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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848.</title>
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            <idno>gs_preussen_1848</idno>
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        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
1848.

Enthaͤlt

die  Verordnungen  vom  6.  Januar  bis  zum  27.  Dezember  1848.,
nebst  einigen  Verordnungen  2c.  aus  dem  Jahre  1847.

(Von  Nr.  2914.  bis  Nr.  3085.)

Nr.  1.  bis  incl.  61.

 

Berlin,

zu  haben  im  vereinigten  Gesetz-Sammlungs-Debits=  und  Zeitungs-Komtoir.
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        Chronologische  Ubersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1848

enthaltenen  Verordnungen.

 

Datum
bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1847.
W.  Septbr.

11.  Oktbr

24.  Oktbr.

24.

5.  Novbr.

1848.
25.  Jant.

11.

11.

10.  Febr.

11.  Janr.

 

 

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Aufnahme
der  Taxen  derjenigen  adeligen  Güter  im
Großberzogtbum  Posen,  welche  weder  zum
Verbande  des  Posenschen,  noch  des  Westpreußischen
  Kreditsystemo  gebören.

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Bestaͤtigung
der  Statuten  der  in  Magdeburg  bestehenden
und  der  in  Stettin  zu  errichtenden  städtischen
Leihanstalt.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Einführung
einer  Wildpretsteuer  in  Potsdam  zum  Besten
der  städtischen  Armenkasse.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  das  Verbot
des  Debits  der  Verlags=  und  Kommissions=Artikel
  des  vormaligen  literarischen  Instituts
  zu  Herisau,  jent  der  M.  Schléápferschen
  Buchhandlung  daselbst,  für  den  ganzen
Umfang  der  Monarchie.

Genehmigunge-  und  Bestätigungsurkunde  für  den
zweiten  Nachtrag  zum  Statut  der  Niederschlesischen
  Zweigbahngesellschaft,  nebst
diesem  Nachtrage.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  das  bei  Kündigung
  der  vierprozentigen  Posener  Pfandbriefe
  zu  beobachtende  Verfahren.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betressend  den  Bau  einer
Eisenbahn  von  der  Baperischen  Landesgrenze
bei  Wellesweiler  bis  zur  Französischen  Landesgrenze
  in  der  Richtung  auf  Forbach,  sowie  die  Anlegung
  der  nöthigen  Verbindungsbahnen  nach
den  Kohlengruben  im  Saarbrücker  Revier.

 

—

 

2921.

2914.

2915.

2916.
(mit  Anl.)

2922.

2918.

 

21.

3-#.

18.
        <pb n="4" />
        IV.

Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1848.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

in
Berlin.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1847.

29.  Novbr.

23.  –

10.  Dezbr.

21.  J.

1848.
6.  Jam.
10.  —

14.  —

21.  r

1848.
10.  Febr.

10.  —

25.  Janr.

18.  —

10.  Febr.

44.  März.

23.  Febr.

 

 

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  &amp;amp;.  2  und
15.  des  unter  dem  23.  April  1847.  Allerhöchst
genehmigten  Reglements  zur  Bildung  eines
Unterstützungsfonds  für  die  emeritirten  evangelischen
  Geistlichen  der  Provinz  Brandenburg.

Allerhöchste  Kabinetgorder,  berressend  die  Erhebung
einer  Wildpretsteuer  in  der  Stadt  Frankfurt
zum  Besten  der  städtischen  Armenkasse.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Auflösung
des  Kuratoriums  für  die  Krankenhaus=  und
Thierarzneischul-Angelegenheiten  und  die
unmittelbare  Unterordnung  der  Thierarzneischule
  unter  das  Ministerium  der  Medizinalangcelegenheiten.


Ministerialerkl4rung  und  Bekanntmachung  wegen  der
zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich
  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Regierung
  verabredeten  Maßregeln  zur  Verhütung  und
Besprafeng  der  Forst=  und  Jagdfrevel  in  den
Grenzwaldungen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Gleichstellung
  des  Porto  für  ausländisches  Papiergeld
  mit  dem  Porto  für  inländisches  Papiergeld.


Verordnung,  betreffend  die  Vereinfachung  der
Berathungen  des  Staatsraths.

Allerhöchste  Kahmnetrwder,  betreffend  das  Verfahren
bei  der  Aufnahme  von  Ausländern  in  den
diesseitigen  Unterthanenverband.

Reglement  über  die  Landarmenpflege  und  die
Behandlung  der  Landstreicher,  Bettler  und
Arbeitsscheuen  in  der  Kurmark.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Greiffenberger  Kreisobligationen
  im  Betrage  von  128,000  Rthlrn.  .

Ministerialerklaͤrung  wegen  Erneuerung  der  Übereinkunft
  vom  21.  März  1842.  zwischen  der  Koͤ-niglich
  Preußischen  und  der  Kaiserlich  Königlich
Ofterreichischen  Regierung  zur  Verbütung  von
Forst-,  Jagd-,  Fisch=  und  Feldfreveln  an
den  gegenseitigen  Londesgrenzen;  bekannt  gemacht
den  4.  Februar  1848.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  der  Stadt
Benneckenstein  in  Bezug  auf  den  chausseemäßigen
  Ausbau  und  die  Unterhaltung  des  im
diesseitigen  Gebicte  belegenen  Tbeils  der  Straße  von
Hohegeiß  über  Benneckenstein  nach  Hasselfelde
bewilligten  sis  kalischen  Vorrechte.

 

2925.
(init  Anl.)

2926.

2923.

2917.

2932.

2934.

2930.

292B.

 

 

24.

19.

10-12.

15.

37.53.

6163.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1848.

V.

 

Datum

des
Gesetzes#c.

Ausgegeben
u

1
Berlin.

In  ha  l  t.

Nr.
des.

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1848.
24.  Janr.

11.

16.
2.

1848.
31.  März.

10.  Febr.

0.
23.

15.  April.

14.  Maͤrz.

31.

8.  April.

 

 

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Kompetenz
zur  polizeilichen  Untersuchung  und  Bestrafung
  der  in  den  W.  176.  bis  180.  der  Allgemeinen
  Gewerbcordnung  vom  17.  Januar  1845.
bezeichucten  Vergehen  der  Gewerbetreiben-=den.


Verordnung  wegen  Errichtung  eines  evangelischen
  Ober-Konsistoriums.

Gesetz  über  das  Deichwesen.

Genehmigungsurkunde,  die  Abanderung  des  unterm
  23.  Vut  1847.  ertheilten  Privilegiums
wegen  Emission  auf  den  Inhaber  lautender  Prioritätsobligationen
  uber  eine  Anleihe  der
Thürtagischen  Eisenbahngesellschaft  von
4,000,  000  Thalern  betreffend,  nebst  beigefügtem
Plan.

Allerhochste  Kabinetsorder,  betressend  die  Disziplin
  und  den  Gerichtsstand,  welchen  die  auf
der  höheren  landwirthschaftlichen  Lehr-Anstalt
  zu  Poppelsdorf  bei  Bonn  studirenden
  Akademiker  unterworfen  sein  sollen.

Verordnung  über  die  Errichtung  von  Handelskammern.


Ministerialerklärung,  betreffend  die  Ausdehnung  der
Konventionen  zwischen  der  Königlich  Preußtschen
und  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regiekung
  wegen  Verbütung  der  Forstfrevel  vom
Z.  Jannar  anuar
7  Hedruar-  1827.  und  B.  Februar  1839.  auf  die

Insoftevel  bekannt  gemacht  den  17.  März
1848.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  den  Ständen
  des  Soldiner  Kreises  bewilligten  fiskalischen
  Vorrechte  in  Bezug  auf  den  chausfseemätßigen
  Ausbau  und  die  Unterhaltung  der
in  diesen  Kreis  fallenden  Theile  der  Straßen

1)  von  Cüstrin  über  Neudamm,  Soldin,  Lippehne
  und  Pyritz  nach-Stettin,
2)  von  Soldin  über  Schönflies  und  Königsberg
  nach  Schwedt  und
3)  von  Landsberg  über  Berlinchen  und  Bernstein
  nach  Stargard.

Allerhöchstes  Privilegium  wegen  Ausferkigung  auf  den
Inhaber  lautender  Soldiner  Kreisobligationen,
  zum  Betrage  von  100,000  Rthlrn.

-*

14.

2937.

2929.

2933.

2931.
(mit  Anl.)

2935.

2939.

2942.

2943.

 

 

 

73.

54-60.

97.

63-68.
75.

81.

82-85.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1848.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stäücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1848.
3.  Febr.

16.

17.
17.

1848.
8.  April.

23.  Juni.

26.  April.

31.  Mätz.

31.

15.  April.

 

 

Allerhoͤchste  Kabinetsorder  wegen  des  rechtsguͤltigen
Fortbestehens  der  Verordnung  vom  22.  Marz
1844.,  betreffend  die  Erbtheilungstaxen
bauerlicher  Nahrungen  in  Westpreußen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Bestätigung
des  Statuts  der  Schullehrer-Wittwen=  und
Waisen  =  Versorgungs  =  Anstalten  im  Siiste
Naumburg-Zeitz.

Vertrag  zwischen  Prcußen  nund  Sachsen,  die  Herstellung
  einer  Eisenbahn-Verbindung  zwischen
Berlin  und  Oresden  betreffend.

Allerhschster  Erlaß,  wegen  Entbindung  größerer
Stadtgemeinden,  denen  die  alleinige  Unterhaltung
  einer  mit  zureichendem  eigenen  Vermögen
nicht  ausgestatteten  höheren  Unterrichtsanstalt  obliegt,
  von  der  im  g.  16.  der  Verordnung  vom
Z#.  Mai  1846  vorgeschricbenen  Bildung  eines
besonderen  Pensionsfonds  für  die  lehrer
und  Beamten  solcher  Unterrichtsanstalt.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  das  Verbot  der  Ausfuhr
  von  Pferden  über  die  Grenzen  gegen  die
nicht  zum  Deutschen  Bundesgebicte  gehöngen  Länder
  betreffend.

Gesetz  über  die  Presse.

Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  Bestaotigung
des  tatuts  der  unter  dem  Namen:  „Vereins-Juckersiederei“
  in  Stettin  gebildeten
Aktiengesellschaft.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  dem  Frankfurt-Drossener
  Chausseebau-Verecin  in  Bezug
auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
von  Frankfurt  a.  O.  über  Drossen  und  Radbach
zum  Auschlusse  an  die  Cüstrin-Posener  Kunststraße
in  der  Richtuug  auf  Burgwall,  bewilligten  fiskalischen
  Vorrechte.

Allerhöchster  Erlaß,  betressend  die  den  Kreisstän--den
  des  Ruppiner  Kreises  in  Bezug  auf  den
Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chaussee  von  dem
Eisenbahnhose  bei  Neustadt  a.  D.  über  Neu=  und
Alt-Ruppin,  Bulckow,  Herzberg  und  Rüthnick  bie
zur  Nupiner  Kreisgrenze  bewilligten  fis  kalischen
  Vorrechte.

 

11.

 

2944.

2947.
(mit  Anl.)
2981.

2960.

2938.

2936.
2940.

2950.

 

93.

139-143.

113.

74.

69-72.
76.

97.

98.
        <pb n="7" />
        Chromologische  Übersicht  des  Jahrganges  1818.

VII

 

Datum

des
Gesetzes  26.

A#sgegeben

Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1848.
27.  Märg.

10.  —

11.  —

12.  —

15.  —

 

1848.

15.  upril.

18.  Mei.

6.  April.

8.  —
15.  —

15.  —

4.  Mai.

12.  April.

18.  Mai.

17.  April.

17.  —

 

Ministerial-Bekanntmachung,  betressend  die  von  des
Königs  Majestät  der  in  der  Rheinprovinz  unter
der  Benennung:  „Rheinisch-Westphälische
Versicherungsgesellschaft  für  Rindvieh  und
Pserde“,  gebildeten  Aktiengesellschaft  ertheilte  Genehmigung.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  der  Stadt  Cremmen
  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung
einer  Chaussee  von  der  Rupplner  Kreisgrenze  bei
Bertz  über  Cremmen  nach  Hennigsdorf  bewilligten
  fiskalischen  Vorrechte.

Provisorische  Verordnung,  die  Aufhebung  der
Mahlsteuer  und  deren  Ersotz  durch  eine  direkte
  Steuer  betreffend.

Verordnung  über  einige  Grundlagen  der  künftigen
Preußischen  Verfalsunz.

Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  Bestätigung
des  Statuts  des  Aktienvereins  für  den  Bau
und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Frankfurt
  a.  d.  O.  über  Drossen  und  Radbach  zum
Inschlusse  an  die  Cüstrin-Posener  Kunftlstraße  in
der  Richtung  auf  Burgwall.

Wahlgesetz  #or  die  zur  Vereinbarung  der  Preugischen
  Staatsverfassung  zu  berufende  Versammlung.


Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Ermäßgiung

  der  Portotaxe  für  Geld=  und  Packethenkangen.


Privilegium  wegen  anderweiter  Ausfertigung  auf  den
Inhaber  lautender  Stettiner  Stadkobligationen
  zum  Betroge  von  500,000  Rehlrn.

Verordnung  über  die  Wahl  der  Preußischen  Abeordneten

  zur  Deutschen  Nationalver=###mmtang.


Verordnung,  die  Ausführung  der  Strom=  und
Deichbauten  an  der  Weichsel  und  Nogat
betreffend.

Verordnung,  betrefsend  das  Verfahren  bei  politischen
  und  Preßvergehen  in  der  Rheinprovinz
  und  die  Wiederherstellung  des  Rheinischen
Strafrechts  und  Strafoerfahrens  bei  politischen
und  Amtsverbrechen.

Perordnung  über  die  Herstellung  des  Rheinischen
  Civilgesetzbuchs  in  Betreff  der  Schlie=Hung
  der  Ehe  für  die  zum  Bezirke  des  Rheinischen
  Appellations-Gerichtöhoseo  gehörigen  Landeskheile
  des  ehemaligen  Großherzogthums  Berg.

 

14.

10.

11.

 

2052.

2946.

2054.

2969.

255.

2966.

 

77-79.

89-91.

99100.

119.

94-96.

126-128.

101-104.

104.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1848.

 

Datum:
bes
Gesetzes  2c.

ge
Verlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1848.
15.  April.

15.

17.

17.

17.

19.
19.

1848.
17.  April.

26.

18.

4.  Ma

24.  August.

23.  April.
4.  Mai.

26.  April.

7.  Juni.

27.  April.

 

 

Eeet  über  die  Gründung  öffentlicher  Darlehnssen

  und  Verausgabung  von  Darlehns=Kassenscheinen.


Bekanntmachung  des  Staateministeriums,  betreffend
die  Auflssung  des  durch  die  Verordnung  vom
28.  Januar  1848.  errichteten  evangelischen  Ober-Konsistoriums.


Allerhöchster  Erlag,  betreffend  die  Bildung  des  Ministeriums
  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten  unter  einstweilt  er  Leitung  des
Wirklichen  Geheimen  Kgationsralhe  Dr.  v.  Patow,
  sowie  die  Feststellung  des  Ressorts  des  Finanzministeriums.


Ministeriol-Bekanntmachung  über  die  mit  Allerhöchster
  Genehmigung  erfolgte  Beststigung  mehrerer
Abänderungen  der  durch  die  Allerhöchste  Order
vom  4.  Juli  1843.  genehmigten  Statuten  der
Feuerversicherungs=  Gesellschaft  „Borussia.“


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Grabenschau-Ordnung
  für  die  Niederung  der  Nuthe  und
Nieplitz.

Verordnung  über  die  Befugnisse  der  Bürgerwehr.


Bekanntmachung  über  die  mit  Allerhöchster  Genehmigung
  bestétigten  Wbönderunßen.  und  resp.
Erganzungen  der  9##.  4  49.  und  60.
der  durch  die  Allerhächste  Order  vom  17.
1844.  genehmigten  und  durch  die  Nr.  23.  der

Gelessommlung  Pro  1844.  publizirten  Statuten

der  Magdeburgischen  Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Anêolegung
von  Amtshandlungen  und  Rechlsueschäásten
  am  1.  Mai  d.  J.  wegen  der  an  dielem  Va)e
stattfindenden  Wahlen.

Alerbchuer  Erlaß,  betreffend  die  Erhebung  eines

Chausseegeldes  auf  der  Kommunalchaussee
von  Opladen  über  Neukirchen  und  Bourscheid
zur  Cöln-Berliner  Staatsstraße.

Allerhöchster  Erlaß  wegen  Einführung  einer  Wildpretsteuer
  in  den,  solche  verlangenden  mahl=  und
schlachtsteuerpflichtigen  Stäádten.

Allerhöchster  Erlaß  über  die  ver  zinsliche  nnahme
freiwilliger  Beiträge  zur  Bestreitung  der
Staatsbeduͤrfnisse.

 

15.

18.

16.

24.

24.

19.

 

2957.

2961.

2958.

3018.

2959.

2902.

2971.

2972.

 

105-108.

114.

109.

121.

211.

111.
122.

115.

131.

131.

117.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1848.

IX

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1848.
29.  April.

29.

Mai.

6.  —

1848.
20.  Mai.

7.  Juni.

1.  Septbr.

7.  Juni.

8.  Mai.

 

 

Jobrgang  1848.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  bürgerliche  Belaubigung
  von  Geburten  und  Sterbe-4dllen
  seitens  der  Gerichte,  unter  Mitwirkung

der  Orts-Polizeibehsrden  oder  polizeilichen  Beamten.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  der  Cottbuser
Kreiskorporation  in  Bezug  auf  den  chausseemäßigen
  Ausbau  und  die  Unterhaltung  einer
Straße  von  Cottbus  nach  Tschernitz,  von  Cottbus
  in  der  Richtung  auf  Guben  über  Peitz  bis
zur  Cottbuser  Kreisgrenze,  und  von  Cottbus  bis
zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Forst  bewilligten
  fiskalischen  Vorrechte.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Chausseegeld-Erhebung
  auf  der  Gemeindechaussee  von  der
Mindner-Coblenzer  Staatsstraße  bei  Olpe  bis
zur  Attendorner  Provinzialstraße  bei  Waldenurg.



Allerhöchster  Erlat,  die  Anwendung  des  Zollewichts
  zur  Erleichterung  und  Veserderur  des
erkehrs  auf  den  Eisenbahnen  betreffend.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Chausseegeld-Erhebung
  auf  der  Kommunalchaussee  von  der
Settler-Schule  über  Lengerich  bis  zur  Hannoverschen
  Grenze  in  der  Richtung  auf  Osnarück.



Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  den  Kreisständen
  des  Kreises  Heiligenstadt  in  Bezug  auf
den  Bau  und  die  künftige  Unterhaltung  der
Straßen  von  Heiligenstadt  nach  Wannfried,  von
Udra  nach  Wahlhausen,  von  dieser  Straße  ab
über  Hohengandern  bis  zur  Hannoverschen  Grenze,
und  vom  Beberberge  bei  Heiligenstadt  über  Günterode
  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Worbis  bewilligten
  fiskalischen  Vorrechte.

Allerhöchster  Erlaß  wegen  Aufhebung  der  durch
die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  28.  Mai
1846.  provisorisch  angeordneten  Anderungen
in  der  Organisation  und  Verwaltung  des  land--schaftlichen
  Kreditinstituts  in  der  Provinz
Posen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Königsberger  Kreisobligationen
zum  Betrage  von  160,000  Rthlrn.

Allerhöchster  Erlatz,  betreffend  die  Abschaffung
der  Strafe  der  körperlichen  Züchtigung.

23.

24.

24.

37.

21.

 

T

2970.

2977.

2907.

 

 

132.

133.

134.

134.

144.

223.

135.

123.
        <pb n="10" />
        X

Cbronologischr  Ubersicht  des  Jahrganges  1848.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
des

Stücks.

des  Ce-  Seite.

 

0

11.

19.

24.

31.

31.

10.
10.

1848.
Mai.

Juni.

1848.
7.  Juni.

10.  Juli.

26.  Juni.

4.  Juli.

23.  Junl.

19.  August.

23.  Juni.
23.  —

 

 

Privilegium  wegen  anderwelter  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Stadtobllgationen
seitens  der  Stadt  Breslau,  zum  Betrage  von
1,074,500  Rthlrn.

Allerhöchster  Erlatz,  betreffend  die  dem  Aktien-Verein
  zum  chausseemäáäßigen  Ausbau  der
Straße  von  Lauban  nach  Kohlfurth  in
Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung
dieser  Straße  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.


Allerhöchster  Erlaß  wegen  Aufhebung  des  von  den
Pfandbriefsschuldnern  der  Pommerschen

andschaft  seither  mit  Prozent  gezahlten
Quitrungsgroschens  und  Aussetzung  der
Pfandbriefs-Amortisation  bis  zur  Verstärkung
  der  eigenthümlichen  Fonds  der  Landschaft
um  700,000  Rthlr.  durch  die  Zinsersparnisse.

Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Genehmigung  der
von  der  Gaserleuchtungs=  Gesellschaf  zu
Barmen  wegen  Vermehrung  ihres  Stamm-Kapitals
  1c.  gefaßten  Heschü.

Allerhöchster  Erlaß,  die  Annahme  und  Auszahlung
  kleiner  Geldbeträge  für  Privatpersonen
  durch  Vermittelung  der  Postanstalten

nd.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Anwendung  der
ermäßigten  Portotaxe  für  Kreuzbandsendungen
  mit  handschriftlicher  Belfügung  des
Datums  und  der  Namensunterschrift.

Allerhöchster  Erlatz,  betreffend  die  der  Stadt  Wittstock
  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Ehaussee  von  Wittstock  nach  der
Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Wredenbagen
  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

Ministerial-Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  Bestätigung
  des  Statuts  des  Aktienvereins
zum  chausseemäáäßigen  Ausbau  der  Straße
von  Lauban  nach  Kohlfurth.

Allerhöchstes  Privllegium  wegen  Aussertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Cölner  Stadtobligationen
  zum  Betrage  von  200,000  Rthlrn.

Statut  für  die  stcbtische  Bank  in  Breslau.

Allerhöchster  Erlatz  über  die  Tagegelder  und
Jubrlosten  bei  Dienstreisen  der  Staatseamten.


 

24.

24.

24.

26.

&amp;amp;  R

3016.

2966.

 

127.

161.

146.

203.

145-151.
151-153.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1848.

1I

 

Datum
des
Gesetzes  sc.

Berlin.

Ausgegeben
#n

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1848.
10.  Juni.

10.  —

14.
14.  —

19.  —

1848.
4  Juli.

15.  —

B.  Juni.

26.  —

4.  Juli.

10.  —

1.  August.

26.  Juni.

1.  August.

 

 

Allerhöchster  Erlatz,  betresfend  die  Abdäunderung
der  Strafbestimmung  im  #.  7.  des  Reglements
über  das  Wasserhalten  bei  den  Königlichen
Werken  und  Mühlen  im  Finow-Kaonal  vom
22.  Juni  1847.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Allerhöchst  bestas  1
tigten  Gesellschafts-Vertrag  der  Schlesischen

  Feuerversicherungs-Gesellschaft  zu
Breslau,  nebst  diesem  Vertrage.

Allerhöchster  Erlatz,  betreffend  die  Bewilligung  von
Wartegeldern  an  disponible  Beaomte.

Allerhöchster  Erlatz,  den  Bau  der  Eisenbahn  zwischen
  Berlin  und  der  Provinz  Preußen  von
dem  Anschlußpunkte  an  der  Stargard-Posener
Eisenbahn  unweit  Driesen  bis  Dirsch#au.

Allerhöchster  Erlaß,  die  Ausdehnung  der  Bestimmungen
  der  Allerhöchhen  Kabinetsorder  vom
3.  A  1821.  auf  die  mittelst  der  Allerhöchsten
Order  vom  25.  April  1848.  genehmigte  freiwillige
  Staatsanleihe  und  die  auf  diese
Anleihe  bezüglichen  Schuldverschreibungen
betreffend.

Provisorische  Verordnung,  die  Joll=  und  Steuersätze
  vom  ausländischen  Zucker  und  Sirop
und  vom  inländischen  Rübenzucker,  sowie
von  den  dazu  bestimmten  Rüben,  für  den  Zeitraum
  vom  1.  September  1848.  tis  dahin  1850.
betreffend.

Mivilegium  für  die  Ausstellung  auf  den  Inhaber
  lautender  Obligationen  der  Stadt  Aachen,
zum  Betrage  von  100,000  Rthlrn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  der  Stadt  Sömmerda
  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterbaltung
  einer  Chaussee  von  dort  nach  der  Landesgrenze
  in  der  Richrung  auf  Stotternbeim
bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

Gesetz,  betreffend  den  Schutz  der  zur  Vereinbarung
  der  Preußischen  Versofsang  berufenen
Versammlung.

Allerhöchster  Erlatz,  betressend  die  Velebung  der
fiskolischen  Vorrechte  an  die  Fiennd:
des  Kreises  Steinfurt,  behufs  Ausführung
einer  Chaussee  von  der  Kösfelber  Kreis=Hrenke
  über  Horstmar,  S  en
is  zur  Lecklen  burger  Krelsgrenze  in  der  Richtung
  auf  Hörstel.

 

2.

31.

31.

3001.
(mit  Anl.)

2087.
2988.

 

 

162

109.184.

153.

156.

163.

157.

186.
        <pb n="12" />
        XII

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1848.

 

Datum

bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

z
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1848.
23.  Juni.

 

1848.
1.  August.

4.  Juli.

1.  August.

27.  Juni.

10.  Juli.

1.  August.

12.

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
siskalischen  Vorrechte  an  die  Kreisstände
des  Kreises  Kösfeld,  behufs  Erbauung  einer
Chaussee  von  Kösfeld  über  Lette  nach  Dülmen
  und  von  Baarholz  über  Billerbeck  und
Darfeld  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Steinfurt
in  der  Richtung  auf  Horstmar.

Allerhöchster  Erlaß,  die  Verlegung  der  Gerichksferien
  im  Bezirke  des  Rheinischen  Appellations
  -  Gerichtshoses  zu  Cöln  betreffend.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  den  Kreisständen
  des  Kreises  Höxter  in  Bezug  auf  den
chausseemäßigen  Ausbau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreisstraßen  von  Driburg  nach
Bergheim,  von  der  Brakel-Steinheimer  Straße
über  Bergheim  bis  zur  Lippeschen  Grenze
bei  Vinsebeck  2c.  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bildung  eines
neuen  Staatöministeriums.  und  die  Ernennung
  des  bisherigen  Oberprdsidenten  von  Auerswald
  zum  Prásidenten  desselben.

Allerböchste  Genehmigungsurkunde,  betreffend  die
Umwandlung  von  878  Stück“)  Stamm-Aktien
  der  Niederschlesischen  Zweigbahn=Gesellschaft
  in  fünfprozentige  Prioritäts-=Stammaktien.


*)  Nicht  870  Stück.  —  Siehe  Ministerial-Berichtigung
  vom  24.  Augußt  1848.  S.  226.

Privilegium  für  die  Ausstellung  auf  den  Inhaber
lautender  Stadt-Obligationen  der  Stadt
Ratie  an  der  Saale  zum  Betrage  von  60,000

thiru.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  vorläufige  Fortbestehen
  der  Ermäßigung  der  Assekuranz=Gebühr
  für  Geldsendungen  in  Beträgen  über
1000  Rchlr.

Allerhöchster  Erlaßt,  betreffend  die  den  Arnswalder
Kreisständen  bewilligten  siskalischen  Vorrechte
  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Straßen  a)  von  Arnswalde  über
Neuwedell  nach  der  Arnswalder  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Callies;  b)  von  Arnswalde  bis
zur  Soldiner  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
*  nstein,  und  c)  von  Arnswalde  nach

eetz.

 

31.

31.

31.

31.

 

3004.

2992.

3006.

3007.

 

187.

164.

188.

189.
191.

193.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1848.

XIII

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegebem
u

i
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1848.
25.  Juni.

6.  Juli.

3.  August.

1848.
12.  August.

10.  Juli.

3.  Novbr.

12.  August.

 

 

Allerhoͤchstes  Privilegium  wegen  Emission  auf  den
Inhaber  lautender  Obligationen  über  eine
Anleihe  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn-—ms
  zum  Betrage  von  800,000

thirn.

Gesetz,  betreffend  den  mit  der  Anstellung  oder  Beförderung
  im  Staatsdienst  verbundenen  Verlust
der  Mitgliedschaft  in  der  zur  Vereinbarung
der  Preußischen  Staatsverfassung  boerufenen
  Versammlung.

Allerhöchster  Erlaß  wegen  Unterordnung  des  statistischen
  Büreau's  unter  das  Ministerium
des  Innern.

Allerhschster  Erlat,  betreffend  die  dem  Walden-=burg-Friedländer
  Chaussee-Aktien  verein
in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der
Straße  von  Waldenburg  nach  Friedland
bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

Gesetz,  betressend  die  Aufhebung  der  Verordnungen
  über  das  Recht  der  Kreisstände,  Ausaben
  zu  beschließen  und  die  Kreiseinge-Fefene
  dadurch  zu  verpflichten.

Allerhöchste  Bestätigungsurkunde  über  einige  Abaͤnderungen
  des  Statuts  für  die  Berlin-Anhaltsche
  Eisenbahngesellschaft  und  die  derselben
  beigefügten  Nachtragsbestimmungen.

Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  Bestätigung
des  Statuts  der  unter  der  Benennung:  „Waldenburg-Friedländer
  Chaussee  =  Aktienverein“
  gebildeten  Aktiengesellschaft  zum  chausscemäßigen
  Ausbau  der  Straße  von  Waldenburg
  nach  Friedland.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abschaffung  der
gebeimen  Konduirenlisten  in  der  Civilver--waltung.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  dem  Eckersdorf-Warthaer
  Chaussee-Aktienverein  in  Bezug
auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Eckersdorf-Warthaer
  Kohlenstraße  bewilligten  fiskalischen
  Vorrechte.

Gesetz,  betreffend  die  Sistirung  der  nach  den  Verordnungen
  vom  7.  März  1843.,  wegen  Theilung
  gemeinschaftlicher  Jagddistrikte  eingeleiteten
  Regulirungen.

 

32.

32.

31.

32.

35.

32.

3010.

3000.

3054.

3011.

3008.

3017.
(mit  Anl.)

3012.

3013.

3019.

3014.

 

 

194-198.

337.

199.

205-210.

200.

212.

200.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1848.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Ausgegeben

Jnh  a  l  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1848.
11.  August.

15.

1848.
14.  August.

10.  Septbr.

24.  August.

1.  Septbr.

 

 

Gesetz,  betreffend  dic  Aushebung  des  eximirten
Gerichtsstandes  in  Kriminal=  und  fiskalischen
  Untersuchungssachen  und  in  Injurienprozessen.


Privilegium  wegen  Emission  von  1,000,000  Rehlrn.
Prioritätsobligationen  für  die  Berlin-KHamburger
  Eisenbahngesellschaft,  nebst
beigefügtem  Nachtrage  zum  Statut.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung  der
bisherigen  Goldantheile  bei  den  Besoldunen
  und  die  Verpflichtung  zur  eventuellen
##nabme  von  Gold  bei  denselben.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Trennung  der
bLeitung  des  Gestätwesens  wvon  dem  Ober-Morsallamte
  und  deren  Ubertragung  an
das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  den  Ständen
des  Königsberger  Kreises  bewilligten  fiskalischen
  Porrechte  in  Bezug  auf  den  Bau  und
die  Unterhaltung  der  Straßen:

1)  von  Cüstrin  über  Neudamm  bis  zur  Krelsgrenze
  in  der  Richtung  auf  Soldin  und

Ppyritz;

2)  von  JZorndorf  über  Quartschen  und  Baͤrwalde
  nach  Königsberg;

3)  von  Körißsbers  nach  der  neuen  Oder  bei
Nieder-Wutzomwm;

4)  von  Königsberg  nach  der  Oder  bei  Nieder-Kränig
  in  der  Richtung  auf  Schwedt;

5)  von  Königsberg  dber  Schunkte  nach
der  Grenze  des  Soldiner  Kreises  in  der  Richtung
  auf  Soldin,  und

6)  von  dem  neuen  Belliner  Vorwerk  nach  der
Oder  bei  Güstebiese.

Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  Bestätigung
des  Statute  der  unter  der  Benennung:  „Eckersdorf-Warthaer
  Chaussee-Aktlenverein“
4  chausseemätzigen  Ausbaue  der  Eckersdorfarthaer

  Kohlenstraße  gebildeten  Aktiengesellschaft.


Privilegium  für  die  Ausstellung  auf  den  Inhaber

lautender  Schl#erschreitongen  der  Stadt
Danzig  zum  Betrage  von  100,000  Rthlra.

 

33.

37.

3015.

3021.
Kmit  Anl.)

3024.

 

215•222.

231.

213.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1848.  XV
Datum  JAusgegeben  Nr.  Nr.  Z
de-  iu  Inhal  t.  des  des  Ge-Seite.

Gesetzes  c.Berlin.  Stücks.etzes.

1848.  1848.

22.  August.13.  Septbr.]  Bestätigungsurkunde,  betreffend  den  Nachtrag  zus39.  3028..32
dem,  durch  den  Erlatg  vom  14.  Januar  1842.  be-  (mit  Anl.)
stätigten  Statut  der  Magdeburg-Halberstäbter
  Eisenbahngesellschaft  vom  13.  September
  1841.,  nebst  jenem  Nachtrage.

22.  —  j#6.  Oktbr.  Verordnung,  die  Verwallung  der  Oder  von  Nle.3  3045.281-2859
der-Wutom  bis  unterhalb  Stützkow,  und  die
Bildung  einer  Bau-Korporation  zu  diesem
Iwecke  betreffend.

25.  —  21.  Sept.  Allerhöchster  Erlaß,  nebst  Tarif  zur  Erhebung40.  3030.24251.
des  Hafen=  und  Brücken-Aufzugsgeldes  in  (mit  Anl.)
Stettin,  von  demselben  Tage.

25.  —  24.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung  des  41.  3033.  256.
Sirungekwanges  für  rekommandirte
riefe.
25.  —  12.  Oktbr.  Allerhöchstes  Privilegium  für  die  Ausstellung  auf  45.  3040.  273.
den  Inhaber  lautender  Obligotionen  der  Stadt
Groß-Glogau  zum  Betrage  von  50,000  Rehlr.

28.  —  13.  Septbr.  Bestctigung  des  Statuts  des  A.  Schaafenhaus9  3029.  233-246.
senschen  Bankvereins,  nebst  diesem  Statut  (mit  Anl.)

1.  Sepfbr.  2.  —  Allerhochste  Urkunde,  betreffend  die  Bestdtigung  des  40.  3031.52.253.
fünften  Nachtrages  zu  den  Statuten  der  (mit  Anl.)
Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft,

7  Erhoͤhung  des  Grundkapitals  um
1,650,  000  Rthlr.  in  neuen,  auf  den  Inhaber  lautenden
  Stammaktien,  nebst  diesem  Nachtrage.

1.  —  6.  Oktbr.  Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  Benutzung  43.  3036.  261-263.
der  Oderbrücke  bel  Brieg  zu  erheben  ist.

5.  —  10.  Septbr.]  Provisorische  Verordnung,  die  Erhebung  eines38.  3026.  228-230.
ZJuschlages  zu  den  Eingangs-Abgaben  von
einigen  ausländischen  Waaren  betreffend.

6.  —  2.  Novbr.  Mes  die  Anlage  von  Dompfkesseln  be-49.  3053.  21-335.

end.

9.  —  24.  Septbr.  Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  Bestätigung  41.  3034.  256.
des  Statuts  der  unter  dem  Namen:  „Eschweiler
  Gesellschaft  für  Bergbau  und  Hütten“
  zusammengetretenen  Aktiengesellschaft.

9.  —  6.  Oktbr.  Urkunde  über  die  Alerhöchste  Bestltigung  des  Nach-  43.  3037.  1263.  268.
trags  zu  dem  Statut  der  Bonn-Cölner  Omtt  Inl.)
Eisenbahngesellschaft,  betreffend  die  Krelrung
von  115,000  Rihlr.  Prioritätsobligationen,
nebst  diesem  Nachtragc.

21.  —  24.  Septbr.  Allerhöchster  Erlatz,  betreffend  das  Ausscheiden  41.  3032.  255.

 

 

des  Minister=  Prädsidenten  von  Auerswald  und
der  übrigen  Staatsminister,  sowie  die  Bildung
  eines  neuen  Staatsminksteriums,
unter  Ernennung  des  Generals  der  Infanterie
von  Pfuel  zum  Prsidenten  desselben.
        <pb n="16" />
        XVI

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1848.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegebe)
zu

Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Siücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1848.
21.  Septbr.

21.

21.

21.

30.

1.  Oltbr.

1848.
8.  Oktbr.

.  Septbr.
Oktbr.

 

 

Allerhöchster  Erlaß,  mit  dem  Tarif  zur  Erhebung
der  n  ppeschifffobris-Abgaben  von  demselge



im:“r  Gras,  betressend  die  Aufhebung  der
in  den  #.  7.  S8.  9.  und  10.  des  Portoregulativs
vom  18.  Dezember  1821.  für  Reit=  und
Schnellposten  vorgeschriebenen  Taxbestimmungen
  und  Anwendung  des  im  K.  11.  desselben
  Regulativs  vorgeschenen  Gewichtsprogression
  auf  sämmtliche  Brief=  und  Schriftensendungen.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ergänzung  und
Abänderung  des  Planes  der  See-ssekuranzgesellschaft
  zu  Stettin.

Gesetz  zum  Schutz  der  persönlichen  Freiheit.

Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  Bestätigung
des  Statuts  des  unter  dem  Namen:  „Englisch-Belgische
  Gesellschaft  der  Rheinischen
  Bergwerke  “  zusammengetretenen  Aktienvereins.


Deutsches  Reichsgesetz,  nebst  Alerbechstem  Königl.
Publikations-Patent  vom  14.  Oktober  d.  J.,  betreffend
  das  Verfahren  im  Falle  gerichtlicher
Anklagen  gegen  Mitglieder  der  verfassunggebenden
  Reichsversammlung.

Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  Bestaͤtigung
des  Statuts  der  unter  dem  Namen:  „Hallische
  Zuckersiederei-Kompagnie“  in  Halle
gebildeten  Aktiengesellschaft.

Prvilegium  wegen  Emission  von  800,000  Rtbtr.
Prioritäts-Obligationen  der  Berzisch-Mrkischen
  Eisenbahngesellschaft.

Allerhöchster  Erlatz,  betreffend  die  Entbindung
des  Ministeriums  des  Königlichen  Hauses
von  der  Bearbeitung  der  Thronlehns=  und
S-tandes  sachen  und  deren  Ubertragung  an
die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Gesetz,  betreffend  die  Sistirung  der  Voerhandlunben
  über  die  Regulirung  der  gutsherrichen
  und  bduerlichen  Verhältnisse  und
über  die  Ablösung  der  Dienste,  Naturalund
  Geldabgaben,  sowie  der  über  diese  Gegenstände
  anhängigen  Prozesse.

Allerhöchster  Erlat,  die  Amnestic  für  alle  in  der  Provinz
  Posen  bis  zum  1.  Juli  d.  J.  begangenen
politischen  und  damit  in  Verbindung  stebenden
anderen  Vergchen  und  Verbrechen  betreffend.

 

4.

48.

48.

4.

45.

46.

45.

48.

45.

3039.
(mit  Anl.)

3050.

3051.

3035.
3041.

3052.

3038.

3043.

3044.

 

269-272.

313.

314.

257-259.
275.

275.

315.320.

269.

276-279.

279.
        <pb n="17" />
        Chronologische  uͤbersicht  des  Jahrgangs  1848.

XVI

 

Datum

des
Gesetzest

Ausgegeben

zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stuͤcks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1848.
9.  Oktbr.

17.  —

18.  —

31.  —

4.  Novbr.

1848.
10.  Novbr.

20.  Oktbr.

23.  Novbr.

“5

Dezbr.
Nopvbr.

11.  Dezbr.

 

 

Jahrgang  1848.

Allerhöchster  Erlaß,  durch  welchen  die  in  dem  Tarif
  vom  23.  März  1839.  vorgeschriebene  Ruhrschifffahrts-Abgabe
  für  die  Jeit  vom  1.  Januar
  1849.  ab  um  ein  Drittel  ermäßigt  wird.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  den  Kreisständen
  zu  Herford  in  Bezug  auf  den  chausseemäßigen
  Ausbau  und  die  Unterhaltung  der
Kreisstraße  von  Herford  über  Enger  und
Hückerskreutz  bis  zur  Hannoverschen  Grenze
in  der  Richtung  auf  Melle  verliehenen  fis  kalischen
  Vorrechte.

Deutsches  Reichsgesetz  nebst  Allerhöchstem  Königl.
Publikations-Patente  vom  17.  Oktober  d.  J.,  zum
Schutze  der  verfaffunggebenden  Reichsversammlung
  und  der  Beamten  der  provisorischen
Central-Gewalt.

Patent  über  die  Publikation  des  Reichsgesetzes
  vom  30.  September  d.  J.,  betreffend  das
Verfahren  im  Falle  gerichtlicher  Anklagen
gegen  Mitglieder  der  verfassunggebenden

eichsversammlung.

Gesetz  über  die  Errichtung  der  Bürgerwehr.
Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes
  über  die  Errichtung  der  Bürgerwehr.
Patent  über  die  Publikation  des  Reichsgesetzes
vom  10.  Oktober  d.  J.  zum  Schutze  der  verfassunggebenden
  Reichsversammlung  und  der
Beamten  der  provisorischen  Central-Gewalt.

Mivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Stolper  Kreisobligationen
zum  Betrage  von  80,000  Rthlr.

Allerhöchster  Erlaß  wegen  einer  Modifikation  der
Verordnung  vom  14.  Juni  1848.,  betreffend  die
Bewilligung  von  Wartegeldern  an  disponible
  Beamte.

Bestätigungsurkunde  für  die  Berliner  gemeinnützige
  Baugesellschaft,  nebst  deren  Statut.

Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Jagdrechtes
  auf  fremdem  Grund  und  Boden
und  die  Ausübung  der  Jagd.

Bestätigungsurkunde  des  zweiten  Nachtrags  zu  den
Statuten  der  Prinz-Wilhelm  Eisenbahngesellschaft,
  wegen  anderweiter  Erhöhun
des  Anlagekapitals  um  375,000  Rthlr.  vdarch
Ausgabe  einer  zweiten  Serie  von  Prioritáts-=Obligationen,
  nebst  diesem  Nachtrage.

 

51.

51.

47.

46.

47.
47.

47.

52.

 

3057.

3058.

3049.

3046.

3047.
3048.

3049.

3060.

3055.
(mit  Anl.)

3063.
(mit  Anl.)

3056.

3069.
(mit  Anl.)

346.

311.

289-310.
310.

311.

349.351.

338-343.

355-370.

343.

403-409.
        <pb n="18" />
        XVIII

Chronologische  Übersicht  des  Jahrgangs  1848.

 

Datum
des
Gesetzestc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Nr.
des

Stuͤcks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1848.
4.  Novbr.

12.  —

13.  —

1848.
22.  Dezbr.

10.  Novbr.

S

.  Dezbt.

 

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  den  betheiligten
emeinden  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Ahlen  uͤber
Freckenhorst  nach  Warendorf  bewilligten  fiskalischen
  Vorrechtce.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bildung  eines
necuen  Stesatsministeriums  und  die  Ernennung
  des  Generallieutenants  Grafen  v.  Brandenburg
  zum  Präsidenten  desselben.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  VBerlängerung
des  2  Schlusse  dieses  Jahres  abgelaufenen  Zolltarifs.


Deutsches  Reichsgesetz,  nebst  Allerhöchstem  Köa3

niglichen  Publikationspatente  vom  26.  November
d.  IJ.,  betreffend  die  Einführung  einer  Deutschen
Kriegs=  und  Handelöflagge.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  der  Schlesischen
KLandschaft  gestattete  Errichtung  einer  Darlehnskasse
  und  die  Genehmigung  des  beigefügten
Regulativs  für  dieselbe.

Patent  über  die  Publikation  des  Reichsgesetzes
vom  12.  November  d.  J.,  betreffend  die  Einführung
  einer  Deutschen  Kriegs=  und  Handelsflagge.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  in  Bezug  auf  den
chausseemäßigen  Ausbau  der  Zweigstraße
von  Böhmershüttenplatz  über  Hoheley,  Langewiese
  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Neu-Astenberg
  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

Allerhöchstes  Privilegium  für  die  Ausstellung  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Berlin  zum  Betrage  von  Einer  Million  Thalern
  und  städtischer  Kämmereischeine  zum
Betrage  von  600,000  Rthlrn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  die  Kreise  Minden  und
Lübbecke  und  für  die  Stadt  Vlotho  im  Regierungsbezirke
  Minden.

Allerhöchster  Erlaß,  betrefsend  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  die  Kreise  Mühlhausen,
  Heiligenstadt  und  Worbis,  im  Regierungsbezirke
  Erfurt.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  die  Kreise  Bielefeld,
Halle  und  Wiedenbrück  und  für  den  westlichen
(Ravensbergschen)  Theil  des  Kreises  Herford
—  mit  Ausschlutz  der  Stadt  Vlotho  —  im  Regierungsbezirke
  Minden.

 

57.

51.

56.

53.

60.

57.

3071.

3059.

3001.

3002.
3070.
(mit  Anl.)

3062.

3081.

3072.-3073.



3074.

3075.

415.

347.

351.

353.

410-414.

443.

416-418.

419.

420.

421.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrgangs  1848.  XIX

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

bes  zu  Inhalt.  des  des  Ge-Seite.
Gesetzesc.Berlin.  Stücks.etzes.
1848.  1848.

4.  Dezbr.  20.  Dezbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  für  den  Bau  einerns  9.  3080.  442.
Chaussee  von  Ellrich  über  Woffleben  bis
an  die  Kankesgrenze  bei  Nieder-Sachswerfen
  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

4.  —  29.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  in  Bezug  auf  den  60.  3082.  44.
Bau  einer  Chaussee  von  Lychen  nach  Boytzenburg
  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

4.  —  20.  —  Allerhöchster  Erlaß,  die  Ausdehnung  der  Ge-  60.  3083.  444.
richtsbarkeit  des  Handelsgerichts  zu  Gladbach
  über  die  Gemeinde  Boisheim  im  Kreise
Kempen  betrefsend.

4.  —  20.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  60.  3084.  445.
lautender  Cölner  Stadtobligationen  zum
Betrage  von  Einer  Million  Thalern.

5.  —  6.  —  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  der  zur  55.  3064.  371-374.
Vereinbarung  der  Verfassung  berufenen  (mit  Anl.)
Versammlung,  nebst  Bericht  des  Staatsministeriums
  von  demselben  Tage.

5.  —  6.  —  Verfassungsurkunde  für  den  Preußischen  55.  3065.  375-  391.
taat.
5.  —  6.  —  Patent,  betreffend  die  Zusammenberufung  der  55.  3000.  392394.
Volksvertreter.

6.  —  6.  —  Interimistisches  Wahlgesetz  für  die  erste  Kam55.  3067.  1395-  398.
mer.

6.  —  6.  —  Wahlgesetz  für  die  zweite  Kammer.  55.  3008.99-401.

8.  —  22.  —  Verordnung,  die  Aufhebung  des  Zeitungsstem-7.  3076.  422.
pels  betreffend.

18.  —  22.  —  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Cir-  58.  3077.  423.
kularverordnung  vom  26.  Februar  1799.  wegen
Bestrafung  der  Diebstähle  und  ähnlicher  Verbrechen,
  die  Anwendung  der  Vorschriften  des
Tit.  20.  Thl.  II.  des  Allgem.  Landrechts  auf  diese
Verbrechen  und  die  Abäáänderung  der  Injurienstrafen.


18.  —22.  —  Verordnung,  betreffend  die  bducrliche  Erbfolg.78  425.
in  der  Provinz  Westphalen.

20.  —  20.  —  Verordnung,  betreffend  die  interimistische  Regu-  59.  3079.42y-44
lirung  der  gutsberrlich-bauerlichen  Ver-  (mit  Anl.)
haltnisse  in  der  Provinz  Schlesien.

27.  —  31.  —  Allerhöchster  Erlaß,  vermittelst  dessen  der  Allerhöchst1.  3085.  447.
vollzogene  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  1840.  veröffentlicht  wird.

27.  —  31.  —  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  1849.  61.  3085.449-47J3,

 

 

 

 

 

 

Druck-
        <pb n="20" />
        Druckfehler-Berichtigungen.

Im  Jahrgange  1848.

1)  In  dem  Gesetze  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  g.  12.  d.  Seite  56.  ist,  statt:
„Verwaltungs-Anlagen“,  zu  lesen:  „Verwallungs-Anlagen.“
2)  Seite  168.  2te  und  8te  Zeile  von  oben  ist  an  beiden  Stellen,  statt:  „870  Stück  Stammaktien“,
zu  lesen:  „878  Stück  Stammaktien.“
(Vergl.  Ministerial-Berichtigung  vom  24.  August  1848.  S.  226.)

3)  Seite  379.  15te  Zeile  von  oben  ist,  statt:  „in  den  gg.  5.  6.  27.  28.“,  zu  lesen:  „in  den
Artikeln  5.  6.  27.  28.“
        <pb n="21" />
        —  1  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

—  Nr.  1.  —

 

(Nr.  2914.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  11.  Oktober  1847.,  betreffend  die  Bestätigung
der  Statuten  der  in  Magdeburg  bestehenden  und  der  in  Stettin  zu  erichtenden
  städtischen  Leihanstalt.

A.  Ihren  Bericht  vom  25.  August  d.  J.  ertheile  Ich  den  hierbei  zurückgehenden
  Statuten  der  in  Magdeburg  bestehenden  und  der  in  Stettin  zu  errichtenden
  städtischen  Leihanstalt  hiermit  Meine  Genehmigung,  indem  Ich  #gleich
in  Bezug  auf  die  V.  12.  und  17.  derselben  die  Vorschrift  des  F.  19.  Tit.  15.
Theil  I.  des  Allgemeinen  Landrechts  für  die  Verpfändungen  bei  diesen  Anstalten
  außer  Kraft  setze  und  es  dem  freien  Ermessen  derselben  überlasse,  ob  sie
von  den  auf  den  Pfandscheinen  etwa  befindlichen  Zessionen  oder  sonstigen  Vermerken
  Kenntniß  nehmen  und  überhaupt  die  Legitimation  des  Vorzeigers  besonders
  prüfen  wollen,  oder  nicht.

Dieser  Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß
  zu  bringen.  ·

Sanssouci,  den  11.  Oktober  1847.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  von  Bodelschwingh  und  Uhden.

 

Jahrgang  4848.  (Nr.  2914—2015.)  1  (Nr.  2915.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Jannar  1848.
        <pb n="22" />
        —  2  —

(Nr.  2915.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  24.  Oktober  1847.,  bekreffend  die  Einführung
einer  Wildpretsteuer  in  Potsdam  zum  Besten  der  städtischen  Armenkasse.

A.=  Ihren  Bericht  vom  11.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  von  dem  nachbenannten
  Wildpret  beim  Eingange  in  die  Stadt  Potsdam  eine  Steuer  zum
Besten  der  stadrischen  Armenkasse  nach  folgenden  Tarifsätzen  erhoben  werde:
von  einem  Stück  Rothwild  3  Rthlr.,  von  einem  Stück  Dammwild  2  Rthlr.,
von  einem  Schwein  1  Rthlr.  15  Sgr.,  von  einem  Reh  20  Sgr.,  von  einem
Frischling  20  Sgr.,  von  einem  Fasan,  eiter  Waldschnepfe,  einem  Birkhuhn,
einem  Haselhuhn,  einem  Auerhahn  oder  einem  Trappen  5  Sgr.,  von  einem
Hasen  2  Sgr.,  von  einer  wilden  Ente  1  Sgr.  Für  das  Ziemer  eines  Hirsches,
Schweines  oder  Rehes  ist  die  Hälfte,  und  für  die  Keule  oder  das  Vorderblatt
dieser  Thiere,  so  wie  für  den  Kopf  eines  Schweines  der  vierte  Theil  des
Steuerbetrages  von  dem  ganzen  Thiere  zu  erheben.  Dasjenige  Wild,  welches
von  dem  zum  Zollverein  nicht  gebörigen.  Auslande  eingeht,  bleibt  unter  den  in
der  Bestimmung  des  Artikels  3  zu  I.  des  Vertrages  vom  8.  Mai  1841.  wegen
  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins  (Gesetzsammlung  Seite  141.)
angegebenen  Voraussetzungen  von  der  Wildpretsteuer  befreit.  Bei  Erhebung
dieser  Steuer  sind  die  zum  Schutze  der  Schlachtsteuer  bestehenden  Strafbestimmungen
  zur  Anwendung  zu  bringen.

Mein  gegenwärtiger  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  24.  Oktober  1847.
Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  von  Bodelschwingh  und  von  Diesberg.

 

(Nr.  2946.)
        <pb n="23" />
        (Nr.  2916.)  Genehmigungs=  und  Bestätigungsurkunde  für  den  zweiten  Nachtrag  zum  Statut
der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft.  Vom  5.  November  1847.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  die  Niederschlesische  Zweigbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
vom  29.  Mai  1847.  beschlossen  hat,  das  von  Uns  unterm  8.  November  1844.
Allerhöchst  bestätigte  Statut  (Gesetzsammlung  für  1844.  S.  677.  und  folgende)
  in  einigen  Punkten  abzuändern,  so  wollen  Wir,  dem  im  F.  20.  des
—  enthaltenen  Vorbehalt  gemäß,  zu  den  beschlossenen  Abänderungen  hierdurch
  Unsere  Genehmigung  ertheilen  und  den  auf  Grund  der  Ermächtigung
der  Generalversammlung  von  der  DOirektion  verfaßten,  in  notarieller  Ausferti-*m
  beiliegenden  zweiten  Nachtrag  zum  Statut  hierdurch  in  allen  Punkten
estaͤtigen.

Weser  Erlaß  ist  nebst  dem  gedachten  Nachtrage  durch  die  Gesetzsammlung

  bekannt  zu  machen.

Sanssouci,  den  5.  November  1847.

(L.  S)  Friedrich  Wilhelm.

Uhden.  v.  Duͤesberg.

 

(r.  2914.)  *  Zwei-
        <pb n="24" />
        Zweiter  Nachtrag

zu  dem

am  8.  November  1844.  Allerhochst  bestätigten  Statut  der  Niederschlesischen
  Zweigbahngesellschaft  (Gesetzsammlung  von  1844.
Seite  677.  folgende.)

Die  Niederschlesische  Zweigbahngesellschaft  hat  in  der  am  29.  Mai  1847.
abgehaltenen  ordentlichen  Generalversammlung  beschlossen,  die  ##.  20.  30.  31.
32.  35.  36.  37.  38.  39.  40.  42.  46.  48.  51.  54.  56.  57.  und  67.  des  oben
bezeichneten  Statuts  aufzuheben,  resp.  abzuändern  und  sind  solche  auf  Grund
des  in  der  gedachten  Generalpersammlung  aufgenommenen  notariellen  Protokolls
  unter  Beseitigung  der  bisherigen  Dispositionen  vorbehaltlich  der  hierzu
erforderlichen  Allerhöchsten  Genehmigung  nunmehr  folgendermaaßen  gefaßt
worden.

g.  20.

Ordentliche  Generalversammlungen  finden  jaͤhrlich  am  letzten  Sonnabende
des  Monats  Mai  statt,  die  Erste  im  ersten  Jahre  nach  vollsndiger  Eröffnung
der  Bahn.  Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung  und  der  Beschlußnahme
in  den  Generalversammlungen  sind:

1)  der  Bericht  der  Direktion  über  die  Ausführung  des  Baues  und  über  die
Geschäfte  des  verflossenen  Jahres  unter  Vorlegung  des  vom  Ausschusse
geprüften  Rechnungsabschlusseet

2)  die  Entscheidung  über  solche  Rechnungserinnerungen  des  Ausschusses,  in
Betreff  deren  derselbe  sich  mit  der  Rechnung  legenden  Direktion  nicht
einigen  kann,  vorbehaltlich  der  weiteren  schiedsrichterlichen  Berufung  nach
Maaßgabe  des  §.  21.;

3)  die  Wahl  der  Direktions=  und  Ausschußmitglieder,  sowie  deren  Stellverreeter,.
  und  der  Beschluß  über  die  Enrlassung  der  Gesellschaftsvorstande
G.  45.);

4)  die  Ausdehnung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  durch  Anlage  von  Zweigoder
  Verbindungsbahnen  und  anderen  Kommunikationswegen;

5)  die  Beschlußnahme  über  alle  Angelegenheiten,  welche  der  Generalversammlung
  von  den  Staatsbehörden,  der  Direktion  oder  einzelnen  Aktionairen
  zur  Entscheidung  vorgelegt  werden;

6)  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Statuts;

7)  die  Aufhebung  der  Bochlie.  früherer  Generalversammlungen;

8)  die  Auflösung  der  Gesellschaft.  2

n
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        —  5  —

In  den  Fällen  unter  Nr.  3.  4.  b.  7.  und  8.  ist  die  Berufung  einer
Generalversammlung  und  zur  Ausführung  der  Beschlüsse  über  die  unter  Nr.  4.
6.  und  8.  benannten  Gegenstände  die  Genehmigung  des  Staats  erforderlich.

S.  30.

Nach  Ablauf  eines  Jahres,  vom  Tage  der  Eröffnung  der  Bahn  auf
der  ganzen  Bahnstrecke  ab  gerechnet,  wählt  die  Gesellschaft  in  einer  vor  diesem
Zeitpunkte  zu  berufenden  Generalversammlung  drei  Direktoren  und  zwei  Stellvertreter,
  welche  mit  dem  technischen  Direktor  (C.  63.)  das  Kollegium  der  Direktoren
  bilden.  Letzterer  hat  jedoch  nur  in  rein  technischen  und  Betriebsangelegenheiten
  eine  zahlende  und  in  allen  übrigen  Angelegenheiten  eine  berathende

timme.

S.  31.

Die  im  vorstehenden  Paragraphen  erwähnte  Wahl  der  Direktoren,  ausschließlich
  des  technischen  Direktors,  erfolgt  für  3  Jahre,  am  Schlusse  jedes
dieser  drei  Jahre  scheidet  einer  der  Direktoren  aus.  Bei  dem  Ausscheiden  entscheidet
  die  Anziennetät  oder,  wo  diese  keinen  Anhalt  gewährt,  das  Loos.  Die
Wahl  des  an  die  Stelle  des  ausscheidenden  tretenden  neuen  Direktors  erfolgt
durch  die  Gesellschaft  in  der  Generalversammlung  der  Aktionaire.  Der  Ausscheidende
  ist  wieder  wählbar.

K.  32.

Von  den  Stellvertretern  der  Direktoren  haben  in  den  Sitzungen  nur  so
viele  eine  Stimme,  als  nöthig  sind,  um  bei  etwaiger  Abwesenheit  eines  oder
mehrerer  Direktoren  die  Zahl  drei  voll  zu  machen;  außerdem  nehmen  die  Stellvertreter
  zwar  an  den  Berathungen  Theil,  geben  jedoch  dabei  keine  entscheidende
Stimme  ab.

Die  eintretende  Stimmfähigkeit  der  Stellvertreter  wird  bedingt  durch  ihre
Anziennerär  oder  bei  gleicher  Anziennetät  durch  die  bei  der  Wahl  gehabte
Stimmenzahl.

S.  35.

Einer  der  drei  Direktoren  muß  seinen  Wohnsitz  in  Glogau  haben,  die
beiden  anderen  in  Glogau  oder  in  den  Sctädten  oder  Kreisen,  welche  von  der
Bahn  durchschnitten  werden.  Rücksichtlich  der  beiden  stellvertretenden  Direktoren
  soll  eine  solche  Beschränkung  nicht  Start  finden.

K.  36.
Jedes  Mitglied  der  Direktion  muß  Besitzer  von  10  Aktien  sein  und  bei

der  Gesellschaftskasse  10  Akrien  der  Gesellschaft  deponiren.  «
(Nr.  2916.)  Ascht
        <pb n="26" />
        Nicht  wahlfaͤhig  sind

1)  Beamte  der  Gesellschaft,  sowie  anderer  Eisenbahngesellschaften;

3  Personen,  welche  in  Konkurs  versunken  sind  oder  mit  ihren  Glaͤubigern
akkordirt  haben;

3)  Individuen,  welche  eine  entehrende  Strafe  erlitten  haben;

4)  Personen,  welche  mit  der  Gesellschaft  in  Kontraktsverhältmissen  stehen
us  Geschaften  mit  der  Gesellschaft  in  irgend  einer  Weise  betheiigt
  sind;

5)  Ausschußmitglieder  oder  deren  Stellvertreter,  in  sofern  sie  nicht  als
solche  ausscheiden.  Auch  dürfen  Mitglieder  resp.  Stellvertreter  der  Direktion
  nicht  Theilnehmer  an  demselben  Handlungsgeschäft  sein.

Die  Bestimmung  unter  Nr.  4.  findet  auf  den  Ober-Ingenieur  resp.
technischen  Direktor  keine  Anwendung.

S.  37.

Jedes  Direktionsmitglied,  sowie  jeder  Stellvertreter  ist  berechtigt,  sein
Ann  nach  vorgängiger  achtwochentlicher  schrifrlicher  Aufkündigung  niederzulegen.

Ein  gezwungenes  Ausscheiden  tritt  ein:
a)  sofern  während  der  Amtsdauer  eines  der  F.  36.  gedachten  Hindernisse
eintritt.
b)  nach  dem  Beschlusse  der  Generalversammlung  cfr.  §.  45.

g.  38.

Die  drei  wirklichen  Direktoren  wählen  aus  ihrer  Mitte  durch  Stimmenmehrheit
  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  desselben.  Der  Vorsitzende
beruft  die  Versammlungen,  leitet  die  Verhandlung  und  zitirt,  sofern  ein  stunmberechtigtes
  Mitglied  zu  erscheinen  behindert  ist,  den  für  dasselbe  einzuladenden
Stellvertreter.

g.  39.

Die  Direktion  entwirft  nach  ihrem  Zusammentritt  eine  Geschaͤftsordnung,
auf  deren  Ausfuͤhrung  der  Vorsitzende  zu  wachen  hat.  Dieselbe  versammelt
sich  monatlich  wenigstens  einmal;  außerdem  aber  so  oft,  als  es  der  Vorsitzende
fuͤr  noͤthig  erachtet,  oder  zwei  Mitglieder  es  verlangen.

Die  Fassung  der  Beschluͤsse  erfolgt  durch  Stimmenmehrheit,  wobei  fuͤr
den  Fall  der  Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Vorsitzenden  resp.  seines
Stellvertreters  den  Ausschlag  giebt.  Doch  muͤssen  zur  Fassung  eines  guͤltigen
Beschlusses  drei  Mitglieder  anwesend  sein.

g.  40.

Die  Direktion  ist  eben  so  befugt,  als  verpflichtet,  die  Gesellschaft  in  allen
ihren  äußeren,  in  ihren  inneren  Rechten  aber  in  soweit  zu  vertreten,  als  sie
das  Statut  ausdrücklich  dazu  ermächtigt.

Die-
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        —  7  —

Dieselbe  leitet  saͤmmtliche  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  bringt  ihre
eigenen,  so  wie  die  Beschluͤsse  der  Generalversammlungen  in  Ausfuͤhrung,  ernennt
  die  Beamten  der  Gesellschaft,  bestimmt  deren  Gehalte  nach  Maaßgabe  des
von  dem  Ausschusse  genehmigten  Etats,  mit  der  Befugniß,  denselben  Gratifikationen
  bis  zur  Höhe  von  fünf  und  zwanzig  Thalern  für  je  einen  Beamten
feshusetzen,  und  versieht  die  Bevollmächtigten  der  Gesellschaft  mit  der  erforderlichen
  Instruktion  und  Vollmacht.

Sie  verwaltet  den  Gesellschaftsfonds  und  die  künftig  eingehenden  Bahnund
  Transportgelder,  so  wie  alle  sonstigen  Einnahmen  der  Gesellschaft,  erwirbt
die  zur  Erreichung  des  Gesellschaftszweckes  erforderlichen  Grundstücke,  bewirkt
die  vollständige  Erbauung  der  Bahn,  so  wie  demnächst  deren  Untergaltung,
desgleichen  die  Aufführung  der  erforderlichen  Gebäude  bis  zur  Vollendung  der
Baßne  nach  welchem  Zeitpunkte  neue  Anlagen  und  Gebäude  nur  mit  Genehmigung
  des  Ausschusses  auszuführen  sind;  ferner  die  Unterhaltung  sämmtlicher
Gebäude,  sowie  die  Anschaffung  und  Unterhaltung  der  Materialien,  Transportmittel
  und  Utensilien,  organisirt  und  leitet  den  Transportbetrieb,  schließt  alle
zu  den  gedachten  Zwecken  erforderliche  Kauf=  und  Verkauf-,  Tausch-,  Pachtund
  Mieths-,  Engagements-,  Anleihe=  und  sonstige  Verträge  Namens  der  Gesellschaft,
  und  repräsentirt  die  Letztere  in  allen  Verhältnissen  nach  Außen  auf
das  Wollständigsie  mit  allen  Befugnissen,  welche  die  Gesetze  (Allg.  L.  R.  Th.
II.  Tit.  8.  §.  501.  502.)  einem  uneingeschränkten  Handlungsdisponenten  beilegen,
  jedoch  ohne  persönliche  Verbindlichkeit  gegen  dritte  Personen.  Insbesondere
  ist  die  Oirektion  legitimirt,  die  Gesellschaft  bei  allen  gerichtlichen  Verhandlungen
  zu  vertreten,  Grundstücke  zu  erwerben,  Pfandrechte  zu  bestellen,
Eintragungen  jeder  Art  in  die  Hppothekenbücher  und  Löschungen  in  denselben
zu  bewilligen,  Wiederveräußerungen  vorzunehmen,  Entsagungen  und  Verzichte
zu  erklären,  Zessionen  zu  leisten,  Vergleiche  zu  schließen  und  Streitigkeiten
schiedsrichterlicher  Entscheidung  zu  unterwerfen,  und  sollen  ihr  außerdem  auch
alle  diejenigen  Rechte  und  Befugnisse  Msiehen,  zu  welchen  sonst  nach  Thl.  I.
Tit.  13.  9.  98.  bis  109.  des  A.  L.  R.  eine  gerichtliche  Spezialvollmacht  erforderlich
  ist.

Die  Direktion  ist  ermächtiget,  zur  Ausübung  ihrer  Befugnisse  Bevollmächtigte
  zu  ernennen  und  denselben  Vollmacht  zu  ertheilen.

§.  42.

Zur  Ausübung  aller  der  Direktion  laut  S.  40.  ertheilten  Besugaiss  bedarf
  dieselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden  keiner  weitern  Legitimation,
als  eines  von  einer  Gerichtsperson  oder  einem  Notar  ausgefertigten  Attestes
über  die  Personen  ihrer  jedesmaligen  Mitglieder  und  deren  Stellvertreter.  Dieses
  Actest  wird  auf  Grund  der  Wahlverhandlungen  und  für  die  erste  Direktion
der  Gesellschaft  auf  Grund  der  Statuten  und  des  Notarlarsprotokolls  über
die  am  4.  März  dieses  Jahres  abgehaltene  erste  Generalversammlung  (F.  1.
der  transitorischen  Bestimmungen)  ausgefertigt.  Den  Nachweis,  daß  die  Direktion
  innerhalb  der  ihr  staturenmäßig  zustehenden  Befugnisse  handelt,  ist  die-(r.

  2916.)  selbe
        <pb n="28" />
        —  8  —

selbe  gegen  dritte  Personen  und  Behoͤrden  niemals  zu  fuͤhren  verpflichtet.  Dieselbe
  verbindet  durch  ihre  Handlungen  die  Gesellschaft  gegen  Dritte  unbedingt.

Zu  allen  Berichten  und  Schreiben  an  Behörden,  schriftlichen  Verpflichtungen,
  insbesondere  Verträgen  und  Vollmachten,  Bestallungen  und  Kassen-Dispositionen
  ist  die  Unterschrift  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters
nebst  zweier  Mitglieder  der  Dircktion  oder  Stellvertreter  erforderlich  und  ausreichend.
  Alle  übrigen  schriftlichen  Ausfertigungen  vollzieht  der  Vorsitzende
allein,  oder  in  Behinderungsfällen  sein  Substitut.

§.  46.

Der  Ausschuß  besteht  aus  neun  Aktionairen,  von  denen  fünf  in  den  von
der  Bahn  durchschnittenen  Kreisen  wohnen  müssen.

S.  51.

Alljährlich  scheiden  drei  Mitglieder  und  ein  Stellvertreter  aus,  das  erste
Mal  jedoch  erst  zu  der  nächsten  Generalversammlung  nach  Eröffnung  der
Bahn  (§.  20.).  Das  Ausscheiden  geschieht  nach  dem  Amtsalter,  bei  gleichem
Amtsalter  entscheidet  das  Loos.  Die  Ausscheidenden  sind  sofort  wieder  wählbar.
  Der  Austritt  der  Ausscheidenden  und  der  Eintritt  der  durch  die  General-Versammlung
  neu  gewählten  Mitglieder  findet  14  Tage  nach  der  Wahl  saatr.

g.  54.

Der  Ausschuß  ist  der  Vertreter  der  innern  Rechte  der  Gesellschaft  und
faßt  Namens  derselben  verbindende  Beschlusse  in  allen  Angelegenheiten,  welche
nicht  nach  §.  20.  der  Generalversammlung  ausdrücklich  vorbehalten  oder  nach
K.  41.  der  Direktion  selbstständig  überlassen  sind.

Insbesondere  hat  er

1)  die  Gehalte  und  Remunerationen  der  Gesellschaftsvorstände  nach  §.  44.
zu  bestimmen,

2)  die  Direktion  in  ihrer  Geschäftsführung  zu  kontrolliren,  die  von  derselben
  bei  Eröffnung  des  Betriebes  zu  entwerfenden  Etats  festzusetzen,  die
Rechnungsabschlüsse  zu  prüfen,  die  Rechnungen  abzunehmen,  zu  moniren,
anzuerkennen  und  darüber  Decharge  zu  ertheilen;  der  Vorsitzende  des
Ausschusses  muß  jedoch  dem  Vorsitzenden  der  Direktion  Revisionen  vorher
  anzeigen,

3)  die  zu  zahlenden  jährlichen  Dividenden  zu  bestimmen  und  zur  Kenntniß
der  Aklionaire  zu  bringen,  (F.  14.  und  19.)

4)  der  Direktion  über  die  von  derselben  ihm  vorgelegten  Gegenstände  nicht
allein  sein  Gutachten  zu  ertheilen,  sondern  auch  darüber  Beschluß  zu
fassen  und  zu  entscheiden,

5)  die  erforderlichen  Fonds  zur  Besorgung  seiner  Büreaugeschäfte  zu  bewilligen.
  Außerdem  ist  seine  Genehmigung  erforderlich:

a)  zu
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        —  9  —

a)  zu  der  im  H.  5.  vorbehaltenen  Erhoͤhung  des  Aktienkapitals,  sowie
zu  der  ebendaselbst  reservirten  Darlehnsaufnahme,

b)  zur  Anlegung  eines  zweiten  Bahngeleises,  zur  Uebernahme  des  Transportes
  auf  andern  Eisenbahnen,  und  zur  Einraͤumung  der  Mitbenutzung
der  eigenen  Bahn,

)  zur  Bildung  und  Verwendung  der  Reservefonds,  C.  5.)

d)  zur  Bewilligung  von  Gratifkationen  an  Beamte  über  Fünf  und
zwanzig  Thaler,

ee)  zur  Errichtung  neuer  Gebaäude  und  Anlagen  nach  Vollendung  der
Bahn.  G.  40.)

g.  56.

Der  Ausschuß  ist  berechtigt,  seine  Geschäfte  durch  Kommissarien  aus  seiner
  Mitte  auszuüben.

S.  57.

Der  Ausschuß  ist  berechtigt,  ein  Direktionsmitglied,  welches  nach  §.  37.
auszuscheiden  verpflichtet  ist,  aus  der  Direktion  zu  enkfernen.

K.  67.

Einzelne  Remunerationen  und  Gratifikationen,  welche  für  eine  einzelne
Person  im  Laufe  des  Jahres  den  Betrag  von  Fünf  und  zwanzig  Thaler  nicht
übersteigen,  kann  die  Oirektion  selbstständig  und  ohne  spezielle  Genehmigung
des  Ausschusses  bewilligen,  doch  darf  sie  die  im  Etat  zu  dergleichen  Zwecken
ausgesetzte  Summe  nicht  übersteigen.

 

10

Jahrgang  1818.  (Nr.  2916—2917.)  (Nr.  2917.)
        <pb n="30" />
        —  10  —

(Fr.  2917.)  Erklärung  wegen  der  zwischen  der  Koͤniglich  Preußischen  und  der  Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaischen  Regierung  verabredeten  Maaßregeln  zur  Verbütung
  und  Bestrafung  der  Forst=  und  Jagdfrevel  in  den  Grenzwaldungen.
Vom  21.  Dezember  1847.

N  für  die  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg
und  Gothaische  Staaksregierung  das  Bedürfniß  sich  ergeben  hat,  die  laut  der

wechselseitigen  Ministerialerklärungen  vom  .  1824.  geschlossene  Konvention

  zur  Verhütung  und  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen
in  verschiedenen  Punkten  abzuaändern  und  zu  vervollständigen,  beide  Regierunen
  auch  zu  dem  Ende  übereingekommen  end  sowohl  die  in  Kraft  bleibenden
Areren  Bestimmungen,  als  die  getroffenen  neuen  Verabredungen,  unter  Aufhebung
  der  früheren,  in  eine  neue  Vereinbarung  zusammen  zu  fassen,  und  dieselbe
  auch  auf  die  Verhütung  und  Bestrafung  der  Jagdfrevel  in  den  Grenzwaldungen
  auszudehnen,  so  erklären  Dieselben  zu  diesem  Zwecke  Folgendes:

 

Artikel  1.

Es  verpflichtet  sich  sowohl  die  Königlich  Preußische,  als  die  Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung,  die  Forst=  und  Jagdfrevel,  welche  ihre
Unterthanen  in  den  Waldungen  und  Jagdrevieren  des  anderen  Gebiers  verübt
haben  mochten,  so  bald  sie  davon  Kenntniß  erhält,  nach  denselben  Gesetzen  zu
untersuchen  und  zu  bestrasen,  nach  welchen  sie  untersucht  und  bestraft  werden
würden,  wenn  "  !  in  inländischen  Forsien  und  Jagdrevieren  begangen  worden
wären.

Artikel  2.

Von  den  beiderseitigen  Behörden  soll  zur  Entdeckung  und  Habhaftwerdung
  der  Forst=  und  Jagdfreoler  alle  mogliche  Hülfe  geleistet  werden.  Den
Försiern  und  Waldwärtern  des  einen  Theils  soll  namentlich  gestattet  sein,  die
Spuren  begangener  Forst=  und  Jagdfrevel,  sowie  die  Frevler  selbst,  bis  auf
eine  Meile  auch  in  das  Gebier  des  anderen  Theils  zu  verfolgen.

Ereilen  sie  auf  der  diesfälligen  Verfolgung  die  Frewvler  selbst,  so  ist  es
ihnen,  jedoch  nur  unter  der  Bedingung  gestatter,  dieselben  anzuhalten,  daß  die
Angehaltenen  an  die  nächste  Ortsbehörde  derjenigen  Regierung  überliefert  werden,
  auf  deren  Gebiet  die  Anhaltung  stattgefunden  hat.

Finden  die  auf  der  Verfolgung  eines  Forst=  und  Jagdfreolers  begriffenen
  Forstbeammen  eine  Haussuchung  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theils  vorzunehmen
  für  nöthig,  so  haben  dieselben  solches  an  Orten,  wo  der  Sitz  eines
Gerichts  ist,  bei  dem  Ortsrichter,  im  Fall  der  Verhinderung  desselben  aber,  sowie
  an  Orten,  wo  ein  Ortsgericht  sich  nicht  befindel,  bei  dem  Polizeikommissär,
Bürgermeister  oder  Beigeordneten,  Ortsschultheißen  oder  Ortsschöffen  anzuzeigen,
  von  welchen  alsdann  die  Haussuchung  unverzüglich  verfügt  werden  wird.

Ar-
        <pb n="31" />
        Artikel  3.

Dem  nacheilenden  Forst=  und  Jagdbeamten  wird  überlassen,  das  über  den
Hergang,  Befund  und  alle  Umslände  des  begangenen  Frevels,  welche  auf  dessen
Bestrafung  von  Einfluß  sein  können,  im  Gebiete  seiner  Landesherrschaft  aufgenommene
  Protokoll  in  dem  benachbarten  Gebiete  fortzusetzen,  und  darin
Alles,  was  er  auf  der  Nacheile  in  Beziehung  auf  den  begangenen  Frevel  bemerkt,
  aufzuzeichnen.

Es  soll  jedoch  diese  Aufzeichnung  unter  Mitwirkung  und  Mitunterschrift
des  nach  dem  vorhergehenden  Artikel  die  Haussuchung  veranstaltenden  Ortsvorstandes
  in  Bezug  auf  denjenigen  Theil  des  Protokolls  erfolgen,  welcher  die
von  diesem  Vorstande  vorgenommenen  Handlungen  betrifft,  und  so  weit  es  sich
von  Haussuchungen  handelt,  bei  welchen  der  Ortsrichter  2c.  (Arkikel  2.)  zugegen
  war,  untker  Mitwirkung  und  Mitunterschrift  des  Letzteren.  Das  Einversiändniß
  des  Ortsrichters  oder  Orrsvorstandes  oder  das,  was  er  seinerseits  besonders
  oder  abweichend  zu  erinnern  hat,  muß  in  dem  Protokoll  ausdrücklich
bemerkt  werden.  Von  diesem  Prokokoll,  worin  jedesmal  über  etwaige  Beschlagnahme
  und  Aufbewahrung  entwendeter  Gegenstände  und  von  Freolern  gebrauch
ter  Geräthschaften  die  nörhigen  Bemerkungen  aufzunehmen  sind,  händigt  der
Forst=  oder  Jagdbeamte  sofort  ein  Duplikat  dem  Behufs  der  Haussuchung  requirirten
  Beamten  des  Orts  ein,  welcher  Letztere,  sofern  dies  nicht  der  Ortsrichter
ist,  dasselbe  sogleich  seiner  vorgesetzten  Behörde  zu  übersenden  hat,  bei  Vermeidung
  einer  Polizeistrafe  von  1  bis  5  Rcthlr.  für  denjenigen  Ortsvorstand,  welcher
  der  Requisition  nicht  Genüge  leistet.

-

Artikel  4.

Für  die  Konstatirung  eines  Frevels,  welcher  von  einem  Angehörigen  des
einen  Staates  in  dem  Gebiere  des  anderen  verübt  worden,  soll  den  offiziellen
Angaben  und  Abschätzungen,  welche  von  den  kompetenten  und  gerichtlich  verpflichteten
  Forst=  und  Polizeibeamten  des  Orts  des  begangenen  Frevels  oder
von  dem  dort  kompetenten  polizeilichen  Beamten  aufgenommen  worden,  jener
Glaube  von  der  zur  Aburtheilung  geeigneten  Gerichtsstelle  beigelegt  werden,
welchen  die  Gesetze  den  offiziellen  Angaben  der  inländischen  Beamten  beilegen.

Artikel  5.

Die  Einziehung  des  Betrags  der  Strafe  und  der  etwa  stattgehabten
Gerichtskosten  so  demjenigen  Sraate  verbleiben,  in  welchem  der  verurtheilte
Frevler  wohnt  und  in  welchem  das  Erkenntniß  stattgefunden  hat,  und  nur  der
Betrag  des  Schadenersatzes  und  der  Pandgebühren  an  die  betreffende  Kasse
desjenigen  Staates  abgeführt  werden,  in  welchem  der  Frevel  verübt  worden  ist.

Artikel  6.

Den  untersuchenden  und  bestrafenden  Behörden  in  den  Königlich  Preu-Khischen
  und  in  den  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Landen  wird  zur
(N.  2217.)  Pflicht
        <pb n="32" />
        —  12  —

Pflicht  gemacht,  die  Untersuchung  und  Besirafung  der  Forst=  und  Jagdfrevel
in  jedem  einzelnen  Falle  so  schleunig  vorzunehmen,  als  es  nach  der  Verfassung
des  Landes  nur  irgend  moͤglich  sein  wird.

Artikel  7.

Gegenwärtige,  im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen
und  Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Sachsen-Koburg-Gotha  zweimal  gleichlautend
  ausgefertigte  Erklärung  soll  nach  erfolgter  gegenseitiger  #uswechselang,
Kraft  und  Wirksannkerr  in  den  beiderseitigen  Landen  erhalten  und  zu  dem  Ende
sofort  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  21.  Dezember  1847.

(I.  S)

Konigl.  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frhr.  v.  Canitz.

Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  dieselbe  gegen  eine  übereinstimmende
  Erklärung  des  Herzoglich  Sachsen-Koburg-Gothaischen  Staats-Ministeriums
  ausgewechselt  worden  ist,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  21.  Dezember  1847.

Der  Staaks=  und  Kabinetsminister  für  die  auswärtigen
Angelegenheiten.
Frhr.  v.  Canitz.
        <pb n="33" />
        —  13  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

NNr.  2—

#  —

(Nr.  2918.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  28.  November  1847.,  betressend  ven  Ban
einer  Eisenbahn  von  der  Bayerischen  Landesgrenze  bei  Wellesweiler  bis
zur  Französischen  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Forbach.

N%  Ich  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  der  Bayerischen  Landesgrenzr
bei  Wellesweiler  im  Anschluß  an  die  Pälzische  Ludwigsbahn  über  Neunkirchen,
Landsweiler,  Sulzbach  und  St.  Johann  bis  zur  Franbslschen  Landesgrenze  in
der  Richtung  auf  Forbach  zum  Anschluß  an  die  beabsichtigte  Eisenbahn  von
der  diesseitigen  Landes  renze  über  Forbach  und  Metz  nach  Paris,  so  wie  die  Anlegung
  der  nöthigen  Verbiwungsbahnen  nach  den  Kohlengruben  im  Saarbrücker
Revier  nach  dem  mir  vorgelegten  Uebersichtsplane  für  Rechnung  der  Staats-Kasse
  genehmigt  habe,  ermächtige  Jch  Sie,  nunmehr  zur  Ausführung  der
vorbezeichneten  Eisenbahn  und  der  Verbindungsbahnen  nach  den  Kohlengruben
zu  schreiten  und  zu  diesem  Behufe  in  Saarbrücken  eine  besondere,  unmittelbar
von  Ihnen  ressortirende  Kommission  unter  dem  Namen:  „Königliche  Kommission
  für  den  Bau  der  Saarbrücker  Eisenbahn“  einzusetzen,  welcher  in  Anelegenheiten
  des  ihr  übertragenen  Geschäfts  alle  Befugnisse  einer  öffentlichen
Behbrd  zustehen  sollen.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  sowohl  für  die  Hauptbahn,
  als  auch  für  die  Zweigbahnen  nach  den  Kohlengruben  das  Recht  zur
Erxpropriation  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Ausführung  der  Bahnen
nach  den  von  Ihnen  festzustellenden  Bauplänen  und  Bahnlinien  erforderlich
sind,  so  wie  das  Recht  zur  vorübergehenden  Benutzung  fremder  Grundstücke,
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  den  9#.  8—  19.  des  Gesetzes  vom  3.
November  1838.  (Gesetzsammlung  Seite  505.  flg.)  Anwendung  finden  soll.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß

zu  bringen.
Chartotnenburg,  den  28.  November  1847.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  v.  Düesberg.

 

I#sbegang  1848.  (Nr.  2918—2919.)  *3  (Nr.  2919.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Januar  1848.
        <pb n="34" />
        —  14  —

(Nr.  2919.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  24.  Dezember  1847.,  betreffend  die  Gleichstellung
  des  Porto  für  ausländisches  Papiergeld  mit  dem  Porto  für
inländisches  Papiergeld.

A.  Ihren  Bericht  vom  15.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß  von  jetzt  an  das
Pomo  für  ausländisches  Papiergeld  nach  denselben  Satzen  erhoben  werden  soll,
welche  nach  F.  37.  des  Regulativs  über  das  Posttarwesen  vom  18.  Dezember
1824.  (Gesetzsammlung  Seite  225.)  für  inländisches  Papiergeld  zur  Anwendung
  kommen.  Dieser  Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  24.  Dezember  1847.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Generalpostmeister  v.  Schaper.

(Nr.  2920.)
        <pb n="35" />
        —  15  —

(Nr.  2920.)  Verordnung,  betreffend  die  Vereinfachung  der  Berathungen  des  Staatsraths.
Vom  6.  Januar  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  2c.

Da  Unser  Patent  vom  3.  Februar  v.  J.  und  die  zu  demselben  gehörenden
ständischen  Gesetze  von  demselben  Tage  eine  Vereinfachung  und  Abkürzung  der
legislativen  Berathungen  Unseres  Staatsraths  erforderlich  machen,  so  haben

ir  beschlossen,  die  Verordnung  vom  20.  März  1817.  wegen  Einführung  des
Staatsraths,  in  einigen  Punkten  zu  ergänzen  und  abzudndern,  und  verordnen
demnach  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

g.  1.

Die  Gesetz=  und  Verordnungsentwürfe,  über  welche  Wir  das  Gutachten
des  Scaatsraths  erfordern,  sollen  in  Zukunft  vom  Staatsrath  entweder  in
einer  Plenarversammlung,  oder  in  einer  engeren  Versammlung  begutachtet
werden.

Die  Begutachtung  durch  die  engere  Versammlung  soll  in  der  Regel,
die  Begutachtung  durch  das  Plenum  ausnahmsweise  aus  besonderen  Gründen
eintreten.

g.  2.
Die  engere  Versammlung  (G.  1.)  soll,  unter  dem  Vorsitze  des  Praͤsidenten
  des  Staatsraths,  bestehen  aus

1)  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Staatsministeriums,

2)  dem  Staatssekretair,

3)  sämmtlichen  Mitgliedern  derjenigen  Staatsraths-Abtheilung,  welche  nach
der  Geschäftsordnung  für  den  Staatsrath  den  Plenarvortrag  über  die
zu  begutachtende  Sache  als  Hauptabtheilung  vorzubereiten  haben  würde,
ferner

4)  aus  mindestens  je  zwei  Mitgliedern  derjenigen  Staatsraths-Abtheilunzen,
  welche  nach  der  Geschäáftsordnung  für  den  Scaatsrath  an  der  Vorereitung
  der  Sache  zum  Plenarvortrage  als  Nebenabtheilungen  Theil
zu  nehmen  haben  würden,  und

5)  aus  zwei  oder  mehreren  anderen  Mitgliedern  des  Staatsraths.

Außerdem  sind  die  dem  Staatsrath  angehbrenden  Prinzen  Unseres
Hauses  befugt,  jeder  engeren  Versammlung  des  Staatsraths  als  Mitglieder
beizutreten.

.  3.

Jeder  bei  dem  Gegenstande  der  Berathung  betheiligte  Staatsminister
hat,  wenn  er  nicht  selbst  erscheinen  kann,  einen  Rath  seines  Ministeriums  in
die  engere  Versammlung  abzuordnen,  welcher  nöthigenfalls  über  die  Sache
nähere  Auskunft  zu  geben  hat.  Ein  Stimmrecht  steht  einem  solchen  Vertreter
nur  dann  zu,  wenn  er  selbst  Mitglied  des  Staatsraths  ist.

(Nr.  2220.)  F.  4.
        <pb n="36" />
        —  16  —

g.  4.

Der  Praͤsident  des  Staatsraths  hat  fuͤr  jede  Sache  die  Hauptabtheilung,
  so  wie  die  Nebenabtheilungen  zu  bestimmen  und  Uns  die  fuͤr  die  engere
Versammlung  nach  §F.  2.  zu  4  und  5  jedesmal  besonders  zu  ernennenden  Mitglieder
  des  Staatsraths  in  Vorschlag  zu  bringen.

K.  6.

Wir  bebalten  Uns  vor,  für  jeden  Entwurf  eines  Gesetzes  oder  einer
Verordnung  besonders  zu  bestimmen,  ob  Wir  über  denselben  den  Staatsrat
mit  seinem  Gutachten  vernehmen  wollen.  Eben  so  werden  Wir  darüber,  o
dieses  Gutachten  vom  Staatsrath  in  einer  Plenarversammlung,  oder  in  einer
engeren  Versammlung  abgegeben  werden  soll,  für  jeden  einzelnen  Fall  auf  den
Ancrag  Unseres  Staatsminssteriums  Bestimmung  treffen.

Die  in  der  Verordnung  vom  20.  März  1817.  §.  2.  unter  a.  und  b.
und  §.  29.  enthalltenen  Vorschriften  werden  hierdurch  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Berlin,  den  6.  Januar  1848.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.

Mühler.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.
Gr.  zu  Stolberg.  Uhden.  Frhr.  v.  Canitz.  v.  Diüesberg.  v.  Nohr
        <pb n="37" />
        —  17  —
Gesetz-Sammlung
fär  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  3  —

 

(Nr.  2921.)  Allerhöchste  Kabinetkorder  vom  23.  September  1847.,  betreffend  die  Aufnahme
der  Taxen  derjenigen  adeligen  Güter  im  Großherzogthume  Posen,  welche
weder  zum  Verbande  des  Posenschen,  noch  des  Westpreußischen  Kredit-Systems
  gehören.

A.  Ihren  Antrag  vom  15.  v.  M.  bestimme  Ich,  unter  Aufhebung  des
Befehls  vom  29.  September  1835.,  daß  die  Taxen  derjenigen  adeligen  Güter
im  Großherzogthume  Posen,  welche  weder  zum  Verbande  des  Posenschen,
noch  des  Westpreußischen  Kreditsystems  gehören,  künftig  durch  einen  von  der
Generalkommission  zu  Posen  zu  ernennenden  Spezialkommissarius,  ohne  Mitwirkung
  eines  gerichtlichen  Kommissarius,  nach  den  Taxationsgrundsätzen  des
Posenschen  Kreditsystems  aufgenommen  und  durch  die  Generalkommission  redidirk,
  festgestellt  und  ausgefertigt  werden  sollen.

Diese  Bestimmung,  mit  deren  Ausführung  Ich  Sie  beauftrage,  ist  durch
die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenneniß  zu  bringen.

Brühl,  den  23.  September  1847.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  v.  Bodelschwingh  und  Uhden.

 

Jahrgaug  1816.  (Nr.  2921—2932.)  4  (Nr.  2922.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Januer  1846.
        <pb n="38" />
        —  18  —

(Nr.  2922.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  10.  November  1847.,  betreffend  das  bei  Kündigung
  der  vierprozentigen  Posener  Pfandbriese  zu  beobachtende  Verfahren.


A  Ihren  Bericht  vom  10.  v.  M.  bestimme  Ich  hierdurch:
1)  Daß  vom  2.  Januar  1848.  an  bei  allen  von  dem  Kreditinstitut  des
Großherzogthums  Posen  ausgehenden  Kündigungen  der  vierprozentigen
Posener  Pfandbriefe  zur  Einlösung  gegen  baares  Geld  oder  gegen  andere
  Pfandbriefe  —  nach  G.  10.  und  41.  der  Kreditordnung  vom  15.
Dezember  1821.  —  dasjenige  Verfahren  stattfinden  soll,  welches  durch  den
&amp;amp;  13.  Art.  1—  4.  und  7.  der  Verordnung  vom  15.  April  1842.  wegen
  Erweiterung  des  Posenschen  landschaftlichen  Kreditvereins  (Gesetz-Sammlung
  S.  183.)  für  die  Kündigung  der  drei  und  einhalbprozentigen
  Pfandbriefe  vorgeschrieben  ist.
2)  Die  nach  dem  bisher  üblichen  Verfahren  bereits  gekündigten  und  bis
zum  2.  Januar  1348.  nicht  eingelieferten  vierprozentigen  Pfandbriefe
werden  auf  Kosien  der  Landschaft  mittelst  des  im  Art.  1.  des  H.  13.
der  Verordnung  vom  15.  April  1842.  bezeichneten  Verfahrens  zweimal
von  vier  zu  vier  Wochen  und  zwar  zum  zweitenmale  spätestens  am
1.  April  1848.  unter  der  im  Art.  4.  des  F.  13.  am  angeführten  Orte
vorgeschriebenen  Verwarnung  zur  Erhebung  des  Kapitals  am  nächsten.
Zinstermine  aufgeboten.
Gegen  diejenigen  Pfandbriefsinhaber,  welche  die  also  gekündigten  Pfandbriefe
auch  zu  diesem  Termine  nicht  eingeliefert  haben,  setzt  die  General-Landschafts-Direktion
  die  Präklusion  mit  dem  Realrechte  auf  die  im  Pfandbriefe  ausgedückte
  S'ezalhypother  in  Gemäßheit  des  Art.  4.  §.  13.  am  angeführten
rte  fest.

Dieser  Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  offentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Sanssouci,  den  10.  November  1847.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  v.  Bodelschwingh  und  Uhden.

 

(Nr.  2923.)
        <pb n="39" />
        —  19  —

(Nr.  2923.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  10.  Dezember  1847.,  betreffend  die  Auflösung
des  Kuratoriums  für  die  Krankenhaus=  und  Thierarzneischul-Angelegenheiten
  und  die  unmittelbare  Unterordnung  der  Thierarzneischule  unter  das
Ministerium  der  Medizinalangelegenheiten.

A#%  Ihren  Bericht  vom  12.  v.  M.  bestimme  Ich,  daß  mit  dem  1.  Jannar
1848.  das  Kuratorium  für  die  Krankenhaus=  und  Thierarzneischul-Angelegenbeiten
  aufgelöst  und  die  Direktion  der  Thierarzneischule,  wie  dies  hinsschtlich
des  Charikekrankenhauses  und  seiner  Nebeninstikute  bereits  durch  Meinen  Befehl
  vom  17.  April  v.  J.  angeordnet  worden  ist,  unmittelbar  dem  Ministerium
der  Medizinalangelegenheiten  uncergeordnet  werde.

Indem  Ich  von  eben  jenem  Zeitpunkt  ab  die  entgegenstehenden  Bestimmungen
  des  Regulatios  vom  24.  Juni  1836.  (Gesetzsammlung  Seite  249.  ff.)
hierdurch  außer  Kraft  setze,  will  Ich  die  in  dessen  F.  6.  dem  genannten  Kuratorium
  auferlegte  Verpflichtung  zur  Begutachtung  veterinairärztlicher  Angelegenheiten
  in  gleicher  Weise  und  mit  derselben  Wirkung  auf  die  Oirektion  der
Thierarzneischule  übertragen.

Desser  Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  10.  Dezember  1847.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  Eichhorn,  v.  Bodelschwingh  und  v.  Rohr.
        <pb n="40" />
        <pb n="41" />
        —  21  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

Nr.  4.  —

 

(Nr.  2924.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  24.  Oktober  1847.,  betreffend  das  Verbot  des
Debits  der  Verlags=  und  Kommissionsartikel  des  vormaligen  literarischen
Instituts  zu  Herisau,  jetzt  der  M.  Schläpferschen  Buchhandlung  daselbst,
für  den  ganzen  Umfang  der  Monerchie.

n  Folge  der  Beschluͤsse  der  Deutschen  Bundesversammlung  vom  18.  Februar
  und  17.  Juni  d.  J.  bestimme  Ich  hierdurch  für  den  ganzen  Umfang
der  Monarchie,  daß  für  Verlags=  und  Kommissionsartikel  des  vormaligen  literarischen
  Insticuts  !  Herisau,  jetzt  der  M.  Schläpferschen  Buchhandlung  daselbst,
  eine  Debitserlaubniß  (Verordnung  vom  23.  Februar  1813.  F.  11.  Nr.  3.)
nicht  mehr  ertheilt  und  der  Debit  bisher  erlaubter  Verlags=  und  Kommissions-Arrikel
  des  genannten  literarischen  Inslituts  und  der  genannten  Buchhandlung
nur  noch  in  soweit  gestattet  sein  soll,  als  es  zur  Aufräumung  der,  schon  vor
Publikation  des  gegenwärtigen  Erlasses  von  inländischen  Buchhändlern  wirklich
angekauften  Exemplare  nöthig  ist,  deren  Zahl  die  Polizeibehörde  deshalb  bei
jedem  zur  getreuen  Angabe  ieräber  verpflichreten  Buchha#ndler  genau  festzustellen
  hat.  —  Im  Uebrigen  soll  der  Debit  saämmtlicher  jetzigen  und  zukünftigen
Verlags=  und  Kommissionsartikel  des  literarischen  Instituts  zu  Herisau  und
der  M.  Schlapferschen  Buchhandlung  bei  Vermeidung  der  durch  die  Verordnung
  vom  18.  Oktober  1819.  Art.  XVI.  Nr.  5.  und  den  Erlaß  vom  6.  Auust

  1837.  Nr.  4.  angedrohten  und  mit  der  im  zweiten  Satze  des  F.  14.  der
Verordnung  vom  30.  Juni  1843.  bestimmten  Maaßgabe  anzuwendenden
Strafe  bis  auf  Weiteres  gänzlich  verboten  sein.

Dieser  Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenneniß
  zu  bringen.

Sanssouci,  den  24.  Oktober  1847.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

Jahrgang  1816.  (Ne.  2914—2975.)  5  (Nr.  2925.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Februar  1848.
        <pb n="42" />
        —  22  —

(Nr.  2925.)  Allerhochste  Kohinet####er  vom  29.  November  1837.,  betreffend  die  &amp;amp;#.  2.  und
115.  des  unter  dem  23.  April  1847.  Allerhbchst  genehmigten  Reglements
zur  Bildung  eines  Unterstützungsfonds  für  die  emeritirten  evangelischen
Geistlichen  der  Provinz  Brandenburg.

A.  Ihren  Bericht  vom  9.  d.  M.  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die  &amp;amp;6.  2.

und  15.  des  unter  dem  23.  April  d.  J.  von  Mir  genehmigten  Reglements  zur

Bildung  eines  Unterstützungsfonds  für  die  emeritirten  evangelischen  Geistlichen

der  Provinz  Brandenburg  zugteich  mit  diesem  Meinem  Erlaß  durch  die  Gesetzsammlung

  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung  gebracht  werden.
Charlottenburg,  den  29.  November  1847.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  Eichhorn,  v.  Bodelschwingh  und  Uhden.

 

Reglement

des  Unterstützungsfonds  für  die  emeritirten  evangelischen  Geistlichen
  der  Provinz  Brandenburg.

t½

Berchlee  Zur  Theilnahme  an  dem  Unterstützungsfonds  sind  alle  in  der  Provinz
srrh  S  eah-.  Brandenburg  angestellte  evangelische  Geistlichen,  sowohl  auf  Stellen  Königlichen,
mer.  als  auf  denen  Piioatpatvonchs  berechtigt,  welche  das  Recht  haben,  bei  ihrer
Emeritirung  einen  Antheil  von  dem  Einkommen  der  Stelle  zu  erhalten.  Dazu
ehöhren  namentlich  auch  Rektoren  städcischer  Schulen,  welche  gleichzeitig  eine
Predigerstelle  verwalten,  in  Ansehung  ihrer  geistlichen  Stelle  und  rücksichtlich  des

von  dieser  herrührenden  Einkommens.

Dagegen  sind  zum  Beitritt  zum  Unterstützungsfonds  nicht  berechtigt:

a)  Parrgehülfen  und  Hülfsgeistliche,  die  zwar  ordinirt  sind,  deren  Ansiellung
  aber  nur  eine  vorübergehende  ist,  entweder  für  Lebzeiten  des  Geistlichen,
  dem  sie  adjungirt  sind,  oder  bis  zur  anderweitigen  Organisation
der  Parochie,  in  der  sie  fungiren;

b)  solche  Geistliche,  die  bei  einer  Emericirung  nicht  nach  I#.  528.  und  529.
Tit.  11.  Th.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts  oder  den  provinzialrechtlichen
  Vorschriften  behandelt  werden,  sondern  aus  einem  besonderen,  für
ihre  Diensikategorie  bestehenden  Pensionsfonds  Ruhegehalt  empfangen,
als  Divisions=  und  Garnisonprediger,  sowie  die  Prediger  bei  militairischen
Erziehungsanstalten.

Die
        <pb n="43" />
        Die  Geistlichen  an  Gefangen-,  Kranken-  und  Strafanstalten  gehoͤren
nur  dann  dem  Verbande  des  Umerstötungsfonds  an,  wenn  sie  im  Falle  der
Emeritirung  keine  Pension  vom  Staate  oder  aus  den  Mitteln  der  Anstalten,
welchen  sie  angehören,  empfangen,  sondern  ihnen  ihr  Rückzugsgehalt  aus  dem
Einkommen  der  Stelle  gewährt  werden  muß,  und  gebührt  dem  Konsisiorium
der  Provinz  Brandenburg  die  Entscheidung,  sobald  von  einem  solchen  Geistlichen
  ein  Anspruch  auf  den  Beitrikt  erhoben  wird.

Die  Geistlichen,  die  zur  Theilnahme  an  dem  Unterstützungsfonds  berechtigt
  sind,  sind  auch  dazu  verpflichtet.  Namentlich  sind  sie  gehalten,  die  im  F.  9.
angeordneten  Beitrdge  zu  dem  Fonds  zu  entrichten,  u.  s.  w.

S.  15.

Zur  Begünstigung  der  Zwecke  der  Anstalt  werden  derselben  folgende  be-  sn

echte  der

sondere  Rechte  verliehen:

1)  die  Rechte  einer  moralischen  Person  und  in  ihren  Beziehungen  nach  außen,
namentlich  Behufs  Erwerbung  von  Grundstücken,  die  Rechte  einer  Korporation;


2)  die  Vorrechte  des  Fiskus  in  Prozessen,  sowie  dieselben  anderen  unmittelbaren
  Staatsanstalten  zustehen;

3)  die  Stempelfreiheit  bei  allen  Verhandlungen  in  Sachen  der  Anstalt,  und
für  die  Lebensatteste,  welche  Behufs  Empfangnahme  der  Ruhegehaltszuschüsse
  erforderlich  sind  G.  10.);

4)  die  Befreiung  von  Gerichtssporteln.

ꝛc.

 

(#r.  ——#.  5  (Nr.  292b.)

Anffalt.
        <pb n="44" />
        —  24  —

(Nr.  2926.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  29.  November  1847.,  betrefsend  die  Erhebung
einer  Wildpretsteuer  in  der  Stadt  Frankfurt  zum  Besten  der  staͤdtischen
Armenkasse.

A.  Ihren  Bericht  vom  6.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  von  dem  nachbenannten
  Wildpret  beim  Eingange  in  die  Stadt  Frankfurt  eine  Steuer  zum
Besten  der  siädtischen  Armenkasse  nach  folgenden  Tarifsätzen  erhoben  werde:
von  einem  Stück  Rothwild  3  Rehlr.;  von  einem  Stück  Dammwild  2  Rehlr.;
von  einem  Schwein  1  Rehlr.  15  Sgr.;  von  einem  Reh  20  Sgr.;  von  einem
Frischling  20  Sgr.;  von  einem  Fasan,  einer  Waldschnepfe,  einem  Birkhuhn,
einem  Haselhuhn,  einem  Auerhahn  oder  einem  Trappen  5  Sgr.;  von  einem
Hasen  2  Sgr.;  von  einer  wilden  Ente  1  Sgr.  —  Für  das  Ziemer  eines
Hirsches,  Schweines  oder  Rehes  ist  die  Hälfte  und  für  die  Keule  oder  das
Worderblatt  dieser  Thiere,  sowie  für  den  Kopf  eines  Schweines  der  vierte
Theil  des  Steuerbetrages  von  dem  ganzen  Thiere  zu  erheben.  Dasjenige
Wild,  welches  von  dem  zum  Zollverein  nicht  gehdrigen  Auslande  eingeht,
bleibt  unter  den  in  der  Bestimmung  des  Artikels  3  zu  J.  des  Vertrages  vom
8.  Mai  1841.  wegen  Fortdauer  des  Zoll-  und  Handelsvereins  (Gesetzsammlung
Seite  141.)  angegebenen  Voraussetzungen  von  der  Wildpretsteuer  befreit.  —
Bei  Erhebung  dieser  Steuer  sind  die  zum  Schutze  der  Schlachrfleuer  bestehenden
  Strafbestimmungen  zur  Anwendung  zu  bringen.

Mein  gegenwärrtiger  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  29.  November  1847.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  v.  Bodelschwingh  und  v.  Düesberg.

 

(Nr.  2937.)
        <pb n="45" />
        —  25  —

(Nr.  2927.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  10.  Jannar  1848.,  betressend  das  Verfahren
bei  der  Aufnahme  von  Ausläándern  in  den  diesseitigen  Unterthanenverband.

ch  habe  aus  dem  Berichte  des  Staatsministeriums  vom  27.  v.  M.  ersehen,
daß  nicht  selten  Ausländern,  deren  Naturalisationsgesuche  auf  den  begründeren
Widerspruch  der  Gemeinde  des  Orts  der  beabsichtigten  Niederlassung  zurückgewiesen
  waren,  bald  nachher  die  Aufnahme  an  diesem  Orte  dennoch  hat  bewilligt
  werden  müssen,  weil  sie  nach  ihrer  Zurückweisung  unter  dem  Vorgeben,
sich  in  einer  andern  Gemeinde  niederlassen  zu  wollen,  und  auf  Grund  der  Zustimmung
  dieser  Gemeinde,  die  Eigenschaft  eines  Preußischen  Unterthans  erworben
  hatten.  —  Um  solchem  Mißbrauche  für  die  Zukunft  vorzubeugen,  bestimme
  Ich  hierdurch  nach  dem  Antrage  des  Staatsministeriums,  daß  die  Landespolizei-Behörden
  ermächtigt  sein  sollen,  an  die  Verleihung  der  Eigenschaft
als  Preußischer  Unterthan  künftighin  die  Beschränkung  zu  knüpfen,  daß  innerhalb
  eines  Zeitraums  von  3  Jahren,  vom  Tage  der  Ausstellung  der  Naturalisationsurkunde
  an  gerechnet,  die  Befugniß  des  Aufgenommenen  zur  Wahl
eines  andern  inländischen  Wohn=  oder  Aufenthaltsorts  in  Ermangelung  der
Zustimmung  der  Gemeinde  dieses  letzteren,  lediglich  nach  den  in  dem  Gesetze
über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Eigenschaft  als  Preußischer  Unterthan
  vom  31.  Dezember  1842.  .  7.  Nr.  2—4.  und  8.  für  Ausländer  ertheilten
  Vorschriften  zu  beurtheilen  ist.
Mein  gegenwüärriger  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  10.  Januar  1848.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="46" />
        —  26  —

(Nr.  2928.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  21.  Januar  1848.,  betreffend  die  der  Stadt
Benneckenstein  in  Bezug  auf  den  chausseemaͤßigen  Ausbau  und  die  Unterhaltung
  des  im  diesseitigen  Gebiete  belegenen  Theils  der  Straße  von
Hohegeiß  uͤber  Benneckenstein  nach  Hasselfelde  bewilligten  fiskalischen
Vorrechte.

N#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseeméßigen
Ausbau  des  im  diesseitigen  Gebiete  belegenen  Theils  der  Straße  von  Hohegeiß
über  Benneckenstein  nach  Hasselfelde  durch  die  Stadtgemeinde  Benneckenstein
genehmigt  habe,  bestimme  Ich,  daß  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom
11.  Juni  1825.  (Gesetzsammlung  für  1825.  Seite  152.)  in  Betreff  der  Entnahme
  von  Chausseeneubau=  und  Unterhaltungsmaterialien  von  benachbarten
Grundstücken,  sowie  das  Expropriationsrecht  für  die  zur  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke  auf  die  oben  gedachte  Straße  Anwendung  finden  sollen.  Zugleich
will  Ich  der  Stade  Benneckenstein  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
für  drei  Viertelmeilen  nach  dem  für  die  Staatschausseen  gellenden  Chausseegeld-Tarif
  vom  29.  Februar  1840.  verleihen.  Auch  sollen  die  zusätzlichen  Bestimmungen
  dieses  Tarifs,  sowie  alle  für  die  Staatschausseen  bestehende  polizeiliche
Bestimmungen,  insbesondere  die  Vorschriften  der  Verordumg  vom  7.  Juni
1844.  über  das  Verfahren  bei  Untersuchung  und  Besira  von  Chausseegeldund
  Chausseepolizei  -Kontraventionen  auf  die  gedachte  aße  Anwendung
finden.  Der  gegemwokrige  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  21.  Januar  1848.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  v.  Düesberg.

 

(Nr.  2
        <pb n="47" />
        —  37  —

(Nr.  2929.)  Verordnung  wegen  Enichtung  eines  evangelischen  Ober-Konsistormums.  Vom
28.  Januar  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  1.

haben  beschlossen,  für  die  obere  Leitung  des  evangelischen  Kirchenwesens  eine
andere  Eimichtung  eintreten  zu  lassen,  und  verordnen  zu  diesem  Zwecke,  mit
Racksicht  auf  die  Vorschläge  der  im  Jahre  18456.  versammelt  gewesenen  evangelischen
  General-Synode,  nach  dem  Antrage  Unseres  Staateministeriums,
was  folgt:  #4

Es  soll  eine  obere  Kirchenbehörde  für  die  evangelische  Landeskirche  unter
dem  Namen:  „Evangelisches  Ober-Konsistorium  “  in  Berlin  errichtet
werden.  6.  2

Zu  bestaͤndigen  Mitgliedern  des  Ober--Konsistoriums  werden  Wir  eine
Anzahl  von  Maͤnnern  evangelischen  Bekenntnisses,  geistlichen  und  weltlichen
Standes  berufen.  5.3.

Zur  Berathung  wichtigerer  Angelegenheiten  sollen  dieser  Versammlung
die  Vorsitzenden  der  Provinzialkonsistorien  und  die  Generalsuperintendenten  hinutreten.
  In  Verhinderungsfaͤllen  koͤnnen  die  Vorsitzenden  der  Provinzialkonorien

  durch  ein  weltliches  Mitglied,  und  die  Generalsuperintendenten  durch
ein  geistliches  Mitglied  des  Konsistoriums  sich  vertreten  lassen.
6éE.J  4.

Den  Vorsitz  im  Ober-Konsistorium  führt  Unser  Minister  der  geistlichen
Angelegenheiten,  in  dessen  Vertretung  ein  von  Uns  zu  ernennender  Vice-Präsident.


K.  5.

Das  Ober-Konsistorium  bildet  für  alle  evangelisch-kirchlichen  Angelegenheiten,
  welche  nach  §F.  1.  der  Verordnung  vom  27.  Juni  1845.  (Gesetzsammlung
  von  1845.  S.  440.)  in  Verbindung  mit  F.  2.  der  Dienslinstruction  für
die  Provinzialkonsistorien  vom  23.  Oktober  1817.  (Gesetzsammlung  von  1817.
Seite  237.)  und  lI.iltr.  B.  Nr.  1—4.  der  Order  vom  31.  Dezember  1825.,
berreffend  eine  Abänderung  in  der  bisherigen  Organisation  der  Provinzial-Verwalumgsbehörden
  (Gesetzsammlung  von  1826.,  Seite  5.)  dem  amtlichen
Wirkungskreise  der  Provinzialkonsistoren  zugewiesen  sind,  die  oberste  kirchliche
Behörde.  In  Diszipli  gelegenheiten  gehen  zugleich  die  in  den  Ordern
vom  12.  April  1822.  (Gesetzsammlung  von  1822.,  Seite  105.)  und  vom
27.  April  1830.  (Gesetzsammlung  von  1830.,  Seite  81.)  dem  Minister  der
geililichen  Angelegenheiten  übertragenen  Befugnisse  auf  das  Ober-Konfistorium
über.

(Ni.  2229.)  Das-
        <pb n="48" />
        –—  28  —

Dasselbe  stehr  in  allen  diesen  Angelegenheiten  mit  den  Provinzialkonfistorien
  in  unmittelbarem  amtlichen  Verkehr,  fordert  von  ihnen  Bericht  und  entscheidet
  auf  Anfragen  und  Rekursbeschwerden  unmittelbar.  Gegen  diese  Encscheidungen
  findet  ein  weiterer  Rekurs  an  den  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiken
  nicht  start.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  es  einer  Berichterstattung  an  Uns,
oder  einer  Mitwirkung  von  Behörden  anderer  Ressorts  bedarf,  faßt  das  Ober-Konsistorium
  seine  Vorschläge  und  Wünsche  in  die  Form  von  Gutachten  oder
Antragen,  und  legt  dieselben  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  zur
weiteren  Veranlassung  vor.

g.  6.

Eine  Zusammenberufung  der  groͤßeren  Versammlung  des  Ober-Konsistoriums
  (F.  Z.)  findet  regelmäßig  alle  Jahr  einmal  statt;  außerdem  so  oft  es
nach  dem  Ermessen  des  Vorsitzenden  das  Bedürfniß  erheischt.

An  diese  größere  Versammlung  werden  gewiesen:

1)  alle  Disziplinarsachen  wider  Geistliche  und  Kandidaten,  in  welchen  in
erster  Instanz  auf  Verlust  des  Amts  oder  der  Wahlfähigkeir,  auf  unfreiwillige
  Versetzung,  oder  auf  Demeritirung  erkannt  ist;

2)  der  Vortrag  der  jährlichen  Verwaltungsberichte  der  Provinzialkonfistorien
  und  die  Beschlußnahme  über  die  daran  sich  knüpfenden  Maaßnahmen
  und  Anträge;  -

3)  die  schließliche  Berathung  uͤber  neue  organische  Einrichtungen  fuͤr  das
evangelische  Kirchenwesen.

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  auch  andere,  wichtige  Gegenstaͤnde  an  die  groͤßere
Versammlung  zu  verweisen.

K.  7.
Die  Beschlüsse  des  Ober-Konsistoriums  erfolgen  in  kollegialischer  Form.
In  Disziplinarsachen  haben  sich  diejenigen  Mitglieder,  welche  bei  der  Entscheidung
  in  erster  Instanz  mitgewirkt  haben,  ihrer  Stimme  zu  enthalten.

g.  8.
Unser  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  ist  beauftragt,  wegen  Ausführung
  dieser  Verordnung  das  Weitere  zu  veranlassen.
Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Allerhöchstselbst  vollzogen  und
mit  Unserem  Koöniglichen  Insiegel  bedrucken  lassen.
Gegeben  Berlin,  den  28.  Januar  1848.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.
Mühler.  v.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.

v.  Bodelschwingh.  Graf  zu  Stolberg.  Uhden.  Flrhr.  v.  Canitz.
v.  Düesberg.  v.  Nohr.
        <pb n="49" />
        —  29  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staatern.

 

Nr.  5.—

 

(Nr.  2930.)  Ministerialerklärung  wegen  Emeuerung  der  Uebereinkunft  vom  21.  März  1842.
zrischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Kaiserlich  Königlich  Oestereichischen
  Regierung  zur  Verhütung  von  Forst-,  Jagd-,  Fisch=  und  Feldfreveln
  an  den  gegenseitigen  Landesgrenzen,  d.  d.  den  15.  Januar  und  bekannt
  gemacht  den  4.  Febwar  1848.

N.  die  unterm  21.  März  1842.  zwischen  der  Königlich  Preußischen
und  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Staatsregierung  auf  drei  Jahre
abgeschlossene  Uebereinkunft  zur  Verhütung  von  Forst-,  Jagd-,  Fisch=  und  Feldfreveln
  an  den  gegenseitigen  Landesgrenzen,  abgelaufen  ist,  die  Fortdauer  einer
solchen  Vereinbarung  aber  von  beiden  Staatsregierungen  als  zweckmaßig  anerkannt
  wird,  so  sind  dieselben  dahin  übereingerommen=  daß  die  gedachte  Uebereinkunft
  ihrem  rEt  Inhalte  nach  von  Neuem  Kraft  und  Gülltigkeit  haben
und  bis  zum  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  der  von  Seiten  der  einen  oder
der  anderen  der  beiden  Staatsregierungen  erwa  erfolgenden  Kündigung  in  Wirksamkeit
  bleiben  soll.

Gegenwärtige  Erklarung  soll  gegen  eine  übereinstimmende,  im  Namen  der
Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Staatsregierung  ausgefertigte  ausgewechselt,
und  demnachst  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtige  Ministerial-Erklä4rung  ausgefertigt  und
mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.

So  geschehen  Berlin,  den  *“  1848.

Koniglich  Preußisches  Minssterium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
r

.  v.  Canitz.

Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
Erklärung  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Geheimen  Haus-,  Hof=  und
Staatskanzlei  vom  24.  Januar  d.  J.  am  #25sten  ejusd.  ausgewechselt  worden,
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  4.  Februar  1848.c.  4%  "  ·
DerStaats-undKabinetsmcmsterfurdceauswårttgenAngclegenheiten.


Frhr.  v.  Canitz.

 

Jahrgang  1818.  (Nr.  2930—2931.)  6  (Xr.  2031.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Februar  1848.
        <pb n="50" />
        —  30  —

(Nr.  2931.)  Genehmigungsurkunde,  die  Abaͤnderung  des  unterm  23.  Juli  1847.  ertheilten
Privllegiums  wegen  Emission  auf  ben  Inhaber  lautender  Prioritaͤtsobligationen
  uͤber  eine  Anleihe  der  Thuͤringischen  Eisenbahngesellschaft  von
4,000,000  Thalern  betreffend.  Vom  1.  Februar  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  sich  veranlaßt  gesehen  hat,  die
Abänderung  des  von  Uns  unterm  23.  Juli  1847.  genehmigten  Plans  für  die
Emission  von  20,000  Stück  Prioritätsobligationen  über  zusammen  Vier  Millionen
  Thaler.  (Gesetzsammlung  für  1847.  Seite  288.  und  folgende)  nachzusuchen,
so  wollen  Wir  hierdurch  Unsere  landesherrliche  Zustimmung  dazu  ertheilen,  daß
die  Prioritätsobligationen  über  die  durch  Unser  Privilegium  vom  23.  Juli  1847.
genehmigte  Anleihe  der  Thüringischen  Gesellschaft  zum  Betrage  von  Vier
„Millionen  Thalern  nach  dem  beiliegenden,  unter  dem  20.  Januar  1818.  gerichtlich
  vollzogenen  anderweiten  Plane  ausgegeben  werden,  jedoch  mit  der  Maaßgabe

zu  §.  3.  des  Plans,  daß  außer  dem  darin  erwähnten  jährlichen  Betrage

von  mindestens  einem  halben  Prozent  des  Anleihekapirals  auch  die  ersparten

  Zinsen  der  ausgeloosten  Obligationen  zur  Amortisation  verwendet  werden

  sollen.

Die  gegenwärtige  Genehmigungsurkunde  ist  mit  dem  erwähnten  Plane
durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenneniß  zu  bringen.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Februar  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Düuesberg.

an
für  die  Emission  von  20,000  Stück  Prioritätsobligationen  der
Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  über  zusammen  4,000,000  Thaler.

N  durch  statutmaßigen  Beschluß  der  Generalversammlung  der  Thü#=ringischen
  Eisenbahngesellschaft  vom  31.  Mai  1847.  die  Erhöhung  des  ursprünglichen
  Anlagekapitals  für  die  Thüringische  Eisenbahn  von  Neun  Millionen
Thalern  auf  Dreizehn  Millionen  Thaler  Preuß.  Kurant  zur  Vollendung  des
Baues  dieser  Bahn  und  zur  Herstellung  des  zweiten  Geleises  bewilligt  worden,
ist  wegen  Aufbringung  und  Sicherstellung  der  hiernach  noch  zu  beschaffenden
4,000,000  Thaler  nachfolgender

amnm
zur  Emittirung  von  20,000  Stück  Prioritätsobligationen  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
  über  zusammen
4,000,000  Thaler  Preuß.  Kurant
festgestellt.

S.  1.
        <pb n="51" />
        —  31  —
g.  1.

Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  in  vier  Serien  A.  B.  C.  und
D.  und  in  seder  Serie  unter  fortlaufenden  Nummern  nach  dem  suh  A.  bei—-l

  geschlossenen  Schema,  auf  farbigem  Papier,  mit  schwarzem  Druck  stempelfrei

ausgefertigt.

Die  rste  Serie  (A.)  umfaßt  500  St.  zu  1000  Rl.sub  No.1—500.  500,000
Diezweite  Serie  (6.)  =  2,000  500  =  .  1—2000.  1,000,000
Diedritte  Serie  (C.)  =  V,  500  =  200  .  1—7,  500.  1,500,000

u

Die  vierte  Serie  (D.)  10,000  100  1—10%,000.  1,000,000
Summa  4,000,000

Rthlr.  Pr.  Kurant.

Mit  diesen  Prioritätsobligationen  werden  Zinskupons  auf  Papier  von

JJleicher  Farbe  der  Obligationen,  schwarz  gedruckt,  auf  sechs  Jahre  ausgegeben

ltunnd  nach  Ablauf  dieser  Zeit,  gegen  Einreichung  des  mit  auszugebenden  Dalons

erneuert.  Von  diesen  4,000,000  Thalern  ist  den  hohen  Staatsregierungen  von

Sachsen-Weimar-Eisenach  und  Sachsen-Koburg  und  Gotha  Eine  Million  unterpfändlich,

  gegen  Gewährung  des  gleichen  Betrages  in  ihrem  Papiergeld,
eingesetzt.

g.  2.

Saͤmmtliche  im  H.  1.  gedachte  Prioritaͤtsobligationen  aller  vier  Serien
haben  unter  sich  gleiche  Rechte,  und  werden  mit  vier  und  ein  halb  Prozent,
vom  1.  Januar  1848.  ab,  jährlich  verzinst.  Die  Zinsen  werden  in  halbjährigen
  Raten  postnumerando  nicht  nur  hier  in  der  Hauptkasse  der  Gesellschaft
und  in  den  an  der  Bahn  gelegenen  Städten,  sondern  auch  nach  näherer  Bekanntmachung
  durch  die  §.  11.  des  Statuts  bezeichneten  öffentlichen  Blatter  in
Berlin,  Leipzig  und  Frankfurt  a.  M.  gezahlt.

Zinsen  von  Prioritätsobligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren,
  von  dem  in  dem  betreffenden  Kupon  bestimmten  Zahlungstage  ab,  nicht
geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

g.  3.

Die  Prioritaͤtsobligationen  unterliegen  der  Amortisation,  zu  welcher  jaͤhrlich
  von  1849.  ab,  mindestens  ein  halbes  Prozent  des  ausgegebenen  Prioritaͤts-Obligationen-Betrages
  durch  Verloosung  verwandt  wird.

Die  Auszahlung  des  Kapitalbetrages  der  zu  amortisirenden  Obligationen
  erfolgt  am  1.  Juli  jeden  Jahres,  zum  ersten  2  am  1.  Juli  1849.

Der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  bleibt  jedoch  das  Recht
vorbehalten,  unter  Gerehmt  ung  der  betheiligten  drei  hohen  Staats-Regierungen,
  den  Amortisations-Fonds  zu  verstärken,  und  dadurch  die  Tilgung  der  Prioritts-Obligationen
  zu  beschleunigen,  auch  dieselben  durch  die  vorgedachten
öffentlichen  Blatter  mit  halbjahriger  Frist  zu  kündigen,  und  durch  Zahlung  des
Nennwerthes  nebst  den  bis  dahin  aufgelaufenen  Zinsen  einzulösen;  die  Kündigung
  darf  aber  nicht  vor  dem  1.  Januar  1854.  geschehen.

Ueber  die  erfolgte  Amomisation  wird  den  betreffenden  Ministerien

(Ne.  2931.)  67  der
        <pb n="52" />
        der  drei  hohen  betheiligten  Staats-Regierungen  alljährlich  ein  Nachweis
eingereicht.
K.  4.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Kapitalsbetrdge,  und  der  dafür  nach  §K.  2  46  zahlenden  Zinsen,
Gldubiger  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft;  sie  sind  daher  befugt,  ween
  ihrer  Kapiralien  und  Zinsen  sich  an  das  gesammte  Vermögen  der  Gesell-Sboft
  und  an  dessen  Erträge  mit  unbedingler  Priorität  vor  den  Inha-*
  der  Scamm-Aktien  und  der  zu  denselben  gehbrigen  Didvidendenscheine
zu  halten.

g.  5.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
  der  darin  verschriebenen  Kapitalsbeträge  nebst  Zinsen  anders,  als  nach
Maaßgabe  des  im  F.  3.  gedachten  Amorrisationsplans  zu  fordern,  ausgenommen,
  wenn

a)  ein  Zinszahlungstermin  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt,

b)  di  Transport  auf  der  Eisenbahn  laͤnger  als  sechs  Monate  ganz
aufhoͤrt.

c)  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Execution  durch  Abpfaͤndung
  oder  Subhastation  vollstreckt  wird,

d)  Umstaͤnde  eintreten,  die  jeden  andern  Glaͤubiger,  nach  allgemein  gesetzlichen
  Grundsaͤtzen,  berechtigen  wuͤrden,  einen  Arrestschlag  gegen
die  Gesellschaft  zu  begruͤnden,  und

e)  die  im  g.  3.  festgesetzte  Amortisation  nicht  eingehalten  wird.

In  den  Faͤllen  a.  bis  incl.  d.  bedarf  es  einer  Kuͤndigungsfrist  nicht,
sondern  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Faͤlle
eintritt,  zuruͤckgefordert  werden,  und  zwar:

bei  a.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,

bei  h.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,

bei  c.  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres,  nach  Aufhebung  der  Exekution,

bei  d.  dr  zum  Ablauf  eines  Jahres,  nachdem  jene  Umstände  aufgehbrt
aben.

In  dem  sub  e.  vorgedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritätsobligation  von
diesem  Kündigungsrecht  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Ge-“*
  machen,  wo  die  Jahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  erfolgen
sollen.

Bei  Geltendmachung  des  vorstehend  sule#a.  bis  e.  festgestellten  Rückforderungsrechts
  sind  die  Inhaber  der  Prioritätsobligationen  befugt,  sich  an  das
gesammte,  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  der  Gesellschaft  zu  halten.

F.  6.
So  lange  nicht  die  sämmtlichen  kreirten  Priorikatsobligationen  eingelöst

sind  oder  der  zur  Einlösung  erforderliche  Geldbetrag  gerichtlich  deponirt  isi,
darf
        <pb n="53" />
        —  3  —

darf  die  Gesellschaft  keines  ihrer  Grundstücke,  in  soweit  dasselbe  zum  Bahnkörper
  der  Hauptbahn,  zu  den  daran  gelegenen  Bahnhöfen  und  zum  vollständigen
Transportbetriebe  auf  der  Eisenbahn  erforderlich  ist,  verdußern.  Der  Verkauf
oder  die  dauernde  Ueberlassung  einzelner  Theile  der  Bahnhöfe  an  den  Staat,
zum  Postbetriebe,  an  Gemeinden,  Korporationen  oder  Individuen,  zum  Zweck
von  Scaatseinrichtungen  oder  zur  Anlage  von  Packhöfen  und  Waarenniederlagen
  oder  sonstigen  zum  Nutzen  des  Bahnbekriebes  und,  ohne  diesen  zu  gefaͤhrden,
  den  Vortheil  der  Gesellschaft  erzielenden  Einrichtungen  gehoͤrt  nicht
zu  diesen  untersagten  Veraͤußerungen;  auch  bleibt  der  Gesellschaft  freie  Disposition
  uͤber  diejenigen  ihr  gehoͤrigen  Grundstuͤcke  vorbehalten,  welche  nach
einem  Attest  des  betreffenden  Regierungskommissars  zum  Transportbetriebe  auf
der  Hauptbahn  nicht  nothwendig  erforderlich  sind.

K.  7.

Die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  ein  Anleihegeschäft
  1  machen,  welches  die,  den  nach  diesem  Mane  zu  emittirenden  4  Millionen
  Thaler  Prioritätsobligationen  eingeräumten  Rechte  irgend  beinträchtigte
oder  schmälerte.

K.  8.

Die  Ausloosung  der  nach  F.  3.  jährlich  zu  amortisirenden  Prioritäts=Obligationen
  geschieht  durch  die  Direktion  der  Heslischan-  in  Erfurt  im  April,
und  zwar  in  einem,  vierzehn  Tage  vorher  durch  die  mehrgedachten  bffentlichen
Blätter  bekannt  zu  machenden  Termine,  dem  beizuwohnen  den  Inhabern  dieser
Obligationen  die  Befugniß  zusteht.  Ueber  die  Verhandlung  ist  vom  Syndikus
der  Gesellschaft  ein  Protokoll  aufzunehmen.

g.  9.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritaͤtsobligationen  werden  binnen
vierzehn  Tagen,  nach  Abhaltung  des  H.  8.  gedachten  Termins,  offentlich  bekannt
  gemacht,  und  es  erfolgt  die  Auszahlung  derselben  von  dem  im  H.  3.  bezeichneten
  Tage  an  nach  dem  Nominalwerth  an  die  Vorzeiger  derselben  gegen
Auslieferung  der  Obligationen  durch  die  Hauptkasse  zu  Erfurt  (und  in  Berlin,
Leipzig  und  Frankfurt  a.  M.)

Mit  dem  im  F.  .  angegebenen  Zahlungstage  hört  die  Verzinsung  der
ausgeloosten  Prioritätsobligationen  auf.  Die  Kupons  über  die  noch  nicht
faͤllig  gewesenen  Zinsen  und  der  Talon  sind  mit  der  ausgeloosten  Prioritäts=Obligation
  gleichzeitig  zu  übergeben:  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Berrag
dieser  fehlenden,  noch  nicht  fälligen  Zinskupons  von  dem  Kapital  gekürzt,  um
vorkommenden  Falls  zu  deren  Einlösung  zu  dienen.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelbsten  Prioritätsobligationen  nebst
den  noch  nicht  fälligen  Kupons  werden  in  Gegenwart  der  Direktion  und  des
Syndikus  der  Gesellschaft,  der  darüber  ein  Protokoll  aufzunehmen  hat,  verbrannt,
  und  daß  dies  geschehen,  wird  unter  Angabe  der  Nummern  durch  die
öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht.

Die  in  Folge  der  Rückforderung  von  Seiten  der  Inhaber  CG.  5.)  oder

(Xr.  2931.)  der
        <pb n="54" />
        —  34  —

der  Kuͤndigung  (.  3.)  außerhalb  der  planmaͤßigen  Amortisation  eingeloͤsten
Prioritaͤtsobligationen  hingegen,  ist  die  Gesellschaft  befugt  wieder  auszugeben.

S.  10.

Diejenigen  Prioritatsobligationen,  welche  ausgeloost  und  gekündigt  sind
und,  der  Bekanntmachung  durch  die  öffentlichen  Blätter  ungeachtek,  nicht  rechtgeilg,
  zur  Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre  von
der  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  alljährlich  einmal  öffentlich
aufgerufen;  gehen  sie  dessenungeachtet  aber  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist
nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufruf  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  ein  jeder
Anspruch  aus  denenselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  dann  unter  Angabe
  der  Nummern  der,  nach  diesem  Verfahren  werthlos  gewordenen  Prioritätsobligationen,
  von  der  Direktion  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

Die  Gesellschaft  hat  aus  dergleichen  Prioritatsobligarionen  keinerlei  Verpflichtung
  mehr,  doch  steht  es  der  Generalversammlung  frei,  die  gänzliche  oder
theilweise  Realistrung  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  beschließen.  "

g.  11.

Die  in  diesem  Plane  g9.  2.  3.  8.  9.  und  10.  vorgeschriebenen  oͤffentlichen
Bekanntmachungen  erfolgen  in  den  Blattern,  welche  das  Gesellschafrsstatut  §.  11.
für  solche  Fälle  bestimmt,  nämlich  in  der  Allgemeinen  Preußischen  Zeitung,  dem
Beiblatt  zu  Weimarischen  Zeitung,  der  Gothaischen  priviligirten  Zeitung  und
der  Leipziger  Zeitung.  Wenn  eins  dieser  Blätter  eingeht,  hat  die  Direktion
in  den  drei  anderen  das  an  dessen  Stelle  tretende  ein=  für  allemal  bekannt  zu
machen.  Die  Bekanntmachung  in  noch  andern  Blättern  zu  erlassen,  behalr
sich  die  Direktion  nach  Umständen  vor.

 

A.  Prio-
        <pb n="55" />
        —  35  —

A.
Prioritsts-Hbligation  Prioritäts  -  Obligation
der  der
*
Thüringischen  Thüringischen  Eisenbahn-  Gesellschaft.
Eisenbahn-Sesellschaft.  —.
-  Serie  ......
*

Serie.  Jeder  Obligation  sind  zwölf  Die  Erneuerung  der  Kupons
Kupons  auf  die  Jahre  1848  1  nach  Ablauf  von  sechs  Jahren
hbie  1853  und  ein  Talon  bei-  ———.-.-.-  ersolgt  nur  gegen  Rückgabe

5  —  gegeben.  des  belgefügten  Talons.
..........  :  -M,
E  über
Z  1000  Thaler  Preuß.  Kurant.
Angefertigt  #
-
utl=  3  Inhaber  dieser  Obligation  hat  auf  Höhe  des  obigen
.  Betrages  von  Eintausend  Thalern  Preuß.  Kurant  Antheil
an  den  in  Gemäßheit  der  von  den  betheiligten  drei  hohen
3  Staatsregierungen  ertheilten  Genehmigung,  und  nach  den
Eingetragen  6  Bestimmungen  des  umsiehenden  Planes  emittirten  Ka-Fel
  pitale  von  Vier  Millionen  Thalern  Prioritaͤts-ObligarsNJö5
  tionen  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.
—
Erfurt,  den  1.  Januar  1848.
S  "  -  -
V.iatꝛeb  —  Die  Direktion
Gcigegeben  2  .  .
«  EdrrThurmgischenEisenbahn-Gesellschaft
ZwölfRupon.
2  N.  N.
(Stempel.)  Eingetragen
Der  Rendant.  im....  Fol..

(Nr.  2931.)  B.  Erster
        <pb n="56" />
        (8¾

Erster  Zins-Kupon
der  Thüringischen  Eisenbahn-Prioritäts-Obligation.
Ser.  zahlbar  am  1.  Juli  1848.

Schluß  des  g.  2.  des  Plans.

 

—  Inhaber  dieses  empfängt  am  1.  Juli  1848.  die  halbjähriö“
  *5  gen  Jinsen  der  obenbenannten  Prioritäts-Obligation  über
"  35  ·  1000  Thaler
4  mit
5  #rrßs  Zwei  und  zwanzig  Thaler  Zumfiehn  Silbergroschen  Pr.  Aur.
⁊  2  F
2  2  25  Erfurt,  den
re  s  ...  ..  .
HEFT  Die  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahn-*
  *5  Gesellschaft.
2i#s  (Stempel.)  Eingefragen  im  Kuponbuch.
rsr  Foll.
C.
Serle  4.  Talomn

zur  Prioritäts-Obligation
—...

der  Thüringischen  Eisenbahn=  Gesellschaft
über

Ein  Tausend  Thaler  pr.  Kur.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe,
nach  Einlösung  der  jetzt  ausgegebenen  zwölf  Zinskupons  zu
der  oben  bezeichneten  Obligation  die  zweite  auszugebende
Reihe  von  zwölf  Zinskupons  nebst  Talon.

Erfurt,  den  1.  Januar  1848.
Die  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.
        <pb n="57" />
        —  37  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

5#

Nr.  6.  —

 

 

(Nr.  2932.)  Reglement  über  die  Landarmen-Pflege  und  die  Behandlung  der  Landstreicher,
Bettler  und  Arbeitsscheuen  in  der  Kurmark.  Vom  14.  Januar  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.
haben  in  Folge  Unserer  Gesetze  über  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege  vom
31.  Dezember  1842.  und  über  die  Bestrafung  der  Landstreicher,  Bettler  und
Arbeirsscheuen  vom  6.  Januar  1843.  die  dlteren  Reglements  über  das  Landarmenwesen
  der  Kurmark  einer  Revision  unterwerfen  lassen  und  verordnen,  nach
Anhörung  Unserer  getreuen  Stände  der  Kurmark,  über  die  anderweitige  Relirung
  der  Vorschriften  wegen  Behandlung  der  Landarmen,  Landstreicher,
Penler  und  Arbeitsscheuen  in  dem  Bereiche  des  Kurmärkischen  Landarmen-Verbandes,
  unter  Aufhebung  des  Landarmen=  und  Invaliden-Reglements  für
die  Kurmark  vom  16.  Juni  1791.  und  des  durch  die  Order  vom  8.  März
1828.  genehmigten  Regulatios  wegen  Einrichtung  der  standischen  Landarmen=Direktion
  der  Rurmark  vom  13.  März  1828.,  was  folgt:

K.  1.
Der  Landarmen-Verband  der  Kurmark  umfaßt:
A.  sämmtliche  zum  Regierungsbezirk  Potsdam  gehörende  Kreise  und  dari
belegene  Städte  der  Mittelmark,  Priegnitz  und  Uckermark  in  ihrer  jetzien
  Begränzung  und  mit  Einschluß  der  den  Kreisen  Zauch-Belzig  und
##etboht=  uckenwalde  zugelegten  vormals  Scchsischen  Distrikte  und
Enklaven,  mithin  die  14  Kreise
Wesipriegnitz,
Ostpriegnitz,
Westhavelland,  einschließlich  der  Stadt  Brandenburg,
Osthavelland,
Ruppin,
Ober-Barnim,
Nieder-Barnim,
Teltow,
Zauch-Belzig,
Jahrgang  1648.  (Nr.  2032.)  7  Jüter-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  25.  Februar  1848.
        <pb n="58" />
        II.

Dessen
Zweck  im
Allgemeinen.

I.  Bildung

eines  Landarmen·

  Fonds.

B.

–—  38  —

Jnterbogk-Luckenwalde,
Angermünde,
Templin,
Prenzlau  und
Beeskow-Storkow;

im  Regierungsbezirk  Frankfurt  a.  d.  O.:
den  Lebusschen  Kreis  in  seiner  alten  Begränzung.

Der  Zeitpunkt  des  Anschlusses  der  dem  Verbande  neu  Hengnenrerenden,

in  den  Kreisen  Seuch-Belig  und  Jüterbogk-Luckenwalde  belegenen  vormals
n

Saͤchsischen  Distrikte  und
esetzt.
Ausgeschlossen  von  diesem  Verbande  bleiben  jedoch  die  Staͤdte  Berlin,

klaven  wird  auf  den  1.  Januar  1848.  fest-Potsdam

  und  Frankfurt  a.  d.  O.,  welche  besondere  Landarmen-Verbände

bilden.

Die  Auflösung  des  Landarmen-Verbandes  der  Kurmark  oder  die  Trennung

  einzelner  Theile  von  demselben,  sowie  umgekehrt  dessen  Erweiterung  über
die  oben  angegebenen  Gränzen,  ist  ohne  Anhörung  Unserer  Stände  und  ohne
Unsere  ausdrückliche  Genehmigung  nicht  gestattet.

A.

B.

C.

g.  2.

Die  Zwecke  des  Landarmen-Verbandes  der  Kurmark  erstrecken  sich:
auf  die  Ausübung  der  Provinzial-Landarmen-Plege  für  die  zur  Assoziation
  gehörenden  Landestheile,  nach  Maaßgabe  Unseres  Gesetzes  vom
31.  Dezember  1842.;
auf  die  Ausübung  des  Straf=  und  Korrektionsverfahrens  gegen  die  in
denselben  aufgegriffenen  Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsscheuen,  nach
Maaßgabe  Unseres  Gesetzes  vom  6.  Januar  1843.,  und
auf  die  Heilung  und  sichere  Verwahrung  der  Geisteskranken  aus  den
assoziirten  Ortschaften.

zur  Erfüllung  dieser  Zwecke  dienen  dem  Landarmen-Verbande  die
Anstalten  zu  Strausberg,  Prenzlau,  Neu-Ruppin  und  Wittstock.

Die  für  diese  Anstalten  bestehenden  besonderen  Reglements  und  Instruktionen

  sollen,  mit  Zuziehung  der  Stände,  ebenfalls  einer  Revision  unterworfen
werden,  um  sie  mit  den  Vorschriften  dieses  allgemeinen  Reglements  in  Uebereinstimmung
  zu  bringen.

g.  3.

Zur  Erreichung  der  in  dem  vorstehenden  Paragraphen  bemerkten  Zwecke

und  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Verwaltung  ist  ein  Landarmen-Fonds  gebildet,
  welcher  bei  der  Landarmen-Hauptkasse  zu  Berlin  und  beziehungsweise  bei
den  Spezialkassen  der  einzelnen  Landarmen=  und  Korrektionsanstalten  des  Verbandes
  verwaltet  wird.

Zu  demselben  fließen:

.  die  eingebrachte  Baarschaft  der  Landarmen  und  Korrigenden  (F.  4.);
B.  die  Arbeitsverdienste  derselben  G.  5.);

C.  die
        <pb n="59" />
        C.  die  Einnahmen  aus  dem  Erbrechte  der  Landarmen-Anstalten  G.  6.);
D.  die  Landarmen-Beiträge  G.  7.).

F.  4.

Das  an  die  Landarmen=  und  Korrektionsanstalten  bei  Einbringung  der  4.  Die  einge-Landarmen
  und  Korrigenden  mit  abgelieferte  baare  Vennögen  derselben  wird,
soweit  ihr  Arbeitsverdienst  die  Transport-,  Dekenrions-,  Verpflegungs=  und  Be=  Landarmen
kleidungskosten  derselben  nicht  zu  decken  vermag,  zur  Tilgung  dieser  Kosten  mit  N—nverwendet
  und  nur  der  Rest  bei  der  dereinstigen  Enklassung  ihnen  zurückgezahlt.


g.  5.

Ein  Jeder,  welcher  in  den  Landarmen-  und  Korrektionsanstalten  des  B.  Die  Arbtits-Verbandes
  seine  Verpflegung  findet,  beziehungsweise  Behufs  Abbüßung  der  e  e
gegen  ihn  erkannten  Strafe  oder  zur  Korrektion  in  denselben  detinirt  wird,  isi  und  Konigennach
  seinen  Kraften  zur  Arbeit  verpflichtet  und  muß  den  Verdienst  derselben,  den.
Behufs  Deckung  der  Kosten  seiner  Verpflegung  und  Detention,  der  Anstalt
überlassen.

Die  Anstaltsbehörden  haben  jedoch  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  den  detinirten
  Pfleglingen  und  Korrigenden  zugleich  die  Möglichkeit  zur  Erwerbung
eines  Ueberverdienstes  verschafft  werde,  welcher,  soweit  er  während  der  Detenlionszeit
  zur  Beschaffung  erlaubter  Genüsse  von  den  Verwaltungsbehörden  nicht
für  sie  verwendet  worden,  zu  einem  ihre  künftige  selbstständige  Subsistenz  erleichternden
  Fonds  allmslig  angesammelt  und  bei  ihrer  Entlassung  aus  der  Anstalt
  ihnen  ausgehändigt  wird,  bis  dahin  aber  ihrer  Disposition  entzogen  und
derjenigen  der  Anstaltsbehörde  unterworfen  bleibt.  Die  Bestimmung  der  Arbeitsgattungen
  bleibt  der  Verwaltungsbehörde  lediglich  überlassen.

g.  6.
Auf  den  eigenthümlichen  freien  Nachlaß  der  in  die  Landarmenansialten  C.  Erbrecht  der
zu  Verpflegung  aufgenommenen  und  in  denselben  verstorbenen  Landarmen  steht  andemenem
  Landarmen-Verbande  ein  Erbrecht  zu,  über  dessen  Ausdehnung  und  Be=  lions  -  Anschränkungen
  die  allgemeinen  Vorschriften  in  den  S.  50.  seq.  Tit.  19.  Th.  II.  stalten
des  Allgemeinen  Landrechts  lediglich  maaßgebend  sind.
Auf  den  Nachlaß  der  in  die  Korrektionsanstalten  zur  Strafe  oder  Korrektion
  eingelieferten  und  in  denselben  verstorbenen  Landstreicher,  Bettler  und
Arbeitsscheuen  steht  dagegen  dem  Landarmen-Verbande  ein  Erbrecht  nicht  ferner
  zu.  Die  Korrektionsanstalten  desselben  sind  jedoch  berechtigt,  auf  Abschlag
ihrer  nach  Abrechnung  des  Arbeitsverdienstes  nicht  gedeckten  Kosten  für  einen
zur  Strafe  oder  Korrektion  eingelieferten  und  im  Pause.  verstorbenen  Landstreicher,
  Bettler  oder  Arbeitsscheuen  den  erworbenen  Ueberverdienst  desselben
und  seine  mitgebrachten  baaren  Gelder  und  sonstigen,  von  den  Anstaltsbeamten
gewissenhaft  zu  taxirenden  Effekten,  ohne  Verpsichung  zu  einer  Einlassung  auf
ie  gerichtliche  Nachlaßregulirung,  eigenthümlich  zurückzubehalten,  und  nur  den
nach  erfolgter  Deckung  jener  Kosten  verbleibenden  Ueberrest  an  die  den  Nach
(Nr.  2932.)  *  a
        <pb n="60" />
        —  40  —

laß  regulirende  Behoͤrde,  oder  die  legitimirten  Erben  abzuliefern,  denen  auf  Verlangen
  deshalb  der  erforderliche  Nachweis  gegeben  werden  soll.

g.  7.
D.  Landarmen-  Soweit  die  in  den  vorhergehenden  9.  4—  6.  gedachten  Einnahmen
beiräge.  nicht  hinreichen,  die  Verwaltung  des  Landarmen=  und  Korrigendenwesens  zu
erhalten,  sind  die  Kosten  derselben  von  den  assoziirten  Landestheilen  durch  jaͤhrliche
  Beitraͤge  nach  Maaßgabe  des  jederzeit  zälzigen,  von  Uns  bestätigten  Tarifs
  und  der  damit  verhffemlichten  Grundsätze  über  die  Art  der  Aufbringung

und  Abführung  der  Beiträge  zu  beschaffen.
Vorldusig  sollen  in  dieser  Beziehung  die  bisherigen  Sätze  forterhoben

werden.

g.  8.

Die  Zuschuͤsse,  welche  die  asezirten  Staͤdte  als  Sublevation  bei  Aufbringung
  der  Landarmen-Beiträge  früher  aus  der  Kurmärkischen  Städtekasse,
und  seit  deren  Aufhebung  aus  Staatsfonds  jährlich  bezogen  haben,  wollen
Wir  denselben  auch  ferner  in  dem  jetzigen  Betrage  aus  letzkern  zahlen  lassen.

g.  9.

Um  den  rechmzeitigen  Eingang  der  Landarmen-Beiträge  zu  sichern,  sollen
die  Landräthe  dieselben  durch  eben  die  exekutivischen  Mittel  beizutreiben  befugt
sein,  die  ihnen  zur  Beitreibung  der  direkten  Staatssteuern  heamnen  sind,  und
eben  so  sollen  die  Magisträte  in  den  Stadten  die  Restanten  zur  Entrichtung
ihrer  Beiträge  durch  Exekution  anzuhalten  Macht  haben.

K  10.

k.  Jummniic-  Um  dem  Landarmen-Inslitute  der  Kurmark  alle  Kosten  zu  ersparen,

uun  der  Lan  welche  nicht  die  Verwaltung  der  Landarmen-Anstalten  selbst  und  des  Land-Kon#eltiens=

  armenwesens  nothwendig  macht,  wollen  Wir  die  demselben  durch  das  Regleanstalten.

  ment  vom  16.  Juni  1791.  bewilligte  Befreiung  von  Postporto  und  von  Sporteln
  und  Stempeln  in  Prozessen  und  sonstigen  Rechesangelegenheiten  auch  ferner
  zusichern.

Die  Postfreiheit  bestimmen  Wir  in  dem  Maaße,  daß  dieselbe  der  Landarmen-Direktion,
  den  Landarmen=  und  Irrenanstalten  und  den  dabei  konkurrirenden
  Behörden  sowohl  bei  der  rein  amtlichen  Korrespondenz  zwischen  den  gedachten
  Landarmen-Anstalten  und  anderen  öffentlichen  Behörden,  als  bei  Geldversendungen
  an  Landarmen-Geldbeiträgen,  Zuschüssen  zur  Landarmen-Verpflegung
  aus  Staatsfonds,  Erstattung  von  Auslagen  an  andere  Behörden,  oder
Uebersendung  von  Unterstützungsgeldern  an  Behörden  oder  Privatpersonen,  imgleichen
  bei  Versendungen  von  Akten  oder  Rechnungen  in  allen  die  Ausübung
dieses  Reglements  betreffenden  Fällen  zukommen  sos  doch  müssen  alle  Briefe
oder  Pakete  mit  einem  offentlichen  Siegel  versiegelt  und  mit  der  Aufschrift:
„Kurmärkische  Landarmen-Sache“,  versehen  sein.  Powopflichtig  bleiben  dagegen
  die  Sendungen,  welche  das  Privatinteresse  der  in  die  Landarmen-Anstalten
aufgenommenen  Individuen  oder  der  betheiligten  einzelnen  Kommunen  betreffen,

um-
        <pb n="61" />
        —  41  —

imgleichen  alle  Sendungen  in  Bezug  auf  den  kaufmaͤnnischen  Geschaͤftsbetrieb
der  Anstalten,  sowie  in  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Grund=  und  Kapital=Vermögens
  derselben.

K.  11.

Dagegen  steht  dem  Landarmen-Institut  ein  Anspruch  auf  Befreiung
von  den  Konsumtionssteuern,  namentlich  von  der  Mahl=  und  Schlachtsteuer,
nicht  ferner  zu.

In  wieweit  Wir  demselben  eine  solche  gleichwohl  aus  Gnaden  bewilligen
  wollen,  bleibt  Unserer  besonderen  Bestimmung  vorbehalten.

F.  12.

Nachdem  bereits  Unseres  in  Gott  ruhenden  Herrn  Vaters  Majestät  den  :w.  Junere

getrenen  Ständen  der  zu  einem  Landarmen-Verbande  der  Kurmark  assozürten  Orzänisatien
andestheile  die  eigene  Verwaltung  der  Landarmen-Anstalten  unter  Kontrole  des.

und  Oberaufsicht  der  Staatsbehörden  durch  den  Landtagsabschied  vom  17.  August

  1825.  an  die  zum  ersten  Provinziallandtage  versammelt  gewesenen  Stände

der  Mark  Brandenburg  und  des  arkgrafthums  Niederlausitz  zurückgegeben

haben,  wollen  Wir  es  hierbei  gern  bewenden  lassen.

Es  soll  sich  diese  Verwaltung  nicht  nur  auf  die  gesammten  Finanz=  und
ökonomischen  Verhaltnisse  der  bestehenden  Landarmen-,  Feren=  und  Korrektionsanstalten
  des  Verbandes,  sondern  zugleich  auf  die  Ausübung  der  auf  das
Landarmenwesen  und  die  Korrektion  der  Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsscheuen
  abzielenden  landespolizeilichen  Funktionen  innerhalb  der  Gränzen  des
i  erstrecken,  und  eine  permanente  ständische  Behörde  derselben  vorehen.

  -  k--SO

  13.

Bei  der  Verwaltung  der  Finanz-  und  oͤkonomischen  Verhaͤltnisse  ist  diese  Kommunal-Behoͤrde
  zunaͤchst  dem  Kommunallandtage  der  Kurmark  untergeordnei.  —
Derselbe  hat  demgemäß  die  von  der  Verwaltungsbehörde  entworfenen
Einnahme=  und  Ausgabe-Etats  z  revidiren  und  festzusetzen,  die  von  derselben
mit  einer  Generalnachweisung  über  die  Resultate  der  Verwaltung  in  dem  abgelaufenen
  Jahre  vorzulegenden  Jahresrechnungen  zu  revidiren,  zu  moniren
und  zu  dechargiren,  die  Landarmen-Beiträge,  wenn  sie  sich  zu  dem  nach  §F.  7.
ermittelten  Betrage  durch  das  Bedürfniß  nicht  als  erforderlich  herausstellen
sollten,  zu  ermäßigen  oder  auch  im  Falle  ihrer  Unzulänglichkeit  über  den  nach
KS.  7.  ermittelten  Betrag  durch  verhältnißmäßig  gleich  hohe,  alle  Verbandsmitglieder
  treffende  Zuschlagsprozente  zu  erhöhen,  und  endlich  über  Maaßregeln
wegen  Erweiterung  und  Veränderung  der  bestehenden  Anstalten  zu  beschließen.
Die  hierüber  gefaßten  Beschlüsse  des  Kommunallandtages  sind  jedoch  in  dem
verfasingsmäsigen  Wege  zur  Bestätigung  einzureichen.

g.  14.

Bei  der  Ausübung  der  der  ständischen  Behörde  überwiesenen  landespo=  Oberauffhtslizeilichen
  Funktionen  in  Beziehung  auf  das  Landarmen=  und  Korrigendenwesens
(#.  2932.)  ist
        <pb n="62" />
        —  42  —

ist  dagegen  dieselbe  den  Staatsbehoͤrden,  und  zwar  zunaͤchst  dem  Oberpraͤsidenten
  der  Provinz  unmittelbar  untergeordnet.  "
Derselbe  hat  daher  auf  alle  in  dieser  Beziehung  gegen  die  ständische  Verwaltungsbehörde
  erhobenen  Beschwerden  in  der  Rekursinstanz  zu  entscheiden.
In  der  weiteren  Instanz  geht  die  Entscheidung  an  das  Minisierium  des

ern.

Streitigkeiten  zwischen  dem  Landarmen-Verbande  und  einzelnen  zu  demselben
  gehörenden  Ortsarmen-Verbänden  über  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege
  hat  jedoch  in  dem  Falle  des  F.  34.  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1842.
die  Regierung  zu  Potsdam  als  Landes-Polizeibehörde  zu  entscheiden.

K.  15.

Ständische  Die  laufende  Verwaltung  des  kurmärkischen  Landarmen=  und  Korrigen-#endarmen-
  denwesens  und  der  dafür  errichteten  Landarmen-,  Irren=  und  Korrektions-Kurmark.
  anstalten  sowohl  in  den  finanziellen  und  ökonomischen,  als  den  landespolizeilichen
  Beziehungen  wird  von  der  unter  dem  Namen
„Ständische  Landarmen-Direktion  der  Kurmark“
dafür  schon  bestehenden  Behörde  auch  ferner  ausgeübt.

Sie  ist  aus  drei  Mitgliedern  zusammengesetzt,  welche  in  einem  zum  Kurmärkischen
  Landarmen-Verbande  geztm  een  Orte  Grundeigenthum  besitzen  und
mirhin  Theilnehmer  an  der  Assoziation  sein  müssen.

Das  Ressort  der  Landarmen-Direktion  umfaßt  die  gesammte  dußere
Verwaltung  der  dem  Verdande  gehörenden  Fonds  und  Anstalten,  und  die
zweckmäßige  Behandlung  und  Beschäftigung  der  in  diese  Anstalt  aufgenommenen
  Pfleglinge  und  Korrigenden,  nach  aamtgabe  der  Verschiedenheit  des
Grundes  ihrer  Aufnahme  und  nach  näherer  Anleitung  der  für  die  einzelnen
Anstalten  bestehenden,  oder  noch  zu  erlassenden  besonderen  Reglements  und
Instruktionen.  Sie  bedient  sich  hierbei  der  in  den  §#.  20.  bis  22.  erwähnten
Organe  und  Unterbehörden.

Außerdem  haben  auch  die  Kreis-Landräthe  und  die  Ortsbehörden  den
Regquisitionen  der  Landarmen-Direktion  gebührende  Folge  zu  leisten.

F.  16.

Kommissarius  Zur  unmittelbaren  Ausübung  der  Oberaufsicht  und  Kontrole  des  Staats

des  Siaaie.  bei  den  der  ständischen  Landarmen-Direktion  in  Beziehung  auf  das  Landarmen=
  und  Korrigendenwesen  überwiesenen  landespolizeilichen  Befugnissen  wollen
Wir  ferner  der  Oirektion  einen  Unserer  Staatsbeamten  als  Unseren  Kommissarius
  zuordnen.

##  dieser  Eigenschaft  nimmt  derselbe,  so  oft  er  es  für  gut  befindet,  an
den  Berathungen  der  Direktion  Theil.  Er  übt  indessen  keine  Mitverwaltung,  sondern,
  ohne  positive  Einwirkung,  nur  die  Kontrole  über  die  Gesetzmäßigkeit  des
Verfahrens,  insbesondere  zur  Wahrnehmung  des  landespolizeilichen  Interesses
  aus.

In  dieser  Hinsicht  wird  derselbe  vorzüglich  eine  gleichförmige  Richtung
mit  den  übrigen  Gegenständen  der  Sicherheits=  und  Armenpolizei,  die  von

Un-
        <pb n="63" />
        –  43  —

Unseren  Regierungen  geleitet  werden,  zu  befördern  und  Meinungs-Verschiedenheiten
  zu  vermitreln  haben.

Findet  der  Kommissarius  Bedenken  bei  Beschlüssen  der  Direktion  und  ist
eine  Einigung  nicht  zu  erreichen,  so  muß  deshalb  an  die  vorgesetzte  Instanz
zur  Entscheidung  berichtet  werden,  einstweilen  darf  aber  die  Direktion  nichts
gegen  den  Widerspruch  des  Ersteren  verfügen,  vielmehr  hat  sie  in  eiligen  Falen
  ihre  Maaßregeln  so  zu  nehmen,  daß  demselben  und  der  deshalb  zu  erwartenden
  höheren  Entscheidung  nicht  vorgegriffen  werde.

Alle  Instanz-Berichte  der  Landarmen-Direktion  gehen  durch  die  Hände
dieses  Unseres  Kommissarius  zur  Durchsicht  und  etwanigen  Hinzufügung  seines
  Gurachtens,  desgleichen  gehen  alle  Verfügungen  der  vorgesetzten  Behörde
an  die  Landarmen-Direktion  bei  demselben  durch.

S.  17.

Die  Wahl  der  Mitglieder  der  Landarmen-Direktion  und  unter  ihnen  Wahl  und
des  Worsitzenden  derselben  erfolgt,  ohne  Rücksicht  auf  das  gewöhnliche  Reprä-  Amtsauer  der
sentations-Verhältniß  der  drei  Stände,  durch  den  Kommunal-Landrag  der  «
Kurmark;  deren  Bestaͤtigung  behalten  Wir  Uns  jedoch  Allerhoͤchstselbst  vor.

Die  Wahl  erfolgt  auf  sechs  Jahre,  und  zwar  dergestalt,  daß  alle  zwei
Jahre  ein  Mitglied  ausscheidet,  fuͤr  welches  alsdann  eine  neue  Wahl  oder
Berlaͤngerung  der  Dienstzeit  erfolgen  muß.  Scheidet  der  Vorsitzende  aus,  so
wird  8  einer  neuen  Wahl  zugleich  bestimmt,  wer  alsdann  den  Vorsitz
  fuͤhrt.

6  Die  Reihefolge  des  ersten  Ausscheidens  wird,  bei  ermangelnder  Vereinigung
  unter  den  Direktoren,  durch  das  Loos  bestimmt.

9.  18.

Die  Landarmen-Direktion  der  Kurmark  hat  ihren  Sitz  in  Berlin,  ihr  Siß  und  Ge-Geschäftslokal
  ist  im  Landschaftshause  daselbst,  in  welchem  nicht  nur  ihre  Ver-  cssteführung
sammlungen  gehalten  werden,  sondern  auch  die  Kasse  und  Registratur  sich  be-  «
finden.  Der  vorsitzende  Landarmen--Direktor  muß  seinen  Wohnsitz  in  Berlin
haben.

Die  Direktion  muß  sich  in  der  Regel  in  jedem  Monate  einmal  in  ihrem
Geschaͤftslokale  zur  Berathung  und  Beschlußnahme  uͤber  generelle  Angelegenheiten
  und  besonders  wichtige  und  zweifelhafte  Spezialfaͤlle  in  regelmaͤßigen
Sessionen  versammeln,  an  welchen  Unser  Kommissarius  zur  Wahrnehmung  der
landespolizeilichen  Interessen  nach  naͤherer  Vorschrift  des  H.  16.  Theil  nehmen
  wird.

In  diesen  oder  etwanigen  außerordentlichen  Versammlungen  sind  die
Verhandlungen  kollegialisch,  und  es  wird  durch  Stimmenmehrheit  der  Direktoren
  entschieden.  Bei  gleichen  Stimmen  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden,
und  in  etwaniger  Abwesenheit  desselben  die  Stimme  des  amwesenden,  nach  den
Dienstjahren  ältesten  Direktors  den  Ausschlag.

Die  näheren  Bestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb  bei  der  Landarmen-Oirektion
  bleiben  der  von  dem  Kommunallandtage  der  Kurmark  zu  ent-(Nr.

  2932.)  wer-
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        —  44  —

werfenden  und  von  Unserem  Minister  des  Innern  zu  bestaͤtigenden  Geschaͤfts-Anweisung
  fuͤr  dieselbe  vorbehalten.

g.  19.

Hauptlasse  Die  Landarmen-Hauptkasse,  bei  welcher  ein  Rendant  und  ein  Kontroleur
und  Depoßto=  angestellt  sind,  muß  in  einem  jeden  Monate  von  einem  Mitgliede  der  Direktion,
«  undzwakanbemselbenTage,anwelchemdceReoisionasererHauptkassen
in  Berlin  nach  den  dieserhalb  von  Uns  erlassenen  Bestimmungen  stattfindet,
ordentlich,  außerdem  aber  auch  wenigstens  einmal  in  jedem  Jahre  zu  ungewöhnlicher
  Zeit,  nach  der  Anordnung  des  Vorsitzenden,  aupßerordentlich  revidirt

werden.

Zu  dem  Depositorium,  welches  mit  drei  verschiedenen  Schlössern  versehen
sein  muß,  führen  der  mit  Verwaltung  desselben  zugleich  beauftragte  Rendant
der  bandarmen-Hauptkasfe,  der  Vorsitzende  und  der  Kontroleur  ein  Jeder  einen
Schlüssel.

§.  20.

Ständische  Jeder  unter  der  Verwaltung  der  Landarmen-Direktion  stehenden  Anstalt
bisaste  in  der  Provinz  ist  zunachst  ein  assoziirter,  zur  Standschaft  berechtigter  Grundtbesitzer
  als  sländischer  Kommissarius  vorgesetzt,  welcher  als  Organ  der  Direktion
die  nächste  Aufsicht  über  die  betreffende  Anstalt  zu  führen  hak.  Er  wird  von
der  Landarmen-Direkrion  gewähli  und  dem  Kommunallandtage  zur  Bestärigung
vorgeschlagen.  Als  Organ  der  Direktion  ist  er  verpflichtet,  neben  der  allgemeinen
  Beaufsichtigung  der  Anstalt  auch  die  ihm  in  Bezug  auf  dieselbe  von  der
Direktion  zu  erkheilenden  speziellen  Aufträge  auszurichten.  Insonderheit  muß
er  monatlich  die  Kasse  des  seiner  Aufsicht  anvertrauten  Hauses  vorschriftsmäßig
revidiren  und  die  Revisionsprotokolle  an  die  Landarmen-Direktion  einsenden.
Bei  Gelegenheit  dieser  Kassenrevisionen,  oder  auch  zu  jeder  anderen,  ihm  beliebigen
  Zeik  hat  er  von  Allem,  was  im  Laufe  des  verwichenen  Monats  oder  in
der  Zwischenzeit  in  der  Anstalt  vorgefallen  und  von  Erheblichkeit  ist,  Kenneniß
zu  nehmen  und  sich  vortragen  zu  lassen,  sowie  denn  auch  die  Verwaltungs=Behörde
  bei  außerordentlichen  Vorfällen  in  der  Zwischenzeit  bei  ihm  anzufragen
  verpflichtet  ist.  Ueber  solche  außerordentliche  Vorfälle,  über  etwanige  Verbesserungsvorschläge
  und  über  das  Ergebniß  der  aus  eigener  Veranlassung  oder
auf  Anordnung  der  Direktion  von  ihm  vorzunehmenden  Redissonen  der  Anstalt
muß  er  an  die  Landarmen-Oirektion  berichten  und  deren  Bescheid  einholen.
Die  Berichte  der  Verwaltungsbehörde  der  Anstalt  an  die  Direktion,  sowie
  die  Verfügungen  der  Letzteren  an  jene  in  allen  generellen,  die  Anstalt  betreffenden
  Angelegenheiren  müssen  bei  ihm,  die  Berichte  zur  Beifügung  seines
etwanigen  Gutachtens,  durchgehen.

S.  21.

Inspectionen  Der  Verwaltung  jeder  einzelnen  Anstalt  steht  unter  der  bestaͤndigen  Aufder
  Anstal.  sicht  und  Kontrole  der  Landarmen-Direktion  eine  Inspektion  vor,  welche  aus
einem,  oder  wo  es  das  Bedürfniß  erheischt,  aus  zwei  Mitgliedern  bestehr,  von

welchen  jedoch  das  zweite  dem  ersten  Anstaltsbeamten  nur  zur  Assistenz  bein  der

er-
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        —  45  —

Verwaltung,  und  namentlich  als  Kontroleur  bei  der  Kasse  zugeordnet  ist,  ohne
bei  der  Verwaltung  selbst  stimmberechtigt  zu  sein,  fuͤr  welche  vielmehr  die  Entscheidung
  des  ersten  Anstaltsbeamten,  bis  zu  einer  etwaigen  Aufhebung  oder
Aenderung  derselben  durch  den  ständischen  Kommissarius  der  Landarmen-Oirektion,
  oder  durch  diese  selbst,  allein  maaßgebend  bleibt.

Der  Inspektion  ist  die  ganze  ökonomische  Direktion  des  Hauses,  die  Versorgung
  desselben  mit  Lebensmitteln  und  Arbeitsmaterial,  die  angemessene  Benutzung
  der  vorhandenen  Arbeitskräfte  zum  Vortheil  des  Hauses  und  das  Kassenund
  Rechnungswesen  derselben,  imgleichen  endlich  die  Handhabung  der  Hauspolizei
  und  der  Disziplin  über  die  Pfleglinge  und  Detinirten  des  Hauses  anvertraut.

§.  22.
Mit  der  Seelsorge  wird  bei  jeder  Anstalt  ein  Geistlicher  und  mit  der  Serllorger
leiblichen  Pflege  ein  Arzt  widerruflich  beauftragk.  6  r  der
g.  23.

Eine  eigene  Jurisdiktion  steht  dem  Landarmen-Verbande  nicht  zu.  Durch  Jurledillion
die  Aufnahme  enes  Landarmen  oder  Korrigenden  in  die  Anstalt  wird  eine  an
Veränderung  des  Gerichtsstandes  nicht  herbeigeführt.  des.

Bei  den  in  den  Landarmen=  und  Korrektionsanstalten  verübten  Verbrechen
  fallen  die  Untersuchungskosten,  soweit  dieselben  von  dem  forum  celicti
commissi  zu  tragen  sind,  dem  Kriminalfonds  zur  Last.

S.  24.

.  DieBeamtendereinzelnenAnstalten,mitalleinigekAuönahmedescrstenngcgsad
Inspektionsbeamten  einer  jeden  (H.  21.)  stellt  die  Landarmen-Direktion  nach  Geschesotg.“
eigenem  Ermessen  an,  hat  jedoch  von  den  eintretenden  Wechseln  in  denselben  so=  kolls-Beamwohl
  dem  Oberpräsidenten  der  Provinz,  als  auch  dem  Kommunal-Landtage  #r.
der  Kurmark  Anzeige  zu  erstatten.  Dagegen  tritt  bei  Anstellung  der  gedachten
ersten  Inspektionsbeamten  in  sofern  eine  Mitwirkung  des  Kommunal-Landtages
ein,  als  die  Besetzung  dieser  Stellen  bei  eintretenden  Vakanzen  Seitens  der
Landarmen-Direktion  nur  vorläufig  und  unter  Vorbehalt  der  Bestätigung  durch
den  nächsten  Kommunal-Landtag,  bei  dem  dieselbe  zu  diesem  Behufe  in  Antrag
zu  bringen  ist,  erfolgr.

Auch  von  der  vorläusigen  Besetzung  muß  die  Landarmen-Direktion  dem
Oberpräsidenten  sogleich  Anzeige  machen.

Die  nach  F.  2.  einer  Revision  zu  unterwerfenden  besonderen  Reglements
und  Instruktionen  der  einzelnen  Anstalten  werden  zugleich  ausführlichere  Geschdftsanweisungen
  für  die  Beamten  derselben  enthalten.

G.  25.

Die  Wahl  und  Anstellung  des  nach  ihrer  leberzeugung  jederzeit  nöthi=  Subalterngen

  Subalternpersonals  sowohl  bei  der  Landarmen-Direktion  selbsi,  als  bei  den  beamte.

verschiedenen  Anstaltsinspektionen  bleibt  der  Landarmen-Oirektion  innerhalb  der

ihr  durch  den  Etat  gesetzten  Schranken  lediglich  überlassen;  doch  ist  sie  hierbei
Jabrgang  1848.  (Nr.  2932.)  8  an
        <pb n="66" />
        V.  Von  den
wecken  des
ndarmen-;r



—  46  —

an  die  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften,  wegen  Beruͤcksichtigung  der  zu
einer  Zivilversorgung  berechtigten  Militairpersonen  bei  Besetzung  der  Subalternstellen
  gebunden.

K.  26.

Für  die  Verpflichtungen  des  Landarmen-Verbandes  der  Kurmark  in  Betreff
  der  Erfüllung  der  Landarmenpflege  innerhalb  des  Bezirks  der  bei  dem-Verbandes

  selben  assozi#rten  Landestheile,  sowie  in  Betreff  der  Unterstützung  der  zu  deman
  Beson=  selben  gehdrigen  Orrsarmen-Verbände  bei  Ausübung  der  Ortsarmenpflege,  sind
amarmen=  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege  vom

A.
p

flege.

31.  Dezember  1842.  lediglich  maaßgebend.

.  27.

Nimmt  eine  Gemeinde  auf  den  Grund  des  F.  14.  des  vorgedachten
Gesetzes  die  Beihülfe  des  Landarmen-Verbandes  zur  Verpflegung  eines  ihr
zur  Last  fallenden  Ortsarmen,  wegen  angeblichen  Unvermögens  in  Anspruch,
und  wird  dieser  Anspruch  von  der  Landarmen-Direktion  nach  den  obwaltenden
Verhältnissen  für  begründet  nicht  anerkannt,  so  ist  von  dem  Oberpräsidenten
darüber  zu  entscheiden,  nachdem  das  behauptete  Unvermögen  und  der  Betrag,
welchen  die  Gemeinde  ohne  ihren  Ruin  aus  eigenen  Mitreln  dazu  verwenden
kbann,  durch  die  betreffende  Regierung  näher  erörtert  und  festgesetzt  ist.

K.  28.

Von  der  freien  Bestimmung  der  Landarmen-Direktion  hängt  es  ab,  ob
sie  die  der  Fürsorge  des  Landarmen-Verbandes  anheimfallenden  Armen  denjenigen
  zum  Verbande  gehörenden  Gemeinden  oder  Guvsherrschaften,  in  deren
Bezirke  sich  dieselben  zur  Zeit  des  Eintritts  ihrer  Hülfsbedürftigkeit  befinden,
gegen  eine  angemessene  Geldenkschädigung  überweisen,  oder  sie  zur  eigenen
Verpflegung  in  ein  Landarmenhaus  übernehmen  will.  Die  Eigenschafr  derselben
  als  Landarmen  wird  jedoch  im  ersiern  Falle  durch  die  Ueberweisung  nicht
verändert.

K.  29.

Der  Absendung  eines  Armen  in  das  Landarmenhaus  muß  daher  dessen
Anmeldung  bei  der  Landarmen-Diektion  durch  die  Polizeibehörde  des  Orts,  in
welchem  die  Hülfsbedürftigkeit  des  Armen  cingetreten  ist  und  die  Erklärung
der  Ersieren,  daß  sie  zu  dessen  Aufnahme  bereit  sei,  in  der  Regel  vorhergehen.

Der  Anmeldung  muß  eine  ausführliche  Vernehmungsverhandlung  über
die  heimarhlichen  und  persönlichen  Verhältnisse  des  Angemeldeten  jedesmal  beigefügt
  sein.

K.  30.

Entscheidet  sich  die  Landarmen-Direktion  für  die  Aufnahme  des  Armen
in  ein  Landarmenhaus,  so  bedarf  es  in  der  Regel,  und  sofern  sich  der  Letzkere
nicht  schon  eines  vagabondirenden  Lebens,  der  Bettelei  oder  eines  sonstigen
Vergehens  verdächtig  gemacht  haben  sollte,  eines  begleikenden  Transports  ich,

on-
        <pb n="67" />
        —  47  —

sondern  der  dem  Hause  uͤberwiesene  Arme  wird  auf  seiner  Reise  dorthin  sich
Feeon  überlassen,  der  ihm  mitzugebende  Paß  jedoch  auf  die  nächste  Reiseroute
eschraͤnkt.

Sollten  aber  koͤrperliche  Schwaͤche  oder  andere  Ruͤcksichten  die  Reise
u  Fuß,  auch  in  kurzen  Tagereisen  nicht  gestatten,  so  wird  er  durch  eine  Fuhre
in  das  Haus  befoͤrdert,  fuͤr  welche  jedoch  ein  Zweigespann  nur  in  dem  Falle
zu  gestatten  ist,  daß  nach  der  pflichtmäßigen  Bescheinigung  der  Ortspolizei-Behörde
  eine  einspännige  Fuhre  nicht  zu  erlangen  sein  sollte.

K.  31.

Die  Reise=  und  Zehrungskosien  sind  von  der  Gemeinde  oder  Gutzherr-=schaft,
  welche  die  Absendung  bewirki,  vorzuschießen,  von  der  Landarmen-Direktion
  aber  zu  vergüten,  sofern  nicht  der  Ueberwiesene  ein  auf  den  Grund  der
.  14.  und  16.  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1842.  übernommener  Ortsarmer
  sein  sollre;  in  welchem  Falle  jene  Kosten  von  dem  betreffenden  Orts-Armen-Verbande
  zu  tragen  sind.

K.  32.

Soweit  die  besiehenden  Landarmen-Häuser  der  Kurmark  die  gemeinschaftliche

  Bestimmung  für  die  Verpflegung  der  Landarmen  und  für  die  Unterbrinung

  der  Korrigenden  noch  haben  oder  künftig  erhalten  sollten,  müssen  die

dume,  welche  in  denselben  beiden,  von  einander  wesentlich  verschicdenen  Gattungen
  von  Detinirten  angewiesen  sind,  streng  von  einander  gesondert  sein.

Auch  müssen  die  Armen  eine  sie  von  den  Korrigenden  unterscheidende
Kleidung  erhalten.  Dagegen  sind  dieselben  an  eine  strenge  Beachtung  der  Haus-Ordnung
  ebenfalls  gebunden,  und  die  ihnen  nach  ihren  Kräften  anzuweisenden
Arbeiten  zu  verrichten  verpflichtet.

g.  33.

Die  der  Fürsorge  des  Landarmen-Verbandes  anheimfallenden  Kinder
werden  in  eine  Provinzial-Schul=  und  Erziehungs-Anstalt,  welche  sich  dermalen
zu  Straußberg,  abgesondert  von  dem  dortigen  Landarmen=  und  Korrektions-Hause,
  und  nur  unker  gemeinschaftlicher  Verwaltung  mit  demselben  befindet,
untergebracht.

Auch  sollen,  soweit  es  Raum  und  Mittel  gestatten,  verwahrlosie  Kinder,
für  welche  zwar  nicht  von  dem  Landamnen-Verbande,  sondern  von  einer  assoürten
  Gemeinde  oder  Gutsherrschaft,  die  Fürsorge  auszunben  sein  würde,  für
beren  angemessene  Erziehung  aber  die  entsprechenden  Einrichtungen  in  den  Heimathsorten
  entweder  überhaupt  fehlen,  oder  doch  mit  einem  unverhältnißmä-Higen
  Kostenaufwande  zu  beschaffen  sein  würden,  in  diese  Anstalt  gegen  einen
mäßigen  Berwflegungssat,  ferner  aufgenommen  werden.

Auf  der  anderen  Seite  sieht  es  der  Landarmen-Oirektion  frei,  die  Kinder
solcher  der  Landarmen-Pflege  des  Verbandes  anheimgefallener  Eltern,  welche
außerhalb  der  Landarmen-Haäuser  durch  Unterstützungen  aus  den  Landarmen-Fonds
  derpflegt  werden,  an  den  ihren  Eltern  angewiesenen  Aufenthaltsoͤrtern
ebenfalls  zu  belassen,  und  Behufs  ihrer  Erziehung  der  Elementarschulen  in

(N..  282)  8“  die-
        <pb n="68" />
        —  48  —

diesen  Oertern  ohne  Verpflichtung  zur  Zahlung  eines  Schulgeldes  fuͤr  dieselben
sich  zu  bedienen.

S.  34.

Die  Aufsicht  über  die  gewissenhafte  Ausübung  der  Ortsarmen=  Mlege
Seitens  der  Gemeinden  und  Gutsherrschaften  verbleibt  zwar  der  Regierung,
die  Landarmen-Direktion  und  die  derselben  untergeordneten  Anstaltsbehörden,
beziehungsweise  die  dazu  kompetenten  Gerichte  haben  jedoch  bei  der  Untersfuchung
  der  eingehenden  Denunziationen  gegen  Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsscheue
  die  Erörterung  allemal  zugleich  darauf  zu  richten,  ob  etwa  Seitens  einer
Gemeinde  oder  Gutsherrschaft  die  Verpflichtungen  der  Ortsarmen-Pflege  gegen
den  Kontravenienten  vernachlässigt  sind  und  derselbe  durch  den  hieraus  für  ihn
erwachsenen  Norhstand  zum  Betteln  und  Vagabondiren  verleitet  ist.

So  oft  sich  ein  Verdacht  in  dieser  Beziehung  gegen  eine  Gemeinde  oder
Gutsherrschaft  herausstellt,  ist  der  vorläufige  Befund  zu  den  Akten  zu  registriren
  und  durch  die  Landarmen-Direktion  demnächst  die  betreffende  Regierung  von
demselben  in  Kenntniß  zu  setzen,  welche  die  Verschuldung  der  denunzürten  Gemeinde
  oder  Gutsherrschaft  ndher  zu  untersuchen  und,  falls  dieselbe  hierbei
einer  Vernachlässigung  ihrer  Pflichten  für  die  Ortsarmen-Pfflege  wirklich  überführt
  werden  sollte,  die  durch  die  Aufgreifung  und  den  Transport  des  von  der
Vernachlässigung  betroffenen  Landstreichers,  Venllers  oder  Arbeitsscheuen,  sowie
durch  dessen  Unterhalt  im  Landarmen-Hause  entstandenen  Kosten  der  schuldigenden
  Gemeinde  oder  Gutzherrschaft  allemal  zur  Last  zu  legen  und  für  den
Landarmen-Fonds  von  ihr  wieder  einzuziehen  hat.

g.  35.

B.  Bestrafung  Die  in  dem  Gesetze  vom  6.  Januar  1843.  enthaltenen  Vorschriften  über

nd  Keigen  das  Straf=  und  Korrektlonsverfahren  gegen  Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsche,

  Beiller  scheue  finden  im  Allgemeinen  auch  auf  die  im  Bereiche  des  Kurmärkischen

*—5  Landarmen-Verbandes  aufgegriffenen  Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsscheuen
volle  Anwendung,  und  nur  die  Kompetenzbestimmung  im  F.  7.  desselben  erleidet
  zur  Herstellung  eines  gleichartigern  und  wirksamern  Strafverfahrens  in  dem
Bereiche  des  gedachten  Verbandes  die  in  den  nachstehenden  Bestimmungen  enthaltenen
  Abanderungen.

S.  36.
Spaosoe=  Alle  in  dem  Bereiche  des  Kurmärkischen  Landarmen-Verbandes  aufge-1.



lahren.  —ie  geifenen  Landstreicher  und  alle  in  demselben  Bereiche,  jedoch  außerhalb  ihres
neich  und  Wohnortes  aufgegriffenen  Bettler  werden,  nachdem  die  aufgreifende  Ortspolizuerhalt..
  zei-Behörde  durch  eine  aufzunehmende  Verhandlung  die  Thatsache  des  Bekortes
  ausge-kelns  oder  Umhertreibens  mit  der,  für  das  vorbereitende  summarische  Verfah-Auiffene
  Bett.  ren  zulässigen,  thunlichsten  Genauigkeit  festgestellt  hat,  in  das  nächsie  Korrek-|!s
  tionshaus  des  Verbandes  auf  Kosien  des  Landarmen-Fonds  abgeliefert.

Bei  dem  Transporte  dorthin  sind  die  über  den  Transport  der  Verbrecher
  und  Vagabonden  vom  Zivilstande  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  zu
befolgen;  in  der  Regel  ist  jedoch  derselbe  nur  durch  einen  Transporteur  zu  bewir-
        <pb n="69" />
        —  49  —

wirken,  welchem  von  der  absendenden  Behoͤrde  ein  Transportzettel  mitgegeben
und  von  der  Anstaltsinspektion  nach  erfolgter  Ablieferung  des  Kontravenienten
ein  Ablieferungsschein  ausgehändigt  wird.

S.  37.

Gegen  die  Bertler  wird,  sofern  sich  die  Angeschuldigten  im  ersten  Kontraventionsfalle
  ohne  Konkurrenz  erschwerender  Umstande  befinden  und  daher
die  Strafe  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  6.  Januar  1843.  gegen  sie  zur  Anwendung
  kommt,  die  Untersuchung  sogleich  nach  ihrer  Einlieferung  von  der
Anstaltsinspektion  vervollständigt,  und  auf  den  Grund  der  geschlossenen  und  an
die  Landarmen-Oirektion  einzusendenden  Akten,  von  dieser  die  verwirkte  Strafe
durch  Resolut  festgesetzt.

Die  Landstreicher  dagegen  und  diejenigen  Bettler,  welche  wegen  Bettelns
schon  einmal  bestraft  sind,  oder  unter  erschwerenden  Umständen  gebettelt  und
daher  nach  §F.  3.  des  allegirten  Gesetzes  die  Strafe  des  §F.  1.  ibid.  verwirkt
haben,  hat  die  Anstalts-Inspektion  zur  vorlaäufigen  Detention  in  das  Korrektionshaus
  zwar  ebenfalls  aufzunehmen,  die  gleichzeitig  eingegangenen  Verhandlungen
  über  den  vorläufig  festgestellten  Thatbestand  aber  an  das  Gericht  am
Orte  des  Korrektionshauses  zur  Einleitung  der  gerichtlichen  Umtersuchung  und
Abfassung  des  Straferkenntmsses  abzugeben.

In  Beziehung  auf  die  in  den  gerichtlichen  Untersuchungen  gegen  Landstreicher
  und  Bertler  erwachsenen  und  wegen  Unvermögens  von  dem  Komravenienten
  selbst  nicht  beizutreibenden  unerläßlichen  baaren  Auslagen,  zu  welchen
jedoch  die  Detentionskosien  nur  in  dem  Falle  zu  rechnen  sind,  wenn  die  bei
einem  anderen  Landarmen-Verbande  assoziirte  Gerichtsobrigkeit  des  Heimathsortes
  dafür  aufzukommen  hat,  wogegen  dieselben,  auch  während  der  Untersuchungshaft,
  für  die  beim  Kurmärkischen  Verbande  assozürten  Gerichtsobrigkeiten
  und  den  Kriminalfonds  von  dem  Landarmen-Fonds  übertragen  werden,  kommen
  die  Vorschriften  der  Kriminalordnung  zur  Anwendung.  «

5.38.

Gegen  die  Strafresolute  der  Landarmen-Direktion  steht  den  Kontravenienten
  innerhalb  einer  Frist  von  zehn  Tagen,  vom  Tage  der  Publikation  an,
der  Rekurs  an  den  Oberpraͤsidenten,  gegen  die  Straferkenntnisse  der  Gerichte
aber  das  Rechtsmittel  der  weiteren  Vrheddigung  nach  den  über  dieses  Rechtsmittel
  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  offen.

K.  39.

Die  Vollstreckung  der  Strafe,  gleichviel  ob  sie  von  der  Landarmen-Direktion
  oder  von  dem  Gerichte  festgesetzt  und  ohne  Unterschied,  ob  auf  Gefängniß
  oder  Strafarbeit  erkannt  worden,  erfolgt  allemal  in  dem  Korrektionshause
  des  Verbandes,  in  welches  der  Kontravenient  eingeliefert  worden.

Die  Kosien  der  Vollstreckung  der  von  der  Landarmen-Direktion  festgesetzten
  Strafen  trägt  der  Landarmen-Fonds.  In  Betreff  der  Kosten  der  Vollstreckung
  gerichtlich  erkannter  Strafen  gilt  die  Vorschrift  des  §.  37.

(Nr.  2932.)  F.  40.
        <pb n="70" />
        —  50  —

g.  40.
b.  gegen  Bett-  Die  Führung  der  Untersuchung,  sowie  die  Festsetzung  und  Vollstreckung

lue  wesche  der  verwirklen  Strafen  gegen  diejengen  Bettler,  welche  in  ihrem  Wohnorte

orte  beim  Bet-  Deim  Betteln  betroffen  werden,  liegt,  wenn  auf  die  Kontravention  die  Strafe

kein  #etroffen  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  6.  Januar  1843.  zur  Anwendung  kommt,  der
Polizeibehörde  dieses  Ortes,  falls  aber  die  Kontravention  zur  Bestrafung  nach
dem  §.  1.  ibidl.  angethan  isi,  denjenigen  Gerichten  ob,  welche  nach  den  bestehenden
  allgemeinen  Kompetenzvorschriften  zur  Verwaltung  der  Kriminalgerichtsbarkeit
  in  dem  begeichneten  Orte  innerhalb  des  nach  dem  Gesetze  zu  erkennenden
  Strafmaaßes  überhaupt  kompetent  sind.

S.  41.

Gegen  die  Strafresolute  der  Polizeibehörden  sieht  den  Kontravenienten
innerhalb  einer  zehntagigen  Frist,  vom  Tage  der  Publikarion  an,  der  Rekurs
an  die  Regierung  offen,  wogegen  für  die  zulässigen  Rechtsmittel  gegen  die  gerichtlichen
  Straferkenntnisse  die  hierüber  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften
maaßgebend  sind.

K.  42.
Das  in  den  vorstehenden  Hh.  40.  und  41.  angeordnete  Verfahren  finder

in  gleicher  Weise  gegen  diejenigen  statt,  welche  Kinder  zum  Betteln  anleiten
oder  ausschicken.  (I.  4.  des  Gesetzes  vom  6.  Januar  1843.)

K.  43.

Die  nach  F.  5.  des  Gesetzes  vom  6.  Januar  1843.  gegen  diejenigen,
welche  ihrer  Gewalt  oder  Aufsicht  untergebene  und  zu  ihrer  Hausgenossenschaft
gehörende  Personen  vom  Betteln  abzuhalten  unterlassen,  zu  verhängende  Strafe
bis  zu  8  Tagen  Gefängniß  wird  von  der  Ortspolizeibehörde  festgesetzt  und
vollstreckt.  Edenso  verfallen  umnündige,  in=  oder  außerhalb  ihres  Wohnortes
beim  Bekteln  betroffene  Kinder  lediglich  der  Korrektion  der  Polizeibehörde  ihres
Angehörigkeitsorts,  und  dürfen  dieselben  in  die  Korrektionshäuser  des  Landarmen-Verbandes
  nur  in  dem  Falle  eingeliefert  werden,  wenn  ihr  Angehörig-=keitsort
  zweifelhaft  oder  unbekannt,  oder  sie  in  Gemeinschaft  mit  ihren  außerhalb
  ihres  Wohnortes  bettelnden  Eltern  beim  Betteln  betroffen  sein  sollten.

.  44.
e.  Ar-  Gegen  die  Arbeitsscheuen  aller  drei  im  F.  6.  des  Gesetzes  vom  60.  Jabeisscheur.
  nuar  154.7.  aufgeführten  Kategorieen  wird  die  Untersuchung,  wenn  sich  die
Angeschuldigten  im  ersien  Kontraventionsfalle  besinden,  von  der  Polizeibehörde
ihres  Wohnortes  geführt  und  die  geschlossenen  Untersuchungsakten  werden  von
derselben  an  die  Landarmen-Oirektion  zur  Entscheidung  eingereicht.

Wird  von  der  letztern  die  ODenunziation  für  begründet  anerkannt,  so  hat
dieselbe  das  Strafresolut  abzufassen  und  mit  der  Publikation  zugleich  die  Einlieferung
  des  Oenunziaten  in  das  Landarmen-Haus  Behufs  Vollstreckung  der
Strafe  nach  beschrittener  Rechtskraft  des  Resoluts  (G.  38.)  anzuordnen.
        <pb n="71" />
        —  51  —

g.  45.

Gegen  ruͤckfaͤllige  Arbeitsscheue  aller  drei  in  dem  vorstehenden  Pararaphen
  bezeichneten  Kategorie'n  wird  dagegen  von  den  Polizei-Behoͤrden  ihres
Wehnortes  nur  der  Thatbestand  vorläufig  festgestellt  und  mit  den  hierüber
aufgenommenen  Verhandlungen  der  Kontravenient  in  das  Landarmen-Haus

abgeliefert,  woselbst,  nach  den,  in  den  9#.  36  —  39.  enthaltenen  Bestimmungen

über  das  Verfahren  gegen  Landstreicher  und  rückfällige  Bettler  von  dem  Gerichte
  am  Orte  die  Untersuchung  geführt  und  das  Straferkenntniß  abgefaßt
und  nach  beschrictener  Rechtskraft  in  dem  Landarmen-Hause  auch  vollstreckt
  wird.

Um  jedoch  der  Einlieferung  von  Angeschuldigten,  gegen  welche  nach  dem
Gesetze  von  Anfang  an  keine  genügende  Veranlassung  zur  Einleitung  der  Untersuchung
  vorlag  und  daher  demnächst  die  Freisprechung  Seitens  des  Gerichts
erfolgen  muß,  zur  Vermeidung  der  dadurch  vergeblich  erwachsenden  Transporkund
  Detenstionskosten  möglichst  vorzubeugen,  sollen  die  Ortspolizeibehbrden  auf
dem  platten  Lande  die  aufgenommenen  Verhandlungen  zur  vorläufigen  Feststellung
  des  Thatbestandes  zunächst  dem  Landrathe  des  Kreises  zur  Prüfung
vorlegen  und  nur  mit  der  ausdrücklich  erklärten  Zustimmung  desselben  den
Transport  des  Angeschuldigten  in  das  Landarmen-Haus  einleiten  dürfen.

S.  46.

Zur  mehreren  Sicherstellung  der  Beweisführung  in  den  gegen  die  sogenannten
  Wohnungs-Ertrotzer  zu  führenden  Untersuchungen  muß  die  nach  §.
6.  Nr.  3.  des  Gesetzes  vom  6.  Januar  1843.  von  der  Ortspolizei-Behörde
zu  besiimmende  Frisi,  innerhalb  deren  sich  der  Obdachslose  ein  anderweites  Unterkommen
  zu  verschaffen  hat,  dem  letztern  allemal  von  der  Ortspolizei-Behörde
  in  einem  von  ihm  zu  vollziehenden  Protokolle  angekündigt  und  darin  die
Belehrung  über  die  ihn  im  Nichtbeachtungsfalle  treffende  gesetzliche  Strafe
mit  aufgenommen  werden.

S.  47.

Die  Kosten  der  Detention  und  der  Unterhaltung  der  Arbeitsschenen  aller
drei  Kategorien  des  §.  6.  des  Gesetzes  vom  6.  Jannar  1813.  in  den  Landarmen-Häusern
  während  der  Umtersuchungs=  wie  Strafhaft,  deögleichen  die
Kosten  des  nach  den  Vorschriften  des  F.  36.  zu  bewirkenden  Transports  derselben
  in  die  Landarmen  =  Hduser,  werden  von  dem  Landarmen=  Fonds
getragen.

9.  48.

Die  Landstreicher  und  diejenigen  Arbeitsscheuen  und  außerhalb  ihres
Wohnortes  aufgegriffenen  Bettler,  welche  durch  gerichtliches  Erkenntniß  zu  der
im  F.  1.  des  Gesetzes  vom  6.  Januar  1843.  angedrohten  Strafe  verurtheilt
sind,  hat  die  Landarmen-Oirektion  nach  abgesessener  Strafzeit,  sofern  sie  Ausländer
  sind,  aus  dem  Lande  zu  weisen,  die  Inländer  aber  auf  den  von  ihr
unter  sorgfältiger  Beurtheilung  der  aus  den  Untersuchungs-Akten  sich  ergebenden
  persônlichen  und  Führungs-Verhältnisse  derselben,  festzusetzenden  Zeitraum

—  inner=2k

  vrektions
Versahren.
        <pb n="72" />
        —  52  —

innerhalb  des  im  F.  8.  des  allegirten  Gesetzes  angegebenen  höchsten  Maaßes
Behufs  ihrer  Korrektion  im  Landarmen-Hause  ferner  zu  detiniren.

In  gleicher  Weise  sollen  die  in  ihrem  Wohnorte  aufgegriffenen  Betller,
welche  wegen  Rückfälligkeit  oder  Bettelns  unter  erschwerenden  Umständen  die
Strafen  des  VJ.  1.  a.  a.  O.  erlitten  haben,  und  diejenigen  Personen,  welche  wegen
  Wiederholung  des  im  F.  4.  ebendaselbst  gedachten  Vergehens  der  Anleitung
  oder  Ausschickung  von  Kindern  zum  Berteln  bestraft  sind,  nach  abgebüßter
  Strafe  Behufs  ihrer  Korrektion  in  das  Landarmenhaus  abgeliefert  werden,
und  es  haben  daher  die  Gerichte,  von  welchen  die  Untersuchung  geführt  ist,
die  darüber  verhandelten  Akten  sogleich  nach  rechrskräftiger  Entscheidung  der
Landarmen-Oirektion  kar  Fesisetzung  der  Derentionszeit  einzusenden  und,  sobald
die  erkannte  Strafe  abgesessen  ist,  den  Transport  des  Korrigenden  in  das  Landarmenhaus
  nach  den  im  §.  36.  gegebenen  näheren  Besimmmungen  auf  Kosten
des  Landarmen-Fonds  einzuleiten.

Die  Kosien  der  Detention  Behufs  der  Korrektion  fallen  dem  Landarmen-Fonds
  zur  Last.

K.  49.

Die  Einsperrung  Behufs  der  Korrektion  nach  verbüßter  Strafe  ist  nicht
als  eine  weitere  Strafe  zu  bekrachten,  vielmehr  ist  der  Zweck  dieser  Einsperrung
die  Besserung  der  eingelieferten  Kontravenienten  und  ihre  Zurückführung  zu
einem  ehrlichen  Broderwerbe.

Die  Verwaltung  der  Korreklionsanstalt  wird  hierbei  einerseits  das  strengsse
Anhalten  der  Korrigenden  zur  Arbeit,  zum  pünktlichen  Gehorsam  und  zu  einer
regelmaßigen  Lebensweise,  namentlich  zur  unbedingten  Vermeidung  des  Genusses
  von  Branntwein  oder  anderer  spirituöser  Getränke,  andererseits  aber  eine
humane  und  streng  unparteissche  Behandlung  derselben,  die  Fürsorge  für  ihr
künftiges  ehrliches  Fortkommen,  wohin  namentlich  die  Eröffnung  der  Moglichkeit,
  durch  ihren  Nebenverdienst  sich  allmalig  einen  kleinen  Fonds  zur  Begründung
  eines  selbsiständigen  Broderwerbes  ansammeln  zu  können,  zu  rechnen  ist,
und  hauptsächlich  die  Einwirkungen  des  Seelsorgers  der  Anstalt  auf  das  Gemüth
  derselben  als  die  Mittel  zu  betrachten  haben,  um  diesen  Zweck  zu  erreichen.


Die  näheren  Instruktionen  zur  Sicherung  desselben  bleiben  der  Haus-Ordnung
  vorbehalten,  welche  für  jede  Korrektionsanstalt  zu  ertheilen  isl.

.  50.

Nach  Ablauf  der  festgesetzten  Detentionszeit  hat  die  Inspektion  der  Anstalt,
  nach  zuvor  eingeholter  Autorisation  der  Landarmen-Oirektion,  den  Korrigenden
  mit  einem  auf  die  nächste  Route  beschränkten  Passe,  und  mit  einem
seinen  nothdürftigen  Unterhalt  auf  der  Reise  deckenden  Zehrpfennig,  soweit
nicht  der  aufgesammelte  eigene  Vermögensbestand  des  Korrigenden  denselben
entbehrlich  macht,  wenn  er  einen  Angehörigkeirsort  hat,  nach  demselben,  wo
ncht  nach  dem  Orre  zu  entlassen,  wo  derselbe  seinen  Broderwerb  zu  finden
glaubt.

Sie
        <pb n="73" />
        –  33  —

Sie  ist  jedoch  verpflichtet,  der  Polizeibehörde  dieses  Ortes  schon  vorher
von  dem  Eintreffen  des  Korrigenden  Nachricht  zu  geben.

g.  51.

Sollte  sich  der  entlassene  Korrigende  binnen  4  Wochen  nach  seiner  Entlassung
  aus  der  Korrektionsanstalt  uͤber  einen  zu  seinem  Fortkommen  hinreichenden
  Erwerb  nicht  ausweisen,  so  ist  von  der  Landarmen-Direktion  auf  den
Amterag  der  Ortsbeh#rde  seines  dermaligen  Aufenthalts,  sofern  dieser  überhaupt
noch  im  Bereiche  des  Landarmen-Verbandes  der  Kurmark  stattfindet,  dessen
Wiedereinsperrung  in  die  Anstalt  bis  zur  Führung  dieses  Nachweises  annordnen.

Auf  der  andern  Seite  soll  es  der  Landarmen-Direktion  in  einzelnen

a#llen,  wo  sich  ein  Korrigende  durch  musterhafte  Führung  in  der  Anstar  des
Vertrauens  besonders  würdig  gemacht  hat,  und  zugleich  eine  bestimmte  Gelegenheit
  zum  ehrlichen  Broderwerbe  außerhalb  derselben  nachweisen  kann,  auf
den  Antrag  der  Anstaltsinspektion  freistehen,  denselben  noch  vor  dem  Ablaufe
der  ursprünglich  festgesetzten  Detentionszeit  aus  dem  Hause  zu  entlassen.

g.  52.

Die  Zwecke  des  Landarmen-Verbandes  erstrecken  sich  endlich  auf  die  Geelunzun

scher  Verwahrung  und  Heilung  der  Geisteskranken  aus  den  assozürten  Landestheilen.


Das  über  die  Bedingungen  der  Aufnahme  der  Geisteskranken  in  die
dazu  bestimmten  Anstalten  und  deren  Behandlung  in  denselben  bestehende  besondere
  Reglement  vom  16.  April  1802.  soll,  mit  Rücksicht  auf  die  Fortschrirte
der  neueren  Zeit  in  dem  Heilverfahren  gegen  Gemäthskranke,  ebenfalls  einer
sorgfältigen  Revision  und  Umarbeitung  unterworfen  werden.

S.  53.

wahrung  der

Geisteskranlen.


Damit  die  Theilnahme  Unserer  getreuen  Unterthanen  in  den  bei  dem  Schiuß-Be-Landarmen-Verbande
  der  Kurmark  assoziirten  Landestheilen  an  den  für  das  Kimmungen.

Gemeinwesen  so  wohlthätigen  Anstalten  desselben  stets  rege  erhalten  werde,  hat
die  Landarmen-Direknon  alljährlich  nach  dem  Rechnungsabschlusse  die  Resultate
der  Verwaltung  in  Beziehung  auf  die  Kandarmen-Rlge,  das  Korrigendenwesen
  und  die  Heilung  und  Pflege  der  Gemüthskranken  in  einer  summarsschen
Nachweisung  durch  die  Amtsblätter  Unserer  Regierungen  zu  Potsdam  und
Frankfurk  a.  d.  O.  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  14.  Januar  1848.

(L.  S8.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Uhden.  v.  Diesberg.

 

Jehrgang  4848.  (Nr.  2932—2933.)  9  (Nr.  2933.)
        <pb n="74" />
        I.  Deiche,  die

zu  leinem
Deichverbande
  gehören.

—  64  —
(Nr.  2933.)  Gesetz  uͤber  das  Deichwesen.  Vom  28.  Januar  1848.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  #c.  2c.

verordnen,  da  die  bestehenden  Gesetze  über  das  Deichwesen  sich  als  unzureichend
erwiesen  haben,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministerimms,  nach  Anherung
Unserer  getreuen  St##nde,  und  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres  Staats-Raths,
  für  alle  Theile  Unserer  Monarchie  was  folgt:

.  1.

Deiche  oder  ähnliche  Erhöhungen  der  Erdoberfläche,  welche  die  Ausbreitung
  der  zeitweise  aus  ihren  Ufern  tretenden  Gewässer  beschränken,  dürfen  in
der  ganzen  Breite,  welche  das  Wasser  bei  der  höchsten  Ueberschwemmung  einnimmt
  (Inundationsgebiet),  nicht  anders  als  mit  ausdrücklicher  Genehmigung
der  Regierung  neu  angelegt,  verlegt,  erhöht,  sowie  ganz  oder  theilweise  zerslört
werden.

Wer  diesem  Verbote  zuwider  handelt,  soll  polizeilich  nicht  nur  mit  einer
Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern  bestraft,  sondern  auch,  wenn  es  erforderlich
ist,  zur  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  angehalten  werden.

Auf  Schutzmaaßregeln,  welche  in  Nothf#llen  für  die  Dauer  der  Gefahr
getroffen  werden,  finden  diese  Vorschristen  keine  Anwendung.

.  2.

Vor  Ertheilung  der  Genehmigung  (F.  1.)  hat  die  Regierung  nach  ihrem
Ermessen  in  erheblicheren  Fallen  die  Betheiligten  zu  hören.

Ist  es  ungewiß,  welche  Personen  als  22  t  zu  betrachten  sind,  so
kann  die  Regierung  eine  öffentliche  Aufforderung  mit  der  Verwarnung  erlassen,
daß  diejenigen,  welche  sich  binnen  der  zu  bezeichnenden  Frist  nicht  gemeldet
haben,  mit  späteren  Einwendungen  nicht  mehr  gehört  werden  sollen.

Eine  solche  Aufforderung  ist  Kreeinaal  in  die  Amtsblätter  des  Regierungs-Bezirks
  einzurücken,  und  in  den  berreffenden  Gemeinden  auf  die  ortsübliche
Weise  bekannt  zu  machen.

*
Die  Genehmigung  zu  einer  Anlage,  Verlegung  oder  Erhöhung  C.  1.)
ist  zu  versagen,  wenn,  nach  dem  Urtheile  der  Regierung,  das  nothwendige
Abflußprofil  des  Hochwassers  dadurch  beschränkt  werden  würde.

g.  4.

Ist  ein  schon  vorhandener,  zum  Schutz  der  Laͤndereien  mehrerer  Besitzer
dienender  Deich  ganz  oder  theilweise  verfallen,  oder  durch  Naturgewalt  zerstoͤrt,
  so  kann  die  Regierung  fordern,  daß  derselbe,  nach  ihrer  Anweisung,  bis
aeenigen  Höhe  und  Skrke  wieder  hergestellt  werde,  welche  er  früher  gehabt
  hat.

Auch
        <pb n="75" />
        Auch  ist  die  Regierung  berechtigt,  in  Ansehung  der  Deiche  dieser  Art
diejenigen  Maaßregeln  vorzuschreiben,  welche  erforderlich  sind,  um  deren  Erhaltung
  in  ihrem  bisherigen  Umfange  und  Zustande  zu  sichern.

5.
Die  Regierung  ist  ermächtigt,  Diejenigen,  welche  den  Deich  zu  erhalten,
oder  wiederherzustellen  verpflichtet  sind,  hierzu  durch  Exekution  anzuhalten.

K  6.

Ist  es  ungewiß  oder  streitig,  wer  zur  Unterhaltung  oder  Wiederher-=siellung
  des  Deichs  verpflichtet  sei,  so  kann  die  Regierung  die  Leistungen  interimistisch
  von  Demjenigen  fordern,  welcher  den  Deich  seither  unterhalten  hat,
eder  wenn  dieser  unbekannt  oder  nicht  leistungsfahig  ist,  von  denjenigen  Grundbesitzern,
  deren  Grundstücke,  nach  dem  Ermessen  der  Behörde,  durch  den  Deich
geschützt  werden.  Kann  die  Ermittelung  dieser  Grundbesitzer  nicht  so  schnell
geschehen,  als  die  Oripglcheet  des  Falles  es  erfordert,  so  steht  der  Regierung
frei,  die  sämmtlichen  Grundbesitzer  derjenigen  Ortschaften,  in  deren  Ortefeldmark
  oder  Gemeindebezirke  der  Deich  belegen  ist,  zu  den  nöthigen  Leistungen,
nach  Verhältniß  ihres  Grundbesitzes,  anzuhalten,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
diese  Grundbesitzer  zur  Gemeinde  gehören  oder  nicht.

g.  7.

Die  Regierung  setzt  in  einem  solchen  Falle  C.  6.)  durch  ein  Resolut
fest,  wer  die  Baulast  interimistisch  zu  tragen  hat,  und  wie  die  Beiträge  zu
vertheilen  sind.  ,  "

Gegen  ein  solches  Resolut  ist  der  Rekurs  an  das  Finanzministerium  zulaͤssig;
  derselbe  muß  jedoch  innerhalb  einer  vierwoͤchentlichen,  mit  dem  nächssen.
Tage  nach  der  Mittheilung  des  Resoluts  beginnenden  preklusivischen  Frist  bei
der  Regierung  angemeldet  und  gerechtfertigt  werden.  Erfolgt  innerhalb  dieser
  Frist  nur  die  Anmeldung,  so  fsind  die  Verhandlungen  ohne  Wetteres  zur
Entscheidung  über  den  Rekurs  an  das  Ministerium  einzusenden,  und  später  angebrachte
  neue  Thatsachen  oder  Ausführungen  nicht  zu  berücksichtigen.

