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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849.</title>
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            <idno>gs_preussen_1849</idno>
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        Gesetz  Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
1849.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  r2c.  vom  2.  Januar  bis  zum  21.  Dezember
  1849.,  nebst  einigen  aus  dem  Jahre  1848.

(Von  Nr.  3086.  bie  Nr.  3200.)

Nr.  1.  bis  incl.  42.

 

Berlin,

zu  haben  im  vereinigten  Gesetz-Sammlungs-Debits=  und  Zeitungs-Komtoir.
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        Chronologische  Übersicht

der  in  der  Gesetz=  Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1849

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  2c.

 

 

Datum  #usgegeben  Nr.  Nr.  "
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-eite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.etzes.
1848.  1849.
28.  Novbr.13.  Janr.Allerhöchster  Erlatz,  betreffend  den  Ausbau  einer  3.  3091.  73.
Chaussee  von  Breest  nach  Klempenow.
28.  —  13.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Ausbau  und  die  3.  3092.  74.
kuͤnftige  Unterhaltung  der  Chaussee  von  Schleusingen
  über  Ratscher  und  Wiedersbach  bis
zur  Sachsen-Meiningischen  Landesgrenze,  in  der
Richtung  nach  Eisfeld.
28.  —  6.  Febr.  Allerhöchster  Erlaß,  wegen  Verleihung  fiskalischer  5.  3098.  89.
Vorrechte  rc.  für  den  chausseemäßigen  Ausbau
  der  Verbindungsstraße  zwischen  Worbis
und  der  Berlin-Casseler  Chaussee,  in  der  Richtung
nach  Gernrode.
4.  Dezbr.3.  Janr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der  3.  3093.  75.
fiskalischen  Vorrechte,  sowie  der  Chausseeeld-Erhebung,
  für  die  Straße  von  Kettwig
Kerr  die  Meisenburg  nach  Bredeney.
7.  —  13.  —  1llerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einführung  von  3.  3094.  79.
Zinskupons  zu  den  Schlesischen  landschaft-  (mit  Anl.)

 

 

lichen  Pfandbriefen  und  das  bei  Aufkündiung

  dieser  Pfandbriefe  zu  beobachtende  Ver-#er#,
  nebst  dem  zu  demselben  gehörigen  Regulative.
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1849.

 

Datum
des

Gesetzesc.

Ausgegeben

5
Berlin.

In  h  e.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1848.
7.  Dezbr.

1849.
2.  Janr.

6

16

8

 

1849.

Febr.

.Janr.

Febrt.

.Janr.

 

Allerhöchster  Erlaß,  wegen  Aufloͤsung  der  durch
die  Order  vom  27.  Oktober  1820.  zur  Entscheidung
  von  Ansprüchen  an  Provinzen,  Kreise
und  Kommunen  für  Lieferungen  und  Leistungen
  aus  den  Kriegsjahren  1800  —7.  und
1812—  15.  in  zweiter  und  letzter  Instanz  niedergesetzten
  Immediatkommission.

Reisekosien-Regulativ  für  die  Ar

Allerhöchster  Erlatz,  enthaltend  vorläufige  Bestimmungen
  wegen  der  den  Militairs  und  den,
einen  bestimmten  Militairrang  habenden  Beamten
  bei  Dienst=  und  Versetzungsreisen  zu
gewährenden  Tagegelder.

Berichtigung,  betreffend  den  in  Nr.  40.  der  Gesetz-Sammlung
  Jahrgang  1848.  S.  248.  ff.  abgedruckten
  Tarif  zur  Erhebung  des  Hafen=  und
Brückenaufzugsgeldes  iu  Stettin  vom
25.  August  1848.,  in  Bezichung  auf  das  von  eingehender
  Kreide  zu  entrichtende  Hafengeld.

Verordnung  über  die  Aufhebung  der  Privatgerichtsbarkeit
  und  des  eximirten  Gerichtsstandes,
  sowie  über  die  anderweitige
Organisation  der  Gerichte.

Verordnung  über  die  Einführung  des  mündlichen
und  öffentlichen  Verfahrens  mit  Geschwonen
  in  Untersuchungssachen.

Verordnung  über  die  in  Stelle  der  Vermögens-Konfiskation
  begen  Deserteure  und  ausgetretene
  Militairpflichtige  zu  verhängende
  Geldbuße.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aussetzung
von  Rechtsgeschäften  und  Amtshandlungen
  am  22.  und  29.  Januar  d.  J.  wegen  der  an

diesen  Tagen  stattfindenden  Wahlen.

Einführungsordnung  zur  Allgemeinen  Wechselordnung
  für  Deutschland,  nebst  letzterer.

Verordnung  wegen  Aufhebung  der  Perpflichtung
zur  unentgeltlichen  Hülfsleistung  bei
Räumung  des  Schnees  von  den  Chausseen.

 

3099.

3096.

3100.

3086.

3087.

3088.

3090.
(mit  Anl.)

3095.

 

 

91.

1  3.

14•47.

47

49-71.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1849.  V

 

Datum  Ausgegeben  Nr.
u

Nr.
dis  1  In  h  a  l  (.  des  Ge-Seite.
Gesetzes2c.  Berlin.

des
Stuͤcks.  setzes.

 

1849.  849.
12.  Jann..  Febr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Hafengeld--  5.  3101.  92.
Tarife  für  die  Hafen  von  Pillau  und  Memel.


26.  —  15.  —  Allerhöchster  Erlaß,  die  künftige  Verwaltung  der
evangel.  Kirchenangelegenheiten  berr.

2.  Febr.  24.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Angriff  der  Ar-  8.  3106.127.
beiten  auf  der  Eisenbahnstrecke  von  Lippstadt
  über  Soest  nach  Hamm  und  die  Einsetzung
  einer  besonderen  Königlichen  Kommission
  für  die  Westfälische  Eisenbahn.

9.  —  113.  —  Berordnung  betreffend  die  Errichtung  von  Ge-  6.2.
werberäthen  und  verschiedene  AbTnderungen
  der  allgemeinen  Gewerbcordnung.

9.  —  13.  —  Verordnung  über  die  Errichtung  von  Gewerbe-  6.  3103.  1110-  124.
gerichten.

9.  —  31.  März.]  Vertrag  zwischen  Preußen  und  dem  Großherzog=  10.  3107.-5
thum  Luxemburg,  wegen  Verhütung  und  Bestrafung
  der  Forst-,  Jagd=  und  Fischereifrevel;
  ratifizirt  am  12.  März  1849.

23.  —  31.  —  Allerhöchste  Besidtigungsurkunde  des  vierten  Nach-  10.  3108.35-138.

trages  zum  Statur  der  Niederschlesisch-  (mit  Anl.)
Märbischen  Eisenbahngesellschaft,  nebst
diesem  Nachtrage.

3.  März.  5.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung  des  9.  3106.  129

Jolltarifs  für  die  Jahre  1846  —  48.  hinsichtucch

  des  Eingangszolles  auf  ungercinigte
oda.  "“

T

3104.  125.

9.  —  31.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  der  Stadt  Hat-  10.  3109.  138.
tingen  in  Bezug  auf  den  kunstmäßigen  Umbau
und  die  chausseemäßige  Unterhaltung  der  Gemeindechaussee
  von  Nierenhof  bis  Hattingen
  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

9.  —  114.  Mai.Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  der  Gemeindi  3117.  161.
Anholt  bewilligte  Recht  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  auf  der  Chaussee  von  Anholt
  bis  zur  Niederländischen  Grenze,  in  der  Richtung
  auf  Gendringen  cc.

9.  —  11.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  den  Kreisständen  44.  3118.  161.
des  Juͤterbogk-Luckenwalder  Kreises  bewilligte  Recht
zur  Erhebung  eines  Wegegeldes  auf  der
Jüterbogk-Kuckenwalder  GErtaß..
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1849.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1849.
9.  März.

14.

16.

16.

23.

30.

30.

30.

1849.
11.  Mai.

11.

3.  Juni.

17.  April.

18.  Mal.

 

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte,  sowie  der  Chaußserelderhebung,
  an  die  Gemeinden  Wengern  und
Bommern,  behufs  Erbauung  und  Unterhaltung
einer  Gemeinde-Chaussee  von  Bommern
nach  Wetter.

Allerhschster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  in  Bezug  au  den
Bau  ciner  Gemeindechaussee  von  Altenberge
  über  Laer  und  Horstmar  nach  Schsp--pingen.


Allerhschster  Erlaß,  betreffend  die  den  Gemeinden
Breitenworbis,  Hapnrode  und  Neustadt  in  Bezug
auf  den  chausseemäßigen  Ausbau  der  ersten
Meile  der  Straße  zwischen  Breitenworbis
und  Mackenrodc,  von  Breitenworbis  aus,  bewilligten
  siskalischen  Vorrechte.

Piivilegium  wegen  Emission  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  über  einc  Anleihe  der
Stadt  Neuß  von  80,000  Rthlrn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  die  Kreise  Glatz  und
Habelschwerdt,  im  Regierungsbezirke  Breslau.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  die  Kreise  Reichenbach,
  Schweidnitz  und  Waldenburg,  im
Regierungsbezirke  Breslau.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einsetzung  ciner
dem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten  untergeordneten  „Königlichen
Telegraphendirektion.“

Allerhöchster  Erlaß,  die  Errichtung  einer  Handelskammer
  sür  den  Bezirk  der  Stadt  Breslau.

Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts=Obligationen
  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft,
  zum  Gesammtbetrage  von
34,500,000  Rthrr.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  der  Stadt  Lanensalza
  bewilligte  Recht  zur  Erhebung  eines
honssegeldes  auf  der  in  ihrer  Feldmark  bele-Lenen
  chaussirten  Strecke  der  Langensalzaennstädter

  Straße  und  der  dieselbe  mit  der  Heiligenstadt-Gothaer
  Chaussee  verbindenden  Chausseestrecke.


 

14.

14.

18.

11.

16.

 

3119.

3120.

3128.

3110.
3111.

3112.
3113.

3114.

3115.
(mit  Anl.)

3123.

 

162.

162.

181.

139-144.

145.

146.

146.

147-157.

173.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Ubersiche  des  Jahrganges  1849.

VII

 

Datum

ig
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
4#.
Berlin.

Z3nahalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1849.
14.  April.

20.

10.
11.

1849.
25.  Mei.

5.  Juli.

28.  April.

11.  Mai.

11.  Mai.
3.  Juni.

18.  Mai.

 

 

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Arnswalder  Kreisobligationen,
  zum  Betrage  von  100,000  Rethlrn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erhebung  eines
Chausseegeldes  auf  der  Straße  von  Zirke
nach  Kwilcz,  nebst  dem  Tarife.

Verordnung,  betreffend  die  Auflösun
ten  und  die  Vertagung  der  en
mer.

der  zweien
  Kam-Privilegimm

  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Cölner  Stadtobligationen,
zum  Betrage  von  Einer  Million  Thalern.

Allerhschster  Erlaß,  betreffend  den  Angriff  der  Arbeiten
  auf  der  Eisenbahnstrecke  von  Dirschan
  nach  Danzig.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bestätigung  des
von  der  Ostpreußzischen  Landschaft  grhgten
Beschlusses  wegen  Aufnahme  uerlicher
Grundstücke  in  den  landschaftlichen  Kreditverband.


Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Pommerscher  Provinzial=Chausseebau-Obligationen,
  zum  Betrage
von  300,000  Thalern.

Verordnung  über  den  Belagerungszustand.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  des
von  dem  siebenten  General-Landtage  der  Schlesischen
  Kandschaft  gefaßten  Beschlahes  wegen
Beleihung  des  von  dem  Kreditverbande  bisher
  ausgeschlossenen  ländlichen  Grundeigenthums
  mit  „Neuen  Schlesischen  Pfandbriefen“,
  nebst  dem  demselben  angeschlossenen
Regulative.

Verordnung,  betreffend  die  vierzehntagige  Verläángerung
  der  Jahlungszeit  der  in  Elberfeld
und  Barmen  vom  10.  bis  25.  Mai  1879.  zahlbaren
  Wechsel  und  anderer  Handelspapiere.

Verordnung,  betreffend  die  Bestrafung  der  Aufforderung
  von  Personen  des  Soldatenstandes
  zum  Ungehorsam.

 

17.

16.

18.

17.

3125.

3140.
(mitnl.)

 

 

3116.
3121.
3124.
3129.
3133.
3122.
3130.
(mit  Anl.)
3125.

3127.

 

177•479

239-241.

159.

163.

174.

182.

213-215.

165-171.
182-203.

175.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1849.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

in
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücke.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1849.
25.  Mai.

25.  —

45.  Juni.

 

1849.
14.  Juni.

14.  —

5.  Juli.

3.  Juni.

10.  Juli.

18.  —

 

Allerhöchster  Erlaß,  die  Erichtung  einer  Handelskammer
  für  den  Kreis  Siegen  betreffend.

Mivilegium  für  die  Ausstellung  auf  den  Inhaber
  lautender  Schuldverschreibungen  der
Stettiner  Kaufmannschaft,  zum  Betrage  von
100,000  Rthlr.,  behufs  Errichtung  eines  neuen
Theatergebäudes  daselbst.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Emichtung  eines
Gewerbegerichts  für  die  Städte  Magdeburg,
  Neustadt-Magdeburg  und  Sudenburg
  und  für  die  Ortschaft  Buckau.

Verordnung  über  die  Ausführung  der  Wahl  der
Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer.

Verordnung  über  den  Termin  zur  Wahl  für  die
zweite  Kammer  und  die  Einberufung  beider
  Kammern.

Verordnung,  betreffend  die  Bestrafung  der  Vergehen
  gegen  die  Telegraphen-Anstalten.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  den  Gemeinden
Ratscher,  Heckengereuth,  Oberrod  und  Waldau,
im  Kreise  Schleusingen,  in  Bezug  auf  den  Bau
einer  Gemeinde-Chaussee  von  Ratscher  bis
zum  Gasthofe  zu  Engelau  bewilligten  fiskalischen
  Vorrechte.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung  des
Verbots  der  Pferde-Ausfuhr  dber  die  Grenzen
  gegen  die  nicht  zum  deutschen  Bundesgebiete
gehörigen  Länder.

Allerhöchster  Erlaß  wegen  der  den  Gemeinden
Sachsa  und  Clettenberg  in  Bezug  auf  den
von  denselben  vorgenommenen  Ausbau  der
Straße  von  der  Hannoverschen  Grenze  bei
Steina  über  Sachsa,  Neuhof  und  Clettenberg
  nach  Holbach,  zum  Anschlusse  an  die
Straße  von  Nordhausen  nach  Nixei,  bewilligten
fiskalischen  Vorrechte.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Emichtung  eines
Gewerbegerichts  für  die  Grasschaft  Wernigerode.


 

27.

3134.

3135.

3141.

3131.
(mit  Anl.)

3132.

3136.

3146.

3149.

3150.

3151.

 

215.

215-216.

242.

205-211.

212.

217-219.

252.

293.

294.

294.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1849.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegebe
u

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1849.
22.  Juni.

3.  Juli.

1849.
9.  August.

5.  Juli.

A

9.  August.

2.  Juli.

10.

 

 

Jahreang  1849.

Allerhöchster  Erlaß,  betrefsend  die  Überweisung
der  gesammten  Medizinal-Verwaltung,  mit
Einschluß  der  Medizinal-  und  Sanitaͤts-Polizei,
an  den  Minister  der  Unterrichts=  und  edizinal-Angelegenheiten.


Piivilegium  wegen  Emission  von  1,000,000  Thalern
  Prioritäts-Obligationen  der  Berlin-Potefan--Masdehurger
  Eisenbahn-Gee


eines  die

llschaft.

Verordnung  uͤber  die  Verhuͤtun  esetzliche
  Freiheit  und  Ordnung  crsiedenden  #ersbrauchs
  des  Versammlungs=  und  Vereinigungsrechts.


Verordnung,  betreffend  die  vorbereitenden  Maßregeln

  zur  Aufhebung  der  bestehenden  Grundsteuerfreiheiten.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  Recht  zur  Erhebung
  des  Chausseegeldes  auf  der  Straße
von  Groß-Strehlitz  nach  Krappis.

Verordnung,  betressend  die  Vervielfcltigung  und
Verbreitung  von  Schriften  und  verschiedene
durch  Wort,  Schrift,  Druck,  Zeichen,
bildliche  oder  andere  Darstellung  begangene
strasbare  Handlungen.

Deklaration  des  Gesetzes  vom  9.  Oktober  1848.,
betreffend  die  Sistirung  der  Verhandlungen  über
die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  dauerlichen
Verhältnisse  und  über  die  Ablösung  der  Dienste,
Natural=  und  Geldabgaben,  sowie  der  über  diese
Gegenstände  anhängigen  Prozesse,  in  Beziehung
auf  die  amtliche  Sistirung  der  Prozesse
über  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Besitzverdnderungs-Abgaben.


Verordnung  wegen  Deklaration  des  F§.  15.  der
Verordnung  vom  10.  Mai  d.  J.  über  den  Belagerungszustand.


Allerhöchster  Erlag,  betreffend  die  Aussetzung  von
Rechtsgeschiften  und  Amtshandlungen
am  17.  Juli  d.  J.,  wegen  der  an  diesem  Tage
stattfindenden  Wahlen  zur  zweiten  Kammer.

30.

 

#A#s

 

3154.

3142.

3137.

3139.

3155.

3138.

3143.

3144.

3145.

243.  248.

221-225.

237.

2260-236.

249.

251.
        <pb n="10" />
        1

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1849.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

u
Berlin.

Inh  al  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1849.
10.  Juli.

11.  —

18.  —

18.  —

21.  —

 

1849.
15.  Juli.

15.  —

22.  August.

21.  Juli.

15.  August.

24.  Juli.

r*

August.

 

Verordnung,  betreffend  die  Dienstvergehen  der
Richter  und  die  unfreiwillige  Versetzung  derselben
  auf  eine  andere  Etellle  oder  in  den
Ruhestand.

Verordnung,  betreffend  die  Dienstvergehen  der
nicht  richterlichen  Beamten  und  die  Versetzung
  derselben  auf  eine  andere  Stelle  oder
in  den  Ruhestand.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erichtung  eines
Lewerbeeerichts  für  den  Gemeinde-Bezirk  der
Stadt  Halle.

Verordnung,  betreffend  einige  Abänderungen  der
Depositalordnung  vom  15.  September  1783.

Allerhschster  Erlaßz,  die  Abänderung  des  Termins
der  Reminiscere-Messe  zu  Frankfurt  a.  d.
O.  betreffend.

Verordnung  über  das  Verfahren  in  Civilpro-=dessen
  in  den  Bezirken  des  Appellationserichts
  zu  Greifswald  und  des  Justiz-Sraats
  zu  Ehrenbreitstein.

Allerhschster  Erlat,  betreffend  die  der  Stadt  Tennstabt
  in  Bezug  auf  den  chausseemäáäßigen
Ausbau  der  Straßenstrecke  von  Tennstädt  nach
kangenfalza  bewilligten  fiskalischen  Vorkechte.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  den  Ständen
des  Bitterfelder  Kreises  in  Bezug  auf  den
chausseemäßigen  Ausbau  der  Straße  von
Zörbig  bis  Stumsdorf  bewilligten  fiskalischen
  Vomechte.

Allerhöchster  Erlaß,  die  Melioration  des  Nieder-Oderbruchs
  betreffend.

Privilegium  wegen  Emission  von  300,000  Rehlrn.
auf  den  Inhaber  lautender  Prioritktsobligationen
  der  Bergisch-Mrkischen  Eisenbahngesellschaft.


Allerhöchster  Erlaßz,  betreffend  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  die  Kreise  Hirschberg
und  Schönau,  im  Regierungsbezirke  Liegnitz.

 

26.

31.

30.

31.

3147.
3148.
3161.

3152.
(mit  Anl.)
3160.

3153.

3156.

3157.

3158.

3159.

3162.

 

253-270.

271-292.

347.

s?os  305.

346.

337.

338.

339-345.

348.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1849.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

3
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1849.
30.  Juli.

8.  August.

12.

13.

13.

31.

.  Septbr.

10.

22.

1849.
22.  August.

15.

17.  Septbr.

17.

1

—

.  Oktbr.

 

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  den  Kreis  dandeshut,
im  Regierungsbezirke  Liegnitz.

Ministerial  -Bekanntmachung,  die  Abänderung  des
Termins  der  Reminiscere-Messe  zu  Frankfurt
  a.  d.  O.  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung,  wegen  Allerhöchster
Bestätigung  des  Statuts  des  in  Wesel
unter  der  Benennung:  „Kreditverein  für
Handwerker“  zusammengetretenen  Aktienvereins.


Mlerhschster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Befugniß  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf
der  für  Rechnung  der  Stadt  Berlin  erbauten
Kunststraße  vom  Rosenthaler  Thore  bei  Berlin
  über  den  Gesundbrunnen  und  Reinickendorf,
  zum  Anschlusse  an  die  Berlin-Strelitzer
Chaussee.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  den  Gemeinden
Breltenworbis  2c.  in  Bezug  auf  den  Chausseebau
  zwischen  Breitenworbis  nach  Mackenrode
  bewilligten  fiskalischen  Vorrechtc.

Statuten  für  die  ritterschaftliche  Privatbank

  in  Pommern.

Bestätigungsurkunde  über  einige  Abänderungen
des  Statuts  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Herzoglich
  Anhalt-Cöthenschen  Regierung  zu  dem
Münzkartel  vom  21.  Oktober  1845.

Ministerial-Bekanntmachung  über  die  unterm  6.  Auust
  c.  allerhöchst  erfolgte  Bestätigung  der
Btacen  der  Neustadt-Eberswalde-Oderberger
  Chausseegesellschaft.

Genehmigungsurkunde  des  Zusatz=  Artikels  XIX.
zur  Rheinschifffahrts-Akte  vom  31.  März
1831.,  die  Führung  eines  anderen  Segelschisses
  als  das  in  dem  Patente  bezeichnete,  sowie
  die  Patentirung  zur  Führung  von  Dampfschisfen
  auf  dem  #beine  berresem

 

32.
31.

32.

33.

33.

35.

 

3163.

3160.

3164.

3165.

3166.

3170.

3167.

3168.

3169.

3171.

 

349.

346.

350.

351.

352.

359.  374.

353.355.

357.

375.
        <pb n="12" />
        XII

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1849.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

1
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1849.
12.  Septbr.

15.

17.

2.  Oktbr.

1849.
11.  Oktbr.

20.

2.  Novbr.

21.

11.  Oktbr

 

 

Staatsministerial  -Bekanntmachung  wegen  der  von
den  Kammern  ertheilten  Genehmigung  zu
der  unter  dem  3.  Juli  1849.  erlassenen  Deklaration
des  Gesetzes  vom  9.  Oktober  1848.,  in  Beziehung
auf  die  amtliche  Sistirung  der  über  die  Verpflichtung
  zur  Entrichtung  von  Besitzveränderungs-Abgaben
  anhängigen  Prozesse.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  dem  Magistrate
zu  Königsberg  in  Pr.  verliehene  Recht  zur
Erhebung  von  Shoussergeld  auf  der  Straße
von  dort  nach  Aweiden  für  eine  halbe  Meile.

Allerhöchster  Erlaß,  betressend  die  Genehmigung  des
Baues  einer  Chaussee  von  Bernau  nach
Weißensee,  zum  Anschlutz  an  die  Berlin-Stettioer.
  Staats-Chaussee,  durch  eine  Mktiengesellaft.



Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Chausseegeld-Erhebung
  auf  der  von  dem  Grafen  von  der
Asseburg  erbauten  Straße  von  Meisdorf  nach
der  Anhalt-Berndurgschen  Grenze,  in  der  Richtung
  auf  Ballenstedt,  und  die  Anwendung  der
allgemeinen  Bestimmungen  wegen  der  Ehouf  see-Polizeivergehen
  sowohl  auf  diese  Straße,  als
auf  die  von  eben  demselben  erbaute  Straße  von
Ermsleben  nach  Harzgerode.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Chausseegeld-Erhebung
  auf  der  Straße  von  Frankenstein
über  Silberberg  und  Neudorf  nach  Volpersdorf,
  resp.  Loulsenhain.

Statut  des  Herrnprotsch  -Brandschützer
Deichverbandes,  zur  gemeinsamen  Anlegung
und  Unterhaltung  eines  zum  Schutze  gegen  die
Uberfluthungen  der  Oder  und  Weistritz#
zu  erbauenden  Deiches.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  eines
Gewerbegerichts  für  den  Polizeibezirk  der
Stadt  Stettin,  mit  Einschluß  der  Ortschaft
Kupfermühle.

Staatsministerial-Bekanntmachung  wegen  der  von
beiden  Kammern  ertheilten  Genehmigung  zu
der  unter  dem  6.  Jan.  1849.  erlassenen  Verordnung
die  Aufhebung  der  Verpflichtung  zur  unent-Liltüchen
  Hülfsleistung  bei  Räumung  des

chnees  von  den  Chausseen  betreffend.

 

35.

36.

38.

 

3172.

3176.

3177.

3173.

3178.

3180.

3182.

3174.

 

377.

380.

383.  402.

403.

2
—
-
        <pb n="13" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1849.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

l
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1849.
.  Oktbr.

5.  Novbr.

1  849.
11.  Oltbr.

20.

28.  Nobbr.

10.  Dezbr.

10.

2.  Novbr.

21.

 

 

Staatsministerial-Bekanntmachung  wegen  der  von
den  Kammern  enheilten  Genehmigung  zu  der
unter  dem  17.  Mai  d.  J.  erlassenen  Verordnung,
betreffend  die  vierzehntägige  Verlängerung  der
Zahlungszeit  der  in  Elberfeld  und  Barmen
  vom  10.  bis  25.  Mai  1849.  zahlbaren
Wechsel  und  anderer  Handelspapiere.

Ministerial-Bekanntmachung  über  die  Berlegung  des
Sitzes  der  „Metallurgischen  Geseklse
zu  Stolberg“,  im  Regierungsbezirk  Aachen,  von
dort  nach  Bonn,  und  über  die  Bestatigung  des
Statuts  der  „  Metallurgischen  Gesellschoft
  zu  Bonn“,  vom  30.  Mai  1849.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung
der  Lippeschifffghrts-Empfangstelle  zu
Lünen  und  die  Ubertragung  der  derselben
beigelegten  d.  auf  die  Empfangsstellen
  zu  Hamm  und  Haltern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  eines
Gewerbegerichts  für  den  Gemeindebezirk
Breslau.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  den  Ständen
des  Ruppiner  Kreises  verliehene  Recht  zur
Erhebung  von  Chausseegeld  auf  der  Straße
von  Rheinsberg  über  Lindow,  zum  Anschlutz
an  die  Neustadt-Ruppiner  Straße.

Gesetz,  betreffend  die  Aussetzung  der  Erichtung
und  Umformung  der  Bürgerwehren.  ·

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Einsetzung  einer
besonderen  Behörde  mit  der  Firma:  „König-=liche
  Direktion  der  Ostbahn“  und  die  Anderung
der  bisherigen  Bezeichnung:  „Kommission  für  die
Westphälische  Eisenbahn“  in  „Königliche  Direktion
  der  Westphälischen  Eisenbahn.“

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
  Obligationen  der  Deichbau-Gesellschaft
  zur  Felborarion  des  Nieder-Oderbruchs,
  im  Betrage  von  1,300,000  Rthlr.

 

35.

36.

39.

41.

41.

38.

39.

3175.

3179.

3188.

3193.

3194.

3181.

3183.

3189.
(mit  Anl.)

 

378.

381.

407.

432.

402.

404.

408-412.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1849.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
in
Berlin.

Inh  al  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1849.
5.  Nopbr.

10.  —

12.  —

13.  —

13.  —

7.  Dezbr.

1849.
10.  Dezbr.

21.  Novbr.

21.  —

21.  —

10.  Dezbr.

3.  —

 

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung
einiger  Bestimmungen  des  Westpreußischen
Landschafts-Reglements  vom  19.  April
1787.  in  Bezug  auf  die  Ausfertigung  und
Eintragung  der  Pfandbriefe.

Ministerial-Bekanntmachung,  wegen  Bildung  einer
Abtiengesellschaft  zu  Cöln  unter  dem  Namen
  „Cölner  Bergwerksverein.“

Ministerial  -Bekanntmachung  über  die  Allerhöchste
Bestätigung  des  Statuts  des  zur  Fortführung
  der,  von  der  Handlung  Matthias  Stinnes
zu  Mülheim  an  der  Ruhr  bisher  betriebenen
Handlungsgeschäfte  unter  dem  Namen  der  „Matthias
  Stinnesschen  Handlungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Mülheim  an  der  Ruhr“  zusammengetretenen
  Aktien  vereins.

Ministerial-Bekanntmachung,  wegen  Bildung  einer
Aktiengesellschaft  unter  dem  Namen:  „Gasbeleuchtungs-Aktiengesellschaft
  zu  Breslau.“


Staatsministerial-Bekanntmachung  wegen  der  von
den  Kammern  ertheilten  Genehmigung  zu  der
unter  dem  18.  Dezember  1848.  erlassenen  Verordnung
  über  die  bäuerliche  Erbfolge  in  der
Provinz  Westphalen.

Gesetz,  betreffend  die  Fesftst  ellung  der  bei  Ablssung
  der  Reallasten  zu  beachtenden  Normalprelsse
  und  Normal-Marktorte.

Gesetz,  betreffend  die  Bestrafung  der  Aufforderung
  von  —  des  Soldatenstandes
zum  Ungehorsam.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Enichtung  einer
Handelskammer  für  die  Stadt  und  den
Kreis  Görlitz.

Verordnung  zur  Ausführunf  der  Wahlen  der
Abgeordneten  zum  Volkshause  des  deutschen
  Parlaments.

Gesetz  wegen  Aufhebung  der  Klassensteuer-Befreiungen.


 

41.

38.

39.

39.

41.

41.

 

3195.

3184.

3185.

3186.

3187.

3190.

3101.

3196.

3192.

3197.

404.

405.

405.

406.

413-416.

417.

435.

419-430.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1849.  XIXV
Datum  Ausgegeben  Nr.Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-Seite.
Gesetzes  2c.|Berlin.  Stücks.  setzes.
1849.  1849.
7.  Dezbr.10.  Dezbr.  Gesetz,  betreffend  den  Bau  der  Ostbahn,  der  41.  3188.  437.
estphaͤlischen  und  der  Saarbruͤcker  Eisenbahn,
  Eie  die  Beschaffung  der  dazu  erforderlichen
  Geldmittel.
21.  —  22.  —  Gesetz,  betreffend  die  Ermäßigung  der  Brief-  2.  3199.  439.
porto-Tare.
21.  —  2.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  zu  Gunsten  42.  3200.  441.
des  Militair-Waisenhauses  in  Potsdam  bisher
bestandenen  IAntelligenz-Insertionsfwenges
  und  der  amtlichen  Intelligenzblätter.
        <pb n="16" />
        XVI

Druckfehler-Berichtigungen.

Im  Jahrgange  1848.
4)  S.  249.  Zeile  12.  von  oben,  ist,  statt:  „16))  Kreide  für  je  3  Zentner  —  1  Sgr.“,  zu  lesen:
„16)  Kreide  für  je  36  Zentner  —  1  Sgr.“
(Vergl.  Ministerial-Berichtigung  vom  30.  Dezember  1848,  im  Jahrgange  1849.  S.  91.)

Im  Jahrgange  1849.
2)  In  der  Verordnung  vom  3.  Januar  d.  J.  über  die  Einführung  des  mündlichen  und  öffentlichen
Verfahrens  mit  Geschworenen  in  Untersuchungssachen  (Gesetzsamml.  S.  14.  ff.)  muß  es  heißen:
S.  30.  im  K.  66.  dritter  Satz:
die  Ablehnung  oder  deren  Jurücknahme  u.  s.  w.;
S.  37.  im  K.  131.  zweite  Zeile:
statt  hierbei:  „hierüber“;
S.  45.  im  K.  177.  zweite  Zeile:
bedarf  es  nicht  der  vorgängigen  Anhörung  u.  f.  w.
(Vergl.  Berichtigung  vom  6.  Februar  1849.  S.  128.)
3)  S.  80.  Zeile  9.  von  oben,  ist,  statt:  daß,  zu  lesen:  „das“  (Tagelohn).
4)  S.  390.  Jeile  13.  von  unten  (F.  27.  erste  Zeile),  ist,  statt:  der  Eigenthümer  des  Verbandes,
zu  lesen:  „der  Eigenthümer  des  Vorlandes.“

(Kommt  nur  in  dem  kleinern  Theile  der  Auflage  vor.  —  Bergl.  Ministerial  -Berichtigung
vom  14.  November  1849.  S.  400.)
        <pb n="17" />
        —  1  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  JNr.  1.—

 

(Nr.  3086.)  Verordnung  über  die  Aufhebung  der  Privatgerichtsbarkeit  und  des  eximirten
Gerichtsstandes,  sowie  über  die  anderweitige  Organisation  der  Gerichte.
Vom  2.  Januar  1840.  ’

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.  "

verordnen  in  Ausführung  der  Artikel  40.  85.  und  88.  und  auf  Grund  des
Artikels  105.  der  Verfassungsurkunde  für  den  Umfang  Unserer  Monarchie  mit
Ausschluß  des  Bezirks  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln,  auf  den  Antrag
Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

I.  Aufhebung  der  Privatgerichtsbarkeit.

g.  1.

Die  standesherrliche,  städtische  und  Patrimonialgerichtsbarkeit  jeder  Art
in  Zivil=  und  Strafsachen  wird  aufgehoben.  Fortan  soll  die  Gerichtsbarkeit
überall  nur  durch  vom  Staate  bestellte  Gerichtsbehörden,  deren  Einrichtung
und  Kompetenz  die  nachfolgenden  Vorschriften  bestimmen,  in  Unserm  Namen
ausgeübt  werden.

Einer  gleichen  Aufhebung  unterliegt  die  geistliche  Gerichtsbarkeit  in  allen
weltlichen  Angelegenheiten,  namentlich  auch  in  Prozesen  über  die  Loilrechriche
Trennung,  Ungültigkeit  oder  Nichtigkeit  einer  Ehe.  Alle  solche  Rechtsangelegenheiten
  gehören  vor  die  ordentlichen  Gerichte.

g.  2.

Die  Aufhebung  der  Privatgerichtsbarkeit  erfolgt  ohne  Entschädigung  der
zeitherigen  Inhaber,  jedoch  gehen  vom  Tage  der  Aufhebung  nicht  blos  die
Nutzungen  nebst  den  sonstigen  aus  der  Gerichtsbarkeit  fließenden  Gerechtsamen,
sondern  auch  alle  Lasten  derselben,  mit  Einschluß  der  Verpflichtung  zur  Ueberkragung
  der  Kriminalkosten,  auf  den  Staat  über.

as  die  am  Tage  des  Ueberganges  rückständigen  Sporteln  betrifft,  so
verbleiben  die  bis  dahin  bereits  liquidirten  und  zur  Solleinnahme  gestellten  den
zeitherigen  Gerichtsherren,  während  die  noch  nicht  zur  Solleinnahme  gestellten
Sporteln  für  Rechnung  der  Staatskasse  liquidirt  und  eingezogen  werden.  Kriminalkosten
  sind  von  den  Gerichtsherren  in  soweit  zu  übertragen,  als  die  Auf-Jahrgang
  1819.  (Nr.  3086.)  1  for-Ausgegeben

  zu  Berlin,  den  8.  Januar  1849.
        <pb n="18" />
        —  2  —

forderung  zur  Zahlung  derselben  bis  zum  Tage  des  Ueberganges  der  Gerichtsbarkeit
  bereirs  erlassen  ist,  dasegen  fallen  die  erst  später  eingeforderten  von  der
Gerichtsherrschaft  zu  übertragenden  Kosten  der  Staatskasse  zur  Last.

.

Bei  der  Uebernahme  der  Gerichtsbarkeit  werden  den  Staaksbehörden  die
vorhandenen  Geschäftsutenstlien  der  bisherigen  Gerichtsbehörden,  soweit  sie  für
die  neuen  Gerichte  erforderlich  sind,  mit  übergeben.  Auch  ist  der  Staat  berechtigk,
  vorhandene  besondere  Gerichtsgebäude  und  Gefängnisse,  wenn  davon
für  Zwecke  der  Justizverwaltung  Gebrauch  gemacht  werden  soll,  ferner  zu  benutzen,
  überkommt  jedoch  in  diesem  Falle  die  Verpflichtung  zu  ihrer  Instandhaltung,
  und  hat  die  Lokalken,  wenn  sie  Eigenthum  von  Privatpersonen  sind,
denselben  zurückzugeben,  sobald  für  das  Bedürfniß  anderweitig  gesorgk  ist,  bis
dahin  aber  eine  billige  Entschädigung  für  die  Benutzung  zu  gewähren.

F.  4.

Die  bei  den  aufgehobenen  Privatgerichten  lebenslänglich  angestellten
Richter,  deren  Anstellungs=  oder  Vertragsurkunden  von  der  vorgesetzten  Behörde
  unbedingt  und  nicht  unter  dem  Vorbehaltr  besiärigr  sind,  daß  sie  bei
einer  Vereinigung  des  betreffenden  Gerichts  mit  einem  Königlichen  oder  Kreiserichte,

  oder  bei  Abrrekung  der  Gerichtsbarkeit  an  den  Staat  sich  deren  Aufbetung

  gefallen  zu  lassen  haben,  werden  im  Staatsdiensie  mit  demjemgen  Einkommen
  wieder  angestellt,  welches  ihnen  nach  Maaßgabe  ihres  Oiensialters  und
der  Etatsverhältnisse  in  der  Reihe  der  ubrigen  Untergerichts-Jusiizbeamten  bei
den  neu  eingerichteten  Justizbehörden  gewährt  werden  kann.

Alle  übrigen  Privatrichter,  zu  denen  auch  diejenigen  städtischen  Beamten
in  Neuvorpommern  gehören,  welche  das  Richteramt  nur  in  Verbindung  mit
anderen  Funktionen  als  Gemeindebeamte  verwalten,  isi  der  Staat  zu  übernehmen
  zwar  nicht  verpflichret,  es  soll  jedoch  nach  Maaßgabe  ihrer  Befähigung
und  soweit  sich  dazu  geeignete  Gelegenheit  bietel,  auf  ihrc  Unterbringung  möglichsi
  Bedacht  genommen  werden.  Besitzen  sie  eine  Qualiftkationsurkunde  zur
Ansiellung  bei  Obergerichten,  so  sind  sie  jedenfalls  mit  demjenigen  GEinkommen,
welches  nach  dem  in  der  Reihe  der  Obergerichts-Assessoren  ihnen  beigelegten
Diensialter  und  nach  den  Etats=  und  Personalverhältnissen  gewährt  werden
kann,  bei  Kömglichen  Gerichten  anzustellen.

S.  5.

Subalrern=  und  Unterbeamte  der  Privatgerichte  werden  mit  einem  nach
den  Etaksverhältnissen  der  neuen  Gerichte  zu  bestiummenden  Einkommen  übernommen,
  wenn  sie  mit  Genehmigung  der  betreffenden  Behörde  lebenslänglich
und  ohne  Vorbehalt  angestiellt  sind.  Andernfalls  sollen  sic,  sofern  die  Ansiellungsfabigkeir
  von  ihnen  nachgewiesen  wird,  als  Erxspektanten  für  geeignete
Aemter  notirt  werden,  auch  bleibt  den  Subalternbeamten  überlassen,  als  Zivil-Supernumerarien
  bei  den  Gerichten  einzutreten,  wenn  sie  von  denselben  dazu
geeignel  befunden  werden.

F.  b.
        <pb n="19" />
        K.  6.

Bei  Uebernahme  der  Justizbeamten  der  standesherrlichen  Gerichte  sind
die  Vorschriften  der  Instruktion  vom  30.  Mai  1820.  (Gesetzsammlung  Seite
96.  u.  folg.)  zu  berücksichtigen,  soweir  sie  nicht  durch  besondere  Seitens  des  Staars
mit  den  Standesherren  geschlossene  Berträge  eine  Abänderung  erfahren  haben,
in  welchem  Falle  diese  Berträge  entscheiden.

g.  7.

Den  bei  Koöniglichen  Gerichten  angestellten  bisherigen  Privat-Gerichts-Beamten
  wird  ihre  fruͤhere  Dienstzeit  bei  kuͤnftig  erfolgender  Pensionirung  nach
Maaßgabe  der  Besiimmungen  des  Pensionsreglements  vom  30.  April  1825.
angerechnet.

Alle  mit  fixirtem  Gehalte  wieder  angestellte  Privat-Justizbeamte  sind,
wenn  sie  bisher  noch  nicht  pensionsberechtigt  waren,  bei  ihrem  Eintritte  in  den
unmittelbaren  Staatsdienst  dem  Zwoͤlftel-Penfionsabzuge  unterworfen.

.  8.

DOas  Verhaältniß  der  Städte  in  denjenigen  Provinzen,  in  welchen  bereits
früher  Königliche  Gerichte  an  die  Stelle  der  städtischen  getreten  sind,  erleidet
dis  zu  dessen  anderweiter  Regulirung  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  keine
Veränderung.

II.  Aufhebung  des  erximirten  Gerichtsstandes.

.  9.

Der  eximirte  und  privilegirte  Gerichtsstand  für  Personen,  Gunmdsiücke
md  Gerechtigkeiten,  desgleichen  der  privilegerte  Gerichtsstand  des  Fiskus,  soweir
er  bisher  noch  statrgefunden  hat,  wird  allgemein  aufgehoben.  Jedermann  sieht
fortan  unter  dem  ordentlichen  Gerichte,  welches  für  den  Ort  oder  Bezirk  zunächst
  und  unmittelbar  bestellt  ist,  und  jedes  Grundstück  gehört  im  dinglichen
Gerichtsstande  vor  das  ordentliche  Gericht  desjenigen  Sprengels,  in  welchem
es  gelegen  ist.

Korporationen  und  andere  moralische  Personen  müssen  bei  dem  ordentlichen
  Gerichte  belangt  werden,  in  dessen  Bezirke  der  Vorsiand  derselben  seinen
Sitz  har.  Ausnahmen  hiervon  bestimmen  die  Gesetze.  An  die  Stelle  des  durch
die  Kabinersorder  vom  1.  März  1817.  (Gesetzsammlung  S.  112.)  angeordneten
  Gerichtsslandes  der  Eisenbahngesellschaften  bei  Enrschädigungsansprüchen
kritt  der  dingliche  Gerichtsstand  bei  demjenigen  ordentlichen  Gerichte,  in  dessen
Bezirke  das  erproprürte  oder  beschädigte  Grundstück  gelegen  ist,  wenn  der  Kläger
  nicht  vorzieht,  im  persönlichen  Gerichrsstande  der  Eisenbahngesellschaft  zu

agen.

Die  von  vorstehenden  Bestimmungen  abweichenden  Vorschriften  der  Verordnung
  vom  10.  Juni  1834.  über  die  Einrichtung  der  Justizbehörden  im
Großberzogehum  Posen  (Gesetzsammlung  S.  75.  ff.)  kreten  außer  Kraft.

Nr.  Jos6.)  1½  9.  10.
        <pb n="20" />
        —  4  —

K.  10.

Die  Ausnahmen,  welche  in  den  9#.  1.  und  2.  des  Gesetzes  vom  11.
August  1848.,  betreffend  die  Aufhebung  des  eximirten  Gerichtsstandes  in  Untersuchungs=
  und  Injuriensachen  Sesesammlung  S.  201.),  hinsichtlich  des
Gerichtsslandes  der  Richter,  gerichtlichen  Polizeibeamten  und  Patrimonialgerichtsherren
  gemacht  sind,  werden  hierdurch  aufgehoben.

Der  Mllltairgerichtsltand  in  Strafsachen,  sowie  der  Gerichtsstand  der
Studirenden,  soll  durch  besondere  Gesetze  anderweit  bestimmt  werden.  Bis
dahin  verbleibt  es  bei  den  darüber  bestehenden  Worschriften.

K.  11.

Räcksichtlich  der  Rechtsstreitigkeiten  unter  Mitgliedern  der  Kbniglichen
Familie,  sowie  der  nicht  streitigen  Rechtsangelegenheiten  der  zur  Königlichen
Famiiee  gehôrigen  Personen,  namentlich  in  Betreff  der  Testamentserrichungen,

achlaßregulirungen,  Familienschlüsse,  Ehesachen,  Vormundschafts=  und  ähnlichen
  Angelegenheiten,  wird  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  nichts  geän-Vet,
  vielmehr  behält  es  in  dieser  Beziehung  bei  der  Hausverfassung  sein  Bewenden.


S.  12.

Die  nach  der  Verordnung  vom  28.  Juni  1844.  (Gesetzsamml.  S.  184.  f.)
zu  behandelnden  Prozesse,  welche  die  Scheidung,  Ungültigkeit  oder  Nichtigkeit
einer  Ehe  zum  Gegenstande  haben,  gehen  wieder  auf  die  ordentlichen  persnlichen
  Gerichte  über.  Es  andern  sich  die  G.  1.,  2.  und  56.  jener  Verordnung
hiernach  ab,  auch  wird  mit  Aufhebung  des  §.  3.  derselben  bestimmt,  daß  für
die  Sitzungsverhandlungen  in  erster  Instanz  drei  und  in  zweiter  Instanz  fünf
Richter  genügen  sollen.  Die  Geschäfte  des  Staatsanwalts  in  diesen  Prozessen
hat  der  bei  dem  kompetenten  Gerichte  für  Strafsachen  bestellte  Staaksanwalt
wahrzunehmen.

K.  13.

Unter  Abänderung  des  Edikts  vom  21.  Februar  1816.  (Gescesammlung
S.  104.)  und  der  Kabinetsorder  vom  6.  Juli  und  12.  Oktober  1837.  (Gesetsamml.
  S.  134.  und  147.)  wird  der  Spezialgerichtsstand  für  Bergwerkssachen
  gleichfalls  aufgehoben.  Bei  den  dort  bezeichneten  Rechtsstreitigkeiten,
welche  von  jetzt  ab  auch  in  ersier  Instanz  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehören,
  haben  jedoch  die  Gerichte,  wenn  sie  dies  entweder  selbst  für  nothwendig
erachten,  oder  wenn  von  einer  der  Parteien  darauf  angetragen  wird,  aus  der
Zahl  der  von  dem  Ober-Bergamte  des  Bezirks  zu  bezeichnenden  bergmännischen
  Sachverständigen  zwei  derselben  zu  den  mündlichen  Verhandlungen  mit
vollem  Stimmrechte  zuzuziehen.

Letztere  Vorschrift  findet  auch  Anwendung,  wenn  dergleichen  Bergsachen
in  die  zweite  und  dricte  Instanz  gelangen,  jedoch  dürfen  in  der  höheren  Instanz
  nicht  solche  Sachverständige  zugezogen  werden,  welche  in  derselben  Sache
schon  in  einer  der  früheren  Instanzen  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt  beeen
        <pb n="21" />
        —  5  —

S.  14.

Die  Bestätigung  einer  Annahme  an  Kindes  Statt  G.  667.  Tit.  2.
Th.  II.  Allg.  Landrechts)  gehört  fortan  vor  das  ordentliche  persönliche  Gericht.

Auch  bedarf  es  nicht  weiter  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde
zur  subhastationsfreien  Veraußerung  unbeweglicher  Güter  der  Mlegebefohlenen
CG.  586.  Tit.  18.  Th.  II.  Allg.  Landrechts,  Kabinetsorder  vom  10.  November
1830.,  Gesetzsamml.  S.  144.),  vielmehr  genügt  der  Beschluß  des  kompetenten
kollegialischen  Gerichts.

.  15.

So  lange  in  einzelnen  Provinzen  noch  besondere  Provinzial=  oder  statutarische
  Rechte  bestehen,  welche  auf  die  nach  den  zeitherigen  Bestimmungen
vom  ordentlichen  Gerichrsstande  erimirten  Personen  und  Sachen  nicht  Anwendung
  gefunden  haben,  bleibt  diese  Anwendung  für  solche  Personen  und  Sachen
auch  ferner  ausgeschlossen.

F.  16.

Kompetenzstreitigkeiten  der  Gerichtsbehörden  erster  Instanz  hinsichtlich
der  zu  ihrem  Ressort  Ubergehenden  Sachen  C(89.  9.  bis  14.)  haben  die  Obergerichte
  zu  entscheiden.  enselben  sieht  auch  die  Befuguis  zu,  die  Fuͤhrung
des  Hypothekenbuchs  uͤber  einen  zusammen  gehoͤrigen  Komplex  von  Guͤtern,
welche  in  den  Bezirken  verschiedener  Gerichte  gelegen  sind,  sowie  eintretenden
Falls  die  Leitung  von  Sequestrationen  und  Subhastationen  derselben  Einem
dieser  Gerichte  zu  uͤbertragen.  Bedarf  es  einer  solchen  Bestimmung  fuͤr  Guͤter
in  den  Sprengeln  verschiedener  Obergerichte,  so  wird  dieselbe  von  dem  Justizminister
  getroffen.

K.  17.

Eine  Verhandlung  und  Entscheidung  des  Rechtsstreits  in  erster  Instanz
vor  dem  Obergerichte  in  den  Fäallen  der  9#.  131.  bis  147.  Tit.  2.  Thl.  I.  der
Allg.  Gerichtsordnung  findet  nicht  weiter  Statt,  vielmehr  kann  dieselbe  nur  einem
anderen  Gerichte  erster  Instanz  übertragen  werden.

III.  Organisation  der  Gerichtsbehörden.
S.  18.

Die  anderweitige  Organisation  der  Gerichtsbehörden,  welche  durch  die
vorstehend  angeordnete  Aufhebung  der  Privatgerichtsbarkeit  und  des  eximirten
Gerichtsstandes,  sowie  durch  die  Vorschriften  der  Verordnung  über  Einführung
des  mündlichen  und  öffentlichen  Verfahrens  mit  Geschworenen  in  Untersuchungssachen
  bedingt  wird,  soll  sich  bis  dahin,  daß  im  Wege  der  Gesetzgebung  die
Hindernisse  einer  durchgreifenden  und  gleichsôörmigen  Umgestaltung  im  ganzen
Umfange  der  Monarchie  beseitigt  sein  werden,  möglichst  an  die  belleßenten
Gerichtseinrichtungen  anschließen.

Die  Justizverwaltung  wird  sonach  in  erster  Instanz  durch  kollegialisch
(Nr.  3086.)  ein-
        <pb n="22" />
        eingerichtete  Kreis-  und  Stadtgerichte  in  Verbindung  mit  Einzelrichtern,  in
weiter  Instanz  durch  Appellationsgerichte,  in  letzter  Instanz  durch  das  Ober-##bunar
  zu  Berlin  ausgeübt.

Außerdem  sollen  an  Orten,  wo  sich  dazu  ein  Bedürfniß  ergiebt,  besondere
  Handels=  und  Gewerbegerichte,  in  welchen  die  Rechtspflege  durch  sachkundige,
  von  den  Berufsgenossen  frei  gewählte  Richter  verwaltet  oder  mitverwaltet
wird,  eingerichtet  werden.

1.  Gerichte  erster  Insianz.
.  19.

Der  Jurisdikrionsbezirk  eines  Kreisgerichts  soll  ungefähr  40,000  bis
70,000  (durchschnittlich  50,000)  Einwohner  umfassen  und  sich  der  Kreiseintheilung
  möglichst  anschließen.  Für  jeden  landräthlichen  Kreis,  wenn  derselbe  ungeflor.
  40,000  Einwohner  enthält,  sonst  für  zwei  landraäthliche  Kreise,  oder  für
einen  Kreis  mit  Hinzufügung  eines  Theils  des  Nachbarkreises,  wird  selbststandig,
  oder  durch  Vereinigung  der  bestehenden  Gerichtsbehörden  ein  aus  einem
Direktor  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Mitgliedern  (Räthen  und  Assessoren),
  mindestens  zusammen  aus  sechs,  ausnahmsweise  aus  fünf  Richtern  besiehendes
  Kreisgericht  gebilder,  dessen  Sitz,  wenn  nichr  erhebliche  Gründe  entgegenstehen,
  noglichst  die  Kreisstade,  und  im  Falle  der  Kombinirung  zweier  Kreise,
möglichst  die  am  meisten  im  Mittelpunkte  des  Gerichtssprengels  gelegene  Kreisstade
  sein  soll.

In  Städten  von  50,000  und  mehr  Einwohnern  wird  neben  den  beizubehaltenden
  Stadtgerichten  ein  besonderes  Kreisgericht  eingerichtet,  sofern  es
mit  Rücksicht  auf  den  Geschäftsumfang  unangemessen  erscheint,  ihre  Bezirke
auf  den  übrigen  Theil  des  betreffenden  Kreises  auszudehnen.

Dem  ersten  Direktor  eines  Stadtgerichts  in  den  oben  bezeichneten  größeren
  Städten  soll  der  Amtskarakter  „Präsident“  zustehen.

K.  20.

Jedes  Kreisgericht  und  jedes  Stadtgericht  zerfallt  in  zwei  Hauptabtheilungen,
  von  welchen  der  ersien  die  streitige  Gerch  zborken  in  Zivil=  und  Strafsachen,
  einschließlich  der  Kredit=  und  Subhastationssachen,  der  zweiten  alle  übrigen
  Gegenstände  der  Justizverwaltung,  welche  nicht  den  Appellationsgerichten
vorbehalten  sind  (F.  25.),  zugewiesen  werden.  Sie  unterscheiden  sich  bei  ihren
Verfügungen  und  Entscheidungen  durch  den  Beisatz:  „Erste  Abtheilung“  und
„Iweite  Abtheilung“.  Oer  DOtrektor  kann  Vorsitzender  beider  Abtheilungen  sein.
Bei  der  ersten  Abtheilung  sind  durch  den  DOirektor  siändige  Kommissarien
für  die  von  Einzelrichtern  zu  verhandelnden  und  zu  entscheidenden  Bagatell-,
Injurien=  und  Untersuchungssachen  zu  besiellen.  Bagatellsachen  sind  ohne  Unkerschied
  alle  diejenigen  Prozesse,  deren  nach  Gelde  zu  schätzender  Gegenstand
50  Rrthlr.  nicht  übersteige.  In  Bezug  auf  die  Injuriensachen  soll  es  dem  Ermessen
  des  Kreis=  oder  Stadtgerichts  überlassen  bleiben,  auf  den  Antrag  einer
Partei  die  Verhandlung  und  Entscheidung  vor  das  Kollegium  zu  verwelsen.
So  weit  es  bei  der  ersten  Abtheilung  für  die  Aburkheilung  der  Derre-
        <pb n="23" />
        —  7  —

brechen  an  der  erforderlichen  Anzahl  von  Richtern  fehlen  sollte,  sind  von  dem
dite  Mitglieder  der  zweiten  Abtheilung  zu  Ergaͤnzungsrichtern  zu  beimmen.


Ein  Geschaftsregulativ  besiimmt  naͤher  die  Vertheilung  der  Geschäfte
unter  die  Mitglieder  nach  Leogowpfischen  Bezirken  oder  Geschaftsgegenstanden,
und  ordnet  an,  welche  Sachen  aufler  den  dem  erkennenden  Nichter  in  den  Gesetzen
  ausdrücklich  vorbehaltenen  Entscheidungen  und  Beschlüssen  einer  kollegialischen
  Berathung  und  Beschlußnahme  unterliegen.

Die  Einrichtung  des  Stadts,  Vormundschafts=  und  Kriminalgerichts  zu
Berlin,  sowie  die  Kompetenz  der  Schöffengerichte  und  Landschreibereien  im  Bezirke
  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein,  wird  durch  besondere  Instruktionen
geregelt.  "

,  g.  21.

Wenn  in  dem  Sprengel  eines  Kreisgerichts  außer  der  Stadt,  in  welcher
sich  dasselbe  befindet,  andere  Orte,  die  bisher  Sitz  groͤßerer  Gerichtsbehoͤrden
waren,  vorhanden  sind,  oder  sonst  an  Orten  in  einer  Entfernung  von  ungefähr
drei  Meilen  oder  weiter  von  dem  Gerichtssitze  sich  ein  erhebliches  Bedürfniß
dazu  ergiebt,  so  können  in  denselben  einzeln  stehende  Richter  (Bezirksrichter  oder
Gerichtökommissarien)  angestellt  werden,  deren  Bezirke  sich  auf  den  Ort  und
seine  Umgegend  zu  erstrecken  haben.  Sie  sind  Mitglieder  des  betreffenden
Kreisgerichts,  stehen  auf  dessen  Ekat  und  unter  der  Aufsicht  des  Direkkors  desselben,
  welcher  sie  erforderlichenfalls  als  Ergänzungsrichter  #einberuft.

Es  können  aber  auch  an  solchen  Orten  bestehende  Gerichtskollegien  als
Deputationen  und  besondere  Abtheilungen  der  Kreisgerichte  für  die  kolssgialtsch
zu  behandelnden  Zivil=  und  Strafsachen  eines  gewissen  Bezirks  beibehalten
werden.  Ihre  Kompetenz  wird  in  diesem  Falle  durch  das  Geschäftsregulativ
(F.  20.)  näher  beslimmt.

 

6C.  22.

Jedem  Kreis=  und  jedem  Scadtgerichte  wird  die  unbeschränkte  Zuständigkeit
  in  allen  Zioil=  und  Strafsachen  beigelegt.  Für  die  Abhaltung  der
Schwurgerichte  bei  schweren  Verbrechen  nach  der  diesen  Gegenstand  betreffenden
  besonderen  Vexordnung  sind  jedoch  die  dazu  geeigneten  Gerichtsbehörden
und  die  ihnen  anzuweisenden  Bezirke  durch  den  Justizminister  auf  den  Vorschlag
  des  Appellationsgerichts  besonders  zu  bestimmen.

Zur  Kompetenz  der  Einzelrichter  gehören  nur  folgende  Gegenstände:

1)  Die  Bagatell=  und  Injuriensachen,  und  zwar  die  letztern  mit  der  im

§.  20.  dieses  Gesetzes  bemerkten  Einschränkung,  çl

2)  in  anderen  Zivilprozeßsachen  ihres  Bezirks  diejenigen  Angelegenheiten,

bei  welchen  es  nicht  auf  mündliche  Verhandlung  und  kontradiktorische
Entscheidung  vor  dem  Kollegium  ankommt,  als:  An=  und  Aufnahme
der  Klagen,  und  deren  Beantwortung,  Abfassung  von  Agnitionsresoluken
  und  Kontumatialbescheiden  und  deren  Vollstreckung,  vorläusige
  Anlegung  von  Arresten  u.  s.  w.,  nach  näherer  Bestimmung  des
Geschäftsregulativs  G.  20.).  ··
(C..  386.)  3)  die
        <pb n="24" />
        —  8  —

3)  die  Forstrügesachen,

4)  die  nach  den  Gesetzen  von  Einzelrichtern  zu  entscheidenden  Polizeiund
  peinlichen  Vergehen,

5)  Die  Erlassung  aller  den  Zivilgerichten  in  Strafsachen  nach  F.  20.
der  Kriminalordnung  obliegenden  vorlaufigen  Verfügungen,  desgleichen
  die  Funktion  eines  auf  Antrag  des  Lcatcanwalne  zu  bestellenden
  Untersuchungsrichters,

60)  die  Aufnahme  von  Gesuchen  jeder  Art,  welche  Einzesessene  des  Bezirks
  in  ihren  Rechtsangelegenheiten  zum  Protokoll  geben  wollen,
desgleichen  die  Weiterbeförderung  verselben  an  die  kompetente  Gerichtsbehörde,


7)  die  Aufnahme  der  Akte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  einschließlich
lehtwilliger  Disposttionen,

8)  alle  Nachlaß-,  Kuratel-,  Vormundschafts=  und  Hypothekensachen  ihres

Bezirks,  welche  das  Kreisgericht  nicht  nach  Maaßgabe  des  Geschäftsregulatios
  (G.  20.)  als  zur  kollegialischen  Bearbeitung  geeignet,  vor
sich  zu  ziehen  beschließt,

9)  die  Erledigung  von  Aufträgen  jeder  Art,  welche  das  Kreisgericht  oder
das  Appellationsgericht  des  Departements  ertheilt.

g.  23.

Das  Institut  der  Kreis-Justizraͤthe  wird  aufgehoben.  Ein  Anspruch  auf
Entschaͤdigung  steht  den  betheiligten  Beamten  nicht  zu.

 

2.  Appellationsgerichte.

S.  24.

Von  den  gegenwaͤrtig  in  der  Monarchie,  ausschließlich  des  Appellationserichtshofes
  zu  Coͤln,  vorhandenen  24  Königlichen  Obergerichten  werden  1)  das
ber-Appellationsgericht  zu  Posen,  2)  das  Tribunal  zu  Königsberg,  3)  das
Hofgericht  nebst  dem  Konsistorium  zu  Greifswald  aufgehoben.  Die  übrigen
21  Ober-Gerichtsbehörden,  nämlich:  das  Kammergericht  und  die  Ober-Landeserichte
  zu  Insterburg,  Königsberg,  Marienwerder,  Bromberg,  Posen,  Stettin,
öslin,  das  Ober-Appellationsgericht  zu  Greifswald  und  die  Ober-Landesgerichte
  zu  Frankfurt,  Breslau,  Glogau,  Ratibor,  Naumburg,  Halberstadt,  Magdeburg,
  Münster,  Hamm,  Paderborn  und  Arnsberg,  sowie  der  Justiqsenat  zu
Ehrenbreitstein,  bleiben,  unter  Vorbehalt  weiterer  Bestimmung  über  dieselben
durch  eine  besondere  Verordnung,  bestehen.

g.  25.

Diese  Ober-Gerichtsbehörden  erhalten,  mit  Ausnahme  des  Justizsenats  zu
Ehrenbreitstein,  die  Bezeichnung  „Appellationsgerichte“.  Sie  theilen  sich  nach
Bedürfniß  in  Senate  und  sollen  aus  einem  (Ersten)  Präsidenten,  einem  oder
mehreren  Senatspräsidenten  oder  Abtheilungsdirigenten  und  der  erforderlichen
Anzahl  von  Räthen  bestehen.  Assessoren  können  bei  denselben  nur  wew

en
        <pb n="25" />
        hend  zu  einer  nach  den  Geschaͤftsverhaͤltnissen  nothwendigen  Aushuͤlfe,  oder  zur
Stellvertretung  beschaͤftigt  werden.

Die  Appellationsgerichte  nebst  dem  Justizsenate  zu  Ehrenbreitstein  geben
die  Rechtsangelegenheiten  der  Eximirten,  welche  zufolge  der  Bestimmungen  dieser
  Verordnung  vor  die  ordentlichen  Gerichte  zehtrens  nach  einer  vom  Justizminister
  darüber  zu  erlassenden  Instruktion  an  jene  Gerichte  ab.  Künftig  bilden
  sie  in  Zivil=  und  Strafsachen

1)  die  Appellationsinstanz  für  alle  Appellationssachen  ihres  Bezirks,

2)  die  Rekursinstanz  für  alle  Rekurssachen  desselben,

3)  die  Aufsichts=  und  Beschwerdeinstanz  für  alle  Kreis=  und  Stadtgerichte
  ihres  Sprengels.

Außerdem  verbleiben  ihnen:

4)  die  bisher  zu  ihrer  Kompetenz  gehörigen  Lehns-,  Familien-Fideikommiß=
  und  Familienstiftungs-Sachen,  so  lange  über  Lehne  und  Fideikommisse
  von  der  Gesetzgebung  nicht  anderweit  bestimmt  worden  und
die  Stifkungssachen,  sofern  die  Verwaltung  in  der  Stiftungsurkunde
ausdrücklich  dem  Obergerichte  übertragen  ist,

5)  die  Erheilung  von  Beglaubigungen  und  Bescheinigungen  in  bisherier

  rt,

6)  Lae  übrigen  Angelegenheiten,  welche  zeither  den  Obergerichten  oder
deren  Ersten  Präsidenten  beigelegt  gewesen  sind,  und  weder  zur  streitigen
  noch  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  gehören,  als:  Justizvisitationen,
Disziplinar=  und  Anstellungssachen.

Kommt  es  bel  diesen  Gegenständen  auf  eine  Depositalverwaltung  an,  so  bedienen
  sich  die  Appellationsgerichte  des  Depositoriums  des  am  Orte  befindlichen
Gerichts  erster  Instanz.  Ihre  eigenen  Depositorien  werden  aufgelöst.

g.  26.

Die  bei  den  Kniglichen  Gerichten  in  Folge  dieser  Verordnung  disponibel
  werdenden  richterlichen  Beamten  sind  mit  Beibehaltung  ihres  Ranges
und  etatsmäßigen  Einkommens  anderweit  bei  Gerichtsbehörden  erster  oder
wweir  Instanz,  oder  mit  ihrem  Einversiändnisse  als  Scaatsanwülte,,  Justizommissarien
  und  Notarien  anzustellen.

3.  Ober-Tribunal.

.  27.  .

Die  nach  Artikel  91.  der  Verfassungsurkunde  zu  bewirkende  Vereinigun
des  Rheinischen  Reoisions=  und  Kassationshofes  mit  dem  Geheimen  Ober-Trie
bunal  zu  Berlin,  welches  künftig  den  Namen:  Ober-Tribunal  führk,  wird  einem
besonderen  Gesetze  vorbehalten.

*

Das  Obertribunal  bildet  fortan  in  den  Rechtssachen  aus  dem  Bezirke

des  Appellationsgerichts  zu  Greifswald  die  dritte  und  hoͤchste  Instanz.

Jahrgang  1849.  (Nr.  30066.)  2  4.  Ge-
        <pb n="26" />
        —  10  —

4.  Gebührenkaxe.

F.  29.

6  Die  bestehenden  Gebührenkaxen  sollen  einer  Revisson  unterworfen  werden.
  Bis  dahin  werden  in  Jirilprozessen  die  Gebühren  nach  der  Gebührentare
  vom  9.  Oktober  1833.  und  vom  25.  Juli  1847.  angesetzt.  Soweit  die
Gebührentare  vom  23.  August  1815.  noch  zur  Anwendung  kommt,  ist  bis  zur
Revision  der  Sportelgesetzgebung  bei  den  Appellationsgerichren  nach  der  Gebührentare
  für  Obergerichte,  bei  den  Kreis=  und  Stadtgerichten  nach  der  Gebuͤhrentaxe
  fuͤr  Untergerichte  in  großen  Staͤdten,  bei  den  Einzelrichtern  nach
der  Taxe  fuͤr  saͤmmtliche  Untergerichte  zu  liquidiren.

In  Injuriensachen,  welche  im  Zivilprozesse  verhandelt  sind,  hat  der
Richter  die  Kolonne  der  Gebuͤhrentaxe,  nach  welcher  die  Kosten  liquidirt  werden
  follen,  ohne  Ruͤcksicht  auf  den  Stand  der  Parteien  nach  seinem  durch  die
Beschaffenheit  der  Sache  geleiteten  Ermessen  zu  bestimmen.

Parteien,  welche  sich  eines  Anwalts  bedient  haben,  sollen  fortan  in  allen
Prozessen,  mit  Ausnahme  der  Bagatellprozesse,  in  Betreff  deren  es  bei  den
besthende  Vorschriften  bewendek,  die  Erstattung  der  für  den  Anwalt  aufgewendeten
  Ausgaben  von  dem  zu  den  Prozeßkosten  verurtheilten  Gegner  zu
verlangen  berechtigt  sein.

5.  Justizk  ommissarien,  Advokaken  und  Nekarien.

.  30
-  Die  Justizkommissarien  und  Advokaten,  hinsichtlich  deren  Anstellung  fler
bestimmte  Gerichtsbezirke  es  bei  den  beflehenden  Bestimmungen  verbleibt,  nehmen
  den  Amtskarakter  „Rechtsanwalt“  an.

Den  bei  dem  Ober-Tribunal  und  den  Appellationsgerichten  künftig  anzuftellenden
  Rechtsanwälten  soll  in  der  Regel  die  gleichzeitige  Funktion  eines
Notars  nicht  beigelegt  werden.

'·  In  den  Staͤdten  von  50,000  und  mehr  Einwohnern  koͤnnen  besondere
Notarien  angestellt  werden.  ·
.I»l.

Vertraͤge  uͤber  Zertheilung  von  Grundsluͤcken,  uͤber  Abzweigung  einzelner
Theile  derselben  und  über  Abtrennung  von  zugehörigen  Grundstücken  G.  2.  des
Gesetzes  vom  3.  Jannar  1845.,  Gesetzsammlung  S  25.)  können  fortan  auch
von  Nokarien  rechtsgültig  aufgenommen  werden;  dieselben  sind  jedoch  verpflichr,
  solche  Verräge  dem  Gerichte,  welches  das  Hypothekenbuch  des  betreffenden
  Grundstücks  zu  führen  hat,  sofort  nach  der  Aufnahme  einzusenden.

IV.  Allgemeine  Bestimmumgen.
1.  In  Betreff  des.  Verfahrens  überhaupt.

g.  32.
Die  Verhandlungen  vor  dem  erkennenden  Gerichte,  wobei  der  Vortoag
«  6

-
        <pb n="27" />
        —  11  —

des  Referenten,  auch  wenn  gefetzlich  vorher  eine  schriftliche  Darstellung  des

Sachverhältnisses  abzufassen  ist,  mündlich  gehalten  werden  kann,  und  die  Verkündigung

  der  Urtheile  sind  ohne  Beschränkung  öffentlich.  Ausnahmen  für
isse  Sachen  werden  durch  die  Gesetze  bestimmt.

In  allen  Sachen  kann  das  Gericht  durch  einen  öffemtlich  zu  verkündenden
  Beschluß  die  Ausschließung  der  Oeffenrlichkeit  verordnen,  wenn  dies  von
ihm  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohls  oder  der  Stttlichkeit  für  angemessen
erachtet  wird.

Für  Neu-Vorpommern  und  den  Ostrhein  soll  über  die  weitere  Ausführung
  der  vorstehenden  Bestimmung  eine  besondere  Verordnang  ergehen.

K.  33.

Die  Urtheile  sind  in  der  Art  auszufertigen,  daß  sie  in  der  Ueberschrift
die  Werte:  „Im  Namen  des  Königs“,  sodann  die  Arfführung  der  Partheien
und  die  Bezeichnung  des  erkennenden  Gerichts  enthalten.  Ist  das  erkennende
Gericht  ein  kollegialisches,  so  mässen  aus  den  Ausfertigungen  der  Erkenntnisse
auch  die  Namen  der  Richter  ersschtlich  sein.

g.  34.

Die  Vorschrift  des  F.  32.  findet  auch  auf  die  nach  der  Kabinetsorder
vom  8.  August  1832.  (Gesetzsammlung  S.  189.)  zu  behandelnden  Rekurssachen
  in  der  Art  Anwendung,  daß  die  im  Falle  des  §.  3.  Litt.  d.  jenes  Erlasses
  ergehenden  definitiven  Entscheidungen  auf  mündlichen  Vortrag  des  Referenten
  in  öffenklicher  Sitzung  verkünder  werden.

Bei  Mitzheilung  des  Rekursgesuches  oder  der  Rekursanmeldung  an  den
Gegentheil  zur  Ergenausführun  ist  zu  jenem  Zwecke  auher  der  Frist  für  die
letztere  auch  der  Sitzungstag  für  die  Verkündigung  des  Rekursbescheides  zu
bestlimmen  und  hieroon  dem  Rekurrenfen  Nachrcht  zu  geben.  Einer  welteren
besonderen  Borkadung  befder  Theile  dedarf  es  nicht.

F.  35.

Beschwrrden  über  gerichtliche  Verfägumgen  in  allen  prozessnalischen  Angelegenheiten
  folgen  sowohl  in  Zivil=  als  in  Strafsachen  dem  nßbr
der  gegen  Erkemwoisse  in  diesen  Angelegenheiten  zulassigen  Rechremirt

-  nicht  prozessualischen  Angelegenheiten  ist  künfig  das  Appellationsgericht
  für  die  Kreis=  und  Stadtgerichte  seines  Sprengels  die  alleinige  Beschwerdeinstanz,
  so  daß  es  bei  dessen  Entscheidung  bewendet.

Nur  soelche  Beschwerden,  wolche  die  Oisziplin,  den  Geschäfesbetrieb  oder
Verzögerungen  betreffen  (I.  37.  der  Verordnung  vom  21.  Juli  1840.,  Gesetzsammlung
  S.  301.),  sind  hinsichtlich  aller  Rechtsangelegenheiten  im  Auflichtwege,
  bemnach  schlietztich  durch  den  I###zminister  zu  erledigen.

In  Se  auf  die  F.  25.  Nr.  4.  5.  6.  erwähnten  Rechtsangelegenbelken
  der  Appellutionsgerichte  verdleibr  es  bei  den  bisherigen  Bestimmmugen.

(er  3086.)  2°7  2.  Er-
        <pb n="28" />
        —  12  —
2.  Ernennung  und  Qualifikation  der  Justizbeamten.

S.  36.

Die  Präsidenten  und  Räthe  des  Ober-Tribunals  und  der  Appellations-=gerichte,
  sowie  die  Direktoren  und  Räthe  der  Kreis=  und  Stadtgerichte,  werden
  durch  Uns  selbst,  dagegen  Assessoren,  Rechtsanwälte,  Notarien  und  Referendarien
  in  Unserem  Namen  durch  den  Justizminister  ernannt.

Ueber  die  Einennung  der  Staaksanwälte  und  deren  Gehülfen  bestimmt
die  Verordnung  über  Einführung  des  mündlichen  und  böffentlichen  Verfahrens
in  Untersuchungssachen.

Referendarien,  welche  die  große  Staatsprüfung  zurückgelegt  haben,  werden
  bis  zu  ihrer  anderweitigen  Anstellung  zu  Gerichtsassessoren  bestellt,  und

leich  den  bereits  vorhandenen  unbesoldeten  Dbergercchtgassesseren  wenn  sie  nicht
zu  einem  Appellationsgerichte  nach  §.  25.  vorübergehend,  oder  bei  der  Staats-Anwaltschaft
  zu  beschäftigen  sind,  einem  Kreis=  oder  Stadtgerichte  als  unbesoldete
  Mitglieder  überwiesen.  Die  Verleihung  des  vollen  Seimmrechts  an
solche  Gerichtsassessoren  hängt  von  der  Bestimmung  des  Justizministers  ab,
jedoch  darf  die  Zahl  der  unbesoldeten  Mitglieder  mit  vollem  Stimmrecht  bei
einem  Gerichte  niemals  die  Hälfte  der  etatsmaßigen  Richter  erreichen.

g.  37.

In  Betreff  der  zur  Verwaltung  der  Richterstellen  nothwendigen  Qualifikation
  und  der  juristischen  Prüfungen  bleibt  eine  Revision  der  darüber  beslebenden
  Vorschriften  vorbehalren.  Zur  Verwaltung  des  Amts  eines  Direktors
änschen  Kreisgerichten  ist  die  Ablegung  der  großen  Staatsprüfung  erforerlich.



Niemand  kann  eine  etatsmäßige  Richterstelle  bei  dem  Ober-Tribunal
bekleiden,  welcher  nicht  mindestens  vier  Jahre  als  Richter  oder  Ober-Staatsanwalt
  bei  einem  Appellationsgerichte  fungirt  hat,  und  Niemand  kann  etatsmäßiges
  Mitglied  eines  Appellationsgerichts  werden,  welcher  nicht  mindestens
vier  Jahre  bisher  bei  einem  Obergerichte  und  künftig  bei  einem  Kreis=  oder
Stadtgerichte  als  Richter  oder  definitiv  als  Staatsanwalt  angestellt  gewesen
  ist.

Rechtsanwalte  müssen  die  Qualifikation  der  Mitglieder  des  Gerichts,  bei
welchem  sie  angestellt  sein  wollen,  besitzen.

·  Auf  die  schon  angestellten  Beamten  finden  diese  Vorschriften  nur  in  soweit
  Anwendung,  als  ihnen  eine  Befoͤrderung  in  eine  hoͤhere  Stelle  zu  Theil
werden  soll.

3.  Verhaͤltniß  zu  den  Verwaltungsbehoͤrden.
K.  38.

In  dem  Verhültmisse  der  Gerichte  zu  den  Berwaltungsbehörden  wird
durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nichts  geändert.  Sie  sollen  sich  gegenseitig  bei
Erledigung  der  ihnen  obliegenden  Geschäfte  innerhalb  ihres  Ressorts  Unterstützung
  leisten;  die  Verwaltungsbehörden  sind  jedoch  nicht  ferner  befugt,

n-
        <pb n="29" />
        —  13  —

Angelegenheiten  ihres  Ressorts  den  Justiz-Uncerbehörden  Anweisungen  zu  ertheilen,
  und  sie  zu  deren  Befolgung  anuhalten-  Die  entgegenstehende  Beslimmung
der  Order  vom  31.  Dezember  1825.  unter  D.  Nr.  XII.  (Gesetzsammlung  von
1826  Seite  11.)  wird  aufgehoben.

4.  Schlußvorschriften.
g.  39.

Die  Gerichtsbehörden  sollen  neue  Etats  erhalten,  in  welchen  ihr  Bezirk,
der  Wohnsitz  und  die  Anzahl  ihrer  Beamten,  sowie  deren  Besoldung  festzusetzen
  sind.  Bis  dahin  werden  die  vorhandenen  Fonds  zur  Besoldung  der  erforderlichen
  Beamten  nach  der  Bestimmung  des  Justizministers  verwendet.

S.  40.

Alle  dieser  Verordnung  entgegenstehenden  Vorschriften  werden  aufgehoben.


g.  44.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  dieses  Jahres
in  Kraft.
Unser  Justizminister  ist  mit  Ausführung  derselben  beauftrage,  und  hat
die  Gerichtsbehörden  mit  der  erforderlichen  weiteren  Anweisung  zu  versehen.

Wo  die  Ausführung  wegen  besonderer  Bedenken  und  örtlicher  Hindernisse
  bis  zum  1.  April  d.  J.  nicht  möglich  sein  sollre,  ist  von  ihm  der  hierdurch
———  werdende  spatere  Zeitpunkt  zu  bestimmen  und  öffentlich  bekannt  zu
machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  2.  Januar  1849.

—  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
Rincelen.  v.  d.  Heydt.
Für  den  Finanzminister:
Kühne.  v.  Bülow.

 

(Nr.  3066—90687.)  (Nr.  3087.)
        <pb n="30" />
        Aullage-Pro-15.


Staatsan--waltschast.


Verhältnit  d.
Staaksanwalt--Geem



—  14  —

(N.  30½W.),  Werortunz  tö  dir  Einführung  des  masbichen  und  ösfemelchen  Merfuhens
ml  Geschworenen  in  Umt#rrsüchungssachen.  Bom  3.  Janmer  18.8#.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  in  Ausführun  der  Artikel  92.  und  93.  und  auf  Grund  des  Artikels
105.  der  Werkassangsurkunde  für  den  ganzen  1sng  Unserer  Monarchie  mit
Avsschlatz  des  Bezieks  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Coln  auf  den  Antrag
Unserrs  Sraarsministeriums,  wüs  folgt:

Abschnitt  l.
Allgemeine  Vorschriften  über  das  Ver  fahren  bei  Unter  suchungen.
.  1.

Die  Gerichte  sollen  bei  Einleitung  und  Führung  der  Untersuchungen  wegen
  elner  esetzesuͤbertretung  nicht  ferner  von  Amtswegen,  sondern  nur  auf
wWhobene  Anklage  einschreiten.

8.  2.

Bei  jedem  Appellationsgericht  soll  ein  Ober-Staatsanwalt  und  fuͤr  jedes
eis-  oder  Stattgeriche  ein  Staatsamwalt  aus  der  Zahl  der  gn  böheren
schteramte  befähigten  Beamten  bestellt  werden,  dessen  amtlicher  Beruf  es  ist,

Verbrechen  die  Ermittelung  der  Thäter  herbeizuführen,  und  dieselben  vor
ericht  zu  verfolgen.

Jedem  Staatsanwalte  sind,  so  weit  das  BVedürfniß  es  erfordert,  vom
Justizminister  Gehülfen  beizuordnen,  welche  unter  seiner  Aufsicht  stehen  und  seinen
  Umweisun  en  Folge  leisten  müssen,  überall  aber,  wo  sie  für  ihn  auftreten,
zu  allen  Verrichtungen  detselben  berechtigr  sind.

.  His.

DieObenStaatsanwalkhStaatsanwalskeunbdekenGehülfengehdken
nicht  zu  den  richterlichen  Beamten.  Sie  find  in  ihrer  Amtsführung  nicht  der
Aufsicht  der  Gerichte,  sondern  die  Staatsamwalrte  der  Aufsicht  des  Ober-Staatsanwalts
  und  dieser  mit  ihnen  der  des  Justizministers  unterworfen,  dessen
Anweisungen  sie  nachzukommen  haben.  Die  definitive  Ernennung  der  Ober-Staatsanwalte
  und  Staatsanwalte  erfolgt  durch  Uns  auf  den  Antrag  des
Justizministers.

G.  4.

Den  Polizeibehörden  und  anderen  Sicherheitsbeamten  verbleibt  die  ihnen
gesetzlich  obliegende  Verpflichtung,  Verbrechen  nachzuforschen  und  alle  keinen
Aufschub  gestattenden  vorbereitenden  Anordnungen  zur  Aufklärung  der  Sache
und  vorlaufigen  Haftnahme  des  Thäters  mit  Beobachtung  der  Vorschriften  des
        <pb n="31" />
        Gesetzes  vom  24.  September  1848.  (Gesetz-  Sammlung  S.  257  —  259.),  zu
treffen.  Sie  haben  jedoch  die  von  ihnen  aufgenommenen  Verhandlungen  dem
betreffenden  Staatsanwalte  zur  weiteren  Veranlassung  zu  übersenden,  auch  den
Requisitionen  desselben  wegen  Einleitung  oder  Vervollständigung  solcher  polizeilicher
  Voruntersuchungen  Folge  zu  leisten.

4.  5.

Die  Gerichte  sind  verpflichtet,  von  Verbrechen,  welche  amtlich  zu  ihrer
Kenneniß  kommen,  dem  Seaarsanwalte  sogleich  Mittheilung  zu  machen,  auch
den  von  demselben  an  sie  gerichteten  Anträgen  wegen  Feststellung  des  Thatbestandes
  und  wegen  sonst  erforderlicher  Ermittelungen  zu  genügen,  und,  wenn
es  nöthig  ist,  einen  Unrersuchungsrichter  zu  ernennen.  .

Tgalket  Gefahr  im  Verzuge  ob,  so  hat  das  Gericht  auch  ohne  Antrag
des  Staatsanwalts  alle  diejenigen  Ermittelungen,  Verhaftungen  oder  sonstigen
Anordnungen  vorzunehmen,  welche  nothwendig  sind,  um  die  Berdunkelung  der
Sache  zu  verhüren.  Die  Verhandlungen  hierüber  sind  demnächst  dem  Staats-=anwalte
  mitzutheilen.

K.  6.

Dem  Staalsanwalte  legt  sein  Amt  die  Plicht  auf,  darsber  zu  wachen,
daß  bei  dem  Strafverfahren  den  gesetzlichen  Vorschriften  überall  genügt  werde,
Er  hat  daher  nicht  blos  darauf  mu  achten,  daß  kein  Schuldiger  der  Strafe
entgehe,  sondern  auch  dareuf,  dabh  Niemand  schuldlos  verfolgt  werde,

F.  7.

Untersuchungsverhandlungen,  Verhaftungen  oder  Beschlagnahmen  hat  der
Scaatsanwalt,  wenn  nicht  Gefahr  un  Verzuge  obwaltet  und  der  Fall  der  Ergreifung
  auf  frischer  Thot  vorliegt,  nichr  selbst  verzunehmen,  sondenr  solche
nach  den  Umständen  entweder  bei  der  Polizeibehörde,  oder  bei  dem  betreffenden
Gerichte  zu  beanfragen.  Er  ist  jedoch  befugt,  allen  polizeilichen  und  gerichtlichen
  Verhandlungen,  welche  Gegenstände  seines  Geschäftskreises  betreffen,  beizuwohnen,
  mit  dem  Beamten,  welcher  die  Verhandlung  zu  führen  hat,  in  unmittelbare
  Verbindung  zu  treten,  und  seine  Anträge  und  Mittheilungen  zur
Förderung  des  Zweckes  der  Untersuchung  an  diesen  Beamten  zu  richten.

X.

Dem  Staaksanwalte  stehr  die  Einsscht  aller  pobkizeilichen  und  gerichtlichen
Akten,  welche  sich  auf  einen  zu  seinem  Geschäfrekreise  gehörenden  Gegenstand
beziehen,  jederzeit  frei.  Auch  gehört  es  zum  Berufe  desselben,  den  Unvollständigkeiten,
  Verzögerungen  oder  sonstigen  Unregelmäßigkeiren,  welche  er  lin  den
Untersuchungen  wahrnimmt,  durch  Antrage  bei  der  vorgesetzten  Behörde  des  die
Untersuchung  führenden  Beamten  Abhülfe  zu  schaffen.

«  H.9.
Verbrechen,  deren  Bestrafung  ·  die  Gesetze  von  dem  Antrage  einer  Privatperson

  ebbaͤngig  machen,  darf  der  Staatsanwalt  mur  dann  vor  Gericht  ver-Ei.
  3087.)  folgen,
        <pb n="32" />
        —  16  —

folgen,  wenn  hierauf  von  jener  Person  angetragen  worden  ist.  Doch  ist  er
sowohl  in  diesen  Faͤllen,  als  auch  dann,  wenn  bei  Verbrechen  anderer  Art  die
Betheiligten  sich  an  ihn  wenden,  befugt,  die  gerichtliche  Verfolgung  zu  verweigern,
  sofern  er  dieselbe  fuͤr  gesetzlich  begruͤndet  nicht  erachtet.

Ueber  Beschwerden  wegen  solcher  Weigerungen  hat  der  Ober-Staatsanwalt
  zu  entscheiden.

K.  10.

Dem  Ober-Staatsanwalte  steht  die  Befugniß  zu,  die  Funktionen  der
Staatsanwaltschaft  auch  bei  den  Gerichten  erster  Inflanz  seines  Amtsbezirks
selbst  oder  durch  einen  seiner  Gehülfen  zu  übernehmen,  wenn  er  dies  für  zweckmaßig
  erachtet.

S.  11.

Die  Eröffnung  einer  Untersuchung  muß  durch  förmlichen  Beschluß  des
Gerichts  erfolgen.  -

H.12.

Gegen  den  Beschluß  eines  Gerichts,  durch  welchen  der  Antrag  auf  Erbeinung
  einer  Untersuchung  zurückgewiesen  wird,  steht  dem  Staatsanwalte  innerhalb
  einer  zehntägigen  praklusivischen  Frist,  welche  mit  dem  Ablaufe  des
Tages  beginnt,  an  dem  die  Mittheilung  des  Bescheides  erfolgt  ist,  die  Beschwerde
  an  das  Appellationsgericht  offen.  Bei  der  Entscheidung  dieses  Gerichts
  muß  es  verbleiben.

K.  13.

Sowohl  während  der  Voruntersuchung,  als  während  des  ganzen  Laufes
der  gerichtlichen  Untersuchung  steht  dem  Gerichte  die  Beschlußnahme  über  die
Verhaftung  oder  Freilassung  des  Angeklagten  zu.

Beschwerden  über  den  Beschluß  des  Gerichts  gehören  vor  das  zuständige
Appellationsgericht,  bei  dessen  Entscheidung  es  bewendet.

S.  14.
un  Der  Fällung  des  Urtheils  soll  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  ein  mündliches
Paen  drS  Ver  öffentliches  Verfahren  vor  dem  erkennenden  Gericht  vorhergehen,  bei  welchem
lahrens.  der  Staatsanwalt  und  der  Angeklagte  zu  hören,  die  Beweisaufnahme  vorzunehmen
  und  die  Vertheidigung  des  Angeklagten  mündlich  zu  führen  ist.

K.  15.
Die  Oeffentlichkeit  der  Berhandlungen  kann  von  dem  Gerichte  durch  einen
öffentlich  zu  verkündenden  Beschluß  ausgeschlossen  werden,  wenn  es  dies  aus
Gründen  des  öffentlichen  Wohls  oder  der  Sittlichkeit  für  angemessen  erachtet.

S.  16.
Beriheidigung  ·  Der  Angeklagte  kann  in  allen  Faͤllen,  jedoch  wenn  eine  Verumkersuchung
«  tatt
        <pb n="33" />
        —  17  —

Statt  findet  (§.  42  ff.  75  ff.),  erst  nach  Abschluß  derselben,  sich  des  Beistandes
  eines  Vertheidigers  bedienen.

Bei  schweren  Verbrechen  (S.  60.)  muß  dem  Angeklagten  ein  Vertheidiger,
  falls  er  einen  solchen  nicht  erwählt  hat,  von  Amtswegen  bestellt  werden.

S.  17.

#  Dem  Vertheidiger,  der  Angeklagte  möge  verhaftet  sein  oder  nicht,  müssen
die  Untersuchungsakten  auf  Verlangen  in  der  Gerichtsregistratur  zur  Einsicht
hle  werden.  Eine  Verabfolgung  derselben  an  den  Vertheidiger  ist  nicht
geslattet.

g.  1  8.

Zwangsmittel  jeder  Art,  durch  welche  der  Angeklagte  zu  irgend  einer
Erkl4rung  genöthigt  werden  soll,  sind  unzulässig.

F.  19.

Hat  eine  Beweisaufnahme  durch  Einnehmung  des  Augenscheins  an  Ort
und  Stelle  Statt  gefunden,  so  muß  das  darüber  aufgenommene  Protokoll  bei
dem  mündlichen  Verfahren  vorgelesen  werden.  ·

K.  20.

Zeugen,  welche  nicht  vorgeladen  worden,  jedoch  in  der  Nähe  befindlich
sind,  kann  der  Richter  sogleich  durch  den  Gerichtsdiener  gestellen  lassen,  im
aktiven  Diensie  stehende  Milikairpersonen  jedoch  nur  mit  Genehmigung  ihrer
Vorgesetzten.

Dasselbe  gilt  von  gehörig  vorgeladenen,  aber  ausgebliebenen  Zeugen.
Hat  ein  solcher  Veugr  sein  Ausbleiben  nicht  im  Voraus  entschuldigt,  so  kann
egen  ihn  von  dem  Gericht  ohne  weiteres  Verfahren  eine  Geldbuße  bis  zu
86  Rthlr.  oder  eine  Gefängnißstrafe  bis  zu  acht  Tagen,  und  die  Verpflichtung
zur  Tragung  aller  Kosten  fesigesetzt  werden,  welche  durch  die  von  ihm  verursachte
  Ansetzung  eines  neuen  Termins  entsiehen.  Die  Niederschlagung  dieser
Strafe  und  die  Entbindung  von  der  Kostentragung  isi  von  dem  Gericht  nur
dann  zu  bewilligen,  wenn  der  Zeuge  binnen  11  Tagen  nach  Zustellung  der
Strafverfügung  sein  Ausbleiben  genügend  entschuldigt.

g.  21.

Kann  bei  dem  muͤndlichen  Verfahren  die  Vernehmung  eines  Zeugen
wegen  Krankheit,  Alterschwaͤche,  großer  Entfernung,  oder  wegen  anderer  unabwendbaren
  Hindernisse  nicht  erfolgen,  so  ist  solche  anderweit  zu  bewirken,  und
in  diesen  Fallen,  so  wie  alsdann,  wenn  ein  schon  zuvor  gerichtlich  vernommener
  Zeuge  inzwischen  verstorben  ist,  das  Vernehmungsprotokoll  bei  dem  mündlichen
  Verfahren  vorzulesen.

.  22.
Die  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  Auf-  **  and
Jahrgang  18649,  (Nr.  3087.)  3  nahme
        <pb n="34" />
        —  18  —

nahme  der  Beweise,  insbesondere  auch  darüber,  welche  Personen  als  Zeugen
vernommen  und  vereidet  werden  dürfen,  bleiben  ferner  maaßgebend.

Dagegen  treten  die  bisherigen  positiven  Regeln  über  die  Wirkungen  der
Beweise  gußer  Anwendung.  Der  erkennende  Richter  hat  fortan  unter  genauer
Prüfung  aller  Beweise  für  die  Anklage  und  Vertheidigung  nach  seiner  freien,
aus  dem  Inbegriffe  der  vor  ihm  erfolgten  Verhandlungen  geschöpften  Ueberzeugung
  zu  entscheiden,  ob  der  Angeklagte  schuldig  oder  nichtschuldig  sei.
Er  ist  aber  verpflichtet,  die  Gründe,  welche  ihn  dabei  geleitet  haben,  in  dem
Urtheile  anzugeben.

Auf  vorläufige  Lossprechung  (Freisprechung  von  der  Instanz)  soll
nicht  mehr  erkannt  werden.

.  23.
Der  für  schuldig  Erklärte  ist  zur  vollen  gesetzlichen  Strafe  zu  verurtheilen.

K.  24.

Einer  Belehrung  des  Verurtheilten  über  die  ihm  zustebenden  Rechtsmittel
  bedarf  es  nicht.

K.  25.

Abwesende  und  flüchtige  Verbrecher  sind  auf  den  Antrag  des  Staatsamwalts
  mittelst  Ediktalien  vorzuladen.  Die  K.  577.  578.  580.  8S81.  585.
und  587.  der  Kriminalordnung  treten  außer  Kraft,  wogegen  es  bei  den  Vorschriften
  der  9G#.  579.  582.  583.  584.  und  586.  daselbst  verbleibt.

.  26.

Die  Beschlüsse  des  Gerichts  und  seiner  Abtheilungen  werden,  auch  wenn
es  auf  Fällung  des  Urtheils  ankommt,  durch  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Eine  Bestätigung  des  richrerlichen  Urtheils  durch  den  Justizminister
findet  nicht  ferner  S#ac

Abschnitt  ll.

Besondere  Vorschriften  über  das  Untersuchungsverfahren.
S.  27.
1.  Bii  Berge-  Die  Untersuchung  und  die  Entscheidung  erster  Instanz  in  Ansehung  derden.
  jenigen  Vergehen,  welche  in  den  Gesetzen  mit
Gelboße  bis  zu  50  Thalern,
oder
Freiheitsstrafe  bis  zu  sechs  Wochen,
oder
körperlicher  Zuͤchtigung,  an  deren  Stelle  jetzt  verhaͤltnißmaͤßige  Freibeirstrafe
  riit
oder
        <pb n="35" />
        —  19  —

ober  mit  mehreren  dieser  Strafen  zugleich  bedroht  sind,  erfolgt  burch  kommissarisch
  dazu  bestellte  Einzelrichter  mit  Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers.

Die  Kompetenz  der  Einzelrichter  tritt  auch  dann  ein,  wenn  neben  diesen
Strafen  zugleich  auf  Ehrenstrafen  zu  erbenmen  ist.

Ausgeschlossen  von  der  JZustandigkeit  der  Einzelrichter  bleiben  jedoch  die
Fälle,  in  welchen  entweder  zugleich  auf  Verlust  von  Aemrern,  Titeln  oder
Würden,  oder  des  Rechts  zum  selbstständigen  Gewerbebetriebe  zu  erkennen  ist,
oder  in  welchen  die  Berrhelung  für  den  Verbrecher  den  Verlufst  von  Ehrenvechten
  oder  des  Bürgerrechts  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  unbedingt
zur  Folge  hat.

9.  28.

Die  Geschaͤfte  des  Staatsanwalts  werden  bei  ben  1nterstchungen  dieser
Ark  von  Beamten  verwaltet,  welche  der  Regierungspräsident  nach  Anhörung
des  Ober-Staatsanwalts  kommissarisch  hierzu  ernennt,  und  über  deren  Amtsführung
  der  Ober-Staaksanwalt  die  Aufsicht  zu  führen  hat.  Ueber  Beschwerden,
  welche  gegen  diese  Beamten  wegen  verweigerter  Erhebung  von  Anklagen
geführr  werden,  hat  der  Ober-Staatsamwalt  zu  entscheiden.

Im  Uebrigen  findet  Alles,  was  über  die  Pflichten  und  Befugnisse  der
Staaksanwalte,  über  deren  Verhältniß  zu  den  Gerichten,  sowie  über  die  Nothwendigkeit
  ihrer  Zuziehung  bei  der  Verzandlung  vor  dem  erkennenden  Richter
bestimme  ist,  auch  auf  diese  Polizeianwalte  Anwendung.

S.  29.
Die  Anklage  kann  schriftlich  oder  mündlich  angebracht  werden.

9.  30.

Wird  dem  Richter  beim  Eingange  der  Anklage  zugleich  der  Angeklagte
vorgefuͤhrt,  und  gesteht  derselbe  die  ihm  angeschuldigte  That,  oder  sind  die
Beweismittel  fuͤr  die  Anklage  und  Vertheidigung  zur  Hand  so  har  der  Richter
  3  der  Regel  auf  der  Stelle  die  Untersuchung  zu  führen  und  das  Urtheil
zu  faͤllen.

Ist  der  Angeklagte  verhaftet,  so  muß  dessen  Vorfuͤhrung  beim  Eingange
  der  Anklage  sofort  geschehen.

g.  31.

Kann  im  Falle  des  §F.  30.  das  Urtheil  nicht  sogleich  gefaͤllt  werden,  der
Angeklagte  ist  aber  verhaftet,  so  muß  derselbe  sogleich  uͤber  die  zu  seiner  Vertheidigung
  dienenden  Beweismittel  vernommen,  und  hierauf  zum  muͤndlichen
Verfahren  und  zur  Entscheidung  der  Sache  ein  möglichst  naher  Termin  anberaumt
  werden,  zu  welchem  die  beiderseits  über  bestimmte  Thatsachen  vorgeschlagenen
  Zeugen  vorzuladen  sind,  in  sofern  der  Richter  die  Umstände,  über
welche  sie  vorgeschlagen  sind,  für  wesentlich  erachtet.

g.  32.
Kann  der  Angeklagte  nicht  sofort  vorgefuͤhrt  werden,  so  ist  derselbe  jum
(Kr.  3087.)  3*  muͤnd-
        <pb n="36" />
        —  20  —

muͤndlichen  Verfahren  durch  eine  schriftliche  Verfuͤgung  vorzuladen,  welche  die
Thatsachen  des  ihm  angeschuldigten  Vergehens  angeben  und  die  Aufforderung
enthalten  muß:
Zur  festgesetzten  Stunde  zu  erscheinen,  und  die  zu  seiner  Vertheidigung
dienenden  Beweismittel  mit  zur  Stelle  zu  bringen,  oder  solche  dem  Richter
so  zeitig  vor  dem  Termine  anzuzeigen,  daß  sie  noch  zu  demselben  herbeigeschafft
  werden  können.
Zugleic  ist  dem  Angeklagten  die  Warnung  zu  stellen:
Daß  im  Falle  seines  Ausbleibens  mit  der  Untersuchung  und  Entscheidung
in  contumaciam  verfahren  werden  solle.

S.  33.

-  Nur  auf  Grund  bescheinigter  erheblicher  Hindernisse  kann  dem  Antrage
des  Angeklagten  auf  Ansetzung  eines  neuen  Termines  Statt  gegeben  werden.
g.  34.

In  dem  Termine  wird,  nachdem  die  Anklage  durch  den  Polizeianwalt
vorgetragen  und  der  Angeklagte  darüber  vernommen  worden,  mit  der  Beweis-Aufnahme,
  soweit  dies  erforderlich  isi,  verfahren,  der  Polizeianwalt  mit  seinen
Anträgen,  sowie  der  Angeklagte  mit  seiner  Vertheidigung  gehört,  sodann  aber
das  Urtheil  gefällt  und  mit  Gründen  verkündet.

Der  Richter  ist  jedoch  befugt,  die  Fällung  des  Urktheils  auszusetzen  und
einen  Termin  zur  Fortsetzung  des  Verfahrens  zu  bestimmen.

F.  35.

Erscheint  der  Angeklagte  der  gehörig  erfolgten  Vorladung  ungeachtet  in
dem  Termine  nichr,  oder  verweigert  er  in  demselben,  über  die  Anklage  sich  zu
erkldren,  so  wird  der  Beweis  aufgenommen,  und  nach  Anhbrung  des  Polizei=Anwalts,
  sowie  des  für  den  Angeklagten  eswa  aufgetretenen  Vertheidigers  das
Urtheil  gefällt  und  verkündet.  «

ll  Dem  ausgebliebenen  Angeklagten  ist  das  Urtheil  in  Ausfertigung  zuzustellen.


S.  36.

Findet  der  Richter  bei  Beurtheilung  der  That  des  Angeklagten,  daß
solche  ein  Verbrechen  enthält,  dessen  gesetzliche  Strafe  seine  richterliche  Kompetenz
  überschreitet,  so  hat  er  die  Sache  mittelst  Beschlusses  an  das  kompetente
Gericht  abzugeben.

Ueber  Kompetenzstreitigkeiten  hat  das  Gericht  der  höheren  Instanz  zu
entscheiden.

S.  37.

Ueber  den  Hergang  im  Termine  wird  von  einem  vereideten  Gerichtsschreiber
  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches  den  wesentlichen  Inhalt  der  Erklärungen
  des  Polizeianwalts,  des  Angeklagten  und  der  Zengen  enthalten
muß,  und  in  welchem  zugleich  das  abgefaßte  Urtheil  mil  dessen  Gründen  nie-·

  der-
        <pb n="37" />
        —  21  —

dehuschreiben  ist.  Der  Richter  und  der  Gerichtsschreiber  haben  dieses  Protokoll
  zu  vollziehen.
g.  38.

Die  Untersuchung  und  die  Entscheidung  ersier  Instanz  erfolgt  mit  Zuzie=  2.  Bei  Da#-hung
  eines  Gerichtsschreibers  durch  Gerichtsabtheilungen,  welche  aus  drei  Mit-brechen.
gliedern  bestehen,  in  Ansehung

1)  derjenigen  im  F.  27.  bezeichneten  Vergehen,  welche  in  der  Schlußbestimmang.
  desselben  von  der  Kompetenz  der  Einzelrichter  ausgeschlossen  woren

  sind;

2)  derjenigen  Verbrechen,  welche  in  den  Gesetzen  mit

Geldbuße,  deren  höchsies  Maaß  50  Rthlr.  übersteigt,

oder
Freiheitsstrafe,  deren  hoͤchstes  Maaß  sechs  Wochen,  jedoch  nicht  drei
Jahre  uͤbersteigt,

oder
mit  diesen  beiden  Strafen  zugleich  bedroht  sind,  auch  wenn  sie  noch
außerdem  den  Verlust  von  Aemtern,  Ehren=  oder  anderen  Rechten
gesetzlich  zur  Folge  haben;  .

3)  solcher  Amtsverbrechen,  welche  entweder  nur  mit  Amtsentsetzung,  Kassation
  und  Unfähigkeits-Erklärung  zu  allen  öffentlichen  Aemtern,  oder  zwar
noch  außerdem  mit  Strafen  bedroht  sind,  welche  aber  die  zu  2.  erwähnten
  Strafen  nicht  übersteigen;

4)  des  zweiten  und  dritten  großen  gemeinen,  oder  unker  erschwerenden  Umständen
  begangenen  und  des  ersten  gewaltsamen  Oiebstahls.  5n

In  denjenigen  Landeskheilen,  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  nicht
Gesetzeskraft  hat,  enrscheidet  rücksichtlich  der  Kompetenz  zu  Nr.  1.  2.  3.  das
durch  Gerichtsgebrauch  hergebrachte  Strafmaaß,  in  hiernach  zweifelhaften  Fällen
  aber  die  Bestimmung  des  Allgemeinen  Landrechts.

F.  39.

Zur  förmlichen  Eröôffnung  der  Untersuchung  gegen  eine  bestimmte  Person
isi  erforderlich:

1)  eine  vom  Sraatsanwalt  abzufassende  Anklageschrift,  welche  enthallen
muß:  den  Namen  des  Angeklagten,  eine  Darstellung  der  ihm  zur  Last
gelegten  That,  die  Beweismittel  dafür,  insbesondere  die  Namen  der  Belastungszeugen,
  deren  Abhörung  der  Staatsanwalt  verlangt,  und  die
Bezeichnung  des  Verbrechens,  dessen  der  Angeklagte  beschuldigt  wird;

2)  ein  auf  Grund  dieser  Anklageschrift  die  Eröffnung  der  Untersuchung
anordnender  Beschluß  der  Gerichtsabtheilung,  in  welchem  der  Name  des
Angeklagten  und  das  ihm  angeschuldigte  Verbrechen  zu  bezeichnen  sind.

S.  40.

Die  Berathung  und  Beschlußnahme  der  Gerichtsabtheilung  darüber,  ob
auf  die  Anklage  die  Untersuchung  zu  eröffnen  sei,  erfolgt  ohne  Beisein  des  Staatsanwalts.


(Nr.  3087.)  Er-
        <pb n="38" />
        —  22  —

Erachtet  das  Gericht  die  Eroͤffnung  der  Untersuchung  fuͤr  nicht  zulaͤssig,
so  hat  es  in  dem  Beschlusse,  wenn  der  Angeklagte  verhaftet  ist,  zugleich  dessen
Freilassung  zu  verordnen.

S.  41.

Findet  die  Gerichtsabtheilung  die  Sache  noch  nicht  hinreichend  vorbereilet,
  um  über  die  förmliche  Erbffnung  der  Untersuchung  zu  enrscheiden,  so  hat
fie  die  Punkte,  in  Ansehung  deren  es  noch  einer  näheren  Aufklérung  bedarf,  in
dem  abzufassenden  Beschlusse  zu  bezeichnen,  und  diesen  Beschluß  dem  Staatsanwalte
  zur  Erledigung  mitzutheilen.

*
Hält  der  Staatsanwalt  zur  Begründung  oder  Vervollsiändigung  der  Anklage

  eine  gerichtliche  Voruntersuchung  für  nöthig,  so  hat  auf  seinen  Antrag
das  Gericht  einen  Untersuchungsrichter  zu  ernennen.

*

Der  Untersuchungsrichter  hat  bei  der  Voruntersuchung  alle  in  der  Kriminalordnung
  für  den  Ingutrenten  gegebenen  Vorschriften,  insbesondere  auch
die  Vorschrift  wegen  Zuziehung  eines  vereideten  Protokollführers  zu  beachten.

S.  44.

Der  Zweck  der  Voruntersuchung  ist:  die  Exisionz  und  Natur  des  angezeigten
  Verbrechens,  sowie  die  Person  des  Thäters  und  die  zu  seiner  Ueberführung
  dienenden  Beweiemittel  so  weit  zu  erforschen  und  festzustellen,  als  dies
zur  Begründung  einer  Anklage  und  zur  Vorbereitung  der  mundlichen  Haupt-Untersuchung
  erforderlich  erscheint.

Der  Untersuchungsrichter  hat  daher  seine  Nachforschungen  nicht  weiter
auszudehnen,  als  dieser  Zweck  es  nothwendig  macht.

K.  15.
Die  in  der  Voruntersuchung  vernommenen  Zeugen  sind  durch  den  Unn#sischungsrichter,

  wenn  keine  gesetzlichen  Gründe  entgegenstehen  (K  22.)
zu  vereidigen.

40.
Auch  der  Beschuldigte  kann  in  der  Voruntersuchung,  wenn  dies  zur  Aufkickrung
  des  Sachpverhältnisses  zweckmäßig  erscheint,  vernommen  werden.
w  derselbe  verhaftekl,  so  muß  seine  Vernehmung  stlers  erfolgen.

G.  17.
Nach  Abschließung  der  Voruntersuchung  legt  der  Untersuchungsrichter
die  Akten  dem  Staatsanwalte  zur  Stellung  der  nöthigen  Anträge  vor.
Trigt  der  Scaaksanwalt  hierbei  auf  Einsiellung  des  weiteren  Verfahrens
  an,  so  hat  das  Gericht  hierüber  zu  befinden,  und  wenn  es  sich  mit  dem
An-
        <pb n="39" />
        Antrage  einversianden  erklaͤrt,  die  Zuruͤcklegung  der  Akten,  auch  sofern  der  Beschuldigte
  verhaftet  ist,  dessen  Freilassung  zu  verfuͤgen.

Erachtet  aber  der  Staatsanwalt  ober  das  Gericht  die  foͤrmliche  Einleitung
  der  Untersuchung  fuͤr  begruͤndet,  so  hat  der  Staatsanwalt  die  Anklageschrift
  einzureichen,  uͤber  welche  alsdann  die  Gerichtsabtheilung  Beschluß  faßt.

F.  48.

Wird  die  Eröffnung  der  Untersuchung  beschlossen,  so  hat  die  Gerichts-Abtheilung
  zugleich  einen  Termin  zum  mündlichen  Verfahren  zu  bestimmen.
K.  49.

Jst  der  Angeklagte  verhaftet,  so  wird  ihm  die  Anklageschrift  nebst  dem
Beschlusse  vorgelesen,  und  er  wird  darüber  vernommen:

ob  und  welche  Beweismittel  zu  seiner  Vertheidigung  er  herbeigeschafst,

isbesondere  welche  Zeugen  er  vorgeladen  gu  seben  verlange.
Kann  der  Angeklagte  sich  hierüber  nicht  auf  der  Stelle  erklairen,  so  ust  ihm  daz#
eine  angemessene  Erin  zu  besiimmen.

50.

Steht  dem  verhafteten  Angeklagten  ein  Wertheidiger  zur  Seite,  so  ist

dieser  eine  Abschrift  der  Anklage  und  des  Beschlusses  zu  fordern  berechtigt.
K.  51.

Ist  der  Angeklagte  nicht  verhaftet,  sd  wird  derselbe  unter  Mittheikung
  einer  Abschrift  der  Anklageschrift  und  des  Beschlusses  nach  §.  32.  schrift«
lich  vorgeladen.

K.  52.

Als  Zeugen  werden,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  schon  in  der  Voruntersuchung
  vernommen  sind  oder  nicht,  alle  diejenigen  vorgeladen,  deren  Abhörung
  der  Staatsanwalt  oder  das  Gericht  für  erforderlich  erachtet,  oder  der  Angeklagte
  verlangt,  in  sofern  das  Gericht  die  Umstände,  über  welche  die  Abhsrung
  der  Zeugen  beantragt  ist,  wesentlich  findet.  Zu  diesem  Zwecke  müssen  die
Tharsachen  ganz  bestummt  angeführt  werden.

Dem  Staatsanwalte  und  dem  Angeklagten  sind  die  vorgeladenen  Zeugen
namhaft  zu  machen.

g.  53.

