wird  dem
für  das  güsnbahmunternehen  bestellten  Kommissarius  des  Staats  jährlich  Nachweis
  geführt.

g.  6.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Obligationen  amortisirt  werden,
  so  wird  gerichtliches  Aufgebot  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
  erlassen.  dur  dergestalt  amortisirte,  sowie  auch  fuͤr  zerrissene  oder  sonst
unbrauchbar  gewordene,  an  die  Gesellschaft  zurückgelieferte  und  gänzlich  zu  kassirende
  Obligarionen  werden  neue  dergleichen  ausgefertigt.

.  7.

Die  Nummern  der  jur  Trüchgahlung  falligen,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten
  Obligationen  werden  während  drel  Jahren  nach  dem  Jahlungskermin
En  ich  einmal  von  dem  Direktorium  der  Gesellschaft,  Behufs  der  Empfangnahme
  der  Jahlung,  öffentlich  aufgerufen.  Die  Obligationen,  welche  nicht  innerhalb
  10  Jahren  nach  dem  letzten  bffentlichen  Aufrufe  zur  Einlösung  vorgezeigt
  werden,  sind  werthlos,  welches  von  dem  Direktorium  unter  Angabe
der  werthlos  gewordenen  Nummern  alsdann  öffentlich  zu  erklären  ist.  Die
Gesellschaft  hat  wegen  solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflichtung  mehr.

g.  8.

Außer  dem,  im  H.  5.  gedachten  Falle  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
  berechtigt,  deren  Nennwerth  in  folgenden  Faͤllen  von  der  Gesellschaft  zuruͤckzufordern:


)  wenn  fällige  Zinskupons,  ungeachtet  solche  gehörig  zur  Emlösung  prä-·
  sentirt  werden,  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleiben;
P)  wem  der  Transporthetrieb  auf  der  Eisenbahn  mit  Dampfwagen  oder
(Nr.  2732.)  47  an=
        <pb n="340" />
        anren  bieselben  ersetzenden  Maschinen  länger  als  sechs  Monate  ganz
aufhört:.  -

c)wenngegendieGesellschaftinFolgekechtökkäfkigerErkenntnisse,«Schulden
  halber  Exekution  vollstreckt  wird;

d)  wenn  die  im  §.  5.  festgesetzte  Tilgung  der  Obligationen  nicht  eingehalten
  wird.

In  den  Faͤllen  a.  h.  und  c.  kann  das  Kapital  an  demselben  Tage,  wo  einer
dieser  Faͤlle  eintritt,  zuruͤckgefordert  werden;  im  Falle  d.  ist  dagegen  eine  dreimonatliche
  Kuͤndigungsfrist  zu  beobachten.

Das  Recht  der  Zuruͤckforderung  dauert  in  dem  Falle  a.  bis  zur  Zahlung
  des  betreffenden  Zinskupons,  in  dem  Falle  h.  bis  zur  Wiederherstellung
des  ununterbrochenen  Transportbetriebes,  in  dem  Falle  c.  ein  Jahr,  nachdem
der  vorgesehene  Fall  eingetreten  ist,  das  Recht  der  Kuͤndigung  in  dem  Falle  d.
drei  Monate  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die  Tilgung  der  Obligationen
haͤtte  erfolgen  sollen.

C.  9.

Zur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  feslgesetzt
und  verordnet:

a)  Die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilung,  der  Obligationen  geht
der  Zahlung  von  Zinsen  und  Dividenden  an  die  Aktionaire  der  Gesellschaft
  vor.  -

l))Biszu1-TilgunderObligationenbarfdieGesellschaftseinezukEisem
bahn  und  den  Bahnhoͤfen  erforderlichen  Grundstuͤcke  verkaufen;  dies  be-Heht
  sich  jedoch  nicht  auf  die,  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhöfe
efindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb  der  Bahnhöfe
  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  zur  Errichtung  von  Post-,
Polizei=  oder  steuerlichen  Einrichtungen,  oder  welche  zu  Packhöfen  oder
Waarenniederlagen  abgetreten  werden  möchten.  Für  den  Fal,  daß  Unsere
  Gerichte  einen  Nachweis  darüber  erfordern  sollten,  ob  ein  Grundstück
  zur  Eisenbahn  und  den  Bahnhöfen  erforderlich  sei,  oder  nicht,  genügt
  ein  Attest  des  für  das  Eisenbahnunternehmen  bestellten  Kommissarius.


)  Die  Gesellschaft  darf  weder  Prioritäksaktien  kreiren,  noch  neue  Darlehne
aufnehmen,  es  sei  denn,  daß  für  die  jetzt  zu  emittirenden  Obligationen
das  Vorzugsrecht  ausdrücklich  stipulirt  werde,  oder  daß  zur  Anlegung
des  zweiten  Geleises  auf  der  Bahn  ein  neues  Anlehn  nsthig  werden
sollte,  in  welchem  Falle  einem  solchen  Anlehen  zum  Belaufe  von
1,500,000  Rthlrn.  ein  Hypothekenrecht  mit  gleichen  Vorzügen,  als  den

auf
        <pb n="341" />
        323  —

auf  Grund  dieses  Privilegii  zu  emittirenden  Obligationen  von  der  Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft  eingerdumt  werden  darf.

d)  Zur  Sicherheit  für  das  im  §.  8.  festgesetzte  Rückforderungsrecht  ist  den
Inhabern  der  Obligation  von  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
  das  Gesellschaftsvermögen,  namentlich  die  Berlin-Potsdamer
  und  die  Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn  dergestalt  verpfändet,
daß  denselben  die  hypothekarische  Eintragung  auf  die  der  Gesellschaft
gehörigen  Immobilien  gestattet  worden  ist.

Die  vorstehend  unter  b.  und  c.  erlassenen  Bestimmungen  sollen  jedoch
auf  diejenigen  Obligationen  sich  nicht  bezieheu,  die,  zur  Zurückzahlung  fällig
erklärt,  nicht  innerhalb  6  Monaten  nach  Verfall  zur  Empfangnahme  der  Zahlung
  gehörig  prasentirt  werden.  «

H.10.

Alle  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  oͤffentlichen  Bekanntmachungen
  muͤssen  in  die  Allgemeine  Preußische,  in  eine  zweite,  in  Berlin  erscheinende,
und  in  die  Magdeburger  Zeitung  eingerückt  werden.  Sollte  eins  dieser  Blätter
  eingehen,  so  genügt  die  Bekanntmachung  in  den  beiden  anderen,  bis  zu  anderweitigen,
  mit  Genehmigung  Unseres  Finanz-Ministers  zu  treffenden  Bestimmungen.


K.  11.

Auf  die  Zahlung  der  Obligationen,  wie  auch  der  Zinskupons,  die  jedereit
  nach  der  Wahl  der  Berechtigten  aus  der  Gesellschafts  Kasse  in  Berlin  oder
Porzbem  geleistet  wird,  kann  kein  Arrest  bei  der  Gesellschaft  angelegt  werden.

Zur  Urkund  Dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und
unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährlässtung
  von  Seiten  des  Staats  zu  geben  oder  Rechten  Dritter  zu  prejudiziren.


Gegeben  Sanssouci,  den  10.  Juli  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Flottwell.

 

(Nr.  2732.)  Ber-
        <pb n="342" />
        Berlin-Potsdam  Magdeburger  Eisenbahn-Obligation.
Liltera  C.
über
100  Thaler  Preußisch  Kurank.

 

Inhaber  dieser  Obligation  Litt.  C  hat  auf  Höhe  von  Einhundert
  Thalern  Preußisch  Kurant  Antheil  an  dem  in  Gemäßheit  des  umstehend
abgedruckten  Allerhöchsten  Privilegi#  emittirten  Kapitale  von  1,632,800  Rehlr.

Die  Zinsen  mit  vier  Prozent  für  das  Jahr  sind  gegen  die  ausgegebenen,
am  2.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres  zahlharen  halbjährlichen  Zinskupens
zu  erheben.

Potsdam,  den

Die  Direktion  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn=Gesellschaft.

(Unterschrift  von  drei  Direktoren.)

Der  Rendant
N.

Mit  dieser  Obligation  sind  für  den  Zeitraum  vom  ...
zwoͤlf  halbjaͤhrliche  Zinskupons  Nr.  1.  bis  12.  ausgegeben,  von  welchen  der
letzte  den  umstehend  H.  2.  bestimmten  Vermerk  enthaͤlt.

 

Erster
        <pb n="343" />
        —  325  —

Erster  Zinskupon

zur
Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-  Obligation
Littera  C.  AM

 

Zwei  Thaler  Preußisch  Kurant
hat  Inhaber  dieses  vom  ten  nn.....4  ab,  in  Potsdam  oder  Berlin
alts  unserer  Gesellschaftskasse  zu  erheben.  Dieser  Zinskupon  wird  ungültig
und  werthlos,  wenn  er  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur
Zahlung  präsentirt  wird.

Pottsdant,  bbrnnn.
Die  Direbtion  der  Berlin-Potsdam-Magdebutger  Eisenbahn=Gesellschaft.


(Unterschrist  des  Kontrolleurs.)

 

(Kupon  No.  12.  Bemerkung.)

Der  Mäsentant  dieses  Kupons  ist  zur  Entgegennahme  der  folgenden,
über  deren  Empfang  er  zugleich  durch  dessen  Rückgabe  quittirt,  berechtigt,
wenn  dagegen  nicht  vor  dem  Fälligkeitstermin  desselben,  dem  im
vom  Inhaber  der  Obligation  bei  der  Dircktion  schriftlich  Widerspruch  erhoben
wird,  in  welchem  Falle  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons  gegen  besondere
Quittung  an  den  Inhaber  der  Obligation  erfolgt.

 

(Nr.  2732—2733.)  (Nr.  2733.)
        <pb n="344" />
        (Nr.  2733.)  Deklaration  über  die  Anwendung  des  F.  395.  Titel  24.  Theil  J.  des  Allgemeinen
  Kandrechts.  Vom  21.  Juli  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  tc.  1c.

erklären  auf  den  Antrag  Unseres  Staarsministeriums,  nach  Anhörung  Unserer

getreuen  Stände  und  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres  Staatsraths:

daß  die  dem  Vermiether  und  Verpächter  im  F.  395.  Titel  21.  Theil  I.
des  Allgemeinen  Landrechts  beigelegten  Rechte  eines  Pfandgläubigers
sich  nur  auf  solche  Sachen  und  Effekten  erstrecken,  welche  dem  Miether
oder  Bchter  selbst  gehören  oder  welche  derselbe  ohne  Einwilligung  des
Eigenthümers  zu  verpfänden  befugt  ist.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.  .

Gegeben  Sanssouci,  den  21.  Juli  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Rochow.  v.  Savigny.  Uhden.
Be  Lanbigt
ode.
        <pb n="345" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

TNr.

25.—

 

(Nr.  2734.)  Convention  entre  la  Prusse  ct
le  Dancmark  conce#mant  le  renouvelle.
menl  du  Trailé  de  commercc  du  17.  Juin
1818.  Conelu  le  26.  Mai  et  ratisice  le
6.  Juillet  1846.

L.  Trailé  de  commerce  conchn  le
17.  Juin  1818.  echtre  h  Prusse  ei  le
Danemark  ayant  continné.  par  Suite
Frunconsentemem  numnucl  des  H.ute.
Parties  comtractantes  à  alre  mis
e1##cution  de  part  el  dautre  aprés
lTexpiration  du  lerme  due  TArticle  29.
avail  lik##  pour  sa  durce.  Sa  Majesté
le  Roi  de  Prusse  et  Sa  Majesté  le
Roi  de  Danemark.  Egalemen  animés
du  desir  de  mettre  lin  à  linçerlitude
due  présemte  ce  provisoirr,  en  convenam
  d’un  terme  ulléricur  jusduaut-Juel
  le  dit  Traité.,  sauf  duclques  moiticalions
  el  dispositions  additionnelle.
  qulls  om  jugé  convenable
d7  apporter,  dera  rester  encore  en
vigueur,  ont  nommé  à  cet  ellet  des
Plénipotentiaires,  savoir:
Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse:
le  Sieur  Auguste  Louis  Charles
  Baron  Schouletz  Ascheraden,
  Son  Chambellan,  EnvoyG
  Cxtraordinaire  ei  Ministre
lenipotentiaire  pres  Sa  Alajeste
e  Roi  de  Danemark,  Chevalier
des  ordres  de  IAigle  Rouge  #ie
deuzieme  classe  ei  de  St.  Jéan
de  JGrusalem  de  Prusse,  Com-Fahrgang
  1846.  (Nr.  234.)

(Nr.  2734.)  Uebersetzung  der  Konvention  zwischen
  Preußen  und  Dänemark  wegen  Erneuerung
  des  Handelsvertrags  vom  17.
Juni  1818.  Geschlossen  den  26.  Mai  und
ratifizirt  den  6.  Juli  1846.

N.,/%  der  Handelsvertrag  zwischen
Preußen  und  Daͤnemark  vom  17.  Juni
1818.  nach  Ablauf  der  im  Artikel  29.
desselben  bestimmten  Dauer  im  Einversiändnisse
  beider  Theile  bisher  in  Ausführung
  erhalten  worden  ist;  Seine  Majestät
  der  König  von  Preußen  und  Seine
Majeslät  der  Keng  von  Dänemark  aber
Sich  in  dem  Wunsche  vereinigt  haben,
den  Zustand  von  Ungewißheit  über  die
Dauer  dieses  Verhällnisses  durch  Verabredung
  einer  weiteren  Frist  zu  beseitigen,
  während  welcher  der  gedachte  Vertrag,
  unter  einigen  für  angemessen  erachteten
  Modifikationen  und  zusätzlichen
Bestimmungen,  noch  in  Kraft  bleiben
soll;  so  haben  in  dieser  Absicht  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
den  Herrn  August  Ludwig  Karl
Freiherrn  Schoultz  von  Ascheraden
  Allerhöchstihren  Kammerherrn,
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Majestätdem  Könige  von  Dänemark,
Rirter  des  Rothen  Adlerordens  zweiter
  Klasse  und  des  St.  Johanniter=Owdens,
  Kommandeur  des  Sardi-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  10.  August  1846.
        <pb n="346" />
        —  328  —

mandeur  de  Tordre  des  Saints
Maurice  et  Lazarc  de  Sardaigne.

el:
Sa  Majeste  le  Roi  de  Danemark:

le  Sieur  Henri  Comite  de  BRevenltlow-Criminyil,
  Son  Chambellan
  et  Son  Ministre  intime
dEu  ei  Chel  de  Son  Département
  des  Allaires  Etrangeres.
Crand-Croix  de  Son  Ordne  du
Danebrog,  avec  a  Croix  durgen.
Chevalier  des  ordlres  de  Sl.  JCan
de  Jéorusalem  de  Prusse  el,
d’  Alcgandre-Newsky  de  Russie.
Chevalier  Grand-Cordon  de
lordre  religienz  el  mililoire  des
Saimts  Maurice  et  Lazare  de
Sardaigne,  Crand-Croix  des  ordres
  de  Tétoile  polaire  de  Sueède
ei  des  Cuclles  de  Hanowre.
Crand-Commandeur  de  lordre
de  maison  e  de  mérite  TOldenbourg
  et  Commandem  deTordre
de  Si.  Elienne  d  Aulrniche,  —
lesqmuels  —,  apres  avoir  üchange
leurs  pleinspouvoirs,  lrouwés  en
bonne  ei  due  forme.  sont  convenus
des  Arlicles  suivants:

Article  I.

Les  stipulations  du  Traité  de
commerce  conchu  einre  les  Hantes
Parties  cornraclantes  le  17.  Juin
1818.,  reslerom  en  pleine  viguenr
jusquau  ler  Juillet  185  1.,  el  au  de
Ià  pendem  tomt  le  lemps  de  la  dufr#e
  de  la  présente  Convemion
(ard.  XI.),  autant  due  les  dites  sti-Pulstions
  ne  sont  pas  abrogées  ou
modiliées  par  les  articles  suivants.

Arlicle  II.
(ad  art.  III.  alinen  1er  du  Tr.
de  1818.)

I  es  emtendu,  que  la  stipulation

nischen  St.  Moritz=  und  St.  Lazarusordens,


und

Seine  Majestät  der  König  von  Dänemark:


den  Herrn  Heinrich  Grafen  von
Reventlow-Criminil,  Allerhöchstihren
  Kammerherrn,  Geheimen
  Staatsminister  und  Chef  des
Departements  der  auswärtigen  Angelegenheieen,
  Großkreuz  des  Oanerogordens,
  Danebrogsmann,  Ritter
  des  Preußischen  Sk.  Johanniter=Ordens,
  des  Russischen  Alerander-Newskyordens,
  Großkreuz  des  Sardinischen
  geisilichen  und  militairischen
St.  Moritz=  und  St.  Lazarusordens,
Großkreuz  des  Schwedeschen  Nordsternordens
  und  des  Hannoverschen
Guelfenordens,  Großkommandeur
des  Oldenburgischen  Haus=  und
Verdienstordens,  Kommandeur  des
Hesterreichischen  St.  Stephans=Ordens,



welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten
ausgewechselt  und  dieselben  in  guter  und
gehöriger  Form  gefunden  haben,  über  die
folgenden  Artikel  übereingekommen  sind.

Artikel  1.

Die  Stipulationen  des  zwischen  beiden
  hohen  vertragenden  Vrien  unter
dem  17.  Juni  1818.  geschlossenen  Handelsvertrages
  sollen  bis  zum  1.  Juli
1851.  und  darüber  hinaus  für  die  ganze
Zeit  der  Dauer  der  gegenwärtigen  Konvention
  (Artikel  11.)  in  voller  Kraft
bleiben,  in  soweit  dieselben  nicht  durch
die  folgenden  Artikel  aufgehoben  oder
abgeindert  werden.

Artikel  2.
(Zum  Artikel  3.;  erstes  Alinea  des  Vertrages
  vom  17.  Juni  1818.)

Man  ist  darüber  einversianden,  daß
        <pb n="347" />
        —  329  —

de  Tart.  3.  1er  alinéa,  du  Traite  du
17.  Juin  1818.,  n'est  pas  applicahle
u  cabotage,  ces-à  -Gire  au  trans-Pport
  de  produits  ou  marchandises
barges  uh#ns  un  port  avec  destination
  pour  un  autre  port  du  meme
lterritoire,  les  Hautes  Parties  contractantes
  sc  réservam  réciproqucment
  le  droit  ie  regier  tout  ce  qui
concerne  ce  commerce.

S

Article  III.
(ad  art.  III.  alinea  prémier.)

Les  navires  el  cargasons  Prus-Siens
  seronl  allmis  (ans  les  colonies
Danoises  Tolure  mer  aux  memes
conditions  duc  les  navires  des  unlions
  les  plus  lavorisccs  le  som  actucllement
  ou  le  seront  5à  l'avenir,
et  6galemem  dans  les  iles  de  Ferröc,
en  Slande  ei  en  Croenland,  en  unt
due  le  commerce  y  sera  ouvert  à
damtres  nations.

Article  IV.  .
(ad  art.  IV.  du  Traité  de  1818.)

II  à  66  conrei  due  pendant,
la  duric  de  la  presente  convention,
le  Taril  du  peage  du  Sund  ei  des
Bells  public  par  le  Couvernement
Danois  c.  l.  du  fer  Janvier  1842.
ei  les  dispositions  reglemenlaires  )
inderees  seront  aphliducs  aux  navires
  et  cargaisons  Prussiens,  de
sorte  #lue  le  dil  Taril  reglers  sur
lous  les  poinis  la  perceplion  des
droits  du  Sund  ei  des  Bhells,  relalivement
  au  commerce  et  à  la  navigation
  des  sujels  Prussiens.

Ces  derniers  devant  constammem
ere  traitées  sur  le  pied  des  nations
(Nr.  2738.)

die  Stipulation  des  ersten  Alinea  des
dritten  Artikels  des  Handelsvertrages
vom  17.  Juni  1818.  keine  Anwendung
findet  auf  die  Küstenschiffahrt,  d.  h.  auf
den  Transport  von  Erzeugnissen  oder
Waaren  welche  in  einem  Hafen  mit  der
Bestimmung  für  einen  anderen  Hafen
desselben  Gebiets  eingeladen  werden,  indem
  die  hohen  vertragenden  Theile  gegenseitig
  Sich  das  Recht  vorbehalten,  diesen
  Verkehr  besonderen  Bestimmungen
zu  unterwerfen.

Artikel  3.
(Zum  Artikel  3.,  erstes  Alinea,  ebendaselbst.)


In  den  überseeischen  Kolonien  Danemarks
  sollen  die  Preußischen  Schiffe
und  Ladungen  unter  denselben  Bedingungen
  zugelassen  werden,  unter  denen
die  Schiffe  der  am  meisten  begünstigten
Nationen  es  jetzt  sind,  oder  künftig  sein
werden.  Dasselbe  soll  rbchsichrich  der
Farder  Inseln,  Islands  und  Grönlands
stattfinden,  in  soweit  als  der  Handel
vosn  anderen  Nationen  eröffnet  sein
wird.  «

Artikel  4.

(Zum  Artikel  4.  des  Vertrages  von  1818.)

Man  ist  übereingekommen,  daß  während
  der  Dauer  der  gegenwart  en  Konvention
  der  von  der  Koͤniglich  Daͤnischen
Regierung  unter  dem  1.  Januar  1842.
publizirte  Sund-  und  Beltzolltarif  nebst
den  darin  enthaltenen  reglementarischen
Bestimmungen  auf  die  Preußischen  Schiffe
und  Ladungen  angewendet  werden  soll,
so  daß  der  Handel  und  die  Schiffahrt
der  Preußischen  Unterthanen,  in  Allem
was  die  Erhebung  der  Sund=  und  Beltzölle
  betrifft,  nach  den  Bestimmungen
des  gedachten  Tarifs  behandelt  werden
sollen.

Da  auch  die  gedachten  Preußischen
Unterthanen  bestaͤndig  auf  eben  dem  Fuht
        <pb n="348" />
        —  330  —

les  plus  favorisées,  il  est  entendu
en  outre  que  loute  reduction  du  dit.
Tarif,  ainsique  toute  autre  farcur
ou  avantage  duelconque  relatifs  à
la  Perception  du  péage  du  Sund  ei
des  Belts,  qui  auraient  60  ou  seraient
  ultérieurement  accordés  à
ume  auire  nation,  deviendron  de
droit  et  ipso  facio  communs  aux
sujels  Prussiens.

Arlicle  V.
(ad  art.  V.  du  Traité  de  1818.)

Au  passage  du  Canal  de  Schleswig
  Hosemn  ei  de  TEider,  les  navires
  ei  cargaisons  Prussiens  seront
traitées  sous  tous  les  rapports  sur  le
meme  pied  due  ccux  des  nations  les
Plus  favorisCes.

«  Article  VI.
(ad  art.  VII.  du  Traité  de  1818.)

Le  Couvernement  Danois  sengage
  à  laciliter  ct  à  accélérer  autunt
due  possible,  lexpédition  des  navires
Prussiens  auxr  douanes  du  Sund  ei
des  Belis,  el  à  la  Bire  surveiller  de
manière  à  Ccarter  tomn  délai  quine
serait  pas  strictement  nécessairc  Pour
les  declarations  requises:;  sans  loutefois
  dóroger  au  principe  étahli,  que
les  navires  doivent  aire  erpedies
suivant  Tordre  de  leur  arriwée.

Article  VII.
(ad  art.  IX.  du  Traité  de  1818.)

La  na##igalion  sur  IElbe  ayant
6i6  rglee  depuis  la  signature  du
Traite  de  1818.  par  des  Conventions
spéciales  Conclues  entre  les  Elal  riverains
  de  IElbe,  savoir:  la  Convenlion
  du  23.  Juin  1821.  et  lacle  additionnel
  du  13.  Avril  1844.,  les
Hautes  Parties  contractantes  sen  rapbehandelt

  werden  sollen,  wie  die  am
meisten  begünfiaten  Nationen,  so  ist
man  darüber  einverstanden,  daß  jede
Reduktion  des  gedachten  Tarifs,  sowie
jede  andere  Begünstigung  oder  Vortheil,
welcher  Art  sie  auch  sein  mögen,  welche
einer  anderen  Nakion  inzwischen  zugestanden
  sein  oder  künftig  zugestanden
werden  mochten,  von  rechtswegen  und
ipso  lacto  den  Preußischen  Unterthanen
gleichmäßig  zu  Theil  werden  sollen.

Artikel  5.
(Zu  Art.  5.  des  Vertrages  von  1818.)

Bei  der  Fahrt  durch  den  Schleswig-Holsieinschen
  Kanal  und  durch  die  Eider
sollen  die  Preußischen  Schiffe  und  Ladungen
  in  allen  Beziehungen  auf  demselben
  Fuße  behandelt  werden,  wie  die
der  am  meisten  begünstigten  Nationen.

Artikel  6.

(Zu  Art.  7.  des  Vertrages  von  1818.)

Die  Königlich  Dänische  Regierung
verpflichtet  sich,  die  Abferigung  der
Preußischen  Schiffe  bei  den  Zollstaͤtten
im  Sunde  und  in  den  Belten  so  viel
als  möglich  zu  erleichtern  und  zu  beschleunigen
  und  daranf  zu  wachen,  daß
bei  der  Klarirung  jeder  nicht  durchaus
nöthige  Aufenthalt  beseitigt  werde:  hiermit
  wird  indeß  der  feststehende  Grundsatz,
  daß  die  Schiffe  nach  Ordnung  ihrer
Ankunft  abgefertigt  werden  müssen,  nicht
aufgehoben.  «

Artikel  7.

(Zu  Art.  9.  des  Vertrages  von  1818.)

Da  die  Schiffahrt  auf  der  Elbe
seit  dem  Abschlusse  des  Vertrages  vom
17.  Juni  1818.  durch  besondere  zwischen
  den  Elbuferstaaten  geschlossene
Uebereinkünfte,  namlich  durch  die  Konvention
  vom  23.  Juni  1821.  und  die
Additionalakte  vom  13.  April  18411.,
geregelt  worden  ist,  so  beziehen  sich  die-
        <pb n="349" />
        —  331  —

portent  aux  stipulations  de  ces  conventions
  pour  tout  ce  qui  concerne
la  navigation  sur  le  dit  fleuve.

Article  VIII.
Gd  art.-X.  du  Traite  de  1818.)

Les  Hautfes  Parties  contractantes
sont  convenues  déiendre  Texemption
  de  droits  stipulée  par  TArticle
X.  du  Traité  de  1818.  en  faveur  des
navires  qdui  entrent  en  relache  forßcéce
  dans  les  ports  des  deux  pays,
à  tous  les  drolls  allecunt  le  nabrire
ou  le  chargement,  de  sorte  duc  les
navires  Prussiens  ou  Danois  dui  entrent
  en  reläche  forcée  dans  un  des
ports  des  Hautes  Partics  contraclantes
  soit  duils  y  dchargent  ou
non  leur  cargaison,  ny  Payeront
aucun  droi  denirée  de  port  ni
autres  duelconques,  pourvüquc  he
nécessitè  de  la  relache  soil  dumen
constatcc,  due  ces  navires  ne  fassent
aucune  opcration  de  commerce  et
duils  ne  sciournem  dans  le  port
plus  longlemps  due  ne  lerige  le
motif  dqul  a  necessité  la  relächc.

Si  ces  navires  eniportent  leur
cargaison  telle  quils  Tlont  apportee,
ils  seront  aussi  cxemptés  dacqunter
tous  droits  de  sortie.

Arlicse  IX.
(ad  art.  XVII.  dernier  alinta  du
Traite  de  1818.)

On  est  convenu  dabroger  la  stipulation
  contenue  dans  le  dernier
alinéèa  de  IArlicle  XAVII.  du  Traita
de  1818.  et  de  considérer  dorénavant
  comme  navires  Prussiens  ou
Danois,  ceux  dui  seront  reconnus
comme  tels  dans  IEtat  auqucl  ils

(Nr.  2734.)

hohen  vertragenden  Theile  in  Allem,
was  die  Beschiffung  des  gedachten  Stromes
  betrifft,  auf  die  in  jenen  llebereinkünften
  enrhaltenen  Bestimmungen.

Artikel  8.
(Zum  Art.  10.  des  Vertrages  von  1818.)

Die  hohen  vertragenden  Theile  sind
übereingekommen,  die  Abgabenfreiheit,
welche  im  Artikel  10.  des  Vertrages
vom  17.  Juni  1818.  zu  Gunsien  derjenigen
  Schiffe  stipulirt  ist,  welche  in
den  Häfen  der  beiderseitigen  Länder  im
Nothfalle  einlaufen,  auf  alle  Abgaben
auszudehnen,  welche  das  Schiff  oder  die
Ladung  treffen,  so  daß  Preußische  oder
Dänische  Schiffe,  welche  als  Nothhafner
  in  einen  der  Häfen  der  hohen
verkragenden  Theile  einlaufen,  sie  mögen
nun  daselbst  ausladen  oder  nicht,  weder
Hafengelder  noch  irgend  eine  andere  Abgabe
  entrichten  sollen,  vorausgesetzt,  daß
die  Nothwendigkeit  des  Einlaufens  gehörig
  fesigestellt  isi,  daß  ferner  diese
Schiffe  keinen  Handelsverkehr  treiben,
und  daß  sie  sich  in  dem  Hafen  nicht
länger  aufhalten,  als  der  Umstand,  welcher
  das  Einlaufen  nothwendig  gemacht
hat,  erheischt.

Wenn  diese  Schiffe  ihre  Ladung,  so
wie  sie  dieselbe  eingebracht  haben,  wieder
  ausführen,  sollen  sic  ebenfalls  von
der  Entrichtung  aller  Ausgangsabgaben
befreit  sein.

Artikel  9.
(Zum  letzten  Alinea  des  Artikels  17.
des  Vertrages  von  1818.)

Man  ist  übereingekommen,  die  Bestimmung,
  welche  in  dem  letzten  Alinea
des  17ten  Artikels  des  Vertrages  vom
17.  Juni  1818.  enthalten  ist,  aufzuheben
und  fortan  als  preußische  oder  dänische
Schiffe  diejenigen  zu  betrachten,  welche
in  dem  Staate,  dem  sie  angehören,  nach
        <pb n="350" />
        —  33  —

appartiennem,  conlormément  auxz
lois  et  reglemens  en  vigueur.

Les  Hautes  Partics  contrachantes
se  réservent  d'échanger  des  declarations
  porlant  une  énumeration
claire  ei  précisc  des  papiers  ct  documens
  dont  lun  et  lautre  Etat  cxigent
  due  leurs  navires  soicnt  munis.

Si  aprés  cel  Gchange,  dui  aura
lieu  au  plus  lard  trois  mois  aprcs
la  signalure  de  la  preschie  Convenlion,
  Fune  des  llanes  Pamies  conractantes
  se  tronvait  dans  le  cas  de
cChanger  ou  de  modilicr  ses  ordonnances
  à  cet  cgard.  il  en  sera  l#it
à  lautre  une  communication  officielle.
  «

Article  X.
(ad  art.  XXIV.  du  Traité  de  1818.)

Les  navires  Prussiens  entrant
dans  la  Baltique  par  le  Sund  ou
les  Belts  et  voulant  se  rendre  dans
un  port  Prussien,  sans  mouiller  dans
un  port  Danois  cl  sans  côömmuniuer
  abec  le  Pays,  pourront  Passer
libres  de  quaranlaine  le  Sund  et  les
Bells,  cl  il  est  erpresscmen  entendu.
Gurils  ne  seront  Pas  tenus  à  se  soumellre
  :  une  duaranlaine  Danoise
par  la  raison  scule,  quils  sont  obliges
  de  loucher  auf  douanes  Danoises
  Dour  la  déclaration  et  le
Dayemem  du  péeage.  Les  douanes
Danoises  Gtahlies  au  Sund  et  dans
les  Belis  aviserom  à  cc  qdue  les  mesures
  nécessaires  soient  prises  à  cet

Maaßgabe  der  dort  geltenden  Gesetze
und  Reglements,  als  solche  anerkannt
werden.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  behalten
  sich  die  Auswechselung  von  Erklärungen
  vor,  welche  eine  deutliche  und
bestimmte  Bezeichnung  der  Papiere  und
Dokumente  geben,  mit  welchen,  nach
den  Anordnun  en  der  respektiven  Staatsierungen,
  eren  Schiffe  versehen  sein
müssen.

Wenn  nach  der,  spatesiens  drei  Monate
  nach  Unterzeichnung  des  gegenwär-=tigen
  Vertrages  vorzunehmenden  Auswechselung
  einer  der  hohen  kontrahirenden
  Theile  sich  in  dem  Falle  befinden
sollte,  seine  in  Beziehung  hierauf  bestehenden
  Vorschriften  abzuändern  oder
u  modiftziren,  so  soll  dem  anderen
Lheile  davon  amtliche  Miltheilung  gemacht
  werden.  ·

Artikel  10.
(Zum  Artikel  24.  des  Vertrages  von
1818.)

Die  preußischen  Schiffe,  welche  durch
den  Sund  oder  die  Belte  in  die  Osisee
eingehen  und  sich  nach  einem  Preußischen
Hafen  begeben  wollen,  ohne  in  einen
Dänischen  Hafen  einzulaufen  und  ohne
mit  dem  Lande  in  Verbindung  zu  treten,
  können  frei  von  Ouarantaine  durch
den  Sund  und  die  Belte  fahren,  und
man  hat  sich  ausdrücklich  darüber  versiändigt,
  daß  dieselben  nicht  gehalten
sind,  sich  einer  Danischen  Quarantaine
blos  aus  dem  Grunde  zu  unterwerfen,
daß  sie  genbchigt  sind,  die  Dänischen
Jollstatten  der  Klarirung  und  Zollentrichrung
  wegen  zu  berühren.  Die  Daͤnischen
  Jolltchöroe  im  Sunde  und  in
Belten  werden  zu  diesem  Ende,  unter
        <pb n="351" />
        eflei  conformémem  aut  ordonnances

  en  vigueur.

Lassislance  des  piloles  sera  pre-16e
  à  Cces  navires  autant  due  cela
peut  se  faire  dans  les  circonslances
prévues  par  le  présein  article  ei
moyermam  une  retribution  convenable.
  .

Si  au  contraire  les  capitaines  des
clits  navires  passant  le  Sund  ou  les
Belis  deésiraicen  de  se  munrde  cerlilicals
  de  quaranlaine.  ils  serolt
acmis  dlans  les  établissements  de
quarantaine  Danois.  Ils  devront  sy
soumettre  aux  réglemens  en  vigueur
el  ils  y  seront  traités.  lant  pour  la
durée  de  la  quarantaine  que  pour
leurs  frais  et  pour  leur  expédilion.
tonl  -  5-  ait  sur  lse  meme  pied  due
les  nalionaus.

Article  TXl.

Laprésente  Convention  aura  sorce
ei  vigneur  jusquan  1er  Juillet  1851.
Si  elle  west.  pas  d##noncée  six  mois
avant  hexpiralion  de  ce  lerme,  elle
conlinuera  à  eire  obligaloire  dannéc
en  année,  jusqun  ce  (#tuune  des
Hautes  Parties  Contraclantes  ail  annoncé
  à  lautre,  sik  moik  à  laubance,
son  imemion  den  f#ire  cesser  les
eltets.

La  présente  Convention  sera  ratifice
  par  les  Hantes  Paties  contractantes,
  et  les  eatifications  en  seront
**  à  Copenbegue  dans  lesacc

  de  sik  semaines  ou  plus  iot  si
Pre  se  peut.

En  foi  de  quoi  les  Plénipoten-(Nr.
  2734—2735.)

833

Berücksichtigung  der  bestehenden  Verordnungen,
  die  erforderlichen  Einrichtungen
kreffen.

Der  Beistand  der  Lootsen  soll  diesen
Schiffen,  in  soweit  es  unter  den  hier
vorgesehenen  Umständen  thunlich  ist,  und
gegen  eine  angemessene  Vergütung  geleistet
  werden.

Wenn  hingegen  die  Führer  der  gedachten,
  durch  den  Sund  und  die  Belte
gehenden  Schiffe  sich  mit  Dänischen  Quarantainecertifikaten
  zu  versehen  wuͤnschen,
so  sollen  dieselben  in  den  Daͤnischen  Quarantaineanstalten
  zugelassen  werden.  Sie
haben  sich  alsdann  den  dort  geltenden
Reglements  zu  unterwerfen  und  sollen
daselbst  sowohl  binsichrlich  der  Dauer
der  Quarantaine,  als  hinsichtlich  der  Gebühren
  und  der  Expedition,  ganz  auf
dem  nämlichen  Fuße  behandelt  werden,
wie  die  Nationalschiffe.

Artikel  11.

Die  gegenwärtige  Konvemion  soll
bis  zum  1.  Juli  1851.  in  Kraft  bleiben.
  Wenn  dieselbe  sechs  Monate  vor
Ablauf  dieser  Frist  nicht  gekündigt  ist,
so  soll  sse  ferner  von  Jahr  zu  Jahr  und
so  lange  verbindlich  bleiben,  bis  einer
der  hohen  vertragenden  Theile  dem  anderen,
  jedoch  sechs  Monate  vorher,  seine
Absicht  angezeigt  haben  wird,  dieselbe
außer  Wirksamkeit  zu  setzen.

Die  gegenwärtige  Konvention  wird
von  den  Hehen  vertragenden  Theilen  ratiszirt
  werden,  und  die  Ratifikationen
derselben  sollen  in  dem  Zeitraume  von
sechs  Wochen,  oder  wo  moglich  noch
früher,  zu  Kopenhagen  ausgewechselt
werden.

Zu  Urkunde  dessen  haben  die  beider-
        <pb n="352" />
        —  334  —

tiaires  respectifs  Lom  signée  el  y  ont  seitigen  Bevollmächtigten  diese  Konvention

appose  le  sccau  de  leurs  armes.  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigefügt.
Fail  5  Copenhaguc  le  20.  Mai  1816.  o  geschehen  zu  Kopenhagen,  den
26.  Mai  1846.
Schoultz  d’Ascheraden.  Schoultz  v.  Ascheraden.
I.  S.  (I.S.
Deventlow  Criminil.  Reventlow-Criminil.
(I.  S.)  L.  S

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Ratifikationsurkunden  sind  am
6.  Juli  d.  J.  zu  Kopenhagen  ausgewechselt  worden.  -

 

(Ar.  2735.)  Privilegium  für  die  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  Demminer  Kreis-Obligationen
  zum  weiteren  Betrage  von  50,000  Thalern.  Vom  26.  Juni  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

In  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  ist  von  Uns
die  Aussiellung  von  zweihundert  und  zwanzig  und  von  siebzig,  zusammen  von
zweihundert  und  neunzig  Stück  auf  den  Mder  lautender  Demminer  Kreis=Obligationen,
  eine  jede  zu  fünfhundert  Thalern,  welche  mit  drei  und  einem
halben  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  aus  dem,  von  dem  Kreise  aufzubringenden
  Tilgungsfonds  nach  der  durch  das  Loos  bestimmten  Folgeordnung  zu
tilgen  sind,  unter  dem  18.  August  1843.  und  dem  22.  Juni  v.  J.  landesherrlich
  gestattet  worden.

Da  der  Demminer  Kreis  zur  Vollendung  derjenigen  Chausseen,  zu  deren
Ausführung  die  auf  jene  Obligationen  aufgenommenen  Schulden  kontrahirt
worden  sind,  noch  eines  weiteren  Darlehns  bedarf,  so  wollen  Wir  auf  den
Antrag  der  kreisständischen  Baukommission  des  Demminer  Kreises  hierdurch  genehmigen,
  daß  abermals  einhundert  Stück  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit
Zinsscheinen  versehene  Demminer  Kreisobligationen,  eine  jede  über  fünfhundert
Thaler,  in  gleicher  Form  wie  die  früher  ausgefertigten,  ausgegeben,  und  mit
Nummern  versehen  werden,  welche  sich  an  die  Nummern  der  früher  emittirten
Obligationen  anschließen.  ç

Die  neu  auszusiellenden  Obligationen  sind,  gleich  den  früher  ausgegebenen,
  mit  drei  und  einem  halben  Prozent  zu  verzinsen  und  mit  einem  und  einem
halben  Prozent  jährlich  zu  tilgen.  —  Jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  soll
befugt  sein,  die  aus  denselben  hervorgehenden  Rechte  geltend  zu  machen,  ohne
die  besondere  Uebertragung  des  Eigenthums  nachzuweisen.

Durch  dieses  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen,  wird  hinsichtlich  der  Befriedigung  der  Inhaber  der  auszustellenden
Obligationen  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  in  keiner  Weise  übernommen.

Gegeben  Sanssouci,  den  20.  Juni  1846.  ·

(L.s.)  Friedrich  Wilhelm.
von  Bodelschwingh.  Flottwell.
        <pb n="353" />
        —  335  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  26.  —

 

(Nr.  2736.)  Bekanntmachung  vom  27.  Juli  1846.,  den  chausseemagigen  Ausbau  der  Landstraße
  von  Niesky  bis  zur  Königl.  Sächsischen  Grenze  bei  Meuselwitz
betreffend.

D.  Königs  Majestät  haben  die  von  dem  Aktienvereine  zum  chausseemäßigen
Ausbau  der  Landstraße  von  Niesky  in  der  Ober-Lausitz  bis  zur  Königl.  Sächsischen
  Grenze  bei  Meuselwitz  unterm  29.  Dezember  v.  J.  aufgestellten,
notariell  vollzogenen  Statuten  durch  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  10ten  d.  M.
zu  bestaͤtigen  geruht.
Berlin,  den  27.  Juli  1846.
Der  Finanzminister.
Flottwell.

 

(Nr.  2737.)  Verordnung,  die  Besteuerung  des  im  Inlande  erzeugten  Ruͤbenzuckers  betreffend.
Vom  7.  August  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

haben  mit  den  zum  Jollvereine  gehörenden  Staaten,  in  Gemäßheit  des  Artikels
  2.  der  Uebereinkunft  vom  S.  Mai  1841.  (Gesetzsammlung  Seite  151.),
allgemeine  und  übereinstimmende  gesetzliche  Vorschriften  wegen  der  Besteuerung
des  im  Umfange  des  Jollvereins  erzeugten  Rübenzuckers  vereinbart  und  verordnen
  auf  den  Antrag  Unseres  Finanzministers  —  unter  Bezugnahme  auf  die
Order  vom  1.  Juli  1844.  (Gesetzsammlung  Seite  182.),  durch  welche  die  Höhe
der  von  dem  Rübenzucker  zu  entrichtenden  Stener  bis  zum  1.  September  1847.
festgesetzt  ist;  dagegen  unter  gleichzeitiger  Aufhebung  der  Verordnung  wegen
Erhebung  einer  Kontrollabgabe  von  den  zur  Zuckerbereitung  zu  verwendenden
Runkelrüben  vom  21.  März  1840.  (Gesetzsammlung  Seite  109.),  soweit  die
Bestimmungen  derselben  noch  gültig  sind,  —  wie  folgt:
1

Der  aus  Runkelruͤben  oder  aus  andern  zuckerhaltigen  Ruͤben  erzeugte  1.  Algemeine
Rohzucker  wird  mit  einer  Steuer  belegt,  deren  Hoͤhe  je  fuͤr  eine  dreijaͤhrige,  Brasmnmun·

mit  dem  1.  September  beginnende  Periode  festzusetzen  und  wenigstens  acht,
Wochen  vor  Anfang  der  Letzteren  bekannt  zu  machen  ist.

Die  Steuer  wird  von  den  zur  Zuckerbereitung  bestimmten  Ruͤben  erho-Jahrgang

  1840.  (Nr.  2730—2737.)  19  ben

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  August  1840.
        <pb n="354" />
        –  336  —

ben  und  dabei  bis  auf  weitere  Bestimmung  angenommen,  daß  zur  Hervorbringung
  von  Einem  Zentner  Zucker  Zwanzig  Zentner  rohe  Ruͤben  erforderlich  sind.

——  soiche  a)  In  denjenigen  Rübenzucker-Fabriken,  welche  die  Rüben  im  frischen  Zuauf

  den  stande  verarbeiten,  wird  das  Gewicht  der  Rüben,  bevor  solche  auf  die
Grai  spe-  Zerkleinerungsapparate  gelangen,  durch  amtliche  Verwiegung  ermittelt,
leller,  Le-  zu  welchem  Behufe  in  einer  jeden  solchen  Fabrik  und  in  jeder,  von  der
Mittelung.  eigentlichen  Fabrik  getrennt  bestehenden  Anfstalt  zur  Vorrichtung  von

Rüben  für  die  Juckerbereitung  eine  Waage  nebst  den  erforderlichen  Gewichten
  in  unmittelbarer  Nähe  des  Zerkleinerungsapparats  (der  Reibeund
  resp.  Schneidemaschine)  vorhanden  sein  mutz

Es  dürfen  nicht  weniger,  als  je  fünf  Zentner  Rüben  auf  die  Waage
gebracht  werden.  Die  Gewichtsermittelung  durch  Probeverwiegungen  ist
unzulässig.

5b)  In  denjenigen  Fabriken,  welche  auf  die  Bereitung  des  Zuckers  aus  getrockneten

  (gedörr#en)  Rüben  eingerichtet  sind,  werden  die  Rüben  —  und

zwar  sowohl  die  in  der  Fabrik  selbst  getrockneten,  als  diejenigen,  welche
in  getrocknetem  (gedörrtem)  Zustande  von  auswärtigen  Trocknungsanstalten
  bezogen,  oder  in  solchem  Zustande  von  anderen  Personen  erworben
  werden  —  vor  ihrer  Einbringung  in  das  Lokal,  in  welchem  sich  die

Extraktionsgefäße  befinden,  auf  einer,  nebst  den  erforderlichen  Gewichten

von  dem  Fabrikinhaber  in  unmittelbarer  Nähe  des  gedachten  Lokals  zu

haltenden  Waage  verwogen,  und  es  werden,  Behufs  der  Abgabenentrichtung,
  auf  jeden  Zentner  getrocknete  fünf  und  ein  halber  Zentner  rohe

Rüben  gerechnek.

Zur  Erleichterung  des  Verwiegungsgeschäfes  wird  die  Anwendung  von

Brückenwaagen  gestattet.  Die  zur  Verwiegung  nothwendigen  mechanischen

  Verrichtungen  ist  der  Fabrikinhaber  schuldig,  durch  seine  Arbeiter

leisten  zu  lassen.

)  Zum  Behufe  der  amtlichen  Berwiegung  der  Rüben  sind  die  Fabrikanten
  verpflichtet,  solche  bauliche  Einrichtungen  und  sonstige  Veranstaltungen
  zu  treffen,  daß  die  mit  dem  Verwiegungsgeschäft  beauftragten  Beamten
  gegen  Nässe,  Kälte  und  Zugwind  möglichst  geschützt  sind-Auch

  muß  sowohl  diesen,  als  den  sonst  mit  der  Kontrolle  beauftragten
  Steuerbeamten  in  dem  Fabrikgebäude  die  Mitbenutzung  eines  erwärmten,
  mit  dem  zum  Schreiben  erforderlichen  Mobiliar  ausgestatteten
Lokals  und  darin  ein  verschließbares  Behältniß  zur  Aufbewahrung  von
Papieren  eingeräumt  werden.

C

g.  3.

Für  Fabriken,  welche  innerhalb  einer  Betriebsperiode  (von  der  Rübenbis
  zur  Erschöpfung  des  Materials)  nicht  über  10,000  Zentner  rohe
Rüben  verarbeiten,  kann,  auf  den  Grund  der  angemeldeten  und  revidirten  Materialvorräthe,
  eine  Firation  der  dafür  zu  entrichtenden  Steuer  eintreten.  In
diesem  Falle  unterbleibt  die  im  H.  2.  angeordnete  spezielle  Verwiegung  der
Rüben,  und  es  sindet  nur  eine  allgemeine  Beaufsichtigung  des  Betriebes  Statt.
Sollte  jedoch  im  Laufe  der  Fabrikation  sich  ergeben,  daß  die  Menge  der

zur

b.  im  Wege
der  Flration.  Erndte
        <pb n="355" />
        —  —

zur  Verarbeitung  besiimmten  Räben  umichtig  angegeben  oder  ohne  vorgänzige
Anzeige  vermehrt  worden  ist,  so  kann  die  Seuerbehoror.  die  spezielle  Kontrolle
der  betreffenden  Fabrik  auf  Kosten  des  Inhabers  derselben  anordnen.

4

Zur  Entrichtung  der  Steuer  ist  der  Fabrikinhaber  verpslichtet.  3.  Von  wem
Der  von  der  Hebestelle  des  Bezirks  am  Schlusse  eines  jeden  Kalender=  a
Monats  festlgestellte  und  dem  Steuerpflichtigen  bekannt  gemachte  Gefällebetrag  richten  ##.
muß  binnen  drei  Tagen  nach  Empfang  der  amtlichen  Berechnung  eingezahlt
werden.  In  wiefern  hierzu  weitere  Zahlungsfristen  zu  bewilligen  sind,  bleibt
der  Bestimmung  des  Finanzminisiers  vorbehalten.
5

Ein  Erlaß  oder  eine  Jurückzahlung  der  Steuer  aus  dem  Grunde,  weil  4.  Sie,  oer
während  oder  nach  der  Fabrikation  Materialien  oder  die  daraus  bereiteten  Fa=  der  Oltuss
brikate  unbrauchbar  geworden  oder  durch  ein  zufälliges  Ereigniß  verloren  gegangen

  sind,  findet  nicht  Statt.

g.  6.

Bei  Erhebung  der  Rübenzucker-Steuer  sindet,  sowohl  gegen  den  Steuer=  5.  Veräbpflichtigen,
  als  gegen  den  Staat,  eine  einjährige  Verjährung  in  der  Art  Statt,  'uns.
daß  nur  binnen  Jahresfrist,  vom  Tage  der  Steuerentrichtung  an,  ein  Anspruch
auf  Ersatz  wegen  zu  viel  gezahlter  Gefälle  angebracht,  und  daß  nur  binnen
gleicher  Frist,  von  gleichem  Zeitpunkte  an,  eine  Nachforderung  an  den  Abgabe-Ppflichtigen
  wegen  zu  wenig  erhobener  Steuer  geltend  gemacht  werden  darf.

Auf  das  Rerezocchallmg  des  Staates  gegen  die  Steuerbeamten  und
auf  die  Nachzahlung  defraudirter  Gefälle  leidet  diese  abgekürzte  Verjährungsfrist
  keine  Anwendung.

F.  7.

-a)  Der  vereinigte  Betrieb  der  Zuckerfabrikation  aus  Rüben  und  aus  Kolo=  é.  Beschrännialzucker
  darf  nur  unter  Beobachtung  der  von  dem  Finanzminister  zur  ge,  us
Verhütung  von  Mißbräuchen  und  zum  Schutze  des  Steuerinteresse  zu
treffenden  Anordnungen  Statt  finden.

b)  Rübenzucker-Fabriken  innerhalb  des  Gränzbezirks  unterliegen,  außer  den
in  der  gegemwärtigen  Verordnung  enthaltenen  Bestimmungen,  den  Vorschriften
  im  &amp;amp;.  35.  des  Zollgesetzes  und  in  den  V.  88.  bis  90.  der  Joll-Ordnung
  vom  23.  Januar  1838.  und  dürfen  daher  nur  unter  Beobachtung
  der  zur  Sicherung  des  Gewerbs=  und  des  Zollinteresse  nöthig  erachteten
  Bedingungen  und  Beschränkungen  fortgesetzt  oder  neu  angelegt
und  betrieben  werden.

S.  8.

a)  Wer,  um  Jucker  aus  Rüben  zu  bereiten,  eine  Fabrik  anlegen  oder  sonst  u.  Verlchrit

Einrichtungen  treffen  will,  ist  verpflichrer,  solches  der  Steuerhebestelle,  im  11  Krr  die

deren  Bezirk  die  Fabrik  liegt,  mindestens  sechs  Wochen  vor  dem  Beginn  und  onwoldes

  ersten  Betriebs  schriftlich  anzuzeigen  und  der  gedachten  Behörde  spä-  u—3

testens  acht  Tage  vor  Eintritr  dieses  letzteren  Zeilpunkts  eine  Nachwei=  1.  Anweldung

sung,  nach  einem  näher  vorzuschreibenden  Mufter,  in  doppelter  Ausferti-  3

gung  einzureichen,  worin  die  Raume  zur  Aufsiellung  der  Geräthe  und  Jä  und

zum  Betriebe  der  Zuckerbereitung,  einschließlich  aller  dazu  gehbrigen  oder

(Nr.  7737.)  49  damit
        <pb n="356" />
        —  338  —

damit  im  Zusammenhange  stehenden  Vorbereitungen  und  Operationen,
die  Raͤume  zur  Aufbewahrung  der  Ruͤben  und  zur  Aufbewahrung  der
verschiedenen  Fabrikate,  ferner  die  zu  benutzenden  fesistehenden  Geraͤthe,
als:  die  Apparate  zum  Waschen,  Zerkleinern  und  Doͤrren  der  Ruͤben,
zum  Extrahiren  und  Auspressen  des  Rübensaftes,  die  Kessel,  Pfannen
und  sonstigen  Vorrichtungen  zum  Kochen,  Läutern  und  Klären  des
Zuckers  u.  s.  w.,  ingleichen  der  in  Preußischen  Quarten  ausgedrückte
Rauminhalt  der  Kessel  und  Pfannen,  von  jedem  dieser  Geräthe  besonders,
  genau  und  vollständig  angegeben  sein  müssen.
)  Dieser  Nachweisung  muß  ein  Grundriß  der  Betriebsräume  und  der  Stellung
  der  darin  besindlichen  fesisiehenden  Geräthe,  nach  der  von  der
Steuerbehörde  zu  gebenden  näheren  Anleitung,  zweifach  beigefügt,  ein
Exemplar,  von  der  Steuerhebestelle  bescheinigt,  in  dem  Fabriklokale  aufbewahrt
  und  die  darin  bezeichnete  Stellung  der  Geräthe  so  lange  unverändert
  beibehalten  werden,  als  Abänderungen  nicht  durch  Einreichung
eines  anderweiten  Grundrisses  angezeigt  worden  sind.
Nicht  minder  liegt  den  Inhabern  von  Rübenzuckerfabriken  ob,  wenn
neue  Geräthé  der  unter  à.  bezeichneten  Art  angeschafft  oder  die  bereits
angemeldeten  ganz  oder  zum  Theil  abgeandert  werden,  vor  oder  unmittelbar
  nach  dem  Empfange  der  Geräße  der  Steuerhebestelle  davon  Anzeige
  zu  machen  und  dieselben  nicht  ohne  die  von  der  letzteren  zu  ertheilende
  amtliche  Bescheinigung  in  Gebrauch  zu  nehmen.
4)  Zur  Anzeige  innerhalb  der  nächsten  drei  Tage  sind  dieselben  auch  verpflichtet,
  wenn  bereits  angemeldere  Geräthe  ganz  oder  zum  Theil,  zum
Zwecke  der  Fabrikation,  in  ein  anderes  Lokal  gebracht  werden.

4

2.  Bezeich-  Die  in  den  Betriebsraͤumen  vorhandenen  feststehenden  Geraͤthe  werden

mun  und  nach  der  Bestimmung  der  Steuerbehörde  numerirt,  welche,  wenn  sie  dazu  Verder

  Gersthe.  anlassung  sindet,  auch  eine  Nachmessung  der  Kessel  und  Pfannen  vornehmen
  kann.

Die  Nummer  und  den  angegebenen  oder  ermittelten  Quartinhalt  muß
der  Fabrikinhaber  an  den  Geräthen  demtlich  bezeichnen  und  diese  Bezeichnung
gehörig  erhalten  lassen;  wie  solche  zu  bewirken  und  wo.  sie  anzubringen  sei,
wird  für  jedes  Geräch  von  der  Steuerbehörde  bestimmt.

.  10.

3.  Amtliche  Die  Steuerhebestelle  ist  verpflichtet,  uͤber  die  Anmeldung,  Nermessung
Beschnt,  und  Bezeichnung  der  Geräthe  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.  Nur  durch
dech  solche  Bescheinigungen,  welche  in  dem  Fabriklokale  aufbewahrt  werden  muͤssen,

kann  der  Nachweis  gefuͤhrt  werden,  daß  die  Geraͤthe  und  die  damit  vorgenommenen
  Veraͤnderungen  vorschriftsmaͤßig  angemeldet  worden.
.  11

Gafsichter  a)  Die  angemeldeten  Betriebsräume  und  die  darin  vorhandenen  Gerathe
r—“#  stehen  unter  der  Aufsicht  der  Steuerbehörde.

Von  derselben  können  die  Apparate  zum  Zerkleinern  der  Rüben

(Reibe=  und  Schneidemaschinen),  sowie  diejenigen  zum  Extrahiren  oder

Auspressen  des  Rübensaftes  für  die  Zeit,  während  welcher  ein  Betrieb

·  der-
        <pb n="357" />
        —  339  —

derselben  nicht  Statt  findet,  auf  angemessene  Weise  außer  Gebrauch
gesetzt  werden.  Die  hierauf  abzweckenden  Vorrichtungen  werden  auf
Kosten  des  Fabrikinhabers  getroffen.

Die  Inhaber  von  Ruͤbenzuckerfabriken  find  verpflichter,  über  ihren  gesammten
  Fabrikatrionsbetrieb  Bücher  (Betriebs=  oder  Fabrikbücher),  aus
welchen  die  Menge  der  verarbeiteten  Rüben  und  der  erzielten  Fabrikare
verschiedener  Gattung  erlichtlich  sein  muß,  zu  führen  und  solche  den
Ober-Beamten  der  Steuerverwallung  (Ober-Kontrolleuren,  Ober-Inspektoren
  oder  noch  höher  stehenden  Beamten),  sowie  deren  Vertretern  jederzeit,
  anderen  Beamten  aber  nur,  wenn  dieselben  dazu  von  der  Provinzial-Steuerbehörde
  besonders  beauftragt  sind,  auf  Erfordern  vorzulegen.

ö.  12.

—

a)  Wenn  eine  neu  angelegte  Rübenzuckerfabrik  zuerst,  oder  eine  außer  5.  Anmeldung
Thärigkeit  gewesene  ältere  Anlage  der  Art  wieder  in  Bectrieb  gesetzt  des  Betriebs.
werden  soll,  so  muß  der  Inhaber  solches  der  Steuerhebestelle  des  Bezirks
  vierzehn  Tage  vor  dem  murhmaßlichen  Beginne  des  Betriebs
schriftlich  anzeigen  und  sich  von  derselben  eine  Bescheinigung  darüber
ertheilen  lassen.  Diese  Anzeige  muß  zugleich  die  Angabe  enthalten,  ob
und  mir  welchen  regelmaßigen  Unterbrechungen  der  Betrieb  Statt
sinden  soll.

b)  Befinden  sich  Geräthe  unter  amtlichem  Verschlusse,  so  veranlaßt  die
Steuerhebestelle,  daß  sich  ein  Beamter  zur  Abnahme  desselben  rechtzeitig
in  der  Fabrik  einfinde.

.  13.
)  Wer  Zucker  aus  Rüben  bereitet,  hat  un  Herbste  jeden  Jahres,  drei  6.  Einrei-Tage
  nach  Beendigung  der  Erndte  und,  wenn  diese  über  den  Schluß  H#ng  von

des  Monats  November  hinaus  dauern  sollte,  spatestens  am  letzten  Tage  Vorratbsdes

  gedachten  Monats,  der  Steuerhebesielle  ein  nach  einem  besondern  r**

Mustker  anzufertigendes  Verzeichnitz  seiner  sämmtlichen  Rübenvorräthe,  /#e

worin  zugleich  der  Ort  ihrer  Aufbewahrung  angegeben  sein  muß,  zweifach

  einzureichen,  auch  jeden  ferneren  Zugang  an  Rüben,  zur  Nachtraung

  in  dem  Verzeichnisse  sogleich  anzumelden.
b)  Das  eine  Exemplar  dieses  BVerzeichnisses  wird,  mit  dem  Bisa  der  Steuer-Hebestelle

  versehen,  zurückgegeben,  und  muß  in  dem  Betriebslokale  reinlich

  dergestalt  aufbewahrt  werden,  daß  solches  auf  Erfordern  sogleich

vorgelegt  werden  kann.  44

Die  Inhaber  derjenigen  Fabriken,  in  welchen  die  Rüben  in  getrocknetem  7.  Besondere
(gedörrtem)  Zustande  verarbeiter  werden,  sind  verpflichtel,  ihre  gesammten  Vor-  Zershristen
raͤthe  an  getrockneten  Rüben  nur  an  einem  gewissen,  ein  fuͤr  allemal  zu  bestim-  briken  14.
menden  Orte,  welcher  unter  Mitverschluß  der  Steuerbeamten  steht,  aufzube=  welchen  gewahren,
  auch,  so  oft  getrocknete  (gedörrte)  Rüben  von  außerhalb  —  sei  es  wbete  r
von  auswartigen  Tnochrungsanslallen  oder  von  dritten  Personen  —  bezogen  arbeitet  werwerden
  sollen,  der  Steuerbebestelle  solches  spatestens  am  Nachmittage  des  vor-  den.
hergehenden  Tages  schriftlich  anzumelden.
Diese  Anmeldung,  welche  die  Menge  und  die  Art  der  Verpackung  der
(Nr.  2737.)  ein-
        <pb n="358" />
        —  340  —

einzubringenden  Ruͤben,  den  Ort  ihrer  Herkunft,  so  wie  den  Tag  und  die
Stunde  der  Einbringung  enthalten  muß,  kann,  nach  der  Wahl  des  Fabrik-Inhabers,
  entweder  fuͤr  jeden  einzelnen  Transport  oder  fuͤr  einen  laͤngeren
Zeitraum  im  Voraus  gemacht  werden.

Zur  angemeldeten  Stunde  der  Einbringung  ist  die  Ankunft  eines  Steuer-Beamten
  abzuwarten,  und  in  dessen  Gegenwart  alsdann  sogleich  —  je  nachdem
die  Rüben  sofort  verarbeitet  werden  sollen  oder  nicht  —  im  ersteren  Falle
deren  Verwiegung,  im  andern  Falle  deren  Aufnahme  in  das  unter  Mitverschluß
  der  Steuerbeamten  stehende  Aufbewahrungslokal  zu  bewirken.

Sollen  demnächst  Rüben,  Behufs  der  Verarbeitung,  aus  dem  Aufbewahrungslokale
  entnommen  werden,  so  findet  sich  ein  Steuerbeamter  in  der
Fabrik  ein,  um  das  Lokal  zu  öffnen  und  unter  seiner  Aufsicht  die  Rüben  herausnehmen
  und  verwiegen  (F.  2.b.)  zu  lassen.  Das  auf  einmal  zu  entnehmende
  Quantum  Rüben,  ingleichen  die  Zeit  der  Entnahme  wird  für  jede  Fabrik,
  nach  Maaßgabe  des  Statt  findenden  Betriebs  von  der  Steuerbehörde
besiimmt.  -
.  H.15.
g.Vekvflich  Die  in  der  gegenwärtigen  Verordnung  und  insbesondere  in  den  vorsietangisur
  e-  henden  W.  8—  111.  ertheilten  Kontrolle-Vorschriften  ist  nicht  nur  Derjenige,
Lotralhe-  welcher  die  Zuckerfabrikation  betreibt  oder  für  seine  Rechnung  betreiben  läßt,
Vorscheif.  sondern  auch  ein  Jeder,  welcher  dabei  beschäfiigt  ist,  zu  beobachten  schuldig.
"  1

inl.  Bebrden  Die  Erhebung  der  Stenuer  und  die  Beaufsichtigung  der  Rübenzucker-2r’

  Fabriken  geschieht  von  denjenigen  Behörden  und  Beamten,  welchen  die  Erhebung

  u.  Aus,  bung  und  Kontrollirung  der  Branntwein=  und  Braumalz-Steuer  obliegt,  und

sicht.  es  kommen,  rücksichtlich  der  inne  zu  haltenden  Dienststunden  der  Hebeslellen,
sowie  des  Verhaltens  der  Beamten  gegen  die  Steuerpflichtigen  und  dieser  gegen
jene,  die  Vorschriften  der  W.  56.  und  57.  der  Steuerordnung  vom  8.  Februar
1819.  in  Anwendung.

Nicht  minder  sollen  die,  in  den  WG.  49.  und  53.  bis  einschließlich  55.
dieser  Steucrordnung  enthaltenen  Bestimmungen  sowohl  von  den  Beamten,
wie  von  den  Steuerpflichtigen  und  zwar  mit  der  Maaßgabe  beobachtet  werden,
daß,  soweit  in  diesen  Bestimmungen  von  Branntweinbrennern  die  Rede  ist,
solche  auf  Diejenigen  zu  beziehen  8  welche  Zucker  aus  Ruͤben  bereiten.

17.

1  o  den  Einer  Defraudation  macht  sich  schuldig,  wer

dem  Straf  1)  in  dem  nach  F.  13.  zu  überreichenden  Verzeichnisse  seiner  Rübenvorräthe,
Ver-  abren.  diese  absichtlich  zu  gering  angiebt,  oder  —  Falls  nach  K.  J.  die  Ent-1
  Stefte  #.  richtung  der  Steuer  in  fester  Summe  zugestanden  worden  ist  —  die
*—  Menge  der  nach  dem  Firationsvertrage  zur  Verarbeitung  bestimmten

Rüben  absichtlich  zu  gering  angiebt  oder  ohne  vorgängige  Anmeldung
bei  der  Steuerbehörde  vermehrr;  ferner,  wer
2)  da,  wo  die  Rüben  im  frischen  Zustande  verarbeitet  werden,  dergleichen
Rüben,  bevor  deren  Gewicht  amtlich  ermittelt  worden  ist,  in  die  Zerkleinerungsapparate
  aufnimmt,  oder  sonst  einer  zur  Zuckergewinnung  dienenden
  Operation  unterwirft;  endlich  wer
3)  da
        <pb n="359" />
        —  341  —

3)  da,  wo  die  Ruͤben  im  getrockneten  Zustande  verarbeitet  werden,  getrocknete
  Rüben,  bevor  deren  Gewicht  amtlich  ermittelt  worden  ist,  in  die
Erwaktionsgefüße  bringt  oder  sonst  einer  zur  Zuckergewinnung  dienenden
Operation  unterwirft,  oder  getrocknete  Rüben  ohne  vorgängige  Anmeldung
  bei  der  Steuerbehörde  in  eine  Rübenzuckerfabrik  einführr.

Kann  in  den  Fällen  unter  2.  und  Z.  der  Angeschuldigte  nachweisen,
  daß  er  eine  Defraudation  nicht  habe  verüben  wollen,  so  sindet  nur
eine  Ordnungsstrafe  nach  Maaßgabe  des  #K.  25.  oder  20.  Statt.

Die  Strafe  der  Defraudanon  besht  in  einer  dem  vierfachen  Betrage  =  im  ercen
der  vorenthaltenen  Steuer  gleichkommenden  Geldbuße,  welche  jedoch  niemals  alle.
weniger  als  10  Rthlr.  betragen  soll.

i  Die  vorenthaltene  Steuer  selbst  ist  unabhängig  von  der  Strafe  zu  entrichten.


g.  19.
Im  Wiederholungsfalle,  nach  vorhergegangener  rechtskräftiger  Verur=  u.  im  T
theilung,  wird  die  nach  F.  18.  eintretend  Geldbuße  verdoppelt.  Näckfal

Jeder  fernere  Ruͤckfall  wird  mit  e%%  Doppelten  der  im  F.  19.  bestimm=  bei  ferneren
ten  Geldbuße,  sowie  mit  dem  Verluste  des  Rechts  zum  Betriebe  der  Rüben=  Röß  fällen.
zuckerfabrikarion  und  zur  Hülfsleistung  dabei  auf  die  Dauer  von  einem  bis  fünf
Jahren  geahndet.

.  21.
Die  Strafe  der  Defraudation  wird  um  die  Haͤlfte  geschaͤrft,  wenn  in  3.  Strafe  der
den  unter  Nr.  2.  und  3.  des  9.  17.  gedachten  Faͤllen  Defraude.

4)  unter  amtlichem  Berschlusse  beßindliche  Jerkleinerungsapparafe  oder  Er-  Prrb
traktionsgefäße  eigenmachtig  in  Betrieb  gesetzt,  oder  Umstän-2)
  nicht  angemeldete  me  In  ee  oder  Extraktionsgefäße  gebraucht,
oder  .
))mchkasgemeldeteRanmezuemerznrcknckergcwmnungdienendenOpc
ration  benutzt  worden  sind.
.  22.

Die  Strafen  der  Miturheber,  Gehälfen  und  Begänfliger  einer  Defrau=  Strafe  der
dation,  sowie  derjenigen,  welche  an  den  Vortheilen  des  Vergehens  nach  dessen  Tdeilnahme.
Verübung  wissentlich  Theil  nehmen,  sind  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
zu  bestimmen.

Die  für  den  Rückfall  bestimmte  Strafe  trifft  aber  nur  diejenigen  Theilwber
  einer  Defrandation,  welche  sich  selbst  eines  Rückfalls  schuldig  gemacht

aben
G.  23.  erechnu

Sind  unangemeldete  Geräthe  zur  Bereitung  von  Rübenzucker  benutzt  *  Eatt
worden,  so  werden  die  verkürzte  Steuer  und  der  Betrag  der  Defraudations-  uen,  EStper
strafe  nach  derjeni  enigen  Wenge  Rüben  berechnet,  welche  8  der  letzten  sechs  fraudations-Monate
  vor  dem  Tage  der  Entdeckung,  auf  dem  unbefugeer  Weise  gebrauchten  „em  un
Geräthe  hat  verarbeiret  werden  können,  in  sofern  nicht  entweder  eine  groͤßere  aue-Steuerverkürzung
  ermittelt  oder  vollständig  erwiesen  wird,  daß  der  Betrieb  in  Gerätbe  under
  angenommenen  Ausdehnung  nicht  Statt  gefunden  hat.  daußter,

(Nr.  2737.)  G.  21.  wutt  wor-
        <pb n="360" />
        —  342  —

K.  24.
b.  Wenn  au-  Sind  Geräthe,  welche  die  Steuerbehörde  außer  Gebrauch  gesetzt  hatte,
ber  bebrauch  eigenmächtig  wieder  in  Betrieb  gebracht  worden,  so  werden,  unter  gleicher  Vorrätbe
  unde-  aussetzung,  wie  am  Schlusse  des  §.  23.,  die  verkürzte  Steuer  und  der  Betrag
E-  der  Defraudationsstrafe  nach  derjenigen  Menge  Rüben  berechnet,  welche  seit
·  der  Stunde,  wo  das  unbefugter  Weise  gebrauchte  Geraͤth  zuletzt  amtlich  unter
Verschluß  gefunden  worden  ist,  bis  zur  Zeit  der  Entdeckung  auf  diesem  Geräthe
  hat  verarbeitet  werden  können.
"  H.i).
ISZMFIZ  Wer  die  Fabrikgeräthe  oder  die  damit  vorzunehmenden  oder  vorgenomminn
  dar  menen  Veränderungen  nicht,  wie  im  H.  8.  vorgeschrieben  ist,  anzeigt,  oder
Anterlassenen  den  Nauminhalt  der  Kessel  und  Pfannen,  der  Vorschrift  des  F.  Z.  zuwider,  zu
oderunrichti-  gering  angiebt,  oder  die  im  §.  9.  vorgeschriebene  Bezeichnung  der  Grräche
ben  Wuetge  unterläßt,  verfällt  in  eine  Strafe  von  5  bis  20  Rthlr.,  welche  bei  Wiederund
  der  un-  holungen  auf  20  bis  50  Rchlr.  erhöht  wird.

terlassenen

m“*  ·  Mes.
t
b.  Bestrafung  Die  Uebertretung  solcher,  in  dieser  Verordnung  enthaltenen  Bestimmungaten

  ue  gen  und  der  in  Gemähheit  derselben  erlassenen  und  gehörig  bekannt  gemachten
Verwaltungsvorschriften,  auf  welche  keine  besondere  Strafe  gesetzt  worden,  soll
mit  einer  Geldbuße  von  1  bis  10  Rchlr.  geahndet  werden.
27  ·

4.Verwand—  Wenn  eine  Geldbuße  von  dem  Verurtheilten  wegen  seines  Unvermögens
lang  der-  nicht  beizutreiben  ist,  tritt  an  deren  Stelle  eine  verhältnißmäßige  Freiheitsstrafe,
#eäibeitt  welche  jedoch  im  ersten  Falle  die  Dauer  von  einem  Jahre,  bei  dem  ersten  Rückaft.
  falle  die  Dauer  von  zwei  Jahren  und  bei  ferneren  Ruͤckfaͤllen  die  Dauer  von

vier  Jahren  nicht  uͤbersteigen,  dagegen  aber  im  dritten  oder  in  einem  ferneren

Rückfalle  nicht  unter  einem  halben  Jahre  betragen  soll.
F.  28.

5.  Sonstige  In  Ansehung  der  Vertretungsverbindlichkeit  für  verwirkte  Geldstrafen,
irftefim-  der  Konkurrenz  anderer  Verbrechen,  der  Bestechung  der  Steuerbeamten  und
der  Widersetzlichkeit  gegen  letztere  gelten  die  Bestimmungen  der  G.  83.  84.  und
86.  bis  einschließlich  89.  der  Steuerordnung  vom  8.  Februar  1819.,  sowie  der

Deklaration  vom  0.  Oktober  1821.

§S.  29.  ,
B.  Straf-  Hinsichtlich  des  Verfahrens  gegen  die  Kontravenienten  kommen  die  Vor-Verfabren.
  schriften  der  Stcenerordnung  vom  8.  Februar  1819.  9#.  91.  bis  einschließlich
95.,  sowie  die  zur  Deklaration  der  W.  93.  und  94.  derselben  ergangenen  Bestimmungen
  vom  20.  Januar  1820.  und  27.  September  1833.  zur  Anwendung.
30

F.  30.

Die  durch  diese  Verordnung  für  das  Vergehen  der  Defraudation  bestimmten
  Strafen  verjähren  in  Fünf  Jahren,  bloße  Ordnungsstrafen  aber  in
Einem  Jahre  seit  Verübung  des  Vergehens  oder  der  Kontravention.

Gegeben  Sanssouci,  den  7.  August  1346.

(LI.  8.)  Friedrich  Wilhelm.

Flottwell.
        <pb n="361" />
        343

Geset-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen

Staaten.

 

JNr.

27.  —

 

(Ar.  2738.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und
Großbritannien  wegen  gegenseitigen  Schuzzes
  der  Autorenrechte  gegen  Nachdruck
und  unbefugte  Nachbildung.  Vom  13.  Mai;
ratifizirt  am  16.  Juni  1846.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
  und  Ihre  Majesiät  die  Königin  des
vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien
  und  Irland,  von  dem  Wunsche
beseelt,  auf  Erzeugnisse  der  Literatur
und  der  schönen  Künsie,  welche  in  einem
der  beiden  Staaten  zuerst  erschienen  sind,
in  dem  anderen  Staate  dieselben  Privilegien
  hinsichtlich  des  ausschließlichen
Rechtes  zur  Vervielfältigung  auszudehnen,
  wel  5ngleichortgen  in  diesem  Staate
zuerst  erschienenen  Werken  zustehen,  haben
  zu  diesem  Zwecke  eine  Uebereinkunft
zu  treffen  beschlossen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt,  und  zwar:

Seine  Majesiaät  der  König  von  Preu-Ken,
  Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Staatsund
  Kabinetsminister  für  die  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Generallieutenant
Karl  Wilhelm  Ernsi,  Freiherrn  von  Canitz
  und  Dallwitz,  Ritter  des  Königlich
Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  erster

Jahrgang  1846.  (Nr.  2733.)

(Nr.  2738.)  Comention  belween  Prussia
and  Great-Britain  respecting  Inlernalional
  Copyright.  Mai  13.  1846,  ratilied
  Junc  16.

His  Majest)  the  King  ol  Prussia
and  Her  Majesty  the  Oucen  ot  ihe
United  Kingdom  ol  Great  Brilain  and
Ireland,  being  desirous  of  ertending
to  works  of  literalurc  and  ihe  fine
arts  which  may  he  sirst  published
in  ciher  ol  lhe  lwo  States  lhe  same
Drivileges  in  ihe  other  State,  in  regard
  #o  Copyright,  which  are  enjoycd
by  similar  works  lirst  published  in
such  other  Stalte;  and  lier  Britannic
Majesty  having  consemed  to  tacililale
lhe  introduction  into  ller  dominions
os  books  and  prints  published  in
Prussia,  Dy  a  reduction  ob#he  duries
at  present  imposed  by  law  on  the
importalion  thereos;  their  said  Majesties
  have  resolved  to  conclude  a
Convention  for  these  purposes,  and
have  named  as  their  respective  Plenipotentiaries,
  that  is  to  say:

Hlis  Majesty  the  King  of  Prussia,
The  Sieur  Charles  William  Ernest,
Baron  de  Canilz  and  Dallwilz,  Ilis
Mlinister  of  Sutc  and  Cabinet  for
Foreign  Aflairs,  a  Lieutenant-General
  in  His  arm),  Knight  ol#the  Order
ol  ihe  Red  Eagle  ol  ihe  first  class,

50

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  August  1846.
        <pb n="362" />
        —  344  —

Klasse  mit  Eichenlaub,  des  Ordens
„Pour  le  Mérite“  mit  Eichenlaub,  des
eisernen  Kreuzes  erster  Klasse,  des  Dienft=Auszeichnungs
  Kreuzes,  Großkreuz  des
Kaiserlich  Oesterreichischen  Leopold-Ordens,
  des  Königlich  Hannoverschen  Guelphen-Ordens,
  des  Großherzoglich  Oldenburgischen
  Haus=  und  Verdiensi-Ordens,
  und  des  Herzoglich  Braunschweigischen
  Ordens  Heinrich's  des  Löwen,
Ritter  des  Kaiserlich  Russischen  St.
Wladimir-Ordens  vierter  Klasse,  des
St.  Annen-Ordens  zweiter  Klasse,  des
St.  Stanislaus-Ordens  zweiter  Klasse
mit  dem  Stern  und  des  Militair-Verdienst-Ordens-Ritterkreuzes;


Und  Ihre  Majesiat  die  Königin  des
vereinigten  Königreiches  von  Großbritannien
  und  Irland,  den  sehr  achtbaren
John,  Grafen  von  Westmorland,  Lord
Burghersh,  Pair  des  vereinigten  Königreiches,
  Ihrer  Großbritannischen  Majesiät
  Rath  im  Geheimen  Staatsrathe,
General-Lieutenant,  Kommandeur  des
Königlich  Großbritannischen  militairischen
  Bath-Ordens,  Großkreuz  des  Königlich
  Hannoverschen  Guelphen-Ordens,
außerordentlicher  Gesandter  und  bevollmächtigter
  Minister  Ihrer  Großbritannischen
  Majesiät  bei  Seiner  Majesiät  dem
Könige  von  Preußen;

Welche,  nachdem  sie  sich  gegenseitig
ihre  Vollmachten  mitgetheilt  und  dieselben
  in  guter  und  gehöriger  Form  befunden,
  die  folgenden  Artikel  vereinbart
und  abgeschlossen  haben:

Artikel  I.

Die  Autoren  von  Büchern,  dramatischen
  Werken  oder  musikalischen  Kompositionen,
  und  die  Erfinder,  Zeichner
oder  Verfertiger  von  Stichen  und  Werken
  der  Bildhauerkunst,  so  wie  die  Autoren,
  Erfinder,  Zeichner  oder  Verfertiger
  von  irgend  einem  anderen  Werke  der

of  ihe  Order  „Pour  le  Mérite',  of
the  Iron  Cross  of  the  lirst  class,  of
ihe  Cross  for  distinguished  Service
ol  Prussin,  Knight  Grand  Cross  ol
ihe  Orders  of  Leopold  of  Austria,
ol  ihe  Guclphs  of  llanover,  ol  ibe
House  and  Nlerit##f  Oldenburg.  and
ol  lleury  the  Lion  of  Brunswick,
Knight  of  the  Orders  of  St.  WIadimir
  of  ihe  f(ourth  class,  ol  Sij.
Anna  ot  ihe  sccond  class,  ol  St
Stimislaus  ol  ihe  second  class  wilh
the  slar,  and  of  the  Cross  for  Militar)
  Merit  of  Russia;

And  ller  Majesty  ihe  Qucen  of
lhe  United  Kingom  of  Great  Brilain
  and  lreland,  the  Right  Honou--rable
  John,  Earl  of  Westmorland,
Lord  Burghersh,  a  Peer  ol  the  Uniled
  Kingadom,  a  Blember  of  ler  Brilannic
  Majest's  Most  llonourable
Privy  Council,  a  Lieutenant-General
in  Her  army,  Knight  Commander
of  ihe  Most  Honourable  Military
Order  ol  the  Bath,  Knight  Grand
Cross  ol  ihe  Hozal  llanoverian
Guelphic  Order,  Her  Brilannic  Majestys
  Envo)  Extraordinary  and  Mi--mister
  PDlenipotentiäry  10  His  Alajesty
the  King  of  Prussia;

Who,  alter  having  crommunicated
lo  cach  olher  their  respective  full
powers,  lound  in  good  and  due
lorm,  havc  agrecd  upon  and  concluded
  ihe  following  Articles:

Arlicle  I.

The  authors  of  bocks,  dramaltic
works,  or  musical  compositions
and  the  inventors,  designers,  or  en-SFravers
  ol  prints;  and  articles  of
sculpture;  and  the  authors,  inrentors,
lesigners,  or  engravers  of  any  olher
works  whatsoever  of  lilerature  and
        <pb n="363" />
        Literatur  und  der  schoͤnen  Kuͤnste,  fuͤr
welches  die  Gesetze  Preußens  und  Großbritanniens
  ihren  eigenen  Unterthanen
ein  ausschließliches  Recht  zur  Vervielfaͤltigung
  gegenwaͤrtig  beilegen  oder  in
Zukunft  ertheilen  moͤgen,  sollen  in  Betreff
  eines  jeden  solchen  Werkes  oder
Gegenstandes,  der  in  dem  einen  der  beiden
  Staaten  Lersst  erschienen  ist,  in
dem  anderen  Staate  das  gleiche  ausschließliche
  Recht  zur  Bervielfaͤltigung
genießen,  als  dem  Autor,  Erfinder,  Zeich--ner
  oder  Verfertiger  eines  gleichartigen
Werkes  gesetzlich  zustehen  wuͤrde,  wenn
es  in  diesem  anderen  Staate  zuerst  erschienen
  wäre;  gegenseitig  mit  den  gleichen
  gesetzlichen  Rechtsmitteln  und  gleichem
  Schutze  gegen.  Nachdruck  und  unbefugte
  Verielfältigung.

ie  gesetzlichen  Verkreter  oder  Rechtsnachfolger
  der  Autoren,  Erfinder,  Zeichner
  oder  Verfertiger  sollen  in  allen  diesen
  Beziehungen  auf  demselben  Fuße
behandelt  werden,  wie  die  Autoren,  Erfinder,
  Zeichner  oder  Verfertiger  selbst.

Artikel  II.

Niemand  soll  in  einem  der  beiden
Staaten  ein  Recht  auf  den  durch  den
vorstehenden  Artikel  verheißenen  Schutz
haben,  bis  das  Werk,  in  Betreff  dessen
ein  ausschließliches  Recht  zur  Vervielfaltigung
  in  Anspruch  genommen  wird,
Seitens  des  ursprünglichen  Autors,  oder
seiner  gesetzlichen  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger,
  in  nachsiehender  Weise  zur
Einregistrirung  gebracht  worden  ist:

1.  Wenn  das  Werk  zuerst  innerhalb
  des  Gebietes  Seiner  Majestät  des
Königs  von  Preußen  erschienen  ist,  muß
dasselbe  in  das  Registrirungs-Buch  des
Buchhändlervereins  in  Lendon  eingetragen
  werden.

2.  Wenn  das  Werk  zuerst  innerhalb
  des  Gebietes  Ihrer  Brikischen  Ma-(N.

  2738.)

345

ihe  fine  arts,  in  which  ihe  laws  of
Prussia  and  of  Great  Britain  do  now
or  may  hercafter  give  their  respeclive
  subjects  ihe  privilege  of  Copyright.
  Shall,  with  regard  lo  auy  such
works  or  arlicles  lirst  published  in
eilher  ol  ihe  lwo  Stüues,  enjor  in
ihe  olher  lhe  same  Privilege  ol  Co-Pyright
  as  would  by  law  be  enjoyed
by  the  author.  inventor,  designer,
or  engraver  of  a  similar  work,  il
sirst  published  in  such  other  State;
togelher  with  the  same  legal  remedies
  and  protection  against  piracy
and  unauthorized  republication.

The  lawsul  representatives  or
assigns  ol  aulhors,  invenlors,  designers,
  or  engravers,  shall,  in  all
these  respects,  be  treated  on  the
same  1ooling  as  the  aufhors,  invenltors,
  designers,  or  engravers  themselves.


Article  II.

No  person  sshall,  in  either  country.
beemitledto  theprotection  stipulated
by  the  preceding  Article,  unless  the
work  in  respeck  of  which  Copyright
is  claimed  shall  have  been  registered
by  the  original  produccr,  or  by  his
lawful  representatives  or  assigns.  in
the  manner  following:  —

Fhrr.  II  the  work  hbe  one  that
has  firsl  appeared  in  the  dominions
of  His  Majesty  the  King  of  Prussia,
it  must  have  been  registered  in  the
Register  Bock  of  the  Company  ol
Stationers  in  London.

Secondl/.  If  the  work  be  one

shat  has  firsl  appeared  in  the  domi-50
        <pb n="364" />
        —  346

jestaͤt  erschienen  ist,  muß  dasselbe  in  das
Verzeichniß  eingetragen  werden,  welches
u  diesem  Zwecke  bei  dem  Preußischen
Mintsieriamn  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten  geführt
werden  soll.

Auch  soll  Niemand  ein  Recht  auf
solchen  Schutz,  wie  er  oben  erwähnt  worden,
  haben,  als  bis  in  Betreff  des  Werbes,
  hinsichtlich  dessen  der  Schutz  in  Anspruch
  genommen  wird,  den  Gesetzen  und
Reglements  der  resp.  Staaten  gehörig
nachgekommen  ist;  noch  in  solchen  Fallen,
  wo  mehrere  Exemplare  von  dem
Werke  vorhanden  sind,  eher,  als  bis  ein
Exemplar  von  der  besten  Ausgabe  oder
besten  Art  unentgeltlich  derjenigen  Behörde
  überliefert  worden  ist,  welche  dazu
in  den  resp.  Staaten  gesetzlich  bestimmt
worden.

Eine  beglaubigte  Abschrift  der  Eintragung
  in  das  erwähnte  Registrirungs-Buch
  des  Buchhändlervereins  zu  London
soll  innerhalb  des  Britischen  Gebietes  als
Beweis  für  das  ausschließliche  Recht  zur
Vervielfältigung  gelten,  bis  ein  besseres
Recht  durch  irgend  eine  andere  Partei
vor  einem  Gerichtshofe  nachgewiesen  worden
  ist;  das  nach  Preußischen  Gesetzen
ausgesiellte  Attest  über  die  Eintragung
irgend  eines  Werkes  in  diesem  Staate
soll  zu  dem  gleichen  Zwecke  innerhalb  des
Preußischen  Gebietes  gelten.

Artikel  III.

Die  Autoren  von  dramatischen  und
musikalischen  Werken,  welche  in  einem
der  beiden  Staaten  zuerst  öffentlich  dargestellt
  oder  aufgefüßre  worden  sind,  so
wie  die  gesetzlichen  Verreter  oder  Rechtsnachfolger
  solcher  Autoren,  sollen  in  gleicher
  Weise  in  Betreff  der  öffentlichen
Darstellung  oder  Aufführung  ihrer  Werke
in  dem  anderen  Lande  in  derselben  Ausdehnung
  geschützt  werden,  in  welcher  die

nions  of  Her  Britannic  Majesty,  it
must  have  been  registered  in  ihe
Catalogue  to  be  kept  for  that  purpose
  at  the  Oflice  of  His  Prussian
Majestys  Minister  for  Ecclesiastical,
Educalional,  and  Medical  Allhirs.

Nor  shall  any  person  be  emitled
to  such  protechtion  us  aloresaid,  unless
  lhe  *8  and  regulations  of  ihe
respectlive  Stalcs  in  regard  to  the
work  in  respect  ol  uhich  it  uny  be
claimed  shall  havc  been  dulr  complied
  with;  nor,  in  Cases  wherc  lhere
arc  several  copies  of  ihe  work.  unless
  onc  copy  of  ihe  best  edition,
or  in  the  best  state,  shall  have  been
delivered  gratuitously  al  the  place
appointed  by  law  for  that  purpose
in  the  respective  commries.

certified  copy  of  ihe  entey  in
the  said  Register  Bock  of  the  Com-Pan
  of  Stationers  in  London  shall
e  valid  in  the  British  dominions.
as  prool  of  the  eiclusive  right  ol
republication,  until  a  belter  right.
shall  have  been  established  brr  any
other  parly  belore  à  Court  of  Justice:
  —  and  the  certilicale  given
under  the  laws  ol  Prussia,  of  ihe
registration  ol  any  work  in  that
country,  shall  be  valid  for  tlhe  same
burpose  in  the  Prussian  dominions.

Arlicle  III.

The  authors  of  dramalic  and  musical
  works  which  shall  bave  been
lirst  publicly  represented  or  perlormed
  in  eilher  of  the  two  countries.
as  well  as  ihe  lawful  representatives
or  assignis  olf  such  amhors,  shall
likewise  be  protecled  in  regard  10
the  public  representalion  or  performance
  of  iheir  works  in  ihe  olher
country,  to  the  full  eExtent  in  which
        <pb n="365" />
        eigenen  Unterthanen  in  Betreff  der  in
diesem  Staate  zuerst  dargestellten  oder
aufgefuͤhrten  dramatischen  oder  musikalischen
  Werke  geschuͤtzt  werden,  vorausesetzt,
  daß  sie  zuvor  ihr  ausschließliches
Rocht  bei  den  in  dem  vorstehenden  Artikel
  erwähnten  Behörden  nach  den  Gesetzen
  der  resp.  Staaten  haben  gehörig
eintragen  lassen.

Artikel  IV.

An  der  Stelle  der  Jollsätze,  welche
zu  irgend  einer  Zeit  während  der  Dauer
dieser  Uebereinkunft  von  der  Einfuhr  nach
dem  vereinigten  Königreiche  von  fremden
Büchern,  Stichen  und  Zeichnungen  zu
entrichten  sein  mögen,  sollen  auf  die  Einfuhr

  von  Büchern,  Stichen  oder  Zeichnungen,

  welche  innerhalb  des  Preußischen
Gebietes  erschienen  sind  und  gesetzlich  in
das  vereinigte  Königreich  eingeführt  werden
  dürfen,  lediglich  die  in  der  hier  folgenden
  Liste  spezifizirten  Zollsätze  gelegt
werden,  und  zwar:  —
Zölle  auf  Bücher,  nämlich:  —  s.  d.
Werke,  ursprünglich  im  vereinigten
  Königreich  herausgegeben
  und  in  Preußen
  wieder  erschienen,  der
Cenener
Werke,  nicht  ursprünglich
im  vereinigten  Königreiche
herausgegeben,  der  Cntr.
Stiche  oder  Zeichnungen:
—  schwarz  oder  kolorirt,
einzeln  ein  Fedes,
—  gebunden  oder  geheftet,
das  Du#en,  0  0  1t½
Es  versteht  sich,  daß  alle  Werke,
von  denen  ein  Theil  ursprünglich  in  dem
vereinigten  Königreiche  herausgegeben
war,  als  „Werke,  ursprünglich  im  vereinigten
  Königreiche  herausgegeben  und
in  Preußen  wieder  erschienen,“  betrachtet
  und  dem  Zolle  von  funfzig  Schillingen
  pro  Centner  unterworfen  werden,
(Nr.  2738.)

2  10  0

0  15  0

K  ü#½

34

7  —

native  subjects  would  be  prolected
in  respect  of  dramatic  zud  musical
works  first  represented  or  performed
  in  such  couniry:  provided  they
shall  previously  bave  dulr  registered
their  Copyright  in  lhe  offices  menlioned
  in  ihe  preceding  Article,  in
conformity)  with  the  lams  of  ihe  respechkive
  States.

Article  IV.

In  lieu  of  the  rates  ol  duty  which
may  at  any  time,  during  the  conlinuance
  of  this  Convention,  be  payable
  upon  the  imporiation  into  lhe
United  Kingdom  ol  (oreign  bocks,
Prints,  and  drawings.  there  shall  be
chargel  upon  the  imporfation  of
books,  prints,  or  drawings.  Published
within  lhe  dominions  of  Prussia,  and
legally  importahle  into  ihe  United
Kingdom,  onl)  ihe  rates  ol  duty
specilied  in  the  Table  hereio  annezed;
  ihat  is  to  say  —

Duties  on  Bocks,  vz.  —  1  (.  .
Works  originall  produ
ced  in  he  United  Kingdom
  and  republished
in  Prussia  he  cwt.  2  10  0
Worksnotoriginally  produccd
  in  the  United
Kingdom.  the  cwt.
Prints  or  drawings:  —
—  plain  or  coloured.
single,  ecach  .  .  .
—  bound  or  sewed  .  .  .
LII

It  is  understood  that  all  works,
of  which  any  part  was  originally  produced
  in  the  United  Kingdoin,  will
be  considered  as  „works  originally
produced  in  the  United  Kingdom.
and  republished  in  Prussia.  and  will
be  subject  lo  the  dhuy  of  fifiy  shillings
  per  cwt.,  although  lhe  same

0  15  0

0  0½1

1
        <pb n="366" />
        —  348  —

obgleich  dieselben  auch  Originalsachen,
die  anderswo  herausgegeben  sind,  enthalten
  moͤgen;  es  sei  denn,  daß  solche
Originalsachen  an  Masse  wenigstens  dem
Theile  des  Werkes  gleich  wären,  der
ursprünglich  in  dem  vereinigten  Koͤnigreiche
  herausgegeben  ist,  in  welchem
Falle  das  erk  nur  dem  Zolle  von
funfzehn  Schilling  pro  Centner  unterworfen
  sein  soll.

Artibel  V.

Man  ist  übereingekommen,  daß  Stempel
  nach  einem  den  Zollbeamten  des  vereinigten
  Königreichs  bekannt  zu  machenden
  Muster  angeschafft  werden,  und  daß
die  Munizipal=  oder  sonstigen  Behörden
der  verschiedenen  Stadte  Preußens  damit
  alle  Bücher  stempeln  sollen,  welche
zur  Ausfuhr  nach  dem  vereinigten  Konigreiche
  bestimmt  sind.  Nut  diejenigen
Bücher  sollen  in  Gemäßheit  dieser  Uebereinkunft,
  soweit  dieselbe  sich  auf  die  Zollsätze
  bezieht,  zu  welchen  solche  Bücher
zuzulassen  sind,  als  in  Preußen  erschienen
angesehen  werden,  welche  nach  ihrem
Titelblatte  als  in  einer  Stadt  oder
einem  Platze  innerhalb  des  Preußischen
Gebietes  erschienen  sich  darstellen,  und
welche  gehörig  durch  die  zuständige  Munizipal=
  oder  sonsiige  Behörde  irgend
einer  Stadt  oder  eines  Platzes  in  Per-Ken
  gestempelt  worden  sind.

Artikel  VI.

Keine  Besiimmung  dieser  Uebereinkunft
  soll  so  ausgelegt  werden,  daß  dieselbe
  das  Recht  eines  der  beiden  hohen
kontrahirenden  Theile  beeinträchtigte,  die
Einfuhr  solcher  Bücher  nach  seinem
eigenen  Gebiete  zu  verhindern,  welche
nach  seiner  inneren  Gesetzgebung  oder
in  Gemäßheit  seiner  Verträge  mit  anderen
  Staaten  für  Nachdrücke  oder  Verletzungen
  des  ausschließlichen  Rechtes  zur
Vervielfältigung  erklärt  werden.

maay  contain  also  original  matter  produccd
  elsewhere;  unless  such  original
  matier  shall  be  at  least  equal
in  bulk  to  the  part  of  tbe  work
originally  produced  in  ihe  United
Kkingldom,  in  which  case  lhe  work
will  be  subjsect  only  lo  ihe  duty)  of
lilleen  shbillings  per  cwt.

Arlicle  V.

It  is  agreed  that  stamps  shall  be
providcd  according  lo  a  pattern  to
be  made  known  lothe  custom-house
oflicers  of  the  United  Kingdom.  and
that  ihe  municipal  or  other  authorities
  of  the  several  towms  in  Prussia
  shall  aflir  such  stamps  to  all
books  intended  lor  exportation  to
the  United  Kingdom.  And  no  books
shall,  for  the  purposes  of  this  Convention,
  so  für  as  the  same  relates
lo  lhe  rales  of  duty  3t  which  such
bocks  are  to  be  enlered.  be  decemed
lohave  been  published  in  Prussia.
cusccpl  such  as  appear  by  their  title-Dage
  to  hayc  been  published  al  some
town  or  placc  within  ihe  dominions
of  Prussia,  and  which  havc  been
dul)  stamped  by  the  proper  municipal
  or  other  authority?  of  anv  such
lown  or  place.

Article  VI.

Nothing  in  this  Convention  shall
be  construed  to  affect  ihe  right  of
either  of  the  two  High  Contracting
Parties  10  prohibit  the  importation
into  Uüs  own  dominions,  of  such
books  as,  by  i#s  internal  law.  or
under  its  Treaties  with  other  Stales,
arc  declared  to  be  piracies,  or  infringements
  of  Copyrigbt.
        <pb n="367" />
        Artikel  VII.

Im  Fall  einer  der  beiden  hohen
kontrahirenden  Theile  mit  irgend  einer
dritten  Macht  einen  Vertrag  über  internationalen
  Schutz  des  Rechtes  zur  Vervielfältigung
  abschließen  würde,  soll  eine
Bestimmung,  welche  der  in  dem  vorhergehenden
  Artikel  enthaltenen  entspricht,
in  solchen  Vertrag  aufgenommen  werden.

Artikel  VIII.

Diesemgen  Deutschen  Staaten,  welche
zusammen  mit  Preußen  den  Zoll=  und
Handelsverein  bilden,  oder  welche  dem

edachten  Vereine  später  noch  sich  anchließen
  möchten,  sollen  das  Recht  haben,
  gegenwärtiger  Uebereinkunft  beizutreten.
  Bücher,  Stiche  und  Zeichnungen,
  die  in  einem  Staate,  welcher  auf
solche  Weise  Theilnehmer  an  dieser
Uebereinkunft  wird,  erschienen  und  aus
einem  anderen  Staate,  der  auch  Theilnehmer
  an  derselben  ist,  ausgeführt
werden,  sollen  in  Gemäßheit  dieser
Uebereinkunft  so  angesehen  werden,  als
seien  sie  aus  dem  hande  ihres  Erscheinens
  ausgeführt  worden.

Artikel  IX.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
vom  1.  September  1846.  ab  in  Wirksamkeit
  treten.  Dieselbe  soll  fünf  Jahre
von  diesem  Datum  an  und  von  da  ab
weiter  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres
nach  der  Aufkündigung  in  Kraft  bleiben,
  welche  von  einer  oder  der  anderen
Seite  zu  irgend  einer  Zeit  nach  dem
1.  September  1851.  erfolgen  mochte.

Artikel  X.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratiftzirt,  und  die  Auswechselung  der
Ratifikationsurkunden  zu  Berlin  binnen
wei  Monaten,  oder  wo  möglich  früher
ewirkt  werden.
(Nr.  2738—7739.)

Article  VII.

In  case  either  of  the  tlwo  High
Contracting  Parties  shall  conclude
a  Treaty  ol  International  Copyright
with  any  third  Power,  a  stipulation
similar  lo  that  contained  in  ihe  preceding
  Article  shall  be  inserted  in
such  Treaty.

Article  VIII.

Those  German  States  which,  logeilher
  with  Prussia,  compose  the
Customs  and  Commercial  Union,
or  wmhich  may  hereafler  join  the
said  Union,  shall  havc  the  right  of
acceding  1o  the  presem  Conwemion:;
and  books,  prinls,  and  drawings,
published  in  any  Stale  so  becoming
a  Darty  to  this  Convention,  and  exported
  from  any  other  Situte  also
being  a  party  to  the  same,  shall  be
considered,  for  the  purposes  of  this
Convemion,  to  have  been  exported
from  lhe  couniry  ol  their  publicalion.


Article  IX.

The  presem  Convention  shall
come  into  operation  on  ihe  18t  of
Scplember,  1840.  Ii  shall  remain
in  sforce  sor  fsive  years  from  that
date,  and  surther,  until  the  expiralion
  ol  a  vcars  notice,  vhich  may
be  given  D)y  cither  parly,  al  any  time
afier  ihe  1st  ol  September,  1851.

Arlicle  X.

lThe  present  Convemion  shall
be  ratilzo•h  and  ihe  ratilications  shall
be  erchanged  #al  Berlin,  at  the  erpiration
  of  iwo  months,  or  sooner  if
possible.
        <pb n="368" />
        —  350  —

Zu  Urbund  dessen  haben  die  resp.  In  witness  whereof  the  respeclive
Bevollmächtigten  dieselbe  unterzeichnet,  Pleuipotemiaries  have  Ssigned  ihe
und  derselben  ihre  Siegel  beigedrukt.  same,  and  have  aflixed  thercto  ihe

seals  of  their  arms.

Geschehen  zu  Berlin,  den  13.  Mai,  Done  at  Berlin,  the  Thirteemh

im  Jahre  Unsers  Herrn  1846.  day  of  May,  in  ihe  pvear  of  our
Lord  1846.
(I.  S.)  Canitz.  (L.  S.)  Westmorland.

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages
hat  zu  Berlin  am  16.  Juni  1846.  stattgefunden.

(Nr.  2739.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  16.  August  1840.,  betreffend  die  Ernennung  des
Wirklichen  Geheimen  Ober-Justizraths  von  Dücsberg  zum  Staats=  und
Finanz-Minister.

N  Ich,  wie  dem  Staateministerium  bereits  unter  dem  15.  v.  M.  eröffnet,
  den  Staatsminister  Flotmwell  auf  seinen  Wunsch  der  Leitung  des  Finanz-=minisierii
  enthoben  und  ihm  unter  Beibehaltung  seiner  Stellung  als  Mitglied
des  Staatsminisieril,  die  Verwaltung  des  Ober-Präsidii  der  Provinz  Westphalen
  übertragen  habe,  so  habe  Ich  nunmehr  den  Wirklichen  Geheimen
Ober-Justizrath  von  Düesberg  zum  Staats=  und  Finanzminisier  ernannt.  Ich
mache  dies  dem  Staatsministerium  hierdurch  bekannt,  um  wegen  Einführung
des  2c.  von  Düesberg  das  Erforderliche  anzuordnen  und  diesen  Meinen  Befehl
durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Rerruncg  zu  bringen.
Seanssouci,  den  10.  August  1846.  ·

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="369" />
        —  351  —

Gesetz=  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

—  Nr.  28.——

 

(Nr.  2740.)  Revidirtes  Reglement  für  die  Land-Feuersozictät  der  Neumark.  Vom  17.  Juli
1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

haben  in  Folge  der  Anträge  Unserer  zum  18ten,  toten  und  20sten  Kommunal=Landtage
  der  Neumark  versammelt  gewesenen  getreuen  Stände  das  Reglement
für  die  Land-Feuersozietät  der  Neumark  vom  29.  August  1825.  einer  Revision
unterworfen  und  auf  Grund  derselben  das  gegenwärtige  revidirte  Reglement  zu
erlassen  beschlossen.

Wir  verordnen  demnach  was  folgt:

F.  1.

Mit  dem  Beginn  des  Tages  den  1.  Jannar  1847.  Nachts  12  Uhr  tritt  14.  Lufbedieses
  Reglement  in  Kraft,  und  in  die  Stelle  des  Reglements  vom  29.  August  huns  ben.
1825.  und  der  dasselbe  erläauternden  gesetzlichen  Vorschriften  und  Kommunal=  Reglements.
Landtagsbeschlüsse.

.  2.
Die  Land-Feuersozietaät  soll,  wie  bisher,  das  platte  Land  der  Freise  der  I.b.  Alge-Neumark,
  nämlich  der  Kreise:  t-Soldin,



Königsberg,

Landsberg,

Friedeberg,

Arnswalde,

Dramburg,

Schievelbein,

Sternberg,

Krossen,
Züllichau-Schwibus,
Kottbus,
Jabrgang  1846.  (Nr.  2740.)  51  um-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  26.  August  1846.
        <pb n="370" />
        II.  Innere
Organisation
  der

—
nal

Kommulandtag.



—–  352  —

umfassen  und  hat  die  gegenseilige  Versicherung  von  Gebäuden  gegen  Feuersgefahr
  in  der  Art  zum  Zweck,  daß  jeder  Theilnehmer  der  Sozietät  sich  zugleich
in  dem  Rechtsverhältnisse  eines  Versicherers  und  eines  Versicherten  befindet;
als  Versicherer  jedoch  nur  mit  dem  ihm  nach  dem  gegenwärtigen  Reglement
pPro  rata  seiner  Versicherungssumme  obliegenden  Beitrage  verhaftet  ist.

Doch  sollen  solche  Ortschaften  und  Etablissements,  welche  zwar  nicht  zu
dem  Verwaltungsbezirk  eines  der  oben  bezeichneten  Kreise  gehören,  aber  im
Jahre  1806.  zur  Neumark  gerechnet  wurden  und  noch  gegenwärtig  bei  der
Sozietat  versichert  sind,  zum  Ausscheiden  aus  derselben  nicht  gezwungen
werden.  -

5.«3.
Zum  platten  Lande  werden  alle  Gebaͤude  gerechnet,  welche  bisher  nicht
zum  Kommunalverbande  oder  Bezirke  einer  Stadt  gehörten.

g.  4.

Die  zur  Verwaltung  der  Feuersozietäts-Angelegenheiten  aufzunehmenden
Verhandlungen,  die  darauf  bezügliche  Korrespondenz  der  Behörden  mit  einander
und  mit  den  Mitgliedern  der  Sozietät,  die  Kataster,  die  amrlichen  Aktesie  für
die  Versicherungen,  und  die  Quittungen  über  empfangene  Brandentschädigungs-Zahlungen
  aus  der  Sozietätskasse,  sind  vom  karifmäßigen  Stempel  und  von
Sporteln  entbunden.

Bei  Prozessen,  die  Namens  der  Sozietät  geführt  werden,  sind  diejenigen
Stempel  und  Sporteln,  deren  Bezahlung  ihr  obliegt,  außer  Ansatz  zu  lassen.

Zu  Verträgen  mit  einer  stempelpflichtigen  Partei  ist  der  tarifmaßige
Stempel  in  dem  halben  Betrage  und  zu  den  Nebeneremplaren  der  Steimpel
beglaubigter  Abschriften  zu  verwenden.

g.  5.

Ebenso  soll  der  Sozietät  die  Portofreiheit  in  Absicht  aller  mit  dem  Vermerk:
  „Feuersozietäts-Sachen“  versehenen  und  mit  öffentlichem  Siegel  verschlossenen
  Berichte,  Schreiben  und  Verfügungen,  Gelder  und  Packete  zustehen,
die  in  Feuersozietäts-Angelegenheiten  zwischen  den  Behörden  hin  und  her  gesendet
  werden.  Privatpersonen  und  einzelne  Interessenten  aber  mussen  Fre
Briefe  an  die  Feuersozietäts-Behörde  frankiren,  indem  ihnen  und  den  an  sie
ergehenden  unfrankirten  Antworten  die  Porkofreiheit  nicht  zu  Statten  kommt.

g.  6.

Die  Land-Feuersozietaͤt  der  Neumark  ist  ein  staͤndisches  Institut,  welches
mit  Vorbehalt  des  Aufsichtsrechts  des  Staats,  dem  Neumaͤrkischen  Kommunal-Landtage
  untergeordnet  ist.

Mit  diesem  Vorbehalte  bildet  der  Kommunallandtag  für  alle  Land-Feuersozietäts-Angelegenheiten
  die  höchsie  und  letzte  Instanz.  Bei  allen,  diese
Angelegenheiten  betreffenden  Streitigkeiten  der  einzelnen  Sozietätsmitglieder  oder
Kreise  unter  einander,  bei  allen  Beschwerden  über  diesfällige  Anordnungen  der
Kreissiände,  der  Kreisdirektoren  oder  des  Generaldirektors  (G.  8.)  haben  die

Ent-
        <pb n="371" />
        —–  353  —

Entscheidungen  des  Kommunallandtags  definitive  Guͤltigkeit,  ohne  daß  ein  weiterer
  Rekurs  oder  eine  Berufung  auf  rechtliches  Gehoͤr  zulaͤssig  ist.  Wer  in
die  Sozietaͤt  eintritt,  unterwirft  sich  dadurch  stillschweigend  diesen  Bestimmungen
  und  verzichtet  auf  alle  ihm  sonst  zustehenden  Mittel  zur  Ausführung  seiner
  vermeintlichen  Ansprüche.

Die  Verkügungen  wegen  Ausführung  der  von  dem  Kommunallandtage
in  Feuersozieldts-Angelegenheiten  gefatten  Beschcse  werden,  so  weit  solche  erforderlich
  8  von  dem  Ober-Präsidenten  und  resp.  auf  den  Vortrag  desselben
von  dem  Ministerium  des  Innern  getroffen.

.  7.
Was  indessen  die  Beschwerden  der  einzelnen  Kreiseingesessenen  in  Feuer-Sozietats-Angelegenheiten
  anbetrifft,  so  findet  deshalb  folgendes  Verfahren  Statt:

a)  der  Spezialdirektor  leitet  und  führr  in  der  Regel  in  seinem  Kreise  die
schriftlichen  Untersuchungen  in  allen  daselbst  vorkommenden,  zum  Ressort
der  Neumärkischen  Land-Feuersozietät  gehbrigen  Angelegenheiten.  Ebenso
erläbßt  derselbe  darin

b)  nach  geschlossener  Untersuchung  auf  Grund  der  Verhandlungen,  im  Fall
das  Feuersozietäts-Reglement  es  nicht  ausdrücklich  anders  bestimmt,  die
erste  Verfügung,  er  erkennt  gleichsam  in  erster  Instanz.

c)  Von  dem  ergangenen  dem  Betheiligten  zugefertigten  Resolute  erhält  der
Generaldirektor  als  oberster  Verwaltungsbeamter  der  Sozietät,  der  besonders
  darauf  zu  wachen  hat,  daß  die  Sozietät  in  ihren  Rechten  nicht
gefährdet  wird,  eine  Abschrift.

4)  Bei  der  Publikation  des  Resoluts,  oder  der  in  vim  Publicati  geschehenen
  Zufertigung  desselben,  ist  dem  Betheiligten  ausdrücklich  bekannt  zu
machen:

daß  ihm  dagegen,  falls  er  sich  durch  die  erfolgte  Entscheidung  oder
durch  einige.  Punkte  derselben  gravirt  halte,  das  Rechtemittel  des
Rekurses  dagegen  an  die  Assozkirten  des  Verbandes  auf  dem  Kreistage
  zustehe,  welches  Rechtsmittel  er  jedoch  innerhalb  10  Tagen
unter  genauer  Angabe:  gegen  welche  Punkte  der  Entscheidung  er
solches  einzulegen  beabsichtige,  bei  ihm,  dem  Spezialdirektor,  anzumelden
  habe,  widrigenfalls  das  Resolut  die  Rechtskraft  beschreite
und  gegen  ihn  in  Ausführung  gebracht  werde.

e)  An  die  Mei  des  Kreises  steht  auch  dem  Generaldirektor  das  Rechtsmittel
  des  Rekurses  gegen  die  erste  Entscheidung  binnen  gleicher  Frist
und  in  gleichem  Umfange  zu,  wenn  er  etwa  die  Sozietät  durch  die  Enkscheidung
  verletzt  glaubt.

O  Wird  das  Rechtsmittel  von  dem  unmittelbar  Betheiligten  angemeldet,
so  ist  dies  dem  Generaldirektor  zu  notifiziren,  und  so  umgekehrt,  wenn
von  diesem  an  die  Assoziirten  auf  dem  Kreistage  rekurrirt  wird.

(Nr.  2740.)  51  8)  Dem
        <pb n="372" />
        —  354  —

g)  Dem  Rekurrenten  kann  zur  Einreichung  der  Rekursschrift  eine  nach  den
Umsicnden  abzumessende,  nicht  ohne  Grund  länger  als  4  Wochen  auszudehnende
  Frist  bewilligt  werden.

Die  Rekursschrift  muß,  wenn  bei  der  ferneren  Entscheidung  darauf  Rücksicht
  genommen  werden  soll,  an  den  Spegzialdirektor  Behufs  der  weiteren
  Beförderung  zum  zweiten  Spruch,  eingereicht  werden.  Ist  sie  in
der  bestimmten  Frist  nicht  eingegangen,  so  werden  die  Akten,  so  wie  sie
vorliegen,  also  ohne  Rekursschrift,  zur  Entscheidung  der  Assozürten  auf
dem  Kreistage  vom  Spezialdirektor  vorgelegt,  welches  dem  Rekurrenten
zugleich  zu  notiftziren  ist.

i)  Die  Entscheidung  der  Assozürten  auf  dem  Kreistage,  woran  der  Spezialdirektor
  keinen  Theil  genommen,  weil  er  bereits  in  der  ersten  Entscheidung
  seine  Meinung  ausgesprochen,  wird  dem  Spezialdirektor  zur
Publikation  zugefertigt,  und  hat  derselbe  hierbei  dem  Betheiligten  wiederum
  bekannt  zu  machen:  ·

daß  ihm,  im  Fall  der  Beschwerde,  das  Rechtsmittel  des  Rekurses
an  den  Kommunallandtag  dagegen  noch  offen  stehe,  welches  er  jedoch
innerhalb  10  Tagen  bei  ihm,  dem  Spezialdirektor,  bei  Verlust  desselben
  anzumelden  habe.

k)  Eine  gleiche  Befugniß  zum  Rekurse  an  den  Komminallandtag  steht  auch
dem  Generaldirektor  binnen  10  Tagen,  Namens  der  Sozietct,  zu.

1!)  Von  der  zweiten  Entscheidung  erhalten  sowohl  der  Betheiligte,  als  der
Generaldirektor  eine  Abschrift.

m)  Geschieht  die  Anmeldung  des  Rekurses  an  den  Kommunallandtag,  so
kann  dem  Rekurrenten,  zur  Ausführung  seiner  vermeintlichen  Beschwerden,
  eine  Frisi  von  14  Tagen  bis  6  Wochen  gestattet  werden.

Mn)  Die  Rekursschrift  muß  beim  Spezialdtrektor  eingereicht  werden,  dieser
sendet  die  sämmtlichen  Verhandlungen  mit  der  Rekursschrift,  wenn  eine
eingegangen,  sonst  ohne  sie,  an  die  Generaldirektion,  und  diese  legt  sie
zur  Abfassung  der  Entscheidung  in  höchster  Instanz  dem  Kommunallandlage
  vor.

0)  Ein  Schriftwechsel  zur  Widerlegung  der  Beschwerde  und  resp.  Gegen-Ausführung
  ist  in  allen  Fällen  zulässig.

p)  Die  üste  Entscheidung  des  Spezialdirektors,  sowie  die  2te  der  Assoziirten
auf  dem  Kreistage,  muß  jederzeit  mit  Gründen,  wodurch  der  Auosoruch
gerechtfertigt  wird,  versehen  sein.

)  Im  Falle  die  Assozürken  auf  dem  Kreistage,  oder  der  Kommnnallandtag
das  Sachverhältniß,  in  einem  oder  dem  anderen  Punkte,  nicht  vollständig
genug  erörtert  finden,  um  auf  Grund  der  Verhandlungen  die  2te  oder
resp.  3te  Entscheidung  aussprechen  zu  können,  so  werden  die  Akten  dem
Spezialdirektor  zur  Vewollsiändigung  derselben  zurückgesendet.

h

#

g.  8.
        <pb n="373" />
        —  355  —

g.  8.

Die  Verwaltung  der  Sozietaͤt  wird  unter  Aufsicht  und  Kontrolle  des  b,  General-Kommunallandtags

  und  weiterer  Mitwirkung  der  Kreisstaͤnde  und  der  zu  bildenden
  Kreiskommissionen  durch
einen  Generaldircktor
und  in  jedem  Kreise  durch  .  .
fuh  einen  dem  Generaldirektor  untergeordneten  Kreisdirektor
gefuͤhrt.
Für  die  Sozietät  besteht  unter  Aufsicht  des  Generaldirektors  eine  Generalkasse,
  die  durch  einen  besonderen  Rendanten  verwaltet  wird.

C.  9.

Die  Wahl  des  Generaldirektors  erfolgt  auf  dem  Kommunallandtage
von  den  Abgeordneten  der  Ritterschaft  und  der  Landgemeinden,  die  der  Kreisdirektoren
  auf  den  Kreistagen  von  den  Mitgliedern  des  Standes  der  assozürten
Rittergutsbesitzer  und  der  Landgemeinden.  Wahlfähig  sind  nur  solche  Rittergutsbesitzer,
  welche  Mitglieder  der  Sozietät  und  hinlänglich  begütert  sind,  und
zwar  mit  der  Maaßgabe,  daß  die  Kreisdirektoren  in  dem  Kreise,  in  welchem
sie  gewählt  worden,  ein  Rittergut  besitzen  mussen.

K.  10.

Wenn  die  Stelle  des  Generaldirektors  vakant  oder  wegen  einer  Erkrankung
  desselben  oder  aus  anderen  Gründen  seine  Vertretung  nothwendig  sein
sollte,  so  vertritt  der  Kreisdirektor  des  Kreises,  in  welchem  der  Generaldirektor
wohnt,  seine  Stelle  interimistisch  so  lange,  bis  der  Kommunallandtag  andere
Anordnungen  trifft.

S.  11.

Für  die  Kreisdirektoren  werden  auf  den  Kreistagen  Stellvertreter  gewählt,
  welche  die  Funktionen  der  Kreisdirektoren  zu  versehen  haben,  falls  letztere
  behinderk,  namentlich  aber  falls  letztere  selbst  von  einem  Brandschaden  betroffen
  sind.  —  Hinsichtlich  der  Stimmfähigkeit  und  Wahlfähigkeit  bei  den
Wahlen  dieser  Stellvertreter  gilt  dasselbe,  was  im  F.  9.  wegen  der  Wahlen
der  Kreisdirektoren  festgesetzt  ist.

g.  12.

Damit  die  Kreiskommissionen  (H.  8.)  gebildet  werden  koͤnnen,  haben  die
der  Sozietaͤt  angehoͤrigen  Mitglieder  des  Kreistages  in  jedem  Kreise  aus  den
in  verschiedenen  Theilen  desselben  wohnenden  Sozietätsmitgliedern,  nach  ihrem
Ermessen  3  bis  6  Deputirte  zu  wählen.

S.  13.

Der  Rendant  der  Neumärkischen  Landesspesen=  und  der  Kommunal-=Landtagskasse

  ist  jederzeit  auch  der  Rendant  der  General-Land-Feuersozietäts-Kasse.
  ·
(N-.2740.)  H.14.

Direktor
Kreis-kaettoren,
  Kreisande
  und
Kreis-Kommissionen.


General-Kasse.
        <pb n="374" />
        d.  Stand
Wahlen.

e.  Kreisele.


s.  Besoldun-=g
  und
eiselosten.

HMI.  Beitrittereiheit.


ern
bel  anderen
Gesellschaften.


ische

—  356  —
g.  14.

Der  Generalrendant  hat  eine  Kaurion  von  1000  Rehlr.  zu  bestellen,  die
nur  auf  den  Vorschlag  des  Generaldirektors  von  dem  Kommnnallandtage  ermäßige
  werden  kann.

K.  15.

Die  auf  den  Kommunallandtagen  vorzunehmenden  Wahlen  erfordern  zu
ihrer  Gültigkeit  die  absolute  Mehrheit  der  Stimmen,  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes
  vom  22.  Juni  1842.  Dabei  sind  nur  diejenigen  stimmberechtigten  Mitglieder
  zur  Abgobe  einer  Stimme  befugt,  welche  persönlich  anwesend  1  Der
Generaldirektor  und  der  Rendant  der  Generalkasse  werden  auf  Lebenzzeit,  die
Kreisdirektoren,  deren  Stellvertreter  und  die  Kreis-Kommissionsdeputirken  aber
fortan  nur  auf  sechs  Jahre  gewahlt.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  eine  Wiedererwählung
  auf  anderweite  sechs  Jahre  zulässig.  Dagegen  mussen  die  durch
eine  Wahl  übertragenen  Aemter  oder  Funktionen  auch  innerhalb  der  sechsjährigen
  Periode  niedergelegt  werden,  sobald  eine  der  Eigenschaften  verloren  geht,
welche  nach  S#.  9.  und  12.  eine  Bedingung  der  Wählbarkeit  ausmachen.

K.  16.
Die  Einrichtung  der  Feuersozietäts  -Kassenverwaltung  und  Geschäftsführung
  in  den  Kreisen  bleibt  in  den  Gränzen,  und  nach  den  Vorschriften  der
Instruktion,  welche  diesem  Reglement  beiliegt,  jedem  Kreisdirektor  überlassen.

§S.  17.

Der  Generaldirektor,  die  Kreisdirektoren  und  der  Rendant  der  General-Kasse
  beziehen  ein  firirres  Gehalt,  ingleichen  der  Generaldirektor  und  die  Kreis-Direktoren
  eine  firirte  Vergürigung  für  Schreibmaterialien,  ersterer  auch  eine
firirte  Vergütigung  für  die  Teh-  Revision  der  Generalkasse  zu  unternehmenden
Reisen  nach  Küstrin,  nach  näherer  Maaßgabe  des  von  dem  Kommunallandtage
festgesetzten  und  von  dem  Ministerio  des  Innern  bestätigten  Etats.

S.  18.

Für  andere  als  die  im  F.  17.  erwähnten  Reisen  in  Feuersozietäts-Angelegenheiten
  erhält  der  Generaldirektor  eine  Fuhrkosten-Vergütigung  von  1  Rechlr.
für  die  Meile,  wobei  die  Hin=  und  die  Rückreise  besonders  gerechnet  wird.  —
Der  Kreisdirektor  bekommt  dieselbe  Fuhrkosten-Vergütigung  für  Reisen  außerhalb
  des  Kreises;  für  Reisen  innerhalb  des  Kreises  aber  nur  die  Hälfte.

Auf  Diaten  können  die  Direktoren  keinen  Anspruch  machen.

Die  Kreiskommissarien,  die  nach  F.  12.  zu  wählen  sind,  erhalten  weder
Reisekosten,  noch  Diaten.

g.  19.

Alle  Gebaͤude,  welche  im  Bereiche  der  Sozietaͤt  liegen  (Fh.  1.  und  2.),
koͤnnen  mit  den  weiter  unten  folgenden  Ausnahmen  (99.  26.  bis  28.)  auf  den
Antrag  ihrer  Besitzer  bei  der  Sozietät  versichert  werden.  Ein  Zwang  zu
dieser  Versicherung  findet  nicht  Statt.

C.  20.
        <pb n="375" />
        —  357  —

9.  20.

Die  im  Bereich  des  Verbandes  (J#.  1.  und  2.)  vorhandenen  Gebäude,  4.  Verbot
welche  bei  der  Sozierät  nicht  versichert  sind,  können  entweder  bei  den  innerhalb  der  —t
des  Verbandes  zum  Behuf  einer  gegenseitigen  Bersicherung  bestehenden  Sozie=  rungen.
täten,  oder  bei  einer  andern  von  dem  Ministerio  des  Innern  gestatteten  Gesellschaft
  oder  Bank  versichert  werden.  Diese  anderweite  Versicherung  ist  jedoch
nicht  nur  bei  den  Gebäuden  un  ulässig  welche  mit  der  vollen  zulässigen  Versicherungssumme
  bei  der  standisen  Sozietät  versichert  sind,  sondern  auch  bei
denen,  bei  welchen  sich  die  Versicherung  auf  einen  Theil  dieser  Summe  beschränkt.
  Auch  dürfen  Gebäude,  welche  zu  einem  Gehöfte  gehören,  nicht  bei
verschiedenen  Sozietäten  versichert  werden.

.  21.

Die  zum  Zweck  gegenseitiger  Versicherung  gegen  Feuersgefahr  neben  der
ständischen  Sozietckt  in  deren  Bereich  zur  Zeit  vorhandenen  Gesellschaften  können
War  bis  auf  weitere  Bestimmung  fortbestehen.  Neue  Sozietäten  dieser  Art

ürfen  aber  in  der  Neumark  nicht  anders  ihre  Geschäfte  beklreiben,  als  wenn
der  Kommunallandtag  vorher  darüber  gehört  und  ihnen  die  landesherrliche  Genehmigung
  ertheilt  worden  ist.

g.  22.

Ein  im  Bereich  der  ständischen  Sozietät  (I.  1.  und  2.)  befindliches  Ge=  B.  Verbet
bäude  darf  bei  einer  andern  Gesellschaft  oder  Bank  niemals  zu  einem  höhern  *i  n.
Betrage  versichert  werden,  als  die  Versicherung  nach  diesem  Negiemem  bei  der  gen.
ständischen  Sozietät  zulässig  sein  würde.

g.  23.

Hinsichtlich  des  Verfahrens,  welches  bei  einer  Versicherung  bei  andern  c.  Verfab=Gesellschaften

  oder  Banken  zu  beobachten  ist,  kommen  die  Vorschriften  der  '
bih.  14.  15.  und  31.  des  Gesetzes  über  das  Mobiliar-Versicherungswesen  vom
8.  Mai  1337.  mit  der  Maaßgabe  zur  Anwendung,  daß  die  von  der  Orts-Polizei-Obrigkeit
  abzugebende  amtliche  Erklärung  von  derselben  vorher  dem
Kreisdirektor  zur  Gehesmigung  vorgelegt  werden  muß,  und  ohne  diese  Genehmigung
  keine  Wirkung  hat.
§.  24.

Findet  es  sich,  daß  ein  bei  der  ständischen  Sozietät  versichertes  Gebäude  D.  Folgen
auch  noch  bei  einer  andern  Gesellschaft  oder  Bank  versichert  ist,  so  wird  das-  *—
selbe  bei  der  erslern  sofort  gelöscht.  Ergiebt  sich,  daß  ein  bei  der  ständischen  Vorschuif-Sozietat
  nicht  versichertes  Gebäude  bei  einer  andern  Gesellschaft  oder  Bank  #n.
mit  einem  höhern  als  dem  zulässigen  Betrage  versichert  ist  (IG.  35—40.),  so
muß  die  Herabsetzung  der  Versschskungsfumee  bis  auf  diesen  Betrag  von  dem
Kreisdirektor  unverzüglich  veranlaßt  werden.  Hat  endlich  Jemand  bei  einer
andern  Sozietät  oder  Bank  eine  Versicherung  genommen,  ohne  daß  .  nach

(Ne.  2740.)  .  23.
        <pb n="376" />
        IV.  Juf.
nahmeunfébigkeit.


—  358  —

H.  23.  vorgeschriebene  Verfahren  beobachtet  worden  ist,  so  wird  derselbe  mit
einer  zur  Sozietätskasse  fließenden  Geldsirafe  von  5  bis  50  Rthlrn.  belegt.

Im  Falle  einer  doppelten  Versicherung  hat  außerdem  der  Kreisdirektor,
sobald  er  davon  Kenntniß  erhalten,  jederzeit  dem  kompetenten  Gericht  eine
Mittheilung  zu  machen,  damit  dieses  prüfe,  ob  Grund  zur  Einleitung  einer
Untersuchung  wegen  eines  intendirten  Betruges  vorhanden  ist.

g.  25.

Brennt  ein  doppelt  versichertes  oder  ein  bei  einer  andern  Gesellschaft
oder  Bank  uͤber  den  zulaͤssigen  Betrag  hinaus  versichertes  Gebaͤude  ab,  bevor
diese  Unregelmaͤßigkeit  entdeckt  und  nach  F.  24.  abgestellt  worden  ist,  so  verliert
der  Versicherte,  abgesehen  von  dem  bei  doppelter  Versicherung  nach  F.  103.
eintretenden  Verluste  der  bei  der  ständischen  Sozietät  genommenen  Versicherung,
  in  beiden  Fällen  jeden  Anspruch  auf  die  von  der  andern  Gesellschaft
oder  Bank  zu  gewährende  Entschädigungssumme,  und  diese  fällt,  sofern  die
betreffende  Ceschschaft  oder  Bank  nach  ihren  Statuten  und  den  allgemeinen
gesetzlichen  Bestimmungen  überhaupt  zur  Zahlung  angehalten  werden  kann,  der
Sozietätskasse  anheim.  War  die  Versicherung  eines  abgebrannten  Gebäudes
bei  einer  andern  Gesellschaft  oder  Bank,  ohne  Beobachtung  des  vorschriftsmäßigen
  Verfahrens  (G.  23.)  genommen  worden,  so  wird  eine  höhere,  als  die
zulässige  Versicherung  jederzeit  vermuthet,  und  daher,  sofern  das  Gegentheil
nicht  vollständig  erwiesen  werden  kann,  die  zu  zahlende  Entschädigungssumme
zur  Sozietätskasse  eingezogen.

g.  26.
Von  der  Versicherung  bei  der  ständischen  Sozietät  ausgeschlossen  sind:
1)  Pulvermühlen  und  Pulvermagazine.
2)  Schmelzhütten,  Eisen-,  Kupfer=  und  Messinghämmer.

3)  Stückgießereien.

4)  Glashütten  und  Spiegelgießereien.

5)  Theeröfen  und  Rußhütten.

6)  Kalk=  und  Siegelöfen.
7)  Einzelne  Backdfen.

8)  Flachs=  und  Hanfdarren.

9)  Schwefelraffinerien.

10)  Theater.

11)  Anstalten  zur  Fabrikation  von  Terpentin,  Firniß,  Holzsaure,  Blausaure,
Soda,  Salpeter,  Salmiak,  Pottasche,  Schwefelsäure,  Aether,  Gas,
Phosphor,  Knallquecksilber,  Knallsilber  und  Knallgold.

12)  Zuckersiedereien  und  Salzwerke.

13)  Zichorienfabriken.  -

M)AlleGebäudederLten,-·3tenundsitenKlasscGI42.),welchcvondcn
vorgenannten  Gebäuden  und  Ansialten  nicht  mindestens  dreißig  Fuß
entfernt  sind.

15)  Scheunen  und  Stalle,  wenn  sie  mit  Häusern  in  Verbindung  stehen  und
mit  Stroh  und  Rohr  gedeckt  sind,  selbst  dann,  wenn  sie  durch  Brandmauern
        <pb n="377" />
        —  359  —

mauern  getrennt  sind.  Insofern  dergleichen  Scheunen  und  Staͤlle  aber
schon  bisher  bei  der  Sozietaͤt  versichert  waren,  koͤnnen  sie  bei  derselben
verbleiben.

Auch  koͤnnen  dergleichen  Scheunen  und  Staͤlle  noch  binnen  Jahresfrist
nach  Publikation  dieses  Reglements  bei  der  Sozietaͤt  versichert  werden.  Demnaͤchst
  aber  duͤrfen  derartige  Scheunen  und  Staͤlle  zur  Versicherung  nicht  mehr
neu  aufgenommen  werden.

g.  27.
Auch  andere  als  die  vorgenannten  Gebaͤude  duͤrfen  dann  nicht  aufgenommen
  werden,  wenn  sie  so  baufällig  sind,  daß  ihre  Bewohnung  oder  Benutzung
  polizeilich  untersagt  oder  ihr  Werth  bis  auf  den  achten  Theil  des
Neubcrwerrzes  herabgesunken  ist.
K.  28.
Endlich  sind  auch  einzelne  Abtheilungen  oder  Bestandtheile  eines  Gebäudes
  und  alle  Gebäude,  deren  grundsätzlich  ermittelter  Versicherungswerth
G.  35.)  den  Betrag  von  25  Rlhlr.  nicht  erreicht,  von  jeder  Versicherung  bei
der  siändischen  Sozictät  ausgeschlossen.
g.  20.
Jedes  Gebäude,  welches  bei  der  siändischen  Sozietat  versichert  werden  v.  Eintritt  in
soll,  muß  vorher  entweder  durch  einen  dazu  vereidigten  Maurermeister  und  ½½  —

einen  dazu  vereidigten  Zimmermeister  oder  durch  einen  vereidigten  Baubeamten  pung  beñetarirt
  werden.  ender  Vererfahren.



Um  moglichst  gleichförmige  und  zuverlässige  Taren  zu  erhalten,  haben,  del  neuen
die  Assozirten  auf  den  Kreislagen  aus  den  rechtlichsten  und  geschicklesten  Werk=  Verssherunmeistern
  des  Kreises  so  viel  Taxatoren,  als  das  Bedürfniß  erfordert,  aus=  1Tax
zuwählen  und  dieselben  für  das  Abschätzungsgeschaft  ein  für  allemal  durch  den
Kreisdirektor  vereidigen  zu  lassen,  auch  nach  vorheriger  Verabredung  ein  für
allemal  die  Gebührensätze  festzustellen,  für  welche  die  Abschätzungen  besorgt
werden  müssen.

F.  30.  *7r#  und

S.  31.

In  einer  Tare  dürfen  niemals  mehrere  Gebäude  zusammengefaßt  werden.
  Der  Tarwerth  ist  vielmehr  für  jedes  einzelne  Gebäude  besonders  zu  ermitteln.
  Er  muß  in  Preußischem  Kurant  nach  dem  Münzfuße  von  1761.  und
1821.  ausgedrückt  werden.

*“

Jeder  Tare  muß  eine  Beschreibung  des  abzuschätzenden  Gebäudes  zu
Grunde  liegen,  zu  deren  Anferrigung  die  sub  #n.  und  4b.  beigefügten  Muster
eines  Versicherungsantrages  Anleitung  geben.  In  dieser  Beschreibung  haben,  n
die  Taratoren  namentlich  die  Dünensegzen  des  Gebäudes  nach  Länge,  Tiefe  J—

Jahrgang  1846.  (Nr  2740.)  52  und
        <pb n="378" />
        —  360  —

und  Höhe,  imgleichen  das  Material,  woraus  es  gebaut  ist,  die  Art  seiner  Bedachung
  und  endlich  seine  Bestimmung  oder  Benucungsweise  enau  anzugeben
und  sodann  nach  Maaßgabe  dieser  letzteren  Angaben  die  Klasse  zu  bezeichnen,
in  welche  das  Gebäude  nach  #M#.  42.  bis  47.  zu  setzen  if.

g.  33.

Die  Abschätzung  neuer  Gebäude  ist  lediglich  auf  den  Werhh  zu  richten,
welchen  dieselben  in  diesem  Zustande  der  Neuheit  haben.  Bei  der  Abschätzung
alter  Gebäude  ist  ebenfalls  zundchst  der  Werth,  welchen  sie  im  neuen  Zustande
haben  würden,  zu  ermitteln,  sodann  aber  die  Quote  des  Neubauwerthes,  welche
im  Augenblicke  der  Abschätzung  durch  den  von  dem  Gebäude  gemachten  Gebrauch
  oder  überhaupt  durch  die  Einwirkung  der  Zeit  bereits  abgenutzt  ist,  festzustellen
  und  in  Abzug  zu  bringen.

S.  34.

Ist  der  Besitzer  eines  abzuschätzenden  Gebäudes  berechtigt,  im  Falle
eines  Brandes  zum  Wiederaufbau  Bauholz,  Steroh  oder  andere  Baumaterialien,
  imgleichen  Fuhren  oder  ähnliche  Hüssleistungen  unentgeltlich  oder  gegen
eine  den  wirklichen  Werth  nicht  erreichende  Vergütigung  in  Anspruch  zu  nehmen,
  so  hat  die  Ortspolizei-Obrigkeit  die  Quantirät  und  Qualität  dieser  Erleichterungen
  zu  ermitteln  und  den  Geldwerth  derselben,  so  weir  es  nöthig  ist,  nach
vorheriger  Befragung  der  Sachverständigen  (§.  30.)  festzustellen  und  von  der
Taxe  in  Abzug  zu  bringen.  ·

H.35.
——  Von  dem  in  den  G.  29  —  34.  ermittelten  Werthe  wird  der  achte  Theil

runge  abgesetzt,  und  der  alsdann  verbleibende  Betrag  bilder  die  höchste  Summe,  bis
Summe.  zu  welcher  das  abgeschätzte  Gebaude  versichert  werden  kann.

g.  36.

Dagegen  dürfen  Bockwindmühlen,  wenn  auch  die  Werthsermittelung
einen  höheren  Ertrag  ergeben  sollte,  niemals  höher  als  zu  800  Thalern  und
Hollaändische  Windmühlen  niemals  höher  als  mit  800  Thalern  für  jeden  Gang
bei  der  ständischen  Sozietat  versichert  werden.  Bei  anderen  Gesellschaften  oder
Banken  ist  die  Versicherung  bis  zum  vollen  Betrage  der  nach  §.  35.  zulässigen
Versicherungssumme  gesiatter,  so  daß  in  dieser  Beziehung  die  Vorschrift  des
S.  22.  auf  Windmühlen  keine  Anwendung  fendet.

Wenn  die  Windmühle,  welche  der  Besitzer  bei  einer  Privatgesellschaft
versichert,  weniger  als  200  Fuß  von  seinen  Wohn=  und  Wirthschaftögebaeuden
abstehr,  so  können  letztere  bei  der  Land-Feuersozietät  nicht  versichert  werden.

F.  37.
Bei  Gebduden,  welche  von  mehreren  Theilnehmern  gebaur  und  unterhalten
  werden,  kann  jeder  der  Bauverpflichteten  die  von  ihm  zu  liefernden  Baumaterialien
  gegen  Feuersgefahr  versichern;  jedoch  müssen  die  einzelnen  Versiche-
        <pb n="379" />
        —  361  —

sicherungen  unter  einer  und  zwar  der  betreffenden  Nummer  der  Besitzung  nach
dem  Kataster  eingetragen  werden.

g.  38.

Die  Theile  eines  Gebäudes,  welche  nicht  durch  Feuer  beschaͤdigt  oder
zerstoͤrt  werden  koͤnnen,  bleiben  von  der  Abschaͤtzung  und  Versicherung  auseschlossen.

*+v1  Als  nicht  zersibrbar  werden  die  in  der  Erde  befindlichen  Umfassungs-Mauern
  der  Keller  und  die  Fundamente  und  zwar  bei  massiven  Gebäuden  bis
zur  Plinte  erachtet.

K.  39.

Ist  der  nach  GW.  35.  bis  38.  ermittelte  Betrag  der  zulässigen  Versicherung
  durch  25.  nicht  theilbar,  ohne  einen  Resi  zu  lassen,  so  bestimmt  die
nächste  geringere,  durch  25.  ohne  Rest  theilbare  Summe  den  höchsten  zulässigen
Satz  der  Versicherung.  ·

"  5.40".

EinGebäudcvonAnfanganniedrigeralsübernachdengg.35.bis
37.  zulaͤssigen  hoͤchsten  Versicherungssumme  zu  versichern  oder  die  urspruͤnglich
genommene  Versicherung  zu  ermaͤßigen,  steht  Jedem  frei.

g.  41.

Die  bei  der  staͤndischen  Sozietaͤt  zu  versichernden  Gebaͤude  werden  mit  3.  Klassisika-Rücksicht
  auf  ihre  Bauart  und  Bestimmung  nach  Anleitung  der  §9.  42.  bis  tton.
46.  in  vier  verschiedene  Klassen  getheilt.  ·

5.42.
Der  Regel  nach  gehoͤren:
I.  In  die  erste  Klasse
alle  massive  Gebäude,  welche  mit  Steinen  oder  Metall  oder  nach  Dornscher
Methode  oder  mit  Asphalt  oder  einer  andern  von  der  Landes-Polizeibehörde
ausdrücklich  als  feuersicher  anerkannten  Masse  bedeckt  sind.
II.  In  die  zweite  Klasse
alle  nicht  massiven  Gebäude,  welche  mit  der  bei  der  ersten  Klasse  vorausgesetzten
  Bedachung  versehen  sind,  mit  Ausnahme
a)  der  sogenannten  Blockhäuser,
b)  der  Gebäude,  deren  Giebel  nicht  ausgefacht,  vielmehr  mit  Breltern  verkleidet
  sind,
c)  der  Ziegelscheunen.
III.  In  die  dritte  Klasse
alle  massive  und  nicht  massive  Gebaͤude,  welche  mit  einer  andern,  als  der  bei
der  ersten  Klasse  vorausgesetzten  Bedachung  versehen  sind,  so  wie  die  ad  II.  a.,
b.  und  c.  vorstehend.  von  der  Aufnahme  in  die  zweite  Klasse  ausgeschlossenen
Gebäude.
(T#  2740.)  525  IV.  In
        <pb n="380" />
        —  362  —
IV.  In  die  vierte  Klasse

a)  alle  Gebäude,  welche  von  den  im  F.  26.  ad  1.  bis  14.  namhaft  gemachten
  Gebäuden  nur  durch  einen  Zwischenraum  von  30  bis  60  Fuß
etrennt  und  nach  der  Bestinmung  des  F.  20.  ad  14.  von  der  Versicherung

  nicht  ausgeschlossen  sind,

b)  alle  Gebäude,  in  welchen  sich  solche  Dampfkessel  oder  Dampfentwickler
befinden,  welche  nach  F.  3.  des  Regulativs  vom  6.  Mai  1838.  (Gesetz-Sammlung
  Seite  262.)  nicht  anders  als  in  besonderen  Kesselhäusern
aufgesiellt  werden  dürfen,

c)  alle  Bockwindmuͤhlen  und  alle  hollaͤndische  Windmuͤhlen,  welche  nicht
bis  auf  das  bewegliche  Dach  massiv  sind.

K.  43.

.Als  massiv  werden  nur  diejenigen  Gebäude  betrachtet,  bei  denen  nicht
nur  sämmtliche  Umfassungswände,  sondern  auch  die  Giebel  in  ihrer  ganzen
Höhe  bis  zur  Dachspitze  und  durch  und  durch  von  einem  nicht  brennbaren  Meterial
  erbaut  (also  in  Steinen,  Lehmpatzen,  in  Pisobau  oder  nach  Hundrscher
Methode  aufgeführt)  oder  wenigstens  mit  Steinen  verblendet  sind.

9.  44.

Gebäude  von  gemischter  Bauart  oder  Bedachung  werden  zu  derjenigen
Klasse  gerechnet,  wohin  sie  gehören  würden,  wenn  sie  ganz  so  gebaut  oder  gedeckt
  wären,  wie  der  Theil,  nach  welchem  sie  in  die  niedrigsie  Klasse  fallen.

S.  45.
Je  nachdem  folgende  Gebäude,  nämlich:

a)  Gebäude,  in  welchen  durch  Wind-,  Wasser=  oder  Dampfkraft  bewegte
Triebwerke,  entweder

1)  zum  Verspinnen  von  Flachs,  Schaaf=  oder  Baumwolle  oder
2)  zur  Bearbeitung  von  Getreide,  von  Oelfrüchten,  von  Lohe  oder
von  andern  leicht  feuerfangenden  Gegenständen  benutzt  werden.

b)  Brauereien  und  Brennereien,  ungleichen  Sprup-Siedereien,  in  welchen
die  Feuerung  unmittelbar  unter  den  Pfannen,  Blasen  oder  Kesseln  angebracht
  ist,  und  die  diese  Gefäße  oder  die  den  Zugang  zur  Feuerung
(die  Heizungslöcher)  enthaltenden  Räume  nicht  überwölbt  sind.

c)  Schmieden,  nach  ihrer  Bauart  in  die  erste,  zweite  oder  dritte  Klasse  gehören,
  werden  dieselben,  mit  Rücksicht  auf  ihre  Bestimmung,  beziehungsweise
  in  die  zweite,  dritte  oder  vierte  Klasse  eingeordnet.

S.  46.

Brauereien  und  Brennereien,  imgleichen  Syrup-Siedereien,  in  welchen
die  Feuerung  zwar  unmittelbar  unter  den  Pfannen,  Blasen  oder  Kesseln  angebracht
  ist,  dabei  aber  die  diese  Gefäße,  so  wie  die  den  Zugang  zur  Feuerung.