Die  Vollstreckung  des  Resolms  wird  durch  die  Einlegung  des  Rekurses
nicht  aufgehalten.

K.  8.

Den  zur  Unterhaltung  oder  Wiederherstellung  eines  Deichs  interimistisch
Herangezogenen  bleibt  vorbehalten,  ihre  Ansprüche  auf  Erstattung  ihrer  Beinäge
  oder  des  Werths  ihrer  Leistungen  im  Rechtswege  gegen  die  eigentlich
Verpflichteten  geltend  zu  machen.

g.  9.

Die  von  der  Regierung  ausgeschriebenen  Beiträge  und  Leistungen  sind
den  öffentlichen  Lasten  gleich  zu  stellen,  und  haben  in  Kollisionsfällen  vor  denselben
  den  Vorzug.

(##  2933.)  9°  9.  10.
        <pb n="76" />
        —  66  —

g.  10.

In  denjenigen  Faͤllen,  in  welchen  eine  interimistische  Regulirung  der
Baulast  hat  erfolgen  müssen  (§#.  6.  und  7.),  liegt  der  Regierung  ob,  zur  Regelung
  der  kuͤnftigen  Leistungen  durch  Bildung  eines  Deichverbandes  (F.  11.
und  folgende),  auch  ohne  Antrag  der  Betheiligten,  die  erforderliche  Einleitung

u  treffen.
6.  Zeigt  sich  bei  ndherer  Erörterung  die  Bildung  eines  Deichverbandes
nicht  als  erforderlich,  so  ist  die  Regierung  die  fernere  Erhaltung  des  Deiches
zu  verlangen  nicht  mehr  befugt.  ie  Betheiligten  sind  von  dieser  Lage  der
Sache  in  Kenntniß  zu  setzen.

Der  Einleitung  zu  einem  Deichverbande  bedarf  es  nicht,  wenn  durch
Anerkenntniß  oder  im  Nrchtswege  ein  Verpflichteter  ermittelt  und  derselbe  leistungsfähig
  ist.

S.  11.

il.  Deichver-  Ist  es  zur  Abwendung  gemeiner  Gefahr  oder  zur  erheblichen  Foͤrderung

bände.  der  Landeskultur  erforderlich,  Deiche  und  dazu  gehörige  Sicherungs=  und  Meliorationswerke
  anzulegen,  zu  erweitern,  oder  zu  erhallen,  so  sollen  die  Besitzer
sämmtlicher  der  Ueberschwemmung  ausgesetzten  Grundstücke  zur  gemeinsamen
Anlegung  und  Unterhaltung  der  Werke  unter  landesherrlicher  Genehmigung  zu
Deichverbänden  vereinigt  werden.  Zuvor  sind  jedoch  alle  Betheiligte,  nöthigenfalls
  nach  Erlassung  eines  öffentlichen  Aufgebots,  welches  die  im  §F.  Z.  bestimmte
  Wirkung  hat,  mit  ihren  Anträgen  zu  hören.

§.  12.

Eine  solche  Vereinigung  soll  insbesondere  in  folgenden  Fällen  herbeigeführt
  werden:

a)  wenn  es  darauf  ankommt,  die  Grundbesitzer  einer  noch  unverwallten
Niederung  zur  Anlegung  und  ferneren  Erhaltung  von  Deichen  und  Meliorationswerken
  zu  verpflichten;

b)  wenn  die  Grundbesitzer  einer  schon  verwallten  Niederung  zur  Verbesserung
  und  Unterhaltung  von  Deichen  und  Meliorationswerken,  welche
seither  nur  von  einzelnen  Betheiligten  angelegt  und  unterhalten  wurden,
verbindlich  zu  machen  sind;

)  wenn  dergleichen  Deiche  und  die  mittelst  derselben  geschützten  Grundbesitzer
  einem  schon  bestehenden  Deichverbande  angeschlossen  werden
sollen;

d)  wenn  Verwaltungs=  und  Meliorationsanlagen  schon  bestehender  Deichverbande
  erweitert,  und  auf  unverwallte  Grundstücke  der  noch  nicht  zum
Deichverbande  gehörenden  Besitzer  ausgedehnt  werden  sollen;

**-Grundbesitzer,
  welche  derselben  Niederung  angehören,  und  mit  Rücksicht
auf  die  Lage  ihrer  Grundstücke  ein  gemeinschafrliches  Interesse  haben,  sollen  in
der  Regel  zu  Einem  Deichverbande  vereinigt  werden.  Eine  Ausnahme  kann
na-
        <pb n="77" />
        –  57  —

namentlich  dann  gestattet  werden,  wenn  für  einen  Theil  der  Niederung  der
Zweck  mit  erheblich  geringeren  Kosten  erreicht  werden  kann.

S.  14.

Mehrere  Deichverbände,  welche  ein  gemeinschaftliches  Interesse  rücksichtlich
  der  Erhaltung  ihrer  Deiche  haben,  können  mit  landesherrlicher  Genehmi-Ju
  entweder  zu  Einem  Deichverbande  vereinigt,  oder  unter  eine  gemeinsame

eichverwaltung  gestellt  und  zur  gegenseitigen  Unterstützung  bei  Durchbrüchen
und  anderen  außerordentlichen  Besshbigungen  der  Deiche  verpflichtet  werden.

15.

Für  jeden  Deichverband  ist  ein  landesherrlich  zu  vollziehendes  Statut
abzufassen,  in  welchem  folgende  Gegenstände  näher  zu  bestimmen  sind:

a)  der  Umfang  des  Sozietätszweckes,

b)  die  Deichpflicht  oder  die  Art  und  Vertheilung  der  zur  Anlegung  und  Unterhaltung
  der  Schutz=  und  Meliorationswerke  erforderlichen  Beiträge
und  Leistungen,

c)  die  *  den  Grundbesitzern  zu  uͤbernehmenden  Beschraͤnkungen  des  Eigenthums,


d)  das  den  Staatsbehoͤrden  beizulegende  Recht  der  Oberaufsicht,

e)  die  Organisation,  so  wie  die  Befugnisse  und  Pflichten  der  Deichverwaltungs-Behörde,


1)  das  Recht  der  Deichgenossen,  persönlich  oder  durch  Abgeordnete  bei  der
Verwaltung  der  Deichangelegenheiten  mitzuwirken,

6)  die  Folgen  der  Auêdeichung.

K.  16.

Die  Deichpflicht  G.  15b.)  muß  von  allen  einzelnen,  durch  die  Deichund
  Meliorationswerke  geschützten  oder  verbesserten  ertragsfahigen  Grundstücken,
Hof=  und  Baustellen,  auch  wenn  dieselben  sonst  von  den  gemeinen  Lasten  befreit
  oder  dabei  bevorrechtet  sind,  nach  dem  im  Statute  zu  bestimmenden  Maaßstabe
  gleichmäßig  getragen  werden.  Als  Vertheilungsmaaßstab  ist  in  der  Regel
das  Verhälims  des  abzuwendenden  Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils
anzunehmen;  aus  besonderen  Gründen  kann  jedoch  ein  anderer  Vertheilungs-Maaßstab
  zugelassen  werden.

Eine  Befreiung  von  der  Deichpflicht  kann  künftig  auf  keinerlei  Weise,
auch  nicht  durch  Verjährung,  erworben  werden.

K.  17.

Die  Vertheilung  der  Deichpflicht  unter  die  Deichgenossen  erfolgt  selbst
dann  nach  den  Grundsätzen  des  F.  10.,  wenn  diese  Mich  bis  dahin  auf
Grund  spezieller  Rechtstitel  zwischen  diesen  Personen  in  anderer  Art  vertheilt
  war,  oder  Einzelne  danach  von  Anderen  ganz  übertragen  werden  muß
(Tr.  2933.)  n
        <pb n="78" />
        —  68  —

In  solchen  Fällen  könmen  aber  die  durch  einen  speziellen  Rechtstitel  Berechtigten
  Eneschädigung  für  die,  erst  durch  den  Deichverband  ihnen  auferlegten
Leistungen  von  den  durch  jenen  Titel  Verpflichteten,  nach  Maaßgabe  desselben,
in  soweit  fordern,  als  diese  Leistungen  schon  vor  Erichtung  des  Deichverbandes
  zur  Erhaltung  oder  Wiederherstellung  der  früheren  Schutzanlagen  nothwendig
  waren.

Die  Verpflichtung  zu  solchen  Enkschädigungen  kann  gegen  eine  verhältnißmäßige
  Vergütung  abgelöst  werden.

S.  18.

Die  in  einem  Deichverbande  zu  leistende  Deichpflicht  ruht  unablöslich
auf  den  Grundstücken,  ist  den  öffentlichen  Lasten  gleich  zu  achten  und  hat  in
Kollisionsfäkllen  vor  denselben  den  Vorzug.

S.  19.

Die  Erfüllung  der  Deichpflicht  kann  von  der  Deichverwaltungs-Behörde
in  eben  der  Art,  wie  dies  bei  den  öffentlichen  Lasten  zulässig  ist,  durch  Exekution
  erzwungen  werden.  Diese  Exekution  findet  auch  Statt  gegen  Pächter,
Nutznießer  oder  andere  Besitzer  des  verpflichteten  Grundstücks,  vorbehaltlich
ihres  Regresses  an  den  rigentlich  Verpflichteten.

F.  20.

Die  Eigenthümer  der  eingedeichten  Grundstücke  und  Vorländer  sind  verpflichtet,
  auf  Anordnung  der  Deichbehörde,  dem  Verbande  den  zu  den  Schutzund
  Meliorationsanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden  gegen  Vergütung
abzutreten,  desgleichen  die  zu  jenen  Anlagen  nöthigen  Materialien  an  Sand,
Lehm,  Rasen  u.  s.  w.  gegen  Ersatz  des  durch  die  Fortnahme  derselben  ihnen
enestandenen  Schadens  zu  überlassen.  Der  außerordentliche  Werth  ist  bei  Festsetzung
  der  Vergütung  oder  Entschddigung  nicht  in  Anrechnung  zu  bringen.

g.  21.

Auch  diejenigen  Beschränkungen  des  Eigenthums,  denen  sich  die  nicht
zum  Deichverbande  gehörenden  Bester.  des  Vorlandes,  oder  der  am  Flußufer,
in  der  Nähe  der  Deiche,  oder  der  gemeinschaftlichen  Gräben  und  Schleusen
belegenen  Grundstücke  zu  unterwersen  haben,  sind  in  dem  Deichstatute  näher  zu

estimmen.

g.  22.

Streitigkeiten  über  die  Fragen,  ob  ein  Grundstück  nach  F.  16.  deichpflichtig
  ist,  oder  wie  die  Deichlast  zu  vertheilen  ist,  sind  mit  Ausschluß  des
Rechtsweges,  von  den  Verwaltungsbehörden  zu  entscheiden.

g.  23.
        <pb n="79" />
        K.  23.

Die  bei  Publikation  des  gegenwärtigen  Gesezes  vorhandenen  Deichordnungen
  und  Statute  bleiben  zwar  in  Krasc,  doch  sollen  dlejenigen,  bei  denen
es  erforderlich  erscheint,  einer  Revision  unterworfen  werden.  Ihre  Abänderung
und  Aufhebung  kann  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung  erfolgen.

S.  24.

Die  Regierung  ist  beiunt,  eine  solche  Benutzung  der  Deiche,  welche  deren  m.
Widerstandsfähigkeit  zu  schwächen  geeignet  ist,  zu  beschränken  oder  ganz  zu  munzen.
untersagen.  Werden  hierdurch  wohlerworbene  Rechee  eingeschränkt  oder  aufgehoben,

  so  hat  der  zur  Unterhaltung  des  Deiches  Verpflichtete  den  Berechtigen

zu  entschädigen.

K.  25.

Ist  die  Erhaltung  eines  Deiches  zur  Sicherung  einer  Niederung  gegen
Ueberschwemmung  nothwendig,  so  müssen  bei  drohender  Gefahr,  nach  Anordnung
  der  Polizeibehörde,  alle  Bewohner  der  bedrohten  und  nöthigenfalls  auch
der  benachbarten  Gegend  zu  den  Schugarbeiten  unentgeltlich  Hülfe  leisten  und
die  erforderlichen  Arbeitsgeräthe  und  Transportmittel  mit  zur  Stelle  bringen.

Die  Polizeibehrde  kann  die  in  solchen  Fällen  nöthigen  Maaßregeln  sofort
durch  Exekution  zur  Ausführung  bringen;  sie  ist  befugt,  die  Verabfolgung  der
zur  Abwehr  der  Gefahr  dienlichen  Materialien  aller  Art,  wo  solche  sich  finden
mögen,  zu  fordern,  und  diese  müssen  mit  Vorbehalr  der  Ausgleichung  unter  den
Verpflichteten,  und  der  Erstattung  des  Schadens,  bei  dem  jedoch  der  außerordenrliche
  Werth  nicht  in  Anrechnung  kommt,  von  den  Besitzern  verabfolgt
werden.

K.  26.

Auf  Deiche,  die  zu  einem  Deichverbande  gehören,  findet  die  WVorschrift
des  F.  25.  nur  in  soweit  Anwendung,  als  das  Deichstatut  nicht  andere  Bestimulungen
  enthült.

K.  27.

In  Beziehung  auf  die  Anlegung  oder  Veränderung  von  Deichen  oder
Meliorationswerken,  welche  auf  die  Vertheidigungsfahigkeit  der  Festungen  einzuwirken
  geeignet  sind,  bewendet  es  bei  der  Vorschrift  des  §.  12.  des  Regulativs
  vom  42.  September  1828.  über  das  Verfahren  bei  baulichen  Anlagen  oder
sonstigen  Veränderungen  der  Erdoberflache  innerhalb  der  nächsten  Umgebungen
der  Festungen.

g.  28.

Alle  von  dem  gegenwaͤrtigen  Geseße  abweichende  Bestimmungen  der

allgemeinen  Landesgesetze  oder  der  für  einzelne  Landestheile  bestehenden  Verord-(Tr.
  2038.)  nun-
        <pb n="80" />
        nungen,  namentlich  die  §#.  63.  bis  65.  Titel  15.  Thl.  II.  des  Allgemeinen
Landrechts,  werden  hierdurch  aufgehoben.

Ins  Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
ĩegel.
Gegeben  Berlin,  den  28.  Januar  1848.

(L.  8)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Uhden.  ov.  Düesberg.

Beglaubigt:
Bode.
        <pb n="81" />
        —  61  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

Nr.  7—

 

(Nr.  2934.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Greiffenberger  Kreisobligationen
  im  Betrage  von  128,000  Rthlrn.  Vom  14.  Januar  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  den  Greiffenberger  Kreisständen  auf  den  Kreistagen  vom
20.  November  1846.  und  vom  20.  August  1847.  beschlossen  worden,  die  zur
Ausführung  des  Baues  einer  Chaussee  von  Plathe  durch  den  Greiffenberger
Kreis  über  Greiffenberg  und  Treptor  a.  R.  erforderlichen  Geldmitrel  im  Wege
einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände,
  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskoupons  versehene
  Kreisobligationen  zu  dem  Betrage  von  einmalhundertachtund  zigt
send  Thalern  ausstellen  zu  duͤrfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Glaͤubiger
  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des
§.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Aussiellung  von  Greiffenberger
Kreigobligationen  zum  Betrage  von  einmalhundertachtundz  igtausend  Thalern,
welche  in  folgenden  Apoints

10,000  Rehlr.  5  50  Rehlr.
38,000  =  à  100  =
80,000  à  500
128,000  Rthlr.

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen  und  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer
mit  4  Prozent  jährlich  zu  verzinsen,  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  vom  1.  Januar  1848.  ab,  mit  jährlich  2  Prozent  des
Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  mil  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.  Das
vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Drikter  ertheilen,
und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine  Gewähr=Fahrgang

  1848.  (Nr.  2934.)  10  leistung

 

0o50

und

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Maͤrz  1848.
        <pb n="82" />
        leistung  Seitens  des  Staats  nicht  uͤbernommen  wird,  isi  durch  die  Gesetz--Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Gegeben  Berlin,  den  14.  Januar  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  v.  Düesberg.

 

 

Schema.  ,
Obligation
des  Greiffenberger  Kreises.
Liit  41
über  Thaler  Preußisch  Kurant.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Greiffenberger  Kreises
  bekennt  auf  Grund  des  unter  dem  26.  März  1847.  Allerhöchst  bestätigten
Kreistagsbeschlusses  vom  20.  November  1846.  sich  Namens  des  Kreises  durch
diese  für  jeden  Inhaber  gültige  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von

—  Thaler  Pägich  Kurant
nach  dem  Münzfuße  von  1764.,  welche  gegen  Leistungen  für  den  Greiffenberger
Kreis  kontrahirt  worden.

Die  Bezahlung  geschieht  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behuf  gebildeten
Tilgungsfonds  von  jährlich  zwei  Prozent  des  Kapitals.  Die  Folgeordnung
der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch  das  Loos  bestimmt.  Bis
u  dem  Tage,  wo  solchergesialt  das  Kapical  nach  der  in  dem  Amtsblatte  der
Rrgierung  zu  Stettin  deshalb  ergehenden  öffentlichen  Bekanntmachung  zu  entrichten
  ist,  wird  es  in  halbj#hrlichen  Terminen,  von  heute  ab  gerechnet,  mit
Vier  Prozent  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.  Die  Ausbezahlung
der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  resp.  gegen  bloße  Rückgabe  der  hiermit
ausgegebenen  Zinsscheine  und  dieser  Schuldverschreibung.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zur  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Greiffenberg,  den
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Greiffenberger

reise.
Mit  diesen  Obligationen  sind  10  JZinskupons
von  Nr.  1  —10  mit  gleicher  Unterschrift  ausgegeben,
  deren  Rückgabe  bei  früherer  Einlssung
  des  Kapitals  mit  der  Schuldverschreibung
erfolgt.

Zins-
        <pb n="83" />
        —  63  —
Zins-Kupon

»  »  «  zu  der  ·
Kreis-Obligation  des  Greiffenberger  Kreises.
Litt.  M.  über  Thaler  Kurant.

Inhaber  empfángt  in  der  Zeit  vom  26.  Juni  bis  2.  Juli  und  28.  Deember
  bis  3.  Januar  jeden  Jahres  gegen  Rückgabe  dieses  Kupons  an
salbläbrigen  Zinsen  bei  der  Kreiskasse  herrselon  oder  Landschaftskasse  zu

Treptow  a.  R.
“  Thaler  Preußisch  Kurant.
Greiffenberg,  den  ten  18

Die  ständische  Kommission  für  ben  Chausseebau  im  Greiffenberger
eise.

 

(Nr.  2935.)  Verordnung  uͤber  die  Errichtung  von  Handelskammern.  Vom  Atten  Februar
  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

haben  Uns  bewogen  gefunden,  zur  Beförderung  des  Handels  und  der  Gewerbe

über  die  Errichtung  von  Handelskammern  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums

  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  zu  verordnen,  was  folgt:

K.  1.
Für  jeden  Ort  oder  Bezirk,  wo  wegen  eines  bedeutenden  Handels=  oder  Enichtun
gewerblichen  Verkehrs  ein  Bedürfniß  zu  einer  Handelskammer  obwaltet,  soll  benm  ane
eine  solche  nach  Einholung  Unserer  besonderen  Genehmigung  errichtet  werden.

,  g.  2.
Bei  Ertheilung  dieser  Genehmigung  G.  1.)  werden  Wir  zugleich  das
Erforderliche  bestimmen:

1)  wegen  des  Sitzes  der  Handelskammer,  wenn  diese  für  einen  über  mehrere
  Orte  sich  erstreckenden  Bezirk  errichtet  wird;

2)  wegen  der  Jahl  der  Mitglieder  der  Handelskammer,  so  wie  der  Stellvertreter
  derselben;

3)  wegen  Eintheilung  des  Bezirks  der  Handelskammer  zum  Behufe  der
Wahl  der  Mitglieder  und  deren  Stellvertreter  in  engere  Bezirke,  wo
solche  nach  den  örrlichen  Verhältnissen  nöthig  befunden  wird;  und

4)  wegen  desjenigen  Betrages  der  in  der  Steuerklasse  der  Kaufleute  mit
kaufmäannischen  Rechten  zu  entrichtenden  Gewerbesteuer,  durch  welchen
die  Befugniß  der  Handel=  und  Gewerbetreibenden  zur  Theilnahme  an
der  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  bedingt  sein  soll.

g.  3.
Besteht  in  dem  Bezirke,  fuͤr  welchen  eine  Handelskammer  errichtet  werden
  soll,  eine  kaͤufmaͤnnische  Korporation  oder  Innung,  so  werden  Wir,  nach
(Nr.  2934—2935.)  10  An-
        <pb n="84" />
        —  64  —
Anhbrung  der  Korporation  oder  Innung,  diejenigen  besonderen  Bestimmungen

treffen,  durch  welche  die  bestehenden  korporativen  Verhälknisse  die  geeignete
Berücksichtigung  finden.  ¾
Bestimmung  Die  Handelskammern  haben  die  Bestimmung,  auf  Verlangen  der  vorwn

  audele  ·  esetzten  Provinzial=  und  Centralbehörden  Berichte  und  Gutachten  über  Hand


els=  und  Gewerbeangelegenheiten  zu  erstatten,  auch  nach  eigenem  Ermessen
ihre  Wahrnehmungen  über  den  Gang  des  Handels  und  der  Gewerbe,  so  wie
über  die  für  den  Verkehr  bestehenden  Anstalten  und  Einrichtungen  zur  Kenntniß
  jener  Behörden  zu  bringen  und  diesen  ihre  Ansichten  darüber  mitzutheilen,
durch  welche  Mittel  Handel  und  Gewerbe  zu  fördern  sind,  welche  Hindernisse
  entgegen  stehen  und  in  welcher  Weise  dieselben  zu  beseitigen  sind.

Den  Handelskammern  kann  zugleich  die  Beaufsichtigung  der  auf  Handel
  und  Gewerbe  Bezug  habenden  öffentlichen  Anstalten  übertragen  werden.

(86.

Die  Handelskammern  haben  über  die  anzustellenden  Makler,  so  wie  über
die  zur  Verwaltung  öffentlicher  Anstalten  für  Pendel  und  Gewerbe  zu  ernennenden
  Personen  ihr  Gutachten  abzugeben.

K.  6.
Woahl  der  Zum  Mitgliede  einer  Handelskammer  oder  zum  Stellvertreter  kann  nur
2#  lier  und  gewählt  werden,  wer  dreißig  Jahre  oder  darüber  alt  ist,  ein  Handels-,  Rhederei=
  oder  Fabrikgeschäft  seit  wenigstens  fünf  Jahren  für  eigene  Rechnung
allein  oder  als  Gesellschafter  persönlich  betreibt,  in  dem  Bezirke  der  Handelskammer
  seinen  ordentlichen  Wohnsitz,  sowie  den  Hauptsitz  seines  Gewerbes  hat
und  unbescholtenen  Rufes  ist.

Die  bei  Erneuerung  der  Handelskammer  austretenden  Mitglieder  oder

Stellvertreter  (I.  9.)  können  wieder  erwählt  werden.

g.  7.

Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  sind
sämmtliche  Handel=  und  Gewerbetreibenden  des  Bezirks  der  Handelskammer
berechtigt,  welche  den,  nach  Vorschrift  des  §F.  2.  Nr.  4.  bestimmten  Betrag  der
in  der  Steuerklasse  der  Kaufleute  mit  kaufmännischen  Rechten  zu  enrrichtenden
Gewerbesteuer  zahlen.

Wird  dieser  Steuerbetrag  von  einer  Handlungsgesellschaft  gezahlt,  so
K  dieselbe  nur  durch  eines  ihrer  Mitglieder  an  der  Wahl  Theil  zu  nehmen

efugt.
8

g.  8.

Die  Regierung  ernennt  den  Kommissarius  zur  Abhaltung  der  Wahl,
oder,  wenn  der  Bezirk  der  Handelskammer  in  engere  Bezirke  zerfaͤllt  (F.  2.
Nr.  3.),  diejenigen,  welche  in  diesen  die  Wahlen  einleiten  und  dabei  den  Vorsitz
  fuͤhren  sollen.

Die  Kommissarien  berufen  durch  Umlaufschreiben  die  Wahlberechtigten
zur  Versammlung  Nach  Eröffnung  derselben  werden  zwei  Stimmensammler
und  ein  Protokollführer  erwählt.
        <pb n="85" />
        —  65  —

Abwesende  sind  nicht  berechtigt,  Andere  zur  Stimmgebung  zu  bevollmaͤchtigen
  oder  Stimmzettel  einzusenden.  Jeder  Stimmberechtigte  hat  die  Befugniß,
aus  dem  Wahlbezirke,  welchem  er  angehört,  einen  Kandidaten  in  Worschlag  zu

ringen.

Die  Namen  der  Kandidaten  werden  usammengessell  und  die  Zusammenstellung
  wird  zur  Einsicht  vorgelegt.  Die  Wahl  erfolgt  durch  geheime
Abstimmung  mittelst  Stimmzettel  nach  absolurer  Stimmenmehrheit.  Ergiebt  die
Wahl  nicht  für  alle  zu  besetzende  Stellen  eine  absolute  Stimmenmehrheit,  so
werden  für  die  Stellen,  in  Hinsicht  deren  es  an  dieser  Stimmenmehrheit  fehlt,
diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  für  sich  haben,  zur  neuen  Wahl  gebracht,
  bis  alle  Stellen  durch  absolute  Stimmenmehrheit  besetzt  sind.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Das  Wahlprotokoll  ist  von  dem  Vorsitzenden,
  den  Stimmensammlern  und  dem  Protokollführer  zu  unterzeichnen  und
hiernächst  durch  die  Regierung  dem  Oberpräsidenten  zur  Prüfung  und  zur  Veranlassung
  der  öffentlichen  Bekanntmachung  vorzulegen.  Ergiebt  sich  bei  dieser
Prüfung,  daß  ein  Gewählter  nicht  die  vorgeschriebene  Qualifikation  besitzt,  oder
daß  bei  der  Wahl  nicht  vorschriftsmaͤßig  verfahren  worden,  so  verfuͤgt  der
Oberpraͤsident  die  Zusammenberufung  der  Waͤhler  zu  einer  anderweitigen  Wahl.

K.  9.

Die  Amtsdauer  der  Mitglieder  der  Handelskammern  und  ihrer  Stellvertreter
  wird  auf  drei  Jahre  bestimmt,  doch  soll  der  Wechsel  derselben  nicht  mit
einem  Male,  sondern  nach  und  nach  in  gleichen  Zeitabschnitten  erfolgen,  und
zu  dem  Ende  von  den  zuerst  Erwählten  ein  Theil  schon  während  der  ersien
drei  Jahre  ausscheiden.  Wegen  dieses  Wechsels  der  Mitglieder  und  Stellvertreter
  hat  der  Finanzminisier  für  die  einzelnen  Handelskammern  das  Nähere
zu  bestimmen.

8.  10.

Wer  sein  Geschaͤft  aufgiebt,  oder  seinen  Wohnort,  oder  den  Sitz  seines  Ausscheiden,
Geschäfts  aus  dem  Bezirke  der  Handelskammer,  oder  aus  dem  engeren  Be-  bausemg.
zirke,  in  welchem  er  gewählt  wurde,  verlegt,  hört  auf,  Mitglied  der  Handels-  fen  der  Mitglieder.



kammer  oder  Stellvertreter  zu  sein.

.  11.
Die  Entfernung  eines  Mitgliedes  aus  der  Handelskammer  soll  stattsinden:

1)  wenn  dasselbe  durch  ein  gerichtliches  Erkenntniß  die  Ehrenrechte  oder  die
kaufmännischen  Rechte  rechtskräftig  verloren  hat;
2)  wenn  ihm  durch  einen  Beschluß  der  Stadtverordneten  oder  der  Gemeindevertreter
  das  Bürgerrecht  oder  das  Gemeinderecht  entzogen  worden  ist;
3)  wenn  dasselbe  durch  einen  Beschluß  der  kaufmännischen  Korporation  von
der  Mitgliedschaft  ausgeschlossen  worden  ist;
4)  wenn  über  sein  Vermögen  der  Konkurs  erdffnet  ist.
In  diesen  Fallen  tritt  die  Enkfernung  aus  der  Handelskammer  ohne  Weiteres
ein.  Der  Vorsitzende  hat  auf  die  hu  hiervon  zukommende  amtliche  Anzeige
dem  Mitgliede  die  Theilnahme  an  den  Geschäften  vorlaufig  zu  untersagen  und
zum  Behufe  der  erforderlichen  weiteren  Anordnung  sofort  an  den  Oberpräsidenten
  zu  berichten.
(Nr.  2935.)  §.  12.
        <pb n="86" />
        Büreaugeschäfte.



Kostenaufwand.


Geschästsgang.


—  66  —

g.  12.

Die  Handelskammer  ist  ermaͤchtigt,  gegen  ein  Mitglied,  welches  durch
seine  Handlungsweise  die  oͤffentliche  Achtung  verloren  hat,  durch  einen  mit  der
Mehrheit  von  wenigstens  zwei  Drittheilen  ihrer  Mitglieder  abzufassenden  Beschluß
  die  Entfernung  aus  der  Kammer  auszusprechen;  es  steht  jedoch  dem

echrüligte  gegen  einen  solchen  Beschluß  der  Rekurs  an  den  Oberpräsidenten
offen.

S.  13.
Die  Suspension  von  den  Funktionen  bei  der  Handelskammer  tritt  ein
gegen  ein  Milglied,  welches
1)  wegen  eines  mit  dem  Verluste  der  Ehrenrechte  oder  der  kaufmännischen
Rechte  bedrohten  Verbrechens  durch  Beschluß  des  Gerichts  zur  Untersuchung
  gezogen  ist;
2)  unter  gerichtliche  Kuratel  gestellt  ist;
3)  seine  Lehkungen  eingestellt  hat.
Der  Vorsthene  hat  auf  die  ihm  hiervon  zukommende  amtliche  Mittbei-Lung,
  die  Suspension  anzuordnen  und  dem  Oberpräsidenten  davon  Anzeige  zu
machen.

g.  14.
Die  Besiimmungen  der  GV.  11  —  13.  sinden  auf  die  Stellvertreter  der
Mitglieder  gleichfalls  Anwendung.

g.  15.
Die  Schreib-  und  Registraturgeschaͤfte  der  Handelskammer  versieht  ein
von  ihr  ernannter  Sekretair.  Die  Besoldung  desselben  wird  von  der  Handelskammer
  vorgeschlagen  und  von  der  Regierung  festgesetz.

.  16.
Ueber  den  erforderlichen  Kostenaufwand  entwirft  die  Handelskammer  alle
drei  Jahre  einen  Etat,  welcher  der  Genehmigung  der  Regierung  unterliegt.

S.  17.

Der  Betrag  des  etatsmäßigen  Kostenaufwandes  wird  auf  die  stimmberechtigten
  Handel=  und  Gewerbetreibenden  nach  dem  Fuße  der  Gewerbesieuer
veranlagt  und  der  Gemeindekasse  am  Sitze  der  Handelskammer  überwiesen,  um
daraus  in  den  Grenzen  des  Etats  auf  die  Anweisungen  der  Handelskammer
die  Zahlungen  zu  leisten  und  darüber  besondere  Rechnung  zu  legen.

Die  Rechnungen  werden  von  der  Handelskammer  geprüft  und  abgenommen.


g.  18.
Die  Handelskammern  haben  fuͤr  ihre  Geschaͤftslokale  selbst  zu  sorgen,  in
sofern  ihnen  diese  nicht  von  den  Gemeinden,  in  welchen  sie  ihre  Sitze  haben,
in  den  Gemeindelokalen  uͤberwiesen  werden  koͤnnen.

g.  19.
Jede  Handelskammer  waͤhlt  den  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter
desselben  alljährlich  aus  ihrer  Mitte.
g.  20.
        <pb n="87" />
        –—  67  —

g.  20.

Die  Mitglieder  der  Handelskammer  und  die  Stellvertreter  erhalten  keine
Besoldung;  die  durch  Erledigung  einzelner  Aufträge  veranlaßten  baaren  Auslagen
  werden  ihnen  erstattet.  2

g.  21.

Die  Beschluͤsse  der  Handelskammern  werden,  mit  Ausnahme  des  im  g.  12.
gedachten  Falles,  durch  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Zur  Abfassung  eines  guͤltigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  zwei
Drittheilen  der  Mitglieder  erforderlich.  Besteht  eine  Handelskammer  aus  zwoͤlf
oder  mehr  Mitgliedern,  so  ist  zur  Abfassung  eines  guͤltigen  Beschlusses  die  Anwesenheit
  von  acht  Mitgliedern  hinreichend.

Sind  nach  Berathung  eines  Gegenstandes  die  verschiedenen  Ansichten
nicht  zu  vereinigen,  und  liegt  der  Fall  einer  Berichterstattung  vor,  so  sind  die
verschiedenen  Ansichten  mit  den  dafür  geltend  gemachten  Gründen  im  Berichte
besonders  vorzutragen.

Ueber  jede  Berathung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

g.  22.

Wenn  ein  Mitglied  einer  Handelskammer  den  Berathungen  beizuwohnen
verhindert  oder  innerhalb  der  Wahlperiode  ausgeschieden  oder  suspendirt  ist,  so
erfolgt  die  Einberufung  eines  Stellvertreters,  wobei  der  früher  gewählte  den
anderen  vorgeht.

g.  23.

Die  Handelskammern  können  ihre  Berichte  unmittelbar  an  die  Central=Behen
  erstatten,  müssen  aber  gleichzeitig  Abschrift  an  die  Regierung  einreichen.


g.  24.

Die  Handelskammern  erstatten  jaͤhrlich  im  Monat  Januar  uͤber  die  Lage
und  den  Gang  des  Handels  und  der  Gewerbe  einen  Hauptbericht  an  den
Finanzminister  und  reichen  gleichzeitig  dem  Praͤsidenten  des  Handelsamts  und
der  Regierung  eine  Abschrift  ein.  Sie  sind  verpflichtet,  den  Handel=  und  Gewerbetreibenden
  ihres  Bezirks  durch  fortlaufende  Mittheilung  von  Auszügen
aus  den  Berathungsprotokollen,  sowie  am  Schlusse  jedes  Jahres  in  einer  besonderen
  Uebersicht  von  ihrer  Wirksamkeit  und  von  der  Lage  und  dem  Gange
des  Handels  und  der  Gewerbe  durch  die  öffentlichen  Blätter  Kenntniß  zu

eben.

9  Anträge  bei  den  Behörden  sind  durch  jene  Mittheilungen  ersi  dann,  wenn
darauf  ein  Bescheid  erfolgt  ist,  und  unter  Beifügung  des  Letzteren  zu  veröffentlichen.


Ausgenommen  von  der  öffentlichen  Mittheilung  bleiben  diejenigen  Gegensiände
  der  Berathung,  welche  den  Handelskammern,  als  für  die  Oeffentlichkeir
nicht  geeignet,  von  den  Behörden  bezeichnet  werden.

.  25.

Die  Handelskammern  erhalten  von  dem  Finanzminister  zu  bestimmende
Siegel.

(Nr.  2935.)  9.  26.
        <pb n="88" />
        Anordnung
wegen  der  bereits
  bestehenden
  Handelskammern.


g.  26.

Ihre  Ausfertigungen  müssen  von  dem  Vorsitzenden  und  mindestens  einem
  Mitgliede  unterzeichnet  werden.
K.  27.
Jede  Handelskammer  entwirft  nach  ihrer  Einführung  über  den  Geschäftsgang
  ein  Regulativ,  welches  der  Bestätigung  der  Regierung  unterliegt.

F.  28.

Der  Korrespondenz  zwischen  den  Behörden  des  Staats  und  den  Handelskammern
  steht,  wenn  sie  unter  öffentlichem  Siegel  oder  unter  dem  Siegel
einer  Handelskammer  C.  25.)  F  wird  und  die  Schreiben  mit  der  entsprechenden
  herrschaftlichen  Rubrik  bezeichnet  sind,  Portofreiheit  zu.

ohnen  die  Mitglieder  einer  Handelskammer  nicht  an  einem  und  demselben
  Orte,  so  findet  die  Portofreiheit  auch  in  Beziehung  auf  die  Korrespon-=denz
  zwischen  der  Handelskammer  und  den  einzelnen  Mitgledern  siatt,  in  soweit
dieselbe  offen  oder  unter  Kreuzband  geführt  wird.

g.  29.

In  Ansehung  der  schon  bestehenden  Handelskammern  verbleibt  es,  was
den  Sitz  und  den  #ozine  derselben,  die  Eintheilung  in  engere  Wahlbezirke,  die
Zahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter,  deren  Vertheilung  auf  die  engeren
Wahlbezirke,  die  Erneuerung  der  Mitglieder  und  Stellvertreter,  so  wie  das
Wahlrecht  und  den  dasselbe  bedingenden  Betrag  der  Gewerbesteuer  betrifft,  bei
den  VWorschriften  der  bisherigen  Statute  und  Verordnungen.

In  allen  übrigen  Punkten  werden  jene  Statute  und  Verordnungen  hierdurch
  aufgehoben,  und  es  treten  in  deren  Stelle  die  Vorschriften  der  gegenwärtigen
  Verordnung.

K.  30.

Die  Geschäfts-Regulative  der  bereits  bestehenden  Handelskammern  sollen
einer  Revision  unterworfen  und  mit  den  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verordnung
  in  Uebereinstimmung  gebracht  werden.  Diese  revidirten  Regulative
unterliegen  gleichfalls  der  Bestätigung  durch  die  Regierungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Februar  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.

Mühler.  v.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.
v.  Bodelschwingh.  Graf  zu  Stolberg.  Uhden.  Frhr.  v.  Canitz.
v.  Düesberg.  v.  Rohr.
        <pb n="89" />
        —  69  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

r.  8.—

 

(Nr.  2936.)  Gesetz  über  die  Presse.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  #r.  #2c.

haben  bereits  im  vergangenen  Jahre  bei  der  deutschen  Bundesversammlung
eine  auf  Censurfreiheit  beruhende  Preßgesetzgebung  in  Antrag  gebracht.  Nachdem
  inzwischen  der  Bundesbeschluß  vom  3.  Marz  d.  J.  ergangen,  ein  für  alle
deutsche  Bundesstaaten  gemeinsames  Preßgesetz  aber,  wie  Wir  es  im  Interesse
deutscher  Einheit  gewünftr  haͤtten,  fuͤr  jetzt  nicht  zu  erzielen  gewesen  ist,  verordnen
  Wir,  unter  Vorbehalt  eines  nach  Anhoͤrung  des  Vereinigten  Landtages
d  erlassenden  Preßgesetzes,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was
folgt:

S.  1.
Die  Cenfur  wird  hiermit  aufgehoben.
Alle  auf  die  Censur  bezüglichen  Bestimmungen,  Anordnungen,  Einrichtungen
  und  Strafvorschriften  treten  außer  Kraft.

.  2.

Die  Entscheidung  darüber:  ob  in  Druckschriften,  oder  vermittelst  mechanisch
  vervielfältigter  Bildwerke  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  verübt  worden,
und  wer  dafür  strafbar  sei,  steht  den  ordentrlichen  Gerichten  zu.  ODieselben  haben
  hierbei  lediglich  nach  den  Vorschriften  der  in  Unseren  Staaten  geltenden
Strafgesetze  sich  zu  achten.

Sä#mmtliche  zur  weiteren  Verbreitung  noch  vorräthige  Eremplare  von
Schriften  oder  Bildwerken,  welche  rechtskraftig  für  verbrecherisch  erachtet  worden,
  sind  ganz  oder  theilweise  zu  vernichten.  Auch  hierüber  haben  die  Gerichte
  zu  erkennen.

g.  3.
Auf  jeder  Druckschrift  muß  am  Schlusse  der  Name  und  Wohnort  des

Druckers,  auf  jedem  mechanisch  vervielfaͤltigten  Bildwerke  am  Fuße  der  Name
Jahrgang  1846.  (Nr.  2966.)  11  und

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Maͤrz.  1848.
        <pb n="90" />
        —  70  —

und  Wohnort  desjenigen,  der  die  Vervielfaͤltigung  bewirkt  hat,  angegeben
werden.

Außerdem  muß  auf  der  Schrift  oder  dem  Bildwerke,  wenn  sie,  es  sei

mit  oder  ohne  Uebertragung  des  Verlagsrecht,  durch  den  Buch--  oder  Kunsthandel
  verbreitet  werden  sollen,  der  Name  und  Wohnort  der  mit  der  Verbreitung
  beauftragten  Handlung  genannt  sein.

1)

e

K.  4.

Für  periodisch  erscheinende  Schriften  gelten  folgende  Bestimmungen:
Wer  fortan  eine  Zeitschrift  in  kürzeren  oder  monatlichen  Fristen  herausgeben
  will,  ist  verpflichtet,  vor  der  Herausgabe:

a)  in  einem  den  Oberpräsidenten  einzureichenden  Prospektus  die  Gegenstände,
  mit  welchen  sich  die  Zeitschrift  beschäftigen,  die  Zeitabschnitte,
in  denen  sie  erscheinen  soll,  so  wie  den  Titel  bestimmt  anzugeben,

un
b)  eine  Kaution  zu  besiellen,  deren  Höhe,  wenn  das  Blatt  sechsmal  oder
ofter  wochentlich  erscheinen  soll,  wie  folgt  bestimmt  wird:
für  Städte,  welche  nach  dem  Gesetze  vom  30.  Mai  1820.  „wegen
  Entrichtung  der  Gewerbesteuer“  (Gesetzsammlung  Seite
147.)  zur  ersten  Abtheilung  gehören,  auf  4000  Rchlr.;
für  Stadte  der  zweiten  Abtheilung  auf  2000  Rchlr.;
für  Städte  der  dritten  Abtheilung  auf  1000  Rchlr.;
für  die  7  vierten  Abtheilung  gehörenden  Ortschaften  auf
500  Rlthlr.
Für  ein  Blatt,  welches  weniger  als  sechsmal  wöchentlich  erscheint,  wird
die  Kaution  auf  die  Hälfte  der  oben  gedachten  Summen  bestimmt.

Die  Kaution  ist  bei  der  Regierungs-Hauptkasse  und  zwar  in  Preußischen
  Staatsschuldscheinen,  zum  Nennwerthe  zu  hinterlegen.

Befreit  von  der  Kautionsbestellung  bleiben:  die  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes
  bestehenden  periodischen  Blätter,  sowie  diejenigen,  welche  ausschließlich
  mathematischen,  naturwissenschaftlichen,  geographischen,  medizinischen,
musikalischen  oder  rein  gewerblichen  Gegenständen  gewidmet  sind.
Ausgeschlossen  von  dem  Rechte  zur  Herausgabe  periodischer  Schriften
sind  nur  diejenigen,  welche  wegen  eines  von  ebrloser  Gesinnung  zeugenden
  Verbrechens  rechtskräftig  zu  einer  Strafe  verurtheilt  sind.

3)  Eine  periodische  Schrift,  welche  wider  die  Bestimmung  unter  2.,  oder

4)  Wird  der  Herausgeber  oder  der

ohne  vorangegangene  Erfüllung  der  unter  1.  vorgeschriebenen  Bedingungen
  erscheint,  ist  von  der  Polizeibehörde  zu  unterdrücken.

Verleger  eines  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes
bereits  bestehenden  periodischen  Blattes,  welches  in  kürzeren  als  monatlichen
  Fristen  erscheint,  oder  der  Vertreter  des  Herausgebers  wegen  eines
vermirkelst  des  Blattes  begangenen  Verbrechens  oder  Vergehens  rechtskräftig
  verurtheilt,  so  hat  der  Richter  sogleich  auf  Bestellung  einer  Kaution
  zu  erkennen  und  diese  nach  den  Vorschriften  unter  1.  b.  abzumessen.
Bis  zur  Bestellung  der  vom  Richrer  erkannten  Kaution  darf  das  Blatt
nicht  erscheinen.

5)  Beim
        <pb n="91" />
        —  71  —

5)  Beim  Rückfall  hat  der  Richter,  mit  Rücksicht  auf  die  Schwere  des  begangenen
  Verbrechens  oder  Vergehens,  neben  der  dafür  zu  erkennenden
Strafe,  die  ursprünglich  (1.  b.)  oder  in  Folge  eines  Urtels  (4.)  bestellte
Kaution  ganz  oder  einen  Theil  derselben  für  verfallen  zu  erklären,  und
zugleich  zu  bestimmen,  ob  die  Kaution  zu  ergänzen,  oder  die  fernere
Herausgabe  des  Blattes  zu  verbieten  sei.

6)  Die  Herausgeber  einer  in  kürzeren  als  Monatsfristen  erscheinenden  Zeitschrift
  ist  verpflichtet,  Entgegnungen,  zu  welchen  sich  die  betheiligte  Staats-=Behörde
  veranlaßt  findet,  in  das  nächste  Stück  des  Blattes  kostenfrei
aufzunehmen,  und  solchen  Entgegnungen  den  Platz  anzuweisen,  an  welchem
  sich  der  angreifende  Artikel  befunden  hat.

Dasselbe  gilt  von  Entgegnungen  solcher  Privatpersonen,  welche  in
der  Zeitschrift  Angriffe  erliten  haben.

Uebersteigt  der  Umfang  der  Entgegnung  den  Umfang  des  Artikels,
auf  welchen  die  Entgegnung  sich  bezieht,  so  sind  für  die  mehreren  Zeilen
  Einröckungsgebütren  zu  zahlen.

7)  Am  Ende  jedes  Stückes  einer  Zeitschrift  ist  der  Herausgeber,  sowie  der
Verleger,  wenn  dieser  vom  Herausgeber  verschieden  ist,  und  der  Drucker
namhaft  zu  machen.

g.  5.

Der  Verleger  einer  nicht  periodischen  Druckschrift,  sowie  derjenige,  in
dessen  Kommission  eine  nicht  periodische  Druckschrift  erscheint,  imgleichen  derjenige,
  welcher  eine  solche  Schrift,  ohne  sie  in  Kommission  zu  geben,  im  Selbstverlage
  erscheinen  läßt,  ist  verpflichtet,  zugleich  mit  der  Herausgabe  des  Werkes
eine  Scriflihe  Anzeige,  welche  den  Tikel  des  Werkes  enthalten  muß,  bei  der
Orts-Polizeibehörde  einzureichen,  auch  derselben  auf  Verlangen  ein  Exemplar
der  Druckschrift  vorzulegen.

g.  6.

Wer  eine  der  in  den  G.  Z.  4.  und  5.  enthaltenen  Bestimmungen  verletzt,
  verfällt  in  eine  von  den  ordentlichen  Gerichten  zu  erkennende  Geldbuße
von  5  bis  100  Rchlr.,  oder  im  Unvermögensfalle  in  eine  verhältnißmäßige
Gefängnißstrafe.

.  7.

Die  Polizeibehörden  sind  berechtigt,  zur  Verbreitung  bestimmte  Druckschriften
  oder  Bildwerke,  durch  welche  nach  ihrem  Ermessen  ein  Strafsgesetz
verletzt  ist,  vorläufig  in  Beschlag  zu  nehmen;  sie  müssen  jedoch  innerhalb  24
Stunden  nach  der  Beschlagnahme  die  gerichtliche  Verfolgung  beantragen.

Das  Gericht  hat  über  die  Fortdauer  oder  Aufhebung  der  verhängten
vorläufigen  Beschlagnahme  schleunigst  zu  befinden.

g.  8.
In  Ansehung  des  Debics  der  im  Auslande  erscheinenden  Jeitungen  ver-(Nr.
  2966)  bleibt
        <pb n="92" />
        —  72  —

bleibt  es  bis  dahin,  daß  ein  allgemeines  deutsches  Preßgesetz  vereinbart  sein
wird,  bei  den  bestehenden  Vorschriften.
§.  9.

Alle  Strafen,  welche  wegen  Uebertretung  der  bisherigen  Censur-Vorschriften
  verwirkt  und  noch  nicht  verbüßt  sind,  werden  hierdurch  niedergeschlagen,
und  jedes  dieserhalb  eingeleitete  Verfahren  wird  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoöchsteigenhaándigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  17.  März  1848.

Friedrich  Wilhelm.

Prinz  von  Preußen.
v.  Rother.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.

Gr.  zu  Stolberg.  Uhden.  Frh.  v.  Canitz.  v.  Diesberg.
v.  Rohr.
        <pb n="93" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  9—

 

(Nr.  2937.)  Allerhschste  Kabinetsorder  vom  24.  Januar  1848.,  betreffend  die  Kompetenz
zur  polizellichen  Untersuchung  und  Bestrafung  der,  in  den  9#.  176.  bis
180.  der  allgemeinen  Gewerbeordnung  vom  17.  Januar  1845.  bezeichneten
  Vergehen.

Z.  Beseitigung  der  Zweifel,  welche  nach  Ihrem  Berichte  vom  11.  d.  M.
über  die  Kompetenz  zur  polizeilichen  Untersuchung  und  Bestrafung  der  in  den
G##  176.  bis  180.  der  allgemeinen  Gewerbeordnung  vom  17.  Januar  1845.
bezeichneten  Vergehen  entstanden  sind,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  in  den
Landestheilen,  in  welchen  die  allgemeine  Gerichtsordnung  gilt,  die  polizeiliche
Untersuchung  und  Bestrafung  der  im  F.  176.  der  Gewerbeordnung  bezeichneten
Vergehen,  25  solche  nicht  eine  Steuer-Defraudationsstrafe  nach  sich  ziehen,
in  erster  Instanz  den  Orts-Polizeibehörden  zustehen,  dagegen  die  polizeiliche
Festsetzung  der  in  den  G.  177.  bis  180.  ebendaselbst  angeordneten  Strafen  in
erster  Instanz  zur  Kompetenz  der  Regierungen  gehören  soll.
In  der  Kompetenz  der  für  Berlin  durch  das  Gesetz  vom  17.  Juli  1846.
angeordneten  Polizeirichter,  wird  durch  die  gegenwärtige  Bestimmung  nichts
ecndert.
9  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  offentlichen  Kenntniß  zu
bringen.
Berlin,  den  24.  Januar  1848.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  v.  Bodelschwingh  und  v.  Düesberg.

 

Jehrgeng  48/8.  (Nr.  7997—3938.)  12  (Nr.  2938.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1848.
        <pb n="94" />
        —  74  —

(Nr.  2238.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  16.  März  1848.,  das  Verbot  der  Ausfuhr
von  Pferden  über  die  Grenzen  gegen  die  nicht  zum  Deutschen  Bundesgebiete
  gehörigen  Länder  betreffend.

M.  Rücksicht  auf  die  in  Ihrem  gemeinschaftlichen  Berichte  vom  11.  d.  M.
dargestellten  Verhältnisse  finde  Ich  es  angemessen,  die  Ausfuhr  von  Pferden
über  diejenigen  Grenzen  Meiner  Monarchie,  an  welchen  diese  an  andere,  als
die  zum  Deutschen  Bundesgebiet  gehörigen  Länder  stößt,  nach  jeder  Richtung
hin  für  den  ganzen  Umfang  Meiner  Scaaten  vorläufig  auf  unbestimmte  Zeit
zu  untersagen.  Indem  Ich  die  in  dieser  Beziehung  bereits  getroffenen  Anord-=nungen
  hierdurch  genehmige,  bestimme  Ich  zugleich,  daß  dies  Verbot,  soweit
es  nicht  bereits  provisorisch  in  Wirksamkeit  gesetzt  ist,  überall  mit  dem  Tage
der  Publikation  der  gegenwärtigen  Order  in  Kraft  treten  soll  und  beauftrage
Sie,  die  de  nöthigen  Anordnungen  ungesäumt  zu  erlassen.
Berlin,  den  16.  März  1848.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  Freiherr  v.  Canitz  und  v.  Düesberg.

 

(Nr.  2939.)
        <pb n="95" />
        —  76  —

(Nr.  2939.)  Ministerialerklärung  vom  #.  Febmar  1848.,  betressend  die  Ausdehnung  der
Konventionen  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich  Brn
schweigischen  Regierung  wegen  Verhütung  der  Forsifrevel  vom—.Ib#—
1827.  und  “*2“  1839.  auf  die  Jagdfrevel.  ’  rr

D.  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Braumschweigische  Regierun
sind  zur  wirksameren  Verhünmg  der  Jagdfrevel  übereingekommen,  sich  hierdur
zu  verpflichten,  daß  die  Vereinbarungen,  welche  zwischen  ihnen  wegen  Verhütung
  und  Bestrafung  der  Forstfrevel  unter  dem827.  j  —  3.
abgeschlossen  worden  sind  (Gesehsammlung  für  die  Preußischen  Staaten  vom
Jahre  1827.  S.  59.,  und  vom  Jahre  1839.  S.  108.,  Verordnungssammlun
für  die  Herzoglich  Braunschweigischen  Lande  vom  Jahre  1827.  S.  7.  ung
Gesetz=  und  Verordnungssammlung  für  diese  Lande  vom  Jahre  1839.  S.  48.),
fortan  in  allen  ihren  Bestimmungen  auch  auf  diejenigen  Jagdfrevel  Anwendung
finden  sollen,  welche  von  Unterthanen  des  einen  der  beiden  Staaten  in  dem
Gebiete  des  anderen  Staates  verübt  werden  moöchten.

Gegenwärtige,  im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Preußen  und
Sr.  Hoheit  des  Herzogs  von  Braunschweig  zweimal  gleichlautend  ausgefertigte
Erklärung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung  in  den  beiderseitigen
Landen  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten  und  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  16.  Februar  1848.

Königlich  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frhr.  v.  Canitz.

Vorstehende  Ministerialerkldärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
  Erklrung  des  Herzoglich  Braunschweigischen  Staatsministeriums  vom
2.  Februar  d.  J.  ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenmniß

gebracht.
Berlin,  den  17.  März  1848.

Der  Staats-  und  Kabinetsminister  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frhr.  v.  Canitz.

 

(#  2980—2910)  (Nr.  2940.)
        <pb n="96" />
        —  76  —

(Nr.  2940.)  Bekanntmachung  uͤber  die  Allerhoͤchste  Bestaͤtigung  des  Statuts  der  unter  dem
Namen  „Vereins-Zuckersiederei“  in  Stettin  gebildeten  Aktiengesellschaft.
Vom  17.  März  1848.

D.  Königs  Majestät  haben  das,  unter  dem  21.  und  26.  Juni  1847.
notariell  vollzogene  Gerellschaftsstanm  der  unter  dem  Namen  „Vereins-Zuckersiederei#“
  in  Stettin  gebildeten  Aktiengesellschaft  mittelst  Allerhöchster  Urkunde
vom  20.  v.  M.  bestätigen  geruht,  was  nach  Vorschrift  des  §.  3.  des  Gesetzes
  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken
bekannt  gemacht  wird,  daß  das  Statut  durch  das  Amtsblatt  der  Koniglichen
Regierung  zu  Stettin  zur  offentlichen  Kenmniß  gebracht  werden  wird.
Berlin,  den  17.  März  1848.

Der  Finanzminister.
v.  Düesberg.
        <pb n="97" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  10  —

 

(Nr.  2941.)  Provisorische  Verordnung,  die  Aufhebung  der  Mahlsteuer  und  deren  Ersatz  durch
eine  direkte  Steuer  betreffend.  Vom  4.  April  1848.

Wr.  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  .

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  für  den  ganzen  Umfang
Unserer  Monarchie,  was  folgt:

K.  1.

Die  auf  Grund  des  F.  1  des  Gesetzes  über  die  Einrichtung  des  Abgabenwesens
  vom  30.  Mai  1820.  (Gesetzsammlung  Seite  134.)  und  des  Gesetzes
  wegen  Entrichtung  einer  Mahl=  und  Schlachtsteuer  von  demselben  Tage
(Gesetzsammlung  Seite  143.)  zur  Hebung  kommenden  Mahlsteuer  hört  in  denjenigen
  Städten,  deren  verfassungsmäßige  Vertreter  bei  der  vorgesetzten  Regierung
  darauf  antragen  werden,  an  dem  von  Unserem  Finanzminister  zu  bestimmenden
  Tage  auf.

g.  2.

An  Sctelle  der  Mahlsteuer  tritt  eine  direkte  Steuer,  deren  Form  der
Wahl  der  betreffenden  Kommune  unter  Genehmigung  Unserer  Minisier  des
Innern  und  der  Finanzen  überlassen  bleibt.  Dieselbe  ist  in  denjenigen  Städten,
  wo  direkte  Kommunalsteuern  bereits  bestehen,  als  Zuschlag  zu  den  letzreren,
wo  dergleichen  Steuern  noch  nicht  bestehen,  oder  wo  die  Einrichtung  der  bestehenden
  Steuern  die  Aufbringung  der  neuen  Sleuer  im  Wege  des  Zuschlages
nicht  oder  nur  zum  Theil  gestattet,  nach  Maaßgabe  eines  von  der  Kommunal=Jabrgang

  1848.  (Nr.  2941.)  13  behörde

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  April  1848.
        <pb n="98" />
        —  78  —

behoͤrde  der  vorgesetzten  Regierung  einzureichenden,  von  Unseren  Ministern  des
Innern  und  der  Finanzen  zu  genehmigenden  Regulativs  zu  erheben.

Handarbeiter,  Tageloͤhner  und  alle  ihren  Erwerbsverhaͤltnissen  nach  in
aͤhnlicher  Lage  befindliche  Personen  sind  von  Entrichtung  der  Steuer  befreit.
Den  Kommunen  bleibt  es  uͤberlassen,  diese  Befreiung  naͤher  festzustellen.

g.  3.

Die  Steuer  bildet  fuͤr  eine  jede  Stadt  ein  festes  Kontingent,  dessen  Betrag
  zwei  Drittheilen  des  im  Durchschnitt  der  drei  Jahre  1844.,  1845.  und
1846.  in  der  Stadt  aufgekommenen  Rohertrags  der  Mahlsteuer  gleichkommt.

S.  4.

Das  Veranlagungsgeschaͤft  geschieht  durch  die  Kommunalbehörde.  Wegen
  des  hierbei  so  wie  bei  Reklamationen  gegen  die  Veranlagung  zu  beobachtenden
  Verfahrens  kommen  die  in  den  bestehenden  beziehungsweise  in  den  neu
zu  erlassenden  Kommunal-Steuerregulativen  enthaltenen  Vorschriften  zur  Anwendung.


g.  5.

Die  Erhebung  der  Steuer  liegt  den  Städten  ob,  welche  dafür  4  Prozent
von  dem  Kontingente  in  Abzug  bringen.  Die  Kommunalbehörde  führt  am
1sten  jeden  Monats  ein  Zwölftheil  des  von  der  Stadt  aufzubringenden  Kontingents
  an  die  Staatskasse  ab.  Rückstände  und  Ausfälle  werden  aus  der
Kommnnalkasse  vorgeschossen  und  erforderlichen  Falls  durch  Wiederumlagen
gedeckt.

*-Wenn
  einzelne  Städte  die  Fortdauer  der  Mahlsteuer  vorziehen,  so  ist
der  Kommunalbehörde  ein  Drittheil  des  Rohertrags  dieser  Steuer  Behufs  Verbesserung
  der  Lage  der  arbeitenden  Klassen  durch  Ausführung  öffentlicher  Arbeiten
  oder  auf  andere  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechende  Art  zu  überweisen.


S.  7.
        <pb n="99" />
        —  79  —

F.  7.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  außer  Kraft,  sobald  über  die  mit  der
künftigen  Volksvertretung  zu  vereinbarende  anderweite  Regulirung  des  Abgabenwesens
  auf  verfassungsmäßige  Weise  Bestimmung  getroffen  ist.

So  geschehen  Potsdam,  den  4.  April  1848.
Friedrich  Wilhelm.

Camphausen.  Graf  v.  Schwerin.  v.  Auerswald.  Dr.  Bornemann.
v.  Arnim.  Hansemann.  v.  Reyher.
        <pb n="100" />
        <pb n="101" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  11.  —

 

(Nr.  2942.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  20.  Februar  1848.,  betressend  die  den  Staͤnden
des  Soldiner  Kreises  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte  in  Bezug  auf  den
Bau  und  die  Unterhaltung  der  in  diesen  Kreis  fallenden  Theile  der
Straßen
1)  von  Cüstrin  über  Neudomm,  Soldin,  Lippehne  und  Ppyritz  nach  Stettin,
2)  von  Soldin  über  Schönflies  und  Königsberg  nach  Schwedt  und
3)  von  Landsberg  über  Berlinchen  und  Bernstein  nach  Stargard.

N.%  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heungen  Tage  den  chausseemätigen
Ausbau  der  in  den  Soldiner  Kreis  fallenden  Theile  der  Stragen

4)  von  Cüstrin  über  Neudamm,  Soldin,  Eht  und  itz  nach  Ste#tin;

2)  von  Soldin  über  Schönflies  und  Königsberg  nach  Schwedt  umd

3)  von  Landsberg  über  Berlinchen  und  Bernstein  nach  ard,
durch  die  Soldiner  Kreiskorporation  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,
daß  die  WVorschriften  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1825.  (Gesetzsammlun
für  1825.  Seite  152.)  in  Betreff  der  Entnahme  von  Chaussee-Neubau-  ung
Unterhaltungsmaterialien  von  benachbarten  Grundstücken,  so  wie  das  Expropriationsrecht
  für  die  zur  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke  auf  die  oben  gedachten
  Straßen  Anwendung  finden  sollen.  Zugleich  will  Ich  den  Ständen
des  Soldiner  Kreises  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem
für  die  Staatschausseen  geltenden  Chausseegeld  -Tarif  vom  29.  Februar  1840.
verleihen.  Auch  sollen  die  zusätzlichen  Bestimmungen  dieses  Tarifs,  so  wie
alle  für  die  Staatschausseen  bestehende  polizeiliche  Bestimmungen,  insbesondere
die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  7.  Juni  1844.  über  das  Verfahren  bei
Untersuchung  und  Hekrafung.  von  Chausseegeld=  und  Chausseepolizei-Kontraventionen
  auf  die  gedachten  Straßen  Amwendung  finden.

Der  gegenwärtige  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  bffentlichen
Kennmiß  zu  bringen.
Berlin,  den  20.  Februar  18418.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats=  und  Finanzminister  v.  Düesberg.

 

.JI####  1846.  (Nr.  2942—2943.)  14  (Nr.  2043.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  April  1848.
        <pb n="102" />
        —  82  —

(Xr.  2943.)  Allerhoͤchstes  Privilegium  vom  20.  Februar  1848.,  wegen  Ausfertigung  auf  den
Inhaber  lautender  Soldiner  Kreisobllgationen  zum  Betrage  von  100,000
Rthlr.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  die  Stände  des  Soldiner  Kreises  beschlossen  haben,  die  in  den  Kreis
fallenden  Theile  der  Straßen,

1)  von  Cüstrin  über  Neudamm,  Soldin,  Lippehne  und  Pyritz  nach  Stettin,
2)  von  Soldin  über  Schönfließ  und  Königsberg  nach  Schwedt  und
3)  von  Landsberg  über  Berlinchen  und  Bernstein  nach  Stargard

chausseemäßig  auszubauen  und  die  hierzu  außer  den  bewilligten  Staats=  und
Privatzuschüssen  erforderlichen  Mittel  zum  Betrage  von  100,000  Rthlrn.,  geschrieben
  Einmalhundert  Tausend  Thalern,  im  Wege  einer  Anleihe  mittelst
Ausstellung  auf  jeden  Inhab  lautender,  mit  Zinsscheinen  versehener  Kreis-Obligationen
  zu  beschaffen,  so  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreissiände,
  da  sch  weder  im  Interesse  der  Gläubiger,  noch  der  Schuldner  gegen
die  Ausführung  dieses  Beschlusses  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemätheit
  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Soldiner
Kreisobligationen  zum  Betrage  von  Einmalhundert  Tausend  Thalern  in  Appoints
  von  50  und  100  Rthlrn.,  welche  nach  dem  anliegenden  Schema  auszustellen,
  mit  3  Prozent  zu  verzinsen  und  aus  dem  vom  Kreise  aufzubringenden
Tilgungsfonds  zu  liulgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Pririlegium  Unsere  landeserrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inber

  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.
Durch  vorstehendes  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Driter.
ertheilen,  wird  für  die  Bestiedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  in  keinerlei
Weise  eine  Gewährleistung  Seikens  des  Staats  übernommen.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Februar  1818.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  v.  Düesberg.

 

Schema.
        <pb n="103" />
        Schema.

Soldiner  Kreis-Obligation.

Betrifft  die  Anleihe  des  Soldiner  Kreises  zum  Zwecke  der  von  demselben
  auszuführenden  Chausseebauten  an  Gesammt-Betrage  von  100,000  Rehlr.

Genehmigt  durch  die  Allerhöchste  Kabineks-Order  vom  ten

Die  Stände  des  Soldiner  Kreises  erkennen  hiermit  an,  die  Summe  von  (resp.
50  Rlhlr.,  100  Rthlr.)  Kurant  gegen  diese  Obligation  vorgeliehen  erhalten
zu  haben,  und  verpflichten  sich  insgesammt  zu  deren  Verzinsung  und  Rückzahung
  nach  den  unten  folgenden  Bedingungen:

1)  Der  Inhaber  dieser  Obligation  verzichtet  seiner  Seits  so  lange  auf  ein
Kündigungsrecht  derselben,  als  ihm  die  Zinsen  dafür  prompt  bezahlt
werden;  sobald  dies  nicht  der  Fall  ist,  und  der  Kreis  seine  Verbindlichkeiten
  gegen  den  Inhaber  dieser  Obligation  nicht  erfüllt,  sieht  ihm  eine
sechsmonatliche  Kündigung  zu.

Die  Soldiner  Kreisstände  dagegen  und  in  deren  Auftrage  das
von  denselben  erwählte  Chausseebau-Komite  haben  jederzeit  das  Recht,
die  Obligation  in  Zeit  von  6  Monaten  zu  kündigen,  so  daß  diese  Kündigung
  6  Monate  vor  dem  bestimmten  Rückzahlungs-Termine,  der  immer
  nur  einmal  jährlich  in  der  Zeit  vom  1.  bis  8.  Juli  Statt  sinder,
erfolgen  muß.

2)  Für  eine  Kündigung  Seitens  des  Kreises  erkennt  jeder  Inhaber  dieser
Obligation  die  desfallsige  zweimalige  Bekannmachung  in  der  allgemeinen
  Preußischen  und  in  den  beiden  Berliner  (der  Voßischen  und  Hanude
und  Spenerschen)  Zeitungen,  in  dem  Frankfurter  Regierungs-Amrsblatte
und  im  Soldiner  Kreisblatte,  wovon  die  eine  stets  vor  dem  ersten  Januar
  desjenigen  Jahres,  in  welchem  die  Zurückzahlung  Statt  finden
soll,  erfolgt  sein  muß,  als  ihn  vollkommen  verpflichtend  an,  dergestalt,
daß  wenn  in  den,  durch  solche  öffentliche  und  sonsiige  Kündigungen  besiimmten
  Zurückzahlungsterminen  die  Erhebung  des  Kapirals  und  der
Zinsen  nicht  erfolgt,  mit  jenem  Tage  die  weitere  Verzinsung  des  Kapitals
  aufhört,  ohne  daß  es  einer  gerichtlichen  Oepostrion  des  Geldbetrages
bedarf.

3)  An  Zinsen  werden  jährlich  Fünf  Prozent  entrichtet  und  zwar  erfolgt  die
Zinsenzahlung  halbjährlich,  entweder  bei  der  Chaussee-Baukasse  in  Soldin
  oder  auch  an  anderen  in  Berlin  und  Frankfurk  a.  d.  O.  noch  zu  besiimmenden

  Orten  in  der  Zeit  vom  1.  zum  §.  Jannar  und  vom  1.  bis

Crt.  294#.)  145  8.  Juli
        <pb n="104" />
        —  84  —
8.  Juli  jeden  Jahres  gegen  Vorzeigung  und  resp.  Ruͤckgabe  des  betreffenden
  Zinsscheins  (Kupons).

4)  Die  Rückzahlung  des  Kapitals  erfolgt  gegen  Aushändigung  dieser  Obligation
  mit  dazu  Fehbrigen  Zinsscheinen  (Kupons)  nach  dem  Nennwerthe
in  Preußischem  Kurant,  Preußischen  Kassenanweisungen  oder  Preußischen
Bankscheinen.

5)  Die  Tilgung  der  Obligationen  erfolgt,  so  lange  sie  nicht  über  Pari
stehen,  durch  Ankauf.  Uebersteigen  dieselben  den  Parikurs,  so  sind  die
einzulösenden  Obligationen  durch  das  Loos  zu  bestimmen,  und  es  tritt  in
Betreff  derselben  das  zu  1  und  2  gedachte  Verfahren  ein.

Soldin,  den  ten

Die  Stände  des  Soldiner  Kreises.
In  deren  Auftrage  und  Bevollmächtigung:
Das  Chausseebau-Komité  Soldiner  Kreises

 

Zins-
        <pb n="105" />
        —  85  —

Zinsschein  (Coupon)

Zu  der  Soldiner  Kreisobligation  (Anleihe  zum  Zweck  des  Chausseebaues
im  Soldiner  Kreise  im  Gesammtbetrage  von  100,000  R.chlr.)
Litt..  —

Inhaber  dieses  Zinsscheins  erhält  am  1.  Januar  (resp.  Juli)  18  .
aus  der  Chausseebaukasse  gedachten  Kreises  die  halbjährlichen  Zinsen  mir

.....  Nthlr.Sgr.
gegen  Rückgabe  desselben.
Soldin,  den  ten
Die  Stände  des  Soldiner  Kreises.
In  deren  Auftrage  und  Bevollmaͤchtigung

Das  Chausseebau-Komité.

(N..  2918—2944.)  (Nr.  2944.)
        <pb n="106" />
        —  86  —

(Nr.  2944.)  Allerhöchsie  Kabinetsorder  vom  23.  Februar  1848.,  wegen  des  rechtsgültigen
Fortbestehens  der  Verordnung  vom  22.  März  1844.,  betreffend  die  Erbchellungstaxen
  bäuerlicher  Nahrungen  in  Westpreußen.

M.  der  von  dem  Staatsministerium  in  dem  Berichte  vom  11.  d.  M.  entwickelten
  Ansicht,  daß  durch  die  Bestimmung  des  §.  Z.  des  Patents  wegen
Publikation  des  Westpreußischen  Provinzialrechts  vom  19.  April  1844.  (Ges.
Samml.  S.  103.)  die  Verordnung  vom  22.  März  1844.  betreffend  die  Erbtheilungstaren
  bäuerlicher  Nahrungen  in  Westpreußen  (Ges.  Samml.  S.  70.)
nicht  habe  aufgehoben  werden  sollen,  erkläre  Ich  Mich  einverstanden  und  bestimme
  demgemäß,  daß  die  eben  bezeichnete  Berordnung  vom  22.  März  1844.
als  rechtsgültig  fortbesiehen  soll.  ,

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Berlin,  den  23.  Februar  1818.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(Tr.  2945.)
        <pb n="107" />
        —  87  —

(Nr.  2945.)  Verordnung  über  einige  Grundlagen  der  kuͤnftigen  Preußischen  Verfassung.  Vom
6.  April  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛ.  ꝛc.

verordnen,  nach  Anhörung  Unserer  zum  Vereinigten  Landtage  versammelten
getreuen  Stände,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

K.  1.

In  Erweiterung  der  Unserem  Volke  verliehenen  Freiheit  der  Presse  werden
  die  im  F.  4.  Nr.  1.  des  Gesetzes  vom  17.  März  d.  J.  (Gesetzsammlung
S.  69.)  enthaltenen  Vorschriften  über  die  Kautionsbestellung  für  die  Herausgabe
  neuer  Zeitungen  aufgehoben.  Die  Vorschrift  §.  1.  Nr.  4.  findet  auch
auf  neue  Zeitungen  Anwendung.

g.  2.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  aller  Staatsverbrechen  erfolgt  fortan
durch  die  ordentlichen  Gerichte  und  es  wird  jeder  durch  Ausnahmsgesetze  dafuͤr
eingefuͤhrte  besondere  Gerichtsstand  hierdurch  aufgehoben.  In  dem  Bezirke  des
Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  tritt  auch  bei  politischen  uud  Preßverbrechen,
so  wie  bei  politischen  und  Preßvergehen  die  Zuständigkeit  der  Geschworenengerichte
  ein.

 

S.  3.

Die  Verordnungen  vom  29.  März  18  11.,  betreffend  das  gerichtliche  und
Disziplinar-Strafverfahren  gegen  Beamte,  so  wie  das  bei  Pensionirungen  zu
beobachtende  Verfahren  (Gesetzsammlung  S.  77.  und  90.)  treten  in  Beziehung
auf  den  Richterstand  außer  Kraft.

F.  41.

Alle  Preußen  sind  berechtigr,  sich  friedlich  und  ohne  Waffen  in  geschlossenen
  Räumen  zu  versammeln,  ohne  daß  die  Ausübung  dieses  Rechtes
einer  vorgängigen  polizeilichen  Erlaubniß  unterworfen  wäre.  Auch  Versammlungen
  unter  freiem  Himmel  könnem  in  sofern  sie  für  die  öffentliche  Sicherheit
und  Ordnung  nicht  gefahrbringend  sind,  von  der  Obrigkeit  gestattet  werden.

Eben  so  sind  alle  Preußen  berechtigt,  zu  solchen  Zwecken,  welche  den
Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,  sich  ohne  vorgängige  polizeiliche  Erlaubniß
in  Gesellschaften  zu  vereinigen.

Alle,  das  freie  Vereinigungsrecht  beschränkenden,  noch  bestehenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  werden  Hierut  aufgehoben.

(Nr.  2945.)  K.  5.
        <pb n="108" />
        —  658  —

K.  5.
Die  Ausübung  staatsbürgerlicher  Rechte  ist  forkan  von  dem  religiösen
Glaubensbekenn#nisse  unabhängig.
g.  6.
Den  kuͤnftigen  Vertretern  des  Volks  soll  jedenfalls  die  Zustimmung  zu

allen  Gesetzen,  sowie  zur  Festsetzung  des  Staatshaushalts  -Etats  und  das
Steuerbewilligungsrecht  zustehen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  zu  Potsdam,  den  b.  April  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  v.  Schwerin.  v.  Auerswald.  Bornemann.
v.  Arnim.  Hansemann.  v.  Reyher.
        <pb n="109" />
        —  89  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JJr.  12.

 

(Nr.  2946.)  Wahlgesetz  für  die  zur  Vereinbarung  der  Preußischen  Staatsverfassung  zu  berufende
  Versammlung.  Vom  8.  April  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  nach  Anhbrung  Unserer  zum  Vereinigten  Landtage  versammelten
getreuen  Stände,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

S.  1.

Jeder  Preuße,  welcher  das  24sde  Lebensjahr  vollendet  und  nicht  den  Vollbesitz
  der  bürgerlichen  Rechte  in  Folge  rechtsbraftigen  richterlichen  Erkenntnisses
verloren  hat,  ist  in  der  Gemeinde,  worin  er  seit  sechs  Monaten  seinen  Wohnsitz
oder  Aufenthalt  hat,  siimmberechtigter  Urwähler,  in  sofern  er  nicht  aus  öffentlichen
  Mitteln  Armenunterstützung  bezieht.

g.  2.

.  Die  Urwähler  einer  jeden  Gemeinde  wählen  auf  jede  Vollzahl  von  fünfhundert
  Seelen  ihrer  Bevölkerung  Einen  Wahlmann.  Ereich  die  Bevölkerung
einer  Gemeinde  nicht  fünfhundert,  übersteigt  aber  dreihundert  Seelen,  so  ist  sie
dennoch  zur  Wahl  Eines  Wahlmannes  berechtigt.  Erreicht  aber  die  Bevblkerung
  einer  Gemeinde  nicht  dreihundert  Seelen,  so  wird  die  Gemeinde  durch  den
Landrath  mit  einer  oder  mehreren  zunächst  angrenzenden  Gemeinden  zu  Einem
Wahlbezirke  vereinigt.

In  Gemeinden  von  mehr  als  tausend  Seelen  erfolgt  die  Wahl  nach
Bezirken,  welche  die  Gemeindebehörden  in  der  Art  zu  begränzen  haben,  daß  in
einem  Bezirke  nicht  mehr  als  fünf  Wahlmänner  zu  wählen  sind.

Bewohnte  Besitzungen,  welche  nicht  zu  einem  Gemeindeverbande  gehören
und  nicht  wenigstens  300  Seelen  enthalten,  werden  durch  den  Landrath  behufs
der  Urwahlen  der  zunächst  gelegenen  Stadt=  oder  Landgemeinde  zugewiesen.

Jahrgang  1848.  (Nr.  29  6.)  15  g.  3.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  April  1848.
        <pb n="110" />
        —  90  —

g.  3.
Jeder  ist  nur  in  dem  Wahlbezirk  zum  Wahlmann  waͤhlbar,  worin  er
als  Urwaͤhler  stimmberechtigt  ist.

g.  4.
Die  Wahl  der  Wahlmaͤnner  erfolgt  durch  Stimmzettel  nach  absoluter
Stimmenmehrheit  der  Erschienenen.

g.  õö.
Jeder  Preuße,  der  das  30ste  Lebensjahr  vollendet  und  den  Wollbesitz
der  bürgerlichen  Rechte  nicht  verwirkt  hat  (F.  1.),  ist  im  ganzen  Bereiche  des
Staats  zum  Abgeordneten  wählbar.

g.  6.

Für  jeden  landräthlichen  Kreis,  so  wie  für  jede  Stadt,  welche  zu  keinem
  landräthlichen  Kreise  gehdrt,  soll  Ein  Abgeordneter  und  Ein  Stellvertreter
  gewachlt  werden.  —  Erreicht  die  Bevölkerung  des  Kreises  oder  der  Stadt
sechszig  Tausend  Seelen,  so  werden  Jwei  Abgeordnete  gewählt,  und  es  tritt
für  jede  fernere  Vollzahl  von  vierzig  Tausend  Seelen  Ein  Abgeordneter  hinzu,
so  daß  für  hundert  Tausend  Seelen  Drei,  für  hundertvierzig  Tausend  Seelen
Vier  Abgeerdnete  u.  s.  w.  gewählt  werden.

g.  7.
Die  Zahl  der  Bevoͤlkerung  bestimmt  sich  uͤberall  nach  der  im  Jahre  1846
stattgehabten  amtlichen  Zaͤhlung.

g.  8.
In  den  Städten  werden  die  Urwahlen  der  Wahlmänner  durch  Beauftragte

  des  Magistrats,  und  da,  wo  kein  Magistratskollegium  besteht,  des  Bürgermeisters
  geleitet.  -

Ueber  die  Leitung  der  Urwahlen  auf  dem  Lande  wird  mit  Ruͤcksicht  auf
die  bestehende  Verschiedenartigkeit  der  ländlichen  Gemeindeeinrichtungen  Unser
Staatsministerium  das  Erforderliche  in  dem  über  die  Ausführung  des  Wahlgesetzes
  zu  erlassenden  Reglement  (K.  12.)  feststellen.

Die  Wahlen  der  Abgeordneten  und  Stellvertreter  werden  in  den  Kreisen
durch  die  Landräthe  und  in  den  Städten,  welche  zu  keinem  landräthlichen  Kreise
ghoren,  durch  Beauftragte  des  Magistrats,  beziehungsweise  des  Bürgermeisters,
geleitet.

g.  9.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  und  Stellvertreter  erfolgt  durch  selbstgeschriebene
  Stimmzettel  nach  absolurer  Stimmenmehrheit  aller  Erschienenen,  und
zwar  bei  den  Kreiswahlen  in  dem  Hauptorte  des  Kreises.

o
        <pb n="111" />
        —  91  —

Wo  mehr  als  drei  Abgeordnete  zu  waͤhlen  sind,  soll  die  Wahl  nach
Bezirken  erfolgen,  welche  die  zür  Leitung  der  Wahl  berufenen  Behoͤrden  abzugraͤnzen
  haben.

g.  10.

Die  gewählten  Abgeordneten  stimmen  in  der  zu  berufenden  Versammlung
  nach  ihrer  eigenen  unabhängigen  Ueberzeugung,  und  sind  an  Aufträge  oder
Inkiuktkonen  nicht  gebunden.

K.  11.

Die  Prüfung  der  Richtigkeit  der  Wahl  ist  Sache  der  künftigen  Versammlung.


S.  12.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  sonst  noch  erforderlichen  Anordnungen
  hat  Unser  Staatsministerium  in  einem  zu  erlassenden  Reglement  zu
treffen.

K.  13.

Die  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zusammentretende  Versammlung
  ist  dazu  berufen,  die  künftige  Staatsverfassung  durch  Vereinbarung
mit  der  Krone  festzustellen  und  die  seitherigen  reichsständischen  Beugnise  na--mentlich
  in  Bezug  auf  die  Bewilligung  von  Steuern  und  Staatsanleihen  für
die  Dauer  ihrer  Versammlung  interimistisch  auszuüben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kbniglichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  8.  April  1848.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Camphausen.  Graf  v.  Schwerin.  v.  Auerswald.  Bornemann.
.  v.  Arnim.  Hansemann.  v.  Reyher.
        <pb n="112" />
        <pb n="113" />
        —  93  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Jr.  13.——1

 

(Nr.  2947.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  29.  Februar  1848.,  betreffend  die  Bestatigung
des  Statuts  der  Schullehrer-Wittwen=  und  Waisen-Versorgungs-Anstalten
im  Stifte  Naumburg-Zeitz.

Inen  Ich  Sie  auf  Ihren  Bericht  vom  8.  d.  M.  ermachtige,  die  zurückerfolgenden
  neuen  Statuten  der  Schullehrer-Wictwen=  und  Waisen-Versorgungs-Anstalten
  im  Seifte  Naumburg-Zeitz  zu  bestätigen,  will  Ich  die  darin
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Vemmiuchlung  der  Kantoren,  Schullehrer
und  deren  Substituten  den  genannten  Anstalten  beizutreten,  sowie  über  die  Freiheit
  der  von  diesen  Anstalten  zu  gewährenden  Unterstützungen  vom  Arrestschlage
hierdurch  ausdrücklich  genehmigen.  Mein  gegemwartiger  Erlaß  ist  zugleich  mit
denjenigen  Stellen  der  Statuten,  in  welchen  jene  Bestimmungen  enthalten  sind,
durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  29.  Februar  1848.  ç  Z  ç
Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staats-Minisier  Eichhorn  und  v.  Bodelschwingh.

 

Gese  86  e
A.  für  die  Schullehrer-Wittwen-  und  Waisen-Kasse.

g.  2.
Mitglieder  der  Anstalt.

Diese  zerfallen  in  zwei  Klassen,  naͤmlich  Beitrittspflichtige  und  Beitrittsfaͤhige.
  Zu  den  Beitrittspflichtigen  gehören  alle  Kantoren  und  Schulmeister  im
ehemaligen  Stifte  Naumburg-Zeitz,  soweit  dasselbe  an  die  Krone  Preußen  übergegangen
  ist,  deren  Amtsvorfahren  seit  1806.,  in  welchem  Jahre  die  Statuten
zum  letztenmale  konfirmirt  wurden,  Mitglieder  waren.  Z

Jahrgang  1848.  (Nr.  2947—2948.)  10  Die
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  April  1948.
        <pb n="114" />
        —  94  —

Die  Arrondirung  der  Ephorieen  hat  hierauf  keinen  Einfluß,  so  daß  also
ur  Zeit  die  Mitglieder  in  den  Ephorieen  Zeitz,  Naumburg,  Weißenfels  und
issen  vertheilt  wohnen.  ,

Auch  Substituten  sind  zum  Beitritt  verpflichtet;  doch  wird  ihnen  mit
Rücksicht  auf  ihre  beschraͤnkte  dkonomische  Lage  nur  die  Zahlung  des  halben
Beitrages  angesonnen,  gleichwohl  aber,  wenn  7  als  solche  sterben,  den  Ihrigen
  die  volle  Aussteuer  gezahlt  nach  §.  8.

K.  10.
Freiheit  der  Aussteuer  vom  Arrest.

Es  ist  Niemand  verstattet,  Arrest  auf  diese  Aussteuer  zu  legen.

B.  Für  die  Begräbnißkasse.
S.  2.
Mitglieder.

Alle  unter  A.  K.  2.  gedachten  beitrittspflichtigen  Mitglieder  müssen  auch.
zu  dieser  Kasse  treten.
C.  7.

Freiheit  vom  Arresi.
Auf  diese  Begräbnißsteuer  darf  von  Niemanden  Arrest  gelegt  werden.

 

(Nr.  2946.)  Verordnung  über  die  Wahl  der  Preugischen  Abgeordneten  zur  Deulschen  Nationalversammlung.
  Vom  11.  April  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  x.  ꝛc.

verordnen,  in  Gemäßheit  des  von  der  Deutschen  Bundesversammlung  in  der
Sitzung  vom  7.  April  d.  J.  gefaßten  Beschlusses  wegen  Einberufung  einer
Deutschen  Nationalversammlung  auf  den  Antrag  Unseres  Staateministeriums,
was  folgt:

g.  1.

Jeder  großjaͤhrige  Preuße,  welcher  nicht  den  Vollbesitz  der  buͤrgerlichen
Rechte  in  Folge  rechtskraͤftigen  richterlichen  Erkenntnisses  verloren  hat,  ist  in
der  Gemeinde,  worin  er  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  hat,  stimmberechtigter
Urwaͤhler,  in  sofern  er  nicht  aus  oͤffentlichen  Mitteln  Armenunterstuͤtzung  bezieht.
5.  2
        <pb n="115" />
        —  95  —

§.  2.

Die  Urwähler  einer  jeden  Gemeinde  wählen  auf  jede  Vollzahl  von  fünfhundert
  Seelen  ihrer  Bevölkerung  Einen  Wahlmann.  Erreicht  die  Bevölkerun
einer  Gemeinde  nicht  fünfhunderk,  übersteigt  aber  dreihundert  Seelen,  so  ist  sie
dennoch  zur  Wahl  Eines  Wahlmannes  berechtigt.  Erreicht  aber  die  Bevölkerung
  einer  Gemeinde  nicht  dreihundert  Seelen,  so  wird  die  Gemeinde  durch  den
Landrath  mit  einer  oder  mehreren  zunächst  angrenzenden  Gemeinden  zu  Einem
Wahlbezirke  vereinigt.

In  Gemeinden  von  mehr  als  tausend  Seelen  erfolgt  die  Wahl  nach
Bezirken,  welche  die  Gemeindebehörden  in  der  Art  zu  begränzen  haben,  daß  in
Einem  Bezirke  nicht  mehr  als  fünf  Wahlmdnner  zu  wählen  sind.

Bewohnte  Besitzungen,  welche  nicht  zu  einem  Gemeindeverbande  gehören
und  nicht  wenigstens  300  Seelen  enthalten,  werden  durch  den  Landrath  behufs
der  Urwahlen  der  zunächst  gelegenen  Stadt=  oder  Landgemeinde  zugewiesen.

K.  3.

Jeder  ist  nur  in  dem  Wahlbezirk  zum  Wahlmann  wählbar,  worin  er
als  Urwähler  stimmberechtigt  ist.

g.  4.
Die  Wahl  der  Wahlmänner  erfolgt  durch  Stimmzertel  nach  absoluter
Stimmenmehrheit  der  Erschienenen.

g.  5.
Jeder  großjährige  Deutsche,  der  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte
nicht  verwirkt  hat  G.  1.),  ist  im  ganzen  Bereiche  des  Staats  zum  Abgeordneten
  wählbar.

.  6.
Die  Zahl  der  von  Preußen  nach  Maßgabe  des  Bundesbeschlusses  vom
7.  April  d.  J.  zu  wählenden  Abgeordneten  wird  auf  die  Provinzen  nach  den
Verhältnissen  ihrer  Bevôlkerung  zur  Gesammtbevölkerung  der  zum  deutschen
Bunde  gehörigen  Landesbheile  W

g.  7.
Die  Oberpraͤsidenten  haben  in  jeder  Provinz  so  viel  Wahlbezirke  von
moͤglichst  gleicher  Einwohnerzahl  zu  bilden,  als  Abgeordnete  zu  wählen  sind.
an  jedem  solchen  Bezirke  ist  Ein  Abgeordneter  und  Ein  Stellvertreter
zu  waͤhlen.

&amp;amp;.  8.
Die  Jahl  der  Bevölkerung  bestimmt  sich  überall  nach  der  im  Jahre  1846.
stattgehabten  amtlichen  Zählung.
(Nr.  2948.)  ·  H.9.
        <pb n="116" />
        —  96  —

g.  9.

In  den  Städten  werden  die  Urwahlen  der  Wahlmänner  durch  Beauftragte
  des  Magistrats,  und  da,  wo  kein  Magistratskollegium  besteht,  des  Börgermeisters
  geleitet.

Ueber  die  Leitung  der  Urwahlen  auf  dem  Lande  wird  mit  Rücksicht  auf
die  bestehende  Verschiedenartigkeit  der  ländlichen  Gemeindeeinrichtungen  Unser
Staatsministerium  das  Erforderliche  in  dem  über  die  Ausführung  dieser  Verordnung
  zu  erlassenden  Reglement  (G.  12.)  feststellen.

Die  Wahlen  der  Abgeordneten  und  Stellvertreter  werden  durch  vom
Oberpräsidenten  zu  bestimmende  Wahlkommissare  geleitet.

F.  10.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  und  Stellvertreter  erfolgt  durch  selbstgeschriebene
  Stimmzettel  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  aller  Erschienenen,  und
war.  nach  der  naheren  Festsetzung  des  Oberpräsidenten  in  einem  der  Hauptorte

es  Wahlbezirks.
K.  11.

Die  gewählten  Abgeordneten  stimmen  in  der  zu  berufenden  Versammlung
  nach  ihrer  eigenen  unabhängigen  Ueberzeugung,  und  sind  an  Auftrage  oder
Insiruktionen  nicht  gebunden.

S.  12.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  sonst  noch  erforderlichen  Anordmungen
  hat  Unser  Staatsministerium  in  einem  zu  erlassenden  Reglement  zu
treffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrist  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  April  1848.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Camphausen.  Graf  v.  Schwerin.  v.  Auerewald.  Bornemann.
v.  Arnim.  Hansemann.  v.  Reyher.
        <pb n="117" />
        Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  14.

 

(Nr.  2949.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  4.  Februar  1848.,  betreffend  die  Disziplin  und
den  Gerichtsstand,  welchen  die  auf  der  höheren  landwirthschaftlichen  Lehr-Anstalt
  zu  Poppelsdorf  bei  Bonn  studirenden  Akademiker  unterworfen  sein
sollen.

A-.  Ihren  Antrag  vom  20.  v.  M.  bestimme  Ich,  daß  die  auf  der  höheren
landwirthschaftlichen  Lehranstalt  zu  Poppelsdorf  bei  Bonn  studirenden  Akademiker,
  durch  die  Immatrikulation  und  Inskription  bei  der  Universität  Bonn  das
akademische  Bürgerrecht  erlangen  und  demzufolge  den  für  die  übrigen  Studirenden
  auf  gedachter  Universitát  geltenden  Gesetzen,  Disziplinar=  und  polizeilichen
  Anordnungen  unterworfen  sein  sollen.

Diese  Besimmung  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Berlin,  den  4.  Februar  1848.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminisier  Eichhorn,  v.  Bodelschwingh  und  Uhden.

 

(Nr.  2950.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  März  1848.,  betressend  die  dem  Frankfurt-Drossener
  Chausscebau-Verein  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  von  Frankfurt  a.  O.  über  Drossen  und  Radach  zum
Anschluge  an  die  Cüstrin-Posener  Kunststraße  in  der  Richtung  auf  Burgwall,
  bewilligten  siskalischen  Vorechte.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  das  Statut  der
Frankfurt-Drossener  Chausseebau-Gesellschaft  besiätigt  habe,  bestimme  Ich
hierdurch,  dat  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1825.  (Gesetzsammlung
  für  1825.  Seite  152)  in  Betreff  der  Entnahme  von  Chaussee-Neubau=
  und  Unterhaltungs-Materialien  von  benachbarten  Grundstücken,  so
wie  das  Expropriationsrecht  für  die  zur  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke
Jabrgang  1848.  (Ne.  2949—3951)  17  auf

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  April  1848.
        <pb n="118" />
        —  98  —

auf  die  von  der  gedachten  Gesellschaft  auszufuͤhrende  Straße  Anwendung  finden
  sollen.  Zugleich  will  Ich  dem  Frankfurt-Drossener  Chausseebau-Werein
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staats-Chausseen
  geltenden  Chausseegeld-Tarif  vom  29.  Februar  1840.  verleihen.
Auch  sollen  die  zusätzlichen  Bestimmungen  dieses  Tarifs,  so  wie  alle  für  die
Staats-Chausseen  bestehende  polizeiliche  Bestimmungen,  insbesondere  die  Vorschriften
  der  Verordnung  vom  7.  Juni  1844.  über  das  Verfahren  bei  Untersuchung
  und  Bestrafung  von  Chausseegeld=  und  Chausseepolizei-Contraventionen
  auf  die  gedachte  Straße  Anwendung  finden.

Der  gegenwärtige  Befehl  ist  durch  „die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  25.  März  1848.  Z

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Finanzminsterium.

 

(Nr.  2951.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  März  1848.,  betrefsend  die  den  Kreisständen  des
Ruppiner  Kreises  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der
Chaussee  von  dem  Eisenbahnhofe  bei  Neustadt  a.  D.  über  Neu=  und
Alt-Ruppin,  Wulckow,  Herzberg  und  Rüthnick  bis  zur  Ruppiner  Kreisgrenze
  bewilligten  fiskallschen  Vorrechte.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  19.  Februar  1847.  den  Bau  einer
Chaussee  von  dem  Eisenbahnhofe  bei  Neustadt  a.  D.  über  Neu=  und  Alt-Ruppin,
  Wulckow,  Herzberg  und  Rüthnick  bis  zur  Ruppiner  Kreisgränze
durch  die  Kreisstände  des  Ruppiner  Kreises  genehmigt  habe,  bestimme  Ich
hierdurch,  daß  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1825.  (Gesetz-Sammlung
  für  1825.  Seite  152.)  in  Betreff  der  Entnahme  von  Chaussee-Neubau=
  und  Unterhaltungsmaterialien  von  benachbarten  Grundstücken,  sowie
das  Expropriationsrecht  für  die  zur  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke  auf
die  oben  gedachte  Straße  Anwendung  finden  sollen.  Zugleich  will  Ich  den
genannten  Kreisständen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem
für  die  Staarschausseen  geltenden  Chausseegeld-Tarif  vom  29.  Februar  1810.
verleihen.  Auch  sollen  die  zusätzlichen  Bestimmungen  dieses  Tarifs,  sowie  alle
für  die  Staatschausseen  bestehende  polizeiliche  Bestimmungen,  insbesondere  die
Vorschriften  der  Verordnung  vom  7.  Juni  1844.  über  das  Verfahren  bei  Untersuchung
  und  Bestrafung  von  Chausseegeld=  und  Chausseepolizei-Konrraventio
nen  auf  die  gedachte  Straße  Anwendung  finden.

Der  gegenwärtige  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  25.  März  1848.

 

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Finanzministerium.

 

(Nr.  2052.)
        <pb n="119" />
        —  99  —

(Ar.  2952.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  des  Koͤnigs  Majestaͤt  der  in  der  Rheinprovinz
  unter  der  Benennung:  „Rheinisch-Westphálische  Versicherungs-Gesellschaft
  für  Rindvieh  und  Pferde“,  gebildeten  Aktiengesellschaft  ertheilte
  Genchmigung.

D.  Königs  Majestät  hat  unter  dem  24.  Januar  d.  J.  der  in  der  Rhein-Provinz
  unter  der  Benennung:  „Rheinisch-Westphälische  Versicherungsgesellschaft
  für  Rindvieh  und  Pferde“,  gebildeten,  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  9.  November  1843.  zu  unterwerfenden  Aktiengesellschaft  die  landesherrliche
  Genehmigung  ertheilt,  und  zugleich  das  in  der  notariellen  Urkunde  vom
3.  November  1845.  für  die  Gesellschaft  niedergelgte  Statut  zu  bestätigen  geruht,
  welches  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Cöln  zur  öffentlichen
Kenntniß  gelangt.

Dies  wird  in  Gemäßheit  des  F.  3.  des  gedachten  Gesetzes  hierdurch  bekannt
  gemacht.

Berla,  den  27.  März  1848.

Der  Minister  des  Innern.  Der  Justiz-Minister.
Im  Auftrage.  In  dessen  Vertretung.
v.  Manteuffel.  Kisker.

———  —  ——
(Nr.  2953.)  Bekanntmachung  über  die  Allerhochste  Bestätigung  des  Statuts  des  Mktien-Vereins
  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Frankfurt
a.  d.  O.  über  Drossen  und  Radach  zum  Anschlusse  an  die  Kästrin-Posener
  Kunststraße  in  der  Richtung  auf  Burgwall.  Vom  7.  April  1848.

D.  Koͤnigs  Majestaͤt  haben  das  unterm  1847.  notariell  vollzogene
Statut  des  Aktienvereins  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
von  Frankfurt  a.  d.  O.  über  Drossen  und  Radach  zum  Anschlusse  an  die
Küstrin-Posener  Kunstsiraße  in  der  Richtung  auf  Burgwall  mittelst  Allerhöchster
  Urkunde  vom  25.  v.  M.  zu  bestätigen  geruht,  was  nach  Vorschrift  des
g.  3.  des  Gesetzes  über  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem
Bemerken  bekannt  gemacht  wird,  daß  die  gedachte  Urkunde  und  das  Statut
durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Frankfurt  zur  öffentlichen
Kenntniß  werden  gebracht  werden.
Berlin,  den  7.  April  1848.  *  "
Finanzministerium.
Im  Allerhöchsten  Auftrage.
Kühne.

.  —
(Nr.  2954.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  8.  April  1848.,  betreffend  die  Ermaͤßigung  der
Portotaxe  für  Geld=  und  Packetsendungen.

ur  Erleichterung  des  Verkehrs  will  Ich  auf  den  gemeinschaftlichen  Bericht
des  Finanzministeriums  und  des  General-Postamts  in  den  bestehenden  Vorschriften
  über  die  Portotare  einstweilen  und  bis  zum  Eintritt  einer  vollständigen
  Umarbeitung  derselben,  nachfolgende  Abänderungen  hiermit  genehmigen:
I.  Das  Porto  für  Geldsendungen  aller  Art  so  wie  für  andere  Sendungen,
(Nr.  2052—2951.)  deren
        <pb n="120" />
        —  100  —

deren  Werth  angegeben  ist,  soll  sich  zusammensetzen:  a)  aus  dem  Porto
fuͤr  das  Gewicht  der  Sendungen  nach  der  Brief-  oder  Päckereitare  und
nach  Maaßgabe  der  Emfernung  des  Bestimmungsortes  und  b)  aus
einer  Assekuranzgebühr  für  den  angegebenen  Werth.  —  Die  Assekuranzgebühr
  soll  betragen:
auf  Enrfernungen  unter  und  bis  10  Meilen  für  baares  Geld
10  Sgr.  auf  1000  Rthtr.
für  Papiergeld  und  Staakspapiere  535  Ob
auf  Entfernungen  über  10  bis  50  Meilen
  für  baares  Geld.O⅛  ...  20  =
für  Papiergeld  und  Staatspapiere  10
auf  Entfernungen  über  50  Meilen  für
baares  Geld.4  1  Rehlr.  10  -
für  Papiergeld  und  Staatspapiere  200  -
Nach  diesem  Maaßstabe  soll  die  Assekuranzgebühr  berechnet  werden:
für  Sendungen  unter  und  bis  50  Ar.  wie  für  50  Rehlr.
-  -  uͤber  50  Rthlr.  bis  100  Rthlr.  -  100  -
100  =  von  100  Rthlr.  zu  t00  Rthlr.,
wobei  auch  überschiegende  Beträge  von  weniger  als  Hundert  Thalern
einem  vollen  Hundert  gleich  geachtet  werden.  Der  Betrag  für  den  Einlieferungsschein
  soll  in  der  Assekuranzgebühr  einbegriffen  sein.  —  Ein
Deklarationszwang  findet  ferner  nicht  mehr  statt.  Dagegen  wird  im
Falle  eines  Verlusies  einer  nicht  deklarirten  Geldsendung,  oder  einer
Werthsendung,  welche  bisher  dem  Deklarationszwange  unterworfen  war,
kein  Ersatz  geleistet.  —  Dasselbe  tritt  auch  bei  Beschädigung  derartiger
Sendungen  ein.  «

II.  Das  Porto  fuͤr  Packete  soll,  so  weit  dieselben  nicht  ausschließlich  auf
Eisenbahnrouten  befördert  werden,  in  welchem  Falle  nur  die  Hälfte  des
Porto  nach  der  bisherigen  Taxe  zu  zahlen  isi,  nach  einem  Progressionssatze
  von  2  Pfennigen  pro  Pfund  auf  je  5  Meilen  in  gerader  Linie
gemessen,  erhoben  werden.  So  lange  das  Porto  nach  der  Pfundtare
nicht  mehr  beträgt,  ist  als  der  geringste  Satz  für  ein  Packet  das  doppelte
  Briefporto  nach  der  in  Meinem  Erlaß  vom  18.  August  1844.  festgesetzten
  Briefporto-Skala  zu  erheben.  —  Portorestitutsfonen  für  jährliche
  bedeutende  Versendungen  von  baarem  Silbergeld,  Gold  und  anderen
  Päckereien  finden  für  die  Folge  nicht  mehr  statt.  —  Der  General-Postmeister
  wird  ermächtigt,  die  Garanziewrähmie  für  Geldsendungen  in
Beträgen  von  mehr  als  Tausend  Thalern  vorübergehend  und  vorläufig
auf  drei  Monate,  auf  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Betrages  allgemein  zu
ermäßigen.  —  Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung,  welche  durch  die
Gesetzsammlung  zu  publiziren  ist,  sollen  sofort  in  Anwendung  kommen.

Potsdam,  den  8.  April  1848.

Friedrich  Wilhelm.

ansemann.

n

“

An  das  Finanz-Minisierium  und  das  General-Postamt.
        <pb n="121" />
        —  101  —

Gesetz-Sammlung

für  dle  ..
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Jr.  15.—

 

(Nr.  2955.)  Verordnung,  betreffend  das  Verfahren  bei  politischen  und  Preßvergehen  in  der
Rheinprovinz  und  die  Wiederherstellung  des  Rheinischen  Strafrechts  und
Strafverfahrens  bei  politischen  und  Amtsverbrechen.  Vom  15.  April  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  2c.
haben  durch  den  F.  2.  der  Verordnung  vom  6.  d.  M.  bei  politischen  und
Preßverbrechen  in  der  Rbeinprovinz  die  Kompetenz  der  Geschwornengerichte
wieder  in  Wirksamkeit  treten  lassen,  und  dieselbe  auf  politische  und  Preßvergehen
ausgedehnt.  Um  die  Ausführung  dieser  Bestimmung  in  einer  dem  Bedürfnisse
entsprechenden  Weise  zu  sichern,  um  ferner,  in  Uebereinstimmung  mit  den  durch
die  Rheinischen  Provinzialstände  ausgesprochenen  Wünschen,  das  Rheinische
Strafverfahren  wieder  herzustellen,  und  das  materielle  Strafrecht  mit  den  Formen
  des  Verfahrens  in  Einklang  zu  bringen,  verordnen  Wir  bis  dahin,  daß
mit  Zustimmung  der  künfrigen  Volksvertretung  ein  allgemeines  Strafrecht  und
Strafoerfahren  eingeführt  sein  wird,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,
für  den  Bezirk  des  Rheinischen  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln,  was  folgt:

K.  1.

Das  Rheinische  Strafgesetzbuch  und  die  zu  dessen  Ergänzung  oder  Abdnderung
  vor  dem  6.  März  1821.  erlassenen  Gesetze  treten  in  Ansehung  aller
derjenigen  Verbrechen,  Vergehen  oder  Uebertretungen  wieder  in  Kraft,  welche
gegen  den  Staat  oder  dessen  Oberhaupt  gerichtet,  oder  von  Geistlichen,  oder
von  Studirenden  der  Universität  Bonn  begangen  sind,  oder  eine  Verletzung  der
Amtsvorschriften  enthalten.  Es  bleiben  jedoch  die  Bestimmungen,  welche  eine
Abänderung  der  Artikel  207.  und  208.  des  Strafgesetzbuchs  enthalten,  und  die
Verordnungen  vom  17.  Macz  und  6.  April  d.  J.  unberührt.

K.  2.
Als  politische  Vergehen  im  Sinne  des  §.  2.  der  Verordnung  vom
6.  d.  M  werden  diejenigen  Vergehen  betrachtet,  welche  in  dem  Rheinischen  Strafgesetzbuche
  vorgesehen  Kn:  ,
1)  in  dem  Buche  III.  Titel  1.  Kapitel  1.  und  2.

Jahrgang  18486.  (Nr.  2955.)  18.  20  in
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  April  1848.
        <pb n="122" />
        —  102  —

2)  in  demselben  Buche  und  Titel  Kapitel  3.  Abschnitt  3.  &amp;amp;S.  2.  und  im  Abschnitt
  7.  desselben  Kapitels.

g.  3.

Als  Preßvergehen  im  Sinne  des  §F.  2.  der  Verordnung  vom  6.  d.  M.
werden  nicht  betrachtet  die  Verleumdungen  oder  Beleidigungen,  welche  gegen
Privatpersonen  begangen  sind,  und  die  in  den  W.  J.  bis  6.  des  Gesetzes  vom
17.  März  d.  J.  vorgesehenen  Vergehen  gegen  die  Polizei  der  Presse.

K.  4.
Mit  Aburtheilung  der  politischen  und  Preßvergehen  wird  der  Assisenhof
durch  eine  Verweisung  der  Strafrathskammer  oder  durch  die  auf  Anstehen  des
öffentlichen  Ministeriums  ergehende  direkte  Vorladung  befaßt.

K  5.

Der  an  den  Assisenprasidenten  zu  richtende  Antrag  auf  Festsetzung
eines  Tages  zur  Verhandlung  der  Sache  muß  die  Thatsachen  bestimmt  angeben,
  in  welchen  das  Vergehen  enthalten  sein  soll,  und  mit  der  darauf  ergehenden
  Verfügung  durch  einen  von  dem  Assisenpräsidenten  beauftragten  Gerichtsvollzieher
  wenigstens  zehn  Tage  vor  dem  zur  Verhandlung  bestimmten  Tage,
jedoch  mit  einem  Zusatztage  für  jede  Entfernung  von  zehn  Stunden,  dem  Beschuldigten
  zugestellt  werden;  Alles  bei  Strafe  der  Nichtigkeit.

g.  6.

Für  das  Geschwornengerichr,  dessen  Dildung  und  Berufung,  für  die
mündliche  Untersuchung,  die  Entscheidung  und  Vollstreckung  gelten  die  Artikel
310.  bis  406.  der  Rheinischen  Strafprozeß-Ordnung  mit  nachstehenden  Modifikationen.


K.  7.
Wenn  der  Beschuldigte  nicht  erscheint,  so  ergeht  ein  Kontumazialurtheil,
welches  der  Assisenhof  ohne  Mitwirkung  von  Geschworenen  erläßt.

g.  8.

Die  Kontumazialverurtheilung  wird  als  nicht  geschehen  erachtel,  wenn  der
Beschuldigte  innerhalb  fünf  Tagen,  außer  einem  Tage  für  jede  Entfernung  von
zehn  Stunden,  nach  der  ihm  in  Person  oder  in  seinem  Wohnsitze  geschehenen
Zustellung  des  Urtheils  gegen  dessen  Vollstreckung  Opposition  einlegt  und  diese
Spgasn  sowohl  dem  öffentlichen  Ministerium,  als  der  Zivilpartei  zustelen
  läßt.

Gleichwohl  bleiben  die  Kosten  der  Ausfertigung  und  der  Zustellung  des
Kontumazialurtheils  und  die  der  Opposition  dem  Beschuldigten  zur  Last.

.  9.
Binnen  zehn  Tagen  nach  der  Zustellung  der  Opposicion  muß  der  Beschuldigte
  eine  an  den  Assisenprässdenten  gerichtete  Biltschrift  um  Bestimmung
eines
        <pb n="123" />
        —  103  —

eines  Tages  zur  Verhandlung  der  Sache  auf  der  Gerichtsschreiberei  des  Assisenhofes
  uͤbergeben.  Die  darauf  ergehende  Verfuͤgung  des  Praͤsidenten  wird
auf  Anstehen  des  öffenrlichen  Ministeriums  dem  Beschuldigten  und  der  Jivilparkei
  mit  einer  Vorladung  auf  den  bestimmten  Tag  wenigstens  fünf  Tage
vor  demselben  zugestellt.

Wenn  der  Beschuldigte  die  ihm  in  diesem  Paragraphen  auferlegten  Bedingungen
  nicht  erfüllt,  oder  wenn  er  an  dem  bestimmten  Tage  nicht  erscheint,
so  wird  die  Opposition  für  nicht  eingelegt  erachtet,  und  das  Kontumazialurtheil
  hat  die  Wirkung  eines  kontradiktorischen.

S.  10.
Hat  die  Ziehung  der  Geschworenen  in  Gegenwart  des  Beschuldigten

begonnen,  so  hat,  auch  wenn  dieser  sich  demnächst  entfernt,  das  ergehende  Urtheil
  die  Wirkung  eines  kontradiktorischen.

S.  11.

Wenn  der  Beschuldigte,  welcher  sich  weder  in  Haft  befindet,  noch  an
dem  Sitze  des  Assisenhofes  wohnt,  nicht  drei  Tage  vor  dem  zur  Verhandlung
bestimmten  Tage  durch  eine  auf  der  Gerichtsschreiberei  des  Assisenhofes  abgeebene

  Erklärung  an  diesem  Orte  einen  Wohnsitz  gewählt  hat,  so  geschieht  die
Amiiellung  der  Geschworenenliste  und  der  Zeugenliste  an  ihn  mil  rechtlicher
Wirkung  auf  der  gedachten  Gerichtsschreiberei.

K.  12.

In  allen  übrigen  Beziehungen,  insbesondere  hinsichtlich  der  Voruntersuchung,
  der  provisorischen  Freilassung  gegen  Kaution,  der  Rechtsmittel  gegen
die  Beschlässe  der  Strafrathskammer,  der  Mittheilung  der  Aktenstücke  und  der
Vertbeidigung,  gelten  die  für  Zuchtpolizeisachen  bestehenden  Vorschriften  der
Strafprozeß-Ordnung  auch  für  politische  und  Preßvergehen.

.  13.
Für  das  Verfahren  wegen  der  strafbaren  Handlungen,  welche  eine  Verletzung

  der  Amtsvorschriften  enthalten  oder  von  Geistlichen  begangen  sind,
treten  die  Rheinischen  Strafprozeßgesetze  wieder  in  Kraft.
K.  14.

In  allen  Strafsachen  kann  das  Gericht  durch  ein  bffentlich  zu  verkündigendes
  Urtheil  die  Ausschließung  der  Oeffentlichkeit  verordnen,  wenn  es  dies
aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohls  oder  der  Sittlichkeit  für  angemessen
erachtet.

§.  15.

Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Verordnungen  sind  aufgehoben.
Es  treten  insbesondere  außer  Kraft  die  Kabinetsorders,  betreffend  die  Strafgesetze
  und  das  Verfahren  in  der  Rheinprovinz  bei  Verbrechen  und  Vergehungen
  gegen  den  Staat  und  dessen  Oberhaupt  und  bei  Dienstvergehen  der  Beam-(N.

  2955—2956.)  18  ten
        <pb n="124" />
        —  104  —

ten  vom  6.  Maͤrz  1821.  und  2.  August  1834.,  die  Verordnungen  vom  18.
Februar  1842.  und  6.  April  1846.,  die  Verordnung  zur  Aufrechrhaltung  der
oͤffentlichen  Ordnung  und  der  dem  Gesetze  schuldigen  Achtung  vom  17.  August
1835.,  die  Kabinets-Order,  betreffend  die  strafbaren  Handlungen  der  Studirenden
  der  Universikät  Bonn  vom  31.  Dezember  1836.,  insoweit  sie  nicht  schon
durch  die  Kabinetsorder  vom  4.  Oktober  1847.  aufgehoben  ist,  die  Verordnungen
  wegen  Ausschließung  der  Oeffentlichkeirt  vom  31.  Januar  1822.,  14.  April
1830.,  4.  Jannar  1836.  und  25.  Februar  1837.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kdniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  April  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

raf  v.  Schwerin.  v.  Auerswald.  Bornemann.

Camphausen.  G
v.  Arnim.  Hansemann.  v.  Reyher.

 

(Nr.  2956.)  Verordnung  über  die  Herstellung  des  Rheinischen  Jivilgesetzbuchs  in  Betreff  der
Schließung  der  Ehe  für  die  zum  Bezirke  des  Rheinischen  Appellations=Gerichtshofes
  gehörigen  Landestheile  des  ehemaligen  Großherzogthums
Berg.  Vom  15.  April  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2.

verordnen  zur  Ausführung  des  §.  5.  der  Verordnung  vom  6.  d.  M.  und  um

den  bei  früheren  Gelzgeneien  geäußerten  Wünschen  der  Rheinprovinz  zu  entsprechen,

  auf  den  Antrag  Unseres  Staateminisieriums  was  folgt:

Vom  1.  Mai  d.  J.  an  werden  in  dem  auf  der  rechten  Rheinseite  gelegenen
  Theile  des  Bezirks  des  Rheinischen  Appellationsgerichtshofes  die  für
das  ehemalige  Großherzogthum  Berg  unter  dem  6.  September  1814.  über  die
Abschließung  der  Ehen  erlassene  Verordnung,  ingleichen  die  auf  dieselbe  bezügliche
  Order  vom  23.  Juni  1833.,  aufgehoben  und  treten  daselbst  von  diesem
Zeitpunkte  an  die  Besümmungen  des  Rheinischen  Zivilgesetzbuchs  wieder  in  Kraftr.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsieigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  April  1848.

(I.  §S.)  Friedrich  Wilhelm.

Camphausen.  Graf  v.  Schwerin.  v.  Auerswald.  Borne
v.  Arnim.  Hansemann.  v.  Reyher.

 

(Dr.  2057.)
        <pb n="125" />
        —  105  —

(Nr.  2957.)  Gesetz  über  die  Gröündung  öffentlicher  Darlehnskassen  und  Verausgabung
von  Darlehns-Kassenscheinen.  Vom  15.  April  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2rc.  7.

verordnen  in  Folge  des  von  Unseren  zum  Zweiten  Vereinigten  Landtage  versammelt
  gewesenen  Ständen  wegen  Ermächtigung  der  Regierung  zur  Gewährung
  von  Staats-Garantieen,  gefaßten  Beschlusses,  auf  den  Antrag  Unseres
Staats-Ministeriums  für  den  ganzen  Umfang  Unserer  Monarchie,  was  folgt:

K.  1.

In  Berlin  und  in  den  Orten,  wo  Filial-Anstalten  der  Preußischen
Bank  bestehen,  sollen,  wo  das  Bedürfniß  es  erheischt,  unter  Gewährleistung
des  Staats,  Darlehns-Kassen  errichtet  werden,  mit  der  Bestimmung,  zur
Defürderung  des  Handels=  und  Gewerbsbetriebs  gegen  Sicherheit  Dlehne
u  geben.
zus  Zur  Vermittelung  der  Darlehns-Geschaͤfte  und  zur  Bildung  von  Depots
können  die  Darlehns-Kassen  auch  an  Orten,  wo  Filial-Anstalten  der  Preußischen
Bank  nicht  bestehen,  Agenturen  errichten.

5.  2.

Für  den  ganzen  Betrag  der  bewilligten  Darlehne  soll  unter  der  Benennung:
  „Darlehn-Kassenscheine“  ein  besonderes  Geldzeichen  ausgegeben  werden.
Es  vertreten  diese  Scheine  in  Zahlungen  die  Stelle  des  baaren  Geldes;  sie
werden  bei  allen  öffentlichen  Kassen  nach  ihrem  vollen  Nennwerthe  angenommen;
im  Privatverkehr  tritt  ein  Zwang  zu  deren  Annahme  nicht  ein.

Es  darf  kein  Darlehn-Kassenschein  ausgegeben  werden,  für  welchen
nicht  nach  den  Bestimmungen  des  F.  4.  genügende  Sicherheit  gegeben  worden  ist.

Der  Gesammtbetrag  der  Darlehn-Kassenscheine  soll  zehn  Millionen  Thaler
nicht  überschreiten.

g.  3.
Die  Darlehne  können  nur  im  Betrage  von  wenigstens  Einhundert  Thalern,
in  der  Regel  nicht  auf  längere  Zeit  als  drei,  und  nur  ausnahmsweise  bis  zu
sechs  Monaten  gewährt  werden.

S.  4.
Die  Sicherheit  kann  bestehen:

1)  in  Verpfändung  von,  im  Inlande  lagernden,  dem  Verderben  nicht  ausgesetzten

  Waaren,  Boden=  und  Bergwerks-Erzeugnissen  und  Fabrikaten,

in  der  Regel  bis  zur  Hälfte,  ausnahmsweise  bis  zu  zwei  Driktheilen

ihres  Schätzungswerthes  nach  Verschiedenheit  der  Gegenstände  und  ihrer
Verkäuflichkeit:

(Nr.  2957.)  2)  in
        <pb n="126" />
        —  106  —

2)  in  Verpfändung  inlaͤndischer  Staats-,  oder  unter  Genehmigung  des
Staats  von  Gemeinheiten  und  Gesellschaften  ausgegebener  Papiere,  deren
Nennwerth  voll  eingezahlt  ist,  nnd  bei  denen  die  regelmaͤßige  Zins-  oder
Dividenden  -Zahlung  bereits  begonnen  hat,  mit  einem  Wschlage  von
dem  Kurse  oder  marktgangigen  Preise.  Den  Nennwerth  des  Unterpfandes
  darf  das  Darlehn  miemals  übersteigen.  Papiere,  welche  nicht
auf  den  Inhaber  lauten,  müssen  der  Darlehns-Kasse  zedirt  werden.

g.  5.
Fabrikate,  welche  einem  bedeutenden  Preiswechsel  unterliegen,  werden
nur  dann  als  Unterpfand  angenommen,  wenn  sich  zugleich  eine  dritte  sichere
Person  für  Erfüllung  des  Darlehns-Bertrages  verbürgs.

K.  6.

Bei  Waaren,  Boden=  und  Bergwerks-Erzeugnissen  und  Fabrikaten,  die
nach  ihrer  Natur  oder  nach  der  in  Handelsstädten  üblichen  Art  der  Aufbewahrung,
  oder  weil  sie  sich  nicht  im  Gewahrsam  des  Verpfänders  befinden,
entweder  gar  nicht  oder  doch  nicht  ohne  erhebliche  Schwierigkeit  und  Kosten
dem  Pandgläubiger  körperlich  übergeben  werden  können,  darf  ausnahmsweise
unter  Aufhebung  der  beschränkenden  Besiimmung  des  Artikel  2076.  des  rheinischen
  bürgerlichen  Gesetzbuchs,  auch  im  Bezirke  des  Appellationsgerichshofes
zu  Cöln  die  Verpfändung  durch  symbolische  Uebergabe  (Art.  1606.  und  1007.
a.  a.  O.)  verwirklicht  werden.

S.  7.
Es  darf  der  Zinsfuß  bei  Bewilligung  der  Darlehne  nicht  unter  dem  für
den  Lombard-Berkehr  der  Preußischen  Bank  bestehenden  höchsten  Satz  bestimmt
werden.  An  den  gesetzlichen  Zinsfuß  sind  die  Darlehns-Kassen  nicht  gebunden.

g.  8.
Das  Unterpfand  haftet  fuͤr  Kapital,  Zinsen  und  Kosten,  und  es  koͤnnen
die  letzteren  von  der  Darlehnssumme  sogleich  gekuͤrzt  werden.

K.  9.

Wird  zur  Verfallzeit  nicht  Zahlung  geleistet;  so  kann  die  Darlehns-Kasse
  durch  einen  ihrer  Beamten  oder  einen  vereideten  Makler  das  Unterpfand
verkaufen  und  sich  aus  dem  Erlöse  bezahlt  machen.

Selbst  erwerben  kann  die  Darlehns-Kasse  das  Unterpfand  nur  im  Wege
des  Meistgebors  bei  einem  öffentlichen  Verkauf.  ;

Die  in  den  Artikeln  2074.  2075.  und  2078.  des  rheinischen  buͤrgerlichen
Gesetzbuchs  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  sinden  auf  die  Darlehns-Kassen  keine
Anwendung.  ODie  Eintragung  des  Oarlehns-Vertrages  in  die  Bücher  der
Darlehns-Kasse,  hat  die  rechtliche  Wirkung  einer  öffenklicheu  Urkunde.

K.  10.

Auch  wenn  der  Schuldner  in  Konkurs  geräth,  bleibt  die  Darlehns-Kasse
berechtigt  zum  außergerichtlichen  Verkauf  des  Unterpfandes  und  ist  nicht  verpflichtet,
  dasselbe  zur  Konkursmasse  abzuliefern.

K.  11.
        <pb n="127" />
        —  107  —

g.  11.

Die  Darlehnskassen  bilden  selbsistaͤndige  Institute  mit  den  Eigenschaften
und  Rechten  jurissischer  Personen.  Es  haben  dieselben  alle  Rechte  des  Fiskns
mit  Ausnahme  des  diesem  letzteren  zustehenden  Vorzugsrechts  beim  Konkurse
und  Prioritaͤtsverfahren.

Die  Stempel-,  Sportel=  und  Portofreiheit  steht  ihnen  in  demselben
Umfange  wie  der  Preußischen  Bank  zu.

§.  12.

Die  Verwaltung  der  Darlehnskassen  übernimmt  für  Rechnung  des
Staats  unter  der  oberen  Leitung  des  Finanzministers  die  Preugische  Bank,
jedoch  mit  strenger  Absonderung  von  ihren  übrigen  Geschäften.  Die  allgemeine
Administration  wird  in  Berlin  durch  eine  besondere  Bank-Abtheilung  unter
der  Benennung:  „Hauptverwaltung  der  Darlehnskassen“,  geführt.  Außerdem
wird  für  jede  Darlehnskasse  ein  besonderer,  von  ihr  ressortirender  Vorstand
en,  wozu  auch  Mitglieder  des  Handels=  oder  Gewerbstandes  gehören
sollen.  '

Das  Interesse  des  Staats  wird  bei  jeder  Darlehnskasse  durch  einen
besonderen,  von  dem  Finanzminister  zu  ernennenden  Regierungs-Bevollmächtigten
  vertreten.

.  13.

Die  Eröffnung  der  Darlehnskassen  ist  nebst  dem  Namen  des  Regierungs-Bevollmächtigken
  und  der  Mitglieder  des  Vorstandes  durch  das  Amtsblatt
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

.  14.

Von  den  Vorstandsmitgliedern  aus  dem  Handels=  oder  Gewerbestande
haben  stets  je  zwei  im  wochentlichen  Wechsel  die  Geschäfte  der  Darlehnskasse
u  begleiten  und  besonders  darüber  zu  wachen,  daß  nur  zu  dem  Jwecke  der

örderung  des  Handels=  und  Gewerbebetriebes  Darlehne  gegeben  und  innerhalb
dieses  Zweckes  alle  Interessen  möglichst  gleichmáßig  berücksichtigt  werden.
Wenn  dies  nach  ihrer  Ansicht  nicht  der  Fall  ist,  muß  das  Darlehn  verweigert
werden.
g.  15.

Der  Regierungs-Bevollmächtigte  muß  von  sämmtlichen  Geschäften
Kenmtniß  nehmen,  und  hat  bei  allen  Anträgen  auf  Bewilligung  von  Darlehnen
das  Versagungsrecht.

Die  Bestimmung  des  Abschlags  von  dem  Kurse  oder  marktgängigen
Preise  der  zu  verpfändenden  Papiere,  steht  nach  Anhörung  des  Vorstandes
dem  Regierungs-Bevollmächtigten  zu.

«  H.16.

Der  Zinsertrag  der  Darlehnskassen  soll  nach  Abꝛns  der  Verwaltungs-Kosten
  zur  Deckung  etwaiger  Ausfaͤlle  und  zur  Wiedereinloͤsung  der  Darlehns-Kassenscheine
  verwendet  werden.

(Nr.  2957.)  §.  17.
        <pb n="128" />
        —  1068  —

g.  17.
Die  zehn  Millionen  Thaler  Darlehns-Kassenscheine  werden  bestehen  aus:

Sechs  Millionen  in  Einthalerscheinen,  und

Vier  Millionen  in  Fuͤnfthalerscheinen.
Die  Darlehns-Kassenscheine  werden  von  der  Haupt-Verwaltung,  der  Darlehns=Kassen
  ausgefertigt,  von  der  zur  Komrole  der  Ausgabe  der  Banknoten  durch
Unsere  Order  vom  16.  Juli.  1846.  (Gesetzsammlung  Seite  264.)  ernannten
Kommission  zum  Zeichen,  daß  nicht  mehr  als  der  gesetzliche  Betrag  im  Umlauf
ist,  mit  einem  Stempel  versehen,  und  den  Darlehnskassen  nach  Verhältniß  des
Bedarfs  übergeben.

Der  Finanzminisier  hat  den  Betrag  der  umlaufenden  Darlehns-Kassenscheine
  monatlich  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

K.  18.

Sobald  das  Bedürfniß  zur  Fortdauer  einer  Darlehnskasse  nicht  mehr
besteht,  hat  der  Finanzminister  ihre  Auflösung  zu  verfügen,  und  offentlich
bekannt  zu  machen.

Alle  Darlehns-Kassenscheine  sollen  spatestens  in  drei  Jahren  wieder
eingezogen,  und  dabei  eine  Präklusiofrist  von  nicht  weniger  als  sechs  Monaten
bestimmt  werden.

9.  19.

Wer  einen  Darlehns-Kassenschein  verfälscht  oder  nachmacht,  oder  dergleichen
  verfälschte  oder  nachgemachte  wissentlich  verbreiten  hilft,  soll  gleich
demjenigen  bestraft  werden,  welcher  falsches  Geld  unter  landesherrlichem
Gepräge  gemünzt  oder  verbreitet  hat.

g.  20.
Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Finanzminister  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung
  Unseres  Königlichen  Insiegels.

Gegeben  zu  Poksdam,  am  15.  April  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Camphausen.  Graf  v.  Schwerin.  v.  Auerswald.  Bornemann.
v.  Arnim.  Hansemann.  v.  Reyher.
        <pb n="129" />
        —  109  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

(Nr.  2368.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  April  1848.,  betreffend  die  Bildung  des  Ministeriums
  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  unter  einstweiliger
Leitung  des  Wirklichen  Geheimen  Legationsraths  Dr.  von  Patow,  so
wie  die  Feststellung  des  Ressorts  des  Finanzministeriums.

A.  den  Antrag  des  Staatsministeriums  bestimme  Ich  hierdurch  was  folgt:

I.  Auf  das  nach  Meiner  Order  vom  27.  v.  M.  nunmehr  zu  bildende

Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  welches  vorzugsweise

  auch  den  arbeitenden  und  gewerbetreibenden  Klassen  der  siadtischen

  wie  der  ländlichen  Bevölkerung  seine  Fürsorge  zu  widmen  har,
gehen  über:

1)  Von  dem  Ressort  des  Finanzministeriums:  sämmtliche  Geschäfte
der  Abtheilung  für  Handel,  Gewerbe  und  Bauwesen  und  der
Abtheilung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen;

2)  von  dem  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Gewerbeund
  Baupolizei,  so  weit  dieselbe  diesem  Ministerium  gegenwärtig
zustehr,  und  die  gesammte  landwirthschaftliche  Polizei,  insbesondere
  die  obere  Leitung  der  Regulirungen  der  gutsherrlich-bauerlichen
  Verhältnisse,  der  Gemeinheitstheilungen,  der  Ablösungen
gutsherrlicher  und  anderer  Reallasten,  der  Vorfluths=  und
Fischerei-Polizeisachen,  aller  Anstalten  zur  Beförderung  der  Landwirkhschaft,
  einschließlich  der  Konkurrenz  bei  dem  unter  der  Leitung
  des  Ober-Stallmeisters  stehenden  Gestürwesen  und  der  landwirthschaftlich-technischen
  Lehranstalten;

3)  das  Postdepartement;

4)  die  Geschäfte  des  Handelsamts,  welches  Ich  dem  Ministerium
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  einverleibe,  während
  die  nach  der  Verordnung  vom  7.  Juni  1844.  (Gesetz-Sammlung
  Seite  148.)  dem  Handelsrathe  zugewiesene  Wirksamkeit
  auf  das  Staatsministerium  übergehen  soll.  Die  Leitung
des  neu  gebildeten  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  will  Ich  einstweilen  dem  Wirklichen  Geheimen
  Legationsrathe  Ior.  von  Patow  anvertrauen.

II.  Um  das  Ressort  des  Finanzministeriums  auf  eine  seinem  Zwecke  entsprechende
  Weise  festzuslellen,  will  Ich:
———  *19  1)  Die

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  April  1848.
        <pb n="130" />
        —  110  —

1)  Die  fruͤher  damit  verbunden  gewesene,  gegenwaͤrtig  aber  von  einer
befonderen  Abtheilung  des  Ministeriums  Meines  Hauses  gefuͤhrte
Verwaltung  der  Domainen  und  Forsten  dem  Finanzministerium
wieder  uͤbertragen,  und

2)  demselben  das  Seehandlungsinstitut  umterordnen.

Ich  beauftrage  das  Staatsministerium,  diese  Anordnungen,  welche  durch
die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen  sind,  sofort  zur  Ausführug  zu  bringen.

Potsdam,  den  17.  April  1848.
Friedrich  Wilhelm.

Camphausen.
An  das  Staateministerium.
        <pb n="131" />
        —  111  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  17.

(Nr.  2959.)  Verordnung  über  Befugnisse  der  Bürgerwehr.  Vom  19.  April  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  .

Nachdem  Wir  die  Bildung  von  Bürgerwehren  genehmigt  haben,  so  verordnen
  Wir  zur  Beseikigung  entstandener  Zweifel,  daß  den  mit  Zustimmung  der
Obrigkeit  gebildeten  Bürgerwehren  Behufs  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen
Ordnung  und  Sicherheit  die  Befugnisse  der  bewaffneten  Macht  nach  den  gesetzlichen
  Bestimmungen  zustehen.  Die  Bürgerwehren  sind  daher  insbesondere  befugt,
  von  ihren  Waffen  Gebrauch  zu  machen,  wenn  sie  bei  ihren  Oienstleistungen
  angegriffen  oder  mit  einem  Angriff  gefährlich  bedroht  werden  oder  Widerstand
  durch  Thätlichkeit  oder  gefährliche  Drohung  stattfindet.  Eben  so  sind  sie
befugt,  bei  einem  Auflauf  von  den  Waffen  Gebrauch  zu  machen,  wenn  nach
zweimaliger  Aufforderung  des  Befehlshabers  die  versammelte  Menge  nicht  auseinander
  geht.

Gegeben  Potsdam,  den  19.  April  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Camphausen.  Graf  v.  Schwerin.  v.  Auerswald.  Bornemann.
v.  Arnim.  Hansemann.  v.  Reyher.  v.  Patow.

 

Jabrgang  1848.  (Nr.  2959.)  *20
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  April  1848.
        <pb n="132" />
        <pb n="133" />
        —  113  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

—  Nr.  18.  —

(Nr.  2960.)  Allerhöchster  Erlah  vom  13.  März  1848.  wegen  Entbindung  größerer  Stadtgemeinden,
  denen  die  alleinige  Unterhaltung  einer  mit  zureichendem  eigenem
  Vermäögen  nicht  ausgestatteten  höheren  Unterrichtsanstalt  obliegt,  von
der  im  F.  16.  der  Verordnung  vom  28.  Mai  1846.  vorgeschriebenen  Bildung
  eines  besonderen  Penssonsfonds  für  die  behrer  und  Beamten  solcher
Unterrichtsanstalt.  „

A-.  Ihren  Antrag  vom  4.  d.  M.  ermächtige  Ich  Sie,  größere  Stadtgemeinden,
  denen  die  alleinige  Unterhaltung  einer,  mit  zureichendem  eigenen  Vermögen
  nicht  ausgestatteten  höheren  Unterrichtsanstalt  obliegt,  von  der  im  §.  16.
der  Verordnung  vom  28.  Mai  1846.  vorgeschriebenen  Blldung  eines  besonderen
  Pensionsfonds  für  die  Lehrer  und  Beumten  solcher  Unterrichtsanstalt  zu
entbinden,  und  ihnen  die  Einziehung  der  Pensionsbeiträge  der  Lehrer  und  Beamten
  zur  Stadtkasse  zu  gestatten.  Dagegen  behält  es  auch  in  Fällen  dieser
Art  bei  der  durch  jene  Verordnung  bestimmten  Verbindlichkeit  der  Stadtgemeinden
  zur  Gewährung  der  gesetzlichen  Pensionen  an  die  gedachten  Lehrer  und
Beamten  sein  Bewenden.

Berlin,  den  13.  März  1848.
Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  Eichhorn  und  v.  Bodelschwingh.

Jabrgang  1818.  (Nr.  2900—2001.)  *21  (Nr.  2961.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  April  1848.
        <pb n="134" />
        —  114  —

(Nr.  2961.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufloͤsung  des  durch  die  Verorbnung  vom
28.  Januar  1848.  errichteten  Oberkonsistoriums.  Vom  185.  April  1848.

Sne  Majestaͤt  der  Koͤnig  haben  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums
die  Allerhöchste  Sanktion  dazu  ertheilt,  daß  das  durch  Verordnung  vom  28.
Januar  d.  J.  errichtete,  bis  jetzt  jedoch  nicht  in  Wirksamkeit  getrekene  Ober-=Konsisiorium
  wieder  aufgelöst  werde  und  die  vor  Errichtung  desselben  gültigen
Bestimmungen  über  das  Ressortverhältniß  der  Kirchenbehbrden  bis  dahin  wieder
  in  Kraft  treten,  daß  die  neue  Kirchenverfassung  begründet  ist.

Das  Staateministerium  bringt  diese  Allerhöchste  Anordnung  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß.  Die  weiteren,  die  Ausführung  derselben  betreffenden
  Verfügungen  werden  durch  den  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
erfolgen.

Berlin,  den  15.  April  1848.
Das  Staatsministerium.

Camphausen.  Graf  v.  Schwerin.  v.  Auerswald.  Bornemann.
v.  Arnim.  Hansemann.  v.  Reyher.

 

(Nr.  2962.)
        <pb n="135" />
        —  115  —

(Dr.  2962.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  April  1848.,  betreffend  die  Zulaͤssigkeit  von  Amtshandlungen
  am  1.  Mai  d.  J.

A.  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  heutigen  Tage  bestimme  Ich,
daß  auf  den  1.  Mai  dieses  Jahres  wegen  der  an  diesem  Tage  nach  dem  Gesetze
  vom  8.  April  und  der  Verordnung  vom  11.  April  dieses  Jahres  Statt
sindenden  Wahlen,  hinsichrlich  der  Vornahme  von  Rechtsgeschdften  so  wie  der
Amtshandlungen  der  Behörden  und  einzelnen  Beamten,  die  in  den  bürgerlichen
Gesetzen  für  Sonn=  und  Festtage  gegebenen  Bestimmungen  angewendet  werden
sollen.  Mein  gegenwärtiger  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  offentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.

Potsdam,  den  24.  April  1848.
Friedrich  Wilhelm.
Camphausen.  Bornemann.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="136" />
        <pb n="137" />
        —  117  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Sctaaten.

 

Nr.  19—

 

(Nr.  2963.)  Allerhschster  Erlaß  vom  25.  April  1848.,  über  die  verzinsliche  Annahme  freiwilliger
  Beiträge  zur  Bestreitung  der  Staatsbedürfnisse.

Ko  des  von  dem  zweiten  Vereinigten  Landtage  gefaßten  zustimmenden
Beschlusses  wegen  Beschaffung  der  zum  inneren  und  außeren  Schutze  des  Staats
erforderlichen  Geldmittel,  will  Jch  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums
hierdurch  genehmigen,  daß  die  zur  Bestreitung  des  Staatsbedarfs  eingehenden
freiwilligen  Beiträge,  so  weit  solche  in  Geldsorten,  deren  Annahme  in  den
Staatskassen  gestattet  ist,  oder  in  Gold  und  Silber  bestehen,  angenommen
werden.  Diese  Beiträge  sollen  als  eine  Schuld  des  Staats  nach  dem  Gesetze
vom  17.  Januar  1820.  durch  Schuldverschreibungen  zu  zehn,  zwanzig,  funfzig
und  hundert  Thalern  verbrieft  und  vom  ersten  Tage  des  auf  die  Einzahlung
folgenden  Monats  an,  mit  jährlich  Fünf  vom  Hundert  in  halbjährlichen  Raten
verzinset  werden.  Berechtigt  ist  der  Staat  zur  Rückzahlung  zu  jeder  Zeit  nach
sechsmonatlicher  Kündigung,  verpflichtet  dazu  erst  nach  zehn  Jahren.  Dem
Darleiher  steht  innerhalb  dieses  Zeitraums  zwar  nicht  die  Kündigung  zu,  wohl
aber  die  Anrechnung  auf  eine  außerordentliche,  nach  Verhältniß  des  Vermögens
zu  erhebende  Anleiß  oder  Steuer  für  den  Fall,  daß  eine  solche  ausgeschrieben
werden  möchte.  Dargeliehenes  Gold  und  Silber  soll  zur  Münze  abgeliefert
und  den  Einsendern  der  volle  Metallwerth,  ohne  Abzug  der  Umschmelzungsund
  Prägungskosten,  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Diese  Meine  Bestimmung  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen
und  durch  den  Finanzminister,  beziehungsweise  durch  die  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden,  zur  Ausführung  zu  bringen.

Potsdam,  den  25.  April  1848.
Friedrich  Wilhelm.

Camphausen.  Hansemann.
An  das  Staatsministerium.

 

Jahrgang  1848.  (Nr.  2963.)  22
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  April  1848.
        <pb n="138" />
        <pb n="139" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  20——

 

(Nr.  2964.)  Privilegium  wegen  anderweiter  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Stettiner
  Stadtobligationen  zum  Betrage  von  500,000  Rthlr.  Vom  10.
April  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Da  der  Magistrat  der  Stadt  Stettin  darauf  angetragen  hat,  zur  Einrichtung
  einer  städtischen  Gaserleuchtung  und  anderen  städtischen  Anlagen  und
Verbesserungen,  unter  Einziehung  und  Vernichtung  der  nach  dem  Privilegium
  vom  23.  September  1840.  (Gesetzsammlung  für  1840.  Seite  303.)
ausgestellten,  für  einen  anderen  Zweck  bestimmt  gewesenen  Stadtobligationen
im  Betrage  von  500,000  Rehlr.,  einen  Lleichen  Betrag  auf  den  Inhaber  lautender
  und  mit  Zinsscheinen  versehener  Stadtobligationen,  jedoch  mit  anderen
Bedingungen  ausstellen  zu  dürfen,  und  da  sich  bei  diesem  Antrage  weder  im
Interesse  der  Stadtgemeine,  noch  der  Gläubiger  erwas  zu  erinnern  gefunden
hat,  so  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an
jeden  Inhaber  enthalten,  zur  Ausstellung  von  500,000  Rchlr.  geschrieben  sif
malhunderttausend  Thaler  Alt-Stettiner  Stadtobligationen,  und  zwar  in  5000,

eschrieben  Fünftausend  Stück,  jedes  zu  100  Rchlr.,  geschrieben  Einhundert
haler  Kurant,  welche  nach  dem  anliegenden  Schema  unter  Litt.  F.  No.  1
bis  5000.  auszusiellen,  mit  Vier  und  ein  halb  Prozent  jährlich  zu  verzinsen
und  nach  der  durch  das  Loos  bestimmten  Folgeordnung  zu  amortisiren  sind,
durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der
rechtlichen  Wirkung,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus
hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenkhums  nachweisen  zu
dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Durch  vorstehendes  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen,  wird  für  die  Vefriebigung  der  Inhaber  der  Obligationen  in
keinerlei  Weise  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  übernommen.

Gegeben  Potsdam,  den  10.  April  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhlem.
Für  den  Finanzminister
von  Auerswald.  ne.

 

Jahrgang  1848.  (Nr.  2064.)  23  Schema
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Mai  1848.
        <pb n="140" />
        —  120  —

Schema.
Stettiner  Stadt-Obligation.

Littera  F.  No..
uͤber
100  Rthlr.  Pr.  Kurant.

Der  Magistrat  und  die  Stadtverordneten  der  hiesigen  Stadt  urkunden
und  bekennen  hiermit,  Namens  derselben,  daß  der  Inhaber  dieser  Obligation
die  Summe  von  Einhundert  Thalern  Pr.  Kurant,  deren  Empfang  sie  bescheinigen,
  an  die  hiesige  Stadtgemeinde  zu  fordern  hat.

Die  Nackzahlung  des  Kapitals  an  die  Inhaber  der  Obligationen  geschieht
allmaͤlig  nach  einem  von  der  Staatsbehörde  genehmigten  Amortisationsplane
wobei  die  Folgeordnung  der  einzulösenden  Obligationen  durch  das  Loos  bestimmr
wird.  Ein  Kündigungsrecht  steh'  den  Inhabern  der  Obligationen  gegen  die
Stadtgemeinde  nicht

Bis  zu  dem  age,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  nach  der  deshalb
  ergehenden  öffentlichen  Bekanntmachung  zu  entrichten  ist,  wird  dasselbe  in
halbjährigen  Terminen  mit  Vier  und  ein  *  Mozent  jährlich  gegen  Auslieferung
  der  zu  den  Obligationen  gehörenden  Zinskupons  verzinst.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadt  Stettin  mit  ihrem  Kämmerei=  und  Bürgervermögen.

Zu  Urkund  dessen  ist  diese  Obligation  unter  unserer  Unterschrift  und
Siegel  ausgefertigt  worden.

Stettin,  den

(L.  S.)  Die  Stadtverordneten.
(L.  S.)  Ober-Bürgermeister,  Bürgermeister  und  Rath.

Mit  dieser  Obligation  sind
Zinsscheine  von  M  bis

inkl.  Ae  mit  der  Unterschrift
  des  Ober-Bürgermeisiers
ausgegeben.

(Nr.  2965.)
        <pb n="141" />
        —  121  —

(Nr.  2965.)  Bekanntmachung  über  die  mit  Allerhoͤchster  Genehmigung  erfolgte  Bestaͤtigung
mehrerer  Abaͤnderungen  der  durch  die  Allerhoͤchste  Order  vom  4.  Juli
1843.  genehmigten  Statuten  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft  „Borussia“.
Vom  17.  April  1848.

J.  Gemaͤßheit  einer  von  des  Knigs  Majestät  durch  die  Allerhöchste  Order
vom  25.  März  d.  J.  erhaltenen  Ermächtigung  haben  wir  die  durch  die  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
  „Borussia“  beschlossenen,  durch  die  Direktion  der
Gesellschaft  besonders  zusammenzesellen  Abänderungen  der  §W#.  1.  ö.  7.  11.
24.  25.  28.  37.  38.  49.  und  52.  ihrer,  durch  die  Allerhöchste  Order  vom
4.  Juli  1843.  genehmigten  Sctatuten  besiäktigt,  was  nach  Vorschrift  der  §6.  3.
und  4.  des  Geses  über  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem
Bemerken  bekannt  gemacht  wird,  daß  jene  Abänderungen  durch  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  zu  Königsberg  zur  öffentlichen  Kenntniß  werden
gebracht  werden.
Berlin,  den  17.  April  1848.

Der  Minister  des  Innern.  Der  Justizminisier.
v.  Auerswald.  In  Vertretung  desselben
Kisker.

 

(Nr.  2965—2966.)  (Nr.  2006.)
        <pb n="142" />
        —  122  —

(Nr.  2966.)  Bekauntmachung  über  die  mit  Allerhoͤchster  Genehmigung  bestaͤtigten  Abaͤndekungen
  und  resp.  Ergänzungen  der  ##.  42.  43.  44.  49.  und  60.  der  durch
die  Allerhöchste  Order  vom  17.  Mai  1844.  genehmigten,  und  durch  die
Nr.  23.  der  Gesetzsammlung  pro  1844.  publizirten  Statuten  der  Magdeburgischen
  Feuer-Versich  gs-Aktiengesellschaft.  Vom  19.  April  1848.

D.  Königs  Majestät  haben  die  von  der  Magdeburgischen  Feuer-Wersicherungsgesellschaft
  in  der  Generalversammlung  vom  7.  Mai  v.  J.  beschlossenen
Abänderungen  und  resp.  Erganzungen  der  I#.  42.  43.  44.  49.  und  60.  ihrer
durch  die  Allerhöchste  Order  vom  17.  Mai  1844.  bestätigten  und  durch  die
Nr.  23.  der  Gesetzsammlung  von  1844.  publizirten  Statuten  mittelst  Allerhöchster
  Order  vom  28.  März  d.  J.  zu  genehmigen  und  uns  zu  deren  Besicktigung
  zu  ermächtigen  geruheft.  Demzufolge  haben  wir  die  gedachten  Abänderungen
  und  resp.  Ergänzungen  heute  bestätigt,  was  nach  Vorschrift  der  9#.  3.
und  4.  des  Gesetzes  über  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mil  dem
Bemerken  bekannt  gemacht  wird,  daß  jene  Abänderungen  und  resp.  Ergänzungen
  des  gedachten  Statuts  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
zu  Magbeburg  zur  öffenrlichen  Kenntniß  werden  gebracht  werden.
erlin,  den  19.  April  1848.

Der  Minister  des  Innern:  Der  Justizminister.

von  Auerswald.  In  Vertretung.
Kisker.
        <pb n="143" />
        —  123  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  NJr.  21.—

 

(Nr.  2967.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  Mai  1848.,  betressend  die  Abschaffung  der  Strafe
der  körperlichen  Züchtigung.

Folge  der  durch  die  neueren  Gesetze  allen  Meinen  Unterthanen  gleichmaäßig
  verliehenen  politischen  Rochte  bestimme  Ich  hierdurch  auf  den  Antrag
des  Staatsministeriums,  daß  fortan  von  Civil=  und  Milirairgerichten  die  Strafe
der  körperlichen  Züchtigung  nicht  mehr  verhängt,  sondern  statt  derselben  auf
verhältnißmäßige  Freiheitsstrafe  erkannt  werden  soll.  In  denjenigen  Fällen,
in  welchen  eine  körperliche  Züchtigung  bereits  erkannt,  aber  noch  nicht  vollsireckt
  worden,  ist  dieselbe  in  eine  verhältnißmäßige  Freiheitsstrafe  durch  die
zusiändigen  Gerichte  zu  verwandeln.  Der  gegenwäwmige  Erlaß  ist  durch  die
Gesetzsammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Potsdam,  den  6.  Mai  1848.

Friedrich  Wilhelm.
Camphausen.  Bornemann.  Graf  v.  Canitz.

An  das  Staatsministerium.

 

Jahrgang  1848.  (Nr.  2957.)  *24
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Mai  1848.
        <pb n="144" />
        <pb n="145" />
        —  125  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  22.  —

 

(Nr.  2968.)  Allerhschster  Erlaß  vom  31.  März  1848.,  betreffend  die  der  Stadt  Cremmen
in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  der
Ruppiner  Kreisgränze  bei  Beetz  über  Cremmen  nach  Hennigsdorf  bewilligten
  fiskalischen  Vorrechte.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  von  der  Gränze  des  Ruppiner  Kreises  bei  Beetz  über  Sommerfelde,
Cremmen,  Schwante,  Vehlefanz,  Eichstädt,  Marwitz  bis  Hennigsdorf  auf
Kosten  der  Stadt  Cremmen  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die
Vorschriften  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1825.  (Gesetz-Samml.  für  1825.
Seite  152.)  in  Betreff  der  Entnahme  von  Chaussee  =  Neubau=  und  Unterhaltungs-Materialien
  von  benachbarten  Grundstücken,  so  wie  das  Expropriations-=recht
  für  die  zur  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke  auf  die  gedachte  Straße
Anwendung  finden  sollen.  In  Erwägung,  daß  die  Stadt  Cremmen  die  Unterhaltung
  jener  Straße  übernimmt,  will  Ich  derselben  zugleich  das  Recht  der
Chausseegeld-Erhebung,  nach  dem  jedesmaligen  für  die  Skaatschausseen  Kelenden
  Tarif  verleihen.  Auch  sollen  die  zusätzlichen  Bestimmungen  dieses  Tarifs,
so  wie  alle  für  die  Staatschaussee'n  bestehende  polizeiliche  Vorschriften,  insbesondere
  die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  7.  Juni  1844.  über  das  Verfahren
  bei  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Chausseegeld  =  und  Chaussee-Polizei-Kontraventionen
  auf  die  gedachte  Straße  Anwendung  finden.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Potsdam,  den  31.  März  1848.

Friedrich  Wilhelm.
Hansemann.
An  die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

 

—c.  60.)  25  (Nr.  2969.)
Ausgegeben  zu  Verln  den  18.  Mal  1348.
        <pb n="146" />
        —  126  —

(Nr.  2969.)  Verordnung,  die  Ausführung  der  Strom=  und  Deichbsuten  an  der  Weichsel
und  Nogat  betreffend.  Vom  12.  April  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  Wir  zur  größeren  Sichemng  des  Verkehrs  und  insonderheit
der  Schiffahrt,  sowie  zur  Beförderung  der  Landeskultur  die  Ausführung  umfassender
  Strom=  und  Deichregulirungen  an  der  Weichsel  und  Nogat  genehmigt
  haben,  verordnen  Wir,  nach  dem  Antrage  Unseres  Staatsministeriums,
was  folgt:

K.  1.

Die  Strom=  und  Deichregulirung  an  der  Weichsel  und  Nogat  im  Bereiche
  des  großen  und  des  kleinen  Marienbuxger  Werders,  des  Danziger  Werders,
  der  Elbinger,  der  Rudnerweider,  der  Ostlich-Meweschen  und  der  Falkenauer
  Niederung,  soll  nach  dem  unterm  19.  Februar  1847.  von  Uns  genehmigten
  Bauplane  durch  die  dazu  besonders  eingesetzte  Kommission  auf  Kosien
des  Staats  ausgeführt  werden.

K.  2.

Die  Deichverbaände  und  Deichinteressenten  haben  die  Ausführung  der
projektirten  Strom=  und  Deichregulirungen  zu  gestatten,  die  vorhandenen
Deiche  während  der  Bauarbeiten  und  bis  zu  deren  Beendigung  nach  wie  vor
zu  schützen  und  zu  vertheidigen,  auch  die  von  der  Kommission  als  vollendet  beeichneten
  Deiche  oder  Heichswwecsen  zur  Unterhaltung  aus  eigenen  Mitteln  zu
bernehmen.

Die  Heranziehung  anderer,  als  der  bisherigen  Deichinteressenten  zu  den
Unterhaltungskosten,  sofern  deren  Grundstücke  durck  die  Deiche  Schutz  erhalten,
insbesondere  die  Aegulirung  der  Verhültnisse  der  Ostlich-Meweschen,  der  Rudnerweider
  und  Falkenauer  Niederung  bleibt  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  über
das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  vorbehalten.

In  der  bestehenden  Verpflichtung  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der
Uferschutzwerke  wird  durch  diese  Verordnung  nichts  geändert.

K.  3.

In  Ermangelung  gatlicher  Einigung  findet  wegen  Abtretung  des  Grundes
  und  Bodens,  welcher  zur  Verlegung  der  Nogatmündung  und  zur  Anlage
des  dazu  projektirten  Kanals  nebst  Zubehbr,  ferner  zu  den  neu  zu  schüttenden
Deichen,  zur  Verlegung  und  Verbreiterung  der  schon  vorhandenen  Deiche,  sowie
  zur  Gewinnung  des  Ausstichs  für  die  Schüttung  neuer  und  für  die  Verstärkung
  und  Erhötng  schon  vorhandener  Deiche  nothwendig  ist,  die  Expropriation
  statt.  Die  Befugniß  zur  Expropriation  soll  sich  auch  erstrecken  auf  die
zur  Ziegelfabrikation  und  zur  Eröffnung  von  Steinbrüchen  und  von  Mergelund
  Lehmgruben  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  auf  die  zur  Ausführun  der

,  eich-
        <pb n="147" />
        —  127  —

Deich-  und  Strombauten  noͤthigen  Materialien,  als:  Feldsteine,  Sand,  Kies,
Rasen  2c.  Wo  zur  Gewinnung  des  Ausstichs  für  die  neu  anzulegenden,  zu
verlegenden,  zu  verstärkenden  oder  zu  erhöhenden  Deiche,  sowie  zr  Ielagr  von
Ab-  und  Zufuhrwegen,  zur  Lagerung  von  Materialien  2c.,  überhaupt  zur  Ausführung
  der  Deich=  und  Serombamen  das  Bedürfniß  einer  vorübergehenden
Beuuung  von  Guumdstücken  eintritt,  muß  diese  von  den  Eigenrhämern  gestattet
  werden.

Den  Eigenthuͤmern  der  eingedeichten  Grumdstuͤcke  und  der  Vorlaͤnder  ist
fuͤr  den  abzutretenden  Grund  und  Boden,  fuͤr  die  zu  uͤberlassenden  Materialien
und  fuͤr  die  zu  gestattende  voruͤbergehende  Benutzung  von  Grundstuͤcken,  so
weit  nach  der  bestehenden  Verfassung  nicht  die  unentgeltliche  Ueberlassung  verlangt
  werden  kann,  nur  der  gemeine  Werth  und  nach  Unterschied  der  Faͤlle
der  wirkliche  Schaden  zu  verguͤten,  anderen  Grundeigenthuͤmern  aber  nach
den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  vollständige  Entschädigung
zu  leisten.

Die  Nutzungsberechtigten  sind  dem  Expropriationsrechte  gleichmäßig
unterworfen.

g.  4.

Die  Entscheidung  darüber,  welche  Grundstücke  nach  Maaßgabe  der  in
§.  3.  enthaltenen  Bestimmungen  für  die  Deich=  und  Strombauten  in  Anspruch
zu  nehmen  sind,  steht  der  in  §.  1.  genannten  Kommission  zu,  mit  Vorbehalt
des  Rekurses  an  das  Finanzministerium,  welcher  innerhalb  einer  Prklusiofrist
von  10  Tagen  bei  jener  Kommission  anzubringen  ist.

Die  Sensegung  der  Entschädigung  erfolgt,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges,
durch  die  betreffende  Regierung,  welche  zu  dem  Ende  die  Taratoren  ernennt
und  durch  einen  Kommissarius  die  Abschätzung  bewirken  läßt.

Die  Uebergabe  der  Grundstücke  muß  auf  den  Antrag  der  Kommission
sofort  nach  der  Abschätzung  erfolgen,  und  ist  nöthigenfalls  durch  exekutivische
Maaßregeln,  deren  Anordnung  der  Regierung  zustehl,  herbeizuführen.

K.  5.

Wegen  Auszahlung  der  Entschbigungssummen  sind,  der  Order  vom
26.  Dezember  1833.  (Gesetzsammlung  von  1834.  Seite  8.)  gemäß,  die  Bestimmungen
  der  Verordnung  vom  8.  August  1832.  (Hesetsammlung  von  1832.
Seite  202.)  zur  Anwendung  zu  bringen,  jedoch  mit  der  Maaßgabe,  daß  wenn
der  sofortigen  Auszahlung  der  Entschädigungssumme  rechtliche  Hindernisse  entgegenstehen,
  die  Kommisston  befugt  und  auf  Verlangen  der  Grundbesitzer  auch
verpflichtet  sein  soll,  die  von  der  Regierung  festgesetzte  Abfindung  sofort  zum
gerichtlichen  Depositorium  zu  zahlen.

g.  6.

Zur  Abschreibung  der  abgetretenen  Parzellen  vom  Hauptgrundstuͤcke  im
Hypothekenbuche  bedarf  es  des  Konsenses  der  Lehns-  und  Fideikommiß--Interessenten
  und  der  Realberechtigten  nicht.

(Nr.  2969.)  .  7.
        <pb n="148" />
        —–  128  —

S.  7.

Den  Verhandlungen  wegen  Ueberlassung  der  für  die  Deich=  und  Strombauten
  in  Anspruch  genommenen  Grundstücke  und  Materialien,  wegen  Zahlung
der  Entschoigungssimmen,  sowie  allen,  in  dieser  Beziehung  bei  dem  Hypothekenbuche
  nothwendigen  Eintragungen  und  den  darüber  auszustellenden  Urkunden,
  soll  die  Gebühren=  und  Stempelfreiheit  zustehen.  Auch  sollen  keine  Defosttalgebühren
  angesetzt  werden.

rkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  12.  April  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Camphausen.  Graf  v.  Schwerin.  v.  Auerswald.  Bornemann.
v.  Arnim.  Hansemann.  v.  Reyher.
        <pb n="149" />
        —  129  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Koniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  23.  —

 

(Nr.  2970.)  Allerhschster  Erlaß  vom  29.  April  1848.,  betressend  die  Beglaubigung  von
Geburten  und  Sterbefüällen.

U.  bis  dahin,  daß  anderweite,  allgemeine  gesetzliche  Einrichtungen  über  die
Beglaubigung  von  Cheschliehungen,  Geburten  und  Sterbefällen  getroffen  sein
können,  die  Uebelstände  und  Belästigungen  zu  beseitigen,  welche  für  die  Betheiligten
  daraus  entstehen,  daß  die  in  der  Verordnung  vom  30.  März  und  dem
esetze  vom  23.  Juli  1847.  vorgeschriebene  Beglaubigung  von  Geburten  und
Sterbefällen  nur  an  dem  haufig  entfernten  Sitze  des  Gerichts  erfolgen  kann,
bestimme  Ich  Folgendes:
Die  Obergerichte  sollen  ermächtigt  sein,  nach  vorgängigem  Benehmen
mit  der  Regierung  mittelst  gemeinschaftlicher,  durch  die  Amtsblätter  zu
veröffentlichenden  Verfügung  an  Orten,  wo  sich  das  Bedürfniß  herausstellt,
  die  Aufnahme  der  nach  9.  3.,  4.  und  9.  der  Verordnung  vom
30.  März  1847.  (Gesetzsammlung  Seite  125.)  und  nach  9#.  10.,  11.  und
15.  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1847.  (Gesetzsammlung  Seite  263.),  zum
Zwecke  der  bürgerlichen  Beglaubigung  von  Geburten  und  Sterbefällen
zu  machenden  Anzeigen  bestimmten  Drrepolzei-Behrden  oder  polizeilichen
  Beamten  mit  der  Wirkung  zu  übertragen,  daß  auf  den  Grund
der  aufgenommenen  und  den  betreffenden  Gerichten  einzureichenden  Verhandlungen
  die  Eintragung  in  die  vorgeschriebenen  Register  erfolgen
kann.  Den  Gerichten  bleibt,  wenn  wegen  verzögerter  oder  unvollständiger
  Anzeige  irgend  eine  weitere  Ermittelung  nothwendig  wird,  diese
vorbehalten.
Dieser  Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Potsdam,  den  29.  April  1848.

Friedrich  Wilhelm.

Bornemann.
An  "
die  Staatsminister  Graf  Schwerin,  v.  Auerswald  und
Bornemann.
——
Jahrgang  1848.  (Nr.  2070.)  226

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Mai  1848.
        <pb n="150" />
        <pb n="151" />
        —  131  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  24—

 

(Nr.  2971.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  April  1848.,  betreffend  die  Erhebung  eines
Chausseegeldes  auf  der  Kommunalchaussee  von  Opladen  über  Neukirchen
und  Bourscheid  zur  Cöln-Berliner  Staatsstraße.

N.  die  Kommunalstraße  von  Opladen  über  Neukirchen  und  Bourscheid
zur  Cöln-Berliner  Staatsstraße  bis  auf  einige  Nacharbeiten  chausseemäßig  ausgebaut
  worden  ist,  will  Ich  den  dabei  betheiligten  Gemeinden  Opladen,  Neuirchen
  und  Bourscheid  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  für  14  Meilen
  nach  dem  für  die  Staatschaussee'n  geltenden  Chausseegeld-Tarif  verleihen.
Auch  sollen  die  diesem  Tarife  angehängten  zusätzlichen  Bestimmungen  auf  die
gedachte  Straße  Anwendung  finden.  Der  gegenwärtige  Befehl  ist  durch  die
esetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Potsdam,  den  24.  April  1848.  ç
Friedrich  Wilhelm.

A  Hansemann.  v.  Patow.
n  -
das  Finanzministerium  und  das  Minisierium  für

Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  2972.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  April  1848.  wegen  Einführung  einer  Wildpret-Steuer
  in  den  solche  verlangenden  mahl=  und  schlachtsteuerpflichtigen
Städten.

D.  aus  Anlaß  der  für  die  Stadt  Berlin  unterm  8.  März  v.  J.  (Gesetzsammlung
  Seite  195.)  gestatteten  Erhebung  einer  zum  Besten  der  Armenkasse
zu  verwendenden  Steuer  von  dem  in  die  hlesige  Residenz  eingehenden  Wildpret
von  Seiten  mehrerer  anderen  Stadte  die  Genehmigung  zur  Einführung  einer
Wildpretsteuer  nachgesucht  worden  ist,  und  sich  im  Allgemeinen  nichts  dagegen
8  erinnern  findet,  daß  bei  nachgewiesenem  Beduͤrfniß  und  wenn  anderweite

edenken  nicht  entgegenstehen,  den  Staͤdten,  in  welchen  dermalen  die  Mahl-Jahrgang

  1848.  (Nr.  2971—2973.)  27  und

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juni  1848.
        <pb n="152" />
        —  132  —

und  Schlachtsteuer  erhoben  wird,  die  Bosieuerung,  des  Wildprets  auf  ihren
Wunsch  gestattet  werde;  so  will  Ich  die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen
  hierdurch  ermächtigen,  den  mahl=  und  schlachtsteuerpflichtigen  Stadten,
welche  darauf  antragen,  zu  gestatten,  auf:
ein  Stück  Rothwild  eine  Steuer  von  höchstens  3  Rlhlr.
ein  Stück  Dammwiidd  ..  ..  2
ein  Schwmwinnmi  1
einReh·........................................  —
einenFrischling.........................·.......  —
einen  Fasan,  eine  Waldschnepfe,  ein  Birkhuhn,  Haselhuhn,
  einen  Auerhahn  oder  Trappen  .  —
einen  Hasen  ...  —
ein  Rebhuhn,  eine  wilde  Gans  oder  wilde  Ente.  —  =  Oq
zu  legen.  Dasjenige  Wildpret,  welches  von  dem  zum  Zollvereine  nicht  gehörigen
  Auslande  eingeht,  ist  dabei  unter  den  in  der  Bestimmung  des  Art.  3.  zu
I.  des  Vertrages  vom  8.  Mai  1841.  wegen  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins
  (Gesetzsammlung  Seite  141.)  angegebenen  Voraussetzungen  von  der
Wildpretsteuer  frei  zu  lassen.  Für  die  Erhebung  dieser  Steuer  treten  dieselben
Vorschriften  in  Kraft,  nach  welchen  die  Erhebung  der  Schlachtsteuer  erfoldt,
auch  sind  dabei  die  zum  Schutz  der  Schlachtsteuer  bestehenden  Strafbestimmungen
  zur  Anwendung  zu  bringen,  und  es  wird  danach  die  Wildpretsleuer  auch
in  den  Städten  fortdauern  können,  welche  in  Fotcze  der  Verordnung  vom  4.  d.
M.  die  bisherige  Mahlsteuer  durch  eine  direkte  Abgabe  ersetzen  wollen.  Diese
Meine  Willensmeinung  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Potsdam,  24.  April  1848.  Z  Z
Friedrich  Wilhelm.

v.  Auerswald.  Hansemann.
An  die  Staatsminister  v.  Auerswald  und  Hansemann.

—  Sgr.

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(Nr.  2973.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  29.  April  1848.,  betressend  die  der  Cottbuser  Kreis-Korporation
  in  Bezug  auf  den  chausseemäßigen  Ausbau  und  die  Unterbaltung
  einer  Straße  von  Cottbus  nach  Tchernitz,  von  Cottbus  in  der
Richtung  auf  Guben  über  Peitz  bis  zur  Cottbuser  Kreisgrenze,  und  von
Cottbus  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Forst  bewilligten  fiskalischen
  Vorrechte.

N.-###  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  2.  Okrober  v.  J.  den  chausseemegigen
  Ausban  einer  Seraße  von  Cottbus  nach  Tschernitz,  von  Cottbus  in
der  Richtung  auf  Guben  über  Peitz  bis  zur  Co#ntbuser  Krrisgrenge  und  non
Coktbus  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Forst  —  dir  Cotthaser
Kreiskorporation  genehmgt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die  Borschrifeen
der  Verordnung  vom  11.  Juni  1895.  (Gesetzsammlung  für  1826.  Seite  152.)

in
        <pb n="153" />
        —  133  —

in  Betreff  der  Entnahme  von  Chausseeneubau-  und  Unterhaltungsmaterialien
von  benachbarten  Grundstuͤcken,  so  wie  das  Expropriationsrecht  fuͤr  die  zur
Chaussee  erforderlichen  Grundstuͤcke  auf  die  oben  gedachte  Straße  Anwendung
finden  sollen.  Zugleich  will  Ich  der  Cottbuser  Kreiskorporation  das  Recht
ur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  fuͤr  die  Staatschausseen  geltenden
hausseegeld-Tarif  vom  29.  Februar  1840.  verleihen.  Auch  sollen  die  zusätzlichen
  Bestimmungen  dieses  Tarifs,  so  wie  alle  für  die  Staatschausseen  bestehende
  polizeiliche  Bestimmungen,  insbesondere  die  Vorschriften  der  Verordnung
  vom  7.  Juni  1844.  über  das  Verfahren  bei  Untersuchung  und  Bestrafung
  von  Chausseegeld=  und  Chausseepolizei-Kontraventionen  auf  die  gedachte
Straße  Anwendung  finden.

Der  gegenwärtige  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Potsdam,  den  29.  April  1848.

Friedrich  Wilhelm.
Hansemann.  v.  Patow.

An  das  Finanzministerium  und  das  Ministerium  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  2974.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  29.  April  1848.,  betreffend  die  Wegegeld-Erhebung
auf  der  Gemeindechaussee  von  der  Mindner-Coblenzer  Staatsstraße  bei
Olpe  bis  zur  Attendorner  Provinzialstraße  bei  Waldenburg.

l!  dem  Antrage  vom  16.  d.  M.  will  Ich  den  Sammtgemeinden  Attendorn
  und  Rhode  im  Kreise  Olpe  die  Befugniß  verleihen,  für  die  Benutzung  der
Gemeindechaussee  von  der  Minden-Coblenzer  Staatsstraße  bei  Olpe  bis  zur
Artendorner  Provinzialstraße  bei  Waldenburg  ein  1  meiliges  Chausseegeld  nach
dem  federzet.  für  die  Staatsstraßen  geltenden  Tarif  zu  erheben,  jedoch  unter
dem  Vorbehalte  der  Ermäßigung  dieses  Tarifs  oder  der  Zurücknahme  des  Erhebungsrechts
  von  fünf  zu  fünf  Jahren.

Jugleich  will  Ich  die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  11.  Juni
1825.,  betreffend  die  Vergütigung  für  die  von  Grundbesitzern  aus  ihren  Feldmarken
  zum  Chausseebau  hergegebenen  Feldsteine,  Sand  und  Kies  auf  diese
Gemeindechaussee  hierdurch  für  anwendbar  erklären  und  den  Gemeinden  diejenigen
  Rechte,  welche  dem  Staate  bei  Unterhaltung  von  Kunsistraßen  in  Ansehung
  der  Materialiengewinnun  Fustehen,  beilegen.

Potsdam,  den  29.  Apro
Friedrich  Wilhelm.
Hansemann.  v.  Patow.
IAn  das  Finanzministerimm  und  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffemliche  Arbeiten.

—  —  27*  (Nr.  2975.)
        <pb n="154" />
        —  134  —

(Nr.  2975.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  29.  April  1848.,  die  Anwendung  des  Zollgewichts
zur  Erleichterung  und  Befoͤrderung  des  Verkehrs  auf  den  Eisenbahnen  betreffend.


D.  nach  dem  Berichte  vom  31.  v.  M.  die  Anwendung  des  in  der  Verordnung
  vom  31.  Oktober  1839.  (Gesetzsammlung  Seite  325.)  vorgeschriebenen
Jollgewichts  zur  Erleichterung  und  Beförderung  des  Verkehrs  auf  den  Eisenbahnen
  gereichen  wird,  so  will  Ich  dem  Antrage  ghenaß  hierdurch  bestimmen,
daß  das  gedachte  Jollgewicht  fortan  auch  im  Eisen

kommen  soll.

Das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  wird
ermächtigt,  den  Zeitwunkt,  mit  welchem  dieses  Gewicht  eingeführt  werden  soll,
sehuseden,  rücksichtlich  der  Verpflichtung  des  Publikums,  die  Frachtbriefe  und
Deklarationen  nach  Zollgewicht  auszustellen,  den  Umständen  angemessene  Ausnahmen
  zu  gestatten  und  die  zur  Ausführung  des  gegenwärtigen  Erlasses  sonst
erforderlichen  Vorschriften  zu  ertheilen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Potsdam,  den  29.  April  1848.
Friedrich  Wilhelm.

v.  Auerswald.  v.  Patow.

An  die  Ministerien  des  Innern  und  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten.

ahnverkehr  zur  Anwendung

 

(Nr.  2970.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  29.  April  1848.,  betressend  die  Wegegeld  -Erhebung
auf  der  Kommunalchaussee  von  der  Settler-Schule  über  Lengerich  bis  zur
Hannoverschen  Grenze  in  der  Richtung  auf  Osnabrück.

N%  dem  Antrage  vom  16.  d.  Mts.  will  Ich  den  Gemeinden,  welche  den
chausseemäßigen  Ausbau  der  Gemeindestraße  von  Settler-Schule  über  Lengerich
bis  zur  Hannoverschen  Grenze  begonnen  haben,  die  Erhebung  eines  halbmeiligen
  Chausseegeldes  nach  dem  jederzeit  für  die  Staatsstraßen  geltenden  Tarif
für  die  Benutzung  der  1200  Ruthen  langen  Straßenabtheilung  von  der  Hannoverschen
  Grenze  bis  durch  Lengerich,  und  eben  so  eines  halbmeiligen  Chausseegeldes
  für  die  Benutzung  der  894  Ruthen  langen  Straßenabtheilung  von  der
Aabrücke  bis  Settler-Schule  unter  der  Bedingung  vorschrifsmäiiger  Unterhaltung
  dieser  Straßenabtheilungen  gestatten,  auch  genehmigen,  daß  denselben  für
den  Fall  der  Vollendung  des  chausseemaßigen  Ausbaues  der  ganzen  2572  Ruthen
  langen  Straße  die  Befugniß  zur  Ersebung  eines  Chausseegeldes  für  14
Meilen  in  Aussicht  gestellt  werde.  Zugleich  will  Ich  die  Bestimmungen  der
Verordnung  vom  11.  Juni  1825.,  betreffend  die  Vergütung  für  die  von
Grundbesitzern  aus  ihren  Feldmarken  zum  Chausseebau  hergegebenen  Feldsteine,
Sand  und  Kies  auf  diese  Chaussee  hierdurch  für  anwendbar  erklären  und  den

e-
        <pb n="155" />
        —  135  —

Gemeinden  diejenigen  Rechte,  welche  dem  Staate  bei  Unterhaltung  von  Kunststraßen
  in  Ansehung  der  Materialiengewinnung  zustehen,  beilegen.

Potsdam,  den  29.  April  1848.  «
Friedrich  Wilhelm.

Hansemann.  v.  Patow.

An  das  Finanzministerium  und  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  2977.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Königsberger
Kreisobligationen  zum  Betrage  von  160,000  Rthlrn.  Vom  3.  Mai  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kdnig  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  von  den  Königsberger  Kreisständen  mittelst  Kreistagsbeschlusses  vom
28.  März  18438.  beschlossen  worden  ist,  die  zum  Bau  der  gemäß  dem  Kreistagsbeschlusse
  vom  30.  Juni  1845.  in  dem  gedachten  Kreise  auszuführenden  Bauten
egenwärtig  erforderlichen  Geldmittel  zum  Betrage  von  100,000  Rehlrn.  im
ege  eines  Anlehens  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  Königsberger
  Kreisstände,  zu  dem  Ende  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinsscheinen
versehene  Kreisobligationen  zu  dem  obigen  Betrage  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich
hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger,  noch  der  Schuldner  elwas  zu  erinnern
  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
(Gesetzsammlung  1833,  S.  75.)  zur  Ausstellung  von  Königsberger  Kreisobligationen
  zu  dem  Betrage  von  Einmalhundert  und  Sechszigtausend  Thalern,  welche
„in  Appoints  von  100  Rthlr  bis  1000  Rthlr.  nach  dem  beiliegenden  Schema  auszustellen,
  mit  4  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  aus  dem  vom  Kreise  aufzubringenden
  Tilgungsfonds  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Reihenfolge
zu  tilgen  süd,  durch  das  gegenwärtige  Privilegium  Unsere  Landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechulichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
HObligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.  Durch  vorstehendes
  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter  ertheilen,
wird  für  die  Desricdigung  der  Inhaber  der  Obligationen  in  keinerlei  Weise  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  übernommen.
Gegeben  Potsdam,  den  3.  Mai  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

"#  v.  Auerswald.  v.  Patow.

 

(##.  2976—2977.)  Koônigs-
        <pb n="156" />
        —  136  —

Königsberget  Kreis-Obligation
L.itt.  NS.
über  Rthlr.

Das  siändische  Chausseebau-Komité  des  Königsberger  Kreises  bekennt
sich,  Namens  des  Kreises,  auf  Grund  des  Allerhöchst  bestärigten  Kreistagsbeschlusses
  vom  30.  Juni  1845.  durch  diese  für  jeden  Inhaber  gültige  Verschreibung
  zu  einer  Schuld  von  ..Thaler  Preuß.  Kurant.  Die  Rückzahlung
dieser  Summe  erfolgt  aus  cmmem  zu  diesem  Zwecke  gebildeten  Tilgungsfonds,
in  einer  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung,  6  Monate  nach  vorhergegangener
  öffentlicher  Bekanntmachung  gegen  Rückgabe  dieser  Obligation
in  Päus  Kurant.  Bis  dahin  wird  dieselbe  jährlich  mit  4  Prozent  in  Preuß.
Kurant  verzinst.  Die  Zinsen  werden  gegen  Rückgabe  der  der  Obligation  beigefügten
  Kupons  in  halbjährigen  Terminen  bei  der  Chausseebau-Kasse  zu  Konigsberg
  i.  d.  N.  gezahlt.  Die  Bekanntmachung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt
  durch  die  Allgemeine  Preußische,  Berliner  WVossische  und  die  Berliner
Haude  und  Spenersche  Zeitung,  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu
Frankfurt  a.  O.  und  das  Königsberger  Kreisblatt  mit  der  rechtlichen  Wirkung,
daß  die  Inhaber  derselben  dadurch  #er  Annahme  der  darauf  fallenden  Kapitalien
  nebst  Zinsen  zu  dem  in  der  Bekanntmachung  bezeichneten  Termine  verpflichtet
  sind.  Im  Fall  des  Eingehens  eines  oder  des  anderen  der  genannten
Bläter  bestimmt  das  Königliche  Landraths-Amt  Königsberger  Kreises,  in  welchem
  anderen  Blatte  anstatt  des  eingegangenen  die  Bekannemachungen  erfolgen.
Wenn  der  Betrag  dieser  Obligation  nach  erfolgter  Kündigung  nicht  in  Lem
fesigesetzten  Termine  erhoben  wird,  so  kann  dieselbe  innerhalb  der  nächsten  vier
Fahrr  auch  in  späteren  Terminen  zur  Einlösung  prsentirt  werden,  sie  tragt
aber  von  der  Verfallzeit  ab  keine  inzen  mehr  und  verliert  dann  nach  Ablauf
von  vier  Jahren  ganz  ihren  Werth.  Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen
  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis  mit  seinem  gesammten  Vermögen.

Kbnigsberg  i.  d.  N.,  den

Das  Chausseebau-Komité  Königsberger  Kreises.
Mit  20  Kupons.

Erster  Kupon  zur  Königsberger  Kreis-Obligation  Litt..
.über  .  .  Rlhlr.  Inhaber  empfängt  am  2.  Januar  18.
an  halbjaährigen  Zunsen  ..nTdhaler.

Königsberg  i.  d.  N.,  den

Das  Chausseebau-Komite  Königsberger  Kreises.
Dieser  Kupon  wird  ungültig,  wenn

sein  Geldbetrag  nicht  bis  zum  2.  Januar
18  .  .  erhoben  worden  ist.

 

(Nr.  2978.)
        <pb n="157" />
        —  137  —

(Nr.  2978.)  Privilegium  wegen  anderweiter  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Stadtobligationen
  Seitens  der  Stadt  Breslau,  zum  Betrage  von  1,074,500
Thalern.  Vom  9.  Mai  1848.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Nachdem  von  dem  Magistrat  zu  Breslau  darauf  angetragen  worden  ist,
zur  weiteren  Regulirung  des  Hödiischen  Schuldenwesens  an  die  Stelle  der  schon
ausgefertigten  kursirenden,  34  Prozent  Zinsen  tragenden  kündbaren  Stadtobligationen
  zum  Betrage  von  980,000  Rrhlr.  und  der  nach  dem  von  Uns
ertheilten  Privilegium  vom  30.  April  1842.  für  die  abzulösenden  alten  Renten
und  wiederkäuflichen  Zinsen  noch  auszufertigenden  gleichen  Obligationen  zum
Betrage  von  91,500  Rthlr.,  unter  Erhöhung  des  Zinsfußes  auf  4  Prozent
Seitens  der  Inhaber  unkündbare  Stadtobligationen  zum  Gesammbbetrage
von  Einer  Million  Vier  und  Siebenzig  Tausend  und  Fünf  Hundert  Thalern,
in  Appoints  von  Fünf  Hundert,  Zwei  Hundert  und  Ein  Hundert  Thalern  zu
emittiren,  auch  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  Zinskupons  je  auf  zehn  Jahre
ihnen  beizugeben,  so  wollen  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverbindlichkeit
  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  hierzu
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhgbern
  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleillung
Seitens  des  Staates  zu  bewilligen,  oder  den  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Gegeben  Potsdam,  den  9.  Mai  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Auerswald.  Hansemann.  v.  Patow.

 

 

(Nr.  2079.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  Mai  1848.,  wegen  Aufhebung  des  von  den  Pfandbriefs
  =  Schuldnern  der  Pommerschen  dandschaft  seither  mit  #  Prozent
gezahlten  Quittungsgroschens  und  Aussetzung  der  Pfandbriefs-Amortisation
bis  per  Berstärkung  der  eigenthümlichen  Fonds  der  Landschaft  um
700,000  Rthlrn.  durch  die  Zinsersparnisse.

A.  Ihren  Bericht  vom  24.  April  c.  will  Ich  mit  Rücksicht  auf  die  Beschlüsse
  des  im  vorigen  Jahre  versammelt  gewesenen  General-Landtags  der
Pommerschen  Landschaft  genehmigen,  daß,  nachdem  die  Kosten  der  Konvertirung
  der  Pommerschen  Kurant-Pfandbriefe  vollständig  gedeckt  sind,  fernerweit
der  mit  ½  Prozent  von  den  Pfandbriefsschuldnern  gezahlte  Quittungsgroschen
nicht  mehr  erhoben,  also  die  von  den  Pfandbriefsschuldnern  an  die  Landschaft
bisher  mit  41  Prozent  entrichteten  Jahreszahlungen  auf  4  Prozent  ermäßigt
werden.  Das  von  diesen  Jahreszahlungen  nach  Perichugung  der  Pfandbriefs-=zinsen
  abrig  bleibende  ,  resp.  2  Prozent  soll,  soweit  dieses  nicht  zur  Bestreitung
  der  Verwallungskosten  erforderlich  ist,  so  lange  den  eigenthümlichen  Fonds

(Nr.  29786—2980)  der
        <pb n="158" />
        —  138  —

der  Landschaft  zugeschlagen  werden,  bis  dieselben  über  ihren  gegemwärtigen
Bestand  hinaus  noch  um  700,000  Rthlr.  erhöhet  sind,  dergestalt,  daß  dann
aus  denselben  die  Kosten  der  Verwaltung  ohne  anderweite  Zuschüsse  vollständi
gedeckt  werden  können.  Von  diesem  Peunkt  an  sollen  die  Zinsersparnisse
nach  den  alsdann  zu  erlassenden  Bestimmungen  zur  Amortisation  der  Pfandbriefe
  verwendet  werden.

Dieser  Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Potsdam,  den  11.,  Mai  1848.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Auerswald.
An  den  Minister  des  Innern  v.  Auerswald.

 

(Nr.  2980.)  Bekanntmachung  der  Allerhöchsten  Genehmigung  der  von  der  Gaserleuchtungsgesellschaft
  zu  Barmen,  wegen  Vermehrung  ihres  Stammkapitals  rc.  gesaßten
  Beschlüsse.  Vom  19.  Mai  1848.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Order  vom  29.  April  d.  J.
die  von  der  Gaserleuchtungsgesellschaft  zu  Barmen,  laut  Notariatsverhandlun
vom  23.  Februar  d.  J.  gefaßten  Beschlüsse  wegen  einer  Anleihe  von  30,005
Rihlr.  und  wegen  der  Ausgabe  von  Prioritätsaktien,  sowie  die  erforderliche
Abänderung  und  einen  Nachtrag  des  am  3.  Januar  1840.  bestärigten  Statuts
zu  genehmigen  geruhet,  was  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zu  öffentlichen  Kenneniß
gebracht  wird,  daß  jene  Beschlüsse  2c.  durch  das  Amtsblatt  der  Koöniglichen
egierung  zu  Düsseldorf  werden  bekannt  gemacht  werden.
Berlin,  den  19.  Mai  1848.

Justizministerium.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
Im  Auftrage.  und  öffentliche  Arbeiten.
Simon.  v.  Patow.
        <pb n="159" />
        —  139  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagacten.

Nr.  25.

 

 

(Nr.  2981.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen,  die  Herstellung  einer  Eisenbahn-Verbindung
  zwischen  Berlin  und  Dresden  betrefsend.  d.  d.  Berlin,  den
6.  März  1848.

Sie  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Majestät  der  König
von  Sachsen,  in  dem  Wunsche  übereinstimmend,  die  Eisenbahn-Verbindung  zwischen
  Berlin  und  Dresden  auf  einem  kürzeren  Wege  zu  vermitteln  und  thunlichst
  zu  erleichtern,  haben,  zum  Behufe  einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung,
  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Mazestär  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  Carl  Ludwig  Gustav  Borck,
Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adlerordens  dritter  Klasse  mit
der  Schleife  u.  s.  w.  .
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Albert  Immanuel
  Mellin,  Ritter  des  Kbniglich  Preußischen  Rothen  Adlerordens
dritter  Klasse  mit  der  Schleife  und  des  eisernen  Kreuzes  zweiter  Klasse

u.  s.  w.

Allerhöchsithren  Geheimen  Finanzrath  August  Ludwig  von  der  Reck,

Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adlerordens  vierter  HKlasse,
Seine  Majesiät  der  König  von  Sachsen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Carl  Ludwig  Kohlschütter,

  Ritter  des  Koöniglich  Sächsischen  Civil-Verdienstordens  u.  s.  w.

welche,  nach  vorhergegangener  Verhandlung  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratisikation,
  über  folgende  Punkte  übereingekommen  sind.

Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Sächsische  Regierung  verpflichten
  Sich  gegenseitig,  den  Bau  einer  Eisenbahn,  welche  sich  einerseits  bei
Jüterbogk  an  die  Berlin-Anhaltische  Eisenbahn  und  andrerseits  oberhalb  Riesa
bei  Röderau  in  der  Richtung  auf  DOresden  an  die  Leipzig-Dresdener  Eisenbahn
anschließt,  zu  gestatten  und  werden,  eine  jede  innerhalb  ihres  Gebietes,  dafür
Sorge  tragen,  daß  der  demselben  angehörige  Theil  der  gedachten  Eisenbahn
von  den  betheiligten  Gesellschaften  bis  spätestens  Ende  Oktober  1848.  fertig
gestellt  und  dem  Betriebe  übergeben  werde.

Jahrgang  1846.  (Nr.  2981.)  28  Ar-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  23.  Juni  1848.
        <pb n="160" />
        —  14  —

Artikelr2d.

Die  Eisenbahn  von  Jüterbogk  über  Premsendorf  und  Falkenberg  bis

zum  Anschlusse  an  die  Leipzig-Dresdener  Eisenbahn  soll  nicht  nur  in  ihrer
anzen  Ausdehnung  zwischen  Berlin  und  Dresden  eine  ununterbrochene  Verindung
  bergeges,  sonderg  auch  derge#alt  mit  der:  Berlin-Anhaltischen#  und.
Leipzig-Dresbener  Bahn  unmittelbar  in  Verbindung  gebracht  werden,  daß  die
Transportmittel  der  verschiedenen  Bahnen  zwischen  Berlin  und  Dresden  ohne
Unterbrechung  von  der-einen-auf  die  andere  übengehen-können.

Insbesondere  soll  die  Spurweite  in  Uehereinstimmung  mit  der  in  den
beiderseitigen  Staatsgebieten  bei  den  übrigen  Eisenbahnen  angenommenen  Spurweite
  überall  gleichmäßig  4  Fuß  82  Zoll  Englischen  Maaßes  im  Lichten  der
Schienen  betragen.

Artikel  3.

Die  hohen  Regierungen,  behalten  Sich  vor,  uͤber  den  Punkt,  an  welchem
die  den  beiderseltigen  Gebieten  angehörigen  Bahnstrecken  sich  aneinander  anschließen
  sollen,  nach  Vorlegung  der  von  den  betheiligten  Gesellschaften  auszuarbeitenden
  Projekte  Sich,  zu  verständigen  und  nöthigenfalls  durch  technische
Kommissarien  die  einer  näheren  Festsetzung  bedürfenden  Pumkte  gemeinschaftlich
erörtern  zu  lassen.

Artikel  4.

Die  Königlich  Scchsische  Regierurs  gestattet,  daß  der  Betrieb  auf  der
innerhalb  ihres  Gebiets  gelegenen  Strecke  der  Bahn  der  Berlin-Anhaltischen
Eisenbahn=  Gesellschaft  übertragen  werde,  und  wird  ihre  Vermittelung  dahin
eintreten  lassen,  daß  über  den  Betrieb  baldmöglichst  eine  angemessene  Verstaͤn-“s
  7  unter  billigen  Bedingungen  zwischen  den  beiden  Gesellschaften  zu  Stande
omme.

Artikel  5.

Die  hohen  kontrahirenden  Regierungen  werden  nach  näherer  Verständigung
  unter  einander  dafür  Sorge  tragen,  daß  von  Berlin  nach  Dresden  und
in  entgegengesetzter  Richcung  von  Dresden  nach  Berlin  täglich  mindestens  zweimal
  und  überhaupt  so  oft,  als  das.  Bedürfniß  des  Verkehrs  es  erfordert,  eine
zusammenhängende  Beförderung  ohne  Aufenthalt  auf  den  Scationen  und  namentlich
  auf  dem  Bahnhofe  bei  Röderau  Statt  finde.  Auch  wollen  dieselben
darauf  hinwirken,  daß  die  Beförderung  sowohl  der  Personen,  als  der  Güter
zasscen  den  gedachten  beiden  Orten  ohne  Wechsel  der  Transportfahrzeuge
erfolge.

Artikel  6.

Der  Tarif  für  die  Fahrpreise  der  in  Rede  stehenden  Verbindungsbahn
soll  zu  den  Fahrpreisen,  der  Berlin.-Anhaltischen  und  der  Leipzig  --  Dresdener
Bahn  in  ein  angemessenes  Verhälcniß  gebracht  und  in  keinem  Falle  auf  einen
höheren  Reinertrag,  als  zehn  Prozent  des.  Anlagekapitals,  berechnet  werden.

Ar-
        <pb n="161" />
        —  141  —

Artikel  7.

Iwischen  den  beiderseitigen  Unkerkhanen  soll  sowohl  hinsichtlich  der  Beförderungspreise,
  als  der  Zeit  der  Abfertigung  kein  Unterschied  gemacht  werden,
namentlich  sollen  die  aus  dem  Gebiete  des  einen  Staates  in  das  Gebiet  des
anderen  Staates  übergehenden  Transporte  weder  in  Deichang  auf  die  Abfertigung,
  noch  rücksichtlich  der  Beförderungspreise  ungünstiger  behandelt  werden,
als  die  aus  dem  berreffenden  Staate  abgehenden  oder  darin  verbleibenden
Transporte.

Artikel  8.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dasn  beiderseits  kompetenten
Behbrden  in  Gemäßfei,  des  für  jedes  Staatsgebiet  besonders  zanublenden
Bahnpolizei-Reglements  nach  moglichst  übereinstimmenden  Grundsätzen  gehandhabt
  worden.

Artikel  9.

Beide  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  duß  die  keger  Handhabung
  der  Paß=  und  Herrdenpalten  bei  Reisen  mittelst  der  Eisenbahnen  unter
ihnen  theils  schon  beslehenden,  theils  noch  zu  verabredenden  Bestimmungen  auch
auf  die  in  Rede  stehende  Verbindungsbahn  Amvendung  finden  sollen.

Artikel  10.

Rücksichtlich  der  Benutzung  der  mehrerwähnten  Verbindungsbahn  zu
Zwecken  der  Militairverwaltung  ist  man  über  folgende  Punkse  übereingekommen:
1)  Für  alle  Transporte  von  Militairpersonen  oder  Millta-reffekren,  welche
für  Rechnung  der  Königlich  Preutzischen  Militairverwailtung  quf  der
Eisenbahn  von  Berlin  über  Ilterbog'  nach  Dresden,  ingleichen  für  alle
Transporte,  welche  für  Rechnung  der  Königlich  Söchsische  Militair=Verwaltung
  unker  ganzer  oder  theilweiser  erung  der  genannten
Bahnlinie  bewirkt  werden,  wird  den  beiderseitigen  Milicaitverwaltungen
hinsichtlich  der  Beförderungspreise  völlige  Gleichstellung  zugesichert,  dergestalt,
  datz  die  Bezahlung  dafür  an  die  Elsenbahnverwaltung  näch  ganz
leichen  Sützen  erfolgen  foll.  ·  .  "

2  Wenn  in  Folge  elwaiger  Bumdesbefchlüsse  oder  anberer  außerord  itlicher
Umstände  auf  Anordnung  der  An#sich  Preufischen  oder  per  nlch
Stchsischen  Regierung  in  der  Richkung  der  im  Arrlkel  1.  bezeschneten
Eisenbahn  Truppenversendungen  Statt  sinden  sollten,  so  liest  der  keirege
den  Eisenbahnverwaltung  die  Verpflichtung  ob,  für  blese  unb  für  Sendungen
  von  Waffen,  Kriegs=  und  Verpflegungsbedürfu#sssen,  so  wie
von  Militalreffekren  4  licher  Art,  in  soweit  solche  Senbungen  zur
Beförderung  auf  Fenbehnen  überhaupt  geeignet  sind,  ubthigen
gelles  auch  augerordentliche  Fahrten  einzurichten  und  für  dergleichen

ransporfe  alle  Transpormmittel,  die  der  ungestört  fortzusetzende  regelmaßige
  Dienst  niche  in  Ainch  nimmt,  zu  berwenden  in  so  weit
thunlsch  hierzu  in  Skamt  zu  setzen,  niche  minder  bdie  mit  Milikairpersonen

G#.  2981.)  282  be-
        <pb n="162" />
        —  142  —

besetzten  und  die  mit  Milikaireffekten  beladenen  von  einer  anstoßenden
Bahn  kommenden  Transportfahrzeuge  auf  die  eigene  Bahn,  vorausgesetzt,
daß  diese  dazu  geeignet  sind,  zu  übernehmen,  auch  mit  den  disponiblen
Lokomotiven  weiter  zu  führen.  Die  Leitung  aller  solcher  Transporte
bleibt  jedoch  ledi  lch  dem  Dienstpersonale  der  betreffenden  Eisenbahn-Verwaltung
  überlassen,  dessen  Anordnung  während  der  Fahrt  unbedingt
Folge  zu  leist  n  ist.

Hinsichtlich  des  an  die  Eisenbahnverwaltungen  zu  entrichtenden  Fahreldes
  trirt,  wie  unter  1.  eine  völlige  Gleichstellung  der  beiderseitigen

ilitairverwaltungen  ein.

3)  Die  hohen  konraßireren  Regierungen  sind  übrigens  darüber  einverstanden,
  daß  einer  jeden  auf  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn  durch  das
Gebiet  des  anderen  Theils  zu  bewirkenden  Truppensendung  die  herkbmmliche
  Anzeige  und  Vernehmung  mir  der  betheiligten  Regierung  binnen
angemessener  Frist  vorhergehen  müsse.  Im  Falle  außerordentlicher  Dringlichkeit,
  wo  ohne  Gefährdung  des  Zweckes  eine  vorgängige  Vernehmung
mit  der  betheiligten  Regierung  nicht  zu  bewirken  sein  würde,  wollen  jedoch
die  hohen  kontrahirenden  Regierungen  es  geschehen  lassen,  daß  von  dieser
Anzeige  und  Vernehmung  ausnahmsweise  abgesehen  werde,  wogegen
auch  in  solchen  Fallen  der  Absendung  der  Transporte  unter  allen  Umständen
  eine  Anzeige  an  die  betheiligte  Regierung  oder  an  die  nach  Befinden
  deshalb  mit  Anweisung  zu  versehenden  betreffenden  Provinzial-Behbrden
  vorangehen  soll.

Artikel  11.

In  Betreff  der  Postverhältnisse  sind  die  beiden  kontrahirenden  Regierungen
  über  nachstehende  Punkte  übereingekommen:

1)  Die  beiderseitigen  Regierungen  werden  sich  hinsichtlich  der  über  Röderau
z  spedirenden  gegenseitigen  Korrespondenzsendungen  mit  den  gegenwaͤrtig
onventionsmaͤßig  bestehenden  Portoantheilen  so  lange  begnuͤgen,  als  nicht
in  Betreff  der  letzteren  eine  anderweite  allgemeine  Regulirung  gegenseitig
verabredet  werden  wird.  Was  die  Benutzung  der  Eisenbahn  zu  Päckereisendungen
  zwischen  den  Orten  des  beiderseitigen  Staatsgebiets  betrifft,
so  werden  die  kontrahirenden  Regierungen  sich  vor  Eröffnung  des  Betriebes
  wegen  Ermäßigung  des  Gesammtportos  und  der  Feststelluug  der
beiderseitigen  Antheile  daran,  nach  Maaßgabe  der  Transportstrecken  und
2“  „Transporkleistungen  durch  die  beiderseitigen  Postverwaltungen  veraͤndigen.


2)  Die  Königlich  Sachsische  Regierung  wird  ferner  gestatten,  daß  die  Königlich
  Preußische  Postverwaltung,  wenn  sie  es  für  nöthig  finden  sollte,  auf
der  Eisenbahnroute  von  Jüterbogk  über  Röderau  und  Leipzig  geschlossene
  Briefpackete  zwischen  Berlin  und  Jüterbogk  einer=  und  Halle  andererseits
  gegen  eine  der  Königlich  Sachsischen  Poswerwalung  zu  gewährende
  Transitgebühr  von  Einem  halben  Silber=  oder  Neugroschen  pro
Loth  Brutto  befördern  könne.  Für  etwaige  auf  der  gedachten  Route  zu
bewirkende  Fahrpostsendungen  zwischen  Berlin  und  Jüterbogk  einer  und

alle
        <pb n="163" />
        —  143  —

Halle  andererseits  wird  die  Verguͤtung  an  die  Koͤniglich  Saͤchsische  ottverwaltung
  nach  Maaßgabe  der  Stipulationen  im  Artikel  8.  des  Vertrages
  vom  24.  Juli  1843  wegen  Benutzung  der  Scchsisch-Schlesischen
Eisenbahn  zur  Beförderung  der  preußischen  Ponsendungen  erfolgen.

Für  den  Transit  der  Preußischen  Brief-Packetschlüsse  zwischen  Berlin
einer=  und  Prag,  Wien  und  Hof  andererseits  über  Dresden  und  Leipzig
  werden  die  bisherigen  konventionsmäßigen  Vergütungssätze  so  lange
unverändert  beibehalten,  als  die  bestehende  Postkonvention  zwischen  Preußen
  und  Sachsen  in  Kraft  bleibt.  Nach  Ablauf  derselben  ist  jedoch  für
die  gedachten  Transit-Briefpackete  statt  der  bisherigen  Transugebühr  von
1  gGr.  pro  Loth  Brutto  14  Neugroschen  pro  Loth  Seitens  der  Königlich
  Preußischen  an  die  Königlich  Sächsische  Postverwaltung  zu  entrichten.



4)  Sollte  die  Königlich  Preußische  Postverwaltung  die  Eisenbahnroute  über
Röderau  zum  Tranfit  von  Päckereien  und  Geldsendungen  nach  und  aus
Böhmen  und  Bayern  zu  benutzen  Veranlassung  finden,  so  werden  diese
Sendungen  für  dasjenige  Porto  auf  den  künftigen  Eisenbahnen  durch
das  Königreich  Sachsen  befördert  werden,  welches  nach  der  in  dem  zwischen
  den  beiderseitigen  Postverwaltungen  abgeschlossenen  vorerwähnten
Vertrage  vom  24.  Jun-  1843.  Artikel  8  bis  12  für  die  Transitsendunen

  aus  und  nach  Sachsen  über  Görlitz  und  Dresden  bestimmten  Tran-#wergü#ung

  sich  ergeben  wird;  auch  sollen  auf  derartige  Sendungen  die
Artikel  14  bis  17.,  19  und  20.  des  mehrgedachten  Vertrages  überall
Anwendung  finden.

3

t

Artikel  12.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
  und  die  Auswechselung  der  darüber  auszufertigenden  Ratifikationsurkunden
sobald  als  möglich,  spätestens  aber  binnen  sechs  Wochen  bewirkt  werden.

Des  zu  Urkund  ist  derselbe  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  unterzeichnet
  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  Berlin,  den  6.  März  1848.

Carl  Ludotg  Gustav  Borck.  (L.  S.)
Friedrich  Albert  Immanuel  Mellin.  (L.  S.)
August  Ludwig  von  der  Reck.  (L.  S.)

Carl  Ludwig  Kohlschütter.  (L.  S.)

Die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  zu  dem  vorstehenden  Vertrage
  ist  am  7.  Mai  d.  J.  zu  Berlin  bewirkt  worden.

 

(Nr.  2961—2983.)  (Nr.  2982.)
        <pb n="164" />
        —  144  —

(Nr.  2982.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  29.  April  1848.,  betreffend  die  den  Krelsständen  des
Kreises  Heiligenstadt  in  Bezug  auf  den  Bou  und  die  künftige  Unterhaltung
  der  Stragen  von  Heiligenstadt  nach  Wannfried,  von  Udra  nach
Wahlhausen,  von  dieser  Straße  ab  über  Hohengandern  bis  zur  Hannoverschen
  Grenze,  und  vom  Beberberge  bei  Heiligenstadt  über  Günterode  bis
zur  Grenze  des  Kreises  Worbis  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

N  JIch  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Beschluß  der
Kreisstände  des  Kreises  Heiligenstadt  vom  10.  Januar  d.  J.  wegen  des  Baues
und  der  künftigen  Unterhaltung  der  Straßen  von  Heiligensiadt  nach  Wannfried,
von  Udra  nach  Wahlhausen,  von  dieser  Straße  ab  über  Hohengandern  bis  zur
Hannoverschen  Grenze  und  vom  Beberberge  bei  Heiligenstadt  über  Günterode
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Worbis  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,
daß  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1825.  (Gesetzsammlung
für  1825.  Seite  152.)  in  Betreff  der  Entnahme  von  Chaussee-Neubau=  und
Unterhaltungs-Materialien  von  benachbarten  Grundslücken,  so  wie  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  diesen  Bauten  erforderlichen  Grundstücke  auf  die  oben
gedachten  Straßen  Anwendung  finden  sollen.  Zugleich  will  Ich  den  Kreissiänden
  des  Kreises  Heiligemtadt  das  Recht  zur  Erhebung  eines  Wegegeldes  in  der
Hälfte  der  Sätze  des  für  die  Staarschausseen  geltenden  Chausseegeld-Tarifs
vom  29.  Februar  1840.  verleihen.  Auch  sollen  die  zusätzlichen  Bestimmungen
dieses  Tarifs,  sowie  alle  für  die  Staatschausseen  bestehenden  polizeilichen  Beslimmungen,
  insbesondere  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  7.  Juni  1844.
über  das  Verfahren  bei  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Chausseegeld=  und
Chausseepolizei-Kontr  ti  auf  die  Fachten  Straßen  Anwendung  sinden.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Potsdam,  den  29.  April  1848.

Friedrich  Wilhelm.
Hansemann.  v.  Patow.

An  das  Finanzministerium  und  das  Minisierium  für  Handel,
Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.

(Nr.  2983.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  Mai  1848.,  betreffend  die  dem  Actien-Verein  zum
chausseemäßigen  Ausbau  der  Straße  von  vauban  nach  Kohlfurth  in  Bezug
auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  dieser  Straße  bewilligten  siskalischen
Vorrechte.

 

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  27.  November  1846.  den  Bau
einer  Chaussee  von  Lauban  nach  Kohlfurth  durch  den  zu  diesem  Zwecke  gebildeten
  Aktienverein  genehmigt  und  dem  letzteren  dazu  eine  Prämie  von  0000  Rehlr.
für  die  Meile,  sowie  die  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes,  das  Expro-
        <pb n="165" />
        —  19  —

Propriationsrecht  für  die  zur  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke  und  die  dem
Fiskus  zustehenden  Befugnisse  bei  Gepinnung  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungsmaterialien
  bewilligf,  auch  das  Gerellschöftsstarut  unker  dein  heutigen  Tage
bestätigt  habe,  genehmige  Ich  hierdurch  daß  auch  die  zusählichen  Bestimmunen
  des  Chaufseegeld-Tarifs  vom  29.  Februar  18240.,  sowie  all  für  die  Sen#
hausseen  beslehende  polizeiliche  Bestimmungen,  insbefoldere  die  Worschrifren
der  Verordnung  vom  7.  Juni  1844.  über  das  Verfahren  bei  Untersuchung  und
Bestrafung  von  Chausseegeld=  und  Chausseepolizei  -Kontraventionen  auf  die
gedachte  Straße  Anwendung  finden.  »  ,,.
Der  gegenwärtige  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsummlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Potsdam,  den  9.  Mai  1848.
Friedrich  Wilhelme
Bornemann.  v.  Patow.=An
  .
den  Justizminister  Bornemann  und  an  das
Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

(Nr.  2984.)  Bekanntmachung  über  die  Allethschste  Bestätigung  des  Statuts  des  AMkienvereins
  zum  chausfssemäßigen  Ausbau  der  Straße!  vom  Luban  nach
„  Kohlfurth.  Vom  31.  Mai  1848.
D.  Königs  Majestät  haben  das  unterm  29.  März  v.  J.  gerichtlich  vollzogene
  Statu  des  Aktienvereins  zum  chausseema  #  Ausbau  der  Stte  von
Lauban  nach  Kohlfurth  mirtelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  9.  „d.  M.  zu  bestätigen
  geruht,  was  narh  Vorschrift  des  §.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktien-=hesehschehten
  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  #tbekannt  gemacht
wird,  daß  das  Statu  durch  das  Amtsblatt  der  Koniglichen  Reglerung  zu
Liegnitz  zur  bffentlichen  Kenmniß  gelangt.
Berlin,  den  31.  Mai  1848.
„  "  %  e-  ·.«  .
Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiken.

v.  Patow.

 

(Nr.  2985.)  Statut  für  die  sickbtische  Bank  in  Breslau.  Vom  10.  Jund  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  v.

haben  auf  den  Antrag  der  städtischen  Behdrden  in  Breslau  unb  nach  Vernehmung

  Unseres  Staatsministerü  der  Stadt  Breslau  die  Errichtung  einer  Bank

verstattet,  und  ertheilen  derselben  nachstehendes  Statut:
(Nr.  2083  —2985.)  *
        <pb n="166" />
        —  146  —

g.  1.
Grũnder  der  Die  Bank  wird  von  der  Stadt  Breslau  errichtet.
nl.  Die  Stadt,  welche  das  erforderliche  Stammkapital  —  §#..  10.  u.  11.  —
zu  beschaffen  hat,  haftet  mit  ihrem  gesammten  Vermögen,  für  die  Erfüllung
aller  Verpflichtungen  dieser  Bank.
§.  2.
Firma  und  Die  Bank  führt  die  Firma:
St.  „Stadtische  Bank  zu  Breslau“,
ihr  Sitz  ist  Breslau.

g.  3.