In  der  Zwischenzeit  bis  zum  Termine  ist  dem  verhafteten  Angeklagten,
sofern  er  einen  Vertheidiger  besitzt,  verstattet,  sich  mit  demselben  zu  besprechen,
und  zwar  ohne  Beisein  einer  Gerichtsperson,  wenn  der  Vertheidiger  ein  in  Eid
und  Pflicht  stehender  Justizbeamter  ist.

.  51.

Die  Leitnng  der  muͤndlichen  Verhandlung,  insbesondere  das  Verhoͤr  des
Angeklagten  und  der  Zeugen,  gebuͤhrt  dem  Vorsitzenden  der  Gerichtsabtheilung.

C#.  3087.)  K.  55.
        <pb n="40" />
        —  24  —

.  55.
Die  schon  in  der  Voruntersuchung  eidlich  vernommenen  Zeugen  werden
bei  ihrer  nochmaligen  Abhörung  nicht  aufs  neue  vereidet,  sondern  auf  den  geleisteten
  Eid  verwiesen.

F.  56.

"  Erscheint  der  gehörig  vorgeladene  Angeklagte  in  dem  Termine  nicht,  so
kann,  das  Gericht,  wenn  dasselbe  aus  besonderen  Gründen  die  Anwendung  des
Kontumazialverfahrens  nicht  für  angemessen  halt,  unter  Vertagung  der  Sache
zu  einem  anderen  Termine  die  Vorführung  oder  Verhaftung  des  Angeklagten
anordnen.

G.  57.

Die  Berathung  der  Gerichtsabtheilung  über  das  Urtheil  erfolgt  ohne
Beisein  anderer  Personen.  ·  ·.

H.58.
Findet  das  Gericht  bei  Beurtheilung  der  That  des  Angeklagten,  daß

solche  ein  Verbrechen  geringerer  Art  enthält,  als  derjenigen,  welche  seiner  Kompetenz
  zunächst  überwiesen  ist,  so  hat  dasselbe  dennoch  das  Urtheil  zu  fällen.
G.  5.

Kann  die  Berathung  nicht  an  demselben  Tage  beendet,  oder  das  Urtheil
mit  den  Gründen  nicht  sogleich  abgefaßt  werden,  so  hat  das  Gericht  zur  Verkündung
  des  Urtheils  einen  neuen  Termin  zu  bestimmen,  welcher  jedoch  nicht
über  acht  Tage  hinausgeschoben  werden  darf.

F.  60.
3.  Bei  schwe-  Die  Untersuchung  und  Entscheidung  in  Ansehung
uun  Verbrechen  1)  derjenigen  Verbrechen,  welche  in  den  Gesetzen  mit  einer  haͤrteren  als

dreijaͤhrigen  Freiheitssirafe  bedroht  sind,  und  welche  nicht  zu  den  im

S.  38.  bezeichneten  gehören,

2)  der  politischen  und  Preßverbrechen  soll  vor  einem  aus  fünf  Richtern  und
einem  Gerichtsschreiber  besiehenden  Gerichte,  unter  Zuziehung  von  Geschworenen,
  als  beisitzenden  Richtern,  erfolgen.  Oen  Vorsitzenden  dieses
Gerichts  ernennt  der  Ersie  Präsident  des  Appellationsgerichts  und  kann
hierzu  auch  eines  der  Mitglieder  desselben  auswählen.

g.  61.

Als  politische  Berbrechen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  die  im  Allgem.
Landrechte  Th.  II.  Tit.  20.  Abschn.  2.  bis  Abschn.  5.  einschließlich  aufgeführten
  Verbrechen.  In  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  das  Allg.  Landrecht
nicht  Gesetzeskraft  hat,  entscheiden  die  in  den  landrechtlichen  Abschnitten  aufgeführten
  Gattungen  von  Verbrechen,  und  in  zweifelhaften  Fällen  die  Bestimmungen
  des  Allgemeinen  Landrechts.

Als
        <pb n="41" />
        —  25  —

Als  politische  Verbrechen  sind  jedoch  nicht  anzusehen  die  in  den  G.  157.
bis  100.  100.  180.  bis  195.,  207.  bis  213.  gedachten  Gesetzes=  Uebertretungen;
  desgleichen  gehören  nicht  hierher  diejenigen  durch  die  Presse  verübten
Vergehen,  bei  welchen  die  Bestrafung  von  dem  Antrage  einer  Privatperson
bedingt  ist,  oder  die  Strafe  nur  in  den  durch  das  Gesetz  vom  17.  März  1848.
(Gesetzsammlung  S.  609.)  F.  6.  angedrohten  Geldbußen  besteht.

Abschnitt  ILI.

Von  den  Schwurgerichten.

S.  62.

Zum  Geschworenen  kann  nur  berufen  werden,
wer  die  Eigenschaft  eines  Preußen  besitzt,  30  Jahre  alt  ist,  im  WVollgenusse
  der  bürgerlichen  Rechte  sich  befindet,  lesen  und  schreiben  kann,
und  wenigstens  ein  Jahr  in  der  Gemeinde,  in  welcher  er  sich  aufhält,
seinen  Wohrsitz  hat.
S.  63.

Zu  Geschworenen  können  nicht  berufen  werden:

1)  die  Minister  und  Unterstaatssekretäre.

2)  die  richterlichen  Beamten,  die  Staatsanwälte  und  deren  Gehülfen,

3)  die  Regierungspräsidenten,  Provinzial-Steuerdirekkoren,  Landräthe,  Polizeipräsidenten,
  Polizeidirekroren,

4)  die  im  aktiven  Dienste  besindlichen  Milicärpersonen,

5)  die  Religionsdiener  aller  Konfessionen,

6)  die  Elementarschullehrer,

7)  Dienstboten,

8)  diejenigen,  welche  70  Jahre  alk  sind,

9)  diejenigen,  welche  nicht  wenigstens  jährlich  18  Rthlr.  an  Klassensteuer
oder  20  Rlhlr.  an  Grundsleuer  (ausschließlich  der  Beischläge)  oder

24  Rehlr.  an  Gewerbestener  entrichten,  oder  unter  Voraussetzung  des

Bestehens  einer  dieser  Arten  der  Besteuerung  nach  ihren  Verhälknissen

zu  entrichten  haben  würden.

Ohne  Rücksicht  auf  den  zu  9.  erwähnten  Steuersatz  sind  jedoch  wählbar
zu  Geschworenen:  die  Rechtsanwälte  und  Notarien,  die  Professoren,  die  approbirten
  Aerzte  und  diejenigen  Beamten,  welche  entweder  von  Uns  unmittelbar
ernannt  sind  oder  ein  Einkommen  von  wenigstens  500  Rehlrn.  jährlich  beziehen
  und  nicht  zu  den  oben  ausgeschlossenen  Kathegorieen  gehören.

.  64.

Für  jeden  landräthlichen  Kreis  wird  alljährlich  im  Monat  September
durch  den  Landrath,  und  für  jede  Stadt,  welche  zu  keinem  landräthlichen
Kreise  gehörk,  durch  den  Magistrat,  und  da,  wo  kein  Magistratskollegium  besteht,
  durch  den  Vorstand  der  Gemeindeverwaltung  eine  Urliste  angelegt,  welche
nach  Vor=  und  Zunamen,  Stand,  Alter  und  Wohnort  in  alphabetischer  Ord-Jahrgang

  1810.  (N.,  o087.  4  nung

Bildung  der
Geschworenen-Listen.
        <pb n="42" />
        —  26  —

nung  und  unter  fortlaufenden  Nummern  dicjenigen  Personen  enthält,  welche
zu  Geschworenen  berufen  werden  können.

S.  65.

Die  Urliste  muß  an  einem  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Orte  drei
Tage  lang  zu  Jedermanns  Einsicht  offen  gelegt  werden.

Behauptet  Jemand,  ohne  Grund  übergangen  oder  ohne  Berücksschtigung
des  Befreiungsgrundes  eingetragen  zu  sein,  so  hat  er  seine  Einwendungen  binnen
  der  dreitägigen  Frist  zu  Protokoll  anzumelden.

Erachtet  die  Behörde,  welcher  die  Aufstellung  der  Liste  oblag,  die  Einwendungen
  für  begründer,  so  erfolgt  die  nachträgliche  Eintragung  oder  Löschung
binnen  drei  Tagen  nach  Ablauf  der  dreitägigen  Einwendungefrist.

K.  66.

Die  abgeschlossenen  Urlisten  werden  vom  Kreislandrathe,  in  großen  Städten,
  welche  zu  keinem  landräthlichen  Kreise  gehbren,  von  dem  Vorsteher  der
Gemeindeverwaltung  gesammelt  und  dem  Prästdenten  der  Regierung,  in  deren
Bezirke  sie  aufgenommen  sind,  eingesendet,  welcher  sie  deßnitiv  fesistellt  und
daraus  für  jeden  Schwurgerichtsbezirk  eine  besondere  Jahresliste  derjenigen
von  ihm  auszuwählenden  Personen  aus  diesem  Bezirke  anferlige,  welche  er  zur
Funkteon  als  Geschworene  für  das  bevorstehende  Geschäftsjahr  geeignet  erachtet.


Außerdem  wird  von  ihm  eine  Liste  von  geeigneten  Ergänzungsgeschworenen
  aus  den  Personen  zusammengestellt,  welche  am  Sitze  des  Schwurgerichts
oder  in  dessen  nächster  Umgebung  wohnen,  und  deren  Zahl  von  ihm  nach  seinem
  Ermessen  zu  beslimmen  ist.

Liegt  ein  Schwurgerichtsbezirk  in  mehreren  Regierungsdepartemenks,  so
entscheidet  der  Sitz  des  Schwurgerichts  darüber,  welchem  Regierungspräsidenten
  die  Urlisten  einzusenden  sind  und  die  Aufstellung  der  Geschworenenlisten
obliegt.

K.  67.

Vierzehn  Tage  vor  dem  Beginne  jeder  Sitzungsperiode  des  betreffenden
Schwurgerichts  sendet  der  Regierungopräsident  ein  Verzeichniß  von  00  aus  der
Jahresliste  berausgezogener  Pansonsn  an  das  am  Sttze  des  Schwurgerichts
befindliche  Gericht.

Die  Ergänzungsliste  wird  dem  Gerichte  vor  dem  Anfange  des  Geschäftsjahres
  zum  Gebrauche  während  des  Laufes  desselben  besonders  übersendet.

K.  68.

Der  mit  dem  Vorsitze  bei  dem  Schwurgerichte  beauftragte  richterliche
Beamte  reduzirt  jene  Anzahl  von  60  durch  Auswahl  der  nach  seinem  Ermessen
geeigneten  Personen  auf  30.  Diese  36  Personen  sind  zu  Geschworenen  bei  dem
Schwurgerichte  für  die  betreffende  Sitzungsperiode  berufen.

Wer  demzufolge  als  Geschworener  an  den  Verhandlungen  des  *

gerichts
        <pb n="43" />
        —  0  —

erichts  Theil  genommen  hat,  darf  ohne  seine  Einwilligung  während  eines
Vahres  nicht  wieder  einberufen  werden.

F.  69.

Die  Termine  zur  Abhalkung  der  Schwurgerichtssitzungen  sind  von  den
botreeren  Gerichten  nach  dem  Umfange  der  Geschäfte  festzusetzen  und  bekannt
zu  machen.

F.  70.

Das  Appellationsgericht  hat  die  Befugniß,  auf  Antrag  des  Scaaksanwalts
  die  Abhaltung  des  Schwurgerichts  einem  anderen  Gerichte  aufzutragen,
wenn  von  der  Verhandlung  der  Sache  vor  dem  zuständigen  Gerichte  eine  Störung
  der  öffentlichen  Ordnung  zu  befürchten  stleht.

S.  171.

Die  ausgewählten  36  Geschworenen  werden  von  dem  betreffenden  Gerichte
  auf  den  zur  Erôffnung  der  Sitzung  festgesetzten  Tag  geladen.

§S.  72.

Der  Gerichtshof  entscheidet  nach  Vernehmung  des  Staatsanwalts  in
öffentlicher  Sitzung  über  die  Entschuldigungsgründe  derjenigen  Geschworenen,
welche  entweder  nicht  erschienen  sind,  oder  ihre  Entlassungsgesuche  bei  Erdffnung
  oder  während  der  Dauer  der  Gerichtssitzung  vorbringen.

Geschworene,  welche  ohne  genügend  befundene  Entschuldigung  nicht  erscheinen
  oder  sich  entfernen,  werden,  nachdem  sie  verantworklich  gehört  worden,
in  eine  Geldstrafe  bis  zu  100  Thalern,  im  Wiederholungsfalle  in  eine  Geldstrafe
  bis  zu  200  Thalern  genommen,  und  es  findet  gegen  eine  solche  Strafverfügung
  innerhalb  einer  zehmägigen  präklusivischen  Frist  nur  Beschwerde
bei  dem  Appellationsgerichte  Statt.

g.  73.

Sind  beim  Beginne  der  Verhandlung  einer  Sache  in  Folge  des  Nichterscheinens
  einzelner  Geschworenen  oder  der  ihnen  ertheilten  Entlassung  oder
Beurlaubung  weniger  als  30  Geschworene  vorhanden,  so  wird  von  dem  Vorsitzenden
  des  Geriches  die  Zahl  der  Geschworenen  aus  der  Ergänzungsliste
durch  das  Loos  auf  30  ergänzt.

Die  Ergänzungsgeschworenen  müssen  der  Ladung  des  Vorsitzenden  bei
Vermeidung  der  im  H.  72.  bestimmten  Strafe  unverzüglich  Folge  leisten.

g.  74.

Geschworene,  welche  weiter  als  eine  Meile  von  dem  Orte  des  Gerichts
entfernt  ihren  Wohnsitz  haben,  erhalten,  wenn  sie  es  verlangen,  fuͤr  jede  Meile
der  Hin=  und  der  Herreise  8  Silbergroschen  Reiseentschädigung;  Oiäten  werden
ihnen  nicht  gezahlt.

(r.  3087.)  4  .  75.
        <pb n="44" />
        —  28  —

S.  75.

Eröffung  der  Bei  politischen  und  Preßverbrechen,  welche  in  den  Gesetzen  mit  keiner
Untersuchung.  höheren,  als  der  im  F.  38.  bezeichneten  Strafe  bedroht  sind,  kommen  rücksichtlich
  der  Eröôffnung  der  Untersuchung  die  G#.  39.  bis  47.  einschließlich  zur  Anwendung.
  Wird  die  Eröffnung  der  Untersuchung  beschlossen,  so  sind  die  zeitherigen
  Verhandlungen  an  das  kompetente  Schwurgericht  und  den  diesem  zugeordneten
  Staatsanwalt  abzugeben.  «
In  allen  anderen  Fällen  muß  dem  mündlichen  Verfahren  vor  den  Geschworenen
  stets  eine  gerichtliche  Voruntersuchung  vorhergehen,  in  welcher  der
Angeklagte  zu  hören  ist.

S.  76.

Beantragt  der  Staatsanwalt  nach  dem  Schlusse  der  Voruntersuchung,
den  Beschuldigten  in  den  Anklagestand  zu  versetzen,  so  ist  über  diesen
Antrag  von  einer  aus  drei  Mitgliedern  besiehenden  Abtheilung  des  kompetenten
  Gerichts  zu  befinden.

§.  77.

6  Hält  jene  Gerichtsdeputation  eine  Ergänzung  der  Voruntersuchung  für
nothwendig,  so  beauftragt  sie  hiermit  den  Untersuchungsrichter,  welcher  nach
Erledigung  des  Auftrages  die  Akten  wiederum  dem  Staatsamwalte  vorzulegen
  hat.

.  78.

Erklärt  sie  sich  für  die  Versetzung  in  den  Anklagestand,  so  sind  die  Verhandlungen
  dem  Appellationsgerichte  einzureichen,  dessen  aus  fünf  Mitgliedern
bestehende  Abtheilung  für  Strafsachen  nach  Anhôrung  des  Ober-Staatsanwalts
definitiv  über  die  Versetzung  in  den  Anklagestand  durch  einen  Beschluß  enrscheidet.
  Nach  Maaßgabe  dieses  Beschlusses,  welcher  zugleich  die  Verweisung  der
Sache  vor  ein  bestimmtes  Schwurgericht  anordnet,  hat  der  Ober-Staatsanwalt
binnen  einer,  der  Regel  nach  auf  nicht  länger  als  acht  Tage  zu  bestimmenden
Frist  die  förmliche  Anklageschrift  anzufertigen,  welche  dem  zur  Abhaltung  des
Slchargencht  kompetenten  Gerichte  und  dessen  Staatsanwalte  zu  überenden
  ist.

F.  79.

bakt-er-  Zu  dem  Hauptverfahren  vor  den  Geschworenen  ist  der  nicht  verhaftete
Portorong  Angeklagte  unter  Mittheilung  einer  Abschrift  der  Anklageschrift  und  des  im
und  Kortoma-  H.  78.  erwähnten  Beschlusses  durch  eine  schriftliche  Verfügung  vorzuladen,
Mafpersahnen,  welche  die  Aufforderung  enthalten  muß:  .
zur  festgesetzten  Stunde  zu  erscheinen  und  die  zu  seiner  Vertheidigung
dienenden  Beweismittel  mit  zur  Stelle  zu  bringen  oder  solche  dem  Richter
  so  zeitig  vor  dem  Termine  anzuzeigen,  daß  sie  noch  zu  demselben
herbeigeschafft  werden  können.

Zu-
        <pb n="45" />
        —  29  —
Zugleich  ist  dem  Angeklagten  die  Warnung  zu  stellen,

daß  im  Falle  seines  Ausbleibens  mit  der  Entscheidung  in  contumaciam
verfahren  werden  solle.

Zwischen  der  Behändigung  der  Vorladung  und  dem  Termine  muß  eine
Frist  von  mindestens  acht  Tagen  liegen,  es  sei  denn,  daß  der  Beschuldigte  selbst
auf  diese  Frist  verzichtet.

S.  80.

Erscheint  der  gehbrig  vorgeladene  Angeklagke  in  dem  Termine  nicht,  so
ergeht,  nachdem  der  Staatsanwalt  gehört  worden,  ein  Kontumazialurkel,  welches
  der  Gerichtshof  ohne  Mitwirkung  der  Geschworenen  erläßt.

G.  81.

Erhebt  der  Verurtheilte  innerhalb  drei  Tagen,  nachdem  ihm  das  Kontumazialerkenntniß
  behandigt  worden,  Einspruch  gegen  dasselbe  bei  dem  Gerichte,
welches  erkannt  hat,  so  wird  das  Urtel  als  nicht  ergangen  erachtet,  und  die
Sache  gelangt  zur  abermaligen  Verhandlung  an  das  Schwurgericht.

Gegen  das  demnächst  ergehende  Urtel  findet  ein  abermaliger  Einspruch
nicht  Statt.

g.  82.

Dem  Angeklagten  ist  am  Tage  vor  der  Verhandlung  der  Sache  ein
Verzeichniß  zuzusiellen,  welches  Namen,  Stand  und  Wohnort  derjenigen  Geschworenen
  enthalten  muß,  aus  welchen  das  Schwurgericht  fuͤr  seine  Sache  genommen
  werden  soll.

Sind  am  Tage  der  Verhandlung  weniger  als  30  Geschworene  vorhanden,
  und  müssen  deshalb  Ergänzungsgeschworene  berufen  werden,  so  ist  eine
Bekanntmachung  der  Namen  dieser  Ergänzungsgeschworenen  an  den  Angeklagten
  nothwendig,  wenn  er  bei  deren  Ausloosung  nicht  selbst  gegenwärtig  war.

g.  83.

Die  Bildung  des  Schwurgerichtes  für  jede  Sache  erfolgt  an  dem  Tage,  v.  Blldung
an  welchem  sie  verhandelt  werden  soll,  in  öffentlicher  Sitzung,  in  welcher  der  err  hurge
Vorsitzende  des  Gerichts,  der  Gerichtsschreiber  und  der  Staalsanwalt  oder  ein
Verrreter  desselben  zugegen  sein  müssen.

9.  84.

Erheben  sich  uͤber  die  Bildung  des  Schwurgerichts  Streitigkeiten,  so
müssen  die  übrigen  Richter  der  Abtheilung  zugezogen  werden,  und  es  kann  ohne
deren  Mitwirkung  eine  Entscheidung  nicht  ergehen.

K.  85.

Die  Namen  der  Geschworenen  werden  in  Gegemwart  des  Angeklagten,
welcher  sich  des  Beistandes  seines  Verkheidigers  bedienen  kann,  aufgerufen.

Der  Name  eines  jeden  Geschworenen,  welcher  auf  den  Aufruf  ankwor-(Dr.

  3087.)  tet,
        <pb n="46" />
        —  30  —

tet,  wird  von  dem  Gerichtsschreiber  in  eine  Urne  gelegt,  aus  welcher  die  Namen
  auszuloosen  sind.

S.  86.

Die  Ziehung  der  Namen  aus  der  Urne  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.

Sobald.  ein  Name  gezogen  ist,  erklärt  zuerst  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft
  und  demnächst  der  Angeklagte  oder  dessen  Verkheidiger  durch  die
Aeußerung:  „Angenommen“  oder  „Abgelehnt“,  ob  er  den  Geschworenen  annehme
  oder  ablehne.

Die  Ablehnung  oder  Zurücknahme  ist  nicht  mehr  zulässig,  wenn  ein  fernerer
  Name  aus  der  Urne  gezogen  ist.

g.  87.

Das  Schwurgericht  fuͤr  den  einzelnen  Fall  ist  in  dem  Augenblicke  gebildet,
  wo  die  Namen  von  12  nicht  abgelehnten  Geschworenen  aus  der  Urne  gezogen
  sind.

K.  88.
Das  Reche  zur  Ablehnung  erlischr  jedenfalls,  sobald  nur  noch  12  nicht
abgelehnte  Namen  sich  in  der  Loosurne  befinden.
K.  89.
Die  Anführung  von  Gründen  für  die  Ablehnung  ist  nicht  erforderlich.
A.  90.

Die  Hälfte  der  Gesammtzahl  der  Ablehnungen  sieht  der  Staatsanwaltschaft,
  die  andere  Hälfte  dem  Angeklagten,  oder  wenn  in  einer  und  derselben
Sache  deren  mehrere  sind,  allen  zu.

.  91.

Ist  die  Gesammtzahl  eine  ungerade,  so  steht  der  Staatsanwaltschaft  eine

Ablehnung  weniger  zu,  als  dem  Angeklagten.
&amp;amp;  92.

Sind  bei  einer  und  derselben  Sache  mehrere  Angeklagte  betheiligt,  so“
haben  sie  sich  über  eine  gemeinschaftliche  Ausubung  des  Ablehnungsrechts
zu  einigen.

K.  93.

Das  Schwurgericht  für  die  Sache  muß  aus  zwölf  Personen,  bei  Strafe
der  Nichtigkeit  besiehen.

K.  94.

Der  Gerichtshof  kann  verordnen,  daß  außer  den  12  Geschworenen  noch
einer  oder  mehrere  in  der  durch  das  Loos  besiimmten  Reihenfolge  zugezogen
werden  sollen,  welche  den  Verhandlungen  als  stellvertretende  Geschworene  k

en
        <pb n="47" />
        —  31  —

den  Fall  beizuwohnen  haben,  daß  es  einem  der  Geschworenen  unmöglich  werden
  sollte,  bis  zum  Schlusse  der  Verhandlung  anwesend  zu  bleiben.

K.  95.

Niemand  kann  in  einer  Sache  Geschworener  sein,  in  welcher  er  als
Jeuge,  Dolmekscher,  Sachverständiger  oder  Polizeibeamter  thätig  gewesen  ist,
oder  sonst  nach  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  als  Richter  nicht  würde
mitwirken  können,  bei  Strafe  der  Nichtigkeit.

K.  96.

Die  Mitglieder  deß  gebildeten  Schwurgerichts  nehmen  in  der  durch  daß
Loes  bestimmten  Ordnung  ihre  Sißze  ein.

K.  97.

Vor  dem  Beginn  der  Verhandlung  muß  der  Vorsitzende  des  Gericheshofes
  die  Geschworenen  mit  den  Worten:
„Sie  schwören  und  geloben  vor  Gokt  und  den  Menschen  in  der  Anklagesache
  gegen  N.  Sich  den  Pflichten  Ihres  Berufes  als  Geschworene
  mit  Gewissenhaftigkeit,  Festigkcit  und  Treue  zu  widmen  und  unparteüsch
  Niemandem  zu  Liebe  und  Niemandem  zu  Lede,  oinen  gewissenhaften
  Spruch  zu  fällen  zwischen  dem  Angeklagten  und  dem  Gesetze,
  dem  Sie  Geltung  verschaffen  sollen“
als  Geschworene  verpflichten,  und  die  Geschworenen  übernehmen  diese  Verpflichtung
  mit  den  Eidesworten:
„ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe“
indem  sie  die  rechte  Hand  erheben.

S.  98.

Die  Verhandlung  der  Sache  beginnt  mit  Verlesung  der  Anklageschrift  =  #e##
durch  den  Gerichtsschreiber.  r———
Der  Vorsitzende  des  Gerichts  befragt  den  Angeklagten:  brrichte.

ob  er  sich  schuldig  bekenne,  oder  nicht  schuldig  fei

Bekennt  er  sich  schmdig  und  waltet  gegen  die  Richtigkeic  des  Bekenmnisses
  kein  Bedenken  ob,  so  faßt  das  Gericht  das  Urtel  sofort  ohne  Zuziehung
von  Geschworenen  ab.

Andernfalls  beginnt  die  Untersuchung  und  Verhandlung  der  Sache  vor
den  Geschworenen.

Die  Leitung  der  Verhandlung,  insbesondere  das  Verhbr  des  Angeklagten
  und  der  Zeugen,  gebührt  dem  Vorsitzenden  des  Gerichts.  Dieser  muß  dem
Staatsanwalte,  und  kann  dem  Angeklagken  oder  dessen  Vercheidiger,  sowie
den  Geschworenen  gestatten,  Fragen,  welche  sie  zur  Aufklärung  der  Sache  für
angemessen  erachten,  unmittelbar  an  die  Betheiligten  zu  richten.

K.  99.

Ueber  den  Hergang  im  Termine  wird  von  dem  Gerichtsschrelbe  ein  Prokokoll
  aufgenommen,  welches  die  Namen  der  Richrer  und  Geschworenen,  sowie
(Nr.  2087.)  den
        <pb n="48" />
        —  32  —

den  wesentlichen  Inhalt  der  Erklaͤrungen  des  Staatsanwaltes,  des  Angeklagten
  und  der  Zeugen  enthalten  muß,  und  in  welchem  zugleich  das  abgefaßte
Urtel  niederzuschreiben  ist.

Dieses  Protokoll  wird  am  Schlusse  von  dem  Vorsitzenden  des  Gerichts
und  dem  Gerichtsschreiber  unterzeichnet.

Die  Beobachtung  der  vorgeschriebenen  Foͤrmlichkeiten  kann  nicht  anders
als  durch  das  Protokoll  bewiesen  werden.

K.  100.

An  die  Verhandlung  mit  den  Angeklagten  und  den  Zeugen  schließt  sich
die  Ausführung  des  Staatsanwalts  und  des  Vertheidigers  über  die  Thatfrage.
Der  Vorsitzende  muß  sodann  den  Hergang  und  das  Resultat  der  Beweisaufnahme
  in  einer  kurzen  Darstellung  zusammenfassen,  auf  gesetzliche  Vorschriften,
welche  bei  Beurtheilung  der  Thatfrage  etwa  in  Betracht  kommen,  aufmerksam
machen,  schließlich  aber  die  von  den  Geschworenen  zu  beantwortenden  Fragen
und  zwar  so  slellen,  daß  sie  mit  Ja  oder  Nein  sich  beantworten  lassen.

K.  101.

Die  Frage  beginnt  mit  den  Worten:  „Ist  der  Angeklagte  schuldig?“
und  muß  alle  thatsächlichen  Merkmale  des  Verbrechens  enthalten,  wegen  dessen
die  Anklage  ausgesprochen  worden  ist.

K.  102.

Sind  in  der  Verhandlung  erschwerende  Umstände  hervorgetreten,  deren
in  der  Anklage  keine  Erwähnung  geschehen  ist,  so  stellt  der  Vorsitzende  die
zusätzliche  Frage:

„Hat  der  Angeklagte  die  That  mit  diesem  oder  jenem  Umstande  begangen?“

G.  103.

Wegen  der  Thatsachen,  welche  die  Verhängung  einer  Strafe  ausschließen
  oder  die  Anwendung  einer  milderen  Strase  nach  ausdrücklicher  gesetzlicher
Vorschrift  begründen,  ist  geeigneten  Falles  eine  besondere  Frage  zu  siellen.

Die  Frage  über  die  Zurechnungsfähigkeit  wird  von  den  Geschworenen  bei
dem  Ausspruche  über  das  Schuldig  entschieden.

S.  104.
Der  Vorsiczende  verliest  die  gestellten  Fragen,  bei  Strafe  der  Nichtigkeit.

Werden  gegen  dieselben  von  der  Staaksanwaltschaft  oder  dem  Angeklagten
Erinnerungen  vorgebracht,  so  entscheidet  der  Gerichtshof.
K.  105.
Der  Vositzende  muß  den  Geschworenen,  bei  Strafe  der  Nichtigkeit,  bemerklich
  machen,  daß,  wenn  sie  mit  einer  Mehrheit  von  nur  sieben  Stimmen
den  Angeklagten  der  That  oder  der  die  That  begleitenden  erschwerenden  Umstände

  für  schuldig  erklären  sollten,  sie  dies  bei  Abgabe  ihrer  Erklärung  ausruck-
        <pb n="49" />
        —  33  —

druͤcklich  anzuzeigen  haben,  daß  es  aber  zur  Annahme  von  Umstaͤnden,  welche
anch  Vorschrift  der  Gesetze  die  Strafbarkeit  mildern,  nur  der  Stimmen  von
sechs  Geschworenen  bedürfe  (G.  111.).

g.  106.

Der  Vorsitzende  übergiebt  die  schriftlich  abgefaßten  Fragen  den  Geschworenen
  und  läßt  den  Angeklagten  aus  dem  Sitzungssaale  abführen.

9.  107.

Die  Geschworenen  begeben  sich  in  ihr  Berathungszimmer  und  waͤhlen
daselbst  durch  Skunmenmehrhen  ihren  Vorsteher,  welcher  die  Berathung  leitet
und  deren  Resultat  verkündet.

F.  108.

Die  Geschworenen  dürfen  das  Berathungszimmer  nicht  verlassen,  bevor
sie  ihren  Ausspruch  beschlossen  haben.

Niemand  darf  in  das  Berathungszimmer  eintreten,  ohne  eine  schriftliche
Ermächtigung  des  Vorsitzenden  des  Gerichts,  welcher  den  Befehl  zu  ertheilen
hat,  daß  der  Eingang  zu  dem  Zimmer  bewacht  werde.

S.  109.

Der  Vorsteher  der  Geschworenen  befragt  sie  nach  der  Ordnung,  in  welcher
  die  Fragen  gestellt  sind,  und  jeder  Geschworene  antwortet  wie  folgt:

1)  Ist  der  Geschworene  der  Ansicht,  daß  die  Thtat  nicht  bewiesen  oder  der
Angeklagte  derselben  nicht  überführt  sei,  so  erklärk  er:
„Nein,  der  Angeklagte  ist  nicht  schuldig.“
In  diesem  Falle  hat  der  Geschworene  ncchts  weiter  zu  beantworten.

2)  Isi  er  der  Meinung,  daß  der  Angeklagte  der  That  mit  den  in  der  Frage

enthaltenen  Umständen  (W.  102.  und  103.)  schuldig  sei,  so  anrwortet  er:

„Ja,  der  Angeklagte  ist  schuldig  mit  den  in  der  Frage  enthaltenen
Umständen.“

3)  Ist  er  der  Meinung,  daß  der  Angeklagte  der  That  schuldig,  aber  daß
keiner  jener  besonderen  Umstände  erwiesen  sei,  so  an#wortet  er:
„Ja,  der  Angeklagte  ist  schuldig,  aber  keiner  der  besonderen  Umstände
ist  erwiesen.“
4)  Ist  er  der  Meinung,  daß  der  Angeklagte  der  That  schuldig,  daß  aber
nur  einzelne  der  Umstände  erwiesen  seien,  so  erklärt  er:
„Ja,  der  Angeklagte  ist  schuldig,  die  That  mit  dem  und  dem  Umstande
begangen  zu  haben,  aber  der  oder  die  übrigen  Umstände  sind  nicht
erwiesen.“
Jahrgang  4849.  (Nr.  3087.)  5  F.  110.
        <pb n="50" />
        —  34  —

K.  110.

Bei  der  Beurtheilung  der  Schuld  oder  Nichtschuld  hat  jeder  Geschworene
  unter  genauer  Prüfung  aller  Beweise  für  die  Anklage  und  Vertheidigung
nach  seiner  freien,  aus  dem  Inbegriffe  der  vor  ihm  erfolgten  Verhandlungen
geschöpften  gewissenhaften  Ueberzeugung  zu  entscheiden:

ob  der  Angeklagte  schuldlg

oder
nicht  schuldig  sei.
K.  111.

Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Mehrheit  der  Stimmen.

Ist  jedoch  das  Schuldig  rücksichtlich  der  That,  oder  der  die  That  begleitenden
  erschwerenden  Umstände  nur  durch  eine  Mehrheit  von  sieben  Stimmen
  gegen  fünf  ausgesprochen,  so  trikt  das  Gericht  selbst  in  Berathung  und
entscheidet  nach  Mehrheit  der  Stimmen  über  den  von  den  Geschworenen  nur
mit  einfacher  Mehrheit  festgestellten  Punkt.

Zur  Annahme  solcher  Umstände,  welche  nach  ausdrücklicher  Vorschrift
der  Gesetze  die  Strafbarkeit  mildern,  ist  es  genügend,  wenn  sechs  Geschworene
sich  für  das  Vorhandenfein  derfelben  aussprechen.

C.  112.

Nachdem  die  Geschworenen  ihren  Ausspruch  beschlossen  haben,  und  in
den  Sitzungssaal  zurückgckehrt  sind,  befragt  der  Vorsitzende  des  Gerichts  sie
nach  dem  Ergebnisse  ihrer  Berathung.

Der  Vorsteher  der  Geschworenen  erhebt  sich  und  sagt:

„Auf  meine  Ehre  und  mein  Gewissen,  vor  Gott  und  den  Menschen
bezeuge  ich,  der  Spruch  der  Geschworenen  ist:
a,  27  Angeklagte  ist  schuldig  u.  s.  w.
oder

Nein,  der  Angeklagte  ist  nicht  schuldig.“

K  113.

Der  Vorsteher  muß  dabei,  wenn  die  Entscheidung  rücksichtlich  der  That
oder  der  die  That  erschwerenden  Umstände  zum  Nachtheile  des  Angeklagten
lautet,  ausdrücklich  angeben,  ob  sie  mit  mehr  als  sieben  Stimmen,  oder  nur
mit  sieben  Stimmen  gegen  fünf  getroffen  ist;  der  Vorsitzende  des  Gerichts  hat
den  Vorsteher  der  Geschworenen,  wenn  jene  Angabe  unterblieben  sein  sollte,
deshalb  jedesmal  besonders  zu  befragen  und  das  Resultat  im  Protokolle  vermerken
  zu  lassen,  bei  Strafe  der  Nichtigren.

g.  114.
        <pb n="51" />
        C.  114.

Der  Ausspruch  der  Geschworenen  wird  im  Prokokolle  oder  in  einer  Bele
lage  desselben  von  dem  Vorsteher  der  Geschworenen,  dem  Vorsitzenden  des  Gerichts
  und  dem  Gerichtsschreiber  unterzeichnet.

K.  115.

Findet  der  Gerichtshof,  daß  der  Spruch  nicht  regelmäßig  in  der  Form,
oder  in  der  Sache  nicht  erschöpfend  sei,  so  kann  er  auf  den  Antrag  des
Staatsanwalts  oder  des  Angeklagten  oder  auch  von  Amtswegen  verordnen,
daß  die  Geschworenen  sich  in  das  Berathungszimmer  zurückbegeben,  um  den
Mangel  zu  verbessern.  Diese  Maaßregel  ist  zulässig,  so  lange  nicht  auf  Grund
des  Ausspruchs  ein  Urtheil  des  Gerichtshofes  ergangen  ist.  ,

Die  Verbesserung  muß  in  der  Art  geschehen,  daß  der  ursprüngliche  Ausspruch
  der  Geschworenen  erkennbar  bleibt.

g.  116.

Wenn  die  Richter  einstimmig  der  Ansicht  sind,  daß  die  Geschworenen,
obgleich  ihr  Ausspruch  in  der  Form  regelmäßig  ist,  sich  in  der  Sache  geirrt
haben,  so  verweiset  der  Gerichtshof  die  Sache  zu  einer  anderen  Sitzung,  damit
sie  vor  einem  neuen  Schwurgerichte  verhandelt  werde,  an  welchem  keiner  der
früheren  Geschworenen  Theil  nehmen  darf.

Diese  Maaßregel  darf  von  Niemandem  beantragt  werden;  der  Gerichtshof
  kann  sie  nur  von  Amtswegen  verordnen,  und  zwar  unmittelbar  nach
Vorlesung  des  Ausspruchs  der  Geschworenen  in  der  Sitzung,  und  niemals  zum
Nachtheile  des  Angeklagten.

Nach  dem  Hpeiten  Ausspruche  der  Geschworenen,  auch  wenn  derselbe
mit  dem  ersten  Ausspruche  übereinstimmt,  muß  der  Gerichtshof  das  Urtheil
  sprechen.

GC.  117.

Nachdem  der  Angeklagte  in  den  Sitzungssaal  zurückgeführt  worden,  ver-  4  nelelsspte  ·
ung.

liest  der  Gerichtsschreiber  den  Ausspruch  der  Geschworenen.

K.  118.

Ist  der  Angeklagte  für  nicht  schuldig  erkläm  worden,  so  spricht  der  Gerichtshof
  denselben  von  der  Anklage  frei  und  verordnet,  daß  derselbe  sofort  in
Freiheit  gesetzt  werde,  wenn  er  nicht  aus  einem  sonstigen  Grunde  verhaftet  ist.

K.  119.

Wird  im  Laufe  der  Verhandlungen  der  Angeklagte  durch  Urkunden  oder
(Nr.  3087.)  5“  Jeu-
        <pb n="52" />
        —  36  —

Jeugenaussagen  eines  anderen  Verbrechens  oder  Vergehens  beschuldigt,  so  hat
der  Gerichtshof  sofort  die  weiter  erforderliche  Verfügung  zu  treffen,  und  kann,
wenn  die  gesetzlichen  Erfordernisse  dazu  vorhanden  sind,  sogleich  einen  Verhaftsbefehl
  erlassen.

G.  120.

Ist  der  Angeklagte  für  schuldig  erklärt  worden,  so  stellt  die  Staats-=Anwaltschaft

  ihren  Antrag  auf  Anwendung  des  Gesetzes.

g.  121.

Der  Vorsitzende  des  Gerichts  befragt  den  Angeklagten,  ob  und  was  er
zu  seiner  Vertheidigung  noch  anzuführen  habe.

Der  Angeklagte  oder  sein  Vertheidiger  dürfen  die  in  dem  Ausspruche  der
Geschworenen  festgestellten  Thatsachen  nicht  mehr  bestreiten  oder  in  Zweifel
Hichen  ihre  Ausführung  muß  sich  auf  die  aus  denselben  herzuleitenden  gesetzichen
  Folgen  beschränken.

g.  122.

Die  Richter  ziehen  sich  hierauf  in  das  Berathungszimmer  zurück,  um
das  Urtheil  zu  fallen.

C.  123.

Die  Berathung  über  das  Urtheil  erfolgt  ohne  Beisein  anderer  Personen.
F.  124.

Bei  der  Fallung  des  Urtheils  entscheidet  Stimmenmehrheit.
K.  15.

Ist  die  That,  deren  der  Angeklagte  für  schuldig  erklärt  worden  ist,  durch
ein  Strafgesetz  nicht  vorgesehen,  so  spricht  der  Gerichrshof  den  Angeklagten

  frei.
Abschnitt  Wy.
Von  der  Anfechtung  der  Erkenntnisse.
.  126.
.  Appellation.  Gegen  die  von  den  Einzelrichtern  und  den  Gerichtsabtheilungen  für  Verbrechen

  (9H6.  27.  38.)  gefällten  Urtel  ist  sowohl  die  Staatsanwaltschaft,  als
«  er
        <pb n="53" />
        —  37  —

der  Angeklagte  innerhalb  einer  praͤklusivischen  Frist  von  zehn  Tagen  das  Rechtsmittel
  der  Appellation  einzulegen  berechtigt.  Der  Appellant  kann  dasjenige,
was  vom  ersten  Richter  als  thatsächlich  fesistehend  angenommen  worden  ist,  nur
mittelst  neuer  Thatsachen  oder  neuer  Beweismittel  anfechten,  und  der  Appellationsrichter
  hat  zu  beurtheilen,  ob  diese  neuen  Thatsachen  und  neuen  Beweismittel
  erheblich  sind.

F.  127.

Die  zehntägige  Appellationsfrist  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,
an  welchem  das  ersie  Urtheil  verkündet  worden  ist.  Hat  die  Verkündung  des
Urtheils  in  Abwesenheit  des  Angeklagten  stalrgefunden,  so  nimmt  die  Appellationsfrist
  für  denselben  erst  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages  ihren  Anfang,
an  welchem  ihm  die  Ausfertigung  des  Urtheils  behändigt  worden  ist.

G.  128.

Die  Appellation  ist  bei  dem  Gerichte  der  ersten  Instanz  entweder  mündlich
  zum  Protokoll  oder  schriftlich  anzumelden.  ·

F.  129.

Die  Angabe  der  Beschwerden,  sowie  deren  Rechtfertigung  und  die  Anführung
  neuer  Thatsachen  oder  Beweismittel  können  gleichzeitig  mit  der  Appellationsanmeldung
  erfolgen,  müssen  aber,  wenn  dies  unterblieben  ist,  innerhalb
der  auf  den  Tag  dieser  Anmeldung  nchstfolgenden  zehn  Tage  geschehen.  Das
Gericht  ist  sedoch  ermächtigt,  diese  Frist  auf  den  Antrag  des  Appellanten  den
Umstanden  nach  angemessen  zu  verlängern.

K.  130.

Die  Appellationsschrift  wird  dem  Appellaten  mit  der  Aufforderung  mitetheilt:

8  binnen  einer  Frist  von  zehn  Tagen  anzuzeigen,  ob  und  welche  neue  Thatsachen
  oder  Beweiemittel  er  seinerseitS  anzuführen  habe.
Hat  der  Staatsanwalk  appellirt  und  ist  der  Angeklagte  verhaftet,  so  wird  diesem
  der  Inhalt  der  Appellationsschrift  vorgelesen  und  die  eben  gedachte  Aufforderung
  zum  Protokoll  bekannt  gemacht;  besitzt  er  einen  Vertheidiger,  so  i
diesem  auf  Verlangen  Abschrift  der  Appellationsschrift  zuzustellen.

g.  131.

Weiset  das  Gericht  erster  Instanz  die  Appellation  als  nicht  rechtzeitig
angemeldet  zuruͤck,  so  kann  der  Zuruͤckgewiesene  hierbei  innerhalb  einer  zehntaͤ-igen
  präklusivischen  Frist,  welche  mit  dem  Ablaufe  des  Tages  beginnt,  an  dem
ihm  die  zurückweisende  Verfügung  bekannt  gemacht  worden  ist,  bei  dem  Appel-E—
  3087.)  lations-=
        <pb n="54" />
        —  38  —
lationsgericht  Beschwerde  führen.  Bei  der  Entscheidung  dieses  Gerichts  muß
es  bewenden.

1  32.

Die  Verhandlung  und  Entschedung  zweiter  Instanz  erfolgt  von  einer
aus  fünf  Mitgliedern  nebst  einem  Gerichtsschreiber  bestehenden  Abtheilung  des
zuständigen  Appellationsgerichts.

S.  133.

sn  Dem  Ober=  Staatsanwalte  liegt  der  Betrieb  der  Sache  in  zweiter  Innz
  ob.

g.  134.

Nachdem  die  Akten  bei  dem  Gerichte  zweiter  Instanz  eingegangen  sind,
bestimmt  dasselbe  einen  Termin  zum  mündlichen  Verfahren  und  ladet  dazu  den
Ober-Staatsanwalt,  den  Angeklagten,  sofern  derselbe  nicht  verhaftet  ist,  sowie
dietenigen.  Zeugen  vor,  deren  Abhdrung  mit  Bezug  auf  die  Vorcchrift  des
§.  120.  für  erforderlich  erachtet  wird.

Ist  der  Angeklagte  verhaftet,  so  kann  er  im  Termin  nur  durch  einen
Vertheidiger  vertreten  werden,  der  ihm  auf  seinen  Antrag  von  Amtswegen  beellt

  werden  muß.  Auch  dem  nicht  verhafteten  Angeklagten  sleht  frei,  sich  im
D  F  durch  einen  mit  Vollmacht  zu  versehenden  Vertheidiger  vertreten  zu
assen.

g.  135.

Erachtet  das  Appellationsgericht  aus  besonderen  Gründen  das  persönliche
  Erscheinen  des  Angeklagten  für  nothwendig,  so  kann  es  die  Vorführung
oder  Gestellung  desselben  anordnen.

S.  136.

Bei  dem  mündlichen  Verfahren,  dessen  Leitung  dem  Vorsitzenden  gebührt,
  giebt  zuerst  ein  aus  der  Zahl  der  Gerichtsmitglieder  zu  ernennender  Referent
  mündlich  eine  Darstellung  der  dis  dahin  statrgehabten  Verhandlungen.

Hierauf  wird  der  Appellant  mit  seinen  Beschwerden,  der  Appellat  mit
seinen  Gegenerklärungen,  und  nach  der  Beweisaufnahme,  wenn  eine  solche  Statt
findet,  der  Staatsanwalt  mit  seinen  Anträgen,  in  allen  Fällen  aber  zuletzt  der
Angeklagte  oder  sein  Vertheidiger  gehbrt  und  hierauf  das  Urtheil  gefällt.

Hat  sowohl  der  Staaksamvalt  als  der  Angeklagte  appellirk,  so  wird
uͤber  beide  Appellationen  zugleich  entschieden.

In  allen  übrigen  Beziehungen  kommen  bei  dem  mundlichen  Verfahren
zweiter  Instanz  die  für  die  erste  Instanz  ertheilten  Vorschriften  ebenfalls  zur
Anwendung.  K.  17

.  137.
        <pb n="55" />
        K.  137.

Gegen  ein  Appellationsurtel  über  die  im  §&amp;amp;.  27.  gedachten  Vergehen
sindet  ein  weiteres  Rechtsmittel  nicht  Statt.

K.  138.

Appellationserkenntnisse  über  die  im  §F.  38.  bezeichneten  Verbrechen,  und  3.  Nichtiefeits-Erkenntnisse

  der  Geschworenengerichte  (F.  60.)  können  durch  eine  Nichtigkeitsbeschwerde
  angefochten  werden.

K.  139.

Die  Nichtigkeitsbeschwerde  findet  Statt:

1)  wegen  Verletzung  von  Förmlichkeiten  im  Verfahren,  deren  Beachtung
bei  Strafe  der  Nichtigkeit  vorgeschrieben  ist,

2)  wegen  Verletzung  eines  Strafgesetzes.

K.  140.

Als  Förmlichkeiten  des  Verfahrens,  deren  Verletzung  eine  Nichtigkeit
zur  Folge  haben  soll,  gelten  außer  den  in  den  W.  14.  93.  95.  104.  105.  113.
ausdrücklich  genannten  noch  folgende:
1)  wenn  der  Angeklagte  in  den  Fällen,  in  denen  ein  Kontumazialverfahren
nicht  Statt  finden  durfte,  nicht  gehört  worden;
2)  wenn  der  Angeklagte  in  den  Fällen,  in  welchen  das  Gesetz  die  Vertheidigung
  vorschreibt,  ohne  Beistand  eines  Vertheidigers  gewesen;
3)  wenn  das  Urtel  erlassen  worden,  ohne  daß  vorher  die  Staatsanwalt-=schaft
  mit  ihrem  Antrage  gehört  werden;
4)  wenn  bei  dem  Gerichtshofe  nicht  die  erforderliche  Anzahl  Richter  zugegen
  gewesen;
5)  wenn  der  Gerichtshof  der  nicht  kompetente  Richter  gewesen  ist.

.  1111.
Die  Nichtigkeitsbeschwerde  sieht  sowohl  dem  Staatsanwalte,  als  dem
Angeklagten  zu.
S.  142.
Dem  Staatsanwalte  sieht  die  Nichtigkeitsbeschwerde  nicht  zu,  wenn  von
Geschworenen  ein  Nichrschuldig  ausgesprochen  ist.
K.  113.

Die  Nichugkeitsbeschwerde  muß  binnen  einer  präkkusioischen  Frist  von
zehn  Tagen,  vom  Tage  der  Verkündung,  oder,  wenn  ein  Kontumazlalverfah-(Nr.
  3087.)  ren

beschwerde.
        <pb n="56" />
        —  40  —

ren  Statt  gefunden  hat,  der  Behaͤndigung  des  Urtels  an  den  Angeklagten
erechnet,  bei  dem  Gerichte,  welches  das  Urtel  erster  Instanz  gefällt  hat,
chrifrlich  unter  Angade  der  Beschwerdepunkte  angebracht  werden.

Dem  Angeklagten  ist  gestatter,  seine  Nich'igkeitsbeschwerde  entweder  sogleich
  bei  der  Verkündung  des  Urrels,  oder  innerhalb  der  zehntägigen  praklusivischen
  Frist  zu  Protokoll  zu  erklären,  oder  mittelst  einer  dem  Gerichte  einzureichenden
  Schrift  anzubringen.  Diese  Schrift  muß  von  einem  zum  Richteramte
  befähigten  Rechtsverstaändigen  legalisirt  sein.

F.  144.

Das  Gericht  theilt  die  Beschwerde  des  Angeklagten  dem  Staatsanwalte,
die  des  Staatsanwalts  dem  Angeklagten  und  dessen  Vertheidiger  zur  Gegenerklärung
  innerhalb  einer  zehntägigen  präklusivischen  Frist  in  Abschrift  mit  und
sendet  nach  Ablauf  dieser  Frist  die  Akten,  unter  Benachrichtigung  der  Parteien,
an  das  Ober-Tribnnal.

G.  145.

Die  Entscheidung  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde  erfolgt  auf  mündlichen
Vortrag  von  einem  aus  sieben  Mitgliedern  bestehenden  Senate  des  Ober-Tribunals
  in  öffentlicher,  nur  durch  Aushang  an  der  Gerichtsstelle  bekannt  zu
machender  Sitzung,  in  welcher  die  Staatsanwaltschaft,  sowie  ein  etwa  erschienener
  Wertreter  des  Angeklagten  zu  hören  ist.

F.  146.

Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Ober-Tribunal  werden
vorläufig  von  der  Staatsanwaltschaft  beim  Kammergerichte  wahrgenommen.

S.  147.

Nur  die  beim  Ober-Tribunale  angestellten  Justizkommissarien  haben  das
Recht,  die  Angeklagten  vor  dem  Gerichtshofe  zu  vertreten.

F.  148.

Ist  die  Nichtigkeitsbeschwerde  auf  unrichtige  Anwendung  oder  auf  Nichtenwendung
  eines  Strafgesetzes  G.  139.  Nr.  2.)  gegründet,  und  erachtet  das
Ober-Tribunal  dieselbe  für  gerechtfertigt,  so  vernichtet  es  das  angefochtene  Urtel
und  erkennt  in  der  Sache  selbst,  was  Rechtens,  oder  verweist,  wenn  es  noch
auf  tharsächliche  Ermittelungen  ankommt,  die  Sache  zur  anderweitigen  Verhandlung
  und  Entscheidung  an  das  Gericht  der  betreffenden  Instanz.

g.  149.

Ist  die  Nichtigkeitsbeschwerde  auf  Verletzung  von  Förmlichkeiten
gegründet,  so  vernichtet  das  Ober-Tribunal,  wenn  es  die  Beschwerde  für  gere
        <pb n="57" />
        —  41  —

rechtfertigt  erachtet,  das  angefochtene  Urtel,  und  ordnet  die  anderweitige  Verhandlung
  und  Entscheidung  vor  dem  durch  ihn  zu  bezeichnenden  Gerichte  an.

G.  150.

Eine  Ausfertigung  des  Urtels  des  Ober-Tribunals  ist  dem  Gerichte  zur
Verkündung  oder  Behändigung  an  den  Angeklagten  zu  übersenden,  auch  auf
Verlangen  dem  Staatsanwalte  zuzustellen.

S.  151.

Gegen  jedes  rechtskräftige  Urtheil  kann  der  Verurkheilte  zu  jeder
Zeit  das  Rech#miteel  der  Restitution  einwenden,  wenn  er  darzuthun  vermag,
daß  das  Urtheil  auf  eine  falsche  Urkunde  oder  auf  die  Aussage  eines  meineidigen
  Zeugen  gegründet  ist.

g.  152.

Das  Restitutionsgesuch  muß  bei  dem  Gerichte,  welches  in  erster  Instanz
erkannt  hat,  angebracht  werden.

F.  153.

Kann  derjenige,  welcher  die  Fälschung  oder  den  Meineid  begangen  haben
soll,  noch  belangt  werden,  so  muß  das  angeblich  von  ihm  verübte  Verbrechen
durch  eine  gegen  ihn  zu  veranlassende  gerichtliche  Untersuchung  erst  rechtskraftig
festgesiellt  werden,  bevor  dem  Restitutionsgesuche  stattgegeben  werden  kann.

In  anderen  Fällen  wird  das  von  dem  Angeklagten  eingereichte  Restitutionsgesuch
  zundchst  dem  Staaksanwalte  mitgetheilt,  um,  wenn  es  ihm  erforderlich
  erscheint,  eine  gerichtliche  Voruntersuchung  über  die  zur  Begründung  der
Restitution  angeführten  Thatsachen  zu  veranlassen  und  alsdann  das  Gesuch  mit
seiner  Erklärung  darüber  wieder  vorzulegen.

KS.  154.

Wird  das  Restitutionsgesuch  von  dem  Gerichte  als  unbegründet  zurückgewiesen,
  so  steht  dem  Imploranten  frei,  innerhalb  der  nächsten  zehn  Tage
nach  dem  Empfange  des  Bescheides  bei  dem  Gerichte  der  höheren  Instanz
Beschwerde  zu  führen.  Eine  weitere  Beschwerdeführung  ist  unzulässig.

K.  155.

Wird  ein  Resticutionsgesuch  für  begründet  erachtet,  so  hat  das  Gericht
sofort  das  mündliche  Verfahren  nach  der  für  die  in  Rede  slehende  Gesetzes-Uebertretung
  vorgeschriebenen  Form  zu  erneuern  und  unter  Aufhebung  seines

Johrgang  1849.  (Nr.  3087.)  6  fruͤ-S.

  Reßltulion.
        <pb n="58" />
        —  42  —

früheren  Urtheils  ein  neues  zu  fällen,  gegen  welches  die  gewöhnlichen  Rechtsmittel
  zulassig  sind.

F.  156.
Die  &amp;amp;G.  532.  588.  589.  der  Kriminalordnung  treten  außer  Kraft.

g.  157.

Esolen  der  Durch  Einlegung  eines  Rechtsmittels  von  Seiten  des  Staatsanwalts
Hilteung  ver  darf  die  Freilassung  des  in  Haft  befindlichen  Angeklagten,  wenn  das  Urtheil
W  eine  Freiheirsstrafe  gegen  ihn  nicht  verhängt  hat,  niemals  verzögert  werden.

C.  158.

Ist  der  Angeklagte  zu  einer  Freiheitsstrafe  verurtheilt,  so  hält  das  vom
Staatsanwalte  gegen  das  Urtheil  eingelegte  Rechtsmittel  den  Antritt  der  Strafe
nicht  auf.

K.  159.

Dagegen  wird  durch  die  Einlegung  der  Appellation  oder  Nichtigkeitsbeschwerde
  von  Seiten  des  Angeklagren  die  Vollstreckung  der  Strafe  aufgehalren.
Eine  vorlaufige  Abführung  des  zu  einer  Freiheitsstrafe  Verurtheilten  nach  der
Strafanstalt,  ist,  selbst  mit  dessen  Einwilligung,  nicht  ferner  zuldssig.  Das  Gericht
  ist  jedoch  befugt  und  verpflichtet,  die  erforderlichen  Sicherungsmaaßregeln
gegen  den  Verurtheilten  zu  treffen.

K.  160.
Aufhebun  Das  Rechtsmittel  der  Aggravation  findet  in  den  nach  dieser  Verordnung
shade  behandelten  Untersuchungssachen  nicht  ferner  Statt.

Abschnitt  V.

Von  dem  Berfahren  bei  Untersuchung  der  Polizeiver  gehen.
K.  161.

Die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  sind  bei  allen  wegen  Polizeivergehen
zu  verhängenden  Untersuchungen  anzuwenden.

K.  12.
Die  Verwaltung  dieser  Polizeigerichtsbarkeit  soll  in  erster  Instanz  von

einzelnen  Richrern  geführr  werden,  welche  kommissarisch  zu  diesem  Geschäfte  zu
ernennen  sind.  .  163
        <pb n="59" />
        —  43  —

.  163.

Die  Verfolgung  der  Uebertreter  der  Polizeistrafgesetze  vor  Gericht  soll
durch  Polizeianwalte  geschehen,  in  Ansehung  deren  Ernennuug,  Beaufsichtigung,
Befugnisse  und  Obliegenheiten  die  in  den  Kh.  28.  folg.  enthaltenen  Bestimmungen
  gelten.

F.  164.

Bei  der  Untersuchung  und  Entscheidung  erster  Instanz  ist  von  den  Po=  1.  Owentilizeirichtern
  in  der  Regel  dasselbe  Verfahren  zur  Anwendung  zu  bringen,  wel-  38  Uersohaen.
ches  in  Betreff  der  Vergehen  vorgeschrieben  ist.

Dem  Angeschuldigten  steht  jedoch  frei,  sich  bei  den  Verhandlungen  sowohl
  in  dieser  als  in  der  folgenden  Instanz  durch  einen  Bevollmächtigten  aus
der  Zahl  der  bei  dem  Gericht  zur  Praxis  berechtigten  Justizkommissarien  auf
seine  Kosten  vertreten  zu  lassen.

K.  165.
Gegen  das  Urtheil  erster  Instanz  ist  sowohl  der  Angeschuldigte  als  der
Polizeianwalt  innerhalb  einer  zehntägigen  präklusivischen  Frist,  deren  Anfang

nach  der  wegen  der  Appellationsfrist  gegebenen  Vorschrift  zu  bestimmen  ist,
das  Rechtsmittel  des  Rekurses  einzulegen  berechtigt.

K.  106.

Der  Rekurs  kann  auf  neue  Beweismittel  üuber  bereits  angeführte  Thatumstande
  nicht  gegründet  werden,  auf  neue  Thatumsiande  aber  nur  in  soweil,
als  dieselben  bel  der  Anführung  zugleich  bescheinigt  werden.

g.  167.
Die  Anbringung  des  Rekurses  muß  bei  dem  Polizeirichter  muͤndlich  zum

Protokoll  oder  schriftlich  geschehen.  Eine  besondere  Frist  zur  Rechtfertigung
des  Rekurses  ist  nicht  zu  gestatten.

K.  168.

Die  Entscheidung  uͤber  den  Rekurs  gebuͤhrt  einer  aus  drei  Mitgliedern
bestehenden  Abtheilung  des  Appellationsgerichts.

g.  169.

Findet  die  Abtheilung  bei  Pruͤfung  der  Akten,  daß  der  Nekurs  nicht  zulaͤssig,
  oder,  wenn  dabei  nur  auf  die  Verhandlungen  in  erster  Instanz  Bezug
(Nr.  3087.)  6  ge-
        <pb n="60" />
        2.  Mandats-Bersahren.



—  44  —

genommen  ist,  nicht  begruͤndet  sei,  so  weist  sie  den  Rekurrenten  durch  eine  Verfuͤgung
  zuruͤck,  gegen  welche  ein  weiteres  Rechtsmittel  nicht  gestattet  ist.

S.  170.

In  allen  andern  Fällen  bestimmt  die  Deputation,  unter  Mittheilung  der
Rekursschrift  an  die  Gegenpartei,  einen  Termin  zum  mündlichen  Verfahren.
biien  das  auf  den  Rekurs  abgefaßte  Urtheil  findet  ein  weiteres  Rechtsmittel
nicht  Statt.

g.  171.

Beruht  die  Anklage  wegen  eines  Polizeivergehens  auf  der  Anzeige  eines
Beamten,  welcher  die  Tpar  aus  eigener  amtlicher  Wahrnehmung  bekundet,
wozu  auch  eine  um  Oienste  befindliche  Militairperson  zu  rechnen  ist,  und  wird
nicht  etwa  der  Angeschuldigte  dem  Polizeirichter  zugleich  vorgeführt,  in  welchem
Falle  stets  das  ordentliche  Verfahren  eintreten  muß,  so  setzt  der  Polizeirichter
auf  Grund  der  Anklage  die  Strafe  fest,  und  macht  sie  dem  Angeschuldigten
durch  eine  schriftliche  Verfügung  mit  dem  Bedeuten  bekannt,
daß,  wenn  er  durch  diese  Straffestsetzung  sich  beschwerk  finden  sollte,  er
zur  Ausführung  seiner  Vertheidigung  sich  in  einem,  sogleich  in  der  Verfügung
  und  zwar  auf  mindestens  zehn  Tage  hinaus  zu  bestimmenden  Termine
  vor  den  Polizeirichter  zu  stellen,  im  Falle  seines  Nichterscheinens  in
diesem  Termine  aber  die  Vollstreckung  der  Strafe  zu  gewärtigen  habe.

S.  172.

In  dieser  Verfügung  muß  angegeben  sein:
)  die  Beschaffenheit  des  Vergehens,  sowie  die  Zeit  und  der  Ort  seiner
Verübung;
2)  der  Name  des  Beamten,  welcher  das  Vergehen  angezeigt  hat,  und
3)  die  Straffestsetzung  unter  Anführung  der  Strafoorschrift,  auf  welche  dieselbe
  sich  gründet.  ·
Die  Verfügung  muß  zugleich  für  den  Fall,  wenn  der  Angeschuldigte
bei  der  Straffestsetzung  sich  nicht  bernhigen  zu  können  glaubt,  die  Aufforderung
an  denselben  enthalten,  die  zu  seiner  Vertheidigung  dienenden  Beweismirtel  in
dem  anberaumten  Termine  mitzubringen,  oder  solche  dem  Richter  so  zeilig  vor
dem  Termine  anzuzeigen,  daß  sie  noch  zu  demselben  herbeigeschafft  werden
nnen.

S.  173.

Erscheint  der  Angeschuldigte  in  dem  Termine  persoͤnlich  oder  durch  einen
zulaͤssigen  Bevollmaͤchtigten,  so  ist  nach  Vorschrift  der  9#.  164.  folg.  zu  verfahren;
  erscheint  er  nicht,  so  hat  der  Richter  einen  Vermerk  hierüber  aufzunehmen.
  g.  1

9  44.
        <pb n="61" />
        —  45  —

K  174.

Der  Angeschuldigte  kann  auf  Reslitution  antragen,  wenn  er  durch  unabwendbare
  Umstände  verhindert  worden  ist,  persönlich  in  dem  Termine  zu  erscheinen.
  Das  Restiturionsgesuch  muß  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Termine  bei
dem  Polizeirichter  angebracht  werden,  und  die  Angabe  der  Hinderungsgründe
mit  der  erforderlichen  Bescheinigung  enthalten.  Auf  unbescheinigte  Hinderungsgrände
  darf  der  Richter  keine  Rücksicht  nehmen.  Erst  nach  fruchtlosem  Ablaufe

ieser  Frist  ist  die  Strafe  zu  vollstrecken.

S.  175.

Findet  der  Polizeirichter  das  Restitutionsgesuch  begründet,  so  ist  ein  naher
Termin  zur  Verhandlung  der  Sache  anzuberaumen  und  nach  den  Vorschriften
der  S#  1.  ff.  zu  verfahren.

Bleibt  der  Angeschuldigte  in  diesem  Termine  abermals  aus,  so  ist  die
Elrant  ohne  weitere  Zulassung  irgend  eines  Rechtsmittels  zur  Vollstreckung  zu

ringen.

K.  176.

Findet  der  Richter  das  Restitutionsgesuch  nicht  begründet,  so  weiset  er
dasselbe  durch  eine  Resolution  zurück,  gegen  welche  dem  Angeschuldigten  die  Beschwerde
  an  das  Appellationsgericht  offen  steht.  Diese  Beschwerde  muß  binnen
  24  Stunden  nach  Zustellung  der  Resolution  bei  dem  Polizeirichter  angebracht
  werden.  Wird  für  die  Zulassung  der  Restitution  entschieden,  so  gehr  die
Sache  zur  Verhandlung  in  erster  Instanz  an  den  Polizeirichter  zurück.

K.  177.

Zur  Entscheidung  über  das  Restitutionsgesuch  und  über  die  Beschwerde
gegen  die  dasselbe  zurückweisende  Resolution  bedarf  es  der  vorgängigen  AnhSrung
  des  Polizeianwalts.

Abschnitt  VI

Von  den  Kosten  des  Untersuchungsverfahrens.

S.  175.

Mit  der  Verurtheilung  des  Angeklagten  zu  einer  Strafe,  sie  möge  in
der  ersten  oder  einer  späteren  Instanz  erfolgen,  ist  zugleich  die  Verurthellung
desselben  in  alle  Kosten  des  Verfahrens  auszusprechen.  Wird  dagegen  der  Angeklagte
  für  nicht  schuldig  erklärt,  so  hat  derselbe  die  Kosten  des  Verfahrens
  nicht  1#  tragen  und  ist  von  der  Verpflichtung  hierzu,  wenn  ihm  dieselbe
durch  ein  Urtel  früherer  Inslanz  auferlegt  war,  freizusprechen.

(#r.  2087)  S.  179.
        <pb n="62" />
        —  46  —

K.  179.

Die  Kosten  eines  ohne  Erfolg  eingelegten  Rechtsmittels  fallen  demjenigen
  zur  Last,  welcher  dasselbe  eingewendet  hat.  Ist  dies  der  Staatsanwalt,  so
werden  sie  niedergeschlagen.  Bei  der  Versäumniß  von  Fristen  und  Terminen
trägt  der  Saumige  die  dadurch  verursachten  Kosien.

Abschnitt  VI.

Allgemeine  Bestimmungen.
K.  180.

Die  Gerichte  sind  befugt,  Personen,  welche  Störung  in  der  öffentlichen
Sizung,  verursachen,  aus  dem  Sitzungssaale  entfernen  zu  lassen,  auch  nach  Befinden
  der  Umstände  und  nachdem  die  Staatsanwaltschaft  darüber  gehört  worden,
  gegen  solche  Personen  sofort  eine  Gefängnißstrafe  bis  zu  acht  Tagen  festzusetzen
  und  vollstrecken  zu  lassen.

K.  181.

In  dem  Verfahren  wegen  Holzdiebstahls  und  bei  ODigsziplinarsachen  gegen

  Beamte  wird  durch  die  Vorschriften  des  vorliegenden  Gesetzes  nichts
eaͤndert.

8  Untersuchungen  wegen  Steuerdefraudationen  und  Kontraventionen,  sowie
wegen  Injurien  gegen  Beamte  bei  Ausuͤbung  ihres  Amtes  oder  in  Beziehung
auf  dasselbe,  wozu  auch  Beleidigungen  der  im  Dienste  befindlichen  Personen
der  bewaffneten  Macht  gehoͤren,  *  sortan  nach  Abschnitt  II.  und  beziehungsweise
  Abschnitt  III.  dieser  Verordnung  zu  behandeln  und  unterlicgen  auch  hinsichtlich
  der  Rechtsmittel  den  Vorschriften  derselben.  ·

Alle  sonstigen  Injurien,  mit  Ausnahme  der  schweren  Realinjurien,  können
  fortan  nur  im  Wege  des  Zivilprozesses  verfolgt  werden.

F.  182.
Der  fiskalische  Untersuchungsprozeß  findet  nicht  ferner  Statt.

K.  183.

Alle  dieser  Verordnung  entgegensiehenden  Vorschriften  sind  in  soweit
aufgehoben,  als  sie  mit  den  Bestunmungen  derselben  sich  nicht  vereinbaren
lassen.

Bei  dem  Kammergerichte  und  dem  Kriminalgerichte  zu  Berlin  kritt  sle
an  die  Stelle  des  Gesetzes  vom  17.  Juli  1810.  (Gesetzsammlung  S.  *

.  -i.
        <pb n="63" />
        —  47  —

9.  184.

Die  gegenwaͤrtige  Verordnung  tritt  am  1.  April  d.  J.  in  Kraft  und
sind  bis  dahin  die  zur  Ausfuͤhrung  derselben  erforderlichen  Anordnungen,  insbesondere,
  was  die  Bildung  der  Geschworenenlisten  betrifft,  durch  Unsere
Minister  des  Innern  und  der  Justiz  zu  treffen.

Die  zu  diesem  Zeitpunkte  anhängigen  Sachen,  in  welchen  bereits  die
foͤrmliche  Untersuchung  eroͤffnet  ist,  sollen,  mit  Ausnahme  der  politischen  und
Preßverbrechen  (F.  60.  Nr.  2.,  F.  61.),  nach  den  bisherigen  Vorschriften  durch
alle  nach  denselben  zulässigen  Instanzen  zu  Ende  geführk  werden.

Dagegen  ist  bei  politischen  und  Preßoerbrechen,  über  welche  noch  nicht
in  erster  Iland  erkannt  worden,  dasVerfahren  nach  den  Vorschriften  der
gegenwärtigen  Verordnung  umzuleiten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Potsdam,  den  3.  Januar  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  S.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.
v.  Strotha.  Rintelen.  v.  d.  Heydt.

Für  den  Mii  zmr  Bulow
1#  "  4  9

(Nr.  3088.)  Verordnung  über  die  in  Stelle  der  Vermögens-Konsiskation  gegen  Deserteure
und  ausgekretene  Militairpflichtige  zu  verhängende  Geldbuße.  Vom
4.  Januar  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  v.

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums
in  Erwägung,  daß  die  Vermögenskonssscarion  durch  den  Artikel  9.
der  Verfassungsurkunde  aufgehoben  und  hierdurch  die  Substituirung
einer  anderen  Strafe  für  das  Verbrechen  der  Desertion  und  des
Austritts  milikairpflichtiger  Personen  zu  einem  dringenden  Bedürfniß
eworden  ist,  «

auf  Grund  des  Artikels  105.  der  Verfassungsurkunde,  für  den  ganzen  Umfang

Unserer  Monarchie,  was  folgt:

(Tr.  3087—3089.)  g.  1.
        <pb n="64" />
        —  48  —
g.  1.

Gegen  Deserteure,  deren  man  nicht  habhaft  werden  kann,  sowie  gegen
diejenigen  Personen,  welche,  um  sich  der  Pflicht  zum  Eintritt  in  den  Dienst
des  stehenden  Heeres  zu  entziehen,  die  Preußischen  Lande  verlassen,  soll  anstatt
der  Vermögenskonfiskation  auf  Geldbuße  von  Funfzig  bis  zu  Eintausend  Thalern
  erbannk  werden.

Die  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bleiben  unverändert.

g.  2.
Unsere  Minister  des  Krieges  und  der  Justiz  werden  mit  der  Ausfuͤhrung
dieser  Verordnung  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.
Gegeben  Potsdam,  den  4.  Januar  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
Rintelen.  v.  d.  Heydt.
Für  den  Finanzminister:  Gr.  v.  Bülow.
Kühne.

—  —  —  —

(Nr.  3089.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  5.  Januar  1849.,  betreffend  die  Zulässigkeit  von
Amtöhandlungen  am  22.  und  20.  Januar  d.  J.

A-  den  Antrag  des  Staatsministeriums  in  dem  Berichte  vom  4.  d.  M.
bestimme  Ich,  daß  auf  den  22.  und  den  29.  Januar  dieses  Jahres  wegen  der
auf  diese  Tage  durch  das  Patent  vom  5.  Dezember  v.  J.  (Gesetzsammlung
Seite  392.)  anberaumten  Wahlen,  hinsichtlich  der  Vornahme  von  Rechtsgeschaften,
  sowie  der  Amtshandlungen  der  Behörden  und  einzelnen  Beamten,  die
in  den  bürgerlichen  Gesetzen  für  Sonn=  und  Festtage  gegebenen  Bestimmungen
angewendet  werden  sollen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  Aufnahme  in  die  Gesetzsammlung  zur  allgemeinen
  Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  5.  Januar  1849.

Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.
v.  Strotha.  Rintelen.  v.  d.  Heydt.
Für  den  Finanzminister:  Gr.  v.  Bülow.
e

ne.
An  das  Staatsministerium.
        <pb n="65" />
        —  49  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  2.—

 

(Nr.  3090.)  Einführungsordnung  zur  Allgemeinen  Wechselordnung  für  Deutschland.  Vom
6.  Januar  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  vo
Preußen  2c.  ꝛc.

verordnen  in  Beziehung  auf  die  Einführung  der  Allgemeinen  Deutschen  Wech-(selordnung,
  welche  Wir  in  der  Anlage  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen,  auf
den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  auf  den  Grund  des  Artikels  105.  der
Verfassungsurkunde  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie,  was  folgt:

g.  1.
Die  im  Reichs-Gesetzblatt  vom  27.  November  v.  J.  publizirte  Allgemeine
  Deutsche  Wechselordnung  tritt  in  Preußen  am  1.  Februar  d.  rl.  in  Kraft.

Dagegen  erlischt  mir  diesem  Tage  die  Wirksamkeit  der  bisherigen  Wechselordnungen,
  namentlich  treten  die  P.  713.  bis  1249.  Tit.  8.  Thl.  II.  des
Allgemeinen  Landrechts,  sowie  die  Artikel  110.  bis  189.  des  Rheinischen  Handelsgesetzbuchs,
  außer  Kraft.

K.  2.

Die  Amortisation  eines  Wechsels  isi  bei  dem  ordentlichen  Gerichte  des
Zahlungso##tes,  und  wo  Handelsgerichte  bestehen,  bei  diesen  nachzusuchen.

Der  Antragende  muß  eine  Abschrift  des  Wechsels  beibringen  oder  doch
den  wesentlichen  Inhalt  desselben  und  alles  das,  was  das  Gericht  zur  vollständigen
  Erkennbarkeit  für  nöthig  hält,  angeben,  auch  den.  Besitz  und  Verlust
glaubßoft  machen.

Das  Gericht  erläßt  eine  öffentliche  Aufforderung  an  den  unbekannten
Inhaber  des  Wechsels,  binnen  einer  bestimmten  Frisi  den  Wechsel  dem  Gerichte
  vorzulegen,  mit  der  Verwarnung,  daß  sonst  der  Wechsel  werde  für  kraftlos
  erklärt  werden.

Die  Aufforderung  wird  am  Gerichtshause  oder  an  einer  anderen  für
*rD  ;  befundenen  öffentlichen  Stelle,  und  wenn  am  Zahlungsorte  eine  Börse
esteht,  im  Börsenlokale  angeschlagen  und  einmal  ins  Amtsblatt  und  dreimal
in  eine  in=  oder  ausländische  Zeitung  eingerückt.

Jahrgang  1849.  (Nr.  3090.)  7  Das

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Januar  1849.
        <pb n="66" />
        —  60  —

Das  Gericht  ist  befugt,  die  Aufforderung  an  mehreren  Stellen  anschlagen
  und  in  mehrere  Zeitungen  einrücken  zu  lassen,  wenn  dies  nach  den  Umsiänden
  angemessen  erscheint.  ,

Die  Frist  zur  Meldung  wird  auf  mindestens  sechs  Monate  und  höchstens
ein  Jahr,  vom  Verfalltage  ab  gerechnet,  bestimmt.  Wird  von  einem  Jrhber
der  Wechsel  vorgelegt,  so  ist  dem  Antragsteller  hiervon  Kenntniß  zu  geben  und
ihn  zu  überlassen,  Ein  Recht  gegen  den  Inhaber  geltend  zu  machen.  Meldet
sich  kein  Inhaber,  so  erklärt  das  Gericht  auf  weiteren  Antrag  des  Antragstellers
  den  Wechsel  für  amortiffrk.

––.  3.

Zu  den  Gerichtsbeamten,  welche  Proteste  aufnehmen  koͤnnen,  gehoͤren
iin  Bezire  des  Appellations  =  Gerichtshofes  zu  Köln  auch  die  Gerichtsvollzieher.


g.  4.

Proteste  dürfen  nur  von  9  Uhr  Vormittags  bis  6  Uhr  Abends,  zu
einer  früheren  oder  späteren  Tageszeit  aber  nur  mic  Zustimmung  des  Protestaten
  erhoben  werden.

g.  5.

Wechselklagen  können  sowohl  bei  dem  Gerichte  des  Zahlungsortes,  als
bei  dem  Gerichte,  bei  welchem  der  Beklagte  seinen  persönlichen  Gerichtsstand
hat,  erhoben  werden.  Wenn  mehrere  Wechselschuldner  zusammen  belangt  werden,
  so  ist  außer  dem  Gerichte  des  Zahlungsortes  jedes  Gericht  kompetent,
welchem  Einer  der  Beklagten  persönlich  unterworfen  ist.

Bei  dem  Gerichte,  bei  welchem  hiernach  eine  Wechselklage  anhängig  gemacht
  ist,  müssen  sich  demnächst  auch  alle  Wechselverpflichteten  einlassen,  welche
von  einer  Partei  in  Gemäßheit  der  in  den  verschiedenen  Landestheilen  bestehenden
  Prozeßgesetze  zur  Regreßleistung  beigeladen  oder  nach  gehörig  geschehener
Streitverkündigung  belangt  werden.

K.  6.

Im  Bezirke  des  Appellations-Gerichtshofes  zu  Cöln  gehören  die  Klagen
  aus  eigenen  Wechseln  auch  dann  vor  die  Handelsgerichte,  wenn  sie  weder
von  Handeltreibenden  unterschrieben  sind,  noch  Handelsgeschäfte  zur  Veranlassung
  haben  (Artikel  636.  637.  des  Rheinischen  Handels-Gesetzbuchs).
Uurkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  6.  Januar  1849.

□.  S)  Friedrich  Wilhelm.
Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
Rintelen.  v.  d.  Heydt.
F##  den  Finanzminister:
Kühne  Gr.  v.  Bülow.

 

All-
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        —  61  —

Allgemeine  Deutsche  Wechselordnung.
Erster  Abschnitt.

Von  der  Wechselfähigkeit.
Artikel  1.
Wechselfahig  ist  Jeder,  welcher  sich  durch  Verträge  verpflichten  kanm.
Artikel  2

Der  Wechselschuldner  haftet  für  die  Erfüllung  der  übernommenen  Wechselverbindlichkeit
  mit  seiner  Person  und  seinem  Vermögen.
Jedoch  ist  der  Wechselarrest  nicht  zulaͤssig:

1)  gegen  die  Erben  eines  Wechselschuldners;

2)  aus  Wechselerklärungen,  welche  für  Korporationen  oder  andere  juristische
Personen,  für  Aktiengesellschaften  oder  in  Angelegenheiten  solcher  Personen,
  welche  zu  eigner  Vermögensverwaltung  unfahig  sind,  von  den  Verkretern
  derselben  ausgestellt  werden;

3)  gegen  Frauen,  wenn  sie  nicht  Handel  oder  ein  anderes  Gewerbe  creiben.

n  wiefern  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  die  Vollstreckung  des
Wechselarrestes  gegen  andere  als  die  vorgenannten  Personen  Beschränkungen
erleidet,  ist  in  besonderen  Gesetzen  bestimmt.

Artikel  3.

Finden  sich  auf  einem  Wechsel  Unterschriften  von  Personen,  welche  eine
Wechselverbindlichkeit  überhaupt  nicht,  oder  nicht  mit  vollem  Erfolge  eingehen
können,  so  hat  dies  auf  die  Verbindlichkeit  der  übrigen  Wechselverpflichteten
keinen  Einfluß.

Zweiter  Abschuitt.
Von  gezogenen  Wechseln.

I.  Erfordernisse  eines  gezogenen  Wechsels.

Artikel  4.

Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  gezogenen  Wechsels  sind:

1)  die  in  den  Wechsel  selbst  aufzunehmende  Bezeichnung  als  Wechsel,  oder,
wenn  der  Wechsel  in  einer  fremden  Sprache  ausgestellt  ist,  ein  jener
Bezeichnung  entsprechender  Ausdruck  in  der  fremden  Sprache;

2)  die  Angabe  der  zu  zahlenden  Geldsumme;

3)  der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  an  welche  oder  an  deren  Order
gezahlt  werden  soll  (des  Remittemen);

Qer.  3090.)  7°  4  die
        <pb n="68" />
        —  52  —

4)  die  Angabe  der  Zeit,  zu  welcher  gezahlt  werden  soll;  die  Zahlungszeit
kann  nur  festgesetzt  werden
auf  einen  bestimmten  Tag,
auf  Sicht  (Vorzeigung,  à  visla  1c.)  oder  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach
Sicht.

r
auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  dem  Tage  der  Ausstellung  (nach  dato),
auf  eine  Messe  oder  einen  Markt  (Meß=  oder  Marktwechsel);

5)  die  Unterschrift  des  Ausstellers  (Trassanten)  mit#  seinem  Namen  oder
seiner  Firma;

6)  die  Angabe  des  Ortes,  Monatstages  und  Jahres  der  Ausstellung;

7)  der  Name  der  Person  oder  die  Eama,  welche  die  Zahlung  leisten  soll
(des  Bezogenen  oder  Trassaten);

8)  die  Angabe  des  Ortes,  wo  die  Zahlung  geschehen  soll;  der  bei  dem  Namen
  oder  der  Firma  des  Bezogenen  angegebene  Ort  gilt  für  den  Wechsel,
  in  sofern  nicht  ein  eigener  Zahlungsort  angegeben  ist,  als  Zahlungs-=ort
  und  zugleich  als  Wohnort  des  Bezogenen.

Artikel  5.
Ist  die  zu  zahlende  Geldsumme  (Ar.  4.  Nr.  2.)  in  Buchstaben  und  in
Ziffern  ausgedrückt,  so  gilt  bei  Abweichungen  die  in  Buchstaben  ausgedrückte  Summe.

st  die  Smmme  mehrmals  mit  Buchstaben  oder  mehrmals  mit  Ziffern
geschrieben,  so  gilt  bei  Abweichungen  die  geringere  Summe.

Artikel  b.

Der  Aussteller  kann  sich  selbst  als  Remittenten  (Art.  4.  Nr.  3.)  bezeichnen
  (Wechsel  an  eigene  Order).

Dezgleichen  kann  der  Aussteller  sich  selbst  als  Bezogenen  (Art.  4.  Nr.  7.)
bezeichnen,  sofern  die  Zahlung  an  einem  anderen  Orte  als  dem  der  Ausstellung
geschehen  soll  (trassirt-eigene  Wechsel).

Artikel  7.

Aus  einer  Schrift,  welcher  eines  der  wesentlichen  Erfordernisse  eines
Wechsels  (Art.  4.)  fehlr,  entsteht  keine  wechselmäßige  Verbindlichkeit.  Auch
haben  die  auf  eine  solche  Schrift  gesetzten  Erklärungen  (Indossament,  Akzept,
Aval)  keine  Wechselkraft.

II.  Verpflichtungen  des  Ausstellers.

Artikel  8.
Der  Aussteller  eines  Wechsels  haftet  für  dessen  Annahme  und  Jahlung
wechselmäßig.
III.  Indossament.
Artikel  9.

Der  Remittent  kann  den  Wechsel  an  einen  Anderen  durch  Indossament
(Giro)  übertragen.
Hat
        <pb n="69" />
        —  53  —

Hat  jedoch  der  Aussteller  die  Ueberrragung  im  Wechsel  durch  die  Worke
„nicht  an  Order“  oder  durch  einen  gleichbedeutenden  Ausdruck  untersagt,  so
hat  das  Indossament  keine  wechselrechtliche  Wirkung.

Artikel  10.

Durch  das  Indossamem  gehen  alle  Rechte  aus  dem  Wechsel  auf  den
Indossatar  über,  insbesondere  auch  die  Befugniß,  den  Wechsel  weiter  zu  indossiren.
  Auch  an  den  Aussteller,  Bezogenen,  Akzeptanten  oder  einen  früheren
Indossanten  kann  der  Wechsel  gültig  indossirt  und  von  denselben  weiter  indossirt
  werden.

Artikel  11.
Das  Indossament  muß  auf  den  Wechsel,  eine  Kopie  desselben  oder  ein

mir  dem  Wechsel  oder  der  Kopie  verbundenes  Blatt  (Alonge)  geschrieben
werden.

Artikel  12.
Ein  Indossament  ist  gültig,  wenn  der  Indossant  auch  nur  seinen  Namen
  oder  seine  Firma  auf  die  Rückseite  des  Wechsels  oder  der  Kopie,  oder  auf
die  Alonge  schreibt  (Blanko-Indossament).

Artikel  13.
Jeder  Inhaber  eines  Wechsels  ist  befugt,  die  auf  demselben  befindlichen
Blankoindossamente  auszufüllen;  er  kann  den  Wechsel  aber  auch  ohne  diese
Ausfüllung  weiter  indossiren.

Artikel  14.

Der  Indossant  haftet  jedem  späteren  Inhaber  des  Wechsels  für  dessen
Annahme  und  ZSahlung  wechselmäßig.  Hat  er  aber  dem  Indossamente  die  Bemerkung
  „ohne  Bewähelrtzeng“,  ohne  „Obligo“  oder  einen  gleichbedeutenden
Vorbehalt  hinzugefügt,  so  ist  er  von  der  Verbindlichkeit  aus  seinem  Indossamente
  befreit.

Artibel  15.

Ist  in  dem  Indossamente  die  Weiterbegebung  durch  die  Worte  „nicht
an  Order“  oder  durch  einen  gleichbedeurenden  Ausdruck  verboten,  so  haben  diejenigen,
  an  welche  der  Wechsel  aus  der  Hand  des  Indossatars  gelangt,  gegen
den  Indossanten  keinen  Regreß.

Artikel  16.

Wenn  ein  Wechsel  indossirt  wird,  nachdem  die  für  die  Protesterhebung
Mangels  Zahlung  bestimmte  Frist  abgelaufen  ist,  so  erlangt  der  Indossatar
die  Rechte  aus  dem  etwa  vorhandenen  Akzepte  gegen  den  Bezogenen  und  Regreßrechte
  gegen  Diejenigen,  welche  den  Wechsel  nach  Ablauf  dieser  Frist  indossirt
  haben.

Ist  aber  der  Wechsel  vor  dem  Indossamente  bereits  Mangels  Zahlung
(Nr.  3090.)  pro-
        <pb n="70" />
        —  64  —

protestirt  worden,  so  hat  der  Indossatar  nur  die  Rechte  seines  Indossanten
gegen  den  Akzeptanten,  den  Aussieller  und  Diejenigen,  welche  den  Wechsel  bis
zur  Protesterhebung  indossirt  haben.  Auch  ist  in  einem  solchen  Falle  der  Indossanc
  nicht  wechselmäßig  verpflichtet.

Artikel  17.

Ist  dem  Indossamente  die  Bemerkung  „zur  Einkassirung“,  „in  Prokura“
oder  eine  andere,  die  Bevollmächtigung  ausdrückende  Formel  beigefügt  worden,
so  überträgt  das  Indossament  das  Eigenthum  an  dem  Wechsel  nicht,  ermächtigt
  aber  den  Indossatar  zur  Einziehung  der  Wechselforderung,  Protesterhebung
und  Benachrichtigung  des  Vormannes  seines  Indossanten  von  der  unterbliebenen
  Zahlung  (Art.  45.),  sowie  zur  Einklagung  der  nicht  bezahlten  und  zur
Erbebung  der  deponirten  Wechselschuld.  Ein  solcher  Indossatar  ist  auch  berechtigt,
  diese  Befugniß  durch  ein  weiteres  Prokuraindossament  einem  Anderen
zu  übertragen.  Oagegen  isi  derselbe  zur  weiteren  Begebung  durch  eigentliches
Indossament  selbsi  dann  nicht  befugk,  wenn  dem  Prokuraindossamente  der  Zusatz
„oder  Order“  hinzugefügt  ist.

IV.  Präsentation  zur  Annahme.

Artikel  18.

Der  Inhaber  eines  Wechsels  ist  berechtigt,  den  Wechsel  dem  Bezogenen
sofort  zur  Annahme  zu  präsentiren  und  in  Ermangelung  der  Annahme  Protest
erheben  zu  lassen.  Nur  bei  Meß=  oder  Marktwechseln  finder  eine  Ausnahme
dahin  Statt,  daß  solche  Wechsel  erst  in  der  an  dem  Metßz=  oder  Marktorte  gesetzlich
  bestimmten  Präsentationszeit  zur  Annahme  präsentirt  und  in  Ermangelung
  derselben  proteslirt  werden  können.  Der  bloße  Besitz  des  Wechsels  ermächtigt
  zur  Präsentation  des  Wechsels  und  zur  Erhebung  des  Protestes
Mangels  Annahme.

Artikel  19.

Eine  Verpflichtung  des  Inhabers,  den  Wechsel  zur  Annahme  zu  prcsentiren,
  findet  nur  bei  Wechseln  Statt,  welche  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach
Sicht  lauten.  Solche  Wechsel  mussen  bei  Verlust  des  wechselmaßigen  Anspruchs
  gegen  die  Indossanten  und  den  Aussteller,  nach  Maaßgabe  der  besonderen
  im  Wechsel  enthaltenen  Bestimmung  und  in  Ermangelung  derselben  binnen
  zwei  Jahren  nach  der  Ausstellung  zur  Annahme  präsentirt  werden.  Hat
ein  Andosfant  auf  einen  Wechsel  dieser  Art  seinem  Indossamente  eine  besondere
Präsentationsfrisi  hinzugefügt,  so  erlischt  seine  wechselmäßige  Verpflichtung,
uu#  Wechsel  nicht  innerhalb  dieser  Frist  zur  Annahme  präsentirt  woren

  ist.

Artikel  20.

Wenn  die  Annahme  eines  auf  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  gestellten
Wechsels  nicht  zu  erhalten  ist,  oder  der  Bezogene  die  Datirung  seines  Akzeptes
verweigert,  so  muß  der  Inhaber  bei  Verlust  des  wechselmaßigen  Anspruchs

gegen
        <pb n="71" />
        —  55  —

egen  die  Indossanten  und  den  Aussteller  die  rechtzeitige  Praͤsentation  des
echsels  durch  einen  innerhalb  der  Praͤsentationsfrist  (Art.  19.)  erhobenen
Protest  feststellen  lassen.
Der  Protesttag  gilt  in  diesem  Falle  fuͤr  den  Tag  der  Praͤsentation.
Ist  die  Protesterhebung  unterblieben,  so  wird  gegen  den  Akzeptanten,
welcher  die  Datirung  seines  Akzeptes  unterlassen  hat,  die  Verfallzeit  des  Wechsels
  vom  letzten  Tage  der  Präsentationsfrist  an  gerechnet.

V.  Annahme  (Akzeptation).
Artikel  21.
Die  Annahme  des  Wechsels  muß  auf  dem  Wechsel  schriftlich  geschehen.



Jede  auf  den  Wechsel  geschriebene  und  von  dem  Bezogenen  unterschriebene
  Erklärung  gilt  für  eine  unbeschränkte  Annahme,  sofern  nicht  in  derselben
ausdrücklich  ausgesprochen  ist,  daß  der  Bezogene  entweder  überhaupt  nicht  oder
nur  unter  gewissen  Einschränkungen  annehmen  wolle.

Gleichergestalt  gilt  es  für  eine  unbeschränkte  Annahme,  wenn  der  Bezogene
  ohne  weiteren  Beisatz  seinen  Namen  oder  seine  Firma  auf  die  Vorderseite
  des  Wechsels  schreibt.

Die  einmal  erfolgte  Annahme  kann  nicht  wieder  zurückgenommen  werden.

Artikel  22.

Der  Bezogene  kann  die  Annahme  auf  einen  Theil  der  im  Wechsel  verschriebenen
  Summe  beschränken.

Werden  dem  Akzepte  andere  Einschränkungen  beigefügt,  so  wird  der
Wechsel  einem  solchen  gleichgeachret,  dessen  Annahme  gänzlich  verweigert  worden
  ist,  der  Akzeptant  haftet  aber  nach  dem  Inhalte  seines  Akzepkes  wechselmäßig.


Artikel  23.
Der  Bezogene  wird  durch  die  Annahme  wechselmäßig  verpflichtet,  die

von  ihm  akzeptirke  Summe  zur  Verfallzeit  zu  zahlen.
Auch  dem  Aussteller  haflet  der  Bezogene  aus  dem  Aktzepte  wechselmaßig.


Tagegen  steht  dem  Bezogenen  kein  Wechselrecht  gegen  den  Aussteller  zu.

Artikel  21.

Ist  in  dem  Wechsel  ein  vom  Wohnorte  des  Bezogenen  verschiedener
Jahlungsort  (Art.  4.  Nr.  8.)  angegeben  (Domizilwechsel),  so  ist,  in  sofern
der  Wechsel  nicht  schon  ergiebt,  durch  wen  die  Zahlung  am  Jahlungsorte  erfolgen
  soll,  dies  vom  Bezogenen  bei  der  Annahme  auf  dem  Wechsel  zu  bemerken.
  Ist  dies  nicht  geschehen,  so  wird  angenommen,  daß  der  Bezogene  selbst
die  Zahlung  am  Zahlungsorte  leisten  wolle.  ·

Der  Aussteller  eines  Domizilwechsels  kann  in  demselben  die  Praͤsentation
(Nr.  3000.)  zur
        <pb n="72" />
        —  56  —

zur  Annahme  vorschreiben.  Die  Nichtbeobachtung  dieser  Vorschrift  hat  den  Verlust
  des  Regresses  gegen  den  Aussteller  und  die  Indossanten  zur  Folge.

VI.  Regreß  auf  Sicherstellung.

1.  Wegen  nicht  erhaltener  Annahme.

Artikel  25.

Wenn  die  Annahme  eines  Wechsels  überhaupt  nicht,  oder  unter  Einschränkungen,
  oder  nur  auf  eine  eringere  Summe  erfolgt  ist,  so  sind  die  Indossanten
  und  der  Aussteller  lts  verpflichtet,  gegen  Aushändigung  des,
Mangels  Annahme  aufgenommenen  Protestes  genügende  Sicherheit  bahn  zu
leisten,  daß  die  Bezahlung  der  im  Wechsel  verschriebenen  Summe  oder  des
nicht  angenommenen  Betrages,  sowie  die  Erstattung  der  durch  die  Nichtannahme
  veranlaßten  Kosten  am  Verfalltage  erfolgen  werde.

Jedoch  sind  diese  Personen  auch  befugt,  auf  ihre  Kosten  die  schuldige
Summe  bei  Gericht  oder  bei  einer  anderen,  zur  Annahme  von  Depostten  ermächtigten
  Behörde  oder  Anstalt  niederzulegen.

Artikel  26.

Der  Remittent,  sowie  jeder  Indossatar  wird  durch  den  Besitz  des  Mangels
  Annahme  aufgenommenen  Protestes  ermächtigt,  von  dem  Aussieller  und
den  übrigen  Vormännern  Sicherheit  zu  fordern  und  im  Wege  des  Wechselprozesses
  darauf  zu  klagen.

«  Der  Regreßnehmer  ist  hierbei  an  die  Folgeordnung  der  Indossamente
und  die  einmal  getroffene  Wahl  nicht  gebunden.

Der  Beibringung  des  Wechsels  und  des  Nachweises,  daß  der  Regreßnehmer
  seinen  Nachmännern  selbst  Sicherheit  bestellt  habe,  bedarf  es  nicht.

Artikel  27.

Die  bestellte  Sicherheit  hafter  nicht  blos  dem  Regreßnehmer,  sondern
auch  allen  übrigen  Nachmännern  des  Bestellers,  in  sofern  sie  gegen  ihn  den
Regreß  auf  Sicherstellung  nehmen.  Dieselben  sind  weitere  Sicherheit  zu  verlangen
  nur  in  dem  Falle  berechtigt,  wenn  sie  gegen  die  Art  oder  Grisze  der
bestellten  Sicherheit  Einwendungen  zu  begründen  vermögen.

Artikel  28.

Die  bestellte  Sicherheit  muß  zurückgegeben  werden:

1)  sobald  die  vollständige  Annahme  des  Wechsels  nachtraglich  erfolgt  ist;

2)  wenn  gegen  den  Regreßpflichtigen,  welcher  sie  bestellt  hat,  binnen  Jahresfrist,
  vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  gerechnet,  auf  Zahlung  aus
dem  Wechsel  nicht  gebla  t  worden  ist;

3)  wenn  die  Zahlung  des  Wechsels  erfolgt  oder  die  Wechselkraft  desselben
erloschen  ist.

2.  We-
        <pb n="73" />
        —  67  —

2.  Wegen  Unsicherheit  des  Akzeptanten.

Artikel  29.

Ist  ein  Wechsel  ganz  oder  theilweise  angenommen  worden,  so  kann  in
Betreff  der  akzeptirten  Summe  Sicherbeit  nur  gefordert  werden:

1)  wenn  über  das  Vermögen  des  Akzeptanken  der  Konkurs  (Debitverfahren,
  Falliment)  eröffnet  worden  ist  oder  der  Akzeptant  auch  nur  seine
Zahlungen  eingestellt  hat;

2)  wenn  nach  Ausstellung  des  Wechsels  eine  Exekution  in  das  Vermögen
des  Akzeptanten  fruchtlos  ausgefallen  oder  wider  denselben  wegen  Erfüllung
  einer  Zahlungsverbindlichkeit  die  Vollstreckung  des  Personalarresies
  verfügt  worden  ist.

Wenn  in  diesen  Fällen  die  Sicherheit  von  dem  Akzeptanten  nicht  geleistet
  und  dieserhalb  Protest  gegen  denselben  erhoben  wird,  auch  von  den  auf
dem  Wechsel  etwa  benannten  Mothadressen  die  Annahme  nach  Ausweis  des
Protestes  nicht  zu  erhalten  ist,  so  kann  der  Inhaber  des  Wechsels  und  jeder
Indossatar  gegen  Auslieferung  des  Protestes  von  seinen  Vormännern  Sicherstellung
  fordern.  (Art.  25—28.)  Der  bloße  Besitz  des  Wechsels  vertritt  die
Sctelle  einer  Vollmacht,  in  den  Nr.  1.  und  2.  genannten  Fällen  von  dem
Akzeptanten  Sicherheitsbestellung  zu  fordern,  und  wenn  solche  nicht  zu  erhalten
ist,  Protest  erheben  zu  lassen.

VII.  Erfüllung  der  Wechselverbindlichkeit.
.1  Jahlungstag.
Artikel  30.
Ist  in  dem  Wechsel  ein  bestimmter  Tag  als  Zahlungstag  bezeichnet,  so

tritt  die  Verfallzeit  an  diesem  Tage  ein.  Ist  die  Zahlungszeit  auf  die  Mitte
eines  Monats  gesetzt  worden,  so  ist  der  Wechsel  am  15.  dieses  Monats  fllig.

Artikel  31.

Ein  auf  Sicht  gestellter  Wechsel  ist  bei  der  Vorzeigung  fallig.  Ein
solcher  Wechsel  muß  bei  Verlust  des  wechselmäßigen  Anspruchs  gegen  die  Indossanten
  und  den  Aussteller  nach  Maaßgabe  der  besonderen  im  Wechsel  enthaltenen
  Beslimmung,  und  in  Ermangelung  derselben  binnen  zwei  Jahren  nach
der  Ausstellung  zur  Zahlung  präsentirt  werden.  Hat  ein  Indossant  auf  einem
Wechsel  dieser  Art  seinem  Ildossameme  eine  besondere  Präsentationsfrist  hinzugefügt,
  so  erlischt  seine  wechselmäßige  Verpflichtung,  wenn  der  Wechsel  nicht
innerhalb  dieser  Frist  prasentirt  worden  ist.

Artikel  32.

Bei  Wechseln,  welche  mit  dem  Ablaufe  einer  bestimmten  Frist  nach  Sicht
oder  nach  Dato  zahlbar  sind,  tritt  die  Verfallzeit  ein:

1)  wenn  die  eent  nach  Tagen  bestimmt  ist,  an  dem  letzten  Tage  der  Frist;
Jahrgong  1849.  (Nr.  3090)  8  bei
        <pb n="74" />
        58  —

bei  Berechnung  der  Frist  wird  der  Tag,  an  welchem  der  nach  Dato
zahlbare  Wechsel  ausgestellt  oder  der  nach  Sicht  zahlbare  zur  Annahme
präsentirt  ist,  nicht  mitgerechnet;

wenn  die  Frist  nach  Wochen,  Monaten,  oder  einem,  mehrere  Monate
umfassenden  Zeitraume  (Jahr,  halbes  Jahr,  Vierteljahr)  bestimmt  ist,
an  demjenigen  Tage  der  Zahlungswoche  oder  des  Zahlungsmonats,  der
durch  seine  Benennung  oder  Zahl  dem  Tage  der  Ausstellung  oder  Präsentation
  entspricht;  fehlt  dieser  Tag  in  dem  Zahlungsmonake,  so  tritt
die  Verfallzeit  am  letzten  Tage  des  Zahlungsmonaks  ein.

Der  Ausdruck  „halber  Monat“  wird  einem  Zeitraume  von  15  Tagen
gleichgeachter.  Ist  der  Wechsel  auf  einen  oder  mehrere  ganze  Monate  und
einen  halben  Monat  gestellt,  so  sind  die  15  Tage  zuletzt  zu  zählen.

Artikel  33.
Respekttage  finden  nicht  Statt.

Artekel  34.

Ist  in  einem  Lande,  in  welchem  nach  altem  Style  gerechnet  wird,  ein
im  Inlande  zahlbarer  Wechsel  nach  Dato  ausgestellt,  und  dabei  nicht  bemerkt,
daß  der  Wechsel  nach  neuem  Style  dalirt  sei,  oder  ist  derselbe  nach  beiden
Swlen  datirt,  so  wird  der  Verfalltag  nach  demjenigen  Kalenderrage  des  neuen
Stpls  berechnek,  welcher  dem  nach  altem  Style  sich  ergebenden  Tage  der  Ausstellung
  entspricht.

2

Artikel  35.

Meß=  oder  Marktwechsel  werden  zu  der  durch  die  Gesetze  des  Meßoder
  Marktortes  beskimmten  Zahlungszeit,  und  in  Ermangelung  einer  solchen
Festsetzung  an  dem  Tage  vor  dem  gesetzlichen  Schlusse  der  Messe  oder  des
Marktes  fällig.  Dauort  die  Messe  oder  der  Markt  nur  einen  Tag,  so  tritt
die  Versallzeit  des  Wechsels  an  diesem  Tage  ein.

2.  Jahlung.
Artikel  36.

Der  Inhabor  eines  indossirten  Wechsels  wird  durch  eine  zusammenhängende,
  bis  auf  ihn  hinunergehende  Reihe  von  Indossamenten  als  Eigenthümer
des  Wechsels  leg##imirt.  Das  erste  Indossament  muß  demnach  mit  dem  Namen
  des  Remittenten,  jedes  folgende  Indossament  mit  dem  Namen  dessenigen
  unterzeichnet  sein,  welchen  das  unmittelbar  vorhergehende  Indossament
  als  Indossatar  benennt.  Wenn  auf  ein  Blanko-Indossament  ein
weiteres  Indossament  folgk,  so  wird  angenommen,  daß  der  Aussieller  des  letzteren
  den  Wechsel  durch  das  Blanko-Indossament  erworben  hat.  Ausgestrichene
  Indossamente  werden  bei  Prüfung  der  Legitimation  als  nicht  geschrieben
angesehen.  Die  Echrheit  der  Indossamente  zu  prüfen,  ist  der  Zahlende  nicht
verpflichter.

Ar-
        <pb n="75" />
        –  69  —

Artikel  37.

Lautet  ein  Wechsel  auf  eine  Münzsorte,  welche  am  Zahlungsorte  keinen
Umlauf  hat,  oder  auf  eine  Rechnungswährung,  so  kann  die  Wechselsumme  nach
ihrem  Werthe  zur  Verfallzeit  in  der  Landesmünze  gezahlt  werden,  fofern  nicht
der  Aussieller  durch  den  Gebrauch  des  Worces  effektiv“  oder  eines  ehnlichen
Zusatzes  die  Zahlung  in  der  im  Wechsel  benannten  Münzsorte  ausdrücklich
bestimmt  hat.

Artikel  38.
Der  Inhaber  des  Wechsels  darf  eine  ihm  angebotene  Theilzahlung  selbst

dann  nicht  zurückweiseu,  wenn  die  Annahme  auf  den  ganzen  Berrag  der  verschriebenen
  Summe  erfolgt  ist.

Artikel  39.

Der  Wechselschuldner  ist  nur  gegen  Aushändigung  des  quittirten  Wechsels
  zu  zahlen  verpflichtet.  Hat  der  Wechselschuldner  eine  Theilzahlung  geleisiet,
  so  kann  derselbe  nur  verlangen,  daß  die  Zahlung  auf  den  Wechsch  abgeschrieben
  und  ihm  Quittung  auf  einer  Abschrift  des  Wechsels  ertheilt  werde.

Artikel  40.

Wird  die  Zahlung  des  Wechsels  zur  Verfallzeit  nicht  gefordert,  so  ist
der  Akzeptant  nach  Ablauf  der  für  die  Protesierhebung  Mangels  Zahlung  besiummten
  Frist  befugt,  die  Wechselsumme  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Inhabers
  bei  Gericht,  oder  bei  einer  anderen  zur  Annahme  von  Depositen  ermächtigten
  Behörde  oder  Anstalt  niederzulegen.  Der  Vorladung  des  Inhabers  bedarf
  es  nicht.

VIII.  Regreß  Mangels  Jahlung.
Artikel  41.
Zur  Ausübung  des  bei  nicht  erlangter  Zahlung  statthaften  Regresses  gegen
  den  Aussteller  und  die  Indossanten  ist  erforderlich:
1)  daß  der  Wechsel  zur  Zahlung  präsentirt  worden  ist,  und
2)  daß  sowohl  diese  Präsentation,  als  die  Nichterlangung  der  Zahlung  durch
einen  rechtzeitig  darüber  aufgenommenen  Protest  dargethan  wird.
Die  Erhebung  des  Protesies  ist  am  Zahlungstage  zulassig,  sie  muß  aber
spätestens  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  geschehen.

Artikel  42.

Die  Aufforderung,  keinen  Protest  erheben  zu  lassen  („ohne  Protesi“,
„ohne  Kosten“  2c.)  gilt  als  Erlaß  des  Protestes,  nicht  aber  als  Erlaß  der  Pflicht
zur  rechtzeitigen  Präsentation.  Der  Wechselverpflichtete,  von  welchem  jene  Aufforderung
  ausgeht,  muß  die  Beweislast  übernehmen,  wenn  er  die  rechtzeitig

(Nr.  3090.)  8“  ge-
        <pb n="76" />
        —  60  —

eschehene  Praͤsentation  in  Abrede  stellt.  Gegen  die  Pflicht  zum  Ersatze  der
rotestkosten  schuͤtzt  jene  Aufforderung  nicht.

Artikel  43.

Domir  Wechsel  sind  dem  Domiziliaten,  oder  wenn  ein  solcher  nicht
benannt  ist,  dem  Bezogenen  selbst  an  demjenigen  Orte,  wohin  der  Wechsel  domizilirt
  ist,  zur  Zahlung  zu  präsentiren,  und  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  dort
u  protestiren.  Wird  die  rechtzeitige  Protesterhebung  beim  Domiziliaten  verabsönme
  so  geht  dadurch  der  wechselmäßige  Anspruch  nicht  nur  gegen  den  Aussteller
  und  die  Indossanten,  sondern  auch

Artikel  44.

Zur  Erhaltung  des  Wechselrechts  gegen  den  Akzeptanten  bedarf  es,  mit
Ausnahme  des  im  Art.  43.  erwähnten  Falles  weder  der  Präsentation  am  Zahlungstage,
  noch  der  Erhebung  eines  Protestes.

Artikel  45.

Der  Inhaber  eines  Mangels  Zahlung  protestirten  Wechsels  ist  verpflichtet,
  seinen  unmittelbaren  Vormamn  innerhalb  zweier  Tage  nach  dem  Tage  der
Protesterhebung  von  der  Nichtzahlung  des  Wechsels  schriftlich  zu  benachrichtien,

  zu  welchem  Ende  es  genügt,  wenn  das  Benachrichtigungsschreiben  innerhalb

  ieser  Frist  zur  Post  gegeben  ist.  Jeder  benachrichtigte  Vormann  muß
binnen  derselben,  vom  Tage  des  empfangenen  Berichts  zu  berechnenden  Frist
seinen  nächsten  Vormann  in  gleicher  Weise  benachrichtigen.  Der  Inhaber  oder
Indossatar,  welcher  die  Benachrichtigung  unkerläßt  oder  dieselbe  nicht  an  den
unmittelbaren  Vormann  ergehen  läßt,  wird  hierdurch  den  sämmtlichen  oder  den
übersprungenen  Vormännern  zum  Ersatze  des  aus  der  unterlassenen  Benachrichtiung
  entstandenen  Schadens  verpflichtet.  Auch  verliert  derselbe  gegen  diese  Per-Fon
  den  Anspruch  auf  Zinsen  und  Kosten,  so  daß  er  nur  die  Wechselsumme
zu  fordern  berechtigt  ist.

gegen  den  Akzeptanten  verloren.

Artikel  46.

Kommt  es  auf  den  Nachweis  der  dem  Vormanne  rechtzeitig  gegebenen
schriftlichen  Benachrichtigung  an,  so  genügt  zu  diesem  Zwecke  der  durch  ein  Postattest
  geführte  Beweis,  daß  ein  Brief  von  dem  Betheiligten  an  den  Adressaten
an  dem  angegebenen  Tage  abgesandt  ist,  sofern  nicht  dargethan  wird,  daß  der
angekommene  Brief  einen  andern  Inhalt  gehabt  hat.  Auch  der  Tag  des
Empfanges  der  erhaltenen  schriftlichen  Benachrichtigung  kann  durch  ein  P
test  nachgewiesen  werden.