(die
        <pb n="381" />
        —  363  —

(die  Heizungsloͤcher)  enthaltenden  Raͤume  uͤberwoͤlbt  sind,  oder  in  welchen  die
Pannen,  Blasen  odet  Kessel  durch  besondere  nach  den  Vorschriften  des  Regulatios
  vom  6.  Mai  1838.  angelegte  Oampfkessel  oder  Dampfentwickler  erwärmt
werden,  sind  ohne  Unterschied,  ob  die  Dampfkessel  oder  Dampfentwickler  sich
in  demselben  Gebäude  oder  in  einem  besondern  Kesselhause  befinden,  in  diejenige
  Klasse  einzuordnen,  in  welche  sie  nach  ihrer  Bauart  gehören.  Auch
andere  Gebäude,  in  welchen  ein  Gewerbe  durch  Dampfmaschinen  oder  unter
Mitwirkung  von  Dampfkesseln  oder  Dampfentwicklern  betrieben  wird,  werden,
ohne  Rücksicht  auf  diesen  Umstand,  lediglich  so  klassifizirt,  wie  es  ihre  Bauart
und  Lage  mit  sich  bringt  (G.  42.  ad  I.  II.  III.  und  àd  IV.  sub  a.  D.  Cc.),  in
sofern  nicht  die  Beschaffenheit  des  Gewerbes  (F.  45.  ad  u.)  die  Einordnung
in  eine  andere  Klasse  nolhwendig  macht.

S.  47.

Die  Ortspolhei,  Hrtgeie  müssen  die  ihnen  von  den  Taxatoren  vor=  4.  Prüfun
n#

gelegten  Taren  hin
fen  und  nothwendigenfalls  berichtigen,  sodann  die  nach  .  35.  bis  40.  zu=  des

chtlich  aller  faktischen  Angaben  und  der  Klassifikation  prü-  Kei,

Verlschelässige

  höchste  Versicherungssumme  ermitteln  und  die  eine  Versicherung  nach=  kunge  Versuchenden

  Gebäudebesitzer  darüber  vernehmen,  ob  sie  mit  diesem  höchsien  zulässigen
  oder  mit  einem  geringeren  Betrage  versichert  sein  wollen.  Nachdem  die
Versicherungsantrüge  (Muster  &amp;amp;  a.  und  Ab.)  darnach  vervollsiaändigt  sind,  haben
  sie  dieselben  von  den  Antragstellern  unterschreiben  zu  lassen,  zum  Zeichen
ihres  Einverständnisses  mit  ihrer  eigenen  Unterschrift  zu  versehen,  und  sodann
ungescätumt,  jedenfalls  aber  innerhalb  der  nächsien  8  Tage  nach  Empfang  der
Taren,  dem  Kreisdirekror  zu  überreichen.

S.  48.

Der  Kreisdirektor  hat  jeden  bei  ihm  eingehenden  Versicherungs-Antrag
hinsichrlich  der  Klassisikation  und  gewünschten  Versicherungssumme,  sowie  die
von  dem  Bersichernden  etwa  dagegen  gemachten  Einwendungen  sorgfaͤltig  zu
pruͤfen.  Zieht  er  die  Richtigkeir  der  Taxe  in  Zweifel,  oder  wird  diese  von  dem
Versichernden  angefochten,  so  ist  eine  Revision  durch  einen  vereidigten  Baubeamten,
  oder,  wenn  die  Tare  von  einem  solchen  herrührk,  durch  dessen  Vorgesetzten
  zu  veranlassen.  Handelt  es  sich  dagegen  um  andere  Bedenken  oder
Einwendungen,  so  sind  dieselben  nöthigenfalls  nach  vorheriger  Lokaluntersuchung
durch  den  Kreisdirektor  selbst  zu  erledigen.  ,

Die  Kosten,  die  durch  dergleichen  Revisionen  und  Lokaluntersuchungen
entstehen,  traͤgt  die  Sozietaͤt,  wenn  die  Bedenken  und  Einwendungen  des  Kreis-Direktors
  nicht  fuͤr  begruͤndet  gefunden  werden;  andern  Falls  der  Besitzer  des
zu  versichernden  Gebaͤudes.

S.  49.

Wenn  gegen  einen  Versicherungsantrag  überhaupt  nichts  zu  erinnern
war,  oder  die  entstandenen  Bedenken  oder  Einwendungen  durch  die  Entscheidung
des  Kreisdirektors  oder  der  Sachverständigen  (§.  48.)  erledigt  sind,  so  hat  der
Kreisdirektor  für  jeden  Gebäudebesitzer  eine  Ab=  und  Zugangs-Nachweisun

(Nr.  2740.)  na

trages.
        <pb n="382" />
        b.  Bei  Erbötungen.


B.  Beschränkungen
  während
  der
Kriegszeit.

–  364  —

nach  dem  anliegenden  Muster  B.  in  drei  gleichlautenden  Exemplaren  aufstellen
zu  lassen,  und  durch  deren  Unterzeichnung,  unter  Bemerkung  des  Termins,  von
welchem  ab  die  Versicherung  läuft,  den  Versicherungsvertrag  abzuschließen.
Zwei  Eremplare  der  Nachwelsung  nebst  den  ihnen  zu  Grunde  liegenden  Versicherungsanträgen
  hat  er  ungesäumt  dem  Generaldirektor  zu  überreichen.

S.  50.

Die  Kreisdirektoren  sind  verpflichtet,  entweder  die  bei  ihnen  eingehenden
Versicherungsanträge  durch  Aufstellung  und  Vollziehung  der  Ab=  und  Zugangs-Nachweisungen
  binnen  8  Tagen  definitiv  zu  erledigen  oder  binnen  dieser  Frist
zur  Erledigung  der  entstandenen  Bedenken  oder  Einwendungen  Verfügung  zu

treffen,  und  davon,  daß  dies  geschehen,  die  Gebäudebesitzer  zu  benachrichtigen.
g.  51.

Der  Generaldirektor  hat  die  bei  ihm  eingehenden  Ab=  und  Zugangs-Nachweisungen
  mit  Rücksicht  auf  deren  Anlagen  zu  prüfen  und  binnen  14  Ta-*x7v
  entweder  ihre  Berichtigung  zu  veranlassen  oder  das  eine  Exemplar  derselen

  mit  seiner  Unterschrift  (rr  ¾  G  nebst  den  dazu  gehörigen  Versicherungs-Anträgen,
  dem  Kreisdirektor  zurückzusenden,  bei  eigener  Verantwortung.

.  52.  .

Sobald  der  Kreisdirektor  eine  von  dem  Generaldirektor  unterschriebene
Ab=  und  Zugangsnachweisung  zurückempfängt,  hat  er  dieselbe  zu  dem  bei  ihm
befindlichen  Ortskataster  zu  bringen,  zugleich  aber  das  vorläufig  bei  ihm  asservirte
  Exemplar  der  Nachweiseng  G.  49.),  falls  Berichtigungen  vorgekommen
sind,  danach  abzuändern,  und  sodann  dieses  Eremplar  der  Ortsobrigkeit  des
Versicherten  zuzusiellen.

K.  33.

Die  Erhöhung  einer  Versicherungssumme  ist  nur  zuldssig,  wenn  entweder
  absichtlich,  oder  in  Folge  eines  erweislich  zu  machenden  Irrthums  von
Anfang  an  nicht  die  höchste  und  zulässige  Versicherung  (G.  35.  bis  40.)  genommen,
  oder  das  versicherte  Gebaͤude  vergroͤßert  oder  verbessert  worden  ist.
Im  letzteren  Falle  muß  die  Zulässigkeit  der  Erhöhung  und  der  Betrag  derselben
  jederzeit,  im  ersteren  wenigstens  dann  unbedingt  durch  eine  neue  Taxe
(W.  30.  bis  40.)  festgesiellt  werden,  wenn  die  vorhandene  Taxe  aͤlter  als  zehn
Jahre  ist.  Es  hängt  jedoch  auch  bei  neuen  Taxen  immer  von  dem  Ermessen
des  Kreisdirektors  ab,  ob  er  die  Erhöhung  bis  zu  dem  nach  den  früheren  Ermittelungen
  zulässigen  Betrage  ohne  Weieres  gestatten,  oder  wegen  einer  in
der  Zwischenzeit  möglicherweise  eingetretenen  Wennerminderung  eine  neue
Abschätzung  verlangen  will.  Im  Uebrigen  ist  bei  Erhöhungen  ganz  so,  wie
bei  neuen  Versicherungen  zu  verfahren.

S.  54.

Whrend  der  Zeit  eines  Krieges,  d.  h.  von  der  Zeit  der  ergangenen
Kriegserklärung  oder  von  der  Zeit  an,  wo  die  Heere  ins  Feld  gerückt  sind,  bis
zur
        <pb n="383" />
        —  365  —

zur  erfolgten  Bekanntmachung  des  Friedensschlusses  werden  weder  Erhoͤhungen
schon  versicherter  Gebaͤude,  noch  Versicherungen  der  schon  vor  dem  Kriege
vorhandenen,  aber  bis  dahin  bei  der  Sozietaͤt  noch  nicht  versichert  gewesenen
Gebaͤude  angenommen.  Dagegen  koͤnnen  neu  erbaute  oder  retablirte  Gebaͤude
aufgenommen  und  schon  versicherte  Gebaͤude,  wenn  deren  Beschaffenheit  oder
Bestimmung  dies  zulaͤßt  oder  erfordert,  aus  einer  Klasse  in  die  andere  versetzt
werden.
K.  55.

Die  regelmäßigen  Termine  für  den  Eintritt  in  die  Sozietät  und  eine  nach  C.  zeit  des
G.  33.  zulässige  Erhöhung  der  bestehenden  Versicherung  sind  der  Tagesbeginn  inte#.
des  1.  Januar  und  der  des  1.  Juli  eines  jeden  Jahres.  Wer  von  diesen  hungen.
Terminen  ab  der  Sozietät  beitreten,  oder  eine  Versicherung  erhöhen  will,  muß
dies  bei  der  Ortspolizei-Obrigkeit  so  zeitig  anzeigen,  daß  der  Versicherungs-Antrag
  G.  48.)  spätestens  resp.  am  1.  November  oder  am  1.  Mai  in  die
Hände  des  Kreisdirektors  gelangt.

K.  56.

Wer  den  Eintritt  in  die  Sozietät  oder  die  Erhöhung  einer  Versicherungssumme
  nicht  bis  zu  den  nachsten  regelmäßigen  Terminen  G.  55.)  aussetzen,
  sondern  sogleich  aufgenommen,  oder  höher  versichert  sein  will,  muß  dieses
  in  dem  Versicherungsantrage  ausdrücklich  bemerken,  und  übernimmt  dadurch
die  Verpflichtung,  den  vollen  Beitrag  für  das  halbe  Jahr  zu  entrichten,  innerhalb
  dessen  die  Aufnahme  oder  Erhehung  in  Kraft  tritt.  Horr#  findet  folgendes
  Verfahren  Statt:

Es  wird  die  von  der  Orrtsobrigkeit  bescheinigte  Tare  des  Gebäudes,
welches  versichert  oder  dessen  Versicherungssumme  erhöht  werden  soll,  von  dem
Versicherer  dem  Kreisedirektor  eingereicht  und  von  demselben  darüber  ein  Empfangsschein
  ausgesiellt.  Oerselbe  hat  den  Versicherungsantrag  nach  Maaßgabe
des  V.  48.  zu  prüfen  und  erwanige  Erinnerungen  dagegen  binnen  8  Tagen  zu
erledigen  und  dieselben  dem  Versicherer  mitzutheilen.  Sind  die  Erinnerungen
erledigt,  oder  findet  er  überhaupt  keine  zu  machen,  so  hat  er  sofort,  wie  F.  49.
bestimmt,  den  Versicherungsvertrag  abzuschließen.

Mit  dem  Beginn  des  zehnten  Tages  nach  der  Einreichung  des  Versicherungsantrages
  an  den  Kreisdirektor  nimmt  die  Versicherung  ihren  Anfang,
wenn  derselbe  ihn  nicht  indessen  als  nicht  zulässig  zurückgewiesen  hat.

Der  Tag,  an  welchem  der  Versicherungsantrag  dem  Kreisdirektor  eingereich
  worden,  wird  bei  der  Berechnung  der  zehntägigen  Frist  nicht  mit  eingerechner.


K.  57.

Versicherungsanträge,  in  welchen  nicht  eine  sofortige  Aufnahme  oder  Erhöhung
  nachgesucht  wird  G.  56.)  haben  dann,  wenn  sie  in  der  Zeit  vom
1.  Mai  bis  zum  31.  Oktober  eingehen,  den  Eintritt  oder  die  Erhöhung  mit
dem  darauf  folgenden  1.  Januar,  und  wenn  sie  in  der  Zeit  vom  1.  Noember

(Fr.  2710.)  is
        <pb n="384" />
        —  366  —

bis  zum  30.  April  eingehen,  den  Eintritt  oder  die  Erhöhung  mit  dem  1.  Juli
selbst  dann  zur  Folge,  wenn  sie  auf  einen  anderen  regelmäßigen  Eintrittstermin
C.  55.)  gerichtet  sein  sollten.

9.  58.

VI.  Auflbsung  Der  Versicherungsvertrag  über  jedes  versicherte  Gebäude,  dauert  so  lange
de  nerhche  fort,  bis  der  Besitzer  desselben  entweder  aus  der  Sozietät  ausgeschlossen  wird
trages.  (&amp;amp;.  39.  bis  62.)  oder  aus  derselben  freiwillig  ausscheidet,  §.  63.,  oder  bis  durch

den  Untergang  des  Gebaudes  eine  Veränderung  eintritt  (V.  61.  bis  66.)

K.  59.
Die  Sozietät  hat  das  Recht,  einzelnen  Mitgliedern  den  Versicherungs-Vertrag
  zu  kündigen,  und  dieselben  sofort  auszuschließen,  wenn  für  diese  Maaßregel
  einer  der  nachstehenden  Gründe  vorhanden  ist,  nämlich  entweder:

a)  ein  allgemeiner  schlechter  Ruf  bei  der  Gemeine,  der  durch  moralisch
schlechten  Lebenswandel  oder  unordentliche  liederliche  Wirthschaftsführung
oder  eine  übermäßige  Verschuldung  begründet  ist,  oder,

b)  absichtliches  oder  höchst  fahrlässiges  Verfallenlassen  der  Wohn=  und
Wirthschaftsgebäude  oder  eine  Baufälligkeit  derselben,  welche  zwar  nicht
auf  diese  Weise  verschuldet  ist,  aber  so  weit  geht,  daß  deren  fernere  Bewohnung
  oder  Benutzung  polizeilich  untersagt  oder  ihr  Werth  bis  auf
den  achten  Theil  des  Neubauwerths  herabgesunken  ist,  oder  endlich

P)  grobe  Fahrlässigkeit  bei  der  Handhabung  von  Feuer  und  Licht.

Im  Fall  die  Ausschließung  erfolgt,  hat  der  Kreisdirektor  die  Verpflichtung,
  dem  Hypothekenrichter  davon  sofort  Anzeige  zu  machen,  welcher  letztere
dagegen  verpflichtet  ist,  den  aus  dem  Hypothekenbuche  bekannten  Gläubigern
davon  kostenfrei  Nachricht  zu  geben.

S.  60.

Die  Kreisdirektoren  haben  unausgeseg.  ihre  Aufmerksamkeit  darauf  zu
richten,  ob  die  vorgedachten  Gründe  zur  Ausschließung  bei  dem  einen  oder
andern  Mitgliede  der  Sozietät  vorhanden  sind.  Ganz  besonders  ist  dies  in
Betreff  der  in  der  Separalion  begriffenen  Sozietätsmitglieder  erforderlich.

F.  6t.

Hält  ein  Kreisdirektor  die  Ausschließung  eines  Mitgliedes  nach  F.  59.
für  gerechtfertigt,  so  ist  er  befugt  und  verpflichtet,  dieselbe  sofort  provisorisch
anszusprechen.  Dieser  Ausspruch,  den  er  ohne  allen  Verzug  dem  Versicherten
insinuiren  lassen  muß,  hat  die  Wirkung,  daß  der  Versicherte  für  einen  Brandschaden,
  der  sich  nach  der  Ankündigung  der  Ausschließung  ereignet,  keine  Vergütigung
  von  der  Soziekät  in  Anspruch  nehmen  darf.  Der  Kreisdirektor  ist
ledoch  verbunden,  binnen  8  Tagen  nach  der  Ausschließung  mindestens  3  Kreis-Kommissionsdeputirte
  zusammen  zu  berufen  und  denselben  den  Fall  zur  Abgabe
ihres  Gurachtens  vorzulegen.  Sobald  auch  nur  einer  der  zugezogenen  Depukirten
        <pb n="385" />
        —  367  —

putirten  die  Ausschließung  für  ungerechtfertigt  erklärt,  ist  dieselbe  wieder  aufgehoben.
  Halten  dagegen  die  zugezogenen  Deputirten  dieselbe  sämmtlich  für
gerechtfertigt,  so  muß  der  Ausgeschlossene,  in  sofern  er  sich  bei  der  Ausschliebgung
  nicht  beruhigen  will,  binnen  10  Tagen  nach  der  Miltheilung  der  Entscheidung
  den  Rekurs  an  die  Kreistags-Versammlung,  und  wenn  er  sich  auch
bei  deren  Beschlusse  nicht  beruhigen  will,  binnen  anderweiten  10  Tagen  nach
der  Bekanntmachung  desselben  den  Rekurs  an  den  Kommunallandtag  ergreifen.  —
Die  Rekursgesuche  sind  jederzeit  bei  dem  Kreisdirektor  anzubringen.  Daraufs,
daß  dies  binnen  10  Tagen  geschehen  müsse,  und  daß  es  sonst  bei  der  ausgesprochenen
  Ausschließung  unabänderlich  verbleibe,  ist  der  Ausgeschlossene  bei  der
Mittheilung  der  von  der  Kreiskommission  oder  der  Kreistagsversammlung
ergangenen  Entscheidungen  bsonders  aufmerksam  zu  machen.  Wird  eine  von
dem  Kreisdirekror  ausgesprochene  Ausschließung  von  der  Kreiskommission  nicht
bestatigt,  oder  in  Folge  eines  innerhalb  der  vorschriftsmäßigen  Frist  angebrachten
  Rekursgesuchs  von  der  Kreistagsversammlung  oder  dem  Kommunallandtage
rückgängig  gemacht,  so  wird  die  Sache  hinsichtlich  der  zu  entrichtenden  Beiträge,
  wie  hinsichrlich  eines  in  der  Zwischenzeit  etwa  vorgefallenen  Brandschadens
  so  angesehen,  als  wenn  die  Ausschließung  niemals  stattgefünden  hätte.
Eine  Miltheilung  der  Gründe,  aus  welchen  eine  Ausschließung  angeordnet
oder  besiatigt  wird,  ist  der  Ausgeschlossene  zu  verlangen  nicht  berechtigt.

S.  62.

Sobald  der  Kreisdirektor  und  mindestens  zwei  Kreis-Kommissionsdeputirte
finden,  daß  der  Grund  einer  verfügten  Ausschließung  nicht  mehr  vorhanden,
und  daher  eine  Wiederaufnahme  in  die  Sogzietät  zulässig  ist,  kann  die  letztere
Statt  sinden,  ohne  Unterschied,  ob  gegen  den  frühern  Ausspruch  gar  kein  Rekurs-Gesuch
  eingelegt,  oder  ein  solches  verworfen  worden  ist.

 

.  63.

Wer  aus  der  Sozietät  ausscheiden  oder  eine  genommene  Versicherung  n.  Durch  eiermäßigen
  will,  kann  dies  nur  zweimal  im  Jahre,  nämlich  mit  dem  Tagesbe=  williges
ginne  des  1.  Januar  und  dem  des  1.  Juli  bewirken  und  muß  zwei  Monate
vorher,  also  spätesiens  am  1.  November  oder  1.  Mai  bei  dem  Kreisdirektor
darauf  antragen.  Geht  der  Antrag  spater  ein,  so  hat  der  Antragsteller  es  sich
selbst  zuquschreiben,  wenn  derselbe  nicht  vom  nächsten  Termine  "0.,  sondern  erft
6  Monate  spater  berücksichrigt  werden  kann.

*

Wenn  ein  bei  der  siändischen  Sozietät  versichertes  Gebäude  abbrennt,  c.  Durch  uneinsturzt
  oder  abgetragen  wird,  und  ein  neues  Gebäude  überhaupt  nicht  an  basgang  ds
dessen  Stelle  tritt,  oder  das  an  die  Stelle  tretende  neue  Gebäude  eine  andere  Griedenen
Bestimmung  erhält,  oder  auf  einem  anderen  Gehöfte  zu  siehen  kommt,  so  erlischt
  der  Versicherungsvertrag,  je  nachdem  der  Brand,  der  Einsturz  oder  die
Abtragung  in  der  ersien  oder  in  der  zweiten  Hälfte  des  Jahres  Statt  fand,
mit  dem  Ablauf  des  letzten  Juni=  oder  dem  des  letzten  Dezembertages.  Dies

Jahrgang  1840.  (Tr.  2740.)  53  ist
        <pb n="386" />
        —  368  —

ist  jedoch  nur  dann  der  Fall,  wenn  bei  dem  Kreisdirektor  auf  die  Löschung  des
Gebäudes  noch  innerhalb  des  halben  Jahres,  in  welchem  der  Brand,  der  Einsturz
  oder  die  Abtragung  Statt  fand,  oder  spatestens  binnen  14  Tagen  nach
Ablauf  derselben  angerragen  wird.  Geht  der  Antrag  später  ein,  so  erfolgt

auch  die  Löschung  erst  6  Monate  später.  ·
5.65.  ·.

Wird  dagegen  anstatt  eines  versichert  gewesenen,  abgebrannten,  eingesturzten
  oder  abgebrochenen  Gebäudes  ein  anderes  Gebäude  mit  derselben  Bestimmung
  und  auf  demselben  Gehöfte  wieder  erbaur,  so  tritt  dies  mit  Vorbehalt
  der  später  zu  nehmenden  neuen  Versicherung  vorläufig,  ohne  Rücksicht  auf
seine  Größe  und  Bauart,  in  die  Versicherung  des  früheren  Gebäudes  ein.
Wenn  dies  Gebäude  daher  vor  seiner  anderweitigen  Versicherung  abbrennt,  so
wird  dafür,  in  soweit  sein  Bauwerth  den  des  früheren  Gebäudes  erreichte  oder
überfü#eg,  der  frühere  Versicherungswerth  vergütigt.  Auch  wenn  die  zum  Wiederaufbau
  eines  solchen  Gebaudes  angeschafften,  auf  der  Baustelle  selbst  oder
auf  einem  Bauplatze  im  Orte  oder  in  der  unmittelbaren  Nähe  desselben  befindlichen
  Materialien  verbrennen,  wird  der  erweisliche  Werth  derselben,  in  soweit
er  die  frühere  Versicherungssumme  nicht  überstieg,  dem  Eigenthümer  erstattet.

.  66.

Ist  der  Bau  des  neuen  Gebdudes  zwar  nicht  auf  demselben  Gehöfte,
wo  das  frühere  Gebäude  stand,  ausgeführt  oder  unternommen  worden,  die
Wahl  einer  anderen  Bausielle  aber  nicht  aus  eigenem  Antriebe  des  Betheiligten,
sondern  in  Folge  polizeilicher  Anordnung  erfolgt,  so  wird  ebenso  verfahren,  als
wenn  der  frühere  Bauplatz  beibehalten  wäre.

S.  67.

D.  Allgemeine  Mit  dem  freiwilligen,  wie  mit  dem  unfreiwilligen  Ausscheiden  aus  der
Folge  des  Sozietäl  verliert  der  Ausscheidende  jederzeit  seine  Ansprüche  an  die  Kassenbe-Ausschei.

  ssande  und  sonstigen  Fonds  derselben.

g.  68.
vil.  Noth-  Werden  in  dem  baulichen  Zustande  oder  in  der  Bestimmung  eines  bei
sweneeer  der  Sozietät  versicherten  Gebaudes  Veränderungen  vorgenommen,  welche  dessen

Vithche  Versetzung  in  einc  niedrigere  Klasse  oder  eine  Ermaßigung  der  Versicherungsorungelime
  summe  nothwendig  machen,  so  muß  der  Eigenhümer  des  Gebdudes  binnen
sikation.  8  Tagen  nach  deren  Ausführung  bei  Vermeidung  einer  von  dem  Kreisdirektor
festzusetzenden  und  zur  Sozietätskasse  fließenden  Geldstrafe  von  1  bis  10  Rthlr.
der  Ortspolizei-Obrigkeit  davon  Anzeige  machen,  welche  diese  Anzeige,  mit  der
Bescheinigung  der  Richtigkeit  oder  ihren  Bemerkungen  versehen,  binnen  anderweiten
  8  Tagen  an  den  Kreisdirektor  zu  befördern  hat.  Je  nachdem  die  Anzeige
  bei  dem  letzteren  in  der  ersten  oder  zweiten  Hälfte  des  Jahres  eingeht,
wird  die  vorgekommene  Veränderung  vom  1.  Juli  oder  1.  Januar  ab  katastermäßig
  gemacht  und  der  Feuerkassenbeitrag  für  das  mit  diesen  Tagen  beginnende
halbe  Jahr  danach  berechnet.  6.
        <pb n="387" />
        –  369  —

g.  69.

Ist  eine  Veraͤnderung,  welche  eine  Versetzung  in  eine  niedrigere  Klasse
herbeifuͤhrt,  nicht  innerhalh  der  vorschriftsmaͤßigen  Frist  angezeigt  worden
G.  68.),  so  muß,  sobald  sie  zur  Kenntniß  gelangk  und  zwischen  den  Beiträgen,
welche  entrichtet  sind  und  denen,  welche  zu  enrrichten  gewesen  wären,  eine  Differenz
  Statt  sindet,  die  letztere  von  dem  Zeitpunkte  an  nachgezahlt  werden,  mit
welchem  die  Erhebung  der  höheren  Beiträge,  bei  gehörig  erfolgter  Anzeige,  beonnen

  haben  würde.  Wegen  des  bei  unterlassener  Anzeige  im  Fall  einer
Brandbeschadigung  eintretenden  Nachtheils  ist  das  Nöthige  im  §.  105.  D
festgesetzt.

S.  70.

Ist  eine  Veränderung,  welche  eine  Ermäßigung  der  Versicherungssumme
und  mithin  auch  eine  Ermäßigung  der  Beitraäge  nothwendig  macht,  nicht  zu
gehbrigen  Zeit  angezeigt  worden,  so  wird  dadurch  kein  Anspruch  auf  Erlaß
oder  Rückzahlung  des  Mehrbetrages  der  bis  zur  Berichtigung  des  Katasters
G.  68.)  nach  Maaßgabe  der  bisherigen  Versicherungssumme  auszuschreibenden
Beiträge  begründet.  In  sofern  ein  Gebäude,  bei  welchem  eine  solche  Veränderung
  eingetreten  ist,  nach  deren  Ausführung  abbrennt,  oder  durch  Feuer  beschddigt
  wird,  darf  ohne  Unterschied,  ob  die  vorschriftsmäßige  Anzeige  zur  Zeit
des  Brandes  schon  gemacht  war  oder  nicht,  niemals  eine  höhere  Entschädigung

ezahlt  werden,  als  nach  Maaßgabe  der  nach  der  Veränderung  noch  zulässigen
ersicherungssumme  in  Anspruch  genommen  werden  kann.

9.  71.

Von  zehn  zu  zehn  Jahren  erfolgt  eine  Revision  sämmtlicher  Versiche-  in  gevi
rungen.  A.  Alcgemeine.



«  5.72.

Zum  Zweck  einer  solchen  Revision  wird  jeder  Kreis  von  der  Kreistags-Versammlung
  in  gewisse  Bezirke  gekheilt  und  für  jeden  Bezirk  aus  der  Zahl
der  im  Kreise  angesessenen  Bezirksmitglieder  ein  Revisor  erwählt.  Dieser  Revisor
  tritt  an  jedem  Orte  seines  Bezirks  mit  der  Polizeibehörde  und  den  Dorfzerichten
  .  einer  besondern  Revisionskommission  zusammen  und  ist  auch  befugt,

ei  den  Revisionen  einen  Sachversiändigen  auf  Kosten  der  Sozietät  zuzuziehen.
Ist  der  Revisor  innerhalb  des  ihm  zugetheilten  Bezirks  angesessen  oder  wohnhaft,
  so  hat  in  dem  Orte,  wo  dies  der  Fall  ist,  ein  anderer,  von  der  Kreistags-Versammlung
  zu  bestimmender  Reoisor  sich  dem  Revisionsgeschäfte  zu  unterziehen.


g.  73.

Die  Revisionskommission  eines  jeden  Orts  hat  sämmtliche  daselbst  bei  der
ständischen  Sozietät  oder  bei  einer  andern  Gesellschaft  oder  Bank  versicherte
Gebäude  an  Ort  und  Stelle  zu  besichtigen,  das  Kataster  und,  soweit  es  ihr
nöthig  erscheint,  die  dabei  zu  Grunde  liegenden  Taxen  und  Beschreibungen  mit

(Nr.  2740.)  535  dem
        <pb n="388" />
        B.  Besondere.

—  370  —

dem  Befunde  zu  vergleichen,  die  sich  darin  vorfindenden  Unrichtigkeiten  zu  notiren
  und  insbesondere  zu  prüfen,  ob  etwa  die  Versicherungssumme,  sei  es  ween
  eines  bei  Aufnahme  der  Taxe  vorgefallenen  Irrthums,  sei  es  wegen  der
inzwischen  eingetretenen  Abnutzung  oder  Veränderung  der  Gebaude,  den  nach
dem  gegenwärtigen  Zustande  zulässigen  höchsten  Betrag  (§#.  35.  bis  40.)  übersteigt.
  Beschließt  die  Kommission,  einzelne,  bei  der  ständischen  Sozietät  versicherte
  Gebäude  ganz  auszuschließen  oder  in  eine  andere  Klasse  zu  verweisen,
oder  endlich  auf  eine  geringere  Versicherungssumme  zu  ermäßigen,  so  hat  sie
diesen  Beschluß  den  Betheiligten  sofort  protokollarisch  bekannt  zu  machen.  Will
sich  der  Betheiligte  dem  Beschluß  nicht  unterwerfen,  so  kann  er  den  Rekurs  an
den  Kreisdirektor  ergreifen,  der  binnen  14  Tagen  unter  Zuziehung  zweier  Kreis-Kommissionsmitglieder
  nach  Stimmenmehrheit  in  der  Sache  entscheiden,  soweit
es  aber  auf  technische  Fragen  ankommt,  vorher  das  Gutachten  zweier  vereidigten
  Werkmeister  oder  eines  vereidigten  Baubeamten  (F.  30.)  erfordern  und  bei
der  Beschlußnahme  vorlegen  muß.  Will  sich  der  Betheiligte  auch  bei  dieser
Entscheidung  nicht  beruhigen,  so  steht  ihm  frei,  sich  an  den  Generaldirektor  zu
wenden,  der  die  Sache  dem  Kommunallandtage  mit  seiner  gutachtlichen  Aeußerung
  zur  definitiven  Entscheidung  vorzulegen  hat.

Findet  die  Kommission  bei  einem,  bei  einer  andern  Gesellschaft  oder  Bank
versicherten  Gebaude  eine  höhere,  als  die  nach  den  Grundsätzen  dieses  Reglements
  zulässige  Versicherung  oder  eine  andere  Unregelmäßigkeit,  so  hat  sie  dies
dem  Kreisdirektor  zu  weiterer  Veranlassung  anzuzeigen.  -

5.7-1.

Sobaldder-BeschlußderRevisionskommissionG.73.)dechksicherten
bekannt  gemacht  ist,  wird  im  Falle  eines  Brandschadens  die  Entschaͤdigung  nur
nach  Maaßgabe  dieses  Beschlusses  gewaͤhrt.  In  sofern  jedoch  spaͤter  im  Wege
des  Rekurses  eine  andere  Entscheidung  herbeigefuͤhrt  wird,  ist  diese  auch  hinsichtlich
  der  Entschaͤdigung  fuͤr  einen  in  der  Zwischenzeit  etwa  vorgefallenen
Brandschaden  und  der  fuͤr  diese  Zeit  zu  entrichtenden  Beitraͤge  maaßgebend.

g.  75.

Dem  Kommunallandtage  bleibt  vorbehalten,  auch  vor  Ablauf  innerhalb
des  zehnjährigen  Zeitraums  Revisionen  der  Feuerversicherung  in  ganzen  Kreisen
oder  einzelnen  Ortschaften,  nach  Maaßgabe  der  G.  71.  bis  73.,  vornehmen
zu  lassen.

S.  76.

Ganz  unabhängig  von  diesen  Revisionen  durch  die  Revisionskommissionen,
ist  der  Generaldirektor  und  jeder  Kreisdirektor  nicht  nur  befugt,  sondern  auch
verpflichtet,  uberall,  wo  er  eine  Unrichtigkeit  des  Katasters  oder  eine  höhere  als
die  nach  W#.  35.  bis  40.  zulässige  Versicherung  vermuthet,  seinerseits  Revistonen
  einzelner  Gebäude,  wic  ganzer  Ortschaften  in  Beziehung  auf  die  Versicherung
  vorzunehmen.  Die  Entscheidungen,  die  er  bei  solchen  Reoistonen  (rifft,
treten  sofort  in  Wirksamkeit.  Wenn  der  Betheiligte  denselben  widerspricht,  so
tritt  das  in  F.  01.  für  den  Fall  einer  Ausschließung  vorgeschriebene  Verfahren

ein,
        <pb n="389" />
        —  371  —

ein,  mit  der  Maacgabe  jedoch,  daß  der  Kreisdirektor,  so  weit  es  sich  nicht
blos  um  die  Feststellung  von  Thatsachen,  sondern  um  eine  technische  Beurtheilung
  handelt,  und  niche  etwa  bei  der  Reoision  selbst  schon  zwei  vereidigte
Werkmeister  oder  ein  vereidigter  Baubeamter  zugezogen  und  vernommen  worden
sind,  das  Gutachten  unschen  Sachperständigen  noch  vor  dem  Zusammentreten
mit  den  Kreis-K  itgliedern  oder  bei  denselben  erfordern  muß.

G.  77.

Die  zur  Zeit  vorhandenen  Ortschaftskatasier  werden  im  Allgemeinen  bei=  lX.  Erneuebehalten
  und  durch  Beihefkung  der  Ab=  und  Zugangsnachweisungen  fortgeführt.er  Ka
Eine  gänzliche  Erneuerung  derselben  ist  nur  dann  anzuordnen,  wenn  die  Uebersichtlichkeit
  derselben  durch  eine  zu  große  Anhäufung  dieser  Nachweisungen,  oder
durch  die  Nachtragung  der  Resultate  einer  allgemeinen  oder  speziellen  Revision
zu  sehr  erschwert  werden  würde.

.  78.
Aus  der  Sozietaͤtskasse  sind  zu  bestreiten:  x.  Beich
a)  die  wegen  vorgefallener  Brände  für  versicherte  Gebäude  oder  unversicherte  —  lent  zur
Gegenstände  zu  zahlenden  Entschädigungen  (PV.  79,  bis  85.),  Jahlane
b)  die  für  höschgeräthschaften  ausgesetzten  Prämien  und  Vergütigungen
G.  113.  bis  110.),
I)  die  anoln  sfä  der  Sozietat  (G.  120.).

K.  79.
Im  Allgemeinen  vergütigt  die  ständische  Sozietät  jeden  Schaden,  der  4  der  Brandeinem
  bei  ihr  versicherten  Gebäude  durch  einen  wirklichen  Brand  oder  die  zu  Eueschädldessen
  Löschung  oder  gegen  dessen  weitere  Verbreitung  auf  Anordnung  der=  Bedingundie
  bKöschanslalten  leitenden  Behörden  oder  Personen  angewendeten  Mittel  zu-  3#  “  Begefügt
  wird.  1.  für  ver-K.

  80.  .  Gebdude

Wenn  ein  Blitzstrahl  nicht  zuͤndet,  sondern  blos  zertruͤmmert  oder  beschaͤdigt,
  so  wird  der  einem  versicherten  Gebäude  dadurch  erwachsende  Schade
ebenfalls  vergütigt.

S.  81.

Auch  die  durch  einen  Krieg  veranlaßten  Fenerschäden,  ohne  Unterschied,
ob  sie  durch  den  Feind  oder  durch  befreundete  Truppen  veranlaßt  sind,  werden
reglementsmaͤßig  verguͤtigt.

g.  82.

Der  Abschaͤtzung  des  Schadens,  welcher  in  einem  bei  der  Sozietaͤt  versicherten
  Gebaͤude  durch  Brand  entstanden  ist,  bedarf  es  nur,  wenn  ber  Feuerschaden
  partiell  gewesen,  und  das  Gebaͤude  nicht  voͤllig  abgebrannt  oder  zerstoͤrt
  ist.

(Ne.  2740.)  §.  83.
        <pb n="390" />
        Vst

genstände.

—  —

g.  83.

Alsdann  hat  dieselbe  den  Zweck,  das  Verhaͤltniß  zwischen  demjenigen
Theil  des  Gebaͤudes,  welcher  durch  das  Feuer  und  durch  dessen  Daͤmpfung  verzestent
  und  demjenigen,  welcher  in  einem  brauchbaren  Zustande  geblieben  ist,  festzußellen.


5.  84.

Sie  wird  also  nicht  auf  eine  bestimmte  Geldsumme,  sondern  vielmehr
auf  den  vernichteten  Theil  des  ganzen  versicherten  Objekts  gerichtet,  mithin  dadurch
  ausgesprochen,  der  wie  vielste  Theil  desselben  vernichtet  worden  ist,  und
nach  diesem  Verhältniß  Entschädigung  nach  Maaßgabe  der  Versicherungssumme

estimmt.

g.  85.

Dasselbe  (.  82.  83.  84.)  findet  Statt,  wenn  ein  versichertes  Gebäude
bei  einem  Brande  durch  die  zu  dessen  Löschung  oder  gegen  dessen  Weiterver-=breitung
  auf  Anordnung  der  die  Löschanstalten  leitenden  Behörden  oder  Personen
  angewendeten  Mittel  theilweise  zerstört  wird.  «

H.86.

Damit  diese  Feststellung  erfolgen  koͤnne,  duͤrfen  die  Theile  des  Gebaͤudes,
welche  durch  das  Feuer  oder  durch  dessen  Daͤmpfung  nicht  zerstoͤrt  worden,  und
so  weit  dieses  nicht  zur  Beseitigung  einer  weiteren  Feuersgefahr  noͤthig  ist,  nicht
abgebrochen,  auch  nicht  die  Materialien  der  abgebrannten  oder  eingerissenen
Gebäude  bei  Seite  geschafft  werden,  bevor  nicht  der  Kreisdirektor  die  Einwilligung
  dazu  gegeben  har

K.  87.
Werden  Gebäude,  die  bei  der  ständischen  Sozietät  nicht  versichert  sind,

oder  Pertinenzstücke  des  Bodens,  die  überhaupt  nicht  versichert  werden  können,
z.  B

Zäune  und  andere  Bewährungen,  Bäume,  Sträucher  u.  s.  w.,  während
einer  Feuersbrunst  nach  den  Anordnungen  der  die  Löschanstalten  leitenden  Behörden
  oder  Personen,  ganz  oder  theilweise  weggeschafft  oder  beschädigk,  so  wird
aus  der  Sozietätskasse  dafür  ebenfalls  eine  Entschädigung,  unter  Anrechnung
der  übrig  gebliebenen  Theile  oder  Materialien,  gewährt,  jedoch  nur  dann,  wenn
jene  Anordnungen  den  Schutz  versicherter  Gebaude  zum  Zwecke  gehabt  haben,
und  aus  den  Umsländen  nicht  hervorgeht,  daß  der  entstandene  Verlust  oder
Nachtheil  auch  ohne  die  getroffenen  Anordnungen  durch  das  Feuer  selbst  herbeigeführt
  worden  sein  würde.

C.  88.

In  sofern  wegen  der  in  §F.  87.  gedachten  Beschädigungen  von  andern
Gesellschaften  oder  Banken  oder  aus  andern  Kassen  eine  Vergütigung  gewährt
wird,  kann  aus  der  Sozietätskasse  jedenfalls  eine  Entschädigung  nur  in  soweit

in
        <pb n="391" />
        —  373  —

in  Anspruch  genommen  werden,  als  der  Schade  durch  jene  Verguͤtigung  nicht
gedeckt  wird.

g.  89.

Sobald  ein  versichertes  Gebaͤude  bei  Gelegenheit  eines  Brandes  beschaͤ-  b.  Verfahren.
digt  oder  zerstoͤrt  wird,  so  hat  die  Ortspolizei-Obrigkeit  dies  binnen  24  Stunden
dem  Kreisdirektor  anzuzeigen.  "

5.90.

Auf  Grund  dieser  Anzeige  muß  der  Kreisdirektor  sich  ungesaͤumt  nach
der  Brandstelle  begeben  und  dort  feststellen,  in  wieweit  versicherte  Gebaͤude
gänzlich  zerstört  oder  nur  theilweise  beschädigt  und  welche  Entschädigungen  für
diese  Gebaude,  so  wie  etwa  nach  F.  87.  für  unversicherte  Gegenstände,  zu  gewähren
  sind.  «

5.91.

Betraͤgt  der  Versicherungswerth  eines  theilweise  beschaͤdigten  Gebaͤudes

weniger  als  500  Rthlr.,  so  hat  der  Kreisdirektor  die  nach  G.  82.  bis  84.  zu

ewaͤhrende  Entschaͤbigungssumme  unter  Zuziehung  zweier  anderer  Sozietaͤts-Mitglieder
  festzustellen.  Die  Ortspolizei-Obrigkeir  ist  berechtigt,  an  dieser  Feststellung
  Theil  zu  nehmen  und  deshalb  wo  moglich  vorher  zu  benachrichtigen.

g.  92.
Beträgt  dagegen  die  Versicherungssumme  eines  theilweise  beschädigten

Gebäudes  500  Rrhlr.  oder  mehr,  so  ist  die  Zuziehung  zweier  vereidigter  Werkmeister
  bei  der  Schadensermittelung  nothwendig.

.  93.

Bei  Feststellung  der  nach  9§.  87.  und  88.  für  unversicherte  Gegenstande  zuewährenden
  Enrschäbigung  findet  im  Allgemeinen  das  9.  91.  vorgeschriebene
erfahren  Statt.  Handelt  es  sich  jedoch  um  eine  Entschädigung  für  Gebaude,

  die  einen  Bauwerth  von  500  Rehlrn.  oder  mehr  haben,  so  wird  nach
G.  92.  verfahren.  "

H.94.
Jedenach55.79.bi895.zugrwährendeEntschäbigungwirdekstdukch
die  Genehmigung  und  Fesisetzung  des  Generaldirektors  zahlbar.  Der  Kreis-Direktor
  hat  jedoch  das  Resultat  seiner  Ermirelungen  als  ein  vorläufiges,  den
Becheiligten  noch  vor  der  Berichtserstattung  bekannt  zu  machen.  lauben
diese  dadurch  verletzt  zu  sein,  so  steht  ihnen  frei,  eine  Reofsion  der  Ermittelungen
  durch  einen  Baubeamten  zu  verlangen.

g.  95.

Sobald  das  Resultat  der  Schadensermittelung  von  den  Becheiligten  anerkannt
  oder  die  verlangte  Revision  bewirkt  worden  ist,  hat  der  Kreisdireklor
sämmtliche  Verhandlungen  mit  seinem  Gutachten  dem  Generaldirekror  zu  über-(N

  740.)  reichen,
        <pb n="392" />
        c.  Ausnahren.
  Gaͤnzcher
  oder
heilweiser
"erlust  der
entschddigungen.


Z

 

—  374  —

reichen,  der  dieselben  zu  prüfen  und  den  von  ihm  festgesetzten  Betrag  nach
K.  110.  anzuweisen  hat.  Gegen  seine  Entscheidung  können  die  Betheiligten  den
Rekurs  nach  F.  7.  einwenden.

*i

Die  im  PF.  79.  autgesiellte  Regel,  wonach  jeder  Brandschaden  an  versicherten
  Gebäuden  von  der  Sozietät  vergütigt  wird,  erleidet  nachstehende  Ausnahmen.


K.  97.

A.  1.  Wer  wegen  einer  absichtlichen  Brandstiftung  überhaupt  bestraft  oder
wegen  einer  fahrlässigen  Brandstiftung  mit  einer  ordentlichen  oder  außerordentlichen
  Freihe##sstrafe  von  mindesiens  einem  Jahre  oder  einer  Geldstrafe
  von  mindestens  500  Rthlrn.  belegt  wird,  verliert  allen  Anspruch
auf  Entschädigung  wegen  des  bei  Gelegenheit  dieser  Brandstiftung  erlittenen
  Schadens.

S.  98.

2)  Wer  wegen  einer  fahrlässigen  Brandstiftung  mit  einer  Freiheitsstrafe  unter
  einem  Jahre  oder  mit  einer  Geldstrafe  von  weniger  als  500  Rehlrn.
belegt  wird,  verliert,  wenn  die  Strafe  eine  ordentliche  ist,  die  Hälfte,
wenn  sie  aber  eine  außerordentliche  ist,  den  vierten  Theil  der  ihm  sonst
zukommenden  Entschädigung.

g.  99.

3)  Wer  von  dem  Verdachte  einer  absichtlichen  Brandstiftung  nur  vorläufig
freigesprochen  wird,  verliert  drei  Vierkheile,  wer  von  dem  Verdachte  einer
fahrldssigen  Brandstiftung  vorlaͤufig  freigesprochen  wird,  verliert  10  Prozent
  der  ihm  sonst  gebuͤhrenden  Entschaͤdigungssumme.  Erfolgt  spaͤter
eine  völlige  Freisprechung,  so  werden  die  einbehaltenen  drei  Viertheile
oder  10  Prozem  der  Entschädigungssumme  nachträglich  ausgezahlk.

G.  100.

Wenn  nicht  die  Versicherten  selbsi,  sondern  deren  Gatten,  Kinder  oder
Enkel  der  absichtlichen  oder  fahrlässigen  Brandstiftung  verdächtig  sind  und  deshalb
  bestraft  oder  nur  vorlaufig  freigesprochen  werden,  so  hat  dies  dieselbe  Wirkung,
  als  wenn  die  Versicherten  selbst  bestraft  oder  nur  vorläufig  freigesprochen
würden.  Trifft  der  Verdacht  dagegen  andere  Verwandte  der  Versicherten  oder
deren  Hausgenossen  oder  Dienstboten,  so  hat  die  Bestrafung  oder  nur  vorläusige
  Freisprechung  derselben  für  den  Versicherten  nur  dann  jene  Wirkung,  wenn
er  nach  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  Theil  I.  Ticel  ö.  S#.  56.
bis  64.  überhaupt  die  unerlaubten  Handlungen  der  gedachten  Personen  vertreten
  muß.  —  In  den  in  diesem  §.  angegebenen  Fällen  ist  der  Kommunal=Landtag
  bei  mildernden  Umständen  und  unter  spezieller  Genehmigung  der
Staatsbehörden  berechtigt,  dem  Beschädigten  die  Versicherungssumme  ganz  oder
zum  Theil  zu  bewilligen.  |
.  101.
        <pb n="393" />
        —  375  —

F.  101.

Befindet  sich  ein  versichertes  Gebaäude  im  gemeinschaftlichen  Eigenthum
mehrerer  Interessemen,  so  erstrecken  sich  die  Wirkungen  der  Bestrafung  oder
nur  vorläufigen  Freisprechung  eines  Miteigenthümers  blos  auf  den  seinem  Antheile
  entsprechenden  Theil.

K.  102.

So  lange  es  noch  zweifelhaft  ist,  ob  gegen  einen  durch  Brand  beschädigten
  Gebäudebesitzer  nicht  eine  gerichtliche  Untersuchung  wegen  absichtlicher
oder  fahrlassiger  Brandstiftung  eingeleitet  werden  wird,  darf  demselben  von  der
reglementsmäßigen  Versicherungssumme  nichts  ausgezahlt  werden.  Wird  die
Untersuchung  wirklich  eingeleitet,  so  bleibt  jede  Zahlung  so  lange  ausgesetzt,  bis
rechtskräftig  feststeht,  ob  und  in  wieweit  die  Versicherungssumme  nach  §#.  97.
bis  101.  in  Anspruch  genommen  werden  kann.

K.  103.

B.  Wird  ein,  der  Vorschrift  der  W#.  20.  und  24.  zuwider,  doppelt
versichertes  Gebäude  vor  der  Löschung  bei  der  ständischen  Sozietät  durch  Feuer
zerstört  oder  beschädigt,  so  wird  von  der  letztern  dafür  keine  Vergütigung,  gewährt.
  Wegen  der  Einziehung  der  von  der  andern  Gesellschaft  oder  Bank
etwa  zu  zahlenden  Entschaͤdigung  ist  im  §.  25.  bereits  Bestimmung  getroffen.

9.  104.

C.  Wenn  eine  Veraͤnderung  in  dem  baulichen  Zustande  oder  der  Bestimmung
  eines  Gebaudes,  die  eine  Versetzung  in  eine  andere  zu  höheren  Beiträgen
  verpflichtete  Klasse  zur  Folge  gehabt  haben  würde,  nicht  zur  gehörigen
Zeit  (F.  65.)  angezeigt  worden  ist,  und  das  Gehäude  vor  der  Zeit  abbrennr,
so  verliert  der  Versicherte  1  bis  20  Prozent  der  Entschädigungssumme.

K.  105.

D.  Wenn  ein  durch  Brand  oder  durch  die  Löschung  G.  79.)  beschädigtes
  Sozietätsmieglied  der  Vorschrift  des  §.  86.  zuwider  handelt  und  dadurch
  die  Ernitrelung,  ob  ein  Feuerschaden  total  oder  partiell  gewesen,  oder
die  Abschätzung  der  Schadenquote  (G.  33.)  erschwert,  so  verliert  dasselbe  den
vierten  Theil  der  ihm  sonst  zusiehenden  Entschädigungssumme.

K.  106.

E.  Wer  sein  Gebäude  nach  einer  andern  Stelle  versetzt,  erhält,  wenn
das  Gebaude  an  der  neuen  Stelle  abbrennt,  ehe  die  Anzeige  von  der  Versetzung
  geschehen,  und  dasselbe  bei  der  Sozietät  gehörig  versichert  worden  ist,  dafür
  keine  Entschädigung.

K.  107.

F.  Wer  ein  abgebranntes  Gebäude  gar  nicht  wieder  durch  ein  neues
ersetzt,  oder  ein  abgebranntes  Gehöft  oder  Gebäude  aus  eigenem  Antriebe,
Jahrgang  1846.  (Nr.  2740.)  54  ohne
        <pb n="394" />
        —  376  —

ohne  von  der  Polizeibehoͤrde  dazu  angehalten  zu  sein,  außerhalb  des  Dorfverbandes,
  auf  seinen  speziell  separirten  Grundstuͤcken  wieder  aufbaut  (abbaut),
hat  nur  auf  den  halben  Taxwerth  des  abgebrannten  Gebaͤudes  Anspruch,  kann
jedoch,  wenn  dieser  halbe  Taxwerth  die  Versicherungssumme  uͤbersleigen  sollte,
niemals  mehr  als  diese  verlangen.  Der  Mehrbetrag  der  Versicherungssumme
gegen  den  halben  Taxwerth  wird  ihm  nur  dann  bewilligt,  wenn  ganz  vollständig
  erwiesen  ist,  daß  der  Brand  durch  einen  Zufall  oder  durch  einen  Fremden
ohne  seine  Mitwirkung  veranlaßt  worden  ist.  Auch  muß  der  Abgebrannte  die
abgebauten  Gebäude  mit  der  im  F.  42.  I.  vorgeschriebenen  Bedachung  versehen,
  widrigenfalls  ihm  10  Prozent  der  Versicherungssumme  als  Strafe  abgezogen
  werden.

K.  108.

A  Bedingun-  Die  Brandentschadigungsgelder  sind  zundchst  zum  Wiederaufbau  der  ab-2*
  u6.  gebrannren  oder  bei  Gelegenheit  einer  Feuersbrunst  beschädigten  Gebäude  bestimmt.

Sie  können  daher  wegen  Forderungen  dritter  Personen  nicht  in  Anspruch
  genommen  und  mit  Arrest  belegt  werden,  in  sofern  sich  diese  Forderungen
  nicht  auf  Baumaterialien  oder  Leistungen  zum  Wiederaufbau  beziehen.

 

S.  109.

Die  Entschädigungsgelder  werden  in  der  Regel  den  Beschädigten  ausgezahlt.
  Für  Kirchen-,  Marr-,  Küsterei=  und  Schulgebäude  erfolgt  die  Zahlung
  gegen  gemeinschaftliche  Quittung  des  Patrons  und  des  Kirchen=  oder  resp.
Schulvorstandes.

9.  110.

Wer  ein  abgebranntes  oder  beschädigtes  Gebaude  wiederherzustellen  beabsichtigt,
  erhält  binnen  vier  Wochen  nach  dem  Brande,  in  sofern  er  bis  dahin
zur  Wieverherstellung  des  Gebäudes  schon  Anstalten  oder  Einleitungen  getroffen
  hat,  sonst  aber,  sobald  dies  geschehen  ist,  ein  Viertel  der  ihm  gebührenden
Entschädigungssumme.  Nach  Maaßgabe  der  Fortschritte,  welche  der  Bau
macht,  kann  der  Beschädigte  den  übrigen  Theil  der  Entschädigungssumme  in
Anspruch  nehmen,  mit  der  Beschräankung  jedoch,  daß  ihm  das  letzte  Viertel  derselben
  nicht  früher  ausgezahlt  werden  darf,  als  bis  entweder  der  ganze  Bau
vollendet  ist  oder  nachgewiesen  wird,  daß  der  mangelnden  Vollendung  ungeachtet,
  bereits  der  ganze  Betrag  der  Entschädigungssumme  darin  verwendet  ist.

K.  111.

Wenn  ein  Beschädigter  erklärt,  daß  er  ein  abgebranntes  oder  beschädigtes
  Gebäude  nicht  wieder  herstellen  wolle,  oder  wenn  er  zwar  die  Absicht,  dies
zu  thun,  ausspricht,  zur  Ausführung  derselben  aber  keine  ernstliche  Anstalten
trifft,  so  daß  der  Wiederaufbau  zweifelhaft  erscheint,  so  kann  ihm  der  nach
§  108.  zu  gewährende  Betrag  der  Entschädi  ungsgelder  nicht  eher  ausgezahlt
werden,  als  bis  er  ein  Attest  der  Hypothekenbrhh#  darüber  vorlegt,  daß  auf

seinem
        <pb n="395" />
        —  377  —

seinem  Grundstücke  keine  hypothekarische  Schulden  oder  sonstige  Realverpflichtungen
  haften,  oder  bis  er  den  neuesten  Hypothekenschein  und  die  gerichtliche
Einwilligung  der  daraus  ersichtlichen  Gläubiger  dahin  beibringt,  daß  diese  den
Wiederaufbau  nicht  verlangen  und  in  die  Auszahlung  der  Cnkschädigungsgelder
an  den  Beschädigten  willigen.  «

H.112.

Die  Entschaͤdigungsgelder  werden,  wo  es  auf  eine  Unterscheidung  zwischen
Lehn  und  Allodium  ankommt,  zum  Lehn  gerechnet,  und  den  Allodialerben  steht
wegen  gezahlter  Beitraͤge  kein  Anspruch  an  die  Lehnserben  zu.

g.  113.

Um  im  Interesse  der  Sozietät  zur  baldigen  Um#erdrückung  der  Feuers=  B.  Der  Prsbrünste
  beizutragen  und  dadurch  die  Brandschäden  zu  vermeiden,  erhalten  die  *—t
beim  Löschen  eines  Feuers  erweislich  thätig  gewesenen  Spritzen,  Prämien  aus  gungen  uͤr
der  Sozietaͤtskasse.  Diese  Praͤmien  betragen  nach  der  Reihefolge,  in  welcher  wihcber  tbdie
  Spritzen  auf  der  Brandstelle  erscheinen:

a)  Für  die  ersle  Spritze.  10  Thaler,
b)  für  die  zweite  Spritze.  -
)für  die  dritte  Spritze.  3
")  für  jede  folgende  Spritze  2

K.  114.

Auch  von  den  auf  der  Brandstelle  bei  dem  Loschen  eines  Feuers  thärig
gewesenen  Wasserwagen  erhält  der  erste  3  Thaler  und  jeder  folgende  1  Thaler
als  Praämie.  —  Ob  die  Wasserwagen  zwei  oder  vier  Räder  haben,  macht  keinen
  Unterschied,  auch  werden  die  mit  Wasserkufen  versehenen  Schlitten  oder
Schleifen  den  Wasserwagen  ganz  gleichgestellt.

K.  115.

Die  Spritzen  erhalten  ohne  Unterschied,  ob  sie  mit  einem  Wasserwagen
zugleich  kommen  oder  nicht,  die  Prämie  nach  der  Zeit  ihrer  Ankunft,  und  eben
so  die  Wasserwagen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  mit  einer  Spritze  zugleich  kommen
  oder  nicht.

.  Z.116.

Die  Fuͤhrer  der  zur  Daͤmpfung  des  Feuers  sich  einfindenden  Spritzen  und
Wasserwagen  haben  sich  sogleich  nach  ihrer  Ankunft  bei  den  die  Löschanstalten
leitenden  Behörden  oder  Personen  zu  melden.  #  "  «

Auf  Grund  der  bei  diesen  einzuziehenden  Erkundigungen  oder  ihrer  W
nen  Wahrnehmungen  haben  die  Kreisdirektoren  dem  Generaldirektor  vorzuschlagen,
  welche  Spritzen  und  Wasserwagen  überhaupt  Prämien  erhalten  und  wie
diese  abgestuft  werden  sollen.

g.  117.
Spritzen  und  Wasserwagen,  welche  ihren  Standort  innerhalb  der  Ort-(N..
  2760.  51  schaft
        <pb n="396" />
        —  378  —

schaft  oder  Feldmark  haben,  in  welcher  sich  der  Brandschaden  ereignet,  koͤnnen
keine  Praͤmien  in  Anspruch  nehmen.

K.  118.

Wenn  bei  einer  Feuersbrunst  eine  Spritze  da,  wo  sie  zum  Zweck  des
Löschens  aufgestellt  ist,  verbrennt  oder  durch  Feuer  beschädigt  wird,  so  vergütigt
  die  Sozietät  den  ganzen  Schaden.

F.  119.

Personen,  welche  sich  beim  Löschen  des  Feuers  durch  besondere  Thätigkeit
  mit  eigener  persönlicher  Gefahr  auszeichnen,  erhalten  eine  Prämie  von
1  bis  5  Rlhlr.  aus  der  Feuersozietts-Kasse.

G.  120.

C.  Der  Ver-  Die  nach  #.  17.  und  15.  zu  zahlenden  Besoldungen  und  Reisekosien-Baltungs-
  Vergütigungen  und  die  übrigen  Kosten  der  Verwaltung,  namentlich  also  auch
«  dieeinerdurcheineRevision(gg.68.bis73.)etwanothwcndiqgewordenc
Erneuerung  der  Kataster,  der  Taxrevisionen,  der  Feststellung  der  Brandschäden
u.  s.  w.  traͤgt  im  Allgemeinen  die  Sozietaͤt.  Wenn  jedoch  ein  bisher  unversichertes
  Gebäude  in  die  Sozietät  neu  eintritt  (F.  29.  u.  f.)  oder  ein  schon
versichertes  Gebaude  wegen  vorgenommener  baulicher  Veränderungen  rc.  höher
versichert  G.  53.)  oder  endlich  für  ein,  statt  eines  abgebrannten,  eingestürzten
oder  abgetragenen  Gebäudes,  neu  erbautes  Gebäude  eine  Versicherung  genommen
  wird  (G.  64.  bis  06.)  so  hat  der  Versicherer  die  Kosten  der  in  diesen
Fällen  erforderlichen  Abschätzung  zu  tragen.  Außerdem  fallen  den  Sozietäts-Mitgliedern
  die  durch  die  Zugiehung  von  Sachversiändigen  entstehenden  Kosten
auch  dann  jederzeit  zur  Last,  wenn  die  Zuziehung  durch  Reklamation  veranlaßt
worden  ist,  die  bei  dem  Reklamanonzvesfahren  sich  nicht  als  begründet  ergiebt.
Die  Formulare  zu  den  Kreislagerbüchern  zu  den  Ab=  und  Zugangsnachweisungen
  2c.  werden  von  dem  Generaldirektor  angeschafft,  und  aus  der  Sozietäts-Kasse

  bezahlt.

G.  121.

XI.  Fonds  b.  Die  Mittel  zur  Deckung  der  von  der  Sozietät  zu  leistenden  Zahlungen
Sozictckt.  4  1
A.  Beiträge.  werden:

we  "!:  1)  durch  die  Zinsen  des  Fonds,

2)  durch  die  Antriktsgelder.  welche  für  jedes  in  den  Verband  neu  eintretende
  Gebäude  mit  5  Sgr.  für  je  100  Rethlr.  der  genommenen  Versicherung
  zu  entrichten  sind,

3)  durch  die  Antrittsgelder  von  dem  Versicherungsbetrage,  um  welchen  ein
bereits  eingetragenes  Gebäude  erhöht  wird,

4  durch  die  Beiträge  der  Sozietätsmitglieder  beschafft.

K.  122.
        <pb n="397" />
        —  379  —

G.  122.

Die  Reparrition  des  Bedarfs  auf  die  Mitglieder  findet  jährlich  zweimal
Statt,  sogleich  nach  dem  1.  Juli  und  sogleich  nach  dem  1.  Januar.

Jede  Repartition  umfaßt:

a)  die  Entschädigungsgelder  für  die  im  Laufe  des  vergangenen  Halbjahrs
bei  versicherten  Gebäuden  vorgekommenen  Brandschaden  (§#.  79.  bis  85.)

b)  die  auf  Veranlassung  der  Brände  dieses  Halbjahres  zu  zahlenden  Entschädigungen
  für  unversicherte  Gegenstände  (W.  87.  88.  und  118.)  und
Prämien  (.  113.  und  114.),  so  wie  die  im  Laufe  desselben  Zeitraums
fällig  gewordenen  Tar=  und  Revisionsgebühren  und  sonsiigen  Verwaltungskosten.


P)  die  außerdem  etwa  auf  Grund  besonderer  K  I-Landtagsbeschlüsst
zu  zahlenden  Beiträge.

*v-i

Die  für  versicherte  Gebäude  zu  zahlenden  Entschädigungsgelder  (S.  122.  u.  Verpflichad
  a.)  werden  für  die  in  jeder  der  vier  Klassen  beschädigten  Gebäude  beson-  kungtn  der
ders  zusammengestellt,  und  die  Entschädigungssumme  einer  jeden  Klasse  wird  Kiassen

lediglich  auf  die  in  derselben  Klasse  versicherten  Gebäude  repartirt.

C.  124.

Die  Prämien  und  Verwaltungskosten  und  die  sonst  etwa  nach  H.  122.  c.  Verpfüchad
  c.  aufzubringenden  Betraäge,  wie  die  Tarx=  und  Revisionsgebühren,  werden  zungen).  Gefür
  den  gesammten  Sozietätsverband  zusammengesiellt,  davon  die  Zinsen  des  ·
Fonds  und  die  im  Laufe  des  Jahres  eingekommenen  Antrittsgelder  in  Abzug
gebracht,  und  der  Ueberrest  wird  auf  die  vier  verschiedenen  Klassen  nach  Verhältniß
  ihrer  Versicherungssumme  vertheilt,  und  der  Antheil  jeder  Klasse  mit
der  von  derselben  aufzubringenden  Entschädigungssumme  nach  F.  123.  zugleich
repartirt.

Sollten  die  Zinsen  und  die  Antrittsgelder  mehr  als  die  obenerwähnten
Ausgaben  betragen,  so  partizipirt  jede  Klasse  nach  demselben  Verhältnisse  an
dem  Ueberschusse.  «

H.125.

Diehalbjährlichanciktägcsindianllgemcinenfo·zuberechnenundck.»qunvsspe
auszuschreiben,daßdadurchinjederKlasscnichtmehralöderBedarfdcsPURIvorangegangenenHalbjahrsaufgebrachtwikd.JederhalbjähklicheBeitkag

muß  in  dem  Satze  für  Hundert  Thaler  Versicherungswerth  immer  auf  Silbergroschen
  abgerundet  sein.  Bildet  sich  dadurch  ein  Ueberschuß  über  den  Bedarf,
  so  wird  derselbe  bei  dem  nächsien  Ausschreiben  berücksichtigt  und  verwendet.


F.  126.

Zur  Entrichtung  der  Beiträge  sind  alle  Besitzer  versicherter  Gebdude

ohne  Ausnahme  verpflichtet.  Diejenigen,  welche  ausgeschlossen  werden  (§#.  *
(Nr.  2740.)  is
        <pb n="398" />
        e.  Einziehung.

—  380  —

bis  62.)  oder  freiwillig  austreten  (9.  63.),  haben  dieselben  noch  fuͤr  das  halbe
Jahr  innerhalb  dessen  oder  mit  dessen  Schlusse  sie  ausscheiden,  zu  zahlen.  Fuͤr
abgebrannte,  abgetragene  oder  eingestuͤrzte  Gebaͤude  sind  die  Viitn  bis  zur
Löschung  der  Gebaͤude  (F.  64.)  fortzuentrichten.

g.  127.

Die  Hoͤhe  des  von  einem  jeden  Gebaͤude  zu  zahlenden  Beitrags  wird
bestimmt  durch  die  Hoͤhe  der  aufzubringenden  Entschaͤdigungssumme,  durch  die
Höhe  der  Versicherungssumme  des  beitragenden  Gebäudes,  und  durch  die  Klasse,
welcher  dasselbe  seiner  Bauart  und  Bestimmung  nach  angehört.  Kirchen  und
deren  Thürme  werden  jedoch  ausnahmsweise  bei  der  Repartition  nur  mit  der
Hälfte  ihrer  Versicherungssumme  in  Ansatz  gebracht.

K.  128.
Die  Aufforderung  zur  Zahlung  der  Beiträge  ergehr:

a)  für  die  Gebäude  der  Gutsobrigkeiten  und  derjenigen  bäuerlichen  Besitzer,
welche  ihre  Verhältnisse  mit  demselben  noch  nicht  regulirt  haben,  an  die
Gutsobrigkeiten;  "

b)  für  die  Kirchen-,  Parr=  und  Schulgebäude  an  die  Patronen;

P)  für  alle  übrigen  Gebäude  an  die  Gemeinen,  zu  denen  sie  gehören.

Die  Beiträge  für  die  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulgebäude  werden  aus
dem  Kirchendrarium  und  in  dessen  Ermangelung  nach  der  bisherigen  Lokal-Observanz
  gezahlt.

9.  129.

Die  Beiträge  müssen  spatestens  binnen  4  Wochen  nach  der  Behändigung
der  Ausschreiben  an  die  Kreis-FeuersozietCts-Kasse  (G.  16.)  eingezahlt  werden.
Die  nach  Ablauf  dieser  Frist  noch  rückständigen  Beiträge  hat  der  Kreisdirektor
von  den  einzelnen  Restanten  sofort  exekutivisch  einzuziehen.  Es  wird  dadei  aber
ganz  so  wie  bei  der  Einziehung  der  landesherrlichen  Steuern  verfahren,  und
die  landräthlichen  Behörden  und  Ortspolizei-Obrigkeiten  sind  gehalten,  den
Kreisdirektoren  dabei  den  nöthigen  Beistand  zu  leisten,  und  die  nöthigen  Exekutionen
  durch  ihre  Exekutoren  rc.  zur  Ausführung  bringen  zu  lassen.

g.  130.

Die  Beitraͤge  haben  im  Falle  eines  Konkurses,  das  in  der  Allgemeinen
Gerichtsordnung  Theil  I.  Titel  50.  ihnen  beigelegte  Vorzugsrecht.  Wer  mit
den  Beiträgen  zwei  Jahre  lang  rückständig  bleibk,  ist  dadurch  aus  der  Sozietät
  ausgeschlossen,  bleibt  jedoch  für  die  bis  dahin  fälligen  Beitrage  verhaftet.

E.  131.

Die  Ausschreibung  und  Einziehung  der  Beiträge  wird  durch  den  Krieg
nicht  unterbrochen,  indeß  bleibt  es  dem  Ermessen  des  Kommunallandtags  überlassen
        <pb n="399" />
        —  31  —

lassen,  zu  bestimmen,  ob  und  in  welcher  Art  dabei  in  außerordentlichen  Fällen
während  des  Krieges  erleichternde  Abd&amp;amp;nderungen  anzuordnen  sein  möchten.

K.  132.

Der  der  Sozietä#t  gehörige  sogenannte  eiserne  Fonds  bildet  ein  gemein=  3  Hariehtschaftliches
  Eigenthum  derselben,  an  welchem  7  Gebaudeklasse  nach  Verhäl-  va
niß  ihrer  Versicherungssumme  Amtheil  hat.  Er  ist  dazu  bestimmt,  durch  eine  mung.
Vorschußleistung  eine  theilweise  Auszahlung  der  Entschädigungsgelder  nach

§.  110.  früher  möglich  zu  machen,  als  die  Deckungsmittel  zur  definitiven  Verausgabung
  derselben  deschafft  werden  können.  oweit  er  für  diesen  Hauptzweck

  nicht  in  Anspruch  genommen  wird,  ist  er  durch  Belegung  bei  der  Bank

oder  durch  Ankauf  von  Staatsschuldscheinen,  Pfandbriefen,  ständischen  Papieren

  zinsbar  zu  machen.  In  gleicher  Art  geschieht  auch  die  Belegung  der  Bestände

  der  Kasse  selbst,  in  soweit  sie  nicht  gebraucht  werden.

.  133.
Außerdem  wachsen  diesem  Fonds  die  zur  Sozietätskasse  fließenden  Geld-b.  Einnahme.
strafen  zu.

K.  134.

Wenn  bei  eintretender  Kalamität  der  Fonds  durch  Vorschüsse,  vermin=  e.  Ausgaben.
dert  oder  ganz  absorbirt  werden  sollte,  soll  derselbe  nach  und  nach  auf  Höhe
von  20,000  Rehlr.  wieder  hergestellt  werden.

K.  135.

Ueber  die  Ausschreibung,  Einziehung  und  Verwendung  der  Beiträge  und  XII.  Rechdie
  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Honte  öfonds,  und  über  dessen  Benutzung,  nungsle
sowie  überhaupt  über  ihre  gesammte  Verwaltung  hat  die  Generalkasse  jahrlich
Rechnung  zu  legen.

Die  Rechnung  wird  von  dem  Generaldirektor  abgenommen,  und  dem
Kommunal-Landtage  überreicht,  der  dieselbe  revidirt  und  nach  Erledigung  der
erwa  gemachten  Monita  die  Decharge  ertheilt.  Halbja4hrig  werden  durch  Amtsblätter
  die  Ausschreiben  bekannt  gemacht,  und  zugleich  die  Zahl  der  im  Laufe
des  halben  Jahres  vorgekommenen  Brände  und  der  dafür  aus  jeder  Klasse  zu
zahlenden  Entschädigungssumme  angegeben.

K.  136.

Die  Verwaltung  der  Kreis-Feuersozietäts-Kasse  steht  unter  der  Aufsicht
und  Kontrolle  der  aozren  Kreisstände.  Die  jährlich  darüber  zu  legende
Rechnung  wird  auf  den  Kreiskagen  revidirt  und  abgenommen.  Den  Kreisständen
  steht  frei  durch  den  Landrath,  oder  wenn  dieser  Kreisdirektor  ist,  durch
den  áltesten  Kreisdeputirten  unter  Zuziehung  von  den  Assozürten  die  Kreiskasse
zu  revidiren,  und  alle  von  ihnen  etwa  wahrgenommenen  Unregelmäßigkeiten
zu  rügen  und  abzustellen.

(Nr.  2710)  .  137.
        <pb n="400" />
        XIII.  Vervflichtun

ur  Anscha
ung  von
Soritzen.

—  382  —

K.  137.

In  der  Regel  müssen  an  jedem  Orte  eine  große  fahrbare  Feuerspritze
f.  nebst  Zubehdr  und  die  sonst  erforderlichen  Feuerlöschgeräthschaften  vorhanden
sein,  mithin,  wo  es  daran  noch  mangelt,  angeschafft  und  im  gehörigen  Stande
erhalten  werden.  Die  dadurch,  so  wie  durch  die  Einrichtung  der  zur  Aufbewahrung
  erforderlichen  Gebäude  entstehenden  Kosten  werden,  wenn  kein  anderes
  Abkommen  und  keine  abweichende  Observanz  Satt  findet,  in  den  Dörfern,
wo  ein  Domainen=  oder  Ritterguts-Vorwerk  vorhanden  ist,  von  dem  Dominium,
der  Gemeine  und  der  Kirche  zu  gleichen  Theilen  aufgebracht.  Hat  die  Firche
kein  Vermögen,  so  giebt  das  Dominium  die  eine  und  die  Gemeine  die  andere
  Hälfte.  ·

An  Orten,  wo  kein  Domainen-  oder  Ritterguts-Vorwerk,  wohl  aber
gine  iche  ist,  trägt  die  Gemeine  die  eine  und  die  Kirche  die  andere  Hälfte
er  Kosten.

Da,  wo  weder  eine  Kirche,  noch  ein  Domainen=  oder  Ritterguts-Vorwerk,
  oder  eine  Kirche  zwar  vorhanden,  aber  unvermögend  ist,  werden  die  Kosten
  von  der  Gemeine  allein  aufgebracht.  Ob  die  Gebäude  des  einen  oder
andern  Interessenten,  oder  innerhalb  der  Gemeine,  die  der  einzelnen  Gebäude-Besitzer
  bei  der  Sozietat  versichert  sind  oder  nicht,  macht  bei  der  Kostenverkheilung
  keinen  Unterschied.

K.  138.

Ausnahmsweise  können  einzelne  Orte  durch  die  Kreistagsversammlung
von  der  Anschaffung  einer  besondern  Spritze  (F.  137.)  entbunden  werden,  wenn
sie  sich  einem  Spritzenverbande  mit  einer  gemeinschaftlichen  Spritze  anschließen.
Ein  solcher  Spritzenverband  darf  jedoch  niemals  mehr  als  drei  Orte  und  zwar
nur  solche  umfassen,  deren  beiner  von  einem  der  beiden  andern  über  eine  halbe
Meile  entfernt  ist.  Welche  von  den  zur  Zeit  vorhandenen  Spritzenverbanden
fortbestehen  können,  oder  verkleinert  oder  gänzlich  aufgelöst  werden  müssen,  ist
binnen  Jahresfrist  durch  den  Kreisdirektor  zur  Entscheidung  der  Kreistags-Versammlung
  zu  bringen.

K.  139.

Um  den  Orcten  oder  Spritzenverbänden,  welche  bis  jetzt  mit  großen  fahrbaren
  Spritzen  noch  nicht  2  sind,  deren  Anschaffung  zu  erleichtern,  solldenjenigen,
  welche  eine  Spritze  mit  einem  Windkessel  anschaffen,  die  einen
Werth  von  150  Rthlr.  und  darüber  hat,  eine  Bonifikation  von  30  Prozent  des
nachgewiesenen  Werthes  aus  der  Sozietätskasse  gewährt  werden.

Die  Bonifikation  kann  jedoch  nur  solchen  Ortschaften,  welche  früher  eine
solche  noch  nicht  erhalten  haben,  bewilligt  und  nur  für  solche  Spritzen  zugestanden
  werden,  welche  zu  der  Zahl  der  im  Sozietatsbereich  vorhandenen
Spritzen  neu  hinzutreten,  und  nicht  etwa  blos  innerhalb  desselben  ihren  Standort
  oder  Besitzer  verändern.

K.  140.
        <pb n="401" />
        —  383  —

S.  140.

Die  in  jedem  Kreise  vorhandenen  fahrbaren  Spritzen  müssen  unter  Anabe
  ihres  Werthes  in  eine  besondere  Spritzentabelle  eingetragen  werden.
erreisdirektor  ist  befugt,  diese  Tabellen  und  darin  enthaltenen  Werth-Angaben

  von  Zeit  zu  Zeit  zu  revidiren  und  zu  berichtigen.

.  141.

Wenn  die  Spritzen,  für  welche  eine  Bonifikation  bewilligt  worden,  aus  XIV.  Ausledem
  Sozietätsbereiche  genommen  werden,  so  muß  die  letztere  zurückbezahlt  ungurcgeln.
werden.  .

H.142.

Durch  die  Bestimmungen  dieses  Reglements  soll  den  Rechten,  welche
dritten  Personen,  vorzuͤglich  den  mit  Hypothekrechten  versehenen  Glaͤubigern,
zusiehen,  uͤberall  kein  Eintrag  widerfahren,  wenn  auch  dessen  im  Reglement
nicht  besonders  erwähnt  wäre.

F.  143.

Das  gegenwärtige  Reglement  ist  in  zweifelhaften  Fälleu  stets  zu  Gunsten
der  Beschädigten  auszulegen.

Deklarationen,  Ergänzungen  oder  Abänderungen  desselben  bedürfen  Unserer
  landesherrlichen  Sanktion.

Gegeben  Sanssouci,  den  17.  Juli  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Bodelschwingh.

Jahrgang  1846.  (Nr.  2740.)  55  An-
        <pb n="402" />
        —  384  —
Aa.

Antrag  auf  Versicherung
eines
Wohnhauses  oder  andern  Gebäudes  mit  Feuerung.

Name  des  Orts
Ortskataster.  Klasse  M
Stand  und  Name  des  Besitzers
Ortspolizei-Obrigkeit.
Hauptbestimmung  des  Gebäudes.
Die  Entfernung  von  den  Gebäuden,  die  nach  F.  26.
nicht  versichert  werden  können,  beträgt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—[  —
Die  umstehende  Tare  betrüüt  ..  .  .  ..
Davon  wird  #½  abgesetzt  it  ..
bleibt
Der  Besitzer  erhält  im  Fall  des  Brandes  zinn
Wiederaufbau:
—*
1)  ganz  oder  theilweise  freies  Bauholz
2)  Stroh  oder  Dachschaofe
3)  Baufuhen  .  ..  .  .  .  .  ..
4)..·........·.......·..............
5).................................
insummaUnterstützung»................
BleibteinTaxwerthvon.................
Die  höchste  Versicherungssumme  betraͤgt  also  in  runder  Zahl
Der  Antrag  ist  gerichtet  auf  Versicherung  von  ......  .  ...
N.  den  ten  18.
Unterschrift  Unterschrift
der  Ortspolizei-Obrigkeit.  des  Gebaͤudebesitzers.

Taxe.
        <pb n="403" />
        —–  385  —

*x
Fuß  lang  Fuß  breit  In  der  zweiten  Etage
Unfasfunzgswäne  Fuß  in  den  Stielen  hoch
Zahl  der  Gebinde  mal  verriegelt
In  der  ersten  Etage  Stuben
Fuß  in  den  Stielen  hoch  Kammer
mal  verriegelt  Küchen
Stuben  Flure
Kammern  Dachstuhl
Küche  Dachstuben
Flure  Dachkammern
Brauerei  Fuß  lang  Fuß  breit  Kornboden
Brennerei  '  Giebelausbau
Stallung  und  Dachdeckung
Zubehoͤr  Schornsteine
Darren

 

Es  kommen  zur  Taxe,  wenn  das  Gebäude  neu  wäre:
□Fuß  Haus  zu  S  J  beträgnt..  &amp;amp;  2.
□Fuß  Stallung  2c.  zu  J  beträgt.  Oh  O"b
Der  —  bbes  ganzen  Gebaäudes  im  neuen  Zustande

V#

 

-  Angabe  des  Alters  Jahre.

Allgemeine  Bemerkungen  über  den  baulichen  Zustand.
Im  jetzigen  Zustande  ist  das  Gebäude  um  weniger  werth

als  im  neuen  ulende.
Dadurch  entsteht  ein  Tarwerth  von  -  .
Das  Gebäude  kommt  in  die  ie  Rlasse.
den  len  184
Der  Zimmermeister.  Der  Maurermeister.

(##.  2740.)  55..  An-
        <pb n="404" />
        —  386  —

Antrag  auf  Versicherung

eines
Scheunen=  oder  Stallgebäudes.

Namen  des  Orts
Ortskataster  Klasse  3#
Stand  und  Namen  des  Besitzers
Ortspolizei-Obrigkeit
Hauptbestimmung  des  Gebäudes
Die  Entfernung  desselben  von  den  Gebäuden,  die  nach  g.  26.
nicht  versi  chert  werden  koͤnnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Die  umstehende  Taxe  betruütt
Davon  wird  #  abgesetztmitt  ..  ..  .  .  ..
bleibt
Der  Besitzer  erhält  im  Fall  des  Brandes  zum
Wiederaufbau:
u  —
1)  ganz  oder  theilweise  freies  Bauholz
2)  Stroh  oder  Dachschofe
3)  Baufuhten
4).................................
5).........
insummaUnterstützung»................
BleibteinTaxwekthvon.................
Die  hoͤchste  Versicherungssumme  betraͤgt  also  in  runder  Zahl
Der  Antrag  ist  gerichtet  auf  Versicherung  von  .....  .  ...
den  ten  184
Unterschrift  Unterschrift
der  Ortspolizei-Obrigkeit.  des  Gebäudebesitzers.

Taxe.
        <pb n="405" />
        —  387  —

Taxe.

Fuß  lang  Fuß  breit  In  der  zweiten  Etage
Umfassungswände  .  Fuß  in  den  Stielen  hoch
Giebelausbau  mal  verriegelt
Dachdeckung  Kornboden  Fuß  lang
Zahl  der  Gebinde  Heu=  und  Strohgelaß  Fuß  lang
In  der  ersten  Etage  Mit  langen  Stielen  und  Senkbalken.

Fuß  in  Stielen  hoch  Fuß  in  den  Stielen  hoch

mal  verriegelt  mal  verriegelt

Scheuneflur  Stallungen

Tasse  Remisen

Stallungen  Dachstuhl.

Remisen.  ·

 

Es  kommen  zur  Taxe,  wenn  das  Gebaͤude  neu  waͤre:
O  Fuß  zu  2  45.  betraͤgt  .  .  ...  N.  .  .
Ohngefaͤhre  Angabe  des  Alters  Jahre

Allgemeine  Bemerkungen  uͤber  den  baulichen  Zustand.

Im  jetzigen  Zustande  ist  das  Gebaͤude  weniger  werth
als  im  neuen  Zustande.
Hierdurch  entsteht  ein  Taxwerth  von  ..  .  .  .  ..  .  —.N..x8.N.p.-N
Das  Gebäude  kommt  in  die  4e  Klasse.
den  len  184.
Der  Jimmermeisier.  Der  Maurermeister-(Nr.

  2700.)  Ab-
        <pb n="406" />
        Ab

JI

und  Zugangs= 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  fuͤr
das  erste  Se
Drambur
Amtsdorf
Kreis-Lager
Bauer  Bölke
Kataster
—  4.  5.  —  7.  #.
Namen  Maaß.B  n!]n!!Versicherungssumme  pro“
des  Bezeichnung  Belcher.  S  Istes  Semester  1844.
Dorfes  der  Gebaͤude  zurs  7
estim  iste  2te  ate  ate  2
und  des  baude.  Smung  der  5
Besitzers.  Gebeude.  5Ksenon.
Katasters.  Si.  F.  X#ll  #  3  3|  -3
Bornim.
87|3  Bauer  Bölke,  Wohnhaus.  827  Manersach-  550  —00  400
sonst  Böttcher.
Ju
Stall.  3727  Lehmfach=  256  —  200  —
werk.
Rohrdach
Stall.29113  do.  50—  —50  —+—
Scheune.5,35  do.  545—  —  4500  —
Stall.  48|  30  Lehmfach-500  400—  —4
werk.
Ziege  wach.
Anbau.  20  14—  100—  —  100
Summa  —  —900s|  700)  —  00
N

Konigliches  in

Daß  die  vorstehend  verzeichneten  Gebaͤude  des  Bauers  Boͤlke  mit  den  in  Spalte  8  ange

N.  ...  ....  ...  den
Kreis-Feuer-So
N.

Revidirt

den  16.  September  1843.
Snr  Land-Feuer-Sozietrdis-Direktion.

N.  N.
        <pb n="407" />
        B.
Nachweisung  —
mester  1844.
ger  Kreis
Bornim
buch  7.
sonst  Böttcher
2  S7.  (3.)
·%  10.  11.  18.
Versicherungssumme  pro
2tes  Semester  1844t.  n  Betrag
in  L  Eintrittsgeld  des  Bemerkungen.
eh  2te  e-Z
  zutektntkksltch  Eintrittsgeldes.
Klasse.  5
&amp;amp;#  N  J  J  &amp;amp;  3  —
—100  —  —  —
—  —  150|  50  —
—  50  —  50  —  —.  —
—  —50|0  —50  1  —
—  100  —H0  300  —  —
——  —  50  50  —  1
—  —  100—  —  —Staall  ist  abgebrochen.
—400|8O0O|]  00  500  —25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

22.  August  1843.
und  Polizei-Amt.
N.

gebenen  Versicherungssummen  vom  1.  Januar  1844.  ab  versichert  sind,  wird  bescheinigt.
9.  September  1843.
zietäts  -Direktion.

N.

(Nr.  2740.)
        <pb n="408" />
        <pb n="409" />
        Gesetz=  Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  29—

(Nr.  2741.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  17.  Juli  1840.,  in  Betreff  der  Verwendung  des
Stempels  zu  den  Urkunden  der  Rheinischen  Gerichtsvollzieher.

N  durch  Meinen  Erlaß  vom  4.  November  1844.  —  Gesetzsammlung
Seite  697.  —  genehmigt  worden,  daß  in  den  durch  Erkenntniß  beendigten  Prozessen
  im  Gebict  der  Rheinischen  Gerichtsverfassung  bei  Festsetzung  des  tarifmäßigen
  Prozeßwerkhstempels  der  nachzuweisende  Betrag  der  zu  den  Gerichtsvollzieher-Urkunden
  im  Prozeß  bis  dahin  verbrauchten  Stempel  bis  auf  Höhe
des  Erkenneniß-Werthstempels  in  Abrechnung  gebracht  werde,  will  Ich  auf
Ihren  Bericht  vom  7.  d.  M.,  sowohl  zur  Erleichterung  jener  Abrechnung,  als
auch  zur  Beseitigung  der  bei  den  Stempellösungen  der  Gerichtsvollzieher  hervorgetretenen
  Mißstände  hierdurch  Folgendes  bestimmen:

1)  Den  Gerichtsvollziehern  soll  fortan  nicht  mehr  gestattet  sein,  die  Haupt-Exemplare
  —  Urschriften  —  stempelpflichtiger  Gerichtsvollzieher-Urkunden
auf  ungestempeltem  Papier  zu  se  reiben  und  das  erforderliche  Stempelpapier

  umzuschlagen,  oielmer  sollen  diese  Urschriften,  soweit  sie  an  sich
stempelpflichtig  sind,  in  allen  Fallen  auf  dem  behörigen  Stempelpapier
selbst  geschrieben  werden.

Die  zu  den  Kopieen  der  Gerichtsvollzieher-Urkunden  erforderlichen  Stempel
  sollen  nicht  mehr  zu  den  Kopieen  selbst  verbraucht,  sondern  zu  den
Urschriften  mit  verwendet  werden,  dergestalt,  daß  zu  letzteren,  unter  Beachtung
  der  in  den  beiden  ersten  Absätzen  des  §.  15.  des  Stempelgesetzes
vom  7.  März  1822.  ertheilten  Vorschriften,  ein  Stempel  zu  verbrauchen
ist,  welcher  der  Summe  der  zur  Urschrift  und  zu  den  Abschriften  erforderlichen
  Beträge  gleichkommt;  die  Abschriften  sind  dagegen  auf  unestempeltem
  Papier  zu  schreiben.

Auf  den  Urschriften  der  Gerichtsvollzieher-Urkunden  ist  am  Rande  unmittelbar
  unter  dem  Stempelabdruck  zu  vermerken,  wie  viel  Kopieen  derselben
  ausgefertigt  worden  sind.

4)  Gerichtsvollzieher,  welche  diesen  Anordnungen  zuwider  handeln,  verfallen
a)  wenn  die  Verwendung  des  erforderlichen  Stempels  ganz  oder  zum

Theil  unterlassen  worden,  in  eine  Geldbuße,  welche  dem  vierfachen
Betrage  des  außerdem  nachzubringenden  nicht  verwendeten  Stempels
gleichkommen,  niemals  aber  unter  Einem  Thaler  betragen  soll,
Jabrgan,  1846.  (Nr.  2741  —2742.)  *50b  b)  wenn

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  August  1846.

 

2

3
        <pb n="410" />
        —  392  —

b)  wenn  zwar  der  richtige  Stempelbetrag,  dieser  aber  nicht  in  der  zu
1.  und  2.  vorgeschriebenen  Art  verbraucht,  oder  wenn  die  Bestimmung
zu  3.  außer  Acht  gelassen  worden,  in  eine  Ordnungsstrafe  von  15
Silbergroschen  für  jeden  Kontraventionsfall.

Enthält  die  Zuwiderhandlung  zugleich  ein  mit  härterer  Strafe  bedrohtes
  Verbrechen,  so  ist  nur  die  Söcche  dieses  Verbrechens  in  Anwendung
  zu  bringen.

Dieser  Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Sanssouci,  den  17.  Juli  1840  "
Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  Flottwell  und  Uhden.

(Nr.  2742.)  Gesetz,  betreffend  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Schul=  und  Küsterhäuser.
Vom  21.  Juli  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Da  die  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts  im  §F.  37.  Theil  II.
Titel  12.  wegen  des  Baues  und  der  Unterhaltung  derjenigen  Schulhaͤuser,
welche  zugleich  Küsterwohnungen  sind,  dem  mit  der  Entwickelung  des  Schulwesens
  erweiterten  Bedürfnisse  nicht  mehr  überall  entsprechen,  so  verordnen
Wir  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  nach  Anhörung  Unserer  getreuen
  Stände  und  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres  Staatsraths  für  die
Landestheile,  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  Gesetzeskraft  hat,  was  folgt:

g.  1.

Die  Bestimmung  des  F.  37.  Thl.  II.  Tit.  12.  des  Allgemeinen  Landrechts,
  nach  welcher  der  Bau  und  die  Unterhaltung  derjenigen  Schulhäuser,  die
zugleich  Küsterwohnungen  sind,  auf  eben  die  Art,  wie  bei  Pfarrbauten  vorgeschrieben,
  zu  besorgen  ist,  soll  fortan  nur  unter  nachstehenden  Beschränkungen
und  Maaßgaben  (F.  2.  bis  6.)  zur  Anwendung  kommen.

g.  2.

Einzelne  Ortschaften,  Gemeinden,  Theile  von  Gemeinden,  oder  Einwohnerklassen,
  welche  innerhalb  der  Parochie,  zu  der  die  Küsterei  gehört,  mit  Genehmigung
  der  Behörden  eine  eigene  öffentliche  Schule  haben,  sind  von  Beiträgen
  zu  denjenigen  Bauten  und  Reparaturen  an  dem  Schul=  und  Küsterhause
  frei,  welche  allein  durch  das  Bedürfniß  der  Schulanstalt  veranlaßt
werden.

g.  3.

Tritt  bei  dem  mit  der  Kuͤsterwohnung  verbundenen  Schullokale  das  Beduͤrfniß
  ein,  die  Schulstube  zu  erweitern,  oder  Raͤume  fuͤr  neue  Schulklassen
oder
        <pb n="411" />
        —  393  —

oder  zu  Wohnungen  für  Lehrer  zu  beschaffen,  so  können  weder  die  Kirchenkasse,
noch  der  Patron  und  die  Eingepfarrten  angehalten  werden,  die  hierzu  erforderlichen
  Bauten  zu  bewirken.  In  einem  solchen  Falle  sind  vielmehr  diejenigen,
welchen  in  Ermangelung  eines  Küsterhauses  der  Bau  und  die  Unterhaltung
einer  gemeinen  Schule  am  Orte  obliegen  würde,  verpflichtet,  jene  Bauten  nöthigenfalls
  durch  Herstellung  besonderer  Gebäude  auszuführen,  und  auch  künftig
  zu  unterhalten.  «

Insbesondere  muͤssen  dieselben,  wenn  ein  solcher  Erweiterungsbau  mit
dem  bestehenden  Schul-  und  Kuͤsterhause  in  Verbindung  gebracht  wird,  nach
Verhaͤltniß  dieses  Erweiterungsbaues  zur  Unterhaltung  des  Schul=  und  Küsterhauses,
  so  wie  im  Falle  eines  Neubaues  dieses  Hauses  zu  dessen  Wiederherstellung
  beitragen.

g.  4.

Ist  eine  Schule  in  Gemaͤßheit  des  §F.  101.  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
  vom  7.  Juni  1821.  mit  Land  dotirt  worden,  so  sind  nur  die  zur
Unterhaltung  der  Schule  Verpflichteten  schuldig,  die  dem  Schullehrer  zur  Benutzung
  jenes  Landes  etwa  nöthigen  Wirthschaftsräume:  als  Scheune  und
Stallung,  zu  bauen  und  zu  unterhalten.

g.  5.

Die  der  Schulanstalt  vorgesehie  Regierung  ist  befugt,  in  den  Fällen  der
6G#  2.  bis  4.  das  Beitragsverhältniß  der  verschiedenen  Verpflichteten,  bei  dem
Mangel  einer  gütlichen  Einigung,  auf  Grund  sachverständiger  Ermittelungen,
durch  ein  Resolm  vorläufig  festzusetzen  und  in  Vollzug  zu  bringen.  Gegen
diese  Festsetzung  ist  der  Rekurs  an  das  Ministerium  der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten
  zulässig.  Findet  sich  ein  Theil  durch  eine  solche  Entscheidung
  der.  Verwaltungsbehörden  verletzt,  so  steht  ihm  frei,  gegen  den  anderen
Theil  auf  Entscheidung  im  Rechtswege  anzutragen.

K.  6.

Soweit  ein  Provinzial=  oder  ein  Lokalgesetz,  oder  das  Herkommen  mit
dem  §F.  37.  Theil  II.  Ticel  12.  des  Allgemeinen  Landrechts  übereinstimmen,
treten  auch  an  ihre  Stelle  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  §#.  2.
bis  5.  Jedoch  soll  da,  wo  das  bisherige,  mit  der  *  Vorschrift  des
Allgemeinen  Landrechts  übereinstimmende  Rechtsverhältniß  auf  einem  besonderen
  Rechtstitel  beruht,  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nichts  geaändert  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kniglichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  21.  Juli  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Rochow.  Eichhorn.  v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Uhden.
Beglaubigt:
Bode.

 

(Nr.  2742—2744.)  (Nr.  2743.)
        <pb n="412" />
        394  —

(Nr.  2743.)  Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  Bestätigung  der  Statuten  des  Babe-Vereins
  zu  Kolberg.  Vom  15.  August  1846.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Order  vom  5.  v.  M.  die
gerichtlich  vollzogenen  Statuten  des  in  Kolberg  unter  dem  Namen  „Bade-Verein
  zu  Kolberg“  gebildeten  Vereins  vom  26.  März  v.  J.  zu  bestätigen
geruhet,  was  hierdurch  mit  dem  Betnerken  bekannt  gemacht  wird,  daß  die
Statuten  selbst  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  #gierung  zu  Köslin  zur
öffentlichen  Kenntniß  gelangen  werden.

Berlin,  den  15.  August  1846.

Der  Minister  der  geistlichen  rc.  Der  Minister  des  Der  Finanz-Angelegenheiten.
  Innern.  Minister.
Eichhorn.  Bodelschwingh.  Flokttwell.

Der  Juslizminister.
In  dessen  Abwesenheit  und  Auftrage:
Ruppenthal.

 

(Nr.  2744.)  Bekanntmachung  vom  27.  August  1846.,  den  Beitritt  der  Königlich  Sachsischen
Regierung  zu  dem  Vertrage  zwischen  Preußen  und  Großbritannien  wegen
gegenseitigen  Schutzes  der  Autorenrechte  gegen  Nachdruck  und  unbefugte
Nachbildung  vom  13.  Mai  d.  J.  betreffend.

M.—  Bezug  auf  Art.  VIII.  des  Vertrages  zwischen  Preußen  und  Großbrikannien
  wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Autorenrechte  gegen  Nachdruck
und  unbefugte  Nachbildung  vom  13.  Mai  d.  J.  (Gesetzsammlung  S.  343.  bis
350.)  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  Königlich  Sachsische  Regierung
ihren  Beitritt  zu  dem  gedachten  Vertrage  unter  dem  24.  d.  M.  bewirkt  har,
mit  der  Maaßgabe,  daß  der  Vertrag  auch  für  das  Königreich  Sachsen  vom
1.  September  d.  J.  ab  in  Wirksamkeit  treten,  dagegen  der  Anspruch  auf  gesetzlichen
  Schutz  im  dortseitigen  Staate  (Art.  II.  des  Vertrages)  für  Britische
Werke  von  deren  erfolgter  Eintragung  in  die  zu  Leipzig  von  der  dortigen  Koniglichen
  Kreisdirektion  geführte  „Bücherrolle“,  resp.  von  der  daselbst  ge-Es
  Deposition  eines  Exemplares  des  betreffenden  Werkes  abhängig
ein  soll.
Berlin,  den  27.  August  1846.

Für  den  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Patow.
        <pb n="413" />
        —  395  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  30.

 

(Nr.  2745.)  Allerhoͤchste  Deklaration  vom  7.  August  1846.,  betreffend  die  Anwendung  des
g.  2.  des  Gesetzes  vom  3.  Januar  1845.,  über  die  Zertheilung  von
Grundstöcken  und  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen.

A-  Ihren  Bericht  vom  21.  Juli  d.  J.  bestimme  Ich,  zur  Beseicigung  der
über  die  Anwendung  des  FK.  2.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zertheilung  von
Grundstücken  und  die  Gründung  neuer  Ansledelungen,  vom  3.  Januar  1845.
(Gesetzsammlung  Seite  25.)  entstandenen  Zweifel,  daß  in  allen  Fällen,  in
welchen  nach  H.  2.  dieses  Gesetzes  bei  einem  der  daselbst  bezeichneten  Vertraͤge
die  Wirksamkeit  mehrerer  Gerichte  als  Hypothekenbuch  fuͤhrender  Behoͤrden
eintritt,  jedes  dieser  Gerichte  zur  Aufnahme  des  Vertrages  befugt  sein  soll.
Dasjenige  Gericht,  vor  welchem,  oder  vor  dessen  Kommissarius  die  Aufnahme
des  Vertrages  erfolgt,  hat  alsdann  den  uͤbrigen  betheiligten  Gerichten  von  dem
abgeschlossenen  Vertrage  Mittheilung  zu  machen.  Diese  Bestimmungen  sind
durch  die  Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  7.  August  1846.
Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminisier  v.  Bodelschwingh  und  Uhden.

 

Jabrang  1846.  (Nr.  7745—9746.)  57  (Nr.  2746.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  September  1846.
        <pb n="414" />
        —  396  —

(Nr.  2746.)  Bestätigungsurkunde  des  zweiten  Nachtrages  zu  dem  Statute  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger
  Eisenbahngesellschaft.  Vom  14.  August  1840.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Meußen  ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  die  Beeslau-Schmeidrit-Freiburger  Eisenbahngesellschaft  in
der  Generalversammlung  vom  28.  Mai  1845.  beschlossen  hat,  das  Grundkapital,
  welches  durch  den,  unter  dem  16.  Februar  1844.  besiätigten  Nachtrag  !
dem  Statute  der  ebengedachten  Gesellschaft  auf  1,900,000  Tholer  festgestellt.
worden  ist,  Behufs  der  vollständigen  Ausführung  und  Ausrüstung  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger
  Eisenbahn  um  200,000  Thaler,  im  Ganzen  also  auf
2,100,000  Thaler  zu  erhöhen  und  das  danach  noch  aufzubringende  Kapital  von
200,000  Thalern  durch  neu  zu  kreirende  Stammaktien  zu  beschaffen,  wollen
Wir  hierzu  Unsere  Zusiimmung  ertheilen,  und  den  anliegenden,  auf  Grund  der
in  der  Generalversammlung  vom  28.  Mai  1845.  gefaßten  Beschlüsse,  ausgefertigten
  zweiten  Nachtrag  zu  dem  unterm  10.  Februar  1843,  bestätigten  Statute,
  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter,  hierdurch  besläkhigen,  indem  Wir  insbesondere
  zugleich  auch  die  von  der  vorerwähnten  Generalversammlung  beschlossenen,
  darin  aufgenommenen  Abänderungen  der  #V.  44.  und  50.  des  Statuts
hiermit  genehmigen.

Diese  Unsere  Genehmigung  und  Bestäkhigung  soll  nebst  dem  zweiten
Nachtrage  zum  Statute  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  gemacht  werden.
Gegeben  Sanssouci,  den  14.  August  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Flottwell.

Zwei-
        <pb n="415" />
        —  397  —

Zweiter  Nachtrag
zu

dem  Statute  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahn-Gesellschaft.


g.  1.

D.  für  die  vollständige  Ausführung  der  Hauptbahn  von  Breslau  nach  Defnitive
Schweidnitz  und  Freiburg  erforderliche  Fonds  wird  um  zweimal  Hundert  Tau=  #  un
send  Thaler  Preuß.  Kurant  erhöht,  derselbe  mithin  unter  Abänderung  des  §F.  1..  schaftsfonds.
des  am  16.  Februar  1844.  Allerhöchst  bestätigten  ersten  Nachtrages  zum  Gesellschaftsstarute
  auf  die  Summe  von  Zwei  Millionen  Einmal  Hundert  Tausend

Thaler  Preuß.  Kurant  festgesetzt.

S.  2.

Von  diesem  Grundkapitale  von  2,100,000  Rethlr.  Preuß.  Kurant  sind  UArt  der  Auf-1,500,000
  Rthlr.  durch  Stammaktien,  400,000  Rthlr.  aber  durch  Prioritäts=  kngung.
Aktien  bereits  aufgebracht.  Der  noch  fehlende  Betrag  von  200,000  Rthlr.
wird  durch  Stammaktien,  das  Stück  zu  200  Rthlr.  lautend,  beschafft.

In  Betreff  der  Form  und  rechtlichen  Verhültnisse  dieser  Aktien,  der  bis
zu  ihrer  völligen  Einzahlung  auszufertigenden  Quittungsbogen,  sowie  der  auszugebenden
  Zinskupons  und  Dividendenscheine  kommen  die  Bestimmungen  der
SW.  5.  und  11.  bis  22.  des  am  10.  Februar  1843.  Allerhöchst  bestätigten  Gesellschaftsstatutes
  mit  der  Maaßgabe  zur  Anwendung,  daß  die  Inhaber  der  neu
auszufertigenden  Stammaktien  bis  zu  dem  Ende  des  Jahres,  an  welchem  die
Berichtigung  der  letzten  Aktieneinzahlung  erfolgt  ist,  nur  Zinsen  zu  Vier  Prozent
  beziehen,  und  erst  an  der  Dividende  der  folgenden  Jahre  nach  Maaßgabe
§.  20.  des  Gesellschaftsstatuts  Theil  nehmen.  ·

H.3.

Zur  Rechtsguͤltigkeit  des  Wahlaktes  der  fuͤnf  Mitglieder  des  Direktorii  Abanderun
und  deren  drei  Stellvertreter  genuͤgt  es,  wenn  der  zu  diesm  Zwecke  berufenen  nEa
Versammlung  zwölf  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  resp.  deren  Stellver=  Statust.
treter  beiwohnen.

·#  4.
»  Abänderung
Zur  Ausübung  aller  dem  Direktorio  der  Gesellschaft  durch  das  Statut  z  Ss.

ertheilten  Befugnisse  bedarf  dasselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden  keiner  schafts-(Nr.
  2746—3787.)  wei=  Statuts.
        <pb n="416" />
        398  —

weiteren  Legitimation,  als  eines  auf  Grund  der  Wahlverhandlungen  ausgestellten
  gerichtlichen  oder  notariellen  Attestes  über  die  Personen  seiner  Mitglieder
und  Stellvertreter.  -

Den  Nachweis,  daß  das  Direktorium  innerhalb  der  ihm  statutenmaßig
zustehenden  Befugnisse  handelt,  ist  dasselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden
niemals  führen  verpflichtet.  Dasselbe  verbindet  daher  durch  seine  Handlungen
  die  Gesellschaft  gegen  dritte  unbedingt.

Zu  allen  schriftlichen  Verpflichtungen  und  Vollmachten  ist  die  Zuziehung
und  Unterschrift  von  drei  Mitgliedern  des  Direktorü  oder  deren  Stellvertreter
erforderlich  und  ausreichend.

Der  vorstehende  zweite  Nachtrag  zu  dem  Statute  der  Breslau-SchweidnitzFreiburger
  Eisenbahngesellschaft,  dessen  Bestimmungen  in  der  am  28.  Mai
1845.  abgehaltenen  Generalversammlung  der  Gesellschaft  vereinbart  worden
sind,  ist  hlerdurch  von  uns,  als  dem  unterzeichneten  Vorstande  der  Gesellschaft,
Namens  derselben  in  Gemäßheit  des  Erlasses  des  Herrn  Finanzministers  vom
21.  Juni  d.  J.  errichtet  und  vollzogen  worden.

Breslau,  den  8.  Juli  18460.

Direktorium  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger-Eisenbahn-Gesellschaft.


 

(Nr.  2747F.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  28.  August  1846.,  die  Ernennung  des  Geheimen
Ober-Finanzraths  Costenoble  zum  Mitglied  des  Kuratorii  der  Bank  und
der  Immediatkommission  zur  Kontrolirung  der  auszugebenden  Banknoten
betreffend.

A.  die  Stelle  des,  #  Staats=  und  Finanzminister  beförderten  seitherigen

Wirklichen  Geheimen  Ober-Justizraths  von  Düesberg  will  Ich  den  Geheimen

  Ober-Finanzrath  Costenoble  hierdurch  zum  Mitglied  des  Kuratorü

der  Bank  und  der,  durch  Meinen  Befehl  vom  16.  Juli  d.  J.  gebildeten  Immediatkommission

  zur  Kontrolirung  der  auszugebenden  Banknoten  ernennen.

Dieser  Mein  Erla  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Sanssouci,  den  28.  August  18406.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  Rother.
        <pb n="417" />
        —  399  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  31.—

 

(Nr.  2748.)  Verordnung,  betreffend  die  Anwendung  der  in  den  Städten  geltenden  feuerund
  baupolizeilichen  Vorschriften  bei  Gebäuden  auf  solchen  zum  platten
Lande  gehörigen  Grundstücken,  welche  innerhalb  der  Städte  oder  im  Gemenge
  mit  städtischen  bebauten  Grundstücken  liegen.  Vom  17.  Juli  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

verordnen  zur  Verhütung  der  Feuersgefahr,  welche  für  die  Stadte  daraus  entsiehen
  kann,  daß  bei  Gebäuden  auf  solchen  zum  platten  Lande  gehörigen  Grundstücken,
  welche  innerhalb  der  Städte  oder  im  Gemenge  mit  staädtischen  bebauten
Grundstücken  liegen,  die  für  das  platte  Land  und  nicht  die  für  die  Städte  bestehenden
  feuer=  und  baupolizeilichen  Vorschriften  angewandt  werden,  auf  den
Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  Anhörung  Unserer  getreuen  Stände,
wie  folgkt:

g.  1.

Wo  die  feuer-  und  baupolizeilichen  Vorschriften  in  den  Staͤdten  und  auf
dem  platten  Lande  von  einander  abweichen,  und  wo  durch  Anwendung  der  fuͤr
das  platte  Land  bestehenden  feuer=  und  baupolizeilichen  Vorschriften  bei  Gebäuden
  auf  solchen  zum  platten  Lande  gehörigen  Grundstücken,  welche  sich  innerhalb
  der  Städte  oder  im  Gemenge  mitl  städtischen  bebauten  Grundstücken
befinden,  die  Feuersicherheit  der  Stadt  erheblich  gefahrdet  wird,  können  diese
Gebäude,  zu  denen  auch  die  auf  Vorwerken  oder  Rirtergütern  befindlichen  Gebäude
  zu  rechnen  sind,  durch  Anordnung  der  Regierung  den  für  die  städtischen
Gebäude  geltenden  bau=  und  feuerpolizeilichen  Vorschriften  unterworfen  werden.
Ist  dieses  in  einzelnen  Fällen  ohne  wesentliche  Belästigung  und  Störung  des
ländlichen  Gewerbebetriebes  nicht  ausführbar,  so  hat  die  Regierung  zu  ermessen,
in  wiefern  mit  Rücksicht  hierauf  die  Anwendung  jener  Vorschriften  zu  modifzziren
  oder  eine  Ausnahme  davon  zu  gestatten  sel.

K.  2.
Durch  Anordnung  der  im  §F.  1.  erwähnten  Maaßregel  wird  in  den

Feuersozietäts  -Verhälknissen  der  betreffenden  Gebaꝛde  nichts  geaͤndert.
0

Jahrgang  1946.  (Nr.  2748—2749.)  Ur-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  19.  September  1846.
        <pb n="418" />
        —  400  —

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  17.  Juli  1846.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Boyen.  Mühler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.
v.  Bodelschwingh.  Flottwell.  Uhden.  Frh.  v.  Canitz.

 

(Nr.  2749.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  7.  August  1846.,  den  Tarif  für  das  zu  Anklam
zu  erhebende  Bohlwerks-,  Pfahl=  und  Brücken-Aufzugsgeld  betreffend.

ch  will  auf  Ihren  Bericht  vom  14.  v.  M.  den  zurückerfolgenden  Tarif  für
das  zu  Anklam  zu  erhebende  slädtische  Bohlwerks-,  Pfahl=  und  Brückengeld
mit  Vorbehalt  einer  Revision  von  5  zu  5  Jahren  hierdurch  genehmigen,  habe
solchen  demnach  vollzogen  und  beauftrage  Sie,  den  Tarif  nebst  dieser  Order
durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.  —  Mit  dem  Tage,  an  welchem
dieser  neue  Tarif  in  Kraft  tritt,  soll  die  Erhebung  der  städtischen  Schiffahrks-=Abgaben
  zu  Anklam  nach  dem  bisher  üblichen  Tarife  eingestellt  werden.

Sanssouci,  den  7.  August  1846.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  Flottwell.

 

Tarif

für  das  zu  Anklam  zu  erhebende  Bohlwerks-,  Pfahlund
  Brücken-Aufzugsgeld.

E.  ist  zu  entrichten:
A.  Bohlwerksgeld,  wenn  das  staͤdtische  Bohlwerk  zu  Anklam  zum  Loͤ-schen
  oder  Laden  benutzt  wird,
I.  für  alle  Schiffsgefäße,  welche  mehr  als  1  Preußische  Last  (4000  k..)
Tragfähigkeit  haben,  für  die  Last  Tragfähigkeit.  2  Sgr.  "  Ml.
fuͤr
        <pb n="419" />
        —  401  —

II.  für  Kähne  oder  Böte,  welche  nur  1  Last  Tragfaͤ-higkeit,
  oder  weniger,  haben  überhaup....  2  Sgr.  —  Pf.

III.  für  jedes  Stück  Bauholz,  welches  über  das  städtische
  Bohlwerk  aus  der  Peene  geschleppt  wird.  —  8

Nähere  Bestimmungen  zu  I.  und  II.

1)  ahrzeuge,  welche  schon  anderwaͤrts  zur  Haͤlfte  ihrer
ragfähigkeit  oder  darüber  beladen  worden  sind,  entrichten


a)  wenn  sie  ohne  zu  löschen,  am  Bohlwerk  fernere
Ladung  einnehmen,  nur  die  Hälfte  obiger  Sätze;
b)  wenn  sie  am  Bohlwerk  löschen,  den  vollen  Tarifsatz;
  wogegen  sie  beim  Einnehmen  einer  neuen  Labuns
  mur  die  Hälfte  des  Tarifsatzes  zu  entrichten

aben.

2)  Fahrzeuge,  welche,  weniger  als  halb  beladen,
ohlwerk  anlegen,  zahlen:

a)  wenn  sie  fernere  Ladung  einnehmen,  den  vollen
Tarifsatz;

b)  wenn  sie  löschen,  nur  die  Hälfte  des  Tarifsatzes;
wogegen  sie  beim  Einnehmen  einer  neuen  Ladung
den  vollen  Tarifsatz  entrichten  müssen.

B.  Pfahlgeld  für  die  Benutzung  der  vorhandenen  Pfähle

1)  von  jedem  Schiffsgefäße  oder  Fahrzeuge  für  jede
Last  der  Tragfahigket  ..  .  ..  ...  .  ...  —  Sgr.  3Pf.
2)  von  jedem  Stuͤck  Bauholz.  ......................  —  —  9

C.  Bruͤcken-Aufzugsgeld  von  jedem  Fahrzeuge  fuͤr
welches  die  Bruͤckenklappe  in  der  Peenebruͤcke  zu  Anklam
  aufgezogen  werden  muß,  fuͤr  jede  Last  Tragfaͤ-higkit
  —  9

Befreiungen.

Alle  obigen  Abgaben  werden  nicht  erhoben:

1)  von  Fahrzeugen,  welche  ausschließlich  mit  Koniglichen  oder  Sctaats-Effekten
  beladen  sind;  «

2)  von  solchen  Böten  und  Kähnen,  welche  z  größeren  Fahrzeugen  gehoͤ-ren,
  und  nur  dazu  dienen,  das  leichtere  Abkommen  von  diesem  moͤglich
zu  machen.

(Na  2719—3751.)  Straf-
        <pb n="420" />
        —  402  —
Strafbestimmung.

Wer  sich  der  Entrichtung  der  durch  obigen  Tarif  bestimmten  Abgaben
entzieht,  zahlt  als  Strafe  das  Vierfache  des  defraudirten  Betrages.
Gegeben  Sanssouci,  den  7.  August  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Flottwell.

 

.  (Nr.  2750.)  Allerhöchste  Kabinets-Order  vom  28.  August  1846.,  die  Verleihung  der  revidirten
  Stäbteordnung  vom  17.  März  1831.  an  die  Stadt  Essen  betreffend.

D.  (nach  Ihrem  Berichte  vom  24.  d.  M.  die  Meistbeerbten  zu  Essen  in
überwiegender  Mehrheit  die  Einführung  der  revidirten  Städreordnung  beantragt
haben,  so  will  Ich  unter  Hinweisung  auf  den  Vorbehalt  im  Eingang  zur  Gemeindeordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  23.  Juli  1845.  der  Stadt  Iseen  die
revidirte  Stadteordnung  vom  17.  März  1831.  hierdurch  verleihen.  —  Sie  haben
  den  Ober-Präsidenten  der  Provinz  wegen  Einführung  derselben  mit  der
erforderlichen  Weisung  zu  versehen  und  diesen  Erlaß  durch  die  Gesetzsammlung
bekannt  zu  machen.
Sanssouci,  den  28.  August  1846.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  v.  Bodelschwingh.

 

(Nr.  2751.)  Alerhöchste  Kabinets-Order  vom  4.  September  1846.,  ie  Verleihung  der
revidirten  Städteordnung  vom  17.  März  1831.  an  die  Stadt  Mühlhei
an  der  Ruhr  betreffend.

D.CQ  nach  Ihrem  Berichte  vom  23.  v.  M.  von  den  Meistbeerbten  zu  Mühlheim
  an  der  Ruhr  die  Einführung  der  revidirten  Stadteordnung  beantragt  worden
  ist,  so  will  Ich  unter  Hinweisung  auf  den  Vorbehalt  im  Eingange  der
Gemeindeordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  23.  Juli  1845.  der  Stadt  Mühlheim
  an  der  Ruhr  die  revidirte  Städteordnung  vom  17.  März  1831.  hierdurch
verleihen.  Sie  haben  demnach  den  Ober-Präsidenten  der  Provinz  wegen  Einführung
  derselben  mit  Auftrag  zu  versehen  und  die  Bekanntmachung  dieses
Meines  Befehls  durch  die  Glisenauet  zu  veranlassen.

Sanssouci,  den  4.  September  184
Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staatsminister  v.  Bodelschwingh.
        <pb n="421" />
        —  403  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  32.—

 

 

(Nr.  2752.)  Verordnung,  die  Gewerbegerichte  in  der  Rheinprovinz  betreffend.  Vom
7.  August  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  v.

bestimmen  auf  den  Antrag  Unserer  Minister  der  Finanzen  und  der  Justiz,  daß
die  in  der  Rbeinprovinz  bestehenden  Fabrikengerichte  und  der  Rath  der  Gewerbe-Verständigen
  zu  Aachen  fortan  den  Namen:  Königliche  Gewerbegerichte
  führen  sollen.

Zugleich  verordnen  Wir  in  Betreff  der  Kompetenz  und  des  Verfahrens
dieser  Gerichte  zur  Ergänzung  und  unter  Abänderung  der  betreffenden  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  18.  März  1806.  und  der  Dekrete  vom  11.  Juni
1800.,  3.  August  1810.  und  17.  Dezember  1811.,  was  folgt:

K.  1.

Die  Kompetenz  der  Gewerbegerichte  in  Bezug  auf  Fabrikarbeiter
(ourriers)  soll  künftig  nicht  mehr  lediglich  durch  das  Verhältniß  der  Dienstabhängigkeit
  begründet  werden,  in  welchem  diese  Arbeiter  bei  der  Betriebsstätte
des  Fabrikanten  siehen,  vielmehr  sollen  auch  diejenigen  als  Arbeiter  im  gesetzlichen
  Sinne  betrachtet  werden,  welche,  ohne  Dienstabhängigkeits-Verhäleniß,
außerhalb  der  Betriebsstätte,  mit  eigenen  oder  fremden  Werkzeugen  und  mit
oder  ohne  Verwendung  von  Zuthaten,  die  ihnen  von  Fabrikanten  gegebenen
Rohstoffe  oder  Halbfabrikate  zu  Waaren  für  das  Handelsgeschäft  derselben
gegen  Bezahlung  verarbeiten.

g.  2.
Zur  Guͤltigkeit  der  Beschluͤsse  und  Urtheile  der  Gewerbegerichte  ist  in  der
Regel  die  Anwesenheit  von  zwei  Drittheilen  der  Mitglieder  erforderlich.
Unsere  Minister  der  Finanzen  und  der  Justiz  sind  aber  ermaͤchtigt,  die
beschlußfahige  Zahl  der  Richter  für  jedes  Gewerbegericht,  welches  darauf  anträgt,
  dauernd  bis  auf  fünf  zu  vermindern,  wenn  die  Wirksamkeit  des  Gerichts
dadurch  nicht  beeinträchtigt  wird.
Jabrgang  1846.  (Nr.  2752—3753.)  59  Zur

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  September  1846.
        <pb n="422" />
        —  404  —

Zur  Guͤltigkeit  des  auf  Entlassung  des  Sekretairs  gerichteten  Beschlusses
ist  stets  die  Anwesenheit  von  zwei  Druzeilen  der  Mitglieder  erforderlich.

S.  3.
Die  Urschriften  der  Erkenntnisse  und  Beschlüsse  der  Gewerbegerichte  sind
von  demjenigen,  unter  dessen  Vorsitz  sie  erlassen  und  von  dem  Sekretair,  sämmtliche
  Ausferligungen  aber  von  dem  Sekretair  allein  zu  unterzeichnen.

g.  4.

Der  Kläger  ist  berechtigt,  den  Verklagten,  welcher  auf  die  schriftliche
Aufforderung  des  Sekretairs  vor  der  Vergleichskammer  nicht  erschien,  sofort
mittelst  einer,  durch  den  Gerichtsvollzieher  zu  behändigenden  Urkunde  vor  das
Gewerbegericht  laden  z  lassen.

Fuͤr  die  Behaͤndigung  der  schriftlichen  Aufforderung  des  Sekretairs  ist
an  denjenigen,  welcher  sie  bewirkt,  wenn  die  Bestellung  am  Sitze  des  Gerichts
erfolgt,  eine  Gebuͤhr  von  zwei  Silbergroschen,  wenn  außerhalb  derselben,  von
zwei  Silbergroschen  sechs  Pfennigen  von  den  Partheien  zu  entrichten.

Gegeben  Sanssouei,  den  7.  August  1846.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Flottwell.  Uhden.

(Nr.  2753.)  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die  Aachen-Düsseldorfer  Eisenbahn=Gesellschaft.
  Vom  21.  August  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  unter  der  Benennung  „Westliche  Verbindungs-Eisenbahn-Gesellschaft“
in  Aachen  eine  Aktiengesellschaft  zur  Erbauung  und  Benutzung  einer  Eisenbahn,
welche  Aachen,  die  Rheinische  und  die  Aachen-Maestrichter  Eisenbahn  mit  Rheydt,
Gladbach,  Neuß  und  Düsseldorf  verbindet,  gebildet  worden  ist,  wollen  Wir
zur  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Aachen  über  Herzogenrath,  Rhepdt,  Gladbach
und  Neuß  nach  dem  linken  Rheinufer  in  der  Nahe  von  Dusseldorf  unter  den
nachfolgenden  Maaßgaben  und  näheren  Bestimmungen  Unsere  landesherrliche
Zusiimmung  ertheilen:

1)  Die  Bahn  soll  sich  in  Gemeinschaft  mit  der  von  Uns  genehmigten  Eisenbahn
  von  Aachen  nach  Meaesiricht  der  Rheinischen  Eisenbahn  auf  deren
Bahnhofe  bei  Aachen  nach  Anordnung  Unseres  Finanzministers  unmirlelbar
  anschließen.

2)  In
        <pb n="423" />
        —  405  —

2)  In  Ansehung  des  Baues  und  Betriebes  derjenigen  Strecke,  auf  welcher
die  Bahn  von  Aachen  nach  Düsseldorf  mit  der  erwähnten  Bahn  von
Aachen  nach  Maestricht  und  der  sich  ihr  anschließenden  Zweigbahn  nach
Kohlscheid  zusammentrifft,  sind  die  näheren  Bestimmungen  von  Unserem
Finanzminister  festzusetzen.

3)  Sofern  sich  der  Bau  und  Betrieb  der  Strecke  von  Gladbach  nach

Rhepdt  in  Gemeinschaft  mit  der  für  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn

  von  Ruhrort  über  Uerdingen  und  Crefeld  nach  Gladbach  gebildeten

Aktiengesellschaft  als  angemessen  ergeben  sollte,  bleiben  die  näheren  Anordnungen

  dieserhalb  Unserem  Finanzminister  vorbehalten.

Für  den  Fall,  daß  in  der  Folge  eine  Eisenbahnverbindung  zwischen  der

Aachen-Oüsseldorser  und  der  Rheinischen  Eisenbahn  über  Jülich  sich  als

zweckmäßig  ergeben  möchte,  ist  die  Ausführung  dieser  Verbindungsbahn

von  der  Eingangs  gedachten  Eisenbahn-Gesellschaft  nach  Anordnung  des

Staates  herzustellen.

Desgleichen  hat  dieselbe,  bei  später  etwa  anzuerkennendem  Bedürfniß

einer  Eisenbahn  von  Düsseldorf  nach  Sittard,  nicht  nur  den  Anschluß

einer  Bahn  nach  Sittard  hin,  sondern  auch  die  Mitbenutzung  der  Bahn
von  Aachen  nach  Duüsseldorf  zwischen  Düsseldorf  und  dem  Anschlußpunkte
  nach  Anordnung  des  Staates  zu  gestatten.

6)  Dem  Staate  bleibt  die  Genehmigung  des  Bahngeldtarifs  und  des  Frachttarifs,
  sowohl  für  den  Waaren=  als  den  Personentransport,  sowie  jeder
Abänderung  dieser  Tarife,  desgleichen  die  Genehmigung  und  Abänderung
des  Fahrplans  vorbehalten.

7)  Die  allgemein  festgesetzten  Bedingungen  in  Betreff  der  Benutzung  der
Eilenbahnen  für  militairische  Zwecke  (Gesetzsammlung  für  1843.  S.  373.)
sollen  auch  auf  die  Bahn  von  Aachen  nach  Düsseldorf  Anwendung
finden.

8)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  den  Anordnungen,  welche  wegen  polizeilicher
  Beaufsichtigung  der  bei  dem  Eisenbahnbau  beschäftigten  Arbeiter
getroffen  werden,  pünktlich  nachzukommen,  auch  die  durch  diese  Anordnungen
  und  durch  Bestellung  des  polizeilichen  Aufsichtspersonals  entstehenden
  Kosten  zu  tragen.

9)  Sie  ist  ferner  verpflichtet,  außer  dem  unentgeltlichen  Transport  derjenigen
  Postwagen,  welche  nöthig  sind,  um  die  der  Post  anvertrauten  Güter
zu  befördern,  auch  die  begleitenden  Postkondukteure  und  das  expedirende
Posipersonal  in  jenen  Wagen  unentgeltlich  zu  befördern.

Zugleich  wollen  Wir  das  Statut  der  Eingangs  gedachten  Westlichen
Verbindungs-Eisenbahngesellschaft,  wie  solches  auf  Grund  der,  in  der  General-Versammlung
  gefaßten  Beschlüsse  in  dem  Uns  vorgelegten  notariellen  Akte  vom
10.  Juni  1844.  festgesetzt  worden  ist,  mit  den  Aenderungen  und  Zusätzen,  welche
in  dem  Uns  gleichfalls  vorgelegten  notariellen  Akte  vom  6.  Juni  1846.  festgestellt
  sind,  Hirrdurch  genehmigen,  insbesondere  auch  bestimmen,  daß  die  Gesellschaft
  in  Gemäßheit  des,  in  dem  notariellen  Akte  vom  6.  Juni  1846.  enthaltenen
  Zusatzes  zu  Art.  1.  des  Statuts  nunmehr  die  Firma:
„Aachen-Dösseldorfer  Eisenbahn=  Gesell  chaft“

5  1½4

4

EOu

..  2753.)  führe.
        <pb n="424" />
        —  406  —

führe,  und  diese  Aachen-Düsseldorfer  Eisenbahn-Gesellschaft  als  eine  Aktien-Gesellschaft
  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.
(Gesetzsammlung  für  1843.  Seite  341.  ff.)  hiermit  bestätigen.

Im  Uebrigen  bestimmen  Wir,  daß,  soweit  nicht  in  der  gegenwärtigen
Urkunde  oder  in  dem  Statute  und  den  oben  gedachten  Aenderungen  und  Zusätzen
  andere  Bestimmungen  getroffen  werden,  die  in  dem  Gesetze  über  die
Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  (Gesetzsammlung  für  1838.
Seite  505.  ff.)  ergangenen  allgemeinen  Vorschriften,  namentlich  diejenigen  über
die  lcgeriation,  auf  die  Eingangs  bezeichnete  Eisenbahn  Anwendung  finen

  sollen.

Die  gegenwärti  e  Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde  soll  nebst  dem,
in  dem  notariellen  Akte  vom  10.  Juni  1844.  enthaltenen  Statute  und  den,
in  dem  notariellen  Akte  vom  6.  Juni  1840.  fesigestellten  Abänderungen  und
Zusätzen  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Sanssouci,  den  21.  August  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Flottwell.  Für  den  Justizminister  Uhden:  Ruppenthal.

 

Statut

für
die  Aachen-Düsseldorfer  Eisenbahn-Gesellschaft.

Erster  Titel.

Bildung,  Zweck  und  Kapital  der  Gesellschaft,  Rechnungslage  und  verschiedene
  allgemeine  Bestimmungen.

C.  I.
Bildung  und  Zweck  der  Gesellschaft.

Artikel  1.

Nachdem  zu  den  unterm  Siebenzehnten  März  achtzehn  hundert  vier  und
vierzig  festgesetzten  Bedingungen  zur  Bildung  einer  Aachen-Gladbach-Neußer
Eiscnahn-Berellschaff  Ablerheichungen  erfolgt  und  zugelassen  sind,  bereirigen
sich  diese  Aktienzeichner,  um  nach  den  Besiimmungen  des  Preußisch-Rheinischen
Handelsgesetzbuches,  Artikel  neun  und  zwanzig  bis  einschließlich  sieben  und  dreißig
  eine  anonyme  Handelsgesellschaft  zu  konskituiren.  ·

Es  wird  fuͤr  dieselbe  hiermit  die  Firma:  „Westliche  Verbindungs-Eisenbahngesellschaft“
  angenommen,  so  daß  also  die  auf  den  Namen  einer  Aachen-Glad-
        <pb n="425" />
        –  407  —

Gladbach-Neußer  Eisenbahn  erfolgten  oder  erfolgenden  Aktienzeichnungen,
welche  gehörig  zugelassen  sind,  die  nämliche  Gültigkeit  und  Verbindlichkeit  für
die  westliche  Btinzungs.Cisenbahngeiellschaf  haben,  als  wären  sie  für  diese
Firma  gezeichnet.

DOer  Wohnstitz  dieser  Gesellschaft  ist  in  Aachen.

Artikel  2.

Die  Gesellschaft  baut  eine  Eisenbahn,  welche  Aachen,  die  Rheinische
Eisenbahn  und  die  projektirte  Aachen-Maestrichter  Eisenbahn  mit  Rheydt,  Gladbach,
  Neuß  und  Düsseldorf  verbindet  und  nahe  bei  letzterer  Stadt  am  linken
Rheinufer  mundet.  Die  Verbindung  über  den  Rhein  mit  den  bei  Düsseldorf
befindlichen  Eisenbahnen  wird  vermittelst  Dampffähre  oder  in  sonst  zweckmäßiger
  Weise  bewirkt.

Zur  Berührung  von  Nachen  wird  die  Bahn  entweder  einen  Theil  der
Rheinischen  Bahn,  Eine  bis  zwei  Meilen  lang  benutzen,  oder  durch  das  Steinkohlenrevier
  an  der  Wurm  geführt  werden,  in  welchem  Falle  eine  theilweise
Benutzung  der  projektirten  Aachen-Maestrichter  Eisenbahn  vorbehalten  bleibt.

Die  Bahn  soll  in  Verbindung  mit  derjenigen  gebracht  werden,  deren
Bau  von  Crefeld  nach  Gladbach  und  Rheydt  von  einer  in  der  erstern  Stadt
errichteten  Gesellschaft  beabsichtigt  wird.

Artikel  3.

Die  Anlage  von  Zweigbahnen  nach  Heinsberg,  Jülich,  Linnich,  Odenkirchen,
  Eschweiler  und  Erkelenz  und  dem  Steinkohlenrevter  der  Wurm  wird
vorbehalten,  wenn  diese  Städte  und  dieses  Revier  nicht  von  der  Bahn  direkt
berührt  werden.

Auch  wird  vorbehalten,  daß  außer  der  Verbindung  mit  der  Rheinischen
Bahn  bei  Aachen  noch  eine  zweite  Verbindung  mit  derselben  vermittelst  Anlage
  einer  Zweigbahn  nach  Duren  im  Roerthale  bewirkt  werde.

Zur  Anlage  der  in  diesem  Artikel  genannten  Zweigbahnen  ist  die  Gesellschaft,
  in  sofern  die  Genehmigung  Seitens  der  Staatsregierung  schon  bei  Ertheilung
  der  Konzession  erfolgt,  ebensowohl  verpflichtet,  wie  zur  Anlage  der
Hauptbahn,  ohne  daß  es  dieserhalb  eines  neuen  Beschlusses  der  Generalversammlung
  bedürfte,  welcher  sonst  die  Beschlußnahme  über  Zweigbahnen  vorbehalten
  bleibt.

Artikel  4.

Die  Gesellschaft  kann  nach  vorgängigem  Beschlusse  der  Generalversammlung
  auch  längere  Bahnstrecken,  als  die  um  Artikel  drei  bezeichneten,  zum  Anschluß
  an  ihre  Bahn  ausführen.

Artikel  5.

Die  Gesellschaft  kann  unter  Genehmigung  des  Königlichen  Finanzminisieriums
  mit  den  Unternehmern  von  Eisepbaßnes,  die  in  direkter  Verbindung
mit  ihrer  Bahn  siehen,  Verträge  wegen  der  gegenseitigen  Benutzung  schließen,
oder  auch  in  solchen  Eisenbahnen  sich  betheiligen.

(Nr.  2733.)  Ar-
        <pb n="426" />
        —  408  —

Artikel  6.

Die  Gesellschaft  kann  ebenfalls  unter  Genehmigung  des  Königlichen  Finanzministeriums
  für  ihre  Rechnung,  jedoch  nicht  mit  ausschließlichem  Privilegium,
  die  erforderlichen  Einrichtungen  zur  Besorgung  der  Personen  und  Güter
von  und  nach  den  Stationsplätzen  herstellen.  Dies  bezieht  sich  nur  auf  die
diesen  Plätzen  nahe  gelegenen  Orte.

Artikel  7.
Die  Gesellschaft  wird  den  Betrieb  auf  der  Bahn  selbst  übernehmen,
oder  ihn  ganz  oder  theilweise  verpachten;  sie  ist  alsdann  befugt,  ein  Bahngeld
von  den  Transporten  zu  erheben.

Artikel  8.

Sollte  in  Folge  weiterer  Vervollkommnung  in  den  Transportmitteln
eine  noch  bessere  oder  wohlfeilere  Förderung  der  Transporte  als  auf  Eisenschienen
  möglich  werden,  so  kann  die  Geselhshaft  auch  das  neue  Förderungs-=mittel
  hersiellen  und  die  Bahn  demselben  angemessen  benutzen.

C.  II.
Kapital.
Artikel  9.

Das  Aktienkapital  wird  auf  Vier  Millionen  Thaler  festgesetzt,  aus
zwanzig  Tausend  auf  den  Inhaber  lautenden  Aktien  bestehend,  jede  im  Betrage
von  Zwei  Hunden  Thalern  Preußisch  Kurant,  wovon  jedoch  ohne  Genehmigung
  des  Königlichen  Finanzministeriums  die  Direktion  nicht  mehr  als  drei
Millionen  zwei  mal  Hundert  funfzig  Tausend  (3,250,000)  Thaler  oder  sechszehn
Tausend  zwei  Hundert  funfzig  Akkien  emittert.

Artikel  10.

Die  Einzahlungen  auf  die  Aktien  erfolgen  nach  der  Wahl  der  Aktionaire,
in  Aachen,  Düsseldorf  und  Berlin,  so  wie  in  den  Städten,  welche  sonst  zu
diesem  Zwecke  etwa  von  der  ODirektion  bekannt  gemacht  werden.

Die  gedachten  Einzahlungen  sind  in  Raten  bis  zu  zwanzig  Prozent
sukzesstve  nach  den  naheren  Bestimmungen  der  Direktion  zu  leisten,  und  zwar
innerhalb  einer  Frist,  welche  sie  durch  eine  wenigstens  einen  Monat  vorher  zu
erlassende  öffentliche  Aufforderung  festsetz.

Artikel  11.

Wer  die  Einzahlungen  auf  die  Aktien  nicht  innerhalb  der  im  Arikel
zehn  bezeichneten  Frist  leistet,  hat  eine  Konventionalstrafe  von  zehn  Prozent  der
im  Rückstand  gebliebenen  Raten  zum  Vortheil  der  Gesellschaft  verwirkt.  Wenn
innerhalb  zweier  Monate,  nach  einer  erneuerten  öffentlichen  Aufforderung,  die
Zahlung  noch  immer  nicht  erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  die  bis

dahin
        <pb n="427" />
        —  400  —

dahin  eingezahlten  Raten  als  verfallen,  und  die  durch  die  Ratenzahlungen,  so
wie  durch  die  urspringliche  Unterzeichnung  dem  Aktionair  gegebenen  Ansprüche
auf  den  Empfang  von  Aktien  für  vernichtet  zu  erklaren.

ç  Eine  solche  Erklärung  grfolgt  nach  Beschluß  der  Direktion  durch  öffentliche
  Bekanntmachung  unter  Angabe  der  Nummern  der  Akkien.

An  die  Stelle  der  auf  diese  Weise  ausscheidenden  Aktionaire  können  von
der  Direktion  neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden.  Dieselbe  ist  aber  auch
berechtigt,  so  lange  die  ersten  Aktienzeichner  nicht  ihrer  Verhaftung  emtlassen
sind,,  die  fälligen  Einzahlungen  nebst  der  Konventionalstrafe  gegen  die  ersten
Aktienzeichner  gerichtlich  einzuklagen.

Artikel  12.
Ueber  den  Betrag  der  Aktien  hinaus  ist  der  Aklionair,  unter  welcher

Benennung  es  auch  sei,  zu  Zahlungen  nicht  verpflichtet,  den  einzigen  Fall  der
im  Arrikel  eilf  vorgesehenen  Konventionalstrafe  ausgenommen.

Artikel  13.

Die  Aktiendokumente  werden  von  wenigstens  zwei  Direktionsmitgliedern,
sowie  von  dem  Spezialdirektor  oder  einem  ihn  vertretenden  Beamten  unterzeichnet.


Artikel  14.

Nachdem  die  Aktien  voll  eingezahlt  sind,  werden  dieselben  zu  vier  Prozent
  jahrlich  bis  zum  Schlusse  desjenigen  Kalenderjahres  verzinset,  in  welchem
die  ganze  Bahn  mit  den  in  der  landesherrlichen  Konzession  Keichzeitg  genehmigten
  Zweigbahnen  in  Betrieb  gesetzt  worden  ist.  Wegen  der  Zahlung  der
Zinsen  macht  die  Direktion  die  erforderlichen  verbindlichen  Bestimmungen  öffentlich
  bekannt.

Artikel  15.

Von  dem  Schlusse  des  im  Arrikel  vierzehn  bezeichneten  Jahres  an  gerechnet,
  werden  an  die  Aktionaire  keine  Zinsen  vergütet.

Dagegen  wird  der  sich  ergebende  Reinertrag  jährlich  als  Dividende  vertheilt,
  zu  welchem  Ende  bei  Ausgabe  der  Aktien  auf  eine  gewisse  Reihe  von
Jahren  Dividendenscheine  beigefügt  werden.

Diese  sind  in  den  Städten  zahlbar,  welche  im  Artikel  zehn  genannt  sind,
oder  etwa  von  der  Direktion  designirt  werden,  welche  übrigens  wegen  der  Dividendenzahlungen
  die  erforderlichen  Bekanntmachungen  zu  erlassen  hat.

Artikel  16.

Die  Zinsen  und  Dividenden,  welche  nicht  innerhalb  vier  Jahre,  vom
Verfallstage  angerechnet,  in  Empfang  genommen  worden  sind,  verfallen  der
Gesellschaft;  jedoch  muß  eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Empfangnahme  vorgängig
  dreimal,  in  Zwischenräumen  von  wenigstens  63m  Jahre,  Seitens  der
Direktion  erlassen  worden  sein.  Diese  hat  die  ODividenscheine  und  etwaigen
Zinskupons,  welche  sich  auf  die  der  Gesellschaft  verfallenden  Owidenden  und
Zinsen  beziehen,  öffentlich  für  werthlos  zu  erklaren.

(Nr.  2753.)  Ar-
        <pb n="428" />
        —  410  —

Artikel  17.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Quittungsbogen,  Aktien,  Zinskupons
  oder  Dividendenscheine  mortifizirt  werden,  so  erlaͤßt  die  Direktion  dreimal,
  in  Zwischenrdumen  von  wenigstens  vier  Monaten  eine  öffentliche  Aufforderung,
  jene  Dokumente  einzuliefern,  oder  die  etwaigen  Rechte  daran  geltend
zu  machen.  Sind  zwei  Monate  nach  der  letzten  Aufforderung  die  Dokumente
nicht  eingeliefert  oder  die  Rechte  nicht  geltend  gemacht  worden,  so  erklärt  die
Direktion  die  Dokumente  bffentlich  für  nichtig  oder  verschollen  und  fertigt  an
deren  Stelle  andere  ans.

Die  Kosten  dieses  Verfahrens  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern  den
Betheiligten  zur  Last.

Artikel  18.

Das  nach  Artikel  neun  festgestellte  Aktienkapital  kann  nur  mit  landesherrlicher
  Genehmigung  in  Folge  des  Beschlusses  einer  Generalversammlung
erhöhr  werden.

Artikel  19.

Anleihen  dürfen  nur  in  Folge  eines  der  Zustimmung  des  Königlichen  Finanzministeriums
  unterworfenen  Beschlusses  der  Generalversammlung  kontrahirt
werden.  Borbbergehende  Benutzung  von  Kredit  bei  Banquiers  gehört  nicht
unter  den  Begriff  der  vorgedachten  Anleihen.

S.  III.
Rechnungslage  und  Bilanz.

Artikel  20.
Irnnerhalb  der  ersten  drei  Monate  eines  jeden  Geschäftsjahres  wird  eine
Bilanz  des  Gesellschaftsvermögens  gezogen,  in  welcher  die  Ausgaben  und  Einnahmen,
  nach  den  verschiedenen  Hauptgattungen  eingetheilt,  aufgeführt  sind.

Artikel  21.

Nach  Eroffnung  des  Betriebs  auf  der  ganzen  Hauptbahn  werden  in  der
Bilanz  zur  Fesisellunz  des  Reinertrags  alle  aus  dem  aufkommenden  Ertrage
in  dem  betreffenden  Geschäftsjahre  zu  bestreitenden  Leisiungen  und  Kosten  in
die  Ausgabe  aufgenommen.  Insbesondere  werden  hierzu  gerechnet:

a)  Die  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebeson#  mit  Einschluß  der
für  die  Erneucrung  des  Oberbaues  und  des  Betriebsmaterials  erforderlichen
  Betrage.

.0  Eine  auf  den  Antrag  der  Direktion  vom  Verwaltungsrathe  festzusetzende
Quote  zur  Bildung  eines  für  außerordentliche  und  nicht  derhekusehede
Fälle  zu  bestimmenden  Reservefonds.

Diese  letztere  Bestimmung  hört  auf,  nachdem  der  Reservefonds  drei
Prozent  des  Aktienkapitals  erreicht  hat,  in  sofern  nicht  alsdann  vom  Verwaltungs-
        <pb n="429" />
        —  411  —

tungsrathe  ein  der  Zustimmung  des  Koͤniglichen  Finanzministeriums  unterliegender
  Beschluß  uͤber  weitere  Erhhong  des  Reservefonds  gefaßt  wird.

Artikel  22.

Jährlich  sollen  in  der  Generalversammlung  die  Resultate  der  Rechnungs-Ablage
  und  ein  Bericht  über  den  Zustand  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  mitgetheilt
  werden.  ·

Diese  Resultate  und  der  Bericht  werden  wenigstens  auszugsweise  veroͤffentlicht.


S.  IV.

Abänderung  der  Statuten,  Auflösung  der  Gesellschaft,  öffentliche
Bekanntmachungen.

Artikel  23.

Beschlüsse,  durch  welche  eine  Abänderung  der  Statuten  bewirkt  wird,
sind  nur  dann  gültig,  wenn  sie  durch  die  Generalversammlung  mit  einer  Majorität
  von  wenigstens  drei  Wiertheilen  der  Stimmen  der  gegenwärtigen  oder
vertretenen  Aktionaire  gefaßt  werden  und  bedürfen  vor  ihrer  Ausführung  der
landesherrlichen  Bestätigung.

Außerdem  muß  in  der  Berufung  zu  solchen  Generalversammlungen  die
beabsichtigte  Abänderung  angedeutet  werden.

Artikel  21.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  nur  in  einer  für  diesen  Zweck  besonders
  angekündigten  Generalversammlung,  in  welcher  auch  die  nach  Artikel
dreißig  sonst  nicht  siimmberechtigten  Aktionaire  das  Stimmrecht  auszuüben  befunn
  sind,  durch  eine  Majorität  von  drei  Viertheilen  der  Stimmen  beschlossen
werden.

Bei  dieser  Generalversammlung  hat  jede  Aktie  Eine  Stimme.  Der  für
die  Auflösung  sprechende  Beschluß  bedarf  der  landesherrlichen  Genehmigung
und  wird,  wenn  diese  erfolgt  ist,  bekannt  gemacht.

Die  Auflösung  kann  erst  drei  Monate  nachher  erfolgen.

Artikel  25.

Die  in  diesem  Statute  vorgeschriebenen  oder  vorgesehenen  Bekanntmachunden
  oder  öffentlichen  Aufforderungen  sind  genügend  in  Beziehung  auf  die  daei
  betheiligten  Personen  erlassen,  wenn  sie  in  einer  Aachner,  einer  Berliner,
einer  Düsseldorfer  und  einer  Kölnischen  Zeitung  erschienen  sind.

F.  V.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zur  Staatsregierung.

Artikel  26.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  nach  dem  Verlangen  der  Militairverwaltung
  für  die  auf  der  Bahn  zu  befördernden  Transporte  von  Truppen,  Waf-Jahrgang
  1816.  (Nr.  2753.)  60  fen,
        <pb n="430" />
        —  412  —

fen,  Kriegs=  und  Verpflegungsbedürfnissen,  sowie  von  Militaireffekten  jeglicher
Art  nöthigenfalls  auch  außerordentliche  Fahrten  einzurichten,  und  zwar  dergesialt,
  daß  für  dergleichen  Transporte  nicht  blos  die  unter  gewöhnlichen  Umsiänden
  bei  den  Fahrien  zur  Anwendung  kommenden,  sondern  auch  die  sonst
noch  vorhandenen  Transportmittel  benutzt  werden.

Auch  bleibt  der  Militairverwaltung  vorbehalten,  sich  zu  dergleichen  Transporten
  eigener  Transport=  und  Dampfwagen  zu  bedienen.

In  solchen  Fällen  wird  der  Gesellschaft,  außer  der  Erstattung  der
Feuerungskosten,  nur  ein  mäßiges  Bahngeld  gewährt.