Zwed  der  Der  Zweck  der  Bank  ist:
Banl.  den  Geldumlauf  in  der  Stadt  Breslau  zu  befoͤrdern,  Handel  und  Gewerbe  zu
unterstuͤtzen  und  einer  uͤbermaͤßigen  Steigerung  des  Zinsfußes  vorzubeugen.

K.  4.
Dauer  der  Die  Konzession  für  diese  Bank  wird  auf  einen  Zeitraum  von  Funfzehn
Banl.  Jahren  vom  1.  Juni  1848.  ab  gerechnet,  ertheilt.

g.  5.
etzane  der  Der  Bank  sind  folgende  Geschaͤfte  verstattet:

a)  Das  Diskontiren  von  gezogenen  Wechseln,  deren  Acceptant,  sowie  von
eigenen  Wechseln  oder  billeis  à  ordre,  deren  Aussteller  in  Breslau
wohnhaft  ist.  Die  diskontirten  Papiere  muͤssen  mit  einem,  auf  die  Bank
lautenden  Giro  versehen  sein,  duͤrfen  nicht  uͤber  drei  Monate  laufen  und
muͤssen  wenigstens  drei  solide  inlaͤndische  Verbundene  haben;

b)  die  Gewaͤhrung  von  Darlehnen  gegen  Verpfaͤndung  inlaͤndischer  auf
jeden"  Inhaber  lautender  zinstragender  Staats-,  ständischer,  Kommunaloder
  anderer  unter  Autorikät  des  Staates  von  Korporationen  oder  Gesellschaften
  ausgegebener  Papiere,  welche  an  inländischen  Börsen  Kurs
haben,  sowie  gegen  Verpfandung  von  Urstoffen  und  dazu  geeigneten
Kaufmannswaaren,  die  im  Inlande  lagern  und  dem  Verderben  nicht
unterworfen  sind,  endlich  gegen  Verpfändung  von  gemünztem  und  ungemünztem
  Gold  und  Silber.

Diese  Darlehne  dürfen  in  der  Regel  für  eine  längere  Dauer  als
drei  Monate  nicht  gegeben  werden.  Ausgenommen  davon  ist  jedoch  das
Darlehn  an  die  zu  bildende  städtische  Unterstützungskasse  für  diejenigen
Gewerbtreibenden,  welche  der  Aufhülfe  bedürftig,  eine  bankmaßige  Sicherheit
  zu  bestellen  aber  nicht  im  Stande  sind;  (ckr.  F.  7.)

c)  Der  An=  und  Verkauf  von  edlen  Metallen  und  fremden  Münzen,  sowie
  der  Ankauf  von  Wechseln  auf  Plätze  des  Auslandes  zum  Zweck
der  Beziehung  ebler  Metalle  und  Münzen;

d)  Die
        <pb n="167" />
        —  147  —

d)  Die  Annahme  von  unverzinsbaren  Geldkapitalien  in  laufender  Rechmung,
  sowie  von  zinsbaren  Geldkapitalien,  beides  jedoch  ohne  Verriefung;


e)  Die  Einziehung  von  Wechseln  und  Geldanweisungen,  welche  in  Breslau
zahlbar  sind,  und  von  anderweitigen  Inkasso's  für  fremde  Rechnung
mit  der  Befugniß,  den  Personen  und  Anstalten,  welche  darauf  antragen,
  über  die  eingezogenen  Geldsummen  Rechnung  zu  hallten;

1  Die  Ausstellung  und  Ausgabe  von  unverzinslichen  Anweisungen  auf  sich
selbst  —  Banknoten  —  bis  zu  dem  Betrage  von  Einer  Million  Thaler
und  zwar  in  folgenden  Apoints:

200,000  Stück  a  1  Rthlr.  =  200,000  Rchlr.
50,000  Stück  à  5  Rthlr.  =  250,000  Rehlr.
10,000  Stück  à  25  Rthlr.  =  250,000  Rthlr.
6,000  Stück  à  50  Rlhlr.  =  300,000  Rthlr.
Die  Banknoten  lauten  auf  jeden  Inhaber  und  sollen  von  der  siädtischen
Bank  auf  Verlangen  jederzeit  in  Breslau  in  baarem  Gelde  realisirt  werden.

g.  6.
Das  Wechselgeschäft  der  Bank  soll  in  der  Regel  die  Hälfte  des  Gesammtbetrages,
  mindestens  aber  ein  Drittheil  der  in  Umlauf  gesetzten  Banknoten
  umfassen.

5.  7.

An  die  städtische  Uncerstützungskasse  —  F.  5.  Lilt,  b.  —  dürfen,  mit
Rücksicht  auf  die  Zwecke  derselben,  Darlehne  aus  der  städtischen  Bank  für  eine
längere,  als  dreimonatliche  Oauer  gegen  Verpfändung  der  Fonds  dieser  Kasse
und  unter  solidarischer  Verhaftung  der  Kommune  für  den  Gesammtbetrag  der
Darlehne  gegeben  werden.

Der  Gesammtbekrag  dieser  Darlehne  darf  indeß  den  vierten  Theil  der
emittirken  Banknoten  nicht  übersleigen.

g.  8.

Andere  als  die,  in  den  G.  5.  und  7.  bezeichneten  Geschäfte,  namentlich
die  Beleihungen  von  Hypotheken,  sind  der  Bank  untersagt.

K.  9.
Die  Bank  zahlt  und  rechnet  in  preußischem  Silbergelde,  nach  den  Bank-  Baluta.
Werthen,  welche  durch  das  Gesetz  über  die  Münzverfassung  in  den  Preußischen
  Staaten  vom  30.  September  1821.  bestimmt  worden  sind.

F.  10.

Die  Bank  darf  keine  Banknoten  emittiren,  für  welche  sie  nicht  den  Bank=  Fonds.
gleichen  Betrag  der  Valutau
  wenigstens  einem  Drittheil  in  baarem  Gelde  und  den  Rest  in  kurfirenden
  verzinslichen  Staatspapieren,  Stadrobligationen,  oder  Pfand-Jabrgang
  1846.  (Tr.  2985.)  29  briefen
        <pb n="168" />
        N  und  In-Walt
  der  Banknolen


Sonstige  Rechd#pftt#

e

—  148  —

briefen  nach  ihrem  Kurse  zur  Zeit  der  Einlieferung,  in  die  Bankkasse

niedergelegt  hat.
Dieses  Verhältniß  der  Deckungsmittel  zu  dem  Betrage  der  in  Umlauf  befindlichen
  städtischen  Banknoten  muß  stets  aufrecht  erhalten  werden.

Die  städtische  Bankdeputation  —  H.  19.  —  ist  für  die  Ausführung  und
Aufrechthaltung  der  vorslehenden  Bestimmungen  wegen  der  Deckungsmittel  verantwortlich
  und  wird  darauf  besonders  verpflichtet.

K.  11.

Die  im  g.  10.  bezeichneten  Deckungsmittel  an  baaren  Beträgen  und  Fonds
bilden  das  Stammkapital  der  Bank.  Oiese  haftet  prinzipalirer  mit  dem  Stamm-Kapital
  und  mit  sämmtlichen,  für  ausgegebene  städtische  Banknoten  in  ihren
Besitz  gelangten  baaren  und  anderweitigen  Fonds,  für  ihre  Verpflichtungen,
zunächst  aber  für  die  Einlösung  der  ihr  zur  Realisation  präsentirten  stddtischen
Banknoten.

K.  12.

Die  Form,  der  Inhalt  und  die  Anfertigung  der  zu  emittirenden  Banknoten
  —  K.  5.  litt.  #L.  —  unterliegen  der  Genehmigung  und  der  Aufsicht  der
Staatsbehörde.  E

.  13.

Wer  die  Noten  der  staͤdtischen  Bank  zu  Breslau  verfaͤlscht  oder  nachmacht
  oder  dergleichen  verfaͤlschte  oder  nachgemachte  Noten  wissentlich  verbreiten
  hilft,  soll  gleich  demjenigen  bestraft  werden,  welcher  falsches  Geld  unter
landesherrlichem  Gepraͤge  gemuͤnzt  oder  verbreitet  hat.

g.  14.

Die  Noten  vertreten  in  Zahlung  die  Stelle  des  klingenden  Geldes,  jedoch
ohne  daß  ein  Zwang  zu  deren  Annahme  besteht,  und  sind  gleich  dem  baaren
Gelde  keiner  Vindikation  oder  Amortisation  unterworfen.

Für  den  Fall,  daß  die  umlaufenden  Noten  eingerufen  und  gegen  neue
umgetauscht  werden  sollen,  wird  die  Präklusionsfrist  auf  sechs  Monate  festgesetzt.


Die  Einrufung  erfolgt  durch  die  in  Breslau  erscheinenden  Zeitungen.

K.  15.

Die  städtische  Bank  hat  innerhalb  der  ihr  zustehenden  Befugnisse  kaufmännische
  Rechte  und  Pflichten.

g.  16.

Die  auszufertigenden  Banknoten  sind  einer  Stempelabgabe  nicht  unterworfen,
  auch  ist  die  städtische  Bank  hinsichtlich  ihres  kaufmännischen  Verkehrs
von  der  Gewerbesteuer  befreik.

S.  17.

Wenn  im  Lombardverkehr  ein  Darlehen  zur  Verfallzeit  nicht  zurückgezahlt
  wird,  so  ist  die  städtische  Bank  berechtigt,  das  Unterpfand  durch  einen

ver-
        <pb n="169" />
        —  149  —

vereideten  Maͤkler  an  der  Börse  oder  mittelst  einer  von  einem  Auktionskommissarius
  abzuhaltenden  öffentlichen  Auktion  zu  verkaufen  und  sich  aus  dem  Erlöse
wegen  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  bezahlt  zu  machen,  ohne  den  Schuldner  erst
einklagen  zu  dürfen.

Die  entgegenstehende  Vorschrift  §.  30.  Tit.  20.  Th.  I.  des  Allgemeinen
Landrechts  findet  auf  die  Bank  nicht  Anwendung.  Bei  eintretender  Insussizienz
des  Schuldners  ist  die  stadtische  Bank  nicht  verpflichtet,  das  Unterpfand  zu
dessen  Konkurse  herauszugeben;  ihr  verbleibt  vielmehr  auch  in  diesem  Falle  das
Recht  des  außergerichtlichen  Verkaufs  mit  der  Verbindlichkeit,  gegen  Rücklieferung
  des  Pandscheines  den,  nach  ihrer  Befriedigung  noch  vorhandenen  Rest
der  Lösung,  zur  Konkursmasse  abzuliefern.

S.  18.

Die  der  Bank  anvertrauten  Gelder  —  K.  5.  Uitt.  d.  —  können  niemals
mit  Arrest  belegt  werden.

g.  19.

Die  Verwaltung  der  Bank  wird  einer  besonderen  staͤdtischen  Deputation
übertragen,  welcher  von  der  städtischen  Behörde  eine  Verwaltungs-Instruktion
mit  Berücksichtigung  der  bestehenden  Lokal-Verhältnisse  zu  ertheilen  ist.

g.  20.

Die  Befugniß  der  Bank-Deputation  zur  Vertretung  der  Bank  bei  gerichtlichen
  und  außergerichtlichen  Geschaͤften,  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen
Faͤlle,  in  welchen  die  Gesetze  eine  Spezial-Vollmacht  erfordern.

Der  g.  118.  Tit.  13.  Th.  I.  des  Allg.  Landrechts  findet  daher  auf  die
Bank  keine  Anwendung.

Für  gerichtliche  Geschäfte  wird  der  Bank-Deputation  zu  diesem  Zwecke
der  jedesmalige  Syndikus  des  Magistrats  zugeordnet.

g.  21.

Die  Insinuation  der  Vorladungen  und  anderer  Zufertigungen  an  die
städtische  Bank-Deputation  ist  gültig,  auch  wenn  sie  nur  an  den  Vorsitzenden
derselben  —  Bank-Direktor  —  oder  an  den,  in  der  Verwaltungs--Instruktion
—  S§.  19.  —  für  ihn  bestimmten  Stellvertreter  geschieht.

K.  22.
Eide  Namens  der  Bank-Deputation  werden  von  dem  Bank-Direktor,
oder  dessen  Stellvertreter  abgeleistet.
S.  23.

Der  Magistrat  in  Breslau  ist  verbunden,  die  Namen  derjenigen  Personen,
  welche  die  Bank  zu  vertreten  befugt  sind,  durch  die  am  Orte  erscheinenden
Zeitungen  bekannt  zu  machen.

(Nr.  29685.)  295  S.  24.
        <pb n="170" />
        —  150  —

5§.  24.

Die  Bank-Deputation  und  insbesondere  der  Bank-Direktor  ist  verpflichtet,
  die  zur  Uebersicht  der  Vermögenslage  der  Bank  und  der  den  Einzelnen
gewährten  Kredite,  erforderlichen  Bücher,  insbesondere  eine  genaue  Wechsel-Kontrolle
  zu  führen,  aus  welcher  zu  jeder  Zeit  vollständig  zu  ersehen  ist,  für
welchen  Betrag  jedes  Individuum,  das  mit  der  siädtischen  Böne  in  Geschäftsverbindung
  steht,  derselben  als  Aussteller,  Acceptant  oder  Girant  von  diskontirten
  oder  beliehenen  Wechseln  und  sonstigen  Handels-Effekten  verhaftet  ist.

g.  25.

Die  Bank-Deputation  hat  in  den,  in  Breslau  erscheinenden  Zeitungen
allmonatlich  eine  Uebersicht  der  am  letzten  Tage  des  verflossenen  Monats  in
der  Bankkasse  vorhandenen  Baarfonds  und  Effekten  mit  Angabe  des  Betrages
der  umlaufenden  Noten,  sowie  am  Jahresschluß  einen,  alle  Zweige  des  Verkehrs
  umfassenden  Geschäftsbericht  für  das  abgelaufene  Jahr  bekannt  zu
machen.

§.  20.

Allgemeine  Be-  Der  Staat  übt  das  Aufsichtsrecht  über  die  Geschäftsführung  der  Bank

binmunzen.  durch  einen  von  ihm  zu  ernennenden  Kommissarius,  welcher  befugt  ist,  jedergeit
die  Bücher  der  Bank  einzusehen  und  von  der  Bank-Deputation  die  ihm  sonst
erforderliche  Auskunft  über  den  Geschäftsverkehr  zu  fordern.

Finder  der  Kommissarius  gegen  einzelne  Besiimmungen  der  Verwaltungsinstruktion
  —  H.  19.  —  etwas  zu  erinnern,  so  steht,  wenn  darüber  keine  Einigung
  Statt  findet,  der  vorgesetzten  Staatsbehörde  die  Entscheidung  darüber  zu,
ob  und  in  welcher  Weise  die  Instruktion  abgeandert  werden  soll.

Die  Ertheilung  ciner  besonderen  Instruktion  für  den  Kommissarius  bleibt
der  Staaksbehörde  vorbehalten.

9.  27.

Der  Staatsverwaltung  liegt  in  keiner  Art  eine  Vertretung  der  Operationen
  der  siädtischen  Bank  oder  eine  Verantworklichkeit  aus  deren  Geschäftsverbindungen
  mit  Privatpersonen  ob.

G.  28.

Die  Bank  kann  auf  die  Rechtswohlthat  des  Moratorü,  des  Indults

oder  der  Vermögensabtretung  niemals  provoziren,  noch  von  den  Gerichten  zu

derselben  oder  üuberhaupt  zu  einem  Aufschub  der  Zahlungen  verstattet  werden.
§.  29.

Die  Konzesston  der  Bank  kann  vor  dem  Ablaufe  des  im  §F.  4.  bezeichneten

  Zeitraums  zurückgenommen  werden,  wenn  den  Bestimmungen  dieses  Statms

  von  Seiten  der  Bankdeputation  —  F.  19.  —  oder  der  slädtischen  Behörde
der  Stadt  Breslau  entgegengehandelk  wird.

C.  30.
        <pb n="171" />
        —  151  —

S.  30.

Bei  eintretender  Auflösung  der  Bank  —  G.  4.  29.  —  isi  eine  Bekanntmachung
  dieserhalb  zu  drei  verschiedenen  Malen  mit  Zwischenräumen  von  mindestens
  14  Tagen  durch  die  in  Breslau  erscheinenden  Zeitungen  zu  erlassen.
Ueber  die  Fonds  der  Bank  darf  in  dem  Falle  der  Auflösung  erst  nach  Ablauf
von  sechs  Monaten  von  dem  Tage  an  gerechnet,  wo  die  Bekanmmachung  der
Auflösung  zum  dritten  Male  erfolgt  ist,  anderweitig  disponirt  werden.

Durch  diese  Bekanntmachung  müssen  zugleich  die  Glaubiger  aufgefordert
werden,  sich  mit  ihren  Ansprüchen  bei  der  Bank  zu  melden.

Die  bekannten  Gläubiger  sind  hierzu  durch  besondere  Erlasse  aufzufordern.


Die  Befriedigung  der  Gläubiger  erfolgt  in  diesem,  wie  in  allen  anderen
Fällen  zunächst  aus  den  Fonds  der  Bank,  in  weiterer  Vertretung  aber  durch
die  Stadt  Breslau.  »

Diejenigen  Glaͤubiger,  welche  sich  nicht  innerhalb  sechs  Monaten  nach
der  Aufrufung  melden,  gehen  ihrer  Rechte  zu  Gunsten  der  Bank  verluslig.

Gegeben  Sanssouci,  den  10.  Juni  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Camphausen.  Graf  v.  Schwerin.  v.  Auerswald.  Bornemann.
v.  Arnim.  Hansemann.  Graf  v.  Kanitz.  v.  Patow.

 

(Nr.  2086.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  Juni  1848.  über  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten
bei  Dienstreisen  der  Staatsbeamten.

Zur  Herbeifuͤhrung  einer  Ersparniß  im  Staatshaushalte  und  da  die  Verordnung
  wegen  Vergütung  der  Diäten  und  Reisekosten  für  kommissarische
Geschäfte  in  Königlichen  Dienstangelegenheiten  vom  28.  Juni  1825.  (Gesetzsammlung
  Seite  163.)  den  veränderten  Verhältnissen  nicht  mehr  entspricht,  bestimme
  Ich  hierdurch  für  Civilbeamte  und  diejenigen  Militairbeamten,  welchen
ein  bestimmter  Militairrang  nicht  beigelegt  isi,  auf  den  Antrag  des  Staatsminisleriums,
  was  folgt:
*
1)  Bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  auf  Dampfschiffen  gemacht

  werden  können,  sind  an  Reisekosten,  einschließlich  des  Gepäcktransports,
  zu  vergüten:  1

a)  den  Beamten  der  ersten  fünf  Rangklassen  10  Sgr.

b)  allen  Beamten  geringeren  Ranges  mit  Ausschluß  der
Unterbeamen  7  Sgr.  6  Pf.

c)  den  Unterbeamen  .  .  .  ..  s  Sgr.

auf  die  Meile.
(Nr.  2965  —2986.)  2)  Außer-
        <pb n="172" />
        —  152  —

2)  Außerdem  soll  auf  Nebenkosten,  welche  beim  Zugehen  zur  Eisenbahn
und  beim  Abgehen  von  derselben  vorkommen,  fuͤr  jedes  Zu-  und  Abgehen
zusammen  eine  Entschaͤdigung  gewaͤhrt  werden,  welche

für  die  Beamten  unter  1“  auf  20  Sgr.,

für  die  Beamten  unter  1  auf  15  Sgr.,  und

für  die  Unterbeamten  (1°)  auf  10  Sgr.
bestimmt  wird.

3)  Geht  die  Dienstreise  eines  Beamten  der  fünf  ersten  Rangklassen  über
den  Ort,  wo  derselbe  die  Eisenbahn  verläßt,  mehr  als  zwei  Poststationen
  hinaus,  so  kann  der  Beamte,  wenn  er  zu  der  Weiterreise  einen
Wagen  auf  der  Eisenbahn  mitgenommen  hat,  die  Kosten  für  den  Transport
  desselben  nach  den  Sätzen  des  Eisenbahntarifs,  und  außerdem  für
das  Hin=  und  Zurückschaffen  des  Wagens  zusammen  1  Rthlr.  15  Sgr.
berechnen.

4)  Hat  einer  der  unter  1“  genannten  Beamten  einen  Diener  auf  der  Reise
mitgenommen,  so  ist  er  befugt,  dafür  5  Sgr.  auf  die  Meile  zu  liquidiren.


§.  2.

1)  Bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  zuruckgelegt  werden  können,

  erhalten:
-a)  Beamte  der  ersten,  zweiten  und  dritten  Rangklasse  1  Rthlr.  15  Sgr.
b)  Beamte  der  vierten  und  fuͤnften  Rangklasse  .  .  .  .  1Rthlr.  —  Sgr.
c)  alle  uͤbrige  Beanmtee  —  Rihlr.  15  Sgr.
auf  die  Meile.

2)  Haben  in  besonderen  Faͤllen  erweislich  groͤßere  Fuhrkosten,  als  die  vorlibend
  bestimmten,  aufgewendet  werden  müssen,  so  sind  dieselben  zu  vergüten.


g.  3.
1)  Bei  Vergütung  der  in  den  G.  1.  und  2.  bestimmten  Saͤtze  wird  jede
angefangene  Viertelmeile  fuͤr  eine  volle  Viertelmeile  gerechnet.
2)  Bei  Dienstreisen  von  mehr  als  einer  Viertelmeile,  aber  weniger  als  einer
anzen  Meile  sind  die  Reisekosten  nach  einer  vollen  Meile  zu  berechnen.
3)  Fuͤr  Geschaͤfte  außerhalb  des  Wohnorts  in  geringerer  Entfernung  als
einer  Viertelmeile  werden  weder  Reisekosten  noch  Diaͤten  gewaͤhrt.

g.  4.
Bei  Versetzungen  koͤnnen  verheirathete  Beamte,  wenn  sie  auf  Reisekosten,
nicht  aber  auf  eine  Umzugsentschaͤdigung  Anspruch  haben,  die  Reisekosten  in
jedem  Falle  nach  H9.  2.  liquidiren.

K.  5.
Die  durch  die  Verordnung  vom  28.  Juni  1825.  oder  durch  spätere  ergänzende

  Vorschriften  bestimmten  Tagegelder  werden  bei  den  Sätzen  von  2  Rthlr.
und  weniger  dergestalt  erhöhet,  daß  Rthi
2  ftr.
        <pb n="173" />
        —  153  —

2  Rthlr.  15  Sgr.  statt  2  Rthlr.  —  Sgr.
2  r  —  *2  *  1  5  15  *
1  -  20  =  Ob7  1  -  10  =
1  -  10  -  -  1  -  —-1
  *  ——  *2  -  —  =  20
-"  20  -  -"  ——  -  15  -
—  2  15  5  -  3-  10  -
zu  gewähren  sind.
§.  6.

Der  gegenwärtige  Erlaß  trict  mit  dem  1.  Juli  c.  in  Krafkt,  und  werden
die  demselben  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere  auch  der  den  Verhältnissen
  nicht  mehr  entsprechende  §.  7.  der  Verordnung  vom  28.  Juni  1825.
außer  Anwendung  gesetzt.

Sanssouci,  den  10.  Juni  1848.  Z  4
Friedrich  Wilhelm.

Camphausen.  Hansemann.
An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  2987.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  Juni  1848.,  betressend  die  Bewilligung  von  Wartegeldern
  an  disponible  Beamte.

A-  den  Bericht  des  Staatsministerii  vom  12.  d.  M.  erkläre  Ich  Mich
damit  einverstanden,  daß  denjenigen  Beamten,  welche  schon  bisher  zur  Disposition
  gestellt  worden  sind,  oder  mit  Rücksicht  auf  die  bevorstehende  Umbildung
der  Staatsbehörden  vorläufig  zur  Disposstion  zu  stellen  sein  werden,  ein  Wartegeld
  so  lange  bewilligk  werden  soll,  bis  ihnen  entweder  ein  anderes  öffentliches
Amt  übertragen  wird,  oder  ihre  Pensionirung  thunlich  erscheint.  Die  Satze
dieses  Wartegeldes  sind  im  Anschluß  an  den  Erlaß  vom  25.  Mai  1820.  derartig
  zu  bestimmen,  daß  disponibel  gewordene  Beamte,  welche  1200  Rthlr.
und  mehr  an  jährlichem  Gehalte  beziehen,  die  Häalfte  ihres  Gehaltes  als  Warkegeld,
  diejenigen  aber,  deren  Gehalt
1100  Rehlr.  beträgt,  580  Rthlr.  Wartegeld.
500  -

1000  =  -  -  -
900  =  O  540  -
800  —-  -  500  O
720  O  480  =  -
600  “"ê  -  400  *  2
480  —-  -  360  =  -
36ö0  =  -  270  =  -
330  =  -  250  =  -
300  “"ê  2  225  “ê  2
276  “"ê  -  200  *  *
264  =  -  200  =  -
240  180  =  -

(Nr.  2086—2988.)  204
        <pb n="174" />
        —  154  —

204  Rthlr.  und  abwaͤrts  bis
150  -  150  Rthlr.  Wartegeld
erhalten.  In  Fällen,  wo  die  Besoldungen  von  vorstehenden  Sätzen  abweichen,
soll  das  Wartegeld  nach  dem  Verhältniß  des  nächsten  höheren  Gehaltssatzes
ermittelt  werden.  Die  geringer  als  mit  150  Rlhlr.  Besoldeten  mögen  das  volle
Gehalt  als  Wartegeld  behalten;  dagegen  soll  auf  Besoldungszuschüsse,  welche
einzelnen  Beamten  behufs  der  Repräsentation  in  ihren  Oienstverhältnissen  gegeben
  sind,  bei  der  Wartegelder-Bestimmung  nicht  Rücksicht  genommen  werden
und  das  Maximum  des  arrechpungefähigen  Gehalts  4000  Rlhlr.,  folglich  das
Wartegeld  den  Betrag  von  2000  Rehlr.  nicht  überschreiten.  Die  auf  Wartegeld
  zu  setzenden  Beamten  sind  in  der  Wahl  ihres  Wohnortes  im  Inlande
nicht  beschränkt,  jedoch  verpflichtet,  dort  nach  ihrer  Befähigung  mit  moglichster
Berücksichtigung  ihrer  früheren  Verhältnisse  mäßige  Hülfe  im  Staatsdienste  zu
leisien,  wenn  dies  gefordert  wird.  Dieser  Erlaß,  welcher  auf  Richter  keine
Anwendung  leiden  soll,  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen  und
durch  die  Oepartementschefs  vom  1.  Juli  d.  J.  zur  Ausführung  zu  bringen.
Sanssouci,  den  14.  Juni  1848.
Friedrich  Wilhelm.
Camphausen.  v.  Auerswald.  Bornemann.  v.  Arnim.  Hansemann.
Graf  v.  Kanitz.  v.  Patow.

An  das  Staatsministerium.

(Nr.  2988.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  Juni  1848.,  den  Bau  der  Eisenbahn  zwischen
·  Berlin  und  der  Provinz  Preußen  von  dem  Anschlußpunkte  an  der  Stargard-Posener
  Eisenbahn  unweit  Driesen  bis  Dirschau  betreffend.

 

A-  den  Antrag  des  Staatsministeriums  vom  12ten  d.  M.  genehmige  Ich,
daß  mit  den  Erdarbeiten  für  die  beabsichtigte  Eisenbahnverbindung  zwischen
Berlin  und  der  Provinz  Preußen  von  dem  Anschlußpunkte  an  der  Stargard-Posener
  Eisenbahn  unweit  Oriesen  anfangend,  in  der  Richtung  auf  Bromberg,
soweit  als  es  zur  Beschäftigung  erwerbloser  Arbeiker  nothwendig  wird,  unverweilt
  vorgeschritten  werde.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Expropriation
  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Ausführung  dieser  Bahn  auf  der
Strecke  von  dem  vorbezeichneten  Anschlußpunkte  unweit  Driesen  in  der  Rechtung
  auf  Bromberg  und  nordwesilich  dieser  Stadt  vorüber  nach  Dirschau  nach
dem  von  dem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  festzstellenden
  Bauplane  erforderlich  sind,  sowie  das  Recht  zur  vorübergehenden

enutzung  fremder  Grundstücke  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die
Eisenbahnunternehmungen  vom  3.  November  1838.  zur  Anwendung  kom-Dieser

  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Sanssouci,  den  14.  Juni  1848.  ·  '  «
Friedrich  Wilhelm.
Camphausen.  Hansemann.  v.  Patow.
An  das  Staatsministerium.
        <pb n="175" />
        —  155  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  26.——

 

(Nr.  2989.)  Allerhschster  Erlaß  vom  20.  Mai  1848.,  betreffend  die  Anwendung  der  ermäßigten
  Portotare  für  Kreuzbandsendungen  mit  handschriftlicher  Beifügung
  des  Datums  und  der  Namensunterschrift.

A.  den  Antrag  des  Ministerii  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die  Ermäßigung  des  Porto  auf  den  vierten
Theil  des  Briefporto,  welcher  nach  F.  14.  des  Regulativs  über  die  Preußische
Portotare  vom  18.  Dezember  1821.  den  unter  Kreuzband  versandten  Preis-Kuranten,
  gedruckten  Cirkularien  und  Empfehlungsschreiben  zugestanden  ist,  bei
derartigen  Vendan  en  auch  dann  eintreten  soll,  wenn  außer  der  Adresse  das
Datum  und  die  Namensunterschrift  handschriftlich  beigefügt  sind.  Sonstige
schriftliche  Einschaltungen  oder  Zusätze  haben  die  Austarirung  mit  dem  vollen
Briefporto  zur  Folge.  ·

Dieser  ErlaßS  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu
bringen.

8  Sanssouci,  den  29.  Mai  1848.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Patow.
An  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Jahrgang  1848.  (Ne.  2989—2990.)  *30  (Nr.  2990.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juni  1848.
        <pb n="176" />
        —  156  —

(Nr.  2900.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  Juni  1848.,  die  Ausdehnung  der  Bestimmungen
der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  3.  Mai  1821.  auf  die  mittelst  der
Allerhöchsten  Order  vom  25.  April  1848.  genehmigte  freiwillige  Staats-Anleihe
  und  die  auf  diese  Anleihe  bezüglichen  Schuldverschreibungen  betreffend.


D.  die  in  Gemäßheit  Meiner  Order  vom  25.  April  d.  J.  (Gesetzsammlung
Seite  117.)  eingehenden  freiwilligen  Beiträge  zu  den  Staaksausgaben  als  eine
verzinsliche  Staatsschuld  nach  dem  Gesetze  vom  17.  Januar  1820.  verbrieft
werden  sollen,  und  deren  Verzinsung  und  Wiedererstattung  demnach  ebenso
vollständig  gesichert  ist,  wie  die  der  älteren  Staatsschulden,  so  bestimme  Ich
auf  den  A#beag  des  Staatsministeriums  vom  10.  d.  M.,  daß  die  Order  vom
3.  Mai  1821.  (Gesetzsammlung  Seite  40.),  betreffend  die  Annahme  von
Staatsschuldscheinen  als  Pupillen=  und  depostitalmäßige  Sicherheit,  auch  auf
die  vorgedachte  freiwillige  Staatsanleihe  und  die  auf  diese  Anleihe  bezüglichen
Schuldverschreibungen  Eawendung  finden  soll.

Das  Scaatsministerium  hat  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung
bekannt  zu  machen.  6

Sanssouci,  den  14.  Juni  1848.

Friedrich  Wilhelm.

Camphausen.  Graf  v.  Schwerin.  v.  Auerswald.  Bornemann.
v.  Arnim.  Hansemann.  Graf  v.  Kanitz.  v.  Patow.

An  das  Staatsministerium.

(Nr.  2991.)
        <pb n="177" />
        —  157  —

(Nr.  2991.)  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  der  zur  Vereinbarung  der  Preußischen  Verfassung
berufenen  Versammlung.  Vom  23.  Juni  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen  auf  den  Antrag  der  zur  Vereinbarung  der  Preußischen  Verfassung
bergfenen  Versammlung,  nach  Anhoͤrung  Unseres  Staatsministeriums,  was
folgt:
Zum  Schutze  der  zur  Vereinbarung  der  Preußischen  Verfassung  berufenen
  Versammlung  sollen  nachstehende  Bestimmungen  sofort  in  Kraft  treten:

g.  1.
Kein  Mitglied  der  Versammlung  kann  für  seine  Abstimmungen  oder  für
die  von  ihm  in  seiner  Eigenschaft  als  Abgeordneter  ausgesprochenen  Worte
und  Meinungen  in  irgend  einer  Weise  zur  Rchenschaft  gezogen  werden.

g.  2.

Kein  Mitglied  der  Versammlung  kann  waͤhrend  der  Dauer  derselben
ohne  ihre  Genehmigung  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Verantwortung
  gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer,  wenn  es  entweder  bei  der
Ausübung  der  That  oder  binnen  der  nächsten  24  Stunden  nach  derselben  ergriffen
  wird.

bi  Gleiche  Genehmigung  ist  bei  einer  Verhaftung  wegen  Schulden  nothwendig.


g.  3.

Jedes  Strafverfahren  gegen  ein  Mitglied  der  Versammlung  und  jede
Haft  wird  für  die  Dauer  der  Sitzung  aufgehoben,  wenn  die  Versammlung  es
verlangt.
Urkundlich  unter  Unserer  Hoöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Inssegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  23.  Juni  1848.

I.  S)  Friedrich  Wilhelm.

Camphausen.  v.  Auerswald.  Bornemann.  Hansemann.
Frh.  v.  Schreckenstein.  v.  Patow.  Frh.  v.  Schleinitz.
        <pb n="178" />
        <pb n="179" />
        —  159  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

Nr.  27.

 

(Nr.  2992.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Juni  1848.,  betressend  die  Bildung  eines  neuen
Staatsministeriums  und  die  Ernennung  des  bisherigen  Oberpräsidenten
von  Auerswald  zum  Prästdenten  desselben.

Ne  der  Präsident  des  Staats-Ministeriums,  Staats-Minister  Camphausen,
  so  wie  die  Staats-Minister  Graf  von  Schwerin,  von  Auerswald,
  Bornemann  und  Freiherr  von  Schleinitz,  ingleichen  der  Chef  des
Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  Freiherr  von
Patow,  von  Mir  auf  ihren  Antrag  aus  ihren  bisherigen  Stellungen  entlassen
worden  sind,  habe  Ich

1)  den  Ober-Präsidenten  von  Auerswald  zum  Präsidenten  des  Staats-Ministeriums
  und  zugleich  interimistisch  zum  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten,

2)  den  Präsidenten  der  National-Versammlung,  Abgerrdneten  Milde,
zum  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten,

3)  den  General-Landschafts-Rarh,  Abgeordneten  Rodbertus,  zum
Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten  und

4)  den  Kriminalgerichts-Direktor  Maerker  zum  Justiz-Minister  ernannt.

5)  Von  dem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
soll  die  Verwaltung  der  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  getrennt
und  ein  eigenes  Ministerium  für  diese  Angelegenheiten  gebildet  werden,
dessen  Leitung  Ich  dem  Stadt-Syndikus,  Abgeordneten  Gierke,  unter
Ernennung  desselben  zum  Staats-Minister,  übertragen  habe.

6)  Die  Leitung  des  Ministeriums  des  Innern  habe  Ich  dem  Regierungs-=Präsidenten
  Kühlwetter,  jedoch  auf  seinen  Wunsch  nur  interimistisch,
übertragen.

Der  Finanz-Minister  Hansemann  und  der  Kriegs-Minister  Freiherr
  von  Schreckenstein  bleiben  in  ihren  bisherigen  Stellungen.
Mein  gegenwärtiger  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.
Sanssouci,  den  25.  Juni  1848.
Friedrich  Wilhelm.
Hansemann.
An  das  Staats-Ministerium.

 

Jahrgang  1846.  (Nr.  2993.)  31
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juni  1848.
        <pb n="180" />
        <pb n="181" />
        —  161  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  26——

 

(Nr.  2993.)  Allerhschster  Erlaß  vom  29.  Mai  1848.,  betrefsend  die  der  Stadt  Wittstock
in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Wittstock
nach  der  Landesgränze  in  der  Richtung  auf  Wredenhagen  bewilligten
fiskalischen  Vorrechte.

ndem  Ich  zu  dem  von  der  Stadt  Wittstock  ausgeführten  Bau  einer  Chaussee
von  Wittstock  nach  der  Landesgränze  in  der  Richtung  auf  Wredenhagen  hiermit
  Meine  Genehmigung  ertheile,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die  Worschriften
der  Verordnung  vom  11.  Juni  1825.  (Gesetzsammlung  für  1825.  Seite  152.)
in  Betreff  der  Entnahme  von  Chaussee-Neubau=  und  Unterhaltungsmaterialien
von  benachbarten  Grundstücken  auf  die  gedachte  Straße  Anwendung  finden
sollen.  Zugleich  will  Ich  der  Stadt  Wittstock  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staatschausseen  geltenden  Chausseegeld-Tarif
vom  29.  Februar  1840.  verleihen.  Auch  sollen  die  zusätzlichen  Bestimmungen
dieses  Tarifs,  sowie  alle  für  die  Staatschausseen  bestehenden  polizeilichen  Bestimmungen,
  insbesondere  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  7.  Juni  1844.
über  das  Verfahren  bei  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Chausseegeld=  und
hausseepolizei-Kontraventi  auf  die  gedachte  Straße  Anwendung  finden.  —
Der  gegenwärtige  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.
Sanssouci,  den  29.  Mai  1848.

 

Friedrich  Wilhelm.
v.  Patow.
An  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Jahrgang  1848.  (Nr.  9993—2994.)  *  32  (Nr.  2994.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juli  1848.
        <pb n="182" />
        —  162  —

(Nr.  2994.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  40.  Junl  1848.,  betreffend  die  Abänderung  der  Strafbestimmung
  im  §.  2.  des  Reglements  über  das  Wasserhalten  bei  den
Königlichen  Werken  und  Mühlen  im  Finow-Kanal  vom  22.  Juni  1747.

A.“  den  Antrag  vom  7.  März  c.  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  anstart  der
im  §.  2.  des  Reglements  über  das  Wasserhalten  bei  den  Königlichen  Werken
und  Mählen  im  Rino-Kanel  vom  22.  Juni  1747.  (Mylius  Ediktensammlung
Kontin.  III.  Nr.  XV.)  angedrohten  Strafe  gegen  das  Ablassen  des  Wassers
unter  das  bestimmte  niedrigste  Maaß  künftig  eine  Strafe  von  20  Rthlrn.  bis
50  ü  eintreten  soll.  —  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt
u  machen.

1  Sanssouci,  den  10.  Juni  1848.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Patow.

An
das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  2995.)
        <pb n="183" />
        —  163  —

(Nr.  2995.)  Provisotische  Verordnung,  die  Zoll-  und  Steuersaͤtze  vom  auslaͤndischen  Zucker
und  Sirop  und  vom  inlaͤndischen  Ruͤbenzucker  fuͤr  den  Zeitraum  vom
1.  September  1848.  bis  dahin  1850.  betreffend.  Vom  18.  Juni  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  v.

verordnen,  in  Folge  der  früher  bereits  mit  den  Regierungen  sämmtlicher  übrigen

  Jollvereins-Staaten  eingegangenen  Verabredungen  und  unter  vorbehaltener

Zustimmung  der  zur  Vereinbarung  der  Preußischen  Verfassung  berufenen  Versammlung,

  so  wie  in  Verfolg  Unseres  Erlasses  vom  25.  Juni  1847.  (Gesetzsammlung

  Seite  211.),  was  folgt:

S.  1.
Während  des  zweijahrigen  Zeitraums,  vom  Ersten  September  dieses
Jahres  bis  dahin  1850.  ist  an  Eingangszoll  vom  ausländischen  Zucker  und
Sirop  zu  erheben,  und  zwar  vom

 

 

 

nach  dem  s  nach  dem  Fuͤr  Tara  wird  verguͤtet
14  Thaler-  243  Gul-  vom
Fuß.den-Fuß.]  Zentner  Bruttogewicht.
N#r.  S.r.  Pfund.
1.  Zucker:

a)  Brod-  und  Hut-,  Kandis-,
  Bruch-  oder  Lumpen-
  und  weißer  gesto-  »
ßener  Zucker,  vom  ent-  44  in  gässern  mit  Dauben  von  Eichenner
  10  .  17  30  ,rd  anderem  barten  dolze.

10  in  anderen  Fässern.
43  in  Kisten.

b)  Rohzucker  und  Farin  .

Euckermehy  vom  Zent-  E—
ner  8  ·  14  10  in  anderen  Fässern.

c)  Nebgucker  für  inländi-  1  a  Kien  von  8  Zentnern  und
zu6  nn  ien  13  In  Kisten  unler  6  Zentnern.
besonders  Frrzuschrei  4½%%  Suhensre  uhen  Fdech

enden  edingungen  7  in  anderen  Körben.
z  Kontrolen,  vom  6  6  in  Ballen.
entner
2.  Sirop,  vom  Zentner  4  7  zäeseem.

 

 

 

 

 

(Nr.  2995—2996.)
        <pb n="184" />
        —  164  —

g.  2.
Whrend  des  im  F.  1.  bezeichneten  Zeitraums  soll  die  Steuer  von  dem
im  Inlande  aus  Rüben  erzeugten  Rohzucker  Zwei  Thaler  für  den  Zollzentner
betragen,  und  von  den  zur  Zuckerbereitung  bestimmten  Rüben  mit  3  Silbergroschen
  von  jedem  Jollzentner  roher  Rüben  erhoben  werden.
g.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  Ausfuͤhrung  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung
beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.
Gegeben  Sanssouci,  den  18.  Juni  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Hansemann.

 

(Nr.  2996.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  24.  Juni  1848.,  die  Verlegung  der  Gerichtsferien  im
Bezirke  des  Rheinischen  Appellations-Gerichtshofes  zu  Köln  betreffend.

D.  nach  Ihrem  Berichte  vom  12.  Juni  d.  J.  die  Verlegung  der  in  dem
Bezirke  des  Rheinischen  Appellations-Gerichtshofes  zu  Köln  batchndenden  Gerichtsferien
  angemessen  erscheint,  so  bestimme  Ich  unker  Abänderung  des  Artikels
31.  des  Dekrets  vom  6.  Juli  1810.  und  des  Artikels  37.  des  Dekrecs  vom
18.  August  1810.  wie  folgt:
ie  Ferien  der  Civilkammern  des  Rheinischen  Appellations-Gerichtshofes
und  der  Landgerichte  seines  Bezirks  sollen  künftig  vom  1.  August  bis
zum  1.  Oktober  statthaben.
Diese  Bestimmung  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.
Sanssouci,  den  24.  Juni  1848.

Friedrich  Wilhelm.

Bornemann.
An  den  Staats=  und  Justizminister  Bornemann.
        <pb n="185" />
        —  165  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  29—

 

(Nr.  2097.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Mai  1848.,  die  Annahme  und  Auszahlung  kleiner
  Geldbeträge  für  Prlvatpersonen  durch  Vermittelung  der  Postanstalten
betreffend.

A.  den  gemeinschaftlichen  Bericht  des  Finanzministerii  und  des  Ministerii
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die
Meußischen  Postanstalten,  bei  Aufgabe  von  Briefen  oder  Briefadressen,  auf
Verlangen  baare  Jahlungen  in  Befrägen  bis  zu  Fünf  und  Zwanzig  Thalern
einschließlich  zur  Wiederauszahlung  an  einen  bestimmten  Empfänger  im  Bereiche
  des  Preußischen  Postverwalkungsbezirkes  anzunehmen,  verpflichtet  sein
sollen.  Für  die  richtige  Auszahlung  dleser  Betrage  hat  die  Postverwaltung  in
derselben  Weise  Garantie  zu  leisten,  wie  für  die  Versendung  von  Geldern.
Die  zur  Poslkasse  zu  zahlende  Gebühr  für  dergleichen  Jahlungsleistungen  soll
einen  halben  Silbergroschen  für  jeden  Thaler  und  für  jeden  Theil  eines  Thalers
  betragen.

Das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ermäch--tige
  Ich,  wegen  Ausführung  dieser  Anordnung  das  Weitere  zu  veranlassen.

Sanssouci,  den  24.  Mai  1848.

Friedrich  Wilhelm.
Hansemann.  v.  Patow.

An  das  Finanzministerium  und  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

Jn  breang  1816.  (Nr.  2007—3998.)  33  (Nr.  2398.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juli  1848.
        <pb n="186" />
        (Nr.  2998.)  Privilegium  für  die  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lantender  Obligationen  der
Stadt  Bachen,  zum  Betrage  von  100,000  Rehlr.  Vom  19.  Juni  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  #c.  c.

Nachdem  der  Ober-Bürgermeister  und  der  Gemeinderath  der  Stadt  Aachen
darauf  angetragen  haben,  zur  Regulirung  des  slädcischen  Haushalts  und  zur
Fortsetzung  der  unternommenen  offentlichen  Bauten  ein  Anlehen  von  100,000
Thalern  aufnehmen  und  zu  diesem  Zwecke  auf  den  Inhaber  lautende  und  mit
Zinsscheinen  versehene  Stadtobligationen  ausgeben  zu  dürfen,  so  wollen  Wir
in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  14  Juni  1833.  wegen  Aussiellung
oon  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverbindlichkeit  an  jeden  Inhaber  enthalten,
durch  gegenwärtiges  Privilegium  zur  Ausstellung  von  100,000  Thalern,  geschrieben:
  Einmalhunderttausend  Thaler,  Aachener  Stadtobligationen,  wolche,
jiedes  Stück  zu  25  Thalern,  nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,
nach  dem  festgestellten  Tilgungsplan  durch  jahrliche  Verloosung  in  den  Jahren
1853.  bis  1872.  (inklusive)  zu  amortisiren  sind,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  Vorbehalr  der  Rechte  Dritter  ertheilen,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
Seitens  des  Staates  zu  bewilligen.
Gegeben  Sanssouci,  den  19.  Juni  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Auerswald.  Hansemann.  v.  Patow.

 

Schema.
        <pb n="187" />
        –  167  —
Schema.

In  der  gezenwäntigen  Obli-  Liti.  ##  ver  Zursizahlung  des
on  find  die  Zinskupons  O  O„  Kaylsals  müssen  außer  dieser
zun,  Jahre  1877.  incia-  Aachener  Stadt-Obligalion  Obligation  auch  alle  Kupons
aive  ausgesertigt  und  hier  uͤber  für  die  noch  nicht  verfallenen
brigefügt.  Zinsen  ausgehändigt  werden.

——  —

25  Thaler  Preuß.  Kurant.

Der  unkelheichnete  Ober--Bürgermeister  und  die  mitunterzeichneten  beiden
Mitglieder  des  Ausschusses  der  Gemeindeverordneten  der  Stadt  Aachen  urkunden
  und  bekennen  hiermit,  daß  der  Inhaber  dieser,  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen
  Privilegiums  vom  ......  .  ...  1848.  ausgefertigten  Schuldverschreibung,
  die  Summe  von  fuͤnf  und  zwanzig  Thalern,  deren  Empfang  hierdurch
von  dem  unterzeichneten  Stadtrentmeister  bescheinigt  wird,  an  die  Stadrgemeinde
von  Aachen  zu  fordern  hat.

Die  auf  fünf  Prozent  festgesetzten  Zinsen  werden  im  Laufe  des  Monats
Dezember  eines  jeden  JInhres  von  der  Stadt-Remteikasse  hierselbst  gegen  Rückgabe
  der  ausgefertigten  Zinskupons  gezahlt.

Das  Kapiral  wird,  dem  feslgeslellten  Tilgungsplane  gemäß,  aus  dem
jährlichen  Amortisationsfonds  mittelst  Verloosung,  in  den  ahren  1853.  bis
incl.  1872.  zurückgezahlt,  weshalb  eine  Kündigung  Seitens  des  Gläubigers
nicht  zulässig  isi.  Für  die  Sicherheit  des  Kapitals  und  der  Zinsen  haftet  das
Gesammtvermögen  der  Stadt.

Diejenigen  Zinsen,  welche  nicht  in  den  nächsten  fünf  Jahren,  nachdem
sie  verfallen  waren,  erhoben  worden,  sind  der  Stadt  verfallen,  und  sollen  zu
milden  Zwecken  verwendet  werden.

Aachen,  den  ten  1848.

(  )  Der  Der  Ausschuß  der  Der  Stadt-Siegel.=
  Ober-Bürgermeister.  Gemeinde-Verordneten.  Rentmeister.

 

(Nr.  2998  —  3000.)  (Nr.  2999.)
        <pb n="188" />
        —  168  —

(Nr.  2999.)  Allerhöchste  Genehmigungsurkunde  vom  25.  Juni  1848.,  betreffend  die  Umwandlung
  von  870  Stück  Stammaktien  der  Niederschlesischen  Zweigbahn=Gesellschaft
  in  fünfprozentige  Prioritäts-Stammaktien.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
«  Preußen-into  «

Nachdem  die  Generalversammlung  der  Niederschlesischen  Zweigbahn-Gesellschaft
unkerm  27.  Mai  d.  J.  beschlossen  hat,  die  noch  in  deren  Besitz  befindlichen
870  Stück  Stammaktien  zu  100  Thalern  in  fünfprozentige  Prioritäts-Stamm-Aktien
  umzuwandeln  und  zu  dem  Ende  mit  dem  Stempel:  „Prioritäts-Stamm-Aktien“
  zu  versehen,  so  wollen  Wir  hierzu  in  Gemäßheit  des  F.  20.  des  unterm
  8.  November  1844.  von  Uns  beßtätigten  Statuts  (Gesetzsammlung  für
das  Jahr  1844.  Seite  677.  und  folgende)  unbeschadet  der  Rechte  Dritter,
Unsere  Genehmigung  ertheilen.

Diese  Genehmigungsurkunde  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Gegeben  Sanssouci,  den  25.  Juni  1848.

(L.  S)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Patow.

 

(Nr.  3000.)  Gesetz,  betreffend  den  mit  der  Anstellung  oder  Befoͤrderung  im  Staatsdienst
verbundenen  Verlust  der  Mitgliedschaft  in  der  zur  Vereinbarung  der
Preußischen  Staatsverfassung  berufenen  Versammlung.  Vom  6.  Jull
1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen  auf  den  Antrag  der  zur  Vereinbarung  der  Preußischen  Staatsverfallung
  berufenen  Versammlung,  nach  Anhbrung  Unseres  Staatsministeriums,
was  folgt:
Vurch  die  Annahme  eines  besoldeten  Staatsamtes  oder  einer  Beförderung
  im  S-taaksdienste  verliert  jedes  Mitglied  der  zur  Vereinbarung  der
Preußischen  Staatsverfassung  berufenen  Bersammlung  Sitz  und  Stimme
in  derselben  und  kann  seine  Stelle  nur  durch  eine  neue  Wahl  wieder
erlangen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Sanssouci,  den  6.  Juli  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Auerswald.  Hansemann.  Frhr.  v.  Schreckenstein.  Milde.
Märcker.  Gierke.  Kühlwetter.
        <pb n="189" />
        —  169  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNr.  30.—

 

(Nr.  3001.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  10.  Junl  1848.,  betreffend  den  Allerhöchst  bestätigten
Gesellschafts  -Vertrag  der  Schlesischen  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
zu  Breslau.

A.  Ihren  Bericht  vom  31.  Mai  c.  will  Ich  die  Errichtung  einer  Mktien=Gesellschaft
  in  Breslau  zu  dem  Jwecke  der  Versicherungsnahme  von  Immobilien,
  Mobilien  und  auf  dem  Landtransport  befindlichen  Gegenständen  gegen
Feuersgefahr  unter  dem  Namen  „Schlestsche  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft“
genehmigen  und  den  anliegenden  durch  den  notariellen  Akt  vom  13.  Januar
„:  J.  vollzogenen  Gesellshafts=  Verrragp  bestätigen,  jedoch  mit  der  Bestimmung:



4)  daß  für  die  Gesellschaft  sämmtliche,  im  Stakut  nicht  ausdrücklich  abge-#nderte
  Vorschriften  des  Geseges  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.
November  1843.  maaßgebend  sind,  und

2)  daß  die  Gesellschaft  mi#  Rücksicht  auf  die  Vorschrift  in  den  Schlesischen
Provinzial-Feuer=  Sozictäfs-Reglements  vom  6.  Mai  1812.,  und  zwar
im  K.  19.  desjenigen  für  das  platte  Land  und  im  §.  18.  dessenigen  für
die  Städte,  verpflichtet  ist,  kein  Gebaude  über  den  gemeinen  Werth  desselben
  zur  Zeit  der  Versicherungsnahme  zu  versichern,

sowie  mit  dem  Vorbehalt:

1)  daß  der  §F.  3.  des  Gesellschafts-Vertrages  dahin  gefaßt  wird:

1)  der  Fonds  der  Gesellschaft  besteht  in  einem  Kapirale  von  „Zwei  Millionen
  Thaler  Preuß.  Kur.“,  welches  jedoch  durch  Zeichnung  auf
2000  Stück  Aktien,  jede  zu  1000  Rithlr.,  zusammengebracht  wird.
Für  den  Fall  eintretenden  Bedürfnisses  wird  der  General-Versammlung
  das  Recht  vorbehalten,  mit  Genehmigung  der  Staatsbehörde
den  Gesellschaftsfonds  um  Eine  Million  Thaler  Preuß.  Kur.  durch
weitere  Unterbringung  von  1000  Stück  Aktien,  jede  zu  1000  Rchlr.,
zu  erhoͤhen;

2)  daß  im  F.  5.  den  Worten  „die  Allgemeine  Preußische  Zeitung“  die
Worte  „den  Preußischen  Staats-Anzeiger“  substieuirt  werden;

3)  daß  im  F.  6.  dem  Cilat:  Allgemeine  Gerichts-Ordnung  Thl.  1.  Tit.  2.
W.  167.  sed.  das  fernere  Citat  Tit.  30.  9#.  50—55.  beigefügt

wird;
4)  daß  Im  K.  7.  der  erste  Satz  wie  folgt,  gefaßt  wird:
Johrgang  1818.  (Nr.  3001.)  34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Juli  1848.

Auf
        <pb n="190" />
        —  170  —

Auf  jede  Aktie  werden  20  Prozent  des  Nominalbetrages,  also
200  Thaler,  baar  eingeschossen;

5)  daß  im  F.  15.  die  Worte:  „durch  einmalige  Insertion“,  in  die  Worte:
„durch  dreimalige,  von  4  zu  4  Wochen  zu  wiederholende  Insertion“,
verändert  werden;  -

6)daßdemg.18.  bie  Worte:  „die  Bilance  ist  der  Königlichen  Regierung
  zu  Breslau  mitzutheilen“,  binzugefügt  werden;  .

7)daßim5.21.dekzweiteSatzdeserstenAbsatzesdahingefaßtwikd:
„die  Dividende  wird  den  Aktionairen  bekannt  gemach  und  am  1.
Juni  jeden  Jahres  an  den  Frohugeuten  der  bierüber  von  dem  Inhaber
  der  Aktie  ausgestellten  Quittung  verabfolgt.  Die  Legitimation
des  Produzenten  der  Quittung  ist  die  Direktion  zu  prüfen  berechtige,
aber  nicht  verpflichtet;  «

8)daßim5·26.N1-..5.dasfalscheLlllegatH.21.anstatt5.20.berichtiget
  wird;

9)  daß  um  &amp;amp;.  27.  den  Worten:  „1)  uͤber  Ausgabe  der  reservirten  1000
Stück  Aktien  (C.  3.)“,  die  Worte:  „1)  über  die  vorbehaltene  Erböhung
  des  Gesellschaftsfonds  um  Eine  Million  Thaler  (K  3.)“,
substituirt  werden,  und

10)  daß  im  F.  34.  Absatz  2.  die  Worte:  „und  Behörden“,  fortfallen.

Der  Gesellschafts-Vertrag  ist  mit  dem  gegenwärtigen  Erlosse  durch  dis

Gesetzsammlung  und  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Breslau  zur
öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  .
Sanssouci,  den  10.  Juni  1848.

Friedrich  Wilhelm.

Bornemann.  v.  Auerswald.  v.  Patow.

An
den  Minister  des  Innern  v.  Auerswald,  den  Juftiz-Minister  Dr.  Bornemann
  und  den  Wirklichen  Geheimen  Legations-Rath  Dr.  v.  Petow.

 

Gesell-
        <pb n="191" />
        —  171  —

Gesellschafts-Vertrag
der
Schlesischen  Feuerversicherungs-Gesellschaft

zu
Breslau.

 

Allgemeine  Bestimmungen.

K.  1.
Firma  und  Zweck.

Unter  der  Firma:
.  „Schlesische  Feuerversicherungs-Gesellschaft“
fritt  eine  Aktiengesellschaft  mit  kaufmaͤnnischen  Rechten  zusammen,  deren  Zweck
es  ist,  unbewegliche  und  bewegliche  Gegenstaͤnde,  insbesondere  auch  auf  dem
Landtransporte  befindliche  Guͤter,  gegen  Feuersgefahr  zu  versichern.

g.  2.
Domizil  und  Gerichtsstand.

Die  Gesellschaft  hat  ihren  Sitz  in  Breslauz  das  dortige  Stadtgericht  ist
orum.

g.  3.
Gesellschaftsfonds.

Der  Fonds  der  Gesellschaft  besteht  in  einem  Kapitale  von  Zwei  Millionen
  Thaler  Pr.  Kurant,  welches  jedoch  durch  Zeichnung  auf  2000  Sctück  Aktien,
jede  zu  1000  Thaler,  zusammengebracht  wird.  Für  den  Fall  eintretenden  Bedürfnisses
  wird  der  Generalversammlung  das  Recht  vorbehalten,  mit  Geneh-Wmigung
  der  Staatsbehörde  den  Gesellschaftsfonds  um  Eine  Million  Thaler
Pr.  Kurant  durch  weitere  Unterbringung  von  1000  Stück  Aktien,  jede  zu
1000  Thaler,  zu  erhöhen.

ihr  F

K.  4.
Geschäftsbeginn.
Die  Gesellschaft  beginnt  ihre  Geschäfte,  sobald  mindestens  die  Hälfte  der
durch  Zeichnung  zu  beschaffenden  2000  Stäck  Akrien  untergebracht  und  die
hierauf  zu  leistenden  baaren  Einschüsse  von  Zwanzig  Prozent  G.  7.)  eingezahlt
  sind.
K.  5.
Oeffentliche  Bekanntmachungen.
Alle  in  Gemüßheit  des  Statuts  zu  bewirkenden  öffentlichen  Bekamt-(N..
  3001.)  34*  machun-
        <pb n="192" />
        —  172  —

machungen  erfolgen  durch  Insertion  in  den  Preußischen  Staatsanzeiger  und  in
zwei  zu  Breslau  erscheinende  Zeitungen.

g.  6.
Schlichtung  von  Streitigkeiten.

Alle  Streitigkeiten,  welche  aus  der  Gesellschaftsverbindung  zwischen  den
Aktionairen  unter  sich  oder  zwischen  ihnen  und  Mitgliedern  der  Direktion  entstehen,
  sollen  scheedercchrerlich  entschieden  werden.  Jeder  Theil  wählt  einen
Schiedsrichter,  welche  bei  Meinungsverschiedenheit  einen  Obmann  ernennen.
Verzögert  Einer  der  streitenden  Theile  auf  die  Aufforderung  des  Gegners  die
Ernennung  des  Schiedsrichters  länger  als  14  Tage,  so  bestimmt  der  Gegner
auch  den  zweiten  Schiedsrichter.

Können  sich  die  Schiedsrichter  nicht  über  die  Wahl  des  Obmanns  einigen,
  so  hat  Jeder  von  ihnen  Einen  zu  ernennen,  und  es  entscheidet  zwischen
Shnen  das  Loos.

Zögert  aber  ein  Schiedsrichter  mit  Ernennung  des  Obmanns  länger  als
vierzehn  Tage,  so  entscheidet  der  Obmann  des  anderen  Theils.

Für  das  Verfahren  der  Schiedsrichter  sind  die  Bestimmungen  der  A.
G.  O.  Th.  I.  Tit.  2.  #.  167  sed.  und  Tit.  30.  SM#.  50—56.  maaßgebend.
Gegen  den  schiedsrichterlichen  Ausspruch  ist  nur  das  §.  172.  ibid.  erwähnte
Rechtsmirtel  der  Nichtigkeitsklage  starthaft.

Ueber  die  kompromissarische  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen  der
Gesellschaft  und  den  Versicherten  sind  in  den  Policen  die  betreffenden  Bestimmungen
  enthalten.

Besondere  Bestimmungen.
A.  Von  den  Aktionairen  und  Aktien.

§.  7.
Einzahlung  und  Wechsel.

Auf  jede  Aktie  werden  20  Prozent  des  Nominalbetrages,  also  200  Thaler,
  baar  eingeschossen;  über  den  Rest  von  80  Prozent  oder  800  Thaler  aber
„wird  von  dem  Aktionair  eine  Schuldurkunde  in  Wechselform  nach  dem  anlieenden

  Formulare  ausgestellt.  Der  Aussteller  ist  verpflichtet,  diesen  Restbetrag

im  Falle  des  §F.  23.  nach  einer  achtwöchentlichen,  seitens  der  Direktion  ergehenden
  Aufkündigung  insoweit  baar  einzuzahlen,  als  dies  zur  Ergänzung  des  baaren
  Einschusses  erforderlich  ist.  Auf  Höhe  des  Betrages  dieser  Wechsel  ist  der
Aussteller  wechselmäßig  verhaftet,  auch  wenn  er  nicht  wechselfahig  wäre.

g.  8.
Form  der  Aktien.

G„  Die  Aktien  werden  nach  dem  beigefügten  Formular  Uit.  B.  in  laufenden
Nummern  auf  den  Namen  des  Aktionairs  und  mit  der  Unterschrift  von  we
1-
        <pb n="193" />
        —  173  —

Direktoren  ausgefertigt.  Sie  können  nur  auf  eine  Person,  nicht  auf  eine  Firma
ausgestellt  werden.  Sie  sind  untheilbar.

+.  9.
Aktienbuch.

Jede  Aktie  erhält  in  dem  von  der  Direktion  gesübrten.  Aktienbuche  ein
Folium,  auf  welchem  der  Name,  Wohnort  und  Stand  des  jedesmaligen  Inhabers,
  sowie  alle  Eigenthumsübergänge  von  Mktien,  und  zwar  letztere  gegen  eine
Eintragungsgeböhr  von  Einem  Thaler,  eingetragen  werden.  Nur  die  aus  diesem
  Aktienbuche  konstirenden  Inhaber  der  Aktien  werden  als  Mitglieder  der
Gesellschaft  erachtet.

S.  10.
Höchste  Zahl  von  Aktien.
Es  darf  kein  Gesellschaftsmitglied  mehr  als  25  Stück  Mkrien  besitzen.

Der  Betrag  der  von  den  einzelnen  Gesellschaftern  desselben  Handlungsgeschäftes
besessenen  Aktien  darf  diese  Anzahl  von  25  Aktien  nicht  übersteigen.

g.  11.
Veräußerung  und  Verpfändung  der  Aktien.

Die  Mktien  können  nur  mit  Genehmigung  der  Direktion  der  Gesellschaft
verdußert  werden.  Von  einer  Verpfändung  derselben  braucht  die  Gesellschaft
keine  Notiz  zu  nehmen,  verhandelt  vielmehr  ohne  Rücksicht  auf  dieselbe  mit  dem
aus  mm  Aklienbuche  konstirenden  Eigenthümer  der  Aktie.

S.  12.
Wirkung  der  Veräußerung.

Der  frühere  Inhaber  einer  rechtsgültig  verdußerten  Aktie  scheidet  aus
der  Gesellschaft  aus;  er  erhält  den  eingelesten  Wechsel  zurück,  und  es  wird  an
dessen  Stelle  der  Wechsel  des  Erwerbers  angenommen.  Oieser  Letztere  wird
Mitglied  der  Gesellschaft  und  tritt  in  alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
früheren  Inhabers  der  Aktie,  namentlich  geht  auf  ihn  auch  das  Recht  auf  den
eingezahlten  baaren  Einschuß,  sowie  auf  unerhobene  Dividenden,  über.

*
Fall  der  Vererbung.

Verstirbe  ein  Aktionair,  so  müssen  dessen  Erben  die  Aktie  mit  Genehmiung

  der  Direktion  entweder  auf  Einen  unter  ihnen  übertragen  oder  an  einen

Dr#en  veräußern.  Ist  weder  das  Eine  noch  das  Andere  binnen  sechs  Monaten
  seit  dem  Todestage  des  Aktionairs  geschehen,  so  ist  die  Direktion  berechtigt,
  die  Aktie  durch  einen  vereideten  Mäkler  an  der  Börse  zu  Breslau  verkaufen
  zu  lassen,  und  den  Erlös,  sowie  den  eingelegten  Wechsel,  an  die  Erben,
oder  sofern  dieselben  nicht  einen  legitimirten  Bevollmächtigten  zur  Empfang-(.
  3004.)  nahme
        <pb n="194" />
        —  174  —

nahme  bestellt  haben,  zur  gerichtlichen  Gewahrsam  nach  Abzug  aller  der  Gesellschaft
  zustehenden  Anforderungen  zu  verabfolgen.

K.  14.
Gezwungener  Verkauf  der  Aktie.

Sobald  ein  Mktionair  unter  Kuratel  gesetzt  oder  zahlungsunfähig  wird,
welches  letztere  angenommen  wird:  bei  Erbôffnung  des  Konkurses,  Nachsuchun
des  Moratorii,  fruchtloser  Vollstreckung  der  Exekution  und  Anerbieten  eine
Akkordes,  durch  welchen  die  Gläubiger  nicht  vollständig  befriedigt  werden,  so
ist  die  Direkrion  berechtigt,  ihn  seines  Theilnahmerechts  an  der  Gesellschaft  für
verlustig  zu  erklären,  und  nach  der  Bestimmung  des  §.  13.  zum  Verkaufe  der
Aktie  und  Verabfolgung  resp.  gerichtlicher  Deponirung  des  Erlöses  zu  schreiten.
Dasselbe  tritt  ein,  wenn  ein  gerichtlicher  Beschlag  im  Wege  des  Arrestes  oder
der  Exekution  auf  eine  Aktie  oder  deren  Didvidende  gelegt  wird.

S.  15.

Annullirung  der  Aktie.

Sollre  in  den  Fallen  der  G.  13.  und  14.  die  Aktie  auf  die  Aufforderung
  der  Direktion  nicht  binnen  vier  Wochen  eingeliefert  werden,  so  ist  dieselbe
befugt,  die  Aktie  zu  annulliren  und  dies  durch  dreimalige  von  4  zu  4  Wochen
zu  wiederholende  Insertion  in  die  §.  5.  bezeichneren  Bläktter  bekannt  zu  machen.
Es  wird  sodann  eine  neue  Aktie  uncer  derselben  Nummer  auf  den  Namen  des
Kaufers  ausgefertigt.

K.  16.
Zerstörung  und  Verlust  einer  Aktie.

Eine  erweislich  unbrauchbar  gewordene  oder  zerstörte,  sowie  eine  verlorne
und  auf  gesetzlichem  Wege  amort#sirte  Mktie,  wird  durch  eine  neue,  unter  gleicher
  Nummer  ausgefertigte  Aktie  ersetzt,  und  letztere  dem  aus  dem  Aktienbuche
konstirenden  Inhaber  ausgehändigt.

S.  17.
Befugnisse  und  Verhaftung  des  Aktionairs.

Jeder  Aktiona#r  nimmt  an  dem  Gewinne  und  Verluste  bei  dem  Unternehmen
  verhältnitzmaßig  nach  dem  Betrage  seiner  Aktien  Antheil,  doch  ist  er
über  den  Nominalbetrag  derselben  weder  zu  neuen  Beiträgen  verpflichtet,  noch
für  die  Verpflichtungen  und  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  verhaftet.  Diese
Bestimmung  kann  durch  keinen  Gesellschaftsbeschluß  abgeaändert  werden.

8.  Von  der  Bilance,  dem  Reservefonds,  Dividenden  und
Wechseleinzahlungen.
S.  18.
Bilance.

Die  Bilance  über  das  Gesellschaftsvermögen  wird  jährlich  am  1.  Jannar
auf  Grund  der  Rechnungsbücher  nach  den  Prinzipien  der  kaufmännischen  Sel-
        <pb n="195" />
        —  176  —

baltung  gezogen.  Es  werden  die  Aktiva  des  Gesellschaftsvermögens  nach  ihrem

  erthe  zu  jenem  Zeitpunkte  aufgeführt  und  unter  die  Passiva  auch  die

bis  dahin  Je  angemeldeten,  aber  noch  nicht  regulirten  Schadenverguͤtigungen

vermerkt.  Die  Bilance  ist  der  Königlichen  Regierung  zu  Breslau  mitzukheilen.
9

K.  19.
Reservefonds.

BVon  dem  reinen  Gewinne,  welcher  nach  Abzug  aller  Kosten  der  Verwaltung
  und  des  Geschäftsberriebes,  sowie  der  im  Laufe  des  Jahres  regulirten
oder  bereits  angemeldeten,  jedoch  noch  zu  regulirenden  Schadenvergütigungen
verbleibr,  werden  zehn  Prozent  jaährlich  zur  Bitdan  eines  Reservefonds  verwendet.
  Oieser  Fonds  ist  dazu  bestimmt,  die  Verluste  und  Entschädigungen

decken,  welche  den  Prämienfonds  übersieigen,  dergestalt,  daß  diese  beiden
sss  erst  absorbirt  sein  müssen,  bevor  das  Grundkapital  angegriffen  werden
ann.  Die  von  dem  Reservefonds  aufzubringenden  Jinsen  flietzen  zu  demselben,
bilden  also  keinen  Theil  der  zur  Vertheilung  beslimmten  jährlichen  Einnahmen.

Ist  der  Reservefonds  auf  300,000  Rehlr.  angewachsen,  so  findet  ein
weiterer  Abzug  für  denselben  nicht  statt,  und  die  Zinsen  fließen  zu  den  jährli-Einnahmen.
  K.  20

Verwendung  für  wohlthátige  oder  gemeinnützige  Jwecke.
Von  dem  reinen  Gewinne,  jedoch  nach  Abzug  von  4  Prozent  Zinsen
des  baaren  Aktieneinschusses  C(G.  7.),  wird  ein  Theil  zu  wohlthätigen  oder  gemeinnützigen
  Zwecken  verwendet.  Den  Betrag,  sowie  die  Art  der  Verwendung,
  setzt  die  Generalversammlung  fest.  (F.  20.  sub  5.)
21

Dividende.

Der  reine  Gewinn,  welcher  nach  Abzug  der  §#.  19.  und  20.  gedachten
Betráge  verbleibt,  wird  als  Dividende  gleichmäßig  unter  die  Aktionaire  vertheilt.
  Die  Dividende  wird  den  Aktionamen  bekannt  gemacht  und  am  1.  Juni
jeden  Jahres  an  den  Produzenten  der  hierüber  von  dem  Inhaber  der  Aktie
aus  geftall  ten  Dun  verabfolgt.  Die  Legitimation  des  Produzenten  der
Quitrung  ist  die  Direktion  zu  prufen  berecheigt,  aber  nicht  verpflichtet.

Dividenden,  welche  innerhalb  vier  Jahren  seit  dem  bestimmten  Verfalltage
  nicht  erhoben  sind,  verfallen  der  Gesellschaft.

5.  22.
Fall  des  Verlustes.

Sollte  in  einem  Jahre  sich  ein  Verlust  ergeben,  so  gleis:  die  Ergänzu
  des  Anlagekapitals  aus  dem  Reservefonds.  Relcht  dleser  nicht  hin,  so
wird  der  fehlende  Betrag  aus  den  baaren  Aktieneinschässen  entnommen  und
dieser  Betrag  aus  dem  reinen  Gewinn  der  folgenden  Jahre  erstarker.

g.  23.
Einziehung  der  Wechsel.
Sollten  durch  Verluste  die  baar  eingeschossenen  Aktienbetraͤge  bis  sur
2901.)  Hälfte
        <pb n="196" />
        —  176  —

Haͤlfte  absorbirt  sein,  so  kuͤndigt  die  Direktion  von  den  eingelegten  Wechseln,
und  Zrar  unter  gleichmäßiger  Vertheilung  auf  alle  Aktionaire,  so  viel  als  zur
Ergänzung  des  baaren  Einschusses  erforderlich  ist.  Die  eingezahlten,  von  den
Wechseln  abzuschreibenden  Beträge  werden  aus  dem  reinen  Gewinne  der  folgenden
  Jahre  zurückbehalten,  und  sobald  sie  komplettirt  sind,  den  Aktionairen
gegen  Ausstellung  neuer  Wechsel  über  die  resp.  Beträge  verabfolgt.

Gleichzeiig  mit  einer  solchen  Ausschreibun  *8  von  der  Direktion  eine
ung  der  Aktionaire  berufen  werden.

§.  24.
Nichteinzahlung  der  Wechselbeträge.

Sollte  ein  Aktionair  den  gekündigten  Wechselbetrag  nicht  acht  Tage  nach
Ablauf  der  achtwochentlichen  Kündigungsfrist  einzahlen,  so  hat  die  Direktion
die  Wahl,  entweder  die  Einziehung  im  gerchilcchen  Wege  zu  bewirken,  oder
den  Saumigen  seiner  Rechte  als  Gesellschaftsmitglied  und  aller  seiner  Ansprüche
an  das  Gesellschaftsvermögen  für  berluslig  z  erklären  und  seine  Aktie  an  der
Börse  zu  Breslau  durch  einen  vereideten  Mäkler  verkaufen  zu  lassen.  Sollte
sich  ein  Verlust  für  die  Gesellschaft  ergeben,  so  ist  der  frühere  Inhaber  der
Aktie  wechselmäßig  zu  dessen  Ersatze  verbunden.  ·

Bei  Nichteinlieferung  der  von  dem  Saͤumigen  eingeforderten  Aktie  wird
nach  F.  15.  verfahren.

C.  Vonden  Generalversammlungen.
G.  25.
Berufung.

Alljährlich  im  Monate  April  oder  Mai  beruft  die  Direktion  eine  Generalversammlung,
  welche  in  Breslau  stattfindet.  Die  Einladung  erfolgt  durch
zweimalige  öffentliche  Bekanntmachung  C.  5.),  von  denen  die  letztere  spätestens
vierzehn  Tage  vor  dem  Tage  der  Veramalng  inserirt  sein  muß.  In  gleicher
  Art  wird  eine  außerordentliche  Generalversammlung  berufen,  wenn  dieselbe
von  der  Direktion  oder  auch  dem  Verwaltungsrathe  für  nothwendig  erachtet
oder  von  vierzig  Aktionairen  unter  Angabe  der  Gründe  beantragt  werden  sollte.

.  26.
Gegenstand  der  Verhandlung.

In  der  ordentlichen  Generalversammlung  sind  regelmäßige  Gegenslaͤnde
der  Verhandlung:

1)  Barchtersatzung  der  Direktion  über  die  Lage  des  Gesellschaftsvermögens
und  die  Resultate  des  Geschäftsbetriebes  unter  Vorlegung  des  Rechnungsabschlusses
  des  verflossenen  Jahres.

2)  Berichterstattung  des  Verwaltungsrathes  über  die  Prüfung  der  Rechnung

  des  letztverflossenen  Jahres.
3)  Srseedern,  über  die  von  dem  Verwaltungsrathe  bei  dieser  Prüfung
gezogenen  Monita,  jedoch  vorbehalllich  des  Rechtes  der  Direktion  auf
schieds-Generalversamm
        <pb n="197" />
        —  177  —

schiedsrichterliche  Entscheidung  nach  K.  6.  zu  provoziren,  und  Ertheilung
der  Decharge.

4)  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  der  Direktion  und  des  Verwaltungsrathes.


5)  Beschlußnahme  über  die  nach  §.  20.  zu  wohlthätigen  oder  gemiinnätzge
  Zwecken  zu  verwendende  Summe.

6)  Beschlußnahme  uͤber  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  der  Generalversammlung
  von  der  Direktion,  dem  Venvwalkungsrache  oder  einzelnen
Aktionairen  zur  Berathung  und  Entscheidung  vorgelegt  werden.

S.  27.
Bezeichnung  des  Gegenstandes.

Einer  ausdrücklichen  Erwähnung  des  Gegenstandes  der  Berathung  in
der  Einladung  bedarf  es  nur,  wenn:
1)  über  die  vorbehaltene  Erhöhung  des  Gesellschaftsfonds  um  Eine  Million
Thaler  (F.  3.);
2)  über  Aufhebung  früherer  Beschlüsse  einer  Generalversammlung;
3)  über  Abänderungen  des  Gesellschaftsstatutes;
4)  über  Auflösung  der  Gesellschaft  im  Falle  des  S.  50.  sub  2.;
5)  über  Fortsetzung  der  Gesellschaft  nach  F.  49.
ein  Beschluß  gefaßt  werden  soll.  —  Die  Beschlüsse  ad  3.  bis  5.  bedürfen  der
Genehmigung  des  Staates.
&amp;amp;.  28.

Stimmrecht.

In  der  Generalversammlung  kann  jeder  Aktionair  erscheinen,  der  in  dem
Aktienbuche  eingetragen  steht.  —  Jeder  Inhaber  von  einer  bis  vier  Aklien  hat
eine  Stimme,  von  fünf  bis  zehn  Aktien  zwei  Stimmen,  von  eilf  bis  funfzehn
Aktier  drei,  von  sechzehn  bis  zwanzig  inkl.  vier  und  von  einundzwanzig  bis
fünfund  wanzig  fünf  Stimmen.

Abwesende  können  sich  nur  durch  andere  Aktionaire  auf  Grund  schriftlicher
  Vollmacht  vertreten  lassen.  Eine  Ausnahme  von  dieser  Bestimmung  bilden
  die  mit  gehöriger  Prokura  versehenen  Disponenten.  Mehrere  Eigenthümer
von  Aktien  cenen  sich  in  den  Generalversammlungen  durch  Einen  Bevollmächtigten
  vertreten  lassen,  jedoch  in  die  Person  desselben  nicht  mehr  als  fünf  Stimmen
  vereinigen.  Die  Stimmen,  welche  dem  Bevollmächtigten  für  seine  Person
Wsthen,  sind  in  jenen  fünf  Stimmen  nicht  mitbegriffen,  werden  also  besonders

ei  der  Beschlußnahme  gezählt.
g.  29.
Fassung  der  Beschluüsse.

Der  Vorsitzende  der  Direktion  leitet  die  Generalversammlung,  welche
ihre  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  faßt.  Bei  Stimmengleichheit
giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.  Ausgenommen  hiervon  find  Beschlüsse,
urch  welche
Jahrhang  181k.  (Nr.  2001.)  35  1)  eine
        <pb n="198" />
        —  176  —

H)  eine  Abaͤnderung  des  Gesellschaftsstatuts,
2)  die  Auflösung  der  Gesellschaft  (H.  50.  sub  2.)  bewirkt  werden  soll,  indem
  hierzu  mindestens  zwei  Driktheile  der  Stimmen  erforderlich  sind.
K.  30.
Verfahren  bei  Wahlen.

Die  Wahlen  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  der  Direktion  und  des
Verwaltungsrathes  erfolgen  durch  Stimmzettel,  und  zwar  durch  ein  vierfaches
Skrutinium,  so  daß  zundchst  die  Mirglieder  der  Direklion,  hierauf  deren  Stellvertreter,
  sodann  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und  endlich  deren
Stellvertreter  erwählt  werden.  Jeder  Stimmzettel  muß  von  dem  Stimmenden
unterschrieben  und  die  von  ihm  vertretene  Stimmenzahl  beigefügt  werden.  Sollte
ein  gewähltes  Mitglied  der  Direktion  oder  des  Verwaltungsrathes  die  Wahl
ausschlagen,  was  angenommen  wird,  wenn  auf  die  hierauf  bezügliche  Anfrage
binnen  acht  Tagen  keine  zusagende  Antwort  erfolgt,  so  treten  die  resp.  gewählten
  Stellvertreter  nach  der  Reihenfolge  der  erhaltenen  Stimmenzahl  ein,  und
in  das  Amt  der  einrückenden  Stellvertreter  treten  in  gleicher  Weise  diejenigen
ein,  welche  nach  ihnen  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

Bei  eintretender  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Es  bedarf  der
Wahl  durch  Stimmzettel  nicht,  sofern  eine  Wahl  durch  mündlich  erklärte
Stimmeneinheit  erfolgt.  K#

Protokoll.

Ueber  die  Verhandlungen  jeder  Generalversammlung  wird  ein  Protokoll
von  dem  Rechrskonsulenten  der  Gesellschaft  oder  einem  dazu  requirirten  Notar
aufgenommen  und  dasselbe  von  den  anwesenden  Mitgliedern  der  Dircktion  und
des  Verwaltungsrathes  und  fünf  sonstigen  Aktionairen  unterschrieben.

D.  Von  der  Verwaltung  und  Geschaáäftsführung.
I.  Von  der  Direktien.

§.  32.
Bildung.

Den  Vorstand  der  Gesellschaft  bildet  die  Direktion,  bestehend  aus  fünf
Mitgliedern,  nämlich  dem  Spezialdirekror,  vier  Direktoren  und  drei  Stellvertretern
  für  Verhinderungsfälle.  Mitglieder  wie  Stellverkreter  müssen  in  Bres-=lau
  ihren  Wohnsitz  haben,  und  Aktionaire  der  Gesellschaft,  Erstere  aber  Besitzer
  von  mindestens  fünf  Aktien  sein,  welche  während  ihrer  Amtsdauer  in  der
Gesellschaftskasse  deponirt  werden.  Nichtbefähigt  zu  diesen  Aemtern  sind  besoldete
  Beamte  der  Gesellschaft,  wogegen  sie  mit  dem  Amte  des  Rechtskonsulenten
  der  Gesellschaft  vereinbar  sind.

g.  33.

Ressort.
Die  Direktion  verwaltet  mit  allen  Befugnissen  eines  Gesellschaftsvorstandes
        <pb n="199" />
        —  179  —

standes  und  Disponenten  die  gesammten  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  setzt
insbesondere  die  Präwiensäze  fest,  beschließt  über  die  Anlegung  und  Unterbringung
  des  Gesellschaftsvermögens,  entscheidet  über  die  Auszahlung  der  Entschädigungen,
  wählt  und  bestätigt  die  Agenten,  sowie  die  Beamten  der  Gesellschaft,
setzt  deren  Provision,  Gehalte  und  Dicten  fest  und  beschlietzt  über  die  besonderen
  und  allgemeinen  Verwaltungsausgaben.  In  soweit  zu  diesen  Befugnissen
  die  Zustimmung  des  Verwalkungsrathes  erforderlich  ist,  bestimmt  G.  48.

Die  Direktion  ist  berechtigt,  ein  einzelnes  Mirglied  resp.  Stelloertreter,
sowie  Drikte  zur  Ausübung  bestimmter  ihr  ertheilter  Befugnisse  zu  bevollmächtigen,
  und  zwar  bleibt  eine  solche  Vollmacht  bei  eintretender  Aenderung  in  den
Mitgliedern  der  Direktion  so  lange  in  Kraft,  bis  sie  durch  einen  Beschluß  der
Direktion  widerrufen  wird.  ·

K.  34.
Vertretung  der  Gesellschaft.

Die  Direktion  vertritt  die  Gesellschaft  nach  außen  hin  gegen  Behörden
und  Dritte  in  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Angelegenheiten  obne
allen  Unterschied,  insbesondere  auch  in  solchen  Fällen,  in  denen  gesetzlich  eine
Spezialvollmacht  erforderlich  ist.  Für  ihre  Befugnisse  und  Obliegenheiten  sind
die  P.  19.  bis  25.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  maaßgebend.

Den  Nachweis,  daß  die  Direktion  innerhalb  der  ihr  statutenmäßig  zustehenden
  Befugnisse  handle,  ist  dieselbe  gegen  dritte  Personen  niemals  zu  führen
  verpflichtet.

Zu  allen  für  die  Gesellschaft  rechtsverbindlichen  Erklärungen,  insbesondere
  auch  zu  Vollmachten,  genügt  die  Unterschrift  dreier  Mitglieder  resp.  Stellvertreter
  der  Direktion.

K.  35.
Insbesondere  vom  Spezialdirektor.
Die  besonderen  Befugnisse  und  Obliegenheiten  des  Spezialdirektors  werden
  durch  einen  mit  ihm  nach  &amp;amp;.  48.  sub  1.  zu  schließenden  Vertrag  festgestellt,
  für  welchen  als  Grundlage  der  Gesichtspunkt  dient,  daß  ihm  die  Anordnungen
  zur  Ausführung  der  Beschlüsse  der  Generalversammlung,  der  Direktion
  und  des  Verwaltungsrakhes,  sowie  die  spezielle  Kontrolle  über  die  gesummte
  Geschäftsführung  und  das  Beamtenpersonal  der  Gesellschaft  obliegen.
Der  Spezialdirekror  ist  mit  Genehmigung  der  übrigen  Direktionsmitglieder
  einen  Stellvertreter  für  Verhinderungsfälle  zu  bestellen  berechtigt.
K.  36.
Gegenwärtige  und  künftige  Direktion.
Die  gegenwärtige  Oirektion  besteht  aus:
1)  den  Mitgliedern:
#  Kaufmann  Ernst  Credner,  Spezialdirektor;
errn  Bankier  Louis  Theodor  Moritz  Eichborn,  Direktor;
Herrn  Bankier  Ernst  Heimann,  Direttor;

C#r.  6001l.)  Herrn
        <pb n="200" />
        —  180  —

Hermn,  Scheimen  Kommerzienrath  Johann  Ferdinand  Kraker,
irektor
Herrn  Regierungsrath  Richard  Kuh,  Direkkor;
2)  den  Stellvertretern:
###  Bankier  Joh.  Phil.  Glock;
errn  Justizrath  Heinrich  Gräff;
Herrn  Landrath  a.  D.  Eduard  Prommnitz.
Die  Wahl  des  Spezialdirektors  ist  auf  die  S.  48.  sub  1.  bestimmte
Weise  erfolgt,  die  Wahl  der  später  eintretenden  vier  Direktoren  und  Stellvertreter
  erfolgt  durch  die  Generalversammlung  nach  F.  30.

C.  37.
Dauer  des  Amtes.

Die  Amtsdauer  des  Spezialdirektors  wird  durch  den  mit  ihm  geschlossenen
  Vertrag  bestimmt.  Von  den  gegenwärtig  fungirenden  sowie  künftig  erwählten
  vier  Direktoren  und  drei  Stellvertretern  scheidet  am  1.  Juli,  als  dem
Beginn  des  Amtsjahres,  jährlich  Einer  aus  und  #war  nach  dem  Alter  der
Amtsdauer  und  bei  gleicher  Amtsdauer  durch  das  Loos.

Das  erste  Ausscheiden  tritt  jedoch  erst  mit  dem  1.  Juli  1852.  ein.

Die  Ausscheidenden  sind  wiederum  wählbar.

&amp;amp;.  38.
Austritt.

Jeder  der  vier  Direktoren  und  Stellvertreter  kann  sein  Amt  nach  vorgängiger
  sechswöchentlicher  schriftlicher  Aufkündigung  niederlegen.  Ein  gezwungenes
  Ausscheiden  tritt  ein:

1)  durch  den  WVerlust  der  im  F.  32.  bestimmten  Befähigung;

2)  sofern  die  Generalversammlung  dies  beschließt.

S.  39.
Einzelne  Vakanzen.

Bei  einzelnen  Vakanzen  in  den  Personen  der  vier  Direktoren  im  Laufe
eines  Jahres  erfolgt  der  Ersatz  aus  der  Zahl  der  Stellvertreter  durch  die
Wahl  des  Verwaltungsrathes.  Eine  Bakanz  in  den  Personen  der  Stellvertreter
  —  in  gleicher  Weise  aus  der  Zahl  der  in  Breslau  wohnhafken  Aktionare
  ersetzt.

Die  auf  diese  Weise  gewählten  Direktoren  und  Stellvertreker  bekleiden
ihr  Amt  jedoch  nur  bis  zu  dem  Ablaufe  des  Amtsjahres,  in  dem  die  nächste
ordentliche  Generalversammlung  die  Ergänzungswahl  vornimmt.

g.  40.
Legitimation.
Die  Leg'timation  der  Mitglieder  der  Direktion  und  der  Stellvertreter

wird  gegen  Behbörden  und  dritte  Personen  durch  ein  gerichtliches  oder  nota
rielles,
        <pb n="201" />
        —  181  —

rielles,  auf  Grund  der  Wahlverhandlungen  (§8#.  30.,  39.  und  48.)  ausgefertigtes
  Attest  geführt.

41.
Remuneration.

Die  erste  Generalversammlung  bestimmt  die  Remuneration  der  vier  Direktoren.
  Außerdem  werden  ihnen  baare  Auslagen  und  Kosten  erstattet.  Bei
nicht  voller  einjähriger  Amtsdauer  wird  die  Remuneration  nach  Verhältniß  der
JZeit  berechnet.  Die  Stellvertreter  erhalten  Erstattung  baarer  Auslagen  und
Kosten  und  die  Remuneration  des  Direktors,  in  dessen  Stelle  sie  bei  einzelnen
Vakanzen  treten.

U.  Von  dem  Verwaltungerathe.

K.  42.
Bildung.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  7  Mitgliedern  und  3  Stellvertretern,
welche  Aktionaire  der  Gesellschaft  sein  müssen.

§.  43.
Ressort.

Zu  dem  ausschließlichen  Ressort  des  Verwaltungsrathes  gehoͤrt:

1)  die  Kontrolle  uͤber  die  flnanzielle  Geschaͤftsverwaltung  der  Direktion.

In  dieser  Beziehung  liegt  ihm  ob:  die  Pruͤfung  der  von  letzterer

u  legenden  jährlichen  Rechnungsabschlüsse,  die  Monirung  derselben  und
Ertyclung  der  Decharge  auf  Grund  des  hierüber  gefaßten  Beschlusses
der  Generalversammlung,  ferner  die  Veranstaltung  von  mindestenskzwei
außerordentlichen  Kassenrevissonen  im  Laufe  des  Jahres  durch  zwei  seiner
Mitglieder  oder  Stellvertreter.

2)  Die  Wahl  der  Mirglieder  und  Stelloertreter  der  Direktion  bei  einzelnen
Vakanzen  im  Laufe  eines  Amtsjahres.  C.  39.)

S.  44.
Gegenwärtiger  und  künftiger  Verwaltungsrath.
Der  gegenwärtige  Verwaltungsrath  bestehr  aus:

1)  den  Msslieberns
Herrn  Oberamtmann  Wilhelm  Burow,
Herrn  Bankier  und  Stadtrath  Johann  August  Franck,
Herrn  Geheimen  Jusüzrath  Grafen  von  Hoverden-Plencken,
Herrn  Gutsbesitzer  und  Kaufmann  Gustav  Liebich,
Herrn  Kaufmann  Aug.  Chr.  Ludwig  Müller,
Herrn  Rittergutsbesitzer  und  Bankier  Gideon  von  Wallenberg-Pachaly,



Herrn  Grafen  Ludwig  York  von  Wartenburg;

Em—  (2  den
        <pb n="202" />
        —  182  —

2)  den  Stellvertretern
Herrn  Kaufmann  Joh.  Jul.  Müller,
Herrn  Rittergutsbesitzer  Joh.  Gottl.  Pohl,
errn  Bankier  und  Stadtrath  Lorenz  Salice.

Die  spater  eintretenden  Mitglieder  und  Stellvertreter  des  Verwaltungs-Rathes

  werden  durch  die  Generalversammlung  erwählt.  (C.  30.)
K.  45.
Amtsdauer,  Austritt,  Vakanzen.

Von  der  Amtsdauer,  dem  Austritte  und  dem  Fall  einzelner  Vatarzen
gelten  die  Bestimmungen  der  9#.  37.  bis  39.,  nur  daß  (ad  F.  37.)  jahrlich
zwei  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  ausscheiden,  und  (ad  F.  718.)  ein  gezwungenes
  Ausscheiden  nur  bei  dem  Berluste  der  Eigenschaft  eines  Aktionairs
eintrikt.

K.  46.
Remunerakion.

Die  Mitglieder  und  Stellvertreter  des  Verwaltungsrathes  erhalten  nur
die  Erstattung  von  Kosten  und  Auslagen.

III.  Gemeinschaftliche  Bestimmungen  für  die  Direktion  und  den  Verwaltungsrath.

K.  47.
Geschäftsregulatio.

Sogleich  nach  Konslituirung  der  Gesellschaft  entwerfen  die  Direktoren
und  der  Verwaltungsrath  gemeinshafrich  ein  Regulariv  für  ihre  beiderseitige
Geschaftsführung,  sowie  über  die  Art  der  Unterbringung  des  Gesellschafts-Bermögens
  und  der  Kassenverwaltung.  Als  eine  feststehende  Norm  ist  in  dies
RKesulativ  aufzunehmen,  daß  gültige  Beschlüsse  in  den  speziellen  wie  in  den

emeinschaftlichen  Berathungen  beider  Kollegien  die  Gegenwart  der  größeren
dälfte  der  Mitglieder  oder  der  für  sie  einberufenen  Stellvertreter  erfordern.

9.  48.
Gemeinsame  Beschluͤsse.

Der  Berathung  und  Beschlußnahme  beider  Kollegien  in  einer  gemeinsamen
  Versammlung  unterliegen:

1)  Wahl  des  Spezialdirektors,  des  Rechtskonsulenten,  sowie  derjenigen
Beamten  der  Gesellschaft,  welche  ein  höheres  firirtes  jährliches  Gehalt
als  600  Thaler  beziehen  sollen,  Feststellung  der  Bedingungen  der  mit
ihnen  zu  schließenden  Kon#rakte  und  Beschlußnahme  über  Aufhebung
dieser  letzteren;

2)  Bewilligung  einzelner  Remunerationen  und  Gratisikationen,  welche  die
Summe  von  100  Thalern  übersteigen;

3)  sielchiusnahme  über  den  Ankauf  und  Wiederverdußerung  von  Grundcken;


4)  Fest-
        <pb n="203" />
        —–  183  —

4)  Felkstellung  der  unter  den  Aktionairen  zur  Vertheilung  kommenden  Dividende;


5)  Abänderung  des  laut  S.  47.  entworfenen  Regulativs;

6)  Gegenstände  von  Wichtigkeit,  welche  die  Direktion  der  gemeinsamen  Berathung
  zu  unterwerfen  beschließt.

E.  Von  der  Dauer  und  Auflösung  der  Gesellschaft.
g.  49.
Dauer.

Der  Gesellschaftsvertrag  wird  vorlaͤufig  bis  zum  letzten  Dezember  des
Jahres  1873.  gaschlossen.  In  der  im  Jahre  1872.  stattfindenden  ordentlichen
Generalversammlung  soll  der  Beschluß  darüber  gefaßt  werden,  ob  die  Gesellschaft
  aufgelöst  oder  ob  und  auf  wie  lange  sie  fortgesetzt  werden  soll.

.  50.
Frühere  Auflösung.

Eine  frühere  Auflösung  tritt  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Staates

  ein:
1)  sofern  die  Bilanze  ergiebt,  daß  der  halbe  Betrag  der  Aktien  durch  Verluste
  absorbirt
2)  sofern  nach  einer  jährlichen  Schlußrechnung  der  Verlust  bei  dem  Unternehmen
  mehr  als  die  Hälfte  des  baaren  Einschusses  betragt.
Im  Falle  ad  1.  kritt  die  Auflösung  ein,  ohne  daß  es  einer  Beschlußnahme
  bedarf.
Der  Beschluß  ad  2.  wird  in  einer  nach  F.  27.  berufenen  General--versammlung
  in  der  §.  29.  bestimmten  Art  gefaßt.
g.  51.
Liquidation.

Sobald  die  Auftösung  der  Gesellschaft  im  Falle  GV.  50.  eintritt,  bestimmt

Aleichheuig  die  im  Falle  sub  2.  berufene  oder  im  Falle  sub  1.  eine  sofort  zu
*  Generalversammlung  das  Verfahren  bei  der  Liquidirung  des  Unternehmens.


Dasselbe  geschieht  in  der  in  dem  Jahre  1873.  stattfindenden  Generalversammlung
  G.  49.),  sofern  die  Auflösung  der  Gesellschaft  beschlossen  sein
sollte.  Das  zu  beschließende  Liquidationsverfahren  muß  den  Bestimmungen  des
K.  29.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  gemäß  sein.

 

(Tr.  3001.)  Lit.  A.
        <pb n="204" />
        —  184  —
Lit.  A.

Schema  des  Wechsels.

 

(Ort),  den  (Monat)  184

In  Folge  der  von  mir  laut  §&amp;amp;.  7.  des  Statutes  der  Schlesischen  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
  eingegangenen  Verpflichtung  zahle  ich  gegen  diesen
Wechsel,  ackr  Wochen  nach  erfolgter  gänzlicher  oder  theilweiser  Aufkündigung,
an  die  Direktion  der  gedachten  Gesellschaff  oder  deren  Ordre  in  Breslau,  die
Summe  von  Achthundert  Thaler  Kurant,  oder  den  von  der  Direktion  mir  gekündigten
  mindern  Betrag.  Werth  vollständig  empfangen.

(Name  des  Ausstellers.)

Lit.  B.
Schema  der  Aktie.

Aktie  145#...
der

Schlesischen  Feuer-Versicherungs  =  Gesellschaft
über
Ein  Tausend  Thaler  Preußisch  Kurant.

Inhaber  dieser  Aktie  (Namen  und  Charakter  des  Abktionairs)
nimmt  nach  Bestimmung  des  Gesellschafts-Statutes  verhältnißmäßigen  Antheil
an  dem  gesammten  Eigenthum,  dem  Gewinne  und  Verluste  der  Gesellschaft.
Die  Aktie  kann  ohne  Genehmigung  der  Direklion  der  Gesellschaft  nicht  verdußert
werden,  auch  nimmt  die  Gesellschaft  von  Verpfändung  der  Akrie  keine  Notiz,
berhawdelt  vielmehr  nur  mit  dem  aus  dem  Aktienbuche  konstirenden  Eigenthümer

er  Aktie.

Die  Direktion  der  Schlesischen  Feuerversicherungs-Gesellschaft.
N.  N.  N.  N.
        <pb n="205" />
        —  185  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  31.  —

 

 

(Nr.  3002.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  Juni  1848.,  betreffend  die  der  Stadt  Sömmerda
in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  dort
nach  der  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Stotternheim  bewilligten  fiskalischen
  Vorrechte.

N%  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
von  Sömmerda  nach  der  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Stotternheim  auf
Kosten  der  Stadt  Sömmerda,  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  bierdurch,  daß
die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1825.  (Gesetzsammlung  1825.
Seite  152.)  in  Betreff  der  Entnahme  von  Chaussee-Neubau=  und  Unterhaltungsmaterialien
  von  benachbarten  Grundstücken,  sowie  das  Expropriationsrecht  für
die  zur  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  auf  die  gedachte  Straße  Anwendung
finden  sollen.  In  Erwägung,  daß  die  Stadt  Soômmerda  die  Unterhaltung  jener
  Straße  übernimmt,  will  Ich  derselben  zugleich  das  Recht  der  Chausseegeld-Erhebung
  auf  eine  halbe  Meile,  nach  dem  jedesmaligen,  für  die  Staatschaussee'n
geltenden  Tarife,  verleihen.  Auch  sollen  die  zusätzlichen  Bestimmungen  dieses
arifs,  sowie  alle  für  die  Staatschaussee'n  bestehenden  polizeilichen  Vorschriften,
insbesondere  die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  7.  Juni  1844.,  über  das
Verfahren  bei  Untersuchung  und  Besirafung  von  Chausseegeld=  und  Chausseepolizei-Kontraventionen,
  auf  die  gedachte  Straße  Anwendung  finden.
Der  gegenwartige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.  ·"«
Sanssouci,  den  19.  Juni  1848.

Friedrich  Wilhelm.
Hansemann.  v.  Patow.

An  das  Finanzministerium  und  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

Jahrgang  1816.  (Nr.  3002—3003.)  36  (Nr.  3003.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  August  1848.
        <pb n="206" />
        —  186  —

(Nr.  3003.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  Juni  1848.,  betresfend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  die  Kreistnde  des  Kreises  Steinfurt,  Behufs  Ausführung
  einer  Chausfsee  von  der  Koesfelder  Kreisgrenze  über  Horstmar,
Steinfurt,  Neuenkirchen  bis  zur  Tecklenburger  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Hörstel.

—  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  den  Kreisständen
  des  Kreises  Steinfurt  unterm  7.  Oktober  1845.  gefaßten  Beschluß,
eine  Chaussee  von  der  Koesfelder  Kreisgrenze  über  Horstmar,  Steinfurt,  Neuenkirchen,
  Rheine  bis  zur  Tecklenburger  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Hörsiel
u  bauen,  besicktigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die  Vorschriften  der
V.ro#ag  vom  11.  Juni  1825.  (Gesetzsammlung  für  1825.  Seite  152.)
in  Betreff  der  Ennahme  von  Chaussee=  Neubau=  und  Unterhaltungsmaterialien
  von  benachbarten  Grundstücken,  sowie  das  Expropriationsrecht  #  die
zur  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  auf  die  obengedachte  Straße  Anwendung
  sinden  sollen.  Zugleich  will  Ich  den  gedachten  Kreisständen  das  Recht
ur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staatschaussee'n  gelrenden
hausseegeld-Tarif  vom  29.  Februar  1840.  verleihen.  Auch  sollen  die  zusätzlichen
  Bestimmungen  dieses  Tarifs,  sowie  alle  für  die  Staatschaussee'n  bestehende
  polizeiliche  Bestimmungen,  insbesondere  die  Vorschriften  der  Verordnung
vom  7.  Juni  1844.  über  das  Verfahren  bei  Untersuchung  und  Bestrafung  von
Chausseegeld=  und  Chausseepolizei-Kontraventionen  auf  die  gedachte  Straße
Anwendung  finden.
Der  gegenwärtige  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  23.  Juni  1848.

Friedrich  Wilhelm.
Hansemann.  v.  Patow.

An  das  Ministerium  für  Handek,  Gewerbe  und  öffenrliche  Arbeiten.

 

(Nr.  3004.)
        <pb n="207" />
        —  187  —

(Nr.  3004.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  Juni  1848.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  die  Kreisstände  des  Kreises  Koesfeld,  Behufs  Erbauung
  einer  Chaussee  von  Koesfeld  über  dette  nach  Dülmen  und  von
Baarbolz  über  Billerbeck  und  Darfeld  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Steinfurt
  in  der  Richtung  auf  Horstmar.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  den  Kreisständen
  des  Kreises  Koesfeld  unterm  30.  Dezember  v.  J.  gefaßten  Beschluß,
Chausseen  von  Koesfeld  über  Lette  nach  Dülmen  und  von  Baarholz  über
Billerbeck  und  Darfeld  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Steinfurt  in  der  Richtung
auf  Horsimar  zu  bauen,  bestätigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die  Vorschriften
  der  erordnung  vom  11.  Juni  1825.  (Gesetzsammlung  für  1825.
Seite  152.)  in  Betreff  der  Enenahme  von  Chaussee-Neubau=  und  Unterhaltungsmaterialien
  von  benachbarten  Grundstücken,  sowie  das  Expropriationsrecht
für  die  zu  den  Chausseen  erforderlichen  Grundsiücke  auf  die  oben  gedachten
Straßen  Anwendung  finden  sollen.  Zugleich  will  Ich  den  gedachten  Kreissländen
  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staats-Chaussee'n
  geltenden  Chausseegeld  =  Tarif  vom  29.  Februar  1840.  verleihen.
Auch  sollen  die  zusätzlichen  Bestimmungen  dieses  Tarifs,  sowie  alle  für  die
Staatschaussee'n  bestehende  polizeiliche  Bestimmungen,  insbesonderc  die  Vorschriften
  der  Verordnung  vom  7.  Juni  1844.  über  das  Verfahren  bei  Untersuchung
  und  Bestrafung  von  Chausseegeld=  und  Chausseepolizei-Kontravenki
auf  die  gedachten  Straßen  Anwendung  finden.

Der  gegemwärtige  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  23.  Juni  1848.

Friedrich  Wilhelm.

Hansemann.  v.  Patow.

An
das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

—  36.  (Nr.  Wos.)
        <pb n="208" />
        —  188  —

(Nr.  3005.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  24.  Juni  1848.,  betreffend  die  den  Kreisstaͤnden  des
Kreises  Hoͤxter  in  Bezug  auf  den  chausseemaͤßigen  Ausbau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreisstraßen  von  Driburg  nach  Bergheim,  von  der  Brakel-Steinheimer
  Straße  uͤber  Bergheim  bis  zur  Lippeschen  Grenze  bei  Vinsebeck
  r2c.  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  die,  von  den  Kreisständen
  des  Kreises  Hörter  unterm  30.  Oktober  v.  J.  und  9.  Februar  d.  J.
gefahten.  Beschlüsse  wegen  des  chausseemäßigen  Ausbaues  und  der  Unterhaltung
er  Kreisstraßen  von  Dniung  nach  Bergheim,  von  der  Brakel-Steinheimer
Straße  über  Bergheim  bis  zur  Lippeschen  Grenze  bei  Vinsebeck,  mit  einer  Verzweigung
  von  diesem  Dorfe  bis  zu  der,  in  der  Steinheimer  Feldmark  gebauten
Chaussee  in  der  Richtung  auf  Steinheim,  und  von  Brakel  über  Istrup  nach
Driburg  bestätigt  habe,  Hestmme  Ich  hierdurch,  daß  die  Vorschriften  der  Verordnung
  vom  11.  Juni  1825.  (Gesetzsammlung  für  1825.  Seite  152.)  in  Betreff
  der  Entnahme  von  Chaussee-Neubau=  und  Unterhaltungs-Materialien
von  benachbarten  Grundstücken,  so  wie  das  Expropriationsrecht  für  die  zur
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke  auf  die  oben  gedachten  Straßen  Anwendung
finden  sollen.  Zugleich  will  Ich  den  genannten  Kreisständen  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staatechaussce'n  geltenden
Chausseegeld-Tarif  vom  29.  Februar  1840.  verleihen.  Auch  sollen  die  zusätzlichen
  Bestimmungen  dieses  Tarifs,  sowie  alle  für  die  Staatschaussee'n  besiehende
  polizeiliche  Besilmmungen,  insbesondere  die  Vorschrifren  der  Verordnung
vom  7.  Juni  1344.  über  das  Verfahren  bei  Untersuchung  und  Bestrafung  von
Chausseegeld=  und  Chausseepolizei-Kontraventionen  auf  die  gedachten  Straßen
Anwendung  finden.
Der  gegenwärtige  Befehl  isi  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  24.  Juni  1848.
Friedrich  Wilhelm.
von  Auerswald.  Hansemann.  von  Patow.

An  das  Ministerium  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  3006.)
        <pb n="209" />
        —  189  —

(Nr.  3006.)  Privilegium  für  die  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  Stadtobligationen
der  Stadt  Halle  an  der  Saale  zum  Betrage  von  60,000  Rthlr.  Vom
25.  Juni  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Halle  an  der  Saale  darauf  angetragen
  hat,  zur  Anlegung  neuer  Straßen,  um  die  innere  Kommunikation  der
Stadt  zu  verbessern,  ein  Anlhen  von  60,000  Rehlr.  aufnehmen  und  zu  diesem
Zweck  auf  den  Inhaber  lautende  und  mit  Zinsscheinen  versehene  Stadtobliationen

  ausgeben  zu  dürfen,  so  wollen  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Ge-Fees
  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverbindlichkeit
  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privileium

  zur  Ausstellung  von  600,000  Rthlr.,  geschrieben  Sechzigtausend  Thaler,

allesche  Stadtobligationen,  welche  im  einzelnen  Stück  zu  Beträgen  von
„100  Rehlr.,  50  Rthlr.  und  25  Rthlr.  nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,
  mit  vier  Prozent  jährlich  zu  verzinsen,  und  von  Seiten  der  Gläubiger
unkündbar,  durch  einen  mit  einem  halben  Prozent  des  Kapitals  jährlich  fundirten
  Tilgungsfonds,  welchem  auch  die  Zinsen  der  amortisirten  Obligationen
zuwachsen  sollen,  mittelst  jährlicher  Verloosung  innerhalb  57  Jahren  zu  amortisiren
  sind,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  Vorbehalt  der  Rechte
Dritter  ertheilen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  zu  bewilligen.
  6  «  «  ·

Gegeben  Sanssouci,  den  25.  Juni  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Auerswald.  Hansemann.  v.  Patow.

 

(##  Ho#s)  Schema.
        <pb n="210" />
        Schema.

Hallesche  Stadtobligation

über  Thaler  Preußisch  Kurant.

Der  Magistrat  und  die  Stadtverordneten  der  Stadt  Halle  an  der  Saale
beurkunden  hiermit  kraft  des  landesherrlichen  Privilegiums  vom  ..  ..,  daß
der  Inhaber  dieser  Obligation  die  Summe  voo  Thalern  Preußisch
Kurant,  deren  Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  Stadtgemeinde  Halle  an  der
Saale  zu  fordern  hat.

er  Inhaber  der  Obligation  erhält  alljährlich  vier  Prozent  Zinsen,
welche  in  halbjaͤhrlichen  Raten  am  ..  ...  und  gegen  Nückgebe  der
ausgefertigten  Zinskupons  in  der  Kaͤmmerei  zu  erheben  sind.  Werden  jedoch
die  Zinsen  innerhalb  vier  Jahren  nach  dem  im  Kupon  bezeichneten  Zahlungs-=tage
  nicht  erhoben,  so  verfallen  sie  zum  Vortheil  der  Kämmerei.

Die  Rückzahlung  des  Kapitals  erfolgt  nach  Maaßgabe  des  festgestellten
Amortisationsplans  mittelst  jährlicher  Verloosung  der  Obligationen,  und  es
steht  Anbabern  der  Obligation  ein  Kuͤndigungsrecht  nicht  zu.

alle,  den

Der  Magistrat.  Die  Stadtverordneten.

 

(Nr.  3007.)
        <pb n="211" />
        —  191  —

(Nr.  3007.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  25.  Juni  1848.,  betreffend  das  vorlaͤufige  Fortbestehen
  der  Ermäßigung  der  Assekuranzgeböhr  für  Geldsendungen  in  Beträgen
  über  1000  Rehlr.

A..  den  Bericht  des  Finanzministerii  und  des  Ministerül  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  vom  15.  d.  M.  bestimme  Ich  hierdurch,  daß
die  in  Meiner  Order  vom  8.  April  d.  J.  vorlaufig  auf  drei  Monate  bewilligte
Ermäßigung  der  Assekuranzgebühr  für  Geldsendungen  in  Beträgen  über  1000
Rehlr.  auf  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Betrages  auch  ferner,  und  so  lange  fortbestehen
  soll,  als  das  Bedürfniß  dafür  vorhanden  ist.  Dabei  bestimme  Ich
jedoch,  daß  bei  dergleichen  Sendungen  die  Ermäßigung  der  Assekuranzgebühr
nur  für  den,  Tausend  Thaler  übersteigenden  Theil  der  deklarirten  Summe  einzutreten
  hat,  für  die  ersten  Tausend  Thaler  aber  die  volle  Gebühr  zu  emrrichten
  ist.  Das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  hat
die  Ausführung  dieser,  durch  die  Gesetzsammlung  zu  publizirenden  Verordnung
zu  bewirken.

Sanssouci,  den  25.  Juni  1848.
Friedrich  Wilhelm.
Hansemann.  von  Patow.
An

das  Finan  ministerium  und  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche
  Arbeiten.

 

Mr.  3006.)
        <pb n="212" />
        —  182  —

(Nr.  3003.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Verordnungen  über  das  Recht  der  Kreisstände,
  Ausgaben  zu  beschlietzen  und  die  Kreis-Eingesessenen  dadurch  zu
verpflichten.  Vom  24.  Juli  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen  auf  den  Antrag  der  zur  Vereinbarung  der  preußischen  Verfassung
berufenen  Versammlung,  nach  Anhbrung  Unseres  Scaatsministeriums,  was
folgt:
v6—  Die  Verordnungen  über  das  Recht  der  Kreisstände,  Ausgaben  zu  beschließen
  und  die  Kreiseingesessenen  dadurch  zu  verpflichten:
1)  für  die  Kur=  und  Neumark  Brandenburg  und  das  Markgrafthum
Niederlausitz  vom  25.  März  1841.  (Gesetzsammlung  Seite  53.)  und  deren
  Ergänzung  vom  7.  März  1845.  (Gesetzsammlung  Seite  159.),
2)  für  das  Herzogthum  Pommern  und  Fürstenthum  Rügen  vom  25.  März
1841.  (Gesetzsammlung  Seite  55.),
3)  für  das  Grotherzogthum  Posen  vom  25.  März  1841.  (Gesetzsammlung
Seite  58.),
4)  für  die  Provinz  Sachsen  vom  25.  März  1841.  (Gesetzsammlung
Seite  60.),  ·
5)fükdiePkoVinzWestphalenvomsLäMcirzisiiL(Gesetzsammlung
Seite  62.),
6)  fuͤr  das  Herzogthum  Schlesien,  die  Grafschaft  Glatz  und  das  Markgrafenthum
  Oberlausitz  vom  7.  Januar  1842.  (Gesetzsammlung
Seite  33.),
7)  für  die  Provinz  Preußen  vom  22.  Juni  1842.  (Gesetzsammlung  Seite
211

8)  für  die  Rheinprovinz  vom  9.  April  1846.  (Gesetzsammlung  Seite  101.)
werden,  unbeschadet  der  auf  den  Grund  dieser  Verordnungen  bereits  gefaßten
kreisständischen  Beschlüsse,  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  24.  Juli  1848.

(L.  §.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Auerswald.  Hansemann.  o.  Schreckenstein.  Milde.  Märker.
Gierke.  Kühlwetter.
        <pb n="213" />
        —  193  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  32——

 

(Nr.  3009.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Juni  1848.,  betreffend  die  den  Arnswalder  Kreisständen
  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Straßen  a)  von  Arnswalde  über  Neuwedell  nach  der
Arnswalder  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Callies;  b)  von  Arnswalde
bis  zur  Soldiner  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Bernstein  und  c)  von
Arnswalde  nach  Reetz.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der
traßen

a)  von  Arnswalde  über  Neuwedell  nach  der  Arnswalder  Kreisgrenze,  in

der  Richtung  auf  Callies;

b)  von  Arnswalde  bis  zur  Soldiner  Kreisgrenze,  in  der  Richtung  auf

Benstein;

c)  von  Arnswalde  nach  Reetz  auf  Kosten  des  Arnswalder  Kreises,
genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die  Vorschriften  der  Verordnung
vom  11.  Juni  1825.  (Gesetzsammlung  für  1825.,  Seite  152.)  in  Betreff  der
Entnahme  von  Chaussee-,  Neubau=  und  Unterhaltungs-Materialien  von  benachbarten
  Grundstücken,  so  wie  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dem  Straßenbau
  erforderlichen  Grundstücke  auf  die  gedachten  Straßen  Anwendung  finden
sollen.  Zugleich  will  Ich  den  Arnswalder  Kreisständen  das  Recht  der
Chausseegeld-Erhebung  nach  dem  jedesmaligen  für  die  Staatschaussee'n  geltenden
  Tarife  verleihen.  Auch  sollen  die  zusätzlichen  Bestimmungen  des  Tarifs
vom  29.  Februar  1840.,  so  wie  alle  für  die  Staatschausseen  bestehenden  polieilichen
  Vorschriften,  insbesondere  die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom
3  Juni  1844.,  über  das  Verfahren  bei  Untersuchung  und  Bestrafung  von
Chausseegeld=  und  Chausseepolizei-Kontraventionen  auf  die  gedachten  Straßen
Amvendung  finden.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Sanssouci,  den  25.  Juni  1848.  Z  Z
Friedrich  Wilhelm.
v.  Auerswald.  Hansemann.  v.  Patow.

An  die  Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen  und  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

Johrgang  1846.  Ce.  300—3040  37  (Nr.  3010.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  August  1848.
        <pb n="214" />
        —  194  —

(Nr.  3010.)  Allerhochstes  Privilegium  vom  25.  Juni  1848.,  wegen  Emission  auf  den  Inhaber
  lautender  Obligationen  uͤber  eine  Anleihe  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschoft,
  zum  Betrage  von  800,000  Thalern.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  die  unterm  12.  Oktober  1840.  (Gesetzsammlung  Seite  305.  und  folende)

  von  Uns  besiähtigte  Berlin  -Stettiner  Eisenbahn-Gesellschaft  beschlossen
gr,  die  nach  dem  Privilegium  vom  13.  Februar  1843.  zu  emittirenden,  noch
nicht  verausgabten  vierprozentigen  Prioritätsobligationen  zu  vernichten  und  an
deren  Scelle,  sowie  zur  Deckung  der  für  den  Bau  und  den  Betrieb  der  Eisenbahn
  von  Berlin  nach  Scettin  und  Stargard  außer  dem  Aktienkapirale  von
4,  824,000  Thalern  nörhig  werdenden  Kosien  ein  Darlehn  von  800,000  Thalern
Kurant,  geschrieben:  =  Achthunderttausend  Thalern  Kurant  —  gecen.  Ausstellung
  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener  Obligationen,
jede  zu  200  Thalern,  geschrieben:  =  Zweihundert  Thalern  =  aufzunehmen,  s0
ertheilen  Wir,  in  Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit  des  Unternehmens,  in
Gemäßheit  des  H.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Jun  1833.  wegen  Ausstellung
von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enrhalten,
durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur
Emission  der  zuletzt  gedachten  Obligationen  im  Betrage  von  800,000  Wlen,
unter  nachstehenden  Bedingungen:

S.  1.

Die  neuen  Olbligationen,  auf  deren  Rückseite  ein  Abdruck  dieses  Prioilegiums
  beigefüge  wird,  werden  jede  zu  200  Thaler  Kurant  in  fortlaufenden  Nummern
  von  1  bis  4000  nach  beiliegendem  Schema  ausgefertigt  und  von  dreien
Direktoren  und  dem  Rendanten  der  Gesellschaft  unterzeichnet.

§.  2.

Das  Darlehn  trägt  fünf  Prozent  Zinsen.  Zu  deren  Erhebung  werden
den  Obligationen  zundchs  für  sechs  Jahre  zwölf  halbjaährige,  vom  1.  Juli  d.
J.  an  laufende,  am  2.  Januar  und  1.  Juli  der  betreffenden  Jahre  zahlbare
Zinskupons  Nr.  1.  bis  12.,  nach  beiliegendem  Schema  beigegeben.  Beim  Ablauf
  dieser  und  jeder  folgenden  sechsjahrigen  Periode  werden,  nach  vorheriger
öffentlicher  Bekanntmachung,  für  anderweite  sechs  Jahre  neue  Zinskupons  ausgereicht.
  Die  Ausreichung  erfolgt  an  den  Präsentanten  des  letzten  Kupons  —
mit  dessen  Rückgabe  zugleich  über  den  Empfang  der  neuen  gquittirt  wird  —
sofern  nicht  vor  dessen  iil  keitstermine  dagegen  von  dem  Inhaber  der  Obligation
  bei  dem  Direktorium  schriftlich  Widerspruch  erhoben  worden  ist;  im  Falle
eines  solchen  Widerspruchs  erfolgt  die  Ausrelchung  an  den  Inhaber  der
Obligation.  Diese  Bestimmung  wird  auf  dem  jedesmaligen  letzten  Kupon
besonders  vermerkt.

g.  3J
        <pb n="215" />
        —  195  —

g.  3.

Die  Anspruͤche  auf  Iinsvergürigung  erlöschen  und  die  Zinskupons  werden

  ungültig  und  werthlos,  wenn  diese  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  der
Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

.  K.  4.

Die  Verzinsung  der  Obligationen  hört  an  dem  Tage  auf,  an  welchem
sie  zur  Zurückzahlung  fällig  sind.  Wird  diese  in  Empfang  genommen,  so
müssen  zugleich  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche  später  als  an  jenem  Tage
verfallen,  mit  der  fälligen  Obligation  eingeliefert  werden;  geschiehr  dies  nicht,
so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapital  gekürzt  und
zur  Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.  «

H.5.

Zur  allmaligen  Tilgung  der  Schuld  wird  jährlich  vom  Jahre  1849.  an,
ein  halbes  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  der  emittirten  Obligationen,  nebst
den  ersparten  Jinsen  von  den  amortifirten  bligationen,  verwendet;  der  Gesellschaft
  bleibt  jedoch  vorbehalten,  mit  Genehmigung  Unseres  Handelsministers,
nicht  nur  den  Dilzungsfonds  zu  verstärken,  sondern  auch  die  sämmtlichen  noch
nicht  eigten  Obligationen  zur  Rückzahlung  mit  einem  Male  zu  kündigen.  —
Die  Bestimmung  der  jährlich  zur  Tilgung  kommenden  Obligationen  geschieht
durch  Ausloosung  Seitens  des  Direktoriums  mit  Zuziehung  eines,  das  Protokoll
  führenden  Notarius  in  einem,  vierzehn  Tage  zuvor,  einmal  öffentlich  bekannt
  gemachten  Termine,  zu  welchem  Irdermengt  der  Zutrikt  freisteht.  —  Die
Bekanntmachung  der  Nummern  der  auzgeloosten  Obligationen,  sowie  eine
etwaige  allgemeine  Kündigung  erfolgt  durch  dreimalige  Einrückung  in  die  böffentlichen
  Blätter;  die  erste  Einrückung  muß  mindestens  drei  Monate  vor  dem  bestimmten
  Zahlungstermine  Statt  finden.  —  Die  Einlösung  der  ausgeloosten
Obligationen  geschieht  vom  1.  Juli  jeden  Jahres,  zuerst  im  Jahre  1849;  die
Einlösung  der  gekündigten  Obligationen  kann  sowohl  am  2.  Januar,  als  am
1.  Juli  jeden  Jahres  Statt  finden.  Die  Rückzahlung  erfolgt  in  beiden  Fällen
nach  dem  Nenmwerthe  gegen  Auslieferung  der  Obligationen  an  deren  Prcsentanten.


Die  im  Wege  des  Tilgungsverfahrens  eingelösten  Obligationen  werden
unter  Beobachtung  der  oben  wegen  der  Ausloosung  vorgeschriebenen  Form  verbrannt.
  Diejenigen,  welche  im  Wege  der  Kündigung  oder  der  Rückforderung
(#.  8.)  eingelöst  werden,  kann  die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.  Ueber  die  Ausführung
  der  Tilgung  wird  dem  für  das  Eisenbahnunternehmen  besiellten  Kommissarius
  jährlich  Nachweis  geführt.

g.  6.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Obligationen  amortisirt  werden,
  so  wird  gerichtliches  Aufgebot  nach  den  allgemein  gesetzlichen  Bestimmungen
  erlassen.  Fuͤr  dergestalt  amortisirte,  so  wie  auch  fuͤr  zerrissene  oder  sonst
unbrauchbar  gewordene,  an  die  Gesellschaft  zurückgelieferte  und  gänzlich  zu  kassirende
  Obligationen  werden  neue  dergleichen  angefertigt.

(Nr.  3010.  37*  S.  7.
        <pb n="216" />
        —  196  —

g.  7.

Die  Nummern  der  zur  Jurückzahlung  fälligen,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten
  Obligationen  werden  während  zehn  Jahren  nach  dem  Zahlungstermine
  jährlich  einmal  von  dem  Direktorium  der  Gesellschaft,  behufs  der  Empfangnahme
  der  Zahlung,  öffentlich  aufgerufen.  Die  Obligationen,  welche  nicht
innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  letzken  oöffentlichen  Aufrufe  zur  Einlösung
vorgezeigt  worden,  sind  werthlos,  welches  von  dem  Direktorium,  unter  Angabe
der  werthlos  gewordenen  Nummern,  alsdann  öffentlich  zu  erklären  ist.  Die
Gesellschaft  hat  wegen  solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflichtung  mehr;  doch
kann  sie  deren  gänzliche  oder  theilweise  Bezahlung  vermirtelst  eines  Beschlusses
der  Generalversammlung  aus  Billigkeitsrücksichten  gewähren.

K.  8.

Außer  den  im  PK.  5.  gedachten  Fällen  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
berechtigt,  deren  Nennwerth  in  folgenden  Fällen  von  der  Gesellschaft  in  Stettin
zurückzufordern:

a)  wenn  fällige  Zinskupons,  ungeachtet  solche  gehörig  zur  Einlösung  präsentirt
  worden,  länger  als  drei  Monate  unberichtigk  bleiben;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  mit  Dampfwagen,  oder
aue  dieselben  ersetzenden  Maschinen  länger  als  sechs  Monate  ganz
aufhört;

c)  wenn  gegen  die  Gesellschaft,  in  Folge  rechtskräftiger  Erkenmnisse,
Schulden  halber  Execution  vollstreckt  wird;

4)  wenn  die  im  F.  5.  fesigesetzte  Tilgung  der  Obligationen  nicht  eingehalten
  wird.

In  den  Fallen  a.  b.  und  c.  kann  das  Kapital  an  demselben  Tage,  wo#
einer  dieser  Fälle  eintritk,  zurückgefordert  werden;  in  dem  Falle  d.  ist  dagegen
eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten.  Das  Recht  zur  Zurückforderung
  dauert  in  dem  Falle  a.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,
in  dem  Falle  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,
  in  dem  Falle  c.  ein  Jahr,  nachdem  der  vorgesehene  Fall  eingetreten  ist;
das  Recht  der  Kündigung  in  dem  Falle  J.  drei  Monate  von  dem  Tage  ab,
an  welchem  die  Tilgung  der  Obligationen  hätte  erfolgen  sollen.

.  9.
Zur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  festgesetzt
und  verordnet:

a)  die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilgung  der  Obligationen  geht  der
Zahlung  von  Zinsen  und  Oividenden  an  die  Aktionaire  der  Gesellschaft
  vor;

b)  bis  zur  Tilgung  der  Obligationen  darf  die  Gesellschaft  keine  zur  Eisenbahn
  und  zu  den  Bahnhäöfen  erforderlichen  Grundslücke  verkaufen;  dies

beziehr  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhöfe
besndlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb  der  Bahnhöfe
  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  zur  Errichtung  von  Post-,  Polizei-
        <pb n="217" />
        —  197  —

lizei=  oder  steuerlichen  Einrichamgen,  oder  welche  zu  Packhöfen  oder
aarenniederlagen  abgetreten  werden  mochten;

P)  die  Gesellschaft  darf  weder  Aktien  kreiren,  noch  neue  Darlehne  aufnehmen,
  es  sei  denn,  daß  für  die  jetzt  zu  emittirenden  Obligationen  das
Vorzugsrecht  ausdrücklich  stipulirt  werde;

d)  zur  Geltendmachung.  der  im  §H.  8.  festgesetzten  Rückforderungsrechte  ist
den  Inhabern  der  Obligationen  das  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche
  Vermögen  der  Gesellschaft  verhafter.

Die  vorstehend  unter  b.  und  c.  erlassenen  Bestimmungen  sollen  1
auf  diejenigen  Obligationen  sich  nicht  beziehen,  die,  zur  Rückzahlung  fällig  erklärk,
  nicht  innerhalb  sechs  Monaten  nach  Verfall  zur  Empfangnahme  der
Zahlung  gehbrig  prasentirt  werden.

S.  10.

Alle  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachunen
  müssen  in  den  Preußischen  Staats-Anzeiger  zu  Berlin,  in  die  Stettiner
eitung  und  in  die  Börsen-Nachrichten  der  Ostsee  zu  Stettin  eingerückt  werden.

Sollte  eines  dieser  Blatrer  eingehen,  so  genügt  bu  Bekanntmachung  in  den
beiden  anderen  bis  zur  anderweitigen,  mit  Genehmigung  Unseres  Handels-Ministers
  zu  treffenden  Bestimmung;  sie  muß  aber  unter  allen  Umständen  jederzeit
  in  einer  der  zu  Berlin  erscheinenden  Zeitungen  erfolgen.

S.  11.
Auf  die  Zahlung  der  Obligationen,  wie  auch  der  Zinskupons,  die  jedereit
  nach  der  Wahl  der  Berechtigken  aus  der  Gesellschaftskasse  in  Stettin  oder
Perlin  eleistet  wird,  kann  kein  Arrest  bei  der  Gesellschaft  angelegt  werden.
Geeben  Sanssouci,  den  25.  Juni  1848.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Hansemann.  von  Patow.

 

(Nr.  3010.)  Berlin-
        <pb n="218" />
        —  198  —
Berlin-Stettiner  Eisenbahn-Obligation.

ZJüber00  Thaler.

 

 

Itnhaber  dieser  Obligation  X#.chat  an  die  Ferän-Seriner
Eisenbähn=  Gesellschaft  Zwe#kundere  2—  —  Comrank  zu  fordern,  als
Antheil  an  dem,  durch  umstehendes  Königliches  Privilegium  autorisirten  Darlehn
  von  Achthunderttausend  Thalern.

Die  Zinsen  mit  fünf  Prozent  für  das  Jahr  sind  gegen  die  ausgegebenen,
  am  2.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres  zahlbaren  halbjährigen  Iins-Kupons
  zu  rrbeben.

Skettin,

Das  Sitcklorim  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn=  Gesellschaft.
(Unterschristen  von  drei  Direktoren.
Eingetragen  Der  Rendant
im  Obligationsbuch  ko.
Mit  dieser  Dbligatlmnn  #nd-  z  den  Zeitraum  vom  1.  Juli  18.42.  zwölf
halbjährige  Zinskupons  As  1.  bis  12.  ausgegeben,  von  welchen  der  e  den
umstehend  §.  2.  bestimmten  Vermerk  enthält.

Zinskupon  „F  1.

"  „  ·  zur  "-  2  7#
Berlin-Stettiner  Eisenbahn-Obligation.  TTI
Fünf  Thaler  Preuß.  Kurant
hat  Inhaber  dieses  0v.......  1849.  ab  in  Stektin  oder  Berlin  aus
unserer  Gesellschaftskasse  zu  erheben.
Nach  dem  Januar  1853.  ist  dieser  Zinskupon  ungültig  und  werthlos.
Stektin,  den

Direktorium  der  Berlin-  Stettiner  Eisenbahn-  Gesellschaft.  (

 

Stemptl.
Eingetragen
in  der  Zinskontrole  Fol.  3
(Unterschrift  des  Kontroleurs.)  (Kup  on  3  12.  Bemerkung.)

Der  Prsentamt  dieses  Kupons  ist  zur  Entgegennahme
  der  folgenden,  über  deren  Enpfang
er  zugleich  durch  dessen  Rückgabe  quittirt,  berechtigt,
  wenn  dagegen  nicht  vor  dem  Fälligkeitstermine
  desselben,  dem  1.  Juli  1854.,  vom
Inhaber  der  Obligation  bei  dem  Oirektorium
schriftlich  Widerspruch  erhoben  wird,  in  welchem
  Falle  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons
gegen  besondere  Quittung  an  den  Inhaber  der
Obligation  erfolgt.

(Nr.  3011.)
        <pb n="219" />
        —  199  —

(Nr.  3011.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  14.  Juli  1848.,  betreffend  die  dem  Waldenburg-Friedländer
  Chaussee  -Mtienverein  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Straße  von  Waldenburg  nach  Friedland  bewilligten  fiskalischen
  Vonechte.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  der,  unter  der  Benennung:
  „Waldenburg-Friedländer  Chaussee-Akkienverein“  gebildeten  Aktienesellschaft
  um  chausseemäßigen  Ausbau  der  Straße  von  Waldenburg  nach
Flhen  eine  Bestätigung  ertheilt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die
Vorschriften  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1825.  (Gesetzsammlung  für  1825.,
Seite  152)  in  Betreff  der  Entnahme  von  Chausseeneubau=  und  Unterhaltungsmaterialien
  von  benachbarten  Grundstücken,  so  wie  das  Expropriationsrecht  für
die  zur  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke  auf  die  oben  gedachte  Straße  Anwendung
  finden  sollen.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Verein  das  Recht
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staatschaussee'n  geltenden
Chausseegeld-Tarif  vom  29.  Februar  1840.  verleihen.  Auch  sollen  die  zusätzlichen
  Bestimmungen  dieses  Tarifs,  so  wie  alle  für  die  Staatschaussee'n  bestehende
  polizeiliche  Bestimmungen,  insbesondere  die  Vorschriften  der  Verordnung
vom  7.  Juni  1844.  über  das  Verfahren  bei  Untersuchung  und  Bestrafung  von
Chausseegeld=  und  Chausseepolizei-Kontraventionen  auf  die  gedachte  Straße  Anwendung
  finden.

Leer  gegenwärtige  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  14.  Juli  1848.

Friedrich  Wilhelm.
Milde.
An  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  ôffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  3012.)  Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  Bestätigung  des  Statuts  der  unter  der
Benennung:  „Waldenburg-Friedländer  Choussee-Aktienverein“  gebildeten
Akiengesellschaft  zum  chausseemätzigen  Ausbau  der  Straße  von  Waldenburg
  nach  Friedland.  Vom  29.  Juli  1848.

D.  Königs  Majestät  haben  das  unterm  20.  Januar  c.  vollzogene  Statut
der  unter  der  Benennung  „Waldenburg-Friedländer  Chaussee-Akkienverein“  gebildeten
  Mktiengesellschaft  zum  chausseemäßigen  Ausbau  der  Straße  von  Waldenburg
  nach  Friedland  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  14.  d.  M.  zu  bestätigen
  geruht.  Dies  wird  hierdurch  nach  Vorschrift  des  §F.  3.  des  Gesetzes
über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt
  gemacht,  daß  das  Statut  selbst  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
Regierung  zu  Breslau  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangt.
Berlin,  den  29.  uli  1848.
Der  Minister  für  Handel,  HOrwerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
ilde.

 

(Nr.  3011  —3044.)  (Nr.  3513.)
        <pb n="220" />
        —  200  —

(Nr.  3013.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  31.  Juli  1848.,  betreffend  die  Abschaffung  der  geheimen
  Konduitenlisten  in  der  Eivilverwaltung.

A.  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  14.  Juli  c.  erkläre  Ich  Mich
damit  einverstanden,  daß  die  seither  stattgefundenen  geheimen  Konduitenlisten  in
der  Civilverwaltung  abgeschafft  werden.  Das  Staatsministerium  hat  diesen
Meinen  Erlaß,  welcher  in  die  Gesetzsammlung  aufzunehmen  ist,  zur  Ausführung
  zu  bringen.

Bänsseneh  den  31.  Juli  1848.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Auerswald.  Hansemann.  Frhr.  v.  Schreckenstein.  Milde.  Märcker.
Giercke.  Kühlwetter.
Für  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten
v.  Ladenberg.
An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  3014.)  Gesetz,  betreffend  die  Sistirung  der  nach  den  Verordnungen  vom  7.  März  1843.,
wegen  Theilung  gemeinschaftlicher  Jagddistrikte,  eingeleiteten  Regulirungen.
Vom  3.  August  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  ꝛc.

verordnen  auf  den  Antrag  der  zur  Vereinbarung  der  Preußischen  Staatsverfassung
  berufenen  Versamulung,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,
was  folgt:

Ale  auf  Grund  der  Verordnungen  vom  7.  März  1843.,  wegen  Theilung
  gemeinschaftlicher  Jagddistrikte  in  der  Provinz  Westphalen  und  in  den
zum  sländischen  Verbande  der  Kur=  und  Neumark  Brandenburg,  und  des
Markgrafthums  Niederlausitz,  sowie  der  Provinz  Sachsen  gehörigen  Landestheilen,
  eingeleiteren,  noch  nicht  beendeten  Regulirungen  werden  sistirt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlotrenburg,  den  3.  August  1848.

(LI.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Auerswald.  Hansemann.  Frhr.  o.  Schrecken  stein.  Milde.  Märcker.
Gierke.  Kühlwetter.
        <pb n="221" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  33.—

 

(Nr.  3015.)  Gesetz  vom  11.  August  1848.,  betreffend  die  Aufhebung  des  eximirten  Gerichtsstandes
  in  Kriminal=  und  fiskalischen  Untersuchungssachen  und  in  Injurien=Prozessen.


Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  mit  Zustimmung

der  zur  Vereinbarung  der  Preußischen  Verfassung  berufenen  Versammlung,

was  folgt:

K.  1.

Der  eximirte  Gerichtsstand  in  Kriminal=  und  fiskalischen  Untersuchungssachen,
  sowie  in  Injurienprozessen,  wird  in  allen  Landestheilen,  wo  derselbe
noch  besteht,  vom  1.  September  1848.  ab  hiermit  aufgehoben.

Rucksichtlich  der  Militair=  und  Universitätsgerichte,  sowie  des  Gerichtsstandes
  der  Richter  und  der  gerichtlichen  Polizeibeamten  bleiben  die  bestehenden
Vorschriften  in  Kraft.

g.  2.
Die  Untersuchungen  und  Injuriensachen  gegen  Patrimonialgerichtsherren
werden  einem  von  dem  betreffenden  Obergerichte  ein  fuͤr  allemal  zu  bestimmenden
  benachbarten  Koͤniglichen  Gerichte  uͤbertragen.

g.  3.
Auf  die  am  angegebenen  Tage  (.  1.)  anhaͤngigen  Prozesse  und  Untersuchungen
  findet  das  gegenwärtige  Gesetz  keine  Anwendung.
Inhrang  1846.  (Mr.  3015.)  38  S.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  August  1848.
        <pb n="222" />
        —  202  —

g.  4.
Alle  diesen  Bestimmungen  entgegenstehenden  Vorschriften  werden  hiermit
aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  11.  August  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Auerswald.  Hansemann.  Freiherr  v.  Schreckenstein.  Milde.
Maercker.  Gierke.  Kühlwetter.
        <pb n="223" />
        —  203  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  34.

 

(Nr.  3016.)  Allerhöchstes  Privilegium  vom  31.  Mai  1848.  wegen  Ausfertigung  auf  den
Inhaber  lautender  Cölner  Stadtobligationen,  zum  Betrage  von  200,000
Thalern.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

Da  der  Oberbürgermeister  und  der  Gemeinderath  der  Stadt  Cöln  darauf
  angetragen  haben,  zu  verschiedenen,  für  Rechnung  der  Stadt  auszuführenden
  öffentlichen  Arbeiten  eine  Anleihe  mittelst  auf  den  Inhaber  lautender  und
mit  Zinsscheinen  versehener  Stadtobligationen  aufnehmen  zu  dürfen,  so  ertheilen
  Wir  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen
Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber
enthalten,  zur  Ausstellung  von  auf  den  Inhaber  lautender  Cölner  Stadtobligationen
  zum  Betrage  von  Zweihunderttausend  Thalern,  und  zwar  in  Scheinen
  zu  50  Thalern,  oder  zu  einem  durch  50  theilbaren  Betrage,  welche  nach
dem  hier  folgenden  Schema  auszustellen  und  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu
verzinsen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genchmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Durch  vorstehendes  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen,  wird  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  in
keinerlei  Weise  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staars  übernommen.

Gegeben  Sanssouci,  den  31.  Mai  1848.

(.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Auerswald.  Hansemann.  v.  Patow.

 

Jahrgang  14818.  (Nr.  3016.)  39  Schema.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  August  1848.
        <pb n="224" />
        204

Schema.

 

Stadt-Kölnische  Obligation

      

 

n

von  Thalern  Preuß.  Kurant

genehmigt  durch  Beschluß  des  Gemeinderathes
vom  15.  u.  17.  Märi  1818.

 

D.=  Ober-Bürgermeister  und  zugleich  Gemeindevorsteher  der  Stadt  Köln  und  die
speziell  beauftragten  W/  #lieder  der  vom  Gemeinderatbe  hierzu  ernannten  Kommission
bescheinigen  durch  diese  Schuldverschreibung,  daß  der  Inhaber

den  Betrag  von  DTilhalern  Pr.  Prt.
in  Folge  der  desfalls  geschehenen  baaren  Einzahlung  an  die  Stadtkasse,  an  der  Stadt
Kölnh  zu  fordern  hat.

Die  auf  fünf  Prozent  festgesetzten  Zinsen  sind  am  zwanzigsten  März  jedes
Jahres  fällig  und  werden  nur  grgen  Rückgabe  des  beigefugten  betreffenden,  von  dem
Inhaber  genau  vollzogenen  Qulitungs-Formulars  gezahlt.

Dieses  Darlehn  soll,  wenn  die  längst  beschlossene  größere  Anleihe,  in  dem
erforderlichen  Umfange  zu  Stande  kommt,  zuruckgezahlt  werden.  Jedenfalls  steht
dem  Inhaber  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  (der  Stadt  auch  während  dieser  Zeit)
das  Kündigungsrecht  auf  Rückzahlung,  drei  Monate  nach  der  Kündigung  zu.  Die
Küarlgung  Seitens  des  Inhabers  erfolgt  brieflich.  Seitens  der  Stadt  durch  Bekanntmachung
  in  den  Kölnischen  Zeitungen.

Die  Rückzahlung  des  Kapitals  geschiebt  gegen  Auslieferung  dieser  Obligation.


Für  die  richtige  Verzinsung  und  Tilgung
Vermögen  und  die  Gesammteinnahme  der  Stadt.

Köln,  den  20.  März  1848.
Die  Mitglieder  der  gemeinderäthlichen  Kommission.

—.

2  .

baftet  das  Gesammt

Der  Ober-Bürgermeister.

OB  L,  TLCATTONA.

4

upTy-  KOLNISC  UL

Se

 

Erste  Zinsen-  Guiltung
zur  Stadt-Kölnischen  Obligation  )
über
Preuß.  Krt.

Unterzeichneter  bescheinigt  hiermit,  aus  der
Stadtlasse
Thaler  Preuß.  Krt.
als  Zinsen  des  oben  bezeichneten  Darlehns
fur  den  Zeitraum  vom  20.  Marz  1848.  bis
zum  20.  März  1849.  lichtig  empfangen  zu
baben.  Koln,  20.  Matz  1820.

 

Thaler

 

Jweile  Zinsen-  Guiltung
zur  Stadt-Kölnischen  Obligation  7
über

Tbaler  Preuß.  Iut.

Unterzeichneter  bescheinigt  hicrmit,  aus  der
Starflasse
Thaler  Preuß.  Kt.
als  Zinsen  des  oben  bezeichucten  Darlehns
fur  den  Zeimaum  vem  20.  März  1849.  bis
zum  20.  Marz  1850.  richtig  empfangen  zu
baben.  Koln,  20.  Matz  1850.

Dritle  Zinlen-  Quiltung.
Stadt-Kolnischen  Obligation  37
über

zur

—

Thaler

Preuß.  Krt.

Unterzeichneter  bescheinigt  hiermit,  aud  der
Stiaditasse
Thaler  Preuß.  Ktt.
als  Zinsen  des  oben  bezeichneten  Darlehns
fur  den  Zeitraum  vem  20.  Mätz  1850.  bis
Lem  W'.  Man  1851.  rich#g  cmpfangen  zu

 

aben.  Keln,  20.  Marz  1851.

(Xr.  3017.,
        <pb n="225" />
        —  205  —

(Nr.  3017.)  Allerhöchste  Vetti#zungsurkunde  vom  256.  Juli  1848.  über  einige  Abänderungen
  des  Statuts  für  die  Berlin-Anhaltsche  Eisenbahngesellschaft  und  die
derselben  beigefügten  Nachtragsbestimmungen.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  #c.  #2c.

Nachdem  die  Berlin-Anhaltsche  Eisenbahngesellschaft  in  den  am  26.  April
1847.  und  am  29.  Mai  1848.  abgehaltenen  Generalversammlungen  beschlossen
hat,  das  unterm  15.  Mai  1839.  Allerhöchst  bestärigte  Gesellschaftssiatut  (Gesetzsammlung
  für  1839.  Seite  177.  und  folgende)  in  einigen  Punkten  abzuändern
  und  zu  ergaänzen,  so  wollen  Wir  in  Gemägter  des  §.  20.  des  Statuts
den  Uns  vorgelegten  „Nachtragsbestimmungen“  hierdurch  Unsere  landesherrliche
Besiätigung  ertheilen.

iese  Besiätigungsurkunde  ist  mit  den  gedachten  Nachtragsbestimmungen

durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Gegeben  Sanssouci,  den  26.  Juli  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Milde.  Märcker.

 

(Ne.  3017.)  39“  Nach-
        <pb n="226" />
        —  2906  —

Nachtragsbestimmungen
zu  dem

am  15.  Mai  1839.  Allerhöchst  bestätigten  Statute  der  Berlin-Sachsischen,
  jetzt  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft.

(Gesetzsammlung  Nr.  2019.)

Die  Berlin-Anhaltische  Eisenbahngesellschaft  hat  folgende  Abanderungen
und  Ergänzungen  ihres  oben  bezeichneten  Statuts  beschlossen  und  festgesetzt:

Artikel  I.
(Zu  F.  4.  des  Statuts.)

Der  K.  4.  des  Gesellschaftsstatuts,  welcher  durch  die  unterm  7.  Dezember
  1840.  (Gesetzsammlung  Nr.  2129.),  18.  Februar  1842.  (Gesetzsammlung
Nr.  2247.)  und  2.  September  1845.  (Gesetzsammlung  Nr.  2621.)  Allerhöchst
bestctigten  Nachträge  bereits  außer  Anwendung  gesetzt  ist,  wird  hiermit  vollig
aufgehoben  und  stalt  seiner  Folgendes  bestimmt:

Das  Scammkapital  der  Gesellschaft  besteht  in  Sechs  Millionen  Thaler

Preuß.  Kurant  und  wird  durch  30,000  Stuck  Aktien  à  200  Rehlr.  repräsenrirt.

  Von  diesen  sind  bereits  15,000  Stück  ausgeferttgt  und  befinden

sich  im  Umlaufe;  für  die  übrigen  15,000  Stück  sind  vorläufig  Interims-Quittungen

  ausgegeben,  welche  nach  vollständig  berichtigter  Einzahlung

in  Stammaktien  Lill.  B.  umgeschrieben  werden  sollen.  ieses  Stamm-Kapital

  ist  mit  einer  Schuld  von

Einer  und  einer  halben  Million  Thaler  in  Kurant

belastet,  über  welche  Prioritätsaktien,  und  zwar:

1300  Stück  à  500  Rehlr.  650,000  Rthlr.
und  8500  -  à  100  .  ..  .  .  .  ..  ..  850,000  -

in  Summa  1,500,000  Rehlr.

ausgegeben  und  in  Umlauf  Leset  sind.  Das  gesammte  Anlagekapital
des  Unternehmens  der  Gesellschaft  beträgt  demnach  Sieben  und  eine
halbe  Million  Thaler.

Artikel  II.
Gu  §.  22.  des  Statuts.)
Das  im  F.  22.  ausgesprochene  Maximum  des  Gesellschaftsfonds  und
der  zulässigen  Verschuldung  desselben  (durch  Prioritätsaktien)  ist  auf  die  im
Art.  I.  dieses  Nachtrags  bezeichneten  Summen  erhöht.
Artikel  III.
(zu  den  gh.  24.,  31.  und  45.  des  Statuts.)

-a)  Nur  auf  den  Beschluß  des  Verwaltungsraths,  nicht  des  WVorsitzenden
allein,
        <pb n="227" />
        —  207  —

allein,  können  außerordentliche  Generalversammlungen  konvozirt  und  die
in  denselben,  sowie  in  den  ordentlichen  Generalversammlungen  zu  berathenden
  Gegenstände  bestimme  werden.  Die  dem  engecinsiedenden
Bestimmungen  in  den  §M#.  24.,  31.  und  45.  der  Statuten  werden  hiermit
  aufgehoben.

b)  Sobald  die  Inhaber  von  einer  Million  Thaler  in  Aktien  der  Gesellschaft
  (5000  Stück)  auf  eine  außerordentliche  Generalversammlung  antragen
  und  die  Aktien  in  der  im  F.  28.  vorgeschriebenen  Art  bei  der
Direktion  niederlegen,  ist  der  Verwaltungsrarh  eine  solche  Generalversammlung
  sofort  zu  berufen  verbunden.

Artikel  IV.
(Zu  den  96.  34.  35.  37.  und  42.  des  Scatuts.)

Die  &amp;amp;W#.  34.  35.  37.  und  42.  des  Statuts  und  namentlich  die  darin
angeordnete  Wahl  stellvertretender  Mitglieder,  werden  hiermit  aufgehoben  und
den  allegirten  Vorschriften  folgende  Bestimmungen  substituirt:

a)  Der  Verwaltungsrath  besteht  künftig  aus  dreizehn  in  Berlin  wohnenden
Aktionairs  der  Gesellschaft,  von  denen  Jeder  zehn  Aktien  besitzen  und
für  die  Dauer  seines  Amts  bei  der  Gesellschaftskasse  niederlegen  muß.

b)  Sämmtliche  Mitglieder  wählen  alljährlich  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden
  und  einen  Stellvertreter  auf  ein  Jahr.  In  einzelnen  Fällen
ist  der  Vorsitzende  bei  eigener  und  des  Stellvertreters  Behinderung  und
eventuell  der  Letztere  selbst  ein  anderes  Mitglied  zu  substituiren  befugt.

c)  Jedes  Mitglied  scheidet  nach  dreijähriger  Amtsführung  aus,  ist  jedoch

bis  zu  dem  Tage  zu  fungiren  berechtigt,  an  welchem  es  durch  eine  neue

Walt  ersetzt  wird.  Die  Ausscheidenden  koͤnnen  sogleich  wieder  gewaͤhlt
werden.

d)  Nach  einer  vier  Wochen  vorher  einzureichenden  Anzeige  ist  ein  Mitglied
sein  Amt  niederzulegen  berechtigt  und  empfaͤngt  bei  seinem  Ausscheiden
die  deponirten  Aktien  zurück.

ee)  Ein  im  Laufe  des  Jahres  ausscheidendes  Mitglied  wird  durch  Wahl  in
der  nächsten  ordentlichen  Generalversammlung  ersetzt.

Sollte  die  Zahl  der  Mitglieder  bis  auf  acht  herabsinken,  so  muß  eine
außerordentliche  Generalversammlung  zur  Wahl  der  fehlenden  Mitglieder  berufen
  werden.

Artikel  V.

(Zu  F.  30.  des  Statuts.)

Zu  den  Hindernissen,  welche  dem  Eintritte  in  den  Verwaltungsrath  entgegenstehen
  oder  das  Ausscheiden  aus  demselben  bedingen,  gehört  auch  die  rechtsradftige
  Verurtheilung  der  betreffenden  Person  zu  einer  solchen  Strafe,  durch
welche  sie  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  unfahig  wird.

C..  3017.)  Ar-ü
        <pb n="228" />
        —  208  —

Artikel  VI.
Gu  g.  38.  des  Statuts.)

Die  Genehmigung  des  Verwaltungsraths  ist  auch  zu  allen  Bertraͤgen
erforderlich,  deren  Gegenstand  die  Summe  von  1000  Rthlrn.  uͤbersteigt.
b  Die  dem  entgegenstehende  Bestimmung  im  g.  53.  fallt  demnach  nunmehr
  fort.

Artikel  VII.
CGu  §.  45.  des  Statuts.)

Zur  Fassung  eines  Beschlusses  des  Verwaltungsrarhs  ist  die  Anwesenheit
  von  wenigsiens  sieben  Mitgliedern  desselben,  einschließlich  des  Vorsitzenden
oder  seines  Stellvertreters,  erforderlich.

Artikel  VIII.
(zu  den  S#.  48.  bis  52.  des  Statuts.)

Unter  Aufhebung  der  G.  48.  49.  50.  51.  und  52.  des  Statuts  und
namentlich  der  darin  angeordneten  Wahl  stiellvertretender  Direktionsmügglieder,
wird  Folgendes  bestimmr:

1)  Die  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  wählende  Direktion  soll  künftig  aus
acht  in  Berlin  wohnenden  Aktionairs  bestehen,  von  denen  jeder  zehn
Aktien  der  Gesellschaft  besitzen  und  für  die  Dauer  seines  Amts  bis  zu
der  über  seine  Amtsführung  ihm  ertheilten  Decharge,  bei  der  Hauptkasse
niederlegen  muß.  Auch  fur  die  neu  hinzutretenden  drei  Mitglieder  bleibt
die  Beslimmung  ihrer  Remuneration  —  mit  Räücksicht  auf  F.  60.  des
Statuts  —  dem  Verwaltungsrathe  überlassen.

Aus  den  Oirektionsmitgliedern  ernennt  der  Verwaltungsrath  den
WVorsitzenden  der  Direktion  und  dessen  Stellvertreter,  und  bestimmt  die
Dauer  dieser  ihrer  Geschäftsführung.

2)  Die  in  F.  36.  des  Statuts  und  im  Arrikel  V.  dieses  Nachtrags  aufgeführten
  Hindernisse  stehen  auch  der  Wahl  eines  Direktors,  sowie  der
Fortsetzung  seiner  Amtsführung  entgegen.  Besoldete  Beamte  der  Gesellschaft
  sind  zu  Direktionsmitgliedern  wählbar,  sofern  sie  auf  das  bis
zu  *  Wahl  von  ihnen  bekleidete  Amt  sofort  nach  ihrer  Wahl
verzichten.

Einen  gleichen  Hinderungsgrund  bildet  die  Stellung  als  Direktions-Mitglied
  oder  als  besoldeter  Beamte  bei  einer  andern  Eisenbahngesellschaft.


3)  Die  Amtsdauer  der  von  jetzt  ab  zu  wählenden  ODirektoren  wird  auf  drei
Jahre  beschränkt.  Der  Verwaltungsrath  soll  jedoch,  wenn  zwei  Drittel
seiner  Mitglieder  es  für  weckmaßig  erachten,  befugt  sein,  drei  Oirektions-=Milglieder
  auf  längere  Zeit  zu  wählen.  Nach  einer  vier  Wochen  vorher
  dem  Verwaltungsrathe  zu  machenden  schriftlichen  Anzeige  ist  jeder
Direktor  sein  Amt  niederzulegen  berechtigt.

4
        <pb n="229" />
        —  20  —

4)  Jedes  Daektionsmitglied  kann,  wenn  zehn  Mitglieder  des  Verwaltungsraths
  es  verlangen,  suspendirt  werden;  jedoch  bleibt  demselben  die  Bevu
  fung  auf  schiedsrichterliche  Entscheidung  nach  §.  68.  des  Sta##s  vorbehalten.


Artikel  K.
Gu  g.  54.  confr.  G.  56.  57.  und  58.  des  Statuts.)

Die  Direktion  führt  die  Geschäfte  nach  einer  von  ihr  zu  entwerfenden,
der  Genehmigung  des  Verwaltungsraths  bedürfenden  Geschadftsordnung.  Letztere
  muß  zugleich  über  die  in  den  G.  56.  57.  und  58.  des  Statuts  erwähnten
Gegenstände  die  erforderlichen  Bestimmungen  enthalten.  Die  allegirten  Paragraphen
  werden  demnach  hiermit  aufgehoben  und  für  wegfallend  erklärt.

Zur  Fassung  eines  Beschlusses  bedarf  es  der  Anwesenheit  von  vier  Direktionsmitgliedern,
  unter  denen  die  Mehrheit  der  Seimmen  und  bei  gleicher
Stimmenzahl  der  Vorsitzende  entscheidet.

Artikel  X.
(Zu  den  I&amp;amp;.  55.  und  61.  des  Statuts.)

Ueber  die  in  den  P.  35.  und  61.  dem  Verwaltungsrathe  und  der  Direktion
  gemeinschaftlich  übertragene  Anstellung,  Beaufsichtigung  und  Entlassung
der  Beamten  werden  unter  Aufhebung  des  9.  61.  folgende  Bestimmungen  getroffen.


1)  Sämmtliche  Beamte  der  Gesellschaft,  welche  ein  die  Summe  von  dreihundert
  Thalern  übersteigendes,  firirtes  Diensteinkommen  zu  beziehen  haben,
  werden  von  dem  Verwaltungsrathe  und  der  Oirektion  in  gemeinschaftlichen
  Konferenzen,  in  denen  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsraths
den  Vorsitz  führt,  durch  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gewählt,
unter  Feststellung  der  Bedingungen  ihrer  Anstellung.  Bei  Stimmengleichheit
  giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

2)  Diejenigen  Beamten,  welche  etatsmäßig  ein  firirtes  Diensteinkommen  bis
Dreihundert  Thaler  inklusive  genießen,  wählt  die  Direktion  allein,  sie  ist
aber  deren  Anstellung  dem  Verwaltungsrakhe  anzuzeigen  verpflichtet.
Die  Direktion  ist  berechtigt,  sämmtliche  Beamte  der  Gesellcchoft  mit
Ausnahme  des  Syndikus  zu  suspendiren.

3)  Die  nämliche  sub  1.  und  2.  festgesetzte  Norm  gilt  auch  für  die  Besugniß
  zur  Emtlassung  der  Beamten.  Das  in  einem  solchen  Falle  zu
beobachtende  Verfahren  muß  durch  die  Geschäftsordnung  der  Oirektion
bestimmt  werden.

4)  Sämmtliche  Beamte  sind  mit  einer  schriftlichen  oder  gedruckten,  von  der
Direktion  zu  entwerfenden  Dienstinstruktion  zu  versehen,  welche  hinsichtlich
  der  Beamten  ad  1.  der  Genehmigung  des  Verwaltungsraths  bedarf,
  hinsichtlich  der  Beamten  ad  2.  dem  letztern  zur  Kenntnignahme
eingereicht  werden  muß.

5)  Die  Beaufsichtigung  der  Beamten  ist  lediglich  Sache  der  Oirektion,

(Nr.  3017.)  un-
        <pb n="230" />
        —  210  —
unbeschadet  jedoch  der  dem  Verwaltungsrath  obliegenden  allgemeinen
Kontrolle.

6)  Die  Wahl  des  Rechtskonsulenten  der  Gesellschaft  (Syndikus)  und  die
Bestimmung  der  Bedingungen  seiner  Anstellung,  so  wie  seiner  Remuneration,
  erfolgt  von  dem  Verwaltungsrathe  allein.

Artikel  XI.
(Zu  K.  70.)

Die  transitorische  Bestimmung  des  H.  70.  ist  längst  erledigt  und  fallt
nunmehr  fort.

Artikel  XlII.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  in  Kraft  sobald  dieser  Nachtrag
zum  Scatute  die  Allerhöchste  Genebmigung  erhalten  hat.  Die  jetzigen  stelloertretenden
  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  treten  als  danu  für  die  noch  übrige
Zeit  ihrer  Amtsdauer  als  wirkliche  Mitglieder  ein.  Die  alsdann  funzirenden
wirklichen  Mitglieder  der  Direktion  behalten  ihre  amtliche  Stellung  bis  zum
Ablaufe  der  Zeit,  für  welche  sie  gewählt  sind,  unter  den  bei  ihrer  Wahl  gestellten
  Bedingungen  die  stellvertrerenden  Mitglieder  fungiren  von  da  ab  als
Misrüche  Mitglieder  und  zwar  für  den  im  Arcikel  VIII.  Nr.  3Z.  festgesetzten
eitraum.
        <pb n="231" />
        —  211  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  Nr.  35.

 

 

(Nr.  3018.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  April  1848.,  betressend  die  Grabenschau-Ordnung
für  die  Niederung  der  Nuthe  und  Nieplitz.

A.  den  Bericht  vom  1.  November  v.  J.  will  Ich  die  Grabenschau-Ordming
des  Nuthefließes  und  der  in  selbiges  geleiteten  kleinen  Flüsse  und  Hauptgrdben
vom  19.  September  1781.  hierdurch  aufheben  und  genehmigen,  daß  der
nach  Anhbrung  der  Betheiligten  aufgestellte,  Mir  vorgelegte  Entwurf  einer
neuen  Grabenschau-Ordnung,  nachdem  Sie  denselben  werden  vollzogen  haben,
als  eine  örtliche  Polizeiverordnung  durch  Aufnahme  in  das  Potsdamer  NMierunge
Amtsblatt  in  Kraft  gesetzt  werde.  —  Zugleich  verleihe  Ich  dem  Schauverbande
die  Rechte  einer  Korporation  und  ermächtige  denselben,  auf  den  Grund  eines
vorschriftsmäßigen  Beschlusses  auch  Besitzer  von  Grundstücken,  welche  an  den
gedachten  Gewässern  in  den  ehemals  zum  Königreich  Sachsen  gehöôrigen  Landestheilen
  belegen  sind,  zum  Verbande  heranzuzlehen.  Dieser  Erlaß  ist  durch
die  Gesetzsammlung  zur  offentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Potsdam,  den  17.  April  1818.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Auerswald.
An  den  Staatsminister  v.  Auerswald.

 

Jadraang  1646.  (Nr.  3018—3019.)  40  (Nr.  3019.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  August  1848.
        <pb n="232" />
        —  212  —

(Nr.  3019.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  31.  Juli  1848.,  betrefsfend  die  dem  Eckersdorf-Wartbuer
  Chausser-Aktiemorrein  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterholtung
der  Eckersdorf-Warthaer  Kohlenstraße  bewilligten  fiskalischen  Vormechte.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  age  dem  Statut  ver  unter
  der  Benennung:  „Eckersdorf-Warthaer  Chaussee-Aktienverein“  zum  chausseemäßigen
  Ausbaue  der  Eckersdorf-Warthaer  Kohlenstraße  gebilderen  Aktien-=esellschaft
  Meine  Bestätigung  ertheilt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die
Vorschriften  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1825.  (Gesetzsammlung  für  1825.
S.  152.)  in  Betreff  der  Emnahme  von  Chanfssee-Neubau=  und  Unterhaltungs-Materialien
  von  benachbarten  Grundstücken,  sowie  das  Expropriationsrecht  für
die  zur  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke  auf  die  oben  gedachte  Straße  Anwendung
  finden  sollen.  Zugleich  will  IJch  dem  genannten  Verein  das  Recht
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staatschaussee'n  geltenden
Chausseegeld-Tarif  vom  29.  Februar  1810.  verleihen.  Auch  sollen  die  zusätzlichen
  Bestimmungen  dieses  Tarifs,  sowie  alle  für  die  Staatschaussee'n  besiehenden
  polizeilichen  Bestimmungen,  insbesondere  die  Vorschriften  der  Verordnung
vom  7.  Lunt  184  1.  über  das  Verfahren  bei  Untersuchung  und  Bestrafung  von
Chausseegeld=  und  Chausseepolizei-Kontraventionen  auf  die  gedachte  Straße  Anwendung
  finden.

—  gegenwaͤrtige  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  31.  Juli  1848.

Friedrich  Wilhelm.
Hansemann.  Milde.

An  die  Ministerien  der  Finanzen  und  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten.

 

(Xr.  3020.)
        <pb n="233" />
        —  213  —

(Fr.  3020.)  Bekanntmachung  uͤber  die  Allerhoͤchste  Bestaͤtigung  des  Statuts  der  unter
der  Benennung:  „Eckersdorf-Warthaer  Chaussee-Aktienverein“  zum  chausseemäßigen
  Ausbaue  der  Eckersdorf-Warthaer  Kohlenstraße  gebildeten
Mktiengesellschaft.  Vom  15.  August  1848.

D.=  Königs  Majestät  haben  das  unterm  20.  Juni  1847.  notariell  vollzogene
  Statut  der  unter  der  Benennung:  „Eckersdorf-Warthaer  Chaussee-Aktienverein“
  zum  chausseemäßigen  Ausbaue  der  Eckersdorf-Warrhaer  Kohlenstraße
gebildeten  Aktiengesellschaft  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  31.  Juli  d.  J.
zu  bestätigen  geruht,  was  nach  Vorschrift  des  §.  3  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften
  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht
wird,  daß  das  Statut  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu
Breslau  zur  öffentlichen  Kenntniß  zelangt.
Berlin,  den  15.  August  1848.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.
Milde.
        <pb n="234" />
        <pb n="235" />
        —  215  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staatcen.

 

Nr  36.—

 

(Nr.  3021.)  Privilegium  wegen  Emission  von  1,000,000  Rtblein.  Prioritätsobligationen
für  die  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft.  Vom  11.  August  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛtc.  ꝛc.

Nachdem  von  Seiten  der  unter  dem  28.  Februar  1845.  von  Uns  besslaͤtigten
Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  des  in  der  Generalversammlung
  vom  31.  Mai  1848.  gefaßten  Beschlusses  darauf  angetragen  worden
  ist,  derselben  für  die  gaänzliche  Vollendung  der  Bahn,  für  die  Herstellung
der  damit  im  Zusammenhange  stehenden  Bauwerke,  für  die  Vervollständigung
der  Betriebsmiltel,  sowie  endlich  für  die  Beschaffung  eines  Betriebsfonds  die
Aufnahme  eines  Darlehns  von  1,000,000  Rthlr.  geschrieben:  einer  Million
Thalern  Kurant  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons
  versehener  Prierikäespbligationen,  und  zwar  von  5000  Stäck  zu  200
Rchlr.  zu  gestatten,  so  ertheilen  Wir,  in  Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit
jenes  Unternehmens  in  Gemäßheit  des  H.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
und  des  F.  6.  des  Gesellschaftsstatuts  vom  28.  Juli  1843.  durch  gegenwärtiges
  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission  der  gedachken
  Obligationen,  indem  Wir  zugleich  den,  die  näheren  Bedingungen  und  Maaßaben

  enthaltenden,  unter  dem  10ten,  15ten,  20  sten,  23sten,  20sien  und  Z29ste#n

Jumi  1848.  notariell  vollzogenen  anliegenden  Nachtrag  zum  Statut  in  allen
Punkten  hierdurch  bestätigen.

Die  gegenwärtige  Genehmigunge-  und  Bestätigungsurkunde  ist  mit  dem
Nachtrag  zum  Statut  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Gen  Sanssouci,  den  11.  August  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Hansemann.  Milde.

 

Jahrgang  1968.  (Nr.  3021.)  4  Nach-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  29.  August  1848.
        <pb n="236" />
        —  216  —

Nece  durch  statutenmäßigen  Beschluß  der  Generalversammlung  der  Berlin-Hamburger
  Eisenbahngesellschaft  vom  31.  Mai  d.  J.  die  Kontrahirung  einer
Anleihe  von  einer  Million  Thalern  Preußisch  Kurant  zum  Behuf  der  nach
Erschöpfung  des  bisherigen  Anlagekapitals  von  13  Millionen  Thalern  für  die
gänzliche  Vollendung  der  Bahn,  für  die  Herstellung  der  damit  zusammenhängenden
  Bauwerke,  die  Vervollständigung  der  Betriebsmittel,  sowie  endlich
für  die  Beschaffung  eines  Betriebsfonds  noch  erforderlichen  Geldmittel  beschlossen
  wurde,  ist  wegen  Aufbringung  und  Sicherstellung  dieser  Anleihe  von  einer
Million  Thaler  Preußissh  Kuramt  folgender  zweiter  Nachtrag  zu  dem  Statut
der  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft  errichtet  und  abgeschlossen  worden.

§.  1.

Das  Kapital  der  einen  Million  Thaler  wird  in  Gemäßheit  der  Beslimmung
  des  Statuts  vom  28.  Juli  1843.  F.  6.  durch  Prioritätsobligationen
zweiter  Emission  aufgebracht.

Die  dem  Bedürfnisse  entsprechende  Emission  dieser  Prioritätsobligationen
bleibt  der  Direktion  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahn,  nach  vorher  eingeholter
Genehmigung  des  Ausschusses,  vorbehalten.

##  2.

Die  nach  §F.  1.  zu  emittirende  eine  Million  Thaler  Preußisch  Kuram
Priorikätsobligationen  zweiter  Emission  wird  in  fünftausend  Stück  Obligationen
zweiter  Emission  unter  fortlaufenden  Nummern  in  Anschluß  an  die  Nummern
der  Series  II.  der  durch  den  ersten  Nachtrag  zum  Statut  kontrahirten  fünf
Millionen  Thaler  von  #  7501.  bis  12,500.,  jede  Obligation  zu  200  Rehlr.
(Zweihundert  Thaler)  Preußisch  Kurant,  nach  dem  unter  1.  anliegenden
Schema,  ausgefertigt,  und  zwar  auf  farbigem  Papier  mit  schwarzem  Druck.

Mit  den  Obligationen  werden  Zinskupons  nach  dem  unter  Nr.  2.  beigefügten
  Schema  auf  farbigem  Papier  mit  schwarzem  Druck  für  6  Jahre  ausgegeben
  und  nach  Ablauf  dieser  Zeit  gegen  Einreichung  des  mit  auszugebenden
Talons  erneuert.

g.  3.

Die  saͤmmtlichen  in  §F.  2.  gedachten  Prioritätsobligationen  haben  unter
sich  gleiche  Rechte.  Die  Gesellschaft  verpfänder  hiernurch  jedoch  mit  Vorbehalt
  der  den  früher,  Inhalts  des  ersten  Nachtrags  zum  Statut,  kontrahirten
fünf  Millionen  Thaler  Prioritätsobligationen  eingerdumten  und  daher  vorgehenden
  Hypothek,  den  gesammten  Batkerper  der  Hauptbahn  von  Berlin  bis
Bergedorf  mit  allem  fusehor  desselben,  namentlich  auch  den  dazu  gehörigen
Bahnhbfen  und  sonstigen  Baulichkeiten  für  die  in  den  Obligationen  verschriebenen
  Kapitalsbeträge,  welche  sie  vom  1.  Juli  1848.  ab  mit  44  Prozent  jährlich
  verzinset.

Die  Zinsen  werden  in  halbjhrigen  Terminen  postnumerando  vom  Fäalligkeitstermine
  an,  bei  den  Hauptkassen  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft
in
        <pb n="237" />
        —  217  —

in  Berlin  und  Hamburg  und  in  Schwerin  in  Preuß.  Kurant  berichtigt.  In
Hamburg  koͤnnen  Zinsbetraͤge  von  50  Rthlr.  oder  mehr,  nach  Wahl  des  Inhabers,
  auch  in  Mark  Banko  zu  dem  festen  Kurse  von  150  abgeschrieben
werden.  Es  werden  auch  die  fälligen  Kupons  der  Prioritaͤtsobligationen  in
sämmtlichen  Spezialkassen  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft  in  Zahlung
  angenommen.

An  den  Dioidenden  nehmen  die  Prioritätsobligationen  keinen  Antheil.
Dagegen  folgen  sie  auf  Höhe  des  darin  verschriebenen  Kapitals  nebst  Zinsen,
in  der  Priorität  unmiktelbar  auf  die  früher  ausgegebenen  fünf  Millionen  Thaler
Preuß.  Kurant  Prioritärsobligationen,  und  haben  daher  in  Bezug  auf  das
gesammte  Vermögen  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft  und  dessen
jährliche  Erträge,  das  Vorzugsrecht  vor  den  Stammaktien  dieser  Gesellschaft.
Zinsen  von  Prioritäksobligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  6  Jahren  von  dem
in  den  betreffenden  Kupons  bezeichucten  Zahlungslage  an  nicht  geschehen  ist,
aersle  zum  Vortheil  der  Gesellschaft  und  sind  als  verjahrt  nicht  mehr  einziehbar.
  1

g.  4.

Die  Peiociktätsobligationen  unterliegen  der  Amortisation.  Zu  derselben
wird  alljährlich  von  1849.  ab  mindestens  4  Prozent  des  ausgegebenen  Obligationsbetrages
  verwandt.  Die  Auszahlung  des  Teptralberrage  der  zu  amortisirenden
  Obligationen  erfolgt  am  1.  Juli  jeden  Jahres,  zum  ersten  Male  also
am  1.  Juli  1849.

Es  bleibt  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft  das  Recht  vorbehalten,
  mit  Genehmigung  der  betreffenden  Staaten,  insbesondere  der  bei  den
Aktien  Litt.  B.  betheiligten  hohen  Regierungen,  entweder  den  Amortisationsfonds
  zu  verstärken  und  dadurch  die  Tilgung  der  Prioritätsobligationen  zu  beschleunigen,
  oder  sämmtliche  Prioritätsobligationen  durch  die  öffentlichen  Blätler
  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerthes  einzulösen;  die  Kündigung
  darf  aber  nicht  vor  dem  1.  Juli  1853.  geschehen.

Ueber  die  geschehene  Amortisation  wird  den  für  das  Eisenbahnunternehmen
  bestellten  landesherrlichen  Kommissarien  jährlich  ein  Nachweis  eingereicht.

g.  5.

Die  Gesellschaft  räumt  den  Inhabern  der  Prioritätsobligationen  das
Recht  ein,  in  folgenden  Fallen  den  Neunwerth  dieser  Prioritätsobligationen  von
derselben  zurückzufordern:

a)Wenn  einer  der  im  §.  3.  festgestellten  Zinszahlungstermine  durch  Verschulden
  der  Gesellschaft  oder  ihrer  Verwaltung  länger  als  drei  Monate
unberichtigt  bleibt;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  durch  gleiches  Verschulden
länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört;

c)  wenn  gegen  die  Eisenbahn-Gesellschaft  Schulden  halber  Exekution  durch

Abpfändung  oder  Subhastation  vollstreckt  wird;

d)  wenn  die  um  6K.  4.  festgesetzte  Amortisation  durch  Verschulden  der  Gesellschaft
  nicht  innegehalten  wird.  »
what-»  11*  In
        <pb n="238" />
        —  218  —

In  den  Faͤllen  zu  a.  bis  inkl.  c.  bedarf  es  einer  Kuͤndigungsfrist  nicht,
sondern  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Faͤlle
eintritt,  zuruͤckgefordert  werden  und  zwar

zu  à)  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,

zu  b)  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,


zu  c)  bis  zur  Aufhebung  der  Erekution.

In  dem  sub  d.  gedachten  Falle  ist  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrisft
zu  beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritätsobligation  von  diesem
Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Gebrauch
machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  Statt  finden  sollen
und  nur  so  lange  die  Zahlung  nicht  erfolgt  ist.  Bei  Geltendmachung  des  vorstehend
  von  a.  bis  d.  festgestellten  Rückforderungsrechts  sind  die  Inhaber  der
Prioritätsobligationen  befugt,  sich  an  das  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche
  Vermögen  der  Gesellschaft  zu  halten.

.  6.

So  lange  nicht  die  sämmtlichen  kreirten  Prioritaksobligationen  zweiter
Emission  eingelöst  oder  der  Geldbetrag  der  Einlösung  gerichrlich  deponirt  ist,
darf  die  Gesellschaft  keines  ihrer  Grundsiücke,  insoweit  dasselbe

„zum  Bahnkörper  der  Hauptbahn  von  Berlin  bis  Bergedorf,  zu  den

daran  gelegenen  Bahnhöfen  gehört  und  zum  vollständigen  Transportbetriebe

  auf  der  Eisenbahn  erforderlich  4“
verdußern.  Der  Verkauf  oder  die  dauernde  Ueberlassung  einzelner  Theile  der
Bahnhöfe  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  und  Korporationen  zum  Zweck
postalischer,  polizeilicher  oder  euerlicher  Einrichtungen  oder  zur  Anlage  von
Packhöfen  und  Waaren-Niederlagen  oder  sonstüger,  zum  Nutzen  des  Bahnbetriebes
  gereichenden  Einrichtungen,  gehört  jedoch  nicht  zu  diesen  ungersagten
Verädußerungen.  Dagegen  bleibt  der  Gesellschaft  die  freie  Disposition  über
diejenigen  ihr  gehörigen  Grundstücke  vorbehalten,  welche  nach  einem  Attest  des
betreffenden  Regierungskommissars  zum  Transportbetriebe  auf  der  Hauptbahn
nicht  nothwendig  erforderlich  sind.

.  7.

Die  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  ein  Anleihegeschäft
  durch  Prioritäksaktien  oder  Obligationen  (Statut  vom  28.  Juli
1843.  §.  0.)  zu  machen,  welches  die,  der  nach  diesem  Statutsnachtrage  zu
emittirenden  eine  Million  Prioricätsobligationen,  eingeräumten  Vorrechte  irgend
beeinträchrigte  oder  schmälerte.

.  8.

Die  Nummern  der  nach  F.  4.  jährlich  zu  amortisirenden  Prioritätsobligationen
  zweiter  Emission  werden  durch  das  Loos  in  einer  alljährlich  im  April
abzuhaltenden  Plenarversammlung  der  Direktion  mit  Zuziehung  zweier  Notarien
  gezogen.

Der
        <pb n="239" />
        —  219  —

Der  Verloosungstermin  ist  14  Tage  vorher  oͤffentlich  bekannt  zu  machen,
und  es  steht  dem  Inhaber  der  Prioritaͤtsobligation  zweiter  Emission  die  Befugniß
  zu,  demselben  beizuwohnen.

Syndikus  der  Gesellschaft  oder  deren  Konsulent  und  die  zugezogenen
Notare  nehmen  uͤber  die  Verloosung  ein  Protokoll  auf.

Die  durch  das  Loos  gezogenen  Nummern  werden  binnen  8  Tagen  nach
der  Verloosung  oͤffentlich  bekannt  gemacht.

§.  9.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  zweiter  Emission  erfolgt
von  den  im  F.  4.  dazu  bestimmten  Tagen  ab  in  den  Kassen  der  Gesellschaft  zu
Berlin  und  Hamburg  nach  dem  Nommnalwerthe  an  die  Borzeiger  der  Obligationen
  gegen  Auslieferung  derselben.

Mit  den  im  F.  4.  bestimmten  Zahlungstagen  hört  die  Verzinsung  der
ausgeloosten  Prioritätsobligation  auf.  Die  Kupons  über  die  noch  nicht  abgehobenen
  Zinsen  und  der  Talon  sind  mit  der  ausgeloosten  Prioritätsobligation
gleichzeitig  zu  übergeben.  Geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden
  noch  nicht  fälligen  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt,  um  zur  Einlösung
  dieser  Kupons  vorkommenden  Falls  zu  dienen.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Obligationen  und  noch  nicht
fälligen  Kupons  sollen  in  Gegenwart  der  Direktion  und  des  Syndikus  oder
Konsulenten  der  Gesellschaft,  welcher  darüber  ein  Protokoll  aufzunehmen  har,
verbrannt,  und  daß  dies  geschehen,  durch  die  öffentlichen  Bläatter  bekannt  gemacht
  werden.  "

Die  Obligationen,  welche  in  Folge  der  Rückforderung  (F.  5.)  von  der
Gesellschaft  eingelöst  sind,  kann  dieselbe  durch  ihre  Direktion  wieder  ausgeben.

K.  10.

Diejenigen  Prioritatsobligationen,  welche  ausgeloost  oder  gekündigt  sind
und  der  Bekanntmachung  durch  die  öffentlichen  Bcler  ungeachtet,  nicht  zur
Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  10  Jahre  vom  Zahlungsb0ge
  CK.  4.)  ab,  von  der  Direktion  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft
alljährlich  einmal  öffemlich  aufgerufen;  gehen  sie  dessen  ungeachtet  nicht  spätestens
  binnen  Jahresfrist  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufruf  zur  Realisation
ein,  so  erlischt  ein  jeder  Anspruch  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,
was  unter  Angabe  der  Nummern  der  werthlos  gewordenen  Prioritätsobligation
von  der  Direktion  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

Die  Gesellschaft  hat  aus  dergleichen  Prioritätsobligationen  keinerlei  Verpflichtungen
  mehr,  doch  steht  es  der  Generalversammlung  frei,  die  gänzliche
oder  theilweise  Realisirung  derselben  aus  Villigkeirsrücksichten  zu  beschließen.

K.  11.

Auf  den  Kapitalbetrag  der  Prioritätsobligationen  und  auf  deren  Zinsen
kann  bei  der  Gesellschaft  kein  Arrest  angelegt  werden.
(Nr.  3031.)  K.  12.
        <pb n="240" />
        —  220  —

g.  12.

Die  in  den  I#.  4.,  8.,  9.,  10.  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen  mit  voller  Wirkung  einer  speziellen  Benachrichtigung  an
die  Betheiligten  durch  nachstehende  bffentliche  Blätter

die  Hamburg  wöchentlichen  gemeinnützigen  Nachrichten,
den  Hamburgischen  Correspondenten,

den  Allgemeinen  Preußischen  Staats-Anzeiger,

die  privilegirte  Berlinsche  Zeirung,

die  Großherzoglich  Mecklenb.  Schwerinschen  Anzeigen  und
den  Altonaer  Merkur.

Im  Fall  des  Eingehens  einer  dieser  Zeitungen  bleibt  es  der  Gesellschaftsdirektion
  überlassen,  derselben  ein  anderes,  in  demselben  Territorio  erscheinendes
  Tageblatt  zu  substituiren.

Prioritäts-Obligation
der
Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft.

Zweite  Emission  der  II.  Serie.

Jeder  Obligation  sind  zwölf  Die  Erneuttung  der  Kupons

Kupons  auf  sechs  Jahre  und  /½“  nach  Ablauf  von  sechs  Jahren
ein  Talon  beigesügt.  ersolgt  nur  gegen  Rückgabe  des

§  über  beigefügten  Talons.

Zwei  Hundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Inhaber  dieser  Obligation  zweiter  Emission  hat  auf  Höhe  des  obigen
Betrages  von  Zwei  Hundert  Thalern  Preufs.  Kurant  Antheil  an  dem  unter
Konfirmation  der  Allerhöchsien  und  höchsten  Territorial-Regierungen  und  nach
den  Bestimmungen  des  umstehend  abgedruckten  Scatutsnachtrages  emittirten
Kapitale  von  einer  Million  Thalern  Prioritäts  -Obligationen  zweiter  Emission
der  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft.

Berlin  und  Hamburg,  den  181

Die  Direktion  der  Berlin-Hamburger  Eisenbahngesellschaft.

»  (Stempel.)
Fuͤr  die  Kontrole
(Original-Unterschrift.)

2.
        <pb n="241" />
        —  221  —

2
0

Kupons,
welche  auf  sechs  Jahre  ausgegeben  werden.

  
 

Inhaber  dieses  Kupons  der  Prioritäts=  Obligationen
zweiter  Emission  der  Berlin-Hamburger  EisenbahngesellnApl



1  UM„  O=  ud  qus  16  anquwent-zun

schaft  +M  .  über  Zwei  Hundert  Thaler  Pr.  Krt.
empfängt  a  ...  18  die  Zinsen  derselben  für
das  verflossene  Semester  mit  ..  .  ...

Berlin  und  Hamburg,  den  18

Die  Direktion
der  Berlin  Hamburger  Eisenbahngesellschaft.

zuk  190  u#hun  n#s#  212/1  qu#  uog

od##  o#pld  10  ual  u#  190  200)

 

eas#  u  Gou  u310D  #qonun
som  nodn  iu#1#  10  Ino  uzju  10  u219  I

Die  Kupons  werden  vom  Verfalltage  an  bei  den  Hauptkassen  zu  Berlin
und  Hamburg,  sowie  in  Schwerin,  stets  bis  nach  Eintrikt  der  Verjährung
eingelöst  und  können  in  Beträgen  von  mehr  als  50  Rethlr.  Pr.  Krt.  nach  Wahl
des  Inhabers,  in  Hamburg  auch  pr.  Banco,  zum  festen  Kurse  von  150  abgeschrieben
  werden.  Auch  werden  sie  bei  allen  übrigen  Kassen  der  Gesellschaft
im  Zahlung  angenommen.

(Nr  3074.)  Talon
        <pb n="242" />
        —  222  —

Talon
zur  Prioritats-Obligation  der  Berlin-Hamburger
Eisenbahn-Gesellschaft.

uͤber
Zwei  Hundert  Thaler  Pr.  Krt.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  nach  Einlösung
  der  jetzt  ausgegebenen  zwölf  Zinskupons  zu  der  oben  bezeichneten
Obligation  die  zweite  auszugebende  Reihe  von  zwölf  Zinskupons  nebst  Talon.

Berlin  und  Hamburg,  den  18.

Die  Direktion
der  Berlin-Hamburger  Eisenbahn-Gesellschaft.
        <pb n="243" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  37.

 

(Nr.  3022.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  29.  April  1848.,  wegen  Aufhebung  der  durch  die
Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  28.  Mai  1846.  provisorisch  angeordneren
Aenderungen  in  der  Organisation  und  Verwaltung  des  landschaftlichen
Kredieinstituts  in  der  Provinz  Posen.

bestimme  auf  Ihren  Antrag  vom  15.  d.  M.,  daß  die  durch  Meinen
laß  vom  28.  Mai  1846.  (Gesetzsammlung  pag.  211.)  bis  auf  Weiteres  aneordneten
  Aenderungen  in  der  Organisation  und  Verwaltung  des  landschaftichen
  Kredit-Instiruts  der  Provinz  Posen  außer  Anwendung  treten  sollen  und
überlasse  Ihnen,  die  hiernach  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Dieser  Mein  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Potsdam,  den  29.  April  1848.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Auerswald.

An  den  Staatsminister  v.  Auerswald.

 

Jehrens  ##s.  (N..  30P—30—B.)  42  (Nr.  3023.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  September  1848.
        <pb n="244" />
        —  224  —

(Nr.  3023.)  Privilegium  für  die  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  Schuldverschreibungen
  der  Stadt  Danzig  zum  Betrage  von  100,000  Rithlr.  Vom  22.
August  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2.

Nachdem  der  Magisirat  und  die  Stadtverordneten  der  Stadt  Danzig
darauf  angetragen  haben,  zur  Forrsetzung  der  eingeleiteren  öffentlichen  Arbeiten
und  zur  Errichtung  eines  städtischen  Leihamts  ein  Darlehn  von  100,000  Rrhlr.
aufzunehmen,  und  zu  diesem  Zwecke  auf  den  Inhaber  lautende  und  mit  Zinsscheinen
  versehene  Stadtobligationen  ausgeben  zu  dürfen,  so  wollen  Wir  in
Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Aussiellung
von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverbindlichkeit  an  jeden  Inhaber  enthalten,
durch  gegenwärtiges  Privilegium  zur  Aussiellung  von  100,000  Rehlr.,  Einmalhunderktausend
  Thalern  Danziger  Sradtobligationen,  welche  nach  dem  anliegen-„den
  Schema  und  zwar  666  Stück  zu  100  Rehlr.  und  608  Stück  zu  50  Rlhlr.
auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen,  und,  von  Seifen
der  Gläubiger  unkündbar,  mit  jährlich  Eins  vom  Hundert  durch  jährliche  Verloosung
  zu  tilgen  sind,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  Vorbehalt  der
Rechte  Dritter  ertheilen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen
in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats
zu  bewilligen.

Sanssouci,  den  22.  August  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Hansemann.  Milde.  Kühlwetter.

 

.  Schema.
        <pb n="245" />
        —  225  —

Schema.
Danziger  Stadtobligation
Litt.  A.  M  Litt.  B.  M
uͤber  uͤber
100  Rthlr.  Pr.  Kurant.  50  Rthlr.  Pr.  Kurant.

Der  Magistrat  und  die  Stadtverordneten  der  Stadt  Danzig  urkunden
und  bekennen  hiermit,  Namens  der  Sctadtgemeine  Danzig,  auf  Grund  des
Allerhoͤchsten  Privilegii  vom  ..  ...  .  .  .  .,  daß  der  Inhaber  dieser  Obligation
  die  Summe  von  Einhundert  Thaler  Pr.  Krt.  (Funfzig  Thaler  Pr.  Krt.),
deren  Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  hiesige  Stadtgemeine  zu  fordern  hat.

Die  Rückzahlung  des  Kapitals  an  die  Inhaber  der  Obligationen  geschieht
  allmdlig  nach  einem  von  der  Staatsbehörde  genehmigten  Amortisationsplane,
  wobei  die  Folgeordnung  der  einzulösenden  Obligationen  durch  das  Loos
bestimmt  wird.  Den  Kommunalbehörden  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,
den  Tilgungsfonds  zu  verstärken,  oder  auch  sämmtliche  Obligationen  auf  einmal
  zu  kündigen.  Die  Bekanntmachung  der  durch  das  Loos  gezogenen  Obligarionen
  und  die  Kündigung  derselben  erfolgt  durch  das  Danziger  Intelligenzlatt,
  durch  das  Amrsblatt  der  Regierung  zu  Oanzig,  durch  den  Preußtschen
Staats-Anzeiger  in  Berlin,  die  Königsberger  Preußische  Staats-,  Kriegs=  und
Friedenszeilung,  die  Stettiner  Ostsee-Zeitung,  vor  dem  Zinszahlungs-Termine
dergestalt,  daß  die  Einlösung  an  dem  diesem  Zinszahlungs-Termine  folgenden
Zinszahlungs-Termine  Statt  findet.

Den  Inhabern  der  Obligationen  steht  gegen  die  Stadtgemeine  ein  Kündigungsrecht
  nicht  zu.

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  nach  der  deshalb
  ergehenden  öffentlichen  Bekanntmachung  zu  entrichten  ist,  wird  dasselbe  in
halbjährigen  Terminen  mit  5  Prozent  jährlich  gegen  Auslieferung  der  zu  den
Obligationen  gehörigen  Zinskupons  verzinst.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeine  Danzig  mit  ihrem  Kämmerei=  und  Bürgervermögen.

Zu  Urkund  dessen  ist  diese  Obligation  unter  unserer  Unterschrift  und  Siegel
  ausgefertigt  worden.

Danzig,  den

(L.  S.)
Die  Stadtverordneten-Versammlung.

(L.  S.)
Ober-Bürgermeister,  Bürgermeister  und  Rath.

Mit  dieser  Obligation  sind  Zinskupons  von  +.  bis  inclh.  .
mit  der  Unterschrift  des  Ober-Bürgermeisters  und  ein  gleichmäßig  unterzeichneter
Talon,  der  die  Berechtigung  zum  Empfange  der  folgenden  Serie  Zinskupons
ertheilt,  ausgegeben.  Z

(Wr#.  30#.)  Bei
        <pb n="246" />
        226  —

Bei  fruͤherer  Einloͤsung  des  Kapitals  muͤssen  die  nicht  faͤlligen  Kupons
und  der  Talon  mit  der  Obligation  zuruͤckgegeben  werden.

Dem  Vorzeiger  des  Talons  wird  die  folgende  Serie  Zinskupons  auschäbge,
  falls  der  Inhaber  der  Obligation  nicht  dagegen  Einspruch  erhoen
  hat.

 

Berichtigung.

Statt  der  auf  870  Setück  angegebenen  Zahl  der  Stammaktien  der  Niederschlesischen
  Zweigbahn-Gesellschaft,  welche  in  fünfprozemtige  Prioritäts-=Stammaktien
  umgewandelt  werden  sollen,  muß  es  in  der  Allerhöchsten  Genehmigungsurkunde
  vom  25.  Juni  1848.  (Gesetzsammlung  Seite  168.)  „878  Stuͤck“
lauten.

Berlin,  den  24.  August  1848.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Milde.
        <pb n="247" />
        —  227  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staatern.

 

Nr.  38.—

 

(Nr.  3024.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  August  18#8.,  bemessend  die  Aufhebung  der  bisberigen
  Goldantheile  bei  den  Besoldungen  und  die  Verpflichtung  zur  evenwmellen
  Annahme  von  Gold  bei  denselben.

A-  den  Antrag  des  Staatsministeriums  vom  1.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß  die
seitherige  Einrichtung,  wonach  einzelnen  Beamten  der  54e  Theil  ihrer  Besfoldungen
  in  Gold  gegen  Entrichtung  theils  hor  keines,  theils  eines  Agio  von
10  Prozent  gezahit  worden  ist,  aufhören  soll,  dergestalt,  daß  vom  1.  Oktober
d.  J.  an  die  Besoldungen  sämmtlicher  Staaksdiener,  sowohl  im  Militair  als
im  Civil,  lediglich  nach  dem  Nennwerthe  in  Kurant  berichtigt  werden.  Dagegen
sollen  alle  Beamten  verpflichtet  sein,  erforderlichen  Falls  den  5ten  Theil  ihrer
Besoldungen  in  Gold,  den  Friedrichsd'or  zu  53  Rrhlr.  Jerechnet,  anzunehmen.
Zugleich  beauftrage  Ich  das  Staatsministerium,  diesen  Erlaß  in  Vollzug

zu  setzen.
Sanssouci,  den  11.  August  1848.
Friedrich  Wilhelm.

v.  Auerswald.  Hansemann.  Frhr.  v.  Schreckenstein.
Milde.  Märcker.  Gierke.  Kühlwetter.

Für  den  Minister  der  geistlichen  #c.  Angelegenheiten.
v.  Ladenberg.

An  das  Staatsministerium.

Jahrgang  1846.  (Nr.  3034—9020.)  *  43  (Nr.  3025.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  September  1848.
        <pb n="248" />
        –  228  —

(Nr.  3025.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  August  1848.,  betreffend  die  Trennung  der  beitung
des  Gestütwesens  von  dem  Ober-Marstallamte  und  deren  Uebertragung  an
das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

n  Verfolg  Meines  Erlasses  vom  17.  April  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  die
Leltung  des  Gestütwesens  von  dem  Ober-Marstallamt  getrennt  und  dem  Ministerium
  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  überrragen  werde.

Das  Staatsministerium  hat  zur  Ausführung  dieser  gleichfalls  durch  die
Gesetzsammlung  zu  veröffemlichenden  Anordnung  das  Weitere  zu  verfügen.
Seanssouci,  den  11.  August  1848.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Auerswald.  Hansemann.  Flhr.  v.  Schreckenstein.
Milde.  Märcker.  Gierke.  Kühlwerter.

Für  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
v.  Ladenberg.

An  das  Staats-Ministerium.

 

(Nr.  3020.)  Provisorische  Verordnung,  die  Erhebung  eines  Zuschlages  zu  den  Eingangs-Abgaben
  von  einigen  ausländischen  Woaren  betressend.  Vom  5.  September
  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  in  Folge  der  mit  den  Regierungen  sämmtlicher  übrigen  Zollvereins=Staaten
  eingegangenen  Verabredungen  und  unter  vorbehaltener  Zustimmung
der  zur  Vereinbarung  der  Preußischen  Verfassung  berufenen  Versammlung,
was  folgt:

g.  1.
Von  den  nachstehend  genannten  auslaͤndischen  Waaren,  welche  vom
15.  September  d.  J.  an  bis  zum  31.  Dezember  d.  J.  uͤber  die  Grenzen  des
Zollvereins  eingehen  oder  waͤhrend  dieses  Zeitraums  im  Zollverein  zum  Eingan
verzollt  werden,  sind,  außer  den  nach  dem  Zolltarif  fuͤr  die  Jahre  1846  —  4
davon  zu  entrichtenden  Zollsaͤtzen,  folgende  Zuschlaͤge  zu  erheben:

Tarif-
        <pb n="249" />
        Tarif-Posttion.

Benennung

der

Gegenstände.

Zoll

satz.

Zuschlag.

 

Maaßsiab  der  Verzollung


Nach

Thaler-Fuß.


K#  #—

Nach

dem  14,  dem  242

Gulden-Fuß.

Fl.  Xr.

Nach

Thaler-Fuß.

X.

dem  14d

Nach
em  243
Gulden-Fuß.



Fl.  Er.

 

30%

41b

4

Ob

—

C

Seidene  Zeug=  und  Strumpfwaaren,
  Tücher,  (Shawls),  Blonden,
  Spitzen,  Petinek,  Flor  (Gaze),
Posamentier-,  Knopfmacher-,
Sticker=  und  Putzwaaren,  Gespinnste
  und  Tressenwaaren  aus
Metallfäden  und  Seide,  außer
Verbindung  mit  Eisen,  Glas,
Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl;
ferner  Gold=  und  Silberstoffe
(echt  oder  unecht);  Bänder,  ganz
oder  theilweise  autg  Seide;  endlich
  obige  Waaren  aus  Florekseide
  (bourre  de  soic),  oder
Seide  und  Floretseide
Alle  obigen  Waaren,  in  welchen
außer  Seide  und  Floretseide  auch
andere  Spinnmaterialien:  Wolle
oder  andere  Thierhaare,  Baumwolle,
  Leinen,  einzeln  oder  verbunden,
  enthalten  sind,  mit  Ausschluß
  der  Gold=  und  Silberstoffe,
so  wie  der  Bänden
Weißes  drei=  oder  mehrfach  gezwirntes
  wollenes  und  Kameelarn,
  auch  Garn  aus  Wolle  und

Waaren  aus  Wolle  (einschließlich

anderer  Thierhaare),  allein  oder

in  Verbindung  mit  anderen  nicht

seidenen  Spinnmaterialien  gefertigt:



1)  bedruckte  Waaren  aller  Art;
ungewalkte  Waaren  (ganz

 

—

13tr.

13tr.

13tr.

 

 

 

 

110

9015

14

 

 

 

 

110  9
        <pb n="250" />
        —  230  —

 

 

 

 

 

.  Espccsatzsuschcaz
Benennung  -
SNach  Nach  Nach  Nach
der  sdem  13/dem  244  dem  14/dem  244
*  i„  DThaler-]  Gulden=  Thaler=  Gulden-Gegenstände.
  JJus.  rl  Jus.
X  FB  Zl.  3

 

oder  theilweise  aus  Kammgarn);
  wenn  sie  gemustert
(d.  b.  faconnirt  gewebt,  gestickt
  oder  brochirt)  sind;  Ü
Umschlagetücher  mit  ange-  «
nährengemusiekkenKamen;
Posamentier-,  Knopfmacher=  "
und  Stickereiwaaren  außer
Verbindung  mit  Eisen,  Glas,
Holz,  Leder,  Messing  und
Stall  ...  13tr.  50.

 

873010

2)  ungewalkte,  ungemusierte

Waaren  ..  13tr.j  30.  52130  10.  17  30
l

ungefaͤrbtes  Wollengarn,
mit  Ausschluß  von  hartem
  (englischem)  Kammgan
  13tr.

 

 

l
l

 

 

 

 

 

 

 

Anm.  2.  Einfaches  und  doublirtes  #
D

15.  521  915%

 

5.  2.
Der  Finanzminister  und  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffenkliche
  Arbeiten  sind  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Alerhchsseigenhündigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.
Bellevuc,  den  5.  September  1848.

(I.  §S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Auerswald.  Hansemann.  Milde.
        <pb n="251" />
        —  231  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staatcen.

 

Nr.  39.—

 

(Nr.  3027.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  August  1848.,  betressend  die  den  Ständen  des
Königsberger  Kreises  bewilligten  siskalischen  Vomechte  in  Bezug  auf  den
Bau  und  die  Unterbaltung  der  Straten

1)  von  Cüstrin  über  Neudamm  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Soldin  und  Pnritz;

2)  von  Jorndorf  über  Quartschen  und  Bärwalde  nach  Königsbers;

3)  von  Königsberg  nach  der  neuen  Oder  bei  Nieder-Wugtgow;

4)  von  Königsberg  nach  der  Oder  bei  Nieder-Kränig  in  der  Richtung
auf  Schwedt;

5)  von  Königsberg  über  Schönfließ  nach  der  Grenze  des  Soldiner
Kreises  in  der  Richtung  auf  Soldin,  und

6)  von  dem  neuen  Belliner  Vorwerk  nach  der  Oder  bei  Güstebiese.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  27.  Dezember  1846.  den  chausseemäßigen
  Ausbau  der  Straßen:

1)  von  Castrin  über  Neudamm  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Soldin  und  Ppyritz;  «

2)  von  Zorndorf  über  Quartschen  und  Bärwalde  nach  Königsberg;

3)  von  Königsberg  nach  der  neuen  Oder  bei  Nieder-Wutzow;

4)  2ün  Königsberg  nach  der  Oder  bei  Nieder-Kränig  in  der  Richtung  auf
Schwedt;

5)  von  Königsberg  über  Schönfließ  nach  der  Grenze  des  Soldiner  Kreises
in  der  Richtung  auf  Soldin;

6)  von  dem  neuen  Belliner  Vorwerk  nach  der  Oder  bei  Güstebiese,

gegen  Gewährung  angemessener  Prämien  auf  Kosten  des  Königsberger  Kreises
in  der  Neumark  genehmigt  und  durch  Meinen  Erlaß  vom  14.  Mai  1847.  bestimmt
  habe,  daß  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1825.  in
Betreff  der  Entnahme  von  Chaussee-,  Neubau=  und  Unterhaltungs-Materialien
von  benachbarten  Grundstücken,  so  wie  das  Expropriationsrecht  für  die  zur
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke  auf  die  vorbezeichneten  Straßen  Anwendung
  finden  sollen,  will  Jch  den  Ständen  des  Königsberger  Kreises  hierdurch
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staatschaussee'n
geltenden  Chausseegeld-Tarif  vom  29.  Februar  1840.  verleihen.  Auch  sollen

Jahrgang  1848.  (Nr.  3027.)  44  die

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  September  1848.
        <pb n="252" />
        —  232  —

die  zusätzlichen  Bestimmungen  dieses  Tarifs,  sowie  alle  für  die  Staatschausseen
bestehende  polhzeilche  Bestimmungen,  insbesondere  die  Worschriften  der  Verordnung
  vom  7.  Juni  1844.  über  das  Verfahren  bei  Untersuchung  und  Bestrafung
  von  Chausseegeld=  und  Chausseepolizei  -Kontraventionen  auf  die  gedachten
  Straßen  Anwendung  finden.  6

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  11.  August  1848.

Friedrich  Wilhelm.
Milde.
An  den  Staatsminister  Milde.

 

(Nr.  3028.)  Bestatigungsurkunde  vom  22.  August  1848.,  betressend  den  Nachtrag  zu  dem,
durch  den  Erlaß  vom  14.  Januar  1842.  bestätigten  Statut  der  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft;  vom  13.  September  1841.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  die  General-Versammlung  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahn-Gesellschaft
  unterm  28.  August.  1847  diejenigen  Abänderungen  ihres  unterm
  11.  Januar  1842  von  Uns  bestätigten  Gesellschaftsstatuts  (Gesetzsammlung
  für  1842.  Seite  58  —74.)  beschlossen  hat,  welche  in  dem  anliegenden,
von  dem  Direktorium  unterm  27.  Mai  1848.  notariell  vollzogenen  Nachtrage
zusammengestellt  sind,  so  wollen  Wir,  dem  Antrage  des  gedachten  Oirektoriums
entsprechend,  diesem  Nachtrage  hierdurch  Unsere  Bestäti  ung  ertheilen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  soll  nebst  dem  Nachtrage  zu  dem  Gesellschaftsstatut
  durch  die  H.  rgsammlung  bekann  gemacht  werden.

Sanssouci,  den  22.  August  18418.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Milde.  Märcker.

Nachtrag
#n  dem,  durch  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  14.  Januar
842.  bestätigten  Statute  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft
  vom  13.  September  1841.

DOas  Statut  wird  auf  den  Grund  des  Beschlusses  der  Gencralversammlung

  der  Aktionaire  vom  28.  August  1847.  in  folgenden  Punkten  abgeändert:
1)  Bei  F.  29.  Nr.  1.  und  F.  32.  litt.  a.

Die  Ausschußmitglieder  und  deren  Stellvertreter  sollen  durch  absolute
Stimmenmehrheit  gewählt  werden.  Ergiebt  sich  eine  solche  nicht  sogleich,  so
sind  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  haben,  nach  näherer  Gestsegunz  der

Vor-
        <pb n="253" />
        233  —

Vorsitzenden  des  Ausschusses,  auf  eine  engere  Wahl  zu  bringen,  und  dies  Verfahren
  iß  lange  gttzuseten,  bis  eine  absolute  Mehrheit  erreicht  ist.
)  Bei  g.  30.

Wenn  einzelne  Aktionaire  einen  Gegenstand  in  der  Generalversammlung
zum  Vortrag  bringen  wollen  (F.  29.  Nr.  7.),  so  müssen  sie  ihr  Vorhaben,  sofern
  dieser  Gegenstand  in  der  nächsten  Generalversammlung  zur  Beschlußnahme
kommen  soll,  spätestens  bis  zum  1.  April,  unter  ausführlicher  Angabe  der  Motive,
  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  schriftlich  anzeigen  und  ist  dann  der
Antrag  zur  Beschlußnahme  zu  bringen.

)  Bei  g.  35.

Alljaͤhrlich  scheidet  ein  Drittheil  der  Ausschußmitglieder  aus,  an  dessen
Stelle  von  der  nächst  vorhergehenden  Generalversammlung  neue  Vertreter  zu
wählen  sind.  In  den  ersten  beiden  Jahren  wird  das  ausscheidende  Drittheil
durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  können  sofort  wieder  gewählt
werden.

 

(Nr.  3020.)  Bestätigung  des  Statuts  des  A.  Schaaffhausenschen  Bankvereins.  Vom  28.
August  1823.

1
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

ertheilen  hiermit  auf  den  Antrag  Unserer  Minisier  der  Finanzen,  der  Justiz  und
des  Handels  dem  von  dem  Abraham  Schaaffhausenschen  Bankverein  aufgestellten,
  vor  dem  Notar  Cardauns  zu  Cöln  in  den  Tagen  vom  3.  bis  19.  August
d.  J.  notariell  vollzogenen  Vereinsstatut  Unsere  landesherrliche  Bestätigung
und  genehmigen  insbesondere  mit  Rücksicht  auf  die  von  dem  letzten  Vereinigten
Landtage  Unserem  Finanzminister  ertheilte  Ermächtigung,  die  im  F.  10.  dieses
Statuts  ausgesprochene  Garanrie  des  Staaks  für  die  Berzinsung  und  Tilgung
der  Aktien  Litt.  A.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  28.  August  1848.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Hansemann.  Milde.  Märcker.

(N.,  3028—3029.)  447  Statut
        <pb n="254" />
        —  234  —

Statut
des
Abr.  Schaaffhausenschen  Bankvereins.

Die  Glaͤubiger  des  Handlungshauses  A.  Schaaffhausen  zu  Koͤln  verzichten
  auf  das  Recht  zur  gerichtlichen  Klage  und  Beitreibung  ihrer  Forderunen,
  sowie  auf  saͤmmtliche  Vortheile  und  Vorzugsrechte,  welche  sie  seit  dem

9.  Maͤrz  1848.,  als  dem  Tage  der  Zahlungssuspension  des  Handlungshauses

A.  Schaaffhausen,  die  Einen  zum  Nachtheil  der  Anderen  in  irgend  einer  Weise
errungen  haben.  Fruͤher  erworbene  Privilegien  und  Pfandrechte  koͤnnen  nach
wie  vor  geltend  gemacht  werden.