Artikel  47.

Hat  ein  Indossant  den  Wechsel  ohne  Hinzufühung  einer  Ortsbezeichnung
weiter  begeben,  so  ist  der  Vormann  desselben  von  der  unterbliebenen  Zahlung
zu  benachrichtigen.

Ar-
        <pb n="77" />
        —  61  —

Artikel  48.

Jeder  Wechselschuldner  hat  das  Recht,  gegen  Erstattung  der  Wechselsumme
  nebst  Zinsen  und  Koslten  die  Auslieferung  des  quittirten  Wechsels  und
des  wegen  Nichtzahlung  erhobenen  Protestes  von  dem  Inhaber  zu  fordern.

Artikel  49.

Der  Inhaber  eines,  Mangels  Zahlung  protestirten  Wechsels  kann  die
Wechselklage  gegen  alle  Wechsel  verpflichtete  oder  auch  nur  gegen  Einige  oder
Einen  derselben  anstellen,  ohne  dadurch  seinen  Anspruch  gegen  die  nicht  in  Anspruch
  genommenen  Verpflichteten  zu  verlieren.  Derselbe  ist  an  die  Reihenfolge
der  Indossamente  nicht  gebunden.

Artikel  50.

Die  Regreßansprüche  des  Inhabers,  welcher  den  Wechsel  Mangels  Zahlung
  hat  protestiren  lassen,  beschränken  sich  auf:

1)  die  nicht  bezahlte  Wechselsumme  nebst  6  Prozent  jährlicher  Zinsen  vom

Verfalltage  ab,

2)  die  Protestkosten  und  anderen  Auslagen,
3)  eine  Provision  von  4  Prozent.

Die  vorstehenden  Beträge  müssen,  wenn  der  Regreßpflichtige  an  einem
andern  Orte  als  dem  Zahlungsorte  wohnt,  zu  demjenigen  Kurse  gezahlt  werden,
  welchen  ein  vom  Zahlungsorte  auf  den  Wohnon  des  Regreßpflichtigen
gezogener  Wechsel  auf  Sicht  hat.  Besteht  am  Zahlungsorte  kein  Kurs  auf
enen  Wohnort,  so  wird  der  Kurs  nach  demjenigen  Platze  genommen,  welcher
bem  Wohnorte  des  Regreßpflichtigen  am  nächsten  liegt.  Der  Kurs  ist  auf
Verlangen  des  Regreßpflichtigen  durch  einen  unter  öffenrlicher  Autorität  ausestellten
  Kurszettel  oder  durch  das  Attest  eines  vereideten  Mäklers  oder,  in
Ermangelung  derselben,  durch  ein  Attest  zweier  Kaufleure  zu  bescheinigen.

Artikel  51.

Der  Indossant,  welcher  den  Wechsel  eingelöst  oder  als  Rimesse  erhalten
hat,  ist  von  einem  frühern  Indossanken  oder  von  dem  Aussieller  zu  fordern
berechtigt:

1)  die  von  ihm  gezahlte  oder  durch  Rimesse  berichtigte  Summe  nebst  6

Prozent  jahrlicher  Zinsen  vom  Tage  der  Zahlung,

2)  die  ihm  erstandenen  Kosten,
3)  eine  Provision  von  1  Prozent.

Die  vorstehenden  Beträge  müssen,  wenn  der  Regreßpflichtige  an  einem
andern  Orte  als  der  Regreßnehmer  wohnt,  zu  demjenigen  Kurse  gezahlt  werden,
  welchen  ein  vom  Wohno#me  des  Regreßnehmers  auf  den  Wohnort  des
Regreßpflichtigen  gezogener  Wechsel  auf  Sicht  hat.  Besteht  im  Wohnorte  des
Regreßnehmers  kein  Kurs  auf  den  Wohnor  des  Regreßpflichtigen,  so  wird  der
Kurs  nach  demjenigen  Platze  genommen,  welcher  dem  Wohnorte  des  Regreß-(Nr.

  2090.)  pflich-
        <pb n="78" />
        pflichtigen  am  naͤchsten  liegt.  Wegen  der  Bescheinigung  des  Kurses  kommt  die
Bestimmung  des  Art.  50.  zur  Anwendung.

Artikel  52.

Dinch  die  Bestimmungen  der  Art.  50.  und  öt.  Nr.  1.  und  3.  wird  bei.
einem  Regresse  auf  einen  auslaͤndischen  Ort  die  Berechnung  hoͤherer,  dort  zulaͤssiger
  Saͤtze  nicht  ausgeschlossen.

Artikel  53.

Der  Regreßnehmer  kann  uͤber  den  Betrag  seiner  Forderung  einen  Rückwechsel
  auf  den  Regreßpflichtigen  ziehen.  Der  Forderung  treten  in  diesem
Falle  noch  bie  Mäklergebühren  für  Negozirung  des  Rückwechsels,  sowie  die
etwaigen  Stempelgebuhren,  hinzu.  Der  Rückwechsel  muß  auf  Sicht  zahlbar
und  unmittelbar  (a  drittura)  gestellt  werden.

Artikel  54.

Der  Regreßpflichtige  ist  nur  gegen  Auslieferung  des  Wechsels,  des  Protestes
  und  einer  uirtirten  Retourrechnung  Zahlung  zu  leisten  verbunden.

Artikel  55.
Jeder  Indossant,  der  einen  seiner  Nachmänner  befriedigt  hat,  kann  sein
eigenes  und  seiner  Nachmänner  Indossament  ausstreichen.

IX.  Intervention.
1.  Ehrenannahme.

Artikel  56.

Befindek  sich  auf  einem  Mangels  Annahme  protestirten  Wechsel  eine  auf
den  Zahlungsort  lautende  Nothadresse,  so  muß,  ehe  Sicherstellung  verlangt
werden  kann,  die  Annahme  von  der  Nothadresse  gefordert  werden.  Unter  mehreren
  Nothadressen  gebührt  derjenigen  der  Vorzug,  durch  deren  Zahlung  die
meisten  Verpflichteten  befreit  werden.

Artikel  57.

Die  Ehrenannahme  von  Seiten  einer  nicht  auf  dem  Wechsel  als  Nothadresse
  venannten  Person  braucht  der  Inhaber  nicht  zuzulassen.

Artikel  58.

Der  Ehrenakzeptant  muß  sich  den  Protest  Mangels  Annahme  gegen
Erstattung  der  Kosten  aushändigen  und  in  einem  Anhange  zu  demselben  die
Ehrenannahme  bemerken  lassen.  Er  muß  den  Honoraten  unter  Uebersendung
des  Protestes  von  der  geschehenen  Intervention  benachrichtigen  und  diese  Benachrichtigung
  mit  dem  Protesie  innerhalb  zweier  Tage  nach  dem  Tage  der
Protesterhebung  zur  Posi  geben.  Unterläßt  er  dies,  so  hafter  er  für  den  durch
die  Unterlassung  entsiehenden  Schaden.  ç

Ar-
        <pb n="79" />
        –  68  —

Artikel  59.

Wenn  der  Ehrenakzeptant  unterlassen  hat,  in  seinem  Akzepte  zu  bemerken,
zu  wessen  Ehren  die  Annahme  geschieht,  so  wird  der  Aussieller  als  Honorat
angesehen.

Artikel  60.

Der  Ehrenakzeplam  wird  den  sämmtlichen  Nachmännern  des  Honoraten
durch  die  Annahme  wechselmäßig  verpflichtet.  Diese  Verpflichtung  erlischt,
wenn  dem  Ehrenakzeptanten  der  Wechsel  nicht  spätesiens  am  zweiten  Werklage
nach  dem  Zahlungstage  zur  Zahlung  vorgelegt  wird.

Artikel  01.

Wenn  der  Wechsel  von  einer  Nokhadresse  oder  einem  andern  Intervenienten
  zu  Ehren  angenommen  wird,  so  haben  der  Inhaber  und  die  Nachmänner
  des  Honoraten  kemen  Regreß  auf  Sicherstellung.  Derselbe  kann  aber
von  dem  Honoraten  und  dessen  Vormännern  geltend  gemacht  werden.

2.  Ehrenzahlung.
Artibel  62.

Befinden  sich  auf  dem  von  dem  Bezogenen  nicht  eingelösten  Wechsel
oder  der  Kopie  Nothadressen  oder  ein  Ehrenakzept,  welche  auf  den  Zahlungs-=ort
  lauten,  so  muß  der  Inhaber  den  Wechsel  spätestens  am  zweiten  Werktage
nach  dem  Jahlungstage  den  sämmtlichen  Nothadressen  und  dem  Ehrenakzeptanten
  zur  Zahlung  vorlegen,  und  den  Erfolg  im  Proteste  Mangels  Zablung
oder  in  einem  Anhange  zu  demselben  bemerken  lassen.  Unterlägt  er  dies,  so
verliert  er  den  Regreß  gegen  den  Adressanten  oder  Honoraten  und  deren
Nachmanner.  Weist  der  Inhaber  die  von  einem  andern  Intervenienten  angebotene
  Ehrenzahlung  zurück,  so  verliert  er  den  Regreß  gegen  die  Nachmänner
des  Honoraten.

Artikel  63.

Dem  Ehrenzahler  muß  der  Wechsel  und  der  Prorest  Mangels  Zahlung
gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgehändigt  werden.  Er  (rikt  durch  die  Ehrenkahlung
  in  die  Rechte  des  Inhabers  (Art.  50.  und  52.)  gegen  den  Honoraten,
  dessen  Vormänner  und  den  Akzeptamen.

Artikel  64.

Unter  Mehreren,  welche  sich  zur  Ehrenzahlung  erbieten,  gebührt  Demjenigen
  der  Vorzug,  durch  dessen  Zahlung  die  meisten  Wechselverpflichreten  befreit
  werden.  Ein  Intervenient,  welcher  zahlt,  obgleich  aus  dem  Wechsel  oder
Proteste  ersichtlich  ist,  daß  ein  Anderer,  dem  er  hiernach  nachstehen  müßte,  den
Wechsel  einzulösen  bereit  war,  hat  keinen  Regreß  gegen  diejenigen  Indossanten,
  welche  durch  Leisiung  der  von  dem  Andern  angebotenen  Zahlung  befreit
worden  wären.

(CTr.  3090.)  Ar-
        <pb n="80" />
        —  64  —

Artikel  65.
Der  Ehrenakzeptant,  welcher  nicht  zur  Zahlungsleistung  gelangt,  weil
der  Bezogene  oder  ein  anderer  Intervenient  bezahlt  hat,  ist  berechtigt,  von  dem
Zahlenden  eine  Provision  von  ##  Prozent  zu  verlangen.

X.  Vervielf4ltigung  eines  Wechsels.

1.  Wechselduplikate.
Artikel  66.

Der  Aussteller  eines  gezogenen  Wechsels  ist  verpflichtet,  dem  Remittenten
  auf  Verlangen  mehrere  gleichlautende  Exemplare  des  Wechsels  zu  überliefern.
  Dieselben  müssen  im  Konterte  als  Prima,  Sekunda,  Teitia  u.  s.  w.
bezeichnet  sein,  widrigenfalls  jedes  Exemplar  als  ein  für  sich  bestehender  Wechsel
  (Sola-Wechsel)  erachtet  wird.  Auch  ein  Indossatar  kann  ein  Duplikat
des  Wechsels  verlangen.  Er  muß  sich  dieserhalb  an  seinen  unmittelbaren
Vormann  wenden,  welcher  wieder  an  seinen  Vormann  zurückgehen  muß,  bis
die  Anforderung  an  den  Aussteller  gelangt.  Jeder  Indossatar  kann  von  seinem
  Vormanne  verlangen,  daß  die  frühern  Indossamente  auf  dem  Duplikate
wiederholt  werden.

Artikel  67.

Ist  von  mehreren  ausgefertigten  Exemplaren  das  eine  besablt  so  verlieren
  dadurch  die  andern  ihre  Kraft.  Jedoch  bleiben  aus  den  übrigen  Exemplaren
  verhaftet:

1)  der  Indossant,  welcher  mehrere  Exemplare  desselben  Wechsels  an  verschiedene
  Personen  indossirt  hat,  und  alle  spaätern  Indossanten,  deren
Unterschriften  sich  auf  den,  bei  der  Zahlung  nicht  zurückgegebenen  Exemplaren
  befinden,  aus  ihren  Indossamenten;

2)  der  Akzeptant,  welcher  mehrere  Exemplare  desselben  Wechsels  akzeptirt
hat,  aus  den  Akzepten  auf  den  bei  der  Sahlung  nicht  zurückgegebenen
Exemplaren.

Artikel  68.

Wer  eines  von  mehreren  Eremplaren  eines  Wechsels  zur  Annahme
versandt  hat,  muß  auf  den  übrigen  Exemplaren  bemerken,  bei  wem  das  von
ihm  zur  Annahme  versandte  Exemplar  anzutreffen  ist.  Das  Unterlassen  dieser
Bemerkung  entzieht  jedoch  dem  Wechsel  nicht  die  Wechselkraft.  Der  Verwahrer
  des  zum  Akzepte  versandten  Exemplars  ist  verpflichtet,  dasselbe  demjenigen
  auszuliefern,  der  sich  als  Indossatar  (Art.  36.)  oder  auf  andere  Weise
zur  Empfangnahme  legitimirt.

Artikel  69.

Der  Inhaber  eines  Duplikaks,  auf  welchem  angegeben  ist,  bei  wem  das
zum  Akzepte  versandte  Exemplar  sich  befindet,  kann  Mangels  Annahme  desen
en
        <pb n="81" />
        —  65  —

ben  den  Regreß  auf  Sicherstellung  und  Mangels  Zahlung  den  Regreß  auf
Zahlung  nicht  eher  nehmen,  als  bis  er  durch  Protest  hat  feststellen  lassen:
)  daß  das  zum  Akzepte  versandte  Exemplar  ihm  vom  Verwahrer  nicht
verabfolgt  worden  ist,  und
2)  daß  auch  auf  das  Duplikat  die  Annahme  oder  die  Zahlung  nicht  zu
erlangen  gewesen.

2.  Wechselkopien.
Artikel  70.

Wechselkopien  muͤssen  eine  Abschrift  des  Wechsels  und  der  darauf  besindlichen
  Indossamente  und  Vermerke  enthalten  und  mit  der  Erklaͤrung:  „bis
hierher  Abschrift  (Kopie)“  oder  mit  einer  aͤhnlichen  Bezeichnung  versehen  sein.
In  der  Kopie  ist  zu  bemerken,  bei  wem  das  zur  Annahme  versandte  Original
des  Wechsels  anzutreffen  ist.  Das  Unterlassen  dieses  Vermerkes  entzieht  jedoch
  der  indossirten  Kopie  nicht  ihre  wechselmäßige  Kraft.

Artikel  71.

Jedes  auf  einer  Kopie  befindliche  Originalindossament  verpflichlet  den  Indossanten
  eben  so,  als  wenn  es  auf  einem  Originalwechsel  stünde.

Artikel  72.

Der  Verwahrer  des  Originalwechsels  ist  verpflichtek,  denselben  dem  Besitzer
  einer  mit  einem  oder  mehreren  Originalindossamenten  versehenen  Kopie
auszuliefern,  sofern  sich  derselbe  als  Indossatar  oder  auf  andere  Weise  zur
Empfangnahme  legitimirt.  Wird  der  Originalwechsel  vom  Verwahrer  nicht
ausgeliefert,  so  ist  der  Inhaber  der  Wechselkopie  nur  nach  Aufnahme  des  im
Art.  609.  Nr.  1.  erwähnten  Protestes  Regreß  auf  Sicherstellung  und  nach  Eintritt
  des  in  der  Kopie  angegebenen  Verfalltages  Regreß  auf  Zahlung  gegen
diejenigen  Indossanten  zu  nehmen  berechtigt,  deren  Originalindossamente  auf  der
Kopie  besindlich  sind.

XI.  Abhanden  gekommene  Wechsel.

Artikel  73.

Der  Eigenthümer  eines  abhanden  gekommenen  Wechsels  kann  die  Amortisation
  des  Wechsels  bei  dem  Gerichte  des  Zahlungsortes  beantragen.  Nach
Einleitung  des  Amortisationsverfahrens  kann  derselbe  vom  Akgeptanten  Zahlung
fordern,  wenn  er  bis  zur  Amortisation  des  Wechsels  Sicherheit  bestellt.  Ohne
eine  solche  Sicherheitsstellung  ist  er  nur  die  Deposstion  der  aus  dem  Abzepte
schuldigen  Summe  bei  Gericht  oder  bei  einer  andern  zur  Annahme  von  Deposiken
  ermächtigten  Behörde  oder  Anstalt  zu  fordern  berechtigt.

Artikel  74.

Der  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  36.  legikimirte  Besitzer  eines  Wechsels
  kann  nur  dann  zur  Herausgabe  desselben  angehalten  werden,  wenn
Jabrgang  1840.  (Kr  300.)  9  er
        <pb n="82" />
        —  66  —

er  den  Wechsel  in  bösem  Glauben  erworben  hat  oder  ihm  bei  der  Erwerbung
des  Wechsels  eine  grobe  Fahrlässigkeit  zur  Last  fällt.

XlII.  Falsche  Wechsel.
Artikel  75.

Auch  wenn  die  Unterschrift  des  Ausstellers  eines  Wechsels  falsch  oder
verfälscht  ist,  behalten  dennoch  das  dchre  Akzept  und  die  ächten  Indossamente
die  wechselmäßige  Mirkung.

Artikel  76.

Aus  einem,  mit  einem  falschen  oder  verfälschten  Akzepte  oder  Indossamente
  versehenen  Wechsel  bleiben  sämmtliche  Indossanten  und  der  Aussieller,
deren  Unterschriften  ächt  sind,  wechselmaßig  verpflichtet.

XIII.  Wechselverjährung.

Artikel  77.

Der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Akzeptanken  verjährt  in  drei
Jahren  vom  Verfalltage  des  Wechisels  an  gerechnet.

Artikel  78.

Die  Regreßansprüche  des  Inhabers  (Ark.  50.)  gegen  den  Aussteller  und
die  übrigen  Vormänner  verjähren:

1)  in  3  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  Europa,  mit  Ansnahme  von  Island
  und  den  Farbern,  zahlbar  war;

2  in  6  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  den  Küstenländern  von  Asien  und
Afrika  längs  des  Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres,  oder  in  den
dazu  gehörigen  Inseln  dieser  Meere  zahlbar  war;

3)  in  18  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  einem  anderen  außereuropäischen
Lande  oder  in  Island  oder  den  Farbern  zahlbar  wor.

Die  Verjährung  beginnt  gegen  den  Inhaber  mit  dem  Tage  des  erhobenen
  Protestes.

Artikel  79.

Die  Regrehansprüche  des  Indossanten  (Art.  51.)  gegen  den  Aussieller
  und  die  übrigen  Vormänner  verjähren:

1)  in  3  Monaten,  wenn  der  Regreßnehmer  in  Europa,  mit  Ausnahme  von
Island  und  den  Farbern,  wohnt;

2)  in  6  Monaken,  wenn  der  Regreßnehmer  in  den  Küstenländern  von  Asten
und  Afrika  längs  des  Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres,  oder  in
den  dazu  gehörigen  Inseln  dieser  Meere  wohnt;

3)  in  18  Monaten,  wenn  der  Regreßnehmer  in  einem  anderen  außereuropdischen
  Lande  oder  in  Island  oder  den  Farbern  wohnt.  G

egen
        <pb n="83" />
        —  67  —

Gegen  den  Indossanten  laͤuft  die  Frist,  wenn  er,  ehe  eine  Wechselklage
Legen.  ihn  angestellt  worden,  gezahlt  hat,  vom  Tage  der  Jahlung,  in  allen
brigen  Fällen  aber  vom  Tage  der  ihm  geschehenen  Behändigung  der  Klage
oder  Ladung.  «

Artikel  80.
Die  Verjaͤhrung  (Art.  77—79.)  wird  nur  durch  Behändigung  der  Klage
unterbrochen,  und  nur  in  Beziehung  auf  denjenigen,  gegen  welchen  die  Klage
erichtet  ist.  Jedoch  vertritt  in  dieser  Hinsicht  die  von  dem  Verklagten  geschezene
  Streitverkündigung  die  Stelle  der  Klage.

XIV.  Klagerecht  des  Wechselgläubigers.
Artikel  81.

Die  wechselmäßige  Verpflichtung  trifft  den  Aussteller,  Akgeptanten  und
Indossanten  de  Wechsels,  sowie  einen  Jeden,  welcher  den  Wechsel,  die  Wechselkopie,
  das  Akzept  oder  das  Indossament  mitunterzeichnet  hat,  selbst  dann,
wenn  er  sich  dabei  nur  als  Bürge  (Der  aval)  benannt  hat.  Die  Verpflichtung
  dieser  Personen  erstreckt  sich  auf  Alles,  was  der  Wechselinhaber  wegen
Nichterfüllung  der  Wechselverbindlichkeit  zu  fordern  hat.  Der  Wechselinhaber
kann  sich  wegen  seiner  ganzen  Forderung  an  den  Einzelnen  halten;  es  sieht  in
seiner  Wahl,  welchen  Pechselnsrpflechrelln  er  zuerst  in  Anspruch  nehmen  will.

Artikel  82.  .

Der  Wechselschuldner  kann  sich  nur  solcher  Einreden  bedienen,  welche
aus  dem  Wechselrechte  selbst  hervorgehen  oder  ihm  unmittelbar  gegen  den  jedesmaligen
  Kläger  zustehen.

Artikel  83.

Ist  die  wechselmäáßige  Verbindlichkeit  des  Ausslellers  oder  des  Akzeptanten
  durch  Verjährung  oder  dadurch,  daß  die  zur  Erhaltung  des  Wechselrechts
gesetzlich  vorgeschriebenen  Handlungen  verabsäum  sind,  erloschen,  so  bleiben  dieselben
  dem  Inhaber  des  Wechsels  nur  soweit,  als  sie  sich  mit  dessen  Schaden
bereichern  würden,  verpflichtet.  Gegen  die  Indossanten,  deren  wechselmaßige
Verbindlichkeit  erloschen  ist,  #mdet  ein  solcher  Anspruch  nicht  Statt.

XV.  Ausländische  Gesetzgebung.

Artikel  84.

Die  Fähigkeit  eines  Ausländers,  wechselmäßige  Verpflichtungen  zu  übernehmen,
  wird  nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurtheilt,  welchem  derselbe  angehört.
  Jedoch  wird  ein  nach  den  Gesetzen  seines  Vakerlandes  nicht  wechsel-(Ne.

  3090.)  9  *  faͤhiger
        <pb n="84" />
        —  68  —

faͤhiger  Auslaͤnder  durch  Uebernahme  von  Wechselverbindlichkeiten  im  Inlande
verpflichtet,  in  sofern  er  nach  den  Gesetzen  des  Inlandes  wechselfähig  ist.

Artikel  85.

Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  im  Auslande  ausgestellten  Wechsels,
sowie  jeder  anderen  im  Auskande  ausgestellten  Wechselerklärung,  werden  nach
den  Gesetzen  des  Orkes  beurtheilt,  an  welchem  die  Erklärung  erfolgt  ist.  Enssprechen
  jedoch  die  im  Auslande  geschehenen  Wechselerklärungen  den  Anforderungen
  des  inländischen  Gesetzes,  so  kann  daraus,  daß  sie  nach  ausländischen
Gesten  mangelhaft  sind,  kein  Einwand  gegen  die  Rechtsverbindlichkeit  der
später  im  Inlande  auf  den  Wechsel  gesetzten  Erklärungen  entnommen  werden.
Ebenso  haben  Wechselerklärungen,  wodurch  sich  ein  Inländer  einem  anderen
Inlaänder  um  Auslande  verpflichtet,  Wechselkraft,  wenn  sie  auch  nur  den  Anforderungen
  der  inländischen  Gesetzgebung  entsprechen.

Artikel  80.

Ueber  die  Form  der  mit  einem  Wechsel  an  einem  ausländischen  Platze
zur  Ausübung  oder  Erhaltung  des  Wechselreches  vorzunehmenden  Handlungen
entscheidet  das  dort  geltende  Recht.

XVI.  Protefl.
Artikel  87.

Jeder  Protest  muß  durch  einen  Nokar  oder  einen  Gerichtsbeamten  aufgenommen
  werden.  Der  Zuziehung  von  Zeugen  oder  eines  Protokollführers
edarf  es  dabei  nicht.

Artikel  88.

Der  Mrotest  muß  enthalten:

1)  eine  wörtliche  Abschrift  des  Wechsels  oder  der  Kopie  und  aller  darauf
besindlichen  Indossamenke  und  Bemerkungen;

2)  den  Namen  oder  die  Firma  der  Personen,  für  welche  und  gegen  welche
der  Protest  erhoben  wird;

3)  das  an  die  Person,  gegen  welche  protestirt  wird,  gestellte  Begehren,  ihre
Antwort  oder  die  Bemerkung,  daß  sie  keine  gegeben  habe  oder  nicht  anzutreffen
  gewesen  sei;

4)  die  Angabe  des  Ortces,  sowie  des  Kalendertages,  Monats  und  Jahres,
an  welchem  die  Aufforderung  (Nr.  Z.)  geschehen,  oder  ohne  Erfolg  versucht
  worden  ist;

5)  im  Falle  einer  Ehrenannahme  oder  einer  Ehrenzahlung  die  Erwähnung,
von  wem,  für  wen  und  wie  sie  angeboten  und  geleistel  wird;

6)  die  Unterschrift  des  Notars  oder  des  Gerichtsbeamten,  welcher  den  Protest
  aufgenommen  hat,  mit  Beifügung  des  Amtssiegels.

Artikel  80.

Muß  eine  wechselrechtliche  Leisiung  von  mehreren  Personen  verlangt
wer-
        <pb n="85" />
        werden,  so  ist  uͤber  die  mehrfache  Aufforderung  nur  eine  Protesturkunde
erforderlich.

Artikel  90.

Die  Notare  und  Gerichtsbeamten  sind  schuldig,  die  von  ihnen  aufgenommenen
  Proteste  nach  deren  ganzen  Inhalte  Tag  für  Tag  und  nach  Ordnung
des  Datums  in  ein  besonderes  Register  einzutragen,  das  von  Blatt  zu  Blatt
mit  fortlaufenden  Zahlen  versehen  ist.

XVII.  Ort  und  Zeit  für  die  Präsentation  und  andere  im  Wechsel-Verkehre
  vorkommende  Handlungen.

Artikel  91.

Die  Prcsentation  zur  Annahme  oder  Zahlung,  die  Proteslerhebung,  die
Abforderung  cines  Wechselduplim,  sowie  alle  sonsiigen,  bei  einer  bestimmten
Person  vorzunehmenden  Akte  müssen  in  deren  Geschäftslokal,  und  in  Ermangelung
  eines  solchen,  in  deren  Wohnung  vorgenommen  werden.  An  einem
anderen  Orte,  z.  B.  an  der  Börse,  kann  dies  nur  mit  beiderseitigem  Einverständnisse
  helcheßen.  Daß  das  Geschäftslokal  oder  die  Wohnung  nicht  zu  ermitteln
  sei,  ist  erst  dann  als  festgestellt  anzunehmen,  wenn  auch  eine  dieserhalb
bei  der  Polizeibehörde  des  Orts  geschehene  Nachfrage  des  Notars  oder  des
—  fruchtlos  geblieben  ist,  welches  im  Proteste  bemerkt  weren
  muß.

Artikel  92.

Verfaͤllt  der  Wechsel  an  einem  Sonntage  oder  allgemeinen  Feiertage,  so
ist  der  nächsie  Werktag  der  Zahlungstag.  Auch  die  Herausgabe  eines  Wechsel-Duplikats,
  die  Erklärung  über  die  Annahme,  sowie  jede  andere  Handlung,
könncn  nur  an  einem  Werktage  gefordert  werden.  Fällt  der  Zeitpunkt,  in  welchem
  die  Vornahme  einer  der  vorstehenden  Handlungen  spätestens  gefordert
werden  mußte,  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,  so  muß  diese
Handlung  am  nächsten  Werklage  gefordert  werden.  Dieselbe  Besiimmung  findet
  auch  auf  die  Protesterhebung  Anwendung.

Artikel  93.

Beslehen  an  einem  Wechselplatze  allgemeine  Zahltage  (Kassirkage),  so
braucht  die  Zahlung  eines  zwischen  den  Zahltagen  fällig  gewordenen  Wechse  s
erst  am  nächsten  Jahltage  geleistet  zu  werden,  sofern  nicht  der  Wechsel  auf
Sicht  lautet.  Die  im  Artikel  41.  für  die  Aufnahme  des  Protesies  Mangels
Zahlung  bestimmte  Frist  darf  jedoch  nicht  überschritten  werden.

XVIII.  Mangelhafte  Unterschriften.

Artikel  94.

Wechselerklärungen,  welche  statt  des  Namens  mit  Kreuzen  oder  anderen
(r.  2000.)  Zei-
        <pb n="86" />
        —  70  —

Zeichen  vollzogen  sind,  haben  nur  dann,  wenn  diese  Zeichen  gerichtlich  oder
notariell  beglaubigt  worden,  Wechselkraft.

Artikel  95.

Wer  eine  Wechselerklrung  als  Bevollmächtigter  eines  Anderen  unterzeichnet,
  ohne  dazu  Vollmacht  zu  haben,  haftet  personlich  in  gleicher  Weise,
wie  der  angebliche  Machtgeber  gehaftet  haben  würde,  wenn  die  Vollmacht
ertheilt  gewesen  wäre.  Dasselbe  gilt  von  Vormündern  und  anderen  Vertretern,
  welche  mit  Ueberschreitung  i#rer  Befugnisse  Wechselerklärungen  ausstellen.

Dritter  Abschnitt.
.Von  eigenen  Wechseln.

Artikel  96.

Die  wesemtichen  Erfordernisse  eines  eigenen  (trockenen)  Wechsels  sind:

1)  Die  in  den  Wechsel  selbst  aufzunehmende  Bezeichnung  als  Wechsel,
oder,  wem  der  Wechsel  in  einer  fremden  Sprache  ausgesiellt  ist,  ein
jener  Bezeichnung  entsprechender  Ausdruck  in  der  fremden  Sprache;

2)  die  Angabe  der  zu  zahlenden  Geldsumme;

3)  der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  an  welche  oder  an  deren  Order
der  Aussteller  Zahlung  leisten  will;

4)  zie  Bestimmung  der  Zeit,  zu  welcher  gezahlt  werden  soll  (Art.  4.

r.  4.);  «
die  Unterschrift  des  Ausstellers  mit  seinem  Namen  oder  seiner  Firma;
die  Angabe  des  Ortes,  Monatstages  und  Jahres  der  Ausstellung.

5
6

Artikel  97.

Der  Ort  der  Aussiellung  gilt  für  den  eigenen  Wechsel,  in  sofern  nicht
ein  besonderer  Zahlungsort  angegeben  ist,  als  Zahlungsort  und  zugleich  als.
Wohnort  des  Aussiellers.

Artikel  98.

Nachstehende,  in  diesem  Gesetze  für  gezogene  Wechsel  gegebene  Vorschriften
  gelten  auch  für  eigene  Wechsel:

1)  Die  Art.  5.  und  7.  über  die  Form  des  Wechsels;

2)  die  Art.  9  —  17.  über  das  Indossamene;  ·

3)  die  Art.  19.  und  20.  über  die  Praͤsentation  der  Wechsel  auf  eine  Zeit
nach  Sicht  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Praͤsentation  dem  Aussteller
geschehen  muß;  '

4)  der  Art.  29  über  den  Sicherheitsregreß  mit  der  Maaßgabe,  daß  derselbe
  im  Falle  der  Unsicherheit  des  Ausstellers  stattfindet;

5)  die  Art.  30—  40.  über  die  Zahlung  und  die  Befugniß  zur  Deposition
        <pb n="87" />
        —  71  —

tion  des  faͤlligen  Wechselbetrages  mit  der  Maaßgabe,  daß  letztere  durch
den  Aussteller  geschehen  kann;
6)  die  Art.  41.  und  42.,  sowie  die  Art.  45.  —  55.  uͤber  den  Regreß
Mangels  Zahlung  gegen  die  Indossanten;
7)  die  Art.  62  —  65.  über  die  Ehrenzahlung;
8)  die  Art.  70  —  72.  über  die  Kopieen;
9)  die  Art.  73—76.  über  abhanden  gekommene  und  falsche  Wechsel  mit
der  Maaßgabe,  daß  im  Falle  des  Art.  73.  die  Zahlung  durch  den
Aussteller  erfolgen  muß;
die  Art.  78—  96.  über  die  allgemeinen  Grundsätze  der  Wechselverjährung,
  die  Verjährung  der  Regreßansprüche  gegen  die  Indossanten,
das  Klagerecht  des  Wechselglehlegens  die  ausländischen  Wechselgesetze,
  den  Protest,  den  Ort  und  die  Zeit  für  die  Präsentation  und
andere  im  Wechselverkehre  vorkommende  Handlungen,  sowie  über
mangelhafte  Uneerschriften.

Artibel  99.

Eigene  domizilirte  Wechsel  sind  dem  Domiziliaten  oder,  wenn  ein  solcher
nicht  benannt  ist,  dem  Aussteller  selbst  an  demjenigen  Orte,  wohin  der  Wechsel
domizilirt  ist,  zur  Zahlung  zu  präsentiren  und,  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,
dort  zu  protestiren.  Wird  die  rechtzeitige  Protesterhebung  beim  Oomiziliaten
verabsaumt,  so  geht  dadurch  der  wechselmaßige  Anspruch  gegen  den  Aussteller
und  die  Indossanten  verloren.

10

#

Artikel  100.

Der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Aussteller  eines  eigenen  Wechsels
  verjährt  in  drei  Jahren,  vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  gerechnet.
        <pb n="88" />
        <pb n="89" />
        —  73  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  3.  —

 

(Nr.  3091.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  November  1848,  betreffend  den  Ausbau  einer
Chaussee  von  Breest  nach  Klempenow.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Ständen  des
Demminer  Kreises  zum  Ausbau  einer  Chaussee  von  Breest  nach  Klempenow
Meine  Zustimmung  ertheilt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die  Vorschriften
der  Verordnung  vom  11.  Juni  1825.  (Gesetzsammlung  für  1825.  Seite  152.)
in  Betreff  der  Entnahme  von  Chaussee-Neubau=  und  Unterhaltungsmaterialien
von  benachbarten  Grundstücken,  sowie  das  Expropriationsrecht  für  die  zur
Charg  erforderlichen  Grundstuͤcke,  auf  die  gedachte  Straße  Anwendung  finen
  sollen.

Der  gegenwaͤrtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.  «

Potsdam,  den  28.  November  1848.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  Pommer-Esche.

An  den  Staaksminister  Frhrn.  v.  Manteuffel  und  an  das  Ministerium  für
Handel,  Gewerbe  und  böffentliche  Arbeiten.

 

Jahrganz  1840.  (Nr.  3091—9092)  10  (Nr.  3092.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Januar  1849.
        <pb n="90" />
        —  74  —

(Nr.  3092.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  November  1848.,  betveffend  den  Ausbau  und  die
künftige  Unterhaltung  der  Chaussee  von  Schleusingen  über  Ratscher  und
Wiedersbach  bis  zur  Sachsen-Meiningenschen  Landesgrenze  in  der  Richtung
nach  Eisfeld.  «

Nachdem  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Beschluß  der
Staͤnde  des  Kreises  Schleusingen  wegen  des  Ausbaues  und  der  kuͤnftigen  Unterhaltung
  der  Chaussee  von  Schleusingen  uͤber  Ratscher  und  Wiedersbach  bis
zur  Sachsen--Meiningenschen  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Eisfeld  bestaͤ-tigt
  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die  Vorschriften  der  Berordnung  vom
11.  Juni  1825.  (Gesetz-  Sammlung  fuͤr  1825.  Seite  152.)  in  Betreff  der
Entnahme  von  Chaussee-Neubau-  und  Unterhaltungsmaterialien  von  benachbarten
  Grundstücken,  sowie  das  Expropriationsrecht  für  die  zur  Chaussee
erforderlichen  Grundstücke  auf  die  oben  gedachte  Straße  Anwendung  finden
sollen.  Zugleich  will  Ich  den  Kreisständen  Behufs  der  künftigen  Unterhaltung
der  Straße  das  Reche  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  fur  die
Staatschausseen  geltenden  Chausseegeld-Tarif  vom  29.  Februar  1840.  verleihen.
Auch  sollen  die  zusätzlichen  Besiimmungen  dieses  Tarifs,  sowie  alle  für  die
Staatschausseen  bestehende  polizeiliche  Bestimmungen,  insbesondere  die  Vorschriften
  der  Verordnung  vom  7.  Juni  1841.  über  das  Verfahren  bei  Untersuchung
  und  Besirafung  von  Chausseegeld=  und  Chausseepolizei=  Kontraventionen
  auf  die  gedachte  Straße  Anwendung  finden.  Der  gegenwärtige  Befehl  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Potsdam,  den  28.  November  1848.

Friedrich  Wilhelm.

Für  den  Finanzmiuister?  Für  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
Kühne.  öffentliche  Arbeiten:
v.  Pommer-Esche.

An  das  Finanzministerium  und  das  Ministerium  für
Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  3023.)
        <pb n="91" />
        (Nr.  3093.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Dezember  1848.,  betreffend  die  Verleihung  der  flskolischen
  Vorrechte,  sowie  der  Chaussergeld-Erhebung  für  die  Straße  von
Kettwig  über  die  Meisenburg  nach  Bredeney.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Kunststraße  von  Kertwig  über  die  Meisenburg  nach  Bredeney  durch  die  Gemeinde
  Kettwig  genehmigk  habe,  bestimme  Ich  hierduch,  daß  die  Vorschriften
der  Verordnung  vom  11.  Juni  1825.  (Gesetz-Sammlung  für  1825.  Seite
152.)  in  Betreff  der  Ennahme  von  Chaussee-Neubau=  und  Unterhaltungsmaterialien
  von  benachbarten  Grundstücken,  auf  die  oben  gedachte  Straße  Anwendung
  finden  sollen.  Zugleich  will  Ich  der  Gemeinde  Kettwig  das  Recht
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  für  eine  Meile  nach  dem  für  die  Staatschausseen
  geltenden  jedesmaligen  Chausseegeld  -Tarif  verleihen.  Auch  sollen  die
zusätzlichen  Bestimmungen  dieses  Tarifs,  sowie  alle  für  die  Staatschausseen
bestehende  polizeiliche  estimmungen,  insbesondere  die  Vorschriften  der  Verordnung
  vom  7.  Juni  1844.  über  das  Verfahren  bei  Untersuchung  und  Bestrafung
  von  Chausseegeld=  und  Chausseepolizei-Kontraventionen  auf  die  gedachre
Straße  Anwendung  finden.  Der  gegenwärtige  Befehl  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  öffentlichen  Kenneniß  zu  bringen.
Potsdam,  den  4.  Dezember  1848.

Friedrich  Wilhelm.
Für  den  Finanzminister:  Für  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
Kühne.  öffentliche  Arbeiten:
v.  Pommer-Esche.

An  das  Finanzministerium  und  das  Ministerium  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Tr#.  3093—3094.)  102  (r.  3094.)
        <pb n="92" />
        —  76  —

(Nr.  3094.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  7.  Dezember  1848.,  hetreffend  die  Einführung  von
Zinskupons  zu  den  Schlesischen  landschaftlichen  Pfandbriefen  und  das  bei
Aufkündigung  dieser  Pfandbriefe  zu  beobachtende  Verfahren,  nebst  dem  zu
demselben  gehörigen  Regulative.

A-  Ihren  Bericht  vom  25.  November  c.  will  Ich  genehmigen,  daß  nach
dem  Beschlusse  des  im  Jahre  1846.  versammelt  gewesenen  General-Landtages
der  Schlesischen  Landschaft  zu  den  Schlesischen  Pfandbriefen  Zinskupons  ausgegeben
  werden.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  bei  der  Ausführung  dieser  Einrichltung
  und  bei  der  in  Folge  derselben  zu  modifizirenden  Kündigung  der  Schlesi-(schen
  Pfandbriefe  nach  den  Bestimmungen  des  anliegenden  Regulativs  verfahren
werde.  Den  Schlußworten  der  Litt.  l.  F.  6.  desselben:  „Auf  Grund  dieser  Resolution
  erfolgt  die  Löschung  des  Pfandbriefs  im  Hypothekenbuche“  ist  übrigens
noch  hinzuzufügen:  „sobald  der  Gutsbesitzer  oder  die  landschaftliche  Behörde  solche
fordert.“

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Potsdam,  den  7.  Dezember  1848.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  Rintelen.
ln
die  Minister  des  Innern  und  der  Justiz.

 

Regulativ

betestem  die  Einführung  von  Zinskupons  zu  den  Schlesischen
landschaftlichen  Pfandbriefen  und  das  bei  ziffündigung  dieser
Pfandbriefe  zu  beobachtende  Verfahren.

1)  Zum  Zweck  der  Erhebung  der  Zinsen  von  den  Schlestschen  landschaftlichen
  Pfandbriefen  werden  selbstständige  Zinsanweisungen  (Kupons)  von
der  Schlesischen  General-Landschaftsdirektion  nach  anliegendem  Muster
ausgefertigt,  auf  je  fünf  Jahre  voraus  gereicht  und  in  den  Zinsterminen
  Johannis  und  Weihnachten  durch  Baarzahlung  eingelbset.

2)  Die  Ausfertigung  von  JZinserhebungs-Rekognitionen  (Kabinetsorder  vom
6.  August  1840.)  findet  nicht  weiter  Statt.  Die  g5genwärtig  existirenden
müssen  vor  der  ersten  Ausreichung  der  Kupons  zum  Zweck  der  Kassation
an  die  Landschaft  zurückgegeben  werden.  ·

3)  Zur  Empfangnahme  der  Zinskupons  bei  der  ersten  Ausreichung  sowohl,
als  bei  jeder  periodischen  Erneuerung  derselben  sind  die  In  ansns  der

and-
        <pb n="93" />
        —  77  —

Pfandbriefe  berechtigt  und  letztere  zu  diesem  Zweck  vorzulegen  verpflichtet.

Die  erfolgte  Ausreichung  wird  auf  den  Kapitalbriefen  abgestempelt.

4)  Der  Anspruch  auf  Zinszahlung  fuͤr  die  in  den  Kupons  bezeichneten  Termine
  erlischt,  wenn  diese  Kupons  innerhalb  vier  Jahren  vom  Faͤlligkeits-Termine
  ab  gerechnet,  also  spaͤtestens  in  dem  achten  Zinstermine,  nicht
zur  Einloͤsung  vorgelegt  worden  sind.

5)  Ein  Aufgebot  und  eine  Mortifikation  verlorener  Zinskupons  findet  nach
Vorschrift  der  Verordnung  vom  16.  Januar  1810.  Statt;  die  Anwendung
  der  69§.  3.  und  4.  gedachter  Verordnung  bleibt  hierbei  ausgeschlossen.


6)  Hinsichtlich  der  Aufkündigung  der  Schlesischen  landschaftlichen  Pfandbriefe
an  die  Inhaber  findet  folgendes  Verfahren  Statt:

a)  Jede  von  der  Landschaft  ausgehende  Aufkündigung  von  Pfandbriefen
muß,  wenn  der  Einlösungstermin  in  Johannis  eintreten  soll,  schon
im  vorgangigen  Monat  Januar,  und  wenn  derselbe  in  Weihnachten
  eintreken  soll,  schon  im  vorgängigen  Monat  Juli,  durch  dasjenige
  Blatt,  welches  zur  Publikation  amtlicher  Erlasse  in  der  Provinz
  bestimmt  ist  (zur  Zeit  durch  die  Regierungs-Amtsblätter),  auf
Koslen  der  Landschaft  öffentlich  bekannt  gemacht,  der  Kündigungs-Erlaß
  auch  bei  den  Schlesischen  Landschaftskassen  und  an  den  Börsen
von  Breslau  und  Berlin  ausgehängt  werden.  Ob  und  in  welchen
anderen  öffentlichen  Blättern  der  Erlaß  zu  inseriren  sei,  bleibt  dem
Ermessen  der  Landschaft  anheimgestellt.

In  dem  Erlasse  muß  der  gekündigte  Pfandbrief  nach  dem  darin
benannten  Gute,  nach  dem  Lanbschaftssoteme,  der  Nummer  und  dem
Betrage  bezeichnet,  der  Fälligkeirstermin  des  Kapitals  angegeben,  die
Aufforderung  zu  sofortiger  Einlieferung  des  Pfandbriefs  enthalten,
die  Rechtsfolge  der  Unterlassung  dahin  vorbestimmt  sein:  daß  der
säumige  Inhaber  mit  den  in  dem  Pandbriefe  ausgedrückten  Rechten,
  insbesondere  mit  dem  der  Spezialbypothek  prakludirt  und  mit
seinen  Ansprüchen  auf  die  bei  der  Landschaft  zu  deponirende  Baarvalute
  werde  verwiesen  werden.

b)  Die  Inhaber  der  gekündigten  Pfandbriefe  sind  verpflichtet,  dieselben
vor  dem  Verfalltermine  einzuliefern.  Ueber  die  Einlieferung  wird
von  der  Landschaft  Rekognition  ertheilt  und  gegen  Rückgabe  dieser  im
Verfalltermine  die  Kapitalzahlung  geleistet.

c)  Mit  den  Kapitalbriefen  mussen  auch  entsprechende  Zinskupons  —  soweit
  diese  vorausgereicht  und  noch  nicht  fällig  sind  —  zurückgeliefert
werden;  für  nicht  zurückgelieferte  wird  der  gleiche  Betrag  am  Kapitale
  gekürzt,  um  weiterhin  zur  Einlösung  dieser  fehlenden  Kupons
verwendet  zu  werden.

4)  Im  Laufe  der  Monate  März  und  September  wird  der  Kündigungserlag
  hinsichtlich  aller  im  Januar  und  bezüglich  im  Juli  gekünigten,

  aber  noch  nicht  eingelieferten  Pfandbriefe  wiederholentlich  und
(D0..  309..)  zwar
        <pb n="94" />
        —  78  —
zwar  jetzt  auf  Kosten  der  saͤumigen  Inhaber  durch  dasselbe  Blatt  (a)
veroͤffentlicht.

e)  Wenn  ein  gekuͤndigter  Pfandbrief  nicht  spaͤtestens  sechs  Wochen  vor
dem  Faͤlligkeitstermin,  d.  i.  bis  zum  15.  Mai,  bezuͤglich  15.  November
  eingeliefert  und  hierdurch  ein  Verzug  in  der  rechtzeitigen  Zahlung
herbeigeführt  worden  ist,  so  hat  der  Gläubiger  den  hieraus  entstehenden
  Zinsenverlust  sich  selbst  beizumessen.

lWenn  aber  der  gekündigte  Pfandbrief  auch  im  Fälligkeitstermine  und
längstens  bis  zum  1.  August  —  falls  er  für  Johannis  —  und  bezüglich
  1.  Februar  —  falls  er  für  Weihnachten  gekündigt  war  —
nicht  eingeliefert  worden  ist;  so  hat  die  General-Landschaftsdirektion
die  Baarvalute  (nach  Entnahme  des  dem  Gldubiger  zur  Last  fallenden
  Beitrages  zu  den  Kosten  der  zweiten  Kündigungsbekanntmachung)
auf  Gefahr  und  Kosien  des  säumigen  Pfandbriefinhabers  zu  ihrem
Deposstorium  zu  veranschaffen  und  die  in  dem  Kündigungserlasse  angedrohte
  Praklusion  und  Verweisung  durch  eine  Resolution  festzusetzen.
Auf  Grund  dieser  Resolution  erfolgt  die  Löschung  des  Pfandbriefs
im  Hypothekenbuche,  sobald  der  Gursbesitzer  oder  die  landschaftliche
Behörde  solche  fordert.

g)  Nach  Ablauf  eines  Vierteljahres,  von  den  ebenbezeichneken  Einlieferungsterminen
  ab  gerechnet,  also  mit  dem  1.  Oktober,  bezüglich
1.  April,  tritt  die  Verbindlichkeit  der  Landschaft,  als  Depositalbehörde,
ein,  dem  Inhaber  des  Pfandbriefs  von  der  für  ihn  deponirten  und
zinsbar  zu  benutzenden  Baarvalute  Depositalzinsen  zu  dem  Satze  von
Drei  und  Ein  Drittheil  Prozent  jährlich  zu  berechnen,  oder  aber  die
Valute  für  Rechnung  des  Glaubigers  in  Pandbriefe  umzusetzen.

h)  Hat  der  Inhaber  den  gekündigten  Pfandbrief  zwar  vor  dem  Verfalltermine
  eingeliefert,  die  Baarvalute  aber  unabgehoben  gelassen,  so  findet
  wegen  deren  Deposition  und  Verzinsung  dasselbe  Statt,  was  vorsiehend
  für  den  Fall  der  unterlassenen  Einlieferung  vorgeschrieben  ist.

i)  Wenn  ein  Pfandbrief  nicht  durch  Baarzahlung  eingelöfer,  sondern
nur,  weil  die  Landschaft  gerade  dieses  individuellen  Pfandbriefes  zu
einer  bestimmten  Operation  bedarf,  mitrelst  eines  anderen,  gleichhaltigen
  Pfaudbriefs  eingetauscht  werden  soll,  so  muß  derselbe  ebenfalls
bhenuuich  aufgekündigt  werden.  Auch  für  diesen  Fall  gelten  die  vorstehenden
  Bestimmungen  mit  denen  aus  der  Natlur  der  Valute  sich
von  selbst  ergebenden  Abweichungen.  Der  Betrag  nicht  eingelieferter
Kupons  wird  hier  durch  Zurückhalten  der  entsprechenden  Kupons  des
Ersatzbriefes  gedeckt;  der  verhältnißmaßige  Beitrag  zu  den  Kosten
der  wiederholten  Kündigungsbekanntmachung  aus  den  Zinsen  des  Ersatzbriefes
  entnommen;  und  an  die  Scelle  der  von  der  Valute  des
nicht  eingelieferten  Pfandbriefs  zu  entrichtenden  Deposiralzinsen  treten
hier  die  dem  Inhaber  unverkürzt  zu  Gute  gehenden  Zinsen  des  Ersatzbriefes.


k)  die  Bestimmungen  der  Kabineksorder  vom  6.  August  1840.,  betreffend

das
        <pb n="95" />
        —  79  —

das  Verfahren  zu  Herbeischaffung  aufgekuͤndigter  Schlesischer  Pfandbriefe
  sind  aufgehoben.

7)  Pfandbriefe,  welche  während  dreißig  Jahren  zu  Erneuerung  der  Zinskupons
  nicht  vorgelegt  worden,  ingleichen  Valuten  für  öffentlich  gekündigte
  Pfandbriefe,  welche  durch  dreißig  Jahre,  vom  Flligkeicstermine
ab  gerechnet,  unerhoben  geblieben  sind,  werden  auf  Grund  eines  von  der
Schlesischen  General-Landschaftsdirektion  hierüber  auszustellenden  Attestes
nach  Vorschrift  der  Kabinetsorder  vom  4.  Januar  1845.  gerichtlich  aufgeboten
  und  unter  Präklusion  aller  Ansprüche  unbekannter  Inhaber,  bezüglich
  Pratendenten,  den  eigenthümlichen  Fonds  der  Landschaft  übereignek.


8)  e  verwahrliche  Niederlegung  von  Pfandbriefen  bei  der  Landschaft  geen

  Ertheilung  von  auf  den  Namen  der  Deponenten  kautenden  Depo-Kkalrekogmtionen
  findet  auch  ferner  mit  der  Maaßgabe  Statt,  daß  dem
Deponenten  die  Zinskupons  zur  unmittelbaren  Erhebung  der  Zinsen  belassen
  werden.  An  Deposttalgebühren  hat  der  Deponene  von  einem
Depositum  unker  1000  Rthlr.  zwanzig  Silbergroschen  und  von  einem
grôßeren  Depositum  denselben  Betrag  für  je  1000  Rehlr.  ein  für  allemal
  zu  entrichten.

Abhanden  gekommene  Depositalrekognitionen  brauchen  nicht  aufgeboten,

sondern  nur  von  dem  Deponenten  mortifizirt  zu  werden.

 

Vorderseite.
%%  Lilt.  (Schl.  Adler)  Rthlr.  Sgr.  Pf.
Nach  Eintritt  des  Fälligkeicstermins  25.  Juni  (28.  Dezember)  zahlen
an  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Tagen  die  Schlesischen  Landschaftskassen  dem

Einlieferer  dieses  Kupons  den  Betrag  von  Thalern  Stilbergroschen
.....  gäenlnigen  als  halbjaͤhrige  Zinse  eines  Schlesischen  Pfandbriefes  uͤber
.....  aler.

Breslau,  am  ..  ten  ..  ..  ..  .  .  .  .  18

Schlesische  General-Landschafts-Direktion.

(Unterschrift.)
Eingetragen  Kup.  Reg.  Bl.
(Unterschrift.)

Kehrseite.

Das  Forderungsrecht  des  Inhabers  erlischt,  wenn  innerhalb  vier  Jahren
nach  Eintritt  des  Füälligkeitstermins  dieser  Kupon  nicht  zur  Einlösung  vorgelegt
  worden  ist.

(Wiederholung  in  Poerlschrift.)

 

(Nr.  3094—3095.)  (Nr.  3095.)
        <pb n="96" />
        —  80  —

(Nr.  3095.)  Verordnung  wegen  Aufhebung  der  Verpflichtung  zur  unentgeltlichen  Hülfsleistung
  bei  Räumung  des  Schnees  von  den  Chausseen.  Vom  6.  Januar
  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kdnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  105.  der  Verfassungsurkunde,  nach  dem
Antrage  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  nach  §F.  1.  der  Verordnung  vom  8.  März  1832.  (Gesetz-Samm-=*
  Seite  119.)  zur  Räumung  des  Schnees  von  den  Chausseen  zu  leistende
Hülfe  der  Einwohner  des  Orts,  in  deren  Feldmark  sich  der  Schneefall  ereignet,
  soll  künftig  nicht  mehr  unentgeltlich  gefordert,  sondern  dafür  in  gleicher
Weise,  wie  dies  im  F.  3.  der  gedachten  Verordnung  beslimmt  ist,  daß  zu  der
Zeit  am  Orte  gewöhnliche  Tagelohn  aus  der  Chausseebau-Kasse  gezahlt
  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charloctenburg,  den  6.  Januar  1849.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteiffel.
v.  Strotha.  Rintelen.  v.  d.  Heydt.
Für  .  inanzminister:

hne.  Graf  v.  Bülow.
        <pb n="97" />
        —  81  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

Nr.  4.—

 

(Nr.  3096.)  Reisekosten-Regulativ  für  die  Urmee.  D.  d.  den  28.  Dezember  1848.

D.  die  zeitherigen  Bestimmungen  wegen  Verguͤtung  der  Reisekosten,  sowohl
  fuͤr  kommissarische  Geschaͤfte  in  Dienstangelegenheiten,  als  bei  Versetzunen,
  den  veraͤnderten  Verhaͤltnissen  nicht  mehr  entsprechen,  so  bestimme  Ich
hlerburch  für  die  Offiziere  und  Militairpersonen  und  für  diejenigen  Militair-Beamten,
  denen  ein  bestimmter  Militairrang  beigelegt  ist,  auf  den  Antrag  des
Staatsministerü,  was  folgt:

K.  1.

1)  Bei  Dienst=  und  Versetzungsreisen,  welche  auf  einer  Eisenbahn  oder  mit
Dampfschiffen  gemacht  werden  können,  wird  an  Reisekosten  einschließlich
des  Gepäckes  vergüret,

-a)  den  Offizieren  bis  zum  Haupimann  und  Rittmeister  incl.  abwärts,
den  General-Stabs-,  General-,  Regiments=  und  Ober-Stabs-Aerzten,
imgleichen  den  Trainrendanten  «

=  10  Sgr.  —

b)  den  Lieutenants,  den  Garnisonstabs=  und  Bataillons-Aerzten,  den

Stabs=  und  Assistenz-Aerzten,  den  Ingenieur-Geographen  und  Train=Controleuren


-7  Sgr.  6  P.  —

c)  1.  den  Ober-Feuerwerkern,  Feldwebeln,  Wachtmeistern,  Unterärzten,
Portopeefähnrichen,  den  zur  Fortifikation  und  zu  den  Artillerie=Depots
  gehörenden,  im  Feldwebel=  und  Unteroffiziersrange  stehenden
Unterbeamten,  wie  solche  im  Militair-Strafrecht,  Gesetzsammlung
—*  *  Pag.  357.  und  377.,  aufgeführt  stehen,  und  den  Kurschmieden


=  5  Sgr.  =
2.  den  Unteroffizieren  und  Soldaten,  welche  in  der  Regel  auf  den
Fußmarsch  angewiesen  sind,  ausnahmsweise  in  den  durch  das
Kriegsministerium  zu  bestimmenden  Fällen,  ebenfalls

—  5  r.  -
auf  die  Meile.  8
2)  Außerdem  wird  als  Verguͤtung  für  die  Nebenkosten,  welche  beim  Zu-Jahrzang
  1849.  (Nr.  30906.)  11  gehen

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Januar  1849.
        <pb n="98" />
        —  82  —

gehen  zur  Eisenbahn  und  zum  Dampfschiff  und  beim  Abgehen  von  denselben
  entsiehen  —  für  jedes  Zu-=  und  Abgehen  zusammen  —  ein  Pausch-Quantum
  bewilligt,  dessen  Betrag  für  die  Offstziere  und  Militairbeamte

unterlis.auf..........................·..·..............  20  Sgr.
für  die  Lieutenants  und  Militairbeamte  unter  1b.  auf  15  Sgr.
für  die  Unteroffiziere  und  Gemeine  und  alle  sul  1  c.  erwähnten

  Militairpersonen  a#t  10  Sgr.

bestimmt  wird.

3)  Geher  die  Dienst=  oder  Versetzungsreise  der  unter  1  g.  bezeichneten
Offiziere  und  Militairbeamten  über  den  Ort,  wo  solche  die  Eisenbahn
oder  das  Damnpfschiff  verlassen,  mehr  als  2  Posistationen  hinaus,  so
können  diese  Offiziere  und  Militairbeamte,  wenn  sie  zu  ihrer  Weiterreise
  einen  Wagen  micgenommen  haben,  die  Koslen  für  den  Transport
desselben  nach  den  Sätzen  des  Eisenbahn=  oder  Dampfschifftarifs  liquidiren
  und  außerdem  für  das  Hin=  und  Jurückfahren  des  Wagens  zusammen


1  Rthlr.  15  Sgr.  =
berechnen.

4)  Hat  einer  der  unter  1  a.  genannten  Offziere  und  Militairbeamten  einen
Diener  auf  der  Reise  mitgenommen,  so  kann  er  für  dessen  Beförderung

—  5  Syr.  —
für  die  Meile  liquidiren.

g.  2.
1)  Bei  Dienst=  und  Versetzungsreisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder
mit  Dampfschiffen  zurückgelegt  werden  können,  erhalten:

a)  Generale  und  in  Generalstellen  stehende  Stabsoffiziere,  Regimentskommandeure
  und  diesen  im  Nange  gleichgestellte  Stabsoffiziere,
General-Stabsärzte,  Bataillonskommandeure  und  etatsmäßige  Skabsoffiziere,
  Offiziere  des  Kriegsministeriums,  welche  in  etatsmäßigen
Rathssiellen  stehen,  Präsides  der  Remonre-Ankaufskommissionen

=  1  Rthlr.  15  Sgr.  =

b)  Die  übrigen  Stabsofsiziere,  die  Hülfsofftziere  der  Remonte-Ankaufskommissionen,
  die  Generalärzte,  Hauptleute  und  Rittmeister,  Regimentsärzte,
  Ober-Stabsärzte  und  die  Trainrendanten

=  1  Rehlr.  —

P)  Die  Lieutenanks,  die  Garnisonstabs-,  Bataillons=  und  Assistenzärzte,
die  Ingenieur-Geographen  und  die  Trainkontrolleure

=  15  Sgr.  —
d)  Die  im  K.  1.  unter  Nr.  1.  Uitt.  c.  1.  und  2.  aufgeführten  Mititaire
und
        <pb n="99" />
        —  83  —

und  Militairbeamte,  unter  Berücksschtigung  der  daselbst  ad  2.  ausgesprochenen
  Modifikation
=  10  Sgr.  —
auf  die  Meile  nach  der  nächsten  fahrbaren  Straßenverbindung.
2)  Haben  in  besonderen  Fällen  bei  Dienstreisen  erweislich  größere  Fuhrkosten
  als  die  unter  Nr.  1.  dieses  Paragraphen  bestimmten  Vergunigonge
sätze  aufgewendet  werden  müssen,  so  sind  dieselben  zu  vergüten.

K.  3.

1)  Bei  Vergütung  der  in  den  §#.  1.  und  2.  bestimmten  Sätze  wird  jede
angefangene  Wiertelmeile  für  eine  volle  Viertelmeile  gerechnet.

2)  Bei  Reisen  von  mehr  als  einer  Viertelmeile,  aber  weniger  als  einer
ganzen  Meile,  sind  die  Reisekosten  nach  einer  vollen  Meile  zu  berechnen.

3)  Für  Geschäfte  außerhalb  des  Wohnortes  in  geringerer  Entfernung  als
einer  Viertelmeile  werden  keine  Reisekosten  gewährt.

K.  4.

Offiziere  aller  Grade,  imgleichen  Militairbeamte  mit  militairischem  Range,
welche  meßr  als  eine  Fourageration  beziehen,  erhalten  für  Dienstreisen  innerhalb
  einer  Entfernung  von  6  Meilen,  von  ihrem  Wohnsitze  ab  gerechnet,  keine
Entschädigung.  -  "

s.5.
Bei  Versetzungen  wird  fuͤr  den  Umzug  folgende  Entschaͤdigung  bestimmt:
A.  Beim  Umzug  mit  Familie.

1)  Den  Generalen,  Divisions=  und  Brigadekommandeuren,  sowie  den  diesen
Kommandeuren  in  der  Funktion  gleich  stehenden  Stabsoffizieren:

a)  auf  allgemeine  Unkosten  ......................  200Rthlr.
b)  an  Transport=  und  Reisekosten  für  jede  10  Meilen  30
Rchlr.,  also  beispielsweise  auf  100  Meilen  ..  300  Rehlr.

2)  Den  Regimentskommandeuren,  den  diesen  in  der  Funktion  gleichstehenden
  Stabsoffizieren,  den  General-Stabsärzten:

a)  auf  allgemeine  Unkosten  .  .  ...  ......··.  120  Rthlr.
b)  an  Transport=  und  Reisekosien  auf  jede  10  Meilen  18
Rthlr.,  also  auf  100  Meilen  .  .  .  .  ..  180  Rthlr.
3)  Allen  übrigen  Stabsoffizieren  und  den  Generalärzten:
a)  auf  allgemeine  Unkosen  .  .  .  ..  80  Rthlr.
b)  an  Transport=  und  Reisekosien  auf  jede  10  Meilen  12
Rlhlr.,  also  auf  100  Meillen  120  Rchlr.

4)  Den  Hauptleuten,  Rittmeistern,  Regiments=  und  Ober-Stabsärzten,  imgleichen
  den  Rendanten  der  Traindepots:
(Nr.  3096.)  17  a)  auf
        <pb n="100" />
        —  64  —

a)  auf  allgemeine  Unkoseen  .  .  .  .  .  ..  .  60  Rthlr.
b)  an  Transport-  und  Reisekosten  auf  jede  10  Meilen  9  Rthlr.,
also  auf  100  Meilen  .  .  ..  90  Rchlr.

5)  Den  Lieutenants,  den  Bataillons=  und  Garnison-Stabsärzten,  den
Stabs=  und  Assistenzärzten,  den  Ingenieur-Geographen  und  den  Train-=kontrolleuren:


a)  auf  allgemeine  Unkoskeen  .  .  ..  .  .  ..  ..  30  Rchlr.
b)  an  Reise=  uud  Transportkosten:
aa)  bei  Reisen  bis  zu  50  Meilen  auf  jede  10  Meilen
4  Rechlr.,  also  z  50  Meilen  20  Rthlr.
bb)  bei  Reisen  über  30  Meilen,  für  die  ersten  50  Meilen
  auf  jede  10  Meilen  4  Rehlr.,  für  die  weitere
Strecke  pro  Meile  1  Rehlr.,  michin  für  die  zweiten
50  Meilen  .  .  .  .  .  .  50  Rchlr.

6)  Den  einzeln  versetzten  Militairpersonen  und  Milicairbeamten,  wie  solche
im  §.  1.  Nr.  1.  Litr.  c.  aufgeführt  worden  sind,  werden  für  die  Heranichung
  der  Familie  auf  die  Meile  vergütet:

i

a)  fuͤr  die  Frau......  ....  ........  .....  .  .  ..  1  Sgr.  8  Pl.
b)  für  jedes  Kndd  .  ..  —  10
c)  an  Transportkosten  für  die  ganze  Familie  .....  ..  6  —

B.  Beim  Umzuge  ohne  Familie
wird  den  ad  1.  bis  4.  des  Abschnitts  A.  dieses  Paragraphen  erwähnten  Personen
  überall  nur  die  Hälfte  der  daselbst  sowohl  auf  allgemeine  Unkosten  als
an  Transport=  und  Reisekosten.  ausgeworfenen  Sätze  vergütet.

K.  6.

Die  im  vorhergehenden  Paragraphen  unter  A.  und  B.  bestimmten  Entschddigungen
  finden  in  der  Regel  nur  dann  statt,  wenn  mit  der  Wersetzung  keine
Verbesserung  im  Diensteinkommen  verbunden  ist,  können  jedoch  in  dem  Falle
bis  zur  Hälfte  bewilligt  werden,  wenn  der  Jahresbetrag  der  Verbesserung  die
bestimmten  Vergütungssätze  nicht  erreicht.

S.  7.

Bei  Versetzungen,  welche  auf  eigenen  Antrag  statrfinden,  erfolgt  weder
eine  Umzugsentschädigung,  noch  eine  Vergütung  für  persönliche  Reisekosten.

S.  8.

Verheirathete  Offiziere  und  Militairbeamte,  sowie  die  im  S.  1.  ad  1.  c.
bezeichneten  Personen,  können  bei  Versetzungen,  welche  den  Anspruch  auf  Umugskosten
  ausschließen,  die  Gewährung  der  persönlichen  Reisekosten  aber  geübe
  die  letzteren  ohne  Beschränkung  nach  den  im  §F.  2.  bestimmten  Saätzen
iquidiren.

g.  9.
        <pb n="101" />
        —  85  —

K.  9.

Ich  ermächtige  das  Kriegsministerium,  die  erforderlichen  Erlauterungen
zur  vorstehenden,  vom  1.  Januar  1849  an  in  Kraft  tretenden  Verordnung  zu
erlassen  und  im  Sinne  derselben  etwanige  Anträge  und  Zweifel  zu  erledigen.

Potsdam,  den  28.  Dezember  1848.

Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
Rintelen.  v.  d.  Heydt.

Für  den  Finanzminister:
Kühne.  Gr.  v.  Bülow.

 

(Nr.  3097.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  Dezember  1848.,  enthaltend  vorlufige  Bestimmungen
  wegen  der  den  Militairs  und  den  einen  bestimmten  Militairrang
habenden  Beamten  bei  Dienst=  und  Versetzungsreisen  zu  gewährenden
Tagegelder.

N.er  durch  das  heute  von  Mir  vollzogene  Reisekosten-Regulativ  für  die
Armee  die  Fuhrkosten-Vergütung  bei  Dienst=  und  bei  Dienstversetzungsreisen  der
Offtziere  und  der  andern  Personen  des  Soldatenstandes,  sowie  der  einen  bestimmten
  Militairrang  habenden  Militairbeamten  so  bedeutend  ermäßigt  worden
ist,  daß  sie  nur  als  ein  Ersatz  des  wirklichen  Aufwandes  für  die  Beförderungsmittel
  angesehen  werden  kann,  habe  Ich  zugleich  in  der  Absicht,  das  Land  von
der  Leistung  des  Naturalquartiers  bei  dergleichen  Reisen  zu  befreien,  auf  den
Antrag  des  Staatsministeriums  beschlossen,  den  vorgenannten  Militairpersonen
bei  Dienst=  und  bei  Versetzungsreisen  zu  den  Kosten  ihres  Unterhalts  auf  der
Reise  Tagegelder  zu  bewilligen,  und  lasse  zu  dem  Ende  die  nachfolgenden  vorlidusigen
  Bestimmungen  ergehen.

K  1.

Die  Tagegelder  bei  den  Dienst=  und  Versetzungsreisen  betragen:
für  Generale  und  in  Generalstellen  stehende  Stabs-Offtzierrrrererererer
  4  Rthlr.  —  Sgr.
fuͤr  Regimentskommandeure  und  diesen  im  Range
gleichgestellte  Stabsoffiziere,  fuͤr  den  General-Stabsarzt.................................
  3  15
für  Bataillonskommandeure  und  etatsmäßige  Stabs-Offiziere,
  für  Offiziere  des  Kriegsministeriums,
welche  in  etatsmäßigen  Rathsstellen  slehen,
G..  096—F5057)  aber
        <pb n="102" />
        —  86  —

aber  nicht  den  Rang  der  Regimentskommandeure

  haben,  für  Präsides  der  Remonte-Ankaufskommissionen,

  wenn  ihnen  nicht  der  oben-#odachte

  höhere  Rang  beigelegt  ist  ..  3  Rthlr.  —  Sgr.
für  die  ubrigen  Stabsofsiziere,  für  die  Ersten

Hülfsoffiziere  der  Remonte-Ankaufskommisstonen,

  für  Generalärzee  2  15=für
  Hauptleute  und  Rlttmeisier,  für  Regiments-Aerzte,

  Ober-Stabsärzte,  für  Trainrendanten  2  —-fuͤr
  Lieutenants,  fuͤr  Trainkontrolleure,  fuͤr  Bataillons=

  und  Garnison-Stabsärzte,  für  Stabs-Aerzte

  ersier  Klasse  ..  .  .  .  ..  -.....  1  20  =
für  Stabsärzte  zweiter  Klasse,  für  Assistenzärzte,
für  Ingenieur-Geographen  .  1  10  -

fuͤr  Unteroffiziere,  welche  das  Portépee  tragen,  fuͤr
Unteraͤrzte,  fuͤr  die  im  Feldwebelrange  stehenden
  untern  Beamten  des  Festungs=  und  Artillerieweses

für  Unceroffiziere,  welche  das  Portépee  nicht  traen,
  für  Kurschmiede  und  die  im  Unteroffizierange
  stehenden  untern  Beamten  des  Festungs=
  und  Arkilleriewesens  —  -
für  Gefreite,  Chirurgengehülfen  und  Soldatcten  —.  15
Bei  Sendungen  in  das  Ausland  können  diese  Tagegeldersätze,  dem  Verhaltnisse
  entsprechend,  erhöht  werden.  ·

5.2.

Die  Reisezulagen,  welche  bisher,  theils  in  festen  Jahresbetraͤgen,  theils
nach  der  Dauer  der  Dienstreisen  gewaͤhrt  worden,  hoͤren  mit  dem  Schlusse  des
Jahres  1848.  auf.  ·  (

20

K.  3.

Für  die  Zeit,  in  welcher  Tagegelder  gegeben  werden,  fällt  der  Anf
spruch  auf  Naturalquartier  oder  Servis  im  Kommandoorte  weg.

g.  4.

Bei  Dienstreisen  werden  die  Tagegelder,  sowohl  für  die  Tage  der  wirklichen
  Reise,  als  auch  für  die  Tage  des  Aufenthalts  am  Besümmungsorte,  an
diesem  jedoch,  im  Inlande  —  wenn  das  Kriegsministerium  in  geeigneten  Fällen
nicht  eine  weitere  Bewilligung  gesiattet  —  längsiens  für  sieben  Tage,  den  Tag
der  Ankunft  miteingerechnet,  gewährt.  Dauert  der  Aufenthalt  länger,  als  sieben
  Tage,  so  hören  die  Tagegelder  mit  dem  siebenten  Tage  auf;  dauert  er
aber  voraussichtlich  länger,  als  sechs  Monate,  so  fallen  sie  mit  dem  Tage  der
Ankunft  weg.  Im  erstiern  Falle  beginnt  vom  achten  Tage,  im  letztern

vom
        <pb n="103" />
        —  87  —

vom  Tage  nach  der  Ankunft  ab,  die  Kommando=  oder  Funktionszulage,
  wenn  und  wie  eine  solche  nach  den  bestehenden  Vorschriften  und
Grundsätzen  gezahlt  werden  kann.  Ist  mit  der  Diensileisiung  am  Bestimmungsorte
  eine  feste  Zulage  oder  Entschädigung,  oder  ein  sonstiger  dauernder
Zuschuß  verbunden,  oder  findet  der  Kommandirte  daselbst  Unterkommen  in  einer
Kaserne  2c.,  so  erfolgen  die  Tagegelder  nur  bis  zur  Ankunft  am  Bestimmungsorte.


g.  5.

Reisen,  welche  zunaͤchst  und  hauptsaͤchlich  das  Privatinteresse  beruͤhren,
wie  die  Reisen  solcher  Offiziere,  welche  zu  ihrer  Ausbildung  bei  einer  andern
Waffe  Dienste  zu  leisten  wuͤnschen,  ferner  die  Reisen  der  Schuͤler  zu  den  Unterrichts=
  und  Vorbereiungsanktallen,  der  zu  Prüfenden  zu  den  Prüfungskommissionen,
  der  Anstellungsberechtigten  zur  Probedienstleistung  u.  s.  w.,  schließen
den  Ansprüch  auf  Tagegelder  aus;  dagegen  werden  letztere  auch  bei  selbst  nachesuchten

  Kommandos  gegeben,  wenn  diese  an  sich  unmittelbar  im  dienstlichen
Interesse  liegen.

J.  6.
Bei  Märschen,  bei  marsch=  und  etappenmaßig  zurückzulegenden  Reisen,
in  Kantonnirungen  und  bei  den  Uebungen  der  Linientruppen  und  der  Landwehr
findet  eine  Bewilligung  der  Taeder  nicht  Statt.  Es  verbleibt  in  dieser

Hinsicht  bei  den  bestehenden  Vorschriften,  jedoch  können  den  Offizieren,  welche
Pulvertransporte  führen,  Tagegelder  zugestanden  werden.

K.  7.

Bei  Versetzungen  werden  die  Tagegelder  für  die  Tage  der  Reise  bis  zu
dem  Tage  der  Ankunft  am  neuen  Bestimmungsorbe  gegeben.  Ist  die  Versetzung
  Folge  einer  Beförderung,  so  kommt  dabei  der  Tagegeldsatz  der  neuen
höheren  Charge  zur  Anwendung.  Dem  auf  eigenes  Ansuchen  Versetzten  sleht
ein  Anspruch  auf  Tagegelder  nicht  zu.

g.  B.

Im  mobilen  Zustande  werden  bei  Dienst-  und  bei  Versetzungsreisen  Tagegelder
  in  der  Regel  nicht  gewährt.  Ausnahmen  kann  nur  das  Kriegsministerium
  genehmigen.

K.  9.

Auf  das  Corps  der  Landgendarmerie  und  auf  das  Corps  der  Feldjäger
finden  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  nicht  Anwendung.

(Ne.  3097.)  .  10.
        <pb n="104" />
        —  88  —

S.  10.

Die  Tagegelderbewilligung  bei  Dienst=  und  bei  Versehzngereisen  nach
vorstehenden  Beslimmungen  beginnt  mit  dem  1.  Januar  1849.

K.  11.

Das  Kriegsministerium  ist  mit  der  Ausführung  dieser  vorldufigen  Bestimmungen
  beauftragt  und  wird  zugleich  ermächtigt,  dieselben  für  ihre  Anwendung
  näher  zu  deklariren.

Potsdam,  den  28.  Dezember  1848.

Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
Rintelen.  v.  d.  Heydt.
Für  den  Finanzminister:
ühne.  Gr.  v.  Bülow.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="105" />
        —  89  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  5.—

 

(Nr.  3008.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  November  13843.  wegen  Verleihung  siskalischer  Vorrechte
  2c.  für  den  chausseemäßigen  Ausbau  der  Verbindungsstraße  zwischen
Worbis  und  der  Berlin-Casseler  Chaussee  in  der  Richtung  nach  Gernrode.

N  Ich  durch  Meinen  Erlag  vom  heutigen  Tage  den  chausseemäßigen
Ausbau  einer  800  Ruthen  langen  Verbindungsstraße  zwischen  Worbis  und  der
Berlin-Casseker  Chaussee  in  der  Richtung  nach  Gernrode  durch  die  Kreisstände
des  Kreises  Worbis  genehmigt  habe,  destimme  Ich  hierdurch,  daß  die  Vorschriften
  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1825.  (Gesetz-Sammlung  für  1825.
Seite  152.)  in  Betreff  der  Entnahme  von  Chaussee-Neubau=  und  Unterhaltungs-Materialien
  von  benachbarten  Grundstücken,  sowie  das  Expropriationsrecht
  für  die  zur  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke  auf  die  oben  gedachte
Straße  Anwendumg  finden  sollen.  Zugleich  will  Ich  zur  künftigen  Unterhaltung
  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  in  Höhe  des
Satzes  für  eine  halbe  Meile  nach  dem  für  die  Staats-Chausseen  geltenden
Chausseegeld  -Tarif  rom  29.  Februar  1840.  verleihen.  Auch  sollen  die  zusätzlichen
  Bestimmungen  dieses  Tarifs,  sowie  alle  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  polizeilichen  Begimmungen,  insbesondert  die  Vorschriften  der  Verordnung
  vom  7.  Juni  1844.  über  das  Verfahren  bei  Untersuchung,  und  Bestrafung
  von  Chausseegeld=  und  Chausseepolizei-Kontraventionen  auf  die  gedachte
Straße  Anwendung  finden.  Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Potsdam,  den  28.  November  1848

Friedrich  Wilhelm.

Für  den  Finanzminister.  Für  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
Kühne.  öffentliche  Arbeiten.
v.  Pommer-Esche.

An  das  inankninisierium  und  das  Minisierium  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

—————  3098  -3099.)  12  (Nr.  3099.)
Ausgegeben  zu  Berlln  den  6.  Februar  1833.
        <pb n="106" />
        —  90  —

(Nr.  3099.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  7.  Dezember  1848.,  wegen  Auflösung  der  durch  die
Order  vom  27.  Oktober  1820.  zur  Entscheidung  von  Ansprüchen  an  Provinzen,
  Kreise  und  Kommunen  für  Lieferungen  und  Leistungen  aus  den
Kriegsjahren  1806  —7.  und  1812—15.  in  zweiter  und  letzter  Instanz
niedergesetzten  Immediatkommission.

A-  Ihren  Bericht  vom  18.  November  d.  J.  genehmige  Ich  biermit  die
Auflösung  der,  durch  die  Order  vom  27.  Oktober  1820.  (Gesetzsammlung  für
1821.  S.  153.)  zur  Entscheidung  von  Ansprüchen  an  Provinzen,  Kreise  und
Kommunen  für  Lieferungen  und  Leistungen  aus  den  Kriegsjahren  1806  —7.
und  1812—15.  in  zweiter  und  letzter  Instanz  niedergesetzten  Immediatkommission,
und  bestimme,  dasz  für  vorgedachte,  nach  der  Instruktion  vom  9.  Juli  1812.
(Gesetzsammlung  S.  130.)  zu  behandelnde  Ansprüche  der  ordentliche  Rechtsweg
  bei  den  kompetenten  Gerichten  in  den  sonst  zulässigen  Instanzen  wieder
eintreten,  jedoch  in  den  von  den  Regierungen  bereits  in  erster  Instanz  entschiedenen
  Sachen  das  Geheime  Obertribunal  zur  Entscheidung  auf  das  eingelegte
oder  einzulegende  Rechtsmittel  in  zweiter  und  letzter  Instanz  an  die  Stelle  der
Immediatkommission  treten  soll.  Die  Regierungen  haben  die  schwebenden
Sachen,  in  denen  noch  keine  Entscheidung  erfolgt  isi,  zur  weiteren  Verhandlung
und  Entscheidung  an  die  kompetenten  Gerichte  abzugeben.
Potsdam,  den  7.  Dezember  1848.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  Rintelen.  Für  den  Finanzminister:
Kühne.

An  die  Staatsminister  v.  Manteuffel  und  Rintelen  und  an  das  Finanzministerium.


 

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„  w  „%t  .N
        <pb n="107" />
        —  91  —

(Nr.  3100.)  Berichtigung  vom  30.  Dezember  1848.,  betreffend  den  in  Nr.  40.  der  diesjährigen
  Gesetzsammlung  abgedruckten  Tarif  zur  Erhebung  des  Hafen=  und
Brückenaufzugsgeldes  in  Stettin  vom  25.  August  d.  J

J.  dem  in  Nr.  40.  der  diesjährigen  Gesetz-Sammlung  abgedruckten  Tarif
#nen  Ethebun  des  Hafen=  und  Brückenaufzugeeldes  in  Stettin  vom  25.  Au-J.
  unter  I.  B.  Nr.  Kreide  mit  1  S#.  für  je  3  Zentner  in
—  gebracht  während  nur  susr  *  36  Zentner  der  Satz
tet  werden  soll.
Diese  Berichtigung,  wonach  es  also  an  der  betreffenden  Stelle

heißen  muß:
„16)  Kreide  für  je  36  Centner  —  1  Sgr.“
wird  in,  in  Folge  Allth=  Ermächtigung  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenneniß
ebracht.
Berlin,  den  30.  Dezember  1848.

von  1  Sgr.  entrich-Der

  Minister  des  Innern:  Der  Minister  für  Handel,  Für  den  Finanzminister:
v.  Manteuffel.  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten:  Kühne.
v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  3400  —  3104.)  (Nr.  3101.)
        <pb n="108" />
        —  92  —

(Nr.  3101.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  12.  Januar  1849.,  betreffend  die  Hafengeld-Tarife
für  die  Hafen  von  Pillau  und  Memel.

A-  den  Bericht  vom  29.  Dezember  v.  J.  genebmige  Ich,  daß  die  Hafeneld-Tarife
  für  den  Hafen  von  Pillau  vom  18.  Oktober  1833.  und  für  den
Hafen  von  Memel  vom  19.  April  1844.,  deide  mir  den,  inzwischen  auf  Grund
befonderer  Anordnungen  eingetrekenen  Emäzim  einzelner  Abgaben  bis
auf  Weiteres  in  Kraft  bleiben,  und  veranlasse  „Mieiltenen  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  und  der  Finanzen,  diesen  Erlaß  zur  öffenrlichen
Kenmniß  za  bringen.
Charlottenburg,  den  12.  Januar  1849.

Friedrich  Wilhelm.

von  der  Heydt.  Für  den  Finanzminister:
Kühne.

An  die  Ministerien  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  der
Finanzen.
        <pb n="109" />
        —  93  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staatcen.

 

NNr.  6.

 

(Nr.  3102.)  Verordnung,  betreffend  die  Erichtung  von  Gewerberäthen  und  verschiedene  Abanderungen
  der  allgemeinen  Gewerbeordnung.  Vom  9.  Februar  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  105.  der  Verfassungsurkunde,  nach  dem  Antrage
  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

I.  Errichtung  von  Gewerberäthen.

.  1.

Für  jeden  Ort  oder  Bezirk,  wo  wegen  eines  erheblichen  gewerblichen
Verkehrs  ein  Bedürfniß  zu  einem  Gewerberathe  obwaltet,  soll  ein  solcher  auf
den  Antrag  von  Gewerbetreibenden,  nach  Anhörung  der  gewerblichen  und  kaufmännischen
  Korporationen  und  der  Gemeindevertreter,  mit  Genehmigung  des
Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  errichtet  werden.

g.  2.

Der  Gewerberath  hat  die  allgemeinen  Interessen  des  Handwerks=  und
Fabrikbetriebes  in  seinem  Bezirke  wahrzunehmen  und  die  zur  Förderung  desselben
  geeigneten  Einrichtungen  zu  berathen  und  anzuregen.

Der  Gewerberath  ist  auch  außer  den  Fällen,  in  denen  seine  Vernehmung
besonders  vorgeschrieben  ist  (§.  26.  27.  29.  30.  34.  607.  70.)  mit  seinen  Ansichten
  und  Vorschlägen  in  allen  Angelegenheiten  zu  hören,  bei  denen  es  sich
um  Anordnungen  handelt,  welche  in  die  Verhältnisse  des  Handwerks=  und  Fabrikbetriebes
  eingreifen.  Dies  gilt  insbesondere  von  der  Errichtung  neuer  und
von  der  Auflösung  oder  Vereinigung  bestehender  Innungen  und  Gesellenverbindungen,
  sowie  von  den  auf  Grund  der  WV.  168.  169.  der  Gewerbeordnung
und  der  §S.  45.  56.  57.  58.  der  gegenwärtigen  Verordnung  durch  Ortsstatuten
  festzusetzenden  Bestimmungen.

Der  Gewerberath  hat  ferner  die  Befolgung  der  Vorschriften  über  das
Innungswesen,  über  die  Meister=  und  Gesellenprüfungen,  über  die  Annahme
und  Behandlung  der  Gesellen,  Gehülfen,  Lehrlinge  und  Fabrikarbeiter,  über
die  festgestellte  Abgrenzung  der  Arbeitsbefugnisse  und  über  sonstige  gewerbliche

Jabrgang  1819.  (Nr.  3102.)  11  Ver-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  13.  Februar  1849.
        <pb n="110" />
        —  94  —

Verhaͤltnisse  zu  uͤberwachen.  Derselbe  ist  befugt,  seine  Wahrnehmungen  uͤber
die  erwaͤhnten  Angelegenheiten  zur  Kenntniß  der  Behörden  zu  bringen,  und  er
ist  verpflichtet,  auf  deren  Verlangen  Auskunft  zu  ertheilen  und  Gutachten  zu
erstatten.

"  Bei  den  in  den  P.  28.  35.  3b.  47.  49.  bezeichneren  Angelegenheiten
steht  dem  Gewerberathe  die  Entscheidung,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  jedoch
  mit  Vorbehalt  der  Beschwerde  bei  der  Regierung  zu.

S.  3.

Die  Mitglieder  des  Gewerberathes  sind  zu  gleichen  Theilen  aus  dem
Handwerkersiande,  aus  dem  Fabrikenstande  und  aus  dem  Handelssiande  seines
Bezirks  zu  wählen.

Nach  den  erwähnten  drei  Klassen  der  Mitglieder  zerfällt  der  Gewerberath
  in  drei  Abtheilungen.  ,

Soweit  jedoch  die  gewerblichen  Verhältnisse  des  Orts  oder  Bezirkes
eine  andere  Zusammensetzung  und  Eintheilung  des  Gewerberathes  nothwendig
machen,  bleiben  die  entsprechenden  Anordnungen  dem  Ministerium  für  Handel,
Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten  vorbehalten.  (F.  1.)

PK.  4.
Die  Zahl  der  Mitglieder  jeder  Abtheilung  soll  eine  ungerade  sein  und
auf  mindestens  fünf  fefigesetzt  werden.

F.  5.

In  der  Handwerks=  und  in  der  Fabrikabtheilung  des  Gewerberathes
sollen  die  Arbeitgeber  (Handwerksmeister,  Fabrikinhaber)  und  die  Arbeitnehmer
(Gesellen,  Gehülfen,  Werkführer,  Fabrikarbeiter)  gleiche  Vertrerung,  jedoch  mit
der  Maaßgabe  erhalten,  daß  das  zur  Erlangung  der  ungeraden  Milgliederzahl
in  jeder  Abtheilung  erforderliche  NMaglto  aus  den  Arbeitgebern  zu  wählen  ist.

S.  6.

Für  jedes  Mirglied  wird  aus  der  Klasse,  welcher  dasselbe  angehört,  ein
Stellvertreter  gewählt,  welcher,  wenn  das  Mitglied  vor  dem  Ablaufe  seiner
Amtzzeit  ausscheidet  oder  zeirweise  an  der  Ausübung  des  Amtes  verhindert  wird,
fur  die  noch  übrige  Dauer  der  Amtszeit  oder  für  die  Dauer  der  Verhinderung
eintritt.  Ist  ein  Stellvertreter  an  der  Ausübun,  des  Amtes  verhindert,  so  wird
einer  der  übrigen  Stellvertreter,  zunächsi  aus  derselben  Klasse,  vom  Vorsitzenden
  der  Abtheilung  (P.  19.)  einberufen.

K.  7.

Berechrigt  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellverktreter
  sind  alle  zum  Handwerks=  und  Fabrikstande  gehörende  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer  und  alle  selbstsiändige  Handeltreibende,  welche  das  vierundzwanzigste
  Lebensjahr  zurückgelegt  haben  und  seit  mindestens  sechs  Monaten  im  Bezirke
  des  Gewerberarhes  wohnen  oder  in  Arbeit  flehen,  mit  Ausnahme  derjenigen:


1)  welche
        <pb n="111" />
        —  96  —

1)  welche  sich  nicht  im  Vollgenusse  der  bürgerlichen  Rechte  befinden,

2)  welche  in  Konkurs  sich  definden,  eder  sich  für  zahlungsunfähig  erklärt
haben,  .

3)  welche  durch  einen  Beschluß  der  kaufmaͤnnischen  Korporation  oder  der
Handelskammer  von  deren  Mitgliedschaft  ausgeschlossen  sind,

4)  welche  die  kaufmännischen  Rechte  durch  ein  rechtskraͤftiges  Erkenntniß
verloren  haben,

5)  welche  wegen  Ablohnung  der  Fabrikarbeiter  durch  Waaren  (§.  50.  bis
52.)  bestraft  worden  sind.

g.  8.

Wählbar  sind  alle  Wahlberechtigte,  welche  das  dreißigsie  Lebensjahr  zurückgelegt
  haben  und  ihr  Gewerbe  seit  fünf  Jahren  betreiben.

Personen,  welche  im  zweiten  Grade  mit  einander  verwandt  oder  verschwägert,
  oder  welche  Gesellschafter  desselben  Handels-,  Fabrik=  oder  Handkaeeescheites
  sind,  können  nicht  zu  gleicher  Zeit  Mitglieder  des  Gewerberathes
  sein.

K.  9.

Die  Mitglieder  jeder  Abtheilung  des  Gewerberathes  werden  auf  vier
Jahre  von  derjenigen  Klasse  gewählt,  welcher  sle  angehören.

Für  die  Handwerks=  und  für  die  Fabrikabtheilung  erfolgt  die  Wahl  der
Wiglieder  in  besonderen  Wahlversammlungen  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer.


Glauben  die  wahlberechtigten  Arbeitnehmer  in  ihrer  Klasse  nicht  die  ausreichende
  Zahl  befaͤhigter  Mitglieder,  welche  die  gesetzlichen  Bedingungen  der
Wähblbarkeit  erfüllen,  zu  finden,  so  sind  sie  befugt,  ihre  Vertreter  aus  den  Arbeitgebern
  zu  wählen.

.  10.

Zur  Leitung  der  Wahlen  ernennt  die  Regierung  einen  Kommissarius,  oder,
wenn  die  Bildung  mehrerer  Wahlbezirke  erforderlich  ist,  mehrere  Kommissarien.

Jeder  Kommissarius  beruft  durch  eine,  vierzehn  Tage  vor  dem  anberaumten
  Wahltermine  zu  erlassende  Bekanntmachung  die  Wahlberechtigten  zur
Wahlversammlung.

K.  11.

In  jeder  Gemeinde  des  Wahlbezirks  hat  die  Kommunalbehörde  ein  Verzeichniß
  der  am  Orrce  wohnenden  Wahlberechtigten  aufzustellen  und  mit  Berücksichtigung
  der  Ab=  und  Zugänge  fortzuführen.  Dasselbe  ist,  wenn  eine
Wahl  abgehalten  werden  soll,  sofort  nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  Wahltermins
  acht  Tage  lang  zur  Einsicht  der  Gewerbetreibenden  auszulegen.  Während
  diescr  Frist  können  die  im  Verzeichnisse  übergangenen  Wahlberechtigken  auf
nachträgliche  Einschreibung  ihrer  Namen  antragen.  Ueber  die  Zulässigkeit  eines
solchen  Antrags  entscheidet  die  Kommunalbehörde  mit  Vorbehalt  des  Rekurses

(d.  3102.)  13  an
        <pb n="112" />
        —  96  —

an  die  Regierung.  Durch  die  Einlegung  des  Rekurses  wird  die  Feststellung
des  Verzeichnisses,  welches  nach  Ablauf  der  erwähnten  achttägigen  Frist  zu
schließen  und  dem  Kommissarius  zuzustellen  ist,  nicht  aufgehalten.

g.  12.

Nur  die  in  den  Verzeichnissen  der  Kommunalbehoͤrden  eingeschriebenen
Wahlberechtigten  werden  bei  den  Wahlversammlungen  zugelassen.  Abwesende
koͤnnen  von  ihrem  Stimmrechte  keinen  Gebrauch  machen.

Nach  Eroͤffnung  der  Wahlversammlung  ernennt  der  Kommissarius  zwei
Stimmensammler  und  einen  Schriftfuͤhrer.  Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel
  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Wird  bei  einer  Abstimmung  keine  abfolute
  Stimmenmehrheit  erlangt,  so  sind  diejenigen  beiden  Kandidaten,  welche
die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  zur  engeren  Wahl  zu  bringen.  Im  Fall
der  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Das  Wahlprotokoll  ist  von  dem  Kommissarius,  den  Stimmensammlern
und  dem  Schriftführer  zu  unterzeichnen  und  der  Regierung  einzureichen,  welche
die  Wahlen,  wenn  dabei  vorschriftsmäßig  verfahren,  und  den  Bedingungen  der
Wählbarkeit  (§.  8.)  genügt  ist,  bestatigt.  Für  diejenigen  Wahlen,  welchen  die
Bestätigung  versagt  wird,  ist  eine  neue  Wahlversamulung  anzuberaumen.

Ueber  Beschwerden  gegen  die  Anordnungen  der  Regierung  entscheidet  das
Ministerium  für  Handel,  Gevoro-  und  offentliche  Arbeiten.

S.  13.

Die  bei  der  Einsetzung  des  Gewerberathes  ernannten  Mitglieder  und
Steklvertreter  werden,  durch  einen  Kommissarius  der  Regierung,  durch  Handschlag
  verpflichtet  und  eingeführt.

Von  den  Mitgliedern  scheiden  am  Ende  des  zweiten  Jahres  aus:

a)  aus  der  Handwerks=  und  aus  der  Fuabrib-Abtzellung  des  Gewerberathes
die  Hälfte  der  aus  der  Klasse  der  Arbeitnehmer  gewählten  Mitglieder
und  eben  so  viele  Mitglieder  aus  der  Klasse  der  Arbeitgeber;

b)  aus.  der  Abtheilung  der  Handeltreibenden  die  kleinere  Hälfte  der  Mitglieder.


Unter  den  zu  derselben  Klasse  gehörenden  Mitgliedern  werden  diejenigen,
welche  Ferrt  ausscheiden,  durch  das  Loos  bestimmt.

it  jedem  austretenden  Mitgliede  scheidet  zugleich  dessen  Stellvertreter
  aus.

.  14.

Vor  dem  Ausscheiden  der  im  FK.  13.  bezeichneten  Mitglieder  und  Stellvertreter
  und  später  alle  zwei  Jahre  vor  dem  Ausscheiden  derjenigen,  deren  vierjährige
  Wahlzeit  abläuft,  sind  die  zur  Wiederbesetzung  ihrer  Stellen  erforderlichen
  Wahlen,  bei  welchen  die  Ausscheidenden  wieder  gewählt  werden  können,
abzuhalten  und  zu  prüfen.  Nach  erfolgter  Bestätigung  dieser  Wahlen  werden
die  Gewähsten  durch  den  Vorsitzenden  des  Gewerberathes  verpflichtet  und  eingeführt.


g.  15.
        <pb n="113" />
        —  97  —

K.  15.

Die  Mitglieder  des  Gewerberathes  verwalten  ihr  Amt  unentgeltlich.

Ihre  Suspension  vom  Amte  und  die  Entfernung  aus  demselben  erfolgt
in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  solche  bei  Kommunalbeamten  Statt  findet,  nach
den  für  die  Suspension  und  Amtsentsetzung  der  Letzteren  vorgeschriebenen  Verfahren.


Außerdem  tritt  die  Suspension  und  Amtsentsetzung  ein,  wenn  ein  Mitglied
  des  Gewerberathes  oder  ein  Stellvertreter  aus  einem  der  im  F.  7.  erwähnten
  Gründe  die  Befähigung  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mieglieder
  verliert.  In  den  ebengedachten  Fällen  ist  der  Vorsitzende  des  Gewerberathes
befugt,  dem  Betheiligten  die  Ausübung  des  Amtes  vorläufig  zu  untersagen,
er  muß  aber  hierüber  sofort  an  die  Regierung  Bericht  ersiatten,  welche  die
Suspensson  zu  bestätigen  oder  aufzuheben  hat.

*i

Die  Berathung  der  zum  Geschäftskreise  des  Gewerberathes  gehörenden
Angelegenheiten  erfolgt,  wenn  solche  die  Interessen  der  verschiedenen  Abtheilungen
  berühren,  in  gemeinschaftlichen  Sitzungen  aller  oder  der  betheiligten  Abtheilungen.


In  andern  Fällen  sind  die  Geschäfte  der  einzelnen  Abtheilungen  in  getrennten
  Sitzungen  zu  erledigen.

g.  1  7.

Zur  Guͤltigkeit  der  Beschluͤsse  des  Gewerberathes  ist  die  Anwesenheit
von  wenigstens  drei  Mitgliedern  erforderlich.  Treten  mehrere  Abtheilungen  zu
gemeinschaftlichen.  Sitzungen  zusammen,  so  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens

rei  Mitgliedern  jeder  Abtheilung  erforderlich.

Die  Beschlüsse  werden  nach  einfacher  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Im  Falle
der  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

S.  18.

Die  Ordnung  der  Sitzungen  und  der  Geschäftsführung  bei  dem  Gewerberathe
  und  bei  dessen  Ablheilungen  wird  durch  ein  Regulativ  bestimmt,
welches  von  dem  Gewerberathe  zu  entwerfen  und  der  Regierung  zur  Bestätigung
  vorzulegen  ist.

§.  19.

Die  Milglieder  jeder  Abtheilung  wählen  aus  ihrer  Mitte,  nach  absoluter
  Stimmenmehrhet,  einen  Vorsitzenden  und,  für  dessen  Geschäftsführung  in
Verhinderungsfallen,  einen  Stellvertreter  auf  zwei  Jahre.  In  gleicher  Art
wählen  sämmtliche  Mitglieder  des  Gewerberathes  aus  ihrer  Mitte  den  Vorsitzenden
  des  Gewerberathes  und  einen  Stellvertreter  für  dessen  Geschäftsführung
  in  Verhinderungsfällen.  Die  Namen  der  Gewählten  sind  der  Regierung
anzuzeigen.  Bei  der  Erneuerung  dieser  Wahlen,  welche  von  zwei  zu  zwei
Jahren  nach  der  jedesmaligen  Ergänzung  des  Gewerberathes  erfolgt,  in  die

(X.  310a)  früher
        <pb n="114" />
        —  98  —

früher  Gewählten,  sofern  sie  noch  zu  den  Mitgliedern  des  Gewerberathes  gehören,
  wieder  wählbar.

*

Der  Gewerberath  wählt  nach  absoluter  Stimmenmehrbeit  einen  Schrifeführer
  und  einen  Boten,  welche  vom  Vorsitzenden  verpflichtet  werden.  Die
ihnen  zu  gewährenden  Besoldungen  sind  vom  Gewerberathe  vorzuschlagen  und
von  der  Regierung  festzusetzen.

.  21.

Die  Beschaffung  und  Unterhaltung  der  für  den  Gewerberath  nöthigen
Geschäftsräume  liegt  den  Gemeinden  ob,  für  deren  Bezirk  der  Gewerberath
errichtet  wird;  diese  haben  auch  die  Kosien  der  ersien  Einrichtung  zu  bestreiten.
Wo  Staatsgebäude  entbehrliche  und  für  den  Gewerberath  geeignete  Raumlichkeiten
  darbieten,  werden  diese  dem  Gewerberathe  überwiesen  werden.  Die  Kosten
  für  die  laufende  Geschäftsführung,  mit  Einschluß  der  Besoldungen  des
Schriftführers  und  des  Boten,  werden  durch  Beiträge  der  Gewerbetreibenden
des  Bezirks  gedeckt.  Oie  erforderlichen  Beiträge  sind  vom  Gewerberathe,  mit
Genehmigung  der  Regierung,  nach  den  von  dieser  festgestellten  Vertheilungs=Grundsätzen
  auszuschreiben.  Ihre  Einziehung  erfolgt  nöthigenfalls  durch  Exekution
  im  Verwaltungswege.

*

In  denjenigen  Orten,  für  welche  ein  Gewerberath  nicht  besieht,  sind  die
demselben  zugewiesenen  Angelegenheiten  von  der  Kommunalbehörde  zu  erledigen.

II.  Handwerksmäßiger  Gewerbebetrieb.

.  23.

Den  nachstehend  benannten  Handwerkern  ist  forkan  der  Beginn  des
selbsiständigen  Gewerbebetriebes  nur  dann  gestattet,  wenn  sie  entweder  in  eine
Innung,  nach  vorg#ngigem  Nachweise  der  Befähigung  zum  Betriebe  ihres  Gewerbes
  aufgenommen  Fioh,  oder  diese  Befähigung  vor  einer  Prüfungskommission
  ihres  Handwerks  besonders  unachgewiesen  haben.  Diese  Handwerker
  sind:

Müller,  Bäcker,  Pfefferküchler  und  Kondikoren,  Fleischer,  Gerber  aller
Art,  Lederbereiter,  Korduaner,  Pergamenter,  Schuh=  und  Pantoffelmacher,
  Handschuhmacher  und  Bemler,  Kürschner,  Sartler  mit  Einschluß
  der  Riemer  und  Täschner,  Tapezierer,  Buchbinder,  Seiler  und
Reifschläger,  Bürstenbinder,  Perrückenmacher,  Hutmacher,  Tuchmacher
und  Tuchbereiter,  Weber  und  Wirker  jeder  Ark,  Posamentierer  und
Knopfmacher,  Schneider,  Tischler  und  Stuhlmacher,  Rade=  und  Stellmacher,
  Groß=  und  Kleinbörtcher,  Drechsler  aller  Arr,  Kammacher,
Korbflechter,  Töpfer,  Glaser,  Grob=  und  Kleinschmiede  jeder  Art,
Messerschmiede,  Nagelschmiede,  Kupferschmiede,  Büchsenmacher,  Sporer,
        <pb n="115" />
        —  99  —

rer,  Schlosser,  Feilenhauer,  Nadler  und  Siebmacher,  Klempner,
Schwertfeger,  Güurtler,  Gelb=  und  Nothgießer,  Glockengießer,  Zinngießer,
  Gold=  und  Silberarbeiter,  Gold=  und  Silberschläger,  Uhrmacher,
  Vergolder,  Maler  und  Lackirer,  Färber,  Seifensieder.

g.  24.

Mairer,  Steinhauer,  Schiefer=  und  Ziegeldecker,  Haus=  und  Schiffszimmerleute,
  Mühlen=  und  Brunnenbaumeister,  und  Schornsteinfeger  haben  sich
über  die  Befähigung  zum  selbsiständigen  Betriebe  ihres  Handwerks  durch  das
im  H.  45.  der  Allgemeinen  Gewerbeordnung  vom  17.  Januar  1845.  vorgeschriebene
  Zeugniß  der  Regierung  auszuweisen.  Im  Uebrigen  sind  für  bare
gewerblichen  Verhälmisse  die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verordnung
maaßgebend.

G.  25.

Baumeister  sind  nicht  befugt,  bei  der  Leitung  von  Bauunternehmungen
die  Arbeiten  derjenigen  Handwerke,  für  welche  sie  das  Befähigungszeugniß  der
Regierung  nicht  besitzen,  oder  den  im  H.  23.  vorgeschriebenen  Nachweis  der
Befähigung  nicht  geführt  haben,  ohne  Zuziehung  geprüfter  Meisier  ausführen
  zu  lassen.  «

§.26.

So  weit  in  einzelnen  Orten  oder  Bezirken  für  die  im  F.  23.  genannten
Handwerke  andere  Benennungen  üblich  sind,  oder  bestimmte  Arbeiken  dieser
Gewerbe  die  ausschließliche  Beschäftigung  besonderer  Klassen  von  Handwerkern
bilden,  kann  die  Regierung,  nach  Anhörung  des  Gewerberathes,  den  Nachweis
der  Befähigung  für  dieselben  besonders  anordnen.

Das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ist  ermächtige,
  diesen  Nachweis  nach  Maaßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  und  nach
Verneßmung  des  Gewerberathes  auch  für  andere,  als  die  im  §.  23.  genannten
  Gewerbe  vorzuschreiben,  oder  für  einzelne  dieser  Gewerbe  zu  erlassen.

g.  27.

Dem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  steht
die  Befugniß  zu,  Personen,  deren  Befähigung  zu  dem  beabsichtigten  Gewerbebekriebe
  anderweit  fesisiehr,  in  besonderen  Ausnahmefällen,  nach  Vernehmung
des  Gewerberathes,  von  der  un  F.  23.  vorgeschriebenen  oder  nach  §F.  26.  angeordneten
  Prüfung  für  die  Befugniß  zum  selbstständigen  Gewerbebetriebe
zu  entbinden.

K.  28.

Darüber,  welche  Arbeiten  zu  den  unter  den  einzelnen  Handwerken  (W.
23.  21.  20.)  begriffenen  Verrichtungen  gehören,  hat  der  Gewerberath  mit
Berücksichtigung  der  über  ihre  Abgrenzung  von  der  Regierung  oder  von
dem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  getroffe-(H.

  310)  nen
        <pb n="116" />
        —  100  —

nen  Anordnungen  nach  den  Verhaͤltnissen  des  oͤrtlichen  Gewerbebetriebes  zu
entscheiden.

g.  29.

Die  gleichzeitige  Ausuͤbung  mehrerer  Handwerke  durch  dieselbe  Person
kann,  wenn  dadurch  erhebliche  Nachtheile  entstehen,  nach  Anhoͤrung  der  betheiligten
  Innungen  und  des  Gewerberathes,  durch  Ortsstatuten  G.  168.  der  Gewerbeordnung),
  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechend,  beschränkt  werden.

F.  30.

Die  Bestimmungen  des  F.  23.  finden  auf  den  Betrieb  von  Fabrikanstalten,
  sowie  auf  die  Anfertigung  von  Fabrikaten,  deren  Erzeugung  zu  den
Nebenbeschaftigungen  der  Landleute  der  Gegend  gehört,  oder  durch  Tagelöhnerarbeit
  bewirkt  wird,  keine  Anwendung.  ie  durch  örtliche  Verhälknisse  bedingten
  näheren  Festsetzungen  hierüber  bleiben  der  Regierung,  nach  Anhôrung
des  Gewerberathes  und  der  Kommunalbehörde,  vorbehalten.

K.  31.

Den  Fabrikinhabern  ist  die  Beschäftigung  von  Handwerksgesellen  nur
soweit  sie  derselben  zur  unmittelbaren  Erzeugung  und  Fertigmachung  ihrer  Fabrikate,
  sowie  zur  Anfertigung  und  Inskändsalsng  ihrer  Werkzeuge  und  Geräthe
  bedürfen,  gestattet.

g.  32.
Fabrikinhaber,  welche  ein  den  Bestimmungen  der  G.  23.  und  26.  dieser
Verordnung  unterliegendes  Gewerbe  betreiben,  ohne  die  Befähigung  zum  handwerksmäßigen

  Betriebe  desselben  nachgewiesen  zu  haben  (V.  30.),  dürfen  außerhalb
  ihrer  Fabrikstätten  keine  Gesellen  oder  Gehülfen  beschäftigen.

S.  33.

Inhaber  von  Magazinen  zum  Detailverkauf  von  Handwerkerwaaren  dürfen
  sich  mit  deren  Anferligung  nicht  befassen,  wenn  sie  nicht  die  zum  Betriebe
des  betreffenden  Handwerks  erforderliche  Meisterprüfung  bestanden  haben.

Ausgenommen  hiervon  sind  diejenigen,  welche  in  Betreff  der  gewerbsmäßigen
  Anfertigung  solcher  Waaren,  vor  Verkündigung  der  gegenwärtigen
Fesendman,  die  vorschriftsmäßige  Anzeige  bei  der  Kommunalbehorde  gemacht

aben.

g.  34.

Wo  das  Halten  von  Magazinen  zum  Detailverkauf  von  Handwerkerwaaren
  erhebliche  Nachtheile  für  die  gewerblichen  Verhältnisse  des  Ortes  zur
Folge  hat,  kann  durch  Ortsstatuten  für  gewisse  Gattungen  von  Handwerkerwaaren
  fesigesetzt  werden,  daß  die  Anlegung  solcher  Magazine  denjenigen,  welche
nicht  zum  selbstsiändigen  Betriebe  der  betreffenden  Handwerke  befugt  sind,  nur
mit  Genehmigung  der  Kommunalbehörde  gestattet  sei,  welche  dann  nur  nach

vor-
        <pb n="117" />
        —  101  —

vorgaͤngiger  Vernehmung  der  betheiligten  Innungen  und  des  Gewerberathes
zu  ertheilen  ist.

II.  Prüfungen  der  Handwerker.

g.  35.

Die  Zulassung  zu  den  nach  §#.  23.  24.  20.  abzulegenden  Meisterpruͤ-fungen
  ist  fortan  von  folgenden  Bedingungen  abhängig:

1)  Der  zu  Prüfende  muß  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt
haben;  aus  besondern  Gründen  kann  jedoch  der  Gewerberath  die  Prüfung
  eines  Gesellen  schon  nach  vollendetem  einundzwanzigsten  Lebensjahre
  gestatten.

2)  Der  zu  Prüfende  muß  sein  Gewerbe  als  Lehrling  G.  44.)  bei  einem
selbsiständigen  Gewerbetreibenden  erlernt,  und  die  Gesellenprüfung  (F.  36.)
bestanden  haben.

3)  Seit  der  Entlassung  aus  dem  Lehrlingsverhältnisse  muß  ein  Zeitraum
von  mindestens  drei  Jahren  verlaufen  sein;  ausnahmsweise  kann  jedoch
der  Gewerberath  die  Prüfung  schon  nach  Ablauf  eines  Jahres  gesiakten,
  wenn  der  Geselle  durch  den  Besuch  einer  gewerblichen  Lehranstalt
oder  sonst  Gelegenheit  gefunden  hat,  die  zu  dem  beabsichtigten  Gewerbebetriebe
  erforderlichen  Kenntnisse  und  Ferligkeiten  zu  erwerben.