Artikel  27.

Soweit  nicht  besondere  Festsetzungen  in  diesem  Statut  über  die  Verhälcnisse
  der  Gesellschaft  zum  Staate  enthalten  sind,  bestimmen  sich  dieselben  nach
dem  Gesetze  über  die  Eisenbahnunternehmungen  vom  dritten  November  achtzehn
Hundert  acht  und  Oreißig  und  den  in  Folge  desselben  ergangenen  oder  noch
zu  erlassenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  sowie  nach  dem  Hesche  über  Aktien=Gesellschaften
  vom  neunten  November  achtzehn  Hundert  drei  und  vierzig.

Artikel  28.

Die  von  dem  bis  jur  Wahl  der  Direktion  bestehenden  Komitc  der  Gesellschaft
  akzeptirten  Modifikationen  oder  Zusätze  zu  dem  Statut,  welche  die
Staatsregierung  bei  Vollziehung  der  Konzession  vorschreiben  mochte,  sollen  für
die  Gesellschaft  ebenso  bindend  sein,  als  wenn  sie  wörtlich  in  diesem  Statut
enthalten  wären.

Zweiter  Titel.
Die  Generalversammlung.

F.  VI.
Das  Recht  der  Theilnahme  und  des  Stimmens.

Artikel  29.

Nur  diejenigen  Aktionaire  sind  zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung
  und  an  deren  Verhandlungen  befugt,  welche  den  Besitz  der  Aktien  (oder
bis  zu  deren  Ausgabe  der  Quittungsbogen)  nach  den  Büchem  der  Gesellschaft
wenigstens  sechs  Wochen  vor  der  Generalversammlung  hatten,  und  ihn  kurz
vorher  der  Direktion  nachweisen.

Zu  dem  Ende  müssen  diejenigen  Aktionaire,  welche  nach  stattgefundenem
Wechsel  des  Besitzes  von  vorstehender  Befugniß  Gebrauch  machen  wollen,  die
Einschreibung  des  Besitzes  in  die  Bücher  der  Gesellschaft  zeitig  veranlassen,  sie
erfolgt  bei  der  Direktion  auf  schriftliches  Ersuchen  gegen  Vorzeigung  der  Aktien
oder  ein  genügendes  Zeugniß  über  den  Besitz  derselben.  Auf  Verlangen  ertheilt
  die  Direktion  eine  Bescheinigung  über  die  brfolge  Einschreing.

Der  Nachweis  über  den  Besitz  kurz  vor  der  Generalversammlung  wird

inner-
        <pb n="431" />
        —  413  —

innerhalb  der  beiden  letzten  Tage  vor  derselben  ebenfalls  entweder  durch  Vorzeigung
  der  Aktien  oder  durch  ein  genuͤgendes  Zeugniß  uͤber  deren  Besitz
eliefert.
gelief  Erforderlichen  Falls  erlaͤßt  die  Direktion  oͤffentlich  uͤber  die  Ausstellung
dieser  Zeugnisse  naͤhere  Bestimmungen.  **17•

Für  Aktien,  auf  welche  fällige  Ratenzahlungen  rückständig  sind,  findet
keine  Befugniß  der  Besitzer  zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  statt.

Artikel  30.

Das  Recht  des  Stimmens  beruht  nur  auf  denjenigen  Aktien,  welche
nach  Artikel  neunundzwanzig  zur  Theilnahme  an  der  Generaloersammlung  befähigen,
  und  sieht  nur  den  Aktionairen  zu,  welche  fünf  oder  mehr  Aktien
besitzen.

Dieses  Recht  wird  in  folgendem  Verhältniß  ausgeübt:

a)  für  fünf  bis  funfzig  Aktien  auf  jede  fünf  Aktien  Eine  Stimme;

h)  für  die  Aktien,  welche  Jemand  über  die  Zahl  von  funfzig  hinaus  besitzk,
bis  zu  fünfhundert  Aktien  auf  jede  zehn  Aktien  Eine  Stimme;  für  die
Aktien,  welche  Jemand  über  die  Zahl  von  fünfhundert  hinaus  besitzt,
soll  ein  Stimmrecht  nicht  ausgeübt  werden.

Hiernach  kommen  dem  Besitzer  von  fünfhundert  und  mehr  Aktien  Fünf
und  Funfzig  Stimmen  zu.

Artikel  31.

Die  Aktionaire  können  sich  in  Verhinderungsfällen  durch  stimmberechtigte
Aktionaire  vertreten  lassen,  die  Handlungshäuser  aber  auch  durch  ihre  Prokura-Träger,
  die  Gemeinden  und  öffentlichen  Instikute  durch  ihre  Repräsentanten,
die  Minderjährigen  durch  ihre  Vormünder,  die  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner,
  wenn  die  Vertreter  auch  nicht  Aktionaire  sind.

Für  mehr  als  fünfundfunfzig  Stimmen  kann  ein  Einzelner  nicht  Vollmachtträger
  in  der  Generalversammlung  sein.

Artikel  32.

Bei  Wahlen  und  bei  allen  Beschlüssen,  die  sich  auf  persnliche  Verhältnisse
  beziehen,  kann  von  Personen,  welche  in  Dienftverhältnissen  zur  Direktion
rber  zu  den  Beamten  der  Gesellschaft  sichen,  ein  Stimmrecht  nicht  ausgeübt
werden.

K.  VII.
Die  Berufung  und  die  Berathungsformen.

Artikel  33.

Die  Generalversammlung  krikt  jährlich  Ein  Mal  regelmäßig  zusammen;
sie  wird  spater  die  Epoche  dieses  regelmaßigen  Zusammentritts  auf  den  Vorschlag
  der  Direktion  selbst  fesisetzen.  Außerdem  sinden  außergewöhnliche  General=Versammlungen
  statt,  so  oft  dies  von  der  Direktion  für  nöthig  erachtet  wird,
sowie  auch  in  den  durch  den  Artikel  vier  und  sechszig  c.  vorgesehenen  Fällen.

(r.  2753.)  60  Die
        <pb n="432" />
        —  414  —

Die  Generalversammlungen  werden  von  der  Direktion  oͤffentlich  berufen,
wenigstens  Einen  Monat  vor  dem  Zusammentritt.

Artikel  34.

Vorbehaltlich  der  in  den  Artikeln  drei  und  zwanzig  und  vier  und  zwanzig
enthaltenen  Bestimmungen  finden  alle  Beschlüsse  und  Wahlen  der  Generalversammlung
  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  statt;  sind  die  Stimmen  gleich,  so
entscheidet  der  Vorsitzende.

Wer  von  den  Aktionairen  bei  der  Generalversammlung  nicht  erscheint
oder  nicht  durch  Bevollmachtigte  sich  vertreten  läßt,  ist  dessenungeachtet  durch
die  Beschlüsse  jener  Versammlung  gebunden.

Artikel  35.

Den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung  führt  der  Präsident  resp.  Vice-Präsident
  des  Verwaltungsraths  oder  ein  anderes  von  diesem  Rathe  dazu  beauftragtes
  Mitglied.

Artikel  36.

Das  Pvotokoll  wird  von  dem  Vorsitzenden,  dem  Protokollführer,  den  geenwärtigen
  Mitgliedern  der  Direktion  und  von  denjenigen  Aktionairen  unter-Sriebent
  welche  dies  in  der  Versammlung  verlangen.
Die  Versammlung  kann  aus  ihrer  Mitte  auch  drei  bis  sechs  Aktionaire
zur  Mitvollziehung  des  Protokolls  ernennen.

Artikel  37.

Die  Direktion  ist  befugt,  bis  zu  einer  nächsten  Generalversammlung  die
Beschlußnahme  über  diejenigen  Anträge  zu  vertagen,  welche  nicht  von  ihr  oder
nicht  von  dem  Verwaltungsrathe,  sondern  von  einzelnen  Aktionairen  ausgehen
und  der  Direktion  nicht  acht  Tage  vor  der  Versammlung  schriftlich  mitgetheilt
worden  sind.

Es  kann  in  diesem  Falle  die  Versammlung  beschließen,  daß  sie  ohne  weitere
  Berufung  an  einem  der  nächsten  drei  Tage  wieder  zusammentreten  werde,
um  die  Erklarungen  der  Direktion  zu  hören  und  deshalb  Beschluß  zu  fassen.

Artikel  38.

Die  Generalversammlung  kann  das  Verfahren  bei  ihren  Verhandlungen
und  Beschlußnahmen  innerhalb  der  Vorschriften  dieses  Statuts  durch  ein  Reglement
  fesisetzen,  welches  der  Besiätigung  des  Königlichen  Finanzministeriums  unterworfen
  ist.

K.  VIII.
Geschäftskreis.
Artikel  39.

Die  Befugnisse  und  Verrichtungen  der  Generalversammlung  sind  in  den
Arcikeln  drei,  vier,  achtzehn,  neunzehn,  drei  und  zwanzig,  vier  und  zwanzig,  drei

und
        <pb n="433" />
        —  415  —

und  dreißig,  acht  und  dreißig,  vierzig,  zwei  und  vierzig,  vier  und  vierzig,  fuͤnf
und  vierzig,  sechs  und  funfzig,  acht  und  funfzig  und  neun  und  funfzig  (Art.  Z.,
4.  18.  19.  23.  24.  33.  38.  40.  42.  44.  45.  56.  58.  59.)  angegeben.

Außerdem  hat  sie  über  alle  Anträge  zu  beschließen,  welche  die  Direktion
oder  der  Verwaltungsrath  an  fie  stellt,  sedoch  dergestalt,  daß  sie  nicht  in  die
spezielle  Geschaftsverwallung  eingreift.

Diejenigen  Gegenstände,  über  welche  nach  gegenwärtigem  Statut  die
Direktion  oder  der  Verwaltungsrath  zu  entscheiden  hak,  gehören  nicht  zum  Ressort
  der  Generalversammlung.

Dritter  Titel.
Die  Verwaltung.

*“
Die  Direktion.

Artikel  40.
Die  Direktion  besteht  aus  neun  Mitgliedern,  und  zwar:

a)  Drei  Mitgliedern  aus  Aachen  oder  Burtscheid;
b)  Drei  Mitgliedern  aus  Düsseldorf;
)  Einem  Mitgliede  aus  Neuß;  Einem  aus  Gladbach  und  Einem  aus
Rheydt.
Die  Wahl  der  Direktionsmitglieder  erfolgt  durch  die  Generalversammlung.

Jedes  Mitglied  muß  zehn  Aktien  der  Gesellschaft  besitzen  oder  erwerben,
welche  waͤhrend  der  Amtsdauer  außer  Kurs  gesetzt  und  deponirt  werden.

Artikel  41.

Die  Dauer  der  Funktionen  der  Direktionsmitglieder  ist  drei  Jahre,  indem
jaͤhrlich  drei  Mitglieder  ausscheiden,  und  zwar  Eins  aus  Aachen  oder  Burt—-scheid,
  Eins  aus  Duͤsseldorf  und  Eins  aus  einer  der  uͤbrigen  im  Artikel  vierzig
  genannten  Staͤdte.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  waͤhlbar.

Bis  die  Reihe  im  Austritte  sich  gebildet  hat,  entscheidet  daruͤber  das
Loos.

Artik  el  42.

Wenn  auf  irgend  eine  Weise  die  Stelle  eines  Oirektionsmitgliedes  vor
dem  regelmäßigen  Ablaufe  der  Amtsdauer  vakant  wird,  so  ersetzt  die  nachste
Generalversammlung  diese  Stelle  durch  neue  Wahl  für  die  noch  übrige  Amtsdauer
  des  Ausgetretenen.

Erachtet  der  Verwaltungsrath  die  Wiederbesetzung  der  Stelle  für  dringend,
  so  besetzt  er  sie  vorläufig  bis  zu  jener  Generalversammlung.

(Nr.  7733.)  Ar-
        <pb n="434" />
        —  416  —

Artikel  43.

Kein  Direktionsmitglied  darf  Bauten  oder  Lieferungsgeschaͤfte  fuͤr  die
Gesellschaft  unternehmen  oder  ihr  Banquier  sein.

In  besonderen  Fällen  kann  der  Verwaltungsrath  in  Beziehung  auf  Lieferungsgeschäfte
  von  der  vorsiehenden  Verfügung  Ausnahmen  gestatten.

Artikel  44.

Jedes  Direktionsmitglied  kann  durch  den  Verwaltungsrath  vorläufig
außer  Funktion  gesetzt  werden,  wenn  seinem  desfallsigem  Beschlusse  wenigstens
acht  seiner  Mitglieder  beitreten.

Der  Verwaltungsrath  ist  alsdann  verpflichtet,  bei  der  nächsten  Generalersammlung

  auf  die  Entlassung  dieses  Direktionsmitgliedes  anzutragen.

Wenn  die  Versammlung  diesen  Antrag  verwirft,  so  ist  dadurch  die  vorläusige
  Suspension  vom  Dienste  von  selbst  aufgehoben.

Artikel  45.

Abgesehen  von  den  im  vorigen  Artikel  enthaltenen  Bestimmungen  ist  die
Generalversammlung  berechtigt:  .
.-s)zubcschlicßcn,daßeinencueWahlfürsämmklicheDirektionsmitglieder
Statt  finden  solle.
b)  Die  Entlassung  eines  einzelnen  Direktionsmitgliedes  auszusprechen.

Artikel  46.

Die  Direktion  erwaͤhlt  jaͤhrlich  aus  ihrer  Mitte  einen  in  Aachen  oder
in  Burtscheid  wohnenden  Praͤsidenten  und  einen  Vizepraͤsidenten,  welcher  Letztere
  die  Funktionen  des  Ersteren  in  Verhinderungsfaͤllen  wahrnimmt.

Artikel  47.

Die  Direktion  versammelt  sich  regelmaͤßig  in  periodischen,  im  Voraus
von  ihr  festzusetzenden  Plenarsitzungen,  zu  welchen  es  besonderer  Einladungen
nicht  bedarf,  und  außerordentlich  auf  Einberufung  des  Praͤsidenten  respektive
des  Vizepraͤsidenten  oder  des  Spezialdirektors,  oder  auch  auf  Verlangen  von
wenigstens  drei  Direktionsmitgliedern.  In  den  Einladungen  zu  den  außerordentlichen
  Plenarsitzungen  werden  die  zu  berathenden  Gegenstaͤnde  summarisch
angegeben,  solche,  bei  welchen  dies  umerlassen  ist,  sind  bis  zut  naͤchsten  Plenarsigune
  zu  vertagen,  in  sofern  dies  von  wenigstens  drei  Mitgliedern  verangt
  wird.

Artikel  48.

Bei  den  Plenarsitzungen  genägk,  vorbehaltlich  der  in  den  Artikeln  funfzig,
  ein  und  funfzig,  acht  und  sechszig,  neun  und  sechszig,  ssebenzig  (Art.  50.,
ö  1.,  68.,  69.,  70.)  enthaltenen  Bestimmungen,  die  Amvwesenheit  von  fünf  Direktionsmitgliedern.
  Die  Beschlüsse  werden,  vorbehaltlich  der  in  den  erwähnten
Artikeln  enkhaltenen  Bestimmungen,  nach  Stimmenmehrheit  gefaße,  bei  Stimmengleichheit
  giebt  die  Meinung  des  Präsidenten  den  Ausschlag.

Die
        <pb n="435" />
        —  417  —

Die  Beschluͤsse  und  das  bei  der  Sitzung  zu  fuͤhrende  Protokoll  werden
von  den  Mitgliedern,  welche  dabei  konkurriren,  unterzeichnet.

Die  bei  den  Berakhungen  vorkommende  Meinungsverschiedenheit  wird  auf
Verlangen  motivirt  ausgedrückt;  die  Minorität  kann  dies  auch  durch  ein  dem
Protokolle  beizufügendes  Separatvotum  thun.

Artikel  49.

.,  Zur  Vereinfachung  der  Verwaltung  und  zur  Kostenverminderung  sollen
während  der  Bauzeit  und  auch,  so  weit  es  thunlich  ist,  in  der  Folgezeit  manche
Funkrionen  der  Drektion  einzelnen  Mitgliedern  oder  Direktionsabtheilungen  in
der  Art  übertragen  werden,  daß  alsdann  die  Beschlüsse  oder  Verfügungen  des
einzelnen  Oirektionsmitgliedes  oder  der  Direktionsabtheilung  als  von  der  Direktion,
  in  Plenarsitzung  vereinigt,  ausgehend  zu  betrachten  sind.

Für  die  Direkkionsabtheilungen  sind  die  Normen  ihrer  Berathungen  und
Beschlußnahmen  festzusetzen.
Artikel  50.

Die  im  Artikel  neun  und  vierzig  bezeichnete  Uebertragung  von  Funktionen
und  die  Festsetzung  der  Normen  für  die  Berathungen  und  Beschlußnahmen  der
Directionsabrheilungen  erfolgen  durch  Beschlüsse,  welche  die  Oirektion  in  Plenaritzung

  faßt.

Zur  Gültigkeic  dieser  Beschlüsse  ist  außerdem  erforderlich,  daß  wenigstens
sechs  Direktionsmitglieder  der  Sitzung  beigewohnt  und  wenigstens  fünf  Mitglieder
  beigesiimmt  haben,  und  daß  unter  den  Beistimmenden  sich  wenigstens  Ein
Mitglied  aus  jeder  der  im  Artikel  vierzig  unter  a.  D.  c.  bezeichneten  Kathegorieen
  befindet.

Artikel  51.

Kein  von  der  Direktion  vollzogener  Vertrag  und  keine  von  ihr  ausgehende
Kassen=  und  Fondsdisposition  ist  für  die  Gesellschaft  verbindlich,  in  sofern  die
Vertrage  oder  Ausfertigungen  nicht  unterzeichnet  sind  von  dem  Spezialdirektor
oder  einem  anderen  ihn  vertretenden  Beamten  oder  einem  Direktionsmitgliede,
welches  durch  Plenarbeschluß  der  Direktion  und  mit  Beistimmung  von  wenigstens
  fünf  Direktionsmitgliedern  den  Auftrag  erhalten  hat,  ohne  Mitunterschrift
des  Spezialdirektors  oder  des  ihn  vertretenden  Beamten  verbindlich  für  die  Gesellschaft
  zu  unterzeichnen.

Die  alleinige  Unterschrift  des  Spezialdirektors,  des  ihn  vertretenden  Beamten
  oder  eines  mit  dem  vorerwähnten  Auftrage  versehenen  Direktionsmitgliedes
  soll  ohne  spezielle  Vollmacht  der  Direktion  nicht  ausreichen,  und  es  soll  vielmehr
  die  Unterschrift  von  einem  Direktionsmitgliede  noch  hinzutreten  mussen:
wenn  Immobilien  erworben  oder  veräußert  werden,  deren  Werth  die  Summe
von  Fünf  Tausend  Thalern  übersteigt;  wenn  Verträge  abgeschlossen  werden,
deren  Dauer  oder  Erfüllung  über  fünf  Jahre  hinausläuft  oder  deren  Oljekt
die  Summe  von  Fünf  Tausend  Thalern  übersteigt;  endlich  bei  Fondsdisposttionen,
  wenn  solche  die  Summe  von  Fünf  Tausend  Thalern  resp.  nach  Artikel
sechs  und  sechszig  die  Summe  von  zwei  Tausend  Thalern  übersteigen.

(Ne.  273.)  Ar-
        <pb n="436" />
        —  418  —

Artikel  52.

Die  Direktion  hat  die  obere  Leitung  der  Geschaͤfte  und  Angelegenheiten
der  Gesellschaft  innerhalb  der  durch  das  Statut  gezogenen  Grenzen  und  Formen.
  Die  Direktion  vertritt  daher  die  Gesellschaft  in  allen  Verhandlungen  und
Verträgen  mir  Behörden  oder  dritten  Personen,  insbesondere  auch  bei  Vergleichen,
  Erwerbung  oder  Veraäußerung  von  Immobilien,  Eintragung  und  Löschung
  von  Hypotheken,  sowie  bei  allen  Rechtsstreitigkeiten  oder  sonsügen  gerichtlichen
  Verhandlungen.

Artikel  53.

Die  Anstellung  und  Entlassung  der  Beamten  der  Gesellschaft,  sowie  die
Fesisiellung  ihrer  Besoldung,  gehen  von  der  Direktion  aus.  Sie  ist  jedoch  nicht
zur  Abschließung  von  Verträgen  befugt,  durch  welche  sie  Personen  für  den
Dienst  der  Gesellschaft  auf  längere  Zeit  als  zehn  Jahre  anstellen  oder  Pensionen
  zur  Last  der  Gesellschaft  gewähren  würde.

Artikel  54.

Ohne  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes  ist  die  Direktion  nicht  befugt,
  über  nachstehende  Gegenstände  Beschlüsse  auszuführen  oder  Vertrage  destnitiv
  abzuschließen,  nämlich:

a)  Die  Anstellung  des  Spezialdirektors,  der  etwanigen  Stellvertreter  desselben
  und  aller  Beamten  oder  Hülfsarbeiter,  welche  für  längere  Zeit  als
fünf  Jahre  angenommen  werden,  oder  deren  jährliche  Belldue  mehr
als  vierhundert  Thaler  beträgt.

b)  Kauf  und  Veräußerung  von  Immobilien,  mit  Ausnahme  der  zum  Zwecke
der  Bahnanlage  und  aller  dabei  erforderlichen  Arbeiten  und  Materialien
zu  erwerbenden  und  resp.  erworbenen  und  spater  zu  jenem  Zwecke  nicht
mehr  erforderlichen  Immobilien.

P)  Leisiungen  von  Arbeiten  oder  Lieferungen  auf  andere  Weise  als  durch
öffentliche  Verdingung  an  den  Mindestfordernden,  in  sofern  das  Objekt
die  Summe  von  Fünf  Tausend  Thalern  übersteigt,  mit  Ausnahme  der
unter  (I.  und  c.  bestimmten  Fälle.

)  Ankauf  oder  Verkauf  von  Maschinen  oder  Utensilien,  wenn  der  Werth
die  Summe  von  zwanzig  Tausend  Thalern  übersteigt.

C)  Aufführung  von  Gebäuden  und  Errichtung  von  Anlagen,  deren  Kosien
die  Summe  von  zehn  Tausend  Thaler  übersteigen.

I)  Festsetzung  des  Bahngeldes.

8)  Festsetzung  des  Tarifs  für  den  Transport  von  Personen,  Waaren  oder
sonstigen  Gegenständen.

h)  Vereinbarungen  mit  Unternehmern  von  Eisenbahnen  nach  Maaßgabe  des
Artikels  fünf.

½*½  Die  vorbehaltene  Genehmigung  Seitens  des  Verwaltungsraths  kann
für  einzelne  Gegenslände,  insbesondere  auch  für  einzelne  Gattungen  von  Arbeitsleistungen
  oder  Lieferungen,  oder  sie  kann  auch  nach  einem  allgemeinen

jaͤhr-
        <pb n="437" />
        —  419  —

jaͤhrlichen  oder  halbjaͤhrlichen  Etat  voraus  ertheilt  werden,  ehe  die  Direktion
die  einschlaͤgigen  Vertraͤge  abgeschlossen  hat.

Artikel  55.

Die  Direktionsmitglieder  erhalten  außer  dem  Ersatze  fuͤr  Reisekosten  oder
andere,  durch  ihre  Funktionen  entstandenen  Auslagen  eine  Entschaͤdigung  fuͤr
ihre  Muͤhwaltung.

Zuvoͤrderst  erthalten  diese  Entschaͤdigungen  diejenigen  einzelnen  Direktionsmirglieder,
  welche  vorzugsweise  ihre  BFeie  und  ihre  Thätigkeit  dem  gesellschaftlichen
  Interesse  widmen,  sodann  wird  sie  in  geringerem  Maage  na  der
Theilnahme  an  den  Direktionssitzungen  normirt,  wobei  die  Theilnahme  derjenigen
Direktionsmitglieder,  welche  nicht  am  Orte  der  Sitzung  wohnen,  doppelt  so
hoch  als  die  Theilnahme  der  andern  Mitglieder  zu  veranschlagen  ist.

Nach  vorstehenden  Grundsätzen  hat  der  Verwaltungsrath  die  jedem
Direktionsmitgliede  gebührende  Entschädigung  näher  festzusetzen  und  hierfür  zu
verwenden:

a)  so  lange  keine  Dividenden  an  die  Aktionaire  verkheilt  werden,  jährlich
zwei  Tausend  und  vier  Hundert  Thaler.

b)  Von  dem  Zeitpunkte  der  Dividendenvertheilung  an,  während  der  ersten
vier  Jahre  jährlich  ein  und  ein  halbes  Prozent,  später  drei  Wiertel

Mozent  des  Gesammtbetrages  der  Dividenden.

Außerdem  sind  die  Direktionsmitglieder  für  ihre  Person  von  der  Entrichtung
  des  Fahrgeldes  auf  der  Bahn  befreit.

*
Der  Verwaltungsrath.

Artikel  56.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  funfzehn  Mitgliedern,  welche  von  der
Generalversammlung  aus  Bewohnern  der  Orte  gewählt  werden,  die  an  der
Bahn  oder  doch  nicht  weiter  als  fünf  Meilen  davon  entfernt  liegen,  mit  der
Beschränkung,  daß  aus  einem  und  dem  nämlichen  Orte  nicht  mehr  als  vier
Mitglieder  gewählt  werden  dürfen.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  müssen  zehn  Mktien  besitzen  oder
erwerrben,  welche  während  der  Amtsdauer  deponirt  und  außer  Kurs  gesetzt
werden.

Artikel  57.

Der  dritcte  Theil  der  Mitglieder  tritt  jährlich  aus  und  wird  durch  neue
Wahl  ersetzt.  Bis  die  Reihenfolge  des  Austricts  nach  der  Amtsdauer  sich  gebilder
  hat,  entscheidet  das  Loos.  Die  Austretenden  sind  wieder  wählbar.

Artikel  58.

Wenn  in  irgend  einer  Weise  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Verwaltungsrarhes
  vor  dem  regelmäßigen  Ablaufe  der  Amtsdauer  vakant  wird,  so
Jahrgang  18416.  (Nr.  2753.)  61  ersetzt
        <pb n="438" />
        —  420  —

ersetzt  die  naͤchste  Generalversammlung  diese  Stelle  durch  neue  Wahl  fuͤr  die
noch  uͤbrige  Amtsdauer  des  Ausgetretenen.

Artikel  59.
Jaͤhrlich  waͤhlt  die  Generalversammlung  einen  in  Aachen  wohnenden
Präsidenten  und  einen  Virepräsidenten  des  Verwaltungsrathes  unter  den  Mitgliedern
  desselben.

Artikel  60.

Der  Verwaltungsrath  wird  durch  den  Präsidenten  oder  in  dessen  Verhinderung
  durch  den  Vicepräsidenten  berufen,  wenn  einer  von  beiden  die  Berufung
  für  nothwendig  erachtet,  oder  wenn  dieselbe  von  wenigstens  fünf  Mitgliedern
  schriftlich  verlangt  wird,  oder  wenn  die  Direktion  darauf  anträgt.

Die  Berufung  erfolgt  mindestens  sechs  Tage  vor  dem  beabsichtigten  Zusammentritt.
  In  dem  Berufungsschreiben  sollen,  so  viel  thunlich,  die  Gegenstände
  der  Berathung  im  Allgemeinen  angegeben  werden.

Artikel  61.

Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  müssen  vorbehaltlich  der  in  den  Artikeln
vier  und  vierzig,  vier  und  sechszig  h.  und  c,  sechs  und  sechszig,  acht  und
sechszig  und  neun  und  sechszig  (Art.  44,  64.  D.  und  c.  66,  68,  69.)  enthaltenen
  Bestimmungen  wenigstens  acht  Mitglieder  versammelt  sein.  Die  Beschlüsse
  und  Wahlen  finden  unter  dem  vorstehend  bemerkten  Vorbehalte  nach
absoluter  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  Statt.  Ist  nicht  diese,  sondern
nur  Stimmengleichheit  erreichbar,  so  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Artikel  62.

Bei  jeder  Versammlung  des  Verwaltungsraths  wählt  derselbe  zuvörderst
aus  seiner  Mitte  einen  Protokollführer.

Die  Protokolle,  so  wie  die  gefaßten,  etwa  darin  nicht  vollsiändig  aufgenommenen
  Beschlüssen  sind  von  den  anwesenden  Mitgliedern  zu  unterschreiben.


Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  leitet  die  Verhandlungen.

Artikel  63.

Der  Verwaltungsrath  ist  verpflichtet:

a)  Die  von  den  Beamten  der  Gesellschaft  zu  leistenden  Kautionen  auf  den
Antrag  der  Direktion  oder  nach  eigenem  Ermessen  festzustellen.

b)  Die  von  der  Direktion  vorzulegenden  Etats  zu  prüfen  und  die  Genehmigung
  zu  geben  oder  zu  verweigern.

c)  Ueber  alle  Antraͤge  der  Direktion  Beschluß  zu  fassen.

ch  Ueber  die  von  der  Direktion  jährlich  vorzulegende  Rechnung,  nach  erlangter
  Ueberzeugung  von  deren  Richtigkeit,  Techutge  zu  erlheilen.

Zur  Prüfung  dieser  Rechnung  und  der  dazu  gehörigen  Beläge  wählt
der  Verwaltungsrath  jahrlich  aus  seiner  Mitte  einen  Rechnungsrevisor.  So
lange  der  Bau  der  Bahn  nicht  beendet  ist,  können  auf  gleiche  Weise  mehrere
Rechnungsrevisoren  ernannt  werden.

Artikel  64.
Der  Verwaltungsrath  nimmt  nicht  Theil  an  der  ausführenden  Verwaltung
        <pb n="439" />
        —  421  —

tung,  fuͤr  welche  die  Direktion  allein  bestellt  und  verantwortlich  bleibt,  ist  aber

zu  Felgendem  befugt:  .

a)Erkannunte1-ZuziehungdesSpezialdirektoksodereinesDikekkions-Mitgliedes
  außergewoͤhnliche  Kassenrevisionen  bei  den  Kassirern  oder
Empfaͤngern  der  Gesellschaft  durch  Eins  oder  mehrere  seiner  Mitglieder
halten  lassen,  wozu  der  Präsident  und  der  Vice-Präsident  von  Amtswegen
  ohne  weitern  Beschluß  befugt  sind.

b)  Der  Präsident  so  wie  auch  der  Vice-Präsident  kann  in  den  Büreau's
der  Direktion  von  deren  Protokollen,  Beschlüssen,  Büchern  und  Dokumenten,
  so  wie  von  ihrer  Rechnungsführung  und  technischen  Administration
  Kenntniß  nehmen,  auch  kann  der  Verwaltungörar  mit  einer
Majorität  von  wenigstens  zehn  Stimmen  noch  Einem  sonstigen  Mitgliede
die  Befugniß  zu  einer  solchen  Kenntnißnahme  beilegen,  jedoch  jedesmal
nicht  für  eine  längere  Zeit  als  Ein  Jahr.

c)  Mir  einer  Majorität  von  wenigstens  zehn  Stimmen  kann  der  Verwaltungsrath
  die  Berufung  einer  außergewöhnlichen  General-Versammlung
veranlassen,  wenn  derselbe  nothwendig  erachtet,  daß  ohne  Zeitverlusi  eine
der  im  Artikel  fünf  und  bierig  enthaltenen  Bestimmungen  in  Anwendung
  zu  bringen  sei,  oder  daß  bei  einer  außergewöhnlichen  Veranlassung
die  Bewirkung  eines  Beschlusses  der  Generalversammlung  dringlich  sei.

Die  übrigen  Funktionen  des  Verwaltungsrathes  sind  in  den  Areikeln
ein  und  zwanzig,  sieben  und  dreißig,  neun  und  dreißig,  zwei  und  vierzig,  drei
und  vierzig,  vier  und  vierzig,  vier  und  funfzig,  fünf  und  funfzig,  drei  und
sechszig,  fünf  und  sechszig,  sechs  und  sechszig,  acht  und  sechszig,  neun  und
sechszig  angegeben.

Artikel  65.

Die  Rechnungsrevisoren  erhalten  für  ihre  Mühwaltung  eine  Entschadigung,
  welche  der  Verwaltungsrath  in  der  Regel  nicht  über  dreihunderr  Thaler
jeahrlich  fesssutezen  hat.

Die  Rechnungsrevisoren,  der  Praͤsident,  der  Vice-Praͤsident  und  das
nach  Artikel  vier  und  sechszig  sub  b.  zur  Kenntnißnahme  der  Direktionsverwallung
  etwa  ernannte  Mikglied  entrichten  für  ihre  Person  kein  Fahrgeld  auf

er  Bahn.

Im  übrigen  fungiren  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  unentgeltlich,
  erhalten  aber  Ersatz  der  durch  ihre  Funktionen  entstehenden  Reisekosten.

-
Die  Gesellschafts-Beamten.
Artikel  66.

Als  erster  Verwaltungsbeamte  zur  Führung  der  Geschäfte  nach  den
Beschlüssen  der  Direktion  wird  ein  Spezialdtrektor  angestellt,  welcher  bei  derselben
  eine  berathende  Stimme  hat  und  insbesondere  auch  bei  der  Anstellung
vertbbrigen  Gesellschaftsbeamten,  Techniker  und  des  Dienstpersonals  vorgängig
zu  hören  ist.

Der  Spezialdirektor  unterzeichnet  vorbehaltlich  der  im  Artikel  ein  und
funfzig  enthaltenen  Bestimmungen  Namens  der  Direktion,  ohne  daß  es  der

(N..  w5s.)  61*  Mit-
        <pb n="440" />
        —  42  —

Mitunterschrift  eines  Direktionsmitgliedes  beduͤrfte,  fuͤr  die  laufenden  Geschaͤfte,
welche  als  Ausführung  der  bereits  getroffenen  Einrichtungen  oder  gefaßten
Beschluͤsse,  oder  abgeschlossenen  Vertraͤge  zu  betrachten  sind,  doch  soll  seine  Unterschrift
  bei  Verfuͤgungen  uͤber  die  Fonds  der  Gesellschaft,  oder  fuͤr  Rechnung
der  letztern  auf  Banquiers  oder  auf  Namen  lautender  Schuldtitel  allein  nicht
ausreichen,  wenn  die  Summe  zwei  Tausend  Thaler  uͤbersteigt.

Der  Verwaltungsrath  kann  diese  Summe,  wenn  wenigstens  zehn  seiner
Mitglieder  beistimmen,  auf  fünf  Tausend  Thaler  feststellen.

Der  Spezialdirekcor  hat  eine  nicht  unter  fünf  Tausend  Thaler  betragende
  Kaution  zu  leisten.

Seine  Besoldung  soll  von  dem  Zeitpunkte  der  Dividendenvertheilung  an
zum  Theil  in  einer  Tantieme  vom  Reinertrage  bestehen.

Artikel  67.
Es  können  Seellvertreter  des  Spezialdirektors  angestellt  oder  auch  andere
  Beamte  zeitweise  mit  seinen  Funktionen  beauftragt  werden.

Artikel  68.

Der  Spezialdirektor  und  seine  Stellvertreter  dürfen  keine  Handelsgescha#fte
  betreiben,  keine  ihnen  nicht  durch  das  Gesetz  gebotenen  Funktionen  in
der  Kommunalverwaltung  wahrnehmen  und  nicht  an  der  Verwallung  von  andern
  Korporationen,  Insticuten  und  anonymen  Gesellschaften  Theil  nehmen,
als  wenn  es  vorgängig  genehmigt  wird:  durch  die  Direktion  vermittelst  Beistimmung
  von  wenigsiens  sechs  ihrer  Mitglieder  und  vom  Verwaltungsrathe
vermittelst  Beistimmung  von  wenigstens  zehn  seiner  Mitglieder.

Artikel  69.

Welches  auch  die  Bestimmungen  der  Verträge  über  die  Anstellung  des
Spezialdirektors,  seiner  Stellvertreter,  der  oberen  Techmtker,  der  Kondukteure
einzelner  Bausektionen  und  einzelner  großen  Bauten  und  der  Chefs  oder  Vorsteher
  der  Hauptabtheilungen  der  Betriebsverwaltung  und  der  Bahnunterhaltung
sein  mögen,  so  verbleibt  der  Direktion  das  Recht,  jeden  der  genannten  Beamten
oder  Techniker  wegen  Dienstvergehens,  Fahrlässigrer  oder  aus  moralischen
Gründen  vermittelst  eines  Beschlusses,  dem  wenigstens  sechs  Mitglieder  beistimmen,
  vorläufig  vom  Dienste  zu  suspendiren,  auch  auf  die  Entlassung  bei  dem
Verwaltungsrathe  anzutragen.

Die  Entlassung  kann  sodann  vom  Verwaltungsrathe  mit  keiner  geringern
  Majorität  als  wenigstens  zwölf  Stimmen  ausgesprochen  werden.

Vor  diesem  Ausspruche  wird  der  betreffende  Beamte  oder  Techniker,
insofern  er  sich  nicht  entfernt  hat,  zur  Vertheidigung  aufgefordert:

Die  vom  Verwaltungsrathe  solchergestalt  ausgesprochene  Entlassung
eines  Beamten  oder  Technikers  hat  zur  Folge,  daß  alle  demselben  vertragsmäßig

ewährten  Ansprüche  an  die  Gesellschaft  für  Besoldung,  Antheil  am  Reinertrag,
Entschädigungen,  Gratiftkationen  oder  sonstige  Vortheile  von  selbst  erlöschen.
Artikel  70.

Alle  übrigen  auf  Jahrgehalt  und  vertragsmäßig  angestellten  Beamten
und  Techniker  der  Gesellschaft  sind,  in  sofern  die  Vertrage  nicht  besondere  Bestimmungen
  über  Suspension  vom  Dienste  und  Entlassung  aus  demselben  nuwe

al=
        <pb n="441" />
        —  423  —

halten,  ebenfalls  den  im  Artikel  neun  und  sechzig  enthaltenen  Bestimmungen
unterworfen  mit  der  Modifikation,  daß  das  Recht,  vom  Dienste  zu  suspendiren,
dem  einschlägigen  höhern  Beamten  oder  Techniker  zusteht,  und  daß  das  Recht,
die  Entlassung  auszusprechen,  von  der  Direktion  ausgeuͤbt  wird,  jedoch  dergeslalt,
  daß  wenigstens  sieben  ihrer  Mitglieder  dem  desfallsigen  Beschlusse  beistimmen
  müssen,  wenn  der  betreffende  Beamte  oder  Angestellte  eine  höhere
jahrliche  Besoldung  als  drei  Hundert  Thaler  vertragsmäßig  zu  beziehen  hat.

Bestimmungen
für  die  einstweilige  Verwaltung  der  Interessen  der  Aktienzeichner  bis
zur  landesherrlichen  Genehmigung  der  durch  gegenwärtigen  Nokarialakt
gebildeten  Gesellschaft.

Erstens.

Es  wird  ein  Komité  gewählt,  für  dessen  Bildung,  Berathungen  und
Beschlüsse  die  im  Paragraphen  neun  des  Statuts  wegen  der  Direklion  enthaltenen
  Bestimmungen  gelten.  Jedoch  bleiben  hierbei  selbstredend  diejenigen  außer
Anwendung,  welche  sich  auf  Mitunterschrift  des  Spezialdirektors  oder  der  ihn
vertretenden  Beamten  beziehen.

Außerdem  können,  wenn  in  irgend  einer  Weise  die  Stelle  von  Komité-Mitgliedern
  vakant  wird,  die  übrigen,  in  welcher  Zahl  sie  auch  nach  gehöriger
Einladung  versammelt  sein  mochten,  verbindlich  berathen  und  beschließen,  ohne
Rücksicht  auf  die  im  Stakut  enthaltenen  entgegensiehenden  Bestimmungen.

Dieses  Komité  wird  bevollmachtigt,  die  Interessen  der  Aktienzeichner  nach
seinem  besten  Ermessen  wahrzunehmen,  insbesondere  die  Vorarbeiten  und  Verhandlungen
  zur  Erlangung  der  landesherrlichen  Konzession  zu  betreiben,  für  die
Aktienzeichner  verbindliche  Anträge  zu  stellen  oder  Verträge  abzuschließen  und
etwaige  Modisikationen  des  Statuts  oder  Zusätze  zu  demselben  zu  akzeptiren.

Auf  dieses  Komité  gehen  ebenfalls  die  Befugnisse  über,  welche  das  bisherige
  Aachen-Gladbach-Neußer  Eisenbahnkomité  nach  den  in  Folge  seines
Beschlusses  vom  siebenzehnten  März  achtzehn  hundert  vier  und  vierzig  staltgefundenen
  Aktienzeichnungen  hatte.

Zweitens.

Es  werden  außerdem  funfzehn  Repräsentanten  gewählt,  für  deren  Wahl
und  Berathungsformen  die  im  Paragraphen  zehn  des  Statuts  wegen  des  Verwaltungsrathes
  enthaltenen  Bestimmumgen  gelten.

Wenn  in  irgend  einer  Weise  die  Stelle  Eines  oder  mehrerer  Repräsen--tanten
  vakant  werden  sollte,  so  können  gleichwohl  die  übrigen,  in  welcher  JZahl
sie  auch  nach  gehöriger  Einladung  versammelt  sein  mochten,  verbindlich  berathen
und  beschließen,  oder  Wahlen  vollziehen,  ohne  Rücksicht  auf  die  un  Statut  enthaltenen
  entgegenstehenden  Bestimmungen.  Die  Repräsentanten  versammeln  sich,
wenn  das  Ke#ne  ihnen  Gegenstände  zur  Berathung  oder  Anträge  zur  Beschlußnahme
  vorzulegen  hat,  und  sie  sind  bevollmächtigt,  verbindliche  Beschlüsse
für  die  Aktienzeichner  zu  fassen,  ebenso  wie  Solches  in  Generalversammlungen
der  Aktienzeichner  geschehen  könnte.

Insbesondere  werden  auch  die  Repräsentanten  bevollmächtigt:

(Nr.  53)  a)  Durch
        <pb n="442" />
        —  424  —

a)  Durch  neue  Wahl  ihre  Zahl  zu  ergaͤnzen,  wenn  in  ihrer  Mitte  Vakanen
  entstanden  sind,  wobei  sie  nicht  an  die  beschraͤnkenden  Bestimmungen
es  Artikels  sechsundfunfzig  des  Statuts  gebunden  sind.

b)  Durch  neue  Wahl  die  Zahl  der  Komitemitglieder  im  Falle  eingetretener
Vakanzen  zu  ergaͤnzen.

c)  Auf  den  Antrag  des  Komités  die  Zahl  seiner  Mitglieder  zu  vermehren
und  dafür  die  erforderlichen  Wahlen  vorzunehmen.

!)  Auf  den  Antrag  des  Komités  für  dasselbe  andere  Berathungs=  und  Geschaftsnormen

  festzusetzen,  als  die  im  Paragraphen  neun  des  Statuts
enthaltenen.

Drittens.

Wer  die  Wahl  zum  Mitlgliede  des  Komités  oder  der  Repräsentanten
der  durch  gegenwärtigen  Akt  verbundenen  Aktienzeichner  annimmt,  geht  dadurch,
ohne  daß  es  einer  ausdrücklichen  Erklärung  bedürfte,  die  Verpflichtung  auf  Ehre
und  Gewissen  ein,  das  Imeresse  der  Aktienzeichner  bestens  wahrzunehmen,  und
a  dem  Ende  auf  Konzessionirung  der  Gesellschaft  hinzuwirken,  und  also  auf
einen  Fall  weder  direkt  noch  indirekt  Schritte  zu  thun  oder  zu  befördern,  welche
diesem  Zwecke  entgegen  sind.

Viertens.

Das  Komité  und  die  Repräsentanten  fungiren  bis  zur  ersten  Generalversammlung,
  welche  nach  erlangter  landesherrlicher  Genehmigung  Statt
findet.

Sollte  vorher  noch  eine  Generalversammlung  berufen  werden,  so  können
daran  nur  die  ursprünglichen  Aktienzeichner  oder  respektive  deren  Erben  selbst
oder  durch  Bevollmächtigte  Theil  bmen,  indem  bis  zur  landesherrlichen  Kongesion
  eine  etwaige  Uebertragung  der  Mtienzeichnung  bei  der  Gesellschaft  unerücksichtigt

  bleibt.

Uebrigens  wird  bei  einer  etwaigen  Generalversammlung  vor  Etheilung
der  landesherrlichen  Konzession  das  Stimmrecht  nicht  nach  Artikel  dreißig  des
Statuts,  sondern  von  jedem  Aktienzeichner  nach  der  Zahl  der  Aktien  ausgeübt
und  die  Beschlüsse  wie  die  Wahlen  sinden  nach  absoluter  Sat
Statt.  —  Wer  bei  einer  —dx.  die  das  Komité  durch  Zirkular
oder  durch  Aufforderungen  in  Zeitungen  auf  kurze  Frist  zu  berufen,  befugt  sein
soll,  nicht  erscheint  oder  nicht  durch  Vollmacht  vertreten  wird,  ist  gleichwohl
durch  die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  verpflichtet.

Fünftens.

Die  Konzession  soll  in  der  Art  nachgesucht  werden,  daß  die  Strecke  von
Düsseldorf  bis  in  die  Nähe  von  Gladbach  für  die  projektirte  Düsseldorf-Sittarder
  Eisenbahn  und  für  die  wesiliche  Verbindungseisenbahn  gemeinschaftlich
bleibt,  sowohl  in  Beziehung  auf  den  Betrieb  als  auf  die  Baukosten,  wobei  jedoch
  der  Oüsseldorf-Sittarder  Gesellschaft  anheimgestellt  sein  soll,  gegen  später
festzustellende  Bedingungen  an  der  Tragung  der  Balkosten  nichr  Theil  zu
nehmen.  Ab
        <pb n="443" />
        —  425  —

Abaͤnderungen  und  Zusaͤtze  zu  dem  Statute.

Zu  Artikel  1.
Nach  den  Worten:
„als  wären  sie  für  diese  Firma  gezeichnet“

ist  hinzuzufügen:

n

„Nach  erfolgter  landesherrlicher  Genehmigung  des  Statuts  nimmt  die

Greuschaft  die  Firma:  Aachen-Duüsseldorfer  Eisenbahn-Gesellschaft,  an.“
ie  Worte:

„Der  Wohnsitz  dieser  Gesellschaft  ist  in  Aachen“

fallen  weg,  statt  derselben  Ust  Folgendes  zu  setzen:

Fassung:  Z
„Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  eine  Zweigbahn  zur  Verbindung  mit
(Nr.  2753.)  der

„Der  Wohnsitz  der  Gesellschaft  ist  waͤhrend  der  Bauzeit  in  Aachen  und
wird  demnaͤchst  nach  Gladbach  verlegt,  in  sofern  nicht  das  Finanzministerium
  nach  Anhoͤrung  einer  eigens  deshalb  kurz  vor  Eroͤffnung  des  Betriebs
  auf  der  ganzen  Bahn  in  Duͤsseldorf  zu  haltenden  Generalversammlung
  bestimmt,  daß  der  Wohnsitz  in  Aachen  verbleiben  soll.

Im  letzteren  Falle  bewendet  es  ruͤcksichtlich  der  Direktion  bei  den
Vorschriften  des  Artikels  vierzig  (40.),  im  andern  Falle  hat  die  Generalversammlung
  eine  angemessene  Modifikation  dieses  Artikels  dem  Finanzministerium
  zur  Genehmigung  vorzuschlagen.“

Zu  Artikel  2.

Dieser  Artikel  fällt  ganz  aus  und  erhält  dafür  folgende  Fassung:
„Die  Gesellschaft  baut  eine  Eisenbahn,  die  auf  dem  Bahnhofe  der  Rheinischen
  Bahn  zu  Aachen  unmittelbar  anschließt,  mit  der  Aachen-Maestrichter
  Bahn  gemeinschaftlich  bis  unfern  bhaureneberg  oder  Richterich
  läuft,  über  Herzogenrath,  Rheydt,  Gladbach  und  Neuß  nach  dem
linken  Rheinufer  in  die  Nähe  Düsseldorfs  (dieser  Stadt  gegenüber)  gegeführt
  und  mit  der  Ruhrort-Krefeld-Kreis-Gladbacher  Ben  in  unmittelbaren
  Anschluß  gebracht  wird.  Die  näheren  Bestimmungen  wegen
dieses  und  wegen  des  vorerwähnten  Anschlusses,  sowie  wegen  der  Gemeinschaftlichkeitsverhältnisse
  mit  der  Aachen-Maestrichter  Eisenbahn-Gesellschaft
  bleiben  dem  Finanzministerium  vorbehalten.

Die  Verbindung  über  den  Rhein  mit  den  bei  Düsseldorf  befindlichen
  Eisenbahnen  wird  vermittelst  Dampffähre  oder  in  sonst  zweckmäßiger
  Weise  bewirkt.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  für  die  Ousseldorf-Sictarder  Eisenbahn
  (Bahn  nach  der  Landesgrenze  an  Kanton  Sittard  oder  Roermonde)
die  Mitbenutzung,  sowie  auch  die  Erwerbung  des  gemeinschaftlichen  Eigenthums
  derjenigen  Strecke,  welche  für  die  vorerwähnte  und  für  die  Düsseldorfer-Aachener
  Bahn  gemeinschaftlich  ist,  sowie  den  Anschluß  am
Trennpunkte  beider  Bahnen  nach  Anordnung  des  Staates  zu  gestatten.“

Zu  Artikel  3.
Dieser  Artikel  fallt  ebenfalls  ganz  aus  und  erhält  statt  dessen  folgende
        <pb n="444" />
        —  426  —

der  Rheinischen  Bahn  uͤber  Juͤlich  auf  Verlangen  nach  Anordnung  des
Staates  berzusiellen.

Aurch  baut  sie,  falls  ihr  die  erforderliche  Staatsgenehmigung  ertheilt
wird,  eine  reigbahn  nach  Heinsberg,  so  wie  Zweigbahnen  im  Wurm-Revier
  zur  Verbindung  mit  der  Hauptbahn.  Für  die  Anlage  der  verschiedenen
  im  Vorsiehenden  bezeichneten  Zweigbahnen  ist  vorgängig  ein
Beschluß  des  Vrrwalungsraths  erforderlich;  für  die  Anlage  anderer
Zweigbahnen  dagegen  ist  ein  Beschluß  der  Generalversammlung  zu  fassen.“

Zu  Artikel  4.
Nach  den  Worten:  ·
„der  Generalversammlung“
ist  noch  einzuschalten:
„und  nach  erlangter  Staatsgenehmigung.“

Zu  Artikel  6.
Nach  den  Worten:
„Finanzministeriums“
ist  noch  einzuschalten:
„respektive  nach  erfolgter  Vereinbarung  mit  dem  General-Postmeister.“
Zu  Artikel  8  «
Am  Schlusse  dieses  Artikels  ist  der  Punkt  in  ein  Komma  umzuwandeln
und  dann  derselbe  mit  den  hinzu  zu  setzenden  Worten:
„nachdem  hierzu  die  Genehmigung  des  Staats  ertheilt  ist“

zu  schließen.
Zu  Artikel  9.
Dieser  Artikel  endigt  mit  den  Worten:
„Preußisch  Kuram“
und  die  Worte:
„wovon  jedoch  (und  so  *  bis  zum  Schluß)“  fallen  mithin  aus.
10.

u  Artikel
Nach  den  Worten:
„sind  in  Raten  bis  zu“
fallt  die  Jahl
„Zwanzig“
aus,  und  ist  an  deren  Stelle  die  Zahl:

„Zehn“
zu  setzen.  Am  Schlusse  dieses  Artikels  ist  hinzuzusetzen:
„So  lange  nicht  vierzig  Prozent  eingezahlt  sind,  wird  über  die  eingesahlten
  Beträge  bis  zu  fünf  und  zwanzig  Aktien  nur  Ein  Quittungsogen
  auf  den  Namen  des  Zeichners  ausgefertigt;  bei  einer  größern
Aktienzahl  kann  ein  und  demselben  Zeichner  für  je  fünf  und  zwanzig
Aktien  ein  Quiktungsbogen  gegeben  werden.“
Zu  Artikel  14.
Die  Worte:

„Bahn  mit  den  (und  so  weiter  bis  zum  Schluß)“
fallen  vg  und  es  kommen  an  deren  Stelle  die  Worte:  ·
hnstrecke  zwischen  Aachen  und  Duͤsseldorf  in  Betrieb  gesetzt  worden  ist.“
Zu

77
        <pb n="445" />
        —  427  —

Zu  Artikel  17.
Die  Worte:
„erklaͤrt  die  Direktion  die  Dokumente  oͤffentlich  fuͤr  nichtig  oder  verschollen
  und  ferligt  an  deren  Steile  andere  aus,“
fallen  weg;  an  deren  Stelle  ist  Folgendes  einzuschalten:
„spricht  das  Koͤnigliche  Landgericht,  unter  dessen  Gerichtsbarkeit  die
Gesellschaft  ihren  Wohnsitz  hat,  auf  Grund  jenes  von  der  Direktion
veranlaßten  Aufgebots  die  Mortisikation  aus  und  die  Direktion  fertigt
an  die  Stelle  der  mortifizirten  Dokumente  neue  aus.“
u  Artikel  21.
Vor  dem  Schlußworte  des  Passus  a.  dieses  Artikels:
„Betraͤge“
ist  Folgendes  einzuschalten:
„und  so  weit  deren  augenblickliche  Verwendung  nicht  vonnoͤthen  ist,  zu
reservirenden.“
Der  Passus  h.  desselben  Artikels  endigt  mit  folgendem  Zusatze:
„Diese  Quote  darf  nicht  niedriger  als  zu  zwei  Prozent  von  der  an  die
Aktionaire  zu  vertheilenden  Dividende  bestimmt  werden.“
Zu  Artikel  25.
Die  Worte:

„einer  Aachener  (und  so  weiter  bis  zum  Schluß)“
fallen  aus;  an  ihre  Stelle  kommen  folgende  Schlußworte:
„der  Stadt  Aachener,  der  Allgemeinen  Preußischen,  der  Dösseldorfer
und  der  Cölnischen  Beitung  erschienen  sind.  Geht  eines  oder  anderes
dieser  Blätter  ein,  so  genügt  die  Publikarion  in  den  übrigen  Blättern,
so  lange  bis  die  nächste  Generalversammlung  ein  anderes  statt  des  eingebengenen
  Blattes  mit  Genchmigung  des  Finanzministeriums  bestimmt

aben  wird.“
Zu  Artikel  20.
Dieser  Artikel  bezinnt  mit  folgendem  Busatzer
„Dem  Staate  bleibt  die  Genehmigung  des  Tarifs  des  Bahngeldes  und
des  Tarifs  des  Güter=  und  Personentransports,  so  wie  die  Abänderungen
  dieser  Tarife  und  auch  die  Genehmigung,  nöthigenfalls  die  Abänderung
  des  Fahrplans  vorbehalten,“
und  endigt  mit  dem  Nachtrage:
„Außer  dem  unentgelrlichen  Transport  derjenigen  Postwagen,  welche
nöthig  sind,  um  die  der  Post  anvertrauten  Güter  zu  befördern  (G.  36.
Nr.  J.  des  Gesetzes  vom  dritten  November  achtzehn  hundert  achtunddreißig
  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen)  ist  die  Gesellschaft  verpflichter,
  auch  die  begleitenden  Posikondukteure  und  das  expedirende  Posi-Personal
  in  jenen  Wagen  unentgeltlich  zu  befördern.“
Zu  Artikel  30
Im  Passus  a.  dieses  Arrikels  fallen  die  Worte:
„fünf  bis  funfeig.
weg,  und  kommen  an  deren  Scelle  die  Zahlenworte:

„fünf  und  zwanzig.“

Jahrgang  1846.  (Nr.  FS.)  62  Der
        <pb n="446" />
        —  428  —

Der  Passus  b.  faͤllt  ganz  weg  und  erhaͤlt  statt  dessen  folgende  Fassung:
b)  „fuͤr  die  Aktien,  welche  Jemand  uͤber  die  Zahl  von  fuͤnf  und  zwanzi
hinaus  besitzt,  auf  jede  zehn  Aktien  eine  Stimme;  jedoch  kann  Nieman
mehr  als  funfzehn  Stimmen  fuͤr  seine  Person  abgeben.“

Zu  Artikel  31.
Hier  fallen  die  Worte:
„stimmberechtigte“
und  respektive:
„fuͤnfundfunfzig“
fort,  und  es  treten  an  die  Stelle  des  ersten  Wortes  die  folgenden:
„andere  nach  Artikel  neun  und  zwanzig  zur  Theilnahme  an  den  Generalversammlungen
  befugte“
und  an  die  Stelle  der  letztern  drei  Worte  tritt  das  Zahlemwort:

„funfzehn“.
Zu  Artikel  33.
In  dem  Schlußsatze  dieses  Artikels  sind  nach  den  Worten:
„Die  Generalversammlungen“
noch  die  Worte:
„finden  abwechselnd  in  Aachen  und  Düsseldorf  statt  und“
hinzuzusetzen.  Derselbe  Artikel  erhält  folgenden  Zusatz:
„Bei  Berufung  außerordentlicher  Generalsersammlungen  wird  der  Gegenstand
  ihrer  Berathung  im  Allgemeinen  angegeben.“

Zu  Arrtikel  37.
Hier  fällt  das  Komma  hinter  „Verwaltungsräthe“  sowie  die  Worte:

„sondern  von  einzelnen  Aktionairen“

weg;  auch  fallt  außerdem  der  Satz:
„Es  kann  in  diesem  (und  so  weiter  bis  zum  Schluß)“

aus.  Demnächst  endet  dieser  Artikel  mit  folgendem  Zusatze:
„In  diesem  Falle  kann  die  Generalversammlung  sofort  die  Berufun
einer  neuen  Generalversammlung  beschließen.  Auch  kann  dieselbe,  feboch
nur  auf  den  Antrag  der  Direktion,  ohne  weitere  Berufung  binnen  der
nächsten  acht  Tage  wieder  zusammentreten,  um  die  Erklärungen  der  Direktion
  zu  hören  und  deshalb  Beschluß  zu  fassen.“

Zu  Artikel  39.
Hinter  der  Zahl:
„Drei  und  dreißig“  (33.)
ist  die  Zahl:
„sieben  und  dreißig“  (37.)

einzuschalten.  «
Zu  Artikel  43.
Dieser  Artikel  endigt  mit  den  Worten:
„ihr  Banquier  sein“.
Das  Komma  binter  „sein“  ist  mithin  in  einen  Punkt  zu  verwandeln
und  der  übrige  Theil  des  Arkikels  fällt  ganz  weg.  3
u
        <pb n="447" />
        —  429  —
Zu  Artikel  46.
Die  Worte:

„in  Aachen  oder  Burtscheid“
fallen  weg,  und  es  sind  an  deren  Stelle  die  Worte:
„am  Sitz  der  Direktion“
einzuschalten.  Demnaͤchst  endigt  dieser  Artikel  mit  dem  Zusatze:
„und  sofern  der  Praͤsident  in  Aachen  oder  Vurtscheid  wohnt,  in  Duͤsseldorf
  seinen  Wohnsitz  haben  muß.“
Zu  Artikel  47.
Die  Worte:
„oder  des  Spezialdirektors  oder  auch  auf  Verlangen  von  wenigstens
drei  Direktionsmitgliedern“
fallen  weg;  an  deren  Stelle  tritt  folgender  Satz:
„welche  die  Einberufung  zu  bewirken,  verpflichtet  sind,  wenn  darauf  von
werigstens  drei  Direktionsmitgliedern  oder  dem  Spezialdirektor  angetraen
  wird.“
an  Schlusse  dieses  Artikels  fällt  das  Zahlenwort:
„Drei“
weg  und  es  kritt  an  dessen  Stelle  das  Zahlenwort:
„Zwei“.

Zu  Artikel  51.
Hinter  den  Worten:
„oder  deren  Objekt  die  Summe  von  fünf  Tausend  Thalern  übersteigt“;
ist  folgender  Zwischensatz  einzuschalten:
„wenn  für  eine  Summe  von  mehr  als  fünf  Tausend  Thaler  (5000
Thaler)  Hypotheken  zu  Lasien  der  Gesellschaft  bewilligt  werden“;
Zu  Artikel  52.
Dieser  Artikel  schließt  mit  folgendem  Zusatze:
„Die  Legitimation  der  Direktionsmitglieder  erfolgt  durch  ein  notarielles
Attest,  weshalb  bei  ihrer  Erwählung  ein  Notar  zuzuziehen  ist.“
Zu  Artikel  54.
Der  Passus  b.  dieses  Artikels  schlieht  mit  den  demselben  hinzuzufügenden
  Worten:
„Desgleichen  bei  Bewilligung  von  Hypothekarinskriptionen;“

Zu  Artikel  50.
Hinter  den  Worken:
„Die  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  müssen“
fallt  das  Zahlenwort

„Zehn“
weg,  und  es  ist  an  dessen  Statt  zu  setzen:
un#“

„Funf“.
Zu  Artikel  59.
Hier  fällt  das  Wort:
„Aachen“

aus;  an  dessen  Stelle  das  Wort:
(Nr.  2738—7354.)  „Düssel-
        <pb n="448" />
        —  430  —

„Düsseldorf“
eintritt.  Ferner  sind  vor  dem  Worte:
„Vicepraͤsidenten“
die  Worte  einzuschalten:
„in  Aachen  wohnenden“.
Zu  Artikel  60.
Dieser  Artikel  schließt  mit  dem  Zusatze:
„Die  Versammlungen  des  Verwaltungsraths  finden  abwechselnd  in
Aachen  und  Duüsseldorf  statt,  wenn  der  Prüsem,  und  der  Vicepraͤsident
sich  nicht  uͤber  einen  andern  Ort  einigen.“
Zu  Artikel  62.
Die  Worte:  ·
,,soüwie  die  gefaßten  etwa  darin  nicht  vollständig  aufgenommenen  Belässe“

fallen  weg.

Vor  der  Zahl:
„ein  und  zwanzig“
ist  die  Zahl:
„drei“
einzuschalten;  dagegen  fällt  am  Schlusse  dieses  Artikels  die  Zahl
„Drei  und  vierzig“

Zu  Artikel  64.

weg.

s  Zu  Artikel  66.
In  dem  Schlußsatze  dieses  Artikels  faͤllt  das  Wort:
soll“  «

weg,  und  ist  an  dessen  Stelle  das  Wort:
„bkann“
einzurücken.

 

(Nr.  2754.)  Bekanntmachung,  die  Errichtung  einer  Mktiengesellschaft  in  Stekttin,  unter  dem
Namen:  „Preußische  Südseefischerei-Gesellschaft“,  betreffend.  Vom
12.  September  1846.

D.  Königs  Majestät  haben  dem  in  Stettin  unter  dem  Namen:  „Preußische
  Südseeftscherei-Gesellschaft“  gebildeten  Vereine  die  Rechte  einer  Aktien-Gesellschaft
  zu  verleihen  und  das  Statut  dieser  Gesellschaft  zu  bestätigen  geruht.
  Dies  wird  hiermit  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des  F§.  3.  des  Gesetzes
  über  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  unter  dem  Hinzufügen
bekannt  gemacht,  daß  die  Aufnahme  des  Statuts  der  Gesellschaft  in  das  Amtsblatt
  der  Regierung  zu  Stettin  angeordnet  ist.
Berlin,  den  12.  September  1846.

Der  Finanzminister.
v.  Düuesberg.
        <pb n="449" />
        —  431  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  33.  —

 

(Nr.  2755.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  7.  August  1846.,  betreffend  die  Ausdehnung  der
Bestimmungen  des  Art.  114.  des  Forst-Organisationsdekrets  fuͤr  das  vormalige
  Großherzogthum  Berg,  vom  22.  Juni  1811.,  sowie  der  für  alle
Markenwaldungen  im  ehemaligen  Herzogthum  Berg  ergangenen  Allerhöchsten
  Kabinettorder  vom  13.  April  1842.,  auf  den  ganzen  Umfang  der
Rheinprovinz,  mit  Ausschluß  der  Kreise  Rees  und  Duisburg.

Ur  den  der  Landeskultur  nachtheiligen  Natural-Theilungen  gemeinschaftlich
benutzter  in  ungekheiltem  Besitze  befindlicher  Waldungen  in  der  Rheinprovinz,
wo  es  zur  Zeit  an  angemessenen  Vorschriften  über  die  Theilungsgrundsätze  und
das  Theilungsverfahren  fehlt,  vorzubeugen,  bestimme  Ich  hierdurch  auf  Ihren
Bericht  vom  10.  v.  M.,  daß  einstweilen  und  bis  zum  Erlaß  des  von  den  dortigen
  Provinzialständen  gewünschten  und  bereits  in  der  Bearbeitung  begriffenen
Gesetzes  über  Gemeinheitstheilungen  und  über  die  Ablösung  von  Servituten
die  Bestimmungen  des  Artikel  114.  des  Forst-Organisationsdekrets  für  das  vormalige
  Großherzogthum  Berg,  vom  22.  Juni  1811.,  sowie  der  für  alle  Markenwaldungen
  im  ehemaligen  Herzogthum  Berg  ergangenen  Order  vom  13.  April
1842.  im  ganzen  Umfange  der  Rheinprovinz,  mit  Ausschluß  der  Kreise  Rees
und  Duisburg  Anwendung  finden  sollen.  Demgemäß  darf  die  Natural-Theilung
  eines  sogenannten  Marken-Erben=  oder  sonst  von  Mehreren  gemeinschaftlich
  benutzten  und  in  ungetheiltem  Besitze  befindlichen  Waldes  fortan  nur  mit
vorgängiger  Zusitimmung  der  Regierung,  in  deren  Bezirk  der  Wald  belegen  ist,
erfolgen,  und  soll  die  Regierung  ihre  Zustimmung  nur  in  solchen  Fällen  ertheilen,
  in  welchen  die  Natural-Theilung  mit  dem  Interesse  der  Forst=  und  Landeskultur
  vereinbar  ist.  Diese  Bestimmungen,  welche  durch  die  Gesetzsammlung
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  sind,  sollen  auch  auf  die  schon  schwebenden
  Theilungsprozesse  angewandt  werden.
Sanssouci,  den  7.  August  1846.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  v.  Bodelschwingh,  Graf  zu  Skolberg
und  Uhden.

——  ——  —

Jahrgang  1846.  (Nr.  7735—66.)  *  63  (Nr.  2750.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Oktober  1846.
        <pb n="450" />
        —  432  —

(Nr.  2756.)  Verordnung,  betreffend  die  Zuwiderhandlungen  gegen  die,  für  den  Rhein  bestehenden,
  strompolizeilichen  Vorschriften.  Vom  14.  August  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  zur  Aufrechthaltung  der,  die  Rheinschiffahrt  betreffenden  polizeilichen
Vorschriften,  was  folgt:

.  1.

Alle  inländische  Eigenthümer  von  Segelschiffen  und  alle  dem  Auslande
angehörenden  Eigenthümer  von  Dampf=  und  Segelschiffen  und  fremde  Dampfschiffahrts
  -Gesellschaften  sind  haftbar  für  die  Geldstrafen,  Schäden  und  Kosien,
  welche  den,  in  ihrem  Dienste  stehenden  Schiffspatronen,  Führern  oder
Maschinenwärtern  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  eine,  die  Rheinschiffahrt  betreffende,
  polizeiliche  Vorschrift  oder  wegen  Nichtbeachtung  einer  solchen  Vorschrift
  zur  Last  fallen.

g.  2.

Die  Ladungen  und  Zustellungen  zur  Geltendmachung  der  im  §.  1.  angeordneten
  Haftbarkeit  gegen  auswärtige  Schiffseigenthümer  oder  Dampfschiffahrts-Gesellschaften
  erfolgen  mit  voller  gesetzlicher  Wirksamkeit  in  dem
Geschäftslokale  der,  von  den  Eigenthümern  oder  Gesellschaften  innerhalb  Unserer
  Staaten  angenommenen  Agenten.

.  3.

Die  in  Gemäßheit  der  gegenwärtigen  Verordnung  gegen  auswärtige
Schiffseigenthümer  oder  Dampfschiffahrts-Gesellschaften  ergehenden  Verurtheilungen
  sind  in  alles  Eigenthum  vollstreckbar,  welches  die  verurkheilten  Eigenthümer
  oder  Gesellschaften  innerhalb  Unserer  Staaten  besitzen.

S.  4.

Rücksichtlich  der  Eigenthümer  Preußischer  Dampsschiffe  bewendet  es  bei
den  Bestimmungen  des  §.  14.  Unserer  Verordnung  vom  24.  Mai  1844.,  zur
Beförderung  der  Sicherheit  der  Dampfschiffahrt  auf  dem  Rhein  und  auf  der
Mosel  und  der  Deklaration  vom  15.  September  1845.  Urkund

rkund-
        <pb n="451" />
        —  433  —

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  14.  August  1846.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Flottwell.  Für  den  Justizminister  Uhden:  Ruppenthal.
Für  den  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:  v.  Bodelschwingh.

 

(Nr.  2757.)  Bekanntmachung  über  die  unterm  21.  August  d.  J.  erfolgte  Allerhöchste  Bestätigung
  der  Statuten  der  Iserlohn-Westig-Sundwig-Deilinghofer  Wegebau-Gesellschaft.
  Vom  15.  September  1846.

D.  Königs  Majestät  haben  durch  Allerhöchste  Bestätigungs-Urkunde  vom
21.  August  1846.  die  Errichtung  der,  unter  dem  Namen  der  Iserlohn-Westig-Sundwig-Deilinghofer
  Wegebau-Gesellschaft,  Behufs  des  Ausbaues  und  der
Unterhaltung  einer,  die  gedachten  Orte  verbindenden  Chaussee  gebildeten  Mtien-Gesellschaft
  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Mktien-Gesellschaften
vom  9.  November  1843.  zu  genehmigen  und  das  von  den  Aktionairen  nach
den  notariellen  Verhandlungen  vom  21.  Februar,  2.,  25.  März  und  2.  April
1840.  vollzogene  Statut  zu  bestätigen  geruht.  Die  Bestätigungs-Urkunde  und
das  Statut  werden  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Amsberg
  veröffentlicht  werden.

Berlin,  den  15.  September  1846.

Der  Finanzminister.
In  dessen  Auftrage:
v.  Pommer  Esche.

 

(Nr.  2756—2758.)  (Nr.  2758.)
        <pb n="452" />
        —  434  —

(Nr.  2758.)  Bekanntmachung  uͤber  die  unterm  14.  August  1846.  erfolgte  Bestaͤtigung  der
Statuten  der  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  vom
Kottbuser  Thore  zu  Berlin  über  Britz  nach  Glasow  zusammengetretenen
Aktiengesellschaft.  Vom  17.  September  1846.

D.  Königs  Majestät  haben  das  unterm  16.  und  28.  Januar  1846.  gerichtlich
  vollzogene  Statut  der  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
vom  Kottbuser  Thore  zu  Berlin  über  Britz  nach  Glasow  gebildeten  Aktiengesellschafe
  mirtelst  Allerhöchster  Kabineksorder  vom  14.  August  1846.  zu  besiätigen
  geruht,  was  nach  Vorschrift  des  §.  3.  des  Gesetzes  uber  Aktiengesellschaften
  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht  wird,
daß  das  Statut  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  wird.

Berlin,  den  17.  September  1846.

Der  Finanzminister.
In  dessen  Auftrage:
v.  Pommer  Esche.
        <pb n="453" />
        —  435  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  34.

 

(r.  2759.)  Bankordnung  de  dalo  Erdmannsdorf,  den  5.  Oktober  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.
thun  hiemit  kund  und  zu  wissen:
Nachdem  Unserer,  in  der  Order  vom  11.  April  d.  J.  (Gesetzsammlung
S.  1533.)  ausgesprochenen  Absicht  wegen  Betheiligung  von  Privatpersonen  bei
den  Geschäften  der  Bank  durch  die  Zelchnung  eines  Einschußkapitals  von  Zehn
Millionen  Thaler  entsprochen  worden  ist,  haben  Wir  beschlossen,  der  Bank  eine
den  gegenwärtigen  Bedürfnissen  entsprechende  Verfassung  zu  geben.  Wir  verordnen
  demnach,  daß  das  bisherige  Bankinstituk  als
Preußische  Bank
fortbesiehen  soll  und  verleihen  demselben  nachstehende  Bankordnung.

Titel  lI.
Von  den  Geschäften  und  Fonds  der  Bank.

g.  1.
Zweck  der  Bank.

Die  Bank  ist  bestimmt,  den  Geldumlauf  des  Landes  zu  befördern,  Kapitalien
  nutzbar  zu  machen,  Handel  und  Gewerbe  zu  unterstützen  und  einer
übermäßigen  Steigerung  des  Zinsfußes  vorzubeugen.

K.  2.
Geschäfte  der  Bank.

Zur  Erreichung  dieser  Zwecke  ist  die  Bank  befugt,  Wechsel  und  Geld-Anweisungen,
  so  wie  inländische  Staats=  und  auf  jeden  Inhaber  lautende  standische,
  Kommunal=  und  andere  öffentliche  Papiere  zu  diskontiren,  und  für  eigene
Rechnung  oder  für  Rechnung  öffentlicher  Behörden  und  Anstalten  zu  kaufen

Jahrgang  1846.  (Nr.  2759.)  64  und

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  November  1846.
        <pb n="454" />
        436  —

und  zu  verkaufen;  gegen  genuͤgende  Sicherheit  Kredit  und  Darlehn  zu  geben;
Wechsel  und  Gelbdanweisungen  zu  ertheilen,  zu  akzeptiren  und  für  andere  Rechnung
  einzuziehen;  Geldkapikalien  gegen  Verbriefung  so  wie  in  laufender  Rechnung
  zinsbar  und  unzinsbar  anzunehmen,  edle  Metalle  und  Münzen  zu  kaufen
und  zu  verkaufen.

Andere  kaufmännische  Geschäfte,  namentlich  Waarenhandel,  sind  und
bleiben  der  Bank  untersagt.

g.  3.

Die  Bank  ist  ferner  befugt,  Gold  und  Silber,  gemuͤnzt  und  ungemuͤnzt,
Pretiosen,  Staatspapiere  und  Dokumente  aller  Art,  so  wie  verschlossene  Pakete
ohne  Kenntnißnahme  des  Inhaltes  gegen  Ausstellung  von  Depositalscheinen
und  eine  dafuͤr  zu  entrichtende  Gebuͤhr  in  Verwahrung  zu  nehmen.

g.  4.
Wechselverkehr.

Die  Bank  diskontirt  nur  solche  am  Orte  zahlbare  Wechsel  und  zu  bestimmten
  Terminen  zahlbare  Effekten,  welche  nicht  über  drei  Monate  zu  laufen
  und  der  Regel  nach  drei  solide  Verbundene  haben.  Auch  steht  ihr  der  Anund
  Verkauf  von  guten  Wechseln  auf  andere  Plätze  des  In=  und  Auslandes,
wo  sie  dazu  ein  Bedürfniß  erkennt,  insbesondere  zum  Behuf  der  Beziehungen
von  edlen  Metallen  und  Münzen  frei.

K.  5.
Lombardsverkehr.

Zinsbare  Darlehne  wird  dieselbe,  der  Regel  nach,  nicht  über  drei  Monate
  und  nicht  unter  Summen  von  500  Thaler,  nur  gegen  bewegliche  Pfänder
bewilligen,  namentlich

a)  gegen  Gold  und  Silber,  gemünt  und  ungemünzt,  nach  ihrem  Metallwoerth
  mit  einem  Abschlag  von  5  Prozent;

b)  gegen  inländische  zinstragende  und  auf  jeden  Inhaber  lautende  Staats-,
Kommunal=  und  siändische  Papiere  mil  einem  nach  dem  Ermessen  der
Bank  zu  bestimmenden  Abschlage  von  dem  jedesmaligen  Kurse;

P)  gegen  Wechsel,  welche  anerkannt  solide  Verbundene  aufweisen  und  ihr
mit  einem  unausgefüllten  Giro  übergeben  werden,  mit  einem  Abschlage
von  5  Prozent  ihren  Kurswerthes,  so  wie  endlich

4)0  gegen  Verpfändung  im  Inlande  lagernder  dazu  geeigneter  Kaufmannswaaren,
  in  der  Regel  bis  zur  Hälfte,  ausnahmsweise  bis  zu  zwei
Drittheilen  ihres  Werths  nach  Verschiedenheit  der  Waaren  und  ihrer
Verkäuflichkeit.

Andere  öffentliche  Papiere,  als  die  sub  b.  gedachten,  wird  die  Bank  in  der
Regel  nicht  beleihen.

g.  6.
        <pb n="455" />
        —  437  —

g.  6.
Zinssatz.

Die  Bank  hat  für  den  Diskonto=  und  Lombardverkehr  den  Satz  bekannt
zu  machen,  zu  welchem  sie  Wechsel  annehmen  und  Darlehne  gewähren  will;
sie  kann  aber  für  Darlehne,  welche  gegen  Verpfändung  von  edlen  Metallen
gewährt  werden,  einen  niedrigeren  Zinssatz  allgemein  festsetzen.  Bei  ihren  Lombardgeschäften
  darf  sie  Sechs  Prozent,  auf  das  Jahr  gerechnet,  nicht  überschreiten.


F.  7.
Einziehung  fremder  Gelder,  Ertheilung  von  Geldanweisungen
und  Giroverkehr.

Bei  der  der  Bank  bisher  übertragenen  Einziehung  der  aus  den  Provinzen
  zu  den  Zentral-Staatskassen  fließenden  Ueberschüsse,  so  wie  bei  der  Verpflichtung
  der  Bank,  bis  auf  Höhe  dieser  Ueberschüsse  für  Rechnung  der  Zentralkassen
  Zahlung  zu  leisten,  behält  es  auch  für  die  Zukunft  sein  Bewenden.  —
Der  Bank  ist  fernerhin  gestattet,  Wechsel  und  Geldanweisungen  auf  andere
Plätze,  gegen  gehörige  Deckung,  zu  ertheilen;  für  Rechnung  von  Privatpersonen,
Anstalten  und  Behörden  die  Gisteung  von  Wechseln,  Geldanweisungen  und
anderweitigen  Inkasso's,  jedoch  ohne  deren  Vertretung,  zu  übernehmen,  und
Jahlungen  daraus  bis  zum  Betrage  des  Guthabens  zu  leisten,  so  wie  den  Personen,
  welche  darauf  antragen,  über  die  von  ihnen  unmiktelbar  oder  mittelbar
zur  Wiedererhebung  oder  zur  Ueberweisung  an  Andere  eingezahlte  Geldsummen
Rechmung  zu  halten.  Es  verbleibt  überhaupt  bei  dem  bestehenden  Giroverkehr
und  insbesondere  für  jetzt  auch  bei  den  hierauf  bezüglichen  Bestimmungen
Unserer  Order  vom  31.  Januar  1841.  (Gesetzsammlung  S.  29.)

Zwischen  Personen  oder  Anstalten,  welche  in  gedachter  Art  offene  Rechnung
  bei  der  Bank  haben,  können  Jahlungen  auch  durch  bloßes  Uebertragen
aus  einer  Rechnung  in  die  andere  vollzogen  werden.

g.  8.

Bankvaluta.

Die  Bank  zahlt  und  rechnet  im  Preußischen  Silbergelde,  nach  den
Werthen,  welche  durch  Unser  Gesetz  uͤber  die  Muͤnzverfassung  in  den  Preußischen
  Staaten  vom  30.  September  1821.  (Nr.  673.  der  Gesetzsammlung)  bestimmt
  worden  sind.

F.  9.
Fonds  der  Bank.

Das  Betriebskapital  der  Bank  besteht
1)  aus  dem  von  Privatpersonen  und  vom  Staate  eingeschossenen  Kapitale
(W.  10.  11.  17.),  und  aus  dem  nach  §F.  18.  zu  bildenden  Reserve-Fonds;

(Nr.  2759.)  64  2)  aus
        <pb n="456" />
        —  438  —

2)  aus  den  der  Bank  unter  Garantie  des  Staats  gesetzlich  uͤberwiesenen
Depositen  der  Vormundschafts=  und  Gerichtsbeporden  der  Kirchen,
ien,  milden  Stiftungen  und  anderen  öffentlichen  Anstalten  (W.  21.
is  26.).

.  10.
Eingeschossenes  Kapital.
a)  der  Privatpersonen.

Das  von  Privatpersonen  einzuschießende  Kapital  belauft  sich  auf  den
Betrag  von  Zehn  Millionen  Thaler,  welche  in  Zehn  Tausend  Anthheile,
jeder  zu  Tausend  Thaler  eingetheilt  und  baar  in  Preußischem  Silbergelde,
vierzehn“  Thaler  auf  die  feine  Mark  gerechnet,  zu  den  Kassen  der  Bank  einzuzahlen
  sind.

Jeder  Bankantheil  wird  mit  dem  Nominalbetrage  von  Tausend  Thaler
  in  die  zu  diesem  Behufe  besonders  anzulegenden  Stammbücher  der  Bank,
unter  genauer  Bezeichnung  des  Eigners  nach  Namen,  Wohnort  und  Stand,
eingetragen.  Ueber  die  erfolgte  Eintragung  erhält  der  Eigner  für  jeden  Bankachen
  eine  auf  seinen  Namen  lautende  Bescheinigung  (Bankantheilsein).



Mit  den  Bankantheils-Scheinen  werden  an  die  Bankantheils-Eigner  zuleich
  Scheine,  welche  zur  Erhebung  der  jährlich  oder  auch  halbjährlich  (cks.
¾l  98.)  zahlbaren  und  nach  Ablauf  jedes  Rechnungsjahres  besonders  festzusetzenden
  Dividende  berechtigen  (Dividendenscheine)  und  zwar  auf  fünf
Jahre  ausgegeben  und  nach  Ablauf  dieser  Frist  gegen  Produktion  der  Bankantheils-Scheine,
  welche  mit  einem  Vermerke  hierüber  zu  versehen  sind,  ohne
Prüfung  der  Legitimation  des  Präsentanten  erneuert.  Dieselben  sind  auf
den  Inabrre  gestellt,  und  wird  durch  deren  Einlösung  die  Bank  von  jedem
Anspruche  befreit.

.  11.

Wir  behalten  Uns  vor,  zu  jeder  Zeit,  sobald  das  Bedürfniß  eintritt,
das  Einschußkapital  bis  auf  das  Doppelte  seines  jetzigen  Betrages  zu  erhöhen.
  Ueber  das  Bedürfniß  und  über  die  Art  der  Vermehrung,  so  wie  über
die  in  Folge  derselben  erforderliche  anderweitige  Regulirung  des  Theilnahme-Verhältnisses
  des  Staats  und  der  Bankantheils-Eigner  am  Gewinne  der  Bank
(.  19.  36.),  sind  die  Bankantheils-Eigner  zuvor  zu  hören.

Bei  einer  Aufbringung  des  Mehrbetrages  durch  freiwillige  Zeichnung
haben  die  Eigner  der  ursprünglichen  Bankantheile  ein  innerhalb  eines  Monats
  nach  ergangener  Aufforderung  zur  Zeichnung  geltend  zu  machendes  Vorzugsrecht;
  bei  einer  Aufbringung  des  Mehrbetrages  durch  Verkauf  der  neu
kreirten  Bankantheile  oder  auf  dem  Wege  der  Submisston  haben  die  Eigner
kein  Vorzugsrecht,  und  es  fließt  alsdann  das  etwa  entstehende  Aufgeld  zum
Reservefonds  der  Bank.

S.  12.
        <pb n="457" />
        —  439  —

S.  12.

Außer  dem  Falle  des  F.  16.  find  die  Einschüsse,  so  lange  die  Bank
besteht,  von  Seiten  der  Eigenthümer  unkündbar.  Die  Bankantheile  können
dagegen  an  Dritte  übertragen  und  verpfändet  werden;  dieselben  sind  aber  untheilbar
  und  daher  theilweise  Uebertragungen  und  Verpfändungen  unzulässig.

*tv

Die  Uebertragung  des  Eigenthums  der  Bankantheile  erfolgt  an  bestimmten
  Tagen  der  Woche  ausschließlich  durch  Ab=  und  Zuschreibung  in  den
Büchern  der  Bank  nach  Vorlage  des  gemäß  §F.  10.  ertheilten  Bankantheils-Scheineb
  auf  den  Grund  einer  bei  der  Bank  aufgenommenen  oder  nach  deren
Bestimmungen  beglaubigten  schriftlichen  Erklärung  des  Eigenthümers  und  des
neuen  Erwerbers,  oder  ihrer  mit  einer  beglaubigten  Vollmacht  versehenen  Stellvertreter.
  Die  erfolgte  Umschreibung  in  den  Büchern  der  Bank  auf  einen  anderen
  Namen  wird  zugleich  auf  dem  Bankantheils-Scheine  bescheinigt;  wogegen
  die  Erklärungen  des  Eigenthümers  und  neuen  Erwerbers  resp.  die  Vollmachten
  ihrer  Stellvertreter  bei  den  Akten  der  Bank  bleiben.

Wird  das  Eigenthum  eines  Bankantheils  durch  Erbschaft  oder  gerichtliche
  Ueberweisung  übertragen,  so  vertreten  die  Dokumente  darüber  die  Stelle
der  Erklärung  des  Eigenthümers.

§.  14.

Verpfändungen  von  Bankantheilen  erfolgen,  wie  Eigenthumsübertragungen,
  durch  eine  gehörig  beglaubigte  schriftliche  Erklärung  des  Eigenthümers
und  durch  deren  Eintragung  in  die  Stammbücher  der  Bank  nach  Vorlage  der
Bankantheilsscheine,  und  müssen  auf  letzteren  gleichfalls  bescheinigt  werden.
Die  Erklärung  des  Eigenth  mers  bleibt  dagegen  bei  den  Akten  der  Bank.

Der  Eigner  kann  seine  verpfändeten  Bankankheile  ohne  die  gerichtlich
oder  notariell  erklärte  Zustummung  des  Pfandgläubigers  weder  einziehen  (9S#.  15.
10.)  noch  Dividendenscheine  zu  denselben  erhalten  (F.  10.),  wird  aber  im  Uebrigen
  in  seinen  ihm  nach  der  Bankordnung  zustehenden  Rechten  nicht  beschränkt.

Bei  Darlehnen  Seitens  der  Bank  oder  bei  anderen  Geschäften  mit  derselben
  dürfen  Bankantheile  niemals  als  Unterpfänder  angenommen  werden.

G.  15.

Sollten  Wir  Uns  veranlaßt  finden,  die  gänzliche  Auflösung  der  Bank
anzuordnen,  so  soll  das  alsdann  noch  bei  der  Bank  vorhandene  Einschußkapital
des  Staats  (F.  17.)  zur  Deckung  der  Hälfte  des  nach  Erfüllung  der  sämmtlichen
  Verbindlichkeiren  der  Bank  etwa  sich  ergebenden  Verlustes  am  Nominalbetrage
  der  von  Privatpersonen  eingeschossenen  Kapitalien  verwendet  werden.

S.  16.

Wir  behalten  Uns  und  Unseren  Nachfolgern  in  der  Regierung  das  Recht
vor,  zuerst  nach  Ablauf  von  Funfzehn  Jahren,  alsdann  aber  alle  Zehn
Jahre  auf  jedesmalige  einjahrige  Ankündigung  die  Zurückzahlung  des  zinge=(N..

  2752)  schos-
        <pb n="458" />
        —  440  —

schossenen  Kapitals  anzuordnen,  sowie  diese  Bankordnung  ganz  oder  zum  Theil
einer  Abaͤnderung  zu  unterwerfen.  Erfolgt  eine  solche  Abänderung,  ohne  die
Zustimmung  einer  gemäß  dieser  Ordnung  (#.  61.  bis  64.)  zusammenberufenen
Versammlung  der  Bankantheilseigner  erlangt  zu  haben,  so  hat  jeder  Inhaber
eines  Bankantheils  innerhalb  der  ersten  drei  Monate  ein  Recht,  seinen  Einschuß
  zurückzunehmen.  Die  Auszahlung  des  Nominalbetrages  erfolgt  ein  halbes
  Jahr  nach  erfolgter  Aufkündigung.

Ueber  die  gekündigten  Bankantheile  hat  die  Bank  alsbald  andeweitig,
Behufs  Herstellung  des  Einschußkapitals,  zu  verfügen.  Sollte  sich  hierbei  ein
Gewinn  für  die  Bank  ergeben,  so  wird  derselbe  besonders  verrechnet  und  nach
Unterbringung  sämmtlicher  gekündigter  Bankantheile  pro  rala  unter  die  früheren
  Inzabe  derselben  vertheilt.

Innerhalb  des  vorgedachten  Zeitraums  von  resp.  funfzehn  und  zehn
Jahren  können  Aenderungen  dieser  Bankordnung  nur  mit  Zustimmung  der
Bankantheils-Eigner  in  den  vorgeschriebenen  Formen  (§.  61.  bis  64.)  erfolgen.

K.  17.
Eingeschossenes  Kapital.
b)  des  Staats.

Das  vom  Staat  eingeschossene  Kapical  besteht  aus  dem  bei  der  Bank
vorhandenen  Ueberschusse  der  Aktiva  über  die  Passiva,  welchem  Ueberschusse
fortan  die  jährlichen  Dividenden  von  diesem  Kapital  G.  36.  sub  2.)  zuwachsen
sollen.  ,

Wir  behalten  Uns  vor,  das  Einschußkapital  noͤthigenfalls  nicht  nur  aus
dem,  außer  dieser  Dividende  auf  den  Staat  fallenden  Gewinnantheil  G.  36.
sub  4.),  sondern  auch  aus  anderen  Staatsmitteln  zu  vermehren.

S.  18.
Reservefonds.

Der  Reservefonds  wird  aus  dem  jährlichen  Gewinne  der  Bank  nach
den  unten  folgenden  Bestimmungen  gebildet,  darf  jedoch  Funfzig  Prozent  des
gesammten  Einschußkapitals  (G.  10.  11.  und  17)  nicht  übersieigen.

Ueber  diesen  Fonds  ist  in  den  Büchern  der  Bank  besondere  Rechnung
zu  führen;  derselbe  kann  jedoch  zu  allen  Geschäften  der  Bank,  gleich  den  übrigen
  Fonds,  verwendet  werden  und  bildet  daher  einen  Theil  des  werbenden
Kapitals  der  Bank.

S.  19.

Bei  einer  Auflösung  der  Bank,  oder  wenn  der  Staat  die  Zurückzahlung
des  gesammten  von  Privatpersonen  eingeschossenen  Kapitals  anordnet,  wird  der
nach  Erfüllung  sämmtlicher  Verpflichtungen  derselben  und  nach  Ergänzung  des
etwa  geschmälerten  Einschußkapitals  der  Privatpersonen  und  des  Staats  übrig
bleibende  Reservefonds  zur  Hälfte  dem  Staar,  zur  Hälfte  den  Inhabern  der
Bankantheile  überwiesen.

g.  20.
        <pb n="459" />
        —  441  —

.  20.

Prinzipale  Verhaftung  des  Reservefonds  und  des
Einschußkapitals.

Der  Reservefonds  und  naͤchst  diesem  die  eingeschossenen  Kapitalien  des
Staats  und  der  Privatpersonen  sind  fuͤr  saͤmmtliche  Verbindlichkeiten  der  Bank
leich  wie  ein  eigenthuͤmliches  Vermoͤgen  derselben  verhaftet,  und  tritt  diese
Verhaftung  in  Ansehung  der  im  g.  21.  bezeichneten  Kapitalien  vor  der  daselbst
erwaͤhnten  Spezialgarantie  ein.

g.  21.
Depositenverkehr.

In  den  Landestheilen,  wo  das  Allgemeine  Landrecht  Gesetzeskraft  hat,
verbleibt  es  sowohl  hinsichtlich  der  Verpflichtung  der  Gerichts-  und  Vormundschaftsbehoͤrden
  und  der  Verwalter  von  Kirchen,  Lculeen,  Hospitälern  und  andern
milden  Sciftungen  und  öffentlichen  Anstalten,  die  müßig  liegenden  Gelder  bei  der
Bank  zu  belegen,  als  auch  hinsichtlich  der  Verpflichtung  der  Bank,  solche  bei
ihr  belegte  Gelder  zu  verzinsen,  bei  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen.

Ebenso  verbleibt  es  hinsichtlich  dieser  Belegungen  bei  der  von  Unseren
Vorfahren  in  der  Regierung  unterm  18.  Juli  1708.  und  unterm  31.  März
1769.  übernommenen,  in  der  Verordnung  vom  3.  April  1815.  wiederholt  bestätigten
  Spezialgarantie.

.  22.

Wegen  der  Verzinsung  der  aus  den  Deposstorien  der  Gerichte  und  Vormundschaftsbehörden
  bei  der  Bank  belegten  Kapitalien,  behält  es  bei  den  Bestimmungen
  der  Order  vom  11.  April  1839.  (Gesetzsammlung  S.  101.)  sein
Bewenden.

g.  23.

Die  Kapitalien  der  Kirchen,  Schulen  und  anderen  frommen  und  milden
Stiftungen  sind  von  der  Bank  mit  Zwei  und  ein  halb  Prozent,  die  von
anderen  öffentlichen  Stiftungen  und  Anstalten  angelegten  Kapitalien  G.  21.)
dagegen  mit  Zwei  Prozent  auch  fernerhin  zu  verzinsen.

K.  24.
Die,  den  Geldern  der  Kirchen,  Schulen,  frommen  und  milden  Stiftungen,

  imgleichen  den  Pupillengeldern,  welche  bei  der  Bank  belegt  werden,  bisher
zugestandene  Portofreiheit  wird  denselben  im  bisherigen  Umfange  belassen.
.  25.
Nur  in  Ansehung  der  F.  21.  gedachten  Behörden  und  Personen  hat  die
Bank  eine  Verpflichtung,  zinsbare  Belegungen  anzunehmen,  jedoch  nur  in  Beträgen
  von  mindestens  Funfzig  Thalern,  und  auch  nur  in  solchen  Summen,
welche  durch  Zehn  theilbar  sind.
(Nr.  2759.)  g.  26.
        <pb n="460" />
        —  442  —

K.  26.

Der  in  den  §9.  22.  und  23.  festgesetzte  Zinsfuß  kann  ohne  Zustimmung
der  Bank-Antheils-Eigner  nicht  erhöht  werden.  Dagegen  behalten  Wir  Uns
jede  andere  Veränderung  in  den  Vorschriften,  welche  die  Belegung,  Annahme
und  Verzinsung  der  Kapitalien  der  §.  21.  gedachten  Gelder  bei  der  Bank  betreffen,
  insonderheit  die  gänzliche  oder  theilweise  Ausdehnung  der  im  §.  21.  gedachten
  Verpflichtung,  sowie  der  entsprechenden  Verpflichtung  der  Bank  (F.  25.)
auf  die  Landestheile,  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  keine  Gesetzeskraft
hat,  hiermit  ausdrücklich  vor.

g.  27.

In  andern,  als  in  den  .  21.  und  26.  bezeichneten  Fällen  ist  die  Bank
zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  Kapitalien  zur  verzinsbaren  und  unverzinsbaren
  Belegung  und  unter  den  von  ihr  besonders  festzusetzenden  Bedingungen
  anzunehmen  und  darüber  Obligationen  auszustellen,  für  welche  jedoch  der
Staat  fernerhin  keine  Garantie  leistet.  Für  alle  künftige  derartige  Belegungen
tritt  somit  die  Verordnung  vom  1.  November  1768.,  sowie  die  Verordnung
vom  3.  April  1815.  außer  Kraft.

S.  28.

Die  Bank  ist  befugt,  in  den  Obligationen  über  die  bei  ihr  belegten  Kapitalien
  die  Bedingung  zu  stellen,  daß  sie  berechrigt,  aber  nicht  verpflichtet  sein
soll,  die  Legitimation  des  Inhabers  der  Obligation  zu  prüfen.

K.  29.
Bankbbnoten.

Die  Bank  ist  befugt,  nach  Bedürfniß  ihres  Verkehrs  Anweisungen  auf
sich  selbst  als  ein  eigenes  Geldzeichen  unter  der  Benennung  „Banknoten“
auszugeben.

Keine  Banknote  darf  auf  einen  geringeren  Betrag  als  25  Thaler  Preußisches
  Silbergeld  ausgestellt  werden.  Der  Gesammtbetrag  der  auszugebenden
Banknoten  wird  auf  Funfzehn  Millionen  Thaler  festgesetzt,  so  daß  die  Bank
außer  den  nach  der  Order  vom  11.  April  1846.  auszugebenden  Banknoten  im
Betrage  von  Zehn  Millionen,  noch  weitere  Fünf  Millionen  auszugeben
befugt  ist.

Da  jedoch  die  Bank  durch  die  Ordres  vom  5.  Dezember  1836.  (Gesetz-Sammlung
  S.  318.)  und  9.  Mai  1837.  (Gesetzsammlung  S.  75.)  die  Summe
von  Sechs  Millionen  Thalern  in  Kassenanweisungen  gegen  Niederlegung  eines
gleichen  Betrages  in  Staatsschuldscheinen  erhalten  hat,  so  soll  zwar  die  erstgedachte
  Summe  noch  ferner  auf  Drei  Jahre,  von  dem  Tage  an  gerechnet,
an  welchem  diese  Bankordnung  in  Kraft  tritt,  unter  den  bisherigen  Bedingungen
  der  Bank  verbleiben,  dieselbe  aber  verpflichtet  sein,  bis  zum  Ablauf  dieser

rist  die  erhaltenen  Sechs  Millionen  Thaler  in  Kassenanweisungen  gegen  Ausantwortung
  der  niedergelegten  Staatsschuldscheine  zurückzuliefern,  wogegen  sie
die
        <pb n="461" />
        —  443  —

die  Befugniß  erhält,  nach  Maaßgabe  der  erfolgten  Zurücklieferung  und  Vernichtung
  der  Kassenanweisungen  einen  weiteren  Betrag  von  Banknoten  bis  zur
Hôhe  von  Sechs  Millionen  Thaler  auszugeben.

Den  Gesammtbetrag  von  Ein  und  Zwanzig  Millionen  Thaler  darf
die  Bank  ohne  Unsere  ausdrückliche,  durch  die  Gesetzsammlung  zu  publizirende,
Genehmigung  nicht  überschreiten.

g.  30.

Die  Anfertigung  der  Noten  und  der  Umtausch  der  beschaͤdigten  Noten
erfolgt  unter  besonderer  Aufsicht  des  Staats  und  in  Zukunft  unter  Mitaufsicht
der  Bankantheils-Eigner  (H.  93.);  auch  behalten  Wir  Uns  vor,  die  Verfolgung
  der  Verfälschungen  auf  Rechnung  der  Bank  einer  Unserer  Zentralbehörden
  zu  ubertragen.  Bis  dahin,  daß  solches  geschehen,  sind  sämmtliche  Behörden
  verpflichtet,  der  Bank  bei  Verfolgung  der  Verfälschungen  auf  alle  Weise
behülflich  zu  sein  und  deren  Requisitionen  Folge  zu  leisten.

C.  31.

Von  dem  Gesammtbetrage  der  in  Umlauf  befindlichen  Banknoten  müssen
in  den  Bankkassen,  außer  den  zu  den  übrigen  Geschäften  erforderlichen  Baar--
  und  Effekten,  Zwei  Sechstel  in  baarem  Gelde  oder  Silberbarren,

rei  Sechstel  mindestens  in  diskontirten  Wechseln  und  der  Ueberrest  in  Lomdardforderungen
  mit  bankmäßigen  Unterpfändern  vorhanden  sein.

In  dem  Maaße  jedoch  als  die  §.  29.  gedachten  Kassenanweisungen  abgeliefert
  werden,  können  diejenigen  Vier  Sechstel  der  über  den  Betrag  von
Funfzehn  Millionen  Thalern  umlaufenden  Banknoten,  welche  nach  vorstehendem
Grundsatze  nicht  durch  Baarfonds  gedeckt  zu  sein  brauchen,  bis  zum  Betrage
von  Vier  Millionen  Thaler  durch  die  zurück  empfangenen  Staatsschuldscheine
sichergestellt  werden.

G.  32.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  ihre  Noten  bei  allen  ihren  Kassen  in  Zahlung
anzunehmen  und  auf  Verlangen  der  Inhaber  bei  der  Hauptbank-Kasse  zu
Berlin  zu  jeder  Zeil,  bei  den  Provinzialbank-Komtoiren  aber  soweit  es  deren  jedesmalige
  Baarbestände  und  Geldbedürfnisse  gestatten,  gegen  baares  Geld  unweigerlich
  einzulösen:  ihre  sämmtlichen  Fonds  haften  dafür.

Sofern  jedoch  Banknoten  auf  ein  Provinzialbank-Komtoir  ausdrücklich
ausgefertigt  worden  sind,  müssen  solche  bei  diesem  jederzeit  sofort  eingelöset
werden.

*“

Oer  Umlauf  dieser  Noten  ist  sim  ganzen  Umfange  Unserer  Staaten  gestatter;
  auch  sollen  dieselben  bei  allen  öffentlichen  Kassen  statt  baaren  Geldes,
sowie  siatt  der  Kassenanweisungen  angenommen  werden;  im  Privaterkehr  soll
aber  Niemand  zur  Annahme  gezwungen  sein.

Jahrgang  1846.  (Nr.  3758.)  65  9.  34.
        <pb n="462" />
        —  444  —

g.  34.

Die  Noten  sind,  gleich  dem  baaren  Gelde,  keiner  Vindikation  oder
Amortisation  unterworfen.

K.  35.

Für  den  Fall,  daß  es  nöthig  werden  sollte,  die  Banknoten  einzurufen
und  gegen  neue  umzutauschen,  behalten  Wir  Uns  vor,  über  die  Art  der  öffentlichen
  Bekanntmachung  und  die  Dauer  der  Praklusivfrist  besondere  Bestimmungen
  zu  treffen.

G.  36.
Gewinn  der  Barnk.

Aus  dem  nach  den  Jahre5abschlüssen  sich  ergebenden  reinen  Gewinn  der
Bank  wird  zunächsi:

1)  den  Bankantheils-Eignern  für  ihren  Einschuß  drei  und  ein  halb  Prozent
  jährlich  und

2)  dem  Staate  für  seinen  Einschuß  gleichfalls  drei  und  ein  halb  Prozent
jährlich  gezahlt,  von  dem  Ueberreste  sodann

3)  Ein  Viertel  zur  Bildung  des  Reservefonds  verwendek,  und  der  alsdan
annoch  verbleibende  Ueberresi

4)  zur  Hälfte  unter  die  Bankantheils-Eigner  als  Extradividende  und  zur
andern  Hälfte  an  den  Staat  vertheilt.  Wenn  der  reine  Gewinn  der
Bank  nicht  volle  37  Prozent  des  eingeschossenen  Kapitals  (Nr.  1.  und  2.)
breit  so  soll  das  Fehlende  auch  aus  dem  Reservefonds  entnommen
werden.

g.  37.

Reicht  die  Einnahme  und  der  Reservefonds  zur  Dedung  der  Verluste
eines  Jahres  nicht  aus,  so  werden  solche  zur  Haͤlfte  von  dem  Einschußkapitale
der  Privatpersonen  und  zur  Halfte  von  dem  Einschußkapitale  des  Staats,  soweit
  letzteres  ausreicht,  sonst  aber  von  dem  Einschußkapitale  der  Privatpersonen
allein  abgeschrieben.

Aus  dem  nchstfolgenden  Gewinne  werden  zuerst  die  Dividenden  für  das
volle  Einschußkapital  bis  zur  Höhe  von  drei  und  ein  halb  Prozent  jährlich
(G.  36.  suh  Nr.  1.  und  2.)  entnommen,  der  Ueberrest  aber  zum  Ersatz  der
Verlusie  am  Einschußkapitale  in  der  Art  verwendet,  daß  vorweg  der  vom  Ein-Hista
  der  Privarpersonen  etwa  abgeschriebene  Mehrbetrag  gedeckt  weren

  muß.

g.  38.

Wenn  der  Reservefonds  Dreißig  Prozent  des  eingeschossenen  Kapitals
erreicht  hat,  kann  der  zur  Bildung  des  Reservefonds  bestimmte  Theil  des  reinen
Gewinnes  der  Bank  (9.  36.  zu  3.)  mit  Unserer  Genehmigung  bis  auf  die
Hälfte  vermindert  werden,  während  die  andere  Hälfte  der  Dividende  zuwachst.

Titel
        <pb n="463" />
        —  445  —

Titel  II.
Von  der  Verfassung  und  Verwaltung  der  Bank.
S.  39.

Einheit  des  Instituts.

Die  Hauptbank  in  Berlin  bildet  mit  ihren  jetzt  schon  besiehenden  und
noch  künftig  zu  errichtenden  Komtoiren,  Kommanditen  und  Agenturen  in  den
Provinzen  ein  ge  einschaftliches,  von  der  Finanzverwaltung  des  Staats  unabhaͤngiges
  Institnt.

Ohne  Unsere  Genehmigung  kann  kein  Provinzialkomtoir  aufgehoben  oder
beschraͤnkt  werden.

Ueber  die  Errichtung  neuer  Provinzialkomtoire  behalten  Wir  Uns  nach
den  Beduͤrfnissen  des  Handels  und  Verkehrs  die  Entscheidung  vor.

g.  40.
Wir  behalten  Uns  vor,  den  Sitz  der  Hauptbank  und  ihrer  Komtoire
jederzeit  verlegen  zu  koͤnnen.
g.  41.
Bankkuratorium.
Die  Bank  bleibt  unter  die  allgemeine  Oberaufsicht  des  Staats  gesiellt,
und  wird  solche  auch  ferner  von  dem  Bankkuratorium  ausgeübt.
K.  42.

Das  Bankkuratorium  wird  künftig  bestehen:
a)  aus  dem  Präsidenten  des  Staatsraths,
hb)  aus  dem  jedesmaligen  Justizm  ister,
)  aus  dem  jedesmaligen  Finanzminisler,
4)  aus  dem  jedesmaligen  Präsidenten  des  Handelsamts  und
P)  aus  einem  fünften  Mitgliede,  welches  Wir  besonders  ernennen.

Dasselbe  versammelt  sich  vierteljährlich.  Oie  Verhandlungen  werden  zur
weiteren  Nachachtung  protokollarisch  niedergeschrieben.

S.  43.
Allgemeine  Verfassung  der  Bank.
Dem  gesammten  Institute  ist  ein  vom  Staate  besoldeter  Chef  und  Königlicher
  Kommfsssarius  und  unter  diesem  ein  Hauptbank-Oirektorium  vorgesetzt.
S.  44.

Das  Hauptbank-Direktorium,  sowie  in  den  Provinzen  die  Komtoire,
Kommandiken  und  Agenturen  der  Bank  besorgen  an  ihrem  Orte  alle  vorkom-(Nr.
  2759.)  655  men-
        <pb n="464" />
        —  446  —

mende  Geschäfte,  soweit  solche  dem  Chef  der  Bank  nicht  ausdrücklich  vorbehalten
  sind.

g.  45.
Sämmtliche  Beamte  der  Bank  bleiben  für  die  treue  und  vorschriftsmäßige
Ausführung  der  ihnen  obliegenden  Geschäfte,  wie  bisher,  nur  Uns  verantwortlich

  und  behalten  alle  Rechte  und  Pflichten  unmittelbarer  Staatsbeamten.
Kein  Bankbeamter  darf  Bankantheile  besitzen.

S.  46.

Die  Besoldungen,  Emolumente,  Gratiftkationen  und  Pensionen  der  Beamten
der  Bank,  sowie  die  Untersiützungsgelder  für  deren  Hinterbliebene,  traͤgt,  wie  bisher,
  die  Bank  allein.  Der  Normal-  Besoldungsetat,  sowie  der  jahrliche  Besoldungs=
  und  Penssonsetat,  wird  von  Uns  auch  in  Zukunft  auf  den  Antrag  des
Chefs  der  Bank  fesigesetzt.

S.  47.
Die  Bankantheils-Eigner  üben  die  ihnen  beigelegten  Rechte  durch  eine

Versammlung  der  Meistberheiligten  und  durch  die  aus  ihrer  Mitte  gewählten
Ausschüsse  und  Beigeordneten  nach  Maaßgabe  dieser  Bankordnung  aus.

.  48.
Chef  der  Bank.

Der  Chef  der  Bank  wird  von  Uns  ernannt  und  berichtet  an  Uns  unmittelbar.
  Oerselbe  leitet  die  gesammte  Bankverwaltung  innerhalb  der  Bestimmungen
  dieser  Ordnung,  übrigens  mit  uneingeschränkter  Vollmacht  und  auf
seine  persönliche  Verantworklichkeit.  Er  nimmt  an  den  Versammlungen  des
Bankkuratoriums  Theil,  hält  darin  über  den  Zustand  der  Bank  und  alle  darauf
  Bezug  habende  Gegenstände  Vortrag  und  giebt  allgemeine  Rechenschaft
von  allen  ihren  Operationen  und  Geschäftseinrichtungen.

S.  49.

Sühmtliche  Beamte,  in  Hinsicht  deren  durch  die  gegenwärtige  Bank-Ordnung
  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich  fesigesetzt  ist,  werden  von  dem  Chef
der  Bank  angestellt.  der  zugleich  das  Erforderliche  wegen  der  von  ihnen  zu
bestellenden  Kautionen,  sowie  in  den  geeigneten  Fällen  wegen  ihrer  Stellvertung,
  anordnet.

S.  50.

Die  Geschäftsreglements  für  das  Hauptbank-Direktorium,  für  die  Provinzialkomtoire,
  Kommanditen  und  Agenturen,  sowie,  die  Oienstinstruktionen  für
die  Beamten  derselben,  erlätzt  der  Chef  der  Bank  in  seinem  Namen  und  verfügt
  die  erforderlichen  Abänderungen  der  bestehenden  Reglements  und  Instruk—
tionen.  Auch  hat  lediglich  der  Chef  der  Bank  die  Form  zu  bestimmen,
welcher  die  jährliche  Rechnungslegung  erfolgen  soll.

S.  51.
        <pb n="465" />
        g.  51.

Ueber  die  Befolgung  der  Besiimmung  des  §.  31.  hat  der  Chef  der  Bank
bei  eigener  Verantwortung  zu  wachen  und  insonderheit  auch  darauf  zu  achten,
daß  außer  den  zur  Sicherstellung  der  umlaufenden  Noten  bestimmten  Baarbeständen
  die  zu  den  übrigen  Geschäften  erforderlichen  Baarfonds  stets  in  hinreichendem
  Maaße  vorhanden  sind.

.  52.

Der  Chef  der  Bank  erhält  freie  Diensiwohnung  in  dem  Hauptbank-Gebäude
  und  ein  besonderes  Büreau,  dessen  Kosten  gleichfalls  die  Bank  trägt.
Derselbe  kann  sich  zu  den  ihm  obliegenden  Geschäften  aller  Mitglieder  und
Beamten  des  Hauptbank-Direktoriums  bedienen,  auch  die  Kommissarien  und
Vorstände  der  Provinzialkomtoire,  sowie  die  Mitglieder  der  Ausschüsse  und  die
Beigeordneten  bei  diesen  Komtoiren  G.  104.  und  108.),  zu  besonderen  Konferenzen
  einberufen.

g.  33.

Der  Chef  der  Bank  kann  allen  Sitzungen  und  Versammlungen  beiwohnen,

  und  führt  in  solchen  Fällen  den  Vorsitz.
g.  354.

Beschwerden  über  die  Bankverwaltung  müssen  bei  dem  Chef  der  Bank
angebracht  werden.

K.  55.
Hauptbank-Direktorium.

Das  Hauptbank-Direktorium  ist  die  verwaltende  und  ausführende  Behörde,
  hat  jedoch  bei  seiner  Verwaltung  überall  den  Vorschriften  und  Anweisungen
  des  Chefs  der  Bank  Folge  zu  leisten.

.  50.

Das  Hauptbank-Direktorium  besieht  für  jetzt  aus  Einem  Präsidenten
und  Fünf  Mitgliedern,  einschließlich  des  Justikiarius.

Die  Ernennung  des  Präsidenten  und  der  Mitglieder  des  Hauptbank-Direktoriums

  erfolgt  durch  Uns  auf  den  Vorschlag  des  Chefs  der  Bank.  Dieselben
  werden  lebenslänglich  angestellt  und  erhalten  sirirte  Besoldungen.

K.  57.
Der  Präsident  des  Hauptbank-Direktoriums  isi  Stellvertreter  des  Chefs
der  Bank,  wenn  von  Uns  in  einzelnen  Fällen  nicht  ein  Anderes  verordnek  ist.
Für  die  Vertretung  des  Präsidenken]  wie  des  Jusiitiarius  und  der  übrigen
  Mitglieder  des  Hauptbank-Oirektoriums  hat  in  geeigneten  Fällen  der  Chef
der  Bank  zu  sorgen.

g.  38.
        <pb n="466" />
        —  448  —

g.  58.

Das  Hauptbank-Direktorium  tritt  wochentlich  zu  einer  Konferenz  zusammen,
  in  welcher  die  Beschluͤsse  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt  werden.

Die  speziellen  Bestimmungen  uͤber  die  Wirksamkeit  der  Mitglieder  des
Hauptbankdirektoriums,  uͤber  ihre  Stellung  zu  einander,  uͤber  die  Vertheilung
ihrer  Thätigkeit,  sowie  überhaupt  über  den  zentralen  sowohl  als  lokalen  Geschäftsbetrieb
  bei  der  Hauptbank,  so  weit  derselbe  nicht  durch  diese  Bankordnung
  bestimmt  ist,  bleiben  dem  Geschäftsreglement  G.  50.)  vorbehalten.

K.  59.
Die  Disziplinargewalt  über  sämmtliche  Beamte,  mit  Ausnahme  der
Mitglieder  des  Hauptbankdirektoriums,  übt  im  Auftrage  des  Chefs  und  unter

dessen  spezieller  Leirung  der  Präsident  des  Hauptbankdirekroriums  aus,  der  sich
dabei  vorzugsweise  des  Justitiarius  zu  bedienen  hat.

S.  60.

Alle  von  dem  Hauptbankdirektorium  mit  der  Unterschrift  von  wenigsiens
Zwei  Mitgliedern  desselben  eingegangene  Verbindlichkeiten,  erfolgte  Antrage,
Erklärungen,  Ausferti  ungen,  Bescheinigungen,  Vollmachten  u.  s.  w.  sind  für
die  Bank  gegen  jede  Aobbrde,  insonderheit  gegen  jede  richterliche  und  Hypothekenbehörde,
  und  gegen  jeden  Privaten  verpflichtend.  Es  ist  hierzu  weder
irgend  eine  weitere  Bevollmächtigung  des  Direktoriums,  auch  nicht  in  den  Fallen,
  wo  die  Gesetze  ausdrücklich  eine  Spezialvollmacht  erheischen,  noch  ein
Nachweis  darüber  erforderlich,  ob  das  Oirektorium  selbsiständig  und  allein  zu
verfahren  befugt  war  oder  dazu  einer  höheren  Genehmigung  bedurfte.

.  61.
Versammlung  der  Meisibetheiligten.

Die  Versammlung  der  Meistbetheiligten  vertritt  die  Gesammtheit  der
Bankantheilseigner  und  wird  aus  deren  Mitte  durch  diejenigen  Zweihundert
gebildet,  welche  nach  den  Stammbüchern  der  Bank  (N.  10.  13.)  am  Tage
der  Berufung  die  grôßte  Anzahl  von  Bankantkheilen  besigen,  in  Unseren  Staaten
  wohnhaft  und  ihren  Angelegenheiten  selbst  vorzustehen  fähig  sind.  Bei
Gleichheit  der  Antheile  entscheider  die  Länge  der  Besitzzeit,  und  wenn  auch  diese
gleich  ist,  das  Loos.

6.  62.
Die  Versammlung  dieser  Meistbetheiligten  smndet  am  Sitze  der  Hauptbank

  wenigsiens  einmal  jäahrlich  im  Monat  Januar  oder  Februar  sialt,  kann
aber  auch  jederzeit  außerordentlich  berufen  werden.

Dieselbe  wird  von  dem  Chef  der  Bank  jedesmal  vier  Wochen  vorher
  durch  eine  öffentliche  Bekanntmachung  in  den  Berliner  Zeitungen  und  in
einem  Lokalblatte  derjenigen  Orte,  in  denen  Bankkomtoire  bestehen,  außerdem
durch  besondere,  der  Post  zu  übergebende  Anschreiben  an  die  Mitglieder  berufen;
        <pb n="467" />
        —  449  —

rufen;  sie  lamn  gültig  beschließen,  wenn  wenigstens  Dreißig  Mitglieder  gegenwärtig
  sind.

8  auf  ergangene  Berufung  eine  beschlußfaͤhige  Versammlung  nicht  zu
Stande  gekommen,  so  ist  binnen  Acht  Tagen  unter  Angabe  der  Gegenstaͤnde,
  hanschricch  deren  es  eines  Beschlusses  bedarf,  eine  neue  Versammlung
zu  berufen.  ODie  in  dieser  Versammlung  erscheinenden  Mitglieder  können  alsdann
  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Anzahl  gültige  Beschlüsse  fassen.

S.  63.

Bei  Abstimmungen  entscheidet  die  einfache  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit
  enrscheidet  die  Stimme  desjenigen  unter  den  anwesenden  Meistbetheiligten,
  welcher  die  größte  Anzahl  von  Bankantheilen  besitzt.  Jedes  Mitglied
  hat  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Bankantheile,  welche  es  besitzt,  nur
Eine  Stimme.  Frauen  können  in  der  Versammlung  nicht  erscheinen,  dürfen
sich  jedoch  durch  solche  Bankantheilseigner,  welche  nicht  zu  den  Meistbetheiligten
  (F.  61.)  gehoͤren,  vertreten  lassen.  Korporationen  und  Anstalten  ist  die  Vertretung
  durch  Spezialbevollmaͤchtigte  gestattet.

9.  64.

Der  Chef  der  Bank  fuͤhrt  in  den  Versammlungen  den  Vorsitz,  denen
auch  das  Hauptbank-Oirektorium  als  solches  beiwohnt.  Die  Milglieder  desselben
  können  an  der  Berathung  Theil  nehmen,  ohne  jedoch  stimmberechtigt
u  sein.

Außerdem  kann  den  Versammlungen  jeder  Inhaber  eines  Bankantheils
beiwohnen,  ohne  an  der  Berathung  oder  Abstimmung  Theil  zu  nehmen.

Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  wird  ein  Protokoll  aufgenommen
  und  außer  dem  Protokollführer  vom  Chef  der  Bank,  einem  Mitgliede  des
Centralausschusses  und  zwei  Bankantheilseignern  unterschrieben.

*i'-Die

  Versammlung  der  Meistbetheiligten  empfängt  jährlich  den  Verwaltungsbericht
  nebst  dem  Vahrrsabschluß  der  Bank  G.  97.),  wählt  die  Mitglieder
  des  Zentralausschusses  (V.  60.)  und  beschließt  über  ihre  Remotion  CG.  80.),
so  wie  über  die  Remotion  der  Mitglieder  der  Provinzialausschusse  (G.  107.),
spricht  sich  im  Falle  der  beabsichtigten  Vermehrung  des  Einschußkapitals,  sowohl
  über  das  Bedürfniß,  als  über  die  Art  der  Vermehrung  und  über  die  in
Folge  derselben  erforderliche  anderweitige  Regulirung  des  Theilnahmeverhältnisses
  der  Bankantheilseigner  und  des  Staates  an  dem  Gewinne  der  Bank
aus  G.  11.)  und  entscheidet  über  solche  Aenderungen  dieser  Bankordnung,
welche  nur  mit  Zustimmung  der  Bankantheilseigner  erfolgen  können  G.  16.).

F.  66.

Die  Wahl  des  Zentralausschusses  erfolgt  aus  denjenigen  Bankantheils-Eignern,
  welche  wenigstens  je  Fünf  Bankantheile  besitzen  und  am  Sitze  der
Hauptbank  wohnhaft  sind.  Ausgeschlossen  sind  Frauen,  Behörden,  Korporationen
  und  Anstalten.

(Nr.  2759.)  Es
        <pb n="468" />
        —  450  —

Es  wird  uͤber  jede  zu  besetzende  Stelle  besonders,  und  zwar  vermittelst
unterschriebener  Wahlzettel,  abgestimmt.  Wer  die  meisten  Stimmen  erhaͤlt,  ist
ewaͤhlt;  bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  das  Loos.  Lehnt  ein  Bank-Antheils-Eigner
  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  ab,  so  ruͤckt  derjenige  ein,  welcher
nach  ihm  die  meisten  Stimmen  erhalten  hat;  lehm  auch  dieser  ab,  so  der  Nächstfolgende
  u.  s.  w.

g.  67.

Es  kann  nur  uͤber  solche  Antraͤge  auf  Abänderung  oder  Ergänzung  der
Bank-Ordnung  in  der  Versammlung  berathen  und  ein  Beschluß  gefaßt  werden,
  deren  bei  der  Berufung  in  der  öffentlichen  Bekannmachung  wie  in  den
besonderen  Anschreiben  (F.  62.)  ausdrücklich  Erwähnung  geschehen  ist.

K.  68.
Zentral-Ausschuß.

Der  Zentral-Ausschuß  vertritt  nach  Maaßgabe  der  ihm  durch  diese  Ordnung
  beigelegten  Befugnisse  die  Bankantheils-Eigner  der  Verwaltung  gegenüber.
  Oerselbe  wählt,  Behufs  der  fortlaufenden  speziellen  Kontrolle  über  alle
Operationen  der  Bank,  aus  seiner  Mitte  Drei  Deputirte  und  ebensoviel  Stellvertreter,
  und  ist  auch  befugt,  in  den  geeigneten  Fällen  deren  Suspension  auszusprechen.


Der  Zentral-Ausschuß  besteht  aus  Funfzehn  Mitgliedern,  von  denen
jährlich  ein  Drirtel  ausscheidet,  und  zwar  die  ersten  zwei  Jahre  nach  dem
Loose,  späterhin  aber  nach  dem  Alter  des  Eintritts.  Die  Ausscheidenden  fungiren
  bis  zum  Eintritt  der  neu  gewählten  Mitglieder  und  können  jedesmal  wieder
  gewählt  werden.

S.  09.

Bei  einzelnen  Erledigungen,  welche  im  Laufe  des  Jahres  eintreten,  kann
sich  der  Ausschuß  selbst  ergänzen.  Die  Wahl  erfolgt  in  der  F.  74.  vorgeschriebenen
  Form  und  bedarf  der  Bestätigung  des  Chefs  der  Bank.  Der  Gewählte
  fungirt  indeß  nur  bis  zur  nächsten  Versammlung  der  Meisibetheiligten.

.  70.

Die  Geschäftsführung  derjenigen  Mitglieder,  welche  von  der  Versammlung

  der  Meisiberheiligten  an  Stelle  der  vor  Ablauf  der  Zeit  Ausgeschiedenen

gewählt  werden,  dauert  nur  so  lange,  als  die  der  letzteren  gedauert  haben
würde.

S.  71.

Der  Zentral-Ausschuß  versammelt  sich  unter  Vorsitz  des  Präsidenten  des
Hauptbank-Direktoriums  wenigstens  einmal  monatlich,  kann  aber  von  dem  Chef
der  Bank  und  in  seinem  Auftrage  von  dem  Präsidenten  des  Hauptbank-Oirektoriums
  auch  jederzeit  außerordentlich  zusammenberufen  werden.  Er  kann  keinen
  Beschluß  fassen,  wenn  nicht  wenigstens  Sieben  Mitglieder  gegenwärtig  K.

ie
        <pb n="469" />
        —  451  —

Die  Beschluͤsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt;  dem  Praͤsidenten  des
Hauptbank-DOirektoriums  steht  dabei  kein  Stimmrecht  zu.

Wenn  bei  einer  Versammlung  des  Zentral-Ausschusses  Sieben  Mitglieder
  nicht  gegenwärtig  sind  und  auch  nicht  herbeigerufen  werden  können,  die
zu  fassenden  Beschlüsse  aber  keinen  Aufschub  leiden,  so  ist  diese  Zahl  von  dem
Vorsitzenden  durch  Zuziehung  derjenigen  Bankantheils-Eigner,  welche  bei  der
Wahl  (F.  66.)  die  nächst  meisten  Stimmen  hatten,  zu  ergänzen.  Sind  auch
solche  nicht  vorhanden  oder  herbeizurufen,  so  geschieht  die  Erganzung  vermittelst
  Zuziehung  anderer  durch  Wahl  der  anwesenden  Ausschuß-Mitglieder  zu
bestimmender  Bankantheils-Eigner.  Die  auf  solche  Weise  Zugezogenen  sind
alsdann  für  diesen  Fall  stimmberechtigt.

Das  Protokoll  uber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  der  Versammlung
  wird  von  dem  Vorsttzenden,  zwei  Ausschuß-Mitgliedern  und  dem  Protokollführer
  unterzeichnet,  und  demnächst  von  dem  Hauptbank-Direktorium  dem
Chef  der  Bank  eingereicht.

g.  72.
Die  Mitglieder  des  Hauptbank-Direktoriums  wohnen  den  Versammlungen

  des  Zentral-Ausschusses  bei  und  nehmen  an  den  Diskussionen  desselben,
nicht  aber  an  den  Abstimmungen  Theil.

g.  73.

Die  Mittheilungen  zwischen  dem  Hauptbank-Direktorium  und  dem  Zentral-Ausschusse,
  so  wie  zwischen  dem  letzteren  und  dem  Chef  der  Bank,  erfolgen
  ohne  förmlichen  Schriftwechsel  durch  Vermittelung  des  Präsidenten  des
Hauptbank-ODirektoriums.

g.  74.

Die  Wahl  der  Deputirten  des  Zentral-Ausschusses  und  ihrer  Stellvertreter
  erfolgt  mittelst  verdeckter  Stimmzettel  für  jede  Stelle  besonders.  Gewählt
isi  nur  derjenige,  welcher  die  absolute  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Muglieder
  erhalten  hat.  Wenn  sich  auch  bei  der  zweiten  Abstimmung  eine  absolute
  Stimmenmehrheit  nicht  herausstellt,  so  sind  die  beiden  Kandidaten,  welche
die  meisien  Stimmen  haben,  auf  eine  engere  Wahl  zu  bringen.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  Loos.

Dem  Zentral-Ausschuß  werden  in  jedem  Monat  die  wöchentlich  anzufertigenden
  Nachweisungen  über  die  Diskonto-,  Wechsel=  und  Lombardbestände
bei  der  Hauptbank  und  in  den  Provinzen,  über  den  Betrag  der  umlaufenden
Banknoten  und  der  vorhandenen  Baarfonds,  über  die  Höhe  und  den  Wechsel
der  Depositen,  über  den  An=  und  Verkauf  von  Gold  und  Silber,  fremden
Wechseln  und  öffentlichen  Effekten,  über  die  Vertheilung  der  Fonds  unter  die
Komtoire  u.  s.  w.  zur  Einsicht  vorgelegt  und  zugleich  die  Ergebnisse  der  ordentlichen
  und  außerordentlichen  Kassenrevisionen  bei  der  Hauptbank  wie  bei  den

Jahrgang  1846.  (Nr.  2759.)  66  Pro-
        <pb n="470" />
        —  452  —

Provinzial-Komtoiren,  so  wie  die  Ansichten  und  Vorschlaͤge  des  Hauptbank-Direktoriums
  über  den  Gang  der  Geschäfte  im  Allgemeinen  und  über  die  etwa
erforderlichen  Maaßregeln  mitgetheilt.

g.  76.
Allgemeine  Geschafts-Reglements  und  Dienst-Instruktionen  (G.  50.)
müssen  dem  Zentral-Ausschusse,  soweit  sie  bestehen,  künftig  aber  jedesmal  alsbald
  nach  ihrem  Erlasse  zur  Kenntnißnahme  mitgetheilt  werden.

S.  77.

Ueber  Abänderungen  des  Normal-Besoldungsetats  für  die  Beamten  der
Bank  (G.  46.)  ist  jedesmal  zuvor  der  Zentralausschuß  zu  hören.

*“

Bei  Besetzung  erledigter  Stellen  im  Hauptbank-Direktorium,  mit  Ausnahme
  der  Stelle  des  Präsidenten,  hat  der  Chef  der  Bank,  bevor  er  deshalb
seine  Antraͤge  macht  CG.  56.),  den  Zentralausschuß  mit  seinem  Gutachten  zu
hören  und  in  geeigneten  Fällen  dessen  Vorschläge  zu  erfordern.

9.  79.

Vorschläge  uͤber  Abaͤnderungen  dieser  Bankordnung  (9.  16.),  sowie
wegen  Erhöhung  des  Einschußkapitals  der  Privatpersonen  (G.  11.),  welche  an
die  Generalversammlung  gebracht  werden  sollen,  müssen  zuvor  dem  Zentral-Ausschusse
  zur  Begutachtung  vorgelegt  werden.

d.  80.

Die  Mitglieder  des  Ausschusses  beziehen  als  solche  keine  Besoldung.

Wenn  ein  Ausschußmitglied  das  Bankgeheimniß  (9.  113.)  verletzt,  die
durch  sein  Amt  erlangten  Aufschlüsse  gemißbraucht  oder  sonst  das  öffentliche
Vertrauen  verloren  hat,  oder  wenn  durch  dasselbe  überhaupt  das  Interesse  des
Institurs  gefährdet  erscheint,  so  ist  die  Versammlung  der  Meistbetheiligten  berechtigk,
  seine  Remotion  zu  beschließen;  es  muß  ihm  jedoch  der  betreffende  Antrag
  wenigstens  vier  zehn  Tage  vorher  durch  den  Chef  der  Bam  angezeigt
werden.

Ein  Ausschußmitglied,  welches  in  Konkurs  gerath,  seinen  Wohnsitz  verlegt,
  wahrend  eines  halben  Jahres  den  ordentlichen  und  außerordentlichen
Versammlungen  nicht  beigewohnt  oder  die  Bankantheile,  die  es  nach  F.  66.
besitzen  muß,  verdußert  oder  verpfändet  hat,  wird  für  ausgeschieden  erachtet.

g.  81.

Deputirte  des  Zentralausschusses.

Die  Deputirten  des  Zentralausschusses  uͤben  die  fortlaufende  Kongole
ber
        <pb n="471" />
        —  453  —

uͤber  die  Verwaltung  der  Bank  sowohl  im  Allgemeinen  als  im  Einzelnen.
Sie  werden  jedesmal  auf  Ein  Jahr  gewaͤhlt,  koͤnnen  jedoch  nach  Ablauf  dieser
  Frist  stets  wieder  gewaͤhlt  werden.

Die  Stellvertreter  werden  gleichfalls  auf  Ein  Jahr  gewaͤhlt  und  sind
im  Fall  der  dauernden  Verhinderung  oder  des  im  Laufe  des  Jahres  erfolgenden
  Abganges  eines  Deputirten  von  dem  Chef  der  Bank  nach  der  Reihefolge,
in  welcher  sie  gewählt  worden,  zur  Stellvertretung  zu  berufen.

g.  82.

Die  Deputirten  behalten  Sitz  und  Stimme  im  Zentralausschusse  und
sind  außerdem  berechtigt,  allen  Konferenzen  des  Hauptbank-Direktoriums  beiuwohnen.
  Sie  machen  in  letzteren  die  Vorschläge  und  Bemerkungen,  welche
se  für  erforderlich  und  nützlich  halten,  und  nehmen  an  der  Berathung  Theil,
ohne  jedoch  vei  der  Beschlußnahme  eine  entscheidende  Stimme  zu  haben.  Sie
können  bei  dem  Präsidenten  jederzeit  auf  außerordentliche  Zusammenberufung
des  Hauptbank-Direktoriums  antragen.

S.  83.

Außerdem  sind  die  Deputirten  so  berechtigt  als  verpflichtet,  in  den  gewöhnlichen
  Geschaftsstunden  und  im  Beisein  eines  Mitgliedes  des  Hauptbank=Direktoriums
  von  dem  Gange  der  Geschäfte  überhaupt,  sowie  von  den  gemachten
  Geschäften,  spezielle  Kenntniß  zu  nehmen,  die  Bücher  und  Portefeuilles  der
Bank  einzusehen  und  den  monatlichen  ordentlichen,  sowie  den  außerordentlich
abzuhaltenden  Kassen-Revisionen  beizuwohnen.  Ueber  ihre  Wirksamkeit  in  dem
verflossenen  Monate  erstatten  sie  in  den  monatlichen  Versammlungen  des  Zentralausschusses
  mündlich  Bericht  und  knüpfen  daran  ihre  Bemerkungen  über  den
ferneren  Gang  der  Verwaltung.

S.  84.

Das  Verzeichniß  der  zu  den  Versammlungen  einzuberufenden  Meisibetheiligten
  (G.  61.),  sowie  das  Verzeichniß  der  zu  Mitgliedern  des  Zentralausschusses
  und  der  Provinzialausschüsse,  sowie  zu  Beigeordneten  bei  den  Provinzial=Komtoiren
  wählbaren  Bankantheils-Eigner  (P.  66.  105.),  wird  künftig  mit
Zuziehung  der  Deputirten  fesigestellt.  Auch  haben  dieselben  sich  zu  überzeugen,
—*  die  Einladungen  zu  den  Versammlungen  der  Meistbetheiligten  G.  62.)
sämmtlich  und  rechtzeitig  erfolgt  sind.

.  85.

Hat  ein  von  dem  Zentralausschuß  gewählter  Deputirter  oder  Stellvertreter
  das  Bankgeheimniß  verletzt  (F.  113.),  die  durch  sein  Amt  erlangten
Aufschlüsse  gemiztkraucht,  oder  sonst  das  öffentliche  Vertrauen  verloren,  oder
erscheint  durch  denselben  überhaupt  das  Interese  2  Instituks  gefährdet,  "|„

(Nr.  2759.)  *  i
        <pb n="472" />
        —  454  —

ist  der  Ausschuß  berechtigt  und  verpflichtet,  auf  den  Antrag  des  Chefs  der
Bank  und  nach  Anhörung  der  Vertheidigung,  über  die  Suspension  eines  solchen
  Oeputirten  oder  Stellvertreters  von  seinen  Funktionen  bis  zu  der  definitiven
Entscheidung  durch  die  Versammlung  der  Meistbetheiligten  (F.  80.)  zu  beschließen.
  Der  sofortige  freiwillige  Rücktritt  des  betreffenden  Deputirten  oder  Stellvertreters
  als  Mitglied  des  Ausschusses  hemmt  jedes  weitere  Verfahren.

*id

Besondere  Bestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb  bei  der
Hauptbank.

Diejenigen  Arten  von  öffentlichen  Effekten  und  Waaren,  auf  welche  nach
g.  5.  Darlehne  gegeben  werden  können,  sowie  die  Höhe  des  Abschlages  von
dem  Kurse  oder  WVerhhe  derselben,  unterliegen,  nach  Anhörung  des  Zentral-Ausschusses,
  der  Festsetzung  des  Chefs  der  Bank.

S.  87.

Der  Gesammtbetrag,  bis  zu  welchem  in  Berlin  wie  bei  den  Komtoiren,
öffentliche  Effekten  und  Waaren  und  die  verschiedenen  Arten  derselben  beliehen
werden  können,  sowie  der  Diskont=  und  Zinssatz  in  Berlin  und  bei  den  Provinzialkomtoiren
  wird  von  dem  Hauptbank-Direktorium  mit  Genehmigung  des
Chefs  der  Bank  bestimmt,  und  hat  der  Letztere  darauf  zu  sehen,  daß  der  Diskont=
  und  Zinssatz  möglichst  gleichmäßig  erhalten  werde.

F.  88.

Veränderungen  des  Diskontsatzes,  zeitweise  Verkürzung  der  Verfallezeit
der  zu  diskontirenden  Wechsel  und  Effekten  und  Verkürzung  der  Frist,  auf
welche  Darlehne  gewährt  werden  (.  4.  5.),  so  wie  zeilweise  allgemeine  Beschränkung
  der  Höhe  der  zu  bewilligenden  Kredite,  können  ohne  vorherige  Berathung
  im  Zentralausschusse  nicht  angeordnet  werden.  Auch  muß  zur  Feststellung
  der  Ansicht  des  Ausschusses  über  dergleichen  Maaßregeln  abgestimmt
und  das  Ergebniß  der  Absiimmung  registrirt  werden.

g.  89.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  uͤber  die  Annahme  und  Verzinsung  solcher
  Depositen,  hinsichtlich  welcher  keine  Verpflichtung  fuͤr  die  Bank  besteht
(§.  27.)  unterliegen  der  Berathung  und  Beschlußnahme  des  Zentralausschusses.

Bei  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  Hauptbank-Direktorium  und
dem  Zentralausschusse  entscheidet  der  Chef  der  Bank.

*'-!

Der  Ankauf  von  Staatsschuldscheinen  und  anderen  öffentlichen  zinstragen-
        <pb n="473" />
        —  455  —

genden  Effekten  fuͤr  Rechnung  der  Bank  kann  nur  erfolgen,  nachdem  die  Hoͤhe
des  Betrages,  bis  zu  welcher  die  Fonds  der  Bank  zu  diesem  Zwecke  verwendet
werden  koͤnnen,  zuvor  mit  Zustimmung  des  Zentralausschusses  festgesetzt  ist.
Die  Zeit  und  die  Bedingungen  des  Ankaufes,  sowie  die  Auswahl  der  Effekten,
  ist  Sache  der  Ausfuͤhrung.

5.  91.

Geschäfte  mit  der  Staats-Finanzverwaltung  und  mit  den  Geldinsütuten
des  Staats,  unterliegen  allen  in  dieser  Bankordnung  enthaltenen  Bestimmungen
  ebenso  als  wenn  die  Bank  mit  Privatpersonen  abschließt.  Wenn  dabei
innerhalb  jener  Bestimmungen  andere  als  die  allgemein  geltenden  Bedingungen
des  Bankverkehrs  in  Anwendung  kommen  sollen,  so  müssen  solche  Geschäfte
zuvor  zur  Kenneniß  der  Deputirten  gebracht,  und  wenn  auch  nur  Einer  derselben
  darauf  anträgt,  von  dem  Hauptbank-Direktorium  dem  Zentralausschusse
vorgelegt  werden.  Sie  müssen  unterbleiben,  wenn  der  letztere  nicht  in  einer
beschlußfähigen  Versammlung  mit  Stimmenmehrheit  für  die  Zulässigkeit  sich
ausspricht.

 

*

Bei  Geschäften  mit  Mkiengesellschaften,  Privatbanken,  Kassenvereinen  u.  s.  w.
kann  das  Hauptbank-Direktorium  deren  nähere  Modalitäten,  insbesondere  die
Höhe  des  zu  bewilligenden  Kredirs  zum  Gegenstand  der  Berathung  im  Zentral-Ausschusse
  machen;  darf  jedoch  alsdann  das  von  ihm  vorgeschlagene  und  von
dem  Ausschusse  gebilligte  Marimum  des  zu  gewährenden  Kredits  ohne  Zustimmung
  des  letzteren  nicht  überschreiten.

Sollten  sich  dieserhalb  später  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem
Hauptbank-Direktorium  und  dem  Zentralausschusse  heraussiellen,  so  entscheidet
auf  den  Antrag  des  ersieren  der  Chef  der  Bank.

*

Die  Anfertigung  der  Banknoten  und  der  Umtausch  der  beschädigten
Banknoten  C.  30.)  erfolgt  unter  Mitaufsicht,  und  die  Ueberweisung  derselben
an  das  Hauptbank-DOirektorium  über  den  bereits  erhaltenen  Betrag  hinruns  auf
den  Antrag  des  Chefs  der  Bank,  unter  Zuziehung  der  Deputirten  des  Ausschusses.


Die  Ausgabe  von  Banknoten,  die  auf  ein  besonderes  Provinzial-Bank-Komtoir
  ausgefertigt  und  bei  diesem  jederzeit  zu  realisiren  sind  (P.  32.),  kann
nur  mit  Genehmigung  des  Chefs  der  Bank  und  nach  Anhörung  des  Zentral-Ausschusses
  erfolgen.

.  94.

Für  die  Uebertragung  und  Verpfändung  der  Bankantheile  in  den
Stammbüchern  der  Bank  kann  das  Hauptbank-Direktorium  mit  Zusiimmung
(Te.  2759.)  des
        <pb n="474" />
        —  456  —

des  Zentralausschusses  eine  maͤßige  Gebuͤhr  festsetzen  und  zum  Vortheil  der
Bank  erheben.

Bei  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  Direktorium  und  dem  Ausschusse
  erfolgt  die  Enmscheideng  durch  den  Chef  der  Bank.

S.  95.

Nach  vollendetem  Jahresabschlusse  legt  das  Hauptbank-DOirektorium  dem
Zentralausschusse  einen  alle  Zweige  der  Verwaltung  umfassenden  Geschäftsbericht,
  eine  unter  strenger  Würdigung  zweifelhafter  Vorderangen,  nach  Berichtigung
  der  Zinsen,  Abzug  aller  Unkosten  und  Verluste  aufgestellte  Vermögens-Bilanz
  und  Gewinnberechnung  nebst  Vorschlägen  über  die  Vertheilung  des
Gewinnes,  die  Höhe  der  Oividende  für  die  Bankantheils-Eigner  und  die  etwanigen
  Zu=  und  Abschreibungen  bei  den  Einschußkapitalien  und  beim  Reserve-Fonds,
  zur  Prüfung  vor  und  überreicht  solche  mit  dem  Gutachten  des  Zentral-Ausschusses
  begleitet  dem  Chef  der  Bank  zur  definikiven  Festsetzung  und  Ertheilung
  der  Decharge.

S.  96.

Die  Prüfung  der  Bilanz  erfolgt  auf  den  Grund  der  Bücher  der  Hauptbank
  durch  die  Deputirten,  die  über  das  Ergebniß  derselben  an  den  Zemral-Ausschuß
  Bericht  erstatten,  das  von  diesem  nach  F.  95.  zu  erstattende  Gutachten
  entwerfen,  solches  nach  erfolgter  Genchmigung  von  den  Mitgliedern  des
Ausschusses  vollziehen  lassen  und  dem  Hauptbank-Direktorium  einreichen.

5.  97.

In  der  ordentlichen  jährlichen  Generalversammlung  der  Meisibetheiligten
legt  der  Chef  der  Bank  den  von  ihm  auf  Grund  der  F.  95.  gedachten  Verhandlung
  entworfenen  Verwaltungsbericht  nebst  dem  Jahresabschlusse  vor,
erklärt  den  Berrag  der  Dividende  für  das  abgelaufene  Jahr,  läßt  die  erforderlichen
  Wahlen  vornehmen  und  über  die  von  ihm  sonst  zur  Berathung  gebrachten
  Angelegenheiten  der  Bank  abstimmen.

Der  Perroaltungsbericht  nebst  dem  Jahresabschlusse  und  der  Nachricht
über  die  Dividende  der  Bankantheilseigner  wird  gedruckt  und  unter  die  Letzteren
vertheilt;  außerdem  in  einem  Auszuge  mit  der  Nachricht  über  Zeit  und  Ort
der  Dividendenzahlung  durch  die  offentlichen  Blätter  zur  allgemeinen  Kenntniß
  gebracht.

5.  98.

Die  Auszahlung  der  Dividenden  an  die  Bankantheils-Eigner  gegen  die
den  Bankantheilsscheinen  beigefügten  Dividendenscheine  geschieht  fer  der  Hauptbank,
  den  Provinzialkomtoiren,  oder  auch  an  andern  vom  Chef  der  Bank  zu
bestimmenden  Orten.  Mit  Zustimmung  des  Zentralausschusses  kann  die  Dividen-
        <pb n="475" />
        —  457  —

dendenzahlung  auch  bolbährlich  und  zwar  dergestalt  erfolgen,  daß  mit  Ablauf  des
ersten  Halbjahres  eine  Dividende  bis  zu  Zwei  Prozent  von  den  eingeschossenen
Kapitalien,  der  Ueberrest  aber  nach  dem  Jahresabschlusse  (G.  97.)  gezahlt  wird.

Dividendenrückstände  verjähren  in  vier  Jahren,  von  der  Verfallzeit
(§.  97.)  an  gerechnet,  zum  Vortheil  der  Bank.

§.  99.

Die  Bank  hat  monatlich  eine  Uebersicht  des  Betrages  der  umlaufenden
Banknoten,  akzeptirten  Giroanweisungen  und  sonstigen  Passiva,  sowie  andererseits
  der  in  den  Bankkassen  vorhandenen  baaren  Besiande,  Kassenanweisungen,
Gold=  und  Silberbarren  und  der  in  öffentlichen  Effekten  oder  in  diskontirten
und  angekauften  Wechseln  oder  gegen  Unterpfand  belegten  Summen  durch  die
Allgemeine  Preußische  Zeitung  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Wir  behalten  Uns  vor,  dieser  Veröffentlichung  eine  weitere  Ausdehnung
zu  geben,  insbesondere  auch  die  wöchentliche  Bekanntmachung  anzuordnen.

S.  100.
Provinzial-Bankkomtoire.

Die  Provinzial-Bankkomtoire  besorgen  an  ihrem  Orte  alle  vorkommenden
oder  ihnen  besonders  übertragenen  Geschafte  und  sind  zunächst  dem  Hauptbank-Direktorium
  untergeordnet.