Das  Handlungshaus  A.  Schaaffhausen  verpflichtet  sich  im  Einverstaͤndnisse
  mit  dem,  durch  die  Glaͤubiger  zu  waͤhlenden,  aus  sieben  Mitgliedern  bestehenden
  provisorischen  Komité,  sogleich  fuͤr  eine  Summe  von  mindestens  15
Million  Thaler  dazu  geeignete  Bestandtheile  seines  Vermoͤgens  in  der  Art  zur
öffentlichen  Versteigerung  zu  bringen,  daß  jedem  Ankäufer  die  Befugniß  zur
Kompensation  liquider  Vorderungen  an  A.  Schaaffhausen  gegen  den  von  ihm
zu  zahlenden  Kaufpreis  zusteht.

Konstituirung  einer  Gesellschaft,  Firma,  Sitz,  Dauer.

KS.  1.

Diejenigen  Kreditoren,  welche  durch  die  erwähnte  Kompensation  nicht  zu
ihrer  Befriedigung  gelangen,  treten  mit  den  Theilhabern  des  Hauses  A.  Schaaffhausen
  in  das  Rechoeverhdlnmi  einer  anonpmen  Sozietat,  welche  die  Fortsetzung
  des  Bankgeschäfts  zum  Gegenstande  han  und  auf  welche  die  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  über  die  Aktiengesellschaffen  Anwendung
  finden.  6.2

Die  Sozietaͤt  fuͤhrt  die  Firma:
A.  Schaaffhausenscher  Bankverein.
g.  3.
Ihr  Sitz  ist  zu  Koͤln  am  Rhein.
g.  4.
Die  Dauer  der  Soztst  ist  auf  20  Jahre  festgesetzt,  deren  Lauf  mit
dem  Tage  beginnt,  an  welchem  die  Genehmigung  der  Staatsregierung  bekannt

gemacht  wird.  Sie  kann  durch  Beschluß  einer  zu  diesem  Zwecke  besonders  angekündigten
  Generalversammlung  verlängert  oder  abgekürzt  werden.

Fonds  der  Sozietckt.
§.  5.
Das  Kapital  der  Soziekät  besteht  aus  dem  Kesammen  Aktivvermögen

des  Handlungshauses  A.  Schaaffhausen  und  seiner  Theilhaber,  sowie  dasselbe
in
        <pb n="255" />
        —  235  —

in  dem  hier  anliegenden  Inventar  vorlaͤufig  und  unter  dem  Vorbehalte  spaͤterer
Berichtigung  auf  7,522,  082  Rthlr.  11  Cs.  festgesetzt  ist  und  welches  von  dem
Handlungshause  A.  Schaaffhausen  andurch  der  Aktiengesellschaft  förmlich  zum
Eigenthum  übertragen  wird,  wovon  jedoch  diejenigen  Bestandtheile  des  Aktivvermögens
  ausgeschlossen  bleiben,  welche  nach  der  obigen  Bestimmung  auf  Höhe
von  wenigstens  17  Million  Thaler  zum  Verkaufe  gebracht  werden.  An  diesem
Vermögen  sind  die  Gläubiger  für  den  Betrag  ihrer  Forderungen  und  die  Mitglieder
  des  Hauses  A.  Schaaffhausen  für  den  Ueberschuß  betheiligt.

Actien  und  Dividenden.

g.  6.
Jeder  Glaͤubiger  erhaͤlt  fuͤr  die  Haͤlfte  seiner  Forderung  Aktien,  bezeichnet
  mit  Uilt.  A.,  und  für  die  andere  Hälfte  Aktien,  bezeichnef  mit  Lift.  B.
Die  Theilhaber  des  Hauses  A.  Schaaffhausen  erhalten  für  den  Betrag
ihrer  vorladufig  festgesetzten  Betheiligung  Aktien,  bezeichnet  mit  Lilt.  C.

K.  7.

Die  Aktien  Lilt.  A.  werden  auf  den  Inhaber  lauten  und  200  Rehlr.
betragen;  jedoch  werden  nach  Bedürfniß  auch  halbe,  vierkel  und  achtel  Aktien
ausgestellt.

Sie  tragen  eine  feste  Dividende  von  4½  Progent,  worüber  die  betreffenden
  Scheine  mit  den  Aktien  ausgegeben  werden.

K.  8.

Jährlich,  und  zwar  am  31.  Dezember  1849.  zum  erstenmale,  wird  der
ehnte  Theil  dieser  Aktien  (durch  Verloosung)  zurückgezahlt,  so  daß  sie  am
31.  Dezember  1858.  sämmtlich  eingelöst  sein  werden.

le  frühere  Rückzahlung  nach  vorhergegangener  sechsmonatlicher,  durch
öffentliche  Bekanntmachung  zu  bewirkender  Kündigung  wird  der  Gesellschaft
vorbehalten.

K.  9.

Der  Fonds  sur  Amoortisation  der  Aktien  Litt.  A.  wird  durch  sukzessive
Realisirung  der  Aktiven  resp.  Verminderung  der  ausslehenden  Forderungen,
oder  auch  durch  die  der  Gesellschaft  im  Geschäfte  zufließenden  neuen  Kapitalien
  oder  durch  beides  zusammen  beschafft.

K.  10.

Der  Staat  garantirt  die  Zahlung  sowohl  der  Dividenden  als  des  Kapitals
  der  Aklien  I.itI.  A.  in  den  durch  F.  8.  fesigesetzten  Terminen,  und  leistet
erforderlichen  Falles  vier  Wochen  nach  Erfall  die  Zahlung.

.  11.
Die  Aktien  Litt.  B.  werden  auf  den  Inhaber  lauten  und  mit  Diovidendenscheinen

  begleitet  sein,  jedoch  ohne  Festsetzung  des  Betrages  der  Diovidenden.
(Ne.  3079.)  Der
        <pb n="256" />
        —  236  —

Der  Rennwerth  dieser  Aktien  betraͤgt  ebenfalls  200  Rthlr.  mit  den  Unterabtheilungen
  wie  F.  7.

Der  Diwidendenzahlung  dieser  Aktien  geht  die  Dividendenzahlung  und
jährliche  Kapitalrückzahlung  der  Aktien  Litt.  A.  vor.

Ueber  4  pCt.  Dividende  jährlich  werden,  so  lange  als  die  Aktien  Litt.
A.  nicht  sämmtlich  zurückgezahlt  sind,  auf  die  Aktien  Litt.  B.  nicht  vertheilt.

.  12.
Forderungen  und  Bruchtheile  von  Forderungen,  welche  nicht  nach  den

vorstehenden  Paragraphen  durch  gleich  hohe  Aktienbeträge  Litt.  A.  und  B.  befriedigt
  werden  können,  werden  baar  bezahlt.

K.  1.).

Die  Aktien  Lill.  C.  werden  auf  den  Namen  der  Theilhaber  des  Hauses
A.  Schaaffhausen  lauten  und  in  Beträgen  von  200,  500  und  1000  Rechlr.
ausgestellt.

Diese  Aktien  tragen  nur  insofern  Dividenden,  als  zuvor  die  DOividende
u  4  pCt.  für  die  Aktien  Lilt.  A.  und  eine  Dividende  bis  zu  4  pCt.  für  die
Aktien  Lilt.  B.  durch  die  bei  jedem  Jahresschlusse  aufzustellende  Bilanz  sich
ergeben  hat.

Ueber  2  pCt.  jährlicher  Dividende  wird  auf  die  Aktien  Litt.  C.  nicht
gezahlt,  so  lange  die  Aktien  Litt.  A.  nicht  sämmtlich  zurückgezahlt  sind.

.  11.

Wenn  auf  die  Aktien  Uäilt.  C.  nicht  wenigstens  1  pCt.  Dioidende  füllt,
so  wird  dies  vorläufig  aus  dem  Kapitale  der  Aktien  Litt.  C.  ergänzt;  nach  dem
Tode  der  Frau  Wittwe  Schaaffhausen  reduzirt  sich  jedoch  jenes  1  pCt.  auf
2

pCt.
Ergiebt  sich  bis  zur  Amortisation  der  Aktien  Litt.  A.  fuͤr  die  Aktien
Litt.  C.  durchschnittlich  mehr  Dividende  als  1  pCr.  resp.  5  pCt.,  so  wird  der
etwa  gemachte  Kapitalabzug  vergütet.

K.  15.

Die  Aktien  Lilt.  C.  können  so  lange  nicht  übertragen  werden,  als  der
durch  sie  reprdsentirte  Werth  nicht  definitiv  bestimmt  ist.  Bis  dahin  bleiben
dieselben  im  Verwahrsam  der  Sozietät  mit  der  Ueberschrift:  „Unübertragbar.“

K.  10.

Die  definitive  Werthbestimmung  geschieht  durch  den  Administrationsrath
gemeinschafrlich  mit  den  Theilhabern  des  Hauses  A.  Schaaffhausen,  sobald
urch  die  anonyme  Gesellschaft  das  derselben  nach  F.  5.  übertragene  Aktirvermögen
  soweit  liquidirt  ist,  daß  der  noch  unversilberte  Theil  desselben  mir
Zuverlässigkeit  geschätzt  werden  kann.

S.  17.

Die  Normen  der  Liquidation  des  Aktivvermögens,  welche  für  Rechnung

und
        <pb n="257" />
        —  237  —

und  Gefahr  von  A.  Schaaffhausen  geschieht,  setzt  der  Administrationsrath,  nach
unhernngder  Direktion  und  der  bisherigen  Theilhaber  des  Hauses  A.  Schaafausen,
  fest.

K.  18.

Nach  definitiver  Feststellung  des  Kapitalwerths  der  Aktien  Lilt.  C.  werden
  diese  für  den  ermittelten  Werth  in  Aktien  Litt.  B.  verwandelt,  jedoch  den
Eigenrhümern  nur  zu  3  mit  Dipidendenscheinen  ausgeliefert;  das  letzte  Viertel
bleibt  bis  zur  gänzlichen  Amorkisation  der  Aktien  Litt.  A.  als  Sicherheit  für
die  auf  jene  :  gegen  M#.  13.  und  14  zu  viel  bezahlte  Dividende  in  Verwahrsam
  der  Oirektion.

K.  19.

Ueber  den  Betrag  der  Akrien  hinaus  ist  kein  AMktionair,  unter  welcher
Benennung  es  auch  sei,  für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  haftbar.  Die
Aktiendokumente  werden  von  den  Vereinsdirektoren  unterzeichnet.

Wirkungskreis  der  Gesellschaft.
K.  20.

Im  Allgemeinen  ist  die  Gesellschaft  zum  Betriebe  aller  Banquiergeschäfte
befugt,  mithin  zu  solchen  Geschäften,  aus  denen  sie  ihre  Gelder,  sobald  sie  deren
  bedarf,  zu  jeder  Zeit  leicht  zurückziehen  kann;  dazu  gehören:  Eskompto-,
Deposito-,  Leih-,  Giro=  und  Wechselgeschäfte.

Sie  wird  ihre  Thätigkeit  und  ihre  Mittel  wesentlich,  jedoch  nach  ihrem
Ermessen,  den  nachbenannten  Operationen  zuwenden:

a)  sie  diskontirt  die  mit  anerkannt  soliden  Unterschriften  versehenen  Wechsel;

b)  sie  erhebt  und  resp.  bezahlt  Gelder  für  Rechnung  Dritter;

Tr)  sie  verzinset  Gelder,  stellt  darüber  zinstragende,  auf  den  Namen  lautende
  Schuldscheine,  sowie  Wechsel  an  Ordre  aus,  oder  eröffnet  dafür
Konti,  vereinbart  im  ersten  Falle  die  Kündigungsfrist  und  Verfallzeit;

")  sie  nimm  Gelder  und  Effekten  in  Verwahrung;

e)  sie  übernimmt  die  Einziehung  und  den  Verkauf  von  Wechseln,  Staats-Papieren,
  Kupons  und  Aktien;

!)  sie  übernimmt  den  Ankauf  von  Wechseln,  Staatspapieren,  Kupons,
Aktien,  Stoffen  und  Waaren,  wofür  Deckung  hinterlegt  oder  Bürgschaft

eleistet  ist;

8)  giebt  Vorschuͤsse  auf  Staatspiere,  Aktien,  solide  Wechsel  und  sonstige
Effekten,  sowie  auch  auf  Waaren,  welche  dem  Verderben  nicht  unterworfen
  sind,  sei  es  als  Darlehn  oder  auf  Konsignation  zum  Verkaufe;


h)  sie  giebt  Kredit  in  laufender  Rechnung;
i)  sie  setzt  eigene  Wechsel=  und  Geldanweisungen  in  Zirkulation.
Auzgeschlossen  von  dem  Wirkungskreise  der  Sozietät  sind  dagegen:
Ankauf  von  Immobilien,  Darlehn  auf  Hypotheken  und  alle  Art  von  Spekulationen,
  welche  außer  dem  Bereiche  eines  Bangqujergeschäftes  liegen.  Annahme
(Nr.  3029.)  von
        <pb n="258" />
        —  238  —

von  Hypotheken  zur  Deckung  von  Forderungen  und  Ankauf  von  Immobilien
zur  Sicherstellung  und  Realisirung  solcher  Forderungen  ist  gleichwohl  gestattet.

Verwaltung.

.  21.

Die  Gesellschaft  wird  durch  drei  Direktoren  vertreten,  welche  von  dem
Administrationsrathe  unter  Zuziehung  eines  hierüber  Urkunde  aufnehmenden  Notars
  gewählt  werden,  und  nach  Stimmenmehrheit  beschließen.  Bis  zur  gänzlichen
  Amortisation  der  Aktien  Litt.  A.  wird  einer  dieser  Direktoren  vom  Staate
ernannt.  .

Im  Falle  der  Abwesenheit  oder  Verhinderung  eines  der  Direktoren  fuͤr
kuͤrzere  Dauer,  werden  die  Beschluͤsse  von  den  beiden  Anderen  gefaßt.

g.  23.

Jeder  gewählte  Direktor  muß  für  mindestens  10,000  Rehlr.  Aktien,
welche  der  Gesellschaft  zum  Unterpfande  für  die  Treue  seiner  Geschaftsführung
dienen  und  für  die  Zeit  seiner  Funktionen  außer  Kurs  gesetzt  werden,  in  das
Depositorium  der  Sozietät  hinkerlegen.

g.  24.

Alle  drei  Jahre  in  der  ersten  auf  die  ordentliche  Generalversammlung
folgenden  Sitzung  des  Verwaltungsraths  tritt  einer  der  gewaͤhlten  Direktoren
aus  und  wird  durch  neue  Wahl  ersetzt.

g.  25.

Die  erste  Ausscheidung  am  Schlusse  des  dritten  Jahres  erfolgt  nach
dem  Loose;  demnaͤchst  scheidet  Derjenige  aus,  welcher  vor  6  Jahren  gewählt
worden.  Der  Ausscheidende  ist  wieder  waͤhlbar.

g.  26.

Wenn  auf  irgend  eine  Weise  die  Stelle  eines  der  gewaͤhlten  Direktoren
vakant  wird,  so  ersetzt  der  Verwaltungsrath  dieselbe  durch  neue  Wahl  fuͤr  die
noch  uͤbrige  Amtsdaner  des  Ausgetretenen,  und  bezieht  der  neue  Direktor  fuͤr
die  Dauer  seiner  Funktionen  auch  den  mit  dem  Posten  verknuͤpften  Antheil  an
den  Tantiemen.

.  27.

Die  Beschlüsse  der  Direktion  werden  von  den  dabei  konkurrirenden  Mitgliedern
  unterzeichner.  Die  bei  den  Berathungen  vorkommende  Meinungsverschiedenheit
  wird  auf  Verlangen  motivirt  und  ausgedrückt.

g.  28.

Die  ODirektion  führt  die  Geschäfte  und  Angelegenheiten  der  Gesellschaft
in  allen  Einzelnheiten,  ist  das  handelnde  und  vollziehende  Organ  derselben

m-
        <pb n="259" />
        —  239  —

innerhalb  der  durch  die  Statuten  und  Reglements  gezogenen  Grenzen  und
Formen.  g.  20

Der  Zinsfuß,  zu  welchem  die  Gesellschaft  diskontirt  und  Vorschuͤsse
iebt,  und  jener,  zu  welchem  sie  die  Gelder  verzinset,  die  Provisionen,  welche

erhebt,  sowie  alle  auf  vorstehende  Operationen  Bezug  habenden  Bedingungen
  und  Formen  werden  von  der  Direktion  festgestellt,  desgleichen  die  Verfallzeit
  und  die  Kündigungsfrist  der  von  ihr  zu  emittwenden  Papiere  resp.  der  anzunehmenden
  Depositen.

Die  Oirektion  bestimmt  diejenigen  Staatspapiere,  Aktien  und  Effekten,
auf  welche  sie  Vorschüsse  leistet,  und  die  Höhe  der  letzteren.  Sie  vertritt  die
Gesellschaft  in  allen  Unternehmungen,  Geschäffen  und  Verträgen  mit  dritten
Personen,  sowie  bei  allen  Rechtsstreitigkeiten  und  gerichtlichen  Verhandlungen.


K.  30.

Die  Mitglieder  der  Direktion  sind  nur  für  die  Ausführung  ihrer  Aufträge
  verantworklich,  sie  übernehmen  Kraft  ihres  Amtes  keine  persönliche  Verpflichtung
  in  Betreff  der  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft.

5.  31.
Für  Beschlüsse  und  Handlungen,  welche  den  Skaturen  und  Instruktionen

uwiderlaufen,  kann  der  Administrationsrath  die  Direktion  resp.  den  betreffenden
irektor  verantwortlich  machen.

K.  32.
Die  definitive  Anstellung  und  Entlassung  des  Geschäftspersonals,  sowie
die  Feststellung  der  Besoldungen  gehen  von  der  Direktion  aus.

K  33.

Ohne  Genehmigung  des  Administrationsrathes  ist  die  Direktion  jedoch
nicht  befugt,  Personen  den  Dienst  der  Gesellschaft  auf  längere  Zeit  als
drei  Jahre  zu  engagiren,  oder  eine  jährliche  Besoldung  von  mehr  als  500
Rthlr.  zu  bewilligen,  eben  so  wenig  ist  sie  zur  Abschließung  von  Verträgen
befugt,  durch  welche  Pensionen  zu  Lasten  der  Gesellschaft  gewährt  werden.

K.  34.

Die  Direktion  legt  dem  Administrationsrath  ein  Geschaáfts-Regulativ
vor,  nach  welchem  jedem  ihrer  Mitglieder  ein  besonderer  Geschäftszweig  vorzugswese
  übertragen  wird  und  worin  auch  die  Zahl  und  die  Dienst-Instruktion

Personals  enthalten  ist.

K.  35.

Die  Direktion  kann  vermittelst  eines  Majoritäkts-Beschlusses  einzelne  ihrer
Mitglieder  zur  Besorgung  besonderer  Funktionen  delegiren,  auch  die  deshalb
erforderlich  scheinenden  Normen  feststellen.  «

Jwagmcwr.rmoy  45  S.  36.
        <pb n="260" />
        —  240  —
.  36.

Alle  Ausfertigungen,  Wechsel,  Effekten  und  andere  Akten  der  Gesellschaft

werden  von  einem  der  Direktoren  unterzeichnet.
K.  37.

Die  Direktion  erhalt  für  ihre  Mühewaltung  30  péCt.  des  sich  aus  der
Jahresbilanz  ergebenden  Reingewinnes,  wenn  derselbe  die  Summe  von  50,000
Rehlr.  nicht  übersieigt,  von  dem  Ueberschusse  dagegen  nur  15  pCt.

Die  Gesellschaft  garantirt  jedoch  jedem  der  Direktoren  eine  Summe  von
2000  Rechlr.  jährlich.

Die  Direktoren  müssen  dem  Bankgeschäfte  ihre  ganze  Thätigkeit  widmen
und  dürfen  keine  anderen  Geschafte  für  eigene  Rechnung  betreiben.

Von  dem  Administrationsrathe.
K.  38.

Der  Administrationsrath  besteht  aus  15  Mitgliederm,  die  nur  aus  den
stimmberechtigten  Aktionairen  gewählt  werden  dürfen.

S.  39.

Der  dritte  Theil  der  Mitglieder  tritt  jährlich  aus  und  wird  durch  eine
neue  Wahl  ersetzt;  bis  die  Reihenfolge  des  Austritts  nach  Amcsdauer  sich  gebüldet
  hat,  entscheidet  das  Loos.

S.  40.

Die  Mitglieder  des  Administrationsrathes  mässen  für  1000  Rthlr.  Aktien
bei  der  Direktion  deponiren,  welche  während  der  Amtsdauer  außer  Kurs  gesetzt
  worden.  .

41.

Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Administrationsrathes  erfolgt  durch  die
Generalversammlung  vermiklelst  geheimer  Stimmenabgabe.  Bei  vorkommenden
  Vakanzen  ist  der  Administrarionsrath  befugk,  durch  provisorische  Wahl  die
Zahl  seiner  Mitglieder  aus  den  Aktionairen  bis  zur  nächsten  Generalversammlung
  zu  ergänzen.  K

Der  Administrationsrath  wählt  jährlich  aus  seiner  Mitte  einen  Präfidenten
  und  einen  Vice-Präftdenten.

A.  43.

Der  Administrationsrath  versammelt  sich  regelmätzig  alle  zwei  Monate
in  Köln  auf  Einladung  des  Präsidenten  oder,  in  dessen  Abwesenheit  oder  Verbinderung,
  des  Vice-Präsidenten.  Außergewöhnlich,  wenn  einer  von  Beiden
die  Berufung  für  nöthig  erachtet,  oder  wenn  dieselbe  von  wenigstens  drei  Mitgleeren
  schn#stlich  beantragt  wird,  oder  endlich  wenn  die  Drrektion  darauf
antraͤgt.

K  44.
        <pb n="261" />
        —  241  —
.  44.
Das  jedesmalige  Berufungsschreiben  ergeht  mindestens  drei  Tage  vor

der  beabsichtigten  Zusammenkunft  und  enthält  eine  kurze  Andeutung  der  zu  berathenden
  Gegenstände.  4

Zur  Fassung  gültiger  Beschlusse  müssen  wenigstens  sieben  Mitglieder  versammelt
  sein.  4.4

Die  Beschlüsse  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ist
nicht  diese,  sondern  Stimmengleichheit  vorhanden,  so  entscheidet  die  Stimme
des  Vorrssitzenden.  k

.  47.

Ueber  die  Verhandlungen  des  Administrationsrakhes  wird  Protokoll  geführt,
  welches,  wie  die  gefaßten  Beschlüsse,  von  den  anwesenden  Mitgliedern
zu  unterschreiben  ist.

K.  45.

Der  Administrationsrath  ist  verpflichtet:

)  die  Wahl  der  Direktoren  längstens  binnen  14  Tagen  nach  stattgehabter
General-Versammlung  vorzunehmen;

b)  die  von  der  Direktion  zu  entwerfende  Ordnung  für  die  innere  Geschäftsbimhellung
  nach  vorgenommener  Prüfung  resp.  Modisizirung  zu  genehmigen;
  .

c)überalleAnträgederDirektionBefchluß  fassen;

d)  er  wacht  über  die  Beobachtung  des  Ark.  20.  von  Seiten  der  Direkkion
und  entscheidet  in  zweifelhaften  Fällen,  welche  Operationen  der  Bank-Verein
  Kraft  jenes  Artikels  machen  darf;

e)  er  setzt  das  Maximum  der  anzunehmenden  Deposiken,  der  in  Cirkulation
zu  setzenden  eigenen  Wechsel  und  Geldanweisungen  und  der  zu  bewilligenden
  einzelnen  Kredite  fest;

er  ertheilt  über  die  von  der  Direktion  jährlich  vorzulegenden  Rechnunn
  zund  Bilanz,  nach  erlangter  Ueberzeugung  von  deren  Richtigkeit,

écharge;

g8)  er  setzt,  unter  strenger  Wuͤrdigung  der  zweifelhaften  Aktiven  und  mit
Ruͤcksicht  auf  die  eventuellen  Bin  welche  aus  den  zur  Zeit  laufenden
  Geschäften  enespringen  können,  den  jährlichen  Reinertrag  der  Gesellschaft
  fest;  ·  ,  ·

h)EkvemiktdieGesammtheitderAkkconaikekmFalleemekKlagegegen
die  Direktion.

&amp;amp;.  49.

Der  Administrationsrath  nimmt  nicht  Theil  an  der  ausführenden  Verwaltung,
  für  welche  die  Direktion  allein  verantwortlich  ist,  ihm  liegt  aber  als
siets  kontrollirender  Auflichtsbehörde  ob,  jährlich  wenigstens  zweimal  unter
  Zuziehung  eines  Direktors  außergewöhnliche  Kassa-Reoistonen  durch  eines

(#r.  3079.)  45  oder
        <pb n="262" />
        —  242  —

oder  mehrere  seiner  Mitglieder  halten  zu  lassen,  wozu  auch  der  Praͤsident  oder
Vize-Praͤsident  von  Amts  wegen  befugt  sein  soll.

Der  Praͤsident,  Vize-Prasident  oder  Delegirte  des  Verwallungsrathes
kann  in  den  Büreaus  und  Komtoirs  der  Direktion  von  allen  Protokollen,  Beschlüssen,
  Büchern,  Papieren  und  Dokumenten,  sowie  von  ihrer  Geschäfts=  und
Rechnungsführung  zu  jeder  Zeit  Kenntniß  nehmen.

Der  Mimidistratlonercch  kann  mit  einer  Majorität  von  wenigstens  9
Mitgliedern  einen  gewählten  Direktor  suspendiren,  ist  aber  alsdann  verpflichter,
bei  der  alsbald  zu  berufenden  Generalversammlung  auf  die  Entlassung  dieses
Direktors  anzutragen.  Wenn  diese  Versammlung  den  Antrag  verwirft,  so  ist
dadurch  die  vom  Administrationsrathe  ausgesprochene  Suspension  aufgehoben.
Bei  sich  ergebender  Veranlassung  kann  der  Administrationsrath  mit  einer  Majorität
  von  wenigstens  8  Stimmen  die  Berufung  einer  außerordentlichen  Generalversammlung
  einleiten.

g.  50.

Die  Mitglieder  des  Administrationsrathes  erhalten  Ersatz  der  durch  ihre
Funktionen  herbeigeführten  baaren  Auslagen  und  außerdem  6  Prozent  vom
Reinertrage,  deren  Vertheilung  den  Mitgliedern  nach  Maaßgabe  ihrer  Mühewaltung
  überlassen  bleibt.

Vom  Gewinn-,  Verlust=  und  Reservekonto.
G.  51.

Am  3J1.  Dezember  jeden  Jahres  wird  ein  Invenkar  und  am  darauf  folgenden
  30.  Juni  eine  Bilanz  angefertigk.

§.  52.

Der  nach  Abzug  der  sämmtlichen  der  Soziert  zur  Last  fallenden  Kosten
und  der  auf  die  Aktien  Lilt.  A.  mit  43  Prozent,  B.  mit  4  Prozen  und  C.  mit
2  Prozent  fallenden  Dividenden  verbleibende  Ueberschuß  bilder  den  Reingewinn.
Der  nach  Abzug  der  Tantièmen  für  die  Direktion  und  den  Verwaltungsrath
  sich  ergebende  Rest  wird  bis  zur  Amortisation  der  Aktien  Litt.  A.  ganz
auf  Reservekonto  gebracht.

G.  53.

Die  Dividenden,  welche  von  den  Aktionairen  nicht  erhoben  werden,  verjähren
  in  fünf  Jahren  und  wachsen  dem  Reservefonds  zu.

K.  54.

Der  Reservefonds,  welcher  aus  dem  erwähnten  Gewinnüberschusse  und
aus  den  verjaährten  Dividenden  gebildet  wird,  dient  zur  Deckung  spaterer
Verluste.

.  55.

Verluste,  welche  im  Laufe  der  Vertragsjahre  oder  bei  Auflösung  der
Gesellschaft  sich  herausslellen,  werden  auf  die  Aktien  Litt.  B.  und  C.  verhältnißmaßig
  vertheilt.

.  56.
        <pb n="263" />
        —  243  —
.  56.
Nachdem  die  Aktien  Litt.  A.  amortifirt  sein  werden,  hat  die  Generalversammlung

  zu  bestimmen,  welche  Quote  des  Gewinnüberschusses  zum  Reservefonds
  gebracht  und  welche  unter  die  Aktionaire  vertheilt  werden  soll.

K.  57.

Das  jährlich  anzufertigende  Inventar  soll  das  Vermögen  der  Sozierät
nach  seinem  reellen  Werthe  darstellen  und  dabei  eher  eine  Unterschdtzung  als
eine  Ueberschätzung  Statt  finden.

Auflösung  der  Gesellschaft.
.  58.

Durch  den  Tod  einzelner  Mitglieder  wird  die  Gesellschaft  nicht  aufgelöst.
  Auch  können  einzelne  Mitglieder  nicht  auf  Theilung  antragen.  Es  kann
demnach  von  den  Erben  und  sonstigen  Rechtsinhabern  eines  Aktionairs  weder
eine  Siegelanlage,  noch  die  Errchtung  eines  Inventars  oder  eine  Auseinandersetzung,
  überhaupt  keine  Handlung  beantragt  werden,  welche  störend  auf  den
Gang  der  Geschäfte  einwirken  könnte.  «

g.  59.
Dagegen  hört  die  Gesellschaft  auf:
a)  durch  den  Ablauf  der  statutenmäßig  festgesetzten  Zeit,  wenn  die  Fortsetzung
nicht  durch  die  Generalversammlung  beschlossen  wird;
b))  wenn  die  Generalversammlung  die  Auflösung  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen
  Dauer  beschließen  sollte.
.  60.
Die  Generalversammlung  stellt  die  Art  der  Liquidarion  bei  Auflbsung  der
Gesellschaft  fest.
Von  der  Generalversammlung  der  Akrionaire.

K.  61.
Jeder  Inhaber  einer  Aktie  hat  bei  der  Generalversammlung  Seimmreche.
1  Aktie  bis  mit  4  Aktien  haben  1  Seimme,

5  Aktien  10  =  -  2  Stimmen,

11  -  “  20  -  #  3  *

21  #  2  *  35  =  *  4  *

36  -  *  *  50  #  *v  5  -

51  -  2  *  75  t  *5  6  r*

76  *  *  -  100  5  -  7  -
101  -  :  "  150  =  -  8  -
151  *  -  2  200  *  *  9  -
201  =  und  mehr  Oü  10  Stimmen.

Die  Aktionaire  haben  sich  dadurch  zu  legitimiren,  daß  sie  vier  Wochen
vor  dem  Versammlungstermine  den  Besitz  ihrer  Aktien  in  die  Bücher  der  *
(Nr.  3029.)  ell-
        <pb n="264" />
        —  244  —

sellschaft  eintragen  lassen.  Diese  Einschreibung  erfolgt  auf  schriftliche  Anmeldung
  bei  der  Direktion,  entweder  gegen  Vorzeigung  der  Aktien,  oder  eines,  der
Direktion  als  genügend  erscheinenden  Zeugnisses  uͤber  den  Besitz  derselben.
Ueber  die  erfolgte  Einschreibung  ertheilt  die  Direktion  ein  Zeugniß.

Diejenigen  Aktien,  welche  nach  dem  gegenwärtigen  Statut  bei  der  Soietä4t
  hinterlegt  sein  müssen,  sind  nicht  stimmberechtigt,  mit  Ausnahme  des
Falies  .  4.

K.  6.

Jeder  zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  berechrigte  Aklionair
kann  sich  durch  einen  anderen,  mit  Spezialvollmacht  versehenen  Aktionair  vertreten
  lassen.

Jedenfalls  soll  kein  Aktionair,  sei  es  durch  Privatbesitz,  sei  es  durch
Vollmacht,  mehr  als  20  Stimmen  abgeben  können.

K.  63.

Aus  welcher  Anzahl  von  Aktionairen  die  Generalversammlung  aber  auch
bestehen  möge,  so  sind  deren,  durch  die  Majorität  der  Anwesenden  gefaßten
Beschlüsse  doch  für  alle  Aktionaire  bindend.

§.  64.

Jährlich  im  Laufe  des  Monats  September  wird  die  Generalversammlung
  durch  die  Oirektion  berufen,  um  den  Rechenschaftsbericht  über  die  Operationen
  der  Sozielt  entgegen  zu  nehmen  und  den  Vortrag  des  Administrationsrathes
  über  seine  Wahrnehmungen  und  Verrichtungen  anzuhbren.

S.  65.
Die  Zusammenberufung  einer  Generalversammlung  findet  wenigstens  einen

Monat  vor  dem  Versammlungstermine  durch  Einrückung  in  die  offentlichen
Blätter  Statt.  66

In  der  Generalversammlung  fuührt  der  Praͤsident  oder  Vize-Präsident
des  Administrationsrathes  den  Vorsitz,  die  zwei  juͤngsten  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
  versehen  die  Funktionen  der  Skrutatoren.  Der  Präsident  ernennt
  einen  Sekretair.  67

S.  67.

Die  Protokolle  der  Generalversammlung  werden  von  dem  Büreau,  von
den  anwesenden  Direktoren  und  von  denjenigen  Aktionairen,  welche  es  in  der
Versammlung  verlangen,  unterzeichnet.

K.  68.
Der  Rechenschaftsbericht  wird  gedruckt  und  unter  sämmtliche  Aktionaire

auf  Anmelden  vertheilt.  6

§.  69.

In  der  jährlichen  Generalversammlung  schreiten  die  Aktionaire  zur  Wabl
neuer  Mitglieder  des  Administrationsrathes  an  die  Stelle  der  Masicheiheen
        <pb n="265" />
        V0.

Alle  Wahlen  geschehen  nach  relativer  Seimmenmehrheik;  alle  Beschlüsse
der  Generalversammlung  finden,  vorbehaltlich  der  für  einzelne  Fälle  abweichenden
  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Statuten,  nach  absoluter  Stimmenmehrbeit
  Statt;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.  ·

H.71.

Bei  Wahlen  und  bei  allen  Beschluͤssen,  die  auf  persoͤnliche  Verhaͤltnisse
sich  beziehen,  kann  von  denjenigen  Aktionairen,  welche  in  Dienstverhaͤltnissen
zur  Gesellschaft  stehen,  ein  Stimmrecht  nicht  ausgeuͤbt  werden.  Die  Direktoren
koͤnnen  bei  der  Wahl  des  Administrationsrathes  das  Stimmrecht  nicht  ausuͤben,
  sie  koͤnnen  jedoch  fuͤr  den  Wahlakt  die  Vollmachten,  welche  sie  von  Andern
  besitzen,  einfach  uͤbertragen.

S.  72.
Die  von  der  Generalversammlung  zu  berakhenden  und  zu  erledigenden
Gegenstände  sind  unter  Andern:
Feststellung  der  Quote  für  den  Reservefonds,
Abänderung  der  Statuten,
Auflôsung  oder  Verlängerung  der  Sozietck,
Wahl  des  Administrationsrathes,  und
die  von  der  Direktion,  von  dem  Administrationsrathe  oder  von  Einzelnen
  zur  Berathung  gebrachten  Angelegenheiten.

Verhältniß  des  Staates  zur  Gesellschaft.

K  73.

Im  Wahrnehmung  der  mehrseitigen  Interessen  des  Staates  an  dem
Gedeihen  der  Gesellschaft,  ernennt  derselbe  auter  dem  Direktor,  dessen  Wahl
nach  Rückzahlung  der  Aktien  Lilt.  A.  an  den  Administrationsrath  übergeht,
einen  Kommissar  des  Staats,  welcher  alle  Beziehungen  der  Gesellschaft  zum
Staate  zu  vermitteln  har,  von  der  Oirektion  jede  schriftliche  Auskunft  verlangen
  kann  und  zu  allen  Geschäften  des  Administrationsrathes  und  den  Generalversammlungen
  zugezogen  werden  muß.  Ihm  siehet  die  Befugniß  zu,  gegen
jeden  Beschluß  des  Administrationsrathes  oder  der  Generalversammlung,  durch
welchen  er  das  Interesse  des  Staats  oder  des  Publikums  verletzt  glaubt,  Einspruch
  einzulegen.  Die  Ausführung  eines  solchen  Beschlusses  bleibt  bis  zur
Emscheidung  des  Finanzministeriums  aufgeschoben.

#obald  die  Aktien  Litt.  A.  amortisirt  sind,  hört,  vorbehaltlich  seiner
übrigen  Befugnisse,  dieses  Einspruchsrecht  auf.  -

Allgemeine  Bestimmungen.

K.  74.
Wenn  die  Erfahrung  die  Nothwendigkeit  oder  Nätzlichkeit  einer  Abanderung
  der  gegenwärtigen  Statuten  nachweisen  sollte,  so  kann  dieselbe  nur  auf
(Nr.  3020)  einen
        <pb n="266" />
        —  246  —

einen  Beschluß  der  Generalversammlung  und  nur  mit  einer  Majorität  von
mindesiens  drei  Vierteln  der  Stimmen  erfolgen.  Außerdem  muß  in  der  Einladung
  zu  solcher  Versammlung  die  beabsichtigte  Aenderung  angedeutet  sein.

K.  75.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Aktien,  Dividenden,  Pfandoder
  Depositenscheine  mortifizirt  werden,  so  erlaäßt  die  Direktion  drei  Mal  in
Zwischenrdumen  von  vier  Monaten  eine  öffentliche  Aufforderung,  jene  Dokumente
  einzuliefern  oder  die  etwaigen  Rechte  an  denselben  geltend  zu  machen.

Sind,  nachdem  zwei  Monate  nach  der  letzten  Aufforderung  vergangen,
die  Dokumente  nicht  eingeliefert  oder  die  Rechte  nicht  geltend  gemacht  worden,
so  erklärt  die  Direktion  die  Dokumente  öffentlich  für  nichtig  oder  verschollen
und  ferigt  an  deren  Stelle  andere  aus.

Die  Kosten  dieses  Verfahrens  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern  den
Betheiligten  zur  Last.

K.  76.

Die  in  den  Statuten  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen  und
Aufforderungen  sind  genügend  erlassen  in  Beziehung  auf  die  betheiligten  Personen,
  wenn  sie  in  der  Kölnischen  Zeitung,  der  Aachener  Zeitung,  dem  Frankfurter
  Journal  und  dem  Staats-Anzeiger  in  Berlin  erschienen  62.

Geht  eines  dieser  Blatter  ein,  so  bestimmt  die  Direktion  bis  zur  nächsten
Generalversammlung  ein  anderes.

Transitorische  Verfügungen.

S.  77.

Das  von  den  Aktionairen  ernannte  provisorische  Komité  ist  berechtigt
diejenigen  Modifikationen  und  Zusätze  zu  den  Sta#uten,  welche  die  Staatsregierung
  bei  Vollziehung  der  Konzession  etwa  vorschreiben  mochte,  zu  acceptiren,
und  sollen  dieselben  ebenso  bindend  sein,  als  wenn  sie  wörtlich  in  diesen  Statuten
  enthalten  wären.  "

Das  provisorische  Komité  hat  sofort  nach  der  Staatsgenehmigung  eine
Generalversammlung  zu  berufen,  um  den  Verwaltungsrarh  zu  wählen,  damit
dieser  sofort  die  Direktion  ernenne.

g.  79.

Das  provisorische  Komité  ist  beauftragt,  alle  Einleitungen  und  Schrirte
vorzunehmen,  um  die  Genehmigung  der  Staatsregierung  zu  erlangen  und  die
damit  verbundenen  Auslagen  für  Rechnung  der  Gesellschaft  zu  bestreiten.

Der  gegemwärtige  Vertrag  ist  für  die  Unterzeichner  nur  dann  bindend,
wenn  bis  zum  15.  August  dieses  Jahres  für  sämmtliche  Forderungen  vom
29.  März  dieses  Jahres  der  Beitritt  erfolgt.
        <pb n="267" />
        —  247  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Jr.  40  —

 

(Nr.  3030.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  August  1848.,  nebst  Tarif  zur  Erhebung  des
Hafen=  und  Brücken-Aufzugsgeldes  in  Stettin,  von  demselben  Tage.

A.  Ihren  Bericht  vom  12.  August  d.  J.  habe  Ich  den  anliegenden  Tarif
zur  Erhebung  des  Hafen=  und  Brücken-Aufzugsgeldes  in  Stettin  genehmigt
und  vollzogen,  und  beauftrage  Sie,  denselben  mit  diesem  Erlasse  durch  die  Gesetzsammlung
  zur  oöffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Der  Tarif  soll  sofort  in  Kraft  treten  und  bis  zum  1.  Januar  1852.
gültig  bleiben,  bis  zu  welchem  Zeitpunkte  die  definitive  Regulirung  der  Hafenabgaben
  zu  Stertin  erfolgen  muß.

Die  Ertheilung  der  Instruktion  zur  Erhebung  und  Kontrollirung  der
nach  dem  anliegenden  Tarife  zu  erhebenden  Abgaben  bleibt  Ihnen,  dem  Finanzmirister
  und  dem  Minisier  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,

erlassen.

Sanssouci,  den  25.  August  1848.
Friedrich  Wilhelm.
Hansemann.  Milde.  Kühlwetter.

An  die  Staatsminister  Hansemann,  Milde  und  Kühlwetter.

Jabegang  4848.  (Nr.  3030.)  40  Tarif
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  September  1848.
        <pb n="268" />
        —  248  —

Tarif
zur  Erhebung  des  Hafen=  und  Brücken-Aufzugsgeldes  in  Stettin.
1.  A  (d  wird  beim  Ei  das  biet  Aund
liche  Siiln  Hasengel  W  eim  Eingange  in  das  Hafengebiet  (zusätz-A.

  Von  Schiffen  und  anderen  Wasserfahrzeugen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
sie  beladen  oder  unbeladen  sind:

1)  von  Dampfschiffen,  Seeschiffen  Leichterfahrzeugen  und  Sebbten

 

a.  Von  3  bis  einschließlich  25  Schiffs-  ür  jede
lasten  Tragfahigkeit  ..  .  .  ..  .  ..  —  Sgr.  6  Pf.  **
b.  von  mehr  als  25  Schiffslasten  Trag-  last  Tragfdhigkett:
  1  =  6  =  fahigkeit.
2)  von  Odelrähnen  und  anderen  Stromfahrzeugen,
a.  Von  0  bis  einschließlich  15  Schiffslasten
Tragfähigkict  5  S  für  jedes
D.  von  mebs  als  15  Schiffslasten  Tragfähig-  Fahrzeug.

 

keit  HSHH  9  *
3)  Regelmaͤßig  fahrende  Dampfschiffe  koͤnnen  nach  Wot  statt  der  Abgabe
  für  jede  einzelne  Fahrt  eine  jährliche  Abfindung  von  2  Rlhlrn.
für  jede  Schiffslast  Tragfähigkent  entrichten.

B.  Von  Waaren,  welche  auf  Fahrzeugen  zu  Wasser  oder  geflößt  eingehen:
von  jedem  Zentner  Sechs  Pfennige.

Ausnahmsweise  wird  gezahlt  für  den  Zentner:
Dka...........................................  —  Sgt.  4Pf.
2)  Farbehblrger  .  ..  ..  -  3  =
3)  Noheisens  Galmei,  Graphit,  rohen  Schwefel,  Knochenschwärze,
  Knochen,  Braunstein,  Oelkuchen,  gebrannten
  Gips,  geschemme  Kreide,  Harz,  Cichorien,
ordinaire  Erdfarben,  Wasserblei,  Schwerspat.  —  2  -
4)  Gipssteine,  Düngergips,  Thon,  Zuckererde  .  .  —  =  O
für  die  —ie

5)  Leinsaahen  —  —  S  l  Vf.
————--  .  .  ..

7)  Theer  ...........................................  —-  2
8)  Zu  ...........................................  —-  2  -
9).........·.............................·...  —-6-105

  Branpwein  und  Essig,  inlandischen,  für  das  Orhoft
von  180  Quart,  oder  nach  der  Wahl  des  Zahlungs-Pplichtigen
  für  5  Zenenrmmmm...  .  1  6
11)  alle
        <pb n="269" />
        —  249  —

11)  alle  Getreidearten,  ferner  Erbsen,  Wicken,  Schlagleinsaamen,
  Rapps  und  Rübsen,  Bohnen,  Linsen,
Buchweizen,  Spelt,  für  je  72  Schefffe  4  Sgr.

12)  Graupen,  Grütze,  Hirse  für  den  Schefffe.  —

13)  Gebackenes  Obst  für  den  Schefe.  ...  —-14)

  Schleifsteine,  Steinbloͤcke  und  Steinplatten,  fuͤr  je
36  Zentner,  oder  nach  der  Wahl  des  Zahlungspflichtigen
  für  je  30  Kubikfssss  .  .  ..  7.-—

15)  Seeinkohlen  für  je  72  Scheffel  oder  nach  der  Wahl
des  Zahlungspflichtigen  für  584  Zentner  (60
Joll-Zentnrr)  .  ....  ..  .  ...  1

16)  Kreide  fuͤr  je  3  Zentttenrn  .  ..  1

17)  Kalksteine  für  den  Prahm  oder  3  Klafter  5

18)  Mineralwasser  für  100  Krukken  1

19)  Mauersteine  fuͤr  das  Tausend  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —

20)  Mühlensteine:

a.  für  einen  ganzen  Steeen.  12
b.  für  einen  Dreiling  oder  Bodensten  7

21)  Brennholz  für  die  Klafer  ..  —1

22)  von  Bau=  und  Nutzbolz,  möge  dasselbe  in  Fläßen
verbunden  oder  auf  Flößen  oder  in  Fahrzeugen  eingehen,
  für  je  72  Kubikfuß,  und  zwar

a.  von  Kiefern=  und  anderem  Weichholz  —  -
b.  von  Eichen=  und  anderem  Hartholz.  1  =
23)  Salz  für  die  Schiffslst##  4

II.  An  Brückenöffnungsgeld  wird  für  das  Aufziehen  der  über
die  Oder  erbauten  Brücken,  nimlich  der  langen  und  der  Baumbrücke,  für  jede
besonders  entrichtet:

für  jedes  durch-(a.

  wenn  eine  Klappe  gezogen  wird  21  Sgr.  en.
b.  wenn  beide  Klappen  gezogen  werden  3  gehen  whiffs.

-
*

S
u

u  Ue  U  1½

.sG

U  l  u  M

—*.-·

#  e  n:

9
3

u  à  n½

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Soweit  in  diesem  Tarif  die  Schiffslast  den  Erhebungsmaaßstab  bilder,
ist  darunter  die  Preußische  Schiffslast  von  4000  Pfund  zu  verstehen.
2)  Wenn  bei  der  Feststellung  des  Hafengeldes  für  Waaren  derselben
Kategorie  (I.  B.  des  Tarifs)  schließlich  ein  Bruchtheil  vom  Zentner,
Scheffel  u.  s.  w.  verbleibt,  so  wird  dieser  Bruchtheil,  sobald  derselbe
die  Hälfte  der  als  Maaßstab  angegebenen  Größeneinheit  erreicht  oder
übersteigt  für  voll,  sonst  aber  gar  nicht  berechnet.
3)  Das  Hafengebiet  (Nr.  I.  des  Tarfe)  umfaßt  die  Oder  von  der  Grenze
zwischen  Guͤstow  und  Pommerensdorf  bis  zum  Grabowschen  Ort,
en  Dunzig  und  die  Parnitz.
(##  20#0)  40  4)  Aus-
        <pb n="270" />
        —  250  —

4)  Ausländische  Schiffe  und  Fahrzeuge  derjenigen  Nationen:

a.  mit  welchen  wegen  Behandlung  ihrer  Schiffe  und  deren  Ladung,
gleich  den  inländischen,  ein  besonderer  Vertrag  zur  Zeit  des  Einganges

  in  den  Hafen  nicht  besteht,  oder  ·

b.  welche  ihrerseits  aus  anderer  Veranlassung  die  Preußischen  Schiffe
und  deren  Ladung  nicht  gleich  den  inländischen  behandeln,
haben  die  in  dem  Tarif  zu  I.  angegebenen  Hafenabgaben  doppelt  zu

entrichten.

5)  Außer  den  in  diesem  Tarif  festgesetzten  Abgaben,  den  nach  dem  Tarife
vom  24.  Oktober  1840.  zu  erhebenden  Lootsengebühren  und  den  besonderen
  Vergütigungen,  welche  den  nach  freier  Wahl  angenommenen
Hafendienern  für  das  Verholen  der  Schiffe  im  Hafengebiete  zukommen,
  wird  für  die  Benutzung  des  Hafens,  der  dazu  gehörigen  Bohlwerke,
  Pfahle,  Krahne,  Waagen  —  mit  Ausschluß  der  Rathswaage  —
und  der  sonstigen,  der  allgemeinen  Benutzung  gewidmeten  Anstalten,
an  die  Stadt  keine  Gebühr  entrichtet.

Es  brauchen  daher  nicht  nur  die  Schiffer  und  Floßführer  oder
deren  Stellvertreter  den  Schiffahrts-,  Zoll-,  Hafen=  und  Polizeibeamten
  unter  irgend  einem  Vorwande  eine  Vergütigung  nicht  zu
entrichten,  sondern  es  ist  jenen  ausdrücklich  untersagt,  einem  dieser
Beamten  auch  nur  das  geringste  Geschenk  für  die  Ausübung  seines
Amtes  anzubieten,  zu  verabreichen  oder  durch  einen  Dritten  verabreichen
  zu  lassen,  indem  ein  solches  Anerbieten  nach  den  bestehenden
Landesgesetzen  bestraft  und  das  Geschenk  außerdem  zur  städtischen
Armenkasse  eingezogen  werden  soll.

6)  Ein  Unterschied  zwischen  den,  den  Einwohnern  von  Stettin  gehbrigen
und  den  fremden  Fahrzeugen  oder  Gütern  sindet  hinsichtlich  der  Erhebung
  der  in  diesem  Tarife  festgesetzten  Abgaben  nicht  Sctatt.

Befreiungen.

I.  Von  der  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  befreit:
Schiffe  und  Fahrzeuge.

1)  Koönigliche  Schiffe  und  Staatsschiffe  solcher  Nationen,  denen  durch
bestehende  Staatsverträge  zur  Zeit  des  Einganges  in  den  Hafen  die
Befreiung  von  allen  slädrischen  Hafenabgaben  bereits  ausdrücklich
Hoestcher  ist.

2)  Dampfschiffe  und  Seefahrzeuge  von  weniger  als  3  Schiffslasten
(I.  A.  1.  a.),  sowie  Oderkähne  und  andere  Fahrzeuge  von  weniger
als  6  Lasten  Tragfähigkeit.  (I.  A.  2.  a.)

.  Waaren.

Das  fuͤr  Rechnung  des  Staats  eingehende  Salz.

2)  Koͤnigliche  und  Armee-Effekten,  uͤberhaupt  Alles,  was  zum  eigenen
Gebrauche  des  Staates  oder  des  Landesherrn  oder  seiner  Hofhaltung
  transportirt  wird.

3)  Ballast.

C.  Schiff
        <pb n="271" />
        —  251  —

C.  Schiff  und  Waaren.
1)  Solche  Fahrzeuge  und  Waaren,  welche,  unmittelbar  nach  einem  anderen
  Orte  bestimmt,  ohne  Aufenthalt  und  Umladung  durch  den  Hafen

ehen.
2)  ½“  e,  welche  den  städtischen  Wochen=  und  Jahrmarkt-Verkehr
vermitteln,  sowie  deren  Ladung.

II.  An  den  auf  speziellem  Rechtstitel  beruhenden  Befreiungen  wird
durch  gegenwärtigen  Tarif  nichts  geändert.

Strafbestimmungen.

1)  Wer  es  unternimmt,  die  Entrichtung  der  in  dem  Tarife  vorgeschriebenen
  Abgaben  auf  irgend  eine  Weise  zu  umgehen,  erlegt  außer  den
verkürzten  Abgaben  deren  vierfachen  Betrag  als  Strafe.

Jede  Uebertretung  oder  Nichtbeachtung  der  durch  die  Behörden
zu  erlassenden  Instruktion  zur  Erhebung  und  Kontrollirung  der  Hafenabgaben
  hat  eine  polizeiliche  Geldstrafe  von  1  bis  10  Rthlr.  zur

Folge.
2)  Wiferplichteiten  gegen  Beamte  werden  nach  den  allgemeinen  Landesgesetzen
  bestraft.

Sanssouci,  den  25.  August  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Hansemann.  Milde.  Kühlwetter.

 

□#  3030—3094.)  (Nr.  3031.)
        <pb n="272" />
        —  252  —

(Nr.  3031.)  Allerhöchste  Urkunde  vom  1.  September  1848.,  betreffend  die  Bestätigung  des
fünften  Nachtrages  zu  den  Statuten  der  Oberschlesischen  Elsenbahngesellschaft,
  nebst  diesem  Nachtrage.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  2c.  v.

Nachdem  die  Oberschlesische  Eisenbahn-Gesellschaft  in  der  General-Versammlung
  vom  20.  Juni  1849  beschlossen  hat,  unter  Abänderung  des  §.  1.
des  am  12.  Febrmar  1847  von  Uns  bestätigten  Nachtrages  zu  dem  Gesellschafts-Statute
  das  zur  vollständigen  Ausführung  und  Ausrüstung  der  Bahn
von  Oppeln  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Krakau  erforderliche
Anlage-Kapital  auf  die  Summe  von  6,150,000  Thaler  festzusetzen  und  somit
die  in  dem  erwähnten  §.  1.  auf  4,500,000  Thaler  bestimmten  Fonds  noch  um
1,650,000  Thaler  zu  erhöhen,  wollen  Wir  zu  dieser  Erhöhung  des  Grund-Kapitales
  der  Oberschlesischen  Eisenbahn-Gesellschaft  hierdurch  Unsere  Genehmigung
  ertheilen.  Zugleich  wollen  Wir  genehmigen,  daß  der  gedachte  Mehrbedarf
  von  1,650,000  Thalern  durch  Ausgabe  von  16,500  Stück  neuer,  auf
den  Inhaber  lautender  Aktien,  jede  zu  100  Thaler,  nach  den  näheren  Bestimmungen
  des  anliegenden,  auf  Grund  des  Beschlusses  der  General  -Versammlung
  ausgefertigten  Nachtrages  zu  dem  Gesellschafts  =  Stature  beschafft  werde,
zneden  vorgedachten  Nachtrag  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  hierdurch

estatigen.
Die  gegenwärtige  Genehmigung  und  Bestätigung  soll  mit  dem  Nachtrage
  zum  Statute  durch  die  Gesch-Sammung  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Sanssouci,  den  1.  September  1848.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Hansemann.  Wilde.

Fuͤnfter
        <pb n="273" />
        —  253  —

Fünfter  Nachtrag
zu  den  Statuten  der  Oberschlesischen  Eisenbahn-Gesellschaft.

.  1
Unter  Abänderung  des  §.  1.  des  am  12.  Februar  1847  Allerhöchst  beslätigten

  Nachtrages  zu  dem  Statute  der  Oberschlesischen  Eisenbahn-Gesellschaft
wird  der  zur  vollsiändigen  Ausführung  der  Bahnstrecke  von  Oppeln  bis  zur
Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Kradau  erforderliche  Kostenbetrag  auf

6,150,000  Thaler
festgesetzt,  so  daß  noch  ein  Betrag  von

1,050,000  Thaler,
d.  i.  Eine  Million  Sechsmal  Hundert  Fünfzig  Tausend  Thaler  Preußisch  Kurant
  aufzubringen  ist.

§.  2.

Der  zu  beschaffende  Betrag  von  1,650,000  Thaler  wird  durch  Kreirung
von  16,500  Stück  auf  den  Inhaber  lamender  Stammaktien,  Jede  im  Betrage
von  Einhundert  Thaler  Kurant,  aufgebracht.  Diese  Aktien  treten  in  jeder
Beziehung  in  die  Kategorie  der  ursprünglich  kreirten  14,297  Stück,  sowie  der
ufolge  SG#an#ennach#go  vom  12.  Februar  1847.,  nachträglich  ausgefertigten
234  Stück  Stammaktien.  Es  finden  mithin  auf  die  Form  und  die  Verhältnisse
  derselben,  sowie  auf  die  Rechte  und  Pflichten  ihrer  Inhaber  die  Bestimmungen
  der  9#.  5.  und  11.  bis  22.  des  Gesellschaftsstatuts  vom  2.  August  1841.,
sowie  der  §.  3.  sub  1.,  GV.  7.  und  8.  sul  1.,  &amp;amp;G.  9  und  10  des  Statutennachtrags
  vom  11.  August  1843.  mit  Berücksichtigung  des  uber  die  Form  der
Aktien  in  der  Generalversammlung  vom  12.  Mal  1847.  gefaßten  Beschlusses
Anwendung.

S.  3.

Die  Bestimmung,  auf  welche  Weise  die  10,500  Stück  Stammaktien
umerzubringen  sind,  wird  dem  Verwaltungsrathe  überlassen.
        <pb n="274" />
        <pb n="275" />
        —  255  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  41.—

 

(Nr.  3032.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  September  1848.,  betressend  das  Ausscheiden  des
Minister-Präsidenten  von  Auerswald  und  der  übrigen  Staats-Minister,
sowie  die  Bildung  eines  neuen  Staats-Ministeriums,  unter  Ernennnug  des
Generals  der  Infanterie  von  Pfuel  zum  Präfidenten  desselben.

a#  habe  den  Ministerpräsidenten  von  Auerswald,  sowie  die  Staatsminister
  Hansemann,  Freiherr  von  Schreckenstein,  Milde,  Märcker,
Gierke  und  Kühlwetter,  ihrem  Antrage  gemäß,  von  ihren  bisherigen  Aemkern
  entbunden  und  zugleich:

1)  den  General  der  Infanterie  von  Pfuel  zum  Ministerprdsidenten  und

Klriegsminister,  ·

2)  den  Oberpraͤsidenten  der  Rheinprovinz,  Eichmann,  zum  Minister  des
Innern,  und

3)  den  Oberpraͤsidenten  der  Provinz  Sachsen,  von  Bonin,  zum  Finanzminisier
  ernannt.

4)  Die  Leitung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  habe
Ich  dem  Wirrüchen  Geheimen  Rath,  Grafen  von  Dönhoff,  jedoch
auf  seinen  Wunsch  nur  interimistisch,  übertragen.

5)  Das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  wird  vorläusig
  von  dem  Minister  des  Innern,  und

6)  das  Miisterlum  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten  vorläufig
von  dem  Finanzminister  mit  verwaltet  werden.

7)  Mit  der  Wahrnehmung  der  Geschäfte  des  Justizministeriums  habe  Ich,
bis  zur  Wiederbesetzung  dieses  Ministeriums,  den  Unter-Staats-Sekrekair
Müller  beauftragt.

Mein  gegenwärtiger  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.
Bell  evue,  den  21.  September  1848.

Friedrich  Wilhelm.

von  Pfuel.
An  das  Staatsininisterium.

 

Jahrgang  18418.  (Nr.  3033—303.)  47  (Nr.  30.3.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Septemöer  1848.
        <pb n="276" />
        —  256  —

(Nr.  3033.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  25.  August  1848.,  betreffend  die  Aufhebung  des
Frankirungszwanges  für  rekommandirte  Briesc.

A-  Ihren  Antrag  vom  19.  August  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  der  in  §.  20.
des  Portotax-Regulativs  vom  18.  Dezember  1824.  vorgeschriebene  Frankirungszwang
  bei  Absendung  rekommandirker  Briefe  vom  1.  Oktober  1848.  ab  aufgehoben
  wird.  Sie  haben  das  hiernach  Erforderliche  zu  veranlassen.

Sanssouci,  den  23.  August  1848.
Friedrich  Wilhelm.
Milde.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  Milde.

 

(Nr.  3034.)  Bekonntmachung  über  die  Allerhöchste  Bestätigung  des  Statuts  der  unter  dem
Namen  „Eschweiler  Gesellschaft  für  Bergbau  und  Hütten“  zusammengetretenen
  Aktien-Gesellschaft  vom  9.  September  1848.

D.  Königs  Majestät  haben  das  unterm  4.  Juli  1848.  notariell  vollzogene
Statut  der  unter  dem  Namen  „Eschweiler  Gesellschaft  für  Bergbau  und
Hütten“  zusammengetretenen  Aktiengesellschaft  nebst  dem  gerichtlich  vollzogenen
  Nachtrage  vom  5.  August  1848.  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom
1.  d.  M.  zu  bestätigen  geruht,  was  nach  Vorschrift  des  §.  Z.  des  Gesetzes  über
die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt
gemacht  wird,  daß  das  Statut  nebst  dem  Nachtrage  durch  das  Amtsblart  der
Königlichen  Regierung  zu  Aachen  zur  öffenrlichen  H#emm  gelangt.

Berlin,  den  9.  September  1848.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
Milde.
        <pb n="277" />
        —  257  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  42.  —

 

(Nr.  3035.)  Gesetz  zum  Schutz  der  persönlichen  Freiheit.  Vom  24.  September  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Prcußen  2c.  2c.

verordnen  zum  Schutze  der  persönlichen  Freiheit,  auf  den  Antrag  der  zur  Vereinbarung
  der  Verfassung  berufenen  Versammlung,  nach  Anhbrung  Unseres
Scaatsministeriums,  was  folge:

K.  1.

Die  personliche  Freiheit  ist  gewährleistet.

Eine  Verhafrung  darf  außer  dem  Falle  der  Ergreifung  auf  frischer
That  nur  kraft  eines  schriftlichen,  die  Beschuldigung  sowie  den  Beschuldigten
bestimmt  bezeichnenden  richterlichen  Befehls,  bewirkt  werden.  Dieser  Befehl
muß  entweder  bei  der  Verhaftung  oder  spätestens  innerhalb  24  Stunden  dem
Beschuldigken  zugestellt  werden.  Bei  jeder  Verhaftung  ist  in  gleicher  Frist  das
on-  zu  veranlassen,  um  den  Verhafteten  dem  zustandigen  Richter  vorzuführen.


.  2.

Ergreifung  auf  frischer  That  liegt  vor,  wenn  der  Thater  bei  der  Ausführung
  der  strafbaren  Handlung  oder  gleich  nach  derselben  betroffen  wird.
Der  Ergreifung  auf  frischer  That  werden  diejenigen  Fälle  gleichgestellt,  in  welchen
  Jemand  durch  die  öffentliche  Stimme  als  Thäter  bezeichnek,  oder  auf  der
Flucht  ergriffen,  oder  kurz  nach  der  That  im  Besitz  von  Waffen,  Gercthschaften,
  Schriften  oder  anderen  Gegenständen  betroffen  wird,  welche  ihn  als  Urheber
  oder  Theilnehmer  verdächtig  machen.

g.  3.

Diese  Bestimmungen  (§9.#  1.  u.  2.)  bleiben  anßer  Anwendung  auf  Personen,
  welche  zu  ihrem  eigenen  Schutze  oder  während  sie  die  Ruhe,  die  Sittlichkeit
  oder  die  Sicherheit  auf  den  Straßen  und  an  öffentlichen  Orten  gefähr-Jahrgang

  1848.  (Nr.  3035.)  *  48  den,

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  September  1848.
        <pb n="278" />
        —  258  —

den,  polizeilich  in  Verwahrung  genommen  werden.  Diese  Personen  muͤssen  jedoch
  spaͤtestens  binnen  24  Stunden  entweder  in  Freiheit  gesetzt  oder  dem  gewöhnlichen
  Verfahren  überwiesen  werden.

K.  4.

Jeder  Verhaftete  muß  binnen  24  Stunden  nach  seiner  Vorführung  vor
dem  zuständigen  Richter  von  demselben  so  vernommen  werden,  daß  ihm  die  Anschuldigungsgründe
  mitgetheilt  werden  und  ihm  die  Möglichkeit  zur  Aufklärung
eines  Mißverständnisses  gegeben  wird.

g.  5.
Niemand  darf  vor  einen  anderen  als  den  im  Gesetz  bezeichneten  Richter
gestellt  werden.
Ausnahmsgerichte  und  außerordentliche  Kommissionen  sind  unstatthaft.
Keine  Strafe  kann  angedroht  oder  verhaͤngt  werden,  als  in  Gemaͤßheit
des  Gesetzes.

g.  6.

Die  Wohnung  ist  unverletzlich.  Waͤhrend  der  Nacht  hat  Niemand  das
Recht,  in  dieselbe  einzudringen,  als  in  Faͤllen  einer  Feuer-  oder  Wassersnoth,
einer  Lebensgefahr  oder  eines  aus  dem  Innern  der  Wohnung  hervorgegangenen
  Ansuchens.  Bei  Tage  kann  wider  den  Willen  des  Hausherrn  Niemand
eindringen,  außer  in  Folge  einer  in  amtlicher  Eigenschaft  ihm  gesetzlich  beigelegten
  Befugniß  oder  eines  ihm  von  einer  gesetzlich  dazu  ermächtigten  Behörde
ertheilten  schrifrlichen  Auftrags.

Haussuchungen  dürfen  nur  in  den  Fällen  und  nach  den  Formen  des
Gesetzes  untker  Mitwirkung  des  Richters,  der  gerichtlichen  Polizei  und,  wo  diese
noch  nicht  eingeführt  ist,  der  Polizeikommissarien  oder  der  Kommunalbehörde,
wo  eine  solche  aber  niche  besteht,  der  Polizeibehörde  des  Orts  geschehen,  und
zwar  unter  Zuziehung  des  Angeschuldigten,  oder,  falls  solche  unmöglich,  der
Hausgenossen.

K.  7.

Das  aus  der  Nachtzeit  hergeleitete  Verbot  besteht  für  die  Zeit  vom
1.  Oktober  bis  31.  März  während  der  Stunden  von  6  Uhr  Abends  bis  0  Uhr
Morgens,  und  für  die  Zeit  vom  1.  April  bis  30.  September  während  der
Stunden  von  9  Uhr  Abends  bis  4  Uhr  Morgens.  Auf  diejenigen  Orte  jedoch,
welche  als  Schlupfwinkel  des  Hazardspiels  und  der  Ausschweifungen  oder  als
gewöhnliche  Zufluchtsorte  von  Verbrechern  durch  den  gemeinen  Ruf  bezeichner
werden,  und  auf  Wohnungen  der  Personen,  welche  durch  ein  Straferkenniniß
unter  besondere  polizeiliche  Aufsicht  gesiellt  sind,  sindet  das  Verbot  keine  Anwendung.


In  Betreff  dersenigen  Orte,  in  welchen  während  der  Nachtzeit  das
Publikum  ohne  Unterschied  zugelassen  wird,  bleibt  es  außer  Anwendung,  so
lange  sie  dem  Publikum  gebffnet  sind.

8.
        <pb n="279" />
        —  259  —

g.  8.

Im  Falle  eines  Lieges  oder  Aufruhrs  kann,  wenn  die  Volksvertretung
nicht  versammelt  ist,  durch  Beschluß  und  unter  Verantwortlichkeit  des  Staatsmimsteriums
  die  zeit=  und  distriktsweise  Suspendirung  des  KF.  1.  und  §F.  6.
gegenwärtigen  Gesetzes  provisorisch  ausgesprochen  werden.  Die  Volksvertrekung
  ist  jedoch  in  diesem  Falle  sofort  zusanmnen  zu  berufen.

g.  9.

Es  ist  keine  vorgaͤngige  Genehmigung  der  Behoͤrden  noͤthig,  um  oͤffentliche
  Civil-  und  Militairbeamten,  wegen  der,  durch  Ueberschreitung  ihrer  Amtsbefugnise
  verübten  Verletzungen  vorstehender  Bestimmungen  gerichtlich  zu  beangen.


8  Urkundlich  unter  Unserer  Höͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  24.  September  1848.

(LI.  8.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Pfuel.  Eichmann.  v.  Bonin.  Kisker.  Graf  v.  Dönhoff.

Für  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
v.  Ladenberg.
        <pb n="280" />
        <pb n="281" />
        –  251  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stacten.

 

r.  43.—

 

(Nr.  3036.)  Toarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  Benntzung  der  Oderbrücke  bei  Brieg  zu
erheden  I.  Bom  1.  September  1848.

E.  wird  entrichtet:  —  —

 

 

A.  vom  Fuhrwerk,  einschließlich  der  Schlicten:  Sgr.]Pf.
I.  zum  Fortschaffen  von  Personen,  als  Extraposten,  Kutschen,
Kaleschen,  Kabriolets  u.  s.  w.  —  für  jedes  Zugthier  13

II.  zum  Forrschaffen  von  Lasten:
1)  von  beladenem,  d.  h.  von  solchem,  worauf  sich,  außer
dessen  Zubehbr  und  außer  dem  Futter  für  höchslens  drei
Tage,  an  anderen  Gegensichnden  mehr  als  zwei  Zentner

befinden  —  für  jedes  Zugthier  ..  ..  1106

2)  von  unbeladenem:
a.  Wagen,  für  jedes  Zugthier  .  .  ...  —  19
b.  Schlitten,  für  jedes  Zugthbrrrl  .  ..  .  .  —

Ausnahme:  von  den  gewäbnlichen  kleinen  Bauerwagen

und  Bauerschlitten  wird:  «
wennsiebeladmfmd.«......».....  6  Pf.
wenn  sie  unbeladen  sind  .  3  Pf.

für  jedes  Zugthier  entrichtet.
B.  Von  unangespannten  Thieren:

I.  von  jedem  Pferde,  Maulthier  oder  Maulesel,  mit  oder  ohne
Neiter  oder  Last,  imgleichen  von  jedem  Stück  Rindvieh  oder

 

 

Ziege...·................................................  —I

Befreiungen.
Bruͤckgeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen
  Hauses  oder  den  Königlichen  Gestüten  angehören;

2)  von  Armeefuhrwerken  und  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche  Milirair  auf
dem  Marsche  bei  sich  führt;  von  Pferden,  welche  von  Offizieren,  oder
in  deren  Kategorie  stehenden  Militarbeamten  im  Dienst  und  in  Dienst-Uniform
  gericten  werden;  imgleichen  von  den  unangespannten  etatsmäßigen
  Oienstpferden  der  Offiziere,  wenn  dieselben  zu  dienstlichen  Zwecken
die  Offtziere  begleiten,  oder  besonders  geführt  werden,  jedoch  im  letzkeren
Falle  nur,  sofern  die  Führer  sich  durch  die  von  der  Regierung  *

Jahr##  1948.  (Nr.  3036.)  49  stellte

##usgegeben  zu  Berlin  den  6.  Oktober  1848.
        <pb n="282" />
        —  262  —

stellte  Marschroute,  oder  durch  die  von  der.  oberen·  Militairbehoͤrde  ertheilte
  Order  ausweisen;

3)  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  deren  mit  Freikarten  versehene  öffentliche
Beamte,  oder  Beamte  der  Stadt  Brieg  auf  Dienstreisen  innerhalb  ihrer
Geschäftsbezirke,  ober  Pfarrer  bei  Amtsverrichfungen  innerhalb  ihr
Parochie  sich  bedienen;

4)  von  ordinairen  Posten,  einschließlich  der  Schnell-,  Kariol=  und  Reitpostien,
nebst  Beiwagen,  imglelchen  von  öffentlichen  Kurieren  und  Esiafetten,  und
von  allen  von  Posibeförderungen  leer  zuruckkehrenden  Wagen  und  Pferden;

5)  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  ntel  deren  Transporte  für  unmittelbare
Rechnung  des  Staats  geschehen,  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;  von
Vorspamfuhren  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche
durch  die  Bescheinigung  der  Ortsbehörde,  imgleichen  von  Lieferungsfuhren,
  ebenfalls  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch
den  Fuhrbefehl  ausweisen;

6)  von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  und  Gemeine-Hülfsfuhren,  von  Armee=  und
Arrestantenfuhren;

7)  von  Kirchen=  und  Leichenfuhren  innerhalb  der  Parochie;

8)  von  Fuhrwerken,  die  Chausseebaumaterialien  anfahren,  sofern  nicht  durch
den  Minister  der  Finanzen  und  des  Handels  Ausnahmen  angeordnet  werden;

9)  von  dem  den  Bewohnern  von  Brieg  gehörenden  Wirthschaftsvieh  und  dem
nach  oder  von  der  Weide  oder  Schwemmen  getriebenen  Vieh  derselben.

Zusätzliche  Vorschriften.

1)  Die  vorstehenden  Abgabesätze  und  Befreiungen  kommen  auch  dann  in

Anwendung,  wenn  bei  einer  Hemmung  des  Verkehrs  über  die  Brücke

das  Uebersetzen  über  die  Oder  bei  Brieg  bewirkt  wird.

Jeder  muß  bei  der  unweit  der  Brücke  eingerichteten  Hebesielle  anhalten,

auch  wenn  er  nicht  verpflichtet  ist,  die  Abgabe  zu  entrichten.

Nur  hinsichtlich  der  Postillone  findet,  wenn  sie  zuvor  in  das  Horn
stoßen,  eine  Ausnahme  Statt.

Zu  der  für  den  Betrag  der  Abgabe  maaßgebenden  Bespannung  eines  Fuhrwerks

  werden  sowohl  die  zur  Zeit  der  Berührung  der  Hebestelle  angespannten,

  als  auch  alle  diejenigen  Thiere  gerechnet,  welche,  ohne  augenscheinlich
eine  andere  Besiummung  zu  haben,  bei  dem  Fuhrwerk  befindlich  sind.

Jeder  hat  eine  Quittung  über  die  von  ihm  gezahlte  Abgabe  zu  fordern

und  solche  den  Steucr=  und  Polizeibcamten  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

Wer  wider  die  Bestimmung  zu  2.  bei  der  Hebestelle  nicht  anhält,  oder

Thiere,  welche  zum  Angespann  eine  Fuhrwerks  gehören,  vor  der  Hebestelle

  davon  trenm,  und  als  unangespannt  angiebt,  oder  überhaupt  cs

unternimmt,  sich  der  Entrichtung  der  Abgabe  auf  irgend  eine  Art  ganz
oder  theilweise  zu  entziehen,  erlegt,  außer  der  vorenthaltenen  Abgabe,
deren  vierfachen  Betrag,  mindestens  aber  Einen  Thaler  als  Strafe.

60)  Fuhrwerke,  welche  sich  auf  der  Brücke  begegnen,  müssen  sich  nach  der
rechten  Seite  hin  halb  ausweichen.

7)  Es  darf  mit  Fuhrwerken  oder  Thieren  auf  der  Brücke  nicht  angehalten,
dagegen  aber  auch  nicht  anders  als  im  Schrikcte  über  die  Brücke  gefahren
  oder  geritten  werden.

8)  Wer

2

3

4

Su
—
        <pb n="283" />
        —  263  —

38)  Wer  den  Verschriften  unter  6.  und  7.  entgegenhandelt,  hat  eine  Strafe
von  10  Silbergroschen  bis  Fünf  Thalern  verwirkt  und  außerdem  den
etwaigen  Schaden  zu  ersetzen,  den  er  verursacht  hat.

9)  Wer  die  Brücke,  das  Brückhaus,  den  Schlagbaum  oder  sonslige  Zubehörungen
  beschsdigt,  muß,  in  sofern  er  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
  nicht  eine  härtere  Strafe  verwirkt  hat,  außer  dem  Schadenersatze
eine  Strafe  von  Einem  bis  Fünf  Thalern  erlegen.

10)  Im  Unvermögensfalle  trikt  verhältnigmäßiges  Gefängniß  an  die  Stelle
der  vorstehend  von  5.  bis  9.  angeordneten  Geldstrafen.

11)  Bei  dem  Verfahren  gegen  die  auf  Grund  der  Vorschrift  zu  5.  einer
Kontravention  Beschuldigten  finden  die  Bestimmungen  der  Steuerordnung
vom  8.  Februar  1819.  .  86.  88.  93.  und  95.  Anwendung.  Die
durch  Kontraventionen  gegen  die  erwähnte  Vorschrift  verwirkten  Strafen
werden  so  verwendet,  wie  es  bei  Konrravenkionen  gegen  die  Steuergesetze
vom  8.  Februar  1819.  und  30.  Mai  1820.  geschieht.

12)  Widersetzlichkeiten  gegen  Beamte,  zu  denen  auch  der  Pächter  der  Abgabe
  zu  zählen  ist,  werden  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  bestraft.

13)  Unsichere  oder  ungekannte  Uebertrerer  sind  zur  Haft  zu  bringen  und  an
die  zusiändige  Behörde  abzuliefern.

11)  Behufs  einer  ekwaigen  Herabsetzung  des  Tarifs  nach  Maaßgabe  des
K.  3Z.  der  Verordnung  wegen  der  Kommunikationsabgaben  vom  16.  Juni
1838.  wird  eine  Revision  desselben  von  5  zu  5  Jahren  vorbehalten.

Sanssouci,  den  1.  September  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Hansemann.  Milde.  Kühlwetter.

 

(Nr.  3037.)  Urkunde  vom  9.  September  1848.,  über  die  Allerhöchste  Bestdtigung  des  Nachtrags
  zu  dem  Statut  der  Bonn-Cölner  Eisenbahngesellschaft,  betreffend  die
Kreirung  von  115,300  Rthlr.  Priorltäte  obligationen,  nebst  diesem  Nachtrage.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  r2c.  2c.

Nachdem  die  Bonn-Cölner  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
  vom  18.  Mai  1848.  nach  Inhalt  des  Uns  vorgelegten  Protokolls  beschlossen
  hat,  Behufs  vollsiändiger  Ausführung  und  Ausrüstung  der  Bahn,  unter
  Abanderung  des  §.  2.  des  von  Uns  unter  dem  15.  Dezember  1846.  bestätigten
  Nachtrags  zu  dem  Gesellschaftsstature,  ihr  Anlagekapital  durch  Ausgabe
von  Prioritätsobligationen  im  Gesammtbetrage  von  115,300  Rehlrn.  zu  erh#-hen,
  wollen  Wir  zu  dieser  Erhöhung  des  Grundkapitals,  sowie  zur  Ausgabe
von  Priorikätsobligationen,  gemäß  #  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
(Gesetzsammlung  1833.  S.  75.)  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen
„und  den  anliegenden  unter  dem  4.  Juli  1848.  nokariell  vollzogenen  Nachrrag
zu  den  Statuten  der  Bonn-Cölner  Eisenbahngesellschaft  mit  der  Maaßgabe:

zu  §.  1.  daß  statt  765  Stück  zu  20  Rthlr.  300  Stück  zu  50  Rlhlr.  ausgegeben
  werden;  „
Gér.  3036—J1037.)  49“  zu
        <pb n="284" />
        —  264  —

zu  g.  3.  daß  immer  zwei  auf  einander  folgende  Nummern  der  Obligationen
zu  50  Rthlr.  ein  Loos  bilden,  ferner,  daß  auch  die  ersparten  Zinsen
von  den  amortisirten  Obligationen  dem  Amortisationsfonds  zufließen,
und  daß  der  alljaͤhrliche  Nachweis  der  Amortisation  Unserem  Minister
  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten  zu  fuͤhren  ist,
in  allen  Punkten  bestaͤtigen.
Die  gegenwaͤrtige  Urkunde  soll  nebst  dem  Nachtrage  zu  dem  Gesellschafts-Statute
  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  gemacht  werden.
Gegeben  Sanssouci,  den  9.  September  1848.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Hansemann.  Milde.

Nachtrag
zu  dem
Statut  der  Bonn-Cölner  Eisenbahngesellschaft,  die  Kreirung  von

einhundert  fünfzehntausend  dreihundert  Thaler  (115,300  Rthlr.
fiun  ztausah  orechunder  euaer

S.  1.

Es  sollen  auf  den  Inhaber  lautende  Prioritäksobligationen,  und  zwar
tausend  (1000)  Stück  zu  hundert  Thaler  (100  Rthlr.)  und  siebenhundert  fünf
und  sechszig  (765)  Stück  zu  zwanzig  Thaler  (20  Rthlr.),  in  Summa  über
hundert  fünfzehnrausend  dreihundert  #lern  (115,300  Rthlr.)  ausgegeben  werden;
  dieselben  erhalten  fortlaufende  Nummern,  die  Obligationen  zu  hundert
Thaler  (100  Rehlr.)  von  ein  bis  tausend  (1.  bie  1000.),  die  zu  zwanzig  Thaler
  (20  Rehlr.)  von  tausend  ein  bis  incl.  siebenzehnhundert  fünf  und  sechszig
(1001.  bis  incl.  1765.).

Die  Obligationen  zu  hundert  Thaler  (100  Rchlr.)  sollen  nach  Schema  4.
auf  rothem  Papier  mit  siowargem  Druck,  die  Obligationen  zu  zwanzig  Thaler
(20  Rthlr.)  nach  Schema  B.  auf  gelbem  Papier  mit  schwarzem  Druck  siempelfrei
  ausgefertigt  werden.

Die  Zinskupons  werden  nach  den  sul  C.  und  D.  anliegenden  Schemas
für  zehn  Jahre  ausgegeben  und  nach  Ablauf  dieser  Zeit  erneuert.

Die  Zinskupons  für  die  ersten  zehn  Jahre  nebst  einer  Anweisung  ur
Empfangnahme  der  folgenden  Zinskuponsreihe  befinden  sich  an  den  Prioritäts-Obligatnionen.


Auf  der  Rückseite  der  Prioritätsobligation  wird  dieser  Plan  abgedruckt.

2

Die  Prioritätsobligationen  werden  jahrlich  mit  fünf  vom  Hundert  verzinset,
  die  Zinsen  werden  in  jährlichen  Raten  am  erslen  (1.)  Oktober  eines  jeden
Jahres,  und  zwar  am  ersten  Oktober  achtzehnhundert  neun  und  vierzig  (1.  Oktober
  1849.)  zum  ersten  Male,  bei  der  Direktion,  sowie  in  den  Städren,  die
von  derselben  bekannt  gemacht  werden,  behahl.

Die  Prioritchtsobligationen  unkerliegen  der  Amortisation,  die  mit  dem
*  re
        <pb n="285" />
        –  265  —

ee  achtzehnhundert  neun  und  vierzig  (1849.)  begimm  und  durch  alljährliche
ewendurg  von  zwölfhundert  Thalern  (1200  Rthlr.)  ausgeführt  wird.  Die
Nummem  der  in  einem  jeden  Jahre  zu  amortisirenden  Prioritaksobligationen
werden  alljährlich  am  ersten  (1.)  Juli  durch  das  Loos  bestimmt,  und  zwar  in
der  Art,  daß  immer  fünf  auf  einander  folgende  Nummern  der  Obligationen  zu
zwanzig  Thaler  (20  Rehlr.)  und  eine  jede  Nummer  der  Obligationen  zu  hunert
  Thaler  (100  Rehlr.)  ein  Loos  bilden.  Die  Auszahlung  des  Nominal-=Betrags
  der  hiernach  #ur  Amortisation  gelangenden  Prioritaks  obligationen  erfolgt
  am  ersien  (1.)  Oktober  desselben  Jahres.

Der  Bonn-Cölner  Eisenbahngesellschaft  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalren,
  sowohl  den  Amortisationsfonds  zu  verslärken  und  dadurch  die  Tilgung
der  Prioritätsobligationen  zu  beschleunigen,  als  auch  sämmtliche  Prioritätsobligationen
  durch  die  öffentlichen  Blätrer  mit  sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen  und
durch  Zahlung  des  Nennwerhes  einzulösen.  Insbesondere  soll  der  Kaufpreis  der
unmittelbar  neben  den  Bahnhöfen  zu  Bonn  und  zu  Cöln  gelegenen  Grundstücke,
welche  zum  Geschäftsbetwiebe  nicht  erforderlich  sind,  bei  deren  Veräugerng  ausschließlich
  zur  Amomisation  der  Prioritätsobligarionen  verwender  werden.

Ueber  die  erfolgte  Amortisation  wird  dem  Königlichen  Finanzministerio
alljährig  Nachweis  eingereicht.  4

Die  Inhaber  der  Prioritatsobligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Kapitalbeträge  und  der  dafür  nach  Paragraph  zwei  (K.  2.)  zu  zahlenden
  Zinsen  Gläubiger  der  Bonn-Cölner  Eisenbahngesellschaft,  und  sind  daher
befugt,  wegen  ihrer  Kapitalien  und  Zinsen  sich  an  das  Vermögen  der  Gesellschaft
  und  dessen  Erträge  mit  unbedingter  Prioritäk  vor  den  Inhabern  der  Stammaktien
  und  der  zu  denselben  gehörigen  Kupons  und  Diovidendenscheine  zu  halten.

Eine  Vermehrung  des  Gesellschaftskapitals  durch  Emission  von  Aktien,
Pieoritätsobligationen  oder  durch  Aufnahme  eines  Darlehns  darf  nur  dann  erfolgen,
  wenn  den  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Mans  zu  emittirenden  siebenzehnhundert
  fünf  und  sechszig  (1705)  Stück  Prioritätsobligationen  nebst  Zinsen
das  Vorzugsrecht  reservirt  und  gesichert  ist.  Eine  Veräußerung  der  zum  Bahnkörper
  und  zu  den  Bahnhäöfen  erforderlichen,  der  Gesellschaft  gehdrigen  Grundstücke
  aber  ist  ganglich  unstarthaft,  so  lange  die  Prioritarsobligationen  der  gegenwänigen
  Emisston  nicht  eingelöst  sind.  Diese  Veraußerungsbeschränkung  bezieht
sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhöfe  befindlichen
Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb  der  Bahnhöfe  etwa  an  den
Scaat  oder  an  Gemeinden  zu  öffentlichen  Zwecken  abgetreten  werden  mochten.

0

Die  Inhaber  der  Prioritätsobligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung  der
darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders  als  nach  Maaßgabe  des  in  Paragraph
  drei  (F.  J.)  gedachten  Amortisationsplanes  zu  fordern,  ausgenommen:

a)  wenn  ein  Zinszahlungstermin  länger  als  drei  (1)  Monate  unberichtigt  bleibt;
b)  wenn  die  in  Paragemh  drei  (F.  J.)  festgesetzte  Amortisation  nicht  innegehalten
  wird.

Im  ersiern  Falle  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht,  sondern  das  Kapital
  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  jener  Fall  eintrit,  zurückgefordert
werden,  und  zwar  bis  zur  Zahlung  der  betreffenden  Zinskupons.

5  In
        <pb n="286" />
        —  266  —

In  dem  suhb  b.  gedachten  *  ist  einne  dreimonatliche  Kündigungsfrist
zu  beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prietikärsobligrion  von  diesem
Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Gebrauch
machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  haͤtte  stattfinden  sollen.

Die  Ausloosung  der  alljaͤhrlich  zu  amortisirenden  Prioritaͤtsobligationen
eschieht  in  Gegenwart  von  drei  Mitgliedern  der  Direktion  und  eines  protoollirenden
  Notars  in  einem  vierzehn  (14)  Tage  vorher  zur  offentlichen  Kenntniß

  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritätsobligationen
der  Zutritt  gestattet  ist.

.  7.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritaͤtsobligationen  werden  binnen
vierzehn  (14)  Tagen  nach  Abhaltung  des  in  Paragraph  sechs  (F.  6.)  gedachten
  Termins  bekannt  gemacht;  die  Auszahlung  derselben  aber  erfolgt  in  Bonn
und  Cöln,  sowie  in  denjenigen  Städten,  welche  etwa  sonst  noch  von  der  Otrektion
hierzu  bestimmt  werden,  an  die  Vorzeiger  der  betreffenden  Prioritätsobligationen
gegen  Auslieferung  derselben  und  der  dazu  gehörigen  nicht  fällgen  Zinskupons.

Werden  die  Kupons  nicht  mit  abgeliefert,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden
  von  dem  Kapitalbetrage  der  Prioritätsobligationen  gekürzt  und  zur  Einlösung
  der  Kupons  verwendet,  sobald  dieselben  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

Im  Uebrigen  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung
einer  jeden  Prioritätsobligation  mit  dem  dreißigsten  (30.)  September  desjenigen
Jahres,  in  welchem  dieselbe  ausgeloost  und,  daß  dies  geschehen,  öffentlich  bekannt
  gemacht  ist.  Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Prioricätsobligationen
  werden  in  Gegenwart  von  drei  Mitgliedern  der  Direktion  und  eines
Hrotokollirenden  Notars  mit  dem  Vermerk  der  Rückzahlung  auf  eine  Weise  bezeichnet,
  daß  diese  Bezeichnung  nur  mit  der  Obligation  zugleich  zu  vernichten  ist.

Die  in  Folge  der  Rückforderung  von  Seiten  des  Inhabers  —  Paragraph
fünf  (F.  5.)  —  eingelösten  Prioritätsobligarionen  ist  die  Gesellschaft  wieder  auszugeben
  befugt.

g.  8.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Prioritaͤtsobligationen  oder
dazu  gehoͤrige  Zinskupons  amortisirt  werden,  so  erlaͤßt  die  Direktion  auf  Ansehen
  der  Betheiligten  dreimal,  in  Zwischendumen  von  vier  Monaten,  eine
öffentliche  Aufforderung,  jene  Dokumente  einzuliefern  oder  die  etwaigen  Rechte
daran  geltend  zu  machen.

rfolgt  hierüber  kein  genügender  Nachweis  binnen  zwei  Monaten  nach
der  letzten  Aufforderung,  so  erklärt  die  Direktion  öffentlich  die  fehlenden  Dokumente
  für  nichtig  und  fertigt  an  deren  Stelle,  resp.  mit  dieser  Vermerkung,
neue  Dokumente  aus.

Die  Kosten  des  Amortisationsverfahrens  fallen  dem  nachsuchenden  Inhaber
  der  Prioritätsobligationen  zur  Last.

9

Die  in  Paragraphen  drei,  sechs  und  sieben  (§#.  J.  6.  und  7.)  vorgeschriebenen
  öffentlichen  Bekanntmachungen  erfolgen  durch  die  im  Statut  der
Bonn-Cölner  Eisenbahngesellschafr  vorgesehenen  Plämer.

Schema  A.
        <pb n="287" />
        Schema  4.
—  —  —  I—
—  —

Priori  s6ü/.  lats-Oylig  galion

dlmer

Bonn-Cölner  iherhahn.  Gesellschaft

im  Betrage  von
.  Thaler.  Preuss.  Courant.

1—Ilr  dieser  Obligation  hat  einen  Antbeil  ron  Thaler  an  dem  in  Gemässheit
Allerhöchster  Genelmigung  und  nach  den  Bestimmungen  des  umstehenden  Planes
emittirten  Kapitale  von  Einlumdert  Hnlzchn  Tausend  drei  Ilundert  Thaler  Prioritäts=Obligationen
  der  Bonn-Cölner  Eischbahn-Gesellschaft.

onn,

 

Die  Dlrecllon  der  Bonn-Cölner  Elsenbahn-  Gesellschaft.
Die  Zins-Coupon=  lür#ie  ersten  10  Jahre  nebst  einer  Anweizung
zur  Emplangnahme  der  lolgendeo  Zins-  Conbonreike  belinden
sich  an  der  Prioritäts-Obligation.  -

AokclcrhclsnkstcxXxuktlsrlserAMknrk(Ic-Allekliöclsu  genchmigten  Staiuit-  Nachirass.

 

 

Schema  C.

 

emäüls  8.  1I.  des  Planes  erlolgt  hierauf  nach  den  durch  die  öflentlichen  Blätter
geschchenen  Batmimachungen,  che  zweite  Reihe  der  Zins-Toupons  zur  Prioritätsöbligation
  –  1%  Honn,  den  «
Die  Direction  der  Bonn-Cölner  Eisenbahn-Cesellschaft.

 

1.  Oliober  1888.  Rilllr.  Pr.  Cri.  1.  Oliober  195.  Rillr.  Pr.  Cri
Zehnter  Coupon  Neunter  Coupon.
von  ..  Tlaler  Pr.  Crt.  n  Prioriu-  AnObligation

I.der  Bonn-Cölner  Eisenbahn-Cescllschalt  über
die  am  1.  Okiober  1858.  verlallenen  Zinsen,  zalllbar
  bei  der  Dsirecon  in  Bonn  oder  durch  die  in.
den  öllemtlichen  Blällern  namhalt  zu  machenden
Bandulerhänser.  (

bie  Dlreetlon.  I

 

 

 

 

 

I.  Oliober  1856.  ————————  A  iiillt.  Pr.  Cii.

Achter  Coupor.  .  Slebenter  Coupon.
"
I.  Okiober  18554.  Iill.  Pr.  Crt.  .  J.  Okiober  18905.  Iulr.  Pr.  Crt.
Fechster  Coupon.  Fünfter  Coupon.
I.  Olloher  1895.  Relr.  Pr.  C#.  1.  Oltober  185.  BRe##r.  Dr.  Cn.
Vierter  Coupon.  Drltler  Coupon.
1.  Okiober  1850.  HR#r.  Pr.  Crt.  1.  Okiober  1810.  H##Lr.  Pr.  Crt.
Zwelter  Coupon.  Erster  Coupon

Tlaler  Dr.  Cn.  zur  Priorikät“-Obligalion
*#5#  1  der  Honn-Cölner  Eisenbahn-Cesellschalt  überdic
  am  J.  Okiober  18/19.  vVerlallenen  Zinsen,  zahlbar
  bei  der  Dirretion  in  Honn  oder  durch  die  in
den  öllentlichen  Bläuern  namhalt  zu  machenden
Danquierhãuser.
Die  Dlreetlon.

 

 

 

 

(Nr.  3037.)  Schewa  B
        <pb n="288" />
        Schema  B.

 

1001.

nach  d

Allerhöchster  Genehmigung  und

"onn.

-
aich  an  der  Prioritis-Obligetioo.

Auf  der  Kehreeite

 

.  ..  Thlr.  Pr.  Ct.
—  —

Prioritats  ·  Mbligatlon

Bonn-Cölner  Eisenbahn.  Gesellschaft

im  Betrage  von
Thaler  Preuss.  Courant.

lababer  dieser  Obligation  5"  einen  Anthei  von  ..

gun  u  Besummungen  des  umstehenden  Planes
emittirten  Kapitale  von  *  Hundert  Molreha  Tausend  drei  Hundert  Thaler  Prioritäts-Obligationen
  —  Bonn-Cölner  Eisenbahn  -  Gesellschaft.

#  Dlrectlon  der  Bonn-  Cölner  Elsenbahn.  Gesellschaft.

Die  Zin.-Coupon:  für  die  erten  10  Jahre  neb#  einer  Anweisung
Plangnahme  der  folgenden  Zias-  Couponreitbe  betnden

Thaler  an  dem  in  Cemissheit

Wöônbcher  Abdruck  des  Allerböchat  genchwigten  Ktatut-Nachtrage.

 

 

 

 

 

 

 

 

Lvelter  Coopon.

 

Schema  D.
Gemäls  8  1.  des  Planes  erfolgt  hierauf  nach  den  durch  die  össentlichen  Blatter
Perchedeenen  lentmachungen.  ie  zweite  Reihe  der  Zins-Coupons  zur  Prioritztsbligation
  „F  1001.  Bonn,  den

Die  Direction  der  Ronn  iziner  Eisenbahn-Gesellschast.

1.  Oliober  1888.  Re#lr.  Pr.  Cu.  I.  Okiober  18507.  Pr.  Cn.
Ce  Cenpen  Yeuster  Cespes.

.....  spi-,I-1sakknoknanoblsgslson

III  1001.  6  er  iner  enbahn-Gesellschan

über  die  *  I.  Oktiober  1656.  verfallenen  Zinsen,  zahlbar

  bei  der  Direction  in  Bonn  oder  durch  die  in

den  öfl##tlichen  Bläöttern  vambast  zu  machenden

Banquierhäuser.

bie  bPlreeiles.

olleber  1868.  chlr.  Pr.  Cn.  Olobr,  153.  —
4etter  Cespes.  Slebenter  Cespen.

I.  Oltober  1854.  NHehle.  Pr.  C.  .  Oktober  168565.  —.
Sechster  çe#bens  “  Flaflter  Cespes.

I.  Olioher  18952.  tIr.  Dr.  Cn.  I.  Okioher  1855.  Rillr.  Pr.  Cn.
VIerter  Cospos.  “  britter  Cespos.

I.  Oktiober  1850.  Mr.  Pr.  Cri.  I.  Okinber  1849.  -  Kihlr.  Pr.  Cn.

Erster  Ceupos
voeLhha%  Pr.  Eri.  zur  Drioriäts-Obligation
.  00  %  dier  Bonn-Cölner  Esenbahn-Cesellichalt
überdi  am  I.  Okicb#r  1819.  ectallenen  Zinsen,  zahl.
bar  be  der  Direction  in  Bonn  oder  durch  dic  in

Hlen  öllentlichern  Hlättern  namhast  zu  machenden

"  RBanqoierhönser-.

Die  Dilreetles.
        <pb n="289" />
        —  269  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  44  —

 

(Nr.  3038.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  Oklober  1848.,  betreffend  die  Entbindung  des  Ministeriums
  des  Königlichen  Hauses  von  der  Bearbeitung  der  Thronlehnsund
  Standessachen.

A.  den  Antrag  des  Scaatsministeriums  vom  2.  d.  M.  will  Ich  das
Ministerium  Meines  Hauses  von  der  Bearbeitung  der  bisher  zum  Ressort  desselben
  gehörig  gewesenen  Staatsangelegenheiten,  nämlich  der  Thronlehne  und
Standessachen,  hierdurch  entbinden  und  solche  den  Ministerien  der  Justiz  und
des  Innern  gemeinschaftlich  übertragen.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen.
Sanssouci,  den  3.  Oktober  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Pfuel.  Eichmann.  v.  Bonin.  Kisêker.  Graf  v.  Dönhoff.
Für  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
v.  Ladenberg.
An  das  Staateministerium.

 

(Nr.  3039.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  September  1848.  mit  dem  Tarif  zur  Erhebung
der  Lippeschifsahrts-Abgaben  von  demselben  Tage.

D.  mit  Ihrem  Bericht  vom  7.  d.  M.  vorgelegten,  unter  Berathung  mit
Lippeschiffahrts-Interessenten  revidirten  Tarif  zur  Erhebung  der  Lippeschiffahrts-Abgaben
  sende  Ich  Ihnen  hierbei  vollzogen  mit  der  Anweisung  zurück,  die
Ausnahme  in  die  Gesetzsammlung  zu  veranlassen.  Zugleich  werden  Sie  ermächtigt,
  die  Abgabe  von  Salz  nach  Bedürfniß  zu  ermäßigen.

Sanssouci,  den  21.  September  1848.

Friedrich  Wilhelm.

Hansemann.  Milde.

An
die  Staatsminister  Hansemann  und  Milde.

 

Johrgans  1848.  (Nr.  3038—3039.)  50  Tarif
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Oktober  1848.
        <pb n="290" />
        70

Tar

i

nach  welchem  die  Lippeschiffahrts-Abgaben  entrichtet
werden  sollen.

 

 

Abgabensätze
In  der  Thalfahrt  *  Zenmer
Benennung
der  von  1.  2.  3.  45.
e  Lippstadt  nach  Weselleasas
2  2  2  D  2
Gegenstände.  (Fusternberg).  555
—W—  .
Stromab  und  auf  auf  der  Stromstrecke
1.  Kl.  Fabrikate,  Kaufmannswaaren  und  a)  von  Lippstadr
Produkte  aller  Art,  welche  weiter  und  unterhalb
unten  nicht  ausdrücklich  benannt  bis  Ham.  4221
sind.  b)  von  Hamm  und
2.  Kl.  Eisenbahnschienen,  geschmiedetes  unterhalb  bis
und  gewalztes  Eisen,  Mühlsteine,  Lünen(Becking-Tannenbretter
  und  Wachholder-=  hausen)  321111
beeren.  c)  von  Lünen
3.  Kl.  Grobe  Gußeisenwaaren,  Koaks,  (Beckinghausen)
Holzkohlen,  Getraide,  Hülsen-  und  unterhalb
früchte,  Leinsaamen,  Küpp-,  Bau-  bis  Halter3
und  Schiffbauholz  aller  Art,  Lohe)  von  Haltern
und  Borke,  Kreide  und  Erdfarben  (Bossendorf)
aller  Art,  Knochen.  bis  Dorsien  21
4.  Kl.  Salz,  Roh-,  Brucheisen,  Dach-e)  von  ODorsten  u.
schiefer,  Cement  oder  Traß,  Tuf-  unterhalb  bis
steine,  Kalk-,  Ziegel-,  Back-,  Bruch-,  Wesel(Füstern-Hau=
  oder  Quadersteine,  Brenn-  berggg4322½
und  Faschinenholz,  Töpfer-,  Walker=
  und  Pfeiffenerde,  Sand,  Lehm,  Inder  Bergfahrt
Kies,  Nauchfutter,  Oel=  oder  Rüb=  von  Wesel  bis
kuchen,  Kartoffeln,  Glaubersalz,  Lippstadt.
Glasererz,  gebrannte  Thonstücke  für  die  Stromstrecke
und  Krugscherben.  2)  von  Wesel
5.  Kl.  Steinkohlen.  (Füsternberg)
Anmerkungen.  bis  Dorsttrr  4
1.  Bei  dem  Floßhotz  werden  zwei  Quadrat=  b)  von  Dorsten  u  2
uß  loͤßenraum  binschleguch  Siottwert  unterhalb  bis
r  mu#ner  *
“  gleich  einem  Ze  9  *B  321111

 

 

 

 

 

 

Be-
        <pb n="291" />
        271

 

 

Abgabensätze
Benennung  In  der  Thalfahrt  vom  Zenmer

der  *  von  112.12.  4  5.

ippstadt  nach  Wesel!n

Gegenstände.  Cahernderg).  32

+14
Doppelte  Lagen  Floßholz,  in  soweitc)  von  Haltern  u.
dieselben  pollzeilich  gestattet  werden,  unter-  oberhalb  bis  Lälege
  ders  dan  ehen  Gv  aun3  Füße  nen  (Beckingeladene
  Gegenstande  (Oberlast),  sie  ms-  «

gen  aus  Boiuern  oder  anderen  .  enstän-  hausen)  6321

den  bestehen,  müssen  dem  Gewicht  nach
besonders  deklarirt  und  zur  Vrrabgabung
herangezogen  werden.

4)  von  Lünen
(Beckinghausen)
und  oberhalb

bis  Ham.  3321111

2)  Frei  von  der  Abgabe  sind:  leere  Salztonnen;
  das  aus  ahrseugen  verladene  e)  von  Hamm  bis
als:  Tonnen,  Lippstadt  422

lpttwert  zum  Flößzen,
asten,  Kasten  und  sonstige  Flößergerthschaften;
  Düngungsmaterialien,  alle  Gegenstände,
  welche  ohne  Berübrung  des
Hebedezirks  einer  Empfangsstelle  (zusätzliche
  Bestimmung  1.)  befördert  werden.

 

 

 

 

 

 

Zusätzliche  Bestimmungen.

g.  1.
Die  Erhebung  der  Abgabe  erfolgt:
A.  zu  Hamm  fuͤr  die  Stromstrecke:
a)  nach  und  von  Lippstadt  und
b)  von  oberhalb  Beckinghausen  bis  Hamm  in  der  Berg=  und  von  Hamm
nach  Lünen  in  der  Thalfahrt.
B.  zu  Lünen  für  die  Strecke:
a)  von  Lünen  und  Beckinghausen  nach  Hamm,
b)  von  unterhalb  Hamm  bis  Beckinghausen  oder  Lünen  und  von  da
weiter  nach  Haltern.
C.  zu  Haltern  für  die  Strecke:
a)  von  Haltern  bis  Lünen  und  von  unterhalb  Lünen  bis  Haltern,
b)  von  da  nach  Dorsten  und  umgekehrt  von  Dorsten  nach  Haltern.
D.  zu  Füsternberg  bei  Wesel  für  die  Strecken:
a)  von  Wesel  und  Füsternberg  bis  Dorsten  und
b)  von  Dorsten  nach  Füsternberg  und  Wesel.
Die  Bestimmung  des  Hebebezirks  jeder  Empfangsstelle  liegt  dem
Finanzminister  ob.

(Xe.  302.)  §.  2.
        <pb n="292" />
        —  72  —

g.  2.

Schiffer  und  Floͤßer  sind  verpflichtet,  bei  der  Empfangstelle,  in  deren
Hebebezirk  Ladung  eingenommen,  obder  das  Floß  zusammengesetzt  worden  ist,
oder  deren  Hebebezirk  zuerst  von  ihrem  Schiffe  oder  Flosse  beruͤhrt  wird,  eine
manifestirende,  im  Falle  gemischter  Ladung  nach  Klassen  abgesonderte  Anzeige
zu  machen,  und  daselbst  die  Abgabe  von  einer  Strecke  zur  anderen,  oder  nach
ihrem  Wunsche  auch  fuͤr  alle  mit  demselben  Fahrzeuge  oder  Flosse  zu  passirenden
  Hebestrecken  z  erlegen.

Die  Abgabe  wird  nach  dem  Gewicht  der  Ladungen  und  dieses  nach  der
Einsenkung  des  Fahrzeuges  berechnet.  Zu  diesem  Zwecke  soll  die  Ladungsfähigkeit
  desselben  von  den  Aichungsbehörden  ermittelt  und  festgesetzt  werden.

Ueber  die  Entrichtung  der  Abgabe  wird  ein  Schein,  wofür  Ein  Silbergroschen
  und  Drei  Pfennige  zu  zahlen  sind,  ausgestellt,  welcher  bei  der  Empfangsstelle
  der  nächsten  Hebestrecke,  für  welche  die  Abgabe  noch  nicht  entrichtet
isi,  wieder  abzugeben  ist.  Er  wird  daselbsi,  vorbehaltlich  einer  abermaligen  Revision,
  der  neuen  Abgabenerhebung  zu  Grunde  gelegt,  und  der  Abgeber  empfüngt
  dafür  unentgelllich  einen  Rückschein,  der  ihm  als  Quittung  über  die
Entrichtung  der  Abgabe  dienr.

Haben  jedoch  Beiladungen  stattgefunden,  so  sind  dieselben  bei  der  ersien,
mit  den  zugeladenen  Gegenständen  erreichten  Hebestelle  vollsiändig  zu  deklariren
und  wie  jede  Ladung  zur  Abgabe  heranzuziehen.  Auch  über  sie  werden  Scheine
und  Rückscheine  ausgestellt.  "

Auch  dann,  wenn  der  Schiffer  seine  Fahrt  beendet  hat,  und  keine  neue
Abgabe  zu  entrichten  ist,  hat  er  den  Zahlungsschein  bei  der  letzten  Hebestelle
abzugeben  und  einen  Ruͤckschein  dagegen  einzuwechseln.  Zu  diesem  Zweck  sind
zu  Dorsten  und  Vogelsang  Zahlungsscheinabnehmer  angestellt,  bei  denen  die
Scheine  von  denjenigen  Ladungen  abgegeben  werden  muͤssen,  welche  daselbst  ihre
Endbestimmung  erreichen.  .3

Wenn  ein  Fahrzeug  mit  einer  Ladung  an  einer  Hebestelle,  sei  es  in  der
Thal-  oder  Bergfahrt,  ankommt  und  keinen  Zahlungsschein  vorzeigen  kann,  so
muß  die  Abgabe  nach  dem  Tarif  und  nach  vorstehender  Eintheilung  der  Hebestellen
  vom  Anfange  der  Stromstrecke,  wenngleich  diese  nur  theilweise  befahren
ist,  bezahlt  werden.

K.  4.
Wer  die  im  F.  2.  hinsichtlich  der  Abgabe  der  Zahlungsscheine  gegebene
Vorschrift  unbefolgt  läßt,  verfällt  in  eine  Strafe  von  Einem  bis  Fünf  Thaler.

Wer  es  unternimmt,  der  Enrrichtung  der  Abgabe  durch  unterlassene  oder
unrichtige  Angabe  oder  sonst  auf  irgend  eine  Art  sich  ganz  oder  theilweise  zu
entgiehen,  entrichtet  außer  dem  vorenthaltenen  Abgabenbetrage  das  Verrfache
desselben,  mindestens  aber  1  Thaler  als  Strafe.

Gegeben  Sanssouci,  den  21.  September  1848.
Friedrich  Wilhelm.
Hansemann.  Milde.
        <pb n="293" />
        —  273  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  45.  —

 

(Nr.  3040.)  Allerhöchstes  Privilegium  für  die  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender
Obligationen  der  Stadt  Groß-Glogau  zum  Betrage  von  50,000  Rchlr.
Vom  25.  August  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  2.

Nachdem  der  WMagistrat  der  Stadt  Groß-Glogau  darauf  angetragen
hat,  zur  Regulirung  des  slädtischen  Haushaltes  und  zur  Fortsetzung  der  unternommenen
  offentlichen  Bauten  ein  Anlehen  von  50,000  Rthlr.  aufnehmen,  und  zu
dem  Zwecke  auf  den  Inbaber  lautende  Stadt-Obligationen  ausgeben  zu  dürfen,
  so  wollen  Wir,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.,
wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungs-Verbindlichkeit  an  jeden
  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwü#iges  Prioilegimm  zur  Ausstellung  von
50,000  Rrhlr.  geschrieben:  Fünfzigtausend  Thaler  Groß-Glogauer  Stadt“-Obligationen,
  welche,  jedes  Stück  zu  100  Rehlr.,  nach  dem  anliegenden  Schema
auszufertigen,  mit  5  pCt.  jährlich  zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der  Gläubiger
  unkündbar,  vorbehaltlich  einer  früheren  Einlösung  nach  dem  festgestellten
Tilgungsplane  durch  jährliche  Ausloosung  in  den  Jahren  1819  —  1673.  einschließlich
  zu  amortisiren  sind,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  Vorbehalt
  der  Rechte  Dritter  ertheilen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen
  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  Seitens  des
Staats  zu  bewilligen.

Gegeben  Sanssouci  den  25.  August  1848.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Hansemann.  Milde.  Kühlwetter.

 

Jahrgang  1846.  (Nr.  auao.)  51  Schema.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Oktober  1848.
        <pb n="294" />
        —  274  —

Schema.
—  Groß-Glogauer  Stadt-Obligation.
No.
über

100  Rthlr.  Preuß.  Kurant.

Der  Magistrat  und  die  Stadtverordneten  der  hiesigen  Stadt  urkunden
und  bekennen  hiermit  Namens  derselben,  daß  der  Inhaber  dieser  Obligation
die  Summe  von  Einhundert  Thalern  Preuß.  Kurant,  deren  Empfang  sie  bescheinigen,
  an  die  hiesige  Stadrgemeinde  zu  fordern  hat.

Die  Rückzahlung  des  Kapitals  an  die  Inhaber  der  Obligation
eschieht  allmählig  nach  einem  von  der  Staatsbehörde  genehmigten

Amortisationsplane,  nach  welchem  mindestens  jährlich  für  2000  Rthlr.
durchs  Loos  zu  bestimmende  Stadt-Obligationen  einzulösen  und  zu  vernichten
  sind,  die  Stadt  behält  sich  jedoch  vor,  jährlich  für  mehr  als  diesen
  Berrag  und  zwar  in  unbeschrankter  Zahl  an  Obligationen  einzulösen.
  Den  Inhabern  der  Obligationen  sieht  dagegen  ein  Kündigungsrecht
  gegen  die  Stadtgemeinde  nicht  zu.

#½  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  nach

der  deshalb  ergehenden  öffentlichen  Bekanntmachung  zu  emrrichten  ist,

wird  dasselbe  in  halbjahrigen  Terminen  mit  fünf  Prozent  jährlich  gegen

Vorzeigung  und  Abstempelung  der  Obligationen  verzinst.

Iur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet
die  Stadt  Groß-Glogau  mit  ihrem  Kämmerei=  und  Bürgervermögen.

Zu  Urkund  dessen  ist  diese  Obligation  unker  unserer  Unterschrift  und
Siegel  ausgefertigt  worden.

Oroz-Glchn,  den

(L.  S.)  Die  Stadtverordneten.
(L.  S)  Der  Magistrat.

 

(Nr.  3041.)
        <pb n="295" />
        —  275  —
(Nr.  3041.)  Bekanntmachung  uͤber  die  Allerhoͤchste  Bestaͤtigung  des  Statuts  des  unter  dem
Namen  „Englisch-Belgische  Gesellschaft  der  Rheinischen  Bergwerke“  zusammengetretenen
  Aktienvereins.  Vom  30.  September  1848.

D.  Königs  Majestät  haben  das  unterm  22.  August  1848.  gerichtlich  vollzogene
  Statut  des  unter  dem  Namen  „Englisch-Belgische  Gesellschaft  der  Rheiübten
  Bergwerke“  zusammengetretenen  Aktienvereins  mittelst  Allerhöchsten
Erlasses  vom  21.  d.  M.  zu  bestätigen  geruht,  was  nach  Vorschrift  des  F.  3.
des  Gesetzes  über  die  Akkiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem
Bemerken  bekannt  gemacht  wird,  daß  das  Statut  nebst  der  Bestatigungsurkunde
  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gelangt.
Berlin,  den  30.  September  1848.

Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
von  Pommer-Esche.

 

(Nr.  3042.)  Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste  Bestctigung  des  Statuts  der  unter  dem
Namen  „Hallische  Zuckersiederei-Kompagnie“  in  Halle  gebildeten  Aktien-Gesellschaft.
  BVom  1.  Oktober  1848.

D.  Königs  Majestät  haben  das  unterm  21.  Juni  d.  J.  notariell  vollzogene
  Gesellschaftsstatut  der  unter  dem  Namen  „Hallische  Zuckersiederei  =  Kombagniee
  in  Halle  gebildeten  Aktiengesellschaft  mirtelst  Allerhöchster  Urkunde  vom
21.  September  d.  J.  zu  bestätigen  geruhr,  was  nach  Vorschrift  des  F.  Z.  des
Gesetzes  über  die  Akkiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken
  bekannt  gemacht  wird,  daß  das  Stakut  durch  das  Amtsblatt  der  Koniglichen
  Regierung  zu  Merseburg  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden
  wird.
Berlin,  den  1.  Oktober  1848.

Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Oesterreich.

 

„(Ke  80.—320  517  (Fr.  3043.)
        <pb n="296" />
        —  276  —

(Nr.  3043.)  Gesetz,  betreffend  die  Sistirung  der  Verhandlungen  über  die  Regulirung  der
gutsherrlichen  und  bauerlichen  Verhältnisse  und  über  die  Ablöfung  der
Dienste,  Natural=  und  Geldabgaben,  sowie  der  über  diese  Gegenstände
anhängigen  Prozesse.  Vom  9.  Oktober  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  .

verordnen,  auf  den  Antrag  der  zur  Vereinbarung  der  preußischen  Staatsverfassung
  berufenen  Versammlung,  nach  Anhbrung  Unseres  Staatsministeriums,
was  folgt:

.  1.
Es  werden  auf  den  Antrag  auch  nur  eines  Theilnehmers  sistirt:

a)  alle  Verhandlungen  über  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bauerlichen
  Verhältnisse  und  über  die  Abloͤsung  der  Oienste,  Natural=  und
Geldabgaben,  in  denen  der  Rezeß  noch  nicht  bestätigt  ist;

b)  die  bei  den  Auseinandersetzungsbehörden  oder  den  ordentlichen  Gerichten
schwebenden  Prozesse  über  Mühlenabgaben.

K.  2.
Von  Amts  wegen  werden  sistirt:

1)  die  bei  den  im  F.  1.  gedachten  Verhandlungen  entstandenen  und  noch
nicht  rechtskräftig  entschiedenen  Prozesse,  jedoch  mit  Vorbehalt  interimistischer
  Festsetzung  über  die  laufenden  Leistungen;

2)  alle  bei  den  Gerichten  oder  den  Auseinandersetz
den  Prozesse  über  folgende  Rechtsverhältnisse:

a)  die  Lehnsherrlichkeit  und  die  lediglich  aus  derselben  entspringenden
sonstigen  Rechte  bei  allen  Arten  von  Lehnen,  mit  alleiniger  Ausnahme
  der  Thronlehne,  das  Heimfallsrecht  und  der  Anspruch  auf
die  Regulirung  eines  Allodiftkationszinses  für  die  früher  aufgehobene
  Lehnöherrlichkeit  in  denjenigen  Landestheilen,  welche  vormals
eine  Zeitlang  zum  Königreiche  Westphalen,  zum  Großherzogthum
Berg  und  zu  französischen  Departements  gehorr  haben,  rv4n  Unterschied,
  ob  der  Staat,  moralische  Personen  oder  Privatpersonen
die  Berechtigten  sind;

b)  das  Eigenthumsrecht  des  Erbverpächters  und  das  Obereigenthum
  des  Erbzinsherrn,  sobald  der  Erbpachtskanon,  Erbzins  und
die  sonstigen  Leistungen  des  Erbpächters  oder  Erbzinsbesitzers  vollständig
  gegen  Enrschädigung  in  Land  oder  Kapiral  abgelöst  sind;

c)  das  Recht  der  Guts=  oder  Grundherren,  Ober-Eigenthümer  oder
Erbverpächter  zu  der  Veräußerung,  Vererbung,  Zerstückelung  oder
Verschuldung  der  ihnen  verpflichteten  Grundstücke  ihre  Einwilligung
  zu  ertheilen  oder  zu  versagen;

d)  alle  Vorkaufs-,  Näher=  und  Retraktrechte,  mit  alleiniger  Ausnahme



 

 

 

sbehörden  schweben-
        <pb n="297" />
        —  277  —

nahme  der  Vorkaufsrechte  der  Miteigenthuͤmer  an  den  Antheilen
der  gemeinschaftlichen  Sache;

e)  das  Recht,  einen  Antheil  oder  ein  bestimmtes  Stuͤck  aus  einer
Berlassenschaft  vermöge  guts=  oder  grundherrlichen  Verhältnisses
zu  fordern,  meist  unter  den  Namen:  Sterbefall,  Besthaupt,  Kurmede
  vorkommend;  "„

s)  das  Recht,  von  den  Erben  eines  Grundbesitzers  das  Sterbelehn
zu  fordern;

O)#  die  Berechtigung  der  Ober-Eigenthümer,  Erbverpächter  und  Gutsoder
  Grundherren,  Besitzveränderungs  =  Abgaben  irgend  einer  Art
bei  Veränderungen  in  der  herrschenden  Hand  zu  erheben  und  bei
Veränderungen  in  der  dienenden  Hand,  desgleichen  Abgaben  von
Erben  in  der  auf=  und  absteigenden  Linie,  von  Ehegatten  oder
Brautleuten,  sowohl  im  Falle  der  Vererbung,  als  der  Ueberlassung
unter  Lebenden  zu  fordern;

h)  die  aus  dem  guts=  oder  grundherrlichen  Rechte  herrührenden  Leistungen

  und  Abgaben  der  Nichtangesessenen  und  die  ihnen  dafür

zu  gewährenden  Gegenleistungen;

die  gewöhnlich  unter  den  Benennungen  Schutzgeld,  Schutzzins,

Jurisdiktionszins  vorkommenden  Beiträge  der  Angesessenen  zu  den

Lasten  der  Polizeioverwaltung  und  Gerichtsbarkeit,  insofern  nicht

eine  oder  die  andere  dieser  Abgaben  bei  der  ersten  Verleihung  eines

vorher  nicht  mit  bäuerlichen  Wirthen  beset  gewesenen  Grundstücks
  ausdrücklich  als  Grundabgabe  oder  Gegenleistung  für  die

Verleihung  übernommen  wurde,  oder  die  Stelle  der  Grundsteuer

vertritt;

k)  die  aus  der  Gerichtsbarkeit  entspringenden  Abgaben,  welche  außer
den  Kosten,  deren  Erhebung  sich  auf  die  gesetzlich  bestehenden  Gebührentaxen
  gründet,  entweder  dauernd  an  Gerichtspersonen  oder
bei  einzelnen  gerichtlichen  Verhandlungen  entrichtet  werden,  z.  B
die  Abgaben  an  Gerichtsdiener,  die  Dreidinggelder,  Zählgelder,
Siegelgelder;

1)  der  Fleisch  oder  Blutzehnt,  d.  h.  die  Berechtigung,  von  dem  gesammten
  in  einer  Wirthschaft  geborenen  oder  aufgezogenen  Vieh,
oder  von  einzelnen  Gattungen  desselben,  ewöhnsch  das  zehnte,

bisweilen  auch  das  nach  einem  anderen  Zahlenverhältniß  bestimmte
Stück  in  Natur  oder  an  dessen  Statt  einen  Geldbetrag  zu  fordern,
  desgleichen  der  Bienenzehnt;

m)  die  ungemessenen  Dienste  in  den  zur  Provinz  Westphalen  und  Sachsen
  gehrigen,  durch  den  Benrag  vom  29.  Mai  1815.  an  Preußen
  abgetretenen,  vormals  Hanndverschen  Landestheilen  und  dem
Herzogkhum  Westphalen;

Mn)  die  Jagd-Dienste,  die  Verpflichtung  Jagdhunde  zu  füttern,  Jäger
aufzunehmen  und  sonstige  unmittelbar  zum  Zwecke  der  Jagd  ob-—m——i

  liegende

—.
        <pb n="298" />
        —  278  —

liegende  Leistungen,  Dienste  zur  Bewachung  gutsherrlicher  Gebaͤude
oder  sonstiger  Grundstuͤcke,  Dienste  zu  —  Verrichtungen
der  Gutsherrschaft,  als  zum  Reinigen  der  Haͤuser  und  Hoͤfe,  zum
Krankenpflegen,  Bewachen  von  Leichen,  Dienste  zu  hauswirthschaftlichen
  Bedürfnissen  der  gursherrschaftlichen  Beamten,  Dienste
und  Leistungen  zu  Reisen  des  Gutsherrn  selbst  oder  seiner  Beamten,
  Bonenkdienste  und  Abgaben,  welche  lediglich  die  Seelle  der
vorbenannten  Dienste  und  Leisiungen  vertreten;

)  folgende  Leistungen  und  Abgaben:  Walpurgisschoß,  grundherrlicher
  Schoß,  Bedegeld,  Schäfersteuer,  Bienenzins  und  Wachspacht,
insofern  beides  von  dem  Verpflichteten  für  die  Erlaubniß  entrichtet
  wird,  auf  seinem  eigenen  Grund  und  Boden  Bienen  zu  halten,
die  Verpflichtung  zum  Wachsverkauf,  die  unter  dem  Namen  Wasserlaufszinsen,
  Wäseerfallziusen  vorkommende  Besteuerung  der  Wasserkrafr
  der  fließenden  Gewässer,  die  Abgaben  zur  Ausstattung  von
Familiengliedern  des  Berechtigten,  das  Recht  die  Gänse  der  bäuerlichen
  Wirthe  berupfen  zu  lassen;

p)die  auf  Grundstücken  hafrende  Verpflichtung  der  Besitzer,  gegen
das  in  der  Gegend  übliche  Tagelohn  zu  arbeiten;

d)  die  Berechtigung  des  Erbverpächters,  Erbzins=  oder  Zinsherrn,
den  zu  entrichtenden  Kanon  zu  erhöhen;  auf  die  periodische  Berechnung
  eines  in  Körnern  bestimmten  und  in  Geld  abzuführenden
Kanons  nach  den  wechselnden  Getreidepreisen,  findet  diese  Bestimmung
  nicht  Anwendung;

r)  das  Eigenthum  der  Gutsherren  an  den  auf  fremden  Gärten,
Aeckern  und  Wiesen  stehenden  Eichen;

5)  die  unter  den  Namen  Straßengerechtigkeit,  Auenrecht  vorkommende
ausschließliche  Befugniß  der  Gursherren,  über  die  nicht  zu  den
Wegen  nöbtbigen  freien  Plätze  innerhalb  der  Dorflage  zu  verfügen;

3)  die  bei  den  ordentlichen  Gerichten  anhängigen  Prozesse  über  die  Ver-Pflichlung
  zur  Entrichtung  von  Besitzveränderungsabgaben  in  andern  als
den  oben  zu  2.  zuh  8.  genannten  Fällen,  insowell  sie  nicht  rückständige  Gefalle
  betreffen;  desgleichen  über  Abgaben  der  Kruggüter,  Braucreien,
Brennereien  und  Schmieden,  deren  gewerblicher  Ursprung  streitig  ist,  und
die  über  Exmission  lassitischer  Wirthe;

4)  die  Gemeinheitstheilungssachen,  insofern  Streit  aus  der  Anwendung  der

.  86  4.  und  114.  der  Gemeinheitstheilungsordnung  vom  7.  Juni

1821.  obwaltet,  und  die  daruͤber  schwebenden  Prozesse.

g.  3.

Die  Verordnung  uͤber  die  Beschraͤnkung  des  Provokationsrechts  auf  Gemeinheicstheilungen
  vom  28.  Juli  1838.  —  FS.  1.  bis  incl.  7.  —  findet  auch  in
der  Provinz  Westphalen  Amwendung.

Ur-
        <pb n="299" />
        —  279  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Sanssouci,  den  9.  Oktober  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Pfuecl.  Eichmann.  v.  Bonin.  Kisker.  Graf  Dönhoff.

Für  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten:
v.  Ladenberg.

 

(Nr.  3049.)  Allerhschster  Erlaß  vom  9.  Oktober  1848.,  die  Amnestie  für  alle  in  der  Provinz
  Posen  bis  zum  1.  Juli  d.  J.  begangenen  politischen  und  damit  in
Verbindung  stehenden  Vergehen  und  Verbrechen  betreffend.

N  die  letzte  Insurrektion  im  Großherzogthum  Posen  völlig  gedampft
worden,  will  Ich  zum  Zweck  der  Herbeiführung  einer  gänzlichen  Pazifikation
der  Provinz  und  Versöhnung  der  beiden,  dieselbe  bewohnenden  Volksstämme,
und  mit  Rücksicht  auf  die  in  dem  Berichte  des  Staatsministeriums  vom  9.  d.
Mts.  hervorgehobenen  sonstigen  Motive,  für  alle  in  der  Provinz  Posen  bis
zum  1.  Juli  d.  J.  begangenen  politischen  und  damit  in  Verbindung  stehenden
  anderen,  insbesondere  die  zum  Zwecke  oder  bei  Gelegenheit  der  Unterdrückung
  des  Aufstandes  begangenen  Vergehen  und  Verbrechen  Straflosigkeit
und  Verzeihung  hiermit  eintreren  lassen.  Gegen  unmittelbare  und  mittelbare
Staatsbeamte,  sowie  gegen  Offiziere,  Geistliche  und  Lehrer  an  öffentlichen
Schulen,  welche  sich  bei  der  Insurrektion  betheiligt  haben,  soll  zwar  die  gerichtliche
  Untersuchung  eingeleitet  und  beziehungsweise  fortgeführt,  jedoch  keine
härtere  Strafe  als  die  Dienstentlassung  erkannt  werden.
Sanssouci,  den  9.  Oktober  1848.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Pfuel.  Eichmann.  o.  Bonin.  Kisker.  Gr.  v.  Dönhoff.
Für  den  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten:
v.  Ladenberg.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="300" />
        <pb n="301" />
        —  261  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  46.  —

 

(Nr.  3045.)  Verordnung,  die  Verwallung  der  Oder  von  Nieder-Wutzow  bis  unterhalb  Stützkow,
  und  die  Bildung  einer  Bau-Korporation  zu  diesem  Jecke  betreffend.
Vom  22.  August  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c

Nachdem  Wir  den  von  Unserer  Ober-Baudeputation  geprüften,  den  Betheiligten
  bekannt  gemachten  Bauplan  zur  weiteren  Verwallung  der  Oder  von
Niederwutzow  bis  Scützkow  unter  Verlegung  des  Oderbettes  nach  dem  Zehdener
  Thalrande  genehmigt  haben,  verordnen  Wir  mit  Bezug  auf  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  (Gesetz-Sammlung
  für  1848.  S.  54.  u.  folg.)  zur  Ausführung  dieses  Planes  auf  den.
Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

S.  1.

Die  Besitzer  der  sämmtlichen,  noch  nicht  vollständig  gegen  Ueberschwemmungen
  der  Oder  geschützten  Grundstücke  des  Nieder=  und  Mittel-Oderbruchs
von  oberhalb  Wrietzen  bis  Hohensaathen,  sowie  die  Besitzer  der  schutzbedürftigen
Grundstücke  im  Zehdener  und  im  Scolper  Bruche  werden  hierdurch  zu  einer
Gesellschaft  mit  Korporationsrechten  Behufs  Ausführung  der  Meliorationswerke
  nach  dem  von  Uns  genehmigten  Bauplane  vereinigt.

Diese  Baukorporation,  welche  den  Namen:  „Deichbaugesellschaft  zur
Melioration  des  Nieder-Oderbruchs“  führen,  und  bis  zur  vollständigen  Abwickelung
  des  ganzen  Bauunternehmens,  und  bis  zur  Amortisation  des  Anlage-Kapitals
  (G.  2.)  fortbestehen  soll,  wird  vertreten  durch  eilf  Repräsentanten  und
eben  so  viel  Stellvertreter,  welche  nach  den  im  H.  9.  folgenden  Bestimmungen
zu  wählen  sind.

Die  Aufstellung  des  von  Uns  zu  genehmigenden  Statuts  dieser  Korporation,
  in  welchem  insbesondere  die  betheiligten  Gumdstücke  und  deren  Beiträge
zu  den  aufzubringenden  Anlagekosten  festzustellen  sind,  desgleichen  die  Vereinigung
  der  Baukorporation  mit  der  Deichsozietät  des  Niederoderbruchs,  sowie
die  Erweiterung  der  Oderverwallung  über  Stätzkow  hinaus,  bleibt  späteren
Bestimmungen  vorbehalten.

Jahrgasg  1846.  (N..  3045.)  52  K.  2.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Oktober  1848.
        <pb n="302" />
        —  282  —

g.  2.

Die  Kosten  der  gesammten  Meliorationsanlagen,  einschließlich  der  aus
der  Staatskasse  vorgeschossenen  oder  noch  vorzuschießenden  Kosten  der  Vorarbeiten
  und  der  Kosten  zur  Ermirtelung  der  einzelnen  betheiligten  Grundstücke,
und  der  darauf  fallenden  Beiträge  werden  von  der  Baukorporation  getragen.
Es  wird  jedoch  zu  den  gesammten  Kosten  ein  Beitrag  von  200,000  Rthirn.
aus  der  Staatskasse  geleister,  auch  die  Verpflichtung  der  Interessenten  auf  die
Marimalsumme  von  1,300,000  Rehlrn.  beschränkt,  indem  die  erwa  erforderlichen
Mehrkosien  gegen  den  Anschlag  aus  Staatsfonds  bestritten  werden  sollen.

Das  von  den  Interessenten  aufzubringende  Anlagekapital  wird  auf  den
Kredit  der  Baukorporation  angeliehen  und  durch  die  auf  die  berheiligten  Grundstücke
  nach  Maaßgabe  des  größeren  oder  geringeren  von  der  Melloration  für
sie  zu  erwartenden  Vortheils  zu  repartirenden  Beiträge  verzinset  und  allmälig
amortisirt.  Die  Verbindlichkeit  der  einzelnen  Betheiligten  zur  Entrichtung  dieser
  Beiträge  soll  jedoch  ersi  von  dem  Zeitpunkte  an  beginnen,  wo  der  Eine
oder  Andere  von  ihnen,  je  nach  dem  Vorschreiten  der  Meliorationswerke,  in
den  Genuß  des  größeren  Schutzes  seiner  Grundstücke  eintritt.  ODie  Verzinsung
der  inzwischen  verwendeten  Baukapitalien  erfolgt  bis  dahin  aus  Staatsfonds.

g.  3.

Die  Ausführung  des  ganzen  Bauunternehmens  geschiebt  von  Seiten  des
Staats.  Die  obere  administranwe  Leikung  dieses  über  die  beiden  Regierungs-Bezirke
  Potsdam  und  Frankfurt  sich  erstreckenden  Unternehmens  verbleibt  gemäß
  Unserer  Order  vom  15.  Januar  1844.  dem  Ober-Präsidenten  der  Prooinz
  Brandenburg.  Mit  der  oberen  ctechnischen  Leitung  ist  ein  Mitglied  der
Ober-Baudepuralion  zu  beauftragen.

Zur  Ausführung  selbst  in  von  Unserem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  eine,  aus  einem  adminisirativen  und  einem  technischen
  Beamten  besiehende  Kommisston  unter  der  Firma:  „Königliche  Kommisskon
  für  die  Ausfübrung  der  Nieder-Oderbruchsmelioration“,  zu  ernennen,
welcher  in  den  Grenzen  der  ihr  übertragenen  Geschäfte  die  Befugnisse  einer
oͤffentlichen  Behörde  zustehen  sollen.  Insbesondere  soll  die  Kommission  ermächligt
  sein,  die  zur  Ausführung  der  Meliorationsanlagen  erforderlichen  Grundstücke
  zu  erwerben  und  darüber  rechtsgültige  Vertrage  zu  schließen.

F.  4.

Wegen  Abtretung  des  zu  den  Schutz=  und  Meliorationsanlagen  erforderlichen
  Grundes  und  Bodens,  sowie  wegen  Ueberlassung  der  zu  den  Anlagen
nothigen  Materialien  an  Erde,  Sand,  Kies,  Feldsteinen,  Lehm,  Rasen  u.  s.  w.
sindet  in  Ermangelung  gütlicher  Einigung  die  Expropriation  Statt.  Auch  die
vorübergehende  Benutzung  von  Grundsiücken  isi,  sofern  sich  bei  der  Ausführung
der!  Meliorationsanlagen  dazu  ein  Bedüurfniß  zeigt,  von  den  Eigenthümern  zu
estatten.

8  Ruͤcksichtlich  der  zu  leistenden  Verguͤtung  hat  es  bei  der  Besiimmung
es
        <pb n="303" />
        —  283  —

des  K.  20.  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  sein
Bewenden.

Die  Nutzungsberechtigten  sind  dem  Expropriationsrechte  gleichmäßig  unterworfem


*ni

Die  Entscheidung  darüber,  welche  Grundstücke  nach  Maaßgabe  der  im
G.  4.  enthaltenen  Besiimmungen  zur  Ausführung  der  Meliorarionsanlagen  in
Anspruch  zu  nehmen  sind,  steht  der  im  F.  3.  genannten  Kommission  zu,  mit
Vorbehalt  des  Rekurses  an  das  Minisierium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten,  welcher  innerhalb  einer  Präklusivfrist  von  10  Tagen  bei  jener
Kommission  anzumelden  ist.

Die  Festsetzung  der  Entschädigung  soll,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges,
durch  die  Regierung  in  Potsdam  erfolgen,  welche  zu  dem  Ende  die  Taratoren
ernennt  und  die  Abschätzung  bewirken  läßt.

Die  Uebergabe  der  Grundstücke  muß  auf  den  Antrag  der  Kommission
sofort  nach  der  Abschätzung  erfolgen,  und  ist  nöthigenfalls  durch  erekutivische
Maaßregeln,  deren  Anordnung  der  Regierung  zusteht,  herbeizuführen.

g.  6.

Wegen  Auszahlung  der  Entschädigungssummen  sind  der  Order  vom
26.  Dezember  1833.  (Gesetzsammlung  18.  4.  S.  8.)  gemäß,  die  Bestimmungen
  der  Verordnung  vom  5.  August  1832  (Gesetzsammlung  1832.  S.  202.)
zur  Anwendung  zu  bringen,  jedoch  mit  der  Maaßgabe,  daß  wenn  der  sofortigen
  Auszahlung  der  Entschädigungssummen  rcchlliche  Hindernisse  entgegen
stehen,  die  Kommission  befugt  und  auf  Verlangen  der  Grundbesitzer  auch  verpflichtet
  sein  soll,  die  von  der  Regierung  fesigesetzte  Abfindung  sofort  zum
gerichtlichen  Deposttorium  zu  zahlen.  «

H.7.
Zur  Abschreibung  der  abgetretenen  Parzellen  vom  Hauptgrundstuͤcke  im
Hypothekenbuche  bedarf  es  des  Konsenses  der  Lehns=  oder  Fideikommitz-Interessenten
  und  der  Realberechtigten  nicht.

g.  8.

Den  Verhandlungen  wegen  Ueberlassung  der  für  die  Meliorationsanlagen
  in  Anspruch  genommenen  Grundstücke  und  Materialien  und  wegen  Zahlung
  der  Entschädigungs-S  „,  ferner  allen  in  dieser  Beziehung  bei  dem
Hypothekenbuche  nöthigen  Eintragungen  und  darüber  auszufertigenden  Urkunden,
so  wie  den  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Verhandlungen  wegen  Ermitlelung
  der  Betheiligten  und  deren  Beireage  soll  die  Gebühren=  und  Stempelfreiheit
  zustehen.  Auch  sollen  keine  Depositalgebühren  angesetzt  werden.

S.  9.
Zu  den  im  F.  1.  erwähnten  Repräsentanten  und  Stellvertretern  werden  von
Seiten  des  Staats  für  die  Domainen=  und  die  dem  Joachimsthalschen  Schul-(Ne.
  3045.)  527  fonds
        <pb n="304" />
        —  284  —

fonds  gehoͤrigen  Grundstuͤcke  und  von  Seiten  saͤmmtlicher  betheiligten  Rittergutsbesitzer
  zůsammen  zwei  Repraͤsentanten  und  eben  so  viel  Stellvertreter  gewaͤhlt.
  Die  Staͤdte  waͤhlen  gleichfalls  zwei  und  die  Dorfgemeinden  sieben
Repraͤsentanten  und  eben  so  viel  Stellvertreter.

Die  Wahl  erfolgt  für  die  Dauer  der  Bauzeit.  Nach  dreijähriger  Funktion
  ist  jedoch  jeder  Repräsentant  berechtigt,  aus  überwiegenden,  der  Beurtheilung
  des  Ober-Präsidenten  unterliegenden  Gründen,  die  Entbindung  von  seinem
Mandat  zu  verlangen.

Die  Repräsentanten  und  Stellvertreter  für  die  fiskalischen  und  die  ritterschaftlichen
  Grundstücke  werden  in  vier  besonderen  Wahlakten  nach  absolucer
Stimmenmehrheit  so  gewählt,  daß  jedem  einzelnen  Domainen=  oder  Schulfondsgute
  und  jedem  einzelnen  Rittergute  eine  Stimme  zusteht.

Die  Woberechrigten  werden  vom  Landrathe  des  Oberbarnimschen
Kreises,  welcher  die  Wahlverhandlungen  in  Freienwalde  leitet,  zusammenberufen.


Die  Stadt  Oderberg  ernennt  Einen  Repräsentanten  und  Einen  Stellverter,
  welche  durch  die  Stadtverordneten  gewählt  werden.  Die  Städte  Wrietzen,
Freienwalde  und  Zehden  ernennen  zusammen  ebenfalls  Einen  Repräsentanten
und  Einen  Stellvertreter.

Jede  der  genannten  drei  Städte  läßt  durch  ihre  Stadtverordneten  Einen
Wahlmann  wählen;  die  drei  Wahlmänner  treten  unter  der  Leitung  des  Landraths
  des  Oberbarnimschen  Kreises  in  Freienwalde  zur  Wahl  zusammen.
Vereinigen  sich  bei  der  Wahl  nicht  wenigstens  zwei  Stimmen  auf  dieselbe
Person,  so  entscheidet  das  Loos  unter  den  drei  Kandidaten.

Für  die  Wahl  der  bauerlichen  Reprädsentanten  und  Stellvertreter  werden
aus  den  betheiligten  Landgemeinden  von  Unserem  Ober-Präsidenten  sieben,  nach
Maaßgabe  der  Betheiligung  bei  der  Melioration  möglicht  gleichmäßige  Bezirke
  gebildet.  In  jedem  Bezirke  bestellt  jede  der  becheiligten  Landgemeinden
  in  der  nach  dem  Ortsgebrauch  für  Wahlen  üblichen  Weise,  Einen
Wahlmann.

Die  Wahlmanner  eines  jeden  Bezirks  werden  zur  Wahl  eines  Reprcsentanten
  und  eines  Stellvertreters  von  dem  Landrath,  in  dessen  Kreise  der
betreffende  Bezirk,  oder,  wenn  der  Bezirk  sich  auf  mehrere  Kreise  erstreckt,  der
rößte  Theil  desselben  belegen  ist,  zusammenberufen.  Die  Wahl  des  Repräentanten,
  wie  des  Stellvertreters  geschieht  in  jedem  Bezirke  nach  absoluter
Stimmenmehrheit.

Ergiebt  sich  bei  den  Wahlen  der  Repräsentanten  und  Stellvertreter  für
die  fiskalischen  und  ritterschaftlichen  Grundsiücke,  oder  bei  denen  für  die  Bezirke
  der  Landgemeinden  nicht  gleich  bei  dem  ersten  Wahlakte  einc  absolute
Seimmenmehrheit,  so  findet  das  in  dem  Reglement  vom  22.  Juni  1842.  (Gesetz=
  Sammlung  für  1842.  S.  213.)  zur  Erlangung  einer  absoluten  Majorität
vorgeschriebene  Verfahren  slatt.

Die  nicht  schon  durch  anderweitigen  Grundbesitz  betheiligten  Besitzer  einzelner,
  einem  Kommunal-Verbande  nicht  angehbrigen  Etablissements  nehmen

an
        <pb n="305" />
        —  285  —

an  der  Ernennung  des  Wahlmannes  derjenigen  Gemeinde  Theil,  welcher  sie
zunaͤchst  belegen  sind.

g.  10.

Die  Repraͤsentanten,  welche  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden  waͤhlen,
beschließen  nach  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  entscheibet  die  Stimme
des  Vorsitzenden.  Zur  Gäleigken  eines  Beschlusses  ist  die  Anwesenheic  von
mindestens  7  Mitgliedern  erforderlich.  Das  Repräsenkanten-Kollegium  hat  zunächst
  die  zur  Beschaffung  der  Geldmittel  erforderlichen  Maaßregeln  zu  kreffen,
und  ist  deshalb  berechtigt,  die  Gesammtheit  der  Gesellschaft  rechrsgültig  zu  vertreten,
  und  insbesondere  für  sie  zum  Zwecke  der  Gesellschaft  Derlehhez-Verträge
  zu  schließen.

Das  unter  Mitwirkung  der  Repräsentanten  zu  entwerfende  Statut  der
Gesellschaft  wird  deren  besondere  Befugnisse  und  Obliegenheiren  bei  Verwaltung
  der  Meliorationsangelegenheiten,  ihre  Stellung  zu  der  ausführenden  Kommission,
  die  ihnen  zuzuweisende  Kontrolle  über  die  Verwendung  der  Fonds
und  ihre  Befugnisse  wegen  Einsicht  und  Abnahme  der  Rechnungen  feststellen.

Bis  dahin  jedoch,  daß  das  Statut  in  Kraft  tritt,  sollen  diese  Verhältnisse
  durch  eine  von  Unserem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche
Arbeiten  zu  genehmigende  Instruktion  geregelt  werden.

Diese  Verordnung  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Uncterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  22.  August  1848.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Auerswald.  Hansemann.  Frh.  v.  Schreckenstein.  Milde.
Maercker.  Gierke.  Kühlwetter.

 

 

(Nr.  2045—3046.)  (Nr.  3046.)
        <pb n="306" />
        —  286  —

(Nr.  3046.)  Patent  uͤber  die  Publikation  des  Reichsgesetzes,  betreffend  dus  Verfahren  im
Falle  gerichtlicher  Anklagen  gegen  Mitglieder  der  verfassunggedenden
Reichsversommlung.  Vom  14.  Oktober  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
thun  kund  und  füugen  hiermit  zu  wissen:
Nachdem  der  Reichsverweser  in  Ausführung  des  Beschlusses  der  deutschen

  Nationalversammlung  vom  29.  September  1848.  unterm  30.  September
1848.  nachfolgendes  Gesetz  verkündet  hat:

Artikel  1.

Ein  Abgeordneter  zur  verfassunggebenden  Reichsversammlung  darf  vom
Augenblick  der  auf  ihn  gefallenen  Wahl  an,  —  ein  Stellvertreter  von  dem
Augenblick  an,  wo  das  Mandat  seines  Vorgängers  erlischt,  —  während  der
Dauer  der  Sitzungen  ohne  Zustimmung  der  Reichsversammlung  weder  verhaftet
  noch  in  strafrechtliche  Untersuchung  gezogen  werden,  mit  alleiniger  Ausnahme
  der  Ergreifung  auf  frischer  That.

Artikel  2.

In  diesem  letzteren  Falle  ist  der  Reichsversammlung  von  der  getroffenen
Maaßregel  sofort  Kenmoniß  zu  geben,  und  es  steht  ihr  zu,  die  Aufhebung  der
Haft  oder  Untersuchung  bis  zum  Schluß  der  Sitzungen  zu  verfügen.

Artikel  3.

Dieselbe  Befugniß  sieht  der  Reichsversammlung  in  Betreff  einer  Verhaftung
  oder  Untersuchung  zu,  welche  über  einen  Abgeordneten  zur  Zeit  seiner
Wahl  bereits  verhängt  gewesen  ist.

Artikel  4.

Kein  Abgeordneter  darf  zu  irgend  einer  Zeit  wegen  seiner  Abstimmungen

  in  der  Reichsversammlungs  oder  wegen  der  bei  Ausübung  seines  Berufes

ethanen  Aeußerungen  gerichtlich  verfolgt  oder  sonst  augerhals  der  Versammung
  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

Artikel  5.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  in  Kraft  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung
  im  Reichsgesetzblatte.

so  bringen  Wir  dieses  Gesetz  hierdurch  zur  offentlichen  Kenntniß.
Ur-
        <pb n="307" />
        —  28s87  —

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Bellevue,  den  14.  Oktober  1848.
(L.  S)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Pfuel.  Eichmann.  v.  Bonin.  Kisker.  Graf  v.  Dönhoff.
Für  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
v.  Ladenberg.
        <pb n="308" />
        <pb n="309" />
        —  269  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Scgaten.

 

JNJNr.  47.—

 

(Nr.  3047.)  Gesetz  über  die  Erichtung  der  Bürgerwehr.  Vom  17.  Oktober  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  #c.

verordnen  mit  Zustimmung  der  zur  Vereinbarung  der  Preußischen  Verfassimg
berufenen  Versammlung  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  was
folgt:

Allgemeine  Bestimmungen.

i
Die  Bürgerwehr  hat  die  Bestimmung,  die  verfassungsmäßige  Freiheit
und  die  gesetzliche  Ordnung  zu  schützen  und  bei  Bertheidigung  des  Vererlondes
gegen  Gußere  Feinde  mitzuwirken.
In  ihren  dienstlichen  Versammlungen  darf  sie  über  öffentliche  Angelegenheiten
  nicht  berathen.

g.  2.
Die  Bürgerwehr  soll  in  allen  Gemeinden  des  Konigreichs  bestehen.

g.  3.

Durch  Königliche  Verordnung  kann  aus  wichtigen,  in  der  Auflosungs=Order
  anzugebenden  Gründen  die  Bürgerwehr  einzelner  Gemeinden  oder  Kreise
ihres  Dienstes  enthoben  oder  aufgelöst  werden.

Die  Dienstenthebuug  darf  nicht  länger  als  sechs  Monate  dauern.  Im
Halc  einer  Auflösung  muß  die  Verordnung  wegen  der  neuen  Organisation  der

ürgerwehr  binnen  3  Monaten  erfolgen.

.  4.

Wenn  die  Bürgerwehr  einer  Gemeinde  oder  eines  Kreises  den  Requisitionen
  der  Behörden  Folge  zu  leisten  sich  weigert,  oder  sich  in  die  Verrichtungen
  der  Gemeinde-,  der  Verwaltungs=  oder  gerichtlichen  Behörden  einmischt,

Inhrgang  1848.  (kr.  3047.)  53  so

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Oktober  1848.
        <pb n="310" />
        so  kann  der  Verwaltungschef  des  Regierungsbezirks  unter  Angabe  der  Gruͤnde
sie  vorlaͤufig  ihres  Dienstes  entheben.

Diese  Dienstenthebung  hört  nach  Ablauf  von  vier  Wochen  von  selbst
auf,  wenn  nicht  innerhalb  dieser  Zeit  die  Bestaͤtigung  derselben  oder  die  Auflösung
  der  Bürgerwehr  nach  §.  Z.  erfolgt.  -

g.  5.
Die  Buͤrgerwehr  gehoͤrt  zum  Ressort  des  Ministers  des  Innern.

g.  6.
Die  Mitglieder  der  Buͤrgerwehr  duͤrfen  sich  ohne  Befehl  ihrer  Anfuͤhrer
weder  zu  dienstlichen  Zwecken  versammeln,  noch  unter  die  Waffen  treten.
Bie  Anfuͤhrer  duͤrfen  diesen  Befehl  nicht  ohne  Requisition  der  zustaͤndigen
  Civilbehoͤrden  (F.  67.)  ertheilen,  ausgenommen  so  weit  es  sich  um  die
Vollziehung  des  Dienstreglements  handelt.

.  7.
Jedes  Mitglied  der  Bürgerwehr  leistet  vor  dem  Gemeindevorsteher  in
Gegenwart  des  Befehlshabers  der  Bürgerwehr  folgende  feierliche  Versicherung:

„Ich  gelobe  Treue  dem  Könige  und  Gehorsam  der  Verfassung  und
den  Gesetzen  des  Königreichs.“

Abschnitt  I.
Berechtigung  und  Verpflichtung  zum  Dienste.
K.  8.

Jeder  Preuße  nach  vollendetem  vierundzwanzigsten  und  vor  zurückgelegkemm
  funfzigslen  Lebensjahre  ist,  vorbehaltlich  der  unverkürzeen  Erfüllung  der
Milikairpflicht,  zum  Dienste  in  der  Bürgerwehr  derjenigen  Gemeinde  berechtigt
  uani  verpflichtet,  in  welcher  er  seit  wenigstens  einem  Jahre  sich  aufgehalten
  hat.

C.  9.
Derjenige,  welcher  bereits  in  seinem  früheren  Wohnorte  Milglied  der
Bürgerwehr  war,  ist  bei  seiner  Uebersiedelung  an  einen  anderen  Ort  zum  sofortigen
  Eintritt  in  die  dorlige  Bürgerwehr  berechtigt  und  verpflichtet.

S.  10.

Der  Dienst  in  der  Bürgerwehr  ist  unvereinbar  mit  dem  Amte  eines
Verwalktungschefs  des  Regierungsbezirks  oder  Kreises,
Burgermeisters,
eines  erxekutiven  Sicherheitsbeamten,

Beamten  der  Staaksamwaltschafr,
Gerichtsprässdenten  oder  Direktrors,
UmFersuchungartchrers,  «
        <pb n="311" />
        Einzelrichters,

Ortsschulzen  oder  eines  jeden  anderen  Vorstehers  einer  Gemeinde,
einer  im  akriven  Dienste  befindlichen  Milikairperson,  "
eines  Vorstehers  und  Gefangenwaͤrters  in  einer  Gefangenanstalt.

g.  11.
Zum  Dienst  sind  nicht  verpflichtet:
4)  Minister.  ,
2)  Gesstliche,

3)  Grenz-,  Zoll-,  Steuer-,  Forstschutz=  und  Postbeamte,
4)  Eisenbahnbeamte,
5)  Lootsen.
K.  12.
Ausgeschlossen  von  der  Bürgerwehr  sind  diejenigen,  welche  sich  in  Folge
rechtskräftiger  richrerlicher  Erkenntnisse  nicht  im  Vollgenusse  der  bürgerlichen.
Rechte  befinden.

Abschnitt  II.

Stammlisten  der  Bürgerwehrpflichtigen.

r  13.
In  jeder  Gemeinde  wird  eine  Stammliste  aller  derjenigen  angelegt,
welche  in  Gemäßheit  der  ##  8.  bis  12.  zur  Bürgerwehr  heranzuziehen  Sar-§.

  14.

„Die  Stammliste  wird  von  dem  Gemeindevorstande  gefertigt,  sie  wird  jedes
  Jahr  erneuert  und  vom  1.  bis  15.  Dezember  zu  Jedermanns  Einsicht  auf
dem  Sekretariat  der  Gemeinde  offen  gelegt.  Jedes  Gemeindemicgleed  kann  bis

um  20.  Dezember  einschließlich  seine  Bemerkungen  gegen  die  Stammliste  bei
eem  Gemeindevorstande  anbringen.  In  der  Zeit  vom  21.  bis  31.  Dezember
wird  die  Stammliste  von  der  Gemeindevertretung  revidirt  und  mit  Rucksicht
auf  de  eingegangenen  Bemerkungen  oder  von  Amts  wegen  berichtigt  und  festestellt.


9  Die  festgestellte  Liste  wird  vom  1.  bis  15.  Januar  auf  dem  Sekretariate
offen  gelegt.  Gegen  die  Fesistellung  geht  die  Berufung  an  die  Kreisvertretung,
welche  darüber  endgültig  enrscheidet.

Abschnitt  III.
Dienstlisten  der  Bürgerwehrpflichtigen.
K.  15.

Aus  der  Stammliste  werden  durch  die  Gemeindevertretung  jährlich  zwei
Dienstlisten  ausgezogen.  »
.(N-.so47.)  53*  .  16.
        <pb n="312" />
        K.  16.
Die  erste  Dienstliste  umfaßt  die  zum  laufenden  Dienste  anwendbare
Mann  schaft  (Dienstwehr).

5  17.

In  allen  Gemeinden,  in  welchen  die  Gesammtzahl  der  für  den  laufenden
  Dienst  verwendbaren  Männer  den  20sten  Theil  der  Bevölkerung  übersteigt,
hat  die  Gemeindevertretung  das  Recht,  die  wirklich  dienstthuende  Mannschaft
auf  diesen  Theil  der  Bevölkerung  zu  beschränken.  Macht  sie  von  dieser  Befugniß
  Gebrauch,  so  muß  sie  durch  das  Loos  einen  Wechsel  des  Dienstes  in  der
Art  feststellen,  daß  alle  für  den  laufenden  Dienst  verwendbaren  Männer  innerhalb
  des  Jahres,  für  welches  die  Dienstliste  gilt,  nach  und  nach  an  die  Reihe
kommen.  Es  darf  jedoch  bei  dem  jedesmaligen  Wechsel  nicht  mehr  als  ein
Drittel  ausscheiden;  auch  müssen  alle  Altersklassen  möglichst  nach  Verhältnit
der  darin  vorhandenen  Jahl  von  Bürgerwehrmännern  gleichzeitig  herangezogen
werden.

9.  18.

Die  zweite  Dienstliste  begreift  dicninen  welche  nur  in  außerordentlichen
Faͤllen  zum  Dienste  heranzuziehen  sind  (Huͤlfswehr).

Eie  bildet  sich  aus  denjenigen,  welche  ihre  Aufnahme  in  dieselbe  beantragen.
  Berchtigt  zu  diesem  Verlangen  sind  nur  Dienstboten  und  alle  diejenigen,
  für  welche  der  laufende  Dienst  eine  zu  drückende  Last  sein  würde.

K.  19.

Es  können  auf  ihren  Antrag  und  unter  Genehmigung  der  Gemeinde-Vertretung,
  nach  Anhbrung  des  Befehlshabers  der  Bürgerwehr,  in  die  erste
Dienstliste  aufgenommen  werden:

1)  Personen  über  50  Jahre.
2)  Personen  von  mehr  als  17  und  weniger  als  24  Jahren,  im  Falle  der

Minderjährigkeit  mit  Zustimmung  des  Vaters  oder  Vormundes.

§.  20.

Die  Kompagnieen  und  Uncerabtheilungen  derselben  werden  aus  den  in
die  erste  Dienstliste  (Dienstwehrliste)  eingetragenen  Personen  gebildet.

Die  in  die  zweite  Dienstliste  (Hülfswehrliste)  aufsgenommenen  Personen
werden  den  Kompagnieen  oder  deren  Unterabtheilungen  in  der  Art  zugetheilt,
daß  sie  denselben,  wenn  es  nöthig  ist,  einverleibt  werden  können.

§.  21.

Jeder,  welcher  sich  auf  der  Stammliste  befindet,  kann  darüber  Beschwerde
erheben,  daß  er  oder  daß  irgend  ein  Anderer  mit  Unrecht  in  die  erste  oder  die
zweite  Dienstliste  aufgenommen  sei.

Ueber  die  Beschwerde  entscheider  endgültig  die  Kreisverrretung.

K  22.
        <pb n="313" />
        —  293  —

C.  22.
Die  Dienstlisten  werden  auf  dem  Sekretariat  der  Gemeinden  zu  Jedermanns
  Einsicht  offen  gelegt.  ·

Abschnittlv.

Von  der  Pflicht,  den  Dienst  der  Buͤrgerwehr  in  Person  zu  leisten
und  Befreiung  von  der  Dienstleistung.
g.  23.
Jeder  Buͤrgerwehrmann  ist  verpflichtet,  den  Dienst  in  Person  zu  leisten.
g.  24.

Die  Mitglieder  der  Nationalvertretung  koͤnnen  waͤhrend  der  Dauer  der
Versammlung  den  Dienst  in  der  Buͤrgerwehr  ablehnen,  wenngleich  sie  in  die
erste  —  eingetragen  sind.

g.  25.

Vom  Dienste  entbunden  sind  die  Personen,  welche  sich  durch  Krankheit

oder  Gebrechlichkeit  außer  Stande  befinden,  den  Dienst  zu  thun.
g.  26.
Es  können  eine  zeitige  Entbindung  vom  Dienste  in  Anspruch  nehmen

diejenigen,  welche  durch  Amts=  oder  dringende  Berufsgeschäfte  oder  andere  persönliche
  Verhältnisse  verhindert  sind,  denstben  zu  leisten.

.  27.
Ueber  die  auf  F§.  25.  oder  26.  gestützten  Gesuche  um  Entbindung  von
dem  Dienste  entscheidet  endgültig  der  in  1.  63.  bezeichnere  Verwaltungsausschuß.
Bei  Behinderung  durch  Amtsgeschäfte  ist  das  Attest  des  Dienstvorgesetzten

  genügend.
Abschnitt  V.
Bildung  der  Bürgerwehr.
S.  28.

Die  wirklich  dienstthuenden  Mannschaften  der  Bürgerwehr  werden  in  Bataillone,

  Kompagnieen,  Züge  und  Rotten  (Sektionen)  eingetheilt.
g.  29.

Eine  Rotte  besteht  aus  10  bis  20  Mann.  Sie  hat  außerdem  einen  Rottenführer
  und  ein  bis  zwei  Gefreite.

g.  30.

Zwei  bis  vier  solcher  Rotten  (20  bis  40  Mann)  bilden  einen  Zug.  Derselbe
  hat  einen  Zugführer,  einen  Stellvertreter  des  Zugfährers  und  einen  Rottenmeister,
  welcher  den  Dienst  des  Feldwebels  bei  dem  Zuge  versiehr.  4

(ti.  2047.)  ..
        <pb n="314" />
        —  24  —

KF.  31.

Vier  bis  sechs  solcher  Züge  (80  bis  160  Mann)  bilden  eine  Kompagnie.
Jede  Kompagnie  hat

einen  Hauptmann,

einen  Ober-Zugführer,

einen  Feldwebel,

einen  Schreiber,  der  zugleich  Ordonnanzdienste  zu  versehen  hat,

einen  Tambour  und  einen  Hornisten.

K.  32.
Drei  bis  sechs  Kompagnieen  (400  —800  Mann)  bilden  ein  Bataillon.
Der  Stab  eines  jeden  Bataillons  besteht  aus
einem  Major,
einem  Adjutanten,
einem  Schreiber,  der  zugleich  Ordonnanzdienste  zu  thun  hat,
einem  Bataillonstambour.
Wo  es  die  örktlichen  Verhältnisse  gestatten,  soll  die  Eintheilung  der
Bärgerwehr  in  Bataillone,  Kompagnieen,  Züge  u.  s.  w.,  der  des  stehenden
Heeres  gleich,  erfolgen.

g.  33.  6
In  jedem  Kreise,  sowie  in  jeder  Stadt,  deren  Bürgerwehr  zwei  oder
Mehrere  Bataillone  zählt,  führt  ein  Oberst  den  Oberbefehl.

S.  34.

Der  Stab  des  Obersten  besteht,  wenn  die  Zahl  der  Bataillone  nicht
mehr  als  drei  beträgt,  aus  einem  Adjutanten;  wenn  sie  vier  bis  sechs  beträgt,
aus  zwei  Adjutanken,  und  kann  bei  steigender  Zahl  der  Bataillone  in  diesem
Verhältnisse  vermehrt  werden.  Außerdem  erhält  der  Oberst  einen  Schreiber,
der  zugleich  Ordonnanzdienste  zu  thun  hat.

K.  35.

In  denjenigen  Orten,  wo  die  Bürgerwehr  mindestens  die  Stärke  eines
Bataillons  erreicht,  erfolgt  bei  der  Organisation  oder  der  Reorganisation  der
Bürgerwehr  die  Bildung  des  Bataillons  oder  der  Bataillone,  sowie  der  Kompagnicen,
  Züge  und  Rolten  durch  die  Gemeindevertrekung.

K.  36.

In  soweit  ein  Bataillon,  eine  Kompagnie  oder  eine  Abtheilung  derselben
nur  dadurch  gebildet  werden  kann,  daß  die  Bürgerwehr  mehrerer  Gemeinden
zusammentrur,  wird  diese  Formation  (F.  3ö.)  durch  die  Kreisvertretung  angeordnet.


S.  37.
        <pb n="315" />
        —  2955  —

&amp;amp;  37.
Nach  stattgehabter  Organisation  geschieht  die  Zutheilung  der  neu  eintreterden
  Bürgerweßtemänger  durch  den  Befehlshaber  der  Bürgerwehr  der  Gemeinde.


g.  38.

In  jeder  Gemeinde  fuͤhrt  derjenige,  welcher  die  hoͤchste  Stelle  in  der
Buͤrgerwehr  bekleidet,  den  Oberbefehl.  Bei  gleichem  Range  entscheidet  das
Dienstalter.

g.  a9.

Wenn  sich  in  einer  Gemeinde  wenigstens  15,  oder  in  einem  Kreise  wenigstens
  60  Buͤrgerwehrmaͤnner  befinden,  welche  auf  eigene  Kosten  ein  berittenes
  Korps  bilden  wollen,  so  kann  dies  im  ersteren  Falle  mit  Zustimmung
der  Gemeindevertretung,  im  letzteren  mit  Zustimmung  der  Kreisvertretung  geschehen.


S.  40.
Die  berictenen  Korps  werden  in  Züge  und  Schwadronen  cingetheilt.

S.  41.

Ein  Zug  besteht  aus  15  bis  39  Mann.  Er  hat  einen  Zugführer,  einen.
Stellvertreter  desselben  und  einen  bis  zwei  Rottenmeister.

g.  42.
Zwei  bis  vier  Zuͤge  (60  —  120  Mann)  bilden  eine  Schwadron.  Jede
Schwadron  hat

einen  Rittmeister,

einen  Oberzugführer,

einen  Wachtmeister,

einen  Schreiber  und

einen  bis  zwei  Trompeter.

S.  43.

Die  berittene  Bürgerwehr  sicht  unter  dem  Befehlshaber  der  Bürgerwehr
  der  Gemeinde,  in  welcher  sie  sich  gebildet  hat,  oder,  wenn  sie  aus  Bewohnern
  mehrerer  Gemeinden  besteht,  unker  dem  Obersten  der  Bürgerwehr  des
Kreises.

9.  44.

Es  steht  der  Buͤrgerwehr  frei,  bei  sich  Artillerie  einzufuͤhren.  Dazu  ist
jede  Gemeinde  berechtigt,  welche  sich  verpflichtet,  4  Geschuͤtze  nebst  der  noͤthigen
Bespannung  und  Mannschaft  zu  beschaffen  und  auf  dem  Fuße  der  Ariillerie
des  stehenden  Heeres  zu  organisiren  und  zu  erhalten.  Auch  sicht  der  Dt
(Nr.  3047.)  wehr
        <pb n="316" />
        —  296  —

wehr  einer  jeden  Gemeinde  frei,  Diejenigen,  welche  bei  den  Pionieren  gedient
haben,  in  eine  eigene  Abtheilung  zu  vereinigen.

Abschnitt  VlI.
Wahl  und  Ernennung  der  Vorgesetzten.

g.  45.

Die  Anführer  der  Bürgerwehr  werden  von  allen  Bürgerwehrmännern
der  Dienstwehrliste  (G.  16.)  gewählt.

F.  46.

Der  Oberst  wird  vom  Könige  aus  der  Liste  von  drei  Kandidaten  ernannt,
welche  in  drei  einzelnen  Wahlakten  gewählt  werden.

K.  47.

Die  Wahl  der  Anführer  geschieht  mittelst  gestempelter  Stimmzettel  nach
absoluter  Stimmenmehrheit  unter  Leitung  des  Gemeindevorstehers  des  Wahlorts,
welcher  aus  den  Mitgliedern  der  Bürgerwehr  einen  Protokollführer  und  die  erforderlichen
  Stimmzähler  zuzieht.

Wenn  die  Majoritat  bei  dem  ersten  Skrutinium  nicht  vorhanden  ist,  so
werden  diejenigen  beiden  Kandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen  haben,  auf
die  engere  Wahl  gebracht;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

K.  48.

Ist  die  Bürgerwehrmannschaft  in  einer  Gemeinde  geringer  als  eine
Kompagnie,  so  wäßlen  sämmtliche  Bürgerwehrmänner  der  Dienstwehrliste  die
Fährer  der  Rotten,  und,  wenn  sie  einen  Zug  bilden,  auch  den  Zugführer  und
dessen  Stellvertreter.

S.  49.

Besteht  die  Bürgerwehrmannschaft  in  einer  Gemeinde  aus  einer  oder
mehreren  Kompagnieen,  so  wählt  jede  Kompagnie  ihren  Hauptmann  und  die
übrigen  Anführer.

K.  50.

Ist  die  Kompagnie  aus  der  Bärgerwehrmannschaft  zweier  oder  mehrerer
Gemeinden  zusammengesetze,  so  wird  der  Wahlakt  der  gemeinschaftlichen  Anführer
  in  derjenigen  Gemeirde  vorgenommen,  welche  die  stärkste  Bürgerwehrmannschaft
  hat.

S.  51.

Zur  Wahl  des  Majors  treten  die  zu  einem  Bataillon  gehörigen  Kompagnieen
  einzeln  zusammen.  Die  in  den  einzelnen  Kompagnieen  gesammelten
        <pb n="317" />
        —  297  —

ten  Stimmzettel  werden  in  eine  gemeinschaftliche  Wahlurne  geworfen,  aus
welcher  die  Eröffnung  der  Stimmzettel  und  die  Feststellung  des  Wahlergeknisses
  erfolgt.

Das  Geschäáft  wird  durch  die  Stimmzähler  der  einzelnen  Kompagnieen
unter  Leitung  des  Gemeindevorstehers  des  Wahlorts  vollführt.

g.  52.

In  gleicher  Weise  (F.  51.)  werden  die  drei  Kandidaten  für  die  Stelle
des  Obersten  (F.  46.)  von  sämmtlichen  Kompagnieen  des  Bataillons  gewählt.

S.  53.

Ueber  Beschwerden  gegen  die  Gültigkeit  der  Wahlen  bis  zum  Hauptmann
  einschließlich  entscheidet,  vorbehaltlich  der  Berufung  an  die  Kreisvertretung,
die  Gemeindevertretung  des  Wahlorts.

Ueber  Beschwerden  gegen  die  Gültigkeit  der  Wahlen  des  Majors  und
der  drei  Kandidaten  für  die  *7  des  Obersten  entscheidet  die  Kreisvertretung,
vorbehaltlich  der  Berufung  an  die  Bezirksvertretung.

Sowohl  für  die  Beschwerden  über  die  Gültigkeit  der  Wahlen,  als  auch
für  die  Berufung  an  die  Kreis=  und  Bezirksvertretung  findet  eine  praklusive
Frist  von  10  Tagen  statt.

An  der  Entscheidung  nehmen  diejenigen  nicht  Theil,  welche  bei  der  angegriffenen
  Wahl  als  Gemeindevorsteher,  Protokollführer  oder  Stimmzähler  mitgewirkt
  haben.

§.  54.

Die  Adjutanten  werden  von  den  betreffenden  Befehlshabern  aus  der
Zahl  der  Zugführer,  der  Bataillonsschreiber  aus  der  Zahl  der  Führer  der  Rotten,
  der  Bataillons  -Tambour  aus  der  Zahl  der  Trommler  ernannt.

Der  Feldwebel  und  der  Wachtmeister  werden  vom  Hauptmann  oder
Rittmeister  aus  der  Zahl  der  Rottenführer  erwählt.  Der  Schreiber  wird  aus
drei  vom  Hauptmanne  oder  Riltmeister  vorzuschlagenden  Kandidaten  von  der
Mannschaft  gewählt.

K.  55.

Die  Wahlen  und  Ernennungen  der  Anführer  geschehen  auf  drei  Jahre,
zum  ersten  Male  auf  Ein  Jahr.  Jeder  ist  zur  Annahme  der  auf  ihn  gefallenen
  Wahl  für  die  Dauer  einer  Wahlperiode  verpflichter.  Die  ndmliche  Person
kann  wieder  erwählt  oder  ernannt  werden.  Jedoch  kann  sie  die  Wahl  für  die
nächste  Wahlperiode  ablehnen.

.  56.
Im  Falle  der  Erledigung  einer  Stelle  findet  eine  Ersatzwahl  für  die
Dauer  der  noch  übrigen  Dienstzeit  des  Abgegangenen  statt.

Jahrgang  1546.  (N.  3047.)  54  Ab-
        <pb n="318" />
        —  298  —

Abschnitt  Vll.

Dienstzeichen  und  Ausrüstung  der  Bürgerwehr.

S.  57.

Die  Bürgerwehr  soll  ein  im  ganzen  Lande  gleiches  Dienstzeichen  tragen,
welches  vom  Könige  besiummt  wird.

K.  58.

Die  Bewaffnung  für  die  Bürgewehr  ist:
1)  für  alle  Anführer  vom  Zugführer  aufwärts  ein  Seitengewehr,
2)  für  die  Wehrmanner  und  Rottenführer  eine  Muskete  mit  Bajonett  und
Patrontasche.
Die  Bewaffnung  der  Kavallerie  und  der  Artilleristen  bleibt  der  Kreisvertretung
  vorbehalten.

S.  59.

Der  Bürgerwehr  einzelner  Gemeinden  ist  es  gestattet,  aus  denjenigen
Bürgerwehrmännern,  welche  erweislich  geübte  Büchsenschützen  sind,  eine
Schügenabtheilung  zu  bilden.  Oie  Zahl  dieser  Büchsenschützen  wird  vom
Kommando  der  Börgerwehr  mit  Genehmigung  der  Gemeindevertretung  festgestellr.


Ueber  den  Eintritt  in  die  Schützenabtheilung  eutscheidet  das  Kommando
der  Bürgerwehr.  Die  Mirglieder  der  bestehenden  Schützengilden  haben  als
solche  kein  Vorrecht,  in  die  Schützenabtheilung  der  Bürgerwehr  einzutreten,  und
müssen,  wenn  sie  aufgenommen  find,  das  Oienstzeichen  der  Bürgerwehr  beim
Bürgerwehrdienst  tragen.  Einzelne  Abtheilungen  der  Bürgerwehr  können  statt
der  Musketen  Jagdgewehre  oder  Mien  wählen.

S.  60.

Für  die  Oiensizeichen  und  für  die  Waffen  muß  jedes  Mitglied  der  Bürgerwehr
  auf  eigene  Kosten  sorgen.  «

Die  Gemeinde  ist  jedoch  verpflichtet,  diese  Gegensiände  auf  ihre  Kosten
in  solcher  Menge  zu  beschaffen,  als  zur  Ausruͤstung  desjenigen  Theiles  der
wirklich  dienstthuenden  Mannschaft,  welcher  die  Kosien  aus  eigenen  Mitteln
nicht  tragen  kann,  erforderlich  ist.

g.  61.

Die  Trommeln  nebst  Zubehoͤr  und  die  Signalhoͤrner  werden  von  der

Gemeinde  geliefert  und  unterhalten;  auch  wird  von  ihr  die  Munition  beschafft.
g.  62.

Die  Gemeinde  behält  das  Eigenthum  der  von  ihr  angeschafften  Ausrüstungsgegenstände.
  Ab
        <pb n="319" />
        —  299  —

Abschnitt  VIII.
Verwaltung.
g.  63.

In  jeder  Gemeinde  besteht  ein  Verwaltungsausschuß.

Er  wird  aus  drei  Mitgliedern  gebildet,  wenn  die  Mannschaft  weniger
als  eine  Kompagnie,  aus  fuͤnf  Mitgliedern,  wenn  sie  weniger  als  ein  Bataillon
ausmacht,  aus  sieben  Mitgliedern,  wenn  die  Mannschaft  aus  einem  Balaiien
  —  und  aus  neun  Miltgliedern,  wenn  sie  aus  mehreren  Bataillonen
esteht.

S.  04.

Mitglied  des  Verwaltungsausschusses  in  jeder  Gemeinde  ist  der  Vorsteher
  derselben.  Von  den  übrigen  Mitgliedern  wird  die  eine  Hälfte  von  der
Gemeindevertretung,  die  andere  Hälfte  von  der  Bürgerwehr  auf  drei  Jahre
gewäbhlt.

S.  65.

Dem  Verwaltungsausschuse  liegt  die  Fürsorge  für  die  Ausrüstung  und
Bewaffnung  und  die  Besorgung  aller  übrigen  ökonomischen  Angelegenheiten
nach  Anhbrung  des  Befehlshabers  der  Börgerwehr  der  Gemeinde,  nach  Maßgabe
  der  Beschlüsse  und  Eratsfestsetzungen  der  Gemeindevertretung  ob.

Außerdem  gebührt  ihm  die  Hahen.  und  Emscheidung  der  im  K.  27.
erwähnten  Gesuche.

Der  Vorsteher  der  Gemeinde  führt  den  Vorsitz  im  Verwaltungs-=Ausschusse.
  «

Abschnittlx

Dienst  der  Bürgerwehr.
g.  66.

Die  Buͤrgerwehr  tritt,  sobald  es  der  im  §F.  1.  angegebene  Zweck  erheischt,
auf  Requisition  des  Gemeindevorstehers  oder  der  von  *  delegirten  Gemeindebeamten,
  sowie  der  demselben  vorgesetzten  Kreisbehoͤrde  in  Dienstthaͤtigkeit.

K.  67.

Die  Requisition  wird  an  den  Befehlshaber  der  Bürgerwehr  der  Gemeinde,
oder  an  die  von  demselben  ermächtigten  Untkerbefehlshaber  erlassen.  Gehr  die
Requisition  von  der  Kreisbehörde  aus,  so  muß  gleichzeitig  dem  Gemeindevorstande
  davon  Kenntniß  gegeben  werden.

(tir.  3047.)  54*  .  68.
        <pb n="320" />
        —  300  —
9.  68.

Zur  Bestellung  von  Wachtdiensten  und  zu  regelmaͤßigem  Garnisondienste
uͤberhaupt  ist  die  Buͤrgerwehr  nur  in  Kriegszeiten,  wenn  in  ihnen  Abwesenheit
oder  Verhinderung  des  Militairs  stattfindet,  oder  sonst  in  Zeiten  gestoͤrter
oͤffentlicher  Ordnung  verbunden;  wohl  aber  dazu  jederzeit  mit  Einwilligung
der  Gemeindeverwaltung  berechtigt.

g.  69.

Zum  Diensi  außerhalb  ihrer  Gemeinde  ist  die  Buͤrgerwehr  nur  auf  Requisition
  des  Verwaltungsvorstehers  des  Kreises  verpflichtet.

Es  reicht  jedoch  im  Falle  einer  drohenden  Gefahr  die  schriftliche  Requisition
  des  Vorstehers  einer  benachbarten  Gemeinde  selbst  eines  anderen  Kreises
hin,  welcher  hiervon  seiner  vorgesetzten  Behoͤrde  sofort  Nachricht  zu  geben  hat.

S.  70.  »
Zum  Dienst  außerhalb  des  Kreises  ist  die  Bürzerwehr  der  Gemeinden

desselben  nicht  verpflichtet,  mit  Ausnahme  des  im  §F.  69.  im  Schlußsatze  angegebenen
  Falls  der  nachbarlichen  Hürfe.

&amp;amp;.  71.

Erleidet  ein  Bürgerwehrmann  in  seiner  Diensipflicht  solche  Beschaddigungen,
  welche  ihn  zum  Betriebe  seiner  Erwerbsbeschäftigung  ganz  oder  theilweise
unfähig  machen,  so  wird  für  die  Ozuer  dieser  Unfähigkeit  ihm,  und  falls  ein
Bürgerwehrmann  in  seinen  Dienstverrichtungen  das  Leben  verliert,  seiner  Familie
ein  nach  seinen  Verhälenissen  abzumessender,  jedoch  auf  das  Nothwendige  beschränkter
  Unterhalt  zugesichert.  Diesen  Unterhalt  hat  die  Gemeinde  zu  gewähren,
  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  rechrlich  näher  Verpflichtete.

&amp;amp;.  72.
Die  Waffenübungen  der  Bürgerwehr  sollen  wenigstens  zwölf  Mal  im
Jahre,  und  zwar  innerhalb  des  Gemeindebezirks  Sta##  finden.

K.  73.
Die  Bürgerwehren  mehrerer  Gemeinden,  welche  vereint  eine  Kompagnie
bilden,  müssen  alljährlich  mindestens  vier  Mal  zu  gemeinschaftlichen  Waffenübungen
  an  einem  Orre  im  Bezirk  dieser  Gemeinden  versammelt  werden.

S.  74.

Das  Nähere  über  die  Waffenübungen,  sowie  über  die  Ordnung  des
Diensies  überhaupt,  wird  durch  ein  Reglement  bestimmt,  welches  von  dem
Obersten  der  Bürgerwehr  unter  Zuziehung  der  Majore  und  Hauptleute  entworfen
  und  der  Kreisvertretung  zur  Genehmigung  vorgelegt  wird.

.  75.

Jeder  Bürgerwehrmann  muß  den  Befehlen  seiner  Vorgesetzten  zur  Leistung
        <pb n="321" />
        —  301  —

stung  eines  Bärserwehrdienstes,  und  während  des  Dienstes  pünktlich  Gehorsam
leisten.  Im  Falle  der  Krankheit  oder  anderer  dringender  Hindernisse  hat  der
zum  Dienst  Berufene  dies  dem  Befehlshaber  sogleich  anzuzeigen.

S.  76.

Die  Art  der  Zusammenberufung  der  Bürgerwehr  wird  durch  das  im
S.  74.  erwähnte  Reglement  bestimmt.

Auf  die  Aufforderung  oder  das  festgesetzte  Signal  muß  sich  jeder  dienstthuende
  Bürgerwehrmann,  mit  dem  Dienstzeichen  versehen,  bewaffnet  auf  dem
Sammelplatze  einfinden.

Die  bloße  Behauptung,  von  dem  gegebenen  Signal  keine  Kenntniß  erhalten
  zu  haben,  kann  das  Ausbleiben  nicht  entschuldigen.

.  77.

Die  üm  Dienst  besindliche  Bürgerwehr  har  das  Recht,  selbst  ohne  Requisition
  der  Civilbehörden,  von  den  Vaxffen  Gebrauch  zu  machen,  wenn  Gewaltthätigkeiten
  gegen  sie  verübt  werden,  oder  wenn  sie  nur  durch  Anwendung
der  Waffen  verhindern  kann,  daß  sie  von  der  eingenommenen  Stellung  oder
einem  ihr  angewiesenen  Posten  verdrängt  werde,  oder  daß  gewaltsame  Angriffe
gegen  Personen  oder  Eigenthum  begangen  werden.

g.  78.

Tritt  das  zur  Unterstuͤtzung  der  Buͤrgerwehr  requirirte  Militair  in  Thaͤ-tigkeit,

  so  bildet  die  Buͤrgerwehr  die  Reserve  desselben.
9.  79.

Die  in  die  zweite  Dienstliste  eingetragenen  Buͤrgerwehrmaͤnner  G.  18.)
können  durch  einen  Beschluß  der  Gemeindevertretung  zum  Dienst  herangezogen
werden.

Der  Beschluß  muß  zugleich  die  Zahl  der  einzuberufenden  Mannschaften
festsetzen.

Abschnitt  1A.

Strafen.
S.  80.

Jeder  Befehlshaber  der  Bürgerwehr  oder  einer  Abtheilung  derselben,
welcher  den  Rcquisttionen  der  zuständigen  Behörden,  die  Bürgerwehr  zu  einem
gesetzlichen  Oiensie  in  Thätigkeit  zu  setzen,  nicht  Folge  leistet,  wird  mit  Gefängniß
  von  acht  Tagen  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

X.  81.

Jeder  Befehlshaber  der  Bürgerwehr  oder  einer  Abtheilung  derselben,

welcher  außer  den  im  Gesetze  vorgeschenen  Fällen  die  Bürgerwehr  oyne  Re-(Nr.
  30  1r.)  quit-
        <pb n="322" />
        —  302  —

quisition  der  zustaͤndigen  Behoͤrden  in  Thaͤtigkeit  setzt,  wird  mit  Gefaͤngniß  von
vierzehn  Tagen  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

K.  82.

Die  Verfolgung  wegen  der  in  den  §S#.  80.  und  81.  vorgesehenen  Vergeben
  hat  die  Suspension  vom  Dienste  zur  Folge.  Es  kann  auch  auf  Verust
  der  Sctelle  erkannt  werden,  in  welchem  Falle  die  Wiedererwählung  binnen
drei  Jahren  nicht  zulässig  ilsl.

K.  83.

Wenn  Mitglieder  der  Bürgerwehr  in  größeren  oder  kleineren  Aotheilungen
  sich  ohne  Befehl  zu  dienstlichen  Zwecken  versammeln  oder  eigenmächtig
unter  die  Waffen  treten  (G.  6.),  so  werden  die  Betheiligten  von  dem  Obersien
des  Dienstes  enthoben.  Sie  werden  außerdem  mit  Gefängniß  von  drei  Tagen
bis  zu  drei  Monaten  und  nach  Befinden  der  Umsiände  mit  der  Emfernung
aus  der  Bürgerwehr  auf  ein  bis  drei  Jahre  bestraft.

.  84.

Jedes  Mitglied  der  Bürgerwehr,  welches  Waffen  oder  andere  zur  Ausrüstung
  gehörende  Gegenstände,  die  ihm  von  der  Gemeinde  anvertraut  sind,
absichtlich  verdirbt  oder  zerstört,  oder  verkauft,  verpfändet,  verschenkt  oder  sonst
bei  Seite  schafft,  wird  nach  den  gemeinen  Strafgesetzen  oder,  insoweilt  diese
nicht  zur  Anwendung  kommen,  mit  Gefängnß  von  drei  Tagen  bis  zu  sechs
Monaten  bestraft.

So  lange  der  Eigenchümer  von  Waffen  und  sonstigen  Ausrüstungsgegenständen
  Bürgerwehrmann  ist,  dürfen  dieselben  nicht  abgepfändet  werden.

85.

Die  in  den  §#.  80.,  81.,  83.  und  84.  vorgesehenen  Vergehen  gehbren
vor  die  ordemlichen  Gerichte.

K.  86.

Jeder  Vorgesetzte  kann  seinen  Untergebenen  im  Dienste  zurechwweisen;  er
kann  sogar  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung  dessen  sofortige  Entwaffnung  und
Entfernung  oder  auch  Einsperrung  bis  auf  24  Stunden  im  Falle  der  Trunkenheit
  oder  Widersetzlichkeit  anordnen.

Die  Anwendung  einer  elwa  verwirkten  Strafe  wird  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.


g.  87.

Die  in  den  &amp;amp;9.  80  —  84.  nicht  vorgesehenen  Uebertretungen  dieses  Gesetzes
  und  des  im  H.  74.  erwaͤhnten  Dienstreglements  werden  init  nachstehenden
Disziplinarstrafen  geahnder:

1)  mit
        <pb n="323" />
        —  303  —

1)  mit  einfachem  Verweise;

2)  mit  geschärftem  Verweise;

3)  Entziehung  des  Grades;

4)  Entfernung  aus  der  Bürgerwehr  auf  3  Monate  bis  3  Jahre.

g.  88.

Wer  aus  der  Buͤrgerwehr  entfernt  wird,  kann  zugleich  verurtheilt  werden,
  bis  zum  Ablaufe  der  Strafzeit  eine  Geldbuße  zu  zahlen,  deren  jaͤhrlicher
Betrag  hoͤchstens  50  Rthlr.  sein  soll.

S.  89.

Die  Entfernung  aus  der  Bürgerwehr  wird  unker  Angabe  der  Gründe
der  Gemeindevertretung  angezeigt.

Abschnitt  AXl.

Böürgerwehrgerichte.

K.  90.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Disziplinarvergehen  (§#.  87—  89.)
erfolgt  durch  Bürgerwehrgerichte.

§.  91.

Die  Bürgerwehrgerichte  sind  entweder
1)  Kompagniegerichte,  oder
2)  Bataillonsgerichte.

§.  92.

Das  Kompagniegericht  besteht  bei  jeder  Kompagnie  aus  neun  Bürgerwehrmännern
  derselben.

Zu  seiner  Kompetenz  gehören  alle  DOisziplinarvergehen  der  Bürgerwehrmänner,
  Rottenmeister,  Gefreiken,  Rolten-ührer,  Felowebel  und  Schreiber,  sowie
  der  Tambours  und  Hornisten  der  Kompagnie.

§.  93.

9  Das  Bataillonsgericht  besteht  aus  neun  Bürgerwehrmännern  des  Bataillons.


Zur  Kompetenz  desselben  gehören  alle  Disziplinarvergehen  der  Anführer
der  zum  Bataillon  gehdrenden  Kompagnieen,  vom  Zugführer  aufwarts  bis  einschließlich
  des  Majors.

(Nr.  3047.)  g.  94.
        <pb n="324" />
        —  304  —

§.  94.

Die  Mitglieder  des  Kompagniegerichts  werden  von  sämmtlichen  Bürgerwehrmännern
  der  Dienstwehrliste  der  Kompagnie,  unker  Leitung  des  Hauptmanns,
  und  die  Mitglieder  des  Bataillonsgerichts  von  sämmtlichen  Bürgerwehrmännern
  der  Dienftwehrliste  des  Bataillons,  unter  Leitung  des  Majors,
nach  absoluter  Stimmenmehrheit  aus  sämmtlichen  Mitgliedern  der  Bürgerwehr,
einschließlich  der  Offiziere,  Zugfährer  und  Rottenführer,  gewählt.

g.  95.

Bildet  die  berittene  Bürgerwehr  einer  Gemeinde  eine  Schwadron,  so
wird  bei  derselben  in  gleicher  eise  und  zu  gleichem  Zwecke,  wie  bei  jeder
Kompagnie,  ein  Bürgerwehrgericht  gebildet.

§.  96.

Hat  die  beriktene  Bürgerwehr  einer  Gemeinde  nicht  die  Stärke  einer
Schwadron,  so  steht  die  Mannschaft  unter  dem  Kompagniegericht.  Sind  mehrere
  Kompagnieen  vorhanden,  so  bestimmt  der  Befehlshaber  der  Bürgerwehr
der  Gemeinde  das  Kompagniegericht,  unter  welchem  die  Mannschaft  seßen  soll.

S.  97.

Die  Zugführer  und  Rittmeister  der  berittenen  Bürgerwehr  slehen  unter
dem  Bataillonsgerichte  ihrer  Gemeinde.

Sind  mehrere  Bataillonsgerichte  in  einer  Gemeinde  vorhanden,  so  bestimmt
  der  Oberst  der  Bürgerwehr  der  Gemeinde  das  Bataillonsgericht.

F.  98.

Die  Mieglieder  der  berittenen  Bürgerwehr  haben  Stimmrecht  bei  der
Wahl  der  Mitglieder  der  Bürgerwehrgerichte,  unter  welchen  sie  stehen,  und
sind  zu  Gerichtsmitgliedern  wähldar.

K.  99.

Die  Bestimmungen  der  §6.  95  —  98.  sinden  auch  auf  die  Bürgerwehr-=Artillerie

  und  Pionierabtheilungen  Anwendung.
g.  100.

Die  Wahl  der  Richter  erfolgt  auf  Ein  Jahr.  Die  Austretenden  koͤnnen
wieder  gewaͤhlt  werden.

Fuͤr  jeden  Richter  wird  ein  Stellvertreter  gewaͤhlt.
4.  101.
        <pb n="325" />
        —  305  —

S.  101.

Jeder  Gewählte  muß  die  Wahl  annehmen.  Im  Falle  der  Wiederwahl
ist  die  Ablehnung  gestattet.

K.  102.

Die  Mitglieder  der  Bürgewebrgeriche  wählen  aus  ihrer  Mitte  durch
absolute  Stimmenmehrheit  den  Vorsitzenden.  Ergiebe  sich  diese  Stimmenmehrheit
  beim  ersten  Skrutinium  nicht,  so  erfolgt  eine  zweite  Abstimmung  über  die
beiden  Kandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen  haben.

S.  103.

Die  Berrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  werden  bei  jedem  Bürgerwehrgericht
  von  einem  Berichterstatter  und  von  so  vielen  Stellverkretern  desselben
  wahrgenommen,  als  das  Bedürfniß  des  Dienstes  erfordert.

Der  Berichterstatter  und  dessen  Stellvertreter,  sowie  der  Sekretair  des
Bürgerwehrgerichts,  werden  von  den  betreffenden  Befehlshabern  G.  100.)  aus
den  Mitgliedern  der  ihnen  untergebenen  Bürgerwehr  auf  ein  Jahr  ernannt.

K.  104.

Wenn  die  Mehrzahl  einer-  Kompagnie  oder  eines  Bataillons  eines  Disselinarvergehene
  sich  schuldig  macht,  so  wird  durch  den  Obersten  ein  benachartes
  Kompagnie=  oder  Bataillonsgericht  für  kompetent  erklärt.

S.  105.

Es  ist  sowohl  dem  Berichterstatter  als  dem  Angeschuldigten  gestattet,  vier
Mitglieder  des  Gerichts  zu  rekusiren.  In  diesem  Falle  tritt  für  den  Rekusirten
dessen  Srellvertreter  ein.

Abschnitt  XJll.

Verfahren  der  Bürgerwehrgerichte.
.  106.

Die  Anzeigen  von  Disziplinarvergehen  der  Bürgerwehrmänner  und  Rottenführer
  werden  dem  Hauptmanne  (oder  Rittmeister),  von  Disziplinarvergehen
der  Zugführer,  Hauptleute  und  Rittmeister  dem  Major,  und  von  Oizziplinarvergehen
  der  Majore  dem  Odersten  eingereicht.

K.  107.

Die  eine  oder  die  andere  der  vorbezeichneten  Personen  übersendet  die  Anzeige
  dem  Berichterstatter  bei  dem  zuständigen  Bürgerwehrgerichte.

Isbrgang  1848.  (Ne  3087.)  55  .  106.
        <pb n="326" />
        —  ½6  —

K.  108.

Der  Berichterstatter  kann  nöthigenfalls  durch  summarische  Vernehmung
der  von  der  Sache  unterrichteten  Personen  oder  durch  sonstige  geeign#ote  Mittel
sich  diejenigen  Aufklarungen  verschaffen,  welche  zur  Erhebung  einer  beslimmten
Beschuldigung  erforderlich  sind.

S.  108.

Der  Berrichterstatter  überreicht  die  Schrift,  welche  die  Beschuldigung  enthalt,
  dem  Vorsitzenden  des  Bürgerwehrgerichts  mit  dem  Antrage,  zur  Verhandlung
  der  Sache  einen  Termin  zu  bestimmen.

9.  110.

Zu  dem  von  dem  Vorsitzenden  besiimmten  Termin  wird  der  Beschuldigte,
  unter  abschriftlicher  Mitrtheilung  der  Beschuldigungsschrift,  auf  Ansuchen
des  Berichterstatters  mit  der  Warnung  vorgeladen,  daß  #m  Falle  seines  Ausbleibens
  nichtsdesioweniger  mit  der  Untersuchung  und  Entscheidung  verfahren
werden  soll.

S.  111.

Der  Beschuldigte  muß  in  Person  oder  durch  einen  Bevollmächtigren  erscheinen.
  Das  Gerichr  ist  jedoch  befugk,  seine  persönliche  Anwesenheit  zu  verlangen.
  Es  kann  ihm  ein  Vertheidiger  zur  Sette  stehen.

K.  112.

Erscheint  der  Beschuldigte  zu  der  in  der  Vorladung  bestimmten  Stunde

nicht,  so  wird  dessenungeachtet  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  geschrirten.

.  115.

Gegen  die  Kontumazialverurtheilung  (F.  110.,  112.)  findet  der  Einspruch
statt.  Derselbe  muß  jedoch  innerhalb  dreier  Tage  nach  der  Bekann'machung
des  Urtheils  an  den  Beschuldigten  durch  eine  dem  Berichterstatter  zuzustellende
Erkldrung  eingelegt  werden.

C.  114.

Zur  Entscheidung  über  den  Einspruch  wird  der  Verurtheilte  in  eine  von
dem  Vorsitzenden  des  Gerichts  zu  bestimmende  Sitzung  vorgeladen.

S.  115.

Wird  kein  Einspruch  eingelegt  oder  erscheint  der  Verurtheilte  nicht  in
der  bestimmten  Sitzung,  so  wird  das  Komumazialurtheil  rechtskräftig.

K.  116.
Das  Verfahren  vor  dem  Bürgerwehrgerichte  ist  bffentlich.
        <pb n="327" />
        —  367  —

Die  Polizei  der  Sitzung  steht  dem  Vorsitzenden  zu,  welcher  das  Recht
hat,  Jeden,  der  die  Ordnung  stört,  zu  enrfernen  oder  festnehmen  zu  lassen.

Wird  die  Störung  durch  ein  Verbrechen,  ein  Vergehen  oder  eine  Uebertretung
  verursacht,  so  wird  darüber  ein  Protokoll  aufgenommen.  Handelt  es
sich  hierbei  von  einem  Dicsziplinarvergehen  eines  Bürgerwehrmanns,  so  wird
darüber  sofort  verhandelt  und  entschieden.  In  allen  anderen  Fällen  wird  der
eschuldigte  an  die  kompetente  Behörde  verwiesen  und  derselben  das  Protokoll
übersandt.

S.  117.

Die  Verhandlungen  vor  dem  Bürgerwehrgerichte  finden  in  folgender
Ordnung  siatt:

Der  Sekretair  ruft  die  Sache  auf.

Wenn  der  Beschuldigte  die  Zuständigkeit  des  Bürgerwehrgerichts  ablehnt
so  entscheidet  dasselbe  zuerst  bierüber.

Erklärt  es  sich  für  inkompetent,  so  wird  die  Sache  an  die  zuständige
Behörde  verwiesen.

Der  Sekretair  verliest  die  Anzeige  oder  Meldung  und  die  etwaigen  zu
deren  Unterstützung  dienenden  Aktenstücke.  Hat  der  Vercchrerstatter  oder  der
Beschuldigte  Zeugen  vorladen  lassen,  so  werden  diese  vor  ihrer  Vernehmung
vereidet.

Der  Beschuldigte  oder  sein  Vertheidiger  wird  gehört.  Der  Berichterstatter
  legt  das  Ergebniß  der  Untersuchung  dar  und  stellt  seinen  Antrag.
Der  Beschuldigte  oder  sein  Bevollmächtigter  und  sein  Bertheidiger  können  ihre
Bemerkungen  vorbringen.

Demnächst  berathschlagt  das  Bürgerwehrgericht  im  Geheimen,  ohne  daß
der  Berichterstarter  zugegen  ist,  und  der  Vorsitzende  verkündigt  das  Urtheil.

K.  118.

Wenn  das  Gericht  eine  weitere  Aufklaͤrung  der  Sache,  insbesondere  die
Aufnahme  von  anderweiten  Beweisen  für  erforderlich  hält,  so  kann  es  die  Fallung
  des  Urtheils  aussetzen  und  einen  Termin  zur  Fortsetzung  des  Verfahrens
bestimmen.

K.  119.

Die  Richter  sind  bei  Fallung  des  Urtheils  an  Beweisregeln  nicht  gebunden,
  sondern  haben  nach  genauer  Prüfung  aller  Beweise  für  die  Beschuldigung
und  Vertheidigung  nach  ihrer  freien,  aus  dem  Inbegriff  der  vor  ihnen  erfolg-(.

  3047.)  55  ten
        <pb n="328" />
        —  306  —

ten  Verhandlungen  geschoͤpften  Ueberzeugungen  daruͤber  zu  entscheiden,  ob  der
Beschuldigte  schuldig  oder  nichtschuldig  sei.

K.  120.

Das  Urtheil  wird  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  Richeer  erlassen.
Wenn  sich  bei  der  Stimmzählung  entweder  über  die  Art  oder  das  Maaß  der
Strafe  die  absolute  Stimmenmehrheic  für  eine  Meinung  nicht  ergiebt,  so  werden
  die  Stimmen  der  härtesten  Swafe  der  nächst  gelinderen  so  lange  beigezählt,
bis  die  absolute  Stimmenmehrheit  vorhanden  ist.

K.  121.

Das  Wesentliche  der  Verhandlungen,  insbesondere  der  Auslassung  des
Beschuldigten  und  der  Zeugenaussagen,  wird  zu  Protokoll  genommen.  In
dasselbe  wird  auch  das  Urtheil  niedergeschrieben.  Es  wird  von  dem  Vorsitzenden
  und  dem  Sckretair  unterzeichnet.

*“

Die  Urtheile  des  Bürgerwehrgerichts  werden  dem  betreffenden  Befehlshaber
  (G.  106.)  sofort  übersandt,  welcher  die  Vollstreckung  der  erkannten
Strafen  zu  veranlassen  hat.

S.  123.

Das  Urtheil,  welches  auf  einen  einfachen  Verweis  lautet,  wird  dadurch
vollzogen,  daß  es  dem  Verurtheilten  von  dem  Befehlshaber  im  Beisein  von
sechs  Miegliedern  der  Bürgerwehr  vorgelesen  wird.  Beim  geschärften  Verweise
  geschieht  die  Vorlesung  vor  versammelter  Mannschaft.

F.  124.

Die  Geldbußen  (G.  88.)  fließen  zur  Gemeindekasse.

Die  zwangsweise  Beitreibung  derselben  geschieht  in  derselben  Weise,  wie
die  der  Gemeinde-Abgaben.

Von  jedem  auf  Geldbuße  lautenden  Urtheile  wird  ein  Auszug  dem  Gemeindevorsteher
  übersandt.

.  125.
Die  Entziehung  des  Grades  und  die  Entfernung  aus  der  Bürgerwehr
wird  der  versammelten  Kompagnie  oder  Schwadron  durch  Tagesbefehl  verkuͤndet.


g.  126.
        <pb n="329" />
        —  309  —

&amp;amp;  1256.
Im  Falle  der  Pflichtverletzung  oder  Unfähigkeic  kann  der  Oberst,  jedoch

mur  auf  den  Antrag  der  Kreisvertretung,  durch  den  König  vom  Amte  entfernt
werden.

Abschnitt  IXIII.
Besondere  und  transicorische  Bestimmungen.

K.  127.

Alle  Angelegenheiten  der  Bürgerwehr  sind  porto-,  sportel=  und  stempelfrei.

Die  Büreaukosten  der  Bürgerwehr,  sowie  alle  anderen  Verwaltungskosten,
bestreitcet  die  Gemeindekasse.

K.  128.

Durch  die  Bildung  der  Bürgerwehr  nach  der  Beslimmung  dieses  Gesetzes
werden  alle  zur  Bürgerwehr  gegenwärtig  gehörenden  oder  neben  derselben  bestehenden
  bewaffneten  Korps  aufgelöst.

Die  Mitglieder  der  Schützengilden  dürfen  sich  weder  dem  Dienste  in  der
Bürgerwehr  entziehen,  noch  innerhalb  derselben  besondere  Abtheilungen  bilden;
es  P  ihnen  aber  unverwehrt,  zu  ihren  sonstigen,  mit  der  Bestimmung  der
Bürgerwehr  nicht  zusammenfallenden  Zwecken  als  bewaffnete  Korporationen
fortzubestehen.

G.  129.

Die  in  diesem  Gesetze  den  Bezirks=  oder  Kreisvertretungen  beigelegten
Verrichtungen  werden  bis  zur  Einführung  der  neuen  Kreis=  und  Bezirksordnung
  von  den  Regierungen  und  Landräthen  wahrgenommen.

Die  den  Gemeindevertretungen  zugewiesenen  Verrichtungen  werden  da,
wo  dergleichen  noch  nicht  bestehen,  von  der  Gemeindeverwaltung  ausgeübt.

.  130.
Bis  zur  vollständigen  Ausführung  dieses  Gesetzes  bleiben  die  bereits  ausgegebenen
  Waffen  im  seo  der  Gemeinde.
S.  131.
Die  im  §.  7.  vorgeschriebene  feierliche  Versicherung  bleibt  bis  zur  Emanation
  der  Verfassungs-Urkunde  ausgesetzt.  .
H.182.
Aenderungen,  welche  die  kuͤnftige  Preußische  Wehrverfassung  und  das
allgemeine  Deutsche  Wehrgesetz  etwa  noͤthig  machen,  werden  vorbehalten.
(Nr.  3087—3048.)  Ur-
        <pb n="330" />
        —  310  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.  ·
Gegeben  Sanssouci,  den  17.  Oktober  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilbelm.

v.  Pfuel.  Eichmann.  v.  Bonin.  Kisker.  Gr.  v.  Dönhoff.
Für  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten:
adenberg.

 

(Tr.  3048.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Errichtung
«  der  Bürgerwehr.  Vom  17.  Oktober  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  2c.

verordnen  auf  den  Antrag  der  zur  Vereinbarung  der  Preußischen  Staatsverfassung

  berufenen  Versammlung,  nach  Anhoͤrung  Unseres  Staatsministeriums,

was  folgt:

Bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo  die  neue  Verfassung  und  die  neue  Kreisund
  Gemeindeordnung  in  Kraft  getreten  sein  wird,  sollen  nachstehende  tranfitorische
  Bestimmungen  gelten:  3

.  1.

Die  in  F.  7.  des  Bürgerwehrgesetzes  verordnete  feierliche  Versicherung
findet  nicht  Statt.
b.  2.

In  dringenden  Fällen,  wo  die  Requisition  der  Civilbehörden  nicht  abgewarter
  werden  kann,  haben  die  Anführer  der  Bürgerwehr  bis  zum  Hauptmann
  einschließlich  hinab  das  Recht,  die  Bürgerwehr  ihres  Bezirks  auf  eigene
Verantwortklichkeit  zum  Schutze  der  gesetzlichen  Ordmmg,  der  Personen  und  des
Eigenrhums  zusammen  zu  berufen  und  in  Wirksamkeir  treten  zu  lassen.

i
Die  vom  Staate  den  Gemeinden  verabreichten  Waffen  bleiben  jedenfalls
bis  zu  dem  oben  angegebenen  Zeitpunkte  im  Besitze  der  Gemeinden.
Urkundlich  unker  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Sanssouci,  den  17.  Oktober  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Pfuel.  Eichmann.  v.  Bonin.  Kisker.  Gr.  v.  Dönhoff.

Für  den  Minister  der  geistlichen  rr.  Angelegenheiten:
v.  Ladenberg.

 

(Nr.  304#.)
        <pb n="331" />
        —  311  —

(Nr.  3049.)  Patent  über  die  Publikatlon  des  Reichsgesetzes  zum  Schutze  der  verfassunggebenden
  Reichsversammlung  und  der  Beamten  der  provisorischen  Centralgewalt.
  Vom  17.  Okober  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2.
thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:
Nachdem  der  Reichsverweser,  in  Ausführung  des  Beschlusses  der  deutschen
  Nationalversammlung  vom  9.  Oktober  1848.,  unterm  10.  Oktober  1848.
nachfolgendes  Gesetz  verkündet  hat:

Arrtikel  1.

Ein  gewaltsamer  Angriff  auf  die  Reichsversammlung,  in  der  Absicht,
  dieselbe  auseinander  zu  treiben,  oder  Mitglieder  aus  ihr  zu  enrfernen,
  oder  die  Versammlung  zur  Fassung  oder  Unterlassung  eines  Beschlusses
  zu  zwingen,  ist  Hochverrath,  und  wird  mit  Gefängniß  und  nach
Verhältniß  der  Umsiände  mit  Zuchthausstrafe  bis  zu  zwanzig  Jahren
bestraft.  Wer  zu  solchen  Handlungen  öffentlich  aufforderr,  wird  nach
richterlichem  Ermessen  bestraft.

Artikel  2.

Die  Theilnahme  an  einer  Zusammenroktung,  welche  während  der
zu  einer  Sitzung  anberaumten  Zeir  in  der  Nähe  des  Sitzungslokales  siarttfindet
  und  sich  nicht  auf  die  dreimalige  Aufforderung  der  zuständigen
Behörde  oder  auf  den  Befehl  des  Vorsitzenden  der  Nationalversammlung
auflöst,  wird  bei  Anstiftern  oder  mit  Waffen  versehenen  Theilnehmern
mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre,  bei  anderen  Theilnehmern  bis  zu
drei  Monatken  bestrafe.

Die  Aufforderung  muß  von  allgemein  wahrnehmbaren  Zeichen
(z.  B.  Aufpflanzung  einer  Fahne  oder  eines  weißen  Tuches,  Trommelschlag
  oder  dergl.)  begleitet  sein.

Artikel  3.