Wer  den  Erfordernissen  zu  2.  und  3.  bei  einer  früheren  Prüfung
genügt  hat,  kann  die  Prüfung  für  den  Betrieb  eines  andern  Gewerbes  ohne
vorgängigen  Nachweis  einer  für  dies  zweite  Gewerbe  bestandenen  Lehrlingsund
  Gesellenzeit  ablegen.

Für  Personen,  welche  bei  Verkündigung  der  gegenwärtigen  Verordnun
als  Gesellen  oder  Gehülfen  beschaftigt  sind,  genügt  der  Nachweis  einer  dreijährigen
  Beschäftigung  in  dem  betreffenden  Gewerbe.

g.  36.

Die  Pruͤfung  eines  Lehrlings  uͤber  die  einem  Gesellen  noͤthigen  Kenntnisse
  und  Fertigkeiten  ist  vor  dem  Ablaufe  eines  dreijaͤhrigen  Zeitraums  nach
der  Aufnahme  in  die  Lehre  nicht  zolässig.  «

Ausnahmsweise  kann  dieselbe,  mit  Zustimmung  des  Lehrherrn,  von  dem
Gewerberathe  schon  nach  Ablauf  einer  einjährigen  Vrrlingezeit  gestattet  werden,
  wenn  der  Lehrling  das  zwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt,  oder  durch  den
Besuch  einer  Gewerbeschule  oder  sonst  Gelegenheit  gefunden  ha.,  die  einem  Gesellen
  #bthigen  Kenmnisse  und  Fertigkeiten  in  kürzerer  als  dreijähriger  Frist  zu
erwerben.

g.  37.

Die  Meister=  und  Gesellenprüfungen  (§9.  35.  36.)  werden  bei  jeder  Innung
  durch  eine  Kommission  bewirkt,  welche  aus  einem  Mitgliede  der  Kommunalbehörde
  als  Vorsitzendem,  aus  zwei  von  der  Innung  gewählten  Meistern
und  aus  zwei  von  den  Gesellen  des  Handwerks  gewählten  Gesellen  besteht.

Johrgang  1849.  (Nr.  3102.)  14  Jähr=
        <pb n="118" />
        —  102  —

Jaͤhrlich  scheidet  aus  dieser  Kommission  ein  Meister  und  ein  Geselle  aus,  welche
jedoch  wieder  waͤhlb  ar  sind.

K.  38.

Wer  von  der  Prüfungskommission  einer  Innung  als  unbef"higt  zurückgewiesen
  ist,  kann  hiergegen  den  Rekurs  an  die  Kreis-Prüfungskommission
esselben  Handwerks  einlegen.  Dieser  Rekurs  muß  binnen  vierzehn  Tagen  nach
dem  Tage  der  Zustellung  des  zurückweisenden  Bescheides  bei  der  Kommission,
welche  solchen  erlassen  hat,  angemeldet  werden.

K.  39.

Für  jedes  Handwerk  (G.  23.)  sind  von  der  Regierung  in  den  einzelnen
Kreisen  nach  Maaßgabe  der  örtlichen  und  gewerblichen  Verhältnisse  eine  oder
mehrere  Kreis-Prüfungskommissionen  einzusetzen.  Jede  derselben  wird  unter
dem  Vorsitze  eines  von  der  Regierung  ernannten  Kommissarius  aus  zwei  Meistern
  und  aus  zwei  Gesellen  gebildet.  Zu  diesem  Behufe  wählen  alljährlich  in
jeder  Stadt  des  Prüfungsbezirkes  die  Innung  oder,  wo  eine  Innung  nicht
besteht,  die  Meister  des  Hanbwerss  zwei  bis  vier  Meister,  desgleichen  die  Gesellen
  des  Handwerks  zwei  bis  vier  Gesellen,  unter  welchen  der  Vorsitzende  in
jedem  einzelnen  Falle  die  bei  der  Prüfung  zuzuziehenden  Mirglieder  der  Kommission
  auswählt.

S.  40.

Gewerbetreibende,  welche  einer  Innung  nicht  beitreten  wollen,  kömen
die  Prüfung  bei  der  Kreis-Prüfungskommission  ablegen.  Desgleichen  können
die  nicht  bei  einer  Innung  aufgenommenen  Lehrlinge  die  Gesellenprüfung  bei
der  Kreis-Prüfungskommission  bestehen.  Gegen  die  Entscheidung  der  Kreis-Prüfungskommisston
  ist  der  Rekurs  an  eine  benachbarte  Kreis-Prüfungskommission
  zulässig,  deren  Wahl  dem  Rekurrenten  freisteht.  Oer  Rekurs  ist  binnen
vierzehn  Tagen  bei  der  Kommission,  vor  welcher  die  Prüfung  Statt  gefunden
bat,  anzumelden.

S.  41.

Wer  den  Rekurs  (§8.38.  40.)  nicht  rechtzeitig  angemeldet  hat,  darf  er#fi
nach  sechs  Monaten  zur  Ablegung  einer  neuen  Prüfung  zugelassen  werden.

Sowohl  bei  der  Erledigung  des  Rekurses  wie  bei  der  spateren  Wiederholung
  der  Prüfung  ist,  wenn  der  Geprüfte  nur  in  einem  Theile  der  Prüfung
nicht  bestanden  hat,  die  neue  Prüfung  auf  diesen  Theil  zu  beschränken.

.  42.

Der  zu  Prüfende  muß  darthun,  datz  er  im  Stande  sei,  die  gewöhnlichen
Arbeiren  seines  Gewerbes  selbsiständig,  oder,  sofern  es  sich  um  die  Prüfung
eines  Lebrlings  handelk,  als  Geselle  auszuführen.

Die  näberen  Besümmungen  über  die  Prüfungs-Aufgaben  und  über  die

orm  der  Prüfungs=  und  Emlassungszeugnisse  bleiben  dem  Minisierium  für
del,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten  vorbehalten.  E
        <pb n="119" />
        —  108  —

K  43.

Die  Prüfungszeugnisse  der  in  den  .  37.  39.  erwähnten  Prüfungskoinmissionen
  gelten  überall  als  genügender  Nachweis  der  gewerblichen  Befähigung
sowohl  für  die  Aufnahme  in  eine  Innung,  wie  für  die  Befugniß  zum  selbstst#ändigen
  Betriebe  des  Handwerks.  Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  im  K.  45.  der
Gewerbeordnung  erforderten  Befahigungszengnisse  der  Regierung.

Eine  Wiederholung  der  bestandenen  Prüfung  kann  auch,  wenn  der  Geprüfte
  seinen  Wohnort  verändert,  nicht  verlangt  werden.

IV.  Verhältnisse  der  Lehrlinge,  Gesellen,  Gehülfen  und
Fabrikarbeiter.

F.  44.

Als  Lehrling  ist  jeder  zu  betrachten,  welcher  bei  einem  Lehrherrn  zur
Erlernung  eines  Gewerbes  in  Arbeit  tritt,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erlernun
egen  Eegrgelo  oder  unentgeltliche  Hülfsleistung  Statt  findet,  oder  ob  für  die
Arbeit  Lohn  gezahlt  wird.
K.  45.

Durch  Ortsstatuten  kann  festgesetzt  werden,  daß  die  Aufnahme  und  Entlassung
  aller  Lehrlinge,  für  deren  Gewerbe  am  Orte  eine  Innung  bestehr,  oder
errichtet  wird,  vor  dieser  Innung  erfolgen  solle;  ingleichem  kann  dadurch  eine
zweckemsprechende  Mitwirkung  der  Innung  bei  der  Aufsicht  über  die  Ausbilung

  und  über  das  Betragen  derjenigen  Lehrlinge,  deren  Lehrherren  nicht  zur
Innung  gehören,  angeordnet  werden.

C.  46.

Vor  der  Feststellung  der  in  Ortsstatuten  aufzunehmenden  Anordnungen
über  Verhältnisse  der  Gesellen  und  Gehülfen  sind  Vertreter  derselben  (Altgesellen)
  mit  ihren  Bemerkungen  zu  hören.

Innungsangelegenheiten,  welche  die  Interessen  der  Gesellen  und  Gehülfen
berühren,  müssen  zuvörderst  durch  den  Vorstand  der  Innung  gemeinschafllich
mit  Vertretern  der  Gesellen  zum  Zwecke  der  Vermittelung  berakhen  werden.

S.  47.

Lami#ertsmeiler  (59.  23.  24.  26.)  dürfen  sich  zu  den  technischen  Arbeiten
  ihres  Gewerbes  nur  der  Gesellen,  Gehülfen  und  Lehrlinge  ihres  Handwerks
  bedienen,  soweit  nicht  von  dem  Gewerberathe  eine  Ausnahme  gestattet
  wird.

Die  Beschäftigung  weiblicher  Personen  unterliegt  keiner  Beschränkung.

S.  48.

Gesellen  und  Gehülfen  dürfen,  soweit  nicht  nach  den  99.  31.  76.  Ausnahmen
  Statt  finden,  in  ihrem  Gewerbe  nur  bei  Meistern  ihres  Handwerks  in
Arbeit  treten.

(Fr.  310.)  14*  K.  49.
        <pb n="120" />
        —  104  —

K.  49.

Die  tägliche  Arbeikszeit  der  Gesellen,  Gehülfen,  Lehrlinge  und  Fabrik-Arbeiter
  ist  vom  Gewerberathe  für  die  einzelnen  Handwerks=  und  Fabrikzweige
nach  Anhörung  der  Betheiligten  festzusetzen.

Zum  Arbeiten  an  Sonn=  und  Festtagen  ist,  vorbehaltlich  der  anderweitigen
  Vereinbarung  in  Dringlichkeitsfällen,  Niemand  verpflichter.

g.  50.

Fabrikinhaber,  sowie  alle  Diejenigen,  welche  mit  Ganz=  oder  Halbfabrikaten
  Handel  treiben,  sind  verpflichter,  die  Arbeiter,  welche  mit  der  Anfertigung
der  Fabrikate  für  sie  beschäftigt  sind,  in  baarem  Gelde  zu  befriedigen.

Sie  dürfen  denselben  keine  Waaren  kreditiren.

Dagegen  können  den  Arbeitern  Wohnung,  Feuerungsbedarf,  Landnutzung,
regelmäßige  Beköstigung,  Arzeneien  und  ärztliche  Hülfe,  sowie  Werkzeuge  und
Stoffe  zu  den  von  ihnen  anzufertigenden  Fabrikaten  unter  Anrechnung  bei  der
Lohnzahlung  verabreicht  werden.

K.  51.

Die  Bestimmungen  des  F.  50.  finden  auch  Anwendung  auf  Familienglieder,
  Gehülfen,  Beauftragte,  Geschäftsführer,  Faktoren  und  Aufseher  der
dort  bezeichneten  Personen,  sowie  auf  Gewerbetreibende,  bei  deren  Geschäft  eine
der  erwähnten  Personen  unmittelbar  oder  mittelbar  betheiligt  ist.

K.  52.

Unter  Arbeitern  (F.  50.)  werden  hier  auch  Diejenigen  verstanden,  welche
außerhalb  der  Fabriksiätten  für  Fabrikinhaber  oder  für  die  ihnen  gleichgestellten
Personen  die  zu  deren  Gewerbebetriebe  nöthigen  Ganz=  oder  Halbfalrcare  anfertigen,
  oder  solche  an  sie  absetzen,  ohne  von  dem  Verkaufe  dieser  Waaren  an
Konsumenten  ein  Gewerbe  zu  machen.

F.  53.

Arbeiter,  deren  Forderungen  den  Vorschriften  der  §#.  50.  bis  52.  zuwider,
  anders  als  durch  Baarzahlung  berichtigt  sind,  können  zu  jeder  Zeit
die  Bezahlung  ihrer  Forderungen  in  baarem  Gelde  verlangen.

5.  54.

Verträge,  welche  den  99.  50.  bis  52.  zuwiderlaufen,  find  nichtig.

Dasselbe  gilt  von  Verabredungen  zwischen  Fabrikinhabern  oder  ihnen
gleichgestellten  Personen  einerseits  und  Arbeikern  andererseits  über  die  Entnehmung
  der  Bedürfnisse  dieser  letztern  aus  gewissen  Verkaufsstellen,  sowie  überhaupt
  über  die  Verwendung  des  Verdienstes  derselben  zu  einem  andern  Zweck,
als  zur  Betheiligung  an  Einrichtungen  zur  Verbesserung  der  Lage  der  Arbeiter
oder  ihrer  Familien  G.  50.).

S.  55.
        <pb n="121" />
        —  105  —

g.  55.

Forderungen  für  Waaren,  welche  ungeachtet  des  Verbots  den  Arbeitern
kreditirt  worden  sind,  können  von  Fabrikinhabern  und  von  den  ihnen  gleichgestellten
  Personen  weder  eingeklagt,  noch  durch  Anrechnung  oder  sonst  geltend
gemacht  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  zwischen  den  Betheiligten  unmittelbar
entstanden  oder  mittelbar  erworben  sind.

Dagegen  fallen  dergleichen  Forderungen  der  Kranken-,  Sterbe-,  Sparoder
  ahnlichen  Hülfskasse  zu,  welche  in  der  Wohnortsgemeinde  des  betheiligten
Arbeiters  für  diejenige  Klasse  von  Arbeitern  besteht,  zu  welcher  er  gehört.
Sind  mehrere  solcher  Kassen  vorhanden,  so  fällt  die  Forderung  allen  zu  gleichen
Theilen  zu,  in  Ermangelung  derartiger  Anstalten  aber  der  Orksarmenkasse.

V.  Unterstützungskassen  und  ähnliche  Einrichtungen.

g.  56.

Durch  Ortsstatuten  kann  für  Alle,  welche  im  Gemeindebezirke  ein  Gewerbe
  selbsiständig  betreiben,  für  welches  dort  eine  Innung  besteht,  mit  Zustimmung
  der  Innung  die  Verpflichtung  festgesetzt  werden,  den  Kranken-,  Sterbeund
  Hülfskassen  der  Innungsgenossen,  ingleichem  den  Wittwen=  und  Waisen-Unterstützungskassen
  derselben  beizutreten.

In  solchen  Fällen  darf  hinsichtlich  der  Beiträge  und  sonstigen  Leistungen
zu  den  erwähnten  Kassen  und  der  daraus  zu  gewährenden  Unterstützungen  zwischen
  den  Innungsgenossen  oder  ihren  Mägeherigen  und  andern  Betheiligten
kein  Unterschied  Statt  sinden.  Auch  muß  den  nicht  zu  den  Innungen  gehörigen
Betheiligten,  durch  statutarische  Anordnungen  für  die  einzelnen  Kassenverbände,
eine  den  Verhältnissen  entsprechende  Theilnahme  an  der  Kassenverwaltung  und
an  den  Berathungen  über  die  gemeinsamen  Kassenangelegenheiten  gesichert,  und
in  gleicher  Art  wie  den  Innungsgenossen  Gelegenheit  gegeben  werden,  von  den
Ergebnissen  der  Kassenverwaltung  Kenntniß  zu  nehmen.

.  57.

Durch  Orksstatuten  kann  für  Alle,  welche  am  Orte  gleiche  oder  verwandte
  Gewerbe  selbstständig  betreiben,  die  Verpflichtung  festgesetzt  werden,  zur
Beförderung  solcher  Einrichtungen,  welche

1)  die  Unterbringung  oder  Unterstützung  arbeitsuchender,  erkrankter  oder  aus
andern  Gründen  hülfsbedürftiger  Gesellen  oder  Gehülfen,  oder

2)  die  Fortbildung  der  Lehrlinge,  Gesellen  oder  Gehülfen  bezwecken,  unter
den  von  der  Kommunalbehörde  mit  Genehmigung  der  Regierung  festzustellenden
  Bedingungen  zusammenzutreten  und  dazu  Beiträge  aus  eigenen

Mitteln  zu  entrichten.  Diese  Beiträge  sind  für  alle  Betheiligte  nach

gleichen  Grundsätzen  abzumessen.

Als  Gesammtbeitrag  der  selbstständigen  Gewerbetreibenden  zu  den  Kosten
  der  unter  1.  gedachten  Einrichtungen  darf  ein  höherer  Betrag  als  die
(I##  3102.)  Hälfte
        <pb n="122" />
        —  106  —

Haͤlfte  desjenigen,  welchen  die  mitbetheiligten  Gesellen  und  Gehuͤlfen  entrichten,
nicht  in  Anspruch  genommen  werden.

Auch  kann  den  selbststaͤndigen  Gewerbetreibenden  durch  die  Ortsstatuten
die  Verpflichtung  auferlegt  werden,  die  Beitraͤge  ihrer  Gesellen  und  Gehuͤlfen
den  oben  erwaͤhnten  Einrichtungen,  unter  Vorbehalt  der  Anrechnung  auf

ie  naͤchste  Lohnzahlung,  vorzuschießen.

S.  58.

Die  Beslimmungen  im  §.  169.  der  Gewerbeordnung  über  die  Regelun
der  Verhältnisse  der  selbstständigen  Gewerbetreibenden  zu  ihren  Gesellen  un
Lehrlingen,  sowie  über  die  Verpflichtung  der  Gesellen  zum  Beitritte  zu  den
Gesellenkassen  finden  auch  auf  Fabrikarbeiter  Anwendung.

Außerdem  kann  durch  Ortsstatuten  für  die  Fabrikinhaber  die  Verpflichtung
  festgesetzt  werden,  sich  bei  den  Unterstützungskassen  der  Fabrikarbeiker  durch
Belträge  aus  eigenen  Mitteln  bis  zur  Hälfte  des  Betrages,  den  die  bei  ihnen
beschäftigten  Arbeiter  aufbringen,  zu  bekheiligen,  auch  die  Beiträge  der  letzteren,
unter  Vorbehalt  der  Anrechnung  auf  die  nächste  Lohnzahlung,  vorzuschießen.

In  den,  von  der  Regierung  zu  genehmigenden  Statuten  der  einzelnen
Verbindungen  und  Kassen  muß  den  Fabrikinhabern  eine  ihrer  Stellung  als
Arbeitsgeber  und  der  Höhe  ihrer  Beiträge  entsprechende  Theilnahme  an  der
Kassenverwaltung  eingeräumt  werden.

.  59.

Alle  Beiträge  der  Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrikarbeiter  zu  den  in  den
#.  144.  169.  der  Gewerbeordnung  und  in  den  S#.  57.  58.  der  gegemwärtigen
Vorordnung  erwähnten  Kassen  und  Einrichtungen,  sowie  die  zu  denselben  von
den  selbstständigen  Gewerberreibenden  und  von  den  Fabrikinhabern  zu  leistenden
Beiträge  und  Vorschüsse  können  von  den  zur  Zahlung  Verpflichteten  durch  exekutivische
  Beitreibung  im  Verwaltungswege  eingezogen  werden.

VI.  Innungsgebühren  und  Abgaben.
g.  60.
Die  Gebühren  und  Abgaben,  welche  bisher
1)  bei  der  Aufnahme  neuer  Mitglieder  in  eine  Innung  von  den  Aufgenommenen
  und
2)  bei  der  Aufnahme  und  Entlassung  der  Lehrlinge  von  diesen  oder  von  den
Lehrherren
an  verschiedene  Kassen  und  andere  Hebungsberechtigte  zu  entrichten  waren,  sind
sofort  einer  Revision  zu  unterwerfen,  und,  soweit  es  noch  nicht  geschehen,  nach
den  folgenden  Bestimmungen  zu  regeln.

g.  61.

Zur  Inmunggskasse  dürfen
1)  bei  der  Aufnahme  neuer  Mitglieder  die  bisherigen  Aufnahme-Gebuͤhren,
soweit
        <pb n="123" />
        —  107  —

soweit  solche  den  Satz  von  5  Rthlr.  nicht  uͤbersteigen,  bis  nach  erfolgter
  Revision  der  älteren  Innungsstatuten  C.  66.  dieser  Verordnung)  fort
erhoben,  dagegen  -

2)  bei  der  Aufnahme  und  Entlassung  der  Lehrlinge  neben  der  Erstattung  der
im  F.  159.  der  Gewerbeordnung  erwähnten  baaren  Auslagen  keine  Gebühren
  oder  sonsiüge  Zahlungen  eingezogen  werden.

5.  62.

Weder  für  mitrelbare  noch  für  unmittelbare  Staaksbeamte  dürfen  bei
den  im  §.  60.  bezeichneten  Verhandlungen  Gebühren  oder  Abgaben  erhoben
werden.

A.  63.

Alle  Zahlungen  und  Abgaben,  welche  bisher  bei  den  im  §.  60.  gedachlen
  Veranlassungen  an  den  Fiskus,  an  eine  Gemeinde=  oder  eine  Ortsarmenkasse
  zu  entrichten  waren,  werden,  soweit  deren  Aufhebung  nicht  bereits  durch
den  Arrikel  40.  der  Verfassungsurkunde  erfolgt  ist,  hierdurch  aufgehoben,  wogegen
  die  dafür  zu  gewährenden  Gegenleistungen  wegfallen.

Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  in  jenen  Fällen  für  andere  Berechtigte  (Kirchen,
  milde  Stiftungen  u.  s.  w.)  erhobenen  Zahlungen  und  Abgaben,  soweir
diese  Berechtigte  nichk  nach  S#.  64.  65.  nachweisen,  daß  ihre  Hebungsrechte  auf
besondern  lastigen  Erwerbstiteln  beruhen.

S.  64.

Der  Antrag  auf  Anelkenmung  eines  Hebungsrechts  auf  Grund  eines.
lästigen  Erwerbstitels  (§.  63.)  muß  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1849.  bei  der
Regierung  schriftlich  angemeldet  werden.  Geschieht  dies  nicht,  so  geht  der  Berechtigte
  seines  Hebungsrechts  von  selbst  verlustig.

S.  65.

Den  rechtzeitig  angemeldeten  Antrag  auf  Anerkennung  des  Hebungsrechts
(&amp;amp;.  64.)  hat  die  Regierung  durch  die  Kommunalbehörde  mil  Zuziehung  des  Berechtigten
  und  der  betheiligten  Innung  erörtern  zu  lassen.  Nach  Vorlegung  der
abgeschlossenen  Verhandlungen  entscheidet  das  Plenum  der  Regierung  durch  ein,
mit  Gründen  auszufertigendes  Resolut  darüber,  ob  und  bis  zu  welchem  Betrage
der  Berechtigte  zur  Forterhebung  der  Abgabe  befugt  ist.

Gegen  dieses  Resolut  steht  binnen  einer  präklusivischen  Frist  von  sechs
Wochen  nach  Zustellung  der  Ausfertigung  desselben  sowohl  dem  Berechtigten
wie  der  betheiligten  Innung  der  Rekurs  an  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbellen  oder  die  Berufung  auf  rechtliches  Gehör  offen.

Ergreift  ein  Theil  den  Rechtsweg,  so  ist  auch  der  von  dem  andern  Theile
eingewendete  Rekurs  im  Rechtswege  zu  erledigen.

G.  66.

Die  Scatucen  der  dlteren  Innungen  sind  nach  Maaßgabe  dieser  Verord-—
  nung
        <pb n="124" />
        —  108  —

nung  t  reoidiren  und  abzuändern:  Die  revidirten  Entwürfe  müssen  binnen
drei  Monaten  den  Regierungen,  behufs  der  Feststellung  durch  das  Ministerium
für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten,  eingereicht  werden.

VII.  Allgemeine  Bestimmungen.

S.  67.

Ausländer  sind  zum  Betriebe  eines  stehenden  Gewerbes,  soweit  ihnen
nicht  die  Erlaubniß  dazu  in  Erwiederung  der  un  Auslande  den  diesseitigen  Gewerbetreibenden
  entgegenstehenden  Beschränkungen  überhaupt  zu  versagen  ist,
nur  aus  erheblichen  Gründen  zuzulassen.  Ueber  diese  Gründe  ist  vor  der  Zulassung
  eines  Ausländers  jederzeit  die  Gemeinde  des  Ortes,  wo  das  Gewerbe
bütnsten  werden  soll,  ingleichem  die  betheiligte  Innung  und  der  Gewerberath
u  hören.

Dasselbe  gilt,  wenn  von  ausländischen  Gewerbetreibenden  die  Naturalisation
  (S.  8.  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1842.,  Gesetz-Sammlung  1843.
Seite  15.)  beamtragt  wird.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  finden  auf  Angehörige  deutscher
Staaten  nur  so  lange  Anwemdung,  als  nicht  für  dieselben  die  gegenseitige  Zulassung
  der  Gewerbetreibenden  zur  Ansässigmachung  und  zum  Gewerbeteräbe
nach  gleichen  Grundsätzen  geregelt  ist.

S.  68.

Die  polizeiliche  Erlaubniß  zum  Handel  mit  gebrauchten  Kleidern  oder
Betten,  mit  gebrauchter  Wäsche  oder  mit  altem  Mectallgeräth,  zum  Betriebe
des  Pfandleihgewerbes,  zur  gewerbsmäßigen  Vermittelung  von  Geschäften  oder
zur  Uebernahme  von  Aufträgen,  namentlich  zur  Abfassung  schriftlicher  Aufsätze
für  Andere,  sowie  zum  Gewerbe  der  Lohnlakaien  und  anderer  Personen,  welche
auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  oder  in  Wirthshäusern  ihre  Dienste  anbieten
  (P.  49.  der  Gew.  Ordn.),  ist  zu  versagen,  wenn  die  darüber  zu  vernehmende
  Kommunalbehörde  nach  Anhörung  der  Gemeindevertreter  die  Nützlichkeit
und  das  Bedürfniß  des  beabsichtigten  Gewerbebetriebes  nach  den  örtlichen  Verhäaltnissen
  nicht  anerkennt.  E

Oeffentliche  Versteigerungen  neuer  Handwerkerwaaren  duͤrfen,  soweit  sie
nicht  im  Wege  der  Exekution,  oder  im  Auftrage  eines  Gerichtes  oder  einer
anderen  oͤffentlichen  Behörde  erfolgen,  nur  mit  besonderer  Genehmigung  der
Kommnnalbehörde  des  Versteigerungsortes  Statt  finden.

S.  70.

Wo  nach  der  bisherigen  Ortsgewohnheit  gewisse  Handwerkerwaaren,
welche  nicht  zu  den  Gegensiänden  des  einem  Jeden  freigegebenen  Wochenmarktverkehrs
  gehören  (PC.  78.  der  Gew.-Ordn.),  nur  von  Bewohnern  des  Marktortes
  auf  dem  Wochenmarkte  verkauft  werden  durften,  kann  die  Regierung,
nach  Anhörung  des  Gewerberathes,  den  einheimischen  Verkaufern  die  Fortsegzung

e
        <pb n="125" />
        —  109  —

des  herkoͤmmlichen  Wochenmarktverkehrs  mit  jenen  Handwerkerwaaren  gestatten,
ohne  auswärtige  Verkäufer  derselben  Waaren  auf  dem  Wochenmarkte  zuzulassen
  (GG.  75.  der  Gewerbe-Ordnung).

S.  71.

Einrichtungen,  nach  welchen  der  Einkauf  von  Lebensmitteln  auf  Wochenmärkten
  einzelnen  Klassen  von  Käufern  nicht  während  der  ganzen  Dauer  des
Marktes,  sondern  nur  während  einer  gewissen  Zeit  gestattet  wird,  dürfen  auch
an  Orten,  wo  solche  noch  nicht  bestehen  (G.  79.  der  Gew.-Ordn.),  nach  Maaßgabe
  des  örtlichen  Bedürfnisses  mit  Genehmigung  der  Regierung  eingeführr
werden.

.  72.

Die  Ortspolizei-Obrigkeit  ist  ermächtigt,  die  Bäcker  und  die  Verkäufer
von  Backwaaren  anzuhalten,  die  Preise  und  das  Gewicht  ihrer  verschiedenen
Backwaaren  für  gewisse  von  ihr  91  bestimmende  Zeiträume  durch  einen  von
außen  sichtbaren  Anschlag  am  Verkaufslokale  zur  Kenntniß  des  Publikums  zu
bringen.

Dieser  Auschlag  ist  kostenfrei  mit  dem  polizeilichen  Stempel  zu  versehen
und  täglich  während  der  Verkaufszeit  auszuhängen.

Ueberschreitungen  der  erwähnten  Taxen  werden  nach  F.  186.  der  Gewerbe-Ordnung
  bestraft.  i“

Wo  der  Verkauf  von  Backwaaren  nur  nach  polizeilich  festgestellten  oder
von  den  Bäckern  und  Verkäufern  an  ihren  Verkaufslokalen  angeschlagenen
Taxen  erlaubt  ist,  kann  die  Ortspolizei-Obrigkeit  die  Bäcker  und  Verkäufer  zugleich
  anhalten,  im  Verkaufslokale  eine  Waage  mit  den  erforderlichen  geaichlen
  Gewichten  aufzustellen  und  die  Benutzung  derselben  zum  Nachwiegen  der
verkauften  Backwaaren  zu  gestatten.

VIII.  Strafbestimmungen.
g.  74.

Wer  den  Verbotsbestimmungen  der  8##.  23.  25.  31.  32.  33.  47.  69.
zuwiderhandelt,  oder  zu  ihrer  Umgehung  durch  Leihung  seines  Namens  mitwirkt,
  ist  mit  Geldbuße  bis  zu  zweihundert  Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis
zu  drei  Monaten  zu  bestrafen.  Im  Wiederholungsfalle  kann  außerdem  auf
Verlust  der  Befugniß  zum  selbsiständigen  Betriebe  des  Gewerbes  erkannt
werden.  "

Dieselbe  Strafbestimmung  gilt  für  die  Uebertretung  der  nach  §F.  26.  von
der  Regierung  oder  von  dem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
  oder  nach  9G#.  29.  34.  durch  Ortsstatuten  getroffenen  Festsetzungen.

K.  75.

Uebertretungen  der  90.  50.  bis  52.  werden  mit  einer  Geldbuße  bis  zu
fünfhundert  Thalern  und  im  Falte  des  Unvermögens  mit  verhältnißmäßiger
Gefängnißstrafe  bestraft.  Im  Wiederholungsfalle  wird  die  Strafe  verdoppelt.

Jahrgang  1849.  (Dr.  3102—3108.)  15  Die
        <pb n="126" />
        —  110  —

Die  Geldbußen  fließen  derjenigen  Kasse  zu,  welcher  die  im  §.  55.  erwaͤhnten
  Forderungen  nach  den  dort  ertheilten  Vorschriften  zufallen.

Jede  rechtskraͤftige  Verurtheilung  wird  auf  Kosten  des  Verurtheilten
durch  das  Amtsblatt  und  andere  öffentliche  Blätter  derjenigen  Kreise,  in
welchen  derselbe  und  der  betheiligte  Arbeiter  ihren  Wohnsitz  haben,  bekannt
gemacht.

g.  76.

Die  Verhaͤltnisse  der  zur  Beschaffung  militairischer  Beduͤrfnisse  bestimmten
  Werkstaͤtten  und  Fabriken  der  Militairverwaltung,  der  Arbeiten  in  oͤffentlichen
  Anstalten  und  der  öffentlichen  Bauten,  mit  Einschluß  der  Festungsbauhöfe,
  bleiben  der  besonderen  Regelung  vorbehalten;  die  Beskimmungen  der  gegenwärtigen
  Verordnung  sinden  auf  dieselben  keine  Amwendung.

g.  77.

Alle  der  gegenwärtigen  Verordnung  entgegenstehenden  allgemeinen  und
besonderen  Besiimmungen  werden  hierdurch  außer.  Kraft  gesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsieigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenbung,  den  9.  Februar  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
Rintelen.  v.  d.  Heydt.
Für  den  Finanzminister:
Kühne.  Gr.  v.  Bülow.

 

(Nr.  3103.)  Verordnung  über  die  Eniichtung  von  Gewerbegerichten.  Vom  p.  Februar
  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  auf  Grund  des

Artikels  105.  der  Verfassungsurkunde  für  den  Umfang  Unserer  Monarchie,  mit

Ausschluß  des  Bezirks  des  Appellations-Gerichtshofes  zu  Köln,  für  welchen

eine  Revision  der  bestehenden  Gesetzgebung  vorbehalten  wird,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.

Errichtung  und  Bestimmung  der  Gewerbegerichte.

K.  1.

Für  jeden  Ort  oder  Bezirk,  wo  wegen  eines  erheblichen  gewerblichen
Berkehrs  ein  Bedürfniß  zu  einem  Gewerbegerichte  obwaltek,  soll,  auf  den  Antrag
  von  Gewerbetreibenden,  nach  Anhörung  der  gewerblichen  und  aßafeer

en
        <pb n="127" />
        —  111  —

schen  Korporationen  und  der  Gemeindevertreter)  ein  solches  Gericht,  nach  Einholung
  Unserer  besondern  Genehmigung,  errichtet  werden.

§.  2.

Das  Gewerbegericht  erledigt  im  Wege  der  gütlichen  Vermittelung,  oder
nöthigenfalls  durch  Erkenntuß  die  Streitigkeiten  der  selbstständigen  Gewerbetreibenden
  mit  ihren  Gesellen,  Gehülfen  und  Lehrlingen,  ingleichem  die  Streitigkeiren
  derjenigen,  welche  Rohstoffe  oder  Halbfabrikate  zu  Waaren  für  den
Handel  verarbeiten  lassen  (Fabrikinhaber,  Faktoren,  Ausgeber,  Verleger),  mit
den  von  ihnen  beschäftigten  Werkführern  und  Fabrikarbeitern,  sowie  ihren  Fabriklehrlingen
  und  Fabrikgehülfen,  soweit  der  Streit  auf  den  Antrikt  oder  die
Auflösung  des  Arbeits=  oder  Lehrverhältnisses,  auf  die  gegenseitigen  Leistungen
während  der  Dauer  desselben,  oder  auf  solche  Ansprüche  sich  beziehr,  welche
aus  dem  Arbeits=  oder  Lehrverhällnisse  herrühren.  .

Als  Fabrikarbeiter  sind  nicht  blos  diejenigen  anzusehen,  welche  in  der
Betriebsstätte  beschäftigt  werden,  sondern  auch  diejenigen,  welche  außerhalb  der
Betriebsstätte  mit  eigenen  oder  fremden  Werkzeugen,  mit  oder  ohne  Verwendung
  von  Zuthaten  die  ihnen  von  Fabrikinhabern,  Fakkoren,  Ausgebern  oder
Verlegern  gegebenen  Rohstoffe  oder  Halbfabrikare  zur  Herstellung  von  Waaren
für  das  Geschäft  derselben  gegen  Bezahlung  verarbeiten.

S.  3.
Der  Gerichtsbarkeit  des  Gewerbegerichtes  sind  alle  im  §.  2.  bezeichnete

Personen  unterworfen,  welche:
a)  innerhalb  des  Gerichksbezirks  eine  Betriebs=  oder  Werkflatt  besitzen,

oder

b)  innerhalb  desselben  Bezirks  als  Faktoren,  Ausgeber  oder  Verleger  ihr
Gewerbe  ausuͤben,  oder

c)  fuͤr  solche  Betriebs-  oder  Werkstaͤtten  oder  für  solche  Faktoren,  Ausgeber
oder  Verleger  arbeiten,  anch  wenn  sie  außerhalb  des  Gerichtsbezirks
wohnen.

K.  1.

Die  Mitglieder  des  Gewerbegerichtes  sind  zu  einem  Theile  aus  der  Klasse
der  selbsiständigen  Handwerker,  der  Fabrikinhaber,  Faktoren,  Ausgeber  oder
Verleger  (Arbeitgeber),  und  zum  anderen  Theile  aus  der  Klasse  der  Gesellen,
Gehülfen,  Werkführer  und  Fabrikarbeiter  (Arbeitnehmer),  auf  vier  Jahre,  von
den  im  Gerichtsbezirke  wohnenden  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  zu  wählen.

Ihre  Zahl  soll  nach  dem  Umfange  und  nach  den  gewerblichen  Verhältnissen
  des  Gerichtsbezirks  auf  fünf,  neun,  dreizehn  oder  siebzehn  festgesetzt
werden.

Im  ersten  Falle  soll  das=  Gewerbegericht  bestehen:  aus  drei  Mitgliedern
aus  der  Klasse  der  Arbeitgeber  und  zwei  Mitgliedern  aus  der  Klkasse  der  Arbeitnehmer;
  ç

im  zweiten  Falle  aus  fünf  Mitgliedern  aus  der  Klasse  der  Arbeitgeber
und  vier  Michlirden  aus  der  Klasse  der  Arbeimehmer;

(Nr.  3103.)  im
        <pb n="128" />
        —  112  —

im  dritten  Falle  aus  sieben  Mitgliedern  aus  der  Klasse  der  Arbeitgeber
und  sechs  Mitgliedern  aus  der  Klasse  der  Arbeitnehmer;

im  vierten  Falle  aus  neun  Mitgliedern  aus  der  Klasse  der  Arbeitgeber
und  acht  Mitgliedern  aus  der  Klasse  der  Arbeitnehmer.

Der  besondern  Verordnung  über  die  Einsetzung  der  einzelnen  Gewerbegerichte
  bleibt  überlassen,  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zu  bestimmen,  in
welchem  Verhältniß  innerhalb  der  Klasse  der  Arbeitgeber  die  Fabrikinhaber
und  selbsiständigen  Handwerker  und  innerhalb  der  Klasse  der  Arbeitnehmer  die
Gehülfen,  Gesellen  und  Fabrikarbeiter  ihre  Vertretung  finden  sollen.

K.  5.

Für  jedes  Mitglied  wird  aus  der  Klasse,  welcher  dasselbe  angehört,  ein
Stellvertreter  gewäahlk,  welcher,  wenn  das  Mitglied  vor  dem  Ablaufe  seiner
Amtzzeit  ausscheidet,  oder  zeitweise  an  der  Ausübung  des  Amtes  verhindert
wird,  für  die  noch  übrige  Dauer  der  Amtzzeit  oder  für  die  Dauer  der  Verhinderung
  eintritt  Ist  ein  Stellvertreter  an  der  Ausübung  des  Amtes  verhindert,
  so  wird  einer  der  übrigen  Stelloertreter  und  zwar  zunächst  aus  derselben
Klasse  vom  Vorsitzenden  des  Gewerbegerichtes  einberufen.

g.  6.

Berechtigt  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter
  sind  alle  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer,  welche  das  vier  und  zwanzigste
Lebensjahr  zuruͤckgelegt  haben  und  seit  mindestens  sechs  Monaten  im  Bezirke
des  Gewerbegerichts  wohnen  oder  in  Arbeit  stehen,  mit  Ausnahme  derjenigen:

1)  welche  sich  nicht  im  Vollgenusse  der  bürgerlichen  Rechte  befinden,

2)  *  in  Konkurs  sich  befinden  oder  sich  fuͤr  zahlungsunfaͤhig  erklaͤrt
aben,

3)  welche  durch  einen  Beschluß  der  kaufmaͤnnischen  Korporation  oder  der

Handelskammer  von  deren  Mitgliedschaft  ausgeschlossen  sind,

4)  welche  die  kaufmännischen  Rechte  durch  ein  rechtskräftiges  Erkenntniß
verloren  haben,

5)  welche  wegen  Ablohnung  der  Fabrikarbeiter  mit  Waaren  (§98.#  50.  u.  flg.
der  Verordnung  vom  9.  Februar  d.  J.)  bestraft  worden  sind.

v.  7.

Waͤhlbar  sind  alle  Wahlberechtigten,  welche  das  dreißigste  Lebensjahr
zuruͤckgelegt  haben  und  ihr  Gewerbe  seit  fuͤnf  Jahren  betreiben.

Personen,  welche  im  zweiten  Grade  mit  einander  verwandt  oder  verschwägert,
  oder  welche  Gesellschafter  desselben  Handels-,  Fabriken=  oder  Handwewhegeschee
  sind,  können  nicht  zu  gleicher  Zeit  Mitglieder  des  Gewerbegerichts
  sein.

Die  Mitglieder  des  Gewerbegerichts  für  die  Klasse  der  Arbeitgeber  sind
von  den  Arbeitgebern  und  die  Mitglieder  für  die  Klasse  der  Arbeitnehmer  von
den  Arbeitnehmern  zu  wählen.

Glauben  die  wahlberechtigten  Arbeitnehmer  in  ihrer  Klasse  keine  ausreichende
  Zahl  befähigter  Mitglieder,  welche  die  Bedingungen  der  Wählbarkeit
el-
        <pb n="129" />
        —  113  —

erfüllen,  zu  finden,  so  sind  die  Arbeitnehmer  befugt,  ihre  Vertreter  aus  der
Klasse  der  Arbeitgeber  zu  wählen.

S.  8.

Zur  Leitung  der  Wahlen  ernennt  die  Regierung  einen  Komnmissarius
oder,  wenn  die  Eintheilung  des  Gerichtsbezirks  in  mehrere  Wahlbezirke  erforderlich
  ist,  mehrere  Kommissarien.

Jeder  Kommissarius  beruft  durch  eine  vierzehn  Tage  vor  dem  anberaumten
  Wahltermine  zu  erlassende  Bekanntmachung  die  Wahlberechtigten  zur
Wahlversammlung.  .9

In  jeder  Gemeinde  des  Wahlbezirks  soll  die  Kommunalbehoͤrde  ein  Verzeichniß
  der  am  Orte  wohnenden  Wahlberechtigten  aufstellen  und  mit  Berücksichtigung
  der  Ab=  und  Zugänge  fortführen.  Oasselbe  ist,  wenn  eine  Wahl
ubgehalten  werden  soll,  sofort  nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  Wahltermins
acht  Tage  lang  zur  Einsicht  der  Gewerbetreibenden  auszulegen.  Während
dieser  Frist  können  die  im  Verzeichnisse  übergangenen  Wahiberecheigten  auf
nachträgliche  Einschreibung  ihrer  Namen  antragen.  Ueber  die  Zulässigkeit  eines
solchen  Antrages  entscheidet  die  Kommunalbehörde  mit  Vorbehalt  des  Rekurses
an  die  Regierung.  Durch  die  Einlegung  des  Rekurses  wird  die  Feststellung
des  Verzeichnisses,  welches  nach  Ablauf  der  erwähnten  achttägigen  Frist  zu
schließen  und  dem  Kommissarius  zuzustellen  ist,  nicht  aufgehalten.

§.  10.

Nur  die  in  den  Verzeichnissen  der  Kommunalbehörden  (6.  9.)  eingeschriebenen
  Wahlberechtigten  werden  bei  der  Wahlversammlung  zugelassen.
Abwesende  können  von  ihrem  Stimmrechte  keinen  Gebrauch  machen.

Nach  Eröffnung  der  Wahlversammlung  ernennt  der  Kommissarius  zwei
Stimmensammler  und  einen  Schriftführer.  d  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel
  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Wird  bei  einer  Abstimmung  keine  absolute
  Stimmeumehrheit  erlangt,  so  sind  diejenigen  beiden  Kandidaten,  welche
die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  zur  engeren  Wahl  zu  bringen.  Im  Fall
der  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Das  Wahlprotokoll  ist  von  dem  Kommissarius,  den  Stimmensammlern
und  dem  Schriftführer  zu  unterzeichnen  und  der  Regierung  einzureichen,  welche
die  Wahlen,  wenn  dabei  vorschriftsmäßig  verfahren,  und  wenn  die  vorgeschriebene
  Befähigung  der  Gewählten  (#.  7.)  außer  Zweifel  ist,  bestätigt.  Für  diejenigen
  Wahlen,  welchen  die  Bestätigung  versagt  wird,  ist  eine  neue  Wahlversammlung
  anzuberaumen.

Ueber  Beschwerden  gegen  die  Anordnungen  der  Regierung  entscheidet  das
Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.

Mit  Gegenständen,  welche  nicht  unmittelbar  auf  das  Wahlgeschäft  Bezug
  haben,  darf  sich  die  Versammlung  nicht  beschäftigen.

S.  11.

Die  bei  der  Einsetzung  des  Gewerbegerichtes  ernannten  Mitglieder  und
(N.,  310  .)  Stell-
        <pb n="130" />
        —  114  —

Sitclierseer3  werden  durch  einen,  Kommissarius  der  Regierung  vereidigt  und.
eingeführt.
Von  den  Mitgliedern  scheiden  am  Ende  des  zweiten  Jahres  aus:

à)  wenn  das  Gewerbegericht  fünf  Mitglieder  hat,  Ein  Mitglied  aus  der
Fe  der  Arbeitgeber  und  Ein  Mitglied  aus  der  Klasse  der  Arbeitnehmer;


h)  wenn  das  Gericht  neun  Mitglieder  hat,  zwei  Mitglieder  aus  der  Klasse
der  Arbeitgeber  und  zwei  Mikglieder  aus  der  Klasse  der  Arbeilnehmer;

c)  wenn  das  Gewerbegericht  dreigehn  Mitglieder  hat,  drei  Mitglieder  aus
der  Klasse  der  Arbeitgeber  und  drei  Mitglieder  aus  der  Klasse  der  Arbeitnehmer;


d)  wenn  das  Gericht  siebzehn  Mitglieder  hat,  vier  Mitglieder  aus  der
Kae  der  Arbeitgeber  und  vier  Mitglieder  aus  der  Klasse  der  Arbeitnehmer.


Unter  den  zu  derselben  Klasse  gehörenden  Mitgliedern  werden  die
jenigen,  welche  zuerst  ausscheiden,  durch  das  Loos  bestimmt.
Mit  jedem  austretenden  Mitgliede  scheidet  zugleich  dessen  Stellverkre-=ter
  aus.
.  12.

Vor  dem  Ausscheiden  der  im  F.  11.  bezeichneten  Mitglieder  und  Stellvertreter
  und  spater  alle  zwei  Jahre,  vor  dem  Ausscheiden  derjenigen,  deren
vierjährige  Wahlzeit  abläuft,  sind  die  zur  Wiederbesetzung  ihrer  Stellen  erforderlichen
  Wahlen  nach  den  Bestimmungen  in  den  W.  8.  9.  10.  abzuhalten  und
zꝛ  pruͤfen.  Nach  erfolgter  Besläligung  dieser  Wahlen  werden  die  Gewählten

urch  den  Vorsitzenden  des  Gewerbegerichts  vereidigt  und  eingeführt.
Die  ausscheidenden  Mitglieder  können  wieder  gewählrt  werden,  doch  sind
sie  in  den  erstem  zwei  Jahren  die  Wahl  anzunehmen  nicht  verpflichtet.
K.  13.

Die  Mitglieder  des  Gewerbegerichts  verwalten  ihr  Amt  unentgeltlich;
sedoch  kann  den  Mitgliedern  aus  der  Klasse  der  Arbeitnehmer  eine,  im  Regulativ
  fesizusetzende  Enrschadigung  gewährt  werden.

Die  Suspension  der  Mitglieder  des  Gewerbegerichtsvom  Amte  und  die
Entfernung  aus  demselben  erfolgt  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  sie  bei  anderen
  richterlichen  Beamten  Statt  sindet,  nach  dem  für  deren  Suspension  und
Apntsentsetzung  vorgeschriebenen  Verfahren.

Außerdem  trin  die  Suspension  und  Amtsentsetzung  ein,  wenn  ein  Mitglied
  des  Gewerbegerichts  oder  ein  Stellvertreter  aus  einem  der  im  F.  ö.  zu-1.
  2.  ZJ.  4.  3.  erwähnten  Gründe  die  Befähigung  zur  Theilnahme  an  der-Wahl
  der  Mitglieder  verliert.  In  den  ebengedachten  Fällen  ist  der  Vorsitzende
des  Gewerbegerichtes  besugt,  dem  Betheiligten  die  Ausübung  des  Amtes  vorläusig
  zu  untersagen,  er  muß  aber  hierüber  sofort  an  das  Appellationsgericht
des  Bezirks  Berlcht  ersiatten,  welches  die  Suspenston  zu.  besläligen  oder  aufzuheben
  hat.

S.  14.

Nach.  der  Einsetzung  des  Gewerbegerichtes  wählen  die  Mitglieder,  nach

ab-
        <pb n="131" />
        —  115  —

absoluter  Stimmenmehrhelt,  aus  der  Klasse  der  Abbeitgeber  einen  Borsitzenden
und  für  dessen  Geschäftsführung  in  Verhinderungsfällen,  einen  Stellvertreter,
auf  zwei  Jahre.  Die  Natnen  der  Gewählten  sind  der  Regierung  und  dem
Appellationsgerichte  des  Bezirks  anzuzeigen.  Bei  der  Ermenerung  jener  Wahl,
welche  von  zwei  zu  zwei  Jahren  nach  der  jedesmaligen  Ergänzung  detz  Gewerbegerichtes
  (G.  12.)  erfolgt,  sind  die  früher  Gewählten,  sofern  sie  noch  zu
den  Mitgliedern  des  Gewerbegerichts  gehören,  wieder  wählbar.

S.  15.

Das  Gewerbegericht  wählt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  einen  Gerichtsschreiber,
  welcher  die  Akruariarsprüfung  bestanden  haben  muß,  und  einen
Gerichtsboten,  welcher  zugleich  die  Geschäfte  des  Exekurors  versieht.  Diese
Wahlen  sind  bei  nachgewiesener  Befähigung  der  Gewählten  von  der  Regierung
zu  bestatigen.  Ihre  Vereidigung  erfolgl  durch  den  Vorsitzenden  des  Gewerbegerichtes.
  Die  ihnen  zu  gewährenden  Besoldungen  sind  vom  Gewerbegerichte
vorzuschlagen  und  von  der  Regierung  festzusetzen.

K.  16.

Die  Beschaffung  und  Unterhaltüng  der  für  das  Gewerbegericht  nöthigen
Geschäftsräume  liegt  den  Gemeinden  ob,  für  welche  das  Gericht  errichtet
wird;  diese  haben  auch  die  Kosten  der  ersten  Einrichtung  des  Gerichts  zu  bestreiten.
  Wo  Staatsgebäude  entbehrliche  und  für  das  Gewerbegericht  geeignete
Raumlichkeiten  darbielen,  werden  diese  dem  Gewerbegericht  überwiesen  werden.
Die  Kosten  für  die  laufende  Geschäftsführung  mit  Einschluß  der  Besoldungen
des  Gerichtsschreibers  und  des  Gerichtsboten  werden  aus  den  eingehenden  Gebühren
  und  Strafgeldern  und,  soweit  diese  nicht  ausreichen,  durch  Beiträge  der
Gewerbetreibenden  des  Gerichtsbezirks  gedeckt.  Die  erforderlichen  Beitraͤge
sind  vom  Gewerbegericht  mit  Genehmigung  der  Regierung  nach  den  von  dieser
letzteren  festgestellten  Vertheilungsgrundsätzen  auszuschreiben.  Ihre  Einziehung
erfolgt  nöthigenfalls  durch  Erxekution  im  Verwalkungswege.

Zweiter  Abschnitt.
Verfahren  vor  dem  Vergleichsausschusse.
K.  17.  «

Wer  einen  Anspruch  bei  dem  Gewerbegericht  geltend  machen  will,  hat
denselben  schriftlich  oder  bei  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  mit  Angabe
des  Namens  und  Wohnortes  des  in  Anspruch  Genommenen,  des  Klagegrundes
  und  des  bestimmt  zu  stellenden  Antrags  anzumelden.  Der  Gerichtsschreiber
  ladet  unter  Miltheilung  der  Angaben  des  Klägers  den  Verklagten  schriftlich
  vor  den  Vergleichsausschuß  und  benachrichtigt  den  Antragsteller  von  dem
anberaumten  Termine.  .  14

.  18.

Den  Vergleichsausschuß  bilden  zwei  Mitglieder  des  Gewerbegerichts,
von  welchen  Einer  zur  Klasse  der  Arbeitgeber,  der  Andere  zur  Klasse  der
Arbeitnehmer  gehoͤren  muß.

c#ez  3103.)  Der
        <pb n="132" />
        —  116  —

Der  Gerichtsschreiber  verzeichnet  die  bei  dem  Vergleichsausschusse  vorkommenden
  Geschäfte  mit  kurzer  Angabe  der  Streitgegensiände  in  einem  Protokollbuche.
  Das  jedesmalige  Protokoll  wird  nach  dem  Schlusse  der  Verhandlungen
  von  den  beiden  Mitgliedern  des  Ausschusses  und  von  dem  Gerichtsschreiber
  vollzogen.  –  16

.  19.

Erscheint  der  vor  den  Vergleichsausschuß  geladene  Verklagte  nicht  zur
festgesetzten  Stunde,  so  wird  sein  Ausbleiben  in  dem  Protokollbuche  bemerkt  und
auf  den  Antrag  des  Klaͤgers  eine  Vorladung  vor  das  Gewerbegericht  erlassen.

4  Bleibt  der  Antragsteller  aus,  so  wird  sein  Antrag  für  zurückgenommen
erachtet.

S.  20.

Den  erschienenen  Parteien  hat  der  Ausschuß  nach  ihrer  Bernehmung
Vorschlage  zur  gütlichen  Beilegung  des  Streikts  zu  machen.  Es  bleibt  ihm
überlassen,  nach  Maaßgabe  der  zur  Stelle  gebrachten  Beweismittel  zu  seiner
Information  Beweis  zu  erheben;  er  ist  jedoch  nicht  befugk,  Zeugen  oder  Sachverständige
  eidlich  zu  vernehmen  oder  Eide  aufzuerlegen.

g.  21.

Kommt  uͤber  den  ganzen  Streitgegenstand  oder  auch  nur  uͤber  einen  Theil
desselben  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  wird  derselbe  in  dem  Protokollbuche  niedergeschrieben.
  Die  Parteien  haben  diesen  Vermerk  zu  vollziehen  und  erhalten
auf  Verlangen  Ausfertigung  der  Verhandlung.

Auf  Prund  eines  vor  dem  Vergleichsausschusse  abgeschlossenen  Vergleichs
kann  die  Vollsireckung  der  Exekution  erfolgen.

S.  22.

Soweit  keine  Vereinbarung  zu  Stande  kommt,  wird  der  fruchtlose  Ausfall
  der  Verleicheverhandlungen  im  Protokollbuche  verzeichnet  und,  auf  den
Antrag  des  Klägers,  die  Sache  sofort  an  das  Gewerbegericht  verwiesen.

Es  können  in  diesem  Falle  die  Parteien  unter  der  im  §F.  27.  Nr.  1.
und  F.  28.  Nr.  Z.  enthaltenen  Verwarnung  zur  Verhandlung  der  Sache  vor
dem  Gewerbegericht  mündlich  bestellt  werden,  ohne  daß  es  einer  schriftlichen
Vorladung  bedarf.

*

Erscheinen  beide  Theile  ohne  vorangegangene  Vorladung  vor  dem  Ausschusse,
  damit  dieser  ihren  Streit  vermirtele,  so  wird  über  den  Gegensiand  desselben
  und  über  den  Amrag  ein  Vermerk  im  Protokollbuche  gemacht  und  im
Uebrigen  nach  den  W#.  20.  21.  22.  verfahren.

g.  24.

Die  Kosten  des  Verfahrens  vor  dem  Vergleichsausschusse  fallen,  wenn
uͤber  den  Anspruch  des  Klaͤgers  ein  Vergleich  zu  Stande  kommt,  welcher  den
Kostenpunkt  nicht  erledigt,  jedem  von  beiden  Theilen  zur  Hälfte  zur  bag.

.  ommt
        <pb n="133" />
        —  117  —

Kommt  es  zwischen  den  vor  dem  Vergleichsausschusse  erschienenen  Parteien
  zu  keinem  Vrrgleche,  so  fallen  die  Kosten  des  Verfahrens  demjenigen
zur  Last,  welchem  die  Kosten  des  späteren  gerichtlichen  Verfahrens  von  dem
Gewerbegerichte  auferlegt  werden.  .

Wird  die  Verweisung  der  Klage  an  das  Gewerbegericht  vom  Klaͤger
nicht  beantragt,  oder  ist  der  Antrag  des  Klägers  für  zurückgenommen  anzusehen
  (I.  19.),  so  trägt  der  Kläger  die  entstandenen  Koslen.

g.  25.

Für  Screitigkeiten  von  Innungsgenossen  mit  ihren  Gehülfen,  Gesellen
und  Lehrlingen  tritt  das  Vergleichsverfahren  vor  einem  Wergleichsausschusse
der  Innung  an  die  Stelle  des  im  9.  17.  u.  flg.  erwähnten  Verfahrens.

Auf  Grund  eines  vor  dem  Vergleichsausschusse  der  Innung  abgeschlossenen
  Vergleichs  kann  die  WVollstreckung  der  Exekution  erfolgen.

Dritter  Abschnitt.
Verfahren  vor  dem  Gewerbegerichte.

§.  20.

Die  zur  Entscheidung  des  Gewerbegerichts  gelangenden  Streitigkeiten
werden  vor  dem  versammelten  Gerichte  verhandelt.

Der  Gerichtsschreiber  besorgt  die  Vorladungen  zu  diesem  Verfahren.
Ueber  die  vor  dem  Gewerbegerichte  zur  Verhandlung  kommenden  Angelegenheiten
  führt  derselbe  ein  fortlaufendes  Sitzungsprotokoll.

Das  Sitzungsprotokoll  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Gerichtsschreiber
  vollzogen.

K.  27.

Die  Vorladung  des  Verklagten  zur  Klagebeantwortung  und  zur  weitern
Verhandlung  muß  emthalten:

1)  die  genaue  Bezeichnung  des  Rechtsanspruches  mit  Anführung  des  Namens,
  des  Wehnonkes  und  des  Gewerbes  beider  Theile;

2)  die  abschriftliche  Mittheilung  der  Klage  und  ihrer  Beilagen;

3)  die  Aufforderung,  in  dem  nach  Tag  und  Stunde  bestimmten  Termine
in  Person,  oder  im  Falle  der  Abwesenheit  oder  Krankheit  durch  einen,
nach  den  Bestimmungen  im  F.  50.  zulässigen  und  mit  schriftlicher  Vollmacht
  versehenen  Bevollmächrigten  die  Klage  bollständig  zu  beantworten,
die  zur  Begründung  der  Einwendungen  bestimmten  Beweiemittel  anzugeben
  und  die  vorzulegenden  Urkunden  im  Original  oder  in  Abschrift
mitzubringen;

4)  die  Bedeutung,  daß,  wenn  der  vorstehenden  Aufoorderunz  nicht  genügt
werde,  auf  den  Antrag  des  erschienenen  Klägers  die  in  der  Klage  angefähmten
  Thatsachen  zugestanden,  und  die  vom  Kläger  beigebrachten

rkunden  für  anerkannt  würden  erachtet,  und,  was  den  Rechten  nach

daraus  folge,  in  dem  abzufassenden  Kontumazialbescheide  werde  festgesetzt
werden.  «  -  ·

Sssksmgtm.(sk.sm.)  16  .  28.
        <pb n="134" />
        —  118  —

K.  28.
Die  Vorladung  des  Klägers  muß  enthalten:

1)  die  Benachrichligung  von  dem  anberaumten  Termine;

2)  die  Aufforderung,  zur  fesigesetzten  Stunde  in  Person  oder  im  Falle  der
Abwesenheit  oder  Krantheln  durch  einen  nach  F.  50.  zulässigen  und  mir
schriftlicher  Bollmacht  versehenen  Bevollmächtigten  zu  erscheinen;

3)  die  Bedeutung,  daß,  wenn  Kläger  nicht  erscheine  oder  sein  Bevollmächtigker
  den  Bestimmungen  im  P.  50.  nicht  genüge,  die  Akten  auf  seine
Kosten  würden  zurückgelegt  werden.

K.  29.
Nach  den  in  den  Vorladungen  gestellten  Verwarnungen  wird  verfahren,
wenn  der  eine  oder  der  andere  Theil  in  dem  anberaumten  Termine  ausbleibt.
Hat  das  Gewerbegericht  aus  eigener  Wissenschaft  oder  durch  eine  Vorsiellung
  der  Verwandten,  Nachbarn  oder  Freunde  des  Verklagten  davon  Kenntniß,
  daß  derselbe  durch  Abwesenheit,  schwere  Krankheit  oder  andere  erhebliche
Gründe  verhindert  sei,  in  dem  anberaumten  Termine  zu  erscheinen,  so  kann
durch  einen  Beschluß  des  Gerichts  die  Abfassung  des  Kontumazialbescheides
abgelehnt  und  ein  neuer  Termin  zur  Klagebeantworkung  angesetzt  werden.
Wenn  keiner  von  beiden  Theilen  erscheint,  werden  die  Aklen  auf  Kosten
des  Klägers  zurückgelegt.
I
Sind  beide  Theile  erschienen,  so  hat  der  Verklagre  die  Klage  zu  beantworten
  und  seine  Einwendungen  anzubringen.  Nach  Anhörung  des  Klägers
über  diese  Einwendungen  sind  beiden  Theilen  Vorschläge  zur  gütlichen  Beilegung
  des  Streites  zu  machen.  Kommt  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  wird  die
darüber  aufzunehmende  Verhandlung  von  den  Betheiligten  vollzogen.  Oieselben
  erhalten  auf  Verlangen  Ausferkigungen  der  Verhandlung.

S.  31.

Ergiebt  sich  aus  den  Erklärungen  der  Parteien,  daß  es  für  die  Entscheidung
  des  Rechtsstreites  auf  besondere  gewerbliche  Kennmmisse  ankommt,  so
ist  das  Gericht  befugt,  zu  seiner  Informarion  noch  andere  Sachverständige  zuzuziehen
  und  zu  vernehmen,  oder  die  Parteien  vor  eines  der  Mitglieder  oder
vor  einen  der  Stellvertreter,  welcher  dazu  vermöge  seines  Gewerbes  geeignet
erscheint,  zu  verweisen,  um  ihnen  Vergleichsvorschldge  zu  machen,  und  im  Falle
solche  nicht  angenommen  werden  sollten,  einen  gutachtlichen  Bericht  über  den
Screitgegenstand  zu  erstarten.

K.  32.

Ueber  die  zur  Enrscheidung  der  Sache  erforderliche  Beweisaufnahme  hat
das  Gericht,  nachdem  die  Parteien  über  ihre  elwaigen  Einwendungen  gegen
die  vorgeschlagenen  Zeugen  und  sonstigen  Beweismirtel  gehört  worden,  Beschluß
zu  fassen.  Sind  die  Beweismittel  zur  Stelle,  so  kann  der  Beweis  sofort  aufgenommen
  und  das  Urtheil  gesprochen  werden.

Im  entgegengesetzten  Falle  werden  die  Parteien,  wenn  sie  anwesend  sud

Mund-
        <pb n="135" />
        —  119  —

muͤndlich,  wenn  sie  bereits  entlassen  sind,  schriftlich  zu  dem  Termine,  in  welchem
die  Beweisaufnahme  erfolgen  soll,  mit  der  Verwarnung  vorgeladen,

daß  im  Falle  ihres  Ausbleibens  in  dem  anberaumten  Termine  mit  der

Beweisaufnahme  werde  verfahren  werden.

g.  33.

Die  Vernehmung  der  Zeugen  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  vor  versammeltem
  Gewerbegericht.  ,

Die  Zeugen  haben  ihren  Namen,  ihren  Stand  oder  ihr  Gewerbe,  ihr
Alter  und  ihren  Wohnort  anzugeben  und  zu  erklaͤren,  ob  und  in  welchem  Grade
sie  mit  den  Parteien  verwandt  oder  verschwägert  sind,  und  ob  sie  zu  denselben
in  Dienst=  oder  sonstigen  naheren  Verhältnissen  stehen.

Bei  der  Aufnahme  des  Zeugenbeweises  kann  der  Vorsitzende  an  die  Zeugen
  auch  über  andere  als  die  zum  Beweise  gestellten  Thatsachen  zur  Aufklärung
  des  Sachverhältnisses  geeignete  Fragen  richten.

Die  Parteien  dürfen  die  Zeugen  nicht  unterbrechen.  Hält  das  Gericht
ihre  Gegenwart  bei  der  Zeugenvernehmung  nicht  für  angemessen,  so  müssen  sie
während  derselben  abtreten.

g.  34.

In  Sachen,  bei  welchen  die  Appellation  zulaͤssig  ist,  muß  die  Zeugenaussage
  vollstaͤndig  niedergeschrieben  und  dem  vernommenen  Zeugen  vorgelesen
werden.

Der  Zeuge  hat  die  aufgenommene  Verhandlung,  nachdem  sie  von  ihm.
genehmigt  oder  nach  seinen  nachtraͤglichen  Erinnerungen  berichtigt  worden,  zu
unterschreiben  oder,  wenn  er  des  Schreibens  unkundig  ist,  zu  unterzeichnen,  und
sodann  vor  dem  versammelten  Gericht  zu  beschwoͤren.

In  Sachen,  wo  die  Appellation  nicht  zulaͤssig  ist,  genuͤgt  es,  wenn  der
Inhalt  der  Zeugenaussage  in  seinen  wesentlichen  Punkten  bei  Registrirung  des
Hergangs  der  Verhandlung  kurz  angegeben  wird.

Die  Abnahme  des  Zeugeneides  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  und  ist
in  dem  Sitzungsprotokolle  zu  vermerken.

K.  35.

Sind  die  Zeugen  durch  Krankheit  am  Erscheinen  vor  Gericht  verhindert,
so  erfolgt  ihre  vollständige  und  eidliche  Vernehmung  durch  einen  Kommissarius
des  Gewerbegerichts  mit  Zuziehung  des  Gerichtsschreibers;  wohnen  die  Zeugen
entfernt  vom  Sitze  des  Gewerbegerichts.,  so  ist  das  Ortsgericht  um  Vernehmung
  derselben  zu  requiriren.

S.  30.

Der  Beweis  durch  Augenschein  wird  von  einem  oder  von  mehreren  Mitgliedern
  des  Gewerbegerichtes  in  Begleitung  des  Gerichtsschreibers  aufgenommen,
  welcher  den  Befund  zu  Protokoll  nimmt.

DOas  Protokoll  wird  von  den  Kommissarien  und  dem  Gerichtsschreiber
vollzogen.  «

ENFZOHU  10“  5.  37.
        <pb n="136" />
        —  120  —

§.  37.

Soll  nach  dem  Beschlusse  des  Gerichtes  eine  Partei  einen  von  dem
Gegner  angetragenen  oder  zurückgeschobenen  Eid  leisten,  so  wird  der  Vorladung
  C#.  32.)  desjenigen,  welcher  den  Eid  zu  leisten  hat,  die  Verwarnung
eigefügt:

8  an  im  Falle  seines  Ausbleibens  in  dem  Schwörungstermine  angenommen
  werde,  er  könne  oder  wolle  nicht  schwören,  und  daß  hiernach  das
Weitere  in  dem  Erkenntnisse  werde  festgesetzt  werden.

Bei  der  Aufnahme  des  Beweises  durch  den  Eid  ist  wie  bei  der  Abnahme
  der  Zeugeneide  zu  verfahren.

F.  38.

Das  Gericht  erkennt  sofort  nach  erfolgter  Beweisaufnahme  in  derselben
Sitzung.  Ausnahmsweise  darf  die  Entscheidung  wegen  Weitläufigkeit  der
Sache  bis  zu  einer  spätern  Sitzung  innerhalb  der  nächsten  acht  Tage  ausgesetzt
  werden.

Die  Kosten  des  Verfahrens  sind  in  dem  Erkenntnisse  demjenigen  zur
Last  zu  legen,  welcher  in  der  Hauptsache  unterliegt.  Hat  der  Klager  mehr  geforderr,
  als  ihm  zuerkannt  wird,  so  sind  die  Kosten  von  beiden  Theilen,  nach
einem  billigen,  dem  Ergebnisse  des  Rechtsstreires  entsprechenden  Verhältnisse
zu  tragen.  Sämmtliche  Kosten  können  dem  in  der  Hauptsache  Obssegenden
auferlegt  werden,  wenn  dieser  die  Annahme  eines  ihm  mit  Zustimmung  des
Gegners  vorgeschlagenen  Vergleiches  abgelehnt  hat,  demnächst  aber  durch  das
Erkenntniß  nur  soviel  oder  weniger,  als  ihm  im  Wege  des  Vergleichs  angeboten
  worden,  erstreitet.

Das  Erkenntniß  ist  mit  Beifügung  der  Gründe  in  das  Sitzungsprotokoll
  aufzunehmen.  Eine  Ausfertigung  desselben  muß  jedem  von  beiden  Theilen
nach  den  Bestimmungen  im  F.  47.  zugestellt  werden.

Vierter  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen  über  das  Verfahren  vor  dem
Vergleichs-Ausschusse  und  vor  dem  Gewerbegerichte.

g.  39.

Die  Ordnung  der  Sitzungen  und  der  Geschaͤftsfuͤhrung  bei  dem  Vergleichsausschusse
  und  bei  dem  Gewerbegerichte  soll  durch  ein  Regulativ  bestimmt
werden,  welches  von  dem  Gewerbegerichte  zu  entwerfen  und  der  Regierung
zur  Genehmigung  einzureichen  ist.

K.  40.

Die  Sitzungen  des  Gewerbegerichtes  sind  öffentlich.  Sämmtliche  bei
der  verhandelten  Angelegenheit  nicht  betheiligte  Personen  müssen  sich  jedoch
entfernen,  sobald  dies  vom  Vorsitzenden  nach  dem  Beschlusse  des  Gerichtes
angeordnet  wird.  #  4
        <pb n="137" />
        —  121  —

4  K.  41.

Bei  den  Verhandlungen  vor  dem  Vergleichsausschusse  und  vor  dem  Gewerbegerichte
  haben  sich  die  Betheiligten  in  den  Schranken  der  Mäzigung  und
der  schuldigen  Achtung  zu  halten,  und  in  gleicher  Art  haben  alle  übrige  Anwesende
  jede  Stôörung  der  Verhandlungen  zu  vermeiden.  Diejenigen,  welche
hiergegen  verstoßen,  90  von  dem  Vorsitzenden  an  ihre  Pflicht  zu  erinnern,  und
wenn  diese  Ermahnung  erfolglos  bleibt,  isi  der  Vorsitzende  befugt,  die  Entfernung
  des  Ruhestbrers  zu  veranlassen.  Bei  den  Verhandlungen  vor  dem  Verleichsausschusse

  hat  das  der  Klasse  der  Arbeitgeber  angehörende  Mitglied  die
efugnisse  des  Vorsitzenden.  4
.  42.

Wer  durch  beleidigende  Aeußerungen  oder  Handlungen  die  Ordnung
während  der  Verhandlungen  vor  dem  Gewerbegerichte  oder  dem  Vergleichsausschusse
  verletzt,  kann  durch  einen  Beschluß  des  Gewerbegerichts  oder  des
Vergleichsausschusses  mit  Geldbuße  bis  zu  fünf  Thalern  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  vier  und  zwanzig  Stunden  bestraft  werden.  Gegen  diesen  Beschluß  ist
kein  Rechtsmittel  zulaässig.  Die  festgesetzten  Geldstrafen  sind  zur  Gebührenkasse
des  Gewerbegerichtes  einzuziehen.

K.  43.

Zur  Gültigkeit  der  Urtheile  und  Beschlüsse  des  Gewerbegerichtes  ist,  je
nachdem  das  Gericht  aus  fünf,  neun,  dreizehn  oder  siebzehn  Mitgliedern  besteht,
die  Anwesenheit  von  mindestens  drei,  fünf,  sieben  oder  neun  Mitgliedern  erforderlich.
  Die  Entscheidungen  und  Beschlüsse  werden  nach  einfacher  Stimmenmehrheit
  gefaßt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  emscheidet  die  Stimme  des
Vorsttzenden.  4

S.  44.

Die  Urschriften  der  Erkenntnisse  und  Beschluͤsse  sind  von  dem  Vorsitzenden
  und  vom  Gerichtsschreiber,  alle  Ausfertigungen  aber  von  Letzterem  allein
zu  unterzeichnen.

K.  45.

Die  Mitglieder  des  Gewerbegerichtes  sind  verpflichtet,  in  denjenigen
Rechtssachen,  bei  welchen  sie  persoͤnlich  betheiligt  sind,  oder  einer  der  Parteien
Rath  ertheilt  haben,  oder  in  welchen  sie  als  Zeugen  vernommen  werden,  sich
jeder  Mitwirkung  zu  enthalten.  Diese  Verpflichtung  tritt  auch  in  den  Faͤllen
ein,  in  welchen  ein  Mirglied  mit  einer  Partei  bis  zum  vierten  Grade  verwandt,
verschwaͤgert  oder  verlobt  ist,  oder  mit  einer  Partei  in  offenbarer  Feindschaft
  lebt.

Besorgt  eine  Partei,  daß  ein  solches  Mitglied  seiner  vorstehend  erwaͤhnten
  Pflicht  nicht  nachkommen  werde,  so  steht  ihr  frei,  bei  dem  Vorsitzenden  des
Gewerbegerichtes  darauf  anzutragen,  daß  das  betheiligte  Mitglied  von  der
Theilnahme  an  den  betreffenden  Verhandlungen  und  Beschlüssen  ausgeschlossen
  werde.

K.  46.

Bei  der  Anberaumung  der  Termine  ist  darauf  zu  sehen,  daß  jede  Sache
(..  J1os.)  in
        <pb n="138" />
        —  122  —

in  der  naͤchsien,  oder  doch  in  derjenigen  folgenden  Sitzung  zur  Verhandlung
kommt,  zu  welcher  die  Vorladungen  noch  rechtzeitig  (F.  18.)  zugestellt  werden
  können.

K.  47.

Den  am  Orte  des  Gerichtes  oder  in  dessen  nächster  Umgebung  wohnenden
  Parteien  werden  die  Vorladungen  durch  den  Boten  des  Gewerbegerichtes
zugestellt,  welcher  die  Zustellung  zu  bescheinigen  hat.

Die  entfernter  wohnenden  Parteien  erhalten  die  Vorladungen  kostenfrei
durch  Vermittlung  der  Ortspolizei-Behörde  oder  durch  die  Post.  Der  Nachweis
  der  Zusiellung  wird  mit  rechrlicher  Wirkung  durch  die  Bescheinigung  des
ortspolizeilichen  Beamten  oder  einen  Postschein  geführt,  welcher  außer  der  Empfangsbescheiniguing
  des  Empfängers  die  Bescheinigung  eines  vereideten  Posiboten
  über  die  gehörig  erfolgte  Zustellung  der  Vorladung  enchalten  muß.

4.

Wohnen  beide  Theile  am  Sitze  des  Gerichte,  oder  nicht  weiter  als  drei
Meilen  von  demselben  entferne,  so  ist  die  Vorladung  rechtzeitig  erfolgt,  wenn
zwischen  dem  Tage  der  Zustellung  und  dem  anberaumten  Termine  Ein  Tag
vergangen  ist.  Wohnt  einer  von  beiden  Theilen  weiter  entfernt,  so  muß  die
ebengedachte  Zwischenzeit  für  jede  weitere  Entfernung  innerhalb  dreier  Meilen
um  Einen  Tag  verlängert  sein.

S.  49.

Erscheint  eine  minderjahrige  oder  eine  andere  Pareei,  welche  nicht  selbstsiändig
  vor  Gericht  auftreten  kann,  ohne  ihren  gesetzlichen  Vertreter  oder  Beistand,
  so  wird,  wenn  dieser  nicht  am  Orte  wohnt,  der  Partei  ein  Beistand  aus
der  Klasse  der  Gewerbetreibenden  zugeordnet.  Oieser  hat  rücksichtlich  der  Vertretung
  der  betheiligten  Part#ei  vor  dem  Vergleichsausschusse  oder  vor  dem
Gewerbegerichte  dieselben  Befugnisse  und  Obliegenheiten,  wie  der  Vormund
oder  Vater.

Die  Zuziehung  von  Beisiänden,  welche  der  Klasse  der  Gewerbetreibenden
nicht  angehören,  ist  nicht  gestattek.

K.  50.

Durch  Bevollmächtigte  dürfen  sich  die  Parkeien  vor  dem  Vergleichs-Ausschusse
  und  vor  dem  Gewerbegerichte  nur  in  den  Fällen  der  Abwesenheit
oder  Krankheit  vertreten  lassen.  Die  Bevoflmächtigten  müssen  dem  Gewerbestande
  angehören  oder  mit  den  von  ihnen  Verrretenen  bis  zum  vierken  Grade
einschließlich  verwandt  oder  verschwägert  sein,  oder  in  deren  Dienst  siehen,  oder
als  Mitgenossen  der  Machtgeber  bei  den  streitigen  Angelegenheiten  betheiligt  sein,
auch  kann  die  Ehefrau  ihren  Ehemann  vertreten.  Andere  Personen  werden
als  Bevollmächtigte  nicht  zugelassen.

Vor  der  Inlassung  zu  den  Berhandlungen  hat  jeder  Bevollmächtigte  den
schriftlichen  Auftrag  des  Machtgebers  nachzuweisen.  In  Ermangelung  dieses
Nachweises  wird  angenommen,  daß  für  den  Machtgeber  Niemand  erschienen

  sei.
F  uͤ  nf-
        <pb n="139" />
        —  123  —

Fünfter  Abschnitt.
Von  den  Rechtsmitteln.

F.  51.

Gegen  einen  Kontumazialbescheid  steht  dem  Verklagten  das  Rechtsmittel
der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  (Restimmion)  offen.  Dasselbe  muß
innerhalb  eines  Zeitraumes  von  drei  Tagen,  nach  dem  Tage  der  Zustellung  des
Bescheides,  bei  dem  Gewerbegerichte  schriftlich  oder  zu  Provtell  angebracht
werden;  es  muß  eine  vollständige  Beanwortung  der  Klage  enthalten.

.  52.

Ueber  die  Zulässigkeit  des  Restitmionsgesuches  hat  das  Gericht  zu  beschließen.
  Oer  Beschluß,  daß  dem  Gesuche  Statt  zu  geben  sei,  ist,  mit  Aufhebung
  des  Kontumazialbescheides,  zu  Protokoll  zu  vermerken.  ç

Die  Parceien  sind  in  solchem  Falle,  unter  abschriftlicher  Mittheilung  des
Beschlusses,  zur  weiteren  Verhandlung  mit  der  Verwarnung  vorzuladen,  daß

a)  wenn  der  Kläger  in  dem  anberaumten  Termine  nichr  erscheine,  die  Akten
auf  seine  Kosten  würden  zurückgelegt  werden;

b)  wenn  der  Verklagte  nicht  erscheine,  auf  den  Antrag  des  erschienenen
Klägers  alle  streirigen,  dom  Berklagkten  angeführten,  mit  Beweismitteln
nicht  unterstützten  Thatsachen  für  nicht  angeführk,  sowie  alle  von  diesem
vorzulegenden  Urkunden  für  nicht  beigebracht  würden  erachtet,  alle  vom
Kläger  angeführten  Thatsachen  aber,  denen  noch  nicht  ausdrücklich  widersprochen
  worden,  als  zugestanden,  ingleichem  die  vom  Kläger  beigebrachten
  Urkunden  als  anerkannt  würden  angesehen  werden,  und  daß
hiernach  die  weitere  Entscheidung  ergehen  werde.

F.  53.

Das  Rechtsmittel  der  Restitution  findet  innerhalb  der  im  F.  51.  ange-Lbbenen.
  Frist  auch  gegen  einen  Bescheid  Statt,  welcher  bei  Versäumung  des
ermins  zur  Ableisiung  eines  rechtskräftig  erkannten  Eides  gegen  den  Ausgebliebenen
  abgesaßt  ist.
Zur  Begründung  eines  solchen  Restitutionsgesuches  ist  das  Erbieten  zur
Ableistung  des  Eides  erforderlich.

.  54.

In  wieweit  gegen  Erkenntnisse  und  Bescheide  andere  Rechtsmirtel,  als
die  Restiturion  (V.  51—53.),  namentlich  der  Rekurs,  die  Appellation,  die  Reviston
  und  die  Nichtigkeitsbeschwerde  Statt  finden,  ist  nach  der  in  den  verschiedenen
  Landestheilen  bestehenden  allgemeinen  Prozeßgesetzgebung  zu  beurtheilen.

Jedoch  entscheidet  über  den  Rekurs  und  die  Appellarion  das  Handelsgericht
  oder,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  das  Kreis=  oder  Stadtgericht  des
Bezirks.  *

55.

Die  Erkennenisse  und  Bescheide  der  Gewerbegerichte  sind  ungeachtet  der
dagegen  etwa  zulässigen  Rechtsmittel  auf  den  Antrag  des  Klägers  sogleich
vollslreckbar.  *

(Ir.  3108.)  Jedoch
        <pb n="140" />
        —  124  —

Jedoch  treten  hierbei  nachstehende  Modifikationen  ein:

1)  die  Vollstreckung  des  Personal-Arrestes  gegen  den  Verklagten  ist  auseschlossen;



2)  ber  Verklagte  hat  die  Wahl,  ob  er  dem  ergangenen  Urtheile  Genüge
leisten  oder  eine  vom  Gericht  festzusetzende  Kaution  in  baarem  Gelde
oder  geldwerthen  Papieren  beslellen  will.  Handelt  es  sich  im  Prozesse
um  eine  streitige  Sache  oder  Summe,  so  ist  der  Verklagte  befugt,  dieselbe
  zum  gerichtlichen  Gewahrsam  zu  geben.

Sechster  Abschnitt.
Stempel  und  Gebühren.

K.  56.

Die  Verhandlungen  über  die  vor  dem  Vergleichs-Ausschusse  oder  vor
dem  Gewerbegericht  zu  Stande  gekommenen  Vergleiche  und  deren  Ausfertigungen
  sind  stempelfrei.  ,

An  Gebühren  für  das  Verfahren  vor  dem  Vergleichs-Ausschusse  soll
zur  Gebührenkasse  des  Gewerbegerichts  ein  Pauschquantum  von  fünf  bis  zu
funfzehn  Silbergroschen  erhoben  werden.

§.  57.

Für  das  gerichtliche  Verfahren  vor  dem  Gewerbegerichte  ist  zur  Kasse
des  bbeerbegerschs  ein  Pauschquantum  von  15  Sgr.  bis  zu  5  Rhhlr.
zu  erheben.

In  Ansehung  der  Stempel  kommen  die  allgemeinen  Vorschriften  zur
Anwendung.

Schlußbestimmungen.

KS.  58.

Alle  dem  vorstehenden  Gesetze  entgegenstehenden  allgemeinen  und  besonderen
  gesetzlichen  Bestimmungen  werden  hunburch  aufgehoben.

9.  59.

Soweit  in  diesem  Gesetze  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  kommen  in
den,  den  Gewerbegerichten  uͤberwiesenen  Rechtsangelegenheiten  die  allgemeinen
gesetzlichen  Vorschriften  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhándigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  9.  Februar  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
Rintelen.  von  der  Heydt.
Für  den  Finanz-Minister:
Kühne.  Gr.  v.  Bülow.
        <pb n="141" />
        —  125  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

NNr.  7.—

 

(Nr.  3104.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  Januar  1849.,  die  künftige  Verwaltung  der  evangelischen
  Kirchenangelegenheiten  betreffend.

A.  Ihre  Berichte  vom  7.  Oktober  vorigen  und  14.  Januar  d.  J.  bin  Ich
damit  einverstanden,  daß  in  Folge  der  eingetretenen  Veränderung  der  Staats-Verfassung
  die  oberste  Verwaltung  der  inneren  evangelischen  Kirchensachen
künftig  einer  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  unabhängigen
Behörde  zu  übertragen  ist.  Ich  beslimme  deshalb,  daß  bis  zu  dem  Zeitpunkte,
wann  die  evangelische  Kirche  sich  über  eine  selbsiständige  Verfassung  vereinigt
haben,  mithin  der  Artikel  12.  der  Verfassungsurkunde  vom  5.  Dezember  v.  7vv
in  Vollziehung  zu  setzen  sein  wird,  die  nach  der  Instruktion  vom  23.  Oktober
  1817.,  der  Deer  vom  31.  Dezember  1825.  und  Meiner  Verordnung  vom
27.  Juni  1845.  §.  1.  zu  dem  Ressort  der  Konsistorien  gehörenden  Angelegenheiten
  in  der  höheren  Instianz  von  der  evangelischen  Ablheilung  Ihres  Ministeriums
  unter  dem  Vorsitze  des  Direktors  derselben  selbstständig  und  kollegialisch
  bearbeitet  werden  sollen.  Zugleich  ertheile  Ich  dieser  Behörde  den  Auftrag,
  sich  unverzüglich  mit  der  Berathung  der  zur  Vollziehung  des  Artikels  12.
der  Werfassungsurkunde  erforderlichen  Maaßregeln  zu  beschäftigen  und  Mir
darüber,  und  zwar  wegen  des  gemischten  Ressorts  in  Vereinigung  mit  Ihnen
Vortrag  zu  erstatten.  In  Betreff  der,  den  Regierungen  zur  Zeit  noch  zustehenden,
  Befugnisse  in  Kirchensachen  bewendet  es  dagegen  vorläufig  bei  der
gegenwärtigen  Einrichtung,  während  in  Fällen  gemischten  Ressorts  Sie  des
Einverständnisses  der  evangelischen  Abtheilung  Ihres  Ministeriums  Sich  zu  versichern
  haben.  Berichte  dieser  Abtheilung  des  Ministeriums  erwarte  Ich,  soweit
sie  deren  Ressort  ausschließlich  betreffen,  unmittelbar  mit  der  näheren  Maaßgabe,
daß  dieselben  Ihnen  zur  Kenntnißnahme  und  elwanigen  Wahrnehmung  Ihrer
ressortmaßigen  Rechte  vor  der  Erstattung  vorzulegen  sind.  In  gleicher  Art
und  zu  gleichem  Zwecke  sind  Ihnen  alle  allgemeinen  Verfügungen  der  gedachten
  Abtheilung  und  Meine  Erlasse  an  dieselbe  zur  Kenninignahne  vorzulegen.

Die  gegemwärtige  Order,  zu  deren  Ausführung  Sie  die  erforderliche  Fnstruktion
  zu  erlassen  haben,  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß
  zu  bringen.

Berlin,  den  26.  Januar  1849.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Ladenberg.
An  den  Staatsminister  v.  Ladenberg.

 

Jahrgang  1849.  (.  3104.)  *17

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Februar  1849.
        <pb n="142" />
        <pb n="143" />
        —  127  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  8.  —

 

(Nr.  3105.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  2.  Februar  1849.,  betreffend  den  Angriff  der  Arbeiten
auf  der  Eisenbahnstrecke  von  Lippstadt  über  Soest  nach  Hamm  und  die
Einsetzung  einer  besonderen  Königlichen  Kommission  für  die  Westfalische
Eisenbahn.

—-  die  Köln-Minden-Thüringer  Verbindungs-Eisenbahn-Gesellschaft
den  Beschluß  gefaßt  hat,  sich  aufzulösen,  und  dadurch  die  in  der  Konzessions-Urkunde
  vom  4.  Juli  1846.  (Gesetzsammlung  für  1846.  Seite  303.  ff.)
in  Aussicht  gestellte  Ausdehnung  der  Konzession  auf  die  Strecke  von  Lippstadt
nach  Hamm  erledigt  ist,  will  Jch,  mit  Vorbehalt  der  Zustimmung  der  Kammern,
  in  der  Voraussetzung,  daß  wegen  Uebernahme  der  Bahn  von  der  Kurhessischen
  Grenze  bis  Lippstadt  Seitens  des  Staats  mite  der  vorerwähnten  Gesellschaft
  eine  Vereinigung  zu  Stande  komme,  Behufs  der  nüßlichen  Beschäftigung
  der  arbeitenden  Volksklassen,  den  Angriff  der  Arbeiten  auf  der  Bahnstrecke
  von  Lippstadt  über  Soest  nach  Hamm,  sowen  die  Geldmittel  dazu  aus
dem  Eisenbahn-Fonds  oder  andern  disponiblen  Beständen  der  Staatskasse  beschafft
  werden  können,  hierdurch  schon  jetzt  genehmigen  und  Sie,  den  Minister
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  ermächtigen,  zur  Ausführung
des  Baues  eine  besondere,  von  Ihnen  unmittelbar  ressortirende  Kommission
unter  dem  Namen  „Königliche  Kommission  für  die  Wesifälische  Eisenbahn“
einzusetzen,  welcher  in  Angelegenheiten  der  ihr  übertragenen  Geschäfte  alle  Befugnisse
  einer  öffentlichen  Behörde  zustehen  sollen.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß
das  Recht  zur  Expropriation  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Ausführung
der  bezeichneten  Eisenbahn  nach  dem  von  Ihnen,  dem  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  fesizustellenden  Bauplane,  und  der  von  Ihnen
gleichfalls  naher  festzustellenden  Richtung  erforderlich  sind,  sowie  das  Recht  zur
vorübergehenden  Bonueung  fremder  Grundstücke  nach  Maaßgabe  der  Beslimmungen
  in  den  9#.  8  —  19.  des  Gesetzes  vom  3.  November  1838.  (Gesetz-Jahrgang

  1819.  (Nr.  3105.)  18  Samm-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  24.  Febmar  1849.
        <pb n="144" />
        —  128  —

Sammlung  fuͤr  1838.  Seite  505.  ff.)  Anwendung  finden  soll.  Dieser  Erlaß
ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  2.  Februar  1849.

Friedrich  Wilhelm.

von  der  Heydt.  Für  den  Finanzminister:
Kühne.
An

den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  von  der  Heydt  und  an  das  Finanz-Ministerium.


—–––.-  —

Drucfehler.

In  der  Verordnung  vom  3.  Januar  d.  J.  uͤber  die  Einfuͤhrung  des
mündlichen  und  öffentlichen  Verfahrens  mit  Geschworenen  in  Untersuchungssachen
  (Gesetzsammlung  S.  14.  ff.)  muß  es  heißen:

im  §.  86.  dritter  Satz:
die  Ablehnung  oder  deren  Zurücknahme  u.  s.  w.;
im  §.  131.  zweite  Zeile:
statt  hierbei:  „hierüber“;
im  F.  177.  zweite  Zeile:
bedarf  es  nicht  der  vorgängigen  Anhörung  u.  s.  w.
Berlin,  den  6.  Februar  1849.
        <pb n="145" />
        —  129  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  9.  —

 

(Nr.  3106.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  März  1849.,  betreffend  die  Abänderung  des  Jolltarifs
  für  die  Jahre  1846—48.  hinsichtlich  des  Eingangszolls  auf  ungereinigte
  Soda.

iue  Folge  der  unter  den  Regierungen  der  zum  Zollverein  gehörigen  Länder
etroffenen  Uebereinkunft,  bestimme  Ich  unter  Vorbehalt  der  ungescumt  einzuholenden
  Genehmigung  der  Kammern  auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums
vom  3.  d.  M.,  daß  die  in  der  Anmerkung  zu  Nr.  5.  d.  der  zweiten  Abtheilung
  des  nach  Meinem  Erlaß  vom  8.  November  v.  J.  vom  1.  Januar  d.  J.
an  bis  auf  Weiteres  in  Kraft  gebliebenen  Zolltarifs  für  die  Jahre  1810—48.
bestimmte  Ausnahme,  nach  welcher  ungereinigte  —  unter  30  Prozent  reines
wasserfreies  Natron  enthaltende  —  Soda  beim  Eingange  über  die  Preußische
Seegrenze,  sowie  in  Preußen,  Sachsen  und  Kurhessen  bei  dem  Eingange  auf
Flüssen  und  in  Sachsen  auf  der  Landgrenze  zu  dem  ermäßigten  Jollsatze  von
71  Sgr.  eingeht,  vom  1.  Mai  d.  J.  an  für  die  Zeit  der  Gültzien  des  gedachten
  Jolltarifs  wegfalle,  und  somit  alle  ungereinigte  Soda  gleich  der  gereinigten
  dem  unter  Nr.  5.  d.  der  zweiten  Abtheilung  des  Zolltarifs  festgesetzten
  Eingangszollsatze  von  1  Rlhlr.  für  den  Zentner  unterworfen  werde.

Charlottenburg,  den  3.  März  1849.

Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
Rintelen.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Arnim.  v.  Rabe.

An  das  Staatsministerium.

 

Jahrgang  1849.  (Nr.  3106.)  *  19
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  März  1849.
        <pb n="146" />
        <pb n="147" />
        —  131  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  10.  —

 

(Nr.  3107.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  dem  Großherzogthum  Luremburg,  wegen  Verbütung
  und  Bestrafung  der  Forst-,  Jagd=  und  Fischereifrevel.  Vom
9.  Februar;  ratifizirt  am  12.  März  1849.

N  die  Königlich  Preußische  und  Großherzoglich  Luxemburgische  Rejerungen

  übereingekommen  sind,  wirksame  Maaßregeln  zur  Verhürung  und
Bestrafung  der  Forst-,  Jagd=  und  Fischereifrevel  zu  treffen  und  zu  diesem
Zwecke  einen  Vertrag  mit  einander  abzuschließen,  haben  Seine  Majesiär  der
König  von  Preußen  Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  am  Koniglich  Niederländischen  Hofe,  den  Grafen  von
Königsmark,  und  Seine  Majestät  der  König,  Großherzog  von  Luremburg,
Alerhochnichren  einstweiligen  Sekretair  für  die  Angelegenheiren  des  Großherzogkhums
  Luremburg  bei  Ihrem  Kabinet,  den  Doktor  und  Professor  der  Geschichte,
  Joseph  Paquet,  zu  Bevollmächtigten  ernannt,  welche  demncchst  folgende
  Bestimmungen  verabredet  haben.

Artikel  1.

Beide  Regierungen  verpflichten  sich,  die  Forst-,  Jagd=  und  Fischereifrevel,
welche  ihre  Unterthanen  auf  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  verübt  haben
möchten,  nach  denselben  Gesetzen  untersuchen  und  bestrafen  zu  lassen,  nach
welchen  sie  untersucht  und  bestraft  werden  würden,  wenn  sie  auf  dem  eigenen
inländischen  Gebiete  begangen  worden  wären.

Artikel  2.

Gegen  die  Freoler  soll  von  Amtswegen  verfahren  werden,  sobald  entweder
  von  dem  benachtheiligten  Unterthan  resp.  der  Familie  desselben  eine
Klage,  oder  von  den  Behörden  des  Staates,  in  welchem  das  Vergehen  verübt
  ist,  eine  Anzeige  davon  bei  den  Behörden  des  anderen  Staakes  eingeht.

Eine  Verfolgung  der  Sache  findet  jedoch  nicht  weiter  Statt,  wenn  der
Einwohner  des  einen  Staates  wegen  des  begangenen  Vergehens  in  dem  anderen
  Staate  bereits  verfolgt  und  verurtheilt  oder  freigesprochen  worden  ist,  es
sei  denn,  daß  die  Verurtheilung  nur  in  contumaciam  erfolgt  ist,  oder  der
Verurtheilte  sich  der  Strafvollstreckung  durch  die  Flucht  entzogen  hat.

Jabrgangz  1989.  (Nr.  3107.)  20

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1849.

Ar-
        <pb n="148" />
        —  132  —

Artikel  3.

Die  Forstbehörden,  Waldwärter  und  Forstbeamten,  Feldhüter  und  sonigen
  Diener  der  Obrigkeit  in  jedem  der  beiden  Staaten,  sollen  alle  mögliche
Hülfe  leisten,  damit  daselbst  die  Urheber  und  Mitschuldigen  der  #mn  Artikel  1.
genannten  Vergehen,  welche  auf  dem  Gebiete  des  anderen  Staates  verübt  sein
mochten,  entdeckt  und  eintretenden  Falles  verhaftet  werden.

Artikel  4.

Die  Wächter  und  Beamten,  welche  in  jedem  der  beiden  Staaten  mit
der  Ermittelung,  Verfolgung  und  Feststellung  derartiger  Vergehen  beauftragt
sind,  sollen  befugt  sein,  die  Spuren  derselben,  sowie  die  Urheber  und  Mitschuldigen
  selbst  bis  auf  die  Entfernung  einer  Meile  (acht  Kilometer)  in  das  Gebiet
  des  anderen  Staates  zu  verfolgen.

Artikel  5.

Ereilen  sie  auf  dieser  Verfolgung  die  Freoler  selbst,  so  ist  es  ihnen  gestatket,
  dieselben  anzuhalten.  Sie  müssen  jedoch  die  Angehaltenen  alsbald  an
die  nächste  Ortsbehörde  derjenigen  Regierung  überliefern,  auf  deren  Gebiete
die  Anhaltung  Statt  gefunden  hat.

Wenn  diese  Behörde  erkennt,  daß  die  Angehaltenen  Inländer  sind,  so
hat  sie  den  verfolgenden  Beamten  die  für  deren  Protokoll  erforderlichen  Personalnachweisen
  über  dieselben  mitzutheilen,  und  verfügt  alsdann  über  deren
Freilassung  oder  fortgesetzter  Haft  nach  den  Landesgesetzen.

Echeren  die  Angehaltenen  unbestrittenermaaßen  nicht  dem  Lande  an,
in  welchem  die  Verhaftung  erfolgt  ist,  so  hat  die  Behörde,  welcher  dieselben
vorgeführt  werden,  deren  alsbaldige  Abführung  auf  das  Gebiekc,  wo  das  Vergehen
  verübt  worden  ist,  zu  gestatten,  und  nöthigenfalls  den  vorführenden
Beamten  hierbei  starke  Hand  zu  leisten.

Ist  dagegen  die  Nationalilät  der  Angehaltenen  bestritten,  so  werden  dieselben
  dem  Gewahrsam  der  erwähnten  Ortsbehörde  übergeben,  welche  die  Entscheidung
  der  kompetenten  Behdrde  veranlaßt.

Letztere  hat  alsdann,  wenn  die  Angehaltenen  sich  als  Inländer  erweisen,
die  alsbaldige  Mittheilung  der  Personalnachweisen  und  im  anderen  Falle,  die
sofortige  Auslieferung  der  Angehaltenen  selbst,  an  die  Behörden  des  Landes,
wo  das  Vergehen  Scatt  gefunden  hat,  zu  bewirken.

Artikel  6.

Die  Beamten  jedes  der  beiden  Staaten  sind,  wenn  sie  sich  in  Gemäßheit
  des  Art.  4.  auf  der  Nacheile  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  befinden,
  befugk,  daselbst  die  Geräthschaften  in  Beschlag  zu  nehmen,  welche  bei  Verübung
  der  Frevel  benutzt  worden  sind,  sowie  die  Gegensiände,  welche  die  Frevler
elwa  bei  Verübung  des.  Vergehens  sich  angeeignet  haben.  Diese  Gerathschaften
  und  Gegensiände  sind  der  nächsten  Ortsobrigkeit  zu  übergeben,  um  süehe

dahin
        <pb n="149" />
        —  133  —

dahin  abgeliefert  zu  werden,  wo  nach  den  Gesetzen  dieses  Landes  die  Untersuchung
  wegen  des  begangenen  Vergehens  Statt  finden  muß.

Finden  die  Beamten  bei  dieser  Nacheile  eine  Haussuchung  auf  dem  Gebiete
  des  anderen  Staates  nöthig,  so  haben  sie  sich  deshalb  an  den  Friedensrichter
  oder  dessen  Stellverkreter,  an  den  Polizeikommissär  oder  auch  an  den
Ortsvorsteher  oder  dessen  Stellvertreter  im  nächsten  Orte  zu  wenden.  Jeder
dieser  Beamten  ist  verpflichtet,  nach  den  inländischen  Gesetzen,  unter  Zuziehung
des  requirirenden  fremden  Beamten,  unverzüglich  zur  Haussuchung  zu  schreiten.
Sollte  er  jedoch  gesetzlich  die  Haussuchung  verweigern  müssen,  so  at  er  diese
Weigerung  schriftlich  und  unter  Angabe  ihrer  Gründe  abzugeben.

Artikel  7.

.  Die  Beamten  des  einen  Staates,  welche  die  Verfolgung  bis  in  das
Gebiet  des  anderen  Staates  fortsetzen,  sind  befugt,  in  diesem  letzteren  Lande
das  in  ihrem  Heimathsstaate  aufgenommene  Prokokoll  über  alle  Thatsachen,
welche  auf  die  Verübung  und  Enkdeckung  des  begangenen  Frevels  Bezug  haben,
  fortzusetzen  und  darin  alles  aufzuzeichnen,  was  sie  auf  ihrer  Nacheile  in
Bezug  auf  den  Frevel  bemerkt  haben.

Soweit  es  sich  jedoch  von  Maaßregeln  handelk,  welche  uncer  Zuziehung
von  Behörden  oder  Beamten  des  anderen  Staates  vorgenommen  worden  sind,
soll  die  Aufzeichnung  in  dem  Procokolle  unter  Mikwirkung  und  Mitunterschrift
dieser  Behörden  oder  Beamten  geschehen.  Die  Letzteren  haben  in  dem  Protokolle
  sowohl  ihrer  Zustimmung,  als  auch  dessen  ausdrücklich  zu  erwähnen,  was
sie  ihrerseits  besonders  oder  abweichend  zu  bemerken  haben.

Die  Protokolle  müssen  stets  die  nothwendige  Auskunft  über  die  stalttgehabten
  Beschlagnahmen,  sowie  über  den  Ort  und  die  Behörden  enthalten,  wo#
die  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  vorläufig  niedergelegt  sind.  Ein
Duplikat  des  Protokolls  ist  von  den  nacheilenden  Beamten  den  zugezogenen
Beamten  des  anderen  Staates  einzuhändigen,  welche  dasselbe  zur  weiteren  Beranlassung
  ihrer  vorgesetzten  Behörde  sofort  einzureichen  haben.

Artikel  8.

Die  Behörden  und  Beamten  des  einen  Staates,  welche  sich  weigern
sollten,  den  in  Art.  5.  6.  und  7.  für  den  Fall  der  Nacheile,  Seitens  der  Beamten
  des  anderen  Staates,  ihnen  auferlegten  Obliegenheiten  Genüge  zu  leisten,
  sollen  ebenso  zur  Verantwortung  und  Strafe  gezogen  werden,  als  wenn
sie  den  Requisitionen  inländischer  Behörden  nicht  genugt  hätten.

Artikel  9.

Sowohl  die  im  Art.  7.  vorgeschriebenen  Protokolle,  als  auch  alle  sonstigen
  Akte,  welche  bei  Ermittelung  und  Bestrafung  der  im  anderen  Staate
verübten  Forst-,  Jagd=  und  Fischereifrevel  vorkommen,  sollen  in  beiden  Staaken
  von  Stempel=  und  Einregistrirungsgebühren  frei  sein.

Die  Protokolle  sollen  durch  den  Staaksprokurakor  des  Landes,  in  welchem
  der  Frevel  begangen  ist,  dem  Staatsprokurator  des  Landes,  wo  die  Thäter
  sich  befinden,  zur  unverzüglichen  weiteren  Veranlassung  zugesandt  werden.

(Tr.  3107.)  20“  Für
        <pb n="150" />
        —  134  —

Fuͤr  die  Konstatirung  eines  Frevels,  welcher  von  einem  Angehoͤrigen
des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  anderen  veruͤbt  worden,  soll  den  offiziellen
  Angaben  und  Abschätzungen,  welche  von  den  kompetenten  Beamten  des
Ortes  des  begangenen  Frevels  aufgenommen  worden  sind,  von  den  Gerichten
des  anderen  Staates  derselbe  Glaube  beigelegt  werden,  welchen  die  Gesetze
den  offiziellen  Angaben  der  inländischen  Beamten  beilegen.

Artikel  10.

Soweit  es  zum  Beweise  der  begangenen  Frevel  und  ihres  Umfanges
auf  Zeugenvernehmungen  ankommt,  sollen  auf  Requisition  des  Staatsprokurators
  desjenigen  Staates,  wo  die  Untersuchung  geführt  wird,  die  in  dem  anderen
  Staate  wohnhaften  Zeugen  aufgefordert  werden,  vor  den  Gerichtsbehörden
des  ersteren  Staates  zu  erscheinen.  Weigern  sie  sich  der  dortigen  Gestellung,
so  sollen  sie  auf  Erfordern  von  dem  inländischen  Richter  vernommen  und  die
darüber  aufgenommenen  Protokolle  unverzüglich  der  requirirenden  Behörde
übersandt  werden.

Artikel  11.

Die  Einziehung  des  Betrages  der  Strafe,  sowie  sämmtlicher  entstandenen
  Kosten,  bleibt  ausschließlich  dem  Staate,  in  welchem  der  verurtheilte
Freoler  wohnt  und  das  Urtheil  Statt  gefunden  hat,  für  seine  eigene  Rechnung
überlassen.  Lediglich  der  Betrag  des  Schadenersatzes,  soweit  er  hat  beigetrieben
  werden  können,  wird  an  die  betreffende  Kasse  desjenigen  Staates  abgeführt,
  in  welchem  der  Frevel  verübt  worden  ist.

Artikel  12.

Die  bei  Verübung,  Entdeckung,  Verfolgung  oder  Konstatirung  der  Forst-,
Jagd=  und  Fischereifrevel  begangenen  Widersetzlichkeiten  oder  Angriffe,  Gewalktthätigkeiten
  oder  Beleidigungen  sollen  in  jedem  Staate  nach  dessen  Gesetzen
ebenso  verfolgt  und  bestraft  werden,  als  seien  sie  auf  eigenem  Gebiete  und  gegen
  die  eigenen  Beamten  begangen  worden.

Artibel  13.

Die  auf  der  ganzen  Breite  der  schiffbaren  oder  nicht  schiffbaren  Grenzflüsse
  begangenen  Jagd=  oder  Fischereivergehen,  können  durch  beide  Regierungen
  als  auf  eigenem  Gebiete  begangen  angesehen  werden.  Die  Verfolgung
dieser  Vergehen  kann  auf  den  Antrag  jeder  Regierung,  nach  Anleitung  der  in
den  vorhergehenden  Artikeln  enthaltenen  Besiimmungen  vor  den  Behörden  desjenigen
  Staates  Statt  finden,  welchem  der  Frevler  angehört.

Artikel  14.
Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  in  beiden  Ländern  einen  Monat  nach
erfolgter  Auswechselung  der  Ratifikationen  in  Wirksamkeit  treten.
Sie  bleibt  auch  nach  erfolgter  Aufkündigung  Seitens  einer  der  beiden
kontrahirenden  Regierungen,  noch  sechs  Monate  lang  in  Kraft.

Ar-
        <pb n="151" />
        —  135  —

Artikel  15.

Die  Auswechselung  der  Ratificationsurkunden  soll  binnen  zwei  Monaten
spaͤtestens  erfolgen.
Zur  Urkunde  dessen  ist  gegenwärtiger  Vertrag  von  den  Bevollmächtigten
in  zwei  Exemplaren  eigenhändig  unterzeichnet  und  unterstegelt  worden.
Geschehen  im  Haag  den  neunten  Februar  Eintausend  Achthundert  Neun
und  Vierzig.

(L.  S.)  v.  Königsmark.  (L.  S.)  Paquet.

Die  Auswechselung  der  Natiskationsurkunden  hat  am  12.  März  1849.
im  Haag  Statt  gefunden.

 

(Nr.  3108.)  Allerhschste  Bestatigungsurkunde  des  vierten  Nachtrages  zum  Statut  der  Niederschlesisch-Märkischen
  Eisenbahn-Gesellschaft,  nebst  diesem  Nachtrage.
Vom  23.  Februar  1819.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛ.

Nachdem  von  der  Niederschlesisch=  Maͤrkishen  Eisenbahn  Geselsschaft  die
Abaͤnderung  der  I#.  11.  28.  36.  (Nr.  1.)  37.  4.  47.  51.
und  71.  des  von  Uns  unterm  27.  November  10#.  4WW  n  116  v466.
Seite  371.  f.)  bestatigten  Gesellschafts-Statuts  beschlossen  worden  ist,  ertheilen
  Wir  den  in  dem  anliegenden,  unterm  19.  Dezember  1848.  von  den  gedachten
  Vorständen  im  Auftrage  der  Gesellschaft  gerichtlich  vollzogenen  vierten
Statut-Nachtrage  zusammengestellten  abändernden  Bestimmungen  hiermit  Unsere
landesherrliche  Bestäligung.

Die  gegenwärtige  W.#unde  ist  nebst  der  Anlage  durch  die  Gesetzsammlung
  bekannt  zu  machen.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Februar  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Rintelen.  v.  d.  Heydt.

(r.  3107.——108.)  Vier-
        <pb n="152" />
        —  136  —

Vierter  Nachtrag
zum

Statut  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn-Gesellschaft.

Das  Statut  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn-Gesellschaft  vom
26.  August  1843.  wird  in  folgender  Art  abgeändert,  und  resp.  ergänzt:

a  Die  Erhoͤhung  der  jaͤhrlich  zum  Reservefonds  aus  dem  Ertrage
  der  Bahn  abzuführenden  Summe  über  den  Normalsatz  von  einem  halben
  Prozent  des  Aktienkapitals  hinaus,  erfolgt  auf  den  Antrag  der  Direktion
und  mit  Zustimmung  des  Staats  durch  Beschluß  des  Verwaltungsraths,  sobald
  die  Jahreszahlung  ein  volles  Prozent  des  Akkienkapitals  nicht  übersteigt.
Soll  dieser  Betrag  überschritten  werden,  so  ist  ein  Beschluß  der  Generalversammlung
  dazu  erforderlich;

ad  §.  28.  wird  die  Bestimmung  des  Statuts  in  folgender  Art
modifizirt:

Ein  nicht  annullirter  Quittungsbogen,  hinsichlich  dessen  der  urspruͤngliche
Inhaber  aus  der  Verbindlichkeit  entlassen  ist,  sowie  Stammaktien,  Prioritaͤtsaktien,
  Prioritätsobligationen,  Zinskupons  und  Dididendenscheine  müssen,
wenn  sie  angeblich  vernichtet  oder  verloren  gegangen  sind,  öffentlich  aufgeboten
  und  mortifizirt  werden,  bevor  sie  ersetzt  werden.  Das  Aufgebot  erfolgt
auf  den  Antrag  des  Verlierers  durch  eine  von  der  Direktion  zu  erlassende  dreimalige
  Aufforderung,  die  fraglichen  Ookumente  einzuliefern  oder  die  etwaigen
Rechte  auf  dieselben  geltend  zu  machen.  Diese  Aufforderung  wird  in  Zwischendumen
  von  drei  zu  drei  Monaten  durch  die  H.  35.  des  Statuts  gedachten
Zeitungen  publizirt.  Sind  drei  Monate  nach  der  letzten  Aufforderung  vergangen
  und  die  Dokumente  nicht  eingeliefert  oder  Rechte  auf  dieselben  geltend  gemacht,
  so  spricht  dasjenige  Gericht,  vor  welchem  die  Gesellschaft  ihr  ordentliches
  Forum  hat,  auf  den  Antrag  der  Direktion  und  auf  Grund  des  nach
obigen  Vorschriften  erlassenen  Aufgebots  die  Amortisation  der  aufgebotenen
Dokumente  aus.  An  Sitelle  derselben  ferligt  die  Direktion  neue  Dokumente
aus.  Die  Kosten  des  Verfahrens  fallen  demjenigen  zur  Last,  auf  dessen  Antrag
  dasselbe  eingeleitet  ist.