S.  101.

Der  Vorstand  besteht  wenigstens  aus  Zwei  Mitgliedern,  die  in  der
Regel  lebenslänglich  angestellt  werden.  Derselbe  besorgt  die  vorkommenden
Geschäfte  unter  Aufsicht  Eines  Bankkommissarius,  der  zugleich  Jusiitiarius  ist.

Die  Ernennung  des  Bankkommissarius  erfolgt  durch  Uns  auf  den  Vorschlag
  des  Chefs  der  Bank,  der  in  geeigneten  Fallen  auch  für  die  Vertretung
desselben  zu  sorgen  hat.

Wo  die  Berwaltung  gegenwärtig  noch  Einem  Bankdirektor  oder  Bank-Kommissarius
  anvertraut  ist,  bleibt  solche  unter  den  übrigen  durch  diese  Ordnung
vorgeschriebenen  Modalitäten  bis  zum  Abgange  dieses  Beamten  bestehen.

.  102.

Der  Vorsiand  fertigt  jahrlich  die  Klassisikation  der  den  Handlungshäusern,
  Fabrikunternehmern  und  sonst  bei  dem  Komtoir  kreditsuchenden  Geschäftsleuten
  zu  bewilligenden  Personalkredite,  jedoch  unter  Einversiändniß  und  Mitzeichnung
  des  Bankkommissarius  an,  reicht  solche  dem  Hauptbank-Direktorium
gur  Feslsetung  ein,  und  beantragt  nöthigenfalls  im  Laufe  des  Jahres  die  erforerlichen

  Vervollsiändigungen  und  Berichtigungen.

K.  103.

Die  schriftlichen  Ausfertigungen  werden  von  dem  Vorstande  vollzogen
(Nr.  T59.)  Alle
        <pb n="476" />
        —  458  —

Alle  Wechsel,  Giri,  Akzepte,  Geldanweisungen,  Quittungen,  Interimsscheine,
Pfandscheine  und  sonstige  Empfangsbekenntnisse  und  Verpflichtungen  muͤssen
von  Zwei  Vorstandsbeamten  oder  deren  Stellvertretern  unterschrieben  sein.
Wo  gegenwärtig  noch  Ein  Bankdirektor  oder  Bankkommissarius  die  Verwaltung
  fuͤhrt,  behaͤlt  es  bei  der  bestehenden  Einrichtung  sein  Bewenden.

.  104.
Provinzialausschuß.

Bei  jedem  Provinzial-Bankkomtoir  soll,  wenn  sich  eine  hinreichende  Anzahl
  geeigneter  Bankantheils-Eigner  am  Sitze  desselben  vorfindet,  ein  Ausschuß
von  wenigstens  6  und  höchstens  10  Mitgliedern  bestehen.

Es  scheidet  jährlich  die  Hälfte  aus,  das  ersie  Mal  nach  dem  Loose,  demnächst
  aber  nach  dem  Alter  des  Eintritts.

K.  105.

Der  Ausschuß  wird  von  dem  Chef  der  Bank  aus  einer  doppelten  Liste
gewählt,  die  einerseits  von  dem  Bankkommissarius,  andererseirs  von  dem  Zentralausschusse
  aus  denjenigen  Bankantheils-Eignern  aufgestellt  wird,  welche  am
Sitze  des  Komtoirs  oder  in  dessen  unmittelbarer  Naͤhe  wohnhaft  sind  und
wenigstens  Drei  Bankantheile  besitzen.

Einzelne  Erledigungen  im  Laufe  des  Jahres  werden  auf  gleiche  Weise
ersetzt,  und  findet  auf  die  Gewaͤhlten  die  Besiimmung  des  §.  70.  Anwendung.

S.  106.

Der  Ausschuß  tritt  regelmaßig  alle  Monate  unter  dem  Vorsitze  des
Bankkommissarius  zusammen.  Dieser  theilt  demselben  eine  allgemeine  Uebersicht
  der  Geschaͤfte  des  Komtoirs  in  dem  verflossenen  Monate,  die  Veraͤnderungen
  in  der  Geschaͤftseinrichtung  und  die  von  der  Centralverwaltung  ergangenen
allgemeinen  Geschaͤftsanweisnngen  mit  und  schickt  die  in  der  Versammlung  zu
Protokoll  gegebenen  Antraͤge  und  Vorschlaͤge  des  Ausschusses  mittelst  Berichts
an  den  Chef  der  Bank.

Die  Vorstandsbeamten  wohnen  den  Versammlungen  bei  und  nehmen  an
den  Berathungen  Theil.

Ueber  die  Verhandlungen  wird  in  der  Versammlung  ein  Protokoll  aufgenommen
  und  von  dem  Bankkommissarius  und  Zwei  Ausschußmitgliedern  unterzeichnet.


K.  107.

Die  Bestimmungen  des  F.  80.  finden  auch  auf  die  Mitglieder  des  Provinzialausschusses
  Anwendung.
g.  108.
        <pb n="477" />
        —  459  —

S.  108.
Beigordnete.

Der  Ausschuß  wählt  in  der  im  §F.  74.  bestimmten  Art  aus  seiner  Mitte
auf  Ein  Jahr  Zwei  bis  Drei  Beigeordnete  nebst  Einem  oder  Zwei  Stellvertreter.
  Dieselben  bleiben  Mitglieder  des  Ausschusses.

K.  109.

Wo  ein  Ausschuß  nicht  besteht,  erfolgt  die  Wahl  in  der  F.  105.  bestimmten
  Art  durch  den  Chef  der  Bank.

S.  110.

Die  Suspension  eines  Beigeordneken  in  dem  im  §F.  86.  vorgesehenen  Falle
erfolgt  nach  Anhörung  des  Zentralausschusses  allemal  definitiv  durch  den  Chef
der  Bank,  der  nöthigenfalls  auch  sofort  wegen  einer  neuen  Wahl  das  Erforderliche
  veranlaßt.  Im  Uebrigen  sinden  die  Bestimmungen  des  F.  80.  auch
auf  die  gemäß  §.  109.  von  dem  Chef  der  Bank  bestellten  Beigeordneten  Anwendung.


g.  111.

Die  Beigeordneten  sind  berechtigt  und  verpflichtet,  soweit  es  ohne  Stoͤ-rung
  der  taͤglichen  laufenden  Geschaͤfte  geschehen  kann,  dem  Vorstande  ihre
Ansichten  uͤber  den  Gang  der  Geschaͤfte  und  über  zu  ergreifende  Maaßregeln
mitzutheilen,  sowie  demselben  in  einzelnen  Faͤllen  auf  dessen  Angehen  Rath  und
Auskunft  zu  geben,  von  den  Geschaͤften  Kenntniß  zu  nehmen,  die  Buͤcher  und
Portefeuilles  einzusehen  und  dem  Bankkommissarius  bei  den  außerordentlichen
und  ordentlichen  Kassenrevisionen  zu  assistiren.  Bei  der  Anfertigung  der  HKlassifikation
  der  zu  bewilligenden  Personalkredite  (§.  102.)  kann  sich  der  Vorstand
ihres  Rathes  und  ihrer  Beihülfe  bedienen.

Besondere  Bemerkungen  über  den  Gang  und  die  Führung  der  Geschäfte
theilen  ste  dem  Bankkommissarius  mit,  welcher  sie  auch  bei  den  Konferenzen  mit
dem  Vorstande  zuzuziehen  hat.

K.  112.
Kommanditen  und  Agenturen.

Die  Errichtung  von  Bankkommanditen  und  Agenturen  in  den  Provinzen,
sowie  die  Aufhebung  und  Verlegung  derselben  bleibt  dem  Chef  der  Bank  überlassen,
  und  werden  deren  Verfassung  und  Befugnisse  von  demselben  jedesmal
besonders  besti  me.

S.  113.
Bankgeheimniß.
Sommtliche  Beamte,  die  Mitglieder  der  verschiedenen  Ausschüsse,  na-Jahrgang
  1846.  (Nr.  275.)  *  67  ment-
        <pb n="478" />
        —  460  —

mentlich  Alle  diejenigen,  welche  Behufs  der  Revision  und  Kontrolle  zur  Einsicht
  der  Buͤcher  und  Portefeuilles  berechtigt  sind,  sind  verpflichtet,  uͤber  alle
einzelne  Geschäfte  der  Bank,  besonders  über  die  mit  Privatpersonen,  über  den
Umfang  des  denselben  gestatteten  Kredits,  sowie  über  die  Zahl  der  Bankantheile,
welche  Einzelne  besitzen,  das  unverbrüchlichste  Schweigen  zu  beobachten.  Die
Deputirten  des  Zentralausschusses  und  ihre  Stellvertreter,  sowie  die  Beigeordneten
  bei  den  Provinzialkomtoiren  sind  zur  Bewahrung  des  Geheimnisses  mittelst
  Handschlages  an  Eides  Statt  vor  Antritt  ihrer  Funktionen  besonders  zu
verpflichten.

Tiitel  III.
Allgemeine  und  besondere  Rechte  der  Bank.
S.  114.

Die  Hauptbank  sowohl  als  ihre  Komtoire  und  Kommanditen  haben  die
Eigenschaften  juristischer  Personen  und  können  als  solche  gültig  Rechte  erwerben
  und  Verpflichtungen  eingehen,  insbesondere  das  Eigenthum  von  Grundstücken
  und  Hypothekenrechte  erwerben.  Es  finden  auf  ihr  Rechtsverhältniß  zu
einem  Dritten  die  allgemeinen  Gesetze  und  die  darin  hinsichtlich  der  Bank  enthaltenen
  besonderen  Beslummungen  in  soweit  Anwendung,  als  nicht  in  der
jetzigen  Ordnung  abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind.

F.  115.

Die  Hauptbank  hat  ihren  Gerichtsstand  bei  dem  Kammergericht  in  Berlin;
  die  Komtoire  und  Kommanditen  in  den  Provinzen  haben  ihren  Gerichtsstand
  bei  dem  Obergericht,  und  in  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu
Cöln  bei  dem  Landgerichte,  innerhalb  dessen  Sprengel  sie  ihren  Sitz  haben.

S.  116.

Die  Bank,  sowie  ihre  Komtoire,  Kommanditen  und  Agenturen,  haben
alle  Rechte  des  Fiskus,  insbesondere  verbleibt  ihnen  die  Stempel-,  Sportelund
  Portofreiheit  in  dem  bisherigen  Umfange.  Das  dem  Fiskus  bei  Konkursen
  oder  sonstigen  Prioritätsverfahren  gebührende  Vorzugsrecht  steht  ihr  jedoch
ur  zu  im  Vermögen  ihrer  Beamten  wegen  Ansprüche  aus  deren  Amtsverwaltung.


K.  117.

Wenn  im  Lombardverkehr  ein  Darlehn  zur  Verfallzeit  nicht  zurückgezahlt
  wird,  so  ist  die  Bank  berechtigt,  das  Unterpfand  durch  einen  ihrer  Beamten
        <pb n="479" />
        —  461  —

ten  oder  einen  vereideten  Maͤkler  an  der  Boͤrse,  oder  mittelst  einer  von  ihren
Beamten  oder  einem  Auktionskommissarius  abzuhaltenden  öffentlichen  Auktion
zu  verkaufen  und  sich  aus  dem  Erlöse  wegen  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  bezahlt
  zu  machen,  ohne  den  Schuldner  erst  einklagen  zu  dürfen.

Bei  eintretender  Insuffizienz  des  Schuldners  ist  die  Bank  nicht  verpflichtet,
  das  Unterpfand  zu  dessen  Konkurse  herauszugeben.  Ihr  verbleibt
vielmehr  auch  in  diesem  Falle  das  Recht  des  außergerichrlichen  Verkaufs  mit
der  Verbindlichkeit,  gegen  Rücklieferung  des  Pfandscheins  den  nach  ihrer  Befriedigung
  noch  vorhandenen  Rest  der  Lösung  zur  Konkursmasse  abzuliefern.

S.  118.

Die  der  Bank  anvertrauten  Gelder  können  niemals  mit  Arrest  belegt
werden.

S.  119.

Wegen  des  Aufgebots  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter
Bankanthells-Scheine  (G.  10.)  kommen  die  wegen  der  inländischen  Staaks-Papiere
  bestehenden  Gesetze  mit  der  Maaßgabe  in  Anwendung,  daß  an  Stelle
der  mit  der  Kontrolle  der  Staatspapiere  beauftragten  Behörde  überall  das
Hauptbank-Oirektorium  tritt.

Wegen  der  verlorenen  oder  vernichteten  Dividendenscheine  (G.  10.)  ist  ein
öffentliches  Aufgebot  und  gerichtliches  Amortisationsverfahren  überall  nicht  zulässig
  und  eben  so  wenig  eine  Klage  auf  Zustellung  anderer  Dididendenscheine
an  LCollle  der  verlorenen  oder  vernichteten.

S.  120.

Wer  Bankantheilsscheine  und  Dividendenscheine  G.  10.),  Noten  C.  29.),
Depositalscheine  (G.  3.)  und  Lombardpfandscheine  der  Bank,  sowie  die  Obligarionen
  und  Interimsscheine,  welche  dieselbe  für  die  bei  ihr  belegten  Kapitaien
  ausfertigt,  verfälscht  oder  nachmacht,  oder  dergleichen  verfälschke  oder  nachgemachte
  Papiere  wissentlich  verbreiten  hilft,  soll  gleich  demjenigen  bestraft  werden,
  e  falsches  Geld  unter  landesherrlichem  Gepräge  gemünzt  oder  verreitet
  hat.

(A.  L.  R.  Th.  II.  Tit.  20.  F.  267.  Gesetz  v.  8.  April  1823.  Gesetz-Samumng

  S.  43.  Kabinetsorder  v.  18.  April  1835.  Gesetzsammlung
S.  67.)

(Nr.  2759.)  Die
        <pb n="480" />
        —  462  —

Die  gegenwaͤrtige  Bankordnung  erhaͤlt  mit  dem  1.  Januar  1847.  Gesetzeskraft,
  und  treten  mit  diesem  Tage  sowohl  das  Bankreglement  vom
29.  Oktober  1766.,  insbesondere  die  darin  vom  Staat  uͤbernommene  allgemeine
Garantie  für  die  Sicherheit  der  Bank  als  auch  die  Verordnung  vom  3.  November
  1817.  (Gesetzsammlung  S.  295.)  sowie  die  ihren  wesentlichen  Bestimmungen
  nach  in  diese  Bankordnung  aufgenommene,  im  übrigen  aber  erledigte
  Order  vom  11.  April  1846.  (Gesetzsammlung  S.  153.)  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Erdmannsdorf,  den  5.  Okkober  1846.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Boyen.  Mühler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.  Uhden.  Frh.  v.  Canitz.
v.  Düesberg.
        <pb n="481" />
        —  463  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Koöniglichen  Preußischen  Stgaten.

 

—Nr.  35.—

 

(Nr.  2760.)  Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  Bestctigung  des  Theatervereins  in  Elberfeld.
  Vom  18.  Oktober  1846.

D.  Königs  Majestät  haben  mitrelst  Allerhöchster  Order  vom  22.  v.  M.  die
notariell  vollzogenen  Statuten  der  in  Elberfeld  unter  dem  Namen:

„Theaterverein  in  Elberfeld“

gebildeten  Aktiengesellschaft  vom  19.  Februar  d.  J.  zu  bestätigen  geruht.  Dies
wird  hierdurch  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des  F.  3.  des  Geseges  über
Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,
  daß  die  Statuten  selbst  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
zu  Ousseldorf  werden  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

Berlin,  den  18.  Oktober  1846.

Der  Minister  des  Innern.  Der  Justizminister.
v.  Bodelschwingh.  ühden.

Jahrgang  1816.  (Nr.  2760—2761.)  *  68  (Nr.  2761.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  November  1846.
        <pb n="482" />
        —  464  —

(Nr.  2761.)  Nachttaͤgliche  Erklaͤrung,  in  Betreff  der  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und
der  Fürstlich  Waldeck'schen  Regierung  im  Jahre  1822.  verabredeten  Maaßregeln
  zur  Verhütung  der  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen.  Vom
27.  Oktober  1846.

De.  Königlich  Preußische  und  die  Fürstlich  Waldeckische  Regierung  sind

übereingekommen,  den  mittelst  Erklärungen  d.  d.  Berlin,  den  9.  November

und  Arolsen,  den  10.  Oktober  1822.  getroffenen  Abkommen  wegen  Verhütung

der  Forsifrevel  in  den  Grenzwaldungen  nachstehende  Besiimmung  hinzuzufügen:
„Wenn  Unterthanen  des  einen  Staates  in  dem  Gebiele  des  anderen
Forstfrevel  verübt  haben  und  dieserhalb  nach  Maaßgabe  des  Abkommens
vom  2122.  von  den  Gerichten  ihres  Heimathsstaates  zur  Untersuchung
  gezogen  worden  sind,  so  soll  die  Einziehung  des  Betrages  der
wider  sie  erkannten  Strafe  und  der  etwa  stattgehabten  Gerichtskosten
demjenigen  Staate  verbleiben,  in  welchem  der  verurtheilte  Frevler  wohnt
und  in  welchem  das  Erkenntniß  gefällt  worden  ist,  und  nur  der  Betrag
des  Schadenersatzes  und  der  Pfandgebühren,  soweit  letztere  hergebracht
  sind,  an  die  betreffende  Kasse  desjenigen  Seaates  abgeführt
werden,  in  welchem  der  Frevel  verübt  worden  ist.“

Gegenwärtige,  im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen
und  Ihrer  Durchlaucht  der  Fürstin  von  Waldeck,  Vormünderin  und  Regentin,
zweimal  gleichlautend  ausgefertigte  nachträgliche  Erklärung  soll,  nach  erfolgter
gegenseitiger  Auswechselung,  Kraft  und  Wirksamkeit  in  den  beiderseitigen  Landen
  haben  und  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Geschehen  Berlin,  den  27.  Oktober  1846.

(I.  S.)
Königlich  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
Frh.  v.  Canitz.

W.pee  Erklärung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinsiimmende,
von  der  Fürsilich  Waldeckschen  Regierung  unter  dem  16.  d.  M.  r  W*ß
Erklärung  ausgewechselt  worden  ist,  hiedurch  zur  öffenrlichen  Kenneniß  gebrachr.
Berlin,  den  27.  Oktober  1810.
Der  Staats=  und  Kabinetsminister  für  die  auswärtigen
Angelegenheiten.
Frh.  v.  Canitz.

————  —

(Nr.  2762.)
        <pb n="483" />
        —  465  —

(Nr.  2762.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  28.  Oktober  1846.,  betreffend  einige  Abaͤnderungen
  des  Jolltarifs  für  die  Jahre  1840—48.

A.#  Ihren  Bericht  vom  24.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß
I.  in  Gemäßheit  der  unter  den  Regierungen  der  Zollvereins-Staaten  getroffenen
  Vereinbarungen,  an  die  Stelle  der  Positionen  2.  a.,  2.  b.  1.,
5.  h.  und  22.  der  Zweiten  Abtheilung  des  Zolltarifs  vom  10.  Oktober
1815.  die  folgenden  Besiummungen  treten  sollen:

 

 

 

 

 

Meng.  Abgabensäge  zur  an
Benennung  der  Gegenstände.  gobder  ki  verbte
.  zol-  Eingang.  Ausgang  Bruttogew.
—  ung.  *  gang
*  I—
21  a)  Rohe  Baumwolle  ..  ..  ...  ..  ..  .  .  ..  1  Str.  rei  10
b)  Baumwollengarn,  ungemischt  oder
gemischt  mit  Wolle  oder  Leinen:
1)  ungebleichtes,  ein=  und  zwei-  18  in  Fässern
drähtiges  und  Watten.  1  Zr.6  V%  in  de  ien-5
  h)  Fruchecer  7  in  Ballen.
1)  in  Blocken  1  Zir.frei3  4r
2)  gemahlen  oder  geraspellt4  Ztr  5  5
22P  Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren.

a)  Rohes  Garn.  «
1)Maschincngcspinnsi..........  1  Ztr.  i  5
2)  Handgespinnt  .  .  1  Zt.
b.  Gebleichres  oder  gefaͤrbtes  Garn..  113tr.  3  13  in  Kisten.
)  3in  .  .  ..  .  .  .  .  1  Zl.  6  in  Ballen.
5  Graue  Packleimvand  und  Segeltuch  1  Zer.  20
Jc#)  Rohe  (unappretirte)  Leinwand,  ro  10
her  Zwillich  und  Drillich  1  Zr.  "
Ausnahme.  Rohe,  ungebleichte  Leinwand
  geht  frei  ein.
a.  a.  in  Preußen:
auf  den  Gränzlinien  von  Leobschütz  bis
Seidenberg  in  der  Ober-Lausitz,  von
Heiligenstadt  bis  Nordhausen  und  von
Herstelle  bis  Anholt  nach  Bleichereien
oder  Leinwandmärkten.

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  2762.)
        <pb n="484" />
        —  466

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maaß-  Abgabensätze  gör  Tara
:  «  stab  der  beim  wird  verguͤtet
3  Benennung  der  Gegenstände.  Veryol-  vom  Zentner
z  lung.  Eingang.Ausgang  Bruttogew.
S  ————nn
bD.  D.  in  Sachsen:
auf  der  Gränzlinie  von  Ostritz  bis
Schandau  auf  Erlaubnißscheine.
c.  c.  in  Kurhessen:
auf  Erlaubnißscheine  nach  Bleichereien
oder  Märkten.
s)  Gebleichte,  gefärbte,  gedruckte  oder
in  anderer  Art  zugerichtete  (appretirte)
  auch  aus  gebleichtem  Garn
gewebte  Leinwand,  gebleichter  oder
in  anderer  Art  zugerichteter  Zwillich
  und  Drillich,  rohes  und  gebleichtes,
  "urch  aerarbeite  Tisch-,
Bett=  und  Handtücherzeug,  leinene  ..
Kittel,  auch  neue  Liblwchche  1  Zir.0  t3  in  Kiäen
8)  Bänder,  Battist,  Borten,  Fransen,  6  in  Ballen.
Gaze,  Kammertuch,  gewebte  Kanten,
  Schnüre,  Strumpfwaaren,  Gespinnste
  und  Tressenwaaren  aus  Metallfäden
  und  Leinen,  jedoch  außer
Verbindung  mit  Eisen,  Glas,  Holz  16  in  Kißen
Leder,  Messing  und  Stahl  1  Ztr.0  13  in  Kbrben.
E  6  in  Ballen.
h)  Zwirnspitzten  1  Ztr.  n  B.

II.  Den  in  der  Dritten  Abtheilung  des  Jolltarifs  vom  10.  Oktober  1845.
im  Abschnitte  I.  unter  Nr.  7.  genanmen  Gegenständen,  welche  bei  der
Durchfuhr  auf  den  in  dem  gedachten  Abschnitte  bezeichneten  Straßen
einem  Durchgangszolle  von  5  Silbergr.  für  den  Zentner  unterliegen,

soll  der  Artikel  „Talg“  hinzutreten.

Sie  haben  diesen  Meinen  Befehl,  welcher  mit  dem  1.  Januar  k.  J.
in  Wirksamkeit  zu  setzen  ist,  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen  und
das  danach  weiter  Erforderliche  anzuordnen.

Sanssouci,  den  28.  Oktober  1810.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  von  Düesberg.
        <pb n="485" />
        —  467  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  36.

 

 

(Nr.  2763.)  Verordnung  wegen  Einführung  von  Gesindedienstbuchern.  Vom  29.  September
  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  7.

Da  die  bestehenden  Vorschriften  wegen  der  dem  abziehenden  Gesinde  zu
ertheilenden  Eulassungsgeugite  nach  den  darüber  gemachten  Erfahrungen  nichr
ausreichen,  um  den  Dienstherrschaften  die  erforderliche  Kenntniß  von  der  sittlichen
  Führung  des  Gesindes  zu  verschaffen,  so  verordnen  Wir,  nach  Anhörung
Unserer  getreuen  Stände  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  für  den
ganzen  Umfang  der  Monarchie,  was  folgt:

.  1.
Jeder  Dienstbote,  welcher  nach  Publikation  dieser  Verordnung  in  Gesindedienste
  tritt  oder  die  Dienstherrschaft  wechselt,  ist  verpflichtet,  sich  mit  einem
Gesindebuche  zu  versehen.

g.  2.
Die  Gesindebuͤcher  werden  nach  dem  anliegenden  Schema  gedruckt,  sie
„gewaͤhren  Raum  zur  Eintragung  von  sechs  Dienstattesten,  und  und  bei  den
Stempelvertheilern  für  den  Preis  von  10  Sgr.  zu  haben.

S.  3.

Vor  Antritt  des  Diensies  hat  der  Dienstbote  das  Gesindebuch  der  Polizeibehörde
  des  Aufenthaltsorts  zur  Ausfertigung  vorzulegen.  An  solchen  Orten,
  wo  keine  Polizeibehörde  ihren  Sitz  hat,  kann  die  Ausfertigung  der  Gesindediensibücher
  den  Dorfgerichten  (in  den  westlichen  Provinzen  den  Gemeinde-Vorstehern)
  durch  den  Landrath  übertragen  werden,  welcher  auch  befugt  ist,
diese  Ermächtigung  zurückzunehmen.

Jahrgang  1846.  (Nr.  2763.)  69  g.  4.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  November  1846.
        <pb n="486" />
        —  468  —

S.  4.

Beim  Dienstantritt  ist  das  Gesindebuch  der  Diensiherrschaft  zur  Einsicht
vorzulegen.  Sollte  das  Gesinde  die  Vorlegung  des  Gesindebuchs  verweigern,
so  steht  es  bei  der  Dienstherrschaft,  entweder  dasselbe  seines  Dienstes  zu  entlassen,
  oder  die  Weigerung  der  Polizeibehörde  anzuzeigen,  welche  alsdann  gegen
das  Gesinde  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  2  Rchlr.  oder  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe
  festzusetzen  hat.

g.  5.

Bei  Entlassung  des  Gesindes  ist  von  der  Dienstherrschaft  ein  vollsländiges
  Zeugniß  über  die  Führung  und  das  Benehmen  desselben  in  das  Gesindebuch
  einzutragen.  Schreibensunkundige  haben  mit  dieser  Eintragung  eine  glaub-=hafte
  Person  zu  beauftragen,  welche  diesen  Auftrag  mit  ihrer  Namensunterschrift
  bescheinigen  muß.  Weigert  sich  eine  Dienstherrschaft,  dieser  Verpflichtung
  zu  genügen,  so  ist  sie  dazu  von  der  Polizeibehörde  durch  eine  ihr  vorher
anzudrohende  Geldstrafe  von  1  bis  5  Rehlr.  anzuhalten.

S.  6.

Wird  ein  Diensibote  wegen  eines  Verbrechens  bestraft,  so  hat  die  Untersuchungsbehörde
  das  Gesindebuch  von  demselben  einzufordern  und  darin  die
erfolgte  Bestrafung  aktenmäßig  einzutragen.

G.  7.

Geht  ein  Gesindebuch  verloren,  so  wird  die  Polizeibehörde  des  Orts,  woa
das  Gesinde  dient,  oder,  wenn  es  zur  Zeit  diensilos  ist,  die  Polizeibehörde  des
Orts,  wo  es  zuletzt  gedient  hat,  auf  geschehene  Anzeige  und  nähere  Ermittelung
der  obwaltenden  Umstande,  die  Ausfertigung  eines  neuen  Gesindebuchs  veranlassen,
  in  welchem  der  Verlust  des  frühern  jedesmal  ausdrücklich  angemerkt
werden  muß.  Die  dadurch  entstehenden  Kosien  sind  von  demjenigen  einzuziehen,
welcher  den  Verlust  verschuldet  hat.

.  8.

Der  Dienstbote,  welchem  ein  ungünstiges  Zeugniß  ertheilt  worden  ist,
kann  auf  die  Ausfertigung  eines  neuen  Gesinkebuchs  antragen,  wenn  er  nachweist,
  daß  er  sich  während  zweier  Jahre  nachher  tadellos  und  vorwurfsfrei
geführt  habe.

*'

Ist  die  Ausfertigung  eines  neuen  Gesindebuchs  nothwendig,  weil  in  dem
bisherigen  bereits  sechs  Zeugnisse  eingetragen  sind,  so  kann  das  Gesinde  verlangen,
  daß  das  bisherige  Gesindebuch  dem  neuen  vorgeheftet  werde.  u

r-
        <pb n="487" />
        —  469  —

Urkundlich  unter  Unserer  Hoöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben,  Groß-Tinz  den  29.  September  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Boyen.  v.  Thile.  v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.
Gr.  zu  Stolberg.  För  den  Staatsminister  Ubden:  Bornemann.
n.  v.  Canitz.  v.  Düesberg.

Formular
zu
einem  Gesindebuche.

A  (Ausfertigungsnummer  der  Polizeibehoͤrde.)
Gesindebuch

fuͤr  (Vor-  und  Zunamen)
aus  (Heimathsort)

alt

Statur

Haare
Besondere  Merkmale
ob  dem  Dienstboten  die  Blattern  geimpft  sind?
ob  er  militairpflichtig  ist?
N.  N.  den.
(L  §.)
Namen  der  Behäörde.

 

(Nr.  2761.)
        <pb n="488" />
        —  470  —

(Nr.  2764.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  29.  September  1846.,  betresfend  das  Perfahren
bei  öffentlichen  Bekanntmachungen  aus  Veranlassung  eines  Auflaufs  oder
Tumults,  bei  welchem  die  bewaffnete  Macht  eingeschritten  oder  in  Anspruch
  genommen  ist.

ur  Wahrung  der  obrigkeitlichen  Autorität  bei  den  zur  Unterdrückung  von
Unruhen  oder  in  Folge  derselben  zu  ergreifenden  Maaßregeln,  bestimme  Ich
auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  26.  d.  M.  Folgendes:

1)  Oeffentliche  Bekanntmachungen  aus  Veranlassung  eines  Auflaufs  oder
Tumultes,  bei  welchem  das  Einschreiten  der  bewaffneten  Macht  eingetreten
  oder  in  Anspruch  genommen  ist,  sind  ausschließlich  von  der  dazu  befugten
  Militair=  und  Zivilbehörde  zu  erlassen.

2)  Die  Befugniß  zu  bffentlichen  Bekanntmachungen  sleht  in  solchen  Fallen
  zu:

a)  4#m  Gouverneur  oder  Kommandanten,  in  deren  Ermangelung  dem
obersten  Militairbefehlshaber  am  Orte  und  dem  ersten  #wilverwoltungsbeamten,
  zu  dessen  Ressort  die  Handhabung  der  Polizei  am
Orte  gehört;

b)  den  diesen  dienstlich  vorgesetzten  Beamten  und  Behörden.

3)  Bekanntmachungen  anderer  unmittelbarer  oder  mittelbarer  Beamten  oder
Behörden  dürfen  nur  unter  Einverständniß  der  zu  2  à.  genannten  Beamten
  oder  der  Vorgesetzten  der  letzteren  erlassen  werden.

4)  Sobald  aus  Veranlassung  eines  Auflaufs  oder  Tumults,  bei  welchem
die  bewaffnete  Macht  eingeschritten  oder  in  Anspruch  genommen  ist,  amtliche
  Bekanntmachungen  erlassen  worden,  sind  vor  Pudbkkallon  des  rechtskräftigen
  Erkenntnisses  alle  Veröffentlichungen,  welche  denselben  widersprechen
  oder  in  der  Darsiellung  des  Sachvethälenes  über  den  thatsächlichen
  Inhalt  jener  Bekanntmachungen  hinausgehen,  zum  Druck  nicht
zu  verstatten.

Dieser  Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Groß-Tinz,  den  29.  September  1846.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="489" />
        —  471  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  37.—

 

(Nr.  2765.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  6.  November  1846.,  wegen  Anwendung  der  in
Betreff  des  Schießpulvers  geltenden  Polizeivorschriften  auf  Schießbaumwolle
  und  ähnliche  Präparate.

D.  die  aus  einer  Behandlung  der  Baumwolle  und  ähnlicher  Stoffe  mit
Saäuren  hervorgehenden  explodirenden,  einstweilen  mit  dem  Namen  Schießbaumwolle
  oder  Schießwolle  belegten  Fabrikate,  hinsichtlich  der  Leichtigkeit  ihrer
Entzündung  und  der  Kraft  ihrer  Explosion  mindesiens  für  eben  so  gefährlich
zu  crachten  sind,  als  das  Schießpulver;  so  bestimme  Ich  auf  Ihren  Bericht
vom  27.  v.  M.  hierdurch  einstweilen  und  unter  Vorbehalt  anderweitiger  Anordnungen,
  wie  sie  bei  längerer  Erfahrung  die  besondere  Beschaffenheit  dieser
Fabrikate  etwa  erheischen  möchten,  für  den  Umfang  der  ganzen  Monarchie:
daß  alle,  hinsichts  der  Fabrikation,  Aufbewahrung,  Versendung  und  des  Verkaufs
  des  Schießpulvers  zur  Verhütung  von  Gefahren  gegenwärtig  besiehende
gesetzliche  und  polizeiliche  Vorschriften  und  Strafbesiimmungen  auch  in  Betreff
der  oben  bezeichneten  Fabrikate  volle  Anwendung  finden  sollen.

Sie  zaben  diesen  Meinen  Befehl  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  b.  November  1846.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  von  Bodelschwingh,  Uhden  und  von  Diesberg.

 

Jabrgang  1846.  (Nr.  2765.)  70
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  November  1846.
        <pb n="490" />
        <pb n="491" />
        —  473  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNJNr.  38.

 

(Nr.  2706.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  11.  Oktober  1846.,  betreffend  den  Ansatz  der
gerichtlichen  Kosten  für  das  in  den  9§6.  16.  u.  folg.  der  Verordnung  vom
4.  März  1834.  (Gesetzsammlung  Seite  31.)  vorgeschriebene  Prioritätsverfahren
  in  der  Exekutionsinstanz  zwischen  mehreren  Gläubigern  über  die
in  Beschlag  genommenen  laufenden  Besoldungen,  Dienstemolumente  u.  s.  w.

ur  Beseitigung  der  Zweifel,  welche  bei  den  Gerichtsbehörden  über  den  Ansatz
  der  gerichtlichen  Kosten  für  das  in  den  #.  10.  u.  f.  der  Verordnung  vom
4.  März  1834.  vorgeschriebene  Prioritätsverfahren  in  der  Exekutionsinstanz
zwischen  mehreren  Gläubigern  über  die  auf  ihren  Antrag  in  Beschlag  genommenen
  laufenden  Besoldungen,  Dienstemolumente,  Wartegelder,  Pensionen,  Fideikommiß=
  oder  Lehnsnutzungen  und  andere  an  die  Person  des  Schuldners
hebundene  Einkünfte  entstanden  sind,  bestimme  Ich,  nach  Ihrem  Vorschlage,
was  folgt:

1)  GEa  der  Gebühren  für  die  einzelnen  gerichtlichen  Geschafte,  so  weit
solche  die  Einziehung  der  Aktivmasse,  die  Annahme,  Verwaltung  und
Herausgabe  der  zum  gerichtlichen  Depositum  gekommenen  Gelder,  die
Notirung  der  daraus  zu  befriedigenden  Gläubiger,  die  Verhandlungen
mit  dem  Gemeinschuldner  und  die  alljährlich  zu  veranlassende  Distridution
  der  Masse  umfassen,  sind  nachstehende  Prozentsätze  von  der  jahrlich
zu  vertheilenden  Masse  zu  berechnen  und  aus  derselben  zu  entnehmen,
und  zwar:

von  einem  Betrage  der  Masse  bis  50  Rthlr.  einschließlich  5  Proz.
von  demhöheren  Betrage  der  Masse  bis  5600  =  -  4
1000

3

2000  2

-  -  -  -  -  5000  1

von  dem  Betrage  derselben  über  5000  4

das  angefangene  Hundert  immer  für  voll  berechnet.
2)  Neben  diesen  Prozentgeldern  können  nur  noch  Schreib=  und  Kalkulaturebühren,
  sowie  alle  baare  Auslagen  der  Gerichte  angesetzt  und  aus  der
Masse  erhoben  werden.  Wenn  jedoch  die  jährlich  zu  verkheilende  Masse
Jahrgang  1846.  (Nr.  2760—2767.)  *71  den

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  November  1846.
        <pb n="492" />
        —  474  —

den  Betrag  von  50  Rthlr.  nicht  übersteigt,  so  duͤrfen  aus  der  Masse
neben  den  Prozentgeldern  weder  Schreib=  noch  Kalkulaturgebühren  entnommen
  werden;  vielmehr  sind  die  nach  dem  Umfange  der  vorgekommenen
  Kalkulaturarbeiten  festzusetzenden  Kalkulaturgebühren  aus  den  zu  erhebenden
  Prozentgeldern  zu  berichtigen.

3)  Für  das  Verfahren  über  die  von  einzelnen  Gläubigern  gegen  den  Distributionsplan
  gemachten  Ausflellungen  und  über  die  deshalb  angelegten
Spezialmassen,  sowie  ferner  für  die  dem  Prioritätsverfahren  vorhägehen:
den  und  bei  demselben  entsiehenden  Spezialprozesse  in  der  ersten,  wie  in
den  höheren  Instanzen  und  für  alle  zum  eigentlichen  Priorirätsverfahren
nicht  gehörende  gerichtliche  Geschäfte  sind  die  Gerichtsgebühren  und  sonst
zulaässigen  Kosten  nach  allgemeinen  Bestimmungen  besonders  zu  berechnen
und  von  dem  Ertrahenten  oder  von  der  zur  Tragung  der  Kosten  verurtheilten
  Parthei  einzuziehen.

Erdmannsdorf,  den  11.  Oktober  1846.
Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Uhden  und  v.  Düesberg.

 

 

(Nr.  2767.)  Allerhschste  Kabinetsorder  vom  7.  November  1846.,  die  Erhöhung  des  Zinssatzes
  für  die  zufolge  des  Privilegiums  vom  10.  Juli  d.  J.  (Gesetzsammlung
  Seite  319.)  noch  auszugebenden  Prioritäktsobligationen  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft  betreffend.

N  die  Generalversammlung  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
  unter  dem  6.  Oktober  d.  J.  beschlossen  hat,  den  Zinssatz  für
die  zufolge  des  Privilegiums  vom  10.  Juli  d.  J.  (Gesetzsammlung  Seite  319.)
noch  auszugebenden  Prioritätsobligationen  auf  fünf  Prozent  zu  erhöhen,  so
will  Ich  hierzu  unter  Abänderung  der  bezüglichen  Bestimmung  im  F.  2.  des
erwähnten  Privilegiums  Meine  Zustimmung  ertheilen  und  zugleich  genehmigen,
daß  Seitens  der  Gesellschaft  auf  das  derselben  i#m  F.  5.  des.  Privilegiums  vorbehaltene
  Recht  einer  allgemeinen  Kündigung  der  Prioritätsobligationen  Litt.  C.
für  die  Oauer  von  fünf  Jahren,  vom  1.  Januar  1847.  an  gerechnet,  verzichtet
werde.  Die  vorgedachten  Abänderungen  des  Privilegiums  vom  10.  Juli  d.  J.,
bei  welchen  es  in  allen  übrigen  Punkten  sein  Bewenden  behält,  können  durch
einen  entsprechenden,  von  Ihnen  zu  genehmigenden  Vermerk  auf  den  in  Folge
jenes  Privilegiums  bereits  gedruckten  und  noch  auszugebenden  Prioritätsobligationen
  ausgedrückt  werden.

Der  gegemwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  7.  November  1846.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  v.  Düesberg.

 

(Nr.  2768.)
        <pb n="493" />
        —  475  —

(Nr.  2768.)  Bekanntmachung  vom  12.  November  1846.  wegen  Allerhöchster  Bestätigung
des  Statuts  der  Hennen-Villigster  Wegebaugesellschaft,  nebst  beglaubigter
Abschrift  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  16.  Oktober  d.  J.  wegen
Ertheilung  des  Expropriationsrechts  an  die  gedachte  Gesellschaft.

D.  Königs  Majestat  haben  die  Errichmng  der  unter  dem  Namen  der
Hennen-Villigster  Wegebaugesellschaft

Behufs  des  Ausbaues  und  der  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Ovelbnne
über  Hennen,  Rheinen  und  Villigst  bis  zur  Ruhrbrücke  bei  Schwerte  gebildeten
Abtiengesellschaft  zu  genehmigen  und  das  von  den  Aktionairen  nach  den  notariellen
  Verhandlungen  vom  18.  Dezember  1845.,  vom  3.,  5.  und  10.  Februar
und  21.  März  1846.  vollzogene  und  resp.  nachtrdglich  genehmigte  Stakut  unterm
  16.  Oktober  d.  J.  zu  bestätigen  geruht.

Dies  wird  hierdurch  in  Gemaßheit  der  Bestimmung  des  §F.  3.  des  Gesetzes
  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken
bekannt  gemacht,  daß  das  Statut  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
  zu  Arnsberg  bekannt  gemacht  werden  wird.

Berlin,  den  12.  November  1846.

Der  Finanzminister.
v.  Düesberg.

 

Copia  vidimale.
.

N  Ich  die  Behufs  des  Ausbaues  und  der  Unterhaltung  einer  Chaussee
von  Ovelgöônnen  über  Hennen,  Rheinen  und  Villigst  bis  zur  Ruhrbrücke  bei
Schwerte  in  der  Grafsschaft  Mark  gebildete  Hennen-Villigster  Wegebaugesellschaft
  heute  als  Aktiengesellschaft  bestätigt  habe,  will  Ich  dieser  Mktiengesellschaft
das  Recht  der  Expropriation  nach  Vorschrift  der  bestehenden  Gesetze,  rücksichtlich
  der  in  die  Wegebaulinie  fallenden  Grundstücke  ertheilen  und  die  Bestimmungen
  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1825.,  betreffend  die  Vergütigung  für
die  von  Grundbesitzern  aus  ihren  Feldmarken  zum  Chausseebau  hergegebenen
Feldsieine,  Sand  und  Kies  (Gesetzsammlung  1825.  Seite  152.)  unn  ie  von
dieser  Aktiengesellschaft  zu  erbauende  Chaussee  hierdurch  für  anwendbar  erklären.

Sanssouci,  den  16.  Oktober  1846.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Uhden  und  v.  Duesberg.

 

(Nr.  2768—2769.)  (Nr.  2709.)
        <pb n="494" />
        —  476  —

(Nr.  2769.)  Bekanntmachung  vom  12.  November  1846.,  wegen  Allerhoͤchster  Bestaͤtigung
der  MWtiengesellschaft  für  den  Chausserbau  von  Krengeldanz  nach  Herzkamp,
nebst  beglaubigter  Abschrift  der  Allerhöchsten  Order  vom  23.  Oktober  d.  J.,
wegen  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1825.
auf  jene  Chaussee.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Urkunde  vom  23.  Oktober
d.  J.  die  zur  Erbauung  und  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Krengeldanz
über  Sprockhôvel  nach  Herzkamp,  im  Regierungsbezirk  Arnsberg,  gebildete
Gesellschaft  unter  der  Benennung:  „Aktiengesellschaft  für  den  Chausseebau  von
Krengeldanz  nach  Hehtampt  als  eine  Akriengesellschaft  nach  den  Bestimmungen
des  Gesches  vom  9.  November  1843.  zu  beslätigen  und  das  mittelst  notarieller
Verhandlung  vom  4.  Mai  d.  J.  vereinbarte  Statut  derselben  zu  genehmigen
geruht.  Das  Statut  der  Gesellschaft  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Regielung
  zu  Arnsberg  zur  böffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.
Berlin,  den  12.  November  1846.

Der  Finanzminister.
v.  Düesberg.

 

Copia  vidimat.
—.—  —

N  Ich  heute  der,  unter  der  Benennung:  „Aktiengesellschaft  für  den
Chausseebau  von  Krengeldanz  nach  Herzkamp“  gebildeten  Aktiengesellschaft
Meine  Bestätigung  erheilt  habe,  will  Ich  nach  Ihrem  Antrage  vom  25.  v.  M.
die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1825.,  betreffend  die  Vertigung

  für  die  von  Grundbesitzern  aus  ihren  Feldmarken  zum  Chausseebau
ergegebenen  Feldsteine,  Sand  und  Kies,  auf  die  von  dieser  Gesellschaft  zu
erbauende  Chaussee  von  Krengeldanz  nach  Herzkamp,  in  der  Grafschaft  Mark,
hierdurch  für  anwendbar  erklären  und  der  Gesellschaft  diejenigen  Rechte,  welche
dem  Staate  bei  Unterhaltung  von  Kunststraßen  in  Anschuns  der  Materialien-Gewinnung
  zustehen,  beilegen.

Sanssouci,  den  23.  Oktober  1840.,

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Uhden  und  v.  Düesberg.
        <pb n="495" />
        —  477  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

NNr.  39.

 

(Nr.  2770.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  26.  September  1846.,  den  in  den  Preußischen
Strafgesetzen  gemachten  Unterschied  bei  Verbrechen  und  Vergehen  gegen  das
diesseitige  oder  fremdherrliche  Münzregal  betreffend.

Ur.r  Bezugnahme  auf  das  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  am
21.  Oktober  1845.  abgeschlossene  Münzkartel  und  zur  Erfüllung  der  nach  den
Artikeln  1.  und  4.  desselben  übernommenen  Verpflichtungen,  besimme  Ich  auf
Ihren  Antrag  in  dem  Berichte  vom  7.  d.  M.,  daß  für  die  Dauer  des  gedachten
  Münzkartels  in  Beziehung  auf  diejenigen  Staaten,  mit  welchen  letzteres
abgeschlossen  ist,  der  in  den  Preußischen  Strafgesetzen  gemachte  Unterschied  zwischen
  inländischem  und  ausländischem  geprägten  und  Papiergelde,  sowie  zwischen
inländischen  und  ausländischen  Papieren  der  im  Artikel  1.  des  Münzkartels
bezeichneten  Art  wegfallen  und  ein  gegen  das  Münzregal  eines  der  vorgedachten
  Staaten  gerichtetes  oder  an  den  bezeichneten  Papieren  eines  dieser  Staaten
begangenes  Verbrechen  oder  Vergehen  eines  diesseitigen  Angehörigen  eben  so
bestraft  werden  soll,  als  wenn  dasselbe  gegen  das  diesseitige  Münzregal  gerichtet
oder  an  inländischen  gleichartigen  Papieren  begangen  wäre.  Dieser  Mein
Befehl  ist  gleichzeitig  mit  dem  Münzkartel  vom  21.  Oktober  1845.  durch  die
Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Breslau,  den  26.  September  1846.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister,  General  der  Infanterie  v.  Thile,  Uhden,
Frh.  v.  Canitz  und  v.  Duesberg.

 

Jahrgang  1846.  (Nr.  2770.)  72  Muͤnz-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  30.  November  1846.
        <pb n="496" />
        —  478  —

Muͤnzkartel  unter  den  zum  Zollvereine  verbundenen  Staaten,
vom  21.  Oktober  1845.

N  die  zum  Joll=  und  Handelsvereine  verbundenen  Regierungen  als
wünschenswerth  erkannt  haben,  zur  Vervollständigung  der  allgemeinen  Münz-Konvention
  vom  30.  Juli  1838.  und  zu  gegenseitig  wirksamerem  Schutze  ihres
Münzregals,  ein  Münzkartel  abzuschließen,  so  haben  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchslhren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Adolph  Georg  Theodor
Pochhammer,  Rüter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens
zweiter  Klasse  rc.;
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhöchstihren  General-Joll-Administrationsrath  Karl  Meirner;

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchstihren  Zoll=  und  Steuerdirektor  Ludwig  v.  Zahn,  Rilter  des
Königlich  Sachsischen  Civil-Verdienstordens  rc.;

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:
Allerhöchstihren  Finanzrath  Wilhelm  Vayhinger,  Ritter  des  König-=lich
  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:
Höchstihren  Zolldirektor  Wilhelm  Philipp  Goßweyler,  Kommandeur
des  Großherzoglich  Badischen  Ordens  vom  Zähringer  Löwen  2c.;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:
Höchstihren  Geheimen  Finanzrath  Wilhelm  Duysing,  Ritter  des  Koͤ-niglich
  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen:
Höchstihren  Ober-Finanzrath  Ludwig  Philipp  Sartorius,  Ritter  des
Königlich  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,


Seine
        <pb n="497" />
        —  479  —
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,  und
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha:
Den  Großherzoglich  Süchsischen  Geheimen  Negierungsralh  Gustav
Thon,  Ritter  erster  Klasse  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens
vom  weißen  Falken  2c.;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig:
Hoöchstihren  Finanzdirektor  August  von  Geyso,  Ritter  des  Herzoglich
Braunschweigischen  Ordens  Heinrich  des  Löwen;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Nassau:
Höchstihren  Joll-Direktionsrath  Philipp  Scholz;
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  älterer  Linie,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Schleitz,  und
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf:
Den  Großherzoglich  Sächsischen  Geheimen  Regierungsrath  Gustav  Thon;
Der  Senat  der  freien  Stadt  Frankfurt:
Den  Senator  Karl  Emil  Coester;

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifkation,  folgendes
  Münzkartel  abgeschlossen  wurde:

Artikel  1.

Die  kontrahirenden  Staaten  verpflichten  sich,  ihre  Angehörigen  wegen
eines,  gegen  das  Münzregal  eines  anderen  Vereinsstaates  —  sei  es  in  Bezug
auf  die  von  demselben  geprägten  Münzen,  oder  in  Bezug  auf  das  von  ihm
ausgegebene  Papiergeld  —  unternommenen  oder  begangenen  Verbrechens  oder
Vergehens,  oder  wegen  der  Theilnahme  an  einem  solchen  Verbrechen  oder  Vergehen,
  eben  so  zur  Untersuchung  zu  ziehen  und  mit  gleicher  Strafe  zu  belegen,
als  wenn  das  Verorechen  oder  Vergehen  gegen  das  eigene  Münzregal  gerichtet
  waͤre.

Artikel  2.

Die  kontrahirenden  Staaten  übernehmen  ferner  die  Verpflichtung,  die  in
(Tr.  2770.)  72  *  ihrem
        <pb n="498" />
        —  480  —

ihrem  Gebiete  sich  aufhaltenden  Fremden,  von  welchen  ein  solches  Verbrechen
oder  Vergehen  gegen  das  Muͤnzregal  eines  anderen  Vereinsstaates  unternommen
  oder  begangen  worden,  oder  welche  an  diesem  Verbrechen  oder  Vergehen
Theil  genommen  haben,  auf  Requisition  des  betheiligten  Staates  an  dessen  Gerichte
  auszuliefern;  mit  der  Maaßgabe  jedoch,  daß,  im  Falle  dergleichen  Individuen
  Angehoͤrige  eines  Dritten  der  kontrahirenden  Staaten  sind,  der  letztere
vorzugsweise  berechtigt  bleibt,  die  Auslieferung  zu  verlangen,  und  deshalb  auch
von  dem  requirirten  Staate  zunaͤchst  zur  Erklaͤrung  uͤber  die  Ausuͤbung  dieses
Rechtes  aufzufordern  ist.

Artikel  3.

Die  im  Artikel  2.  ausgesprochene  Verpflichtung  zur  Auslieferung  soll
nicht  eintreten,  wenn  der  Staat,  in  dessen  Gebiete  ein  solcher  Fremder  sich  befindet,
  entweder

a)  in  Gemaßheit  eines  zwischen  ihm  und  einem  nicht  zum  Jollvereine  gehörigen
  Staate  bestehenden  allgemeinen  Vertrages  über  die  gegenseitige
Auslieferung  der  Verbrecher  verpflichtet  ist,  denselben  dahin  auszuliefern,
oder

b)  die  Untersuchung  und  Bestrafung  selbst  verhaͤngen  zu  lassen,  hrebt.
Im  letzteren  Falle  soll  jedoch  die  im  ersten  Artikel  eingegangene  Verpflichtung
  gleichfalls  Anwendung  finden.

Artikel  4.

Die  kontrahirenden  Staaten  wollen  die  Bestimmungen  der  Artikel  1.
bis  3.  auch  auf  Verbrechen  und  Vergehen,  welche  die  berrügliche  Nachahmung
oder  die  Verfälschung  der  von  einem  von  ihnen  ausgestellten  Staatsschuldscheine
  und  zum  oöffentlichen  Umlaufe  bestimmten  Papiere,  sowie  der  von  andefrren
  Instituten,  Nationalbanken  oder  Gesellschaften  mit  landesherrlichem  Privilegium
  auf  jeden  Inhaber  ausgefertigten  Kreditpapiere  zum  Gegenstande  haben,
oder  die  wissentlich  oder  aus  gewinnsüchtiger  Absicht  unternommene  Verbreitung
solcher  unechten  Papiere  betreffen,  in  der  Art  ausgedehnt  wissen,  daß  bei  der
Bestrafung  solcher  Verbrechen  und  Vergehen  zwischen  inländischen  Papieren
und  gleichartigen  Papieren  aus  einem  anderen  Vereinslande  ein  Unterschied
nicht  gemacht  werden,  auch  hinsichtlich  der  Untersuchung  oder  Auslieferung  dasjenige
  Anwendung  finden  soll,  was  vorstehend  für  Münzoerbrechen  vereinbart
worden  ist.

Artikel  5.

Das  gegenwärtige  Münzkartel,  das  vom  Tage  der  Ratifikationsauswech--selung
  an  in  Kraft  tritt,  soll  so  lange,  als  die  allgemeine  Münzkonvention  vom
30.  Juli  1838.  bestehen  wird,  in  Wirksamkeit  bleiben.

Es
        <pb n="499" />
        —  481  —

Es  soll  alsbald  zur“  Ratifikation  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der
Ratifikationsurkunden  soll  binnen  drei  Monaten  in  Karlsruhe  bewirkt  werden.

So  geschehen  Karlsruhe,  den  21.  Oktober  1845.

Adolph  Georg  Theodor  Karl  Meixner.

Pochhammer-  (L.  S.)
kadwig  v.  Zahn.  Wilhelm  Vayhinger.
(#.  S.)  (I.  S.)
Wilhelm  Philipp  Goßweyler.  Wilhelm  Duysing.

(L.  S.)  (I.  S.)

Ludwig  Philipp  Sartorius.  Gustav  Thon.
(I.  8.)  (I.  S.)

Adolph  Georg  Theodor  Pochhammer
aus  Austrag  und  im  Namen  des  Hetelh  Braunschweigischen  S  Helimchtigten,
()

Philipp  Scholz.  Karl  Emil  Coester.
(L.  S.)  ¶L.  S.)

Vorstehendes  Kartel  ist  ratifizirt  und  sind  die  Ratifikationsurkunden  desselben
  am  18.  Juni  1846.  zu  Karlsruhe  ausgewechselt  worden.

(Nr.  2770—9771.)  (Nr.  2771.)
        <pb n="500" />
        —  482  —

(Nr.  2771.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  5.  Oktober  1846.,  betreffend  die  Einrichtung
eines  obern  Schiedsgerichts  in  Berlin  zur  Entscheidung  aller  Streitigkeiten
in  Rennangelegenheiten  in  zweiter  und  letzter  Instanz.

A.  Ihren  Bericht  vom  4.  Juni  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  das  hierbei
zurückfolgende  allgemeine  Rennreglement  den  Vereinen,  welche  Rennen  mit
edlen  Pferden  abhalten,  zugefertigt  werde  und  bei  denjenigen,  welche  sich  zur
Annahme  desselben  bereit  erklären,  binsichtlich  aller  darin  festgesetzten  Punkte
verbindliche  Kraft  und  Geltung  erhalte.  Zu  diesem  Behufe  will  Ich  den  über
das  schiedsrichterliche  Verfahren  getroffenen  Bestimmungen,  wonach  in  Rennstreitigkeiren,
  mit  Ausschließung  der  ordentlichen  Gerichtsbehörden,  in  erster  Instanz
  von  den  Schiedsgerichten  der  einzelnen  Vereine  und  demnächst,  wenn  die
Parteien  bei  deren  Ausspruch  sich  nicht  beruhigen,  von  einem  obern  Schiedserichte
  entschieden  werden  soll,  die  erbetene  Bestätigung  ertrheilen,  indem  Ich
benscchriich  der  Zusammensetzung  und  der  Befugnisse  dieses  obern  Schiedserichts,
  sowie  des  weitern  Verfahrens  gegen  dessen  Entscheidungen,  Nachseyendes
  festsetze  und  resp.  genehmige:

1)  das  obere  Schiedsgericht,  welches  alle  Streitigkeiten  in  Rennangelegenheiten
  in  zweiter  und  letzter  Instanz  zu  entscheiden  und  seinen  Sitz  in
Berlin  hat,  soll  bestehen:

a)  aus  dem  jedesmaligen  Oberstallmeister  und  Chef  der  Gestütverwaltung;


b)  aus  zwei  Räthen  des  Ministeriums  des  Innern;
)  einem  Rath  des  Justizministeriums;

4)  dem  Justitiarius  und  vortragenden  Rath  der  Gestüt=  und  Ober-Marstallverwaltung,
  und

IO)  vier  technischen,  von  den  Vorstiänden  sämmtlicher  Rennvereine  von
drei  zu  drei  Jahren  zu  wählenden  Mitgliedern  oder  deren  Stellvertretern.


2)  Dasselbe  hat  die  Befugniß,  in  allen  zu  seiner  Entscheidung  kommenden

Fillen  eidliche  Zeugenvernehmungen  und  anderweltige  Ermittelungen  des

hatbestandes  durch  die  betreffenden  Gerichtsbehörden  zu  veranlassen,
welche  verpflichtet  sind,  seinen  Requisitionen  überall  zu  genügen.

3)  Es  bearbeitet  alle  ihm  zugehende  Sachen  gebührenfrei,  und  dürfen  nur
die  baaren  Auslagen  für  Kopialien,  Stempel  und  Postporto  in  Ansatz
gebracht  werden.

4)  Gegen  die  von  dem  obern  Schiedsgerichte  ergangenen  Aussprüche  findet
kein  anderes  Rechtsmittel  statt,  als  die  Nichtigkeitsbeschwerde,  in  ginht
solche
        <pb n="501" />
        –  488  —

solche  nach  der  Verordnung  vom  14.  Dezember  1833.  und  den  dieselbe
ergäanzenden  und  erlauternden  Bestimmungen  zu  begründen  ist.

Die  Entscheidung  steht  sonach  allein  dem  Geheimen  Ober-Tribunale  zu,  welches
in  allen  Fallen,  wo  es  auf  Umsiände  ankommt,  zu  deren  vollständiger  Erläuterung
  und  Beurtheilung  genaue  Kenntniß  des  gesammten  Rennwesens  erfordarlich
  ist,  einen  vom  Chef  der  Gestüt=  und  Ober-Marstallverwaltung  zu  ernennenden
  Sachverständigen  bei  Abfassung  der  Erkenntnisse  zuzuziehen  hat.  —
Dieser  Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  offentlichen  Kenntniß  zu
bringen,  das  Reglement  selbst  aber  seiner  Zeit  in  den  Amtsblättern  derjenigen
Regierungen  bekannt  zu  machen,  in  deren  Bezirk  dasselbe  von  einem  Wereine
angenommen  werden  wird.

Erdmannsdorf,  den  5.  Oktober  1846.
Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  v.  Bodelschwingh  und  Uhden  und  den  Ober-Stallmeister,
  Generalmajor  Freiherrn  v.  Brandenstein.

d##.  4.—2)  (Nr.  2772.)
        <pb n="502" />
        —  484  —

(Nr.  2772.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  16.  November  1846.,  betrefsend  das  Verbot
des  Betriebes  der  Schank-  oder  Gastwirthschaft,  imgleichen  des  Kleinhandels
  mit  Getraͤnken  am  Fabrikorte  selbst  oder  im  Umkreise  einer  Meile
Seitens  der  Fabrikinhaber  und  Fabrikanten  2c.,  sowie  der  von  ihnen  abhängigen
  Personen.

A.  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  22.  v.  M.  bestimme  Ich  hierdurch,
  daß  Fabrikinhabern  und  Fabrikanten,  sowie  den  Familiengliedern,  Bevollmächtigten
  oder  Geschäftsführern,  Werkmeistern,  Faktoren,  Komptoir=  und  Fabrikgehülfen
  derselben  und  anderen  von  ihnen  abhängigen  Personen,  nach  Ablauf
  dieses  Jahres  der  Betrieb  der  Schank=  oder  Gastwirthschaft,  imgleichen
des  Kleinhandels  mit  Getränken  am  Fabrikorte  selbst  oder  im  Umkreise  einer
Meile  um  letzteren  nicht  mehr  gestattet  sein  und  eine  Ausnahme  von  diesem
Verbot  nur  nachgelassen  werden  soll,  wenn,  nach  dem  übereinstimmenden  Urtheile
  der  Kommunalbehörde,  des  Landraths  und  der  Regierung,  dem  in  der
isolirten  Lage  einer  Fabrik  begründeten  Bedürfnisse  auf  andere  Weise  nicht
abzuhelfen  ist.  —  In  solchen  Fällen  ist  aber  die  Konzession  nur  unter  dem
Vorbehalt  des  Widerrufs  zu  ertheilen  und  sofort  zurückzunehmen,  sobald  dem
Bedürfnisse  auf  andere  Weise  genügt  werden  kann.

Dieser  Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Sanssouci,  den  16.  November  1846.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="503" />
        —  485  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  40  —

 

 

(Nr.  2773.)  Wiesenordnung  für  den  Kreis  Siegen;  vom  28.  Oktober  1846.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  7.

verordnen,  da  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  über  die
Benutzung  der  Privatflüsse  für  die  Verhältnisse  des  Kreises  Siegen  nicht
überall  passen  und  ausreichen,  da  ferner  über  die  gesetzliche  Kraft  der  für  den
größten  Theil  des  Kreises  Siegen  bisher  angewendeten  Wiesenordnung  vom
18.  Dezember  1790.  in  neuerer  Zeit  Zweifel  entstanden  sind,  auch  die  Bestimmungen
  dieser  Wiesenordnung  einer  zeitgemäßen  Reoiston  bedürfen  —  auf  den
Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  nach  Anhörung  der  Stände  des  Kreises
Siegen  —  für  den  ganzen  Umfang  dieses  Kreises,  wie  folgt:

Erster  Abschnitt.

Benutzung  des  fließenden  Wassers  überhaupt  und  nähere
Bestimmung  der  Theilnahmerechte  an  demselben.

S.  1.

Alle  Grundbesitzer,  deren  Grundstücke  sich  aus  Privatflüssen  (Quellen,
Bchen,  Fließen)  mit  Vortheil  bewässern  lassen,  sind,  sofern  nicht  spezielle
Rechtstitel  eine  Ausnahme  begründen,  berechtigt,  das  Wasser  zur  Bewässerung
ihrer  Grundstücke  Behufs  der  Wiesenkultur  unter  den  V.  2.  ff.  bezeichneten
Bedingungen  zu  benutzen.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  in  Wegen  und  Gräben  fließenden  Wasser.

In  Ansehung  der  Benutzung  des  Wassers  der  Privatflüsse  zu  anderen
zweten  bewendet  es  uͤberall  bei  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  28.  Feruar
  1843.

Jabrgang  1846.  (Nr.  2773.)  73  g.  2.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Dezember  1846.
        <pb n="504" />
        —  466  —

g.  2.

Das  den  Grundbesitzern  nach  F.  1.  zustehende  Recht  zur  Benutzung  des
Wassers  zu  Wiesenbewaͤsserungen  unterliegt  der  Beschraͤnkung,  daß  dabei:

1)  keine  Ueberschwemmung,  Versumpfung  oder  sonstige  Beschaͤdigung  fremder
  Grundstücke  und  keine  Beeimrächtigung  fremder  Gerechtsame  verursacht
  werden  darf;

2)  das  aus  einem  Flusse  abgeleitete  Wasser  in  das  ursprungliche  Bett  des
Flusses  zurückgeleitet  werden  muß.

Unter  welchen  Bedingungen  eine  Ausnahme  von  diesen  Beschränkungen
bewilligt  werden  kann  bestimmt  der  F.  12.  und  13.

K.  3.

Wenn  bei  Ausführung  einer  Wiesenbewässerungs-Anlage  ein  öffentliches
Interesse,  wie  das  der  Schiffahrt  rc.  gefahrdet,  oder  den  unterhalb  liegenden
Einwohnern  der  nothwendige  Bedarf  an  Wasser  auf  eine  Weise  entzogen
würde,  daß  daraus  ein  Nothstand  für  die  Wirthschaft  zu  besorgen  wärec,  so  ist
die  Regierung  nach  vollständiger,  unter  Zuziehung  der  Betheiligten  erfolgter
Gorterung  efugt,  die  Ableitung  des  Wassers  in  geeigneter  Wer  zu  beschränken.


*“'

Fischereiberechtigte  sollen  zu  einem  Widerspruche  gegen  Wiesenbewässerungs-Anlagen
  fortan  nicht  weiter  berechtigt  sein,  sondern  nur  auf  Ersatz  des
ihnen  daraus  entsiehenden  Schadens  Anspruch  haben.

.  5.

An  der  zur  Bewässerung  disponibeln  Wassermasse  nehmen,  sofern  nicht
spezielle  Rechtstitel  eine  Ausnahme  begründen,  alle  berechtigte  Grundbesitzer
nach  Verhältniß  des  durch  die  Bodenbeschaffenheit,  Lage  und  Bauart  ihrer
Wiesen  bedingten  wirthschaftlichen  Wasserbedarfs  derselben  Theil.  Wo  das
Theilnehmungerecht  hiernach  zweifelhaft  bleibt,  da  bildet  der  Flächeninhalt  den
Maaßstab.

g.  6.

Einer  polizeilichen  Erlaubniß  beduͤrfen  die  Grundbesitzer  zur  Einrichtung
von  Bewässerungsanlagen  nicht.  Es  soll  aber  vor  Errichtung  jeder  neuen  und
vor  Erweiterung  einer  bestehenden  Stauanlage  zur  Wiesenbewásserung  in  einem
Privatfluß  eine  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgen,  um  zu  ermitteln,  welche
Widerspruchsrechte  oder  Entschädigungsansprüche  in  Bezieung  auf  die  beabsichtigten
  Verfügungen:

a)  über  das  zu  Bewässerungen  zu  verwendende  Wasser,
b)  über  die  zu  bewässernden  Grundsiücke,
c)  uͤber
        <pb n="505" />
        —  487  —

c)  uͤber  denjenigen  Theil,  sowohl  eigener  als  fremder  Grundstuͤcke,  welcher
zu  Wasserleitungen  dienen  soll,
Statt  finden.

S.  7.

Die  Erlassung  dieser  Bekanntmachung  muß  der  Unternehmer  der  Wiesenbewässerungs-Anlage
  bei  dem  Landrathe  in  Antrag  bringen  unter  Einreichung
eines  vollständigen  Situationsplans  und  der  etwa  erforderlichen  Nivelle  ents.

9.  8.
Die  Bekanmmachung  erfolgt:

1)  in  der  Gemeine,  in  deren  Bezirk  das  zu  bewässernde  Grundstäck  liegt,
sowie  in  den  zunächst  angränzenden  Gemeinen,  durch  Anschlag  an  der
Gemeinestätte,  oder  in  der  örtlich  sonst  hergebrachten  Publikationsweise;

2)  durch  das  Kreisblatt  des  Kreises  zu  dreien  verschiedenen  Malen;

3)  durch  die  Amtsblätter  ebenfalls  zu  dreien  Malen,  wenn  sich  nach  dem
Ermessen  des  Landraths  die  Wirkung  der  Bewässerungsanlage  über  die
Gränzen  des  Kreises  hinaus  erstreckt.

Sie  enthält,  mit  Hinweisung  auf  den  im  Geschäftslokale  des  Landrarhs
zur  Einsicht  ausgelegten  Plan,  die  Aufforderung,
etwanige  Widerspruchsrechte  und  Entschädigungsansprüche  binnen  3  Monaten,
  vom  Tage  des  Erscheinens  des  ersien  Amts=  oder  Kreisblattes  an
gerechnet,  bei  dem  Landrathe  anzumelden.

Die  Aufforderung  geschieht  mit  der  Verwarnung,  daß  diejenigen,  welche
sich  binnen  der  bestimmten  Frist  nicht  gemeldet  haben,

in  Bezichung  auf  das  zur  Bewässerung  zu  verwendende  Wasser,  sowohl
ihres  Widerspruchsrechtes,  als  des  Anspruches  auf  Entschädbigung  verlustig
  gehen,

in  Beziehung  auf  das  zu  bewässernde  oder  zu  den  Wasserleitungen  zu
benutzende  Terrain  ihr  Widerspruchsrecht  gegen  die  Anlage  verlieren  und
nur  einen  Anspruch  auf  Entschädigung  behalten.

G.  9.

Nach  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  faßt  der  Landrath,  wenn  er  bei  genauer
  Prüfung  die  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  beobachtet  sindet,  einen  Bescheid
  ab,  in  welchem  er  denjenigen,  die  sich  gemeldet  haben,  ihre  Rechte  namentlich
  vorbehält,  alle  Andere  aber  mit  ihren,  bei  Erlaß  des  Bescheides  bestehenden
  Rechten  prakludirt.

Eine  Ausfertigung  des  Prcäklusionsbescheides  ist  dem  Provokanten  zuzustellen,
  welcher  sämmtliche  Kosten  des  Verfahrens  zu  tragen  hat.

(Nr.  273)  73“  Anund
        <pb n="506" />
        –  488  —

Andere  Ausfertigungen  des  Bescheides  sind  an  den  Gemeinesiätten,  wo#
die  Bekanntmachung  angeschlagen  war,  anzuheften.

Gegen  diese  Präklusion  kann  ein  Restitutionsgesuch  binnen  zehn  Tagen
nach  Anheftung  des  Praklusionsbescheides  an  den  Gemeinestätten  bei  dem  Landrath
  angebracht  werden.

K.  10.

Wer  in  einem  Privatfluß  eine  Stauanlage  zur  Bewässerung  errichtet  oder
erweitert,  ohne  den  Erlaß  der  Bekanntmachung  bei  dem  Landrathe  zu  beantragen
  und  die  Abfassung  des  Praklusionsbescheides  abzuwarten,  kann  durch  die
Polizeibehörde,  auf  Antrag  der  durch  die  Stauanlage  beeinträchtigten  Interessenten,
  zur  Wegreißung  oder  Beschränkung  des  Stauwerkes  angehalten  werden,
wenn  die  Polizeibehörde  die  von  den  Besthwerdefehrern.  behaupteten  Verletzungen
  gegründet  findet.

K.  11.

Wenn  eine  Bewässerung  ohne  Anlegung  eines  neuen  Stauwerkes  und
ohne  Erweiterung  eines  vorhandenen  Stauwerkes  eingerichtet  wird,  so  steht  es
dem  Unternehmer  frei,  zu  dem  H.  6.  angegebenen  Zwecke  eine  gleiche  öffentliche
Bekanntmachung  zu  beantragen.

g.  12.

Einem  Triebwerke,  welches  bei  Publikation  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
  1843.  rechtmäßig  bestand,  oder  später,  kraft  eines  ausdrücklich  verliehenen
  Rechtes,  angelegt  oder  erweitert  ist,  soll,  in  Ermangelung  spezieller,  ein
anderweites  Theilnahmeverhältnit  bei  der  Wasserbenutzung  begründender  Rechtstitel,
  das  zum  Betriebe  in  dem  bisherigen  Umfange  nothwendige
Wasser  nicht  entzogen  werden,  außer  wenn  bei  der  Entwässerungsanlage  ein
überwiegendes  Landeskultur-Interesse  vorwaltet  und  dem  Triebwerksbesitzer  vollsiändige
  Eneschädigung  gewährt  wird,  wie  das  Gesetz  vom  28.  Februar  1843.
in  den  W#.  10.  17.  24.  25.  Nr.  4.  vorschreibt.  Auch  soll  der  aus  der  Schmelerung
  seines  Betriebes  hergenommene  Einwand  eines  Triebwerksbesitzers  gegen
eine  Bewässerungsanlage  im  Mangel  der  Einigung  nur  nach  den  Vorschriften
jenes  Gesetzes,  W.  23.  30—54,  durch  die  Kreis-Vermittelungskommission,  die
Regierungen  und  deren  Kommissarien,  das  Ministerium  des  Innern  2c.  erortert
  und  nach  Befinden  beseitigt  werden,  so  daß  es,  abgesehen  von  den  oben
W.  1.,  2.  und  6.  ff.  vorgeschriebenen  allgemeinen  Abänderungen,  in  Betreff
des  Verhältnisses  der  Wiesenbesitzer  zu  den  Triebwerksbesitzern  lediglich  bei
den  Vorschriften  jenes  allgemeinen  Gesetzes  verbleibt  mit  folgenden  näheren
Bestimmungen:

1)  Wenn  der  Unternehmer  der  Bewässerung  verlangt,  daß  der  Bessitzer
eines  Triebwerkes  sich  einer  Beschränkung  des  ihm  zustehenden  Rechts
auf
        <pb n="507" />
        —  489  —

auf  Benutzung  des  Wassers  gefallen  lasse,  so  ist  bei  Entscheidung  der
Frage:  ob  bei  der  Bewässerungsanlage  ein  überwiegendes  Landeskultur=Interesse
  obwalte?  das  Interesse  schon  vorhandener,  auf  Triebwerken
beruhender  gewerblicher  Anlagen  im  zweifelhaften  Falle  über  das  der
Bodenkultur  zu  stellen.

2)  Als  nicht  nothwendig  zum  Gewerbebetriebe  wird,  in  Ermangelung  entgegenstehender
  spezieller  Rechtstitel,  betrachtet  und  kann  mithin  zur  Bewässerung
  verwendet  werden:

a)  dasjenige  Wasser,  welches  die  bereits  gesetzten  oder  nach  den  Beslimmungen
  des  Vorsluthgesetes  vom  15.  November  1811.,  Gesetzsammlung
  de  1811.  S.  352.  noch  zu  setzenden  Merkpfähle  übersteigt.
Nach  den  im  Vorfluthsgesetze  vom  15.  November  1811.,  WV.  1—6.
enthaltenen  Vorschriften  soll  auch,  auf  Antrag  jedes  Betheiligten  die
zum  Gewerbebetriebe  nothwendige  Wassermenge  durch  Feststellung  der
tauhöhe  und  der  Weite  der  Zuleitungsgerinne  bestimmt  werden

nnen;

5)  alles  den  Triebwerken,  welche  nicht  auch  Sonntags  betrieben  werden
  müssen  (Mühlen,  Hämmer  und  dergl.,  im  Gegensatz  zu  Eisen-,
Stahl=  und  anderen  Schmelzhüctten)  von  Sonnabend  Abends  7  Uhr
bis  Sonntag  Abends  6  Uhr  zufließende  Wasser;

P)alles  Wasser,  welches  den  in  Stillstand  befindlichen  Werken  zufließt,
aiII  iahme  desjenigen,  welches  zur  Füllung  der  Sammelteiche
nöthig  ist.

3)  Zur  Eröôrterung  und  Entscheidung  der  Frage:  ob  durch  eine  Bewässerungsanlage
  das  einem  Triebwerke  zuständige  Betriebswasser  geschmälert
wird,  und  welche  Entschädigung  dem  Triebwerksbesitzer  dafür  zu  gewähren
  ist,  kann  nicht  bloß  der  Unternehmer  der  Bewässerungsanlage,  sondern
  auch  der  zefährdet  Triebwerksbesitzer  auf  polizeiliche  Vermittelung
antragen,  und  dbadurch  die  Kompetenz  der  Regierung,  des  Ministerii  des
Innern  und  resp.  des  Revisionskollegil  nach  9.  23—  47.  des  Gesetzes
vom  28.  Februar  1843.  herbeiführen.

Dies  gilt  sowohl  für  neue,  als  auch  für  schon  bestehende  Bewässerungsanlagen,
  wenn  sich  bei  deren  Benutzung  oder  Abänderung  Streitigkeiten
mit  Triebwerksbesitzern  ergeben.

S.  13.

Gegen  andere  Grundbesitzer  und  Nutzungsberechtigte  —  zu  denen  auch
die  Triebwerksbesitzer,  in  Betreff  ihres  etwanigen  Grundbesitzes  gehören,  in  soweit
  es  sich  also  nicht  um  Beeinträchtigung  i#res  Triebwerks  handelt,  —  kann
der  Unternehmer  der  Bewässerungsanlage,  in  Fällen  eines  überwiegenden  Landeskultur-Interesses
  und  unter  der  Verpflichtung  zu  vollständiger  Entschädigung
verlangen,  daß  ihm

(Nr.  2773  1)  zur
        <pb n="508" />
        —  490  —

1)  zur  Einrichtung  der  erforderlichen  Wasserleitungen  und  Stauwerke,  in
sofern  er  solche  auf  seinem  eigenen  Grundstücke  nicht  herstellen  kann,  auf
fremden  Grundstücken  eine  Servitut  eingerdume,

2)  eine  Ausnahme  von  den  im  §.  2.  Nr.  1.  und  2.  vorgeschriebenen  Bedingungen,
  insbesondere  auch  eine  Beschränkung  oder  Veränderung  fremder
  Hütungs-,  Wege-,  Tränkrechte  und  dergl.  gestattet  werde.

S.  14.
In  den  Fällen  des  F.  13.  wird  die  Entscheidung  der  Frage:

ob  bei  der  Anlage  ein  überwiegendes  Landeskultur-Interesse  vorwalte
und  welche  Einschränkungen  dritter  Personen  zulässig  sind?

ferner  die  Feststellung  des  Bewässerungsplanes,  sowie  die  Ermittelung  und  Festsetzung
  der  zu  gewähtrenden  Entschadigungen  den  Wiesenschöffen  (conf.  F.  57.)
überkragen,  unter  gänzlicher  Ausschließung  des  Rechtsweges  darüber.

S.  15.

Gegen  alle  Entscheidungen  der  Wiesenschöffen  steht  jedem  Theile  der
Rekurs  an  die  Kreissachverständigen  (conf.  §.  58.)  frei,  welcher  binnen  10
Tagen,  von  der  Aushändigung  oder  Publikation  des  Bescheides  an  gerechnet,
bei  dem  den  Wiesenschöffen  vorsitzenden  Bürgermeister  oder  Amtmanu,  oder  bei
dem  Landrathe  angemeldet  werden  muß.  &amp;amp;  en  die  Entscheidung  der  Kreis-Sachverstaͤndigen
  findet  —  mit  der  F.  28.  bebimmeen  Ausnahme  —  ein  weiteres
  Rechesmittel  nicht  Statt.

.  16.

Wenn  gegen  eine  Bewässerungsanlage  Reklamationen  von  Triebwerks-Besitzern
  und  zugleich  von  anderen  Grundbesitzern  erhoben  werden,  so  muß
das  Verfahren  mit  den  Triebwerksbesitzern  vor  der  Kreis-Vermittelungskommission,
  Regierung  2c.  zuerst  durchzeführ  auf  die  bloße  Beseitigung  der  Einwendungen
  der  Triebwerksbesitzer  beschränkt  und  demnächsi  alles  Uebrige  von
den  Wiesenschöffen  regulirt  werden,  welche  auf  Verlangen  der  Betheiligten
schon  während  der  Dauer  des  ersten  Verfahrens  alles  dasjenige  vorbereiten
können,  worauf  die  Entscheidungen  in  dem  ersten  Verfahren  mucßmaßüch  ohne
Einfluß  sein  werden.

Tragen  die  protestirenden  Triebwerksbesitzer  darauf  an,  daß  die  Untersuchung
  und  Entscheidung  ihrer  Reklamationen  ebenfalls  durch  die  Wiesenschöffen
  erfolgt,  so  haben  diese  einem  solchen  Antrage  Statt  zu  geben.

S.  17.
Streitigkeiten  über  das  Eigenthum  an  Grundstücken,  über  die  Existenz
oder  den  Umfang  eines  Rechtes  und  über  besondere,  auf  speziellen  Rechtstiteln
be-
        <pb n="509" />
        —  491  —

beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  der  Parteien,  insbesondere  uͤber  die
Gültigkeit  der,  §.  1.  und  5.  gedachten  speziellen  Rechtstitel  gehören  zur  Entscheidung
  der  ordentlichen  Gerichte.

Auch  über  die  Frage,  ob  das  einem  Triebwerksbesitzer  zusiändige  Betriebswasser
  durch  die  Bewässerungsanlage  geschmälert  wird  oder  geschmälert
werden  darf,  wie  die  Bewässerungsanlage  zur  möglichsten  Schonung  des  Gewerbebetriebes
  einzurichten  ist,  und  welche  Enschädigung  etwa  dem  Triebwerks-Besitzer
  gebührt,  aben  die  ordentlichen  Gerichte  zu  entscheiden,  in  sofern  nicht
von  sämmtlichen  Betheiligten  auf  polizeiliche  Vermittelung  angetragen  ist,  in
welchem  Falle  die  Komperenz  der  Kreis-Vermirtelungskommission  und  der  Regierung
  eintritt.

Alle  übrige  Streitigkeiten  sind  zunächst  vor  die  Wiesenschöffen  zu  bringen.

Der  Landrath  hat  die  Parteien  mit  ihren  SLreitigkeiten  vor  die  hiernach
kompetente  Behörde  zu  verweisen.

S.  18.

Die  den  Wiesenschöffen  vorstehend  nach  G.  11.  und  17.  übertragene
Kompetenz  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Grundbesitzern
  und  Nutzungsberechtigten,  in  Betreff  neu  einzurichtender  Bewässerungs=Anlagen,
  soll  in  gleichem  Umfange  bei  den  Spreitigkeiten,  in  Betreff  bereits
bestehender  Bewässerungsanlagen,  insbesondere  wegen  deren  Benutzung,  Unterhaltung
  und  Abänderung,  Platz  greifen.

9.  19.

In  dem  Falle  des  §.  13.  Nr.  1.  steht  dem  Eigenthümer  des  zu  beschränkenden
  Grundstücks  frei,  anstam  Einräumung  einer  Servitut  das  Eigenthum
  des  zu  den  Anlagen  erforderlichen  Bodens  dem  Unternehmer  der  Anlage
abzutreten,  welcher  dasselbe  zu  übernehmen  verpflichter  ist.  Wenn  das  ganze
Grundstück  des  Provokaten  oder  ein  Theil  desselben,  in  Folge  der  Anlagen,
von  ihm  nicht  mehr  zweckmäßig  benutzt  werden  kann,  so  ist  er  befugt,  das
ganze  Grundstück  oder  den  betreffenden  Theil,  dessen  Umfang  die  Wiesenschöffen
zu  bestimmen  haben,  dem  Provokanten  ebenfalls  als  Eigenthum  abzutreten.

Der  Grundeigenthümer,  welcher  von  diesen  Rechten  Gebrauch  machen
will,  muß  sich  darüber  in  einer  preklusivischen  Frist  von  drei  Monaten  nach
Mittheilung  des  Antrages  des  Unternehmers  erklären.

g.  20.

Wenn  ein  vom  Unternehmer  der  Bewässerungsanlage  beabsichtigter  Rückstau
  von  der  Art  ist,  daß  dadurch  die  Entwässerungsfäahigkeit  der  oberhalb  liegenden
  Ländereien  eines  Dritten  beeinträchtigt  wird,  so  soll  bei  Beantwortung
der  Frage,  ob  ein  überwiegendes  Landeskultur-Interesse  bei  der  Anlage  obwaltet,
  das  Interesse  der  Entwässerung  in  zweifelhaften  Fällen  über  das  der
Bewässerung  gestellt  werden.

(Nr.  2773.)  §.  21.
        <pb n="510" />
        —  492  —

§.  21.

Wenn  durch  die  Bewässerungsanlagen  die  Versumpfung  eines  fremden
Grundslücks  veranlaßt  wird,  so  ist  der  Eigenthümer  befugt,  statt  seines  Anspruches
  aus  vollständige  Entschädigung,  das  Eigenthum  des  ganzen  versumpften
  Grundstücks  oder  desjenigen  Theiles,  der  durch  die  Versumpfung  betroffen
miur  den  nternehmer  der  Ange  abzutreten,  welcher  dasselbe  zu  übernehmen
verbunden  ist.

S.  22.

Wenn  der  Provokak,  nach  den  Grundsätzen  der  VG.  19.  und  21.  Land
abtritt,  so  ist  er  befugt,  da,  wo  es,  den  örtlichen  Verhältnissen  nach,  zulässig
ist,  aus  dem  Grundbesitze  des  Provokanten  eine  Landabfindung  zu  fordern,  deren
  Werth  der  nach  9#.  13.  und  27.  festgestellten  Entschädigungssumme  gleich
kommt.  Sofern  die  Bewässerungsanlage  nicht  zur  Ausführung  kommt,  kann
der  Provokat  das  von  ihm  abgetretene  Land,  gegen  Ruͤckgabe  der  erhaltenen
Land=  oder  Geldentschädigung,  wieder  zurückfordern.

*

Der  Bewässerungsplan  wird,  so  weit  er  nicht  schon  vom  Unternehmer
beigebracht  ist,  von  einem  der  Wiesenschôffen  entworfen  und  den  anderen  zur
Prüfung  und  Genehmigung  vorgelegt.

Bei  Ausarbeitung  desselben  sollen  die  Wiesenschöffen  das  Interesse  aller
Betheiligten  und  das  offentliche  Interesse  gleichmäßig  beachten,  zweckmäßigen
Vorschlagen  der  Interessenten  Gehör  geben  und  kollidirende  Rechte  der  Provokaten
  möglichst  schonen.

Die  Prüfung  ist  insbesondere  darauf  zu  richten,

ob  und  in  welcher  Ausdehnung  die  Führung  der  Wasserleitung  über
fremden  Grund  und  Boden  zu  der  Anlage  nothwendig  sei"  welche
Brücken,  Ueberfahrten,  Einfriedigungen  r2c.  eingerichtet  und  unterhalten
werden  müssen,  um  den  Eigenthümer  gegen  Nachtheile  in  Benutzung
des  ihm  verbleibenden  Grundstücks  zu  sichern?
und

welcher  Ort  zum  Anschluß  eines  Stauwerkes  an  ein  fremdes  Ufer  oder
zur  Anlage  desselben  auf  ganz  fremdem  Boden  dem  Provokaten  am
wenigsten  nachtheilig  und  doch  zweckentsprechend  sei?

In  Hinsicht  auf  die  Art  der  Ausführung  der  Anlagen  und  deren  Benutzung,
  sowie  in  Hinsicht  der  zur  Ueberwachung  derselben  nöthigen  Maaßregeln,
  muß  der  Plan  alles  Dassenige  enthalten,  was  im  besondern,  wie  im

ffentlichen  Interesse  erforderlich  ist.

S.  21.
        <pb n="511" />
        —  493  —

g.  24.

Die  Wiesenschoͤffen  sind  befugt,  die  zur  Ausfuͤhrung  ihrer  Geschaͤfte  noͤ-thigen
  Ermittelungen,  Vermessungen,  Nivellements  ꝛc.  zu  veranlassen.  Koͤnnen
diese  Vorarbeiten  nicht  bewirkt  werden,  ohne  fremde  Grundstucke  zu  betreten,
so  müssen  deren  Eigenthümer  sich  solches,  gegen  Vergütung  des  ihnen  dadurch
entstehenden  Schadens  gefallen  lassen.

K

Den  ausgearbeiteten  und  genehmigten  Plan  legen  die  Wiesenschöffen  den
Parteien  zur  Erklärung  vor,  erörtern  die  Widersprüche,  welche  dagegen  erhoben
  werden,  versuchen  angelegentlichst  die  gütliche  Beilegung  der  Streitpunkte
und  entscheiden,  im  Mangel  der  Einigung,  über  die  Widersprüche  und  Entschädigungsansprüche
  durch  einen  Veschuus,  welcher  den  Plan,  die  Bedingungen  der
Ausführung  und  die  Entschädigungen  fesistellt,  auch  eine  Frist  angiebt,  binnen
welcher  die  Anlage  von  dem  Unternehmer,  bei  Verlust  seines  Rechts,  ausgeführt
  sein  muß.

G.  26.

Die  Wiesenschöffen  können  auch,  wenn  es  ihnen  für  die  Behandlung  der
Sache  zweckmäßhig  erscheint,  über  einzelne  Streitpunkte,  z.  B.  über  die  Vorfrage,
  ob  ein  überwiegendes  Landeskulrur-Interesse  bei  der  Anlage  obwaltet,
abgesonderte  Entscheidungen  erlassen  und  die  Ermittelung  der  Entschädigungen
  einem  besonderen  Verfahren  bei  der  Ausführung  des  Plans  vorbehalten.

g.  27.
Bei  Feststellung  der  zu  gewährenden  Entschädigungen  findet  der  im  F.  45.

des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  angeordnete  Zuschlag  von  25  Prozent
zu  dem  ermittelten  Betrage  des  wirklichen  Schadens  Statt.

§.  28.

Dem  Provokaten  sieht,  wenn  er  sich  durch  die  von  den  Wiesenschöffen
und  demnächst  den  Kreissachverständigen  (S.  15.)  festgesiellte  Entschädigung
nicht  für  befriedigt  hält,  binnen  6  Wochen  nach  Bekanntmachung  der  Entscheidung
  der  Kreissachversiändigen  der  Rekurs  an  das  Revisionskollegium  für  Landeskultursachen
  frei,  welcher  bei  dem  Landrathe  anzumelden  ist.  Hastelle  stellt,
nach  Revision  der  Abschätzung,  wobei  anderweitige  Ermittelungen  gestattet  sind,
die  Entschädigung  mit  Ausschließung  jedes  weitern  Rechtsmittels,  sowie  des
Rechtsweges,  definitiv  fest.

Dem  Uncernehmer  der  Bewässerungsanlage  ist  der  Rekurs  an  das  Revisionskollegium
  nicht  gestartet.

K.  29.

In  der  Rekursschrift  muß  der  Mehrbetrag  der  Emtschädigungssumme  oder
der  Landabfindung,  welchen  der  Provokat  fordert,  bestimmt  ausgedrückt  sein.
Jahrgang  1846.  (Nr.  2773.  74  Wird
        <pb n="512" />
        —  494  —

Wird  dem  Provokaten  keine  hoͤhere  Entschaͤdigung,  als  die  von  den  Kreis-Sachverständigen
  festgesetzte,  zuerkannt,  so  hat  derselbe  sämmtliche  Kosten  der
Rekursinstanz  zu  tragen.  #

Erstreitet  er  den  ganzen  geforderten  Mehrberrag,  so  fallen  diese  Kosten
sämmtlich  dem  Unternehmer  der  Bewässerungsanlage  zur  Last.  Wenn  der  Rekurrent
  zwar  nicht  den  ganzen  geforderten  Vemags  aber  doch  mehr,  als  ihm
von  den  Kreissachverständigen  zugebilligt  worden,  erstreitet,  so  findet  zwischen
beiden  Theilen  eine  verhältnißmaßige  Vertheilung  der  Kosien  Statt.

S.  30.

Dem  Unternehmer  der  Bewässerungsanlage  sieht  frei,  von  deren  Ausführung,
  auch  nach  bereits  erfolgker  definikiver  Feststellung  der  Entschaddigungssumme,
  abzustehen;  er  muß  aber  in  diesem  Falle  auch  diejenigen  Kosten  übernehmen,
  welche  dem  Provokaten  zur  Last  gesiellt  worden  aind

g.  31.

Die  Einziehung  und  Auszahlung  oder  gerichtliche  Deposition  der  fesigestellten
  Entschädigungssumme  liegt  dem  Bürgermeister  oder  Amtmann  ob,  welcher
  das  Verfahren  der  Wiesenschöffen  als  Vorsitzender  geleitet  hat.

§.  32.

Um  die  Verwendung  der  Entschädigungsgelder  zu  erleichtern,  so  sollen
auf  dieselben  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  8.  August  1832.  (Gesetz-Sammlung
  de  1832.  S.  202.),  wegen  der  Geldentschädigungen  für  zum  Chausseebau
  abgetretenen  Grund  und  Boden,  Anwendung  finden.

..  33.

Sämmrtliche  Verhandlungen,  welche  durch  die  öffentlichen  Bekanntmachungen,
  durch  das  Verfahren  der  Wiesenschöffen  und  Kreissachverständigen  und
durch  die  Einziehung  und  Auszahlung  oder  Deposition  der  Entschäadigungsgelder
  veranlaßt  werden,  sind  gebühren=  und  siempelfrei,  und  es  werden  nur  die
baaren  Auslagen  in  Ansatz  gebracht;  in  Prozessen  G.  17.)  und  in  der  Rekurs-Instanz
  wegen  Festsetzung  der  Entschädigung  durch  das  Revisionskollegium  (G.  28.)
sind  jedoch  Gebühren  und  Stempel  zu  entrichten.

g.  34.

Die  Ausfuͤhrung  der  Anlage  soll  in  der  Regel  erst  erfolgen,  wenn  der
Bewässerungsplan  und  die  zu  gewährende  Entschädigung  rechtskräftig  fesigestellt,
  letztere  auch  gezahlt  oder  deponirt  ist.  Doch  steht  es  den  Wiesenschöffen
frei,  in  unzweifelhaften  oder  dringenden  Fällen  nach  ihrem  Ermessen  die  Ausführung,
  auf  Grund  ihrer  eigenen  Ensschedong  und  ungeachtet  etwaniger  schween-
        <pb n="513" />
        —  495  —

benden  Rechtsstreitigkeiten  zu  gestatten,  wenn  der  Unternehmer  die  von  ihnen
ermittelte  Entschädigung  zahlt  oder  deponirt,  oder  für  Schaden  und  Kosten
Kaution  leistet,  deren  Höhe  die  Wiesenschöffen,  nach  Vernehmung  der  Widersprechenden,
  bestimmen.

In  jedem  Falle  können  die  Wiesenschöffen  über  die  Behandlung  und
Nutzung  der  betheiligten  Grundstücke  provisorische  Verfügungen  treffen,  um  den
Uebergang  in  das  neue  Verhalkniß  schicklich  vorzubereiten.

S.  35.

Die  Vorschrift  des  §.  34.  fsindet  auch  Anwendung  auf  die  den  Fischereiberechtigten
  zu  leistende  Entschädigung.  Die  Ausführung  der  Anlage  soll  jedoch
von  der  Feststellung  dieser  Entschädigung  niemals  abhängig  sein.

Zweiter  Abschnit  t.

Gemeinschaftliche  Bewässerungsanlagen,  Wiesenverbände  oder
Genossenschaften.

S.  36.

Wo  mehrere  Grundstücke  zweckmäßig  nur  durch  gemeinschaftliche  Bewässerungsanlagen
  berieselt  werden  können,  da  sind  die  Besitzer  dieser  Grundstücke,
  sobald  der  vierte  Theil  derselben  G.  56.)  es  verlangt,  verpflichtet,
jene  Anlagen  gemeinschaftlich  einzurichten  und  zu  unterhalten.  Ist  es  streitig,
ob  die  Provokanten  den  vierten  Theil  der  in  den  Wiesenverband  zu  ziehenden
Grundstücke  besitzen,  so  haben  die  Wiesenschöffen  nach  Vernehmung  der  Betheis
ligten  zundchst  die  Gränzen  des  Wiesenverbandes  festzusetzen  und  demnachst  die
Frage,  ob  dem  Antrage  Folge  zu  geben,  zu  entscheiden.

Die  Besitzer  solcher  Grundstücke,  bei  denen  nach  dem  Ermessen  der
Wiesenschöffen  die  durch  gemeinschaftliche  Bewässerungsanlagen  entsiehenden
Kosten  den  davon  zu  erwartenden  Vortheil  übersteigen,  haben  weder  das  Recht,
noch  die  Pflicht,  an  solchen  Anlagen  Theil  zu  nehmen,  können  also  zur  Theilnahme
  nur  verstaltet  werden,  wenn  sie  selbst  und  die  übrigen  Betheiligten  dari
willigen.

Wiesen,  welche  schon  mit  eigenen  Bewässerungsanlagen  versehen  sind,
sollen  zu  den  Wiesenverbanden  nicht  ohne  Noth  herangezogen  werden.

Wo  sich  dies  nicht  vermeiden  läßt,  sollen  die  Valtger  solcher  Wiesen
bei  der  Heranziehung  zur  Genossenschaft  billig  behandelt,  insbesondere  ihre
Anlagen  wo  moglich  zu  den  gemeinschaftlichen  Zwecken  beibehalten  und  jedenfalls
  die  Kosten  derselben  den  Besitzern  verhältnißmäßig  vergütet  werden.

S.  37.

Die  Besitzer  der  gemeinschaftlich  zu  bewässernden  Wiesen  bilden  eine
Genossenschaft,  einen  Wiesenverband.  «
(N-.277s.)  74*  Von
        <pb n="514" />
        —  496  —

Von  den  Verbandsgenossen  werden  die  Haupt-Be=  und  Entwaͤsserungsgrdben,
  die  Wehre  und  Schützen  in  diesen  Gräben,  den  Flüssen  und  Bächen,
die  Regulirung  der  letzteren,  überhaupt  diejenigen  Anlagen,  welche  nicht  zum
besonderen  Vortheil  und  zur  Berieselung  der  einzelnen  Wiesen  gehören,  auf
gemeinschaftliche  Kosten  angelegt,  verlegt,  unterhalten  und  gereinigt,  —  ohne
daß  die  Lage  der  Wiesen  in  größerer  oder  geringerer  Entfernung  von  den
Flüssen,  Bächen  oder  Hauptgräben  dabei  einen  Unterschied  macht.

g.  38.

Die  Einrichtung  neuer  und  die  Revision  bestehender  Wiesenverbände,  die
Feststellung  ihrer  Granzen,  in  sofern  diese  nicht  schon  früher  erfolgt  ist  (I.  36.),
die  Anordnung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  und  des  ganzen  Bewässerungs=Plans,
  einschließlich  der  Bestimmung,  wie  die  Vertheilungs=  und  Abzugsgräben
  für  die  einzelnen  Wiesen  anzulegen  sind,  geschieht  durch  die  Wiesenschöffen
nach  Anhbrung  der  betheiligten  Waseenbesiger.  Von  dem,  was  die  Mehrzahl
der  Beheiligen  über  Gegenstände  des  gemeinschaftlichen  Interesses  beschließt,
sollen  die  Wiesenschöffen  nur  aus  sehr  erheblichen,  offenbar  überwiegenden
Gründen  abweichen.

K.  39.

Bereits  bestehende  Wiesenverbande  sind  auf  Antrag  jedes  Betheiligten
aufrecht  zu  erhalten,  auch  ihren  Gränzen  nach  so  viel  als  moglich  beizubehalten.


Im  Uebrigen  ist  es  nicht  erforderlich,  bei  Bildung  der  Wiesenverbände
die  Gemeinde-,  Amts=  oder  sonstigen  Gränzen  einzuhalten;  es  soll  dabei  vielmehr
  nur  die  für  den  Wiesenbau  angemessene  Oerllichkeit  berücksichtigt  werden.

Wenn  ein  Wiesenverband  die  Gränzen  des  Stadt-,  Amts=  oder  Gemeindebezirks
  überschreitetf,  so  wird  er  demjenigen  Verwaltungsgebiete  angehörig
  betrachtet,  in  welchem  die  größte  Wiesenfläche  liegt.  Im  Zweifel  entscheidet
  der  Landrath  darüber.

S.  40.

Auch  die  zwischen  den  Mitgliedern  eines  Wiesenverbandes  entstehenden
Streitigkeiten  über  das  Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit
oder  den  Umfang  von  Grundgerechtigkeiten  und  anderen  Nutzungsrechten  und
über  besondere  auf  speziellen  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten
  der  Parteien,  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  andere  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  den  Wiesenschöffen  untersucht  und  entschieden.

S.  41.
        <pb n="515" />
        —  497  —

9.  41.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Wiesenschöffen  findet  auch  hier  blos  der
Rekurs  an  die  Kreis-Sachverständigen  nach  Vorschrift  des  F.  15.  und  kein
weiteres  Rechtesmittel  statt.

d

Alle  gemeinschaftliche  Angelegenheiten  eines  Wiesenverbandes  werden
durch  eine  Verbandsordnung  näher  bestimmt  und  regulirt.  Die  Feststellung,
Ergänzung  oder  Erneuerung  solcher  Verbandsordnungen  kann  von  jedem  Interessenten
  beantragt  werden;  sie  erfolgt  nach  Anhörung  der  Betheiligten  durch
die  Wiesenschöffen.  Diese  haben  den  Entwurf  zur  Verbandsordnung  vor  Abfassung
  der  ihn  fesistellenden  Entscheidung  vier  Wochen  in  der  betreffenden
Gemeinde  öffentlich  auszulegen  und,  daß  dies  geschehen,  in  der  für  die  Publikation
  der  Ortspolizeiverordnung  vorgeschriebenen  Weise  bekannt  zu  machen.

Die  Verbandsordnungen  müssen  siets,  auch  wenn  kein  Widerspruch  dagegen
  erhoben  wird,  den  Kreis-Sachverständigen  zur  Prüfung  und  Bestätigung
eingereicht  werden.

S.  43.

Die  Verbandsordnung  muß  alle  zur  gehörigen  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen
  Angelegenheiten  erforderliche  Bestimmungen  enthalten,  insbesondere:

1)  Ueber  das  Maaß  und  die  Art  der  Beiträge  zur  Einrichtung  und  Unterhaltung
  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  und  zu  den  sonstigen  gemeinschaftlichen
  Ausgaben.

Der  Vertheilungs=  oder  Beitragsfuß  soll,  wie  bisher,  der  Flächen-Inhalt
  der  einzelnen  zum  Verbande  gehörigen  Wiesen  sein,  falls  sich
die  Verbandsgenossen  nicht  über  einen  anderen,  nach  dem  Urtheil  der
Wiesenschöffen  ausführbaren  Maaßstab,  z.  B.  des  für  jeden  Wiesenbesitzer
  erwachsenden  Vortheils,  einigen.

Auch  sollen  bei  offenbaren  Prägravationen  einzelner  Interessenten
nach  dem  Beitragsfuß  der  Fläche,  die  Wiesenschöffen  befugt  sein,  auf
den  Antrag  dieser  Interessenten,  deren  Beitragsquote  zu  ermaßigen,  selbst
ohne  Zustimmung  der  übrigen  Interessenten,  vorbehaltlich  des  Rekurses
an  die  Kreissachverständigen.

In  der  Regel  soll  die  Ausführung  wichtiger  neuer  Anlagen  im
Wege  des  öffentlichen  Verdings  und  die  Räumung  der  Haupt-Be=  und
Entwässerungsgräben  durch  Lohnarbeiter  erfolgen  und  nicht  durch  Arbeits-Vertheilung
  von  den  Wiesenbesitzern  selbst.

2)  Ueber  die  Einrichtung  einer  besonderen  Verbandskasse,  wo  diese  zweckmäßig
  erscheint,  und  über  die  Verwaltung  der  Kasse.
(Ne.  2773.)  3)  Ueber
        <pb n="516" />
        —  498  —

3)  Ueber  die  Ordnung,  nach  welcher  bewässert  werden  soll.

4)  Ueber  die  Ordnung,  welche  etwa  beim  Mähen  und  Behüten  der  Wiesen
zu  beobachten  ist.

9.  44.

Die  Anfertigung  besonderer  Wiesenkarten  fuͤr  jeden  Verband  wird
empfohlen  und  muß  auf  gemeinschaftliche  Kosten  erfolgen,  wenn  die  Mehrzahl
der  Verbandsgenossen  die  Anfertigung  beschließt.

Die  Karten  muͤssen  die  Laͤnge,  Tiefe  und  Weite  aller  zu  einem  Verbande
gehoͤrenden  Waͤsserungsanlagen,  Schuͤtzen  und  Rinnen,  ferner  die  Hoͤhe  der
Fachbaͤume,  der  Wehre  und  der  Schwellen  der  Schützen,  auf  bestimmte  Festpunkte
  reduzirt,  genau  nachweisen.

S.  45.

Die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  eines  Wiesenverbandes  werden  in
der  Regel  von  einem  Wiesenvorsteher  geleitet  (vergl.  S.  54.).

Die  höhere  Aufsicht  über  die  Wiesenverbände  wird  von  den  Wiesenschöffen
und  den  Kreissachverständigen  geführt.

S.  46.

Der  Wiesenvorsteher  hat  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen
und  des  ganzen  Bewässerungsplans  nach  den  Beschlüsten  der  Interessenten,
oder  den  Bescheiden  der  Wiesenschöffen  und  Kreissachverstäudigen  zu  veranlassen
und  zu  beaufsichtigen,  die  Ordnung  bei  der  Bewässerung  selbst  zu  handhaben
und  auf  genaue  Befolgung  der  Verbandsordnung,  sowie  der  im  folgenden  Abschnitte
  enthaltenen  polizeilichen  Bestimmungen  zu  wachen.  Er  beruft  die  Genossenschaft
  in  den  hierzu  geeigneten  Fällen  zur  Versammlung,  führt  in  derselben
den  Vorsitz  und  vertrikt  ohne  besondere  Vollmacht  den  Verband  in  allen  seinen
dußeren  Angelegenheiten  bei  den  Verhandlungen  mit  dritten  Personen,  z.  B.
Triebwerksbesitzern,  sowie  bei  Abschluß  von  Vemrrägen  mit  Handwerkern,  Baumeisiern
  u.  s.  w.  Jedoch  steht  es  den  Verbandsgenossen  frei,  den  Wiesenvorsteher
  bei  der  Wahl  in  seinen  obigen  Befugnissen  dahin  31  beschränken,  daß  er
solche  Erklärungen,  zu  welchen  gesetzlich  Spezialvollma  #t  erforderlich  isi,  mit
verbindlicher  Kraft  für  den  Verband  nur  unter  Zuziehung  und  Beistimmung
zweier  ihm  zugeordneten  Beisitzer  abgeben  kann.

Der  Wiesenvorsteher  vertheilt  die  gemeinschaftlichen  Lasten  und  Kosien-Beiträge
  und  besorgt  die  Einziehung  der  letzteren.  Nöthigenfalls  werden  diese
durch  administrative  Exekution  beigekrieben,  welche  der  Bürgermeister  oder  Amtmann
  auf  Antrag  des  Wiesenvorstehers  verfügt  und  entweder  durch  den  letzteren
  selbsi,  oder  falls  dieser  dazu  nicht  geeignet  sein  möchte,  durch  den  Kommu-
        <pb n="517" />
        —  499  —

munalerekutor  nach  den  über  die  Beitreibung  der  Steuern  bestehenden  Vorschriften
  vollziehen  läßt.

Jeder  Theilnehmer  ist  den  Anweisungen  des  Wiesenvorstehers  ungesäumt
Folge  zu  leisien  gehalten,  namentlich  bei  Handhabung  der  Wässerungs-,  Mäheund
  Hütungs-Ordnung,  sowie  bei  Ausführung  gemeinschaftlicher  Arbeiten.
Die  Einlegung  des  Rekurses  an  die  Wiesenschöffen  gegen  eine  Anordnung  des
Wiesenvorstehers  rechtfertigt  nur  dann  einen  Aufschub  der  Befolgung,  wenn
der  Wiesenvorsieher  selbst  dem  Rekurse  Suspensiv-Effekt  beilegt.

Der  Wiesenvorsteher  ist  befugt,  gegen  die  Widerspenstigen,  Nachlässigen
und  Uebertreter  der  Vorschriften  mit  Zwangsmitteln  und  Strafen  zu  verfahren.
Doch  dürfen  seine  Straffestsetzungen  eine  Geldstrafe  von  Einem  Thaler  nicht
übersteigen.  Straffalle  von  größerem  Belange  hat  er  dem  Bürgermeister  oder
Amtmann  zur  Ahndung  anzuzeigen.

Die  Zwangsmittel,  deren  er  sich  bedienen  kann,  um  seinen  Anordnungen
Befolgung  zu  verschaffen,  bestehen  in  Strafandrohungen,  die  jedoch  das  Maaß
von  Einem  Thaler  Geldstrafe  nicht  übersteigen  dürfen,  und  in  Veranstaltung
der  versäumten  Leistungen  für  Rechnung  des  Säumigen,  deren  Kostenbetrag  er
von  demselben  beizutreiben  befugt  ist.

S.  47.

Wenrn  es  der  Vertretung  eines  Wiesenverbandes  gegen  dritte  Personen
bedarf,  bevor  derselbe  vollständig  organisirt  und  seinen  Gränzen  nach  festgestellt
ist,  so  kann  der  Landrath  nach  Anhörung  der  Hauptbetheiligten  Behufs  jener
Vertretung  interimistisch  einen  Wiesenvorsteher  bestellen.  ·

S.  48.

Was  oben  im  K.  34.  Hinsichts  der  Ausführung  von  Bewässerungs-Anlagen
  und  der  provisorischen  Anordnungen  der  Wiesenschöffen  dabei  gesagt
ist,  findet  auch  auf  die  gemeinschaftlichen  Anlagen  der  Wiesenverbände  Anwendung.


Dritter  Abschnitt.
Von  der  JZusammenlegung  der  Wiesen.

S.  49.

Wo  die  zerstückelte  oder  unregelmäßige  Lage  der  Grundstücke,  welche
nach  den  in  den  §.  1.  und  36.  gegebenen  Regeln  in  den  Bewässerungsplan
hineingezogen  werden  sollen,  die  zweckmäßige  Einrichtung  der  Bewasserng

(Nr.  2773.)  in-
        <pb n="518" />
        —  500  —

hindert,  da  soll  vor  Herstellung  der  Bewässerungs-Anlagen  eine  dem  Zweck
entsprechende  Um=  und  Zusammenlegung  der  Grundstücke  erfolgen.

K.  50.

Sind  die  Grundstücke  noch  der  Hütungsgemeinschaft  oder  einer  sonstigen
Gemeinheit  (F.  2.  der  Gem.  Th.  O.  vom  7.  Juni  1821.)  unterworfen,  so  sieht
der  Antrag  auf  Umlegung  der  Grundstücke  unfer  Aufhebung  dieser  Gemeinheit
jedem  Grundbesitzer  nach  Vorschrift  der  Gemeinheikstheilungs-Ordnung  vom
7.  Juni  1821.  zu.  —  Unterliegen  die  Grundstücke  aber  einer  derartigen  gemeinschaftlichen
  Benutzung  nicht  mehr,  so  soll  die  Umlegung  Behufs  Herstellung
von  BewäseerungsAnlagen  nur  unter  der  F.  49.  angegebenen  Voraussetzung
und  nur  dann  Statt  finden,  wenn  die  Interessenten,  welche  solche  verlangen,
nicht  nur  mindestens  zwei  Drirtheile  der  Fläche  des  Wiesenverbandes  besitzen,
sondern  auch  nach  der  Personenzahl  zwei  Drittheile  oder  mehr  von  den  Betheiligten
  ausmachen.

S.  51.

Die  Ausführung  der  Umlegung  erfolgt  durch  die  Generalkommission  zu
Münster  nach  den  für  das  Ressort  der  Auseinandersetzungs-Behörden  bestehenden
  Vorschriften  und  mit  der  in  denselben  bestimmten  Wirkung.

Die  Wiesenschöffen  sollen  aber  befugt  sein,  Umlegungen  von  Grundstücken
  Behufs  Herstellung  von  Bewässerungs-Anlagen  gütlich  zu  vermitteln,
in  gleicher  Weise,  wie  dies  den  Kreis-Vermittelungsbehörden  nach  §9.  2—5.
der  Verordnung  vom  30.  Juni  1834.  zusteht.

Die  von  den  Wieslenschöffen  hierüber  abgeschlossenen  Verträge  und  Rezesse
  müssen  nach  F.  5.  I.  c.  der  Generalkommission  zur  Prüfung  und  Beslätigung
  eingereicht  werden.

G.  52.

Wird  eine  zulässige  Provokation  auf  zwangsweise  Umlegung  der  Grundstücke
  nicht  angebracht,  so  haben  die  Wiesenschöffen  vor  Anlegung  des  Bewässerungsplans
  zu  versuchen,  ob  sie  einen  freiwilligen  Austausch  der  einzelnen
hinderlich  gelegenen  Parzellen  unter  Beachtung  des  Gesetzes  vom  13.  April
1841.  (Gesetz-Samml.  de  1841.,  S.  79.)  zu  Stande  bringen  und  dadurch  eine
zweckmaßige  Einrichtung  des  Bewässerungsplans  möglich  machen  können.

S.  33.

Gelingt  das  nicht  und  würde  daher  die  Einrichtung  des  Bewässerungsplans
  bei  der  bestehenden  zerstückelten  und  vermengten  #ans.  der  Grundstücke
nur  unzweckmaßig  ausfallen  können,  so  sollen  die  Wiesenschöffen  einen  solchen
Plan  nicht  anlegen  oder  fesistellen.  Vi
ter-
        <pb n="519" />
        —  501  —

Vierter  Abschnit  t.

Von  den  Beamten  und  Sachverständigen,  insbesondere  den
Wahlen  und  Remunerationen  derselben.

g.  54.

Für  jeden  Wiesenverband  soll  in  der  Regel  ein  Wiesenvorsteher  zur
Wahrnehmung  der  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  von  und  aus  den  Wiesenbesitzern
  des  Verbandes  gewählt  werden.  Doch  ist  es  gestattet,  daß  sich
mehrere  Wiesenverbande  in  einem  Gemeindebezirke  einen  gemeinschaftlichen  Wiesenvorsteher
  wählen,  welcher  nur  in  dem  einen  Verbande  Wiesen  besitzt.

Ist  die  Zahl  der  Mitglieder  eines  Wiesenverbandes  so  gering,  daß  die
gemeinschaftichen  Angelegenheiten  ohne  Nachtheil  von  den  Interessenten  selbst
etrieben  und  durch  Beschlüsse  derselben  geordnet  werden  können,  so  soll  gegen
den  Beschluß  der  Interessenten  auf  Bestellung  eines  Wiesenvorstehers  nicht
gedrungen  werden.

S.  55.

Die  Wahl  der  Wiesenvorsieher  erfolgt  unter  Leitung  des  Amtmanns
oder  Bürgermeisters,  welcher  den  Gewählten  vereidigt,  nachdem  der  Landrath
die  Wahl  bestätigt  hat.

Kommt  die  lu.  angeordnee  Wahl  wegen  Nichterscheinens

re

der  Betheiligten  oder  sonst  durch  i  chuld  nicht  zu  Stande,  so  ernennen  die
Wiesenschoͤffen  den  Vorsteher  vorbehaltlich  der  Bestaͤtigung  durch  den  Landrath.

S.  56.

Bei  der  Wahl  der  Wiesenvorsteher,  wie  in  allen  Fällen,  in  denen  es
einer  Abstimmung  der  bei  Bewässerungsanlagen  betheiligten  Grundbesitzer  über
#emeinschaftlche  Angelegenheiten  bedarf  und  nicht  ausdrücklich  ein  anderweites
Verfahren  angeordnet  worden  ist:

1)  werden  die  Stimmen  nicht  nach  Personen,  sondern  nach  Verhältniß  der
betheiligten  Grundflächen  der  Stimmenden  gezählk;

2)  entscheider  die  einfache  Stimmenmehrheit  der  auf  ordnungsmäßige  Einladung
  Erschienenen  und  verbindet  auch  die  Ausgebliebenen;

3)  genügt  es,  wenn  die  Vorladung  zu  der  Berathung  den  zeitigen  Nutznießern
  oder  Pächtern  der  betheiligten  Wiesen  insinuirt,  oder  statt  dessen
durch  das  Kreisblatt  und  die  örtliche  Publikationsweise  von  Polizeiverordnungen
  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.  Es  ist  Sache  der  Eigen-Jahrgang

  1846.  (Nr.  773.)  75  thuͤ-
        <pb n="520" />
        —  502  —

thümer  der  Wiesen,  die  Nutznießer  oder  Pächter  it  der  nöthigen  Instruktion
  oder  Vollmacht  zu  versehen;

4)  sind  zwischen  der  Vorladung  oder  der  öffentlichen  Bekanntmachung  und
dem  Termin  14  Tage  frei  zu  lassen,  sofern  nicht  die  Dringlichkeit  der
ztnb  berathenden  Angelegenheit  unumgänglich  eine  Abkürzung  dieser  Frist
erforderk.

.  57.

Aus  jedem  Weisrats=  und  jedem  Amtsbezirke  werden  drei  Wiesenschöffen
  und  ein  Stellvertreter  von  den  Stadtverordneten  oder  der  Amtsversammlung
  gewählt,  von  dem  Landrathe  besltätigt  und  vereidet.

Sie  bilden  mit  dem  Bürgermeister  oder  Amtmann  und  unter  dessen
Vorsitz  eine  Amtsgenossenschaft,  in  welcher  jedes  Mitglied  gleiches  Stimmrecht
hat;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Slimme  des  Vorstenden.  Ein  gültiger
  Beschluß  kann  nur  durch  den  Vorsitzenden  und  mindestens  zwei  Mitglieder
  gefaßt  werden.

K.  58.

Aus  jedem  Magistrats=  und  jedem  Amtsbezirke  wird  ferner  ein  Kreis-Sachverständiger
  von  den  Kreisständen  gewählt,  von  der  Regierung  bestätigt
und  durch  den  Indrath  vereidet.

Die  Kreissachverständigen  bilden  unter  dem  Vorsitz  des  Landraths  eine
Amtsgenossenschaft,  in  welcher  der  Landrath  und  jedes  Mitglied  gleiches  Stimmrecht
  hat;  bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Landraths  den  Ausschlag.

Ein  gültiger  Beschluß  kann  nur  durch  den  Worsitzenden  und  mindestens
drei  Kreissachverständige  gefaßt  werden.

Der  Landrath  hat  zu  den  Berathungen  vorzugsweise  diejenigen  Kreis-Sachverständigen
  zu  berufen,  aus  deren  Bezirken  die  zum  Beschluß  vorliegenden
Sachen  herstammen.

S.  50.

Die  Wiesenvorsteher,  Wiesenschöffen  und  Kreissachverständigen  bekleiden
Ehrenämter,  welche  zum  Nutzen  des  gemeinen  Besten  diejenigen  erhalten,  denen
ihre  Mitbürger  ein  vorzügliches  Vertrauen  schenken.

Es  liegt  ihnen  neben  den  ihnen  zugewiesenen  besonderen  Dienstpflichten
ob,  die  Wiesenkultur  des  Kreises  und  insbesondere  ihrer  Bezirke  auf  jede  Weise
zu  fördern.  Dieselben  müssen  im  Kreise  ansässige  Grundbesitzer  sein,  eine  getrennte
  oder  zusammenhängende  Wiesenfläche  von  mindestens  einem  Morgen
selbst  bewirthschaften  und  diejenigen  Kenntnisse  und  Erfahrungen  besitzen,  welche
zur  Wahrnehmung  ihres  Amtes  erforderlich  sind.  Wer  diese  Eigenschaften

c-
        <pb n="521" />
        —  503  —

besitzt,  ist  verpflichtet,  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  anzunehmen.  Nur  ein  Alter
von  60  Jahren  oder  bescheinigte  koͤrperliche  Unfaͤhigkeit  sind  Gruͤnde  zur  Ablehnung.
  Niemand  soll  jedoch  zwei  dieser  Aemter  zugleich  verwalten.

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren  wird  eine  neue  Wahl  vorgenommen.  Die
Ausscheidenden  sind  zwar  wieder  waͤhlbar,  haben  aber  das  Recht,  fuͤr  die  naͤchsten
  drei  Jahre  die  Wahl  abzulehnen.  Pflichtverletzungen  der  Wiesenvorsteher
können  die  Wiesenschöffen  durch  Verweise,  die  Kreis-Sachverständigen  durch
Ordnungsstrafen  bis  auf  5  Thaler  Geldbuße  in  jedem  Falle  rügen.  Sollte  ein
Wiesenvorsteher  sich  solcher  Nachlässigkeiten  oder  Vergehungen  schuldig  machen,
daß  seine  Amtsentsetzung  erforderlich  wird,  so  erfolgt  die  Entlassung  im  Verwaltungswege
  auf  vorgängige  Untersuchung  des  Bürgermeisters,  resp.  Amtmanns
  und  nach  Anhörung  der  Stadtverordneten,  resp.  Amtsversammlungen
durch  die  Regierung.  Im  gleichen  Falle  erfolgt  die  Entlassung  der  Wiesenschöffen
  und  Kreis-Sachverständigen  auf  vorgangige  Untersuchung  des  Landraths
  und  nach  Anhdrung  der  Kreisstände  durch  die  Regierung.

Die  Verhandlungen  über  die  Wahl,  Bestätigung  und  Verpflichtung  der
sämmtlichen  Beamten  *  stempelfrei.

S.  00.

Der  Landrath,  die  Bürgermeister  und  Amtmänner  können  für  die  Besorgung
  der  ihnen  durch  diese  Ordmmg  zugewiesenen  Geschäfte  keine  Tagesgelder
  oder  Fuhrkosten,  sondern  nur  die  sonstigen  baaren  Auslagen  an  Kopialien,
  Botenlohn  2c.  liquidiren.

Die  Wiesenvorsteher  verwalten  ihr  Amt  unentgeltlich;  doch  hang  es  von
dem  Beschlusse  der  Verbandsgenossen  ab,  denselben  eine  jähriche  esoldung
zuzubilligen;  ein  solcher  Beschluß  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  Bestätigung
des  Bürgermeisters  oder  Amtmanns.

Die  Wiesenschöffen  und  Kreis-Sachverständigen  erhalten  keine  fesie  Besoldung,
  sondern  nur  einen  Ersatz  für  Reisekosten  und  Versäumniß,  und  zwar
die  Kreis-Sachverständigen  für  jeden  vollen  Geschäftstag  incl.  Reise  2  Thaler,
die  Wiesenschöffen  20  Silbergroschen,  ohne  daß  für  die  Anfertigung  der  zu
ihrem  Berufe  gehörenden  Arbeiten  oder  für  baare  Auslagen  etwas  Besonderes
berechnet  werden  könnte.  Unter  einem  vollen  Geschäftstag  wird  eine  Arbeitsoder
  Reisezeit  von  7  Stunden  verstanden.  Bei  längerer  oder  kürzerer  Beschäftigung
  wird  die  Remuneration  verhältnißmäßig,  jedoch  höchstens  um  die  Hälfte
erhöhr  oder  herabgesetzt.

Es  wird  den  Landräthen,  Bürgermeistern  und  Amtmännern  zur  besonderen
  Pflicht  gemacht,  die  Versammlungen  und  das  Verfahren  der  Kreis-Sachpverständigen
  und  Wiesenschöôffen  in  solcher  Weise  anzuordnen,  daß  dadurch
möglichst  wenig  Kosten  entstehen.

g.  61.

Diese  Kosien  (H.  60.)  traͤgt  der  Unternehmer  der  Anlage.

(Ne.  2773.)  75  *  Meh-
        <pb n="522" />
        —  504  —

Mehrere  Unternehmer  kontribuiren  unter  einander  dazu,  wie  zu  den  übrieen
  gemeinsamen  Kosten,  also  in  der  Regel  nach  Verhälkniß  des  Flächenin-Hales
  ihrer  Wiesen  (conl.  K.  43.).

Sind  durch  unbegründete  Beschwerden  Einzelner  Kosten  erwachsen,  so

müssen  sie  von  diesen  getragen  werden,  welches  in  den  Bescheiden  der  Wiesenschöffen
  rce.  jedesmal  auszusprechen  ist.

Fünfter  Abschnitt.
Polizeiliche  Vorschriften.

9.  62.

Alle  Bewaͤsserungs--Anlagen  muͤssen  in  gutem  baulichen  Stande  erhalten
und  die  Graͤben  in  der  Regel  bis  zum  1.  November  jeden  Jahres  vollstaͤndig
aufgeraͤumt  und  gereinigt  werden.

Die  Räumung  der  Ober=  und  Untergräben  der  Triebwerke  liegt  in  Ermangelung
  entgegenstehender  spezieller  Rechtstitel  den  Triebwerksbesitzern  ob.

*

Die  Breite  des  Raumes,  auf  welchen  der  Ausschlag  aus  den  Gräben
geworfen  wird,  darf  überall  fünf  Fuß  nicht  übersteigen.  Die  Räumungspflichtigen
  müssen  den  Auswurf  binnen  14  Tagen  nach  dem  Auswerfen  von  den

rabenrändern  entfernen,  und  zwar  wo  möglich  alle  zu  gleicher  Zeit.

g.  4.

Bäume,  Hecken,  Strauche  und  sogenannte  Maalbüsche  sind  in  den  Wiesen
nicht  zu  dulden.

Zum  Schutze  der  Wiesen  an  öffentlichen  Wegen  und  Triften  dürfen
Hecken  belassen  und  angelegt.  müssen  jedoch  stets  im  gehörigen  Schnitte  gehalten
  werden  und  eine  Höhe  von  0  Fuß  nicht  überschreiten.  Die  Wiesenftechen
müssen  Behufs  deren  besserer  Wässerung  nach  Möglichkeit  geebnet,  zu  gehöriger
Zeit  von  den  Maulwurfshaufen  gesaͤubert,  auch  die  Maulwuͤrfe  und  andere  in
aͤhnlicher  Weise  den  Wiesen  schaͤdliche  Thiere  weggefangen  und  sonst  vertilgt
werden.

S.  65.

Mit  Schweinen  sollen  die  Wiesen  niemals  behütet  werden.

Auch  soll  die  Behütung  mit  Schafen  überall  unterbleiben,  wo  es  ohne
Beeinträchtigung  wohlerworbener  Rechte  geschehen  kann.  Wo  bergehe
Rechte
        <pb n="523" />
        —  6505  —

Rechte  entgegenstehen,  da  darf  die  Schafhütung  zwar  nach  bisheriger  Observanz
  fernerhin  ausgeübt  werden,  jedoch  im  Frühjahr  nur  bis  zum  11.  April
und  im  Herbst  nicht  vor  vollendeter  Grummeternte,  und  auch  in  dieser  Zeit
nur  auf  trockenen  Wiesen,  auf  nassen  Wiesen  nur  bei  Frostwetter.

Die  Wiesenschöffen  bestimmen,  welche  Wiesen  in  dieser  Beziehung  als
trockene  und  nasse  zu  betrachten  sind,  können  auch  die  Schafhütung  im  hjahre
  schon  vor  dem  11.  April  untersagen,  wenn  bei  eintretender  warmer  Witterung
  sich  der  Graswuchs  fruͤher  so  hebt,  daß  die  Behuͤtung  demselben  erheblichen
  Schaden  bringen  wuͤrde.  Ebenso  koͤnnen  sie  die  Schafhuͤtung  im  Herbste
bei  eintretender  nasser  Witterung  verbieten.

K.  66.

Rindvieh  darf  im  Frühjahre  und  bis  zur  Vollendung  der  Grummeternte
nicht  auf  den  Wiesen  geweidet  werden.  Im  Herbsle  nach  vollendeter  Grummet=Ernte
  darf  die  Behütung  trockener  Wiesen  mit  Rindvieh  in  hergebrachter  Weise
Statt  sinden,  jedoch  nicht  länger  als  bis  Ende  Oktober.

Bei  eintretender  nasser  Witterung  können  die  Wiesenschöffen  die  Einstellung
  der  Hütung  schon  früher  anordnen.  Dieselben  bestimmen  auch,  welche
Wiesen  ihrer  nassen  Lage  wegen  mit  der  Rindviehhütung  zu  verschonen  sind.

K.  67.

Neugebaute  oder  umgebaute  Wiesen  bleiben  während  der  ersten  2  Jahre
nach  Ausführung  der  Anlage  von  aller  fremden  Hütung  befreit,  und  sind  selbst
auf  längere  Zeit  noch  in  soweit  damit  zu  verschonen,  als  dies  zur  Ausführung
der  Anlage  und  zur  Sicherung  ihres  Zweckes  erforderlich  ist.

S.  68.

Uebertretungen  der  Vorschriften  der  96.  65.  66.  und  67.  werden  mit
15  Silbergroschen  für  jedes  Schwein  und  jedes  Stück  Rindvieh,  und  mit  5  Silbergroschen
  für  jedes  Schaf  bestraft.

Die  Brodherren  vertreten  die  Handlungen  ihrer  Hirten  und  Dienstboten,
die  Eltern  diejenigen  ihrer  Kinder  ohne  Einschränkung.

K.  69.

Die  Vorschriften  der  .  62—07.  bezwecken  nur,  das  gemeine  Beste  zu
fördern,  und  zu  verhüten,  daß  ein  Wiesenbesitzer  durch  die  Nachlässigkeit  oder
den  Unverstand  seiner  Nachbarn  in  der  zweckmäßigen  Bewirthschaftung  und
Verbesserung  seiner  Wiesen  gehindert  wird.

In  sofern  also  eine  Abweichung  von  jenen  Worschriften  nicht  zur  Beeinträchtigung
  des  geme  en  Besten  oder  benachbarter  Wiesenbesitzer  führt,  gzu

(Nr.  2773.)  le-
        <pb n="524" />
        —  506  —

dieselbe  nicht  gerügt  und  Niemand  ohne  Noth  in  dem  freien  Gebrauch  seines
Eigenthums  beschränkt  werden.

S.  70.

Für  Flüsse  und  Bäche  soll  überall,  wo  es  den  Wiesenschöffen  nothwendig
  erscheint,  durch  diese  eine  bestimmte  Breite  festgesetzt  werden,  welche  binnen
  einer  angemessenen  Frist  herzustellen  ist  und  nicht  verändert  werden  darf.

Wenn  die  erste  Herstellung  der  festgesetzten  Breite  die  Grenzen  einer  gewöhnlichen
  Grundraumung  überschreitet,  so  erfolgt  dieselbe  auf  gemeinschaftliche
Kosten  aller  derjenigen,  in  deren  Interesse  sie  geschieht,  nach  Verhältniß  der
Flaäche.  Wer  hiernach  beizutragen  hat  und  in  welchem  Verhältniß,  bestimmen
die  Wiesenschöffen.

Die  Ufer  müssen  von  den  räumungspflichtigen  Triebwerks=  und  resp.
Uferbesitzern  oder  —  soweit  letztere  zu  Wiesenverbänden  gehören  —  von  den
Wiesenverbänden  stets  in  der  obigen  Breite  und  in  einem  für  die  Vorfluth  und
Wiesenbewässerung  nicht  hinderlichen  Zustand  erhalten  werden.

g.  71.

Zur  Prüfung,  ob  die  Bewässerungsanlagen  ordnungsmaßig  unterhalten,
die  Gräben  gehörig  gerdumt  und  die  sonstigen  Bestimmungen  dieser  Wiesen-Ordnung,
  sowie  der  Verbandsordnungen  beobachtet  werden,  soll  durch  die  Wiesenschöffen
  unter  Zuziehuug  des  Wiesenvorstehers  und  einer  angemessenen  Zahl
von  Wiesenbesitzern  allsägruch  zweimal,  und  zwar  im  November  und  April,
eine  Wiesenschau  durch  Begehung  sämmtlicher  Wiesen  vorgenommen  werden.

Bei  der  ersten  Schau  im  November  ist  vorbehaltlich  des  Rekurses  an
die  Kreis-Sachverständigen  zu  bestimmen,  welche  Mängel  bei  den  Wsserungs-Anlagen
  oder  auf  den  Wiesen  abzustellen  sind,  und  binnen  welcher  Zeit  dies
geschehen  soll;  bei  der  zweiten  Schau  im  April  ist  hauptsächlich  zu  prüfen,  ob
das  Angeordnete  befolgt  sei.

Der  Bürgermeister  oder  Amtmann  hat  die  Wiesen  seines  Bezirks  in  der
Regel  in  drei  Schaubezirke  einzutheilen  und  jedem  Wiesenschöffen  einen  solchen
Bezirk  zur  Abhaltung  der  Schauen  zu  überweisen.  Von  Zeit  zu  Zeit  muß  der
Bürgermeister  oder  Amtmann  selbst  der  Schau  beiwohnen.

S.  72.

Jede  Zuwiderhanblung  gegen  die  Vorschriften  der  Verbandsordnung,
die  Nichtbefolgung  der  von  den  Wiesenschöffen  und  Kreis-Sachverständigen
getroffenen  Anordnungen,  sowie  jede  Beschädigung  oder  eigenmächtige  Veränderung
  der  Bewässerungsanlagen,  zieht  eine  Polizeistrafe  bis  5  Tineer  nach
sich.  Insbesondere  verfällt  in  diese  Strafe  derjenige,  welcher  das  Wasser  in

einem
        <pb n="525" />
        –  607  —

einem  größeren  Umfange,  als  er  berechtigt,  oder  zu  einer  Zeit,  wo  er  nicht
berechtigt  ist,  seiner  Wlese  zuwendet  oder  zuwenden  läßt.

6.  73.

Dieselbe  Strafe  trifft  die  Besitzer  von  Triebwerken,  welche  den  Bestimmungen
  dieser  Ordnung  zuwider  das  Wasser  den  Wiesen  entziehen.

S.  74.

Die  Besitzer  von  solchen  gewerblichen  Anlagen,  welche  das  von  ihnen
benutzte  Wasser  mit  für  die  Wiesen  schädlichen  Stoffen  erfüllen,  müssen  diese
nach  Ermessen  und  Anweisung  der  Polizeibehörde  in  Klärteichen  oder  sonstigen
Anlagen  zum  Niederschlag  bringen,  ehe  das  Wasser  den  Flüssen,  Bächen  oder
Wsserungsgraäben  wieder  zugeleitet  wird,  bei  Vermeidung  einer  Polizeistrafe
von  5  bis  10  Thalern.

S.  75.

Die  nach  dieser  Wiesenordnung  zu  verhängenden  Strafen  setzt  der  Bürgermeister
  oder  Amtmann  im  gewöhnlichen  Polizeiverfahren  fest,  soweit  die  Festsetzung
  nicht  dem  Wiesenvorsieher  nach  F.  46.  überlassen  ist.  Der  Bürgermeister
  oder  Amtmann  hat  in  den  Strafresoluten  sogleich  alternativ  die  verwirkte
  Geldstrafe  und  das  Maaß  der  an  Stelle  derselden  im  Unvermögensfalle
eintretenden  Freiheitsstrafe  zu  bestimmen.  Auch  bleibt  es  ihm  überlassen,  der
Freiheitsstrafe  gegen  Wiesenbesitzer,  deren  Angehörige  und  Pächter  eine  Strafarbeit
  von  gleicher  Dauer  an  den  gemeinschaftlichen  Wässerungsanlagen  zu
substituiren.

Die  Strafgelder  sollen  zum  Besten  der  beschädigten  Wiesen  und  vorzugsweise
  zur  Unterhaltung  und  Verbesserung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen
verwendet  werden.  Wo  eine  Verbandskasse  bestehr,  fließen  sie  zu  derselben.

Gegen  die  Strafresolute  des  Wiesenvorstehers  und  des  Bürgermeisters
oder  Amtmanns  sindet  der  Rekurs  an  den  Landrath  binnen  10  Tagen  Statt.

Uebersieigt  die  Strafe  5  Thaler  Geldbuße  oder  vierzehntägige  Gefängnißstrafe,
  so  hat  der  Landrath  die  Verhandlungen  an  die  Regierung  zur  A
fassung  des  Rekursbescheides  einzureichen,  in  sofern  der  Verurtheilte  nicht  von
dem  nach  §.  247.  Anhang  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung  ihm  zustehenden
Rechte  der  Provokation  auf  den  Rechtsweg  Gebrauch  macht.

S.  76.

Die  Wiesenvorsteher  haben  bei  ihren  Anzeigen  von  Kontraventionen
gegen  die  Wiesenordnung  und  Verbandsordnung  die  Glaubwürdigkeit,  welche
den  Unterbeamten  der  Polhze  zusteht.  Zur  Anzeige  solcher  Kontraventionen

(N..  m73.  sind
        <pb n="526" />
        —  508  —

sind  außerdem  die  Wiesenschöffen,  Ortsvorsteher,  Polizeidiener,  Gendarmen  und
Flurschützen  verpflichtet.

S.  77.

Sömmtliche  im  Kreise  Siegen  bisher  geltende,  auf  den  Bau,  die  Bewässerung
  und  Unterhaltung  der  Wiesen  sich  beziehende  Gesetze  und  Verordnungen
  werden  hierdurch  aufgehoben.

Das  Gesetz  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  vom  28.  Februar  1843.
findet  im  Kreise  Siegen  in  Beziehung  auf  Wiesenbewässerungs-Anlagen  fortan
nur  in  soweit  Amwendung,  als  seine  Vorschriften  in  dieser  Verordnung  ausdrücklich
  in  Bezug  genommen  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  28.  Oktober  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Boyen.  Mühler.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.
v.  Bodelschwingh.  Uhden.  Frh.  v.  Canitz.  v.  Düesberg.
        <pb n="527" />
        —  5609  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNNr.  41.—

 

(Nr.  2774.)  Allerhochste  Kabinetsorder  vom  5.  Oktober  1846.,  betrefsend  die  Gesetzeskraft
der  in  dem  Verlage  des  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckers  Decker  zu  Berlin
erschienenen  sechsten  amtlichen  Ausgabe  der  Preußischen  Landespharmakope
und  der  darin  allegirten  4.  Tabellen.

A-.  Ihren  Bericht  vom  3.  v.  M.,  die  Bearbeitung  der  sechsten  Ausgabe
der  Landespharmakopbe  betreffend,  bestimme  Ich,  daß  diese  in  dem  Verlage
des  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckers  Decker  in  Berlin  unter  dem  Titel:  „Pharmacopoea
  Borussica  Editio  sexta“  erschienene  Ausgabe  der  Landespharmakopöe
  vom  1.  April  1847.  an  den  Aerzten,  Wundärzten  und  Apothekern,  sowie
  den  Medizinalbehörden  zur  Richtschnur  dienen  soll,  und  setze  zugleich  hinsichtlich
  deren  Anwendung  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie,  unter  Aufhebung
  aller  entgegenstehenden  Vorschriften,  Folgendes  fest:

1)  Nach  Maaßgabe  der  von  dem  Ministerium  der  Medizinalangelegenheiten
außuustellenden  Series  medicaminum  sind  die  Arzneimittel  in  den  Apotheken
  großer  und  beziehungsweise  kleiner  Städte  jederzeit  vorräthig  zu
halten.

2)  Diejenigen  chemischen  Präparate,  für  welche  in  der  Landespharmakopbe
keine  Bereitlungsweise  vorgeschrieben  ist,  sowie  die  in  der  anliegenden
Tabelle  A.  zusammengestellten  Präparate  können  aus  chemischen  Fabriken
und  Droguenhandlungen  entnommen  werden,  der  Apotheker  ist  jedoch
für  deren  Güte  und  Reinheit  verantwortlich.

3)  Alle  übrige  chemische  und  pharmazeutische  Präparate  sind  nach  den,  in
der  Landespharmakopbe  enthaltenen  Vorschriften  von  den  Apothekern
selbst  zu  bereiten,  und  ist  den  Letzteren  nicht  gestattet,  dieselben,  nach  einer
andern  Methode  bereitek,  zum  pharmazeutischen  Gebrauch  zu  dispensiren.
Sollten  jedoch  Apotheker  an  der  eigenen  Bereitung  gehindert  sein,  oder
ist  die  Menge,  deren  sie  bedürfen,  zu  einer  eigenen  Anfertigung  des
Präparats  zu  gering,  so  steht  ihnen  frei,  die  Präparate  aus  einer
andern  inländischen  Apotheke  zu  entnehmen.

Jabrgang  1846.  (Tr.  2774.)  76  4)  Die
Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Dezember  1846.
        <pb n="528" />
        —  610  —

4)  Die  in  der  anliegenden  Tabelle  B.  zusammengestellten  Arzneimittel  sind
in  abgeschlossenen  Raͤumen  nach  den,  fuͤr  die  Aufbewahrung  der  Gifte
bestehenden  medizinal-polizeilichen  Bestimmungen  zu  verwahren.

5)  Die  in  der  Tabelle  C.  aufgeführten  Arzneimittel  sind  zwar  nicht  im
Giftschrank,  aber  doch  in  abgeschlossenen  Räumen  und  getrennt  von  den
übrigen  Arznei  itteln  aufzusiellen.

Wenn  ein  Arzt  oder  Wundarzt  von  den  in  der  beiliegenden  Tabelle  D.
aufgeführten  Arzneimitteln  zum  innerlichen  Gebrauch  eine  größere  Dosis
verordnet,  als  daselbst  angegeben  ist,  so  hat  derselbe  einer  solchen  Dosis
das  Zeichen  !  beizufügen.  Hat  er  dies  unterlassen,  so  ist  der  Apotheker
  verpflichtet,  das  Rezept  dem  Arzt  oder  Wundarzt  zurückzuschicken,
  worauf  derselbe  entwender  eine  geringere  Dosis  zu  verordnen
oder  das  Zeichen!  beizufügen  hat.

7)  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  sind,  auch  wenn
dadurch  kein  Schaden  entstanden  ist,  mit  einer  polizeilichen  Geldstrafe
von  5  Rchlrn.  bis  50  Rehlrn.,  welche  im  Wiederholungsfalle  bis  zu  dem
doppelten  Betrage  erhöht  werden  kann,  zu  ahnden.

Dieser  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen  und
der  sechsten  Ausgabe  der  Landespharmakopbe  vorzud'ucken.
Erdsmannedorf,  den  5.  Oktober  1846.

Friedrich  Wilhelm.

6

An  den  Staatsminister  Eichhorn.

 

Tabelle  A.
enthaltend  die  Präparate,  welche  den  Apothekern  zu  kaufen  gestattet  ist.

Acidum  sulphuricum  rectilicatum.
Aether.

Aqua  Magnesiae  carbonicac.
Ferrum  pulveratum.
Iydrargyrum  depuratum.
Hydrarg)rum  bichloralum  corrosivum.
IIydrargyrum  oxydalum  rubrum.
Kali  hydricum  fusum.

Kali  hydricum  siccum.
Morphium.

Jalrum  acelicum.

Spiritus  Vini  rectificatissi
Strychnium  nitricum.

Veratrium.
        <pb n="529" />
        —  511  —

Tabelle  B.

enkhaltend  die  Arzneimittel,  welche  nach  den  für  die  Aufbewahrung  der  Gifte

bestehenden  Vorschriften  zu  verwahren  sind.

Acidum  hydrocyanatiun.

Arsenicum  album.

Hydrargyrum  amidato-bichloratum.
H)drargyrum  bichloratum  corrosivum.
Hydrargyrum  büodatum  rubrum.
Hydrargyrum  iodatum  llavum.
Hydrargyrum  oxydatum  rubrum.
Liquor  Hydrargyri  bichlorati  corrosivi.
Liquor  Hydrargyri  nitrici.

Oleum  Amygdalarum  acthereum.
Solutio  arsenicalis.

Strychnium  nitricum.

Veratrium.

Tabelle  C.

enthaltend  die  in  abgeschlossenen  Raumen  außerhalb  des  Giftschranks

aufzubewahrenden  Arzneimittel.

Acetum  Digitalis.

Acidum  nilricum  lumans.

Acidum  sulphuricum  crudum.

Acidum  sulphuricum  rectilicatum.

Aerugo.

Ammnoniacum  cuprico-sulphuricum.

Aqua  Amygdalarum  amararum.

Aqua  Goulardi.

Adua  Opii.

Aqua  phagedaenica.

Aqua  Pblumbi.

Argentum  nitricum  fusum.

Auro-Natrium  chloratum.

Camharides.

Cerussa.

Colocynthis.

Colocymhis  praecpara

Cuprum  acelicum.
(Nr.  m74.)  76“

Cuprum
        <pb n="530" />
        —  512  —

Cuprum  aluminalum.

Cuprum  sulphuricum  purum.

Cuprum  sulphuricum  venale.

Euphorbium.

Exltractum  Aconiti.

Extrachkum  Belladonnae.

Exrtractum  Colocynthidis.

Extractum  Conii  maculati.

Extractum  Digitalis.

Extracium  Gratiolae.

Extractum  Hyoscyami.

Extractum  Ipecacuanhee.

Extraclum  Lactuchae  virosac.

Extracium  Nucum  vomicarum  aquosum.

Extractum  Nucum  vomicarum  spirituosum.

Extractum  Opiil.

Derrrum  iodatum  saccharatum.

Folia  Belladonnae.

Folia  Digitalis.

Folia  Hyoscyami.

Folia  Stramonii.

Folia  Toxicodendri.

Gutti.

Herba  Aconiti.

Herba  Conii  maculati

Herha  Gratiolae.

Herha  Sabhinae.

Hydrargyrum  chloratum  mite.

Hydrargyrum  oxydulatum  nigrum.

Iodum.

Kalium  iodatum.

Krcosolum.

Liquor  Plumbi  hydrico-acetidl.

Liquor  Stibii  chlorali.

Lithargyrum.

Morphium.

Morphium  acelicum.

Minium.

Nuces  vomiche.

Oleum  Crotonis.

Oleum  Sabinge.

Oleum  Sinapis.

Opium.

Phosphorus.

Pilulae  odontalgicac.