Es  ist  während  der  ganzen  Oauer  der  Reichsversammlung  verboten,
  eine  Volksversammlung  unter  freiem  Himmel  innerhalb  einer  Enifernung
  von  fünf  Meilen  von  dem  Sitze  der  Versammlung  zu  halten.
Die  böffentliche  Aufforderung  zur  Abhaltung  einer  solchen  Versammlung,
die  Führung  des  Vorsitzes  oder  das  öffentliche  Auftreten  als  Redner  in
derselben  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  besiraft.

Artikel  4.

Ein  gewaltsames  Eindringen  Nichtberechtigter  in  das  Sitzungslokal

  der  Reichsversammlung,  oder  thätliche  Widersetzlichkeit  gegen  die

mit  Ausweisung  dort  befindlicher  Personen  Beauftragten,  endlich  eine  im
Sitzungslokale  von  Nichtmitgliedern  der  Versammlung  ausgeübte  Bedrohung
  oder  Beleidigung  der  Versammlung,  eines  ihrer  Mitglieder,
Beamten  oder  Diener,  wird  mit  Gesängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

G#r.  3049.)  Thaͤt-
        <pb n="332" />
        —  312  —

Thatlichkeiten  im  Sitzungslokale  an  einem  Mitgliede,  Beamten
oder  Diener  der  Versammlung  verübt,  werden  außer  der  gesetzlichen  Bestrafung
  der  Handlung  an  sich,  mir  Gefängnig  bis  zu  fünf  Jahren  belegk.

Artikel  5.

Oeffentliche  Beleidigungen  der  Reichsversammlung  auch  außerhalb
des  Sitzungslokales  verübt,  unterliegen  einer  Gefängnißstrafe  bis  zu
zwei  Jahren.

Artikel  6.

Eine  an  einem  Mitgliede  der  Reichsversammlung  in  Beziehung  auf
seine  Eigenschaft  oder  sein  Verhalten  als  Abgeordneter  verübte  Thärlichkbeit
  wird,  außer  der  gesetzlichen  Strafe  der  Handlung,  mit  Gefängniß
bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Bei  gefährlichen  Bedrohungen  oder  bffentlichen  Beleidigungen  dieser
Art  tritt  eine  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  ein.  Wegen  solcher
  öffentlichen  Beleldigungen  finder  eine  Verfolgung  nur  auf  Antrag
des  Beleidigten  statt.

Artikel  7.

Als  eine  öffentliche  wird  jede  Beleidigung  betrachtet,  welche  an
öffentlichen  Orten  oder  iu  öffentlichen  Versammlungen  stattgefunden  har,
oder  in  gedruckten  oder  ungedruckten  Schriften,  welche  verkauft,  vertheilt
oder  umbergerragen.  oder  zur  Ansicht  des  Publikums  angeschlagen  oder
ausgestellt  worden,  enthalten  ist.

Artikel  8.

Die  Bestimmungen  des  Art.  4.  finden  auch  Anwendung  auf  Bedrohungen,
  Beleidigungen  und  Thätlichkeiten  gegen  Beamte  der  provisorischen
  Centralgewalt.

Artikel  9.

Vorstehendes  Gesetz  tritt  in  dem  Gebiete  der  freien  Stadt  Frankfurt
  mit  dem  dritten  Tage,  im  Kurfürstenthum  Hessen,  dem  Großherzogthum
  Hessen,  dem  Herzogkhum  Nassau,  der  Landgrafschaft  Hessen-Homburg,
  in  dem  Koniglich  Preußischen  Kreise  Wetzlar  mit  dem  zehnten  Tage,
in  allen  übrigen  Theilen  Deutschlands  mit  dem  zwanzigsten  Tage  nach
dem  Tage  der  Ausgabe  des  betreffenden  Reichsgesetzblattes  in  Frankfurt

in  Kraft.
so  bringen  Wir  dieses  Gesetz  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kbniglichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  17.  Oktober  1848.

(I.  §s.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Pfuel.  Eichmann.  v.  Bonin.  Kisker.  Gr.  v.  Dönhoff.
Für  den  Minister  der  geistlichen  rc.  Angelegenheiten:
v.  Ladenberg.
        <pb n="333" />
        —  313  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

(Nr.  3050.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  September  1848.,  betressend  die  Abanderung  mehrerer
  Bestimmungen  des  Portoregulativs  vom  18.  Dezember  1824.

A.:  Ihren  gemeinschaftlichen  Antrag  vom  3.  September  d.  J.  verordne  Ich
hiermit,  daß  die  in  den  9.  .  8S.  9.  und  10  des  Portoregulativs  vom  18.  Dezember
  18324.  für  Reit=  und  Schnellposten  vorgeschriebene  Taxbestimmungen
vom  1.  Oktober  d.  J.  an  aufgehoben  werden  und  auf  sämmtliche  Brief=  und
Schriftensendungen  die  im  F.  11.  desselben  Regulativs  vorgesehene  Gewichtsprogeesston
  Anwendung  finden  soll.  Ich  beauftrage  Sie,  den  Minisier  für  Handel,

ewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  für  die  Ausführung  dieser  Verordnung,  welche
durch  die  Gesetzsammlung  zu  publiziren  ist,  Sorge  zu  tragen.

Sanssouci,  den  21.  September  1818.  „"
Friedrich  Wilhelm.
Hansemann.  Milde.

An  den  Finanzminister  Hansemann  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  offentliche  Arbeiten,  Milde.

 

Jebrgang  1644A&amp;amp;8  (Nr.  3050—3051.)  56  (Nr.  3051.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Oktober  1848.
        <pb n="334" />
        —  314  —

(Nr.  3051.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  September  1848.,  betrefsend  die  Ergaͤnzung  und
Abaͤnderung  des  Planes  der  See-Ussekuranzgesellschaft  zu  Stettin.

A.  Ihrem  Berichte  vom  13.  September  d.  J.  habe  Ich  ersehen,  welche
zusätzliche  und  abändernde  Bestimmungen  zu  dem,  durch  die  Gesetzsammlung
1825.  Seite  41—55  bekannt  gemachten  Plane  der  See-Assekuranzgesellschaft
zu  Stettin  durch  die  Generalversammlung  vom  25.  März  v.  J.  beschlossen
worden,  und  will,  auf  Ihren  Antrag,  nachsiehenden  Beschlüssen  Meine  Genehmigung
  ertheilen:
Zu  K.  20.  des  Assekuranzplans.
Die  Schlußworte  des  ersten  Absatzes:
„das  Geschäft  erhält  aber  erst  seine  Gültigkeit,  wenn  die  beiden  verwaltenden
  Direktoren  es  genehmigt  und  ihre  Genehmigung  durch
Mitzeichnung  der  Polize  zu  erkennen  gegeben  haben“,
fallen  forr;  start  ihrer  soll  der  tu  in  Wirksamkeit  treten:
„die  demnächst  auszufertigenden  Polizen  werden  von  den  beiden  verwaltenden
  Direktoren  unterzeichnet.“
Zu  S.  31.
Im  zweiten  Absatze  fallen  die  Worre:
„so  schlägt  jeder  von  ihnen  einen  vor,  unter  denen  das  Loos  den
Obmann  bestimmt"“,
weg,  und  es  trikt  dafür  nachfolgende  Bestimmung:
„so  ernennt  denselben  das  Vorsteheramt  der  hiesigen  Kaufmannschaft“
am  Schlusse  aber  folgender  Zusatz  in  Wirksamkeit:
„Forderungen  der  Kompagnie  an  Versicherte  für  rückständige  Prämien
  werden  bei  den  kompetenten  Gerichten  geltend  gemacht  und  sind
dem  schiedsrichterlichen  Verfahren  nicht  unterworfen.“
Es  sollen  endlich  die  im  §.  35.  ULill.  h  und  i  enthaltenen  Bestimmungen
  dahin  geändert  werden:

h)  die  Kompagnie  bezahlt  alle  totale  Schäden  mit  hundert  Prozent  und
alle  Havarien  ohne  Abzug,  sobald  sie  hinlänglich  bewiesen  sind.

i)  wenn  ein  Schiff,  von  dem  Tage  an  gerechner,  an  welchem  es  in  See
gegangen,  vier  Monate  über  die  gewöhnliche  Zeit  ausbleibt,  und  keine
weitere  Nachricht  davon  gekommen,  so  bezahlt  die  Kompagnie  zwei
Monate  nach  der,  ihr  dieserwegen  gemachten  Anzeige,  gegen  Abandon,
das  versicherte  Kapital  mit  hundert  Prozent.

Sie  haben  diese  Meine  Genehmigung  durch  die  Gesetzsammlung  zur
öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Sanssouci,  den  21.  September  1848.

Friedrich  Wilhelm.

Milde.  Märcker.
An  die  Staaksminister  Milde  und  Märcker.

 

(Nr.  3052.)
        <pb n="335" />
        —  315  —

(Nr.  3052.)  Privilegium  wegen  Emission  von  800,000  Rthlr.  Prioritdtsobligationen  der
Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft.  Vom  2.  Oktober  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  die  unterm  12.  Juli  1844.  von  Uns  bestätigte  Bergisch-Markische
Eisenbahngesellschaft  in  den  am  30.  Juni  und  11.  August  1848.  abgehaltenen
Generalversammlungen  den  Beschluß  gefaßt  hat,  ihr  ursprüngliches,  4  Millionen
  Thaler  betragendes  Anlagekapital  Behufs  vollständiger  Ausführung  des
Unternehmens  um  die  Summe  von  800,000  Rehlr.  zu  erhöhen  und  zu  dem
Zweck  ein  Darlehn  von  800,000  Rthlr.  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber
lautender  und  mit  Zinskupons  versehener  Priorikätsobligationen,  aufzunehmen,
so  wollen  Wir  in  Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit  des  Unternehmens  in
Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  und  der  W.  20.  und
71.  des  Gesellschaftsstatuts  vom  12.  Juli  1844.  durch  gegenwärtige  Urkunde
Unsere  Genehmigung  zu  der  beantragten  Erhöhung  des  Anlagekapitals,  so  wie
zur  Emission  der  gedachten  Prioritätsobligationen  unter  nachstehenden  Bedin-Jungen
  hierdurch  ertheilen:

g.  1.

Das  Gesellschaftskapital  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
von  4,000,  000  Rthir.  soll  zum  Zweck  der  voͤlligen  Fertigstellung  der  Bahn  und
der  Beschaffung  hinlaͤnglicher  Betriebsmittel  durch  Ausgabe  von  8000  Stuͤck
Prioritaͤtsobligationen,  jede  zu  100  Rthlr.,  im  Ganzen  um  800,000  Rthlr.
vermehrt  werden.

g.  2.

Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  nach  dem  sub  Littera  A.  beigLefügten
  Schema  mit  fortlaufenden  Nummern  stempelfrei  ausgefertigt.  Die
erste  Serie  der  Zinskupons  wird  nach  dem  sub  Littera  B.  angeschlossenen
*  Schema  für  zehn  Jahre  den  bezüglichen  Obligationen  beigegeben,  und  nach
jedesmaligem  Ablauf  einer  Frist  von  zehn  Jahren  durch  eine  neue  Serie  ersetzt.
Jeder  Serie  von  Zinskupons  wird  eine  Anweisung  zum  Empfang  der  folgenden
  Serie  beigegeben.  Auf  der  Rückseite  der  Prioritätsobligarionen  wird  das

gegemwärtige  Privilegium  abgedruckt.

K.  3.

Die  Prioricäksobligationen  werden  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinset,

und  die  Zinsen  in  halbjährigen  Raten  postnumerando  am  1.  Juli  und

2.  Januar  von  der  Gesellschaftskasse  in  Elberfeld,  so  wie  von  den  von  der

Direktion  in  öffentlichen  Blättern  namhaft  z  machenden  Banquiers  ausbezahlt.

Zinsen  von  Prioritaͤtsobligationen,  beren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren

  von  dem,  in  den  betreffenden  Kupons  bestimmten  Zahlungstermine  angerechnet,
  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

(Dr.  3052.)  56

·
        <pb n="336" />
        —  316  —

###  4.

Die  Prioritätsobligationen  ungericgen.  der  Amortisation,  die  mit  dem
Jahre  1854.  beginnt,  und  auf  welche  alljährlich  8000  Rehlr.,  sowie  die  auf
die  eingelöseten  Sole  ationen  fallenden  Zinsen,  verwendet  werden.  Die  Nummern
  der  in  jedem  Jahre  zu  amortistrenden  Prioritärsobligationen  werden  alljährlich
  im  Juli  durch  das  Loos  beslimmt,  und  die  Auszahlung  des  Nominalbetrages
  der  hiernach  zur  Amortisation  gelangenden  Prioritätsobligationen  erfolgt
  am  2.  Januar  des  nächstfolgenden  Jahres,  zum  erstenmale  also  am
2.  Januar  1855.

Der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  bleibt  das  Recht  vorbehalten,
  mit  Genehmigung  des  Staates  sowohl  den  Amortisationsfonds  bis  zum
Ooppeinen  zu  verstärken  und  dadurch  die  Tilgung  der  Prioritaksobligationen
9##  eschleunigen,  als  auch  sämmtliche  Prioritäksodligarionen  durch  die  offentlichen
  Blatter  mit  sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des
Nennwerthes  einzulösen.  Oiese  Einlösung  darf  jedoch  nicht  vor  dem  1.  Januar
  1855.  geschehen.

Ueber  die  erfolgte  Amortisation  wird  alljährlich  dem  Königlichen  Kommissarius
  ein  Nachweis  eingereicht.

S.  5.

Angeblich  vernichtete  oder  verlorene  Prioritätsobligationen  und  Zinskupons
  werden  nach  dem  in  F.  30.  des  Statuts  für  die  Bergisch-Märkische
Eisenbahngesellschaft  (Gesetzsammlung  für  1844.  Seite  315.  und  folgende)  vorgeschriebenen
  Verfahren  für  nichtig  oder  verschollen  erklärt,  und  demnächst
ersetzt.

K.  6.

Die  Inhaber  der  Proritätsobligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Beträge  nebst  den  fälligen  Zinsen  Gldubiger  der  Bergisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft,  und  haben  als  solche  für  Zinsen  und  Kapital  an  dem  Einkommen,
  so  wie  eventuell  dem  gesammten  Vermögen  der  Gesellschaft  ein  Vor-#gerecht
  vor  den  Inhabern  der  Stammaktien  und  der  zu  denselben  gehörenden

wwidendenscheine.  —  Oie  Bergisch  -Märkische  Erenbahngrfellschafl  behält  sich
das  Recht  vor,  soweit  es  für  die  Legung  des  zweiten  Geleises  oder  für  unvorhergesehene
  Fälle  erforderlich  werden  könnte,  unter  Genehmigung  des  Staats
und  vorbehaltlich  starutmäßiger  Genehmigung  einer  späteren  Generalversammlung
  bis  zu  300,000  Thaler  noch  fernere  Prioritätsobligationen  unter  gleicher
Berechrigung  mit  den  gegenwärtigen  Obligarionen  und  unter  verhältnißmäßiger
Erhöhung  des  Amorrisarionsfonds  seiner  Sei-  auszugeben.

G.  7.

Die  Inhaber  der  Prioritätsobligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalberräge  anders  als  nach  Maaßgabe  der  in
§.  4.  enthaltenen  Amortisations-Bestimmungen  zu  fordern,  ausgenommen:

a)  wenn
        <pb n="337" />
        —  317  —

a)  wenn  die  Zinszahlung  für  verfallene  und  vorschriftsmäßig  präsentirte
Zinskupons  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;
b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Ber  i#ch-Rarkischen  Eisenbahn  aus
Verschulden  der  Gesellschaft  länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört;
c)  wenn  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Exekution  durch
Pändung  oder  Subhastation  vollstreckt  wird;
d)  wenn  die  in  K.  4.  festgesetzte  Amortisation  nicht  innegehalten  wird;
In  den  Fällen  von  a.  bis  incl.  c.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht,
sondern  das  Kapiral  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle
eintritt,  zurückgefordert  werden,  und  zwar

zu  a.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,
zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebs,
zu  c.  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  nach  Aufhebung  der  Exekmion.

In  dem  suh  (d.  bezeichneten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritätsobligation  von
diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Gebrauch
  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  startfinden
sollen.  In  allen  Fällen  des  vorstehenden  Paragraphen  ist  eine  gelsetliche  Inverzugsechung
  nöthig,  um  die  an  den  Verzug  geknüpften  Folgen  eintreten
zu  lassen.

K.  8.
Die  Ausloosung  der  alljährlich  zu  amortisirenden  Prioritätsobligationen
geschieht  in  Gegemvart  zweier  Mitglieder  der  Direktion  und  eines  protokollirene1en
  Notars  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden
  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritätsobligationen  der  Zutritt
  gestartet  ist.

KS.  9.

Die  Nummern  der  ausgelooseten  Prioritätsobligationen  werden  binnen
vierzehn  Tazen  nach  Abhaltung  des  in  §F.  8.  gedachten  Termines  bekannt  gemacht;
  die  Auszahlung  derselben  aber  erfolgt  bei  der  Gesellschaftskasse  in  Elberfeld
  und  denjenigen  Banguiers,  welche  die  Direkrion  in  öffemlichen  Blättern
namhaft  machen  wird,  an  die  Votzeiger  der  betreffenden  Prioricätsobligationen
gegen  Auslieferung  derselben  und  der  dazu  gehorigen,  noch  nicht  fälligen  Zinskupons.
  Werden  die  Kupons  nicht  mit  abgeliefert,  so  wird  der  Betrag  der
fehlenden  an  dem  Kapitalbetrage  gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet,
  sobald  dieselben  zur  Zahlung  präsentirt  werden.  «

Im  Uebrigen  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung
jeder  Prioritatsobligation  mit  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,  in  welchem
  dieselbe  ausgelooset  und,  daß  dieses  geschehen,  öffentlich  bekannt  gemacht
wurde.  Die  im  Wege  der  Amortisarion  eingelöseren  Prioritätsobligationen
werden  in  Gegenwart  zweier  Mitglieder  der  Direktion  und  eines  protokollirenden
  Notars  verbrannt,  und  eine  Anzeige  darüber  durch  öffenrliche  Blätter  bekannt
  gemacht.

(Dr.  3057.)  .  10.
        <pb n="338" />
        —  318  —

g.  10.

Diejenigen  Prioritaͤtsobligationen,  welche  ausgelooset  und  gekuͤndigt  sind,
und  welche  ungeachtet  der  Bekanntmachung  in  oͤffentlichen  Blaͤttern  nicht  rechtzeitig
  zur  Realisation  eingehen,  werden  waͤhrend  der  naͤchsten  bedn  Jahre  von
der  Direktion  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  alljährlich  einmal
öffentlich  aufgerufen.  Gehen  sie  aber  dessenungeachtet  nicht  spatestens  binnen
Jahresfrist  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufruf  zur  Realisation  ein,  so  erlischt
jeder  Anspruch  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  unter  Anabe

  der  Nummern  der  werthlos  gewordenen  Prioritätsobligationen  von  der
Breetion  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Obgleich  also  aus  dergleichen  Prioritätsobligationen  keinerlei  Verpflichtungen
  für  die  Gesellschaft  in  späterer  Zeit  abgeleiret  werden  können,  so  steht
doch  der  Generalversammlung  frei,  die  gänzliche  oder  theilweise  Realisirung
derselben  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  beschließen.

F.  11.

Die  in  vorstehendem  Paragraphen  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen:
in  zwei  Berliner,
in  einer  Cölner,
in  einer  Barmer,  und
in  einer  Elberfelder  Zeitung.

S.  12.

Den  Inhabern  von  Prioritätsobligationen  siehr  der  Zutritt  zu  den  Generalversammlungen
  offen,  jedoch  haben  sie  als  solche  nicht  das  Recht,  sich  an  den
Verhandlungen  oder  Abstimmungen  zu  betheiligen.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  volhhegen,  und
umer  Unserem  Königlichen  Insiege  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleisiung
von  Seiten  des  Staats  zu  geben  oder  Rechte  Dritter  zu  prajudiziren.

Gegeben  Sanssouci,  den  2.  Oktober  1848.

(L.  S.))  Friedrich  Wilhelm.

von  Bonin.

 

Prio-
        <pb n="339" />
        Prioritäts-Obligation
  Serie  J.
—-nuPN

Stamm=  Ende.

 

 

—  319  —
Littr.  A.

Prioritäts-Obligation
der
Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft.
M  ....
uͤber
Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Inhaber  dieser  Obligation  hat  einen  Antheil
von  Hundert  Thaler  an  dem,  nach  den  Bestimmunen
  des  umstehenden  an  1848.  von  Sr.
Majestät  dem  Könige  von  Preußen  bestatigten  Planes
  emittirten  Kapikale  von  800,000  Thaler  in  Prioritatsobligationen
  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft.


Elberfeld,den
Die  Direktion  der  Berg.-Märk.  Eisenbahn-Gesellschaft.


(Unterschrift  von  drei  Direktoren.)

Dieser  Obligation  sind  beigegeben  worden
Zinskupons  der  Serie  I.  für  die  Jahre  18.

bis  18

(Nr.  3052.)

Schema
        <pb n="340" />
        —  320  —
Litt.  B.
Schema  zur  Anweisung  weiterer  Zinskupons.
Berg.-Märk.  Eisenbahn-Gesellschaft.
Anweisung  zu  der  Prioritäts-Obligation  4#.  gehörig.
Inhaber  empfängt  am  #  18.  gegen  diese  Anweisung,  gemäß  K.  2.

des  Planes  zur  Emission  eines  Napitals  von  800,000  Thaler  in  Prioritäts-Obligationen,
  an  den  durch  öffemliche  Bekanntmachungen  bezeichneten  Stellen

die  24e  Serie  von  zwanzig  Stück  Zinskupons  zur  vorbezeichneten  Prioritäts-= 



Obligation.
Elberfeld,  den
Die  Direktion  Ausgeferigt
(Faksimile  der  Unterschr.  von  2  Direktoren.)  (Unterschrift  eines  Beamten.)

Schema  zu  den  Zinskupons.
Berg.-Märk.  Eisenbalm  -  Gesellschall.
Serie  I.  Zinsbkupon  7’  1.
zu  der  Prioritäts-Obligation  ..gehörig.

Inhaber  empfängt  am  V1  18.  gegen  diesen  Kupon  an  den  durch
öffentliche  Bekanntmachung  bezeichneten  Stellen  zwei  Thaler  funfzehn  Silbergroschen
  Pr.  Kurantf  als  Vinsen  vom  1.  Januar  18.  bis  1.  Januar  18.

Elberfeld,  den

Die  Oirektion  Ausgefertigt
(Faksimile  der  Unterschr.  von  2  Dircktoren.)  (Unterschrift  eines  Beamten.)

Anmerk.  CIn  kleiner  Schrift  am  unterm  Rande.)
Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier
Jahren  von  dem  in  dem  vorstehenden  Kupon  bestimmten  Zahlungstermine
  abgerechnet,  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheile  der
Gesellschaft.
        <pb n="341" />
        —  321  —

Gesetz=  Sammlung
für  die

Koniglichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  49—

 

(Nr.  3053.)  Regulativ,  die  Anlage  von  Dampfkesseln  betressend.  Vom  6.  September  1848.

Ura  Aufhebung  der,  zur  Vollziehung  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom
1.  Januar  1831.,  die  Anlage  und  den  Gebrauch  der  Oampfmaschinen  betreffend,
  ergangenen  Instruktion  vom  21.  Mai  1835.  und  des  Regulatios  vom
6.  Mai  1838.  (Gesetzsammlung  1838.  S.  262.)  wird,  mit  Bezug  auf  die
Allerhöchsten  Kabinetsordern  vom  1.  Januar  1831.  und  vom  27.  September
1837.  (Gesetzsammlung  1831.  S.  243.  1837.  S.  146.)  und  auf  die  9#.  27.
und  37.  der  Allgemeinen  Gewerbeordnung  vom  17.  Januar  1845.  Geht
sammlung  1845.  S.  46.  und  48.),  für  die  Anlage  von  Dampfkesseln,  es  moͤ-gen
  solche  zum  Maschinenbetrieb  oder  zu  andern  Zwecken  dienen,  das  nachfolgende
  anderweite  Regulativ  erlassen.

C.  1.

Dem  Antrage  auf  Ertheilung  der  Genehmigung  zur  Anlage  eines  Dampfkessels
  (Allgemeine  Gewerbeordnung  §.  28.)  sind  nachstehend  genannte,  zur
Erlduterung  erforderliche  Zeichnungen  und  Beschreibungen  in  doppelter  Ausfertigung
  beizufügen:

I.  wenn  die  Anlegung  eines  feststehenden  Dampfkessels  beabsichtigt  wird:

1)  ein  Situationsplan,  welcher  die  zunächst  an  den  Ort  der  Aufstellung
stoßenden  Grundstücke  umfaßt,  und  in  einem  die  hinreichende  Deutlichkeit
gewährenden  Maaßstabe  aufgetragen  ist;

2)  der  Bauriß,  wie  er  von  dem  Erbauer  wegen  Angabe  der  erforderlichen
Räume  geliefert  wird,  aus  welchem  sich  der  Standpunkt  der  Maschine
und  des  Kessels,  der  Standpunkt  und  die  Höhe  des  Schornfteins  und
die  Lage  der  Feuer=  und  Rauchröhren  gegen  die  benachbarten  Grundstücke
  deutlich  ergeben  muß;  hierzu  kann  den  Umständen  nach  ein  einfacher
  Grundriß  und  eine  Längenansicht  oder  ein  Durchschnitt  genügen;

3)  eine  Zeichnung  des  Kessels  in  einfachen  Linien,  aus  welcher  die  Größe
der  vom  Feuer  berührten  Fläche  zu  berechnen  und  die  Hähe  des  Maslerstandes
  über  den  Feuerzügen  zu  ersehen  ist;

4)  eine  Beschreibung,  in  welcher  die  Dimensionen  des  Kessels,  die  Stärke
und  Beschaffenheit  des  Materials,  die  Art  der  Zusammensetzung,  die

Jabrgang  1848.  (Nr.  3083.)  57  Di-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  2.  November  1848.
        <pb n="342" />
        —  322  —

Dimension  der  Ventile  und  deren  Belastung  sowie  die  Einrichtung  der
Speisevorrichtung  und  der  Feuerung  genau  angegeben  sind.

Die  schriftliche  Angabe  uͤber  die  Kraft  der  Dampfmaschine,  ob  sie
eine  Hochdruck-  oder  Kondensationsmaschine  sei,  und  welche  Arbeit  sie
betreiben  soll,  genuͤgt  hiernach,  ohne  weiteres  Eingehen  in  ihre  Konstruktion
  durch  Zeichnungen.

Der  Beibringung  von  Nivellementsplänen  bedarf  es  nur  dann,
wenn  dieselbe  zum  Zweck  der  Wahrnehmunz  allgemeiner  polizeilicher
Rücksichten,  z.  B.  wegen  des  Abflusses  des  kondensirten  Wassers,  der
Anlage  von  Wasserdet  liern,  Cisternen  u.  s.  w.  von  der  Regierung  verlangt
  wird.

II.  Wenn  die  Anlegung  eines  Schiffsdampfkessels  oder  eines  Lokomotivkessels
  beabsichtigt  wird:
eine  Zeichnung  und  Beschreibung,  wie  vorstehend  unter  Nr.  3.  und  4.
angegeben.

Von  den  eingereichten  Zeichnungen  und  Beschreibungen  wird,  nach
Ertheilung  der  Genehmigung  zur  Anlage,  ein  Exemplar  dem  Antragsteller
  zu  seiner  Legitimakion  beglaubigt  zurückgegeben,  das  andere  aber
bei  der  Polizeiobrigkeit  aufbewahr.

§.  2.

Die  Prüfung  der  Zulässigkeit  der  Anlage  erfolgt  nach  Maaßgabe  der
Bestimmungen  in  den  §##.  29—32.  der  Allgemeinen  Gewerbeordnung  vom
17.  Januar  1845.  Insbesondere  sind,  im  allgemeinen  polizeilichen  Interesse,
nachfolgende  Vorschriften  zu  beachten,  deren  genaue  Befolgung  vor  Ertheilung
der  Genehmigung  zur  Benutzung  des  Dampfkessels  (Allerhöchste  Kabinetsorder
vom  1.  Januar  1831.  Nr.  4.  und  5.)  durch  einen  sachverständigen  Beamten
zu  bescheinigen  ist.

g.  3.

Unterhalb  solcher  Raͤume,  in  welchen  sich  Menschen  aufzuhalten  pflegen,
duͤrfen  Dampfkessel,  deren  vom  Feuer  beruͤhrte  Fläche  mehr  als  fünfzig  Quadratfuß
  betraͤgt,  nicht  aufgestellt  werden.

Innerhalb  solcher  Raͤume,  in  welchen  sich  Menschen  aufzuhalten  pflegen,
duͤrfen  Dampfkessel  von  mehr  als  fuͤnfzig  Quadratfuß  feuerberuͤhrter  Flaͤche
nur  in  dem  Falle  aufgestellt  werden,  wenn  diese  Räume  (Arbeitssäle  oder  Werkstellen)
  sich  in  einzeln  stehenden  Gebaͤuden  befinden,  und  eine  verhaͤltnißmaͤßig
bedeutende  Grundflaͤche  und  Hoͤhe  besitzen.

g.  4.

Dampfkessel,  welche  nicht  in  oder  unter  Raͤumen  aufgestellt  werden  sollen,
in  welchen  sich  Menschen  aufhalten,  müssen,  wenn  ihre  Entsernung  von  Nachbargebduden
  nicht  mehr  als  zehn  Fuß  betragen  soll,  von  diesen  Gebauden  durch
eine  Mauer  getrennt  werden,  welche  eine  Stärke  von  zwei  Fuß,  eine  Höhe  von
drei  Fuß  über  dem  höchsten  Dampfraum  des  Kessels  und  eine  der  Länge  des
Rauchgemäuers  des  Kessels  gleiche  Länge  erhalten  muß.  K
        <pb n="343" />
        —  323  —

g.  5.

Zwischen  demjenigen  Mauerwerk,  welches  den  Feuerraum  und  die  Feuerüge
  des  Dampfkessels  einschließt  (Rauchgemäuer)  und  den  dasselbe  umgebenden
Wilrden  muß  ein  Zwischenraum  von  mindesiens  drei  Zollen  verbleiben,  welcher
oben  abgedeckt  und  an  den  Enden  bis  auf  die  nöthigen  Luftöffnungen  verschlossen
  werden  kann.

g.  6.

Die  durch  oder  um  einen  Dampfkessel  gelegten  Feuerzuͤge  muͤssen  an
ihrer  hoͤchsten  Stelle  mindestens  vier  Zoll  unter  dem  im  Dampffessel  festgesetzten
  Wasserspiegel  liegen.  Bei  Dampfschiffskesseln  von  mehr  als  vier  bis  sechs
Fuß  Breite  muß  die  Hoͤhe  des  Wasserspiegels  uͤber  den  hoͤchsten  Feuerzuͤgen
mindestens  sechs  Zoll,  bei  solchen  von  mehr  als  sechs  bis  acht  Fuß  Breite  acht
oll,  und  bei  solchen  von  mehr  als  acht  Fuß  Breite  mindestens  zehn  Zoll

etragen.

g.  7.

Die  Feuerung  feststehender  Dampfkessel  ist  in  solchen  Verhaͤltnissen  anzuordnen,

  daß  der  Rauch  so  vollkommen  als  moͤglich  verzehrt  oder  durch  den

Schornstein  abgefuͤhrt  werde,  ohne  die  benachbarten  Grundbesitzer  erheblich  zu

belaͤstigen.  Es  sind  zu  dem  Ende  die  nachfolgenden  Vorschriften  zu  beodachten:


1)  Die  Schomsteinröhre  zum  Abführen  des  Rauches  kann  sowohl  massio,
als  in  Eisen  ausgeführt  werden.

a)  Im  ersteren  Falle  kann  die  Röhre  in  den  Wänden  eines  Gebaudes
eingebunden  sein,  oder  ganz  frei  ohne  Verband  mit  den  Wänden
innerhalb  oder  außerhalb  des  Gebäudes  aufgeführt  werden;  die
Wangen  müssen  aber  eine  der  Lage  und  Höhe  der  Schornsteinröhren
  angemessene  Stärke  bekommen.

b)  Im  zweiten  Falle  muß  um  die  Roöhre,  insofern  die  Aufstellung
innerhalb  eines  Gebäudes  und  in  der  Nähe  feuerfangender  Gegenstände
  erfolgt,  eine  Verkleidung  von  Mauersteinen  bis  zur  Höhe
des  Dachforstes,  in  einer  der  Höhe  angemessenen  Stärke,  aufeführt,

  und  eine  Luftschicht  von  mindestens  drei  Zoll  zwischen  der
Röhre  und  ihrer  Umfassung  belassen  werden.

In  beiden  Fällen  müssen  bei  der  Ausführung  innerhalb  eines  Geba#udes
  Holzwerk  oder  feuerfangende  Gegenstände  mindestens  sechs  Zoll
weit  von  den  außersten  Wänden  der  Schonnsteinröhre  entfernt  bleiben
und  mit  Eisenblech  bedeckt  werden.

2)  Die  Weite  der  Schornsteinröhre  bleibt  der  Bestimmung  des  Unternehmers
überlassen,  dergestalt,  daß  die  für  sonstige  Feuerungs-Anlagen  hinsichtlich
der  Weite  der  Schornsteinröhren  geltenden  Vorfthriften  nicht  zur  Anwendung
  kommen.

3)  Die  Höhe  der  Schomsteinröhre  bleibt  ebenfalls  der  Bestimmung  des
Unternehmers  überlassen,  und  ist  nöthigenfalls  von  der  Regierung  auf

G  3052.)  57°  rund
        <pb n="344" />
        —  324  —

Grund  der  Vorschrift  im  h.  32.  der  allgemeinen  Gewerbeordnung  vom
17.  Jannar  1845.  dergestalt  festzusetzen,  daß  die  benachbarten  Grundbesitzer
  durch  Rauch,  Ruß  u.  s.  w.  keine  erheblichen  Belädstigungen  oder
Beschädigungen,  erleiden.  Treten  dergleichen  Belästigungen  oder  Beschädigungen
  nachdem  der  Dampfkessel  in  Betrieb  gesetzt  worden  ist,
dennoch  hervor,  so  ist  der  Unternehmer  zur  nachtraglichen  Beseitigung
derselben,  sei  es  durch  Erhöhung  der  Schornsteinröhre,  sei  es  auf  anderem
  Wege,  verpflichtet.

Auf  Dampfschiffskessel  und  Lokomotivkessel  finden  diese  Besiimmungen

keine  Anwendung.

F.  8.

Jeder  Dampfkessel  muß  mit  mehr  als  einer  der  besten  bekannten  Vorrichtungen
  zur  jederzeitigen  zuverladssigen  Erkennung  der  im  H.  6.  vorgeschriebenen
  Weeeandshüe  im  Innern  desselben,  wie  z.  B.  mit  gläsernen  Wasser-WGG
  oder  Scheiben,  mit  Probirhähnen  oder  Schwimmern  u.  s.  w.  versehen
  sein.

g.  9.
Jeder  Dampfkessel  muß  mit  guten  und  zuverlaͤssigen  Vorrichtungen  zu
seiner  Speisung  versehen  sein.

g.  10.

Auf  jedem  Dampfkessel  muͤssen  ein  oder  mehrere  zweckmaͤßig  ausgefuͤhrte
Sicherheitsventile  angebracht  sein,  welche  nach  Abzug  der  Stiele  und  der  zur
Fuͤhrung  derselben  etwa  vorhandenen  Stege  fuͤr  jeden  Quadratfuß  der  gesammten
  vom  Feuer  beruͤhrten  Flaͤche  uͤberhaupt  mindestens  die  nachstehend  bestimmte
freie,  zur  Abfuͤhrung  der  Daͤmpfe  dienende  Oeffnung  haben,  naͤmlich  bei  einem
Üebershug  der  Dampfspannung  über  den  Druck  der  dußeren  Atmosphäre  von:

 

mehr  a  l  6

 

ooB  11  3  583  Nemosphéren.
bis  bis  bis  bis  bis  bis  bis  bis  bis  bis  bis  bis

2333J  515416

—
-
—

—
S

 

 

10,0/7,0/5,333,  2,  %  25

—
—

□sinie  freie  Oeffnung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wenn  mehrere  Kessel  einen  gemeinschaftlichen  Dampfraum  haben,  von
welchem  sie  nicht  einzeln  abgesperrt  werden  können,  so  genügt  es,  wenn  darauf
im  Ganzen  mindestens  zwei  dergleichen  Ventile  angebracht  sind.  Di

ie
        <pb n="345" />
        —  325  —

Die  Ventile  muͤssen  gut  bearbeitet  und  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  zwar
beliebig  geöffnet,  aber  nicht  mehr  belastet  werden  können,  als  die  vorgeschricbene
  Spannung  der  Dämpfe  erfordert.

Für  das  Ventil  und  den  Belastungshebel  muß  eine  Führung  angebracht,
und,  bei  beschränktem  Dampfraum  im  Kessel  eine  Vorrichlung  getroffen  werden,
  durch  welche  beim  Erheben  des  Ventils  das  Ausspritzen  des  Kesselwassers
durch  die  Oeffnung  verhindert  wird.

Dampfschiffskessel  müssen  mindestens  zwei  Sicherheitsventile  erhalten  und
es  muß  dem  einen  derselben  auf  dem  Verdeck  eine  solche  Stellung  gegeben
Herin  daß  die  vorgeschriebene  Belastung  mit  Leichtigkeit  untersucht  werden
  kann.

K.  11.

An  jedem  Dampfkessel  oder  an  den  Dampfleitungsröhren  muß  eine
WVorrichtung  angebracht  sein,  welche  den  Statt  findenden  Druck  der  Dampfe
zuverlässig  angiebt.  Wenn  mehrere  Dampfkessel  einen  gemeinschaftlichen
Dampfraum  haben,  so  genügt  es,  wenn  die  Vorrichtung  an  einem  Kessel
oder  an  dem  gemeinschafflichen  DOampfraum  angebracht  ist.

An  Dampfsschiffskessein  müssen  zwei  solche  Vorrichtungen  angebracht
werden,  von  denen  sich  die  eine  im  Maschinenraum  zur  Beurtheilung  der
Dampfspannung  durch  den  Wärter,  die  zweite  an  einer  gegen  Beschädigung
gesccherten  Stelle  auf  dem  Verdeck  für  die  daselbst  sich  aufhaltenden  Personen
efindet.

An  Lokomotiokesseln  ist  eine  solche  Vorrichtung  in  dem  Falle  nicht  erforderlich,
  wenn  das  Sicherheitsventil  mit  einer  Federwaage  versehen  ist  und
sich  im  Bereich  des  Lokomotivführers  befindet.

§.  12.

Die  Verwendung  von  Messingblech  und  Gußeisen  zu  den  Wandungen
der  Dampfkessel  ist  untersagt;  es  ist  jedoch  gestattet,  sich  des  Messingblechs
u  Feuerröhren  bis  zu  einem  inneren  Durchmesser  von  vier  Zollen  und  des
Bo  geisene  zu  Siederöhren  bis  zu  einem  inneren  Durchmesser  von  achtzehn
Zollen  zu  bedienen.

S.  13.

Um  die  Dampfkessel  gegen  das  Zerreißen  und  Zerspringen  durch  den
Dampfdruck  zu  sichern,  muß  zur  Fertigun  desselben  nur  gutes  Material  verwendet
  werden.  Der  Verfertiger  des  Kessels  ist  in  dieser  Beziehung,  sowie
für  die  Zweckmäßigkeit  der  Konstruktion,  verantwortlich;  außerdem  wird  über
die  Stärke  des  Materials  und  die  Prüfung  desselben  Folgendes  besiimmt:
[I.  Bei  Dampfkesseln  von  chlindrischer  Form  müssen  die  Wande  des
Kessels,  sowie  der  Siede=  und  Feuerröhren,  an  ihren  schwächsten  Stellen  folgende
  Stärken  haben,  nämlich:

A.  diejenigen  Theile  des  Dampfkessels,  welche  den  Druck  der  Dämpfe  auf
ihrer  inneren  Oberfläche  zu  erleiden  haben:

a)  wenn  das  verwendete  Material  aus  gewalztem  oder  gehämmertem

t(Nr.  353.  Eisen,
        <pb n="346" />
        –  326  —

Eisen,  oder  aus  Kupferblech  besteht,  die  aus  der  beigefügten
Tabelle  A.  zu  entnehmende  Wandstärke;

b)  Siederöhren  aus  Gußeisen  eine  an  allen  Stellen  gleich  große,
aus  der  beigefügten  Tabelle  B.  zu  entnehmende  Wandstärke;

B.  die  durch  den  Dampfkessel  gehenden  cylindrischen  Feuer=  und  Rauchröhren,
  welche  den  Druck  der  Dämpfe  auf  ihrer  außeren  Oberfläche  zu
erleiden  haben:

-a)  wenn  dieselben  aus  gewalztem  oder  gehämmertem  Eisenblech  bestehen,
  die  aus  der  beigefügten  Tabelle  C.  zu  entnehmende
Wandstärke;

b)  cylindrische  Feuerröhren  aus  Messingblech  die  aus  der  beigefügten
Tabelle  D.  zu  entnehmende  Wandstärke.

Bei  Dampfkesseln  von  anderer  als  cylindrischer  Form  bleibt  die  Bestimmung
  der  Stärke  dem  Verfertiger  des  Kessels  überlassen.  Derselbe  hat
dafür  zu  sorgen,  daß  die  Wandstärke  des  Kessels,  beziehungsweise  des  Feuerkastens,
  mit  Rücksicht  auf  die  etwa  vorhandene  Verankerung  durch  Scehbolzen,

dem  beabsichtigten  Dampfdruck  entsprechend,  bestimmt  werde.

einer  Druckpumpe  mit

II.  Jeder  Dampfkessel  muß  ferner  nach  Verschluß  sämmtlicher  Oeffnungen
und  Belastung  der  Sicherheits-WVentile  mit  dem  anderthalbfachen  Betrage  des
dem  Druck  der  beabsichtigten  Dampfspannung  entsprechenden  Gewichts,  mittelst

asser  geprüft  werden.  Oie  Kesselwände  und  die
Wände  der  Feuerzüge  müssen  dieser  Prüfung  widerstehen,  ohne  eine  Veränderung
  ihrer  Form  zu  zeigen.

S.  14.

Ist  der  Antrag  auf  Ertheilung  der  Genehmigung  der  Anlage  eines
Dampfkessels  (F.  1.),  nach  Maaßgabe  der  vorstehenden  Beslimmungen  für  zulässig
  zu  erachten,  so  wird,  wenn  die  Anlage  eines  fesistehenden  Dampfkessels

beabsichtigt  wird,  das  weitere  Verfahren  nach  Vorschrift  der  99.  29—  33  der

allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  vom  17.  Januar  1845.  eingeleitet.

K.  15.  .
Die  in  der  Allerhoͤchsten  Kabinets-Order  vom  1.  Januar  1831.  unter  4.
vorgeschriebene  Untersuchung  muß  sich

1)  auf  die  vorschriftsmaͤßige  Konstruktion  des  Dampfkessels,

2)  auf  die  gehoͤrige  Ausfuͤhrung  der  sonstigen,  in  diesem  Regulativ  enthal.
tenen  oder  auf  Grund  des  F.  32.  der  Gewerbe-Ordnung  vom  17.  Januar
  1845.  getroffenen  Bestimmungen  erstrecken.

Die  Untersuchung  des  Kessels  muß  vor  dessen  Aufstellung  erfolgen,
und  kann  in  der  Fabrik,  wo  derselbe  verfertigt  worden,  oder  an  dem  Orte
Feschehen,  wo  er  aufgestellt  werden  soll.

Die  Untersuchung  über  die  Ausführung  der  sonstigen  Beslimmungen
wird  nach  Aufstellung  des  Dampfkessels  vorgenommen.
Beide  Uncersuchungen  werden  spätestens  drei  Tage  nach  geschehener

Anzeige  von  der  erfolgten  Vollendung  oder  Ankunft  des  Kessels  am  Bestimmungs
        <pb n="347" />
        —  327  —

mungsort,  beziehungsweise  von  der  geschehenen  Aufstellung  desselben  angestellt
und  es  werden  die  hieruͤber  zu  ertheilenden  Bescheinigungen  spaͤtestens  in  drei
Tagen  nach  der  veranstalteten  Untersuchung  ausgefertigt.

K.  16.

Sollen  Dampfkessel,  welche  sich  bereits  im  Gange  befanden,  als  die
Allerhöchsie  Kabinets-Order  vom  1.  Januar  1831.  Gesetzeskraft  erhielt,  oder
welche  zwar  erst  spater  aufgestellt,  vor  ihrer  Benutzung  aber  nach  Maaßgabe
der  zur  Zeit  ihrer  Aufstellung  bestehenden  Vorschriften  geprüft  worden  sind,
an  einem  anderen  Orte  benutzt  werden,  so  kann  eine  Abänderung  ihrer  Konstruktion
  nicht  gefordert  werden.  In  allen  anderen  Beziehungen  sind  jedoch
in  diesen  Fädllen  die  in  dem  gegenwärtigen  Regulativ  getroffenen  Bestimmungen
  zu  beobachten.

Berlin,  den  6.  September  1848.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage
v.  Pommer  Esche.
        <pb n="348" />
        Tabelle

der  erforderlichen  Stärken  der  Eisenbleche  zu  den  Dampf
fläche  zu

(Nach  der  Formel  e  =  #  d.  (bo—  1)  —  0,1  berechnet,  in  welcher  e  die
den  dußeren  Luftdruck,  und  b  den  Zah

 

Durch- 



messer  der  Wandstärken  für  nachstehende  Atmosphären
Dampflessel
  oder
Siede-  ".  3.  3.  1  13.  13.  2.  23.  B.  3.
röhren.

Zoll.  Zoll.  Zoll.]  Zoll.  Zoll.  Zoll.Zoll.  Zoll.  Zoll.  Zoll.]  Joll.

 

1#n  0,1010,1010,  1026,  1020,  1030,103  0,104  0,  104  0,  105
2  1041i01i02  l&amp;amp;D
3%  102  %%  0  112  114
4%%  %%Ö  ½%%%  Z  %
5„„10  %%%  115  1i16  121  124  127
90144  1%  115  125  127  1321  136  141
12  di1  106  112  118  124  130  136  142  146  154
15

18.

,  108115123180138145153160168
,  109118127136145156163172181
21  ,  111121132142153163174184195
24  ,  112124136148160172184196208
27  ,  114127141154168181195208222
30  1151  130  1451  160  1751  180  205  220  2236

117  131505½%%3
11830654½  208  226  245  263
120  39159978198217  237  2505276
12122  466  003%  269  290
1245%  232281
12444AAf  220  244  2691  293  317
1208511772022  B3R  2%  3BOB51
127154414  2351  2621  290  317  344
57  0,1  129  1516244  272  300  329)  358
60  0,1  130  100|19002200  2O0]  81331134471
63  0,1  13  10319522206  258  299  321353385
60  0,1  133  1606199232  2055299  33  365398
69  0,1  1351  1691  204  2381  273  308  3421  377  412
72  0,1  13072208  2443  389  425

—
—  —  —  —

S
S
Ss-ssSsSsssssseass
        <pb n="349" />
        —  329  —

A.

kesseln,  welche  den  Druck  der  Dämpfe  auf  ihrer  inneren  Obererleiden
  haben.

Wandstärke,  d  den  Durchmesser,  n  die  Anzahl  der  Atmosphärenpressungen  über
lenwerth  2,7182818  .  .  ..  bedeutet.)

 

pressungen  über  den  äußeren  Lufedruck.

 

3#33.  4  43.  43.  5.  53.  53.  6.  63.  63.  7.
Zoll.  Zoll.  Zoll.  Zoll.!  Zoll.  Zoll.  Zoll.  Zoll.  Zoll.  Zoll.  Zoll.  Zaoll.

 

0,105  0,106  0,106  0,107  0,107  0,108  0,  108  0,  108  0,108  0,110  0,110  0,111
110  1111113ä
115  117  118  120  121  1231  124  1261  127  125  130132
120  122  124  126  128  130  132  134  136  138  140  142
130  133  136  135  142  145  148  151  154  158  161  164
145  150  154  155  163  168  173  177  182)  186  151  185
160  166  1721  178  1851  151  187  203  205  215  221  227
1751  183  151  156  206  213  221  225  2361  244  252  255
190200  209  21822723625%  21
206  216  227  237  248  259  269  280  2511  301  312  323
22123245257|262811294306313330  342  5355
23249  20277290|  345  355  3731  386
251266612238  403  4118
266283299½%  333  345  5663831  00  116)  435  450
281299  313306  35437299009  427  445  464  4682
296  316  335  355  375  395  115  434  454  474  484  614
3118333444  2
32649  372  %%2
3444  114  438  463  487  511  536  560)  585  609
356  382  108  434  455  485  6511  537  5632  589  615  6411
371399.26  3  ½  535  563  5980  618  645  673
386  115  444  473  502  531  560  565895  618  647  676  705
402  42  63  4  706  737
4744  704  736  768
4322  4605  49833  565  585  632  6661  6985  733  767  800
4752½%%%3
4698  50H  %  7511  827  864

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahrgang  1848.  (Nr.  3052.)  58
        <pb n="350" />
        —  330  —

Tabelle

der  erforderlichen  Wandstärke  zplindrischer  Siederöhren  aus

Oberfläche  zu

(Nach  der  Formel  e  —=  à3  d.  (bem  :  —  1)  +.  berechnet,  in  welcher  die  Buch

 

 

 

 

 

 

 

 

Durch-  Wandstärken  für  nachstehende  Atmosphären
messer  der
Siederöhren.
  0.  3.  3  1  13  13  2.  2.  2  3
Zoll.  Zoll.  Zolll  Zoll.  Zoll.  Zoll.  Zollll  Zolll  Zolll  Zoll.Boll
1  0,333  0,335  0,337  0,338  0,340  0,342  0,343  0,2345  0,347  0,349
2  333333J7  340]  3433418  53  354  357  360  364
3  333333434  53  359  356064409  374449
4  3333403N0O0J½
5  3343435038(9  !R!n  375  3B39410H9
6  33334353  3634374S  404  414  425
7  3343445)36938392  416  428  440
8  3331  3471  360  3741  387  401  414  428  441  4655
9  3331  348  363  3791  334  409  424  440  455  470
10  333  350  3671  383  400  417  444  451  468  486
11  3333562370  3899  407  2  463  482  501
12  33335337394414134445155  516
13  333557T  39911144314055  4  31
14  3335380  O  427  451  475  499  523  547
15  333  358  384  409  434  459  486  510  536  562
16  33343008  44½  577
17  333  362  390  419  44465  505  53403492
18.  33336339442%4%JN.  607
        <pb n="351" />
        —  331  —

B.

Gußeisen,  welche  den  Druck  der  Dämpfe  auf  ihrer  inneren
erleiden  haben.

staben  e,  d,  n  und  b  die  bei  der  Tabelle  A.  angegebene  Bedeutung  haben.

 

pressungen  über  den  ädußeren  Luftdruck.

 

33.  33.  4.  43.  43.  5.  53.  53.  6.  163.  163.  7.
Zoll.Zoll.  Zoll.  Zoll.  Zoll.  Zoll.  Zoll.  zZoll.  Zoll.  sZoll.  s  Zoll.  Zoll.

 

 

 

0,350  0,352  (0,354  0,355  0,357  0,358  0,361  0,362  0,364  0,366  0,368  0,370

36073787378  381  38538892395  3999102
384389395  00  405  410  416241  426  31  635  442
4048  2  429%  y  4  51  6
418  27  432  a70  475  466  457  so6  s1
433545  4
4521644  503  200  6562  5675  5687
49033  %  5242  567  561  555  6o0  623
486  01  548  56440  612  626  644  60
50520|  37  555  572  59060725yE
520  339  558  57  96  6o5  654  673  693  712  732
537557|  78599q  620  (4B602  3%  747  766
5544576599%  621¼8
571  95  1908  715  741  766  791  si6  841
588  61349q%
6042Q%  S6
(24%%80  710%%%%9%9%0
68  6%%  166  155  626  656  6500  522  554  566

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  3088)  58%
        <pb n="352" />
        332

Tabelle

der  erforderlichen  Wandstärken  der  durch  die  Kessel  gehenden

druck  auf  ihrer  dußern

(Nach  der  Formel  c  —  0,0007  cd.  n  +  0,05  berechnet,  worin

 

 

 

 

 

 

Durch-  Wandstärken  für  nachstehende
messer
der
Röhren..  1.  —  2  24.23  3
Zoll.  Zoll.  Zaoll  Zoll  Zoll.  Zoll.  Zoll.]  Zoll.!  Zoll.  Zoll.  Zoll.
1  0,05  0,055  0,056  0,057  0,057  0,  058  0,058  0,059  0,  059  0,  060
2  -05  059  o0o62  063  9065  066  6067  9068  o069  9
3  05  0044%  SÖDTS„T
4  6005%OSSS  087  o89
5  60,05  003%%“  O9S
6  10,05  0o0781  o85  O  094  0%L10
7  0,05  083  609149%  106  108  112  115  118
s  1005  087  087  104  109  114  118  121  1241  127
9  19005  082  103  110  116  121  126  130  1341  137
19  0,05  09  109  117  4%  %
120005  %%0  1381  1451  151  157  161  166
14  10,05  1151  132  144  1531  161  168  174  180  185
16  10,05  1241  1441  157  168  1771  185  192  189  205
18.0,0053444  217  224
20  005COÖ  228  236  243
22  0,0522%
24  b05%%%8
260  0,05  17  102  |  22  442  269  2811  292  301
280,05  256  2  S0  22%  Zto  321
300,05  189  220  2512718T
3205  199  237  204630320  3344467  3
34%%05  20  249  278  83018200333532366  379
36  10,05  217  261  291315330  3543708198
38  10,05  227  272  305  330  3521  3711  388  403  4417
40%05  2306  28448  405  422  437
42  106,05  245  296  331  360  384  405  423  440  456
44  10,05  254  308  3451  374  400  421  4
46  10,05  264  319  358  389  4  43845  47
48  0,05  27331371  40H34q45%%%1
        <pb n="353" />
        C.

333

Feuer=  oder  Rauchröhren  aus  Eisenblech,  welche  den  Dampf-Fläche
  zu  ertragen  haben.

ee,  d  und  nn  die  bei  der  Tabelle  A.  angegebene  Bedeutung  haben.)

 

Atmosphärenpressungen  über  den  Luftdruck.

 

Zoll.]  Joll.

Zoll.

43.
Zoll.

Zoll.

67.
Joll.

Zoll.

 

0,060%0
K707

150  153

 

 

0,001
071

263

 

0,061

072

083
094
105
110

137
148
159
181
203
225

208
290
312
334
356
378
400

443
465
487

531
552
574

 

0,061
072
084
095
106
117
128
140
151
162
184
207

252
274
296
319
341

386
408

453
475

520
543
565
587

 

 

 

289
313
337
361

408
432

180
504

552
576
599
623

 

0,062
4

087
099
111
123
135
147
100

190
220
245

293
318
342
367

415
440

488
513
537
561
586
610
634

 

0,062

087
100
112
124

149
162

199
224
248

298
323

372
397
422
447
471
496
521
546

595
620
645

 

0,063
075
088
100
113
126
138
151
163
176
201
227
252
277
302
327
353
378
86
426
454
479
504
529
554
580
605
6o
6055

 

0/%3
0%
oss
101.

114
127

153
105

204
229
255
281
306
332

383
409

400
486

537
563

614
640
665
        <pb n="354" />
        Tabelle
der  erforderlichen  Wandstärken  zylindrischer  Feuerröhren  aus

ihrer  äußern  Oberfläche  zu  erleiden  haben,  und  der

(Nach  der  Formel  —m-  0,07  berechnet;  e,

 

 

 

 

 

 

Durch-  Wandstärken  für  nachstehende
messer
der
Röhrem  3.  3.  1.  13.  13  2  23.  B.  3.
Zoll.  Zoll.  Zaoll.  Zoll.  Zoll.  Zaoll.  Zoll.  Zoll.  Zoll.  Zoll.  Zaoll.
1  0,07  0,0770,079  0,080  O,  OS1,082  ,  OS3  0,083  0,  084  0,084
13  0,07  o80  083  u85  087  o088  089  090  091  092
2  0,07  084  087  o080  Oi  %%SS  099
23  0,07  087  082  095  098  100  101  103  105  106
3  0,07  091  096  100  103  106  108  110  112)  113
34  0,07  094  101  105  109  111  1141  1161  119)1  120
4  0,07  088  105  110  114  117  1201  1231  1251  128
        <pb n="355" />
        —  335  —
D.

Messing,  welche  bei  Röhrenkesseln  den  Druck  der  Dämpfe  auf
stärksten  Einwirkung  des  Feuers  ausgesetzt  sind.

d  und  n  haben  die  bei  Tabelle  A.  angegebene  Bedeutung.

Atmosphärenpressungen  über  den  Luftdruck.

 

33.  33.  4  43.  43.  5.  53.  53.  6.  63.  63.

Zoll.  Zoll.  Zoll.  Zoll.  Zoll.  Zoll.  Zoll.  ZJoll.  Zoll.  Zoll.  Zoll.  Zaoll.

M

 

EEDELEEIEIGUIIIIIEIIIIIIELELIIII  9

092409309  49
100101  1010%  108  108
101090  11011111  1344  1161  117  118
1151  116  118  119  120  121  122  123  125  1261  1261  127
1221  124  126  2„  "%  %
130  1321  133  1351  137  138  140  141  143  144  1451  147

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  3058.)
        <pb n="356" />
        <pb n="357" />
        —  337  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Mr.  50.  —

 

(Nr.  3054.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  10.  Juli  1848.  wegen  Unterordnung  des  statistischen
Buͤreau's  unter  das  Ministerium  des  Innern.

A.  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  9.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß
das  statistische  Büreau  dem  Ministerium  des  Innern  untergeordnet  werde,  und
beauftrage  das  Staatsministerium,  diesen  Erlaß  in  Vollzug  zu  setzen.

Sanssouci,  den  10.  Juli  1848.
Friedrich  Wilhelm.

von  Auerswald.  Hansemann.  Freiherr  von  Schreckenstein.
Milde.  Maercker.  Gierke.  Kühlwetter.

An  das  Staatsministerium.

 

Jahrgang  1888.  (##.  2054—3055.)  59  (Nr.  3055.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  November  1848.
        <pb n="358" />
        —  338  —

(Nr.  3055.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  24.  Oktober  1848.  wegen  einer  Modiflkation  der  Verordnung
  vom  14.  Juni  1848.,  betreffend  die  Bewilligung  von  Wartegeldern
  an  disponible  Beamte.

A-  den  Bericht  des  Staatsministerimms  vom  23sten  d.  M.  erkläre  Ich  Mich
mit  der  für  nöthig  erkannten  Modifikation  der  in  Meiner  Verordnung  vom
14.  Juni  d.  J.  (Gesetzsammlung  Seite  153.)  enthaltenen  Bestimmung,  wonach
von  den  daselbst  nicht  aufgeführten  Hesoldungen.  das  Wartegeld  an  disponible
Beamte  nach  dem  Verhältniß  des  nächsten  höheren  Gehaltssatzes  ermittelt  werden
  soll,  einverstanden.  Ich  genehmige  daher  die  zu  diesem  Zweck  aufgesiellte,
khier  beiliegende  Nachweisung  der  bis  zu  dem  Gezaltssaße.  von  1200  Rehlr.
u  bewilligenden  Wartegelder,  mit  der  Maßgabe,  daß  nach  Analogie  der  für
ze  Festsetzung  der  Pensionen  bestehenden  Bestimmung  bei  Berechnung  saͤmmtlicher
  Wartegelder  die  Jahresbetraͤge  derselben  auf  volle  Thaler  abgerundet
werden,  wie  dies  bei  Festsetzung  der  in  der  obigen  Nachweisung  speziell  berechneten
  Wartegelderbetraͤge  bereits  geschehen  ist.  Es  ist  dieser  Erlaß  nebst  der
Nachweisung  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veroͤffentlichen.

Sanssouci,  den  24.  Oktober  1848.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Pfuel.  Eichmann.  von  Bonin.  Kisker.  Gr.  Dönhoff.

Für  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten:
v.  Ladenberg.

An  das  Staatsministerium.

Nach-
        <pb n="359" />
        —  339  —

der

den  disponibel  gewordenen  Beamten  bis  zu  1200  Thaler  Gehalt
zu  bewilligenden  Wartegelder.

Nachweisung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Von  beträgt!  Von  beträgt  Von  beträgt"  Von  beträgt  Von  beträgt
einem  das  einem  das  einem  das  einem  das  einem  das

Gehalte  Warte=  Gehalte  Warte=  Gehalte  Warte=  Gehalte  Warte=  Gehalte  Wartevon
  geld.  von  geld.  von  geld.  von  geld.  von  geld.
R)  7  *  7*  *sm'  N  N.#  N3  Auß
eben  so  503  368  532  378  501  387  590  397
bis  150  viel  als  504  308  533  378  562  388  591  397
d.  Gchaltt  505  309  531  378  563  388  592  398
151  bis!  150  500  369  535  379  56  i  388  593  398
199  ½%  507  3600  536  379  6565  389  594  398
200  bis)  &amp;amp;  des  308  370  537  379  500  389  595  399
480  (Gehalts09  370  538  380  507  389  590  399
481  361  510  370  539  380  568  390  597  399
482  361  511  371  540  380  509  390  598  400
483  361  512  371  541  381  570  390  599  400
481  362  513  371  542  381  571  391  600  400
485  362  514  372  543  381  572  391  601  401
4186  302  515  372  544  382  573  391  602  402
487  36  510  372  5.45  382  574  392  603  402
488  363  517  373  540  382  575  392  604  403
489  363  518  373  547  383  570  392  605  404
490  364  319  373  548  383  577  393  600  404
491  364  520  374  549  383  578  393  607  405
492  361  521  374  550  384  579  393  608  400
493  365  522  374  551  384  580  394  609  400
491  305  523  375  552  384  581  394  610  407
495  3605  524  375  553  385  582  394  611  408
496  366  525  375  554  385  583  395  612  408
497  366  526  376  555  385  584  395  613  409
498  366  527  376  550  380  585  395  614  410
499  3607  528  370  557  386  580  390  615  410
500  307  529  377  558  386  587  396  616  411
501  367  530  377  559  387  588  396  617  412
502368  531  377  500  387  589  397  618  412

5  597
        <pb n="360" />
        —  340  —

 

 

Von  betraͤgt  ]  Von  beträͤgt  Von  beträgt  Von  beträgt  ]  Von  beträgt
einem  das  einem  das  einem  das  einem  das  einem  das
Gehalte  Warte-Gehalte  Warte-  Gehalte  Warte-  Gehalte  Warte--Gehalte  Wartevon
  geld.  von  geld.  von  geld.  von  geld.  von  geld.
N  N3  N  ."  A.ß  Au  N.  N.  N.  NR
6191  650  438  693  402  730  483  767  492
620  414  657  138  694  163  731  483  766  492
621  414  658  439  695  404  732  483  709  493
6215  659  440  696  164  733  184  770  493
623  416  600  410  697  405  734  184  771  493
624  416  601  411  698  466  735  484  772  493
62517  662  442  699  166  736  484  773  494
6206  603  442  700  407  737  485  774  494
6(27  418  604  413  701  468  738  185  775  494
628  419  605  444  702  408  739  485  770  494
629  420  600  444  703  409  740  485  777  495
63020  667  445  704  470  741  486  778  495
631  421  668  440  705  170  742  480  779  495
632  122  609  440  706  171  743  486  780  495
633  422  670  447  707  472  744  480  781  496
634423  671  448  708  172  745  487  782  490
63524  672  448  709  473  746  487  783  496
6364124  673  4.49  710  474  747  487  784  496
63713  674  150  711  474  748  487  785  497
6383  426  675  450  712  475  749  488  786  497
639  426  676  451  713  476  750  488  787  497
640  27  677  452  71.  470  751  488  788  497
641  428  78  452  715  47  752  488  789  498
642428  679  453  716  478  753  489  790  498
643  429  680  454  717  478  754  489  791  498
6(440  681  451  718  49  755  489  792498
645  430  682  455  719  480  750  489  793  499
6406  31  683  450  720  480  757  490  794  499
647  432  684  450  721  481  758  490  795  499
6.18  432  685  457  722  481  759  490  796  499
654933  686  158  723  481  760  490  797  500
6504134  687  158  724  481  761  491  798  500
651  434  688  459  725  482  702  491  799  500
652  435  689  400  720  482  703  491  800  500
653  436  690  400  727  482  764  491  801  501
654436  691  401  728  482  765  492  802  501
655  437  692  402  729  183  700  492  803  502
        <pb n="361" />
        —  341  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Von  beträgt  Von  beträgt  Von  beträgt  Von  beträgt  Von  beträgt
einem  das  einem  das  einem  das  einem  das  einem  das
Gehalte  Warte-  Gehalte  Warte-Gehalte  Warte-Gehalte  Warte-  Gehalte  Wartevon

  geld.  von  geld.  von  geld.  von  geld.  von  geld.
W.  37  n  –
804  502  841  517  878  532  915  543  952  551
805502  842  517  879  532  910  544  953  551
800  503  843  518  880  532  917  544  954  551
807  503  844  518.  881  533  918  544  955  551
808  504  845  518  882  533  919  544  950  552
809  504  846  519  883  53.4  920  544  957  552
810  504  847  519  884  5314  921  545  958  552
811  505  848  520  885  534  922  545  959  552
812  505  849  520  880  535  923  545  960  552
813  506  850  520  887  535  924  545  961  553
8144  851  521  888  536  925  545  962  553
815  500  852  521  889  536  92  5406  903  553
81606  507  853  522  890  536  927  546  964  553
817  507  854  522  891  537  928  540  965  553
818  508  855  522  892  537  929  540  966  554
819  508  850  523  893  538  930  540  967  554
820508  857  523  894  538  931  547  968  554
821  509  858  524  895  538  932  547  969  554
82509  859  524  890  539  933  547  970  554
82310  800  524  897  539  934  547  971  555
8244  861  525  898  540  935  547  972  555
825  510  862  525  899  540  936  548  973  555
820  511  863  520  900  540  937  548  974  555
827  511  864  526  901  541  938  548  975  555
828  512  865  520  902  541  939  548  976  556
829  512  866  527  903  541  940  548.  977  550
830  512  867  527  904  541  941  549  978  556
831  513  868  528  905  541  942  549  979  556
832  513  869  528  906  542  943  549  980  550
833  514  870  528  907  542  944  549  981  557
834414  871  529  908  542  945  549  982  557
835  514  872  529  909  542  946  550  983  557
830  515  873  530  910  542  947  550  984  557
837  515  874  530  911  543  948  550  985  557
838  510  875  530  912  543  949  550  986  558
839  510  876  531  913  543  950  550  987  558
840  510  877  531  914  543  951  551  988  558.
        <pb n="362" />
        —  342  —

 

 

Von  betraͤgt  Von  beträgt!  Von  beträgt  Von  beträgt  Von  beträgt
einem  das  einem  das  einem  das  einem  das  einem  das
Gehalte  Warte=  Gehalte  Warte=  Gehalte  Warte-Gehalte  Warte=  Gehalte  Wartevon
  geld.  von  geld.  von  geld.  von  geld.  von  geld.
—–...LLLLLCLLELLCELCE

989  55680206  500%3  573%%0  588
990  598  1027  0  6  573  1104  1138  588
991159  1028  5005  573  021  588
99509  1029  5600%1000%  5741031140
993559  1030  50600  574%  1141  589
994559103115671008  574  1105  581  1142  589
995  559  11032  567  1069  574  1106  582  1143  589
996  560  1033  567  1070  574  11107  582  11144  589
997  560010341  5000  „P%  582  1145589
998  5600  103565657  1072  575109  582  11460
999  5600  103606  568  1073  S2
1000  500  1037  50804  5751111583148  590
1001  5010383  5081  575  1112  583  1149  590
1002  5010390  5080%  570133¾Z  590
1003  50]  506  576  "SBSSB.
100450110104  59  5701115  5688152
1005  501042509  1079  70  fl1  S0,·
1000  5621013  559  0  570  584  1154  591
1007  502  104  509  108  5844155
1008  562  104  559082  577119  584444  592
10090  562  10466  570  3  11120  584  1157  592
1010  562  1047  570  1084  57711211  H  592
1011  10  8TOSS  577  fl  585.  1159  592
1012  56034SS  592
1013  56031000  5703  %S  5393
1014  563  1051  571  1088E  8  578  1125  5  2
1015  5034052  571  1089  578  1126886  103
1016  504053  57  10900  578  1127  5866116493
1017  504%0  4  |1091  9  11218  586681105  593
1018  5040558½  57911219  8864
1019  56410566  572093  5791130  58601167594
1020  564  11057  572  11094  579  1131  587  11168  5394
1021  565  11058  57  10959  579  113587  1109594
1022  50510569  5720  580  33  87C
1023  5050%bd-  044  1171  595
1024½  SO  !  595
1025  5051002  573  580  1136  588  1173  5895
        <pb n="363" />
        —  343  —

 

Von  beträgt  Bon  beträgt  Bon  beträgt  Von  beträgt!  Von  beträgt
einem  das  einem  das  einem  das  einem  das  einem  das
Gehalte  Warte=  Gehalte  Warte=  Gehalte  Warte=  Gehalte  Warte-Gehalte  Wartevon
  geld.  von  geld.  von  geld.  von  geld.  von  geld.

H□H.LOCEEECCCECCNE

1174  595  .  Hälste
117595  1182169771189  5938  11960  600  bis  des
1176  596  1183  597  11190  598  1187600  254000  Gehalts.
1177  596  11184  597  11191  599  1198  600  4000  2000
1178  590  1185  597  1192  599  1199  600  fund  mehr
1179  596  1186  598  11  599
1180  5900  1187  93

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Jr.  30506.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Jagdrechtes  auf  fremdem  Grund  und
Boden  und  die  Ausübung  der  Jagd.  Vom  31.  Oktober  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  7.
verordnen  auf  den  Antrag  der  zur  Vereinbarung  der  Preußischen  Staatsverfassung
  berufenen  Versammlung  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,
was  folgt:  "
1

Jedes  Jagdrecht  auf  fremdem  Grund  und  Boden  ist  ohne  Entschaͤdigung
  aufgehoben.
Die  bisherigen  Abgaben  und  Gegenleistungen  des  Berechtigten  fallen  weg.

g.  2.
Eine  Trennung  des  Jagdrechtes  vom  Grund  und  Boden  kann  als  dingliches
  Recht  künftig  nicht  Statt  finden.

g.  3.

Die  Jagd  steht  jedem  Grundbesitzer  auf  seinem  Grund  und  Boden  zu.
darf  sie  in  jeder  erlaubten  Art,  das  Wild  zu  jagen  und  zu  fangen,  ausen.



Den  benachbarten  Grundbesitzern  bleibt  überlassen,  ihre  Grundstücke  zu
einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  zu  vereinigen  und  die  Jagd  durch  offentliche
  Verpachtung  oder  durch  einen  angenommenen  Jäger  ausüben,  oder  auch
gänzlich  ruhen  zu  lassen.  Kein  Grundbesitzer  kann  aber  zu  einer  solchen  Vereinbarung
  genöthigt  werden.

(Nr.  305—3  Fé.)  g.  4
        <pb n="364" />
        —  344  —

g.  4.

Die  Grundbesitzer  sind  in  der  Ausuͤbung  der  Jagd  nur  beschraͤnkt  durch
die  allgemeinen  und  die  besonderen  jagdpolizeilichen  Vorschriften,  welche  den
Schutz  der  oͤffentlichen  Sicherheit  und  die  Schonung  der  Feldfruͤchte  bezwecken.

Das  Recht  der  Jagdfolge  ist  aufgehoben.

§.  5.

In  allen  Festungswerken  ist  allein  die  Militairverwaltung  befugt,  die
Jagd  durch  besonders  dazu  ermächtigte  Personen  ausüben  zu  lassen.  -

Außerhalb  dieser  Werke,  desgleichen  um  die  Pulvermagazine  und  aͤhnliche
  Anstalten  werden,  auf  Kosten  der  Milikairverwaltung,  Umkreise  oder
Rayons  von  zusammenhängender  Fläche  gebildet  und  bezeichnet,  innerhalb  welcher
  die  Jagd  mit  Feuergewehren  nicht  ausgeübt  werden  darf,  bei  Vermeidung
einer  Polizeistrafe  von  fünf  bis  zwanzig  Täalern  oder,  im  Unvermögensfalle,
eines  verhältnitmäßigen  Gefängnisses.

Die  weiteste  Enrfernung  der  Außenlinie  von  den  ausspringenden  Winkeln
  des  Glacis  der  Pulvermagazine  und  ähnlicher  Anstalten  wird  auf  dreihundert
  Schritte  festgesetzt.  Oie  Abgrenzung  erfolgt  gemeinschaftlich  von  der
Festungsbehörde,  einem  Deputirten  des  Stadtvorstandes  und  einem  der  Kreis-Verwaltung.


g.  6.

Das  gegenwaärtige  Gesetz  tritt  sofort  in  Kraft.  In  Ansehung  der  abeschafften
  Jagdgerechtigkeit  sind  die  besiehenden  Pachiwerträge  aufgelöst.  Der
achtzins  des  laufenden  Jahres  ist  zu  berechnen  nach  Verhältniß  der  Zeit  der

diesjährigen  Jagdnutzung.

Alle  schwebende  Untersuchungen  über  Jagdcontraventionen  sind  aufgehoben
  und  die  Kosien  niedergeschlagen.  Die  bereits  erkannten  Strafen  nebst
Kosten  werden  hiemit  erlassen  bei  allen  Jagdcontraventionen,  sowie  wegen
solcher  Wilddiebsiähle,  welche  von  Grundbesitzern  auf  eigenem  Grund  und
Boden  seit  der  letzten  Jagderöffnung  verübt  sind.

g.  8.

Alle  diesem  Gesetz  entgegenstehende  allgemeine  und  besondere  Bestimmungen,
  namentlich  die  Kabinetsorder  vom  21.  Januar  1812.  und  die  Verordnung
  vom  17.  April  1830.,  —  desgleichen  die  jagdpolizeilichen  Vorschriften
über  die  Schon-,  Setz=  und  Hegezei  des  Wildes  werden  hiemit  aufgehoben,

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  31.  Okkober  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
von  Pfuel.  Eichmann.  von  Bonin.  Kisker.  Gr.  Dönhoff.
        <pb n="365" />
        —  345  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  51.  —

 

(Nr.  3057.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  9.  Oktober  1848.,  durch  welchen  die  in  dem  Tarif
vom  23.  Maͤrz  1839.  vorgeschriebene  Ruhrschiffahrts-Abgabe  fuͤr  die  Zeit
vom  1.  Januar  1849.  ab  um  ein  Drittel  ermaͤßigt  wird.

A.  Ihren  Bericht  vom  5.  d.  M.  will  Ich  die  durch  den  Tarif  vom  23.
März  1839.  (Gesetzsamml.  für  1839.  S.  96.  bis  100.)  vorgeschriebene  Rubrschiffahrts-Abgabe
  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1849.  ab  um  ein  Drittel  hierdurch
  ermäßigen.  Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt
  zu  machen.

Sanssouci,  den  9.  Oktober  1848.
Friedrich  Wilhelm.
v.  Bonin.
An

den  Staats=  und  Finanzminister  v.  Bonin  und  an  das  Ministerium  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Jahrgang  1846.  (Nr.  2067—3058)  *0.  r.  3058.)
Ausgegeben  zu  Verlin,  den  10.  November  1848.
        <pb n="366" />
        —  346  —

(Nr.  3058.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  9.  Oktober  1848.,  betreffend  die  den  Kreisstaͤnden  zu
Hersord  in  Bezug  auf  den  chausseemaßigem  Ausbau  and  die  Unterhaltung
der  Kreisstraße  von  Herford  über  Enger  und  Hückerskreutz  bis  zur  Hannoverschen
  Grenze  in  der  Richtung  auf  Melle  verliehenen  fiskalischen

Vorrechte.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  den  Kreisständen

  des  Kreises  Herford  unterm  20.  Juni  d.  J.  gefaßten  Beschluß  wegen

des  chausseemaßigen  Ausbaues  und  der  Unterhaltung  der  Kreisstraße  von  Herford
  über  Enger  und  Hückerskreutz  bis  zur  Hannoverschen  Grenze  in  der  Richtung
  auf  Melle  bestatigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die  Vorschriften

der  Verordnung  vom  11.  Juni  1825.  (Gesetzsammlung  für  1825.  Seite  152.)

in  Betreff  der  Entnahme  von  Chaussee-Neubau=  und  Unterhaltungs-Materialien

von  benachbarten  Grundstücken,  sowie  das  Expropriationsrecht  für  die  zur

Chaussee  erforderlichen  Grundstücke  auf  die  obengedachte  Straße  Anwendung

finden  sollen.  Zugleich  will  Ich  den  genannten  Kreisständen  das  Recht  zur

Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staatschausseen  gelrenden

Chausseegeld-Tarif  vom  29.  Februar  1840.  verleihen.  Auch  sollen  die  zusätzlichen

  Bestimmungen  dieses  Tarifs,  sowie  alle  für  die  Staatschausseen  bestehende

polizeiliche  Bestimmungen,  insbefondere  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom

7.  *  1841.  über  das  Verfahren  bei  Untersuchung  und  Bestrafung  von

Chausseegeld=  und  Chausseepolizei  ti

wendung  finden.

B.  gegenwaͤrtige  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen

Kenneniß  zü  bringen.
Sanssouci,  den  9.  Oktober  1848.

Kontr  auf  die  gedachte  Straße  An-Friedrich

  Wilhelm.

v.  Bonin.

An
den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  3059.)
        <pb n="367" />
        —  347  —

(Nr.  3059.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Nobember  1848.,  betreffend  die  Bildung  eines
neuen  Staatsministeriums  und  die  Ernennung  des  Gencrallieutenants
Grafen  v.  Brandenburg  zum  Prüsidenten  desselben.

N  der  bisherige  Ministerpradsident  und  Kriegsminister,  General  der  Infanterie
  v.  Pfuel,  sowie  die  Staatsminister  Eichmann  und  v.  Bonin  und
der  Wirkliche  Geheime  Rarch,  Graf  v.  Dönhoff,  von  Mir  auf  ihr  Ansuchen
  von  der  Leitung  der  ihnen  anvertrauten  Ministerien  entbunden  worden
sind,  habe  Ich
1)  den  Generallieutenant  Grafen  v.  Brandenburg  zum  Ministerpräsidenten,

2)  den  bisherigen  Ministerverweser  v.  Ladenberg  zum  Minister  der  geistlichen,
  Unterrichts=  und  Medizinalangelegenheiten,
3)  den  bisherigen  Direktor  im  Ministerium  des  Innern,  v.  Manteuffel,
um  Minister  des  Innern,  und
4)  den  Kommandanten  von  Saarlouis,  Generalmajor  v.  Strorha,  zum

Kriegsminister  ernannt.

5)  Die  Verwaltung  des  Jusiüzminisieriums  wird  einstweilen  der  bisherige

Jusiizminister  Kisker  beibehalten.

Zugleich  habe  Ich  dem  Generallieutenant  Grafen  v.  Brandenburg
die  interimistische  Leitung  des  Minisieriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  dem  neu  ernannten  Minister  des  Innern  die  interimislische  Leitung  des
Ministeriums  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  übertragen.

Mit  der  Wahrnehmung  des  Finanzministeriums  habe  Ich  vorläufig  den
General-Steuer-Direktor  Kühne  und  mit  der  Wahrnehmung  des  Ministeriums
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  vorläufig  den  Wirklichen  Geheimen
  Ober-Finanzrath  v.  Pommer-Esche  beauftragt.

Mein  gegenwärtiger  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  8.  November  1848.
Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Brandenburg.

An  das  Sgtaatsministerium.

 

(Nr.  3059.)
        <pb n="368" />
        <pb n="369" />
        —  349  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  52.—

 

(Nr.  3060.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Stolper  Kreis-Obligationen
  zum  Betrage  von  80,000  Rthlr.  Vom  18.  Oktober  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  rc.  7.

Nachdem  von  den  Ständen  des  Stolper  Kreises  unterm  20.  Juni  1848.
der  Beschluß  gefaßt  worden  ist,  an  Stelle  der  von  den  Obligationen,  deren
Emission  dem  Kreise  auf  Grund  des  Privilegil  vom  18.  August  1847.  bewilligt
  worden,  noch  nicht  ausgegebenen  190  Stück  zu  500  Rrchlr.  anderweite
auf  jeden  Inhaber  lautende  Papiere  zum  Gesammtbetrage  von  80,000  Rehlr.
auszugeben,  welche  mit  5  Prozent  jährlich  verzinst  werden,  und  während  der
ersten  fünf  Jahre  unkündbar,  nach  Ablauf  dieser  Zeit  aber  von  Seiten  des
Gläubigers  sowohl,  als  des  Schuldners  mit  einer  sechsmonatlichen  Frist  kündbar
  sein  sollen,  so  wollen  Wir  den  gedachten  Beschluß  hiermit  bestätigen  und
in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.,  wegen  Ausstellung
von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,
den  Ständen  des  Stolper  Kreises  zur  Ausgabe  von  Obligationen,  zum  Gesammtbetrage
  von  Achtzigtausend  Thalern,  welche,  auf  den  Inhaber  lautend,
nach  dem  anliegenden  Schema  unter  Litt.  B.  in  Appoints  von  500  Rcthlr.,
100  Rthlr.  und  50  Rthlr.  auszustellen,  mit  5  Prozent  zu  verzinsen  und  innerhalb
  der  ersten  fünf  Jahre,  vom  Datum  der  Verschreibung,  für  beide  Theile
unkündbar,  nach  Ablauf  dieser  fünf  Jahre  aber  für  den  Gläubiger  sowohl  als
für  den  Schuldner  unter  Beobachtung  einer  sechsmonatlichen  Kündigungsfrist
kündbar  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  ertheilen,  vorbehaltlich  jedoch  der  Rechte  Dricter,  und  ohne  dadurch
für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  in  irgend  einer  Weise  eine
Gewährleistung  Seltens  des  Staats  zu  übernehmen.

Gegeben  Sanssouci,  den  18.  Oklober  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Eichmann.  von  Bonin.

*rv

Johrgang  1818.  (N..  3060.)  61  Schema.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  November  1848.
        <pb n="370" />
        Schema.
Stolper  Kreis-Obligation.
Lii.  B.  /

Rthlr.  (500,  100,  50)  Preußisch  Kurant.

 

Die  ständische  Chausseebau-Kommission  des  Stolper  Kreises  bekennt  auf
Grund  des  Allerhöchst  bestätigten  Kreistagsbeschlusses  vom  20.  Juni  1848.  sich
Namens  des  Kreises  durch  diese  für  jeden  Inhaber  gültige  Verschreibung  zu
einer  Schuld  von

resp.  500  —  100  —  50  Thalern

nach  dem  Münzfuße  von  1764.,  welche  gegen  Leistungen  für  den  Stolper  Kreis
kontrahirt  worden.

Diese  Schuld  ist  innerhalb  5  Jahren  vom  Datum  dieser  Verschreibung
für  beide  Theile  unkündbar.  Nach  Ablauf  dieser  5  Jahre  aber  stehr  sowohl
dem  Gläubiger  als  der  ständischen  Chausseebau-Kommission  das  Recht  zu,  die
Zahlung  des  hier  benannten  Kapitals  nach  vorheriger  sechemonatlicher  Aufkündigung
  zu  verlangen.

Die  Kündigung  von  Seiten  des  Gläubigers  geschieht  zu  Händen  der
Chausseebau-Kommission  Stolper  Kreises  in  Stolp.

Oie  von  Seiten  der  Chausseebau-Kommission  gekündigten  Schuldverschreibungen
  werden  durch  den  Preußischen  Staats-Anzeiger,  die  Haude-Spenersche
  Berliner  Zeitung,  die  Boßsche  Berliner  Zeitung,  die  Stektiner  Ostsee-Jeitung,
  das  Cösliner  Amtsblatt  und  das  Stolper  Kreisblatt  mit  der  rechtlichen
  Wirkung  zur  öffentlichen  Kenn'niß  gebracht,  daß  die  Inhaber  derselben
dadurch  zur  Annahme  des  auf  jene  Schuldverschreibungen  fallenden  Kapitals
nebst  Zinsen  zu  den  in  der  Kündigung  bezeichneten  Terminen  verpflichtet  werden.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  nach  der  erfolgten  vorherigen
  halbjaährigen  Aufkündigung  zu  entrichten  isi,  wird  es  in  halbjährlichen
Terminen,  von  heute  ab  gerechnet,  mit  5  Prozent  in  gleicher  Münzsorte  mit
jenem  verzinst.  «

Die  Ausbezahlung  der  Zinsen  erfolgt  gegen  Rückgabe  der  hiermit  ausgegebenen
  Zinsscheine  halbjahrlich  entweder  bei  der  Chausseebau-Kasse  in  Stolp
oder  in  Stettin  und  Berlin  an  den  durch  besondere  Bekanntmachung  noch  zu
bezeichnenden  Orten  in  der  Zeit  vom  1sten  zum  8.  Jannar  und  vom  tsien  zum
8.  Juli  jeden  Jahres.

Die  Rückzahlung  des  Kapitals  erfolgt  gegen  Aushändigung  dieser  Obligation
  mit  den  dazu  gehörigen  Zinsscheinen  nach  dem  Nennwerth  in  Preußisch
Kurant,  Preußischen  Kassenanweisungen  oder  Preußischen  Bankscheinen.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermogen.

Dessen
        <pb n="371" />
        —  4351  —

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Stolp,  den  ten  1848.
Die  Ständische  Kommission  ür  den  Chaufseebau  im
Stolper  Kreise.

Mi  dieser  Obligation  sind  acht  Zinsscheine
  Ser.  1.  Nr.  1—8  mit  der  Unterschrift
  der  hier  verzeichneten  ständischen
Kommissarien  ausgegeben.

 

(Nr.  3061.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  November  1838.,  betreffend  die  Verlängerung  des
am  Schlusse  dieses  Jahres  ablaufenden  Jolltarifs.

D.  über  eine  für  ganz  Deutschland  gemeinschaftliche  Zollgesetzgebun  gegenwaͤrtig
  Berathungen  zu  Krankfucra.  M.  Statt  finden  und  deshalb  die  Regierungen
  der  zum  Z30  keish  ehörigen  Länder  übereingekommen  sind,  die  Herausgabe
  eines  berichtigten  Vereins-Zolltarifs  für  die  mit  dem  Jahre  1849.  beinnende
  neue  Tartfperiode  einstweilen  auszusetzen,  so  bestimme  Ich  auf  Ihren
Porccht  vom  tten  d.  MtS.,  daß  der  für  die  Jahre  1846.,  1847.  und  1848.
erlassene  Jolltarif,  sowie  die  denselben  ergänzenden  Erlasse
1)  vom  10.  Oktober  1845.,  betreffend  die  provisorische  Erhöhung  des  Eingangszolls
  von  verschiedenen  Waaren;
2)  vom  28.  Oktober  1840.,  betreffend  die  Abaͤnderung  mehrerer  Tarifsaͤtze,
und  zwar
a)  in  der  zweiten  Abtheilung:  der  Sätze  für  rohe  Baumwolle  und
Baumwollengarn  (pos.  2.),  Farbehölzer  (pos.  5.),  geknoppertes
Eisen  (bos-  60.),  Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren
(bos.:  2.),  Vieh  (pos.  39.);
b)  in  der  2  Abrheilung:  des  Transttzollsatzes  für  Talg;
3)  vom  3.  Mai  1847.,  betreffend  den  Eingangszoll  für  853  in  Faͤssern
(pos.  20.)
auch  vom  1.  Januar  1849.  an  bis  auf  Weiteres  in  Kraft  bleiben.  Sie  haben
diese  Verordnng  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen
  und  wegen  deren  Ausführung  das  Erforderliche  zu  veranlassen.
Sanssouci,  den  8.  November  1848.

Friedrich  Wilhelm.

von  Bonin.

An
den  Staats=  und  Finanzminister  von  Bonin.
        <pb n="372" />
        <pb n="373" />
        —  353  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

—  Nr.  533..—

(Nr.  3062.)  Patent  uͤber  die  Publikation  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Einführung  einer
Deutschen  Kriegs=  und  Handelsflagge.  Vom  26.  November  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  1c.
thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Nachdem  der  Reichsverweser  in  Ausführung  des  Beschlusses  der  Deutschen
  Nationalversammlung  vom  31.  Juli  1848.  unterm  12.  November  1848.
nachfolgendes  Gesetz  verkündet  hat:

Artikel  1.

Die  Dieutsche  Kriegsflagge  besteht  aus  drei  gleich  breiten,  horizontal

  laufenden  Streifen,  oben  schwarz,  in  der  Mitte  roth,  unten  gelb.

In  der  linken  oberen  Ecke  trägt  sie  das  Reichswappen  in  einem  viereckigen

  Felde,  welches  zwei  Fünftel  der  Breite  der  Flagge  zur  Seite  hat.

Das  Reichswappen  zeigt  in  goldenem  (gelbem)  Felde  den  doppelten

schwarzen  Adler  mit  abgewendeten  Köpfen,  ausgeschlagenen  rothen  Zungen

  und  goldenen  (gelben)  Schnäbeln  und  desgleichen  offenen  Fängen.

Artikel  2.

Jedes  Deutsche  Kriegsschiff,  welches  nicht  Admiralsflagge  oder  Kommodores
  Stander  führt,  läßt  vom  Top  des  großen  Mastes  einen  Wimpel
  fliegen.  Derselbe  ist  roch  und  zeigt  am  oberen  Ende  den  Reichs-Adler,
  wie  oben  beschrieben,  in  goldenem  (gelbem)  Felde.

Artikel  3.

Die  Deutsche  Handelsflagge  soll  aus  drei  gleich  breiten,  horizontalen,
schwarz,  roth,  gelben  Streifen  bestehen,  wie  die  Kriegeslagge,  jedoch  mit
dem  Unterschiede,  daß  sie  nicht  das  Reichswappen  trägt.

Artikel  4.

Diese  Flagge  wird  von  allen  Deutschen  Handelsschiffen  als  Nationalflagge
  ohne  Unterschied  geführt.

Jahrgang  1848.  (Nr.  3062.)  62  Be-Ausgegeben

  zu  Berlin,  den  3.  Dezember  1848.
        <pb n="374" />
        —  354  —

Besondere  Farben  und  sonstige  Abzeichen  der  Einzelstaaten  dürfen
in  dieselbe  nicht  aufgenommen  werden.

Dabei  soll  es  jedoch  den  Handelsschiffen  freistehen,  neben  der  allgemeinen
  Deutschen  Reichsflagge  noch  die  besondere  Landes=  oder  eine  oͤrtliche
  Flagge  zu  zeigen.

Artikel  5.

Weitere  Bestimmungrn  über  die  Größe  der  Flaggen,  über  die  Unterschiede
  in  den  von  verschiedenen  Ober-Befehlshabern  zu  führenden
Flaggen,  sowie  über  die  Anordnung  sonstiger  Flaggen,  z.  B.  beim  Lootsen=
  und  Jollwesen,  bleiben  vorbehalten.

Artikel  6.

Die  verbindende  Kraft  dieses  Floggengesetes  beginnt  hinsichtlich  der
Bestimmungen  über  die  Kriegsflagge,  in  Gemäßheit  des  Artikels  Z.  des
Gesetzes  über  die  Verkündigung  der  Reichsgesetze  vom  23./27.  September
1848.  mit  dem  zwanzigsten  Tage  nach  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,
an  welchem  das  betreffende  Stück  des  Reichsgesetzblattes  in  Frankfurt
ausgegeben  wird.  «

Artikel  7.

Dagegen  bleibt  die  Festsetzung  des  Zeitpunktes,  wann  die  Bestimmungen
  über  die  Handelsflagge  in  Kraft  treten  sollen,  in  Anbetracht
des  Beschlusses  der  Reichsversammlung  vom  6.  November  1848.  einer
weiteren  Verordnung  vorbehalten.

(Der  eben  erwähnte  Beschluß  lautet:

„Die  provisorische  Centralgewalt  wird  ermächtigt,  bei  Publikation
  des  Gesetzes  über  die  Oeutsche  Kriegs=  und  Handelsflagge
vom  31.  Juli  1848.  eine  weitere  Verordnung,  wann  die  Bestimmungen
  über  die  Handelsflagge  in  Kraft  treten  sollen,  sich
vorzubehalten.“)

so  bringen  Wir  dieses  Gesetz  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnig  und  ertheilen
mit  Beziehung  auf  die  Artikel  5.  und  7.  den  Ministerien  des  Krieges  und  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  den  Auftrag,  dasselbe  im  geeigneten
Momente  auszuführen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Instegel.
Gegeben  Potsdam,  den  26.  November  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenber.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
Rintelen.
Für  den  Finanzminister:  Für  den  Minister  für  Handel,  Gewerde
Kühne.  und  öffentliche  Arbeiten:
v.  Pommer-Esche.
        <pb n="375" />
        —  355  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

 

—  Nr.  54.  —

 

(Nr.  3063.)  Bestätigungsurkunde  für  die  Berliner  gemeinnützige  Baugesellschaft.  Vom
28.  Oktober  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  unter  der  Benennung  „Berliner  gemeinnuͤtzige  Baugesellschaft“
in  Berlin  ein  Aktienverein  mit  einem  auf  mindestens  20,000  Rehlr.  und  höchstens
  1,000,000  Rehlr.  angenommenen  Grundkapitale  hauptsächlich  zu  dem
Zwecke  zusammengetreten  ist,  um  in  gemeinnütziger  Weise  durch  Bauausführungen
  in  den  verschiedenen  Stadttheilen  Berlins  oder  vor  dessen  Thoren  gesunde
  und  geräumige  Wohnungen  zur  billigen  Bermiekhung  an  sogenannte
kleine  Leute  mit  der  Aussicht  für  Letztere  auf  den  Erwerb  des  Eigenthums
der  bebauten  Grundsiücke  zu  beschaffen,  wollen  Wir  dem  anliegenden,  unterm
13.  September  1848.  gerichtlich  vollzogenen  Statut  des  Vereins  mit  der
Maaßgabe:

daß  alle  im  Inmteresse  der  Gesellschaft  zu  erlassende  öffentliche  Bekanntmachungen,

  namentlich  auch  das  im  F.  20.  des  Statms  erwähnte  Aufcbot

  ausgeloosier  Aktien,  soweit  dasselbe  durch  die  Zeitungen  erfolgen

oll,  durch  die  im  F.  18.  daselbst  genannten  beiden  Zeitungen  und  im

Falle  des  Eingehens  der  einen  oder  andern  dieser  Zeitungen,  durch  diejenige

  Zeitung,  welche  der  Vorstand  der  Gesellschaft  in  deren  Stelle

bestimmen  wird,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden;
hierdurch  Unsere  landesherrliche  Bestatigung  ertheilen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  mit  dem  Statut  durch  die  Gesetzsammlung
bekannt  zu  machen.  «

Gegeben  Sanssouci,  den  28.  Oktober  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Bonin.  Kisker.

 

Jabrgang  1848.  (Ne.  3063.)  63  Gesell=Ausgegeben
  zu  Berlin  den  6.  Dezember  184.
        <pb n="376" />
        —  356  —
Gesellschaftsvertrag
der
Berliner  gemeinnuͤtzigen  Baugesellschaft.

Die  Unterzeichneten  sind  zu  einer  Aktiengesellschaft  unter  dem  Namen:
„Berliner  gemeinnützige  Baugesellschaft“  zusammengetreten,  für  welche  folgende
Bestimmungen  gelten.

Titel  l.
Name  und  Zweck  der  Gesellschaft.
S.  1

Die  Berliner  gemeinnützige  Baugesellschaft  hat  zunächst  den  Zweck:  in
Hmeinnütiger  Weise  durch  Bauausführungen  in  den  verschiedenen  Stadttheilen
Berlins  oder  vor  dessen  Thoren  gesunde  und  gerdumige  Wohnungen  für  sogenannte
  kleine  Leute  zu  beschaffen,  diese  Wos#nungen  billigst  zu  vermiethen,
und  die  bebauten  Grundstücke  den  Miethern,  welche  zu  diesem  Behufe  einzelne
Genossenschaften  bilden,  30  Jahre  nach  dem  Zusammentritt  einer  jeden  betreffenden
  Genossenschaft  als  freies  Eigenthum  zu  übergeben.

Nach  Erreichung  dieser  ersten  Aufgabe  beabsichtigt  die  Gesellschaft  die
emeinnützige  Ausführung  anderweitiger  baulicher  Anlagen,  welche  Titel  VI.
.  37.  näher  bezeichnet  sind.

Titel  ll.

Mitglieder  der  Gesellschaft.  Gerichtsstand  der  Gesellschaft.
Zeitdauer  derselben.  Höhe  des  Aktienkapitals.

g.  2.
Mitglied  der  Gesellschaft  ist  Jeder,  der  entweder
a)  sich  durch  Uebernahme  von  Aktien  betheiligt,  oder
5)  sich  zu  einem  jährlichen  Beitrage  von  mindestens  8  Rehlr.  (Acht  Thaler)
verpflichtet.

Die  Gesellschaft  hat  ihren  Sitz  in  Berlin  und  ihren  Gerichtsstand  bei
dem  Koöniglichen  Stadtgericht  daselbst.

Ihre  Zeitdauer  ist  unbeschränkt.  Das  Aktienkapital  wird  auf  mindestens
20,000  Rehlr.  festgesetzt  und  soll  die  Summe  von  1,000,000  Rehlr.  nicht  übersteigen.
  Es  wird  in  Aktten  à  100  Rthlr.  vertheilt,  die,  auf  jeden  Inhaber
lautend,  nach  dem  beiliegenden  Schema  ausgefemigt  und  von  dem  Vorsiande
unterschrieben  sind.

Titel  Ill.
Allgemeine  Grundzüge  des  Planes.  Nachweis  der  Ausführbarkeit.

g.  3.
Zur  Beschaffung  des  zum  Ankauf  der  Grundstücke  und  zur  Erbauung
er
        <pb n="377" />
        der  Häuser  nöthigen  Aktienkapitals  werden  die  Aktien  (§.  2.)  sukzessive  ausgegeben.


g.  4.

Die  jährlichen  Beiträge  der  Gesellschaftsmitglieder  aber,  sowie  alle
außerordentlichen  Einnahmen  und  alle  Geschenke,  welche  der  Gesellschaft  zufließen,
  falls  die  Geber  nicht  eine  andere  Verwendungsart  vorschretben,  werden
  in  den  Reservefonds  gelegt.

g.  5.

Die  Miethsbeträge  für  die  gesammten  Wohnungen  der  Gesellschaftshäuser
  (conk.  HF.  3.)  sollen  so  gestellt  werden,  daß  das  Anlagekapital  für  jedes
einzelne  Grundstück  sich  nach  Abzug  der  Verwaltungskosten  mit  6  Prozent
verzinset.  Ist  die  Summe  des  Anlagekapitals  nicht  durch  10  theilbar,  so  werden
  die  angefangenen  10  Rehlr.  für  voll  gerechnet.

5.  6.
Die  Miether  eines  jeden  solchen  Gebäudes  treten  als  Genossenschaft  zusammen,
  sobald  alle  Wohnungen  des  betreffenden  Gebäudes  vermiethet  sind.

.  7.

Wenn  nach  Bildung  einer  Miekhsgenossenschaft  einzelne  Theile  des  betreffenden
  Gesellschaftshauses  nicht  bewohnt  sind,  so  wird  der  Reservefonds  als
Miether  der  leer  stehenden  Wohnungen  betrachtet,  zahlt  als  solcher  die  Miethe,
hat  aber  auch  nach  Maaßgabe  der  gezahlten  Miethe  einen  Antheil  an  allen  den
Vortheilen,  welche  der  Miekhsgenossenschaft,  resp.  den  einzelnen  Mitgliedern,
Seitens  der  Gesellschaft  gewährt  werden.

g.  8.

Wenn  ein  Miether  mit  der  Bezahlung  der  Miethe  in  Ruͤckstand  bleibt,
so  muß  der  Reservefonds  fuͤr  den  ruͤckstaͤndigen  Betrag  aufkommen.  Der  Reservefonds
  erwirbt  dagegen  durch  Bezahlung  eines  solchen  Ruͤckstandes  alle  die
Rechte,  welche  dem  Miether  zustehen  wuͤrden,  wenn  er  selbst  fuͤr  die  richtige
Bezahlung  der  Miethe  gesorgt  haͤtte.

g.  9.

Nach  gHh.  5.,  7.  und  8.  wird  also  der  Reinertrag  der  Gesellschaftshaͤuser,
  einschließlich  der  etwa  aus  dem  Reservefonds  zu  zahlenden  Miethe,  stets
6  Prozent  des  Anlagekapitals  betragen,  und  von  dieser  Einnahme  soll  regelmäßig
  der  dricte  Theil  (also  2  Prozent  des  Anlagekapitals)  zur  Amortisation
von  Aren  verwendet  werden.

S.  10.

Außer  der  nach  §.  9.  zur  Amortisation  von  Aktien  bestimmten  Summe
sollen  zu  gleichem  Zwecke  auch  noch  die  auf  bereits  amortisirte  Aktien  fallenden
Zinsen  verwendet  werden  und  diese  Zinsen  sollen  unter  allen  Umständen  4  Pro-(No.

  3063.)  63“  zent
        <pb n="378" />
        —  358  —

zent  betragen,  selbst  wenn  dadurch  die  uͤbrigen  Aktien  eine  geringere  Dividende
erhalten  muͤßten.

g.  11.

Demnach  wird  (conf.  G.  9.  und  10.)  das  Anlagekapital  für  jedes  einzelne
  Grundstück  nach  Verlauf  von  30  Jahren,  vom  Tage  des  Zusammentritts
einer  Miethsgenossenschaft  an  gerechnet,  vollständig  amorkesirt  sein,  und  das  betreffende
  Grundstück  soll  alsdann  der  berechtigten  Mierhsgenossenschaft  als  Eigenthum
  übergeben  werden.

K.  12.

Um  jedoch  die  Miether  nicht  zu  zwingen,  die  ganze  Amortisationsperiode
hindurch  ein  und  dasselbe  Quartier  zu  bewohnen  oder  diese  Periode  abzuwarten,
um  zum  Genusse  ihrer  intellektuellen  Antheile  zu  gelangen,  so  soll  der  Reservefonds
  der  Gesellschaft  zugleich  berechtigt  sein,  von  einem  gewissen  Zeitpunkte
ab,  soweit  es  die  Mittel  gestatten,  jedem  Mierher  auf  Verlangen  seinen  intellektuellen
  Antheil  gegen  eine  bestimmte  Abfindungssumme  abzukaufen,  wodurch
dann  die  Gesellschaft  rücksichtlich  des  erkauften  intellektuellen  Antheils  an  die
Stelle  des  Miethers  tritt.  Der  Reserrefonds  erhält  daher,  da  er  die  von  den
Miethsgenossen  sich  gewissermaßen  ersparten  Antheile  jederzeit  flüssig  macht,  für
diese  zugleich  den  Beruf  einer  Sparkasse.

g.  13.

Die  Gesellschaft  errichtet  keine  großen  sogenannten  Familienhäuser,  sondern
  nur  Gebäude  von  ungefähr  6  bis  12  Wohnungen,  je  nach  Verhältniß
des  Raumes  und  sonstiger  Umstände.

Die  Wohnungen  werden  luftig,  gerdumig  und  bequem  eingerichtet,  Kellerwohnungen
  sind  auzsgeschlossen.

Für  jedes  Gebäude  nebst  Zubehèr  wird  ein  besonderes  Hypothekenfolium
angelegt  und  der  Besitztitel  für  die  Gesellschaft  berichtigt.

S.  14.

Zu  Miekhern  werden  nur  Personen  angenommen,  die  mindestens  5  Jahre
in  Berlin  wohnen,  in  gutem  Rufe  stehen,  eigenes  Mobiliar  besitzen  und  einen
bestimmten  Broderwerb  nachweisen  können.  Vorzugsweise  soll  auf  Familienvaͤter
  gesehen  werden,  welche  von  Mitgliedern  der  Gesellschaft  empfohlen  sind.

Titel  W.
Verzinsung  und  Amortisation  des  Akrienkapitals.

K.  15.

Nach  F.  5.  sollen  die  Miethsbeträge  für  die  Gesellschaftshäuser  so  festgestellt
  werden,  daß  das  Anlagekapiral  nach  Abzug  der  Verwaltungskosien  sich
mit  6  Prozent  verzinset,  und  hiervon  soll  der  dritte  Theil  (2  Prozent)  zur
Amortisation  der  Aktien  verwendel  werden.

Die
        <pb n="379" />
        —  359  —

Die  übrigen  2  Drittheile  des  Reinertrages  sind  zur  Verzinsung  des  Aktienkapitals
  bestimmt  und  werden  als  Dididende  unter  die  Aktionaire  vertheilt.
Diese  Dividende  würde,  wenn  die  Vermiethung  sämmtlicher  Grundstücke  mit
dem  Augenblicke  der  resp.  Aktienzeichnung  einträte,  allemal  4  Prozent  betragen,
da  dies  jedoch  nicht  der  Fall  sein  kann,  auch  geringe  Summen  unter  10  Rehlr.
bei  der  Berechnung  des  Anlagekapitals  für  voll  gerechnet  werden  sollen  (G.  5.),
so  wird  sich  hin  und  wieder  ein  geringer  Minder=  resp.  Mehrbetrag  ergeben.
Es  wird  aber,  um  die  Amortisationssumme  im  Voraus  firiren  zu  können  (§#.  9.
bis  11.),  hierdurch  bestimmt,  daß  zuvörderst  alle  amortisirten  Aktien  G.  10.)
volle  4  Prozent  Zinsen  erhalten,  die  alsdann  übrig  bleibende  Summe  aber  auf
die  anderen  Aktien  gleichmaßig  vertheilt  wird.

Mehr  als  4  Prozent  Oividende  darf  jedoch  kein  Aktionair  bekommen;
etwa  sich  ergebende  Ueberschüsse  werden  an  den  Reservefonds  abgeführt.

S.  16.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  erfolgt  im  Kassenlokale  der  Gesellschaft  zu
Berlin  vom  1.  bis  15.  Juli.

S.  17.

Die  Reihenfolge  der  zu  amortistrenden  Aktien  bestimmt  das  Loos.  Die
Verloosung  erfolgt  im  Mai  jeden  Jahres  in  einer  öffentlichen  Versammlung
des  Vorstandes,  zu  welcher  jedes  Mitglied  Zutritt  hat.

*v½“

Die  gezogenen  Nummern  werden  durch  zweimalige  Inserrion  in  das
Intelligenzblatt,  in  die  neue  Berliner  Zeitung  (gegenwärtig  Deutsche  Reform)
und  in  die  National-Zeitung  zur  öffentlichen  Kenmniß  gebracht.

Die  Insertion  erfolgt  Anfangs  und  Mitte  des  Monats  Juni.

5.  19.

Gegen  Ablieferung  der  ausgeloosten  mit  Quittung  zu  versehenden  Aktien,
zahlt  die  Gesellschaft  vom  nächstfolgenden  1.  Juli  ab  den  vollen  Nennwerth
derselben  nebst  den  bis  zum  1.  Juli  rückständigen  Zinsen.

Die  Gesellschaft  ist  befugt,  aber  nicht  verpflichtet,  die  Berechligung  des
Quittirenden  zur  Empfangnahme  des  Geldes  zu  prüfen.

S.  20.

Wird  der  Betrag  einer  ausgeloosten  Aktie  binnen  4  Jahren  nicht  eingelöst,
  so  hat  sie  der  Vorstand  3  Am  in  2  monatlichen  Zwischenrdumen,  unter
Hinweisung  auf  die  statutenmäßigen  Folgen,  in  den  drei  Zeitungen,  im  Intelligenzblatte
  und  im  Amtsblatte  des  Regierungsbezirks  Potsdam  auszubieten,  und
einen  Präklusivtermin,  der  mindestens  2  Monat  von  der  letzten  Insertion  entfernt
  sein  muß,  anzuberaumen.  Wird  die  Aktie  nicht  spätestens  in  diesem  Termine
  eingelöst,  so  ist  sie  ohne  Weiteres  erloschen,  und  der  Betrag  fur  dieselbe
verfällt  der  Gesellschaft.

(N.  306..)  g.  21
        <pb n="380" />
        —  360  —

§.  21.

Zinszettel  verfallen  ohne  Weiteres  der  Gesellschaft,  wenn  ihr  Betrag
4  Jahre  nach  dem  Zahlungstage  nicht  erhoben  ist.

§.  22.

Aktien  und  Zinszettel,  welche  angeblich  verloren  gegangen  sind,  werden
nur  dann  neu  ausgefertigt,  wenn  die  Inhaber  ein  gerichtliches  Amortisations=Erkenntnig
  beibringen.  Rücksichtlich  ausgelooster  Aklien  und  falliger  Zinsscheine
muß  dies  innerhalb  der  in  den  §#.  20.  und  21.  angegebenen  Praklusiotermine
geschehen,  wenn  darauf  Rücksicht  genommen  werden  soll.

Titel  V.

Besondere  Bestimmungen  über  die  Miethsgenossenschaft  und
Ueber  gabe  der  Grundstücke.

S.  23.

Die  Summe  der  in  jedem  Jahre  zur  Amortisation  gelangenden  Aktien
muß  allemal  dem  Gesammtbetrage  der  in  demselben  Jahre  den  Miethsgenossenschaften
  zugeschriebenen  Eigenthumsantheile  gleich  sein,  dergestalt,  daß,  wenn
alle  Aktien  amortisirt  sind,  das  gesammte  Grundvermögen  der  Gesellschaft  an
die  Mitglieder  der  Miethsgenossenschaften,  resp.  deren  Rechtsnachfolgern  (unter
denen  sich  auch  die  Gesellschaft  selbst,  rücksichtlich  der  angekauften  und  verfallenen
  oder  durch  Zahlung  von  Micethe  erworbenen  Antheile  befindet)  übergegangen
  sein  muß.

S.  24.
Der  Gesammtbetrag  der  in  jedem  Jahre  den  Miethsgenossen  zugeschriebenen
  Eigenthumsantheile  wird  auf  die  einzelnen  Genossenschaften  und  die  einzelnen
  Mitglieder  nach  Maaßgabe  der  gezahlten  Miethe,  unter  Hinzurechnung

von  4  Prozent  Zinsen  für  die  ihnen  aus  den  früheren  Jahresabschlüssen  zustehenden
  Antheile  repartirt.
§.  25.
Sobald  eine  Miethsgenossenschaft  30  Jahre  bestanden  hat,  muß  nach
&amp;amp;.  11.  das  ganze  zur  Erwerbung  eines  Hauses  erforderlich  gewesene  Kapital
amortisirt  sein,  und  das  Grundstück  soll  dann  mit  allem  Zubehör  in  das  Eigenthum
  der  Mitglieder  der  betreffenden  Miethsgenossenschaften  resp.  deren
Rechtsnachfolger  übergehen.  Mit  dem  Eintritt  dieses  Zeitpunktes  wird  dann
nach  den  Büchern  der  Gesellschaft  eine  Berechnung  angelegt,  und  der  Antheil
eines  jeden  Einzelnen  an  dem  Gesammteigenthum  definitiv  feslgestellt.  Gegen
diese  Fessstellins  ist  nur  der  Rekurs  an  das  F.  71.  erwähnte  Schiedsgericht
zulässig.
.  26.

Den  Theilnehmern  an  dem  Gesammteigenthum  eines  Grundstücks  wird
dem-
        <pb n="381" />
        —  361  —

demgemaͤß  von  dem  Vorstande  eine  Uebereignungsurkunde  ausgefertigt,  welche
mit  gerichtlicher  oder  notarieller  Beglaubigung,  behufs  der  Besitztitel-Berichtigung,
  versehen  wird.

g.  27.

Bei  der  Definitivregulirung  der  Antheile  können  einer  oder  mehrere  von
den  Genossenschaftsmirgliedern  das  Grundstück  allein  übernehmen,  und  müssen
dann  die  Antheile  der  übrigen  entweder  baar  herauszahlen,  oder,  wenn  die
übrigen  Theilnehmer  darin  willigen,  als  Hypothekenschulden  übernehmen.

Bei  dieser  Auseinandersetzung  haben  die  Miether  allemal  die  Wahl,  ob
sie  einen  ideellen  Antheil  an  dem  Grundstücke,  oder  die  in  ihrem  Miethskontrakte
  bestimmt  Abfindungssumme  beanspruchen  wollen.

G.  28.

Wenn  die  Gesellschaft  durch  erworbene  und  verfallene  Antheile  an  die
Stelle  von  Miethsgenossen  tritt,  darf  sie  bei  Abschluß  des  im  F.  27.  erwähnten
  Auseinandersetzungs-Rezesses  niemals  durch  das  Verlangen  der  baaren
Auszahlung  Einem  der  Mieklhsgenossen  die  Annahme  des  Grundstücks  erschweren,
  vielmehr  muß  sie  den  nach  Gelde  zu  berechnenden  Betrag  ihres  Antheils
dem  Annehmer  als  ein  Darlehn  zu  1  Prozent  belassen,  welches  auf  dem  Grundslück
  zur  ersten  Stelle  eingetragen  wird,  und  bei  prompter  Zinszahlung  nicht
vor  5  Jahren  gekündigt  werden  kann.

*

Wer  gegen  die  ausdrücklichen  Bestimmungen  des  mit  der  Gesellschaft
abgeschlossenen  Miethskontrakts  die  Wohnung  aufgiebt  oder  wegen  Kontrakrswidrigkeiten
  durch  richrerliches  Erkenmniß  zur  Räumung  der  Wohnung  verurtheilt
  wird,  geht  seiner  Ansprüche  an  das  künftige  Eigenthum  der  Genossenschaft
  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verlustig.

S.  30.

Wenn  ein  Miether  verstirbt,  so  treten  seine  Erben  an  seine  Stelle,  ohne
daß  eine  Unterbrechung  der  Mielhsperiode  angenommen  wird.

g.  31.

Die  Modifikationen  festzusetzen,  unter  denen  ein  Miether  aus  einer
Miethsgenossenschaft  in  eine  andere  übergehen  kann,  ohne  erheblichen  Verlust
zu  erleiden,  bleibt  dem  Vorstande  überlassen.

g.  32.

Die  Mitglieder  jeder  Miethsgenossenschaft  wählen  durch  Stimmenmehrheit
  (wobei  alle  Stimmen  ohne  Rücksicht  auf  den  Miethsbetrag  gleiche  Geltung
  haben),  unter  Aufsicht  eines  Vorstandsdeputirten  aus  der  Anzahl  derjenigen
  Miethsgenossen,  welche  mindestens  4  Jahre  in  ununterbrochener  Folge
Bewohner  des  Genossenschaftsgebäudes  sind,  einen  Vizewirih,  der  als  solcher
Namens  der  Miethsgenossen  mit  der  Gesellschaft  in  Verbindung  tritt.  Fimet

(Nr.  3053.)  ich
        <pb n="382" />
        —  362  —

sich  in  einer  Miethsgenossenschaft  Niemand,  der  dem  obigen  Erfordernisse  entspricht,
  so  ernennt  der  Deputirte  den  Vizewirth.

.  33.
Der  Vizewirth  wird  auf  ein  Jahr  gewählt,  resp.  ernannt,  und  tritt  sein
Amt  am  1.  Januar  an.  Er  wird  durch  den  Vorstand  mit  einer  besonderen
Instruktion  versehen  werden.

Titel  VI.

Reservefonds.  Abfindung  der  Miether.  Anderweitige  gemeinnützige
  Anlagen.

§.  34.

Der  Reservefonds  hat,  außer  der  Deckung  unvorhergesehener  Unfalle,
vornehmlich  die  Bestimmung,  soweit  es  seine  Milkel  gestatten,  die  Antheile  derjenigen
  Miether,  welche  ihr  Miethsverhältniß  aufgeben,  durch  Zahlung  einer
gewissen  Abfindungssumme  für  die  Gesellschaft  zurückzukaufen.  G.  12.)

S.  35.

Um  jederzeit  übersehen  zu  können,  für  welche  Abfindungssumme  ein
Miether  seinen  Antheil  an  dem  bewohnten  Gebäude  der  Gesellschaft  überlassen
kann,  wird  jedem  Micthskontrakte  eine  Tabelle  beigegeben,  in  welcher  für  jedes
der  30  Miethsjahre  der  Betrag  der  Abfindungssumme  #m  Voraus  berechnet
ist,  und  die  so  gestellt  wird,  daß  der  größere  Vortheil  für  den  Ausscheidenden
in  der  längeren  Benutzung  der  Wohnung  liegt.  Dabei  kommen  nur  volle
Miethsjahre  in  Ansatz  unter  Fortlassung  aller  Bruchtheile.

er  nicht  mindestens  5  volle  Jahre  in  einem  Gesellschaftshause  gewohnt
hat,  kann  auf  die  Zahlung  einer  Abfindungssumme  keine  Ansprüche  machen.

Beispielsweise  wird  eine  solche  Tabelle  hier  aufgestellt,  welche  die  Absindungssummen
  nachweist,  die  ein  Ausscheidender  erhälk,  der  jährlich  40  Thlr.
Miethe  giebr.

Wer  ausscheidet  erh#lt  eine  Abfinnach.
  Jahren  dungssumme  von
1  Jahr  .  ..  0  Rehlr.

1
—
S  S
un  unnt  G  ài

—
—
M
:
—
—
r—  u  W#
        <pb n="383" />
        —  363  —
Wer  ausscheidet  erbaͤlt  eine  Abfin-H

  ....  Jabren  dungssumme  von
3  Jahren  ..  120  Rthlr.
14  2  ...  .  .  .  ...  134  -
15  149
10  105  2
17...  162  =
183ü  200  =
19  219  „
220  239  =
2424  .  .  ..  200  =
22  282  :
232  .  .  ..  305
24  .  ..  329  -
25  .  .  ..  .  .  .  ..  354  =
26  380  =
2727  .  .  ..  407  —
28  —  .  ..  .  .  .  .  ..  435
22  4606
30  .  .  .  .  ...  500
&amp;amp;.  30.

Zum  Reservefonds  fließen  folgende  Einnahmen:

a)  die  Beiträge  der  Gesellschaftsmitglieder;

b)  alle  außerordentlichen  der  Gesellschaft  zufließenden  Einnahmen,  namenklich
  alle  Geschenke,  falls  die  Geschenkgeber  nicht  eine  andere  Verwendungsart
  ausdrücklich  vorschreiben;

P)  die  erworbenen  und  verfallenen  Antheile  an  das  Eigenthum  der  Mietbsgenossenschaften;


d)  die  JZinsen  der  dem  Reservefonds  eigenthämlich  gehörigen  Kapicalien  2c.

K.  37.

Sofern  es  die  Mittel  des  Reservefonds  gestatken,  soll  auch  ein  entsprechender
  Theil  zu  anderen  für  die  Miethsgenossenschaften  ersprießlichen
Zwecken  verwendet  werden,  z.  B.  zu  Anlage  von  Bödern,  namentlich  für  KRinder,
  zur  Einrichtung  von  Waschhausern  und  Trockenplätzen;  zur  Beschaffung
von  Koralen  für  Kleinkinderbewahr-Anstalten  und  Spielplätzen  u.  s.  w.

.  38.

Sobald  alle  #m  Laufe  der  Zeit  ausgegebenen  Aktien  amortisirt  und  mithin
  alle  Gesellschaftshäuser  Eigenrhum  der  Miethsgenossenschafr  geworden  lind,
wird  die  Gesellschaft  nur  aus  beitragenden  Milgliedern  und  das  Gesellschaftsvermögen
  nur  aus  dem  Reservefonds  beslehen,  über  dessen  weitere  Verwendung
  zu  gemeinnützigen  baulichen  Zwecken  eine  General-Versammlung  bechließen
  soll.

Jadrgang  1818.  (Nr.  3003.)  64  Titel
        <pb n="384" />
        364  —

Titel  VII.
Rechnungswesen.

g.  39.
Die  Gesellschaft  hat  folgende  Buͤcher  zu  fuͤhren:

1)  Ein  Aktien-Kontobuch.  In  demselben  werden  saͤmmtliche  Aktien  nach
der  Reihenfolge  als  Debet  der  Gesellschaft  gebucht;  die  amortisirten
Aktien  werden  dem  Debet  ab=  und  dem  Habet  zugeschrieben.

2)  Ein  Immobiliar-Kontobuch.  Jedes  Grundsiück,  welches  die  Gesellschaft
erwirbt  und  bebauet,  erhált  ein  besonderes  Konto.  In  demselben  ist  der
Kaufpreis  des  Grundstucks  nebst  dem  Kostenbetrage  der  Baulichkeiten,
sowie  der  für  beide  Summen  bis  zur  Vermiethung  des  Grundstücks  sich
ergebende  Zinsenverlust  in  Ansatz  zu  bringen,  auch  die  Reparaturkosten
und  laufenden  Abgaben  zu  buchen.

S.  40.

Das  Konto  jedes  Grundstücks  weist  zugleich  auf  ein  Nebenkonto  für  jeden
  Miether  hin,  in  welchem  die  betreffenden  Miethsbetrage  verzeichnet,  und
der  am  Ende  des  Jahrecs  für  den  Miekher  sich  ergebende  Antheil  an  dem
Grundstücke  ausgeworfen  ist.

g.  41.

Jedes  Grundstuͤckskonto  wird  jaͤhrlich  abgeschlossen  und  weist  in  Zahlen
nach,  wie  hoch  der  Antheil  der  Gesellschaft,  und  wie  hoch  derjenige  der  Miethsgenossenschaft
  zu  stehen  kommt.  Ersterer  ist  als  Habet,  letzterer  als  Debet
zu  bezeichnen.

9.  42.

Die  Summe  der  solchergestalt  gefundenen  Debets  muß  allemal  übereinsiümmen
  mit  dem  durch  die  amoriisirten  Aktien  im  Aktien-Kontobuche  gewonnenen
  Habet.

g.  43.

3)  Ein  Insgemeinkonkobuch,  in  welchem  alle  nicht  zu  den  Aktien  und
Miethserkrägen  gehörigen  Einahmen  und  alle  nicht  zu  den  Bameparalur=
  und  Unterhaltungskosten  (inclI.  Abgaben  und  Feuecrkassengelder)  gehörigen
  Ausgaben  gebucht  werden.

S.  44.

4)  Ein  Kassabuch,  durch  welches  alle  baaren  Einnahmen  und  Ausgaben
  gehen.  5
&amp;amp;.  45.

5)  Ein  Hauptbuch,  in  welchem  die  Resultate  der  Spezial-Koncobücher  aufgenommen
  sind,  und  nach  welchem  der  Abschluß  angelegt  wird.
        <pb n="385" />
        —  365  —

g.  46.
Der  Abschluß  erfolgt  jährlich  mit  dem  31.  Dezember.
«  K.  47.

Der  Abschluß  und  die  Feststellung  der  Antheile,  des  Zinssatzes,  der
Amortisations-Summe  u.  s.  w.  muß,  wenn  nicht  besondere  Hindernisse  dazwischen
treten,  zum  1.  April  vollendet  und  die  Decharge  bis  spatestens  den  15.  Mai
rbeeit  tt  ein,  so  daß  bis  zum  1.  Juni  die  Amortisation  ver  Aktien  erfolgt  sein
ann.

K.  48.

Die  spezielleren  Bestimmungen  über  das  Rechnungswesen,  sowie  elwa
sich  als  nothwendig  ergebende  Modifsskationen  der  G.  J9—  47.  bleiben  der
Beschlußnahme  des  Vorstandes  überlassen.

K.  49.

Alljährlich,  und  zwar,  wenn  nicht  besondere  Hindernisse  eintreten,  im
August,  veröffentlicht  der  Vorsiand  einen  Rechenschafts-Bericht,  in  bub
über  den  Stand  des  Unternehmens  das  Erforderliche  mitzutheilen,  namentlich
das  Resultat  des  Abschlusses  im  Allgemeinen  anzugeben  ist.

Titel  VIII.
Vertretung  der  Gesellschaft.

*

Die  Gesellschaft  wird  vertreten:
a)  durch  die  Gesammtheit  der  Mitglieder  in  der  General-Versammkung,
b)  durch  den  Vorstand,
P)  durch  eine  Rechnungs-Revisions-Kommission.

General-Versammlung.
K.  51.

General  -Versammlungen  werden  vom  Vorstande  einberufen  und  in
Berlin  gehalten.  Die  ordenklichen  General-Bersammlungen  finden  alljährlich
im  Monat  August  statt,  außerordentliche  nur  dann,  wenn  der  Vorsiand  dieselben
  für  norhwendig  erachtet.  Der  Vorsigende  des  Vorslandes  und  bei  dessen
Berhinderung  sein  Stellvertreterhat  in  derselben  den  Vorsitz.

K.  52.
Die  Einladung  zur  General-Versammlung  erfolgt  durch  Amalige  Inser
tion  in  die  G.  18.  genannten  Blätter.
K.  53.

Jedes  Gesellschafts-  Mitglied  ist  berechtige,  den  General=  Verfemmlungen
mit  beschließender  Stimme  beizuwohnen.
(Nr.  5063.)  64  S.  54.
        <pb n="386" />
        —  366  —

S.  54.

Jedes  Gesellschafts--Mitglied  hat  beim  Eintritt  in  die  General--Versammlung
  eine  8  Tage  vorher  vom  Vorslande  auszufällende  Stimmkarte  vorzuzeigen.


g.  55.

Frauen  sind  vom  persönlichen  Erscheinen  ausgeschlossen,  können  ihre
Stümmen  jedoch  durch  Stelloertreter  abgeben  lassen.  Niemand  darf  mehr  als
eine  Stimme  abgeben.

K.  56.

Bei  allen  Abstimmungen,  mit  Ausnahme  der  im  &amp;amp;.  73.  erwähnten,  entscheider
  die  einfache  Stimmenmehrheit.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  giebt
der  Vorsitzende  den  Aueschlag.

&amp;amp;.  57.

Ueber  den  Gang  und  das  Ergebniß  der  Generalversammlung  wird  von
dem  Syndikus  der  Gesellschaft  ein  Protokoll  aufgenommen  und  durch  Unterschrift
  von  mindesten3  5  Gesellschaftsmitgliedern  vollzogen.

&amp;amp;.  58.

Der  Beschluß  der  Generalversammlung  ist  erforderlich:

1)  zur  Wahl  der  Mitglieder  des  Vorstandes  und  deren  Stellvertreter,
2)  zur  Wahl  des  Schagmeisters,

3)  zur  Wahl  der  Rechnungsrevisions-Kommission,

4)  zur  Ertheilung  der  Decharge,

5)  zur  Wahl  der  Schiedsrichter  G.  71.),

6)  zu  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Statuts,

7)  zur  Aufbebung  der  Beschlüsse  früherer  Versammlungen,

8)  zur  Auflösung  der  Gesellschaft.

Vorstand.
K.  59.

Der  Vorstand  besteht  aus  dem  Syndikus  der  Gesellschaft,  dem  Bauversländigen
  und  einem  dritten  Mitgliede.  Gleichzeitig  werden  3  Stellverrreter
und  ein  Schatzmeister  gewählt,  welche  den  Sitzungen  des  Vorstandes  mir  beraktbender
  Stimme  benvohnen,  und  in  einzelnen  Bebinderungsfällen  die  Vorstandsmirglieder
  vertreten.

.  60.
·  Zum  Syndikus  kann  nur  ein  Mitglied  gewaͤhlt  werden,  welches  richterliche
  Qualifikation  hat,  oder  das  Amt  eines  Justizkommissarius  bekleidet.

g.  61.

Zum  Batwerständigen  kann  mur  ein  geprüfter  Baumeister  gewählt
werden.  62
g.  62.
        <pb n="387" />
        —  367  —

.  G..

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die  Stellvertreter  werden  als  solche
von  der  Generalversammlung  gewaͤhlt.  Sie  waͤhlen  unter  sich  den  Vorsitzenden
  und  dessen  Stellvertreter.

Waͤhlbar  ist  jedes  Gesellschaftsmitglied,  welches  in  Berlin  seinen  Wohnsitz
hat  und  den  Geschaͤften  in  Person  vorsiehen  kann.

g.  63.

Die  Vorstandsmitglieder  und  die  Stellvertreter,  so  wie  der  Schatzmeister
werden  auf  3  Jahr  gewählt  und  sind  wieder  wählbar.

g.  64.

Ju  den  Versammlungen  des  Vorstandes  wird  jedes  Vorstandsmitglied
und  jeder  Stelloertreter,  so  wie  der  Schatzmeister  schrif.lich  eingeladen.

K.  65.

Der  Vorstand  faßt  Namens  der  Gesellschaft  bindende  Beschlüsse  in  allen
Angelegenheiten,  welche  nicht  der  Generalversammung  vorbehalten,  oder  der
Rechnungsrevisions-Kommission  überwiesen  sind;  er  beruft  die  Generalversammlungen
  und  hat  in  seiner  ersten  Bersammlung  das  Geschäftsreglement
für  seine  eigenen  Arbeilen  zu  entwerfen.

K.  66.

Der  Vorstand  vertrikt  die  Gesellschaft  in  jeder  Beziehung  nach  außen.
Seine  Erkldrungen  verpflichten  die  Gesellschaft  rechtsverbindlich,  wenn  sie  von
den  drei  Mitgliedern,  rep.  deren  Stellvertretern,  vollzogen  sind.  Auch  die  Beschlüsse
  der  Generalversammlung  erlangen,  Dritten  gegenüber,  nur  bindende
Krast,  wenn  sie  in  obige  Form  gebracht  worden.  Der  Vorstand  ist  verpflichtet,
  die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  in  statutenmäáßiger  Ferm  zur  Ausführung
  zu  bringen.

K.  67.

Der  Vorstand  ist  befugt,  sich  bei  einzelnen  Geschäften  durch  geeignete
Deputirte  oder  ganze  Deputalionen  vertreken  zu  lassen,  die  er  aus  den  Mitgliedern
  der  Gesellschaft  erwählt,  und  deren  Befugnisse,  Dritten  gegenüber,
nach  der  ihnen  vom  Vorstande  zu  erlheilenden  schrifllichen,  jederzeit  widerruf-=lichen
  Instruktion  beurtheilt  werden.  Dieselben  bleiben  dabei  der  Kontrole  des
Worstandes  unterworfen.

&amp;amp;#  68.

Namentlich  il  dem  Vorstande  gestattet,  wenn  der  Umfang  der  Geschäfte
es  erforderr,  einen  Buchhalter  und  einen  Boten  anzustellen.  Dem  ersteren
können  zugleich  geringere  Auszahlungen  an  Arbeiter  u.  s.  w.  bis  zur  Höhe
der  von  ihm  für  diesen  Fall  zu  besiellenden  Kamion  vom  Schaemeiller  überkragen
  werden.

(Nr.  3063.)  Schat-
        <pb n="388" />
        —  368  —

Schatzmeister.
g.  69.  *
Der  Schatzneister  wird  von  der  Generalverfammlung  crwählt,  nimm

mit  berathender  Stinme  an  allen  Sitzungen  des  Vorsfandes  Theil  und  erhält
von  diesem  seine  Instruktion.  '

Rechnungs-Rsevissisonscoimwisssiom
H.7d.

Die  Rechnungs-Revisionskommisston  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und
hat  die  Obliegenhe#n,  die  Bücher  zu  revidiren,  die  gelegten  Rechnungen  mit  den
dazu  gehörigen  Belähen  zu  prüfen  und  dadurch  die  Orcharge-Ertheilung.  Seitens
  der  Generalversammlung  vorzubereilen.  Auch  wird  dieselbe  alljäahrlich  eine
außerordentliche  Kassenrevision  vornehmen.

Schiedsgericht.
K.  V1.

Sceeikigkeiten  zwischen  den  Mitgliedern  der  Gesellschaft  oder  den  Miethsgenossenschaften
  einerseits  und  dem  Vorflande  andererseits,  werden  durch  eih
Schiedsgericht  von  drei  Mitgliedern  entschieden,  von  welchen  eins  durch  die
Generalversammlung,  eins  durch  die  Miethsgenossenschaft,  das  drikte  durch  die
beiden  bereits  ernanmen  Mitglieder  erwählt  wird,  und  worunter  ein  Rechtsverständiger,
  d.  h.  richterlicher  Beamter  oder  Juflizkommissarius  sein  muß.

Das  Schiedsgericht  fällr  sein  Urtheil  zunächst  nach  den  Gesellschaftsstatuten,
  evemmell,  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften.  «

Tiefe  Bestimmungen  sjnd  den  Mietheru,  der  Gesellschaftsquartiere  besonders
  bekannt  zu  machen,  und  in  jeden  Miethskontrakt  mit  aufzunehmen.

Oberausfsicht  des  Staats.
.  72.

Die  Oberaufsicht  des  Staaks  wird  durch  den  Obere  Präscdent#en  der  Probinz
  ausgeübt,  welcher  befugt  ist,  sich  dazu,  eines  Kommissarius  zu  dedienen.
Der  Kommissarlus  har  das  Rechb  den  Gestralversammlungen  und  den  Sitzumen

  des  Vorstandes  beizuwohnen  und  die  Wahlverhandlungen  in  formester
Hinschr  zu  verifiziren.

Auflösung  der  Gesell  schuft.

.  73.

Die  Gesellschaft  kann  ihre'  Auflösung  durch  eine  Mehrheit  von  der
Stimmen  der  Anwesenden  beschließen,  wenn  bei  der  Abstimmung  &amp;amp;  der  Stimmen
sämmt=
        <pb n="389" />
        —  369  —

saͤmmtlicher  Gesellschaftsmitglieder  vertreten  gewesen  sind.  Ist  dies  nicht  der
Fall,  so  wird  eine  neue  Generalversammlung  nach  6  Wochen  zusammenberufen,
  in  welcher  die  Mehrheit  von  3  der  Anwesenden  entscheidet.

Wenn  in  diesem  Falle  oder  in  Folge  gesetzlicher  Bestimmungen  die  Gesellschaft
  sich  auflöst,  so  erhält  kein  Aktionair  mehbr  als  den  Neunwerth  seiner
Aktien  nebst  rückständigen  Zinsen  à  4  Prozent.

Ueber  die  Verwendung  des  nach  Befriedigung  der  Aktionaire  ctwa  verbleibenden
  Ueberschusses  hat  die  letzte  Generalversammlung  zu  beschließen.

F.  74.

Soweit  nicht  in  vorslehendem  Statute  abweichende  Bestimmungen  getroffen
  sind,  kommen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften
vom  9.  November  1813.  zur  Anwendung.

S.  75.
Bis  zur  ersten  Generalversammlung  werden  dem  Komité,  bestehend  aus:
1)  dem  Landbaumeister  C.  W.  Hoffmann,
2)  dem  Genecral-Staatsklassen-Buchhalter  G.  F.  Liedke,
3)  dem  Kammergerichts-Assessor  Dr.  Gaebler,
alle  Rechte  und  Pflichten  des  Vorsiandes  und  der  Generalversammlung  beigelegt.


 

Schema  zu  den  Aktien.
.—

Ak  t  i  ce
der  Berliner  gemeinnützigen  Baugesellschaft.

über  Ein  Hundert  Thaler  in  Preuß.  Kurant.

Inhaber  dieser  Aklie  nimmt  auf  Höhe  des  obigen  Betrages  von  Ein
Hundert  Thaler  in  Preuß.  Kurant,  nach  näherem  Inhalte  der  am
von  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  besiäktigten  Statuten
verhältnißmäßig  Theil  an  dem  gesammten  Eigenthum  der  Berliner  gemeinnäützigen
  Bangesellihaft  und  den  jährlich  zur  Vertheilung  kommenden  Ueberschüssen.
erlin,  den

Der  Vorstand  der  Berliner  gemeinnützigen  Baugesellschaft.
(Stempel.)  (Drci  Unterschriften.)

Qrv.  2063)  Schema
        <pb n="390" />
        —  370  —
Schema  zum  Dioidendenschein.
......  —

Dividendeuschein
zu  Aktie  ...

Inhaber  bieses,  Dioidendenscheins  erhale  die  für  den  Zeikraum  vom
auf  obige  Aktie  fallende  Dioidende
aus  der  Gesellschad  se  der  Berliner  gemeinnuͤtzigen  Baugesellschaft.  Die
Zahlung  erfolgt  vom  1.  bis  15.  Juli.
2  Dioidendenschein  ist  vier  Jahre  nach  dem  Erhebungstage  werthlos.
erlin,  den

Der  Vorstand  der  Berliner  gemeinnuͤtzigen  Baugesellschaft.
(Stempel.)  (Drei  Untverschriften.)
        <pb n="391" />
        —  371  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  55.—

 

(Nr.  3064.)  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  der  zur  Vereinbarung  der  Verfassung
berufenen  Versammlung.  Vom  5.  Dezember  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  ꝛu.
haben  aus  dem  beifolgenden  Berichte  Unseres  Staatsministeriums  über  die
letzten  Sitzungen  der  zur  Vereinbarung  der  Verfassung  berufenen  Versammlung
  zu  Unserem  tiefen  Schmerze  die  Ueberzeugung  gewonnen,  daß  das  große
Werk,  zu  welchem  diese  Versammlung  berufen  ist,  mit  derselben,  ohne  Verletzung
  der  Würde  Unserer  Krone  und  ohne  Beeinträchtigung  des  davon  unzertrennlichen
  Wohles  des  Landes,  nicht  länger  fortgefährt  werden  kann.  Wir
verordnen  demnach,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was.  folgt:

g.  1.
Die  zur  Vereinbarung  der  Verfassung  berufene  Versammlung  wird
hierdurch  aufgeloͤst.  .2

Unser  Staatsministerium  wird  mit  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  5.  Dezember  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
Rintelen.  v.  d.  Heydt.

 

Jehrgang  1848.  (Ne.  3064.)  65  An
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Dezember  1848.
        <pb n="392" />
        —  372  —

An  des  Koͤnigs  Majestaͤt.

Ew.  Koͤnigliche  Majestaͤt  haben  durch  die  Botschaft  vom  8ten  v.  M.,
aus  den  darin  angeführten  Gründen,  den  Sitz  der  zur  Vereinbarung  der  Verfassung
  berufenen  Versammlung  von  Berlin  nach  Brandenburg  verlegt  und  die
Versammlung  aufgefordert,  zur  Fortsetzung  ihrer  sofort  abzubrechenden  Berathungen
  am  27  sten  v.  M.  in  Brandenburg  wieder  zusammenzutreten.  Durch
diese  Anordnung,  welche  lediglich  den  Zweck  hatte,  die  Freihe#t  der  Berathungen
  der  Volksvertreter  vor  den  anarchischen  Bewegungen  in  der  Hauptstadt
und  ihren  terroristischen  Einflüssen  sicher  zu  stellen,  glaubten  Ew.  Kbönigliche
Majestät  nicht  nur  ein  unzweifelhaftes  Recht  der  Krone,  sondern  auch  eine,
durch  die  Rücksicht  auf  das  Wohl  des  Landes  dringend  gebotene  Pflicht  auszuüben.
  Leider!  ist  Ew.  Königlichen  Majestät  wohlmeinende  Absicht  dabei  von
einem  großen  Theile  der  Versammlung  verkannt  worden.  Uneingedenk  ihrer
wahren  Aufgabe  und  ihrer  Pflichten  gegen  die  Krone  und  das  Land,  hat  die
Mehrzahl  der  Abgeordneten  ihre  Berathungen,  der  von  Ew.  Königlichen  Majestät
  angeordneten  Vertagung  derselben  ungeachtet,  eigenmächtig  in  Berlin
fortgesetzz  und  sich  angemaßt,  als  eine  souveraine  Gewalt  über  Rechte  der
Krone  zu  enrscheiden.  Sie  hat  ferner  die  von  Ew.  Königlichen  Majestat  auf
Grund  einer  klaren  gesetzlichen  Bestimmung  ausgesprochene  Auf  lösung  der  Berliner
  Bürgerwehr  für  eine  ungesetzliche  Maßregel  erklärt  und  dadurch  die  gedachte
  Bürgerwehr  zum  Widerstande  gegen  die  Ausführung  jener  Anordnung
aufgereizt.  Sie  hat  endlich  sich  nicht  gescheut,  durch  die  an  das  Volk  gerichtete
  Aaforderg  zur  Verweigerung  der  gesetzlichen  Steuern  die  Brandfackel
der  Anarchie  in  das  Land  zu  schleudern  und  den  ganzen  Staatsverband  dem
Umsturz  Preis  zu  geben.  Durch  diese  eben  so  rechkswidrigen  wie  verderblichen
Beschlüsse  hatte  die  in  Berlin  forttagende  Mehrzahl  der  Mitglieder  der  Versammlung
  offen  mit  der  Krone  gebrochen  und  Ew.  Königl.  Majesiät  gegenüber
  einen  Standpunkt  eingenommen,  bei  dessen  Festhaltung  die  Möglichkeit
einer  befriedigenden  Vereinbarung  des  Verfassungswerkes  nicht  abzusehen  war.
Hiernach  waren  Ew.  Koönigl.  Majesiät  schon  damals,  unmittelbar  nach  dem
Steuerverweigerungs-Beschluß,  unzweifelhaft  berechtigt  gewesen,  die  Versammlung
  aufzulösen.  Gleichwohl  gaben  Ew.  Königl.  Majestät  die  Hoffnung  noch
nicht  auf,  daß  die  seitdem  laut  gewordene  Stimme  des  Landes  und  die  durch
eine  leidenschaftliche  Auffassung  vorübergehend  zurückgedrängte  Vaterlandsliebe
viele  jener  Abgeordneten  von  dem  betrekenen  Abwege  zurückführen,  daß  unter
deren  Hinzutrikt  die  Bersammlung  nach  Ablauf  der  Verkagungefrist  in  beschlußfähiger
  Zahl  sich  neu  konstitufren,  daß  sie  dann  die  Ungesetzlichkeit  und  Ungültigkeit
  der  während  der  Vertagungsfrist  von  einem  Theile  ihrer  Mitglieder  gefaßten
  Beschlüsse  in  einer  unzweideutigen  Weise  anerkennen,  und  daß  es  so  der
Krone  werde  möglich  gemacht  werden,  die  abgebrochenen  Vereinbarungs-Verhandlungen
  wieder  aufzunehmen  und  bald  zu  einem  gedeihlichen  Ziele  zu  führen.
  Wäre  dies  gelungen,  so  würde  es  auch  möglich  geworden  sein,  noch
einige  zur  Verbesserung  der  Lage  der  bauerlichen  Besitzer  und  zur  Erfüllung
anderer  dringenden  Wünsche  des  Landes  schon  vorbereitete  Gesetze,  im  Verein
  mit  der  Versammlung,  bald  zu  Stande  zu  bringen.  Er
        <pb n="393" />
        —  373  —

Ew.  Majestät  Hoffnungen  sind  indessen  leider!  durch  die  Ereignisse  der
letzten  Woche  getä4uscht  worden.  Nachdem  die  ihrer  Pflicht  gegen  Ew.  Königl.
Majestät  und  das  Vaterland  getreuen  Abgeordneten  vier  Tage  hinter  einander,
vom  27sten  bis  zum  30sten  v.  M.,  zu  Mäandenkurg  in  nicht  beschlußfähiger
Zahl  versammelt  gewesen  waren,  wurde  die  Versammlung  endlich  am  tsten  d.
M.  durch  den  Hinzwirit  eines  großen  Theils  derjenigen  Abgeordneten  beschluffahig,
  welche  sich  bis  dahin  der  durch  die  Botschaft  vom  Sten  v.  M.  angeordneten
  Verlegung  der  Versammlung  widersetzt  hatten.  Anstatt  aber  diesen  Widerstand
  aufzugeben,  erklärte  der  Wortführer  der  hinzugetretenen  Mitglieder,
daß  dieselben,  um  die  beabsichtigte  Einberufung  ihrer  Stellvertreter  abzuwenden
  und  nicht  in  Befolgung  der  Anordnungen  Ew.  Majestät,  sondern  lediglich
deshalb  erschienen  seien,  weil  das  während  der  Vertagungsfrist  von  den  in
Berlin  zurückgebliebenen  Mitgliedern  gewählte  Präsidium  die  Versammlung
nach  Brandenburg  berufen  habe.  Zugleich  wurde  von  diesem  Theile  der  Versammlung
  ein  auf  Veragung  bis  zum  4ten  d.  M.  gestellter  Antrag  in  der
von  ihrem  Worrführer  ausgesprochenen  Absicht  unterstützt,  um  für  diejenigen
Ausgebliebenen,  denen  die  Ta  des  Präsidiums  noch  nicht  zugegangen  sei,
Zeit  zu  gewinnen.  Als  hierauf  der  Vertagungsantrag  verworfen  war,  verließen
  jene  neu  hinzugetretenen  Abgeordneten  beinahe  sämmtlich  die  Versammlung,
welche  dadurch  wieder  beschlußunfähig  und  außer  Stand  gesetzt  wurde,  sich  neuzu
  konstituiren.

Dieser  Vorgang,  welcher  auf  den  pflichtgetreuen  Theil  der  Versammlung,
  wie  auf  jeden  dabei  anwesenden  Freund  des  Vaterlandes  einen  tief  verletzenden
  Eindruck  machte,  giebt  den  deutlichen  Beweis,  daß  von  derjenigen
Fraktion  der  Abgeordneten,  die  nach  dem  9ten  v.  M.  in  Berlin  fortgetagt  hat,
ein  großer,  noch  immer  die  Mehrzahl  der  ganzen  Versammlung  bildender  Theil
in  offener  Auflehnung  gegen  die  von  Ew.  Königlichen  Majestat  in  der  Botschaft
vom  Sten  v.  M.  getroffenen  Anordnungen,  mihhin  auf  einem  Standpunkte  verharrt,
  welcher,  nach  unserer  pflichtmäßigen  Ueberzeugung,  die  Moglichkeit  einer
Vereinbarung  mit  der  Krone  ausschließt.  Bei  der  numerischen  Stärke  dieser
Partei  würde  es  jederzeit  von  ihrem  Belieben  abhangen,  die  Versammlung
—  wie  esg  am  #sten  d.  M.  geschehen  ist  —  beschlußunfähig  zu  machen,  ohne
daß  gegen  ein  solches  Beginnen  die  früher  beabsichtigte  Einberufung  der  Stellvertreter,
  die  ohnehin  während  der  Anwesenheit  der  Wgeoroneren  gesetzlich  nicht
zu  begründen  wäre,  genügenden  Schutz  gewähren  könnte.

Die  zur  Vereinbarung  der  Verfassung  berufene  Versammlung  befindet
sich  hiernach  in  einem  Zustande  so  tiefer  innerer  Zerrüttung,  daß  mit  ihr  die
Verfassungsberathung  ohne  Verletzung  der  Würde  der  Krone  nach  unserer
Ansicht  nicht  länger  fortgesetzt  werden  kann.  Wir  beklagen  dies  um  so  schmerzlicher,
  je  zuversichtlicher  wir  von  der  Fortführung  der  Vereinbarungsverhandlungen
  mit  denjenigen  Abgeordneten,  welche  der  von  Ew.  Majesiat  ergangenen
Berufung  nach  Brandenburg,  zum  Theil  selbst  unter  Aufopferung  früher  verfochtener
  Ansichten,  schuldige  Folge  geleister  hatten,  ein  für  das  Vakerland  gedeihliches
  Resultat  erwarten  durffen.  Gleichwohl  glauben  wir  eine  nochmalige
Wiederholung  des  in  der  vorigen  Woche  fünfmal  mißglungenen  Versuchs  einer
neuen  Konstituirung  der  Versammlung  pflichtmäßig  widerrathen  zu  müssen,

(Nr.  3004.)  6.)  weil
        <pb n="394" />
        —  374  —

weil  sich  mit  großer  Wahrscheinlichkeit  voraussehen  laͤßt,  daß  dabei  die  tiefe
Zerrissenheit  der  Versammlung  und  ihre  unverkennbare  innerliche  Aufloͤsung  in
aͤhnlicher  Weise,  wie  am  Isten  d.  M.,  zur  Trauer  aller  wahren  Vaterlandsfreunde
  hervortreten  wuͤrde.

Ew.  Koͤnigliche  Majestaͤt  koͤnnen  wir  demnach  nur  die  sofortige  Aufloͤ-sung
  der  zur  Vereinbarung  der  Verfassung  berufenen  Versammlung  anrathen,
und  erlauben  uns,  den  Entwurf  der  diesfaͤlligen  Verordnung  zu  Er.  Koͤniglichen
  Majestät  Allerhöchster  Vollziehung  ehrfurchtsvoll  beizufügen.

Gewiß  ist  diese  Vereitelung  des  vor  länger  als  sechs  Monaten  begonnenen
  Versuchs  der  Vereinbarung  einer  Verfassung  zwischen  der  Krone  und
den  Vertretern  des  Volks  ein  seh  beklagenswerthes  Ereigniß.  Wahrhaft  verderblich
  aber  würde  es  sein,  wenn,  um  dieser  Vereitelung  willen,  die  Sehnsucht
des  Landes  nach  einer  Verfassung,  von  welcher  es  Wiederherstellung  eines  festen
Rechtszustandes  und  des  in  allen  Verhältnissen  des  öffentlichen  Lebens  gestörten
  Vertrauens  mit  Recht  erwarten  darf,  noch  längere  Zeit  unbefriedigk  bleiben
  sollte.  Ew.  Königliche  Majestät  können  wir  daher  nur  pflichtmäßig  rathen,
Ihrem  Volke  eine  Verfassung,  die  zur  Begründung,  Befestigung  und  Erhaltung
  wahrer  Freiheit  geeignek  ist,  unverzüglich  unter  dem  Vorbehalt  zu  gewähren,
  daß  dieselbe  von  den  zunächst,  und  zwar  sofort,  zu  berufenden  Kammern
einer  Revision  zu  unterwerfen  sei.  Wir  haben  eine  solche  Werfassung  unter
strenger  Festhaltung  der  von  Ew.  Königlichen  Majestät  im  März  d.  J.  ertheilten
  Verheißungen  entworfen  und  dabei  nicht  nur  die  Vorarbeiten  der  zur  Vereinbarung
  der  Verfassung  berufenen  Versammlung,  sondern  auch  die  bisherigen
  Beschlüsse  der  deutschen  National-Versammlung,  deren  fernere  Beschlüsse
auch  bei  der  vorzubehaltenden  Revision  zu  beachten  sein  werden,  sorgfältig  berücksichtigt.
  Indem  wir  diesen  Entwurf,  nebst  dem  Entwurf  eines  Wahlgesetzes,
  hierbei  unterthänigst  vorlegen,  stellen  wir  Ew.  Königlichen  Majestat  die
Bollziehung  derselben  ehrfurchtsvoll  anheim.

Schließlich  behalten  wir  uns  vor,  bei  Ew.  Königlichen  Majestät  den
provisorischen  Erlaß  verschiedener,  zur  Befriedigung  dringender  Bedürfnisse  des
Landes  erforderlichen  Verordnungen  in  den  nächsten  Tagen  unterthänigst  zu
beantragen.

erlin,  den  5.  Dezember  1848.

Das  Staatsministerium.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
Rintelen.  v.  d.  Heydt.

 

(Tr.  3065.)
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        —  375  —
(Nr.  3065.)  Verfassungsurkunde  für  den  Preußischen  Staat.  Vom  5.  Dezember  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

thun  kund  und  fügen  zu  wissen:  daß  Wir  in  Folge  der  eingetretenen  außerordentlichen
  Verhältnisse,  welche  die  beabsichtigte  Verembarugg  der  Verfassung
unmöglich  gemacht  und,  entsprechend  den  dringenden  Forderungen  des  böffentlichen
  Wohls,  in  möglichster  Berücksichtigung  der,  von  den  gewählten  Vertretern
  des  Volkes  ausgegangenen,  umfassenden  Vorarbeiten  die  nachfolgende
Verfassungsurkunde  zu  erlassen  beschlossen  haben,  vorbehaltlich  der  am  Schlusse
angeordneten  Reovision  derselben  im  ordentlichen  Wege  der  Gesetzgebung.

Wir  verkünden  demnach  die  Verfassung  für  den  Preußischen  Staat
wie  folgt:

Titel  lI.
Vom  Staatsgebiete.

Artikel  1.
Alle  Landestheile  der  Monarchie  in  ihrem  gegenwärtigen  Umfange  bilden
das  Preußische  Staatsgebiet.
Artikel  2.

Die  Gränzen  dieses  Staatsgebietes  können  nur  durch  ein  Gesetz  verändert
  werden.

Titel  IH.
Von  den  Rechten  der  Preußen.

Artikel  3.

Die  Verfassung  und  das  Gesetz  bestimmen,  unter  welchen  Bedingungen
die  Eigenschaft  eines  Preußen  und  die  staatsbürgerlichen  Rechte  erworben,  ausgeübt
  und  verloren  werden.

Artikel  4.

Alle  Preußen  sind  vor  dem  Gesetze  gleich.  Standesvorrechte  finden
nicht  statt.  Die  öffentlichen  Aemter  sind  für  alle  dazu  Befähigten  gleich
zugänglich.  «

Artikel  5.

Die  persbnliche  Freiheit  ist  gewährleistet.  Die  Bedingungen  und  Formen,
  unter  welchen  eine  Verhafeung  zulässig  ist,  sind  durch  das  *x-  um
S-  der  persönlichen  Freiheit  vom  24.  September  laufenden  alres
estimmt.

(Tr.  3065.)  Ar-
        <pb n="396" />
        —  376  —

Artikel  ö.

Die  Wo##nung  ist  unverletzlich.  Das  Emdringen  in  dieselbe  und  Haussuchungen
  sind  nur  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  und  Formen  gestarret.
Die  Beschlagnahme  von  Briefen  und  Papieren  darf,  außer  bei  einer  Verhaftung
  oder  Haussuchung,  nur  auf  Grund  eines  richterlichen  Befehles  vorgenommen
  werden.

Artikel  7.

Niemand  darf  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.  Ausnahme-Gerichte
  und  außerordentliche  Kommissionen,  soweit  sie  nicht  durch  diese  Verfassungsurkunde
  für  zulässig  erklärt  werden,  sind  unstarrhaft.  Strafen  können
nur  in  Gemcßheit  des  Gesetzes  angedroht  oder  verhängt  werden.

Artikel  8.

Das  Eigenthum  ist  unverletzlich.  Es  kann  nur  aus  Gründen  des  öffentlichen
  Wohles  gegen  vorgängige,  in  dringenden  Fällen  wenigstens  vorldufig
festzustellende,  Entschädigung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  entzogen  oder  beschränkt
  werden.

Artikel  9.

Der  bürgerliche  Tod  und  die  Strafe  der  Vermögenseinziehung  finden

nicht  Statt.

Artikel  10.

Die  Freiheit  der  Auswanderung  ist  von  Staats  wegen  nicht  beschraͤnkt.
Abzugsgelder  duͤrfen  nicht  erhoben  werden.

Artikel  11.

Die  Freiheit  des  religioͤsen  Bekenntnisses,  der  Vereinigung  zu  Religions-Gesellschaften
  (Art.  28.  und  29.)  und  der  gemeinsamen  öffentlichen  Religions-=Uebung
  wird  gewährleister  Der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staarsbürgerlichen
Rechte  ist  unabhängig  von  dem  religibsen  Bekenntnisse  und  der  Theilnahme  an
irgend  einer  Religionsgesellschaft.  Den  bürgerlichen  und  staaksbürgerlichen
Kschen  darf  durch  die  Ausübung  der  Religionsfreiheit  kein  Abbruch  geehen.



Artikel  12.

Die  evangelische  und  die  roômischkatholische  Kirche,  sowie  jede  andere
Religionsgesellschaft,  ordnet  und  verwaltek  ihre  Angelegenheiten  selbstständig  und
bleibt  im  Besitz  und  Genuß  der  für  ihre  Kultus-,  Unterrichts=  und  Wohlthátigkeitszwecke
  bestimmten  Anstalten,  Stiftungen  und  Fonds.

Artikel  13.

Der  Verkehr  der  Religionsgesellschaften  mit  ihren  Oberen  ist  ungehindert.
Die  Bekanntmachung  ihrer  Anordmungen  ist  nur  denjenigen  Beschränkungen  unterworfen,
  welchen  alle  übrigen  Veröffentlichungen  unterliegen.  1

r-
        <pb n="397" />
        —  377  —

Artikel  14.

Ueber  das  Kirchenpatronat  und  die  Bedingungen,  unter  welchen  dasselbe
aufzuheben,  wird  ein  besonderes  Gesetz  ergehen.

Artikel  15.

Das  dem  Staate  zustehende  Vorschlags-,  Wahl-  oder  Bestaͤtigungsrecht
bei  Besetzung  kirchlicher  Stellen  ist  aufgehoben.
Artikel  16.

Die  buͤrgerliche  Guͤltigkeit  der  Ehe  wird  durch  deren  Abschließung  vor

den  dazu  besitmmten  Civilstands-Beamten  bedingt.  Die  kirchliche  Trauung
kann  nur  nach  der  Vollziehung  des  Civilaktes  stattsinden.

Artikel  17.

Die  Wissenschaft  und  ihre  Lehre  ist  frei.

Artikel  18.

Der  preußischen  Jugend  wird  durch  genügende  böffentliche  Anstalten  das
Recht  auf  allgemeine  Volksbildung  gewährleister.

Aeltern  und  Vormunder  sind  verpflichtet,  ihren  Kindern  oder  Hftegebefohlenen
  den  zur  allgemeinen  Volksbildung  erforderlichen  Unterricht  ertheilen
zu  lassen  und  müssen  sich  in  dieser  Beziehung  den  Bestimmungen  unterwerfen,
welche  das  Unterrichtsgesetz  aufstellen  wird.

Artikel  19.
Unterricht  zu  ertheilen  und  Unterrichtsanstalten  zu  gründen,  steht  Jedem
frei,  wenn  er  seine  si#tliche,  wissenschaftliche  und  technische  Befähigung  den  betreffenden
  Staatsbehörden  nachgewiesen  hat.

Artikel  20.
Die  öffentlichen  Volksschulen,  so  wie  alle  übrigen  Erziehungs=  und  Unterrichtsanstalten
  stehen  unter  der  Aufsicht  eigener,  vom  Staate  ernannter  Behörden.
  ODie  öffentlichen  Lehrer  haben  die  Rechte  der  Staatsdiener.

Artikel  21.

Die  Leitung  der  äußeren  Angelegenheiten  der  Volksschule  und  die  Wahl
der  Lehrer,  welche  ihre  sütliche  und  kechnische  Befähigung  den  betreffenden
Staarsbehörden  gegenüber  zuvor  nachgewiesen  haben  müssen,  stehen  der  Gemeinde
  zu.

Den  religiösen  Unterricht  in  der  Volksschule  besorgen  und  überwachen
die  betreffenden  Religionsgesellschaften.

Artikel  22.

Die  Mittel  zur  Errichtung,  Unterhaltung  und  Erweiterung  der  öffentlichen
  Volksschule  werden  von  den  Gemeinden  und  im  Falle  des  nachgewiese-(Nr.
  3065.)  nen
        <pb n="398" />
        —  378  —

nen  Unvermoͤgens  ergaͤnzungsweise  vom  Staate  aufgebracht.  Die  auf  besonderen
  Rechtstiteln  beruhenden  Verpflichtungen  Dritter  bleiben  bestehen.
In  der  oͤffentlichen  Volksschule  wird  der  Unterricht  unentgeltlich  ertheilt.

Artikel  23.

Ein  besonderes  Gesch  regelt  das  gesammte  Unterrichtswesen.  Der
gewährleistet  den  olköschullehrern  ein  bestimmtes  auskömmliches
ehalt.

Artikel  24.

Jeder  Preuße  hat  das  Recht,  durch  Wort,  Schrift,  Druck  und  bildliche
Darstellung  seine  Gedanken  frei  zu  äußern.

Die  Preßfreiheit  darf  unter  keinen  Umständen  und  in  keiner  Weise,  namentlich
  weder  durch  Censur,  noch  durch  Konzessionen  und  Sicherheitsbestellungen,
  weder  durch  Staatsauflagen  noch  durch  Beschränkungen  der  Duuckereien
und  des  Buchhandels,  noch  endlich  durch  Postverbote  und  ungleichmäßigen  Postsatz
  oder  durch  andere  Hemmungen  des  freien  Verkehrs  beschränkt,  Espenbir
oder  aufgehoben  werden.

Artikel  25.

Vergehen,  welche  durch  Wort,  Schrift,  Druck  oder  bildliche  Darstellung
begangen  werden,  sind  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  zu  bestrafen.  Vor
der  erfolgten  Revision  des  Strafrechts  wird  darüber  ein  besonderes  vorläufiges
Gesetz  ergehen.  Bis  zu  dessen  Erscheinen  bleibt  es  bei  den  jetzt  geltenden  allgemeinen
  Strafgesetzen.

Artikel  26.

Ist  der  Verfasser  einer  Schrift  bekannt  und  im  Bereiche  der  richterlichen
  Gewalt  des  Staates,  so  dürfen  Verleger,  Drucker  und  Vertheiler,  wenn
deren  Mitschuld  nicht  durch  andere  Thatsachen  begründet  wird,  nicht  verfolgt
werden.  Auf  der  Duuckschrift  muß  der  Verleger  und  der  Drucker  genannt
sein.

Artikel  27.

Alle  Preußen  sind  berechtigt,  sich  ohne  vorgängige  obrigkeitliche  Erlaubniß
  friedlich  und  ohne  Waffen  in  geschlossenen  Räumen  zu  versammeln.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  Versammlungen  unter  freiem
Himmel,  welche  in  allen  Beziehungen  der  Verfügung  des  Gesetzes  unterworfen
  sind.  Bis  #m  Erlaß  eines  solchen  Gesetzes  ist  von  Versammlungen  unter
freiem  Himmel  24  Stunden  vorher  der  Orts-Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen,
welche  die  Versammlung  zu  verbieten  hat,  wenn  sie  dieselbe  für  die  öffentliche
Sicherheit  oder  Ordnung  gefährlich  erachtet.

Artikel  28.

Alle  Preußen  haben  das  Recht,  sich  zu  solchen  Zwecken,  welche  den
Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,  in  Gesellschaften  zu  vereinigen.  A
r-
        <pb n="399" />
        —  379  —

Artikel  29.

Die  Bedingungen,  unter  welchen  Korporationsrechte  ertheilt  oder  verweigert
  werden,  besiimmt  das  Gesetz.

Artikel  30.

Das  Petitionsrecht  stehr  allen  Preußen  zu.  Petitionen  unter  einem  Gesammtnamen
  sind  nur  Behbrden  und  Korporationen  gestattet.

Artikel  31.

Das  Briefgeheimniß  ist  unverletzlich.  Die  bei  strafgerichtlichen  Untersuchungen
  und  in  Kriegsfallen  nothwendigen  Beschränkungen  sind  durch  die
Gesetzgebung  festzustellen.  Das  Gesetz  bezeichnet  die  Beamten,  welche  für  die
Verlezung  des  Geheimnisses  der  der  Post  anvertrauten  Briefe  verantwortlich
ind.

Artikel  32.

Alle  Preußen  sind  wehrpflichtig.  Den  Umfang  und  die  Art  dieser
Pflicht  bestimmt  das  Gesetz.  Auf  das  Heer  finden  die  in  den  9#.  5.  ö.  27.  28.
enthaltenen  Bestimmungen  in  soweit  Anwendung,  als  die  militärischen  Disziplinar-Vorschriften
  nicht  entgegen  stehen.

Artikel  33.

Die  bewaffnete  Macht  besteht:  aus  dem  stehenden  Heere,  der  Landwehr,
der  Bürgerwehr.

Besondere  Gesetze  regeln  die  Art  und  Weise  der  Einstellung  und  die
Dienstzeit.

Artikel  34.

Die  bewaffnete  Macht  kann  zur  Unterdrückung  innerer  Unruhen  und  zur
Ausführung  der  Gesetze  nur  auf  Nequssttion  der  Civil-Behörden  und  in  den
vom  Gesetze  bestimmten  Fällen  und  Formen  verwendet  werden.

Artikel  35.
Die  Einrichtung  der  Bürgerwehr  ist  durch  ein  besonderes  Gesetz  geregelt.

Artikel  36.

Das  Heer  steht  im  Kriege  und  im  Dienste  unter  der  Militär-Kriminal-Gerichtsbarkeit
  und  unter  dem  Militär  =  Straf-Gesetzbuch;  außer
dem  Kriege  und  dem  Dienste  unter  Beibehaltung  der  Militär-Kriminal-Gerichtsbarkeit
  unter  den  allgemeinen  Strafgesetzen.  Die  Bestimmungen  über  die
militärische  Disziplin  im  Kriege  und  Frieden,  sowie  die  näheren  Festsetzungen
über  den  Militär-Gerichtsstand  bleiben  Gegenstand,  besonderer  Gesetze.

Artikel  37.

Das  stehende  Heer  darf  nicht  berathschlagen.  Ebensowenig  darf  es  die
Landwehr,  wenn  sie  zusammenberufen  ist.  Auch  wenn  sie  nicht  zusammen-Jahrgang
  18646.  (Nr.  3065.)  60  berufen
        <pb n="400" />
        —  380  —

berufen  ist,  sind  Versammlungen  und  Vereine  der  Landwehr  zur  Berathung
militärischer  Befehle  und  Anordnungen  nicht  gestattet.

Artikel  38.
Die  Errichtung  von  Lehen  und  die  Stiftung  von  Familien-Fideikommissen
  ist  untersagt.  Die  bestehenden  Lehen  und  Hmilen-Gideirommisse  sollen
durch  gesetzliche  Anordnung  in  freies  Eigenthum  umgestaltket  werden.

Artikel  39.

HUVooorstehende  Bestimmungen  (Artikel  38.)  finden  auf  die  Thronlehen,  das
Königliche  Haus=  und  Prinzliche  Fideikommiß,  sowie  auf  die  außerhalb  des

taates  belegenen  Lehen  und  die  ehemals  reichsunmittelbaren  Besttungen  und
shekommise,  in  sofern  letztere  durch  das  deursche  Bundesrecht  gewährleistet
ind,  zur  Zeit  keine  Anwendung.  Die  Rechtsverhältnisse  derselben  sollen  durch
besondere  Gesetze  geordnet  werden.

Artikel  40.

Das  Recht  der  freien  Verfügung  über  das  Grundeigenthum  unterliegt
keinen  anderen  Beschränkungen,  als  denen  der  allgemeinen  Geseogebung.  Die
Theilbarkeit  des  Grundeigenthums  und  die  Ablösbarkeit  der  Grundlasten  wird
gewährleister.

Aufgehoben  ohne  Entschädigung  sind:

a)  die  Gerichtsherrlichkeit,  die  gutsherrliche  Polizei  und  obrigkeitliche  Gewalt,
  sowie  die  gewissen  Grundstlücken  zustehenden  Hoheitsrechte  und
Privilegien,  wogegen  die  Lasten  und  Leistungen  wegfallen,  welche  den
bisher  Bercchtigken  oblagen.

Bis  zur  Emanirung  der  neuen  Gemeinde-Ordnung  bleibt  es  bei
den  bisherigen  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Polizei-Verwaltung.

5)  die  aus  diesen  Befugnissen,  aus  der  Schutzherrlichkeit,  der  früheren  Erbunterthänigkeit,
  der  früheren  Steuer=  und  Gewerbe-Verfassung,  herstammenden
  Verpflichtungen.

Bei  erblicher  Ueberlassung  eines  Grundstückes  ist  nur  die  Uebertrazung
  des  vollen  Eigenthums  zulckssig;  jedoch  kann  auch  hier  ein  fester  ablösarer
  Zins  vorbehalten  werden.

Titel  III.
Vom  Koönige.
Artikel  41.
Die  Person  des  Königs  ist  unverletzlich.
Artikel  42.

Seine  Minister  sind  verantwortlich.  —  Alle  Regierungs-Akte  des  Koͤ-ags
  bedürfen  rm  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  eines  Ministers,  welcher
dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.  A

r-
        <pb n="401" />
        —  361  —

Artikel  43.
Dem  Koönige  allein  steht  die  vollziehende  Gewalt  zu.  Er  ernennt  und
entläßt  die  Minister.  Er  besiehlt  die  Verkündigung  der  Gesetze  und  erläßt
unverzüglich  die  zu  deren  Ausführung  nöthigen  Verordnungen.

Artikel  44.
Der  König  führt  den  Oberbefehl  über  das  Heer.

Artikel  45.

Er  besetzt  alle  Stellen  in  demselben,  sowie  in  den  übrigen  Zweigen  des
Staatsdienstes,  in  sofern  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  verordnet.

Artikel  46.

Der  König  hat  das  Recht,  Krieg  zu  erklären,  Frieden  zu  schließen  und
Verträge  mit  fremden  Regierungen  zu  errichten.  Handelsverträge,  sowie  andere
  Verträge,  durch  welche  dem  Staate  Lasten  oder  einzelnen  Staatsbürgern
Verpflichtungen  auferlege  werden,  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung
der  Kammern.  "

Artikel  47.

Der  Koͤnig  hat  das  Recht  der  Begnadigung  und  Strafmilderung.

Zu  Gunsten  eines  wegen  seiner  Amtshandlungen  verurtheilten  Ministers
kann  dieses  Recht  nur  auf  Antrag  derjenigen  Kammer  ausgeuͤbt  werden,  von
welcher  die  Anklage  ausgegangen  ist.

Er  kann  bereits  eingeleitete  Untersuchungen  nur  auf  Grund  eines  besonderen
  Gesetzes  niederschlagen.

Artikel  48.
Dem  Könige  steht  die  Verleihung  von  Orden  und  anderen  mit  Vorrechten

  nicht  verbundenen  Auszeichnungen  zu.
Er  übt  das  Münzrecht  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes.

Artikel  49.

Der  König  beruft  die  Kammern  und  schließt  ihre  Sitzungen.  Er  kann
sie  entweder  beide  zugleich  oder  nur  eine  auflösen.  Es  müssen  aber  in  einem
solchen  Falle  innerhalb  eines  Zeitraums  von  40  Tagen  nach  der  Auflösung  die
Wähler  und  innerhalb  eines  Zeitraums  von  60  Tagen  nach  der  Auflösung  die
Kammern  versammelt  werden.

Artikel  50.

Der  König  kann  die  Kammern  vertagen.  Ohne  deren  Zustimmung  darf
diese  Vertagung  die  Frist  von  30  Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben
  Session  nicht  wiederholt  werden.

Artikel  51.

Die  Krone  ist,  den  Königlichen  Hausgesetzen  gemäáß,  erblich  in  dem
(N.  300S.)  66“  Manns-
        <pb n="402" />
        —  382  —

Mannsstamme  des  Koͤniglichen  Hauses  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und
der  agnatischen  Linealfolge.

Artikel  52.
Der  König  wird  mit  Vollendung  des  18ten  Lebensjahres  vollfährig.
Er  leistet  in  Gegenwart  der  vereinigten  Kammern  das  eidliche  Gelöbniß,
die  Verfassung  des  Königreichs  fest  und  unverbrachlich  zu  halten  und  in  Uebereinstimmung
  mit  derselben  und  den  Gesetzen  zu  regieren.

Artikel  53.

Ohne  Einwilligung  beider  Kammern  kann  der  Knig  nicht  zugleich  Herrscher
  fremder  Reiche  sein.

Artikel  54.

Im  Fall  der  Minderjährigkeit  des  Königs  vereinigen  sich  beide  Kammern
  zu  Einer  Versammlung,  um  die  Regentschaft  und  die  Vormundschaft  annordnen,
  in  sofern  nicht  schen  durch  ein  besonderes  Gesetz  für  Beides  Vorsange
  getroffen  ist.

Artikel  55.
Ist  der  König  in  der  Unmöglichkeit  zu  regieren,  so  beruft  der  Nachste

ur  Krone  oder  Derjenige,  der  nach  den  Hauzsgesetzen  an  dessen  Stelle  critt,
eide  Kammern,  um  in  Gemäßheit  des  Artikels  54.  zu  handeln.

Artikel  56.
Die  Regeneschaft  kann  nur  ein  r  Person  übertragen  werden.
Der  Regent  schwört  bei  Antretung  der  Regentschaft  einen  Eid,  die  Verfassung
  des  Königreichs  fest  und  unverbrüchlich  zu  halten  und  in  Uebereinstimmung
  mitl  derselben  und  den  Gesetzen  zu  regieren.

Artikel  57.

Dem  Kron-Fideikommiß-Fonds  verbleibt  die  durch  das  Gesetz  vom
#.  Jannar  1820.  auf  die  Einkünfte  der  Domainen  und  Forsten  angewiesene
ente.

Titel  W.
Von  den  Ministern.

Artikel  58.

Die  Minister,  sowie  die  zu  ihrer  Vertretung  abgeordneten  Staatsbeamten
  haben  Zutritt  zu  jeder  Kammer  und  müssen  auf  ihr  Verlangen  zu  jeder
Zeit  gehört  werden.

Jede  Kammer  kann  die  Gegenwart  der  Minister  verlangen.

Die  Minister  haben  in  einer  oder  der  anderen  Kammer  nur  dann  Stimmrecht,
  wenn  sie  Mitglieder  derselben  sind.  A

r-
        <pb n="403" />
        —  383  —

Artikel  59.

Die  Minister  koͤnnen  durch  Beschluß  einer  Kammer  wegen  des  Verbrechens
  der  Verfassungsverletzung,  der  Bestechung  und  des  Verrathes,  angeklagt
  werden.  Ueber  solche  Anklage  entscheidet  der  oberste  Gerichtshof  der
Monarchie  in  vrreinigten  Senaten.  So  lange  noch  zwei  oberste  Gerichtshöfe
bestehen,  treten  dieselben  zu  obigem  Zwecke  zusammen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Falle  der  Verantwortlichkeit,  über
d  Verfahren  und  das  Strafmaaß  werden  einem  besonderen  Gesetze  vorehalten.



Titel  V.
Von  den  Kammern.

Artikel  60.
Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  gemeinschaftlich  durch  den  König  und
durch  zwei  Kammern  ausgeübt.
Die  Uebereinstimmung  des  Königs  und  beider  Kammern  ist  zu  jedem
Gesetze  erforderlich.

Artikel  61.
Dem  Könige,  sowie  jeder  Kammer  steht  das  Recht  zu,  Gesetze  vorzuschlagen.



Vorschläge,  welche  durch  eine  der  Kammern  oder  durch  den  König
verworfen  worden  sind,  können  in  derselben  Session  nicht  wieder  vorgebracht
  werden.

Artikel  62.
Die  erste  Kammer  besteht  aus  180  Mitlgliedern.

Artikel  63.

Die  Mitglieder  der  ersten  Kammer  werden  durch  die  Provinzial  Bezirksund
  Kreisvertreker  erwählt.  (Artikel  104.)  Die  Provinzial-,  Bezirks=  und  Kreisvertreter
  bilden,  nach  naäherer  Bestimmung  des  Wahlzeseges,  die  Wahlkörper
und  wählen  die  nach  der  Bevölkerung  auf  die  Wahlbezirke  fallende  Zahl  der
Abgeordneten)

*)  Bei  der  Revision  der  Verfassungsurkunde  bleibt  zu  erwägen,  ob  ein  Theil  der  Mitglieder
  der  ersten  Kammer  vom  Könige  zu  ernennen  und  ob  den  Oberbürgermeistern  der  grouzen
  Städte,  sowie  den  Vertretern  der  Universitäten  und  Akademien  der  Wissenschaften  und
der  Künste,  ein  Sitz  in  der  Kammer  einzurdumen  sein  möchte.

Artikel  64.

Die  Legislaturperiode  der  ersien  Kammer  wird  auf  sechs  Jahre
festgesetzt.

(Nr.  3065.)  Ar-
        <pb n="404" />
        —  384  —

Artikel  65.
Waͤhlbar  zum  Mitgliede  der  ersten  Kammer  ist  jeder  Preuße,  der  das
40ste  Lebensjahr  vollendet,  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  in  g
rechtskräfrigen  richterlichen  Erkennenisses  nicht  verloren  und  bereits  fünf  Jahre
lang  dem  preußischen  Staatsverbande  angehbrt  hat.

Artikel  6.

Die  zweite  Kammer  besteht  aus  350  Miegliedern.  Die  Wahlbezirke
werden  nach  Maaßgabe  der  Bevölkerung  fesigestellt.

Artikel  07.

Jeder  selbstständige  Preuße,  welcher  das  24ste  Lebensjahr  vollendet,
nicht  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  in  Folge  rechtskräftigen  richterlichen
  Erkenntnisses  verloren  hat,  ist  in  der  Gemeinde,  worin  er  seit  sechs  Monaten
  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  hat,  stimmberechtigter  Urwähler,  in  sofern
  er  nicht  aus  offentlichen  Mitteln  Armenunterstützung  erhalt.  5)

*)  Bei  der  Revision  der  Verfassungsmkunde  bleibt  es  zu  erwägen,  ob  nicht  ein  anderer
  Wahlmodus,  namentlich  der  des  Eintheilung  nach  bestimmten  Klassen  für  Stadt  und
Land,  wobei  sämmtliche  bisherigen  Urwühler  mitwählen,  vorzuziehen  sein  mächte.

Artikel  08.

Die  Urwähler  einer  jeden  Gemeinde  wählen  auf  jede  Vollzahl  von  250
Seelen  ihrer  Bevôlkerung  einen  Wahlmann.

Artikel  69.

Die  Abgeordneten  werden  durch  die  Wahlmänner  erwählt.  Die  Wahlbezirke
  sollen  so  organisirt  werden,  daß  mindestens  zwei  Abgeordnete  von  einem
Wahlrärver  gewählt  werden.

Artikel  70.
Die  Legislaturperiode  der  zweiten  Kammer  wird  auf  drei  Jahre
festgesetzt.
Artikel  71.

Zum  Abgeordneten  der  zweiten  Kammer  isi  jeder  Preuße  wählbar,  der
das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet,  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  in
Folge  rechtskräftigen  richterlichen  Erkenntnisses  nicht  verloren  und  bereits  ein
Jahr  lang  dem  preußischen  Staatsverbande  angehört  hat.

Artikel  72.

Die  Kammern  werden  nach  Ablauf  ihrer  Legislaturperiode  neu  gewählt.

Ein  Gleiches  geschieht  im  Falle  der  Auflösung.  In  beiden  Fällen  sind  die
bisherigen  Mitglieder  wieder  wählbar.

Ar-
        <pb n="405" />
        —  385  —

Artikel  73.

Das  Naͤhere  uͤber  die  Ausfuͤhrung  der  Wahlen  zu  beiden  Kammern
bestimmt  das  Wahl-Ausführungsgesetz.

Artikel  74.

Stellvertreter  fuͤr  die  Mitglieder  der  beiden  Kammern  werden  nicht
gewaͤhlt.

Artikel  75.

Die  Kammern  werden  durch  den  Koͤnig  regelmaͤßig  im  Monat  November
  jeden  Jahres,  und  außerdem,  so  oft  es  die  Umstaͤnde  erheischen,  einberufen.


Artikel  76.

Die  Eroͤffnung  und  die  Schließung  der  Kammern  geschieht  durch  den
Koͤnig  in  Person  oder  durch  einen  dazu  von  ihm  beauftragten  Minister  in  einer
Sitzung  der  vereinigten  Kammern.

Beide  Kammern  werden  gleichzeitig  berufen,  eroͤffnet,  vertagt  und  geschlossen.


Wird  eine  Kammer  aufgelöst,  so  wird  die  andere  gleichzeitig  vertagt.

Artikel  77.

Jede  Kammer  prüft  die  Legitimation  ihrer  Mitglieder  und  entscheidet
darüber.  Sie  regelt  ihren  Geschäftsgang  durch  eine  Geschäftsordnung  und  erwählt
  ihren  Präsidenten,  ihre  Vicepräásidenten  und  Schriftführer.

Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  die  Kammer.

Durch  die  Annahme  eines  besoldeten  Staatsamtes  oder  einer  Beförderung
  im  Staatedienste  verliert  jedes  Mitglied  einer  Kammer  Sitz  und  Stimme
in  derselben  und  kann  seine  Stelle  nur  durch  eine  neue  Wahl  wieder  erlangen.

Niemand  kann  Mitglied  beider  Kammern  sein.

Artikel  78.

Die  Sitzungen  beider  Kammern  sind  öffentlich.  Jede  Kammer  tritt  auf
den  Antrag  ihres  Präsidenten  oder  von  10  Mitgliedern.  zu  einer  geheimen
Sitzung  zusammen,  in  welcher  dann  zunächst  über  diesen  Antrag  zu  beschließen
  ist.

Artikel  79.

Keine  der  beiden  Kammern  kann  einen  Beschluß  fassen,  wenn  nicht  die
Mehrheit  ihrer  Mitglieder  anwesend  ist.

Jede  Kammer  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  absoluter  Seimmenmehrheic,
vorbehaltlich  der  durch  die  Geschäftsordnung  für  Wahlen  etwa  zu  beslimmenden
  Ausnahmen.

Artikel  80.

ch  Jede  Kammer  hat  fuͤr  sich  das  Recht,  Adressen  an  den  Koͤnig  zu
richten.
(N..  35.)  Nie-
        <pb n="406" />
        —  386  —

Niemand  darf  den  Kammern  oder  einer  derselben  in  Person  eine  Bittschrift
  oder  Adresse  uͤberreichen.

Jede  Kammer  kann  die  an  sie  gerichteten  Schriften  an  die  Minister
überweisen  und  von  denselben  Auskunft  über  eingehende  Beschwerden  verlangen.

Artikel  81.

Eine  jede  Kammer  hat  die  Befugniß,  Behufs  ihrer  Information  Kommissionen
  zur  Untersuchung  von  Thatsachen  zu  ernennen.  «

Artikel  82.

Die  Mitglieder  beider  Kammern  sind  Vertreter  des  ganzen  Volkes
Sie  stimmen  nach  ihrer  freien  Ueberzeugung  und  sind  an  Aufträge  und  Instruktionen
  nicht  gebunden.

Artikel  83.

Sie  können  weder  für  ihre  Abstimmungen  in  der  Kammer,  noch  für  ihre
darin  ausgesprochenen  Meinungen  zur  Rechenschaft  gezogen  werden.

Kein  Mitglied  einer  Kammer  kann  ohne  deren  Genehmigung  während
der  Sitzungsperiode  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung
  gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es  bei  Ausuͤbung  der  That
oder  binnen  ber  naͤchsten  24  Stunden  nach  derselben  ergriffen  wird.

Gleiche  Genehmigung  ist  bei  einer  Verhaftung  wegen  Schulden  nothwendig.

Wedes  Strafverfahren  gegen  ein  Mitglied  der  Kammern  und  eine  jede
Uncersuchungs=  oder  Civilhaft  wird  für  die  Dauer  der  Sitzung  aufgehoben,
wenn  die  betreffende  Kammer  es  verlangt.

Artikel  84.

Dia  Die  Mitglieder  der  ersten  Kammer  erhalten  weder  Reisekosten,  noch
iaͤten.

Die  Mitglieder  der  zweiten  Kammer  erhalten  aus  der  Staatskasse  Reisekosten
  zund  Diaͤten  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes.  Ein  Verzicht  hierauf  ist
unstatthaft.

Titel  VI.
Von  der  richterlichen  Gewalt.
Artikel  85.

Die  richterliche  Gewalt  wird  im  Namen  des  Königs  durch  unabhängige

  keiner  anderen  Autorität  als  der  des  Gesetzes  unterworfene  Gerichte  aust.

Die  Urtheile  werden  im  Namen  des  Koͤnigs  ausgefertigt  und  vollstreckt.

Artikel  86.

Die  Richter  werden  vom  Könige  oder  in  dessen  Namen  auf  ihre  Lebenszeit
  ernannt.  Si
ie
        <pb n="407" />
        —  3857  —

Sie  koͤnnen  nur  durch  Richterspruch  aus  Gruͤnden,  welche  die  Gesetze
vorgesehen  und  bestimmt  haben,  ihres  Amtes  entsetzt,  zeilweise  enthoben  oder
unfreiwillig  an  eine  andere  Sielle  versetzt  und  nur  aus  den  Ursachen  und  unter
den  Formen,  welche  im  Gesetze  angegeben  sind,  penssonirt  werden.

Auf  die  Versetzungen,  welche  durch  Veränderungen  in  der  Organisation
der  Gerichte  oder  ihrer  Bezirke  nöthig  werden,  finder  diese  Bestunmung  keine
Anwendung.

Artikel  87.

Den  Richrern  dürfen  andere  besoldrte  Staatsämter  nicht  übertragen
werden.  Ausnahmen  sind  nur  auf  Grund  eines  Gesectzes  zulässig.

Artikel  88.
Die  Organisation  der  Gerichte  wird  durch  das  Gesetz  bestimmt.

Artikel  89.

Zu  einem  Richteramte  darf  nur  der  berufen  werden,  welcher  sich  zu  demselben
  nach  Vorschrift  der  Gesetze  befähigt  har.

Artikel  90.

Gerichte  für  besondere  Klassen  von  Angelegenheiten,  insbesondere  Handels=
  und  Gewerbegerichte,  sollen  im  Wege  der  Gesetzgebung  an  den  Orten
errichtet  werden,  wo  das  Bedürfniß  solche  erfordert.

Die  Organisation  und  Zuständigkeit  der  Handels-,  Gewerbe=  und  Milikairgerichte,
  das  Verfahren  bei  denselben,  die  Ernennung  ihrer  Mitglieder,  die
besonderen  Verhältnisse  der  Letzteren  und  die  Dauer  ihres  Amtes  werden  durch
das  Gesetz  festgestellt.

Artikel  91.

Die  noch  bestehenden  beiden  obersten  Gerichtshöfe  sollen  zu  einem  einzigen
  vercinigt  werden.

Artikel  92.

Die  Verhandlungen  vor  dan  erkennenden  Gerichte  in  Zivil=  und  Strafsachen
  sollen  öffentlich  sein.  Die  Oeffentlichkeit  kann  jedoch  durch  ein  öffentlich
zu  verkündendes  Urtheil  ausgeschlossen  werden,  wenn  sie  der  Ordnung  oder  den
guten  Silten  Gefahr  droht.

Auch  in  Zidvilsachen  kann  die  Oeffentlichkeit  durch  Gesetze  beschrankt
werden.

Artikel  93.

Bei  den  mit  schweren  Strafen  bedrohten  Verbrechen,  bei  allen  polilischen
  Verbrechen  und  bei  Preßvergehen  erfolgt  die  Entscheidung  über  die  Schuld
des  Angeklagten  durch  Geschworene.  Die  Bildung  des  Geschworenengerichts
wird  durch  ein  Gesetz  geregelt.

Jahresns  i#s.  CNr.  2005.)  67  Ar-
        <pb n="408" />
        —  368  —

Artikel  94.

Die  Kompetenz  der  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden  wird  durch  das.
Gesetz  bestimmt.  Ueber  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Verwaltungs=  und  Gerichtsbehörden
  entscheidet  ein  durch  das  Gesetz  bezeichneter  Gerichtshof.

Artikel  95.

Es  ist  keine  vorgängige  Genehmigung  der  Behörden  nsthig,  um  öffentliche
  Zivil=  und  Milikairbeamte  wegen  der  durch  Ueberschreitung  ihrer  Amtsbefugnisse
  verübten  Rechtsverletzungen  gerichtlich  zu  belangen.

Titel  VII.
Von  den  Staatsbeamten.

Artikel  96.

Die  besonderen  Rechtsverhälmmisse  der  nicht  zum  Richterstande  gehörigen
Staatsbeamten,  einschließlich  der  Staatsanwälte,  4  durch  ein  Gesetz  geregelt
  werden,  welches,  ohne  die  Regierung  in  der  Wahl  der  ausführenden  Or-Lane
  zweckwidrig  zu  beschränken,  den  Staatsbeamten  gegen  willkürliche  Enc-Rehung
  von  Amt  und  Einkommen  angemessenen  Schutz  gewährt.

Artikel  97.

Auf  die  Ansprüche  der  vor  Verkündigung  der  Verfassungsurkunde  etatsmäßig
  angestellten  Staatsbeamten  soll  im  Scaatsdienergesetz  besondere  Rücksicht
genommen  werden.

Titel  VII.
Von  der  Finanzverwaltung.

Artikel  98.

Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staats  müssen  für  jedes  Jahr  im
Voraus  veranschlagt  und  auf  den  Staatshaushalts-Etat  gebracht  werden.

Letzterer  wird  jährlich  durch  ein  Gesetz  festgestellk.

Artikel  99.

Steuern  und  Abgaben  für  die  Staatskasse  dürfen  nur,  soweit  sie  in
den  Staatshaushalts-Ekat  aufgenommen  oder  durch  besondere  Gesetze  angeordnet
  sind,  erhoben  werden.  «

Artikel  100.

Betreff  der  Steuern  koͤnnen  Bevorzugungen  nicht  OAggefähr  werden.
ie  bestehende  Steuergesetzgebung  wird  einer  Revision  unterworfen  und
dabei  jede  Bevorzugung  abgeschafft.  —

Ar-
        <pb n="409" />
        —  389  —

Artikel  101.

..  Gebühren  können  Staats=  oder  Kommunalbeamte  nur  auf  Grund  des
Gesetzes  erheben.

Artikel  102.

Die  Aufnahme  von  Anleihen  für  die  Staatskasse  findet  nur  auf  Grund
eines  Gesetzes  statt.  Dasselbe  gilt  von  der  Uebernahme  von  Garantieen  zu
Lasten  des  Staats.

Artikel  103.

Zu  Etatsüberschreitungen  ist  die  nachträgliche  Genehmigung  der  Kammern
  erforderlich.  Die  Rechnungen  über  den  Staatshaushalt  werden  von  der
Ober-Rechnungskammer  geprüft  und  festgestellt.  Die  allgemeine  Rechnung  über
den  Staatshaushalt  jeden  Jahres,  einschließlich  einer  Uebersicht  der  Staatsschulden,
  wird  von  der  Ober-Rechnungskammer  zur  Entlastung  der  Staatsregierung
  den  Kammern  vorgelegt.

in  besonderes  Gesetz  wird  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse  der  Ober-Rechnungskammer
  bestimmen.

Titel  H.

Von  den  Gemeinde-,  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzial-Verbänden.


Artikel  104.

Das  Gebiet  des  Preußischen  Staates  Verkfalt-  in  Provinzen=  Bezirke,
Kreise  und  Gemeinden,  deren  Vertretung  und  Verwaltung  durch  besondere  Gesetze,
  unter  Festhaltung  folgender  Grundsätze,  näher  bestimmt  wird:

1)  Ueber  die  inneren  und  besonderen  Angelegenheiten  der  Provinzen,  Beirke,
  Kreise  und  Gemeinden  beschließen  aus  gewählten  Vertretern  beehende
  Versammlungen,  deren  Beschlüsse  durch  die  Vorsteher  der  Provinzen,
  Bezirke,  Rress  und  Gemeinden  ausgefüährt  werden.

Das  Gesetz  wird  die  Fälle  bestimmen,  in  welchen  die  Beschlässe
der  Gemeinde-,  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzialvertretung  der  Genehmigung
  einer  höheren  Vertretung  oder  der  Staatsregierung  unterworfen
  sind.

2)  Die  Vorsteher  der  Provinzen,  Bezirke  und  Kreise  werden  von  der
Staatsregierung  ernannt,  die  der  Gemeinden  von  den  Gemeindemitgliedern
  gewählt.

ie  Organisation  der  Exekutiogewalt  des  Staates  wird  hierdurch
nicht  berührt.
        <pb n="410" />
        —  390  —

3)  Den  Gemeinden  insbesondere  steht  die  selbstständige  Verwaltung  ihrer
Gemeindcangelegenheiten  zu,  mit  Einschluß  der  Ortspolizei.  Den  Zeitpunkt
  und  die  Bedingungen  des  Ueberganges  der  Polizeiverwaltung  an
die  Gemeinden  wird  das  Gesetz  bestimmen.

Die  polizeilichen  Funkrionen  können  in  Städten  von  mehr  als
30,000  Einwohnern  auf  Staatsorgane  ubertragen  werden.

4)  Die  Berathungen  der  Vrovinhial.  Bezirks-,  Kreis=  und  Gemeindevertretungen
  sind  in  der  Regel  böffentlich.  Die  Ausnahmen  bestimmt  das
Gesetz.  Ueber  die  Cinnalmen  und  Ausgaben  muß  jährlich  wenigstens
ein  Bericht  veröffentlicht  werden.

Allgemeine  Bestimmungedn.

Artikel  105.

Gesetze  und  Verordnungen  sind  nur  verbindlich,  wenn  sie  zuvor  in  der
vom  Gesetze  vorgeschriebenen  Form  bekannt  gemacht  worden  sind.

Wenn  die  Kammern  nicht  versammelt  sind,  können  in  dringenden  Fällen,
unter  Verantwortlichkeit  des  gesammten  Staatsministeriums,  Verordnungen  mit
Gesetzeskraft  erlassen  werden,  dieselben  sind  aber  den  Kammern  bei  ihrem  nächsten
  Zusammentrikt  zur  Genehmigung  sofort  vorzulegen.

6  Artikel  100.

Die  Verfassung  kann  auf  dem  ordentlichen  Wege  der  Gesetzgebung  abgeandert
  werden,  wobei  in  jeder  Kammer  die  gewöhnliche  absolute  Stimmenmehrheit
  genüge.

Artikel  107.

Die  Mitglieder  der  beiden  Kammern  und  alle  Staatsbeamten  haben  dem
Könige  und  der  Verfassung  Treue  und  Gehorsam  zu  schwören.

Artikel  108.

Die  bestehenden  Steuern  und  Abgaben  werden  forterhoben,  und  alle  Bestimmungen
  der  bestehenden  Gesetzbücher,  einzelnen  Gesetze  und  Verordnungen,
welche  der  gegomwäiigen.  Verfassung  nicht  zuwiderlaufen,  bleiben  in  Kraft,  bis
sie  durch  ein  Gesetz  abgeändert  werden.

Artikel  109.
Alle  durch  die  besiehenden  Gesetze  angeordneten  Behörden  bleiben  bis  zur
Ausführung  der  sse  betreffenden  organischen  Gesetze  in  Thatigkeit.
Artikel  110.

Für  den  Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs  können  die  Artikel  5.  6.  7.
24.  25.  26.  27.  und  28.  der  Verfassungsurkunde  zeit=  und  distriktsweise  #äber
aft
        <pb n="411" />
        —  391  —

Kraft  gesetzt  werden.  ODie  näheren  Bestimmungen  darüber  bleiben  einem  besonderen
  Gesetze  vorbehalten.  Bis  dahin  bewendet  es  bei  den  in  dieser  Beziehung
  bestehenden  Vorschriften.

Uebergangs-Bestimmungen.

Arkikel  111.

Sollten  durch  die  für  Deutschland  festzustellende  Verfassung  Abänderungen
  des  gegenwärtligen  Verfassungsgesetzes  nöthig  werden,  so  wird  der  Kdnig
dieselben  anordnen  und  diese  Anordnungen  den  Kammern  bei  ihrer  nächsten
Versammlung  mittheilen.

Die  Kammern  werden  dann  Beschluß  darüber  fassen,  ob  die  vorlaufig
gungeorbnen  Abänderungen  mit  der  deutschen  Verfassung  in  Uebereinstimmung

ehen.
Arrikel  112.

Die  gegemvartige  Verfassung  soll  sofort  nach  dem  ersten  Zusammentritt
der  Kammern  einer  Revision  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  (Art.  00.
und  106.)  unterworfen  werden.

Das  im  Artikel  52.  erwähnte  eidliche  Gelöbniß  des  Königs,  sowie  die
vorgeschriebene  Vereidung  der  beiden  Kammern  und  aller  Staatsbeamten,  erfolgen
  sogleich  nach  vollendeter  Revision  (Art.  107.).

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kbniglichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  5.  Dezember  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.
v.  Strotha.  Rintelen.  v.  d.  Heydt.

 

Mir.  —56.)  (Nr.  3006.)
        <pb n="412" />
        (Nr.  3066.)  Patenk,  betreffend  die  Jusammenbernsung  der  Volksvertreter.  Vom  5.  Dezember
  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  1c.  »

haben  durch  Unsere  Verordnung.  vom  heutigen  Tage  die  zur  Vereinbarung
iner  Staatsverfassung  berufene  Versammlung  aufgelöst.  Zugleich  haben  Wir,
in  der  Absicht,  Unser  getreues  Volk  sogleich  der  von  demselben  ersehnten  Segnungen
  der  verheißenen  konstitutionellen  Freiheit  ctheilhaftig  werden  zu  lassen,
die  Regelung  der  letzteren  nicht  von  dem  in  ferner  Aussichk  stehenden  Ergebniß
der  Vereinbarung  mit  einer  anderweitigen  Volksvertretung  abhängig  machen
wollen,  dieselbe  vielmehr  durch  die  heute  von  Uns  volhogene,  Verfassungsurkunde
  dauernd  gesichert.  Bei  der  Feststellung  dieses  tentegrundgesedes  ist
der  von  der  Regierung  vorgelegte  Enkwurf,  welcher  nach  Maaßgabe  der  von
der  Verfassungskommission  der  zur  Vereinbarung  berufenen  Versammlung  ausegangenen
  Vorschläge,  und  der  übrigen  Vorarbeiten  derselben,  sowie  in  geührender
  Berücksichtigung  der  Beschlüsse  der  deutschen  Nationalversammlung
in  Frankfurt  a.  M.,  modifizirt  wurde,  zum  Grunde  gelegt  worden.  Wir
lauben  Uns  daher  der  zuversichtlichen  Hoffnung  hingeben  zu  dürfen,  daß  jene
Verfassung  den  Wünschen  Unseres  gelreuen  Volkes  entsprechen  werde.  Im
Artikel  112.  ist  überdies  eine  Revision  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  durch
die  nächste  Volksvertretung  vorbehalten.  Unmittelbar  nach  erfolgter  Revision
werden  Wir  die  von  Uns  verheißene  Vereidung  des  Heeres  auf  die  Verfassun

veranlassen.  Der  Vorbehalt  der  Revision  der  Verfassung  gewährt  Augleich  die
Möglichkeit,  die  Verfassung  des  Preußischen  Staates  mit  dem  im  Ausbau  begriffenen
  deutschen  Verfassungswerke  in  Einklang  zu  bringen.

Wir  verordnen  nunmehr,  daß  die  nach  der  Verfassungsurkunde  ins  Leben
  zu  rufenden  Kammern  am  26.  Februar  1849.  in  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt
  Berlin  sich  versammeln.  Zu  diesem  Zwecke  haben  am  22.  Januar
k.  J.  sämmtliche  Urwähler  im  ganzen  Staate  zur  Wahl  der  Wahlmänner,
am  5.  Februar  k.  J.  die  Letzteren  zur  Wahl  der  Mitglieder  der  zweiten  Kammer,
  am  29.  Januar  die  zur  Theilnahme  an  den  Wahlen  für  die  erste  Kammer
  berechtigten  Wäahler  zur  Wahl  von  Wahlmannern,  endlich  am  12.  Februar
  k.  J.  die  Letzteren  zur  Wahl  der  Mitglieder  der  ersten  Kammer  zusammenzutreten.


Die  Rücksicht  auf  die  Unseren  Ministern  aufgetragene  Vorbereitung  der
den  Kammern  vorzulegenden,  in  der  Verfassungsurkunde  vorbehaltenen  und
sonstigen  dringlichen  Gesetzentwürfe  und  der  Zeitaufwand,  welchen  die  Wahloperation
  erheischen,  gestatten  nicht,  Uns  früher  mit  den  Vertretern  Unseres
Volkes  zu  umgeben.

Wir  erwarten  übrigens  mit  Zuversicht,  daß  bis  zum  Zeitpunkte  der  Versammlung
  der  Kammern  die  Herrschaft  des  Gesetzes  in  Unserer  Haupt-  z
e-
        <pb n="413" />
        —  393  —

Residenzstadt  durch  den  guten  Sinn  der  Bürger  der  letzteren  völlig  wiederhergeleelt
  sein  und  den  freien  Berathungen  der  Volksvertreter  daselbst  alsdann
ichts  im  Wege  stehen  wird.

Wir  wollen  jedoch  die  Uns  besonders  am  Hezen  liegende  Hebung  des
Wohlstandes  det  ländlichen  Bevölkerung,  sowie  die  keinen  Asschut  duldende
Befriedigung  mehrerer  anderer,  durch  ein  dringendes  Zeitbedürfniß  hervorgerufener

  Wünsche  Unseres  getreuen  Volkes  unter  jener  nothwendigen  Verzögerung
nicht  leiden  lassen,  und  werden  daher  mehrere  Eesese  unter  dem  Vorbehalt  der
Genehmigung  der  zunächst  zusammentretenden  Kammern  in  kürzester  Zeit  zur
Publikation  bringen,  unter  Anderem:

1)  eine  Verdrdnung  über  die  interimislische  Regulirung  der  gutsherrlich-bauerlichen
  Verhältnisse  in  der  Provinz  Schlesien;

2)  eine  Verordnung  über  die  Einführung  des  mündlichen  und  öffentlichen
Verfahrens  mit  Geschworenen  in  Untersuchungssachen;

3)  eine  Verordnung  über  Aufhebung  des  bäuerlichen  Erbfolgegesetzes  in
Westphalen;

4)  eine  Verordnung  über  M#fhehung  der  Privatgerichtsbarkeit  und  des  exi-Mis
  Gerichtsstandes,  sowie  über  die  anderweitige  Organisation  der
erichte;

5)  eine  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Zirkularverfügung  vom
26.  Februar  1799.  und  die  Abänderung  der  Insjurienstrafen.
Der  nächsten  Volksvertretung  werden  zur  Berathung  vorgelegt  werden:

1)  ein  Gesetz,  betreffend  das  Recht  der  Aeltern  zur  Bestimmung  der  Religion
  ihrer  Kinder;

2)  ein  Gesetz  über  Regulirung  der,  Mühlenabgaben;

3)  ein  Gesetz  über  die  Verpflichung  der  Gemeinden  zum  Schadensersatz  bei
Tumulten;

4)  ein  Gesetz  über  Aufhebung  der  Grund=  und  Klassensteuerbefreiungen  und
wegen  Einführung  einer  allgemeinen  Grundsteuer;

5)  ein  Gesetz  über  die  Einkommensteuer;

6)  eine  neue  Ablösungsordnung  und  ein  Gesetz,  betreffend  die  unentgeltliche
Aufhebung  verschiedener,  Lasten  und  Abgaben;

7)  eine  Gemeindeordnung;
8)  eine  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzialordnung;
9)  eine  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  einiger  Ehehindernisse;
10)  eine  Verordnung  über  die  Form  der  Eide.
##  2a)  Da
        <pb n="414" />
        —  394  —

Da  die  in  der  Verfassungsurkunde  bestimmte  Wahl  der  ersten  Kammer
durch  die  Kreis  -,  Bezirks=  und  Provinzialvertreker  wegen  des  noch  nicht  erfolgten
  Erscheinens  der  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzialordnung  gegenwärtig
noch  nicht  ausführbar  ist,  so  haben  Wir  ein  provisorisches  Wahlgesetz  zur
Bildung  der  ersten  Kammer  für  das  erste  Jahr  der  nächsten  Legislatur  vollzogen.


Wir  geben  Uns  nunmehr  der  Hoffnung  hin,  daß  die  von  Uns  verliehene
Verfassung  unter  Gottes  Segen  zum  größeren  Ruhme  des  Vaterlandes  beitragen
  und  das,  durch  eine  Geschichte  von  Jahrhunderten  begründete,  Band  gegenseitiger
  Anhänglichkeit  zwischen  Unserem  Königlichen  Hause  und  Unserem  getreuen
  Volke  noch  fester  knupfen,  sowie  die  WBobfahrn  und  Freiheit  des  letzteren
  dauerhaft  begründen  werde.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  5.  Dezember  1848.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
Rintelen.  v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  3007.)
        <pb n="415" />
        —  395  —

(Nr.  3007.)  Intcrimistisches  Wahlgesetz  für  die  erste  Kammer.  Vom  6.  Dezember  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Prcußen  2c.  7.

verordnen  in  Betreff  der  ersten  Wahlen  für  die  ersie  Kammer  auf  den  Antrag
Unseres  Scaatsministeriums,  was  folgt:

Artikel  1.

Die  erste  Kammer  besteht  aus  180  Mitgliedern,  die  Wahlbezirke  werden
nach  Maaßgabe  der  Bevölkerung  festgesiellt.

Es  können  weder  wählen  noch  gewählt  werden  Diejenigen,  welche  in
8  e  rechtskraͤftigen  richterlichen  Erkenntnisses  den  Vollgenuß  der  buͤrgerlichen
entbehren.

Artikel  2.

Fuͤr  die  erste  Kammer  ist  jeder  Preuße,  welcher  das  30ste  Lebensjahr
vollendel  hat  und  einen  jährlichen  Klassensteuersatz  von  mindestens  acht  Thalern
zahlt,  oder  einen  Grundbesitz  im  Werthe  von  mindestens  5000  Thalern  oder
ein  reines  jaährliches  Einkommen  von  fünfhundert  Thalern  nachweist,  stimmberechtigter
  Unwähler  in  derjenigen  Gemeinde,  worin  er  seit  6  Monaten  seinen
Wohnsitz  oder  Aufenthalt  hat.

Die  Aufstellung  der  Wählerlisten  liegt  dem  Landrathe  unter  Mitwirkung
der  Kommunalbehörden  ob,  in  den  Städten,  die  einem  Kreisverbande  nicht  angehören,
  dem  Kommunalvorstande.  Oie  Cntscheidung  über  die  dagegen  erhobenen
  Reklamationen  erfolgt  für  die  klassensteuerpflichtigen  Ortschaften  durch  die
nach  der  Verordnung  vom  17.  Jannar  1830.  (Gesetzsammlung  Seite  19.)  zur
Mitwirkung  bei  der  Klassensteuer-Veranlagung  bestimmte  Kommisston,  für  die
nicht  klassensteuerpflichtigen  Orte  durch  eine  von  den  Gemeindebehörden  zu  bildende
  Kommission.