Ad  §.  36.  Nr.  1.  Die  gedruckten  Exemplare  des  Geschäftsberichts  der
Direktion  sollen  nicht  zum  Verkauf  gestellt,  sondern  den  Aktionairen  vor  der
betreffenden  Generalversammlung  unentgeltlich  verabfolgt  werden.

Ad  §.  37.  Da  nach  g.  39.  des  Statuts  vom  26.  August  1843.  über
die  dort  verzeichneten  Gegenstände  in  einer  ordentlichen  Generalversammlung
nur  dann  Beschluß  gefaßt  werden  kann,  wenn  dieselben  in  der  Einladung  zur
Versammlung  speziell  bemerkt  sind,  so  müssen  Amträge  einzelner  Aktionaire,  die
sich  auf  Gegenstände  der  F.  39.  gedachten  Art  beziehen,  spätestens  bis  zu  dem
der  ordentlichen  Generalversammlung  vorhergehenden  ersten  Mätz  schriftlich
eingereicht  werden.  Die  Einreichung  aller  Anträge  der  Aktionaire  erfolgt  aber

fortan
        <pb n="153" />
        —  137  —

fortan  nicht  mehr,  wie  im  g.  37.  verordnet  ist,  zu  Haͤnden  des  vorsitzenden
Direktors,  sondern  unter  Adresse  der  Direktion  im  Dircktonsburkan.

Ad  §.  38.  Die  Direktion  ist  verpflichtet,  außerordentliche  Generalversammlungen
  auch  dann  zu  berufen,  wenn  die  Inhaber  von  mindestens  500,000
Rthlr.  Aktien  darauf  antragen  und  ihre  Akrien  von  der  Zeit  des  Antrages  bis
zur  Generalversammlung  bel  der  Kasse  der  Gesellschaft,  oder  sonst  auf  eine  der
Dixektion  genügende  Weise  deponiren.

Ad  §.  42.  Die  zum  Zweck  der  Legitimation  der  Aktionaire  bei  der
Kasse  der  Gesellschaft  deponirten  Aktien  müssen  spatestens  binnen  vier  Wochen
nach  Beendigung  der  Generalversammlung  gegen  Rückgabe  der  Depositionsscheine
  zu  rückgenommen  werden.

Ad  s.  44.  Der  Vorsitz  und  die  Leitung  der  Verhandlungen  in  der
Generalversammlung  wird  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsraths  übertragen.

Ad  K.  47.  Unter  Aufhebung  des  F.  47.  wird  Folgendes  festgesetzt:

Der  Berwaltungsrath  besteht  aus  sieben  Mitgliedern.  Eins  derselben
ernennt  der  Scaat,  die  übrigen  werden  auf  die  im  H.  45.  vorgeschriebene  Art
von  der  Gesellschaft  gewählt.  Aus  der  Zahl  der  sämmtlichen  Mitglieder  des
Verwaltungsraths,  einschließlich  desjenigen,  welches  der  Staat  ernennte,  wird
alljahrlich  vom  Staat  ein  Vorsitzender  und  ein  Stelloertreter  für  denselben.
ernannkt.

Ad  §.  51.  Diejenigen  Mitglieder  des  Verwaltungsraths,  welche  vermöge
  der  Bestimmungen  des  §F.  51.  zum  Ersatz  ausscheldender  Mitglieder  in
der  Zwischenzeit  von  einer  Generalversammlung  bis  zur  anderen  eintreten,  bleiben
  in  ihrer  Funktion  nur  bis  zur  nächsten  ordentlichen  Generalversammlung,
in  welcher  eine  neue  Wahl  Statt  findet.

Ad  §.  53.  Außer  den  im  F.  53  verzeichneten  Befugnissen  des  Verwaltungsraths
  wird  demselben  auch  die  Befugniß  beigelegt,  die  Geschäftsführung
der  Direktion  fortdauerd  zu  kontroliren  und  zum  Zweck  der  Ausübung  dieser
Kontrole,  sowohl  in  seiner  Gesammtheit,  als  durch  Kommissarien  aus  seiner
Mitte  von  sämmtlichen  Akten,  Rechnungen  und  Büchern  der  Direktion  Kenncniß
  zu  nehmen  und  Auskunft  von  derselben  zu  erfordern.

Ad  Die  Bestimmung  des  F.  62.  wird  dahin  abgedndert,  daß
der  Vorsitzende  der  Direktion  und  der  Stellvertreter  desselben  von  den  Direkstonemiigiledern.
  selbst  aus  ihrer  Mitte  nach  Stimmenmehrheit  gewählt  werden
ollen.

Die  Wahl  erfolgt  durch  einen  gerichtlichen  oder  notariellen  Akt.  Ein
jedes  Direktionsmitglied,  welches  zum  Vorsitzenden  der  Direktion  oder  zu  dessen
Stellvertreter  gewällt  wird,  ist  verpflichtet,  die  Wahl  anzunehmen.

Ad  §.  68.  Dem  Verwaltungsrath  steht  frei,  vorbehaltlich  der  Genehmigung
  des  Staats,  die  Remuneration  für  den  Vorsitzenden  der  Direktion  über
*  C.  68.  festgesetzte  Maxrimum  von  1000  Rechlr.  hinaus  angemessen  zu
erhöhen.

Ad  §.  71.  Es  ist  zulässig,  daß  die  Funktionen  des  technischen  Direktors
  und  des  ersten  Administratiobeamten  in  einer  Person  vereinigt  werden,  in
sofern  derselbe  die  nöthige  Qualifikation  besitzt.  Auch  ist  es  nicht  nothwendig,
daß  die  im  §.  71.  ad  a.  und  b.  genannten  Beamten  durchaus  koordinirt  sind,

(#r  3108—3109)  viel-
        <pb n="154" />
        —  138  —

vielmehr  ist  die  Regulirung  ihrer  dienstlichen  Verhaͤltnisse  zu  einander  Sache
der  Direktion,  vorbehaltlich  der  Zustimmung  des  Staats.

In  Bezug  auf  die  Wahl  des  technischen  Direktors,  des  ersten  Administrativbeamten
  und  des  Rendanten  bleibt  es  bei  der  Bestimmung  des  Statuts,
jedoch  mit  der  Maaßgabe,  daß  im  Falle  der  Verwerfung  der  vorgeschlagenen
Personen  die  Direktion  zu  einer  zweiten  Präsentation  anderer  Personen  berechtigt,
  und  daß  erst  im  Falle  der  Verwerfung  dieses  zweiten  Vorschlages  der
Scaat  berechtigt  ist,  die  zu  ernennenden  Beamten  seinerseits  zu  bestimmen.

 

(Nr.  3109.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  März  1849.,  betressend  die  der  Stadt  Hattingen
in  Bezug  auf  den  kunstmäßigen  Umdau  und  die  chausseemáßige  Unterhaltung
  der  Gemeindechaussee  von  Nierenhof  bis  Haktingen  bewilligten  fiskalischen
  Vorrechte.

N  die  Stadt  Hattingen  die  Ausführung  des  kunstmäßigen  Umbaues
der  Gemeindechaussee  von  Nierenhof  bis  Hattingen,  sowie  die  chausseemähige
Unterhaltung  derselben  gegen  die  ihr  bewilligte  Erhebung  des  Chausseegeldes
für  eine  Meile  nach  den  Eäben  des  allgemeinen  Chausseegeld-Tarifs  übernommen
hat,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Recht  Kr  Expropriation  der  für  diese
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  das  Recht  zur  Entuahme  der  Chausseebau=
  und  Unterhaltungsmaterialien  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staatschausseen
  geltenden  Vorschriften,  imgleichen  die  dem  Chausseeqgeld-Tarife  vom  29.  *
bruar  1840.  angehaͤngten  Bessimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
auf  die  Eingangs  bezeichnete  Straße  Anwendung  finden  sollen.  Der  gegenwärtige
  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  bffenlichen  Kenntniß  zu
bringen.
Charlotkenburg,  den  9.  März  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.

 

An
den  Staatsminister  v.  d.  Heydt.
        <pb n="155" />
        —  139  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Sctaaten.

 

Nr.  11.—

 

 

(Nr.  3110.)  Miwvilegium  wegen  Emission  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  über
eine  Anleihc  der  Stadt  Neuß  von  80,000  Rthlr.  Vom  14.  März  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.###c#

Nachdem  der  Gemeinderath  von  Neuß  darauf  angetragen  hat,  ihm
Behufs  Regulirung  des  städrischen  Schuldenwesens  zur  Aufnahme  eines  Darlehns
  von  Achtziglausend  Thalern  Kurant  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber
  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener  Obligationen  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  zu  ertheilen,  und  bei  diesem  Antrage  im  Interesse  der  Stadtgemeinde
  sowohl  als  der  Gläubiger  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  so
ertheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden
Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  zur  Emission  der  gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen:


.  1.

Es  werden  ausgegeben:

a)  384  Obligationen,  jede  zu  25  Rihlr.,  ausmachend  überhaupt  9,6000  Rlthlr.

b)  384  Obligationen,  jede  zu  100  Rthlr.,  ausmachend  zusammen  38,400

c)  64  Obligationen,  jede  zu  500  Rcthlr.,  betragend  überhaupt  32,000  =
In  Summa  80,000  Rehlr.

Die  Obligationen  werden  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinst,  und  die
Zinsen  jedes  Jas-  postnumerando  ausgezahlt.  Zur  allmäligen  Tilgung  der
Schuld  werden  jährlich  2500  Rithlr.  des  Kapitalbetrages  der  emittirten  Obligationen
  verwendet.

Diese  Verwendung  geschieht  in  der  Weise,  daß  jährlich  12  Obligationen
à  25  Rthlr.,  12  Obligationen  à  100  Rehlr.  und  2  Obligationen  à  500  Rchlr.
eingelöst  werden,  so  daß  in  zwei  und  dreißig  Jahren  die  sämmtlichen  Obligationen
  eingelöst  sind.  Der  Stadtgemeinde  bleibt  Irboch  vorbehalten,  den  Til-Jahrgang

  1849.  (Nr.  3110.)  1  gungs-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  17.  April  1849.
        <pb n="156" />
        —  140  —

gungsfonds  mit  Genehmigung  Unserer  Regierung  zu  Düsseldorf  zu  verstärken
und  dadurch  die  Abtragung  der  Schuld  zu  beschleunigen.

Den  Inhabern  der  Obligationen  steht  ein  Kündigungsrecht  gegen  die
Stadegemeinde  nicht  zu.

g.  2.

Zur  Leitung  der  Geschäfte,  welche  die  Aussiellung,  Verzinsung  und  Tilgung
  der  zu  emittirenden  Obligationen  betreffen,  wird  vom  Gemeinderathe
eine  besondere  Schuldentilgungs-Kommission  gewählt,  welche  für  die  Befolgung
der  gegenwärtigen  Bestimmungen  verantwortlich  und  für  die  treue  Befolgung  der
Vorschriften  von  Unserer  Regierung  zu  Dusseldorf  in  Eid  und  Pflicht  genommen
  wird.  Oieselbe  soll  aus  drei  Mitgliedern  bestehen,  von  denen  eins  aus
dem  Gemeinderathe  und  die  beiden  andern  aus  der  Bürgerschaft  zu  wählen
sind.

9.  3.

Die  Obligationen  werden  in  fortlaufenden  Nummern,  und  zwar  die
Obligationen  à  25  Rthlr.  von  1.  bis  inkl.  384,  jene  à  100  Rthlr.  von  385.
bis  einschließlich  768.,  und  endlich  jene  à  500  Rthlr.  von  769.  bis  832.  nach

dem  angehängten  Schema  ausgesiellt,  von  dem  Bürgermeister  und  den  Mit-2—
  gliedern  der  Schuldentilgungs-Kommission  unterzeichnet  und  von  dem  Rendanten
  der  Gemeindekasse  und  dem  mit  der  Kontrolle  beauftragten  siädtischen
Sekretariats-Beamten  kontrasignirt.  Denselben  ist  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums
  beizufügen.

 

K.  4.
Den  Obligationen  werden  für  die  nächsien  fünf  Jahre  die  Zinskupons
A  nach  dem  angehängten  Schema  beigegeben.

2—  Mit  Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  fünfjährigen  Periode  werden  nach
vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung  neue  Zinskupons  durch  die  Kommunalkasse
  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  ausgereicht,  und  daß  dies  geschchen,
wird  auf  den  Obligationen  vermerkt.

Die  Kupons  werden  von  dem  Rendanten  der  Kommunalkasse  und  dem
mit  der  Kontrolle  beauftragten  städtischen  Sekretariats-Beamten  unterschriceben.

g.  õö.

Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Zinskupons  der  Betrag

  derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Kommunalkasse  gezahlt.  Auch  werden

  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  die  Kommunalkasse,  namentlich

  bei  Entrichtung  der  Kommunalsteuern  und  städtischen  Pachten,  in  Zahlung
  angenommen.

g.  6.

Die  Zinskupons  werden  unguͤltig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
  fuͤnf  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt  werden;  die  dafür
ausgesetzten  Fonds  sollen  nach  Besiimmung  der  siadtischen  Behörden  zu  milden
Stiftungen  verwandt  werden.  *i

4
        <pb n="157" />
        —  141  —

ß.  7.

Die  nach  der  Bestimmung  unter  F.  1.  einzulösenden  Obligationen  werden
  entweder  durch  Ankauf  getilgt  oder  sährlch  durch  das  Loos  bestimmt.
Die  ausgeloosten  Nummern  werden  wenigstens  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstage
  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

F.  8.

Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitz  des  Bürgermeisters  durch
die  Schuldemilgungs-Kommission  in  einem  14  Tage  vorher  zur  offentlichen
Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  dem  Publikum  der  Zutritt  gestattet
  ist.  Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  dem  Bürgermeister  und  den
Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufgenommen.

K.  9.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu
bestimmten  Tage  nach  dem  Nominalwerth  durch  die  Kommunalkasse  an  den
Vorzeiger  der  Obligatienen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem  Tage
hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.  —  Mit  letzteren  sind
zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahlungstermine  fälligen  Zinskupons  einzuliefern;
  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons
von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.

*“-•

Die  Kapitalbeträge  derjenigen  ausgeloosten  Obligationen,  welche  nicht
binnen  drei  Monalen  nach  dem  Jahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt  werden,
  sollen  der  Venwaltung  der  städtischen  Sparkasse  als  zinsfreies  Oepositum
überwiesen  werden.  Oie  solchergestalt  deponirten  Kapitalbeträge  dürfen  nur
auf  eine  von  der  Schuldentilgungs  -Kommission  kontrasignirte  Anweisung  des
Bürgermeisters  zu  bestimmungsmäßiger  Verwendung  an  den  Rendanten  der
Kommunalkasse  verabfolgt  werden.  Die  deponirten  Kapitalbeträge  sind  den
Inhabern  jener  Obligationen  längstens  in  8  Tagen  nach  Vorzeigung  der  Obligation
  bei  der  Kommunalkasse  durch  diese  auszuzahlen.

§S.  11.

Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obliationen
  sind  in  der  nach  der  Bestimmung  unter  §F.  7.  jährlich  zu  erlassenden
Vekanntmachung  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  Werden  die  Obligationen,
dieser  wiederholten  Bekanntmachungen  ungeachtet,  nicht  binnen  dreißig  Jahren
nach  dem  JZahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt,  auch  nicht  der  Beslimmung
  unter  F.  14.  gemäß  als  verloren  oder  vernichtet  angemeldet,  so  sollen
nach  deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt  angesehen  werden  und  die  dafür
deponirten  Kapitalbeträge  der  städtischen  Verwaltung  zur  Verwendung  für
milde  Stiftungen  anheimfallen.  «
mk.3uo.)  21“  S.  12.
        <pb n="158" />
        —  142  —

S.  12.
Für  die  Verzinsung  und  der  Schuld  haftet  die  Stadtgemeinde

mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften,  und  kann,
wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zur  rechten  Zeit  gezahlt
  werden,  die  Zahlung  derselben  von  den  Glaubigern  gerichtlich  verfolgt
werden.

g.  13.

Die  in  den  G.  4.  7.  8.  und  11.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
erfolgen  durch  die  Neußer  Lokalblätter,  die  Düsseldorfer  und  Kölner  Zeitung
und  die  Amtsblätter  oder  öffentlichen  Anzeiger  der  Regierungen  zu  Dusseldorf
und  Köln.

S.  14.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  Bezug
habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.,  wegen  des  Aufgebots
  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere,  S##.  1.
bis  113.  mit  nachsiehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  Die  im  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  städtischen
  Schuldentilgungs  -Kommission  gemacht  werden.  Oieser  werden
alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten
  Verordnng  dem  Schatzministerium  zukommen=  gegen  die  Verfügungen
  der  Kommission  findet  jedoch  der  Rekurs  an  Unsere  Regierung
u  Düsseldorf  statt;

b)  das  im  g.  5  der  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Landgerichte,
  wozu  die  Gemeinde  Neuß  gehört;

)  die  in  den  GV.  6.  9.  und  12.  derselben  vorgeschriebenen  Bekanntmachungelen,
  aurd  die  im  F.  13.  dieser  Bestimmungen  angeführten  Blätter

eschehen;

ch  die  Stelle  der  im  F.  7.  der  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  die  Sctelle  des  im  F.  8.  erwähnten
achten  Zinszahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
egenwärtige,  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntnitz  zu  bringende
andesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem
Königlichen  Instegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  den  Inhabern  der  Obligationen

  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats
zu  bewilligen  oder  Rechten  Dritter  zu  prcdjudiziren.

Gegeben  Charlottenburg,  den  14.  März  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Hepydt.  v.  Rabe.

I1.
        <pb n="159" />
        —  143  —

 

I.
Schema.
Neußer  Stadt-Obligation.
(Trockner  Stadtstempel.)  (Stadtsiegel)  #
übber  Rthlr.  Kurant.

Die  Endesunterzeichneten,  durch  das  Allerhöchste  Privilegium  vom..
hierzu  ausdrücklich  ermächtigt,  beurkunden  und  bekennen  hiermit,  daß  der  Inhaber
  dieser  Obligation  die  Summe  von  ..  .  .  Rthlr.  Kurant,  deren  Empfang
sie  bescheinigen,  an  die  Stadtgemeine  Neuß  zu  fordern  hat.

Die  auf  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  festgesetzten  Zinsen  sind  am  ..  ...  jeden
I  faͤllig,  werden  aber  nur  gegen  Ruͤckgabe  der  ausgefertigten  Zinskupons
gezahlt.

Das  Kapital  wird  durch  Ankauf  oder  Verloosung  berichtigt  werden,
weshalb  eine  Kündigung  seitens  des  Gläubigers  nicht  zulässig  ist.

Die  näheren  Bedingungen  sind  in  dem  umstehend  abgedruckten  Privilegium
  enthalten.

Neuß  am  ten  18..

Der  Buͤrgermeister  Die  staͤdtische  Schuldentilgungs-N.

  N.  Kommission.
N.  N.  N.  N.  N.  N.

Eingetragen  Kontrollbuch
ol.%  Hierzu  sind  Kupons

ausgereicht.

Der  städtische  Sekretariatsbeamte.

Der  Kommunalempfänger.

CQe.  3110.)  2.
        <pb n="160" />
        144

II.

...

 

 

(Erster)  Coupon

zur

Ueusser  Stadt-  Obligation

-
über
Thaler  Courant.

Inhaber  dieses  empfängt  am

die  Zinsen  der  oben  benannten  Neußer  Stadtbis
  dahin  18.  aus  der

Zeit  vom
Kasse  mit

Der  Bürgermeister.
N.  N.

..

Thaler  Kurant.

N.  N.

(NB.  Die  Namen  des  Buͤrgermeisters  und  der  Kommission  werden  gedruckt.)

Eingetragen  Fol.  ..  .  der  Rontrolle.

Der  städtische  Sekretariats-Beamte.

Die  städtische  Schulden-Tilgungs-Dieser

  Kupon  wird  nach
dem  Allerhöchsten  Priviiegium

  vom  .....  .  .  .  ..
unguͤltig  und  werthlos,
wenn  dessen  Geldbetrag
nicht  bis  zum
erhoben  ist.

 

 

Obligation  fuͤr  die
Neußer  Kommunalommission.



N.  N.  N.  N

Der  Kommunal=Empfänger.


 

 

(Ir.  3111.)
        <pb n="161" />
        —  145  —

(Nr.  3111.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  Maͤrz  1849.,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handelgkammer
  für  die  Kreise  Glatz  und  Habelschwerdt  im  Regierungsbezirk  Brcslau.

A  den  Bericht  vom  12.  März  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  die  Kreise  Glatz  und  Habelschwerdt  im  Regierungsbezirke
Breslau.  Die  Handelskammer  nimmt  ihren  Sitz  in  der  Stadt  Glatz.  Sie
soll  aus  sechs  Mitgliedern  besiehen,  für  welche  sechs  Stellvertreter  gewaͤhlt
werden.  Jeder  Kreis  bildet  einen  engeren  Wahlbezirk.  Vier  Mitglieder  und
vier  Stellvertreter  sind  aus  dem  Kreise  Glatz  und  zwei  Mitglieder  und  zwei
Stellvertreter  aus  dem  Kreise  Habelschwerdt  zu  wählen.  Zur  Theilnahme  an
der  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  sind  sämmrliche  Handel=  und  Gewerbtreibende
  der  genannten  Kreise  berechtigt,  welche  in  der  Steuerklasse  der
Kaufleute  mit  kaufmännischen  Rechten  Gewerbesteuer  entrichten.  Im  Uebrigen
finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  11.  Februar  v.  J.  über  die  Errichtung
  von  Handelskammern  Anwendung.  Oieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Challotnenbng,  den  16.  März  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Staalsminister  v.  d.  Heydt.

 

(Tr.  3112.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  März  1849.,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handelskammer
  für  die  Kreise  Reichenbach,  Schweidnitz  und  Waldenburg  im
Regierungsbezirke  Breslau.

A  den  Bericht  vom  12.  März  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  die  Kreise  Reichenbach,  Schweidnitz  und  Waldenburg  im
Regierungsbezirk  Breslau.  Die  Handelskammer  nimmt  ihren  Sitz  in  der  Stadt
Schweidnitz.  Sie  soll  aus  neun  Mitgliedern  bestehen,  für  welche  neun  Stellvertreter
  gewählt  werden.  Jeder  Kreis  bildet  einen  engeren  Wahlbezirk,  und
es  sind  aus  jedem  Kreise  drei  Mütglieder  und  drei  Stellvertreter  zu  wählen.
Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  sind  sämmtliche
  Handel=  und  Gewerbtreibende  der  genannten  Kreise  berechtigt,  welche  in
der  Steuerklasse  der  Kaufleute  mit  kaufmännischen  Rechten  Gewerbesleuer  entrichten.
  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  11.  Februar
  v.  J.  über  die  Errichtung  von  Handelskammern  Anwendung.  Dieser
Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  offentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Charlottenburg,  den  16.  März  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Staatsminister  v.  d.  Heydre.

 

(Nr.  3114  —  3114.)  (Nr.  3113.)
        <pb n="162" />
        —  146  —

(Nr.  3113.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  23.  März  1849,  betreffend  die  Einsetzung  einer  dem
Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  untergeordneten
„Königlichen  Telegraphendirektion“.

N  Ihrem  Antrage  vom  18.  März  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  zur  Verwaltung
  der  Staatstelegraphen  eine  dem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  untergeordnete  Behörde  mit  der  Firma:  „Königliche
Telegraphendirektion“  eingesetzt  werde,  welcher  die  allgemeinen  Befugnisse  einer
öffentlichen  Behörde  zustehen  sollen.  Dieser  Erlaß  isi  durch  die  Gesetzsammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  23.  März  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Staatsminister  v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  3114.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  März  1849.,  die  Errichtung  einer  Handelskammer
für  den  Bezirk  der  Stadt  Breslau  betreffend.

A.  Ihren  Bericht  vom  19.  März  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  den  Bezirk  der  Stadt  Breslau.  Die  Handelskammer  soll
aus  funfzehn  Mitgliedern  bestehen,  für  welche  neun  Stellvertreter  gewählt  werden.
  Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  sind
sämmtliche  Handel=  und  Gewerbtreibende  im  Bezirke  der  Scadt  Breslau  berechtigt,
  welche  in  der  Steuerklasse  der  Kaufleute  mit  kaufmännischen  Rechten
Gewerbesteuer  entrichten.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung
  vom  11.  Februar  1843.  über  die  Errichtung  von  Handelskammern  Anwendung.
  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.
Berlin,  den  30.  März  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Staatsminister  v.  d.  Heydt.
        <pb n="163" />
        *

—  147  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  NMr.  12.  —

 

 

(Nr.  3115.)  Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts-Obligationen  der  Köln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  zum  Gesammtbetrage  von  3,500,000  Rthlr.  Vom  30.  Märgz  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  w.

Nachdem  auf  Grund  des  F.  15.  des  unterm  18.  Dezember  1843.  von  Uns  beslätigten
  Statuts  der  Koln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  unter  Zuziehung  Unseres
Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  das  Kapiral,  welches  sich

a)  für  den  Bau  der  Bahn  von  Köln  nach  der  Landesgrenze  bei  Minden

sammt  allem  Zubehör,

b)  für  das  Betriebsmaterial,

P)für  die  Bestreitung  der  Generalkosten,  und

d)  für  die  Jinsen  der  geleisteten  Einzahlungen
als  nothwendig  ergiebt,  definitiv  berechnet  und  festgestellt;  nachdem  ferner  von
Seiten  der  gedachten  Köln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  des  durch
ihren  Administrationsrath  am  27.  Dezember  1848.  unter  Zustimmung  Unseres
Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und  bffenkliche  Arbeiten  gefaßten  Beschlusses
  darauf  angetragen  worden  ist,  derselben  Behufs  Vervollständigung  der  Bauten
  und  Anlagen,  sowie  zur  Vermehrung  der  Betriebsmittel,  die  Aufnahme
einer  ferneren  Anleihe  von  37  Millionen  Thalenn,  geschrieben  Orei  und  einer  halben
  Million  Thalern,  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit
Zinsscheinen  versehener  Prioritärsobligationen  zu  gestatten,  so  ertheilen  Wir  in
Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit  jenes  Unternehmens  und  in  Gemäßbeit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission  der  gedachten  Obligationen
unter  folgenden  Bedingungen:

Die  zu  emittirenden  Prioritätsobligationen  werden  unter  fortlaufenden
Nummern  nach  dem  sub  A.  beigefügten  Schema  auf  weißem  Papier  mit  farbigem
  Ueberdruck  stempelfrei  ausgefertigt.  Dieselben  zerfallen  in

3000  Stück  zu  500  Rthlr.  Kurant

sub  Nr.  1  bis  3000  zusammen.  1,500,000  Rchlr.
6000  S.ück  zu  200  Rthlr.  Kurant
sul  Nr.  3001  bis  9000  zusammen  1,200,000  Rehlr.
8000  Stück  zu  100  Rrhlr.  Kurant
sul  Nr.  9001  bis  17,000  zusammen  800,000  Rechlr.
Summa  3,500,000  Rohlr.  ç
Vahrgang  1349.  (Ne.  3115.)  22  Die

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  April  1840.
        <pb n="164" />
        —  148  —

Die  Zinskupons  werden  nach  dem  sub  B.  anliegenden  Schema  für  fünf
“  Jahre  ausgegeben  und  nach  Alblauf  dieser  Zeit  ernenerk.

Die  Zinskupons  für  die  ersten  fünf  Jahre  nebst  einer  Anweisung  zur
Empfangnahme  der  folgenden  Zinskuponsreihe  befinden  sich  an  den  Prioritäts=Obligationen.
  Auf  der  Rückseite  der  Prioritätsobligationen  wird  das  gegenwärtige
  Privilegium  abgedruckt.  5

Die  Prioritätsobligationen  werden  mit  fünf  Prozent  jahrlich  verzinst.
Die  Zinsen  werden  in  Falbfährigen  Raten  postnurcrando  in  der  Zeit  vom
2.  bis  31.  Januar  und  4.  bis  31.  Juli  eines  jeden  Jahres  in  Köln  und  Berlin,
  sowie  in  denjenigen  Städten,  welche  erwa  sonst  noch  von  der  Direktion
hierzu  bestimmt  werden,  gezahlt.  ·

Zinsen  von  Prioritaͤtsobligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren
  von  dem  in  den  betreffenden  Kupons  bestimmten  Zahlungstage  nicht  geschehen
  ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gestllshaft.

Die  Prioritcktsobligationen  unterliegen  der  Amortisation,  die  mit  dem  Jahre
1854.  beginnt  und  nach  Anleitung  des  beiliegenden  Amortisationsplans  durch
alljahrliche  Verwendung  von  160,720  Rthlr.  und  der  auf  die  eingelösten  Prioritätsobligationen
  fallenden  Zinsen  ausgeführt  wird.  Oie  Nummern  der  in  einem
  jeden  Jahre  zu  amortisirenden  Priortsobligationen  werden  alljährlich  im
Juli  durch  das  Loos  bestimmt  und  die  Auszahlung  des  Nominalbetrages  der
hiernach  zur  Amortisation  gelangenden  Prioritätsobligationen  erfolgt  im  Januar
des  nächsifolgenden  Jahres,  zuerst  also  im  Januar  1855.

Der  Köln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,
  mit  Genehmigung  des  Staaks  sowohl  den  Amortisationsfonds  zu  verstärken
  und  dadurch  die  Tilgung  der  Priorikärsobligationen  zu  beschleunigen,  wie
auch  sämmtliche  Prioritaksobligationen  durch  die  öffentlichen  Blätter  mit  sechsmonatlicher
  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Neunwerthes  einzulösen.
Die  Kündigung  darf  jedoch  nicht  vor  dem  1.  Januar  1854.  geschehen.

Ueber  die  erfolgte  Amortisation  wird  Unserm  Minisier  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  alljährlich  ein  Nachweis  eingereicht.
4

Die  Inhaber  der  Prioritäksobligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Kapicalbeiträge  und  der  dafür  nach  F.  2.  zu  zahlenden  Zinsen  Gläubiger
  der  Köln-Mindener  Eisenbahngesellschaft,  und  sind  daher  befugt,  wegen
ihrer  Kapitalien  und  Zinsen  sich  an  das  gesammte  Vermögen  der  Gesellschaft
und  dessen  Erträge  mit  unbedingter  Priorität  vor  den  Inhabern  der  Stamm-Akbtien
  und  der  zu  denselben  gehörigen  Kupons  und  Diovidendenscheine  zu  halten.
  Dagegen  bleibt  den  in  Gemäßbeit  des  Privilegiums  vom  8.  Oktober  1817.
emittirten  18,745  Stück  Prioritaätsobligationen  der  Köln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  im  Gesammtbetrage  von  3,074,500  Rthlr.  nebst  Zinsen  das  Vorzugsrecht
  vor  den  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Privilegiums  zu  emittirenden
Prioritätsobligationen  nebst  Zinsen  ausdrücklich  reservirt  und  gesichert.  Der
Köln-Mindener  Eisenbahn-Gesellschaft  bleibt  den  Inhabern  der  nach  dem  gegenwärtigen
  Mivilegium  zu  emittirenden  Obligationen  gegenüber  das  Recht  vorbe-
        <pb n="165" />
        —  149  —

behalten,  mit  Genehmigung  bdes  Staats  eine  fernere  Anleihe  zum  Betrage  von
2  Millionen  Thalern  unter  gleichen  Amortisations-Bedingungen  und  zu  gleicher
Priorität  mit  den  nach  dem  gegenwärtigen  Privilegium  zu  emittirenden  Obliationen
  zu  machen.  Eine  weitere  Vermehrung  des  Gesellschaftskapitals  durch
Emission  von  Aktien,  Prioritäcsobligationen  oder  durch  Aufnahme  eines  Darlehns
  darf  hiernächst  nux  dann  erfolgen,  wenn  den  auf  Grund  des  Privilegms
  vom  6.  Oktober  1847.  emittirten  16,745  S'tuck  und  den  auf  Gr###nd
des  gegenwärtigen  Privilegiums  zu  emittirenden  17,000  Stück  Prioritätsobligationen
  nebst  Zinsen  das  Vorzugsrecht  ausdrücklich  eingeräumt  und  sichergestellt
  ist.  Eine  Beräußerung  der  zum  Bahnkörper  und  zu  den  Bahnhbfen
erforderlichen,  der  Gesellschaft  gehörigen  Grundstücke  ist  unstatthaft,  so  lange
die  Prioritätsobligarionen  der  gegemvärtigen  Emissien  nicht  eingelösi  sind.
Diese  Veraußerungsbeschränkung  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb
der  Bahn  und  der  Bahnhefe  befindlichen  Grundstäcke,  auch  nicht  auf  solche,
welche  innerhalb  der  Bahnhöfe  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  zu
öffentlichen  Zwecken  abgetreten  werden  woͤchten.

Die  Inhaber  der  Prioritaͤtsobligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträͤge  anders  als  nach  Maaßgabe  der  im
g.  3.  gedachten  Amortisationsplaͤne  zu  fordern,  ausgenommen

a)  wenn  ein  Zinszahlungstermin  laͤnger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt,
b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  länger  als  sechs  Monate
ganz  aufbört,

c)  wenn  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Exekution  durch

Pfändung  oder  Subhastation  vollstreckt  wird,

4)  wenn  die  im  F.  J.  feltigesetzte  Amortisation  nicht  innegehalten  wird.

In  den  Fällen  von  a.  bis  incl.  c.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist
nicht,  sondern  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser
Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden,  und  zwar:

zzu  3.  bis  zur  Zahlung  der  berresienden  Zinskupons,

zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,

zu  c.  bis  zur  Aufhebung  der  Exekution.

In  dem  sub  d.  vorgedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioricätsobligation  von
diesem  Kündigungsrecht  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Gebrauch
machen,  wo  die  Japlung  des  Amortisationsquantums  hätte  Statt  finden  sollen.
6

Die  Ausloosung  der  alljährlich  zu  amortisirenden  Prioritätsobligalionen
geschieht  in  Gegemwart  zweier  Mitglieder  der  Direktion  und  eines  protokollirenden
dotars  in  einem  14  Tage  vorher  zur  bffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,
  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritätsobligationen  der  Zutritk  gestattet  is.
7

Die  Nunmern  der  ausgeloosien  Prioritätsobligationen  werden  binnen

14  Tagen  nach  Abhaltung  des  im  K.  6.  gedachten  Termins  bekannt  gemacht,
die  Auszahlung  derselben  aber  erfolgt  in  Köln  und  Berlin,  sowie  in  denjenigen
  Städten,  welche  etwa  sonst  noch  von  der  Direktion  hierzu  bestimmt  wer-(Nr.
  3115.)  22.#  den,
        <pb n="166" />
        —  150  —

den,  an  die  Vorzeiger  der  betreffenden  Prioritätsobligation  gegen  Auslieferung
derselben  und  der  dazu  gehörigen  nicht  falligen  Zunskupons.  Werden  die  Kupons
  nicht  mit  abgellefert,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  von  dem  Kapitalbetrage
  der  Prioritätsobligationen  gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons
verwendet,  sobald  dieselben  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

Im  Uebrigen  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung
einer  jeden  Prioritätsobligation  mit  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,  in
welchem  dieselbe  ausgeloost  und,  daß  dies  geschehen,  öffentlich  beranun  gemacht
ist.  Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Priorikaksobligationen  werden
in  Gegenwart  zweier  Mitglieder  der  Direktion  und  eines  protokollirenden  Notars
verbrannt  und,  daß  dies  geschehen,  durch  die  öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht.

Die  in  Folge  der  Rückforderung  von  Seiten  des  Inhabers  (C.  5.)  oder
in  Folge  einer  Kündigung  (F.  .)  außerhalb  der  planmäßigen  Amortisation  eingelösten
  Priortütsobligetichen  hingegen  ist  de  Gesellschaft  wieder  auszugeben  befugt.

Diejenigen  Prioritaͤtsobligationen,  welche  ausgeloost  und  gekuͤndigt  sind
und  der  Bekanntmachung  durch  die  oͤffentlichen  Blaͤtter  ungeachtet  nicht  rechtzeitis
  zur  Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre  von

er  Direktion  der  Köln-Mindener  Eisenbabgesellschaft  alllährlich  einmal  öffentlich
  aufgerufen;  gehen  sie  aber  dessenungeachtet  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist
  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufruf  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  ein
jeder  Anspruch  aus  demselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  unter  Anabe
  der  Nummern  der  werthlos  gewordenen  Prioritätsobligationen  von  der
Birertoon.  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

Die  Gesellschaft  hat  aus  dergleichen  Prioritätsobligationen  keinerlei  Verpflichtung
  mehr,  doch  steht  der  Generalversammlung  frei,  die  gänzliche  oder
theilweise  Realistrung  derselben  aus  Dilligkeitsrücksichten  zu  beschließen.

Die  in  98.  3.  6.  7.  und  8.  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekann#machungen
  erfolgen  durch  den  Preußischen  Staaksanzeiger,  die  Kölnische,  die  Aache#ne##
und  die  Dügsedorer  Zeitung.

Im  Falle  des  Eingehens  des  einen  oder  des  andern  dieser  Blaͤtter  bestimme
  die  Direktion  dafür  eine  andere  Zeitung,  in  welcher  jene  Bekanntmachungen
  mit  verbindlicher  Kraft  erfolgen.

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
  Allerhöchst  eigenhändig  vollzogen  und  unter  Unferm  Königlichen  Insiegel
ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleisiung  von  Seiten  des  Staats  zu
geben  oder  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

4  Das  gegenwärtige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu
machen.
Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1849.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.
        <pb n="167" />
        Prioritäts-Obligation
*e

.  .  2

 

M.

TALO

 

 

Prioritäts-Obligation

der

Koln-Mindener  Eisenbahn·  Cesellschast

500  Rthlr.  Preußisch  Courant.

(Zweite  Emission.)

Inhaber  dieser  Obligation  hat  einen  Antheil
von  Fünfhundert  Thalern  an  dem  in  Gemälsheit
  Allerhöchster  Genehmigung  und  nach  den
Bestimmungen  des  umstehenden  Privilegiums
eemittirten  Kapitale  von  drei  Millionen  Fünfmal
Hundert  Tausend  Thalern  Prioriläts-Obligationen
  der  Köln-Mindener  Eisenbahn-Gesellschaft
Köln,  den

 

Die  Direction.  Der  Special-Director.
(Facsimile  (Facsimile
der  Unterschrift  zweier  der  Unterschrift.)

Direktions-Mitglieder.)

Ausgelerligt.
(Unterschrift.)
        <pb n="168" />
        —  —  ——  s

—  152
        <pb n="169" />
        —  153  —

B.

—  —

 

——.————.—

Inhaber  empfüngt.  am  2.  Januar  18.  gegen  diese  Anweisung,  gemäss  S.  1.  des  Privilegiums,  an
den  durch  öffentliche  Bekanntmachung  bezeichneten  Stellen  die  2te  Serie  der  Zinscoupons  zur
vorbezeichneten  Prioritäts-Obligation  AM.  .  ...

Köln,  den

Die  Direktion.  Ausgeferiigt.

E—

—

 

–

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Köla.  Niosener.  isenbelk  Gesellschaft.  Mehraeite.
1.  Zinscoupon
zu  der  rriop  -  W  ation  Vo  .
lhaber  empfängt  am  1.  Juli  gegen  diesen  Na####  .  Corrant.
Coupon  an  40  5½  anmässig  kweeirth  Zahlstellen  Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erbebung
innerhalb  vier  Jahre  von  dem  in  den  betreffenden
Pr.  Cour.  ½r|r  Fl-17  vom  1-  J  anuar  bls  30.  Jani  16.  Coupons  bestimmten  Zahlungstage  ab  nicht  gescheöln,
  ben  ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschast.
Die  Direktion.  Ausgefertigt.
(farrimie  der  Unterschrikt  (rmi  der  Uoter-1.
  Juli  18

 

zweier  Direktoren.)  schriftdes  Rendanteo.)
        <pb n="170" />
        —  154

Tilgungs—

über  3,500,000  Rthlr.  Prioritäts- 



 

 

 

 

 

 

 

Am  In  Appoints  à  500  Rthlr.  In  Appoints  à  200  Rlhlr.
cslen  Stuͤck-  Bleiben  Stück-  Bleiben
Ja-  n  zahl  der  Prioritäts-Obli-  un  zobl  der  Prioritäts-Oblinuar
  7i  gationen.  isa-  zu  gationen.
des  Zinsen.)ns-  an  —  Zinsen.  tione  en  9

4  rendennn  .  retten-g  .
JtTZ  Betrag.  dblga.  Betrag.  Loliga:  7  Kapital.

*  tionen.  5  “*n  *  r  tionen..5  *

1851  .  .30001,500,000.  .  .60001,200,000
1855H  75,0007,0001429861,493,00060,0005,6002859721,194,400
185674,6507,50015297t1,485,50059,7206,0003059421,188,400
185774,2758,0001629551,477,50059,4206,4003259101,182,000
185873,8758,5001729381,469,00059,1006,8003458761,17.-3,200
185973,4509,0001829201,460,00058,7607,-2003658401,168,000
186073,0009,0001829021,451,00058,4007,2003658041,160,800
1801  72,5500%  0  60
1862  10,00020  5000%%  0000  S726  200
1863  000%1  842  42  000  ,  200%  100  F5684,  130,  800
18641  02000000%  4400
1805  500  1  00  3  500  400%%  2006  5594%1,  600
180660669,925  12,500,000  ,0%  0000  554410,  800
18669,300  13,00026  2746%  ooo0),  40|,  4002  49%
1868  %  650  500%3  5K00%20/0,  8uo54  60
180967,97530000%8  269100  80,  400
1870  275  00  90  266¼  00%  20Coosbo  5322  1,0064,400
1871%  1  OC06G6  1  o3,220|1  10H  5200|  0
1872  65,7500500  33  525974,298,  5002,  6003,  200  66  519444,,  800
187364,925  17,  500  20  70  5124,024,  800
1874  sis  ooo  36  s2526  2  400
1875%  50  ooos  8  24244  000  50,  20/  vosss6  49%9,200
1870%,200  20,000  4  o0%  v0000o%  “  979,  200
187761,200  2O000o  2  %  20  O00,  900é%  aoo  4  92,4
1878  60,15022,000  44236218000%  120  1  000  8817244
1879  59,050  23,000  402310  OCCy„2  OS,  COC  92  14632  %
18807,9000  24,00  18  220813,  000  ,  320|  200  99530%907,  200
        <pb n="171" />
        —  155  —

Plan

Obligationen  zu  5  Prozent  Zinsen.

 

 

 

 

 

 

In  Appoints  aà  100  Rthlr.  z  Su  m  m  a.
2  P
.  .  E2
StücBleiden  Prio  PSrackzahl  der  zus  Bleibt
Amor=  ———  25  Amor=  .moriisirenden  Prior-Zinsen.
  a  amoi-  Obligationen.  22  Zinsen.  Launa-  Obligationen.]#äts-Obli--
  Insiren-·  6  2  G  rx  9
den  ·  —  S  S.  gationen-Betrag.
  di.  Napital-  Betrag.  3  Napital.
—
ak-lS]
se000  800,o0oo  .  .  .·.3,500,000

 

400004,100417959795,90020175,00016,7201428413,483,300
397954,000407919791,90075174,16517,5551530403,465,800
395954,100417878787,8005173,29018,4301632413,447,300
393904,000407838783,80060172,36519,3551734403,428,000
39,1904,100417797779,70080171,40020,3201836413,407,700
38,9855,200527745774,50015170,38521,3351836523,386,300
38,7255,300537692769,20020169,.·3152—2,4051938533,:36:3,900
3846055005576377Q70045168,19523,5252040553340400
38,1855,800587579757,90045167,02024,7002142583,315,700
a7,8956,100617518751,80080165,785s25,93522«613,289800
37,5906,600667452745,20010164,49027,2:302340663,262,500
37,2606,100617391739,1005163,12528,5952550613,—233,900
36,9556,60066732573050030161,69530,0252652663,203900
36,6257,20072725372020055160,19531,5—252754723172400
36,2657,90079  40%5  33,  1001  28  656  7593.135.00
35,870  7,800  787  r26  Pos,  60%  347551  a0  60  7813.104.  100
35.480  8,6000%6  7010.  701,0042,  00
35,0506000%86%  2  69%  100  IIEIII
34,020%  vo0  87  -  700600  500
34,/185%  00%%  3  %%%  8o9475  36  72  592847200
33,690  10,  1000  6637  063.  700  65447,300%  360%8  6,  1012,902,900
33,185  0,  60010631  %,  1000%  1%5  0
32,055  a11,  100  11420  64200  4
32,100  11,  700010  6  30  30o½%
3051542%00%2%  %%  o%%  ½3½  8os  t3  4  02,
30,  885  13,  400134  6043  6%  3025  950

W  SS“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahrgang  1849.  (Nr.  3415.)
        <pb n="172" />
        —  156  —

 

 

 

 

Am  In  Appoints  à  500  Rthlr.  In  Appoints  à  200  Rithlr

isten  StöckBleiden  StückBleiben

Ja-  n  zahl  der  rioritäks-Obli=  *2  zohl  der  Prioriräts-Hblinuarins

  Ha-  zu  ngationen.  -  isa-zu  gationen.

des  Zinsen.  tions=  somortisi-—  Zinsen.  tions=  somortis

—  —  .  «-  -  rendenn  .

Jnash  Betrag.  *E—  Kapital.  Betrag.  E  Kapital.

r*-  .  tionen.  5  M.ß  *  ’“  kionen.  rl  N

 

 

1881  700  2,  50  51  12217  1,  108,500  45,  360  20,  4001  102  14434  886,  800
1882425000  %%20
1883,052020
1884  00  54S|1,02,  Ooo  4,  140|3,0600  49619,  200
1885|51,200  3½000%  O  40,900|2  800|24  3240
1880  4%650%000  65  039,  720|25,0000  2
1887¼250  8  SO  44  20
18886,325  36,00  S,  500  3,  0b0|  2  86E  2  140
1889%42500%0  35,  620  30,0001  150  3412  682.  400
189012,650  39500  12031  6000%158  52544,  0
189110575  400  32,  540|33,200  %  Soss,  617,600
169|  38,000  4350057457  J25,500  30880500/  29  00
1893/  36,42566,0009925,  500  2,  40%  ,  300  1  20%0
189434,1250  4000|8,  400  ,600
1895|3,725S0,  500%011  4,000  25,  30  0,  400202  23350
1890  29,200  3,000%00%  331,  000  23,360  0|  2  22124
1897/26,55055,  50½%0  21,  240%0022  1S0  400
189823,  7500  4  4100000  7  020  800%234  H%%333,  00
1899  20,50%%10002  712  350,000%  8oo  4
1900  17  0o4,500290  2  3
1901  14,57500  5  2240000%20  175200
1901,200  71000  42  3065  000  S,00%00
1903,605000  4%0  2  2  314  62800
1904405  00  157  3,140%,  800  314  .
        <pb n="173" />
        In  Appoints  à  100  Rthllr.  Su  m  m  a.
2
Stüt.Bleiben  —  Stuckzahl  der  zu  leibt
Amorgtitdtn  Amor=  omorristrenden  *
tisa-  aObligationen.  Kzi  tisa·  DObligationen  «-Zinsen.
  'amor-  galonen.NBinsen.  tgaltonen.  #ts-Oblition=
  Kisiren-  7*  tions=  7  gationen-.
  S  —  rE—8  E—  n
Betrag.  aet-  GAoeital.  Betrag.  1NHapital.
-  S
mfls  n2u3
Uebertrag  732|1404/1957
30,215  00O0  SiRI351102  135/2,580,  100
29,5403,800138  577077,00H  512%  108  13812,323,7  00
28,8505,200|2  18  5°1,  80|  2  185  65,52351  56  112  152  2,  45  56.  100
28.0005,7001  4„00  25  12230  68815  69  116  1552  a80.  aoo
27,305  16,  400  164  5297/529,700  0019,  4065  2  164  2,317,100
26,485  5  353565  17412,  241,  200
25,01518,  50  185  i03/00,  800  15  112,060  °1,;  500
24,690  18,  800  188  4750  475,00%600  00
23,7502  300  203  4547  454,7000858  2  0,  100
22,7352420020%%  158,  2121,897,800
21  *  22,100221  414•411,400  30  94,890,  830  166  22111,  801,000
20,  5703,400|2  80|3,QOO00  90,05001,0787|4  2341,699,300
19,  400  23,900  239  364  10364,  100  55  84,905100,  755,  000
18,  20525,700257384  338,  400  79,630  112,09090192  257,  180,  500
16,  9202,  800  28  311  311,0010  202  26811,  362,  800
15,580  28,200  282  2834  283,400  20  68,140  123,580  106  212  28211,239,  200
14,170  |29,800  298  25  36  253,  600  80  61,960  129,760  111  222  9,  500
12,680  31,000|310  2220/222,  600  25  55,475  136,2451  117  234  2
11,130  33,200  3321894189,  !10  85  48,0600  143,000  22  44%8  200
9,470  34,100  34115  3155  ,300  4,510  150,2  119258  341Z4  000
7,.765  36,  300  36311190  1198,000  15  34,000  157,720  135  270  3631  522,200
5,950  37,800  378812,  [  0025  20,110165,01014  3781  356,  600
Ao6o  39800  398  414  414001  1517830  1732  8890  149  298  388  182.700
2,070  41,  400  4444  .  ·  9,135182,685157314414  .
Summa  P000  o  8000
        <pb n="174" />
        <pb n="175" />
        —  159  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  13.  —

E

(Nr.  3116.)  Verordnung,  betreffend  die  Auflssung  der  zweiten  und  die  Vertagung  der  ersten
  Kammer.  Vom  27.  April  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

verordnen  auf  Grund  der  Artikel  49.  und  76.  der  Verfassungsurkunde  vom
5.  Dezember  1848.  nach  dem  Antrage  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

-2

Die  zweite  Kammer  wird  hierdurch  aufgelöst.

S.  2.

Die  erste  Kammer  wird  hierdurch  vertagt.

g.  3.
Unser  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausfuͤhrung  der  gegenwaͤrtigen
Verordnung  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Roͤniglichen  Insiegel.
Gegeben  Bellevue,  den  27.  April  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Arnim.  v.  Rabe.  Simons.

 

Jahrgang  1849.  (Nr.  3116.)  *24
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  April  1849.
        <pb n="176" />
        <pb n="177" />
        —  161  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Koͤöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  14.

 

(Nr.  3117.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  Marz  1840.,  betreffend  das  der  Gemeinde  Anholt
bewilligte  Recht  zur  Erhebung  des  Chausscegeldes  auf  der  Chaussee  von
Anholt  bis  zur  Niederländischen  Grenze  in  der  Richtung  auf  Gendringen  2c.

N  Jch  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  von  Anholt  zur  Niederländischen  Grenze  in  der  Richtung  auf  Gendringen
  durch  die  Gemeinde  Anholt  genehmigt  sate,  will  Ich  der  Gemeinde
Anholt  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  jedesmal  für
die  Staats-Chausseen  geltenden  Chausseegeld  -Tarif  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Febrnar  1840.  angehängten  Besihmmungen
wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  Anwendung  finden.

Der  gegenwärtige  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  9.  Maͤrz  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  die  Staatsminister  v.  d.  Heydt  und  v.  Rabe.

 

(Nr.  3118.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  März  1849.,  betreffend  das  den  Kreisständen  des
Jöüterbogk-Luckenwalder  Kreises  bewilligte  Recht  zur  Erhebung  eines  Wegegeldes
  auf  der  Jüterbogk-Luckenwalder  Strase.

A.  den  Bericht  vom  30.  Dezember  v.  J.  will  Ich  den  Kreissiänden  des
Jüterbogk-Luckenwalder  Kreises  das  Recht  zur  Erhebung  eines  Wegegeldes  auf
der  Jüterbogk-Luckenwalder  Straße  nach  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar
  1840.  verleihen;  auch  sollen  die  diesem  Tarife  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chaussec-Polizeivergehen  auf  die  oben  gedachte  Straße  Anwenung
  finden.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  offentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  9.  März  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.
An  die  Staatsminister  v.  Manteuffel,  v.  d.  Heydt  und  v.  Rabe.

 

Jahrgang  1819.  (Nr.  3117—3120.)  25  (Nr.  3119.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Mai  1849.
        <pb n="178" />
        —  162  —

(Nr.  3119.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  9.  März  1849.,  betreffend  die  Verleihung  der  siskalischen
  Vorrechte,  sowie  der  Chausseegelderhebung  an  die  Gemeinden  Wengern
  und  Bommern  Behufs  Erbauung  und  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Bommern  nach  Wetter.

N  die  Gemeinden  Wengern  und  Bommern  im  Kreise  Hagen  den  Bau
einer  Gemeinde-Chaussee  von  Bommern  nach  Wetter  beschlossen  haben,  bestimme
  Ich  hierdurch,  daß  das  Recht  zur  Expropriation  der  für  diese  Chaussee
erforderlichen  Grundstücke,  sowie  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebauund
  Unterhaltungsmaterialien  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staatschausseen  geltenden
  Bestimmungen  auf  die  oben  gedachte  Chaussee  Anwendung  finden  soll.
Zugleich  will  Ich  den  beiden  genannten  Gemeinden  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chaussetgeldes  nach  dem  Chausseegeldtarife  vom  29.  Februar  1840.  verleihen;
auch  sollen  die  diesem  Tarife  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussee-Polizeivergehen
  auf  die  Eingangs  bezeichnete  Straße  Anwendung  finden.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  offentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlortenburg,  den  9.  März  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydk.  v.  Rabe.
An  die  Staatsminister  v.  d.  Heydt  und  v.  Rabe.

 

(FTr.  3120.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  März  1840.,  betrefsend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  in  Bezug  auf  den  Bau  einer  Gemeindechaussee  von
Altenberge  über  Laer  und  Horstmar  nach  Schöppingen.

J.  Folge  des  Berichts  vom  8.  Januar  d.  J.,  betreffend  den  Bau  einer
Gemeindechaussee  von  Altenberge  über  Laer  und  Horstmar  nach  Schöppingen,
bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Recht  zur  Expropriation  der  für  diese  Chaussee
erforderlichen  Grundstücke,  sowie  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebauund
  Unterhaltungsmaterialien  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staatschaussce'n  geltenden
  Vorschriften,  auf  die  oben  gedachte  Straße  Anwendung  finden  soll.
Zugleich  will  Ich  den  betreffenden  Gemeinden  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nach  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1810.  verleihen;
auch  sollen  die  diesem  Tarife  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  Eingangs  bezeichnete  Chaussee  Anwendung  finden.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  bffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  9.  März  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.
An  die  Staatsminister  v.  d.  Heydt  und  v.  Rabe.

 

(Xr.  3121.)
        <pb n="179" />
        —  163  —

(Nr.  S121.)  Mivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Koͤlner  Stadtobligationen
  zum  Betrage  von  Einer  Million  Thalern.  Vom  1.  Mai  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Knig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  der  kommissarische  Oberbürgermeister  und  der  Gemeinderath  der
Stadt  Köln  darauf  angetragen  haben,  zu  verschiedenen,  für  Rechnung  der  Stadt
auszuführenden  öffentlichen  Arbeiten  und  anderen  außerordentlichen  Ausgaben,
insbesondere  zur  Abbürdung  der  auf  Grund  Unseres  Privilegimms  vom  31.  Mai
1848.  (Gesetzsammlung  S.  203.)  aufgenommenen  slädtischen  Anleihe  von  200,000
Rlhlr.,  eine  Anleihe  mittelst  auf  den  Inhaber  lautender,  mit  Fünf  vom  Hundert
  jährlich  zu  verzinsender  Stadtobligationen  aufnehmen  zu  dürfen,  ertheilen
Wir  zu  diesem  Zwecke  unter  Aufhebung  des  von  Uns  unter  dem  4.  Dezember
1848.  (Gesetzsammlung  S.  445.)  der  Stadt  Köln  verliehenen  Privilegiums
in  Gemäßheit  des  9.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung
von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,
wr  Ausstellung  von  auf  den  Inhaber  lautenden  Kölner  Stadtobligationen  zum
Betrage  von  Einer  Million  Thalern,  und  zwar  in  Scheinen  zu  50  Rtblr.  oder
zu  einem  durch  50  theilbaren  Betrage,  welche  nach  dem  anliegenden  Schema
auszusiellen,  mit  Fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und  von  Seiten  der
Stadt  Köln  nach  sechs  Jahren  kündbar  sind,  und  zu  deren  Tilgung  vom  1.  Januar
  1851.  ab  jährlich  ein  halb  Prozent  nebst  den  Zinsen  der  getilgten  Obligationen
  zu  verwenden  ist,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenrhums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Durch  vorstehendes  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  erkheilen,  wird  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  in
keinerlei  Weise  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  übernommen.

Gegeben  Charlottenburg,  den  1.  Mai  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

(Ne.  3124.)  Kölner
        <pb n="180" />
        164  —
Kölner  Stadt-Obligation.

Serie  I.

Kölner  Stadt-Obligation
Litt.  2.  der  Anleihe  von  #e
Elser  Nllllon  Thalers

genehmigt  durch  die  Beschlüsse  des  Gemeinderaths  vom  12.  November  1847
und  16.  Februar  1849.

 

Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vvvr  4644
(Gesetzsamml.  für  184  St.  )

 

—  —  .  Preußisch  Kurant.

Der  kommissarische  Ober-Bürgermeister  und  zugleich  Gemeinde-Vorsteher  der  Stadt  Köln  und  die  vom
Gemeinderathe  zur  Negozilrung  der  Anleihe  von  einer  Million  Thalern  ernannte  Kommission  bescheinigen
  durch  diese  Schuldverschreibung,  daß  der  Inhaber  in  Folge  einer  desfalls  geschehenen  baaren  Einzahlung
  an  die  Stadtkasse  ein  Kapital  von

.....  .  .  .  ..  Thaletr  Preußisch  Kurant
an  die  Stadt  Köln  zu  fordern  hat.

Die  auf  fünf  Prozent  festgesetzten  Zinsen  sind  am  2.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres  fällig
und  werden  nur  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten  halbjährigen  Zins-Coupons  gezahlt.

Zur  Tilgung  der  ganzen  Anleihe,  welche  von  Seiten  der  Stadt  nach  sechs  Jahren  kündbar  ist,
wird  vom  1.  Januar  1851.  ab,  jährlich  ein  halb  Prozent,  nebst  den  Zinsen  der  getilgten  Obligationen
verwendet.

Die  zu  tilgenden  Obligationen  werden  durch  das  Loos  bezeichnet;  der  Tag  der  Rückzahlung  des
ausgeloosten  Theil-Kapitals  wird  binnen  vierzehn  Tagen  nach  geschehener  Verloosung  durch  öffentliche
Blätter  bekannt  gemacht.  Mit  Ablauf  des  auf  solche  Weise  angekündigten  Zahlungstages  hört  die
Verzinsung  des  betreffenden  Kapitals  auf.  Die  Rückzahlung  des  Kapitals  geschieht  gegen  Auslieferung
des  Schuldscheines  und  der  nicht  verfallenen  Zins-Coupons.  In  Ermangelung  letzterer  wird  deren
Werth  an  dem  Kapitalbetrage  eingehalten.  Fur  die  richtige  Verzinsung  und  Tilgung  haftet  das
Gesammt-Vermögen  und  die  Gesammt-Einnahme  der  Stadt.

Köln,  den  184
Der  kommissarische  Ober-Bürgermeister.  Die  gemeinderäthliche  Anleihe-Kommission.  Ausgefertigt.

zweiter  Coupon  zur  Kölner  Stadt-Obligation.
Serie  I.  Un  L  X.  .  .
über  Zweihundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Serie  I.  LIK  Z.  Nr..6
über  Zweihundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

 

Krster  Loupon  zur  Rölner  Stadt-Obligation.

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Inhaber  dieses  empfängt  am  zweiten  Januar  186

aus  der  Stadt-Kasse  zu  Köln

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27
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18.
Die  gemeinderäthliche

Thaler

an  halbjährigen  Zmnsen  für  die  Zeit  vem  4.  Zuli  bis

3l.  Dezember  18.

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Der  kommissarische  Ober-Bürgermeister


Anleihe-Kommission.  8

 

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Die  gemeinderäthliche  .
Anleihe-Kommiession.

Der  kommissarische  Ober-Bürgermeister
        <pb n="181" />
        Gesetz-Sammlung

für  die

Könislichen  Preußischen  Staaten.

 

(Nr.  3122.)  Verordnung  über  den  Belagerungszustand.  Vom  10.  Mai  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staaksministeriums  auf  Grund  des  Artikels
  105.  der  Verfassungsurkunde  in  Ausführung  des  Artikels  110.  der  Verfassungsurkunde
  über  den  Belagerungszustand  was  folgt:

g.  1.

Fuͤr  den  Fall  eines  Krieges  ist  in  den  vom  Feinde  bedrohten  Provinzen
jeder  Festungs  -Kommandant  befugt,  die  ihm  anvertraute  Festung  mit  ihrem
Rayonbezirke,  der  kommandirende  General  aber  den  Bezirk  des  Armeekorps
oder  einzelne  Theile  desselben  zum  Zweck  der  Vertheidigung  in  Belagerungszustand
  zu  erklären.

S.  2.

Auch  für  den  Fall  eines  Aufruhrs  kann  der  Belagerungszustand  sowohl
  in  Kriegs=  als  in  Friedenszeiten  erklärt  werden.

Die  Erklärung  des  Belagerungszustandes  geht  alsdann  vom  Staats-=ministerium
  aus,  kann  aber  provisorisch  und  vorbehaltlich  der  sofortigen  Beslätigung
  oder  Beseitigung  durch  dasselbe,  in  dringenden  Fälle  rücksichtlich  einzelner
  Orte  und  Bezirke  durch  den  obersten  Militairbefehlshaber  in  denselben
auf  den  Antrag  des  Verwaltungschefs  des  Regierungsbezirks,  oder,  wenn  Gefahr
  im  Verzuge  ist,  durch  den  Militairbefehlshaber  erfolgen.

Jabeganz  1410.  (Nr.  3122.)  20  In

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Mai  18439.
        <pb n="182" />
        —  166  —

In  Festungen  geht  die  provisorische  Erklaͤrung  des  Belagerungszustandes
von  dem  Festungskommandanten  aus.

S.  3.

Die  Erklärung  des  Belagerungszustandes  ist  bei  Trommelschlag  oder
Trompetenschall  zu  verkünden  und  außerdem  durch  Mittheilung  an  die  Gemeindebehörde,
  durch  Anschlag  an  öffentlichen  Plätzen  und  durch  öffentliche
Blätter  ohne  Verzug  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Die  Aufhebung  des  Belagerungszustandes  wird  durch  die  öffentlichen
Blätter  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

F.  4.

Mit  der  Bekanntmachung  der  Erklärung  des  Belagerungszustandes  geht.
die  vollziehende  Gewalt  an  die  Militairbefehlshaber  über.  Die  Civilverwaltungs=
  und  die  Kommunalbehörden  haben  den  Anordnungen  und  Aufträgen
der  Militairbefehlshaber  Folge  zu  leisten.

Für  ihre  Anordnungen  sind  die  betreffenden  Militairbefehlshaber  persönlich
  verantwortlich.

.  5.

Erachtet  das  Staatsministerium  oder  der  Militairbefehlshaber,  welcher
den  Belagerungszustand  ausspricht,  es  für  erforderlich,  die  Artikel  5.  6.  7.
24.  25.  26.  27.  28.  der  Verfassungsurkunde  zeit=  und  distriktsweise  außer
Kraft  zu  setzen,  so  müssen  die  Bestimmungen  darüber  ausdrücklich  in  die  Bekanntmachung
  über  die  Erklärung  des  Belagerungszustandes  aufgenommen  oder
in  einer  besonderen  unter  der  nämlichen  Form  (G.  Z.)  bekannt  zu  machenden
Verordnung  verkündet  werden.

Erfolgt  die  zeit-  und  distriktsweise  Suspendirung  der  angeführten  Artikel
  oder  einzelner  dieser  Artikel,  so  muß  den  Kammern  sofort  nach  ihrem  Zusammentreten
  darüber  Rechenschaft  gegeben  werden.

K.  6.

Die  Milirairpersonen  stehen  während  des  Belagerungszustandes  unter
den  Gesetzen,  welche  für  den  Kriegszustand  ertheilt  sind.  —  Auch  finden  auf
dieselben  die  9§.  8.  und  9.  dieser  Verordnung  Anwendung.

S.  7.
        <pb n="183" />
        —  167  —

F.  7.

An  den  in  Belagerungszustand  erklärten  Orten  oder  Bezirken  hat  der
Befehlshaber  der  Besatzung  (in  den  Fesiungen  der  Kommandant)  die  höhere
Militairgerichtsbarkeit  über  sämmtliche  zur  Besatzung  gehbrende  Militairpersonen.


Auch  steht  ihm  das  Recht  zu,  die  wider  diese  Personen  ergehenden
kriegsrechtlichen  Erkenntnisse  zu  bestätigen.  Ausgenommen  hiervon  sind  nur  in
Friedenszeiten  die  Todesurtheile;  diese  unterliegen  der  Bestätigung  des  kommandirenden
  Generals  der  Provinz.

Hinsichtlich  der  Ausübung  der  niederen  Gerichtsbarkeit  verbleibt  es  bei
den  Vorschriften  des  Militairstrafgesetzbuchs.

S.  8.

Wer  an  einem  in  Belagerungszusiand  erklärten  Orte  oder  Bezirke  der
vorsätzlichen  Brandstiftung,  der  vorsätzlichen  Verursachung  einer  Ueberschwemmung
  oder  des  Angriffs  oder  des  Widerstandes  gegen  die  bewaffnete  Macht
oder  Abgeordnete  der  Civil=  oder  Militairbehörde  in  offener  Gewalt  und  mit
Waffen  oder  gefäahrlichen  Werkzeugen  versehen  sich  schuldig  macht,  wird  mit
dem  Tode  bestraft.

S.  9.

Wer  an  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder  Bezirke:

a)  in  Beziehung  auf  die  Zahl,  die  Marschrichtung  oder  angeblichen  Siege
der  Feinde  oder  Aufrührer  wissentlich  falsche  Gerüchte  ausstreut  oder
verbreitet,  welche  geeignet  sind,  die  Cioil=  oder  Militairbehörden  hinsichtlich
  ihrer  Maaßregeln  irre  zu  führen,  oder

b)  ein  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassenes  Verbot  übertritt,
oder  zu  solcher  Uebertretung  Andere  aufreizt,  oder

P)  zu  den  Verbrechen  des  Aufruhrs,  der  thätlichen  Widersetzlichkeit,  der
Befreiung  eines  Gefangenen  oder  zu  andern  F.  8.  vorgesehenen  Verbrechen,
  wenn  auch  ohne  Erfolg  auffordert,  oder

d)  Soldaten  zu  Verbrechen  gegen  die  Subordination  oder  Vergehungen
gegen  die  militairische  Zucht  und  Ordnung  zu  verleiten  sucht,

soll,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit
Gefängniß  von  sechs  Wochen  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft  werden.

(N..  3122.)  26*  g.  10.
        <pb n="184" />
        —  168  —

S.  10.

Wird  unter  Suspension  des  Artikels  7.  der  Verfassungsurkunde  zur
Anordnung  von  Kriegsgerichten  geschritten,  so  gehört  vor  dieselben  die  Untersuchung
  und  Aburtheilung  der  Verbrechen  des  Hochverraths,  des  Landesverraths,
  des  Mordes,  des  Aufruhrs,  der  thätlichen  Widersetzung,  der  Befreiung
von  Gefangenen,  der  Meuterei,  des  Raubes,  der  Plünderung,  der  Erpressung,
der  Verleitung  der  Soldaten  zur  Untreue  und  der  in  den  G.  8.  und  9.  mit
Strafe  bedrohten  Verbrechen  und  Vergehen.

Als  Hochverrath  und  Landesverrath  sind  im  Bezirke  des  Rheinischen
Appellationshofes  zu  Cöln  die  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  innere  und
dußere  Sicherheit  des  Staats  (Art.  75.—108.  des  Rheinischen  Strafgesetzbuchs)
anzusehen.  ·

S.  11.

Die  Kriegsgerichte  bestehen  aus  fünf  Mitgliedern,  unter  denen  zwei
von  dem  Vorstande  des  Civilgerichts  des  Orts  zu  bezeichnende  richterliche  Cioilbeamte
  und  drei  von  dem  Militairbefehlshaber,  welcher  am  Orte  den  Befehl
führt,  zu  ernennende  Offiziere  sein  müssen.  Die  Offiziere  sollen  mindeslens
Hauptmannsrang  haben;  fehlt  es  an  Offzieren  dieses  höheren  Ranges,  so  ist
die  Zahl  aus  Offizieren  des  nächsten  Grades  zu  ergänzen.

Sofern  in  einer  vom  Feinde  eingeschlossenen  Festung  die  erforderliche
Zahl  von  richterlichen  Civilbeamten  nicht  vorhanden  ist,  soll  dieselbe  von  dem
kommandirenden  Militairbefehlshaber  aus  den  Mitgliedern  der  Gemeinde-Vertretung
  ergänzt  werden.

Die  Zahl  der  Kriegsgerichte  richtet  sich,  wenn  eine  ganze  Provinz  oder
ein  Theil  derselben  in  Belagerungszustand  erklärt  ist,  nach  dem  Bedürfniß,  und
den  Gerichtssprengel  eines  jeden  dieser  Gerichte  bestimmt  in  derartigen  Fällen
der  kommandirende  General.

S.  1.

Den  Vorsitz  in  den  Sitzungen  der  Kriegsgerichte  führt  ein  richterlicher
Beamte.

Von  dem  Vorsitzenden  werden,  bevor  das  Gericht  seine  Geschäfte  beginnt,
  die  zu  Mitgliedern  desselben  bestimmten  Offiziere  und  eintretenden  Falles
diejenigen  Civilmitglieder,  welche  dem  Richterstande  nicht  angehören,  dahin
vereidigt:

daß
        <pb n="185" />
        —  169  —

daß  sie  die  Obliegenheiten  des  ihnen  uͤbertragenen  Richteramtes  mit
Gewissenhaftigkeit  und  Unpartheilichkeit,  den  Gesetzen  gemaͤß,  erfuͤllen
wollen.

Der  Militairbefehlshaber,  welcher  die  dem  Offizierstande  angehoͤrigen
Mitglicder  des  Kriegsgerichts  ernennt,  beauftragt  als  Berichterstatter  einen
Auditeur  oder  in  dessen  Ermangelung  einen  Offizier.  Dem  Berichterstatter
liegt  ob,  über  die  Anwendung  und  Handhabung  des  Gesetzes  zu  wachen  und
durch  Anträge  die  Ermittelung  der  Wahrheit  zu  fördern.  Stimmrecht  hat

derselbe  nicht.
Als  Gerichtsschreiber  wird  zur  Führung  des  Prokokolls  ein  von  dem

Vorsitzenden  des  Kriegsgerichts  zu  bezeichnender  und  von  ihm  zu  vereidigender
Beamter  der  Civilverwaltung  zugezogen.

S.  13.

Für  das  Verfahren  vor  den  Kriegsgerichten  gelten  folgende  Bestimmungen:


1)  das  Verfahren  ist  mündlich  und  öffentlich;  die  Oeffentlichkeit  kann  vom
Kriegsgerichte  durch  einen  öffentlich  zu  verkündigenden  Beschluß  ausgeschlossen
  werden,  wenn  es  dies  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohls
für  angemessen  erachtet.

2)  Der  Beschuldigke  kann  sich  eines  Vertheidigers  bedienen.

3)  Der  Berichterstatter  trägt  in  Anwesenheit  des  Beschuldigten  die  demselben
  zur  Last  gelegte  Thatsache  vor.

Der  Beschuldigte  wird  aufgefordert,  sich  darüber  zu  erklären;  bestreitet
  er  dieselbe,  so  wird  durch  Erhebung  der  Beweise  der  Tharbestand
ermittelt.

Sodann  wird  dem  Berichterstatter  zur  Aeußerung  über  die  Resultate
der  Vernehmungen  und  die  Anwendung  des  Gesetzes  und  zuletzt  dem  Beschuldigten
  und  seinem  Vertheidiger  das  Wort  gestattet.

Das  Urtheil  wird  bei  sofortiger  nicht  öffentlicher  Berathung  des  Gerichts
nach  Stimmenmehrheit  gefaßt,  und  unmittelbar  darauf  dem  Beschuldigten
  verkündigt.

4)  Das  Gericht  erkennt  auf  die  gesetzliche  Strafe  oder  auf  Freisprechung
oder  Verweisung  an  den  ordentlichen  Nichter.

Der  Freigesprochene  wird  sofort  der  Haft  entlassen.  Die  Verweisung
an  den  ordentlichen  Richter  findet  Statt,  wenn  das  Kriegsgericht  sich  für

CD.  3122.)  nicht
        <pb n="186" />
        —  170  —

nicht  kompetent  erachtet;  es  erlaͤßt  in  diesem  Falle  uͤber  die  Fortdauer

oder  Aufhebung  der  Haft  im  Urtheile  zugleich  besondere  Verfuͤgung.

5)  Das  Urtheil,  welches  den  Tag  der  Verhandlung,  die  Namen  der  Richter,
  die  summarische  Erklärung  des  Beschuldigten  über  die  ihm  vorgehaltene
  Beschuldigung,  die  Erwähnung  der  Beweisaufnahme  und  die
Entscheidung  enthalten  muß,  wird  von  den  sämmtlichen  Richtern  und  dem
Gerichtsschreiber  unterzeichnet.

6)  Gegen  die  Urtheile  der  Kriegsgerichte  findet  kein  Rechtsmittel  Statt.
Die  auf  Todesstrafe  lautenden  Erkenntnisse  unterliegen  jedoch  der  Bestätigung
  des  Militairbefehlshabers.  (G.  7.)

7)  Alle  Strafen,  mit  Ausnahme  der  Todesstrafe,  werden  binnen  24  Stunden
nach  der  Verkündigung  des  Erkenntnisses,  Todesstrafen  binnen  gleicher
Frist  nach  Bekanntmachung  der  erfolgten  Bestätigung  an  den  Angeschuldigten
  zum  Vollzug  gebracht.

8)  Die  Todesstrafe  wird  durch  Erschießen  vollstreckt.

Sind  Erkenntnisse,  welche  auf  Todesstrafe  lauten,  bei  Aufhebung  des
Belagerungszustandes  noch  nicht  vollzogen,  so  wird  diese  Strafe  von  den  ordentlichen
  Gerichten  in  diejenige  Strafe  umgewandelt,  welche,  abgesehen  von
dem  Belagerungsgzustande,  die  gesetzliche  Folge  der  von  dem  Kriegsgerichte  als
erwiesen  angenommenen  That  gewesen  sein  würde.

S.  14.

Die  Wirksamkeit  der  Kriegsgerichte  hört  mit  der  Beendigung  des  Belagerungszustandes
  auf.

§.  15.

Nach  aufgehobenem  Belagerungszustande  werden  alle  vom  Kriegsgerichte
erlassenen  Urtheile  sammt  Belagstücken  und  dazu  gehörenden  Verhandlungen,
sowie  die  noch  schwebenden  Untersuchungssachen,  an  die  ordentlichen  Gerichte
abgegeben,  von  denen  alsdann  auf  die  ordentliche  gesetzliche  Strafe  zu  erkennen
  ist.

§.  10.

Auch  außer  dem  Belagerungszustande  können  im  Falle  des  Krieges  oder
Aufruhrs  die  Artikel  5.  6.  24.  25.  20.  27.  28.  der  Verfassungsurkunde  vom
Staatsministerium  zeit=  und  distriktsweise  außer  Kraft  gesetzt  werden.

Die
        <pb n="187" />
        —  171  —

Die  Beftimmung  im  zweiten  Absatze  des  HF.  5.  kommt  in  einem  solchen
Falle  gleichfalls  zur  Anwendung.

g.  17.
Die  vorstehende  Verordnung  tritt  mit  dem  heutigen  Tage  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  10.  Mai  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simonse.
        <pb n="188" />
        <pb n="189" />
        —  173  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  16.—

 

(Nr.  3123.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  März  1849.,  betreffend  das  der  Stadt  Langensalza
bewilligte  Recht  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  auf  der  in  ihrer  Feldmark
  belegenen  chaussirten  Strecke  der  Langensalza-Tennstädter  Straße  und
der  dieselbe  mit  der  Heiligenstadt-Gothaer  Chaussee  verbindenden  Chausseestrecke.


A.  den  Bericht  vom  23.  März  d.  J.  will  Ich  der  Stadt  Langensalza  bis
zur  künftigen  Einrichmung  einer  umfassenderen  Wegegeld-Erhebung  auf  der  Lanensalza-Denmstädter
  traße  hierdurch  das  Recht  bewilligen,  auf  der  in  ihrer
F  belegenen  chaussirten  Strecke  dieser  Straße  und  der  dieselbe  mit  der

eiligenstadt  =  Gothaer  Chaussee  verbindenden  Chausseestrecke  das  Chausseegeld
für  eine  Viertelmeile  nach  dem  Chaugseegeldtarif  vom  29.  Februar  1840.  zu
erheben,  mit  der  Maaßgabe,  daß  zu  B.  II.  dieses  Tarifs  von  weniger  als  2
Stücken  Rindvieh  oder  Eseln,  und  zu  B.  III.  von  weniger  als  10  Fohlen,
Kälbern,  Schaafen,  Lämmern,  Schweinen  oder  Ziegen  ein  Chausseegeld  nicht
erhoben  werden  darf.  Auch  sollen  die  dem  Tarife  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chaussee-Polizeivergehen  auf  die  obengedachten  Straßenstrecken  Anwendung
  finden.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  oöffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  30.  März  1849.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.
An  die  Staaksminister  v.  d.  Heydt  und  v.  Rabe.

 

Jahrgang  1849.  (Nr.  3123—3124.)  27  (Nr.  3124.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Moi  1849.
        <pb n="190" />
        —  174  —

(Nr.  3124.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Mal  1849.,  betreffend  den  Angriff  der  Arbeiten
auf  der  Eisenbahnstrecke  von  Dirschau  nach  Danzig.

A-  Ihren  Bericht  vom  17.  April  d.  J.  genehmige  Ich,  mit  Vorbehalt  der
Justimmung  der  Kammern,  daß  mit  den  Erdarbeiten  für  die  beabsichtigte
Zweigbahn  von  Dirschau  nach  Danzig,  soweit  als  es  zur  Beschäftigung  erwerbloser
  Arbeiter  nothwendig  wird,  unverweilt  vorgeschritten  werde.  Zugleich
bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Expropriation  derjenigen  Grundstücke,  welche
zur  Ausführung  dieser  Bahn  nebst  Zubehör  nach  dem  von  dem  Ministerium
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  festzustellenden  Bauplane  erforderlich
  sind,  so  wie  das  Recht  zur  vorübergehenden  Benutzung  fremder  Grundstücke
  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unterneh

vom  3.  November  1838.  zur  Anwendung  kommen  soll.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Charlottenburg,  den  4.  Mai  1849.

O#

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydr.
An  den  Staatsminister  v.  d.  Heydkt.

 

(Nr.  3125.)
        <pb n="191" />
        —  175  —

(Nr.  3125.)  Verordnung,  betreffend  die  Verlängerung  der  Jahlungszeit  der  Wechsel  in  Elberfeld
  und  Barmen.  Vom  17.  Mai  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  7.

verordnen  nach  dem  Antrage  Unseres  Staatsministeriums  auf  Grund  des  Artikels
  105  der  Verfassungsurkunde,  was  folgt:

g.  1.

Die  Zahlungszeit  der  Wechsel  und  anderer  Handelspapiere,  welche  in
den  Städten  Elberfeld  und  Barmen  am  10ten  d.  M.  und  an  den  folgenden
Tagen  bis  zum  25sten  d.  M.  einschließlich  zahlbar  waren  oder  zahlbar  werden,
wird  um  14  Tage  verlängert.  Es  werden  demnach  Wechsel  und  andere  Handelspapiere,
  deren  Zahlungstag  der  10te  d.  M.  war,  erst  am  25sten  d.  M.
fällig,  und  in  gleicher  Weise  wird  der  Verfalltag  der  auf  andere  Tage  des
bezeichneten  Zeitraumes  gestellten  Papiere  berechnek.

g.  2.

Die  Zeit  der  Erhebung  des  Protestes,  die  Wechselverjährung  und  die
sonsligen  durch  das  Wechselrecht  bestimmten  Fristen  richten  sich  nach  dem  in
Gemaßheit  des  F.  1.  zu  berechnenden  Zahlungstage.

g.  3.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.  Sie  steht  jedoch
der  Guͤltigkeit  der  bis  zum  21sten  d.  M.  einschließlich  geschehenen  Protesterhebungen
  und  der  sonstigen  durch  das  Wechselrecht  bestimmten  Handlungen  nicht
entgegen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  17.  Mai  1849.

(L.  S))  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.
        <pb n="192" />
        <pb n="193" />
        177  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

r.  17.—

 

Jr.  3126.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Arnswalder  Kreisobligationen
  zum  Betrage  von  100,000  Rihlr.  Vom  14.  April  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Prcußen  rc.  .

Nachdem  von  den  Arnswalder  Kreisständen  mittelst  des  von  Uns  unterm  25.
Juni  1818.  bestätigten  Beschlusses  vom  2.  Februar  1848.  zur  Ausführung  der
für  Rechnung  des  Kreises  einzuleitenden  Chausseebauten  die  Aufbringung  einer
Summe  von  100,000  Rthlr.  und  deren  Beschaffung  durch  eine  Anleihe  oder
durch  Kreirung  von  Kreisobligationen  beschlossen  und  demnächst  die  Genehmigung
  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender,  mit  Zinsscheinen  versehener
Kreisobligationen  im  Betrage  von  100,000  Rehlr.  in  Antrag  gebracht  worden,
wollen  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen
Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  für  jeden  Inhaber
  enthalten,  zur  Ausgabe  von  Arnswalder  Kreisobligationen  bis  zur  Gesammtsumme
  von  100,000  Rehlrn.,  welche  Seitens  der  Gläubiger  unkündbar,
„nach  dem  anliegenden  Schema  in  Apoints  von  50  Rlhlr.  bis  500  Rehlr.  auszustellen,
  mit  fünf  Prozent  zu  verzinsen  und  binnen  spärestens  42  Jahren  von
Vollendung  der  Eingangs  gedachten  Chausseebauten  ab  gerechnet,  aus  dem  vom
Kreise  aufzubringenden  Tilgungsfonds  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  zu  tilgen  sind,  falls  sic  aber  der  erfolgten  und  während  der
nächsten  zehn  Jahre  nach  dem  Verfalltage  jährlich  wiederholten  öffentlichen
Bekanntmachung  ungeachtet,  nicht  zur  Realisation  eingehen,  von  der  Chausseebau-Kommission
  öffenllich  für  erloschen  erklärt  werden,  durch  gegemwärtiges  Privilegium
  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß
ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne
die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
efugt  ist.
8  Durch

Jahrgang  1849.  (Nr.  3126.)  28
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Mai  1849.
        <pb n="194" />
        —  178  —

Durch  vorstehendes  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen,  wird  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  in
keinerlei  Weise  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  übernommen.

Gegeben  Charlottenburg,  den  14.  April  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

Arnswalder  Kreis-Obligation.

BPreußisch  Kurant.

Die  Chausseebau-Kommission  des  Arnswalder  Kreises  bekennt  auf  Grund
des  unter  dem  25.  Juni  1848.  Allerhöchst  bestatigten  Kreistagsbeschlusses  vom
2.  Februar  1848.  sich  Namens  des  Kreises  durch  diese  für  jeden  Inhaber  gültige
  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von

DTrhalern  Preußisch  Kurant

nach  dem  Münzfuße  von  1764.  Die  Rückzahlung  dieser  Summe  erfolgt  aus
einem  zu  diesem  Zweck  gebildeten  Tilgungsfonds  in  einer  durch  das  Loos  zu
bestimmenden  Folgeordnung  6  Monate  nach  vorhergegangener  öffentlicher  Bekanntmachung
  gegen  Rückgabe  dieser  Obligation  in  Preußisch  Kurant.  Bis
dahin  wird  dieselbe  jährlich  mit  5  Prozent  in  Preußisch  Kurant  verzinst.  Die
Zinsen  werden  gegen  Rückgabe  der  den  Obligationen  beigefügten  pons  in
bhalbjährlichen  Terminen  bei  der  Chausseebaukasse  zu  Arnswalde  gezahlt.  Die
Bekanntmachung  der  Nummern  der  ausgeloosten  Obligationen  und  deren  Kündigung
  erfolgt  durch  die  Amtsblätter  der  Königlichen  Regierungen  zu  Frankfurt
a.  d.  O.  und  zu  Stettin,  das  Arnswalder  Kreisblatt,  die  Berliner  Haude  und
Spenersche  und  die  Berliner  Vossische  Zeitung  mit  der  rechtlichen  Wirkung,
daß  die  Inhaber  derselben  dadurch  zur  Annahme  der  darauf  fallenden  Kapitalien
  nebst  Zunsen  an  dem  in  der  Bekanntmachung  bezeichneten  Termine  verpflichtet
  sind.  Im  Fall  des  Eingehens  eines  oder  des  anderen  der  genannten
Blätter  bestimmt  das  Königliche  Landrathsamt  des  Arnswalder  Kreises,  in
welchem  anderen  Blatte  anltatt  des  eingegangenen  die  Bekanntmachungen  erfolgen.
  Wenn  der  Betrag  dieser  Obligation  nach  erfolgter  Kündigung  nicht
in  dem  festgesetzten  Termine  erhoben  wird,  so  kann  dieselbe  innerhalb  der  achen



Littr.
        <pb n="195" />
        —  179  —

sten  zehn  Jahre  auch  in  spaͤteren  Terminen  zur  Einloͤsung  praͤsentirt  werden;
sie  traͤgt  aber  von  der  Verfallzeit  ab  keine  zuusen  mehr.  Diejenigen  Obligationen,
  welche  ausgeloost  und  gekündigt  sind  und  der  Bekanntmachung  durch
die  öffentlichen  Blatter  ungeachtet  nicht  am  Zahlungstermine  eingehen,  werden
während  der  nächsten  zehn  Jahre  nach  dem  Zahlungstermine  von  der  Chausseebaukommission
  jährlich  einmal  öffentlich  aufgerufen,  gehen  sie  dessenungeachtet
nicht  spatestens  binnen  Jahresfrist  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Realisation
  ein,  so  erlischt  ein  jeder  Anspruch  aus  denselben,  was  unter  Angabe
der  werthlos  gewordenen  Nummern  öffenrlich  bekannt  zu  machen  ist

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  gesammten  Vermoͤgen.

Arnswalde,  den  ten  18

Die  Chausseebau-Kommission  Arnswalder  Kreises.
Mit  20  Kupons.

  

Erster  Kuon  zur  Arnswalder  Kreis-Obligation  Littr.  —
—  3  Thaler.  —  Inhaber  empfängt  am  *  Jannar

an  an  halllsbberchom  ZInsen  DTDeahadaler.
Arnswalde,  den  ten  18

Die  Chausseebau-Kommission  Arnswalder  Kreises.

Dieser  Kupon  wird  ungültig,  wenn
sein  Geldbetrag  nicht  innerhalb  einer
vierjährigen  Frist  nach  der  Fälligkeit  erhoben
  worden  ist.

 

(Nr.  3126—3127.  (Nr.  3127.)
        <pb n="196" />
        —  180  —

(Nr.  3127.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufforderung  von  Personen  des  Soldatenstandes
zum  Ungehorsam.  Vom  23.  Mai  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛ.  ꝛc.

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  auf  Grund  des  Artikels
  105.  der  Verfassungsurkunde,  was  folgt:

Wer  Personen  des  Soldatenstandes,  es  sei  der  Linie  oder  der  Landwehr,
  dazu  auffordert  oder  anreizt,  den  Befehlen  ihrer  Obern  nicht  Gehorsam
zu  leisten,  wer  insbesondere  Personen,  welche  zum  Beurlaubtenstande  gehoͤren,
dazu  auffordert  oder  anreizt,  der  Einberufungsorder  nicht  zu  folgen,  wird  mit
Gefaͤngniß  von  sechs  Wochen  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

Diese  Bestimmung  findet  Anwendung,  die  Aufforderung  oder  Anreizung
mag  durch  Wort  oder  Schrift,  oder  durch  irgend  ein  anderes  Mittel  geschehen,
sie  mag  von  Erfolg  gewesen  sein,  oder  nicht.

Vereinigt  sie  die  Merkmale  einer  Handlung  in  sich,  welche  die  Gesetze
mit  schwererer  Strafe  bedrohen,  so  wird  diese  allein  verhaͤngt.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  23.  Mai  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.
        <pb n="197" />
        —  181  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  18.—

 

(Nr.  3128.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  März  1849.,  betreffend  die  den  Gemeinden  Breitenworbis,
  Hapnrode  und  Neustadt  in  Bezug  auf  den  chausseemäßigen  Ausbau
  der  ersten  Meile  der  Straße  zwischen  Breitenworbis  und  Mackerode
von  Breitenworbis  aus  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  22.  Dezember  v.  J.  zu  dem  von
den  Gemeinden  Breitenworbis,  Hapnrode  und  Neusiadt  unternommenen  chausseemaßigen
  Ausbau  der  ersten  Meile  der  Straße  zwischen  Breitenworbis  und
Mackerode,  von  Breitenworbis  aus,  Meine  Genehmigung  ertheilt  habe,  bestimme
Ich  hierdurch,  daß  das  Recht  zur  Expropriation  der  für  die  Chaussee  erforderlichen
  Grundstücke,  sowie  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungsmaterialien
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staatschaussee'n  geltenden  Bestimmungen
  auf  die  obengedachte  Chaussee  Anwendung  finden  soll.  Zugleich
will  Ich  den  Unternehmern  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach
dem  Chausseegeldtarif  vom  29.  Februar  1840.  bewilligen;  auch  sollen  die  diesem
Tarif  angehangten  Vorschriften  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
Eingangs  bezeichnete  Straße  Anwendung  sinden.  Der  gegenwärtige  Erlaß  ist
durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Charlottenburg,  den  9.  März  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.
An  die  Staatsminister  v.  d.  Heydt  und  v.  Rabe.

 

(Nr.  3129.)
Jahrgang  1849.  (Nr.  3128—3130.)  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Juni  1849.
        <pb n="198" />
        —  182  —

(Nr.  3129.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Mai  1849.,  betreffend  die  Bestätigung  des  von
der  Ostpreußischen  dandschaft  gefaßten  Beschlusses  wegen  Aufnahme  bauerlicher
  Grundstücke  in  den  landschaftlichen  Kreditverband.

A.  Ihren  Bericht  vom  25.  April  c.  will  Ich  dem  Beschlusse  des  im  Jahre
1847.  versammelt  gewesenen  General-Landtages  der  Oslpreußischen  Landschaft,
daß  fortan  jedes  ländliche  Grundstück,  welches  nach  dem  motivirten  Gutachten
der  landschaftlichen  Verwaltung  mindestens  500  Thaler  werth  ist  und  ohne
Rücksicht  auf  Nebenverdienst  durch  Tagelohn  oder  andere  Nebengewerbe  sich
noch  zu  einer  selbststaͤndigen  Ackerwirthschaft  eignet,  zur  Aufnahme  in  den  landschaftlichen
  Kreditverband  berechtigt  sein  soll,  die  nach  F.  176.  des  Reglements
erforderliche  Bestätigung  mit  dem  Bemerken  ertheilen,  daß  jeder  Grundbesitzer,
welcher  von  dem  m  neu  eröffneten  landschaftlichen  Kredit  Gebrauch  macht,
so  angesehen  werden  muß,  als  ob  er  sich  ohne  weitere,  ausdrückliche  Erklärung
den  Bestimmungen  des  Landschaftsreglements  überall  unterwerfe  und  namentlich
  die  im  §.  J.  des  Reglements  gedachte  Generalgarantie  auf  sein  Grundstück
  übernehme.  Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  etzsammlung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.
Charlottenburg,  den  4.  Mai  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  Simons.
An  die  Minister  des  Innern  und  der  Jusiiz.

 

(Nr.  3130.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  Mai  1849.,  betreffend  die  Genehmigung  des  von
dem  siebenten  General-Kandtage  der  Schlesischen  Kandschaft  gesaßten  Beschlusses
  wegen  Beleihung  des  von  dem  Kreditverbande  bisher  ausgeschlossenen
  ländlichen  Grundeigenthums  mit  „Neuen  Schlesischen  Pfandbriefen“,
  nebst  dem  demselben  angeschlossenen  Regulative.

A.#  Ihren  Bericht  vom  1.  d.  M.  will  Ich  genehmigen,  daß  die  Schlesische
Landschaft  nach  dem  Beschlusse  des  im  verflossenen  Jahre  versammelt  gewesenen
General-Landtages  fortan  hypothekarische  Darlehne  auch  auf  solche  in  ihrem
Bereiche  gelegene  Grundsiücke  gewähre,  welche  der  Kreditverbindung  nach  dem
Landschaftsreglement  vom  9.  Juli  1770.  nicht  angehören,  und  daß  bei  Ausführung
  dieser  Einrichtung  nach  dem  anliegend  zurückerfolgenden  Regulative
verfahren  werde,  auch  gestatten,  daß  die  Hypothekenscheine  pro  informatione,
welche  Behufs  Bewilligung  eines  neuen  landschaftlichen  Pfandbriefdarlehns  v

er
        <pb n="199" />
        —  183  —

der  Landschaft  ertrahirt  werden,  gebührenfrei,  blos  gegen  Erslattung  der  Stempel
  und  Kopialien,  ausgefertigt  werden.

Dieser  Mein  Erlaß  und  das  eben  gedachte  Regulativ  sind  durch  die
Gesetzsammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  11.  Mai  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  Simons.
An  die  Minister  des  Innern  und  der  Justi.

Regulativ

über  die  Beleihung  des  nach  dem  Schlesischen  Landschaftsreglement
  vom  9.  Juli  1770.  von  dem  landschaftlichen  Kreditverbande
ausgeschlossenen  ländlichen  Grundeigenthums.

D.  Schlesische  Landschaft  gewährt  fortan  hypothekarische  Darlehne  auch
auf  solche  in  ihrem  Bereich  belegene  ländliche  Grundstücke,  welche  der  land-Saliihe
  Kreditverbindung  nach  dem  Reglement  vom  9.  Juli  1770.  nicht
angehören.

Zu  Beschaffung  der  hierzu  erforderlichen  Darlehnsvaluta  stellt  die  Landschaft
  auf  jeden  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen  unter  der  Bezeichnung
„Neue  landschaftliche  Pfandbriefe“  aus  und  setzt  dieselben  in  Umlauf.

Für  beiderlei  Operationen  gelten  folgende  nahere  Besiimmungen:

A.  Von  den  Darlehnen.

K.  1.
Beleihungsfähigkeit  der  Grundstücke.

Das  zu  beleihende  Grundsiück  muß  zur  landwirthschaftlichen  Benutzung
gewidmet  sein,  eine  nutzbare  Bodenfläche  von  mindestens  Einem  Preußischen
Morgen  enthalten,  im  vollen  und  uneingeschränkten  Eigenkhume  und  Besittze
des  Darlehnnehmers  sich  befinden,  und  nach  den  weiterhin  folgenden  Vorschriften
  einen  Kredit  von  wenigstens  20  Rthlr.  rechtfertigen.  Dasselbe  darf  mit
Leistungen  aus  dem  gutsherrlichen  Verbande,  mit  Diensten,  Renten,  Zinsen
oder  anderen  Abgaben  an  die  Gutzherrschaft  nicht  mehr  behaftek,  auch  nicht
mit  Servituten  belastet  sein,  welche  seinen  Ertrag  schmälern.  Nur  in  dem
Falle,  wenn  der  Grundbesitzer  den  landschaftlichen  Kredit  gerade  zu  dem  Zwecke
sucht,  um  mittelst  desselben  jene  Reallasten  abzulösen,  wird  der  Kredit  auch  auf

#.  3130.)  297  also
        <pb n="200" />
        —  184  —

also  belastete  Besitzungen  bewilligt  und  die  Verwendnng  des  Darlehns  zum
Zweck  der  Abloͤsung  vermittelt.
g.  2.

Antrag.

Wer  den  landschaftlichen  Kredit  in  Anspruch  nehmen  will,  hat  seinen
Antrag  entweder  bei  der  Fuͤrstenthumslandschaft,  in  deren  Bereiche  sein
Grundstuͤck  belegen  ist,  oder  bei  einem  der  Landesaͤltesten  des  Kreises  anzubrinen,

  welcher  denselben  an  die  Fuͤrstenthumslandschaft  einberichten  wird.  Dem
Antrage  ist  eine  ungefaͤhre  Angabe  uͤber  die  Groͤße  des  Grundstuͤcks  und  der
Hypothekenschein  uͤber  das  Besitzthum  beizufuͤgen.

Insofern  der  Andrang  von  Kreditgesuchen  es  nöthig  macht,  bestimmte
Frisien  für  deren  Einbringen  vorzuzeichnen,  bleibt  der  Landschaft  vorbehalten,
dergleichen  allhalbjährlich  anzuberaumen.  Es  müssen  jedoch  solche  Fristen
öffentlich  bekannt  gemacht  werden.  Auf  Kreditgesuche,  welche  zum  Zweck  der
Ablöôsung  gutsherrlicher  Lasten  gestellt  werden  (H#.  5.)  finden  diese  Fristen  keine
Anwendung.  .3

Beleihungsquote.

Das  Darlehn  wird  nach  dem  Werthe  des  Grundsiücks  bemessen,  und
darf  die  Hälfte  dieses  Werkhes  nicht  übersteigen.

g.  4.
Abschätzung.

d  Der  Werth  des  Grundslücks  wird  durch  örtliche,  nach  den  Grundsaͤtzen
Vo  und  Vorschriften  des  beigefuͤgten  Taxregulativs  auszuführende  Abschätzung  desselben
  gesucht,  und  die  Abschätzung  einem  landschaftlichen  Kreistarator  übertragen,
  diesem  auch  noch  ein  zweiter  in  dem  Falle  beigegeben,  wenn  die  große
Ausdehnung  des  Grundstücks  oder  andere  Verhältnisse  eine  solche  Beiordnung

angemessen  erscheinen  lassen.

Zu  dem  Zweck  müssen  für  jeden  landschaftlichen  Kreis  drei  beständige
Kreistaratoren  erwählt  und  verpflichtet  werden.  Wählbar  zu  diesem  Amte  sind
nur  die  Besitzer  nach  dem  Landschafts-Reglement  vom  9.  Juli  1770.  von  der
landschaftlichen  Kreditverbindung  ausgeschlossenen  und  nach  diesem  Regulativ
beleihungsfähigen  Grundeigenthums  im  Kreise;  das  Wahlrecht  aber  sieht  den
landschaftlichen  Korporationsmitgliedern  des  Kreises  zu  und  wird  von  ihnen
auf  den  landschaftlichen  Kreistagen  ausgeübt.  Aus  der  Zahl  der  also  bestellten
  Kreistaratoren  werden  die  landschaftlichen  Kommissare  entnommen,  denen
die  Abschätzung  ubertragen  werden  soll.

Wenn  im  einzelnen  Falle  die  Nothwendigkeit  einer  rechtskundigen  Beurtheilung
  der  Verhältnisse  des  abzuschätzenden  Grundstücks  vorherzusehen  ist,  so“
wird  zu  diesem  Zweck  auch  der  Landschafts-Syndikus  entsendet.

Die  aufgenommene  Taxe  wird  sodann  von  einem  der  Landesältesten  des
Kreises  —  nöthigenfalls  nach  vorgängiger  Lokalrecherche  —  revidirt;  nach
Beantwortung  etwaniger  Erinnerungen  durch  den  Tarkommissar  s  Beeihungs=
        <pb n="201" />
        —  185  —

leihungswerth  des  Grundstückes  von  dem  Kollegium  der  betreffenden  Fürstenthumslandschaft
  oder  von  der  Zwischendeputation  desselben  festgesetzt.

Bei  dieser  Festsetzung  wird  wiederum  einer  der  Kreistaratoren  zu  den
Verhandlungen  des  Kollegiums  oder  der  Deputation  zugezogen,  und  steht  ihm
hierbei  die  Ausübung  des  vollen  Stimmrechts  zu.

Die  Wahl  und  Berufung  dieses  Beisitzers,  jenes  Tarkommissars  und
des  Tarrevisors  gebührt  in  jedem  einzelnen  Falle  dem  Landschafts-Direkror.

Gegen  den  die  Tare  festsetzenden  Beschluß  stebt  dem  Besitzer  des  Grundstückes
  die  Beschwerde  an  die  Generallandschafts-Direktion,  gegen  die  Verfügung
  dieser  der  Rekurs  an  den  engeren  Ausschuß  der  Landschaft  zu.

g.  5.
Beleihung  ohne  Tare.

Wenn  der  Besttzer  eines  seinem  Umfange  und  Werthe  nach  beleihungsfähigen
  Grundstückes  (H.  1.)  den  landschaftlichen  Kredit  zu  dem  Zweck  beansprucht,
  um  mittelst  desselben  die  auf  seinem  Grundstiücke  haftenden,  der  Gutsherrschaft
  zu  leistenden  Dienste,  Zinse,  Renten,  Naturalabgaben,  Laudemien
oder  gutsherrliche  Servituten  abzulösen,  so  wird  das  Darlehn  bis  zur  Höhe
des  im  gesetzlichen  Wege  fetzusielenden  Ablösungskapitals  ihm  ohne  vorgängige
  Abschätzung  gewährt.  Nur  hinsichtlich  der  Mühlenzinse  und  solcher  Abgaben,
  welche  mit  dem  Betriebe  eines  Gewerbes  in  Verbindung  stehen,  sowie
nicht  minder  in  dem  Falle,  daß  aus  dem  Hypothekenscheine  über  das  Grundstück
  ein  Bedenken  gegen  die  Sicherstellung  des  zum  Zweck  der  Ablöôsung  zu
gewährenden  Darlehne  innerhalb  der  ersten  Werthhälfte  des  Grundslückes  entsiehen
  sollte,  findet  die  Bewilligung  ohne  Taxe  nicht  Statt.

S.  6.
Verbindlichkeiten  des  Darlehnnehmers.
Der  Darlehnnehmer  muß  die  Verbindlichkeit  übernehmen:

a)  für  das  Darlehn  eine  fortlaufende  Jahreszahlung  (Interessen)  von  45
(Vier  und  Zweidrittheil)  Prozent,  oder  nach  seiner  Wahl  CG.  8.)  von
4  (Vier  und  Einsechstheil)  Prozent  in  gleichen  halbjährigen  Raten  an
Johannis  und  Weihnachten  zu  entrichten;

b)  das  Darlehnskapital  selbst  oder  Theilbeträge  desselben  nach  sechsmonatlicher
  Aufkündigung  —  welche  ihm  selbst  jederzeit,  der  Landschaft  nur
bei  einer  Werthverminderung  des  Grundstücks  oder  zum  Zweck  der  Befriedigung
  eines  Pandbriefgläubigers  nach  F.  22.  dieses  Regulatios
zustehen  soll  —  durch  Baarzahlung  des  Nennwerthes  zurückzuzahlen;

c)  im  Falle  der  Zahlungssäumniß  den  Rückstand  mit  4  Prozei  zu  verzinsen;


d)  der  erekutivischen  Beitreibung  des  Rückstandes  ohne  ein  vorgängiges
prozessualisches  Verfahren,  nach  den  weiterhin  folgenden  Vorschriften,

sowie
ee)  überhaupt  den  Bestimmungen  dieses  Regulativs  sich  zu  unterwerfen.
(Ne.  3130.)  Es
        <pb n="202" />
        —  186  —

Er  hat  hierüber,  unter  Bekenntniß  des  Baluten  -Empfanges  und
Verpfändung  des  zu  beleihenden  Grundslückes,  eine  gerichtliche  oder  notarielle
Urkunde  oder  eine  solche  vor  einem  Landschaftsspndikus  auszustellen.  Den
Syndicis  der  Landschaft  wird  zu  dem  Zweck  die  Befugniß:  Urkunden  dieser
Art  aufzunehmen  und  aussufertigen.  —  Den  also  aufgenommenen  Urkunden
aber  wird  die  Glaubwürdigkeit  von  Notariatsakten  und  insbesondere  die  Eigenschaft
  beigelegt,  Eintragungen  in  den  Hypothekenbüchern  zu  begründen.

Der  Darlehnnehmer  hat  ferner  die  prioritätische  Eintragung  des  Darlehns
  vor  allen  anderen  Kapitalforderungen  im  Hypothekenbuche  des  zu  beleihenden
  Grundstückes  zu  bewirken.  Wenn  diese  Eintragung  mittelst  Ueberschreibung
  eines  schon  ingrossirten,  der  Landschaft  zedirten  Kapitales  auf  diese
erfolgen  soll,  so  bedarf  es  hierzu  —  außer  dem  Falle  einer  beabsichtigten  Erhöhung
  des  Kapitals  oder  des  Zinsfußes  —  einer  Einwilligung  etwa  nachstehender
  Gläubiger  nicht.

S.  7.
Persönliche  Verbindlichkeit.

Jeder  kreditsuchende  Grundbesitzer  verpflichtet  sich  durch  Aufnahme  des
Darlehns,  bei  etwaiger  Veräußerung  des  beliehenen  Grundstückes  den  Erwerber
  kontraktlich  zu  verpflichten,  daß  er  ihn  durch  Uebernahme  der  persoönlichen
Verbindlichkeit  gegen  die  Landschaft  binnen  spätestens  drei  Monaten  liberire.

§.  8.
Valuca.

Die  Darlehnsvalute  wird  dem  Darlehnnehmer  in  neuen  landschafflichen
Pandbriefen  unter  Anrechnung  derselben  zum  Nennwerthe  ausgezahlt.  Wenn
er  eine  fortlaufende  Jahreszahlung  von  4  Prozent  übernommen  hat  (GF.  6.),
so  empfängt  er  die  Valute  in  vierprozentigen,  im  anderen  Falle  (ebendaselbst)
in  Drei  und  Ein  halb  Prozent  Zinsen  tragenden  Pandbriefen.  Bei  größeren
Darlehnen  wird  die  Valute  bis  zu  Einfünftheil  derselben  in  Abschnikten  von
100  Rthlr.  und  darunter  gewährt.

.  9.
Jahreszahlung.

Von  der  Jahreszahlung  des  Schuldners  sind  4  (bezüglich  33)  Prozent
zu  Verzinsung  der  auszugebenden  Pfandbriefe,  1*  Prozenr  zu  Ansammlung
eines  Sicherheitsfonds,  *#  Prozent  aber,  als  ein  Beitrag  zu  den  Verwaltungskosten,
  für  die  eigenthümlichen  Fonds  der  Landschaften  besiimmt.

S.  10.

Zahlungstermine.

Die  Zahlung  der  Interessen  hat  der  Schuldner  in  der  Zeit  vom  10.  bis

24.  Juni  und  10.  bis  24.  Dezember  an  die  durch  öffentliche  Bekanntmachung
zu  bezeichnenden  Aemter,  Renteien  oder  Landschaftsagenten,  oder  aber  an.  d
asse
        <pb n="203" />
        —  187  —

Kasse  der  Fürstenthumslandschaft,  und  zwar  in  Prenßischem  Silberkurant,  zu
leisten.
Dieselben  Bestimmungen  gelten  für  Kapitalzahlungen  C.  17.).

F.  11.
Stundung.

Wenn  der  Schuldner  durch  Brandschaden,  Hagelschlag,  Ueberschwemmung
  oder  Migwachs,  der  den  größten  Theil  seiner  Feldfrüchte  betroffen  hat,
oder  durch  andere  elementarische  Unglücksfälle  sich  außer  Stand  gesetzt  sieht,
seiner  Zahlungsverbindlichkeit  —  sie  betreffe  Kapital  oder  Zinsen  —  rechtzeitig
nachzukommen,  so  darf  ihm  eine  Zahlungsnachsicht  auf  längstens  sechs  Monate,
vom  Verfalltage  ab,  bewilligt  werden.  Der  Schuldner  ist  aber  in  solchem  Falle
gehalten,  die  Stundung  spätestens  14  Tage  vor  dem  Verfalltermine  nachzusuchen,
  den  behaupteten  Stundungsgrund  durch  ein  von  der  Ortsbehörde  ausgestelltes
  Zeugniß  bescheinigen  und  den  Rückstand  vom  Verfall=  bis  zum
Loahlungatase  mit  2  Prozent  halbjährig  zu  verzinsen.

K.  12.
Beitreibung.

Wenn  der  Schuldner  eine  Zinsen=  oder  Kapitalzahlung  im  Faͤlligkeits-Termine
  unberichtigt  läßt,  ohne  Stundung  dafür  erlangt  zu  haben,  so  neett  der
Landschaft  die  Befugniß  zu,  den  Rückstand  sofort  und  ohne  ein  vorgängiges
kontradiktorisches  Verfahren  vor  dem  Richter  zwangsweise  beizutreiben  oder
beitreiben  zu  lassen.  Zu  dem  Zweck  ist  sie  nicht  nur  berechtigt:

a)  die  gerichtliche  Exekution  in  das  bewegliche  Vermögen  des  Schuldners  —
oder  die  gerichtliche  Sequestration  des  Grundstückes  —  oder  so  lange
der  Konkurs  nicht  eröffnet  oder  bei  schwebendem  erbschaftlichen  Liquidationsprozesse
  der  Nachlaß  an  die  Gläubiger  zur  gerichtlichen  Verwaltung
  und  Vertheilung  nicht  überlassen  worden  ist,  die  Subhastation
desselben  nachzusuchen,  sondern  es  ist  ihr  auch
die  Befugnig  beigelegt,  die  Sequestration  des  Grundslückes  selbst  einzuleiten
  und  bis  zu  ihrer  Befriedigung  fortzuführen;  —  das  Grundstück
oder  Theilstücke  desselben  in  öffentlicher  Liziramon  zu  verpachten,  oder
aber  in  eigene  Bewirthschaftung  zu  nehmen,  oder  aber  endlich,  mit
Ausschluß  der  einen  oder  anderen  Benutzungsart,  lediglich  unter  Sequester
zu  halken.