Plumbum  aceticum  crudum.
Plum-
        <pb n="531" />
        513

Plumbum  aceticum  depuratum.
Pulvis  Ipecacuanhae  opiatus.
Radix  Belladonne.
HRadixz  Hellebori  albi.
Resina  lalapae.
Scammonium  Hlealepense.
Semen  Sabadillae.
Semen  Stramonii.
Stibio-Kali  tartaricum.
Tinctura  Aconiti.
Tinctura  Cantharidum.
Tinctura  Colocynthidis.
Tinctura  Conii.
Tinctura  Digitalis.
Tinctura  lodi.

Tinctura  Opii  benzoica.
Tinctura  Opii  crocata.
Tinctura  Opii  simplex.
Tinctura  Stramonil.
Zincum  chloratum.
Zincum  sulphuricum.

Tabelle  D.

enthaltend  das  Maximum  der  Arzneimitteldosen  für  Erwachsene,  über  welches
hinaus  eine  ärztliche  Verordnung  zum  innern  Gebrauch  nur  unter  Beifügung

des  Zeichens!  zulässig  ist.

Acctum  Digitalis
Acidum  hydrocyanalum
Ammoniacum  cuprico-sulphuricum
Adqua  Amygdalarum  amararum
Argentum  nitricum  fusum
Auro-Natrium  chloraauuummmmmmm.
Cantharides  pulverategogoooo
Colocynthis  prachararW.
Colochuthis  pulveragaga
CGuprum  sulphuricum  purum
Extractum  AKconit.
Extrachtum  Belladonnae
Extractum  Colocynthidis
Extractum  Conil  maculati
Extractum  Digitalls  ..  ..  .............  .
(Nr.  2774.)

Guttac  triginta.
Gutta  una.
Grana  duo.
Gultae  seraginta.
Granum  dimidium.
Granum  unum.
Cranum  unum.
Crana  duoe.
Crana  duo.
CGrana  duo.
CGrana  tria.
Crana  duo.
Cranum  unum.
Grana  tria.
Grana  tria.

Ex-
        <pb n="532" />
        Extractum
Extractum
Extractum
Extractum
Extractum
Extractum
Extractum
Extractum

Hellebori  nigri

Hyoscyami

Lactucae  virosse  .  .  ..  .
Nicotiaaae....................  .....·.....
Nucum  vomicarum  aquosum
Nucum  vomicarum  spirituosum

Opii  ..  ...  .......  ...  ...  .  .  .  ...  .  ..  .  .  .  .  ..  ...
Stramonii

Ferrum  iodalum  saccharatum.

Folia  Belladonnane  pulveraann  .  .  ..  .

Folia  Digitalis  pulverata
Folia  Hyoscyami  pulverata
Folia  Nicotianae  pulverata.

Folia  Stramonii  pulverata

Folia  Toxicodendri  pulverata

CGutti.

Herba  Aconiti  pulverata  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..........  .
Herba  Conii  maculati  pulverata

Herba  Pulsatillae  pulverata

Hydrargyrum  bichloratum  corrosivum
Hydrargyrum  bücodatum  rubrum
Hydrarg)yrum  iodatum  flavum
Hydrargyrum  orydalum  rubrum

Kreosotum

Liquor

Hydrargyri  nitrici

Morphium  aceticum.  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ...·....  “
Nuces  vomicae  pulverale

Oleum
Oleum
Oleum
Oleum
Opium

Plumbum  aceticum  depuralum

Amytgdalarum  aelhereum.

Crotonis  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...........
phosphomcum.........  .....................
Sinapis

Radiz  Belladonnae  pulverata

Radix  Hellchori  albi  pulverala

Ladix  Hellebori  nigri  pulvera

Radis  Scillae  pulveraaagagagaBaBa

Semen  Stramonii  pulveratam
Solultio  arsenicalis
Stibio-Kali  lartaricum

—————————i-'e.—

Strychnium  nitricum  .  ..  ....  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  ..  .  .  .  ..  ......

Tinctura  Cantharidum

Tinctura  Colocynthidis

Tinctura  Conii
Tinciura  Digitalis
Tinctura  Jodi

Grana  decem.
Grana  tria.
Grana  decem.
Grana  duo.
Grana  quatuor.
Grana  duo.
Grana  duo.
Granum  umum.
Grana  quatuor.
Crana  quatuor.
Grana  quinque.
Grana  duinque.
Grana  duo.
Crana  dualuor.
Crana  sex.
Grana  quatuor.

Grana  qduinque.
Grana  quinque.
Crana  decem.

Granum  dimidium.
Grani  quadrans.
Grana  duo.
Granum  dimidium.
Gutie  una.
Guttae  tres.
Granum  dimidium.
Grana  duo.
Gutla  una.
Gutla  ung.
CGrana  triginta.
Gutuic  quadrans.
Grana  duo.
Granum  unlum.
Grana  tria.
Grana  duinque.
Scrupulum  unum.
Grana  quatuor.
Grana  quatuor.
Gultae  decem.
Grana  sex.
Grani  quadraus.
Gutue  quindecim.
Gutue  viginti.
Gutiac  viginti.
Guttae  triginta.
Guttae  decem.
Tinc-
        <pb n="533" />
        —  615  —

Tinctura  Lobeleen  .  ..  Guitae  triginta,
Tinctura  Nicotianea  .  .  .  .  .  ·..........  Guttac  triginta.
Tinctura  Opii  croannn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Guttac  triginta.
Tinclura  Opii  siml  Guttae  triginta.
Tinctura  Stramolfmm.  Gmte  quindecim.
Veratrium  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ....  .  ..  ............  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  Grani  quadrans.
Zincum  chloratum  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  ..  .  .  .  ..  Grani  quadrans.

 

(Nr.  2775.)  Allerhoͤchste  Order  vom  16.  November  1846.,  die  Kompetenzverhaͤltnisse  zwischen
dem  Tribunal  des  Königreichs  Preußen  und  den  beiden  Ober-Landesgerichten
  zu  Marienwerder  und  Insterburg  betreffend.

D.  Verordnung  vom  21.  Juli  d.  J.  über  das  Verfahren  in  Civilprozessen
(Gesetzsammlung  Nr.  22.  Seite  291.)  macht  eine  Abänderung  der  durch  den
Befehl  vom  22.  Dezember  1838.  (Gesetzsammlung  für  1839.  Seite  26.)  besiummten
  Kompetenzverhältnisse  zwischen  dem  Tribunal  des  Königreichs  Preußen
und  den  beiden  Ober-Landesgerichten  zu  Marienwerder  und  Insterburg  nothwendig.
  Demzufolge  verordne  Ich,  daß  den  Ober-Landesgerichten  zu  Manenwerder
  und  Insierburg  vom  1.  Dezember  d.  J.  ab  die  Entscheidung  in  zweiter
  Inflanz  zustehen  soll:
1)  in  allen  den  Prozeßsachen,  welche  im  F.  13.  der  Verordnung  über  das
Verfahren  in  Civilprozessen  vom  21.  Juli  d.  J.  unter  Nr.  1  bis  8.
aufgeführt  sind,  und
2)  in  allen  Untergerichts-Cirilsachen,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  sich
dem  Objekte  nach  zur  V.  Kolonne  der  Allgemeinen  Gebührentare
eignen.
Ich  überlasse  Ihnen,  wegen  Ausführung  dieser  Bestimmungen,  welche  an  die
Stelle  der  Vorschriften  unter  C.  Nr.  7  bis  11.  des  Befehls  vom  22.  Dezember
  1838.  treten  und  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen  sind,  das
Erforderliche  zu  verfügen.

Sanssouci,  den  16.  November  18460.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staaks=  und  Justizminister  Uhden.

 

(Nr.  2774—2777.)  (Nr.  2770.)
        <pb n="534" />
        —  516  —

(Nr.  2776.)  Bekanntmachung  über  die  Allerhoͤchste  Bestaͤtigung  des  Statuts  des  Sterbekassen-Vereins
  fuͤr  die  Justizbeamten  im  Departement  des  Koͤniglichen
Ober-Landesgerichts  zu  Marienwerder.  Vom  20.  November  1846.

D.  Königs  Majestät  haben  durch  nachfolgende  Allerhöchste  Kabinetsorder:
Ich  will  auf  Ihren  Bericht  vom  5.  d.  M.  das  zurückerfolgende  Statut
des  Sterbekassen-Vereins  für  die  Justizbeamten  im  Marienwerderschen
Ober-Landesgerichtsbezirk  hiermit  genehmigen  und  diesem  Vereine  in  seinen
gerichtlichen  Angelegenheiten  die  Sportelfreiheit  in  soweit  bewilligen,  als
solche  den  öffentlichen  Armenanstalten  gesetzlich  zusteht.

Erdmannsdorf,  den  18.  September  1840.
Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  v.  Bodelschwingh  und  Uhden.

das  Statut  des  Sterbekassen-Vereins  für  die  Justizbeamten  im  Departement
des  Königlichen  Ober-Landesgerichts  zu  Marienwerder  zu  besiätigen  geruht,
dessen  V.  9.  wörtlich  dahin  lautet:
„Ueber  die  Versicherungssumme  wird  ein  besonderer  Rezeptionsschein  ausgestellt.
  Eine  Zession,  Verpfändung  oder  Beschlagnahme  desselben  ist
aber  unzulässig  und  für  den  Verein  nicht  verbindend.  Die  Quittungen
über  die  gezahlten  Beiträge  müssen  bei  diesem  Rezeptionsscheine  aufbewahrt
  bleiben.“
Berlin,  den  20.  November  1846.

Der  Minister  des  Innern.  Der  Justizminister.
v.  Bodelschwingh.  Uhden.

 

(Nr.  2777.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  27.  November  1846.,  die  Ernennung  des  Geheimen
  Ober-Finanzraths  Costenoble  zum  fünften  Mitgliede  des  durch
#.  42.  der  Bankordnung  vom  5.  Oktober  d.  J.  neu  organisirten  Bankkuratoriums
  und  die  Aufsicht  der  durch  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom
10.  Juli  d.  J.  gebildeten  Immediatkommission  über  die  Anfertigung  der
nach  der  Bankordnung  auszugebenden  Banknoten  betreffend.

J%  ernenne  hiermit  den  Geheimen  Ober-Finanzrath  Costen  oble  zum  fünften
  Mitgliede  des  durch  §.  42.  der  Bankordnung  vom  5.  v.  M.  neu  organisirten
  Bankkuratoriums.  —  Zugleich  besiimme  Ich,  daß  die  durch  Meinen
Befehl  vom  16.  Juli  d.  J.  gebildete  Immediatkommission  die  Aufsicht  über
die  Anfertigung  der  nach  der  Bankordnung  vom  5.  v.  M.  auszugebenden  Banknoten
  in  derselben  Weise  führen  soll,  wie  ihr  solche  durch  jenen  Befehl  in  Bezug
  auf  die  nach  der  Order  vom  11.  April  d.  J.  auszugebenden  Banknoten
nbritragen  ist.  —  Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu
machen.
Charlottenburg,  den  27.  November  1846.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  Rother.
        <pb n="535" />
        —  517  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  42.—

 

(Nr.  2778.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  15.  September  1846.,  wegen  Bekanntmachung
des  von  der  Deutschen  Bundesversammlung  gesaßten  Beschlusses  über  die
Standesverhältnisse  der  Gräflichen  Familie  Bentinck.

Dui  den  Bundesbeschluß  vom  12.  Juni  1845.  ist  die  Gräfliche  Familie
Bentinck  als  denjenigen  vormals  reichsständischen  Gräflichen  Hausern  gleichsiehend
  anerkannt  worden,  deren  Häupter  das  Prädikat  „Erlaucht“  zu  führen
bundesgesetzlich  berechtigt  sind.  Der  gedachte  Bundesbeschluß  ist  daher  als
Nachtrag  zu  den  Bundesbeschlüssen  vom  18.  August  1825.  und  vom  13.  Februar
  1829.  wegen  der  den  vormals  reichsständischen  Fürstlichen  und  Gräflichen
  Häusern  beizulegenden  Titel  eben  so,  wie  es  mit  diesen  Beschlüssen  im
Jahre  1832.  geschehen,  jedoch  mit  der  Maaßgabe  bekannt  zu  machen,  daß  er
weder  auf  den  jetzigen  faktischen  Besitzer  der  Aldenburg-Bentinckschen  Familien-Fideikommißgüter
  und  dessen  Brüder,  noch  auf  seine  und  ihre  Nachkommen
Anwendung  findet.  Ich  beauftrage  das  Staatsministerium,  eine  solche  Bekanntmachung
  zu  erlassen  und  dieselbe  durch  die  Gesetzsammlung  zu  publiziren.
Sanssouci,  den  15.  September  1846.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

Bekanntmachung.

D.  Deutsche  Bundesversammlung  hat  durch  einen  in  ihrer  Sitzung  vom
12.  Juni  1845.  gefaßten  Beschluß  anerkannt,  daß  der  Gräflichen  Familie
Bentinck,  nach  ihren  Standesverhältnissen  zur  Zeit  des  Deutschen  Reiches,  die
Rechte  des  hohen  Adels  und  der  Ebenbürtigkeit,  im  Sinne  des  Vierzehnten
Ariikels  der  Deutschen  Bundesakte,  zustehen.  Sofern  hiemit  die  genannte  Familie
  als  denjenigen  vormals  reichsständischen  Gräflichen  Hausern  gleichstehend
anerkann##  worden  ist,  deren  Hauprer  das  Prädikat  „Erlaucht“  zu  führen  bundesgesetzlich
  berechtigt  sind,  bildet  dieser  Beschluß  einen  Nachtrag  zu  den  in  der
Gestefammlung  vom  Jahre  1832.  Nr.  10.  durch  das  Staateministerium  be-Jahrgang

  1846.  (Nr.  778—2779.)  77  kannt

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Dezember  1846.
        <pb n="536" />
        —  518  —

kannt  gemachten  Bundesbeschluͤssen  vom  18.  August  1825.  und  vom  13.  Februar
  1829.  wegen  der  den  vormals  reichsständischen  Häusern  beizulegenden  Titel
und  zu  den  daselbst  mit  abgedruckten  Verzeichnissen  der  Fürstlichen  und  Graflichen
  Häuser,  auf  welche  die  ebengedachten  Beschlüsse  Anwendung  finden.  Als
ein  solcher  Nachtrag  wird  derselbe  mit  der  Maaßgabe,  daß  er  weder  auf  den
jetzigen  fabtischen  Besitzer  der  Aldenburg-Bentinckschen  Familien-Fideikommißgüter
  und  dessen  Brüder,  noch  auf  seine  und  ihre  Nachkommen  Anwendung
findet,  zufolge  des  Allerhöchsten  Befehls  vom  15.  September  d.  J.  zur  allgemeinen
  Kenntniß  und  Nachachtung  gebracht.
Berlin,  den  5.  Dezember  1846.

Das  Staatzsministerium.
Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  Mühler.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.  Uhden.  Frh.  v.  Canitz.
v.  Düesberg.

 

(Nr.  2779.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Neu-Stettiner
Kreigobligationen  zum  Betrage  von  97,000  Rthlr.  Vom  23.  Oktober  1846.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  2c.  c.

Nachdem  von  den  Neu-Stektiner  Kreisständen  die  Aufbringung  der  zur  Erbauung
  einer  Chaussee  von  Flederborn  über  Neu-Stettin  und  Bärwalde  nach
der  Belgarder  Kreisgränze  in  der  Richtung  auf  Polzin  außer  den  Staats=  und
Provinzlalzuschüssen  erforderlichen  Mittel  um  Wege  eines  Anlehns  beschlossen,
dieser  Feschiun  von  Uns  genehmigt  worden,  und  die  zum  Abschluß  dieses  Darlehns
  bevollmächtigte  kreisständische  Kommission  darauf  angetragen  hat,  zu
diesem  Behufe  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinsscheinen  versehene  Kreis-Obligationen
  zum  Betrage  von  97,000  Rchlr.,  geschrieben:  Sieben  und  Neunzig
Tausend  Thalern,  ausstellen  zu  dürfen,  wollen  Wir,  da  sich  bei  diesem  Antrage
weder  im  Interesse  der  Gläubiger,  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden
  hat,  in  Gemäßheit  des  H.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen
Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber
enthalten,  zur  Ausstellung  von  194,  geschrieben:  Ein  Hundert  und  Vier  und
Neunzig  Stück  Neu-Stektiner  Kreisobligationen,  eine  jede  zu  500  Rrchlr.,  geschrieben:
  Fünf  Hundert  Thalern,  welche  nach  anliegendem  Schema  Nr.  1.  bis
194.  auszustellen,  mit  drei  und  ein  halb  Prozent  sehruch  zu  verzinsen  und  aus
dem  von  dem  Kreise  aufzubringenden  Tilgungsfonds  nach  der  durch  das  Loos
bestimmten  Folgeordnung,  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  Landesherrliche  Cnehmigugg  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß
ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligacionen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne

die
        <pb n="537" />
        —  519  —

die  Ueherragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
efugt  ist.

Durch  vorstehendes  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen,  wird  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  in
keinerlei  Weise  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  übernommen.

Gegeben  zu  Sanssouci,  den  23.  Oktober  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  v.  Düesberg.

Neu-Stettiner  Kreisobligation.
Lit.  4.

Die  siändische  Kommissson  für  den  Chausseebau  des  Neu-Stettiner  Kreises
  bekennt  auf  Grund  des  Allerhöchst  bestätigten  Kreistagsbeschlusses  vom
9.  September  1843.  sich  Namens  des  Kreises  durch  diese  für  jeden  Inhaber
gültige  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von

„Fünf  Hundert  Thalern  Preußisch  Kurant“
nach  dem  Münzfuße  von  1764.,  welche  gegen  Leistungen  für  den  Neu-Stettiner
  Kreis  kontrahirt  werden.

Die  Bezahlung  geschieht  allmalig  aus  einem  zu  diesem  Behuf  gebildeten
  Tilgungsfonds  von  jährlich  vier  Prezent  des  Kapitals.  Die  Folgeordnung
der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch  das  Loos  beslünmt.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  nach  der  deshalb
ergehenden  öffentlichen  Bekanntmachung  zu  entrichten  ist,  wird  es  in  halbjährsichen
  Terminen  von  heute  ab  gerechnek,  mit  drei  und  ein  halb  Prozent  in  gleicher
  Münzsorte  mit  jenem  verzinst.

Die  Ausbezahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße
Rückgabe  der  hiermit  ausgegebenen  Zinsscheine  und  dieser  Schuldverschreibung.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zur  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Neu-Stettin,  den  ten  1846.

Die  ständische  Kommission
für  den  Chausseebau  im  Neu-Stettiner  Kreise.
Mit  diesen  Obligationen  sind  fünf  Jins-Kupons
  von  Nr.  1  —  5.  mit  der  Unterschrift
des  hierunter  verzceichneten  Land  thoe  ausgegeben,
deren  Rückgabe  bei  früherer  Einlösung  des  Kapitals
  mit  der  Schuldverschreibung  erfolgt.

 

79—2780.)  (Nr.  2780.)
        <pb n="538" />
        —  520  —

(Nr.  2780.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  6.  November  1846.  nebst  Regulativ,  betreffend
die  Breite  des  Beschlages  der  Radfelgen  r2c.  an  den  Lastfuhrwerken  in  der
Haupt=  und  Residenzstadt  Königsberg.

ch  ertheile  dem  mit  Ihrem  Berichte  vom  18.  Juni  d.  J  vorgelegten  Regulativ
  über  die  Breite  des  Beschlages  der  Radfelgen  rc.  an  den  Lastfuhrweren
  der  Haupt=  und  Residenzstadt  Königsberg  hierdurch  Meine  Genehmigung
und  lasse  dasselbe,  Behufs  der  Publikation  durch  die  Gesetzsammlung,  anliegend
zurückerfolgen.
Sanssouci,  den  6.  November  1846.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  v.  Bodelschwingh  und  v.  Düesberg.

Regulativ

betreffend  die  Breite  des  Beschlages  der  Radfelgen  2c.  an  den  Lastuhrwerben
  in  der  Haupt=  und  Residenzstadt  Konigsberg.

m  den  durch  Lastfuhrwerke  mit  schmalen  Radfelgen  entstehenden  Beschadiungen
  des  Straßenpflasters  der  Haupt=  und  Residenzstadt  Königsberg  in
Iureu#t  vorzubengen.  wird  nach  dem  Anrrage  des  Megistrat  und  der  Stadtverordneten
  daselbst  hierdurch  Folgendes  bestimmt:

1)  An  allen  zwei=  oder  mehrspánnigen  Fuhrwerken,  welche  von  Einwohnern
  der  Haum-  und  Residenzstadt  Königsberg  in  den  Straßen  dieser
Stadt  gewerbsmäßig  und  nicht  blos  zum  Transport  von  Personen  benutzt
  werden,  soll  vom  1.  Oktober  1848.  an  der  Beschlag  der  Radfelgen
(der  auf  die  Felgen  gelegte  Metallreifen)  eine  Breite  von  mindestens
vier  Zoll  haben  und  eine  gerade  Oberfläche  bilden,  so  daß  die  Köpfe
der  Radnägel,  Stifte  oder  Schrauben  nicht  hervorragen,  sondern  einelassen

  sind.

2)  Die  Nichtbeachtung  dieser  Bestimmungen  (Nr.  1.)  zieht  eine  polizeiliche
Geldbuße  von  Einem  bis  zu  Zehn  Thalern  nach  sich,  an  deren  Stelle
im  Unvermögensfalle  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe  tritt.

Der  Ertrag  dieser  Geldbußen  fällt,  gleich  den  übrigen  Nutzungen  der
Polizeigerichtsbarkeit  in  der  Stadt  Königsberg,  dem  Fiskus  zu.

3)  Auf  die  Befolgung  des  gegenwärtigen  Regulälios  haben  die  Königlichen

Polizeibeamten  zu  wachen.
Veria,  den  18.  Okktober  1846.

Der  Minister  des  Innern.  Der  Finanzminister.
v.  Bodelschwingh.  v.  Dües  berg.
        <pb n="539" />
        —  521  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  43—

 

(Fr.  V81.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom.  60.  November  1846.,  betreffend  die  auf  der
Saale  und  Unstrut  zu  erhebenden  Schleusengefälle.

Al  Ihren  Antrag  vom  17.  v.  M.  bestimme  Ich,  daß  fortan:  1)  die  in
dem  Tarif  zur  Erhebung  der  Schleusengefälle  auf  der  Saale  und  Unstrut  vom
31.  Dezember  1826.  (Gesetzsammlung  für  182.  Seite  11.)  zu  1.  vorgeschriebenen
  Sätze  von  3  Rthlr.  für  beladene  und  von  20  Sgr.  für  unbeladene  Elbkähne,
  Schuten  oder  Gellen,  ohne  Rücksicht  auf  die  Benennung  der  Schiffe,
von  allen  Fahrzeugen,  deren  Tragfähigkeit  mehr  als  1200  Zentner  beträgt,
2)  die  in  dem  gedachten  Tarif  zu  2.  vorgeschriebenen  Sätze  von  1  Rthlr.
15  Sgr.  für  beladene  und  von  12  Sgr.  für  unbeladene  Oderkähne  und  andere
um  Waarentransport  bestimmte  kleinere  Schiffe,  ebenfalls  ohne  Rücksicht  auf
ie  Benennung  der  Schiffe,  von  allen  zum  Waarentransport  bestimmten  Fahrzeugen,
  deren  Tragfäahigkeit  1200  Zentner  oder  weniger  betragt,  erhoben  werden
  sollen.  —  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Sanssouci,  den  6.  November  1840.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  von  Düesberg.

 

Nr.  2782.)  Privilegium  wegen  Emission  von  5,000,000  Thaler  Prioritätsobligationen  für
die  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft.  Vom  27.  November  18460.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  7.

Nachdem  von  Seiten  der  unterm  28.  Februar  1845.  von  Uns  beslätigten
Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  des  in  der  Generalversammlung
  vom  28.  Mai  1846.  gefaßten  Beschlusses  darauf  angetragen  worden
  ist,  derselben  zur  gänzlichen  Vollendung  der  Bahn  und  deren  Bauwerke,
zur  möglichsi  vollsiändigen  Legung  des  zweiten  Geleises  auf  der  Hauptbahn,
sowie  zur  Gründung  eines  angemessenen  Betriebsfonds  die  Aufnahme  eines
Darlehns  von  5,000,000  Rthlrn.,  geschrieben:  Fünf  Millionen  Thalern  Kuran,
  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lantender  und  mit  Zinskupons  versehener
  Prioritätsobligationen,  und  zwar  von  1000  Stück  zu  500  Rthlr.,  von
7500  Stück  zu  200  Ichte.  von  15,000  Stück  zu  100  Rehlr.  und  von  30,000

Jahrgang  1846.  (Nr.  2781—2782.  78  Stück

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Dezember  1840.
        <pb n="540" />
        —  522  —

Stück  zu  50  Rthlr.,  zu  gestatten,  so  ertheilen  Wir,  in  Beruͤcksichtigung  der
Gemeinnützigkeit  jenes  Unternehmens  in  Gemäßheit  des  §&amp;amp;.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  und  des  KF.  6.  des  Gesellschaftsstatuts  vom  28.  Juli
1843.,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
zur  Emisston  der  gedachten  Obligationen,  indem  Wir  zugleich  den,  die  näheren
Bedingungen  und  Maaßgaben  enthaltenden,  unter  dem  11.,  15.,  16.,  17.  und
18.  August  und  unter  dem  5.  September  1846.  notariell  resp.  gerichtlich  vollzogenen
  anliegenden  Nachtrag  zum  Statute  in  allen  Punkten  hierdurch  besiätien.
  Die  gegenwärtige  Genehmigungs=  und  Bestätigungsurkunde  ist  mit  dem
Nachtrage  zum  Statut  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Gegeben  Charlottenburg,  den  27.  November  1846.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Düesberg.

 

Rachtrag
zu  dem  Statute  der  Berlin-Damburger  Eisenbahngesellschaft
vom  28.  Juli  1843.

N  durch  statutenmäßigen  Beschluß  der  Generalversammlung  der
Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft  vom  28.  Mai  d.  J.,  die  Erhöhung
des  ursprünglichen  Anlagekapikals  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahn  von  Acht
Millionen  Thalern  Preuß.  Kurant  auf  Dreizehn  Millionen  Thaler  Preuß.
Kurant,  hauptsaächlich  zur  gänzlichen  Vollendung  der  Bahn,  zur  Ausführung
der  damit  im  nothwendigen  Zusammenhange  stehenden  Bauwerke,  zur  moglichst
vollsiändigen  Herstellung  eines  zweiten  Geleises  auf  der  Hauptbahn,  endlich
zur  Darstellung  eines  Betriebsfonds,  beschlossen  wurde,  isi  wegen  Aufbringung
und  Sichersiellung  der  hiernach  noch  zu  beschaffenden  Fünf  Millionen  Toalc
Preuß.  Kurant,  folgender  Nachtrag  zu  dem  Statute  der  Berlin-Hamburger
Eisenbahngesellschaft  errichtet  und  38  chlost  worden.
¾.

.  1.

Das  Kapital  der  Fünf  Millionen  Thaler  wird  in  Gemäßheit  der  Besiimmung
  des  Statuts  vom  28.  Juli  1843.  F.  6.  durch  Prioritaksobligationen
aufgebracht.  Die  dem  Bedürfnisse  entsprechende  Emission  dieser  Prioritäts-Obligationen
  bleibt  der  Direktion  der  Berlin-Oamburger  Eisenbahn,  nach  vorher
  eingeholter  Genehmigung  des  Ausschusses,  vorbehalten.

g.  2.

Die  nach  H.  1.  zu  emittirenden  Fünf  Millionen  Thaler  Preuß.  Kurant
Prioritätsobligationen  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft  werden  in
vier  Serien  und  in  jeder  Serie  unter  fortlaufenden  Nummern,  nach  dem  sul,
A.  anliegenden  Schema,  ausgefertigt  und  zwar  auf  farbigem  Papier  mit
schwarzem  Druck.  di

ie
        <pb n="541" />
        —  523  —
Die  erste  Serie  umfaßt  1000  Stuͤck  à  500  Rtbl-  also  Rthlr.  500,000
lr.

die  zweite  Serie  umfaßt  7500  =  200  Re  -  -1,500,000
diekitkeScrieumfaßt15,000-  100  Rthlr.  .  1.,500,000
die  vierte  Serie  umfaßt  30,000  50  Rthlr.  :  1,,500,000

Zusammen  Preuß.  Kurant  Rthlr.  5,000,000
„  Mit  den  Obligationen  werden  Zinskupons  nach  dem  sub  B.  beigefügten
Schema  auf  farbigem  Papier  mit  schwarzem  Drucke  für  sechs  Jahre  ausgegeben
  und  nach  Ablauf  dieser  Zeit  gegen  Einreichung  des  mit  auszugebenden
Talons  erneuert.

g.  3.

Die  sämmtlichen  im  §.  2.  gedachten  Mioritätsobligationen  aller  4  Serien
haben  unter  sich  gleiche  Rechte.  Die  Gesellschaft  verpfa#ndet  hierdurch  den  gesammten
  Bahnkörper  der  Hauptbahn  von  Berlin  bis  Bergedorf  mit  allem
Zubehör  desselben,  namentlich  auch  den  dazu  gehörigen  Bahnhöfen  und  sonstigen
  Baulichkeiten,  für  die  in  den  Obligationen  verschriebenen  Kapitalsbeträge,
welche  sie  vom  1.  Januar  1817  ab  mit  vier  ein  halb  pro  Cent  jährlich
verzinset.

Die  Zinsen  werden  in  halbjährigen  Terminen  poslnumerando,  vom
Fillgkeitstermine  an,  bei  den  Hauptkassen  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahn-Gesellschaft
  in  Berlin  und  Hamburg  und  in  Schwerin  in  Preuß.  Kurant  berichtigt.
  In  Hamburg  können  Zinsbeträge  von  50  Rtlhr.  oder  mehr,  nach
Wahl  des  Inhabers  auch  in  Mark  Banke  zu  dem  festen  Kurse  von  150  abgeschrieben
  werden.  Es  werden  auch  die  fälligen  Kupons  der  Prioritätsobligationen
  in  sämmtlichen  Spezialkassen  der  Berlin  -Hamburger  Eisenbahngesellschaft
  in  Zahlung  angenommen.  .

An  den  Dividenden  nehmen  die  Prioritaͤtsobligationen  keinen  Antheil.
Dagegen  haben  sie  fuͤr  das  darin  verschriebene  Kapital  nebst  Zinsen,  in  Bezug
auf  das  gesammte  Vermoͤgen  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft  un
dessen  jaͤhrliche  Ertraͤge,  das  Vorzugsrecht  vor  den  Stammaktien  dieser  Gesellschaft.
  Zinsen  von  Prioritaͤtsobligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  b  Jahren,
  von  dem  in  den  betreffenden  Kupons  bezeichneten  Zahlungstage  an,  nicht
geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft  und  sind  als  verjaͤhrt
nicht  mehr  einziehbar.

.  4.

Die  Prioritätsobligationen  unterliegen  der  Amortisation.  Zu  derselben
wird  alljährlich  von  1848.  ab  mindestens  ein  halb  Prozent  des  ausgegebenen
Obligationsbetrages  verwandt.

Die  Aus  ahlung  des  Kapikalbetrags  der  zu  amortisirenden  Obligationen
erfolgt  am  1.  Iii  jeden  Jahres,  zum  erstenmale  also  am  1.  Juli  1848.

Es  bleibt  der  Berlin-Hamburgex--Eisenbahngesellschaft  das  Recht  vorbehalten,
  mit  Genehmigung  der  betreffenden  Staaten,  insbesondere  der  bei  den
Aktien  U.ill.  B.  betheiligten  hohen  Regierungen,  entweder  den  Amorkisations=Fonds
  zu  verstärken  und  dadurch  die  Tilgung  der  Prioritätsobligationen  zu
beschleunigen,  oder  sämmtliche  Prioritätsobligationen  durch  die  öffentlichen
Blätter  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Neunwerths  einzulösen;  die  Kündigung
  darf  aber  nicht  vor  dem  1.  Januar  1853.  geschehen.

(N..  2782.)  78  Ueber
        <pb n="542" />
        —  524  —

Ueber  die  geschehene  Amortisation  wird  den  fuͤr  das  Eisenbahnunternehmen
  bestellten  landesherrlichen  Kommissarien  jährlich  ein  Nachweis  eingereicht.
  .5

.  499.

Die  Gesellschaft  raͤumt  den  Inhabern  der  Prioritaͤtsobligationen  das
Recht  ein,  in  folgenden  Faͤllen  den  Nennwerth  dieser  Prioritaͤtsobligationen
von  derselben  zuruͤckzufordern:

a)  Wenn  einer  der  im  §.  J.  festgestellten  Zmszahlungstermine  durch  Verschulden
  der  Gesellschaft  oder  ihrer  Verwaltung  länger  als  drei  Monate
unberichtigt  bleibt;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  durch  gleiches  Verschulden
länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört;

)  wenn  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Exekution  durch
Abpfändung  oder  Subhastation  vollstreckt  wird;

)  wenn  die  im  S.  4.  festgesetzte  Amortisation  durch  Verschulden  der  Gesellschaft
  nicht  inne  gehalten  wird.

In  den  Fällen  zu  g.  bis  inklusive  c.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist
nicht,  sondern  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser
Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden  und  zwar:

zu  a.  bis  zur  Jahlung  des  betreffenden  Zinskupons,
zu  D.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,
zu  c.  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  nach  Aufhebung  der  Exekution.

In  dem  oben  sub  d.  gedachten  Falle  ist  eine  dreimonatliche  Kündigungs=Frist
  zu  beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritätsobligation  von  diesem
  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Gebrauch
machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  Stakt  sinden  sollen.

Bei  Geltendmachung  des  vorstehend  von  a.  bis  (l.  fesigestellten  Rückforderungsrechts
  sind  die  Inhaber  der  Prioritätsobligationen  befugt,  sich  an
das  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche  Vermen  der  Gesellschaft  zu
halten.

K.  6.

So  lange  nicht  die  sät  mtlichen  kreirten  Priorikätsobligationen  eingelöst
oder  der  Geldbetrag  der  Einlösung  gerichtlich  deponirt  ist,  darf  die  Gesellschaft
keines  ihrer  Grundstücke,  in  soweit  dasselbe

zum  Bahnkörper  der  Hauptbahn  von  Berlin  bis  Bergedorf,  zu  den

daran  gelegenen  Bahnhöôfen  gehört,  und  zum  vollsiändigen  Transpork-Betriebe

  auf  der  Eisenbahn  erforderlich  ist,
verdußern.  Der  Verkauf  oder  die  dauernde  Ueberlassung  einzelner  Theile  der
Bahnhöfe  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  und  Korporationen,  zum  Zwecke
postalischer,  polizeilicher  oder  sleuerlicher  Einrichtungen,  oder  zur  Anlage  von
Packhöfen  und  Waarenniederlagen  oder  sonsiigen,  zum  Nutzen  des  Bahnbetriebes
  gereichenden  Einrichtungen,  gehört  jedoch  nicht  zu  diesen  untersagten  Verdußerungen.


Dagegen  bleibt  der  Gesellschaft  die  freie  Disposition  über  diejenigen,  ihr
gehörigen  Grundstucke  vorbehalten,  welche  nach  einem  Attest  des  betreffenden

Re-
        <pb n="543" />
        —  525  —

Regierungskommissars  zum  Transportbekriebe  auf  der  Hauptbahn  nicht  nothwendig
  erforderlich  sind.
--Die

  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  ein  Anleihegeschäft
  durch  Prioritäksaktien  oder  Obligationen  (Statut  vom  23.  Juli
184..  §.  6.)  zu  machen,  welches  die,  den  nach  diesem  Statutsnachtrage  zu
emittirenden  fünf  Millionen  Rihlrn.  Prioritätsobligationen,  eingeräumten  Vorrechte
  irgend  beeinträchtigte  oder  schmälerte.

F.  8.

Die  Nummern  der  nach  F.  4.  jährlich  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen
  werden  durch  das  Loos  in  einer  alljährlich  im  April  abzuhaltenden
Plenarversammlung  der  Oirektion  mit  Zuziehung  zweier  Notare  gezogen.

Der  Verloosungstermin  ist  vierzehn  Tage  vorher  öffentlich  bekannt  zu
machen  und  es  steht  dem  Inhaber  der  Prioritätsobligationen  die  Befugniß  zu,
demselben  beizuwohnen.

Der  Syndikus  der  Gesellschaft  oder  deren  Konsulent  und  die  zugezogenen
Nokare  nehmen  über  die  Verloosung  ein  Protokoll  auf.

Die  durch  das  Loos  gezogenen  Nummern  werden  binnen  8  Tagen  nach
der  Verloosung  öffentlich  bekannt  gemacht.

S.  9.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  von  den  im  §.  4.
dazu  bestimmten  Tagen  ab,  in  den  Kassen  der  Gesellschaft  zu  Berlin  und
Hamburg,  nach  dem  Nominalwerthe,  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen,  gegen
Auslieferung  derselben.

Mit  den  im  F.  4.  bestimmten  Jahlungstagen  hört  die  Verzinsung  der
ausgeloosten  Prioritätsobligationen  auf.

Die  Kupons  über  die  noch  nicht  abgehobenen  Zinsen  und  der  Talon  sind
mit  der  ausgeloosten  Prioritätsobligation  gleichzeitig  zu  übergeben.  Geschieht
dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden,  noch  nicht  fälligen  Zinskupons
von  dem  Kapitale  gekürzt,  um  zur  Einlösung  dieser  Kupons  vorkommenden
Falls  zu  dienen.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Obligationen  und  noch  nicht
fülligen  Kupons  sollen  in  Gegenwart  der  Direktion  und  des  Syndikus  oder
Konsulenten  der  Gesellschaft,  welcher  darüber  ein  Protokoll  aufzunehmen  hat,
verbrannt,  und  daß  dies  geschehen,  durch  die  öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht
  werden.

Oie  Obligationen,  welche  in  Folge  der  Rückforderung  (G.  5.)  von  der
Gesellschaft  eingelöst  sind,  kann  dieselbe  durch  ihre  Direktion  wieder  ausgeben.

S.  10.

Diejenigen  Prioritätsobligationen,  welche  ausgeloosi  oder  gekündigt  sind,
und,  der  Bekanntmachung  durch  die  öffentlichen  Blatter  ungeachtet,  nicht  zur
Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  10  Jahre,  vom  Zahlungstage
  (G.  4.)  ab,  von  der  Direktion  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahn-Gesellschaft
alljährlich  einmal  öffentlich  aufgerufen;  gehen  sie  dessenungeachtet  nicht  späte-(Nr.

  2782.)  stens
        <pb n="544" />
        —  526  —

stens  bimren  Jahresfrist  nach  dem  letzten  öffenklichen  Aufruf  zur  Realisation
ein,  so  erlischt  ein  jeder  Anspruch  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,
was  unter  Angabe  der  Nummern  der  werthlos  gewordenen  Prioritätsobligationen
  von  der  Oirektion  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

Die  Gesellschaft  hat  aus  dergleichen  Prioritätsobligationen  keinerlei  Verpflichtung
  mehr;  doch  steht  es  der  Generaloersammlung  frei,  die  gänzliche  oder
theilweise  Realisirung  derselben  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  beschließen.

g.  11.

Auf  den  Kapitalbetrag  der  Prioritaͤtsobligationen  und  auf  deren  Zinsen
kann  bei  der  Gesellschaft  kein  Arrest  angelegt  werden.

g.  12.

Die  in  den  S#.  4.  8.  9.  10.  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen  mit  voller  Wirkung  einer  speziellen  Benachrichtigung  an  die  Betheiligten
  durch  nachstehende  öffentliche  Blätter:

die  Hamburgischen  wöchentlichen  gemeinnützigen  Nachrichten,
den  Hamburger  Korrespondemen,

die  Allgemeine  Preußische  Zeitung,

die  privilegirte  Berlinsche  Zeitung,

die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Anzeigen  und
den  Altonaer  Merkur.

Im  Fall  des  Eingehens  einer  dieser  Zeitungen  bleibt  es  der  Gesellschafrs=Drrektion
  überlassen,  derselben  ein  anderes  in  demselben  Territorio  erscheinendes
Tageblatt  zu  substituiren.

 

Anlage  A.

Schema  zur  Prioritäts-Obligation
der
Berlin-Hamburger  Eisenbahn-Gesellschaft.

Prioritäts--EObligation
der
Berlin-Hamburger  Eisenbahn-Gesellschaft.

Ser.  1  Die  Erneuerung  d  Ab-*

  ..  12  .  IJ.  g  der  Kupons  nach

Jeder  Obligation  sind  Kupons  auf  laut  don  seche  Jabren  erfolgt  nur  gegen
sechs  Jahre  beigefuͤgt.  ——  Räckgabe  des  beigesügten  Talons.

über
500  Thaler  Preufß.  Kur.
Inhaber  dieser  Obligation  hat  auf  Höhe  des  obigen  Betrags  von

Fünfhundert  Thaler  Preuß.  Kurant  Antheil  an  dem,  unter  Konftrmation  ver
A  er-
        <pb n="545" />
        —  527  —

Allerhöchsten  und  höchsten  Territorial-Regierungen  und  nach  den  Bestimmungen

des  umsiehend  abgedruckten  Statut-Nachtrages  emittirten  Kapitale  von  Fünf

Millanen  Thalern  Prioritäts-Obligationen  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahnesellschaft.


Berlin  und  Hamburg,  den  ten  184
Die  Direktion  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahn-Gesellschaft.
(Unterschriften.)
für  die  Kontrolle
(Original-Unterschrift.)  (Stempel.)
Anlage  B.

Schema

zu  Kupons,  welche  auf  sechs  Jahre  ausgegeben  werden.

 

Serie  4.  Coupon  i

Pr.  Kur.  11  Rthlr.  7  Sgr.  6  Pf.  fällig  am  2½n  Januar  1850.
235353—
22286  Inhaber  dieses  Kupons  der  Prioritäts-Obligation
&amp;amp;-„3#ber  Berlin-Hamburger  Eisenbahn-Gesellschaft  ger.
#l’’w#lno.uüüber  Fünfhundert  Thaler  Preuß.  Kurant,
eempfängt  am  2.  Januar  1850.  die  Zinsen  derselben  für
2.  Edas  verflossene  Semesier  mit  kilf  Thaler  sieben  Sgr.
½S  —  sechs  Pl.

nslnsvnsn  Berlin  und  Hamburg,  den  ien  181

Se  .  .  .  .  .

Jåz  xåsiDteDtrektcondcherlm-HamburgekEisenbahn-IZETUZ

  Gesellschaft.

Gt

 

 

Die  Kupons  werden  vom  Verfalltage  an  bei  den  Hauptkassen  zu  Berlin
und  Hamburg,  sowie  in  Schwerin,  sleks  bis  nach  Eintritt  der  Verjährung
eingelösi,  und  können  in  Beträgen  von  mehr  als  50  Rthlr.  Pr.  Kur.,  nach  Wahl
des  Inhabers,  in  Hamburg  auch  pr.  Banco  zum  festen  Kurse  von  150  abgeschrieben
  werden.  Auch  werden  sie  bei  allen  übrigen  Kassen  der  Gesellschaft
in  Zahlung  angenommen.

Die  Formulare  für  die  zweite  bis  vierte  Serie  unterscheiden  sich  von
boigem  Schema  nur  durch  die  Kapital=  und  Zinssummen  und  die  Serie-Nummer.


Talon
        <pb n="546" />
        —  528  —
Talon  zur  Prioritäts-Obligation

der
Berlin-Hamburger  Eisen
Ser.  —

 

 

über
Fünfhundert  Thaler  Pr.  Kur.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  nach  Einlösung
  der  jetzt  ausgegebenen  zwölf  Zinskupons  zu  der  oben  beheichneten  Oblist


gation  die  zweite  auszugebende  Reihe  von  zwoͤlf  Zinskupons  nebst  Talon.
Berlin  und  Hamburg,  den

Die  Direltion  der  Berlin--Hamburger  Eisenbahn-Gesellschaft.

 

(Ar.  2783.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  4.  Dezember  1846.,  die  einstweilige  Aufhebung
der  durch  die  Allerhöchsten  Befehle  vom  20.  September  1836.  und  5.  Januar
  1839.  zur  Beseitigung  der  in  den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg
  und  Hörter  aus  der  Ansiedelung  der  Juden  auf  dem  platten  Lande
und  deren  Verkehr  mit  der  bauerlichen  Bevölkerung  entsprungenen  Mißverhältnisse,
  angcordneten  Ausnahmemaaßregeln  betresffend.

A  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  19ten  v.  M.  will  Ich  die  zur
Beseitigung  der  in  den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg  und  Hörter  des
Regierungsbezirks  Minden  aus  der  Anstedelung  der  Juden  auf  dem  platten
Lande  und  deren  Verkehr  mit  der  bäuerlichen  Bevölkerung  entsprungenen  Mißverhältnisse
  durch  die  Befehle  vom  20.  September  1836.  und  5.  Januar  1839.
angeordneten  Ausnahmemaaßregeln  hierdurch  einstweilen  aufheben,  mit  dem
Vorbehalte,  dieselben  sofort  wiederum  in  Kraft  treten  zu  lassen,  wenn  die  Mißsiände,
  auf  deren  Beseitigung  sie  gerichtet  waren,  von  Neuem  bemerkbar  werden
sollten.  —  Dieser  Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffemlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Charlottendurg,  den  4.  Dezember  1846.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="547" />
        Register
zur  Gesetz-Sammlung,  Jahrgang  1846.

Bemerkung.  Die  am  Schlusse  der  einzelnen  Bestimmungen  befindlichen  Zahlen  weisen

auf  die  Seiten  hin.  —  Ablürzungen:

A.  K.  O.  (Allerhöchste  Kabinets-Order.)

  G.  (Gesetz.)  V.  (Vrrordnung.)

 

I.  Sachregister.

A.

Aach###,  Stabt,  der  dort  bestehende  Rath  der  Gewerbe-Verständigen
  soll  fortan  den  Namen:  „Königl.  Gewerbegericht“
  führen.  (V.  v.  7.  Aug.  46.)  403.  —  Kompetenz
  und  Verfahren  des  letz.  (ebend.)  403.

Aachen=  Mastrichter  Eisenbahn,  siehe  Eisenbahnen
Nr.  13.

Abgaben,  öffentliche,  deren  Vorrechte  genießen  die  von
den  Grundherren  zu  entrichtenden  Schulbeiträge.  (Schulord.
  für  die  Provinz  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  §.  60.)
14.  —  an  die  evangelischen  Geistlichen  und  Kirchendiener
  in  dem  großen  und  kleinen  Marienburger  Werder,
deren  Sicherstellung  bei  Besltzveränderungen.  (V.  v.  30.
Janr.  46.)  87.  —  (.  auch  Steuern,  desgl.  Gemeinde-Abgaben.


Acherste.7  (Ackerland),  Dotirung  der  Schullehrerstellen
mit  einem  solchen.  (Schulord.  für  die  Prov.  Preußen
v.  11.  Dezbr.  45.  §.  12.)  3.  —  Entschädigung  dafür,
wenn  solches  nicht  in  Natur  gewährt  werden  kann.  (ebend.
§S.  13.)  4.  —  Verrichtung  der  Bestellungs=  und  Düngungsarbeiten
  auf  demselben  durch  die  Gemeinde.  (ebend.
§.  12.)  3.  —  Gewährung  desselben  oder  Entschädigung
dafür  für  den  ersten  Lehrer  an  den  Schulen  in  den  Domainendörfern
  seitens  des  Domainen-Fiskus.  (ebendas.
§S.  45.  Nr.  4.)  11.  —  s.  auch  Scheunen  und  Stallung.

Adel,  auf  dessen  Verlust  können  zu  Berlin  nicht  die  kommissarisch
  bestellten  Einzelrichter,  sondern  nur  die  Gerichts-Deputationen
  in  erster  Instanz  erkennen.  (v.  17.  Juli
46.  88.  24.  u.  39.  Nr.  1.)  272.  275.

Adijunkten,  deren  Bestellung  für  alte  Lehrer  an  den
Elementarschulen  der  Provinz  Preußen.  (Schulord.  v.
11.  Dezbr.  45.  §.  26.)  6.

Jahrgang  1846.

A.

Aggravation,  Rechtsmittel,  findet  in  den  von  den  Genchten
  zu  Berlin  geführten  Untersuchungssachen  wegen  angeschulbigter
  Verbrechen  nicht  ferner  statt.  (G.  v.  17.
Juli  46.  8.  106.)  285.

Akademien,  dreißigjähriger  Schutz  für  die  von  denselben
  herrührenden  Werke  gegen  Nachdruck  und  unbefugte
Vervielfältigung  in  den  deutschen  Bundesstaaten,  von  dem
Jahre  ihres  Erscheinens  an.  (Bunbesbeschluß  v.  19.
Juni  45.  und  Publikations  -Patent  v.  16.  Janr.  46.)
149.

Aktiengesellschaften  für  Bergbau,  Zinkfabrikation,
Eisenbahnen,  Gaserleuchtung  #c.  s.  diese.

Altenow,  ursprünglich  Kurmärkischer  Ort,  s.  Luckauer
Kreis.

Alt-Klötze,  Gemeinde,  s.  Klötze.

Alt-Pommern,  s.  Pommern.

Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Bankantheilsscheine.
  (Bankord.  v.  5.  Oktbr.  46.  §.  119.)  461.  —
solcher  sind  Banknoten,  gleich  dem  baaren  Gelde,  nicht
unterworfen.  (ebend.  §.  34.)  444.  —  auch  nicht  verlorene
  oder  vernichtete  Bankdividendenscheine.  (ebend.
S.  119.)  461.

Amter,  höhere  der  Verwaltung,  allgemeine  Anordnungen
  über  die  Befähigung  zu  denselben.  (A.  K.  O.  v.

27.  Febr.,  nebst  Regulativ  v.  14.  Febr.  46.  199—210.
—  volbereitende  Beschäftigung  bei  den  Gerichten  zu  dem
egierungs-Referendariate.  (.  1.  des  Regulativs.)
  199.  —  Prüfung  in  den  Gegenständen  der
Staate  -Verwaltungskunde.  (ebend.  s.  2.)  199.  f.  —
Meldung  zur  Prüfung.  (.  3.)  200.  —  Verfahren  bei
der  Prüfung.  (5.  4.)  200.  —  Prüfungs-Protokolle.
a  G.  5.)
        <pb n="548" />
        Sachregister.  1846.

Amter,  höhere  der  Verwaltung,  (Forts.)

C.  5.)  200.  —  Wiederholung  der  Prüfung.  C.  6.)
200.  —  Einführung  und  Verpflichtung.  (s.  7.)  200.
—  Anlegung  von  Personal-Alten.  (s.  8.)  200.  (.  —
Beschäftigung  und  weitere  Ausbildung  der  Regierungs-Reserendarien.
  (Ss.  9—41.)  201.  202.  —  Aufsicht  über
das  Privatleben  der  Referendarien  und  deren  Entlassung
im  Digziplinarwege.  (§.  13.)  203.  —  besondere  Bestimmungen
  für  Referendar#en,  welche  sich  elnem  spezlellen
Fache  widmen  wollen,  als:  Forstreferendarien.  (6.  13.)
202.  203.  —  desgl.  Reserendarien  bei  der  Verwaltung

der  indirekten  Steuern.  (5.  14.)  203.  f.  —  degl.
Reserendarien  des  Baufachs.  (§.  15.)  204.  —  Schluß
des  eferendariats.  (§.  16.)  204.  —  Zeugniß  der

Reife.  (§.  17.)  204.  205.  —  Ober-Exraminations-Kommission
  für  die  Prüfung  zu  den  höheren  Verwaltungsämtern,
  als  Assessoren  und  Mitglieder  der  Regierungen,
  Provinzial-  Steuerdirektionen,  Konsistorien,  Provinzial-Schulkollegien
  2c.,  deren  Einrichtung,  Bestimmung
und  Ressortverhältnisse.  (66.  18.  19.  u.  20.)  205.  206.
—  Zulassung  zu  solcher  lepten  Prüfung.  (§.  21.)  20.
—  ausnahmsweise  Zulassung  der  schon  in  anderen  Dienstverhältmissen
  fungirenden  Beamten  rc.  zu  solchen  Prulfungen.
  (6.  27.)  206.  207.  —  schriftliche  und  mündliche
Hrüfung  und  mündlicher  VBortrag.  (86.  23—28.)  207
bis  209.  —  Zahl  der  zu  gleicher  Zeit  zu  Prüfenden.
(5.  29.)  209.  —  Censur  des  Ausfalls  der  Prüfung.
(.  30—  32.  35.)  209.  210.  —  Beförderung  der  die
Prüfung  bestandenen  Referendarien  m  Regierungs-Alsessoren.
  (.  33.)  210.  —  die  Besörderung  in
Rathsstellen  bleibt  wesentlich  von  der  Dienstführung
als  Assessor,  von  dem  Fortschreiten  der  Ausbildung,  von
der  Tüchtigleit  und  Auszeichnung  durch  Fleiß  und  erfolgreiches
  amtliches  Wirken  desselben  abhängig.  (§.  34.)210.
Amteblätter,  Bekanntmachungen  durch  dieselben  wegen
beabsichtigter  Entwässerungsanlagen.  (G.  v.  23.  Janr.
46.  S§.  3.  u.  6.)  26.  27.
Amtsentsetzung  (Amtsverlust,  Dienstentsetzung,  Kassation),
  auf  solche  können  wegen  begangener  Verbrechen  in
Berlin  nicht  die  kommissarisch  bestellten  Einzelrichter,  sondern
  nur  die  Gerichts  -Deputationen,  in  erster  Instanz,
erkennen.  (G.  v.  17.  Juli  46.  S§.  24.  und  39.  Nr.  1.)
272.  275.  —  der  Lehrer  an  den  Elementarschulen  der
Provinz  Preußen,  rücksichtlich  derselben  behält  es  bei  den
allgemeinen  gesetzlichen  Vorschristen  sein  Bewenden.
(Schulord.  v.  11.  Dezbr.  45.  §S.  27.)  6
Amtsverbrechen,  wegen  solcher  darf  der  Staatsanwalt
  bei  den  Gerichten  in  Berlin  nur  auf  Grund  eines
Antrages  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  des  anzuklagenden
  Beamten  (55§.  5.  u.  f.  des  Ges.  v.  29.  März  44.)
einschreiten.  (G.  v.  17.  Juli  406.  §.  9.)  269.  —  Verpflichtung
  desselben,  einem  solchen  Antrage  stets  zu  genügen,
  wenmn  auch  seine  Ansicht  darüber  von  der  der  Dienstbehörde
  abweicht.  (ebend.  S.  9.)  209.

Amtswegen,  von,  sollen  die  Gerichte  in  Berlin  bei

Einleitung  und  Führung  der  Untersuchungen  wegen  begangener
  Verbrechen  nicht  ferner,  sondern  nur  auf  Antrag
  des  Staatsanwalts  einschreiten,  wenn  nicht  Gefahr
im  Verzuge  obwaltet.  (G.  v.  17.  Juli  46.  §.  5.)
268.  f.  —  wann  eher  dem  Angeklagten  von  Amtswegen
ein  Vertheidiger  zu  bestellen  ist.  (ebend.  S.  69.)  279.

Anclam,  Stodt,  Erhebung  des  städtischen  Bohlwerks-,

Pfahl-  und  Brücken--Aufzugsgeldes  daselbst.  (A.  K.  O.
nebst  Tarif  v.  7.  Aug.  46.)  400  —  402.  —  dagegen
soll  die  Erhebung  der  städtischen  Schifffahrts  -Abgaben
nach  dem  bisher  üblichen  Tarife  daselbst  eingestellt  werden.
  (A.  K.  O.  v.  7.  Aug.  46.)  400.

Angeklagte,  wegen  begangener  Verbrechen,  Verfahren

der  Staatsanwalte  bei  den  Gerichten  in  Berlin  rückschtlich
  ders.  (G.  v.  17.  Juli  46.  Is.  5—13.)  268—270.
—  über  deren  Verhaftung  oder  Freilassung  sowohl  während
  der  gerichtlichen  Voruntersuchung,  als  während  des
ganzen  Laufs  der  gerichtlichen  Untersuchung,  steht  dem
Gerichte  die  Beschlußnahme  zu.  (ebend.  S5.  14.  41.  u.
49.)  200.  275.  276.  —  mündliches  Verfahren  mit  denselben
  und  deren  Vertheidiger  vor  dem  erkennenden  Gerichte.
  (ebend.  S.  15—17.)  270.  271.  —  Zwangsmittel,
  durch  welche  die  Angeklagten  zu  irgend  einer  Erklärung
  genöthigt  werden  sollen,  sind  unzulässlg.  (ebend.
5§  18.)  271.  —  auch  nicht  gegen  solche  wegen  Polizeivergehen.
  (ebend.  s.  114.)  287.  —  vorgelabene,  aber
nicht  erschienene,  Kontumazialverfahren  gegen  dies.  (ebend.
S§  29.  u.  33.)  273.  274.  —  Beweisführung  gegen
dies.  (ebend.  ##  19.  u.  20.)  271.  —  richterlicher  Ausspruch,
  ob  dieselben  schuldig  oder  nicht  schuldig,
oder  ob  solche  von  der  Anklage  zu  entbinden  seien.  (ebend.
5§.  19.)  271.  —  auf  vorläufige  Lossprechung  (Freisprechung
  von  der  Instanz)  soll  gegen  dies.  nicht  mehr
erkannt  werden.  (ebend.  §.  19.)  271.  —  Sctrafanwenbuns
  gegen  die  für  schulbig  Erklärten.  (ebend.  §.  20.)
1.  —  einer  besondern  Belehrung  des  Verurtheilten
*  die  ihm  zustehenden  Rechtsmittel  bedarf  es  nicht.
(ebend.  S.  21.)  271.  —  unter  welchen  Umständen  die
Erneuerung  der  Anklage  gegen  solche  stattfinden  kann.
(ebend.  §.  22.)  271.  272.  —  der  für  nicht  schuldig
Erklärte  darf  wegen  derselben  Handlung  nicht  wieder
unter  Anklage  gestellt  werden.  (§.  22.)  271.  —  wegen
leichter  Verbrechen,  Verfahren  gegen  dies.  in  erster  Instanz.
  (ebend.  SS.  24—  38.)  272—275.  —  Verfahren
gegen  dieselben  wegen  beschuldigter  schwerer  Verbrechen.
(ebend.  Is.  39—59.)  275—278.  —  Abfassung  und
Verkündigung  der  Urtels  wegen  solcher.  (ebend.  S§.#60
bis  63.)  278.  f.  —  Verfahren  gegen  dies.  wegen  besonders
  schwerer  Verbrechen.  (s#.  64—71.)  279.  280.
—  Abfassung  des  Urtels  wegen  solcher.  G.  70.)  27.
280
        <pb n="549" />
        Sachregister.  1846.  3

Angeklagte,  (Forts.)

280.  —  eine  vorläufige  Abführung  ders.  nach  einer
Strafanstalt  findet  nicht  ferner  statt.  (ebend.  §s.  106.)
285.  —  Verfahren  mit  dens.  in  der  Appellations  -  Instanz.
  (ebend.  Ss.  72  —  86.)  280  —  283.  —  desgl.  in
der  Revisions  =  Instanz  und  bei  Einlegung  des  Rechtsmittels
  der  Restitution.  (ebend.  SS.  87—  102.)  283  bis
285.  —  Folgen  drr  Einleitung  der  Rechtsmittel  auf  die
Haft  oder  Freilassung  des  Angeklagten.  (ebend.  88.  103
bis  105.)  285.

Anklage,  wegen  beschuldigter  Verbrechen,  deren  Anbringung
  seitens  der  Staatganwalte  bei  den  Gerichten  in
Berlin.  (G.  v.  17.  Juli  46.  SS,  2.  5.  6.  10—12.)
268.  269.  270.—  wegen  Amtsverbrechen  darf  der  Staats-Anwalt
  solche  nur  auf  Grund  eines  Antrages  der  vorgesetzten
  Dienstbehörde  des  anzuklagenden  Beamtrn  (§.  .
u.  f.  des  Ges.  v.  29.  März  44.)  anbringen.  (G.  v.
17.  Juli  46.  §s.  9.)  269.  —  Vexpflichtung  desselben,
einem  solchen  Antrage  stets  zu  genügen,  wenn  auch
seine  Ansicht  darüber  von  der  der  Dienstbehörde  abweicht.
  (ebend.  §.  9.)  269.  —  wegen  Zurückweisung  der
auf  solche  zu  eröffnenden  Untersuchung  seitens  des  Gerichts
  steht  dem  Staatsanwalte  innerhalb  einer  zehntägigen
  präklusivischen  Frist  die  Beschwerde  an  das  Appellationsgericht
  offen.  (ebend.  §.  13.)  270.  —  richterlicher
Ausspruch,  ob  der  Angeklagte  von  der  Anklage  zu  entbinden
  sei.  (ebend.  g.  19.)  271.  —  unter  welchen  Umständen
  die  Erneuerung  ders.  stattfinden  kann.  (ebendas.
.  22.)  271.  272.  —  Erneuerung  der  letztern  gegen  den
von  der  Anklage  Entbundenen,  wenn  solche  durch  Anführung
  neuer  Thatsachen  oder  Beweiemittel  begründet  wird.
(ebend.  §.  22.)  271.  —  der  für  nicht  schuldig  Erklärte
  darf  wegen  derselben  Handlung  nicht  wieder  unter
Anklage  gestellt  werden.  (ebend.  F.  22.)  271.  —  wegen
leichter  Verbrechen,  Verfahren  rückslchtlich  ders.  in  erster
Instanz.  (ebend.  öö.  24—38.)  272—275.  —  degl.  wegen
  schwerer  Verbrechen.  (ebend.  S5.  39—63.)  275—279.
—  desgl.  bei  besonders  schweren  Verbrechen.  (ebendas.
SSs.  64—71.)  279.  280.  —  Verfolgung  ders.  in  der
Appellations-  Instanz.  (ebend.  Ss.  72—  86.)  280—283.
—  desgl.  in  der  Revisions  -  Instanz  und  bei  Einlegung
des  Rechtsmittels  der  Restitution.  (ebend.  §§.  87—102.)
283—285.

Anklageschrift,  deren  Abfassung  und  Einreichung  von
dem  Staatsanwalte  behufs  der  Untersuchung  wegen  angeschuldigter
  schwerer  oder  besonders  schwerer  Verbrechen
von  den  Gerichtsdeputationen  in  Berlin.  (G.  v.  17.  Juli
46.  S  .  40.  49.  64.  u.  68.)  275.  277.  279.  —  deren
Mittheilung  an  den  Angeklagten  und  Vernehmung  desselben
  darüber.  (ebend.  36.  51—63.  64.  u.  71.)  277.279.

Anklagezustand,  Über  den  Antrag  des  Staatsanwalts,
den  Beschuldigten  wegen  besonders  schwerer  Verbrechen
in  jenen  zu  versetzen,  ist  von  einer  aus  drei  Mitgliedern
bestehenden  Gerichtsdeputation  ein  Beschluß  zu  hen.
(G.  für  Berlin  v.  17.  Juli  46.  S56.  66—68.)  2

Anonyme  Antoren,  dreißigjähriger  Schutz  !  *
Werke  gegen  Nachdruck  in  den  deutschen  Bundesstaaten,
von  dem  Jahre  ihres  Erscheinens  an.  (Bundesbeschluß
v.  19.  Juni  45.  und  Publif.-Patent  v.  16.  Janr.  46.)
149.  —  (.  auch  Nachdruck.

Anstellungen,  invalider  Militairpersonen  als  städtische
Unterbeamte  und  Diener  auch  in  Neuvorpommemn  und
Rügen.  (V.  v.  23.  Janr.  40.)  25.  —  im  katholischen
  Priesterstande,  s.  diesen.

Anzugskosten,  deren  Gewährung  und  Aufbringung  für
Schullehrer  und  deren  Familien.  (Schulord.  für  die  Prov.
Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  68.  19.  u.  20.)  6.

Apotbeker,  medizinal-polizeiliche  Vorschriften  für  dieselben
  und  Strafen  für  deren  Übertretungen.  (A.  K.  H.
v.  5.  Oktbr.  46.)  509—515.  —  s.  auch  Pharmacopoen.

Avpellation,  Rechtsmittel  zweiter  Instanz,  —  Vorschriften
  für  deren  Anmeldung,  Einführung,  Rechtfertigung
  und  Zulassung  gegen  Erkenntnisse  erster  Instanz  in
summarischen  Prozessen.  (V.  v.  21.  Juli  46.  I§5.  15—
19.  u.  20—22.)  295—297.  —  bei  der  mündlichen  Verhandlung
  über  solche  vor  dem  Appellationerichter  sollen
die  in  der  Verord.  v.  1.  Juni  1833.  §§.  49—353.  getroffenen
  Bestimmungen,  jedoch  mit  Berücksschtigung  der
im  §.  9,  der  Verord.  v.  21.  Juli  40.  vorgeschriebenen
Abänderungen,  eintreten.  (ebend.  §.  22.)  297.  —  dagegen
  wird  der  §.  48.  der  Verord.  v.  1.  Juni  1833.,
wornach  die  Sache  ohne  mündliche  Verhandlung  vor  dem
Appellationsrichter  entschieden  werden  konnte,  aufgehoben.
(ebend.  §.  22.)  297.  —  Vorschriften  für  deren  Beschleunigung
  in  eiligen  Sachen  (Wechsel-,  Arrest-,  Merkantilund
  Bausachen).  (ebend.  §.  27.)  298.  —  findet  gegen
den  schiedsrichterlichen  Ausspruch  in  streitigen  Feuersozietäts-Angelegenheiten
  der  Stadt  Königsberg  in  Pr.  nicht
statt.  (Regl.  v.  22.  Mai  40.  88.  91.  92.)  188.  189.
—  auch  nicht  in  streitigen  Angelegenheiten  der  Land-Feuersozietät
  der  Neumark.  (Regl.  v.  17.  Juli  46.  §.  6.)
352.  f.  —  gegen  Erkenntnisse  der  Einzelrichter  oder  der
Gerichtsdeputationen  in  Berlin,  in  Untersuchungen  wegen
angeschuldigter  Verbrechen,  Vorschristen  für  deren  Einlegung
  und  Entscheidung.  (G.  v.  17.  Juli  46.  SS.  72—
86.)  280—283.  —  bei  leichten  Verbrechen  vor  einer  aus
drei  Mitgliedern  bestehenden  Deputation  des  Kriminal-Senats
  des  Kammergerichts.  (ebend.  §.  80.)  281.  —
bei  schweren  Verbrechen  vor  einer  Abtheilung  des  Ober-Appellationssenats
  des  Kammergerichts,  aus  sechs  Mitgliedern,
  u.  bei  besonders  schweren  Verbrechen,  resp.  aus  acht

a  *  oder
        <pb n="550" />
        4  Sachregister.

Appellation,  Rechtsmittel  zweiter  Instanz,  (Horts.)
oder  zehn  Mitgliedern  bestehend.  (ebend.  §.  80.)  281.  —
deren  Einlegung  von  Seiten  des  Angeklagten  hält  die
Vollstreckung  der  Strafe  auf,  sowie  auch  einc  vorläufige
Abführung  des  Verurtheilten  nach  der  Strafanstalt  nicht
ferner  stattfindet.  (ebend.  §.  105.)  285.  —  Eintritt  der
Rechtskraft  des  in  Folge  der  Appellation  gefällten  Urtels.
(ebend.  §.  87.)  283.

Appellationsgericht,  über  den  von  den  Gerichten  in
Berlin  zurückgewiesenen  Antrag  des  Staatsanwalts  auf
Eröffnung  einer  Untersuchung  wegen  beschulbigter  Verbrechen,
  steht  diesem  die  Beschwerde  an  jenes  offen.  (G.
v.  17.  Juli  46.  §.  13.)  270.

Appellationsgerichtshof,  zu  Cöln,  Führung  und
Erledigung  der  Untersuchungen  wegen  Aufruhrs  und  Tumults
  in  dem  Bezirke  desselben  nach  den  in  der  Rheinischen
  Strafprozeß  =  Ordnung  Art.  179—216.  u.  479—
483.  und  in  dem  §.  6.  der  Verord.  v.  18.  Febr.  42.  enthaltenen
  Bestimmungen,  mit  Beseitigung  der  Verordnung
v.  30.  Septbr.  1836.  und  anderer  etwa  entgegenstehender
Vorschriften.  (V.  v.  6.  April  46.  SS  1—3.)  156.  157.
—  anderweite  Ermäßigung  der  Transskriptionsgebühren,
gleich  den  Inskriptionsgebühren,  und  der  Honorare  für
die  Hypothekenbewahrer  bei  dem  Hypothekenwesen  in  dessen
Bezirke.  (A.  K.  O.  v.  15.  Mai  46.  nebst  Tare  für
letztere.)  169—171.

Arbeitsscheue,  zur  Korrektion  zu  ziehende,  Verfahren
gegen  solche  in  dem  Markgrafthum  Nieder  lausiß.  (A.
K.  O.  v.  8.  Juni  46.  nebst  Regulativ  v.  17:  Mai  46.)
251—258.  —  Aufnahme  ders.  in  die  Strafanstalt  zu
Luckau  und  Aufbringung  der  Unterhaltungskosten  für  dies.
(65.  12—18.  des  letz.)  255.  236.  —  desgl.  in  dem
Landarmenverbande  des  Cottbuser  Kreises.  (A.  K.  O.
v.  8.  Juni  nebst  Regulativ  v.  17.  Mai  46.)  258—202.

Arme,  nicht  einheimische,  in  der  Niederlausitz,  deren  Unterbringung
  in  der  Landarmen-  Anstalt  zu  Luckau,  und
Aufbringung  der  Unterhaltungokosten  für  dies.  (Regulatio
v.  17.  Mai  46.  §.  22.)  257.  —  desgl.  aus  dem  Landarmenverbande
  des  Cottbuser  Kreises.  (Regulativ  v.  17.
Mai  46.  S.  10.)  202.

Armenpflege,  Aufbringung  des  Schulgeldes  für  Kinder
armer  Eltern  im  Wege  ders.  (Schulord.  für  die  Provinz
Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  88.  43.  u.  56.)  10.  13.

Arrest,  mit  solchem  können  die  der  Preußischen
anvertrauten  Gelder  niemals  belegt  werden.  (

v.  ö.  Oklbr.  40.  S.  11.)  4%.

Arrestsachen,  die  nicht  mit  der  Hauptsache  zugleich  verhandelt
  werden  (Prozeßord.  Tit.  29.  S§.  63—73),  deren
  Beschleunigung  im  summarischen  Prozeßverfahren.
(V.  v.  21.  Juli  46.  §S.  13.  Nr.  4.)  294.  295.  —  auch

1846.

Arrestsachen,  (Forts.)
bei  Einlegung  von  Rechtsmitteln.  (ebend.  §.  27.  lit.
298.

Arretirungen,  s.  Verhaftungen.

Artistische  Werke  und  Erzengnisse,  Erweiterung
des  Schutzes  für  solche  gegen  Nachbildung  und  unbefugte
Vewielfältigung  auf  mechanischem  Wege  in  den  Deutschen
  Bundesstaaten.  (Bundesbeschluß  v.  19.  Juni  45.
und  Publik.-Pat.  v.  16.  Janr.  46.)  149.  —  s#  auch
Nachbildung;  desgl.  Großbritannien.

Arzenelmittel,  deren  stete  Bereithaltung  in  den  Apotheken
  nach  Mahgabe  der  von  dem  Ministerio  der  Medizinal-Angelegenheiten
  außzustellenden  Serles  medicaminum.
(A.  K.  O.  v.  5.  Oktbr.  46.  Nr.  1.)  509.  —  Vorschriften
  für  deren  Bereitung  und  Aufbewahrung.  (ebend.)
509—515.  —  f.  auch  Pbarmecopoe.

Aspiranten  des  katholischen  Priesterstandes,  s.  diesen.

Assekuranzpolizen,  Beschleunigung  der  Rechtsstreitigkeiten
  aus  solchen  im  summarischen  Prozehverfahren,  mit

ezug  auf  S.  2110.  Tit.  8.  Thl.  II.  des  A.  L.  R.  (V.
v.  21.  Juli  46.  S.  13.  Nr.  Z.)  294.  295.

Auditeurs,  deren  Zulassung  unter  gewissen  Bedingungen
  zur  Prüfung  vor  der  Ober-Examinationskommission
für  höhere  Verwaltungsämter.  (Regulativ  v.  14.  Febr.
46.  §.  22.)  206.  f.

Aufgebot,  öffentliches,  verlorner  oder  vernichteter
Bankantheilsscheine,  Verfahren  rücksichtlich  desselben.  (Bankordnung
  v.  ö.  Oktbr.  46.  8.  119.)  4%.  —  für  beabsichtigte
  Entwässerungsanlagen,  Verfahren  rücksichtlich
desselben.  (G.  v.  23.  Janr.  46.)  26—28.

mu  Voltsaufläufe.

Ausgaben,  Besugnisse  der  Kreisstände,  solche  zu  beschließen,
  s.  Kreisstände.

Auskultatoren,  haben  Zutritt  zu  dem  mündlichen  Verfahren
  in  den  vor  den  Gerichten  in  Berlin  zu  führenden
Untersuchungen  wegen  angeschuldigter  Verbrechen.  (
v.  17.  Juli  46.  §S.  17.)  271.  —  in  wiefern  solche  zu
der  Prüfung  als  Regierungsreferendarien  zugelassen  werden
  können.  (Regulativ  v.  14.  Febr.  406.  6§6,  1—6.)  199.
200.  —  die  Entlassung  aus  dem  Justizdienste  ist  dazu
nicht  erforderlich.  (ebend.  §.  3.)  200.

Auslagen,  baare,  gerichtliche,  deren  besondere  Erstattung
neben  gewissen  Prozentgeldern  im  exekutiven  Prioritäts-Verfahren
  wegen  gerichtlich  in  Beschlag  genommener  persönlicher
  Einkünfte  des  Schuldners.  (A.  K.  O.  v.
11.  Oktbr.  46.  Nr.  2.)  473.  f.  —  im  Aufgebots-  und
Präklusionsverfahren  für  Entwässerungsanlagen,  deren
Tragung  seitens  der  Provokanten.  (G.  v.  23.  Janr.  46.
S  S.)  27.  28.  —  deren  Erstattung  in  Pferderennangelegen-
        <pb n="551" />
        Sachregister.  1846.  5

Auslagen,  (Forts.)
legenheiten  vor  dem  obern  Fichiadggrte  zu  Berli
(A.  K.  O.  v.  5.  Oktbr.  46.  Nr.  3.)  4

Ausland,  Priesterweihe  in  dems.,  (•.  ****“-  Priesterstand.


Ausländer,  als  Kläger,  die  Nichtbestellung  einer  Kaution
  seitens  ders.  (Prozeßord.  Tit.  21.  S.  13.)  giebt
dem  Verklagten  in  summarischen  Prozessen  die  Befugniß,
über  solche  rechtsgültige  Einrede  zunächst  verhandeln
und  erkennen  zu  lassen.  (V.  v.  21.  Jul.  460.  §.  5
Lit.  0e.  u.  §.  6.)  292.  293.  —  als  Eigenthümer  von
Dampf-  und  Segelschiffen,  Strafvollstreckung  gegen  dies.
und  deren  Schiffspatrone,  Führer  oder  Maschinenwärter
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  für  die  Rheinschiffahrt
  bestehenden  strompolizeilichen  Vorschristen.  (V.  v.
144.  Aug.  46.)  432.  —  Verfahren  gegen  solche  und
Auslieferung  ders.  wegen  Münzverbrechen,  Nachmachung
und  Verfälschung  öffentlicher  Papiere,  so  wie  wegen
wissentlicher  Verbreitung  von  dergl.  nachgemachten  oder
verfälschten  Papieren.  (A.  K.  O.  v.  26.  Septbr.  46.  u.
Münzkartel  v.  21.  Oktbr.  45.  Art.  2.  u.  3.)  477.  479.
480.

Ansländische  Korporationen  und  andere  juristische
Personen  des  Auslandes,  können  Grundeigenthum  innerhalb
  der  Preußischen  Staaten  nur  mit  Allerhöchster  Königl.
Genehmigung  erwerben.  (G.  v.  4.  Mai  46.)  235.  —
ohne  letztere  sind  die  auf  einen  solchen  Erwerb  bezüglichen
  Verhandlungen  nichtig.  (ebend.  S.  2.)  235.

Autorrechte,  Beschltzung  ders.  gegen  Nachdruck  und
Nachbildung,  s.  diese.

B.

Badeverein  zu  Colberg,  Ministerial-Bekanntmachung
über  die  Allerhöchste  Bestätigung  der  Statuten  desselben.
(v.  15.  Aug.  46.)  394.

Bagatell-Prozeß,  nach  den  Vorschriften  der  Verord.
v.  1.  Juni  1833.  —  Erlaß  eines  Mandats  zur  Zahlung
  oder  sonstigen  Leistung  und  unter  gehöriger  Verwarnung,
  statt  der  Vorladung  zu  einem  Termin,  wenn
der  Gegenstand  des  Prezesses  50  Rthlr.  nicht  übersteigt
und  dieser  sich  nicht  zu  dem,  Tit.  1.  der  obigen  Verordnung
  vorgeschriebenen  Mandatsprozesse  eignet.  (V.  v
21.  Juli  46.  §S.  28.)  299.  —  weiteres  mündliches  Versahren
  bei  angebrachtem  Widerspruch  innerhalb  der  bestimmten
  Frist.  (ebend.  §.  28.)  299.  —  hiernach  werden
die  §S§.  68.  u.  69.  der  Verordnung  v.  1.  Juni  1833.
aufgeheben;  dagegen  ist  bei  andern  Bagatellsachen  lediglich
  nach  den  Vorschriften  des  zweiten  Abschnitts,  zweiten
Titels  der  obengedachten  Verordnung  zu  verführen.  (ebend.
§S.  28.)  299.  —  s.  auch  Prozesse.

Bank,  Haupt-,  in  Berlin,  Ausdehnung  deren  bisheriger
Wirksamkeit  und  fernere  Ausgabe  von  Banknoten  seitens
ders.  (A.  K.  O.  v.  11.  Apr.  46.)  153.  1534.  —  jährliche
  Bekanntmachung  des  Status  ihres  Vermögens  seitens
  bers.  Cebend.  Nr.  5.)  154.  —  desgl.  einer  vierteljährlichen
  lbersicht  von  dem  Verkehr  mit  Banknoten  und  den
vorhandenen  Deckungemitteln  für  letztere.  (ebend.  Nr.  5.)
154.  —  im  Ubrigen  bleibt  es  bei  den  Bestimmungen
des  Bankreglements  v.  29.  Oktbr.  1766.  u.  der  Verord.
v.  Z.  Novbr.  1817.  über  die  Verhältnisse  ders.  (ebend.
Nr.  7.)  154.  —  zu  treffende  Einleitungen  für  die  größere
Betheiligung  von  Privatpersonen  bei  den  Geschäften  der
Bank.  (ebend.)  153.  154.  —  sie  selbst  hat  künftig  die
Anfertigung  der  Banknoten,  sowie  den  Austausch  der  an
die  besenders  errichtete  Immediatkommission  zur  Vernichtung
  abzuliefernden  beschädigten  Noten,  zu  bewirken  und
die  Verfälschungen  von  Banknoten  zu  verfolgen.  (A.  K.
O.  v.  16.  Juli  46.)  265.  —  Verpflichtung  aller  Behörden,
  derselben  dabei  auf  jede  Weise  behülflich  zu  sein  und
ihren  Requisstionen  Folge  zu  leisten.  (ebend.)  205.  —
dieselbe  hat  ihren  Gerichtsstand  vor  dem  dortigen  Kammergerichte.
  (Bankord.  v.  5.  Oktbr.  46.  S.  115.)  460.
—  durch  Einführung  der  neuen  Bankordnung  v.  5.  Oktbr.
46.  treten  mit  dem  1.  Janr.  1847.  sowohl  das  Bankreglement
  v.  29.  Oktbr.  1766.,  insbesondere  die  darin
vom  Staate  übernommene  allgemeine  Garantie  für  die
Sicherheit  der  Bank,  als  auch  die  Verordnuug  vom
3.  Novbr.  1817.,  so  wie  die  ihren  wesentlichen  Bestimmungen
  nach  in  diese  Bankerdnung  aufgenommene,  im
Übrigen  aber  erledigte  Order  v.  11.  Apr.  46.  außer
Kraft.  (Bankord.  v.  5.  Oktbr.  46.  am  Schlusse  ders.)
462.  —  s.  ferner  auch  Bank,  Preußische,  desgl.  Bankordnung,
  Bankdirektorium  2c.

Bank,  Preußische,  in  Berlin,  als  solche  r*  das  bisherige
  Bankinstitut  fortbestehen.  (Bankord.  v.  S.  Oktbr.
46.  Einleit.)  435.  —  dieselbe  ist  bestimmt,  ben  Geldumlauf
  des  Landes  zu  befördern,  Kapitalien  nutzbar  zu
machen,  Handel  und  Gewerbe  zu  unterstützen  und  einer
übermäßigen  Steigerung  des  Zinsfußes  vorzubeugen.
(ebend.  §.  1.)  435.  —  fernere  Regulirung  deren  Verhältnisse
  durch  die  mit  dem  1.  Janr.  1847.  in  Kraft
tretende  (ankordnung  v.  5.  Oktbr.  46.)  435—402.  (.
auch  Bankordnung.

Bankagenturen,  in  den  Provinzen,  deren  Errichtung,
Verlegung  oder  Aufhebung  bleibt  dem  Chef  der  Bank
überlassen.  (Bankordnung  v.  5.  Oktbr.  46.  S§S.  39.  44.
112.  114—110.)  445.  459.  400.

Bankantbeils-Elguner,  deren  Rechte  und  Verbindlichkeiten.
  (Bankord.  v.  S.  Oktbr.  46.  SS.  10—16.  19.  20.
20.  30.)  438—440.  441.  442.  443.  —  Vertretung
ders.  durch  eine  Versammlung  der  Meistbetheiligten  und

durch
        <pb n="552" />
        6  Sachregister.

Bankantheils-Elgner,  (Forts.)
durch  die  aus  ihrer  Mitte  gewählten  Ausschüsse  und  Beigeordneten.
  (ebend.  sS.  47.  61—85.  104—111.  113.)
446.  448—454.  458.  459.  f.  —  künftige  Mitaufsicht
ders.  auf  die  Anfertigung  der  Banknoten  und  auf  den
Umtausch  beschädigter  Noten.  (ebend.  88.  30.  u.  93.)
443.  455.  —  Theilnahme  ders.  an  der  Regulirung  oder
Veränderung  des  Geschäftsbetriebes  bei  der  Bank.  (ebend.
55s  86—98.)  454—457.  —  desgl.  an  dem  Gewinn  der
Bank.  (ebend.  SS.  30—38.)  444.

Bankantheilsscheine,  deren  Ausfertigung.  (Bankord.
v.  6.  Oktbr.  46.  §S.  10.)  438.  —  Rechte  und  Verpflichtungen
  aus  solchen.  (ebend.  I§.  11—  10.)  438—440.
—  verlorene  oder  vernichtete,  deren  Aufgebot  und  Amortisation.
  (ebend.  §.  119.)  461.  —  Strafen  für  deren
Verfälschung  oder  Nachmachung,  sowie  für  die  wissentliche
Verbreitung  von  dergl.  verfälschten  oder  nachgemachten
Papieren.  (ebend.  S.  120.)  401.

Bankbeamte,  dieselben  behalten  alle  Rechte  und  Pflichten
  unmittelbarer  Staatsbeamten.  (Bankord.  v.  5.  Oktbr.
46.  §.  45.)  440.  —  Keiner  ders.  darf  Bankantheile  besitzen.
  (ebend.  §.  45.)  446.  —  Anstellung,  Besoldungen,
Emolumente,  Gratisikationen  und  Pensionen  ders.  (ebend.
Ss.  46.  49.  77.)  440.  432.

Bankchef  (Chef  der  Preußischen  Bank)  und  Königl.
Kommissarius,  dessen  Verhältnisse,  Rechte  und  Obliegenheiten.
  (Bankord.  v.  5.  Oktbr.  46.  Ss.  43.  48  —54.)
445.  440.  447.

Bank-Devositalscheine  über  die  von  der  Bank  gegen
gewisse  Gebühr  in  Verwahrung  genommenen  Gelder,
Pretiosen,  öffentlichen  Papiere,  Dokumente,  sowie  auch
verschlossene  Pakete,  Ausstellung  ders.  (Bankord.  v.
5.  Oktbr.  46.  §S.  3.)  436.  —  Strasen  für  deren  Verfälschung
  oder  Nachmochung,  sowie  für  die  wissentliche
Verbreitung  von  dergl.  verfälschten  oder  nachgemachten
Papieren.  (ebend.  §.  120.)  461.

Bankdirektorium,  Haupt-,  in  Berlin,  dasselbe  it  die
verwaltende  und  ausführende  Behörde,  hat  jedoch  bei
seiner  Verwaltung  überall  den  Vorschriften  und  Anweisungen
  des  Chefs  der  Bank  Folge  zu  leisten.  (Bankord.
v.  5.  Oktbr.  46.  SS.  43.  44.  u.  55.)  445.  447.  —
—  dasselbe  besteht  für  jetzt  aus  einem  Präsidenten  und
fünf  Mitgliedern,  einschließlich  des  Justitiarius.  (ebend.
S.  56.)  447.  —  Geschäftsverwaltung  bei  dems.  (ebend.
s.  44—40.  57—60.)  445.  446.  447.  448.  —  besondere
  Bestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb  bei  dems.
(ebend.  §§.  86—99.)  451—457.

Bank-Dividendenscheine,  den  Bankantheilsscheinen
beigefügt,  deren  Ausstellung,  Verabreichung  und  Realisirung.
  (Bankord.  v.  56.  Oftbr.  46.  88.  10.  36—38.
95—998.)  438.  444.  456.  f.  —  verlorene  oder  vernich-1845.



Bank-Dividendenscheine,  (Forll)
tete,  rücksichtlich  ders.  ist  ein  öffentliches  Aufgebot  und
gerichtliches  Amortisationsverfahren  überall  nicht  zulässig.
(ebend.  K.  119.)  461.  —  Stafen  für  deren  Verfälschung
oder  Nachmachung,  so  wie  für  die  wissentliche  Verbreitung
von  dergl.  verfälschten  oder  nachgemachten  Papieren.
(ebend.  S.  120.)  461.

Bankgeheimnisse,  deren  unverbrüchliche  Bewahrung  seitens
  sämmtlicher  Bankbeamten  und  Mitglieder  der  verschiedenen
  Ausschüsse  aus  den  Meistbetheiligten.  (Bankord.
v.  5.  Oktbr.  46.  §ss.  80.  u.  113.)  452.  459.  460.  —
Angelobung  ders.  mittelst  Handschlages  an  Eides  Statt
seitens  der  Deputirten  des  Central-Ausschusses  und  ihrer
Stellvertreter,  sowie  der  Beigeordneten  bei  den  Provinzial-Komtoiren,
  vor  Antrittt  ihrer  Funktionen.  (ebend.
5  .  113.)  400.

Bankgelder,  können  niemals  mit  Arrest  belegt  werden.
(Bankord.  v.  5.  Oktbr.  46.  §S.  118.)  461.

Bankkommissarien,  deren  Anstellung  und  Verhältnisse
bei  den  Provinzial-Bankkomtoiren.  (Bankord.  v.  5.  Oktbr.
46.  SS  101—103.  111.)  457.  f.  459.

Bankkomtoire,  Provinzial--,  und  Kommanditen,  Anordnungen
  für  deren  Besetzung  und  Verwaltung.  (Bankord.
v.  5.  Oktbr.  46.  S§s.  39.  44.  100—  103.  112.  u.
114—  116.)  445.  457.  460.  —  Gerichtsstand  ders.
(ebend.  §.  115.)  460.  —  Stempel-,  Sportel=  und  Portofreiheit
  ders.  (ebend.  §.  116.)  460.  —  deren  Vermehrung
  soweit  es  zur  Beförderung  des  Bankverkehrs  erforderlich
  ist.  (A.  K.  O.  v.  11.  April  46.)  154.  —  Umtausch
  der  Banknoten  bei  dens.  gegen  baares  Geld.  (ebend.
Nr.  3.)  133.  —  (Bankord.  v.  ö.  Oktbr.  46.  §.  32.)  443.

Bankkuratorium,  nach  §.  6.  der  Verord.  v.  3.  Novbr.
1817.  mit  der  Oberaufsicht  über  die  Bank  beauftragt,
derzeitige  Mitglieder  desselben  sind:  der  erste  Präsident
des  Staatsraths,  General  der  Infanterie  und  Gouverneur
  von  Berlin,  Freiherr  von  Müffling,  der  Staats-Minister
  Uhden  und  der  wirkl.  Geh.  Ober-Justizrath  u.
Direktor  von  Düesberg.  (A.  K.  O.  v.  11.  Apr.  46.
Nr.  4.)  133.  f.  —  Letzerer  scheidet  in  dieser  Eigenschaft
aus,  und  in  seine  Stelle  tritt  der  Geh.  Ober-Finanzrath
Costenoble.  (A.  K.  O.  v.  28.  Aug.  46.)  398.  —
Pflichten  desselben  rücksichtlich  der  Kontrolle  der  umlausenden
  Banknoten  und  der  dafür  vorhandenen  Deckungsmittel,
  sowie  des  gesammten  übrigen  Bankvermögens.
(A.  K.  O.  v.  11.  Apr.  46.  §.  4.)  133.  154.  —  Ernennung
  eines  Mitgliedes  desselben  zum  Vorsitzenden  der
für  die  Kontrolle  der  Banknoten  -  Ausgabe  #c.  nunmehr
ernannten  besondern  Immediat  -  Kommission.  (A.  K.  O.
v.  16.  Juli  46.)  265.  —  von  dems.  wird  auch  ferner
die  Oberaufsicht  des  Staate  über  die  Bank  ausgeübt.

(Bank-
        <pb n="553" />
        Sachregister.  1846.  7

Bankkuratorium,  (Forts.)
(Bankord.  v.  5.  Oktbr.  46.  §.  41.)  445.  —  dasselbe  soll
künftig  bestehen:

2)  aus  bem  Präsidenten  des  Staatsraths,

b)  "*  jedesmaligen  Justizminister,
c)  "  imanzminister,
d)  „  "“  Präslb.  des  Handelsamts,  und

e)  aus  einem  von  des  Königs  Majestät  besonders  zu
ernennenden  fünften  Mitgliede,

und  dasselbe  sich  vierteljährlich  versammeln.  (ebend.  §.  42.)
445.  —  zum  fünften  Mitgliede  desselben  wird  der  Geheime
  Ober-Finanzrath  Costenoble  ernannt.  (A.  K.  O.
v.  27.  Novbr.  46.)  5106.
Banknoten,  die  der  Königl.  Hauptbank  zu  Berlin  in
dem  Stiftungsreglement  vom  29.  Oktbr.  1766.  verliehene,
seit  Erlaß  der  A.  K.  O.  v.  5.  Dezbr.  1836.  nicht  ausgeübte
  Befugniß  zu  deren  Verausgabung  tritt  wieder  in
Kraft,  nach  Bedürfniß  des  reglementsmäßigen  Bank#erkehrs,
  bis  zum  Betrage  von  zehn  Millionen  Thalem,  in
Apoints  von  25  Rthlrn.,  50  Rthlrn.,  100  Rthlrn.  und
500  Rthlrn.  (A.  K.  O.  v.  11.  Apr.  46.)  153.  —
(A.  K.  O.  v.  16.  Juli  46.)  264.  f.  —  Anordnungen
für  die  Kontrolle,  deren  Anfertigung,  Umlauf,  sowie  Über
die  stete  Bereithaltung  eines  Deckungsfonbs  für  solche.
(A.  K.  O.  v.  11.  Apr.  46.  Nr.  2.  4.  5.  u.  6.)  153.
154.  —  (Bankord.  v.  5ö.  Oktbr.  46.  S§.  30.  31.  u.  93.)
443.  455.  —  Konkurrenz  des  Chefs  der  Bank,  des
Bankkuratoriums,  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  und  der  zur  Revision  der  Rechnungen  der  Bank  bestehenden
  Kommission  der  Ober-Rechnungskammer  bei
Ausführung  und  Überwachung  jener  Anordnungen.
(A.  K.  O.  v.  11.  Apr.  46.  Nr.  4.  u.  6.)  153.  154.
—  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  wird  von
der  ferneren  Kontrolle  und  Mitwirkung  bei  der  Banknoten-Ausgabe
  entbunden,  und  die  desfallsige  Bestimmung  zu  6.
der  vorgedachten  A.  K.  O.  v.  11.  Apr.  40.  aufgehoben.
(A.  K.  O.  v.  10.  Juli  46.)  204.  205.  —  dagegen  wird
solche  einer  besondern  Immediat--Kommission  übertragen,
  welche  aus  einem  Mitgliede  des  Kuratoriums
der  Bank,  jetzt  dem  Wirklichen  Geh.  Ober-Justizrath  u.
Direktor  v.  Düesberg,  als  Vorsitzenden,  dem  Vorsteher
der  Altesten  der  Berliner  Kaufmannschaft,  jetzt  dem  Geh.
Kommerzienrathe  Carl,  und  dem  Dirigenten  der  Kontrolle
der  Staatepapiere,  jetzt  dem  Geheimen  Rechmungerathe
Rohlwes  bestehen  soll.  (ebend.)  265.  —  der  Wirkliche
Geheime  Ober-Justizrath  und  Direktor  v.  Düesberg:
scheidet  in  jener  Eigenschaft  aus,  und  in  dessen  Stelle
tritt  der  Geh.  Ober-Justizrath  Costenoble.  (A.  K.  O.
v.  28.  Aug.  46.)  398.  —  dieselbe  soll  die  Aussicht  über
die  Anfertigung  der  nach  der  Bankordnung  v.  5.  Oktbr.
46.  auszugebenden  Banknoten  in  derselben  Weise  führrn,

Banknoten,  (Forts.)

wie  ihr  solche  durch  die  A.  K.  O.  v.  16.  Juli  46.  in
Beiug  auf  die  nach  der  Order  v.  11.  Apr.  46.  auszugebenden
  Banknoten  Übertragen  ist.  (A.  K.  O.  v.
77.  Novbr.  46.)  516.  —  von  eben  ders.  ist  jede  Banknote
  mit  ihrem  Kontrollstempel  zu  versehen,  auch  eine
mähere  Beschreibung  der  Banknoten  öffentlich  bekannt  zu
machen.  (A.  K.  O.  v.  16.  Juli  46.)  205.  —  die  Bank
selbst  hat  die  Anfertigung  der  Noten,  sowie  den  Austausch
  der  an  die  vorgenannte  Immediat-Kommission  zur
Vernichtung  abzuliefernden  beschädigten  Noten  zu  bewirken
u.  die  Verfälschung  von  Banknoten  zu  verfolgen.  (A.  K.  O.
v.  10.  Juli  406.)  265.  —  (Bankord.  v.  5.  Oktbr.  46.
S5.  30.  u.  93.)  443.  455.  —  Verpflichtung  aller  Behörden,
  der  Bank  dabei  auf  jede  Weise  behülflich  zu  sein  und
ihren  Requisttionen  Folge  zu  leisten.  (ebend.)  265.443.—
öffentliche  Bekanntmachung  einer  vierteljährigen  Uberslcht
des  Verkehrs  mit  dens.,  der  vorhandenen  Deckungsmittel-Wechsel
  2c.  (A.  K.  O.  v.  11.  Apr.  46.  Nr.  ö.)  154.  —
(A.  K.  O.  v.  16.  Juli  46.)  265.  —  eine  solche  Bekanntmachung
  soll  nunmehr  monatlich,  später  wöchentlich
von  der  Bank  erfolgen.  (Bankord.  v.  5.  Oktbr.  46.
5.  99.)  457.  —  stete  Umtauschung  ders.  gegen  baares
  Geld,  sowie  deren  Annahme  in  allen  Staatskassen,
  statt  baaren  Geldes,  insbesondere  statt  Kassenanweisungen.
  (A.  K.  O.  v.  11.  Apr.  40.  Nr.  3.)
153.  —  (Bankord.  v.  5.  Oktbr.  46.  §6.  32.  u.  33.)
443.  —  im  DPrivatverkehr  soll  zu  deren  Annahme  Niemand
  gezwungen  sein.  (ebend.  §.  33.)  442.  —
alle  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  über  die  Nachbildung
  und  Verfälschung  der  Kassenanweisungen,  über
die  Verbreitung  falscher  Kassenanweisungen  und  über  die
Untersuchung  und  Bestrafung  dieser  Verbrechen  ergangen
sind,  finden  auch  auf  die  Banknoten  Anwendung.  (A.  K.  O.
v.  11.  Apr.  46.  Nr.  6.)  154.  —  (Bankord.  v.  5.  Oktbr.
4.  §.  120.)  461.  —  unter  der  Benennung  „Banknoten“
darf  die  Preußische  Bank  nach  Bedürfniß  ihres  Verkehrs,
  Anweisungen  auf  sich  selbst  als  ein  eigenes  Geldzeichen
  ausgeben.  (Bankord.  v.  5.  Oltbr.  46.  §.  29.)
442.  —  der  Gesammtbetrag  derf.  ist  zunächst  auf  15
Millionen  Thaler  festgesetzt,  derselbe  kann  sich  aber  auf
21  Millionen  Rthlr.  steigern,  wenn  die  derselben  gegen  Niederlegung
  eines  gleichen  Betrages  in  Staatsschuldscheinen
überlassenen  6  Millionen  in  Kassenanweisungen  demnächst
in  Banknoten  übergehen.  (ebend.  §.  20.)  442.  f.  —
solche  sind,  gleich  dem  baaren  Gelde,  keiner  Vindikation
oder  Amortisation  unterworfen.  (ebend.  §S.  34.)  444.

Bankobligationen,  Anordnung  für  deren  Ausstellung.

(Bankord.  v.  s.  Oktbr.  46.  S8.  27.  u.  28.)  442.  —  in
wie  weit  der  Staat,  mit  Bezug  auf  die  Verordnungen  v.
18.  Juli  u.  1.  Novbr.  1768.,  31.  März  1769.  u.  3.

April
        <pb n="554" />
        8  Sachregister.  1846.

Bankobligationen,  (Forts.)
April  1815.,  für  solche  nur  noch  Garantie  leistet.  (ebend.
Ss.  21.  u.  27.)  441.  442.  —  Stafen  für  deren  Verfälschung
  oder  Nachmachung,  so  wie  für  die  wissentliche
Verbreitung  von  dergl.  verfälschten  oder  nachgemachten
Papieren.  (ebend.  §.  120.)  461.

Bankordnung,  für  die  Preußische  Bank,  in  Berli,
(v.  5.  Oktbr.  46.)  435—402.

Tit.  I.  Von  den  Geschäften  und  Fonds  der

ss.  1—38.)  435—444.

Zweck  der  Bank.  (S.  1.)  435.

Geschäfte  der  Bank.  6.  .  u.  3.)  435.  436.

Wechselverkehr.  (s.  d.)  436.

Lombardsverkehr.  (§.  2)  436.

Zinssatz.  (S.  6.)  437.

Einziehung  fremder  Gelder,  Ertheilung  von

anweisungen  und  Giroverkehr.  (§.  7.)  437.

Bankvaluta.  (§.  8.)  437.

Fonds  der  Bank.  (§.  9.)  437.  438.

.  Eingeschossenes  Kapital.  (855.  10—17.)  438—440.
a.  der  Privalpersonen.  (88.  10  -  16.)  438  -440.
b.  des  Staats.  (s.  17.)  440.

10.  Reservesonds.  (I§s.  18.  u.  19.)  440.

11.  Prinzipale  Verhaftung  des  Reservesonds  und  des
Einschußkapitals.  (.  20.)  441.

12.  Depositenverkehr.  (§6.  21—  28.)  441.  442.

13.  Banknoten.  (.  29—  35.)  442  —444.

14.  Gewinn  der  Bank.  (58.  36—38.)  444.

breleede

½

Tit.  II.  Von  der  Verfassung  und  Verwaltung
der  Bank.  (ös.  39—113.)  445—460.
1.  Einheit  des  Instituts.  (S§.  39.  40.)  445.
2.  Bankkuratorium.  (5§.  41.  42.)  445.
3  (s.  43—47.)

.  Allgemeine  Verfassung  der  Bank.
445.  446.
Chef  der  Bank.  (S.  48—54.)  446.  447.
Hauptbank--Direktorium.  (s.  55—60.)  447.  448.
Versammlung  der  Meistbeiheiligten.  (ss.  61—67.)
418—450.
.  Central-Ausschuß.  (§§.  68—  80.)  450  —432.
km.  Deputirte  des  Central-  Ausschusses.  (ss.  81  —85.)
452—4534.
.  Besondere  Bestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb
bei  der  Hauptbank.  (S§.  86—99.)  454—457.
10.  Provinzial-Banklomtoire.  (ss.  100—103.)  457.  458.
11.  Provinzial-Ausschuß.  (ss.  101—107.)  458.
12.  Beigeordnete.  (SS.  108  —111.)  459.
13.  Kommanditen  und  Agenturen.  (s.  112.)  439.
14.  Banlgeheimniß.  (S.  113.)  459.  460.
Tit.  III.  Allgemeine  und  besondere  *576½  der
Bank.  (S.  114—120.)  400.  461

—

—2

Obige  Bankordnung  erhält  mit  dem  1.  Janr.  1847.  Gesetzeskraft;
  dagegen  treten  mit  diesem  Tage  außer  Kraft:
1)  das  Bankreglement  v.  29.  Oktbr.  1766.,  insbe-Bankorduung,

  (Forts.)
sondere  die  darin  vom  Staat  übernommene  allgemeine
  arantie  für  die  Sicherheit  der  Bank.
2)  die  Verordnung  v.  Z.  Novbr.  1817.  (Ges.  Samml.
S.  295.,  sowie
3)  die  ihren  wesentlichen  Bestimmungen  nach  in  diese
ankordnung  ausgenommene,  im  Übrigen  aber
erledigte  Order  v.  11.  April  1846.  (S.  183.)
(ebend.  Schlußsatz).  4062.

Bankpapiere,  Strafen  für  deren  Verfälschung  oder
Nachmachung,  sowie  für  die  wissentliche  Verbreitung  von
dergl.  verfälschten  oder  nachgemachten  Papieren.  (A.  K.
O.  v.  11.  Apr.  46.  Nr.  6.)  154.  —  (Bankord.  v.  5.
Oktbr.  46.  s.  120.)  461.

Bank-Reglement,  vom  29.  Oktbr.  1766.  tritt  mit
dem  1.  Janr.  1847.,  dem  Tage  der  Einführung  der
neuen  Bankord.  v.  S.  Oktbr.  46.,  außer  Kraft.  (—  Schlußsatz
  der  letz.)  462.

Bank-Reservefonds,  dessen  Bildung  u.  Verwendung.
(Bankord.  v.  5.  Oktbr.  46.  S5.  18.  19.  20.  30—33.)
440.  441.  444.

Bankvaluta,  deren  Gewährung  in  Preußischem  Silbergelde,
  nach  den  Bestimmungen  des  Münzgesetzes  v.  30.
Septbr.  1821.  (Bankord.  v.  5.  Obtr.  40.  8.  8.)  437.

Barmer  Gaserl  6.Gesellschaft,  Ministerial
  -.  Bekanntmachung  über  die  mittelst  Allerhöchster
Order  v.  Z.  Janr.  46.  erfolgte  Bestätigung  deren  Statuten.
  (v.  19.  Janr.  40.)  20.

Bärwalde,  Stadt,  s.  Chaussecbau,  Nr.  3.

Bandach,  (Antheil),  ursprünglich  Neumärkischer  Ort,  im  Soraurer
  Kreise,  gehört  nunmehr  zum  Landarmenverbande  der
Niederlausitz.  (Regulativ  v.  17.  Mai  46.  8.  1.  lit.  b.)  252.

Bäuerliche  Grundstücke,  dem  Gutsherrn  bei  Regulirung
  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  als
Entschädigung  abgetreten,  deren  Befreiung  von  Beiträgen
  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung  der  Schulmeister-Gebäude.
  (Schulord.  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.
45.  §.  42.)  10.

Bäuerliche  Stellen,  regulirungsfähige,  im  Großherzogthum
  Posen,  im  ehemaligen  Culm-  und  Michelauschen
  Kreise  und  im  Landgebiete  der  Stadt  Thorn,  Präklusiotermin
  (1.  Janr.  1849.)  zur  Anmeldung  der  Eigenthumsansprüche
  auf  solche  oder  der  Entschadigungsansprüche
  wegen  deren  Entziehung.  (G.  v.  8B.  Febr.  40.)
219.  f.  —  Ausnahme  von  dieser  Präklusion,  wenn  eine
solche  in  Anspruch  genommene  Stelle  sich  zur  Zeit  der
Anstellung  der  Klage  noch  im  Besitze  des  Gutsherrn,
welcher  die  Stelle  eingezogen  hat,  oder  der  Erben  dess.
befindet.  (ebend.  §.  2.)  219.  f.  —  in  der  den  Gutsbesitzern
  nach  Ss.  99.  u.  100.  des  Ges.  v.  8.  Apr.  1823.
obliegenden  Verpflichtung  zur  Wiederbesetzung  von  dergl.

er-
        <pb n="555" />
        Sachregister.

Bäuerliche  Stellen,  (Forts.)
erledigten,  eingezogenen  oder  sonst  an  die  Gutsherrschaft
zurückgefallenen  Stellen  wird  dadurch  nichts  geändert.
(ebend.  §.  Z.)  22.

Bauholz,  unentgeltliche  Verabreichung  desselben  zu  Schulbauten
  seitens  der  Gutsherren.  (Schulord.  für  die  Prov.
Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  8.  44.)  10.  —  eventuelle
Vergütung  desselben  in  Gelde  nach  der  Taxe  der  nächsten
  königl.  Forst.  (ebend.  §.  44.)  10.  —  Gewährung
desselben  für  Schulen  in  den  Domainen=  Dörfern  aus
königl.  Forsten.  (ebend.  8.  45.)  10.  11.

Banukondukteure,  in  der  Prüfung  vorzüglich  tüchtig
bestandene,  deren  Ernennung  zu  Baureferendarien  durch
das  die  auangelegenheiten  verwaltende  Ministerium.
(Regulativ  v.  14.  Febr.  40.  S.  15.)  204.

Baumwolle,  explodirende,  s.  Schießbaumwolle.

Baupolizeiliche  Vorschriften,  städtische,  deren  Anwendung
  bei  Gebäuden  auf  denjenigen  zum  platteu  Lande
gehörigen  Grundstücken,  welche  innerhalb  der  Städte
oder  im  Gemenge  mit  städtischen  bebauten  Grundstücken
liegen.  (V.  v.  17.  Juli  406.)  399.  —  in  den  JFeuersopictäte-Verhältnissen
  solcher  Gebäude  wird  dadurch  nichts
geändert.  (ebend.  S.  2.)  399.

Bauräthe,  in  den  Regierungskollegien  als  deren  Mitglieder
  fungirend,  haben  ihre  Qualißkation  als  solche,
wenngleich  sie  den  Regierungsratho-  Titel  führen,  nicht
vor  der  Ober-Eraminations-Kommission,  sondern  auf  anderem
  Wege  zu  bewähren.  (Regulativ  v.  14.  Febr.  40.
5  19.  lit.  b.)  206.

Baureferendarien,  zu  solchen  werden  in  der  Prüfung
vorzüglich  tüchtig  bestandene  Baukondukteure  durch  das
die  Bauangelegenheiten  verwaltende  Ministerium  ernannt.
(Regulativ  v.  14.  Febr.  40.  S.  15.)  204.

Bausachen,  deren  Beschleunigung  im  summarischen  Prozeßverfahren,
  wenn  von  einem  schon  wirklich  angefangenen
  Bau  die  Rede  ist,  dessen  Fortsetzung  oder  Kassirung
von  dem  Ausfalle  des  Prozesses  abhängt,  (Prozeßord.
Tit.  42.  SS  34—42.)  —  (V.  v.  21.  Juli  40.  S.  13.  Nr.  7.)
294.  295.  —  in  solchen  ist  der  erkennende  Richter  besugt,
  nach  erfolgter  Klagebeantwortung  eine  kommissarische
  Erörterung  anzuordnen.  (ebend.  S.  14.)  295.  —  auch
bei  Einlegung  von  Rechtsmitteln.  (ebend.  §.  27.  li.  d.)
298.

Bauten,  von  Schul-  und  Küsterhäusern,  Anordnungen
für  dies.,  in  beschränkter  Anwendung  des  §.  37.  Tit.  12.
Thl.  II.  des  A.  L.  R.  (A.  K.  O.  v.  21.  Juli  40.)  392.  f.
—  von  Scheunen  und  Stallung  für  Schullehrer,  deren
Stellen  nach  §.  101.  der  Gemeinheitstheilungs-Ord.  v.
7.  Juni  1821.  mit  Land  dotirt  worden.  (ebend.  S.  4.)
393.  —  s.  auch  Schulbauten.

Jahrgang  1846.

1846.  9

Beamte,  in  dem  Versahren  bei  Disziplinarsachen  derselben,
  wird  durch  die  Vorschriften  des  Gesetzes  v.  17.  Juli
46.  wegen  der  in  Berlin  zu  führenden  Untersuchungen
nichts  geändert.  (§.  110.  desselben.)  280.  —  dagegen
sinden  diese  Vorschriften  auf  alle  Untersuchungen  wegen
der  gegen  Beamte  bei  Ausübung  ihres  Amts  oder  in

eziehung  auf  dasselbe  verübten  Injurien  Anwendung.
(ebend.  §.  110.)  236.  —  an  höheren  Unterrichts-Anstalten,
  mit  Ausschluß  der  Universitäten,  allgemeine  Anordnungen
  für  deren  Pensionirung.  (V.  v.  28.  Mai
45.)  214—218.  —  bei  vorgerücktem  Alter  nicht  mehr
vollständig  dienstsähig,  Annahme  und  Remunerirung  eines
ihnen  zuzuweisenden  Gehülfen.  (ebend.  §.  Z.)  215.

Begräbnißplätze  (nebst  Kirchhofsmauern),  Beitragspflichtigkeit
  zu  deren  Erwerbung  und  Unterhaltung  in  dem
Markgrafthum  Oberlausitz.  (V.  v.  11.  Apr.  40.  §.  1.)
164

Behörden,  öffentliche,  Befugniß  derselben,  in  summarischen
  Prozessen  die  schriftliche  Klagebeantwortung,  sowie
in  der  Appellations-Instanz  die  Einführungs-,  Rechtfertigungs-
  und  Beantwortungsschrift,  ohne  Zuziehung  eines
Justigkommissars,  einzureichen.  (V.  v.  21.  Juli  40.
S.  3.  u.  21.)  292.  296.

Bekanntmachungen,  öffentliche,  amtliche,  aus  Veranlassung
  von  Aufläufen,  Tumulten  und  Unruhen,  bei  welchen
  die  bewaffnete  Macht  eingeschritten  oder  in  Anspruch
genommen  ist,  Verfahren  rücksichtlich  derselben.  (A.  K.
O.  v.  29.  Soptbr.  46.)  470.  —  über  diese  hinaus  oder
im  Widerspruch  mit  dens.  sind  vor  Publikation  des  rechtskräftigen
  Erkenntnisses  keine  weiteren  Veröffentlichungen
zum  Druck  zu  verstatten.  (ebend.  Nr.  4.)  470.  —  ofsentliche,
  wegen  Entwässerungsanlagen,  s.  letz.

Belastungszeugen,  deren  namentliche  Aufführung  in
der  Anklageschrift  des  Staatsanwalts  wegen  schwerer
oder  besonders  schwerer  Verbrechen.  (G.  für  Berlin  v.
17.  Juli  46.  I§.  40.  u.  64.)  275.  279.  —  (..  ferner
Zeugen.

Beleidigungen  (Ehrenkränkungen,  Injurien),  in  dem
Verfahren  wegen  derselben  wird  durch  die  Vorschriften
des  Gesetzes  v.  17.  Juli  46.,  die  in  Berlin  zu  führenden
  Untersuchungen  betr.,  nichts  geändert.  (I.  110.  desselben.)
  286.  —  dagegen  finden  diese  Vorschriften  auf
alle  Unter#iuchungen  wegen  der  gegen  Beamte  bei  Ausübung
  ihres  Amts  oder  in  Beziehung  auf  dasselbe  verübten
  Injurien  Anwendung.  (ebend.  §.  110.)  286.

Belgarder  Kreisobligationen,  auf  den  Inhaber  lautend,
  deren  Ausfertigung  zum  ctrage  vov  83,500  Rthlr.
mit  drei  Prozent  jährl.  Verzinsung.  (Allerhöchstes  Privilegium
  v.  27.  März  46.)  159.

Beltzolltarif,  Königl.  Dänischer,  v.  1.  Janr.  1842.,
Anwendung  desselben  nebst  den  darin  enthaltenen  reglemen-
        <pb n="556" />
        10  Sachregister.

Beltzolltarif,  (Forts.)
mentarischen  Bestimmungen  auf  die  Preußischen  Schiffe
und  Ladungen.  (Konvention  v.  26.  Mai  46.  Art.  4.  u.
6.)  320.  330.

Bentinck,  Gräfliche  Familie,  die  den  Häuptern  der  vormals
  reichsständis  en  Gräflichen  Häuser  nach  den  Beschlüssen
  der  Deutschen  Bundesversammlung  v.  18.  Aug.
1825.  u.  13.  Febr.  1829.  beigelegte  Berechtigung  zur
Führung  des  Prädikats:  „Erlaucht“,  soll,  zufolge  Bundesbeschlusses
  v.  12.  Juni  1845.,  auch  auf  jene  Familie
Anwendung  finden.  (A.  K.  O.  v.  15.  Septbr.  u.  Staatsminist.-Bekanntmach.
  v.  5.  Dezbr.  40.)  617.  f.  —  jedoch
  weder  auf  den  setzigen  faktischen  Besitzer  der  Aldenburg-Bentinckschen
  Familien-Fideikommißgüter  und  dessen  Brüder,
  noch  auf  seine  und  ihre  Nachkommen.  (ebend.)  517.  f.

Berg,  ehemaliges  Herzogthum  und  Großherzogthum.  —
s.  Waldungen.

Bergbau,  Ministerial-Bekanntmachung  über  die  unterm
31.  Dezbr.  45.  erfolgte  Allerhöchste  Bestätigung  des
Statuts  der  für  solchen  und  für  Zinkfabrikation  errichteten
  Aktiengesellschaft  zu  Stolberg  (v.  20.  Janr.  46.).  20.

Berlin,  Haupt=  u.  Residenzstadt,  Verfahren  in  den  bei
dem  Kammergericht  und  dem  Kriminalgericht  daselbst  zu
führenden  Untersuchungen,  unter  Beseitigung  der  dems.
entgegenstehenden  Vorschriften  der  Kriminalordnung  vom
11.  Dezbr.  1805.  u.  der  allgem.  Gerichtsordnung  Thl.  I.
Tit.  35.  Abschn.  2.  über  fiskalische  Untersuchungen.  (G.
v.  17.  Juli  40.)  207  —290.  —  (.  auch  Charité-Krankenhaus,
  Chausseeban,  Kammergericht,  Polizeipräsidium,
  Polizeianwalte,  Untersuchungen.

Berlin-Potsdam-Maadeburger  Eisenbahn,  siehe
Eisenbahnen  Nr.  1.

Beschlagnahme,  (.  Exekution  u.  Arrest.

Beschwerden,  wegen  zurückgewiesener  Rechtsmittel  in
Civilprozessen,  deren  Anbringung  bei  den  für  jene  berusenen
  Gerichten  der  höhern  Instanz.  (V.  v.  21.  Juli
46.  §.  34.)  301.  —  gegen  gerichtliche  Verfügungen  über
verweigerte  Einleitung  eines  Prozesses  oder  über  das
Prozeßverfahren  selbst  sollen  fortan  dem  Onstanzenzuge
der  gegen  Erkenntnisse  zulässigen  Rechtsmittel  folgen.
(ebend.  §.  35.)  301.  —  in  wiesern  eine  weitere  Beschwerde
  darüber  bei  dem  Geheimen  Ober-Tribunale  zulässig
  ist.  (ebend.  §.  35.)  301.  —  durch  die  gegen  Versügungen
  erhobenen  Beschwerden  wird  die  Ausführung
der  erstern  nicht  aufgehalten;  die  vorgesetzte  Instang  ist
aber  besugt,  die  Aussezung  der  Ausführung  anzuordnen.
(ebend.  §.  36.)  301.  —  Beschwerden,  welche  die  Disziplin,
  den  Ges  äftebetrieb  oder  Verzögerungen  betreffen,
sind  auch  ferner  an  die  vorgesetzte  Aufsschtsbehörde  zu
richten.  (ebend.  §.  37.)  1.  —  Führung  ders.  seitens
des  Angeklagten  wegen  der  von  dem  Gerichte  erster  In-1846.



Beschwerden,  (Forts.)
stanz  zurückgewiesenen  Appellation  oder  Anschließung  an
dieselbe,  bei  dem  Appellationsgerichte.  (G.  für  Berlin
v.  17.  Juli  40.  S.  79.)  281.  —  desgl.  bei  dem  Revisionsgerichte
  wegen  zurückgewiesener  Revision.  (ebend.
88.  94.  u.  96.)  284.  —  desgl.  bei  dem  Gerichte  der
höhern  Instanz  wegen  des  von  dem  betreffenden  Gerichte
(5.  99.)  als  unbegrlindet  zurückgewiesenen  Restitutionsgesuchs.
  (ebend.  §§.  101.  102.)  286.

Besfitzstreitigkeiten,  in  possessorio  summarissimo
zu  verhandeln,  deren  Beschleunigung  im  summarischen
Prezeßverfahren.  (v.  21.  Juli  46.  8.  13.  Nr.  6.)
291.  295.

Besoldungen  (Gehälter),  gerichtlich  in  Beschlag  genommenc,
  Berechnung  der  Gerichtsgebühren  nach  Prozentsätzen
  der  Masse  im  cxekutiven  Prioritätsverfahren  wegen
solcher.  (A.  K.  O.  v.  11.  Oktbr.  16.)  473.  f.  —  deren
Festsetzung  für  die  Lehrer  in  den  Elementarschulen  der
Provinz  Preußen.  (Schulord.  v.  11.  Dezbr.  45.  88.  12.
bis  18.)  3—5.  —  deegl.  bei  Trennung  einer  gemeinschaftlichen
  Schule  mehrerer  Gemeinden.  (ebend.  S.  51.)
142.  —  der  Kommunalbeamten  zu  Königsberg  für  die
Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  dortigen  städtischen
Feuersozietät.  (Regl.  v.  22.  Mai  46.  S.  07.)  181.  —
desgl.  für  die  bei  der  Land-Feuersozietät  der  Neumark
sungirenden  Beamten.  (Regl.  v.  17.  Juli  46.  §.  17.)
350.  —  der  Königl.  Kreisbeamten  in  der  Rheinprovinz,
zu  solchen  können  die  Kreisstände  keine  Zulagen  bewilligen.
  (V.  v.  9.  Apr.  46.  8.  4.)  161.

Bestechungen,  der  Steuerbeamten,  bei  Einzichung  der
Rübenzuckersteuer,  deren  Bestrafung.  (V.  v.  7.  Aug.
46.  §.  28.)  342.

Bettler,  zur  Korrektion  zu  ziehende,  Verfahren  gegen
solche  in  dem  Markgrafthum  Niederlausitz.  (A.  K.
O.  v.  8.  Juni  46.  nebst  Regulativ  v.  17.  Mai  46.)
251  —2.8.  —  Aufnahme  ders.  in  die  Strafanstalt  zu
Luckau  und  Aufbringung  der  Unterhaltungskosten  für  dies.
SS.  12  —  18.  des  letz.)  255.  250.  —  desgl.  in  dem
Landarmenverbande  des  Cottbuser  Kreises.  (N.  K.
O.  v.  8.  Juni,  nebst  Regulativ  v.  17.  Mai  46.)  258.
bis  202.

Beuchow,  mit  dem  Kruge  Boschwitz,  ursprünglich  Kurmärkischer
  Ort,  im  Calauer  Kreise,  gehört  nunmehr  zum
Landarmenverbande  der  Niederlausitz.  (Regulativ  v.  17.
Mai  46.  §.  1.  lit.  a.)  232.

Beurlaubte  (Militairpersonen  des  beurlaubten  Standes),
die  Bestimmung  im  §.  1.  des  Erlasses  v.  11.  Apr.  39.,
nach  welcher  gegen  solche  Freiheitsstrafen,  deren  Dauer
drei  Monate  nicht  übersteigt,  als  Gefängnißstrafe  festzusetzen
  sind,  ist  durch  die  Vorschriften  in  den  88.  10.
u.  68.  der  Verord.  über  die  Anwend.  der  Kriegsartikel

v.  27.
        <pb n="557" />
        Sachregister.

Beurlaubtt,  (Milisirdersenen)  (Forts.)

27.  Juni  44.  u.  im  S§.  5.  Thl.  I.  des  Srrasesth-*
  für  das  [nr  nicht  abgeändert.  (A.  K.  O.  v.
2W8.  Mai  46.)  236.

Bevollmächtigte,  als  solche  können  in  summarischen
Prozessen  nur  Justizkommissarien  fungiren.  (V.  v.  21.
Juli  40.  98.  3.  7.  8.  10.)  292.  293.  294.  —  dedgl.
in  zweiter  Instanz  (Appellations-Instanz)  (ebend.  Is.  21.
u.  22.)  290.  297.  —  aus  der  Zahl  der  Justizkommissarien,
  deren  Zulassung  für  Angeschuldigte  wegen  Polizeivergehen
  in  Berlin.  (G.  v.  17.  Juli  40.  §S.  115.)
287.  —  siehe  auch  Justizkommissarien,  Prozesse  u.  Protokolle.


Bewässerungsanlagen,  der  dens.  in  den  §.  19.  bis
22.  des  Gesetzes  v.  28.  Febr.  43.  über  die  Benutzung
der  Privatflüsse  gewährte  Schutz  durch  Gestattung  eines
Aufgebots-  u.  Praklusionsverfahrens  soll  auch  den  Entwässerungsanlagen
  zu  Theil  werden.  (G.  v.  23.  Janr.
40.  Einleit.)  20.  —  im  Kreise  Siegen,  s.  Wiesenordnung.


Beweisaufnahme  (Beweisführung),  in  summarischen
Prozessen.  (V.  v.  21.  Juli  40.  SS.  7  —  9.  u.  11.)
293.294.  —  in  Bagatellsachen,  wenn  gegen  Zahlungs-  2c
Mandate  innerhalb  der  bestimmten  Frist  Widerspruch  erhoben
  worden,  mit  Hinweisung  auf  die  §S§.  63.  u.  64
der  Verord.  v.  1.  Juni  1833.  (V.  v.  21.  Juli  40.
§.  28S.)  299.  —  in  den  vor  den  Gerichten  in  Berlin
schwebenden  Untersuchungen  wegen  angeschuldigter  Verbrechen,
  über  das  Verfahren  bei  solcher  bleiben  die  bestehenden
gesetzlichen  Vorschriften  maßgebend.  (G.  v.  17.  Juli  46.
S  19.)  271.  —  dagegen  treten  die  bisherigen  positiven
Regeln  über  die  Wirkungen  der  Beweise  außer  Anwendung.
  (ebend.)  271.  —  in  letzter  Beziehung  ist  jedoch
das  Gericht  ermächtigt,  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen
gegen  den  für  schuldig  Erklärten  ein  nach  den  bisherigen
positiven  Regeln  der  Kriminalordnung  für  vollständig  zu
erachtender  Beweis  nicht  geführt  ist,  statt  der  im  Gesetze
angedroheten  Todesstrase,  auf  lebenswierige  oder  zeitige
Freiheitsstrafe,  statt  der  lebenswierigen  Freiheitsstrafe
aber  aug  zeitige  Freiheitsstrase  zu  erkennen.  (ebend.  F.  20.)
271.  —  Ernenerung  der  Anklage  gegen  biejenigen,  welche
von  letzterer  nur  entbunden  worden,  wenn  solche  durch
neue  Beweismittel  begründet  werden  kann.  (ebend.
S.  22.)  271.  —  in  Untersuchungen  wegen  leichter  Verbrechen,
  erster  Instanz.  (ebend.  §5.  27.  28.  29.  32.  bis
36.  38.)  273.  274.  275.  —  desgl.  wegen  angeschuldigter
  schwerer  oder  besonders  schwerer  Verbrechen  vor  den
Gerichtsdeputationen,  resp.  Gerichtsabtheilungen,  in  erster
Instanz.  (§5.  40  —  49.  56.  59.  61  —  6.)  27.  270.
278,  279.  —  neuc,  in  der  Appellations-Justanz.  (ebend.
S§.  75  —77.  85.  u.  80.)  280.  281.  282.  —  gegen

1846.  11

Beweisaufnahme,  (Beweisführung),  (Forts.)
Angeklagte  wegen  olizeivergehen.  (ebend.  S##114.
115.  117.  121.  123.  120.)  287.  288.  289.

Bezirkswähler  für  ständische  Wahlen,  s.  diese.

Bildhauerkunst,  Schuß  gegen  unbesugte  Vervielsältigung
  deren  Werke,  s.  Nachbildung.

Blätter,  ösffentliche,  Einladung  der  Mitglieder  einer
Kirchengemeinde  zu  deren  Versammlungen  durch  solche,
außer  deren  Verkündung  in  der  Kirche.  (G.  v.  23.  Janr.
40.  §.  4.)  23.  —  Aufnahme  von  Bekanntmachungen  in
solche  über  Aufläufe  u.  Tumulte,  bei  welchen  die  bewaffnete
  Macht  eingeschritten  oder  in  Anspruch  genommen
ist.  (A.  K.  O.  v.  29.  Septbr.  46.)  470.

Blindenanstalten,  allgemeine  Anordnungen  für  die

Pensionirung  der  Lehrer  und  Beamten  an  dens.  (V.  v.
28.  Mai  46  214  21s8.
Blödsi  itserkl6  gen,  rückslchtlich  ders.  ver- 



bleibt  es  zwar  für  das  Verfahren  in  erster  Instanz  bei
den  bestehenden  Prozeßvorschriften;  bei  Einlegung  von
Rechtsmitteln  oder  Eintritt  abgesonderter  Spezialprozesse
aber  sind  sie  gleichfalls  nach  den  Bestimmungen  der  Verord.
  vom  1.  Juni  1833.  u.  derjenigen  v.  21.  Juli  46

zu  behandeln.  (§.  29.  der  letz.)  300.

Bloisdorf,  ursprünglich  Schlesischer
berger  Kreis.

Boblwerksgeld,  2  des  in  Anclam,  s.  letz.

sgelder,  deren  Festsezzung
  und  Auszahlung  seitens  der  Feuersozietät  der  Stadt
Königsberg  in  Pr.  (Negl.  v.  22.  Mai  40.  §S§.  30.  bis
58.)  178—  182.  —  desgl.  seitens  der  Land-Feuersozietät
  der  Neumark.  (Regl.  v.  17.  Juli  46.  SHP.  78.  bi
112.)  371—377.

Breunmaterial,  dessen  Verabreichung  zur  Heizung  der
Schulstuben  und  der  Schullehrer  -Wohnungen.  (Schulord.
  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  S.  12.
bis  15.)  3.  4.  —  Gewährung  desselben  von  den  dazu
verpflichteten  Gutsherren.  (ebend.  S§.  40.  u.  47.)  11.
—  desgl.  aus  Konigl.  Forsten  für  Schulen  in  den  Domainendörfern.
  (ebend.  §.  45.  Nr.  5.  u.  6.)  11.

Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahn,  s.
Eisenbahnen  Nr.  7

Brieg-Neißer  Cisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  8

Briesen,  Groß.,  ursprünglich  Kurmarkischer  Ort,  im
Lübbener  Kreise,  gehört  nunmehr  zum  Landarmenverbande
der  Niederlausiltz.  (Regulativ  v.  17.  Mai  46.  8.  1.
lit.  3.)  252.

Brilon,  Krei,  in  der  Provinz  Westphalen,  Ermäßigung
der  von  einem  Landtagsabgeordneten  des  Standes  der
Landgemeinen  in  dems.  zur  Wahlbarkeit  als  solcher  ersorderlichen
  Guundsteuer  Cutrichtung  auf  funfzehn  Thaler.
(V.  v.  19.  Jum  10.  F.  2.)  237.

b  *

rt,  s.  Sprem- 



Brit,
        <pb n="558" />
        12

Britz,  s.  Chausseebau.  Nr.  5.

Brückengelder-Tarif  (Brückenaufzugsgeld),  für  die
Stadt  Anclam.  (A.  K.  O.  u.  Tarif  v.  7.  Aug.  46.)
400  —  402.

Bücher,  innerhalb  des  Preußischen  Gebiets  rechtmäßig
erschienene,  deren  Einführung  in  Großbritannien  gegen  die
dort  dafür  angenommenen  Jollsätze.  (Vertrag  v.  13.  Mai
46.  Art.  IV.)  347.  f.  —  Stempelung  ders.  zum  Nachweise
  ihres  Ursprunges.  (ebend.  Art.  V.)  348.  —  (.
auch  Druckschriften,  desgl.  Nachdruck.

Bücherrolle,  von  der  Königl.  Sächsischen  Kreisdirektion
zu  Leipzig  geführt,  Eintragung  britischer  Werke  in  dieselbe,
  zur  Erreichung  des  Schutes  gegen  Nachdruck  und
unbefugte  Nachbildung  im  Königreiche  Sachsen,  in  Folge
des  Beitritts  zu  dem  zwischen  Preußen  u.  Großbritannien
geschlossenen  Vertrage  v.  13.  Mai  46.  (Minist.-Bekanntmach.
  v.  27.  Aug.  40.)  394.

Bücherverein,  in  London,  nachzusuchende  Eintragung
einzelner  in  Preußen  rechtmäßig  erschienener  Werke  der
Literatur  u.  der  schönen  Künste  in  dessen  Registrirungsbuch,
  zur  Erreichung  des  Schußes  gegen  deren  Nachdruck
  u.  unbefugte  Vervielfältigung,  sowie  gegen  die  unbefugte
  öffentliche  Darstellung  oder  Aufführung  dramatischer
  u.  musikalischer  Werke.  (Staatsvertrag  v.  13.  Mai
46.  Art.  II.  u.  III.)  345.  346.  f.

Buchhändler,  Einholung  deren  Gutachten  über  Nachdruck
  oder  unbesugte  mechanische  Vervielfältigung  literarischer
  Werke  in  den  deutschen  Bundesstaaten,  seitens  der
über  dergl.  Vergehen  erkennenden  Richter.  (Bundesbeschluß
  v.  19.  Juni  45.  Art.  7.  u.  Publik.-Patent  v.
16.  Janr.  40.)  150.

Buchhandlung,  v.  Julius  Fröbel  u.  Komp.  zu  Zürich,
  s.  Fröbel.

Bundesstaaten,  deutsche,  s.  Bundestagsbeschlüsse.

Bundestagsbeschlüsse,  der  deutschen  Bundesversammlung,
  v.  12.  Juni  1845.,  als  Nachtrag  zu  den  Beschlüssen
  v.  18.  Aug.  182..  u.  13.  Febr.  1829.,  in
Folge  dessen  die  Gräfliche  Familie  Bentinck  als
denjenigen  vormals  reichsständischen  gräflichen  Häusern
gleichstehend  anerkannt  worden,  deren  Häupter  das  Prädikat
  „Erlaucht“  zu  führen  bundesgesetzlich  berechtigt  sind.
(A.  K.  O.  v.  15.  Septbr.  u.  Staatsminist.-Bekanntachung

  v.  ö.  Dezbr.  46.)  517.  f.  —  v.  12.  Juni  45.
u.  15.  Janr.  40.,  das  Verbot  des  Debits  sämmtlicher
Verlags-  und  Kommissionsartikel  des  literarischen  Komtoirs
  zu  Zürich  und  Winterthur,  jetzt  der  Buchhandlung
Julius  Fröbel  u.  Komp.  zu  Zürich,  in  den  Deutschen
Bundesstaaten  betreffend.  (A.  K.  O.  v.  8.  Febr.  46.)
155.  —  v.  19.  Juni  1845.,  wegen  Erweiterung  des  den
Werken  der  Literatur  und  Kunst  gegen  Nachdruck,  Nachbildung
  und  unbefugte  mechanische  Vervielfältigung  durch

Sachregister.

1846.

Bundestagsbeschlüsse,  (Forts.)
den  Bundesbeschluß  v.  9.  Novbr.  1837.  verliehenen
Schutzes.  (Allerhöchst.  Publif.  Patent  v.  10.  Janr.  46.)
119.  150.  —  s.  auch  Nachdruck  und  Nachbildung.

Büren,  Kreis,  im  Mindeschen  Regierungsbezirke,  Ansiedelung
  von  Juden  auf  dem  platten  Lande  in  dems.  und
deren  Verkehr  mit  der  bäuerlichen  Bevölkerung.  (A.  K.
O.  v.  4.  Dezbr.  46.)  628.

Böürgerrecht,  über  Verbrechen,  wegen  welcher  die  Verurtheilung
  zugleich  den  Verlust  jenes  zur  Folge  hat,  können
  in  Berlin  nicht  die  kommissarisch  bestellten  Einzelrichter,
  sondern  nur  die  Gerichtsdeputationen  erkennen.
(G.  v.  17.  Juli  40.  S§.  24.  u.  39.)  272.  275.

Bürgerschulen,  höhere,  s.  Schulen.

Büschgen-Kohlscheid,  Zweigbahn  der  Aachen--Mastrichter
  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

C.
(Ca.—  Cl.  —  Co.  —  Cr.  —  Cu.  s.  Ka.  —  Kl.  u.  s.  w.  (mit
Ausschluß  der  Eigennamen.)

Calauer  Kreis,  einige  ursprünglich  Kurmärkische  Ortschasten
  in  dems.  gehören  nunmehr  zum  Landarmenverbande
  der  iederlausitz.  (Regulativ  v.  17.  Mai  46.  §.  1.
Ist.  a.)  252.

Censur,  derselben  sollen  sortan  bis  auf  Weiteres  auch  die
in  Polnischer  Sprache  erscheinenden  Schriften  unterworfen
  sein,  deren  Text  zwanzig  Druckbogen  übersteigt.
(A.  K.  O.  v.  20.  Marz  46.)  150.  —  hiernach  werden
rücksichtlich  jener  Schriften  die  Bestimmungen  der  A.  K.
O.  v.  4.  Oktbr.  42.  einstweilen  suspendirt.  (ebend.)  156.

Charité-Krankenhaus,  in  Berlin,  die  Direktion
desselben  und  dessen  Nebeninstitute  wird  einstweilen  von
der  Aufsicht  des  Kuratoriums  für  die  Krankenhaus-  und
Thierarzeneischul-Angelegenheiten  entbunden  und  dem  Ministerium
  der  Medizinal-Angelegenheiten  unnuttelbar  untergeordnet.
  (A.  K.  O.  v.  17.  Apr.  46.)  166.  —  Befugniß
  der  Charité-Direktion  zur  unmittelbaren  Einzichung
  der  Kur-  und  Verpflegungskosten  für  die  in  die
Charité  aufgenommenen  Kranken  von  den  städtischen  Behörden
  und  sonstigen  Kommunen.  (ebend.)  166.

Chausseebau,  Ausführung  desselben  auf  einzelnen  Straßenzügen
  und  Strecken,  und  zwar:

1)  von  Domnau  nach  Uderwangen,  im  Königsberger
Regierungobczirke,  Allerhöchste  Bestätigung  der  dafür
zusammengetretenen  Aktiengesellschaft  v.  10.  Janr.  40.
(Minist.-Bekanntmachung  v.  12.  Febr.  40.)  28.

2)  im  Belgarder  Rreise,  Cösliner  Regicrungsbezirks,
Ausfertigung  von  Kreisobligationen  für  dens.  zum  Betrage
  von  83,500  Rthlrn.  und  drei  Prozent  jährl.
Verzinsung.  (Privilegium  v.  27.  März  46.)  159.

3)  von
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        Sachregister.

Chausseebau,  (Forts.)

O

1

3)  von  Flederborn  über  Neustettin  und  Bärwalde  nach
der  Belgarder  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Polzin,
  Cöoliner  Regierungsbezirks,  Aufnahme  eines  Anlehns
  für  solchen  in  Neustettiner  Kreisobligationen,  zum
etrage  von  97,000  Rthlrn.,  gegen  34  Prozent  jährl.
erzinsung.  (Privil,  v.  23.  Oktbr.  46.)  518.  f.
im  Demminer  Kreise,  Stettiner  Regierungobezirks,
Ausstellung  von  Demminer  reisobligationen  zu  solchem,
auf  den  Inhaber  lautend,  zum  weitern  Betrage  von
50,000  Rthlrn.,  mit  3#  Prozent  jährl.  Verzinsung.
(Privil,  v.  20.  Juni  40.)  334.
vom  Cottbuser  Thore  Berlins  über  Britz  nach  Glasow,
  Potsdamer  Regierungsbezirks,  wegen  der  unter
dem  14.  Aug.  40.  Allerhöchst  erfolgten  Bestätigung  der
Statuten  der  für  dens.  gebildeten  Aktiengesellschaft.
(Minist.-Bekanntmachung  v.  17.  Septbr.  46.)  434.
Glatz-Neißer,  Ministerial  -Bekanntmachung  über
die  am  B.  Febr.  46.  erfolgte  Allerhöchste  Bestätigung
der  Statuten  des  Aktienvereins  für  dens.  (v.  28.  Febr.
40.)  88.
von  Ratibor,  Oppelnischen  Regierungobezirks,  nach  der
Landesgrenze  bei  Klingebeutel,  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Ratiborer  Kreisobligationen  zum
Betrage  von  89,000  Rthlrn.,  mit  34  Prozent  jährl.
Verzinsung,  zu  dessen  Ausführung.  (Privil.  v.  22.  Mai
46.)  197.  198.
von  Niesky,  in  der  Oberlausitz,  bis  zur  Königl.
Sächsischen  Grenze  bei  Meuselwitz,  Allerhöchste
Bestätigung  der  Statuten  des  für  dens.  zusammengetretenen
  Aktienvereins.  (Minist.-Bekanntmachung  v.  27.
Juli  46.)  335.
von  der  Geitebr  ücke  auf  der  Berlin-Cölner  Straße
über  den  Kabel  und  Westhofen  nach  Schwerte,  Amsbergschen
  Regierungsbezirks,  Allerhöchste  Bestätigung
der  dafür  unter  der  Benennung  „Eckesey-Schwerter
  Wegebangesellschaft“  gebildeten  Aktiengesellschaft
v.  9.  Janr.  40.  (Minist.-Bekanntmach,  v.  31.  Janr.
46.)  28.
Allerhöchste  Bestätigung  des  Statuts,  der  unter  dem
Namen:  „Hennen-Villigster  Wegebaugesellschaft“
  gebildeten  Aktiengesellschaft  für  dens.  von
Ovelgönne  über  Hennen,  Rheinen  und  Villigst  bis  zur
Ruhrbrücke  bei  Schwerte,  Arnsbergschen  Regicerungsbezirks.
  (Minist.-  Bekanntmach.  v.  12.  Novbr.  46.)
475.  —  Gestattung  des  Expropriationsverfahrens  und
der  Entnehmung  von  Feldsteinen,  Sand  und  Kies  für
solchen  von  den  Grundbesitzern  gegen  Vergütung  nach
den  Bestimmungen  der  Verord.  v.  11.  Juni  1825.
(A.  K.  O.  v.  16.  Oktbr.  46.)  475.

S

1846.  13

Chausseebau,  (Forts.)

11)  Allerhöchste  Bestätigung  der  Statuten  der  unter  dem

Namen:  „Iserlohn  =  Westig-Sundwig-Deilinghofer

  Wegebau-Gesellschaft“  gebildeten

Aktiengesellschaft,  behufs  des  Ausbaues  und  der  Unterhaltung

  einer  die  gedachten  Orte  verbindenden  Chaussee,

Arnsberger  Regierungsbezirks.  (Minister.-Bekanntmach.

v.  15.  Septbr.  46.)  433.

Allerhöchste  Bestätigung  des  Statuts  der  für  denf.

von  Krengeldanz  über  Sprockhövel  nach  Herzkamp,

  im  Arnsbergschen  Regierungsbezirk,  errichteten

Aktiengesellschaft.  (Minist.-Bekanntmach.,  v.  12.  Novbr.

46.)  476.  —  Verleihung  des  Rechts  zur  Entnehmung

von  Feldsteinen,  Sand  und  Kies  für  solchen  von  dem

Grundbesitz  gegen  Vergütung  nach  den  Bestimmungen

der  Verord.  v.  11.  Juni  1825.  (A.  K.  O.  v.  23.

Oktbr.  40.)  476.

Civilprozesse,  s.  Prozesse.

Civil-Supernumerarien,  vor  solchen  sind  Regierungsreferendarien,
  welche  die  Prüfung  vor  der  Ober-Examinationskommission
  nicht  bestehen  wollen,  in  gleicher
Qualisifation  mit  jenen,  bei  Besetzung  untergeordneter
Stellen  zu  berücksichtigen.  (Regulativ  v.  14.  Febr.  40.
S.  10.)  20.

Colberger  Badeverein,  Ministerial-Bekanntmachung
über  die  Allerhöchste  Bestätigung  der  Statuten  desselben.
(v.  15.  Aug.  46.)  394.

Cölnische  Rückversich  g  sellschaft,  gegen
  Feuersgefahr  und  gegen  die  Gefahren  des  Landund
  Wassertrausports,  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter
  dieser  Firma  in  Cöln  errichteten  Aktiengesellschaft.
(Minist.-Vekanntmach,  v.  8.  Mai  46.)  168.

Cöln-Minden--Thüringer  Verbindungseisenbahn,  s.
Eisenbahnen  Nr.  11.

Cottbuser  Kreis,  Verwaltung  des  Landarmenwesens
in  dems.  (A.  K.  O.  v.  8.  Juni  nebst  Regulativ  v.  17.
Mai  46.)  258—  262.  —  Umfang  dessen  Landarmenverbandes.
  (ebend.  §.  1.)  259.  —  Verpflichtungen  des
letztern,  Aufbringung  der  Landarmen  -Beiträge,  Bildung
eines  Landarmenfonds  und  Verwaltung  des  letzt.  (ebend.
SS,  2—10.  u.  14—16.)  259—262.

Crefeld,  Stadt,  Handelsgericht  daselbst,  s.  Handelsgerichte.


Culmsche  Kreis,  in  Westpreußen,  Präklusivtermin  (1.
Janr.  1849.)  für  die  frühern  Besitzer  eingezogener  regulirungsfähiger
  bänerlicher  Stellen  in  dems.,  zur  Anmeldung
  der  Eigenthumsansprüche  auf  letztere  oder  der  Entschädigungsansprüche
  wegen  deren  Entziehung.  (G.  v.
8.  Feb..  46.)  219.  f.

12)

M.  QACAIICALLASA.—
        <pb n="560" />
        14
D.

Dampfschifffahrt,  auf  dem  Rheine,  Anordnungen  für
den  Betrieb  derselben  durch  den  X  VIIIten  Supplementair-Artikel
  zur  Rheinschifffahrtsakte  v.  31.  März  1831.,  laut
Protokolls  der  Centralkommission  v.  17.  Septbr.  1844.
(Genehmigungs-Urkunde  v.  30.  Apr.  46.)  227—229.  —
Patent=  und  Konzessions-Ertheilung  für  dieselbc.  (ebend.
58.  1—3.)  227.  228.  —  Prüfung  der  Tauglichkeit  der
Damnpfschiffe  und  deren  Instandhaltung  für  dieselbe.
(ebend.  §.  4.)  228.  229.  —  auf  dem  Rhein,  Strafvollstreckung
  wegen  Zuwiderhandlungen  auf  ders.  gegen  die
bestehenden  strompolizeilichen  Vorschriften.  (V.  v.  14.  Aug.
46.)  432.

Dampfschleppschifffahrts-  Gesellschaft,  Niederrheinische,
  eine  für  den  Gütertransport  auf  dem  Rheine
und  auf  den  mit  ihm  zusammenhängenden  Gewässern,  in
Düsseldorf  unter  obiger  Firma  zusammengetretene  Aktiengesellschaft,
  deren  Statut  v.  31.  März  46.  ist  mittelst
Allerhöchster  Order  v.  22.  Mai  46.  bestätigt  worden.
(Minist.-Bekanntmach,  v.  27.  Juni  46.)  250.