Artikel  3.

Je  100  Urwähler  wählen  einen  Wahlmann.

In  jeder  Gemeinde,  welche  200  oder  mehr  Urwähler  hat,  erfolgt  die
Wahl  nach  Abtheilungen.  Die  Abtheilungen  werden  von  den  Gemeindebehbrden
  in  der  Art  begrenzt,  daß  in  einer  Abtheilung  nicht  mehr  als  5  Wahlmänner
  zu  wählen  sind.

Hat  eine  Gemeinde  oder  eine  nicht  zu  einem  Gemeindeverbande  gehörende
bewohnte  Besitzung  weniger  als  100  Urwähler,  so  wird  dieselbe  durch  den  Land-JNaang
  1818.  (TNr.  3007.)  68  rath
        <pb n="416" />
        rath  mit  einer  oder  mehreren  benachbarten  Gemeinden  zu  einem  Wahldistrikte
verbunden.

Artikel  4.

Die  Wahlmaͤnner  werden  aus  der  Zahl  der  stimmberechtigten  Urwaͤhler
der  Gemeinde  (des  Distrikts,  der  Abtheilung)  gewaͤhlt.

Die  etwa  noͤthig  werdenden  Ersatzwahlen  werden  von  den  urspruͤnglich
gewaͤhlten  Wahlmaͤnnern  vollzogen;  jedoch  ist  an  die  Stelle  jedes  Wahlmannes,
welcher  durch  den  Tod,  durch  Wohnortsveraͤnderung  oder  auf  andere  Weise
ausscheidet,  sofort  ein  neuer  Wahlmann  zu  waͤhlen.

Artikel  5.

Die  Mitglieder  der  ersten  Kammer  werden  durch  die  Wahlmdmmer  nach
absoluter  Stimmenmehrheit  erwählt.  Die  Wahlbezirke  sollen  so  gebildet  wers
  in  jedem  derselben  2  oder  3  Mitglieder  der  ersten  Kammer  zu  wähen
  sind.

Sollten  sich  in  einem  Wahlbezirke  weniger  als  1000  Urwühler  befinden,
so  haben  letztere  die  2  oder  3  Mitglieder  der  ersten  Kammer  in  2,  beziehungsweise
  3  Abtheilungen,  deren  keine  mehr  als  500  Urwhler  umfassen  darf,  direkt
  und  ohne  Vermirtelung  von  Wahlmännern  zu  wählen.

Artikel  6.
Die  Jahl  der  in  jedem  Regierungsbezirke  zu  wählenden  Mitglieder  der

ersten  Kammer  weist  das  anliegende  Verzeichniß  nach.
Die  Bildung  der  Wahlbezirke  ist  durch  die  Regierungen  zu  bewirken.

Artikel  7.
Die  Zahl  der  Bevölkerung  bestimmt  sich  überall  nach  der  im  Jahre  1846.
statrgehabten  amtlichen  Zählung.
Artikel  8.
Zum  Mitgliede  der  ersten  Kammer  ist  jeder  Preuße  wahlbar,  der  das

40ste  Lebensjahr  vollendet  und  bereits  5  Jahre  lang  dem  Preußischen  Staats-Verbande
  angehoͤrt.

Artikel  9.

In  den  Städten  werden  die  Urwahlen  der  Wahlmänner  durch  Beauftragte
  des  Magistrats  und  da,  wo  kein  Magistratskollegium  besteht,  des  Bürgermeisters
  geleitet.  Urb

eber
        <pb n="417" />
        —  397  —

Ueber  die  Leitung  der  Urwahlen  auf  dem  Lande  wird  mit  Räcksicht  auf
die  bestehende  Verschiedenarkigkeit  der  ländlichen  Gemeinde-Einrichtungen  Unser
Staatsministerium  das  Erforderliche  in  dem  über  die  Ausführung  dieser  Verordnung
zu  erlassenden  Reglement  (Artikel  11.)  feststellen.

Die  Wahlen  der  Mitglieder  der  ersten  Kammer  werden  durch  von  den
Regierungen  zu  bestimmende  Wahlkommissare  geleitet.

Artikel  10.
Die  Wahl  der  Mitglieder  der  ersien  Kammer  52  durch  selbstgeschriebene
  Stimmzettel  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  aller  Erschienenen.
Artikel  11.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  sonst  noch  erforderlichen  Anordnungen
  hat  Unser  Staatsministerium  in  einem  zu  erlassenden  Reglement  zu  treffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  6.  Dezember  1848.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.
v.  Strotha.  Rintelen.  v.  d.  Heydt.

 

W’*  68•  Ver-
        <pb n="418" />
        —  398  —

Verzeich  niß

der  in  den  einzelnen  Regierungsbezirken  zu  wählenden  Anzahl  von  —““
zur  ersten  Kammer.

Regierungsbezirk.

Arnsberreg  .  .  ..
Con  .  .  ..

Duͤsseldorf  :  r.  r„  „

Coblenzzz  ...

:

Tiilelllll

Anzahl  der  Abgeordneten
zur  ersten  Kammer.
Königsberg
Gumbinnen
Danzig
Marschwerder.  ...........
Posen  ..·..............
Bromberg
Stadt  Berlin  ..
Potsdnnnn
Lanefurz
Stettin
Cöslin
Stralsund  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .
Breslau................

....  10

.  .  .  .  6

 

(Nr.  3068.)
        <pb n="419" />
        (Nr.  2068.)  Wahlgesetz  fuͤr  die  zwelte  Kammer.  Vom  6.  Dezember  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  in  Betreff  der  Wahlen  für  die  zweite  Kammer  auf  den  Antrag  Unseres
  Staatsministeriums,  was  folgt:

Artikel  1.
Die  zweite  Kammer  besteht  aus  350  Mitgliedern.  Die  Wahlbezirke
werden  nach  Maaßgabe  der  Bevölkerung  festgestellt.
Es  können  weder  wählen  noch  gewählt  werden  Diejenigen,  welche  in
8  e  rechtskraͤftigen  richterlichen  Erkenntnisses  den  Vollgenuß  der  buͤrgerlichen
echte  entbehren.
Artikel  2.

Für  die  zweite  Kammer  ist  jeder  selbstständige  Preuße  in  derjenigen  Gemeinde,
  worin  er  seit  6  Monaten  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  hat,  stimmberechtigter
  Urwähler,  in  sofern  er  nicht  aus  öffentlichen  Mitteln  Armenunterstützung
  erhalt.

Artikel  3.

Die  Urwchler  einer  jeden  Gemeinde  wählen  auf  jede  Vollzahl  von  250
Seelen  ihrer  Bevölkerung  einen  Wahlmann.

Erreicht  die  Bevölkerung  einer  Gemeinde  nicht  die  Zahl  von  250  Seelen,
so  wird  die  Gemeinde  durch  den  Landrath  mit  einer  oder  mehreren  zunächst
angrenzenden  Gemeinden  zu  einem  Wahldistrikte  vereinigt.

Uu  jeder  Gemeinde  von  mehr  als  1000  Seelen  erfolgt  die  Wahl  nach
Abtheilungen,  welche  die  Gemeindebehörden  in  der  Art  zu  begrenzen  haben,
daß  in  einer  Abtheilung  nicht  mehr  als  zehn  Wahlmänner  zu  wählen  sind.

Bewohnte  Besitzungen,  welche  nicht  zu  einem  Gemeindeverbande  gehören
und  nicht  “.  250  Seelen  enthalten,  werden  durch  den  Landrath  Behufs
der  Urwahlen  der  zunächst  gelegenen  Gemeinde  zugewiesen.

Artikel  4.

Die  Wahlmänner  werden  aus  der  Jahl  der  stimmberechtigten  Urwahler
der  Gemeinde  (des  Distrikts,  der  Abtheilung)  gewihlt.  Die  ekwa  nothwendig
werdenden  Ersatzwahlen  werden  von  den  ursprünglich  gewählten  Wahlmdnnern
vollzogen;  jedoch  ist  an  die  Stelle  jedes  Wahlmannes,  welcher  durch  den  Tod,
durch  Wohnorts-Veränderung  oder  auf  andere  Weise  ausscheidet,  ein  neuer
Wahlmann  zu  walhlen.

Artikel  5.

Die  Mitglieder  der  zweiten  Kammer  werden  durch  die  Wahlmänner
(Artikel  3.)  erwahlt.  Die  Wahlbezirke  sollen  so  gebildet  werden,  daß  in  jedem
derselben  mindestens  zwei  Mütglieder  zu  wählen  sind.

(E.  3068.)  Ar-
        <pb n="420" />
        —  400  —

Artikel  6.
Die  Zahl  der  in  jedem  Regi-rungsbezirke  zu  wählenden  Mitglieder
"der  zweiten  Kammer  weist  das  anliegende  Verklichnnh  nach.  Die  Bildung,  der
Walbezure  ist  durch  die  Regierung  zu  bewirken.

Artikel  7.
Die  Zahl  der  Bevölkerung  bestimmt  sich  überall  nach  der  im  Jahre
1846.  stattgehabten  amtlichen  Zählung.
Artikel  8.

Jum  Mitgliede  der  zweiten  Kammer  ist  jeder  Preuße  wählbar,  der  das
Zoste  Lebensjahr  vollendet  hat  und  bereits  ein  Jahr  lang  dem  Preußischen
Staatsverbande  angehört.

Artikel  9.

Die  Urwahlen  werden  in  den  Städten  durch  Beauftragte  des  Magistrats
und  da,  wo  kein  Magistratskollegium  besteht,  des  Bürgermeisters  geleiter.

Ueber  die  Leitung  der  Urwahlen  auf  dem  Lande  wird  mit  Rücksicht  auf
die  bestehende  Verschiedenartigkeir  der  ländlichen  Gemeinde-Einrichtungen  Unser
Staatsministerium  das  Erforderliche  in  dem  über  die  Ausführung  dieser  Verordnung
  zu  erlassenden  Reglement  (Art.  11.)  feststellen.

ie  Wahlen  der  Mitglieder  der  zweiten  Kammer  werden  durch  von

den  Regierungen  zu  bestimmende  Wahlkommissare  geleitet.

Artikel  10.

Die  Wahl  der  Mitglieder  der  zweiten  Kammer  erfolgt  durch  selbstgeschriebene
  Stimmzettel  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  aller  erschienenen
Wahlmänner,  und  zwar  in  einem  der  Hauptorte  des  Wahlbezirks.

Artikel  11.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  sonst  noch  erforderlichen  Anordnungen

  hat  Unser  Seaarsministerium  in  einem  zu  erlassenden  Reglement  zu  treffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  6.  Dezember  1848.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.
v.  Strotha.  Rintelen.  v.  d.  Heydt.

 

Ver-
        <pb n="421" />
        —  401  —

Verzeichniß
der  in  den  einzelnen  Regierungsbezirken]  zu  wählenden  Anzahl  von  Abgeordneten
zur  zweiten  Kammer.

Anzahl  der  Abgeordneten

Regierungsbezirk.  zur  zweien  Kammer.
Königsbereeggg  .  18
Gumbinnen  ..  14
Danzigg  9
Marienwerdern  13

osen  20
Brombrrergrgg  10
Stadt  Berln  9
Potspdaaaa  18

rankfutnttrtr  .  ..  18

tettin  ......  ..  ..  ......  ....  ...  .  .  .  ..  12
Coͤslin  ......................  ..  .  .  ..  9
Stralsundd  4
Breslsssaa  ...  25
Oppen  21
Liegniitttzzz  ..  .  ...  20
Magdebung  ...  15
Merseburg  .  ...........  .....  .  .  ..  .  ...  16
Erfurt  ..  ........  ............  ..  .  .  ..  7
Muͤnster  ..  ..  ....  ...  ..  ..............  9
Mindieeen  10
Arnsbeteeg  12

ln..............................  11
Duͤsseldorf  ........  ...  ..  ...  ......  ...  19
Coblennngzszs  .  ..  11

lrrerr  .  .  11

Aashen  9
        <pb n="422" />
        <pb n="423" />
        —  403  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  56.  —

 

 

(Nr.  3009.)  Bestätigungsurkunde  des  zweiten  Nachtrags  zu  den  Statuten  der  Prinz-Wilhelm
  Eisenbahngesellschaft,  nebst  diesem  Nachtrage.  Vom  4.  November
848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  .

Nachdem  die  Prinz-Wilhelm  Eisenbahngesellschaft  in  der  außerordentlichen
Generalversammlung  vom  27.  September  1848.  nach  Inhalt  des  Uns  vorgelegten
  Protokolls  beschlossen  har,  Behufs  Berichtigung  besichender  Schulden
und  Vervollständigung  der  Bahnanlagen,  wie  der  Betriebsmittel,  unter  Abänderung
  des  F.  5.  der  von  Uns  unterm  2.  Mai  1845.  besiätigten  Statuten  und
des  §.  1.  des  unterm  17.  Mai  1817.  von  Uns  genehmigken  Nachtrages  zu
denselben,  ihr  Anlagekapikal  durch  Ausgabe  einer  zweiten  Serie  von  Prioritäts-Obligationen
  im  Betrage  von  375,000  Rlhlr.  anderweit  zu  erhöhen,  wollen
Wir  zu  dieser  neuen  Erhöhung  des  Grundkapitals,  sowie  zur  Ausgabe  von
3750  Stück  Prioritätsobligationen  zu  100  Rchlr.,  gemäß  des  §.  2.  des  Gesetzes
  vom  17.  Juni  1833.  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen  und
den  anliegenden,  notariell  vollzogenen  zweiten  Nachtrag  zu  den  Statuten  der
"Minz-Wilhelm  Eisenbahngesellschaft  in  allen  Punkten  beslätigen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  soll  nebst  dem  gedachten  Nachtrage  durch  die
Gesetzsammlung  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Sanssouci,  den  4.  November  1548.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Bonin.

 

69  Nachen

  11.  Dezember  1848.
        <pb n="424" />
        —  464  —

RNachtrag

zu  den  Statuten  der  Prinz-Wilhelm  Eisenbahn,  die  Ausgabe
von  375,000  Thalern  Prioritätsobligationen  betreffend.

g.  1.

Das  laut  F.  5.  der  unterm  2.  Mai  1845.  Allerhöchst  besiätigten  Gesellschafesstatuten
  für  die  Ausführung  der  Prinz-Wilhelm-Eisenbahn  von  der
Ruhr,  der  Stadt  Steele  gegenüber,  nach  Vohwinkel,  und  dem  Nachtrage  zu
den  Skatuten,  genehmipt  durch  Allerhöchste  Kabineksôbrder  vom  17.  Mai  1847.
festgesetzte  Gesellschaftskapital  von  zusammen  1,625,000  Rihlin,  wird  um  die
Summe  von  375,000  Rehlrn.,  mithin  auf  den  Gesammtbetrag  von  Zwei  Millionen
  Thalern  erhöht.

Der  Mehrbetrag  von  375,000  Rthlrn.  wird  durch  Ausgabe  von  3750
Stück  Prioritärgobligationen,  zu  100  Rthlr.  jede,  aufgebrachr.

iir

Die  Prioritätsobligationen  werden  in  fortlaufenden  Nummern  von  1  bis
3750  gegen  sofortige  Einzahlung  des  dafür  erzielten  Betrages  nach  dem  anliegenden

  Schema  Litl.  A.  auf  hellblauem  Papier  mit  schwarzem  Drucke  ausgegeben
  und  erhalten  Zinskupons  nach  dem  beigefügten  Schema  Litt.  B.  auf
weißem  Papier  mit  schwarzem  Drucke  auf  10  Jahre.

Die  Obligationen  erhalten  zur  Unterscheidung  von  den  bereits  ausgegebenen
  die  Bezeichnung:  „Zweite  Serie.“

Die  Prioritätsobligationen  werden  von  den  Mitgliedern  der  Direktion
unterzeichnet  und  auf  der  Rückseite  der  Obligationen  wird  dieser  Nachtrag  abgedruckt.


3

Die  Prioritätsobligationen  werden  mit  5  Prozent  jährlich  verzinset  und
die  Zinsen  in  halbjährigen  Terminen  am  2.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres
in  Langenberg  oder  nach  Anweisung  der  Direktion  bei  den  Banquiers  der  Gesellschaft
  gezahlt.

An  den  Oividenden  nehmen  diese  Prioritatsobligationen  keinen  Antheil.  —
Sie  haben  für  Kapital  und  Zinsen  das  Vorzugsrecht  vor  den  Stammaktien
nebst  deren  Zinsen  und  Dividenden;  —  dagegen  haben  die  gemäß  Allerhöchster
Kabinetsorder  vom  17.  Mai  kreirten  Priorltätsobligationen  I.  Serie  im  Betrage
von  325,000  Rthlr.,  in  Betreff  von  Zinsen  und  Kapital  das  Vorzugsrecht  vor
den  gegenwärtig  kreirten  Prioritätsobligationen  II.  Serie.

Zinsen  von  Prioritätsobligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren
von  dem  in  dem  betreffenden  Kupon  bezeichneten  Zahlungstage  nicht  geschehen
ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

ie
        <pb n="425" />
        —  405  —
g.  4.

Die  Prioritaͤtsobligationen  unterliegen  der  Amortisation,  wozu  alljaͤhrlich
wenigsiens  4  Prozent  des  aufgenommenen  Kapitals  und  die  ersparten  Jinfon
von  bereits  amortisirten  Obligationen  verwendet  werden.

Die  Zurückzahlung  der  zu  amortisirenden  Obligationen  erfolgt  am  ersten
Juli  jeden  Jahres,  zuerst  im  Jahre  1853.  «  "  "

Es  bleibt  jedoch  der  Generalversammlung  der  Eisenbahngesellschaft  vorbehalten,
  den  Amortisationsfonds  zu  verstaͤrken  und  so  die  Tilgung  der  Prioritaͤtsobligationen
  zu  beschleunigen.

Auch  steht  der  Eisenbahngesellschaft  nach  Ablauf  von  fuͤnf  Jahren.  vom
1.  Januar  1848.  an  gerechnet,  das  Recht  zu,  außerhalb  des  Amortisationsverfahrens
  sämmrliche  alsdann  noch  valirenden  Prioritäksobligationen  durch  die
hffentlichen  Blätter  mit  dreimonatlicher  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung
des  Dennwerthes  einzulöfen.  —  In  beiden  Fauen  bedarf  es  der  Genehmigung
  des  Staates.  ·  f
«  Ueber  die  gese  ehene  Amortisation  wird  dem  für  das  Eisenbahnunternehmen
  bestellten  Königlichen  Kommissarius  alljährlich  ein  Nachweis  vorgelegt.

g.  5.

Die  Inhaber  der  Prioritätsobligationen  sind  in  folgenden  Fällen  den
Nennwerth  dieser  Obligationen  von  der  Eisenbahngesellschaft  zurückzufordern
berechtigt

a)  Wenn  ein  Zahlungstermin  laͤnger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  laͤnger  als  sechs  Monate
ganz  aufhoͤrt

c)  wenn  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Erekution  vollstreckt
  wird

ch  wenn  Umstaͤnde  eintreten,  die  einen  Glaͤubiger  nach  allgemeinen  gesetzlichen
  Grundsätzen  berechtigen  würden,  einen  Arrestschlag  gegen  die  Gesellschaft
  zu  begründen

e)  wenn  die  im  F.  4.  festgesetzte  Amortisation  nicht  inne  gehalten  wird.

In  den  Fällen  zu  a.  bis  d.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht,  ondern
  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintrikt,
  zurückgefordert  werden  und  zwar

zu  a)  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskouvons

zu  b)  bis,  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes

zu  c)  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  nach  Aufhebung  der  Exekution

zu  (1)  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres,  nachdem  jene  Umstände  aufgehört
  haben.

Nr.  3069.)  69*  In
        <pb n="426" />
        —  406  —

In  dem  sub.  e.  vorgedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kuͤndigungsfrist
  zu  beobachten;  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritätsobligation
von  diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  drei  Monaten  von  dem  Tage  ab
Gebrauch  machen,  wo  die  Jahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  Statt  finden
  sollen.

se  Geltendmachung  des  vorstehenden  Rückforderungsrechtes  sind  die
Prioritätsobli  alionen-Inhober  befugt,  sich  an  das  gesammte  bewegliche  und
unbewegliche  Vermögen  der  Gesellschaft  zu  halten.

S.  6.

So  lange  nicht  die  gegenwärtig  kreirten  Prioritatsobligationen  eingelöst,
oder  der  Einlösungsgeld-Betrag  gerichtlich  deponirt  ist,  darf  die  Gesellschaft
keins  ihrer  Grundstücke,  welches  zum  Bahnkörper  oder  zu  den  Bahnhöfen  gehört,
  verdußern,  auch  eine  weitere  Aktien-Emittirung  oder  ein  Anleihegeschäft
nur  dann  unternehmen,  wenn  den  Prioritätsobligationen  der  jetzigen  Emittirung
für  Kapital  und  Zinsen  das  Vorrecht  vor  den  ferner  auszugebenden  Obligationen
  oder  der  aufzunehmenden  Anleihe  reservirt  und  gesichert  ist.

S.  7.

Die  Nummern  der  nach  der  Bestimmung  des  K.  4.  zu  amortisirenden
Obligationen  werden  jährlich  im  April  durch  das  Loos  bestimmt  und  sofort
öffentlich  bekannt  gemacht.

g.  8.

Die  Verloosung  geschieht  durch  das  Gesellschaftsdirektorium  in  Gegenwart
  eines  Notars  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritätsobligationen
der  Zutrikct  gestattet  wird.

S.  9.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  im  F.  4.
dazu  bestimmten  Tage  in  Langenberg  oder  nach  Anweisung  der  Oireklion  bei
den  Banquiers  der  Gesellschaft  nach  dem  Nominalwerthe  an  den  Vorzeiger
der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.

Mit  diesem  Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Prioritätsobligationen
  auf.

Mit  letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  noch  nicht  fälligen  Zinskupons
  einzuliefern.

Geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von
dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendek.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Obligationen  sollen  in  Ge-Pnwar!
  eines  Notars  verbrannk,  und  daß  dies  geschehen,  durch  die  öffemlichen
Blätter  bekannt  gemacht  werden.  D

ie
        <pb n="427" />
        —  407  —

Die  Obligationen  aber,  welche  in  Folge  der  Rückforderung  (F.  5.)  oder
Kündigung  (§.  4.)  außerhalb  der  Amortisation  eingelöst  werden,  kann  die  Gesellschaft
  wieder  ausgeben.

S.  10.

Diejenigen  Prioritätsobligationen,  welche  ausgeloost  oder  gekündigt  sind,
und  der  Bekanntmachung  durch  die  öffentlichen  Blätter  ungeachtek,  nicht  binnen
vier  Jahren  nach  dem  JZahlungstermine  zur  Einlösuug  präsentirt  sind,  werden
auf  den  Antrag  der  Oirektion  und  nach  von  Letzterer  in  den  öffentlichen  Blattern
  mit  sechsmonatlicher  Frist  nochmals  erlassenen  Bekanntmachung  des  Mortifikationsverfahrens
  durch  das  Königliche  Landgericht  zu  Elberfeld  für  mortifizirt
  erklärt  werden.

Es  sollen  aber  bei  jeder  alljährlichen  Amortisation  nicht  nur  die  Nummern
  der  alsdann  ausgeloosten,  sondern  auch  diejenigen  der  schon  früher  ausgeloosten,
  noch  nicht  abgehobenen  und  noch  nicht  gerichtlich  mortifizirten  Prioritätsobligationen
  bekannt  gemacht  werden.

S.  11.

Die  in  den  S#.  4.,  7.,  §.,  9.,  10.  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen  auf  die  im  F.  18.  der  Seatuten  festgesetzte  Weise.

.  12.

Die  Inhaber  der  Prioritaͤtsobligationen  sind  zwar  berechtigt,  an  den
Generalversammlungen  Theil  zu  nehmen,  aber  weder  stimm=  noch  wahlfähig.
Alle  übrigen  Bestimmungen  der  Gesellschaftsstatuten  vom  2.  Mai  1845.,  soweit
  sie  nicht  durch  den  gegenwärtigen  Plan  und  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen
  geändem  sind,  finden  auch  auf  die  Prioritätsobligationen  Anwendung.

(Nr.  3)009.)  Lilt.  A.
        <pb n="428" />
        —  408  —
Litt.  A.

 

 

Prioritäts  -Obligation

der
Prinz-Wilhelm  Eisenbahn-Gesellschaft.

Zweite  Serie.

 

 

Jeder  Obligation  sind  20  Kupons  auf  Digen  Erneuerung  der  Kupene  nach  Kt-..............

  lauf  von  10  Jahren  erfolgen  jedesmal  be-10
  Jahre  beigegeben.  über  sondere  Bekanntmachungen
+.  ——  "  —.

100  Rthlr.  Preuls.  Court.

Inhaber  dieser  Obligation  hat  auf  Höhe  des  obigen  Betrages  von
Einhundert  Thalern  Preuß.  Court.  Antheil  an  dem  in  Gemäßheit  Allerhöchster
  Genehmigung  und  nach  den  umstehenden  Bestimmungen  emittirten
  Kapitale  von  Dreimalhundert  und  fünf  und  siebenzig  Tausend  Thalern
  Prioritäts-Obligationen  der  Prinz-Wilhelm  Eisenbahn-Gesellschaft

Langenberg,  den

Die  Direktion

der

Prinz-Wilhelm  Eisenbahn-Gesellschaft.

 

 

Liu.  B.
        <pb n="429" />
        —  409  —
Litt.  B.

Schema

zu  den  Kupons,  welche  auf  10  Jahre  mit  ausgegeben  werden.

 

Erster  Zins  -  Kupon
der
Prinz-Wilhelm  Eisenbahn-Prioritäts-Obligation

zweiter  Serie.

Zahlbaram..................................................

Juhabekdiesesempfckugkam.................·.......................··..  die
Zinsen  der  oben  benannten  Prioritaͤts-Obligation  uͤber  100  Rthlr.  mit
2  Rthlr.  15  Sgr.

Langenberg,  den

Die  Direktion
der  Prinz-Wilhelm  Eisenbahn-Gesellschaft.

 

Zinsen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren  von  dem  in  dem  bebetreffenden
  Kupon  bezeichneten  Zahlungstage  nicht  geschehen  ist,  verfallen
zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

 

 

 

 

(Nr.  3069—3070.)  (Nr.  3070.)
        <pb n="430" />
        —  410  —

(Nr.  3070.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  November  1848.,  betreffend  die  der  Schlesischen
Landschaft  gestattete  Errichtung  einer  Darlehnskasse  und  die  Genehmigung  des
Regulativs  fuͤr  dieselbe.

A.  Ihren  Bericht  vom  2.  d.  M.  will  Ich  der  Schlesischen  Landschaft  die
Errichtung  einer  Darlehnskasse  gestatten  und  dem  für  dieselbe  entworfenen,  in
der  Anlage  zurückfolgenden  Regulative  Meine  Genehmigung  jedoch  mit  der
Maaßgabe  ertheilen,  daß  aus  demselben  die  Bestimmung  des  F.  11.  wegen  der
Befreiung  von  der  Stempelabgabe  für  den  von  dem  Darlehnsnehmer  auszustellenden
  Wechsel  entfernt  werde.  Dieser  Mein  Erlaß  und  das  Regulativ  ist
durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  13.  November  1848.
Friedrich  Wilhelm.
Eichmann.  von  Bonin.  Kisker.

An  die  Minisier  des  Innern,  der  Finanzen  und  der  Justiz.

 

Ke-
        <pb n="431" />
        —  411  —

Regulativ
für  die  schlesische  landschaftliche  Darlehnskasse.

.  1.
Gründung.

In  Verfolg  ihres  stiftungsmäßigen  Zweckes,  dem  allgemeinen  und  insbesondere
  dem  ländlichen  Kredire  zur  Unterstützung  zu  dienen,  —  eroͤffnet  die
schlesische  Landschaft,  neben  dem  Pfandbriefinsilture,  eine  aus  ihrem  Korporationsvermögen
  dotirte  Darlehnskasse,  welche  dazu  bestimmt  ist,  auf  bewegliche
fner  der  gleich  zu  bezeichnenden  Art  G.  2.)  zinsbare  Darlehne  zu  gewähren.


Die  Darlehnskasse  wird  unter  die  Verwaltung  der  General-Landschaftsdirektion
  zu  Breslau  gestellt,  Spezialkassen  werden  in  den  Städten  Glogau,
Görlitz,  Liegnitz,  Frankenstein,  Neisse  und  Ratibor  errichter.

K.  2.
Geschäfte,  Darlehne,  Pfänder.

Die  landschaftliche  Darlehnskasse  gewährt  zinsbare  Darlehne  nicht
über  drei  Monate,  nicht  unter  Summen  von  hundert  Thalern  und  nur  auf  bewegliche
  Pfänder  der  nachbenannten  Art,  als:

à)  Auf  innerhalb  der  Provinz  Schlesien  lagernde  Erzeugnisse  der  Landwirthschaft,
  welche  dem  leichten  Verderben  nicht  unterworfen  sind,  und
auf  Produkte  des  Bergbaues,  —  auf  diese  wie  jene  bis  zur  Hälfte  im
Salle  leichtester  Verkauflichkeit  bis  zu  zwei  Drittheilen  des  Schätzungswerthes;


0)  auf  Hypotheken,  welche  auf  ländlichen  Grundstücken  in  der  Provinz
Schlesien  und  zwar  innerhalb  der  ersten  zwei  Drickheile  des  Werthes
derselben  für  die  Darlehnnehmer  selbst  eingetragen  stehen,  —  bis  zu
einem  von  der  Kassenverwaltung  nach  cigenem  Ermessen  zu  bestimmenden
  Betrage,  keinenfalls  über  85  Prozent  der  Hypochekenkapaalten
binaus;

P)  auf  landschaftliche  und  Pfandbriefe  des  Königlichen  Kreditinstituts  für
Schlesien,  auf  preußische  Staars=  und  solche  geldwerthe  Papiere,  welche
von  schlesischen  Korporationen,  Kommunen  oder  Gesellschaften  unter
Genehmigung  des  Staats  emittirt  worden  sind,  —  überall  nur  sofern
diese  Papiere  auf  jeden  Inhaber  lauten  und  nur  bis  zu  einem,  von
der  Kassenverwaltung  nach  eigenem  Ermessen  zu  bestimmenden  Betrage,
welcher  niemals  den  Nennwerth  übersteigen  darf.

.ebrgeng  1848.  (N#  a070.)  *70  g.  3.
        <pb n="432" />
        —  412  —

K.  3
Verhältniß  der  verschiedenen  Beleihungen.

Die  Beleihungen  nach  diesen  Kategorien  sind  insofern  begrenzt,  als  die
Darleihen  auf  Hypotheken  (F.  2.  .)  den  vierten,  die  Darleihen  auf  geldwerthe
Papiere  (7.  2.c.)  den  dritten  Theil  des  ganzen  Darlehnsgeschäfts  der  Kasse
nicht  übersteigen  dürfen.

K.  4.
Verbriefung  der  Darlehne.
Der  Darlehnnehmer  hat  der  General-Landschaftsdirektion  über  das  Darlehn

  einen  trockenen  Wechsel  auszustellen,  aus  welchem  er,  wenn  auch  sonst
nicht  wechselfahig,  doch  hier  wechselmäßig  verpflichtet  wird.

Der  Verpfänder  landwirthschaftlicher  Erzeugnisse  (SF.  2.a.)  muß  diese
bei  einer  inlandischen  Sozicit  gegen  Feuerschaden  versschern.

Der  Einlieferer  einer  Hypothek  (K.  2.  h.)  muß  dieselbe  an  die  General=Landschaftsdirektion
  zediren;  ihm  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  nach  Befreedigung
  der  Kasse  hinsichtlich  des  Wechselgeschäfts,  die  Rückzession  zu  verlangen.

G.  5.
Zinssatz.

Der  für  die  Darlchne  z  entrichtende  Zinssatz  wird  von  der  General=Landschaftsdirektion

  periodisch  bestimmt  und  öffentlich  bekannt  gemacht.
S.  6.
Valuta.

Die  Darlehnskasse  zahlt  und  rechner  in  Preußischem  Silbergelde,  nach
den  Werthen,  welche  durch  das  Gesetz  über  die  Münzverfassung  in  den  Preubischen
  Staatken  vom  30.  September  1921.  (Nr.  673.  der  Gesetzsammlung)
bestimmt  worden  ind.

K.  7.
Fonds.

Das  Stammkapital  der  Darlehnskasse  besieht  in  dem  von  der  Landschaft
  biezu  gewidmelen  Pfandbriefkapitale  von  800,000  Rehlr.  d.  i.  Achtmal-=hundert
  Tausend  Thaler.

*ii
        <pb n="433" />
        —  413  —

g.  8.

Gewinn.

Ueber  den  aus  dem  Geschäfte  zu  erzielenden  Gewinn  bleibr  der  Landschaft
  die  Disposition  vorbehalten.

C.  9.

Verwaltung.

Die  Darlehnskasse  wird  von  der  schlesischen  General-Landschaftsdirektion,
  abgesondert  von  allen  übrigen  landschaftlichen  Kassen,  verwaltet.

Die  genannte  General-Landschaftsdirektion  zeichner,  innerhalb  der  Grenzen
  dieses  Statuts,  die  Grundsätze  vor,  nach  welchen  bei  der  Annahmec,  Werthschätzung
  und  Beleihung  der  offerirten  Pfänder  zu  verfahren;  sie  bestimmt,
welche  geldwerthe  Papiere  von  der  Beleihung  auszuschließen  (#.  2.  c.),  welcher
Abschlag  von  dem  Kourswerthe  der  Effekten  zu  nehmen  (F.  2.  D.  c.)  und  auf
welchen  Betrag  der  Diskom  festzusetzen;  sie  bewilligt  oder  versagt  die  begehrten
  Darlehne.  Sie  endlich  vertrirt  die  Oarlehnskasse  nach  außen  und  jedem
Drikten  gegenüber.

Dem  landschaftlichen  engeren  Ausschusse  erstattet  sie  alljährlich  einen
Bericht  über  den  Geschäáftsumfang  und  die  Vermögenslage  des  Insiituts.

Die  Jahresrechnungen  legt  sie  diesem  Ausschusse  zur  Revision  und  Abnahme
  vor.

C.  10.
Lokalkomtoire.

Die  Spezialkassen  besorgen,  als  bloße  Agenturen  der  Darlehnskasse,  an
ihrem  Orte  die  ihnen  übertragenen  Geschäfte.  Sie  werden  von  den  Fürsienthumslandschaften
  verwaltet.

S.  11.
Verkauf  der  Pfänder.

Wenn  ein  Darlehn  zur  Verfaklzeit  nicht  zurückgezahlt  wird,  so  ist  die
Gencral-Landschaftsdirection,  ohne  vorgängige  gerichtliche  Fnanspruchnahme  des
Schuldners,  berechtigt,  das  dafür  bestellte  Unterpfand  und  zwar  im  Falle
dasselbe  in  einem  geldwerthen  Papiere  besieht,  welches  an  der  Breslauer  oder
Berliner  Börse  nok#irt  wird,  durch  einen  Börsemmäkler  hier  oder  dort;  —  in
allen  anderen  Fällen  aber  nach  ihrem  Ermessen  entweder  am  Lagerungs=  oder
an  einem  benachbarten  Orte,  durch  einen  vereideten  Mäkler,  oder  in  öffenllicher
  Auklion  durch  einen  Auktionskommissar,  verkaufen  zu  lassen,  und  aus  dem
Erlôs  die  Darlehnskasse  wegen  Kapital,  Zinsen  und  Kosien  bezahlt  zu  machen.

(Nr.  3070.)  Die-
        <pb n="434" />
        —  414  —

Dieselbe  Befugniß  verbleibt  ihr  auch  bei  eintretender  Insolvenz  des
Schuldners  und  ist  dieselbe  also  nicht  verpflichtet,  das  Pfand  zur  Konkursmasse
herauszugeben,  sondern  nur  gehalten,  den  nach  ihrer  Befriedigung  verbliebenen
Ueberschuß  des  Erlöses  gegen  Rückempfang  des  Pandscheines  abzuliefern.

.  12.
Auflösung  der  Darlehnskasse.

Wenn  die  Darlehnskasse  aufgelbset  werden  soll,  so  wird  dies  durch
einen  in  Breslauer  Zeilungen  dreimal,  mit  Zwischenrdumen  von  je  14  Tagen
zu  verbffentlichenden  Erlaß  bekannt  gemacht  werden.  Nach  Ablauf  eines
Halbjahres,  vom  Tage  der  letzten  Insertion  in  die  Zeitungen  ab  gerechnekt,  erlöschen
  dann  alle  bis  dahin  nicht  angemeldeten  Ansprüche  an  die  Darlehnskasse
zu  Gunsten  der  Landschaft.
        <pb n="435" />
        —  415  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

(Nr.  3071.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  November  1848.,  betrefsend  die  den  betheiligten
Gemeinden  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaufsec
von  Ablen  über  Freckenhorst  nach  Warendorf  bewilligten  siskalischen
Vorrechte.

Ne  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  beutigen  Tage  den  von  den
Gemeinden  Ahlen,  Neu-Ahlen,  Vorhelm,  Enniger,  Hötmar,  Freckenhorst  und
Warendorf  in  den  Kreisen  Beckum  und  Warendorf  unternommenen  Bau
einer  Chaussee  von  Ahlen  über  Freckenhorsi  nach  Warendorf  genehmigt
habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom
11.  Juni  1825.  (Gesetz-Sammlung  für  1825.  Seite  152.)  in  Betreff
der  Entnehmung  von  Chaussee-Neuban=  und  Unterhaltungs  =  Materialien
von  benachbarten  Grundstücken,  sowie  das  Erpropriationsrecht  für  die
zur  Chaussec  erforderlichen  Grundstücke,  auf  die  obengedachte  Straße  Anwendung
  finden  sollen.  Zugleich  will  Ich  den  gedachten  Gemeinden  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staats-Chausseen  geltenden
Tarif  verleihen.  Auch  sollen  die  zusätzlichen  Bestimmungen  dieses  Tarifs,  sowie
alle  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  polizeilichen  Bestimmungen,  insbesondere
  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  7.  Juni  1844.  über  das  Verfahren
bei  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Chausseegeld=  und  Chaussee  -Polizei-Uebertretungen,
  auf  die  gedachte  Straße  Anwendung  finden.  Der  gegenwärtige
Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  offentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Sanssouci,  den  4.  November  1848.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Bonin.
An  den  Sotaatsminister  von  Bonin.

—-—°——  —

Jahrgang  1846.  (Nr.  3071.)  71  (Nr.  3072.)
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  22.  Dezember  1848.
        <pb n="436" />
        *

—  416  —

(Nr.  3072.)  Allerhächstes  Privileglum  für  die  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen
  der  Stadt  Berlin  zum  Betrage  von  Einer  Million  Thalern
und  städtischer  Kämmerelscheine  zum  Betrage  von  600,000  Rehlrn.  Vom
4.  Dezember  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  ꝛc.

Nachdem  der  Magistrat  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin  darauf
  angetragen,  zur  Regulirung  des  städtischen  Haushalts  ein  Anlehn  von
Einer  Million  Thalern  aufzunehmen  und  zu  diesem  Zwecke  auf  den  Inhaber
lautende  Obligationen,  sowie  zur  vorläusigen  Deckung  des  Bedarfs  verzinsliche
nach  drei  Monaten  einzulösende  Kämmereischeine  zum  Betrage  von  000,000
Rthlr.  ausgeben  zu  dürfen,  so  wollen  Wir,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes
  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverbindlichkeit
  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium


1)  zur  Ausstellung  von  Einer  Million  Thalern  Berliner  Stadt-Obligationen,
  welche  in  folgenden  Appoints:
200  Stück  zu  1000  Rrhlr.  unter  Uitt.  A.  Nr.  1241  —  1410.

2,000  =  zu  200  Rrthlr.  -D.  Nr.  4540  —  6545.
2,000  =  zu  100  Rthlr.  E.  Nr.  8001  —  10,000.
10,000  =  zu  20  Rrhir.  II.  Nr.  1—10,000.

nach  dem  unter  I.  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  5  pCt.  jährlich
  zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,  vorbehaltlich
  einer  früheren  Einlösung,  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplane  mit
1  pCt.  des  Kapitalberrages  und  den  durch  die  Tilgung  ersparten  Zinsen
durch  jährliche  Ausloosung  in  den  Jahren  1852  bis  1888.  einschließlich
zu  amortisiren  sind,  —  und

2)  zur  einmaligen  Ausgabe  von  verzinslichen,  nach  3  Monaten  einzulbsenden
  und  nach  dem  unter  II.  anliegenden  Schema  in  Appoints  nicht  un-—

  ter  50  Rthlr.  auszustellenden  Berliner  Kämmereischeinen,

Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  ertheilen,
  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligarionen  und  Kämmereischeine
in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleisiung  Seitens  des  Staaks  zu
bewilligen.

Zugleich  gestatten  Wir  nach  dem  Antrage  des  Magistrats,  daß  die  früher
  ausgestellten  zu  34  pCt.  jährlich  verzinslichen  Berliner  Stadt-Obligarionen
gegen  einem  von  den  dermaligen  Inhabern  zu  leistenden,  mit  Rücksicht  auf  die
Kursdifferenz  von  den  städtischen  Behörden  zu  bestimmenden  Zuschuß  in  Obliga-
        <pb n="437" />
        —  417  —

Zidnen,  welche  mit  5  pCt.  jaͤhrlich  zu  verzinsen  sind,  umgewandelt  werden
rfen.
Gegeben  Potsdam,  den  4.  Dezember  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  Fuͤr  den  Finanzminister:  Fuͤr  den  Minister  fuͤr  Handel,  Ge-Kühne.
  werbe  und  öffentliche  Arbeiten:

v.  Pommer-Esche.

———  —

Schema  J.

—  —

Berliner  Stadt-Obligation
Litt.  No.

Der  Magistrat  und  die  Stadtverordneten  der  Haupt=  und  Residenzstadt
Berlin  urkunden  und  bekennen  hiermit,  daß  der  Inhaber  dieser  Schuldverschreibung
  die  Summe  oonn  .  .  .  ...  Thalern  Preußisch  Courantk,  deren
Empfang  sie  hiermit  bescheinigen,  an  die  Stadtgemeinde  von  Berlin  zu  fordern
  hat.  Die  auf  5  Prozenk  jährlich  festgesetzten  Zinsen  sind  am  2.  Januar
und  1.  Juli  jeden  Jahres  fällig  und  werden  nur  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten
  halbjaährlichen  Zins-Koupons  gezahlt.  Die  Rückzahlung  des  Kapitals

schieht  nach  einem  von  der  Staatsbehörde  genehmigten  Amortisationsplane.
ine  Kündigung  Seitens  des  Gläubigers  ist  nicht  zulaffi  Für  die  Sicherheit
des  Kapitals  und  der  Zinsen  haftet  das  Gesammt-Vermögen  der  Stadt.

Berlin,  den  i#  18

(I.  8.)  Die  Stadtverordneten.
(I.  S.)  Der  Magistrat.

 

Ger.  4052)  71*  Schema
        <pb n="438" />
        —  418  —

 

 

Ausgestellt  laut  Allerhoͤchsten  Privilegii  vom  #  1848.
Berliner  Stadt-Kämmerei-Schein  Lit.  —  No.
Verzinsbar  mit  .  .  vom  Hundert.  Zahlbar  am  ##  18  *
Kapitall—  =  Thaler  Zinsen  =  Thlr.  —  Sgr.  *
Die  Sladi  ·  Haupt  ·  Kasse  zahlt  am  en  18  an  den
Inhaber  dieses,  an  KapitalllTdhlr.  Cour.  und  an  Zinsen  7

  

für..Monate  Thaler  Cour.

Fuͤr  die  Sicherheit  des  Kapitals  und  der  Zinsen  haftet  das
Gesammt---Vermoͤgen  der  hiesigen  Stadtgemeinde.

Berliner  Stadt-Kämmerei-Schein.

 

Dieser  Kämmerei-Schein  träͤgt  bis  zum

Berlin,  den  tien  18
Eingetragen  (I.  8)  Die  Stadtverordneten.
sub  No.  Fol.  (#.8)  Der  Magtstrat.

(TFr.  3073.)
        <pb n="439" />
        —  419  —

(Nr.  3073)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Dezember  1848.,  betreffend  die  Errichtung  einer
Handelskammer  fuͤr  die  Kreise  Minden  und  Luͤbbecke  und  fuͤr  die  Stadt
Vlotho  im  Regierungsbezirke  Minden.

8

A.  den  Bericht  vom  26.  November  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichtung
einer  Handelskammer  für  die  Kreise  Minden  und  Lübbecke  und  für  die  Stadt
Vlotho  im  Regierungsbezirke  Minden.  Die  Handelskammer  nimmt  ihren  Sitz
in  der  Stadt  Mindeg.  Sie  soll  aus  acht  Mitgliedern  bestehen,  für  welche  acht
Stellvertreter  gewählt  werden.  Jeder  der  genannten  Kreise  und  die  Stadt
Vlotho  bilden  engere  Wahlbezirke.  Bier  Mitglieder  und  vier  Stellvertreter
sind  aus  dem  Kreise  Minden,  zwei  Mitglieder  und  zwei  Stellvertreter  aus  dem
Kreise  Lübbecke  und  zwei  Mitglieder  und  zwei  Stellvertreter  aus  der  Stadt
Blotho  zu  wählen.  Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter
  sind  sämmtliche  Handel=  und  Gewerbetreibende  der  Kreise  Minden
und  Lübbecke  und  der  Stadt  Vlotho  berechtigt,  welche  in  der  Steuerklasse  der
Kaufleute  mit#  kaufmännischen  Rechten  Gewerbesteuer  entrichten.  Im  Uebrigen
finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  11.  Februar  1848.  über  die  —8
richtung  von  Handelskammern  Anwendung.

b  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu

ringen.
8  Potsdam,  den  4.  Dezember  1848.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Pommer  Esche.
An  das  Ministerium  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten.

 

ar#.  W##—307.  (Nr.  30774.)
        <pb n="440" />
        —  420  —

(Tr.  3074.)  Allerhöchster  Exlaß  vom  4.  Dezember  1848.,  betreffend  die  Enichtung  einer
Handelskammer  für  die  Kreise  Mühlhausen,  Heiligenstadt  und  Worbis  im
Regierungsbezirke  Erfurt.

A-  den  Bericht  vom  26.  November  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichrung
einer  Handelskammer  für  die  Kreise  Mühlhausen,  Heiligenstadt  und  Worbis
im  Regierungsbezirke  Erfurt.  Die  Handelskammer  nimmt  ihren  Sitz  in  der
Stadt  Mühlhausen.  Sie  soll  aus  zwolf  Mitgliedern  bestehen,  für  welche  zwölf
Stellvertreter  gewählt  werden.  Jeder  Kreis  bildet  einen  engeren  Wahlbezirk.
Sechs  Mitglieber  und  sechs  Stelloertreter  sind  aus  dem  Kreise  Mählhausen,
drei  Mitglieder  und  drei  Stellvertreter  aus  dem  Kreise  Heiligenstadt  und  drei
Mitglieder  und  drei  Stellvertreter  aus  dem  Kreise  Worbis  zu  wählen.  Zur
Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  sind  sämmtliche
andel=  und  Gewerbetreibende  der  genannten  Kreise  berechtigt,  welche  in  der

teuerklasse  der  Kaufleute  mit  kaufmännischen  Rechten  Gewerbesteuer  entrichten.
  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  11.  Februar
1848.  über  die  Errichtung  von  Handelskammern  Anwendung.
bri  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsummlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
ringen.

8  Potsdam,  den  4.  Dezember  1848.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Pommer  Esche.
An  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

30.
        <pb n="441" />
        —  421  —

(Nr.  3075.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Dezember  1848.,  betreffend  die  Enichtung  einer
Handelskammer  für  die  Kreise  Bielefeld,  Halle  und  Wiedenbrück  und  für
den  westlichen  (Ravensbergschen)  Theil  des  Kreises  Herford  —  mit  Ausschluß
  der  Stadt  Vlotho  —  im  Regierungsbezirke  Minden.

A-  den  Bericht  vom  20.  November  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichtung
  einer  Handelskammer  für  die  Kreise  Bielefeld,  Halle  und  Wiedenbrück
und  für  den  westlichen  (Ravensbergschen)  Theil  des  Kreises  Herford  —  mit
Ausschluß  der  Stadt  Vlotho  —  im  Regierungsbezirke  Minden.  Die  Handelskammer
  nimmt  ihren  Sitz  in  der  Stadt  Bielefeld.  Sie  soll  aus  dreizehn  Mitgliedern
  bestehen,  für  welche  dreizehn  Stelloertreter  gewählt  werden.  Jeder  der
erstgenannten  drei  Kreise  und  der  zum  Bezirke  der  Handelskammer  gehörende
Theil  des  Herforder  Kreises  bilden  engere  Wehtbezire.  Fünf  Mitglieder  und
fünf  Stellvertreter  sind  aus  dem  Kreise  Bielefeld,  drei  Mitglieder  und  drei
Stellverterter  aus  dem  Kreise  Halle,  drei  Mitglieder  und  drei  Stellvertreter
aus  dem  Kreise  Herford  und  zwei  Mitglieder  und  zwei  Stellvertreter  aus  dem
Kreise  Wiedenbrück  zu  wahlen.  Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder
und  Stellvertreter  sind  sämmtliche  Handel=  und  Gewerbetreibende  der  Kreise
Bielefeld,  Halle,  Wiedenbrück  und  des  westlichen  (Ravensbergschen)  Theils  des
Kreises  Herford  —  mit  Ausschluß  der  Stadt  Vlotho  —  berechtigt,  welche  in
der  Steuerklasse  der  Kaufleute  mit  kaufmännischen  Rechten  Gewerbesteuer  entrichten.
  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  11.  Februar
  1848.  über  die  Errichtung  von  Handelskammern  Anwendung.  Dieser
Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Potsdam,  den  4.  Oezember  1848.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Pommer-Esche.
An  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Nr.  3075  —20  6.  (Nr.  30706.)
        <pb n="442" />
        —  422  —

(Nr.  3076.)  Verordnung,  die  Aufhebung  des  Zeltungsstempels  betreffend.  Vom  8.  Dezember
  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.
verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministerü:
Artikel  1.

Der  bisher  nach  dem  Tarif  zum  Stempelgesetz  vom  7.  März  1822.  von
politischen  Zeitungen  erhobene  Stempel  wird  in  Gemäßheit  des  Artikels  24.
der  Verfassungsurkunde,  vom  1.  Januar  1849.  ab,  sowohl  von  inländischen
als  von  ausländischen  Zeitungen,  nicht  ferner  erhoben.

Artikel  2.
Das  Finanzministerium  ist  mit  Ausführung  dieser  Verordnung  beaufagt.


Gegeben  Poködam,  den  8.  Dezember  1848.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Strotha.  v.  Manteuffel.
Rintelen.  von  der  Hepdt.

Für  den  Ananzminsster  Für  den  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Kühne.  Graf  v.  Bülow.
        <pb n="443" />
        –  42  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—Nr.  58.

 

(N.  3077.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Zirkularverordnung  vom  20.  Februar
  1799.  und  die  Abänderung  der  Injurienstrafen.  Vom  18.  Dezem
ber  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  7c.

verordnen,  in  Erfüllung  der  in  Unserem  Patente  vom  5.  Dezember  d.  J.  gegebenen
  Verheißung,  auf  Grund  des  Arrikels  105.  der  Verfassungsurkunde,
nach  dem  Antrage  Unseres  Staateministeriums,  für  diejenigen  Landestheile,  in
welchen  das  Allgemeine  Landrecht  und  die  Allgemeine  Gerichtsordnung  Gele
tung  hat,  was  folgt:  «

H.1.
DiesikkucawetordnungVom-Up.Februar1799.wegetispBesttafungdet
Diebstähle  und  ähnlicher  Verbrechen  wird  hierdurch  aufgehoben.  Bis  zur  Publikarion
  des  neuen  Strafrechts  finden  in  Bezug  auf  diese  Verbrechen  lediglich
die  Vorschriften  des  Tirels  20.,  Theil  II.  Allgem.  Landrecht"s  nedft  den  zu  denselben
  ergangenen  anderweitigen  Bestimmungen  Anwendung.

K.  2.

Auf  den  Standesunterschied,  welcher  in  den  besiehenden  Gesetzen  bei
Bestrafung  der  Injurien  gemacht  wird,  soll  es  nicht  ferner  ankommen.  Oie
einfache,  durch  Rede,  Schrift,  Zeichen,  Abbildung  oder  andere  Oarstellung  verübte
  Ehrenkränkung  isi  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts,  welches  durch  die
vorliegenden  Thatumstände  bestimmt  wird,  mu  Geldbuße  bis  zu  dreihundert
Thalern  oder  mit  Gefangniß=  oder  Festungshaft  bis  zu  sechs  Monaten  zu  bestrafen.
  Bei  geringen  Realinjurien  kommt  die  Vorschrift  des  F.  628.  Tir.  20.
Thl.  II.  Allgem.  Landrechts  zur  Anwendung.

K3.

Alle  Beleidigungen,  mit  Ausnahme  der  gegen  Beamte  bei  Ausübung
ihres  Amtes  oder  in  Beziehung  auf  dasselbe  verübten  Beleidigungen  und  der
schweren  Realinjurien,  können  nur  im  Wege  des  Zivilprozesses  verfolgt  werden.

Jabroang  1846.  (Nr.  3077.)  *72  ·  Gegen-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  22.  Dezember  1818.
        <pb n="444" />
        —  424  —

Gegen  jedes  Erkenntniß,  welches  wegen  Beleidigung  im  Zivilprozeß
ergangen  ist,  siehen  beiden  Parteien  die  für  den  Zrilibge  vorgeschriebenen
Rechtsmittel  der  Restiturion,  der  Appellation  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde,
nicht  aber  das  Rechtsmittel  der  Reoision  zu.

In.  Betreff  der  Beschwerden,  wöche  nur  den  Kostenwung  betreffes##
kommt  die  Vorschrift  Nr.  3.  Art.  I.  der  Deklaration  vom  6.  April  1839.
(Gesetzsammlung  1839.  S.  120.)  zur  Anwendung.

5.  4.

Alle  dieser  Verordnung  egegenstehenden  Vorschriften,  ainsbesondere  die
.  007.  bis  617.,  629.  bis  634.,  643.  bis  646.  und  654.  Tit.  20.  Th.  1
Allg.  Landrechts,  Abschnin  IV.  der  Zirkularverordnung  vom  30.  De  anhc
1798.,  Nr.  4.  Art.  I.  der  Deklarartion  vom  6.  April  1839.,  und  die  Bestimmungen
  der  W.  216.  und  folg.  Anhangs  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung,
soweit  letztere  abweichenden  Inhalts  sind,  ingleichen  die  Deklaration  vom  ö.  Oktober
  18.41.  (Gesetzsammlung  S.  224.)  werden  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Notsb#n,  den  18.  Dezember  1348.

(L.  S))  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  o.  Ladenberg.  o.  v.  Mänteuffel.  v.  Strotha.
Rintelen.  v.  d.  Heydt.

Für  den  Finanzminister:  Für  den  Minister  der  auswärtigen
Kühne.  Angelegenbeiten:
Gr.  v.  Bülow.

(Nr.  3078.)
        <pb n="445" />
        —  425  —

(Ar.  3078.  )  Verordnung,  betreffend  die  baͤuerliche  Erbfolge  in  der  Provinz  Westphalen.
Roui  18.  Dezember  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von-Preußen
  ꝛc.  ꝛc.

verordnen  in  Erfuͤllung  der  in  Unserem  Patente  vom  5.  d.  M.  ertheilten  Zusicherung,
  auf  Grund  des  Artikels  105.  der  Verfassungs-Urkunde,  nach  dem
Antrage  Unserrs  Staats-Ministeriums,  was  folg':

F.  1.
Das  Gesetz  über  die  bäuerliche  Erbfolge  in  der  Provinz  Westphalen
vom  13.  Fuli  1936.  wird  hierdurch  aufgehoben.

S.  2.

Die  Besitimmung  in  dem  Gesetze  vom  21.  April  1325.  über  die  den
Grumbesitz  betreffenden  Rechtsverhalenisse  und  über  die  Realberechtigungen  in
den  Landestheilen,  welche  vormals  eine  Zeit  lang  zum  Königreiche  Wesiphalen
gehört  haben,  F.  37.  —  in  dem  Gesetze  von  demselben  Tage  für  die  früher
zum  Großherzogkthum  Berg  gehörigen  Landestheile,  §.  21.  —  und  in  dem
Gesetze  von  demselben  Vage  für  die  früher  zu  den  französisch  -hanseatischen
DOepartements  oder  dem  Lippe-Deparkemem  gehörigen  Landestheile,  F.  27.0
wonach  ein  dem  Heimfallsrecht  unterworfenes  Grundstück  nach  denjenigen
Grundsätzen  vererbt  werden  soll,  welche  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze
bestanden,  ferner  die  Deklaration  dieser  Bestimmung  vom  24.  November  1833.,
werden  hierdurch  aufgehoben.

.  3.

Die  Vorschrift  Nr.  1.  der  durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  Westlphalen
  publizirten  Kabinets-Ordre  vom  3.  Januar  1844.,  betreffend  die  Maaßregeln
  zur  einstweiligen  Abhüälfe  der  durch  das  Gesetz  über  die  bauerliche  Erbfolge
  vom  13.  Juli  1836.  veranlaßten  Beschwerden,  wird  in  Beziehung  auf
die  nach  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entstehenden  Erdsclle  außer
Kraft  gesetzt.

F.  4.
An  die  Stelle  der  vorstehend  aufgehobenen  Gesetze  treten  die  bestehenden
allgemeinen  oder  provinziellen  gesetzlichen  Bestimmungen.

F.  5.
Während  der  Gültigkeit  des  Erbfolgegesetzes  vom  1.)).  Juli  18.35.  bereits

  erworbene  Rechte  bleiben  auch  ferner  in  Kraft.
Was  der  F.  10.  desselben  für  den  Fall  bestimmt,  wenn  ein  Bauergut
mit  zu  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  gehört  und  der  überlebende  Ehegatte
(Ar.  3#7#.)  eine
        <pb n="446" />
        —  426  —

eine  Auseinandersetzung  mit  den  Kindern  nöthig  macht,  findet  jedoch  keine  Anwendung,
  wenn  die  Norhwendigkeir  der  Auseinandersetzung  erst  nach  der  Gesetzeskraft
  dieser  jetzigen  Verordnung  eimritt.  Die  Auseinandersetzung  erfolgt
dann  vielmehr  nach  den  an  die  Stelle  der  aufgehobenen  Gesetze  trefenden  gesetzlichen
  Bestimmungen.

.  0.

Durch  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1830.  sind  auch  die  Beschrdnkungen,
  die  der  §.  25.  dieses  Gesetzes  dem  Besitzer,  der  das  Gut  zu  dem
im  §.  7.  bezeichneten  Preise  übernommen  und  keine  Fellche  Kinder  am  Leben
hat,  auferlegt,  so  wie  diejenigen  Beschränkungen  aufgehoben,  welchen  sich  ein
bduerlicher  Wirth  nach  F.  11.  des  Reglemenrs  für  die  paderbornsche  Tilgungskasse
  vom  §.  August  18.30.  (Gesetz-Sammlung  S.  239.)  unterworfen
  hat.  "  «

Im  Hypothekenbuche  eingetragene  Beschraͤnkungen  dieser  Art  sind  kostenfrei
  zu  loͤschen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  18.  Dezember  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilbhelm.

Er.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
Rintelen.  v.  d.  Heydt.
Für  den  Finanzminister:  Für  den  Minister  der  auswärkigen
Kühne.  Angelegenheiten:
Gr.  v.  Bülow.
        <pb n="447" />
        —  427  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Scaaten.

—  Nr  59.  —

 

(r.  3070.)  Verordnung,  betressend  die  interimistische  Regulirung  der  gutsberrlich-bäuerlichen
Verhältnisse  in  der  Provinz  Schlesien.  Vom  20.  Dezember  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Artikel  105.  der  Verfassungsurkunde  vom  5.  Dezember
  1848.,  nach  dem  Antrage  Unseres  Staats-Ministeriums  für  die  Provinz
Schlesten,  was  folgt:  .

.  1.

Der  Besitzer  eines  Grundstuͤcks,  welches  der  Gutsherrschaft  zu  Diensten,  Abgaben
  oder  sonstigen  Leistungen  verpflichtet  ist,  hat  die  Befugniß,  auf  eine  interimistische
  Auseinandersetzung  durch  ein  Schiedsgericht  anzutragen.

Eben  diese  Befugniß  steht  der  Gutsherrschaft  zu.

S.  2.

Bei  ciner  solchen  interimistischen  Auseinandersetzung  G.  1.)  sollen  schon
jetzt  diejenigen  Vorschriften  der  nur  erst  entworfenen  Gesetze,  nämlich:

a)  des  Gesetzes  wegen  unentgeltlicher  Aufhebung  verschiedener  Lasten  und

Abgaben,  und

b)  des  Ablbsungsgesetzes,
welche  in  den  der  gegenwärtigen  Verordnung  unter  A.  und  B.  beigefügten  Auszügen
  aus  diesen  Gesetzemwürfen  enthalten  sind,  zur  Anwendung  kommen.

g.  3.
Der  Antrag  auf  interimistische  Auseinandersetzung  durch  ein  Schiedsgericht
  muß  bei  der  Generalkommission  zu  Breslau  angebracht  werden.

S.  4.

Das  Schiedsgericht  wird  für  einen  jeden  Fall  besonders  und  zwar  in
der  Regel  aus  drei  Mitgliedern  gebildet.  Die  Generalkommission,  so  wie  jede
der  beiden  Parteien,  erwählt  Ein  Mieglied.  Das  von  der  Generalkommission
erwählte  Mitglied  führt  als  Königlicher  Kommissarius  den  Vorsitz  und  leitet
die  Geschafte.

Jahrgang  1818.  (N..  370.)  73  In-Ausgegeben

  zu  Verlin,  den  20.  Dezember  1848.
        <pb n="448" />
        —  428.  —

Indessen  soll  jeder  der  beiden  Parteien  freistehen,  die  Zuziehung  von  fuͤnf
Schiderichern  zu  fordern.  In  diesem  Kalle  wählt  jede  Partei  zwei  Schiedsrichter.


Wird  die  Wahl  von  einer  Partei  verweigert,  so  geschieht  solche  von  dem
Königlichen  Kommissarius.

Weder  die  Parteien  noch  die  Grneral-Kommissidn  sind  in  der  Wahl  der
Schiedsrichter  beschränkt;  doch  darf  Niemand  zu  diesem  Amte  zugelassen  werden,
  der  nach  den  Vorschriften  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  (Thl.  I.
Tit.  10.  G.  227.  bis  233.)  zur  Ablegung  eines  vollgültigen  gerichtlichen  Zeugnisses
  in  der  Sache  unfähig  sein  würde.

g.  5.
Die  Beschlässe  des  Schiedsgerichts  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen
efaßt.
Soweit  die  9  genwärtige  Verordnung  nicht  etwas  Anderes  bestimme.
haben  die  Schiedsgerichte  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Spezial-Kommissarien
  der  Auseinandersetzungs-Behörden.

K.  6.

Das  Schiedsgericht  hat  sich  vor  Allem  zu  bemühen,  die  Parteien  zum
Abschluß  eines  Vergleichs  über  ihre  definitive  Auseinanderfetzung  zu  bewegen.
Kommt  ein  solcher  Vergleich  zu  Stande,  so  muß  derselbe,  den  bestehenden  Gesetzen
  gemaäß,  der  General-Kommission  Behufs  seiner  Prüfang  und  Besicktigung
vorgelegt  werden.

K.  7.

Gelingt  ein  solcher  Vergleich  (G.  6.)  nicht,  so  schreitet  das  Schiedsgericht
  zur  interimistischen  Auseinandersetzung  zwischen  den  Parteien.  (GF.  10.  u.  f.)
F.  8.

Obne  Einverständniß  beider  Parkeien  darf  jedoch  eine  solche  interimüstische
Regulirung  nicht  erstreckt  werden:

a)  auf  Grundstücke,  die  nur  mit  festen  Geldabgaben  oder  mic  solchen  Rog-Vmeenten
  belastet  sind,  welche  nach  §.  73.  der  Gemeinheitstheilungsronung

  vom  7.  Juni  1821.  in  Geld  abgeführt  werden;

b)  auf  Mühlen-Präsiationen;

)  auf  Besitzveränderungs-Abgaben;

d)  auf  Berechtigungen  und  Verpflichtungen,  deren  Ablôsung  nach  den  Vorschrifeen
  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  7.  Juni  1821.  erfolgt.
(Servituten.)

Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  (zu  d.)  bleiben  aber  die  Bauholz-Berechtigungen
  (Anlage  B.  F.  8.  b.  3.  und  F.  11.),  welche  den  Besitzern
nicht  eigenthümlicher  Stellen  zustehen.

g.  9.

Ist  das  verpflichtele  Grundstück  ein  nicht  zu  Eigenthums-,  Erhhins=  oder
Erb-
        <pb n="449" />
        —  429  —

Erbpachtsrechten  besessenes,  und  bestreitet  die  Gutsherrschaft  die  Berechtigung
des  Besitzers  auf  Verleihung  des  Eigenthums,  so  haͤngt  es  von  der  Erwaͤgung
und  Beschlußnahme  des  Schiedsgerichts  ab,  ob  unter  solchen  Umstaͤnden  der
Antrag  auf  interimistische  Auseinandersetzung  zuruͤckzuweisen  sei  oder  diese  dennoch
  in  Ansehung  der  übrigen  Rechte  und  Verpflichtungen  zweckmäßig  geschehen
  könne.  In  letzterem  Falle  bleibt  der  Streic  über  das  Recht  auf  Eigenlhumsverleihung
  der  künftigen  Entscheidung  durch  die  Auseinandersetzungsbehürden
  vorbehalten.

K.  10.

Zum  Zweck  der  interimistischen  Auseinandersetzung  hat  das  Schiedsgericht
alle  Dienste,  Abgaben  und  sonsligen  Leistungen,  zu  welchen  einerseits  der  Betzer
  des  pflichtigen  Grundstücks  an  die  Gutsherrschaft,  andererseits  die  Gutserrschaft
  an  Eien  Besitzer  verpflichtet  ist,  soweit  es  nicht  erwa  bereits  geschein
  feste  Geldrenten  zu  verwandeln.
Diese  Geldrenten  werden  gegen  einander  in  Abrechnung  gebracht,  und
der  Ueberschuß  bildet  alsdann  die  interimistische  Auseinandersetzungs-Reme.
Bei  Festsetzung  derselben  hat  das  Schiedsgericht  zugleich  4  bestimmen,
von  welchem  Zeitpunkt  ab  die  bisherigen  Leistungen  aufhören  sollen,  sowie  von
welchem  Zeitpunkt  ab  und  in  welchen  Raten  die  interimistische  Geldrente  gezahlt
  werden  muß.
Erwanige  Streitigkeiten  über  die  oben  gedachren  Leistungen  hat  das
Schiedsgericht  Behufs  Geüsellung  der  Rente  nach  eigenem  Ermessen  interi-Imstisch
  zu  entscheiden.

&amp;amp;4.

Auch  diejenigen  Gegenkeistungen,  welche  der  zu  ODiensten  Berechrigte  dem
Verpflichteten  durch  Ueberlassung  eines  gewissen  Antheils  an  den  geärndteten
oder  ausgedroschenen  Feldfrüchten  zu  gewähren  hal,  werden  in  Geldrente  verwandelt
  und  bei  der  Berechnung  der  imerimisteschen  Auseinandersetzungsrente
gur  Ausgleichung  gebracht,  jedoch  vorbehaltlich  der  Vergürung  des  Mechrwerthes
  bdirser  Gegenleistungen  durch  Land  bei  einer  künftigen  definiteven  Ausemandersetzung.
  (Anlage  B.  FK.  61.)

P.  12.

Die  erforderlichen  Abschätzungen  werden  von  dem  Schiedögericht  selbst
bowirkt,  ohne  daß  es  einer  Zuziehung  besonderer  Sachverständigen  bedarf.

So  weit  in  der  Anlage  B.  der  gegemwärtigen  Verordnung  keine  Regeln
für  die  Abschätzung  gegeben  sind,  hat  das  Schiedsgericht  bei  derselben  lediglich
nach  eigenem  Ermessen  zu  verfahren  und  ist  dabei  an  die  Vorschriften  der  bestehenden
  Ablösungs=  und  Regulirungsgesetze  nicht  gebunden.

Ist  bei  einer  Abschätzung  eine  absolute  Stimmenmehrheit  unker  den
Schiedsrichtern  nicht  zu  erreichen,  so  bleiben,  wenn  das  Schiedsgericht  aus  drei
Personen  bestehr,  die  höchste  und  die  niedrigste  Werthsangabe,  wenn  aber  das
Schiedsgericht  aus  fünf  Personen  besleht,  die  beiden  höchsien  und  die  beiden
mMmedrigsten  Werthsangaben  außer  Betrachtung,  und  es  kommt  die  Schätzung

(.  3079.)  73“  des-
        <pb n="450" />
        —  440  —

desjenigen  Schiedsrichters  zur  Anwendung,  welcher  den  mittleren  Werth  angegeben
  hat.  Haben  von  den  fünf  Schiedsrichtern  zwei  derselben  übereinstunmend
  den  Werth  abgeschätze,  so  ist  ihre  Werthsangabe,  sofern  sie  weder  die
höchste,  noch  die  niedrigste  aller  gemachten  Angaben  ist,  als  die  entscheidende
zu  betrachten.

g.  13.

Gegen  die  im  Termine  ausbleibende  Partei  wird  mit  den  Ermittelungen,
welche  zu  der  interimistischen  Auseinandersetzung  erforderlich  sind,  und  mit  der
Festsiellung  der  interimistischen  Rente  in  comumaciam  verfahren.

S.  14.

Das  über  die  interimistische  Auseinandersetzung  festgestellte  Regulari
wird  von  dem  Schiedsgericht  den  Parteien  verkündet  und  jeder  derselben  in
Ausferligung  zugestellt.  Ein  Rechtsmittel  dagegen  ist  nicht  zuladssig,  vielmehr
kann  die  exekurivische  Beitreibung  der  in  dem  Regulatio  bestimmten  interimistischen
  Geldrente  von  dem  Berechtigten  bei  der  Generalkommission,  an  welche
das  Schiedsgericht  seine  Verhandlungen  einzureichen  hat,  nachgesucht  werden.

K&amp;amp;  15.

Auf  Antrag  des  Berechtigten  werden  sowohl  die  interimistisch  festgestellten,
  als  auch  die  durch  Vergleich  vereinbarten  Remen  (F.  6.)  von  den  Kreis-Steuerämrern
  mit  eingezogen  und  nach  Abzug  einer  Hebegebühr  von  2  bis  5
Prozent  an  die  Berechtigten  abgeliefert.  Die  Aufträge  an  die  Kreis-Steuer-Aemter
  zur  Einziehung  der  Renten  werden  von  den  Regierungen  ertheilt,  wolchen
  auch  die  Festsetzung  der  Hebegebühren  obliegt.

S.  16.

Jeder  Partei  bleibt  es  vorbehalten,  sobald  künftig  die  in  Aussichr  stehenden
  neuen  Gesetze  über  die  gutsherrlich  -bduerlichen  Verhältnisse  und  Ablosunen
  verkündet  sein  werden,  auf  Grund  derselben  eine  definitive  Auseinander-=etzung
  zu  beantragen.  Bis  dahin  aber,  wo  in  Folge  eines  solchen  Antrags
ein  Anderes  rechtsverbindlich  festgesetzt  sein  wird,  bleiben  die  von  den  Schiedsgerichten
  abgefaßten  interimistischen  Regulatioe  in  Kraft.
Für  den  Zeitraum  bis  zur  Verkündung  der  gedachten  Gesetze  kann  keiner
  von  beiden  Theilen  einen  aus  der  Höhe  der  interimistischen  Rente  entnommenen
  Anspruch  auf  Zurückzahlung  oder  Nachzahlung  geltend  machen.

.  17.

Die  Oiäten,  Reisekosten  und  sonstigen  baaren  Auslagen  der  Schiedsrichter
  fallen  den  Parteien,  und  zwar  einer  jeden  derselben  zur  Hälfte,  zur  Last.
Mehrere  Verpflichlete  tragen  zu  dieser  Hälfte  nach  Verhältniß  der  Höbhe  ihrer
Rente  bei.

Die  von  der  Generalkommission  ernannteen  Mieglieder  der  Schiedsgerichte
erhalten  dieselbe  Remuncration,  welche  den  Spezialkommissarien  dieser  Behörde

in
        <pb n="451" />
        —  431  —

in  Auseinandersetzungs  I  1  zusteht.  Auf  die  von  den  Parteien  gewaͤhlten
  Schhercher  sinden  die  v"en  aageeb  der  Verordnung  vom  29.  März
1844.  (Ges.  S.  S.  73.)  Anwendung.

Die  Festsetzung  und  Einziehung  der  Kofslen  erfolgt  durch  die  General=Kommission.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.  6

Gegeben  Potsdam,  den  20.  Dezember  1848.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
Rintelen.  von  der  Heydt.

Für  den  Finanzminister.  Fär  den  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Kühne.  Gr.  v.  Bülow.

 

Anlage  A.

(Ne.  3079.)
        <pb n="452" />
        –  432  —

Anlage  4A.

Auszug  aus  dem  Gesetzentwurf  wegen  unentgeltlicher  Aufhebung
verschiedener  Lasten  und  Abgaben.

§.  1.
Ohne  Entschadigung  Seitens  der  Verpflichteren  werden  aufgehoben:

)  die  aus  dem  guts=  oder  grundherrlichen  Rechte  herrührenden  Leistungen
und  Abgaben  der  Nichtangesessenen  und  die  ihnen  dafür  zu  gewährenden
Gegenleistungen;

i)  die  gewöhnlich  unter  den  Benennungen  Schutzgeld,  Schutzzins,  Jurisdiktionszins
  vorkommenden  Beiträge  der  Angesessenen  zu  den  Lasten  der
Polizeiverwaltung  und  Gerichtsbarkeit,  insofern  nicht  eine  oder  die  andere
  dieser  Abgaben  bei  der  ersten  Verleihung  eines  vorher  nicht  mir
bäuerlichen  Wirthen  besetzt  gewesenen  Grundstücks  ausdrücklich  als
Grundabgabe  oder  Gegenleisiung  für  die  Verleihung  übernommen  wurde
oder  die  Stelle  der  Grundsteuer  vertritt;

k)  die  aus  der  Gerichtsbarkeit  entspringenden  Abgaben,  welche,  außer  den
Kosten,  deren  Erhebung  sich  auf  die  gesetzlich  bestehenden  Gebührentaren
gründer,  entweder  dauernd  an  Gerichtspersonen  oder  bei  einzelnen  gerichtlichen
  Verhandlungen  entrichtet  werden,  z.  B.  die  Abgaben  an  Gerichtsdiener,
  die  Oreidinggelder,  Zählgelder,  Siegelgelder;

der  Fleisch=  oder  Blutzehnt,  d.  h.  die  Berechtigung,  von  dem  gesammren
in  einer  Wirthschaft  geborenen  oder  aufgezogenen  Bieh,  oder  von  einzelnen
  Gattungen  desselben,  gewöhnlich  das  zehnte,  bisweilen  auch  das
nach  cinem  anderen  Zahlenverhältniß  bestimmte  Stück  in  Nakur  oder  an
dessen  Statt  einen  Geldberrag  zu  fordern,  desgleichen  der  Bienenzehnr;

die  Jagddienste,  die  Verpflichtung,  Jagdhunde  zu  füttern,  Jäger  aufzunehmen
  und  sonstige  unmirtelbare  zum  Zwecke  der  Jagd  obliegende  Leistungen,
  Oiensie  zur  Bewachung  guteherrlicher  Gebäude  oder  sonstiger
Grundsiücke,  Oienste  zu  häuslichen  Verrichtungen  der  Gutzherrschafte,
als  zum  Reinigen  der  Häuser  und  Hôfe,  zum  Krankenpflegen,  Bewachen
von  Leichen,  Oiensie  zu  hauswirthschaftlichen  Bedürfnissen  der  gutöherrlichen
  Beamten,  Diensie  und  Leisiungen  zu  Reisen  des  Gutsherrn  selbsi
oder  seiner  Beamten,  Botendienste  und  Abgaben,  welche  lediglich  die
Stelle  der  vorbenannten  Oiensie  und  Leisiungen  vertreten;

folgende  Leisiungen  und  Abgaben:  Walpurgisschoß,  grundherrlicher
Schoß,  Bedegeld,  Schäfersteuer,  Bienenzins  und  Wachspacht,  insofern
Beides  von  dem  Verpflichteten  für  die  Erlaubniß  entrichtet  wird,  auf
seinem  eigenen  Grund  und  Boden  Bienen  zu  halten,  die  Verpflichtung
zum  Wachsverkauf,  die  unter  dem  Namen  Wasserlaufszinsen,  Wasserfallzinsen
  vorkommende  Besieuerung  der  Wasserkraft  der  fließenden  Gewässer,



—

—

0
        <pb n="453" />
        —  428  —

wässer,  die  Abgaben  zur  Ausstattung  von  Familiengliedern  des  Berechtigten,
  das  Recht,  die  Gänse  der  benuerlichen  Wah  berupfen  zu
lassen;

p)  die  auf  Grundstücken  haftende  Verpflichtung  der  Besitzer,  gegen  das  in
der  Gegend  übliche  Tagelohn  zu  arbeiten;

d)  die  Berechtigung  des  Erbverpächters,  Erbzins=  oder  Zinsherrn,  den  46
enrrichtenden  Kanon  zu  erhöhem.  Auf  die  periovische  Berechnung  ein
in  Körnern  bestimmten  und  in  Geld  abzuführenden  Kanons  nach
den  wechselnden  Getraidepreisen  findet  diese  Bestimmung  nicht  Anwendung;


c)  das  Eigemthum  der  Guröherven  an  den  auf  fremden  Gärten,  Aeckern  und-Wiesen
  siehenden  Eichen.

s)  (Nach  dem  Antrage  der  Centralabtheilung  der  Nalional  =  Versammlung.)
  Alle  unmirkelbaren  Gegenleistungen,  welche  bei  den  sämmrlichen
vorstehend  aufgehobenen  beisiunen  den  Berechtigten  oblagen,  sowie  die
von  den  Gutöherren  den  bäuerlichen  Wirthen  zu  leistenden  Leichenfuhren,
Hochzeit=  und  Kindtauffuhren,  Doktor=  und  Hebammenfuhren.

(r.  3079.)  Anlage  H.
        <pb n="454" />
        —  434  —
Anlage  B.
Auszug  aus  dem  Entwurf  des  Ablösungs-Gesetzes.

I.  Abschnitt.

Gutsherrlich-bauerliche  Regulirungen  Behufs  der  Eigenthums-Verleihung.


K.  2.

Der  Regulirung  Behufs  der  Eigenthums-Verleihung  unterliegen  alle
läandliche,  ihren  Besitzern  nicht  zu  Eigenthums--,  Erbzins=  oder  Erbpachtsrechten
xgehbrende  Stellen,  welche  entweder  nach  Maaßgabe  der  §#.  626.  u.  f.  Tit.  21.
2  I.  Allgemeinen  Landrechts  zur  Kultur  ausgethan,  oder  mit  Abgaben  und
Diensten  an  die  Gutzherrschaft  belasler  sind,  sie  mögen  zu  einem  erblichen  oder
dergestalt  zu  einem  zeitweisen  Nutzungsrechte  verliehen  sein,  daß  im  Falle  der
Besitzerledigung  nach  Gesetz  oder  Herkommen  ihre  Wiederverleihung  erfolgte.

Dergleichen  Stellen  sind  regulirungsfähig  ohne  Rücksicht  auf  Umfang
und  Beschaffenheit  (ob  sie  Ackernahrung  oder  Dreschgärtnerstellen,  Dienstfamilienstellen
  u.  s.  w.  mir  Mühlen,  Schmieden,  Krügen  verbunden  sind  oder  nicht),
ferner  ohne  Rücksicht  darauf,  wem  das  Eigenthum  zusteht  und  ob  sie  auf  bäuerlichen
  oder  auderen  Grundstlücken  gegründet  sind.

Ausgeschlossen  von  der  Regulirung  bleiben  die  durch  Vertrag  in  Zeitpacht
  FBegebenen,  sowie  die  den  Haus=  und  Wirthschaftsbeamten,  Dienstboten
oder  Tagelöhnern  mit  Rücksicht  auf  dieses  Verhältniß  zur  Benutzung  überlassenen
  Grundstücke.

r4  ꝛc.

K.  4.

Die  Besitzer  solcher  Stellen,  welche  nach  Publikation  des  Edikts  vom
14.  September  1811.  gegruͤndet  sind,  haben  keinen  Anspruch  auf  Eigemhumsverleihung
  nach  dem  gegenwaͤrtigen  Gesetze.

g.  5.

Der  Anspruch  auf  Eigenthumsverleihung  steht  demjenigen  zu,  der  das
zum  Eigenthum  zu  verleihende  Grundstuͤck  aus  eigenem  Recht  (nicht  als  Interimswirih
  ꝛc.)  besitzt.

Von  demjenigen,  welcher  auf  solche  Weise  das  Grundstuͤck  zur  Zeit  der
Publikation  des  Gesetzes  vom  9.  Oktober  1848.  (Gesetzsammlung  S.  276.)
besessen  hat,  wird  vermuthet,  daß  er  der  rechtmäßige  Besitzer  sei.

ꝛc.  rc.

K.  8.
Bei  der  Regulirung  kommen  in  Betracht:
a)  an
        <pb n="455" />
        —  435  —

a)  an  Rechten  auf  Seiten  der  Gutsherrschaft:

1)  das  Eigenthumsrecht

2)  die  Hofwehr,

3)  das  Recht  auf  Diensie,  Geld=  und  Naturalabgaben  aller  Arr,

4)  die  Servituten  auf  den  bäuerlichen  Grundstücken;

b)  an  Rechten  auf  Seiten  der  Verpflichteten:

1)  der  Anspruch  auf  Unterstützung  bei  Unglücksfällen,

2)  die  Verpflichtung  der  Gutsherrschaft,  bei  entstehendem  Unvermoͤ-gen
  den  Wirth  bei  den  offentlichen  Abgaben  und  Leistungen  zu
vertreten,

3)  die  Verpflichtung  der  Gutsherrschaft  zum  Aufbau  und  zur  Reparatur
  der  Gebäude  zur  Verabfolgung  von  Bauholz,  sowie  andere
  Leistungen  derselben,  welche  nicht  nachsiehend  unter  Nr.  4.
begriffen  sind,

4)  die  Servituten  auf  den  Grundstücken  der  Gutzherrschaft.

ꝛc.  re.

g.  10.

Bei  der  Frage  uͤber  die  zu  der  Stelle  gehoͤrigen  Laͤndereien,  sowie  uͤber

die  derselben  gegen  die  Gutsherrschaft  zusiehenden  Berechtigungen  und  oblieenden

  Verpflichtungen,  wird  der  zur  Zeit  der  Verkuͤndung  des  Gesetzes  vom

.  Oktober  1848.  (Gesetzsammlung  S.  276.)  vorhanden  gewesene  Besitzstand  als
der  rechtmaͤßige  vermuthet.

K.  11.

Ohne  Entschadigung  dafür  leisten  zu  dürfen,  erhält:

a)  ber,  bduerliche  Wirth  das  Eigenthum  und  die  Hofwehr  (EF.  8.  a.  1.
und  2.),

b)  die  Gutsherrschaft  die  Befreiung  von  den  Verpflichtungen  zur  Unterstützung
  in  Unglücksfällen  und  zur  Vertretung  bei  öffentlichen  Abgaben
und  Leistungen  .  8.  b.  1.  und  2.).

Die  Berechtigungen  der  Gutsherrschaft  (§.  8.  a.  Z.),  sowie  die  Berechtigungen
  des  bäuerlichen  Wirths  G.  8.D.  J.),  werden  nach  den  Vorschriften
des  II.  Abschnitrs  des  gegenwärtigen  Gesetzes  abgelöst.

Die  Serwvitutrechte  beider  Theile  (J.  8.  a.  4.  und  b.  4.)  kommen  nach
dem  egenwärtigen  Gesetze  nicht  zur  Aufhebung,  vielmehr  finden  auf  sie  die
Vorschriften  der  Gemeinheitstheilungs  -Ordnung  vom  7.  Juni  1821.  Anwendung.


S.  12.

Das  Eigenthum  zeht  mit  der  Ausführung  der  Auseinandersetzung  auf
den  bauerlichen  Wirth  über.
Dasselbe  erstreckt  sich:

a)  auf  die  sämmtlichen  zu  der  Stelle  gehörenden  Grundstücke  und  Gebaude,

  4
5)  auf  das  auf  diesen  Grundstücken  stehende  Holz.
Jobrgang  1846.  (Nr.  3079.)  74  .  15.
        <pb n="456" />
        —  436  —

K.  15.

Mit  der  Anbringung  der  Provokation  hört  die  Verpflichtung  der  Gutsherrschaft
  auf,  Verluste  an  der  Hofwehr  zu  ersetzen.

g.  16.

Der  baͤuerliche  Wirth  ist  zu  fordern  berechtigt,  daß  ihm  bei  der  Auseinandersetzung
  jedenfalls  ein  Drittel  des  Reinertrags  seiner  Stelle  verbleibe,  und
daß  daher,  soweit  es  hierzu  erforderlich  ist,  die  Entschaͤdigung  der  Gutsherrschaft
  vermindert  werde.

Stehen  dein  verpflichteten  baͤuerlichen  Wirth  mehrere  Berechtigte  gegenuͤber,
  so  muͤssen  sich  dieselben  eine  solche  Verminderung  ihrer  Entschaͤdigungs-Forderungen
  nach  Verhaͤltniß  der  Groͤße  derselben  gefallen  lassen.

Der  Reinertrag  wird  in  folgender  Art  ermittelt.

Es  wird  der  gemeine  Kaufwerth,  den  die  Stelle,  unter  Beruͤcksichtigung
der  auf  ihr  ruhenden  Lasten  und  Abgaben,  sowie  der  ihr  zustehenden  Berechligungen,
  hat,  in  Pausch  und  Bogen  festgestellt.  Alsdann  werden  vier  Prozent
dieses  Kaufwerths  mit  dem  Jahreswerth  der  ablösbaren  Reallasten  der  Stelle
zusammengerechnet.  Die  Summe  beider  stellt  den  Reinertrag  der  Stelle  dar  2).

*)  Anmerkung.  Wenn  also  z.  B.  der  gemeine  Kaufwerth  einer  Stelle  100)  Thaier
und  der  Jahreswerth  der  darauf  haftenden  abloslichen  Reallasten  16  Thaler  beträgt,  so  ist
der  Reinertrag  der  Stelle  auf  20  Thaler  anzunehmen.  Hiervon  müssen  63  Thaler  dem
Besitzer  frei  bleiben;  die  für  die  ablöslichen  Reallasten  zu  entrichtende  Entschddigung  darf
mithm  jährlich  die  Summe  von  131  Thaler  nicht  übersteigen.

Sollte  eine  Stelle  dergestalt  belastet  sein,  datz  sic  gar  keinen  Kaufwerth  haben  würde,
und  betrüge  der  Jahreswerth  der  ablöolichen  Reallasten  12  Thaler,  so  würde  die  Ablssungs=Rente
  8  Thaler  nicht  übersteigen  dürfen.

1I.  Abschnitt.
Ablösung  der  Neallasien.
Titel  l.
Ueber  die  Ablösbarkeit.
F.  18.
Die  auf  den  Grundstücken  haftenden  Reallasten  sind  ablöslich.

S.  19.

Ausgeschlossen  von  der  Ablösbarkeit  sind  jedoch:
1)  die  Abgaben  und  Leiskungen  an  den  Staar;
2)  die  zwar  mit  Rücksicht  auf  den  Grundbesitz  vertheilten,  aber  aus  der
Mitgliedschaft  an  Gemeinde=  und  anderen  Verbänden,  als:  Kreis-,
Kirchen-,
        <pb n="457" />
        —  437  —

Kirchen-,  Schul-,  Deichverbänden  u.  s.  w.  entspringenden  Abgaben  und
Leistungen.  Diejenigen  Abgaben  und  Leistungen  dagegen,  welche  solchen
Verbänden  aus  allgemeinen  Rechtsverhältnissen,  z.  B.  dem  gutsherrlichen
Verhältnisse  oder  dem  Zehntrechte,  zustehen,  sind  von  der  WMlofung  nicht
ausgeschlossen.

ꝛc.  rc.

g.  21.
Fuͤr  verjaͤhrt  sind  zu  erachten:

a)  alljaͤhrlich  vorkommende  Reallasten,  wenn  dieselben  innerhalb  der  letzten
zehn  Jahre  vor  Anbringung  der  Provokation,

b)  in  längeren  Perioden  oder  zu  unbestimmten  Zeiten  wiederkehrende  Reallasten,
  wenn  dieselben  ungeachtet  der  während  dieses  Zeitraums  zweimal
eingetretenen  Fälligkeic  in  den  letzten  20  Jahren  vor  jenem  Zeitpunkt
uche  geleistet  worden  sind.

Es  kommen  hierbei  die  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Verjährung
durch  Nichtgebrauch  in  Anwendung.
ꝛc.  ꝛc.

g.  23.

Die  Abloͤsung  erfolgt  gegen  Entschaͤdigung.  Zur  Feststellung  derselben

wird  der  jaͤhrliche  Geldiock!  der  abzulösenden  Reallasten  nach  den  Bestimmungen
  der  folgenden  Titel  ermittelt.

Titel  l.
Ermittelung  des  jährlichen  Geldwerths  der  Dienste.

g.  24.

Wenn  durch  Urkunden,  Herkommen  oder  zeitweise  Uebereinkunft  gewisse
Preise  fuͤr  die  Dienste  bestimmt  sind  und  nach  diesen  die  alljaͤhrlich  vorkommenden
  Dienste  waͤhrend  der  letzten  zehn  Jahre  vor  Anbringung  der  Provokation,
die  in  längeren  Perioden  wiederkehrenden  Dienste  aber  während  der  letzten
wanzig  Jahre  vor  dem  gedachten  Zeitpunkt  bezahlt  worden  sind,  so  sind  diese
preik  und,  wenn  sie  während  jener  Heimkumz  gewechselt  haben,  ihr  Durchschnitt
  der  Feststellung  des  Geldwerthes  zum  Grunde  zu  legen.

K.  K.

g.  28.
Behufs  der  Abloͤsung  der  Baudienste  ist  der  Kapitalwerth  der  Gebaͤude
zu  ermitteln.  Diese  Ermitselung.  bei  welcher  die  etwa  vorhandenen  Anschläge

zu  Feuerversicherungen  und  ahnliche,  den  Werth  der  Gebäude  betreffende  Nach-(#.
  3079.)  7417  richten
        <pb n="458" />
        —  438  —

richten  zu  benutzen  sind,  erfolgt  durch  Männer,  welche  mit  dem  Werhe  landwirthschaftlicher
  Gebaͤude  vertraut  und  von  der  Auseinandersetzungsbehoͤrde  als
Sachverständige  ein=  für  allemal  verpflichtet  sind.

Der  Jahreswerth  der  Baudienste  ist  für  100  Rthlr.  Kapital  des  Bauwerths
  bis  auf  höchstens  74  Sgr.  zu  bemessen,  und  bei  dieser  Abmessung  insbesondere
  Rücksicht  zu  nehmen  auf  die  Dauer  der  Periode,  in  welcher  ein  solches
  Gebäude  eines  Neubaues  bedarf,  auf  das  Baumaterial  desselben,  auf  die
Enxfernung,  aus  der  solches  herangeschafft  werden  muß,  auf  die  Beschaffenheit
der  Wege  zu  dieser  Herbeischaffung,  auf  die  eigene  Theilnahme  des  Dienstberechtigten
  und  auf  die  Höhe  des  Tagelohnes  in  der  Gegend.

Der  Jahreswerth  der  Baudienste  muß,  wo  es  erforderlich  ist,  auf  die
Spann=  und  Handdienste  in  einem  angemessenen  Verhältniß  vertheilt  werden.
Die  Sachverständigen  sind  sowohl  hierüber,  als  über  die  Höhe  des  anzunehmenden
  Jahreswerthes,  zu  hören.

rc.  rc.

S.  32.

Wenn  die  einem  Gute  zustehenden  Dienste  nach  der  stattfindenden  Wirthschaftsart
  nicht  sämmrlich  gebraucht  werden,  so  erfolgt  die  Entschddigung  nur
für  diejenigen  Dienste,  deren  das  Gut  wirthschaftlich  bedarf.

Dieses  Bedürfniß  wird  bei  jährlich  zu  leistenden  Diensten  nach  dem
Durchschnikt  derjenigen  Dienste  fesigestellet,  welche  das  Gut  während  der  letzten
zehn  Jahre  vor  Anbringung  der  Provokczion  wirklich  benutzt  hat.  Bei  andeen
  Diensten  entscheidet  der  Durchschnitt  der  während  der  letzten  zwanzig  Jahre
wirklich  benutzten.  «

Sind  solche  Durchschnitte  nicht  zu  ermitteln,  so  wird  das  Bedürfniß
durch  sachverständiges  Ermessen  festgestellt.

2c

 

!.

r-*d

Titel  IlI.

Ermittelung  des  jährlichen  Geldwerths  der  festen  Getraide-Abgaben.

g.  434.

Der  Werth  dieser  Abgaben  ist  nach  demjenigen  Martini-Marktpreise
festzustellen,  welcher  sich  im  Durchschnitt  der  letzten  vierzehn  Jahre  vor  Anbringung
  der  Provokation  ergiebt,  wenn  die  zwei  theuersten  und  zwei  wohlfeilsten
  von  diesen  Jahren  außer  Ansatz  bleiben.

ꝛc.  ꝛc.

S.  40.

Von  den  so  ermittelten  Martini-Marktpreisen  kommen  in  Abzug  zehn
Prozent  für  Markkfuhrkosten  und  für  die  geringere  Beschaffenheit  des  Inh  2
trai-
        <pb n="459" />
        —  439  —

traides.  Der  nach  diesem  Abzuge  verbleibende  Betrag  bildet  den  jaͤhrlichen
Geldwerth.
rc.  2c.

Titel  W.

Ermirtelung  des  jährlichen  Geldwerthes  der  festen  Natural-Abgaben
  außer  dem  Getraide.

g.  43.

Sind  fuͤr  dergleichen  Abgaben  durch  Urkunden,  Herkommen  oder  zeitweise
Uebereinkunft  gewisse  Preise  bestimmt  und  nach  diesen  die  jährlich  wiederkehrenden
  Abgaben  während  der  letzten  zehn  Jahre  vor  Anbringung  der  Provokation,
die  in  längeren  Perioden  wiederkehrenden  Abgaben  aber  während  der  letzten
zwanzig  Jahre  bezahlt  worden,  so  sind  diese  Preise  und,  wenn  sie  innerhalb  der
gedachten  Zeiträume  gewechselt  haben,  ihr  Durchschnitt  der  Feststellung  des
Geldwerths  zum  Grunde  zu  legen.

S.  44.

Kann  der  jährliche  Geldwerth  nach  den  Bestimmungen  des  F.  43.  nicht
festgestellt  werden  rc.,  so  ist  bei  der  Abschätzung  davon  auszugehen,  daß  in  sofern
  nicht  eine  bestimmte  Beschaffenheit  urkundlich  oder  nach  der  Natur  der  Abgaben
  feststeht,  die  Abgaben  in  der  geringeren  Art  zu  enrrichten  sind.

2c  2c.

Titel  V.

Ermittelung  des  jährlichen  Geldwerths  des  Natural--
  Fruchtzehnts.

g.  45.

Ist  für  den  Fruchtizehnt  durch  Herkommen  oder  Uebereinkunft  eine  feste
Abgabe  in  Geld  oder  Getraide  bestimmt  und  danach  während  der  letzten  zehn
Johre  vor  Anbringung  der  Provokation  die  Vergütung  gewährt,  so  beldet  diese
den  Betrag,  nach  welchem  der  Geldwerth  des  Fruchtzehnten  festgestellt  wird.
Hat  der  Betrag  der  Abgabe  in  den  vorgedachten  Jahren  gewechselt,  so  wird
der  Geldwerth  des  Zehntrechts  nach  dem  Durchschnitt  der  verschiedenen  Jahresabgaben
  berechnet.
Die  Getraideabgabe  wird  nach  Tit.  III.  in  Gelde  veranschlagt.

S.  46.

Ist  der  Zehnt  während  der  letzten  zwanzig  Jahre  mindestens  sechs  Jahre
lang  verpachtet  gewesen,  so  ist  die  Durchschnitkspacht  bei  Ermittelung  des  Jah-(Tr.
  3079.)  res-=
        <pb n="460" />
        —  440  —

reswerths  zum  Grunde  zu  legen,  wenn  dies  von  der  nach  den  Theilnehmungsrechten
  zu  berechnenden  Mehrzahl  der  Zehntpflichtigen  in  derselben  Gemeinde
oder  in  demselben  Zehntbezirk  unter  Ablehnung  der  Abschätzung  verlangt  wird.

S.  47.

Treten  die  Voraussetzungen  der  S#.  45.  und  46.  nicht  ein,  so  ist  durch
Sachverständige  der  Ertrag,  welchen  der  Zehntberechtigte  im  Durchschnitt  der
Jahre  an  Körnern  und  Stroh  von  dem  Zehnt  bezogen  hat,  nach  dem  Zustande
und  der  Wirthschaftsart  der  zehntpflichtigen  Grundstücke  bei  Anbringung  der
Provokation  zu  bemessen.

Der  Preis  der  Körner  und  des  Strohs  wird  nach  den  Vorschriften  der
Tit.  III.  und  IV.  bestimmt.

Zur  Feststellung  des  jährlichen  Geldwerths  werden  von  dem  Nohertrag
die  Kosten  in  Abzug  gebracht,  die  der  Berechtigte  aufwenden  muß,  um  den
Reinertrag  zu  erhalleg.

rc.  rc.

Titel  VII.

Ermittelung  des  jährlichen  Geldwerths  der  gewerblichen  und
handwerksmäßigen  Leistungen,  sowie  der  Verpflichrung  zur
Saamenvieh-Haltung.

F.  57.

Die  Ermittelung  des  Jahreswerths  dieser  Leistungen  und  Verpflicht#ungen
  erfolgt  nach  den  Kosten,  welche  der  Berechtigte  aufwenden  muß,  um  sich
anderweitig  den  Ersatz  zu  verschaffen.

ꝛc.  ꝛc.

Titel  H.

Gegenleistungen.

g.  59.

Der  Werth  der  Gegenleistungen  und  sonstigen  ablöslichen  Verpflichtungen
  der  Gutsherrschaft  wird  ebenfalls  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  ermittelt  und  kommt  von  dem  ermittelten  Jahreswerth  der
Hauptleistung  in  Abzug.

Dieses  gilt  jedoch  nicht  von  solchen  Gegenleistungen  und  Verpflichtungen
  der  Gutsherrschaft,  deren  Aufhebung  den  Vorschriften  der  Gemeinheitskheilungsordnung
  vom  7.  Juni  1821.  unterliegt.

rc  re.
S.  61.
        <pb n="461" />
        —  441  —

g.  61.

Soweit  der  Werth  der  Gegenleistungen  den  Werth  der  Hauptleistungen
r*?#v  wird  der  Mehrwerth  ebenfalls  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
abgelbst.

Bestehen  jedoch  die  Gegenkeisuungen  des  zu  Diensten  Berechtigten  in  der
Ueberlassung  eines  gewissen  Antheils  an  den  eingeärndteten  oder  zum  Ausdrusch
  gekommenen  Feldfrüchten,  wie  bei  dem  Zehntschnitt=  oder  Erbdruschverhaltnit
  u.  s.  w.,  so  wird  der  Mehrwerth  der  Gegenleistung  in  der  Regel  in
Land  nach  den  Vorschriften  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vergütet.

2c.  2c.

K.  65.

Auch  bei  den  zu  Eigenthum,  Erbzins  oder  Erbpacht  besessenen  geschlossenen
  Stellen,  mit  Ausnahme  der  Mühlen,  findet,  wenn  von  denselben  Naturaldienste
  oder  Naturalabgaben  zu  leisten  sind,  eine  Ermäßigung  der  für  diese
Dienste  und  Abgaben  zu  gewährenden  Entschädigung  nach  den  Vorschriften
des  H.  10.  statt.

ꝛc.  ꝛc.

 

##  3079—3oso)  (Nr.  3050.)
        <pb n="462" />
        —  442  —

(Nr.  3080.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Dezember  1848.,  betreffend  die  für  den  Bau  einer
Chaussee  von  Ellrich  über  Woffleben  bis  an  die  Landesgränze  bei  Nieder-Sachswerfen
  bewilligten  siskalischen  Vorrechte.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemaßigen
Ausbau  der  Straße  von  Ellrich  über  Woffleben  bis  an  die  Landesgranze  bei
Nieder-Sachswerfen  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die  Vorschriften
  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1825.  (Gesetz-Sammlung  S.  152.),
betreffend  die  Vergütung  für  die  von  Grundbesitzern  aus  ihren  Feldmarken
zum  Chausseebau  hergegebenen  Feldsteine,  Sand  und  Kies,  sowie  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  dem  Straßenbau  erforderlichen  Grundstücke  auf  die
gedachte  Straße  Anwendung  finden  sollen.  Zugleich  will  Ich  der  Stadt  Ellrich
  und  der  Gemeinde  Woffleben  das  Recht  der  Chausseegeldhebung  auf  dieser
  Straße  für  eine  Meile  nach  dem  jedesmaligen  für  die  Staats-Chausseen
gelienden  Tarife  verleihen  und  hierdurch  genehmigen,  daß  auf  der  bereits  geauten
  Chaussee  von  Ellrich  über  Walkenried  nach  Nixrei  von  der  Stadt  Elrich
  das  Chausseegeld  für  1  Meile  auf  der  Strecke  von  Ellrich  bis  zur  Herzeglig
  Braunschweigischen  Landesgraͤnze  und  von  der  Gemeinde  Tettenborn
as  Chausseegeld  fuͤr  Meile  auf  der  in  ihrer  Feldmark  gelegenen  Strecke
zwischen  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Landesgraͤnze  bei  Neuhof  und  der
Koͤniglich  Hannoverschen  Graͤnze  bei  Nixei,  nach  dem  obengedachten  Tarife
erhoben  werde.  Auch  sollen  die  zusätzlichen  Bestimmungen  des  Tarifs  vom
29.  Februar  1840.,  sowie  alle  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  polizeilichen
  Vorschriften,  insbesondere  die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  7.
Juni  1844.,  das  Verfahren  bei  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Chausseegeld=
  und  Chausseepolizei-Kontraventionen  betreffend,  so  wohl  auf  die  Eingangs
  bezeichnete  Chaussee,  als  auf  sämmtliche  im  diesseitigen  Gebiete  belegene
heile  der  Chaussee  von  Ellrich  über  Walkenried  nach  Nirei,  Anwendung  finden.
  Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffenklichen
Kenntniß  zu  bringen.
Poksdam,  den  4.  Dezember  1848.

Friedrich  Wilhelm.
Für  den  s  Für  den  WMi  „  Gewerbe  und
v.  Pommer-Esche.

An  das  Finanzministerium  und  das  Ministerium  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
        <pb n="463" />
        —  443  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  60.—

 

(Nr.  3081.)  Mllerhöchster  Erlaß  vom  28.  November  1848.,  betreffend  die  in  Bezug  auf  den
chausseemäßigen  Ausbau  der  Zweigstraße  von  Böhmershüttenplatz  über
Hoheley,  Langewiese  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Neu-Astenberg  bewilligten
fiskalischen  Vomechte.

N%  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Kreisständen
des  Kreises  Wittgenstein  den  chausseemägigen  Ausbau  der  Zweigstraße  von
Böhmershüttenplatz  über  Hoheley,  Langewiese  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Neu-Astenberg
  gestattet  und  den  desfallsigen  Kreistagsbeschlußt  vom  26.  Januar
d.  J.  bestätligt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die  Vorschriften  der  Verordnung
  vom  11.  Juni  1825.  (Gesetzsammlung  für  1825.  Seite  152.)  in  Betreff
  der  Entnahme  von  Chausseeneubau=  und  Unterhaltungsmaterialien  von
benachbarten  Grundstücken,  sowie  das  Expropriationsrecht  für  die  zur  Chaussee
erforderlichen  Grundstücke  auf  die  oben  gedachte  Straße  Anwendung  finden
sollen.  Zugleich  will  Ich  den  gedachten  Kreisständen  das  Recht  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staatschausseen  geltenden  Chausseegeldtarif
  vom  29.  Februar  1840.  verleihen.  Auch  sollen  die  zusätzlichen  Bestimmungen
  dieses  Tarifs,  sowie  alle  für  die  Staakschausseen  bestehende  polizeiliche
Bestimmungen,  insbesondere  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  7.  Juni
1844.  über  das  Verfahren  bei  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Chausseegeldund
  Chausseepolizei-Kont  ti  auf  die  gedachte  Straße  Anwendung  finden.

Der  gegenwaͤrtige  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Potsdam,  den  28.  November  1848.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  Für  den  Finanzminister:  Für  den  Minister  für  Handel,
Kühne.  Gewerbe  und  Sffentliche  Arbeiten:
v.  Pommer-Ecche.

An  die  Ministerien  des  Innern,  der  Finanzen  und  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

 

*r-O


Jabrgang  1846.  (Nr.  3081—3083.)  (Nr.  3082.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Dezember  1848.
        <pb n="464" />
        —  444  —

(Nr.  3082.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  4.  Dezember  1848.,  betreffend  die  in  Bezug  auf  den
Bau  einer  Chaussee  von  Lychen  nach  Boytzenburg  bewilligten  fiskalischen
Vorrechte.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  12.  Februar  v.  J.  den  Bau  einer
Chaussee  von  Lychen  nach  Boytzenburg  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  auf  den
Bericht  vom  25.  November  d.  J.  hierdurch,  daß  die  Vorschriften  der  Verordnung
  vom  11.  Juni  1825.  (Gesetz-Sammlung  für  1825.  Seite  152)  in  Betreff
  der  Enenahme  von  Chausseeneubau=  und  Unterhaltungsmaterialien  von  benachbarten
  Grundstücken,  so  wie  das  Expropriationsrecht  für  die  zur  Chaussce
erforderlichen  Grundstücke  auf  die  oben  gedachte  Straße  Anwendung  finden
sollen.  Auch  sollen  die  zusätzlichen  Besiimmungen  des  Chausseegeld-Tarifs
vom  29.  Februar  1840.,  sowie  alle  für  die  Staakschausseen  bestehende  polizeiliche
  Bestimmungen,  insbesondere  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom
7.  Juni  1844.  über  das  Verfahren  bei  Untersuchung  und  Bestrafung  von
Chausscegeld=  und  Chausseepolizei-Kontraventionen  bei  der  Chaussee  von  Lychen
nach  Boytzenburg  gleichfalls  zur  Amwendung  kommen.  Der  gegenwärtige  Erlaß
  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Potsdam,  den  4.  Dezember  1348.
Friedrich  Wilhelm.
v.  Pommer-Esche.
An  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  3083.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Dezember  1848.,  die  Ausdehnung  der  Gerichtsbarkeit
  des  Handelsgerichts  zu  Gladbach  uber  die  Gemeinde  Boisheim  im
Kreise  Kempen  betreffend.

A.  den  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  25.  November  d.  J.  bestimme  Ich,
daß  die  Gerichtsbarkeit  des  Handelsgerichts  zu  Gladbach  sich  vom  1.  Januar
k.  J.  an  über  die  Gemeinde  Boisheim  im  Kreise  Kempen  erstrecken  soll;  mit
diesem  Tage  hört  die  bisherige  Kompetenz  des  Handelsgerichts  zu  Crefeld  hinsichtlich
  der  genannten  Gemeinde  auf,  jedoch  sind  die  bei  diesem  Gerichte  zu
jenem  Zeitpunkte  schon  anhängigen  Rechtssachen  auch  bei  demselben  zu  Enke
zu  bringen.  Zur  Ausführung  dieser  Meiner  Bestimmung,  welche  durch  die
Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen  ist,  haben  Sie,  der  Julizwminse,  das  Weitere
  zu  veranlassen.
Potsdam,  den  4.  Dezember  1848.
Friedrich  Wilhelm.
Rintelen.  Für  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten
v.  Pommer-Esche.
An  den  Staats=  und  Justizminister  Rintelen  und  das  Ministerium
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  3084.)
        <pb n="465" />
        —  446  —

(Nr.  3084.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Koͤlner  Stadt-Obligationen
  zum  Betrage  von  Einer  Million  Thalern.  Vom  4.  Dezember
  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Da  der  Oberbürgermeister  und  der  Gemeinderath  der  Stadt  Cöln  darauf
angetragen  haben,  zu  verschiedenen,  für  Rechnung  der  Stadt  auszuführenden
öffentlichen  Arbeiten  und  anderen  außerordentlichen  Ausgaben,  insbesondere  zur
Abbürdung  der  auf  Grund  Unseres  Privilegiums  vom  31.  Mai  d.  J.  (Gesetz-Sammlung
  S.  203.)  aufgenommenen  städtischen  Anleihe  von  200,000  Thalern,
eine  Muleite  mittelst,  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinsscheinen  versehener
  Stadtobligationen  aufnehmen  zu  dürfen,  so  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,
welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,  zur  Ausstellung
von  auf  den  Inhaber  lautender  Cölner  Stadkobligationen  zum  Betrage  von
einer  Million  Thalern  und  zwar  in  Scheinen  zu  50  Thalern,  oder  zu  einem
durch  50  theilbaren  Betrage,  welche  nach  dem  hier  folgenden  Schema  auszustellen
  und  mit  vier  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  4  durch  gegenwärties

  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirung,
  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend
zu  machen  befagt  ist.

Durch  vorstehendes  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen,  wird  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  in
keinerlei  Weise  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  übernommen.

Gegeben  Potsdam,  den  4.  Dezember  1848.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  Für  den  Finanzminister:  Für  den  Minister  für  Handel,

Kühne.  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten:
v.  Pommer-Esche.

 

(Nr.  3084.)  Schema.
        <pb n="466" />
        446  —

Schema.

Cölner  Stadt-OCbligation.

 

 

THALER  OOO  PREUSSISCH  COURANT.

«  Serie  J.
Cölner  Stadt-Obligation

der  Anleihe  von

Einer  Million  Thalern
genechmigt  durch  Beschluss  des  Gemeinderathes  vom
·  12.  November  1847.

Ausgefertigt  in  Gemfssheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vom  184
oöF„„„  (CEsetsamwiang  ——  *

Thaler  000  Freussisch  Cosrauk.

Der  Ober-Bürgermeister  und  zugleich  Gemeindevorsteher  der  Stadt  Cöln  und  die  vom
Gemeindersthe  zur  Negorsfung  der  Anlsihe  von  Einer  Million  Tlalern  ernanmte  Kommission
bescheinigen  durch  dicse  Schuldverschreibung,  dass  der  Inhaber  in  Folge  einer  desfall-  geschekenen
  basren  Einzsahlung  an  die  Stadtkasse  cin  Kapilal  von

000  Thalern  Preussisch  Courant.

an  die  Siadt  Cöln  zu  fordern  hat.  «  ·

Mesarviuspkoxemleugr.semeaZinsen-insmZIsoaakuackLIsslijstlansIIku
killihundIII-daaus-sogenREEIIUJCkamgekcktistenlstlbiälskizcazinscoupomgcnhlr.

Zlltvlsnsckeksaazmhdkshqwelchenfchtküackbakishviktlvonclemsufckiehus
lisiruasöenclbenkolseadeosshivsnkerechneh«la-licl-cishaleth,neb-tckcnzhics
AngesianjSkttioqeyvckvemkr.Die-u  mckmohlfgnioaeawekdcadurchs-placbucicliaesuailsditeiacmÄokgclckevoauhnProsccnduNcnnwcnhu.-lsomithumlcktseh-

  turũekgerahlt.
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DicsückhanuakckslapdslosächælstsqenAsisliekewnsdessclmlilxchciacswisset-nicht
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ciasclnlw.s«—fdkckieric"«thVegiusuakühckTilsqqlitsietducnasjmcvckmöscaunEckte
Cesammteinnahme  der  Stadt.  «  *  *

S—  -  184

Litt.  Z.  A-  000

Die  gemeinders#tbliche  Auleihe-Kommission.
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————————
        <pb n="467" />
        —  447  —

Gesetz-Saammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

JNr.  61.—

 

(Fr.  3085.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  Dczember  1818.,  vermiktelst  welchem  der  Allerhöchst
vollzogene  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  1849.  veröffentlicht  wird.

D.  Finanzministerium  erhält  hierbei  den  mittelst  Berichts  vom  26.  d.  M.
„eingereichten  Ecaatehaushats  Ecan  für  das  Jahr  1849.  von  Mir  vollzogen
zurück,  um  denselben  vorbehaltlich  der  seiner  Zeit  zu  bewirkenden  Vorlage  bei
den  Kammern  durch  die  Gesetzsammlung  zu  verbffentlichen.

Potsdam,  den  27.  Dezember  1848.

Friedrich  Wilhelm.
Für  den  mi

An  das  Finanzministerium.

Jobrgang  ts#s.  (Nr.  3085.)  76  Staats-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1848.
        <pb n="468" />
        <pb n="469" />
        —  449  —

Staatshaushalts-Etat

für

das  Jahr  1849.

 

(N.  AG.)  767
        <pb n="470" />
        —  450  —

 

Einnahme  des  Rechnungsjahres.

 

 

I.  Finanz-Ministerium.

Domainen  und  Forsten.

a)  Von  den  Domannnnen  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .
b)VondenFoksien.....................·...............................  .
c)  Aus  Domainenablösungen  und  Verkäufen
d)  Aus  der  Centralverwaltnnngng  .  .  ...  ..  ..  .  ...

Direkte  Steuern.

a)  Grundslenrrr  .  .......  .  .  .  ..  .  ....  ..  .  .  .  .  .  ..
b)  Klassensteeer  .  .  .  .  .  .  .  ·.....................
c)Gewerbesteuek.........................................................
d)VerschiedeneEinnahmen...............................................

Indirekte  Steuern.

à2)  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgahen
5)  Uebergangsabgabe  von  vereinsländischem  Wein,  Most  und  Taback
)  Rübenzuckersteen  .  .  ..  .  .  ...
Niederlagc-,  Krahn-,  Waage-,  Blei-,  Zektel=  und  Siegelgelden
e)  Konventionsmäßige  Schifffahrtsabgauaen
1)  Branntweimterren.
6)  Braumalzsierer  ....  .  ...  .  .  .  ..  .  .  ..
Ii)  Steuer  vom  inlaͤndischen  Weinbau  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .....  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  ...  .  .  ..
i)  Steuer  vom  inlaͤndischen  Tabacksbau.  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  ...  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..
k)  Mahlsteer  .  .  .  .  .  .  ..  ........................
l)Schlachksteuek.........................................................
m)Stempelsieuek...................·....................................
n)Chaussccqcld....................·............·.......................
o)Brück-,Fähr-undHafcngelder,Strom-undKanalgefälle.........·.....
p)Hypothckcu-undGerichksschreibekei-Gebühten...........................
q)VerschiedeneCinnabmcn».............................................

Aus  dem  Salzmonopol.

a)  Fuͤr  Salz  .  .  .  .....  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  -..............·.................
b)  Verschiedene  Einnamen
        <pb n="471" />
        —  451

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  3065.)

 

 

 

 

Betrag  Der  Esat  Mithin
für  für  1848  sind  für  1849
1649.  nest  aus  —  Bemerkungen.
5,872,343  6,898,479  —  26,136
4,925,  66060  4%22F  3410,84  —
1,000,  000  00,  00  —  —
1,763  —  1765  —

—  —  —  ——  ——  —„
1WTTTNNTNNTSN1  —
10,329,  544  —  27,398
7,571,  657  240.  oos  165,  959  –—
2,42,  75026,000  —  196,250

38.300  —  38,000  —

s——————  —  P5838699

13,040,000  14,432,  970  —  1,392,970
193,090  107,820  25,264
338,790  150,985  187.805  —
47,353  50,090  —  2,37
13,451  6,564  —  190,113

4/491,245  44%  645,  510

1,000,000  —  249,012
101,080  91,00  5280  —
137,147  141,686  —  4532

1080,688  —  685,670

1,  305,9134  —  78,502

4537  —  720,913

1361,12  71167,24  —  ,
742,532  700,  392  4,140  —
171,651  101,540  10,111  —
107,878  8  335  —

——  —  —  —  ——
Nib#-97317  —  2,
5/43  %½%  172,820  —
—  —  —
        <pb n="472" />
        —  452  —

 

Einnahme  des  Rechnungsjahres.

 

10.

11.—

 

Von  der  Lotterie.
a)GewinnantheiL........................................·.............  ..
b)BekschiedeneEinnahmen...............................................

Summe5......

VondemScehandlungsJnstttutc....................................

Antheil  an  dem  Gewinne  der  Preußischen  Bank  C.  36.  Fr.  4.  d.  B.  O#n

Allgemeine  Kassenverwaltung.

a)  Pensionsbeitieeen:  .  .  .  .  .  .
b)  Verschiedene  Einnaheennn  .  .  .  ..  ...  ..  .  .  .  .  .

II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und  Bauten.

a)  Von  der  Porzellanmanufaktur  in  Berlinn  ............
b)Vekschiedcncsnnahmen.........................................·.....

Von  den  Bergwerken,  Huͤtten  und  Salinen.
a)  Von  Gruieennnn:n:n:::::::::  ..  .
b)Von-Hüktenwerken...................................................
)VonSalt-sen.........................................................
J)  Bergwwerkegefäll  und  Sporten  .  ..  .  .  .  .
c)  Sonstige  Einnahennn.

Von  der  Postverwaltngngg  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Summe  II.  Ministerium  fuͤr  Handel  ic.  ...  .  ...  .....  .  ..
        <pb n="473" />
        453

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Der  Eat  Min
für  für  1848  sind  für  1849
184o.  nett  aus  UJr  —  Bemerkungen.
.  4#
970,792  976,7927  —  —
53,125  53,000  125  —
1,029,917  1,029,792  125  —
—  100,000  —  55265.
103,000  —  163,000  —  ad  7.  In  Ermangelung  eines
anderen  Anhaltes  ist  dier
der  Gewinnantheil  fuͤr  1847.
in  abgerundeler  Summe  in
Ansatz  gebracht.
109,040  30,637  72,403  —
210,522  202,128  8,394  —  a  b  abußer  den  bnchenet.
18,56#  238,765  80,797  —-·-·--  MSWI
—  —  —*  cann  1
70.5550  71,762,737  —  ——  iedenen
  einzel-'
  nen
waltungen
in  Einnab-1
  1  me  nachge-1
  b  wiesen.  250,042  „
Miehin  ist  Ge-  «
sammteinnahme
-1  au  Pensionsbeltögen
  082  Rthli.
17,218  17,218  —  —
3,  2,532  754  —
—  —  “—  —
—  150  75  .
2.021,  842
*  03,9  18  810,529  3,309,201  —
1,261,991  239,782  1,022,209  —
517,387
1/5  763,243  —  191,738
———..—————
—.  t—————
6,941,310  7,041,000  —  700,290
12,921,0460  9,480,904  3,440,1306  —
        <pb n="474" />
        —  454  —

 

Einnahme  des  Rechnungsjahres.

 

12.

13.

14.

16.

16.

 

III.  Justiz-Ministerium.

a)  Sporten.
b)  Emolumente  der  Beamen  .  .  ..
c)  Verschiedene  Einnameenn  .  .  .  .  .  .  ..  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .
ch  Jussliz-Offizianten-Wittwen-Kasse  ...  .  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..

IV.  Ministerium  des  Innern.
Verschiedene  Einnahmen.

a)  Aus  der  Verwaltung  des  Innen
b)  Aus  der  Polizeiverwaltung  .  ...

V.  Ministerium  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten.
Gebühren  und  Auslagen  der  Auceinandersetzungs-Behörden

VI.  Milnisterium  der  Gstlichen=  Unterrichts=  und  Medizinalmngelegenheiten.


Verschiedene  Einnahmen.

a)  Aus  der  geistlichen  Verwalllngngngngng
b)  Aus  der  Unterrichtsverwaltnggg  -.
)  Aus  diesen  beiden  Verwaltungen  gemeinschaftlich  ........................
d)AusderMedcztnalvenvaltung..............................·..........
Summevl......

VII.  Kriegs-Ministerium.
Verschiedene  Einnamhen.
Dazu  Summe  VV.
-  W.
-  IV..  .  .  ..
-  III...  ...
-  11.
-  1.
        <pb n="475" />
        —  455

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Der  Etat  Mühin
für  für  1848  sind  für  1849
1840.  setzt  aus  mehr  weniger  Bemerkungen.
E—Kx  34  —K
184
33  %  35,794  —
128,183  68,288  59,895  —
—  34,084  —  30084
t,  180,  79  119,ST  1  —
13,170
35,273  14  —
–—  ....—  —
35,287  35,273  14  —
919,689  —  919,689  —
612
61,983  71,565  —  200
8.770
927  927  —  —
–...q..'.  —
75  72-  —  W00
203,000  152,459  51,141  —
72.292  72,192  —  200
919,689  —  919,689  —
35,287  35,273  14  —
4,18,  79  61,05  —
1252104101  8480,904  3,410  136  —
70,  33,  03  —  1,529,144
4,471,985  1,529,344
88,566,380  S85,623,395  T91641
Jahrgang  1546.  (Nr.  3085.)  77
        <pb n="476" />
        —  456  —

 

Einnahme  des  Rechnungsjahres.

 

 

Zu  den  umstehenden  Einnahmen  treten  an  anderweiten  und  außerordentlichen
Huͤlfsmitteln:

der  aus  der  Restverwaltung  bis  Ende  1847.  beim  Schlusse  des  Rechnungsjahres
1848.  zu  erwartende  Ueberschuß  .....  ......  .  ..  .  ....  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .

aus  den  Besiänden,  welche  von  der  freiwilligen  Anleihe  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres
  1848.  verbleiben  werden,  und  durch  zulässige  Verminderung

der  Betriebsfonds  bei  einigen  Kassenverwaltunien  .  .  ...
Summe  der  außerordentlichen  Hülfsmittel.

Die  Einnahmen  des  Rechnungsjahres  betragen  .  .

Hauptsumme  der  Einnahme  .
        <pb n="477" />
        —  457  —

 

Betrag  Der  Etat  Mchin
suͤr  für  1848  sind  für  1849
1840.  setzt  aus  mehr  weniger
Jvr  n  nt  n

Bemerkungen.

 

 

1,000,000

4,008,000
5,008,000
88,566,  380
9/,174,380

 

 

 

 

Ausgabe.
(Xt.  2085.)  7
        <pb n="478" />
        —  458  —

Ausgabe.

 

 

Fortdauernde  Ausgaben.

A.  Betriebs-,  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten  und  Lasten  der
einzelnen  Einnahmezweige.

I.  Finanzministerium.

der  Domainen  und  Forsten.
a)  der  Domanenn  .  .  .  ,.................
b)derForsten............................·...............................
c)CenkkalvekwaltungdekDomainenundFotsten..................  .....

der  direkten  Steuern.
a)  der  Grundsteuer  .  .  ............·.....................................
b)derKlassensteuck..............................·..·.....................
c)dekGewerbesteuek.....................................................

der  indirekten  Steuern.
a)  Gemeinsame  Lasten  und  Verwaltungskosten  sämmklicher  Einnahmezweige
b)  der  Schifffahrtsabgabeen.
c)  der  Stempelstren  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .
)  der  Chausseegelkeen  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .

)  der  Brück-,  Fähr=  und  Hafengelleeeeerereiirrrrrrr  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
I!)  der  Hypotheken=  und  Gerichtsschreiberei-Gebühten
Summe  3.

des  Salzmonopols.
a)  Salzankaufs-,  Verpackungs=  und  Transportkosteen  ...  ..  .  .  ...
b)  Salzdebits-Verwalltungskosn
Summe  4.  .  .  .  .  .
der  Lotterie.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ............

des  Seehandlungs-Instituts.
Die  Verwaltungskosten  im  Vetrage  von  54,579  Rthlr.  15  Sgr.  werden  aus
den  eigenen  Fonds  des  Instituts  bestritten.
der  Hauptmuͤnze.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  19,097  Rthlr.  20  Sgr.  werden  aus
dem  Gewinne,  noͤthigenfalls  aus  dem  Betriebsfonds  der  Muͤnze  bestritten.
Summe  I.  Finanz--Ministerium  ..  ...
        <pb n="479" />
        (Ar.  3465.)

 

 

Betrag  Der  Etat
sür  für  1848  sind  für  1849
1849.  setzt  aus  8*  Bemerkungen.
r—.  l  2
1,091,473  1,050,410  35,057
2,487,900  2,320,820  107,080
86,350  101,017  —
–..  —
3,665,729  3,478,  253  187,470
609.,778  584,278  25,500
300,883  306,579  304
108,192  100,099  2,393  -
—
1,025,153  996,950  28,197
3,452,193  3,419.774  32,419
39,003  112,321  —
57.737  55,102  1,575
142,102  131,440  10,722
19,803  19,148.  715
83,721  71,023  12,098
3,794,079  3,810,408  —
2,038,710  2,519,919  118,797
355,  859  323,730  32,123
.
2,994,575  2,843,055  150,920
207,917  154,792  53,125
11,088,053  11,284,124  403,929
        <pb n="480" />
        —  460  —

 

Ausgabe.

 

10.

11.

 

II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

der  Bergwerke,  Hütten  und  Salinen.
a)  Betriebskosten  2c.  der  Grueeen  .  .  .  ...
5)  desgl.  der  Hüllten  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .
*  desgl.  der  Salllen
!)  Verwaltungskosten  der  Aufsichtsbehördin  .  ...  .  ..
JP0)  zu  lechnischen  und  wissenschaftlichen  Zwecken.
1)  Verschiedene  Auscgaghen  .......

der  Postverwaltung.

Summe  II.  Ministerium  für  Handel  ...  ..  ..............  ...  ..  ..  .  .  .  ..
Summe  A.  Betriebs=  2c.  Ausgaben  .  ..  ...............

B.  Dotationen.

An  das  Kronsideikommiß  nach  F.  3.  der  Verordnung  vom  17.  Januar  1820.
(Ges.  S.  S.  9.)  einschließlich  73,099  Rthlr.  Agio  von  548,240  Rthlr.  Gold
Oeffentliche  Schuld.

a)  Zur  Verzinnunnngagaga  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..
b)Ztu-Tilgung.............................·..·.........................
c)AnZnschußkcnfenzukTilgungvonPkovinzialschuldenundanKostendek
Kassenanweisungen.......·..............................................
d)  Verwaltungskosen
Smnmme

Summe  B.  Dotationen

C.  Staatsverwaltungs-Aus  gaben.

I.  Präsidium  des  Staatsministeriums.

Büreau  des  Minisierprdsidenen  ..  ..  ..  .  ..  ..
Geheimes  Civilkabinet  ..  .  ........  ..  ....  .  .  .  ..  .....  .  ..  .  ..  ...  ...  ..  .  ....  .  ..  ..  ..  ..
General-Ordenskommission  ..  .  ...  .  ...  .  .  ...  .  .  ...  .  ......  ...  .  ..........  .  ...  .  .  .  .
EEIIIIIItTIIIIIIIItIII

Ober-Rechnungskmrben  ..  .  ....  ...  .  .  .  .
        <pb n="481" />
        —  461

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Der  Etat  N##
für  für  1848  sind  für  1849  6
1340.  scht  aud  T  —I7  Bemerkungen.
n  t  *
1,391,698  —  1,391,698  —
1,901,9320  —  1,001,920  —
1,000,  150  —  1,000,  150  —
380,215  101,328  —  21,083
85,612  —  «-mwm
  203,220  83,013
...  —  —
4,  350,220  6000,054  1.159,072  —
5,911,310  6,0  11,000  —  1  700,290
–..yJ.  —
10,  800,530  7,311,151  3.180,332  1  —
—  ————  êêâêÊá  3,893,311  –
2,573,099  2,573,099  —  —
4,980,  840  4,334,400  646,410  —
2,188,132  2,394,382  93,740  —
22,414  36,414  —  14,000
57,808  67,694  —  9,886
7,549,200  0,832,900  710,14100)  —
—  —
10,122,299  5,105,999  710,300  —
35,400  55,420  —1  20,020
17,700  20,798  —  3,098
20,200  20,918  —  748
15,350  20,  152  —  10,802
—  24,126  —  24,126  Für  das  aufgeléste  Staa#kssekre-118,108
  122,205  —  4,037  tarlat.
206,818  200,049  —  I  62,831

(Nr.  3085.)
        <pb n="482" />
        —  462  —

 

Ausgabe.

 

17.

18.

20.
21.

22.

23.

25.

26.

 

III.  Ministarium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
a)  Ministe:4444:W.  -.............

h)GesandtschaftcnundKonsulate.................................·  -.......
c)VerschiedencAusgaben................·...............................
Summe  17.
Staatsarbhrrrnrnrn....;;XI:I::
Provinzialarcieen  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .

Heilrag  zu  den  Bau=  und  Ausrüstungskosten  der  Festungen  Ulm  *  Rastadt.
Reichsmarine  (S.  Kriegsministerium  No.  3560)  .  .  3,250  Rhhlr.
**  II.  .  .  .  ..

111.  Finanzministerium.
Central-Finanzverwaltung,  Generalverwaltung  der  Steuern  und
General-Staatskase.
Dem  Ehef  *  preußischen  Bank,  Gehalt  und  Miethsentschädigung  G.  43.
O.)

Anbgemene  Wittwen-Verpflegungsanstalt.
)  Zinsen  von  früher  eingezogenen  Kapitalln  .  .  .  .  ..
b)  Zuschuß  aus  der  Garantie  vom  Jahre  17755555  ..  .  .  .  .  ..

Summe  24.

Passiva  der  General-Staatskasse.
a)  Entschädigungen  für  aufgehobene  Rechte  und  Nutzunen  .  ..
5)  Zinsnn  der  Amtskautinuuuuuuunenuununenen
)  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Chaussee-Neuban  aufgenommenen
Kapitalien  (Prämien-Anleihen:n::::::
)0  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  verschiedener  Provinzialschulden

Summe  25.

Pensionen,  Kompetenzen  und  Leibrenten.

a)  Pensionen  und  Unterstützungen.
b)  Pensions-Aussterbefondssss;  -
c)Lecbkentcn..·..........................................................

Smnme26.....
        <pb n="483" />
        —  463  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Der  Etat  Mithin
für  für  1848  sind  für  1849
1849.  letzt  aus  mehr  weniger  Bemerkungen.
4  1#
87,310
500,170  734,203  —  69,723
77,000
s  —.—
664,480  734,203  —  69,7  23
5,250  11,121  5,871
11,125  11,958.  —  833
278,570  78,573  —  3
.
959,425  1,035,855  —  76,430
108,940  171,281  —  2,341
6,000  —  6,000  —
130,107  130,107  —  —
430,693  383,293  47,400  —  v
560,800  513,400  HAVE-251,441
  263,174  —  12,033
227,000  223,550  3,450  —
624,000  648,000  —  24,000
52,920  40,920  12,000  —
—  159,834  —  159,834  zur  Verziulung  t——
———.  orairer  Vo  e  fa
5  SG  ·EE  —  180,417«Jgk.kchki9»»».kmpm
Weg.
1,145,000  1,193,600  —  48,000
1,253,  403  1,023,540  229,803  —
17,720  93,224  —  75,504
2,416,123  2,310,  364  105,759  —
Jahrgang  1846.  (Nr.  3085.)  78
        <pb n="484" />
        —  464  —

 

Ausgabe.

 

30.

 

Oberpräsidien  und  Regierungen.
a)  Besoldungen  und  andere  persoͤnliche  Ausgaggn
b)  Diäten,  Fuhrkosten  und  Geschäftsbedürfnisse  .  .  .  ..  .  .  ..
„P)  Verschiedene  Ausgauueernrnn  .  .  ..

Allgemeine  Fonds.
a)  Zur  Ablösung  von  Passiorenen  ..
b)  Dispositionsfonds  zu  Gnadenbewilligungen  allerr  rt4t4###  .  ...
c)  Zu  unvorhergesehenen  Ausgasen  .  .  .  .  .  ..
)  Zu  den  Diäten  für  die  zweite  Kammer  der  Volksvertretung  und  zu  den
andern  hierhin  einschlagenden  Ausgaben  vorläuf9gaaaa  .  .  .  .  ..

Summe  28
Summe  lll.  Finanzministerium

IV.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
a)  Ministerium,  technische  Deputation  für  Gewerbe  und  Ober-Baudeputation

5)  Für  das  bautechnische  Beamtenpersonal  u.  die  Hafen=  u.  Schifffahrtsbeamten.
c)  Unterhaltung  der  Wasserwerke,  der  unchaussirrten  Wege  und  der  Oiensigebaude

  der  Regieruggen  .  ...  ..  .  .  ..  .  ...
d)  Unterhaltung  der  Chaussen.  .  .  .  ..  .  ..
e)  Unterhaltung  der  Bezirksstraßen  auf  dem  linken  Rheinufern
1)  Zu  Chaussee-Neubauten.  ......  ....  ..  .  ..  ...  ..  .  ....  ..  ..  .  .....  .....  .  .  .  .  ...
8)  Zur  Beförderung  des  Eisenbahnbacees  ..  ..  .  .  .
h)  Zur  Förderung  gewekblicher  und  Handelszwekce  ..  ...  .  .  .  .  .  ..
i)  Unterhaltungskosten  für  die  Korvette  „Amazoneeeee  .  .  .  .  .  .  ..

a)  Ministeriiiiiii::::.  ..  .  .  .  ..
b)  Geheimes  Obertribunal  und  Rheinischer  Reoisions=  und  Kassationshof
c)  Obergerichttetetetetetetetee  ..  .  ..  ..  .  ..
4)  Untergerichtete  .  ..  .  .  ..  .  ..
Jp)  Kriminalkosen  ....  ..  ..  ...
)ßWVerschiedene  Aussaaeeen  .  ...  ........  ..  .  .  ..
8)  Justizoffizianten-Wirtwenkasse  .  ..
        <pb n="485" />
        465

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vetrag  Der  Etat  Mhin  —
fuͤr  für  1848  sind  für  1849
1849.  setzt  aus  mehr  1  weniger  Bemerkungen.
31  21
1,340,449  1,342,770  3,673  —
368,050  368,650  —  —
36,031]  35,026  5
1,751,130  1,747,452  3,6078  —
100,000  100,000  —  —
300,000  450,000  —  150,000
7000000  500,000  200,000  —
100,000  —  100,000  —
—  500,000  —  500,000  zur  EW*  von  Einnahme=4
  –  —  —  —  «
1,200,0001,550,000»-—f»1350,000  ««""""9
7,256,354  7,  628,275  —  369,921
135,343  80,945  23,819  —
"  24,579  Handelsamt
476,616  306,668
«  105,198  4  —
980,721  907,353  73,368  —
2,031,800  1,870,187  161,613  —
148,780  148,780  —  —
1,000,000  1,000,000  —  —
1,663,900  1,341,803  322,097  —
308,479  115,142  193,337  —
25,468  25,  468  —  —
6WMWN□WIJ58  —
93,598  123,678  —  30,080
141,370  151,970  —  10,600
1,719,871  1,713,802  6,069  —
4,089,742  4,029,329  60,413  —
516,137  482,386  33,751  —
65,200  51,210  13,990  —
416  35,100  —  34,684
—..———.——  —  —„  —
6,626,  334  6,587,475  38,859  —
(Nr.  3085.)  78“
        <pb n="486" />
        —  466  —

 

Ausgabe.

 

31.

33.

34.

 

VI.  Ministerium  des  Innern.

a)  Ministeriiimmmmm  .  .  ...  .  ....  ..
5)  Statistisches  Büreau  und  meteorologisches  Institut.  ...............  ...  .  .  ..
c)  Landrathsähmer  ...  .....  .  ....  ........
d)  Polizei--Verwaltungskosten  in  den  größeren  Städten  und  in  mehreren  einelnen

  Ortschafeen  .  .  ..  .  .  .  .
J)  Distriktskommissarien  in  der  Prorinz  Posen  .
f)Landgensdarmekce.....................................·................
g)  Straf--  und  Besserungsanstalten  .........................................
h)  Armen=  und  Wohlthaätigkeitsanstalten  ................................
i)  Verschiedene  Ausgaben  zu  polizeilichen  Zwecken  und  Beduͤrfnissen  der  Verwaltung

  des  nnen.

VII.  Ministerium  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten.

a)  Ministrriiiiiiiiiiiiiiiiic  .
5)  Revisionskollegium  für  Landeskultursahen  .  .  ...
JD)0  Auseinandersetzungs:  Behörden  .  .  .  .  .  .  .  .
ch)  Zur  Foͤrderung  der  Landkultur.  ...  ........  ..  .  ............  .  ..  .  ...  .  ..  .  ..  .  .

Gestuͤtverwaltung.
a)  Fuͤr  die  Hauptgestuͤte  und  Trainiranstalten  ..............................
b)urdccLandgestüte....................................................
c)  Kosten  der  Centralverwaltung  und  sonstige  Aussaben  .  ..

Summe  33.
Summe  VII.  Ministerium  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten..

VIII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichs=  und  Medizinal-Angelegenbeiten.


a)  Ministerium,  einschließlich  19,977  Rehlr.  Dispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen

  Ausgagen  .  .  .......  .  .  .  .  .
b)EvangeltschekKultus........·.........................................
c)KatholtscherKultus...................................................
d)  Unterrichtswesen,  Künsie  und  Wissenschafen
e)  Gemeinsame  Ausgaben  fuͤr  Kultus  und  Unterricht  ...........  ...  ....  .  .  ..
1  Medizinalwesen.

Summe  VIII.
        <pb n="487" />
        —  467  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  3065.)

 

 

 

 

Betrag  Der  Eit  Michin
für  für  1848  sind  für  1849
1349.  setzt  aus  r-  ##  Bemerkungen.

71  1

89,920  111,721  —  21,801

13,990  13,903  87  —
735,320  727,780  7,40  —
756,423  337,301  419,122  —

54,030  53,620  404  —
859,757  630,595  229,162  —
649,824  535,198  114,020  —
195,608  192,778  2,890  —
130,973  152,245  —  21,272

—.—

3,485,  905  2,755,147  730,758  —
38,340  —  38,340  —
24,500  21.705  2,795  —

1,047,854  125,273  922,581  —
90,779  110,410  —  19,631

—..—.—  —  —

1,201,473  257,388  944,085  —

29,421  25,214  4,207  —

106,999  100,317  682  —

58,820  42,819  10,001  —
—  ——  —  —

195,240  174,350  20,890  —
—

1,396,7  13  431,738  9°4,975  —

131,959  131,525  434  —
328,770  362,002  —  33,292
719,465  724,792  —  5,327
1,395,099  1,351,119  43,980  —
499,869  417,  660  82,209  —
304,348  304,903  —  555
3,379,510  3,292,001  87,  449  —
        <pb n="488" />
        —  468  —

 

Ausgabe.

 

 

IX.  Kriegsministerium.

a)  Ministerium  und  General-Milikairkassee  .  .  ..
b)  Für  das  Heerwsen  .  ..  .  .  .  .  ..
c)  Fuͤr  die  Marine  ..  ....  ...  .  .  .  ..  ...............................·........
d)  Für  das  Invalidenwesen
ür  das  große  Militair-Waisenhaus  in  Potsaoaoaaaee  .  ..
8  )  Fuͤr  die  Nülaar  Wittwenkasse  Zinsen  und  Zuschss.
Summe  IXX.

Dazu:
Summe  VIII.  Minisierium  der  zeillichen  ꝛc.  Angelegenheten  ..
-  VII.  Ministerinm  für  landwirtb#schaftl.  Angelegenheiteteeen
-  Vl.thstertumdesJnnem......................................
-  V.Justtzmtmsternn..................  ...............  »..............
-  IV.  Ministerium  für  Handel  ...  .......  ...  .  ........  .....  ..  .  ...  .  ..
-  III.  Finanzministeirrwmmmm
-  II.  Ministerium  der  auswäiugen  Angelegenheiten
-  I.  Prasidium  des  Staatsministerimm  .  ..
Summe  C.  Staats-Verwaltungsausgageen  .  .  .  ...
Dazu-BDotationen....·..........................................
-  ABetriebs-teKosten...........................·.....·....

Summe  Fortdauernde  Ausgaben
Hier  zu  an  einmaligen  und  außerordentkichen  Ausgaden
Finanzministerimm.

a)  D#mainenerwal9.
Zur  Vollendung  des  Baues  und  der  Einrichtung  der

Wassermählen  am  Mühlendamm  in  Berlin...  66,000  Rehlr.
Zur  Fortsetzung  resp.  Vollendung  verschiedener  Melioratioen
  ..  ..  .  .  ..  74,283  -
b)  Forstverwaltung.
Zu  Forst-Servituiabloͤsungen  .  ..  100,000  Rthlr.
Zu  Wegebesserungen  in  den  Forsten  und  zur  Verbefserung
  eines  Röhtengrundssschs-  ...................  MON-
        <pb n="489" />
        —  459

 

 

 

 

 

 

(Nr.  3065.)

 

 

 

 

 

Betrag  Der  Etat  Mithin
fuͤr  für  1848  sind  für  1849
1849  setzt  aus  #e#-  ——  Bemerkungen.
a  -
248,208  240,796  7,412  —  Neservefonds  zur  Deckung  des
21,6097,018  22,208,851  »  —  1,020,706  Aleeson  Wörim  Natkral-508,8732
  7“  Verpflegungsfonds.
903,250  —  903,250  —  Zweite  Rate  zur  Begruͤndung
2,787581  2,802,000  —  14,419  einer  deutschen  Mare  Ver-80,050
  80,050  9  aüne  vo  10  pt.
94,900  89,569  5,331  —  Nr.  4).  ·
25,811,00725,530,139  —  11,1
3,379,510  3,292,061  87,449
1,396,713  431,738  964,975  —
3,485,905  2,755,147  730,758
6,626,334  6,587,475  38,859  —
6,771,107  5,992,123  778,984  —
7,258,354  7,628,275  —  369,921
959,425  1,035,855  —  76,430
206,  818  269,649  —  62,831
A—
—  ———  ——
55,895,173  53,922,402  1,972,711
10,122,299  9,405,999  710,300  —
22,488,589  18,595,278  3,893,311
88,500,001  81,923,739  6,582,322  —
140,263
125,076
255,3539
        <pb n="490" />
        —  470  —

 

 

 

Ausgabe.
Uebertrag
c)  Direkte  Steuerverwaltung.
Zur  Erleichterung  der  Weinbergsbesitzer  in  der  Rheinprovinz
  bei  der  Grundsteuerentrichung  .  .  .  ..
d)  Indirekte  Steuerverwaltung.
Zu  verschiedenen  Bauen
Summe  1..
Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
a)  Zu  Land=  und  Wasser-Neubauseen  2,000,  000  Rehlr.
b)  Zu  Chaussee-Neubaueen  ..  500,000
Justizministerium.
a)  Zum  Bau  von  Gerichts=  und  Gefängnißlokalien  191,713  Rehlr.
b)  Zur  Deckung  von  Etatsüberschreitungen  bei  den  Justizverwaltungs=
  und  Kriminalkosten  ..  770,000  =
c)  An  temporairen  Zuschüssen  für  das  Geheime  Obertribunal
  und  das  Landgericht  in  Köhnn....  7,650  -

Ministerium  des  Innern.

a)  Zum  Bau=  und  zur  Erweiterung  von  Strafanstalten.  209,928  Rthlr.
b)  Administrations=  und  Unterhaltungskosten  der  neuen

Strafanstalt  bei  Berln  .  ..  21,240.
c)  Kosten  4#  Unterhaltung  der  Grenzpolizei  an  der  russischen
  Grenze  in  der  Provinz  Preußen  7,5068  =

Ministerium  für  landdwirthschaftliche  Angelegenheiten.
a)  Zur  Verstärkung  des  allgemeinen  Betriebssonds  fur

die  Auseinandersetzungs-Behördren  ..  35,278  Rthlr.
b)  Beihülfe  zur  Abwehrung  der  Versandungen  im  Bleibache

  bei  Commern,  Regierungsbezirk  Aachen  400

Ministerinm  der  geistlichen  Angelegenheiten.

a)  Zur  Fortsetzung  des  Dombaues  in  KöoHn  .  .  .  ...  50,000  Rehlr.
b)  Zur  Unterstützung  der  Elementarlehrer  25,000
c)  Zuschuß  zum  Patronats-Baufonds  .  ...  50,000
d)  Verschiedene  Ausgaaggn  .  ..  7,700  =
        <pb n="491" />
        471  —

—

 

Betrag
für
1849.
1

Der  Etat
für  1848
setzt  aus

—

Mithin

sind  für  1849

 

mehr

weniger
7

Bemerkungen.

 

265,359

12,000

15,510

—2

2,500,000

909,40.

238,7  36

35,678

132,700

 

—

Jahrgang  1818.  (Nr.  3085.)

 

 

 

*#.
        <pb n="492" />
        —  472  —

 

Ausgabe.
Kriegsministerium.  Uebertrag
a)  Mehrkosten  der  größeren  Friedensstärke  der  Truppen  in
Mainz  und  Lurembttrrgg  ..  ..  .  .  .  .  .  117,740  Rehlr.

b)  Zum  Retablissement  dr  Defensionsartillerie  und  zum

Ersatz  des  beim  Brande  der  hiesigen  Artillerie-Wagenhäauser

  verloren  gegangenen  Materias  ..  100,000
)  Für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Festungen  2c.  10,037,428
4)  Zur  Vollendung  des  Neubaues  eines  Kasernen=  und

Stalletablissements  auf  dem  Terrain  der  ehemaligen

U  ##

Pulverfabrik  bei  Berlln.  97,30  =
e)  Zur  Komplettirung  der  Bekleidungs=  und  Ausrüstungs-=egenstände
  für  die  Provinzial-Landwehr-Eskadrons  76,929

1Zur  Deckung  der  Ausfälle  beim  Etat  des  Kadettenkorps  9,000  "
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
Die  fortdauernden  Ausgaben  betragen
Hauptsumme  der  Ausgabe

Absch  luß.
Es  betragen:

1)  Die  Einnahmen  des  Rechnungsjahres  119
Die  außerordentlichen  Hülfsmierrrm  ..  .  ...
Sind  zusammen  ..
2)  Die  dauernden  Ausgggen  88,506,061  Rchlr.

Die  einmaligen  uud  außerordentlichen  Ausgabeen.  5,668,319  -
Sind
Balancirt  ..

 

Potsdam,  den  27.  Dezember  1848.
        <pb n="493" />
        —  473  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Der  Ecot  Mußin
für  für  1848  sind  für  1849
1849.  setzt  aus  —  —  Bemerkungen.
410,  386
1
|
1,488,933
E——  ——  M  Im  —  .  Abthelung  V.  pos.  2  und  3
des  -Fi
88,506,061  81,823,739  6,5682,  322  —  ———
917%  30  85,623,739  —
88,566,80
5600,  000
——1
34,174,380

Friedrich  Wilhelm.

Fuͤr  den  Finanzminister:
Kuͤhne.
        <pb n="494" />
        <pb n="495" />
        Register
zur  Gesetz-Sammlung,  Jahrgang  1848.

Bemerkung.  Die  am  Schlusse  der  einzelnen  Sätze  befindlichen  Zahlen  weisen  auf
die  Seiten  hin.
Abkärzungen:  A.  K.  O.  (Allerböchste  Kabluets  -Order.)  A.  E.  (Allerböchter
  Erlaßb.)  G.  (Gesetz.)  V.  (Veror#ung.)  V.  U.  (Verfassungs-Urkunde.)



 

I.  Sachregister.

A.

Aachene###Stadtobligationen,  auf  den  Inhaber  lautend,
zum  Betrage  von  100,000  Rihlr.,  deren  Ausstellung  und
Ausgabe  zur  Regulirung  des  städtischen  Haushalts  und
zur  Fortsetzung  der  unternommenen  össentlichen  Bauten,
(Privil,  v.  19.  Juni  48.)  1606.  167.  —  jährl.  Verzinsung
  ders.  mit  5  Prozent  auf  die  bei  den  Obligationen
befindlichen  Zinsscheine.  (ebend.)  1066.  —  deren  Amortisation
  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplane  durch  jährl.
Verloosung  in  den  Jahren  1853  bis  1872.  (ebend.)  166.
Abgaben,  verschiedene,  über  deren  unentgeltliche  Aufhebung
  wird  der  nächsten  Volksvertretung  ein  Gesetz  zur
Berathung  vorgelegt  werden.  (Patent  v.  5.  Dezbr.  48.
Nr.  6.)  393.  —  für  die  Staatskosse,  dies.  dürfen  nur,  soweit
sle  in  den  Staatshaushalta-Etat  ausgenommen  oder  durch
besondere  Gesetze  angeordnet  sind,  erhoben  werden.
(Verf.-Urk.  vom  5.  Dezbr.  48.  Art.  99.)  388.  —  bestehende,
  deren  Forterhebung.  Cebend.  Art.  108.)  390.
—  Natural-  und  Geldabgaben,  Sistirung  der  Verhandlungen
  und  Prozesse  über  deren  Ablösung;  s.  Ablösungen.
  —  deren  interimistische  Regulirung  in  den  gutsherrlich-bäuerlichen
  Verhältnissen  der  Provinz  Schlesien,
durch  Vermittelung  von  Schiedsgerichten.  (V.  v.  20.
Dezbr.  48.)  427  —  441.

Abgeordnete  Cund  deren  Stellvertreter)  für  die  zur
Vereinbarung  der  Preuß.  Staatsverfassung  zu  berufende
  RNational-Versammlung,  deren  Wahl  und  Annahme.
  (G.  v.  8.  April  48.  #b#  5—  11.)  90.  91.  —
dieselben  Nimmen  in  letzterer  nach  ihrer  eigenen  unabhängigen
  Uberzeugung  und  sind  an  Aufträge  oder  Instruk-Johrgaug

  1848.

A.

tionen  nicht  gebunden.  (ebend.  s§.  10.)  91.  —  Schutz
derselben  für  ihre  Abstimmungen,  sowie  für  die  von  ihnen,

Abgeordnete,  (Forks.)

als  solchen,  ausgesprochenen  Worte  und  Meinungen;  desgl.

gegen  Untersuchungen  und  Verhoftungen,  sowie  gegen
sedes  Strafoerfahren  wider  dies.  während  der  Dauer  der
Versammlung.  (G.  v.  23.  Juni  48.)  157.  —  verlieren
ohne  neue  Wahl  Sitz  und  Stimme  in  der  Versammlung
durch  Annahme  eines  besoldeten  Staaotsamts  oder  einer
Beförderung  im  Staatsdienste.  (G.  v.  6.  Juli  48.)  168.
—  Abgeordnete  (Mitglieder)  für  die  erste  Kammer,
deren  Wahl  und  Annahme  (Verf.-Urk.  v.  5ö.  Dezbr.  48.
Artt.  62  —  65.  72.  77.  82.  83.)  383.  384.  385.  386.  —
Stellvertreter  werden  für  dieselben  nicht  gewählt.  (ebend.
Trt.  74.)385.  —  die  Abgeordneten  stimmen  nach  ihrer  freien
Überzeugung  und  sind  an  Aufträge  und  Onstruktionen
nicht  gebunden.  (ebend.  Art.  82.  u.  83.)  386.  —  bieselben
  erhalten  weder  Reisekosten  noch  Diäten.  (ebend.
Art.  84.)  386.  —  Untersuchungs=  und  Haftverfahren  gegjen
  dies.  (ebend.  Art.  83.)  386.  —  interimistisches  Wahlgesetz
  für  dieselben  (vom  6.  Dezbr.  48.)  395—398.  —
Abgeordnete  (Mitglieder)  für  die  zweite  Kammer,  deren
  Wahl  und  Annahme.  (Verf.-Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.
Art.  66.  69  —  72.  77.  82.  83.)  384.  385.  386.  —
Stellvertreter  werden  für  dieselben  nicht  gewählt.  (ebend.
Art.  74.)  385.  —  die  Abgeordneten  stimmen  nach  ihrer
freien  Uberzeugung  und  sind  an  Aufträge  und  Instruktionen
  nicht  gebunden.  (ebend.  Art.  82.  und  83.)  386.
—  dieselben  erhalten  aus  der  Staatskasse  Reisekosten  und

a  Diãten
        <pb n="496" />
        3  Sachregister.  1848.

Abgeordnete,  (Fortf.)

Düten  nach  Maßgabe  des  Gesetzes;  ein  Verzicht  darauf
ist  unstatthaft.  (ebend.  Art.  84.)  386.  —  Untersuchungsund
  Haftverfahren  gegen  dies.  Cebend.  Art.  83.)  386.
—  Wahlgesetz  für  dies.  (v.  ö.  Dezbr.  48.)  399  —  401.
—  Preußische  Abgeordnete  zur  deutschen  Nationalversammlung,
  Wahl  derselben.  (V.  v.  11.  April  48.)  94
bis  96.  —  Strafen  wegen  Bedrohungen,  Beleidigungen
und  Thätlichkeiten  gegen  die  Abgeordneten  (Mitglieder)
der  deutschen  Reichsversammlung.  (Reichsges.  v.  10.
Oktbr.  58.  1.  4.  6.  und  7.  und  A.  Publ.  =  Patent  v.
17.  Olbr.  48.)  312.

Ablösungen,  gutsherrlicher  und  anderer  Reallasten,  deren
obere  Leitung  geht  von  dem  Ministerium  des  Innern
auf  das  neu  gebildetr  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  über.  (A.  E.  v.  17.  April  48.
Nr.  I.  2.)  109.  —  von  dem  letztern  auf  das  neu  errichtete
  cigene  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.
  (A.  E.  v.  25.  Juni  48.  Nr.  5.)  159.
—  die  Ablösbarkeit  der  Grundlasten  wird  gewährleistet.
(Verf.=  Urk.  v.  5.  Dezbr.  46.  Art.  40.)  380.  —  von
Diensten,  Natural=  und  Geldabgaben,  Sistirung  der  Verhandlungen
  Über  solche,  in  denen  der  Rezeß  noch  nicht
bestätigt  is,  auf  den  Antrag  auch  nur  eines  Theilnehmers.
  (G.  v.  9.  Ostbr.  48.  s.  1.)  276.  —  deagl.
von  Amtswegen  die  Siftirung  der  bel  denselben  entstandenen
und  noch  nicht  rechtskräftig  entschiedenen  Prozesse,  jeboch
  mit  Vorbehalt  Interimistischer  Festsetzung  über  die
laufenden  Leistungen.  (ebend.  s.  2.)  276.  —  der  Verpflichtung
  zu  Entschädigungen  für  auferlegte  Deichlasten
gegen  eine  verhältnißmäßige  Vergütung.  (G.  v.  28.
Jamr.  48.  5.  17.)  57.  58.  —  von  Reallasten  und  Diensten,
  deren  interimistische  Regulirung  in  der  Provinz
Schlesien  rücksichtlich  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen
Verhältnisse,  durch  Vermittelung  von  Schiedsgerichten,
unter  Leitung  der  General-Kommission  zu  Breslau.  (V.
vom  20.  Dezbr.  48.)  427—441.

Ablösungs-Ordunng,  neue,  eine  solche  wird  der
nächsten  Volksvertretung  zur  Berathung  vorgelegt  werden.
  (Patent  v.  5.  Dezbr.  48.  Nr.  6.)  393.

Abzugsgelder,  dücfen  nicht  erhoben  werden.  (Verf.=Ink.
  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  10.)  376.

Adressen,  solche  an  den  König  zu  richten,  hat  jede  Kammer
  für  sich  das  Recht.  (Veif.-Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.
Art.  80.)  385.  —  Niemand  darf  den  Kammern  oder
einer  derselben  in  Person  eine  Adresse  (oder  Bittschrift)
überreichen.  (ebend.  Art.  80.)  386.

Agenturen  für  öffentliche  Darlehns-Kassen,  slehe
diese.

Ablen,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  19.

Abtenstücke,  wegen  deren  Mittheilung  gelten  in  der
Rheinprovinz  auch  für  politische  und  Preßvergehen  die
für  Zuchtpolizeisachen  bestehenden  Vorschriften  der  Strafprozeß.
  Ordnung.  (V.  v.  15.  April  48.  s.  12.)  103.

Amnestte,  deren  Gewährung  für  alle  in  der  Provinz
Posen  bis  zum  1.  Juli  48.  begangenen  polinsschen  und
damit  in  Verbindung  stehenden  Vergehen  und  Verbrechen.
(A.  E.  v.  9.  Oktbr.  48.)  279.  —  gegen  Beamte,  sowie
  gegen  Osffiziere,  Geistliche  und  Lehrer  an  öffentlichen
Schulen,  welche  sich  bei  der  Insurrektion  betheiligt  haben,
  soll  zwar  die  gerichtliche  Untersuchung  eingeleitet  und
bezlehungsweise  fortgeführt,  sedoch  keine  höhere  Strafe,
als  die  Dienstentlassung,  erkannt  werden.  Cebend.)  279.
—  siehe  auch  Begnadigung.

A#mter,  öffentliche,  sind  für  alle  dazu  Besähigten  gleich
zugänglich.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  4.)  375.

Amtsbefugnisse,  um  ösfentliche  Civil  =  und  Militairbeamte
  wegen  der  durch  Überschreitung  jener  verübten
Rechtsverletzungen  gerichtlich  zu  belangen,  ist  keine  vorgängige
  Genehmigung  der  Bebörden  nöthig.  (Verf.-Urk.  v.
5.  Dezbr.  48.  Art.  95.)  388.

Amtsblätter,  durch  solche  sind  die  Ortspolizeibehörden
  ober  die  polizeilichen  Beamten  bekannt  zu  machen,
welche  bei  der  ortsgerichtlichen  bürgerlichen  Beglaubigung
  von  Geburten  und  Sterbesällen  mitwirken  sollen.
(A.  E.  v.  29.  April  48.)  129.  —  mittelst  ders.  ist  die
Eröffnung  der  össentlichen  Darlehnkassen  für  den  Handels-
  und  Gewerbebewieb,  nebst  den  Nomen  des  Regierungs-Bevollmächtigten
  und  der  Mitglieder  des  Vorstandes
  ders.  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.  (G.  v.
15.  April  48.  s.  13.)  107.  —  bes  betreffenden  Regierungsbezirks,
  zweimalige  Aufforderung  der  Betheiligten  in
denselben  bei  Anlegung  von  Deichen.  (G.  v.  .  Janr.
48.  5.  2.)  54.

Amtsentsetzung  (Dienstentsetzung,  Kassation),  deren
Ausführung  gegen  Richter.  (Verf.-Urk.  v.  5.  Dezbr.
48.  Art.  86.)  387.

Amtshandlungen  der  Behörden  und  einzelner  Beamten,
  Aussetzung  derselben  am  1.  Mai  48.,  dem  Tage  der
stattfindenden  Wahlen,  gleichwie  an  Sonn=  und  Festtagen.
  (A.  C.  v.  24.  April  48.)  115.

Amtssuspension,  deren  Eintritt  und  Vollziehung
gegen  Mitglieder  der  Hanrelskammern  und  Stellvertreter.
  (V.  v.  11.  Febr.  48.  s.  13.  u.  14.)  66.

Amtsverbrechen,  Wiederherstellung  des  Rgheinischen
Strafrechts  und  Strafoerfahrens  rücksschtlich  derselben.
(V.  v.  15.  April  48.  s.  1.  13.  u.  15.)  101.  108.  104.  —
dagegen  treten  außer  Kraft  die  A.  K.  O.  v.  6.  März
1821.  und  2.  Aug.  1834.  und  die  Verord.  v.  18.  Febr.
1842.  (ebend.  §.  15.)  103.  104.

An-
        <pb n="497" />
        Sachregister.

Angeklagte,  über  die  Schuld  derselben  bei  schweren
Verbrechen,  bei  allen  politischen  Verbrechen  und  bei  Preßvergehen
  erfolgt  die  Entscheidung  duch  Geschworene.
(Verf.-Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  93.)  387.

Auhaltsche  Eisenbahn  (Verleunhal))  slehe  Eisenbahnen
  Nr.  1

Anklagen  gegen  Mioister,  durch  Beschluß  einer  Kammer,
wegen  Verfassungsverletzung,  Bestechung  oder  Verrathe,
Verfabren  rückschtlich  ders.  (Verf.-Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.
Ant.  59.)  383.  —  Beschränkung  des  Königl.  Begnadigunge=
  und  Strafmilderungsrechts  bei  Verurtheilungen
in  Folge  derselben.  (ebend.  Art.  47.)  381.

Anlagen,  s.  gewerbliche  Anlagen.

Anleihen,  s.  Staatsanleihen.  —  freiwillige,  s.  Staalsanleihen.


Anstalten,  öffentliche,  für  Handel  und  Gewerbe,  deren
Beaussichtigung  durch  die  Handelskammern.  (V.  v.  11
Febr.  48.  §§.  4.  u.  5.)  64.

Appellation,  Rechtemittel,  Zulässsgkeit  ders.  gegen  Erkennenisse
  im  Civilprozeß  wegen  Beleidigung.  (V.  v.  18.
Dezbr.  48.  §.  3.)  424.

Appellations  =  Gerichtsbof,  Rheinischer  zu  Cöln,
die  Ferien  der  Civil  =  Kammern  desselben  und  der  Landgerichte
  seines  Bezirks  sollen  künftig  vom  1.  Aug.  bis
zum  1.  Okt.  statthaben.  (A.  E.  v.  24.  Juni  48.)  1064.
—  hiernach  werden  der  Art.  31.  des  Dekrets  v.  6.  Juli
1810  und  des  Art.  37.  des  Dekrets  v.  18.  Aug.
1810.  abgeändert.  (ebend.)  164.  —  in  dem  Bezirke  desselben
  tritt  auch  bei  politischen  und  Preßverbrechen,  so
wie  bei  politischen  und  Preßvergehen,  die  Zuständigkeit
der  Geschworenengerichte  ein.  (V.  v.  ö.  April  48.  s.
2.)  87.  —  Verfahren  bei  Ausführung  dieser  Bestimmung,
sowie  bei  Bestrafung  von  Amtsverbrechen.  (V.  v.  15.
April  48.)  101—104.  —  als  politische  Vergehen  werden
bhierbei  dicjenigen  Vergehen  betrachtet,  welche  in
dem  Rheinischen  Strafgesetzbuche  und  zwar  im  Buche
III.  Tit.  1.  Kapitel  1.  u.  2.  und  Kapitel  3.  Abschn.
3.  §#.  2.  und  im  Abschn.  7.  desselben  Kapitels
vorgesehen  sind.  (ebend.  §.  2.)  101.  f.  —  als  Preßvergeben
  werden  nicht  betrachtet  die  Verleumdungen  oder
Beleidigungen,  welche  gegen  Privatpersonen  begangen
sind,  und  die  in  den  ö§.  Z.  bie  6.  des  Gesetzes  vom
17.  März  d.  J.  vorgesehenen  Vergeden  gegen  die  Polizei
  der  Presse.  (ebend.  §.  3.)  102.  —  s.  auch  Berg,
ehemal.  Großherzogthum.

Approbation,  zum  selbstständigen  Betriebe  gewisser
Gewerbe  (F.  177.  der  Allg.  Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
1845.),  Kompetenz  der  Regierungen  in  Untersuchung  und
Bestrafung  in  erster  Instanz,  wegen  deren  Beginnens
oder  Fortsetzens  ohne  jene.  (A.  K.  O.  v.  24.  Janr.
48.)  73.

1848.  3

Arbeiten,  öffentliche,  beren  Förderung  zur  Verbesserung
der  Lage  der  arbeitenden  Klassen  durch  Verwendung  eines
  den  Kommunalbehörden  überwiesenen  Driktheils  der
von  einzelnen  Städten  beibehaltenen  Mahlsteuer.  (Provis.
  V.  v.  4.  April  48.  §.  6.)  78.  —  f.  auch  Ministerium
  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Arbeiter  (Handarbeiter,  Tagelöhner  und  ähnliche  Personen)
  —  Befreiung  ders.  von  der  in  einzelnen  Städten,
statt  der  Mahlsteuer,  eingeführten  direlten  Steuer.  (Provis.
  V.  v.  4.  April  48.  S.  2.)  78.  —  eventuelle  Verbesserung
  deren  Lage  ourch  Verwendung  eines  Drittheils
der  von  einzelnen  Städten  beibehaltenen  Mahlsteuer  zur
Ausführung  öffentlicher  Arbeiten.  (ebend.  S.  6.)  78.

Arbeitsschene,  Behandlung  ders.  in  der  Kurmark.
(Regl.  v.  14.  Janr.  48.)  37—53.  —  Bestrafung  und
Korrektion  ders.  (ebend.  "5.  35—51.)  48—53.  —  in
die  Korrektionsanstalten  eingeliefert,  Disposltion  über  das
von  dens.  mitgebrachte  baare  Vermögen,  desgl.  über
deren  Arbeits-  und  Uberverdienst  in  dens.  (ebend.  88.
4.  5.  6.)  39.  —  in  letztern  verstorben,  Disposliion  über
deren  freien  Nachlaß.  (ebend.  s.  6.)  39.

Arbeitsverdienst  der  Landarmen  und  Korrigenden  in
den  Landarmen=  und  Korrektions-Anstalten  der  Kurmark,
Disposltion  über  dens.  (Regl.  v.  14.  Janr.  48.  s#.  4.
u.  6.)  39  4

Armenkassen,  städtische,  Uberweisung  der  in  einzelnen
Städten  eingeführten  Wildprettsteuer  an  dies.,  s.  Wilprettsteuer.


Armenpflege  (Land-  und  Ortsarmenpflege)  deren  Verwaltung
  und  Beausichtigung  in  der  Kurmark.  (Regl.  v.
14.  Janr.  48.  #5S  206—34.)  46—48.

Arnswalde,  Stadt,  und  Arnswalder  Kreisstände,  s.
Chausseebau  Nr.  8

Arrestschlag,  mit  solchem  können  die  der  stäbtischen
Bank  zu  Breslau  anvertrauten  Gelder  niemals  belegt
werden.  (Statut  v.  10.  Juni  48.  .  18.)  149.  —  auch
nicht  die  Zahlungen  auf  die  Stettiner  Eisenbahn-Obligationen
  und  deren  Zinskupons.  (Privil.  v.  25.  Juni
48.  s.  11I.)  197.  —  Besreiung  der  aus  der  Schullehrer-Wittwen-
  und  Waisenkasse  im  Stifte  Naumburg-Zeitz  zu
gewährenden  Unterstützungen  von  dems.  (A.  K.  O.  v
29.  Febr.  48.)  93.  f.  —  s.  auch  Beschlagnahme.

Arretirungen,  s.  Verhaftungen.

Assekuranzgebühr,  deren  Berechnung  bei  deklarirten
Geld-,  Papier-  und  Werthsendungen  mit  der  Post,  einschließlich
  des  Betrages  für  den  Einlieferungsschein.  (A.
K.  O.  v.  8.  April  48.  Nr.  I.)  100.  —  vorläufig  auf
drei  Monate  bewilligte  Ermäßigung  ders.  für  Gelosendungen
  in  Beträgen  über  1000  Rthlr.  auf  die  Hälste  des
gesetzlichen  Betrages.  (A.  K.  O.  v.  8.  April  48.  Nr.
II.)  100.  —  soll  auch  ferner  und  so  lange  fortbestehen,

r*  als
        <pb n="498" />
        4  Sachregister.  1848.

Assekuranzgebühr,  (Fons.)
als  das  Bedürfniß  dafür  vorhanden  ist.  (A.  E.  v.  25.
Juni  48.)  191.  —  diese  Ermäßigung  soll  jedoch  bei
dergl.  Sendungen  nur  für  den,  Tausend  Thaler  überstelgenden
  Theil  der  deklarirten  Summe  eintreten,  für
die  ersten  Tausend  Thaler  aber  die  volle  Gebühr  zu  entrichten
  sein.  (ebend.)  191.

Assozlationsrecht,  s.  Vereinigungsrecht.

Attendorn,  Gemeinde,  s.  Chausseebau  Nr.  25.

——  s.  Golksaufläufe.

Ausgaben,  Befsugnisse  der  Kreisstände,  solche  zu  beschliehen
  und  die  Kreiseingesessenen  dadurch  zu  verpflichten,
  s.  Kreisstände.  —  Ausgabe-Etat,  s.  Staatsbaushalts-Etat.


Ausländer,  Verfahren  bei  deren  Aufnahme  in  den  diesseitigen
  Unterthanenverband.  (A.  K.  O.  v.  10.  Janr.
48.)  25.  —  in  Anwendung  des  s.  7.  Nr.  2—4.  u.  8.
des  Gesetzes  v.  31.  Dezbr.  42.  (ebend.)  25.

Ausnahmsgerichte,  s.  Gerichte.

Ausschweifungen,  (.  Unsittlichkeiten.

Auswanderungen,  die  Freiheit  ders.  ist  von  Staatewegen
  nicht  beschränkt.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.
10.)  376.

Auswärtige  Angelegenheiten,  siehe  Ministerium  derselben.


Auszeichnungen,  mit  Verrechten  nicht  verbundene,  deren
  Verleihung  steht  dem  Könige  zu.  (Verf.  Urk.  v.
5.  Dezbr.  48.  Artk.  48.)  381.

B.

Baarbolz,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  21.

Bank,  Preußische,  dieselbe  übernimmt  die  Verwaltung  der
öffentlichen  Darlehnskassen  für  Handels  -  und  Gewerbebetrieb,
  auf  Rechnung  des  Staats  unter  der  obern  Leitung
  des  Finanzministers,  durch  eine  besondere  Bankabtheilung
  unter  der  Benennung:  „Hauptverwaltung  der
Darlehnskassen.“  (G.  v.  15.  April  48.  §Ss.  1.  u.  12.)

107.

Bauk,  städtische,  in  Breslau,  Statut  für  dieselbe  (v.  10.
Jnni  48.)  145—151.  —  der  Zweck  ders.  ist:  den  Geldumlauf
  in  der  Stadt  Breslau  zu  befördern,  Handel  und
Gewerbe  zu  unterstützen  und  einer  übermäßigen  Steigerung
des  Zinsfußes  vorzubeugen.  (ebend.  §.  3.)  146.  —  die
Stadt  Breslau,  welche  das  erforderliche  Stammkapital
zu  beschaffen  hat,  haftet  mit  ihrem  gesammten  Vermögen
für  die  Erfüllung  aller  Verpflichtungen  dieser  Bank.  (S.  1.)
146.  —  Dauer  der  Bank  auf  einen  Zeitraum  von  15
Jahren.  G.  4.)  146.  —  Geschäfte  derselben.  (§s.  5—8.)
146.  147.  —  Ausstellung  und  Ausgabe  von  unverzins-Bauk,

  stäbtische,  in  Breslau,  (Forts.)

lichen  Banknoten  bis  zu  dem  Berrage  von  Einer  Million  Thaler
  G.  5.  f.)  147.—  Bankvaluta,  Bankfonds,  sowie  Form
und  Inhalt  der  Banknoten.  (s8.  9—14.)  147.  148.  —
bieselbe  barf  keine  Banknoten  emittiren,  für  welche  se
nicht  den  gleichen  Betrag  der  Valuta  niedergelegt  hat.
(§5.  10.)  147.  f.  —  sonstige  Rechte  und  Pflichten  ders.
(66.  15  —225.)  148—  150.  —  Lerwaltung  der  Bank
durch  eine  städtische  Deputation.  (6s.  19—22.)  149.  —
allgemeine  Bestimmungen.  (§.  20  —  30.)  150.  151.  —
Ausübung  des  Aufsichtsrechts  über  die  Geschäftsführung
der  Bank  durch  einen  von  ihr  zu  ernennenden  Kommissarius.
  (§.  26.)  150.  —  Zurücknahme  der  Banktonzession
vor  dem  Ablaufe  des  bestimmten  Zeitraums.  (5.  29.)
150.  —  Verfahren  bei  eintretender  Auflssung  der  Bank.
(5.  30.)  151.

Bankverein,  Abraham  Schaaföhausenscher,  zu  Cöln,
Allerhöchste  Bestätigung  des  für  solchen  errichteten  Statuts
  (v.  28.  Aug.  48.  nebst  Statut).  233  —  246.  —
slehe  ferner  Schaafpausen.

Barmer  Gaserleuchtungs-Gesellschaft,  Allerhöchste  Bestätigung
  deren  Beschlüsse  wegen  einer  Anleihe  von  30,000
Rthlrn.  und  wegen  der  Ausgabe  von  Prioritätsaklien,  sowie
  wegen  der  erforderlichen  Abänderung  und  eives  Nachtrags
des  am  3.  Janr.  1846  genehmigten  Statuts.  (Minist.=Bekanntmach.
  v.  19.  Mai  48.)  138.  —  Bekanntmachung
jener  Beschlüsse  durch  das  Dösseldorfer  Regierungs-Amtsblatt.
  (ebend.)  138.

Bärwalde,  Stabt,  siehe  Chausseebau  Nr.  6.

Bäuerliche  Erbfolge  in  der  Provinz  Westphalen,
Verordnung  über  solche,  mit  Aufhebung  des  früheren  cbe
sezes  darüber  v.  13.  Juli  1836.  u.  einiger  andern  Bestimmungen
  und  Beschränkungen  (v.  18.  Dezbr.  48.)
45.  f.

Bäuerliche  Nahrungen  in  Weß#preußen,  bie  darüber
erlassene  Verordnung  v.  22.  März  44.  soll  als  rechtegültig
  fertbestehen,  da  sie  durch  die  Bestimmung  des  §.
3.  des  Patents  wegen  Publikation  des  Westpreuß.  Provinzialrechts
  v.  19.  Apr.  44.  nicht  hat  aufgehoben  werden
  sollen.  (A.  K.  O.  v.  23.  Febr.  48.)  86.

Bäuerliche  und  gutsherrliche  Verhältnisse,  siehe
gutsherrliche.

Baugesellschaft,  Berliner  gemeinnützige,  siehe  Berliner
  2#c.

Baupolizel,  dieselbe  geht  von  dem  Ressort  des  Ministeriume
  des  Innern,  so  weit  solche  diesem  Ministerium
gegenwärtig  zusteht,  zu  dem  neugrbildeten  Ministerium
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  über.  (A.
E.  v.  17.  April  48.  Nr.  1.  2.)  109.

Bau-
        <pb n="499" />
        Sachregister.

Bauwesen  (Handel  und  Gewerbe),  die  im  Finanzministerium
  dafür  bestehende  Abtheilung  geht  auf  das  neu
gebildete  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten  über.  (A.  E.  v.  17.  Apr.  48.  Nr.  I.  1.)  109.

Beamte  (Staatsbeamte,  Staatsdiener),  deren  besondere
Rechtsverhältnisse  sollen  durch  ein  Staatödiener-Gesetz
geregelt  und  denselben  gegen  willkürliche  Entziehung  vom
Amte  und  Einkommen  angemessener  Schutz  gewährt  werden.
  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  96.  97.)  388.
—  Vereidung  ders.  nach  vollendeter  Revision  der  Verfassung.
  (ebend.  Art.  107.  u.  112.)  390.  391.  —  Königl.
  (Staatsbeamte),  Gewährung  von  Diäten  und  Reisekosten
  für  dies.  auf  Dienstreisen.  (A.  E.  v.  10.  Juni
48.)  151—153.  —  verheirathete,  Gewährung  von  Reisekosten
  für  dies.  bei  Verseßungen,  wenn  sie  auf  Umzugs-Entschädigung
  keinen  Anspruch  haben.  (ebend.  §.  4.)
152.  —  dieselben  können  Gebühren  nur  auf  Grund  des
Gesetzes  erheben.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  101.)
389.  —  Abschaffung  der  geheimen  Konduitenlisten  über
solche.  (A.  E.  v.  31.  Juli  48.)  200.  —  Aussetzung  deren
  Amtshandlungen  am  1.  Mai  48.,  dem  Tage  der
stattfindenden  Wahlen,  gleichwie  an  Sonn=  und  Festtagen.
  (A.  E.  v.  24.  Apr.  48.)  115.  —  dies.  bedürfen
zum  Eintritt  in  eine  der  Kammern  keines  Urlaube.  (Verf.
Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  77.)  385.  —  disponible  (zur
Disposition  gestellte)  Staatsbeamte,  Bewilligung  von
Wartegeldern  für  dies.  (A.  E.  v.  14.  Juni  48.)  1533.
154.  —  (A.  E.  v.  24.  Oktbr.  48.  nebst  Nachweisung.)
338—343.  s.  auch  Wartegelder.  —  an  höheren  Unterrichts
  -  Anstalten,  ausschließlich  der  Universltäten,  Entbindung
  der  Stadtgemeinden  von  der  im  F§.  16.  der
Verordn.  v.  28.  Mai  1846.  vorgeschriebenen  Bildung
eines  besonderen  Pensionsfonds  für  jene,  Einziehung  der
Penssonebeiträge  von  dens.  zur  Stadtkasse  und  Gewährung
  der  gesetzlichen  Pensionen  an  solche  aus  letzterer.
(A.  E.  v.  13.  März  48.)  113.  —  öffentliche,  um  solche
wegen  der  durch  liberschreitung  ihrer  Amtsbefugnisse
verübten  Rechtsverletzungen  gerichtlich  zu  belangen,  ist
keine  vorgängige  Genehmigung  ihrer  Behörden  nöthig.
(G.  v.  24.  Sept.  48.  S.  9.)  259.  —  (erf.  Urk.  v.
5.  Dezbr.  48.  Art.  956.)  388.  —  die  Verordnung  vom
29.  Märgz  44.,  betreffend  das  gerichtliche  und  Diogiplinar-Strasverfahren
  gegen  dies.,  tritt  in  Beziehung  auf  den
Richterstand  außer  Kraft.  (V.  v.  6.  April  48.  8.  3.)
87.  —  desgl.  diejenige  vom  29.  März  44.  wegen  des
bei  Pensionirungen  zu  beobachtenden  Verfahrens.  (ebend.
9.  3.)  87.  —  Bramte,  welche  sich  bei  der  Insurrektion
in  der  Provinz  Posen  betheiligt  haben,  gegen  solche  soll
in  Folge  der  erlassenen  Amnestie  keine  härkere  Strase,
als  Dienstentlassung,  erkannt  werden.  (A.  E.  v.  9.  Oktbr.
48.)  279.  —  s.  auch  Besoldungen.

1848.  5

Beckum,  Kreis,  stehe  Chausseebau  Nr.  19.

Begnadigung,  das  Recht  derselben  hat  der  König.
(Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  47.)  381.  —  Beschränkung
  desselben  rückslchtlich  verurtheilter  Minister.
(ebend.  Art.  47.)  381.  —  slehe  auch  Amnestie.

Behörden,  es  ist  keine  vorgängige  Genehmigung  derselben
  nöthig,  um  öffentliche  Civil-  und  Militairbeamte  wegen
  der  durch  Uberschreitung  ihrer  Amtsbefugnisse  verübten
  Rechtsverletzungen  gerichtlich  zu  belangen.  (G.  v.
24.  Septbr.  48.  §.  9.)  259.  —  (Verf.  Urk.  v.  5.
Dezbr.  48.  Art.  95.)  388.  —  Aussetzung  deren  Amtshandlungen
  am  1.  Mai  48.,  dem  Tage  ber  stattfindenden
  Wahlen,  gleichwie  an  Sonn=  und  Festtagen.  (A.  E.
v.  24.  April  48.)  115.

Bekleldungskosten,  für  die  in  die  Landarmen=  und
Korrektions  -  Anstalten  der  Kurmark  eingebrachten  Landarmen
  und  Korrigenden,  deren  Aufbringung.  (Regl.  v.
14.  Janr.  48.  SH.  4.  u.  5.)  39.

Beleidigungen,  siehe  Inlurien.“

Belgisch-Euglische  Gesellschaft  der  Rheinischen
Bergwerke,  siehe  Bergwerke.

Benneckenstein,  Stadt,  siehe  Chausseebau,  Nr.  18.

Berg,  ehemaliges  Großherzogthum,  die  in  dem  zum  Bezirke
  des  Rheinischen  Appellationsgerichtshofes  gehörigen
Landestheile  desselben  unter  dem  6.  Septbr.  1814  über
die  Abschließung  der  Ehen  erlassene  Verordnung,  ingl.
die  auf  dieselbe  bezügliche  Order  v.  23.  Juni  1833.,
werden  aufgehoben  und  treten  daselbst  vom  1.  Mai  48.
an  die  Bestimmungen  des  Rheinischen  Civilgesetzbuchs
wieder  in  Krast.  (V.  v.  15.  April  48.)  104.

Bergbau,  Eschweiler  Aktiengesellschaft  für  solchen,  ssehe
Eschweiler  2c.  —  slehe  auch  Bergwerke  und  Bergwesen.


Bergbeim,  Ort,  stehe  Thausseebau,  Nr.  24.

Bergisch-Märkische  Elsenbahn,  slehe  Eisen  bahnen,
  Nr.  10.

Bergwerke,  Rheinische,  Englisch-Belgische  Gesellschaft
derselben,  Bestätigung  des  Statuts  des  unter  jenem
  Namen  zusammengetretenen  Aktienvereins,  mittelst
  Allerhöchsten  Erlasses  v.  21.  Septbr.  48.  (Ministerial-Bekanntmachung
  v.  30.  Septbr.  48.)  275.  —
Statut  nebst  Bestätigungsurkunde  wird  durch  das  Amtsblatt
  der  Regierung  zu  Düsseldorf  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gelangen.  (ebend.)  275.

Bergwesen  (Hütten  =  und  Salinenwesen),  die  dafür  in
dem  Finanzministerium  bestehende  Abtheilung  geht  auf
das  neugebildete  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  über.  (A.  E.  v.  17.  April  48.  Nr.
I.  1.)  109.

Ber-
        <pb n="500" />
        6  Sachregister.  1848.

Berlin,  Haupt=  und  Residenzstadt,  in  derselben  findet  am
26.  Febr.  1849.  die  erste  Versammlung  der  nach  der
Berfassungsurkunde  ins  Leben  zu  rufenden  Kammern  statt.
(Patent  v.  5.  Dezbr.  48.)  392.  —  siehe  auch  Berliner
  Baugesellschaft,  Berliner  Kämmereischeine,  Berliner
Stadtobligationen.

Berliuchen,  Stadt,  sltehe  Chausseebau  Nr.  7.

Berlin=  Dresdener  Eisenbahn,  slehe  Eisenbahnen
  Nr.  2.

Berliner  Bangesellschaft,  gemeinnützige,  Bildung
eines  Aktienvereins  unter  dieser  Benennung  in  Berlin,
um  durch  Bauausführungen  daselbst  gesunde  und  geräumige
  Wohnungen  zur  billigen  Vermiethung  an  sogenannte
kleine  Leute,  mit  der  Ausslcht  für  Letztere  auf  den  Erwerb
  des  Eigenthums  der  bebauten  Grundstücke,  zu  beschaffen.
  (Allerhöchste  Bestätignagsurkunde  v.  28.  Oftbr.
48.  nebst  dem  Statut  des  Vereins.)  355—370.  —  das
Grundkapital  wird  auf  mindestens  20,000  Rthlr.  und
böchstens  auf  1,000,000  Rthlr.  angenommen.  (ebend.)
355.  —  Mitglied  der  Gesellschaft  ist  Jeder,  der  sich  entweder
  durch  Übernahme  von  Aktien  betheiligt,  oder  1lch
zu  einem  jährl.  Beitrage  von  mindestens  8  Rtblr.  verpölichtet.
  (§.  2.  des  Statuts.)  356.  —  Berzinsung  und
Amortisation  des  Aktienkapitals.  (§5.15—22.)  358—360.
—  Bildung  eines  Reservesonds.  (6.  36.)  363.—  Oberaussicht
  des  Staats.  (5.  72.)  308.  —  Verfahren  bei
Auflssung  der  Gesellschaft.  (S.  73.)  368.  f.

Berliner  Stadt-Kämmereischelne,  verzinslichr,
zum  Betrage  von  600,000  Rtdlr.,  deren  einmalige  Ausgabe
  in  Appoints  nicht  unter  50  Rthlr.  und  deren  Wiedereinlösung
  nach  3  Monaten.  (A.  Privil.,  v.  4.  Dezbr.
48.)  4106.  418.

Berliner  Stadtobligationen,  auf  den  Inhaber
lautend,  zum  Betrage  von  Einer  Million  Thalern,  deren
Ausstellung  und  Emission  zur  Regulirung  des  städtischen
Haushalts.  (A.  Privil,  v.  4.  Dezbr.  48.)  416  —418.
—  jährliche  Verzinsung  ders.  mit  fünf  Prozent  gegen
Rüöckgabe  der  ausgefertigten  halbjährlichen  Zinskupons.
(ebend.)  416.  417.  —  Amortisation  ders.  durch  deren
jährliche  Ausloosang  in  den  Jahren  1852.  bis  1888,  vorbehaltlich
  einer  früheren  Einlösung.  (ebend.)  416.  —  Umwandlung
  der  früher  zu  3##  Prozent  jährlich  verzinslichen
Berliner  Stadtobligationen  in  Obligationen,  welche  mit
5  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ##d.  (ebend.)  416.

Berlin  —  Preußen  Eisenbahn,  s.  Cisenbahnen  Nr.  6.

Bernstein,  Stadt,  siede  Chausseebau  Nr.  7

Beschlagnahme,  von  Briefen  und  Papieren,  solche
dorf  nur  auf  Grund  eines  richterlichen  Befehls  vorgenommen
  werden,  außer  bei  einer  Verhaftung  oder  Haussuchung.
  —  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  6.)
376.  —  auf  das  Heer  findet  die  im  obigen  Art.  6.

Beschlagnahme,  (Gorts.)

enthaltene  Bestimmung  in  so  weit  Anwendung,  als  die
wilitairischen  Disgziplinarorschristen  nicht  entgegenstehen.
(ebend.  Art.  32.)  379.  —  polizeiliche  und  gerichtliche,  verbrecherischer
  Druckschristen  und  mechanisch  vervielfältigter
Bildwerle.  (Preßgeseʒ  v.  17.  Mãri  46.  S5.  2.  u.  7.)
69.  71.  —  s.  auch  Arrestschlag.

Beschwerden,  bei  den  Kammern  eingehend,  können

von  den  letztern  den  Ministern  Uberwiesen  und  von  diesen
  darüber  Auskunft  verlangt  werden.  (Uerf.  Urk.  v.
6.  Dezbr.  48.  Art.  80.)  386.

Besoldungen,  (Gehälter),  gegen  deren  willkürliche  Eutziehung

  soll  den  Beamten  durch  ein  Staatsdienergesetz  angemessener
  Schutz  gewährt  werden.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.
Krt.  96.  u.  97.)  388.  —  sämmtlicher  Staatsdiener,  sowohl
  im  Militair  als  Civil,  Aufhebung  der  bisherigen
Goldantheile  bei  dens.  und  Berichtigung  ders.  lediglich
nach  dem  Nennwerthe  in  Kurant.  (A.  E.  v.  11.  Ang.
48.)  227.  —  dagegen  sollen  alle  Beamten  verpflichtet
sein,  erforderlichen  Falls  den  sonften  Theil  ihrer  Besoldung
  in  Gold,  den  Friedrichsd'or  zu  51  gerechnet,  anzunehmen.
  (ebend.)  297.  —  bestimmte  und  auskömmliche,
solche  gewährleistet  der  Staat  den  Volkoschullehrern.
(Berf.  Urk.  v.  S.  Dezbr.  48.  Art.  23.)  378.

Bestallung,  zum  selbstsändigen  Betriehe  gewisser  Gewerbe,

  (§.  177.  der  Allgem.  Gew.  Orb.  v.  17.  Janr.
1845.),  Kompetenz  der  Regierungen  in  Untersuchung  und
Bestrafung  in  erster  Instanz  wegen  deren  Beginnens  und
Fortsetzens  ohne  jene.  (A.  K.  O.  v.  24.  Jaur.  48.)  73.

Bestätigungsrecht,  dem  S-aate  bei  Besetzung  kirchlicher

  Stellen  zustehend,  ist  ausgehoben.  (V.  U.  v.  5.
Oezbr.  48.  Art.  15.)  377.

Bestechung,  Verfahren  bei  Anklagen  gegen  Minister

wegen  solcher,  auf  Beschluß  einer  Kammer.  (Verf.  Urk.
v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  47.  u.  59.)  381.  383.

Betteln,  im  Wohnorte,  dessen  Bestrafung.  (Landarm.

Regl.  für  die  Kurmark  v.  14.  Janr.  48.  §s.  40.  u.
41.)  50.  —  desgl.  in  Beziehung  auf  Kinder  und  Hausgenossen.
  (ebend.  #5  42.  u.  43.)  50.

Bettler,  Behandlung  derselben  in  der  Kurmark.  (Regl.

v.  14.  Janr.  48.)  37—  53.  —  Bestrafung  und  Korrektion
  derselben.  (ebend.  Ss.  35  —  51.)  48—  53.  —
in  die  Koreektionsanstalten  eingeliesert,  Dieposltion  über
das  von  denselben  mitgebrachte  baare  Vermögen,  besgl.
über  deren  Arbeits-  und  lberverrienst  in  denselben.
(ebend.  S§.  4.  5.  ö.)  39.  —  in  leßteren  verstorben,  Disposltion
  über  deren  freien  Nachlaß.  (ebend.  K.  6.)  39.

Bewaffnete  Macht,,  dieselbe  besteht  aus  dem  stehenden

  Heere,  der  kandwehr,  der  Bürgerwehr.  (B.  U.  v.
5.  Dezbr.  48.  Art.  33.)  379.  —  besondere  Gesetze  reheln
  die  Art  und  Weise  der  Einstellung  und  die  Dienstzeit.
        <pb n="501" />
        Sachregister.  1848.  7

Bewaffnete  Macht,  (Forts.)

zeit.  (ebend.  Art.  33.)  379.  —  dieselbe  kann  zur  Unterdrückung
  innerer  Umuhen  und  zur  Ausführung  der  Gesetze
  nur  auf  Requisition  der  Civilbehörden  und  in  den
vom  Gesetze  bestimmten  Fällen  und  Formen  verwendet
werden.  (ebend.  Art.  34.)  379.  —  (.  auch  Heer,  Landwehr
  und  Bürgerwehr.

Bezirke  des  preußischen  Staatsgebiets,  über
bie  inneren  und  besonderen  Angelegenheiten  derselben  beschließen
  aus  gewählten  Vertretern  bestehende  Versammlungen,
  deren  Beschlüsse  durch  die  Vorsteher  der  Bezirke
ausgeführt  werden.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbt.  48.  Art.
104.  Nr.  1.)  389.  —  Ernennung  der  letzteren  von  der
Staatsregierung.  (ebend.  Art.  104.  Nr.  2.)  389.  —
das  Gesetz  wird  die  ZFälle  bestimmen,  in  welchen  die
Beschlüsse  der  Bezirksvertretung  der  Genehmigung  einer
höheren  Vertretung  oder  der  Staatsregierung  unterworfen
sind.  (ebend.  Art.  104.  Nr.  1.)  389.  —  Öffentlichkeit
der  Berathungen  der  Bezirks-Vertretung.  (Art.  101.
Nr.  4.)  390.  —  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  in
solchen  muß  jährlich  wenigstens  ein  Bericht  versffenelscht
werden.  (ebend.)  390.

Bezirks-(Kreis=  und  Provinzial-)  Ordaung,  eine
solche  soll  der  nächsten  Volksvertretung  zur  Berathung
vorgelegt  werden.  (Patent  v.  ö.  Dezbr.  48.  Nr.  8.)
393.

Blelefeld,  Kreis  und  Stadt,  siehe  Handelskeammern.


Bildliche  Darstellungen,  (Bildwerke),  burch  solche
seine  Gedanken  frei  zu  äußern,  hat  jeder  Preuße  das
Recht.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  24.)  378.  —  Bestrafung
  der  Vergehen  durch  dieselben.  (ebend.  Art.  25.
u.  26.)  378.  —  mechanisch  vervielfältigte,  Angabe  des
Namens  und  Wohnorts  des  Vervielfälligers,  resp.  der
Verlagshandlung  derselben.  (Preßges.  v.  17.  März  48.
5.  3.)  69.  —.  —  Strase  für  Vergehungen  dagegen.
(ebend.  §s.  6.)  71.  —  verbrecherische,  deren  Beschlagnahme,
  Bestrafung  und  Vernichtung.  (ebend.  Ss.  2.  6.
u.  7.)  69.  71.

Billerbeck,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  21.
Bittschriften,  solche  darf  Niemand  den  Kammern  oder
einer  derselben  in  Person  überreichen.  (Verf.  Urk.  v.  5.
Dezbr.  48.  Ark.  80.)  380.  —  lberweisung  derselben  an
die  Minister.  (ebend.  Art.  80.)  386.

Blätter,  öffentliche.  —  s.  Amtsblätter,  Zeitungen,  Zeitschriften.


Böhmershüttenplatz,  slehe  Chausseebau  Nr.  26.
Boisbeim,  Gemeinde,  m  Kreise  Kenpen,  slehe  Handelsgerichte.


Boun,  Universltät,  rücksschtlich  der  Bestrafung  der  von
Studirenden  auf  derselben  begangenen  Verbrechen,  Vergehen
  oder  Ubertretungen  treten  das  rheinische  Strasgesetzuuch
  und  die  zu  dessen  Ergänzung  oder  Abänderung
vor  dem  6.  März  1821.  erlassenen  Grsetze  wieder  in
Kroft.  (V.  v.  15.  Apr.  48.  §s.  1.)  101.  —  dagegen
tritt  die  A.  K.  O.  v.  31.  Dezbr.  1836.  außer  Kraft,
in  soweit  sle  nicht  schon  durch  die  A.  K.  O.  v.  4.  Oktbr.
1847.  aufgehoben  ist.  (ebend.  §.  15.)  104.  —  Verhältniß
  der  auf  der  höhern  landwirthschaftlichen  Lehranstalt
zu  Poppelsdorf  studirenden  Akademiker  zu  jener  durch
Erlangung  des  akademischen  Bürgerrechts  auf  derselben.
(A.  K.  O.  v.  4.  Febr.  48.)  97.

Bonn-Cölner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  12.

Borussia,  Feuerversicherungs  =  Gesellschaft,  s.  diese.

Bourscheid,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  27.

Boypyenburg,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  4.

Brakel,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  24

Brandenburg,  (Kur-  und  Neumark  und  Markgrasthum
Niederlaussh),  Provinz,  Aufhebung  der  für  dies.  erlassenen
  Berordnung  v.  25.  März  1841.  und  deren  Ergänzung
  v.  7.  März  1845.  über  das  Recht  der  Kreisstände,
Ausgaben  zu  beschließen  und  die  Kreiseingesessenen  dadurch
  zu  verpflichten,  jedoch  unbeschadet  der  auf  den
Grund  obiger  Verordnung  bereits  gefaßten  kreisständischen
  Beschlüsse.  (G.  v.  24.  Juli  48.)  192.  —  alle  auf
Grund  der  Verord.  v.  7.  März  43.  wegen  Theilung  gemeinschaftlicher
  Jagddistrikte  in  den  zum  Kändischen  Verbande
  ders.  gehörigen  Landestheilen,  eingeleiteten,  noch
nicht  beendeten  Regulirungen  werden  fistirt.  (G.  v.  3.
Aug.  48.)  200.  —  Unterstützungs  -=  Anstalt  für  die  emeritirten,
  evangelischen  Geistlichen  derselben.  (A.  K.  O.
v.  29.  Novbr.  47.  mit  Regl.)  22.  —  (.  auch  Kurmark.


Braunschweig,  Herzogthum,  Ausdehnung  der  mit  demselben
  geschlossenen  Konventionen  v.  1827.  und
16-%56%9  1839.,  wegen  Verhütung  der  ’“ve  auch

auf  die  Jagd  frevel.  (Minist.  Erkl.  v.  *  Febr.  48.  u.
Minist.  Bekanntm.  v.  17.  März  48.)  75.

Breslau,  Stadt,  behufs  der  weiteren  Regulirung  des
dortigen  städtischen  Schuldenwesens  wird  derselben  gestattet,
  in  Stelle  der  schon  ausgefertigten  kurstrenden-3#
  Prozent  Zinsen  kragenden  kündbaren  Stadtobligationen
  zum  Betrage  von  980,000  Rehlr.  und  der
nach  dem  ertheilten  Privilegium  v.  30.  Apr.  1842.  für
die  abzulösenden  alten  Renten  und  wiederkäuflichen  Zinsen
  noch  auszufertigenden  gleichen  Obligationen,  zum
Betrage  von  94,500  Rthlr.,  unter  Erhöhung  des  Zinsfußes

  auf  vier  Prozent,  seitens  der  Inhaber  ue:
are
        <pb n="502" />
        8  Sachregister.  1848.

Breslanu,  Siabt,  (Forts.)
bare  Stadtobligetionen  zum  Gesammtbetrage  von
1,074,500  Rihlr.  auszusertigen  und  zu  emittiren,  auch
Zinskoupons  je  auf  zehn  Jahre  ihnen  beizugeben.  (Grivileg.
  v.  9.  Mai  48.)  137.  —  Statut  für  die  Hädtische
  Bank  vaselbst  (v.  10.  Juni  48.)  145  —  151.  —
s.  auch  Bank.

Briefe,  auf  sämmtliche  Sendungen  derselben  soll  v.  1.
Oktbr.  48.  an  die  im  §.  11.  des  Porto-Regulativs  v.
18.  Dezbr.  1824.  vorgesehene  Gewichtsprogression  Anwendung
  finden.  (A.  E.  v.  21.  Sepibr.  48.)  313.  —
deren  Beschlagnahme  darf  nur  auf  Grund  eines  richterlichen
  Befehls  vorgenommen  werden,  oußer  bei  einer
Berhastung  oder  Haussuchung.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.
48.  Art.  6.)  376.  —  auf  das  Heer  findet  die  in  obigem
  Art.  6.  entholtene  Bestimmung  in  so  weit  Anwendung
  als  die  militaiischen  Disziplinar-Vorschriften  nicht
entgegenslehen.  (ebend.  Art.  32.)  379.  —  Suspenslon
des  Art.  6.  für  den  Zall  eines  Kriegs  oder  Aufruhrs.
(ebend.  Art.  110.)  390.  P.  —  rekommandirte,  der  im
s.  20.  des  Portotar  -  Regulatios  v.  18.  Dezbr.  1824.
vorgeschriebene  Frankirungszwang  wird  oufgehoben.  (A.
E.  v.  25.  Aug.  48.)  256.

Briefgebelmuis½  dasselbe  ist  unverletzlich.  (V.  U.  v.
5.  Dezbr.  48.  Art.  31.)  379.  —  die  bei  strafgerichtlichen
  Untersuchungen  und  in  Kriegsfällen  nothwendigen
Beschränkungen  slnd  durch  die  Gesetzgebung  festzustellen.
(ebend.  Art.  31.)  379.  —  das  Geseßz  bezeichnet  die
Beamten,  welche  für  die  Verletzung  des  Geheimnisses  der
der  Post  anvertrauten  Briefe  verantwortlich  sind.  (ebend.
Art.  31.)  379.

Brieg,  Stadt,  Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  die
Benutzung  der  Oderbrücke  bei  derselben  zu  erheben  ist.
(v.  1.  Sepibr.  48.)  261—  263

Bromberg,  Stadt,  s.  Eisenbahnen  Nr.  5.

Brückenaufzugsgelder  ,  Tarif  für  deren  Erhebung
in  Stettin.  (A.  E.  v.  25.  Aug.  48.  nebst  Tarif.)
247—251.

Buchdruchker,  (Drucker),  dieselben  müssen  auf  jeder  Druckschrist
  am  Schlusse  ihren  Namen  und  Wohnort  angeben.
(Preßg.  v.  17.  Mätz  48.  §.  3.)  69.  —  (Verf.  Urk.  v.  5.
Dezbr.  48.  Art.  26.)  378.—  Strase  für  Vergehen  dagegen
(Preßg.  v.  17.  März  48.  §.  6.)  71.  —  Strasbarkeit.
ders.  als  Mitschuldige  von  Prehvergehen.  (Verf.  Urk.  v.
5.  Dezbr.  48.  Art.  23.  und  26.)  378.

Buchdruckerelen,  Beschränkungen  ders.  sollen  gegen
die  Preßfreihrit  nicht  Kattfinden.  (Verf.  Urk.  v.  ö.  Dezbr.
48.  Art.  24.)  378.  —  Suspenston  dieses  Artilels  für
den  Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs.  (ebend.  Art.  110.)
390  f.

Buchhandel,,  Beschränkungen  desselben  sollen  gegen  die
Preßsreiheit  nicht  stattfinden.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.
48.  Art.  24.)  378.  —  Suspenslon  dieses  Artikels  für
den  Fall  eines  Krieges  oder  Austuhrs.  (ebend.  Art.  110.)
390.  f.

Buchhandlungen,  müssen  sich  ale  Verleger  oder  Verbreiter
  von  Druck=  oder  Zeitschristen  am  Ende  ders.  nambast
  machen.  (Preßges.  v.  17.  März  48.  §.  3.  und  §.
4.  Nr.  7.)  70.  71.  —  Sctase  für  Vergehungen  dagegen.
  (ebend.  §.  6.)  71.  —  CBVerf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.
Art.  25.  und  26.)  378.  —  einzelne  ausländische,  s.  Debitsverbote.
  —  s.  auch  Buchhandel.

Börgerliche  Pflichten,  denselben  darf  durch  die  Ausübung
  der  Religionsfreiheit  kein  Abbruch  geschehen.  (Verf.
Urk.  v.  ö.  Dezbr.  48.  Art.  11.)  376.

Böürgerliche  Rechte,  der  Genuß  ders.  ist  unabhängig
von  dem  religiösen  Bekenntnisse  und  der  Theilnahme  an
irgend  einer  Religionsgesellschaft.  (V.  v.  6.  April  48.
5  ö.)  88.  —  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  11.)
376.

Bürgerlicher  Tod,  findet  nicht  statt.  (V.  U.  v.  5.
Dezbr.  48.  Art.  9.)  376.

Bürgerrecht,  dessen  Verlust  für  Mitglieder  der  Handelekammern
  und  Stellvertreter  hat  deren  Entfernung
aus  den  Handelskammern  zur  Folge.  (V.  v.  11.  Febr.
48.  §.  11.  Nr.  2.  und  S.  14.)  65.  66.

Bärgerwehr,  dieselbe  gehört  zur  bewafsneten  Macht.
(V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  33.)  379.  —  die  Einrichtung
  br.  ist  durch  ein  besonderes  Gesetz  geregelt.
(ebend.  Art.  35.)  379.  —  mit  Zustimmung  der  Obrigkeit
behuss  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherbeit
  gebildet,  derselben  stehen  die  Befugnisse  der  bewaffneten
  Macht  noch  den  geseylichen  Bestimmungen  zu.
(V.  v.  19.  April  48.)  111.  —  Gebrauch  der  Wassen
seitens  ders.  (ebend.)  111.

Börgerwehr,„  Gesetz  über  deren  Errichtung  (vom
17.  Oktbr.  48.)  289—310.  —  dieselbe  hat  die  Bestimmung,
  die  verfassungsmaßige  Freiheit  und  die  gesepliche
Ordnung  zu  schützen  und  bei  Vertheidigung  des  Vaterlandes
  gegen  äußere  Feinde  mitzuwirken.  (ebend.  §.  1.)
289.  —  sie  soll  in  allen  Gemeinden  des  Königreichs  bestehen.
  (ebend.  §.  2.)  289.  —  Dienstenthebung  oder  Auflösung
  ders.  nicht  länger  als  auf  sechs  Monate.  (§§.  3.
und  4.)  289.  290.  —  dieselbe  gehört  zum  Ressort  des
Ministeriums  des  Innern.  (.  5.)  2900.  —  Versammlungen
  ders.  (8§.  6.  u.  67.)  290.  299.  —  Ablegung
einer  feierlichen  Versicherung  ders.  (§.  7.  u.  131.)  290.
3hl.

Abschn.  I.  Berechtigung  und  Berpflichtung  zum  Dienßr.
(565.  9—12.)  290.  291.
Abschnitt
        <pb n="503" />
        Sachregister.

Bürgerwehr,  (Forts.)
Abschn.  II.  Stammlistrn  der  Bürgerwehrpflichtigen.  (88.  13.
14.)  291.

Dienstlisten  der  Bürgerwehrpflichtigen.  (8585.  15

22.)  291—293.

IV.  Ve#n#  der  Pflicht,  den  Dlenst  ver  Bürgenwehr  in
Person  zu  leisten  und  Befrelung  von  der  Dienstleisung.
  (s.  23—77.)  293.

V.  Bildung  der  Bürgerwehr.  (s.  28—44.)  293
—  296.

—

VlI.  Wahl  und  Emennung  der  Vorgesetzten.  (K.  45
—  560.)  296.  297.

.Dienstzeichen  und  Ausrüstung  der  Bürgerwehr.
(&amp;amp;&amp;amp;.  57—-02.)  298.

.  Verwaltung.  (§§.  03—  65.)  299.

Dienst  der  Bürgewehr.  (5#.  66  —  79.)  299—
301.