Welche  dieser  Exekutionsmaaßregeln  im  einzelnen  Falle  zu  ergreifen  sei,
bleibt  der  pflichtmäßigen  Bemrheilung  des  Landschaftskollegiums  oder  der
Zwischendeputation  desselben  überlassen.  Für  diese  Beurtheilung  ist  einerseits
der  höhere  oder  geringere  Betrag  des  beizutreibenden  Rückstandes,  die  Beschaffenheit
  des  Exekutionsobsekts  und  die  Aussicht  auf  einen  zweckentsprechenden  Erfolg
der  Maaßregel,  andererseits  die  Rücksicht  maaßgebend,  daß  der  Zweck  ohne
großen  Kostenaufwand  und  mit  möglichst  geringer  Benachtheiligung  des
Schuldners  erreicht  werden  möge.

(Tr.  3130.)  .  13.

b
        <pb n="204" />
        —  188  —
K.  13.
Sequestration.

Wenn  eine  landschaftliche  Sequestration  des  Grundstückes  eingeleitet
worden  ist,  so  dürfen  Vorschüsse  aus  landschaftlichem  Vermögen  nur  zu  Berichtigung
  der  laufenden  öffentlichen  Abgaben  und  zu  Deckung  der  laufenden
Zinsen  des  landschaftlichen  Oarlehns,  nicht  aber  zu  Instandsetzungen,  noch  zu
Fortsetzung  des  wirthschaftlichen  Betriebes,  noch  weniger  zu  Verbesserungen
bewilligt  und  verwendet  werden.  Jene  Bewilligung  gebührt  dem  Landschafts-Kollegium
  oder  der  Zwischendeputation;  denselben  auch  die  Revisson  und  Abnahme
  der  von  dem  Segquester  oder  dem  Pächter  zu  legenden  Wirthschaftsoder
  Pachtrechnungen.

Zu  den  Verhandlungen  über  die  Rechnungsabnahme,  ingleichen  über
eine  etwanige  Verpachtung,  wird  der  Schuldner  Behufs  der  Wahrnehmung
seiner  Rechte  unter  der  Warnung  vorgeladen,  daß  bei  seinem  Ausbleiben  werde
angenommen  werden:  er  erkbenne  die  gelegte  Rechnung  für  bekannt  und  richtig
an,  —  bezüglich  er  verzichte  auf  seine  Zuziehung.

Gegen  alle  Beschlüsse  und  Verfügungen  der  sequestrirenden  Fürstenthums-Landschaft
  sieht  ihm  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  die  Generallandschafts-Direktion
  offen.

S.  14.
Uebernahme  gerichtlicher  Sequestrationen.

Der  Landschaft  ist  die  Befugniß  beigelegt,  wenn  sie  es  angemessen  findet,
  die  Sequestration  der  auf  Grund  dieses  Regulativs  von  ihr  beliehenen
Grundsiücke  auch  in  dem  Falle  zu  übernehmen,  wenn  ein  anderer  Gläubiger
bei  den  Gerichten  auf  Sequestration  angetragen  hat.  In  diesem  Falle  kommen
die  Bestimmungen  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.  Titel  24.  §J.  129  ff.
und  die  des  vorstehenden  Paragraphen  in  Anwendung.

K.  15.
Subhastation.

Wenn  ein  von  der  Landschaft  beliehenes  Grundstück  zur  Subhastation
gestellt,  in  dem  Bietungstermine  aber  ein  Gebot  nicht  erreicht  wird,  durch  welches
  die  landschaftlichen  Forderungen  gedeckt  würden,  so  steht  der  Landschaft
das  Recht  zu,  dem  Zuschlage  ohne  Kautionsstellung  zu  widersprechen  und  die
Anberaumung  eines  anderweiten  Bietungstermines  zu  verlangen.  In  diesem
neuen  Termine  darf  sie  jenes  Recht  nicht  weiter  ausüben.

Die  Landschaft  ist  ferner  berechtigt,  zu  Vermeidung  eines  bei  der  Subhastation
  ihr  drohenden  Verlustes  das  Grundstück  für  Rechnung  des  Sicherheitsfonds
  selbst  zu  erstehen,  ohne  daß  sie  hierzu  einer  besonderen  Staatsgenehmigung
  für  den  einzelnen  Fall  bedürfte.  Sie  ist  jedoch  in  solchem  Falle  gehalten,
  längstens  innerhalb  dreier  Jahre,  vom  Tage  der  Adjudikation  gerechnet,
das  Grundsiück  wieder  zu  verkaufen.

g.  16.
        <pb n="205" />
        —  189  —

g.  16.
Ueberwachung.
Die  landschaftlich  beliehenen  Grundslücke  unterliegen  einer  allgemeinen

Beaufsichtigung  durch  die  Landesältesten  des  Kreises  insofern,  als  diese  verpflichtet
  sind,  Handlungen  des  Schuldners,  oder  Ereignisse,  durch  welche  die
Sicherheit  des  landschaftlichen  Darlehnskapitals  oder  der  Zinszahlung  gefährdet
erscheint,  der  betreffenden  Fürstenthumslandschaft  ungesäumt  anzuzeigen.

S.  17.
Rückzahlung.
Dem  Schuldner  sleht  jederzeit  frei,  das  ganze  Darlehn  oder  Theilbeträge

desselben  an  die  Landschaft  Mrütsnhahlen,

a)  wenn  er  die  beabsichtigte

b

reitung  und  Vollzie

#

ahlung  im  Monat  Juni  oder  Dezember
voraus  ankündigt  und  in  dem  darauf  folgenden  Monat  Dezember,  bezüglich
  Juni,  leistet,  so  wird  in  dem  Zahlungstermine  der  gezahlte  Betrag
  sofort  von  der  Darlehnsschuld  abgeschrieben,  und  der  Schuldnerzhat
Interessen  davon  nicht  weiter  zu  entrichten.

Da  auch  im  Falle  einer  Sahlungssäumnis  des  Schuldners  die  zur
Einlösung  eines  entsprechenden  Pfandbriefbetrages  erforderliche  Baarschaft
  auf  Kosten  des  Saumigen  negozürt  werden  muß,  so  hat  zu
Deckung  solcher  Kosten  der  Schuldner  gleich  bei  der  Kündigung  eine
Kaution  im  Betrage  von  drei  Prozent  des  gekündigten  Betrages  in
baarem  Gelde  oder  in  marktgängigen  Effekten  bei  der  Landschaft  einzuliefern.


Bei  rechtzeitiger  Zahlung  des  Kapitals  wird  demnächsi  diese  Kaution

  vollständig,  bei  verspaäteter  Zahlung  aber  der  davon  nicht  verbrauchte
Betrag  wieder  zurückgewährt.
Wenn  der  Schuldner  das  Kapital  zurückzahlt,  ohne  die  Zahlung  vorher
  rechtzeitig  (a)  angekündigt  zu  haben,  so  kritt  die  Abschreibung  der
Schuld  und  die  Befreiung  von  der  Interessenzahlung  erst  mit  dem  zweiten
  auf  die  Zahlung  folgenden  Zinstermine  ein.

Abgeschriebene  Beträge  werden  von  der  Landschaft  zur  hypothekarischen
  Löschung  gestellt,  sobald  der  Schuldner  darauf  anträgt  (G.  20.).

Alles  dies  gilt  von  solchen  Rückzahlungen,  welche  den  Betrag  von
mindestens  20  Rthlr.  erreichen.

Geringere  werden  asservirt,  bis  sie  durch  Zuschüsse  auf  diese  Höhe
gebracht  sind,  alsdann  aber  nach  den  obigen  Bestimmungen  behandelt.

F.  18.

Kosten.

Zu  Vergüung  der  baaren  Auslagen,  welche  die  Landschaft  bei  Vorbehung
  des  Darlehnsgeschäfts  und  weiterbin  bei  Auflösung

des  Schuldverhältnisses  auswenden  muß  —  hat  der  Darlehnnehmer  bei  Empfang
  des  Darlehns  Ein  Prozent  des  DOarlehnskapitals  und  mindesiens  den
30

Jahrgang  1879.  (Nr.  3130.)

Betrag
        <pb n="206" />
        0

—  190  —

Betrag  von  Zwei  Thalern  —  in  dem  Falle  aber,  daß  das  Darlehn  zur  Abloͤsung
  gutsherrlicher  Lasten  entnommen  worden,  nur  Ein  halb  Prozent  des
Darlehns  und  mindestens  den  Betrag  von  Einem  Thaler  an  die  Landschaftskasse
  zu  entrichten.  Diese  Kasse  uͤbertraͤgt  dafuͤr  die  Kosten  der  Abschaͤtzung
des  Grundstückes  (die  Kommissionsgebühren  nach  dem  Satze  von  14  Rthlr.
Diäten  für  den  Tag  und  ½  Rthlr.  Reisekostenentschädigung  für  die  Meile  des
Hin=  wie  des  Rückweges),  die  Kosien  der  kollegialischen  Fesisetzung  der  Tare,
der  Pfandbriefausfertigung  und  der  Veroffentlichung  der  Kündigungserlasse.

Wenn  nach  vorgängiger  Abschätzung  des  Grundstücks  es  zur  Vollziehung
eines  Oarlehnsgeschäfts  nicht  kommt,  weil  der  Darlehnsucher  seinen  Antrag
urückgezogen  oder  weil  er  den  Erfordernissen  dieses  Regulatios  nicht  genügt
zar,  so  hat  derselbe  der  Landschaft  die  baaren  Auslagen  zu  erstatten,  welche
von  ihr  in  Folge  seines  Darlehnsgesuchs  aufgewendet  worden  sind.  Insofern
aber  das  Oarlehnsgeschäft  nur  um  deshalb  har  unterbleiben  müssen,  weil  bei  der
vorgängigen  Besichtigung  oder  Abschätzung  des  Grundstückes  die  vorgeschriebenen
  Bedingungen  des  Umfanges  und  des  Werthes  C(.  1.)  nicht  angetroffen
worden  sind,  darf  überhaupt  nur  ein  Kosienbeitrag  von  Einem  Thaler  erfordert
  werden.

Il.  Von  den  Pfandbriesen.
.  19.
Umfang  der  Pfandbrief-Emission.

Für  jedes  Darlehn,  welches  nach  vorstehenden  Bestimmungen  bewilligt
und  auf  den  Namen  der  Landschaft  hypothekarisch  ingrossirt  worden  ist,  wird
ein  gleicher  Betrag  Neuer  Pfandbriefe  emitlirt.  Weiterhin,  bei  eintretender
Rückzahlung  eines  Darlehns,  wird  ein  gleicher  Betrag  kursirender  Pfandbriefe
eingelöser  und  aus  dem  Umlaufe  zurückgezogen.

*-Ausfertigung.


Die  Neuen  Pfandbriefe  werden  von  der  Generallandschafts-Direktion
zu  Breslau  nach  anliegendem  Muster  in  Apoints  von  20,  25,  30  50,  100,
200,  500,  1000  Thalern  und  danach  zu  bildenden  Serien  ausgefertigt  und,
nebst  dem  Hypothekeninstrumente  über  das  Darlehn,  der  Kontrolkommission  in
Breslau  zur  Mitvollziehung  vorgelegt.

Die  Kontrolkommisston  bildet  sich  aus  dem  Präsidenten  des  höchsten
Gerichtshofes  in  Breslau,  als  Vorsitzendem,  und  aus  zwei  richterlichen  Beamten.
  Sie  isi  berufen,  zu  prüfen,  ob  für  die  Landschaft  wirklich  eine  dem  Betrage
  der  zu  emitlirenden  Pfandbriefe  gleichkommende  Oarlehnsforderung  auf
ein  Grundstück  hypothekarisch  versichert  und  eingetragen  worden  ist.  Nach  hiervon
  genommener  Ueberzeugung  und  nur  in  diesem  Falle  vollziehen  die  Mitglieder
  der  Konrolkommisston  die  ihnen  vorgelegten  Pfandbriefe;  leßtere  werden
  allererst  durch  diese  Bollziehung  perfekt,  und  erst,  nachdem  sie  erfolgt  ist,
iu  die  von  der  Landschaft  uber  die  ausgeferligten  Pfandbriefe  zu  führenden

Regisler
        <pb n="207" />
        —  191  —

Register  eingetragen.  Auf  dem  Hypothekeninstrumente  wird  sodann  von  derselben
  Kommission  ein  Vermerk  dahin  registrirt:
daß  über  den  Betrag  des  innen  verschriebenen  Darlehns  Neue  Pfandbriefe
  ausgefertigt  worden  seien,  und  daß  demzufolge  der  Landschaft
eine  Disposition  uͤber  das  Darlehnskapital  zwar  zum  Zweck  der  Befriedigung
  von  Pfandbrief-Inhabern  und  der  Einlösung  von  Pfandbriefen
  nach  §.  22.  des  Regulativs  außerdem  aber  nur  insoweit  zustehe,
als  vorher  ein  entsprechender  Betrag  von  Pandbriefen  aus  dem  Umlaufe
  zurückgezogen  und  kassirt,  oder  aber  durch  richterliches  Erkenntniß
amortisirt,  oder  endlich  nach  Kündigung  und  Aufgebot  binsichtlich  des
Pfandbriefrechts  präkludirt  worden  sei.
Der  Hypothekenrichter  darf  nur  in  dieser  Voraussetzung  löschen
oder  Cessionen  eintragen.

g.  21.
Zinskupons.
Den  Neuen  Pfandbriefen  werden  von  der  Generallandschafts-DOirektion
Neselbsiständige  Zinsanweisungen  (Zinskupons)  nach  anliegendem  Muster  und  auf
Clängstens  5  Jahre  beigegeben;  die  Ausreichung  wird  auf  den  Kapitalbriefen
abgestempelt.

6.  22.
Rechte  des  Pfandbrief-Inhabere.

Der  Inhaber  eines  Neuen  landschaftlichen  Pfandbriefs  hat  das  Recht
von  der  Landschaft

a)  die  terminliche  Zahlung  der  verschriebenen  Zinsen,  und  zu  dem  Zweck
die  Ausreichung  und  Einlösung  der  Zinskupons,

b)  die  Zahlung  des  verschriebenen  Kapitals  in  dem  Falle  zu  verlangen,
wenn  sein  Pfandbrief  als  ein  durch  das  Loos  zur  Baareinlösung  bezeichneter
  öffentlich  aufgerufen  worden  ist.

Sollte  er  seine  Befriedigung  von  der  Landschaft  im  Verwaltungswege
  nicht  erlangen,  so  steht  ihm  die  Befugniß  zu,  im  ordenklichen  Rechtswege
gegen  die  Landschaft  seine  Befriedigung

a)  zunächst  aus  dem  Sicherheitsfonds,  und

b)  demnächst  aus  denjenigen  Hypothekenforderungen,  welche  die  Landschaft
für  bewilligte  Darlehne  erworben  hat,
mittelst  richterlicher  Ueberweisung  zu  suchen.

So  lange  der  Sicherheitsfonds  noch  nicht  auf  fünf  Prozent  der  schwebenden
  Pfandbriefschuld  gebracht  ist,  hat  der  Pfandbriefinhaber  ferner
das  Recht,  seine  Befriedigung

P)  weirerhin  auch  aus  den  eigenhümlichen  Fonds  der  Landschaft  zu  verlangen.


Diese  Garantie  der  eigenthümlichen  Fonds  erlischt  jedoch  von  selbst,
sobald  der  Sicherheitsfonds  zuerst  auf  jenen  Betrag  von  fünf  Prozent
der  Schuld  gebracht  ist,  und  bleibt  von  diesem  zu  seiner  Zeit  öffentlich

(Xr  3130.)  30“  be-
        <pb n="208" />
        —  192  —

bekannt  zu  machenden  Zeitpunkte  ab  das  Recht  des  Pfandbriefinhabers
auf  die  unter  a  und  b  bezeichneten  Objekte  eingeschrankt.
Eine  Befugniß  zu  Kündigung  des  Kapitals  ist  dem  Inhaber  des  Pfandbriefs
  nicht  zuständig.
.  23.

Zinszahlung,  Verjährung.

Die  Zahlung  der  Jinsen  durch  Einlösung  der  Kupons  erfolgt  vom  25.
Juni  und  28.  Dezember  ab  an  offentlich  bekannt  zu  machenden  Tagen  bei  den
Kassen  der  Fürstenthumslandschaften  und  bei  der  Generallandschafts-Direktion.

Ein  Aufgebot  und  eine  Mortifikation  der  Zinskupons  findet  nicht  Statt.

Bei  Ablauf  der  Periode,  für  welche  die  Zinskupons  ausgereicht  gewesen,
  werden  die  Neuen  auf  Vorzeigen  der  Pandbriefe  an  deren  Inhaber  verausfolgt.


Das  Forderungsrecht  aus  den  Kupons  und  also  das  Recht  der  Zinsenforderung
  für  die  darin  bezeichneten  Termine  erlischt,  wenn  die  Kupons  innerhalb
  vier  Jahren,  vom  Verfalltermine  ab  gerechnek,  also  spätestens  in  dem
achten  Zinstermine,  nicht  zur  Einlösung  vorgelegt  worden  sind.

g.  24.
Kapitalzahlung.

Hinsichtlich  der  Einlösung  der  Kapitalbriefe  gelten  folgende  Beslimmungen:


a)  Die  einzulösenden  Pandbriefstücke  werden  durch  Ausloosung  gesucht
und,  nach  vorgängiger  öffentlicher  Aufkündigung,  in  den  halbjährigen
Zinsterminen  mittelst  Baarzahlung  des  Nennwerthes  eingelbsek.

b)  Jede  von  der  Landschaft  ausgehende  Kündigung  von  Pfandbriefen  muß,
wenn  der  Einlösungstermin  in  Johannis  eintreten  soll,  schon  im  vorgängigen
  Monat  Januar,  und  wenn  derselbe  in  Weihnachten  eintreten
soll,  schon  im  vorgängigen  Monat  Juli  durch  dasjenige  öffentliche
Blatt,  welches  zur  Publikation  amtlicher  Erlasse  in  der  Provinz  bestimmt
  ist  (zur  Zeit  durch  die  Regierungsamtsblätter),  auf  Kosten  der
Landschaft  veröffentlicht,  der  Kündigungserlaß  auch  bei  den  schlesischen
Landschaftskassen  und  an  den  Börsen  von  Breslau  und  Berlin  ausgehängt
  werden.  Ob  und  in  welchen  anderen  Blättern  die  Bekanntmachung
  zu  inseriren,  bleibt  dem  Ermessen  der  Generallandschafts-Oirektion,
von  welcher  dieselbe  ausgeht,  überlassen.

In  dem  Erlasse  muß  der  gekündigte  Pfandbrief  nach  der  Serie,  der
Nummer  und  dem  Betrage  bezeichnet,  der  Fälligkeitstermin  des  Kapitals
angegeben,  die  Aufforderung  zu  sofortiger  Einlieferung  des  Pfandbriefes
  enthalten,  die  Rechtsfolge  der  Unterlassung  dahin  ausgedrückt  sein:
daß  der  säumige  Inhaber  mit  dem  Pfandbriefrechte  prakludirt  und  mit
seinen  Ansprüchen  auf  die  bei  der  Landschaft  zu  deponirende  Baarvalute
  werde  verwiesen  werden.

Weiterhin  muß½  im  Laufe  der  Monate  März  und  bezüglich  September
  die  Veröffentlichung  des  Erlasses  durch  dasselbe  Blakt  in  Beiuie

aller
        <pb n="209" />
        —  193  —

aller  bis  dahin  nicht  eingelieferten  Pfandbriefe,  und  zwar  auf  Kosten
der  Inhaber  derselben,  wiederholt  werden.

c)  Die  Inhaber  der  gekuͤndigten  Pfandbriefe  sind  verpflichtet,  dieselben  vor
dem  Verfalltermine  einzuliefern.

Ueber  die  Einlieferung  wird  von  der  Landschaft  Rekognition  ertheilt,
  und  gegen  Ruͤckgabe  dieser  im  Verfalltermine  die  Kapitalzahlung
  geleistet.

d)  Mit  den  Kapitalbriefen  muͤssen  auch  entsprechende  Zinkupons  —  so

weit  diese  vorausgereicht  und  noch  nicht  faͤllig  sind  —  zuruͤckgeliefert

werden;  fuͤr  nicht  zuruͤckgelieferte  wird  der  gleiche  Betrag  am  Kapitale
gekuͤrzt,  um  weiterhin  zur  Einlösung  dieser  fehlenden  Kupons  verwendet
  zu  werden.

Wenn  ein  gekündigter  Pfandbrief  nicht  spätestens  sechs  Wochen  vor

dem  Fälligkeitstermine,  d.  i.  bis  zum  15.  Mai,  bezüglich  15.  November,

  eingeliefert  und  hierdurch  ein  Verzug  in  der  rechtzeitigen  Zahlung
herbeigeführt  worden  ist,  so  hat  der  Glaubiger  den  hieraus  entstehenden

Zinsenverlust  sich  selbst  beizumessen.

1Wenn  aber  der  gekündigte  Pfandbrief  auch  im  Fälligkeitstermine  und

längstens  bis  zum  6.  August  (für  den  Johanniskermin),  bezüglich  6.

Februar  (für  den  Weihnachtstermin)  nicht  eingeliefert  worden  ist,  so

hat  die  Generallandschafts-Direktion  die  Baarvalute,  nach  Entnahme  des

dem  Glaäubiger  zur  Last  fallenden  verhältmißmäßigen  Beitrages  zu  den

Kosten  der  wiederholten  Kündigungsbekanntmachung,  zu  ihrem  Depositorium

  zu  veranschaffen  und  die  in  dem  Kündigungserlasse  angedrohete

  Präklusion  und  Verweisung  durch  eine  Resolution  festzusetzen.

Nach  Ablauf  eines  Vierteljahres,  vom  Fälligkeitsrermine  ab  gerechnet,

also  mit  dem  1.  Oktober,  bezüglich  1.  April,  tritt  die  Verbindlichkeit

der  Landschaft,  als  Deposttalbehörde,  ein,  dem  Inhaber  des  Pfandbriefs

von  der  für  ihn  deponirten  und  zinsbar  zu  benutzenden  Baarvalute  35

Prozent  Deposttalzinsen  zu  berechnen,  oder  aber  die  Valute  für  Rechnung

  des  Gläubigers  in  Neue  Pfandbriefe  umzusetzen.

h)  Hat  der  Inhaber  den  gekündigten  Pfandbrief  zwar  vor  dem  Verfalltermine
  eingeliefert,  die  Baarvalute  aber  unab  ehoben  gelassen,  so  findet
wegen  deren  Deposition  und  Verzinsung  dasselbe  Statt,  was  vorstehend
für  den  Fall  der  unterlassenen  Einlieferung  vorgeschrieben  ist.

i)  Wenn  ein  Pfandbrief  nicht  durch  Baarzahlung  eingelöset,  sondern  nur,
weil  die  Landschaft  gerade  dieses  individuellen  Pfandbriefes  zu  einer  bestimmten
  Operation  bedarf,  mittelst  eines  anderen  gleichhaltigen  Pfandbriefs
  eingetauscht  werden  soll,  so  muß  derselbe  ebenfalls  offentlich
aufgekündigt  werden.  Auch  für  diesen  Fall  gelten  die  vorsiehenden  Bestimmungen,
  mit  denen  aus  der  Natur  der  Valute  sich  von  selbst  erebenden

  Abweichungen.  Der  Betrag  nicht  eingelieferter  Kupons  wird
heer  durch  Zurückhalten  der  entsprechenden  Kupons  des  Ersatzbriefes
gedeckt,  der  verhältnißmäßige  Beitrag  zu  den  Kosten  der  wiederholten
Kündigungsbekanntmachung  aus  den  Zinsen  des  Ersatzbriefes  entnommen;
  und  an  die  Stelle  der  von  der  Valute  eines  nicht  eingeliefer-(Nr.
  3130.)  ten

e

8
        <pb n="210" />
        —  194  —

ten  Pfandbriefes  zu  entrichtenden  Depositalzinsen  treten  hier  die  dem
Inhaber  unverkuͤrzt  zu  Gute  gehenden  Zinsen  des  Ersatzbriefes.

S.  25.
Umlauf  der  Pfandbriefe.

Da  die  Pfandbriefe  nicht  auf  die  Namen  besiimmter  Gläubiger  lautend,
sondern  auf  jeden  Inhaher  ausgefertigt  werden,  so  sinden  wegen  der  Eigenthumsübertragung,
  der  Vindikation,  des  Aus=  und  Wiederinkurssetzens  derselben
  die  gemeingesetzlichen  Beskimmungen  über  die  auf  jeden  Inhaber  lautenden
Papiere  auch  auf  diese  Neuen  Pandbriefe  Anwendung.

S.  20.
Deposirion.

Pfandbrief-Inhaber,  welche  ihre  Pfandbriefe  unter  Zurückhaltung  der  Zins-Kupons
  bei  der  Landschaft  niederlegen,  empfangen  über  das  Deposikum  eine
auf  ihren  Namen  lautende  Depositalrekognition  und  haben  an  Deposttalgebühren
  gleich  bei  der  Niederlegung  eines  Pfandbriefkapitals  bis  zur  Höhe  von
1000  Rchlr.  Twnig  Silbergroschen  und  für  jedes  fernere  volle  Tausend  wieder
  zwanzig  Silbergroschen  zu  entrichten.

.  27.
Umfertigung  der  Pfandbriefe.

Pfandbriefe,  welche  durch  Vermerke,  Beschädigung  oder  Befleckung  zum
Umlauf  ungeeignek  geworden  sind,  gleichwohl  aber  die  wesentlichen  Kriterien
der  Aechtheit  und  Idemität,  namlich  die  Bezeichnung  der  Serie,  der  Nummer,
des  Kapitalbetrages,  der  ausfertigenden  Generallandschaft  und  den  Vermerk
der  Kontrolkommisston  annoch  erkennen  lassen,  —  werden  auf  Verlangen  des
Inhabers  nach  dem  Gesetze  vom  4.  Mai  1843.  (Gesetzsammlung  177.)  gegen
Erstattung  der  baaren  Auslagen,  einschließlich  der  Schreibegebühren,  und  zwar
unter  denselben  Nummern  und  über  dieselben  Beträge  umgefertigt.

Ebenso  werden  für  völlig  vernichtete  Pfandbriefe,  wenn  die  Thatsache
der  Vernichtung  in  einer  jeden  Zweifel  und  jede  Ungewißheit  ausschließenden
Art  und  Weise  nachgewiesen  worden,  andere  Eremplare  unter  denselben  Nummern
  und  über  dieselben  Beträge  gegen  Erstattung  der  Auslagen  ausgeferkigt.
Ob  der  vorerforderte  Beweis  geführt  sei,  bleibt  lediglich  der  Beurkheilung  der
Landschaft  vorbehalten.

Wenn  dieser  Beweis  nicht  geführt  worden,  —  oder  wenn  in  dem  vorhin
  gedachten  Falle  der  Beschädigung  die  wesentlichen  Kriterien  des  Pfandbriefes
  nicht  mehr  erkenntlich  sind,  sowie  in  allen  Fallen,  wenn  der  Pfandbrief
dem  Inhaber  entwendet  oder  sonst  abhanden  gekommen  ist  —  findet  eine  Ausfertigung
  nur  nach  vorgängigem  Aufgebot  und  gerichtlicher  Amortisation  desselben
  (F.  28.)  und  in  diesem  Falle  immer  unter  neuer  Nummer  siakt.  ¾l2

.  28.
        <pb n="211" />
        —  195  —

g.  28.
Aufgebot,  Amortisation  der  Pfandbriefe.

Wenn  ein  Pfandbrief  seinem  Inhaber  entwendet  worden  oder  sonst  abhanden
  gekommen  ist,

a)  so  hat  die  Generallandschafts-Direktion  die  ihr  von  dem  Inhaber  hierüber
  erstattete  Anzeige,  in  welcher  die  behauptete  Thatsache  bescheinigt
sein  muß,  unter  genauer  Bezeichnung  des  Pfandbriefes  und  des  Antragsiellers,
  sofort  durch  das  für  die  Publikation  amtlicher  Erlasse  bestimmte
öffentliche  Blatt  und  durch  zwei  in  Breslau  erscheinende  Zeitungen  bekannt
  zu  machen.  Sodann  muß  die  nächste  periodische  Erneuerung  der
Zinskupons  abgewartet  werden.  Wenn  auf  die  zu  diesem  Zweck  erlassene
  allgemeine  Aufforderung  an  alle  Pfandbrief-Inhaber  der  in  Rede
stehende  Pfandbrief  nicht  eingereicht  wird,

5)  so  erläßt  die  Generallandschafts  =  Direktion  die  förmliche  Ediktalladung
und  fordert  den  etwanigen  Inhaber  auf,  sich  spätesiens  in  einem  auf
den  zweiten  Zinstermin  nach  der  Ediktalladung  anzuberaumenden  Präjudizkaltermine
  zu  melden,  widrigenfalls  er  mit  allen  Ansprüchen  an  die
Landschaft,  welche  er  aus  dem  Pfandbriefe  herleiten  könnte,  werde  präkludirt
  und  der  Pfandbrief  selbst  werde  amortisirt  werden.

Die  Ladung  wird  in  den  vorhin  bezeichneten  Blättern  und  in  einer  Berliner
  Zeitung  dreimal  und  dergestalt  inserirt,  daß  von  der  letzten  Insertion  bis
zu  dem  Termine  eine  dreimonatliche  Frist  offen  bleibt.  Außerdem  wird  dieselbe
bei  allen  Schlesischen  Landschaftskassen  und  an  den  Börsen  zu  Breslau  und
Berlin  ausgehängt.

Meldet  sich  vor  oder  in  dem  anberaumten  Termine  Niemand,  so  werden
die  Akten  mit  einer  von  der  Generallandschafts-Direktion  auszusiellenden  Bescheinigung
  des  Inhalts:  daß  seit  der  ersten  öffentlichen  Bekanntmachung  (#.)
der  Pfandbrief  nicht  eingeliefert  und  ein  Anspruch  darauf  nicht  angemeldet
worden  sei,  —  dem  Gerichte  der  Stadt  Breslau  vorgelegt,  und  dieses  setzt,  bei
befundener  Beobachtung  der  obigen  Vorschriften,  die  angedrohte  Präklusion  und
Amortisation  durch  ein  Erkenniniß  fest,  welches  durch  Aushang  an  der  Gerichtssitte
  publizirt  wird.  Sobald  die  Entscheidung  rechtskraftig  geworden,
wird  die  erfolgte  Amortisation  von  der  Generallandschafts-Oirektion  offentlich
bekannt  gemacht  und  der  amorrisirte  Pfandbrief  in  dem  Pfandbriefregister  gelöscht,
  dem  Extrahenten  aber  ein  neuer  ausgefertigt  (F.  27.).

.  29.
Kapital-Verjährung.

Isi  ein  Pfandbrief  während  dreißig  Jahren  zur  Erneuerung  der  Zins-Kupons
  nicht  eingereicht  worden,  so  wird  das  offentliche  Aufgebot  desselben  von
der  Gencrallandschafts-Direktion  eingeleitet,  und  auf  deren  Requisstion  von  dem
Richter  die  Präklusion  des  Inhabers  und  die  Amortisation  des  Pfandbriefes
erkannt.  Es  kommen  dabei  überall  die  in  dem  vorhergehbenden  Paragraphen
unter  Buchstabe  D.  enthaltenen  Bestummungen  mit  der  Abweichung  zur  Anwendung,
  daß  die  Bescheinigung  auf  den  ganzen  dreißigjährigen  Zeitraum  gerichtet
  werden  mußz.

(Nr.  3130.)  Ist
        <pb n="212" />
        —  196  —

Ist  die  Valuta  fuͤr  einen  gekuͤndigten  Pfandbrief  waͤhrend  dreißig  Jahren,
  welche  vom  Faͤlligkeitstermine  ab  zu  berechnen  sind,  nicht  erhoben  worden,
so  finder  dasselbe  Statt,  was  vorslehend  hinsichtlich  der  pradskribirten  Pfandbriefe
verordnet  ist.

C.  Von  dem  Sicherheitsfonds.
S.  30.
Quellen  des  Fonds.

Der  Sicherheitsfonds  bildet  sich

a)  aus  den  Beiträgen,  welche  die  Darlehnschuldner  mit  :  Prozent  des

Darlehns  jährlich  zu  diesem  Fonds  zu  entrichten  haben.  (S#.  6.  9.)
Außerdem  werden  dem  Fonds  zu  seiner  Verstärkung  überwiesen

ßb)  die  innerhalb  der  vierjährigen  Verjährungsfrist  nicht  erhobenen  Pfandbriefzinsen
  (G.  23.);

P)  die  nach  dreißigjähriger  Präskriptionsfrisft  aufgebotenen  und  gerichtlich
amorisien  Pfandbriefe  und  Pfandbrief-Einlösungsvaluten  nebst  Zinsen
  (G.  29.);

d)  der  Zinsgewinn,  welchen  die  Landschaft  aus  der  zinsbaren  Belegung
unabgehobener  Zinsen  und  Kapitalien  etwa  bezieht.

K.  31.
Verwaltung.

Der  Fonds  wird  von  der  Generallandschafts-Direktion  verwaltet.  Die
Bestände  desselben  werden  in  neuen  Pfandbriefen  angelegt,  und  diese  durch  Kündigung
  nach  dem  Loose  und  Baareinlösung  nach  dem  Nennwerthe  beschafft.
Zu  dem  Ende  wird  für  jeden  Zinstermin,  und  zwar  sieben  Monate  vor  Eintrikt
  desselben,  ein  Etat  der  zu  erwartenden  und  anzulegenden  Baareinnahmen
projektirt  und  der  Betrag  zur  Ausloosung  und  Aufkündigung  eines  gleichnamigen
  Pfandbriefbetrages  gestellt.  (.  24.)

Die  also  in  den  Sicherheitsfonds  gelangten  Pfandbriefe  bleiben  weiterhin
von  der  Ausloosung  ausgeschlossen.
g.  32.
Rechnungslegung.

Die  Rechnung  wird  alljährlich  abgeschlossen  und  von  dem  durch  Abgeordnete
  der  Larlchuschuldner  zu  verstarkenden  engeren  Ausschusse  der  Landschaft
  revidirt  und  abgenommen.  Zu  dem  Zweck  wählen  die  Darlehnschuldner
e  eines  Kreises  unfer  sich  einen  Wahlmann;  die  Wahlmanner  je  eines  Landschaftspstems
  aus  der  Zahl  sämmtlicher  Darlehnsschuldner  dieses  Systems  einen
Abgeordneten.

Die  also  erwählten  Abgeordneten  treten  mit  dem  engeren  Ausschusse  zusammen
  und  nehmen  Theil  an  allen  die  Revision  und  Abnahme  der  Rechnungen
  über  den  Sicherheirsfonds  betreffenden  Verhandlungen  desselben,  wobei
lhnen  das  volle  Stimmrecht  gebührt.  Noch

a
        <pb n="213" />
        —  197  —

Nach  beendeter  Rechnungsabnahme  wird  der  Hauptbetrag  der  Einnahme
und  der  Ausgabe,  der  verbliebene  Bestand  und  der  Betrag  der  kontribuirenden,
d.  i.  der  schwebenden  Pfandbriefschuld  veroͤffentlicht.

Vorbehal.t..

Sobald  der  Sicherheitsfonds  zu  einem  Betrage  angewachsen  ist,  welcher
fuͤnf  Prozent  der  schwebenden,  auf  ihn  fundirten  Pfandbriefschuld  darstellt,  so
wird  gegenwärtiges  Regulativ  zur  Revision  gestellt,  und  dieser  insbesondere  eine
aunersven  Fundirung  der  fernerhin  zu  emittirenden  Pandbriefe  ausdrücklich
vorbehalten.

JIchegang  14849.  Oir.  3130  31  Anlage  A.
        <pb n="214" />
        —  198  —

 

Anlage  A.
zu  §.  4.
Taxregulativ.
.  1.
Das  zu  beleihende  Grundstück  wird  auf  seinen  Grundwerth  geschätzt.
.  2.

Zu  dem  Zweck  wird  der  Flächeninhalt  desselben,  im  Falle  derselbe  nach
dem  Augenscheine  zehn  Morgen  nicht  übersteigt,  durch  Meßruthen  (geaichte
Ruthenstangen)  ermittelt;  —  im  anderen  Falle  aber  das  Grundstück  von  einem
staatlich  approbirten  Feldmesser  geometrisch  vermessen  und  kartirt.

Liegen  Karte  und  Vermesungeregiseer  aus  früherer  Vermessung  vor,
und  enthält  das  Besitzthum  nicht  über  100  Morgen,  so  bedarf  es  nur  der
eidesstartlichen  Versicherung  des  Grundbesitzers,  daß  Veränderungen  seitdem
nicht  eingetreten  seien;  —  und  wenn  sie  eingetreten  sind:  nur  der  Konstatirung
derselben.  Bei  größerer  Flächenausdehnung  aber  muß  die  Revision  des  vorliegenden
  Vermessungswerks  durch  einen  Feldmesser  mittelst  Probelinien,  und  das

achtragen  etwa  eingetretener  Veränderungen  auf  der  Karte  und  in  dem  Vermessungsregister
  veranlaßt  werden.

.  3.
Ackerland.

Das  Ackerland  wird  nach  seiner  Bodenbeschaffenheit  und  Ertragsfähigkeit
  bonitirt.  Die  Bodenmischung  in  der  Ackerkrume,  der  Untergrund,  die  Lage
des  Ackers,  die  Entfernung  desselben  von  dem  Wirthschaftshofe,  der  Kulturzustand,
  der  Bodenreichthum,  die  Graswüchsigkeit,  die  leichtere  oder  schwerere
Bearbeitung  und  alle  auf  den  Ertrag  Einfluß  dußernden  Umstände  werden  in
Erwägung  gezogen.  Auf  Grund  derselben  wird  das  Ackerland  zu  einem  bestimmten
  Körnerertrage  von  Winterungshalmfrüchten  angesprochen  und  in  eine
der  folgenden  fünf  Bonitätsklassen  eingeschatzt:

I.  Ackerklasse.  Winterungs-Körnererrrag  vom  Morgen  8  bis  10  Scheffel.

II.  -  -  -  -  -  6  gegen  8  -
III.  -  -  -  -  -  5  =  6  -
IV.  -  -  -  -  -  4  z=  5  -

V.  -  -  -  unter  4
Außer  diesem  bonitirten  Naturalertrage  werden  in  Betracht  gezogen:
Die  Anbau-  und  die  Werbungskosten;
die  Fruchtpreise,  als  welche  die  zehnjährigen  Durchschnicts-Marktpreise
  der  Kreisstadt  anzusehen  sind;
die  von  dem  Guundstücke  zu  entrichtenden  öffentlichen  Lasten  und
Abgaben  (Grundsteuer,  Kommunallasten,  Abgaben  aus  dem  Kirchenund
  Schulverbande);
die  zulängliche  oder  ungenügende  Ausrüstung  des  Grundfkäckes
mi
        <pb n="215" />
        —  199  —

mit  denen  zum  landwirthschaftlichen  Betriebe  erforderlichen  Gebaͤuden
und  Inventarien;

die  Grunderwerbspreise,  welche  fuͤr  das  Grundstuͤck  bei  der  letzten
und  bei  fruͤheren  Besitzveraͤnderungen  theils  als  Kaufgeld  ausdruͤcklich
stipulirt,  theils  durch  Uebernahme  von  Privatabgaben  und  Lasten,  außer
den  oͤffentlichen,  gewaͤhrt  worden  sind;

endlich  der  Preis,  fuͤr  welchen  andere  Grundstuͤcke,  von  dem  Umfange
  und  der  Art  des  abzuschaͤtzenden,  am  Orte  oder  in  dessen  naͤchster
Umgebung  hingelassen  zu  werden  pflegen,  und  welcher  daher  wahrscheinlich
  auch  für  das  abzuschätzende  Grundstück  erlangt  werden  würde,
müßte  dasselbe  zum  Verkauf  gestellt  werden.

Auf  die  Betrachtung  aller  dieser  Momente  wird  die  Schätzung  des
Ackerlandes  gegründet,  und  der  Grundwerth  desselben  in  bestimmter  Kapitalziffer
  ausgesprochen.

Es  darf  jedoch  der  Werth  eines  Morgens  Ackerland  auch  unter  den
günstigsten  Verhältnissen  niemals  höher  angenommen  werden,  als
in  E1.  Klasse  auf  5K5  Rthlr.
·  I  -

V

"..  1.  50
7  IV.  “v“  -  35  -“
=  V.  2  -  20  =

Dagegen  findet  eine  Begrenzun  nach  unten  hin  nicht  Statt,  und  es
kann  also  beispielsweise  ein  Morgen  I.  Klasse  auch  unter  65  oder  unter  50  Rehlr.
u.  s.  w.  geschätzt  werden.

K.  4.

Wiesenland.
Das  Wiesenland  wird  ebenfalls  nach  Bodenbeschaffenheit  und  Ertragsshigkeit
  bonitert,  zu  einem  befstimmten  Heuertrage  angesprochen  und  in  eine
der  folgenden  fünf  Bonitätsklassen  eingeschätzt:
I.  Wiesenklasse.  Heuertrag  vom  Morgen  20  bis  24  Zemtner.
II.  O„  15  gegen  55
10  =  1

M

ni.
IV.  2  -  2  -  6  2  10  *
V.  -  -  unter  6  -

Auch  hier  werden  außer  dem  bonitirten  Naturalertrage,  der  Sicherheit
desselben  und  der  Beschaffenheit  des  Heu's,  die  Werbungskosten,  die  zehnjaͤhrigen
  Durchschnittspreise,  die  Lasten  und  die  Grunderwerbspreise  ins  Auge  gefaßt,
  und  die  aus  dem  Inbegriff  dieser  Momente  Seschöofte  Werhhschätzun
wird  auch  hier  in  einer  Kapitalziffer  ausgesprochen.  Es  darf  jedoch  der  Wert
eines  Morgens  Wiesenland  niemals  höher  angenommen  werden,  als

in  I.  Klasse  auf  150  Rthlr.

II.  -

-Ê  III.  =  -160  =
=  IV.  =  30  =
=  V.  15  2
31*  wobei

—
        <pb n="216" />
        —  200  —

wobei  aber  wiederum  in  jeder  Klasse  ein  Herabgehen  unter  die  Hoͤchstsaͤtze  der
folgenden  niederen  Klassen  unverschraͤnkt  bleibt.

.  5.
Weideland.

In  derselben  Art  wie  das  Wiesenland  wird  auch  das  Weideland,  jedoch
  nur  in  eine  der  folgenden  Klassen,  als
Weideklasse.  euertrag  vom  Morgen  6  bis  gegen  8  Zentner,
1.  unter  6  -
eingeschaͤtzt,  und  schließlich  nur  zu  einem  Grundfapitalwerthe
für  einen  Morgen  l  Klasse  von  höchstens  20  Rhlr

gewürdigt.
F.  6.
Gartenland.

Das  Gartenland  wird  als  Ackerland,  wie  dieses  (F.  3.),  und  insoweit

als  dasselbe  zum  Grasgewinn  benutzt  wird,  als  Wiesenland,  wie  dieses  G.  4.),
W  3
4.  "#(

Forstland.

Bei  der  Schätzung  des  Forstlandes  wird  von  dem  Holgzbestande  gänzlich
abgesehen  und  nur  der  Forsigrund  zur  Schätzung  gezogen.

Auch  hier  findet  die  Vonwiräng  des  Bodens  statt,  und  je  nachdem  derselbe
  zur  Benutzung  als  Acker  oder  Wiese  oder  Weide  sich  eignet,  wird  der
Forsigrund  als  Ackerland  (S.  3.),  oder  Wiesenland  G.  4.),  oder  Weideland
G.  ö5.)  geschätzt.  Es  darf  jedoch  hier  der  Werth  eines  Morgens  niemals  höher
  angenommen  werden  als

a)  bei  der  Schähung  des  Forstgrundes  als  Ackerland
Alasse  auf  3.  Rthlr.

“  *

-  9  2-  -  225  "
=  IV.  -  r  1734  -
V.  -  -  10“  -

b)  bei  der  Schätung  156  Wiesenland

Klasse  auf  60  Rthlr.
-  -  45  -
-  iii  -  -30  -
*  I  -  15  -
7343  —

c)  bei  der  Schätung  "  Weideland
in  uu.  Klasse  auf  5½  Rhlr.

und  findet  auch  hier  eine  Begränzung  nach  a  bin  nicht  Statt.  6.5
        <pb n="217" />
        —  201  —

S.  8.
Teichland.

Wenn  ein  vorhandener  Teich  zur  Fischerei  oder  zu  Gewimnung  von
Rohr,  Schilf  oder  Streu  wirklich  benutzt  wird,  so  findet  die  Veransch  agung
desselben  nach  Maaßgabe  dieser  Benutzung,  des  Umfanges  und  der  Erziebigkeit
derselben  auf  einen  bestimmten  Kapitalwerth  für  den  Morgen  Statt.  Es  darf
jedoch  dieser  Kapitalwerth  niemals  höher  als  auf  30  Rthlr.  für  den  Morgen
angenommen  werden.

C.  9.
Andere  Realitäten,  Nutzungen  oder  Gerechtigkeiten  werden  nicht  veranschlagt.


9.  10.

Der  nach  diesen  Vorschriften  gefundene  Werth  des  abgeschätzten  Grundstückes
  —  oder  wenn  der  Grundslücke  mehrere  geschätzt  worden  sind:  die  Summe
der  gefundenen  Grundwerthe  —  stellt  den  Kredirwerth  desselben  in  dem  Falle
dar,  wenn  außer  den  oöffentlichen  Lasten  und  Abgaben  keine  anderen  auf  dem
Grundslücke  haften.

Wenn  aber  Privatabgaben  und  Lasten  darauf  haften,  so  muß  annoch
dasjenige  Kapital,  wofür  nach  gesetzlicher  Vorschrift  diese  Abgaben  und  Lasten
abgelöset  werden  können,  von  jenem  Grundwerthe  zurückgerechnet  werden.  Der
verbleibende  Rest  stellt  alsdann  den  Kreditwerth  des  Grundstückes  dar.  Auch
ein  auf  dem  Grundstücke  haftender  Auszug  oder  Altentheil  findet  hier  seine
Berücksichtigung,  indem  der  121fache  Werth  der  landwirthschaftlichen  Erxzeugnisse,
  welche  dem  Auszügler  alljährlich  gewährt  werden  müssen,  ermittelt  und
von  dem  Grundwerthe  ebenso  abgesetzt  wird,  wie  andere  Privatabgaben  und
Lasten.

Diese  Ermittelung  bleibt  auch  weiterhin  dergestalt  maaßgebend,  daß  bei
nachgewiesenem  Wegfall  des  Altentheils  die  Hälfte  jenes  erthes  desselben
als  neues  Darlehn  gegeben  werden  kann,  ohne  daß  es  einer  Erneuerung  der
Abschätzung  des  Grundstückes  bedarf.  ·«

«’(1c-.åtsb;)  Anlage  B.
        <pb n="218" />
        —  —

42

4

 

—  202  —

Serie  #  nà
Der  Schlesischen  Landschaft.

Neuer  Pfandbriel  über
Thaler  Couram,  à  14  Thaler  per  Mark  tein
gerechnet,  und  Procent  jährliche  Zinsen.
Ausgelertiet  auf  Grund  des  Regulativs  vom

ten  18..  Fundirt  auf  einen  Sicherheitslonds
  und  auf  eine  gleichnamige  Hypothekenforderung.
  —  Kündbar  und  einlöslich

von  Seiten  der  Landschaft  —  unkündbar  von
Seiten  des  Inhabera.

Breslau,  am  ten  18.
Schlesische  Generallandschafts-Direction.


(L.  S.)  (Unterschrikten.)

Nach  Einsicht  des  emsprechenden  Hypothekeninstruments
  bestätigt.
Breslau,  am  ten  18
Control-Commission.
(Unterschristen.)

Serie  6  à  Rthlr.

Anlage  B.
zu  H.  20.

Rthlr.

Zinscoupons  sind
ausgereicht  bis  mit

 

 

Anlage  C.
        <pb n="219" />
        —  203  —

Anlage  C.
zu  F.  21.
(Vorderseite.)
(Adler.)
Zinskupon  M  Litir.  BRthlr.

Nach  Eintritt  des  Falligkeitstermins  25.  Juni  (428.  Degmnben  ...
jehlen  an  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Tagen  die  Schlesischen  Landschaftsassen
  dem  Einlieferer  dieses  Kupons  den  Betrag  von  Thalern  als
halbjährige  Zinse  eines  Schlesischen  Pfandbriefes  über  R#hlr.

Breslau,  am
Schlesische  Generallandschafts-Direktion.

Eingetragen  im  Kup.-Reg.  Fol.

(Kehrseite.)

Das  Forderungsrecht  des  Inhabers  erlischt,  wenn  innerhalb  vier  Jahren
  nach  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  dieser  Kupon  nicht  zur  Einlösung
vorgelegt  worden  ist.

 

(Nr.  3130.)
        <pb n="220" />
        <pb n="221" />
        —  205  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  19.—

 

(Nr.  3131.)  Verordnung  über  die  Ausführung  der  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten
  Kammer.  Vom  30.  Mai  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  in  Ausführung  der  Artikel  67.  bis  74.,  und  auf  Grund  des  Artikels

  105.  der  Verfassungsurkunde,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,

daß  statt  des  Wahlgesetzes  für  die  Abgeordneten  der  zweiten  Kammer  vom

6.  Dezember  1848.  die  nachfolgenden  naheren  Bestimmungen  zur  Anwendung

zu  bringen  sind:  ’7

Die  Abgeordneten  der  zweiten  Kammer  werden  von  Wahlmännern  in
Wahlbezirken,  die  Wahlmänner  von  den  Urwählern  in  Urwahlbezirken  gewählt.


S.  2.

Die  Jahl  der  in  jedem  Regierungsbezirke  zu  wählenden  Abgeordneten
weist  das  anliegende  Verzeichniß  nach.

g.  3.

Die  Bildung  der  Wahlbezirke  ist  nach  Maßgabe  der  durch  die  letzten
allgemeinen  Zaͤhlungen  ermittelten  Bevoͤlkerung  von  den  Regierungen  dergestalt
  zu  bewirken,  daß  von  jedem  Wahlkörper  mindestens  zwei  Abgeordnete  zu
wählen  sind.  Kreise,  die  zu  verschiedenen  Regierungsbezirken  gehören,  können
ausnahmsweise  durch  den  Ober-Präsidenten  zu  einem  Wahlbezirke  vereinigt
werden,  wenn  es  nach  der  Lage  und  den  sonstigen  Verhältnissen  der  ersteren
nöthig  erscheint.  .4

Auf  jede  Vollzahl  von  250  Seelen  ist  ein  Wahlmann  zu  waͤhlen.
g.  5.

Gemeinden  von  weniger  als  750  Seelen,  so  wie  nicht  zu  einer  Gemeinde
  gehörende  bewohnte  Besitzungen,  werden  von  dem  Landrathe  mit  einer
oder  mehreren  benachbarten  Gemeinden  zu  einem  Urwahlbezirke  vereinigt.

Jahrgang  1849.  (Nr.  3131.)  32

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Juni  1849.
        <pb n="222" />
        —  206  —
S.  6.

Gemeinden  von  1750  oder  mehr  als  1750  Seelen  werden  von  der
Gemeinde-Verwaltungsbehörde  in  mehrere  Urwahlbezirke  getheilt.  Diese  sind
so  einzurichten,  daß  hochstens  6  Wahlmänner  darin  zu  wählen  sind.

K.  7.

Die  Urwahlbezirke  müssen,  so  weit  es  thunlich  ist,  so  gebildet  werden,

daß  die  Zahl  der  in  einem  jeden  derselben  zu  wählenden  Wahlmänner  durch
drei  theilbar  ist.  Z(#

Jeder  selbstständige  Preuße,  welcher  das  2sie  Lebensjahr  vollendet,  und
nicht  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  in  Folge  rechtskräftigen  richterlichen
Erkenntnisses  verloren  hat,  ist  in  der  Gemeinde,  worin  er  seit  sechs  Monaten
seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  hat,  stimmberechtigter  Urwähler,  sofern  er  nicht
aus  öffentlichen  Mitreln  Armenunterstützung  erhalt.

K.  9.

Die  Milicairpersonen  des  stehenden  Heeres  und  die  Stamm-Mannschaften
der  Landwehr  wählen  an  ihrem  Sctandorte,  ohne  Rücksicht  darauf,  wie  lange
sie  sich  an  demselben  vor  der  Wahl  aufgehalten  haben.  Sie  bilden,  wenn  ""
in  der  Zahl  von  750  Mann  oder  darüber,  zusammenstehen,  einen  oder  mehrere
besondere  Wahlbezirke.  Landwehrpflichtige,  welche  zur  Zeit  der  Wahlen  zum
Dienste  einberufen  sind,  wählen  an  dem  Orte  ihres  Aufenthaltes  für  ihren
Heimathsbezirk.  4.

.  10.

Die  Urwaͤhler  werden  nach  Maßgabe  der  von  ihnen  zu  entrichtenden
direkten  Staatssteuern  (Klassensteuer,  Grundsteuer,  Gewerbesteuer)  in  3  Abtheilungen
  getheilt,  und  zwar  in  der  Art,  daß  auf  jede  Abtheilung  ein  Drittheil
  der  Gesammtsumme  der  Steuerbeträge  aller  Urwähler  fäll!.

Diese  Gesammtsumme  wird  berechnet:

a)  gemeindeweise,  falls  die  Gemeinde  einen  Urwahlbezirk  für  sich  bilder,

oder  in  mehrere  Urwahlbezirke  getheilt  ist.  (F.  6.)

b)  bezirksweise,  falls  der  Uzwahlgezi!  aus  mehreren  Gemeinden  zusammengesetzt

  ist.  (K.  5.)

K.  11.

Wo  keine  Klassensteuer  erhoben  wird,  tritt  für  dieselbe  zundchst  die  etwa
in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  4.  April  1848.,  anstatt  der  indirekten,  eingeführte
  direkte  Staatssteuer  ein.

Wo  weder  Klassensteuer,  noch  klassisizirte  Steuer  auf  Grund  der  Verordnung
  vom  4.  April  1848.  erhoben  wird,  (tritt  an  Stelle  der  Klassensteuer,
die  in  der  Gemeinde  zur  Hebung  kommende,  direkte  Kommmnalsteuer.

Wo  auch  eine  solche  ausnahmsweise  nicht  besteht,  muß  von  der  Gemeindeverwaltung
  nach  den  Grundsätzen  der  Klassensteuer.  Veranlagung  eine  ungefähre
  Einschätzung  bewirkt,  und  der  Betrag  ausgeworfen  werden,  welchen
seder  Urwähler  danach  als  Klassensteuer  zu  zazien  haben  würde.  Wird
Wir
        <pb n="223" />
        —  2#07  —

«  Wird  die  Gewerbesteuer  von  einer  Handelsgesellschaft  entrichtet,  so  ist
die  Steuer,  behufs  Bestimmung,  in  welche  Abtheilung  die  Gesellschafter  gehören,
  zu  gleichen  Theilen  auf  dieselben  zu  repartiren.

9.  12.

Die  ersie  Abtheilung  besteht  aus  denjenigen  Urwählern,  auf  welche  die
höchsten  Steuerbeträge  bis  zum  Belaufe  eines  Drittheils  der  Gesammtsteuer
G.  10.)  fallen.

Die  zweite  Abtheilung  besteht  aus  denjenigen  Urwählern,  auf  welche  die
nächst  niedrigeren  Steuerbeträge  bis  zur  Gränze  des  zweiten  Drittheils  fallen.

Die  dritte  Abtheilung  besteht  aus  den  am  niedrigsten  besteuerten  Urwählern,
  auf  welche  das  dritte  Drittheil  fällt.  In  diese  Abtheilung  gehören  auch
diejenigen  Urwähler,  welche  keine  Steuer  zahlen.

K.  13.

So  lange  der  Grundsatz  wegen  Aufhebung  der  Abgabenbefreiung  in
Bezug  auf  die  Klassensteuer  und  direkte  Kommunalsteuer  noch  nicht  durchgeführt
ist,  sind  die  zur  Zeit  noch  befreiten  Urwähler  in  diejenige  Abtheilung  aufzunehmen,
  welcher  sie  angehören  würden,  wenn  die  Befreiungen  bereits  aufgehoben
wären.
.  14.

Jede  Abtheilung  wählt  ein  Drittheil  der  zu  wählenden  Wahlmänner.

Ist  die  Zahl  der  in  einem  Urwahlbezirke  zu  wählenden  Wahlmänner
nicht  durch  3  theilbar,  so  ist,  wenn  nur  1  Wahinemm  übrig  bleibt,  dieser  von
der  zweilen  Abtheilung  zu  wählen.  Bleiben  2  Wahlmänner  übrig,  so  wählt
die  erste  Abrheilung  den  einen  und  die  dritte  Abtheilung  den  anderen.

.  15.

In  jeder  Gemeinde  ist  sofort  ein  Verzeichniß  der  siimmberechtigten  Urwähler
  (Urwählerliste)  aufzustellen,  in  welchem  bei  jedem  einzelnen  Namen  der
Steuerbetrag  angegeben  wird,  den  der  Urwähler  in  der  Gemeinde  oder  in  dem,
aus  mehreren  Gemeinden  zusammengesetzten  Urwahlbezirk  zu  entrichten  hat.
Dies  Verzeichniß  ist  öffentlich  auszulegen,  und  daß  dieses  geschehen,  in  ortsüblicher
  Weise  bekannt  zu  machen.

Wer  die  Aufstellung  für  unrichtig  oder  unvollständig  hält,  kann  dies
innerhalb  dreier  Tage  nach  der  Bekanntmachung  bei  der  Ortsbehörde  oder  dem
von  derselben  dazu  ernannten  Kommissar  oder  der  dazu  niedergesetzten  Kommission
  schriftlich  anzeigen  oder  zu  Protokoll  geben.

Die  Entscheidung  darnber  sieht  in  den  Stadten  der  Gemeinde-Verwaltungsbehörde,
  auf  dem  Lande  dem  Landrathe  zu.

In  Gemeinden,  die  in  mehrere  Urwahlbezirke  getheilt  sind,  erfalgs  die
Aufstellung  der  Urwählerlisten  nach  den  einzelnen  Bezirken.

K.  16.

Die  Abtheilungen  (F.  12.)  werden  Seitens  derselben  Behörden  fefigestellt,
welche  die  Urwahlbezirke  abgrenzen  (S.  5.  6.).
(##.  3131.)  32“  Eben
        <pb n="224" />
        —  203  —

Eben  diese  Behörden  haben  für  jeden  Urwahlbezirk  das  Lokal,  in  welchem
  die  auf  den  Bezirk  bezügliche  Abtheilungsliste  öffentlich  auszulegen,  und
die  Wahl  der  Wahlmänner  abzuhalten  ist,  zu  bestimmen  und  den  Wahlvorsteher,
  der  die  Wahl  zu  leiten  hat,  so  wie  einen  Stellvertreter  desselben  für
Verhinderungsfälle  zu  ernennen.

In  Bezug  auf  die  Berichtigung  der  Abtheilungslisten  kommen  die  Vorschriften
  des  H.  15.  gleichmäßig  zur  Anwendung.

S.  17.
Der  Tag  der  Wahl  ist  von  dem  Minister  des  Innern  festzusetzen.
.  18.
Die  Wahlmanner  werden  in  jeder  Abtheilung  aus  der  Zahl  der  slimmberechtigten
  Urwähler  des  Urwahlbezirks  ohne  Rücksicht  auf  die  Abtheilung
ewählk.
8  Mit  Ausnahme  des  Falles  der  Aufloͤsung  der  Kammer,  sind  die  Wahlen
der  Wahlmaͤnner  fuͤr  die  ganze  Legislaturperiode  dergestalt  guͤltig,  daß  bei.
einer  erforderlich  werdenden  Ersatzwahl  eines  Abgeordneten  nur  an  Stelle  der
inzwischen  durch  Tod,  Wegziehen  aus  dem  Urwahlbezirk,  oder  auf  sonstige
Weise  ausgeschiedenen  Wahlmaͤnner  neue  zu  waͤhlen  sind.

K.  19.

Die  Urwähler  sind  zur  Wahl  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  zu
berufen.

K.  20.

Der  Wahlvorsleher  ernennt  aus  der  Zahl  der  Urwähler  des  Wahlbezirks
einen  Protokollführer,  so  wie  3  bis  6  Beisitzer,  welche  mit  ihm  den  Wahlvorstand
  bilden,  und  verpflichtet  sie  mittelst  Handschlags  an  Eidessiatt.

K.  21.

Die  Wahlen  erfolgen  abtheilungsweise  durch  Stimmgebung  zu  Protokoll,

nach  absoluter  Mehrheit  und  nach  den  Vorschriften  des  Reglemenks  C.  32.)
g.  22.

In  der  Wahlversammlung  dürfen  weder  Diskussionen  staktfinden,  noch
Beschlüsse  gefaßt  werden.

Wahlstimmen,  unter  Protest  oder  Vorbehalt  abgegeben,  sind  ungülkig.

g.  23.

Ergiebt  sich  bei  der  ersten  Abstlimmung  keine  absolute  Stimmenmehrheit,
so  findet  die  engere  Wahl  statt.

K.  24.

Der  gewählte  Wahlmann  muß  sich  über  die  Annahme  der  Wahl  erklaͤ-ren.
  Eine  Annahme  unter  Protest  oder  Vorbehalt  gilt  als  Ablehnung,  und
zieht  eine  Ersatzwahl  nach  sich.  E

.  25.
        <pb n="225" />
        —  209  —

g.  26.

Das  Protokoll  wird  von  dem  Wahlvorstande  G.  20.)  unterzeichnet  und
sofort  dem  Wahlkommissar  G.  26.)  für  die  Wahl  der  Abgeordneten  eingereicht.

g.  26.

Die  Regierung  ernennt  den  Wahlkommissar  fuͤr  jeden  Wahlbezirk  zur
Wahl  der  Abgeordneten  und  bestimmt  den  Wahlort.

g.  27.

Der  Wahlkommissar  beruft  die  Wahlmaͤnner  mittelst  schriftlicher  Einladung
  zur  Wahl  der  Abgeordneten.  Er  hat  die  Verhandlungen  uͤber  die  Urwahlen
  nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zu  pruͤfen,  und  wenn  er  einzelne
  Wahlakte  fuͤr  unguͤltig  erachten  sollte,  der  Versammlung  der  Wahlmaͤnner
  seine  Bedenken  zur  endguͤltigen  Entscheidung  vorzutragen.  Nach  Ausschließung
  derjenigen  Wahlmaͤnner,  deren  Wahl  fuͤr  unguͤltig  erkannt  ist,  schreitet
die  Versammlung  sofort  zu  dem  eigentlichen  Wahlgeschaͤfte.

Außer  der  vorgedachten  Erbrterung  und  Entscheidung  über  die  etwa  gegen
  einzelne  Wahlakke  erhobenen  Bedenken  dürfen  in  der  Versammlung  keine
Diskusstonen  Statt  finden,  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.

.  28.
Der  Tag  der  Wahl  der  Abgeordneten  ist  von  dem  Minister  des  Innern
feslzusetzen.
g.  29.

Zum  Abgeordneten  ist  jeder  Preuße  wählbar,  der  das  dreigigste  Lebensjahr
  vollendet,  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte,  in  Folge  rechtskräftigen
richterlichen  Erkenntnisses,  nicht  verloren  hat  und  bereits  ein  Jahr  lang  dem
preußischen  Staatsverbande  angehört.

S.  30.

Die  Wahlen  der  Abgeordneten  erfolgen  durch  Stimmgebung  zu  Protokoll.

Der  Protokollführer  und  die  Beisitzer  werden  von  den  Wahlmannern  auf
den  Vorschlag  des  Wahlkommissarius  gewählt  und  bilden  mit  diesem  den  Wahlvorstand.


Die  Wahlen  erfolgen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Wahlstimmen
unter  Protest  oder  Vorbehalt  abgegeben,  sind  ungültig.

Ergiebt  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  keine  absolute  Mehrheit,  so  wird
zu  einer  engeren  Wahl  geschritten.

r  31.

Der  gewaͤhlte  Abgeordnete  muß  sich  uͤber  die  Annahme  oder  Ablehnung
der  auf  ihn  gefallenen  Wahl  gegen  den  Wahlkommissarius  erklären.  Eine  Annahme-Erklärung
  unter  Protest  oder  Vorbehalt  gilt  als  Ablehnung  und  hat  eine
neue  Wahl  zur  Folge.

(Nr.  3131.)  K.  32.
        <pb n="226" />
        —  210  —

K.  32.

Die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen  naheren  Bestimmungen
  hat  Unser  Staatsministerium  in  einem  zu  erlassenden  Reglement
zu  treffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kniglichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  30.  Mai  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.

Ver-
        <pb n="227" />
        —  211  —

Verzeichniß

der  in  den  einzelnen  Regierungsbezirken  zu  waͤhlenden  Anzahl  von

Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer.

(N.  3131—3132)

Anzahl  der  Abgeordneten  zur

Regierungsbezirk.  zweiten  Kammer.
Königsberg  ...  18
Gumbinnen  14
Danziig  9
Marienwerdeer  .  ..  13
Posen  20
Brombereg  ...  ...  10
Stadt  Berlin  .  ...  ..  ..  .  .  ..  9
Potsdaa  18
Frankfutt  18.
Stettn  12
Köslln  9
Stralsun  ...  ...  4
Breslau.  .  .  ........  ..  .  ...  25
Oppeen  21
Liegnisss..  20
Magdeburg  ..  15
Merseburg  .  .  ..  16
Erfurt..  ........  .  ..  ..  ...  7
Münster  9
Mindeen  10
Arnsbeerrergrgg  ..  12
Köobhn  11
Duͤsseldorf  ..  ...........  ...  19
Koblenz.  .............  .  ...  11
Trir  11
Ascheen  .  .  9

350

 

(Nr.  3132.)
        <pb n="228" />
        —  212  —

(Nr.  3132.)  Verordnung  uͤber  den  Termin  zur  Wahl  fuͤr  die  zweite  Kammer  und  die  Einberufung
  beider  Kammern.  Vom  30.  Mai  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Meußen  2c.  7.
verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  was  folgt:
Artikel  1.
Die  Urwähler  für  die  zweite  Kammer  haben  sich  am  17.  Juli  d.  J.
zur  Wahl  der  Wahlmänner  zu  versammeln.
»  Artikel  2.
Die  Kammern  werden  auf  den  7.  August  d.  J.  zusammenberufen.

Artikel  3.

Unser  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausfuͤhrung  der  gegenwaͤrtigen
Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.
Gegeben  Sanssouci,  den  30.  Mai  1819.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.
        <pb n="229" />
        —  213  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  20  —

 

(Nr.  3133.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Pommerscher
Provinzial-Chausseebau-Obligationen  zum  Betrage  von  300,000  Rehlr.
Vom  4.  Mai  1849.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  v.

Nachdem  der  Kommunallandtag  von  Altpommern  in  dem  durch  Unsern  Erlaß
vom  30.  Juli  1842.  besiätigten  Konklusum  vom  29.  November  1841.  beschlossen
  hat,  daß  Behufs  der  Vewährng  eines  Provinzial-Zuschusses  für  die  in
Altpommern  auszuführenden  Prämien-Chausseebauten  von  5000  Rthlr.  pro
Meile,  so  lange  das  Bedürfniß  dazu  vorhanden  ist,  eine  jährliche  Summe  von
25,000  Rthlr.  von  den  Altpommerschen  Landestheilen  aufgebracht  werde,  und
die  Altpommersche  Landstube  ermächtigt  hat,  zur  Beschleunigung  der  Ausführung
  ein  aus  jenem  Beitrage  zu  verzinsendes  und  allmälig  abzuzahlendes  Darlehn
  bis  zum  Betrage  von  300,000  Rthlr.  für  Rechnung  der  betreffenden  Landestheile
  aufzunehmen;  und  nachdem  bei  Uns  darauf  angetragen  worden  ist,
daß  die  Altpommersche  Landstube  zu  diesem  Behufe  auf  jeden  Inhaber  lautende
  mit  Zinsscheinen  versehene  Provinzial-Chausseebau-Obligationen  bis  zum
Betrage  von  300,000  Rrhlr.  ausstellen  dürfe,  bei  diesem  Antrage  auch  weder
im  Interesse  der  Glaubiger  noch  der  Schuldner  sich  etwas  zu  erinnern  gefunden
  hat,  so  wollen  Wir  in  des  §F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  wegen  Ausstellung  von  ,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an
jeden  Inhaber  enthalten,  von  Pommerschen  Provinzial-Chausseebau-Obligationen
  bis  zur  von  Dreimal  Hundert  Tausend  Thalern
  in  Apoints  von  Einhundert  „,  welche,  von  Seiten  der  Gläubiger
unkündbar,  nach  dem  anliegenden  auszustellen  und  aus  der  von  den
Altpommerschen  Landestheilen  jährlich  aufzubringenden  Summe  von  25,000  Rthlr.
mit  fünf  Prozent  zu  verzinsen,  auch  durch  jährliche  Ausloosung  von  mindestens
Einhundert  Stück,  zum  Betrage  von  zehntausend  Thalern  vom  Jahre  1852.
ab  allmälig  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehuligung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
  dieser  Obligarionen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.
Jahrgang  1849.  (Nr.  3133.)  33  Dur

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juni  1849.
        <pb n="230" />
        —  214  —

Durch  vorstehendes  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen,  wird  fuͤr  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  in
keinerlei  Weise  eine  Gewaͤhrleistung  Seitens  des  Staats  uͤbernommen.

Gegeben  Charlottenburg,  den  4.  Mai  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

Pommersche
Provinzlal-Chausseebau-Obligation
über  100  Rehlr.

Die  Landstube  Alt-Pommerns,  welche  durch  den  unterm  30.  Juli  1842.
Allerhöchst  besiätigten  Beschluß  des  13ten  Kommunal-Landtags  von  Alt-Pommern
  vom  29.  November  1841.  ermächtigt  ist,  zur  Förderung  des  Causseebaues
in  Alt-Pommern  eine  Anleihe  von  300,000  Rthlr.  zu  machen,  bekennt  hierdurch

zu  diesem  Zwecke
Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant
nach  dem  Münzfuße  von  1764.  empfangen  zu  haben.

Die  Rückzahlung  geschieht  durch  Tilgung  von  jährlich  mindestens
10,000  Rthlr.  aus  denjenigen  25,000  Rchlrn.,  welche  die  Provinz  in  Folge  obigr
  Landtagsbeschlusses  alljährlich  zum  Chausseebau  aufzubringen  hat.  Diese

ilgung  beginnt  am  1.  Okkober  1852.  durch  Verloosung  unter  den  bis  dahin
ausgegebenen  Verschreibungen.  Die  Verloosung  geschiehr  öffentlich  im  August,
nachdem  der  Termin  einmal  durch  den  Staaktsanzeiger  und  die  Amtsblätter
der  Provinz  Pommern  bekannt  gemacht  worden  ist.  Die  ausgeloosten  Verschreibungen
  werden  durch  dieselben  Blätter  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht
und  mit  den  Zinskupons  bei  Empfangnahme  des  Kapitals  vernichtet,  dessen
Auszahlung  an  jeden  Inhaber  auf  dem  Landhause  hierselbst  in  den  ersten  8
Tagen  des  nächstfolgenden  Monats  Oktober  erfolgt.  Wird  das  Kapital  in
dieser  Zeit  nicht  abgehoben,  so  wird  der  Bekrag  auf  Kosten  des  Inhabers  bei
dem  Königlichen  Bank-Comptoir  hierselbst  belegt  und  die  Verschreibung  durch
die  öffentlichen  Blätter  für  ungültig  erklärt.

Das  Kapital  wird  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  halbjahrlichen  Terminen
am  1.  April  und  1.  Oktober  verzinset;  die  Zahlung  der  Zinsen  geschieht  an
jeden  Inhaber  gegen  die  hiermit  ausgegebenen  Zinskupons  auf  dem  Landhause.
Die  Verzinsung  hört  mit  dem  auf  die  Verloosung  folgenden  30.  September
  auf.

Zur  Sicherheit  für  das  Kapital  und  für  die  Zinsen  haftet  die  Toralitat
der  Provinz  Alt-Pommern.

Ausgefertigt  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegil  vom  ten

Stettin,  den  len  "

Die  Alt-Pommersche  Landstube.

Zins-
        <pb n="231" />
        —  215  —

Zinskupon
zur  Pommerschen  Provinzial-Chausseebau-Anleihe.
Gegen  diesen  Schein  erhalt  der  Inhaber  der  Verschreibung  .....
die  Zinsen  zu  5  Prozent  von  100  Rihlr.  prot.  bis  ......  ....
mit  zahlbar  auf  der  ständischen  Dispositionskasse  im  Landhause  zu

Stettin  vom  1.  bis  15.
Dieser  Schein  hat  nur  Gültigkeit  bis  31.  Dezember
Die  Landstube  von  Alt-Pommern.

 

(Nr.  3134.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Mai  1849.,  die  Errichtung  einer  Handelskammer
für  den  Kreis  Siegen  betreffend.

A.  den  Bericht  vom  17.  Mai  d.  J.  genehmige  Ich  dte  Errichtung  einer
Handelskammer  für  den  Kreis  Siegen.  Die  Handelskammer  nimmt  ihren  Sitz
in  der  Stadt  Siegen.  Sie  soll  aus  elf  Mitgliedern  bestehen,  für  welche  sechs
Stellvertreter  gewählt  werden.  Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder
und  Stellvertreter  sind  sämmtliche  Handel=  und  Gewerbtreibende  des  Kreises  berechtigt,
  welche  in  der  Steuerklasse  der  Kaufleute  mit  kaufmännischen  Rechten
Gewerbsteuer  entrichten.  Zur  Gewerbsteuer  nicht  veranlagte  Hüttengewerkschaften
  werden  hinsichtlich  der  Wahlfähigkeit  und  Wahlberechtigung  ihrer  Mitglieder,
  sowie  bei  der  nach  Vorschrift  des  §.  17.  der  Verordnung  vom  11.  Februar
  v.  J.  über  die  Errichtung  von  Handelskammern  vorzunehmenden  Veranlagung
  des  etatsmäßigen  Kostenaufwandes  für  die  Handelskammer,  als  Handlungsgesellschaften
  angesehen,  welche  in  der  Steuerklasse  der  Kaufleute  mit  kaufmännischen
  Rechten  zu  einer  Gewerbsteuer  von  12  Rithlrn.  veranlagt  sind.  Im
Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  gedachten  Verordnung  vom  11.  Februar
v.  J.  Anwendung.  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.  Sanssouci,  den  25.  Mai  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Staatsminister  v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  3135.)  Privilegium  für  die  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  Schuldverschreibungen
  der  Stettiner  Kaufmannschaft  zum  Betrage  von  100,000  Thalern.
Vom  25.  Mai  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  die  kaufmännische  Korporation  in  Stettin  zur  Errichtung  eines
neuen  Theatergebaudes  die  Aufnahme  eines  Darlehns  von  100,000  Pphalenn
beschlossen  und  die  Vorsteher  der  Kaufmannschaft  darauf  angetragen  haben,
zu  diesem  Zwecke  auf  den  Inhaber  lautende  und  mit  Zinsscheinen  versehene
Obligationen  ausgeben  zu  dürfen,  so  wollen  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine
Zahlungsverbindlichkeit  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Prie.

  3133—3135.)  vilegium
        <pb n="232" />
        —  216  —

vilegium  zur  Ausstellung  von  100,000  Thalern  (Einmalhunderttausend  Thalern)
  Schuldobligationen  der  Stettiner  Kaufmannschaft,  welche  nach  dem  an-„liegenden
  Schema  in  Apoints  zu  100  Thalern  aus  zufertigen,  mit  fünf  vom
Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,  mit
jährlich  ein  halb  vom  Hundert  nach  dem  aufgestellten  Amorktisationsplane,  vom
Jahre  1830.  ab  durch  jährliche  Ausloosung  binnen  längsiens  50  Jahren  zu
tilgen  sind,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  Vorbehalt  der  Rechte
Dritter  ertheilen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  bewilligen.
  Gegeben  Sanssouci,  den  25.  Mai  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

Obligation
der  Stettiner  Kaufmannschaft.
—A.  100  Rehlr.  Pr.  Cour.

Die  Vorsteher  der  Kaufmannschaft  zu  Stettin  bekennen  Namens  der
Kaufmannschaft,  durch  diese  für  jeden  Inhaber  gültige  Schuldverschreibung
zum  Bau  des  neuen  Schauspielhauses  zu  Stektin  ein  Darlehn  von

Einhundert  Thalern  Preussisch  Courant
nach  dem  Münzfuße  von  176  l.  erhalten  zu  haben.

Die  Rückzahlung  des  Kapikals  an  die  Inhaber  der  Obligationen  erfolgt
allmalig  nach  einem  von  der  Kaufmannschaft  und  der  Staatsbehörde  genehmigten
  Amortisationsplane,  wobei  die  Folgeordnung  der  einzulösenden  Obligationen
  durch  das  Loos  bestummt  wird.  Ein  früheres  Kündigungsrecht  sieht
den  Inhabern  der  Obligationen  nicht  zu.  Der  Kaufmannschaft  dagegen  bleibt
eine  Verstärkung  der  Amortisation  vorbehalren.

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapical  nach  der  deshalb
  durch  das  Stettiner  Intelligenzblart,  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung
in  Stettin,  durch  die  Stettiner  Zeitung  und  durch  den  Preußischen  Staats-Anzeiger
  ergehenden  öffentlichen  Bekanntmachung  zurückzuzahlen  ist,  wird  dasselbe
  allja3hrlich  mit  fünf  Prozent  gegen  Auslieferung  der  zu  den  Obligationen
gehörigen  Zinskupons  verzinst.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  das
gesammte  Vermögen  der  kaufmännischen  Korporatlon  zu  Stektin,  insbesondere
das  neue  Schauspielhaus.

Zu  Urkund  dessen  ist  diese  Obligation,  auf  Grund  des  landesherrlichen
Privilegiums  0v  .  ..  unter  unserer  Unterschrift  und  unserem  Siegel
  ausgefertigt.

Stettin,  den

Die  Vorsteher  der  Kaufmannschaft.

(L.  S.)  (3  Unterschriften.)
Mit  dieser  Obligation  sind  Zinskupons  von  N.  bis
Nr.  „  auf  jeden  Inhaber  lautend,  ausgegeben.
        <pb n="233" />
        —  217  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  JNr.  21.—

 

(Nr.  3136.)  Verordnung,  betreffend  die  Bestrafung  der  Vergehen  gegen  die  Telegraphen-Anstalten.
  Vom  15.  Juni  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

verordnen  nach  dem  Antrage  Unseres  Staatsministeriums  auf  Grund  des  Artikels
  105.  der  Verfassungsurkunde,  was  folgt:

S.  1.

Wer  gegen  eine  Telegraphenanstalt  des  Staates  oder  einer  Eisenbahn-Gesellschaft
  vorsätzlich  Handlungen  verübt,  welche  die  Benutzung  dieser  Anstalt
zu  ihren  Zwecken  verhindern  oder  stören,  wird  mit  Gefängniß  von  drei  Monaten
  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Handlungen  dieser  Art  sind  insbesondere:  die  Wegnahme,  Zerstörung
oder  Beschädigung  der  Drahtleitung,  der  Apparate  und  der  sonstigen  Zubehbrungen
  der  Telegraphenanlagen;

die  Verbindung  fremdartiger  Gegenstände  mit  der  Drahtleitung;
die  Fälschung  der  durch  den  Telegraphen  gegebenen  Zeichen;

die  Verhinderung  der  Wiederherstellung  einer  zerstörten  oder  beschädigten
Telegraphenanlage;

die  Verhinderung  der  Telegraphenoffizianten  in  ihrem  Dienstberufe.

Jahrgang  1849.  (Dr.  3136.)  34  g.  2.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juni  1849.
        <pb n="234" />
        Ist  in  Folge  der  verhinderten  oder  gestoͤrten  Benutzung  der  Anstalt  ein
Mensch  am  Roͤrper  oder  an  der  Gesundheit  beschaͤdigt  worden,  so  trifft  den
Schuldigen  Zuchthausstrafe  von  Einem  Jahre  bis  zu  acht  Jahren,  und  wenn
ein  Mensch  das  Leben  verloren  hat,  Zuchthausstrafe  von  drei  bis  zu  fuͤnfzehn
Jahren.

Ist  in  dem  letzteren  Falle  die  Toͤdtung  beabsichtigt  worden,  so  tritt  die
Strafe  des  Mordes  ein.

g.  3.

Wer  gegen  eine  Telegraphenanstalt  des  Staats  oder  einer  Eisenbahngesellschaft
  fahrlässigerweise  Handlungen  verübt,  welche  die  Benutzung  dieser
Anstalt  zu  ihrem  Zwecke  verhindern  oder  stören,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
sechs  Monaten  bestraft.

Ist  in  Folge  der  verhinderten  oder  gestörten  Benutzung  der  Anstalt  ein
Mensch  am  Koörper  oder  an  der  Gesundheit  beschädigt  worden,  so  ist  die
Strafe  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre,  und  wenn  ein  Mensch  das  Leben  verloren
  hat,  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren.

*

Die  Strafen  des  §.  3.  finden  gegen  die  zur  Beaufsichtigung  und  Bedienung
  der  Telegraphenanstalten  und  ihrer  Zubehbrungen  angestellten  Personen
auch  alsdann  Anwendung,  wenn  sie  durch  Vernachlässigung  der  ihnen  obliegenden
  Pflichten  die  Benutzung  der  Anstalt  verhindern  oder  stbren.

S.  5.

Telegraphenoffizianten,  welche  wegen  eines  der  in  dieser  Verordnung  bezeichneren
  Vergehen  verurtheilt  werden,  sollen  außer  der  verwirkten  Strafe  zugleich
  ihrer  Anstellung  für  verlustig  erklärt  und  zu  jeder  ferneren  Anstellung  im

elegraphen=  und  Eisenbahndienste  für  unfahig  erklärt  werden.

g.  6.

Die  Vorsteher  der  Eisenbahngesellschaften,  welche  die  Entsetzung  des
verurtheilten  Offizianten  nach  der  Mittheilung  des  Erkenntnisses  nicht  sogleich
bewirken,  haben  eine  Geldstrafe  von  Zehn  bis  Einhundert  Thalern  verwirkt.
Gleiche  Strafe  trifft  den  Offizianten,  wenn  er  sich  nachher  bei  einer  Telegraphen-
        <pb n="235" />
        —  219  —

phenverwaltung  oder  Eisenbahn  wieder  anstellen  laͤßt,  so  wie  diejenigen,  welche
ihn  wieder  angestellt  haben,  obwohl  denselben  seine  Unfaͤhigkeit  bekannt  war.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Bellevue,  den  15.  Juni  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Vrandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.
        <pb n="236" />
        <pb n="237" />
        —  221  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

JJNr.  22.—

 

 

(Nr.  3137.)  Verordnung  über  die  Verhütung  eines  die  gesetzliche  Freiheit  und  Ordnung
gefährdenden  Mißbrauches  des  Versammlungs=  und  Vereinigungsrechtes.
Vom  29.  Juni.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  w.

verordnen  nach  dem  Antrage  Unseres  Staatsministeriums  auf  Grund  des  Artikels
  105.  der  Verfassungsurkunde,  was  folgt:

S.  1.

Von  allen  Versammlungen,  in  welchen  öffentliche  Angelegenheiten  ex-Versammlunörtert

  oder  berathen  werden  sollen,  hat  der  Unternehmer  mindestens  24  Stunden
  vor  dem  Beginne  der  Versammlung,  unter  Angabe  des  Ortes  und  der
Zeit  derselben,  Anzeige  bei  der  Ortspolizei-Behörde  zu  machen.  Diese  Behörde
hat  darüber  sofort  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

g.  2.

en  jeder  U
ß  dat
öffentliche
Angelegenheiten
  erörden

  sollen.

Die  Vorsteher  von  Wereinen,  welche  eine  Einwirkung  auf  öffentliche  An=  Vereine  zur

elegenheiten  bezwecken,  sind  verpflichtet,  Statuten  des  Vereines  binnen  drei
“#  nach  dessen  Errichtung,  und  alle  Abänderungen  der  Statuten  binnen
drei  Tagen,  nachdem  sie  zu  Stande  gekommen  sind,  der  Ortspolizei-Behörde
zur  Kenntnißnahme  einzureichen,  derselben  auch  auf  Erfordern  jede  darauf  bezügliche
  Auskunft  zu  ertheilen.

Die  Ortspolizei-Behörde  hat  über  die  erfolgte  Einreichung  der  Statuten
oder  der  Abänderungen  derselben  sofort  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

Die  Bestimmungen  dieses  und  des  vorhergehenden  Paragraphen  beziehen
sich  nicht  auf  kirchliche  und  religisse  Vereine  und  deren  Versammlungen.
Jebrgang  1819.  (Nr.  3137.)  35  .  3.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Juli  1849.

Einwirkung
auf  öffentliche
  Angelegenheiten.
        <pb n="238" />
        Versammlunen
  unter
eiem  Himmel.



—  222  —

§.  3.

Wenn  für  die  Versammlungen  eines  Vereines,  welcher  eine  Einwirkun
auf  öffentliche  Angelegenheiten  bezweckt,  Zeit  und  Ort  statutenmäßig  oder  dur
einen  besonderen  Beschluß  im  Voraus  feststeht,  und  dieses  wenigstens  24  Stunden
  vor  der  ersten  Versammlung  zur  Kenntniß  der  Ortspolizei  -Behörde  gebracht
  worden  ist,  so  bedarf  es  einer  besonderen  Anzeige,  wie  sie  der  K.  1.  erfordert,
  für  die  einzelnen  Versammlungen  nicht.

K.  4.

Die  Ortspolizei-Behörde  ist  befugt,  in  jede  Versammlung,  in  welcher
öffentliche  Angelegenheiten  erörtert  oder  berathen  werden  sollen,  einen  oder
wwei  Polizeibeamte,  oder  eine  oder  zwei  andere  Personen  als  Abgeordnete  zu
senden.

Die  Abgeordneten  dürfen,  wenn  sie  Polizeibeamte  sind,  nur  in  ihrer
Dienstkleidung  oder  unter  ausdrücklicher  Kundgebung  ihrer  dienstlichen  Eigenschaft
  erscheinen.  Sind  sie  nicht  Polizeibeamte,  so  müssen  sie  durch  besondere
Abzeichen  erkennbar  sein.

Den  Abgeordneten  muß  ein  angemessener  Platz  eingerdumt  werden.

K.  5.

Versammlungen,  in  denen  Anträge  oder  Vorschläge  erörtert  werden,  die
eine  Aufforderung  oder  Anreizung  zu  strafbaren  Handlungen  enthalten,  sind
die  Abgeordneten  der  Polizeltehörd  sofort  aufzulösen  befugt;  unbeschadet  des
gegen  die  Betheiligten  gesetzlich  einzuleitenden  Strafoerfahrens.

F.  6.

Sobald  ein  Abgeordneter  der  Polizeibehörde  die  Versammlung  für  auf-Lat
  erklärt  hat,  sind  alle  Anwesenden  verpflichtet,  sich  sofort  zu  entfernen.
iese  Erklärung  kann  nöthigenfalls  durch  die  bewaffnete  Macht  zur  Ausführung
  gebracht  werden.
K.  7.

Niemand  darf  in  einer  Versammlung  bewaffnet  erscheinen,  mit  Ausnahme
  der  im  Dienste  befindlichen  Polizeibeamten.

K.  8.

Die  Bestimmungen  der  S.  1.  4.  5.  6.  7.  finden  auf  alle  öffentlichen
Versammlungen  unter  freiem  Himmel  Anwendung.

g.  9.

Die  Ortspolizei-Behoͤrde  ist  befugt,  jede  Versammlung  unter  2
im-
        <pb n="239" />
        223  —

Hlmmel  bei  dringender  Gefahr  fuͤr  die  oͤffentliche  Sicherheit  odet  Ordnung  zu
verbieten.  Das  Verbot  muß  schriftlich  abgefaßt  sein.

S.  10.

Versammlungen,  welche  auf  öffentlichen  Pätzen  und  Straßen  in  Stadten
  und  Ortschaften  statt  finden  sollen,  bedürfen  der  vorgängigen  Genehmigung
der  Ortspolizei-Behörde.  ·  »

Die  Genehmigung  ist  von  dem  Unternehmer,  Vorsteher,  Ordner  oder
Leiter  der  Versammlung  nachzusuchen.

g.  11.

Den  in  dem  vorhergehenden  Paragraphen  erwaͤhnten  Versammlungen
werden  oͤffentliche  Aufzuͤge  in  Staͤdten  und  Ortschaften  gleichgestellt.  Bei  Einholung
  der  Genehmigung  ist  der  beabsichtigte  Weg  anzugeben.

Gewoͤhnliche  Kriclinbegingnise,  sowie  Züge  der  Hochzeitsversammlungen,
wo  diese  hergebracht  sind,  kirchliche  Prozessfonen,  Wallfahrten  und  Biltgänge,
wenn  sie  in  der  hergebrachten  Art  stait  sinden,  bedürfen  einer  vorgängigen  Genehmigung
  und  selbst  einer  Anzeige  nicht.

g.  12.

Innerhalb  zweier  Meilen  von  dem  Orte  der  jedesmaligen  Residenz  des
Königs  oder  von  dem  Orte  des  Sitzes  beider  Kammern  dürfen  Volksversammlungen
  unter  freiem  Himmel  nicht  statt  finden.  Das  letztere  Verbot  besteht  nur
für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode  der  Kammern.

g.  13.

Wenn  eine  Versammlung  ohne  die  in  dem  F.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  Snaf-Beststatt
  gefunden  hat,  so  trifft  den  Unternehmer,  denjenigen,  der  den  Platz  dazu  maungen.
eingerdumt  hat,  und  jeden,  welcher  in  der  Versammlung  als  Vorsteher,  Ord-4
  Leiter  oder  Redner  aufgetreten  ist,  eine  Geldbuße  von  fuͤnf  bis  funfzig

ern.

K.  14.

Wenn,  der  Vorschrift  des  F.  2.  entgegen,  die  Einreichung  der  Statuten
eines  Vereines,  oder  deren  Abänderungen,  in  der  bestimmten  Frist  nicht  geschehen,
  oder  eine  von  der  Ortspolizei-Behörde  erforderte  Auskunfl  nicht  ertheilt  worden
  ist,  so  wird  jeder  Vorsteher  des  Vereines  mit  Geldbuße  von  fünf  bis  zu
funfzig  Thalern  bestraft.

15.
Wenn  in  einer  Versammlung,  der  Vorschrift  des  &amp;amp;.  4  entgegen,  den
Abgeordneten  der  Onspolizei-Behörde  der  Zutriet  oder  die  Einrdumung  eines
(.  313v.),  35“  an-
        <pb n="240" />
        —  224  —

angemessenen  Platzes  verweigert  worden  ist,  so  trifft  den  Unternehmer  und  jeden,
  welcher  in  der  Versammlung  als  Vorsteher,  Ordner  oder  Leiter  aufgetreten
  ist,  Geldbuße  von  zehn  bis  einhundert  Thalern  oder  Gefaͤngniß  von  vierzehn
  Tagen  bis  zu  sechs  Monaten.

K.  16.

Wer  sich  nicht  sofort  entfernt,  nachdem  der  Abgeordnete  der  Ortspolizei-Behörde
  die  Versammlung  für  aufgelöst  erklärt  hat  (§##.  5.  6.),  wird  mit  Geldbuße
  von  fünf  bis  zu  funfzig  Thalern  oder  mit  Gefängniß  von  acht  Tagen
bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

g.  17.

Wer  an  einer  Versammlung  unter  freiem  Himmel  Theil  nimmt,  welche
gesetzlich  G.  12.)  oder  von  der  Ortspolizei-Behörde  (§.  9.)  verboten  ist,  oder
welche  auf  öffentlichen  Pätzen  und  Straßen  in  Scädten  und  Ortschaften  ohne
vorgängige  Genehmigung  der  Orrspolizei-Behörde  (G.  10.)  start  findet,  wird  mit
Geldbuße  von  Einem  bis  zu  fünf  Thalern  bestraft.

Wer  zu  einer  solchen  Versammlung  auffordert  oder  auffordern  läßt,
oder  darin  als  Ordner,  Leiter  oder  Redner  thatig  ist,  wird  mit  Geldbuße  von
fünf  bis  zu  funfzig  Thalern,  oder  mit  Gefängniß  von  acht  Tagen  bis  zu
drei  Monaten  bestraft.

Diese  Strafen  treffen  den  bloßen  Theilnehmer  an  einer  von  der  Ortspolizei-Behörde
  verbotenen  Versammlung,  und  selbst  denjenigen,  welcher  darin
als  Redner  thätig  war,  nicht,  wenn  nicht  das  Verbot  vorher  öffentlich  oder
ihm  besonders  bekannt  gemacht  war.  Wird  das  Verbot  während  der  Versammlung
  bekannt  gemacht,  so  kann  sich  wegen  seiner  späteren  Betheiligung
Niemand  auf  den  Mangel  einer  früheren  Erlassung  oder  Bekanntmachung  des
Verbotes  beziehen.

K.  18.
Wer  gegen  das  Verbot  des  §.  7.  in  einer  Versammlung  bewafsfnet  erscheint,
  wird  mit  Gefängniß  von  vierzehn  Tagen  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.
K.  19.

Wer  auffordert,  in  einer  Versammlung  mit  Waffen  zu  erscheinen,  oder
die  Aufforderung  hierzu  verbreiten  läßt,  oder  in  einer  Versammlung  Waffen
austheilt,  wird  mit  Gefängniß  von  sechs  Wochen  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

K.  20.

Die  in  dieser  Verordnung  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  werden
als  politische  oder  Preßvergehen  nicht  betrachtet  (Verordnung  vom  15.  i
1  r
        <pb n="241" />
        —  225  —

1848.  69.  2.  und  3.  und  vom  3.  Januar  1849.  J#.  60.  61.);  unbeschader  der
Zuständigkeit  der  Schwurgerichte  in  Ansehung  der  politischen  Vergehen,  welche
in  Versammlungen  begangen  werden.

C  21.

Auf  die  durch  das  Gesetz  oder  die  geschlichen  Autoritäten  angeordneten
Versammlungen  und  die  Versammlungen  der  Mitglieder  beider  Kammern  während
  der  Dauer  der  Sitzungsperiode  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
keine  Anwendung.

g.  22.

Personen  des  Soldatenstandes,  welche  gegen  die  Vorschrift  des  Artikels
37.  der  Verfassungsurkunde  zur  Einwirkung  auf  oͤffentliche  Angelegenheiten
oder  zur  Berathung  militairischer  Befehle  und  Anordnungen  in  Vereine  zusammentreten,
  oder  zu  solchen  Zwecken  sich  sonst  versammeln,  werden  nach  den
Bestimmungen  des  §.  125.  des  ersten  Theiles  des  Militair-Strafgesetzbuches
estraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  29.  Juni  1849.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.

 

□##  3137—3138.)  (Nr.  3138.)
        <pb n="242" />
        Orbnung  der
Peesse.

—  226  —

(Nr.  3138.)  Verordnung,  betressend  die  WVervielfältigung  und  Perbreitung  von  Schriften
und  verschiedene  durch  Wort,  Schrift,  Druck,  Zeichen,  bildliche  oder  andere
  Darstellung  begangene  strafbare  Handlungen.  Vom  30.  Juni.

We#  Friedrich  Wilhelm,  von  Gokrtes  Grnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

verordnen  nach  dem  Antrage  Unseres  Staatsministeriums  auf  Grund  des  Artikels
  105.  der  Verfassungsurkunde,  was  folgt:

.  1.
Auf  jeder  Druckschrift  muß  der  Name  und  der  Wohnort  des  Druckers
genannt  sein.  Z
Auf  Druckschriften,  welche  für  den  Buchhandel  oder  sonst  zur  Verbreitung
  bestimmt  sind,  muß  außerdem  der  Name  und  Wohnort  entweder  des
Verlegers  oder  des  Kommissionärs,  oder  endlich  des  Verfassers  oder  Herausgebers,
  welche  ein  Werk  im  Selbstverlage  erscheinen  lassen,  genannt  sein.

g.  2.

Jede  Nummer,  jedes  Stuͤck  oder  Heft  einer  Zeitung  oder  Zeitschrift  muß
außer  dem  Namen  und  Wohnort  des  Druckers  G.  1.)  den  Namen  und  Wohnort
  des  Verlegers,  sowie  des  Herausgebers,  wenn  dieser  von  dem  Verleger
verschieden  ist,  enthalten.

§.  3.

Druckschriften,  welche  den  vorstehenden  Vorschriften  nicht  entsprechen,
dürfen  von  Niemandem  verbreitet  werden.

Diese  Bestimmung  findet  auf  Druckschriften,  welche  nur  den  Namen  entweder
  des  Verlegers  oder  des  Kommissiondrs  oder  des  Druckers  enthalten,
keine  Anwendung,  wenn  sie  den  Gesetzen  über  die  Ordnung  der  Presse  entsprechen,
  welche  zu  der  Zeit  ihres  Erscheinens  an  dem  Orte  desselben  in  Kraft
waren.

K.  4.

An  der  bisherigen  Verpflichtung  des  Verlegers,  zwei  Eremplare  seiner
Verlagsartikel,  und  zwar  eines  an  die  Landesbibliothek  in  Berlin,  das  andere
an  die  Universität  derjenigen  Provinz,  in  welcher  er  wohnt,  unentgeltlich  einzusenden,
  wird  nichts  geandert.

g.  5.

Von  jeder  Nummer,  jedem  Heft  oder  Stück  einer  Zeitung  oder  einer
in  monatlichen  oder  kürzeren  Fristen  erscheinenden  Zeitschrift,  welche  im
ande
        <pb n="243" />
        —  227  —

lande  herauskommen,  muß  der  Herausgeber,  sobald  die  Austheilung  oder  Versendung
  beginnt,  ein  mit  seiner  un  versehenes  Exemplar,  gegen  eine
ihm  zu  ertheilende  Bescheinigung,  bei  der  Ortspolizeibehoͤrde  hinterlegen.

Die  Austheilung  und  Versendung  der  Zeitung  oder  Zeitschrift  soll  durch
die  Hinterlegung  nicht  aufgehalten  sein.

S.  6.

Der  Herausgeber  einer  Zeitung,  oder  einer  in  monatlichen  oder  kuͤrzeren
Fristen  erscheinenden  Zeitschrift,  welche  Anzeigen  aufnimmt,  ist  gegen  Zahlung
der  uͤblichen  Einruͤckungsgebuͤhren  verpflichtet,  jede  ihm  von  einer  oͤffentlichen
Behoͤrde  mitgetheilte  amtliche  Bekanntmachung  auf  deren  Verlangen  in  eines
der  beiden  naͤchsten  Stuͤcke  aufzunehmen.

g.  7.

Der  Herausgeber  einer  Zeitung,  oder  einer  in  monatlichen  oder  kuͤrzeren
Fristen  erscheinenden  Zeitschrift  ist  verpflichtet,  die  Entgegnung  zur  Berichtigung
der  in  derselben  erwaͤhnten  Thatsachen,  zu  welcher  sich  die  betheiligte  oͤffentliche
Behoͤrde  oder  die  angegriffene  Privatperson  veranlaßt  findet,  in  den  naͤchsten  drei
Tagen  nach  dem  Empfange  der  Entgegnung,  oder  falls  in  dieser  Zeit  keine  Nummer
der  Zeitung  oder  Zeitschrift  erscheint,  in  die  naͤchste  Nummer  aufzunehmen.  —
Die  Aufnahme  muß  kostenfrei  geschehen,  in  soweit  der  Umfang  der  Entgegnung
die  Laͤnge  des  Artikels,  welcher  dazu  Veranlassung  gab,  nicht  uͤbersteigt.  Fuͤr
die  uͤber  diese  Laͤnge  hinausgehenden  Zeilen  sind  die  uͤblichen  Einruͤckungsgebuͤhren
  zu  zahlen.

g.  8.

Anschlagezettel  und  Plakate,  welche  einen  andern  Inhalt  haben,  als
Ankuͤndigungen  uͤber  gesetzlich  nicht  verbotene  Versammlungen,  denen  die
erforderliche  Anzeige  oder  Genehmigung  vorhergegangen  ist,

Anzeigen  uͤber  oͤffentliche  Vergnuͤgungen,  uͤber  gestohlene,  verlorene  oder
gefundene  Sachen,  uͤber  Verkaͤufe  oder  aͤhnliche  Nachrichten  fuͤr  den
gewerblichen  Verkehr,

duͤrfen  nicht  angeschlagen,  angeheftet  oder  in  sonstiger  Weise  oͤffentlich  ausgestellt
  werden.

In  Staͤdten  und  Ortschaften  duͤrfen  Anschlagezettel  und  Plakate,  auch
wenn  sie  nach  ihrem  Inhalte  erlaubt  sind,  an  denjenigen  Stellen  nicht  angeschlagen,
  angeheftet  oder  in  sonstiger  Weise  öffentlich  ausgestellt  werden,  welche
als  hierzu  nicht  Lerignet,  durch  eine  allgemeine  und  öffentlich  bekannt  gemachte
Verfügung  der  Ortspolizeibehörde  bezeichnet  worden  sind.

Auf  die  amtlichen  Bekanntmachungen  öffentlicher  Behörden  sind  die  vorsiehenden
  Bestimmungen  nicht  anwendbar.
(Nr.  3138.)  K.  9.

Anschlag
und

ezette
at

Plalatt
        <pb n="244" />
        —  228  —

K.  9.

Verkauf,  An-  Niemand  darf  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen,  oder  an
Leung  #e,  anderen  öffentlichen  Orten,  Druckschriften  (§F.  30.)  oder  andere  Schriften  aus-##nan
  öfent-rufen,  verkaufen,  verkheilen,  anheften  oder  anschlagen,  ohne  daß  er  dazu  die
lichen  Onen.  Erlaubniß  der  Orts-Polizeibehörde  edlangt  hat  und  ohne  daß  er  den  Erlaubnißschein,

  in  welchem  sein  Name  ausgedrückt  ist,  bei  sich  führt.
Die  Erlaubniß  kann  jederzeit  zurückgezogen  werden.

 

K.  10.

Die  Zuwiderhandlung  gegen  eine  der  in  den  W.  1.  2.  3.  5.  ö.  7.  enthallenn,
  Vorschriften  zieht  eine  Geldbuße  von  fünf  bis  zu  funfzig  Thalern
nach  sich.
Ist  eine  der  durch  die  V.  1.  und  2.  erforderten  Angaben  falsch,  so  ist
die  Strafe  Gefängniß  von  acht  Tagen  bis  zu  zwei  Monaten  und  Geldbuße
von  fünf  bis  zu  funfzig  Thalern.

Den  Verbreiter  trifft  diese  höhere  Strafe  nur  dann,  wenn  er  von  der
Unrichtigkeit  der  Angabe  Kenntniß  hatte.

g.  11.

Die  Zuwiderhandlung  gegen  eine  der  in  den  §98.  8.  und  9.  enthaltenen
Vorschriften  zieht  eine  Geldbuße  von  Einem  bis  zu  funfzig  Thalern  oder  Gefängniß
  von  Einem  Tage  bis  zu  sechs  Wochen  nach  sich.

g.  12.

Verannwoii-  Fuͤr  den  Inhalt  einer  Druckschrift  sind  der  Verfasser,  der  Herausgeber,
Fien  de  der  Verleger  oder  Kommissiondr,  der  Dwucker  und  der  Verbreiter  als  solche
berausgeher  verantwortlich,  ohne  daß  es  eines  weiteren  Nachweises  der  Mitschuld  bedarf.
u.  L.N  pIst  die  Verbffentlichung  ohne  den  Willen  des  Verfassers  geschehen,  so  rrifft

siatt  seiner  den  Herausgeber  die  Verantwortlichkeit.

Es  darf  jedoch  keine  der  in  obiger  Reihenfolge  nachstehenden  Personen
verfolgt  werden,  wenn  eine  der  in  derselben  vorsiehenden  Personen  bekannt  und
in  dem  Bereiche  der  richterlichen  Gewalt  des  Staates  ist.

Diese  Bestimmung  steht  der  gleichzeitigen  Verfolgung  derjenigen  nicht
entgegen,  in  Ansehung  deren  außer  der  bloßen  Handlung  der  Herausgabe,  des
Verlages  oder  der  Uebernahme  in  Kommission,  des  Druckes  oder  der  Verbreitung,
  noch  andere  Thatsachen  vorliegen,  welche  nach  allgemeinen  strafrechtlichen
  Grundsätzen  eine  wissentliche  Theilnahme  an  der  durch  die  Druckschrift
begangenen  sirafbaren  Handlung  begründen.

.  13.
Strasbare  Aus-  Wer  zur  Begehung  einer  strafbaren  Handlung  oͤffentlich  auffordert  oder
lee  anreizt,  wird,  wenn  in  Vocge  der  Aufforderung  oder  Anreizung  eine  strf

zungen.  and=
        <pb n="245" />
        —  229  —

Handlung  wirklich  begangen  worden  ist,  mit  der  gesetzlichen  Strafe  der  begangenen
  That  belegt.

Ist  in  Folge  der  Aufforderung  oder  Anreizung  ein  sträflicher  Versuch
begangen,  so  trifft  den  Auffordernden  oder  Anreizenden  die  gesetzliche  Strafe
des  Versuches.

g.  14.

Wenn  die  öffentliche  Aufforderung  oder  Anreizung  zu  einer  strafbaren
Handlung  ohne  irgend  einen  Erfolg  gewesen  ist,  so  trifft  den  Schuldigen  Geldbuße
  von  zwanzig  bis  zu  zweihundert  Thalern,  oder  Gefängniß  von  vier
Wochen  bis  zu  zwei  Jahren.  Ist  jedoch  die  That,  zu  welcher  aufgefordert
oder  angereizt  wurde,  un  höchsten  oder  im  niedrigsten  Maaße  mit  einer  geringeren
  Strafe  bedroht,  so  darf  die  Strafe  der  Aufforderung  oder  Anreizung
dieses  höchste  Maaß  nicht  übersteigen;  sie  kann  bis  auf  dieses  niedrigste  Maaß
herabgesetzt  werden.

War  die  Aufforderung  oder  Anreizung,  welche  ohne  Erfolg  geblieben
ist,  auf  ein  durch  den  §F.  92.  Thl.  II.  Tit.  20.  des  Allgemeinen  Landrechts
(Hochverrath)  oder  durch  die  Artikel  80.  und  87.  des  Rheinischen  Strafgesetzbuches
  vorgesehenes  Verbrechen  gerichtet,  so  ist  die  Strafe  Zuchthausstrafe
von  zwei  bis  zu  zehn  Jahren.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so
kann  die  Strafe  auf  Gefängniß  von  sechs  Monaten  bis  zu  zehn  Jahren  bestimmt
  werden.

S.  15.

Als  der  Anreizung  zu  strafbaren  Handlungen  schuldig  wird  mit  Geldbuße
  von  zwanzig  bis  zweihundert  Thalern,  oder  Gefängniß  von  vier  Wochen
bis  zu  zwei  Jahren  bestraft:

1)  wer  Fahnen,  Zeichen  oder  Symbole,  welche  geeignet  sind,  den  Geist  des
Aufruhrs  zu  verbreiten  oder  den  öffentlichen  Frichen  zu  sibren,  an  öffentlichen
  Orten  oder  in  öffentlichen  Zusammenkünften  ausstellt,  oder  wer
sie  verkauft  oder  sonst  verbreitet;

2)  wer  dußere  Verbindungs=  oder  Vereinigungszeichen,  welche  zur  Aufrechthaltung
  der  öffentlichen  Ruhe  und  Sicherheit  von  der  Bezirksregierung
verboten  sind,  an  öffentlichen  Or#en  oder  in  öffentlichen  Zusammenkünften
  trägt;

3)  wer  in  böswilliger  Absicht  die  öffentlichen  Zeichen  der  Kbniglichen  Autorität
  wegnimmt,  zerstört  oder  beschddigt.

S.  10.

Wer  zum  Ungehorsam  gegen  die  Gesetze  oder  Verordnungen,  oder  gegen
die  Anordnungen  der  zuständigen  Obrigkeit  öffentlich  auffordert  oder  anreizt,
wird  mit  Geldbuße  von  zwanzig  bis  zweihundert  Thalern,  oder  Gefängniß
von  vier  Wochen  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Jahrgang  18419.  (Nr.  3138.)  36  .  17.
        <pb n="246" />
        —  230  —

S.  17.

Wer  den  öffentlichen  Frieden  dadurch  zu  stören  sucht,  daß  er  die  Angehörigen
  des  Staates  zum  Hasse  oder  zur  Verachtung  gegeneinander  öffentlich
  anreizt,  wird  mit  Geldbuße  von  zwanzig  bis  zu  zweihundert  Thalern,
oder  mit  Gefängniß  von  vier  Wochen  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

S.  18.

Wer  erdichtete  oder  entstellte  Thatsachen  öffentlich  behauptet  oder  verbreitet,
  welche  in  der  Voraussetzung  ihrer  Wahrheit  die  Einrichtungen  des
Staates  oder  die  Anordnungen  der  Obrigkeit  dem  Hasse  oder  der  Verachtung
aussetzen,  wird  mit  Geldbuße  von  zwanzig  bis  zu  zweihundert  Thalern,  oder
mit  Gefängniß  von  vier  Wochen  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

.  19.

Wer  über  eine  im  Staate  bestehende  Religionsgesellschaft  oder  ihre  Lehren,
  Einrichtungen  oder  Gebrauche  sich  öffentlich  in  einer  Weise  ausläßt,
welche  dieselben  dem  Hasse  oder  der  Verachtung  aussetzt,  wird  mit  Geldbuße
von  zwanzig  bis  zu  zweihunderr  Thalern,  oder  mit  Gefängniß  von  vier
Wochen  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

K.  20.

Majestãlsbelei-  Wer  durch  Wort,  Schrift,  Druck,  Zeichen,  bildliche  oder  andere  Dardigung.
  stellung  die  Ehrfurcht  gegen  den  König  verletzt,  wird  mit  Gefaͤngniß  von  zwei
Monaken  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.
Wer  durch  eines  der  bezeichneten  Mittel  die  Königin  beleidigt,  wird  mit
der  nämlichen  Strafe  belegt.

g.  21.