Däuemark,  Königreich,  Konvention  mit  demselben,  wegen
  Erneuerung  des  unter  dem  17.  Jumi  1818.  abgeschlossenen
  Handelsvertrages,  mit  einigen  für  angemessen
erachteten  Modifikationen  und  zusäplichen  Bestimmungen,
(v.  20.  Mai  40.)  327—334.  —  Dauer  ders.  bis  zum
1.  Juli  1851.  und  serner,  wenn  solche  sechs  Monate  vor
Ablauf  dieser  Frist  nicht  gekündigt  wird.  (ebend.  Art.  1
u.  11.)  328.  333.  —  Zulassung  Preußischer  Schiffe  in
den  übersceischen  Kolonien  Däncmarks.  (ebend.  Art.  3.)
329.  —  Anwendung  des  Dänischen  Sund=  und  Beltzolltarifs
  v.  1.  Janr.  42.  auf  die  Preußischen  Schifee.
(ebend.  Art.  4.  u.  ö.)  329.  330.  —  Fahrt  der  letzteren
durch  den  Schleswig-Holsteinschen  Kanal  und  durch  die

der.  (Art.  5.)  330.  —  Beschiffung  des  Elbstroms  nach
den  in  den  Ubereinkünften  zwischen  den  Elbuferstaaten
enthaltenen  Bestimmungen.  (Art.  7.)  330.  f.  —  gegenseitiges
  abgabenfreies  Einlaufen  der  Schiffe  in  Nothhäfen.
  (Art.  8.)  331.  —  Nachweis  der  Nationalität  der
beiderseitigen  Schiffe.  (Art.  9.)  331.  —  Benutung  der
Dänischen  Quarantaineanstalten  und  Lootsen  bei  dem
Durchgange  Preußischer  Schiffe  durch  den  Sund  oder
die  Belte  in  die  Ostsee.  (Art.  10.)  332.  333.

Defensoren,  s.  Vertheidiger.

Dekane  ,  alszcisSchulinspektokknfükdieElcmentakschulen
  mn  der  Provinz  Preußen.  (Schulord.  v.  11.  Dez.
45.  88.  2.  u.  35.)

Demminer  Kreisobligationen,  auf  den  Inhaber  lautend,
  deren  Ausstellung  zum  weiteren  Betrage  von  50,000
Rthlr.,  behn  der  Vollendung  begennenen  Chaussee
baues  Jegen  3"  Prozent  jaährl.

Sachregister.

1846.

Demminer  Kreisobligationen,  (Forts.)
Verzinsung.  (Privil.  v.  20.  Juni  46.)  334.  —  Tilgung
ders.  mit  14  Prozent  jährl.  (ebend.)  334.

Depofttalgelder,  gerichtliche  und  vormundschaftliche,
fernere  Verpflichtung  zu  deren  Belegung  bei  der  Preubischen
  Bank.  (Bankord.  v.  5.  Oktbr.  40.  98.  21.  25.
u.  26.)  441.  442.  —  rücksschtlich  deren  Verzinsung  bei
letzterer  behält  es  bei  den  Bestimmungen  der  Order  v.
11.  Apr.  1839.  (S.  161.)  sein  Bewenden.  (ebend.  §§.
22.  u.  26.)  441.  442.

Depositenverkehr,  der  Preußischen  Bank,  Anord.  für
denselben.  (Bankord.  v.  S.  Oktbr.  46.  88.  21  —28.)
441.  442.

Deutsche  Bundesstaaten,  s.  Bundestagsbeschlüsse.

Diebstahl,  erster  gewaltsamer,  desgl.  zweiter  und  dritter
großer  gemeiner,  oder  unter  erschwerenden  Umständen  begangen,
  deren  Untersuchung  und  estrafung  zu  Berlin
in  erster  Instanz  gehört  vor  die  dortigen  Gerichtsdeputationen.
  (G.  v.  17.  Juli  46.  §.  39.  Nr.  Z.)  275.

Diener,  städtische,  s.  Unterbeamte.

Diensteid,  von  Auskultatoren  bei  den  Gerichten  geleistet,
  Verweisung  auf  solchen  bei  dem  Eintritt  ders.  als
Regierungsreferendarien.  (Regulativ.  v.  14.  Febr.  46.
8.  7.)  200.  —  s.  auch  Vereidung.

Diensteinkommen,  dessen  Feststellung  für  die  Schullehrer
  der  Elementarschulen  in  der  Provinz  Preußen.
(Schulord.  v.  11.  Dez.  45.  SP.  12—18.)  3—5.  —  Befreiung
  desselben  von  direkten  Staats-  und  Kommunalsteuern.
  (ebend.  §.  16.)  4.  —  dessen  Regulirung  bei
Trennung  einer  gemeinschaftlichen  Schule  mehrerer  Gemeinden.
  (ebend.  §.  51.)  12.

Dienstemolumente,  gerichtlich  in  Beschlag  genommen,
Berechnung  der  Gerichtsgebühren  nach  Prozentsäßen  der
Masse  im  exekutiven  Etätsenfehren  wegen  solcher.
(A.  K.  O.  v.  11.  Oktbr.  4.)  473.  f.

Dienstentlassungen,  —d  aus  dem  Amte),
unbrauchbarer  oder  durch  tadelhafte  Führung  einer  weiteren
  Anstellung  unwürdiger  Regierungoreferendarien,  in
Folge  des  §.  60.  der  Verord.  v.  29.  März  1844.  (Regulatio
  v.  14.  Febr.  46.  S.  12.)  202.

Dienstentsetzung  (Kassation),  s.  Amtsentsetung.

Dienstreisen,  der  Regierungspräsidenten,  Abtheilungsdirigenten
  und  Räthe,  Mitnahme  einzelner  Regierungsreferendarien
  auf  dens.  zu  deren  Ausbildung  für  den  Verwaltungsdienst.
  (Regulativ  v.  14.  Febr.  46.  §.  9.)  201.

Dienstvergeben  der  Beamten,  s.  Disziplinaruntersuchungen
  u.  Amtsverbrechen.

Dienstversetzung,  unfreiwillige,  von  Lehrern  an  den
Elementarschulen  der  Provinz  Preußen,  rücssichtlich  ders.
behält  es  bei  den  allgemein  gesetzlichen  Vorsohriften  sein
Bewenden.  (Schulord.  v.  11.  Dezbr.  1..  27.)6.

Dienst-
        <pb n="561" />
        Sachregister.

Dienstwohnungen,  freie,  für  die  Schullehrer  in  den
Elementarschulen  der  Provinz  Preußen.  (Schuldord.  v.
11.  Dezbr.  45.  IS,  12.  14.  15.  u.  25.)  3.  4.  6.

Dienstzelt,  der  Lehrer  und  Beamten  an  den  höheren
Unterrichtsanstalten,  deren  Berechnung  bei  Pensionirung
bers.  (V.  v.  28.  Mai  46.  88.  12  —  44.)  217.  —  Anrechnung
  früherer  Militairdienste  bei  ders.  (ebend.  §.  19.)
218.

EW###i:  u41444

„s.  Ministerien.

Disziplinar-Untersuchungen,  gegen  Beamte,  in
dem  Verfahren  wegen  solcher  wird  durch  die  Vorschriften
des  Gesetzes  vom  17.  Juli  46.,  die  in  Berlin  zu  führenden
  Untersuchungen  betr.,  nichts  geändert.  (§.  110.  desselben.)
  286.  —  s.  auch  Amtsverbrechen.

Dividenden,  Diwvidendenscheine,  s.  Eisenbahnen  u.  Bankdividendenscheine.


Domainendörfer,  Leistungen  des  Domainen=  und  Forstsiskus
  für  die  Elementarschulen  in  dens.  an  Land,  Bauholz
  und  Brennmaterial.  (Schulord.  für  die  Prov.  Preußen
  v.  11.  Dezbr.  45.  S.  45.)  10.  11.

Domainenverwaltung,  vollständige  Ausbildung  der
Regierungoreferendarien  in  ders.  (Regulativ  v.  14.  Jebr.
46.  §.  11.)  202.

Domnan-nderwangener  Chausseebau,  s.  letz.  Nr.  1.

Dorkgemeinden,  (Landgemeinden),  s.  ständische
Wahlen.

Dorfgerichte,  Verpflichtung  ders.  zur  persönlichen  Einhändigung
  der  von  ihnen  auf-  oder  angenommenen  Testamente
  oder  Kodizille  wenigstens  durch  eines  ihrer  Mitglieder
  an  den  Gerichtshalter.  (Dekl.  v.  10.  Juli  46.)
263.  —  jedoch  soll  die  Rechtsbeständigkeit  jener  von  dieser
  persönlichen  Einhändigung  ders.  an  den  Gerichtohalter
  nicht  abhängig  sein,  wonach  die  Vorschrift  des  §.  95.
Tit.  12.  Thl.  1.  des  A.  L.  R.,  in  Verbindung  mit  §.
139.  a.  a.  O.  u.  §.  3#.  des  Anhanges  zum  A.  L.  R.
deklarirt  wird.  (ebend.)  203.

Dorfschulen,  s.  Schulen.

Dramatische  Werke,  Vertrag  mit  roßbritannien
zum  Schutze  gegen  unbefugte  Vervielfältigung  ders.  (v.
13.  Mai  40.  Art.  I.  u.  II.)  314—340.  —  desgl.  gegen
deren  unbefugte  öffentliche  Darstellung  oder  Aufführung.
(ebend.  Art.  III.)  340.  f.  —  Beitritt  des  Königreichs
Sachsen  zu  obigem  Vertrage.  (Minist.-Bekanntmach.  v.
27.  Aug.  46.)  394.  —  s.  auch  Nachdruck.

Druckschriften,  (literarische  Werke  und  Erzeugnisse),  Erweiterung
  des  Schutzes  für  solche  gegen  Nachdruck  in
den  Deutschen  Bundesstaaten.  (Bundesbeschluß  v.  19.
Juni  45.  u.  Publikationspatent  v.  10.  Janr.  40.)  149.
—  polnische,  s.  diese.  —  s.  auch  Bücher,  desgl.  Nachdruck.


1846.  15

Dösseldorfer  Stadtobligationen,  auf  den  Inhaber
lautend,  zum  Betrage  von  300,000  Rthlr.,  als  Darlehn
mit  4  Prozent  jährl.  Verzinsung,  behufs  der  Regulirung
des  städtischen  Schuldenwesens  und  der  Bestreitung  der
Nosten  mehrerer  gemeinnützigen  Anlagen,  deren  Ausreichung.
  (Privileg.  v.  Z.  Juni  40.)  230—234.  —  den
Inhabern  ders.  sicht  kein  Kündigungsrecht  gegen  die
Stadtgemeine  zu.  (ebend.  §.  1.)  230.  —  Errichtung
einer  stärtischen  Schuldemilgungs-Kommission  zur  Leitung
der  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung  der  zu
emittirenden  Obligationen  betreffenden  Geschäfte.  (ebend.
§.  2.)  230.  —  Ausführung  der  letztern  durch  Ankauf
oder  jähr.  Verloosung.  (ebend.  §§.  7—13.)  231—22.

E.

Eckesey-Schwerter  Wegebaugesellschaft,  für  den  Bau
und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  der  Geitebrlicke
aus  der  Berlin-Cölner  Straße  über  den  Kabel  und  Westhofen,
  Allerhöchste  Bestätigung  der  unter  jener  Benennung
  gebildeten  Altiengesellschaft  v.  9.  Janr.  40.  (Minist.
Bekanntmach.  v.  31.  Janr.  46.)  28.

Ehesachen,  Verordnung  über  das  Verfahren  in  dens.  v.
W.  Juni  1844.  —  Deklaration  des  §.  29.  der  letztern
rücksichtlich  der  Aufnahme  von  Protokollen  über  die  mündliche
  Verhandlung  vor  Gericht,  ohne  Unterzeichnung  der
erstern  durch  die  Parteien  oder  deren  Bevollmächtigten,
(v.  11.  Dezbr.  45.)  18.  —  für  solche  bleiben  in  erster
und  zweiter  Instanz  die  Vorschriften  der  95.  10—51.
der  Verord.  v.  28.  Juni  44.  (S.  184.)  maßgebend,  wogegen
  in  dritter  Instanz  hinsichtlich  der  Formen,  wie  der
Fristen,  die  §§.  23—  20.  der  Verord.  v.  21.  Juli  40.,
das  Verfahren  in  summarischen  Prozessen  betr.,  zur  Anwendung
  kommen.  (§.  29.  der  letz.  Verord.)  299.

Ebrenkränkungen,  .  Beleidigungen.

Ebrenstrafen,  auf  solche  können  in  Untersuchung  wegen
leichter  Verbrechen  auch  die  dazu  kommissarisch  bestellten

inzelrichter  in  erster  Instanz  mit  erkennen.  (G.  für  Berlin
  v.  17.  Juli  406.  8.  24.)  272.  —  desgl.  bei  schweren
Verbrechen  auch  die  Gerichtsdeputationen.  (ebend.  §.  39.)
275.

Eide,  Fristbestimmung  für  deren  Ableistung  in  summarischen
  Prozessen,  mit  Bezug  auf  die  Bestimmung  im  §.  31.
der  Verord.  v.  1.  Juni  33.  (V.  v.  21.  Juli  46.  §.  12.)
W/9#4.  —  deferirte  oder  referirte,  Zulässigkeit  des  Rechtsmittels
  der  Restitution  bei  deren  Nichtableistung,  binnen
zehn  Tagen  nach  dem  versäumten  Termine,  es  mag  inzwischen
  bereits  erkannt  sein  oder  nicht.  (ebend.  §.  31.)
300.  —  dessen  Normirung  und  Leistung  von  den,  in
Folge  der  im  §.  2.  der  Verord.  v.  31.  März  1838.
enthaltenen  Vorschriften  ernannten  Stellvertretern  in  Ausübung
        <pb n="562" />
        16  Sachregister.

Eisenbahnen,  (Forts.)
2)  der  Berlin-Hamburger,  Aufnahme  eines  Dar-Eide,

  (Forts.)
übung  der  Polizeigerichtsbarkeit  oder  der  Polizeiverwaltung.
  (G.  v.  24.  Apr.  46.)  167.  —  falsche,  s.  Meineid.
  —  s.  auch  Diensteid  und  Vereidung.

Eider,  begünstigter  Durchgang  Preußischer  Schiffe  und
Ladungen  durch  dieselbe.  (Konv.  mit  Dänemark  v.  20.  Mai
45.  Art.  5.)  330.

Einkünfte,  an  die  Person  des  Schuldners  gebunden
(Besoldungen,  Dienstemolumente,  Pensionen  2c.),  gerichtlich
  in  Beschlag  genommen,  Berechnung  der  Gerichtsgebühren
  nach  Prozentsätzen  der  Masse  im  erekutiven  Prioritätsverfahren
  wegen  solcher.  (A.  K.  O.  v.  11.  Oktbr.
46.)  473.  f.

Einreden,  rechtsgültige,  im  summarischen  Prozesse,  auf
solche  kann  der  Verklagte  seine  Klagebeantwortung  beschränken
  und  darauf  antragen,  daß  zunächst  über  jene
verhandelt  und  erkannt  werde.  (V.  v.  21.  Juli  46.  S§.  5.
6.  u.  7.)  292.  203.

Einzelrichter,  kommissarisch  bestellte,  für  Untersuchungen
und  Entscheidungen  wegen  leichter  Verbrechen  in  Berlin,
—  (.  Richter  und  Untersuchungen.

Eisenbahnen,  Anordnungen  und  Bestimmungen  über  die
Anlegung  und  Ausführung  einzelner  derselben,  und
zwar:

1)  der  Berlin  =  Potsdam-  Magdeburger,  Emission
  von  1,632,800  Rthlr.  Prioritäts-Obligationen  zur
Ergänzung  des  Anlage-Kapitals  für  dieselbe  und  die
von  der  Aktiengesellschaft  mit  übernommene  Berlin-Potsdamer
  Eisenbahn.  (Allerh.  Privileg.  v.  10.  Juli
46.)  319—325.  —  Ausfertigung  ders.  sub  lit.  C.
mit  vier  Prozent  jährl.  Verzinsung.  ebend.  8§.  1.  u.  2.)
319.  320.  —  Anordnung  zur  Sicherung  der  Verzinsung
  und  Tilgung  der  Schuld.  (ebend.  §§.  5.  u.  9.)
320.  322.  —  in  welchen  Fällen  die  Inhaber  der  Obligationen
  berechtigt  sind,  deren  Neunwerth  von  der  Gesellschaft
  zurückzufordern.  (ebend.  §.  S.)  321.  f.  —  den
früher  unter  lit.  A.  u.  B.  ausgegebenen  Obligationen
der  Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Gesellschaft,  im
Gesammtbetrage  von  2,307,200  Rthlr.,  wird  die  Priorität
  vor  den  obigen  Obligationen  lt.  C.  vorbehalten.
(ebend.  §.  1.)  319.  f.  —  unter  Abänderung  der  Bestimmung
  im  §S.  2.  des  obigen  Privilegiums  v.  10.  Juli  46.
wird  der  Zinssatz  für  die  darnach  auszugebenden  Prioritätsobligationen
  sub  lit.  C.  auf  fünf  Prozent  erhöht.
  (A.  K.  O.  v.  7.  Nopbr.  46.)  474.  —  auch
wird  seitens  der  Gesellschaft  auf  das  derselben  im  §.  5.
des  eben  gedachten  Privilegiums  vorbehaltene  Recht
einer  allgemeinen  Kündigung  dieser  Prioritätsobligatio-=nen
  sub  lit.  C.  für  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  vom
1.  Janr.  1847  an  gerechnet,  verzichtet.  (ebend.)  474.

1846.

lehens  zur  gänzlichen  Vollendung  ders.  und  deren  Bauwerke,
  sowie  zur  Gründung  eincs  angemessenen  Betriebsfonds,
  im  Betrage  von  5,000,000  Rthlr.,  gegen
Ausstellung  und  Emission  auf  den  Inhaber  lautender
Prioritätsobligationen,  mit  41  Prozent  jährl.
Verzinsung.  (Priv.  v.  27.  Novbr.  46.  nebst  Nachtrag
zu  dem  Statute  v.  28.  Juli  43.)  521—528.  —  sucressive
  Tilgung  derselben  durch  Bildung  eines  Amortisationsfonds
  und  jährliche  Verloosung.  (Statuts-Nachtrag
  S§.  4.  S.  9.  10.  u.  12.)  523.  525.  526.  —  in
welchen  Fällen  den  Inhabern  jener  Prioritätsobligationen
  die  Rückforderung  der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge
  mit  oder  ohne  Kündigung  zusteht.  (ebend.
8.  5.)  õ24.

3)  der  targard-  Posener,  von  Stargard  in  Pommern,

  im  Anschlusse  daselbst  an  die  Verlin=  Stettin
  =  Stargardter  Eisenbahn,  in  der  Richtung  auf
Arnswalde  und  Woldenberg,  zwischen  Driesen  und  Filehne
  die  Netze  und  bei  Wronke  die  Warthe  überschreitend,
  bei  Samter  vorbei,  nach  Posen.  (Allerh.  Konzess.
u.  Bestät.=  Urkunde  v.  4.  Marz  46.  nebst  Statut  v.
27.  Oktbr.  45.)  89—108.  —  Bestimmung  des  Aktien-Kapitals
  vorläufig  auf  fünf  Millionen  Thaler.  (ebend.)
89.  91.  —  eventuelle  Erhöhung  desselben  mit  500,000
Rthlr.  (S.  21,  des  Statuts.)  95.  —  einstweilige  Verzinsung
  der  geleisteten  Einschüsse  mit  4  Prozent  und
demnächstige  Gewährung  einer  Dividende.  (§§.  9.  15.
u.  16.  des  Statuts.)  97.  93.  94.  —  Bildung  eines
Reservefonds  für  dies.  (ebend.  88.  15.  21.  u.  59.
Nr.  7.  u.  B.)  94.  95.  105.  100.  —  Verhältnisse  der
Aktien-Gesellschaft  zum  Staate  und  Benutzung  der
Bahn  für  militairische  Zwecke.  (ebend.  Ss.  62.  63.  64.)
100.  107.  —  Verfahren  bei  beabsichtigter  Auflösung
der  Gesellschaft.  (ebend.  8.  59.  Nr.  10.  u.  §.  61.
Nr.  3.)  106.

4)  der  Niederschlesisch.  Märkischen,  Aufnahme

eines  Darlehns  behufs  deren  vollständiger  Ausführung
und  Benutzung  von  Frankfurt  nach  Breslau,  mit  einer
Zweigbahn  nach  Görlitz,  zum  Betrage  von  3,500,000
Rthlr.  in  Prioritätsobligationen  in  Appoints  zu  100
Rthlr.  u.  50  Rthlr.,  auf  den  Inhaber  lautend,  gegen
fünf  Prozent  jährl.  Verzinsung.  (Zweiter  Statuts-Nachtrag
  v.  15.  Mai  u.  Privil.  v.  206.  Juni  46.)
238—249.  —  allmälige  Tilgung  dieser  Obligationen
durch  Verloosung  oder  Kündigung.  (§§.  4.  7—10.  des
Nachtrags.)  239.  241.  242.  245—249.  —  in  welchen
Fällen  die  Inhaber  ders.  zur  Zurückforderung  der  verschriebenen
  Kapitalsbeträge  befugt  sein  sollen.  (ebend.
§S.  ö.)  241.  f.  —  vor  diesen  Obligationen  behalten

die
        <pb n="563" />
        Sachregister.
Eisenbahnen,  (Fortf.)

Eisenbahnen,  (FJorts.)
die  früher  zu  vier  Prozent  emittirten  Prioritätsaktien,
im  Gesammtbetrage  von  4,175,000  Rthlr.,  sowie  die
zum  Zweck  der  vollständigen  oder  theilweisen  Herstellung
des  zweiten  Bahngeleises  etwa  noch  zu  emittirenden
Pioritätsaktien  oder  Obligationen,  das  Vorrecht.
(ebend.  §.  5.)  240.

5)  der  Niederschlesischen  Zweigbahn,  von  Glogau
  über  Sprottau  u.  Sagan,  zum  Anschlusse  an  die
Niederschlesisch  =  Märkische  Eisenbabn,  Erhöhung  des
Grundkapitals  für  dieselbe  von  1,500,000  Rthlr.  auf
2,000,000  Rthlr.  durch  Emission  von  Prioritätsobligationen
  zum  Betrage  von  500,000  Rthlr.  mit  4
fährl.  Verzinsung,  unter  Abänderung  des  §.  4.  des  am
8.  Novbr.  44.  Allerhöchst  bestätigten  Statuts.  (A.  Bestät.-Urkunde
  v.  12.  Juni  46.  nebst  Statuts  -Nachtrag.)
  221—226.  —  Bestimmungen  über  die  Amortisation
  dieser  Obligationen  nach  Ablauf  der  ersten  fünf
Jahre.  (§6.  4.  7—  10.  des  Statuts-Nachtrags.)  223.
224.  225.  —  dieselben  können  innerhalb  der  ersten
fünf  Betriebsjahre  auch  in  Stammaktien  von  gleichem
Betrage  umgetauscht  werden.  (ebend.  §.  .)  223.

6)  der  Oberschlesi  schen,  Ausdehnung  derselben  auf
eine  von  Oppeln  über  Myslowitz  bis  zur  Grenze  des
Freistaate  Krakau  führende  Zweigbahn,  zum  Anschlusse
an  die  Krakau-Oberschlesische  Eisenbahn,  unter  vorläusiger
  Aussetzung  des  Baues  der  Strecke  von  Myslowitz
  bis  zur  Österreichischen  Landesgrenze  bei  Berun.
(Allerh.  Bestät.-Urkunde  nebst  Statuts-Nachtrag  vom
3.Novbr.  45.)  73—  70.  —  zur  Ausführung  dieser
Zweigbahn  ist,  außer  dem  durch  §.  2.  des  Statuts-Nachtrags
  v.  11.  Aug.  43.  bestimmten  Kapital  von
2,400,000  Rthlr.  in  Stammaktien  (I#l.  B.)  noch  eine
Summe  von  1,270,600  Rthlr.  in  Prioritätsaktien
(Iit.  B.)  angenommen,  so  daß  der  ganze  Kostenbetrag
auf  3,0760,6000  Rthlr.  festgestellt  ist.  (ebend.)  73.  74.
—  jüährliche  Verzinsung  jener  Summe  von  1,276,000
Rthlr.  mit  3  Prozent.  (§.  3.  des  Nachtrags-Statuts
v.  Z.  Novbr.  45.)  74.  —  Einlösung  dieses  Rapitals
durch  Zurückforderung,  Kündigung  oder  Amortisation.
(ebend.  §.  4.)  74.  75.  —  die  früheren  Prioritätsaktien
  (Iu.  A.)  über  370,300  Rthlr.  bebalten  sowohl
wegen  des  Kapitals,  als  wegen  der  Zinsen,  das  Vorzugsrecht
  vor  den  letztern  (Iit.  B.)  (ebend.  §S.  5.)  75.

7)  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger,  zweiter
Nachtrag  zu  dem  unterm  10.  Febr.  43.  bestätigten
Statute  derselben,  wegen  Erhöhung  des  Stammak-=tien--Napitals
  um  200,000  Rthlr.,  im  Ganzen  auf
2,100,000  Rthlr.,  behufs  der  vollständigen  Ausführung
und  Ausrüstung  der  Bahn.  (v.  B.  Juli  46.  u.  Allerböchste
  Bestät.-Urkunde  v.  14.  Aug.  46.)  396—398.

Jahrgang  1846.

1846.  17

—  Abänderung  der  S§.  44.  u.  50.  des  unter  dem
10.  Febr.  43.  Allerhöchst  bestätigten  Statuts  vom
10.  März  1842.  in  Beziehung  auf  die  Wahl  der  fünf
Mitglieder  des  Direktoriums  und  die  Legitimation  der
zur  Ausübung  aller  dem  Direktorio  der  Gesellschaft
durch  das  Statut  ertheilten  Befugnisse.  (Urkunde  und
§5P.  Z.#  u.  4.  des  zweiten  Nachtrags.)  396.  397.  398.

8)  der  Neisse-Brieger,  von  Neisse  über  Grottkau
nach  Brieg,  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  sich  anschliehßend.
  (A.  K.  O.  v.  4.  April  45.,  Statut  v.
17.  Dezbr.  45.  u.  Allerh.  Bestät.--Urkunde  v.  13.  März
46.)  129—148.  —  Bestimmung  des  Aktienkapitals  auf
1.100,000  Rthlr.  (ebend.)  129.  131.  —  einstweilige
Verzinsung  der  gelceisteten  Einschüsse  mit  4  Prozent.
(66.  115.  u.  17.  des  Statuts.)  135.  147.  —  demnächstige
  Gewährung  einer  Dividende,  statt  der  Zinszahlung.
  (ebend.)  88.  10.  u.  17.  u.  §.  39.  Nr.  9.)
135.  113.  148.  —  Bildung  eines  Reservefonds  für
dies.  (ebend.  S§.  5.  u.  §S.  39.  Nr.  B.)  131.  143.  —
Benußung  ders.  für  militairische  Zwecke.  (A.  N.  O.
v.  4.  Apr.  45.)  130.  —  Verfahren  bei  Auflösung  der
Gesellschaft.  (S.  23.  Nr.  6.  des  Statuts.)  137.

9)  der  Münster-Hammer,  von  Münster  über  Drensteinfurt
  nach  Hamm,  zum  Zwecke  des  Anschlusses  an
die  Coln  -Mindener  Eisenbahn.  (Allerh.  Konzessionsu.
  Bestätigungsurkunde  v.  4.  März  46.  nebst  Statut
v.  Z.  Janr.  46.)  108—  128.  —  Bestimmung  des
Aktienkapitals  vorläufig  auf  1,300,000  Nthlr.  (ebend.)
108.  110.  —  einstweilige  Verzinsung  der  geleisteten
Einschüsse  mit  4  Prozent.  (S.  15.  des  Statuts.)  114.
—  demnächstige  Gewährung  einer  Dividende,  statt  der
Zinszahlung.  (ebend.  §.  9.  u.  §.  41.  Nr.  1.)  112.
123.  127.  —  Bildung  eines  Reservefonds  für  dies.
(ebend.  I5.  6.  S.  41.  Nr.  1.  u.  6.)  110.  111.  123.
—  Benutzung  derselben  für  militairische  Zwecke.  (ebend.
S.  34.)  121.  —  Verfahren  bei  beabsichtigter  Auflösung
der  Gesellschaft.  (ebend.  S.  41.  Nr.  9.  u.  8.  42.)
124.

10)  der  Hannover-Mindener,  deren  Errichtung  von
Hannover  über  Wunstorf,  Haste  und  Bückeburg  nach
Minden,  zum  Anschlusse  an  die  Cöln-Mindener  Bahn.
(Vertrag  zwischen  Preußen,  Hannover,  Kurhessen  und
Schaumburg-Lippe  v.  4.  Dezbr.  45.)  77—82.  —  Leitung
  des  Betriebes  auf  ders.,  Feststellung  des  Fahrplans,
  der  Fahrzeiten  und  der  Beförderungepreise.
(ebend.  Art.  Z.  4.  11  —  14.)  78.  81.  B.  —  Erlaß
gleichmäßiger  Bahnpolizei-Reglements  auf  ders.  (ebend.
Art.  5.)  78.  —  Wahrnehmung  der  Paß-  und  Frembenpolizei
  auf  solcher.  (ebend.  Art.  ö.)  78.  79.  —  Sicherung
  des  gegenseitigen  Zoll-  und  teuerinteresses  auf

c  ders.
        <pb n="564" />
        18  Sachregister.  1846.

Eisenbahnen,  (Forts.)  Eisenbahnen,  (Fortf.)
bers.  (ebend.  Art.  7.)79.—  Benutzung  ders.  für  militai-  von  vier  Millionen  Rthlr.,  wovon  jedoch  ohne  Genehrische
  Zwecke.  (ebend.  Art.  B.)  79.  80.  —  Verbot  von  migung  des  Finanzministeriums  nicht  mehr  als  3,  250,000
Spielbanken  oder  Hazardspielen  auf  solcher.  (ebend.  Rthlr.  in  Aktien  emittirt  werden.  (Allerh.  Konzessions-Art.
  9.)  80.  —  Beförderung  gegenseitiger  Postpäcke-  und  Bestätigungs-Urkunde  v.  21.  Aug.  46.  nebst  Stareien,
  Brief=  und  Geldsendungen  durch  dies.  (ebend.  tut.)  404  —  430.  —  Befugniß  der  Aktiengesellschaft
Art.  10.)  80.  81.  —  deren  Bau  und  Betrieb  auf  der  zur  Anlegung  von  Zweig=  und  Verbindungsbahnen.
Preußischen  Eisenbahnstrecke  nach  Minden.  (Vertrag  (ebend.  u.  Art.  Z.  mit  Abänd.  des  Statuts.)  405.
zwischen  Preußen  und  Hannover  v.  4.  Dezbr.  45.)  407.  425.  f.  —  einstweilige  Verzinsung  der  geschehe-83—860.
  —  Ausführung  und  Betriebsverwaltung  durch  nen  Einzahlung  mit  4  Prozent  und  spätere  Dividendendie
  Königlich  Hannoversche  Eisenbahndirektion  in  Folge  Zahlung.  (Art.  14—17.)  409.  410.  —  Benutzung  der
Vertrags  zischen  ders.  und  der  Cöln-Mindener  Eisen-  Eisenbahn  für  militairische  Zwecke.  (Urkunde,  Nr.  7.
bahn-Gesellschaft.  (ebend.  Art.  1.  5.  6—8.)  83—86.  und  Art.  26.  des  Statuts.)  405.  411.  —  desgl.  für
—  Festsetzung  der  Fahrzeiten  und  der  Transportpreise  das  Postwesen.  (Urkunde  Nr.  9.  u.  Nachtrag  zu  Art.
auf  ders.  (ebend.  Art.  3.)  84.  —  Ausübung  des  Post-  26.  des  Statuts.)  405.  427.  —  Anordnungen  für  die
zwanges  auf  ders.,  wie  solcher  im  Königreiche  Hanno-  etwaige  Auflösung  der  Gesellschaft.  (ebend.  Art.  24.)
ver  für  die  Landeseisenbahnen  besteht.  (ebend.  Art.  5.)  411.

84.  —  Wahrnehmung  der  Preußischen  Landeshoheits-  13)  der  Aachen-Mastrichter,  von  Aachen  über  Laurechte,
  des  Zoll-  und  Sgteuerinteresse  und  Handhabung  rensberg  nach  Mastricht,  mit  zwei  Zweigbahnen,
der  diesseitigen  bahnpolizeilichen  Anordnungen.  (ebend.  und  zwar  einerseits  auf  Preußischem  Gebiete  von
Art.  6.)  85.  Büschgen,  bei  Laurensberg  bis  in  die  Gegend  von
11)  der  Cöln  =  Minden  =  Thüringer  Verbindungs-  Kohlscheid,  und  andererseits  auf  Niederländischem
Eisenbahn,  von  der  Kurfürstlich  Hessischen  Grenze,  im  Gebiete  zur  Verbindung  mit  dem  Steinkohlenbergwerke
Anschluß  an  die  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn  bis  zur  bei  Kirchrath.  (Allerh.  Konzessions=  u.  Bestätigungs-Cöln-Mindener
  Eisenbahn,  in  der  Richtung  über  Pa-  Urkunde  für  die  unter  jener  Benennung  in  Aachen
derborn  nach  Lippstadt.  (Allerh.  Konzessions=  und  Be-  gebildeten  Aktiengesellschaft  v.  30.  Janr.  40.  nebst
stätigungs-Urkunde  v.  4.  Juli  46.  nebst  Statut  v.  Statut.)  29—  51.  —  in  Gemeinschaft  mit  der  in
22.  Febr.  46.)  303—317.  —  das  Grundkapital  der  Mastricht  ebenfalls  unter  der  Benennung:  „achendafür
  errichteten  Aktiengesellschaft  ist  auf  5,690,000  Rihlr.  Mastrichter  Eisenbahngesellschaft“  bestehenden  Gesellangenommen,
  einschließlich  des  Betrages  von  190,000  schaft.  (Statut  der  letztern.)  51—72.  —  Anschluß
Rthlr.  als  eines  zinslosen  Beitrages  zu  den  Baukosten  der  erstern  in  Gemeinschaft  it  der  Bahn  von  Aachen
dieser  Bahn  aus  dem  von  des  Hochseligen  Königs  nach  Düsseldorf,  an  die  Rheinische  Eisenbahn  auf  deren
Majestät  zur  Herstellung  einer  Eisenbahn  nach  den  Bahnhose  bei  Aachen.  (Urkunde  v.  30.  Janr.  40.)  20.—
westlichen  Provinzen  über  Cassel  ausgesetten  Legate,  Bestimmungen  über  die  gemeinschaftlichen  Verhältnisse
und  zwar  in  der  Art,  daß  solcher  nach  erfolgter  Ein-  obiger  beiden  Gesellschaften.  (Aachener  Statut  Art.
zahlung  von  40  Prozent  des  durch  Aktien  aufzubrin-  50—87.)  43—51.  —  (Mastrichter  Statut  Art.  50—87.)
genden  Kapitals  von  5,500,000  Rthlr.  der  Gesellschaft  64—72.  —  diesseitiges  Erpropriationsverfahren  für
überwiesen  werden  soll.  (ebend.)  304.  305.  —  einst-  erstere.  (Konzessions=  u.  Bestätigungs-Urkunde  v.  30.
weilige  Verzinsung  der  geleisteten  Einschüsse  mit  4  Pro-  Janr.  46.)  31.  —  Benutzung  der  diesseitigen  für
zent  jährlich  und  spätere  Dividenden-Zahlung.  (65.  7.  militairische  Zwecke.  (ebend.  Nr.  4.)  30.  —  das  Aktien-11—13.
  des  Statuts.)  306.  307.  308.  —  Bildung  Kapital  für  beide  Gesellschaften  ist  auf  2,750,000  KRthlr.
eines  Reservefonds.  (ebend.  §.  11.)  307.  —  Anord-  Preußisch  Kurant  angenommen.  (achener  Statut
nungen  für  die  etwaige  Auflösung  der  Gesellschaft.  Art.  7.)  32.  —  (Mastrichter  Statut  Art.  7.)  52.  —
(Allerh.  Urkunde  u.  §.  19.  Nr.  6.  u.  95.  22.  u.  33.)  Mitübernahme  der  Verwaltung  und  Nutznießung  der
30  4.  310.  317.  —  die  spätere  Ausdehnung  der  Bahn  dem  Königl.  Niederländischen  Gouvernement  gehörigen
auf  die  Bahnstrecke  von  Lippstadt  über  Soest  nach  Steinkohlenwerke  im  Wurmreviere,  seitens  der  beiden
Hamm  bleibt  vorbehalten.  (Allerh.  Urkunde.)  303.  304.  Gesellschaften.  (Aachener  Statut  Art.  5.)  32.  —
12)  der  Aachen-Düsseldorfer,  in  der  Richtung  von  (Mastrichter  Statut  Art.  5.)  532.  —  Dinidendenzah-Aachen
  über  Herzogenrath,  Rheydt,  Gladbach  und  lung  aus  dem  Reinertrage  der  Benutzung  der  Eisenbahn
Neuß  nach  dem  linken  Rheinufer,  in  der  Nähe  von  und  der  Steinkohlenwerke.  (Art.  12.  der  beiderseitigen
Düsseldorf,  deren  Errichtung  mit  einem  Abktienkapital  Statuten.)  33.  33.  —  Bildung  eines  Reservefonds

aus
        <pb n="565" />
        Sachregister.

Eisenbahnen,  (Forts.)
aus  dem  Reinertrage.  (Art.  16.  der  beiderseitigen
Statuten.)  30.  34.  54.  —  Verfahren  bei  etwaiger
Auflösung  der  Gesellschaft.  (Art.  18.  u.  19.  der  beiderseitigen
  Statuten.)  34.  35.  54.

Elberfelder  Theaterwerein,  wegen  der  unter  diesem  Namen
  mittelst  A.  K.  O.  v.  22.  Septbr.  4.  bestätigten
Aktiengesellschaft  und  deren  Statuten.  (Ministerial--Bekanntmachung
  v.  18.  Oktbr.  46.)  463.  4

Elbstrom,  Beschifung  desselben  nach  den  in  den  Übereinkünften
  v.  23.  Juni  1821.  u.  v.  13.  April  1844.  enthaltenen
  Bestimmungen.  (Konv.  mit  Dänemark  v.  26.
Mai  40.  Art.  7.)  33)0.

Elementarschulen,

Elementarschullehrer,

Eltern,  Pllichten  u.  Verantwortlichkeit  ders.  für  den
regelmäßigen  Schulbesuch  ihrer  Rinder.  (Schulord.  für
die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  95.  1—4.)  1.  2.

England,  (.  Großbritannien.

Entsagungen,  in  Protokollen,  bei  mündlicher  Verhandlung,
  s.  Protokolle.

Entschädigungs-Ansprüche,  privatrechtliche,  Verfohren
  rücksichtlich  deren  Geltendmachung  bei  beabsichtigten
Entwässerungs-Anlagen.  (G.  v.  23.  Janr.  46.)  20—28.
—  s.  auch  Schadenersatz.

Entwässerungs-Anlagen,  denselben  soll,  wie  den
Bewässerungs-Anlagen  in  den  S§.  19.  bis  22.  des  Gesetzes
  v.  2.  Febr.  43.  über  die  Benutzung  der  Privat-Flüsse,
  ein  gleicher  Schutz  durch  Gestattung  eines  Aufgebots
  und  Präklusionsverfahrens  zu  Theil  werden.
  (G.  v.  23.  Janr.  46.)  20.  —  Anordnungen  für
dieses  Verfahren  zur  Ergänzung  des  Gesetzes  wegen  des
Wasserstauens  bei  Mühlen  und  Verschaffung  der  Vorfluth
v.  15.  Novbr.  1811.  in  denjenigen  Landestheilen,  in
welchen  dieses  letztere  Gesetz  Anwendung  findet.  (ebend.)
20—28.  —  Anmeldung  ders.  bei  der  Polizeibehörde  und
öffentliche  Bekanntmachung  der  beabsichtigten  Unternehmung
  durch  die  Amts-  und  Kreisblätter  in  Beziehung  auf
etwaige  Widerspruchsrechte  und  Entschädigungsansprüche.
(ebend.  S§.  2.  Z.  u.  4.)  20.  27.  —  Abfassung  und  Publikation
  des  Präklusionsbescheides  durch  die  betreffende
Regierung.  (ebend.  §.  5.  u.  6.)  27.  —  Anbringung  von
Restitutionsgesuchen  gegen  letztere.  (ebend.  §S.  7.)  27.  —
Tragung  der  in  baaren  Auslagen  bestehenden  Kosten  seitens
  des  Provokanten,  ohne  Ansatz  von  Gebühren  und
Stempeln.  (ebend.  S§.  8.)  27.  28.

Erben,  als  Verklagte  in  summarischen  Prozessen  belangt,
rechtsgültige  Einrede  ders.  dagegen  wegen  noch  nicht  erfolgten
  Ablaufs  der  Überlegungsfrist  (Prozeßord.  Tit.  20.
§.  2.)  —  (V.  v.  21.  Juli  40.  F.  S.  Lit.  f.  u.  §.  ö.)  292.
293.

s.  Schulen  u.  Schullehrer.

1846.  19

Erbpachtverträge,  bei  Zerstückelung  oder  Zertheilung
von  Grundstücken,  deren  Aufnahme  vor  den  das  Hypothekenbuch
  führenden  Gerichten,  in  Anwendung  des  §.  2.
des  Gesetzes  v.  Z.  Jaur.  45.  (Allerh.  Dekl.  v.  7.  Aug.
40.)  395.

Erbverträge,  Uberweisung  der  Gebühren  für  deren
obergerichtliche  Bestätigung  in  der  Niederlausttz  an  den
dortigen  Landarmenfonds  für  die  Sorauer  Irrenanstalt.
(Regulativ  v.  17.  Mai  46.  §S.  10.)  234.

Erbzinsverträge,  bei  Zerstückelung  oder  Zertheilung
von  Grundstücken,  deren  Aufnahme  vor  den  das  Hypothekenbuch
  führenden  Gerichten,  in  Anwendung  vvn  S.  2.
des  Gesetzes  v.  Z.  Janr.  45.  (Allerh.  Dekl.  v.  7.  Aug.
46.)  395.

Erkenntnisse  (Urtel),  Fristbestimmung  für  deren  Publikation
  in  summarischen  Prozessen,  mit  Bezug  auf  die  Bestimmungen
  in  den  ÖIs.  29.  u.  Z1.  der  Verord.  v.  1.  Juni
33.  (V.  v.  21.  Juli  46.  98,  12.  u.  14.)  294.  295.  —
desgl.  in  der  Appellations-,  Revisions=  und  Nichtigkeits-Beschwerde-Instanz.
  (ebend.  Ss.  18.  22.  24—90.)  296.
297.  298.  —  deren  Abfassung  in  den  vor  den  Gerichten
in  erlin  schwebenden  Untersuchungen  wegen  angeschuldigter
  Verbrechen.  (G.  v.  17.  Juli  40.  8.  19.)  271.—
deren  Fällung  wegen  leichter  Verbrechen  von  den  kommissarisch
  bestellten  Einzelrichtern  in  ersier  Instanz.  (ebend.
Ss.  27.  28.  29.  32.  B.  37.  u.  )  272—276.  —
Kompetenz  der  Gerichtsdeputationen  auch  zu  deren  Fällung
  über  Verbrechen  geringerer  Art,  wenn  sic  als  solche
späterhin  erkannt  werden.  (tebend.  Ss.  61.  u.  64.)  278.
279.  —  deren  Fällung  und  Verkündung  wegen  schwerer
Verbrechen,  in  erster  Instanz.  (ebend.  §§.  39.  60—03.)
275.  278.  279.  —  desgl.  wegen  besonders  schwerer  Verbrechen.
  (ebend.  S§.  64.  u.  70.)  279.  280.  —  darin  ist
zu  entscheiden,  ob  der  Angeklagte  schuldig  oder  nicht
schuldig,  oder  ob  derselbe  von  der  Anklage  zu  entbinden
  sei.  (ebend.  §.  19.)  271.  —  auf  vorläufige  Lossprechung
  (Freisprechung  von  der  Instanz)  soll  nicht  mehr
erkannt  werden.  (ebend.  §.  19.)  271.  —  durch  solche  ist
der  für  schuldig  Erklärte  zur  vollen  gesetzlichen  Strafe
zu  verurtheilen,  jedoch  ist  das  Gericht  ermächtigt,  bei
nicht  für  vollständig  zu  erachtender  Beweisführung,  statt
der  im  Gesetze  angedroheten  Todesstrase,  auf  lebenswierige
  oder  zeitige  Freiheitsstrafe,  statt  der  lebenswierigen
Freiheitestrase  aber  auf  zeitige  Freiheitsstrase  zu  erkennen.
(ebend.  §.  20.)  271.  —  in  wiefern  eine  Ausfertigung
ders.  für  den  Angeklagten  kostenfrei  erfolgen  kann.  (ebend.
§.  109.)  286.  —  deren  Abfassung  und  Rechtskraft  in
der  Appellations  =  Instanz.  (ebend.  88.  86.  u.  87.)  282.
283.  —  eine  Bestätigung  der  richterlichen  Erkenntnisse
durch  den  uslizminiser  findet  nicht  ferner  Katt.  (ebend.

s.  23.)
        <pb n="566" />
        20

Erkenntnisse,  (Forts.)
§  .)  272.  —  .  auch  Rechtsmittel,  Appellation,  Revision,
  Restitution  und  Nichtigkeitsbeschwerde.

Erklärungen,  wesentliche,  in  Protokollen,  bei
licher  Verhandlung,  s.  Protokolle.

Erlaucht,  Prädikat,  den  Häuptern  der  vormaligen  reichsständischen
  gräflichen  Häuser  bundesgesetzlich  beigelegt,
Berechtigung  zu  dessen  Führung  auch  seitens  der  gräflichen
  Familie  Bentinck  nach  dem  Bundeobeschlusse  vom

12.  Juni  1845.  (I1  K.  O.  v.  15.  Septbr.  u.  Staateminist.=enemnnd.
  v.  ö.  Dezbr.  40.)  517.  f.

Erzpriester,.  F4.  Kreis  *Dsr2sr  für  die  Elementarschulen
  in  der  Provinz  Preußen.  (Schulord.  v.
11.  Dezbr.  45.  Ss.  34.  u.  35.)  8.  —  s.  auch  katholischer
  Driesterstand.

Essen,  Stadt,  derselben  wird  die  revidirte  Städteordnung
v.  17.  März  18.31.  verliehen.  (A.  K.  O.  v.  28.  Aug.
46.)  402.

Examina,  s.  Prüfungen.

 

*  ission,  Ober-,  s.  Ober—
Examinatione-Kommission.

Examinatoren,  deren  Ernennung  bei  der  Ober-Eraminations-Rommission
  für  die  Prüfung  zu  höhern  Verwaltungsämtern.
  (ebend.  S.  18.)  205.  —  dieselbe  ist  als  ein
jederzeit  widerruflicher  Ehrenauftrag  zu  betrachten.  (ebend.)
205.  —  für  die  Prüfung  der  zum  Regierungs-Reserendariate
  sich  meldenden  Kandidaten,  zu  solcher  werden  zwei
Regierungsräthe  in  der  Regel  auf  ein  Jahr,  unter  dem
Vorsipe  dee  Regierungs-Präsidenten,  ernannt.  (Regulativ
v.  11.  Febr.  40.  S§.  3—6.)  200.  —  erufung  der  Ober-Forstbeamten
  der  Regierungen  als  solcher  bei  Prüfung
der  Forst-Referendarien.  (ebend.  8.  13.  lit.  d.)  20.3.

Exekution,  im  Prioritätsverfahren  zwischen  mebreren
Glaubigern  über  die  in  Beschlag  genommenen  persönli  en
Einkünfte  (Besoldungen,  Dienstemolumente  2c.)  des  Schuld
ners,  Berechnung  und  Einzichung  der  gerichtlichen  Kosten
und  Hchühren  *  gewissen  Prozentsätzen  bei  solcher.
(A.  K.  .  Oktbr.  10.)  473.  f.  —  deren  Voll
gurung  auchen-  answärtige  Schiffseigenthümer  oder
Damuss  ifffahrts-  Gesellschaften  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  für  den  Rhein  bestehenden  strompolizeilichen
  Vorschristen.  (V.  v.  11.  Aug.  46.)  432.

Erpropriation,  deren  Gestattung  bei  der  Erwerbun
von  Grundstücken  für  einzelne  Eisenbahnen,  s.  letz.

F.

Fabrikanten,  und  dic  von  ihnen  abhängigen  Personen,
Verbot  des  Betriebes  der  Schank=  und  Gastwirthschaft
und  des  Rleinbandels  mit  Getränken  am  Fabrikorte  selbst
oder  im  Umkreise  einer  Meile  um  letztern  von  denselben.

Sachregister.

1846.

Fabrikanten,  (Forts.)

(A.  K.  O.  v.  16.  Novbr.  46.)  484.  —  in  wiesern  davon
  nur  Ausnahmen  stattfinden  dürfen.  (ebend.)  484.
Fabrikarbeiter,  in  der  Rheinprovinz,  als  solche  sollen
im  gesetzlichen  Sinne  auch  die  außerhalb  der  Betnebsstätte
  beschäftigten  Arbeiter  betrachtet  werden.  (G.  v.

7.  Aug.  46.  S.  1.)  403.

Fabrikengerichte,  in  der  Rheinprovinz,  dieselben  sollen
sortan  den  Namen:  „Königliche  Gewerbegerichte“  führen.
(V.  v.  7.  Aug.  40.)  403.  —  s.  auch  Gewerbegerichte.

Fabrikinhaber,  und  die  von  ihnen  abhängigen  Personen,
  Verbot  des  Betriebes  der  Schank=  und  Gastwirthschaft
  und  des  Kleinhandels  mit  Getränken  am  Fabrikorte
  selbst  oder  im  Umkreise  einer  Meile  um  letztern  von
dens.  (A.  K.  O.  v.  10.  Novbr.  40.)  484.  —  in  wiefern
davon  nur  Ausnahmen  stattfinden  dürfen.  (ebend.)  484.

JFälschung,  öffentlicher  geldwerther,  auf  den  Inhaber
lautender  Papiere,  deren  gegenseitige  Untersuchung  und
Bestrafung  in  den  zollvereinten  Staaten,  sowie  der  wissentlichen
  Verbreitung  solcher  unächten  Papiere.  (A.  K.  O.
v.  20.  Septbr.  40.  und  Münzkartel  v.  21.  Oktbr.  45.
Art.  4.)  477.  480.  —  dabei  soll  der  Unterschied  in  den
Preußischen  Strafgesetzen  zwischen  inländischen  und  ausländischen
  Papicren  wegfallen.  (ebend.)  477.  480.  —
von  Urkunden,  deren  Verfolgung  und  Feststellung  durch
einzuleitende  Untersuchung,  wenn  bei  Restitutionsgesuchen
hegen  rechtekräftige  Urtel  wegen  angeklagter  Verbrechen
dargethan  wird,  daß  diese  Urtel  auf  jene  gegründet  sind.
(G.  für  Berlin  v.  17.  Juli  40.  S.  100.)  284.  285.  —
von  Bankpapieren,  deren  Bestrafung  wic  Münzverbrechen.
(Bankord.  v.  5.  Oktbr.  46.  §S.  120.)  401.

Faröer-Inseln,  begünstigte  Zulassung  Preußi
Schiffe  zu  denselben.  (Konv.  mit  Dänemark  v.  20.

40.  Art.  3.)  320.

Ferien,  s.  Schulferien.

Feuerlöschungs-Prämien,  deren  Bewilligung  von
der  Feuersozietät  der  Stadt  Königsberg  in  Pr.  (Regl.
v.  22.  Mai  406.  §.  9E.)  100.  —  desgl.  von  der  Land-Feuersozietät
  der  Neumark.  (Regl.  v.  17.  Juli  46.
SS.  113  —  119.)  377.  378.

Feuerpolizeiliche  Vorschriften,  städtische,  deren
Anwendung  bei  Gebäuden  auf  denjenigen  zum  platten
Lande  gehörigen  Grumstücken,  welche  innerhalb  der
Städte  oder  im  Gemenge  mit  städtischen  bebauten  Grundstücken
  liegen.  (V.  v.  17.  Juli  40.)  399.  —  in  den
Feuersozictäte  Verhältnissen  solcher  ebäude  wird  dadurch
nichts  geändert.  (ebend.  &amp;amp;.  2.)  399.

Feuersgefahr,  Cölnische  Rückversicherungs-Gesellschaft
gegen  dieselbe,  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  dieser
Firma  in  Cöln  errichteten  Aktiengesellschaft.  (Minist.=Bekanntmach,
  v.  &amp;amp;.  Mai  40.)  108.

Feuer-
        <pb n="567" />
        Sachregister.  1846.  21

 

F  sozietäts-Angel  beiten,  der  Stadt  Kömigeberg
  in  Pr.,  Stuner  Sportel-  und  Portoflrihein
in  dens.  (Regl.  v.  ai  46.  88.  3.  u.  4.)  172.

der  Land-Jeurrsezietüt  der  Neumark,  desgl.  (Regl.  v.
17.  Juli  40.  §5.  4.  u.  5.)  352.
Feuersozietäts-Beiträge,  deren  Ausschreibung  und
Einzahlung  für  die  Feuersozietät  der  Stadt  Königsberg
in  Pr.  (Regl.  v.  22.  Mai  46.  S§.  22  —29.  7.).  76.)
170  —  178.  135.  —  desgl.  für  die  Land-Feuersozietät
der  Neumark.  (Regl.  v.  17.  Juli  46.  95.  121—131.)
378—381.  —  für  die  Schulgebäude  in  der  Provinz
Preußen,  in  wiesern  die  Gutsherren  an  deren  Aufbringung
  Theil  nehmen.  (Schulord.  v.  11.  Dezbr.  45.
S.  44.)  10.
Feuersozietdts-Reglements:
1)  für  die  Haupt=  und  Residenzstadt  Königsberg
Preußen.  (v.  27.  Mai  46.)  171—193.
Allgemeine  Bestimmungen.  (SI.  1—4.)  171.  172.
II.  Aufnahmesähigkeit  der  Theilnehmer.  (65.  5—7.)  172.  173.
III.  Beilrinsfähigkeit  der  Theilnehmer.  (S.  8.  9.)  173.
IV.  Zeit  des  Eintritts  und  Austritts.  (§.  10.)  173.  174.
Höbe  der  Versicherungssumme.  (Ss.  11—20.)  174—176.
VI.  Erhöbung  und  Heruntersetzung  der  ersicherungssumme.
(Ss.  21.  70—74.)  170.  184.  185.
Beiträge  der  Interessenten.  (§§.  22—29.  75.7
bis  178.  185.
VIII.  Brandschadentarc.  (88.  30—38.)  178.  179.
IX.  Auszahlung  der  Brandschaden-Vergütungsgelder.  (§S#.  39.
bis  56.)  179—182.
Folge  des  Brandunglücks  in  Bezug  auf  den  Austritt  des
Versicherten  aus  der  Sozictät  und  auf  die  iederherstellung
  des  beschädigten  Gegenstandes.  (I§.  59  —  62.)
183.  181.
XI.  Beamte  der  Sozietät.  (S6.  63—07.)  1841.
XIl.  Geschäfteführung  der  Sorietät  nebst  Formular  zum  Feuersozietäts-Kataster.
  (Ss.  08—80.)  184—1  .  191—193.
XIII.  Versahren  in  Relurs-  und  Screitsällen.  (s.  81—93.)
180—189.
XIV.  Beistand,  auf  wolchen  die  Frurrlahien  Anspruch  zu
machen  hat.  (ss.  91—97.)  189.
Prämien  und  Entschädigungen,  z%%  die  Sozietät  gewäbhrt.
  (é.  98.)  190.
—  Verordnung  wegen  Ausführung  des  vorgedachteu
  Feuersozietits.  Reglements  (v.  22.  Mai  46.)  194.
bis  190.  —  leuteres  tritt  mit  dem  1.  Janr.  47.  in
Wirksamkeit.  (ebend.  §§.  1.  u.  9.)  194.  196.  —  in
welcher  Art  das  bisherige  Feuersozietäts-Regl.  v.  23.
Juli  1723.  außer  Rraft  treten  soll.  (Regl.  v.  22.
Mai  16.  §.  2.  u.  Verord.  von  dems.  Tage  §.  1.)
171.  f.  194.
2)  für  die  Provinz  Posen,  vom  5.  Janr.  1836.  (Seite
86—115.)  Abänderung  der  rücksichtlich  der  S§.  15.
u.  27.  desselben  ergangenen  A.  K.  O.  v.  6.  Aug.  41.

—

V

*

—

*  c.  4242444.  1

F  (Forts.)
zu  2  2.  in  Betreff  des  m3  von  welchem  ab  die
in  Antrag  gebrachte  Feuerversicherung  oder  Erhöhung
ders.  beginnt.  (A.  K.  O.  v.  20.  Febr.  46.)  88.

3)  für  die  Städte  Altpommerns,  vom  23.  Febr.
1840.,  Ergänzung  u.  Abänderung  einiger  Bestimmungen
  desselben  in  den  Ss.  14.  18.  25.  55.  u.  120.
(Nachtrags-Verord.  v.  10.  Juli  46.)  317.  318.

4)  Rewvidirtes  Reglement  für  die  Land-Feuersozietät  der

Neumark.  (o.  17.  Juli  46.)  351—389.

Allgemeine  Bestimmungen.  (I§.  1—5.)  351.  352.

.  Innere  Organisation  der  Sozictät.  (ss.  6—18.)

bis  456.
Beitriktsfreiheit  und  Vorsscherung  bei  andern  Gesells
ten.  (é6.  19—25.)  356—
Aufnahme-Unfähigkeit.  (68.  25—  —28.)  338.  359.
Eintrikt  in  die  Sozietät  und  Erhehung  bestehender  Versicherungen.
  (§#.  20—57.)  359—3606.  —  Schemata  zu
Anträgen  auf  Versicherung.  (sub  li#.  An.  u.  Ab.)  384.
bis  387.  —  desgl.  zu  Ab-  u.  Zugangsnachweisungen.
(sub  Ilt.  B.)  388.

Auflösung  des  Versicherungsvertrages.  (S§  58—607.)  366.
bis  368.

Nothwendige  Herabsetzung  der  Versicherungssumme  oder
der  Klassiftkation.  (S6.  68—70.)  368.  369.

—
—  —

*

-

VIII.  Allgemeine  und  besondere  Revisionen.  (ss.  71—76.)  369.

bie  371.
IX.  Erneuerung  der  Kataster.  (S.  77.)  371.
.  Verpflichtung  der  Sozittät  zur  ohlung  (K.  7
3

*

XI.  Fonds  "n  Sozietäl.  (6§.  121—134.)  378—381.
XII.  Rechnungslegung.  (58.  135.  136.)  381.

XIII.  Verpflichtung  zur  Anschaffung  von  Sprißen.  (Ss.  137.

bis  140.)  382.  383

.  Auslegungeregeln.  (.  141—143.)  383.

Mit  dem  1.  Janr.  1847.  tritt  vorstehendes  Reglement
in  Kraft,  und  in  die  Stelle  des  Reglements  v.  29.
Aug.  1825.  und  der  dasselbe  erläuternden  gesetzlichen
Vorschristen  und  Kommunal-Landtagsbeschlüsse.  (ebend.
§.  1.)  351.  —  die  Land-Feuersozictät  selbst  ist  ein
ständisches  Institut,  welches,  mit  Vorbehalt  des  Aufsichtsrechts
  des  Staats,  dem  Neumärkischen  Kommunal=Landtage
  untergeordnet  ist,  daher  letzterer  mit  gedachtem
  Vorbehalte  auch  für  alle  Land-Feuersozictäts-Angelegenheiten
  die  höchste  und  letzte  Instanz  bildet.
(ebend.  §S.  6.)  3.2.

r7
—

Feuerspritzen,  deren  Anschaffung  im  Bereiche  der  Land-Feuersozictät

  der  Neumark  und  Gewährung  einer  Bonifikation
  dafür  aus  der  Sozietätsfasse.  (Regl.  v.  17.  Juli
46.  SS.  137—141.)  382.  383.  —  s.  auch  Feuerlöschungs-Prämien.


Fideikommißnutzungen,  gerichtlich  in  Beschlag  genommene,

  Berechnung  der  Gerichtsgebühren  nach  Prozent-
        <pb n="568" />
        22

Fideikommißnutzungen,  (Forts.)
zentsätzen  der  Masse  im  exekutiven  Prioritätsverfahren
wegen  solcher.  (A.  K.  O.  v.  11.  Oktbr.  40.)  473.  f.

Finazministerium,  der  Leitung  desselben  wird  der
Staatsminister  Flottwell  auf  seinen  Wunsch  entbunden
und  solche  dem  Staats-  und  Finanzminister  (frühern
Wirklichen  Geheimen  Ober-Justizrath)  von  Düesberg
übertragen.  (A.  K.  O.  v.  16.  Aug.  46.)  350.  —
dasselbe  ist  in  Gemeinschaft  mit  dem  Justizminister  ermächtigt,
  die  beschlußfähige  Zahl  der  Richter  bei  den
Rheinischen  Gewerbegerichten,  auf  Antrag  der  leßztern,
bis  auf  fünf  dauernd  zu  vermindern.  (G.  v.  7.  Aug.
46.  §.  2.)  403.

Finanzwissenschaft,  Prüfung  der  zum  Regierungs-Referendariate
  sich  meldenden  Kandidaten  in  den  Hauptgrundsätzen
  ders.  (Regulativ  v.  14.  Febr.  46.  §.  2.)
200

Finsterwalde,  Amt,  nebst  dem  Dorfe  Rüdingsdorf,  im
Luckauer  Kreise,  gehören  zum  Landarmenverbande  der
Niederlausitz.  (Regulativ  v.  17.  Mai  406.  §.  1.)  232.

Flederborn,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  3.

Flüsse,  Privat-,  Gesetz  vom  28.  Febr.  1843.  über  die
Benutzung  ders.  —  der  in  den  89.  19  —  22.  desselben
den  Bewässerungsanlagen  durch  Gestattung  eines  Aufgebots=
  und  Präklusionsverfahrens  gewährte  Schutz  soll
auch  den  Entwässerungsanlagen  zu  Theil  werden.  (G.  v.
23.  Janr.  40.  Einleit.)  265.

Forderungen,  verschiedene,  deren  Zusammenrechnung  in
demselben  Prozeß,  um  nach  deren  Gesammtbetrage  die
Kompetenz  des  Gerichts,  die  Prozeßart,  die  Zulässigkeit
von  Rechtsmitteln  und  die  Ansetzung  der  Kosten  zu  beurtheilen.
  (V.  v.  21.  Juli  40.  §.  32.)  300

Forstbeamte,  Ober-,  s.  Ober-Forstbeamte.

Forsten,  Königl.,  Gewährung  freien  Bau-  und  rennholzes
  aus  dens.  für  die  Schulen  in  den  Domainendörsern.
  (Schulord.  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.
45.  §.  45.)  10.  11.  —  s.  auch  Waldungen.

Forstfrevel  (Forstverbrechen),  nachträgliche  Erklärung
zu  dem  mit  dem  Fürstenthume  Waldeck  unter  dem

2.  1822.  getroffenen  Abkommen  wegen  deren  Verhütung
  in  den  Grenzwaldungen,  rückslchtlich  der  Einziehung
  und  Abführung  der  Strafe  und  der  Gerichtskosten,
sowie  des  Schadenersatzes  und  der  Pandgebühren.
(v.  7.  Oktbr.  40.)  464.

Forst---Organisationsdekret,  für  das  vormalige
Großherzogthum  Berg,  vom  22.  Juni  1811.,  s.  Waldungen.


Forstreferendarien,  deren  Prüfung  und  weitere  Ausbildung.
  (Regulativ  v.  14.  Febr.  46.  §J.  13.)  202.
203.  —  Zulassung  derselben  zur  höhern  Staatsprüfung

 

Sachregister.

1846.

Forstreferendarien,  (Forts.)
vor  der  Ober  =  Examinationskommission.  (ebend.  §.  13.
lit.  e.  u.  S5#.  17.  u.  19.)  203.  204.  205.

Freibeitsstrafen,  bis  zu  sechs  Wochen,  Untersuchung
und  Entscheidung  der  mit  solchen  in  den  Gesetzen  bedroheten
  Verbrechen,  in  erster  Instanz,  durch  kommissarisch
dazu  bestellte  Einzelrichter.  (G.  für  Berlin  v.  17.  Juli
40.  §.  24.)  272.  —  desgl.  durch  die  Gerichtsdeputationen,
  wenn  das  höchste  Strafmaß  sechs  Wochen,  jedoch
nicht  drei  Jahre  übersteigt.  (ebend.  §.  39.  Nr.  2.)  275.
—  höhere  ats  zehnjährige,  in  Untersuchungen  wegen
Verbrechen,  die  mit  solcher  bedroht  sind,  muß  dem  Angeklagten
  ein  Vertheidiger,  falls  er  einen  solchen  nicht
selbst  erwählt  hat,  von  Amtswegen  bestellt  werden.  (ebend.
§.  609.)  279.  —  lebenswierige  oder  zeitige,  Verwandlung
der  im  Gesetze  angedroheten  Todcsstrase  in  jene,  wenn
gegen  den  für  schuldig  Erklärten  ein  nach  den  bisherigen
positiven  Regeln  der  Kriminalordnung  für  vollständig  zu
crachtender  Beweis  vor  den  Gerichten  in  cerlin  nicht
geführt  ist.  (G.  v.  17.  Juli  40.  §S.  20.)  271.  —  unter
gleichen  Umständen  kann  das  Gericht,  statt  der  im  Gesetz
angedroheten  lebenswierigen  Freiheitsstrase,  auf  zeitige
Freiheitsstrafe  erkennen.  (ebend.  s.  20.)  271.  —  lebenswierige,
  in  der  Appellations-Instanz  durch  eine  aus  zehn
Mitgliedern  bestehende  Abtheilung  des  Ober-Appellationssenats
  des  Kammergerichts.  (ebend.  §.  80.)  281.  —
gegen  Militairpersonen  des  beurlaubten  Standes,  deren
Dauer  drei  Monate  nicht  übersteigt,  sind  fernerhin  nach
S.  1.  des  Erlosses  v.  11.  Apr.  1#39.  als  Gefängnißstrafen
  festzusetzen.  (A.  K.  O.  v.  28.  Mai  46.)  236.
—  jene  Bestimmung  ist  durch  die  Vorschriften  in  den
§§,.  10.  u.  68.  der  Verord.  über  die  Anwendung  der
Rriegsartikel  2c.  v.  27.  Jum  44.  u.  im  S.  5.  Thl.  I.
des  Strafgesetzbuchs  für  das  Heer  nicht  abgeändert.
(ebend.)  236.  —  Verwandlung  von  Geldstrafen  in  solche
für  Defraudationen  der  Rübenzuckersteuer.  (V.  v.  v.  Aug.  46.
S.  27.)  342.  —  s.  auch  Gefängnißstrasen;  desgl.  Strafen.

Freisprechung  von  der  Instanz  (vorläufige  Lossprechung),
  auf  solche  soll  in  den  vor  den  Gerichten  in
Berlin  schwebenden  Untersuchungen  wegen  angeschuldigter
  Verbrechen  nicht  mehr  erkannt  werden.  (G.  v.  17.
Juli  40.  S.  19.)  271.

Fremdenpolizei,  Wahrnehmung  ders.  auf  der  Eisenbahn
  von  Hannover  nach  Minden.  (Staatsvertrag  v.  4.
Dezbr.  45.  Art.  6.)  78.  79.  —  s.  auch  Eisenbahnen.

Fristen,  für  die  anzunehmende  Publikation  und  den  Eintritt
  der  Gesetzeskraft  der  in  der  Gesetzsammlung  erscheinenden
  Gesetze  und  landesherrlichen  Erlasse.  (G.  v.  3.
Apr.  46.)  151.  152.  —  für  den  Schuß  literarischer  und
artistischer  Werke  gegen  Nachdruck,  unbefugte  Nachbildung
oder  mechanische  Vervielfältigung,  in  den  Deutschen  Bunbes-
        <pb n="569" />
        Sachregister.

Fristen,  (Forts.)
desstaaten.  (Bundesbeschluß  v.  19.  Juni  45.  und  Publik.=Pat.
  v.  16.  Janr.  46.)  149.  150.  —  s.  auch  Nachdruck
und  Nachbildung.

Fröbel,  Julius,  u.  Komp.,  Buchhandlung  zu  Zürich,  vormaliges
  literarisches  Komtoir  zu  Zürich  und  Winterthur,
Verbot  des  Debits  deren  sämmtlicher  jetzigen  und  zukünftigen
  Verlags=  und  Kommissionsartikel  für  den  ganzen
  Umfang  der  Monarchic,  in  Folge  der  Beschlüsse  der
Deutschen  Bundesversammlung  v.  12.  Juni  45.  und  15.
Janr.  d.  J.  (A.  K.  O.  v.  8.  Febr.  16.)  155.  —  Aufräumung
  der  von  inländischen  Buchhändlern  früher  angekauften,
  bisher  erlaubten  Verlags=  und  Kommissions-Artikel
  jenes  Komtoirs  und  dieser  Buchhandlung.  (ebend.)

O#.

Fuhrkosten,  deren  Gewährung  und  Festsetzung  für  neuanziehende
  Schullehrer  und  deren  Familien.  (Schulord.
für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dozbr.  45.  §.  19.)  3.  —
desgl.  für  die  Kreis-Schulinspektoren  auf  ihren  Geschäftsreisen.
  (ebend.  S.  35.)  B.

Fuhrwerke,  stationsweise  für  ütertranoporte  eingerichtet,
  s.  Güter-Transportanstalten.

G.

Gablenz  (Antheil),  ursprünglich  Neumärkischer  Ort,  im
Sorauer  Kreise,  gehört  nunmehr  zum  Landarmenverbande
der  Niederlausitz.  (Regulativ  v.  17.  Mai  40.  S.  1.  It.  b.)
232.

G  ist  „vom  27.  Septbr.  1834.,
bei  den  Bestimmungen  ders.  rücssichtiich  des  Schulunterrichto
  der  Kinder  von  Militairpersonen  behält  es  sein  Bewenden.
  (Schulord.  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.
45.  &amp;amp;.  71.)  15.

Gartenland  (Gartenplatz),  zum  Küchengarten  und  zur
Obstbaumzucht,  Dotirung  der  Schullehrerstellen  mit  solchem.
(Schulord.  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.
IS.  12.  u.  41.)  3.  9.  10.  —  Entschädigung  dafür,  wenn
solches  nicht  in  Natur  gewährt  werden  kann.  (ebendaf.
5#  13.)  4.  —  Erhaltung  desselben  im  Gehege  durch  die
Gemeinde.  .p.  *.  12.)  3.  —  (.  auch  Schullehrer.

a  SAMIICAAAäA  „Barmer,
Ministerial-  Bekanntmachung  über  die  Alerhöchsee  Bestätigung
  deren  Statmten.  (v.  19.  Janr.  46.)  20.  —  desgl.
zu  Lennep,  Bekanntmachung  über  die  mitelst  A.  K.  O.
v.  13.  Febr.  40.  erfolgte  Bestätigung  deren  Statuten.
(v.  20.  März  46.)  131.

Gastwirthschaften,  deren  Betrieb  darf  Fabrikinhabern
und  Fabrikanten,  sowie  den  Familiengliedern,  Bevollmächtigten
  oder  Geschäftsführern,  Werkmeistern,  Faktoren,
Komtoir-  und  Fabrikgehülsen  berselben  und  andern  von
ihnen  abhängigen  Personen,  am  Fabrikorte  selbst  oder

1846.  2

Gastwirthschaften,  (Forts.)

im  Umkreise  einer  Meile  um  letzterc  nicht  mehr  gestattet
werden.  (A.  K.  O.  v.  10.  Novbr.  46.)  484.  —  Ausnahmen
  davon  sollen  nur  stattfinden,  wenn  dem  in  der
isolirten  Lage  einer  Fabrik  begründeten  Bedürfnisse  auf
andere  Weise  nicht  abzuhelfen  ist.  (ebend.)  484.

Gebände,  auf  den  zum  platten  Lande  gehörigen,  aber
innerhalb  städtischer  Gebiete  belegenen  Grundstücken,  Anwendung
  der  städtischen  seuer  -  und  baupolizeilichen  Vorschriften
  auf  solche.  (V.  v.  17.  Juli  40.)  399.  —  in  den
Feuersozietäts-Verhältnissen  der  letztern  wird  dadurch  nichts
geändert.  (ebend.  §.  2.)  399.

Gebühren  (Sporteln),  gerichtliche,  für  das  in  den  §§.
15.  ff.  der  Verord.  v.  4.  März  1834.  vorgeschriebene
Prioritätsversahren  in  der  Erekutions  =  Instanz  zwischen
mehreren  Gläubigern  über  die  in  Beschlag  genommenen
persönlichen  Einkünfte  (Besoldungen,  Dienstemolumente  2c.)
deo  Schuldners,  Ansatz  und  Entnehmung  gewisser  Prozentsätze
  von  der  jährl.  zu  vertheilenden  Masse,  statt
jener.  (A.  K.  O.  v.  11.  Oktbr.  46.  473.  f.  —  für  die  bei
dem  Geheimen  Ober-Tribunal  aufgetretenen  Sachwalter
in  der  Revisions  und  Nichtigkeitsbeschwerde-Instanz  summarischer
  Prczesse.  (V.  v.  21.  Juli  40.  §S.  206.)  298.  —
für  obergerichtliche  Bestätigung  von  Kauf=  und  Erbverträgen
  in  der  Niederlausitz,  deren  Überweisung  an  den
dortigen  Landarmenfonds  für  die  Sorauer  Irrenanstalt.
(Regulativ  v.  17.  Mai  46.  §.  10.)  254.  —  für  die  Behändigung
  der  schriftlichen  Vorladung  vor  die  Rheinischen
  Gewerbegerichte.  (V.  v.  7.  Aug.  40.  §.  4.)  401.
—  (.  auch  Inskriptions=  und  Transskriptions-Gebühren,
desgl.  Kosten.

Gebühren-Freiheit  (Sportelfreiheit)  für  die  auszufertigende
  Verhandlung  über  die  Eidesleistung  der  Stellvertreter
  in  Ausübung  der  Polizeigerichtsbarkeit  oder  der
Polizeiverwaltung.  (G.  v.  21.  Apr.  46.  S.  2.)  167.  —
der  Preußischen  Bank,  sowie  deren  Komtoire,  Kommanditen
  und  Agenturen  in  dem  bisherigen  Umfange.  (Bank-Ord.
  v.  S.  Oktbr.  40.  §.  116.)  400.  —  in  Pferderennangelegenheiten
  vor  dem  obern  Schiedogerichte  zu  Berlin.
(A.  K.  O.  v.  5.  Oktbr.  46.  Nr.  3.)  482.  —  in  Feuersogietäts
  =  Angelegenheiten  der  Stadt  Königsberg  in  Pr.
(Regl.  v.  22.  Mai  46.  §.  Z.)  172.  —  desgl.  in  denjenigen
  der  Land-Feuersozietät  der  Neumark.  (Regl.  v.  17.
Juli  46.  §.  4.)  3532.  —  im  Aufgebots=  und  Präklusions--verfahren
  für  Entwässerungsanlagen.  (G.  v.  23.  Janr.
46.  §.  B8.)  28.  —  bei  Ausführung  der  Wiesenordnung  für
den  Kreis  Siegen  v.  28.  Oktbr.  46.  (§.  33.  ders.)  494.

Gefängnißstrasen,  als  solche  sind  die  Freiheitsstrafen
gegen  Militairpersonen  des  beurlaubten  Standes,  deren
Dauer  drei  Monate  nicht  überstrigt,  nach  §.  1.  des  Erlasses
  vom  11.  Apr.  1839.  fernerhin  festzusetzen.  (A.

K.  O.
        <pb n="570" />
        24

Gefängrißstraf-n,  (Forts.)

.  O.  v.  28.  Mai  46.)  230.  —  jene  Bestimmung
n.  durch  die  Vorschriften  in  den  S§.  10.  u.  68.  der
Verord.  über  die  Anwendung  der  Kriegsartikel  2c.
v.  27.  Juni  44.  und  im  §S.  56.  Thl.  I.  des  Strasgesetzbuchs
  für  das  Heer  nicht  Kngrärder  (ebend.)  210.  —
bis  zu  8  Tagen,  für  gehörig  vorgeladene,  aber  ausgeblicbene
  Zeugen  in  Untersuchungen  wegen  leichter  Verbrechen
  vor  den  dazu  für  Berlin  bestellten  Einzelrichtern.
(G.  v.  17.  Juli  40.  §S.  35.)  274.  —  deren  Substitmirung
  für  Geldstrafen  wegen  nicht  gerechtfertigter  Schulversäumnisse.
  (Schulord.  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.
Dezbr.  45.  §.  4.)  2.  —  für  Ruhestörer  in  Gerichtslokalen  zu
Berlin,  s.  Ruhestörer;  s.  auch  Freihcitsstrafen,  desgl.  Strafen.

Gehälter,  s.  Besoldungen.

Gehülfen  für  nicht  mehr  vollständig  dienstfähige  Lehrer
und  Beamte  an  höhern  Unterrichtsanstalten,  mit  Ausnahme
  der  Universitäten,  deren  Annahme  und  Remunerirung.
  (V.  v.  26.  Mai  40.  §.  3.)  215.  —  für  Staatsanwalte
  bei  dem  Kammergerichte  und  dem  Rri  inalgerichte
  zu  Berlin,  s.  Staatsanwalte.

Geistliche,  evangelische,  in  dem  großen  und  kleinen  Marienburger
  Werder,  Sicherstellung  der  an  dieselben  zu
entrichtenden  Abgaben  und  Leistungen  bei  Besitzveränderungen.
  (V.  v.  30.  Janr.  40.)  87.  —  katholische,  siehe
katholischer  Priesterstand;  desgl.  Ergpriester.

Geistliche  Räthe,  in  den  Regierungskollegien  als  dederen
  Mitglieder  sungirend,  haben  ihre  Qualififation  als
solche,  wenngleich  sie  den  Regierungerathe-Titel  führen,
nicht  vor  der  Ober-Examinationskommission,  sondern  auf
anderm  Wege  zu  bewähren.  (Regulativ  v.  14.  Febr.  46.
S.  19.  I#.  a.)  206.

Geldanweisungen,  Ertheilung  und  Einziehung  von
solchen  seitens  der  Preußischen  Bank.  (Bankord.  v.  3
Oktbr.  40.  S.  7.)  437.

Gelder,  deren  Unterbringung  und  Verzinsung  bei  der
Preußischen  Bank.  (Bankord.  v.  ö.  Oktbr.  46.  88.  21—
28.)  441.  442.  —  s.  ferner  Bankordnung.

Geldstrafen  (Geldbußen),  bis  zu  50  Rthlr.,  Untersuchung
  und  Entscheidung  der  mit  solchen  in  den  Gesetzen
bedroheten  Verbrechen,  in  erster  Instanz,  durch  kommissarisch
  dazu  bestellte  Einzelrichter.  (G.  für  Berlin  v.  17.  Juli
46.  §.  24.)  272.  —  desgl.  durch  die  Gerichtsdeputation,
wenn  das  höchste  Strafmaß  50  Rthlr.  übersteigt.  (ebend.
§S.  39.  Nr.  2.)  275.  —  bis  zu  20  Rthlr.  für  gehörig
vorgeladene,  aber  ausgebliebene  Zeugen  in  Unlersuchungen
wegen  leichter  Verbrechen  vor  den  dazu  für  Berlin  bestellten
  Einzelrichtern.  (G.  v.  17.  Juli  46.  §S.  36.)  274.
—  für  Nachdruck,  unbefugte  Nachbildung  oder  mechanische
  Vervielfältigung  literarischer  und  artistischer  Werke,
in  den  Deutschen  Bundesstaaten.  (Bundesbeschluß  v.  19.

Sachregister.

1846.

Geldstrafen,  (Forts.)

Juni  45.  Art.  6.  und  Publik.-Patent  v.  16.  Janr.  46.)
150.  —  für  Defraudationen  der  Rübenzucker-Steuer,
deren  Verwandlung  in  Freiheitsstrafen.  (V.  v.  7.  Aug.
46.  8.  27.)  342.  —  für  nicht  gerechtfertigte  Schulversäumnisse.
  (Schulord.  für  die  Provinz  Preußen  v.  11.
Dezbr.  45.  §.  4.)  1.  2.  —  s.  auch  Strafen.

Gelehrte,  Einholung  deren  Gutachten  über  Nachdruck
oder  unbefugte  mechanische  Vervielfältigung  literarischer
Werke  in  den  Deutschen  Bundesstaaten,  seitens  der  über
dergl.  Vergehen  erkennenden  Richter.  (Bundesbeschluß  v.
19.  Juni  45.  Art.  7.  u.  Publik.-Patent  v.  10.  Janr.  40.)  150.

Gemeinde-Abgaben  (Kommunalabgaben,  Steuern  u.
Lasten),  Befreiung  des  dotationsmäßigen  Einkom--mens
  der  Schullehrer  von  dens.  (Schulerd.  für  die  Progvinz
  Preußen  v.  11.  Dezbr.·  45.  S.  16.)  4.

a  formelle  Anordnungen
für  die  Einladung  der  Mitglieder  einer  Kirchengemeinde
zu  solchen,  behufs  der  Fassung  von  Gemeindebeschlüssen.
(G.  v.  23.  Janr.  46.)  23.  —  die  A.  K.  O.  vom  9.
Mai  1829.  (Gesetzsamml.  S.  40.),  wegen  Zusammenberusung
  der  Kirchengemeinden  in  großen  Städten,  wird
dadurch  aufgehoben.  (ebend.  §.  5.)  24.

Gemüthskranke,  aus  der  Niederlausitz,  Aufnahme  ders.
in  die  Irrenanstalt  zu  Sorau  und  Aufbringung  der
Unterhaltungskosten  für  dies.  (Regulativ  v.  17.  Mai  46.
öIs.  60—11.)  253—2533.  —  desgl.  aus  dem  Landarmen-Verbande
  des  Cottbuser  Kreises.  (Regulativ  v.  17.  Mai
46.  SS.  11—14.)  261.  262.

General-Kommissionen,  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten
  (und  die  ihre  Stelle  vertretenden  Regierungsabtheilungen).
  —  Bewährung  der  Qualifkation  zu
Ober-Konmissarien  bei  dens.  durch  Prüfung  vor  der
Ober-Examinationskommission.  (Regulativ  v.  14.  Febr.
46.  88.  19.  u.  22.)  205.  207.  —  auf  die  zur  Kompetenz
  derselben  gehörenden  Auseinandersetzungssachen  finden
  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  21.  Juli  1846.
über  das  Verfahren  iu  Civilprozessen  keine  Anwendung.
(§.  38.  ders.)  301.  —  diejenige  zu  Posen,  Anmeldung
der  Eigenthums=  und  Entschädigungsansprüche  früherer

esitzer  eingezogener  regulirungsfähiger  bäuerlicher  Stellen
  in  dortiger  Provinz  bei  ders.  und  zwar  noch  vor  dem
1.  Janr.  1849.  (G.  v.  8.  Febr.  46.  J.  1.)  219.

General-Moratorien,  Prozesse,  s.  Moratorien=Prozesse.


General-Postmeister,  zu  solchem  wird  der  Oberpräsident
  der  Provinz  Westphalen  v.  Schaper  ernannt
und  demselben  die  Leitung  des  Postdepartements  übertragen.
  (A.  K.  O.  v.  15.  Juli  46.)  264.

Gerichte,  als  Hypotheksenbuch  führende  Behörden,  Aufnahme
  von  Verträgen  vor  solchen  bei  Zertheilung  oder

Zer-
        <pb n="571" />
        Sachregister.
Gerichtsordnung,  allgemeine,  Thl.  I.  (Forts.)

Gerichte,  (Forts.)
Zerstückelung  von  Grundstücken,  in  Anwendung  des  §.  2.
des  Gesetzes  v.  3.  Janr.  45.  (Allerh.  Dekl.  v.  7.  Aug.
46.)  395.  —  s.  auch  Depositalgelder.
Gerichtsabtheilungen,  für  die  Untersuchung  und
Entscheidung  in  erster  Instanz  wegen  angeschuldigter  besenders
  schwerer  Verbrechen.  (G.  für  Berlin  v.  17.  Juli
46.  S.  70.)  279.  f.  —  eine  solche  soll  aus  sechs  Mitgliedern,
  und  wenn  das  Verbrechen  im  Gesetze  mit  lebenswieriger
  Frciheitsstrase  oder  mit  Todesstrafe  bedroht
ist,  aus  acht  Mitgliedern  bestehen.  (ebend.  §.  70.)  279.
280.  —  Entscheidung  in  solchen  nach  Stimmenmehrheit;
bei  gleichen  Stimmen  gilt  die  mildere  Meinung.  lebend.
§.  70.)  280.  —  Befugniß  ders.,  gegen  Ruhestörer  bei
ihren  Verhandlungen  sofort  einer  Ordnungsstrafe  von
1  3  Rehlr.  oder  von  6=  bis  zu  24stündigem  Gesängniß
zu  beschließen  und  vollstrecken  zu  lassen.  (ebend.  §.  130.)
230.  —  s.  auch  Untersuchungen.
Gerichtsbarkeit,  über  Verbrechen,  wegen  welcher  die
Verurtheilung  zugleich  den  Verlust  jener  zur  Folge  hat,
können  in  Berlin  nicht  die  kommissarisch  bestellten  Einzelrichter,
  sondern  nur  die  Gerichtsdeputationen  erkennen.
(G.  v.  17.  Juli  40.  §S.  21.  u.  39.)  272.  275.
Gerichtsdeputationen,  in  Berlin,  aus  drei  Mitgliedern
  bestehend,  Untersuchung  und  Entscheidung  in  erster
Instanz  durch  dieselben,  wegen  der  daselbst  vorgekommeneu
  schweren  Verbrechen.  (G.  v.  17.  Juli  46.  F.  39.)
77.).  —  welche  Verbrechen  zu  letztern  zu  zählen  sind.
(ebend.  §.  B9.)  276.  —  Vorschriften  für  deren  Verfahren.
  (ebend.  §§.  10—63.)  275—2°9.  —  Kompctenz
ders.  auch  zur  Fällung  von  Urteln  über  Verbrechen
geringerer  Art,  wenn  sie  als  solche  späterhin  erkannt
werden.  (ebend.  §##.  61.  u.  61.)  278.  279.  —  Befugniß
ders.  gegen  Ruhestorer  bei  deren  Verhandlungen  sofort
einc  Ordnungsstrafe  von  1—5  Rthlr.  oder  von  6=  bics
zu  2#stündigem  Gefänguiß  zu  beschließen  und  vollstrecken  zu
lassen.  (ebend.  §.  130.)  289.  —  (.  auch  Untersuchungen.

Gerichtshalter,  wegen  persönlicher  Einhändigung  der
von  den  Dorfgerichten  auf=  oder  angenommenen  Testamente
  oder  Rodizille  wenigstens  durch  eines  ihrer  Mitglieder
  an  erstern,  ohne  jedoch  von  dieser  persönlichen
Einhändigung  die  Nechtebeständigkeit  jener  abhängig  zu
machen,  in  Anwendung  des  §.  95.  Tit.  12.  Thl.  I.  des
A.  L.  R.,  in  Verbindung  mit  §.  139.  a.  a.  O.  u.  F.  3.
des  Anhanges  zum  A.  L.  R.  (Dekl.  v.  10.  Juli  40.)
26.3.
Gerichtskosten,  s.  Kosten.
Gerichtsordnung,  allgemeine.

Theil  I.  (Prozeßordnung.)
Jahrgang  1810.

1846.  25

Tit.  14.  Abschnitt  3.  Rechtemittel  gegen  Kontumazialbescheide,
  Zulassigkeit  der  Restitution
  gegen  solche.  (V.  v.  21.
Juli  40.  §.  31.)  300.
Erben,  als  Verklagte,  rechtsgültige
  Einrede  ders.  gegen  die  Klage
in  summarischen  Prozessen,  wegen
noch  nicht  erfolgten  Ablaufs  der
Uberlegungsfrist.  (V.  v.  21.  Juli
4%  §S.  3  lit.  f.  u.  S.  6.)  29.
293.
Kautionsbestellung  seitens  des  Klägers
  als  Ansländers,  rechtsgültige
Einrede  des  Verklagten  gegen  die
Klage  in  summarischen  Prozessen,
wenn  jene  nicht  erfolgt  ist.  (V
v.  21.  Juli  46.  8.  S.  lit,  e.  u.
S.  6.)  292.  293.
Wechselsachen,  deren  Beschleunigung
  im  summarischen  Prozeßverfahren.
  (V.  v.  21.  Juli  46.
§.  13.  Nr.  1.)  294.  —  auch  bei
Einlegung  von  Rechtemitteln.
(ebend.  S.  27.  a.)  298.  f.
it.  29.  68.  63—73.  Arrestsachen,  die  nicht  mit  der
Hauptsache  zugleich  verhandelt
werden,  desgl.  (ebend.  §.  13.
Nr.  4.)  295.  —  auch  bei  Einlegung
  von  Rechtsmitteln.  (ebend.
S.  27.  lit.  b.)  298.  f.
30.  §§.  9—47.  über  eigentliche  Markantilsachen,
desgl.  (ebend.  S.  13.  Nr.  5.)
295.  —  auch  bei  Einlegung  von
Rechtomitteln,  ebend.  S.  27.  lit.  c.)
298.  f.
it.  44.S.  44.,  wegen  der  in  possessorio  summarissimo
  zu  verhandelnden  Besitzstreitigkeiten
  und  Spoliensachen,
desgl.  (ebend.  §.  13.  Nr.  6.)
295.
it.  35.  Abschnitt  2.  (fiskalische  Untersuchungen),  mit
den  darin  enthaltenen  Vorschriften
  wird  eine  allgemeine  Umgestaltumg,
  sowie  die  Einführung
eines  mündlichen  Verfahrens  vor
dem  erkennenden  Richter  in  denjenigen
  Provinzen,  in  welchen  das
Allgem.  Landrecht  gilt,  beabsichtigt,
  zunächst  aber  nur  bei  den
Gerichten  in  der  Haupt=  und
Re-Tit.

  20.  §.  2.
        <pb n="572" />
        26

Gerichtsordnung,  allgemeine,  Thl.  I.  (Forts.)
Residenzstadt  Berlin  wirklich  zur
Ausführung  gebracht.  (G.  v.  17.
Juli  46.)  267—290.
Vormundschaftliche  Prozesse,  in
solchen  verbleibt  es  zwar  für  das
Verfahren  in  erster  Instanz  bei
den  bestehenden  Prozeßvorschriftenz
bei  Einlegung  von  Rechtemitteln
oder  Eintritt  abgesonderter  Spe-Fialprozesse
  aber  find  sle  gleichfalls
nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung
  v.  1.  Juni  1833.  und
derjenigen  v.  21.  Juli  46.  zu  behandeln.
  (§.  29.  der  letz.)  300.
it.  42,  IF.  34—42.  eilige  Bausachen,  deren  Beschleunigung

  im  summarischen  Prozeßverfahren.
  (ebend.  §.  13.  Nr.  7.)
295.  —  auch  bei  Einlegung  von
Rechtsmitteln.  (ebend.  §.  27.  IK
d.)  298.

Tit.  44.  §§.  61—64.  über  Miethsstreitigkeiten,  desgl.
(ebend.  S.  13.  Nr.  B.)  295.

Gerichtsschreiber,  vereidete,  deren  Funktionen  bei  den
von  Einzelrichtern  in  Berlin  geführten  Untersuchungen
und  gefällten  Entscheidungen  wegen  leichter  Verbrechen.
(G.  v.  17.  Juli  40.  §.  38.)  275.  —  desgl.  bei  den
Gerichts-Deputationen,  wegen  schwerer  oder  besonders
schwerer  Verbrechen.  (ebend.  §#.  56.  u.  71.)  278.  280.

Gerichtsstand,  der  Hauptbank  in  Berlin,  sowie  deren
Komtoire  und  Rommanditen  in  den  Provinzen.  (Bankordnung
  v.  ö.  Oktbr.  46.  S.  115.)  400.

Gerichtsvollzieher,,  Rheinische,  Vorschriften  für  die
Verwendung  des  Stempels  zu  deren  Urkunden.  (A.  K.
O.  v.  17.  Juli  406.  Nr.  1—3.)  391.  —  Strafen  für
jene,  wenn  sie  diesen  Vorschriften  entgegenhandeln.
(ebend.  Nr.  4.)  391.

Gesetze,  deren  Publikation  durch  die  Gesetzsammlung  und
Fristen  für  den  Eintritt  ihrer  Gesetzeskraft  in  den  verschiedenen
  Regierungebezirken.  (G.  v.  3.  Apr.  40.)  151.  152.

Gesetzeskraft,  Publikationsfristen  für  die  in  der  Gesetzsammlung
  erscheinenden  Gesetze  zur  Erlangung  jener
in  den  verschiedenen  Regierungsbezirken.  (G.  v.  3.  Apr.
40.)  151.  152.  —  landesherrliche  Erlasse,  welche  solche
erhalten  sollen,  erlangen  dieselbe  nur  durch  die  Aufnahme
in  die  Gesetzsammlung,  ohne  Unterschied,  ob  sie  für  die
ganze  Monarchie,  oder  für  einen  Theil  ders.  bestimmt
sind.  (ebend.  §.  1.)  152.

Gesetzsammlung,  Publikationsfristen  für  die  in  derselben
  erscheinenden  Gesetze,  behufs  des  Eintritts  deren  Gesetzeskraft
  in  den  verschiedenen  Regierungsbezirken.  (G.

Sachregister.  1846.

Gesetzsammlung,  (Forts.)

v.  3.  Apr.  46.)  151.  152.  —  landesherrliche  Erlasse,
welche  Gesetzeskraft  erhalten  sollen,  erlangen  diese  nur
durch  die  Aufnahme  in  jene,  ohne  Unterschied,  ob  sie
für  die  ganze  Monarchie,  oder  für  einen  Theil  ders.  bestimmt
  sind.  (ebendaf.  S.  1.)  152.

Gesinde,  Anziehzeit  desselben  auf  dem  Lande  in  der
Provinz  Sachsen  mit  dem  2.  Janr.,  ausschließlich  derjenigen
  Theile  ders.,  welche  ganz  von  dem  Auslande  umschlossen
  sind.  (A.  K.  O.  v.  20.  Febr.  40.)  150.  f.

Gesindebäücher,  (Gesindedienstbücher),  Anordnungen  für
deren  Einführung  in  der  ganzen  Monarchie.  (V.  v.  —.
Septbr.  46.)  467—409.  —  Verpflichtung  jedes  Dienstboten,
  sich  mit  einem  solchen  zu  verschen.  (ebend.  8.  1.)
467.  —  solche  sind  bei  den  Stempelvertheilern  für  den
Preis  von  10  Sgr.  zu  haben.  (S.  2.)  477.  —  vor  Antritt
  des  Dienstes  hat  der  Dienstbote  dasselbe  der  Polizeibehörde
  des  Aufenthalts  zur  Ausfertigung  vorzulegen.
(§.  3.)  467.  —  Eintragung  eines  vollständigen  Führungszeugnisses
  in  dasselbe  seitens  der  Herrschaft  (§.  5.)
4%8.  —  offizielle  Eintragung  in  dies.  durch  die  Untersuchungsbehörde
  wegen  erlittener  Bestrafung  für  begangene
  Verbrechen.  (§.  ö.)  4668.  —  Ersatz  verlorner  Gesindebücher.
  (§.  7.)  468.  —  desgl.  solcher  mit  ungünstigen
  Zeugnissen,  wenn  später  eine  tadellose  und  vorwurfsfreie
  Führung  während  zweier  Jahre  nachgewiesen  wird.
(ebend.  S.  8.)  468.

Gestüt=  (und  Obermarstall-)  Verwaltung,  deren  Justitiarius
  und  vortragender  Rath  ist  immer  Mitglied  des
obern  Schiedegerichts  zu  Berlin  in  Pferde  -  Rennangelegenheiten.
  (A.  K.  O.  v.  ö.  Oktbr.  40.  Nr.  1.  d.)  462.

Getränke,  der  Kleinhandel  mit  solchen  soll  Fabrikinhabern
  und  Fabrikanten,  sowie  den  Familiengliedern  und
andern  von  ihnen  abhängigen  Personen,  am  Fabrikorte
selbst  oder  im  Umkreise  einer  Meile  um  letztern  nicht
mehr  gestattet  sein.  (A.  K.  O.  v.  10.  Novbr.  46.)  481.
—  Ausnahmen  davon  sollen  nur  stattfinden,  wenn  dem
in  der  isolirten  Lage  einer  Fabrik  begründeten  Bedürfnisse
  auf  andere  Weise  nicht  abzuhelfen  ist.  (ebend.)  481.

Gewerbe,  solche  dürfen  Schullehrer  nur  mit  ausdrücklicher
  Genehmigung  der  Regierung  betreiben.  (Schulord.
für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  §.  9.)  3.

Gewerbebetrieb,  selbstständiger,  auf  den  Verlust  des
Rechts  zu  demselben  können  wegen  begangener  Verbrechen
  in  Berlin  nicht  die  kommissarisch  bestellten  Einzel
richter,  sondern  nur  die  Gerichtedeputationen  in  erster
Instanz  erkennen.  (G.  v.  17.  Juli  46.  S6.  74.  u.  30.
Nr.  1.)  272.  275.

Gewerbegerichte  „,  Königliche,  in  der  Rheinprovinz,
diesen  Namen  sollen  fortan  die  dort  bestehenden  Fabrikengerichte
  und  der  Rath  der  Gewerbeverständigen  in

Nachen
        <pb n="573" />
        Sachregister.  1846.  27

Gewerbegerichte,  Königl.,  in  der  Rheinprovinz,  (Fortf.)
Aachen  führen.  (V.  v.  7.  Aug.  46.)  403.  404.  —  Kompetenz
  und  Verfahren  dieser  Gerichte,  resp.  in  Ergänzung
  und  Abänderung  der  betreffenden  Vorschriften  des
Gesetzes  v.  18.  März  1806.  und  der  Dekrete  v.  11.
Juni  1809.,  J.  Aug.  1810.  u.  17.  Dezbr.  1811.  (ebend.)
403.  404.  —  Verminderung  der  beschlußfähigen  Zahl
der  Richter  bei  denselben,  auf  den  Antrag  des  Gerichts.
(ebend.  §.  2.)  403.  —  Gebühr  für  die  Behändigung
der  schriftlichen  Aufforderung  zum  Erscheinen  vor  Gericht.
  (ebend.  §&amp;amp;.  4.)  404.  —  als  Fabrikarbeiter  sollen
auch  die  außerhalb  der  Betriebsstätte  beschäftigten  Arbeiter
  betrachtet  werden.  (ebend.  §S.  1.)  403.

Gewerbeverständige,  s.  Gewerbegerichte.

Giroverkehr,  der  Preußischen  Bank,  rücksschtlich  desselben
  verbleibt  es  bei  den  hierauf  bezüglichen  Bestimmungen
  der  A.  R.  O.  v.  31.  Janr.  1841.  S.  29.  (Bankord.
  v.  S.  Oktbr.  46.  S.  7.)  437.

Gladbach,  Rreis,  s.  Handelsgerichte.

Glasow,  s.  Chausseebau,  Nr.  5.

Glatz-Neißer  Chausseebau,  s.  Chausseebau  Nr.  6.

Gläubiger,  rücksschtlich  deren  Behandlung  verbleibt  es
zwar  für  das  Verfahren  in  erster  Instanz  bei  den  bestehenden
  Prozeßvorschriften;  bei  Einlegung  von  Rechtsmitteln
  oder  Eintritt  abgesonderter  Spezialprozesse  aber,
sind  sie  gleichfalls  nach  den  Bestimmungen  der  Verord.
v.  1.  Juni  1833.  und  dersenigen  v.  21.  Juli  46.  zu
behandeln.  (§.  29.  der  letz.)  300.

Gnadenmonat,  dessen  Gewährung  für  die  dazu  berechtigten
  Erben  verstorbener  Schullehrer.  (Schulord.  für
die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  SS.  24.  u.  25.)  6.  6.

Gräsliche  Häuser,  vormals  reichsständische,  die  den
Häuptern  derselben  nach  den  Beschlüssen  der  Deutschen
Bundesversammlung  v.  18.  Aug.  1825.  und  13.  Febr.
1829.  beigelegte  Berechtigung  zur  Führung  des  Prädikats:
  „Erlaucht“  soll,  zufolge  Bundesbeschlusses  v.  12.
Juni  1815.  auch  auf  die  gräfliche  Familie  Bentinck
Anwenduug  finden.  (A.  K.  O.  v.  15.  Septbr.  u.  Staatsminist.-Bekanntmach,
  v.  5.  Dezbr.  46.)  517.  f.

Grevenbroich,  Kreis,  s.  Handelsgerichte.

Grönland,  begünstigte  Zulassung  Preußischer  Schiffe
nach  demselben.  (Konvention  mit  Dänemark  v.  20.  Mai
40.  Art.  3.)  329.

Großbritannien  und  Irland,  vereinigtes  Königreich,
  Vertrag  mit  demselben,  wegen  gegenseitigen  Schutzes
der  Autorrechte  gegen  Nachdruck,  unbefugte  Nachbildung
und  Vervielfältigung  herausgegebener  Werke  der  Literatur
  und  der  schönen  Künste,  sowie  gegen  unbefugte  öffentliche
  Darstellung  oder  Aufführung  dramatischer  und  musikalischer
  Werke;  desgl.  wegen  der  in  Großbritannien
zu  erhebenden  Zölle  von  den  dahin  aus  Preußen  einzu-Großbritannien

  und  Irland,  (Forts.)
führenden  Büchern,  Stichen  oder  Zeichnungen.  (v.  13.
Mai  1846.)  343—350.  —  Dauer  desselben  auf  5  Jahre,
vom  1.  Septbr.  1846.  bis  zum  1.  Septbr.  1851.  und
von  da  ab  weiter  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  nach
der  Aufkündigung.  (ebend.  Art.  IX.)  349.  —  Berrechtigung
  der  zollvereinten  Staaten,  obigem  Vertrage  beizutreten.
  (ebend.  Art.  VIII.)  34.  —  Begründung  des
Rechts  auf  den  darnach  verheißenen  Schutz  in  den  gegenseitigen
  Staaten  durch  Einregistrirung  der  betreffenden
  Werke,  resp.  bei  dem  Buchhändlerverein  in  London
oder  bei  dem  Ministerio  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
Medizinalangelegenheiten  in  Berlin,  sowie  durch  Nachweis
  dieser  Einregistrirung.  (ebend.  Art.  II.)  345.  346.
—  Stempelung  der  dahin  aus  Preußen  gegen  gewisse
Zollsätze  einzuführenden  Blcher.  (ebend.  Art.  IV.  und
V.)  317.  346.  —  obigem  Vertrage  ist  das  Königreich
Sachsen  unter  dem  24.  Aug.  40.  v.  1.  Septbr.  40.  ab
beigetreten.  (Minist.-Bekanntmach.  v.  27.  Ang.  46.)  394.
—  Eintragung  britischer  Werke  in  die  zu  Leipzig  geführte
  Bücherrolle.  (ebend.)  394.

Grundeigenthum,  können  ausländische  Korporationen
und  andere  juristische  Personen  des  Auslandes  innerhalb
der  Preußischen  Staaten  nur  mit  Allerhöchster  Königlicher
  Genehmigung  erwerben.  (G.  v.  4.  Mai  46.)  235.  —
ohne  letztere  sind  die  auf  einen  solchen  Erwerb  bezüglichen
Verhandlungen  nichtig.  (ebend.  §.  2.)  235.

Grundstener,  deren  anzunehmender  Betrag  zur  Wählbarkeit
  eimes  Provinzial-Landtagsabgeordneten  des  Standes
  der  Landgemeinden  wird  in  der  Provinz  Westphalen
für  die  Kreise  Wittgenstein,  rilon  und  Siegen  auf  funfzehn
  Thaler  ermäßigt.  (V.  v.  19.  Juni  46.  §.  2.)  237.
—  von  steuerpflichtigen  Dotationsländereien  der  Schullehrer,
  deren  Entrichtung  von  den  zur  Unterhaltung  der
Schule  Verpflichteten.  (Schulord.  für  die  Prov.  Preußen
  v.  11.  Dezbr.  45.  §S.  10.)  4.

Grundstücke,  A.  K.  O.  u.  Gesetz  v.  Z.  Janr.  1845.
über  deren  Zertheilung  oder  Zerstückelung,  Anwendung
des  §.  2.  des  letz.  rücksichtlich  der  Wirksamkeit  mehrerer
Gerichte,  als  Hypothekenbuch  führender  Behörden,  bei
Abschließung  von  Verträgen  über  jene.  (Allerh.  Dekl.
v.  7.  Aug.  46.)  395.  —  des  platten  Landes,  innerhalbstädtischer
  Gebiete  belegen,  Anwendung  der  städtischen
seuer=  u.  haupolizeilichen  Vorschriften  auf  solche.  (V.  v.
17.  Juli  46.)  399.  —  in  den  Feuersozietäts  -  Verhältnissen
  solcher  Gebäude  wird  dadurch  nichts  geändert.
(ebend.  §.  2.)  399.

Gutachten,  von  Sachverständigen  über  Nachdruck,  un
befugte  Nachbildung  oder  mechanische  Vervielfältigung
literarischer  und  artistischer  Werke,  in  den  deutschen  Bundesstaaten,
  Einholung  ders.  seitens  der  über  dergl.  Ver

#  gehen
        <pb n="574" />
        28

Gutachten,  (Forts.)

gehen  erkennenden  Richter.  (Bundesbeschluß  v.  19.  Juni
45.  Art.7  T  Publik.  Patent  v.  10.  Janr.  46.)  150.

Güt  stalt  deren  regelmäßige  u.
stationsweise  Ciniichtung  soll  fortan  Jedem  bei  Gegenständen
  über  100  Pfund,  oder  welche  von  der  Beförderung
  mit  der  Post  ausgeschlossen  sind,  gestattet  sein.
(A.  K.  O.  v.  Z.  Janr.  10.)  22.  —  von  deren  Errichtung,
  sowie  von  deren  Abgangs=  und  Beförderunggzeit,
muß  der  Unternehmer  der  nächsten  Postanstalt  Anzeige
machen.  (ebend.)  22.

Güter-Transporte,  zu  Lande  u.  Wasser,  Cölnische
Rückversicherungs-Gesellschaft  für  dieselben,  Allerhöchste
Genehmigung  der  unter  dieser  Firma  in  Cöln  errichteten
  Aktiengesellschaft.  (Minist.-Bekanntmach,  v.  8.  Mai
40.)  108.  —  auf  dem  Rheine  u.  den  mit  ihm  zusammenhängenden
  Gewässern,  durch  die  Niederhheinische
Dampfschleppschifffahrts-Gesellschaft,  s.  diese.

Gutsherren,  denselben  steht  das  Recht  zu,  die  Schullehrer
  zu  berufen,  sofern  nicht  durch  Herkommen  oder  besondere
  Rechtotitel  ein  Anderer  dazu  befugt  ist.  (Schulordn.
  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  §S.  ö.)
2.  —  Verhöältnisse  ders.  als  Schulpatrone  u.  Direktoren
der  Schulvorstände.  (ebend.  S#.  28.  29.  30.)  6.  7.  —
Verpflichtungen  ders.  in  cziehung  auf  Schulbauten  und
Schulunterhaltungskosten.  (ebend.  88.  42.  44.  46.  47.
5  50.  57.  600.  65.)  10.  11.  13.  14.  —  die  von  deuf.
zu  leistenden  Beiträge  genießen  die  Vorrechte  der  öffentl.
Abgaben.  (ebend.  §.  00.)  14.  —  s.  auch  Polizeigerichtsbarkeit
  u.  Poligeiverwaltung.

Gymnasien,  allgemeine  Anordnungen  für  die  Pensionirung
  der  Lehrer  u.  Beamten  an  dens.  (V.  v.  28.  Novbr.
46.)  211  —  218.

H.

Hamm-Münster  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  9

Handelsamt,  der  jedesmalige  Präsident  desselben  ist
Mitglied  des  Bankfuratoriums.  (Bankord.  v.  J.  Oktbr.
40.  S.  4%.)  41.#.

Handelsbillets,  Beschleunigung  der  Rechtsstreitigkeiten
aus  solchen  in  summarischen  Prozessen,
Thl.  II.  Tit.  8.  98.  12.50.  12NS,  u.  1297.  des  A.  L.  R.
(V.  v.  21.  Juli  40.  §.  13.  Nr.  2.)  294.  f.

Handelsgeri  te,  Errichtung  eines  solchen  für  die  Kreise
Gladbach  u.  Grevenbroich  u.  mehrere  Gemeinden  des
Kreises  Rempen,  aus  einem  Präsidenten  und  fünf  Richtern
  nebst  drei  Stellvertretern  bestebend.  (A.  R.  O.  v.
11.  Dezbr.  45.)  17.  —  dasselbe  hat  seinen  Sitz  in  der
Gemeinde  G  Gladbach.  (ebend.)  17.  —  die  bioherige  KRompetenz
  des  Handclsgerichts  zu  reseld  hört  nunmehr  hin-Sachregister.



mit  Bezug  auf

1846.

Handelsgerichte,  (Fortf.)
sichtlich  der  genannten  Kreise  u.  Gemeinden  auf.  (ebend.)
17.

Handelsvertrag,  mit  Dänemark,  in  Erneuerung  des
frühern  v.  17.  Juni  1818.,  unter  einigen  für  angemessen
erachteten  Modisikationen  u.  zusätzlichen  Bestimmungen,
(v.  20.  Mai  46.)  327—  334.  —  s.  auch  Dänemark.

Hannover,  Königreich,  Vertrag  zwischen  demselben,
Preußen,  RKurhessen  und  Schaumburg-Lippe,  über  die
Ausführung  einer  Eisenbahn  von  Hannover  über  Wunsor
  Haste  u.  Bückeburg  nach  Minden,  (v.  4.  Dezbr.  45.)

77  —  B2.  —  Erlaß  gleichmäßiger  Bahnpolizei-Reglements
auf  ders.  (ebend.  Art.  4.)  78.  —  Vertrag  zwischen  demselben
  u.  Preußen  über  den  Bau  der  auf  Preußischem
Gebiete  belegenen  Strecke  der  bezeichneten  Eisenbahn
nach  Minden  und  den  Betrieb  auf  derselben  durch  die
Königl.  Hannoversche  Eisenbahndirektion,  in  Folge  Vertrages
  zwischen  ders.  u.  der  Cöln-Mindencr  Eisenbahngesellschaft,
  (v.  4.  Dezbr.  45.)  83—86.

Hasel.  ursprünglich  Oberlausitzscher  Ort,  im  Sorauer
Kreise,  gehört  nunmehr  zum  Landarmenverbande  der

iederlausitz.  (Regulativ  v.  17.  Mai  40.  §S.  1.  .  d.)
252.

Hauptsteuer-  und  Zollämter,  s.  Steuer=  Zollämter.


Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  Beauftragung
  ders.  mit  der  Kontrolle  über  die  Anfertigung
und  Zirkulation  der  auszugebenden  Banknoten,  zu  einem
niemals  zu  überschreitenden  Betrage  von  zehn  Millionen
Thalern,  desgl.  mit  der  öffentlichen  Bekanntmachung
einer  näheren  Beschreibung  ders.,  sowie  mit  dem  Umtausche
  beschädigter  Banknoten  und  der  Verfolgung  deren
Verfälschungen.  (A.  K.  O.  v.  11.  Apr.  40.  Nr.  6.)

134.  —  von  dieser  Kontrolle  u.  Mitwirkung  bei  der
Banknoten  =  Ansgabe  wird  dieselbe  entbunden  u.  die  Bestimmung
  zu  6.  der  vorgedachten  A.  K.  O.  v.  11.  Apr.
10.  aufgehoben.  (A.  R.  O.  v.  10.  Zuli  40.)  201.
205.  —  s.  auch  Banknoten.

Hazardspiele,  sollen  auf  der  isenbahn  von  Hannover
nach  Minden  und  in  deren  Nähe  nicht  geduldet  werden.
(Vertrag  v.  4.  Dezbr.  45.  Art.  9.)  80.

Heizung,  der  Schulstuben  u.  der  Lehrerwohnungen,  s.
Brennmaterial.

Hennen-Bi  igster  #
bau  Nr.  10.

Herzkamp,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  12.

Hessen,  Kurfürstenthum,  Vertrag  zwischen  dems.,  Preußen,
Hannover  u.  Schaumburg-Lippe,  über  die  Ausführung
einer  Eisenbahn  von  Hannover  nach  Minden,  (v.  4.  Dezir.
45.)  77—  82.

Hir-Wegebaugesellschaft,

  s.  Chaussee-
        <pb n="575" />
        Sachregister.

Hirtenlohn,  für  das  Vieh  der  Schullehrer,  Entrichtung
desselben  von  den  zur  Unterhaltung  der  Schule  Verpflichteten.
  (Schulordn.  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.
45.  5.  16.)  4.

Holz,  s.  Brennmaterial.

Holzdiebstahl,  in  dem  Verfahren  wegen  Untersuchung
und  Bestrafung  desselben,  wird  durch  die  Vorschriften  des
Gesetzes  v.  17.  Juli  46.  wegen  der  in  Berlin  zu  füh—
renden  Untersuchungen  nichts  geöndert.  (S.  110.  desselben.)
  280.

HOonorare  der  Rheinischen  Hypothekenbewahrer,  s.  letz.

Horlitza,  ursprünglich  Schlesischer  Ort,  s.  Spremberger
  Kreis.

Hospitäler,  fernere  Verpflichtung,  deren  müßig  liegende
Gelder  gegen  Verzinsung  bei  der  Preußischen  Bank  zu
belegen.  (Bankord.  v.  ö.  Oktbr.  46.  SS.  21.  23—  20.)
411.  142.

Höxter,  Krei,  im  Mindenschen  Regierungsbezirke,  Ansiedelung
  von  Juden  auf  dem  platten  Lande  in  dems.  u.
deren  Verkehr  mit  der  bäuerlichen  Bevölkerung.  (A.  K.
O.  v.  4.  Dezbr.  40.)  628.

Hypothekenbewahrer,  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln,  gleichmäßige  Honorarientare  für
die  von  dens.  zu  betreibenden  Geschäfte,  unter  Aufhebung
der  nach  dem  französischen  Gesetze  v.  21.  Venichse  Jahres
  VII.  (11.  März  1799.)  u.  dem  spätern  Dekrete  v.
21.  Septbr.  1810.  auf  dem  linken  Rheinufer,  u.  nach
den  Großherzogl.  Bergischen  Dekreten  vom  Z.  Novbr.
u.  21.  Dezbr.  1809.  auf  dem  rechten  Rheinufer  zur  Anwendung
  kommenden  abweichenden  Tarifsätze.  (A.  K.
O.  v.  15.  Mai  40.  Nr.  S.  nebst  Tare.)  109.  170.
171.

Hyppothekenbücher,  Aufnahme  von  Verträgen  seitens
der  dieselben  führenden  Gerichte  über  die  Zertheilung
oder  Zerstückelung  von  Grundstücken,  in  Anwendung  des
S.  2.  des  Gesetzes  v.  Z.  Jaur.  1845.  (Allerhöchste  Dekl.
v.  7.  Aug.  4b.)  396.

Hypothekenwesen,  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln,  anderweite  Ermäßigung  d.  Transinskriptionsgebühren,
  gleich  den  Inskriptionsgebühren,  und  der  Honorare
  der  Hypothekenbewahrer,  bei  dems.  (A.  K.  O.  v.
15.  lai  46.  nebst  Tare  für  letzterc.)  169  —  171.

J.

Jaemlitz,  ursprünglich  Schlesischer  Ort,  im  orauer
nreise,  gehört  nunmehr  zum  Landarmenverbande  der  Nie
derlausitz.  (Regulatio  v.  17.  Mai  46.  §.  1.  lit.  c.)
252.

Immediatkommssion,  für  die  Kontrolle  und  Mitwirkung
  bei  der  Banknoten-Ausgabe  2c.  (A.  K.  O.  v.  16.

1846.  29

Immediatkommission,  (Forts.)

Juli  40.)  2065.  —  desgl.  über  die  Anfertigung  der  nach
der  Bankordnung  v.  5.  Oktbr.  40.  auszugebenden  Bank
noten.  (A.  K.  O.  v.  27.  Novbr.  40.)  510.  —  f.  auch
Banknoten.

Injurien,  (.  Beleidigungen.

Inkompetenz  des  Gerichts,  als  Einrede  gegen  angebrachte
  Klagen  in  summarischen  Prozessen  und  Befugniß
des  Verklagten,  darauf  anzutragen,  daß  darüber  zunächst
verhandelt  und  erfannt  werde.  (V.  v.  21.  Juli  40.  S.  õ.
lit.  b.  und  S.  6.)  292.  293.

Jnskriptionen,  Honorarien  =  Taxe  für  die  Hypothekenbewahrer
  in  der  Rheinprovinz  für  deren  Besorgung,  unter
  Aufhebung  der  nach  dem  französischen  Gesetze  vom
21.  Ventcse  Jahres  VII.  (11.  März  1799.)  und  dem
spätern  Dekrete  vom  21.  Septbr.  1810.  auf  dem  linken
Rheinufer,  und  nach  den  Großherzogl.  Bergischen  De
kreten  v.  Z.  Novbr.  und  24.  Dezbr.  1809.  auf  dem  rech
ten  Rheinufer  zur  Anwendung  kommenden  abweichenden
Tarifsätzc.  (ebend.)  109.  170.  171.

Jaskriptions-Gebühren,  welche  für  die  Eintragung
von  Hypotheken,  Rechten  und  Privilegien  im  Bezirke  des
Appellationsgerichtshofes  in  Cöln  zur  Staatskasse  entrichtet
  werden,  deren  Festsetzung  auf  Eins  vom  Tausend,
in  Sprungsätzen  von  2)  zu  25  Rthlr.,  unter  Modifikartion
  der  desfallsigen  Bestimmungen  des  französischen  Gesetzes
  vom  21.  Ventose  des  Jahres  VII.  (11.  März
1799.)  Art.  20.  u.  25.  und  des  Großherzogl.  Bergischen
Dekrets  vom  3.  Novbr.  1809.  (A.  K.  O.  v.  15.  Mai
46.)  109.

Insterburg,  Oberlandesgericht  daselbst,  s.  Oberlandesgerichte.


Jnvaliden,  (Militair-),  Verpflichtung  auch  der  Städte
in  Neuvorpommern  und  Rügen  zur  Besetzung  der  städtischen
  Unterbeamten  -  und  Dienerstellen  mit  solchen.  (V.
v.  23.  Janr.  40.)  25.

Irland,  (.  Großbritannien.

JIrrenanstalt  zu  Sorau,  Verwaltung  derselben,  nach
Inhalt  des  Regulativs  vom  1.  Febr.  1825.  und  auf  den
Grund  der  General-Verord.  vom  10.  Novbr.  1812.,
Aufnahme  von  Gemüthskranken  aus  der  Niederlausitz  in
dieselbe  und  Aufbringung  der  Unterhaltungskosten  für
solche.  (Regulativ  v.  17.  Mai  46.  S§S.  6—11.)  253  bis
2535.  —  Überweisung  jährlicher  Zuschüsse  aus  Staatskassen
  für  dieselbe  an  den  Niederlausitzer  Landarmenfonds.
(ebend.  S.  10.)  254.  —  dieselbe  ist  lediglich  als  eine
Aufbewahrungs=  und  Heilanstalt  für  gemüthskranke  Personen
  zu  betrachten  und  demnach  von  allen  Verpflichtungen
  entbunden  worden,  welche  ihr  als  eine  Versorgungsund
  Arbeitsanstalt  durch  die  vorgedachte  General-Verord.
v.  16.  Novbr.  1812.  aufgelegt  und  durch  das  Regulativ

v.  1.
        <pb n="576" />
        30

Irrenanstalt  zu  Sorau,  (Forts.)

v.  1.  Febr.  1825.  §S.  19.  erneuert  worden  sind.  (ebend.
§S.  6.)  233.  —  Anmeldung  zur  Aufnahme  in  dieselbe
bei  der  Regierung  zu  Frankfurt  und  Annahme-Order
durch  die  Direktorial-Kommission  der  Anstalt.  (ebend.
§S.  7.)  253.  f.  —  Bewirkung  des  Transports  der  in
dieselbe  aufzunehmenden  Pfleglinge  durch  die  Landes-Deputation.
  (ebend.  §.  24.)  238.  —  Aufnahme  von
Gemüthskranken  aus  dem  Landarmen-Verbande  des  Cott
buser  Kreises  und  Aufbringung  der  Kosten  für  solche.
(Regulativ  v.  17.  Mai  16.  8S,  11—14.)  201.  2602.
Iserlohn-Westig-Sundwig-Deilinghofer  Wegebaugesellschaft,
  Allerhöchste  Bestätigung  der  Statuten
der  unter  diesem  Namen  behufs  des  Ausbaues  und  der
Unterhaltung  einer,  die  gedachten  Orte  verbindenden
Chaussee  gebildeten  Aktiengesellschaft.  (Minist.-Bekanntmachung
  v.  1.).  Septbr.  40.)  4.33.

Island,  begünstigte  Zulassung  Preußischer  Schiffe  nach
demselben.  (Konv.  mit  Dänemark  v.  20.  Mai  40.  Art.  Z.)
329.

Juden,  dieselben  sollen  fortan  der  allgemeinen  Militairpflicht
auch  in  denjenigen  Landestheilen  unterworfen  sein,  in
welchen  sle  von  derselben  bisher  noch  befreit  gewesen  sind.
(A.  K.  O.  v.  31.  Dezbr.  45.)  22.  —  Wegsall  des
von  denselben  seither  für  solche  Befreiung  entrichteten
Rekrutengeldes.  (ebend.)  22.  —  Befreiungiderselben  von
direkten  Beiträgen  zur  Unterhaltung  der  Gemeindeschulen,
wenn  sle  selbst  mit  Genehmigung  der  Regierung  eine  besondere
  öffentliche  jüdische  Schule  unterhalten.  (Schulord.
  für  die  Provinz  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  §.  49.)
11.  —  einstweilige  Aufhebung  der  durch  die  Allerhöchsten
  Befehlec  vom  20.  Septbr.  1830.  u.  5.  Jam.  1839.
angeordneten  Ausnahmemaßregeln  zur  Beseitigung  der
in  den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg  und  Hörter
Mindenschen  Regierungsbezirko,  aus  der  Ansiedelung  der
selben  auf  dem  platten  Lande  und  deren  Verkehr  mit  der
bäuerlichen  Bevölkerung  entsprungenen  Mißverhältnisse.
(A.  K.  O.  v.  4.  Dezbr.  46.)  528.

Judenwesen,  Verordnung  über  dasselbe  im  Großherzegthum
  Pesen,  v.  1.  Juni  1.33.,  Aufhebung  der  Bestimmungen
  des  §.  111.  derselben,  rücksichtlich  der  Befreiung
der  Juden  in  demselben  von  der  allgemeinen  Militair
pflicht  gegen  Entrichtung  eines  Rekrutengeldes.  (A.  K.
O.  v.  31.  Dezbr.  45.)  22.

Justitiarien  der  Provinzial  =  Verwaltungsbehörden,  zu
denselben  können  nur  sol  e  Männer  bestellt  werden,  welche
die  höchste  Prüsung  vor  der  Ober-Eraminations-Kommission
  für  die  Justigbeamten  bestanden  habe.  (Regulativ
v.  111.  Febr.  40.  S.  19.  lit.  a.)  200.  —  der  Bewählrung
  ihrer  Qualifikation,  als  solche,  bedarf  es  vor  der
Ober-Eraminations-Kommission  für  höhere  Verwal  s-Justizkommissarien,

  welche  eine

Sachregister.  1846.
Justitiarien,  (Forts.)

eimter  nicht,  wemngleich  sie  den  Regierungsraths  =  Titel
führen.  (ebend.)  206.

Justizbeamte,  dieselben  haben  Zutritt  zu  dem  mündlichen

Verfahren  in  den  vor  den  Geri  ten  in  Berlin  zu  führenden
Untersuchungen  wegen  angeschuldigter  Verbrechen.  (
v.  17.  Juli  46.  8.  17.)  271.  —  im  Departement  des
Oberlandesgerichts  zu  Marienwerder,  Allerhöchste  Bestätigung
  des  Statuts  des  Sterbekassen-Vereins  für  die
selben.  (A.  R.  O.  v.  18.  Septbr.  40.  u.  Ministerial
Bekanntmachung  v.  20.  Novbr.  40.)  516.

lage,  Klagebeantwortung
  oder  andere  Prozeßschriften  unterzeichnen,  sind
für  den  Inhalt  derselben  eben  so  veran  ortli,  als  wenn
sie  die  Schrift  selbst  abgefaßt  hätten.  (V.  v.  21.  Juli
40.  §.  33.)  300.  —  als  Bevollmächtigte  der  Parteien
in  summarischen  Prozessen  erster  Instanz.  (V.  v.  21.
Juli  406.  S.  3.  7.  8.  u.  10.)  292.  293.  291.  —  deegl.
in  zweiter  Instanz  (Appellations-Instanz).  (ebend.  SF.  21.
u.  22.)  290.  297.  —  haben  Zutritt  zu  dem  mündlichen
Verfahren  in  den  vor  den  Gerichten  in  erlin  zu  führenden
  Untersuchungen  wegen  angeschuldigter  Verbrechen.
(G.  v.  17.  Juli  40.  §S.  17.)  271.  —  Zulassung  derselben
  als  Bevollmächtigte  von  Angeschuldigten  wegen
Polizeivergehen  in  Berlin.  (G.  v.  17.  Juli  40.  §.  115.)
287.  —  bel  dem  Geheimen  Ober-Tribunal,  s.  letzt.

Justizministerlum  (Justizminister),  auf  dessen  Antrag

werden  von  des  Königs  Majestät  die  Staatsanwalte  bei
dem  Kammergerichte  und  dem  Kri  inalgerichte  zu  Berlin
ernannt.  (G.  v.  17.  Juli  46.  8.  3.)  268.  —  dessen
Aufsicht  sind  solche  in  ihrer  Amtsführung  unterworfen,
auch  werden  denselben  von  solchem  Gehülfen  beigeordnet.
(ebend.  §.  3.)  208.  —  Entscheidung  bdesselben  über  die
von  dem  Staatsanwalte  oder  dem  Polizeianwalte  verweigerte
  Verfolgung  von  Verbrechen,  deren  Bestrafung
die  Gesetze  von  dem  Antrage  einer  Privatperson  abhängig
  machen.  (ebend.  88.  10.  u.  23.)  209.  270.  272.
—  eine  Bestätigung  der  von  den  Gerichten  in  Berlin
gefällten  Kriminal-Urtel  durch  dasselbe  findet  nicht  ferner
statt.  (ebend.  §.  23.)  272.  —  ist  in  Gemeinschaft  mit
dem  Finanzminister  ermächtigt,  die  beschlußfähige  Zahl
der  Richter  bei  den  Rheinischen  Gewerbegerichten,  auf
Antrag  der  letztern,  bis  auf  fünf  dauernd  zu  vermindern.
(G.  v.  7.  Aug.  10.  §.  2.)  103.  der  jedesmalige
Justizminister  ist  zugleich  Mitglicd  des  Bankkuratoriums.
(Bankerd.  v.  5.  Oktbr.  46.  §.  42.)  445.  —  ein  Rath
des  Justizministeriums  ist  immer  Mitglied  des  obern
Schiedsgerichts  zu  Berlin  in  Pferde-Rennangelegenheiten.
(A.  K.  O.  v.  5.  Oktbr.  40.  Nr.  1.  c.)  482.

Justizverwaltung  im  Großberzegtbum  Posen,  siehe

letzteres.
K.
        <pb n="577" />
        Sachregister.

K.

Kaden,  ursprünglich  Kur
Rreis.

Kalkulaturgebühren,  gerichtliche,  deren  besonderer
Ansaß  neben  gewissen  Prozentgeldern  im  exekutiven  Prioritätsverfahren
  wegen  gerichtlich  lin  Beschlag  genommerer
persönlicher  Einkünfte  des  Schulrners.  (A.  K.  O.  v.  11.
Oktbr.  10.  Nr.  2.)  473.  f.

Kameralistische  Hölfswissenschaften,  Prüfung
der  zum  Regierungs-Referendariate  sich  meldenden  Kandidaten
  in  denselben.  (Regulativ  v.  14.  Febr.  10.  F.  2.)
20.

Kammergericht,  zu  Berlin,  bei  demselben  hat  die  Hauptbank
  in  Berlin  ihren  Gerichtsstand.  (Bankord.  v.  5.
Oktbr.  40.  §S.  115.)  400.  —  Verfahren  in  den  bei  demselben
  zu  führenden  Untersuchungen,  unter  Beseitigung
der  demselben  entgegenstehenden  Vorschriften  der  Nriminalordnung
  v.  11.  Dezbr.  1805.  und  der  allgemeinen
Gerichtsordnung  Thl.  I.  Tit.  33.  Abschnitt  2.  über  Hkalische
  Untersuchungen.  (G.  v.  17.  Juli  46.)  207—290.
—  eine  Dexutation  dessen  Kriminalsenats,  aus  drei  kitgliedern
  bestehend,  bildet  die  zweite  Instanz  (Appellations-Onstanz)
  gegen  die  von  Einzelrichtern  zu  Berlin  in  erster
  Instanz  gefällten  Erkenntnisse  wegen  leichter  Verbrechen.
  (ebend.  §.  30.)  281.  —  dieselbe  Deputation
bildet  auch  die  Rekurs  =  Instanz  (zweite  Instanz)  gegen
Erkenntnisse  erster  Instanz  wegen  angeschuldigter  Poligeivergehen.
  (ebend.  9§#.  119—  121.)  287.  288.  —  eine
Abtheilung  dessen  Ober-Appellations-Senats,  resp.  aus
sechs,  acht  oder  zehn  Mitgliedern  bestehend,  ist  die  zweite
Instanz  (Appellations-Instanz)  gegen  die  Erkenntnisse  der
von  den  Gerichtsdeputationen,  resp.  Gerichtsabtheilungen
daselbst  in  erster  Instanz  gefällten  Erkenntnisse  wegen  schwerer
  oder  besonders  schwerer  Verdrechen.  (ebend.  §.  80.)  281.

Kandidaten,  fur  den  höheren  Verwaltungsdienst,  deren
Prüfung,  Befähigung  und  Ausbildung  zu  dems.  (A.  R.  O.
v.  27.  nebst  Regulativ  v.  14.  Febr.  40.)  199—210.  —
s.  auch  Regierungs-Referendarien.

Kapitalien,  Anordnungen  für  deren  Annahme,  Belegung
und  Verzinsung  bei  der  Preußischen  Bank.  (Bankord.  v.
5.  Oktbr.  40.  SS  21—28.)  441.  442.

Kassation,  (Dienstentsetzung)  s.  Amtsentsetzung.

Katholischer  Priesterstand,  Strafbarkeit  der  Aspiranten
  desselben,  wenn  sich  solche  der  Ablcistung  der

tilitairdienstpflicht  durch  die  Weihe  zu  ersterm  im  Auslande
  zu  entziehen  suchen.  (A.  K.  O.  v.  23.  Dezbr.
45.)  21.  —  Ausschließung  ders.  dafür  von  jeder  künftigen
Anstellung  im  Vaterlande.  (ebend.)  21.—  s.  auch  Erzpriester.

Kaufmännische  Assignationen,  Beschleunigung  der
Rechtsstreitigkeiten  aus  solchen  im  summgrischen  Prozeßscher

  Ort,  s.  Luckauer

1846.

Kaufmännische  Assignationen,  (Forts.)
versahren,  mit  Bezug  auf  die  §§.  1256.  1285.  u.  1297.
Tit.  8.  Thl.  II.  des  A.  L.  R.  (V.  v.  21.  Juli  40.
S.  13.  Nr.  2.)  294.  f.

Kaufverträge,  bei  Zerstückelung  oder  Zertheilung  von
Grundstücken,  deren  Aufnahme  vor  den  das  Hypothekenbuch
  führenden  Gerichten,  in  Anwendung  des  F§.  2.  des
Gesetzes  v.  Z.  Jaur.  45.  (Allerh.  Dekl.  v.  7.  Aug.  46.)
395.  Ühberweisung  der  Gebühren  für  deren  obergerichtliche
  Bestätigung  in  der  Niederlausitz  an  den  dortigen
Landarmensonds  für  die  Sorauer  Irrenanstalt.  (Regulativ
  v.  17.  Mai  40.  S.  10.)  254.

Kaution,  deren  Nichtbestellung  seitens  des  Klägers  als
Ausländers  (Prozeßord.  Tit.  21.  §S.  13.)  in  summarischen
Prozessen,  giebt  dem  Verklagten  die  Befugniß,  über  solche
rechtsgültige  Einrede  zunächst  verhandeln  und  erkennen  zu
lassen.  (V.  v.  21.  Juli  46.  S.  ö.  I.  e.  u.  J.  6.)  29.
293.

Kempen;  Kreis,  s.  Handelsgerichte.

Kinder,  Anhaltung  ders.  zum  regelmäßigen  Schulbesuche
und  Verantwortlichkeit  deren  Eltern  und  Pfleger  dafür.
(Schulord.  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.
S.  1—4.)  1.  2.  —  taubstumme  oder  ähnliche  unglückliche
oder  verwahrloste,  Bestreitung  der  für  die  Ausbildung
ders.  von  den  Ständen  des  Markgrafthums  Niederlausitz
bewilligten  Zahlungen  aus  deren  Landarmenfonds.  (Regulativ
  v.  17.  Mai  46.  §.  ö.  lit.  e.)  253.  —  desgl.
aus  dem  Landormenfonds  des  Cottbuser  Kreises.  (Regulativ
  v.  17.  Mai  46.  §.  2.  Nr.  4.)  259.  —  s.  auch
Schulunterricht  und  Schulbesuch.

Kirchen,  öffentliche  Einladung  der  Mitglieder  einer  Rirchengemeinde
  in  solchen  zu  einer  bevorstehenden  Versammlung.
  (G.  v.  23.  Janr.  40.)  23.

Kirchenbauten,  Beitragspflichtigkeit  zu  deren  Ausführung
  in  dem  Markgrafthum  Oberlansitz.  (V.  v.  11.  Apr.
46.)  164.

Kir  endiener,  evangelische,  in  dem  großen  und  kleinen
Marienburger  Werder,  Sicherstellung  der  an  dieselten  zu
entrichtenden  Abgaben  und  Leistungen  bei  Besitzveränderungen.
  (V.  v.  30.  Janr.  46.)  87.

Kirchengemeinden,  formelle  Anordnungen  für  deren
Zusammenberufung.  (G.  v.  23.  Janr.  40.)  23.  —  die
A.  K.  O.  v.  9.  Mai  1829.  (Ges.-Samml.  S.  40.)  wegen
  deren  Zusammenberufung  in  großen  Städten,  wird
dadurch  aufgehoben.  (ebend.  §.  5.)  24.

Kirchenkapitalien,  sernere  Verpflichtung  zu  deren  S#-legung
  bei  der  Preußischen  Bank,  gegen  2  Prozent
jährlicher  Verzinsung.  (Bankord.  v.  ö.  Oktbr.  40.  S§.  21.
23.  25.  u.  26.)  441.  442.  —  auch  fernere  Portofreiheit
für  solche  zu  jenem  Behufe.  (ebend.  §.  24.)  441.

Kirchhöfe,  Kirchhofsmauern,  s.  Begräbnißplätze.

Kirch-31
        <pb n="578" />
        32

Kirchschulen,  s.  Schulen.

Kirchspiels-Schulkassen,  in  der  Provinz  Preußen,
s.  Schulkassen.

Klagen,  vor  Gericht  im  summarischen  Prozesse  erster
Instanz,  Vorschriften  für  deren  Beantwortung.  (V.
v.  21.  Juli  46.  §§.  2—14.)  291—295.  —  in  wiefern
der  Verklagte  letztere  auf  eine  rechtsgültige  Einrede  beschränken
  und  darauf  antragen  kann,  daß  zunächst  über
diese  verhandelt  und  erkannt  werde.  (ebend.  S§.  S.  6.  u.
7.)  202.  293.  —  kürzere  Fristen  für  deren  Brantwortung
  und  weitere  Verhandlung  in  eiligen  Sachen,  mit
Bezug  auf  die  Vorschriften  des  §.  61.  der  Verord.  v.
1.  Juni  1833.  und  der  Prozeßord.  (ebend.  §.  13.)  294.
295.  —  Justizkommissarien,  welche  dergl.  Prozeßschriften
unterzeichnen,  sind  für  deren  Inhalt  eben  so  verantwortlich,
  als  wenn  sie  die  Schriften  selbst  abgefaßt  hätten.
(ebend.  §.  ZB..)  300.  —  zu  deren  Anstellung  für  die
Elementarschulen  in  der  Provinz  Prcußen  durch  deren
Schulvorstände  ist  die  Autorisation  der  Regicrung  erforderlich.
  (Schulord.  v.  11.  Dezbr.  45.  §.  32.  Nr.  J.)  B.
—  Befugniß  der  letztern,  unter  gewissen  Umständen  der
Schule  von  Amtswegen  einen  Mandatar  zu  kestellen.
(ebend.  §S.  37.  Nr.  3.)  9.  —  s.  auch  Prozesse.

Kläger,  Unfähigkeit  desselben,  vor  Gericht  aufzutreten,
als  Einrede  gegen  dessen  Rlage  seitens  des  Verklagten  in
summarischen  Prozessen  und  Befugniß  des  letztern,  darüber
zunächst  verhandeln  und  erkennen  zu  lassen.  (V.  r.  21.
Juli  46.  8.  5.  Ut.  d.  u.  §.  6.)  292.  293.  —  decegl.
wegen  nicht  erfolgter  autionsbestellung  seitens  des  Klägers,
  wenn  derselbe  ein  Ausländer  ist  (Prozeßord.  Tit.
21.  §.  13.)  (V.  v.  21.  Juli  40.  S.  ö.  Ii#.  c.  u.  S.  ö.)
292.  293.  —  s.  auch  Prozesse.

Kleinhandel  mit  Getränken,  s.  letz.

Klötze,  Alt-  und  Neu-,  vereinigte  Gemeinde,  derselben
wird  die  revidirte  Städtcord.  v.  17.  März  181.  verliehen.
  (A.  R.  O.  v.  24.  Apr.  46.)  108.

Kodizille,  von  Dorfgerichten  auf=  oder  angenommen,
Verpflichtung  der  letztern,  selche  wenigsteus  durch  eines
ihrer  Mitglieder  persönlich  dem  Gerichtshalter  einzuhändigen.
  (Dekl.  v.  10.  Juli  46.)  203.  —  jedoch  soll  die
Rechtsbeständigkeit  jener  von  dieser  persönlichen  Einhändigung
  ders.  au  den  erichtshalter  nicht  abhängig  sein,
wonach  die  Vorschrift  des  §.  95.  Tit.  12.  Thl.  I.  des
A.  L.  N.,  in  Verbindung  mit  §.  139.  a.  a.  O.  u.  §.  33.
des  Anhangs  zum  A.  L.  N.  deklarirt  wird.  (ebend.)  203.

Kohlscheid-Büschgen,  Zweigbahn  der  Aachen-Mastrichter
  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Kollebtengelder  und  Gebühren  für  obergerichtliche  Bestätigung
  bei  Rauf=  und  Erbverträgen  in  der  Niederlausitz,
  deren  Uberweisung  an  den  dortigen  Landarmen-Sachregister.



1846.

Kollektengelder,  (Forts.)
sonds  für  die  Sorauer  Irrenanstalt.
Mai  46.  S.  10.)  254.

Kolonien,  neu  angelegte,  Fürsorge  für  das  Schulbedürfniß
  in  dens.  und  Aufbringung  der  dazu  erforderlichen
Kosten.  (Schulord.  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dozbr.
45.  SS  03—05.,)  14.  15.  4

Kommissarien,  s.  Ober-Kommissarien,  Okonomiekommissarien.


Kommissarische  Erörterung  in  Rechnungssochen,
Bausachen  und  andern  dazu  geeigneten  Sachen,  solche
nach  erfolgter  Klagebeantwortung  in  summarischen  Prozessen
  anzuordnen,  ist  der  erkennende  Nichter  befugt.  (V.
v.  21.  Juli  46.  S.  14.)  295.

Kommissionsartikel,  des  vormaligen  literarischen
Komtoirs  zu  Zürich  und  Winterthur,  jetzt  der  Buchhandlung
  von  Julius  Fröbel  u.  Komp.  zu  Zürich,  s.  diese.

Kommunal-Abgaben,  Steuern  und  Lasten,  s.  Gemeinde-Abgaben.


Kommunalkassen,  Abführung  der  Schulabgaben  und
Leistungen,  sowie  auch  der  Schulgelder,  an  dieselben,  wo
eine  besondere  Ortsschulkasse  nicht  besteht.  (Schulord.  für
die  Provinz  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  §.  32.  Nr.  2.
u.  S.  67.)  7.  f.  15.

Kommunal-Landtag,  Neumärkischer,  s.  Landtag.

Kompetenz  des  Gerichts,  dessen  Beurtheilung  nach  dem
Gesammtbetrage  verschiedener  Forderungen  in  dems.  Prozesse.
  (V.  v.  21.  Juli  40.  8.  32.)  300.  —  Kompetenz-Verhältnisse
  zwischen  dem  Tribunal  des  Königreiche  Preusßen
  und  den  beiden  Oberlandesgerichten  zu  Marienwerder
  und  Insterburg,  mit  Abänderung  der  Bestimmungen
der  A.  K.  O.  v.  22.  Dezbr.  1838.,  unter  C.  Nr.  7  bis
11.)  A.  K.  O.  v.  10.  Novbr.  46.)  515.

Konfirmandengeld,  als  unbestimmte  Geldeinnahme
der  Schullehrer,  dessen  Anrechnung  auf  das  baare  Gehalt
  ders.  nach  einem  sechsjährigen  Durchschnitte.  (Schulordnung
  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.
S.  17.)  5.

Konfiskationsprozesse,  in  solchen  verbleibt  es  zwar
für  das  Verfahren  in  erster  Instanz  bei  den  bestehenden
Prozeßvorschriften;  bei  Einlegung  von  Rechtomitteln  oder
Eintritt  abgesonderter  Spezialprozesse  aber,  sind  sie  gleichfalls
  nach  den  Bestimmungen  der  Verord.  v.  1.  Juni
1833.  u.  derjenigen  v.  21.  Juli  40.  zu  behandeln.  (§.  29.
der  letz.)  300.

Königsberg,  in  Preußen,  Haupt=  und  Residenzstadt,
neues  Feuersozietäts-Reglement  für  dieselbe.  (v.  2.  kai
46.)  171—193.  —  Verordnung  wegen  Ausführung
des  vorgedachten  neuen  Feuersozietäts-Reglements,  (vom
22.  Mai  46.)  194—1906.  —  polizeiliche  Anordnungen
für  die  Breite  des  Beschlages  der  Radfelgen  an  den  Lastfuhr=
        <pb n="579" />
        Sachregister.

Königsberg,  (Forts.)
fuhrwerken  in  derselben  v.  1.  Ok#br.  1848.  ab.  (A.  K.
O.  v.  6.  Nosvfbr.  nebst  Regulativ  v.  18.  Oktbr.  *
520).  —  Strafen  für  Nichtbeachtung  ders.  (ebend.)  520
—  der  Ertrag  der  Gelrbußen  fällt,  gleich  den  übrigen
Nutzungen  der  Polizeigerichtsbarkeit  daselbst,  dem  Fiskus
zu.  (ebend.)  520.

Konkurs,  die  dem  Vermiether  und  Verpächter  im  §.  395.
Tit.  21.  Thl.  l.  des  A.  L.  R.  beigelegten  Rechte  cines  Pfandgläubigers
  in  jenem  erstrecken  sich  nur  auf  solche  Sachen  und
Effekten,  welche  dem  Miether  oder  Pächter  selbst  gehören,
oder  welche  derselbe  obne  inwilligung  des  Eigenthümers
zu  verpsänden  befugt  ist.  (Dekl.  v.  21.  Juli  46.)  320.—
inwiesern  in  solchem  der  Preußischen  Bank  ein  Vorzugsrecht
  zusteht.  (Bank-Ord.  v.  5.  Oktbr.  40.  S.  116.)  4%.
—  in  Ronkursprozessen  verbleibt  es  zwar  für  das  Versahren
  in  erster  Instanz  bei  den  bestehenden  Prozeßvorschriften;
  bei  inlegung  von  Rechtsmitteln  oder  Eintritt
abgesonderter  Spczialprozesse  aber,  sind  sie  gleichfalls  nach
den  Bestimmungen  der  Verordn.  v.  1.  Juni  18833.  und
derjenigen  v.  21.  Juli  46.  zu  behandeln.  (§.  20.  der
letzt.)  300.

Kousistorien,  Provinzial-,  Bewährung  der  Qualifiation
zu  weltlichen  Mitgliedern  derselben  durch  Prüfung  vor
der  Ober-Eraminationskommission.  (Regulativ  v.  14.  Febr.
40.  S.  19.)  205.