X.  Sntafen.  (55.  80—89.)  301—303.

Tl.  Bürgerwehrgerichte.  (SS.  90—  105.)  303—305.

.  Verfahren  der  Bürgerwehrgerichte.  (S.  106—
126.)  305—309.

XlIII.  Besondere  und  kransitorische  Bestimmungen.  (.
127—310.)  309.  310.  —  Porto-,  Spen#el-=  und
Stempelfreiheit.  (§.  127.)  309.—  Verwaltungeund
  Büreaukosten  durch  die  Gemeindekasse.  6.
127.)  309.  —  Auflösung  aller  zur  Bürgerwehr
gegenwästig  gehörenden  oder  neben  ders.  bestehenden
  bewaffneten  Korps.  (6.  128.)  309.—
Verhälmisse  der  Schügengilden.  (.  128.)  309.
—  Verrichtungen  der  Bezirls-  und  Kreisvertretungen
  einstwellen  durch  die  Neglerungen  und
Landräthe.  (.  129.)  309.  —  einstweiliger  Verbleib
  der  bereits  ausgegebenen  Waffen  im  Besit
der  Gemeinden.  (§.  130.)  309.  —  Vorbehal#t
von  Anderungen,  welche  die  künftige  preuß.  Wehrverfassung
  und  das  allgemeine  deutsche  Wehrgesetz
  etwa  nöthig  machen.  (5.  139.)  309.

—  Verord.  über  die  Ausführung  des  obigen  Gesetzes,
(v.  17.  Oktbr.  48.)  310.  —  bise  zu  dem  Zeilpunkte,  wo
die  neue  Verfassung  und  die  neue  Kreis-  und  Gemeinde-Ordnung
  in  Kraft  getreten  sein  wird,  soll  die  im  S.  7.
des  Gesetzes  verordnete  seierliche  Versicherung  ders.  nicht
stattfinden.  (ebend.  S.  1.)  310.—  bis  dahin  soll  in  dringenden
  Fällen  auch  den  Anführern  der  Bürgerwehr  bis  zum
Hauptmann  hinab  das  Recht  zur  Zusammenberunfung  der
Bürgerwehr  zustehen.  (S.  2.)  310.  —  auch  sollen  bis
zu  obigem  Zeitpunkte  die  vom  Staate  den  Gemeinden
verabreichten  Wassen  im  Besitz  der  Gemeinden  bleiben.
G.  3.)  310.

Burgwall,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  5.

Jahrgang  1848.

1848.  9
C.

(Ca.  —  Cl.  —  Co.  —  Cr.  —  Cu.,  siehe  Ka.,  Kl.  u.

s.  w.,  mit  Ausschluß  der  Eigennamen.)

Censur,  deren  Aufhebung.  (Prebges.  v.  17.  März  48.

5§.  1.)  69.  —  alle  auf  solche  bezüglichen  Bestimmungen,
Anordnungen,  Einrichtungen  und  Strafvorschriften  treten
außer  Krast.  (ebend.  §.  1.)  69.  —  Niederschlagung  aller
Strasen  für  die  Ubertrekung  der  bisherigen  Censur-Vorschristen.
  (ebend.  §.  9.)  72.  —  durch  solche  darf  die
Preßsreiheit  nicht  beschränkt,  suspendirt  oder  aufgehoben
werden.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  24.)  378.—
Aussetzung  dieses  Artikels  für  den  Fall  eines  Krieges
eder  Aufruhrs.  (ebend.  Art.  110.)  390.  f.

Central-Gewalt,  slehe  deutsche  Reichs--Centralewalt.


Charité-Krankenhaus,  in  Berlin,  Auflösung  des

Kuratoriums  für  dasselbe  und  unmittelbare  Unterordnung
der  Direktion  desselben  unker  das  Ministerium  der  Mediginal-Angelegenheiten.
  (A.  K.  O.  v.  17.  April  46.  u.
10.  Dezbr.  47.)  19.

Chausseebau,  Ausführung  desselben  auf  einzelnen  Straßenzügen

  und  Straßenstrecken,  und  zwar
A.  in  der  Provinz  Brandenburg.

1)  von  dem  Eisenbahnhose  bei  Neustadt  a.  D.  über
Neu=  und  Alt-Ruppin,  Wulkow,  Herzberg  und  Rüthenick
  bis  zur  Ruppiner  Kreisgrenze,  zu  solchem  wird
den  Ruppiner  Kreisständen  das  Expropriationsrecht,
  so  wie  das  Recht  der  Entnahme  von  Chaussee-,
Neubau=  und  Unterhaltungs-Materjalien  von  benachbarten
  Grundstücken,  nach  den  Vorschriften  der  Verordn.
  vom  11.  Juni  1825,  beigelegt.  (A.  E.  v.  25.
März  48.)  98.  —  desgl.  vie  Erhebung  eines  Chausseegeldes
  nach  dem  für  die  Staats-Chausseen  geltenden
  Chausseegeld  -  Tarif  v.  29.  Febr.  40.  (ebend.)
98.  —  Anwendung  aller  für  die  letzteren  bestehenden
polizeilichen  Bestimmungen,  insbesondere  der  Verord.
v.  7.  Juni  1844.,  auf  diese  Straße  (ebend.)  98.

2  von  der  Grenze  des  Ruppiner  Kreises  bei  Beetz
über  Sommerfelde,  Cremmen,  Schwante,  Vehlefanz,
Eichstädt,  Marwitz  bis  Hennigsdorf,  auf  Kosten
der  Stadt  Cremmen,  mit  Verleihung  des  Rechts  der
Erpropriation,  so  wie  des  Rechts  der  Entnahme  von
Chaussee-  Neuban  =  und  Unterhaltungs  -Materialien
von  benachbarten  Grundstücken,  nach  den  Vorschriften  der
Verordn.  v.  11.  Juni  1825.  (A.  E.  v.  31.  März
48.)  125.  —  desgl.  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes
  nach  dem  jedesmaligen  für  die  Staats-Chausseen
  geltenden  Tarif.  (ebend.)  125.  —  Anwendung
aller  für  die  letztern  bestehenden  pollzeilichen  Bestimb

  mungen
        <pb n="504" />
        10

Sachregister.

Chausseebau,  (Forts.)

mungen,  insbesondere  der  Verordn.  v.  7.  Juni  1844.,
auf  diese  Straße.  (ebendas.)  125.

3)  von  Wittstock  nach  der  Landesgrenze  in  der  Richtung

  auf  Wredenhagen,  allerhöchste  Genehmigung
  und  Ausführung  desselben  durch  die  Stadt
Wittstock,  mit  Verleihung  des  Rechts  der  Entnahme
von  Chaussee-Neubau--  und  Underhaltungs-Materiasien
  von  benachbarten  Grundstücken,  nach  den  Vorschriften
  der  Verordn.  v.  11.  Juni  1825.  (A.  E.  v.
29.  Mai  48.)  161.  —  deegl.  zur  Erhebung  eines
Chausseegelres  nach  dem  für  die  Staate-Chausseen
geltenden  Chausseegelr-Tarif  v.  29.  Febr.  40.  (ebend.)
161.  —  Anwendung  aller  für  die  letztern  bestehenden
  polizeilichen  Bestimmungen,  insbesondere  der
Verord.  v.  7.  Juni  44.,  auf  die  gedachte  Strabe.
(ebend.)  101.

4)  von  Lychen  nach  Boytzenburg,  dessen  Ausführung

  mit  allerhöchster  Bewilligung  des  Erpropriationsrechts,
  so  wie  des  Rechts  der  Entnahme  von
Chaussee-Neubau-  und  Unterhaltungs-Materialien  von
benachbarten  Grundstücken,  nach  den  Vorschriften  der
Verord.  v.  11.  Juni  1825.  (A.  E.  v.  4.  Dezbr.  48.)
444.  —  Anwendung  der  zusätzlichen  Bestimmungen
des  Chausseegeld-Tarifs  v.  29.  Febr.  1840.,  so  wie
aller  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  poliseilichen
  Bestimsungen,  insbesondere  der  Verord.  v.
7.  Juni  1844.,  auf  obige  Straße.  (ebend.)  441.

5)  von  Frankfurt  a.  O.  über  Drossen  und  Radach

zum  Aoschlusse  an  die  Cüstrin-Posener  Kunststraße
in  der  Richtung  auf  Burgwall  durch  den  Franksurt-Drossener
  Chausseebau-Verein,  mit  Verleihung
des  Rechts  der  Expropriation,  so  wie  des  Rechis  der
Entnahme  von  Chaussee-Neubau=  und  Unterhaltungs-Materialien
  von  benachbarten  Grundstücken,  nach  den
Vorschriften  der  Verord.  v.  11.  Juni  18253.  (A.  E.
v.  25.  März  48.)  97.f.  —  desgl.  zur  Erhebung  einee
  Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staats-Chausseen
geltenden  Chausseegeld-Torif  v.  29.  Febr.  40.  (ebend.)
98.  —  Anwendung  aller  für  die  letztern  bestehenden
polizeilichen  Bestimmungen,  insbesondere  der  Verord.
v.  4.  Juni  1844.,  auf  diese  Straße.  (ebenk.)  98.  —
Allerhöchste  Bestätigung  des  Statuts  des  Aktienvereins
  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  vorgedachter
Chaussee.  (Minist.-Bekanntmach.  v.  7.  Apr.  48.)  99.

6)  im  Königsberger  Kreise  der  Neumark,  und  zwar:

1)  von  Cüstrin  über  Neudamm  bis  zur  Kreisnenene
  in  der  Richtung  auf  Soldin  und

2)  8  Hanon  über  Quartschen  und  Bärwalde
nach  Königeberg;

7)

1848.

Chausseebau,  (Forts.)

3)  von  Königsberg  nach  der  neuen  Oder  bei
Nieder-Wutgow;
4)  von  König  sberg  nach  der  Oder  bei  Nieder-Kränig,
  in  der  Richtung  auf  Schwedbt;
5)  von  Königsberg  über  Schönfließ  nach  der
Grenze  des  Soldiner  Kreiseo  in  der  Richtung
auf  Soldin,  und
6)  von  dem  neuen  Berliner  Vorwerk  nach  der
Oder  bei  Güstebiese.
Bei  Ausführung  dieser  Bauten  wird  den  Königs-=berger
  Kreisständen,  außer  den  durch  die  A.
K.  O.  v.  14.  Mai  1847.  Pereiks  bewilligten  fiskalischen
  Vorrechten,  denselben  auch  noch  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chaussecgelres  nach  dem  für  die  Staats-Chausseen
  geltenden  Tarif  v.  27.  Febr.  1840.  verliehen.
  (A.  E.  v.  11.  Aug.  48.)  231.  —  auch  sollen
  die  zusäplichen  Bestimmungen  dieses  Tarifs,  so  wie
alle  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  polizeilichen
  Bestimmungen,  insbesondere  die  Vorschriften  der
Verord.  v.  7.  Juni  44.,  auf  die  gedachten  Straßen
  Anwendung  finden.  (ebend.)  232.  —  im  Königsberger
  Kreise,  zu  dessen  Ausführung  wird
den  Kreisfländen  die  Ausfertigung  und  Emission  von
Rreisobligationen  im  Betrage  von  100,000  Rehlr.,
mir  4  Prozent  jährlicher  heisn,  gestattet.  (Allerh.
Prio.  v.  3.  Mai  48.)  135.  136

von  Cüstrin  über  Neudamm,  Senn,  Lippehne  und
Poritz  nach  Stettin,  von  Soldin  über  Schönflieh
  und  Köngsberg  nach  Schwedt,  von  Landsberg
  über  Berlinchen  und  Bernstein  nach  Stargard,
  durch  die  Stände  deo  Soldiner  Kreises,
mit  Verleihung  des  Rechts  der  Erpropriation,  so  wie
des  Rechts  der  Entnahme  von  Chaussee-Neubau-  und
Unterhaltungs-Materialien  von  benachbarten  Grundstücken,
  nach  den  Vorschriften  der  Verord.  v.  11.  Juni
1825.  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung
der  in  diesen  Kreis  fallenden  Theile  der  Straßen.
(A.  K.  O.  v.  20.  Febr.  48.)  81.  —  deogl.  zur  Erbebung
  emes  Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staats-Chausseen
  geltenden  Chausseegeld-Tarif  v.  29.  Febr.
40.  (ebend.)  81.  —  Auwendung  oller  für  die  lettern
  bestehenden  polizeilichen  Bestimmungen,  insbesondere
  der  Verord.  v.  7.  Juni  1844.,  auf  diese
Strahr.  (ebend.)  81.  —  behufs  Ausführung  dieser
Bauten  wird  den  Soldioer  Kreisständen  die  Ausfertigung
  und  Emisslon  auf  den  Inhaber  lautender  Soldiner
  Keeisobligattonen  zum  Betrage  von  100,000
Rtyl.  mit  5  Prozent  jüährl.  Vezsen  gestattet.
(Allerb.  Priv.  v.  20.  Febr.  48.)  82—

8)  von
        <pb n="505" />
        Sachregister.

Chausseebau,  (Forts.)
8)  von  Arnawalde  über  Neuwedel  nach  der  Arnsutr



1

1

S

—

)

walder  Kreisgrenze,  in  der  Richtung  auf  Callies;
desgl.  von  Arnswalde  bis  zur  Soldiner  Kreisgrenze,
  in  der  Richtung  auf  Bernsteinz  und  von
Arnswalde  noch  Reetz,  deren  Ausführung  seitens
der  Arnswalder  Kreisstände,  mit  Verleihung
des  Rechts  der  Expropriation,  so  wie  des  Rechts  der
Entnahme  von  Chaussee-Neubau=  und  Unterhaltungs-Materialien
  von  benachbarten  Grundstücke  n,  nach  den
Verschriften  der  Verord.  v.  11.  Juni  1825.  (2.  E.
v.  25.  Juni  48.)  193.  —  dezgl.  zur  Erhebung  eines
  Chausseegeldes  nach  dem  sedesmaligen  für  die
Staate-Chausseen  geltenden  Tarife.  (ebend.)  193.—
Anwendong  aller  für  die  letztern  bestehenden  polizeilichen
  Bestimmungen,  inebesondere  der  Verorr.  v.
7.  Juni  1844.  auf  vorgedachte  Straßen.  (ebend.)  193.

von  Cottbus  nach  Tschernitz,  von  Cottbus  in
der  Richtung  auf  Guben  über  Peit  bio  zur  Cott.“
buser  Kreisgrenze  und  von  Cottbus  bis  zur  Kreio-Grenze
  in  der  Richtung  auf  Horst,  dessen  Auefühvung
  durch  die  Cottbuser  Kreiekorporation,  mit
Verleihung  des  Rechte  der  Expropriation,  so  wie  des
Rechts  der  Entnahme  von  Chaussee-Neubau-  und
Unterhaltungs-Materialien  von  benachbarten  Grundstücken,
  nach  den  Vorschristen  der  Verord.  v.  11.  Juni
1825.  (A.  E.  v.  29.  Apr.  48.)  132.  133.  —  deegl.
zur  Erbebung  einee  Chausseegeldes  nach  dem  für  die
Staats-Chausseen  geltenden  Tarif  v.  20.  Febr.  40.
(ebenè.)  133.  —  Anwendung  aller  für  die  letztern
bestehenden  polizeilichen  Bestimmungen,  insbesondere
der  Verord.  v.  7.  Juni  41.,  auf  diese  Strahe.  (ebend.)  133.

B.  in  der  Provrinz  Hommern.

von  Plathe  durch  den  Greiffenberger  Kreis  über
Greifsenberg  und  Treptow  a.  R.,  Ausferti.
Zzung  auf  den  Inhaber  lantender  Greiffenberger  Kreis-Obligationen
  im  Betrage  von  128.000  Rehlr.  mit
vier  Prozent  jährl.  Verzinsung.  (Allerhöchstes  Privilegium
  v.  14.  Jan.  48.)  61—63.  (vergl.  Jahrg.
1847.  S.  255.)  —  siehe  auch  Greifsenberger
Kreisobligationen.

im  Stolper  Kreise,  Ausfertigung  anderweiter  auf
den  Inhaber  lautender  Stolper  Kreisobligationen
sub  Lit.  B.,  zum  Betrage  von  80,000  Rehlr.,  in
Stelle  der  von  den  Obligationen,  deren  Emisston  dem
Kreise  auf  Grund  des  Privilegü  v.  18.  Aug.  47.
bewilligt  worden,  noch  nicht  ausgegebenen  190  Stück
zu  500  Rthlr.  (Privil,  v.  18.  Oktbr.  48.)  349  bis
351.  —  deren  jährliche  Verzinsung  mit  fünf  Progent
  auf  die  den  Obligationen  beigefügten  Zinsscheine.
(ehend.)  349.  350.

1848.  11

Chausseebau,  (Forts.)

12)  ouf  der

13)

C.  In  der  Provinz  Schlesien.
Eckersdors  -  Warthaer  Kohlenstraße,
dessen  Ausführung  durch  den  dafür  gebildeten  Aktienverein,
  mit  Verleihung  des  Rechte  der  Expropriation,
so  wie  des  Rechts  der  Entnahme  von  Chaussee-Neubau-
  und  Unterhaltungs  =  Materialien  von  benachbarten
  Grundslücken  nach  den  Vorschriften  der  Berordn.
v.  11.  Juni  1825.  (A.  E.  v.  31.  Juli  48.)  212.—
besgl.  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  nach  dem
für  die  Stoatschausseen  geltenden  Tarif  v.  29.  Febr.
1840.  (ebend.)  212.  —  Anwendung  aller  für  die  lettern
  bestehenden  polizeilichen  Bestimmungen,  insbesondere
  der  Verord.  v.  7.  Juni  1844.,  auf  obige  Straße.
(ebend.)  212.  —  Allerhöchste  Bestätigung  des  Statuts
  des  vorgedachten  „Eckersdorf-Warthser-Chaussee--Aktien
  vereine.'(Minist.--Bekanntmach.
v.  15.  Aug.  48.)  213.

von  Waldeuburg  nach  Friedland,  Ausführung
desselben  durch  den  dafür  gebildeten  Aktienverein,  mut  Verleihung
  des  Rechts  der  Expropriation,  sowie  des  Rechts
der  Entnahme  von  Chaussee-Neubau=  und  Unterhaltungs-Materialien
  von  benachbarten  Grundstücken,  nach
den  Vorschristen  der  Verord.  v.  11.  Juni  1825.  (A.
E.  v.  14.  Juli  48.)  199.  —  desgl.  zur  Erhebung
eines  Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staatschausseen
geltenden  Tarif  v.  29.  Febr.  1840.  (ebend.)  199.  —
Anwendung  aller  für  die  letzteren  bestehenden  polizeilichen
  Bestimmungen,  insbesondere  der  Verord.  v.
7.  Juni  1844.,  auf  diese  Straße.  (ebend.)  199.  —
Allerhöchste  Bestätigung  des  Statuts  des  obigen
„  Waldenburg  =  Friedländer  Chaussee-Aktienvereins.“
  (Minist.-Bekanntmach.  v.  29.  Juli
48.)  199.

414)  von  Lauban  nach  Kohlfurth,  zu  dessen  Ausführung

  sind  dem  zu  diesem  Zwecke  gebildeten  Aktienverein
  bereits  durch  den  Allerb.  Erlaß  v.  27.  Nopbr.
1846.  eine  Prämie  von  60000  Rthlr.  für  die  Meile,
sowie  die  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes,
das  Expropriationsrecht  und  die  dem  Fiskus  zustehenden
Befugnisse  bei  Gewinnung  der  Chausseebau=  und  Unterbaltungs-Materialien
  bewilligt,  und  jetzt  genehmigt,  daß
auch  die  zusätlichen  Bestimmungen  des  Chansseegeld-Tarise
  v.  29.  Febr.  1840.,  sowie  alle  für  die  Staats-Chausseen
  bestehenden  voligzeilichen  Bestimmungen,  insbesondere
  die  Vorschriften  der  Verord.  v.  7.  Juni
1844.,  auf  die  gedachte  Straße  Anwendung  fladen.
(A.  E.  v.  9.  Mai  48.)  144.  145.  —  Allerh.  Bestätigung
  des  Statuts  des  vorgedachten  Mltienvereins.
(Miuist.-Bekanntmach.  v.  31.  Moi  48.)  145.

be  D.  Jn
        <pb n="506" />
        12

Sachregister.

Chausseebau,  (oris.)

D.  In  der  Provinz  Sachsen.

15)  von  Ellrich  Über  Woffleben  bis  an  die  Landesgrenze

  bei  Nieder-Sachswerfen,  dessen  Ausfühtung
  seitens  der  Stadt  Ellrich  und  der  Gemeinde
Woffleben,  mit  Verleihung  des  Rechts  der  Expropriation,
  sowie  des  Rechts  der  Entnahme  von  Chaussee-Neubau-
  und  Unterhaltungs-Materialien  von  benachbarten
  Grundstücken,  nach  den  Vorschriften  der  Verordnung
  v.  11.  Juni  1825.  (A.  C.  v.  4.  Dez.  48.)
442.  —  desgl.  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes
nach  dem  jedesmaligen  für  die  Staatschausseen  gültigen
  Tarif.  (ebend.)  442.  —  Auwendung  aller  für
die  letztern  bestehenden  polizeilichen  Bestimmungen,
insbesondere  der  Verord.  v.  7.  Juni  1844.,  auf  obige
Straße.  (ebend.)  442.

16)  von  Heiligenstadt  nach  Wannfried,  von  Udra

nach  Wahlhausen,  von  dieser  Straße  ab  üÜber
Hohengandern  bie  zur  Hannoverschen  Grenze  und
vom  Beberberge  bei  Heiligenstabt  über  Güntewode
  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Worbis,  Ausführung
  dieser  Bauten  durch  die  Kreisstände  des  Kreises
Heiligenstadt,  mit  Verleihung  des  Rechts  der  Expropriation,
  sowie  des  Rechte  der  Entnahme  von  Chaussee-Neuban=
  und  Unterhaltungs-Materialien  von  benachbarten
  Grundstücken,  nach  den  Vorschriften  der
Verord.  v.  11.  Juni  1825.  (A.  E.  v.  29.  Apr.  48.)
144.  —  degl.  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes
in  der  Hälfte  der  Säte  des  für  die  Staats-Chausseen
  geltenden  Tarifs  v.  29.  Febr.  1840.  (ebend.)
444.  —  Anwendung  aller  für  die  letztern  bestehenden
polizeilichen  Bestimmungen,  insbesondere  der  Verord.
v.  7.  Juni  1844.,  auf  obige  Straße.  (ebend.)  144.

17)  von  Sömmerda  nach  der  Landesgrenze  in  der  Richtung

  auf  Stotternheim,  dessen  Ausführung  auf
Kosten  der  Stadt  Sömmerda,  mit  Verleihung  des
Rechte  der  Expropriation,  sowie  des  Rechts  der  Entnahme
  von  Chaussee-Neubau-  und  Unterhaltungs-Materialien
  von  benachbarten  Grundstücken,  nach  den
Vorschriften  der  Verord.  v.  11.  Juni  1825.  (A.  E.
v.  19.  Juni  48.)  185.  —  desgl.  zur  Erhebung  eines
Chausseegelbes  auf  eine  halbe  Meile,  nach  dem  jedesmaligen,
  für  die  Staatschausseen  geltenden  Taruf.
(ebend.)  186.  —  Anwendung  aller  für  die  letztern
bestehenden  polizeilichen  Bestimmungen,  insbesondere
der  Verord.  v.  7.  Juni  1844,  auf  obige  Straße.
(ebend.)  185.

18)  des  im  biesseitigen  Gebiete  belegenen  Theils  der  Straße

von  Hohegeiß  über  Benneckenstein  nach  Hasselfelde,
  dessen  Ausführung  durch  die  Stadtgemeinde

1848.

Chausseebau,  (Forts.)

Benneckenstein,  mit  Verleihung  des  Rechte  der  Expropriation,
  sowie  des  Rechts  der  Entnahme  von
Chaufssee-Neubau-  und  Unterhaltungs-Materialien  von
benachbarten  Grundstücken,  nach  den  Vorschriften  der
Gerord.  v.  11.  Jumi  1825.  (A.  K.  O.  v.  21.  Jan.
48.)  26.  —  deegl.  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes
  nach  dem  für  die  Staats  Chaussecn  geltenden
Tarif  v.  29.  Febr.  40.  (ebend.)  20.  —  Anwenbung
aller  für  die  letztein  bestehenden  poligeilichen  Bestimmungen,
  insbesondere  der  Verord.  v.  7.  Juni  1844.,
auf  obige  Stroße.  (ebend.)  25.

E.  In  der  Provinz  Westphalen.

19)  in  den  Kreisen  Beckum  und  Warendors,  von  Ahlen

über  Freckenhorst  nach  Warendor,  seltens  der  Gemeinden
  Ahlen,  Neu-Ahlen,  Vorhelm,  Enniger,  Hbtmar,
  Freckenhorst  und  Warendorf,  mit  Verleihung  des
Rechts  der  Erpropriation,  sowie  des  Rechts  der  Entnahme
  von  Chaussee  -  Neubau-  und  Unterhaltungs-Materialien
  von  benachbarten  Grundstücken,  nach  den
Vorschriften  der  Verord.  v.  11.  Juni  1825.  (A.  E.
v.  4.  Novbr.  48.)  415.  —  desgl.  zur  Erhebung  eines
Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staatschaussern  geltenden
  Tarif.  (ebend.)  415.  —  Anwendung  aller  für
die  letztern  bestehenden  polizeilichen  Bestimmungen,
insbesondere  der  Verord.  v.  7.  Juni  1844.,  auf  obige
Straße.  (ebend.)  415.

20)  Erhebung  eines  Chausseegeldes  seitens  der  Gemeinden,

2

—

welche  den  chausseemäßigen  Ausbau  der  Gememdestraße
  von  Settler=  Schule  über  Leugerich  bis
zur  Hannoverschen  Grenze  in  der  Richtung  auf  Osnabräck,
  ausführen,  nach  dem  jederzelt  für  die
Staatsstraßen  geltenden  Tarif.  (A.  E.  v.  29.  April
48.)  134.  —  Verleihung  des  Rechts  der  Entnahme
von  Chaussee-Neuban-  und  Unterhaltungs-Materialien
  von  benachbarten  Grundstücken  zu  vorgedachtem
Chausserbau,  nach  der  Verord.  v.  11.  Juni  1825.
(ebend.)  134.  -

)  von  Kösfeld  über  Lette  nach  Dülmen,  und  von

Baarholz  über  Billerbeck  und  Darfeld  bis  zur
Grenze  des  Kreises  Steinfurt  in  der  Richtung  auf
Horstmar,  dessen  Ausführung  seitens  der  Kösfelder
  Kreisstände,  mit  Verleihung  des  Rechts  der
Expropriation,  sowie  des  Rechts  der  Entnahme  von
Chaussee-Neutbau=  und  Unterhaltungs-Materialien
von  benachbarten  Grundstücken,  nach  den  Vorschriften
der  Verord.  v.  1II.  Juni  1825.  (A.  E.  v.  23.  Juni
48.)  187.  —  desgl.  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes
  nach  dem  für  die  Staatschausseen  geltenden
Tarif  v.  29.  Febr.  1840.  (ebend.)  187.  —  Anwendung
        <pb n="507" />
        Sachregister.

Chausseebau,  (Forts.)

23

24)

dung  aller  für  die  letztern  bestehenden  polizeilichen
Bestimmungen,  inebesondere  der  Verord.  v.  7.  Juni
1844.,  auf  diese  Straße.  (ebend.)  187.

von  der  Köefelder  Kreisgrenze  über  Horstmar,
Steinfurt,  Neuenkirchen,  Rheine  bis  zur  Tecklenburger
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Hörstel,
dessen  Ausführung  seitens  der  Stein  furter  Kreisstände,
  mit  Verleihung  des  Rechts  der  Expropriation,
sowie  des  Rechts  der  Entnahme  von  Chaussee-Neubauund
  Unterhaltungs  -  Materialien  von  benachbarten
Grundstücken,  nach  den  Vorschriften  der  Verordn.  v.
11.  Juni  1825.  (A.  E.  v.  23.  Juni  48.)  186.  —
besgl.  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  nach  dem
für  die  Staatschausseen  geltenden  Tarif  vom  29.  Februar
  1840.  (ebend.)  186.  —  Anwendung  aller  für
die  letztern  bestehenden  polizeflichen  Bestimmungen,
insbesondere  der  Verordnung  vom  7.  Juni  1844.,  auf
obige  Straße.  (ebend.)  186.

der  Kreisstraße  von  Herford  über  Enger  und
Hückerskreutz  bis  zur  Hannoverschen  Grenze
in  der  Richtung  ouf  Melle,  dessen  Ausführung  seitens
  der  Hersorder  Kreisstände,  mit  Verleihung
des  Rechts  der  Expropriation,  sowie  des  Rechts  der
Entnahme  von  Chaussee-Neuban-  und  Unterhaltungs-Materialien
  von  benachbarten  Grundstücken,  nach  den
Vorschriften  der  Verordn.  v.  11.  Juni  1825.  (A.  E.
v.  9.  Oktbr.  48.)  346.  —  deegl.  zur  Erhebung
eines  Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staatschausseen
  geltenden  Tarif  v.  29.  Febr.  1840.  (ebend.)  346.
—  Anwendung  aller  für  die  letztern  bestehenden  polizeilichen
  Bestimmungen,  insbesondere  der  Verordn.  v.
7.  Juni  1844.,  auf  obige  Straße.  (ebend.)  346.

der  Kreiestraßen  von  Driburg  nach  Bergheim,
von  der  Brakel-  Steinheimer  Straße  über  Bergheim
bis  zur  Lippeschen  Grenze  bei  Vinsebeck,  mit  einer
Verzweigung  von  diesem  Dorse  bis  zu  der,  in  der
Steinheimer  Feldmark  gebauten  Chaussee,  in  der
Richtung  auf  Steinheim,  und  von  Brakel  über
Istrap  nach  Driburg,  Ausführung  desselben  seitens
der  Hörter  Kreisstände,  mit  Verleihung  des
Rechts  der  Expropriation,  sowie  des  Rechts  der  Entnahme
  von  Chaussee  -  Neubau  =  und  Unterhaltungs-Materialien
  von  benachbarten  Grundstücken,  nach  den
Vorschriften  der  Verordn.  v.  11.  Juni  1825.  (A.  E.
v.  24.  Juni  48.)  188.  —  desgl.  zur  Erhebung  eines
Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staatschausseen  geltenden
  Torif  v.  29.  Febr.  1840.  (ebend.)  188.
Anwendung  aller  für  die  letztern  bestehenden  polgzeilichen
  Bestimmungen,  insbesondere  der  Verord.  v.  7.
Jum  1844.,  auf  diese  Straße.  (ebend.)  187.

1848.  13
Chausseeban,  (Forts.)

25)  Erhebung  eines  Chausseegeldes  seitens  der  Sammtgemeinden
  Attendorn  und  Rhode  für  die  Benuhung
  der  Gemeindechaussee  von  der  Minden-Coblenzer
  Staatsstraße  bei  Olpe  bis  zur  Attendorner
Provinzialstraße  bei  Walbenhurg,  nach  dem  jederzeit
  für  die  Staatsstraßen  geltenden  Tarif,  jedoch  unter
  dem  Vorbehalte  der  Ermäßigung  dieses  Tarifs,
oder  der  Zurücknahme  des  Erhebungerechts  von  fünf
zu  fünf  Jahren.  (A.  E.  v.  29.  Apr.  48.)  133.  —
Verleihung  des  Rechts  der  Entnahme  von  Chaussee-Neubau--
  und  Unterhaltungs-Materialien  von  benachbarten
  Grundstücken  zu  obigem  Chausseebau  nach  den
Vorschristen  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1825.
(ebend.)  133.

der  Zweigstraße  von  Böhmershüttenplaß  über
Hoheley,  Langewiese  bis  zur  Kreisgrenze  bei
Neu-Astenberg,  dessen  Ausführung  seitens  der  Witt-Kenstein
  schen  Kreisstände  mit  Verleihung  des
Rechts  der  Expropriation,  sowie  des  Rechts  der  Entnahme
  von  Chaussee  -  Neubau-  und  Unterhaltungs-Materialien
  von  benachbarten  Grundstücken,  nach  den
Vorschristen  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1825.
(A.  E.  v.  4.  Dezbr.  48.)  443.  —  deegl.  zur  Erhebung
  eincs  Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staatschausseen
  geltenden  Tarif  v.  29.  Febr.  1840.  (ebend.)
443.  —  Anwendung  aller  für  die  letztern  bestehenden
poligeilichen  Bestimmungen,  insbesondere  der  Verord.
v.  7.  Juni  1844.,  auf  obige  Straße.  (ebend.)  443.

F.  in  der  Rheisprovinz.

Erhebung  eines  Chausseegeldes  auf  der  Kommunal=Chaussee
  von  Opladen  über  Neukirchen  und  Bourscheid
  zur  Cöln-Berliner  Staatsstraße,  nach  dem
für  die  Staatschausseen  geltenden  Chausseegeld-Tarf.
(A.  E.  vom  24.  Apr.  48.)  131.  —  auch  sollenedie
dem  letztern  angehängten  zusätzlichen  Bestimmungen
auf  die  gedachte  Straße  Anwendung  fiuden.  (ebendas.)
  131.

26)

27)

Chausseegeld-Kontraventionen,  Anwendung  ber
Vorschriften  der  Verorb.  vom  7.  Juni  1844.  über  das
Verfahren  bei  Untersuchung  und  Bestrafung  ders.  auf  einzelne
  von  Korporationen  und  Aktiengesellschaften  erbauten
Chausseen;  siehe  Chausseebau.

Chausseegeld-Tarif,  für  Staatschausseen,  vom  29.
Febr.  1840.,  Anwendung  defselben  auf  einzelne  von  Korporatienen
  und  Aktiengesellschaften  erbauten  Chausseen;
siehe  Chausseebau.  «

Chaussee-Polizel-#  i  „Anwendung
der  Vorschriften  der  Verord.  vom  7.  Juni  1844.  Über

das

rn  13  1.0  4,.—  +
        <pb n="508" />
        14  Sachregister.
Dampfkessel,  (Gorts.)

Chaufsee-Po  i  t  ti  „Gorts.)
das  Awwdon  bei  beininoptre  und  Bestrafung  derselben,
auf  einzelne  von  Korporationen  und  Aktiengesellschaften
erbauten  Chausseenz  siehe  Chausseebau.

Cirkularlen,  gedruckte,  Anwendung  der  ermähigten
Vortotaxe  auch  auf  solche  Kreuzbandsendungen  mit  denselben,
  denen  außer  der  Adresse  auch  das  Datum  und  die
Namensunterschrift  handschriftlich  beigefügt  sind.  (A.  E.
v.  29.  Mai  48.)  155.

Cilvilbehörden,  nur  auf  deren  Regquisition  kann  die
bewaffnete  Macht  zur  Unterdrückung  innerer  Unruhen
und  zur  Auesührung  der  Gesetze  in  den  vom  Gesetze  bestimmten
  Fällen  und  Formen  verwendet  werden.  (V.  U.
v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  34.)  379.

Civil-Gesetzbuch,  Nheinisches,  slehe  letzt.

Eivilstands-Beamte,  Abschließung  von  Ehen  ver  denselben,
  wodurch  die  bürgerliche  Gültigkeit  der  letztern  bedingt
  wird.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  16.)  377.

Civilverwaltung,  Abschaffung  der  geheimen  Konduitenlisten
  in  ders.  (A.  E.  v.  31.  Juli  48.)  200.

Cöln-Bonner  Eisenbahn,  siehe  Eisenbahnen  Nr.  12.

Cölner  Stadtobligationen,  auf  den  Juhaber  lautenv,
zum  Betrage  von  200,000  dithlr.,  deren  Ausslellung  und
Emisslon  als  Anleihe  behufs  verschicdener  für  Rechnung
der  Stadt  auszuführenden  öffentlichen  Arbeiten.  (Allerh.
Privil.  v.  31.  Mai  48.)  203.  204.  —  jährliche  Verzinsung
  derselben  mit  fünf  Prozent  auf  die  bei  den  Obligationen
  befindlichen  Zinsscheine.  (ebend.)  203.  —  Kändigung
  und  Tilgung  derselben.  (ebend.)  204.  —  Cölner
Stadtobligationen,  auf  den  Inhaber  lautend,  zum
Betrage  von  Einer  Million  Thalern,  deren  Aussertigung
und  Emisston  zu  verschiedenen,  für  Rechnung  der  Stadt
auszuführenden  öffentlichen  Arbeiten  und  andern  außerordentlichen
  Ausgaben,  insbesondere  zur  Abbürdung  der
auf  Grund  des  Privilegiumo  vom  31.  Mai  48.  ausgenommenen
  städtischen  Anseihe  von  200,000  Rthlr.  (Priv#l.
  v.  4.  Dezbr.  48.)  445.f.  —  jährl.  Verzinsung  derf.
mit  vier  Prozent  auf  die  bei  den  Obligationen  befindlichen
  Zinskupons.  (ebend.)  445.  f.  —  allmälige  Tilgung
ders.  aus  einem  dazu  gebildeten  Fonde  durch  Verloosung.
(ebend.)  46.

Cottbus,  Stadt  und  Kreiskorporation,  siehe  Chausseebau
  Nr.  9.

Cremmen,  Stadt,  slehe  Chausseebau  Nr.  2

Cästrin,  Stadt,  siehe  Chausseebau  Nr.  6.  u.  7.

D.
Dämme,  sehe  Deichwesen.
Dampfkessel,  es  mögen  solche  zum  Maschinenbetrieb
ober  zu  anderen  Zwecken  dienen,  Regulativ  über  deren
Anlage,  mit  Bezug  auf  die  Allerhöchtten  Kabinetsorder

 

1848.

v.  1.  Janr.  1831.  u.  v.  27.  Septbr.  1837.,  u.  auf  die
SS.  27.  u.  37.  der  Allg.  Gewerbe  -  Ord.  v.  17.  Janr.
1845.  (v.  6.  Septbr.  1848.)  321—335.  —  die  Instruktion
  v.  21.  Mai  1835.  u.  das  Regulativ  v.  ö.  Mai
1838.  werden  aufgehoben.  (ebend.)  321.  —  Benuhung
älterer,  srüher  geprüfter  Dempfkessel  on  einem  andern  Orte
ohne  Abänderung  ihrer  Konstruftion.  (ebend.  §.  16.)  327.

Dampfschisse,  Vergütong  der  Reisekosten  bei  Dienstreisen

  der  Staatsbeemten  auf  solchen.
„Juni-  48.  8  1.)  131.

St##e##e#lr##  41

(A.  E.  v.  10.

,  auf  den  Inhaber  lautend
  zum  Betroge  von  100,000  R#hrr.  k„  deren  Ausstellung
und  Emisston  ale  Dorlehn  zur  Fortsetzung  der  eingeleiteten
  öffentlichen  Arbriten  und  zur  Erichtung  eines  ftädtischen
  Leidamts.  (Priv.  v.  20.  Aug.  48.)  224—2720.
—  jährl.  Verzinsung  ders.  mit  5  Prozent  auf  die  bei  den
Obligationen  befindlichen  Zinsfupons.  (ebend.)  224.  —
Kündigung  und  allmälige  Tilgung  ders.  durch  das  Loos
(ebend.)  225.

Danziger  Werder,  s.  Strom-  u.  Deichbauten

an  der  Weichsel  und  Nogat.

Darfeld,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  21.
Darlehne,  deren  Gewährang  aus  den  öffentlichen  Darlehnskassen,

  zur  Beförderung  des  Hondels=  und  Gewerbebetriebs,
  in  Darlehns--Kassenscheinen.  (G.  v.  15.  April
48.  8§.  1.  u.  2.)  103.  —  nur  im  Betrage  von  wenigstens
  Einhundert  Thalern,  und  in  der  Regel  nicht  auf
längere  Zeit,  als  drei  und  nur  ausnahmeweise  dis  zu
sechs  Monaten.  (ebend.  §.  3.)  105.  —  welche  Gegenstände
  zum  Unterpfande  und  zur  Sicherheit  dienen  können.
  (ebend.  s5.  4—0.  8.)  105.  100.  —  Zinefuß  nicht
unter  dem  für  den  Lombordverkehr  der  Preußischen  Bank
bestehenden  höchsten  Sat;  an  den  gesetzlichen  Zinssuß
sind  die  Darlehnskassen  nicht  gebunden.  (ebend.  §.  7.)
106.  —  das  Unterpfand  hastet  für  Kapital,  Zinsen  und
Kosten  und  es  können  die  letzteren  von  der  Darlehnssumme
  sogleich  gekürzt  werden.  (ebend.  §.  8.)  106.  —
Verfahren,  wenn  zur  Verfallzei:  nicht  Zahlung  geleistet
wird.  (ebend.  9§.  9.  u.  10.)  106.  —  deren  Gewährung
aus  der  Darlehnskasse  der  Schlesischen  Landschaft.
(A.  E.  v.  13.  Novbr.  48.  nebst  Regulativ.)  410—414.—
desgl.  aus  der  städtischen  Bank  zu  Breslau.  (Statut  v.
0.  Juni  48.  88.  5.  6.  u.  Ss.  7.  u.  17.)  146.  147.  148.  f.

Darlehnskassen,  öffentliche,  deren  Gründung  und

Veravsgabung  von  Darlehns-Kassenscheinen.  (G.  v.  15.
Apr.  48.)  105—108.  —  Errichtung  ders.  unter  Gewährleistung
  des  Staats,  mit  der  Bestimmung,  zur  Beförderung
  des  Handels-  und  Gewerbebetriehs  gegen  Sicherbeit
  Darlehne  zu  geben.  (ebend.  S.  1.)  105.  —  Berwaltung
  ders.  durch  die  Preußische  Bank  für  Rechnung  des

Staate,
        <pb n="509" />
        Sachregister.

Darlehnskassen,  öffentliche,  (Forts.)
Staats,  unter  der  oberen  Leitung  des  Finanzministers,
jeroch  mit  strenger  Absonderung  von  den  öbrigen  Geschästen
  der  Bank.  (ebend.  §&amp;amp;.  12.)  107.  —  die  allgemeine
  Administration  wird  in  Berlin  durch  eine  besondere
Vankabtheilung  unter  der  Benennung:  „Hauptverwaltung
der  Darlehnskassen“  geführt.  (ebend.  §.  12.)  107.  —
Ernennung  eines  Vorstandes  und  eines  Regierungs-Bevollmächtigten
  bei  jeder  derselben  und  deren  Bestimmung.
(ebend.  §#§  12—15.)  107.  —  dieselben  bilden  selbstständige
  Institute  mit  den  Eigenschaften  und  Rechten  juristischer
  Personen.  (ebend.  §.  11.)  107.  —  Bewillligung
der  Stempel-,  Sportel-  und  Portofreiheit  für  dies.
(ebend.  S§.  11.)  107.  —  solche  können  an  Orten,  woa
Filialanstalten  der  Preußischen  Bank  nicht  bestehen,  zur
Vermittelung  der  Darlehnsgeschäfte  und  zur  Bildung  von
Depots  auch  Agenturen  errichten.  (ebend.  §S.  1.)  105.
—  der  Zinsertrag  der  Darlehnskassen  soll  nach  Abzug
der  Verwaltungskosten  zur  Deckung  etwaiger  Aussälle
und  zur  Wiedereinlösung  der  Darlehns-Kassenscheine  verwendet
  werden.  (ebend.  §.  10.)  107.  —  sobald  das  Bedürfniß
  zur  Forldauer  einer  Darlehnskasse  nicht  mehr  besteht,
  dar  der  Finanzamnister  ihre  Auflösung  zu  verfügen
und  öffentlich  bekannt  zu  machen.  iebend.  §.  18.)  108.
—  Errichtung  einer  solchen  seitens  der  Schlesischen
Lanoschaft,  neben  dem  Pfandbriese--Institute,  aus  ihrem
  Korporationsvermögen,  destimmt,  auf  bewegliche  Unterpfänder
  zinsbore  Darlehne  zu  gewähren.  (A.  E.  v.
13.  Novbr.  18.  nebst  Regulativ.)  410  —  414.  —  das
Stammkapital  ders.  besteht  in  dem  von  der  Landschaft
dazu  gewidmeten  Pfandbriessfapitale  von  800,000  Atolt.
(S.  7.  des  Regulativs.)  412.

Darlehns-Kassenscheine,  deren  Ausfertigung  und
Ausgabe  für  den  ganzen  Betrag  der  aus  den  öffentlichen
  Darlehnskossen  bewilligten  Darlehne  zur  Befördetung
  des  Handels=  und  Gewerbrbetriebs.  (G.  v.  15.
Apr.  48.  SS.  2.  u.  17.)  105.  108.  —  der  Gesammtbetrag
  ders.  sell  zehn  Millionen  Thaler  nicht  übersteigen.
(ebend.  Ss.  2.  u.  17.)  105.  108.  —  Annahme  dors.  in
allen  öffentlichen  Kassen  nach  ihrem  vollen  Neunwerthe.
ebend.  §.  2.)  105.  —  monatliche  Bekanntmachung  des
Betrags  der  umlausenden  Darlehns  Kassenscheine  durch
den  Finanzminister.  (ebend.  §.  17.)  108.  —  Wiedereinehung
  ders.  spätestens  in  drei  Jahren,  mit  Bestimmung
einer  Präklussofrist  von  nicht  weniger  als  sechs  Monaten.
(ebend.  §.  18.)  108.  —  Strase  für  deren  Verfälschung
oder  Nachmachung  und  für  die  wissentliche  Verbreitung
von  dergl.  verfälschten  oder  nachgemachten.  (ebend.  8.  19.)
108

Debitsverbote  (von  Zeitblättern),  durch  solche  dorf  die
Preßfreiheit  und  der  Buchhaudel  nicht  beschränkt  werden.

1848.

Debitsverbote  (von  Jeilblättern),  (Forts.)

(Verf.  Urk.  v.  56.  Dezbr.  48.  Art.  24.)  378.  —  Suspenslon
  dieses  Artikels  für  den  Fall  eines  Krieges  oder
Aufruhre.  (ebend.  Art.  110.)  390.ff.  —  Erlaß  ders.
bei  begangenen  Verbrechen  oder  Vergehen.  (Preßges.  v.
17.  März  48.  §s.  4.  Nr.  3.  4.  und  5.)  70.  71.—
sämmtlicher  jetigen  und  zukünftigen  Verlags=  und  Kommissionsartikel
  des  literarischen  Instituts  zu  Herisan  und
der  M.  Schläpferschen  Buchhandlung  daselbst.  (A.  K.  O.
v.  24.  Oklbr.  47.)  21.

Deichbanten  (Deichregulirungen),  umfassende  an  der
Weichsel  und  Nogat,  deren  Ausführung  auf  Kosten  des
Staats,  zur  größeren  Sicherheit  des  Verkehrs,  besonders
der  Schifffahrt,  sowie  zur  Beförderung  der  Landeskultur.
(V.  v.  12.  Apr.  48.)  120—  128.  —  Erproprialionsund
  Entschädigungsverfabren  wegen  Abtrekung  von
Grund  und  Boden  zur  Verlegung  der  Nogatmündung,
zur  Anlegung  des  dazu  projektirten  Kanals  2c.  (ebend.
§§.  3—7.)  1206—128.  —  Bewilligung  der  Gebührenund
  Stewpelfreiheit,  auch  Befreiung  von  Deposltolgebühren
  bei  solchem.  (ebend.  §.  7.)  128.  —  in  der  bestehenden
  Verpflichtung  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der
Uferschutzwerke  wird  rurch  obige  Verordnung  nichts  geändert.
  (ebend.  §.  2.)  120.  —  s.  auch  Deichwesen.

Deichordnungen  (Deich  -  Statute),  deren  Abfassung
und  landestberrliche  Vollziehung  für  die  Deichverbände.
(G.  v.  28.  Janr.  48.  §.  15.)  57.  —  Revislon  der
schon  vorhandenen.  (ebend.  §.  23.)  59.  —  die  Abänderung
  und  Außfhebung  der  letztern  kann  nur  unter  landesberrlicher
  Genehmigung  erfolgen.  (ebend.  S.  23.)  59.

Deichwesen,  Gesetz  über  dasselbe.  (v.  28.  Janr.  48.)
54—00.

15

I.  Deiche,  die  zu  keinem  Deichverbande  gehören.  (ebend.
88.  1—10.)  54—56.
II.  Deichverbände.  (S§.  10—23.)  56—59.

III.  Gemeinsame  Bestimmungen.  (#.  24  —  28.)  50.  60.
—  die  §§.  63  —  65.  Tit.  15.  Thl.  II.  des  A.  L.  R.,
wegen  Anlegung  und  Unterhaltung  von  Dämmen  und
Uferbefestigungen,  werden  aufgehoben.  (ebend.  §.  28.)  60.
Deklarationszwang,  seitderiger  bei  Geld-,  Papierund
  Werthsendungen  mire  der  Post,  findet  fernerhin  nicht
mehr  statt,  dagegen  aber  auch  kein  Ersatz  im  Falle  eines
Verlustes  oder  einer  Beschädigung  solcher  undeklarirten

Sendungen.  (A.  K.  O.  v.  8.  Apr.  Nr.  )  99.  100
Depofitalgebühren,  dergl.  sollen  bei  dem  Expropriations
  --  und  Enrschädigungeverfahren  wegen  Abtretung
von  Grund  und  Boden  zu  den  Skrom=  und  Deichbauten
an  der  Nogat  r2c.  nicht  angesetzt  werren.  (V.  v.  12.
Apr.  48.  §.  7.)  1268.  —  deren  Fertfall  bei  Zahlung  von
Entschädigungssummen  2c.  in  Ausführung  der  Nleder-Oderbruchemeliorotionen.
  (V.  v.  22.  Au-.  48.  §.  .)  “
□—
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        16

Depositalmäßige  Sicherheit,  Annahme  der  Schuldverschreibungen
  zur  freiwilligen  Staatsanleihe  als  solche,
gleich  den  Staatsschuldscheinen,  nach  der  A.  K.  O.  v.
3.  Mai  1821.  (A.  E.  v.  14.  Juni  48.)  156.

Deputirte,  siehe  Abgeordnete.

Detent  ion  von  Landstreichern,  Bettlern  und  Arbeitsscheuen
  in  den  Korrektioneaustalten  der  Kurmark,  Verfahren
  rückslchtlich  ders.  (Regl.  v.  14.  Jan.  48.  S.  48.
—61.)  51—83.

Detentionskosten  für  die  in  die  Landarmen=  und  Korrektionsanstalten
  der  Kurmark  eingebrachten  Landarmen
und  Koriigenden,  deren  Jufhringung.  (Regl.  v.  14.
Janr.  48.  S§.  4.  u.  5.)  39.

Deutsche  Kriegs=  u.  Handelsflagge,  slehe
Flagge.

Deutsche  National-Versammlung  (zu  Frankfurt
a.  M.),  Wahl  der  Preußischen  Abgeordneten  zu  derselben.
  (V.  v.  11.  Apr.  48.)  94—90.  —  Erlaß  eines
Reglements  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  durch  das
Staatsministerium.  (ebend.  §.  12.)  96.  —  slehe  ferner
deutsche  Reichsversammlung.

Deutsche  Reichs-Centralgewalt,  provisorische,
Strasen  wegen  Bedrohungen,  Beleidigungen  und  Thätlichkeiten
  gegen  Beamte  derselben.  (Reichsgesetz  v.  10.
Ollbr.  48.  Art.  8.  u.  Aherh.  Königl.  Publ.  Patent  v.
17.  Oktbr.  48.)  312.

Deutsche  Reichsversammlung,  verfassunggebende,
Verfahren  im  Falle  gerichtlicher  Anklagen  gegen  deren
Mitglieder.  (Reichsgesetz  vom  30.  Septbr.  u.  allerh.
Publlkations  =  Patent  v.  14.  Obtbr.  48.)  286.  f.  —
Reichsgesetz  zum  Schutze  derselben,  v.  10.  Oktbr.  1848.
(A.  Publik.  Patent  12.  Oktbr.  48.)  311.  312.  —
Strase  wegen  gewaltsamen  Angriffe  auf  dieselbe.  (ebend.
Art.  1.)  311.  —  desgl.  wegen  Theilnahme  an  einer
Zusammenrottung  in  der  Nähe  des  Sißungslokals  während
  der  Sitzung.  (ebend.  Art.  2.)  311.  —  Verbot  von
Volksversammlungen  unter  freiem  Himmel  innerhalb  einer
Entfernung  von  fünf  Meilen  von  dem  Sihe  der  Versammlung
  während  deren  ganzen  Dauer.  (Art.  3.)  311.
—  Scrsen  wegen  gewaltsamen  Eindringens  in  das
Sitzungelokol,  wegen  Thätlichkeiten  und  Beleidigungen
der  Mitglieder,  Beamten  oder  Diener  der  Versammlung.
(Art.  4—  7.)  311.  312.

Diäten  (Tagegelder),  für  Staatsbeamte  auf  Dienstreisen,
deren  Erhöhung  v.  1.  Juli  48.  ab.  (A.  C.  v.  10.  Juni
48.  s.  5.)  132.  153.  —  der  den  Verhältnissen  nicht
mehr  entsprechende  S.  7.  der  Verord.  v.  28.  Juni  1825.
wird  außer  Anwendung  gesetzt.  (ebend.  §.  6.)  153.—
für  Geschäfte  außerhalb  des  Wohnorts  in  geringerer
Entfernung,  als  einer  Viertelmeile,  werden  keine  Diäten
gewährt.  (ebend.  .  Z.)  152.  —  solche  erhalten  die  Mit-Sachregister.



1848.

Dläten  (Tagegelder),  (Forts.)
glieder  der  ersten  Kammer  nicht.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.
48.  Art.  84.)  386.  —  die  Mitglieder  der  zweiten  Kammer
  empfangen  solche  aus  der  Staatskasse  nach  Maßgabe
des  Gesetzes.  (ebend.  Art.  84.)  386.  —  ein  Verzicht
darauf  ist  seitens  der  letztern  unstatthaft.  (edend.  Art.  84.)
386

Diebstähle,  die  wegen  deren  Bestrafung  erlassene
Cirkular=  Verord.  v.  26.  Febr.  1799.  wird  ausgehoben;
dagegen  finden  bis  zur  Publikation  des  neuen  Strafrechts
in  Bezug  auf  biese  und  ähnliche  Verbrechen  lediglich  vie
Vorschriften  des  Tit.  20.  Thl.  II.  des  Allg.  L.  R.  nebst
den  zu  denselben  ergangeuen  anderweitigen  Bestimmungen
  Anwendung.  (V.  v.  18.  Dezbr.  48.  S.  1.)  423.

Diener,  auf  Dienstreisen  von  einem  der  Staatsbeamten
der  ersten  fünf  Rangklassen  mitgenommen,  für  solchen
können  5  sgr.  auf  die  Meile  liquidirt  werden.  (A.  E.
v.  10.  Juni  48.  §.  1.  Nr.  4.)  152.

Dieaste,  Sistirung  der  Verhandlungen  und  Prozesse  über
deren  Ablösung.  (G.  v.  9.  Oktbr.  48.)  276—279.  —
deren  interimistische  Regulirung,  Aufhebung  oder  Ablösung
  in  den  Jgutsherrlich  -bäuerlichen  Verhältnissen  der
Prooinz  Schlesien,  durch  Vermittelung  von  Schie
gerichten.  (V.  v.  20.  Dezbr.  48.)  427—  —  s.
auch  Ablösungen.

Dienstentlaffung,  keine  härtert  Strafe  als  diese
soll  in  Folge  eingetretener  Amnestie  gegen  unmittelbare
und  mittelbare  Staatsbeamte,  sowie  gegen  Offtziere,
Geistliche  und  Lehrer  an  öffentlichen  Schulen,  welche
sich  bei  der  Insurrektion  in  der  Provinz  Posen  betheiligt
  haben,  erkannt  werden.  (A.  E.  v.  9.  Oktbr.  48.)
279.

Dienstentsetzung,  siehe  Amtsentsetzung.

Dienstreisen  der  Staatsbeamten,  Gewährung  von  Diäten
  und  Reisekosten  auf  solchen.  (A.  E.  v.  10.  Juni  48.)
151  —  153.  —  s.  auch  Diäten  und  Reisekosten.

Dienstversetzungen,  bei  solchen  können  verheirathete
Staatsbeamte,  wenn  ste  auf  Reisekosten,  nicht  aber  auf
eine  Umzugsentschädigung  Anspruch  haben,  erstere  nach
§S.  2.  des  allerhöchsten  Erlasses  v.  10.  Juni  48.  liquidiren.
  (daselbst  §.  4.)  152.  —  deren  Ausführung  gegen
Richter.  (Verf.  Urk.  v.  S.  Dezbr.  48.  Art.  86.)  387.

Dirschau,  Stadt,  siehe  Eisenbahnen  Nr.  5.

Disponible  (zur  Disposition  gestellte)  Staatsbeamte,
siehe  Woartegelder  unb  Wartegelbeempfänger.

Diszi  „gegen  Beamte,  die
darüber  ergangene  Verordnung  v.  29.  März  1844.  tritt
in  Beziehung  auf  den  Richterstand  außer  Kraft.  (V.  v.
6.  April  48.  8.  3.)  87.

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        Sachregisier.  1848.  17

Domainen,  deren  Verwallung  geht  von  dem  Ministerium
  des  Königl.  Hauses  wiederum  auf  das  Finanzministerium
  über.  (A.  E.  v.  17.  April  48.  Nr.  II.  1.)
110.

Dresten-Berliner  Eisenbahn,  siehe  Eisenbahnen


Driburg,  —  siehe  Chausseebau  Nr.  24.

Driese  n,Stadt,  s.  Eisenbahnen  Nr.  5.

Drossen,  Stadt,  s.  Chausseeban  Nr.  5.

Drack,  durch  solchen  seine  Gedanken  frei  zu  äußern,  hat
7  Preuße  das  Recht  (V.  U.  v.  ö.  Dezbr.  48.  Art.  24.)

378.  —  Bestrafung  der  Vergehen  durch  dens.  (ebend.
Art.  25.  u.  26.)  378.  —  s.  auch  Preßfreiheit.

Drucker,  s.  Buchdrucker.

Druckereien,  Beschränkungen  derselben  sollen  gegen  die
Peßfreiheit  nicht  stattfinden.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48
Art.  24.)  378.  —  Suspenslon  dieses  Artikels  für  den
8  eines  Krieges  oder  Aufruhrs  (ebend.  Art.  110.)

E—.—  deren  Heransgabe  mit  Bezeichnung  des
Namens  und  Wohnorts  des  Druckers  und  der  Verlagsbandlung
  (HPreßges.  vom  17.  März  48.  F.  3.)  69.  f.  —
(U.  U.  v.  S.  Dezbr.  48.  Art.  26.)  378.  —  schrifllche
Anzeige  von  deren  Erscheinen  bei  der  Orkspolizeibehörde
und  Vorlegung  eines  Exemplars  ders.  bei  der  letztern.
(Grebges.  v.  17.  März  48.  §.  ö.)  71.  —  Strafe  für
Vergehen  dagegen.  (ebend.  §.  6ö.)  71.  —  Strofbarkeit
deren  Verfasser,  Verleger,  Drucker  und  Vertheiler  für
Preßvergehen  durch  solche  (V.  U.  v.  ö.  Dezbr.  48.  Art.
23  u.  26.)  378.  —  verbrecherische,  deren  Beschlagnahme
und  Vernichtung,  sowie  Bestrafung  wegen  derselben.  (Preßgesetz
  v.  17.  März  48.  9.  2.  6.  7.)  69.  71.—  s.  auch
Zeitschriften.

Dülmen,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  21.

E.

Eckersdorf-Warthaer  Kehlenstraße,  s.  Chaussetbau
  Nr.  12.

Ehen,  bie  bũrgerliche  Gültigktit  derselben  wird  durch  deren
  Abschließung  vor  den  dazu  bestimmten  Civilslands-Beamten
  bedingt;  die  kirchliche  Trauung  kann  nur  nach
der  Vollziehung  des  Civilakts  Kattsinden.  (V.  U.  v.  6
Dobbr.  48.  Art.  16.)  377.  —  die  über  die  Schließung
derselben  in  dem  zum  Bezirke  dbes  Rheinischen  Appellationsgerichtshofes
  gehörigen  Landestheile  des  ehemaligen
Großherzogthums  Berg  erlassene  Verordnung  v.  ö.  Septbr.
1814,  ingl.  die  auf  dieselbe  bezügliche  Order  v.  23.  Juni
1833  werden  aufgehoben  und  treten  daselbst  v.  1.  Mai
48.  an  die  Bestimmungen  des  Rheinischen  Cioilgesetzbuchs
  wieder  in  Krast.  (V.  v.  15.  April  48.)  104.  —
eine  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  einiger  Ehe-Jahrgang

  1818.

Sben,  (Forkf.)
hindernisse,  wird  der  nächsten  Volksvertretung  zur  Berathung
  vorgelegt  werden.  (Patent  v.  5.  Dezbr.  48.  Nr.  9.)393.

Ebrenkränkungen,  s.  Injurien.

Ehreurechte,  deren  Verlust  für  Mitglieder  der  Haudelskammern
  und  Stellvertreter  hat  deren  Entfernung
aus  den  Handelskammem  zur  Folge.  (V.  v.  11.  Febr.  48.
S  11.  Nr.  1.  und  §.  14.)  65.  66.  —  besgl.  die  Susvenslon,
  wenn  ein  Mitglied  oder  dessen  Stellvertreter
wegen  eines  mit  dem  Verluste  der  Ehrenrechte  bedrohten
Verbrechens  durch  Beschluh  des  Gerichts  zur  Untersuchung
  gezogen  ist.  (ebend.  §S.  13.  Nr.  1.  und  §.  14.)  66.

Ebrenzeichen,  s.  Auszeichnungen  und  Orben.

Ehrlose  Gesinnung,  diesenigen,  welche  wegen  eines
von  solcher  zeugenden  Verbrechens  rechtskräftig  zu  einer
Strafe  verurtheilt  sind,  bleiben  von  dem  Rechte  zur
Herausgabe  periodischer  Schriften  ausgeschlossen.  (Preßg.
v.  17.  Mirz  48.  §S.  4.  Nr.  2.)  70.

Eichstädt,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  2.

Eld  (eidliches  Gelöbniß,  Vereidung)),  eine  Verordnung
über  die  Form  desselben  wird  der  nächsten  Volksvertretung
  zur  Berathung  vorgelegt  werden.  (Patent  v.  5.
Dezbr.  48.  Nr.  10.)  393.  —  dessen  Ableistung  erfolgt
seitens  des  Königs  sogleich  nach  vollendeter  Reviston  der
Verfassung.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  52.  u.  112.)
382.  391.  —  desgl.  von  den  Mitgliedern  der  beiden
Kzmmern  und  allen  Staatsbeamten.  (ebend.  Art.  107  u.
112.)  390.  391.  —  deegl.  seitens  des  Heeres.  (Patent
v.  3.  Dezbr.  48.)  392.  —  Aussetzung  der  Leistung  desselben
  seitens  der  Bürgerwehr.  (Ges.  v.  17.  Okltbr.  48.
S.  7.)  290.  —  (V.  v.  17.  Oktbr.  48.  S.  1.)  310.

Eigenthum,  dasselbe  ist  unverletlich,  daher  es  nur  aus
Gründen  des  öffentlichen  Wohls  gegen  vorgängige,  in
dringenden  Fällen  wenigstens  vorläufig  festzustellende  Entschädigung
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  entzogen  oder  beschränkt
  werden  darf.  (V.  U.  v.  ö.  Dez.  1848.  Art.  S.)  376.
—  füeeies,  volles,  s.  Grundeigenthum.

Eingangs-Abgabe  (Eingangszoll),  Erhebung  eines
Zuschlages  zu  ders.  von  einigen  ausländischen  Waaren,
welche  v.  15.  Septbr.  bis  zum  31.  Dezbr.  48.  über  die
Grenzen  des  Zollvereins  eingehen,  oder  währentd  dieses
Zeitraums  im  Zollverein  zum  Eingange  verzollt  werden,
außer  den  nach  dem  Zollkarif  für  die  Jahre  1846—48.
davon  zu  entrichtenden  Zollsätzen.  (Prov.  V.  v.  5.  Septbr.
48.)  228—230.  —  dessen  Erhebung  vom  ausländischen
Zucker  und  Sirop  während  des  zweisährigen  Zeitraums
vom  1.  Septbr.  1848  bis  dahin  1850.  (V.  v.  18.  Juni
1848.)  163.

Einkommenstener,  über  solche  wird  der  nächsten
Volksvertretung  ein  Gesetz  zur  Berathung  vorgelegt  werden.
  (Patent  v.  5.  Dezbr.  48.  Nr.  5.)  393.

c  Ein-
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        18

Einlieferungsscheine,  für  deklarirte  Geld-,  Papierund
  Werthsendungen  mit  der  Post,  der  Betrag  für  solche
soll  in  der  Assekuranzgebühr  einbegriffen  sein.  (I.  K.  O.
v.  B.  April  48.  Nr.  I.)  100.

Einnabme-Etat,  s.  Staatshaushalts-Etat.

Erisenbahnen  (Eisenbahn  -  Anlagen,  Eisenbahn  -  Unternehmungen
  durch  Aktiengesellschaften.)

I.  Allgemeine  Bestimmungen  und  Anordnungen  für

bieselben.

—  Auwendung  des  Zollgewichts  zur  Erleichterung  und
Beförderuug  des  Verkehrs  auf  deuselben.  (A.  E.  v.  29.
April  48.)  134.  —  für  die  ausschließliche  Besörderung
von  Packeten  auf  denselben  durch  die  Postanstalten  soll.
nur  die  Hälfte  des  Porto  nach  der  bisherigen  Taxe  gezahlt
  werden.  (A.  K.  O.  v.  8.  April  48.  Nr.  II.)  100.—
Vergütung  der  Reisekosten  bei  Dienstreisen  der  Staatsbeamten
  auf  solchen.  (A.  E.  v.  10.  Juni  48.  s.  1.)  151.  152.

II.  Anlegung  und  Fortführung  einzelner  Eisenbahnen.
1)  Berlin  =  Anhaltische,  Abänderung,  resp.  Ergänzung
  des  unterm  15.  Mai  1839  allerhöchst  bestäligbten
  Gesellschaftsstatuts  für  dieselbe,  unter  der  Bezeichnung:
  „Nachtragsbestimmungen“".  (Allerh.  Bestät.-Urkunde
  v.  26.  Juli  48.  nebst  Anl.)  205—210.
2)  zwischen  Berlin  und  Dresden,  welche  sich  einerseits
  bei  Jüterbogk  an  die  Berlin-Anhaltische  Eisenbahn
  und  andererseits  oberhalb  Riesa  bei  Röderau
  in  der  Richtung  auf  Dresden  an  die  Leipzig-Dresdener

  Eisenbahn  anschließt,  Vertrag  mit  dem

Königreiche  Sachsen  über  deren  Ausführung  (v.  6.

Mätz  48.)  139—143.  —  Handhabung  der  Bahn--,

Paß-  und  Fremden-Polizei  auf  ders.  (ebend.  Art.  8.

u.  9.)  141.—  Benutzung  der  Bahn  zu  Zwecken  der

beiderseitigen  Militairverwaltung.  (ebend.  Art.  10.)

1441.  142.  —  desgl.  für  die  gegenseitigen  Postverhältnisse.

  (ebend.  Art.  11)  142.  143.

Berlin-Hamburger,  Aufnahme  eines  Darlehns

von  1,000,000  Thlr.  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber

  lautender  Prioritätsobligationen  zweiter  Emission
  zum  Behufe  der,  nach  Erschöpfung  des  bisberigen
  Anlagekapitals  von  13  Millionen  Thalern,  für
die  gänzliche  Vollendung  der  Bahn,  für  die  Herstellung
  der  damit  zusammenhängenden  Bauwerke,  für
die  Vervollständigung  der  Betriebsmittel,  sowie  endlich
  für  die  Beschaffung  eines  Betriebsfonds  noch  erforderlichen

  Geldmittel.  (Priv.  v.  11.  August  1648.

nebst  zweitem  Nachlrag  zum  Statut  der  Gesellschaft.)

215  —222.  —  fährliche  Verzinsung  ders.  mit  4#

Prozent  auf  die  den  Obligationen  beigegebenen  Zins-Kupons,

  v.  1.  Juli  48.  ab.  (ebend.  §.  3.  des  Nachtrags)

  216.  f.  221.  —  Amortisation  derselben  durch

Sachregister.

1848.

Eisenbahnen,  (Forts.)

SE#

S

den  dazu  bestimmten  Tügungssonds  im  Wege  der

Verloosung.  (ebend.  99.  4.  8—10.  des  Nachtrags)

217.  218.  219.  —  waun  eher  den  Inhabern  der

Ooligationen  das  Recht  zusteht,  den  Neunwerth  der

letztern  von  der  Gesellschaft  zurückzusordern.  (ebend.

S.  5.  des  Nachtrags.)  217.  —  Verpfändung  des  gesammten

  Bahnkörpers  nebst  Zubehör  zur  Sicherheit

der  in  den  Obligationen  verschriebenen  Kapitalbeträge,
mit  dem  Vorzugsrechte  vor  den  Stammaktien,  jedoch
mit  Vorbehalt  der  den  früher,  Inhalts  des  ersten

Nachtrags  zum  Statut  kontrahiren  fünf  Millionen

Thaler  Prioritätsobligationen  eingrräumten  und  vaher

  vorgehenden  Hypothek.  (ebend.  §.  3.  des  Nachtrags.)

  216.  217.

Berlin-Stettiner,  Ausnahme  eines  Darlehns

von  800,000  Rthlr.,  in  Stelle  der  nach  dem  Privilegium

  vom  13.  Febr.  1843.  zu  emittirenden,  noch
nicht  verausgabten  vierprozentigen  Prioritätsobligationen,
  sowie  zur  Deckung  der  für  den  Bau  und  den

Betyieb  der  Eisenbahn  von  Berlin  nach  Stettin  und

Stargard  außer  dem  Aktienfapitale  von  4,824,000

Thalern  nöthig  werdenden  Kosten,  gegen  Ausstellung

auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen.  (Allerh.

Privil.  v.  25.  Juni  48.)  194  —  198.  —  jährliche

Verzinsung  derselben  mit  fünf  Prozent  auf  die  mitausgegebenen

  Zinskupons.  (ebend.  S.  2.)  194.  198.

—  ollmälige  Tilgung  der  Schuld  aus  dem  dafür  gebildeten

  Fonds  durch  Ausloosung.  (ebend.  S.  5.)  195.

—  in  welchen  Fällen  die  Inhaber  der  Obligstionen

berechtigt  ssind,  deren  Nennwerth  von  der  Gesellschaft

in  Stettin  zurückzufordern.  (ebend.  s.  8.)  196.

zwischen  Berlin  und  der  Provinz  Preußen,  von

dem  Anschlußpunkte  an  der  Stargardt=  Posener  Eisenbahn
  unweit  Dricsen  anfangend,  in  der  Richtung
auf  Bromberg  und  nordwestlich  disser  Stadt  vorüber
nach  Dirschau,  deren  unverweilter  Ausbau,  soweit
als  solcher  zur  Beschäftigung  erwerbloser  Arbeiter
nothwendig  wird.  (A.  E.  v.  14.  Juni  48.)  154.  —

Bewilligung  des  Expropriationsrechts  für  dieselbe,  so

wie  des  Rechts  zur  vorübergehenden  Benutzung  fremder

  Grundslücke  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
über  die  Eisenbahnunternehmungen  vom  3.  Novbr.

1838.  (ebend.)  154.

)  Niederschlesische  Zweigbahngesellschaft,  zweiter
Nachtrag  zum  Statute  derselben.  (Genehm.-  und
Bestät.-Urkunde  v.  5.  Novbr.  47.)  3—9.  —  darnach
werden  die  §§.  20.  30.  31.  32.  35  —  40.  42.  46.
46.  51.  54.  56.  57.  u.  67.  des  gedachten  Statuts
aufgehoben,  resp.  abgeändert.  (ebend.)  3  —  9.
Umwandlung  der  noch  in  dem  Besitze  der  Gesellschaft

besindlichen
        <pb n="513" />
        Sachregister.
Eisenbahnen,  (Forts.)

Eisenbahnen,  (Fortl.)

r

befinrlichen  878  Stück  Stammaktien  zu  100  Kihlr.
in  fünfprozentige  Prioritäts  -  Stammaktien,  Allerh.
Genehmigungs-Urkunde  für  solche  in  Gemäßheit  des
§.  20.  des  unterm  8.  Novbr.  1844.  bestätigten
Statuts,  (v.  25.  Juni  48.  und  Minist.-Bekanntuch.
v.  24.  Aug.  48.)  168.  25.
Oberschlesische,  Genehmigung  und  Bestätigung
des  fünften  Nachtrags  zu  dem  Gesellschaftsstatut  für
dieselbe,  wonach,  unter  Abänderung  des  §.  1.  des
am  12.  Febr.  1847.  allerhöchst  bestätigten  Nachtrages,
  das  zur  vollständigen  Ausführung  und  Ausrüstung
  der  Bahn  von  Oppeln  bis  zur  Landesgrenze
in  der  Richtung  auf  Krakau,  erforderliche  Anlage-Kapital
  auf  die  Summe  von  6,150,000  Rthlr.  festgesetzt
  wird,  und  somit  die  in  dem  erwähnten  §F.  1.
auf  4,500,000  Rthlr.  bestimmten  Fonds  noch  um
4,650,000  Rithlr.  durch  Ausgabe  neuer  auf  den  Inhaber
  lautender  Stammaktien  erhöht  werden.  (Allerh.
Urkunde  v.  1.  Septbr.  48.  nebst  fünftem  Machtrage.)
252.  253.

8)  Magdeburg--Halberstädter,  Nachtrag  zu  dem

durch  die  A.  K.  O.  vom  14.  Janr.  1842.  bestätigten
  Statute,  Abänderungen  bei  §.  29.  Nr.  1.  und
5.  32.  Lit.  a.,  sowie  bei  S.  30.  u.  §.  35.  enthaltend.
  (Bestät.-Urkunde  v.  22.  Aug.  48.  nebst  Anl.)  232.

9  Thüringische,  Abänderung  deo  unterm  23.  Juli

47.  ertheilten  Prioilegiums,  wegen  Emission  auf  den
Inhaber  lautender  Prioritätsobligationen  zum  Betrage
von  4  Millionen  Thalern,  behufs  der  Vollendung  des
Baues  dieser  Bahn  und  zur  Herstellung  des  zweiten
Geleises.  (Genehmigungs-  Urkunde  v.  1.  Febr.  48.
nebst  Plan.)  30  —  36.  —  jährliche  Verzinsung  dieser
auf  obigen  Bekrag  in  vier  Serien  A.  B.  C.  u.  D.
auszufertigenden  Obligationen  mit  43  Prozent  vom
4.  Janr.  1848.  ab.  (§§.  1.  u.  2.  des  Planes.)  31.

—  allmälige  Tilgung  ders.  durch  den  dafür  gebildeten

  Amortisationssonds  im  Wege  der  Verloosung.
(ebend.  §§.  3.  8—10.)  31.  33.  —  in  welchen  Fällen
  die  Juhaber  der  obigen  Obligationen  berechtigt
sind,  die  Kapitalsbeträge  nebst  Zinsen  von  der  Eisenbahngesellschaft
  zurückzufordern.  (ebend.  §.  5.)  32.

10)  Bergisch-Mär  ische,  Erhöhung  des  ursprünglicchen,

  4  Millionen  betragenden  Anlagekapitals  für  dieselbe

  um  die  Summe  von  800,000  Rthlr.  durch  Aufnahme
  eines  Darlehns  von  letzterem  Betrage,  gegen
Ausstellung  auf  den  Inhaber  lantender  Prioritäts-Obligationen,
  behufs  vollständiger  Ausführung  des
Unternehmens.  (Privil,  v.  2.  Oktbr.  48.)  315—320.
—  Verzinsung  derselben  mit  fl##  Prozent  auf  die
den  Obligationen  beigegebenen  Zinskapons.  (ebend.

1

1

1

—

1848.  19

55.  2.  u.  Z.)  315.  320.  —  allmälige  Tilgung  derf.
durch  den  bafür  bestimmten  Amortisalionsfonds  im
Wege  jährl.  Verloosung.  (ebend.  §5.  4.  8.  9.  10.)
316.  317.  318.  —  in  welchen  Fällen  die  Inhaber
der  Obligationen  berechtigt  sind,  deren  Neunwerth
von  der  Gesellschaft  zurückzusordern.  (ebend.  s.  7.)
316.  317.  6
Prinz  Wilhelm  Eisenbahn,  von  der  Ruhr,  der
Stadt  Steele  gegenüber,  nach  Vohwinkel,  Genehmigung
  des  zweiten  Nachtrags  zu  den  Statuten  für
dieselbe,  wegen  Erhöhung  des  Anlagefapitals  um
375,000  Rthlr.  durch  Ausgabe  einer  zweiten  Serie
von  Prioritätsobligationen,  behufs  Berichtigung  bestehender

  Schulden  und  Vervollständigung  der  Bahn-Anlagen,

  sowie  der  Betriebemittel,  unter  Abänderung
bes  §.  5.  der  unterm  2.  Mai  1845.  Allerhöchst  bestätigten
  Statuten  und  des  §.  1.  des  unterm  17.
Mai  1847.  genehmigten  Nachtrags  zu  dens.  (Bestltigungourkunde
  v.  4.  Novbr.  48.  nebst  diesem  zweiten
  Nachtrage.)  403  —  409.  —  Verzinsung  ders.  mit
5  Prozent  jährlich  auf  die  den  Obligationen  beigefügten
  Kupons.  (5.  3.  des  Nachtrags.)  404.  —
allmälige  Tilgung  ders.  im  Wege  der  Verloosung.
(ebend.  656.  4.  7—9.)  405.  406.
Bonn-Cölner,  behufs  vollständiger  Ausführung
und  Ausrüstung  derselben  wird,  unter  Abänderung
des  §.  2.  des  unter  dem  15.  Dezbr.  46.  Allerhöchst
bestätigten  Nachtrags  zu  dem  Gesellschaftsstatute,  das
Anlagekapital  durch  Ausgabe  auf  den  Indaber  lautender
  Prioritätsobligationen  im  Gesammtbetrage  von
115,300  Rthlr.  erhöht.  (Allerh.  Urkund.  v.  9.  Septbr.
48.  nebst  Nachtrag  zu  dem  Gesellschafts-Statute.)
263  —  268.  —  jährliche  Verzinsung  derselben  mit
fünf  Prozent  auf  die  den  Obligationen  beigegebenen
Zinskupons.  (§.  2.  des  Nachtrags.)  204.  267.  f.  —
Amortisation  ders.  durch  den  dazu  bestimmten  Tilgungsfonds
  im  Wege  der  Verloofung.  (§§.  3.  6.  u.
7.)  264.  265.  266.  —  wann  eher  den  Inhabern
der  Obligationen  das  Recht  zusteht,  den  Nennwerth
der  letzteren  von  der  Gesellschaft  zurückzufordern.
(ebend.  §.  5.)  265.  266.  —  Verfahren  bei  Amortisation
  angeblich  verlorener  oder  vernichteter  Prioritätsobligationen
  oder  dazu  gehöriger  Zinskupons.
(ebend.  §.  8.)  260
von  der  Baier  schen  Landesgrenze  bei  Wellesweiler
  im  Anschluß  an  die  Pfälzische  Lubwigsbahn
über  Reunkirchen,  Landsweiler,  Sulzbach
und  St.  Johann  bis  zur  französischen  Landesgrenze,
  in  der  Richtung  auf  Forbach,  nebst  Verbindungsbahnen
  vach  den  Kohlengruben  im  Saarc
  brücker
        <pb n="514" />
        20

Eisenbahnen,  (Fortf.)

brücker  Revier.  (A.  K.  O.  v.  26.  Novbr.  47.)  13.
—  Gewährung  des  Expropriationsrechts  für  dies.,
sowie  des  Rechts  zur  vorübergehenden  Benutzung
fremder  Grundstücke.  (ebend.)  13.  —  Errichtung
einer  besonderen  Kommisston  für  dies.  unter  dem  Namen:
  „Königliche  Kommission  für  den  Bau  der  Saarbrücker
  Eisenbahn.“  (ebend.)  13.

Elbinger  Niederung,  s.  Strom-  und  Deichbauten
  an  der  Weichsel  und  Nogat.

Ellrich,  Stadt,  s.  Chausseebau  Nr.  15.

Eltern,  sind  verpflichtet,  ihren  Kindern  den  zur  allgemeinen
  Volksbildung  ersordeerlichen  Unterricht  ertheilen
zu  lassen.  (V.  U.  v.  ö.  Dezbr.  48.  Art.  18.)  377.  —
über  das  Recht  vrseiten  zur  Bestimmung  der  Rellgion
ihrer  Kinder  wird  der  nächsten  Volksvertretung  ein  Gesetz
  zur  Berathung  vorgelegt  werden.  (Patent  vom  5.
Dezbr.  48.  Nr.  1.)  393.

Empfehlungsschreiben,  gedruckte,  Anwendung  der
ermäßigten  Portotaxe  auch  auf  solche  Kreuzbandsendungen
  mit  denselben,  denen  außer  der  Adresse  auch  das
Datum  und  die  Namensunterschrift  handschriftlich  beigesügt
  und.  (A.  E.  v.  29.  Mai  48.)  155.

Enger,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  23.

Englisch-Belgische  Gesellschaft  der  Rheinischen  Bergwerke,
  Bestätigung  des  Statuts  des  unter  diesem
Namen  zusammengetretenen  Aktienvereins,  mittelst  Allergöchsten
  Erlasses  v.  21.  September  48.  (Minist.
Bekanntmach.  v.  30.  Septbr.  48.)  275.  —  Statut  nebst
Bestätigungsurkunde  wird  durch  das  Amteblatt  der  Regierung
  zu  Düsseldorf  zur  öflentlichen  Kenntniß  gelangen.
  (ebend.)  275.

Entschädlgung,  s.  Schadener  saß.

Erbfolge,  bäuerliche,  in  der  Prvinz  Wesiphalen,  Verordnung
  über  solche,  mit  Aufhebung  des  frührren  Gesetzes
  darüber  v.  13.  Juli  1830.  und  einiger  andern
Bestimmungen  und  Beschränkungen.  (v.  18.  Dezbr.  48.)
425.  f.

Erbrecht,  der  Landarmen=  Anstalten  in  der  Kurmark,
auf  den  sreien  Nachlaß  der  in  denselben  verstorbenen
Landarmen,  in  Anwendung  der  Ss.  50.  seq.  Tit.  19.
Thl.  II.  des  A.  L.  R.  (Regl.  vom  14.  Janr.  48.  §.  6.)
39.  —  dasselbe  steht  dem  Landarmen-Verbande  auf  den
freien  Nachlaß  der  in  den  Korrektionsanstalten  verstorbenen
  Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsscheuen  nicht  ferner
zu.  (ebend.  §.  6.)  39.

Erbtheilungstaxen  bäuerlicher  Nahrungen  in  Westpreußen,
  die  darüber  erlassene  Verordnung  v.  22.  März
44.  soll  als  rechtsgültig  fortbestehen,  da  sie  durh  die
Bestimmung  des  §.  3.  des  Patents  wegen  Publikation
des  Westpreuß.  Provinzialrechts  v.  19.  Apr.  44.  nicht

Sachregister.

1848.

Erbtheilungstagxen,  (Forts.)
hat  aufgehoben  werden  sollen.
48.)  86.

Erbunterthänigkeit,  frühere,  die  aus  berselben  herstammenden
  Verpflichtungen  sind  ohne  Entschädigung
aufgehoben.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  40.)
380

(A.  K.  O.  v.  23.  Febr.

Ergreifung  auf  frischer  That,  Zulässigkeit  der  Verhaftung
  bei  solcher.  (G.  v.  24.  Septbr.  48.  "s.  1.  u.  2.)
257.  —  in  Beziehung  auf  Abgeordnete  der  Preuß.  National-Versammlung.
  (G.  v.  23.  Juni  48.  S.  2.)  157.
—  desgl.  rückslchtlich  der  Mitglieder  der  Kammern.
(Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  83.)  386.

Erkenntnisse  (Urtheile),  gerichtliche,  dies.  werden  im
Namen  des  Königs  ausgefertigt  und  vollstreckt.  (Berf.
Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  85.)  386.  —  wegen  Beleidigung
  im  Civilprozeß  ergangen,  Rechtsmittel  gegen
selche.  (V.  v.  18  Dezbr.  48.  §.  3.)  424.

Ersastz,  s.  Schabenersag.

Eschweiler  Gesellschaft  für  Bergbau  und  Hütten,  Allerhöchste
  Bestätigung  des  Statuts  der  unter  diesem
Namen  zusammengetretenen  Aktiengesellschaft.  (Minist.
Bekanntmach,  v.  9.  Septbr.  48.)  2360

Etat  des  Staatshaushalte  für  das  Jahr  1849.  (v.  27.

Toezbr.  48.  nebst  Allerhöchst.  Publik.-  Erlaß  von  dems.
Tage.)  447  —  473.

Etats,  deren  Aufstellung  für  die  Handelskammern  von  3
zu  3  Jahren.  (V.  v.  11.  Febr.  48.  Ss.  16.  u.  17.)  66.

Evangelische  Kirche,  selbstständiges  Ordnen  und
Verwalten  ihrer  Angelegenheiten.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.
48.  Art.  12.  u.  13.)  376.

Exekution,  durch  solche  kann  die  Erfüllung  der  Deichpflicht
  von  der  Deichverwaltungsbehörde  in  eben  der
Art,  wie  dies  bei  den  öffentlichen  Lasten  zulässig  9  erzwungen
  werden.  (G.  v.  28.  Jan.  48.  §S.  19.)  58
desgl.  von  der  Polizeibehörde  bei  drohender  —  tiner
  überschwemmung.  (ebend.  §.  25.)  39.  —  auch
können  im  Wege  derselben  die  Regierungen  diejenigen,
welche  Deiche  zu  erhalten  oder  wiederherzustellen  verpflichtet
  sind,  dayu  anhalten.  (G.  v.  28.  Janr.  46.  Ss.  5  —
.)  55.

Expropriationsrecht,  dasselbe  kann  nur  aus  Gründen
  des  öffentlichen  Wohls  gegen  vorgängige,  in  dringenden
  Fällen  wenigstens  vorläufig  festzustellende  Entschädigung
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  zur  Ansführung
kommen.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  8.)  376.  —  dessen
  Verleihung  bei  Chausseebauten.  —  s.  Chaus
seebau.  s.  auch  Strom=  u.  Deichbauten,  de#gl.
Eisenbahnen.

F.
        <pb n="515" />
        Sachregister.

Fabrikgeschäft,  wer  ein  solches  seit  wenigstens  fünf
Jahren  für  eigene  Rechnung  allein  oder  als  Gesellschafter
  persönlich  betreibt,  kaonn  zum  Mitgliede  einer  Handeleskammer
  oder  zum  Stellvertreter  desselben  gewählt
werden.  (V.  v.  11.  Febr.  48.  §.  60.)  64.  —  Ausscheiden
  als  solche  bei  veränderten  Geschäftsverhältnissen.
Cebend.  §.  10.)  65.

Jalkenauer  Niederung,  s.  Strom-=  u.  Deichbauten
  an  der  Weichsel  u.  Nogat.

Jamilien-Fideikommisse,  f.  letztere.

Feldfrevel,  an  den  Landesgrenzen  mit  fremden  Staaten,
  s.  Forstfrevel.

Feldfrüchte,  Sicherung  ders.  bei  Auslibung  der  Jagd
jagdpolizeiliche  Vorschriften.  (G.  v.  31.  Oktbr.  48.
S.  4.)  344.

it  iei  von  benachbarten  Grundslücken  zum  Chausseebau,
  s.  letz

Ferien,  der  Osiinmen  des  Rheinischen  Appellations-Gerichtshofes
  und  der  Landgerichte  seines  Bezirks,  dieselben
  sollen  künftig  v.  1.  Aug.  bis  zum  1.  Oktbr.  statthaben.
  (A.  E.  v.  24.  Juni  48.)  164.  —  hiernach  werden
der  Art.  31  des  Dekrets  v.  6.  Juli  1810.  u.  des  Art.  37.
des  Dekrets  v.  18.  Aug.  1810.  abgeändert.  (ebend.)
164.

Festungen  (Festungswerke),  Anlegung  oder  Verändetung
  von  Deichen  oder  Meliorationswerken  innerhalb  derren
  Bereichs  u.  Umgebung.  (G.  v.  28.  Janr.  48
§5.  27.)  59.  —  Ausübung  der  Jagd  innerhalb  und
außerhalb  derselben.  (G.  v.  31.  Oktbr.  48.  §.  5.)  344.
—  Aufhebung  der  darüber  früher  erlassenen  A.  K.  O.  v.
21.  Janr.  1812.  —  Ges.  Samml.  Jahrg.  1830.  S.  70.
u.  71.  —  (ebend.  §S.  S.)  344.

Feuerversicherungs-  Gesellschaft  *5  orussia“,
Bestätigung  der  Abänderungen  der  S§.  1.  6.  7.  11.  24.
25.  28.  37.  38.  49.  u.  652.  ihrer  durch  die  Allerhöchste
Order  v.  4.  Juli  1843.  genehmigten  Statuten.  (Minist.
  Bekanntmach,  v.  17.  Apr.  48.)  121.  —  jene  Abänderungen
  werden  durch  das  Amtoblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Königsberg  zur  öffentlichen  Kenntnih  gebracht
werden.  Cebend.)  121.

Feuerversicherungs=  Gesellschaft,  Magdeburger,
  Beslätigung  der  Abänderungen,  resp.  Ergänzungen
der  ö§.  42.  43.  44.  49.  und  60.  ihrer  durch  die  Allerhöchste
  Order  v.  17.  Mai  1844.  genehmigten  Statuten.
(Minist.  Bekanntmachung  v.  19.  April  48.)  122.  —  jene
Abänderungen,  resp.  Ergänzungen,  werden  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regiecrung  zu  Magdeburg  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gelangen.  (ebend.)  122.

1848.  21

Feuerversicherungs-Gesellschaft,  Schlesische,
zu  Breslau,  auf  Aktien  zu  dem  Zwecke  der  Verslcherungsnahme
  von  Immobilien,  Mobilien  und  auf  dem
Landtransporte  befindlichen  Gegenständen  gegen  Feuersegefahr
  errichtet,  Allerhöchste  Genehmigung  ders.  (N.  E.
v.  10.  Juni  48.  nebst  Gesellschafts-Vertrag.)  169—184.
—  der  Fonds  der  Gesellschaft  besteht  in  einem  durch
Zeichnung  auf  Aktien  zusammengebrachten  Kapital  von
zwei  Millionen  Thalern,  welches  nach  Bedürfniß  um
eine  Million  Thaler  erhöht  werden  kann.  (ebend.)  169.
171.  —  von  den  Aktionairen  und  Aktien.  (ss.  7—17.
des  Vertrages.)  172  —  174.  184.  —  von  der  Bilance,
dem  Reservesonds,  den  Dividenden  und  Wechseleinzahlungen.
(66.18—24.)  174—176.  —  von  den  General-Versammlungen.
  (ebend.  §§.  25  —  31.)  176—  178.  —  von  der
Verwaltung  und  Geschäftsführung.  (§8.32—48.)  178—
183.  —  von  der  Dauer  und  Auflösung  der  Gesellschaft.
(Ss.  49—541.)  183.

Fideikommisse,  Familien-,  die  Stiftung  von  solchen
ist  untersagt;  die  bestehenden  sollen  durch  gesetzliche  Anordnung
  in  freies  Eigenthum  umgestaltet  werden.  (V.  U.
v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  38.)  380.  —  vorstehende  Bestimmungen
  finden  auf  das  Königl.  Haus-  u.  Pringliche
Fideikommiß,  sowie  auf  die  ehemals  reichsunmittelbaren
Fideikommisse,  in  so  fern  letztere  durch  das  deutsche  Bundesrecht
  gewährleistet  sind,  zur  Zeit  keine  Anwendung.
(ebenb.  Art.  39.)  380.

Finanzministerium,  (Finanzminister),

I.  Ressortverhältnisse  desselben.
—  von  dem  Ressort  desselben  gehen  auf  das  neu  gebildete
Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
über:  sämmtliche  Geschäfte  der  Abtheilung  für  Handel,  Gewerbe
  und  Bauwesen  und  der  Abtheilung  für  Berg-,  Hüttenund
  Salinenwesen.  (A.  E.  v.  17.  Apr.  48.  Nr.  I.  1.)  109.—
dagegen  werden  dem  Finanzministerium  die  früher  damit  verbunden
  gewesene,  gegenwärtig  aber  von  einer  besonderen
Abtheilung  des  Ministeriums  des  Königl.  Hauses  geführte
Verwaltung  der  Domainen  und  Forsten  übertragen.
(ebend.  Nr.  I.  1.)  110.  —  auch  wird  demselben  das
Seehandlungcinstitut  untergeordnet.  (ebend.  Nr.  U.
2.)  110.  —  demselben  wird  die  Ausführung  des  Gesetzes
über  die  Gründung  öffentlicher  Darlehnskassen  und
Verausgabung  von  Darlehns-Kassenscheinen  übertragen.
(G.  v.  15.  Apr.  48.  §.  20.)  108.  —  unter  dessen  obern
Leitung  Übernimmt  die  Preuß.  Bank  für  Rechnung  des
Staats  die  Verwaltung  der  öffentlichen  Darlehnskassen.
(H.  v.  15.  Apr.  48.  S.  12.)  107.  —  Ernennung  eines
besonderen  Regierungs  =  Bevollmächtigten  bei  jeder  Darlehnskasse
  durch  dasselbe  im  Interesse  des  Staats.  (ebend.
5§.  12.)  107.  —  der  gedachte  Bevollmächtigte  hat  den
Betrag  der  umlanfenden  Darlehns-Kassenscheine  monatlich
        <pb n="516" />
        22  Sachregister.  1848.

Finanzministerium,  (Finanzminister),  (Forts.)
lich  zur  allgemeinen  Kenntnih  zu  bringen.  (ebend.  §.  17.)
108.  —  auch  hat  verselbe,  sobald  das  Bedürfniß  zur
Fortdauer  einer  Darlehnskasse  nicht  mehr  besteht,  ihre
Auflösung  zu  versügen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen.
(ebend.  S.  18.)  108.  —  Ressortverhältnisse  der  Handelskammern
  zu  demselben.  (V.  v.  11.  Febr.  48.  SF.  9.  23.
24.  25.)  65.  67.  —  bos  Finanzministerium  ertheilt  mit
dem  Ministerio  des  Innern  die  Genehmigung  zur  Einführung
  einer  direkten  Steuer,  in  Stelle  der  Mahlsteuer,
  in  einzeluen  Städten.  (Provis.  V.  v.  4.  Apr.  48.
8.  2.)  77.

II.  Verwalstungs  =  Chefs  desselben.
—  der  Chef  desselben,  Finanzminister  Hausemann,  bleibt
in  seiner  bisherigen  Stellung  bei  demselben.  (A.  E.  v.  25.
Juni  48.)  159.  —  derselbe  wird  nach  seinem  Antrage
von  letzterer  entbunden  und  der  Oberprästbent  der  Provinz
  Sachsen,  von  Bonin,  zum  Fineanzminister  ernannt.
(A.  E.  v.  21.  Septbr.  48.)  255.  —  nach  dem  Ausscheiden
  des  leptern  ist  vorläusig  der  Genrral-  Steuer-Direktor
  Kühne  mit  der  Wahrnehmung  des  Finanzministeriumes
  beauftrast.  (A.  E.  v.  8.  Novbr.  48.)  347.

Finanz-Verwaltung,  Bestimmungen  darüber  in  der
Verfassungs-=  Urkunde  (v.  5.  Dezbr.  48.  Tit.  VIII.  Art.
96—40n  )  388.  389.

Fiso-  Ka  Zestsetzung  der  Strafe  gegen  das  Ablassen
  des  Wassers  in  dems.  unter  das  bestimmte  niedrigste
Maß,  auf  20  bis  50  Rihlr.,  wonach  die  Strafbestimmung
im  §.  2.  des  Reglements  v.  22.  Juni  1747.  abgeändert
wird.  (A.  E.  v.  10.  Juni  48.)  162.

Fischereifrevel,  an  den  Landesgrenzen  mit  fremden
Staaten,  s.  Forstfrevel.

Fischerei-Polizeisachen,  deren  obere  Leitung  geht
vom  Minssterium  des  Innern  auf  das  neu  gebildete  Ministerium
  für  Handel,  Gewerbe  u.  öffentliche  Arbeiten
über.  (A.  E.  v.  17.  Apr.  48.  I.  2.)  109.  —  von  dem
letztern  auf  das  eigends  errichtete  Ministerium  für  die
landwirthschostlichen  Angelegenheiten.  (A.  E.  v.  25.  Juni
48.  Nr.  5.)  159.

Fiskalische  Untersuchungssachen,  Aufhebung  des
eximirten  Gerichtsstandes  in  dens.  v.  1.  Septbr.  48.  ab.
(G.  v.  11.  Aug.  48.)  201.  —  s.  auch  Gerichtsstand.

Fiskalische  Borrechte,  deren  Gewährung  für  einzelne
  Chausseeanlagen,  #.  Thaussee  bau.

Flagge  (Kriegs-  und  Handelsflagge),  deutsche,  allgemeine
Bestimmämgen  über  deren  Einrichtung  und  Einführung.
(Reichsgesen  v.  12.  Novbr.  u.  Allerh.  Publikat.  Patent
v.  26.  Novbr.  48.)  353.  354.  —  den  Handelsschiffen
soll  sreistehen,  neben  der  allgemeinen  beutschen  Reichsstagge
  noch  die  besondere  Landes-  oder  eine  örtliche
Flagge  zu  zeigen.  (ebend.  Art.  4.)  354.  —  die  Festsetzung

Flage,  (deutsche),  (Forts.)
des  Zeitpunkts,  wann  die  Bestimmungen  über  die  Hanbelsflagge
  in  Kraft  treten  sollen,  bleibt  einer  weiteren
Verordnusg  vorbehalten.  (ebend.  Urt.  7.)  354.

Flüchtige,  strafbarer  Handlungen  verdächtig,  deren  BVerhaftung.
  (G.  v.  24.  Septbr.  48.  S.  2.)  257.

Forbach,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Forsten,  deren  obere  Verwaltung  geht  von  dem  Ministerium
  des  Königl.  Hauses  wiederum  auf  das  Finanzministerium
  über.  (A.  E.  vom  17.  April  48.  Nr.  II.  1.)  110.

Forst=  (und  Jagd-)  Frevel  (Forst-  und  Jagdverbrechen),
  Abkommen  zur  Verhütung,  Konstatirung  und
Bestrafung  derselben  in  den  gegenseitigen  Grenzwaldm
gen,  —  mit  dem  Herzogthum  Sachsen  =  Koburg-Gotha
  (v.  21.  Dezbr.  47.)  10—12.  —  Ausbepn#ung
der  Konventionen  mit  dem  Herzogthum  Braunschweig
wegen  Verhütung  der  Ferstfrevel,  vom  16827.  u.

*  17  auch  auf  die  Jagdfrevel.  (Minist.
Erkl.  v.  *  Febr.  48.  u.  Minist.  Bekanntmach.  v.  17.
März  48.)  75.  —  (Forst.,  Jagd-,  Fischerei=  und  Felvfrevel),
  Erneuerung  der  mit  Oesterreich  unterm  21.  März
1842.  zur  Verhütung  ders.  an  den  gegenseitigen  Landesgrenzen
  abgeschlossenen  Übereinkauft  gegen  sechsmonatliche
  Kündigung.  (Minist.  Erkl.  v.  15.  Jom.  48.  und
Bekanntmach.  v.  4.  Febr.  48.)  29.

Frankfurt,  a.  d.  O.,  Stadt,  Erhebung  einer  Wildpretsteuer
  in  ders.  zum  Besten  der  städtischen  Armenkasse.  (A.  K.
O.  v.  29.  Novbr.  47.)24.—  s.  auch  Chausseebau  Nr.  5.

Frankirungszwang  für  rekommandirte  Briefe,  im  §.
20.  des  Portotax-Regulatios  neschbben,  bessen  Aufhebung.
  (A.  E.  v.  25.  Aug.  48.)  2

Freckenhorst,  Ort,  sieh-  Chauss  cdan  Nr.  19.

Freiheit,  persönliche,  Gesetz  zum  Schutze  derselben  (v.
24.  September  48.)  257—279.  —  slehe  ferner  persönliche
  Freiheit.

Frelbeitsstrafe,  verhältnißmöhige,  auf  solche  soll  von
Cioil-  und  Militairgerichten  statt  der  Strafe  der  körperlichen
  Züchtigung  erkannt  werden.  (A.  E.  v.  6.  Mai
48.)  123.  —  wo  letztere  bereits  erkannt,  aber  noch  nicht
vollstreckt  worden,  ist  dieselbe  durch  die  zuständigen  Gerichte
  in  jene  zu  verwandeln.  (ebend.)  123.  —  .  auch
Gefängnißstrafe  und  Strasen.

Freilassung,  provisorische,  gegen  Kaution,  wegen  politischer
  und  Preßvergehen  in  der  Rheinprovinz.  (B.  v.
15.  Apr.  48.  §.  12.)  103.

Freiwillige  Beiträge  zur  Bestreitung  der  Staalsbedürfnisse,
  siehe  Staatsanleihe,  feeiwillige.

Fremdenvolizei,  deren  Handhabung  auf  der  Eisenbahn
zwischen  Berlin  und  Dresden,  Vertrag  mit  dem  Königreiche
  Sachsen  (v.  6.  März  48.  Art.  9.)  141.

Frie-
        <pb n="517" />
        Sachregister.

Frieden  zu  schließen,  hat  der  König  das  Recht.
Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  46.)  381.
Friedland,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  13.

(Verf.

Fuhrkosten,  deren  Gewährung  für  Staatsbeamte  auf

Dienstreisen.  (A.  E.  v.  10.  Juni  48.  85.  1—4.)  131.
152.  —  s.  auch  Reisekosten.

G.

Garantieen,  zu  Lasten  des  Staate,  deren  libernahme
findet  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  statt.  (Verf.  Urk.
v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  102.)  389.

Garantieprämie  für  Geldsendungen  in  Beträgen  von
mehr  als  Tapsend  Thalern,  slehe  Assekuranzgebühr.

Gaserleuchtungs-Gesellschaft,  Barmer,  s.  letz.

Gebühren  (Sporteln),  solche  können  Staats-  oder  Kommunalbeamte
  nur  auf  Grund  des  Gesetzes  erheben.
(Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  101.)  389.

Gebührenfreiheit  (Sportelfreiheit),  dieselbe  steht  den
öffentlichen  Darlehnskassen  in  demselben  Umfange,  wie
der  Preuhischen  Bank,  zu.  (G.  v.  15.  April  48.  §.  11.)
107.  —  bei  dem  Expropriations-  und  Entschädigungs-Verfahren
  wegen  Abtretung  von  Grund  und  Boden  zu
den  Strom-  und  Deichbauten  an  der  Nogat  2c.  (V.  v.
12.  April  48.  S.  7.)  128.  —  für  die  Vethandlungen
und  Urkunden  bei  Aussührung  der  Nieder-HOderbruche-Meliorationen.
  (V.  v.  22.  Aug.  48.  §S.  8.)  283.  —  des
Landarmen-Instituts  der  Kurmark,  in  Prozessen  und  sonstigen
  Rechtsangelegenheiten.  (Regl.  v.  14.  Janr.  48.
4.  10.)  40.  —  der  Unterstützungs-Anstalt  für  die  emeritirten
  evangelischen  Geistlichen  der  Provinz  Brandenburg.
  (A.  K.  O.  v.  29.  Novbr.  47.  u.  §.  15.  des
Regl.)  22.  23.  —  in  allen  Angelegenheiten  der  Bürgerwehr.
  (G.  v.  17.  Oktbr.  48.  S.  127.)  309.

Geburten,  in  geduldeten  Religionsgesellschaften,  deren
ortsgerichtliche  bürgerliche  Beglaubigung  unter  Mitwirkung
  bestimimter  Ortspolizeibehörden  oder  polizeilicher
Beamten  rückslchtlich  der  nach  §§.  Z.  4.  u.  9.  der  Verord.
v.  30.  Märg.  47.  vorgeschriebenen  Erfordernisse.  (A.  E.
v.  29.  Apr.  48.)  129.  —  desgl.  unter  Juden,  in  Begiehung
  auf  die  nach  88.  10.  11.  u.  15.  des  Gesetzes
v.  23.  Juli  47.  angeordneten  Anzeigen  und  Erklärungen.
(ebend.)  129.

Gesänguißstrafe,  Verwandlung  von  Geldbußen  in
solche  für  Preßvergehen  im  Falle  des  Unvermögens.
(G.  v.  17.  März  48.  S.  6.)  71.—  s.  auch  Freiheitsstrase
  und  Strasen.

Gehälter,  stehe  Besoldungen.

Geisteskranke  (Gemüthskranke),  deren  Hellung  und
sichere  Verwahrung  in  den  dazu  bestimmten  Anstalten

1848.  23

Geisteskranke,  (Gemüthsfranke),  (Forts.)
der  Kurmark  und  Revision  des  darüber  in  ders.  bestehenden
  Reglements  v.  16.  Apr.  1802.  Fulrer-#eg.
v.  14.  Janr.  48.  S§.  2.  u.  62.)  38.  33.

Geistliche,  rückslchtlich  der  Bestrafung  der  von  solchen
begangenen  Verbrechen,  Vergehen  oder  Übertretungen
treten  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtehofes  zu  Cöln
das  Rheinische  Strafgesetzbuch  und  die  zu  bessen  Ergönmung
  oder  Abänderung  vor  dem  6.  März  1621.  erlassenen
Gesetze  wieder  in  Kraft.  (V.  v.  15.  Apr.  48.  Ss.  1.
3.  u.  15.)  101.  103.  —  dagegen  treten  außer  Krast
die  A.  K.  O.  vom  6.  März  1821.  u.  2.  Aug.  1834.
und  die  Uerordnung  v.  18.  Febr.  1842.  (ebend.  §.  15.)
103.  104.  —  Geilliche,  welche  slch  bei  der  Insurrektion
in  der  Provinz  Posen  betheillgt  haben,  gegen  solche  soll
in  Folge  eingetretener  Amnestie  keine  härtere  Strafe,
als  Dienstentlassung,  erkannt  werden.  (A.  E.  v.  9.  Oktobr.
  48.)  279.  —  emeritirte,  evangelische  der  Provinz
Brandenburg,  Bekanntmachung  ver  8§.  2.  u.  15.  des
Reglements  des  Unterstützungssonds  für  dies.,  die  berechtigten
  und  verpflichteten  Theilnehmer  und  die  besondern
Rechte  der  Anstalt  betr.  (A.  K.  O.  v.  29.  Novobr.  47.
mit  Anl.)  27.  —  s.  auch  kirchliche  Stellen.

Geistliche  Angelegenheiten,  slehe  Ministerium
ders.

Geldabgaben,  Sistirung  der  Verhandlungen  und  Prozesse
  über  deren  Ablösungen,  slehe  letztere.

Gelder,  Unnahme  und  Wiederauszaklung  ders.  in  kleinen
Beträgen  bis  zu  25  Rtblr.  für  Privatpersonen  durch
Vermittelung  der  Postanstalten  bei  Aufgabe  von  Briefen
oder  Briesadressen.  (A.  E.  v.  24.  Mai  48.)  165.

Geldsendungen,  mit  der  Post,  Ermäßigung  der  Porto-Taxe
  für  solche.  (A.  K.  O.  v.  B.  April  48.  Nr.  I.)
99.  100.  —  für  solche  findet  kein  Deklarationszwang
mehr  statt,  dagegen  aber  auch  kein  Ersatz  im  Falle  eines
Verlustes  oder  der  Beschädigung  einer  nicht  deklarirten  Sendung.
  (ebend.)  100.  —  jährlich  bedeutende,  für  solche  finden
  in  der  Folge  Portorestitutionen  nicht  mehr  statt.  (ebend.
Nr.  II.)  100.  —  Berechnung  der  Assekuranzgebühr
für  deklarirte  Sendungen.  (ebend.)  100.  —  Ermäßigung
derselben  bei  Sendungen  über  tausend  Thaler  auf  die
Hälfte  dieser  Gebühr,  vorläufig  während  dreier  Monate.
(ebend.  Nr.  II.)  100.  —  soll  auch  ferner  und  so  lange
fortbestehen,  als  das  Bedürfniß  dafür  vorhanden  i##st.
(A.  E.  v.  25.  Juni  48.)  191.  —  diese  Ermäßigung
soll  jedoch  bei  dergl.  Sendungen  nur  für  den  tausend
Thaler  übersteigenden  Theil  der  deklarirten  Summe  eintreten,
  für  die  ersten  tausend  Thaler  aber  die  volle  Gebühr
  zu  entrichten  sein.  (ebend.)  191.

□—
        <pb n="518" />
        24

Geldstrafen  (Gelbbußen)  für  Preßvergehen.  (G.  v.
27.  März  48.  F.  6.)  71.—  Verwandlung  ders.  im  Unvermögensfalle
  in  eine  verhältnihmäßige  Gefängnißstrafe.
(ebend.  8.  6.)  71.

Gemeinden,  lÜber  die  innern  und  besondern  Angelegenheiten
  ders.  beschliehen  aus  gewählten  Vertretern  bestebende
  Versammlungen,  deren  Beschlüsse  durch  die  Vorsteher
  der  Gemeinden  ausgeführt  werden.  (Verf.  Urk.  v.
5.  Dezbr.  48.  Art.  104.  Nr.  1.)  389.  —  die  letztern  werden
  von  den  Gemeindemitgliedern  gewählt.  (ebend.  Art.
104.  Nr.  2.)  389.  —  des  Gesetz  wird  die  Fälle  bestimmen,
  in  welchen  die  Beschlüsse  der  Gemeinde-Vertretung
der  Genehmigung  einer  höheren  Vertretung  oder  der
Staatsregierung  unterworsen  sind.  (ebend.  Art.  104.
Nr.  1.)  389.  —  den  Gemeinden  steht  die  selbstständige
Verwaltung  ihrer  Gemeinde  =  Angelegenheiten  zu,  mit
Einschlub  der  Ortspolizei.  (ebend.  Art.  104.  Nr.  3.)  380.
(l.  auch  Polizeiverwaltung.)  —  Offentlichkeit  der
Berathungen  der  Gemeinde-Vertretung.  (ebend.  Art.  104.
Nr.  4.)  390.  —  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben
muß  jährlich  wenigstens  ein  Bericht  veröffentlicht  werden.
(ebend.  Art.  104.  Nr.  4.)  390.

Gemeindeordnung,  eine  solche  wird  der  nächsten
Volksvertretung  zur  Berathung  vorgelegt  werden.  (Patent
  v.  5.  Dezbr.  48.  Nr.  7.)  333.

Gemeinderecht,  dessen  Verlust  für  Mitglieder  der
Handelskammern  und  Stellvertreter  hat  deren  Entsernung
aus  den  Handelskammern  zur  Folge.  (V.  v.  11.  Febr.
48.  s.  11.  Nr.  2.  u.  S.  14.)  65.  66.

Gemelnheitstheilungen,  die  obere  Leitung  ders.  geht
von  dem  Ministerium  des  Innern  auf  das  neu  gebildete
Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
  über.  (A.  E.  v.  17.  Apr.  48.  Nr.  I.  2.)  109.  —
von  dem  letztern  auf  das  eigends  emichtete  Ministerium
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.  (A.  E.  v.
25.  Juni  48.  Nr.  5.)  159.  —  Sistirung  ders.  von
Amtswegen,  insofern  Streit  aus  der  Anwendung  der
88.  86.  94.  u.  114.  der  Gemeinheitstheilungs-Ord.  v.
7.  Juni  1821.  obwaltet,  und  der  darüber  schwebenden
Prozesse.  (G.  v.  9.  Oktbr.  48.  S.  2.  Nr.  4.)  278.  —
die  Verord.  über  die  Beschränkung  des  Provokationsrechts
auf  Gemeinheitstheilungen  vom  28.  Juli  1838  —  §.  1.
bis  incl.  7  —  findet  auch  in  der  Provinz  Westphalen
Anwendung  (ebend.  8.  3.)  278.

Genehmigung,  vorgängige  der  Behäörden,  ist  nicht
nöthig,  um  öffentliche  Civil-  und  Militairbeamte  wegen
der  durch  Uberschreitung  ihrer  Amtsbefugnisse  verübten
Rechtsverletzungen  gerichtlich  zu  belangen.  (G.  v.  24.
Septbr.  48.  8.  9.)  259.  —  (Verf.  Urk.  v.  ö.  Dezbr.  48.
Art.  953.)  388.

Sachregisier.

1848.

General-Postmeister,  derselbe  wird  ermächtigt,  die
Garantieprämie  für  Geldsendungen  in  Beträgen  von
mehr  als  tausend  Thalern  vorübergehend  und  vorläufig
auf  drei  Monate,  auf  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Betrages
  allgemein  zu  ermähigen.  (A.  K.  O.  v.  8.  Apr.  48.
Nr.  II.)  100.  —  slehe  ferner  Assekuranzgebühr.

Gerichte,  deren  Organisation  wird  durch  das  Gesetz  bestimmt.
  (Verf.  Urk.  v.  S.  Dezbr.  48.  Art.  88.)  387.
—  desgl.  deren  und  der  Verwaltungsbehörden  Kompeteng-(ebend.
  Art.  94.)  388.  —  Ausnahmsgerichte  u.  außerordent
liche  Kommissionen  sind  unstatthaft,  denn  Niemand  darf
vor  einen  andern,  als  den  im  Gesetz  bezeichneten  Richter
gestellt  werden.  (G.  v.  24.  Septbr.  48.  §S.  5.)  258.
—  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  7.)  376.  —  in  Civilund
  Strassachen  erkennend,  Offentlichkeit  der  Verhandlungen
  vor  solchen.  (ebend.  Art.  92.)  387.  —  ordentliche,
  durch  solche  erfolgt  fortan  die  Untersuchung  und
Bestrafung  aller  Staatsverbrechen.  (V.  v.  0.  Apr.  48.
S.  2.)  87.  —  desgl.  die  Bestrafung  der  Preßvergehen
durch  dies.  (G.  v.  17.  März  48.  SS.  2.  u.  6.)  69.71.
—  ..  auch  Obergerichte,  Gerichtshöfe,  oberste,  desgl.
Handels-,  Gewerbe-  und  Militair-Gerichte;  ingl.  Kompetenz-Konflikte.


Gerichtliches  Strafverfahren  gegen  Beamte,
die  darüber  ergangene  Verordnung  v.  29.  März  1844.
tritt  in  Beziehung  auf  den  Richterstand  außer  Krast.
(V.  v.  6.  Apr.  48.  §.  3.)  87.  —  siehe  auch  Untersuchungen.


Gerichtsferien,  im  Bezirke  des  Rheinischen  Appellations-Gerichtshofes
  zu  Cöln,  dieselben  sollen  künftig  vom
1.  Aug.  bis  zum  1.  Oktbr.  statthaben.  (A.  E.  v.
24.  Juni  48.)  104.

Gerichtsherrlichkeit,  deren  Aufhebung  ohne  Entschädigung,
  sowie  der  aus  derselben  herstammenden  Verpflichtungen.
  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  40.)  380.

Gerichtshöfe,  noch  bestehende  beide  oberste,  deren
Vereinigung  zu  einem  einzigen.  (Verf.  Urk.  v.  S.  Dezbr.
48.  Art.  9.)  387.  —  dieselben  oder  der  vereinigte
oberste  Gerichtshof  entscheiden  über  Anklagen  der  Kammern
  gegen  die  Minister  wegen  des  Verbrechens  der
Verfassungsverletzung,  der  Bestechung  und  des  Verraths.
(ebend.  Art.  59.)  383.

Gerichts-Orduung,  Allgemeine,

A.  Bestimmungen  über  die  Anwendung  derselben  im

Allgemeinen.

Alle  Bestimmungen  bder  bestehenden  Gesetzbücher,  sowie  der

einzelnen  Gesetze  und  Verordnungen,  welche  der  gegenwärtigen

  Verfassung  nicht  zuwiderlaufen,  bleiben  in  Kraft,

bis  sie  durch  ein  Gesetz  abgeändert  werden.  (Verf.  Urk.
v.  ö.  Dezbr.  48.  Art.  108.)  300.

B.  Be-
        <pb n="519" />
        Sachregister.
Gesetbücher,  bestehende,  alle  Bestimmungen  bersel-Gerichts-Ordaung,

  Allgemeine,  (Forts.)

B.  Bestimmungen  über  einzelne  Paragraphen  derselben.



die  §§.  216.  u.  solg.  des  Anhauges  zu  ders.,  das  Verfahren
  in  Injuriensachen  betr.,  werden  aufgehoben,  in
so  weit  solche  abweichenden  Inhalts  mit  der  Verord.  vom
18.  Dezbr.  48.  find.  (s.  4.  der  letz.)  424.
Gerichtssporteln,  stehe  Gebühren  und  Gebührenfreibeit.

Gerichtsstand,  besonderer,  durch  Ausnahmegesetze
für  die  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Staatsverbrechen
  eingeführt,  wird  aufgehoben.  (V.  v.  6.  Apr.  48.
5.  2.)  87.  —  erimirter,  dessen  Aufhebung  in  Kriminalund
  fiskalischen  Untersuchungssachen,  sowie  in  Injurienprozessen,
  vom  1.  Septbr.  48.  ab.  (G.  v.  11.  Aug.  48.)
201.  —  rücssichtlich  der  Militair  =  und  Universitätsgerichte,
  sowie  des  Gerichtsstandes  der  Richter  und  der
gerichtlichen  Polizeibeamten,  dleiben  die  bestehenden  Vorschristen
  in  Kraft.  (ebend.  §.  1.)  201.  —  die  Untersuchungen
  und  Injuriensachen  gegen  Patrimonialgerichtsherren
  sind  einem  von  dem  betreffenden  Obergerichte
ein  für  allemal  zu  bestimmenden  benachbarten  Königl.
Gerichte  zu  übertragen.  (ebend.  §.  2.)  201.
Geschworenengerichte,  deren  Bildung  wird  durch  ein
Gesetz  gercgelt.  (Verf.  Urk.  vom  5.  Dezbr.  48.  Art.  93.)
387.  —  bei  den  mit  schweren  Strafen  bedrohten  Verbrechen,
  bei  allen  politischen  Verbrechen  und  bei  Preßvergehen
  ersolgt  die  Entscheidung  über  die  Schuld  des
Angeklagten  durch  Geschworene.  (ebend.  Art.  93.)  387.
—  in  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichtehofes  zu  Cöln,
deren  Zuständigkeit  tritt  auch  bei  politischen  und  Preßverbrechen,
  sowie  bei  politischen  und  Preßvergehen  ein.
(V.  v.  5.  Apr.  48.  S.  2.)  87.  —  Verfahren  bei  Ausfübrung
  dieser  Bestimmung,  sowie  bei  Bestrafung  von
Amtsverbrechen.  (V.  v.  15.  Apr.  48.)  101—104.  —
für  deren  Bildung  und  Berufung  gelten  die  Artifel  310
bis  406  der  Rheinischen  Strofprozeß-Ordnung  mit  einigen
  Modisicationen.  (ebend.  §§.  6—  14.)  102—10.
Gesellschaften,  sch  in  solche  ohne  vorgängige  polizeiliche
  Erlaubniß  zu  Zwecken  zu  vereinigen,  welche
den  Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,  sind  alle  Preußen
berechtigt.  (V.  v.  6.  Apr.  48.  s.  4.)  87.  —  (Verf.  Urk.
v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  28.)  378.  —  Suoepenslon  dieses
Artikels  für  den  Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs.
(ebend.  Art.  110.)  390.  f(.  —  auf  das  Heer  sindet  die
obige  im  Art.  28.  der  letztern  enthaltene  Bestimmung  in
so  weit  Anwendung,  als  die  militairischen  Disziplinar-Verschriften
  nicht  entgegen  stehen.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.
48.  Art.  32.)  379.  —  alle,  das  freie  Vereinigungerecht
beschränkenden,  noch  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  werden  aufgehoben.  (V.  v.  6.  Apr.  48.  s.  4.)  8S7.

Johrgang  1848.

1848.  25

ben,  sowie  der  einzelnen  Gesetze  und  Verordnungen,
welche  der  gegenwärtigen  Verfassung  nicht  zuwiderlaufen,
bleiben  in  Kraft,  bis  sie  durch  ein  Gesetz  abgeändert  werden.
  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  108.)  390.

Gesetze  (Verordnungen),  Berathung  deren  Entwürfe  durch

den  Staatsrath  in  dessen  Plenar=  oder  engern  Versammlung.
  (V.  v.  6.  Janr.  46.)  15.  —  zu  allen  denselben
  soll  den  künftigen  Vertretern  des  Volks  jedenfalle
die  Zustimmung  zustehen.  (V.  v.  6.  April  48.  §.  6.)
38.  —  zu  jedem  Gesetze  ist  die  lbereinstimmung  des
Königs  und  beider  Kammern  erforderlich.  (Verf.  Urk.  2

5.  Dezbr.  48.  Art.  69.)  383.  —  solche  vorguschlogen,
steht  dem  Könige,  sowie  jeder  Kammer,  das  Recht  zu.
(ebend.  Art.  61.)  383.  —  durch  eine  von  den  Kammern
oder  von  dem  Ksnige  verworfene  Vorschläge  zu  solchen
  können  in  derselben  Sessson  nicht  wieder  vorgebracht
werden.  (ebend.  Art.  61.)  383.  —  deren  Erlaß  unter
Verantwortlichkeit  des  gesammten  Staatsministeriums  in
dringenden  Fällen,  wenn  die  Kammern  nicht  versammelt
sind.  (ebend.  Art.  105.)  390.  —  daldige  Publikation
mehrerer  derselben  unter  dem  Vorbehalt  der  Genehmigung
der  zunächst  zusammentretenden  Kammern.  (Patent  v.  5.
Dezbr.  48.)  393.  —  Bezeichnung  derjenigen,  welche  der
nächsten  Volksvertretung  werden  zur  Berathung  vorgelegt
  werden.  (ebend.)  393.  —  die  Verkündigung  der
Gesetze  befiehlt  der  König  und  erläßt  unverzüglich  die  zu
deren  Ausführung  nöthigen  Verordnungen.  (Verf.  Urk.
v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  43.)  381.  —  alle  dergl.  Regierungs-Akte
  dedürsen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung
  eines  Ministers,  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit
  übernimmt.  (ebend.  Art.  42.)  380.  —  dies.  sind
nur  verbindlich,  wenn  sle  zuvor  in  der  vom  Gesetze  vorgeschriebenen
  Form  bekannt  gemacht  worden  sind.  (ebend.
Art.  105.)  390.  —  zur  Ausführung  ders.  kann  die  bewaffnete
  Macht  nur  auf  Requisttion  der  Civilbehörden
und  in  den  vom  Gesetze  bestimmten  Fällen  und  Formen
verwendet  werden.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Arl.
34.)  379.  —  einzelne  bestehende  Gesetze  und  Verordnungen,
  welche  der  gegenwärtigen  Verfassung  nicht  zuwiderlaufen,
  bleiben  in  Kraft,  bis  sle  durch  ein  Gesetz
abgeändert  werden.  (ebend.  Art.  108.)  390.  —  vor
dem  Geseß  sind  alle  Preußen  gleich.  (ebend.  Art.  4.)  375.

Gestütwesen,  unter  der  Leitung  des  Ober-Stallmeistere

stehend,  die  dabei  dem  Ministerium  des  Innern  gebührende
  Konkurrenz  geht  auf  das  neu  gebildete  Ministerium
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  über.  (A.
E.  v.  17.  April  48.  I.  2.)  109.  —  die  Leitung  desselben
wird  von  dem  Obermarstallamte  getrennt,  und  dem
neu  errichteten  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  Übertragen.  (A.  E.  v.  11.  Aug.  48.)  228.

d  Ge-
        <pb n="520" />
        26  Sachregister.
Gewerbestener,  der  Kaufleute  mit  kanfmännischen  Rech-Gewerbe#,Beaussüchtigung

  der  für  solche  bestehenden  öfsentlichen
  Anstalten  durch  die  Handelskammern.  (V.  v.
11.  Febr.  48.  Ss.  4.  u.  ö.)  64.  —  Berichtserstattungen
und  öffentliche  Mittheilungen  über  die  Lage  und  den  Gang
berselben  seitens  der  Handelskammern.  (V.  v.  11.  Febr.
48.  Ss.  23.  24.)  67.  —  stehende,  die  polizeiliche  Untersuchung
  und  Bestrafung  wegen  deren  Beginnens  ohne
vorgängige  Anmeldung  oder  deren  Fortsetzung  nach  ersolgter
  Untersagung  (§.  170.  der  allg.  Gew.  Otd.  r.  17.
Janr.  45.)  steht  in  erster  Inanz  den  Ortspolizeibehörden
  zu,  insosern  jene  Vergehen  nicht  eine  Steuerdefraudationsstrafe
  nach  sich  ziehen.  (A.  K.  O,  v.  24.  Janr.
48.)  73.  —  dagegen  gehört  die  polizeiliche  Festsetzung
der  in  den  S§.  177—180.  ebend.  angeordneten  Strafen
wegen  Bekriebes  gewisser  Gewerbe  ohne  polizeiliche  Genehmigung,
  wegen  Fortsetzung  untersagten  oder  für  verlustig
  erklärten  Gewerbebetriebs  und  wegen  Aufführung
#oder  Veränderung  gewisser  gewerblichen  Anlagen  ohne
polizelliche  Denehmigung,  in  erster  Instanz  zur  Kompetenz
  der  Regierungen.  (ebend.)  73.  —  in  der  Kompetenz
  der  Polizeirichter,  für  Berlin  durch  das  Gesetz  v.
17.  Juli  46.  angeordnet,  wird  durch  obige  Bestimmungen
  nichts  grändert.  (ebend.)  73.

Gewerbe  (Handel  und  Bauwesen),  die  im  Finanzministerium
  dafür  bestehende  Abtheilung  geht  auf  das  neu  gebildete
  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Ardeiten  über.  (N.  E.  v.  17.  April  48.  Nr.  I.  1.)  109.
—  s.  auch  Ministerium  für  Handel  2c.

Gewerbebetrieb,  Gewährung  von  Darlehnen  aus  den
öffentlichen  Darlehnskassen  gegen  Unterpfand,  zu  dessen
Beförderung.  (G.  v.  15.  April  48.)  105—108.

Gewerbegerichte,  dieselben  sollen  im  Wege  der  Gesetgebung
  an  den  Orten  errichtet  werden,  wo  das  Bedürfn#ß
  solche  ersordert.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.
Mrt.  90.)  387.

Gewerbe-Konzesslon  (polizeiliche  Genehmigung)  zum
selbstständigen  Betriebe  gewisser  Gewerbe,  (§.  177.  der
allgem.  Gew.  Ord.  v.  17.  Janr.  45.),  Kompetenz  der
Regierungen  zur  Unlersuchung  und  Bestrafung  in  erster
Jastanz  wegen  deren  Beginnens  oder  Fortseyens  ohne
jene.  (A.  K.  O.  v.  24.  Jaur.  48.)  3.

Gewerbe=  Ordnung,  allgemeine,  vom  17.  Janr.  4.,
Kompetenz  zur  poligeslichen  Untersuchung  und  Bestrasung
  der  in  den  S5.  170  —  180.  ders.  bezeichneten  Vergehen
  der  Gewerbetreibenden.  (A.  K.  O.  v.  24.  Janr.
48.)  73.

Gewerbe-Polizel,  bieselbe  geht  von  dem  Ressort  des
Ministeriums  des  Innern,  soweit  solche  diesem  Ministerium
  gegenwärtig  zusteht,  auf  das  nen  gebildete  Ministerium
  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  über.
(A.  C.  v.  17.  April  48.  Nr.  I.  7.)  109.

1848.

ten,  Betrag  ders.  behufs  der  Befagniß  zur  Theilnahme
an  der  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  der  Hanbelskammern.
  (V.  v.  11.  Febr.  46.  §s.  2.  Nr.  4.  u.  8.  7.)
63.  64.  —  ven  ders.  bleibt  die  städtische  Gank  zu  Breslau
  hinschtlich  ihres  kaufmännischen  Verkehrs  befreit.
(Statut  v.  10.  Juni  48.  S.  16.)  148

Gewerbe-Verfassung,  frühere,  die  aus  berselben  herstammenden

  Verpflichtungen  sind  ohne  Enischädigung  aufgehoben.
  (Verf.  Urk.  v.  S.  Dezbr.  48.  Art.  40.)  380.

Gewerbliche  Anlagen,  Kompetenz  der  Regirrungen

in  Untersuchung  und  Bestrafung  deren  Errichtung  oder
Veränderung,  (5.  180.  der  allgem.  Gew.  Ordn.  v.  17.
Janr.  45.)  ohne  polizeiliche  Genehmigung.  (A.  K.  O.
v.  24.  Janr.  48.)  73.

Gladbach  Stadt,  s.  Handelsgerichte.
Glag,  Orasschaft,  #.  Schlesien,  Provinz.
Glaubensbekenntuiß,  religisses,  s.  religiöses  2c.
Glogauer  (Groß-loganer)  Stadtobligationen,

auf  den  Inhaber  lautend,  zum  Betrage  von  50,000  Thalern,
  deren  Ausstellung  und  Emisston  als  Anlehen,  zur
Regulirung  des  städtischen  Haushalts  und  zur  Fortsetzung
der  unternommenen  öffentlichen  Bauten.  (Allerh.  Prioil.

25.  Aug.  48.)  273.  274.  —  jährliche  Berziusung
ders.  mit  fünf  Prozent  auf  Vorzelgung  und  Abstempelung
der  Obligationen.  (ebend.)  273.  274.  —  Kündigung  u.
Tilgung  derselben  durch  jährliche  Ausloosung.  (ebend.)

273.  2

Gold,  Ausbebung  der  bisherigen  Goldantheile  bei  den

Besoldungen  sämmtlicher  Staatsdiener,  sowohl  im  Militair
  als  Civil.  (A.  E.  v.  11.  Aug.  48.)  227.  —  dagegen
  sollen  alle  Beamten  verpflichtet  sein,  ersorderlichen
Falls  den  fünften  Theil  ihrer  Besoldungen  in  Gold,  den
Friedriched'or  zu  51  gerechnet,  anzunehmen.  (ebend.)  227.
—  Portorestikstionen  für  fährlich  bedeutende  Versendunaeen
  desselten  finden  in  der  Folge  nicht  mehr  statt.  (U.
K.  O.  v.  8.  April  48.  Nr.  II.)  100.  —  s.  ferner  Assekuranzgebühr.


Gotba,  f.  Sachsen-Koburg--Gotha.
Grabenschan-Ordnung,  neue  für  die  Riederung  der

Nutde  und  Nieplitz,  Allerhöchste  Genehmigung  und  Einsüdrung
  derselben  als  eine  örtliche  Polizeiverordnung  durch
Aufnahme  in  das  Potsdamer  Regierungs-Amtsblatt.  (A.
E.  v.  17.  Apr.  48.)  211.  —  die  ltere  Grabenschaur
  v.  19.  Septbr.  1781.  wird  aufgeheben.  (ebend.)

—7——  Kreisobllgationen,  auf  den  Jahaber

  lautend,  zum  Betrage  von  128,000  Thlr.,  deren  Ausfertigung
  und  Emission  mit  vier  Prozent  fährl.  Verzinsung,
behuss  des  Baues  einer  Chausser  von  Plathe  turch  den
Greissenberger  Kreis  über  Grriffenberg  und  Trepkow  a.  R.

(Allr-
        <pb n="521" />
        Sachregister.  1848.  27

Greiffenberger  Kreisobligationen,  (Forts.)
(Allerhöchstes  Privileglum  v.  14.  Jan.  48.)  61—63.—
allmälige  Tilgung  ders.  aus  einem  zu  diesem  Behuf  gebildeten
  Fonds  von  jäßhrl.  zwei  Prozent  des  Kapitale.
(ebend.)  61.

Groß-Glogau,  s.  Glogauer  Stattobligationen.
Grundeigenthum  (freies,  volles  Eigenthum,  Grundbesltz),
  das  Recht  der  freien  Verfügung  über  dasselbe
unterliegt  keinen  andern  Beschränkungen,  als  denen  der
allgemeinen  Geseygebung.  (Verf.  Unk.  v.  5.  Dezbr.  48.
Art.  40.)  380.  —  Abtretung  oder  Veschränkung  desselben
  aus  Gründen  des  öffentl.  Wohls  gegen  Entschädigung.
  (cbend.  Art.  8.)  370.  —  die  Theilbarkeit  desselben
und  die  Ablösbarkeit  der  Grundlasten  wird  gewährkeistet.
(ebend.  Ark.  40.)  380.  —  in  solchee  sollen  die  bestehenden
  Lehen  und  Familien  =  Fideikommisse  durch  geseyiche
Anordnung  umgestaltet  werden.  (ebend.  Art.  38.)  380.
—  bei  erblicher  Uberlassung  eines  Grunostlcks  ist  nur
die  Ubertragung  des  vollen  Eigenthums  zulässtg,  jedoch
kann  ein  fester  ablösbarer  Zins  vorbehalten  werden.  (ebend.
Art.  40.)  380.  —  dessen  Abtretung  zu  öffentlichen  Deichbauten
  gegen  Vergütung.  (G.  v.  28.  Janr.  48.  S§.  20.
und  21.)  58.

Grundlasten  ,  deren  Ablösbarkeit  wirb  gewährleistet.
(Verf.  Urk.  v.  S.  Dezbr.  48.  Art.  40.)  380
Grundstener,  lzewein,  über  deren  Einführung,  sowie
über  die  Aufhebung  der  Grundsteuer  -  Befreiungen,  wird
der  nächsten  Volksvertretung  ein  Gesetz  zur  Berathung
vorgelegt  werden.  (Patent  v.  5.  Dezbr.  48.  Nr.  4.)

Grundstiücke,  Aufhobung  der  gewissen  von  solchen
Iustehenden  Hoheltsrechte  und  Privilegien  ohne  Entschäbigung,
  gegen  Wegsoll  der  Lasten  und  Leistungen,  welche
den  bisher  Berechtigten  oblagen.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.
48.  Art.  40.)  380.

Günterode,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  16.
Gäste#iefe,  Ort.  s.  Chausseebau  Nr.  6.
Güter-Taxen  #um  Großherzogkhum  Posen,  .  letz.
Gutsherrlich-bäuerliche  Verbältnisse,  die  obere
Leitung  deren  Regulirungen  geht  von  dem  Ministerium
des  Innern  auf  das  neu  gebildete  Ministerium  für  Handel,
  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  über.  (A.  E.  v.
17.  Apr.  48.  Nr.  I.  2.)  100.  —  von  dem  letztern  auf
das  eigends  errichtete  Ministerium  für  die  landwirthschastlichen
  Angelegenheiten.  (A.  E.  v.  25.  Juni  48.
Nr.  5.)  159.  —  Sistlrung  der  Verhandlungen  über  solche,
in  denen  der  Rezeß  noch  nicht  bestätigk  ist,  auf  den  Antrag
  ouch  nur  eines  Theilnehmers.  (G.  v.  9.  Oktbr.  48.
5§.  1.)  276.  —  desgl.  von  Amtswegen  der  bei  denselben
entstandenen  und  noch  nicht  rechtekrästig  entschiedenen
Prozesse,  jedoch  mit  Vorbehalt  interimistischer  Festsehhung

Gutsberrlich=  bäuerliche  Verbältnisse,  (Forts.)
über  die  laufenden  Leistungen.  (ebend.  S.  2.)  276.  —
deren  interimistische  Regulirung  in  der  Provinz  Schlesien
  durch  Vermittelung  von  Schiebsgerichten  unter  Leitung
  der  General-Kommission  zu  Breslau.  (V.  v.  20.
Dezbr.  48.)  427—441.

Gutsherrliche  Polizel,  s.  Polizeiverwaltung.

H.

“  Tarif  für  deren  Erhebung  in  Stettin.
.  E.  v.  25.  Aug.  48.  nebst  Tarif.)  247—251.

Sut  s.  Verhaftungen.

Halberstadt-Magdeburger  Eiseobahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  8.

Halle,  Kreis,  im  Mindenschen  Regierungsbezirke,  s.  Handelskammern.


Hallesche  Stadtobligationen,  auf  den  Inhaber  lautend,
  zum  Betrage  von  60,000  Thlr.  behufs  Anlegung  neuer
Straßen,  um  die  innere  Kommunikakion  der  Stadt  Halle
an  der  Saale  zu  verbessern.  (Privil.  v.  25.  Juni
48.)  180.  190.  —  fährl.  Verzinsung  derselben  mit  vier
Prozent  auf  die  bei  den  Obligationen  befindlichen  Zinsscheine.
  (ebend.)  189.  —  Amortisation  ders.  burch  den
dazu  bestimmten  Tügungssonds  mittelst  jährl.  Verloosung
innerhalb  57  Jahren.  (ebend.)  189.

Halltsche  Zuckersiederel-Kompagnie,  wegen  erfolgter  Bestätigung
  des  Statuts  der  unter  diesem  Namen  in  Halle
gebildeten  Aktiengesellschaft  mittelst  Allerhöchster  Urkunde
vom  21.  Septbr.  48.  (Minist.  Bekanntmach,  v.  1.  Okt.
48.)  275.

Hamburger  Eisenbahn  (Berlin  =  Hamburg)  s.  Eisenbahnen
  Nr.  3

Handarbeiter,  s.  Arbeiter.

Handel  (Gewerbe  und  Bauwesen),  die  im  Finanzminisenio
  dafür  bestehende  Abtheilung  geht  auf  das  neu  gebildete
  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  über.  (A.  C.  v.  17.  Apr.  48.  Nr.  I.  1.)  109.
—  s.  auch  Ministerium  für  Handel  2c.  —  Beaufsichtigung
  der  für  solchen  bestehenden  öffentlichen  Anstalten
durch  die  Handelskammern.  (V.  v.  11.  Febr.  48.  Ss.  4.
u.  ö.)  64.  —  Berichkserstattungen  und  ösfentliche  Mittheilungen
  seitens  der  Handelslommern  über  die  Lage  und
den  Gang  desselben.  (ebend.  §§.  23.  u.  24.)  67.

Handelsamt,  dasselbe  wird  dem  Minislerium  für  Handel,
  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  einverleibt  und  die
Geschäfte  desselben  gehen  auf  das  letztere  über.  (N.  E.
v.  17.  Apr.  48.  Nr.  I.  4.)  109.  —  dem  Prässdenten
besselben  sollen  die  Handelskammern  Abschrift  ihrer  an
den  Finanzminister  erstatteten  jährl.  Hauplberichte  einreichen.
  (V.  v.  11.  Febr.  48.  S.  24.)  67.

d-  Han#
        <pb n="522" />
        26  Sachregister.  1848.

Handelsbetrieb,  Gewährung  von  Darlehnen  aus  den
öffentlichen  Darlehnskassen  gegen  Unterpfand,  zu  dessen
Beförderung.  (G.  v.  15.  Apr.  48.)  105—108.

Handelsflagge,  deutsche,  s.  Flagge.

Handelsgerichte,  dieselben  sollen  im  Wege  der  Gesetzgebung
  an  den  Orten  errichtet  werden,  wo  das  Bedürfniß
  solche  erfordert.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Urt.
90.)  387.  —  Ausbdehnung  der  Gerichtsbarfeit  des  Handelsgerichts
  zu  Gladbach  Über  die  Gemeinde  Boisheim,
  im  Kreise  Kempen,  vom  1.  Janr.  49  ab.  (A.  E.
v.  4.  Dezbr.  48.)  444.  —  mit  jenem  Tage  hört  die  bisherige
  Kompetenz  des  Handelsgerichts  zu  Crefeld  hinsichtlich
  der  genannten  Gemelnde  auf.  (edend.)  444.

Hanudelsgeschäft,  wer  ein  solches  seit  wenigstens  fünf
Jahren  für  eigene  Rechnung  allein  oder  als  Gesellschafter
  persönlich  betreibt,  kann  zum  Mitgliede  einer  Handelskammer
  oder  zum  Stellvertreter  desselben  gewählt  werden.
  (V.  v.  11.  Febr.  48.  S.  6.)  64.  —  Ausscheiden
ale  solche  bei  veränderten  Geschäftsverhällnissen.  (ebend.
§S.  10.)  65.

Haudelskammern,  deren  Errichtung  zur  Besörderung
des  Handele  und  der  Gewerde,  für  den  ganzen  Umfang
der  Monarchie.  (V.  v.  11.  Febr.  48.)  63—68.  —  Organisation
  derselben.  (ebend.  S§.  1—3.)  63.  —  Be-Hmmung
  derselben.  (ss.  4.  5.)  64.  —  Wahl  deren
Mitglieder  und  Stellvertreter.  (S§.  6—9.)  64.  65.  —
Ausscheiden,  Entsernung  und  Suspension  der  Mitglieder
bers.  (§9.  10—14.)  65.  66.  —  Büreangeschäfte  ders.
G.  15.)  66.  —  Kostenaufwand.  (§§S.  16—18.)  66.  —
Geschäftsgang.  (8.  19—28.)  66—68.  —  Anordnungen
wegen  der  bereits  bestehenden  Handelskammern.  (§§.  29.
30.)  68.  —  Errnichtung  einer  solchen  für  die  Kreise
Minden  und  Lübbecke  und  für  die  Stadt  Vlotho.
(A.  C.  v.  4.  Dezbr.  48.)  419.  —  Sitz  derselben  in  der
Stadt  Minden  (ebend.)  419.  —  desgl.  für  die  Kreise
Mählhausen,  Heillgenstadt  und  Worbis.  (K.  E.
v.  4.  Dezbr.  48.)  42).  —  Siß  derselben  in  der  Stadt
Mählhausen.  (lebend.)  420.  —  deögl.  für  die  Kreise
Bielefeld,  Halle  und  Wiedenbrück  und  für  den
westlichen  (Ravensbergschen)  Theil  des  Kreises  Hersord,
mit  Ausschluß  der  Stabt  Blotho,  im  Regierungsbezirke
Minden.  (A.  E.  v.  4.  Dezbr.  48.)  421.  —  Siht  derselben
  in  der  Stadt  Bielefeld.  (ebend.)  421.

Haadelsrath,  die  demselben  durch  die  Verorduung  v.
7.  Juni  1844  (G.  S.  Seite  148.)  zugewiesene  Wirksamkeit
  geht  auf  das  Staatsministerinm  über.  (A.  E.
v.  17.  Apr.  46.  Nr.  I.  4.)  109.

Handelsverträge,  mit  fremden  Regierungen,  solche
bedürsen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  der  Kammern.
  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  46.)  381.

Hasselfelde,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  18.

Hauptverwaltung  der  Darlehnskassen,  slehe  letz.

Haussuchungen,  amtliche  Zulässlgkeit  derselben,  unter
Zuziehung  des  Angeschuldigten  oder  der  Hausgenossen.
(G.  v.  24.  Septbr.  48.  S5S.  60—8.)  258.  f.  —  (V.  U.
v.  5.  Dezbr.  48.  Ark.  6.)  376.  —  auf  das  Heer  finden
die  im  Art.  6.  der  letztern  enthaltenen  Bestlmmungen
wegen  ders.  in  so  weit  Anwendung,  als  die  militalrischen
Disziplinar-Vorschristen  nicht  entgegen  stehen.  (ebend.
Art.  32.)  379.  —  Suspenston  des  gedachten  Art.  6.
für  den  Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs.  (ebend.  Art.
110.)  390.  f.

Hazardspiel,  Orter,  welche  als  Schlupswinkel  desselben
durch  den  gemeinen  Ruf  bezeichnet  werden,  können  auch
zur  Nachtzeit  durchsucht  werden.  (G.  v.  24.  Sepibr.
48.  §.  7.)  258.

Heer,  Preußisches,  über  dasselbe  führt  der  König  den
Oberbefehl  und  besetzt  alle  Stellen  in  dems.  (Verf.  Urk.
v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  44.  u.  45.)  381.  —  Vereidung
desselben  auf  die  Verfassung  nach  erfolgter  Reviston  der
letztern.  (Patent  v.  5.  Dezbr.  48.)  392.  —  auf  dasselbe
  sinden  die  in  dem  Art.  5.  wegen  der  Verhaftungen,
in  dem  Art.  6.  wegen  des  Eindringens  in  Wohnungen,
des  Haltens  von  Haussuchungen  und  der  Beschlagnahme
von  Briefen  und  Papleren  2c.,  Ark.  27.  wegen  der  Versammlungen
  und  Art.  28.  wegen  der  Verein,  enthaltenen
  Bestimmungen  in  so  weit  Anwendung,  als  die  militairischen
  Disziplinar-Vorschristen  nicht  enlgegen  Keben.
(V.  U.  v.  5.  Derzbr.  48.  Ark.  32.)  379.  —  dasselbe
steht  im  Kriege  und  im  Dienste  unter  der  Militat-Kriminal-Gerichtsbarkeit
  und  unter  dem  Militair-Strasgesetzbuche;
  außer  dem  Kriege  und  vem  Dienste,  mit  Belbehaltung
  #er  Militair-Kriminal-Gerichtsbarkeit,  unter
den  allgr  einen  Strasgesetzen.  (ebend.  Art.  36.)  379.
—  die  W.  stimmungen  übrr  die  militairische  Disziplin  im
Kriege  und  Frieden,  sowie  die  näheren  Feslseugen  über
den  Militair.  Gerichtsstand,  bleiben  Gegenstand  besonderer
Gesetze.  (ebend.  Art.  36.)  379.  —  dasselbe  darf  nicht
berathschlagen.  (ebend.  Art.  37.)  379.  —  (..  auch  bewaffnete
  Macht.

Hegezeit  des  Wildes,  s.  Wild.

Heillgenstadt,  Kreis  u.  Stadt,  slehe  Chausse  eban
Nr.  16.  —  s.  auch  Handelskammern.
Heunigsdorf,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  2.
Herford,  Stadt  u.  Kreie,  slehe  Chausseebau  Nr.  23.
—  .  auch  Hanbelskammern.
Herisan,  siehe  liter  arisches  Institut  u.  Schläpser'-sche
  Buchhandlung  daselbst.
Herzberg,  Ort,  slehe  Chausserban  W.  1.
Hoch-
        <pb n="523" />
        Sachregister.  1848.

Hochverrath,  für  solchen  ist  ein  gewaltsamer  Angriff
zu  halten,  welcher  auf  die  deutsche  Reichsversammlung
in  der  Abslcht  gerichtet  ist,  dieselbe  auseinander  zu  treiben,
  oder  Mitglieder  aus  ihr  zu  entsernen,  oder  die  Versammlung
  zur  Fassung  oder  Unterlassung  eines  Beschlusses
  zu  zwingen.  (Reichsgesetz  v.  10.  Oktbr.  48.  Art.  1.
u.  A.  Publik.-Patent  v.  17.  Oktbr.  48.)  311.  —  Bestrafung
  desselben  mit  Gefängniß  und  nach  Verhältniß
der  Umstände  mit  Zuchthausstrase  bis  zu  zwanzig  Jahren.
  (ebend.  Art.  1.)  311.

Hobegeiß,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  18.

Hobeitsrechte,  gewissen  Grundstücken  zustehend,  deren
Aufhebung  ohne  Entschädigung  gegen  Wegfall  der  Lasten
umb  Leistungen,  welche  den  bisher  Berechtigten  oblagen.
(Verf.  Urk.  v.  6ö.  Dezbr.  48.  Art.  40.)  380.

Ort,  slehe  Chausseebau  Nr.  26.

siehe  Chausseebau  Nr.  16.

Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  22.

Kreisstände,  siehe  Chausseebau  Nr.  24.

Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  23.

(Berg-  und  Salinenwesen),  die  daflir  in

dem  Finanzministerium  bestehende  Abtheilung  geht  auf

das  neu  gebildete  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  über.  (A.  E.  v.  17.  Apr.  48.  Nr.

I.  1.)  109.  —  Eschweiler  Aktiengesellschaft  für  Bergbau

und  Hütten,  slehe  Eschweiler.

J.

Jagd,  deren  Ausübung  teht  jedem  Grundbesützer  auf  seinem
  Grund  und  Boden  zu,  in  jeder  erlaubten  Art,  das
Wild  zu  jagen  und  zu  fangen.  (G.  v.  31.  Oktbr.  48.
5.  3.)  343.  —  Beschränkung  ders.  durch  die  allgemeinen
umd  die  besonderen  jagdpolizeilichen  Vorschriften,  welche
den  Schutz  der  öffentlichen  Sicherheit  und  die  Schonung
der  Feldfrüchte  bezwecken.  (ebend.  §.  4.)  344.  —  Aufbebung
  der  jagdpolizeilichen  Vorschristen  über  die  Schon-,
Sez=  und  Hegezeit  des  Wildes.  (ebend.  S.  B.)  344.
—  Anslibung  der  Jagd  in  den  Festungswerken  und  deren
Kapons,  um  Pulvermagazine  und  ähnliche  Anstalten.
(ehend.  §.  6)  244.  —  Strafe  für  Ubertretung  der  desfalls
  getroffenen  Anordnungen.  (ebend.  §.  5.)  344.  —
die  A.  K.  O.  v.  21.  Janr.  1812.  (Ges.  Samml.  Jahrg.
1830.  S.  70.  u.  71.),  die  Jagdbenutzung  bei  den  Festungen
  betr.,  sowie  die  Verord.  v.  17.  Apr.  1830.  (Ges.
Samml.  S.  65—  70.)  über  die  Auslbung  der  Jagd  in
den  am  linken  ARheinufer  belegenen  Landesthellen,  werden
aufgehoben.  (ebend.  §.  8.)  344.

Jaadbezirke,  (Jagddistrikte),  gemeinschaftliche,  benachbarten
  Grunbbesützenn  bleibt  überlassen,  ihre  Gumbstiücke

  
 
  
 

29

Jaadbezirke,  (Jagddistrikte),  (Forts.)
zu  einem  ders.  zu  vereinigen  und  die  Jagd  durch  öffentliche
  Verpachtung  oder  durch  einen  angenommenen  Jäger
ausüben  oder  auch  gänzlich  ruhen  zu  lassen.  (G.  v.  31.
Okt#r.  48.  s.  3.)  343.  —  gemeinschaftliche,  alle  auf
Grund  der  Verordnungen  v.  7.  März  43.  wegen  Theilung
ders.  eingeleiteten,  noch  nicht  beendeten  Regulsrungen  in
der  Provinz  Westphalen  u.  in  den  zum  ständischen  Verbande
  der  Kur=  u.  Neumark  Brandenburg  u.  des  Markgrafenthum
  Nieder-Lausitz,  so  wie  zur  Provinz  Sachsen
gehörigen  Landestheilerk,  werden  sistir  t.  (G.  v.  3.  Aug.
48.)  200.

Jaadsfolge,  dos  Recht  derselben  ist  aufgehoben.  (G.  v.
31.  Oktbr.  48.  S.  4.)  344.

Jagdfrevel,  an  den  Landesgrenzen  mit  fremden  Stagten,
  s.  Forst-  und  Jagdfreorl.

Jaadkontraventionen,  Außhebdung  aller  über  solche
schwebenden  Untersuchungen,  mit  Nisderschlagung  der
Kosten  und  der  bereiks  erkannten  Strafen.  (G.  vom
31.  Oktbr.  48.  §.  7.)  344.

Jaadrecht,  (Jagdgerechtigkeit)  auf  fremdem  Grund  und
Boden,  dessen  Aufhebung  ohne  Entschädigung.  (G.  vom
31.  Oktbr.  48.  §.  1.)  343.  —  eine  Trennung  delsselben
vom  Grund  und  Boden  kann  als  dingliches  Recht  künftig
  nicht  stattfinden.  (ebend.  §.  2.)  343.  —  die  in  Folge
defselben  bestehenden  Pachtverträge  sind  aufgelsst;  jedoch
ist  der  Pachtzins  des  laufenden  Jahres  nach  Verhältniß
der  Zeit  der  diesjährigen  Jagdunzung  zu  berechnen.
(ebend.  S.  6.)  344.

Injurien  (Beleidigungen,  Ehrenkränkungen),  Abänderungen
  in  deren  Bestrafung.  (V.  v.  18.  Dez.  48.
58.  2.—  4.)  423.  424.  —  auf  den  Standesunterschied,
welcher  dabei  in  den  bestehenden  Gesetzen  gemacht  wird,
soll  es  ferner  nicht  ankommen.  (ebend.  s.  2.)  423.  —
einfache,  deren  Bestrasung  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts
  mit  Geldbuße  bis  zu  300  Rihlr.  oder  mit  Gefängniß=
  oder  Festungshaft  bis  zu  sechs  Monaten.  (ebend.
§.  2.)  423.  —  bei  geringen  Realinjurien  kommt  die
Vorschrift  des  s.  628.  Tit.  20.  Th.  II.  des  Allg.  L.  R.
zur  Anwendung.  (ebend.  §.  2.)  423.  —  alle  Injurien,
mit  Ausnahme  der  gegen  Beamte  bei  Ausübung
ihres  Amtes  oder  in  Beziehung  auf  dasselbe  verübten
Beleidiguugen  und  der  schweren  Realinjurien,  können  nur
im  Wege  des  Civilprozesses  verfolgt  werden.  (ebend.
§s.  3.)  423.  —  Rechtsmittel  gegen  die  wegen  solcher  in
letztern  ergangenen  Erkenntnisse.  (ebend.  §s.  3.)  424.  —
Entscheidung  der  Beschwerden  über  den  Kostenpunkt.
(ebend.  §.  3)  424.  —  Aufhebung  aller,  der  obigen  Verord.
  entgegenstehenden  Borschriften.  (ebend.  §.  4.)  424.
—  gegen  die  verfassungsgebende  deutsche  Reichsversammlung,
  deren  Mitglieder,  Beamte  oder  Diener,  sowie  gegen
        <pb n="524" />
        30  Sachregister.

Kammern,  (Forts.)

Injarien,  (Belridigungen,  Ehrenkränkungen),  (Forts.)
gen  die  Beamten  der  provisorischen  Centralgewalt  verübt,
  Bestrafung  derselben.  (Reichsgesetz  v.  10.  Oktbr.
48.  u.  A.  Publik.  Patent  v.  17.  Olktobr.  48.)  311.  312.

Injurien-Prozesse,  Aufhebung  des  eximirten  Gerichtsstandes
  in  dens.  vom  1.  Septbr.  48.  ab.  (G.  v.  11.  Aug.
48.)  201.  —  biejenigen  gegen  Patrimonialgerichtsherren
werden  einem  von  dem  betreffenden  Obergerichte  ein  für
allemal  zu  bestimmenden  benachbarten  Kénigl.  Gerichte
übertragen.  (ebend.  S.  2.)  201.

Jnnungen  (und  kaufmännische  Korporationen)  bestehende,
deren  Verhältnisse  zu  den  zu  errichtenden  Handelskammern.
  (V.  v.  11.  Febr.  48.  S5.  3.  u.  7.)  63.  64.

Johann,  St.,  slehe  Eisenbahnen  Nr.  13.

Irrenanstalten,  der  Kurmark,  deren  Bestimmung  und
Verwaltung.  (Regl.  v.  14.  Janr.  48.  Ss.  10.  12.  15.
24.  25.)  40.  41.  42.  45.

Istrup,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  24.

Juden,  ortsgerichtliche  bürgerliche  Beglaubigung  der  unter
  denselben  vorfallenden  Geburten  und  Sterbefälle,  unter
  Mitwirkung  der  Ortspolizeibehörden  oder  polizellicher
Beamten  rückslchtlich  der  nach  Ss.  10.  11.  und  15.  des
Gesehes  vom  23.  Juli  47.  vorgeschriebenen  Anzeigen
und  Erklärungen.  (A.  E.  v.  29.  Apr.  48.)  129.

Justizministerlum,

I.  Ressorts  desselben.
—  bem  Justizministerium  wird  mit  dem  Minesterium  des
Innern  gemeinschaftlich  die  seither  zu  dem  Ministerium
des  Königlichen  Hauses  gehörig  geweseue  Bearbeikung  der
Thronlehns  -  und  Standessachen  Hhertragen.  (A.  E.  v.
3.  Okltober  48.)  269
II.  Berwaltunge-Chefe  desselben.
—  der  Chef  desselben,  Staats-  und  Justizmintster  Bornemann,
  ist  auf  seinen  Antrag  aus  dieser  Stellung  entlassen
  und  ver  Kriminalgerschts-Direktor  Maerker  zum
Justizminister  ernaunt  worden.  (A.  E.  v.  25.  Juni  48.)
159.  —  nach  dem  Avescheiden  des  letztern  ist  ver  Unter-Staatssekretair
  Müller  mit  der  Wahrnehmung  der
Geschäfte  des  Justizministeriums  bis  zur  Wiederbesetzung
besselben  beauftragt  worden.  (A.  E.  v.  21.  Sepibr.  48.)
255.  —  der  bisherige  Justizminister  Kisker  wird  die
Verwaltung  des  Justizministeriums  einstweilen  beibehalten.
(A.  E.  v.  8.  Novbr.  48.  Nr.  5.)  347.
Jäterbogk,  Stadt,  slehe  Eisenbahnen  Nr.  2.

K.

Kämmereischelne,  Berliner,  slehe  letz.
ru,  über  deren  Annahme  auf  zwei,  Waßl  und
Verhältnisse  ihrer  Mitglieder  (G#bgeochneten),  Bernfung,

1848.—

Ersffnung,  Verlagung,  Schließung  und  Auflösung  verselben,
  so  wie  über  ihre  Rechte  und  Pflichten,  hanbelt
(die  Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Tit.  III.  Art.  49  und
50.,  Tit.  V.  Art.  60.—84.)  381.  383—385.  —  beren
erste  Versammlung  findet  in  der  Haupt-  und  Resldenzstadt
  Berlin  am  26.  Febr.  1849.  Katt.  (Patent  vom
6.  Dezbr.  48.)  392.  —  zur  Gültigkeit  von  Handelsverträgen,
  sowie  von  andern  erträgen  mit  f#emden  Regierungen,
  durch  welche  dem  Staate  Losten  oder  einzelnen
Staatsbürgern  Verpflichtungen  auferlegt  werden,  bedarf
es  der  Zustimmung  der  Kammern  zu  solchen.  (Berf.  Urk.
v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  46.)  381.  —  Berfahren  bei  Anklagen
  gegen  Minister  durch  Beschluß  einer  Kammer,
wegen  Verlehzung  der  Verfassung,  wegen  Bestechung  oder
Verraths  (ebeod.  Art.  59.)  383.  —  Ausübung  des  Begnadigungs-
  und  Strafmilderungsrechts  gegen  verurtheilte
Minister  nur  auf  Antrag  derlenigen  Kammer,  von  welcher
  die  Anklage  ausgegangen  ist.  (ebend.  Art.  47.)  261.
Erste  Kammer.
—  dieselbe  besteht  aus  180  Mitglichern.  (Verf.  Urk.  v.
5.  Dezember  48.  Ark.  67.)  383.  —  die  Legislaturperiode
  ders.  wird  auf  sechs  Jahre  feßgesetzt.  (ebend.
Art.  64.)  383.  —  Wahl  deren  Mitglirder  (Abgeordneten)
  ohne  Stellvertreter.  (ebend.  Art.  63—65.  72.  73.
74.)  383.  384.,  385.  —  bieselben  erhalten  weder  Reisekosten
noch  Diäten.  (Art.  84.)  386.  —  interimistisches  Wahlgesetz
  für  dieselbe.  (vom  6.  Dezbr.  48.)  395  —398.  —
Wahl  der  Wahlmänner  für  dieselbe  am  29.  Janr.  49.  u.
der  Mitglieder  am  12.  Febr.  49.  (Patent  v.  5.  Dezbr.
48.)  392.  394
Zweite  Kammer.

—  dieselbe  besteht  aus  350  Mitgliedern.  (Verf.-Urk.  v.  5.
Dezbr.  48.  Art.  66.)  384.  —  die  Legislaturperiode  ders.
wird  auf  3  Jahre  feügesetzt.  (Art.  70.)  384.  —  Wahl
deren  Müglieder  (Abgeordneten)  ohne  Stellvertreter.
(Art.  66—74.)  384.  365.  —  dieselben  erhalten  ans  der
Staatskesse  Reisckosten  und  Diäten  nach  Maßgabe  des
Gesetzes.  (Art.  84.)  386.  —  ein  Verzicht  darauf  ist  unstatthaft.
  (ehend.  Art.  84.)  386.  —  Wahlgesey  für  dieselbe.
  (v.  6.  Dezbr.  48.)  399  —  401.  —  Wahl  der
Wahlmänner  für  oieselbe  am  22.  Janr.  49.  und  der  Mitglieder
  am  5.  Febr.  49.  (Patent  v.  5.  Dezbr.  48.)  392.

Kassation,  siehe  Amtoeentseßung.
Kassations  und  Nevisionshof,  Rheinischer,  slehe

Gerichtshöfe,  oberste.

Katbolische  Kirche,  selbstständiges  Ordnen  und  Berwalten

  ihrer  Angelegenheiten.  (.  U.  v.  K.  Oezbr.  48.
——  13.)  206.

Kaufe
        <pb n="525" />
        Sachregister.

Kaufmännische  Korporationen  (und  Imnnnngen)
bestehende,  deren  Verhältnisse  zu  den  zu  errichtenden  Hanbelskammern.
  (V.  v.  11.  Febr.  48.  s.  3.)  63.  64.  —
die  Ausschließung  deren  Mitglieder  aus  benselben,  hat
auch  die  Enkfernung  dieser  als  Mitgkeder  der  Handelskammern,
  oder  Stellvertreter,  aus  leptern  zur  Folge.
(V.  v.  11.  Febr.  48.  s.  11.  Nr.  3.)  65.

Kaufmännische  Rechte,  deren  Verlust  für  Mitglirder
  der  Handelskammern  und  Stellvertreter  hat  auch
deren  Emfernung  aus  den  Handelskammern  zur  Folge-(V.
  v.  11.  Febr.  48.  s.  11.  Nr.  1.  u.  5.  14.)  65.  66
—  desgl.  die  Suspension,  wenn  ein  Mitglied  oder  desseen
  Stellvertreter  wegen  eines  mit  dem  Verluste  der
kaufmännischen  Rechte  bedrohten  Verbrechens  durch  Beschlub

  des  Gerichts  zur  Wi  hung  gezogen  ist.  (ebend.

8.  13.  Nt.  1.  und  s.  14.)  6

Kantionen  ————  durch  solche  soll
die  Preßfreiheit  nicht  beschränkt  werden.  (V.  U.  v.  5.
Dezbr.  48.  Art.  24.)  378.  —  Suopension  dieses  Arkikels
  für  den  Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs.  Cebend.
Art.  110.)  390.  f.  —  Bestellung  einer  solchen  behufs
der  Herausgabe  von  Zeitschriften.  (Preßges.  v.  17.  März
48.  4.  4.  Nr.  1.)  70  f.  —  die  im  §.  4.  Nr.  1.  des
obigen  Gesetzes  v.  17.  März  48.  enthaltenen  Vorschriften
  lber  deren  Bestellung  für  die  Herausgabe  neuer  Zeitungen
  wird  aufgeboben.  (V.  v.  ö.  April  48.  s.  1.)
87.  —  dagegen  findet  die  Vorschrift  des  s.  4.  Nr.  4
des  mehrgedachten  Gesetzes  v.  17.  März  48.,  betr.  das
Kautionsverfahren  gegen  den  Herausgeber  oder  Verleger
eines  bereits  bestehenden  periodischen  Blatis,  wegen  eines
  vermittelst  des  letztern  begangenen  Vebrechens  oder
Vergehens,  auch  auf  neue  Zeitungen  Anwendung.  (V.  v.
6.  April  48.  s.  1.)  87.  —  provisorische  Kreilassang  gegen
solche  für  politische  und  Preßvergehen  in  der  Rheinprovinz.
  (G.  v.  15.  April  46.  s.  12.)  103.

Kies,  von  benachbarten  Grundstücken  zum  Chausseebau,
  siehe  letzt.

Kinder,  deren  Eltern  sind  verpflichtrt,  solchen  den  zur
allgemeinen  Volksbilbung  erforderlichen  Unterricht  ertheilen
  zu  lassen.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  18.)  377.
—  über  das  Recht  der  Eltern  zur  Bestimmung  der  Religion
  ihrer  Kinder  wird  der  nächsten  Volksverkretung  ein
Gesetz  zur  Berathung  vorgelegt  werden.  (Patent  v.  6
Dezbr.  48.  Nr.  1.)  393.  —  Bestrafung  derjenigen  Personen,
  welche  dieselben  zum  Betteln  anleiten  oder  ausschicken.
  (Regl.  für  die  Kurmark  vom  14.  Janr.  48.
55.  42.  43.  46.)  GO.  52.  —  ter  Fürsorge  des  Landarmen-Verbandes
  der  Kurmark  anheimsallend,  Anordnungen
  für  dies.  (ebend.  s.  33.)  47.

Kirche,  evangellsche  und  römisch-wLatholische,  s.  evangelische
  und  kat  holische.

1848.  31

Kirchenbehörden,  die  liber  das  Ressorlverhältniß  derselben
  vor  Errichtung  des  wieder  ausgelösten  Oberkonststoriums
  gültigen  Bestimmungen  treten  bis  dahin  wieder
in  Krast,  da?s  die  neue  Kirchenverfassung  begründet  sst.
(Staatsminist.-Bekanntmach.  v.  15.  April  48.)  114.

Kirchenpatronat,  üÜber  dasselbe  und  die  Bedingungen,
unter  welchen  solches  aufzuheben,  wird  ein  besonderes  Gesetz
  ergehen.  (V.  U.  v.  ö.  Dezbr.  48.  Art.  14.)  377.

Kiechliche  Stellen,  das  dem  Staate  zustehende  Vorschlags-,
  Wahl-  oder  Bestätigungsrecht  bei  Besetzung
ders.  aufgehoben.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.
15.)  377.

Klassensteuer,  über  die  Aufhebung  der  Hefreiangen  von
ders.  wird  der  nächsten  Volkfevertretung  ein  Gesetz  zur
nw  vorgelegt  werden.  (Patenk  v.  5.  Dezbr.  48.
Nr.  4.)  393.

NWsurg.  s.  Sachsen  -  Koburg=  Gotha.

Koblengruben,  Saarbrücker,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Kohlfurth,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  14.

Kommissionen,  solche  zur  Untersuchung  von  Thatsachen
  zu  ernennen,  hat  jede  Kammer  behufs  ihrer  Insormation
  die  Befugniß.  (Verf.-Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.
Art.  81I.)  386.  —  außerordentliche,  sind  unstatthaft,  da
Niemand  vor  einen  andern,  als  den  im  Gesetz  bezeichneten
  Richter,  gestellt  werden  darf.  (G.  v.  24.  Septbr.
48.  #.  ö.)  258.  —  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  7.)
376.  —  Suspension  dieses  Artikels  für  den  Fall  eines
Krieges  oder  Aufruhre.  (ebend.  Ark.  110.)  390.  f.

Kommissionsartikel,  ausländischer  Buchhandlungen,
s.  Debitsverbote.

Kommunalbeamte,  dleselben  können  nur  auf  Grund
des  Gesetzes  Gebühren  erheben.  (Verf.-Urk.  v.  5.  Dezbr.
48.  Art.  101.)  389  «

Kompetenz-Konflikte,zwischenbesbemaltsngo-nnd
Gerichtsbehörden,  siber  solche  entscheidet  ein  durch  das  Gesetz
bointccher  Gerichtshof.  (Verf.-Urk.  v.  ö.  Dezbr.  48.  Art.

94.)  388.

Konduitenlisten,  geheime,  deren  Abschaffung  in  der
Civilverwastung.  (A.  E.  v.  31.  Juli  48.)  200.

Königsberg,  in  der  Neumark,  Stadt  und  Kreisständee,
siehe  Chausseebau  Nr.  6

Königsberger  Kreisobligationen,  auf  den  Inbaber
  lautend,  zum  Betrage  von  160,000  Rthlr.,  deren
Ausfertigung  und  Emisslon  mit  4  Prozent  jährlicher  Verzinsung,
  behufs  der  Ausführung  von  Chausseebauten  im
Königeberger  Kreise.  (Allerh.  Privil.  v.  3.  Mai  48.)
135.  136.  —  die  Rückzahlung  derselben  erfolgt  aus  einem
  zu  diesem  Zwecke  gebildeten  Tilgungssonds  nach  der
durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Reihrfolgr.  (ebend.)  135.

4&amp;amp;6—
        <pb n="526" />
        32  Sachregister.  1848.

Königs  Masjestät,  (Staats-Oberhaupt)  Verhöltnisse,
Rechte  und  Pflichten  desselben.  (Verf.-Urk.  v.  5.  Dezbr.
48.  Art.  41  —  57.)  380  —  382.  —  (.  auch  Krone,
Königl.  Preußische,  desgl.  Majestätsverbrechen,
(Verbrechen  gegen  das  Staatsoberhaupt.)

Konkurs,  die  Eröffnung  desselben  über  das  Vermögen
eines  Mitgliedes  der  Handelskammer  oder  Stelloertreters,
  hat  auch  die  Entfernung  desselben  aus  letzterer  zur
Folge.  (V.  v.  11.  Febr.  48.  s.  11.  Nr.  4.  u.  §.  14.)
65.  66.  —  das  dem  Fiskus  in  solchem  zustehende  Vorzugsrecht
  ist  den  öffentlichen  Darlehnskassen  nicht  beigelegt.
  (G.  v.  15.  April  48.  s.  11.)  107.  —  dagegen
blesben  solche  zum  außergerichtlichen  Verkaufe  des  Unterpfandes
  berechtigt  und  sind  nicht  verpflichtet,  dasselbe  zur
Konkursmasse  abzuliefern.  (ebend.  s.  10.)  106.  —  findet
auch  bei  den  Unterpfändern  der  städtischen  Bank  zu
Breslau  statt.  (Statut  v.  10.  Juni  48.  s.  17.)  149.

Konfistorium,  Ober-,  (.  leß.

Konsumtionsstenern,  eine  Befreiung  von  solchen  steht
dem  Landarmen-Institute  der  Kurmark  nicht  serner  zu.
(Regl.  v.  14.  Janr.  48.  s.  11.)  41.

Kontumaztalurtheil,  wegen  politischer  und  Preßvergehen,
  dessen  Abfassung  von  dem  Assisenhofe  ohne  Mitwirkung
  von  Geschworenen,  im  Bezirke  des  Appellatione
gerichtshofes  zu  Cöln.  (V.  v.  15.  Apr.  48.  §.  7.)  102.
—  Einlegung  der  Opposltion  gegen  dasselbe  und  Kostentragung
  seitens  des  Beschuldigten.  (ebend.  §#.  8.  und
9.)  102.  103.

Körpverliche  Züchtigung,  siehe  letzt.

Korporatlonsrechte,  die  Bedingungen,  unter  welchen
solche  ertheilt  oder  verweigert  werden,  bestimmt  das  Gesetz.
  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  29.)  379.

Korrektion,  Verfahren  rückslchtlich  ders.  gegen  Landstreicher,
  Bettler  und  Arbeitsscheue  in  der  Kurmark.
(Regl.  v.  14.  Janr.  48.  ö§.  35—51.)  46—53.

Korrektions-Anstalten  der  Kurmark,  deren  Bestimmung
  und  Verwaltung.  (Regl.  v.  14.  Jaur.  48.  Ss.  2.
4—6.  15.  22—25.  32.)  38.  39.  45.  47.

Korrigenden,  in  die  Korrektions-Anstalten  der  Kurmanl
aufgenommen,  Korrektions=  und  Strafverfahren  gegen
dies.  (Regl.  v.  14.  Janr.  48.  S§.  35  —  51.)  50—83.
—  Disposirion  über  das  mit  dens.  abgelieferte  baare  Vermögen.
  (ebend.  8.  4.)  39.  —  desgl.  über  den  Arbeits-  und
Überverdienst  ders.  (ebend.  §F.  5.  und  6.)  39.  —  desgl.
über  den  Nachlaß  der  in  jenen  Anstalten  verstorbenen
Korrigenden.  (ebend.  §.  6.)  39.

Kösfeld,  Stadt  und  Kösfelder  Kreisstände,  llehe  Chausseebau
  Nr.  21.

Kosten,  zur  Unterhaltung  der  Handelskammern,  deren
Regulirung  und  Aufbringung.  (V.  v.  11.  Febr.  48.
S  .  16.  und  17.)  66.  —  deren  Niederschlagung  in  allen

Kosten,  (Forts.)
schwebenden,  nunmehr  aufzuhebenden  Untersuchungen  über
Jagdkontraventionen,  so  wie  wegen  Wilddlebstähle,  welche
von  Grundbesitzern  auf  eigenem  Grund  und  Boden  seit
der  letzten  Jagderöffnung  verübt  find.  (G.  v.  31.  Oktbr.
48.  S.  7.)  344.

Kostenpunkt,  im  Civilprozeß  wegen  Beleidlgung,  bei
Beschwerden,  welche  nur  diesen  betreffen,  kommt  die  Vorschrift
  Nr.  3.  Art.  I.  der  Deklaration  v.  6.  F  1839.
zur  Anwendung.  (V.  v.  18.  Däbr.  48.  S.  .)  424.

Krakan  #e#we  Iralau·  Oberschlessche  —  flehe
Eisenbahnen  Nr.  7

Krankenhaus=  Angelegenheiten,  Auflösung  bes
Kucatoriume  für  dies.  und  unmittelbare  Unterordunng
ders.  unter  das  Ministerium  der  Medizinal-Angel.  (A.
K.  O.  v.  17.  Apr.  46.  und  10.  Dzbr.  47.)  19.

Kreditinstitut,  landschaftliches  in  der  Provinz  Posen,
siehe  letzt

Kreise  des  Preußischen  Staatsgebiets,  Über  die  innern
und  besonderen  Angelegenheiten  derf.  beschließen  aus  gewählten
  Vermetern  bestehende  Versammlungen,  deren
  Beschlüsse  durch  die  Vorsteher  der  Kreise  ausgeführt
werden.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dzbr.  48.  Art.  104.  Nr.  1.)
389.  —  Ernennung  der  letzteren  von  der  Staateregietung.
  (ebend.  Art.  104.  Nr.  2.)  389.  —  das  Geset
wird  die  Fälle  bestimmen,  in  welchen  die  Beschlüsse  ber
Kreis  -=  Vertretung  der  Genehmigung  einer  höheren
Vertretung  oder  der  Staatsregierung  unterworfen  fünd.
(ebend.  Art.  104.  Nr.  1.)  389.  —  Offentlichkeit  der
Berathungen  der  Kreisvertretung.  (Art.  104.  Nr.  4.)
390.  —  über  die  Einnahm.  n  und  Ausgaben  muß  jährlich
wenigstens  ein  Bericht  veröffentlicht  werden.  (ebend.)  390).

Kreisobligationen,  siche  Greifenberger,  Konigsberger,
  Soldiner,  Stolper  2c.

Kreis,  (Bezirks-  und  Provinzial-)  Ordnung,  eine  solche
wird  der  nächsten  Volksvertretung  zur  Berathung  vorgelegt
  werden.  (Patent  v.  5.  Dezbr.  48.  Nr.  8.)  393.

Kreisstände  ,  die  über  das  Recht  derselben,  Ausgaben
zu  beschließen  und  die  Kreiseingesessenen  dadurch  zu  verpflichten,
  erlassenen  Verordnungen  werden,  unbeschadet
der  auf  den  Grund  dieser  Verordnungen  bereits  gesaßten
kreieständischen  Beschlüsse,  aufgehoben,  und  zwar  für
die  Kur-  und  Neumark  Brandenburg  und  das  Markgrasthum
  Niederlausitz  diejenige  v.  25.  März  1841.  und
deren  Ergänzung  v.  7.  März  1845.  —  für  das  Hezogthum
  Pommern  und  Fürstenthum  Rügen  diesenige  v.
25.  März  1841.  —  für  das  Großherzogthum  Posen
diesenige  v.  25.  März  1841.  —  für  die  Provinz  Sachsen
  diesenige  v.  25.  März  1841.  —  für  die  Provinz.
Westphalen  diejenige  v.  25.  März  1841.  —  für  das.
Hezogthum  Schlesien,  die  Grasschaft  Glatz  und  das

Mark-
        <pb n="527" />
        Sachregister.

Kreisstände,  Gorts.)
Markgrafthum  Oberlausittz,  diejenige  v.  7.  Janr.  1842.
—  für  die  Provinz  Preußen  diesenige  v.  22.  Juni
1842.  —  für  die  Rheinprovinz  diejenige  v.  9.  April
1846.  —  (G.  v.  24.  Juli  48.)  192.
Krenzbandsendungen,  Anwendung  der  ermäßigten
Portotaxe  auch  auf  solche,  denen  außer  der  Adresse  auch
das  Datum  und  die  Namensunterschrift  handschriftlich  beigesügt
  sind.  (A.  E.  v.  29.  Mai  48.)  155.  —  sonktge
schriftliche  Einschaltungen  oder  Zusätze  haben  die  Austaxirung
  mit  dem  vollen  Briefporto  zur  Folge.  (ebend.)  155.
Krleg  zu  erklären,  hat  der  König  das  Recht.  (Verf.
Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  46.)  381.
AKriegsftagge,  deutsche,  siehe  Flagge.
Kriegsministerium,  der  Chef  desselben,  Kriegeminister,
  Freiherr  v.  Schreckenstein,  bleibt  in  seiner  bicherigen
  Stellung.  (A.  E.  v.  25.  Juni  48.)  159.  —  derselbe
  wird  nach  seinem  Antrage  von  letzterer  entbunden
und  der  General  der  Infanterie  v.  Pfuel  mm  Kriegeminister
  ernannt.  (A.  E.  v.  21.  Septbr.  48.)  256.  —
nach  dem  Ausscheiren  des  letztern  wird  der  Generalmajrsor
  v.  Strotha,  Kommandant  von  Saarlouis,  zum
Kriegsminister  ernannt.  (A.  E.  v.  8.  Novbr.  48.  Nr.  4.)

347.

Kriegszustand,  in  wie  fern  in  demselben  durch  Beschluß
und  unter  Verantwortlichkeit  des  Staatsministeriums  die
zeit=  und  distriktsweise  Suspendirung  des  é§.  1.  und  §.  6.
des  Gesetzes  v.  24.  Septbr.  48.  in  Beziehung  auf  Verbastungen,
  Eindringen  in  Wohnungen  und  Haussuchungen
  provisorisch  ausgesprochen  werden  kann.  (G.  v.  24.
Septbr.  48.  §.  8.)  259.  —  desgl.  der  Art.  ö.  ö.  7.
24.  25.  26.  27.  und  28.  der  Verfassungs-Urkunde  v.
5.  Dezbr.  48.  (Art.  110.  der  let.)  390.  f.  —  die  nothwendigen
  Beschränkungen  der  Unverletzlichkeit  des  Briefgeheimnisses
  in  Kiegssällen  sind  durch  das  Gesetz  festzu-„ellen.
  (V.  u.  v.  5.  Döbr.  46.  Art.  31.)  379.

cgen,  Aufhebung  des  eximirten
  oaeuuntersush  in  dens.  v.  1.  Sepibr.  48.  ab.
(G.  v.  11.  Aug.  48.)  201.  —  deren  Eröffnung  gegen
Mitglieder  der  Handelskammern  und  Stellvertreter  wegen
elnes  mit  dem  Verluste  der  Ehrenrechte  oder  der  kaufmännischen
  Rechte  bedrohten  Verbrechens  hat  deren  Suspenslon
  von  den  Funktionen  bei  der  Handelskammer  zur
Folgr.  (V.  v.  11.  Febr.  48.  §.  13.  Nr.  1.  und  §.  14.)
66.  —  slehe  auch  Gerichtsstand,  desgl.  Untersuchungen
  und  Abgecordnete.

Krone,  Königl.  Preußische,  dieselbe  ist,  den  Königl.  Hausgesetzen
  gemäß,  erblich  in  dem  Mannesstamme  des  Königl.
Hauses  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  agnatischen
  Linealfolge.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.
51.)  381.  382.  —  s.  auch  Königs  Majekät.

Jahrgang  1848.

 

1848.  33

Kron-Fideikommiß-Fonds,  demselben  verbleibt  die
durch  das  Gesetz  v.  17.  Janr.  1820.  auf  die  Einkünfte
der  Domainen  und  Forsten  angewiesene  Rentr.  (Verf.
Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  57.)  382.

Kunphandlungen,  müssen  als  Verleger  oder  Verbreiter
  von  mechanisch  vervielfältigten  Bildwerken  ihren
Namen  und  Wohnon  auf  solchen  angeben.  (Preßges.
v.  17.  März  48.  s.  3.)  69.  70.  —  S.iafe  für  Vergehungen
  dagegen.  (ebend.)  §S.  6.)  71.

Kuratel,  gerichtliche,  gegen  Mitglieder  der  Handelskammern
  und  Stellvertreter,  welche  unter  solche  gestellt  #nd,
tritt  die  Suspension  ders.  von  ihren  Funktionen  bei  der
Handelskammer  ein.  (V.  v.  11.  Febr.  48.  s.  13.  Nr.  2.
—  66.

Kuratorium  für  die  Krankenhaus--  und  Thierargeneischul-Angelegenheiten,
  s.  beide  letz.

Kurmark,  Reglement  Über  die  Landarmen=  Pflege  und
die  Behandlung  der  Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsscheuen
  in  derselben  (v.  14.  Janr.  48.)  37—53.  —  das
Reglement  von  16.  Juni  1791  und  das  Regalativ  vom
13.  März  1828  werden  aufgehoben.  (ebend.)  37.  —  s.
auch  Brandenburg,  Provinz.

L.

Landarmen,  in  die  Landarmen-  Anstalten  der  Kurmark
aufgenommen,  Disposstion  über  das  mit  dens.  abgelleferte
baare  Vermögen.  (RNegl.  v.  14.  Janr.  48.  ss.  4.  u.  6.)
39.  —  zuagl-  über  den  Arbeits-  und  Uberverdienst  derf.
(ebend.  S8P.  5.  u.  6.)  39.  —  Erbrecht  sener  Anstalten
an  den  n'  Nachlß  der  in  dens.  verstorbenen  Landarmen.
  (ebend.  §S.  6.)  39.

Landarmen-Anstalten,  deren  Einrichtung  und  Verwaltung
  in  der  Kurmark.  (Regl.  v.  14.  Janr.  48.)
48—53.  —  es  bestehen  dergl.  in  den  Städten  Strausberg,
  Prenzlau,  Neu=  Ruppin  und  Wittstock  (ebend.
K5S.  2.)  38.

Landarmen-Beiträge,  deren  Aufbringung  und  Abfübrung
  in  der  Kurmark.  (Regl.  v.  14.  Janr.  48.  ss.
7—9.)  40.

Landarmen--Direktion,  ständische,  der  Kurmark,  deren
Bestimmung  und  Verwaltung.  (Regl.  v.  14.  Jam.  48.
58.  12—15.)  41.  42.  —  Wahl  und  Amtedauer  der  Direktoren
  ders.  (ebend.  S.  17.)  43.  —  ders.  wird  ein
Königl.  Kommissarius  zugeordnet.  (ebend.  s.  16.)  42.  f.
—  Siß-  und  Geschästsführung  der  Direktion.  (ebend.
5.  18.)  43.

Landarmen--  Fonds  der  Kurmark,  dessen  Bildung  und
Verwaltung.  (Regl.  v.  14.  Jan.  48.  s5.  3—9.  13.  19P.)
38—40.  41.  44.

e  Laub=
        <pb n="528" />
        34  Sachregister.  1848.

Landarmen-Hauptkasse  der  Kurmark,  beren  Verwaltung.
  (Negl.  v.  14.  Janr.  48.  58.  19.  20.)  44.
Landarmen-Justitut  der  Kurmark,  Bemilligung  der
Portofreiheit  für  dasselbe,  sowie  der  Sportel-  und  Stempel-
  Freiheit  in  Prozessen  und  sonstigen  Rechtsangelegenheiten.
  (Regl.  v.  14.  Janr.  48.  8.  10.)  40.  —  demselben
  steht  ein  Anspruch  auf  Befreiung  von  den  Konsamtionssteuern,
  namentlich  von  der  Mahl=  und  Schlacht-Keurr,

  nicht  serner  zu.  (Regl.  v.  14.  Jonr.  48.  7.
11.0)  41.

Landarmen-Reglement,  über  die  Landarmenpflege
und  die  Behandlung  der  Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsscheuen
  in  der  Kurmark,  (v.  14.  Jaur.  48.)

Umfang  des  Landarmen  =  Verbandes.  G.  1.)
37.  38.

II.  Dessen  Zweck  im  Allgemeinen.  (s.  2.)  38.

III.  Bildung  eines  Landarmen  -  Fonde.  (6.  —f.)

38—41.

Innere  Organisation  des  Landarmen-Verbandes.

(s.  12—25.)  41—46.

V.  Zwecke  desselben  im  Besondern.  (s5.  20—63.)

46—63.

—  das  Landarmen-  und  Invassden  =  Reglement  für  die
Kurmark  v.  16.  Juni  1791.  und  das  durch  die  Order
vom  8.  März  1828.  genehmigte  Regulativ  wegen  Einrichtung
  der  ständischen  Landarmen-Direktion  der  Kurmark
  vom  13.  März  1828.  werden  aufgehoben.
(ebend.)  37.

Landarmen-Verband  der  Kurmark,  Umfang  desselben.
  (Regl.  v.  14.  Jan.  48.  s.  1.)  37.  38.  —  Arschluß
der  in  den  Kreisen  Zauch-Belzig  und  Jüterbogk-Lockenwalde
  belegenen  vormals  Sächsischen  Distrikte  und  Enklaven
  an  denselben  v.  1.  Jan.  48.  ab.  (ebend.  §.  1.)  38.
—  ausgeschlossen  von  tiesem  Verbande  bleiben  die
Städte  Berlin,  Potsdam  und  Frankfurt  a.  O.,  welche
besontere  Landarmen-Verbände  bilden.  (ebend.  s.  1.)  38.
—  Zweck  desselben  im  Allgemeinen.  (ebend.  s.  2.)  38.
—  desgl.  im  Besondern.  (ebend.  ".  20.  f.)  46.  f.  —
innere  Organisation  desselben.  (ebend.  S.  12.  ff.)  41.  f.

Landgerichte,  im  Bezirke  des  Rheinischen  Appellatione-Gerichtshofes
  zu  Cöln,  deren  Ferien  sollen  künftig  vom
1.  Aug.  bis  zum  1.  Oktbr.  Kotthaben.  (A.  E.  v.  24.
Juni  48.)  164.

Laudräthe,  deren  Ernennung  als  Kreisvorsteher  von  der
Staatsregierung.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  104.
Nr.  2.)  389.  —  von  denselben  (und  den  Regierungen)
werden  die  in  dem  Bürgerwehrgesetxe  den  Begirks=  oder
Kreisvertretungen  beigelegten  Berrichtungen  bis  zur  Einsührung
  der  neuen  Keris-  und  Bezuks-  Ordnung  wahrgenommen.
  (G.  v.  17.  Oklbr.  48.  5.  129.)  309.

IV.

Landrecht,  Allgemeines,
A.  Bestimmungen  über  die  Anwendung  desselben  im  Allgemeinen.


Alle  Bestimmungen  der  bestehenden  Gesetzbücher,  sowie  der
einzelnen  Gesetze  und  Verordnungen,  welche  der  gegenwärtigen
  Verfaffung  nicht  zuwiderlausen,  bleiben  in  Kraft,  bis  ste
durch  ein  Gesetz  abgrändert  werden.  (Berf.  Urk.  v.  5.
Dezbr.  48.  Art.  108.)  390.
B.  Bestimmangen  über  eingelne  Paragraphen  desselben.

Thl.  II.
Tll.  15.  46.  6—65,.,
die  Anlegung  und  Unkerhaltung  von  Uferbefeutlaungen
  und  Dämmen  betr.,  werden  aulgthoben.
(G.  v.  28.  Jant.  46.  5.  28.)  60
Tit.  W.
die  darin  enthaltenen  Vorschriften  finden,  nach  Aufhebung
  der  Cirkular=  Gerordn,  v.  26.  Febr.  1799.
wegen  Bestrasung  der  Diebstähle  und  ähnlicher
Verbrechen,  lediglich  auf  diese  bis  zur  Publikatlon
des  neuen  Strafchts  Anwendung.  (V.  v.  18.
Dabr.  48.  S.  1.)  423.
Tit.  20.  K.  62.
die  Vorschrift  desselben  kommt  bei  geringen  Real-Injurlen
  zur  Anwendung.  (V.  v.  18.  Dezbr.  48.

5.  2.)  423

Tit.  W.  55.  —  69—6é.  654.,
dle  darin  enthaltenen  Bepimmungen  wegen  Bestrofung
  der  Injurien,  werden  aufgehoben.  (V.  v.
18.  Dezbr.  48.  f.  4.)  424.%

Landsberg  a.  W.,  Stadt,  s.  Chausseebau  Nr.  7.
Landschaften  (landschaftliche  Kredirsysteme,  Kredit-Insttate)

  Homwersche,  Aufhedung  des  von  den  Pfandbriess-Schuldnern
  derselben  seither  mit  #  Prozent  gezahlten
  Quittungsgroschens  und  Aussetzung  der  Pfandbriefs-Amortisation
  bis  zur  Verstärkung  der  eigenthlimicchen
Fonds  der  Landschaft  um  700,000  Nehlr.  durch  die  Zinsersparnisse.
  (A.  E.  v.  11.  Mai  48.)  137.  —  Schesische,
  Ewichtung  einer  Darlehnskasse  seitens  ders.  (#.
E.  v.  13.  Novdr.  48.  nebst  Regulativ)  410—414.  —
Londschaftliches  Kreditinstitut  der  Provinz  Hosen,  Aufbebung
  der  durch  die  N.  K.  O.  v.  28.  Mai  184.  provisorisch
  angrordneten  Anderunges  in  der  Organisation
und  Verwaltung  desselben.  (A.  C.  v.  29.  April  48.)
22.

Landstreicher  (Vagabunden),  Behandlung  derselben  ka

der  Kurmark.  (Regl.  v.  14.  Janr.  48.)  37—63.—  Bestrasung
  und  Korrektion  derselben  (ebend.  s#s.  35—51.  )
48—53.  —  in  die  KorrektionsanKlten  eingellefert,  Diopositon
  über  das  von  dens.  mitgebrachte  haa#re  Berms#
gen,  desgl.  über  deren  Arbeits-  und  Überverdieust  in

dens.
        <pb n="529" />
        Sachregister.

Eandstreicher,  (Forts.)
dens.  (ebend.  55.  4.,  6.  u.  6.)  39.  —  in  letztern  verstorben,
  Disposition  über  deren  freien  Nachlaß.  (ebend.
5.  6.)  39

Landsweiler,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Landwehr,  dieselbe  gehört  zur  bewaffneten  Macht.  (Verf.
Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Ark.  33.)  379.  —  sle  darf  nicht
berathschlagen,  wenn  sie  zusammenberufen  istz  auch  wenn
ste  nicht  zusammenberufen  ist,  sind  Versammlungen  und
Vereine  derselben  zur  Berathung  militairischer  Befehle
und  Anordnungen  nicht  gestattet.  (ebend.  Art.  37.)
379.  380.

Landwirtbschaftliche  Angelegenbelten,  llehe
Ministerium  für  dies.

Landwirthschaftliche  Anstalten  und  landwirthschaftlich-technische
  Lehranstalten,  deren  obere  Leitung  geht
vom  Ministerio  des  Innern  auf  das  neugebildete  Ministerium
  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
über.  (A.  E.  v.  17.  Apr.  48.  I.  2.)  109.  —  von  dem
letztern  auf  das  eigends  errichtete  Ministerium  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.  (A.  E.  v.  23.  Juni
48.  Nr.  5.)  159.  —  höhere  landwirthschastliche  Lehranstalt
  zu  Poppelsdorf,  bei  Bonn,  Verhältniß  der  auf
solcher  studirenden  Akademiker  zur  Universltät  Bonn  durch
Erlangung  des  akademischen  Bürgerrechts  auf  letzterer.
(A.  K.  O.  v.  4.  Febf.  48.)  97.

Landwirtbschaftliche  Polizel,,  deren  obere  Leitung
geht  von  dem  Minssterium  des  Innern  auf  das  neu  gebildete
  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  über.  (A.  E.  v.  17.  Apr.  48.  Nr.  I.  2.)  109.
—  von  dem  letztern  auf  das  eigends  errichtete  Ministerium
  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegendeiten.  (A.  E.
v.  25.  Juni  48.  Nr.  5.)  159.

Langewiese,  Ort,  slehe  Chausseebau  Nr.  26.

Lasten  (Reallasten),  verschiedene,  Über  deren  unenkgeltliche
Aufhebung  wird  der  nächsten  Volksvertretung  ein  Geset
zur  Berathung  vorgelegt  werden.  (Patent  v.  5.  Doezbr.
48.  Nr.  6.)  393.  —  deren  interimistische  Regulirung,
Aufhebung  oder  Ablösung  in  den  gutsherrlich-bäuerlichen
Verhältnissen  der  Provinz  Schlesien,  durch  Vermittelung
von  Schiedsgerichten.  (V.  v.  20.  Dezbr.  48.)  427—441.)
—  siehe  auch  Ablösungen,  deogl.  gutsherrlichbäuerliche
  Verhälmisse.

Lauban,  Stadt,  s.  Chausseebau  Nr.  14.

Lausitz,  Nieder.,  s.  Brande#burg,  Provinz.  —  Ober-Lausitz,
  s.  Schlesien,  Prooinz.

Leb#ssche  Kreis,  in  seiner  alten  Begrenzung,  derselbe  gehört
  zum  Landarmen-Verbande  der  Kurmark.  (Regl.  v.
44.  Janr.  46.  s.  1.)  38.

1848.  35

Leben,  die  Errichtung  von  solchen  ist  untersagt;  die  bestehenden
  sollen  durch  gesetzliche  Anordnung  in  seeies
Eigenthum  umgestaltet  werden.  (V.  U.  v.  ö.  Dezbr.  48.
Art.  38.)  380.  —  diese  Bestimmungen  sinden  auf  die
Thronlehne,  sowie  auf  die  außerhalb  des  Staats  belegenen
  Lehen  und  die  ehemals  reichsunmittelbaren  Besienngen
  zur  Zeit  keine  Anwendung.  (ebend.  Art.  39.)  380.

Lehranstalten,  landwirthschaftlich  -  technische.  —  slehe
landwirtbschaftliche  Anstalten.

Lehre  der  Wissenschaft  it  frei.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.
Art.  17.)  377.

Lehrer,  öffentliche,  dieselben,  haben  die  Rechte  der  Staatsdiener.
  (V.  U.  v.  S.  Dezbr.  48.  Art.  20.)  377.  —  an
döheren  Unterrichtsanstalten,  mit  Ausschluß  der  Universltäten,
  Entbindung  der  Stadtgemeinden  von  der  im
5.  16.  der  Verordn.  v.  28.  Mai  1846.  vorgeschriebenen
Bilrung  eines  besonderen  Pensionsfonds  für  jene,  Einziehung
  der  Pensionsbeiträge  von  dens.  zur  Stadtkasse
u.  Gewöhrung  der  gesetzuchen  Perslonen  an  solche  aus
letzterer.  (A.  E.  v.  13.  März  48.)  413.  —  an  öfntlichen
  Schulen,  welche  sich  bei  der  Insurrektion  in  der
Movinz  Yosen  betheiligt  haben,  gegen  soche  soll  in
Folge  eingetretener  Amnestie  keine  härtere  Strafe,  als
Dienstemlassung  erkannt  werden.  (A.  E.  v.  9.  Oktbr.
48.)  279.  —  s.  auch  Volksschullehrer.

Leihanstalten,  s.  Pfand-Leihanstalten.

Leistungen,  deren  interimintische  Regulirung,  Aufhebung
oder  Adlösurg  in  den  gutshertlich-bäuerlichen  Verhältnissen
  der  Provinz  Schlesien,  durch  Vermittelung  von
Schiedsgerichten.  (V.  v.  20.  Dezbr.  48.)  427—441.—
s.  auch  Ablösungen,  desgl.  gutsherrlich-  däuerliche
  Verhältnisse.

Leugerich,  On,  s.  TChausseebau  Nr.  20.

Lette,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  21.

Lippehne,  Stadt,  s.  Chausseeb  au  Nr.  7.

Lippeschiffahrts-Abgaben,  Tarif  zur  Erhebung
derselben.  (A.  E.  v.  21.  Septbr.  48.  nebst  Tarif.)  269
bis  272.  —  Ermäßigung  der  Abgabe  vom  Salz  nach
Bedürfniß.  (ebend.)  269.  —  Strafen  für  die  Übertretungen
der  in  diesem  Tarif  enthaltenen  Bestimmungen.  (s.  4.
u.  5.  desselben.)  272.

Literarisches  Institut  zu  Herisau,  vormaliges,  setzt

die  M.  Schläpfersche  Buchhandlung  daselbst,  Verbot  des
Debits  deren  Verlags-  und  Kommisslonsartikel.  (A.  K.
O.  v.  24.  Oktbr.  47.)  21.

Lübbeche,  Kreis,  s.  Handelskammern.

Lochen,  Stadt,  s.  Chausseebau  Nr.  4.
        <pb n="530" />
        M.

Magdeburg,  Stabt,  Allerhöchste  Bestätigung  der  Statuten
  der  daselbst  bestehenden  städtischen  Leihanstalt.  (A.
K.  O.  v.  11.  Oktbr.  47.)  1.  —  Prüfung  der  Legitimation
  der  Vorzeiger  von  Pfandscheinen  bel  derselben.
(ebend.)  1.

Maadeburger  bnerversicherurhegeselchaf,  s.  Feuerversicherungs-Gesellschaft.


1M  Saoott  #ati

6  6H  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  8.

Mahlstener,  deren  Aufbebung  in  den  Städten  und  Ersatz
  ders.  durch  eine  direkte  Steuer.  (Provisorische  V.
v.  4.  April  48.)  77—  79.  —  die  verfassungsmäßigen
Vertreter  der  Städte  können  bei  der  vorgesetzten  Regierung
  darauf  antragen.  (ebend.  8.  1.)  77.  —  Aufbringung
  einer  direkten  Steuer  in  Stelle  jener  nach  Form
u.  Wahl  der  betrefsenden  Kommune,  unter  Genehmigung
ber  Ministerien  des  Innern  u.  d.  Finanzen.  (§.  2.)  77.
—  Veranlagung  dieser  direkten  Steuer  durch  die  Komaimnalbehörde
  und  Verfahren  bei  Reklamationen  dagegen.
(65.  3.  u.  4.)  78.  —  Erhebung  und  theilweise  Abfübvung
  ders.  an  die  Staatskasse.  (§.  ö.)  78.  —  Befreiung
der  Handarbriter,  Tagelöhner  und  ähnlicher  Personen
von  derselben.  (§.  2.)  78.  —  Verwendung  eines  Drittheils
  der  statt  jener  direkten  Steuer  beibehaltenen
Mahlsteuer  zur  Verbesserung  der  Lage  der  arbeitenden
Klassen  durch  Ausführung  öffentl.  Arbeiten.  (§.  6.)  78.
—  obige  Verordnung  tritt  bei  anderweiter  Regulirung
der  Abgaben  außer  Krast.  (ebend.  §.  7.)  79.  —  ein
Anspruch  auf  Befreiung  von  der  Mahlsteuer  steht  dem
Landarmen--Institute  der  Kurmark  nicht  serner  zu.  (Regl.
v.  14.  Janr.  48.  s.  11.)  41.

Masestätsverbrechen  (Verbrechen  gegen  dae  Staatsoberhaupt),
  rücksschtlich  deren  Bestrafung  treten  im  Bezirke
  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  das  Rheinische
  Strasgesetzbuch  und  die  zu  dessen  Ergänzung  oder
Abänderung  vor  dem  6.  März  1821.  erlassenen  Gesetze
wieder  in  Kraft.  (V.  v.  15.  April  48.  S.  1.)  101.  —
dagegen  treten  außer  Krast  die  A.  K.  O.  v.  6.  März
1621.  u.  2.  Aug.  1834.  u.  die  Verordn.  v.  18.  Febr.
1842.  (ebend.  §.  15.)  103.  104.

Mäkler,  über  die  als  solche  anzustellenden  Personen  haben
  die  Handelskammern  ihr  Gutachten  abzugeben.  (V.
v.  11.  Febr.  48.  S.  5.)  64.

Marienburger  Werder,  s.  Strom-=  und  Deichbauten
  an  der  Weichsel  und  Nogak.

Märkisch-Bergische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  10.

Marwih,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  2

Sachregister.

1848.

Materialten  (an  Sand,  Lehm,  Rasen  2c.)  zu  Deichbauten,
  deren  Uberlassung  von  den  Eigenthümern  der  eingedeichten
  Grundslücke  und  Vorländer  gegen  Entschärigung.
  (G.  v.  28.  Janr.  48.  §.  20.)  58.  —  s.  auch
Chausseebau.

—  Angelegenheiten,  s.  Ministerium

ders.

Melioratlons-Anlagen  (Werke),  Znoren  ne  fũr
dieselben  rüccksichtlich  des  Deichwesens.  (G  .  Janr.
48.  65.  11.  12.  15.  16.  20.  27.)  56.  ör.  .  5.

WMewesche  (östlich)  Nieberung,  s.  Strom-  und  Deichbauten
  an  der  Weichsel  und  Nogat.

Militair,  s.  Heer  und  bewaffnete  Macht.

WMilitairbeamte,  s.  Beamte.

Militairgerichte,  deren  Organisation  und  Zuständigkeit,
  das  Verfahren  bei  dens.,  die  Ernennung  ihrer  Mitglieder,
  die  besonderen  Verhältisse  der  Letztern  und  die
Dauer  ihres  Amts  werden  durch  das  Gesetz  festgestellt.
(Verf.  Urk.  v.  ö.  Dezbr.  48.  Art.  90.)  387.  —  bei  solchen
  bleiben  rücksichtlich  des  Gerichtsstandes  die  bestehenden
  Vorschriften  in  Kraft.  (G.  v.  11.  Aug.  48.  S.  1.)

201.

Militalr-  Gerichtsstand,  die  näheren  Festsetzungen
über  denselben  bleiben  Gegenstand  eines  besonderen  Gesetzes.
  (Verf.  Urk.  v.  S.  Dezbr.  48.  Art.  36.)  379.

Militairische  Disziplin,  im  Kriege  und  Frieden,  die
Bestimmungen  über  dieselbe  bleiben  Gegenstand  eines  besonderen
  Gesetzes.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.
36.)  379.  —  (.  auch  Heer  und  Landwehr,  desgl.  Vereine,
  Volksversammlungen  2c.

Militairische  Zwecke  ,  Benutzung  der  Eisenbahnen
für  solche,  Vertrag  mit  dem  Königreiche  Sachsen  hinslchtlich
  ver  beiderseitigen  Benutzung  der  Eisenbahn  -  Verbindung
  zwischen  Berlin  und  Dresden  (v.  6.  März  48.
Art.  10.)  141.  142.

Milit  4  G.  4  TNe  1E  A

keit,,  unter  derf.
und  unter  dem  Milinair-=  Strafgeseguche  steht  das  Heer
im  Kriege  und  im  Dienste;  außer  dem  Kriege  und  dem
Dienste,  mit  Beibehaltung  der  Militair-Kriminal-Gerichtsdorrit
  unter  den  allgemeinen  Strafgesehen.  (Verf.  Urk.
5.  Dezbr.  48.  Art.  36.)  379.
Mili  buch,  unter  demselben  und  unter
  der  Militoir-Kriwinal=  Gerichtsbarkeit  steht  das  Heer
im  Kriege  und  im  Diensie;  außer  dem  Kriege  und  bem
Diensle,  mit  Beibehaltung  der  Militair-Kriminal-Gerichtsbarkeit,
  unter  den  allgemeinen  Strafgesetzen.  (Verf.  Urk.
5.  Dezbr.  48.  Art.  36.)  379.
Minden,  Kreis  und  Stadt,  s.  Handelskammern.
Minderjährigkeit  des  Königs,  Anordnung  der  Regent-.schaft
  und  der  Vonmundschoft  im  Fall  ders..  (Verf.  Urk.  v.
5.  Dezbr.  48.  Art.  54.)  382.
Mi-
        <pb n="531" />
        Sachregister.

Minister,  s.  Staatsminister.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  —
der  Chef  besselben,  Staatsminister  Freiherr  von  Schleinißtz
  ist  auf  seinen  Antrag  aus  dieser  Stellung  entlassen,
dagegen  der  Prästdent  des  Staateministeriums  v.  Auerswald
  (früher  Oberpräsident),  zugleich  interimistisch  zum
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ernannt  worden.
  (A.  E.  v.  25.  Juni  48.)  159.  —  nach  dem  Ausscheiden
  des  Letztern  wird  die  Leitung  des  Ministeriums
der  auswärt.  Angel.  dem  Wirklichen  Geheimen  Rathr,
Grasen  von  Dönhoff,  sedoch  auf  seinen  Wunsch  nur
interimistisch,  Übertragen.  (A.  E.  v.  21.  Septbr.  48.)
255.  —  nach  dessen  Austritt  ist  die  interimistische  Leitung  des
gedachten  Ministeriumsdem  General-Lieutenant  Grafen  von
Brandenburg  übertragen.  (A.  E.  v.  S.  Novbr.  48.)  347.

Miinisterium  der  Flnanzen,  (.  Finanzministerium.


Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts  und
Medizinal-Angelegenbeiten,  demselben  werden,
  nach  Auflösung  des  Kuratoriums  für  die  Krankenbaus-
  und  Thierarzeneischul  -  Angelegenheiten,  die  Direktionen
  des  Charitékrankenhauses  und  der  Thierarzeneischule
  unmittelhar  untergeordnet.  (A.  K.  O.  v.  17.  Apr.
4.  u.  10.  Dezbr.  47.)  19.  —  der  Chef  desselben,  Staatsminister
  Graf  von  Schwerin,  ist  auf  seinen  Antrag
aus  dieser  Stellung  entlassen  und  dagegen  der  General-Laudschaftsrath,
  Abgeordneter  Rodbertus  zum  Minister
  und  Chef  des  vorgedachten  Ministeriums  ernannt
worden.  (A.  C.  v.  25.  Juni  48.)  159.  —  Ernennung
des  bisherigen  Ministerverwesers  von  Landenberg  zum
Minister  des  obigen  Ministeriums.  (A.  E.  v.  B.  Novbr.  48.
Nr.  2.)  347.

Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten,  dessen  Bildung.  (A.  E.  v.  17.  Apr.  48.)  109.

I.  Ressortverhältnisse  desselben.
—  dasselbe  soll  vorzugsweise  auch  den  arbeitenden  und
gewerbetreibenden  Klassen  der  städtischen,  wie  der  ländlichen
  Bevölkerung,  seine  Fürsorge  widmen.  (A.  E.  v.  17.
Apr.  48.  Nr.  I.)  109.  —  von  dem  Ressort  des  Finanz-Ministeriums
  gehen  auf  dasselbe  über:  sämmtliche  Geschäfte
  der  Abtheilung  für  Handel,  Gewerbe  und  Bauwesen
  und  der  Abtheilung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen.
  (ebend.  Nr.  I.  1.)  109.  —  von  dem  Ressort
des  Ministeriums  des  Innern:  die  Gewerbe-  und  Baupolizei,
  so  weit  dieselbe  diesem  Ministerium  gegenwärkig
zusteht  und  die  gesammte  landwirthschaftliche  Polizei,  die
Vorfluths=  und  Fischerei-Polizeisachen,  alle  Anstalten  zur
Beförderung  der  Landwirthschaft,  einschliehlich  der  Konkurrenz
  bei  dem  Gestütwesen  und  die  landwirthschaftlichtechnischen
  Lehranstalten.  (ebend.  Nr.  J.  2.)  109.—  demselben
  wird  das  Handelsamt  einverleibt.  (ebend.  I.  4.)

1848.  37

Ministerimm  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten,  (Forts.)
109.  —  die  obere  Leitung  des  Postdepartements.  (ebend.
I.  3.)  109.  —  von  vorgedachtem  Ministerium  wird  die
Verwaltung  der  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  wieder
  getrennt  und  ein  eigenes  Ministerium  für  diese  letztern
  Angelegenheiten  gebildet.  (A.  E.  v.  25.  Juni  48.
Nr.  5.)  159.
II.  Verwaltungs-Chefs  desselben.
—  die  Leitung  dieses  neu  gebilbeten  Ministeriums  wird
einstweilen  dem  Wirklichen  Geheimen  Legationsrathe  Dr.
von  Patow  anvertraut.  (A.  E.  v.  17.  Apr.  48.  Nr.
I.  4.)  109.  —  der  Chef  desselben,  Freiherr  von  Patow
  ist  auf  seinen  Antrag  aus  dieser  Stellung  entlassen
und  in  dessen  Stelle  der  Präsfdent  der  Natsonal  =  Versammlung,
  Abgeordneter  Milde,  zum  Minister  für  Handel,
  Gewerbe  und  öffentl.  Arbeiten  ernannt  worden.  (#.
E.  v.  25.  Juni  48.)  159.  —  nach  dem  Ausscheiden  des  Letztern
  wird  das  vorgedachte  Ministerium  vorläufig  von  dem  Finanzminister
  mit  verwaltet.  (A.  E.  v.  21.  Septbr.  48.)
255.  —  mit  der  Wahrnehmung  des  mehrgedachten  Ministeriums
  ist  vorläufig  der  Wirkliche  Geheime  Ober-Finanzrath
  von  Pommer  Esche  beauftragt.  (A.  E.  v.
B.  Novbr.  48.)  347.
Ministerium  des  Innern,
I.  Ressortver  hältnisse  desselben.
—  von  dem  Ressort  desselben  gehen  auf  das  neu  gebildete
Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
  über:  die  Gewerbe-  und  Baupolzzei,  so  weit  dieselbe
jenem  Ministerium  gegenwärtig  zusteht,  die  gesammte  landwirthschaftliche
  Polizei,  die  Vorfluths=  und  Fischerei-Polizeisachen,
  alle  Anstalten  zur  Beförderung  der  Landwirthschaft,
  einschliehlich  der  Konkurrenz  bei  dem  unter  der  Leitung
  des  Ober-Stallmeisters  stehenden  Gestütwesen  und
der  landwirthschaftlich-technischen  Lehranstalten.  (A.  E.  v.
17.  April  46.  Nr.  I.  2.)  109.  —  (s.  serner  Ministerium
für  die  landwirthschaftl.  Angel.).  —  dem  Ministerium
des  Innern  wird  das  statistische  Büreau  untergeordnet.
(A.  E.  v.  10.  Juli  48.)  337.  —  demselben  wird  mit  dem
Justizministerium  gemeinschaftlich  die  seither  bei  dem  Ministerium
  des  Königl.  Hauses  erfolgte  Bearbeitung  der
Thronlehns-  u.  Standessachen  übertragen.  (A.  E.
v.  Z.  Oktbr.  48.)  269.  —  dasselbe  ertheilt  mit  dem  Finanzministerio
  die  Genehmigung  zur  Einführung  einer  direkten
Steuer,  in  Stelle  der  Mahlsteuer,  in  einzelnen  Städten.
(Provis.  V.  v.  4.  April  48.  S.  2.)77.  —  zum  Ressortdesselben
gehört  die  Bürgerwehr.  (Ges.  v.  17.  Oktbr.  48.  §.  5.)
290.  —  dasselbe  entscheidet  in  der  höheren  Justanz  auf
Beschwerden  in  Angelegenheiten  des  Landarmen=  u.  Korrigendenwesens
  der  Kurmark.  (Regl.  v.  14.  Jan.  48.  S.  14.)
41.  42
II.  Ver-
        <pb n="532" />
        38

Ministerium  des  Innern,  (Forts.)
II.  Verwaltungschefs  desselben.

Der  Chef  desselben,  Minister  v.  Auerswald  (zuvor  General-Landschaftsrath),
  ist  auf  seinen  Antrag  aus  dieser
Stellung  entlassen,  und  die  Leitung  des  gedachten  Ministeriums
  dem  Regierungspräsldenten  Küblwetter,  jedoch
  auf  seinen  Wunsch  nur  interimistisch,  übertragen.
(A.  E.  v.  25.  Juni  48.)  159.—  nach  dem  Ausscheiden
des  Letztern  wird  der  Oberpräsident  der  Rheinprovingz,
Eichmonn,  zum  Minister  des  Innern  ernannt.  (N.  E.
v.  21.  Septbr.  48.)  255.  —  noch  diesem  wird  der  bisherige
  Direktor  im  Minislerium  des  Innern,  v.  Manteuffel,
  zum  Minister  des  Innern  ernannt.  (AU.  E.  v.
8.  Novbr.  48.  Nr.  3.)  347.

Ministerlum  der  Justiz,  s.  Justizministerinm.

Ministerium  des  Könlglichen  Hauses,  dle  gegenwärtig
  von  einer  besonderen  Abtheilung  desselben  geführte
  Verwaltung  der  Domainen  und  Forsten  wird
dem  Finanzministerium,  als  früher  damit  verbunden  gewesen,
  wieder  übertragen.  (A.  E.  v.  17.  Apeil  48.
Nr.  I.  1.)  110.

Ministerinm  des  Krleges,  s.  Kriegswinisterium.


Miulsterium  für  landwirthschaftliche  Angelegenheilen,
  Bildung  desselben  aus  der  von  dem  Ministerium
  für  Handel,  Gewerbe  und  öffenlliche  Arbeiten  wiederum
  getteennten  Verwaltung  der  landwirthschoftlichen
Angelegenheiten  und  Übertragung  dessen  Leitung  an  den
Stadtsyndikus  Gierke,  unter  Ernennung  desselben  zum
Stoateminister  (A.  E.  v.  25.  Juni  48.  Nr.  5.)  159.  —
nach  dem  Ausscheiden  des  Letztern  wird  dasselbe  vorläufig
  von  dem  Minister  des  Innern  verwaltet  (A.  E.
v.  21.  Septbr.  48.)  255.  —  die  interimistische  Leitung
des  gerachten  Ministeriums  wird  dem  neu  ernannten
Minister  des  Innern,  v.  Manteussel,  lbertragen.  (#.
E.  v.  8.  Novbr.  48.)  347.  —  die  seither  von  dem  Ober-Marstallamte
  geführte  Leitung  des  Gestütwesens  wird
von  dems.  getreunt  und  solche  dem  obigen  Ministerium
übertragen  (A.  E.  v.  11.  Aug.  48.)  228.

—“—  deren  Herausgabr.  (Preßges.  v.  17.
März  48.  s.  4.)  70.

Massienastheb-n,  über  die  Regulirung  derselben  wird
der  nächsten  Volksvertretung  ein  Gesetz  zur  Berathung
vorgelegt  werden.  (Patent  vom  5.  Dez.  48.  Nr.  2)  393.
—  die  über  solche  bei  den  Auseinandersetzungsbehörden
oder  den  ordentlichen  Gerichten  schwebenden  Prozesse
sollen  auf  den  Antrag  anch  nur  eines  Theilnehmers  sistirt
werden.  (Ges.  v.  9.  Oktbr.  48.  J.  1.  Lit.  b.)  276.

Sachregister.

1848.

Mäühlhausen,  Kreis  u.  Stadt,  s#.  Handelskammern.

Münzrecht,  dasselbe  übt  der  König  nach  Moßgabe  des
Gesetzes  aus.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  48.)
381.

N.

Nachlaß  der  in  den  Landarmen-  und  Korrektions-Anstalten
  der  Kurmark  verstorbenen  Lanrarmen  und  Korrigenden,
  Dieposltion  über  dens.  (Regl.  v.  14.  Jan.  48.
S.  6.)  39.

Nachtzeit,  in  welchen  Fällen  während  derselben  amtlich
in  Wohnungen  eingedrungen  werden  darf,  oder  daria
Haussuchungen  vorgenommen  werden  können.  (Ges.  v.  24.
Septbr.  48.  §.  7.)  258.  —  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.
Art.  110.)  390  f.

Rame  des  Duuckers  und  Verlegers  von  Druck=  und  Zeitschriften,
  sowie  des  Vervielfältigers  von  Bildwerken,
dessen  Angabe  auf  solchen.  (Prehges.  v.  17.  März  48.
Ss.  3  u.  4.  Nr.  7.)  69.  70.  71.  —  Strase  für  deren
Unterlassung.  (ebenr.  S.  6.)  71.

National-Versammlung,  Preußische,  zur  Vereinbarung
  der  Preußischen  Staatsverfassung,  s.  Versassung.
  —  Deutsche  (zu  Franksurt  a.  M.),  s.  deutsche
National-Versammlung.

Natural-Abgaben,  Sistirung  der  Verhandlungen  und
Prozesse  über  deren  Ablösung,  s.  Ablösungenz  besgl.
gutsherrlich  -bäuerliche  Verhälknisse.

Naumburg-Zeit,  Sust,  f(.  Schullehrer  =  Wittwenund
  Waisen-Bersorgungs-Anstalten.

Neudamm,  Stadtl,  s.  Chausseebau  Nr.  6.  u.  7.

Neuenkirchen,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  22.

Nenukirchen,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  27.

Neumark,  s.  Brandenburg,  WPovinz.

Neunkirchen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Neuruppin,  Stadt,  s.  Ruppin,  Neu-Neustadt,

  a.  D.,  s.  Chausseebau  Nr.  1.

Nichtigkeltsbeschwerde,  Zulässtgkeit  ders.  gegen  Erkenntnisse
  im  Cioilprozesse  wegen  Beleidigung.  (B.  v.  18.
Dezbr.  48.  S.  3.)  424.

Nieder-Kränig,  Ort,  s.  Chausseeban  Nr.  6.

Niederlassungen,  von  Ausländern  in  den  diesseitigen
Staaten,  Verfahren  bei  dens.  (A.  K.  O.  v.  10.  Jan.  48.)
25.  —  in  Anwendung  des  §.  7.  Nr.  2.  —  4.  u.  8.  des
Gesetzes  vom  31.  Dezbr.  42.  (ebend.)  25.

NMiederlausitz,  Markgrasthum,  s.  Brandenburg,

Provinz.

Nlederschlesische  Zweigbab#,  s.  Eisenbahnen
Nr.  6.

Niederangen,  Elbinger,  Falkenamer,  Ostlich  -  Mewesche

und  Ruduerweider,  s.  Stron=  u.  Deichbanten  an
der  Weichsel  u.  Nogat.
Nie-
        <pb n="533" />
        Sachregister.  1848.  39

Nieder-Wutzow,  s.  Chausseebau  Nr.  6.  —  s.  auch
Oder,  Strom.

Nogat,  Ausführung  umfassender  Strom-  und  Deichbauten
  an  berselben  auf  Kosten  des  Staats,  zur  größeren
Sicherheit  des  Verkehrs,  besonders  der  Schifffahrt,  so
wie  zur  Beförderung  der  Landeskultur.  (V.  v.  12.  Apr.
48.)  120—128.  —  Expropriotions-  und  Eotschädigungs-Verfahren
  bei  der  dazu  erforderlichen  Abtretung  von
Grund  und  Boden.  (ebend.  Ss.  3—7.)  126—128.  —
Bewilligung  der  Gebühren-  und  Stempelfreihrik,  auch
Befreiung  von  Deposltalgebühren  bei  solchen.  (ebend.
6.  7.)  128.  —  in  der  beflehenden  Verpflichtung  zur
Herstellung  und  Unterhaltung  der  Uferschutzwerke  wird
durch  obige  Verordnung  nichts  gerändert.  (ebend.  S.  2.)
126.

O.

Ob  dachlose,  Verfahten  gegen  dies.  wegen  deren  andtrweiten
  Unterkommens.  (Landarmen-Regl.  für  die  Kurmark
v.  14.  Junr.  48.  S.  46.)  51.

Obergerichte,  destimmen  mit  den  Regierungen  die  Ortspolizeibehörden
  oder  die  polzzeilichen  Beamten,  welche
bei  der  ortegerichtlichen  bürgerlichen  Beglaubigung  von
Geburten  und  Sterbesällen  mitwirken  sollen.  (A.  E.  v.
29.  Apr.  48.)  129.

Oberhaupt  des  Staats,  siehe  Staats-Oberhaupt.

Ober-Konfistorium,  evangelisches,  Errichtung  desselben.
  (V.  v.  28.  Janr.  48.)  27.  —  Sig  desselden  in
Berlin.  (etend.  5.  1.)  27.  —  Ressort  desselben.  (ebend.
é.  5.)  27.  —  jährliche  Zusammenberufung  der  größeren
Versammlung  desselben.  (ebend.  S.  6.)  28.  —  den  Vorsitz
  in  demselben  führt  der  Minister  der  geistlichen  Angel.
(ebend.  §.  4.)  27.  —  wird  wieder  aufgelöst.  (Staatsminist.
  Bekanntmach,  v.  15.  Apr.  48.)  114.

Oberlausitz,  Markgrafthum,  siehe  Schlesien,  Provinz.


Ober-Marstallamt,  von  dems.  wird  die  Leilung  des
Gestütwesens  gerreunt  und  dem  Ministerium  für  die  landwirthschafrlichen
  Angelrgenheiten  übertragen.  (N.  E.  v.
11.  Aug.  48.)  228.

Oberpräsidenten,  Resort  ders.  bei  Her#ousgobe  von
Zeitschriften.  (Preßges.  v.  17.  März  48.  §S.  4.)  70.
—  Komprtenz  ders.  bei  der  Wahl  der  Mitglieder  der
Handelskammern  und  deren  Stellvertreter.  (V.  v.  11.
Febr.  48.  J.  8.)  64.  65.  —  desgl.  bei  deren  Suspen-Pon
  ober  Entfernung.  (ebend.  s§.  11—14.)  65.  60.  —
an  solche  geht  der  Rekurs  der  Mitglieder  der  Handelskammern
  und  Stellvertreter  gezen  den  Beschluß  ihrer
Entsernung  aus  der  Kammer  wegen  Verlustes  der  öfsentlichen
  Achtung  durch  ihre  Handlungsweise.  (V.  v.

Oberpräfidenten,  (Forts.)

41.  Febr.  48.  S.  12.)  66.  —  Kompetenz  ders.  bei  der
Wahl  der  Preuß.  Abgeordneten  zur  deutschen  National-Versammlung.
  (V.  v.  11.  Apr.  48.  S.  7.  9.  u.  10.)
96.  —  der  Mark  Brandenburg,  derselbe  entscheidet  in
der  Rekurs-Instanz  auf  Beschwerden  in  Angelegenheiten
des  Landarmen-  und  Korrigendenwesens  der  Kurmark.
(Regl.  v.  144.  Janr.  48.  9.  14.)  41.  42.  —  deegl.
gegen  Strafresolute  der  Landarmen--Direktion.  (ebend.
S.  38.)  49.

Ober-Rechnungskammer,  von  ders.  werden  die

Rechnungen  über  den  Staatshaushalt  geprüft  und  festgestellt.
  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  103.)  389.
—  die  allgemeine  Rechnung  Über  den  Staatshaushalt
seden  Jahres,  einschließlich  einer  ÜUbersicht  der  Staatsschulden,
  wird  von  derf.  zur  Entlastung  der  Staateregierung
  den  Kammern  vorgelegt.  (ebend.  Ark.  103.)
389.  —  ein  besonderes  Gesetz  wird  über  diese  Einrichtung
und  Über  die  Befugnisse  der  Ober-Rechnungskammer  bestimmen.
  (ebend.  §.  103.)  389.

Oberschlesische  Eisenbobn,  s.  Eisenbahnen  Nr.7.
Ober-Tribnnal,  Geheimes,  slehe  Gerichshöfe,

oberste.

Obrigkeitliche  Gewalt,  Aufhebung  derselben  ohne

Entschädigung  gegen  Wegfall  der  Losten  und  Leistungen,
welche  den  bisher  Berechrigten  oblagen.  (Verf.  Urk.  v.
5.  Dejbr.  48.  Art.  40.  3.)  380.

Oder,  Strom,  weitere  Verwallung  dess.  von  Nieder-Wugzow

  bis  Stützkow,  unter  Verlegung  deo  Oderbettes
nach  dem  Zehdener  Thalrande,  in  Ausführung  des  dafür
geprüften,  den  Betheiligten  bekannt  gemachten  Bauplans.
(V.  v.  22.  Aug.  48.)  281—285.  —  Vereinigung  der
Interessenten  zu  einer  Gesellschaft  mit  Korporationerechten
  für  den  bezeichneten  Zweck,  unter  dem  Namen:
„Deichbaugesellschaft  zur  Melioration  des  Nieder-Oderbruche“.
  (ebend.  85.  1.  9.  u.  10.)  281.  —  die  Ausfübrung
  des  ganzen  Bauunternehmens  geschieht  von
Seiten  des  Staats  durch  eine  zu  ernennende  „Königl.
Kommission  für  die  Aussührung  der  Nieder-Oderbruchsmelioration“.
  (ebend.  §.  3.)  282.  —  zu  den  gesammten
Kosten  wird  ein  Beitrag  von  200.000  Thlr.  aus  der
Staatskasse  geleistet,  auch  die  Verpflichtung  der  Interessenten
  auf  die  Maximalsumme  von  1,300,000  Thlr.  beschränkt,
  indem  die  ekwa  ersorderlichen  Mehrkosten  gegen
den  Anschlag  aus  Staatefonds  bestritten  werden  sollen.
(ebend.  §.  2.)  292.  —  Aufnahme,  Verzinsung  und  allmälige
  Amortisstion  des  von  den  Interessenten  außzubringenden
  Anlagrkapikals.  (ebend.  §s.  2.)  282.  —  Auslibung

  des  Expropriationsrechte  gegen  festzusetzende  Entschädlgung.

  (ebend.  ss.  4—8.)  282.  203.
Oder-
        <pb n="534" />
        40  Sachregister.  1848.

Oderbrücke,  bei  Brieg,  Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe
für  die  Benutzung  derselben  zu'erheben  ist,  (v.  1.  Septbr.
48.)  261—263.  —  Revislon  desselben  von  5  zu  5  Jahren.
  (ebend.  Nr.  14.)  263.

Effentliche  Arbelten,  slehe  letz

Sffentliche  Mittheilungen,  seitens  der  Handelskammern
  über  ihre  Wirksamkeit,  sowie  Über  die  Lage  und
den  Gang  des  Handels  und  der  Gewerbe.  (V.  v.  11.
Febr.  48.  S.  24.)  67.

GEffentliche  Grter,  polizeiliches  Verfahren  gegen
Personen,  welche  an  solchen  die  Ruhe,  die  Sittlichkeit
oder  die  Sicherheit  gefährden.  (G.  v.  24.  Septbr.  48.
5.  3.)257.—  desgl.  wegen  Harzardspiels.  (ebend.  S..,)  258.

Sffeutliches  Wohl,  nur  aus  Gründen  desselben  kann
das  Eigenthum  gegen  vorgängige,  in  dringenden  Fällen
wenigstens  vorläufig  festzustellende  Entschädigung  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  entzogen  oder  beschränkt  werden.
(V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  B.)  376.  —  Ausschließung
der  Offentlichkeit  bei  den  Verhandlungen  der  Rheinischen
Strafgerichte  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohls.  (V.
v.  15.  Apr.  48.  §.  14.)  103.  —  dagegen  treten  die
Verordnungen  v.  31.  Janr.  1822.,  14.  Apr.  1830.,
4.  Jonr.  1836.  und  25.  Febr.  1837.  außer  Kraft.
(ebend.  §S.  15.)  104.

GEffentlichkeit  (öffentliches  Verfahren),  der  Sitzungen
beider  Kammern.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.
78.)  385.  —  der  Berathungen  der  Prooinzial-,  Bezirke--,
Kreis-  und  Gemeinde-Vertretungen.  (ebend.  Art.  101.
Nr.  4.)  390.  —  desgl.  der  Verhandlungen  vor  den  erkennenden
  Gerichten  in  Cioil-  und  Strafsachen.  (ebend.
Art.  92.)  387.  —  deren  Beschränkung  in  letztern.  (ebend.
Art.  92.)  387.  —  deren  Ausschließung  können  die  Rheinischen
  Gerichte  durch  ein  öffentlich  zu  verkündendes  Urtheil
  in  allen  Strassachen  verordnen,  wenn  sie  dies  aus
Gründen  des  össentlichen  Wohls  oder  der  Sittlichkeit  für
angemessen  erachten.  (V.  v.  15.  Apr.  48.  §.  14.)  103.
—  dagegen  treten  die  Verordnungen  v.  31.  Janr.  1822.,
14.  Apr.  1830.,  4.  Janr.  1836.  und  25.  Febr.  1837.
außer  Krast.  (ebend.  §.  15.)  104.

Offiziere,  welche  sich  bei  der  Insurrektion  in  der  Provinz
  Posen  betheiligt  haben,  gegen  solche  soll  in  Folge
eingetretener  Amnestie  keine  härtere  Strase,  als  Dienstentlassung,
  erkannt  werden.  (A.  E.  v.  9.  Oktbr.  48.)
279.

Olpe,  Stadt,  siehe  Chausseebau  Nr.  25

Opladen,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  27.

Oppveln,  Stadt,  s.  Eisenbahnen  Nr.  7.

Orden,  deten  Verleihung  steht  dem  Könige  zu.  (Verf.
Urk.  v.  ö.  Dezbr.  48.  Art.  48.)  381.

Ordnung  und  Ruhe,  öffentliche,  die  für  dieselbe  in  der
Rbeinprovinz  bestehenden  Verordnungen  v.  17.  Aug.
1835,  18.  Febr.  1842.  und  6.  April  1846.  treten  bei
Wiederherstellung  des  Rheinischen  Strafrechts  und  Strafverfahrens
  außer  Kraft.  (V.  v.  15.  April  48.)  104.

Ortsarmenpflege,  s.  Armenpflege.

Ortspolizelbehörden,  s.  Pollzeibehörden.

Oesterreich,,  Kaiserstaat,  Erneuerung  der  mit  dems.  unterm
  21.  Mär  1842  zur  Verhöätung  von  Forst-,  Jagd-,
Eischerei=  und  Feldfreveln  abgeschlossenen  Ülbereinkunft  gegen
  sechsmonatliche  Kündigung.  (Minist.-  Erkl.  v.  15.
Jaur.  48.  u.  Bekanntmachung  v.  4.  Febr.  48.)  29.

P.

Packetsendungen,  mit  der  Post,  Ermäßigung  der  Portotaxe
  für  solche.  (A.  K.  O.  v.  8.  April  468.  Nr.  II.)
100.  —  bei  deren  ausschließlichen  Beförderung  auf  Eisenbahnrouten
  soll  nur  die  Hälste  des  Porto  nach  der  bisherigen
  Taxe  gezahlt  werden.  (ebenr.)  100.  —  Vortorestitutionen
  für  fährlich  bedeutende  Beförderungen  vers.
finden  für  die  Folge  nicht  mehr  statt.  (ebend.)  100.

Papiere,  in  wie  sern  deren  Beschlagnahme  vorgenommen
werden  darf.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  6.)  376.
—  auf  das  Heer  findet  die  in  Art.  6.  enthaltene
Bestimmung  in  so  weit  Anwendung,  als  die  militairischen
Disziplinar-Vorschristen  nicht  entgegen  stehen.  (ebend.
Art.  32.)  379.  —  Suspension  des  Art.  6.  für  den
Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs.  (ebend.  Art.  110.)

390  f.

Papiergeld,  Ermähigung  der  Portotaxe  für  bessen  Versendung
  mit  der  Post.  (A.  K.  O.  v.  8.  April  48.  Nr.
I.)  100.  —  für  dasselbe  findet  kein  Deklarationszwang
mehr  statt,  dagegen  aber  auch  kein  Ersatz  im  Falle  eines
Verlostes  oder  einer  Beschädigung  der  nicht  beklarirten
Sendung.  (ebend.)  100.  —  Berechnung  der  Assekuranzgebühr,
  einschließlich  des  Betrages  für  den  Einlieferungsschein,
  bei  deklarirten  Sendungen.  (ebend.)  100.—  aus-.
ländisches,  für  solches  ist  das  Porto  nach  denselben  Säßen
zu  erheben,  wie  für  inländisches  Paplergeld.  (A.  K.  O.
v.  24.  Dezbr.  47.)  14.

Papvolizel,  deren  Handhabung  auf  der  Eisenbahn  zwischen
  Berlin  und  Dresden.  (Vertrag  mit  dem  Königr.
Sachsen  v.  6.  März  48.  Art.  9.)  141.

ichtsb  „  die  Untersuchungen  und
Injuriensachen  gegen  bieselben  sind  nunmehr,  nach  Aufhebung
  des  erximirten  Gerichtsstandes  in  jenen,  einem  von
dem  betreffenden  Obergerichte  ein  für  allemal  zu  bestimmenden
  benachbarten  Königl.  Gerichte  zu  Übertragen.
(G.  v.  11.  Aug.  48.  s.  2.)  201.

Per-
        <pb n="535" />
        Sachregister.  1848.  41

Pensionen,  gesetzliche,  für  Lehrer  und  Beamte  an  höheren
  Unterrichtsanstalten,  mit  Ausnahme  der  Universltäten,
  deren  Gewährung  aus  städtischen  Kassen,  wo  Stadtgemeinden
  von  der  Bildung  eines  besonderen  Pensionssonds
  für  jene  entbunden  worden  sind.  (.  E.  v.  13.
März  48.)  113.

Pensionirungen,  die  Verordnung  v.  29.  März  1844.
wegen  des  bei  solchen  zu  beobachtenden  Verfahrens  tritt
in  Beziehung  auf  den  Richterstand  außer  Kraft.  (V.
v.  6.  April  48.  S.  3.)  87.  —  bieselben  können  in  letzterm
  nur  aus  den  Ursachen  und  unter  den  Formen,
welche  im  Gesetze  angegeben  sind,  eintreten.  (Verf.  Urk.
v.  ö.  Dezbr.  48.  Art.  86.)  387.

Pensionsbeiträge,  der  Lehrer  und  Beamten  an  höheren
  Unterrichtsanstalten,  mit  Ausschluß  der  Universltäten,
  deren  Einziehung  zu  städtischen  Kassen,  wo  Stadtgemeinden
  von  der  Bildung  eines  besonderen  Penstonssonds
  für  jene  entbunden  worden  sind.  (A.  E.  v.  13.
März  48.)  113.

Pensionsfonds,  besonderer,  für  die  Lehrer  und  Beamten
  der  mit  zureichendem  eigenen  Vermögen  nicht  ausgestatteten
  höhern  Unterrichtsanstalten,  ausschließlich  der
Universltäten,  Entbindung  größerer  Stadtgemeinden,  denen
die  alleinige  Unterhaltung  jener  Anstalten  obliegt,  von
der  im  §.  16.  der  Verord.  vom  28.  Mai  1840.  vorgeschriebenen
  Bildung  desselben.  (A.  E.  v.  13.  März  48.)  113.

Persönliche  Freiheit,  dieselbe  ist  gewährleislet.  (Verf.
Urk.  v.  S.  Dezbr.  48.  Art.  5.)  375.  —  Gesetz  zum
Schutze  derselben  (v.  24.  Septbr.  48.).  257—259.  —
Anordnungen  für  den  Eintritt  und  die  Ausfübrung  von
Verhaftungen.  (ebend.  ö§s.  1—3.)  257.  —  (Verf.  Urk.
vom  5.  Dezbr.  48.  Art.  5.  u.  110.)  375.  —  Vernehmung
  der  Verhafteten.  (G.  v.  24.  Sept.  468.  §.  4.)
258.  —  Ausnahmsgerichte  und  außerordentliche  Kommissionen
  sind  unstatthaft.  (s.  ö.)  258.  —  Androhung
oder  Verhängung  von  Strafen  nur  in  Gemäßheit  des
Gesetzes.  (§.  5.)  258.  —  die  Wohnung  ist  unverletzlsch.
(§.  6.)  2538.  —  (Verf.  Urk.  v.  .  Dezbr.  48.  Ark.  6.)  376.
—  in  wie  fern  darin  amtlich  eingedrungen  und  Hausfuchungen
  darin  vorgenommen  werden  können.  (G.  v.  24.
Sept.  48.  S5§.  6.  u.  7.)  258.  —  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.
48.  Art.  6.)  370.  —  zeit=  und  distriftsweise  Suspendirung
  des  §.  1.  u.  §.  6.  durch  das  Staatsministerium  im
Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs.  (G.  v.  24.  Sept.
48.  §.  8.)  259.  —  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  46.  S.  110.)
390.  f.  —  gerichtliche  Belangung  öffentlicher  Civilund
  Militairbramten,  obne  vorgängige  Genehmigung.
ihrer  Behörden,  wegen  liberschreitung  ihrer  Amtsbefugnisse
  in  Ausübung  obigen  Gesetzes.  (G.  v.  24.  Sept.
48.  s.  9.)  259.  —  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  §.  95.)

388.
Jahrgang  1848.

Petitionsrecht,  dasselbe  steht  allen  Preußen  zu,  sedoch
sind  Petitionen  unter  einem  Gesammtnamen  nur  Behörden
  und  Korporationen  gestattct.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.
Art.  30.)  379.

Pfandbriefe,  Pommersche,  Aufhebung  des  von  den
Schuldnern  ders.  an  die  Landschaft  bisher  mit  ##  Prozent
gezahlten  Quittungsgroschens,  so  daß  die  seither  mit  4#
Prozent  entrichteten  Jahreszahlungen  auf  4  Prozent  ermäßigt
  werden.  (NA.  E.  v.  11.  Mai  48.)  137.  —  Aussetzung
  deren  Amortisation  bis  zur  Verstärkung  der  eigenthümlichen
  Fonds  der  Landschaft  um  700,000  Thlr.  durch
die  Zinsersparnisse.  (A.  E.  v.  11.  Moi  48.)  137.  —
Posener,  vierprozentige,  Verfahren  bei  deren  Künditung.
  (A.  K.  O.  v.  10.  Novbr.  47.)  18.

Pfand-Leihanstalten,  städtische,  in  Magdeburg  und
Stettin,  allerhöchste  Bestätigung  deren  Statuten.  (A.  K.
O.  v.  11.  Oklbr.  47.)  1.  —  Prüfung  der  Legitimation
der  Vorzeiger  von  Pfandscheinen  bei  dens.  (ebend.)  1.

Pferde,  Verbot  deren  Ausfuhr  über  die  Grenzen  gegen
die  nicht  zum  deutschen  Bundesgebiete  gehörigen  Länder.
(A.  K.  O.  v.  16.  März  48.)  74.  —  Rheinisch-Westphälische
  Versicherungs  =  Gesellschaft  für  solche,  Allerhöchste
Genehmigung  der  unter  jever  Benennung  in  der  Rheinprovinz
  gebildeten  Aktiengesellschaft  und  Bestätigung  deren
Statuts.  (Minist.  Bekanntmachung  vom  27.  März  48.)
99.

Pflegebefohlene  ,  deren  Vormünder  nd  verpflichtet,
solchen  den  zur  allgemeinen  Volkebildung  erforderlichen
Unterricht  ertheilen  zu  lassen.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.
Art.  18.)  377.

Platbe,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  10.

Politische  Verbrechen,

Politische  Bergehen,
die  Entscheidung  über  die  Schuld  des  Angeklagten
durch  Geschworene.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.
93.)  387.  —  auch  bei  solchen  tritt  im  Bezirke  des
Appellatkonsgerichtshofeo  zu  Cöln  die  Zuständigkeit
der  Geschwornengerichte  ein.  (V.  vom  6.  Apr.  48.
5.  2.)  87.  —  Verfahren  bei  Ausführung  dieser  Bestimmung.
  (V.  v.  15.  Apr.  48.)  101—  104.  —  als
politische  Vergehen  werden  hiebei  diejenigen  Vergehen
betrachtet,  welche  in  dem  Rheinischen  Strasgesetzbuche,  in
dem  Buche  III.  Tit.  I.  Kapit.  1.  u.  2.  u.  Kapit.  3.  Abschnitt
  3.  8.  2.  u.  im  Abschnikt  7.  desselben  Kapitels  vorgesehen
  find.  C(ebend.  s.  2.)  101.  102.

Polizelaufsicht,  besondere,  die  Wohnungen  der  durch
ein  Straferkenntnih  unter  solche  gestellten  Personen  können
  auch  zur  Nachtzeit  amtlich  durchsucht  werden.  (G.
v.  24.  Septbr.  48.  §.  7.)  258.

f  Vobei

  allen  denselben  erfolgt
        <pb n="536" />
        42

Pollzeibeamte,  gerichtliche,  rücksichtlich  des  Gerichtsstandes
  ders.  bleiben  die  bestehenden  Vorschriften  in  Kraft.
(G.  vom  11.  Aug.  48.  S.  1.)  201.
Polizeibehörden,  Orts  -,  Mitwirkung  ders.  bei  der
ortsgerichtlichen  Beglaubigung  der  in  geduldeten  Religionsgesellschaften
  vorkommenden  Geburts-  und  Sterbefälle,
  rücksichtlich  der  nach  S§s.  3.  4.  u.  9.  der  Verord.
v.  30.  März  47.  vorgeschriebenen  Erfordernisse.  (K.  E.
v.  29.  Apr.  48.)  129.  —  desgl.  bei  den  Geburts-  u.
Sterbefällen  unter  den  Juden,  in  Beziehung  auf  die
nach  §§.  10.  11.  u.  15.  des  Gesetzes  v.  23.  Juli  47.
angeordneten  Anzeigen  und  Erklärungen.  (ebend.)  129.
—  schriftliche  Anzeige  von  nicht  periodischen  Druckschriften
  an  dies.  seitens  der  Verleger  und  Vorlegung  eines
Exempl.  ders.  auf  Verlangen  jener.  (Preßges.  v.  17.
März  48.  §s.  ö.)  71.  —  Unterdrückung  gesetzwidrig  erschienener
  Zeitschriften  durch  dies.  (ebend.  S.  4.  Nr.  3.)  70.
Besugniß  ders.  zur  vorläußigen  Beschlagnahme  von  Druckschristen
  u.  Bildwerken,  durch  welche  ein  Strasgesetz  verletzt
  ist.  (ebend.  S.  7.)  71.  —  Orts-,  Kompetuenz  ders.
in  Untersuchung  und  Bestrafung  der  im  §.  176.  der  Allgem.
  Gew.  Ord.  v.  17.  Janr.  45.  bezeichneten  Vergehen
der  Gewerbetreibenden.  (A.  K.  O.  v.  24.  Janr.  48.)  73.
—  s.  auch  Polizeiverwaltung.

Polizeiliche  Untersuchungen,  (.  letz.
Volizeirichter,  für  Berlin  durch  das  Gesetz  v.  17.
Juli  1846.  angeordnet,  in  deren  Kompetenz  wegen  Untersuchung
  und  Bestrafung  der  in  den  §F.  176  —  180.
der  Allg.  Gew.  O.  v.  17.  Janr.  1845.  bezeichneten  Vergehen
  der  Gewerbetreibenden  wird  nichts  geändert  durch
die  (A.  K.  O.  v.  24.  Janr.  48.)  73.
Polizeiverwaltung,  Orts-,  hinslchtlich  derselben
bleibt  es  bis  zur  Emanirung  der  neuen  Gemeinde-Orrnung
  bei  den  bisherigen  Bestimmungen.  (Verf.  Urk.
v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  40.  a.)  380.  —  selbstständige,
solche  steht  den  Gemeinden  zu.  Cebend.  Art.  104
Nr.  3.)  390.  —  den  Zeitpunkt  und  die  Bedingungen
des  Uberganges  ders.  an  die  Gemeinden  wird  das  Gesetz
  bestimmen.  Cebend.)  390.  —  in  Städten  von  mehr
als  30,000  Einwohnern  können  die  polizeilichen  Funktionen
  auf  Staatsorgane  übertragen  werden.  (ebend.)  390.
—  gutsherrliche,  Aufhebung  ders.  gegen  Wegfall  der
Lasten  und  Leistungen,  welche  den  bisher  Berechtigten  oblagen.
  (ebend.  Art.  40.  .)  380.  —  s.  a.  Polizeibehörde.
Pommern,  Herzogthum  und  Förstenthum  Rügen,  Provinz,
  Aufhebung  der  für  dies.  erlassenen  Verordnung  v.
25.  März  1841.  über  das  Recht  der  Kreisstände,  Ausgaben
  zu  beschließen  und  die  Kreis-Eingesessenen  dadurch
zu  verpflichten,  jedoch  unbeschadet  der  auf  den  Grund
obiger  Verordnung  bereits  gefaßten  kreisständischen  Beschlüsse.
  (G.  v.  24.  Juli  48.)  192.

Sachregister.  1848.

Pommersche  Landschaft,  (.  letz

Pommersche  Pfandbriefe,  s.  letz.

Pooppelsdorf,  bei  Bonn,  s.  landwirthschaftliche
Anstalten.

Porto,  für  auslöndisches  Papiergeld,  dessen  Erhebung
nach  gleichen  Säpen  wie  für  inländisches  Papiergeld.
(A.  K.  O.  v.  24.  Dezbr.  47.)  14.  —  Restitutionen  desselben
  für  jährlich  bedeutende  Versendungen  von  baarem
Silbergelde,  Gold  und  anderen  Yäckereien  sinden  für  die
Folge  nicht  mehr  statt.  (AM.  K.  O.  v.  8.  Apr.  48.  Nr.
IL)  100.

Portofrelheit,  für  den  Geschäftsbetrieb  der  Handelskammern.
  (V.  v.  11.  Febr.  48.  8.  28.)  68.  —  dieselbe
steht  den  öffentlichen  Darlehnskassen  in  demselben  Umfange,
  wie  der  Preußischen  Bank,  zu.  (G.  v.  15.  Apr.
48.  §.  11.)  107.  —  in  allen  Angelegenheiten  der  Bürgerwehr.
  (G.  v.  17.  Oktbr.  48.  §s.  127.)  309.  —  für
das  Landarmen=  Institut  der  Kurmark.  (Regl.  v.  14.
Janr.  48.  F.  10.)  40.

Portotaxe,  Ermäßigung  derselben  für  Geld-,  Pa—
pier-,  Werth-  und  Packe  isendungen.  (A.  K.  O.  v.  8
Apr.  48.)  99.  100.  —  ermäßigte,  Anwendung  ders.
auch  für  Kreuzbandsendungen  mit  handschriftlicher  Beisügung
  des  Datums  und  der  Namensunterschrift,  in  weiterer
  Ausdehnung  des  §.  14.  des  Regulativs  über  die
Preußische  Portotare  vom  18.  Dezbr.  1824.  (A.  C.  v.
29.  Mai  48.)  155.  —  f(.  auch  Geld=  und  Lacketsendungen,
  Papiergeld  und  Staatspapiere.

Portotax-Negulativ,  vom  18.  Dezbr.  1824.  —
Aufhebung  der  in  den  §§.  7.  8.  9.  u.  10.  desselben  für
Reit=  u.  Schnellposten  vorgeschriebenen  Taxbestimmungen
v.  1.  Oktbr.  d.  J.  an  und  Anwendung  der  im  §F.  11.
besselben  vorgesehenen  Gewichtsprogression  auf  sämmtliche
Brief  =  u.  Schriftensendungen.  (A.  E.  v.  21.  Septbr.
48.)  313.  —  der  im  S.  20.  desselben  vorgeschriebene
Frankirungezwang  bei  Absendung  rekommandirter  Briefe
wird  vom  1.  Oktbr.  48.  ab  aufgehoben.  (A.  E.  v.  25.
Aug.  48.)  256.  —  K.  auch  Porto.

Posen,  Großherzogthum,  Provinz,  Aufhebung  der  für
dieselbe  erlassenen  Verordnung  v.  25.  März  1841.  über
das  Recht  der  Kreisstände,  Ausgaben  zu  beschließen  und
die  Kreiseingesessenen  dadurch  zu  verpflichten,  jedoch  unbeschadet
  der  auf  den  Grund  obiger  Verorrnung  bereits
gefaßten  kreisständischen  Beschlüsse.  (G.  v.  24.  Juli  48.)
192.  —  Aufhebung  der  durch  die  A.  K.  O.  v.  28.  Mai
1846.  provisorisch  angeordneten  Anderungen  in  der  Organisation
  und  Verwaltung  des  landschaftlichen  Kreditinstituts
  in  ders.  (A.  E.  vom  29.  Apr.  48.)  223.  —  Verfahren
  bei  Aufnahme  der  Taxen  derjenigen  adeligen  Güter
  in  derselben,  welche  weder  zum  Verbande  des  Posenschen
        <pb n="537" />
        Sachregister.

Posen,  Großherzogthum,  Provinz,  (Foris.)

schen,  noch  des  Westpreuß.  Kreditsystems  gehören.  (A.  K.O.
v.  23.  Septbr.  47.,  mit  Aufhebung  der  frühern  v.  29.
Septbr.  35.)17.  —  Verfahren  bei  Kündigung  der  vierprozentigen
  Posener  Pfandbriefe.  (A.  K.  O.  v.  10.  Nov.  47.)
18.  —  Amnestie  für  alle  in  ders.  bis  zum  1.  Juli  48.  begangenen
  politischen  und  damit  in  Verbindung  stehenden  Vergehen
  und  Verbrechen.  (A.  E.  v.  9.  Oklbr.  48.)  279.
—  gegen  Beamte,  sowie  gegen  Offiziere,  Geistliche  und
Lehrer  an  öffentlichen  Schulen,  welche  sich  bei  der  Insurrektion
  betheiligt  haben,  soll  zwar  die  gerichtliche  Untersuchung
  eingeleitet  und  beziehungsweise  fortgeführt,
jedoch  keine  höhere  Strafe,  als  die  Dienstentlossung,  erkannt
  werden.  (A.  E.  v.  9.  Oftbr.  48.)  279.

Postanstalten,  Verpflichtung  derselben  zur  Annahme
und  Wiederauszahlung  kleiner  Geldbeträge  bis  zu  25
Rthlr.  an  einen  bestimmten  Empfänger  bei  Aufgabe  von
Briefen  oder  Briefadressen;  gegen  eine  Gebühr  von  einem
  halben  Silbergr.  für  jeden  Thaler  und  für  jeden
Theil  eines  Thalers.  (A.  E.  v.  24.  Mai  48.)  165.

Postdepartement,  dasselbe  ressortirt  von  dem  Ministerium
  für  Handel,  Gewerbe  und  äffentliche  Arbeiten.
(A.  E.  v.  17.  Apr.  48.  Nr.  I.  3.)  109.

Posten,  s.  Reit=  und  Schnellposten.

Postgarantie,  deren  Leistung  bei  Annahme  und
Wiederauszahlung  kleiner  Geldbeträge  bis  zu  25  Rthlr.
an  einen  bestimmten  Empfänger  durch  Vermittelung  der
Postanstalten  bei  Aufgabe  von  Briefen  oder  Briefadressen.
  (A.  E.  v.  24.  Mai  48.)  165.  —  slehe  auch  Assekuranzgebühr.


Postsatz,  ungleichmäßiger,  (bei  dem  Debite  von  Zeitschriften
  2c.)  durch  solchen  soll  die  Preßfreiheit  nicht  beschränkt
  werden.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  24.)  378.
—  Suspenslon  dieses  Artikels  für  den  Fall  eines  Krieges
  oder  Aufruhrs.  (ebend.  Art.  110.)  390.  f.

Postverbote  (im  Debite  von  Zeitschriften  2c.),  durch
solche  soll  die  Preßfreiheit  nicht  beschränkt  werden.  (V.
U.  v.  ö.  Dezbr.  48.  Art.  24.)  378.  —  Suspension  dieses
  Artikels  für  den  Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs.
(ebend.  Art.  110.)  390.  f.

Postverhältnuisse,  mit  dem  Königreiche  Sachsen,  in
Benutzung  der  Eisenbahn  =  Verbindung  zwischen  Berlin
und  Dresden.  (Vertrag  vom  6.  März  48.  Art.  11.)
142.  143.

Potsdam,  Stadt,  Einführung  einer  Wilbpretsteuer  in
rers.  zum  Besten  der  städtischen  Armenkasse.  (A.  K.  O.
v.  24.  Oktbr.  17.)  2.

Prediger,  slehe  Geistliche.

1848.  43

Preis-Kurante,  Anwendung  der  ermäßiglen  Portotare
auch  auf  solche  Kreuzbandsendungen  mit  dens.,  denen  außer
  der  Adresse  auch  das  Datum  und  die  Namensunterschrist
  handschriftlich  beigefügt  sind.  (A.  E.  v.  29.  Mai
48.)  155.

Prenzlan,  Stadt,  Bestimmung  und  Verwaltung  der  dortigen
  Landarmen-Anstalt.  (Landarm.  Regl.  v.  14.  Janr.
48.  §.  2.)  38.

Presse,  Gesetz  über  dieselbe  (v.  17.  März  48.)  69—72.
—  Aufhebung  der  Censur  (ebend.  §.  1.)  69.—  Bestrasung
  von  Preßverbrechen  oder  Preßvergehen  in  Druckschriften,
  oder  mittelst  mechanisch  vervielfältigter  Bildwerke,
  durch  die  ordentlichen  Gerichte.  (s.  2.)  69.  —
Vemichtung  der  rechtskräftig  für  verbrecherisch  erachteten,
noch  vorräthigen  Exempl.  von  dergl.  Schriften  oder  Bildwerken.
  (ebend.  §.  2.)  69.  —  Herausgabe  von  Druckschriften
  und  Bildwerken  mit  Angabe  des  Namens  und
Wohnorts  des  Druckers  und  der  Verlagshandlung.  (ebend.
8.  3.)  69.  70.  —  schriftliche  Anzeige  bei  der  Ortspolihei
  -  Behörde  von  deren  Erscheinen  und  Vorlegung  eines
Exemplars  der  Druckschrift  bei  ders.  (§.  ö.)  71.  —  polizeiliche
  und  gerichtliche  Beschlagnahme  von  Druckschriften
oder  Bildwerken,  durch  welche  ein  Strasgesetz  verletzt  ist.
(6.  7.)  71.  —  desgl.  polizeiliche  Unterdrückung  ungesetzlich
  erschienener  periodischer  Blätter.  (§.  4.  Nr.  3.)  70.
—  Herausgabe  von  periodisch  erscheinenden  Schriften
Geitschriften)  resp.  mit  Bestellung  einer  Kaution  und
Namhaftmachung  bes  Herausgebers,  sowie  des  Verlegers,
wenn  dieser  vom  Herausgeber  verschieden  ist,  und  des
Druckers.  (S.  4.)  70.  71.  —  die  im  §.  4.  Nr.  1.  des
obigen  Gesetzes  v.  17.  März  48.  enthaltenen  Vorschriften
  über  die  Kautionsbestellung  für  die  Herausgabe
neuer  Zeitungen  werden  aufgehoben.  (V.  v.  6.  Apr.
48.  s.  1.)  87.  —  bagegen  findet  die  Vorschrift  des  s.  4.
Nr.  4.  des  mehrgedachten  Gesetzes  v.  17.  März  48.,
betr.  das  Kautionsversfahren  gegen  den  Herausgeber  oder
Verleger  eines  bereits  bestehenden  periodischen  Blatte,
wegen  eines  vermittelst  des  letztern  begangenen  Verbrechens
  oder  Bergehens,  auch  auf  neue  Zeitungen  Anwendung.
  (V.  v.  6.  Apr.  48.  §.  1.)  87.  —  spätere  Vereinbarung
  über  ein  allgemeines  deutsches  Preßgesetz.
(ebend.  Einleit.  u.  §S.  8.)  69.  72.  —  in  Ansehung  des
Debits  der  im  Auslande  erscheinenden  Zeitungen  verbleibt
  es  bis  zur  Vereinharung  eines  allgemeinen  deutschen
  Preßgesetzes  bei  den  bestehenden  Vorschriften.
(5.  8.)  71.  f.

Preßfreiheit,  dieselbe  darf  unter  keinen  Umständen  und
in  keiner  Weise,  namentlich  weder  durch  Censur,  noch
durch  Konzessionen,  Sicherheitsbestellungen  2c.  beschränkt,
suspeneirt  oder  aufgehoben  werden.  (V.  U.  v.  6.  Dezbr.

"  48.
        <pb n="538" />
        44

Preßfreiheit,,  (Forts.)

48.  Art.  24.)  378.  —  die  in  dem  vorgedachten  Art.  24.
enthaltenen  Bestimmungen  können  für  den  Fall  einr
Krieges  oder  Aufruhrs  zeit=  und  distriktsweise  außer  Kraft
gesetzt  werden.  (ebend.  Art.  110.)  390.  f.

Peerebrechen  deren  Bestrasung  nach  den  allgemeinen
  Strafgesetzen.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  25.  u.
26.)  378.  —  Suspenslon  dieser  Artikel  für  den  Fall
eines  Krieges  oder  Aufruhrs.  (ebend.  Art.  110.)  390.  f.
—  bei  solchen  erfolgt  die  Entscheidung  über  die  Schuld
des  Angeklagten  durch  Geschworene.  (ebend.  Art.  93.)
387.  —  auch  bei  solchen  tritt  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln  die  Zustär  digkeit  der  Geschworenengerichte
  ein.  (V.  v.  6.  Apr.  48.  §.  2.)  87.  —
Verfahren  bei  Ausführung  dieser  Vestimmung.  (V.  v.
15.  Apr.  48.)  101.—104.  —  als  Prehvergehen  werden
nicht  betrachtet  die  Verleumdungen  oder  Beleidigungen,
welche  gegen  Privatpersonen  begangen  Und  und  die  in
den  §§.  3.  bis  6.  des  Gesetzes  v.  17.  März  d.  J.  vorgesehenen
  Vergehen  gegen  die  Polizei  der  Presse.  (ebend.
5§.  3.)  102.

Preußen,  die,  Rechte  derselben.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.
48.  Tit.  II.  Art.  3.—40.)  375.—380.  —  unter  welchen
Bedingungen  die  Eigenschaft  eines  solchen  erworben,  ausgeübt
  und  verloren  wird,  bestimmen  die  Verfassung  und
das  Gesetz.  (ebend.  Art.  Z.)  375.

Preußen,  Provinz,  Aufhebung  der  für  dieselbe  erlassenen
  Verordnung  vom  22.  Juni  1842.  über  das  Recht
der  Kreisstände,  Ausgaben  zu  beschließen  und  die  Kreiseingesessenen
  dadurch  zu  verpflichten,  jedoch  unbeschadet
der  auf  den  Grund  obiger  Verordnung  bereits  gefaßten
kreisständischen  Beschlüsse.  (G.  v.  24.  Juli  48.)  192.
—  siehe  auch  Westpreußen,  desgl.  Eisenbahnen
Nr.  5.  (.  auch

Preußische  Staatsverfassung,  stehe  Verfassung.
  «

Preußisches  Unterthauenverband,  slehe  letzt.

Preußisches  Staatsgebiet,  slehe  letzt.

Prioritätsverfahren,  das  dem  Fiskus  in  solchem  zustebende
  Vorzugerecht  ist  den  öffentlichen  Darlehnskassen
nicht  beigelegt.  (G.  v.  15.  Apr.  48.  s.  11.)  107.

Privat-Unterricht  und  Privat-Unterrichts-Anstalten,
  s.  Umerricht  und  Unterrichts  Anstalten.

Priotleg  en,  gewissen  Grunetücken  zustehend,  deren
Aush  bung  ohne  Entshäri-,  ung.  gegen  Wegfall  der  Lasten
  und  Leistungen,  welche  den  bisber  Berechtigten  oblagen.
  (Verf.  Ul.  v.  ö.  Desbr.  48.  Art.  40.)  380.

Provinzen  des  preußischen  Staats,  über  die
inneren  und  besonderen  Angelegenhei#fen  derselben  be-Sachregister.



1848.

Provinzen  des  preußischen  Staats,  (Forts.)
schließen  aus  gewählten  Vertretern  bestehende  Versammlungen,
  deren  Beschlüsse  durch  die  Vorsteher  der  Proinzen
  ausgeführt  werden.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.
Art.  104.  Nr.  1.)  389.  —  Ernennung  der  letztern  durch
die  Staatsregierung.  (ebend.  Art.  104.  Nr.  2.)  389.
—  das  Gesetz  wird  die  Zälle  bestimmen,  in  welchen  die
Beschlüsse  rer  Provinzial-  Vertretung  der  Genehmigung
einer  höheren  Vertretung  oder  der  Staateregierung  unterworsen
  sind.  (ebend.  Art.  104.  Nr.  1.)  389.  —
Offentlichkeit  der  Berathungen  der  Provinzial-Vertretung.
  (Art.  104.  Nr.  4.)  390.  —  über  die  Einnahmen
und  Ausgaben  muß  jährlich  wenigstens  ein  Bericht  veröffentlicht
  werden.  (ebend.)  390.

Provinzial=  (Kreis=  und  Bezirks-)  Ordnung,  eine
solche  wird  der  nächsten  Volksvertretung  zur  Berathung
vorgelegt  werden.  (Patent  v.  5.  Dezbr.  48.  Nr.  8.)
393

Prozesse,  Versolgung  von  Beleibigungen  (Injurien)  im
Wege  des  Civilprozesses.  (V.  v.  18.  Dezbr.  48.  8.  3.)
423.  —  Rechtemittel  gegen  die  darin  gefällten  Erkenntnisse,
  (ebend.)  424.  —  Prozesse,  welche  bei  den  Verbadlungen
  über  die  Regulirung  der  gutsberrlichen  und
bäuerlichen  Verhältnisse  und  über  die  Ablösung  der
Dienste,  Natural-  und  Geld-Abgaben,  in  denen  der  Rezeß
  noch  nicht  bestätigt  ist,  entstanden  und  noch  nicht
rechtskräftig  entschieden  sind,  sollen  von  Amtswegen  sistirt
  werden.  (G.  v.  9.  Ollbr.  48.  S§.  2.)  276.  —
desgl.  alle  bei  den  Gerichten  oder  den  Auseinandersetzungs
  =  Behörden  schwebenden  Prozesse  über  mehrerc,
näher  bezeichnete  guts--  oder  grundherrlichen  Rechte  2c.
(ebend.  S.  2.  Nr.  2.  2  —  5.  u.  Nr.  3.)  270—  278.

Pulvermagazine,  und  ähnliche  Anstalten,  bei  Festungen,
  Ausübung  der  Jagd  in  bezeichneten  Umkreisen  um
dies.  (G.  v.  31.  Oktbr.  48.  S.  5.)  344.

Pupillen-Sicherheit,  Annahme  der  Schulbverschreibungen
  zur  freiwilligen  Staatsanleihe  als  solche,  gleich
den  Staateschuldscheinen  nach  der  A.  K.  O.  v.  3.  Mai
1821.  (A.  E.  v.  14.  Juni  48.)  156.

Ppeis,  Stadt,  s.  Chausseebau  Nr.  7.

O.

Guartschen,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  6.
Quittungsgroschen,  seither  von  den  Pfandbriefeschuldnern
  der  Pommerschen  Landschaft  mit  #  Prozent
gezahlt,  dessen  Aufhebung,  wodurch  die  bisher  an  die
gedachte  Lonrschaft  mit  45  Pozent  entrichteten  Jahreszahlungen
  auf  4  Prozent  eimößigt  werden.  (A.  E.  v.
11.  Mai  48.)  137.
N.
        <pb n="539" />
        Sachregister.

M.
Radach,  s.  Chausseebau  Nr.  5

Navensbergsche  Theil  bes  Kreises  Herford,  s.  Handelskammern.


Realinjurien,  s.  Insurien.

Reallasten,  die  obere  Leitung  deren  Ablösungen  geht
vom  Ministerium  des  Innern  auf  das  neu  gebildete
Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  össentliche  Arbeiten
  über.  (A.  E.  v.  17.  Apr.  48.  Nr.  I.  2.)  109.  —
von  dem  letztern  zu  dem  eigends  errichteten  Minesterium
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.  (A.  E.  v.
25.  Juni  48.  Nr.  ö.)  159.  —  (.  auch  Lasten  und
Ablösungen.

Rechnungen  über  den  Staatshaushalt,  deren
Prüfung  und  Feststellung  durch  die  Ober-Rechnungskammer.
  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  103.)  389.

Rechnungswesen,  bei  den  Handelskammern.  (V.  v.
11.  Febr.  48.  S.  17.)  60.

Rechte  der  Preußen,  von  denselben  handelt  die  (Verfassungsurkunde
  v.  ö.  Dezbr.  48.  Tit.  HU.  Art.  3  —40)
375—380.  —  bürgerliche  und  staatsbürgerliche,  deren
Aausübung  ist  sertan  von  dem  religiösen  Glaubensbekenntnisse
  und  der  Theilnahme  an  irgend  einer  Religionsgesellschaft
  unabbängig.  (V.  v.  6.  Apr.  48.  §S.  5.)  88.  —
(Verf.  Urk.  v.  S.  Dezbr.  48.  Art.  11.)  376.

Nechtsgeschäste,  Aussetzung  derselben  am  1.  Mai  48.,
dem  Tage  der  stattfindenden  Wahlen,  gleichwie  an  Sonnund
  Festtagen.  (A.  E.  v.  24.  Apr.  48.)  115.

Rechtsmittel,  gegen  die  im  Civilprozeß  ergangenen
Erkenntnisse  wegen  Beleidigung.  (V.  v.  18.  Dezbr.  48.
§.  3.)  424.  —  gegen  die  Beschlüsse  der  Strafrathekam--mer
  rücksichtlich  derselben  gelten  in  der  Rheinprovinz
auch  für  politische  und  Preßvergehen  die  für  Zuchtpolizeisachen
  bestehenden  Vorschriften  der  Strasprozeß-  Ordnung.
  (V.  v.  15.  Apr.  48.  §.  12.)  103.

Rechtsverfahren  (Rechteweg),  Zulässigkeit  desselden
  in  Deichbau-Angelegenheiten.  (G.  v.  28.  Janr.
48.  8§.  S.  10.)  35.  56.  —  Ausschließung  desselben  in
dergleichen  Angelrgenheiten.  (ebend.  §S.  22.)  58.

Rees,  Stadt,  s.  Chausseebau  Nr.  8.

Regent

Regentschaft!
tritts  derselben.
und  56.)  382.

Regierungen,  Kompetenz  derselben  bei  der  Wahl  der
Mitglieder  der  Handelskommern  und  deren  Stelloertreter.
  (V.  v.  11.  Febr.  48.  §S.  S.)  64.  65.  —  sonstige

Bestimmungen  für  den  Fall  des  Ein-(Verf.
  Urk.  v.  ö.  Dezbr.  48.  Art.  54.

1848.  45

Negierungen,  “orts.)

Verhältnisse  derselben  zu  den  Hanudelskammern.  (ebend.
S#.  4.  15.  16.  23.  24.  27.  30.)  64.  66.  67.  68.  —
Kompetenz  derselben  in  Untersuchung  und  Bestrafung  der
in  den  S§S.  177—  180.  der  allgemeinen  Gewerbeordnung
v.  17.  Janr.  45.  bezeichneten  Vergehen  der  Gewerbetreibenden
  in  erster  Instanz.  (A.  K.  O.  v.  24.  Janr.
48.)  73.  —  bestimmen  mit  den  Obergerichten  die  Ortspolizeibehörden
  oder  die  polizeilichen  Beamten,  welche  bei
der  ortsgerichklichen  bürgerlichen  Beglaubigung  von  Geburten
  und  Sterbefällen  mitwirken  sollen.  (A.  E.  v.  29.
Apr.  48.)  129.  —  Anträge  bei  solchen  wegen  Einfübrung
  einer  direkten  Steuer,  statt  der  Mahlsteuer,  in  den
Städten.  (Provis.  V.  v.  4.  Apr.  48.  §.  1.)  77.  —
Ressorts  derselben  in  Ausführung  des  Gesetzes  lber  das
Deichwesen  (v.  28.  Janr.  48.  I§S,  1  —  7.  9.  u.  24.)
54.  55.  59.  —  dieselben  sind  ermächtigt,  diesenigen
welche  Deiche  zu  erhalten  oder  wiederherzustellen  verpflichtet
  sind,  hierzu  durch  Exekution  anzuhalten.  (G.  v.
28.  Janr.  48.  8.  5.)  55.  —  von  denselben  (und  den
Landräthen)  werden  die  in  dem  Bürgerwehrgesetze  den
Bezirks=  oder  Kreisvertretungen  beigelegten  Verrichtungen
  bis  zur  Einführung  der  neuen  Kreis--  und  Be-Arksordnung
  wahrgenommen.  (G.  v.  17.  Ollbr.  48.
§S.  129.)

Regierungs-Abkte  des  Königs,  alle  berselben  bedürsen
  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  eines
Ministers,  welcher  dadurch  die  Verantworklichkeit  Übernimmt.
  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  42.)  380.

V#  4  a,  rr

„  beren  Ernennung
und  Wirksamfeit  bei  den  öffentlichen  Darlehnskassen.  (G.
v.  15.  Apr.  48.  Ss.  12—  15.)  107.

Register,  ortsgerichtliche,  über  die  in  geduldeten  Religions-Gesellschaften
  sich  ereignenden  Geburten  und  Sterbesälle,
  Aufnahme  der  nach  den  S§.  .  4.  u.  9.  der  Verorb.
v.  30.  Märg.  47.  darüber  erforderlichen  Anzeigen  und
Erklärungen  durch  dazu  bestimmte  Ortspolizeibehörden
oder  polizeiliche  Beamte  und  deren  Einreichung  an  die
Gerichte  behuss  deren  Einnagung  in  vorgedachte  Register.
  (A.  E.  v.  29.  Apr.  48.)  129.  —  deegl.  nach
5§S.  10.  11.  u.  15.  des  Ges.  v.  23.  Juli  1847.  rücksichtlich
  der  unter  den  Juden  vorkommenden  Geburtsund
  Sterbesfälle.  (ebend.)  129.

Regulirungen  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse,
  siehe  gutsherrliche.

Reiche,  fremde,  ohne  Einwilligung  beider  Kammern  kann
der  König  nicht  zugleich  Herrscher  jener  sein.  (Verf.
Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  53.)  382.

Reichsflagge,  deutsche,  slehe  Flagge.

Reichs.
        <pb n="540" />
        46  Sachregister.  1848.

Meichsstände,  ehemalige,  unmittelbare  beutsche,  auf  beren
  Besitzungen  und  Fideikommisse,  in  so  fern  solche
durch  das  deutsche  Bundesrecht  gewährleistet  sind,  finden
die  wegen  der  Lehen  und  Familien--Fideskommisse  getrofsenen
  Bestimmungen  zur  Zeit  keine  Anwendung,  vielmehr
sollen  die  Rechtsverhältnisse  derselben  durch  besondere
Gesetze  geordnet  werden.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.
Art.  39.)  380.

Reichsständische  Befugnisse,  deren  interimistische
Ausübung  durch  die  zur  Vereindarung  der  preußischen
Staatsverfassung  zu  berufende  Versammlung  während
der  Dauer  ihrer  Versammlung.  (G.  v.  Z.  Apr.  48.
8.  13.)  91.

Reichsversammlung,  deutsche,  stehe  deutsche.

Reisediäte#,  slehe  Diäten  auf  Dienstreisen.

Neisekosten,  deren  Vergütung  für  Staatsbeamte  auf
Eisenbahnen  oder  Dampfsschiffen.  (A.  E.  v.  10.  Juni
48.  §S.  1.)  151.  152.  —  desgl.  der  Nebenkosten,  welche
beim  Zugehen  zur  Eisenbahn  und  beim  Abgehen  von
ders.  verkommen.  (ebend.  §.  1.  Nr.  2.)  152.  —  Anrechnung
  von  5  Sgr.  auf  die  Meile  für  einen  von  den
Beamten  der  ersten  fünf  Rangklassen  mitgenommenen
Diener.  (§.  1.  Nr.  4.)  152.  —  Reisekosten-Verglitung
auf  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  zurückgelegt
  werden  können.  (§8§.  2.  u.  J.)  152.—  desgl.  bei  Versetzungen
  verheiratheter  Beamten,  wenn  sie  auf  Umzugsentschädigung
  keinen  Anspruch  haben.  G.  4.)  152.  —
—  für  Geschäste  außerhalb  des  Wohnorte  in  geringerer
Entfernung,  als  einer  Viertelmeile,  werden  keine  Reisekosten
  gewährt.  (§.  3.  Nr.  3.)  152.  —  solche  erhalten
bie  Mitglieder  der  ersten  Kammer  nicht.  (Verf.  Urk.  v.
5.  Dezbr.  48.  Art.  84.)  386.  —  die  Mitglieder  der
zweiten  Kammer  empfangen  solche  aus  der  Staatskasse
nach  Maßgabe  des  Geseßes.  (ebend.  Art.  84.)  380.—
ein  Verzicht  dorauf  ist  seitens  der  letztern  unstatthaft.
(ebend.  Art.  81.)  386.

Nelsewagen,  von  einem  Staatebeamten  der  fünf  ersten
Rangklassen  bei  Dienstreisen  auf  der  Eisenbahn  zur  Writerreise
  mitgenommen,  Kostensäte  für  dessen  Transport,
so  wie  für  das  Hin=  und  Zurückschaffen  desselben.  (A.  E.
v.  10.  Juni  48.  S.  1.  Nr.  3.)  152.

Reitvosten,  Aufdebung  der  in  den  9§.  7.  8.  9.  u.  10.
des  Portoregulativs  v.  18.  Dezbr.  1824.  für  solche  vorgeschriebenen
  Taxbestimmungen  v.  1.  Oktbr.  48.  an  und
Anwendung  der  im  §.  11.  desselben  vorgesehenen  Gewichts-Progression
  auf  sämmtliche  Brief=  und  Schriften-  Sendungen.
  (A.  E.  v.  21.  Septbr.  48.)  313.

Nekurs,  der  Mitglieder  der  Handelekammer  und  Stellvertreter
  an  die  Oberpräsldenten  gegen  den  Beschluß  i#-rer
  Entfernung  aus  der  Kammer  wegen  Verlustes  der

Nekurs,  (Forts.)

öffentlichen  Achtung  durch  ihre  Handlungsweise.  (V.  v.
11.  Febr.  48.  §.  12.)  66.  —  in  Deichbau-Augelegenbeiten.
  (G.  v.  28.  Janr.  48.  8.  7.)  55.  —  gegen
Strafresolute  der  ständischen  Landarmen-Direktion  der
Kurmark.  (Regl.  v.  14.  Janr.  48.  S.  38.)  49.

Neliglonsfreiheit,  slehe  religiöses  Glaubensbekenntniß.



Religions-Gesellschaften,  die  Freiheit  der  Vereinigung

  zu  solchen  wird  gewährleistet.  (V.  U.  v.  5.
Dezbr.  48.  Art.  11.)  376.  —  der  Genuß  der  bürgerlichen
  und  staatsbürgerlichen  Rechte  ist  unabhängig  von
der  Theilnahme  an  irgend  einer  solchen.  (ebend.
Art.  11.)  376.  —  dieselben  ordnen  und  verwalten  ihre
Angelegenheiten  selbstständig  und  bleiben  in  dem  Besitze
der  für  ihre  Zwecke  bestimmten  Anstalten,  Stiftungen
und  Fonds.  (ebend.  Art.  12.)  370.  —  der  Verkehr  derselben
  mit  ihren  Obern  ist  ungehindert;  die  Bekanntmachung
  ihrer  Anordnungen  ist  nur  denjenigen  Beschränkungen
  unterworsen,  welchen  alle  übrigen  Veröffentlichungen
  unterliegen.  (ebend.  Art.  13.)  376.  —  die  betreffenden
  Religions-Gesellschaften  besorgen  und  überwachen
  den  religiösen  Unterricht  in  den  Volksschulen.
(ebend.  Art.  21.)  377.  —  geduldete,  ortsgerichtliche  bürgerliche
  Beglaubigung  der  in  denselben  vorfallenden
Geburten  und  Sterbefällen,  unter  Mitwirkung  der  Orts-Polizeibehörden
  oder  polizeilicher  Beamten  rücksichtlich
der  nach  S5.  3.  4.  u.  9.  der  Verord.  v.  30.  März  47.
vorgeschriebenen  Erfordernisse.  (A.  E.  v.  29.  Apr.  48.)
129.  —  s.  auch  Judenr.

Religions-  Ubung,  gemeinsame  öffentliche,  wird  gewährleistet.

  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  11.)  376.

Religions-Unterricht  (religiöser  Unterricht),  denselben

  besorgen  und  üÜberwachen  in  den  Volksschulen  die
betressenden  Religions-Gesellschaften.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.
48.  Art.  21.)  377.

Religiöses  Glanbens-Bekenntuiß,  die  Freiheit

desselben  wird  gewährleistet.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.
Art.  11.)  379.  —  der  Genuß  der  bürgerlichen  und
staatsbürgerlichen  Rechte  ist  unabhängig  von  dems.  (V.
6.  Apr.  48.  H.  ö.)  88.  —  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.
48.  Art.  11.)  376.  —  den  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen
  Pflichten  darf  durch  die  Ausübung  der  Religionsfreiheit
  kein  Abbruch  geschehen.  (ebend.  Art.  11.)
376.  —  über  dae  Recht  der  Eltern  zur  Bestimmung
der  Religion  ihrer  Kinder  wird  der  nächsten  Volkovertretung
  ein  Gesey  zur  Berathung  vorgelegt  werden.
(Patent  v.  ö.  Dezbr.  48.  Nr.  1.)  393.

Nepräsentation,  auf  die  behuss  derselben  einzelnen

Staatsbeamten  in  ihren  Dienstverhältnissen  gewährten
Be-
        <pb n="541" />
        Sachregister.

Nepräsentation,  (orts.)

Besoldungszuschüsse  soll  bei  der  Wartegeld  -  Bestimmung
für  dies.  nicht  Rücksicht  genommen  werden.  (A.  E.  v.
14.  Juni  48.)  154.

Nessortverhältnisse  der  Ministerial-  und  Provinzial-Behsrden,
  stehe  Staatsministerium,  Ministerium
  des  Innern,  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten,  Finanzministerium;  desgl.  Ober-Präsldenten,
  Regierungen  2c.

NRestitution,  Rechtsmittel,  Zulsssigkeit  ders.  gegen  Erkenntnisse
  im  Cioilprozeß  wegen  Beleidigung.  (V.  v.
18.  Dezbr.  48.  s.  3.)  424.

Nevision,  Rechtsmittel,  Unzulässigkeit  ders.  gegen  Erkenntvisse
  im  Civilprozeß  wegen  Beleidigung.  (V.  v.
18.  Dezbr.  48.  S.  3.)  424.

Nevifions--  und  Kassationshof,  Rheinischer,  slehe
Gerichtshöfe,  oberste.

Abederei=  Geschäft,  wer  ein  solches  seit  wenigstens
fünf  Jahren  für  eigene  Rechnung  allein  oder  als  Gesellschafter
  persönlich  betreibt,  kann  zum  Mitgliede  einer
Handelskammer  oder  zum  Stellvertreter  desselben  gewählt
werden.  (V.  v.  11.  Febr.  48.  S.  6.)  64.  —  Jusscheiden
  als  solche  bei  veränderten  Geschäftsverhältusssen.
(ebend.  §.  10.)  65.

Rheine,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  22.

Rbeinische  Bergwerke,  s.  Bergwerke.

Rbeinische  Strafprozeß  =  Ordnung,  Anwendung
deren  Artikel  310  —  406.,  mit  gewisser  Modificalion,
für  die  Bildung  und  Berufung  der  Geschwornengerichte,
für  die  mündliche  Untersuchung,  die  Entscheidung  und
Vollstreckung  wegen  politischer  u.  Preßvergehen,  Verletzung
der  Amtsvorschristen,  Vergehen  der  Geistlichen  und  der
Studirenden  in  Bonn.  (V.  v.  15.  Apr.  48.  SS.  6—15.)
102.  103.  104.

Rbeinischer  Appellationsgerichtsbof  zu  Cöln,
s.  Appellationsgerichtshof.

Rbeinischer  Revisions=  u.  Cassationshof,  l(.
Gerichtshöfe,  oberste.

Abeinisches  Civilgesetzbuch,  Verwirklichung  der
Verpfändung  durch  symbolische  Übergabe  des  Unterpfandes
  bei  Darlehnen  aus  öffentlichen  Darlehnskassen  zur
Beförderung  des  Handels--  und  Gewerbebetriebs  im  Belirke
  des  Rheinischen  Appellationsgerichtshofes,  in  Anwendung
  der  Art.  16060.  u.  1607.,  unter  Aufhebung  des
Art.  2076.  desselben.  (G.  v.  15.  Apr.  48.  S.  6.)  106.
—  auch  sinden  die  in  den  Art.  2074.  2075.  u.  2078
desselben  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  auf  die  Darlehnskassen
  keine  Anwendung.  (ebend.  §.  9.)  106.  —
dessen  Bestimmungen  treten  unter  Aufhebung  der  in  dem
zum  Bezirke  des  Rheinischen  Appellationsgerichtshofes

1848.

Rheinisches  Civilgesetzbuch,  (Forts.)
gehörigen  Landestheile  des  ehemaligen  Großherzogthums
Berg  über  die  Abschließung  der  Ehen  erlassene  Verordnung
  v.  6.  Septbr.  1814.,  ingl.  der  auf  dieselbe  bezüglichen
  Order  v.  23.  Juni  1833.,  v.  1.  Mai  48.  an,  daselbst
  wieder  in  Kraft.  (V.  v.  15.  Apr.  48.)  104.

Rheinisches  Strafgesetzbuch,  dasselbe  und  die  zu
dessen  Ergänzung  oder  Abänderung  vor  dem  6.  Män
1821.  erlassenen  Gesetze  treten  in  Ansehung  aller  dorjenigen
  Verbrechen,  Vergehen  oder  Ubertretungen  wieder
in  Krast,  welche  gegen  den  Staat  oder  dessen  Oberhaupt
gerichtet,  oder  von  Geistlichen,  oder  von  Studirenden  der
Universttät  Bonn  begangen  stad,  oder  eine  Verletung  der
Amtsvosschriften  enthalten.  (V.  v.  15.  Apr.  48.  s.  1.)
101.  —  es  bleiben  jedoch  die  Bestimmungen,  welche  eine
Abänderung  der  Art.  207.  u.  208.  desselben  enthalten,
und  die  Verordnungen  v.  17.  März  u.  6.  Apr.  48.  unberührt.
  (ebend.  S.  1.)  101.

47

Rbeinisch-Westphältische  Versicherungsgesell

schaft  für  Rindvieh  und  Pferde,  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  jener  Benennung  in  der  Rheinprovinz
gebildeten  Aktiengesellschaft  und  Bestätigung  deren  Statuts.
  (Minist.  Bekanntmachung  vom  27.  März  48.)  99.

Rheinprovinz  (Rheinland),  Aufhebung  der  für  dieselbe
erlassenen  Verord.  v.  9.  April  1840.  Über  das  Recht  der
Kreisstände,  Ausgaben  zu  beschließen  und  die  Kreiseingesessenen
  dadurch  zu  verpflichten,  jedoch  unbeschadet  der
auf  den  Grund  obiger  Verordnung  bereits  gefaßten  kreissländischen
  Beschlüsse.  (G.  v.  24.  Juli  48.)  192.  —
Aufhebung  der  Verord.  v.  17.  Apr.  1830.  (Ges.  S.
S.  65—70.),  die  Ausübung  der  Jagd  in  den  am  linken
Rheinufer  belegenen  Landestheilen  betr.  (G.  v.  31.  Oktbr.
48.  §.  8.)  344.  —  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln  tritt  auch  bei  politischen  und  Preßverbrechen,
  sowie  bei  politischen  und  Preßvergehen,  die  Zuständigkeit
  der  Geschwornengerichte  ein.  (V.  v.  6.  Apr.
48.  §.  2.)  87.  —  Verfahren  bei  Ausführung  dieser  Bestimmung,
  sowie  bei  Bestrafung  von  Amtsverbrechen.
(V.  v.  15.  Apr.  48.)  101  —  104.  —  (.  auch  Appellationsgerichtshof,
  Rheinischer.  —  desgl.  Berg,
ehemal.  Großherzogthum.

Rbode,  Gemeinde,  s.  Chausseebau  Nr.  25.

Richter,  deren  Ernennung  auf  Lebenszeit.  (Verf.  Urk.
v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  86.)  386.  —  Versetzung,  Amtsentsetzung
  und  Penslonirung  ders.  (ebend.  Art.  86.)  387.
—  denselben  dürfen  andere  besoldete  Staatsämter  nicht
übertragen  werden.  (ebend.  Art.  87.)  387.—  rücksschtlich  des
Gerichtsstandes  der  Richter  bleiben  die  bestehenden  Vorschristen
  in  Krast.  (G.  v.  11.  Aug.  48.  §.  1.)  201.
—  auf  solche  findet  der  allerhöchste  Erlaß  v.  14.  Juni

4

6
        <pb n="542" />
        48

Nichter,  (Forts.)
48.  wegen  Bewilligung  von  Wartegeldern  an  bispomble
Staatsbeamte  keine  Anwendung.  (A.  E.  v.  14.  Juni  48.)154.

Nichteramt,  zu  einem  solchen  darf  nur  der  berufen  werden,
  welcher  sich  zu  demselben  nach  Vorschrist  der  Gesetze
  besähigt  hat.  (Verf.  Ur.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.
89.)  387.

Nichterliche  Gewalt,  von  ders.  bandelt  die  Verfassungsurkunde
  (v.  S.  Dezbr.  48.  Tit.  VI.  Art.  85—95.)
386—388.  —  dieselbe  wird  im  Namen  des  Königs  durch
unabhängige,  keiner  andern  Autorität  als  der  des  Gesetzes
  unterworfene  Gerichte  ausgeübt.  (ebend.  Art.  85.)
386.

Richterstand,  in  Beziehung  auf  solchen  kreten  bie  Verordnungen
  vom  29.  März  1844.,  das  gerichtliche  und
Disziplinar-Strafverfahren  gegen  Beamte,  sowie  das  bei
Perslonirungen  zu  beobachtende  Verfahren  betreffend,
außer  Krast.  (V.  v.  6.  Apr.  48.  8.  3.)  87.  —  Niemand
  darf  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.
(G.  v.  24.  Septbr.  48.  §S.  ö.)  258.  —  (V.  U.  v.  5.
Dezbr.  48.  Art.  7.)  376.  —  Suspension  dieses  Artikeis
für  den  Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs.  (ebend.  Ark.
110.)  390.  f.

Niesa,  Ort,  s.  Eisenbahnen.  Nr.  2.

Nindvieh-,  Rheinisch  =  Weslphälische  Versicherungsgrsellschast
  für  solches,  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter
jener  Benennung  in  der  Rheinprovinz  gebilbeten  Aknen-Gesellschaft
  und  Bestätigung  deren  Statuls.  (Minist.
Bekanntmachung  v.  27.  März  48.)  99.

Nöderan,  Ort,  s.  Eisenbahnen  Nr.  2.

Näbenzucker,  im  Inlande  ous  Rüben  erzeugker  Rohzucker,
  Erhebung  der  Steuer  von  demselben  während  des
zweifährigen  Zeitraums  vom  1.  Septbr.  1848.  bis  dahin
  1850.  mit  zwei  Thalern  für  den  Zollzentner  und  mit
3  Sgr.  von  jsedem  Zollzentner  der  zur  Zuckerbereitung
bestimmten  rohen  Rüben.  (V.  v.  18.  Juni  48.)  161.

Rudnerweider  Niederung,  s.  Strom=  u.  Deichbauten
  an  der  Weichsel  und  Nogat.

Rügen,  Fürstenthum,  s.  Pommern,  Provinz.

Nubestörer,  auf  den  Straßen  und  an  öffentlichen  Orten,
  sollen  polizeilich  in  Verwahrung  genommen  werden,
dieselben  müssen  jedoch  spätestens  binnen  24  Stunden
entweder  in  Freihcit  gesetzt  oder  dem  gewöhnlichen  Verfahren
  Überwiesen  werden.  (G.  v.  21.  Septbr.  48.
S.  3.)  257.

Nubrschifffahrts  -  Abgabe,  kurch  den  Tarif  v.  23.
März  1839.  (Ges.  Samml.  S.  96—100.)  vorgeschrieben,
  deren  Ermäßigung  um  ein  Drittel  v.  1.  Janr.  1849.
ab.  (A.  E.  v.  9.  Oftbr.  48.)  345.

Sachregister.

1848.

Ruppin,  Neu-,  Stadt,  Bestimmung  und  Berwalumg  der
bortigen  Landarmen-  Anstalt.  (Landarmen-Regl.  v.  14.
Janr.  48.  §s.  2.)  38.  —  Neu-  und  Alt-,  s.  Chausseebau
  Nr.  1.

Nüöthuick,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  1.

S.

Saarbrücker  Koblengruben,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Sachsen,  Königreich,  Vertrag  mit  dems.  über  die  Ausführung
  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  Berlin  und
Dresden  (v.  60.  März  48.)  139—143.  —  Handhabung
der  Bahn-,  Paß=  und  Fremdenpolizei  auf  ders.  (ebend.
Art.  8.  u.  9.)  141.  —  Benutzung  der  Bahn  zu  Zwecken
der  beiderseitigen  Militairverwaltung.  (ebend.  Art.  10.)
141.  —  desgl.  für  die  gegensetigen  Postverhältnisse.
(ebend.  Art.  11.)  142.  143.

Sachsen,  Provinz  (Herzogthum),  Aufhebung  der  für  dieselbe
  erlassenen  Verordnung  v.  25.  März  1841.  über  das
Recht  der  Kreisstände,  Ausgaben  zu  beschließen  und  die
Kreiseingesessenen  dadurch  zu  verpflichten,  jedoch  unbeschadet
  der  auf  den  Grund  obiger  Verordnung  bereits
gefaßten  kreisständischen  Beschlüsse.  (G.  v.  24.  Juli  48.)
192.  —  alle  auf  Grund  der  Verordn.  v.  7.  März  43.
wegen  Theilung  gemeinschastlicher  Jagddistrikte  sn  den
zum  ständischen  Verbande  derselben  gehörigen  Landestheilen
  eingeleiteten,  noch  nicht  beendeten  Regulirungen
werden  slstirt.  (G.  v.  3.  Aug.  48.)  200.

Sachsen-Koburg=  Gotha,  Herzogthum,  Abkommen
mit  demselben  wegen  Verhütung  und  Bestrasung  der
Forst-  und  Jagdfrevel  in  den  gegenseitigen  Grenzwaldungen.
  (Minist.  -Erkl.  u.  Bekann#mach.  v.  21.  Dezbr.
47.)  10—  12.

Sächsische  Distrikte  und  Enklaven,  vormalige,  in  den
Kreisen  Zauch-Belzig  u.  Jüterbogk  =  Luckenwalde  belegen,
gevören  v.  1.  Janr.  1848.  ab  zum  Landarmen-Verbande
der  Kurmark.  (Regl.  v.  14.  Janr.  48.  §S.  1.)  38.

Salinenwesen  (Berg-  und  Hlittenwesen),  die  dafür  in
dem  Finanzministerium  bestebende  Abtheilung  geht  auf
das  neu  gebildrte  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  u.
öffentliche  Arbeiten  über.  (A.  E.  v.  17.  April  48.  Nr.
I.  1.)  109.

Sand,  von  benachbarten  Grundstücken  zum  Chausscebau,
  (.  letzt.,  desgl.  Materialien.

Schaaffhausen,  Abraham,  Handlungshaus  zu  Cöln,
Errichtung  einer  Sozietät  von  demselben  unter  der  Firma:
„A.  Schaaffhansenscher  Bankverein“,  u.  Allerböchste
  Bestätigung  des  Statuts  für  letztern  (v.  28.  Ang.
48.  nebst  Statut).  233—216.  —  das  Kapital  der  So-Retät
  besteht  aus  dem  gesammten  Aktivvermögen  des  gedachten
  Handlungshauses  und  seiner  Theilhaber,  sowie
dasselbe  nach  dem  aufgestellten  Inventar,  unter  dem  Vorbehalte
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        Sachregister.

Schaasshansen,  Abraham,  (Bankverein)  —  Gorts.)
behalte  späterer  Berichtigung,  auf  7,522,062  Rthlr.  411
Ce.  feltgesetzt  ist  und  welches  der  Aktiengesellschoft  förmlich
  zum  Eigenthum  übertragen  wird.  (ebend.  F.  5.  des
Statuts.)  234.  235.  —  seder  Gläubiger  erhält  für  die
Hälste  seiner  Forderung  Altien,  bezeichnet  mit  L.i#  A.,
Uad  für  die  andere  Hälfte  Aktien,  bezeichnet  mit  L.it.  B.;
die  Theilhaber  des  obengedachten  Handlungshauses  erhalten
  für  den  Betrag  ihrer  vorläufig  festgesetzten  Betheiligung
  Aktien,  bez.  mit  Lit.  C.  (ebend.  .  6.)  236
—  spätere  Verwaudlung  der  letztern  in  Altien  Lt.  B.
(ebend.  §.  18.)  237.  —  Dioidendenzahlung,  welche  auf
die  Aktien  Lit.  A.  eine  feste  von  43  Nrozent  sein  soll.
(ebend.  Ss.  7.  10—14.)  235.  230.  —  Verhältniß  des
Staate  zur  Gesellschaft.  (S.  73.)  245.  —  die  im  8.  10.
dee  Statuts  ausgesprochene  Garantie  des  Staate  für
die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Aktien  Lit.  A.  wird
Allerhöchst  genehmigt.  (Bestät.-Urkunde.)  233.  35.  —
Bildung  eines  Reserve  =  Amorlisationsonds.  (§§.  9.  61
bie  57.  des  Statuts.)  235.  242.243.  —  Verfahren  bei
Auflösung  der  Gesellschast.  Ss.  56  —60.)  243.

Schadenersatz  (Schadloshaltung,  Entschädigung),  deisen
Gewährung  für  Entziehung  oder  Beschränkung  des  Eigenthums
  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohls.  (V.  U.  v.
5.  Dezbr.  48.  Art.  8.)  376.  —  s.  auch  Chausseebau,
desgl.  Strom=  und  Deichbauten.  —  ein  solcher
wird  bei  nicht  deklarirten  Geld-,  Papier=  und  Werthsendungen
  mit  der  YPost  im  Falle  deren  Verlustes  oder
Beschädigung  nicht  gewährt.  (A.  K.  O.  v.  8.  April  48.
Nr.  1.)  100.  —  über  die  Verpflichtung  der  Gemeinden
zum  Schadenersatz  bei  Tumulten  wird  der  nächsten  Volksvermetung
  ein  Gesetz  zur  Berathung  vorgelegt  werden.
(Patent  v.  5.  Dezbr.  48.  Nr.  3.)  393.

Schiedsgerichte,  interimistische  Regulirung  der  gutsherrlichen
  und  bäuerlichen  Verhältnisse  in  der  Provinz
Schlesien  durch  deren  Vermittelung  und  unter  Leitung
der  General-Kommission  zu  Breslau.  (V.  v.  20.  Dezbr.
48.)  427—441

Schifffabrts-Abgaben,  s.  Lippe  -  und  Ruhrschifffahrts-Abgabe.


Schlachtsteuer,  ein  Apspruch  auf  Befreiung  von  derselben
  steht  dem  Landarmen=  Institute  der  Kurmark  nicht
ferner  zu.  (Regl.  v.  14.  Janr.  48.  S.  11.)  41.

Schläpfersche  Buchhandlung,  vormaliges  literarisches  Institut
  zu  Herisan,  Verbot  des  Dedits  deren  Verlage#u.
Kommisslonsartikel.  (A.  K.  O.  v.  21.  Oktbr.  47.)  21

Schlesien,  Provinz  (Herzogthum,  nebst  der  nasschaft
Glatz  und  dem  Markgrasthum  Oberlausttz),  Aufhebung
der  für  dieselbe  erlassenen  Gerornung  v.  7.  Janr.  1842.
über  das  Recht  der  Kreisstände,  Ausgaben  zu  beschliehen
und  die  Kreiseingesessrnen  dadurch  zu  verpflichten,  sedoch

Jahrgang  1848.

1848.  49

Schlesien,  Provinz,  (Borts.)
unbeschadet  der  auf  den  Grund  obiger  Verordnung  bereits
  gesaßten  kreissländischen  Beschlüsse.  (G.  v.  24.  Jull
48.)  192.  —  interimistische  Regulirung  der  gutsherrlichen
und  bäuerlichen  Verhältmisse  in  derselben  durch  Vermittelung
  von  Schiedsgerichten  und  unter  Leitung  der  Generalkommission
  zu  Breslau.  (V.  v.  20.  Dezbr.  48.)  427
bis  441.  —  Errichtung  einer  Darlehnskasse  seitens  der
Schleslschen  Landschaft.  (A.  E.  v.  13.  Nophr.  48.  nebt
Negulativ.)  410—414.

Schleflsche  Feuerversicherungs=  Gesellschaft  zu  Breslas,
s.  Feuerversicherungs-Gesellschaft.

Schlupfwinkel  des  Hazardspiels  und  der  Ausschwelsungen,
  als  solche  durch  den  gemeinen  Ruf  bezeichnet,
deren  amtliche  Dröushr  auch  zur  Nachtzeit.  (G.  v.
24.  Septbr.  48.  §S.  7.)  2

Schnellposten,  Panl  der  in  den  S§.  7.  B.  9.  u.
10.  des  Portoregulativs  v.  18.  Dezbr.  1824.  für  solche
vorgeschriebenen  Taxbestimmungen  v.  1.  Oklbr.  48.  an,
und  Anwendung  der  im  §.  11.  desselben  vorgeschriebenen
Gewichtsprogression  auf  sämmtliche  Brief-=  u.  Schristensendungen.
  (A.  E.  v.  21.  Septbr.  48.)  313.

Schönstieß,  Stadt,  s.  Chausseebau  Nr.  6.  u.  7.

Schonzeit  des  Wildes,  s.  Wilr.

Schrift,  durch  solche  seine  Gedanken  frei  zu  ußern,  hat
jeder  Preuße  das  Recht.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.
24.)  378.  —  Bestrafung  der  Vergehen  durch  dies.  (ebend.
Art.  25.  u.  26.)  378.  —  Suspenslon  dieser  Artikel  im
Fall  eines  Kriegs  oder  Aufruhrs.  (ebend.  Art.  110.)  390.  f.

Schriften,  auf  sämmtliche  Sendungen  derselben  soll  v.
1.  Olibr.  48.  an  die  im  §.  11.  des  Portoregulative  v.
18.  Dezbr.  1824.  vorgesehene  Gewichtsprogression  Anwendung
  finden.  (A.  E.  v.  21.  Septbr.  48.)  313.  —
s.  auch  Drud=  und  Zeitschriften.

Schulen,  (.  Unterrichtsanstalten  u.  Volksschulen.

Schullehrer,  s.  Lehrer  und  Volksschullehrer.

Schullehrer-Wittwen--  und  Waisen-Versorgungs-Anstalten
  im  Stiste  Naumburg-Zeitz,  allerböchste
  Bestätigung  deren  Statuten.  (A.  K.  O.  v.  29.
Febr.  48.)  93.f.  —  Verpflichtung  der  Kantoren,  Schullehrer
  und  deren  Substituten,  den  genannten  Anstalten
beizutreten.  (ebend.)  93.  f.  —  Befreiung  der  aus  letztein
  zu  gewährenden  Unterstützungen  vom  Arrestschlage.
(ebend.)  93.  f.

Schützengilden,  deren  Mitglieder  dürsen  sich  weder
dem  Dienste  in  der  Börgerwehr  entziehen,  noch  innerbalb
  derselben  besondere  Abtheilungen  bilden;  es  i#t  ihnen
  aber  unverwehrt,  zu  ihren  sonstigen,  mit  der  Bestimmung
  der  Bürgerwehr  nicht  zusammensallenden  Zwekken
  als  bewaffnete  Korporationen  fortzubestehen.  (G.  v.
17.  Oklbr.  48.  S.  128.)  309.

a  Schus-
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        50  "

Schutzberrlichkelt,  die  aus  derselben  herstammenden
Gerpflichtungen  sind  ohne  Ertschädigung  aufgehoben.
(Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  40.)  380.

Schwante,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  2.

Se#NAfseksranzgesellschaft  zu  Stettin,  zusäßzliche
und  abändernde  Bestimmungen  zu  dem  durch  die  Ges.
Samml.  Jahrg.  1825.  S.  41  —  55.  bekannt  gemachten
Hlane  ders.,  und  zwar  zu  68.  20.  3l.  u.  35.  I.  it  b.  u.
i.  desselben.  (A.  E.  v.  21.  Septbr.  48.)  314.

Seehandlungsinstitut,  dasselbe  wird  dem  Finanzmini-Kerium
  untergeordnet.  (MA.  E.  v.  17.  Apr.  48.  Nr.  II.  2.)  110.

Selbstverlag  ,  von  nicht  periodischen  Druckschristen,
schristliche  Anzeige  von  deren  Erscheinen  bei  der  Ortsvolizeibehörde
  und  Vorlegung  eines  Exempl.  ders.  bei
der  letztern.  (Preßges.  v.  17.  März  48.  S.  6.)  71.  —
Strase  für  Vergehen  dagegen.  (ebend.  §s.  6.)  71.

Settler-Schule,  s.  Cbausseebau  Nr.  W.

Se#%zeit  des  Wildes,  s.  Wild.

Siroy,  auelöndischer,  Bestimmung  des  Eingangszolls  von
demselben,  während  des  zweisährigen  Zeitraums  vom  1.
Sepibr.  1846  bie  dahin  1850.  (V.  v.  18.  Juni  48.)  163.

Sittlichkeit,  Beschränkung  der  Offentlichkeit  in  Civilund
  Strafsachen  rücksichtlich  rers.  (Vers.  Urf.  v.  5.  Dezbr.
48.  Art.  92.)  387.  —  desgl.  bei  den  Verhandlungen
der  Rheig#ischen  Strasgerichte.  (V.  v.  15.  Apr.  48.  §S.  44.)
103.  —  dagegen  treten  die  Verordnungen  v.  31.  Jonr.
1822.,  14.  Apr.  1830.,  4.  Janr.  1806.  und  25.  Febr.
1837.  außer  Krast.  (ebend.  §.  15.)  104.  —  Personen,
welche  solche  auf  den  Stroßen  und  an  öffentlichen  Orten
gefährden,  sollen  polizeilich  in  Verwahrung  genommen
werden;  dieselben  müssen  jedech  spätestens  binnen  24
Stunden  entwrder  in  Freiheit  gesetzt  oder  dem  gewöhnlichen
  Verfahren  überwiesen  werden.  (G.  v.  24.  Septbr.
48.  s.  3.)  257.  —  auch  zur  Nachtzeit  in  deren  Schlupfwinkeln.
  (rbend.  S.  7.)  238.

Soldiner  Kreisobligationen,  aus  den  Inhaber  lautend,
  zum  Betrage  von  100,000  Nthlr.,  deren  Ausfertigung
und  Emission  mit  fünf  Prozent  fährl.  Verzinsung  behufs
der  von  den  Ständen  des  Soleiner  Kreises  auszufübrenden
  Chausserbauten  der  in  diesen  Krris  fallenden  Theile
der  Straßen:  «

1)  von  Cüstr  in  über  Neudamm,  Soldin,  Lippehne
u.  Pyriß  nach  Stettin;
2)  von  Soldin  über  Schönfließ  und  Königsberg
nach  Schwedt,  und
3)  von  Landsberg  über  Berlinchen  und  Bernslein
nach  Stargard.
(Merts  bsstes  Privilegium  v.  20.  Febr.  48.)  82—85.
—  ollmälige  Tilgung  ders.  aus  dem  vom  Kreie  außzuwingenden
  Fonds,  (th.  nd.)  82.  83.  f.  —  s.  auch  Chausseebau
  Nr.  7

Sachregister.

Sömmerba,  Stadt,  s.  Chausseeban  Nr.  17.
Sommerfelde,  Ort,  f.  Chausseebau  Nr.  2
Sporteln,  Sportelfreibeit,  (.  Gebühren  und

1848.

Gebührenfreiheit.

Staatsämter,  besoldete,  durch  die  Annahme  eines  solchen

  verlieren  die  Mitglieder  der  zur  Vereinbarung  ber
Preuß.  Stoatsversossung  berufenen  Bersammlung  Sis
und  Stimme  in  ders.  (G.  v.  6.  Juli  48.)  168.  —  nur
durch  eine  neue  Wahl  können  solche  ibre  Stelle  wieder
erlangen.  (ebend.)  168.  —  dleselben  Bestimmungen  finden
  auch  auf  die  Mitglieder  der  Kammern  Anwendung.
(Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  77.)  385.  —  andere
besoldete  Staatsämter  dürsen  Richtern,  urben  dem  ihrigen,
  nicht  übertragen  werden.  (Vers.  Urk.  v.  5.  Dezbr.
48.  Art.  S7.)  387.  —  Ausnahmen  hievon  sind  nur  auf

Grund  eines  Gesetzes  zulässig.  (ebend.  Art.  87.)  387.

—  s.  auch  Staatodienst  und  Veramte.

Staats  auleihen,  deren  Aufuahme  sidet  nur  auf  den

Grund  eines  Gesetzes  Pakt.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.
Art.  102.)  389.  —  in  Bezug  aof  deren  Vewilligung  ist
die  zur  Bereinbarung  der  Preußischen  Staateversassung
zusammentrekende  Bersammlung  berusen,  für  die  Dauer
ihrer  Versammlung  vie  seithenigen  reichsständischen  Befugnisse
  interimistisch  auszuüben.  (G.  v.  8.  Apr.  48.  5.  13.)
91.  —  freiwillige,  deren  Annahme  in  Geldsortea,
wie  solche  in  Statekassen  augenommen  werden.  (A.  E.
v.  25.  Apr.  48.)  117.  —  dargeliebenes  Gold  und  Silber
  soll  zour  Münze  abgelirfert  und  den  Einsendern  der
volle  Metallwertb  angerechnet  werden.  (ebenk.)  117.  —
Ausstellung  von  Schulkverschreibungen  über  die  Beitröge
zu  derselben,  zu  10,  20,  50  und  100  Rthlr.  (ebend.)
117.—  Verzinsung  ders.  mit  jährlich  fünf  vom  Hundert
vom  ersten  Tage  des  auf  die  Einzahlung  folgenden  Monats
  in  haltfährigen  Naten.  (ebend.)  117.  —  berechtigt
ist  der  Staat  zur  Rückzahlung  zu  jeder  Zeit  nach  sechsmonatlicher
  Kündigung,  verpflichtrt  dazu  erst  nach  zehn
Inthren.  (ebend.)  117.  —  Anrechnung  der  Beiträge  auf
eine  etwaige  außerorrentliche,  nach  Verhältnih  des  Vermögens
  zu  erhebende  Anleihe  oder  Steuer.  (ebend.)  117.
Annahme  der  auf  solche  bezüglichen  Schuldverschreibun-Ken
  als  Pupillen=  und  drpesttalmäßige  Sicherhrit,  gkeich
den  Staatsschuldscheinen,  nach  der  A.  K.  O.  v.  3.  Mai
1821.  (A.  E.  v.  14.  Juni  48.)  155.

Staatsanwalte,  deren  besondere  Rechtsverhältnisse

sollen  mit  denen  der  lübrigen,  nicht  zum  Richterstande  gebörigen
  Staatsbeamten  darch  ein  Geseß  geregelt  werden,
welches  denselben  gegen  willürliche  Entziehung  vom
Amt  und  Einlommer  angemessenen  Schutz  gewährt.  (Verf.
Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  §.  96.)  383.

EScaatsauflagen,  rurch  solche  soll  die  Preßfreikeit

nicht  beschränkt  werden.  (V.  U.  v.  5.  Dar.  48.  Art.
24.
        <pb n="545" />
        Sachregister.

Staatsauflagen,  (orts.)

24.)  378.  —  Suspenslon  dieses  Artikels  im  Fall  eines
Krieges  oder  Aufruhrs.  (ebend.  Art.  110.)  390.  f.  —
Aufbebung  des  Zeitungsstempels  v.  1.  Janr.  1849.  ab.
(V.  v.  8.  Dezbr.  48.)  422

Staats-Ausgaben,  jährliche,  lehe  Staatshaushalts-Etat.


Staatsbeamte,  siehe  Bramte.

Staatsbedürfnisse,  freiwillige  Beiträge  zu  deren  Bestreitung,
  siehe  Staatsanleihen.

Staatsbürgerliche  Pflichten,  denselben  darf  durch
die  Ausübung  der  Religionsfreiheit  kein  Abbruch  geschehen.
(V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  11.)  376.

Staatsbürgerliche  Rechte,  unter  welchen  Bedin-Jungen
  dieselben  und  die  Eigenschasft  eines  Preußen  erworben,
  ausgeübt  und  verloren  werden,  bestimmen  die
Verfassung  und  das  Gesetz.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.
Art.  3.)  375.  —  der  Genuß  ders.  ist  unabhängig  von
dem  religiösen  Bekenntmsse  und  der  Theilnahme  an  irgend
  einer  Religionsgesellschaft.  (V.  v.  6.  Apr.  48.
S.  ö.)  88.  —  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  11.)  376.

Staatsdiener-Gesetz,  durch  solches  sollen  die  besonderen
  Rechtsverhältnisse  der  Staatsbeamten  geregelt
und  denselben  gegen  willkürliche  Entziehung  vom  Amte
und  Einkommen  angemessener  Schuß  gewährt  werden.
(Vers.  Urk.  vom  5.  Dezbr.  48.  Art.  96.)  388.  —  in
dems.  soll  auf  rie  Ansprüche  der  vor  Verkündigung  der
Verfassungourkunde  etatsmähig  angestellten  Staatsbeamten
  besondere  Rücksscht  genommen  werden.  (ebend.  Art.
97.)  388.

Staatsdienst,  in  allen  Zweigen  desselben  besetzt  der
König  die  Stellen,  in  so  sern  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes
  verordnet.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  45.)
381.  —  durch  eine  Bessrdrrung  in  solchen  verlieren  die
Mitglieder  der  zur  Vereinbarung  der  prcußischen  Staatsverfassung
  berusenen  Versammlung  Sitz  und  Stimme  in
derselben.  (G.  v.  6.  Juli  48.)  108.  —  nur  durch  eine
neue  Wahl  können  solche  ihre  Stellen  wieder  erlangen.
(ebend.)  1668.  —  dieselben  Bestimmungen  finden  auch
auf  die  Mitglieder  der  Kammern  Anwendung.  (Verf.  Urk.

5.  Dezbr.  48.  Art.  77.)  385.

Staats-Einnahmen,  jährliche,  sehe  Staatshaushalts-Etat.


StWaats-Garantieen,  deren  lbernahme  findet  nur
auf  Grund  eines  Gesetzes  statt.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.
48.  Art.  102.)  389.  —  f#.  auch  Postgarantie.

Staatsgebiet,  Preußisches,  alle  Laudes#tyeile  der  Monarchie,
  in  ihrem  gegenwärtigen  Umfange,  belden  dasselbe.
(V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  1.)  375.  —  die  Grenzen
besselben  können  nur  durch  ein  Gesetz  verändert  werden.
(ebend.  Ark.  2.)  375.  —  es  zerfällt  in  Provingen,  Be-1848.

  51

Staatsgebiet,  Preußisches,  (Foris.)
zirke,  Kicise  und  Gemeinden,  deren  Vertretung  und  Verwaltung
  durch  besondere  Gesetze  näher  bestimmt  werden.
(ebend.  Art.  104.)  389.

Staatshaushalt,  Pröfung  und  Fesüstellung  der  Rechnungen
  über  dens.  durch  die  Ober-Rechnungskammer.
(Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  103.)  389.  —  Vorlegung
  derselben  sritens  der  letptern  bei  den  Kammern,  zur
Enklastang  der  Staatsregierung.  (ebend.  Art.  103.)  389.

Staatshaushalts-Etat,  zur  Festsetzung  desselben
soll  den  künftigen  Vertretern  des  Volks  jedenfalls  die
Zustimmung  zustehen.  (V.  v.  6.  Apr.  48.  §,  6.)  88.  —
dessen  jährliche  Feststellung  durch  ein  Gesetz,  (Verf.  Urk.
v.  .  Dezbr.  48.  Art.  96.  u.  99.)  388.  —  zu  llberschreitungen
  desselben  ist  die  nachträgliche  Genehmigung
der  Nammern  ersorderlich.  (ebend.  Art.  103.)  389.  —
für  das  Jahr  1849.,  (v.  27.  Dezbr.  48.  nebst  allery.
Publik.  Erlaß  von  dras.  Tage)  447—473.

Staatsminister,  (Minister),  solche  ernennt  und  entläßt
  der  Kömg.  (Vers.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  43.)

381.  —  Verantwortlichkeit  ders.  (ebeno.  Art.  42.)  380.
—  der  Gegenzeichnung  eines  ders.  bedürfen  alle  Regierungsakte
  des  Königs  zu  ihrer  Gültigkeit.  (ebend.
Art.  42.)  380.  —  Zunmitt  ders.  zu  jeder  Kammer,  in
welcher  sle  auf  ihr  Verlangen  zu  jeder  Zeit  gehört  werden
  müssen.  (ebend.  Art.  58.)  382.  —  Stimmrecht  haben.
dieselben  in  einer  oder  der  andern  Kammer  nur  dann,
wenn  se  Mitglieder  derselben  sind.  (ebend.  Ark.  58.)
382.  —  an  solche  kann  jede  Kammer  die  an  sie  gerichteten
Schriften  überweisen  und  von  dens.  Auskunst  über  eingehende
  Beschwerden  verlangen.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.
48.  Art.  80.)  380.  —  Verfahren  bei  Anklagen  gegen
dieselren  wegen  Verfassungeverletzung,  Bestechung  oder
Verraths.  (ebend.  Art.  59.)  383.  —  die  nähern  Bestimmungen
  über  die  Fälle  der  Verantwortlichkelt,  über
das  Verfahren  und  das  Strafmaß  werden  einem  besonderen
  Gesetze  vorbehalten.  (ebend.  Art.  59.)  383.  —
—  zu  Gunsten  eines  wegen  seiner  Amtehandlungen  verurtheilten
  Ministers  kann  das  Recht  der  Begnadigung
oder  Strafmilderung  von  dem  Könige  nur  auf  Antrag
derjenigen  Kammer  ausgeübt  werden,  von  welcher  die
Aauklage  ausgegangen.  (Verf.  Urk.  vom  5.  Dezbr.  48.
Art.  47.)  381.

Staatsministerlum,

I.  Wirkungskreis  desselben.

—  Erlaß  eines  Reglements  durch  dasselbe  zur  Ausführung
  des  Wahlgesetzes  für  die  zur  Vereinbarung  der
Preuß.  Staatsverfassung  zu  berufenden  Versammlung
vom  8.  Apr.  48.  (§.  12.  das.)  91.  —  deögl.  für  die
Wahl  der  Preußischen  Abgeordneten  zur  deutschen
Nationalversammlung.  (B.  v.  11.  Apr.  48.  S.  12.)  96.

6"  1
        <pb n="546" />
        52

Staatsministerlum,  Gorts.)

—  desgl.  für  die  erste  Kammer.  (Wahlges.  v.  6.  Dezbr.

48.  Art.  11.)397.—  desgl.  für  die  zweite  Kammer.  (Wahlges.

v.  6.  Dezbr.  48.  Art.  11.)  400.  —gesammtes,  unter  dessen  Gerantwortlichkelt

  können  in  dringenden  Fällen,  wenn  die  Kammern

  nicht  versammelt  #und,  Verordnungen  mit  Geseheskrast
  erlassen  werden,  dieselben  Und  aber  den  Kammern
bei  ihrem  nächsten  Zusammentritt  zur  Genehmigung  sofort

  vorzulegen.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  105.)

390.  —  in  wie  sern  von  dems.  im  ZFall  eines  Krieges

oder  Aufruhrs  durch  Beschluß  und  unter  seiner  Verantworklichkeit

  die  zeit-  und  distriktsweise  Suspendirung  des

6.  1.  und  S.  6.  des  Gesetzes  vom  24.  Sepibr.  48.  in

Beziehung  auf  Verhastungen,  Eindringen  in  Wohnungen

  und  Haussuchungen  provisorisch  ausgesprochen  werden

  on.  (G.  v.  24.  Sepibr.  48.  S.  8.)  259.  —  (B.

U.  v.  ö.  Dezbr.  48.  Ark.  110.)  390.  f.  —  auf  rasselbe

geht  en  dem  Handelsrathe  nach  der  Verordnung  vom

7.  Juni  1844.  (G.  S.  Seite  148.)  zugewiesene  Wirksamkeit

  über.  (A.  E.  vom  17.  Apr.  48.  Nr.  I.  4.)  109.

I.  Präsidenten  und  Mitglieder  desselben  und

Verwaltunge--Chefs.

1)  —  der  Präsldent  desselben,  Staateminister  Camphausen,
  sowie  die  Staatemimster,  Gras  v.  Schwerin,
  v.  Auerswald  (früher  General-Laudschaftsroth),
  Bornemann  und  Freiherr  v.  Schleinitz,
ingl.  der  Chef  des  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentl.  Arbeiten,  Freiherr  v.  Patow,
Und  auf  ihren  Antrag  aus  ihren  bisherigen  Stellungen
  entlassen  worden;  der  Finanzminister  Hansemann
  und  der  Kriegsminister,  Freiherr  v.  Schreckenstein,
  aber  darin  verblieben.  (A.  C.  v.  23.Juni  48.)  159.

2)  —  zum  Präsldenten  des  Staatsminister  ums  ist  dem
nächst  der  Oberprästdent  v.  Auerswald  und  zugleich
  interimistisch  zum  Minister  der  auswärtigen  Angelegenh.;
  zum  Minister  für  Handel,  G.  werbe  und
öffentl.  Arbeiten  der  Prästdent  der  National  -  Versemml.,
  Abgeordn.  Milde;  zum  Minister  der  geistl.,
Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten  der  General-Landschafterat1h,
  Abgrordneter  Rodbertus,
und  zum  Justizminister  der  Kriminalgerichts-Direktor
Märcker  ernaunt  worden.  (A.  C.  v.  25.  Juni  48.
Nr.  1—4.)  139.  —  die  Leitung  des  eigends  gebildeten
Miristeriums  für  landwirthschaftliche  Angeiegenheiten  ist
dem  Stadtsyndikus,  Abgrordneten  Gierke,  untker  Ernennung
  desselben  zum  Staateminister,  und  die  Leitung,
des  Ministeriums  des  Innern  dem  Regierungeprästdenten
Kählwetter,  jedoch  auf  seinen  Wunsch  nur  interimistisch,
  übertrogen.  (ebend.  Nr.  5.  u.  6.)  159.

3)  —  nach  dem  Auescheiden  des  Ministerpräsldenten  v.
Auerswold,  sowie  der  Stlotsminister  Hansemann,
  Freriherr  v.  Schreckenstein,  Miloe,

Sachregister.
Staatsministeriam,  (Gorss.)

1848.

Märcker,  Gierke  und  Kählwetter  wird  der
General  der  Insanterie  v.  Psuel  zum  Ministerprä-Kenten
  und  Kriegsminister;  der  Oberprästdent  der
beinprovinz,  Eichmann,  zum  Minister  des  Innern;
der  Oberpräsldent  der  Provinz  Sachsen,  v.  Bonin,
zum  Finanzminister  ernanntz  die  Leitung  des  Ministeriums
  der  auswärtigen  Angelegenheiten  t  dem  wirklichen
  Geheimen  Rath,  Grafen  v.  Dönhoff,  jeboch
auf  seinen  Wunsch  nur  interimmstisch,  übertragen.  (A.
E.  v.  21.  Septbr.  48.)  235.  —  mit  der  Wahrnehmung
  der  Geschäfte  des  Justizministeriums  ist  bis
zur  Wiererbesetzung  dieses  Ministeriun  S,  der  Unterstaatsselretair
  Müller  beaustragt.  (ebend.)  255.

4)  —  nach  dem  Ausscheiden  des  bisherigen  Ministerpräsidenten
  und  Kriegeministere,  Generale  der  Infanterie
v.  Pfuel,  sowie  der  Staatsminister  Eichmann  u.
v.  Bonin  und  des  wirklichen  Geheimen  Raths,  Grafen
v.  Dönhoff,  wi#nd  der  Generallieutenant  Graf  v.
Brandenburg  zum  Ministerpräslrenten  ernannt,
und  demselben  zugleich  die  interimistische  Leitung  der
auswärtigen  Angelegenheiten  übertragen;  der  bisherige
  Ministerverweser  v.  Ladenberg  wird  zum
Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenhe#tenz
  der  bieherige  Direltor  im  Ministerium
  des  Innern,  v.  Manteuffel,  zum  Minister
des  Innern  ernannt  und  dems.  die  interimislische  Leitung
  des  Ministeriumo  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenhriten  übertragenz  der  Kommandant  von
Saarlouis,  Generalmajor  v.  Strotha,  wird  zum
Kriegswminister  ernannt;  die  Verwaltung  des  Justigministeriumo
  wird  einstweilen  der  biseherige  Justizminister
  Kisker  berbeha#ten.  (A.  E.  v.  8.  Novbr.
48.)  347.  —  mit  der  Wahrnehmung  des  Finanzministeriums
  wird  vorläufig  der  General-  Steuerdirektor
Kühne  und  mit  rer  Wahrnehmung  des  Ministeriums
für  Handel,  Gewerbe  und  öfentliche  Mbeiten  vorläuflg
  der  wirkliche  Gebeime  Ober-Finanzrath  v.
Pommer-Esche  beauftragt.  (ebend.)  347.

Staats-Oberhaupt,  röckicchtlich  der  Bestrafung  der

Verbrechen  und  Vergeten  gegen  dasselbe  treten  im  Bezirke
  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  das  Rheinische
  Strasgesebuch  und  die  zu  dessen  Ergänzung  oder
Abänderung  vor  dem  6.  Märg  1°21.  erlassenen  Gesetze
wieder  in  Krast.  (V.  v.  15.  April  48.  S.  1.).  101.  —
dagegen  treten  außer  Kraft  die  A.  K.  O.  vom  6.  März
1821.  und  2.  Aug.  1834.  und  die  Verordn.  v.  18.  Febr.
1812.  (ebend.  §.  15.)  103.  104.  —  (.  auch  Könige
Masestät  und  Krone.

Staatspaplere,  Ermäßigung  der  Portolaxe  für  deren

Bersendung  mit  der  Pest.  (A.  K.  O.  v.  8.  April  48.
Nr.  I.)  100.  —  für  solche  findet  kria  Deklarationszwang
mehr
        <pb n="547" />
        Sachregister.

Etaatspaviere,  (Forts.)
mehr  stakt,  dagegen  aber  auch  kein  Ersat  im  Fall  eines
Verlustes  oder  einer  Beschädigung  der  nicht  deklarirten
Sendung.  (ebend.)  100.  —  Verechnung  der  Assekuranzgebühr,
  einschließlich  des  Betrages  für  den  Einlieferungsschein,
  bei  deklarirten  Sendungen.  (ebend.)  100.

Staatsrath,  Vereinfachung  und  Abkürzung  der  legislatiorn
  Berathungen  desselben,  unter  Ergänzung,  resp.  Abanderung
  einiger  Punkte  der  Verord.  v.  20.  März  1817.
(V.  v.  6.  Janr.  48.)  15.  —  Begutachtung  der  Gesetzund
  Verorrnungs  -  Entwürse  seitens  desselben  entweder
in  einer  Plenar=  cder  engeren  Versammlung.  (ebend.)  15.

Staatsschulden,  eine  Uberslcht  derselben  ist  mit  der
allgemeinen  Rechnung  über  den  Staatohaushalt,  von  der
Ober-Rechnungs-Kammer  alljährlich  den  Kammern  vorzulegen.
  (Veif.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  103.)  389.—  (.
auch  Staatsanleihen  u.  Staatshaushalts-Etat.

Staatssteuern,  s.  Steuern.

Staatsverbrechen,  (Verbrechen  gegen  den  Stoat)  die
Untersuchung  und  Bestrafung  derselben  erfolgt  sortan
duch  die  ordentlichen  Gerichte  und  seder  durch  Ausnahmehesetze
  dafür  eingeführte  besondere  Gerichtsstand  wird
ausgehoben.  (G.  v.  6.  April  48.  §.  2.)  87.  —  rücksichtlich
  deren  Bestrasung  treten  im  Bezirk  des  Appellalionsgerichtshofes
  zu  Cöln  das  Rcheinische  Strafgesetzbuch  und
die  zu  dessen  Ergänzung  oder  Abänderung  vor  dem  6.  März
1821.  erlassenen  Geseße  wieder  in  Kraft.  (V.  v.  15.  April
48.  8.  1.)  101.  —  dagegen  triten  außer  Kraft  die  A.
K.  O.  v.  6.  März  1821.  und  2.  Aug.  1834.  und  die
Verord.  v.  18.  Feb#  1842.  (ebend.  §S.  15.)  103.  101.

Staatsverfassung,  Preußische,  f.  Verfossung  und
Verfassungs-Urkunde.

Staatsverträge,  solche  mit  fremden  Regierungen  zu
errichten,  hat  der  König  das  Rechtz  jeroch  bedürsen  Handelsverträge,
  sowie  andere  Verträge,  durch  welche  dem
Staate  Lasten  oder  einzelnen  Stoatsbürgern  Verpflichtungen
  auferlegt  werden,  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zuslimmung
  der  Kammern.  (Verf.  Urk.  v.  5.Tezbr.  48.  Art.  40.)  31.

Städte,  von  medr  als  30,000  Einwohnern,  in  soschen
können  de  polzzeilichen  Functionen  auf  Staatsorgane
bbertragen  werden.  (Verf.  Urf.  vom  5.  Dezbr.  48.  Ark.
104.  Nr.  3.)  390.

Stadtobllgationen,  slehe  Aachener,  Berliner,
Breslauer,  Cölner,  Danziger,  Groß-  Glogauer,
  Hallesche,  Stektiner.

Standessachen,  von  deren  Brarbeitung  wird  das  Ministerium
  des  Königl.  Hauses  enibunden  und  solche  den
Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  gemeinschaftlich
übertraxen.  (A.  E.  v.  Z.  Ollbr.  48.)  269.

Standesvorrechte  finden  nicht  stattz  alle  Preußen  snd
vor  dem  Gesetz:  gleich.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  4.)  375.

1848.  53

Standesunterschled,  welcher  in  den  bestehenden  Geseben
  bei  Bestrafung  der  Injurien  gemacht  wird,  auf
solchen  soll  es  serner  nicht  ankommen.  (V.  v.  18.  Dezbr.
48.  s.  2.)  423.

Statistisches  Bäreau,  dasselbe  wird  dem  Ministerium
des  Innern  untergrordnet.  (A.  E.  v.  10.  Juli  48.)  337.

Stellvertreter  der  Abgrordneten  für  die  zur  Vereinbarung
  der  Preuhischen  Staatsverfassung  zu  berufende
Versammlung,  deren  Wahl  und  Annahme.  (G.  v.  8.  April
48.  SS.  5  —  11.)  90.  91.  —  desgl.  der  Stellvertreter
der  Preuß.  Abgeordneken  zur  deutschen  National-Versammlung.
  (V.  v.  11.  April  48.  Ss.  5  —  11.)  95.  96.
—  Stelloertreter  für  die  Mitglieder  (Abgeordneten)  der
beiden  Kammern  werden  nicht  gewählt.  (Verf.  Iink.  v.
5.  Dezbr.  48.  Art.  74.)  385.

Stempel,  für  Zeitungen,  —  s.  Zeitungsstempel.

Stempelfreihelt,  steht  den  öffentlichen  Darlehnskosen
in  demselben  Umsange,  wie  der  Preuß.  Bank,  zu.  (G.
v.  15.  April  48.  s.  11.)  107.  —  für  die  von  der  städ-ä
tischen  Bank  zu  Breolan  auszusertigenden  Banknoten.
(Statut  v.  10.  Juni  48.  §S.  16.)  148.  —  bei  dem  Erpropriations-
  und  Entschädigungeversahren  wegen  Abtretung
  von  Grund  und  Voden  zu  den  Strom-  und  Deichbanten
  an  der  Nogat  2c.  (V.  v.  12.  April  48.  §.  7.)
128.  —  für  die  Verhandlungen  und  Urkunden  bei  Aussührung
  der  Nierer-Oderbruchemeiorationen.  (V.  v.  22
Aug.  48.  §s.  8.)  283.  —  in  allen  Augelegenheiten
der  Bürgerwehr.  (G.  v.  17.  Oklbr.  48.  s.  177.)
309.  —  der  Unterstühungs  -  Anslalt  für  die  emeritirten
  evangelischen  Geistlichen  der  Provinz  Brandenburg.
  (A.  K.  O.  v.  29.  Novbr.  47.  und
5.  15.  des  Regl.)  22.  23.  —  der  Prioritätsobligationen
der  Bergisch  risct  e  (riv.  v.
2.  Oktbr.  48.  s.  2.)  3

Sterbefälle,  (.  —“me

Steinfurt,  Stadt,  und  Steinfurter  Kreisgrenze,  He##
Chausseebau  Nr.  22.

Steinbeim,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  24.

Stettin,  Stadt,  Tarif  zur  Crhebung  des  Hasen-  und
Brücken-Auszuggelres  daselbst.  (A.  E.  v.  25.  Aug.  43.
nebst  Tarif.)  247—251.  —  Gülligkeit  dess.lben  bie  zum
1.  Janr.  1832.  (ebend.)  247.  —  Strafbestimmungen  für
Ubertrelungen  desselben.  (ebend.)  251.  —  oallerhöchste
Bestäligung  der  Staturen  der  daselbst  zu  errichtenden
städtischen  Leihanstalt.  (A.  K.  O.  v.  11.  Oklbr.  47.)  1.
—  Pröfung  der  Legitimalion  der  Vorzeiger  von  Pfandscheinen
  bei  ders.  (ebend.)  1.  —  Allerhöchste  Bestälgung
des  Statuts  der  daselbst  unter  dem  Namen  „Vereine-Zuck.
  rleeeree“  gebildeten  Aktiengesellschaft.  (Minist.=  Bekonntm.
  v.  17.  März  48.)  76.  —  .  auch  Setc-  Assekur
  anzgesellschaft.

Stet-
        <pb n="548" />
        54  Sachregister.

Stotternheim,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  17.
Strasen,  keine  derselben  kann  angedroht  oder  verhängt

Stettin-Berliner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen

r.  4.

Stettiner  Stadtobllgationen,  auf  den  Inhaber
lautend,  zum  Betrage  von  500,000  Rihlr.,  deren  Ausfertigung
  zur  Errichtung  einer  flädtischen  Gaserleuchtung
und  anderer  städtischen  Anlagen  und  Verbesserungen,  unter

  Einziehung  und  Vernichtung  der  nach  dem  Privil.  v.
23.  Septbr.  1846  zu  einem  gleichen  Betrage  für  einen
andern  Zweck  bestimmt  gewesenen  Stadtobligationen.
(Piv.  v.  10.  April  48.)  119.  120.  —  jährliche  Verzinsung
  ders.  mit  44  pt.  auf  die  bei  den  Obligationen  befindlichen
  Zinsscheine.  (ebend.)  119.  —  Amortisation
ders.  nach  der  durch  das  Loos  bestlinmten  Folgrordnung.
(ebend.)  119.

St  defraudationsstrafe  im  stehenden  Gewerbebetriebe,
  s.  Gewerbe,  stehende.

Steuergesetzgebung,  bestehende,  dieselbe  wird  einer
Revision  unterworsen,  und  dabei  sede  Bevorzugung
abgeschafft.  (V.  U.  v.  ö.  Dezbr.  48.  Art.  100.)  388.

Steuern,  Staats-,  das  Recht  zu  deren  Bewilligung
soll  den  künftigen  Vertretern  des  Volks  zustehen.  (V.  v.
6.  April  48.  §.  6.)  88.  —  interimistische  Ausübung
dieses  Rechts  seitens  der  zur  Vereinbarung  der  Preuß.
Staatsverfassung  zu  berufenden  Versammlung  während
der  Dauer  ihrer  Versammsung.  (G.  v.  8.  April  48.  8.
13.)  91.  —  dies.  dürfen  nur,  soweit  sle  in  den  Staatehaushalls-Etat
  ausgenommen  oder  durch  besondere  Gesetze
angeordnet  sind,  erhoben  werden.  Geif.  Url.  v.  5.  „Detr.
48.  Nrt.  99.)  388.  —  ch  tstattfinden.
  (ebend.  Art  100.)  3.  —testehende,  deren  Forterhebung.
  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  108.)  390.  —  direkte,
deren  Insüheung  in  den  Städten,  in  welchen  die  Mahl-Reuer
  ausgehoben  worden.  (Prov.  V.  v.  4.  April  48.)
77—79.  —  s.  auch  Mablsteuer.  —  von  Rübengucker  u.
rohen  Rüben,  s.  Rübenzucker.

Steuer-Verfassung,  frühere,  die  aus  derselben  herstammenden
  Verpflichtungen  sind  ohne  Entschädigung  ausgehoben.
  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  40.)  380.

Stolvper  Kreisobligationen,  auf  den  Inhaber  lautend,
  zum  Betrage  von  80,000  Rthlr.  deren  anderweite
Aussertigung  sob  Lit.  B.,  in  Stelle  der  von  den  Obligationen,
  deren  Emisslon  dem  Stolper  Kreise  auf  Grund
des  Privilegil  v.  18.  Aug.  47.,  behuse  der  Ausführung
von  Chausseebauten,  bewilligt  worden,  noch  nicht  ausgegebenen
  190  Stück  zu  500  Rthlr.  (Privil.  v.  18.  Oktbr.
48.)  349—351.  —  deren  jährliche  Verzinsung  mit  fünf
Pozent  auf  die  den  Obligationen  beigegebenen  Zinsscheine.
(ebend.)  349.  f.  —  in  den  ersten  fünf  Jahren  unkündbar,
  dann  aber  für  den  Gläubiger  sowohl,  ale  für  den
Schuldner,  gegen  sechsmonatliche  Kündigungsfrist,  kündb#r.
  (ebend.)  349.  s.

1848.

werden,  als  in  Gemäßheit  des  Gesetzes.  (G.  v.  24.
Septbr.  48.  k.  5.)  258.  —  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.
48.  Art.  7.)  376.  —  Suepension  dieses  Artilels  im  Fall
eines  Krieges  oder  Aufruhrs.  (ebend.  110.)  390.  f.  —
für  Staatsverbrechen,  deren  Festsetzung  ersolgt  sortan
durch  die  ordentlichen  Gerichte  und  jeder  durch  Ausnahmegesetze
  dafür  eingeführte  besondere  Gerichtestand
wird  aufgehoben.  (V.  v.  6.  April  48.  §S.  2.)  87.
wegen  Vergehen  und  Verbrechen  gegen  die  verfassunggebende
deulsche  Reichsversammlung,  deren  Mitglieder,  Beamten
oder  Diener,  sowie  gegen  die  Beamten  der  provisorischen
Centralgewalt.  (Reichsgesetz  v.  10.  Oktbr.  48.  u.  A.
Pablik.  Patent  v.  17.  Oktbr.  48.)  311.  312.  —  für
Beamte,  Offiziere,  Geistliche  und  Lehrer  an  öffentlichen
Schulen  wegen  Betheiligung  an  der  Insurreklion  in  der
Provinz  Posen.  (A.  E.  v.  9.  Oktbr.  48.)  279.  —  für
Übertretungen  des  Preßgesetzes,  (v.  17.  März  48.  58
2.  u.  6.)  69.  —  biejenigen  für  bisherige  Censurvergehen
  verwirkt  und  noch  nicht  verbüßt,  werden  niedergeschlagen
  und  die  desfallsigen  Vorschristen  treten
außer  Kraft.  (ebend.  Sé.  1.  u.  9.)  69.  72.  —  für  pelitische
  und  Preßvergehen,  sowie  für  polstische  und  Amtsverbrechen,
  desgl.  für  Vergehen  der  Geisllichen  und  der
Studirenden  in  Bonn,  Wiederherstellung  des  früheren
Verfahrens  rücksichtlich  rers.  im  Appellationsgerichts-Bezirke
  zu  Cöln.  (V.  v.  15.  April  48.)  101—  103.  —
wegen  Insurien,  Abänderungen  ders.  (V.  v.  18.  Delbr.  48.
#5  2—4.)  423.  424.  —  für  die  in  den  9#.  176—180.
der  allgem.  Gewerbe-Ordnung  v.  17.  Janr.  45.  bezrichneten
  Vergehen  der  Gewerbetreibenden,  Kompetenz  zu
deren  Festsetzung  in  erster  Instanz.  (A.  K.  O.  v.  24.
Janr.  48.)  73.  —  für  Vergeben  in  der  Bürgerwehr.
(G.  v.  17.  Oklbr.  48.  ss.  80—Sg.)  301  k.  —  wegen
  Diebstähle  und  ähnlicher  Verbrechen,  die  darüber  erlassene
  Circular  =  Verordnung  v.  20.  Febr.  4799.  wird
aufgehoben.  (V.  v.  18.  Dezbr.  48.  s.  1.)  423.  —  bis
zur  Publikation  des  neuen  Strafrechts  finden  in  Bezug
auf  diese  Verbrechen  lediglich  dic  Vorschriften  des  Titels
20.  Tb.  II.  des  A.-L-N.  nebst  den  zu  dens.  ergangenen
anderweitigen  Bestimmungen  Anwendung.  (ebend.  s.  1.)42.
—  für  Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsscheue  in  der  Kurmark.
  (Negl.  v.  14.  Janr.  48.  /8.  35—51.)  48—653.
—  die  Strase  der  Bermögenseinziehung  findek  nicht
statt.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  9.)  370.  —
bereits  erkannte,  wegen  Jagdkontraventionen  und  früher
verübter  Wilddiebstähle  auf  eigenem  Grund  und  Bodes,
deren  Erlah  und  Niederschlagung  der  Kosten.  (G.  v.  31.
Oktbr.  48.  S.  7.)  344.  —  für  Übertretungen  des  Gesehes
  Uber  das  Deichwesen  (v.  28.  Janr.  48.  4.  1.)  54.
—  fir
        <pb n="549" />
        Sachregister.

Strafen,  (Gorts.)

—  für  die  eigenmächtige  Anlegung  von  Deichen  oder
ähnlichen  Erhöhungen  der  Erdoberfläche  im  Inundationsgebiete.
  (Gesetz  von  28.  Janr.  1848.  .  1.)  54.
—  für  das  Ablassen  des  Wassers  im  Finow-  Kanal  unter
  das  bestimmte  niedrigste  Maß.  (A.  E.  v.  10.  Juni
48.)  162.  —  für  Ubertretungen  der  in  dem  Tarif  zur
Erhebung  der  Lippeschifffahrts  -  Abgabe  enthaltenen  Bestimmungen,
  (v.  21.  Sepkbr.  48.  S§.  4.  u.  5.)  272.—
für  litertretungen  kes  Tarifs  zur  Erhebung  des  Hafenu.
  Brücken-Auszuggeldes  in  Stettin,  (A.  E.  u.  Tarif  v.
25.  Aug.  48.)  261.—  für  die  berlretungen  res  Oberbrücken-Tarifs
  bei  Brieg,  (v.  1.  Septbr.  46.  Nr.  5.  8—
13.)  262.  203.

Strafgesetzbuch,  Rheinisches,  s.  letzt.

Strafgesetze,  ollgemeine,  unter  denselben  steht  das  Heer
außer  dem  Kriege  und  dem  Dienste,  mit  Belbehaltung
der  Militair-Kriminal-Gerichtebarkeir.  (Verf.  Urk.  v.  5.
Dezbr.  48.  Art.  36.)  379.

Strafmilderung,  das  Recht  berselben  hat  der  König.
(Verf.  Urk.  v.  S.  Dezbr.  48.  Art.  47.)  381.  —  Beschränkung
  desselben  rücksichtlich  verurtheilter  Minister
(ebend.  Art.  47.)  381.

Strafverfahren,  gegen  Mitglieder  (Abgeorbnete)  der
zur  Vereinbarung  der  Preußischen  Staotsverfassung  berufenen
  Versammlung,  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten
Handlung,  Aufhebung  desselben  für  die  Dauer  der  Sißung,
wenn  die  Versammlung  es  verlangt.  (Ges.  v.  23.  Juni
48.  §.  3.)  157.  —  degl.  gegen  Mitglieder  der  Kammern.
  (Verf.  Urk.  v.  .  Dezbr.  48.  Art.  83.)  386.  —
desgl.  gegen  die  Mutglieder  der  deutschen  verfassunggebenden
  Reichsversammlung.  (Reichsgesetz  v.  30.  Septbr.
u.  Allerh.  Publik.  Patent  v.  14.  Oflbr.  48.)  286.  —
gerichtliches  und  Disziplinar-,  gegen  Beamte,  die  dar-Üier
  ergangene  Verorenung  v.  29.  Mäiz  1844.  ktritt  in
Beziehung  auf  den  Richterstand  außer  Kraft.  (V.  v.  6.
April  48.  §S.  3.)  87.

Straßen,  pelhzeiliches  Verfahren  gegen  Personen,  welche
auf  solchen  die  Ruhe,  die  Sittlichkeit  oder  die  Sicherheit
gefährten.  (G.  v.  24.  Septbr.  48.  §S.  3.)  257.

Strausberg.,  Start,  Bestimmung  und  Verwaltung  der
borkigen  Landarmen-Anslalt.  (Landarm.  Regl.  v.  14.  Jan.
48.  s.  2.)  38.

Strombauten  (Stromregulirungen),  umfossende,  an
der  Weichsel  und  Nogat,  deren  Aue  führung  auf  Kosten
des  Staats,  zur  größeren  Sicherheit  des  Verkehrs,  besenders
  der  Schiffsart,  sowie  zu  B  förderung  der  Landeekultur.
  (V.  v.  12.  April  48.)  126—128.  —  Expro-Friatiens
  „  u.  Entschädigungsverfabren  wegen  Abtretung
von  Grund  und  Boden  zur  Verlegung  der  Nogeatmün-1848.

  55

Strombanten,  (Forls.)
dung  und  zur  Anlage  des  dazu  projektirten  Kanols  2c.  (ebend.
S§  3—7.)  120—128.  —  Bemilligung  der  Gebührenund
  Stempelsreiheit,  auch  Befreiung  von  Deposltal-Gebühren
  bei  solchen.  (ebend.  §.  7.)  128.  —  in  der  bestebenden
  Verpflichtung  zur  Herstellung  und  Unterhaltung
der  Userschußwerke  wird  durch  obige  Verordnung  nichts
geändert.  (ebend.  §.  2.)  120.  —  s.  auch  Oder,  Strom.

Studirende  der  Universität  Bonn,  s.  Bonn.

Stätzkow,  Ort,  s.  Oder,  Steom.

Salzbach,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  13.

Suspension,  s.  Amts-  Suspenslon.

T.

Tagegelder,  s.  Diäten.

Tagelöhner,  s.  Arbeite.

Tarifs,  zur  Erhebung  von  Hafen--  u.  Brückenaufzugsgeldern,
  s.  diest.

Taxeu  adeliger  Güter  im  Gioßherzogthum  Posen,  s.
Poser.

That,  frische,  Ergreisung  und  Verhaftung  auf  solcher.
(Bes.  v.  24.  Septbr.  48.  Ss.  1.  u.  2.)  257.  —  in  Beziehung
  auf  Abgeordnete  der  Preuß.  National-Versammlung.
  (Ges.  v.  23.  Juni  48.  §S.  2.)  157.  —  desgl.  rücksichtlich
  der  Mitglieder  der  Kammern.  (Verf.  Urk.  v.  6.
Dezbr.  48.  Art.  83.)  386.

Thätlichkelten,  gegen  die  verfassunggebende  deutsche
Reichsversammlung,  deren  Mitglieder,  Beamten  oder
Diener,  sowie  grgen  die  Beamten  der  provisorischen  Central
  ·  Gewalt  verübt,  Bestrasung  deiselhen.  (Reicheges.
v.  10.  Oktbr.  48.  u.  Alerh.  Publ.  Patent  v.  17.  Oktbr.
48.)  311.  312.

Thierarzeneischule,  in  Berlin,  Auflösung  des  seitherigen
  Kuratortume  für  deren  Angelegenheiten  und  unmlttelbare
  Unterorkn#ung  deren  Direktion  unter  das  Ministerium
  der  Medizinal-Angelegenheiten.  (A.  K.  O.  v.  10.
Dezbr.  47.)  19.  —  Verpflichtuns  derrn  Direktion  zur
Begutachtung  veterinafrärztlicher  Angelegenheiten.  (ebendas.)
  19.

Thronlehne,  auf  solche  finden  die  wegen  der  Lehen  gemoffenen
  Bestimmungen  keine  Anwendung.  (Verf.  Urk.  v.
5.  Dezbr.  48.  Art.  39.)  380.

Thronlehnssachen,  von  deren  Brarbeitung  wird  das
Ministerien  des  Königl.  Hauses  entbunden  un?  solche
den  Ministerium  der  Justiz  und  des  Jmmern  gemeinschaftlich
  übertragen.  (A.  E.  v.  3.  Oktbr.  48.)  209.

Thüringische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  9.

Tod,  bürgerlicher,  findet  nicht  Kat#.  (V.  U.  v.  6.  Dezbr.
48.  Art.  9.)  376.

To-
        <pb n="550" />
        56  Sachregister.
Unterricht,  (Forts.)

Todesfälle  (Sterbefille),  in  geduldeten  Religionsgesellschaften,
  deren  ortsgerichtliche  bürgerliche  Beglaubigung
unter  Mitwirkung  bestimmter  Ortepolizeibehörden  oder
polizeilicher  Beamten  rücksschtlich  der  nach  §§.  .  4.  u.  9.
der  Verorr.  v.  30.  März  47.  vorgeschriebenen  Erfordernisse
  (A.  E.  vom  29.  April  48.)  120.  —  dezegl.  unter
Juden,  in  Brziehung  auf  die  nach  S.  10.  11.  u.  15.
des  Gesetzes  v.  23.  Juli  47.  angeordneten  Anzeigen  und
Erklärungen.  (ebend.)  129.

Transportkosten,  für  die  in  die  Landarmen-  und  Korrektions-Anstalten
  der  Kurmark  tingebrachten  Landarmen
und  Korrigenden,  deren  Aufbringung.  (Regl.  v.  14.  Jan.
48.  S.  4  u.  5.)  39.

Trauung,  kicchliche,  solche  kann  nur  nach  der  Vollziebung
  des  Civilakts  vor  dem  dazu  bestimmten  Civilstands-Beamten
  stattfinden.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.
16.)  377.

Tumulte,  s.  Bolksaufläufe.

u.

überschwemmungen,  s.  Deichwesen.

Überverdienst  der  Landarmen  und  Korigenden  in  den
Landarmen=  und  Korrektions  =  Anstalten  der  Kurmark,
Disposition  über  dens.  (Regl.  v.  14.  Jan.  48.  §s.  4.
u.  6.)  39.

nZdra,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  16.

Uferbefestigungen,  siehe  Deichwesen,  desgleichen
Weichsel,  Nogat  und  Oder.

Universttäten,  slehe  Bonn,  Univerfltät.

Universitätsgerichte,  bei  solchen  bleiben  rücksIchtlich
des  Gerichtsstandes  die  bestehenden  Vorschriften  in  Kraft.
(G.  v.  11.  Aug.  48.  §S.  1.)  201.

BHuruhe##,  innere,  stehe  Volksaufläufe.

Unsittlichkeiten  (Auoschweifungen),  auf  Straßen  und
an  öffentlichen  Ortern;  polizeiliches  Verfahren  wegen
solcher.  (G.  v.  24.  Septbr.  48.  s.  3.)  257.  —  biesenigen
  Orter,  welche  als  Schlupfwinkel  derselben  durch
den  gemeinen  Ruf  bezeichnet  werden,  dürsen  auch  zur
Nachtzeit  amtlich  durchsucht  werden.  (ebend.  s.  7.)  258.

Unterpfand,  für  Darlehne  aus  öffentlichen  Darlehnskassen
  zur  Beförderung  des  Hondels=  und  Gewerbebektriebs,
dessen  Leistung  und  eventueller  Verkauf.  (G.  v.  15.  Apr.
48.  s#s  1.  4—6.  8—10.)  106.  106.  —  desgl.  für  Darlehne
  aus  der  städtischen  Bank  zu  Breslau.  (Statut  v.
10.  Junl  48.  §.  5S.  6.  S§.  7.  und  17.)  146.  147.  148.  f.

Unterricht,  zur  allgemeinen  Volksbifldung  erforderlich,
denselben  den  Kindern  oder  Pflegzebefohlenen  ertheilen  zu

1848.

lossen,  sind  deren  Eltern  und  Vormünder  verpflichtet  und
müssen  sich  in  dieser  Begiehung  den  Bestimmungen  unterwerfen,
  welche  das  Unterrichtsgesetz  aufstellen  wird.  (B.
U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  18.)  377.  —  derselbe  wird  in
den  öffentlichen  Volksschulen  unentgeltlich  ertheilt.  (V.  U.
v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  22.)  378.  —  denselben  zu  ertheilen,
  steht  Jedem  frei,  wenn  er  seine  slttliche,  wissenschaftliche
  und  kechnische  Besähigung  den  betreffenden  Staatsbehörden
  nachgewiesen  hat.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.
Art.  19.)  377.

Unterrichts=  Angelegenbeiten,  stlehe  Ministerium

  ders.

Unterrichtsanstalten,  solche  zu  gründen,  steht  Jeden

frei,  wenn  er  seine  sittliche,  wissenschaftliche  und  technische
Befähigung  den  betreffenden  Staatsbehörden  nochgewiesen
  hat.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  19.)  377.  —
alle  Unterrichtsanstalten  stehen  unter  der  Aufslcht  eigener,
vom  Staate  ernannter  Behörden.  (ebend.  Art.  20.)  377.
—  höhere,  aueschließlich  der  Universltäten,  mit  zureichendem
  eigenen  Vermögen  nicht  ausgestattet,  Entbindung
größerer  Stadtgemeinden,  denen  die  alleinige  Unterhaltung
  jener  obliegt,  von  der  im  §.  16.  der  Verord.  v.
28.  Mei  1846.  vorgeschriebenen  Bildung  eines  besondern
Penslonssonds  für  die  Lehrer  und  Beamten  an  solchen.
(A.  E.  v.  13.  März  48.)  113.  —  Einziehung  der  Pensslonsbeiträge
  der  leßtern  zur  Stadtkasse  und  Gewährung
der  gesetzlichen  Pensionen  aus  ders.  an  die  gedachten  Lehrer
  und  Beamten.  (ebend.)  113.

Unterrichtswesen,  gesammtes,  ein  besonderes  Geset

regelt  dasselbe.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  18.  Art.  23.)  378.

Untersuchungen,  bereits  eingeleitete,  solche  kann  der  König

nur  auf  Grund  eines  besondern  Gesetzes  niederschlagen.
(Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  47.)  381.  —  von
Thatsachen,  zu  solchen  Kommissionen  zu  ernennen,  hat
sede  Kammer  behufs  ihrer  Information  die  Befugniß.
(V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art  81.)  386.  —  wegen  Staatsverbrechen,
  solche  ersolgen  sortan  durch  die  ordentlichen  Gerichte
und  jeder  durch  Ausnahmegesetze  dafür  eingeführte  besondere
Gerichtsstand  wird  aufgehoben.  (V.  v.  6.  Apr.  48.
§.  2.)  87.  —  Ausführung  dieser  Bestimmung  in  der
Rheinprovinz.  (V.  v.  15.  Apr.  48.)  101  —  104.—
wegen  einer  mit  Strase  bedrohten  Handlung,  in  wie
weit  solche  gegen  Abgeordnete  der  zur  Vereinbarung  der
Preußischen  Staatsverfassung  berusenen  Versammlung
ohne  Genehmigung  derselben  und  während  ihrer  Dauer
nicht  eingeleitet  werden  können.  (G.  v.  W.  Juni  48.)
157.  —  desgl.  gegen  die  Mitglieder  der  Kammem.  (V.  U.
v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  83.)  386.  —  deggl.  rücksichelich
der  Abgcorducten  bei  der  deutschen  versafsfunggebenden

«  Reichs-
        <pb n="551" />
        Sachregister.  1848.  57

Untersuchungen,  (Forts.)

Reichsversammlung.  (Reichsgesetz  v.  30.  Septbr.  und
Allerhöchstes  Publikat.  Patent  v.  14.  Oklbr.  48.)  286.
—  strasgerichtliche,  die  bei  solchen  nothwendigen  Beschränkungen
  der  Unverletzlichkeit  des  Briefgeheimnisses  sind  durch
die  Gesetzgebung  festzustellen.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.
31.)379.  —  fiskalische  und  Kriminal-,  Aufhebung  des  eximirten
  Gerichtsstandes  in  dens.  (G.  v.  11.  Aug.  48.)  201.—
(l.  auch  Gerichtsstand).  —  schwebende,  über  Jagdkontraventionen,
  deren  Aufhebung  und  Niederschlagung  der
Kosten  in  solchen.  (G.  v.  31.  Oktbr.  48.  §.  7.)  344.
—  polizeiliche,  wegen  der  von  Gewerbetreibenden  begangenen,
  in  den  §§.  170—180.  der  allg.  Gew.  Ord.  v.
17.  Janr.  45.  bezeichneten  Vergeben,  Kompetenz  der
Ortspolizeibehörden,  resp.  der  Regierungen,  zu  solchen  in
erster  Instanz.  (A.  K.  O.  v.  24.  Janr.  48.)  73.  —
—  gegen  Landstrelcher,  Bettler  und  Arbeitsscheue,  deren
Führung.  (Landarmen-Regl.  für  die  Kurmark.  v.  14.
Janr.  48.  SS.  26—45.)  460—51.  —  s.  auch  Kriminal-Untersuchungen.


Unterstützungsfonds  für  die  emeritirten  evangelischen
Geistlichen  der  Provinz  Brandenburg,  siehe  Geistliche.

Unterthanenverband,  Preußischer,  Berfahren  bei
der  Aufnahme  von  Ausländern  in  dens.  (A.  K.  O.  v.
10.  Janr.  48.)  23.  —  in  Anwendung  des  §.  7.  Nr.  2—4.
und  8.  des  Gesetzes  v.  31.  Dezbr.  42.  (ebend.)  25

Urlaub,  eines  solchen  bedürsen  Beamte  zum  Eintritt  in
eine  der  Kammern  nicht.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.
Art.  77.)  385.

Urwahlen  für  die  Wohlmänner  der  Abgeordneten  und
Stellvertreter  zu  der  behufs  der  Vereinbarung  der  Preuß.
Staatsverfassung  zu  berufenden  Versammlung,  Anordnunnungen
  für  deren  Ausführung.  (G.  v.  8.  Apr.  48.
S#.  1—f.  8.  12.)  89.  90.  91.  —  desgl.  für  die  Wahlmänner
  der  Abgeordneten  und  Stellvertreter  zur  deutschen
  National  =  Versammlung.  (V.  v.  11.  Apr.  48.
S.  1—1.  9.)  94.  95.  90.  —  desgl.  für  die  Wahlmänner
  der  Mitglieder  der  ersten  und  zweiten  Kammer.  (Patent
  v.  ö.  Dezbr.  48.)  392.  —  (Wahlgesetze  v.  6.  Dezbr.
48.)  395—398.  399—401.

V.

Vagabunden,  siehe  Landstreicher.

Behlefanz,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  2

Verbrechen,  Ausschliehung  wegen  solcher  von  der  Herausgabe
  periorischer  Schriften.  (Preßg.  v.  17.  Märg  48.
5.  4.  Nr.  2.  u.  4.)  70.  —  mit  schweren  Strafen  bedroht,  bei
solchen  erfolgt  die  Entscheidung  über  die  Schuld  der  Angellagten
  durch  Geschworene.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.
48.  Art.  93.)  387.  —  Verbrechen  (wie  Diebstähle  und
Wullche),  die  wegen  deren  Bestrafung  erlassene  Cirkalar-Jahrgang

  1848.

Verbrechen,  (Forts.)

Verordnung  vom  26.  Febr.  1799.  wird  ausgehoben;  dagegen
  finden  bis  zur  Publkkation  des  neuen  Strafrechts
in  Bezug  auf  diese  Verbrechen  lediglich  die  Vorschriften
des  Tit.  20.  Thl.  II.  des  Allg.  L.  R.,  nebst  den  zu  denselben
  ergangenen  anderweitigen  Bestimmungen,  Anwendung.
  (V.  v.  18.  Dezbr.  48.  S.  1.)  423.  —  (.  auch
politische  Verbrechen,  desgl.  Preßverbrechen,  sowie
Staats-  und  Majestätsverbrechen.

Verbrecher,  Orter,  die  als  gewöhnliche  Zufluchtsörter

ders.  durch  den  gemeinen  Ruf  bezeichnet  werden,  können
auch  zur  Nachtzeit  amtlich  durchsucht  werden.  (G.  v.
24.  Septbr.  48.  s.  7.)  258.

Verdächtige,  strafbarer  Handlungen,  deren  Ergreifung

und  Verhaftung.  (G.  v.  24.  Septbr.  48.  §.  2.)  257.

Vereidung,  (.  Eid.
Vereine,  für  Zwecke,  welche  den  Strasgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,

  deren  Gestattung.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.
Art.  28.)  378.  —  auf  das  Heer  findet  die  in  obigem
Art.  28.  enthaltene  Bestimmung  in  soweit  Anwendung,
als  die  militairischen  Disziplinar-Vorschriften  nicht  entgegenstehen.
  (ebend.  Art.  32.)  379.  —  Suspenslon  der  in
dem  gedachten  Art.  28.  enthaltenen  Bestimmung  für  den
Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs.  (ebend.  Art.  110.)
390.  f.  —  .  auch  Vereinigungsrecht.

Vereinigungsrecht,  freies,  alle  dasselbe  beschränkenden,

noch  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  werden  aufgehoben.
  (V.  v.  6.  April  48.  s.  4.)  87.  —  alle  Preubhen
  sind  berechtigt,  zu  solchen  Zwecken,  welche  den  Strafgesetzen
  nicht  zuwiderlaufen,  sich  ohne  vorgängige  polizeiliche
  Erlaubniß  in  Gesellschaften  zu  vereinigen.  (ebend.
#5.  4.)  87.  —  (Verf.-Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  28.  u.
110.)  378.  390.  f.  —  K.  auch  Vereine.

Bereins-Zuckerfiederei,  in  Stettin,  siehe  Zuckersiederei.



Verfasser,  von  Druckschriften,  Bestrafung  derselben  für

Preßvergehen.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  25.  u.  26.)  378.

Berfassung,  künftige  Preußische,  Verordnung  über

einige  Grundlagen  derselben  (v.  6.  April.  48.)  87—88.
—  Aufhebung  der  im  §.  4.  Nr.  1.  des  Preßges.  v.  17.
März  48.  enthaltenen  Vorschriften  über  die  Kautionsbestellung
  für  die  Herausgabe  neuer  Zeitungen.  (ebend.  s.  1.)B7.
—  Anwendung  der  Vorschrift  des  s.  4.  Nr.  4.  des  vorgedachten
  Preßgesetzes,  betreffend  das  Kautionsverfahren
wegen  eines  mittelst  bereits  bestehender  periodischer  Blätter
  begangenen  Verbrechens  oder  Vergehens,  auch  auf  neue
Zeilungen.  (V.  v.  ö.  Apr.  48.S.  1.)87.  —  Untersuchung  und
Bestrafung  aller  Staatsverbrechen  durch  die  ordentlichen
Gerichte.  (s.  2.)  87.  —  Zoständigkeit  der  Geschworenen-Gerichte
  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln
bei  politischen  und  Preßverbrechen,  so  wie  bei  politsschen
"

und
        <pb n="552" />
        58

Verfassung,  künftige  Preußische,  (Foris.)
und  Preßvergehen.  (V.  v.  ö.  Apr.  A48.  8.  2.)  87.  —  Verhũltnisse
  des  Richterstandes  in  Beziehung  auf  gerichtliches  und
Disziplinar-Strafperfahren,  so  wie  auf  das  bei  Penstonirungen
  zu  beobachtende  Verfahren.  (S.  Z.)87.  —  Gewährung  drs
sreien  Versammlunge-  und  Vereiniguugerechte.  (S.  4.)  87.
—  Unabhänglgkeit  der  Auslbung  staatsbürgerlicher  Rechte
von  dem  religiösen  Glaubenebekenatnisse.  (s.  ö.)  88.  —
Zustimmung  der  künftigen  Volkevertreter  zu  allen  Gesetzen,
  sowie  zur  Feststellung  des  Staatshausbalto-Etats,
auch  Gewährung  des  Stenerbewilligungsrechts.  (§.  6.)
8#8.  —  Wahlgeseß  für  die  zur  Vereinbarung  derselben
  zu  berusende  National-Versammlung  (o.
8.  April  48.)  89  —  91.  —  Erlaß  eines  Reglements  zur
Aussührung  dieses  Gesetzes  durch  das  Staatsministerium.
(ebend.  s.  12.)  91.  —  sle  wird  dazu  berufen,  die  künftige
  Staateverfassung  durch  Vereinbarung  mit  der  Krone
felliuteellen  und  die  seitherigen  reichsständischen  Befugnisse,
namentlich  in  Bezug  auf  die  Bewilligung  von  Steruern
und  Staatsanleihen,  sür  die  Dauer  ibrer  Versammlung
interimistisch  auszuüben.  (ebend.  s.  13.)  91.  —  Abgeordnete
  und  Stelloertreter  für  dieselle.  (ebend.  s##.  5—11.)
90.  91.  —  Schutz  deren  Abgerordneten  für  idre  Abstimmungen,
  sowie  für  die  von  ihnen,  als  solchen,  ausgesprochenen
  Worte  und  Meinungen,  desgleichen  gegen  Untersuchungen
  und  Verhaftungen,  sowie  gegen  sedes  Strafverfahren
  während  der  Dauer  der  Versammlung,  auf  Verlangen
  der  letztern.  (G.  v.  23.  Juni  48.)  157.  —  durch
die  Annahme  eines  besoldeten  Staatsamts  oder  einer  Beförderung
  im  Staatedienste  verliert  sedes  Mitglied  ders.
Sitz  und  Stimme  in  der  Versammlung  und  kann  seine
Stelle  nur  durch  eine  neue  Wahl  wieder  erlangen.  (G.
v.  6.  Juli  48.)  1668.  —  Auflösung  der  zur  Bereinbarung
  derselben  berufenen  National  -  Versammlung.  (B.
v.  5.  Dezbr.  48.  nebst  Staateminist.  Bericht  von  dems.
Tage.)  371—  374.

Berfassungsurkunde  für  den  Preußischen  Staat
(von  5.  Dezbr.  48.)  375  —  391.

Tit.  I.  vom  Staatsgebiete.  (ebend.  Ark.  1.  u.  2.)
375.
»  II.  von  der  Rechten  der  Preußen.  (Art.  3—40.)
375  —–380.
*  U..  vom  Koönige.  (Art.  41—57.)  380—382.
*  IV.  von  den  Ministern.  (Art.  58.  59.)  382.
383.
*  V.  von  den  Kammern.  (Art.  60—84.)  383  bis
386.
·*  VI.  von  der  richterlichen  Gewalt.  (Art.  86  bis

95.)  386  —  388.
*  VII.  von  den  Staatebenmirn.  (Nrt.  96.  97.)  388.

Sachregister.

1848

Verfassungsurkunde  für  den  preußischen  Staat,  (Fore#s.)
Tü.  VIII.  von  der  Finanzverwaltung.  (Art.  96—103.)
388.  389.

„  IX.  von  ren  Gemeinde  -,  Kreis  -,  Bezirke-  und
Prooinzial  =  Verbänden.  (NMt.  10l.)  389.
390.

Allgeneine  Bestimmungen.

Erlaß  und  Bekanntmachung  von  Geseten  und  Verordnungen.
  (Art.  105.)  390.

Abänderungen  der  Verfassung  auf  dem  ordentlichen  Wege
der  Gesetzgebung.  (Art.  106.)  3900.

Eidesleistung  seitens  der  Mitglseder  beider  Kammern  und
aller  Staaksbeamten.  (Ark.  107.)  390.

Forterhebung  der  bestehenden  Steuern  und  Abgaben
und  sernere  Gesetzlraft  der  bestehenden,  der  gegenwärtigen
  Verfassung  nicht  zuwiderlausenden  Gesetze  und
Verordnungen,  bis  sie  durch  ein  Geset  abgeändert
werden.  (Art.  108.)  390.

Beibehaltung  der  bestehenken  Behörden  bis  zur  Ausführung
  der  sie  betreffenden  organischen  Gesetze.  (Aut.
109.)  390.

Zür  den  Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhre  können
die  Art.  5.  ö.  7.  24.  25.  26.  27.  und  28.  der  Versassungsurkunde
  zeit=  und  distriktsweise  außer  Kraft
gesetzt  werden.  (Art.  110.)  390.  f.

Übergangs-  Bestimmungen.

Etwanige  Abänderungen  nach  der  für  Deutschland  festzustellenden
  Verfassung.  (Art.  111.)  391.

Revisson  der  gegenwärtigen  Verfassung  auf  dem  Wee#
der  Gesetzgebung  —  Ait.  60.  und  106.  —  sofort
nach  dem  ersten  Zusammentritt  der  Kammern.  (Art.
112.)  391.

Das  im  Art.  52.  erwähnte  eieliche  Gelöbniß  des  Königs,
sowie  die  vorgeschriebene  Vereidung  der  beiden  Kammern
  und  oller  Stacgtsbeamten,  erfolgen  sogleich
nach  vollendeter  Revision.  —  Nrt.  107.  —  (Nrt.  112.)
391.

Vergehen,  slehe  politische  Vergehen,  desgl.  Preßvergehen.


Verhaftete  (Arrestaten),  Vernehmung  derselben  binnen
24  Siunden  nach  ihrer  Verführung  vor  den  zuständigen
Richter.  (G.  v.  24.  Septbr.  48.  8.  4.)  256.

Verbafstungen  ,  in  wir  weit  solche  statthnden  und
amtlich  ausgeführt  werden  können.  (G.  v.  24.  Septbhr.
468.  46é  1  —  3.  60  —  B.)  257.  258.  259.  —  (V.  U.  v.
5.  Dezbr.  46.  Art.  5.)  375.  —  desgl.  im  Fall  cince
Kriegs  oder  Aufrubro.  (eben.  Ar.  110.).  390.  f.  —  auf
ras  Heer  sinden  die  im  Art.  6.  enthalten  Bestimmungen
  wegen  ders.  in  so  weit  An#cndung,  als  die  militairischen
  Disziplinar  =  Vorschristen  nicht  entgegenstehrn.

(chend.
        <pb n="553" />
        Sachregister.  1848.

Verhaftungen,  (Forts.)

(ebend.  Art.  32.)  379.  —  in  wie  weit  solche  gegen  Abgeordnete
  der  zur  Vereinbarung  der  preuß.  Staatsversasfung
  bestehenden  National-Versammlung  nicht  eintreten
dürsen.  (G.  v.  23.  Juni  48.  88.  2.  u.  3.)  157.  —
resgl.  rücksschtlich  der  Mitglieder  der  Kammern.  (Verf.
Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  83.)  380.  —  beegl.  rücksichtlich
  der  Abgeordneten  bei  der  deutschen  verfassunggebenden
  Reichsversammlung.  (Reichsgesetz  v.  30.  Sept.
u.  Allerh.  Publikat.  Patent  v.  14.  Oklbr.  48.)  286.

Verjährung,  durch  solche  kann  künftig  eine  Befreiung
von  der  Deichpflicht  nicht  erworben  werden.  (G.  v.
28.  Janr.  48.  S.  10.)  37.

Berlagsartikel,  ausländischer  Buchpandlungen,  s.  Debitsverbote.


Berlagshandlungen,  s.  Buchhandlungen.

Verleger,  von  Druckschristen,  derselbe  muß  auf  letzkern
genannt  sein.  (Vers.  Uek.  v.  5.  Dez.  48.  Art.  26.)
378.  —  Smasbarfeit  ders.  alo  Mitschuldige  von  Preßvergehen.
  (ebend.  Art.  25.  u.  20.)  378.

Bermögenseinziehung,  sindet  alo  Strafe  nicht  statt.
G.  U.  v.  S.  Dezbr.  48.  Arr.  9.)  376.

Verordnungen,  s.  Gesetze.

Veryflegungskosten,  sfür  die  in  die  Lanrarmen=  und
Korrektions  -  Anstalten  der  Kurmark  eingebrachten  Landarmen
  und  Korrigenden,  deren  Aufbringung.  (Regl.  v.
14.  Janr.  48.  S5.  4.  u.  5.)  39.

Verrath,,  Versahren  bei  Anklagen  gegen  Minister  wegen
eines  solchen  durch  Beschluß  einer  Kammer.  (V.  U.  v.
5.  Dezbr.  18.  Art.  47.  r.  59.)  381.  383.

Bersammlungen,  s.  Volksversammlungen.

Versetzungen,  s.  Dien  stverse  tungen.

Bertheidigung  (Defenslon),  wegen  politischer  und
Preßvergehen,  auch  rücksichtlich  derselben  gelten  in  der
beinprovinz  die  für  Zuchtpollzeisachen  bestehenden  Borschriwen
  der  Strasprozeß-Ordnung.  (V.  v.  15.  Apr.  48.
56  12.)  103.

Berträge  mit  fremden  Regierungen,  s.  Staatsverträge.


Verwaltungsbehörden,  deren  und  der  Gerichts-Kompetenz
  wird  rurch  das  Gesetz  bestimmt.  (V.  U.  v.
5.  Dezbr.  48.  Art.  91.)  388.  —  s.  auch  Kompeteng-Konuflikte
  u.  Behörden.

Veterinaträrztliche  Angelegenhbeiten,  s.  Thierarzeneischulr.


Viehvwersicherungs-Wesellschaft,  Rbeinisch-Westphälische,
  für  Rindvieh  und  Perde,  Allerhöchste  Geneh-59


Biebverficherungs=  Gesellschaft,  (Gorts.)

migung  der  unter  dieser  Benennung  in  der  Mheinprovinz
gebildeten  Aktiengesellschaft  und  Bestätigung  deren  Statuts.
  (Minist.  Bekauntmach,  v.  27.  Märg.  43.)  99.

Vinsebeck,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  24.

Vlotho,  Stadt,  s.  HDandelskammern.

Volksanfläufe,  (Ausstände,  Aufruhr,  Unruhen,  Tumulte),
zur  Unterdrückung  ders.  kann  die  bewaffnete  Macht
nur  auf  Requisttion  der  Cioilbehörden  und  in  den  vom
Gesetze  bestimmren  Fällen  und  Formen  verwendet  werden.
(V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  34.)  379.  —  bei  solchen
sind  die  Bürgerwehren  befugt,  von  ihren  Wassen  Gebrauch
zu  machen,  wenn  nach  zweimaliger  Aufforderung  des  Befehlobabers
  die  versammelte  Menge  nicht  auseinander
gedt.  (V.  v.  19.  Apr.  48.)  111.  —  in  wie  sern  bei
solchen  durch  Beschluß  und  unter  Verantworklichkeit  des
Staatsministeriums  die  zeit  =  und  distriktsweise  Suspendirung
  des  §S.  1.  u.  §.  6.  des  Gesetzes  v.  24.  Septbr.
48.  in  Beziehung  auf  Verhaftungen,  Eindringen  in  Wohnungen
  und  Haussuchungen  provisorisch  ausgesprochen
werden  kann.  (G.  v.  24.  Septbr.  48.  S.  8.)  259.  —
(V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  6.  u.  110.)  376.  390  f.
—  die  gegen  solche  in  der  RBheinprovinz  bestehenden  Verordnungen
  v.  17.  Aug.  18.33.,  18.  Febr.  1812.  u.  6.  Apr.
1810.  treten  bei  Wiederberstellung  dee  Rheinischen  Strafrechts
  u.  Strasoerfahrens  außer  Krast.  (V.  v.  15.  Apr.
48.  §s.  15.)  104.  —  über  die  Verpflichtung  der  Gemeinren
  zum  Schadensersaß  bei  Tumulten  wird  der  nächsten
Volksvertretung  ein  Gesetz  zur  Berathang  vorgelegt  werden.
  (Pat.  v.  5.  Dezbr.  48.  Nr.  3.)  393.

Volksbildung,  ollgemeine,  das  Recht  auf  solche  wird
der  preuhischen  Jugend  durch  genügende  öffentliche  Anstolten
  gewährleistet.  (V.  U.  v.  J.  Dezbr.  48.  Art.  18.)
377.  —  s.  auch  Unterricht,  Unterrichtsanstalten
und  Volksschulen.

Volksschulen,  öffentliche,  genügenre,  deren  Anlegung.
(B.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  18.)  377.  —  die  Mirtel
zur  Errichtung,  Unterhaltung  und  Erweiterung  ders.  werden
  von  den  Gemeinden  und  im  Falle  des  nachgewiesenen
Unvermögens  ergänzungsweise  vom  Staate  aufgebracht;
dagegen  bleiben  die  auf  besonreren  Rechtstikeln  beruhenden
  Verpflichtungen  Dritter  bestehen.  (ebend.  Art.  22.
377.  f.  —  der  Unterricht  in  dens.  wird  unentgelklich  ertheilt.
  (ebend.  Art.  22.)  378.  —  dieselben  stehen  unter
der  Aufslcht  eigener,  vom  Staate  ernannter  Behörden.
Cebend.  Art.  20.)  377.  —  die  Leitung  deren  uheren
Angelegenheiten  und  die  Wahl  der  Lebrer  an  dens.  stehen
der  Gemrinde  zu.  (ebend.  Art.  21.)  377.  —  den  religiösen
  Untericht  in  denselben  besorgen  und  überwachen  die
betreffenden  Religsonsgesellschaften.  (ebenr.  Art.  21.)  377.

h*  Bolks-
        <pb n="554" />
        60

Volksschullehrer,  welche  ihre  sittliche  und  technische
Befähigung,  den  betreffenden  Staatsbehörden  gegenüber,
zuvor  nachgewiesen  haben  müssen,  deren  Wahl  steht  der
Gemeinde  zu.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  21.)  377.
—  benselben  gewährleistet  der  Staat  ein  bestimmtes  auskömmliches
  Gehalt.  (ebend.  Art.  23.)  378.

Bolksversammlungen  (Versammlungen),  friedlich
und  ohne  Waffen,  in  geschlossenen  Räumen,  deren  Zulässigkeit
  ohne  vorgängige  obrigkeitliche  Erlaubniß.  (B.
v.  6.  Apr.  48.  §.  4.)  87.  —  (Verf.  Urk.  v.  ö.  Dezbr.
48.  Art.  27.)  378.  —  unter  freiem  Himmel,  von  solchen
  ist  der  Ortspolizeibehörde  24  Stunden  vorher  Anzeige
  zu  machen,  welche  dieselben  zu  verbieten  hat,  wenn
ste  solche  für  die  öffentliche  Sicherheit  oder  Ordnung  gefährlich
  erachket.  (V.  v.  6.  Apr.  48.  S.  4.)  87.  —  (V.  U.
v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  27.)  378.  —  auf  das  Heer  finden  die
im  Art.  27.  der  letztern  enthaltenen  Bestimmungen  in  so  weit
Auwendung,  als  die  militairischen  Dieziplinar-Vorschriften
  nicht  entgegenstehen.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.
32.)  379.  —  Suspension  des  Art.  27.  für  den  Fall
eines  Krieges  oder  Aufruhrs.  (ebend.  Art.  110.)  390.  f.
—  unter  freiem  Himmel,  beren  Haltung  ist  während  der
ganzen  Dauer  der  deutschen  Reichsversammlung,  innerhalb
einer  Entfernung  von  fünf  Meilen  von  dem  Sitze  der
Versammlung,  verboten.  (Reichsgesetz  v.  10.  Oktbr.  48.
Art.  3.  u.  A.  Publik.  Pat.  v.  17.  Oktbr.  48.)  311.  —
Strafen  für  Ubertretungen  dieses  Verbots.  (ebend.
Art.  3.)  311.

VBolksvertreter,  künftige,  denselben  soll  jedenfalls
die  Zustimmung  zu  allen  Gesetzen,  sowie  zur  Festsetzung
des  Staatshaushalts-Etats  und  das  Steuerbewilligungerecht
  zustehen.  (V.  v.  6.  Apr.  48.  s.  6.)  88.  —  deren
Zusammenberufung  behufs  der  nach  der  Verfassungsurkunde
  einzuführenden  Kammern.  (Patent  v.  5.  Dezbr.
48.)  392—  394.  —  (.  serner  Wahlen  und  Kammern.


Vollziehende  Gewalt,  solche  steht  dem  Könige  allein
zu.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  43.)  381.

Vorflutbs-Angelegenheiten,  deren  obere  Leitung
geht  vom  Ministerium  des  Innern  auf  das  neu  gebildete
Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
  über.  (A.  E.  v.  17.  April  48.  Nr.  I.  2.)  109.  —
von  dem  letztern  auf  das  eigends  errichtete  Ministerinm
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.  (A.  E.  v.
25.  Juni  48.  Nr.  5.)  159.

Vormünder,  nd  verpflichtet,  ihren  Pflegebefohlenen
den  zur  allgemeinen  Volksbildung  erforderlichen  Unterricht
ertheilen  zu  lassen.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  18.)
377.

Sachregister.  1848.

Vormundschaft,  deren  Anordnung  im  Fall  der  Minderjährigkeit
  des  Königs.  (Verf.  Urk.  v.  5.  Dezbr.  48.
Art.  54.)  382.  «

Vorrechte,steheStaadesvokkechte.—siokalifche,
bei  Chausseebauten,  s.  Chausseebau.

Vorschlagsrecht,  bei  Besetzung  kirchlicher  Stellen  dem
Staate  zustehend,  ist  aufgehoben.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.
48.  Art.  15.)  377.

Vornntersuchungen,  wegen  politischer  und  Preß-Vergehen,
  auch  für  solche  gelten  in  der  Rheinprovinz  die
für  Zuchtpoligeisachen  bestehenden  Vorschriften  der  Straf-Prozeß-Ordnung.
  (V.  v.  15.  April  48.  §S.  12.)  103.

Vorzugsrecht,  beim  Konkurse  und  Prioritäts-Verfahren,
s.  beide  letztere.

W.

Waaren,  ausländische,  welche  vom  15.  Septbr.  bis  zum
31.  Dezbr.  48.  über  die  Grenzen  des  Zollvereins  eingehen,
  oder  während  dieses  Zeitraums  im  Zollverein  zum
Eingang  verzollt  werden,  Erhebung  eines  Zuschlages  zu
den  Eingangs-Abgaben  von  einigen  derselben,  außer  den
nach  dem  Zolltarif  für  die  Jahre  1846—48.  davon  zu
entrichtenden  Zollsätzen.  (Provis.  V.  v.  5.  Sept.  48.)
228—230.

Wafsfen,  Besugnisse  der  Börgerwehren  zu  deren  Gebrauch.
  (V.  v.  19.  April  48.)  111.  —  den  Gemeinden
vom  Staate  verabreicht,  sollen  jedenfalls  bis  zu  dem
Zeitpunkte,  wo  die  neue  Verfassung  und  die  neue  Kreisund
  Gemeindeordnung  in  Kraft  getreten  sein  wird,  in
deren  Besitze  bleiben.  (G.  v.  17.  Oktbr.  48.  s.  3.)  310.
—  Verhaftung  der,  strafbarer  Handlungen  verdächtigen
Personen,  wenn  sle  kurz  nach  der  That  im  Bestz  von
Waffen  betroffen  werden.  (G.  v.  24.  Septbr.  48.  §.  2.
257.

Wagen,  zu  Dienstreisen  der  Staatsbeamten  der  ersten
fünf  Rangklassen,  Kostenvergütung  für  deren  Mitnahme
auf  Eisenbahnen  behufs  der  Weiterreise,  sowie  für  das
Hin-  und  Zurückschaffen  derselben.  (A.  E.  v.  10.  Juni
48.  5.  1.  Nr.  3.)  152.

Wahlen,  für  die  zur  Vereinbarung  der  preußischen
Staatsverfassung  berufene  Versammlung  am  1.  Mai
48.  stattsindend,  Anwendung  der  in  den  bürgerlichen  Gesetzen
  für  Sonn=  und  Festtage  gegebenen  Bestimmungen
auf  die  Vornahme  von  Rechtsgeschäften  und  Amtshandlungen
  der  Behörden  und  einzelnen  Beamten  an  jenem
Tage.  (A.  E.  v.  24.  April  48.)  115.  —  nur  burch
eine  neue  Wahl  können  die  Mitglieder  der  zur  Vereinbarung
  der  preuß.  Staatsversassung  berufenen  Versammlung
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        Sachregister.

Wahlen,  (Forts.)
lung  ihre  Stelle  wieder  erlangen,  wenn  sle  ein  besoldetes
Staatsamt  oder  eine  Beförderung  im  Staatedienste  angenommen
  haben.  (G.  v.  ö.  Juli  48.)  168.  —  findet  auch
auf  die  Mitglieder  der  Kammern  Anwendung.  (Verf.  Urk.
v.  5.  Dezbr.  48.  Art.  77.)  385.  —  der  Wahlmänner
für  die  erste  Kammer  seitens  der  zur  Theilnahme  an
dens.  berechtigten  Wähler  am  29.  Janr.  49.  (ebend.)  392.
—  der  Mitglieder  der  ersten  Kammer  seitens  der  vorgedachten
  Wahlmänner  am  12.  Febr.  49.  (ebend.)  392.
—  der  Wahlmänner  für  die  zweite  Kammer  seitens
sämmtlicher  Urwähler  im  ganzen  Staate  am  22.  Janr.
49.  (Patent  v.  5.  Dezbr.  48.)  392.  —  der  Mitglieder
der  zweiten  Kammer  durch  die  gewählten  Wahlmönner
am  5.  Febr.  49.  (ebend.)  392.  —  der  Mitglieder  der
Handelskammern  und  deren  Stellvertreter,  Verfahren  bei
solchen.  (V.  v.  11.  Febr.  48.  SS.  60—9.)  64.  65.  —
desgl.  des  Vorsitzenden  und  seines  Stellvertreters.  (ebend.
#.  19.)  66.  —  s.  ferner  Wahlgesepß.

Wablgesetz  für  die  zur  Vereinbarung  der  Preuß.
Staatsverfassung  zu  berufende  Versammlung,  (vom  8.
April  48.)  89—91.  —  Erlaß  eines  Reglements  zur
Ausführung  dieses  Gesetzes  durch  das  Staatsministerium.
(ebend.  §.  12.)  91.  —  für  die  Wahl  der  preuß.  Abgeordneten
  und  Stellvertreter  zur  deutschen  National=Versammlung.
  (V.  v.  11.  April  48.)  94—96.  —  interimistisches
  Wahlgesetz  für  die  erste  Kammer  (v.  6.
Dezbr.  48.)  395—398.  —  Wahlgesetz  für  die  zweite
Kammer  (v.  6.  Dezbr.  48.)  399—401.  —  Erlaß  besonderer
  Reglements  durch  das  Staatsministerium  zur
Ausführung  vorstehender  Wahlgesetze.  (ebend.  Art.  11.)
397.  400.

Wahlhausen,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  16.

Wahlrecht,  bei  Besetzung  kirchlicher  Stellen  dem  Staate
zustehend,  ist  aufgehoben.  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.  Art.
15.)  377.  —  s.  auch  Wahlen  und  Wahlgeses.

Waisen-Versorgungs-Anstalt,  s.  Schullehter-
  #

Waldenburg,  Stadt,  s.  Chausseebau  Nr.  13.

Wannufried,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  16.

Warendorf,  Kreis  und  Ort,  s.  Chausseebau.
Nr.  19.

Wartegelder,  deren  Bewilligung  für  disponibel  gewordene
  Staatsbeamte.  (A.  E.  v.  14.  Juni  48.)  153.  154.
—  dieselbe  findet  so  lange  statt,  bis  solchen  entweder  ein
anderes  öffentliches  Amt  übertragen  wird,  oder  ihre  Pens#onirung
  thunlich  erscheint.  (ebend.)  153.  —  von  1200
Thlr.  und  höherem  jährl.  Gehalte  wird  die  Hälfte  desselben
  als  Wartegeld  gewährt,  doch  so,  daß  das  letztere
den  Betrag  von  2000  Thlr.  nicht  übersteigen  darf.  (ebend.)

1848.  61

Wortegelder,  (Forts.)

53.  154.  —  auf  Bessoldungszuschüsse,  welche  einzelnen
Urnanen  behufs  der  Repräsentation  in  ihren  Dieastverbältnissen
  gegeben  sind,  soll  bei  der  Wartegelb-Bestimmung
  nicht  Rücksicht  genommen  werden.  (ebend.)  154.
—  bdie  geringer  als  mit  150  Thlr.  Besoldeten  sollen  das
volle  Gehalt  als  Wartegeld  behalten.  (ebend.)  154.  —
obiger  Erlaß,  welcher  auf  Richter  keine  Anwendung
leiden  soll,  ist  durch  die  Departementschefs  v.  1.  Juli
48.  zur  Ausführung  zu  bringen.  (ebend.)  154.  —  Modisikotion
  der  in  dem  Allerhöchsten  Erlaß  v.  14.  Juni  d.
J.  enthaltenen  Bestimmung,  wonach  von  den  daselbst
nicht  ausgeführten  Besoldungen  das  Wartegeld  nach  dem
Verhältnisse  des  nächsten  höheren  Gehaltsatzes  ermittelt.
werden  soll,  durch  Genehmigung  einer  zu  diesem  Zwecke
aufgestellten  Nachweisung  der  bie  zu  dem  Gehaltssatze
von  1200  Thlr.  zu  bewilligenden  Wartegelder.  (A.  E.
v.  24.  Oktbr.  48.  nebst  Nachweisung.)  338—343.  —
Abrundung  deren  Jahresbeträge  auf  volle  Thaler.  (ebend.)
338.

Wartegeldsempfänger,  (auf  Wartegeld  gesetzte
Staatsbeamte),  dieselben  ünd  in  der  Wahl  ihres  Wohnorts
  im  Inlande  nicht  beschränkt,  jedoch  verpfliechtet,  dort
nach  ihrer  Befähigung  mit  möglichster  Berücksichtigung
ihrer  frühern  Verhältnisse  mäßige  Hülfe  im  Staatsdienste
zu  leisten,  wenn  dies  gefordert  wird.  (A.  E.  v.  44.
Juni  48.)  154.  —  slehe  serner  Wartegelder.

Wartba-Eckersdorfer  Kohlenstraße,  siehe  Chausseebau
  Nr.  12.

Wecgegeld,  slehe  Chausseegeld  und  Chausseebau.

Wehrpflicht  aller  Preußen,  den  Umsang  und  die  Art
berselben  bestimmt  das  Gesetz.  (V.  U.  v.  5.  Dezr.  48.
Art.  32.)  379.

Weichsel,  Strom,  Ausführung  umfassender  Strom-  und
Deichbauten  an  derselben  auf  Kosten  des  Staats,  zur
größern  Sicherheit  des  Verkehrs,  besonders  der  Schifffahrt,
  sowie  zur  Beförderung  der  Landeskultur.  (V.  v.
12.  April  48.)  126—128.  —  in  der  bestehenden  Verpflichtung
  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Uferschutzwerke
  wird  durch  diese  Verordnung  nichts  geändert.
(ebend.  §.  2.)  126.

Wellesweiler,  stehe  Eisenbahnen  Nr.  13.

Wertbsendungen,  mit  der  Post,  Ermäßigung  der  Portotaxe
  für  dies.  (A.  K.  O.  v.  8.  April  48.  Nr.  I.)  100.
—  für  solche  findet  kein  Deklarationszwang  mehr  statt,
dagegen  aber  auch  kein  Ersatz  im  Fall  eines  Verlustes
oder  einer  Beschäbdigung  einer  ulscht  deklarirten  Sendung.
(ebend.)  100.  —  Berechnung  der  Assekuranzgebühr,  einschließlich
  des  Betrages  für  den  Einlieferungsschein,  bel
deklorirten  Sendungen.  (ebend.)  100.  —  (.  auch  Assekuranzgebühr.


West=
        <pb n="556" />
        62

Westpbalen,  Provinz,  Aushebung  der  für  dieselbe  erlassenen
  Verordnung  v.  25.  März  1841.  über  das  Recht  der
Kreisstände,  Ausgaben  zu  beschließen  und  die  Kreiseingesessenen
  daburch  zu  verpflichten,  jedoch  unbeschadet  der
auf  den  Grund  obiger  Verord.  bereits  gefaßten  kreisständischen
  Beschlüsse.  (G.  v.  24.  Juli  48.)  192.  —
auch  in  ders.  findet  die  Verord.  über  die  Beschränkung
des  Provokationsrechto  auf  Gemeinheitstheilungen  v.  28.
Juli  1838.  —  S.  1.  bis  incl.  7.  —  Anwendung.  (G.
v.  9.  Oktbr.  48.  §.  3.)  278.  —  alle  auf  Grund  der
Verord.  v.  7.  März  43.  wegen  Theilung  gemeinschoftlicher
  Jagddistrikte  in  ders.,  eingeleiteten,  noch  nicht
beendeten  Regulirungen  werden  sistirt.  (G.  v.  Z.  Aug.
48.)  200.  —  Verordnung  über  die  bäuerliche  Erbfolge
in  derselben,  mit  Aufhebung  des  frühern  Gesetzes  v.  13
Juli  1836.  und  einiger  andern  Bestimmungen  und  Beschränkungen.
  (V.  v.  18.  Dezbr.  48.)  425.  f.

Westphälisch-Rheinksche  Versicherungs-Gesellschaft
für  Rindvieh  und  Pferde,  siehe  Rbeinisch-Westphälische
  2c.

Westpreußen,  Provinz,  die  über  die  Erbtheilungstaxen
bäuerlicher  Nahrungen  in  derselben  erlassene  Verordnung
v.  22.  März  44.  soll  als  rechtsgültig  sortbestehen,  da
ste  durch  die  Beslimmung  des  §.  3.  des  Patents  wegen
Pablik#tion  des  Westpreuß.  Provinziolrechte  v.  19.  April
44.  nicht  hat  ousgehoben  werden  sollen.  (A.  K.  O.  v.
23.  Febr.  48.)  80.  —  siehe  auch  Prrußen,  Proving.

Wiedenbrück,  Kreis,  stehe  Handelskammern.

Wild,  dasselbe  zu  jagen  und  zu  fangen,  s#echt  jedem
Grundbesiper  auf  seinem  Grund  und  Boden  zu.  (G.  v.
31  Obklbr.  48.  s.  3.)  343.  —  Aufshebung  der  jagdpolizeilichen
  Vorschristen  über  die  Schon-,  Ses=  und
Hegezeit  desfelben.  (ebend.  §.  8.)  344.

Wilddiebstähle,  von  Grundbesitzern  auf  eigenem  Grund
und  Boden  seit  der  letzten  Jagderöffnung  verübt,  Erlaß
der  wegen  solcher  bereits  erkannten  Strasen  nebst  Kosten.
(G.  v.  31.  Oktbr.  48.  §.  7.)  344.

Wildpretstener,  Einführmg  derselben  in  den,  eine
solche  verlangenden  mahl-  und  schlachtsteuerpflichtigen
Städten,  zum  Besten  der  städtischen  Armenkassen.  (A#.  E.
v.  24.  Apiil  48.)  131.  132.  —  Fortdauer  ders.  auch
in  Städten,  welche  in  Folge  der  Verord.  v.  4.  April  48.
die  bisherige  Mahlsteuer  durch  eine  direkte  Abgabe  erseten
  wollen.  (ebent.)  132.  —  Befreiung  desfenigen
Wilprets  von  derselben,  welches  von  dem  zum  Zosl#er
eine  nicht  gehö#rigen  Auslande  eingeyt.  (ebenr.)  132.  —
Einführung  einer  solchen  in  Potsdam  zom  Besten  der
Pädtischen  Armensafse.  (N.  K.  O.  v.  24.  Ok.  47.)  2.  —
desgl.  Erhebung  einer  solchen  in  der  Stadt  Frank  furt.
(A.  K.  O.  v.  29.  Novbr.  47.)  24.

Sachregister.

1848.

Wilssenschaft  und  ihre  Lehre  ist  frei.  (V.  U.  v.  5.  Dezb-48.
  Art.  17.)  377.

Wittgenstein,  Kreis,  stehe  Chausseebau  Nr.  26.

Wittstock,  Saadt,  flebe  Cbhansseeban  Nr.  3.

Wittwen-Verforgung  stalt,  siehe  Schulle  bver
  it.

Woffleben,  Ort,  siehe  Chausserban  Nr.  15.

Wohl,  öffentliches,  siehe  leth.

Wobnort,  des  Druckers  und  Verlegers  von  Druckund
  Zeitschriften,  sowie  des  Gervielfsltigere  von  Bilvwerken,
  dessen  Angabe  auf  solchen.  (Preßges.  v.  17.
März  48.  §.  J.  u.  s.  4.  Nr.  7.)  69.  70.  71.—
Strafe  für  deren  Unterlassung.  (ebend.  S.  6.)  71.

Wohnungen,  Umerletzlichkeit  derselben.  *  v.  21.
Septbr.  48.  8.  6.)  258.  —  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48.
Art.  6.)  376.  —  in  welchen  Fällen  nur  in  5  ech  eingedrungen
  werden  dais,  oder  dorin  Haussuchungen  vorgenommen
  werden  kännen.  (G.  v.  24.  Septbr.  48.
SS.  6—8.)  258.  259.  —  (V.  U.  v.  5.  Dezbr.  48
Art.  6.)  370.  —  auf  dos  Heer  finden  die  im  Acr.  6.
enthaltenen  Bestimmungen  wegen  des  Eindringens  in
Wohnungen  2c.  in  soweit  Anwendung,  als  die  militairischen
  Disziplinar-Vorschriften  nicht  entgegen  stehen.
(ebend.  Art.  32.)  379.  —  Suspension  der  im  Art.  6.
enthaltenen  Bestimmungen  für  den  Foll  eines  Kneges
oder  Aufrubrs.  (ebend.  Art.  110.)  390.  f.

Wordbies,  Kreis,  siehe  Handelskammern.

Wort,  durch  solches  sene  Gedanken  seei  zu  dußern,  hat
jeter  Preuße  das  Recht.  (V.  U.  v.  5.  Dez.  48.  Art.  24.)
378.  —  Bestrafung  der  Vergehen  durch  solches.  (ebend.
Ark.  25.  u.  20.)  378.  —  Suepenslon  der  gedachten  Art.
24.  25.  und  20.  für  den  Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs.
  (ebend.  Art.  110.)  390.  f.

Wredenhagen  Ort,  slehe  Chausseebau  Nr.  3.

Waulckow,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  1.

3.

Jahlungen,  baare,  in  Beirägen  bis  zu  25  RNllr.,
Verpflichtung  der  Preuß.  Postanstalten,  solche  bei  Aufgobe
von  Briefen  oder  Briesadressen  zur  Wiedrrouszohlang
an  einen  bestimmten  Empfänger  im  Bereiche  des  Preuß.
Postverwaltungs  =  Bezirks  anzunehmen.  (A.  E.  v.  24.
Mai  48.)  165.  —  Postgarankie-Leistung  für  die  richtige
Auszahlung  dieser  Betröge.  (ebend.)  165.  —  die  Grblr
  beträgt  für  seren  Thaler  und  für  seden  Theil  einte
Thalers  einen  halben  Silbergroschen.  (ebend.)  165.  —
deren  Einstellung  von  Mitglierein  der  Hanudelskammern
und  Siellvertretern  dot  die  Sueprason  ders.  von  ihren
Funktionen  bei  jenen  zur  Fosge.  (B.  v.  11.  Febr.  48.
5.  13.  Nr.  J.  u.  §.  14.)  66.

gZeb  ·
        <pb n="557" />
        Sachregister.  1848.  63

Zebdener  Thalrand,  siehe  Oder,  Sirom.
Jeitschriften,  (periorische  Schriften)  Anorrnungen  für
deren  Herausgabe.  (Prebhges.  v.  17.  März  48.  S.  4.)
70.  f.  —  namentliche  Bezeichnung  des  Herausgebers
oder  Verlegers  und  des  Druckers  am  Cude  eines  jeden
Stücks  ders.  (ebend.  s.  4.  Nr.  7.)  71.  —  Kautiensbestellung
  für  solche.  (ebend.  s.  4.)  70.  —  die  im
8.  4.  Nr.  1.  des  obigen  Gesetzes  v.  17.  März  48.
enthaltenen  Vorschristen  über  die  Kautionsbestellung
  für  die  Herausgabe  neuer  Zeitungen  werden
aufgedoben.  (V.  v.  6.  April  48.  §S.  1.)  87.  —
dagegen  findet  die  Vorschrist  des  S.  4.  Nr.  4.  des  mehrgedachten
  Gesetzes  v.  17.  März  48.,  betr.  das  Kautionsverfahren
  gegen  den  Herauegeber  oder  Verleger  eines
bereits  bestehenden  periodischen  Blatte,  wegen  eines  vermiktelst
  des  letztern  begangenen  Verbrechens  oder  Vergeheus,
  auch  auf  neue  Zeitungen  Anwendung.  (V.  v.  6.
April  48.  S.  1.)  87.  —  Aueschließung  von  deren  Herausgabe
  wegen  begangener  Verbrechen.  (G  v.  17.  März
48.  .  4.  Nr.  2.  u.  4.)  70.  —  Aufnohme  von  Entgegnungen
  gegen  angreifende  Artikel  in  dens.  (ebend.
§.  4.  Nr.  6.)  71.  —  gesetzwirrig  erschienene,  deren  Unterdrückung
  durch  die  Polzeibehörde.  (§.  4.  Nr.  J.)  70.
—  siehe  auch  Druckschriften.

Jeitungen,  deren  Herausgabe  gegen  Kautionsleistung.
(Preßges.  v.  17.  März  48.  §.  4.  Nr.  1.)  70.  —  die
hiernach  bestimmte  Kautionsbestellung  wird  für  die  Herauegabe
  neuer  Zeiltungen  aufgehoben.  (V.  v.  6.  Apr.
48.  §s.  1.)  87.  —  das  Kautionsverfähren  gegen  den
Herausgeber  oder  Verleger  eines  bereits  bestehenden  periodischen
  Bltats,  wegen  eines  vermittelst  des  letztern  begangenen
  Verbrechens  oder  Vergehens,  (Preßges.  v.  17.
März  48.  F.  4.  Nr.  4.)  findet  auch  auf  neue  Zeitungen
Anwendung.  (V.  v.  6.  Apr.  48.  §.  I.)  87.  —  ausländische,
  in  Ansehung  deren  Debits  verbleibt  es  bis  dabin,
  daß  ein  allgemeines  deutsches  Preßgesetz  vercinbart
sein  wird,  bei  den  bestehenden  Vorschristen.  (G.  v.  17.
März  48.  s.  8.)  71.  —  (.  auch  Zeitschriften.
Jeitungsstempel,  dessen  Aushebung  vom  1.  Janr.  49.  ab,
in  Gemäßheit  des  Art.  24.  der  Verfassungs-Urkunde  v.
5.  Deztr.  48.  —  S.  378.  —  (B.  v.  8.  Dezbr.  48.)  422.
JZeis-Naumburg,  Stift,  stehe  Schullehrer-Wittwen-
  und  Waisen-Versorgungs-Anstalten.

Zinsfuß,  dessen  Bestimmung  für  Darlehne  aus  öffentlichen
  Daorlehnekassen.  (G.  v.  15.  Apr.  48.  §.  7.)  106.
—  an  den  gesehlichen  Zinsfuß  sind  letztere  nicht  gebunden.
  (ebend.)  106.

Zölle,  stehe  Eingangsabgabe.

Jollgewicht,  ressen  Anwendung  auf  den  Eisenbahnen
zur  Erleichterung  und  Beförderung  des  Verkehrs  auf
denselben.  (A.  E.  v.  29.  Apr.  48.)  134.

Jolltarif,  vom  10.  Oktbr.  1845.  für  die  Jahre  1846.,
1847.  und  1848.,  Erhebung  eines  Zuschlages  zu  den
Eingangs  -  Abgaben  von  einigen  ausländischen  Waaren,
welche  v.  15.  Septbr.  bis  zum  31.  Dezbr.  48.  über  die
Grenzen  des  Zollvereins  eingehen  oder  während  dieses
Zeitraume  im  Zollverein  zum  Eingang  verzollt  werden,
außer  den  nach  obigem  Torif  zu  entrichtenden  Zellsäpen.
  (Provis.  V.  v.  5.  Septbr.  48.)  228—230.  —
derselbe  soll  mit  den  denselben  ergänzenden  Erlassen  vom
10.  Oltbr.  1845.,  betr.  die  provisorische  Erhöhung  des
Eingangzolls  von  verschiedenen  Waaren;  vom  28.  Oktbr.
1846.,  die  Abänderung  mehrerer  Tarifsätze  in  der  zweiten
  und  dritten  Abtheilung  betreffenf;  vom  3.  Mai  1847.,
wegen  des  Eingangszolls  für  Oel  in  Fässern  (Pos.  26.),
auch  vom  1.  Janr.  1849.  an  bis  auf  Weiteres  in  Kraft
bleiben.  (A.  E.  v.  8.  Novbr.  48.)  351.

Jorndorf,  Oct,  stehe  Chausseebau  Nr.  6.

Züchtigung,  körperliche,  Strafe,  solche  soll  sortan  von
Cioil=  und  Militairgerichten  nicht  mehr  verhängt,  sondern
statt  derselben  auf  verhältnißmähige  Freiheitsstrafe  erkannt
  werden.  (A.  E.  v.  6.  Mai  48.)  123.  —  wo
solche  bereits  erkannt,  aber  noch  nicht  vollstreckt  worden,
ikt  riieselbe  durch  die  zusländigen  Gerichte  in  letztere  zu
verwandeln.  (ebend.)  123.

Jucker,  ausländischer,  Bestimmung  des  Eing  angsgolls
von  dems.  während  des  zweijährigen  Zeitraums  vom
1.  Septbr.  1848.  bis  dahin  1850.  (V.  v.  18.  Juni
48.)  1063.  —  s.  auch  Rübenzucker.

Zuckerstederei,  Vereins-,  in  Stettin,  Allerhöchste  Bestätigung
  deo  S-tatuts  der  dort  unter  senem  Namen  geblldeten
  Aktiengesellschaft.  (Minist.  Bekanntmach.  v.  17.
März  48.)  76.

——  1.  S

3  f  pagnie,  Hallische,  wegen  erfolgter
  Bestätigung  des  Statute  der  unter  diesem  Namen
in  Hulle  gebildeten  Aktiengesellschast  mittelst  Allerhöchster
Urkunde  v.  21.  Sepibr.  48.  (Minist.  Bekanntmach.  v.
1.  Okibr.  48.)  275.

Jusluchtsörter,  von  Verbrechern,  als  solche  durch  den
gemeinen  Ruf  bezeichnet,  können  auch  während  der  Rachtgeit
  amtlich  durchsucht  werren.  (G.  v.  24.  Solbr.  48.
.  7.)  258.

 

II.  Per-
        <pb n="558" />
        64

Auerswald,  von,  Oberpräsldent,  wird  zum  Präsldenten
des  Swateministeriums  und  zugleich  interinmstisch  zum
Minister  der  ausmriigen  W’“y  ernannt.  (A.
E.  v.  25.  Juni  4  —  derselbe  ist  nach
seinem  Antrage  von  seinem  bieberigen.  Amte  entbunden.

(A.  E.  v.  21.  S't  48.)  265

Auerswald,  von,  (früher  General  Landschaftsrath),
Staatsminister  und  Chef  des  Ministeriums  des  Innern,  est

 

auf  seinen  Atra  ag  aus  seiner  böherigen  Stellung  entlassen.
(A.  E.  v.  23.  Juni  «
Bonin

von.  der  Pri  Seadsen,  wird

zum  ingnzwinister  ernannt.  (A.  E  Septbr.
48.  Nr.  3.)  235.  —  derselbe  ist  auf  sen  von
der  Leitung  des  ihm  anvertrauten  Finanzministeriums  entbunden
  worden.  (A.  E.  v.  8.  Novbr

Bornemann,  Staats-  und  Justizminister,  ist  auf  seinen
Antrag  aus  seiner  bisberigen  Stellung  entlassen.  (A.  E.
v.  25.  Juni  48.)  159.

Brandenburg,  von,  Oraf,  Generallieutenant,  wird  zum
Ministerpräsidenten  ernannt.  E.  v.  8.  Novbr.  48.

 

 

Nr.  1.)  347.  —  zugleich  wird  demselben  die  interimistische
  Leitung  des  Mmisteriums  der  ausw.  Angel.  übertragen.
  (ebend.)  347.

Camphausen,  Staatswinister  und  Präsldent  des  Staatsministeriums,
  ist  auf  seinen  Antrag  aus  seiner  bisherigen
Stellun  erilassen.  (A.  E.  v.  25.  Juni  48.)  159.
Dönhoff,  von,.  Graf,  Wirklicher  Geheimer  Rath,  demselben
  wird  die  Leitung  des  Ministeriume  der  auswärtigen
Angelegenheiten.  fero  auf  leigen  Wunsch  nur  interimitisch,
  Übertragen.  (A.  epibr.  48.  Nr.  4.)
255.  —  derselbe  ist  auf  sein  Anden  von  der  Leitung
des  ghachten  Wmiuns  entbunden  worden.  (A.  E.
v.  B.  Novbr.  48.
Eichmann,  W“*  der  Rheinpr  i  wird  zum
Miser  des  Innern  ernannt.  (A.  E.  1.  Septbr.
2.)  255.  —  derselbe  ist  auf  nein  r  von
4  e.  des  ihm  aneauten,  iwserinn-  des  Innern
  entbunden  worden.  (A.  E.  Novbr.  48.)  347.
Gierke,  Stadtsyndikus  und  d  n  demselben  wird
mit  der  Ernennung  zum  Staateminister  die  Leitung  des
für  die  landwirth  chaftlichen  zungeusgengenen  gebildeten
—  Ministeriums  übertragen  v.  25.  Juni
56.)  159.  —  derselbe  ist  F  seinen  Antrag  von
m  bünfertgen  Amte  entbunden.  (A.  E.  v.  21.  Sept.
46.)  255.

 

 

 

Hausemann,  Finanzminister,  berselte  r1F  in  ggfinet
bisherigen  Stellung.  (A.  E.  v.  25.  Juni  48.
auf  seinen  Aheag  von  derielben  0.  117.  .
v.  21.  Septbr.  255.
Kisker,  —  Justi  inister,  derselbe  wird  die  Ver-2
  des  —  beibehalten.
.  E.  v.  8.  Novbr.  4#
al#.  E  Pip  íνrν  E—2  ist  die  Leitung
  des  Ministeriums  des  Innern  ——  jedoch  auf
Eee  Wunsch  nur  interimestisch.  (A.  E.  v.  25.  Juni  48.
r.  ö.)  159.  —  derselbe  ist  auf  Eera-  Aug  von
s  wnt  Amte  entbunden.  (A.  E.  v.  21.  Sept.

Personal-Register.
II.  Personal-Register.

1848.
1848.

Kühne,  General--Steuerdirektor,  wird  vorläufig  mit  der
Wahrnehmung  des  Flnanzwinißeriums  beauftragt.  (A.  E.
v.  8.  Novbr.  48.)  347.

Ladenberg,  von,  bisheriger  Ministerverweser,  wird  zum
Minister  der  geistlichen,  Ungersschte  und  Medizinalangelegenheiten
  ernannt.  (A.  C.  v.  S.  Noobr.  48.  Nr.  2.)  347.

Manteuffel,  von,  bisheri  22  Direktor  im  Ministerium
des  Innern,  wird  zum  Miut  er  des  Junern  ernannt.  (A.
E.  v.  8.  Novbr.  3.)  347.  —  demselben  it  zuleich
  die  interimistische  Leitung  des  Ministeriums  für  die

anwirbhschaftlichen  Angelegenheiten  übertragen.  (ebend.)

Märcker,  Heiminalgerichts  Direftor,.)  wird  zum  dustizwi
nister  ernannt.  (A.  E.  v.  25.  Juni  48.  Nr.  4.)  159.  —  derselbe
  ist  auf  seinen  Annag  von  seine  —
entbunden.  (A.  E.  v.  21.  Septbr.  48.)  255

Milde,  Präsldent  der  National=  Versammlung  und  Abgeordneter,
  wird  zum  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und

Xentliche  Arbeiten  ernannt.  (A.  E.  v.  25.  Juni  48.

2.)  159.  —  ist  auf  seinen  Antras  d  seiten  biederigen

  Amte  entbunden.  (A.  E.  v.  2  48.)  255.

tüller,  Unter  =  Staatssekretair,  boaniihte  r*x  mit  der

Wahrnehmun  der  Geschäfte  des  Jumizmimsteriums  bis

*  esa„  deset  Wer  beauftragt.  (A.

Patow,  von,  Freiherr,  Dr.,  *N  Geheimer  Legationsrath,
  demnselben  ist  die  Leitung  des  neu  gebildeten
Ministeriums  für  vggde  *  und  öffentliche  Arbeiten
  anvertraut.  (A.  E  .  Apr.  48.  Nr.  I.  4.)
109.  —  ist  T  seinen  rn-  5i7  gieser  Stellung  entlassen.
  (A.  E.  v.  25.  Juni

Pfuel,  von,  Gengal  der  52  .  wird  zum  Minierpräßtemten
  und  Kiegeminister  ernannt.  (A.  E.  v.  21.

eptbr  Nr.  1.)  255.  —  derselbe  ist  auf  Kis  z
suchen  von  diesen  Amtern  entbunden  worden.  (A.  E.  v
8.  Novbr.

Pommer-Esche,  von,  Wirklicher  Geheimer  Ober-Finanzrath,
  wird  vorläußig  mit  der  Wahrnehmung  des
Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
  beaustragt.  (A.  E.  v.  8.  Novpbr.  48.)  347.

Nodbertus,  General-Landschaftsrath,  Abgeordneter,  wird
zum  Minister  der  geistlichen,  Uecht-  und  Medizmal-Agele
  enheiten  ernannt.  (A.  .  26.  Juni  48.  Nir.

—mnnn  von,  Freiherr,  Minister  der  auswärigen
Angelegendeiten,  ist  auf  seinen  Antrag  aus  seine  bisberigen
  Stellung  entlassen.  (A.  E.  v.  25.  Juni  4  B.)  15.

Schreckenstein,  von,  Freiherr,  FregFu  derselbe
bleibt  in  seiner  bisherigen  Stellung.  (  25.  Jumi
48.  ist  auf  seinen  Antrag  von  derselben  ent-46
  1u  K  v.  21.  Septbr.  48.)  255.

Schwerin,  von,  Graf,  Staatemmister  und  Cd
Ministenums  der  geißlichen  Angelegenheiten,  is  auf  *.
Antnas  488  sy  behenigen  Stellung  entlassen.  (A.

v  uni  4

trotha,  1.  7u50nr  meforB  Kommandant  von  *x
louis,  wird  zum  EG——  ernannt.  (A.  .  6.
Net.  48.  Nr.

 

 

 

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