Bel-  it  igung  des  Wer  durch  Wort,  Schrift,  Druck,  Zeichen,  bildliche  oder  andere  Dar-2h
  stellung  den  Thronfolger,  ein  anderes  Mitglied  des  Königlichen  Hauses,  oder
Migiteder  den  Regenten  des  Preußischen  Staates  beleidigt,  wird  mit  Gefängniß  von

e
Kamigl.  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Hauses  1c.
g.  22.

Wer  durch  Wort,  Schrift,  Druck,  Zeichen,  bildliche  oder  andere  Darstellung
  das  Oberhaupt  eines  deutschen  oder  eines  anderen  mit  dem  Preußischen
  Staate  in  anerkanntem  völkerrechtlichen  Verkehre  stehenden  Staates  beleidigt,
  wird  mit  Gefängniß  von  Einem  Monate  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Beleidigung  d.  g.  23.
mnunschen,  Wer  durch  Wort,  Schrift,  Druck,  Zeichen,  bildliche  oder  andere  Dar-Koörperschaf-


  Behor-  stellung  .
den  2c.  eine
        <pb n="247" />
        —  231  —

eine  der  beiden  Kammern,
ein  Mitglied  der  beiden  Kammern,
eine  andere  politische  Koͤrperschaft,
eine  oͤffentliche  Behoͤrde,
einen  oͤffentlichen  Beamten,
einen  Religionsdiener,
einen  Geschworenen,
ein  Mitglied  der  bewaffneten  Macht,
waͤhrend  sie  in  der  Ausuͤbung  ihres  Berufes  begriffen  sind,  oder  in  Beziehung
auf  ihren  Beruf  beleidigt,  wird  mit  Gefaͤngniß  von  acht  Tagen  bis  zu  Einem
Jahre  bestraft.
Hat  die  Beleidigung  den  Charakter  der  Verlaͤumdung,  so  ist  die  Strafe
Gefaͤngniß  von  vierzehn  Tagen  bis  zu  achtzehn  Monaten.
Ist  die  Verlaͤumdung  öffentlich  begangen,  so  ist  die  Strafe  Gefängniß
von  Einem  Monate  bis  zu  zwei  Jahren.
Sind  mildernde  Umsiände  vorhanden,  so  kann  in  allen  Fällen  die  Strafe
auf  Geldbuße  von  zehn  bis  zu  dreihundert  Thalern  besiummt  werden.

.  21.

Wer  Duuckschriften,  welche  die  Sittlichkeit  verletzen,  verkauft,  vertheilt  Verlezung  der
oder  sonsi  verbreitet,  oder  an  Orten,  welche  dem  Publikum  zugänglich  sind,  Stlcchei.
aussiellt  oder  anschläge,  wird  mit  Geldbuße  von  zehn  bis  zu  einhunderk  Thalern,
oder  mit  Gefängniß  von  vierzehn  Tagen  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

g.  25.

Wer  in  Beziehung  auf  einen  Anderen  unwahre  Thatsachen  behauptet  Verläumdung.
oder  verbreitet,  welche  denselben  in  der  offentlichen  Meinung  dem  Hasse  oder
der  Verachtung  aussetzen,  macht  sich  der  Verläumdung  schuldig.

S.  20.

Der  Beweis  der  Wahrheit  der  behaupteten  oder  verbreiteten  Thatsachen
kann  durch  alle  gesetzlichen  Beweismittel  geführt  werden.

Dieser  Beweis  ist  nicht  zulässig,  wenn  die  dem  Anderen  beigemessene
Handlung  mit  Strafe  bedroht  und  eine  Freisprechung  durch  ein  rechtskraftiges
Erkenntniß  erfolgt  ist.

g.  27.

Der  Beweis  der  Wahrheit  der  behaupteten  oder  verbreiteten  Thatsachen
schließt  das  Vorhandensein  einer  Beleidigung  nicht  aus,  wenn  aus  der  Form
der  Behauptung  oder  Verbreitung,  oder  aus  anderen  Umsiänden,  unter  welchen
sie  geschah,  die  Absicht  zu  beleidigen  hervorgehr.

(Ne.  3138.)  36%  F.  28.
        <pb n="248" />
        —  232  —

g.  28.

Sind  die  behaupteten  oder  verbreiteten  Thatsachen  strafbare  Handlungen
und  ist  wegen  derselben  bei  der  zuständigen  Behörde  Anzeige  gemacht,  so  muß
bis  zu  dem  Beschlusse,  daß  die  Eröffnung  einer  Untersuchusg  nicht  Statt  finde,
oder  bis  zu  der  Beendigung  der  eingeleiketen  Untersuchung  mit  dem  Verfahren
und  der  Entscheidung  über  die  Verläumdung  inne  gehalten  werden.

K.  29.

Die  Verläumdung  wird  mit  Gefängniß  von  acht  Tagen  bis  zu  Einem
Jahre  bestraft.

Ist  die  Verläumdung  öffentlich  begangen,  so  ist  die  Strafe  Gefängniß
von  vierzehn  Tagen  bis  zu  achtzehn  Monaten.

Sind  mildernde  Umstaände  vorhanden,  so  kann  in  allen  Fällen  die  Strafe
auf  Geldbuße  von  fünf  bis  zu  dreihundert  Thalern  bestimmt  werden.

C.  30.

Den  Druckschriften  im  Sinne  dieser  Verordnung  werden  gleichgestellt
alle  auf  mechanischem  Wege  irgend  einer  Art  vorgenommenen  Vervielfältigunen
  von  Schriften,  bildlichen  Darstellungen  mit  oder  ohne  Schrift,  und  von
Musikalien  mit  Tert  oder  sonstigen  Erlauterungen.

S.  31.

Oeffentlich  im  Sinne  der  G.  13.  14.  10.  17.  18.  19.  23.  29.  dieser
Verordnung  ist  eine  Handlung,  wenn  sie  an  öffentlichen  Orten  oder  in  offentlichen
  Zusammenkünften,  oder  durch  Druckschriften  oder  andere  Schriften  vorgenommen
  wird,  welche  verkauft,  verbreitet,  an  Orten,  welche  dem  Publikum
zugänglich  sind,  ausgestellt  oder  angeschlagen  werden.

Als  öffenrliche  Zusammenkünfte  werden  auch  Versammlungen  angesehen,
in  welchen  öffentliche  Angelegenheiten  erörtert  oder  berathen  werden  sollen.
(Verordnung  vom  29.  Juni  d.  J.)

§.  32.

Vorläusige  Be-  Wenn  eine  zur  Verbreitung  bestimmte  Druckschrift  den  Vorschriften  der
leognehe  MV.  1.  und  2.  nicht  entspricht,  oder  wenn  ihr  Inhalt  sich  als  Thatbestand  einer
schriften.  strafbaren  Handlung  darstellt,  so  sind  die  Staatsanwaltschaft  und  deren  Organe

  berechtigt,  die  Druckschrift,  wo  sie  solche  vorsinden,  so  wie  die  zur  Vervielfältigung
  bestimmten  Platten  und  Formen  vorläufig  mit  Beschlag  zu  belegen.

Die  Organe  der  Staaksanwaltschaft  sind  verpflichtet,  derselben  innerhalb

21  Stunden  nach  der  Beschlagnahme  die  Verhandlungen  vorzulegen,  und  diese
ist  gehalten,  innerhalb  24  Stunden  nach  erfolgter  Vorlegung  ihre  Anträge  bei
.  der
        <pb n="249" />
        —  233  —

der  zuständigen  Gerichtsbehörde  zu  stellen,  welche  über  die  Fortdauer  oder  Aufhebung
  der  verhängten  vorläusigen  Beschlagnahme  schleunigsi  zu  befinden  hat.

So  weit  zu  der  Verfolgung  wegen  einer  Druckschrift  eine  Ermächtigung
oder  ein  Antrag  erforderlich  ist  (G.  34.),  findet  auch  eine  Beschlagnahme  wegen
des  Inhaltes  derselben  nur  unter  der  namlichen  Bedingung  Statt.

S.  33.

Organe  der  Staaksanwaltschaft  im  Sinne  des  vorhergehenden  Paragraphen
  sind  die  Polizeibehörden  und  andere  Sicherheitsbeamte,  welchen  nach  den
bestehenden  Gesetzen  die  Pflicht  obliegt,  Verbrechen  und  Vergehen  nachzuforschen.


Im  Bezirke  des  Rheinischen  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  sind  es
die  Beamten  und  Hülfsbeamten  der  gerichtlichen  Polizei,  mit  Ausnahme  der
Untersuchungsrichter.

Ueber  die  Aufhebung  oder  Forrdauer  der  Beschlagnahme  hat  der  Untersuchungsrichter
  allemal  an  die  Nathskammer  zu  deren  Beschlußnahme  zu  berichten.


An  der  Befugniß  der  Gerichte  und  der  Untersuchungsrichter  zum  selbstsiändigen
  Einschreiten  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  wird  nichts  geändert.

g.  34.

Die  Staatsanwaltschaft  ist  auch  in  Ansehung  der  in  den  ##.  23.  und  29.  Verfolgunsvorgesehenen
  Beleidigungen  befugk,  die  Verfolgung  einzuleiren.  Es  findet  jedoch
wegen  Beleidigung  einer  Kammer  nur  mit  Ermächtigung  derselben,  und  wegen
der  ubrigen  im  P.  23.  und  wegen  der  in  den  §#.  22.  und  29.  vorgesehenen
Beleidigungen  nur  auf  den  Antrag  des  Beleidigten  eine  Verfolgung  siatt.

Ist  auf  die  von  der  Staaksanwaltschaft  angehobene  Klage  eine  gerichtliche
  Untersuchung  eingeleitet,  so  wird  deren  Forkgang,  die  Erlassung  und  Vollstreckung
  des  Urtheils,  durch  eine  Zurücknahme  der  Ermächtigung  oder  des  Antrages,
  oder  durch  eine  Verzichtleistung  auf  die  Bestrafung  nicht  gehemmt.

Schreitet  die  Staatsanwaltschaft  nicht  ein,  so  bleibt  dem  Beleidigten  die
Verfolgung  im  Wege  des  Ciwvilprozesses  unbenommen.

in  dem  Bezirke  des  Rheinischen  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  wird
an  der  Befugniß  des  Beleidigten,  als  Civilparkei  aufzutreten,  nichts  geandert.

F.  35.

Das  Recht  zur  Verfolgung  wegen  der  in  dieser  Verordnung  vorgesehe-Vellähmag.
nen  öffentlich  begangenen  strafbaren  Hundlungen  verjährt  in  sechs  Monaten,
von  dem  Tage  an  gerechnet,  wo  die  Veröffentlichung  (G.  31.)  statt  fand.

Die  Verjährung  wird  unterbrochen  durch  jeden  Antrag  der  Staatsanwaltschaft,
  jeden  Beschluß  oder  jede  sonstige  Handlung  des  Richters,  welche  die
Eröffnung,  Fortsetzung  oder  Beendigung  der  Uncersuchung,  oder  die  Verhaftung
des  Beschuldigten  betreffen.

(Nr.  3138.)  Die
        <pb n="250" />
        —  234  —

Die  Unterbrechung  der  Verjaͤhrung  gegen  eine  der  verantwortlichen  oder
mitschuldigen  Personen  gilt  als  solche  auch  denjenigen  Verantwortlichen  oder
Mitschuldigen  gegenuͤber,  gegen  welche  der  Antrag,  der  Beschluß  oder  die  sonstige
  unterbrechende  Handlung  nicht  gerichtet  war.

Von  dem  Tage  der  letzten  unterbrechenden  Handlung  an  beginnt  eine
neue  Verjaͤhrung  von  sechs  Monaten.

Diese  Bestimmungen  beruͤhren  nicht  die  Injurienklagen,  in  soweit  sie  im
Wege  des  Civilprozesses  angestellt  werden  können,  und  die  Klagen  auf  Schadensersatz
  vor  den  Ciwvilgerichten.

g.  36.

Wenn  wegen  einer  öffentlich  begangenen  Handlung,  welche  durch  die
G.  18.  bis  24.  oder  durch  §.  29.  vorgesehen  ist,  eine  Verurtheilung  ausgesprochen
  wird,  so  kann  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Urtheils  auf  die  in
demselben  zu  bestimmende  Art  und  Weise  auf  Kosten  des  Verurtheilten  angeordnet
  werden.

 

K.  37.

Wenn  der  Inhalt  einer  Druckschrift  sich  als  Thatbestand  einer  strafbaren
  Handlung  darstellt,  so  ist  die  Vernichtung  aller  vorfindlichen  Exemplare  und
der  dazu  besiummten  Platten  und  Formen  auszusprechen.

Ist  die  Druckschrift  ihrem  Hauptinhalte  nach  eine  erlaubte,  so  wird  nur
auf  Vernichtung  der  gesetzwidrigen  Stellen  und  desjenigen  Theiles  der  Platten
und  Formen  erkannt,  auf  welchem  sich  diese  Stellen  befinden.

g.  38.

Gerichteftand.  Zu  der  in  F.  32.  erwähnten  gerichtlichen  Beschlußnahme  und  eintretenden
Falles  zu  dem  ferneren  gerichtlichen  Verfahren  ist  der  Gerichtsstand  auch  bei
demjenigen  Gerichte  begründet,  in  dessen  Bezirke  die  Beschlagnahme  geschehen
  ist.

Wenn  wegen  der  nämlichen  Oruckschrift  ein  Verfahren  bei  verschiedenen
Gerichten  anhängig  ist,  so  wird  das  Gericht,  bei  welchem  die  Verhandlung  und
Entscheidung  erfolgen  soll,  nöthigenfalls  durch  dasjenige  höhere  Gericht  bezeichnet,
  dessen  Gerichtsbarkeit  sich  über  die  Bezirke  der  verschiedenen  mit  der  Sache
befaßten  Gerichte  ersireckt.

In  dem  Bezirke  des  Rheinischen  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  wird
an  den  dort  geltenden  Besiimmungen  über  die  Regulirung  des  Gerichtsstandes
(Strafprozeßordnung  Art.  525.  bis  541.)  nichts  geändert.

F.  39.

Die  in  den  &amp;amp;.  13.  14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.  dieser  Verord-
        <pb n="251" />
        —  235  —

ordnung  vorgesehenen  strafbaren  Handlungen  gehören  zur  Kompekenz  der
Schwurgerichte.

Dasselbe  gilt  von  den  in  dem  F.  23.  erwähnten  Beleidigungen,  welche
mittelst  Oruckschriften  (I.  30.)  begangen  werden,  die  verkauft,  verbreitet,  an
Orten,  welche  dem  Publikum  zugänglich  sind,  ausgestellt  oder  angeschlagen
werden.

Die  übrigen  Vergehen,  welche  in  dem  G.  27.,  sowie  diejenigen,  welche  in
den  W.  10.  und  11.,  21.  und  29.  vorgesehen  sind,  werden  als  politische  oder
Preßvergehen  nicht  betrachtet.  (Verordnung  vom  15.  April  1848.  9#.  2.
und  3.  und  vom  3.  Januar  1849.  G.  60.  und  61.)

S.  40.

In  soweit  nach  den  bestehenden  Gesetzen  die  in  der  Sitzung  eines  Gerichts
  begangenen  strafbaren  Handlungen  sofort,  ohne  Mitwirkung  von  Geschworenen,
  abgeurtheilt,  oder  die  in  der  Sitzung  eines  Gerichts  vorgefallenen  oder
ermittelten  Disziplinarvergehungen  sofort  disziplinarisch  geahnder  werden  sollen
oder  können,  wird  hieran  durch  die  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Paragraphen
  nichts  geändert.

Hinsichtlich  des  Milikairgerichtsstandes  verbleibt  ses  ebenfalls  bei  den
bestehenden  Vorschriften.

K.  41.

Die  Bestimmungen  der  bestehenden  Gesetze  über  die  gegen  Privarpersonen
begangenen  Beleidigungen,  welche  die  Merkmale  der  Verläumdung  nicht  enthalten,
  über  die  von  Personen  des  Soldatenstandes  unter  sich  begangenen  Beleidigungen,
  sie  seien  als  Diensltvergehen  zu  betrachten  oder  nicht,  ferner  über
die  Verletzung  der  Amts=  oder  Dienstvorschriften,  insbesondere  der  Dienstverschwiegenheit,
  endlich  über  die  Veröffenklichung  von  Nachrichten  oder  Urkunden,
  welche  un  Interesse  des  Staatswohles  durch  die  Gesetze  verboten
ist,  werden  durch  diese  Verordnung  nicht  berührt.

g.  42.

Insoweit  die  Aufforderung  oder  Anreizung  von  Personen  des  Soldatenstandes
  zum  Ungehorsam  nicht  nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  haͤrter
zu  bestrafen  ist,  verbleibt  es  bei  den  desfallsigen  Bestimmungen  der  Verordnungen
  vom  10.  Mai  und  23.  Mai  d.  J.

K.  43.

Alle  dieser  Verordnung  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.

Es  treten  insbesondere  außer  Kraft  das  Preßgesetz  vom  17.  März  1848.,  die
W.  151  bis  155.  einschließlich,  die  S#.  620.  621.,  Thl.  II.,  Tir.  20.  des  Allge-(Nr.
  Jlas.)  mel-
        <pb n="252" />
        —  236  —

meinen  Landrechts,  die  Artikel  102.  201.  204.  217.,  ferner  die  Artikel  367  bis
372.  einschließlich  und  die  auf  diese  Artikel  bezuͤgliche  Bestimmung  des  Artikels
374.  des  Rheinischen  Strafgesetzbuches.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  30.  Juni  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.
        <pb n="253" />
        —  237  —

Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  23.  —

 

(Nr.  3139.)  Verordnung,  betreffend  die  vorbereitenden  Maaßregeln  zur  Aufhebung  der  bestehenden
  Grundsteuerfreiheiten.  Vom  29.  Juni  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

C.  1.

Um  für  die  verheißene  Aufhebung  der  bestehenden  Grundsteuerfreiheiten,
über  welche  den  Kammern  ein  Gesetzentwurf  vorgelegt  werden  wird,  die  nothwendigen
  Grundlagen  zu  beschaffen,  sollen  von  den  Behörden  die  vorbereitenden
  Maaßregeln  dazu  ungesäumt  getroffen  und  die  Steuervertheilungs  =  Nachweisungen
  vorlaufig  aufgestellt  werden.

g.  2.

Zur  Mitwirkung  hierbei  soll  in  denjenigen  Landestheilen,  wo  es  von  der
Bezirksregierung  für  erforderlich  erachtet  wird,  für  jeden  landräthlichen  Kreis
oder,  sofern  ein  Kreis  zum  Zwecke  des  Geschäfts  in  kleinere  Abtheilungen  getheilt
  werden  muß,  für  jede  derartige  Abtheilung  unter  dem  Vorsitz  des  Kreislandraths
  oder  eines  anderen  von  der  Bezirksregierung  zu  ernennenden  Bevollmächtigten
  eine  Kommission  zusammentreken.

g.  3.
Diese  Kommission  wird  zu  gleichen  Theilen  gebildet:

a)  aus  Besitzern  von  Grundstuͤcken  im  Kreise  oder  in  der  Kreisabtheilung,
welche  der  landesuͤblichen  Grundsteuer  unterliegen;

b)  aus  Besitzern  von  Grundstuͤcken  im  Kreise  oder  in  der  Kreisabtheilung,
welche  von  der  landesüblichen  Grundsteuer  ganz  oder  theilweise  befreik
  sind;

c)  aus  solchen  Personen,  welche  bei  der  Besieucrung  selbst  kein  Interesse
haben,  dagegen  ihrem  Berufe  nach  zur  Mitwirkung  als  Sachverständige
sich  eignen.  ·

Jahrgang  1819.  (Nr.  3139.)  37  Die

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Juli  1849.
        <pb n="254" />
        —  238  —

Die  Zahl  der  Kommissions-Mitglieder  wird  nach  Bedürfniß  von  der  Bezirksregierung
  bestimmt.

'

Die  im  F.  J.  zu  g.  bezeichneten  Kommissions-Mitglieder  werden  von  den
Ortsschulzen  der  ländlichen  Gemeinden  im  Kreise  oder  in  der  Kreisabtheilung,
die  zu  b.  gedachten  von  den  Rittergutsbesitzern  im  Kreise  oder  in  der  Kreis-Abtheilung
  und  von  den  Vertretern  der  dazu  gehörigen  Kirchen,  Pfarren,
Schulen  und  milden  Stiftungen,  sofern  dieselben  sich  im  Besitz  ganz  oder  theilweise
  grundsteuerfreier  Grundstücke  befinden,  nach  einfacher  Stimmenmehrheit
gewählt.  Für  die  im  Kreise  oder  in  der  Kreisabtheilung  belegenen  landesherrlichen
  Domainen  und  Forsten  bestellt  die  Bezirksregierung  einen  Vertreter  als
Mitglied  der  Kommission.

Die  im  F.  3.  zu  c.  bezeichneten  Kommissions-Mitglieder  werden  von  dem
Kreislandrath  oder  Regierungs-Bevollmächtigten  berufen.

.  5.
Die  Mitglieder  der  im  §F.  J.  bezeichneren  Kommissionen  erhalten  die  nach
den  allgemeinen  Bestimmungen  festzusetzenden  Reise=  und  Tagegelder,  die  zu  a.
und  D.  gedachten  jedoch  nur  dann,  wenn  sie  zum  Zwecke  des  Geschäfts  die
Nacht  außerhalb  ihres  Wohnorts  zuzubringen  genörhigt  sind.

K.  6.
Eine  von  der  Bezirksregierung  zu  ertheilende  Anweisung  wird  mit  Berücksichtigung
  des  bestehenden  Steuer-Systems  die  besonderen  Obliegenheiten  und
den  Geschaftsgang  der  Kommission  näher  bestimmen.

.  7.

Alle  Behörden,  Gemeinden  und  Privatpersonen  sind  verpflichtet,  die  in
ihrem  Besitz  befindlichen  Flurkarten,  Risse,  Päne,  Zeichnungen,  Vermessungsund
  Bonitirungs-Register,  Kauf=  und  Pachtanschläge,  Kataster,  Privilegien,  Verleihungs-Urkunden,
  Kauf=  und  Pachtkontrakte  und  alle  sonstige  Schriftstücke,
welche  bei  der  Ausführung  der  nach  dieser  Verordnung  zu  fertigenden  Vorarbeiten
  von  Nutzen  sein  können,  den  Kommissionen  und  deren  Vorsitzenden  auf
deren  Erfordern  zur  Einsicht  und  Benutzung  zugänglich  zu  siellen.

g.  8.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Umerschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  29.  Juni  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.

 

Nr.  3140.)
        <pb n="255" />
        —  239  —

(Xr.  3140.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  20.  April  1840.,  betreffend  die  Erhebung  eines  Chausseegeldes
  auf  der  Straße  von  Zirke  nach  Kwilcz,  nebst  dem  Tarife.

A.  den  Bericht  vom  12.  April  d.  J.  will  Ich  den  hierbei  zurückgehenden
Beschluß  der  Stände  des  Birnbaumer  Kreises  vom  22.  August  1840.  wegen
Uebernahme  der  Unterhaltung  der  auf  Kosien  des  Kreises  erbauten  Kieschaussee
zwischen  Kwilcz  und  Zirke  beslätigen,  den  genannten  Kreisständen  auch  die  Befugniß,
  für  die  gedachte  Straßenstrecke  als  Wegegeld  die  Hälfte  der  Sätze  des
jedesmaligen  Tarifs  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  den  Staatsstraßen
während  eines  Zeitraumes  von  zehn  Jahren  zu  erheben,  unter  der  Bedingung
verleihen,  daß  die  etwanigen  Einnahme-Ueberschüsse  vorzugsweise  zur  Verminderung
  der,  auf  einzelnen  Stkrecken  jener  Straße  das  vorgeschriebene  Maaß  von  sechs
Zoll  für  die  laufende  Ruthe  überschreitenden  Steigungen  verwendet  werden.
„Dieser  gegenwärtige  Befehl  ist  nebst  dem  angeschlossenen  Tarif  durch  die  Gesetzsammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  20.  April  1849.
Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.
An  die  Staaksminister  v.  Manteuffel,  v.  d.  Heydt  und  v.  Rabe.

 

(.,  3440)  37“  Tarif
        <pb n="256" />
        —  240  —

Tarif

zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  für  die  Straße  von  Zirke

nach  Kwilcz.

An  Chausseegeld  wird  entrichtet:
A.  Vem  Fuhrwerk  einschließlich  der  Schlicten:
von  Personen,  als  Extraposten,  Kutschen,
u.  s.  w.  für  jedes  Zugkthier
II.  zum  von  Lasten:

1)  von  d.  h.  von  solchem,  worauf  sich  außer  dessen
Zubehör  und  außer  dem  Futter  für  hochstens  drei  Tage,  an
anderen  Gegenständen  mehr,  als  zwei  Zentner,  besinden,  —
für  jedes  Zugtheirrrtr  ..

2)  von  unbeladenem:

a)  Frachtwagen,  für  jedes  Zugthir
b)  gewöhnlichem  Landfuhrwerk  und  Schlitten,  für  jedes  Zugthirtr


B.  Von  unangespannten  Thieren:
1.  von  jedem  Pferde,  Maulthiere  oder  Maulesel,  mit  oder  ohne
Reiter  oder  Last.  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..
II.  von  jedem  Stück  Rindvieh  oder  Eell  .  .  ..
III.  von  je  fünf  Fohlen,  Kälbern,  Schaafen,  Lämmern,  Schweinen,
Zieg  c....................................................
Weniger,  als  fünf  der  vorstehend  zu  III.  gedachten  Thiere,

sind  frei.

   
    

Befreiungen.
Chausseegeld  wird  nicht  erhoben:

Pfennige.

–

6

 

1)  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen

Hauses  oder  den  Königlichen  Gestüren  angehören;

2)  von  Armeefuhrwerken  und  von  Fuhrwerkes  und  Thieren,  welche  Militair
auf  dem  Marsche  bei  sich  führt,  von  Pferden,  welche  von  Offizieren
oder  in  deren  Kategorie  sichenden  Militairbeamten  im  Dienst  und  in
Dienstuniform  geritten  werden;  imglichen  von  den  unangespannten  ekalsmäßigen
  Oiensipferden  der  Offiziere,  wenn  dieselben  zu  dienstlichen  Zwecken
die  Offtziere  begleiten  oder  besonders  geführt  werden,  jedoch  in  letzterem
Falle  nur,  sofern  die  Führer  sich  durch  die  von  der  Regierung  ausgesiellte
  Marschroute,  oder  durch  die  von  der  oberen  Militairbehörde

ertheilte  Ordre  ausweisen;
3

von  Fuhrwerken  und  Thieren,  deren  mit  Freikarten  versehene  öffentliche

Beamte  auf  Dienstreisen  innerhalb  ihrer  Geschäftsbezirke  oder  Pfarrer

bei  Amtsverrichtungen  innerhalb  ihrer  Parochie  sich  bedienen;

4)  von
        <pb n="257" />
        —  241  —

4)  von  ordinairen  Posten,  einschließlich  der  Schnell-,  Kariol=  und  Reitposten,

nebst  Beiwagen,  umngleichen  von  öffentlichen  Kurieren  und  Estafetten  und

von  allen,  von  Postibeförderungen  leer  zurückkehrenden  Wagen  und

Pferden;

von  Fuhrwerken  und  Thieren,  mittelst  deren  Transporte  für  unmittelbare

Rechnung  des  Staates  geschehen,  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;  von
Vorspannfuhren  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche

durch  die  Bescheinigung  der  Ortsbehörde,  umgleichen  von  Lieferungsfuhren,

ebenfalls  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch  den

Fuhrbefehl  ausweisen;

0)  von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  und  Gemeine-Hülfsfuhren;  von  Armen=  und

Arrestantenfuhren;
7)  a.  von  Fuhren  mit  thierischem  Dünger  (Stalldünger,  Mist);
b.  von  Wirthschaftsvieh  und  von  Bestellungs=  und  Aerndtefuhren,  einschließlich

  der  Fuhren  mit  Asche,  Gyps,  Kalk  u.  s.  w.  zur  Düngung;

von  Fuhren  mit  Baumaterialien  zum  eigenen  Bedarf  und  mit  Brennmaterialien
  zum  eigenen  Heizungs=  und  gewöhnlichen  landwirthschaftlichen
  Bedarf,  einschließlich  desjenigen  für  die  mit  der  Landwirthschaft
verbundenen  Brau=  und  Brennereien,  insofern  diese  Bau=  und  Brennmatetrialienfuhren
  mit  cigenem  Gespann  oder  durch  Frohndienste  verrichtet
  werden;

8)  von  Kirchen=  und  Leichenfuhren  innerhalb  der  Parochie;

9)  von  Fuhrwerken,  die  Chausseebau-Materialien  anfahren.

5

·□

Zusätzliche  Bestimmungen.

1.  Die  obigen  Sätze  werden,  wenn  das  Chausseegeld  für  Staatschausseen
ermäßigt  werden  sollte,  ebenfalls  verhaltnißmäßig  herabgesetzt.

2)  Von  den  zusätzlichen  Vorschriften  des  Tarifs  zur  Erbebung  des  Chausseegeldes
  für  die  Staatschausseen  vom  29.  Februar  1840.  (G.  S.  für
1840.  S.  95.  folg.)  finden  die  polizeilichen  Bestimmungen  Nr.  7.  bis
23.  auf  diese  Straße  ebenfalls  Anwendung.

Charlottenburg,  den  20.  April  1849.
(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.

von  Manteuffel.  von  der  Heydt.  von  Rabe.

 

(Nr.  3140—3441.)  (Nr.  3141.)
        <pb n="258" />
        (Nr.  3141.)  Ullerhoͤchster  Erlaß  vom  25.  Mai  1849.,  betreffend  die  Errichtung  eines  Gewerbegerichts
  für  die  Städte  Magdeburg,  Neustadt-Magdeburg  und  Sudenburg
  und  für  die  Ortschaft  Buckau.

9

A##  Ihren  Bericht  vom  12.  Mai  d.  J.  genehmige  Ich  hierdurch  die  von
den  Gewerbeklreibenden  in  Magdeburg  und  Umgegend  beantragte  Errichtung
eines  Gewerbegerichtes  für  die  Städte  Magdeburg,  Neustadt-Magdeburg  und
Sudenburg  und  die  Ortschaft  Buckau.  Oas  Gericht  soll  seinen  Sitz  in  der
Stadt  Magdeburg  haben  und  aus  dreizehn  Mitgliedern  bestehen,  von  welchen
in  der  Klasse  der  Arbeitgeber  drei  Handwerker  aus  Magdeburg,  ein  Handwerker
  aus  einem  der  drei  anderen  Orte,  ein  Fabrikant  aus  Magdeburg,  ein
solcher  aus  Neustadt  und  ein  dritter  aus  Sudenburg  oder  Buckau,  in  der  Klasse
der  Arbeitnehmer  aber  zwei  Handwerksgesellen  aus  Magdeburg  und  ein  solcher
aus  einem  der  drei  anderen  Orte,  so  wie  ein  Fabrikarbeiter  aus  Magdeburg,
ein  solcher  aus  Neustadt  und  ein  dritter  aus  Sudenburg  oder  Buckau,  zu  wählen
  sind.  Sie  haben  hiernach  das  Wenere  zu  veranlassen.

Sanssouci,  den  25.  Mai  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Simons.
An  die  Staats-Minister  v.  d.  Heydt  und  Simons.

 

(Nr.  3142.)
        <pb n="259" />
        —  243  —

(Jr.  3142.)  Privilegium  wegen  Emission  von  1,000,000  Thalern  Prioritäts-Obligationen
der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Gesellschaft.  Bom  27.  Jum
1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  Seiten  der  unterm  17.  August  1845.  von  Uns  besiätigten
Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Gesellschaft,  welche  jetzt  den  Namen  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahn-Gesellschaft  führt,  darauf  angetragen  worden
ist,  ihr  zur  Beschaffung  der  zur  Tilgung  dringender  Schulden,  zur  Ausführung
einiger  noch  rücksiändiger  konzessionsmäßiger  Bauten  und  zur  möglichsten
Vollendung  des  zweiten  Geleises  nöthigen  Geldmittel  die  Ausstellung  auf  den
Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener  Obligationen,  jede  zu  Einhundert
  Thalern,  im  Betrage  von  1,000,000  Thalern  zu  gestakten,  so  ertheilen
Wir  in  Gemaäßbeit  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von
Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch
gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genchmigung  zur  Emission
der  gedachten  10,000  Stück  Obligationen  zu  Einhundert  Thalern  umter  nachstehenden
  Bedingungen.

S.  1.

Die  Obligationen,  auf  deren  Rückseite  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums
beigefügt  wird,  werden  nach  dem  beiliegenden  Schema  mit  der  Bezeichnung
Litt.  D.  ausgeferligt  und  von  dreien  Oirektoren  und  dem  Rendanten  der  Gesellschaft
  untergeichnet.

Es  wird  den  vermöge  Unsers  Privilegiums  vom  17.  Augusi  1815.
(Gesetz-Sammlung  für  das  Jahr  1815.,  Seite  572.  u.  f.)  ausgegebenen  oder
auszugebenden,  mit  Lilt.  A.  und  Litt.  B.  bezeichneten  Obligationen  der  Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahn-Gesellschaft,  im  Gesammtbetrage  von  2,307,200  Thalern,
  und  den  vermöge  Unserer  Privilegien  vom  10.  Juli  18|16.  (Gesetz-Sammlung
für  das  Jahr  1816.,  Seite  319.  u.  f.)  und  vom  21.  Juni  1847.  (Gesetz-Sammlung
  für  das  Jahr  1847.,  Seife  247.  u.  f.)  ausgegebenen,  mit  Lit##  C.
bezeichneten  Obligationen  derselben  Gesellschaft  im  Gesammtbetrage  von
rW  3J2975  Thalern  hierdurch  die  Priorität  vor  den  Obligationen  Lilt.  D.  vorehalten.



K.  2.

Die  Obligarionen  tragen  fünf  Prozent  Zinsen.  Zu  deren  Erhebung
werden  den  Obligationen  zunächst  für  6  Jahre  12  halbjährige,  am  2.  Januar
und  1.  Juli  der  betreffenden  Jahre  zahlbare  Zinskupons  Nr.  1.  bis  12.  nach
beiliegendem  Schema  beigegeben.  ·

wk.3142.)  Beim
        <pb n="260" />
        —  244  —

Beim  Ablaufe  dieser  und  jeder  folgenden  sechsjaͤhrigen  Periode  werden
nach  vorheriger  oͤffentlicher  Bekanntmachung  fuͤr  anderweite  sechs  Jabre  neue
Zinskupons  ausgereicht.  Die  Ausreichung  erfolgt  an  den  Praͤsentanten  des
letzten  Kupons  —  mit  dessen  Ruͤckgabe  zugleich  uͤber  den  Empfang  der  neuen
quittirt  wird  —  sofern  nicht  vor  dessen  Faͤlligkeitsterinine  dagegen  von  dem
Inhaber  der  Obligation  bei  dem  Direktorio  schriftlich  Widerspruch  erhoben
worden  ist;  im  Falle  eines  solchen  Widerspruchs  erfolgt  die  Ausreichung  an
den  Inhaber  der  Obligation.  Diese  Bestimmung  wird  auf  dem  jedesmaligen
letzten  Kupon  besonders  vermerkt.

g.  3.

Die  Anspruͤche  auf  Zinsverguͤtung  erloͤschen  und  die  Zinskupons  werden
ungültig  und  werthlos,  wenn  diese  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  der  Verfallzeil
  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

S.  4.

Die  Verzinsung  der  Obligationen  hört  an  dem  Tage  auf,  an  welchem
sie  zur  Zurückzahlung  fallig  sind.  Wird  diese  in  Empfang  genommen,  so
müssen  zugleich  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche  spater  als  an  jenem  Tage
verfallen,  mit  der  fälligen  Obligation  eingeliefert  werden;  geschieht  dies  nicht,
so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  geküurzt  und
zur  Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.

g.  5.

Zur  allmäligen  Tilgung  der  Schuld  wird  jährlich  ein  halbes  Prozent
von  dem  Kapitalbetrage  aller  emittirten  Obligationen  nebst  dem  Betrage  der
ersparten  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen  verwendet.  Außerdem  sieht  der
Gesellschaft  eine  allgemeine  Kündigung  der  Obligationen  mit  Genehmigung
Unsers  Handelsministerü  zu.

Die  Bestimmung  der  jährlich  zur  Tilgung  kommenden  Obligationen  geschieht
  durch  Ausloosung  Seitens  des  Direktoril  mit  Zuzichung  eines  das  Potokoll
  führenden  Notarius  in  einem  14  Tage  zuvor  einmal  öffentlich  bekannt
gemachten  Termine,  zu  welchem  Jedermann  der  Zurrikt  freisteht.

Die  Bekanntmachung  der  ausgeloosten  Obligationen,  so  wie  einer  allgemeinen
  Kündigung  derselben  erfolgt  durch  dreimalige  Einrückung  in  die  öffentlichen
  Blätter  (I.  10.);  die  erste  Einrückung  muß  mindestens  drei  Monate  vor
dem  bestimmten  Zahlungstermine  statlfinden.  Die  Einlösung  der  ausgeloosten
Obligationen  geschieht  am  1.  Juli  jeden  Jahres,  die  Einlösung  der  gekündigten
  Obligationen  kann  sowohl  am  2.  Januar,  als  am  1.  Juli  jeden  Jahres
statt  finden.

Die  Rückzahlung  erfolgt  in  beiden  Fällen  nach  dem  Nennwerthe  gegen
Auslieferung  der  Obligationen  an  deren  Präsentanten.  Die  im  Wege  des
Tilgungsverfahrens  eingelösten  Obligationen  werden  unter  Beobachtung  der  oben

wegen
        <pb n="261" />
        —  245  —

wegen  der  Ausloosung  vorgeschriebenen  Form  verbrannt.  Diesenigen,  welche
im  Wege  der  Kündigung  oder  der  Rückforderung  (§.  8.)  eingelöst  werden,
kann  die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.  Ueber  die  Ausfährung  der  Tilgung
wird  dem  für  das  Eisenbahn-Unternehmen  bestellten  Kommissarius  des  Staats
jährlich  Nachweis  geführt.  "%

g.  6.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Obligationen  amortisirt  werden,
  so  wird  gerichtliches  Aufgebot  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
  erlassen.  Fuͤr  dergestalt  amortisirte,  so  wie  auch  fuͤr  zerrissene  oder
sonst  unbrauchbar  gewordene,  an  die  Gesellschaft  zuruͤckgelieferte  und  gaͤnzlich
zu  kassirende  Obligationen  werden  neue  dergleichen  ausgefertigt.

S.  7.

Die  Nummern  der  zur  Zuruͤckzahlung  faͤlligen,  nicht  zur  Einloͤsung  vorgezeigten
  Obligationen  werden  waͤhrend  drei  Jahren  nach  dem  Zahlungstermine
  jährlich  einmal  von  dem  Direktorium  der  Gesellschaft,  Behufs  der
Empfangnahme  der  Zahlung  öffentlich  aufgerufen.  Die  Obligationen,  welche
nicht  innerhalb  10  Jahren  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Einlösung
vorgezeigt  werden,  sind  werthlos,  welches  von  dem  Direktorium  unter  Angabe
der  werkhlos  gewordenen  Nummern  alsdann  öffentlich  zu  erklären  ist.  Die
Gesellschaft  hat  wegen  solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflichtung  mehr.

.  8.

Außer  dem,  im  §F.  5.  gedachten  Falle  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
  berechtigt,  deren  Nennwerth  in  folgenden  Fällen  von  der  Gesellschaft  zurückzufordern:


-a)  wenn  fallige  Zinskupons,  ungeachtet  solche  gehörig  zur  Einlösung
prdsentirt  werden,  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleiben;

b)  wenn  der  Transport-Betrieb  auf  der  Eisenbahn  mit  Dampfwagen  oder
aee  dieselben  ersetzenden  Maschinen  länger  als  sechs  Monate  ganz
aufhört;

c)  wenn  gegen  die  Gesellschaft  in  Folge  rechtskräftiger  Erkenntnisse
Schulden  halber  Exekution  vollstreckt  wird;

d)  wenn  die  im  FK.  5.  festgesetzte  Tilgung  der  Obligationen  nicht  eingehalten
  wird.

In  den  Fällen  a.  b.  und  c.  kann  das  Kapital  an  demselben  Tage,  wo
einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden;  im  Falle  d.  ist  dagegen  eine
dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten.

Das  Recht  der  Zurückforderung  dauert  in  dem  Falle  a.  bis  zur  Zahlung
des  betreffenden  Zinskupons,  in  dem  Falle  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des
amterbrochenen  Transport-Betriebes,  in  dem  Falle  c.  Ein  Jahr,  nachdem  der

Jahrgang  1849.  (Nr.  3142.)  38  vor-
        <pb n="262" />
        —  246  —

vorgesehene  Fall  eingetreten  ist;  das  Recht  der  Kündigung  in  dem  Falle  d.
drei  Monate  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die  Tilgung  der  Obligationen
hätte  erfolgen  sollen.

.  9.
Zur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  festgesetzt
und  verordnet:

a)  die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilgung  der  Obligationen  geht  der
Zahlung  von  Zinsen  und  Dividenden  an  die  Aktionaire  der  Gesellschaft

vor;
b)  bis  zur  Tilgung  der  Obligationen  darf  die  Gesellschaft  keine  zur  Eisenbahn
  und  den  Bahnhöfen  erforderlichen  Grundstlücke  verkaufen;  dies
bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die,  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhöfe
  befindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb
der  Bahnhöfe  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  zur  Errichtung
von  Post-,  Polizei=  oder  steuerlichen  Einrichtungen,  oder  welche  zu  Packhöfen
  oder  Waaren-Niederlagen  abgetreten  werden  mochten.  *  den
Fall,  daß  Unsere  Gerichte  einen  Nachweis  daruͤber  erfordern  sollten,  ob
ein  Grundstuͤck  zur  Eisenbahn  und  den  Bahnhoͤfen  erforderlich  sei  oder
nicht,  genuͤgt  ein  Attest  des  fuͤr  das  Eisenbahn-Unternehmen  bestellten
Kommissarius;

die  Gesellschaft  darf  weder  Prioritaͤts-Aktien  kreiren,  noch  neue  Darlehne
aufnehmen,  es  sei  denn,  daß  fuͤr  die  jetzt  zu  emittirenden  Obligationen
das  Vorzugsrecht  ausdruͤcklich  stipulirt  werde;

d)  zur  Sicherheit  für  das  im  F.  8.  festgesetzte  Rückforderungsrecht  ist  den
Unpabemn  der  Obligationen  von  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Gesellschaft
  das  Gesellschaftsvermögen,  namentlich  die  Berlin-Potsdamer
  und  die  Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn  dergestalt  verpfandet,
daß  denselben  die  hypothekarische  Eintragung  auf  die  der  Gesellschaft
gehörigen  Immobilien  gestattet  worden  ist.

Die  vorstehend  unter  b.  erlassene  Bestimmung  soll  jedoch  auf  diejenigen
  Obligationen  sich  nicht  beziehen,  die  zur  Zurückzahlung  füllig  erklärk,
nicht  innerhalb  sechs  Monaten  nach  Verfall  zur  Empfangnahme  der  Zahlung
gehbrig  präsentirt  werden.

·

.  10.

Alle  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  mussen  in  den  Staatsanzeiger,  in  eine  zweite  in  Berlin  erscheinende  und
in  die  Magdeburger  Zeitung  eingerückt  werden.  Sollte  eins  dieser  Blätter  eingehen,
  so  genügt  die  Bekanntmachung  in  den  beiden  andern,  bis  zu  anderweitigen,
  mit  Genehmigung  Unseres  Handelsministeriums  zu  treffenden  Bestimmungen.


K.  11.
Auf  die  Zahlung  der  Obligationen,  wie  auch  der  Zinskupons,  die  jederzeit
        <pb n="263" />
        —  247  —

eit  nach  der  Wahl  der  Berechtigten  aus  der  Gesellschaftskasse  in  Berlin  oder
Porsdom  geleistet  wird,  kann  kein  Arrest  bei  der  Gesellschaft  angelegt  werden.

S.  12.

Die  Verwendung  dieser  neuen  Anleihe  erfolgt  nach  einem,  von  Unserm
Handelsminister  vorzuschreibenden  und  in  der  Ausführung  durch  seine  Anordnungen
  zu  sichernden  Plane.

Zur  Urkund  Dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und
unter  Unserm  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewübrleistung
  von  Seiten  des  Staats  zu  geben  oder  Rechten  Dritter  zu  prajudiziren.

Gegeben  Sanssouci,  den  27.  Juni  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

 

Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Obligation
Litir.  D.  .  .  ..
uͤber

100  Thaler  Preußisch  Kurant.

Inhaber  dieser  Obligation  Littr.  D...  hat  auf  Höhe  von  Einhundert
  Thalern  Preußisch  Kurant  Antheil  an  dem,  in  Gemäßheit  des  umstehend
abgedruckten  Allerhöchsten  Privilegü  emittirten  Kapitale  von  1,000,000  Rehlr.

Die  Zinsen  mit  fünf  Prozent  für  das  Jahr  sind  gegen  die  ausgegebenen,
  am  2.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres  zahlbaren  halbjährlichen  Zins-Kupons
  zu  erheben.

Potsdam,  den  tten

Die  Direktion  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Gesellschaft.

Mit  dieser  Obligation  sind  für  den  Zeitraum
—.  ———3  zwölf  halbjährliche  Zins-Kupons
  Nr.  1.  bis  12.  ausgegeben,  von  welchen

der  letzte  den  umstehend  F.  2.  bestimmten  Vermerk
enthalt.

—“.%—

(#.  3142))  Erster
        <pb n="264" />
        —  248  —

Erster  Zinskupon
zur

Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Obligation
Lue.  D.

Zwei  Thaler  funfzehn  Silbergroschen  Preußisch  Kurant  hat  Inhaber
dieses  vom..  ten  ab  in  Potsdam  oder  Berlin  aus  unserer
krlto  z  erbeben.  Dieser  Iinskunon  wird  ungültig  und  werthlos,
wem  er  nicht  binnen  4  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  prsentirt
wir

Potsdam,  den  .  tten  ..

Die  Direction  der  Berlin-  Pe#tsdam-  Magdeburger  Eisen  bahn-Gesel
  lschaft.

Der  Präsentant  dieses  Kupons  ist  zur
Entgegennahme  der  folgenden,  über  deren
Empfang  er  zugleich  durch  dessen  Rückgabe
quittirt,  berechtigt,  wenn  dagegen  nicht  vor
dem  Fälligkeitstermine  desselbean.  ter..
vom  Inhaber  der  Obligation  bei  der  Direktion
schriftlich  Widerspruch  erhoben  wird,  in  welchem
Bale  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons  Vern

esondere  Quittung  an  den  Inhaber  der  Obligation
  erfolgt.
        <pb n="265" />
        249  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  24.——

 

(Nr.  3143.)  Deklaration  des  Gesetzes  vom  9.  Oktober  1848.,  betreffend  die  Sistirung  der
Verhondlungen  über  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen
Verhältnisse  und  über  die  Ablösung  der  Dienste,  Natural=  und  Geld-Abgaben,
  sowie  der  über  diese  Gegenstände  anh##ngigen  Prozesse.  Vom
3.  Juli  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsminisieriums,  auf  Grund  des  Art.  105.
der  Verfassungsurkunde,  was  folgt:

Die  Bestimmungen  im  F.  2.  Nr.  2.  Uitt.  g.  und  Nr.  Z.  des  Gesetzes
vom  9.  Oktober  1848.,  betreffend  die  Sistirung  der  Verhandlungen  über  die
Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  und  über  die  Ablösung
  der  Dienste,  Natural=  und  Geldabgaben,  sowie  der  über  diese  Gegenstände
  anhangigen  Prozesse  (Gesctz=  Sammlung  für  1848.,  S.  276.),  wonach  die
Prozesse  über  die  Verpflichtung  zur  Emrichtrung  von  Besitzoeränderungs-Abgaben
von  Amtswegen  sistirt  werden  sollen,  beziehen  sich  auch  auf  diejenigen  Prozesse,
in  welchen  bereits  bezahlte  Besitzueränderungs-Abgaben  zurückgefordert  werden,
sofern  hierbei  Sereit  über  die  Existenz  der  Verpflichtung  zu  Entrichtung  der
Besitzveränderungs-Abgabe  entsteht.  ·

UrkundlichunterUnsekekhdchsteigmhåndigenUnterschriftundbeigedtuch
tem  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  3.  Juli  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.

 

Jahrsans  1849.  (N..  3143—3146.)  39  (Nr.  3144.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juli  1849.
        <pb n="266" />
        —  250  —

(Nr.  3144.)  Verordnung  wegen  Deklaration  des  §.  15.  der  Verordnung  vom  10.  Mai  d.  J.
über  den  Belagerungszustand.  Vom  4.  Juli  1849.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
—

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  auf  Grund  des  Art.  105.

der  Verfassungsurkunde,  was  folgt:

F.  1.
Der  F.  15.  der  Verordnung  über  den  Belagerungszustand  vom  10.  Mai
d.  J.  soll  folgende  Fassung  erhalten:
Nach  aufgehobenem  Belagerungszustande  werden  alle  vom  Kriegsgerichte
erlassenen  Urkheile  sammt  Belagstücken  und  dazu  gehörenden  Verhandlungen,
  sowie  die  noch  schwebenden  Untersuchungssachen,  an  die  ordentlichen
  Gerichte  abgegeben;  diese  haben  in  den  von  dem  Kriegsgerichte
noch  nicht  abgeurtheilten  Sachen  auf  die  ordentliche  gesetzliche  Strafe  zu
erkennen
.  2.
Die  gegenwärtige  Deklaration  tritt  mit  dem  heutigen  Tage  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.
Gegeben  Sanssouci,  den  4.  Juli  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.
        <pb n="267" />
        —  251  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNr.  25.—

 

(Nr.  3145.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  Juli  1849.,  betreffend  Rechtsgeschäfte  und  Amtshandlungen
  am  17.  Juli  d.  J.

A.  den  Antrag  des  Staatsministeriums  in  dem  Berichte  vom  gten  dieses
Monats  bestimme  Ich,  daß  auf  den  17ten  dieses  Monats  wegen  der  auf  diesen
  Tag  anberaumten  Wahlen  zur  zweiten  Kammer  hinsichtlich  der  Vornahme
von  Rechtsgeschäften,  so  wie  der  Amtshandlungen  der  Behörden  und  einzelnen
Beamten  die  in  den  bürgerlichen  Gesetzen  für  Sonn=  und  Festtage  gegebenen
Bestimmungen  angewendet  werden  sollen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  Aufnahme  in  die  Gesetzsammlung  zur  allgemeinen
  Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  9.  Juli  1849.
Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.

An  das  Staatsministerium.

 

Jahrgang  1849.  (Nr.  3145—3146.)  40  (Nr.  3146.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juli  1849.
        <pb n="268" />
        —  252  —

(Nr.  3146.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Juni  1849.,  betreffend  die  den  Gemeinden  Ratscher,
Heckengereuth,  Oberrod  und  Waldau  im  Kreise  Schleusingen  in  Bezug
auf  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee  von  Ratscher  bis  zum  Gasthofe
zu  Engelau  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

N  die  Gemeinden  Ratscher,  Heckengereuth,  Oberrod  und  Waldau  im
Kreise  Schleusingen  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee  von  Ratscher  bis  zum
Gasthofe  zu  Engelau  beschlossen  haben,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Recht
zur  Expropriation  der  für  diese  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke  auf  dieselbe
Anwendung  finden  soll.  Zugleich  will  Ich  den  genannten  Gemeinden  das  Recht
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  für  Eine  Meile  nach  dem  jedesmal  für  Staats-Straßen
  bestehenden  Tarife  verleihen;  auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussee-Polizei-Vergehen
  auf  die  Eingangs  bezeichnete  Straße  Anwendung  finden.  Der  gegenwertige
  Erlaß  ist  durch  die  Gesch-Samnlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
ringen.
Bellevue,  den  15.  Juni  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminisier.
        <pb n="269" />
        —  253  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  26  —

 

(Nr.  3147.)  Verordnung,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  Richter  und  die  unfreiwillige
Versetzung  derselben  auf  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand.  Vom
10.  Juli  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  7.

verordnen  nach  dem  Antrage  Unseres  Staatsministeriums,  auf  Grund  des  Artikels
  105.  der  Verfassungsurkunde,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen  über  Dienstvergehen  und  deren  Bestrafung.


g.  1.

Dienstvergehen  ist  jede  Verletzung  der  Pflichten,  welche  dem  Richter  durch  Dienwergehen
sein  Amt  aufersg.  werdih.  bung  der  P  ·,  unpm
.  Zu  diesen  Pflichten  gehoͤrt,  daß  der  Richter  sich  durch  sein  Verhalten
in  und  außer  dem  Amte  der  Achtung,  des  Ansehens  und  des  Vertrauens  wuͤrdig
  beweise,  die  sein  Beruf  erfordert.

g.  2.

Amtsverbrechen,  wegen  welcher  eine  Bestrafung  nach  den  bestehenden  Amtererbre-Gesetzen
  auf  Grund  eines  Verfahrens  vor  den  gewöhnlichen  Strafgerichten  cen.
statt  findet,  sind  nur  diejenigen  Verletzungen  der  Ämtspflicht,  welche  mit  einer
Strafe  des  gemeinen  Strafrechts  bedroht  sind,  dieselbe  bestehe  in  Freiheitsstrafe
oder  einer  schwereren  Strafe,  in  immerwährender  oder  zeitiger  Unfähigkeit  zu
öffentlichen  Aemtern,  oder  in  einer  anderen  immerwährenden  oder  zeitigen  Entjichung
  oder  Einschränkung  staatsbürgerlicher  Rechte,  in  Stellung  unter  Poizei-Aufsicht,
  oder  in  einer  solchen  Geldbuße,  deren  Höhe  sich  nach  der  Größe
des  verursachten  Schadens  oder  des  gesuchten  Gewinnes  richtet.

Diese  Bestimmung  findet  Anwendung  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die
Handlung  bloß  mit  einer  Strafe  des  gemeinen  Strafrechtes  oder  zugleich  mit

Jahrgang  1849.  (Nr.  3147.)  41  der

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Juli  1849.
        <pb n="270" />
        —  254  —

der  Dienstentlassung  oder  einer  anderen  der  im  .  4.  Nr.  1.  und  2.  bezeichneten
  Strafen  bedroht  ist;  sie  ist  auch  in  den  Fällen  anwendbar,  wo  als  Ver-Scharurg
  einer  Geldbuße  des  gemeinen  Strafrechtes  die  Dienstentlassung  angedroht
  ist.

g.  3.

Die  Bestimmung  des  F.  333.  Allg.  Landrechts  Theil  II.  Titel  20.  ist
nicht  anwendbar,  wenn  nicht  die  Verletzung  der  Amtspflicht  von  dem  Richter
in  der  Absicht  verübt  worden  ist,  sich  oder  Anderen  Vortheil  zu  verschaffen,
oder  dem  Staate  oder  Anderen  Nachtheil  zuzufügen.

K.  4.
Blohe  Diensi-  Bloße  Dienstvergehen,  wegen  welcher  nur  ein  Disziplinarverfahwigthen.
  ren  und  eine  Besirafung  nach  ben  Bestimmungen  dieser  Verordnung  statt  findet,
sind  die  nachstehenden  Vertezungen  der  Amtspflicht:

4)  diejenigen,  welche  in  den  bisherigen  Gesetzen  bloß  mit  Warnung,  Verweis,
  Versetzung,  Suspension,  Dienstentlassung  (Verlust  des  Amtes,
Dienstentsetzung,  Amtsentsetzung,  Kassation)  bedroht  sind,  oder  wo  zugleich
  oder  ausschließlich  eine  Geldbuße  anderer  als  der  im  F.  2.  bezeichneten
  Art  angedroht  ist;

2)  diejenigen,  welche  in  den  bisherigen  Gesetzen  mit  Degradation  bedrohr
2  auch  wenn  zugleich  mit  derselben  irgend  eine  andere  Strafe  angedroht
  ist;

3)  diejenigen,  welchen  nur  Umwissenheit  oder  Fahrlässigkeit  (Irrthum,  Versehen,
  Unvorsichtigkeit,  Nachlässigkeit,  Uebereilung)  zum  Grunde  liegt;

4)0  die  Entfernun  ohne  Urlaub  oder  die  Ueberschreitung  des  Urlaubs;

5)  alle  anderen  Verletzungen  der  Amtspflicht,  welche  nicht  in  den  Strafgesetzen
  vorgesehen  sind.

C.  5.
Spricht  das  Gesetz  bei  bloßen  Dienstrergehen  die  Verpflichtung  zur
Wiedererstattung  oder  zum  Schadensersatz,  oder  eine  sonstige  civilrechtliche  Verpflichtung
  aus,  so  gehört  die  Klage  der  Betheiligten  vor  das  Ciwvilgericht.

K.  ö.

Die  von  einem  Richter  im  Amte  verübten  Beleidigungen  oder  Thaͤtlichkeiten
  werden  mit  den  auf  diese  Vergehen  gesetzten  Geld=  oder  Freiheitsstrafen
auf  Grund  des  gewöhnlichen  gerichtklichen  Verfahrens  belegt.  Darüber,  ob
gegen  den  Richter  außerdem  eine  Disziplinarstrafe  zu  verhängen  sei,  wird  lediglich
  im  Disziplinarwege  entschieden.

g.  7.
Oisglollner=  Das  Disziplinarverfahren  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die

und  gewöhnlice

  Snaf=  Handlung,  welche  den  Gegenstand  der  Anschuldigung  bildek,  cin  gemeines  Ver-#nfahren

  brechen  oder  Vergehen,  eine  Uebertretung  oder  ein  Amtsverbrechen  (F.  2.)  dar-Pu
  stellt,  daß  wegen  derselben  eine  strafgerichtliche  Verfolgung  eingeleitet,  eine  Freisachen.

  spre-
        <pb n="271" />
        —  255  —

sprechung  erfolgt,  oder  eine  solche  Verurtheilung  ergangen  ist,  die  weder  auf
den  Verlust  des  Amtes  lautet,  noch  denselben  kraft  des  Gesetzes  C.  9.)  nach
sich  zieht.

g.  8.

Im  Laufe  einer  Untersuchung  vor  den  gewoͤhnlichen  Strafgerichten  darf
egen  den  Angeschuldigten  ein  Disziplinarverfahren  wegen  der  nämlichen  Thatsochen
  nicht  eingeleitet  werden,  wenn  es  nicht  durch  das  Interesse  des  Dienstes
dringend  geboten  wird.

Wenn  im  Laufe  eines  Disziplinarverfahrens  wegen  der  nämlichen
Thatsachen  eine  Untersuchung  vor  den  gewöhnlichen  Strafgerichten  gegen  den
Angeschuldigten  eröffnet  wird,  so  kann  das  Disziplinargericht  die  Aussetzung
des  Disziplinarverfahrens,  allenfalls  bis  zur  rechtskräftigen  Erledigung  des
strafgerichtlichen  Verfahrens,  verordnen.

In  diesen  Fällen  steht  gegen  den  Beschluß  eines  Appellationsgerichts
über  die  Einleitung,  Fortsetzung  oder  Aussetzung  des  Disziplinarverfahrens
dem  Scaatsanwalte  bei  diesem  Gerichte  (Ober-Staatsanwalte,  General-Probruner
  und  dem  Angeschuldigten  die  Beschwerde  an  den  obersten  Gerichtsof

  offen.

K.  9.

Die  Verurtheilung  zu  Zuchtshausstrafe  oder  Festungsarbeit,  zu  einer  an-  5

deren  Freiheitsstrafe  von  einjahriger  oder  längerer  Dauer,  zu  einer  schwereren
Strafe,  zu  immerwährender  oder  zeitiger  Unfähigkeit  zu  öffenrlichen  Aemtern,
u  einer  sonstigen  immerwährenden  oder  geiligen  Entziehung  oder  Einschränkung
aatsbürgerlicher  Rechte,  oder  zu  der  Stellung  unter  Polizeiaufsicht,  zieht
den  Verlust  des  Amtes,  und  bei  den  in  Ruhestand  versetzten  Richtern  den
Verlust  der  Pension  von  selbst  nach  sich,  ohne  daß  darauf  besonders  erkannt
wird.

§.  10.

Fol

ret

*

andetrasen.


Ein  Richter,  welcher  sich  ohne  den  vorschrifksmäßigen  Urlaub  von  sei=  na#lautr
nem  Amte  entfernt,  oder  den  ertheilten  Urlaub  uͤberschreitet,  ist,  fuͤr  die  Zeit  —

der  unerlaubten  Entfernung,  seines  Diensieinkommens  verluflig.

g.  11.
Dauert  die  unerlaubte  Entfernung  länger  als  acht  Wochen,  so  hat  der
Richter  die  Dienstentlassung  verwirkt.
Ist  der  Richter  dienstlich  aufgefordert  worden,  zu  seinem  Amte  zurückukehren,
  so  tritt  die  Strafe  der  Dienstentlassung  schon  nach  fruchtlosem  Abauf
  von  vier  Wochen  seit  der  ergangenen  Aufforderung  ein.

§.  12.

Die  Entziehung  des  Diensteinkommens  (F.  10.)  wird  von  derjenigen
Behörde  verfügk,  welche  den  Urlaub  zu  ertheilen  hat.  Im  Falle  des  Widerspruches
  wird  im  Disziplinarwege  entschieden.  —  Gegen  das  Urtheil  ist  die

Ge  3147.)  41  Be-
        <pb n="272" />
        —  256  —

Berufung  zulässig,  wenn  es  sich  um  das  Diensteinkommen  von  mehr  als  Einem
Monate  handelt.

g.  13.

d  Die  Dienstentlassung  kann  nur  im  Disziplinarwege  ausgesprochen
werden.

Es  wird  darauf  nicht  erkannt,  wenn  sich  ergiebt,  daß  der  Richter  ohne
seine  Schuld  von  seinem  Amte  fern  gewesen  ist  und  sich  zugleich  in  der  Unmoͤglichkeit
  befunden  hat,  den  Urlaub  oder  dessen  Verlaͤngerung  nachzusuchen.

F.  14.

Die  Einleitung  eines  Disziplinarverfahrens  wegen  unerlaubter  Entfernung
  vom  Amte  und  die  Dienstentlassung  vor  Ablauf  der  Fristen  G.  11.)
ist  nicht  ausgeschlossen,  wenn  sie  durch  die  besonderen  Umstände  als  gerechtfertigt
  erscheint.

g.  15.

Zusllung  der  Die  in  dem  F.  11.  erwähnte  Aufforderung,  so  wie  alle  anderen  Auffor-So3
  derungen,  Mittheilungen,  Zustellungen  und  Vorladungen,  welche  nach  den  Bestimmungen
  dieser  Verordnung  erfolgen,  sind  gültig  und  bewirken  den  Lauf
der  Fristen,  wenn  sie  demjenigen,  an  den  sie  ergehen,  in  Person,  oder  in  seiner
letzten  Wohnung  an  dem  Orte  zugestellt  werden,  wo  er  gesetzlich  seinen  Wohnsitz

  haben  soll.

.  16.
Mahnung  an  Ein  Richter,  welchem  ein  geringes  Disziplinarvergehen  zur  Last  fällt,
s"  ist,  nach  einer  vorher  von  ihm  erforderten  Erklärung,  auf  die  Pflichten  aufmerksam
  zu  machen,  welche  ihm  sein  Amt  auferlegt.

Den  Beruf,  diese  Mahnung  von  Amtswegen  oder  auf  den  Antrag  des
Staatsanwaltes  zu  erlassen,  hat  der  Präsident  oder  Direktor  eines  jeden  Gerichtes
  in  Ansehung  der  übrigen  Mitglieder  desselben;  der  Dirigent  einer  Kreisgerichts-Deputation
  in  Ameehung.  der  Mitglieder  dieser  Deputation.  In  Ansehung
  der  Einzelrichter  steht  er  dem  Präsidenten  oder  Direktor  desjenigen  Gerichtes
  erster  Instanz  zu,  in  dessen  Gerichtssprengel  der  Richter  angeßel  ist;
in  Ansehung  der  Präsidenten  oder  Direktoren  der  Gerichte  erster  Instanz  dem
Ersten  Präsidenten  des  Appellationsgerichtes,  in  Ansehung  der  Ersten  Prasidenten
  der  Appellationsgerichte  dem  Ersten  Präsidenten  des  obersten  Gerichtshofes.


Ict  der  Richter,  an  welchen  die  Mahnung  ergeht,  anwesend,  so  wird
darüber  ein  Protokoll  aufgenommen;  ist  derselbe  entfernt,  so  geschieht  sie  durch
nin,die  Grürde  enthaltendes  Schreiben,  von  welchem  die  Urschrift  aufbewahrt
  wird.

5.  17.
Ist  die  Mahnung  ohne  Erfolg  geblieben,  oder  erscheint  sie  dem  zuständigen
        <pb n="273" />
        —  257  —

digen  Disziplinargerichte  G.  21.)  als  nicht  hinreichend,  so  tritt  die  Disziplinar=Bestrafung
  ein.

S.  18.
Disziplinarstrafen  sind:  Diszipllnar-1)
  Warnung,  Krafen.
2)  Verweis.

Derselbe  kann  mit  Geldbuße  verbunden  werden,  deren  Betrag  das
Diensteinkommen  Eines  Monates  nicht  übersteigt.
3)  Zeitweise  Entfernung  von  den  Dienstverrichtungen  auf  wenigstens  drei
Monate  und  höchstens  Ein  Jahr.
Diese  Strafe  zieht  den  Verlust  des  Diensteinkommens  für  deren
Dauer  kraft  des  Gesetzes  nach  sich.  Es  ist  jedoch  das  Dieziplinarericht
  ermachtigt,  in  dem  Urtheile  zugleich  zu  erkennen,  daß  dem
Verurtheillen  während  der  Dauer  der  Strafe  ein  bestimmter  Theil
seines  Diensteinkommens,  welcher  die  Hälfte  desselben  nicht  übersteigen
  darf,  zu  seinem  nothdürftigen  Unterhalte  zu  verabreichen  sei.
4)  Dienstentlassung.
Diese  Strafe  zieht  den  Verlust  des  Titels  und  Pensions-Anspruches
von  selbst  nach  sich;  es  wird  darauf  nicht  besonders  erkannt.

g.  19.

Welche  der  in  dem  vorhergehenden  Paragraphen  bestimmten  Strafen
anzuwenden  sei,  ist  nach  der  größeren  oder  geringeren  Erheblichkeit  des  Dienstvergehens
  mit  Rücksicht  auf  die  sonstige  Führung  des  Angeschuldigten  zu  ermessen,
  unbeschadet  der  besonderen  Bestimmungen  der  §#.  10.  und  11

Zweiter  Abschnitt.

Von  dem  Disziplinar-Verfahren.
g.  20.
Der  Anwendung  einer  Disziplinarstrafe  muß  ein  förmliches  Disziplinar=Verfahren
  vorhergehen.  Dasselbe  besteht  in  der  von  einem  Richterkommissar
zu  führenden  Voruntersuchung  und  in  der  mündlichen  Verhandlung  vor  dem
zuständigen  Disziplinargerichte.
g.  21.
Die  zustaͤndigen  Disziplinargerichte  sind:  Displinar-1)
  das  Ober-Tribunal  in  Ansehung  seiner  Mitglieder  und  der  Präsidenten  ariichte.
und  Direktoren  der  Appellationsgerichte;
2)  der  Rheinische  Revisions=  und  Kassationshof  in  Ansehung  seiner  Mitglieder,
  der  Präsidenten  des  Rheinischen  Appellationsgerichtshofes  und  des
Direktors  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein;  .  .-3)
  die  Appellationsgerichte,  einschließlich  des  Appellationsgerichtshofes  zu
E  Cöln
        <pb n="274" />
        —  258  —

Chln  und  des  Justigsenats  zu  Ehrenbreitstein,  in  Ansehung  ihrer  Mitglieder,
  mit  Ausschluß  der  Hrasidemnen  und  Direktoren,  und  in  Ansehung
aller  übrigen  Richter  ihres  Gerichtssprengels.

K.  22.

Zur  Erledigung  der  Disziplinarsachen  können  nur  die  etatsmäßigen  Mitglieder

  und  diejenigen  mitwirken,  welche  eine  etatsmäßige  Stelle  versehen.
&amp;amp;.  23.

Die  Erledigung  der  Disziplinarsachen  findet  bei  dem  Ober-Tribunale  in
derjenigen  Abtheilung  des  Gerichtshofes  statt,  in  welcher  der  Erste  Präsident
gewühnlich  den  Vorsitz  führt.  Ist  die  Zahl  der  Mitglieder  dieser  Abtheilung
geringer  als  elf,  oder  sind  einzelne  Mitglieder  derselben  verhindert,  so  werden
die  Präsidenten  und  andere  Mitglieder  des  Gerichtshofes,  welche  dem  Dienstalter
  nach  die  alresten  sind,  zugezogen,  bis  die  Jahl  von  elf  erfüllt  ist.
Die  Erledigung  einer  Disziplinarsache  muß  in  einer  Plenarversammlun
des  GerichtshofeS  erfolgen,  wenn  dieses  in  einer  Plenarversammlung  nach
Anhbrung  des  Staatsanwaltes  beschlossen  wird.  Zum  Zwecke  einer  Beschlußnahme
  hlerüber  kann  der  Erste  Präsident  eine  Plenarversammlung  berufen;
sie  muß  berufen  werden,  wenn  eine  Abtheilung  des  Gerichtshofes  es  begehrt,
oder  wenn  der  Staatsanwalt  seinen  mit  Gründen  unterstützten  schrifflichen
Antrag  darauf  richtet.
.  So  lange  die  mündliche  Verhandlung  nicht  begonnen  hat,  kann  der  Gerichtshof
  beschließen,  daß  das  fernere  Verfahren  in  dem  gewöhnlichen  Wege
siott  finden  solle.

K.  24.

Der  Rheinische  Revisions=  und  Kassationshof  erledigt  in  derjenigen  Zusammensetzung,
  welche  für  seine  Entscheidungen  überhaupt  vorgeschrieben  ist,
auch  die  Disziplinarsachen.

g.  25.

Die  Erledigung  der  Disziplinarsachen  kann  bei  einem  Appellations=Gerichte
  nur  erfolgen,  wenn  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  wenigstens  sieben
Mitglieder  zugegen  (#und.

Bestehr  das  Gericht  aus  mehr  als  neun  Mitgliedern,  so  findet  sie  in
derjenigen  Abtheilung  des  Gerichtes  statt,  in  welcher  der  Erste  Präsident  gewöhnlich
  den  Vorsitz  führt.  Ist  die  Zahl  der  Mitglieder  dieser  Abtheilung  geringer
  als  sieben,  oder  sind  einzelne  Mitglieder  derselben  verhindert,  so  werden
die  Präsidenten,  Direkroren  und  anderen  Mitglieder  des  Gerichtes,  welche  dem
Dienstalter  nach  die  ältesten  sind,  zugezogen,  bis  die  Zahl  von  sieben  erfüllt  ist.

Die  Besiimmungen  des  2ten  und  3ten  Absatzes  des  §.  23.  finden  auch
bei  den  Appellarionsgerichten  Anwendung.

Bei  den  Gerichten,  welche  aus  nicht  mehr  als  neun  Mitgliedern  besiehen,
werden  die  Dieziplinarsachen  stets  in  einer  Plenarversammlung  erledigt.

K.  25.
        <pb n="275" />
        —  259  —

g.  26.

Das  Ober-  Tribunal  verweiset  auf  den  Antrag  des  Staatsanwaltes  bei
dem  Appellationsgerichte  oder  des  Angeschuldigten  die  Erledigung  einer  Disziplinarsache
  an  ein  anderes  Appellationsgericht,  wenn  bei  dem  zuständigen  Gerichte
  weniger  als  sieben  nicht  verhinderte  Mitglieder  vorhanden  sind.

Das  Ober-Tribunal  kann  auf  den  Antrag  des  Staatsanwaltes  oder
eines  Angeschuldigten  diese  Verweisung  beschliegen,  wenn  Gründe  vorliegen,
aus  welchen  die  Unbefangenheit  des  zustandigen  Gerichtes  bezweifelt  werden  kann.

K.  27.

Im  Falle  des  zweiten  Abpe  des  §.  26.  bezeichnet  der  Rheinische  Revisions=
  und  Kassationshof  den  Senat  des  Appellationsgerichtshofes,  von
welchem  die  Disziplinarsache  zu  erledigen  ist.  „

Er  kann  die  Sache  zur  Untersuchung  und  Entscheidung  an  sich  ziehen.

g.  28.
Streitigkeiten  uͤber  die  Kompetenz  der  Appellationsgerichte  in  Diszi=  v
plinarsachen  werden  von  dem  obersten  Gerichtshofe  entschieden.  »  GEWAND-Besteht
  der  Konflikt  zwischen  dem  Rheinischen  Appellationsgerichtshofe
und  einem  anderen  Appellationsgerichte,  so  treten  die  beiden  obersten  Gerichtshöfe
  zusammen.

K.  29.
Die  Einleilung  der  Disziplinaruntersuchung  kann  nur  durch  einen  Be=  Vorontrussschluß
  des  Disziplinargerichtes  erfolgen.  “  chung.
Der  Erste  Präsident  des  Gerichtes,  welches  die  Einleikung  verfügt,  beauftragt
  einen  Richter  mit  der  Führung  der  Voruntersuchung,  vorbehaltlich  des
in  dem  letzten  Absatze  des  §.  32.  vorgesehenen  Falles.  -  «

S.80.

Ueber  die  Einleitung  der  Disziplinaruntersuchung  muß  entweder  von
Amtswegen,  jedoch  nach  Vernchmung  des  Antrages  des  Staatsanwaltes,
oder  auf  den  Antrag  des  Staatsamwaltes  Beschluß  gefaßt  werden.

*'D

Gegen  den  Beschluß  eines  Appellationsgerichtes,  durch  welchen  die
Einleitung  der  Disziplinaruntersuchung  abgelehnt  wird,  steht  dem  Staats-Anwalte
  bei  dem  Appellationsgerichte  die  Beschwerde  an  den  obersten  Gerichtshof
  offen.

K.  32.  #

Wenn  das  Appellationsgericht  eine  Disziplinaruntersuchung  in  Fällen,
wo  sie  statt  finden  sollte,  nicht  einleitet,  so  ist  der  oberste  Gerichtshof  berufen,
dasselbe  auf  die  betreffenden  Tharsachen  aufmerksam  zu  machen.  Ist  dies  ohne

(Nr  3147.)  ErP
        <pb n="276" />
        Mündliche
Berhandlung.

—  260  —

Erfolg  geschehen,  so  kann  der  Gerichtshof  die  Sache  zur  Untersuchung  und
Entscheidung  an  sich  ziehen.

Das  Ober-Tridunal  kann  auch  die  Einleitung  der  Untersuchung  verfügen
und  die  Sache  zur  ferneren  Verhandlung  und  Entscheidung  an  ein  anderes
Appellationsgericht  verweisen.  In  diesem  Falle  steht  dem  Ersten  Präsidenten
des  Appellationsgerichtes,  an  welches  die  Sache  verwiesen  ist,  die  Bezeichnung
des  Richters  zu,  welcher  die  Voruncersuchung  zu  führen  hat.

§.  33.

In  der  Voruntersuchung  wird  der  Angeschuldigte  vorgeladen  und,  wenn
er  erscheint,  gehört;  es  werden  die  Zeugen  eidlich  vernommen  und  die  zur  Aufklärung
  der  Sache  dienenden  sonstigen  Beweise  herbeigeschafft.

Die  Akten  werden  vor  dem  Abschlusse  der  Voruntersuchung  dem  Staats-Anwalte
  zur  Stellung  seines  Antrages  vorgelegt.

g.  34.

Nach  geschlossener  Voruntersuchung  wird  ein  Termin  zur  muͤndlichen
Verhandlung  der  Sache  angesetzt,  zu  welchem  der  Angeschuldigte  unter  Hervorhebung
  der  Thatsachen,  welche  ihm  zur  Last  gelegt  werden,  vorzuladen  ist.

S.  35.

Bei  der  mündlichen  Verhandlung,  welche  in  nicht  öffentlicher  Sitzung
statt  findet,  giebt  zuerst  ein  von  dem  Vorsitzenden  des  Disziplinargerichtes

zaus  der  Zahl  der  Mitglieder  desselben  zu  ernennender  Referent  eine  Darstellung

  der  Sache,  wie  sie  aus  den  bisherigen  Verhandlungen  hervorgeht.
Der  Angeschuldigte  wird  vernommen.
Es  wird  darauf  der  Staatsanwalt  mit  seinem  Vor=  und  Antrage  und
der  Angeschuldigte  in  seiner  Vertheidigung  gehört.
em  Angeschuldigten  steht  das  letzte  Wort  zu.

S.  36.

.  Wenn  das  Gericht  auf  den  Antrag  des  Angeschuldigten  oder  des  Staats-Anwaltes,
  oder  auch  von  Amrswegen  die  Vernehmung  eines  oder  mehrerer
Zeugen,  sei  es  durch  einen  Richterkommissar,  oder  mündlich  vor  dem  Gerichte
selbst,  oder  die  Herbeischaffung  anderer  Mittel  zur  Aufklärung  der  Sache  für
angemessen  erachtet,  so  erlaßk  es  die  urforderlich  Verfügung  und  vertagt  nöthigenfalls
  die  Fortsetzung  der  Sache  auf  einen  anderen  Tag,  welcher  dem  Angeschuldigten
  bekannt  zu  machen  ist.

g.  37.  .
Der  Angeschuldigte,  welcher  erscheint,  kann  sich  des  Beistandes  eines
Advokaten  oder  Rechtsanwaltes  als  Vertheidigers  bedienen.

·  Der  nicht  erscheinende  Angeschuldigte  kann  sich  nicht  vertreten  lassen;  es
sei  denn,  daß  ihm  das  Disziplinargericht  die  Vertretung  durch  einen  Advokaten
  oder  Rechtsanwalt  in  der  Vorladung  oder  spaͤter  gestattet  hat.  Lem

is-
        <pb n="277" />
        —  261  —

Disziplinargerichte  steht  es  jederzeit  zu,  das  persoͤnliche  Erscheinen  des  Angeschuldigten
  nachtraͤglich  zu  verordnen.
g.  38.
Das  Urtheil,  welches  die  Entscheidungsgruͤnde  enthalten  muß,  wird  in

der  Sitzung,  in  welcher  die  muͤndliche  Verhandlung  beendigt  worden  ist,  oder
in  einer  der  naͤchsten  Sitzungen  verkuͤndigt.

g.  39.

Ueber  die  muͤndliche  Verhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches
  die  Namen  der  Anwesenden  und  die  wesentlichen  Momente  der  Verhandlung
  enthalten  muß.  Das  Protokoll  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollfuͤhrer
  unterzeichnet.

g.  40.

Das  Rechtsmittel  des  Einspruches  (Restitution  oder  Opposition)  findet
nicht  statt.

g.  411.

Gegen  die  von  den  Appellationsgerichten  erlassenen  Urtheile  findet  die  #n##f.#3
Berufung  an  den  obersten  Gerichtshof  unter  folgenden  näheren  Bestimmungen
  statt:

Dem  Angeschuldigten  steht  sie  gegen  jedes  Urtheil  zu,  durch  welches  seine
zeitlweise  Entfernung  von  den  Dienstverrichtungen,  oder  seine  Dienstentlassung
ausgesprochen  ist;  dem  Staatsanwalte  bei  dem  Appellationsgerichte  gegen
jedes  Endurtheil.

g.  42.

Die  Anmeldung  der  Berufung  geschieht  zu  Protokoll  bei  einem  Sekretaͤr
des  Gerichtes,  welches  das  anzugreifende  Urtheil  erlassen  hat.  Sie  kann  auch
von  einem  Bevollmaͤchtigten  des  Verurtheilten  auf  Grund  der  ihm  dazu  ertheilten
  Spezialvollmacht  geschehen.

Die  Frist  zu  dieser  Anmeldung  ist  eine  vierwoͤchentliche,  welche  mit  dem
Ablaufe  des  Tages  der  Urtheilsverkuͤndigung,  und  fuͤr  den  Angeschuldigten,
welcher  hierbei  nicht  zugegen  war,  mit  dem  Ablaufe  des  Tages  beginnt,  an
welchem  ihm  das  Urtheil  zugestellt  worden  ist.

F.  43.

Der  oberste  Gerichtshof  wird  durch  die  Berufung,  auch  wenn  dieselbe
nur  von  dem  Staatsanwalte  oder  nur  von  dem  Angeschuldigten  eingelegt
worden,  und  wenn  sie  nur  gegen  einzelne  Bestimmungen  des  Urtheils  gerichret
ist,  mit  der  ganzen  Sache  eben  so  befaßt,  als  wenn  von  beiden  Seiten  die
Berufung  gegen  den  ganzen  Inhalt  des  Urtheils  eingelegt  worden  wäre.

.  44.

Die  Bestimmungen  der  S#.  34.  bis  40.  finden  auch  in  der  Appellations-Instanz
  Anwendung.

Jahrgang  1849.  (Nr.  3147.)  4  K.  45.
        <pb n="278" />
        262  —

K.  45.

Das  Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsbeschwerde  (des  Kassationsrekurses)
findet  in  Disziplinarsachen  nicht  Sratt.

Ist  die  Berufung  zulässig  und  eingelegt,  so  werden  die  Nichtigkeitsbeschwerden
  als  Appellationsbeschwerden  behandelt.

Dritter  Abschnitt.
Von  der  Amts  suspension.

.  46.
Suspeuson  Die  Suspension  eines  Richters  vom  Amte  tritt  kraft  des  Gesetzes  ein:
ket  1)  wenn  in  dem  gewöhnlichen  Strafoerfahren  seine  Verhaftung  beschlossen,

oder  gegen  ihn  ein  noch  nicht  rechtskrdfrig  gewordenes  Urthell  erlassen  ist,
welches  auf  den  Verlust  des  Amtes  lautet,  oder  diesen  kraft  des  Gesetzes
nach  sich  ziehr;

2)  wenn  im  Disziplinarverfahren  ein  noch  nicht  rechtskräftiges  Urtheil
auf  Dienstentlassung  oder  zeitweise  Entfernung  von  den  Hienswerrichongen
  ergangen  ist.

K  47.

In  dem  im  vorhergehenden  Paragraphen  unter  Nummer  1.  vorgesehenen
  Faule  hört  die  Suspension  mit  Ablauf  des  zehnten  Tages  nach  Wiederaufhebung
  des  Verhaftungsbeschlusses  oder  nach  eingetretener  Rechtskraft  desjenigen
  Urtheils  höherer  Instanz,  durch  welches  der  angeschuldigre  Richter  zu  einer
anderen  Strafe,  als  der  bezeichneten,  verurtheilt  wird,  von  selbst  auf,  wenn  nicht
vor  dem  Erlöschen  dieser  Frin  die  Suspension  vom  Amte  un  Wege  des  Disziplinarverfahrens
  beschlossen  wird.

Lautet  das  rechtskraäftige  Urtheil  auf  Freiheitsstrafe,  so  dauert  die  Suspension,
  bis  das  Urtheil  vollstreckt  ist.  Wird  die  Vollstreckung  des  Urtheils
ohne  Schuld  des  Verurtheilten  aufgehalten  oder  unterbrochen,  so  trikt  für  die
Se  des  Aufenthaltes  oder  der  Unterbrechung  eine  Gehaltsverkürzung  G.  50.)
nicht  ein.

In  dem  unter  Nummer  2.  erwähnten  Falle  dauert  die  Suspension  bis
zur  Rechtskraft  des  in  der  Disziplinarsache  ergehenden  Urtheiles.

S.  48.

Susbenson  Bei  Erlassung  des  Beschlusses  auf  Einleitung  der  Disziplinarunter=5
  suchung  und  im  ganzen  Laufe  derselben  kann  das  Gericht,  bei  welchem  sie
anhüngig  ist,  von  Amtswegen,  jedoch  nach  Vernehmung  des  Antrages  des
Staatsanwaltes,  oder  auf  den  Antrag  des  Staatsanwaltes,  die  Suspension
des  Angeschuldigten  vom  Amte  beschließen,  wenn  dieselbe  mit  Rücksicht  auf  die

Schwere  des  Dienstvergehens  als  angemessen  erscheint.
Oie  nämliche  Befugniß  steht  dem  zuständigen  Oisziplinargericht  zualte
aͤllen
        <pb n="279" />
        —  263  —

Faͤllen  zu,  wo  gegen  einen  Richter  im  Wege  des  gewoͤhnlichen  Strafverfahrens
eine  Untersuchung  eingeleitet  worden  ist.

S.  49.

Gegen  den  Beschluß  eines  Appellationsgerichtes,  durch  welchen  die
Suspension  verhängt  oder  abgelehnt  wird,  steht  dem  Staarsanwalte,  und
gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  sie  verhängt  wird,  sieht  dem  Angeschuldigten
die  Beschwerde  an  den  obersten  Gerichtshof  offen.

Der  angegriffene  Beschluß  wird  bis  zu  der  Wiederaufbebung  vollstreckt.

S.  50.

Der  suspendirte  Richter  behält  während  der  Suspension  die  Hälfte  seines  Einßuß  der

Diensteinkommens;  ist  aber  wider  ihn  durch  ein  Erkenntniß  erster  Instanz  die
Dienstentlassung  ausgesprochen,  oder  ist  der  Verlust  des  Amtes  die  kraft  des
Gesetzes  eintretende  Folge  des  ergangenen  Urtheiles  (C.  9.),  so  wird  ihm  von
der  Zeit  der  Publikation  des  Urtheiles  an  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung
der  Sache  nur  der  zum  nothdürftigen  Unterhalte  erforderliche  Betrag,  der
jedoch  niemals  die  Hälfte  des  Dienszeinkommens  übersteigen  darf,  verabreicht.

Auf  die  für  Dienstunkosten  besonders  angesetzten  Beträge  ist  bei  Berechnung
  der  Hälfte  des  Diensteinkommens  keine  Rücksicht  zu  nehmen.

Aus  dem  inne  behaltenen  Theile  des  Diensteinkommens  sind  die  Kosten
der  Seellvertretung  des  Angeschuldigten  und  des  Untersuchungsverfahrens  zu
bestreiten.

9.  51.

Der  zu  den  Kosten  (§.  50.)  nicht  verwendete  Theil  des  Einkommens
wird  dem  Richter  nachgezahlt,  wenn  die  Untersuchung  nicht  die  Strafe  der
zeitweisen  Entfernung  von  den  Dienstverrichtungen,  oder  den  Verlust  des  Amtes
  zur  Folge  gehabt  hat.

Erinnerungen  über  die  Verwendung  des  Einkommens  stehen  dem  Richter
  nicht  zu;  wohl  aber  ist  ihm  auf  Verlangen  eine  Nachweisung  über  diese
Verwendung  zu  ertheilen.

S.  52.

Wird  der  Richter  freigesprochen,  so  muß  ihm  der  innebehaltene  Theil
des  Diensteinkommens  vollständig  nachgezahlt  werden.

Vierter  Abschnitt.

Von  der  unfreiwilligen  Versetzung  auf  eine  andere  Stelle.

S.  53.

Die  Versetzung  eines  Richters  von  einer  Stelle  auf  eine  andere  wider
dessen  Willen  kann,  außer  dem  Falle,  wenn  sie  durch  Veränderungen  in  der
No.  3147.)  42  Or-Suepension
        <pb n="280" />
        —  264  —

Organisation  der  Gerichte  oder  ihrer  Bezirke  noͤthig  wird,  nur  geschehen,  wenn
sie  durch  das  Interesse  der  Rechtspflege  dringend  geboten  ist.

Faͤlle  dieser  Art  sind  insbesondere,  wenn  durch  die  Schuld  des  Richters,
welche  jedoch  dessen  Dienstentlassung  nicht  begruͤndet,  zwischen  ihm  und  anderen
Mitgliedern  des  nämlichen  Gerichtes  Beziehungen  entstanden  sind,  die  ein  ersprießliches
  Zusammenwirken  verhindern,  oder  wenn  sonstige  Ursachen,  welche
die  Dienstentlassung  nicht  begruͤnden,  die  amtliche  Wirksamkeit  des  Richters  in
seiner  bisherigen  Stelle  wesentlich  stören  oder  gefährden,  und  genügende  Gründe

u  der  Annahne  vorliegen,  daß  jene  Umstände  der  amtlichen  Wirksamkeit  des
Richters  in  einer  anderen  Stelle  nicht  entgegenstehen  werden.

F.  54.

Wenn  zwischen  Richtern,  welche  bei  dem  nämlichen  Gerichte  angestellt
sind,  ein  Schwäagerschafts-Verhälkniß  bis  zum  dritten  Grade  einschließlich  entsteht,
  so  muß  sich  dersenige,  durch  dessen  Berhelkachung  ein  solches  Verhältniß
eingetreten  ist,  die  Versetzung  auf  eine  andere  Stelle  gefallen  lassen.

F.  55.

Die  unfreiwillige  Versetzung  kann  nur  in  ein  anderes  Richteramt  von
gleichem  Range  und  Gehalte  erfolgen;  hat  der  Richter  dazu  nicht  auf  die  in
dem  H.  54.  begeichnete  Weise  Veranlassung  gegeben,  oder  findet  sie  ohne  seine
Schuld  statt  G.  53.),  so  müssen  ihm  die  vorschriftsmaßigen  Versetzungskosten
gewährt  werden.

S.  50.

Die  unfreiwillige  Versetzung  kann  nur  auf  Grund  eines  von  dem  obersten
  Gerichtshofe  in  einer  Plenarversammlung  gefaßten  Beschlusses  erfolgen,
welcher  erklärt,  daß  der  Fall  der  Versetzung  vorliege.  Der  Gerichtshof  kann
einen  solchen  Beschluß  nur  fassen,  wenn  der  Staatsanwalt  bei  demselben,
unter  Vorlegung  eines  ihm  von  dem  Justlizminister  dazu  ertheilten  Befehles,
seinen  Antrag  darauf  richtet.

Der  Antrag  kann  auch  im  Laufe  einer  bei  dem  Gerichtshofe  schwebenden
  Disziplinaruntersuchung  gestellt  werden.

Handelt  es  sich  um  eine  Versetzung  aus  dem  Bereiche  des  Ober-Tribunales
  in  den  des  Rheinischen  Revisions=  und  Kassationshofes,  oder  umgekehrt,
so  treten  beide  Gerichtshöfe  zusammen.

K.  57.

Bevor  dem  Antrage  des  Staatsanwaltes  slatt  gegeben  werden  kann,

muß  außer  dem  im  zweiken  Absatze  des  F.  56.  vorgesehesen  Falle  der  betreffende

  Richter,  unter  Mittheilung  des  Antrages,  mit  einer  vierwöchentlichen

Hit  aur  schriftlichen  Erklärung  darüber  aufgefordert  werden.  Ein  weiteres
erfahren  findet  nicht  statt.

Funf-
        <pb n="281" />
        —  265  —

Fünfter  Abschnitt.

Von  der  unfreiwilligen  Versetzung  in  den  Ruhestand.
K.  58.

Ein  Richter,  welcher  durch  Blindheic,  Taubbeit,  oder  ein  sonstiges  körperliches
  Gebrechen,  oder  durch  die  eingetretene  Schwüche  seiner  körperlichen
oder  geistigen  Kräste  zu  der  Erfüllung  seiner  Amtepflichten  unfähig  geworden
  ist,  muß  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.

K.  59.

Sucht  der  Richter  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand  nicht  nach,  obgleich
  der  Zustand,  welcher  ihn  zu  der  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  unfäahig
macht,  ein  dauernder  ist,  so  findet  das  in  den  nachstehenden  Paragraphen  vorgeschriebene
  Verfahren  statt.

K.  60.

Der  Richter  oder  sein  nöthigenfalls  hierzu  besonders  zu  bestellender  Kurator
  wird  von  dem  Vorsitzenden  des  Gerichtes,  dessen  Mitglied  er  ist,  schriftlich
unker  Angabe  der  Gründe  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  der  Fall  der  Versetzung
  in  den  Ruhestand  vorliege.

In  Ansehung  der  Einzelrichter  hat  den  Beruf  hierzu  der  Präsident  oder
Direktor  desjenigen  Gerichtes  erster  Insianz,  in  dessen  Gerichtssprengel  der
Einzelrichter  angestellt  ist;  in  Ansehung  der  Präsidenten  oder  Direkroren  der
Gerichte  erster  Instan  der  Erste  Präsident  des  Appellationsgerichtes,  in  Ansehung
  der  Ersten  Präsidenten  der  Appellationsgerichte  der  Erste  Präsident  des
obersten  Gerichtshofes.

S.  61.

Die  in  dem  vorhergehenden  Paragraphen  vorgeschriebene  Eröffnung  geschiehe
  durch  den  zuständigen  Vorsitzenden  von  Amtswegen  oder  auf  den  Antrag
des  Staatsanwaltes.

Wird  sie  nicht  vorgenommen,  so  beschließt  das  unmittelbar  höhere  Gericht,
  oder  wenn  es  sich  um  den  Ersten  Präsidenten  eines  Apellationsgerichtes
oder  ein  Mitglied  eines  obersten  Gerichtshofes  handelt,  dieser  Gerichtshof  in
seiner  Plenarversammlung  von  Amtswegen  oder  auf  den  Antrag  des  Staats-Anwaltes,
  daß  sie  statt  finden  solle,  und  in  diesem  Falle  muß  sie  von  dem  Ersten
  Präsidenten  des  beschließenden  Gerichts  vorgenommen  werden.

Dem  Ersten  Präsidenten  eines  obersten  Gerichtshofes  kann  die  Eröffnung
  nur  auf  Grund  eines  Beschlusses  dieses  Gerichtshofes  gemacht  werden,
welcher  alsdann  von  dem  gesetzlichen  Stellvertreter  des  Ersten  Präsidenten
vollzogen  wird.  «

5.62.

Wenn  der  Richter  oder  dessen  Kurator  nicht  innerhalb  sechs  Wochen
.  3147.)  von
        <pb n="282" />
        —  266  —

von  dem  Tage  der  ihm  in  Gemaͤßheit  der  9#.  60.  oder  61.  gemachten  Eroͤffnung
  seine  Versetung  in  den  Ruhestand  freiwillig  nachsucht,  so  muß,  wenn  es
sich  um  ein  Mitglied  eines  obersten  Gerichtshofes  oder  um  den  Ersten  Präsidenten
  eines  Appellationsgerichtes  handelt,  oder  wenn  in  Gemäßheit#  des  F.  61.
ein  Beschluß  des  obersten  Gerichtshofes  ergangen  ist,  dieser  Gerichtshof,  in
allen  übrigen  Fällen  das  Appellationsgericht,  nachdem  ihm  die  etwaige  Gegen-Erklärung
  des  betreffenden  Richters  vorgelegt  worden  ist,  darüber  Beschluß
fassen,  ob  dem  Verfahren  Fortgang  zu  geben  sei,  oder  nicht.
g.  63.

Beschließt  das  Gericht  die  Fortsetzung  des  Verfahrens,  so  ernennt  dessen
Erster  Präsident  einen  Richterkommissar.  Oieser  hat  die  Thatsachen,  durch
welche  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  begründet  werden  soll,  zu  erörtern,  die
erforderlichen  Zeugen  und  Sachverständigen  eidlich  zu  vernehmen,  und  zum
Schlusse  den  Richter  oder  dessen  Kurator  mit  seiner  Erklärung  über  das  Ergebniß
der  Erörterung  zu  hören.

S.  64.

Die  geschlossenen  Akten  werden  dein  Gerichte  vorgelegt,  welches  in  seiner
Plenarversammlung,  nach  Anhbrung  des  Staatsanwaltes,  darüber  Beschluß
faßt,  ob  der  Fall  der  Versetzung  des  Richters  in  den  Ruhestand  vorliege.  Das
Gericht  kann  vorher  verordnen,  daß  der  Richter,  die  Zeugen  und  die  Sachpversikndigen
  mündlich  in  der  Sitzung  vernommen  werden  sollen.

K.  65.

Der  Beschluß  ist  einem  Rechtsmittel  nicht  unterworfen.  Er  wird  dem
Justizminister  übersandt,  welcher,  wenn  derselbe  dahin  lautet,  daß  der  Fall.
der  Versetzung  in  den  Ruhestand  vorliege,  das  Weitere  zu  veranlassen  hat.

K.  66.

Die  Versetzung  in  den  Ruhestand  findet  bei  Richtern,  welchen  reglementsmßig
  eine  Penston  zu  bewilligen  ist,  nur  unter  Gewährung  der  reglementsmäßigen
  Pension  statt.  Es  wird  ihnen  das  volle  Gehalt  noch  bis  zum  Ablaufe
desjenigen  Vierreljahres  fortgezahlt,  welches  auf  den  Monat  folgt,  in  dem
ihnen  die  schließliche  Verfügung  üuber  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  mitgetheilt
  worden  ist.

Sechster  Abschnitt.

Nähere  Bestimmungen,  betreffend  die  Auseinandersetzungs-Behörden,
  das  General-Auditoriat  und  die  Auditeure.
K.  67.

Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  sind  mit  den  folgenden  näheren  Belimmungen
  anwendbar:
«  1)  Auf
        <pb n="283" />
        —  267  —

1)  auf  die  Praͤsidenten,  Dirigenten  und  etatsmaͤßigen  Raͤthe  des  Revisions-Kollegiums
  für  Landeskultursachen,  der  Generalkommissionen  und  landwirthschaftlichen
  Regierungs-Abtheilungen;

2)  auf  den  General-Auditeur,  die  übrigen  Mitglieder  des  General-Auditoriates
  und  die  Auditeure.

F.  68.

Die  Beslimmungen,  welche  die  Gerichte  erster  Instanz  betreffen,  finden  VBelenaungen
auf  die  Generalkommissionen  und  landwirthschaftlichen  Regierungs-Abteheilun=  #
gen  Anwendung.  dersehungs-Von

  dem  Redoistonskollegium  werden  die  Verrichtungen  wahrgenom=  Hho.
men,  welche  den  Appellationsgerichten  zustehen.

Das  Ober-Tribunal  und  dessen  Erster  Präsident  üben  die  ihnen  beigelegten
  Befugnisse  auch  in  Ansehung  der  genannten  Auseinandersetzungs-Behören

  aus.
K.  69.

In  den  Füällen  der  §98.  26.  und  32.  verweiset  das  Ober-Tribunal  die
Sache  an  ein  Appellationsgericht.

g.  70.

Die  unfreiwillige  Versetzung  eines  Miltgliedes  des  Revisionskollegiums
auf  eine  andere  Sctelle  kann  an  ein  Appellationsgericht  erfolgen.  Der  in  Gemäßheit
  des  F.  56.  vorzulegende  Befehl  wird  von  dem  Justizminister  und  dem
Minister  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten  erlassen.

An  diese  Minister  wird  auch  im  Falle  des  §F.  65.  der  Beschluß  eingesandt.


K.  71.

Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Repvisionskollegium
  werden  von  dem  Sntaaksanwalte  bei  dem  Appellationsgerichte  wahrgenommen,
  in  dessen  Bezirke  das  Revisionskollegium  seinen  Sitz  hat.

S.  72.
Das  General-Auditoriat  ist  das  zusiändige  Disziplinargericht  für  die  Letimmungen
Auditeure.  —  %%
Es  erledigt  in  derjenigen  Zusammensetzung,  welche  für  seine  Entschei=  dicbc
dungen  überhaupt  vorgeschrieben  ist,  auch  die  Disziplinarsachen.  kal

Es  ist  befugt,  ohne  förmliches  Disziplinarverfahren  Warnungen,  Verweise
  und  Geldbußen  bis  zu  zehn  Thalern  gegen  Auditeure  endgültig  zu  verhängen.


K.  73.

Die  in  dem  K.  16.  dieses  Gesetzes  vorgeschriebene  Verrichtung  wird  in

Ansehung  des  General-Auditeurs  von  dem  Ersten  Präsidenten  des  boer
#.  3147.  u-
        <pb n="284" />
        —  268  —

bunales,  in  Ansehung  der  übrigen  Mitglieder  des  General-Auditoriates  und  der
Auditeure  von  dem  General-Auditeur  wahrgenommen.

S.  74.

Das  Ober-Tribunal  ist  das  zuständige  Disziplinargericht  für  die  Mitglieder
  des  General-Auditoriates.

Die  Beschwerde  gegen  Beschlüsse  des  General-Auditoriates  und  die  Berufung
  von  dessen  Entscheidungen,  soweit  die  eine  oder  die  andere  zulässig  ist,
geht  an  das  Ober-Tribunal.

g.  75.

Dem  Ober-Tribunale  stehen  die  ihm  in  den  G.  26.,  28.  und  32.  beigelegten
  Befugnisse  auch  in  Ansehung  des  General-Auditoriates  zu.

Die  Verweisung  geschieht  an  ein  Appellationsgericht.

Wegen  fehlender  Zahl  der  Richter  findet  jedoch  die  Verweisung  nur
statt,  wenn  die  beschlußfähige  Zahl  der  Mitglieder  G.  72.)  nicht  vorhanden  ist.

*)“m

Die  unfreiwillige  Versetzung  eines  Mitgliedes  des  General-Auditoriates
kann  an  ein  Appellationsgericht  erfolgen.  Der  Beschluß  darüber,  ob  der  Fall
der  unfreiwilligen  Versetzung  vorliege,  wird  von  dem  Ober-Tribunale  erlassen.

In  Ansehung  der  Auditeure  steht  dieser  Beschluß  dem  General-Auditoriate
  zu.

In  ein  Divisions-Auditeur  zum  Felddienst  unkauglich  geworden,  so  kann
die  Versetzung  in  eine  Auditeurstelle  geschehen,  zu  deren  Verwaltung  die  Felddienstfähigkeit
  nicht  erforderlich  ist.

Der  in  Gemäßheit  des  F.  56.  vorzulegende  Befehl  wird  von  den  Ministern
  der  Justiz  und  des  Krieges  erlassen.

S.  77.

Ueber  die  unfreiwillige  Versetzung  in  den  Ruhestand  wird  binsichrlich  der
Auditeure  von  dem  General-Auditoriate,  und  in  Ansehung  der  Mitglieder  des
General-Auditoriates  von  dem  Ober-Tribunale  Beschluß  gefaßt.

Die  in  dem  PF.  60.  vorgeschriebene  Erôffnung  wird  in  Ansehung  des
General-Auditeurs  von  dem  Ersten  Präsidenten  des  Ober-Tribunales,  in  Ansehung
  der  ubrigen  Mitglieder  des  General-Auditoriates  und  der  Auditeure  von
dem  Veneral-Auditeur  vorgenommen.

Dem  Ober-Tribunale  stehen  die  ihm  durch  die  9#.  61.  bis  63.  beigelegten
  Befugnisse  auch  in  Ansehung  der  Mitglieder  des  General-Auditoriates  und
der  Auditeure  zu.

Im  Falle  des  §.  65.  wird  der  Beschluß  an  die  Minister  der  Justiz  und
des  Krieges  gesandt.

.  78.
        <pb n="285" />
        —  269  —

K.  78.

Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  General-Auditoriate
werden  von  einem  durch  die  Minister  der  Justiz  und  des  Krieges  zu  bezeichnenden
  Beamten  wahrgenommen,  welcher  die  Qualifikation  zum  höheren  Richteramte
  besitzt.

K.  79.

Hinsichtlich  der  Auditeure  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  der  I9#.  43.
und  44.  der  Verordnung  vom  21.  Oktober  1841.  (Gesetz-Sammlung  Seite  325).

Für  die  Zeit  des  Krieges  sind  die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom
24.  September  1826  Nr.  2.  anwendbar.

K.  80.

Im  Bezirke  des  Rheinischen  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  wird  an  Bestimmungen
den  bestehenden  Gesetzen,  welche  Verletzungen  der  Amtspflicht  mit  Geldbußen  sür  des  Beirgend
  einer  Art,  und  gewisse  aus  Fahrlässigkeit  begangene  Verletzungen  der  Kenischen
Amtspflicht  mit  Strafen  des  gemeinen  Strafrechts  be  roher,  durch  die  Besim-  Rechte.
mungen  der  #V.  2.  und  4.  nichts  geändert.

Die  Verfolgung  wegen  solcher  Handlungen  findet  in  der  bisherigen
Weise  statt.

S.  81.

In  dem  nämlichen  Bezirke  findet  wegen  Dienstvergehen,  welche  Untersuchungsrichter
  oder  Friedensrichter  als  Beamte  der  gerichtlichen  Polizei  begehen,
  lediglich  eine  Bestrafung  und  ein  Verfahren  nach  den  Bestimmungen

ieser  Verordnung  statt.
g.  82.

Die  Untersuchungen,  welche  zur  Zeit  der  Verkuͤndigung  der  gegenwaͤrti-  uebergangsbegen
  Verordnung  im  Wege  des  gewöhnlichen  Strafverfahrens  oder  des  Digszi-  simmungen.
PFlinarverfahrens  bereits  erbffnet  sind,  werden  in  der  bisherigen  Weise  zu  Ende
geführt.  Die  Untersuchung  wird  als  eröffnet  betrachtet,  wenn  der  Beschuldigte
als  solcher  vernommen  oder  Behufs  seiner  Vernehmung  vorgeladen  ist.  Die
ergehenden  oder  ergangenen  Strafurtheile  werden  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen
  dieser  Verordnung  vollstreckt.

g.  83.

Handelt  es  sich  um  die  Suspension  vom  Amte  (§9#.  46.  ff.),  so  gelten
die  Bestimmungen  dieser  Verordnung.

Ueber  das  Fortbestehen  oder  die  Aufhebung  einer  Suspension,  welche
von  einem  anderen  Gerichte,  als  dem  nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnun
zuständigen  Disziplinargerichte  bereits  verfügt  ist,  geht  die  Beschwerde  zuniche
an  dieses  Disziplinargericht.

Jahrgang  1849.  (Nr.  3147.)  43  g.  84.
        <pb n="286" />
        —  20  —

g.  84.
Alle  dieser  Verordnung  entgegenstehenden  Vorschriften  sind  aufgehoben.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.
Gegeben  Sanssouci,  den  10.  Juli  1849.

(L.  §S.))  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.

(Nr.  3148.)
        <pb n="287" />
        —  271  —

(Nr.  3148.)  Verordnung,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen  Beamten,  die
Versetzung  derselben  auf  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand.  Vom
11.  Juli  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen  nach  dem  Antrage  Unseres  Staatsministeriums,  auf  Grund  des  Artikels
  105.  der  Verfassungsurkunde,  was  folgt:
S.  1.

Die  gegenwärtige  Verordnung  findet,  unter  den  darin  ausdrücklich  gemachten
  Beschränkungen,  auf  alle  in  unmittelbarem  oder  mittelbarem  Staatsdienste
  stehenden  Beamten  Anwendung,  die  nicht  unter  die  Bestimmungen  der
die  Richter  berreffenden  Verordnung  vom  10.  Juli  d.  J.  fallen.  Sie  #l  nicht
amwendbar  auf  Geistliche  und  Kirchenbeamte.

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen  über  Dienstvergehen  und  deren

Bestrafung.
K.  2.
Dienstvergehen  ist  jede  Verletzung  der  Pflichten,  welche  dem  Beamten  Deeben
durch  sein  Amt  auferlegt  werden.  überhaugt.

Zu  diesen  Pflichten  gehört,  daß  der  Beamte  sich  durch  sein  Verhalten
in  und  außer  dem  Amte  der  Achtung,  des  Ansehens  und  des  Vertrauens  würdig
  beweise,  die  sein  Beruf  erfordert.

g.  3.

Amtsverbrechen,  wegen  welcher  eine  Bestrafung  nach  den  bestehen=  umtsverbreden
  Gesetzen  auf  Grund  eines  gerichtlichen  Verfahrens  statt  findet,  sind  nur  ##
diejenigen  Verletzungen  der  Amtspflicht,  welche  mit  einer  Strafe  des  gemeinen
Strafrechts  bedroht  sind,  dieselbe  bestehe  in  Freiheitsstrafe  oder  einer  schwereren
  Strafe,  in  immerwährender  oder  zeitiger  Unfähigkeir  u  öffentlichen  Aemtern,
  oder  in  einer  anderen  immerwährenden  oder  zeiltigen  Entziehung  oder  Einschränkung
  staatsbürgerlicher  Rechte,  in  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  oder  in
einer  solchen  Geldbuße,  deren  Höhe  sich  nach  der  Größe  des  verursachten  Schadens
  oder  des  gesuchten  Gewinnes  richtet.
Diese  Bestimmung  findet  Anwendung  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die

Handlung  blos  mit  einer  Strafe  des  gemeinen  Strafrechtes  oder  zugleich  mit
der  Dienstentlassung  oder  einer  anderen  der  im  H.  5.  Nr.  1.  und  2.  bezeichneten
  Strafen  bedrobt  ist;  sie  ist  auch  in  den  Fällen  anwendbar,  wo  als  Ver-(.

  u148.)  43“  schär-
        <pb n="288" />
        Bloße  Dienstvergehen.


Dit  iiplinar·

—  272  —

schärfung  einer  Geldbuße  des  gemeinen  Strafrechtes  die  Dienstentlassung  angedroht
  ist.

g.  4.

Die  Bestimmung  des  F.  333.  Allg.  Landrechts  Theil  II.  Titel  20.  ist
nicht  anwendbar,  wenn  nicht  die  Verletzung  der  Amtspflicht  von  dem  Beamten
in  der  Absicht  verübt  worden  ist,  sich  oder  Anderen  Vortheil  zu  verschaffen,
oder  dem  Staate  oder  Anderen  Nachtheil  zuzufügen.

5.  5.