Kontrakte,  s.  Verträge.

Koutumazial-Erkenntnisse,  in  Civilprozessen,  Zuläsigkeit
  des  Rechtomittels  der  Restitution  gegen  solche.
V.  v.  21.  Juli  46.  8.  31.)  300.

C#  in  5oNe#ev§e  D

in  summarischen  Prozessen  erster  Instanz.  (.  r.  21.  lr
40.  S.  4.  u.  9.)  292.  293.f.  —  desgl.  in  deren  zweiter
  Instanz.  (Appellations-Instanz.)  (ebend.  §.  22.)  207.
—  desgl.  in  der  Revisions=  und  Nichtigkeitsbeschwerde-Instanz.
  (ebend.  §.  23.  Ul.  c.)  297.  —  in  Bagatellsachen.
  (ebend.  §.  28.)  299.  —  gegen  vorgeladene,  aber
nicht  erschienene  Angeklagte  wegen  angeschuldigter  Verbrechen,
  in  erster  Instanz  vor  den  dazu  kommissarisch
bestellten  Einzelrichtern  für  Berlin.  (G.  v.  17.  Juli  46.
5S.  29.  3Z3.  36.  u.  04.)  273.  274.  278.  270.  —  desgl.
in  der  Appellations-Instanz.  (ebend.  §S.  83.)  282.  —  in
den  §#.  577—5  7.  der  Rriminal-Ord.  gegen  flüchtige
und  abwesende  Verbrecher  vorgeschrieben,  findet  auch  ferner
  für  Berlin  Anwendung.  (ebend.  §.  107.)  28.
Kopialien,  deren  Ansatz  in  Pferde-Rennangelegenheiten
vor  dem  obern  Schiedsgerichte  zu  Berlin.  (A.  K.  O.  v.
5.  Oktbr.  40.  Nr.  Z.)  482.  —  s.  auch  Auslagen,  baare,
und  Kosten.
Korporationen,  ausländische,  und  andere  suristische
Personen  des  Auslandes,  können  rundeigenthum  inner-Jahrgang
  1816.

19846.  33

Korporationen,  (Forts.)
halb  der  Preußischen  Staaten  nur  mit  Allerhöchster  Königl.
  Genehmigung  erwerben.  (G.  v.  4.  Mai  40.)  235.
—  ohne  letztere  sind  die  auf  einen  solchen  Erwerb  bezüglichen
  Verhandlungen  nichtig.  (ebend.  §.  2.)  233

Kosten,  deren  Ansetzung  nach  dem  Gesammtbetrage  verschiedener
  Forderungen  in  demselben  Prozessc.  (ebend.  §.  32.)
300.  —  in  der  Revisions=  und  Nichtigkeitsbeschwerde-Instanz
  summaiischer  Prozesse  vor  dem  Geheimen  Ober-Tribunal.
  (ebend.  §.  20.)  298.  —  gerichtliche,  für  das
in  den  §§.  10.  u.  folg.  der  Verord.  v.  4.  März  1831.
vorgeschriebene  Prioritätsverfahren  in  der  Erekutions-Instanz
  zwischen  mehreren  Gläubigern  über  die  in  Beschlag
  genommenen  laufenden  Besoldungen,  Dienstemolumente
  und  andere  an  die  Person  des  Schuldners  gebundenen
  Einkünfte,  deren  Berechnung  und  Entnehmung  nach
gewissen  Prozentsätzen  von  der  jährl.  zu  vertheilenden
Masse.  (A.  K.  O.  v.  11.  Oktbr.  46.)  473.  —  in  wiesern
  neben  diesen  Prozentsätzen  auch  noch  Schreib=  und
Kalkulaturgebühren,  sowie  alle  baare  Auslagen  der  Gerichte,
  in  Ansatz  kommen  und  aus  der  Masse  erhoben
werden  können.  (ebend.  Nr.  2.)  473.  #.  —  dagegen  sind
die  Gerichtsgebühren  und  sonst  zulässigen  Kosten  für  alle
zum  rigentlichen  Prioritätsversahren  nicht  gehörenden  gerichtlichen
  Geschäfte  nach  allgemeinen  Bestimmungen  zu
berechnen  und  von  dem  Extrahenten,  resp.  von  den  Parteien,
  einzuziehen.  (ebend.  Nr.  3.)  474.  —  in  Untersuchungen
  vor  den  Gerichten  zu  Berlin  wegen  angeklagter
  Verbrechen,  Verurtheilung  zu  sechen  oder  Niederschlagung
  ders.  (G.  v.  17.  Juli  40.  §S.  108.)  280.  —
außergerichtlich  aufgewendete,  deren  Erstattung  findet  in
solchen  nicht  statt.  (ebend.  §.  108.)  280.  —  des  polizeigerichtlichen
  Untersuchungsverfahrens,  wegen  solcher  finden
die  Vorschriften  des  §.  108.  ebenfalls  Anwendung.  (ebend.
§.  129.)  280.  —  in  wiefern  solche  für  Ausfertigung  des
Urtels  von  dem  Angeklagten  zu  tragen  oder  derselbe  davon
  zu  befreien  ist.  (ebend.  s.  109.)  260.  —  für  die
durch  gehörig  vorgeladene,  aber  ausgebliebene  Zeugen
verursachte  Ansetzung  eines  neuen  Termins  in  Unterfuchungen
  wegen  leichter  Verbrechen  vor  den  dazu  für  Berlin
  bestellten  Einzelrichtern,  deren  Tragung  von  jenen
Zeugen.  (G.  v.  17.  Juli  46.  §.  35.)  274.  —  im  Aufgebots=
  und  Präklusioneverfahren  für  Entwässerungsanlagen,
  deren  Tragung  von  den  Provokanten,  ohne  Ansatz
von  Gebübren  oder  Stempel.  (G.  v.  23.  Janr.  46.
§S.  8.)  27.  .  —  deren  Aufbringung  bei  Ausführung
der  Wiesenordnung  für  den  Kreis  Siegen  v.  28.  Oktbr.
46.  (5.  ö1.  ders.)  5303.  301.

Krakau--Oberschlesische  Eisenbahn,  über  Myslowitz  und
Oppeln,  s.  Eisenbahnen  Nr.  6
t  Kran-
        <pb n="580" />
        34

Krankenhaus-Angelegenheiten,  Kuratorium  für
dieselben,  von  dessen  Aufsicht  wird  die  Direktion  bes  Charité
  -Krankenhauses  in  Berlin  und  dessen  Nebeninstitute
einstweilen  entbunden  und  letz.  dem  Ministerium  der  Medizinal-Angelegenheiten
  unmittelbar  untergeordnet.  (A.
K.  O.  v.  17.  Apr.  10.)  10660.  —  f.  auch  Charité-Krankenhaus
  in  Berlin.

Kreblitz  (Antheil),  ursprünglich  Kurmärkischer  Ort,  slehe
Luckauer  Kreis.

Kreditinstitut,,  landschaftliches,  im  Großherzogthum
Posen,  mehrere  Anderungen  in  der  Organisation  und
Verwaltung  desselben,  unter  Suspension  der  dems.  entgegenstehenden
  Bestimmungen  der  Kreditordnung  v.  15.
Dezbr.  21.  (A.  K.  O.  v.  28.  Mai  40.  nebst  Instruktion
für  den  Ministerial-Kommissarius  bei  der  Provinzialdirektion
  desselben.)  211—214.

Kreisausgaben,  in  der  Rheinprovinz,  deren  Beschließung
  und  Aufbringung.  (V.  v.  9.  Apr.  10.)  101.  bis
103.

Kreisbeamte,  Königl.,  in  der  Rheinprovinz,  für  solche
können  die  Kreisstände  keine  Gehaltszulagen  oder  sonstige
Zuwendungen  bewilligen.  (V.  v.  9.  Apr.  1.  S.  1.)
101.

Kreisblätter,  Bekanntmachungen  durch  dieselben  wegen
beabsichtigter  Entwässerungsanlagen.  (G.  v.  23.  Janr.
40.  §.  3.)  26.

Kreis-Kommunalfonds,  in  der  Nheinprovinz,  Befugnisse
  der  Kreisstände,  über  solche  zu  disponiren.  (V.
v.  9.  Apr.  40.  S§.  2.  u.  6.)  161.  162.

Kreisordnung  für  die  Rheinprovinz,  vom  13.  Juli
1827.,  Ergänzung  der  im  §F.  Z.  ders.  gegebenen  Besti  1-mungen
  über  die  Verhältnisse  und  Befugnisse  der  Kreisstänte.
  (V.  v.  9.  Apr.  40.)  161—103.

Kreis-Schulinspektoren,  s.  Schulinspektoren.

Kreissekretaire,  mit  deren  Vertretung  können  gelegentlich
  auch  Regierungs  Reserendarien  zu  ihrer  weitern
Ausbildung  beauftragt  werden.  (Regulativ  v.  14.  Febr.
46.  5.  10.)  202.

Kreisstände,  in  der  Rheinprovinz,  Befugnisse  derselben,
  Ausgaben  zu  beschließen  und  die  Kreiseingesessenen
  dadurch  zu  verpflichten.  (V.  v.  9.  Apr.  40.)  161—
163.  —  von  denus.  dürfen  für  Königl.  Kreisbeamte
keine  Gehaltszuschüsse  oder  sonstige  Zuwendungen,  auch
keine  Zuschüsse  zu  den  Bürcaukosten  der  Landräthe  bewilligt
  werden.  (ebend.  §.  4.)  101.

Kreistags-Abgeordnete  und  deren  Stellvertreter,
deren  Wahl  in  den  Landgemcinden  des  Großherz.  Posen.
(V.  v.  19.  Dezbr.  45.)  19.

Krengeldanz,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  12.

Kriegsartikel,  neue,  für  die  Unteroffiziere  und  Soldaten
  des  gesammten  Preußischen  Heeres,  vom  27.  Juni

Sachregister.

1846.

Krlegsartikel,  (Forts.)

1844.  —  durch  die  Vorschriften  in  den  S§.  10.  u.  68.
der  Verordnung  über  die  Anwendung  ders.  v.  27.  Juni
44.  ist  die  Bestimmung  im  §.  1.  des  Erlasses  vom  11.
Apr.  1839.,  nach  welcher  gegen  Militairpersonen  des
beurlaubten  Standes  Freiheitsstrafen,  deren  Dauer  drei
Monate  nicht  übersteigt,  als  Gefängnißstrafen  festzusetzen
sind,  nicht  abgeändert.  (A.  K.  O.  v.  W.  Mai  46.)
236.

Kriminal-Erkenntnisse  (Urtel),  wegen  Aufruhrs  und
Tumults,  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu
Cöln,  Anzahl  der  bei  solchen  in  erster  und  zweiter
Instanz  mit  zuwirkenden  ichter,  wenn  das  höchste
Maß  der  gesetzlichen  Strafe  die  Dauer  einer  fünfjährigen
  Freiheitsstrafe  übersteigt,  in  Anwendung  des  §.  6.
der  Verord.  v.  18.  Febr.  42.  (V.  v.  6.  Apr.  46.  §.  3.)
157.  —  der  Gerichte  zu  Berlin,  deren  Bestätigung  durch
den  Justizminister  findet  nicht  serner  statt.  (G.  v.  17.
Juli  46.  8.  23.)  272.  —  s.  ferner  Erkenntnissc.

Kriminalgericht  zu  Berlin,  Verfahren  in  den  bei
dems.  zu  führenden  Untersuchungen,  unter  Beseitigung
der  demselben  entgegenstehenden  Vorschriften  der  Rriminal=
  Ord.  v.  11.  Dezbr.  1805.  und  der  Allgem.  Gerichts-Ord.
  Thl.  I.  Tit.  35.  Abschn.  2.  über  fiskalische
Untersuchungen.  (G.  v.  17.  Juli  40.)  267—290.

Kriminal-Ordnung,  vom  11.  Dezbr.  1805.,  mit  deren
  Vorschriften  wird  zur  Herbeiführung  einer  der  Würde
des  Richteramts  entsprechenden,  schleunigen  und  doch  gesicherten
  Rechtspflege  einc  allgemeine  Umgestaltung,  sowie
  die  Einführung  eines  mündlichen  Verfahrens  vor
dem  erkennenden  Richter  in  denjenigen  Provinzen  beabsichtigt,
  in  welchen  das  Allgem.  Landrecht  gilt,  zunächst  aber
nur  bei  den  Gerichten  in  der  Haupt=  und  Residenzstadt
Berlin  wirklich  zur  Ausführung  gebracht.  (G.  v.  17.
Juli  46.  Einleit.)  267.  —  wenn  gegen  den  vor  den
Gerichten  in  Berlin  für  schuldig  Erklärten  ein  nach
den  bisherigen  positiven  Regeln  der  Kriminal-Ordn.  für
vollständig  zu  erachtender  Beweis  nicht  geführt  ist,  so
sind  jene  ermächtigt,  statt  der  im  Gesetz  angedroheten
Todesstrafe,  auf  lebenswierige  oder  zeitige  Freiheitsstrafe,
  statt  der  lebenswicrigen  Freiheitsstrafe  aber,  auf
zeitige  Freiheitsstrafe  zu  erkennen.  (ebend.  §.  20.)  271.
—  bei  deren  Vorschriften  bewendet  es  auch  in  Ansebung
der  Vorladung  der  Zeugen.  (ebend.  §5.  31.  u.  50.)  273.
—  alle  in  ders.  für  den  Inquirenten  gegebenen  Vorschriften,
  insbesondere  auch  die  wegen  Zuziehung  eines
vereideten  Protokollführers,  hat  der  Untersuchungsrichter
bei  der  Voruntersuchung  zu  beachten.  (ebend.  §.  44.)
270.  —  das  in  den  §§.  577—587.  ders.  vorgeschriebene
Kontumazialverfahren  gegen  flüchtige  und  abwesende

Ver-
        <pb n="581" />
        Sachregister.

Kriminal-Ordnung,  (Forts.)
Verbrecher  findet  für  Berlin  auch  ferner  statt.  (ebend.
8.  107.)  285.

Kriminal-Senat  des  Kammergerichts,  s.  letz.

Kriminal-Strafen,  gesetzliche,  zu  deren  vollen  Erleidung
  sollen  die  vor  den  Gerichten  zu  Berlin  für  schuldig
  Erklärten  verurtheilt  werden;  jedoch  kann  bei  einer
nach  der  Rriminal-Ordnung  nicht  für  vollständig  zu  erachtenden
  Beweisführung,  statt  der  im  Gesetz  angedrobeten
Tedesstrafe  auf  lebenswicrige  oder  zeitige  Freiheitsstrafe,
statt  der  lebenswierigen  Freiheitestrase  aber  auf  zeitige
Freiheitsstrafe  erkannt  werden.  (G.  v.  17.  Juli  40.
S.  20.)  271.  —  s.  ferner  Strasen  u.  Erkenntnisse.

Kriminal-Untersuchungen,  Verfahren  bei  deren
Einleitung  und  Führung  vor  dem  Rammergerichte  und
dem  Kri  inalgerichte  zu  Berlin,  unter  eseitigung  der
dems.  entgegenstehenden  Vorschriften  der  Kriminal-Ord.
v.  11.  Dezbr.  1805.  (G.  v.  17.  Juli  46.  SS.  1—110.
u.  S#.  130  —  143.)  207  —  2860.  239.  290.  —  wegen
Nachbildung  und  Verfälschung  von  Banknoten  und  Verbreitung
  fals  er  Banknoten,  Verfahren  rücksichtlich  ders.
nach  den  für  die  Kassenanweisungen  bestehenden  gesetzlichen
  Bestimmungen.  (A.  K.  O.  v.  11.  Apr.  40.  Nr.  6.)
154.  —  (Bankordnung  vom  5.  Oktbr.  40.  §S.  120.)
401.  —  wegen  Aufruhrs  und  Tumults,  Verfahren  bei
solchen  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln.
(V.  v.  60.  Apr.  4606.)  136.  157.  —  (.  ferner  Untersuchungen.


Krumlau,  ursprünglich  Schlesischer  Ort,  im  Soranuer
Rreise,  gehört  nunmehr  zum  Landarmenverbande  der
Niederlausitz.  (Regulativ  v.  17.  Mai  40.  J.  1.  Ii#.  c.)

252

LMN.

Kündigung,  dreimonatliche,  bei  Versetzungen  der  Schullehrer
  an  den  Elementarschulen  der  Prov.  Preußen,  oder
bei  freiwilliger  Niederlegung  ihres  Amts.  (Schulord.  v.
11.  Dezbr.  45.  §S.  21.)  5.

Kunsthändler,

Künstler,
Gutachten  über  unbefugte  Nachbildung  oder  mechanische
Vervielfältigung  artistischer  und  muslkalis  er  Werke  in
den  deutschen  Bundesstaaten,  seitens  der  über  dergl.  Vergehen
  erkennenden  Richter.  (Bundesbeschluß  v.  19.  Juni
45.  Art.  7.  u.  Publikat.  =  Patent  v.  10.  Janr.  46.)
150.

Kunstschulen,  allgemeine  Anordnungen  für  die  Pensionirung
  der  Lehrer  und  Beamten  an  dens.  (V.  v.  28.
Mai  46.)  214—218.

Kunstwerke  (artistische  Werfe  und  Erzeugnisse),  Erweiterung
  des  Schutzes  für  solche  gegen  Nachbildung  und
unbefugte  Vervielfältigung  auf  mechanischem  Wege  in
den  Deutschen  Bundesstaaten.  (Bundesbeschluß  v.  19.

als  Kunstverständige,  Einholung  deren

184.

Kunstwerke,  (Forts.)

Juni  45.  u.  Publik.-Patent  v.  16.  Janr.  46.)  149.  150.
—  Vertrag  mit  Großbritannien  gegen  die  unbefugte
Vervielfälti  ung  von  Kunstsachen  (Stichen,  Zeichnungen),
(v.  13.  Mai  40.  Art.  I.  u.  II.)  341—340.  —  innerhalb
  des  Preußischen  Gebiets  rechtmäßig  erschienen,  deren
  Einführung  in  Großbritannien  gegen  die  dort  dafür
angenommenen  Zollsätze.  (ebend.  Art.  IV.)  347.  .  —
Bei  itt  des  Königreichs  Sachsen  zu  obigem  Vertrage.
(Minist.-Bekanntmach,  v.  27.  Aug.  40.)  394.  —  s.  auch
Nachbildung.

Kuratorium,  Rönigl.,
beiten,  s.  diesec.

Kurhessen,  s.  Hessen,  Rurfürstenthum.

Kurkosten,  für  die  in  die  Charité  zu  erlin  aufgenommenen
  Kranken,  deren  unmittelbare  Einziehung  durch  die
Charit-Direktion  von  den  städtischen  Behörden  und  sonstigen
  Rommunen.  (A.  K.  O.  v.  17.  Apr.  46.)  166.

Küsterhäuser,  allgemeine  Anordnungen  für  deren  Bau
und  Unterhaltung,  in  sortan  nur  beschränkter  Anwendung
  des  §S.  37.  Tit.  12.  Thl.  II.  des  A.  L.  RK.
v.  21.  Juli  46.)  392.  393.  —  Befugniß  der  den  Schulanstalten
  vorgesetzten  Regierungen,  streitige  Beitragsverhältnisse
  durch  ein  Resolut  vorläufig  festzusetzen  und  in
Vollzug  zu  bringen.  (ebend.  §.  ö.)  393.  —  Zulässigkeit
des  Rekurses  dagegen  an  das  Ministerium  der  geistl.  u.
Unterrichts-Angelegenheiten.  (ebend.  §.  5.)  393.  —  findet
  sich  ein  Theil  durch  eine  solche  Entscheidung  der
Verwaltungsbebörden  verletzt,  so  steht  ihm  frei,  gegen
den  andern  Theil  auf  Entscheidung  im  Rechtewege  anzutragen.
  (ebend.  §.  5.)  393.

Küsterwohnungen,  in  Schulhäusern,  s.  letz.

L.

Landarmenwesen,  Verwaltung  desselben  in  dem  Markgrafthum
  Niederlausiß.  (A.  K.  O.  v.  8.  Juni  46.
nebst  Regulativ  v.  17.  Mai  46.)  251—258.  —  das
unterm  5.  Apr.  1836.  bestätigte  Regulativ  wird  durch
letz.  außer  Kraft  gesetzt.  (Einleit.  zu  obigem  Regulatio.)
251.  —  Umfang  des  Landarmenverbandes  für  dasselbe.
  (§.  1.  des  Regulativs.)  252.  —  Aufbringung  der
Landarmenbeiträge,  Bildung  eines  Landarmenfonds
und  Verwaltung  des  leß.  (ebend.  §§#  2—4.)  252.  253.
—  welche  Ausgaben  und  Zahlungen  aus  letz.  zu  bestreiten
  sind.  (ebend.  S5.  5.  S.  12.  10—24.)  253.  254.  255.
256—258.  —  Unterbringung  der  nicht  einheimischen  Armen
  in  der  Landarmen-  Anstalt  zu  Luckau  und  Aufbringung
  der  Unterhaltungskosten  für  solche.  (ebend.  §.  22.)
257.  —  Verwaltung  desselben  im  Cottbuser  Kreise.
(A.  K.  O.  v.  8.  Juni  40.  und  Regulativ  v.  17.  Mai

#"  46.)

35
        <pb n="582" />
        36  Sachregister.  1846.

Landarmenwesen,  (Forts.)
4°.)  258—262.  —  Umfang  dessen  Landarmenverbandes.
  (ebend.  §.  1.)  259.  —  Verpflichtungen  des
letz.,  Aufbringung  der  Landarmenbeiträge,  Bildung  eines
Landarmenfonds  und  Verwaltung  des  letztern.  (ebend.
SS.  2—10.  u.  14—10.)  259—262.

Landdotation  für  Schulen,  in  Gemäßheit  des  §.  101.
der  Gemeinheitstheilungs-Ord.  v.  7.  Juni  1821.,  Bau
und  Unterhaltung  einer  Scheune  und  Stallung  als  etwa
nöthige  Wirthschaftsräume  für  den  Schullehrer  zur  Benutzung
  des  ihm  überwiesenen  Landes.  (G.  v.  21.  Juli
46.  S.  4.)  393.

Landesherrliche  Erlasse,  welche  Gesetzeskraft  erhalten
  sollen,  erlangen  diese  nur  durch  die  Aufnahme  in  die
Gesetzsammlung,  ohne  Unterschied,  ob  sie  für  die  ganze
Monarchie  oder  für  einen  Theil  ders.  bestimmt  sind.  (G.
v.  3.  Apr.  40.  S.  1.)  1532.

Landeskollegien,  deren  Präsidenten  steht  das  Recht
zu,  den  mündlichen  Prüfungen  der  Ober-Eraminations-Kommission
  zu  höhern  Verwaltungsämtern  persönlich  beizuwohnen.
  (Regulativ  v.  14.  Febr.  46.  §S.  20.)  206.

Landge  einden  (Dorfgemeinden).  —  (.  ständische
Wahlen  in  deus.

Landgesinde  in  der  Provinz  Sachsen,  Anziehzeit  desselben
  mit  dem  2.  Janr.,  ausschließlich  derjenigen  Landestbeile,
  welche  ganz  vom  Auslande  umschlossen  sind.  (A.
N.  O.  v.  20.  Fchr.  40.)  150.  f.

Ländliche  Grundstüche,  innerhalb  städtischer  Gebiete
belegen,  Anwendung  der  städtischen  seuer-  und  baupolizeilichen
  Vorschriften  auf  die  zu  jenen  gehörigen  Gebäude.
(V.  v.  17.  Juli  40.)  399.  —  in  den  Feuersozietäts=Verhältnissen
  der  letztern  wird  dadurch  nichts  geändert.
(ebend.  §.  2.)  399.

Landräthe,  tüchtige,  Beschäftigung  der  Regierungs-Reserendarien
  auf  eine  Zeitlang  bei  dens.,  und  gelegentliche  Beauftragung
  ders.  mit  der  Vertretung  jener.  (Regulativ  v.  14.
Febr.  46.  §S.  10.)  202.  —  Ressort  ders.  bei  beabsichti.
ten  Entwässerungsanlagen.  (G.  v.  23.  Janr.  40.  86.2
3.  u.  5.)  26.  27.  —  derselben  bedienen  sich  die  Regierungen
  als  ihrer  Organe  in  der  Ober-Aufsicht  und  Leitung
  sämmtlicher  Elementarschulen  ihres  Bezerks.  (Schul-Ord.
  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  S.  37.)
8.  —  Bestätigung  der  zu  Mitgliedern  des  Schulvorstandes
  gewählten  Gemeindeglieder  durch  dies.  (ebend.  §.  31.
Nr.  3.)  7.  —  Aufnahme  von  Schulmatrikeln  durch  dies.
und  deren  Einrei  ung  an  die  Regierungen.  (ebend.  §.
66.)  15.  —  dieselben  beaufsichtigen  die  Verwaltung  der
Ortaschulkassen.  (ebend.  §S.  607.)  13.  —  Festsetzung  der
statt  der  eldstrafe  für  nicht  gerechtfertigte  Schulversäummisse
  auf  dem  Lande  zu  verhängenden  Gefingnißstrafe
  durch  dies.  (Schulord.  für  die  Prev.  Prcußen  v.

Landräthe,  (Forts.)

11.  Dezbr.  45.  S.  4.)  2.  —  in  der  Provinz  Posen,  dieselben
  leiten  die  ständischen  Wahlen  in  den  einzelnen  Dorfgemeinden
  ders.  (V.  v.  19.  Dozbr.  45.  F.  ö.)  19.  —
in  der  Rheinprovinz,  zu  deren  Bürcaukosten  können  von
den  Kreisständen  Zuschüsse  überall  nicht  bewilligt  werden.

(.  v.  9.  Arr.  46.  S.  4.)  101

daten,  rücksichtlich  deren  Prüfung
  wird  auf  das  deshalb  ergangene  Regulatio  v.  13.
Mai  1838.  (G.  S.  Seite  423.)  verwiesen.  (Regulati
v.  14.  Febr.  46.  §S.  19.  lit.  c.)  200.

Landrecht,  Allgemeines,

Thl.  I.  Tit.  12.  S§s.  95.  Deklaration  ders.  in  Beziehung
139.  auf  die  Beförderung  dorfge-§.
  33.  richtlicher  Testamente  oder  Ko-Anh.
  dizille  an  den  Gerichtshalkter,  (v.

10.  Juli  40.)  263.
die  dem  Vermiether  und  Verpächter
  darnach  beigelegten
Rechte  eines  Pfandgläubigers
erstrecken  sich  nur  auf  solche
Sachen  und  Effekten,  welche
dem  Miether  oder  Pächter  selbst
gehören,  oder  welche  derselbe
ohne  Einwilligung  des  Eigenthümers
  zu  verpfänden  befugt
ist.  (Dekl.  v.  21.  Juli  46.)

326.

Thl.  II.  Tit.  6.  §.  57.  Erweiterung  der  darin  enthaltenen
  Vorschrift  über  die  Form
der  Zusammenberufung  von
Kirchengemeinden  bebufs  der
Fassung  von  Gemeindebeschlüssen.
  (G.  v.  23.  Janr.  46.  §.
1.)  23.

88.  über  Handelsbillets  und  kauf-1250.
  männische  Assignationen,  Be-1285.
  schleunigung  der  daraus  her-1297.
  vorgegangenen  Rechtsstreitigkeiten
  im  summarischen  Prozeßverfahren.
  #  v.  21.  Juli  40.

§.  13.  Nr.  2.)  294.  f.
über  Assekuranzpolizen,  desgl.
wie  zuvor.  (ebend.  §.  13.  Nr.

3.)  295.

it.  11.  S§.  710  Anwendung  deren  Vorschriften
bis  bei  allen  Rirchen-,  Pfarr=  und
730.  Schulbauten,  so  ie  bei  Erwerbung
  und  Unterhaltung  der  Be-Kräbnißplätze
  und  der  Kirchhofsmauern
  in  dem  Markgrafthum
Ober-
        <pb n="583" />
        Sachregister.

Landrecht,  Allgemeines.  (Forts.)

Ober-Lausitz.  (V.  v.  11.  Apr.
46.  §S.  1.)  164.

22XiI.  Auseinandersetzung  zwischen  abund
  anziehenden  Schullehrern,
desgl.  mit  den  Erben  verstorbener
  Lehrer,  nach  Vorschrift
jener  §§.  (Schulord.  für  die
Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.
45.  §.  22.)  3.

2.  88.  12  —  53.  (von  gemeinen  Schulen),  ie
darin  enthaltenen  Vorschriften
treten  in  der  Provinz  Preußen
mit  Einführung  der  dortigen
Schulord.  v.  11.  Dezbr.  45.
außer  Kraft,  in  sofern  auf  solche
in  letzterer  nicht  auesdrücklich
Bezug  genommen  wird.  (6.  72.
der  gedachten  Schulord.)  16.

Tit.  12.  S§.  18—20.  die  darin  den  Schulen  in  ezug
  auf  ihr  Vermögen  beigelegten
  Re  te  verbleiben  denselben.
  (Schulord.  für  die  Provinz
  Preußen  v.  11.  Dezbr.
45.  S.  70.)  15.
betr.  den  au  und  die  Unterhaltung
  derjenigen  Schulhäuser,
welche  zugleich  Küsterwohnungen
  sind,  fernere  Anwendung
desselben  nur  unter  gewissen
Beschränkungen  und  Maßgaben.
  (G.  v.  21.  Juli  40.)
392.  393.

Verpflichtung  der  Gemeinden

zur  Herbeiholung  neu  anziehender

  Lehrer  mit  deren  Familien,

  nach  Vorschrift  jenes  §.

(Schulord.  für  die  Prov.  Prenßen

  v.  11.  Dezbr.  45.  S.  19.)  .

Anwendung  dessen  Strafeestimmung

  auch  auf  die  Verfälschung

oder  Nachmachung  der  verschiedenen

  Bankpapiere,  sowie  auf

die  wissentliche  Verbreitung  von

dergl.  verfälschten  oder  nachgemachten

  Papieren.  (  ankord.

v.  5.  Oktbr.  10.  S.  120.)  101.

Landschaftliches  Kreditinstitut  im  Großherzogthum
  Hosen,  mehrere  Anderungen  in  der  Organisation
und  Verwaltung  desselben,  unter  Suopension  der  denf.
entgegenstehenden  Bestim  ungen  der  Kreditordnung  v.

1846.  37

Landschaftliches  Kreditinstitut  des  Großh.  Posen,
  (Forts.)

15.  Dezbr.  1821.  (A.  K.  O.  v.  28.  Mai  40.  nebst  Instruktion
  für  den  Ministerial-Kommissarius  bei  der  Provinzlaldirektion
  desselben.)  211—214.

Landstreicher  (Vagabunden),  zur  Korrektion  zu  ziehende,
Verfahren  gegen  solche  in  dem  Markgrafthum  Niederlausitz.
  (A.  K.  O.  v.  B.  Juni  46.  nebst  Regulativ  v.
17.  Mai  46.)  251—258.  —  Aufnahme  ders.  in  die
Strafanstalt  zu  Luckau  und  Aufbringung  der  Unterhaltungskosten
  für  dies.  (§s.  12—18.  des  letz.)  255.  256.
—  desgl.  in  dem  Landarmenverbande  des  Cottbuser
Kreises.  (A.  R.  O.  v.  8.  Juni  nebst  Regulativ  v.  17.
Mai  46.)  258—202.

Landtag,  Kommunal-,  Neumärkischer,  bildet  für  alle
Land--Zeuersozietäts-Angelegenheiten  der  Neumark  die
höchste  und  letzte  Instanz,  mit  Vorbehalt  des  Aufsichtsrechts
  des  Staats.  (Regl.  v.  17.  Juli  46.  8.  6.)  352.

Landtagsabgeordnete,  Provinzial-,  seitens  der  Landgemeinden
  des  Großherz.  Posen  hinsichtlich  deren  Wahl
und  der  Stellvertreter  derselben  durch  Bezirkswähler  bewendet
  cs  bei  der  im  §.  20.  des  Ges.  v.  27.  März
1824.  enthaltenen  estimmung.  (V.  v.  19.  Dezbr.  45.  S.  4.)
19.  —  des  Standes  der  Lanrgemeinden  in  der  Provinz
Westphalen,  für  jeden  ders.  sind  künftig,  anstatt  Eines
Stellvertreters,  deren  zwei  zu  wählen.  (V.  v.  19.  Juni
40.  §.  1.)  B7.  —  der  Landgemeinden  in  den  Kreisen
Wittgenstein,  Brilon  und  Siegen,  Ermäßigung  der  zur
Wählbarkeit  als  solche  erforderlichen  Grundsteuer-Entrichtung
  auf  funfzehn  Thaler.  (ebend.  §.  2.)  237.

Land--Transport-Versicherungs-Gesellschaft,
s.  Cölnische  Rückversicherungs-Gesellschaft.

Landwirthschaftslebre,  Prüfung  der  zum  Regierungs-Referendariate
  sich  meldenden  Kandidaten  in  ders.
(Regulativ  v.  14.  Febr.  40.  S.  2.)  200.

Lasten  (Leistungen),  an  evangelische  Geistliche  und  Kirchendiener
  in  dem  großen  und  kleinen  Marienburger  Werder,
  deren  Sicherstellung  bei  Besitzveränderungen.  (V.  v.
30.  Janr.  46.)  87.  —  (.  auch  Gemeinde-Abgaben.

Lastfuhrwerke  in  der  Stadt  Königsberg  in  Pr.,  .
letztere.

Lausitz,  Ober-,  Markgrafthum,  in  dems,  sollen  fortan  bei
allen  Kirchen--,  Pfarr=  und  Schulbauten  rücksichtlich  der
Beitragepflicht  zu  dens.  die  Vorschriften  des  Allg.  L.  R.
Thl.  II.  Tit.  11.,  SS.  710—756.  zur  Anwendung  kommen.
  (V.  v.  11.  Apr.  40.  §S.  1.)  164.  —  desgl.  bei
Erwerbung  und  Unterhaltung  der  cgräbnißplätze  und
der  Kirchhofsmauern.  (ebend.  §.  1.)  164.  —  Theilnahme
der  Patrone  an  dens.  mit  einem  Drittel  der  in  baarem
Gelde  zu  entrichtenden  Beiträge.  (ebend.  §.  2.)164.—  Nieder-Lansitz,
  Markgrafthum,  Verwaltung  des  Landarmenwesens
        <pb n="584" />
        38

Lansitz,  Nieder-,  Marlgrafthum,  (Forts.)
wesens  und  Verfahren  gegen  die  zur  Korrektion  zu  ziehenden
  Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsscheuen  in  demselben.
  (A.  K.  O.  v.  8.  Juni  40.  nebst  Regulativ  v.
17.  Mai  40.)  251—258.  —  das  unterm  5.  April  1836.
bestätigte  Regulativ  wird  durch  letzt.  außer  Kraft  gesetzt.
(Einleit.  zu  obigem  Regulatio.)  2.I1.  —  Umfang  des  Landarmenverbandes
  für  dasselbe.  (§s§.  1.  des  Regulativs.)
252.  —  Aufbringung  der  Landarmen-Beiträge,  Bildung
ceines  Landarmenfonds  und  Verwaltung  des  letzt.  (ebend.
öS.  2—1.)  252.  253.  —  welche  Ausgaben  und  Zahlungen
  aus  letzt.  zu  bestreiten  sind.  (ebend.  S.  5.  8.  12.
10—21.)  2.5.  251.  255.  256  258.

Lehnsnutzungen,  geri  tlich  in  Beschlag  genommenc,
Berechnung  der  Gerichtsgebühren  nach  Prozentsäten  der
Masse  im  erekutiven  Prioritätsverfahren  wegen  solcher.
(A.  K.  O.  v.  11.  Oktbr.  46.)  473.  f.

Lehranstalten,  höbere,  mit  Ausschluß  der  Universitäten,
  allgemeine  Anordnungen  für  die  Pensionirung  der
Lehrer  und  Beamten  an  dens.  (V.  v.  28.  Novbr.  46.)
214—218.

Lehrer,  an  den  höhern  Unterrichtsanstalten,  mit  Ausschluß
  der  Universitäten,  allgemeine  Anordnungen  für  deren
Pensionirung.  (V.  v.  28.  Mai  46.)  214—218.  —  bei
vorgerücktem  Alter  nicht  mehr  vollständig  dienstfähig,
Annahme  und  Remunerirung  eines  ihnen  zuzuweisenden
Gehülfen.  (ebend.  §.  3.)  215.

Leipziger  Bücherrolle,  s.  letzt.

Leistungen  und  Lasten,  s.  letzt.  und  Ge  einde-Abgaben.

Lennep,  Stadt,  Bekanntmachung  über  die  mittelst  A.  K.
O.  v.  13.  Jebr.  40.  erfolgte  Bestäti  ug  der  Statuten
des  daselbst  unter  dem  Namen:  Gasbeleuchtungs-Gesellschaft,
  gebildeten  Aktienvercins.  (v.  20.  März  46.)
151

Lieskau,  ursprünglich  Schlesischer  Ort,  s.  Spremberger
  Kreis.

Liquidations-Prozesse,  in  solchen  verbleibt  es  zwar
für  das  Verfahren  in  erster  Instanz  bei  den  bestehenden
Prozeßvorschriften;  bei  inlegung  von  Rechtsmitteln  oder
Eintritt  abgesonderter  Spczialprozesse  aber,  sind  sie  gleichfalls
  nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung  v.  1.  Juni
16833.  und  derjenigen  v.  21.  Juli  40.  zu  behandeln.
(5.  29.  der  letzt.)  300.

Literarisches  Komtoir,  zu  Zürich  und  Winterthur,
vormaliges,  jetzige  Buchhandlung  von  Julius  Fröbel  und
Komp.,  Verbot  des  Debits  deren  sämmtlicher  jetzigen  und
zukünftigen  Verlags=  und  Kommissionsartikel  für  den  ganzen
  Umfang  der  Monarchie,  in  Folge  der  Beschlüsse  der
Deutschen  Bundesversammlung  v.  12.  Juni  45.  und
15.  Janr.  46.  (A.  K.  O.  v.  8.  Febr.  46.)  155.  —
Aufräumung  der  von  inländischen  Buchhändlern  früher

Sachregister.

1846.

Literarisches  Komtoir,  (Forts.)
angekauften,  bisher  erlaubten  Verlags-  und  Kommissions-Artikel
  jenes  Komtoirs  und  dieser  Buchhandlung.  (ebend.)
155.

Literarische  Werke  und  Erzengnisse,  Erweiterung
  des  Schutzes  für  solche  gegen  Nachdruck  in  den
Deutschen  Bundesstaaten.  (Bundesbeschluß  v.  19.  Juni
45.  u.  Publikationspatent  v.  10.  Janr.  40.)  149.  —
s.  auch  Nachdruck,  desgl.  Großbritannien.

Lombardsverkehr,  der  Preußischen  Bank,  Anordnungen
  für  dens.  (Bankord.  v.  ö.  Oktbr.  46.  §s.  5.  6.  u.
117.)  436.  400.  f.  —  Strafen  für  die  Verfälschung  oder
Nachmachung  deren  Lombardpfandscheine,  sowie  für  die
wissentliche  Verbreitung  von  dergl.  verfälschten  oder  nachgemachten
  Papieren.  (ebend.  §.  120.)  41.

Londoner  Bücherverein,  .  letzt.

Lossprechung,  vorläufige  (Freisprechung  ven  der
Justanz),  auf  solche  soll  in  den  vor  den  Gerichten  in
Berlin  schwebenden  Untersuchungen  wegen  angeschuldigter
Verbrechen  nicht  mehr  erkannt  werden.  (G.  v.  17.  Juli
40.  S.  19.)  271.

Lübbenau,  Groß-,  ursprünglich  Kurmärkischer  Ort,  im
Calauer  Kreise,  gehört  nunmehr  zum  Landarmenverbande
der  Niederlausitz.  (Regulativ  v.  17.  hai  15.  8.  1.
lit,  a.)  252.

Luckau,  Stadt,  Verwaltung  der  dortigen  Straf-,  Korrektions-
  und  Arbeitsanstalt,  nach  dem  Regulativ  vom
10.  Aug.  1826.,  Aufbringung  der  Kosten  für  dieselbe
und  Aufnahme  von  Landstreichern,  Bettlern  und  Arbeitsscheuen
  aus  der  Niederlausitz  in  dieselbe.  (Regulativ  v.
17.  Mai  46.  Is.  12—18.)  255.  2505.  —  Aufnahme
nicht  einheimischer  Armen  in  die  von.  der  erstern  gesonderte
  Landarmenanstalt  daselbst.  (ebend.  §.  22.
Bewirkung  des  Transports  der  Pfleglinge  in  letztere
durch  die  Landesdeputation.  (ebend.  S.  24.)  258.  —  Aufnahme
  von  Korrigenden  aus  dem  Landarmenverbande  des
Cottbuser  Kreises  in  dieselbe  und  Aufbringung  der  Rosten
fü#r  solche.  (Regulativ  v.  17.  Mai  46.  S#s.  11.  12.  15.)
261.  202.  —  dosgl.  arbeitsunfähige  Arme,  für  welche
der  Landarmenfonds  zu  sorgen  hat.  (ebend.  §.  16.)  262.

Luckauer  Kreis,  die  ursprünglich  Kurmärkischen  Ortschaften
  Altenow,  Kaden  und  Antheil  Rreblitz  in  demfs.
gehören  nunmehr  zum  Landarmenverbande  der  Niederlausitz.
  (Regulativ  v.  17.  Mai  40.  S.  1.  lit.  2.)  252.

M.

Magisträte,  dens.  steht  das  Recht  zu,  die  Schullehrer
zu  berufen,  in  sofern  nicht  durch  Herkommen  oder  besondere
  Rechtstitel  ein  Anderer  dazu  befugt  ist.  (Schulord.
für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  s.  6.)  2.  —

Fest-257.

  —
        <pb n="585" />
        Sachregister.

Magisträte,  (Forts.)

Festsetzung  der  statt  der  eldstrase  für  nicht  gerechtfertigte
  Schulversäumnisse  zu  verhängenden  Geldstrafe  durch
dies.  (Schulord.  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.
45.  §S.  4.)  2.

Mandatare,  Befugniß  der  Regierungen,  solche  in  Prozessen
  der  Elementar  -  Schulen  der  Prov.  Preußen  unter
gewissen  Umständen  von  Amtswegen  zu  bestellen.  (Schulorb.
  v.  11.  Dezbr.  45.  §S.  37.  Nr.  4.)  9

Mandatsverfahren,  in  Bagatellsachen,  wenn  deren
Gegenstand  #)  Rthlr.  nicht  übersteigt  und  solcher  sch
nicht  zu  dem,  Tit.  1.  der  Verord.  v.  1.  Juni  1833.  vorgeschriebenen
  Mandatsprozesse  eignet.  (V.  v.  21.  Juli
4%  S.  28.)  209.  —  Zulässigkeit  und  Beginn  des  Rechtsmittels
  der  Restitution  gegen  solches.  (ebend.  §.  31.)  300.

Marienburger  Werder,  großer  und  kleiner,  Sicherstellung
  der  an  die  evangelischen  Geistlichen  und  Kirchendiener
  in  dems.  zu  entrichtenden  Abgaben  und  Leistungen
bei  Besitzveränderungen.  (V.  v.  30.  Janr.  46.)  B#7.

Marienwerder,  Oberlandesgericht  daselbst,  s.  Oberlandesgerichte.


Markenwaldungen,  in  der  Rheinprovinz,  s.  Waldungen.


Mastricht-Aachener  Eisenbahn,  s.
Nr.  13.

Medikamente  (Series  medicaminum),  (.  Axzenei
tel  und  Pharmacopoe.

Medizinalräthe,  in  den  Regierungskollegien  als  deren
Mitglieder  fungirend,  haben  ihre  Qualisikation  als  solche,
wenngleich  sie  den  egierungsraths-Titel  führen,  nicht
vor  der  Ober-Examinations-Rommission,  sondern  aufanderm
Wege  zu  bewähren.  (Regulativ  v.  14.  Febr.  46.  §.  19
Lt.  D.)  206.

Meineid,  Verfolgung  der  desselben  beschuldigten  Personen
  durch  Einleitung  gerichtlicher  Untersuchung  gegen
dies.,  wenn  bei  Restitutionsgesuchen  gegen  rechtskräftige
Urtel  wegen  angeklagter  Verbrechen  dargethan  wird,  daß
diese  Urtel  auf  die  Aussagen  meineidiger  Zeugen  gegründet
  sind.  (G.  für  Berlin  v.  17.  Juli  40.  J.  100.)  284.  f.

Merkantilsachen,  eigentliche,  (Prozeß-Ord.  Tit.  20.
SS  9—47.),  deren  Beschleunigung  im  summarischen  Prozeßverfahren.
  (V.  v.  21.  Juli  40.  S.  13.  Nr.  5.)  294.
2095.  —  auch  bei  Einlegung  von  Rechtomitteln.  (ebend.
S.  27.  .)  20.%

Michelausche  Kreis,  in  Westpreußen,  Präklusivtermin
(1.  Janr.  1849.),  für  die  frühern  Besitzer  eingezogener,
regulirungsfähiger,  bäuerlicher  Stellen  in  dems.,  zur  Anmeldung
  der  Eigenthumsansprüche  auf  letztere  oder  der
Entschädigungsansprüche  wegen  deren  Entziehung.  (
v.  B.  Febr.  46.)  219.  f.

isenbahnen

1846  39

Mietber,  nur  auf  solche  Sachen  und  Effekten,  welche
demselben  selbst  gehören,  oder  welche  derselbe  ohne  Einwilligung
  des  Eigenthümers  zu  verpfänden  befugt  ist,  erstrecken
  sich  die  dem  Vermiether  im  §.  395.  Tit.  21.
Theil  I.  des  A.  L.  R.  beigelegten  Rechte  eines  Pfandgläubigers.
  (Dekl.  v.  21.  Juli  46.)  326.

Miethsstreitigkeiten,  bei  welchen  über  die  Einräumung
  oder  Verlassung  einer  Wohnung  und  über  die  Befugniß
  zur  Aufkündigung  derselben  gestritten  wird,  (Prozeßord.
  Tit.  44.  §§.  01—64.)  deren  Beschleunigung  im
summarischen  Prozeßverfahren.  (V.  v.  21.  Juli  46.  §.
13.  Nr.  8.)  294.  295.

Militairdienstpflicht,  Strafbarkeit  der  Aspiranten
des  katholischen  Priesterstandes,  wenn  sich  solche  deren
Ableistung  durch  die  Weihe  zu  letzterem  im  Auslande  zu
entziehen  suchen.  (A.  K.  O.  v.  23.  Dezbr.  45.)  21.  —
Ausschließung  ders.  dafür  von  jeder  künftigen  Anstellung
im  Vaterlande.  (ebend.)  21.  —  allgemeine,  derselben  sollen
  fortan  auch  die  Juden  in  denjenigen  Landestheilen
unterworfen  sein,  in  welchen  sie  von  ders.  bisher  noch
befreit  gewesen  sind.  (A.  K.  O.  v.  31.  Dezbr.  45.)  22
—  Wegfall  des  seitherigen  Rekrutengeldes  seitens  ders.
(ebend.)  22.

Militair-Gnadengehalt,  in  dessen  Gewährung  für
Lehrer  und  Beamte  an  höhern  Unterrichtsanstalten,  als
vormalige  Militairpersonen,  wird  durch  die  Verord.  v.
W.  Mai  40.  nichts  geändert.  (5.  21.  ders.)  218.

ilitair-Int  te,  deren  Zulassung

unter  gewissen  Bedingungen  zur  Prüfung  vor  der  Ober-Eraminations-Kommission
  für  höhere  erwnikngtäm
(Regulativ  v.  14.  Febr.  46.  S.  22.)  206

Militair-Invallden,  (.  Invaliden.

Militairische  Zwecke,  Benutzung  der  Stargard-Posener
  Eisenbahn  für  solche.  (Statut  v.  27.  Oktbr.  45.
S.  64.)  107.  —  desgl.  der  Neißer  -Brieger  Eisenbahn.
(A.  K.  O.  v.  4.  Apr.  45.)  130.  —  desgl.  der  von
Hannover  nach  Minden  führenden  Eisenbahn.  (taatsvertrag
  v.  1.  Dezbr.  45.  Art.  8.)  79.  80.  —  desgl.
der  Münster-  Hammer  Eisenbahn.  (Statut  ders.  v.  34
Janr.  46.  §.  31.)  121.  —  desgl.  der  Aachen-Düsseldorfe
  Eisenbahn.  (Allerh.  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde
  v.  21.  Aug.  46.  Nr.  7.  u.  Artk.  26.  des  Statuts.)
  405.  411.  f.  —  desgl.  der  Aachen  Mastrichter
Eisenbahn  und  deren  Zweigbahn  nach  Kohlscheid.  (Konzessions=
  und  Bestätigungs=  Urkunde  v.  30.  Janr.  46.
Nr.  4.)  30.  —  s.  auch  Eisenbahnen.

Militair-Kirchenordnang,  vom  12.  Febr.  1832.,
bei  den  Bestimmungen  ders.  rücksichtlich  des  Schulunternichts
  der  Kinder  von  Militairpersonen  behält  es  sein
Bewenden.  (Schulord.  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.
Dezbr.  45.  S.  71.)  15.

Mili-
        <pb n="586" />
        40

Militairpersonen,  Schulunterricht  für  deren  Kinder,
s.  Schulunterricht.  —  beurlaubte,  s.  diese.

Militair-Strafgesetzbuch,  s.  Strasgesetzbuch
für  das  Prcußische  Heer.

Ministerial-Direktoren,  denselben  steht  das  Recht
zu,  den  mündlichen  Prüfungen  der  Ober-Eraminations-Kommission
  zu  höhern  Verwaltungsämtern  persönlich
beizuwohnen.  (Regulativ  v.  14.  Febr.  40.  S.  20.)  200.

Ministerial-Räthe,  Auswahl  von  vier  ders.  n  Mitgliedern
  der  Ober-Examinations-Rommission  für  die  Prüfung
  zu  höhern  Verwaltungsämtern.  (Regulativ.  v.  14.
Febr.  46.  §.  18.)  205.  —  sämmtlichen  Ministerial-Räthen
  steht  das  Recht  zu,  den  mündlichen  Prüfungen
der  gedachten  Kommission  persönlich  beizuwohnen.  (ebend.
S.  20.)  206.

Ministerien,  Dioziplinar-,  dieselben  berichten  über  die
Ernennung  des  Vorsitzenden  der  Ober-Eraminations-Kommission
  für  höhere  Verwaltungsämter,  nach  vorgängiger
  Berathung  im  Staatsministerio,  an  des  Rönigs
Majestät.  (Regulativ  v.  14.  Vebr.  40.  S.  18.)  205.  —
Berufung  der  vier  Mitglieder  als  ordentliche  Eraminatoren
  jener  Rommission  durch  dies.  (ebend.  §.  18.)  208.
—  Ressortverhältnisse  der  Ober-Eraminations-Kommission
zu  den  Ministerien.  (ebend.  §§.  20.  u.  22.)  200.  210.
—  bei  dens.  haben  die  Regicrungen  auf  die  Dienstentlassung
  unbrauchbarer  oder  durch  tadelhafte  Führung
einer  weitern  Anstellung  unwürdiger  Referendarien,  in
Folge  des  §.  60.  der  Verord.  v.  29.  März  1844.  anzutragen.
  (Regulativ.  v.  14.  Febr.  40.  S.  12.)  202.

Ministerium  des  Junern,  zum  Chef  desselben  (Minister
  des  Innern)  wird  der  Staats=  und  Kabinctesminister
  von  Bodelschwingh,  unter  Beibehaltung  der
Eigenschaft  und  des  Titels  eines  Kabinetsministers,  ernannt.
(A.  K.  O.  v.  10.  Juli  46.)  202.  —  dessen  Konzession
bedarf  es  fortan  bis  auf  Weiteres  auch  zur  Herausgabe
der  in  monatlichen  oder  längeren  Zwischenräumen  erscheinenden
  periodischen  Schristen  in  Polnischer  Sprache.
(A.  K.  O.  v.  20.  März  46.)  156.  —  dies  gilt  au
von  der  Fortsetzung  der  bisher  ohne  Konzession  erschienenen
  periedischen  Schriften  der  genannten  Art.  (ebend.)
150.  —  hiernach  werden  rücksichtlich  solcher  Schriften
die  Bestimmungen  im  weiten  Absatze  des  SF.  20.  der
Verord.  v.  30.  Juni.  43.  suspendirt.  (ebend.)  150.  —
von  dems.  wird  der  Provinzialdirektion  des  landschaftlichen
  Kreditvereins  in  der  Provinz  Pesen  ein  besonderer,
aus  Staatskassen  zu  remunerirender  Kommissarius  beigeordnet.
  (A.  K.  O.  v.  28.  Mai  46.  Nr.  1.  nebst  Instruktion
  für  letzt.)  211.  213.  214.  —  durch  dasselbe
werden  die  Verfügungen  getreffen,  welche  zur  Ausführung
  der  von  dem  Kommunallandtage  der  Neumark  in
dortigen  Feuersozietäts-Angelegenheiten  gefaßten  Beschlüsse

Sachregister.

1846.

Ministerium  des  Innern,  (Forts.)
etwa  erforderlich  sind.  (Regl.  v.  17.  Juli  40.  S.  6.)  353.
—  zwei  Räthe  desselben  sind  immer  Mitglieder  des  obern
siedsgerichts  in  Pferde  -Rennangelegenheiten.  (A.  KN.
O.  v.  5.  Oktbr.  46.  Nr.  1.  D.)  482.

Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=  2c.
Angelegenheiten,  entscheidet  in  der  Rekursinstanz
über  die  von  den  Oberpräsidenten  festgesetzte  Verpflichtung
  zur  Zahlung  oder  Erganzung  der  Pensionen  für
Lehrer  und  Beamte  an  den  höhern  Unterrichtsanstalten.
(V.  v.  23.  Mal  46.  §.  8.)  215.  f.  —  Regulirung  der
streitig  bleibenden  Punkte  durch  dasselbe  bei  dem  Pensionswesen
  für  die  Lehrer  und  Beamten  solcher  Unterrichtsanstalten,
  zu  deren  Unterhaltung  weder  Kommunen,
noch  der  Staat  verpflichtet  sind.  (ebend.  §.  9.)  216.  —
desgl.  Rekurs  an  dasselbe  wegen  der  von  den  Oberpräsidenten
  angcordneten  Zuschüsse  zu  dem  für  dergl.  Lehrer
und  Beamten  gebildeten  Pensionsfonds.  (ebend.  §.  17.)
217.  —  ist  die  Rekurs-Instanz  gegen  die  Resolute  der
den  Schulanstalten  vorgeseßten  Regierungen  über  streitige
  Beitragsverhältnisse  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  von  Schul-  und  Küsterhäusern.  (G.  v.  21.  Juli
40.  §.  S.)  393.  —  ohne  dessen  Genehmigung  darf  das
jetzige,  die  Normalsätze  übersteigende  Einkommen  der
Schullehrer  nicht  verringert  werden.  (Schulord.  für  die
Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  §S.  17.)  4.  —  Anmeldung
  einzelner  in  Großbritannien  rechtmäßig  erschienener
  Werke  der  Literatur  und  der  schönen  Künste  und
Führung  von  Verzeichnissen  bei  demselben,  zur  Erreichung
des  Schutzes  gegen  deren  Nachdruck  und  unbefugte  Vervielfältigung,
  sowie  gegen  die  unbefugte  öffentliche  Darstellung
  oder  Aufführung  dramatischer  und  musikalischer
Werke.  (Staatsvertrag  v.  13.  Mai  460.  Art.  II.  u.  III.)
315.  340.  f.

Ministerium  der  Medizinal-Angelegenheiten,
  demselben  wird  einstweilen  die  Direktion  des  Charité=
  rankenhauses  in  Berlin  und  dessen  Neben-Institute
unmittelbar  untergeordnet.  (A.  K.  O.  v.  17.  Apr.  46.)
1560.  —  Aufstellung  einer  Series  medsicaminum  von
demselben,  wonach  die  rzeneimittel  in  den  Apotheken
jederzeit  vorräthig  zu  halten  sind.  C.K.  O.  v.  5.  Oktbr.
46.  Nr.  1.)  509.

Monatsschriften,  (periodische  Schriften,  in  monatlichen
  Zwischenräumen  erscheinend),  rücksi  tlich  ders.  bedarf
  es  weder  einer  Konzessionsertheilung,  noch  finden
die  sonstigen  für  Zeitungen  und  Zeits  riften  ertheilten
Vorschriften  auf  solche  Anwendung.  (V.  v.  30.  Juni  43.
§.  —)  Jahrg.  1813.  S.  264.  —  in  Polnischer
Spra  c,  rücksichtlich  dieser  werden  obige  Bestimmungen
sortan  bis  auf  Weiteres  suspendirt,  daher  es  zu  ihrer
Herausgabe  einer  vorgängigen,  von  dem  Minister  des

nnern
        <pb n="587" />
        Sachregister.  1846.  41

Monatsschriften,  (Forts.)

Innern  zu  ertheilenden  Konzession  bedarf.  (A.  K.  O.  v.
20.  März.  46.)  150.  —  dies  gilt  auch  von  der  Fortsetzung
  der  bisher  ohne  Konzession  erschienenen  periodischen
  Schriften  der  genannten  Art.  (ebend.)  156.

Moratorienprozesse,  General-,  in  solchen  verbleibt
es  zwar  für  das  Verfahren  in  erster  Instanz  bei  den
bestehenden  Prozeßvorschriften;  bei  Einlegung  von  Rechtsmitteln
  oder  Eintritt  abgesonderter  Spezialprozesse  aber,
sind  sic  gleichfalls  nach  den  Bestimmungen  der  Verord.
v.  1.  Juni  183.  und  derjenigen  v.  21.  Juli  46.  zu  behandeln.
  (§.  29.  der  letz.)  300.

Mühlhei  „  an  der  Ruhr,  derselben  wird  die  revidirte
Städteordnung  v.  17.  März  1831.  verliehen.  (A.  K.  O
v.  8.  Ang.  10.)  40.

Mündli  es  Verfahren,  in  summarischen  Prezessen
erster  Instanz.  (V.  v.  21.  Juli  40.  SS.  10—13.)  294.
295.  —  die  im  §.  20.  der  Verord.  v.  1.  Juni  1833.
zugelassene  Verzichtleistung  auf  dasselbe  vor  dem  erkennenden
  Gerichte  findet  serner  nicht  statt.  (ebend.  §S.  11.)  291.
—  mit  dem  Eintritt  desselben  in  den  höhern  Instanzen
finden  die  bisherigen  Vorschrifren  wegen  Bestellung  mehrerer
  Referenten  nicht  ferner  Anwendung.  (ebend.  §.  19.)
296.  —  in  der  zweiten  Instanz  vor  dem  Appellations-=richter,
  wobei  die  in  der  Verord.  v.  1.  Juni  1833.  §s§.
19—53.  getroffenen  Bestimmungen,  jedoch  mit  Berücksichtigung
  der  im  §.  9.  der  Verord.  v.  21.  Juli  46.  vorgeschriebenen
  Abänderungen,  eintreten.  (ebend.  §.  22.)
297.  —  der  §.  48.  der  Verord.  v.  1.  Juni  1833.,  wonach
  die  Sache  ohne  mündliche  Verhandlung  vor  dem
Appellationsrichter  entschieden  werden  konnte,  wird  aufgehoben.
  (ebend.  §.  22.)  207.  —  desgl.  in  der  Revisions-
  und  Nichtigkeitobeschwerde-Instanz.  (ebend.  §#§.  23.
24.)  297.  208.  —  in  Bagatellsachen,  nach  den  Vorschriften
  der  Verord.  v.  1.  Juni  1833.  (V.  v.  21.  Juli  40.
§.  28.)  209.  —  in  den  vor  den  Gerichten  in  Berlin  zu
führenden  Untersuchungen  wegen  anges  uldigter  Verbrechen.
  (G.  v.  17.  Juli  46.  88.  15.  u.  16.)  270.  —  in
wiefern  dabei  nicht  betheiligten  Personen  der  Zutritt  erlaubt
  ist.  (ebend.  S.  17.)  271.  —  in  erster  Instanz  wegen
  leichter  Verbrechen  vor  den  kommissarisch  bestellten
Einzelrichtern.  (ebend.  §#.  20—36.  38.)  272—274.  275.
—  Anordnungen  für  dasselbe  in  der  Apvpellations-Instanz.
(ebend.  §#§.  80—dO.)  282.  28.3.  —  in  Untersuchungen
wegen  Polizeivergehen.  (ebend.  88.  111.  115.  118.  121.
124.  120.  127.)  287.  288.  289.

Münster-Hammer  Eisenbabn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  9.

Münzkartel,  unter  den  zum  Zollvereine  verbundenen
Staaten  zur  Verollständigung  der  allgemeinen  Münzkonvention
  v.  30.  Juli  1838.  und  zu  gegenseitig  wirksamem
  Schutze  ihres  Münzregals,  (v.  21.  Oktbr.  45.)

Jahrgang  1816.

Nachbildung,
Nachdruck,

Münzkartel  (Forts.)

478—181.  —  dasselbe  soll  so  lange  in  Wirksamkeit  bleiben,
  als  die  gedachte  allgemeine  Münzkonvention  bestehen
wird.  (ebend.  Art.  5.)  480.  —  Anwendung  desselben  auch
auf  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  betrüglichen
Nachmachung  oder  Verfälschung  der  zum  öffentlichen  Umlaufe
  bestimmten,  auf  jeden  Inhaber  lautenden  Papiere,
sowie  der  wissentlich  oder  aus  gewinnsüchtiger  Absicht
unternommenen  Verbreitung  solcher  unächten  Papiere.
(ebend.  Art.  4.)  480.  —  Auslieferung  der  wegen  solcher
Verbrechen  gegen  das  Münzregal  eines  andern  Vereinsstaates
  bezüchtigten  Ausländers  an  die  Gerichte  des  betreffenden
  Vereinsstaats,  auf  Regquisition  der  letztern.
(ebend.  Art.  2.  u.  Z.)  479.  480

Münzregal,  s.  Münzkartel  u.  Münzverbrechen.
Münzverbrechen,  in  den  zollvereinten  Staaten  begangen,

  deren  Untersuchung  und  Bestrafung.  (A.  K.  O.  v.
26.  Septbr.  46.  und  Münskartel  v.  21.  Oktbr.  45.)
477—481.  —  der  Unterschied  in  den  Preußischen  Strafgesetzen
  zwischen  inländischem  und  ausländischem  Gelde
fällt  dabei  sort.  (ebend.)  477.  479.

Musikalische  Werke  (Komposltionen),  Erweiterung

des  Schutzes  für  solche  gegen  Nachdruck  und  unbefsugte
mechanische  Vervielfältigung  2c.  ders.  in  den  deutschen
Bundesstaaten.  (Bundesbeschluß  v.  19.  Juni  45.  und
Publik.-Patent  v.  16.  Janr.  46.)  149.  150.  —  Einholung
  des  Gutachtens  von  Kunstverständigen,  Muslkalienoder#
  Kunsthändlern  seitens  der  über  dergl.  Vergehen  erkennenden
  Richter.  (ebend.  Art.  7.)  150.  —  Vertrag  mit
Großbritannien  zum  Schutze  gegen  unbefugte  Vervielfältigung
  ders.  (v.  13.  Mai  46.  Art.  I.  u.  II.)  314—346.—
desgl.  gegen  deren  unbefugte  öffentl.  Darstellung  oder  Aufführung.
  (ebend.  Art.  III.)  346.  f.  —  Beitritt  des  Königreichs
  Sachsen  zu  noigem  Vertrage.  (Minist.-Bekanntmachung
  v.  27.  Aug.  46.)  3914.

Moslowit,  Ort,  s.  Eisenbahnen  Nr.  6.

N.

Erweiterung  des  den  Werken  der

Literatur  und  Kunst  gegen  dieselben,  sowie  gegen  die  unbefugte
  Verviclfältigung  auf  mechanischem  Wege,  durch
den  Beschluß  der  Deutschen  Bundesversammlung  v.  ).
Novbr.  1837.  verliehenen  Schutzes.  (Bundesbeschluß
v.  19.  Juni  45.  u.  Allerh.  Publik.-Patent  v.  10.  Janr.  46.)
449.  150.  —  Bestimmung  dieses  Schutzes  auf  die  Lebensdauer
  der  Urheber  literarischer  Erzeuguisse  und  Werke  der
Kunst  und  auf  dreißig  Jahre  nach  dem  Tode  ders.  (ebend.
Art.  1.)  149.  —  desgl.  auf  dreißig  Jahre  für  Werke
anonymer  oder  pseudonpmer  Autoren,  sowie  für  posthume

und
        <pb n="588" />
        42  Sachregister.  1846.

Nachbildung,

Nachdruck,  (vortf.)
und  solche  Werke,  welche  von  moralischen  Personen  (Akademien,
  Universitäten)  herrühren,  von  dem  Jahre  ihres
Erscheinens  an.  (ebend.  Art.  2.)  149.  —  Bedingungen
und  Förmlichkeiten,  unter  welchen  dieser  Schutz  in  Anspruch
  zu  nehmen  ist.  (ebend.  Art.  3.)  150.  —  Schadloshaltung
  der  durch  Nachdruck  #.  Verletzten  seitens  der
Nachdrucker  und  derjenigen,  welche  mit  Nachdruck  Handel
treiben.  (ebend.  Art.  4.  u.  ö.)  150.  —  außerdem  Strafverhängung
  gegen  dies.  auf  den  Antrag  der  Verletzten.
(ebend.  Art.  6.)  150.  —  Einziehung  des  Gutachteno
von  Sach=  oder  Kunstverständigen  in  dergl.  Angelegenheiten
  seitens  der  erkennenden  Richter.  (ebend.  Art.  7.)
150.  —  nach  obigen  Bestimmungen  werden  die  88.  6.  7.
27.  28.  u.  29.  des  Gesetzes  v.  11.  Juni  1837.,  sowie
die  §.  1.  u.  2.  der  Verord.  v.  5.  Juli  1844.,  in  soweit
  sie  kürzere  Schutzfristen,  als  obige,  vorschreiben,
abgeändert.  (Publik.-Patent  v.  16.  Janr.  46.)  150.  —
in  wicfern  Ubersetzungen  von  bereits  gedruckten  literari-Werken
  ausnahmsweise  dem  Nachdrucke  gleich  zu  achten
sind.  (v  11.  Juni  1837.  §s.  4.  Nr.  3.  II.  3.  u.  b.)
Jahrg.  1837.  S.  166.  —  (Bundestags-Beschluß  v.  19.
Juni  45.  Nr.  3.  u.  Publik.-Patent  v.  16.  Janr.  46.)
150.  —  Vertrag  mit  Großbritannien,  wegen  gegenseitigen
  Schutzes  der  Autorrechte  gegen  solche.  (v.  13.
Mai  40.)  343—  350.  —  Begründung  des  Rechts  auf
den  danach  verheißenenen  Schutz  in  den  gegenseitigen
Staaten  durch  Eimegistrirung  der  betreffenden  Werke,
resp.  bei  dem  Buchhändlerverein  in  London  oder  bei  de
Ministerio  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
  in  Berlin,  sowie  durch  Nachweis  dieser
Einregistrirung.  (ebend.  Art.  II.)  345.  340.  —  dem  obigen
  Vertrage  ist  auch  das  Königreich  Sachsen  unter  dem
21.  Aug.  46.  vom  1.  Septbr.  46.  ab  beigetreten.  (Minist.-Bekanntmach.
  v.  27.  Aug.  40.)  394.

Nationalökonomie,  Prüfung  der  zum  Regierungs-Referendariate
  sich  meldenden  Kandidaten  in  den  Hauptgrundsätzen
  ders.  (Regulativ  v.  14.  Febr.  46.  8.  2.)
200

Naturalien  (Lieferungen  und  Leistungen  in  Natur),  Dotirung
  der  Schullehrerstellen  mit  solchen,  oder  Entschädigungoleistung
  für  dies.  (Schulord.  für  die  Prov.  Preußen
v.  11.  Dezbr.  45.  IS.  12  -  15.)  3.  4.  —  uur  solche
dürfen  Schullehrer  von  den  Verpflichteten  unmittelbar
erheben.  (ebend.  S.  67.)  15.

Nebenämter,  solche  dürfen  Schullehrer  nur  mit  auedrücklicher
  Genehmigung  der  Regierung  übernehmen.  (Schulord.
für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  8.  9.)  3.

Neisse-Brieger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  8.

Neisse-Glatzer  Chausseebau,  s.  Chausseebau  Nr.  6.

Neu-Klötze,  Gemeinde,  s.  Klözze.
Neumark,  Provinz,  revidirtes  Reglement  für  die  Land-Feuersozietät

  ders.  (v.  17.  Juli  46.)  351—689.  —  dasselbe
  tritt  mit  dem  1.  Janr.  1847.  in  Kraft,  und  in  die
Stelle  des  Reglements  vom  29.  Aug.  1825.  und  der
dasselbe  erläuternden  gesetzlichen  Vorschriften  und  Kommunal-Landtagsbeschlüsse.
  (ebend.  S.  1.)  351.  —  .  auch
Feuer-Sozietäts-Reglements.

Nenustettiner  Kreisobligationen,  auf  den  Inhaber

lautend,  deren  Ausfertigung  und  Emission  zum  Betrage
von  97,000  Rthlr.,  mit  3  Prozent  jährl.  Verzinsung,
behufs  der  Erbauung  einer  Chaussee  von  Felderborn  über
Neustettin  und  Bärwalde  nach  der  Belgarder  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Polzin.  (Privileg.  v.  23.  Oktbr.  46.)
518.  f.

Neuvorpommern,  s.  Pommern.
Nichtigkeitsbeschwerde  (NAichtigkeitsklage),  Rechtsmittel,

  Vorschriften  für  dieselbe  in  summarischen  Prozessen.
(V.  v.  21.  Juli  46.  SS,  15—19.  u.  2——250.)  295.296.
297.  298.  —  dieselbe  muß  außer  der  Angabe  der  Beschwerdepunkte
  dasjenige  enthalten,  was  der  Art.  8.  der
Deklaration  v.  6.  April  1839.  vorschreibt.  (ebend.  §.  23.
lit.  a.)  297.  —  zur  Anfertigung  von  Schriftsätzen  in
dieser  Instanz  sind  nur  die  bei  dem  Geheimen  Ober-Tribunal
  angestellten  Justizkommissarien  befugt.  (ebend.  s.  23.
Ut.  d.)  297.  —  Porschriften  für  deren  Beschleunigung
in  eiligen  Sachen  (Wechsel-,  Arrest-,  Merkantil  -  und
Bausachen.)  —  (ebend.  §.  27.)  299.  —  für  die  mündliche
Verhandlung  und  die  darauf  erfolgende  Entscheidung  bei
den  Senaten  des  Geheimen  Ober-Tribunals  ist  die  Anwesenheit
  von  mindestens  7  Mitgliedern,  den  Vorsltzenden
eingeschlossen,  erforderlich.  (ebend.  §.  24.)  297.  f.  —
einer  Vermehrung  dieser  Anzahl  bedarf  es  aber  auch  dann
nicht,  wenn  es  auf  Abänderung  zweier  gleichförmiger  Erkenntnisse
  ankommt,  wonach  die  Bestimmung  in  Nr.  7.
der  A.  K.  O.  v.  19.  Juli  1832.  (S.  192.)  aufgehoben  wird.
(ebend.  §.  24.)  298.  —  Entscheidung  des  Plenums  des
Geheimen  Ober-Tribunals  in  den  Fallen  der  Nr.  Z.  u.
4.  der  Verord.  v.  1.  Aug.  1830.  (S.  218.)  nicht  blos
über  die  zweifelhaft  gewordenene  Rechtsfrage,  sondern  in
der  Sache  selbst.  (ebend.  S.  25.)  298.  —  Mittheilung
der  gefällten  Erkenntnisse  an  die  bei  dem  Geheimen  Ober-Tribunal
  aufgetretenen  Sachwalter  und  Festsetzung  deren
Gebühren.  (ebend.  §.  20.)  208.  —  gesetzlich  begründete,
Zulässigkeit  derselben  gegen  Aussprüche  des  obern  Schiedsgerichts
  in  Pferde-Rennangelegenheiten.  (A.  K.  O.  v.
5.  Oktbr.  40.  Nr.  4.)  482.  f.  —  ist  zulässig  gegen  den
schiederichterlichen  Ausspruch  in  streitigen  Feuersozietäts=Angelegenheiten
  der  Stadt  Königsberg  in  Pr.  (Regl.  v.
22.  Mai  46.  SS.  91.  92.)  188.  189.

Nie-
        <pb n="589" />
        Sachregister.  1846.

Nieder-Lausitz,  Markgrasthum,  s.  Lausitz.

Niederrbeinische  Dampf=  Schleppschifflahrts-Gesellschaft,
  eine  für  den  Gütertransport  auf  dem
Rheine  und  auf  den  mit  ihm  zusammenhängenden  Gewässern
  in  Düsseldorf  unter  obiger  Firma  zusammengetretene
  Aktiengesellschaft,  deren  Statut  v.  31.  März  46.  ist
mittelst  Allerhöchster  Order  vom  22.  Mai  46.  bestätigt
worden.  (Ministerial-Bekanntmachung  v.  27.  Juni  46.)
250.

Niederschlesische  Zweigbahn-Gesellschaft,  siehe
Eisenbahnen  Nr.  5.

Niesky,  in  der  Ober-Lausitz,  von  dort  bis  zur  Grenze
bei  Meuselwitz,  s.  Chausseebau  Nr.  8.

O.

Ober-Appellatioussenat  des  Kammergerichts,  siehe

letzteres.

Ober-E  inations-K  ission,  für  die  Justigbeamten,
  zu  Justitiarien  bei  den  Prorinzial-Verwalwungsbehörden
  können  mur  solche  Männer  bestellt  werden,
welche  die  höchste  Prüfung  vor  jener  bestanden  haben.
(Regulativ  v.  14.  Febr.  46.  §S.  19.  lit.  a.)  206.

Ober-Examinations-Kommission,  für  die  Prüfung
  zu  höheren  Verwaltungsämtern,  dieselbe  hat  ihren
Sitz  in  Berlin  und  besteht  aus  einem  von  des  Königs
Majestät  zu  ernennenden  Vorsitzenden,  desgl.  aus  vier
Mitgliedern,  als  ordentlichen  Examinatoren,  welche  unter
den  Ministerialräthen  auszuwählen  sind.  (Regulativ  v.
14.  Febr.  46.  §.  18.)  205.  —  der  vierte  Examinator
(für  alle  Zweige  der  Rechtswissenschaft)  kann  auch  ein
Mitglied  des  geheimen  Ober-Tribunals  oder  des  Revisionshofes
  sein.  (ebend.)  205.  —  die  Ernennung  zum
Eraminator  bei  derselben  ist  als  ein  jederzeit  widerruflicher
  Ehren--Auftrag  zu  betrachten.  (ebend.)  205.  —  dieselbe
  ist  zur  letzten  und  höchsten  Prüfung  derer  bestimmt,
welche  ihre  Qualifikation  bewähren  wollen,  um  zu  Mitgliedern
  der  Regierungen,  wozu  auch  die  Ober-Forstbeamten
  gehören,  und  der  Provinzial-Steuerdireftionen,  ingleichen
  zu  weltlichen  Mitgliedern  der  Konsistorien  und
Provingal-Schulkollegien  und  zu  Ober-Kommissarien  bei
den  eneral-Kommissionen  befördert  werden  zu  können.
(ebend.  §.  19.)  205.—  dieselbe  ist  als  Behörde  dem  Staatsministerio
  untergeordnet,  dessen  Mitglieder,  so  wie  die
Direktoren  und  Räthe  der  Ministerien  und  die  Präsidenten
  der  Landeskollegien,  das  Recht  haben,  den  mündlichen
  Prüfungen  der  Kommission  persönlich  beizuwohnen.
(ebend.  §.  20.)  200.  —  Ressortverhältniß  derselben  zu
den  Dieziplinar-Ministerien.  (ebend.  §.  32.)  210.  —
Verfahren  bei  den  Prüfungen  vor  derselben.  (ebend.
§S.  20—29.)  206—209.  —  Censur  des  Ausfalls  der

43

Obe  sion,  (GForts.)
Profung  seitens  derselben.  (ebend.  §#  30.  31.  u.  32.)
209.  210.  —  formeller  Geschäftsgang  bei  derselben.
(ebenb.  §.  35.)  210.

Ober-Forstbeamte,  als  Mitglieder  der  Regierungen,
Prüfung  zu  solchen  vor  der  Ober-Eraminations-Kommission,
  (Regulativ  v.  14.  Febr.  40.  S.  13.  17.  u.  19.)
203.  204.  205.  —  bei  den  Regierungen,  deren  Berufung  zu
den  Prüfungen  der  Forstreferendarien.  (Regulativ  v.  14.
Febr.  40.  J.  13.  lit.  d.)  203.

Ober-Kommissarien,  bei  den  General-Kommissionen,
Bewährung  deren  Qualifikation  durch  Prüfung  vor  der
Ober-Eraminations-Kommission.  (Regulativ  v.  14.  Febr.
40.  SF.  19.  u.  22.)  205.  207.

Oberlandesgerichte  zu  Marienwerder  u.  Insterburg,
  Kompetenzverhältnisse  zwischen  dens.  und  dem  Tribunal
  des  Königreichs  Preußen,  mit  Abänderung  der  Bestimmungen
  der  A.  K.  O.  v.  22.  Dezbr.  38.  unter  C.
Nr.  7.  bis  11.  (A.  K.  O.  v.  16.  Novbr.  46.)  315.  —  zu
Marienwerder,  Allerhöchste  Bestätigung  des  Statuts
des  Sterbekassen-Vereins  für  die  Justilbeamten  in  dessen
Departement.  (A.  K.  O.  v.  18.  Septbr.  46.  und  Minist.-Bekanntmach.
  v.  20.  Novbr.  40.)  510.

Ober-Lausitz,  Markgrafthum,  s.  Lausiß.

Oberpräsidenten,  Feststellung  der  Verpflichtung  zur
Zahlung  oder  Ergänzung  der  Pensionen  für  Lehrer  und
Beamte  an  den  höhem  Unterrichtsanstalten,  mit  Ausschluß
  der  Universitäten,  durch  dieselben.  (V.  v.  28.  Mai
46.  §.  7.)  215.  —  Rekurs  dagegen  an  den  Minister
der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten  und  an  die
biebei  sonst  noch  betheiligten  Departementschefs.  (ebend.
§.  B8.)  215.  f.  —  Regulirung  des  Pensionswesens  durch
dies.  für  die  Lehrer  und  Beamten  solcher  Unterrichtsanstalten,
  zu  deren  Unterhaltung  weder  Kommunen,  noch  der
Staat  verpflichtet  sind.  (ebend.  §.  9.)  216.  —  desgl.
der  zur  Bildung  eines  Pensionsfonds  für  dergleichen  Anstalten
  erforderlichen  Zuschüsse.  (ebend.  §S.  17.)  217.  —
für  die  Mark  Brandenburg,  derselbe  entscheidet  in  der
Rekurs--Instanz  über  die  von  unvermögenden  Gemeinden
in  Anspruch  genommene,  aber  verweigerte  Beihülfe  aus
dem  Niederlausitzer  Landarmenfonds.  (Regulativ  v.  17.
Mai  40.  8.  23.)  257.

Oberpräsidium  der  Provinz  Westphalen,  dessen  Verwaltung
  ist  dem  Staateminister  Flottwell,  unter  Beibehaltung
  seiner  Stellung  als  Mitglied  des  Staatemini-E6½
  übertragen  worden.  (A.  K.  O.  v.  16.  Aug.  46.)

er,  Mechangsfemer  „Zuziehung  der  bei  derselben
  für  die  Revislon  der  Rechnungen  der  Bank  bestehenden
  Kommission  zur  Prüfung  der  vierteljährigen  Nachweisungen
  des  Betrages  der  umlaufenden  Banknoten  und
f  der
        <pb n="590" />
        44

Ober-Nechnungs-Kammer,  (Forts.)
der  dafür  vorhandenen  Deckungemittel,  so  wie  des  gesammten
  übrigen  Bankvermögens.  (A.  K.  O.  v.  11.
Apr.  46.  Nr.  4.)  154.  —  s.  ferner  Banknoten  u.  Bankordn.

Oberschlesische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  6.

Ober-Stallmeister  und  Chef  der  Gestüteverwaltung,
ist  stetes  Mitglied  des  obern  Schiedsgerichts  zu  Berlin  in
Pferde-Rennangelegenheiten.  (A.  K.  O.  v.  ö.  Oktbr.  46
Nr.  1.  a.)  482.

Ober-Tribunal,  Geheimes,  in  erlin,  ein  Mitglied
desselben  kann  bei  der  Ober-Examinations-Kommission  für
die  Prüfung  zu  höhern  Verwaltungsämtern  der  vierte
Examinator  (für  alle  Zweige  der  Rechtswissenschaft)  sein.
(Regulativ  v.  14.  Febr.  46.  §.  18.)  205.  —  dasselbe
ist  die  Revisions=  und  Nichtigkeitsbeschwerde  -Instanz  in
summarischen  Prozessen.  (V.  v.  21.  Juli  46.  88.  24.
bis  206.)  297.  298.  —  zur  Anfertigung  von  Schristsätzen
  in  dieser  Instanz  find  nur  die  bei  demselben  angestellten
  Justizkommissarien  befugt.  (ebend.  S.  23.  lit.  d.)
297.  —  für  die  mündliche  Verhandlung  und  die  darauf
  erfolgende  Entscheidung  bei  dessen  Senaten  ist  die
Anwesenheit  von  mindestens  7  Mitgliedern,  den  Vorsitzenden
  eingeschlossen,  erforderlich.  (ebend.  S.  24.)  297.  f.
—  eine  Vermehrung  dieser  Anzahl  bedarf  es  aber  auch
dann  nicht,  wenn  es  auf  Abänderung  zweier  gleichförmiger
  Erkenntnisse  ankommt,  wonach  die  Bestimmung  in
Nr.  7.  der  A.  K.  O.  v.  19.  Juli  1832.  (S.  192.)  aufgehoben
  wird.  (ebend.  §.  24.)  298.  —  Ertscheidung
des  Plenums  desselben  in  den  Fällen  der  Nr.  3.  unb  4.
der  Verordnung  v.  1.  Aug.  1836.  (S.  218.)  nicht  blos
über  die  zweifelhaft  hewortene  Rechtsfrage,  sondern  in
der  Sache  selbst.  (ebend.  §.  25.)  298.  —  Mittheilung
der  gefällten  Erkenntnisse  an  die  bei  demselben  aufgetretenen
  Sachwalter  und  Festsetzung  deren  ebühren.
(ebend.  §.  20.)  208.  —  bei  demselben  ist  nur  dann  eine
weitere  Beschwerde  gegen  Verfügungen  der  ersten  und
zweiten  Instanz  zulässig,  wenn  in  der  Hauptsache  das
Rechtsmittel  der  Revision  nach  §S§.  1.  bis  Z.  der  Verord.
v.  14.  Dezbr.  183.  stattfinden  könnte.  (ebend.  §.  35.)
301.  —  an  dasselbe  gehen  auch  die  Beschwerden  über
Verfügungen  der  Gerichte  zweiter  Instanz  in  den  bei  ihnen
  anhängigen  Sachen,  in  welchen  rin  ordentliches  oder
außerordentliches  Rechtsmittel  dritter  Instanz  an  sich  zulässig
  ist.  (ebend.  §.  35.)  301.  —  bei  einem  aus  zehn
Mitgliedern  bestehenden  Senate  desselben  erfolgt  die  Entscheidung
  über  die  Revision  der  in  zweiter  Instanz  gefällten
  Urtel  in  Untersuchungen  wegen  angeklagter  Verbrechen
  in  Berlin.  (.  v.  17.  Juli  40.  S6.  92.  u.  95.)
281.  —  Zulässigkeit  der  gesetzlich  begründeten  Nichtigkeitsbeschwerde
  bei  demselben  gegen  Aussprüche  des  obern

Sachregister.

1846.

Ober-Tribunal,  Geheimes,  (Forts.)

Schiedsgerichts  zu  Berlin  in  Pferde  enpangelegenheien.
(A.  K.  O.  v.  5.  Oktbr.  406.  Nr.  4.)  482.  483.

Obmann,  in  schied  srichterlichen  v  siebe
dieses.

Obstbaumzucht,  Dotirung  der  Schullehrerstellen  mit
einem  Platze  zu  solcher.  (Schulord.  für  die  Prov.  Preußen
v.  11.  Dezbr.  45.  S.  12.  Nr.  4.  u.  §S.  41.)  3.  10.

SEffentliches  Verfahren,  mündliches,  in  den  vor  den
Gerichten  in  Berlin  zu  führenden  Untersuchungen  wegen
angeschuldigter  Verbrechen,  Beschränkung  desselben  auf  den
Zutritt  von  Justizbeamten,  Justizkommissarien,  Referendarien
  u.  Auskultatoren  zu  solchem.  (G.  v.  17.  Juli  46.
§.  17.)  271.  —  s.  auch  mündliches  Verfahren.

Gkonomiekommissarien,  deren  Zulassung  unter  gewissen
  Bedingungen  zur  Prüfung  vor  der  Ober-Eraminationskommission
  für  höhere  Verwaltungsämter,  desgl.
zur  Prüfung  für  die  Stelle  eines  Ober-Kommissarius.
(Regulativ  v.  14.  Febr.  40.  S5.  19.  u.  22.)  205.  206.
207.

Ordnungsstrafe,  von  1—5  Rthlr.  oder  von  6=  bis
zu  24stündigem  Gefängniß,  für  Ruhestörer  bei  den  Verhandlungen
  der  Gerichtsdeputationen  und  erichtsabtheilungen
  zu  Berlin  in  Untersuchungen  wegen  angeschuldigter
Verbrechen,  deren  sofortige  Beschließung  und  Vollstreckung
von  letztem.  (G.  v.  17.  Juli  46.  §S.  130.)  289.  —  für
Aheinische  Gerichtsvollzieher  wegen  Übertretung  der  Anordnungen
  über  die  Verwendung  der  Stempel  zu  ihren
Urkunden.  (A.  K.  O.  v.  17.  Juli  46.  Nr.  4.  lit.  b.)
392.  —  s.  auch  Snafen.

Organistenwohnungen,  in  Schulhäusern,  s.  letz.

Ortswähler  für  ständische  Wahlen,  s.  diese.

Ostpreußisches  Provinzialrecht,  Anwendung  des
Zusatzes  205.,  betreffend  die  Auseinandersetzung  zwischen
ab=  und  anziehenden  Schullehrern,  desgleichen  mit  den
Erben  verstorbener  Lehrer.  (Schulord.  für  die  Provinz
Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  §S.  22.)  5.  —  Zusatz  215
bis  224.,  die  darin  über  Schulen  enthaltenen  Vorschriften
  treten  mit  Einführung  der  Schulord.  für  die  Elementarschulen
  der  Provinz  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.
außer  Kraft,  insofern  auf  solche  in  letzterer  nicht  ausdrücklich
  Bezug  genommen  wird.  (6.  72.  der  gedachten
Schulord.)  10.  —  bei  der  Bestimmung  des  Zusatzes  216.
S.  6.  und  der  bisherigen  Observanz  behält  es  rücksichtlich
  der  Juhrengestellung  oder  der  Reisekostenvergütung
dafür  für  die  Kreisschulinspektoren  vorläufig  sein  Bewenden.
(Schulord.  v.  11.  Dezbr.  45.  §.  35.)  8.  —  Anwendung
des  Zusatzes  218.  S§.  1.  u.  4.,  die  Berufung  der  Lehrer
  an  den  Kirchschulen  betr.  (Schulord.  für  die  Prov.
Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  §.  6.)  2.

Ovelgönne,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  10.

P.
        <pb n="591" />
        Sachregister.  1846.

P.

Pächter,  nur  auf  solche  Sachen  und  Effekten,  welche
demselben  selbst  gehören,  oder  welche  berselbe  ohne  Einwilligung
  des  Eigenthümers  zu  verpfänden  besugt  ist,  erstrecken
  sich  die  dem  Verpächter  im  §.  3953.  Tit.  21.
Thl.  I.  des  A.  L.  R.  beigelegten  Rechte  eines  Pfandgläubigers.
  (Dekl.  v.  21.  Juli  40.)  326.

Paderborn,  Kreis,  im  Mindenschen  Regierungsbezirke,
Ansledelung  von  Juden  auf  dem  platten  Lande  in  dems.
und  deren  Verkehr  mit  der  bäuerlichen  Bevölkerung.
(A.  K.  O.  v.  4.  Dezbr.  46.)  528.

Papiere,  öffentliche,  geldwerthe,  auf  jeden  Inhaber  lautend,
  in  wieweit  deren  Ankauf  für  Rechnung  der  Preußischen
  Bank  erfolgen  kann.  (Bankord.  v.  5.  Oltbr.  46.
(§.  90.)  454.  f.  —  Untersuchung  und  Bestrafung  deren
betrüglicher  Nachmachung  und  Fälschung  in  den  zollvereinten
  Staaten,  sowie  der  wissentlichen  Verbreitung  solcher
  unächten  Papiere.  (A.  K.  O.  v.  26.  Septbr.  46.  u.
Münzkartel  v.  21.  Oktbr.  45.  Art.  4.)  477.  480.  —
dabei  soll  der  Unterschied  in  den  Preußischen  Strasgesetzen
  zwischen  inländischen  und  ausländischen  Papieren
wegfallen.  (ebend.)  477.  4680.  —  (.  auch  Banknoten,
Staatsschuldscheine  2c.

Parzellirungen  (Dismembrationen,  Zertheilungen,  Zerstückelungen)
  von  Grundstücken,  Aufnahme  von  Verträgen
  über  solche  seitens  der  das  Hypothekenbuch  führenden
  Gerichte,  in  Anwendung  des  §.  2.  des  Gesetzes
v.  Z.  Janr.  45.  (Allerhöchste  Dekl.  v.  7.  Aug.  46.)  395.

Paßpolizei,  Wahrnehmung  derselben  auf  der  Eisenbahn
von  Hannover  nach  Minden.  (Staatsvertrag  v.  4.  Dezbr.
45.  Art.  6.)  78.  79.

Patronat,  über  Verbrechen,  wegen  welcher  die  Verurtbeilung
  zugleich  den  Verlust  jenes  zur  Folge  hat,  können
  in  Berlin  nicht  die  kommissarisch  bestellten  Einzelrichter,
  sondern  nur  die  Gerichtsdeputationen  erkennen.
(G.  v.  17.  Juli  46.  88.  24.  u.  39.)  272.  275.

Pensionen,  gerichtlich  in  Beschlag  genommene,  Berechnung
  der  Gerichtsgebühren  nach  Prozentsätzen  der  Masse
im  erekutiven  Prioritätsverfahren  wegen  solcher.  (A.  K.
O.  v.  11.  Oktbr.  46.)  473.  f.  —  deren  Gewährung
für  Bankbeamte.  (Bankord.  v.  ö.  Oktbr.  46.  8.  46.)  446.
—  deren  Bewilligung  für  Lehrer  und  Beamte  an  den
höhern  Unterrichtsanstalten,  mit  Ausschluß  der  Universltäten.
  (B.  v.  28.  Mai  46.)  214—218.—  Verpflichtung
zur  Aufbringung  und  Zahlung  ders.  (ebend.  Ss.  4—
u.  15—18.)  215.  216.  217.  218.  —  Ansprüche  der
Hinterbliebenen  ders.  auf  einen  Theil  der  Pension  nach
den  allgemein  geltenden  Grundsätzen.  (ebend.  §.  19.)  218.
—  deren  Bewilligung  für  dienstunfähig  gewordene  Leh-45



Penstonen,  (Forts.)
rer  an  den  Elementarschulen  4%%  Vevin  Preußen.
(Schulord.  v.  11.  Dezbr.  45.  S.  2

Penstonirungen  der  Lehrer  und  Sen  an  den  höhern
  Unterrichtsanstalten,  mit  Ausschluß  der  Universitäten,
  allgemeine  Vorschristen  für  dies.  (V.  v.  28.  Mai
46.)  214—218.—  Anspruch  auf  Pemon.  (ebend.  §#§.  1.
bis  3.)  214.  215.  —  Vewpflichtung  zur  Zahlung  der
Pension.  (6§.  4—9.)  215.  216.  —  Bestimmung  der
Höhe  der  Penslon.  (8§.  10.  u.  11.)  216.  —  Berechnung
der  Dienstzeit.  (Ss.  12—14.)  217.  —  Aufbringung  der
Penslon.  (66.  15—18.)  217.  218.  —  allgemeine  Bestimmungen.
  (§§.  19—21.)  218.  —  dienstunfähig  gewordener
  Schullehrer  an  den  Elementarschen  der  Frowing
Preußen.  (Schulord.  v.  11.  Dezbr.  45.  §.  26.)  6.  —
rücksichtlich  der  unfreiwilligen  Penslonirungen  derf.  behält
es  bei  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  sein  Bewenden.
  (ebend.  §.  27.)  6

Penstonsfonds,  für  Civil-Staatsdiener,  zu  solchen  müssen
  gleichmäßig  auch  die  Lehrer  und  Beamten  der  aus
Staatsfonds  zu  unterhaltenden  Unterrichtsanstalten  beitragen.
  (V.  v.  28.  Mai  46.  §S.  15.)  217.  —  besonderer,
  für  Lehrer  und  Beamte  an  andern  Unterrichtsanstalten,
  dessen  Bildung  und  Aufbringung  der  Beiträge
für  dens.  (ebend.  95.  16.  17.  u.  18.)  217.  218.

Pfablgeld,  städtisches,  in  Anclam,  s.  letz.

Pfänder,  bewegliche,  bei  zinsbaren  Darlehen  seitens  der
Bank,  Anordnungen  rücksichtlich  ders.  (Bankord.  v.  5.
Oktbr.  46.  Ss.  5.  u.  6.)  436.  437.  —  Verkauf  ders.,
wenn  die  Darlehne  zur  Verfallzeit  nicht  zurückgezahlt
werden.  (ebend.  §S.  117.)  460.

Rfandgläubiger,  die  dem  Vermiether  und  Verpächter
im  §.  395.  Tit.  21.  Thl.  I.  des  A.  L.  R.  beigelegten
Rechte  eines  solchen  erstrecken  sich  nur  auf  solche  Sachen
und  Effekten,  welche  dem  Miether  oder  Pächter  selbst
gehören,  oder  welche  derselbe  ohne  Einwilligung  des
Eigenthümers  zu  verpfänden  befugt  ist.  (Dekl.  v.  21.
Juli  46.)  320.

Pfarrbanten,  Beitragspflichtigkeit  zu  deren  Ausführung
in  dem  Markgrafenthum  Oberlausitz.  (V.  v.  11.  Apr.
46.)  164.

Pfarrer  (Prediger),  führen  die  Mitaufsicht  über  die
Elementarschulen.  (Schulord.  für  die  Provinz  Preußen
v.  11.  Dezbr.  45.  S§.  28.  u.  33.)  6.  8.  —  besondere
Obliegenheiten  ders.  als  Lokalinspektoren  der  Schule.
(ebend.  §.  33.)  8.  —  dies.  stehen  unter  der  Aufslcht  von
Kreis-Schulinspektoren,  deren  Amt  in  der  Regel  die
Superintendenten,  Erzpriester  und  Dekane  zu  verwalten
haben.  (ebend.  S§s.  34.  u.  36.)  E.  —  können  bis  zu  8
Tagen  vom  Schulbesuche  befreien.  (Schulord.  für  die  Prov.
Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  §.  3.)  1.

Pferde-
        <pb n="592" />
        46  Sachregister.
Pferde-N  legenheiten,  das  für  solche  Aller- 



höchst  genehmigte  allgemeine  Reglement  soll  seiner  Zeit
in  den  Amtoblättern  derjenigen  Regierungen  bekannt  gemacht
  werden,  in  deren  Bezirk  dasselbe  von  einem  Verein
  angenommen  werden  wird.  (A.  K.  O.  v.  5.  Oftbr.
46.)  482.  483.  —  schiedsrichterliches  Verfahren  über  Rennstreitigkeiten
  in  erster  Instanz  bei  den  einzelnen  Vereinen,
mit  Ausschließung  der  ordentl.  Gerichtsbehörden.  (ebend.)
482.  —  Errichtung  eines  obern  Schiedsgerichts
in  Berlin  zur  Entscheidung  aller  Streitigkeiten  in  dergleichen
  Angelegenheiten  in  zweiter  und  letzter  Instanz.
(ebend.)  482.  —  aus  welchen  Mitgliedern  dasselbe  bestehen
  soll.  (ebend.  Nr.  1.  3.—e.)  482.  —  Befugnisse
und  Geschäftsgang  desselben.  (ebend.  Nr.  2.  u.  3.)  482.
—  gegen  dessen  Aussprüche  findet  kein  anderes  Rechtsmittel,
  als  die  gesetzlich  begründete  Nichtigkeitsbeschwerde
bei  dem  Geheimen  Ober-Tribunal  statt.  (ebend.  Nr.  4.)
482.  f.

Pferde-Rennvereine,  von  deren  Vorständen  werden
von  drei  zu  drei  Jahren  vier  technische  Mitglieder  oder
deren  Stellvertreter  für  das  obere  Schiedsgericht  in  Rennangelegenheiten
  zu  Berlin  gewählt.  (A.  K.  O.  v.  ö.  Oftbr.
46.  Nr.  1.  e.)  482.

Pharmaespoens  Beorusslea,  editio  serta,  der
unter  diesem  Titel  in  dem  Verlage  des  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckers
  Decker  in  Berlin  erschienenen  Ausgabe
der  Landesphormakopöc  wird  Gesetzeskraft  beigelegt.  (.
K.  O.  v.  5.  Oktbr.  40.  nebst  den  dazu  gehörigen  4  Tabellen.)
  509—515.  —  dieselbe  soll  v.  1.  Apr.  1847.  an
den  Arzten,  Wundärzten,  Apothekern,  sowie  den  Medizinalbehörden,
  zur  Richtschnur  dienen.  (ebend.)  509.
Polizeianwalte  ,  für  Untersuchungen  wegen  leichter
Verbrechen  in  Berlin,  zu  solchen  werden  vom  Polizeipräsidenten
  daselbst  Polizeibeumte  kommissarisch  ernannt,  über
deren  Amtsführung  derselbe  die  Aufsicht  führt.  (G.  v.
17.  Juli  46.  §.  25.)  272.  —  Pflichten  und  Befugnisse
derselben,  wie  die  Staatsanwalte.  (ebend.  §§.  25.  32.
33.)  272.  273.  274.  —  deren  Ernennung,  Beaussichtigung,
  Besugnisse  und  Obliegenheiten  nach  den  Bestimmungen
  des  vorgedachten  §.  25.  (S.  272.)  zur  Verfolgung
der  Übertreter  der  Polizeistrafgesetze  vor  Gericht.  (edend.
98.  113.  u.  128.)  286.  f.  289.

Polizelbehörden,  Vermittelungen  ders.  für  beabslchtigte
  Entwässerungsanlagen.  (G.  v.  23.  Janr.  40.  Ö.  1.
2.  .  u.  5.)  20.  27.—  Orts-,  Festsetzung  und  Beitreibung
der  Schulversäumnißstrafen  durch  dieselben.  (Schulord.
für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  §.  4.)  2.
Polizeigerichtliche  Untersuochungskosten,  in  Berlin,
  s.  Untersuchungskosten.
Polizeigerichtsbarkeit,,  Vereidung  der  von  den  Inhabern
  ders.  in  Folge  der  im  §.  2.  der  Verord.  v,

1846.

Polizeigerichtsbarkelt,  (Forts.)

31.  März  1838.  enthaltenen  Vorschristen  gewählten
Stellvertreter.  (G.  v.  24.  Apr.  40.  88.  1.  u.  2.)  167.
—  Sportel-  und  Stempelfreiheit  der  über  solche  Eidesleistung
  auszufertigenden  Verhandlung.  (ebend.  §.  2.)  167.
—  Verweisung  ders.  auf  den  in  eben  dieser  Eigenschaft
oder  als  Staatsbeamter  etwa  früher  geleisteten  Eid.
(ehend.  §.  3.)  107.

Polizeipräsidium  in  Berlin,  die  Verwaltung  der  dortigen

  Polizeigerichtsbarkeit  soll  nicht  ferner  von  demselben,
  sondern  in  erster  Instanz  von  einzelnen,  durch  das
Kammergericht  kommissarisch  dazu  ernannten  und  zu  beaufsichtigenden
  Polizeirichter;  in  zweiter  Instanz  (Rekurs-Instanz)
  aber  von  einer  aus  drei  Mitgliedern  bestehenden
  Deputation  des  Kriminal-Senats  des  Kammergerichts
geführt  werden.  (ebend.  S§.  111.  112.  u.  119.)  286.  287.
—  Verpflichtungen  desselben  und  dessen  Beamte  gegen
die  Staatsanwalte  bei  dem  Kammergerichte  und  dem
Kriminalgerichte  daselbst  rücksichtlich  der  Ermittelung,  Versolgung
  und  Verhaftung  von  Verbrechern  und  verdächtigen
  Personen.  (G.  v.  17.  Juli  46.  S.  4.)  268.

Polizeirichter,  deren  kommissarische  Ernennung  und

Beaufsichtigung  durch  das  Kammergericht  in  Berlin  zur
Verwaltung  der  dortigen  Polzzeigerichtsbarkeit  in  erster
Instanz.  (G.  v.  17.  Juli  406.  8.  112.)  286.  —  Befugnisse
  und  Obliegenheiten  ders.  (ebend.  ss.  118.  122—
127.)  288.  289.

Pollizeivergehen  (Polzrikontraventionen),  Untersuchungs-

  und  Stafverfahren  wegen  solcher  in  Berlin.
(G.  v.  17.  Juli  46.  U.  U.  s§.  111—129.)  286—289.
—  dasselbe  soll  nicht  ferner  von  dem  Polizeipräsidio  daselbst,
  sondern  in  erster  Instanz  von  einzelnen  Polizeirichtern
  geführt  werden,  welche  das  Kammergericht  kommissarisch
  zu  diesem  Geschäfte  zu  ernennen  und  zu  beaussichtigen
  hat.  (ebend.  §.  112.)  2866.  —  Ernennung  von  Poläieianwalten
  zur  Verfolgung  der  Übertreter  der  Polizeistrasgesetze,
  Beaufsichtigung,  Befugnisse  und  Obliegenheiten
  ders.  nach  den  Tit.  I.  §.  25.  enthaltenen  Bestimmungen.
  (.  113.)  286.  f.  —  Vorschrifteu  für  das  mündliche
  und  ordentliche  Verfahren  wegen  solcher,  für  die
Beweisführung  und  Urtheilsfällung  in  erster  Instanz.
(ebend.  Ss.  114.  115.)  287.  —  Rekursverfahren  gegen  Urtheile
  erster  Instanz  vor  der  aus  drei  Mitgliedern  bestehenden
  Deputation  des  Kri  inal-Senats  des  Kammergerichts,
  welche  nach  §.  80.  in  zweiter  Instanz  über  die
leichten  Verbrechen  G.  24.)  zu  erkennen  hat.  (ebend.
S#S  110—121.)  287.  288.  —  Mandats-Strafperfahren,
wenn  die  Anklage  wegen  solcher  auf  der  Anzeige  eines
Beamten  beruht,  unter  eventueller  Anberaumung  eines
Termins  zur  Vertheidigung  des  Angeklagten.  (§§.  122
—124.)  288.  —  Zulässigkeit  des  Restitutionsgesuchs,

wenn
        <pb n="593" />
        Sachregister.  1846.  47

Polizeivergehen,  (Forts.)
wenn  der  Angeklagte  durch  unabwenbbare  Umstände  verhindert
  worden  ist,  in  dem  Termin  persönlich  zu  erscheinen.
  (§5.  125—  128.)  288.  289.  —  gegen  die  Zurückweisung
  dieses  Gesuchs  steht  dem  Angeklagten  die  Beschwerde
  bei  der  zuvor  gedachten  Deputation  zu.  (§.  127.)
289.  —  wegen  der  Kosten  des  polizeigerichtlichen  Untersuchungeverfahrens
  finden  die  Vorschriften  des  §.  108.
(S.  286.)  ebenfalls  Anwendung.  (ebend.  §.  129.)  289.

Polizeiverwaltung,  bei  Ernennung  von  Stellvertretern
  zur  Ausübung  ders.  finden  die  im  §.  2.  der  Verord.
v.  31.  März  1838.  enthaltenen  Vorschriften  über  die
Vertretung  der  Inhaber  der  Polizeigerichrsbarkeit  ebenfalls
  Anwendung.  (G.  v.  24.  Apr.  46.  §.  1.)  167.  —
gerichtliche  Vereidung  der  Stellvertreter  in  ders.  und  sportel-
  und  stempelfreie  Ausfertigung  der  darüber  aufgenommenen
  Verhandlung.  (ebend.  §.  2.)  167.  —  Verweisung
ders.  auf  den  in  eben  dieser  Eigenschaft  oder  als  Staatsbeamter
  etwa  früher  geleisteten  Eid.  (ebend.  S.  3.)  167.

Polizel  issenschaft,  Prüfung  der  zum  Ziegierungs-Referendariate
  sich  meldenden  Kandidaten  in  den  Hauptgrundsätzen
  derselben.  (Regulativ  v.  14.  Febr.  46.  4+  2.)
200.

Polnische  Druckschriften,  deren  Texrt  zwanzig  Druckbogen
  übersteigt,  sollen  fortan  bis  auf  Weiteres  auch  der
Censur  unterworfen  sein.  (A.  K.  O.  v.  20.  März  46.)
156.  —  rücksschtlich  ders.  werden  daher  einstweilen  die
Bestimmungen  der  A.  K.  O.  v.  4.  Oktbr.  42.  suspendirt.
  (ebend.)  156.

Poluische  Zeitschriften  (periodische  Schriften),  deren
einzelne  Blätter  oder  Heste  in  monatlichen  oder  längern
Zwischenräumen  erscheinen,  sollen  sortan  zu  ihrer  Herausgabe
  durchweg  einer  vorgängigen,  von  dem  Minister  des
Innern  zu  ertheilenden  Konzession  bedürfen.  (A.  K.  O.
v.  20.  März  46.)  156.  —  rücksichtlich  ders.  werden  daher
  die  Vorschriften  im  zweiten  Absatz  des  F.  20.  der
Verord.  v.  30.  Juni  43.  fuspendirt.  (ebend.)  156.  —
dasselbe  gilt  auch  von  der  Fortsetzung  der  bisher  ohne
Konzession  erschienenen  periodischen  Schriften  der  genannten
  Art.  (ebend.)  150.

Pommern,  Provinz  (Herzogthum  und  Fürstenthum  Rügen),
  Ergänzung  und  Abänrerung  einiger  Bestimmungen
des  Feuer-Sozietäts-Reglements  für  die  Städte  Altpommerns
  in  den  5#.  14.  18.  25.  55.  u.  120.  (Nachtrags-Verord.
  v.  10.  Juli  40.)  317.  318.  —  Neuvorpommern
  und  Rügen,  Vem#flichtung  der  Städte
in  dens.  zur  Besetzung  der  städtischen  Unterbeamten-  und
Dienerstellen  mit  Militair-Invalsden.  (V.  v.  23.  Janr.
46.)  26.

Porto  (HPostporto),  dessen  Ansatz  in  Pferde-Rennangelegenheitrn

  vor  dem  obern  Schiedsgerichte  zu  Berlin.  (A.
K.-O.  v.  5.  Oktbr.  46.  Nr.  Z.)  482.

Portofreiheit,  der  Preußischen  Bank,  sowie  ihrer  Komtoire,

  Kommanditen  und  Agenturen  in  dem  bisherigen
Umfange.  (Bankord.  v.  ö.  Oktbr.  46.  §S.  116.)  4600.  —
bisher  den  Geldern  der  Kirchen,  Schulen,  frommen  und
milten  Stiftungen,  sowie  den  Pupillengeldern,  welche  bei
der  Bank  belegt  werden,  zugestanden,  solche  wird  dens.
im  bisherigen  Umfange  belassen.  (ebend.  §.  24.)  441.—
in  Feuersozietäts-Angelegenheiten  der  Stadt  Königeberg
in  Pr.  (Regl.  v.  22.  Mai  46.  §.  4.)  172.  —  degl.
in  benjenigen  der  Land-Feuorsezietät  der  Neumark.  (Regl.
v.  17.  Juli  46.  §.  5.)  382.

Posen,  Provinz  (Großherzogthum),  Verfahren  bei  ständischen

  Wahlen  in  dem  Stande  der  Landgemeinden  ders.
(V.  v.  19.  Dezbr.  45.)  18.  19.  —  mehrere  Anderungen
  in  der  Organisation  u.  Verwaltung  des  landschaftlichen
  Kreditinstitkuts  in  ders.,  unter  Suspension
der  dens.  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  Kredit-Ordnung
  v.  15.  Dezbr.  1821.  (A.  K.  O.  v.  28.  Mai
46.)  211.  —  der  Provinzialdirektion  dieses  Instituts
wird  ein  besonderer,  von  dem  Mirister  des  Innern
zu  ernennender  und  aus  Staatskosten  zu  remunerirender
Kommissarius  beigeordnet.  (ebend.  Nr.  1.  u.  Instruktion
für  letz.)  211.  213.  214.  —  dadurch  wird  aber  in  der
amtlichen  Stellung  des  dem  gesammten  Kreditinstitute
vorgesetzten  Königl.  Kommissarius  nichts  geänderk.  (ebend.
Nr.  1.)  211.  —  kkünftige  Abhaltung  der  landschaftlichen
Kreisversammlungen  und  insbesondere  der  in  demselben
vorzunehmenden  Wahlen  unter  dem  Vorsitz  und  der  Leitung
  des  Königl.  Landraths.  (ebend.  Nr.  2.)  211.—
Ernennung  eines  Stellvertreters  für  den  Landrath,  bei
Verhinderung  desselben,  durch  den  Königl.  Kommissarius.
(ebend.  Nr.  2.)  211.  —  Wahl  der  Mitglieder  des  engern
  Ausschusses.  (ebend.  Nr.  Z.)  212.  —  Führung  der
Verhandlungen  in  Deutscher,  resp.  in  Deutscher  u.  Polnischer
  Sprache.  (ebend.  Nr.  4.)  212.  —  Folgen,  wenn
ein  Landschaftsrath  sich  der  ihm  obliegenden  amtlichen
Thätigkeit  in  irgend  einer  Art  entzieht.  (ebend.  Nr.  5.)
212.  —  Rekurs  gegen  die  von  der  General-Landschaftsdirektion
  wider  reuitente  Mitglieder  des  Kreditvereins
getroffenen  Entscheidungen  an  den  Königl.  Kommissarius,
wodurch  der  §.  190.  der  Kreditordnung  aufgehoben  wird.
(ebend.  Nr.  6.)  212.  —  Prälklusionstermin  (1.  Januar
1849.)  für  die  frühem  Besttzer  eingezogener,  regulirungsfähiger
  bäuerlicher  Stellen  in  ders.  zur  Anmeldung  der
Eigenthumsansprüche  auf  letztere  oder  der  Entschädigungs-Ansprüche
  wegen  deren  Entziehung.  (G.  v.  B.  Febr.  46.)
219.  f.  —  Deklaration  des  §.  30.  der  Verordnung  v.
9.  Febr.  1817.  über  die  Justizverwaltung  in  ders.  rücksichtlich
        <pb n="594" />
        48

Posen,  Propinz  (Großherzogthum)  (Forts.)
sichtlich  der  Aufnahme  von  Protokollen  über  die  mündliche
  Verhandlung  vor  versammeltem  Gerichte,  ohne
Unterzeichnung  der  erstern  durch  die  Parteien  oder  deren
Bevollmächtigten,  (v.  11.  Dezbr.  45.)  18.  —  mit  dem
1.  Dezbr.  1846.  hört  für  dieselbe  auch  die  bisherige
Suspension  der  Vorschriften  des  zweiten  und  vierten
Titels  der  Verordn.  v.  1.  Juni  1833.  vom  summarischen
Prozeß,  (vergl.  §.  VII.  der  Verordn.  v.  16.  Juni  1834.
S.  77.)  auf,  und  finden  alsdann  diese  Vorschriften  mit
denen  der  Verordn.  v.  21.  Juli  46.  auch  in  derselben
Anwendung.  (§.  39.  der  letz.)  302.  —  Aufhebung  des
5§.  14.  der  Verordn.  v.  1.  Juni  33.  über  das  Judenwesen
  iu  ders.  rückslchtlich  der  Befreiung  von  der  allgemeinen
  Militairpflicht  gegen  Entrichtung  eines  Rekrutengeldes.
  (A.  K.  O.  v.  31.  Dezbr.  45.)  22.

Posen-Stargardter  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  Z.

Possessorlum  summarisslmum,  Beschleunigung
  der  in  solchem  zu  verhandelnden  Besißstreitigkeiten
u.  Spoliensachen  (Prozeßordn.  Tit.  31.  u.  Tit.  44.  §.
44.)  im  summarischen  Prozeßverfahren.  (V.  v.  21.  Juli
46.  S.  13.  Nr.  6.)  294.  295.

Postanstalten,  nächste,  denselben  muß  von  der  Errichtung
  regelmäßiger  und  stationsweiser  Güter  -Tranport-Anstalten,
  sowie  von  deren  Abgangs=  und  Beförderungszeit,
  Anzeige  gemacht  werden.  (A.  K.  O.  v.  Z.  Janr.
46.)  22.

Postdepartement,  dessen  Leitung  wird  dem  Oberpräsidenten
  der  Provinz  Westphalen  von  Schaper
übertragen  und  solcher  zum  General-Postmeister  ernannt.
(A.  K.  O.  v.  15.  Juli  46.)  264.

Posthume  Werke,  dreißigjähriger  Schutz  für  dieselben
  gegen  Nachdruck  und  unbefugte  Vervielfältigung  in
den  Deutschen  Bundesstaaten,  von  dem  Jahre  ihres  Erscheinens
  an.  (Bundesbeschluß  v.  19.  Juni  45.  und
Publik.-Patent  v.  16.  Janr.  46.)  149.  —  (.  auch
Nachdruck.

Postregal,  in  Beziehung  auf  dasselbe  wird  sortan  Jedem
die  Errichtung  regelmäßiger  und  stationsweiser  Transport-Anstalten
  für  Güter,  deren  Gewicht  Einhundert  Pfund
übersteigt,  oder  welche  nach  §.  89.  des  Regulativs  über
das  Posttaxwesen  v.  18.  Dezbr.  21.  von  der  Beförderung
  mit  der  Post  ausgeschlossen  sind,  gestattet.  (A.  K.
O.  v.  Z.  Janr.  40.)  22.

Postwesen,  Benutzung  der  Aachen=  Düsseltorfer  Eisenbahn
  für  solches.  (Allerh.  Konzess.-  u.  Bestätig.-Urkunde
v.  21.  Aug.  46.  Nr.  9.  u.  Nachtrag  zum  Art.  26.  des
Statuts.)  405.  427.  —  Wahrnehmung  dessen  Interesse
bei  Einrichtungen  der  Gesellschaft  zur  Beförderung  von
Personen  und  Gütern  von  und  nach  den  Stationsplätzen.
(Art.  6.  u.  Nachtrag  zu  dems.)  408.  426.  —  desgl.  der

Sachregister.  1846.

Postwesen,  (Forts.)

Eisenbahn  von  Hannover  nach  Minden.  (Staatsvertrag
v.  4.  Dezbr.  45.  Art.  10.)  80.  81.  —  (Vertrag  mit
Hannover  v.  4.  Dezbr.  45.  Art.  5.)  84.

Postzwang,  Ausübung  desselben  auf  der  von  der  Hannoverschen
  Eisenbahndirektion  mitverwalteten  Preußischen
Eisenbahnstrecke  von  Hannover  nach  Minden,  wie  solcher
im  Königreich  Hannover  für  die  Landes-Eisenbahnen  besteht.
  (Vertrag  v.  4.  Dezbr.  45.  §.  5.)  84.

Präklusionsverfahren,  für  beabsichtigte  Entwässerungs-Anlagen,
  Anordnungen  für  dasselbe.  (G.  v.  23.
Janr.  46.)  26  —28.

Präklusiofrist  (Präklusivtermin),  (1.  Janr.  1849.)  für
die  frühern  Besitzer  eingezogener,  regulirungsfähiger,
bäuerlicher  Stellen  im  Großherzogthum  Posen,  im  ehemal.
  Culm=  u.  Michelauschen  Kreise  u.  im  Landgebiete
der  Stadt  Thorn,  zur  Anmelbung  der  Eigenthums=  Ansprüche
  auf  letztere  oder  der  Entschädigungs-Ansprüche
wegen  deren  Entziehung.  (G.  v.  S.  Febr.  46.)  219.  f.

Prämien,  s.  Feuerlöschungs-Prämien.

Präsidenten,  der  Landeskollegien,  denselben  steht  das
Recht  zu,  den  mündlichen  Prüfungen  der  Ober-Eraminationskommission
  zu  höhern  Verwaltungsämtern  persönlich
  beiguwohnen.  (Regulativ  v.  14.  Febr.  46.  §.  20.)
206.

Prediger,  s.  Pfarrer.

Preußen,  Provinz,  Schulordnung  für  die  Elementarschulen
  in  ders.  (v.  11.  Dezbr.  45.)  1—10.  —  f.  auch
Westpreußen,  desgl.  Ost-  u.  Westpreußisches  Provinzialrecht.


Priesterstand,  katholischer,  s.  letz.

Prinelpla  regulatika,  oder  General--Schulplan,
nach  welchem  das  Land-Schulwesen  im  Königreich  Preußen
  eingerichtet  werden  soll,  vom  30.  Juli  1736.  und
die  Verordn,  über  die  fortwährende  Anwendbarkeit  ders.
v.  30.  Novbr.  1840.  (Ges.-Samml.  v.  1841.  S.  11.
u.  12.)  treten  mit  Einführung  der  Schulordn.  für  die
Elementarschulen  der  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.
außer  Rraft,  soweit  auf  solche  in  der  letztern  nicht  ausdrücklich
  Bezuug  genommen  wird.  (§.  72.  der  gedachten
Schulordn.)  16.

Prioritätsverfahren  in  der  Exekutionsinstanz  zwischen
mehreren  Gläubigern,  s.  Kosten,  gerichtliche.

Privatslüsse,  s.  Flüsse.

Progymnasien,  allgemeine  Anordnungen  für  die  Pensionirung
  der  Lehrer  und  Beamten  an  dens.  (V.  v.  28.
Novbr.  46.)  214—218.

Protokolle,  über  die  mündliche  Verhandlung  vor  versammeltem
  Gerichte,  deren  Unterzeichnung  seitens  der  Parteien
  oder  deren  Bevollmächtigten  bedarf  es  auch  dann
nicht,  wenn  sle  Zugeständnisse,  Entsagungen  oder  andere

wesent-
        <pb n="595" />
        Sachregister.

Protokolle,  (Forts.)
wesentliche  Erklärungen  enthalten.  (A.  Deklar.  v.  11.
Dezbr.  45.)  18.  —  deren  Aufnahme  bei  dem  mündlichen
Verfahren  vor  den  Gerichten  in  Berlin  seitens  des  vereideten
  Gerichtas  reibers  in  Untersuchungen  wegen  angeschuldigter
  Verbrechen.  (G.  v.  17.  Juli  40.  S.  38.)
275.

Protokollführer,  vereidete,  deren  Zuziehung  seitens
der  Untersuchungsrichter  in  den  Voruntersuchungen  wegen
angeschuldigter  schwerer  und  besonders  schwerer  Verbrechen,
  nach  den  Vorschriften  der  Kriminalordn.  (G.  für
Berlin,  v.  17.  Juli  40.  S§.  44.  u.  b4.)  270.  279.

Provinztalstände,  1.  Stände.

 

„s.  letz.

Prozentgelder,  statt  der  gerichliichen  Gebühren  und
Rosten,  s.  Rosten.

Prozeßarten,  Beurtheilung  ders.  nach  dem  Gesammtbetrage
  borschdeur  Forderungen  in  dems.  Prozesse.  (V.

21.  Juli  40.  S.  32.)  3000.  —  besondere,  (für  Ehe-Hrrn
  Vormunoschaftssachen,  Todeserklärungen  2c.),  Vorschriften
  für  das  Verfahren  in  solchen.  (ebend.  §.  29.)
209.  300.

Prozesse,  Civil-,  Verfahren  in  deuf.,  unter  erweiterter
Anwendung  und  vervollständigter  Ausbildung  der  Verordnung
  v.  1.  Juni  1833.  über  den  Mandats-,  summarischen
  und  Bagatellprozeß.  (V.  v.  21.  Juli  40.)
291—302.

I.  Ausdehnung  des  summarischen  Prozesses.  (ebend.  §#.

1—27.)  291—299.

1)  Vossahiste  für  die  erste  Instanz.  (SS.  2—14.)  291.

bis  2
2)  für  *  öhern  Instanzen.  (I.  15—27.)  2
299.

a)  Gemeinsame  risten.  (ss.  15—19.)  295.
290.
b)  für  die  Aprellation.  (Ss.  20—22.)  290.  297.
Whc)  für  die  Revision  und  Nichtigleitsbeschwerde.
(Ss.  23—26.)  2097.  298.
für  die  Rechtsmiktel  in  schleunigen  Sachen.
(6.  27.)  298.  290.
II.  Bagatellsachen.  (§.  28.)  299.
III.  Besondere  Prozeßarten.  (5§.  20.)  299.  300.
IV.  Allgemeine  Bestimmungen.  (s.  30  —39.)  300.
bis  302.
aà)  Anmeldung  der  Rechtsmittel.  (.  30.)  300.
b)  Rechtomittel  der  Restitution.  (S.  31.)  300.
c)  Zusammenrechnung  verschiedener  Forderungen  i
Prozesse.  (S.  32.)  300.
d)  FProzeßschriften  der  Justizkommissare.  (s.  33.)  300.
e)  Beschwerdesachen.  (88.  34  -  38.)  301.
—  Zeitpunkt  der  Anwendung  obiger  Verordnung  mit
dem  1.  Dezbr.  1846.;  desgl.  auch  für  das  Großherzogthum
  Posen.  (8.  39.)  301.  302.  —  in  welchen  Prozeßarten
Jahrgang  1846.

1846.

Prozesse,  Civil-,  (Forts.)
es  zwar  für  das  Verfahren  in  erster  Instanz  bei  den  bestehenden
  Prozeßvorschriften  verbleibt,  bei  Einlegung  von
Rechtsmitteln  oder  Eintritt  abgesonderter  Spezialprozesse
  aber  solche  gleichfalls  nach  den  Bestimmungen  der
Verord.  v.  1.  Juni  1833.  und  derjenigen  v.  21.  Juli
40.  zu  behandeln  sind.  (ebend.  §S.  29.)  300.  —  Deklaration
  des  §.  30.  der  Verordnung  über  den  Mandats-,
den  summarischen  und  den  Bagatellprozeß  v.  1.  Juni
1833.  rücksichtlich  der  Aufnahme  von  Protokollen  über
die  mündliche  Verhandlung  vor  versammeltem  Gerichte,
ohne  Unterzeichnung  der  erstern  durch  die  Parteien  oder
deren  Bevollmächtigten,  (v.  11.  Dezbr.  45.)  18.  —  auf
die  zur  Kompetenz  der  Generalkommissionen,  oder  der
ihre  Stelle  vertretenden  Regierungsabtheilungen  gehörenden
  Auseinandersetzungssachen  finden  die  Vorschriften
der  obigen  Verordnung  keine  Anwendung.  (ebend.  §.  .)
301.  —  Vertretung  der  Elementarschulen  der  Provinz
Preußen  in  solchen  durch  deren  Schulvorstände,  unter
Theilnahme  der  Schulpatrone.  (Schulord.  v.  11.  Dezbr.
45.  §.  32.  Nr.  3.)  8.  —  zur  Anstellung  von  Klagen  ist
die  Autorisation  der  Regierung  erforderlich.  (ebend.  §.  32.
Nr.  3.)  8.  —  Befugniß  der  letztern,  unter  gewissen  Umständen
  der  Schule  von  Amtswegen  einen  Mandatar  zu
bestellen.  (ebend.  §A.  37.  Nr.  3.)  9.  —  (.  auch  fsummarischer
  Prozeß,  Bagatellprozeß,  desgl.  vormundschaftliche
  Prozesse,  Konkurs-,  Liguidations-  und
Subhastations-Prozesse  2c.

Prozeßschriften,  von  Justikommissarien  unterzeichnet,
für  deren  Inhalt  sind  letztere  eben  so  verantwortlich,  als
wenn  sie  die  Schriften  selbst  abgefaßt  hätten.  (V.  v.  21.
Juli  40.  §&amp;amp;.  33.)  300.

Prüfungen  (Eramina),  als  Regierungs-Referendarien,
Anordnungen  für  dies.  (Regulativ  vom  14.  Febr.  46.
58.  1—6.)  199.  200.  —  desgl.  als  Forstreferendarien.
(ebend.  §S.  13.)  202.  203.  desgl.  als  Referendarien
bei  der  Verwaltung  der  indirekten  Steuern.  (ebend.  §.  14.)
203.  f.  —  desgl.  als  Reserendarien  des  Baufachs.  (ebend.
S.  15.)  204.  —  letzte  und  höchste,  vor  der  Ober-Eraminationskommission,
  als  Regicrungs-Assessoren  und  demnächstige
  Mitglieder  der  Provinzial-Verwaltungsbehörden,
desgl.  als  Ober-Forstbeamte  und  Ober-Kommissarien  bei
den  Generalfommissionen.  (ebend.  S§.  18—33.  35.)  205.
bis  210.  —  der  Landrathsamts-Kandidaten,  rü  si  tlich
derselben  wird  auf  das  deshalb  ergangene  Regulativ  v.
13.  Mai  1838.  (G.  S.  Seite  423.)  verweisen.  (Regulativ
  v.  14.  Febr.  46.  S.  19.  lit.  c.)  206.

Psendonyme  Autoren,  dreißigjähriger  Schutz  für
deren  Werke  gegen  Nachdruck  in  den  Deutschen  Bundesstaaten,
  von  dem  Jahre  ihres  Erscheinens  an.  (Bundesg

  beschluß

49
        <pb n="596" />
        50

Pseudonyme  Autoren,  (Forts.)
beschluß  v.  19.  Juni  45.  u.  Publik.-Patent  v.  16.  Janr.
46.)  149.

Publikationsfristen,  für  die  in  der  Gesetzsammlung
erscheinenden  Gesetze  und  landesherrlichen  Erlasse,  behufs
des  Eintritts  deren  Gesetzeskrast  in  den  verschiedenen  Regierungsbezirken.
  (G.  v.  3.  Apr.  46.)  151.  1532.

Pupillengelder,  fernere  Verpflichtung  der  Vormundschaftsbehörden
  zu  deren  Belegung  bei  der  Preußischen
Bank.  (Bankord.  v.  ö.  Oktbr.  46.  S.  21.  25.  u.  20.)
441.  442.  —  rücksichtlich  deren  Verzinsung  bei  letzterer
behält  es  bei  den  Bestimmungen  der  Order  v.  11.  Apr.
1839.  (S.  161.)  sein  Bewenden.  (ebend.  Ss.  22.  u.  20.)
441.  442.  —  fernere  Portofreiheit  für  solche  zu  jenem
Behufe.  (ebend.  §.  24.)  441.

 

.-  f  s  ,  nach  der  Verordnung
v.  28.  März  1840.  (G.  S.  Seite  102.),  Zulässigkeit  des
Rechtsmittels  der  Restitution  gegen  solche.  (V.  v.  21.  Juli
40.  J.  31.)  300.

Q.

Quarantaine-Anstalten,  Königl.  Dänische,  deren
Benutzung  bei  dem  Durchgange  Preußischer  Schiffe  durch
den  Sund  oder  die  Belte  in  die  Ostsee.  (Konv.  v.  20.
Mai  46.  Art.  10.)  332.  333.

M.

Nadfelgen-  Beschlagbreite,  an  den  Lastfuhrwerken
in  der  Stadt  Königsberg  in  Pr.,  (.  leßtere.

Nathsstellen,  bei  den  Provinzial-Verwaltungsbehörden,
Beförderung  aualifizirter  Assessoren  zu  solchen.  (Regulati
v.  14.  Febr.  4.  S.  34.)  210.

Natiborer  Kreisobligationen,  auf  den  Inhaber
lautend,  deren  Ausfertigung  zum  Betrage  von  89,000
Rthlrn.  mit  3#  Prozent  jährl.  Verzinsung,  behufs  Ausführung
  der  Chansseeanlage  von  Ratibor  nach  der
Landesgrenze  bei  Klingebeutel.  (Privilegium  v.  22.  Mai
46.)  197.  198.

RNechnungssachen,  für  solche  ist  der  erkennende  Richter
  in  summarischen  Prozessen  befugt,  nach  erfolgter
Klagebeantwortung,  eine  näbere  kommissarische  Erörterung
anzuordnen.  (V.  v.  21.  Juli  40.  S.  14.)  295.

Rechtsangelegenheiten,  Vertretung  der  Elementarschulen
  der  Provinz  Preußen  in  solchen  durch  deren  Schulvorstände,
  unter  Theilnahme  der  Schulpatrone.  (Schulord.
  11.  Dezbr.  16.  S.  32.  Nr.  3.)  8.  zur  Anstellung
  von  Rlagen  ist  die  Autorisation  der  Regierung
erforderlich.  (ebend.  §.  32.  Nr.  Z.)  8.  Befugniß  der
letztern,  unter  gewissen  Umständen  der  Schule  von  Amts-Sachregister.



1846.

Rechtsangelegenheiten,  (Forts.)
gen  einen  Mandatar  zu  bestellen.  (ebend.  §.  37.  Nr.  3.)
9.  —  s.  auch  Prozesse.

Rechtshängigkeit,  als  Einrede  gegen  angebrachte
Klagen  in  summarischen  Prozessen  und  Befugniß  des  Verklagten,
  darauf  anzutragen,  daß  darüber  zunächst  verhandelt
  und  erkannt  werde.  (V.  v.  21.  Juli  40.  8.  6.
lit.  c.  u.  S.  6.)  29.  293.

Rechtsmittel,  Beurtheilung  deren  Zulässigkeit  nach  dem
Gesammtbetrage  verschiedener  Forderungen  in  demselben
Prozesse.  (V.  v.  21.  Juli  40.  S.  32.)  300.  —  deren  Anmeldung
  in  summarischen  Prozessen  bei  dem  Gerichte  erster
Instanz;z  dagegen  gehört  deren  Einführung  und  Rechtfertigung
  mit  den  weitern  Verhandlungen  vor  das  in
höherer  Instanz  erkennende  Gericht.  (V.  v.  21.  Juli  46.
88.  15—19.  u.  30.)  295.  29t0.  —  mit  dem  Eintritt  des
mündlichen  Verfahrens  in  den  höhern  Instanzen  finden
die  bisherigen  Vorschristen  wegen  Bestellung  mehrerer
Referenten  nicht  serner  Anwendung.  (ebend.  §.  19.)  296.
—  Vorschristen  für  deren  Beschleunigung  in  eiligen  achen.
(Wechsel-,  Arrest-,  Merkantil  =  und  Bausachen.)  (ebend.
S.  27.)  298.  —  gegen  gerichtliche  Entscheidungen  in  Untersuchungssachen
  wegen  Amtsverbrechen,  zu  deren  Einlegung
  sind  die  Staatsanwalte  bei  den  Gerichten  in  Berlin,
  auf  Verlangen  der  Dienstbehörde,  verpflichtet.  (G.
v.  17.  Juli  46.  §S.  9.)  209.  —  den  Verurtheilten  zustehend,
  über  solche  bedarf  es  einer  besondern  Belehrung
der  letztern  vor  den  Gerichten  in  Berlin  nicht.  (G.  v.
17.  Juli  40.  &amp;amp;.  21.)  271.  —  Folgen  deren  Einlegung
auf  die  Haft  oder  Freilassung  des  Angeklagten.  (ebend.
I.  103—105.)  285.  —  finden,  außer  der  Nichtigkeitsklage,
  gegen  den  schiedsrichterlichen  Ausspruch  in  streitigen
Feuersozictäts-Angelegenheiten  der  Stadt  Königsberg  in
Pr.  ui  tt  statt.  (Regl.  v.  22.  Mai  40.  Ss§.  91.  u.  92.)
188.  180.  —  s.  auch  Aggravation,  Appellation,  erision,
Restitution;  desgl.  Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtsstreitigkeiten,  s.  Prozesse.

Rechtsverfahren  (Rechtsweg,  rechtliches  Gehör,  gerichtliches
  Verfabren),  Unzulässigkeit  desselben  über  den
Gegenstand  einer  Klage,  als  Einrede  gegen  letztere  in
summarischen  Prozessen  und  Befugniß  des  Verklagten,
darauf  anzutragen,  daß  über  eine  solche  Einrede  zunächst
verhandelt  und  erkannt  werde.  (V.  v.  21.  Juli  40.  §.  5.
lit.  a.  u.  S.  6.)  292.  293.  desgl.  wegen  der  dem
Kläger  mangelnden  Fähigkeit,  vor  Gericht  aufzutreten.
(ebend.  8.  õ.  lit.  d.  u.  S.  6.)  292.  203.  —  in  wiesern
solches  über  die  Befreiung  von  Beiträgen  zu  Pensionen
für  Lehrer  und  Beamte  an  höhern  Unterrichtsanstalten
zulässig  ist.  (V.  v.  28.  Mai  46.  §.  8.)  210.  —  bleibt
ausgeschlossen  rücksichtlich  der  zu  dem  besondern  Penssonssonds
  für  dergl.  Lehrer  und  camte  ersorderlichen  Zuschlisse
        <pb n="597" />
        Sachregister.

Rechtsverfahren,  (Rechtsweg  2c.),  (Forts.)

schüsse.  (ebend.  §.  17.)  217.  —  wegen  streitiger  Beitragsverhältnisse
  für  den  au  und  die  Unterhaltung  von
Schul=  und  Rüsterhäusern,  auf  solches  anzutragen,  steht
demjenigen  Theil  gegen  den  andern  frei,  der  sich  durch
die  vorangegangenen  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden
  verletzt  findet.  (G.  v.  21.  Juli  46.  §S.  5.)
393.  —  in  wiefern  solches  gegen  die  Festsetzungen  der
Regierungen  bei  Trennung  mehrerer  zu  einer  Schule
vereinigten  Gemeinden  stattfinden  kann.  (Schulord.  für
die  Provinz  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  S.  ö1.)  12.  —
über  streitige  Beiträge  zu  Schulbauten  unter  den  Betheiligten.
  (Schulord.  für  die  Provinz  Preußen  v.  11.
Dezbr.  45.  §.  37.  Nr.  4.)  9.  —  bleibt  in  Pferde-Rennangelegenheiten
  erster  Instanz  ausgeschlossen,  und  nur  gegen
Aussprüche  des  obern  Schiedsgerichts  findet  das  Rechtsmittel
  der  gesetzlich  begründeten  Nichtigkeitsbeschwerde  bei
dem  Geheimen  Ober-Tribunale  statt.  (A.  K.  O.  v.  5.
Oktbr.  46.)  482.  483.  —  in  wieweit  solches  bei  Ausführung
  der  Wiesenordnung  für  den  Kreis  Siegen  ausgeschlossen
  oder  zulässig  bleibt.  (V.  v.  28.  Oktbr.  40.
S§  14.  17.  28.)  490.  491.  49..  —  in  streitigen  Feuersozietäts
  =  Angelegenheiten  der  Stadt  Königeberg  in  Pr.
(Reglement  v.  22.  Mai  46.  Is.  82.  91.)  186.  f.  188.  f.
—  findet,  außer  der  Nichtigkeitsbeschwerde,  gegen  den
schiedrichterlichen  Ausspruch  in  dergleichen  Angelegenheiten
  nicht  weiter  statt.  (chend.  §§.  91.  92.)  188.  189.
—  ist  unzulässig  in  streitigen  Feuersozietäts  -  Angelegenheiten
  der  Land-Feuersozietät  der  Neumark.  (Regl.  v.
17.  Juli  40.  SS.  6.  u.  01.)  333.  366.  f.  —  s.  auch  Ptrozesse.
Referendarien,  haben  Zutritt  zu  dem  mündlichen  Versfahren
  in  den  vor  den  Gerichten  in  Berlin  zu  führenden
Untersuchungen  wegen  angeschuldigter  Verbrechen.  (G.
v.  17.  Juli  40.  S.  17.)  271.  —  bei  den  Obergerichten,
deren  Prüfung  zu  Regierung-Referendarien.  (Regulativ
v.  14.  Febr.  46.  S#S#“  1—.)  199.  200.  —  die  Entlassung
  aus  dem  Justizdienste  ist  dazu  nicht  erforderlich.
(ebend.  §.  Z.)  200.  —  bei  der  Verwaltung  der  indirekten
  Steuern,  deren  Prüfung  und  Ausbildung  für  solche.
(ebend.  Is§.  13.  u.  14.)  20  203.  —  des  Forstfa  ,
desgl.  (ebend.  §.  13.)  2  2.203.  —  des  Baufachs,  desgl.
(§S.  15.)  204.  —  .  *  Regierungo-Referendarien.
Referenten,  mehrert,  mit  dem  Eintritt  des  mündlichen
Verfahrens  in  den  höhern  Instanzen  des  Civil-Prozesses  finden
  die  bisherigen  Vorschriften  wegen  Bestellung  jener  nicht
ferner  Anwendung.  (V.  v.  21.  Juli  46.  §S.  19.)  290.
Regierungen,  die  in  dens.  als  deren  Mitglieder  fungirenden
  geistlichen  und  Schulräthe,  Medizmalrathe  und
Bauräthe  haben  ihre  Qualifikation  nicht  vor  der  Ober-Eraminationskommission,
  sondern  auf  anderm  Wege  zu
bewähren.  (Regulativ  v.  14.  Febr.  46.  §.  19.  lit.  b.)

1846.  51

Regierungen,  (Forts.)

206.  —  die  Justitiarien  ders.  müssen  die  höchste  Prüf#ung
  vor  der  Ober-Eraminationskommission  für  die  Justizbeamten
  bestanden  haben.  (ebend.  §.  19.  lit.  a.)  200.
—  Abfassung  der  Bescheide  von  dens.  im  Aufgebotsund
  Präklusionsverfahren  für  beabsichtigte  Entwässerungs-Anlagen.
  (G.  v.  23.  Janr.  46.  Ss.  ö.  u.  6.)  27.  —
Anbringung  von  Restitutionsgesuchen  bei  dens.  gegen
dergl.  Präklusionsbescheide.  (ebend.  §.  7.)  27.  —  den
Schulanstalten  vorgesett,  Befugniß  ders.,  streitige  Beitragsverhältnisse
  für  letztere  durch  Resolut  vorläufig  festzusetzen
  und  in  Vollzug  zu  bringen.  (G.  v.  21.  Juli
40%  §S.  5.)  393.  —  denselben  gebührt  die  Oberaufsicht
und  Leitung  sämmtlicher  Elementarschulen  ihres  Bezirks.
(Schulord.  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.
§.  37.)  8.  —  bei  deren  Ausübung  haben  sie  sich  der
Landräthe  und  Kreis-Schulinspektoren  als  ihrer  Organe
zu  bedienen.  (ebend.  §s.  37.)  8.  —  Anstellung,  resp.  Bestätigung
  der  Lehrer  durch  dies.  (ebend.  §.  37.  Nr.  1.)
8.  —  obere  Beaufsichtigung  der  Verwaltung  des  Schulvermögens
  durch  dies.  (ebend.  §.  37.  Nr.  2.)  8.  —
Wahrnehmung  der  Rechte  der  Schulen  in  Prozessen  durch
dies.  (ebend.  §.  32.  Nr.  Z.  u.  S.  37.  Nr.  3.)  8.  0.  —
Anordnung  von  Schulbauten  und  Regulirung  der  Beiträge
  zur  Ausführung  ders.  durch  solche.  (ebend.  §.  37.
Nr.  4.)  9.  —  ohne  deren  Genehmigung  darf  kein  Schul.
geld  neu  eingeführt  und  das  bestehende  nicht  erhöht  werden.
  (ebend.  §.  43.)  10.  —  Befugnisse  ders.  bei  Trennung
  mehrerer  zu  einer  Schule  vereinigten  Gemeinden,
bei  dem  Anschlusse  einer  Gemeinde  an  eine  bestehende
Schule,  desgl.  bei  der  Errichtung  neuer  Schulen  und
hinsichtlich  der  Fürsorge  für  die  Schulbedürfnisse  auf  Vorwerken,
  Kolonien  und  in  neu  gebildeten  Gemeinden.
(ebend.  SS.  530—F1.  57.  58.  00.  602.  64.)  11—14.  —
dieselben  bestätigen  die  aufzustellenden  und  ihnen  vorzulegenden
  Schulmatrtkel.,  (ebend.  ..  60.)  15.  —  Ausübung
  des  Schulleh  burch  dies.
nach  dreimonatlicher  La  (Schulor.  für  die  Prov.
Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  §.  6.)  2.  —  Bestätigung
jeder  Berufung  eines  Schullehrers  durch  solche.  (ebend.
§S.  B.)  3.  —  nur  mit  deren  aucdrücklicher  Genehmigung
dürfen  Schullehrer  Nebenämter  übernehmen  oder  Gewerbe
treiben.  (ebend.  §.  9.)  3.  —  dies.  sind  ermächtigt,  die
Gemeinden  zur  nothwendigen  Erhöhung  des  Schullehrergebalts
  zu  veranlassen.  (ebend.  §.  17.)  §.  —  die  Herabsetzung
  des  letztern  unter  gewissen  Umständen  kann  nur
mit  deren  Genchmigung  stattfinden.  (ebend.  §.  17.)  5.
—  bei  solchen  ist  der  Urlaub  für  Schullehrer  über  11
Tage  hinaus  nachzusuchen.  (ebend.  §.  11.)  3.  —  Verwandlung
  der  für  Schullehrer  festgesetzten  Naturallieferungen
  in  eldbeträge  und  umgekehrt  durch  dies.  (ebend.

g  5S.  13
        <pb n="598" />
        1846.
Regierungs-Assessoren,  (Forts.)

52  Sachregister.
Regierungen,  (Forts.)

85.  13.  14.  u.  15.)  4.  —  bestätigen  die  Nachweisung
der  sämmtlichen  Einnahmen  und  Berechtigungen  der  Schullehrer
  bei  Anstellung  der  letz.  (ebend.  S.  18.)  5.  —  bestimmen
  über  die  Ausübung  der  Rechte  der  Schulpatrone,
wenn  zu  letztern  mehrere  Gutsbesitzer  vorhanden  sind.
(ebend.  §.  30.)  7.  —  diejenige  zu  Marienwerder,
Anmeldung  der  Eigenthums=  und  Entschäoigungsansprüche
früherer  Besitzer  eingezogener  regulirungsfähiger  bäuerlicher
  Stellen  im  ehemal.  Culm=  und  Michelauschen  Rreise
und  im  Landgebiete  der  Stadt  Thorn,  bei  derselben  und
zwar  noch  vor  dem  1.  Janr.  1849.  (G.  v.  8B.  Febr.
40.  §.  1.)  219.  —  diejenige  zu  Frankfurt,  Anmeldung
der  Aufnahme  von  cmüthskranken  in  die  Irrenanstalt
zu  Sorau.  (Regulativ  v.  17.  Mai  46.  8.  7.)  253.  f.
—  von  ders.  hängt  in  der  Niederlausitz  die  Anordnung
der  Einsperrung  von  Landstreichern,  Bettlern  und  Arbeitsscheuen
  in  die  Korrektionsanstalt  zu  Luckau  ab.  (ebend.
S.  14.  u.  15.)  255.  —  dies.  bildet  die  Rekursinstanz  wegen
der  von  Landräthen  oder  Magisträten  nachgesuchten,  von  der
Landesdeputation  aber  für  begründet  nicht  erachteten  Hülfsleistungen
  aus  dem  Niederlausitzer  Landarmenfonds.  (ebend.  .
24.)  257.  #(.—  über  die  von  unvermögenden  Gemeinden  in
Anspruch  genommene,  aber  verweigerte  Beihülfe  aus  dem
Landarmensonbs  entscheidet  eben  dieselbe,  unter  Vorbehalt
des  Rekurses  an  das  Oberpräsidium.  (ebend.  §.  23.)  257.
—  vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  auf  den  Land
armenverband  des  Cottbuser  Kreises  Anwendung.  (NRegulativ
  v.  17.  Mai  46.)  258—262.  —  in  der  Rheinprovinz,
  durch  deren  Plenum  werden  die  Beschlüsse  der
Rreisstände  über  Bestreitung  von  Ausgaben  durch  Beiträge
  der  Kreiseingesessenen  bestätigt.  (V.  v.  9.  Apr.
46.  §.  3.)  101.  —  in  wiesern  deren  Genehmigung  zu
den  Dispositionen  der  Kreisstände  über  die  Nutzungen
und  Ersparnisse  der  Kreis-Kommunalfonds  erforderlich  ist.
(ebend.  §.  2.)  101.  —  Rheinische,  von  deren  Zustimmung
  im  Interesse  der  Forst=  und  Landeskultur  bleibt
die  Naturaltheilung  gemeinschaftlich  benutzter  und  in  un
getheiltem  Besitze  befindlicher  Waldungen  abhängig.  (A.
N.  O.  v.  7.  Aug.  46.)  431.

Regi  G6s-Abtheilungen,  in  Stelle  der  General-Nommissionen
  für  lanrwirthschastliche  Angelegenheiten,
s.  General-Kommissienen.
Regierungs-Abtheilungsdirigenten,  Fürsorge
ders.  für  die  weitere  Ausbildung  und  gründliche  und  be
friedigende  Vorbereitung  der  bei  dem  Kollegium  angestellten
  Referendarien  für  den  Beruf,  dem  sie  sich  gewidmet
haben.  (Regulativ  v.  111.  Febr.  40.  §S.  9.)  201.
Regierungs-Assessoren,  Prüfung  und  Ernennung
von  Regierungs-Neferendarien  zu  solchen.  (Regulatio
v.  14.  Febr.  40.  I95.  21—33.)  200—210.  —  deren

RNegierungs-Mitglieder,

Beförderung  in  Nathsstellen  bleibt  wesentlich  von  ihrer
Dienstführung,  von  dem  Fortschreiten  ihrer  Ausbildung,
von  ihrer  Tüchtigkeit  und  Auszeschnung  durch  Fleiß  und
erfolgreiches  amtliches  Wirken  abhän  ig.  (ebend.  §.  34.)
210.

Regierungsbezirke,  Publikationsfristen  für  dies.,  rücksichtlich

  der  in  der  Gesetzsammlung  erscheinenden  Gesetze,
behufs  des  Eintritts  der  Gesetzeskraft  für  solche.  (G.
v.  3.  Apr.  40.)  151.  152.
Fürsorge  ders.  für  die
weitere  Ausbildung  und  gründliche  und  befriedigende
Vorbereitung  der  bei  dem  Kollegium  angestellten  Referendarien
  für  den  Beruf,  dem  sie  sich  gewidmet  haben.
iegulatio  v  44.  Fekr.  40.  &amp;amp;.  9.)  201.

ten,  unter  deren  Vorsitz  findet
von  zweien  NRegierungoräthen  die  Prüfung  der  zum  Regierungs-Referendariate
  sich  meldenden  Kandidaten  statt.
(Regulatio  v.  14.  Febr.  40.  IJ§S,.  3—S.)  200.  —  dieselben
  haben  es  als  einen  besonders  wichtigen  Theil  ihres
Berufs  anzusehen,  daß  den  bei  dem  Kollegium  angestellten
  Referendarien  eine  umsichtige  und  sorgfältige  Leitung
in  ihrer  weitern  Ausbildung  zu  Tbeil  werde.  (ebenr.
8.  9.)  201.  —  denselben  steht  das  Recht  zu,  den  mündlichen
  Prüfungen  der  Ober-Eraminationskommission  zu
höhern  Verwaltungsämtern  persönlich  beizuwohnen.  (egulativ
  v.  14.  Febr.  46.  S.  20.)  200.

Regierungsräthe,  Beförderung  gualifizirter  Regierungs-Assessoren

  zu  solchen.  (Regulativ  v.  14.  Febr.  46.
§.  31.)  210.  —  Nachweis  der  Befähigung  zu  solchen
durch  die  höhere  Prüfung  vor  der  Oder-Eraminations=Kommission.
  (Regulativ  v.  14.  Febr.  46.  S§.  10.  17.
21—3.)  201.  205.  200—210.  —  zwei  ders.  werden
in  der  Regel  auf  ein  Jahr,  unter  dem  Vorsitze  des  Regierungs.
  Präsidenten,  zur  Prüfung  der  zum  Regierungs-Referendariate
  sich  meldenden  Kandidaten  ernannt.  (Regulativ

  v.  *#  Febr  4.  .  3—6.)  200.
2

 

g  Auordnungen  für  deren
Prüfung.  (DNegulatto  v.  14.  Febr.  40.  S&amp;amp;#.  1—0.)  199.
200.  —  einmalige  Wiederholung  ders.,  nur  nach  6  Monaten,
  wenn  der  Kandidat  die  erste  Prüfung  nicht  bestanden
  hat.  (ebend.  §.  6.)  200.  —  Einführung  und
Verpfli  tung  ders.  und  Anlegung  von  Personal=  Akten
über  dies.  (§§.  7.  u.  B.)  200.  201.  —  Beschäftigung
und  weitere  Ausbildung  ders.  (SS.  9.  u.  11.)  201.  202.
—  Mitnahme  ders.  auf  Dienstreisen,  um  sich  ihrer  als
Protokellführer  zu  den  Subalternges  äften,  oder  als  mehr
oder  minder  selbstständiger  Gehülfen  zu  bedienen.  (ebend.
§.  9.)  201.  —  gelegentliche  Beaustragung  ders.  mit  der
Vertretung  eineo  Kreissekretairs  oder  Landraths.  (ebend.
§.  10.)  202.  —  deren  Auobildung  für  die  Domainen=Ver-
        <pb n="599" />
        Sachregister.  1846.

–Psß“7  1  G  Rese  *8  4  9

For
Verwaltung  6.  11.)  202.  —  besgl.  für  die  Verwaltung
der  indirekten  Steuern.  (§.  14.)  203.  f.  —  deren  Prüfung
  und  Ausbildung  für  das  Forstfach.  (s.  13.)  202.
203.  —  Aufsicht  über  das  Privatleben  ders.  und  deren
Entlassung  im  Disziplinarwege.  (§.  12.)  202.  —  Meldung
  ders.  zur  höhern  Prüfung,  oder  Berücksichtigung
ders.  bei  Besetzung  untergeordneter  Stellen.  (.  16.)
204.  —  Zeugniß  der  Reife  für  dies.  und  Anmeldung
ders.  durch  den  Regierungspräsirenten  bei  der  Ober-Eraminationskommission
  zur  leßztten  Prüfung.  (§.  17.)
205.  —  Prüfung  und  Ernennung  ders.  zu  Regierungs-Assessoren.
  (ISS.  21—33.)  200—210.

Reichsständische  Gräfliche  Häuser,  vormali.
s.  Gräfliche  Häuser.

Reisekosten,  deren  Vergütung  für  die  Kreis-Schulinspektoren
  in  der  Provinz  Preußen  auf  ihren  Geschästsreisen.
  (Schulord.  v.  11.  Dezbr.  45.  S.  35.)  8.  —  für
die  bei  der  Land-Feuersozietät  der  Neumark  fungirenden
  Beamten.  (Regl.  v.  17.  Juli  46.  §S.  18.)  36.

Reisen,  Bewilligung  des  Urlaubs  zu  solchen  für  Schullehrer.
  (Schulord.  für  dle  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.
45.  §S.  11.)  3.  —  s.  auch  Dienstreisen.

Rekrutengeld,  seither  in  gewissen  Landestheilen  von
den  Juden  für  die  Befreiung  von  der  Militairpflicht
entrichtet,  dessen  Wegfall  nachdem  letztere  allgemein  aufgehoben
  worden.  (A.  K.  O.  v.  31.  Dezbr.  4.)  22

Rekurs  (Rekursverfahren),  gegen  die  von  den  Oberpräsidenten
  festgesetzte  Verpflichtung  zur  Zahlung  oder
Ergänzung  der  Pensionen  für  Lehrer  und  Beamte  héherer
  Unterrichtsanstalten,  an  den  Minister  der  geistlichen
  und  Unterri  tsangelegenheiten  und  die  hiebei  sonst
noch  betheiligten  Departementschese.  (V.  v.  28.  Mai
46.  S.  S.)  215.  f.  —  deegl.  rücksichtlich  der  erforter.
lichen  Zus  üsse  zu  dem  für  dergl.  Lehrer  u.  Beamte  besonders
  gebildeten  Pensionsfonde.  (ebend.  §.  17.)  217.
—  Zulässigkeit  desselben  an  das  Ministerium  der  geistl.
und  Unterrichtsangelegenhriten  gegen  Resolute  der  den
Schulanstalten  vorgesetzten  Regierungen  über  streitige
Beitragsverhältnisse  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
von  Schul=  und  Küsterhäusern.  (G.  v.  21.  Juli  46.
.  ö.)  393.  —  gegen  Straferkenntnesse  erster  Instanz
wegen  Polizeivergehen  in  Berlin,  dessen  Einlegung  bei
der  aus  drei  Mitgliedern  bestehenden  Deputation  des
Kriminal-Senats  des  Kammergerichts.  (G.  v.  17.  Juli
46.  88.  116  —  121.)  287.  —  in  Angelegenheiten  des  landschaftlichen
  Kreditvereins  der  Prov.  Posen.  (A.  K.  O.
v.  26.  Mai.  46.  Nr.  5.  u.  6.)  212.  —  in  Feuersozietäte-Angelegenheiten
  der  Stadt  Königsberg  in  Pr.
(Regl.  v.  22.  Mai  46.  SHS  81—93.)  186—189.  —  in
streitigen  Angelegenheiten  der  Land-Feuersozietät  der

53

Rekurs,  (Rekursverfahren),  (Forts.)
Neumark,  sowie  wegen  Ausschließung  von  Mitgliedern
aus  ders.  (Regl.  v.  17.  Juli  46.  SF.  6.  7.  61.  u.  62.)
352—354.  366.  307.  —  über  die  von  unvermögenden
Gemeinden  in  Anspruch  genommene,  aber  verweigerte
Beihülfe  aus  dem  Niederlausitzer  Landarmensonds.  (Regulativ
  v.  17.  Mai  46.  S§s.  23.  u.  24.)  254.  —  bei
Ausführung  der  Wiesenordnung  für  den  Kreis  Siegen.
v.  28.  Oktbr.  46.  (5§.  33.  46.  75.  ders.)  494.  409.

Reunangelegenheiten,  s.  Pferde-Rennangelegenheiten.


Restitution,  Rechtsmittel,  Zulassung  ders.  gegen  Kontumazial-Erkenntnisse
  (Prozeßord.  Tit.  14.  Abschn.  J.)
und  Purifikations-Resolutionen  (Verord.  v.  28.  März
1840.  S.  102.).  (V.  v.  21.  Juli  46.  J.  31.)  300.  —
desgl.  wenn  ein  deferirter  oder  referirter  Eid  nicht  abgeleistet
  ist.  (ebend.  §.  31.)  300.  —  Zulässigkeit  derselben
  gegen  rechtskräftige  Urtel  in  Untersuchungen  wegen
  beschuldigter  Verbrechen,  wenn  dargethan  wird,  daß
solche  Urtel  auf  eine  falsche  Urkunde  oder  auf  die  Aussage
  eines  meineidigen  Zeugen  gegründet  sind.  (G.  v.
17.  Juli  46.  S.  98.)  284.  —  Vorschriften  für  das  Verfahren
  bei  Einlegung  ders.  (ebend.  88.  99—102.)  284.
28.  —  Restitutionsgesuche,  gegen  Präklusionsbescheide
der  Regierungen  für  beabsichtigte  Entwässerungsanlagen,
deren  Anbringung  bei  der  betreffenden  Regierung.  (G.
v.  23.  Janr.  40.)  20—28.

Revision  (Rechtemittel,  te  Instanz),  Vorschriften  für  dies.
in  summarischen  Prozessen.  (V.  v.  21.  Juli  46.  g8.  15.  bis

19.  u.  23—20.)  295.  296.  297.  298.  —  zur  Anfertigung

  von  Schriftsätzen  in  dieser  Instanz  sind  nur  die

bei  dem  Geh.  Ober-Tribunal  angestellten  Justizkommissare
befugt.  (ebend.  S§.  23.  I/I.  d.)  297.  —  Vorschriften  für
deren  Beschleunigung  in  eiligen  Sachen.  (Wechsel-,  Arrest.,

Merkantil-  und  Bausachen.)  (ebend.  §.  27.)  298.  —  für

die  mündliche  Verhandlung  und  die  darauf  ersolgende

Entscheidung  bei  den  Senaten  des  Geheimen  Ober-Tribunals

  ist  dee  Anwesenheit  von  mindestens  7  Mitgliedern,

den  Vorsitzenden  eingeschlossen,  erforderlich.  (ebend.  S.  24.)

297.  f.  —  einer  Vermehrung  dieser  Anzahl  bedarf  es

aber  auch  dann  nicht,  wenn  es  auf  Abänderung  zweier

gleichförmigen  Erkenntnisse  ankommt,  wonach  die  Bestimmung

  in  Nr.  7.  der  A.  K.  O.  v.  19.  Juli  13.

(S.  192.)  aufgehoben  wird.  lebend.  §.  24.)  2908.  —

Entscheidung  des  Plenum  des  Geheimen  Ober  Tribunals

in  den  Fällen  der  Nr.  3.  u.  4.  der  Verord.  v.  1.  Aug.

1836.  (S.  218.)  nicht  bloß  über  die  zweifelhaft  gewerdene

  Rechtesrage,  sondern  in  der  Sache  selbst.  (ebend.

§S.  25.)  298.  —  Mittheilung  der  gefällten  Erkenntnisse
an  die  bei  dem  Geheimen  Ober-Tribunal  aufgetretenen

Sach-
        <pb n="600" />
        54

Revision,  (Rechtemittel,  Zte  Instanz),  (Forts.)
Sachwalter  und  Festsetzung  deren  Gebühren.  (ebend.
§.  26.)  298.  —  Vorschriften  für  das  Verfahren  in  ders.
gegen  Erkenntnisse  zweiter  Instanz,  durch  welche  die  der
erstern  abgeändert  werden,  in  Untersuchungen  wegen  angeklagter
  Verbrechen  in  Berlin.  (G.  v.  17.  Juli  46.
SS,  B7—97.)  283.  284.  —  in  den  Untersuchungen  wegen
  leichter  Verbrechen  ist  nur  der  beim  Kammergericht
bestellte  Staatsanwalt  solche  einzulegen  befugt.  (ebend.
6  89.)  283.  —  dieselbe  findet  wegen  der  Entscheidung
des  Kostenpunkts  nur  in  sofern  statt,  als  dieses  Rechw
mittel  in  der  Hauptsache  zulässig  ist,  und  wegen  dieser
zugleich  eingelegt  wird.  (ebend.  §.  B8,)  283.  —  die  Entscheidung
  über  solche  erfolgt  bei  einem  aus  zehn  Mitgliedern
  bestehenden  Senate  des  Geheimen  Ober-Tribunals.
  (ebend.  S5s.  92.  u.  95.)  281.  die  Einlegung
ders.  von  Seiten  des  Angeklagten  hält  die  Strafvollstreckung
  nur  soweit  auf,  als  dad  Appellationsurtel  noch
nicht  rechtskräftig  ist.  (ebend.  S.  105.)  285.
Revisions=  und  Kassationshof,  Rheinischer,  in
Berlin,  ein  Mitglied  desselben  kann  bei  der  Ober-Eraminationskommission
  für  die  Prüfung  zu  höhern  Verwaltungsämtern
  der  vierte  Erxaminator  (für  alle  Zweige  der
Rechtswissenschaft)  sein.  (Regulativ  v.  14.  Febr.  4.
5.  18.)  205.

Rhein  (Rheinstrom),  Anordnungen  für  den  Betrieb  der
Dampfschifffahrt  auf  demselben,  durch  den  X  VIII.  Supplementairartikel
  zur  Rheinschifffahrtsakte  v.  31.  März
1831.,  laut  Protokolls  der  Zentralkommission  v.  17.
Septbr.  1844.  (Genehmig.-Urkunde  v.  30.  Apr.  46.)
227—229.  —  Gütertransport  auf  dems.  und  den  mit  ihm
zusammenhängenden  Gewässem,  durch  eine  unter  der  Firma:
„Niederrheinische  Dampfschleppschifffahrts  =  Gesellschaft“,
in  Düsseldorf  zusammengetretene  Aktiengesellschaft,  deren
Statut  v.  31.  März  40.  ist  mittelst  Allerhöchster  Order
v.  22.  Mai  40.  bestätigt  worden.  (Minist.-Bekanntm.
v.  27.  Juni  46.)  2.70.

Sachregister.

1846.

Rheiuprovinz,  (Forts.)

dungen  im  ganzen  Umfange  ders.,  mit  Ausschluß  der
Kreise  Rees  und  Duieburg.  (A.  K.  O.  v.  7.  Aug.  46.)
431.  (s.  auch  Waldungen.)  —  die  in  ders.  bestehenden
Fabrilengerichte,  sowie  der  Rath  der  Gewerbeverständigen
zu  Aachen,  sollen  sortan  den  Namen:  „Konigl.  Gewerbegerichte“
  führen.  (V.  v.  7.  Aug.  46.)  403.  f.  —  Kompetenz
  und  Verfahren  veein  Gerichte.  (ebend.)  403.  f.
—  anderweite  Ermäßigung  der  Tranoskriptionsgebühren,
gleich  den  Inskriptionsgebühren,  und  der  Honorare  für
die  Hypothekenbewahrer  bei  dem  Hypothekenwesen  i

ezirle  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln.  (A.  K.  O
v.  15.  Mai  40.  nebst  Tare  für  letzterc.)  169—171.  —
Anordnungen  für  die  Verwendung  der  tempel  zu  den
Urkunden  der  Gerichtsvollzieher  in  ders.  (A.  K.  O.  v.
17.  Juli  46.)  391.  —  Führung  und  Erledigung  der  Untersuchungen
  wegen  Aufruhrs  und  Tumults  im  Bezirke
des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  nach  den  in  der
Rheinischen  Strafprozeßordnung  Art.  179  —  216.  und
479—483.  und  in  dem  §.  6.  der  Verord.  v.  18.  Febr.
42.  enthaltenen  Bestimmungen,  mit  Beseitigung  der
Verord.  v.  30.  Septbr.  1836.  und  anderer  etwa  entgegenstehenden
  Vorschriften.  (V.  v.  6.  Apr.  46.  S§.  1—3.)
156.  157.

Rheinschifffahrt,  Strafvollstreckung  wegen  Zuwiderhandlungen

  gegen  die  für  dieselbe  bestehenden  strompolizeilichen
  Vorschriften.  (V.  v.  14.  Aug.  40.)  432.

Rbeinschifffahrts-Akte  (lbereinkunft,  Konvention,

Orbdnungh,  XVILter  Supplementair-  Artikel  zu  ders..
laut  Protokolls  der  Rheinsch  tral-K

v.  17.  Septbr.  1844.,  wodurch  der  Benieb  der  Damfschifffahrt
  auf  dem  Rheine  anderweit  regulirt  und  der
Art.  52.  jener  Akte  in  Ansehung  der  Dampfschiffe  aufgehoben
  wird.  (Genehmig.  =  Urkunde  v.  30.  Apr.  46.)
227—229.  —  in  Ansehung  der  Prüfung  der  Tauglichkeit
der  Dampfschiffe  kommen  die  Art.  33.  u.  54.  der  Akte
mit  denjenigen  Maßgaben  zur  Anwendung,  welche  die

Rheinen,  Ort,  s.  Chausscebau  Nr.  10.
Rheinische  Strafprozeßordnung,  (.  letz.
Rheinprovinz,  einige  Abänderungen  des  Art.  VIII.

Natur  der  Dampfschiffe  bedingt.  (ebend.  S.  4.)  228.
Richter,  in  summarischen  Prozessen  erkennend,  sind  besugt,
  in  Rechnungssachen,  Bausachen  und  in  andern  dazu

der  Verordnung  v.  13.  Juli  1827.  wegen  der  nach  dem
Gesetze  über  die  Anordnung  der  Provinzialstände  für  dieselbe
  vorbehaltenen  Bestimmungen,  rücksichtlich  der  ständischen
  Verhältnisse  der  Stadte  Schleiden,  Steele  und
Stromberg.  (V.  v.  19.  Jum  10.)  2360.  efugnisse
deren  Kreisstände,  Ausgaben  zu  beschließen  und  die  Kreis-Eingesessenen
  dadurch  zu  verpflichten,  zur  Ergänzung  der
im  §.  Z.  der  Rreisordnung  v.  13.  Juli  1827.  gegebenen

estimmungen.  (V.  v.  9.  Apr.  40.)  101—103.  —  Bestimmungen
  über  die  Naturaltheilung  gemeinschaftlich
beuntgter  und  in  ungetheiltem  Besiße  befindlicher  Walgeeigneten

  Sachen,  nach  erfolgter  Rlagebeantwortung,  eine
nähere  kommissarische  Erörterung  anzuordnen.  (V.  v.
21.  Juli  46.  S.  14.)  203.  —  kommissarisch  bestellte  Einzelrichter
  in  Berlin,  zur  Untersuchung  und  Cutscheidung
in  erster  Instanz  wegen  leichter  Verbrechen,  Kompetenz-Verhältuisse
  ders.  (G.  v.  17.  Juli  46.  88.  24.  u.  37.)
272.  27].  —  Vors  riften  für  deren  Verfahren.  (ebend.
§S.  20—  3,)  272—275.  —  bei  den  Rheinischen  Gewerbegerichten,
  s.  letz.

Richteramt,  Privatpersonen,  welche  zu  solchem  besäbigt

sind,  können  in  summarischen  Prozessen  die  schristliche
Klage-
        <pb n="601" />
        Sachregister.

Nichteramt,  (Forts.)
Klagebeantwortung,  sowie  in  der  Appellations  =  Instanz
die  Einführungs-,  Rechtsertigungs=  und  Beantwortungsschrift,
  ohne  Zuziehung  eines  Justizkommissars,  einrei  en
(V.  v.  21.  Juli  40.  S§.  3.  u.  21.)  292.  296.

Rübenzucker  (aus  Runkelrüben  oder  aus  andern  zuckerbaltigen
  Rüben  im  Inlande  erzeugter  Rohzucker),  dessen
Besteuerung.  (V.  v.  7.  Aug.  46.)  335—342.

Allgemeine  estimmungen.  (8§.  1—7.)  333—337.
II.  Vorschristen  über  die  Erhebung  und  Kontrollirung
der  Steuer.  (§§.  8—15.)  337—340.

Behörden  und  Beamte  zur  Erhebung  und  Aufsicht.

  (S.  10.)  310.

IV.  Von  den  Strafen  und  dem
(SS.  17—30.)  340—322.
—  Aufhebung  der  Verordnung  vom  21.  März  1840.
(S.  109.),  wegen  Erhebung  einer  Kontrollabgabe  von
den  zur  Zuckerbereitung  zu  verwendenden  Runkelrüben,
soweit  die  Bestimmungen  ders.  noch  gültig  sind.  (Einleit.
zu  obiger  Verord.  v.  7.  Aug.  46.)  335.

Räückversicherungs-Gesellschaft.,  Cölnische,  s.  letz.

NRüdingsdorf,  Dorf,  s.  Finsterwalde,  Amt.

Rügen,  Fürstenthum,  s.  Pommern.

Nuhestörer,  bei  den  Verhandlungen  der  Gerichtsdeputationen
  und  Gerichtsabtheilungen  in  Untersuchungen
wegen  angeschuldigter  Verbrechen  zu  Berlin,  Befugniß
der  gedachten  Behörden,  gegen  erstere  sofort  eine  Ordunngsstrase
  von  1—5  Rthlr.  oder  von  6-  bis  zu  24stündigem
  Gefängniß  zu  beschließen  und  vollstrecken  zu  lassen.
(G.  v.  17.  Juli  40.  §.  130.)  289.

S.

Saale,  Tarifsätze  für  die  Erhebung  der  Schleusenge
  fälle  auf  ders.  (A.  K.  O.  v.  6.  Novbr.  46.)  521.

Sachsen,  Königreich,  dasselbe  ist.  dem  zwischen  Preußen
und  Großbritannien  geschlossenen  Vertrage  v.  13.  Mai
1840.,  wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Antorrechte  gegen
  Nachdruck  und  unbefugte  Nachbildung  2c.,  unter  dem
24.  Aug.  46.  vom  1.  Septbr.  45.  ab  beigetreten.
(Minist.-Bekanntmach,  v.  27.  Aug.  46.)  394.  —  der
dortige  gesetzliche  Schutz  für  britische  Werke  soll  von
deren  erfolgter  Eintragung  in  die  zu  Leipzig  von  der
Königl.  Kreisdirektion  geführte  ücherrolle,  resp.  von  der
daselbst  geschehenen  Depesition  eines  Eremplars  des  betreffenden
  Werkes,  abhängig  sein.  (ebend.)  394.

Sachsen,  Provinz,  (Herzegthum),  Bestimmung  der  Angiehzeit
  des  Landgesindes  in  ders.  auf  den  2.  Jam.,  mit
Aueschluß  derjenigen  Landestheile,  welche  ganz  vom  Auslande
  umschlossen  sind.  (A.  K.  O.  v.  W.  Febr.  46.)
160.  f.

—

In.

—

Strasoerfahren.

1846.  55

Sachverständige  ,  Einholung  deren  Gutachten  über
Nachdruck,  unbefugte  Nachbildung  oder  mechanische  Vervielfältigung
  literarischer  und  artistischer  Werke  in  den
Deutschen  Bundesstaaten,  seitens  der  über  dergleichen
Vergehen  erkennenden  Richter.  (Bundesbeschluß  v.  19.
Juni  45.  Art.  7.  und  Publik.-Pat.  v.  10.  Janr.  46.)
150.

Schadenersatz  (Schadloshaltung,  Entschädigung),  für
Nachdruck  und  unbefugte  Nachbildung  oder  mechanische
Vervielfältigung  literarischer  und  artistischer  Werke,  sowie
für  den  Handel  mit  dens.,  in  den  Deutschen  Bundesstaaten.
(Bundesbeschluß  v.  19.  Juni  45.  Art.  4.  ö.  u.  7.  und
Publik.-Pat.  v.  10.  Janr.  40.)  150.  —  (.  auch  Brandschäden-Vergütungsgelder.


Schankwirthschaften,  deren  Betrieb  darf  Fabrikinhabern
  und  Fabrikanten,  sowie  den  Familienmitgliedern,
Bevollmächtigten  oder  Geschäftsführern,  Werkmeistern,
Faktoren,  Komptoir=  und  Fabrikgehülfen  ders.  und  andern
von  ihnen  abhängigen  Personen,  am  Fabrikorte  selbst  oder
im  Umkreise  einer  Meile  um  letztern  nicht  mehr  gestattet
werden.  (A.  K.  O.  v.  10.  Novbr.  46.)  484.  —  Ausnahmen
  davon  sollen  nur  stattfinden,  wenn  dem  in  der
isolirten  Lage  einer  Fabrik  begründeten  Bedürfnisse  auf
andere  Weise  nicht  abzuhelfen  ist.  (ebend.)  484.

Schaumburg=  Lipve,  Fürstenthum,  Vertrag  zwischen
dems.,  Preußen,  Hannover  und  Kurhessen,  über  die  Ausführung
  einer  Eisenbahn  von  Hannover  nach  Minden
(b.  4.  Dezbr.  45.)  77—82.

Scheunen,  Ban  und  Unterhaltung  ders.  für  Schullehrer,
deren  Stellen  in  Gemäßheit  des  §.  101.  der  Gemeinheitstheilungs-Ord.
  v.  7.  Juni  1821.  mit  Land  dotirt
worden.  (A.  K.  O.  v.  21.  Juli  46.  H.  4.)  303.

Schiedsrichterliches  Verfahren,  in  Pferde-Rennangelegenheiten
  erster  Instanz  durch  Schiedsgerichte  der
einzelnen  Vereine;  in  zweiter  und  letzter  Instanz  durch
das  obere  Schiedsgericht  zu  Berlin.  (A.  K.  O.  v.  5.
Oktbr.  46.)  482.  —  in  streitigen  Feuersozietäts-Angelegenheiten
  der  Stadt  Königsberg  in  Pr.  (Regl.  v.  22.
Mai  46.  896.  82—94.)  187—189.

Schießbaumwolle  und  ähnliche  Präparate,  Anwendung
  der  in  Betreff  des  Schießpulvers  geltenden  Polizeivorschriften
  auch  auf  jenr.  (A.  K.  O.  v.  6.  Novbr.  46.)

71.

Schifffahrts-Verträge,  mit  fremden  Staaten,  (.
Handelsvertrag  mit  Dänemark.

Schlelden,  Stadt,  nimmt  in  ständischer  Beziehung  an
der  Kellektiostimme  der  Städte  Düren,  Gemünd,  Stolberg
  und  Burtscheid  Thell.  (V.  v.  19.  Junni  46.  §.  1.)

Schles.
        <pb n="602" />
        56  Sachregister.

Schleswig-Holsteinscher  Kanal,  begünstigter
Durchgang  Preußischer  Schiffe  und  Ladungen  durch  dens.
(Konv.  mit  Dänemark  v.  20.  Mai  46.  Art.  5.)  330.

Schleusengefälle  ,  Tarifsätze  für  deren  Erhebung  auf
der  Saale  und  Unstrut.  (A.  K.  O.  v.  6.  Novbr.  40.)
521.

Schornsteinfegergeld,  für  Schullehrer-  Wohnungen,
Entrichtung  desselben  von  den  zur  Unterhaltung  der
Schule  Verpflichteten.  (Schulord.  für  die  Prov.  Preußen
v.  11.  Dezbr.  45.  S.  10.)  4.

Schreibgebühren,  deren  besonderer  Ansatz,  nUeben  gewissen
  Prozentgeldern,  im  exekutiven  Pri  itätsverfahren
wegen  gerichtlich  in  Beschlag  genommener  persönlicher
Einkünfte  des  Schuldners.  (A.  K.  O.  v.  11.  Oktbr.  46.
Nr.  2.)  473.  f.

Schriften,  s.  Duuckschriften  und  Bücher.

Schriftsteller,  Einholung  deren  Gutachten  über  Nachdruck
  oder  unbefugte  mechanische  Vervielfältigung  literarischer
  Werfe  in  den  Deutschen  Bundesstaaten,  seitens
der  über  dergl.  Vergehen  erkennenden  Richter.  (Bundesbeschluß
  v.  19.  Juni  45.  Art.  7.  u.  Publik.-Patent  v.
16.  Janr.  46.)  150.

Schriftstellerisches  Eigenthum,  Erweiterung  des
Schutzes  für  dasselbe  gegen  Nachdruck  in  den  Deutschen
Bundesstaaten.  (Bundesbeschluß  v.  19.  Juni  45.  und
Publik.-Patent  v.  10.  Jaur.  40.)  149.  —  (.  auch  Nachdruck
  und  Großbritannien.

Schulabgaben  (Schulbeiträge,  Schullasten),  deren  Aufbringung
  für  die  Elementarschulen  in  der  Provinz  Prenßen.
  (Schulord.  v.  11.  Dezbr.  45.  5§.  33—65.)  9—15.
—  Verpflichtungen  der  Gutsherren  rücksichtlich  derf.
(ebend.  S§.  42.  4/.  4  47.  54.  55.  57.  600.  65.)  10.
11.  13.  14.  —  desgl.  des  Domainen=  und  Forst-Fiskus
rücksichtlich  der  Schulen  in  den  Domainendörfern.  (ebend.
§.  45.)  10.  11.  —  Befreiung  der  jüdischen  Einwohner
von  direkten  Beiträgen  zu  solchen,  wenn  sie  für  sich
eine  besondere  öffentliche  Schule  unterhalten.  (ebend.
S.  49.)  11.

Schulamtskandidaten,  deren  sogenanntes  Probejahr
wird  bei  ihrer  dereinstigen  Pensionirung  als  Lehrer  der
Dienstzeit  ders.  ni  t  zugezählt.  (V.  v.  28.  Mai  40.  S.  12.)
217.  —  deren  provisorische  Anstellung  an  den  Elementarschulen
  der  Prov.  Preußen,  nach  den  bestehenden  allgemeinen
  Vorschristen.  (Schulord.  v.  11.  Dezbr.  45.
S.  7.)  2.

Schulbauten,  an  den  Elementar-Schulen  der  Provinz
Preußen,  Prüfung  der  Nothwendigkeit  und  der  Art  der
Ausführung  ders.  durch  die  Regierungen.  (Schulord.  v.
11.  Dezbr.  45.  S.  37.  Nr.  4.)  9.  —  Festsetzung  und
Einziehung  der  Beiträge  zu  solchen  durch  letztere,  unter
Vorbehalt  des  den  Betheiligten  unter  sich  sreistehenden

1846.

Schulbauten,  (Forts.)

Rechtsweges.  (ebend.  §.  37.  Nr.  4.)  9.  —  Gewährung
des  nöthigen  Bauplatzes  zu  solchen  von  der  Ortschaft,
wo  die  Schule  liegt,  ohne  Mitbetheiligung  der  andern
Ortschaften.  (ebend.  S.  41.)  9P.  Verpflichtungen  der
Gutsherren  bei  solchen  und  zur  unentgeltlichen  Hergebung
des  für  dies.  erforderlichen  Bauholzes.  (ebend.  Ss.  42.
44.  40.  u.  47.)  10.  11.  —  Bildung  eines  Baufonds
für  solche  durch  besondere  kleine  Beiträge,  wo  die  Verhältnisse
  es  gestatten.  (ebend.  §.  68.)  13.  —  Beitragspflichtigkeit
  zu  deren  Ausführung  in  dem  Markgrafthum
Oberlausitz.  (V.  v.  11.  Apr.  46.)  104.

Schulbesuch,  regelmäßiger,  Anordnungen  für  denf.  in
der  Provinz  Preußen.  (Schulord.  v.  11.  Dezbr.  45.
SS,  1—5.  32.)  1.  2.  7.  —  Anfang  und  Dauer  desselben.
  (ebend.  Ss.  1.  2.)  1.  —  Dispensation  von  dems.
(ebend.  S§.  3.  5.)  1.  2.  —  Strafoerfahren  wegen  Vernachlässigung
  desselben.  (ebend.  §.  4.)  1.  2.

Schuldig,  oder  nicht  schuldig,  dessen  Ausspruch  in
den  gegen  Angeklagte  von  den  Gerichten  in  Berlin  gefällten
  Erkenntnissen.  (G.  v.  17.  Juli  40.  §S.  19.)  271.
—  auf  vorläufige  Lossprechung  (Freisprechung  von  der
Instanz)  soll  von  denselben  nicht  mehr  erkannt  werden.
(ebend.  §.  19.)  271.  —  Anwendung  der  auf  das  Schuldig
  solgenden  vollen  gesetzlichen  Strafe.  (ebend.  §.  20.)
271.  —  jedoch  ist  das  Gericht  ermächtigt,  bei  einer  nach
der  Kriminalordnung  nicht  für  vollständig  zu  erachtenden
Beweisführung,  statt  der  im  Gesetze  angedrohten  Todesstrafe,
  auf  lebenswierige  oder  zeitige  Freiheitsstrafe,  statt
der  lebenswierigen  Freiheitsstrase  aber,  auf  zeitige  Frriheitsstrase
  zu  erkennen.  (ebend.  §.  20.)  271.  —  der  für
nicht  schuldig  Erklärte  darf  wegen  derselben  Handlung
nicht  wieder  unter  Anklage  gestellt  werden.  (ebend.  §.  22.
271.

Schuldisziplin,  s.  Schulzucht.

Schulen  (Unterrichtsanstalten),  höhere  ürgerschulen  rc.,
allgemeine  Anordnungen  für  die  Penssonirung  der  Lehrer
und  Beamten  an  deus.  (V.  v.  28.  Mai  46.)  214—218.
—  Elementar-,  Anordnungen  für  dies.  in  der  Provinz
  Preußen.  (Schulord.  v.  11.  Dezbr.  45.)  1—10.—
—  hinsichtlich  der  Aussicht  über  dies.  in  den  Städten
bleibt  es  bis  auf  eiteres  bei  den  Besbimmungen  der
Städteordnung  und  der  Instruktion  vom  20.  Juni  1811.
(ebend.  §.  360.)  8.  —  deren  Unterhaltung  durch  die  seitherigen
  besondern  Stistungen  und  Leistungen  für  dies.
(ebend.  §.  38.)  9.  —  sonst  aber  durch  die,  gleich  den
Kommunalbedürfnissen  auszubringenden  Mittel.  (ebend.
S§.  39.  40.)  9.  —  Verpflichtungen  der  Gutsherren  rücksichtlich
  der  letztern.  (ebend.  §5.  42.  44.  40.  u.  47.)  10.
11.  —  in  den  Domainendörsern,  Leistungen  des  Domainen
  und  Forstfigkus  für  dies.  an  Land,  Bauholz  umd

Brenn-
        <pb n="603" />
        Sachregister.  1846.  57

Schulen,  (Unterrichtsanstalten)  (Forts.)

Brennmaterial.  (ebend.  S.  45.)  10.  —  Vertretung  ders.
in  Prozessen  und  sonstigen  Rechtsangelegenheiten  durch
den  Schulverstand,  unter  Theilnahme  des  Schulpatrons.
(ebend.  §.  32.  Nr.  3.)  8.  —  zur  Anstellung  von  Klagen
  ist  die  Autorisation  der  Regierung  erforderlich.
(ebend.  §.  30.  Nr.  Z.)  8.  —  dens.  verbleiben  in  Bezug
auf  ihr  Vermogen  die  ihnen  in  den  §§.  18—20.  Tit.  12.
Thl.  II.  des  A.  L.  R.  beigelegten  Rechte.  (ebend.  §.  70.)
15.  —  Trennung  mehrerer  zu  einer  Schule  vereinigten
Gemeinden.  (ebend.  95.  50.  u.  öl.)  11.  12.  —  Anschluß
  einer  Gemeinde  an  eine  bestehende  Schule.  (ebend.
58.  52.  53.)  12.  13.  —  Errichtung  neuer,  und  Eweiterung
  schon  bestehender  Schulen.  (ebend.  §S.  51.)  13.—
Fürsorge  für  das  Schulbedürfniß  der  außerhalb  eines
Kommunalbezirks  auf  gutsherrlichen  Vorwerksländereien
wohnenden  Personen  durch  Anschluß  an  eine  benachbarte
Schule  oder  durch  Errichtung  einer  eigenen  Schule.
(ebend.  S#.  40.  55—62.)  9.  13.  14.  —  Errichtung  ders.
in  neu  angelegten  Kolonien,  oder  in  neu  gebildeten  Gemeinden.
  (ebend.  §#.  63—05.)  14.  15.  —  Kirchschulen,
  Berufung  der  Lehrer  für  solche.  (Schuord.  für  die
Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  §.  ö.)  2.  —  dies.
verbleiben  in  dem  seitherigen  Besitze  ihrer  Einkünfte  und
Leistungen  für  sie.  (ebend.  §.  38.)  9.  —  Verwaltung
und  Verwendung  der  letztern.  (ebend.  §.  09.)  15.  —  Sonntago-Schulen,
  die  für  solche  erforderlichen  Anordnungen,
mit  Rücksi#t  auf  Zeit-  und  Ortsverhältnisse,  bleiben  besonderen
  Instruktionen  oder  Reglements  vorbehalten.
(Schulord.  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezör.  45.
§S.  ö.)  2.  —  jüdische,  besondere  öffentliche,  wo  solche  mit
Genehmigung  der  Regierung  bestehen,  sind  die  jüdischen
Einwohner  von  direkten  Beiträgen  zur  Unterhaltung  der
Gemeindeschulen  befreit.  (cbend.  §.  49.)  11.  —  .  auch
Gymnasien,  Progrimnasien  2c.

Schulfeierlichkeiten,  öffentliche,  deren  Anordnung  in
den  Elementarschulen  der  Provinz  Preußen.  (Schulord.
v.  11.  Dezbr.  45.  §S.  30.)  7.  —  bei  allen  dens.  soll  der
Schulvorstand  zugegen  sein.  (ebend.  §.  32.  Nr.  1.)  7

Schulferien,  spezielle  Anordnungen  für  dies.,  mit  Rücksicht
  auf  Zeit=  und  Ortsverhältnisse,  bleiben  besonderen
Inslruktionen  oder  Reglements  vorbehalten.  (Schulord.
für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  S.  S.)  2.  —  Benutzung
  ders.  seitens  der  Lehrer  zu  Reisen.  (ebend.  S.  11.)  3.

Schulgebäude,  s.  Schulbauten.

Schulgeld,  als  unbestimmte  Geldeinnahme  der  Schullehrer,
  dessen  Anrechnung  auf  das  baare  Gehalt  ders.
nach  einem  sechsjährigen  Durchschnitte.  (Schulord.  für
die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  8.  17.)  5.  —
ohne  Genehmigung  der  Regierung  darf  ein  solches  nicht
neu  eingeführt  und  das  bestehende  nicht  erhöht  werden.
Jahrgang  1840.

Schulgeld,  (Forts.)

(ebend.  §.  43.)  10.  —  Abführung  desselben  an  die  Kommunalkasse
  oder  besondere  Ortsschulkasse.  (ebend.  8.  07.)
15.  —  Aufbringung  desselben  für  die  Kinder  armer  Eltern
  nach  den  Grundsätzen  der  Armenpflege.  (ebend.
S.  43.  u.  56.)  10.  13.

Schulhäuser,  allgemeine  Anordnungen  für  deren  Bau

und  Unterhaltung,  in  sortan  nur  beschränkter  Anwendung
des  §S.  37.  Tit.  12.  Thl.  II.  des  A.  L.  R.  (G.  v.
21.  Juli  40.)  302.  303.  desgl.  von  Scheunen  und
Stallung  als  Wirthschaftsräme  für  Schullehrer,  deren
Stellen  in  Gemäßbeit  des  §.  101.  der  Gemeinheitstheilungs-Ord.
  v.  7.  Juni  1821.  mit  Land  dotirt  worden.
(ebend.  §.  4.)  303.  —  Befugniß  der  den  Schulanstalten
vorgesetzten  Regierungen,  streitige  Beitragsverhältnisse
durch  ein  Resolut  vorläufig  festzusetzen  und  in  Vollzug  zu
bringen.  (ebend.  §.  5.)  393.  —  Zulässigkeit  des  Rekurses
  dagegen  an  das  Ministerium  der  geistl.  und  Unterrichts-Angel.
  (ebend.  §.  ö.)  393.  —  finret  sich  ein  Theil
durch  eine  solche  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörden
verletzt,  so  steht  ihm  frei,  gegen  den  andern  Theil  au
Entscheidung  im  Rechtswege  anzutragen.  (ebend.  §.  5.)
303.  —  Schulhäuser,  welche  zugleich  Küster=  oder  Organistenwohnungen
  sind,  rücksichtlich  ders.  finden  die  allgemeinen
  gesetzlichen  Vorschristen  Anwendung.  (Schulord.
für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  S.  48.)  11.

Schulinspektoren,  Kreis--,  Rechte  und  Obliegenheiten

  ders.  in  Beaufsichtigung  der  Elementar  -Schulen  der
Provinz  Preußen.  (Schulord.  v.  11.  Dezbr.  45.  S.  34.)
8.  —  deren  Amt  haben  in  der  Regel  die  Superintendenten,
  Erzpriester  und  Dekane  zu  verwalten,  sonst  aber
die  damit  besonders  beanftragten  Geistlichen.  (ebend.  §.  35.)
8.  —  derselben  haben  sich  die  Regierungen  in  der  Oberaufsicht
  über  das  Elementar-Schulwesen  als  ihrer  Orgaue
  zu  bedienen.  (ebend.  §.  37.)  8.  —  Fuhrengestellung
für  dies.  auf  ihren  Geschäftsreisen  oder  Vergütung  der
Reisekosten.  (ebend.  §.  35.)  8.  —  Lofal-Schulinspektoren,
  Verhältnisse  und  Obliegenheiten  der  Fiarrr  als
solche.  (ebend.  SS.  28.  31.  33.  u.  34.)  60

Schulkapitalien,  sernere  Verpsichtung  #  W###  Belegung

  bei  der  Prenßischen  Bank,  gegen  2##  Prozent
jährl.  Verzinsung.  (Bankord.  v.  S.  Oktbr.  46.  88.  21.
23.  25.  u.  26.)  441.  442.  —  auch  fernere  Portofreiheit
  für  solche  zu  jenem  Behufe.  (ebend.  8.  24.)  441.

Schulkassen,  für  Elementarschulen  in  der  Prov.  Preußen,

  deren  Verwaltung  durch  die  Schulvorstände  und
einen  besonders  verpflichteten  Rendanten  aus  deren  Mitte,
unter  Aufsicht  der  Schulpatrone  und  des  Landraths.
(Schulord.  v.  11.  Dezbr.  45.  8.  32.  Nr.  2.  u.  §.  67.)
7.  f.  15.  —  Verwendung  der  liberschüsse  aus  solchen.
(ebend.  §.  68.)  15.  —  Fortdauer  der  seitherigen  Kirchh

  spiels-
        <pb n="604" />
        58

Schulkassen,  (Forts.)
spiels=  Schulkassen  und  Verwendung  deren  herkömmlicher
Einkünfte.  (ebend.  §S.  69.)  15.

Schulkollegien,  Provinzial-,  Bewährung  der  Qualifikation
  zu  weltlichen  Mitgliedern  ders.  durch  Prüfung  vor
der  Ober-Examinations-Kommission.  (Regulativ  v.  14.
Febr.  46.  §S.  19.)  205.

Schullehrer,  an  den  höhern  Unterrichtsanstalten,  mit
Ausschluß  der  Universitäten,  allgemeine  Anordnungen  für
deren  Pensionirung.  (V.  v.  W.  Mai  46.)  214—  218.
—  bei  vorgerücktem  Alter  nicht  mehr  vollständig  dienstfätzig,
  Annahme  und  Remunerirung  eines  ihnen  zuzuweisenden
  Gehülfen.  (ebend.  §.  .)  215.  —  Bau  und  Unterhaltung
  einer  Scheune  und  Stallung  für  dies.  als
Wirthschaftsräume  zur  Benutzung  des  ihnen  in  Gemäß-=heit
  des  §.  101.  der  Gemeinheitstheilungs-Ord.  v.  7.
Juni  1821.  überwiesenen  Landes.  (G.  v.  21.  Juli  46.
8.  4.)  393.  —  deren  Berufung  für  die  Elementarschulen
  in  der  Prov.  Preußen.  (Schulord.  v.  11.  Dezbr.
45.  SS.  6—S.)  2.  3.  —  deren  Anstellung,  resp.  Bestätigung
  durch  die  Regierungen.  (ebend.  §.  37.)  8.  —
Festsetzung  deren  Besoldung  und  sonstigen  Einkommens,
Gewährung  freier  Wohnung  noebst  Acker=  und  Gartenland,
  freien  Brennmaterials  2c.  (ebend.  s§.  12—  18.)
3—5.  —  dieselben  dürfen  nur  dic  ihnen  zustehenden  Naturalleistungen
  von  den  Verpflichteten  unmittelbar  erheben.
  (ebend.  §.  657.)  15.  —  Bewilligung  von  Anzugskosten
  für  dies.  (ebend.  §§.  19.  20.)  5.  —  Befreiung
des  dotationsmäßigen  Einkommens  ders.  von  direkten
Staats=  und  Kommunalsteuern.  (ebend.  s.  16.)  4.  —
dies.  dürsen  nur  mit  Genehmigung  der  Regierung  ein
Nebenamt  übernehmen  oder  ein  Gewerbe  treiben.  (ebend.
8.  9.)  3.  —  Ertheilung  des  Urlaubs  für  solche.  (ebend.
§.  11.)  3.  —  Ausübung  der  Schuldisziplin  und  des
Züchtigungsrechts  seitens  ders.  (ebend.  §s.  10.)  3.  —
dreimonatliche  Kündigung  bei  Versetzung  oder  freiwilliger

iederlegung  des  Amts.  (ebend.  §.  21.)  5.  —  Ausein--andersetzuug
  zwischen  abziehenden  und  neu  anziehenden
Lehrern,  oder  mit  den  Erben  verstorbener  Lehrer.  (ebend.
§  .)  5.  —  Beitritt  ders.  zur  Wittwen=  und  Waisenkasse.
  (ebend.  §.  23.)  5.  —  Gewährung  des  Sterbe-OQuartals,
  resp.  des  Gnadenmonats,  der  Wohnung  im
Schulhause  während  der  letztern  2c.,  für  die  Erben  oder
Gnadenberechtigten  verstorbener  Lehrer.  (ebend.  88.  24.
25.)  5.  6.  —  neu  anziehende,  deren  Remuneration  während
  der  Gnadenzeit  oder  des  Sterbequartals.  (ebend.
§.  25.)  6.  —  alte,  Bestellung  von  Adjunkten  für  solche
vor  deren  Pensionirung  und  Festsetzung  der  Besoldung
für  diese.  (ebend.  §.  26.)  6.  —  dienstunfähig  gewordene,
deren  Pensionirung,  Gewährung  und  Aufbringung  der
Pension  für  dies.  (ebend.  §.  20.)  6.  —  wegen  deren

Sachregister.
Schullehrer,  (Forts.)

1846.

Amtoentsetzung,  unfreiwilliger  Versetzung  und  unfreiwilliger
  Penslonirung  behält  es  bei  den  allgemeinen  gesetzlichen
  Vorschriften  sein  Bewenden.  (ebend.  §s.  27.)  6
—  Regulirung  deren  Diensteinkommens  bei  Trennung
einer  gemeinschaftlichen  Schule  mehrerer  Gemeinden.
(ebend.  §.  51.)  12.  —  Kirch=  und  Dorfschullehrer  bleiben
  in  dem  seitherigen  Besitze  ihrer  Einkünfte  und  der
Leistungen  für  dies.  (ebend.  §.  38.)  9.

Schullehrer-Seminarien,  allgemeine  Anordnungen  für

die  Pensionirung  der  Lehrer  und  Beamten  an  denf.  (V.
v.  28.  Novbr.  46)  214—218.

Schullehrerstellen,  deren  Besetzung  an  den  Elementarschulen

  der  Prov.  Preußen.  (Schulord.  v.  11.  Dezbr.
45.  88.  0—8.)  2.  3.  —  Dotation  derselben.  (ebend.
88.  12  —  18.)  3—5.  —  Entrichtung  der  Grundsteuer
von  den  steuerpflichtigen  Dotationsländereien  bei  dens.
(ebend.  §.  10.)  4.

Schulmatrikel,  deren  Aufstellung  und  Bestätigung  für

die  Elementarschulen  in  der  Prov.  Preußen.  (Schulord.
v.  11.  Dezbr.  45.  8.  66.)  15.

Schulordnung,  für  die  Elementarschulen  der  Provinz

Preußen.  (v.  11.  Dezbr.  45.)  1—16.
I.  von  dem  Besuche  der  Schulen  überhaupt.  (ebend.
85.  1—5.)  1.  2.
II.  von  der  Berufung,  dem  Amte,  der  Besoldung  und
Entlassung  der  Schullehrer.  (§.  6—27.)  2—6.
III.  von  der  Aufsicht  über  die  Elementarschulen  auf  dem
Lande  und  in  den  Städten.  (ebend.  95.  28  —  37.)
6—9.
IV.  von  der  Unterhaltung  derselben.  (66.  38  —  71.)  9.
bis  16.
Schlußbestimmung:  Aufhebung  älterer  Vererdnungen  u.
Vorschriften.  (S.  72.)  16.

Schulpatrone,  Beaufslchtigung  der  Elementarschulen

auf  dem  Lande  durch  solche,  als  Gutsherren.  (Schulord.
für  die  Prev.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  SH.  28.  29.
u.  30.)  6.  7.  —  dens.  steht  die  Direktion  der  Schulvorstände
  zu,  auch  führen  sle  darin  den  Vorsitz.  (ebend.
§S.  29.)  6.  —  in  ihrer  Abwesenheit  gebührt  letzterer  dem
Pfarrer  des  Kürchspiels.  (ebend.  §.  31.)  7.  —  Ausübung
dieser  Rechte,  wenn  dazu  mehrere  Gutsherren  vorhanden
sind.  (ebend.  §.  30.)  7.

Schulprüfungen,  öffentliche,  deren  Anordnung  in  den

Elementarschulen  der  Provinz  Preußen.  (Schulord.  v.
11.  Dezbr.  45.  §.  30.)  7.  —  bei  allen  dens.  soll  der
Schulvorstand  zugegen  sein.  (ebend.  §.  32.  Nr.  1.)  7.

Schulräthe,  in  den  Regierungskollegien  als  deren  Mitglieder

  fungirend,  haben  ihre  Qualistkation  als  solche,
wenngleich  sie  den  Regierungsraths-Titel  führen,  nicht
vor  der  Ober-Eraminations-Komission,  sondern  auf  anderm
        <pb n="605" />
        Sachregister.

Schulräthe,  (Forts.)
derm  Wege  zu  bewähren.
S.  19.  Lit.  b.)  206.

Schulstuben,  Bren
Brennmaterial.

Schul--Unterhaltungskosten,  deren  Aufbringung  für
die  Elementarschulen  in  der  Provinz  Preußen.  (Schulord.
  v.  11.  Dezbr.  45.  SS.  38  —  65.)  9—15.  —  Verwilichungen
  der  Gutsherren  rücksichtlich  ders.  (ebend.  §§.

.  44.  46.  u.  47.)  10.  11.  —  desgl.  des  Domainen=4
  Forst-Fiskus  rücksichtlich  der  Schulen  in  den  Domainendörfern.
  (ebend.  §.  45.)  10.  11.  —  Befreiung  der
jüdischen  Einwohner  von  direkten  eiträgen  zu  solchen,
wenn  sie  für  sich  cine  besondere  öffentliche  Schule  unterhalten.
  (ebend.  §.  49.)  11.

Schulunterricht,  Anordnungen  für  deus.  in  den  Elementarschulen
  der  Provinz  Preußen.  (Schulerd.  v.  11.
Dezbr.  45.  SS,  1—5.)  1.  2.  —  spezielle  Regulirung
desselben  nach  Zeit=  und  Ortsverhältnissen  durch  besondere
Onstruktionen  oder  eglements.  (ebend.  §.  ö.)  2.  —  der
Kiuder  von  Militatrpersonen,  binsichtlich  desselben  behält
es  bei  den  Bestimmungen  der  Militair-Kirchenordnung  v.
12.  Febr.  Z2.  und  der  Garmson-Schulinstruktion  v.  27.
Septbr.  34.,  sowie  hinsichtlich  der  Bestrafung  der  Schulversäumnisse
  der  Soldatenkinder  bei  der  Bestimmung  des
Kriegeministeriums  vom  26.  Dezbr.  32.,  sein  Bewenden.
(ebend.  S.  71.)  15.  f.  —  s.  auch  Schulbesuch.

Schulvermögen,  der  Elementarschulen  der  Provinz
Preußen,  dessen  Verwaltung  und  Oberaussicht  über  letzt.
(Schulerd.  v.  11.  Dezbr.  45.  §S.  32.  Nr.  2.  u.  §.  37.
Nr.  2.)  7.  8.  —  rücksichtlich  desselben  verbleiben  den
Schulen  die  ihnen  in  den  §.  18—20.  Tit.  12.  Thl.  UI.
des  A.  L.  R.  beigelegten  Rechte.  (ebend.  S.  70.)  15.
—  Bestimmung  über  dasselbe  bei  Trennung  einer  gemeinschaftche
  Schule  mehrerer  Gemeinden.  (ebend.  §.  51.)

Heizung,  s.

S.wersäumnifse,  deren  Rüge  und  Bestrafung  in
den  Elementarschulen  der  Provinz  Preußen.  (Schulord.
v.  11.  Dezbr.  45.  8.  4.)  1.  2.  —  der  Soldatenkinder,
hinsichtlich  deren  Bestrafung  behält  es  bei  der  Bestimmung
  des  Kriegsministeriums  v.  20.  Dezbr.  32.  sein  Bewenden.
  (ebend.  §S.  71.)  16.

Schulvorstände,  für  die  Elementarschulen  in  der  Provinz
  Preußen,  deren  Einrichtung,  Rechte  und  Obliegenheiten.
  (Schulord.  v.  11.  Dezbr.  45.  SS  268—32.  34.)
6—8.  —  in  dens.  führt  auf  dem  Lande  der  Schulpatron
(Gutsherr),  in  dessen  Abwesenheit  aber  der  Pfarrer  des
Kirchspiels  den  Vorsitz.  (ebend.  I5.  29.  30.  31.)  6.  7.
—  Wahl  und  Bestätigung  deren  Mitglieder  aus  den  Gemeinden.
  (ebend.  §.  31.)  7.  —  Einwirkung  ders.  auf
regelmäßigen  Schulbesuch  und  Bestrafung  nicht  gerecht-1846.

  59

Schulvorstände,  (Forts.)
fertigter  Schulversäumnisse  burch  dies.  (ebend.  §#.  Z.  4.)
1.  2.  —  Bernfung  der  Schullehrer  durch  solche  für
Schulbezirke,  in  denen  sich  kein  Gutsherr  befindet.  (ebend.
S.  6.)  2.

Schulvorsteher,  (Mitglieder  des  Schulvorstandes),  für
die  Elementarschulen  der  Provinz  Preußen,  deren  Wahl
und  Bestätigung  auf  sechs  Jahre.  (Schulord.  v.  11.  Dezbr.
45.  §.  31.)  7.

Schulzeugnisse,  spezielle  Anordnungen  für  dies.,  mit
Rücksicht  auf  Zeit=  und  Ortsverhältnisse,  bleiben  besonderen
  Instruktionen  oder  Reglements  vorbehalten.  (Schulord.
  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Deibr.  45.  J.  5.)  2.

Schulzucht,  (Schuldis#iplin),  deren  Ausübung  in  den
Elementarschulen  in  der  Provinz  Preußen.  (Schulord.  v.
11.  Dezbr.  45.  §.  10.)  3.  —  Verantwortlichkeit  der
Schullehrer  für  liberschreitung  des  Züchtigungerechts.
(ebend.  §.  10.)  3.

Schwerter  Chausseebau,  s.  Chausseebau  Nr.  7

Seminarien,  s.  Schullehrer-Seminarien.

Senftenberg,  Amt,  nebst  den  Dörfern  Skado  und
Zschirkau,  im  Calauer  Kreise,  gehören  zum  Landarmen-Verbande
  der  Niederlausitz.  (Regulativ  v.  17.  Mai  46.
S.  1.)  232.

NSerles  medleamlnum,  (.  Arzeneimittel  und  Pharmacopoc#a.


Siegen,  Kreis,  in  der  Provinz  Westphalen,  Ermäßigung
der  von  einem  Landtags-Abgeordneten  des  Standes  der
Landgemeinden  in  dems.  zur  Wählbarkeit  als  solcher  erforderlichen
  Grundsteuer-Entrichtung  auf  funfzehn  Thaler.
(V.  v.  19.  Juni  46.  §.  2.)  237.  —  Wiesenordnung  für
denselben.  (v.  28.  Oktbr.  46.)  485  —  5308.  —  f.  auch
Wiesenordnung.

Skado,  Dorf,  s.  Senftenberg,  Amt.

Soldatenkinder,  Fürsorge  für  deren  Schulunterricht,
s.  letz.

Sommerweide,  Dotirung  der  Schullehrerstellen  mit
solcher.  (Schulordn.  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.
45.  85.  12.  u.  13.)  3.  4.  —  oder  Geldentschädigung
für  solche.  (ebend.  S5.  13.  u.  41.)  4.  9.

Sonuntagsschulen,  s.  Schulen.

Sorauer  Irrenanstalt,  s.  Irrenanstalt.

Sorauer  Kreis,  einige  ursprünglich  Neumärkische,  Schlesische
  und  Oberlausltzsche  Ortschaften  in  dems.  gehören
nunmehr  zu  dem  Landarmenverbande  der  Niederlausttzt
(Regulativ  v.  17.  Mai  46.  §S.  1.  lit.  b.  c.  u.  d.)  252.

Spielbanken,  sollen  auf  der  Eisenbahn  von  Hannover
  nach  Minden  und  in  deren  Nähe  nicht  geduldet
  werden.  (Vertrag  v.  4.  Dezbr.  45.  Art.  9.)  80

Spoliensachen,  in  possessorio  summarissimo  zu
verhandeln,  (Prozeßorbn.  Tit.  31.  und  Tit.  44.  S.  44.)

b''  —  de-
        <pb n="606" />
        60

Spoliensachen,  (Fortf.)

—  deren  Beschleunigung  im  summarischen  Prozeßversahren.
  (V.  v.  21.  Juli  40.  §S.  13.  Nr.  6.)  294.  295.

Sportelfreiheit,  s.  Gebührenfreiheit.

Spremberger  Kreis,  die  ursprünglich  Schlesischen  Ortschaften
  Bloisdorf,  Horlitza  u.  Lieskau  in  dems.
gehören  nunmehr  zum  Landarmenverbande  der  Niederlausitz.
  (Regulativ  v.  17.  Mal  40.  §.  1.  lit.  c.)  232.

Spritzen,  s.  Feuerspritzen.

Sprockhövel,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  12.

Staatsämter,  höhere  der  Verwaltung,  allgemeine  Anordnungen
  über  die  Befähigung  zu  denselben.  (A.  K.  O.
vom  27.  Febr.  nebst  Regulatio  vom  1/.  Febr.  40.)  199
bis  210.  —  (.  auch  Amter,  desgl.  Regierungoreferendarien,
  Regierungsassessoren,  Regierungsräthe.

Staatsanwalte,  aus  der  Zahl  der  zum  höhern  Richteramte
  befähigten  Beamten,  Bestellung  eines  solchen  bei
dem  Kammergerichte  und  eines  andern  bei  dem  Kriminalgerichte
  zu  Berlin.  (G.  v.  17.  Juli  40.  J.  2.)  208.
—  ihres  Amts  ist  es,  bei  allen  Verbrechen,  mit  Ausnahme
  der  im  §.  21.  des  vorgedachten  Gesetzes  bezeichneten
  leichten  Verbrechen,  die  Ermittelung  der  Thäter
herbeizuführen  und  diese  vor  Gericht  zu  verfolgen.  (ebend.
5.  2.)  208.  —  die  Ernennung  ders.  erfolgt  durch  des
Königs  Majestät,  auf  den  Antrag  des  Justizministers,
dessen  Aussicht  sie  auch  in  ihrer  Amtsführung  unterworsen
  sind.  (ebend.  §.  Z.)  208.  —  Beiordnung  von  Gehülfen
  für  dies.  durch  den  Justizminister.  (ebend.  §§.  2.
u.  .)  208.  —  dies.  gehören  mit  ihren  Gehülfen  nicht  zu  den
richterlichen  Beamten.  (ebend.  §.  Z.)  208.  —  Ausübung
der  den  Staatsanwalten  zustehenden  Rechte  und  obliegenden
  erpsiichtngen,  (ebend.  SS.  4—13.  40.  42.  43.  3
54.  57.  66.  b7.  08.)  208—270.  275.  276.  277.

279.

Staatsdienst,  in  den  höhern  Amtern  der  Verwaltung,
Prüfung,  Befähigung  und  Ausbildung  zu  demselben.  (A.
K.  O.  v.  27.  nebst  Regulativ  v.  111.  Febr.  40.)  199—
210.  —  s.  auch  Amter,  höhere,  der  Verwaltung.

Staatsministerium,  dasselbe  soll  zur  Ausführung  des
Regulativs  v.  14.  JFebr.  40.  über  die  Befähigung  zu
den  höhern  Amtern  der  Verwaltung  das  Erforderliche
anordnen.  (A.  K.  O.  v.  27.  Febr.  46.)  199.  —  demselben
  ist  die  Ober=  Examinations  -Kommission  für  die
Prüfung  zu  höhern  Verwaltungsämtern,  als  Behörde,
untergeordnet.  (Regulativ  v.  14.  Febr.  10.  §.  20.)  206.
—  Berathung  in  dems.  über  die  Ernennung  des  Vorsitzenden
  der  gedachten  Kommission.  (ebend.  S.  18.)  205.  —
die  Mitglieder  desselben  haben  das  Recht,  den  mündlichen
  Prüfungen  der  letztern,  so  oft  sie  es  angemessen
finden,  persönlich  beizuwohnen.  (ebend.  §.  20.)  206

Sachregister.

1846.

Staatsprüfung,  höhere,  s.  Ober-Eraminations-Kommission


Staatsschulden,  Hauptverwaltung  derselben,  s.
diese.

Staatsschuldschelne,  Preußische,  in  wieweit  deren
Ankauf  für  Rechnung  der  Bank  erfolgen  kann.  (Bankord.
  v.  5.  Oktbr.  46.  §.  99.)  451.f.  —  der  zollvereinten
  Staaten,  Untersuchung  und  Bestrafung  deren  betrüglicher
  Nachahmung  oder  Verfälschung,  sowie  der  wissentlichen
  Verbreitung  solcher  unächten  Papiere.  (A.  K.  O.
v.  20.  Septbr.  46.  u.  Münzkartel  v.  21.  Oktbr.  45.
Art.  4.)  477.  480.

Staatssteuern,  s.  Steuern.

 

„Prüfung  der  zum  Regaierungsreferendariate
  sich  melbenden  Kandidaten  in  ders.
(Regulativ  v.  11.  Febr.  46.  8.  2.)  199.  200.

Staatswissenschaften,  Prüfung  der  zum  Regierungs-Referendariate
  sich  meldenden  Kandidaten  in  dens.  (Regulativ
  v.  14.  Febr.  46.  §.  2.)  200.  —  desgl.  der
Forstreferendarien.  (ebend.  s.  13.  lit.  d.)  203.

Städteordnung,  ältere,  vom  19.  Novbr.  1808.,  bei
deren  Bestimmungen  verbleibt  es  bis  auf  Weiteres  hinsichtlich
  der  Aufsicht  über  die  Elementarschulen  in  der
Provinz  Preußen,  sowie  bei  den  Vorschriften  der  Instruktion
  vom  26.  Juni  1811.  (Schulordn.  v.  11.  Dezbr.
45.  S.  36.)  8.

Städteordnung,  revidirte,  v.  17.  März  1831.,  deren
Verleihung  an  die  vereinigte  Gemeinde  Alt=  und  Neu-Klötze.
  (A.  K.  O.  v.  24.  Apr.  46.)  108.—  an  die  Stadt
Essen.  (A.  K.  O.  v.  28.  Aug.  40.)  402.  —  desgl.  an
die  Stadt  Mühlheim,  an  der  Ruhr.  (A.  K.  O.  v.  4.
Septbr.  46.)  102.

Städtische  Unterbeamten  und  Dienerstellen,
deren  Besetzung  mit  Militair  -=  Invaliden  auch  in  Neuvorpommern
  und  Rügen.  (V.  v.  23.  Jam.  40.)  25.

Stallung,  Bau  und  Unterhaltung  ders.  für  Schullehrer,
deren  Stellen  in  Gemäßheit  des  §F.  101.  der  Gemeinheitotheilungs-Ordn.
  v.  7.  Juni  1821.  mit  Land  dobirt
worden.  (G.  v.  21.  Juli  40.  §S.  4.)  393.

Stände,  Provinzial-,  für  die  Provinz  Westphalen,
wegen  Abänderung  der  Bestimmungen  im  §.  25.  des
Gesetzes  v.  27.  März  1824.  über  die  Anordnung  ders.
und  im  Art.  XlIII.  der  Verordn.  v.  13.  Juli  1827.,
wonach  für  jeden  Abgeordneten  der  Landgemeinden  künftig,
  anstatt  Eines  Stellvertreters,  deren  zwei  zu  wählen
sind.  (V.  v.  19.  Juni  46.  §.  1.)  237.  —  desgl.  Ermäßigung
  des  Betrages  der  nach  Art.  IX.  der  Verordn.
v.  13.  Juli  1827.  von  einem  Abgcordneten  des  Standes
der  Landgemeinden  zu  entrichtenden  Grundsteuer  auf  funfzehn
  Thaler  für  die  Nreise  Wittgenstein,  Brilon  u.  Siegen.
  (ebend.  §.  2.)  B7.  —  in  der  Rheinprovinz,

einige
        <pb n="607" />
        Sachregister.

Stände,  Provinzial-,  (Forts.
einige  Abänderungen  des  Art.  VIII.  der  Verordn.  v.  13.
Juli  1827.  wegen  der  nach  dem  Gesetze  über  die  Anordnung
  ders.  vorbehaltenen  Bestimmungen,  rücksichtlich
der  ständischen  Verhältnisse  der  Städte  Schleiden,  Steele
u.  Stromberg.  (V.  v.  19.  Juni  46.)  236.
Ständische  Wahlen,  in  dem  Stande  der  Landgemeinden
  des  Großherzogthums  Posen,  Verfahren  bei  deuf.
(V.  v.  19.  Dezbr.  45.)  18.  19.  —  s.  auch  Stände.
Standschaft,  über  Verbrechen,  wegen  welcher  die  Verurtheilung
  zugleich  den  Verlust  jener  zur  Folge  hat,  können
  in  Berlin  nicht  die  kommissarisch  bestellten  Einzelrichter,
  sondern  nur  die  Gerichtodeputationen  erkennen.
(G.  v.  17.  Juli  40.  96.  24.  u.  39.)  272.  275.
Stargard-Posener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  3.
Steele,  Stadt,  nimmt  in  ständischer  Beziehung  an  der
Kollektivstimme  der  Städte  Duisburg,  Mühlheim  an  der
nn  Essen  2c.  Theil.  (V.  v.  19.  Juni  40.  S.  1.)

Eohlenwerke,  im  Wurmreviere,  dem  Königl.
Niederländischen  Gouvernement  gehörig,  Mitübernahme
deren  Verwaltung  und  Nutznießung  seitens  der  gemeinschaftlichen
  Aktiengesellschaften  für  die  Aachen-Mastrichter
Eisenbahn.  (Art.  FJ.  u.  12.  der  beiderseitigen  Statuten.)
32.  33.  52.  5.

Stellvertreter,  in  Ausübung  der  Polizeigeri  tsbarkeit
oder  der  Poligeiverwaltung,  deren  Vereidung.  (G.  v.
21.  Apr.  46.)  167.  —  für  Provingal-Landtagsabgeordnete,
  s.  Landtageabgeordnete.

Stempel,  deren  Ansatz  in  Pferde-Rennangelegenheiten
vor  dem  obern  Schiedsgerichte  zu  Berlin.  (A.  R.  O.  v.
HS.  Oktbr.  10.  Nr.  3.)  482.  —  Anordnungen  für  deren
Verwendung  zu  den  Urkunden  der  Rheinischen  Gerichtsvollzieher.
  (A.  K.  O.  v.  17.  Juli  40.)  391.

Stempelfreiheit,  der  Preußischen  Bank,  so  wie  deren
Nomtoire,  Kommanditen  und  Agenturen,  in  dem  bisberigen
  Umfange.  (ankord.  v.  J.  Oktbr.  46.  §.  115.)  400.
—  für  die  aus  zufertigende  Verhandlung  über  die  Eidesleistung
  der  Stellvertreter  in  Ausübung  der  Polizeigerichtobarkeit
  oder  der  Polizeiverwaltung.  (G.  v.  21.  April
10.  §S.  2.)  167.  —  im  Aufgebots-  und  Präklusionsverfahren
  für  Entwässerungsanlagen.  (G.  v.  23.  Janr.
46.  8.  8.)  28.  —  bei  Ausführung  der  Wieenorenun
für  den  Rreis  Siegen  v.  28.  Oktbr.  40.  (88.  33.  59
ders.)  494.  503.  —  in  Feuersozictäts  acnen
der  Stadt  Königsberg  in  Pr.  (Reglement  v.  22.  Mai
46.  8.  3.)  172.  —  desgl.  in  denjenigen  der  Land-Feuersozietät
  der  Neumark.  (Reglement  v.  17.  Juli  40.
§S.  4.)  332.  —  für  die  Prioritätsobligationen  der  Niederschlesisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft,  mit  5  Prozent
  jährlicher  Verzinsung.  (S.  2.  des  zweiten  Statuts-1846.

  61

Stempelfreiheit,  (Forts.)

Nachtrages  v.  15.  Mai  10.  und  Allerhöchstes  Privilegium
  v.  26.  Juni  40.)  238.  230.  —  für  die  Aktien
der  Cöln-Minden-Thüringer  Verbindungs-Eisenbahn-Gesellschaft.
  (Statut  v.  22.  Febr.  10.  §.  9.)  307.

Stempelstrafen  für  die  Nheinischen  Gerichtsvollzieher
wegen  Ubertretung  der  Anordnungen  über  die  Verwendung
  der  Stempel  zu  ihren  Urkunden.  (A.  K.  O.  v.  17.
Juli  40.)  391.

Sterbekassen-Verein  für  die  Justiztbeamten  im  Marienwerderschen
  Ober-Landesgerichtsbezirke,  Allerhöchste
Bestätigung  dessen  Statuts.  (A.  K.  O.  v.  18.  Septbr.
46.  u.  Ministerial-Bekanntmachung  v.  20.  Novbr.  40.)

516.

Sterbequartal,  dessen  Gewährung  für  die  dazu  berechtigten
  Erben  verstorbener  Schullehrer.  (Schulord.  für  die
Provinz  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  Is.  21.  und  25.)
S.  6.

Stettin,  Stadt,  Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste
Bestätigung  der  Statuten  der  dort  unter  dem  Namen
„neue  Stettiner  Zuckersiederei“"  errichteten  Aktiengesellschaft,
  (v.  20.  März  46.)  151.  —  s.  auch  Südsee-Fischerei-Gesellschaft,
  Preußische.

Steuerämter,  Haupt-,  Beschäftigung  von  Regierungs-Referendarien
  bei  denselben  zu  deren  Ausbildung  für  die
Verwaltung  der  indirekten  Steuern.  (Regulativ  v.  14.
Febr.  46.  8.  14.)  203.  204.

Steuerbeamte,  Strafen  für  deren  estechung,  so  wie
für  Widersetzlichkeit  gegen  dieselben,  bei  Einziehung  der
Nübenzuckersteuer.  (V.  v.  7.  Aug.  46.  S.  28.)  342.

Steuerdefraudationen  und  Kontraventionen,
in  dem  Versahren  wegen  deren  Untersuchung  und  Bestrafung
  wird  durch  die  Vorschriften  des  Gesetzes  v.  17.
Juli  40.  wegen  der  in  Berlin  zu  führenden  Untersuchungen
  nichts  geändert.  (§.  110.  desselben)  280.  —  bei
der  Besteuerung  des  im  Inlande  erzeugten  Rübenzuckers,
deren  Untersuchung  und  Bestrafung.  (V.  v.  7.  Aug.  46.
Ss.  17—30.)  340—342.

Stenerdirektionen,  Provinzial-,  Bewährung  der
Qualifikation  zu  Mitgliedern  derselben  durch  Prüfung
vor  der  Ober-Eraminations-Kommission.  (Regulatio  v.
14.  Febr.  46.  J.  19.)  205.  —  Uberweisung  von  Regierungs-Referendarien
  an  dieselben  behufs  deren  Ausbildung
  bei  solchen  oder  den  Haupt-  Steuer-  und  Haupt-Zollämtern
  für  die  Verwaltung  der  indirekten  Steuern.
(Regulativ  v.  14.  Febr.  46.  S.  14.)  203.  20  4.

Steuerinteresse,  gegenseitiges,  Sicherung  desselben
auf  der  Eisenbahn  von  Hannover  nach  Minden.  (Staatsvertrag
  v.  4.  Dezbr.  45.  Art.  7.)  79.  —  desgl.  aus#
der  Preußischen,  von  der  Hannoverschen  Eisenbahndirektion
        <pb n="608" />
        62  Sachregister.  1846.

Steuerinteresse,  (Forts.)
tion  mitverwalteten  Strecke  dieser  Eisenbahn.
mit  Hannover  v.  4.  Dezbr.  45.  Art.  6.)  85.

Stenern,  indirekte,  Ausbildung  derjenigen  Regierungs-Reserendarien
  in  der  Verwaltung  derselben,  welche  sich
dafür  bestimmen  wollen.  (Regulativ  v.  14.  Febr.  46.
8.  14.)  203.  f.  —  deren  Erhebung  von  dem  im  Inlande
erzeugten  Rübenzucker.  (V.  v.  7.  Aug.  40.)  335—342.
—  s.  auch  Rübenzucker.  —  direkte  Staats-Steuern,  Befreiung
  des  dotationsmäßigen  Einkommens  der  Schullehrer
von  solchen.  (Schulord.  für  die  Provi  z  Preußen  v.  11.
Dezbr.  45.  8.  16.)  4.

Stiche  (Werke  der  Kunst),  Vertrag  mit  Großbritannien
gegen  die  unbefugte  Vervielfältigung  derselben.  (v.  13.
Mai  46.  Art.  I.  u.  II.)  314—340.  —  innerhalb  des
Preußischen  Gebiets  rechtmäßig  erschienen,  deren  Einführung
  in  Großbritannien  gegen  die  dort  angenommenen
Zollsätze.  (ebend.  Art.  IV.)  347.  f.  —  Beitritt  des
Königreichs  Sachsen  zu  obigem  Vertrage.  (Ministerial-Bekanntmach,
  v.  27.  Aug.  406.)  394.  —  s.  auch  Nachbildung.


Stiftungen,  fromme  und  milde,  fernere  Verpflichtung,
deren  müßig  liegende  Gelder  bei  der  Preußischen  Bank
gegen  2  Prozent  jährl.  Verzinsung  zu  belegen,  mit  Belassung
  der  Portofrciheit  zu  letzterm  Behufe.  (Bankord.
v.  5.  Oktbr.  46.  §§.  21.  23.  25.  u.  26.)  441.  442.
—  andern  öffentlichen  Stiftungen  wird  auch  ferner  nur
eine  jährliche  Verzinsung  won  zwei  Prozent  gewährt.
(ebend.  Ss.  23.  u.  26.)  441.  442.  —  für  die  Unterhaltung
  von  Elementar-Schulen  und  den  Lehrern  an  denselben,
  rü  sichtlich  derselben  behält  es  auch  ferner  sein
Bewenden.  (Schulord.  für  die  Provinz  Preußen  v.  11.
Dezbr.  45.  J.  38.)  9.

Stöberitz,  ursprünglich  Kurmärkischer  Ort,  im  Calauer
Kreise,  gehört  nunmehr  zum  Landarmenverbande  der
Nieder-Lausitz.  (Regulativ  v.  17.  Mai  46.  8.  1.  lit.  a.)
252.

Stolberg,  Stadt,  Ministerial-Bekanntmachung  iber  die
unterm  31.  Dezbr.  45.  erfolgte  Allerhöchste  Bestätigung
des  Statuts  der  daselbst  gebildeten  Aktien-Gesellschaft
für  Bergbau  und  Zinkfabrikation,  (vom  20.  Jannar
40.)  20.

Straf=  (und  Besserungs-;  Anstalten,  die  vorläußge
Abführung  der  zu  Freiheitsstrafen  Verurtheilten  nach
denselben  findet  ferner  nicht  statt.  (G.  für  Berlin  v.  17.
Juli  40.  §.  105.)  285.  —  in  der  Stadt  Luckan,
Verwaltung  derselben,  Aufbringung  der  Kosten  für  dieselbe
  und  Aufnahme  von  Landstreichern,  Bettlern  und
Arbeitsscheuen  aus  der  Nieder--Lausitz  in  dieselbe.  (Regulativ
  v.  17.  Mai  46.  88.  12—18.)  255.  2.16.  —  des.
gleichen  Aufnahme  der  letztern  auch  aus  dem  Landarmen-Straf-

  (und  Besserungs-)  Anstalten,  (Fortks)

verbande  des  Cottbuser  Kreises.  (Regulativ  v.  17.  Mai
46.  SS.  11.  12.  15.)  201.  202.

Strafen,  gesetzliche,  zu  deren  voller  Erleidung  sollen  die

vor  den  Gerichten  zu  Berlin  für  schuldig  Erklärten  verurtheilt
  werden;  jedoch  kann  bei  einer  nach  der  Kri  inal-Ordnung
  nicht  für  vollständig  zu  erachtenden  Beweisführung,
  statt  der  im  Gesetz  angedroheten  Todesstrafe  auf
lebenswierige  oder  zeitige  Freiheitsstrafe,  statt  der  lebenswierigen
  Freiheitestrafe  aber,  auf  zeitige  Freiheitsstrafe
erkannt  werden.  (G.  v.  17.  Juli  40.  §.  20.)  271.  —
für  Ruhestörer  bei  den  Verhandlungen  der  Gerichtsdeputationen
  und  Gerichtsabtheilungen  zu  Berlin  in  Untersuchungen
  wegen  angeschuldigter  Verbrechen.  (G.  v.  17.
Juli  40.  J.  130.)  269.  —  für  gehörig  vorgeladene,
aber  ausgebliebene  Zeugen  in  Untersuchungen  wegen  leichter
  Verbrechen  vor  den  dazu  für  Berlin  bestellten  Eingelrichtern.
  (G.  v.  17.  Juli  40.  §.  35.)  274.  —  deren
Vollstreckung  oder  Aufhaltung  nach  Einlegung  von  Rechtsmitteln
  seitens  der  Angeklagten.  (G.  für  Berlin  v.  17.
Juli  46.  9§.  103—105.)  285.  —  wegen  Müinzverbrechen
und  Fälschung  öffentlicher  geldwerther,  auf  den  Inhaber
lautender  Papiere,  so  wie  wegen  wissentlicher  Verbreitung
solcher  unächten  Papiere.  (A.  K.  O.  v.  20.  Septbr.  46.
und  Münzkartel  v.  21.  Oktbr.  45.)  477—481.  —  für
die  Verfälschung  oder  Nachmachung  von  Bankpapieren,
so  wie  für  die  wissentliche  Verbreitung  von  dergleichen
verfälschten  oder  nachgemachten  Papieren.  (A.  K.  O.  v.
11.  April  46.  Nr.  ö0.)  154.  —  (Bankord.  v.  5.  Oktbr.  40.
§.  120.)  46½.  —  für  Nachdruck,  unbefugte  Nachbildung
  oder  mechanische  Vervielfältigung  literarischer  und
artistischer  Werke,  in  den  Deutschen  Bundesstaaten.  (Bundesbeschluß
  v.  19.  Juni  45.  Art.  6.  u.  Publik.-Patent
v.  10.  Janr.  46.)  150.  —  für  nicht  gerechtfertigte
Schulversäumnisse.  (Schulord.  für  die  Provinz  Preußen
v.  11.  Dezbr.  45.  §S.  4.)  1.  2.  —  desgl.  in  Beziehung
auf  Soldatenkinder.  (ebend.  §.  71.)  10.  —  für  Aspiranten
  des  katholischen  Priesterstandes,  wenn  sich  solche
der  Ableistung  der  Militairdienstpflicht  zu  entziehen  suchen.
(A.  K.  O.  v.  23.  Dezbr.  45.)  21.  —  für  Defraudationen
  und  Kontraventionen  bei  der  Rübenzucker=  Steuer.
(V.  v.  7.  Aug.  46.  S§.  17  —30.)  340—342.  —  für
Apotheker  wegen  Übertretung  gewisser  medizinalpolizeilicher
Vorschriften.  (A.  K.  O.  v.  5.  Oktbr.  40.  Nr.  7.)  610.
—  für  den  Mißbrauch  der  Schießbaumwolle  und  ähnlicher
  Präparate,  wie  des  Schießpulvers.  (A.  K.  O.  v.
6.  Novbr.  46.)  471.  —  für  das  Gesinde  wegen  verweigerter
  Vorlegung  des  Gesindebuchs;  für  die  Dienstherrschaft
  wegen  verweigerter  Eintragung  eines  Zeugnisses  in
bas  Gesindebuch.  (V.  v.  29.  Septbr.  40.  886.  4.  u.  5.)
48.  —  für  libertretungen  der  Wiesenordnung  für  den

Kreis
        <pb n="609" />
        Sachregister.

Strafen,  (Forts.)

Kreis  Siegen  v.  2B.  Okibr.  46.  (58.  46.  59.  66.  72.
bis  74.  ders.)  499.  503.  505.  5006.  507.  —  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  für  die  Rheinschifffahrt  bestehenden
strompolizeilichen  Vorschriften,  deren  Vollstreckung.  (V.  v.
14.  Aug.  46.)  432.  —  für  Übertretungen  des  städtischen
Bohlwerks-,  Pfahl=  und  Brücken  -  Aufßzugsgelder-Tarifs
zu  Anclam.  (Tarif  v.  7.  Aug.  40.)  402.  —  für  die
Nichtbeachtung  der  wegen  der  Radfelgen=  Beschlagbreite
an  den  Lastfuhrwerken  in  der  Stadt  Königsberg  in  Pr.  ergangenen
  Bestimmungen.  (Regulativ  v.  18.  Oktbr.  46.
Nr.  2.)  520.

Strafgesetzbuch  für  das  Preußische  Heer.  (Militair-Strasgesetzbuch.)
  —  durch  die  Vorschrift  im  §.  S.  Thl.  I.
desselben  ist  die  Bestimmung  im  §.  1.  des  Erlasses  v.
11.  April  1839.,  nach  welcher  gegen  Militairpersonen  des
beurlaubten  Standes  Freiheitsstrafen,  deren  Dauer  drei
Monate  nicht  übersteigt,  als  Gefängnißstrafen  festzusetzen
sind,  nicht  abgeändert.  (A.  K.  O.  v.  28.  Mai  46.)

Strafprozeßordnung,  Rheinische,  Führung  und  Erledigung
  der  Untersuchungen  wegen  Aufruhrs  und  Tumults
  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln
nach  den  in  Art.  179.  bis  210.  u.  479.  bis  483.  ders.
enthaltenen  Bestimmungen,  mit  Anwendung  des  §.  6.  der
Verord.  v.  18.  Febr.  1842.  (V.  v.  6.  April  46.  S§S.  1.
bis  3.)  157.

Stromberg,  Stadt,  dieselbe  scheidet  in  ständischer  Beziehung
  aus  dem  Wahlverbande  Mayen  aus  und  wird  mit  dem
Wahlverbande  der  Städte  Kreuznach,  Kirn,  Sibemhen  Kr.
vereinigt.  (V.  v.  19.  Juni  46.  8.  2.)  236.

Eubalterndienststellen,  Zulassung  von  .  gierunge-Referendarien
  zu  solchen,  und  zwar  bei  gleicher  Qualifikation
  ver  den  Civil-Supernumerarien.  (Regulativ  v.  14.
Febr.  46.  S.  10.)  204.

Subhastationsprozesse,  in  solchen  verbleibt  es  zwar
für  das  Verfahren  in  erster  Instanz  bei  den  bestehenden
Prozeßvorschriften;  bei  Einlegung  von  Rechtsmitteln  oder
Eintritt  abgesonderter  Spezialprogesse  aber,  sind  sie  gleichsalls
  nach  den  Bestimmungen  der  Verord.  v.  1.  Juni
1833.  und  derjenigen  v.  21.  Juli  40.  zu  behandeln.
(6.  20.  der  letz.)  300.

Südsee-Fischerel-Gesellschaft  ,  Preußische,  Allerhöchste
  Bestätigung  der  unter  diesem  Namen  in  Stettin
für  den  Wallfischfang  errichteten  Aktiengesellschaft.  (Minist.=Bekanntmach,
  v.  12.  Septbr.  46.)  430

Summarischer  Prozeß,  Anwenkung  des  im  Tit.  2
der  Verord.  v.  1.  Juni  1833.  (S.  39—46.)  und  in  den
diesen  Titel  ergänzenden  späteren  Bestimmungen  vorgeschriebenen
  Verfahrens  bei  allen  Rechtsstreitigkeiten,
welche  weder  zum  Mandatsprozeß  geeignet,  noch  in  den

1846.  63

Summarischer  Prozeß,  (Forts.)
§§.  28.  29.  u.  38.  der  Verord.  v.  21.  Juli  46.  (S.
299.  u.  301.)  davon  ausgenommen  (ind.  (V.  v.  21.  Juli
40.  d66  1—27.)  291—299.
1)  Vorschriften  für  die  erste  Instanz  in  dems.  (ebend.
Ss.  2—14.)  291—  294.
2)  for-  die  höhern  Instanzen.  (ss.  15—27.)  295.  bi
gemeinsame  Vorschriften.  (S§s.  15  —  19.)  295.
296.

b)  für  die  Appellation.  (66.  20—22.)  296.  297.
D)  für  die  Revision  und  Nichtigkeitsbeschwerde.  (§§.
23—20.)  297.  298.
d)  für  die  “  in  schleunigen  Sachen.  (6.27.)
298.
—  run  n,  des  §S.  36.  der  Verord.  v.  1.  Juni  1833.
rücksichtuch  der  Aufnahme  von  Protokollen  über
die  mündliche  Verhandlung  vor  versammeltem  Gerichte,
ohne  Unterzeichnung  der  erstern  durch  die  Parteien
oder  deren  Bevollmächtigten,  (v.  11.  Dezbr.  45.)  18.
Sundwig,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  11.
Sundzoll-Tarif,  Königlich  Dänischer,  v.  1.  Janr.  1842.,
Anwendung  desselben  nebst  den  darin  enthaltenen  reglementarischen
  Bestimmungen  auf  die  Preußischen  Schiffe
und  Ladungen.  (Konvention  v.  26.  Mai  40.  Art.  4.  u
6.)  329.  330.
Superintendenten,  als  Kreis-Schulinspektoren  für  die
Elementarschulen  in  der  Provinz  Preußen.  (Schulord.  v.
11.  Dezbr.  45.  S§.  34.  u.  35.)  8.

T.

Tarifs,  s.  Brüdckengelder-Tarif,  Zolltarif,  desgl.  Schleusengefälle
  2c.

Taubstumme  Kinder,  Bestreitung  der  für  die  Ausbildung
  ders.  von  den  Ständen  des  Markgrafthums  Niederlausitz
  bewilligten  Zahlungen  aus  deren  Landarmensonds.
  (Regulativ  v.  17.  Mai  46.  §S.  5.  lit.  c.)  233.
—  desgl.  aus  dem  Landarmenfonds  des  Cottbuser  Kreises.
  (Regulativ  v.  17.  Mai  46.  §J.  2.  Nr.  4.)  259.

Taubstummen=  Anstalten,  allgemeine  Anordnungen
für  die  Pensionirung  der  Lehrer  und  Beamten  an  dens.  (V.
v.  28.  Mai  46.)  214—218.

Technische  Fächer  der  Staatsverwaltung,  höhere
Prüfung  und  weitere  Ausbildung  der  einem  bestimmten
ders.  sich  widmenden  Kandidaten.  (Regulatio  v.  14.  Febr.
46.  88.  13.  15.  u.  22.)  202.  203.  204.  205.

Testamente,  von  Dorfgerichten  auf-  oder  angenommen,
Verpflichtung  der  letztern,  solche  wenigstens  durch  eines
ihrer  Mitglieder  persönlich  dem  Gerichtshalter  einzuhändigen.
  (Dekl.  v.  10.  Juli  46.)  263.  —  jedoch  soll  die

Rechts-
        <pb n="610" />
        64

Testamente,  (Forts.)

Rechtsbeständigkeit  jener  von  dieser  persönlichen  Einhändigung
  ders.  an  den  Gerichtehalter  nicht  abhängig  sein,
wonach  die  Vorschrift  des  §.  95.  Tit.  12.  Thl.  I.  des
A.  L.  R.,  in  Verbindung  mit  S.  139.  a.  a.  O.  u.  F.  33.
des  Anhange  zum  A.  L.  R.  deklarirt  wird.  (ebend.)
263.

Thatbestand,  dessen  Feststellung  in  Untersuchungen  erster
Instanz  wegen  angeklagter  leichter  Verbrechen  vor  den
dazu  bestellten  Einzelrichtern.  (G.  für  Berlin  v.  17.  Juli
46.  s§.  27.  32.  34.:  37.)  272.  273.  u.  274.  —
desgl.  wegen  angeschuldigter  schwerer  und  besonders  schwetrer
  Verbrechen  vor  den  Gerichtsdeputationen,  nöthigenfalls
  durch  Ernennung  eines  Untersuchungsrichters  bbufs
einer  gerichtlichen  Vorunterschung.  (ebend.  88.  5.  40.
bis  49.  64  -68.)  268.  275.  276.  279.  —  sen  weitere
  Aufklärung  in  der  Appellations-  Instanz.  (ebend.
§  7—77.  85.  u.  80.)  280.  281.  282.

Theaterverein  in  Elberfeld,  wegen  der  unter  diesem
Namen  mittelst  A.  K.  O.  v.  22.  Septbr.  40.  bestätigten
Aktiengesellschaft  und  deren  Statuten.  (Minist.-Bekanntm.
v.  18.  Oktbr.  40.)  403

Tborn,  Stadt,  in  Westpreußen,  Präklusivter  in  (1.  Janr.
1849.)  für  die  frühern  Besitzer  eingezogener  regulirungssähiger
  bäuerlicher  Stellen  im  Landgebiete  ders.,  zur  Anmeldung
  der  Eigenthumsansprüche  auf  letztere  oder  der
Entschädigungsansprüche  wegen  deren  Entziehung.  (G.  v.
8.  Febr.  40.)  219.  f.

Titel,  auf  deren  Verlust  können  wegen  begangener  Verbrechen
  in  Berlin  nicht  die  kommissarisch  bestellten  Einzelrichter,
  sondern  nur  die  crichtsdeputationen,  in  erster
Instanz  erkennen.  (G.  v.  17.  Juli  46.  S§.  24.  u.  39.
Nr.  1.)  272.  275.

Todeserklärungen,  rücksichtlich  ders.  verbleibt  es  zwar
für  das  Verfahren  in  erster  Instanz  bei  den  bestehenden
Prozeßvorschriften;  bei  Einlegung  von  Rechtsmitteln  oder
Eintritt  abgesonderter  Spezialprezesse  aber,  sind  sle  gleichsalls
  nach  den  Bestimmungen  der  Verord.  vom  1.  Juni
1833.  und  derjenigen  v.  21.  Juli  40.  zu  behandeln.  (§.29.
der  letz.)  300.

Todesstrafe,  im  Gesetz  angedrohete,  deren  Verwandlung
durch  richterlichen  Ausspruch  in  lebenswierige  oder  zeitige
  Freihcitsstrafe,  wenn  gegen  den  für  schuldig  Erklärten
  ein  nach  den  bisherigen  positiven  Regeln  der  Kriminalordnung
  für  vollständig  zu  erachtender  Beweis  vor
den  Gerichten  in  Berlin  nicht  geführt  ist.  (G.  v.  17.
Juli  46.  §.  20.)  271.  —  Ausspruch  über  solche  in  der
Appellations-Instanz  durch  eine  aus  zehn  Mitgliedern  bestehende
  Abtheilung  des  Ober-Appellationssenats  des  Kammergerichts.
  (ebend.  S.  B0.)  281.

Torf,  s.  Bremmaterial.

Sachregister.

1846.

Transportanstalten,  zur  Versendung  von  Gütern
über  einhundert  Pfund,  oder  welche  von  der  Beförderung
mit  der  Post  ausgeschlossen  sind,  deren  regelmäßige  und
stationsweise  Einrichtung  soll  sortan  Jedem  gestattet  sein.
(A.  K.  O.  v.  3.  Janr.  46.)  22.  —  der  Unternehmer
muß  aber  von  letzterer,  sowie  von  der  Abgangs-=  und
Beförderungezeit,  der  nächsten  Postanstalt  Anzeige  machen.
(ebend.)  22.

Transporte,  von  Gütern  und  Waaren,  zu  Lande  und
Wasser,  Cölnische  Rückversicherungsgesellschaft  für  diesel
ben,  Allerhöchste  Bestätigung  der  unter  dieser  Firma  in
Cöln  errichteten  Aktiengesellschaft.  (Minist.-Bekanntmach.
v.  8.  Mai  40.)  108.
ransskriptionen,  Honorarientaxe  für  die  Hypothekenbewahrer
  in  der  Rheinprovinz  für  deren  Besorgung,  unter
  Aufbebung  der  nach  dem  Französischen  Gesetze  vom
21.  Ventöse  Jahres  VII.  (11.  März  1799.)  und  dem
srätern  Dekrete  v.  21.  Septbr.  1810.  auf  dem  linken
Aheinufer,  und  nach  den  Großherzogl.  Bergischen  Dekreten
  v.  3.  Novbr.  und  24.  Dezbr.  1809.  auf  dem  rechten
  Rheinufer  zur  Anwendung  kommenden  abweichenden

Tarissätze.  (bbend.)  168  170.  171.

Transskripti  ,  welche  für  die  Eintragung
  der  Veränderung  des  Grumdeigenthums  in  die  Hypothekenbücher
  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtohofes
in  Cöln  zur  Staatskasse  entrichtet  werden,  deren  anderweite
  Ermäßigung  sun  Eins  vom  Tausend,  in  Sprungsätzen
  von  25  zu  25  Rthlr.,  unter  Modiff-ation  der  desfallsigen
  Bestimmungen  des  Französischen  Gesetzes  v.  21.
Ventöse  des  Jahres  VII.  (11.  März  1799.,  Art.  20.
u.  23.  und  des  Großherzogl.  Bergischen  Dekrets  v.  Z.
Novbr.  1809.  Art.  23.  u.  30.  (A.  K.  O.  v.  15.  Mai
46.  169.

Tribunal  des  Königreichs  Preußen,  Kompetenzverhältnisse
  zwischen  dems.  und  den  beiden  Oberlandesgerichten
zu  Marienwerder  und  Insterburg,  mit  Abänderung  der
Vorschriften  der  A.  K.  O.  v.  22.  Deztkr.  1868.  unter
C.  Nr.  7—11.  (A.  K.  O.  v.  16.  Novbr.  46.)  515.—
Ober-Tribunal,  Geheimes,  s.  dieses.

Tschernitz,  ursprünglich  Schlesischer  Ort,  im  Sorauer
Kreise,  gehört  nummehr  zum  Landarmenverbande  der  Niederlausitz.
  (Regulativ  v.  17.  Mai  40.  §.  1.  lit.  c.)  252.

Tumulte,  s.  Volksaufläufe.

u.

übersetzungen,  von  bereits  gedruckten  literarischen  Werken,
  in  welchen  Fällen  solche  ausnahmsweise  dem  Nachdrucke
  gleich  zu  achten  sind.  (G.  v.  11.  Juni  37.  §.  4.
Nr.  Z.  Uit.  2.  u.  b.)  Jahrg.  1837.  S.  160.  —  (Bundestagobeschluß
  v.  10.  Juni  45.  Nr.  J.  und  Publ.-Pat.

v.  16.  Janr.  40.)  150.
Üder-
        <pb n="611" />
        Sachregister.

Uderwangen-Domnauer  Chausseebau,  s.  letz.  unter
Nr.  1  ·

Universitäten,  dreißigjähriger  Schutz  für  die  von  dens.
herrührenden  Werke  gegen  Nachdruck  und  unbefugte  Vervielfältigung
  in  den  Deutschen  Bundesstaaten,  von  dem
Jahre  ihres  Erscheinens  an.  (Bundesbeschluß  v.  19.  Juni
45.  und  Publik.-Patent  v.  10.  Janr.  46.)  149.

Unruhen,  (.  Volksaufläufe.

Unstrut,  Tarifsähe  für  die  Erhebung  der  Schleusengefälle
  auf  ders.  (A.  K.  O.  v.  6.  Novbr.  46.)  521.
Unterbeamte  (und  Diener),  städtische,  Besetzung  deren
Stellen  mit  invaliden  Militairpersonen  auch  in  Neuvorpommern

  und  Rügen.  (G.  v.  23.  Janr.  46.)  25.

Unterrichtsanstalten,  höhere,  mit  Ausschluß  der  Universitäten,
  allgemeine  Anordnungen  für  die  Pensionirung
der  Lehrer  und  Beamten  an  dens.  (V.  v.  28.  Mai  46.)
211—218.

Untersuchungen,  Verfahren  bei  deren  Einleitung  und
Führung  vor  dem  Kammergerichte  und  dem  Kriminalgerichte
  zu  Berlin.  (G.  v.  17.  Juli  46.)  267—290.

Erster  Titel.  Von  dem  Verfahren  bei  Untersuchung
der  Verbrechen.  (ebend.  88.  1—110.)
267  -266.
I.  Allgemeine  Vorschriften.  (Sös.  1—23.)  7—7272.
1.  Staatsanwalte  und  deren  Verhälmiß  zu  der
Polizeibehörde  und  den  Gerichten.  (S§.  2—
14.)  268—270.
2.  Mundliches  Verfahren  vor  dem  erkennenden
Gericht.  (S#.  15—17.)  270.  271.
3.  Ausschließung  der  Zwangsmittel  gegen  den
Angeklagten.  (S.  18.)  271.
4.  Beweis  und  Urtheil.  (88.19—23.)  271.272.
II.  Besondere  Vorschriften.  (ös.  24—110.)  272—286.
A.  Verfahren  in  erster  Instanz.  (s.  24—71.)
272—280.
1.  bei  leichten  Verbrechen.  (#.  2—38)
272—275.
2.  bei  schweren  Verbrechen  (9886.  5—  63.)
275—279.
3.  bei  besonders  schweren  Verbrechen.  (§.
64—71.)  279.  280.
B.  Verfahren  in  zweiter  Instanz.  (ss.  72—86.)

280—283.

C.  Verfahren  in  dritter  Instanz.  (S§.  87—97.)
283.  284

D.  Rechtsmitel  der  Restitution.  (66S.  98—102.)
284.  285.

k.  Folgen  der  Einlegung  der  Rechtsmittel  auf
die  Hast  des  Angellagten.  (SS.  103—105.)  285.
F.  Aufhebung  des  Rechtsmittels  der  Aggravalion.
  (s.  100.)  285.
G.  Verfahren  gegen  sluchtige  und  abwesende  Verbrecher.
  (S,  107.)  283.
Jahrgang  1846.

1846.

Untersuchungen,  (Forts.)
H.  Von  den  Kosten.  (.  108.  u.  109.)  286.
I.  Ausgenommene  Verbrechen.  (§.  110.)  286.
Zweiter  Titel.  Von  dem  Verfahren  bei  Untersuchung
der  Polizeivergehen.  (§I.  111—114.)
86.  287.

65

4.  Ordentliches  Verfahren.  (§§.  115—121.)  287.
2.  Mandatsverfahren.  (s.  122—128.)
3.  Von  den  Kosten.  (§.  129.)  289.
ritter  Titel.  Gemeinsame  Bestimmun.
—133.)  289.  290.
Strafversahren  gegen  Ruhestörer  bei  den  gerichtlichen
Verhandlungen.  (.  130.)  289.
Nichtanwendung  der  obigem  Gesetze  entgegenstehenden
Vorschriften  der  Krim.-Ord.  v.  11.  Dezbr.  1805.  u.  des
Tit.  35.  Thl.  I.  der  Allg.  Gerichtsord.  (s.  131.)  290.
Eintritt  der  Geseßeskraft  mit  dem  1.  Oklbr.  46.  (6
32.)  290.
Erledigung  der  bereits  anhängigen  Untersuchungen.  (s.
133.)  290
—  gerichtliche  Voruntersuchungen  wegen  angeklagter
  schwerer  Verbrechen  können  nöthigenfalls  von  den  Gerichtsdeputationen
  in  Berlin  angeordnet  und  dazu  Untersuchungorichter
  ernannt  werden.  (G.  v.  17.  Juli  46.  88.
5.  43—49.)  268.  2760.  —  bei  besonders  schweren  Verbrechen
  muß  eine  solche  dem  mündlichen  Verfahren  vor
dem  erkennenden  Gerichte  stets  vorhergehen,  in  welcher  der
Angeklagte  zu  hören  ist.  (ebend.  J.  65.)  279.  —  Vernehmung
  des  Angeschuldigten  in  solchen,  ohne  Zulassung
eines  Vertheidigers.  (ebend.  Ss.  47.  48.  u.  65.)  276.279.
—  Untersuchungen  wegen  Münzverbrechen  in  den  zollvereinten
  Staaten,  sowie  wegen  betrüglicher  Nachahmung  oder
Verfälschung  der  zum  öffentlichen  Umlaufe  bestimmten,  auf
jeden  Inhaber  lautenden  Papiere,  sowie  der  wissentlich  oder
aus  gewinnsüchtiger  Absicht  unternommenen  Verbreitung
solcher  unächten  Papiere,  nach  den  Bestimmungen  des
Münzkartels.  (v.  21.  Oftbr.  1845.)  478—181.  —  wegen
  Aufruhrs  und  Tumults,  Verfahren  bei  solchen  im
Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln.  (V.  v.  6.
Apr.  46.)  156.  157.

Untersuchungs-Akbten,  gegen  Angeklagte  wegen  schwerer
  Verbrechen,  können  deren  Vertheidigern  auf  Verlaugen
  nur  in  der  Gerichteregistratur  zur  Einsicht  vorgelegt
werden.  (G.  für  Berlin  v.  17.  Juli  46.  J.  53.)  277.

Untersuchungsbehörden,  dies.  sollen,  wenn  ein  ienstbote
  wegen  eines  Verbrechens  bestraft  wird,  von  dems.  sein
Gesindebuch  einfordern  und  darin  die  erfolgte  Bestrafung
aktenmäßig  eintragen.  (V.  v.  29.  Septbr.  46.  §.  6.)
468.

Untersuchungskosten,  wegen  angeschuldigter  Verbrechen,
  Verurtheilung  zu  solchen  oder  Niederschlagung
ders.  (G.  für  Berlin  v.  17,  Juli  46.  95.  108.  u.  100.)

28d.

(68.  130
        <pb n="612" />
        66

Untersuchungskosten,  (Forts.)
286.  —  polizeigerichtliche,  in  Berlin,  wegen  solcher  finden
  die  Vorschriften  des  §.  108.  ebenfalls  Anwendung.
(ebend.  §.  129.)  289.  —  s.  auch  Kosten.

Untersuchungsrichter,  deren  Ernennung  zur  vorläusigen
  Feststellung  des  Thatbestandes  angezeigter  Verbrechen
im  Bereiche  des  Kammergerichts  und  des  Kriminalgerichte
zu  Berlin.  (G.  v.  17.  Juli  46.  SS,  5.  40—49.  641—
68.)  268.  27.).  270.  27y9.  —  dieselben  haben  bei  der
Voruntersuchung  alle  in  der  Kriminal-Ord.  für  den  Inquirenten
  gegebenen  Vorschriften,  insbesondere  auch  die
wegen  Zuziehung  eines  rereideten  Protokollführers  zu
beachten.  (ebend.  S.  44.)  276.

Unterzeichnung  von  Protokollen  seitens  der  Parteien
und  deren  Bevollmächtigten,  s.  Protokolle.

Urkunden  der  Rheinischen  Gerichtsvollzieber,  s.  letz.
Urlaub,  dessen  Bewilligung  für  Schullehrer.  (Schulord.
für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  S.  11.)  3.

Urtel,  s.  Erkenntnisse  und  Kriminal-Erkenntnisse.

V.

Vagabunden,  (.  Landstreicher-Verbrechen,

  Verfahren  in  den  wegen  solcher  bei  dem
Kammergerichte  und  dem  Kriminalgerichte  in  Berlin  zu
führenden  Untersuchungen,  unter  Beseitigung  der  demselben
  entgegenstehenden  Vorschriften  der  Kriminalordnung
v.  11.  Dezbr.  1805.  und  der  allgem.  Gerichtsord.  Thl.  I.
Tit.  35.  Abschn.  2.  über  fiekalische  Untersuchungen.  (G.
v.  17.  Juli  46.)  267  —  290.  —  leichte,  Untersuchung
und  Entscheidung  in  erster  Instanz  wegen  solcher  durch
kommissarisch  dazu  bestellte  Einzelrichter.  (ebend.  Ss.  24.
bis  38.)  272—275.  —  desgl.  schwere,  durch  Gerichtsdeputationen,
  aus  drei  Mitgliedern  bestehend.  (ebend.
5S.  39—63.)  275—279.  —  desgl.  besonders  schwere,
wozu  diejenigen,  welche  in  den  Gesetzen  mit  einer  härtern
Strafe,  als  dreifährige  Freiheitsstrafe  bedroht  sind,  sowie
auch  alle  Amtsverbrechen,  gehören,  durch  eine  Abtheilung
des  Gerichts,  welche  aus  secho  Mitgliedern  und,  wenn
das  Verbrechen  im  Gesetz  mit  lebenswieriger  Freiheitsstrafe
  oder  mit  Todesstrafe  bedroht  ist,  aus  acht  Mitgliedern
  bestehen  soll.  (ebend.  S§.  64—71.)  279.  280.
—  von  Dienstboten  begangen,  rücksichtlich  derselben  und
deren  Bestrafung  ist  das  Erforderliche  von  der  Untersuchungsbehörde
  in  das  einzufordernde  Gesindedienstbuch
einzutragen.  (V.  v.  29.  Septbr.  46.  §S.  6.)  468.  —
s.  auch  Münzwerbrechen,  Fälschung,  Meineid  r2c.;  desgl.
Untersuchungen.

Verbrecher,  stüchtige  und  abwesende,  das  in  den  §§.577.
bis  587.  der  Kriminalord.  gegen  dies.  vorgeschriebene
Kontumazialverfabren  findet  für  Berlin  auch  serner  An-Sachregister.



1846.

Verbrecher,  (Forts.)
wendung.  (G.  v.  17.  Juli  46.  S.  107.)  285.  —  ausländische,
  deren  Bestrafung  und  Auslieferung  wegen
Münzverbrechen,  Nachmachung  oder  Verfälschung  öffentlicher
  geldwerther  Papiere  und  wegen  wissentlicher  Verbreitung
  von  dergl.  falschen  Münzen  und  Papieren.  (A.
K.  O.  v.  26.  Septbr.  46.  u.  Mlinzkartel  v.  21.  Oktbr.
45.  Art.  2.  u.  3.)  477.  479.  480.

Vereidung  (Verpflichtung),  der  die  Prüfung  bestandenen
Regierunge-Referendarien.  (Regulativ  v.  14.  Febr.  46.
§.  7.)  200.  —  der  zur  Ausübung  der  Polizeigericht
barkeit  oder  der  Polizeiverwaltung  in  Folge  der  im  §.  2.
der  Verord.  v.  31.  März  1838.  enthaltenen  Vorschriften
ernannten  tellvertreter.  (G.  v.  24.  Apr.  46.)  167.
—  Sportel=  und  Stempelfreiheit  der  über  solche  Eidesleistung
  auszufertigenden  Verhandlung.  (ebend.  §.  2.)
107.  —  von  Zeugen,  .  diese.

Verfälschungen  von  öffentlichen  geldwerthen  Papieren,
s.  leh.

Verhaftungen  (Arretirungen),  polizeiliche,  wegen  Verbrechen,
  von  jeder  ders.  ist  in  Berlin  durch  die  Polizeibehörde
  dem  betreffenden  Staatsanwalte  binnen  24  Stunden
  Anzeige  zu  machen.  (G.  v.  17.  Juli  40.  §.  4.)
268.  —  über  deren  Fortdauer  oder  Aufhebung  steht  dem
Gerichte  sowohl  während  der  gerichtlichen  Voruntersuchung,
als  während  des  ganzen  Laufs  der  gerichtlichen  Untersuchung,
  die  Beschluhnahme  zu.  (ebend.  §§#.  14.  41.  u.
49.)  270.  275.4

nOe  "  Protokolle.

Verjährung,  nach  deren  Eintritt  ist  gegen  diejenigen,
welche  vor  den  Gerichten  in  Berlin  von  der  Anklage
entbunden  worden,  die  Erneuerung  der  letztern,  wenn
auch  durch  neue  Thatsachen  oder  Beweiemittel  begründet,
  unzulässig.  (G.  v.  17.  Juli  46.  S.  23.)  271.  —
Zulässigkeit  der  Restitution  gegen  rechtskräftige  Urtel  seitens
  des  Staatsanwalts  so  lange,  als  das  Verbrechen
noch  nicht  verjährt  ist.  (ebend.  §.  98.)  284.  —  bei  Erhebung
  der  Rübenzucker  =  Steuer,  sowie  bei  Strafen  für
deren  Defraudation.  (V.  v.  7.  Aug.  46.  8§.  6.  u.  30.)
337.  342.

Verklagte,  s.  Prozesse.

Verlagsartikel,  des  vormaligen  liter  arischen  Komtoirs
  zu  Zürich  und  Winterthur,  jetzt  der  Buchhandlung
von  Julius  Fröbel  u.  Komp.  zu  Zürich,  s.  diese.

Vermiether,  die  demselben  im  F.  395.  Tit.  21.  Thl.  I.
des  A.  L.  R.  beigelegten  Rechte  eines  Pfandgläubigers
können  sich  nur  auf  solche  Sachen  und  Effekten  erstrecken,
welche  dem  Miether  selbst  gehören,  oder  welche  derselbe
ohne  Einwilligung  des  Eigenthümers  zu  verpfänden  befugt
  ist.  (Dekl.  v.  71.  Juli  46.)  325.

Ver-
        <pb n="613" />
        Sachregister.

Vermögensabtretung,  rückslchtlich  ders.  verbleibt  es
zwar  für  das  Verfahren  in  erster  Instanz  bei  den  bestehenden
  Prozeßvorschriften;  bei  Einlegung  von  Rechtsmitteln
  oder  Eintritt  abgesonderter  Spezialprozesse  aber
sind  sie  gleichfalls  nach  den  Bestimmungen  der  Verord.
v.  1.  Juni  1833.  und  derjenigen  v.  21.  Juli  46.  zu
behandeln.  (§.  29.  der  letz.)  300.

Verpächter,  die  demselben  im  §.  395.  Tit.  21.  Thl.  I.
des  A.  L.  R.  beigelegten  Rechte  eines  Pfandgläubigers
erstrecken  sich  nur  auf  solche  Sachen  und  Effekten,  welche
dem  Pächter  selbst  gehören,  oder  welche  derselbe  ohne
Einwilligung  des  Eigenthümers  zu  verpfänden  befugt  ist.
(Dekl.  v.  21.  Juli  46.)  326.

Verpflegungskosten,  für  die  in  die  Charité  zu  Berlin
  aufgenommenen  Kranken,  deren  unmittelbare  Einziehung
  durch  die  Charitedirektion  von  den  städtischen  Behörden
  und  sonstigen  Kommunen.  (A.  K.  O.  v.  17.  Apr.
45.)  106.

Versetzung,  im  Dienste,  s.  Dienstversetzung.

Vertheidiger  (Defensoren),  deren  Zulassung  oder  Bestellung
  für  Angeklagte  im  mündlichen  Verfahren  vor  den
Gerichten  in  Berlin.  (G.  v.  17.  Juli  46.  §SH.  15.  u.
16.)  270.  —  desgl.  in  erster  Instanz  wegen  leichter
Verbrechen,  vor  den  dazu  kommissarisch  bestellten  Einzelrichtern.
  (ebend.  S§s.  27.  28.  32.)  272.  273.  274.  —
desgl.  wegen  schwerer  Verbrechen.  (ebend.  §#.  62.  65.
56.  57.)  277.  278.  —  desgl.  wegen  besonders  schwerer
Verbrechen.  (ebend.  §.  64.)  279.  —  bei  angeklagten
Verbrechen,  die  in  dem  Gesetze  mit  einer  höhern  als
zehnjährigen  Freiheitestrafe  bedroht  sind,  muß  dem  Angeklagten
  ein  Vertheidiger,  falls  er  einen  solchen  nicht
selbst  erwählt  hat,  von  Amtswegen  bestellt  werden.  (ebend.
8.  69.)  279.  —  deren  Zulassung  in  Voruntersuchungen  ist
unstatthaft.  (ebend.  S§s.  48.  u.  64.)  270.  279.  —  in
der  Appellationsinstanz.  (ebend.  S#  76.  u.  86.)  2860.
282.  —  desgl.  in  der  Revisionsinstanz,  wenn  letztere  zulässig
  ist.  (ebend.  §.  92.)  283.

Verträge  (Kauf.,  Erbzins-,  Erbpacht=  oder  andere  Veräußerungsverträge),
  bei  Zertheilung  oder  Zerstückelung
von  Grundstücken,  deren  Aufnahme  seitens  der  das  Hypothekenbuch
  führenden  Gerichte,  in  Anwendung  des  §.  2.
des  Gesetzes  v.  Z.  Janr.  45.  (Allerh.  Dekl.  v.  7.  Aug.
46.)  395.

Vervielfältigung,  unbefugte,  auf  mechanischem  Wege,
von  literarischen  und  artistischen  Werken,  s.  Nachdruck  und
Nachbildung.

Verwaltungsämter,  höhere,  allgemeine  Anordnungen
über  die  Befähigung  zu  denselben.  (A.  K.  O.  v.  27.
Febr.  nebst  Regulativ  v.  14.  Febr.  46.)  199—210.—
s.  auch  Amter,  desgl.  Regierungs-Referendari  ,  Regierunge-Assessoren,
  Regierungsräthe.

1846.  67

Viehhütung,  Dotirung  der  Schullehrerstellen  mit  solcher.
  (Schulord.  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.
45.  85.  12.  u.  13.)  3.  4.  —  oder  Geldentschädigung
für  solche.  (ebend.  §§.  13.  u.  41.)  4.  9.

Villigst.  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  10.

Vindikation,  derf.  sind  Banknoten,  gleichwie  baares  Geld,
nicht  unterworfen.  (Bankord.  v.  ö.  Oktbr.  40.  S.  34.)  444.

Volksaufläufe  (Aufruhr,  Tumulte,  Unruhen),  bei  welchen
  die  bewaffnete  Macht  eingeschritten  oder  in  Anspruch
genommen  ist,  Verfahren  bei  öffentlichen  amtlichen  Bekanntmachungen
  aus  Veranlassung  ders.  (A.  K.  O.  v.
29.  Septbr.  46.)  470.  —  über  diese  hinaus  oder  i
Widerspruch  mit  denselben  sind  vor  Publikation  des  re  tskräftigen
  Erkenntnisses  keine  weitern  Veröffentlichungen
zum  Drucke  zu  verstatten.  (ebend.  Nr.  4.)  470.  —  Führung
  und  Erledigung  der  desfallsigen  Untersuchungen  im
Bezirfe  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Coln,  nach  den
in  der  Rheinischen  Strafprozeßordnung  Art.  179.  bis
210.  u.  479.  bis  483.  gegebenen  Bestimmungen.  (V.
v.  6.  Apr.  40.  §§.  1.  u.  2.)  157.  —  hiernach  wird  die
Verord.  v.  18.  Febr.  42.  ergänzt,  mit  Beseitigung  der
Verord.  v.  30.  Septbr.  1830.  und  anderer  etwa  entgegenstehenden
  Vorschriften.  (ebend.)  156.  157.  —  Mitwirkung
  von  fünf  Richtern  bei  Abfassung  des  Erkenntnisses
  in  erster,  von  sleben  Richtern  bei  Fällung  desselben
in  zweiter  Instanz  über  solche,  nach  der  im  §.  6.  der
Verord.  v.  18.  Febr.  42.  enthaltenen  Bestimmung,  wenn
das  höchste  Maß  der  gesetzlichen  Strafe  die  Dauer  einer
fünfjährigen  Freiheitsstrafe  übersteigt.  (ebend.  §.  3.)  157.

Vorberg,  ursprünglich  Kurmärkis  er  Ort,  im  Calauer
Kreise,  gehört  nunmrhr  zum  Landarmenverbande  der
Niederlausitz.  (Regulativ  v.  17.  Mai  46.  §S.  1.  lit.  a.)  262.

Vorfluth,  Gesetz  ber  deren  Anordnung  und  Verschafsung
  v.  15.  Novbr.  1811.,  Ergänzung  des  letztern  durch
das  wegen  des  Aufgebots=  und  Präklusionsverfahrens  bei
beabsichtigten  Entwässerungsanlagen  erlassene  Gesetz
  (v.  23.  Janr.  46.)  20—28.

Vorladungen,  der  Parteien  in  summarischen  Prozessen.
(V.  v.  21.  Juli  46.  66.  2—1.  13.  22.  27.)  291.  292.2914½
297.  298.  —  in  Vagatellsachen,  s.  Bagatellprozeß.  —
von  Angeklagten  und  Zeugen  in  Untersuchungen  vor  den
Gerichten  zu  Berlin,  s.  Angeklagte  und  Jeugen.

Vormundschaftliche  Gelder,  s.  Pupillengelder.

Bormundschaftliche  Prozesse,  in  solchen  verbleibt
es  zwar  für  das  Verfahren  in  erster  Instanz  bei  den  bestehenden
  Prozeßvorschriften;  bei  Einlegung  von  Rechtsmitteln
  oder  Eintritt  abgesonderter  Spezialprozesse  aber,
sind  sie  gleichfalls  nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung
  v.  1.  Juni  1833.  und  derjenigen  v.  21.  Juli  46.
zu  behandeln.  (§.  29.  der  letz.)  300.

Voruntersuchungen,  gerichtliche,  s.  Untersuchungen.

-r  Vor-
        <pb n="614" />
        68

Vorwerke,  gutsherrliche,  Beiträge  der  auf  benselben
wohnenden  Personen  zur  Unterhaltung  der  Schule  des
Gemeindebezirks.  (Schulord.  für  die  Prov.  Preußen  v.
1.  Dezbr.  45.  S5.  40.  55—62.)  9.  13.  14.

Vorzugsrecht,  in  wiefern  ein  solches  der  Preußischen
Bank  im  Konkurs-  oder  sonstigen  Prioritätsverfahren  zusteht.
  (Bankord.  v.  5.  Oktbr.  46.  §S.  116.)  400.  —  (.
auch  Konkurs.

W.

Waareatransporte,  zu  Lande  und  Wasser,  Cölnische
Rückversicherungs-Gesellschaft  für  dieselben,  Allerhöchste
Genehmigung  der  unter  dieser  Firma  in  Cäöln  errichteten
Aktiengesellschaft.  (Minist.-Bekanntmachung  v.  Z.  Mai
40.)  1068.  —  s.  auch  Güter-Transportanstalten.

Wahleu,  ständische,  1.  leb.

its-E  gen,  rüchsichtlich  ders.
verbleibt  es  zwar  für  das  Verfahren  in  erster  Instanz
bei  den  bestehenden  Prozeßvorschriften;  bei  Einlegung
von  Rechtemitteln  oder  Eintritt  abgesonderter  Spezialprozesse
  aber,  sind  sie  gleichfalls  nach  den  estimmungen
der  Verord.  v.  1.  Juni  1833.  und  derjenigen  v.  21.
Juli  40.  zu  behandeln.  (§.  29.  der  letz.)  300.

Waisen=  (und  Wittwen-)  Kassen,  für  gewisse  Schulbezirke
  bestehend,  Verpslichtung  der  Schullehrer  zu  deren
Beitritt.  (Schulord.  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.
Dezbr.  45.  §S.  23.)  5.

Waldeck,  Fürstenthum,  nachträgliche  Erklärung  zu  dem
mit  dems.  unter  dem  .t.  1822.  getroffenen  Abkommen
  wegen  der  Verhütung  von  Forstfreveln  in  den
Grenzwaldungen,  rücksichtlich  der  Einziehung  und  Abführung
  der  Strafen  und  der  Gerichtskesten,  sowie  des
Schadenersatzes  und  der  Pfandgebühren,  (v.  Otr  pSi.  46.)
464.

Waldungen,  gemeinschaftlich  benutzte  und  in  ungetheiltem
  Besitze  befindlich,  Anwendung  der  Bestimmungen
des  Art.  114.  des  Forsterganisations.  Desrets  für  das
vormalige  roßherzogthum  Berg  v.  22.  Juni  1811.,
sowie  der  für  alle  Markenwaldungen  im  ehemaligen  Herzogthum
  Berg  ergangenen  Order  v.  13.  Apr.  1812.
über  deren  Naturaltheilung,  im  ganzen  Umfange  der
Rheinprovinz,  mit  Ausschluß  der  Rreise  Rees  und
Duisburg.  (A.  K.  O.  v.  7.  Aug.  40.)  131.

Wallfischfang,  Allerhöchste  Bestätigung  der  für  dens.
in  Stettin  unter  dem  Namen:  „Preußische  Südsee-Fischerei-Gesellschaft“
  errichteten  Aktiengesellschaft.  (Ministerial-Bekanntm.
  v.  12.  Septbr.  10.)  4330.

Warburg,  Kreis,  im  Mindenschen  Regierungsbezirke,
Ansiedelung  von  Juden  auf  dem  platten  Lande  in  dems.

Sachregister.

1846.

Warburg,  Kreis,  (Forts.)
und  deren  Verkehr  mit  der  bäuerlichen  Bevölkerung.  (A.
K.  O.  v.  4.  Dezbr.  40.)  528.

Wartegelder,  gerichtli  in  Beschlag  genommen,  Berechnung
  der  Gerichtsgebühren  nach  Prozentsätzen  der
Masse  im  exekutiven  Pmoritätsverfahren  wegen  solcher.
(A.  K.  O.  v.  11.  Oktbr.  46.)  473.  f.

Wasserstau,  bei  Mühlen,  Gesetz  wegen  desselben  vom
15.  Novbr.  1811.,  Ergänzung  des  letztern  durch  das
wegen  des  Aufgebots=  und  Präklusionsverfahrens  bei
beabsichtigten  Entwässerungsanlagen  erlassene  Gesetz
  (v.  23.  Janr.  46.)  206—28.
3  *l?J  +  4  2  A4  A.IQACAIII-J]TdTA.  *4
s.  Cölnische  Rückversicherungs-Gesellschaft.  —  s.  auch
Güter-Transport-Anstalten.

Wechselsachen  (Prozeßordnung  Tit.  27.),  deren  Beschleunigung
  in  summarischen  Prozessen.  (V.  v.  21.  Juli
46.  §.  13.)  291.  —  auch  bei  Einlegung  von  Rechtsmitteln.
  (ebend.  S.  27.  lit.  32.)  298.

Wechselverkehr,  der  Preußischen  Bank,  Vorschriften
für  dens.  (Bankord.  v.  5.  Oktbr.  46.  SF.  4.  7.)  436.

Wegebau-Gesellschaften,  auf  Aktien,  für  Chausseebauten,
  s.  Chausseebau  Nr.  10.  u.  11.

Weide  (Viehhütung),  Dotirung  der  Schullehrerstellen
mit  solcher.  (Schulord.  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.
Dezbr.  45.  §#§.  12.  u.  13.)  3.  4.  —  oder  Geldentschädigung
  für  solche.  (ebend.  Ss.  13.  u.  41.)  4.  9.

Werder,  Marienburger,  s.  letz.

Werkmeister,  in  Fabrifen,  Verbot  des  Betriebes  der
Schank=  u.  Gastwirthschaft,  so  wie  des  Kleinhandels  mit  Getränken
  am  Fabrikorte  selbst  oder  im  Umkreise  einer  Meile
um  letztern,  von  denselben.  (A.  K.  O.  v.  10.  Novbr.
46.)  484.  —  in  wieweit  davon  nur  Ausnahmen  stattfinden
  dürfen.  (ebend.)  484.

Westig,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  11.

Westphalen,  Provinz,  Abänderung  der  Bestimmungen
im  §.  25.  des  Gesetzes  v.  27.  März  1824.  über  die
Anordnung  der  Provinzialstände  und  im  Art.  XIIl.  der
Verord.  v.  13.  Juli  1827.,  wonach  für  jeden  Abgeordneten
  der  Landgemeinden  künftig,  anstatt  Eines  Stellvertreters,
  deren  Zwei  zu  wählen  sind.  (V.  v.  19.  Juni
46.  §S.  1.)  237.  —  dergl.  Ermäßigung  des  Betrages
der  nach  Art.  IX.  der  Verord.  v.  13.  Juli  1824.  von
einem  Abgeordneten  des  Standes  der  Landgemeinden  zu
entrichtenden  Grundsteuer  auf  funfzehn  Thaler  für  die
Kreise  Wittgenstein,  Brilon  und  Siegen.  (ebend.  §.  2.)
.5%

Westpreußen,  Provinz,  Präklusivtermin.  (1.  Janr.
1819.)  für  die  frübern  Besitzer  eingezogener  regulirungsfähiger
  bäuerlicher  Stellen  in  den  mit  jener  wieder  vereinigten
  Distrikten,  dem  Culm=  und  Michelauschen  Kreise

und
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        Sachregister.

Westpreußen,  Provinz,  (Forts.)
und  dem  Landgebiete  der  Stadt  Thorn,  zur  Anmeldung
der  Eigenthumsansprüche  auf  solche  Stellen  oder  der
Entschädigungsansprüche  wegen  deren  Entziehung.  (G.
v.  Z.  Febr.  46.)  219.  f.

Westpreußisches  Provinzialrecht,  die  Bestimmungen
  der  88.  6267.  desselben  über  Schulen  treten
mit  Einführung  der  Schulord.  für  die  Elementarschulen
der  Prov.  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  außer  Kraft,  in
sofern  auf  solche  in  letzterer  nicht  ausdrücklich  Bezug  genommen
  wird.  (§.  72.  der  gedachten  Schulord.)  16.

Widersetzung  (Widersetzlichkeit),  gegen  Steuerbeamte
bei  Einziehung  der  Rübenzuckersteuer,  deren  Bestrasung.
(V.  v.  7.  Aug.  46.  §.  28.)  342.

Wiesenordnung,  für  den  Kreis  Siegen,  (v.  28.
Oktbr.  46.)  485—508.

Erster  Abschnitt.  Benutzung  des  fließenden  Wassers
überhaupt  und  nähere  Bestimmung
der  Theilnahmerechte  an  demselben.
Gs.  1—35.)  485—495.
Gemeinschaftliche  Bewässerungsanlagen,
  Wiesenverbände  oder  Genossenschaften.
  (§II.  30—48.)  495—499.

on  der  Zusammenlegung  der  Wiesen.

  (65.  49—53.)  499.  500.

Von  den  Beamten  und  Sachverständigen,

  insbesondere  den  Wahlen  und

Remunerationen  derselben.  (9.  54.

bis  77.)  301—508.

—  dieselbe  tritt  in  die  telle  der  ältern  Wiesenordnung
v.  18.  Dezbr.  1790.  (ebend.  Einleit.  u.  §.  77.)  485.
508.  —  das  Gesetz  über  die  Benußung  der  Privatflüsse
v.  23.  Febr.  43.  findet  im  Kreise  Siegen  in  Beziehung
auf  Wiesenbewässerungs-Anlagen  fortan  nur  in  soweit
Anwemung,  als  seine  Vorschriften  in  obiger  Verordnung
ausdrücklich  in  Bezug  genommen  sind.  (ebend.  §.  77.)
50  S

Wilmersdorf,  ursprünglich  Kurmärkischer  Ort,  im  Calauer
  Kreise,  gehört  nunmehr  zum  Landarmenverbande
der  Niederlausitz.  (Regulativ  v.  17.  Mai  40.  §.  1.  lit.  3.)
232.

Zweiter  Abschnitt.

ritter  Abschnitt.

ierter  Abschnitt.

Winterthur  und  Zürich,  in  der  Schweiz,
risches  Komtoir.

Wissenschaftliche  Werke,  s.  Bücher  und  Nachdruck.

Wittgenstein,  Kreis,  in  der  Provinz  Westphalen,  Ermäßigung
  der  von  einem  Landtagsabgeordneten  des  Standes
  der  Landgemeinden  in  dems.  zur  Wählbarkeit  als
solcher  erforderlichen  Grundsteuer-Entrichtung  auf  funfzehn
Tbaler.  (V.  v.  19.  Juni  46.  8.  2.)  237.

Witt  en=  (und  Waisen-)  Kassen,  für  gewisse  Schulbezirke
  bestehend,  Verpflichtung  der  Schullehrer  zu  deren

1846.

Wittwen=  (und  Waisen.)  Kasseu,  (Forts.)

Beitritt.  (Schulord.  für  die  Prov.  Preußen  v.  11.  Dozbr.
45.  §.  23.)  5.

Wohnungen,  freeie,  s.  Dienstwohnungen.  —  (.  auch
Miethsangelegenheiten.

Würden,  auf  deren  Verlust  können  wegen  begangener
Verbrechen  in  Berlin  nicht  die  kommissarisch  bestellten
Einzelrichter,  sondern  nur  die  erichtsdeputationen  in
erster  Instanz  erkennen.  (v.  17.  Juli  46.  S.  24.  u.
39.  Nr.  1.)  272.  275.

69

Z.

Zeichnungen  (ber  Kunst),  Vertrag  mit  Großbritannien
gegen  die  unbefugte  Vervielfältigung  ders.  (v.  13.  Mai
46.  Art.  I.  u.  II.)  314—340.  —  innerhalb  des  Preußischen
  Gebiets  rechtmäßig  erschienen,  deren  Einführung
in  Großbritannien  gegen  die  dort  dafür  angenommenen
Zollsätze.  (ebend.  Art.  IV.)  347.  f.  —  Beitritt  des  Königreichs
  Sachsen  zu  obigem  Vertrage.  (Minist.-Bekanntmach.
  v.  27.  Aug.  40.)  394.  —  s.  ferner  Nachbildung.

Zeisdorf,  ursprünglich  Schlesischer  Ort,  im  Sorauer
Kreise,  gehört  nunmehr  zum  Landarmenverbande  der  Niederlausitz.
  (Regulativ  v.  17.  Mai  46.  S.  1.  Il.  c.)  252.

Zeitschriften,  Polnische,  s.  diese.

Zerstückelungen  Gertheilungen),  von  Grundstücken,
s.  Parzellirungen.

Jeugen,  deren  Vorladung,  Gestellung,  Vernehmung  und
Vereidung  in  den  vor  den  Gerichten  in  Berlin  schwebenden
  Untersuchungen  wegen  angeschuldigter  Verbrechen.
(G.  v.  17.  Juli  46.  8.  19.)  271.  —  desgl.  in  Untersuchungen
  vor  denselben  wegen  leichter  Verbrechen,  erster
Instanz,  in  Ansehung  deren  Vorladung  es  bei  den  Vorschristen
  der  Kriminal-Ord.  bewendet.  (ebend.  §s.  28.
31.  35.  36.  38.)  273.  274.  275.  —  Anwendung  des
Zwango-  und  Stafsverfahrens  gegen  dieselben  und  Tragung
  der  Kosten  für  die  von  dens.  verursachte  Ansetzung
eines  neuen  Termins.  (ebend.  §.  35.)  274.  —  Zeugen
aus  dem  Militairstande  kann  der  Richter  zum  Erscheinen
bei  dem  mündlichen  Verfahren  nicht  anhalten,  wohl  aber
die  einem  andern  persönlichen  Gerichtsstande  unterworfenen
  Zeugen.  (ebend.  §.  31.)  273.  —  deren  Vorladung,
Gestellung  und  Vernehmung  in  Untersuchungen  wegen
schwerer  Verbrechen.  (ebend.  88.  46.  51.  54.  56.  57.
58.  63.)  276.  277.  278.  —  desgl.  wegen  besonders
schwerer  Verbrechen.  (s.  ö4.)  279.  —  desgl.  in  der
Appellations-Instanz.  (ebend.  88.  82.  85.  80.)  282.  —
meineidige,  Eröffnung  der  gerichtlichen  Untersuchung  gegen
  dieselben,  wenn  bei  Restitutionsgesuchen  der  Angeklagten
  dargethan  wird,  daß  die  gegen  letz.  gefällten
Urtel  auf  die  falschen  Aussagen  jener  gegründet  sind.

(ebend.
        <pb n="616" />
        70

Zeugen,  (Forts.)
(ebend.  §5.  98—100.)  284.  285.  —  Vorladung,  Gestellung
  und  Vernehmung  der  Zeugen  in  Untersuchungen
wegen  Polizeivergehen.  (ebend.  SF.  114.  115.  123.  126.)
287.  288.  289.  —  deren  eidliche  Vernehmung  durch  die
betreffenden  Gerichtsbehörden  aus  Requisstion  des  obern
Schiedsgerichte  in  Perde-Rennangelegenheiten  zu  Berlin.
(A.  K.  O.  v.  5.  Okebr.  46.  Nr.  2.)  482

Jilmedorf,  meprii#glich  Oberlausitzscher  Ort,  im  Sorauer
  Kreise,  gehört  nunmehr  zum  Landarmewerbande
der  Niederlausitz.  (Regulativ  v.  17.  Mai  46.  FS.  1.  lit.  d.)
252

Zinkfabrikation,  Ministerial-Bekanntmachung  über  die
unterm  31.  Dezbr.  45.  erfolgte  Allerhöchste  Bestätigung
des  Statuts  der  für  solche  und  für  Bergbau  errichteten
Aktiengesellschaft  zu  Stolberg  (v.  20.  Janr.  46.)  20.

Zinssatz,  im  Verkehr  mit  der  Preußischen  Bank,  Anordmmgen
  fir  solchen.  (Bankord.  v.  5.  Oktbr.  46.  #5.  6.
21—28.)  437.  441.  442.

Solláämter,  Haupt-,  Beschäftigung  von  Regierungsreferendarien
  bei  dens.  zu  deren  Auebildung  für  die  Verwaltung
  der  indirekten  Steuern.  (Regulativ  v.  14.  Febr.  46.
14.)  203.  204.

Zölle,  britische,  für  Bücher,  Stche  und  Zeichnungen,
welche  innerhalb  des  Preußischen  Gehiets  erschienen  sind
und  in  Großbritannien  eingeführt  werden.  (Vertrag  v.
13.  Mai  40.  Art.  IV.)  317.

Jollinteress#e,  gegenseitiges,  Sicherung  desselben  auf  der
Eisenbahn  von  Hannover  nach  Minden.  (Staatsvertrag
v.  4.  Dezbr.  45.  Art.  7.)  79.  —  desgl.  auf  der  Preußischen,
  von  der  Hannoverschen  Eisenbahndmektion  mitverwalteten
  Strecke  dieser  Eisenbahn.  (Vertrag  mit  Hannover
  v.  4.  Dezbr.  45.  Art.  6.)  85.

Jolltarif,  vom  10.  Oktbr.  1845.,  mit  den  Staaten  des
Zollvereins  für  die  Jahre  16  4K.  vereinbart,  einige  Abänderungen
  desselben,  und  zwar  der  Positionen  22.,  2b.  1.,
5h.  u.  22.  der  zweiten  Abtheilung  desselben,  sowie  wegen
Hinzutritts  des  Artikels=  „Talg“  zu  den  in  der  dritten
Abtheilung,  Abschnitt  I.  unter  7.  genannten  Gegenstän-Sachregister.

  1846.

Jolltarif,  (Fortf.)
den,  mit  einem  Durchgangszolle  von  3  Sgr.  für  den
Zeutner.  (A.  K.  O.  v.  28.  Oktbr.  46.)  465.  465.

Jollvereinte  Staaten,  Deutsche,  denselben  steht  das
Recht  zu,  dem  zwischen  Preußen  und  Großbritannien
unter  dem  13.  Mas  1846.  eriichtetin  Vertrage  zum
Schuße  gegen  Nachdruck,  unbesugte  Nachbildung  und
Vervielfältigung  erschlenener  Werke  der  Literatur  und  der
schönen  Künste  2c.,  beizutreten.  (Art.  Vlll.  des  oben  gedachten
  Vertrages.)  349.  —  Beitritt  des  Königreichs
Sachsen  zu  diesem  Vertrage  unter  dem  24.  Aug.  46.  v.
1.  Septbr.  40.  ab.  (Minist.-Bekanntmach.  v.  27.  Ang.
46.)  394.

Ischipkau,  Dorf,  s.  Senftenberg,  Amt.

Jüchtigsnhng,  körperliche,  Untersuchung  und  Entscheidung
der  mit  solcher  in  den  Gesetzen  bedroheten  Verbrechen,
in  erster  Instanz,  durch  kommissarisch  dazu  bestellte  Einzelrichter.
  (G.  für  Berlin  v.  17.  Juli  46.  §.  24.)  272

Züchtigungsrecht,  dessen  Ausübung  gegen  die  Schulkinder
  im  Wege  der  Schuldisziplin.  (Schulord.  für  die
Provinz  Preußen  v.  11.  Dezbr.  45.  §s.  10.)  3.  —  Verantwortlichkeit
  der  Schullehrer  für  Überschreitung  desselben.
  (ebend.  8.  10.)  3.

Jucker,,  aus  Runkelrüben  oder  aus  andern  zuckerhaltigen
Rüben  erzeugt,  s.  Rübenzucker.

Juckersiederei,  neue  Stettiner,  Bekanntmachung
über  die  Allerhöchste  Bestätigung  der  Statuten  der  unter
ienem  Namen  in  Stettin  errichteten  Aktiengesellschaft
(v.  26.  März  46.)  151.

Jugeständnisse,  in  Protokollen,  bei  mündlicher  Verhandlung,
  s.  Protokolle.

Zürich,  in  der  Schweiz,  s.  literarisches  Komtoir,  und
Julius  Fröbel  u.  Komp.,  Buchhandlung  daselbst.

Iwangsmittel,  durch  welche  Augeklagte  vor  den  Genichten
  in  Berlin  zu  irgend  einer  Erklärung  genöthigt
werden  sollen,  sind  unzulässig.  (G.  v.  17.  Juli  46.
§.  18.)  271.  —  auch  nicht  gegen  Angeklagte  wegen
olizeivergehen.  (ebend.  S.  114.)  287.

 

II.  Per-
        <pb n="617" />
        Personal-Register.

II.  Personal-Register.

Bodelschwingh,  von,  Staats--  und  Kabinetsminister,
wird  unter  Beibehaltung  der  Eigenschaft  und  des  Titels
eines  Kabinetsministers,  zum  Minister  des  Innem  ernannt.
  (A.  K.  v.  10.  Juli  46.)  262.  «

Carl,  Geheimer  Kommerzienrath  und  Vorsteher  der  Altesten
  der  Berliner  Kaufmannschaft,  wird  Mitglied  der  für
die  Kontrolle  der  Banknoten-Ausgabe  2c.  besonders  errichteter
  Immediat-Kommission.  (A.  K.  O.  v.  16.  Juli  40.)  205.

Costenoble,  Geheimer  Ober-Finanzrath,  wird  zam  Mitgliede
  des  Kuratoriums  der  Bank  und  der  Immediat-Kommission
  zur  Kontrollirung  der  auszugebenden  Banknoten
  ernannt.  (A.  K.  O.  v.  28.  Aug.  46.)  398.  —
desgl.  zum  fünften  Mitgliede  des  durch  §.  42.  der  Bankordnung
  v.  5.  Oktbr.  406.  neu  organisirten  Bankkuratoriums.
  (A.  K.  O.  v.  27.  Novbr.  46.)  315.

Düesberg,  von,  Wirklicher  Geheimer  Ober  -Justizrath
und  Direktor,  als  derzeitiges  Mitglied  des  Bankkuratoriums.
  (A.  K.  O.  v.  11.  April  46.  Nr.  4.)  153.  f.
—  deegl.  als  Vorsitzender  in  der  für  die  Kontrolle  der
Banknoten=  Ausgabe  2c.  besonders  errichteten  Immediat-Kommission.
  (A.  K.  O.  v.  16.  Juli  46.)  265.  —  derselbe
  ist  aus  vorgedachten  beiden  Verhältnissen  ausgeschieden.
  (A.  K.  O.  v.  28.  Ang.  46.)  398.  —  derselbe
wird  zum  Staats--  und  Finanzminister  ernannt.  (A.  K.
O.  v.  16.  Aug.  45.)  350.  —  ist  als  solcher  wiederum
Mitglied  des  Bankkuratoriums.  (Bankord.  v.  5.  Oktbr.
46.  §.  42.)  445.

1846.  71

1846.

Flottwell,  Staatsminister,  ist  auf  seinen  Wunsch  der
Leitung  des  Finanzministerii  enthoben  und  demselben,  unter
  Beibehaltung  seiner  Stellung  als  Mitglied  des
Staateministerif,  die  Verwaltung  des  Oberpräsidii  der
Provinz  Westpholen  übertragen  worden.  (A.  K.  O.  v.
160.  Aug.  46.)  350.

Mäöäffling,  von,  Freiherr,  erster  Präsident  des  Staatsraths,
  General  der  Infanterie  und  Gouverneur  von  Berlin,
  als  derzeitiges  Mitglied  des  Bankkuratoriums.  (A.
K.  O.  v.  11.  April  46.  Nr.  4.)  153.  —  (Bankord.
v.  5.  Oktbr.  40.  S.  42.)  445.

Rohlwes,  Geheimer  Rechnungsrath  und  Dirigent  der
Kontrolle  der  Staatspapiere,  wird  Mitglied  der  für  die
Kontrolle  der  Banknoten-Ausgabe  2c.  besonders  errichteten
  Immediat-Kommission.  (A.  K.  O.  v.  16.  Juli  46.)
265.

Schaper,  von,  Oberpräsident  der  Provinz  Westphalen,
demselben  wird  die  Leitung  des  Postdepartements  übertragen
  und  solcher  zum  General-Postmeister  ernannt.  (A.
K.  O.  v.  15.  Juli  46.)  201.

Ubden,  Staats=  und  Justizminister,  alo  derzeitiges  Mitglied
  des  Bankkuratonums.  (A.  K.  O.  v.  11.  April
46.  Nr.  4.)  1563.  —  (Bankordnung  v.  5.  Oktbr.  46.
*  14n  445.
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      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