Bloße  Dienstvergehen,  wegen  welcher  nur  ein  Dieziplinarverfahren
und  eine  Bestrafung  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  statt  findet,
sind  die  nachstehenden  Verletzungen  der  Amtspflicht:

1)  diejenigen,  welche  in  den  bisherigen  Gesetzen  blos  mit  Warnung,  Verweis,
  Versetzung,  Suspension,  Dienstentlassung  (Verlust  des  Amtes,
Dienstentsetzung,  Amtsentsetzung,  Kassation)  bedroht  sind,  oder  wo  zugleich
  oder  ausschließlich  eine  Geldbuße  anderer  als  der  im  §.  Z.  be-Fichneten
  Art  angedroht  ist;

2)  diejenigen,  welche  in  den  bisherigen  Gesetzen  mit  Degradation  bedroht
H  auch  wenn  zugleich  mit  derselben  irgend  eine  andere  Strafe  angeroht

  ist;

3)  diejenigen,  welchen  nur  Unwissenheit  oder  Fahrlässigkeit  (Irrthum,  Versehen,
  Unvorsschtigkeit,  Nachlässigkeit,  Uebereilung)  zum  Grunde  liegt;

4)  die  Entfernung  ohne  Urlaub  oder  die  Ueberschreitung  des  Urlaubs;

5)  alle  anderen  Verletzungen  der  Amtspflicht,  welche  nicht  in  den  Strafgesetzen
  vorgesehen  sind.

g.  6.
Spricht  das  Gesetz  bei  bloßen  Dienstvergehen  die  Verpflichtung  zur  Wiedererstattung
  oder  zum  Schadensersatz,  oder  eine  sonstige  civilrechtliche  Verpflichtung
  aus,  so  gehört  die  Klage  der  Betheiligten  vor  das  Civilgericht.

K.  7.

Die  von  einem  Beamten  im  Amte  verübten  Beleidigungen  oder  Thatlichkeiten
  werden  mit  den  auf  diese  Vergehen  gesetzten  Geld=  oder  Freiheits-=strafen
  auf  Grund  des  gerichtlichen  Verfahrens  belegt.  Darüber,  ob  gegen
den  Beamten  außerdem  eine  Disziplinarstrafe  zu  vrhangen  sei,  wird  —
im  Disziplinarwege  entschieden.

Dastebe.  gilt,  wenn  Polizeibeamte  die  Uebertretung  der  Polizeigesetze
dulden  und  sie  nicht  zur  gehörigen  Ahndung  anzeigen.

g.  8.
Das  Disziplinarverfahren  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die

1  —  Handlung,  welche  den  Gegenstand  der  Anschuldigung  bilder,  ein  gemeines  Verfahren

  weten
  der
—

hassachen.

brechen  oder  Vergehen,  eine  lüebertreiung  oder  ein  Amtsverbrechen  (G.  3.)  darstellt,
  daß  wegen  derselben  eine  gerichtliche  Verfolgung  eingeleitet,  eine  Freispre-
        <pb n="289" />
        —  273  —

sprechung  erfolgt,  oder  eine  solche  Verurtheilung  ergangen  ist,  die  weder  auf
den  Verlust  des  Amtes  lautet,  noch  denselben  kraft  des  Gesetzes  (F.  10.)  nach
sich  zieht.

.  9.

Im  Laufe  einer  gerichtlichen  Untersuchung  darf  gegen  den  Angeschuldigten
  ein  Disziplinarverfahren  wegen  der  nämlichen  Thatsachen  nicht  eingeleitet
werden,  wenn  es  nicht  durch  das  Interesse  des  Dienstes  dringend  geboten  wird.

Wenn  im  Laufe  eines  Disziplinarverfahrens  wegen  der  nämlichen  Thatsachen
  eine  gerichtliche  Untersuchung  gegen  den  Angeschuldigten  eröffnet  wird,
so  kann  die  DOisziplinarbehörde  die  Aussetzung  des  Osziplinarverfahrens,  allenfalls
  bis  zur  rechtskräftigen  Erledigung  des  gerichtlichen  Verfahrens,  verordnen.

5.  10.

Die  Verurtheilung  zu  Zuchthausstrafe  oder  Festungsarbeit,  zu  einer  anderen
  Freiheitsstrafe  von  einjähriger  oder  längerer  Dauer,  zu  einer  schwereren
Strafe,  zu  immerwährender  oder  zeitiger  Unfäahiqkeit  zu  öffentlichen  Aemtern,
zu  einer  sonstigen  immerwährenden  oder  zeitigen  Entziehung  oder  Einschränkung
staatsbürgerlicher  Rechte  oder  zu  der  Stellung  unter  Polizeiaufsicht,  zieht  den
Verlust  des  Amtes,  und  bei  den  in  Ruhestand  versetzten  Beamten  den  Verlust
der.  Pension  von  selbst  nach  sich,  ohne  daß  darauf  besonders  erkannt  wird.

S.  11.

Ein  Beamter,  welcher  sich  ohne  den  vorschriftsmäßigen  Urlaub  von  seinem
  Amte  entfernt,  oder  den  ertheilten  Urlaub  überschrellet,  ist  für  die  Zeit
der  unerlaubten  Entfernung  seines  Diensteinkommens  verlustig.

g.  12.
Dauert  die  unerlaubte  Entfernung  laͤnger  als  acht  Wochen,  so  hat  der
Beamte  die  Dienstentlassung  verwirkt.
st  der  Beamte  dienstlich  aufgefordert  worden,  zu  seinem  Amte  zuruͤckzubehren,
  so  tritt  die  Strafe  der  Dienstentlassung  schon  nach  fruchtlosem  Abauf
  von  vier  Wochen  seit  der  ergangenen  Aufforderung  ein.

S.  13.

Die  Entziehung  des  Diensteinkommens  CG.  11.)  wird  von  derjenigen
Behörde  verfügt,  welche  den  Urlaub  zu  erkheilen  hat.  Im  Falle  des  Widerspruches
  findet  das  förmliche  Disziplinarverfahren  statr.

S.  14.

Die  Dienstentlassung  kann  nur  im  Wege  des  förmlichen  Disziplinar=Verfahrens
  ausgesprochen  werden.  Sie  wird  nicht  verhängt,  wenn  sich  ergiebt,
daß  der  Beamte  ohne  seine  Schuld  von  seinem  Amte  fern  gewesen  ist,  und
sich  zugleich  in  der  Unmöglichkeit  befunden  hat,  den  Urlaub  oder  dessen  Verlangerung
  nachzusuchen.

(A.  3148.)  g.  15.

Verlust  des
Amtes  als
Folge  anderet
  Sttasen.

Unerlaubie
Entsemung
vom  Amte.
        <pb n="290" />
        —  274  —

K  15.

Die  Einleitung  eines  Disziplinarverfahrens  wegen  unerlaubter  Entfernung
  vom  Amte  und  die  Dienstentlassung  vor  Ablauf  der  Fristen  (G.  12.)  ist
nicht  ausgeschlossen,  wenn  sie  durch  die  besonderen  Umstände  als  gerechtfertigt
  erscheint.

S.  16.
Zustellung  der  Die  in  dem  §S.  12.  erwähnte  Aufforderung,  so  wie  alle  anderen  Auffor-—
  derungen,  Mittheilungen,  Zustellungen  und  Vorladungen,  welche  nach  den  Bestimmungen

  dieser  Verordnung  erfolgen,  sind  gültig  und  bewirken  den  Lauf
der  Fristen,  wenn  sie  demjänigen,  an  den  sie  ergehen,  in  Person  oder  in  seiner
letzten  Wohnung  an  dem  Orte  zugestellt  werden,  wo  er  gesetzlich  seinen  Wohnsitz
  haben  soll.

S.  17.
Dloꝛlplinar  ·  Die  Disziplinarstrafen  bestehen  in
afen.  Ordnungsstrafen,

Entfernung  aus  dem  Amte.

g.  18.

Ordnungsstrafen  sind:

Warnung,

Verweis,

Geldbuße.

K.  19.

Die  Entfernung  aus  dem  Amte  kann  bestehen:

1)  in  Versetzung  in  ein  anderes  Amt  von  gleichem  Range,  jedoch  mit  Verminderung
  des  Diensteinkommens  und  Verün  des  Anspruches  auf  Umzugskosten,
  oder  mit  einem  von  beiden  Nachtheilen.

Diese  Strafe  findet  nur  auf  Beamte  im  unmittelbaren  Staatsdienste
Anwendung.

2)  in  Dienstentlassung.

Diese  Strafe  zieht  den  Verlust  des  Titels  und  Pensions-Anspruches
von  selbst  nach  sich;  es  wird  darauf  nicht  besonders  erbannt.

g.  20.

Welche  der  in  den  .  17.  bis  19.  bestimmten  Strafen  anzuwenden  sei,
ist  nach  der  größeren  oder  geringeren  Erheblichkeit  des  Oienstoergehens
mit  Rücksicht  auf  die  sonstige  Führung  des  Angeschuldigten  zu  ermessen.

Die  Dienstentlassung  muß  insbesondere  dann  erfolgen,  wenn  der  Beamte
die  Pflicht  der  Treue  verletzt  oder  den  Muth,  den  sein  Beruf  erfordert,  nicht
bethätige,  oder  sich  einer  feindseligen  Parteinahme  gegen  die  Staaksregierung
schuldig  gemacht  hat.

Zwei-
        <pb n="291" />
        —  275  —

Zweiter  Abschnitt.

Von  dem  Disziplinar-Verfahren.

§.  21.

Jeder  Dienst-Vorgesetzte  ist  zu  Warnungen  und  Verweisen  gegen  seine  e  Hu
ednungs-Untergebenen

  befugr.  Krafen.

S.  22.

In  Beziehung  auf  die  Verhängung  von  Geldbußen  ist  die  Befugniß  der
Dienstvorgesetzten  begränzt,  wie  folgt:

Die  Vorsteher  derjenigen  Behörden,  die  unter  den  Provinzialbehörden
stehen,  können  gegen  untere  Beamte  Geldbußen  bis  zu  drei  Thalern  verfügen.

Andere  Vorgesetzte  der  unteren  Beamten  dürfen  solche  Geldbußen  nur
in  sofern  verfügen,  als  ihnen  die  Befugniß  zur  Verhängung  von  Geldbußen  durch
besondere  Gesetze  oder  Instruktionen  beigelegt  ist.  Dasselbe  gilt  von  Postamtsvorstehern
  in  Bezug  auf  ihre  Untergebenen,  und  von  Poslinspektoren  in  Bezug
auf  die  unteren  Beamten  ihres  Bezirkes.

Die  Provinzialbehörden  sind  ermachtigt,  die  ihnen  untergeordneten  Beamten
  mit  Geldbuße  bis  zu  dreißig  Thalern  zu  belegen.

Gleiche  Befugniß  haben  die  Vorsteher  der  Provinzialbehörden  in  Ansehung
  der  bei  letzteren  angestellten  unteren  Beamten.

Die  Minister  haben  die  Befugniß,  allen  ihnen  unmittelbar  oder  mittelbar
  untergebenen  Beamten  Geldbußen  bis  zum  Betrage  des  monatlichen  Diensieinkommens,
  unbesoldeten  Beamten  aber  bis  zur  Summe  von  dreißig  Thalern
aufzuerlegen.

Welche  Beamte  zu  den  unteren  zu  rechnen  sind,  wird  durch  das  Staats-Ministerium
  bestimmt.

K.  23.
Gegen  die  Verfügung  von  Ordnungsstrafen  findet  nur  Beschwerde  bei
der  vorgesetzten  Instanz  statkt.

o  bald  die  Beschwerde  erhoben  wird,  ist  davon  derjenigen  Behörde  Anzeige
  zu  machen,  welche  die  Strafe  verfügt  hat.

g.  24.

Der  Entfernung  aus  dem  Amte  muß  ein  förmliches  Disziplinarverfah=  Verfahren  für
ren  vorhergehen.  Dasselbe  besteht  in  der  von  einem  Kommissar  zu  führenden  Eutfemung
schriftlichen  Boruntersuchung  und  in  einer  mündlichen  Verhandlung  nach  den  Ame

folgenden  näheren  Bestimmungen.

g.  25.

Die  Einleitung  des  Diesziplinarverfahrens  wird  verfügt,  und  der  Untersuchungskommissar
  ernannt:
(Fr.  3148.)  1)  wenn
        <pb n="292" />
        Entscheldende
ebörden
erster  In-Hang.


—  276  —

1)  wenn  die  Entscheidung  der  Sache  vor  den  Disziplinarhof  gehört  G.  26.

Nr.  1.),  von  dem  Minister,  welcher  dem  Angeschuldigten  vorgesetzt  ist.
Ist  jedoch  Gefahr  im  Verzuge,  so  kann  diese  Verfügung  und  Ernennung

  vorläufig  von  dem  Vorsteher  der  Provinzialbehörde  des  Ressorts
ausgehen.  Es  alsdann  die  Genehmigung  des  Ministers  einzuholen,
und,  sofern  dieselbe  versagt  wird,  das  Verfahren  einzustellen.

2)  In  allen  anderen  Fällen  von  dem  Vorsteher  der  Behörde,  welche  die
entscheidende  Disziplinarbehörde  bildet  (F.  20.  Nr.  2.)  oder  von  dem
vorgesetzten  Minister.

g.  26.

Die  entscheidenden  Disziplinarbehörden  erster  Instanz  sind:

1)  der  Disziplinarhof  zu  Berlin  (F.  31.)  in  Ansehung  derjenigen  Beamten,
zu  deren  Anstellung  nach  den  Bestimmungen,  welche  zur  Zeit  der  verfügten
  Einleitung  der  Untersuchung  gelten,  eine  von  dem  Koönige  oder
von  den  Ministern  ausgehende  Ernennung,  Bestätigung  oder  Genehmiung

  erforderlich  ist.

2)  Die  Provinzialbehörden,  als:

die  Regierungen,

die  Provinzial-Schulkollegien,
die  Provinzial-Steuerdirektionen,
die  Ober-Bergämter.

Vor  die  Provinzialbehörden  gehbren  alle  bei  denselben  angestellten  oder
ihnen  untergeordneten  Beamten,  welche  nicht  vorstehend  unter  Nr.  1.  begriffen
  sind.

Den  Provinzialbehörden  werden  gleichgestellt  die  unter  den  Ministern
stehenden  Central-Verwaltungsbehörden  in  Dienstzweigen,  für  welche  keine  Provinzialbehörden
  bestehen.

g.  27.
In  Bezug  auf  diejenigen  Kategorien  von  Beamten,  welche  nicht  unter

den  in  g.  26.  bezeichneten  begriffen  sind,  ist  die  entscheidende  Disziplinarbehoͤrde
  durch  einen  Beschluß  des  Staatsministeriums  zu  bestimmen.
g.  28.

Die  Zustaͤndigkeit  der  Provinzialbehörden  kann  von  dem  Staats=Ministerium
  auf  einzelne  Kategorien  solcher  Beamten  ausgedehnt  werden,  welche
von  den  Ministern  ernannt  oder  bestätigt  werden,  aber  nicht  zu  den  etatsmäßigen
  Mitgliedern  einer  Provinzialbehörde  gehören.

K.  29.

Das  Staatsministerium  kann  auf  den  Antrag  des  betreffenden  Ministers
oder  des  Angeschuldigten  die  Erledigung  einer  Disziplinarsache  von  einer  Provinzialbehörde
  an  eine  andere  verweisen,  wenn  nach  dem  Gutachten  des  Disziplinarhofes
  Gründe  vorliegen,  aus  welchen  die  Unbefangenheit  der  zuständigen
Disziplinar-Behörde  bezweifelt  werden  kann.  6.  0
        <pb n="293" />
        —  277  —

K.  30.
Streitigkeiten  uͤber  die  Kompetenz  der  Disziplinarbehoͤrden  als  solcher  Kempetenzwerden
  von  dem  Staatsministerium,  nach  Vernezzng  des  Gutachtens  des  Streitgkriten.
Disziplinarhofes,  entschieden.

§.  31.

Der  Disziplinarhof  besteht  aus  einem  Praͤsidenten  und  zehn  anderen
Mitgliedern,  von  denen  wenigstens  vier  zu  den  Mitgliedern  der  beiden  obersten
Gerichtshoͤfe  gehoͤren  muͤssen.

Die  Mitglieder  des  Oisziplinarhofes  werden  von  dem  Könige  auf  drei
Jahre  ernannt.

Ein  Mitglied,  welches  im  Laufe  dieser  Periode  ernannt  wird,  bleibt  nur
bis  zum  Ende  derselben  in  Thäligkeit.

Die  ausscheidenden  Mitglieder  können  wieder  ernannt  werden.

g.  32.

Zur  Erledigung  der  Disziplinarsachen  ist  bei  dem  Disziplinarhofe  die
Theilnahme  von  wenigstens  sieben  Mitgliedern,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,
erforderlich.  ·

H.33.

Bei  den  Provinzialbehoͤrden  werden  die  Disziplinarsachen  in  besonderen
Plenarsitzungen  erledigt,  an  welchen  nur  die  etatsmaͤßigen  Mitglieder  und
diejenigen  Theil  nehmen,  welche  eine  etatsmaͤßige  Stelle  versehen.  Alle  zur
Theilnahme  Berufenen  haben  ein  volles  Stimmrecht,  auch  wenn  die  Behoͤrde
sonst  keine  kollegialische  Einrichtung  hat.

.  34.
In  der  Voruntersuchung  wird  der  Angeschuldigte  vorgeladen  und,  wenn  Voruntersuer
  erscheint,  gehört;  es  werden  die  Zeugen  eidlich  vernommen  und  die  zur  Auf=  chuns.
klärung  der  Sache  dienenden  sonstigen  Beweise  herbeigeschafft.

6C.  35.
Nach  geschlossener  Voruntersuchung  werden  die  Verhandlungen  an  die
Behäörde  eingesandt,  welche  die  Einleitung  der  Untersuchung  verfügt  hat.

S.  36.

Der  dem  Angeschuldigten  vorgesetzte  Minister  ist  ermächtig#,  mit  Rücksicht
  auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung  das  fernere  Verfahren  einzuslellen
und  geeigneten  Falles  nur  eine  Ordnungsstrafe  zu  verhängen.

Ist  eine  sonstige  Behörde,  welche  die  Einleitung  der  Untersuchung  verfügt
  hat,  der  Ansicht,  daß  das  fernere  Verfahren  einzustellen  sei,  so  muß  sie
darüber  an  den  Minister  zu  dessen  Beschlußnahme  berichten.

Jahrgang  1849.  (Ne.  3148.)  44  g.  37.
        <pb n="294" />
        278  —

g.  37.

Muͤnblich-  Wird  das  Verfahren  nicht  eingestellt,  so  wird  ein  Termin  zur  muͤnd-Verhan-
  lichen  Verhandlung  der  Sache  angesetzt,  zu  welchem  der  Angeschuldigte,  unter
entscheiden.  Hervorhebung  der  Thatsachen,  welche  ihm  zur  Last  gelegt  werden,  vorzuden
  Behörde  laden  ist.
elster  In-Konz.
  g.  38.

Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  werden  durch  einen  Beamten
wahrgenommen,  welchen  der  Minister  zu  diesem  Ende  bezeichnet.

§.  39.

Bei  der  mündlichen  Verhandlung,  welche  in  nicht  öffentlicher  Sitzung
statt  findet,  giebt  zuerst  ein  von  dem  Vorsitzenden  der  Behörde  aus  der  Zahl
ihrer  Mitglieder  ernannter  Referent  eine  Darstellung  der  Sache,  wie  sie  aus
den  bisherigen  Verhandlungen  hervorgeht.

Der  Angeschuldigte  wird  vernommen.

Es  wird  darauf  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  mit  seinem  Vorund
  Antrage,  und  der  Angeschuldigte  in  seiner  Vertheidigung  gehört.

Dem  Angeschuldigten  sieht  das  letzte  Wort  zu.

S.  40.

Wenrn  die  Behörde  auf  den  Antrag  des  Angeschuldigten  oder  des  Beamten
  der  Staatsanwaltschaft,  oder  auch  von  Amtswegen  die  Vernehmung  eines
oder  mehrerer  Zengen,  sei  es  durch  einen  Kommissar,  oder  mündlich  vor  der
Behörde  selbst,  oder  die  Herbeischaffung  anderer  Mittel  zur  Aufklärung  der
Sache  für  angemessen  erachtet,  so  erläßt  sie  die  erforderliche  Verfügung  und
vertagt  nöthigenfalls  die  Fortsetzung  der  Sache  auf  einen  anderen  Tag,  welcher
dem  Angeschuldigten  bekannt  zu  machen  ist.

§S.  41.

Der  Angeschuldigte,  welcher  erscheint,  kann  sich  des  Beistandes  eines
Advokaten  oder  Rechtsanwaltes  als  Vertheidigers  bedienen.  Der  nicht  erscheinende
  Angeschuldigte  kann  sich  nicht  vertreten  lassen;  es  sei  denn,  daß  ihm
die  entscheidende  Behörde  die  Vertretung  durch  einen  Advokaten  oder  Rechts-Anwalt
  in  der  Vorladung  oder  später  gestattet  hat.  Der  Behörde  sieht  es
jederzeit  zu,  das  persönliche  Erscheinen  des  Angeschuldigten  nachträglich  zu
verordnen.

K.  4.

—i  Die  Entscheidung,  welche  die  Gründe  derselben  enthalten  muß,  wird  in
e  Jusam,  der  Sitzung,  in  welcher  die  mündliche  Verhandlung  beendigt  worden  ist,  oder
in  einer  der  nächsten  Sitzungen  verkündigt.
Die  Entscheidung  kann  auch  auf  eine  bloße  Ordnungssirafe  lauten.

g.  43.
        <pb n="295" />
        K.  43.

Ueber  die  mündliche  Verhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches
  die  Namen  der  Anwesenden  und  die  wesentlichen  Momente  der  Verhandlung
  enthalrten  muß.  Das  Protokoll  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  dem
Protokollführer  unterzeichnet.

S.  44.

Das  Rechtsmittel  des  Einspruches  (Reslitution  oder  Opposition)  findet
nicht  siatt.

K.  45.
Gegen  die  Entscheidung  ist  die  Berufung  an  das  Staatsministerium  #n  an
unter  folgenden  näheren  Bestimmungen  zulässig:  das  Staatsministerium.



Dem  Angeschuldigken  steht  sie  gegen  jede  Entscheidung  zu,  durch  welche
seine  Entfernung  aus  dem  Amte  ausgesprochen  ist;  dem  Beamten  der  Staats-Anwaltschaft
  gegen  jede  Endentscheidung.

g.  46.

Die  Anmeldung  der  Berufung  geschieht  bei  der  Behoͤrde,  welche  die
anzugreifende  Entscheidung  erlassen  hat.

Die  Frist  zu  dieser  Anmeldung  ist  eine  vierwoͤchentliche,  welche  mit  dem
Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  Entscheidung  verkuͤndigt  worden  ist,  und
fuͤr  den  Angeschuldigten,  welcher  hierbei  nicht  zugegen  war,  mit  dem  Ablaufe
des  Tages  beginnt,  an  welchem  ihm  die  Entscheidung  zugestellt  worden  ist.

g.  47.

Das  Staatsministerium  wird  durch  die  Berufung,  auch  wenn  dieselbe
nur  von  dem  Staatsanwalte  oder  nur  von  dem  Angeschuldigten  eingelegt
worden,  und  wenn  sie  nur  gegen  einzelne  Bestimmungen  der  Entscheidung  gerichtet
  ist,  mit  der  ganzen  Sache  eben  so  befaßt,  als  wenn  von  beiden  Seiten
die  Berufung  gegen  den  ganzen  Inhalt  der  Entscheidung  eingelegt  worden  wäre.

Die  Entscheidung  des  Staatsministeriums  kann  auch  auf  eine  bloße
Ordnungsstrafe  lauten.

E.  48.

Das  Staatseministerium  beschließt  auf  den  Vortrag  eines  von  dem
Vorsitzenden  ernannten  Referenten.

S.  49.

Ist  die  Berufung  von  der  Entscheidung  einer  Provinzialbehörde  einelegt,
  so  kann  das  Staateministerium  keinen  Beschluß  fassen,  bevor  das
HGuchchen  des  Disziplinarhofes  eingeholt  worden  ist.

Der  Disziplinarhof  muß  vor  Erstattung  des  Gutachtens  den  Beamten
der  Staatsanwaltschaft  in  seinem  Vor=  und  Antrage  hören.

(Nr.  3148.)  447  Er
        <pb n="296" />
        —  280  —

Er  kann  die  Vorladung  des  Angeschuldigten  verordnen  und  die  zur  Aufklärung
  der  Sache  etwa  erforderlichen  sonstigen  Verfügungen  erlassen.

g.  50.

Lautet  die  Entscheidung  oder  das  Gutachten  des  Disziplinarhofes  auf
Freisprechung  des  Angeschuldigten,  so  kann  das  Staarsministerium,  wenn  es
den  Angeschuldigten  strafbar  findet,  nicht  die  Strafe  der  Dienstenrlassung,  sondern
  nur  eine  geringere  Disziplinarstrafe  verhängen,  oder  die  einstweilige  Versetzung
  in  den  Ruhestand  (F.  94.)  verfügen.

g.  51.
Die  Entscheidung  des  Staatsministeriums,  durch  welche  die  Entfernung

aus  dem  Amte  ausgesprochen  ist,  bedarf  der  Bestatigung  des  Königs,  wenn
der  Beamte  von  dem  Könige  ernannt  oder  bestatigt  worden  ist.

Dritter  Abschnitt.
Vorläufige  Dienstenthebung.

g.  52.
Suspenston  Die  Suspension  eines  Beamten  vom  Amte  ktritt  kraft  des  Gesetzes  ein:
kraft  des  1)  wenn  in  dem  gerichtlichen  Strafverfahren  seine  Verhaftung  beschlossen,

Otsebes.  oder  gegen  ihn  ein  noch  nicht  rechtskraͤftig  gewordenes  Urtheil  erlassen

ist,  welches  auf  den  Verlust  des  Amtes  lautet,  oder  diesen  kraft  des
Gesetzes  nach  sich  zieht;

2)  wenn  im  Disziplinarverfahren  eine  noch  nicht  rechtskräftige  Entscheidung
ergangen  ist,  welche  auf  Oienstentlassung  lautet.

§.  53.

In  dem  im  vorhergehenden  Paragraphen  unter  Nummer  1.  vorgesehenen
  Falle  hört  die  Suspenskon  mit  Ablauf  des  zehnten  Tages  nach  Wiederaufhebung
  des  Verhaftungsbeschlusses  oder  nach  eingetretener  Rechrskraft  desjenigen
  Urtheils  höherer  Instan  durch  welches  der  angeschuldigte  Beamte  zu
einer  anderen  Strafe,  als  der  bezeichneten,  verurtheilt  wird,  von  selbst  auf,
wenn  nicht  vor  dem  Erlöschen  dieser  Frist  die  Suspension  vom  Amte  un  Wege
des  Diesziplinarverfahrens  beschlossen  wird.

Lautet  das  rechtskraftige  Urtheil  auf  Freiheitsstrafe,  so  dauert  die  Suspension,
  bis  das  Urtheil  vollstreckt  ist.  Wird  die  Vollsireckung  des  Urtheils
ohne  Schuld  des  Berurtheilten  aufgehalten  oder  unterbrochen,  so  tritt  für  die
38  des  Aufenthaltes  oder  der  Unterbrechung  eine  Gehaltsverkürzung  CG.  55.)
nicht  ein.

In  dem  unter  Nummer  2.  erwähnten  Falle  dauert  die  Suspension  bis
zur  Rechtskraft  der  in  der  Disziplinarsache  ergehenden  Entscheidung.
        <pb n="297" />
        —  281  —
.  54.

Die  zur  Einleisung  der  Disziplinaruntersuchung  ermächtigte  Behörde  Suspension
kann  die  Suspension,  sobald  gegen  den  Beamten  ein  gerichtliches  Strafver-  sh  r
fahren  eingeleitet,  oder  die  Einleitung  einer  Disziplinaruntersuchung  verfügt  "v
wird,  oder  auch  demnächst  im  ganzen  Laufe  des  Abrfatrens  verfügen.

K.  55.

Der  suspendirte  Beamte  behält  während  der  Suspension  die  Hälfte  Einffoß  ver
seines  Diensteinkommens;  ist  aber  wider  ihn  in  erster  Instanz  der  Verlust  des  F##sbenses
Amtes  verhängt,  oder  ist  dieser  Verlust  eine  gesetzliche  Folge  des  ergangenen  Dienstein-Urtheils,
  so  wird  ihm  von  der  Zeit  der  Publikation  des  Urtheils  oder  der  Ent=  kommen.
scheidung  an  bis  zur  rechtskraftigen  Entscheidung  der  Sache  nur  der  zum
nothdürftigen  Unterhalte  erforderliche  Betrag,  der  jedoch  niemals  die  Hälfte
des  Diensteinkommens  übersteigen  darf,  verabreicht.

Auf  die  für  Dienstunkosten  besonders  angesetzten  Betrage  ist  bei  Berechnung
  der  Hälfte  des  Diensteinkommens  keine  Rücksicht  zu  nehmen.

Aus  dem  innebehaltenen  Theile  des  Diensteinkommens  sind  die  Kosten
der  Stellvertretung  des  Angeschuldigten  und  des  Unrersuchungsverfahrens  zu
bestreiren.

.  56.

Der  zu  den  Kosten  G.  55)  nicht  verwendete  Theil  des  Einkommens  wird
dem  Beamten  nachgezahlt,  wenn  das  Verfahren  nicht  den  Verlust  des  Amtes
zur  Folge  gehabt  hat.

Erinnerungen  über  die  Verwendung  des  Einkommens  stehen  dem  Beamten
  nicht  zu;  wohl  aber  ist  ihm  auf  Verlangen  eine  Nachweisung  über  diese
Verwendung  zu  ertheilen.

K.  57.

Wird  der  Beamte  freigesprochen,  so  muß  ihm  der  innebehaltene  Theil

des  Diensteinkommens  vollständig  nachgezahlt  werden.
9.  ö8.

Wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  kann  einem  Beamten  auch  von  solchen  Vorläufige

Vorgesetzten,  die  seine  Suspension  zu  verfuͤgen  nicht  ermaͤchtigt  sind,  die  Aus-  Untersagung

uͤbung  der  Amtsverrichtungen  vorlaͤufig  untersagt  werden;  es  ist  aber  daruͤber  so-  E

fort  an  die  höhere  Behörde  zu  berichten.  Amtsver-#chtungen.


Vierter  Abschnitt.

Nähere  und  besondere  Bestimmungen  in  Betreff  der  Beamten
der  Justizver  waltung.
g.  59.
Hinsichtlich  der  Beamten  der  Juslizverwaltung,  welche  kein  Richteramt
bekleiden,  gelten  die  nachfolgenden  näheren  Bestimmungen.
(Nr.  3148.)  .  60.

*
        <pb n="298" />
        —  282  —

g.  60.
4.  Obbnungs-  Der  Jusüzminister  kann  gegen  alle  Beamte  Ordnungsstrafen  jeder  Art
ftrafen  (6.  18.  und  22.)  verhängen,  vorbehaltlich  der  in  den  .  72.  bis  75.  enthal-—
  tenen  Einschrinkungen.
beamte.  g.  61.

Vramte  der  Der  Staatsanwalt  bei  einem  Appellationsgerichte  (Ober-Staatsanwalt,
Siatan  Generalprokurator)  ist  befugt,  gegen  alle  im  Bezirke  des  Appellationsgerichts
und  der  ge-  angestellten  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  Warnungen  und  Verweise,  gegen
pichllichtn  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Polizeigerichten  (Polizeiamwalte)
Polize..  und  gegen  die  Beamten  der  gerichtlichen  Polizei  Warnungen,  Verweise  und
Geldbuße  bis  zu  zehn  Thalern  zu  verhängen.
Die  Arlikel  280.  281.  282.  der  Fheinischen  Strafprozeßordnung  find

aufgehoben.

K.  62.

Der  Staatsanwalt  bei  einem  Gerichte  ersier  Insianz  (Oberprokurator)
ist  befugt,  allen  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  und  der  gerichtlichen  Polizei
im  Bezirke  dieses  Gerichtes  Warnungen  zu  ertheilen.

g.  63.

Büreau-  und  Die  Vorgesetzten,  welche  außer  dem  Justizminister  befugt  sind,  von  Amts-Unterbeamte,
  wegen  oder  auf  den  Antrag  des  Staaksanwaltes  gegen  Büreau=  und  Unterbeamte
  der  Gerichte,  namenklich  die  Beamten  des  Sekretariates,  der  Kalkulakur,
  der  Kassen=  und  Deposital-Verwaltung,  der  Registratur,  der  Kanzlei  und

der  Exekutionsvollstreckung  Ordnungsstrafen  zu  verhängen,  sind:

1)  Der  Erste  Präsident  eines  obersten  Gerichtshofes  in  Ansehung  der  bei
demselben  angestellten  Beamten.  Die  Geldbuße  darf  die  Summe
von  dreißig  Thalern  nicht  übersteigen.

2)  Der  Erste  Präsident  eines  Appellationsgerichtes  in  Ansehung  der  Beamten
  innerhalb  des  Appellationsgerichts-Bezirkes,  mit  der  namlichen  Beschränkung
  in  Betreff  der  Geldbußen.

3)  Der  Präsident  oder  Direktor  eines  Gerichts  erster  Instanz  in  Ansehung
der  Beamten  innerhalb  des  Bezirkes  dieses  Gerichtes.  Die  Geldbuße
darf  die  Summe  von  zehn  Thalern  nicht  übersteigen.

4)  Der  Oirigent  einer  Kreisgerichts-Deputation  in  Ansehung  der  bei  derselben
  angestellten  Beamten.  Die  Geldbuße  darf  die  Summe  von  drei
Thalern  nicht  übersteigen.

5)  Der  Einzelrichter  in  Ansehung  der  bei  dem  Gerichte  (der  Gerichtsdeputation)
  angestellten  Beamten  mir  der  nämlichen  Beschränkung  in  Betreff
der  Geldbuße.

Gerichtsschrel-  g.  ba4.
ielie-  In  Ansehung  der  Gerichtsschreiber  und  Gerichtsvollzieher,  welche  bei

Kebhen  dem  Rheinischen  Revissons=  und  Kassationshofe  und  bei  den  übrigen  Rheini-Gerichten.
  schen
        <pb n="299" />
        —  283  —

schen  Gerichten  angestellt  sind,  sinden  die  Bestimmungen  des  F.  63.  mit  der
Modifikation  Anwendung,  daß  Geldbußen  gegen  sie  nicht  zu  verhängen  sind
und  die  Befugniß,  Warnungen  und  Verweise  gegen  Gerichtsvollzieher  auszusprechen,
  nur  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  zusteht,  und  zwar:

1)  Dem  Generalprokurator  bei  dem  Rheinischen  Revisions=  und  Kassationshofe
  in  Ansehung  der  bei  diesem  Gerichtshofe  angesiellten  Gerichtsvollzieher.


2)  Dem  Generalprokurator  bei  dem  Appellationsgerichtshofe  in  Ansehung
  derjenigen,  welche  in  dem  Appellationsgerichtsbezirke  angestellt
  sind.

3)  Dem  Oberprokurator  eines  Landgerichtes  in  Ansehung  derjenigen,  welche
in  dem  Bezirke  dieses  Gerichtes  angestellt  sind.

KS.  65.
h  Die  Befugniß,  Ordnungsstrafen  gegen  Parketsekretaͤre  auszusprechen,  Patletfelretaͤrt.
steht  zu:

1)  Den  Generalprokuratoren  gegen  diejenigen,  welche  in  deren  Parket
angestellt  sind,  dem  Generalprokurator  bei  dem  Appellationsgerichtshofe
außerdem  gegen  diejenigen,  welche  in  dem  Parket  eines  Oberprokurators
angestellt  sind.  Die  Geldbuße  darf  die  Summe  von  dreißig  Thalern
hich-  übersteigen.

2)  Dem  Oberprokurator  bei  einem  Landgerichte  gegen  diejenigen,  welche
in  seinem  Parket  angestellt  find.  Oie  Geldbuße  darf  die  Summe  von
zehn  Thalern  nicht  übersteigen.

g.  66.

Der  Dirigent  einer  Generalkommission  hat  die  Befugniß,  die  bei  der-Büreau=  und
selben  und  in  deren  Bezirke  angestellten  Beamten  mit  Warnungen,  Verweisen  Unterbeeagte

und  Geldbußen  bis  zu  dreißig  Thalern  zu  belegen.  Fishnn  be“.
Gleiche  Befugniß  hat  der  Präsident#  des  Revisionskollegiums  in  Ansehung  iie

der  bei  dieser  Behörde  angestellten  Beamten.  Revisons-9
  67  kollegium.

Die  Generalkommissionen  und  landwirthschaftlichen  Regierungsabtheilun-Spezialtomgen
  sind  befugt,  gegen  die  Spezialkommissarien  Warnungen,  Verweise  und  #isaii#
Geldbußen  bis  zu  dreißig  Thalern  endgültig  zu  verhängen.

.  68.
Der  General-Auditeur  kann  die  bei  dem  General-Auditoriate  angestellten  344#
oder  dieser  Behörde  untergeordneten  Beamten  mit  Warnungen,  Verweisen  und  bei  dem  Ge-Geldbußen

  bis  zu  dreißig  Thalern  belegen.  enawiesen
  Unterbeg.

  69.  hörden.
Die  Beschwerde  gegen  Ordnungsstrafen  geht:  Beschwerde  ge-1)

  in  den  Fällen  des  F.  63.  Nr.  1.  und  2.  an  den  Juskizminister;  g  Ser.
(N..  3148.)  2  sen.
        <pb n="300" />
        —  2684  —

2)  in  den  übrigen  Fällen  des  §.  63.  an  den  Ersten  Präsidenten  des  Appellationsgerichtes,
  und  von  dessen  Verfügung  an  den  Justizminister;

3)  von  den  Verfügungen  eines  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  an  den
Henen  Beamten  derselben,  und  von  dessen  Verfügung  an  den  Justizminister;


4)  in  den  Fällen  des  §F.  66.  an  den  Minister  für  landwirthschaftliche  Anelegenheiten;



5)  in  den  Fällen  des  §.  68.  an  den  Kriegsminister.

S.  70.

2.  Entsernung  Die  Bestimmungen  über  die  Entfernung  aus  dem  Amte  (6.  25.  Nr.  1.,
ae  §.  26.  ff.)  finden  auf  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  Anwendung.  In

———  ale  Ansehung  der  Polizeianwalle  und  der  Beamten  der  gerichtlichen  Polizei  ist  deren
und  Beamte  sonstige  amtliche  Eigenschaft  für  die  Zuständigkeit  der  Disziplinarbehörde
der  gericht-  maaßgebend.
lichen  Poliret
  S.  71.

Büreau-  und  Hinsichtlich  der  Büreau=  und  Unterbeamten  bei  den  Gerichten  G.  63.)
Unterbeamt,  kreten  folgende  Modifikationen  ein:

1)  Die  Verfügung  wegen  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  steht,  auch

bei  den  von  dem  Justizminisier  ernannten  Beamten,  dem  Appellationsgerichte,
  und  die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars  dem  Ersien
Präsidenten  des  Gerichts  zu,  unbeschadet  der  Befugniß  des  Justizministers
  zu  dieser  Verfügung  und  Ernennung.

2)  Die  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz  ist  das  Appellations-=ericht,

  und  zwar  in  derjenigen  Abtheilung,  in  welcher  der  Erste  Präoen
  gewöhnlich  den  Vorsitz  führr.

3)  Der  Staatsanwalt  bei  dem  Appellationsgerichte  kann  die  Einleilung  des
Disziplinarverfahrens  beantragen.  Es  werden  demselben  vor  dem  Abschluss
  der  Voruntersuchung  die  Akten  zur  Stellung  seines  Antrages
vorgelegt.

4)  Wenn  der  Beamte  bei  einer  General-Kommission  oder  im  Bezirke  derselben
  angestellt  ist,  so  werden  die  den  Appellationsgerichten  und  deren
Ersien  Präsidenten  unter  Nr.  1.  und  2.  beigelegten  Befugnisse  von  der
Generalkommission  und  deren  Oirigenten,  und  wenn  der  Beamte  bei
dem  Reoisionskollegium  angestellt  ist,  von  dieser  Behörde  und  deren
Präsidenten  wahrgenommen,  unbeschadet  der  Befugniß  des  Ministers  für
landwirthschaftliche  Angelegenheiten,  die  Einleitung  der  Untersuchung  zu
verfügen  und  den  Kommissar  zu  ernennen.

5)  Ist  der  Beamte  bei  dem  General-Auditoriate  angestellt,  oder  demselben
untergeordnet,  so  werden  die  unter  Nr.  1.  und  2.  bezeichneten  Befugnisse
von  dem  General-Auditoriate  und  dem  General-Audikeur  wahrgenommen,
unbeschadet  der  Befugniß  des  Kriegsministers,  die  Einleitung  der  Untersuchung
  zu  verfügen  und  den  Kommissar  zu  ernennen.

 

g.  72.
        <pb n="301" />
        —  285  —

§.  72.

Wenn  ein  Gerichksschreiber  oder  Gerichtsvollzieher  im  Bezirke  des
Rheinischen  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  ein  Dienstvergehen  begangen
hat,  welches  mit  schwererer  Strafe  als  Verweis  zu  ahnden  ist,  so  findet  das
durch  die  Verordnung  vom  21.  Juli  1826.  vorgeschriebene  Verfahren  statt.

An  der  Befugniß  der  Gerichte,  jede  der  im  §.  3.  jener  Verordnung
bestimmten  Strafen  zu  verhängen,  sowie  über  die  in  der  Sitzung  statt  findenden
  Dienstvergehen  zu  erkennen,  wird  nichts  geändert.

Die  #.  2.  bis  10.,  52.  bis  54.  der  gegenwärtigen  Verordnung  finden
ebenfalls  Anwendung,  in  Ansehung  der  Gerichtsschreiber  auch  die  99.  11.  bis
16.  und  55.  bis  57.  Jedoch  stehr  die  Verfügung  der  Amtssuspension  (G.  54.),
welche  auf  den  schriftlichen  Antrag  des  Staatsanwaltes  erfolgen  kann,  nur
dem  Gerichte  zu,  welches  in  der  Disziplinarsache  zu  erkennen  hat,  vorbehaltlich
der  von  einer  Verfügung  des  Landgerichtes  zulässigen  Beschwerde  an  den  Appellationsgerichtshof.


g.  73.

Auf  die  Advokaten,  Rechtsanwalte  und  Notarien  finden  nur  die  Bestimmungen

  der  Hgh.  2.  bis  10.  und  der  gg.  52.  bis  54.  dieser  Verordnung  Anwendung.


Im  Uebrigen  gelten  die  nachstehenden  Vorschriften  GG.  74.  bis  83.)

.  74.

Hinsichtlich  der  Notarien  im  Bezirke  des  Rheinischen  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln  verbleibt  es  bei  der  Verordnung  vom  25.  April  1822.

Wegen  der  Amtssuspension  gelten  die  Bestimmungen  des  letzten  Absatzes
des  §S.  72.

g.  75.

Die  Verordnung  vom  7.  Juni  1844.,  betreffend  die  Ausübung  der  Disziplin
  über  Advokaten  und  Anwalte,  und  die  Verordnung  vom  30.  April  1847.
über  die  Bildung  eines  Ehrenrathes  bleiben  mit  den  nachstehenden  Modifikationen
  in  Kraft.

S.  76.

In  den  Fällen  des  9F.  9.  der  gegenwärtigen  Verordnung  ist  die  Beschwerde
  an  das  Appellationsgericht  und  im  Bezirke  des  Rheinischen  Appellationsgerichtshofes
  an  den  Oisziplinarsenat  zulässig.

Die  von  einem  Disziplinarrathe  in  Gem#bei,  des  §.  54.  verfügte  Amts-=Suspension
  bedarf  der  Bestätigung  des  Disziplinarsenates,  wegen  welcher
auf  den  schriftlichen  Antrag  des  Generalprokurators  Beschluß  gefaßt  wird.
Der  Disziplinarsenat  kann  auch  auf  den  schriftlichen  Antrag  des  General-Prokurators
  die  Amtssuspension  verfügen.

Jahrgang  1849.  (N.  3148.)  4  .  77.

Besondere  Bestimmungen

für  Gerichtschreiber
  und
Herichtsvollzieher.


 

Besondere  Bestimmungen

für  Advokaten,
  Rechisanwalte,

Notarlen.
        <pb n="302" />
        —  266  —

+.  77.

Wenn  ein  ODisziplinarrath  oder  ein  Ehrenrath  eine  Disziplinaruntersuchung
  in  Fällen,  wo  sie  start  sinden  sollte,  nicht  einleiter,  oder  wenn  er  die
Erledigung  einer  eingeleileten  Untersuchung  in  einer  dem  Dienste  nachtheiligen
Weise  verzögert,  so  kann  das  Appellationsgericht  durch  einen  in  der  Plenar-Versammrm
  gefaßten  Beschluß  die  Sache  zur  Untersuchung  und  Entscheidung
an  sich  ziehen.

Zum  Zwecke  der  Beschlußnahme  hierüber  kann  der  Erste  Präsidenk  eine
Menarversammlung  berufen;  sie  muß  berufen  werden,  wenn  eine  Abtheilung
des  Gerichtes  es  begehrk,  oder  wenn  der  Staatsanwalt  seinen  mit  Gründen
unterstützten  schriftlichen  Antrag  darauf  richtet.

S.  78.

Wenn  das  Appellationsgericht  die  Sache  an  sich  zieht,  so  beauftragt
dessen  Erster  Prdsident  einen  Richter  mit  der  Voruntersuchung,  und  es  kommen
  die  Besiimmungen  des  zweiten  und  dritten  Abschnittes  der  die  Richter
betreffenden  Verordnung  vom  10.  Juli  d.  J.  zur  Anwendung.

Die  Berufung  steht  dem  Staaksanwalte  bei  dem  Appellationsgerichte
gegen  jedes  Endurtheil,  und  dem  Angeschuldigten  gegen  jedes  Urtheil  zu,  welches
  auf  eine  Geldbuße  von  mehr  als  einhundert  Thalern,  oder  Dienstentlassung,
  oder  welches  auf  Suspension  oder  Verlust  der  Eigenschaft  als  Advokat
oder  Anwalt  lautet.

K.  79.

So  lange  für  die  Rechtsanwalte  bei  den  obersten  Gerichtshöfen  ein
Ehrenrath  oder  Disziplinarrath  nicht  besteht,  werden  die  Disziplinarsachen  von
dem  obersten  Gerichkshofe  nach  den  Bestimmungen  des  zweiten  und  dritten
Abschnittes  der  die  Richter  betreffenden  Verordnung  vom  10.  Juli  d.  J.  erledigt.

.  80.
Hinsichrlich  der  Disziplinarstrafen  kommt  in  Fällen  der  G.  78.  79.  und
81.  die  Verordnung  vom  30.  April  1847.,  und  bei  dem  Rbeinischen  Reoisionsund
  Kassationshofe,  sowie  bei  den  übrigen  Rheinischen  Gerichten  die  Verordnung
  vom  7.  Juni  1844.  zur  Anwendung.

S.  81.

Dienstvergehen  Wenn  Dienstvergehen  eines  Advokaten  oder  Rechtsanwaltes  in  der  Sitzung
der  Adboka-  eines  obersien  Gerichtshofes,  eines  Appellationsgerichtes,  eines  Schwurgerichtsbnn
  hofes,  eines  Landgerichtes,  Kreisgerichtes  oder  Stadtgerichtes  vorfallen,  so  ist
walte  in  den  das  Gericht,  welches  die  Sitzung  hält,  selbst  wenn  es  nur  eine  Abtheilung  des
Sihungen.  ganzen  Gerichtes  bildet,  befugt,  über  diese  Vergehen  sofort  oder  in  einer  fortesetzten

  Sitzung  zu  erkennen.  Dieselbe  Befugniß  hat  das  Gericht,  oder  die
Abtheilung  desselben,  in  Ansehung  der  in  der  Sitzung  ermiktelten  Vergehen,
wenn  darüber  sofort  erkannt  werden  kann.

8S2.
        <pb n="303" />
        —  287  —
g.  82.

Gegen  die  von  einem  anderen  Gerichte,  als  einem  obersten  Gerichtshofe
erlassenen  Urtheile  findet  die  Berufung  nach  den  in  dem  zweiten  Absatze  des
g.  78.  enthaltenen  Bestimmungen  statt.

Im  Uedrigen  kommen  die  &amp;amp;#.  42.  und  folgende  des  zweiten  und  dritten
Abschnittes  der  die  Richter  betreffenden  Verordnung  vom  10.  Juli  d.  J.  zur
Anwendung.  Der  g.  1.  der  Verordnung  vom  7.  Juni  1844.  ist  aufgehoben.

K.  83.

Wenn  ein  Rechtsanwalt,  ein  Notar  oder  ein  Gerichtsvollzieher  durch  Erledigung

Blindheic,  Taubheit  oder  ein  sonstiges  körperliches  Gebrechen,  oder  durch  die
eingetretene  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zur  Erfüllung
seiner  Amtspflichten  unfähig  geworden,  und  dieser  Zustand  ein  dauernder  ist,  so
hat  der  Staatsanwalt  bei  dem  Appellationsgerichte  ihn  oder  seinen  nöthigenfalls
zu  bestellenden  Kurator  zur  Niederlegung  des  Amtes  aufzufordern.

Geht  innerhalb  sechs  Wochen  nach  dieser  Aufforderung  eine  Erklärung
nicht  ein,  oder  erfolgt  ein  Widerspruch,  so  beschließt  das  Appellationsgericht  in
der  durch  den  F.  25.  der  Verordnung  vom  10.  Juli  d.  J.  vorgeschriebenen
Zusammensetzung,  nachdem  das  im  9.  63.  ebendaselbst  vorgeschriebene  und
geeigneren  Falles  das  un  Schlußsate  des  F.  61.  zugelassene  Verfahren  siatt
gefunden  hat,  nach  Anhörung  des  Staatsanwaltes  endgültig  darüber,  ob  der
Fall  der  Niederlegung  des  Amtes  vorliege.

Beschließt  das  Gericht,  daß  dieser  Fall  vorhanden  sei,  so  kann  der  Jufliz-Minister
  die  Stelle  für  erledigt  erklären.

Fünfter  Abschnitt.
Besondere  Bestimmungen  in  Betreff  der  Gemeindebeamten.

§.  84.

In  Bezug  auf  solche  Gemeindebeamte,  die  weder  von  dem  Könige,  noch
von  der  Bezirksregierung  ernannt  oder  bestätigt  werden,  gilt  die  nachstehende
besondere  Vorschrift:

Außer  dem  Praͤsidenten  der  Bezirksregierung  kann  auch  diejenige  Behörde,
  welcher  die  Ernennung  oder  Besitätigung  der  Beamten  zusteht,  wenn
Veranlassung  zu  einem  förmlichen  Disziplinarverfahren  vorliegt,  die  Einleitung
desselben  verfügen  und  den  Untersuchungs-Kommissar  ernennen.

Nach  geschlossener  Voruntersuchung  werden  die  Akten  dem  Präsidenten
der  Bezirksregierung  übersandt.

Sechster  Abschnitt.

Besondere  Bestimmungen  in  Betreff  der  Militairbeamten.

§.  85.
In  Ansehung  der  Militairbeamten  (Beilage  A.  zum  Militair-Strafgesetz-(Nr.
  3148.)  45  buch)

des
Amtrs  eines
Rechtsanwaltes,
  Nors
  ttars,


richtsvollziehers.
        <pb n="304" />
        —  288  —

buch)  und  der  Civilbeamten  der  Militairverwaltung  ist  die  Militair--Intendantur
  die  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz  (F.  20.  Nr.  2.),
wenn  der  Angeschuldigte  ein  ihr  untergeordneter  Beamter  ist.

g.  86.

Ist  der  Beamte  der  Militair-Intendantur  nicht  untergeordnet,  so  verfuͤgt
der  kommandirende  General  des  Armeekorps  die  Einleitung  der  Untersuchung
und  ernennt  den  Kommissar.  Die  entscheidende  Disziplinarbehoͤrde  erster  Instanz
  ist  die  Militair-Disziplimar-Kommission.

S.  87.

Die  Militair-Disziplinar-Kommission  hat  ihren  Sitz  am  Gamnisonorte
des  Generalkommando's  und  besteht  für  jedes  Armeekorps  aus  einem  Obersten
  als  Vorsitzenden  und  sechs  anderen  Mitgliedern,  von  welchen  drei  zu  den
Stabsoffizieren,  Hauptleuten  oder  Rittmeistern,  die  übrigen  zu  den  oberen  Beamten
  der  Militairverwaltung  gehören  müssen.  Ist  der  Angeschuldigte  ein
Militairarzt,  so  sollen  die  drei  letztgenannten  Mitglieder  der  Kommission  stets
Militair-Oberärzte  sein.

Die  Mitglieder  der  Kommisston  werden  von  dem  Kriegsminister  ernannt.

g.  88.

Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Militair-Intendanturen
  und  Militair-Disziplinar-Kommissionen  werden  von  dem  Korps-Audiceur
oder  einem  anderen  durch  den  Kriegsminister  bezeichneten  Auditeur  wahrgenommen.


.  89.

In  Betreff  der  Verfügung  von  Oigsziplinarstrafen,  die  nicht  in  der  Entsernung
  aus  dem  Amte  bestehen,  gegen  Militairbeamte  kommen  die  auf  diese
Beamten  bezüglichen  besonderen  Bestimmungen  zur  Anwendung.

Dasselbe  gilt  von  der  Amtssuspension  aller  Beamten  der  Militairverwaltung
  im  Falle  des  Krieges.

Siebenter  Abschnitt.

Besondere  Bestimmungen  in  Betreff  der  Entlassung  von  Beamten,
welche  auf  Widerruf  angestellt  sind,  der  Referendarien  u.  (.  w.

F.  90.

Beamte,  welche  auf  Probe,  auf  Kündigung,  oder  sonst  auf  Widerruf
angestellt  sind,  können  ohne  ein  förmliches  Diseziplinarverfahren  von  der  Behörde,
  welche  ihre  Anstellung  verfügt  hat,  entlassen  werden.

Waren  sie  vorher  in  einem  anderen  Amte  ohne  einen  solchen  Vorbehalt
angestellt,  so  kann  die  Entlassung  aus  dem  Amre  ohne  förmliches  Disziplinarverfahren
  nicht  verhängt  werden.

Dem  auf  Grund  der  Kündigung  entlassenen  Beamten  ist  in  allen  Fällen
        <pb n="305" />
        —  289  —

len  bis  zum  Ablaufe  der  Kuͤndigung  sein  volles  Diensteinkommen  zu  gewaͤhren.


K.  91.

Referendarien  oder  Auskultatoren,  welche  durch  eine  tadelhafte  Führung
zu  der  Belassung  im  Dienste  sich  unwürdig  zeigen,  oder  in  ihrer  Ausbildung
nicht  gehörig  fortschreiten,  können  von  dem  vorgesetzten  Minister,  nach  Anhoͤ-rung
  der  Vorsteher  der  Provinzialdienstbehörde,  ohne  weiteres  Verfahren  aus
dem  Dienste  entlassen  werden.

§.  92.

In  Ansehung  der  Entlassung  der  Supernumerarien  und  der  sonst  zur
Erlernung  des  Dienstes  bei  den  Behörden  beschäftigten  Personen  kommen  die
darauf  bezüglichen  besonderen  Bestimmungen  zur  Anwendung.  «

H.93.

In  Bezug  auf  Kanzleidiener,  Boten,  Kastellane  und  andere  in  gleicher
Kategorie  stehende  oder  blos  zu  mechanischen  Dienstleistungen  bestimmte  Deenen,
welche  bei  den  obersten  Verwaltungsbehörden  oder  in  solchen  Verwalktungs-=zweigen
  angestellt  sind,  in  welchen  keine  Provinzialdiensibehörden  bestehen,
entscheidet  endgültig  der  Minister,  nach  Anhörung  des  Angeschuldigten  und  auf
den  Vortrag  zweier  Referenten,  zu  denen  stets  ein  Justitiar,  oder,  wenn  ein
solcher  bei  der  Verwaltungsbehörde  nicht  angestellt  ist,  ein  Rath  des  Justiz=Ministeriums
  gehbren  muß.

Achter  Abschnitt.

Verfügungen  im  Interesse  des  Dienstes,  welche  nicht  Gegenstand
eines  Disziplinarverfahrens  sind.

*p

Die  nachbenannten  Verfügungen,  welche  im  Interesse  des  Dienstes  ge-Vesetung
troffen  werden  können,  sind  nicht  Gegenstand  des  Disziplinarverfahrens,  vor-  nethraft,
behaltlich  des  im  F.  50.  vorgesehenen  Falles:  Penkt#t  7

1)  Versetzung  in  ein  anderes  Amt  von  nicht  geringerem  Range  und  etatsmäßigem
  Diensteinkommen,  mit  Vergütung  der  reglementsmäßigen  Umzugskosten.


Als  eine  Verkürzung  im  Einkommen  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  die
Gelegenheit  zur  Verwaltung  von  Nebenämtern  entzogen  wird,  oder  die
Beziehung  der  für  die  Oienstunkosten  besonders  ausgesetzten  Einnahmen
mit  diesen  Unkosten  selbst  fortfällt.

2)  Einstweilige  Versetzung  in  den  Ruhestand  mit  Gewährung  von  Warlegeld.



Es  sind  hierbei  die  Vorschriften  der  Verordnungen  vom  14.  Juni
und  21.  Oktober  1848.  zu  beobachten.

.  3148.)  Außer
        <pb n="306" />
        Gängliche  Verlrag
  in
den  Ruhestand.


—  290  —

Außer  dem  daselbst  vorgesehenen  Falle  koͤnnen  durch  Koͤnigliche  Verfuͤgung
  jederzeit  die  nachbenannten  Beamten  mit  Gewaͤhrung  des  vorschriftsmaͤßigen
  Wartegeldes  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  werden:

Unterstaatssekretaͤre,

Ministerialdirekroren,

Oberpräsidenten,

Regierungspräsidenten  und  Viceprásidenten,

Beamte  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Gerichten,
Vorsteher  Königlicher  Polizeibehörden,

Landräthe;

ferner  die  Gesandten  und  andere  diplomatische  Agenten.

Wartegeldempfänger,  welche  zur  Zeit  der  Verkündigung  der  Verfassungs-Urkunde
  etatsmäßig  angesiellt  waren,  sollen  bei  Wiederbesetzung  erledigter  Stellen,
  für  welche  sie  sich  eignen,  vorzugsweise  berücksichtigt  werden.

3)  Ganzliche  Versetzung  in  den  Ruhestand  mit  Gewährung  der  vorschriftsmäßigen
  Pension.
5  95.
Die  gänzliche  Versetzung  in  den  Ruheskand  (Pensionirung)  krikt  ein,
wenn  der  HBeahe  durch  Blindheit,  Taubheit  oder  ein  sonstiges  körperliches

Gebrechen,  oder  durch  die  eingetretene  Schwache  seiner  körperlichen  oder  geistigen
Kräfte  zur  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  unfähig  geworden  ist.

F.  96.

Sucht  der  Beamte  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand  nicht  nach,  obgleich
  der  Zustand,  welcher  ihn  zur  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  unfähig
macht,  ein  dauernder  ist,  so  wird  ihm  oder  seinem  nöcthigenfalls  hierzu  besonders
  zu  bestellenden  Kurator  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  unter  Angabe
des  zu  gewährenden  Pensionsbetrages  eröffnet,  daß  der  Fall  seiner  Versetzung
in  den  Ruhestand  vorliege.

F.  97.

Innerhalb  sechs  Wochen  nach  einer  solchen  Eröffnung  (G.  96.)  kann
der  Beamte  seine  Einwendungen  bei  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  anbringen.
Ist  dies  geschehen,  so  werden  die  Verhandlungen  an  den  vorgesetzten  Minister
eingereichk,  welcher,  sofern  nicht  der  Beamte  von  dem  Könige  ernannt  ist,  über
die  Pensionirung  entscheidet.

Gegen  diese  Entscheidung  steht  dem  Beamten  der  Rekurs  an  das
Staatsministerium  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen  nach  Empfang  der
Entscheidung  zu.

Des  Rekursrechtes  ungeachtet,  kann  der  Beamte  von  dem  Minister  sofort
  der  weiteren  Amtsverwaltung  vorläufig  enthoben  werden.

Ist  der  Beamte  von  dem  Kcnige  ernannc,  so  erfolgt  die  Entscheidung
von  dem  Könige  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums.

S.  98.
        <pb n="307" />
        —  291  —

K.  98.
Dem  Beamten,  dessen  Versetzung  in  den  Ruhestand  verfüg  ist,  wird  sein

volles  Gehalt  noch  bis  zum  Ablaufe  desjenigen  Vierteljahres  fortgezahlt,  welches
  auf  den  Monat  folgt,  worin  ihm  die  Entscheidung  des  Ministers  oder  des.

Königs  bekannt  gemacht  worden  ist.
K.  99.

Wenn  der  Beamte  gegen  die  ihm  gemachte  Erôffnung  (F.  96.)  inner,

halb  sechs  Wochen  keine  Einwendungen  erhoben  hat,  so  wird  in  derselben
Weise  verfügl,  als  wenn  er  seine  Pensionirung  selbst  nachgesucht  hätte.

Die  Entscheidung  steht  dem  Minister  zu,  und  die  Zahlung  des  vollen

Gehaltes  dauert  bis  zu  dem  im  F.  98.  bestimmten  Zeitpunkte.
K.  100.

Ist  ein  Beamter  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die  Pensionsberechtigung
  für  ihn  eingetreten  sein  würde,  dienstunfähig  geworden,  so  kann  er  gegen
seinen  Willen  nur  unter  Beobachtung  derjenigen  Formen,  welche  für  die  Disziplinaruntersuchung
  vorgeschrieben  sind,  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.

Wird  es  jedoch  für  angemessen  befunden,  dem  Beamten  cing  Pension.
-  dem  Betrage  zu  bewilligen,  welcher  ihm  bei  Erreichung  des  vorgedachten

Jeitpunkres  zustehen  würde,  so  kann  die  Pensionirung  desselben  nach  den  Vorschriften
  der  §#.  96—  99.  erfolgen.
F.  101.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  über  einstweilige  und  gänzliche  Versetzung
  in  den  Ruhestand  finden  nur  auf  Beamte  im  unmittelbaren  Staatsdienste
  Anwendung.

In  Bezug  auf  die  mittelbaren  Staatsdiener  bleiben  die  wegen  Pensionirung
  derselben  bestehenden  Vorschriften  in  Kraft.

S.  102.

Die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verordnung  gelten  auch  in  Ansehung
  der  zur  Disposstion  gestellten  oder  einstweilen  in  Ruhesland  versetzten
Beamten.

C.  103.

Im  Bezirke  des  Rheinischen  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  wird  an  #esondere  Beden

  bestehenden  Gesetzen,  welche  Verletzungen  der  Amtspflicht  mit  Geldbußen
irgend  einer  Art,  und  gewisse  aus  Fahrlässigkeit  begangene  Verletzungen  der
Amtspflicht  mit  Strafen  des  gemeinen  Strafrechts  bedrohen,  durch  die  Beslimmungen
  der  .  3  und  5.  nichts  geändert.
Die  Verfolgung  wegen  solcher  Handlungen  findet  in  der  bisherigen
Weise  statt.
E.  104.

stimmungen
für  den  Be-Die

  gerichrlichen  Untersuchungen,  welche  zur  Zeit  der  Verkündigung  der  Ubergangst--(Nr.

  3148.)  ge-
        <pb n="308" />
        gegenwaͤrtigen  Verordnung  bereits  eroͤffnet  sind,  werden  in  der  bisherigen  Weise
zu  Ende  gefuͤhrt.  Die  Üntersuchung  wird  als  eroͤffnet  betrachtet,  wenn  der
Beschuldigte  als  solcher  vernommen  oder  Behufs  seiner  Vernehmung  vorgeladen
  ist.  Die  ergangenen  oder  ergehenden  Strafurtheile  werden  ohne  Ruͤcksicht
auf  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  vollstreckt.)

Die  bereits  eingeleiteten  Disziplinaruntersuck  werden  bis  zum
Abschlusse  der  Voruntersuchung  in  der  bisherigen  Weise  zu  Ende  geführ.  Im
Uebrigen  finden  auf  das  Verfahren  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  Anwendung.


S.  105.
Alle  dieser  Verordnung  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  11.  Juli  1849.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.
        <pb n="309" />
        —  293  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  27.—

 

(Nr.  3140.)  Mllerhöchster  Erlaß  vom  15.  Juni  1849.,  die  Aufhebung  des  Verbots  der  P#erde-Ausfuhr
  über  die  Grenzen  gegen  dlie  nicht  zum  deutschen  Bundesgebiete
gehörigen  änder  betreffend.

M.  Rücksicht  auf  die  in  dem  gemeinschaftlichen  Berichte  vom  24fslen  v.  M.
angeführten  Gründe  finde  Ich  Mich  veranlaßt,  das  in  Meinem  Erlasse  vom
16.  äh  v.  J.  (Gesetz-Sammlung  S.  74.)  angeordnete  Verbot  der  Ausfuhr
von  Perden  über  diejenigen  Grenzen  der  Monarchie,  an  welche  diese  an  andere
  als  die  zum  deutschen  Bundesgebiete  gehbrigen  Länder  stößt,  wieder  aufzuheben,
  und  bestimme,  daß  dieses  Verbot  überall  vom  Tage  der  Publikation
er  gegenwärtigen  Verordnung  außer  Kraft  treten  soll.  Ich  beauftrage  Sie,
die  hierzu  nöthigen  Anordnungen  ungesäumt  zu  rreffen.
Pelleoues  den  15.  Jum  1849.

Friedrich  Wilhelm.
Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Strotha.  von  der  Heydt.  v.  Rabe.

An  die  Minister  des  Krieges,  für  Handel,  der  Finanzen,  und  an  das  Ministerium
  der  auswüärtigen  Angelegenheiten.

 

Jahrgang  1849.  (T#.  3149—3154.)  ?  46  (Nr.  3150.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juli  1849.
        <pb n="310" />
        —  294  —

(Nr.  3150.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  15.  Juni  1849.  wegen  der  den  Gemeinden  Sachsa
und  Clettenberg  in  Bezug  auf  den  von  denselben  vorgenommenen  Ausbau
der  Straße  von  der  Hannoverschen  Grenze  bei  Steina  uͤber  Sachsa,  Neuhof
  und  Clettenberg  nach  Holbach  zum  Anschlusse  an  die  Straße  von
Nordhausen  nach  Nirei  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  zu  dem  von  den  Gemeinden
  Sachsa  und  Clettenberg  unternommenen  Ausbaue  der  Straße  von  der
Hannoverschen  Grenze  bei  Steina  über  Sachsa,  Neuhof  und  Clettenberg  nach
Holbach  zum  Anschlusse  an  die  Straße  von  Nordhausen  nach  Nirei  Meine  Genehmigung
  ertheilt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Recht  zur  Expropriation
  der  für  die  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  so  wie  das  Recht  zur
Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien  nach  Maaßgabe
der  für  die  Staatschausseen  geltenden  Bestimmungen  auf  die  obengedachte  Chaussee
  Anwendung  finden  soll.  Zugleich  will  Ich  den  Unternehmern  das  Recht
ur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  jedesmal  für  Staatsstraßen  besteenden
  Chauffeegeld-Tarf  bewilligen,  auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarif  vom
29.  Februar  1840.  angehängten  Vorschriften  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  Eingangs  bezeichnete  Straße  Anwendung  finden.  Der  gegenwöriige
  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  offentlichen  Kenntniß  zu
ringen.
Belleoue,  den  15.  Juni  1849.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  an  den
Finanz-Minister.

 

(Nr.  3151.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  15.  Juni  1849.,  betreffend  die  Enichtung  eines  Gewerbegerichtes
  für  die  Grasschaft  Wernigerode.

A.  Ihren  Bericht  vom  30.  Mai  d.  J.  genehmige  Ich  hierdurch  für  den
Bezirk  der  Grafschaft  Wernigerode  die  Errichtung  eines  Gewerbegerichtes,
dessen  Sitz  in  der  Stadt  Wernigerode  sein,  und  welches  in  der  Klasse  der
Arbeitgeber  aus  drei  Mitgliedern  des  Handwerker=  und  zwei  Mitgliedern  des
Fabrikenstandes,  in  der  Klasse  der  Arbeienehmer  aber  aus  je  zwei  Mitgliedern
des  Handwerker=  und  des  Fabrikenstandes  bestehen  soll.

Bellevue,  den  15.  Juni  1849.  «  «  .
Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simons.

An  den  Minister  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche
Arbeiten  und  den  Justiz-Minister.
        <pb n="311" />
        —  295  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

r.  28——

 

(Nr.  3152.)  Verordnung,  betreffend  einige  Abanderungen  der  Depositalordnung  vom  15.
September  1783.  Vom  18.  Juli  1819.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  1.

verordnen  zum  JZwecke  einer  Vereinfachung  der  gerichtlichen  Deposstalverwaltung,
  auf  Grund  des  Artikels  105#.  der  Verfassungsurkunde,  nach  dem  Antrage
Unseres  Staatsministeriums,  für  alle  diesenigen  Landestheile,  in  welchen  die
Depositalordnung  vom  15.  September  1783.  Geltung  hat,  was  folge:

g.  1.
Zu  H.  6.  Tit.  II.  der  Depositalordnung.

Das  Jubizial-  und  Pupillendeposi  torium  kann,  wenn  das  betreffende
Gericht  mit  Genehmigung  des  vorgesetzten  Appellationsgerichts  nach  dem  Umfange
  seiner  Deposs  stalgeschäfte  dies  für  angemessen  erachtet,  vereinigt  und  unter
dem  Namen:  Depoststorium  des  Gerichts,  ungetrennt  verwaltet  werden.

In  den  beslehenden  gesetzlichen  Vorschriften  wegen  Belegung  der  Deposi
  italgelder  bei  der  Bank  zu  dem  festgesetzten  Zinsfuße  und  wegen  der  Depositalgebuͤhren
  wird  hierdurch  nichts  geaͤndert.

g.  2.
Zu  65.  1  bis  3,  60  ff.,  77  ff.,  Tit.  II.

Bei  allen  Gerichten  soll  die  Verwaltung  des  Amts  eines  zweiten  Depositalkurators
  nicht  ferner  den  Milgliedern  des  Gerichts  obliegen,  sondern
einem  ctatsmäßig  angestellten,  von  dem  Vorstande  des  Gerichts  zu  bestimmenden
  Subalternbeamten  bleibend  übertragen  werden,  welcher  dasselbe,  wenn  die
Depositorien  getrennt  sind,  sowohl  bei  dem  Judizial=  als  bei  dem  Pupillen-Depositorium
  zu  verwalten  hat.

Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  der  ersle  Kurator  die  Prokokolle  diktirt  und
die  in  das  Kassenbuch  einzuschreibenden  Protokolle  selbst  schreibt,  vielmehr  kann
dies  durch  den  zweiten  Kurator  geschehen  und  das  Nebenprokokoll  durch  einen
Gehülfen  geschrieben  werdem  ODie  wesentliche  Funkiion  des  ersten  Kurators

Jahrgang  1849.  (Nr.  3152)  be-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  21.  Juli  1849.
        <pb n="312" />
        —  296  —

besteht  darin,  daß  er  die  richtige  Fuͤhrung  der  Protokolle,  welche  jedenfalls  durch
ihn  kollationirt  und  durch  seine  Unterschrift  beglaubigt  werden  muͤssen,  sowie  den
ordnungsmaäßigen  Betrieb  der  Geschäfte,  besonders  die  richtige  Ein=  und  Auszahlung,
  die  Ausstellung  vollständiger  Quistungen  durch  die  Empfänger  und
die  rechtzeitige  Nachtragung  der  Deposttaloperationen  in  das  Manual  des  Rendanten
  speziell  heaufsichtigt.  .

Zu  G.  11  bis  13.  Tit.  L,  #.  13.  14.  Tit.  II.

Solche  nicht  geldgleiche  Dokumente  des  Spezialdepositoriums,  welche  auf
bestimmte  Inhaber  lauten  und  auf  welche  auch  nicht  gegen  bloße  Präsentation
derselben  jedem  Präsentanken  Jahlung  geleistet  wird.  sind  von  der  strengen  depositalmäßigen
  Aufbewahrung  und  Wchführg  ausgenommen.  Zu  ihrer  Aufbewahrung
  dient  ein  besonderer,  im  Depositalgelasse  aufzustellender  und  nach
der  Ordnung  des  Alphabets  in  Fücher  abzurheilender  Schrank,  der  sich  unter
dem  alleinigen  Verschlusse  des  Rendanten  befindet  und  in  welchem  die  zu  einer
jeden  Masse  gehörigen  Dokumente  in  besonderen,  mit  Etiketten  zur  Bezeichnung
der  Massen  versehenen  Hüllen  zusammengelegt  und  in  dem  betreffenden  Fache
nach  der  Nummernfolge  des  Dokumentenverzeichnisses  niedergelegt  werden.

Es  wird  über  solche  Dokumente  nur  geführt:

1)  von  dem  Dokumenten-Asservator  ein  Verzeichniß  nach  dem  anliegenden
*  Schema  I.,  welches,  wie  die  Fächer  in  dem  Schranke,  nach  der  Ord-—
  nung  des  Alphabets  in  Abschnitte  und  in  diesen  nach  Massen  abzutheilen,
  auch,  wenn  die  Anzahl  der  Massen  bedeutend,  mit  einem  alphabetischen

  Register  zu  versehen  ist;
2)  von  dem  Deposital-Mandatenbuchführer,  bei  Gerichtskommissionen  von
dem  Richter,  eine  Kontrolle  mit  den  Rubriken:  a)  Laufende  Nummer,

b)  Kurze  Bezeichnung  des  Dokuments,  c)  Namen  der  Masse,  d)  Dalum

  und  Journalnummer  der  Verfügung  zur  Annahme,  e)  Datum  und

Journalnummer  der  Verfügung  zur  Ausgabe.

g.  4.

Die  Verwahrung  eines  Dokuments  von  der  im  g9.  3.  bezeichneten  Beschaffenheit
  wird  durch  eine  Verfügung  angeordnet,  welche  urschriftlich  an  den
Mandaten-Buchführer  gelangt,  um  die  Eintragung  in  die  Komtrolle  zu  bewirken
  und  sowohl  die  Verfügung,  als  das  Dokument  mit  der  Nummer  der  Kontrolle
  zu  versehen.  Hiernächst  wird  dieselbe  mit  dem  Dokumente  dem  Dokumenten-Asservator
  zugestellt.  Letzterer  füllt  die  fünf  ersten  Rubriken  des  Verzeichnisses
  aus  und  hat  unter  der  Annahme-Verfügung  über  den  Empfang  des
Dokuments  eine  Bescheinigung  auszustellen,  welche  alle  in  den  gvachten  Rubriken
  vorkommenden  Angaben  enthalten  muß.  Die  Annahme-Verfügung  wird
sodann  dem  Richter  wieder  vorgelegt,  welcher  die  Richtigkeit  der  Empfangs-Bescheinigung
  prüft  und  erforderlichen  Falls  eine  beglaubigre  Abschrift  derselben
statt  Quittung  dem  Deponenten  zugehen  läßt.

g.  5.

Soll  ein  Dokument  ausgegeben  werden,  so  ergeht  in  gleicher  Weise
ur-
        <pb n="313" />
        —  297  —

urschriftlich  eine  dem  Kontrollfuͤhrer  vorzulegende  und  von  ihm  mit  der  Nummer
  der  Kontrolle  zu  versehende  Verfuͤgung  unter  genauer  Bezeichnung  des
Dokuments  und  des  Empfaͤngers  an  den  Asservator,  welcher  die  Kuorien  6.
bis  10.  des  Verzeichnisses  ausfuͤllt,  das  Dokument  dem  bezeichneten  Empfaͤn-8
  aushaͤndigt  und  sich  von  demselben  in  der  11.  Rubrik  quittiren  laͤßt.  Die

riginalverfuͤgung  gelangt,  nachdem  darunter  die  geschehene  Aushaͤndigung  von
dem  Asservator  vermerkt  worden,  an  den  Richter  zuruͤck,  um  nach  Lage  der
Sache  das  etwa  weiter  Erforderliche  zu  veranlassen.

Bedarf  es  nicht  einer  definitiven  Verausgabung,  sondern  nur  der  Einsicht
  oder  des  zeitweisen  Gebrauchs  eines  Dokuments,  so  wird  in  der  deshalb
zu  erlassenden  Verfügung  der  Zweck  der  Herausgabe  und  die  Frist,  binnen
welcher  das  Dokument  wieder  zurückgeliefert  werden  soll,  angegeben  und  eine
einfache  Abschrift  davon  dem  Asservator  zugestellt.  Unter  der  letzteren  qufttirt
der  betreffende  Büreaubeamre  über  den  Empfang  des  ihm  auszuhändigenden
Dokuments,  der  Asservator  legt  sie  an  die  Stelle  desselben  in  die  Dokumentenhülle
  und  tauscht  sie  demnächst  gegen  das  zurückzugebende  Dokument
wieder  aus.

Die  rechtzeitige  Zurücklieferung  solcher  ausgegebenen  Dokumente  hat  der
Asservator  nach  einem  einfachen  Werzeichnisse  derselben  zu  beaufsichtigen.

g.  6.

Wird  auf  ein  Dokument  Arrest  gelegt,  so  muß  die  Verfuͤgung  dem
Asservator  urschriftlich  vorgelegt  werden,  welcher  den  Arrest  in  der  12ten  Rubrik
  des  Verzeichnisses  mit  rokher  Schrift  vermerkt  und,  daß  dieses  geschehen,
unker  der  Verfügung  bescheinigt.  Eine  beglaubigte  Abschrift  der  Vrrhung
und  der  Bescheinigung  wird  dem  Extrahenten  des  Arrestes  ertheilt.

Die  Aufhebung  eines  Arrestes  ist  in  gleicher  Art  von  dem  Asservator  in
der  126ten  Rubrik  des  Verzeichnisses  zu  vermerken.

6S.  7.
Für  die  vorstehend  beschriebene  Aufbewahrung  von  Dokumenten  in  dem
Dokumentenschranke  dürfen  Depositalgebühren  nicht  angesetzt  werden.

.  8.

Letztwillige  Verordnungen  gehören  nicht  zu  den  in  vorstehenden  Besümmungen
  erwähnten  Dokumenten,  unterliegen  vielmehr  auch  ferner  der  ordentlichen
  depositalmäßi  en  Aufbewahrung,  jedoch  bedarf  es,  was  die  Buchführung
betrifft,  nur  eines  Mandaten=  und  eines  Protokoll-Buchs.  Jedes  Testament
und  Kodizill  ist  bei  der  Annahme  auf  dem  Kouvert  mie  der  Nummer  des
Mandatenbuchs  zu  versehen.

K.  9.

Die  Vorschrift  des  9.  24.  Tit.  II.  der  Depositalordnumg,  wonach  ein
Depositalkurator  nicht  zugleich  als  Dezernent  an  das  Depositorium  verfügen
soll,  wird  aufgehoben.

(Tr.  3152.)  47*  §.  10.
        <pb n="314" />
        —  298  —

9.  10.

Zu  66.  37.  44.  89.  174.  Tit.  II.

Das  durch  die  Kabinetsorders  vom  17.  Juli  1832.  und  17.  Juli  1837.
gestattete  Verfahren,  wonach  das  Ein=  und  Nachtragen  der  erlassenen  und  befolgten
  oder  wiederaufgehobenen  Depos#ltalmandate  in  die  Komtrollbücher  einem
der  höheren  Subalternbeamten  des  Gerichts  überkragen  werden  kann,  soll  fortan
bei  allen  Gerichten  zur  Anwendung  kommen.

Eine  besondere  Vergütigung  für  dieses  Geschäft  findet  nicht  flatt.

g.  11.
Zu  9.  26.  Litt.  d.  und  §.  128.  Nr.  4.  Tit.  II.

In  den  Mandaten  ist  die  Veranlassung  der  Deposition  und  die  Ursache
der  Verausgabung  nicht  weiter  anzugeben;  dagegen  muß  in  den  Mandaten  zur
Annahme  von  baaren  Geldern  und  Effekten  aus  der  Asservation  der  ursprüngliche
  Niederleger,  und  in  den  Mandaten  zur  Verausgabung  behufs  der
Absendung  der  eigentliche  Empfänger  namhaft  gemacht  werden.

K.  12.
Ju  .  57.  58.  153.  323.  400.  Tit.  II.

Die  Befehle  an  das  Depositorium  sind  dem  zweiten  Kurator  zuzustellen,
und  dieser  hat  unter  der  Aufsicht  des  ersten  Kurators  die  im  H.  58.  a.  a.  O.
bezeichnete  Liste,  desgleichen  das  in  F.  323.  a.  a.  O.  bezeichnete  Duplikat  der
Pandbriefsdesignation  zu  führen.  ..  »J-Die

  Anlegung  eines  Arrestes  erhaͤlt  fuͤr  das  Depositorium  ihre  Wirkung,
sobald  der  Befehl  dem  zweiten  Kurator  behaͤndigt,  hinsichtlich  der  im  H.  3.  bezeichneten
  Ookumente  aber,  sobald  die  Verfügung  dem  Asservator  vorgezeigt
worden  ist.

S.  13.
Zu  SF.  167.  Tit.  II.

In  Bezug  auf  die  Bescheinigung  der  Handzeichen  bei  Quiktungen  solcher
Personen,  welche  nicht  schreiben  oder  Geschriebenes  nicht  lesen  können,  sinden
die  §d.  93.  bis  95.  Tit.  16.  Thl.  I.  des  Allgemeinen  Landrechts  Anwendung.

Es  ist  jedoch  auch  zuldssig,  daß  die  Bescheinigung  durch  die  beiden  Deposstalkuratoren
  bewirkt  wird.

S.  14.

u  G.  73  ff.  109.  ff.  Tit.  II.

Wenn  bei  den  ODcpositorien  Operationen  auszuführen  sind,  welche  eine
größere  Anzahl  von  Massen  gleichzeirig  betreffen,  und  wenn  zu  diesem  Zwecke
in  dem  Mandate  auf  eine  beigelegte  Nachweisung  Bezug  genommen  ist,  wie
bei  Zuschreibung  oder  Herausgabe  von  Zinsen  und  Kupons,  bei  Versendung
von  Papieren  auf  den  Inhaber  behufs  der  Zinserhebung,  bei  Vertheilung  von
Kosten  und  Auslagen  auf  die  Massen  u.  s.  w.,  so  bedarf  es  einer  spcziellen
Protokollirung  des  Inhalts  der  Nachweisungen  in  den  Kassenbüchern  nicht,

viel=
        <pb n="315" />
        —  299  —

vielmehr  soll  es  genuͤgen,  wenn  die  Ausfuͤhrung  des  Mandats  im  Allgemeinen
mit  Bezugnahme  auf  die  Nachweisung  im  Kassenbuche  vermerkt,  da,  wo  es
auf  Einnahme  oder  Ausgabe  von  Summen  ankommt,  der  Hauptbetrag  ausgeworfen
  und  die  Uebertragung  der  jede  Masse  betreffenden  Operation  in  das
Manual  aus  der  Nachweisung  bewirkt  wird.  Ein  Duplikat  der  Nachweisung
muß  aber  bei  den  Akten  verbleiben,  aus  welchen  das  Mandat  erlassen  ist.

Die  Extrakte  der  Protokolle  zu  den  Spezialakten  uͤber  die  einzelnen
Massen  sind  in  solchen  Faͤllen  nicht  erforderlich.

g.  15.
Zu  ##.  182.  bis  184.  Tit.  II.

In  den  Fällen  des  F.  183.  a.  a.  O.  ist  der  Befehl  an  das  Depositorium
dahin  zu  richten,  daß  die  abzusendende  Summe  an  den  Rendanten  r  Uebermachung
  an  den  Empfänger  gezahlt  werden  soll.  Die  ordnungsmäßige  Absendung
  solcher  an  den  Rendamen  gezahlten  Gelder  hat  der  erste  Kurator  sorgfaltig
  zu  beaufsichtigen  (G.  2.7.

K.  16.
Zu  .  185.  bis  187.  Tit.  II.
Der  Postschein  genügt  bei  einem  Geldbetrage  von  zehn  Rthlr.  oder  weniger
  als  Rechnungsbelag.

K.  17.
Zu  G.  191.  ff.  Tit.  II.
Das  durch  die  Kabineksorder  vom  22.  März  1837.  (Gesetz=  Sammlung
S.  32.)  gestaltete  Verfahren  bei  Transferirungen  sindet  fortan  bei  allen  Gerichten
  Anwendung.

S.  18.

Zu  8§5.  209.  ff.  Tik.  II.

Die  Belegung  der  für  den  Depositalverkehr  entbehrlichen  Gelder  bei  der
Bank  ist,  in  Ermangelung  anderweiter  Gelegenheit  zur  zinsbaren  Unterbringung,
  sogleich  und  nicht  erst  am  Schlusse  des  Monats  zu  bewirken.  Dasselbe
gilt  von  der  Einziehung  des  etwa  erforderlichen  Geldbetrages.

Der  Zinsfuß,  zu  welchem  der  Bestand  zu  belegen,  ist  nach  Maaßgabe
des  Zinsenanspruches  derjenigen  Massen,  durch  deren  Einnahmen  und  Ausgaben
der  Bestand  sich  gebildet  hat,  vom  Rendanten  festzustellen.

Die  im  §.  214.  Tit.  II.  der  Deposiral-Ordnung  vorgeschriebenen  monatlichen
  Designationen  über  die  bei  der  Bank  zu  belegenden  oder  von  derselben
elwa  einzuziehenden  Gelder  fallen  fort.

Die  Theilnehmung  der  einzelnen  Massen  an  den  Bankaklivis  und  den
davon  aufkommenden  Zinsen  wird  in  einer  Nebenrubrik  des  Manuals  in  derjenigen
  Form  an=  und  abgeschrieben,  wie  das  beigefügte  Schema  II.  unter  der
Rubrik  „Banko-Zins-Tabelle“  näher  besagt.  In  den  Kassenbüchern  ist  hinsichtlich
  der  Ab=  und  Zuschreibung  der  Banko-Aktivantheile  nichts  zu  vermerken.
  —

what-U  Auf
        <pb n="316" />
        —  300  —

Auf  Grund  der  Vermerke  in  der  obengedachten  Banko-Zins-Tabelle
sind  am  Jahresschlusse,  oder  wenn  ein  Abschluß  der  Masse  erfolgen
muß,  die  der  Masse  zustehenden  Bankozinsen  zu  berechnen  und  von  dem  Rendanten
  un  Manuale  bei  den  einzelnen  Massen  in  Einnahme,  gleichzeitig  aber
auf  dem  Generalkonto  der  Bankzinsen  in  Ausgabe  zu  stellen.  Eines  besonderen
Mandats  bedarf  es  hierzu  nicht,  diese  Operationen  unterliegen  vielmehr  eben
so,  wie  die  Berechnung  der  Zinsen  selbst,  nur  der  Prüfung  des  Kalkulators
und  beziehungsweise  des  Reoisions=  und  Rechnungs-Abnahme-Kommissarius.

K.  19.
Den  Massen,  welche  belegungsfähige  Bestände  an  baaren  Geldern  haben,
gebühren  Bankozinsen:  «
a)  wenn  die  Gelder  in  der  Zeit  vom  1.  bis  15.  des  Monats  eingegangen
sind,  vom  Anfange  des  naͤchstfolgenden  Monats;
wenn  die  Gelder  in  der  Zeit  vom  16.  bis  zum  Ende  des  Monats  ein-Eeangen
  sind,  vom  Anfange  der  zweiten  Hälfte  des  nachstfolgenden
onats.
Der  Endtermin  der  Verzinsung  ist
a)  wenn  die  Ausgabe  in  der  Zeit  vom  16.  bis  zum  Ende  des  Monats  erfolgte,
  auf  den  vorhergegangenen  Monatsschluß,
b)  wenn  die  Ausgabe  in  der  Zeit  vom  1.  bis  zum  15,  einschließlich  erfolgte,
auf  den  Schluß  der  ersten  Hälfte  des  vorhergegangenen  Monats
festzusetzen.

b

g.  20.

Zu  G.  409.  bis  422.  Tit.  II.

Der  Vorstand  des  Gerichts  ist  nicht  verpflichtet,  der  Rechnungs-Abnahme
beizuwohnen.

Bei  der  Rechnungs-Abnahme  ist  der  Kommissarius  nicht  verbunden,  alle
einzelnen  Operationen  in  den  Büchern  unter  sich  und  mit  den  Belägen  zu  vergleichen,
  er  hat  sich  vielmehr  nur  durch  anzusiellende  einzelne  Proben  von  der
ardungemäßigen  Buchführung  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Außerdem
muß  er

1)  die  von  der  Kalkulatur  gezogenen  Monita  durchgehen  und  das  zu  ihrer

Erledigung  Erforderliche  zum  Protokolle  feststellen;

2)  alle  Quittungen  prüfen  und  mit  dem  Inhalte  der  Mandate  vergleichen.

§.  21.

Ju  W.  423.  ff.  Tit.  II.

Es  bedarf  nur  einer  ordentlichen  Kassenvisitation  am  Schlusse  des  Kassenjahres,
  welcher  auf  den  letzten  März  jeden  Jahres  festgesetzt  wird,  und  außerdem
  mindestens  einer  außerordentlichen  Reoision  im  Laufe  des  Kassenjahres.

Die  Vorzeigung  der  unker  dem  alleinigen  Verschlusse  des  Rendanten
befindlichen  Urkunden  ist  dabei  nicht  erforderlich.  Nur  alle  zwei  Jahre,  ferner
wenn  die  Person  des  Rendanten  wechselt,  oder  wenn  sonst  dazu  besondere  Veranlassung
  vorhanden  ist,  muß  durch  eine  Vergleichung  der  Urkunden  mir-  der

On-
        <pb n="317" />
        —  301  —

Kontrolle  und  dem  Dokumenten-Verzeichnisse  festgestellt  werden,  ob  der  Sollbestand
  wirklich  vorhanden  ist.

§.  22.
.  StandekjähklichenDeposital-ExktakkezadenDepositahSessionen
sollen  uͤber  die  vorhandenen  Massen  bloße  Bestands-Anzeigen  zu  den  Akten
erstattet  und  vollstaͤndige  Deposital-Extrakte  nur  dann  gefertigt  werden,  wenn
dazu  besonderer  Anlaß  vorliegt.

g.  23.

Alle  dieser  Verordnung  entgegenstehenden  Vorschriften  werden  aufgehoben.
Dieselbe  tritt  mit  dem  1.  August  d.  J.  in  Kraft  und  sind  demgemaß
die  nach  99.  3.  ff.  erforderlichen  Verzeichnisse  und  Kontrollen  enzulegen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.  «

Gegeben  Bellevue,  den  18.  Juli  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  badenbeyg.  v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.
v.  Strotha.  v.  Rabe.  Simons.

(Nr.  3152.)  I.  Do-
        <pb n="318" />
        302  —

 

 

 

 

I.
Dokumenten-Verzeichniß
Franz  Fischersche
IX1.  Aktenzeichen  F.  32.
Einnahme.
Datum  Jour-  Datum  Name  Bezeichnung
der  der
nal-  des  der
Verfü-  Angung.
  nahme.  Deponenten.  Dokumente.
1.  2.  3.  4.  5.
1848.  1848.
t.  Juli.]  II.  .  Juli.Oer  Fischersche  Vor-#1.|  Erbrezeß  vom  18.  April  1818.
2134.  mund  Joseph  Henke  nebstangeheftetem  Oypothekenaus
  N.  scheine  vom  10.  Juni  1848.
über  die  für  die  Minorennen
Karl,  Anna  u.  Friedrich  Fischer
auf  dem  Grundstuͤck  7.  zu
EIIEIII
tragenen  2000  Rthlr.  muͤtterliche
  Erbtheile.
1848.  1818.
11.  Oft.  II.  9.Okt.Bürcauabtheilung!I./2.]  Dievon  dem  George  Haber  am
3619.  28.  September  1848.  ausge- 



 

 

 

 

stellte  Obligarion  über  ein  aus
der  FranzFlscherschen  Pupillen-=masse
  empfangenes  Darlehn
von  100  Rthlr.,  nebst  angeheftelem
  Hypothekenscheine  vom
4.  Oktober  1848.  über  die  Eintragung
  auf  dem  Grundstücke
—  18.  zu  N.  Rubr.  III.  W  3S
        <pb n="319" />
        des  Gerichts  zu  N.
Minorennen  zu  Stettin.

303  —

 

 

 

 

Ausgabe.

Damum]  Jour,  Datum  Name  Bezeichnug  Quittung  Beder
  nal-  der  des  des  des  “
Verfü-  Aus-  Empfän-]  erkung.
gung.  nm  gabe.ers.  Dokuments.  Empfängers.  merkung
6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.

1849#.  1849.
16.  Mrz)  .20.  Mrz.  Sekretair2.  Das  ge-Das  neben  bezeich-1912,
  und  Bü-  enüber-1Dokumen
reauvor-  ehrnde  babe  ich  zur  Absteher
  Doku=  sendung  an  das
Nolte.  ment.  Kreisgericht  zu
J.  J.  erhalten.
N.N.  b.  20.  März
1849.
Nolte,
Sekretair.
Jahrgang  1819.  (Tr.  3151)  48  II.
        <pb n="320" />
        304

II.

Kaufmann  Johann  George  Z.  .  .  .  .  ..

 

Einnahme.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Privat-  Bankozins-Tabelle.
Pag.  oder
nZatim  .  ...—  «  %  Zum  .
des  Gegenstand  Baar.  Pfand-  HSezu.  Mitdes
  briesszergeen  es
Pro-  der  Aktiva.  Dan-  ult.
Man-  Be#ssereergiebt
tokoll-  find  #em
dats.  Einnahme.  Kurant  Ku-  lägeonzu-  *  Zinsen.
buchs.  Fvrant.  schrei-  Moben.
  nate.
4  4  4  4##  z#
Bestand  ull!  5550  5001.  Jan.12
301.  geb.  11
2011.  Mä10
58  20.  april.j3.  Mai  von  dem  ꝛc.  .  .  250  5011150  1.  Jun.7
76  sas.  Mal.1.  Juni.  Antheil  an  dem
Zabelschen  AktinrnunT  00  597
106J  Jull.  125.  Juli  von  dem  ic.  .  .  293  10.  7751  801.  aus.]  5
108  6.  Jui.  25.  Juli  Zinsen  vo
100  Rthlr.  Zabels
Aktiv-Antheil  pr.  Junil10  763
114  5  Jull.  5.  August  von  dem  2c6020  800
Danl  “*  *r*n  für  das
.w  .  Sumina.
Lnna.  4105|16|30
Ausgabe.14541  bhen.
BestandWLM  bleiben.
        <pb n="321" />
        —  305  —

Konkurs.  Bankozinsen  25  Prozent.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus  gabee.
Privat-  Bankozins-Tabelle.
Pag.  oder
Datum  Gegenstand  Baar.  Pfand-  A  Vom  Mitdes
  -  zin-  bin
des  briefs=  der  cess-Aktiva.
  senbe-  rendie  Dies
Pro-  der  mge  risen  ie
Man-  Be-  seit  bis
tokoll  b  ergiebt
-  Ausgabe.  ôbbzu-  -.
dats.  Auss  ————s  -.
buchs.  rant.  ben.  Pe-4“#
  'el  iu#  31  nate.
76  ss.  Mal.1.  Juni  für  Zabels  Aktivntheil..
  100  397
81  31.  Mai.  2.  Juride  italgebuͤh-...............
  215.  603.
89  3.  Juni.  g  Juni  an  den  rc.  .  .  .  .  52650  62445  “S.  Mo7.
93  .  Juni.  16.  Juni  an  den  29911881  6  6731  40  i.  Jun.  7
107  3.  Juli.  118.  Juli  an  den  ꝛc..  2121044  7551  .  J.
115  30.  Jull.  5.  August  Depoft  stalgebühren
  228  801
123  f.  Aug.  August  an  den  2.995  840  .  Sulij  53
137  .  Aug.  19.  August  an  den  2c.  50  853  501  ug5
147  se#.  Aug.  Z.  Sept.  Deposi  itaigebühren
  .  120.  911
157  se.  Set.10.  Sept.  an  den  c4.  2955  931300  Hau#s  4
161  S.  Se#t..  Sept.  an  den  1.8905  96390  ——
165  45.  Sep.2  4.  Sept.  an  den  2c.  4  985|50  15
175  5.  Sent..  Okt.  an  den  204  4  6  10½%  40  %e  3
187  on.  sio.  Dit.  an  den  ic.  .  ..  18  315  10472
207  .  Nor.  11.  Nov.  an  den  21499  5  112550  %  on.  23
217  6.  Nov.18.  Nov.  an  den  29.15|  3|  4  115560  i.  Rov.  2
Summa.1145|  4|11  Sa.
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        —  307  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staatedn.

 

Nr.  29—

 

(Nr.  3153.)  Verordnung  über  das  Verfahren  in  Civilprezessen  in  den  Bezirken  des  Appellationsgerichts
  zu  Greifswald  und  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein.
Vom  21.  Juli  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Mreußen  2rc.  2c.

verordnen  nach  dem  Antrage  Unseres  Staatsministeriums,  auf  Grund  des
Artikels  105.  der  Verfassungsurkunde,  für  die  Bazire  des  Appellationsgerichts
zu  Greifswald  und  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein  behufs  Einführung
eines  gleichmaßigen,  auf  Mündlichkeit  und  Oeffentlichkeit  beruhenden  Verfahrens
  in  Civilprozessen,  unter  Aufhebung  der  bisherigen  Prozeßvorschriften,  soweit
  diese  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  entgegenstehen,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Vom  Mandatsprozeß.

K.  1.
Der  unbedingte  Mandatsprozeß  soll  in  folgenden  Fällen  statt  finden:

1)  wegen  aller  Verbindlichkeiten  aus  einseitigen  Geschäften,  wenn  die  darüber
  errichtete  Urkunde  entweder  von  einer  inländischen  öffentlichen  Behörde
  oder  einem  inländischen  Notar  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Kompetenz
  und  in  gehöriger  Form  ausgefertigt  oder  beglaubigt,  oder  von
einer  inländischen  öffentlichen  Behörde  in  eigener  Angelegenheit  ausgefertigt
  ist;

2)  wegen  aller  auch  aus  zweiseitigen  Geschäften  herrährenden  Forderungen
von  Kapitalien,  Zinsen  und  zu  bestimmten  Zeiten  wiederkehrenden  Leisiungen,
  wenn  die  darüber  errichtete  Urkunde  die  zu  1.  bestimmten  Erfordernisse
  hat  und  die  Erfüllung  der  Gegenleistung  in  derselben  dokumentirk
  ist.

Die  Urkunde  muß  in  beiden  Fällen  im  Originale  mit  der  Klage  überreicht
  werden.

Joehrgang  1849.  (Nr.  3153.)  49  3)  we-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  24.  Juli  1848.
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        —  308  —

3)  wegen  Forderungen  der  Geistlichen,  der  gerichtlichen  Anwalte  und  Notare,
  der  Feldmesser  und  Kondakteure,  der  Kirchen=  und  Schulbedienten
für  ihre  Gebühren  und  Auslagen,  wenn  folche  durch  die  vorgesetzte  Behörde
  festgesetzt  worden  sind,  und  das  Festsetzungsdekret  mit  der  Klage
zugleich  überreicht  wird;

4)  wegen  Forderungen  aus  den  Jeirraume  Eines  Jahres  von  Einreichung
der  Klage  zurückgerechnet,  der  ordnungsmäßig  konzessionirten  Privat-Schul=
  und  Erxziehungs-Anstalten  an  rücksiändigem,  durch  ihren  Einrichtungsplan
  festgesetzten  Schul=  oder  Pensionsgelde,  der  Medizinalpersonen
für  ihre  ärztlichen  Dienstleistungen,  wenn  sie  solche  speziell  angeben,  und
der  Apotheker  für  Arzneimittel,  wenn  ihre  Rechnungen  mit  den  rztlichen
Rezepten  und  einem  Festsetzungsdekret  belegt  sind.

g.  2.

Gegen  das  mit  Besiimmung  einer  vierzehntägigen  Frist  zu  erlassende
Mandat  sind  nur  solche  Einreden  zulässig,  welche  sofort  durch  Urkunden,  Eideszuschiebung
  oder  Zeugen,  deren  unverzüglicher  Abhörung  kein  Hinderniß  entgegenstehr,
  liguid  gemacht  werden  können.  -

Bringt  der  Verklagte  dergleichen  Einreden  vor,  so  sind  beide  Parteien
und  die  vom  Verklagten  etwa  benannten  Zeugen  zur  muͤndlichen  Verhandlung
der  Sache  nach  den  unten  (F.  37.)  folgenden  Besimmungen  vorzuladen.

Findet  der  Richrer  den  Einwand  erheblich  und  bewiesen,  so  wird  auf
Jurücknahme  des  Mandats  erkannt.  Wenn  dagegen  appellirt  wird,  so  muß
bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  die  Exekution  suspendirt  bleiben.

Wird  der  Einwand  unerheblich  oder  unerwiesen  befunden,  so  wird  auf
Vollstreckung  des  Mandaks  erkannt,  und  die  Appellation  gegen  ein  solches  Erkenntniß
  kann  die  Exekution  nicht  aufhalten.

In  beiden  Fällen  bleibt  dem  umerliegenden  Theile  die  Verfolgung  seiner
Ansprüche  im  ordentlichen  Prozesse  vorbehalten.

Eine  Reconvention,  insoweit  solche  sich  nicht  zu  einer  Kompensations-Einrede
  eignet,  hat  nur  die  Begründung  des  Gerichtsstandes  zur  Folge.

§.  3.

Eimeden,  welche  nach  Ablauf  der  im  Mandate  festgesetzten  Frist  vorgebracht
  werden,  sollen  die  Erekution  des  Mandats  nicht  aufhalten,  vielmehr
mittelst  einfacher  Verfügung  zum  Separat-Verfahren,  im  geeigneten  Wege  des
Prozesses,  verwiesen  werden.

Auf  Einreden,  welche  überhaupt  gegen  die  Exekution  rechtskräftiger  Erkennenisse
  vorgebracht  werden  können  (9H.  85.),  findet  diese  Bestimmung  keine
Anwendung.

F.  4.

Ein  bedingtes  Mandatsverfahren  soll  bei  allen  nicht  zum  unbedingten
Mandatsverfahren  (F.  1.)  geeigneten  Klagen,  deren  Gegenstand  funfzig  Thaler
nicht  übersteigt,  statt  finden,  wenn  dieselben  auf  Zahlung  einer  Geldsumme  oder
Gewährung  anderer  vertretbarer  (fungibler)  Sachen  gerichtet  sind.  Das  unte

ab-
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        —  309  —

abschriftlicher  Mittheilung  der  Klage  an  den  Verklagten  zu  erlassende  Mandat
muß  die  Bestimmung,  was  der  Verklagte  dem  Kläger  zu  zahlen  oder  zu  leisten
hat,  und  die  Verwarnung  enthalten,  daß,  wenn  der  Verklagte  binnen  einer
vierzehntägigen  oder  bei  schleunigen  Sachen  nach  richterlichem  Ermessen  noch
kürzer  zu  bestimmenden  Frist  weder  mündlich  zu  Protokoll,  noch  schriftlich  Widerspruch
  beim  Gericht  erhebt,  das  Mandat  die  Kraft  eines  Erkenntnisses  erlange,
  und  auf  den  Anmag  des  Klägers,  der  von  der  erfolgten  Insinuation
zu  benachrichtigen  ist,  ohne  Weiteres  werde  zur  Vollstreckung  gebracht  werden.
Wenn  innerhalb  der  vestimmten  Frist  Widerspruch  angebracht  wird,  so
sind  beide  Theile  bur  vollständigen  Klagebeantwortung  und  weiteren  mündlichen
Verhandlung  darüber  nach  den  unten  folgenden  Bestimmungen  vorzuladen.

g.  5.

Im  Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu  Greifswald  finden  die  in  den  hh.  1.
bis  3.  enthaltenen  Vorschriften  über  das  Mandatsverfahren  auch  auf  Klagen  aus
solchen  Urkunden,  welche  bisher  den  Exekutivprozeß  begründeten  (Hofgerichts-Ordnung
  Th.  11.  Tit.  2.  F.  5.),  aber  nicht  zu  den  im  F.  1.  bezeichneten  gehören,
  mit  der  Maaßgabe  Anwendung,  daß  statt  Gestattung  der  Einwendungsfrist
  ein  Termin  zur  Rekognition  oder  Oiffession,  und  etwaigen  Verhandlung
der  nach  §F.  2.  zulässigen  Einreden  anberaumt  wird.  Erscheim  der  Berklagre
in  dem  Termin  nicht,  so  wird  das  Mandat  ohne  Weiteres  vollstreckbar.

Zweiter  Abschnitt.

Ordentlicher  Prozeß.

K.  6.

In  allen  Fällen,  welche  nicht  zum  Mandarsverfahren  geeignet,  oder  für
welche  weier  unten  nicht  besondere  Bestimnungen  oder  Ausnahmen  getroffen
sind,  sollen  folgende  Vorschriften  zur  Anwendung  kommen:

g.  7.

Findet  das  Gericht  die  Klage  vollständig  und  begründet,  so  ist  der  Ver=  (.  Verfahren
klagte  unter  abschriftlicher  Mittheilung  derselben  und  bhrer  Anlagen,  mit  An-in  nicht  eindrohung
  der  in  den  9#.  11.  12.  dieser  Berordnung  bestimmten  Nachtheile,  vor  schleunigen
einen  Deputirten  des  Gerichts  zur  Klagebeantworkung  vorzuladen.  Sachen.

4.8.

Der  Termin  ist  dergestalt  auzuberaumen,  daß  dem  Verklagten  eine  Frist
von  vierzehn  Tagen  bis  sechs  Wochen,  von  dem  Tage  der  Insinuation  der
Klage  an  gerechnet,  zur  Vorbereitung  seiner  Einlassung  frei  bleibt.

Der  Richter  kann  diese  Frist  bei  besonders  verwickelten  Rechksstreikigkeiten
  oder  aus  anderen  in  der  Sache  liegenden  Gründen,  sowie  nach  Verhltniß
  der  Entfernung  des  Wohnorks  des  Verklagten  verlängern,  auch  den  Termin

(Nr.  3153.)  49“  auf

sachen  und  nicht
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        —  310  —

auf  Antrag  des  Verklagten,  jedoch  ohne  Zustimmung  des  Klaͤgers  nur  einmal,
verlegen.

4.  9.

Dem  Klaͤger  ist  von  dem  Termine  zur  Klagebeantwortung  Nachricht  zu
geben  und  ihm  zu  uͤberlassen,  auch  seinerseits  im  Termine  zu  erscheinen.  Wenn
er  nicht  erscheint,  so  wird  angenommen,  daß  er  auf  den  Klageantrag  bestehe,
und  die  weitere  Verfügung  des  Richters  nach  Maaßgabe  der  Klage  und  der
erfolgten  oder  nicht  erfolgten  Einlassung  des  Verklagten  abwarten  wolle.

S.  10.

Dem  Verklagten  bleibt  es  überlassen,  entweder  in  dem  Termine  zu  erscheinen
  und  die  Klage  mündlich  zu  Protokoll  zu  beantworten,  oder,  statt  in
dem  Termine  zu  erscheinen,  schon  vor  oder  in  demselben  eine  schriftliche  Klagebeantwortung
  einzureichen.  Die  schriftliche  Beantwortung  muß  jedoch  von  einem
  zur  Prozeßpraxis  überhaupt  bestellten  Rechtsanwalte  unterzeichnet  sein,
widrigenfalls  sie  für  nicht  angebracht  erachtet  und  sofort  zurückgegeben  wird.
Nur  den  oöffentlichen  Behörden  und  solchen  Privatpersonen,  welche  zum  Richteramte
  befähigt  sind,  ist  die  Einreichung  einer  schriftlichen  Klagebeantwortung
ohne  Zuziehung  eines  gerichtlichen  Anwaltes  gestattet.

K.  11.

Wenn  der  Verklagte  in  dem  Termine  nicht  erschienen,  auch  eine  schriftliche
Klagebeantwortung  nicht  eingegangen  ist,  so  nimmt  das  Gericht  die  in  der
Klage  angeführten  Thatsachen  für  richtig  an  und  erkennt  nach  dem  Klageantrage,
  soweit  es  die  Klage  für  rechtlich  begründet  erachtet,  gegen  den  Verklagten
  in  contumaciam.

S.  12.

Insoweit  der  Verklagte  den  Anspruch  des  Klägers  bestreiten  will,  muß
derselbe  sämmtliche  Einreden,  auch  die  etwa  gegen  die  in  der  Klage  vorgeschlagenen
  Beweismittel  anzubringenden,  in  der  Klagebeantwortung  vorbringen.
Thatsachen  und  Urkunden,  worüber  er  sich  nicht  erklärt,  werden  für  zugestanden
  und  anerkannt  gehalten.  Fernere  Einreden,  welche  auf  Thatsachen  beruhen,
  dürfen  im  Laufe  der  ersten  Instanz  nicht  mehr  vorgebracht  werden.

S.  13.

Vermeint  der  Verklagte  dem  Anspruche  des  Klägers  eine  der  nachstehenden
  Einreden:

-a)  der  Unzulässigkeit  eines  gerichtlichen  Verfahrens  über  den  Gegenstand
der  Klage,

b)  der  Inkompetenz  des  Gerichts,

c)  der  Rechtshängigkeit,

d)  der  dem  Klager  mangelnden  Fahigkeit,  vor  Gericht  aufzutreten,

ne)  der  nicht  erfolgten  Kautionsbestellung  für  die  Kosten  des  Prozesses,
wenn  der  Kläger  ein  Ausländer  ist,

ent-
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        —  311  —

entgegenstellen  zu  koͤnnen,  und  vermag  der  Verklagte  eine  solche  Einrede,  in  sofern
  es  eines  Beweises  derselben  uͤberhaupt  bedarf,  sofort  zu  bescheinigen,  so
kann  er  seine  Klagebeantwortung  auf  diese  Einrede  beschraͤnken  und  darauf
antragen,  daß  zunaͤchst  uͤber  dieselbe  verhandelt  und  erkannt  werde.  Die  vollstaͤndige
  Einlassung  auf  die  Klage  darf  jedoch  wegen  solcher  Einreden  nur
einmal  ausgesetzt  werden.  Der  Verklagte  muß  daher,  wenn  er  mehrere  derselben
  zur  Vermeidung  der  vollstaͤndigen  Einlassung  geltend  machen  will,  dieselben
  gleichzeitig  vorbringen.

K.  14.

Findet  das  Gericht  den  Antrag  des  Verklagten,  daß  zunächst  über  die
vorgebrachten  Einreden  G.  13.)  verhandelt  und  erkannt  werde,  nicht  begründet,
so  liegt  dem  Verklagten  ob,  die  Klage  in  dem  von  dem  Gerichte  zu  bestimmenden
  neuen  Termine  oder  bis  zu  demselben  anderweit  vollständig  zu  beantworten.


Auf  die  vorlaufige  Klagebeantwortung  wird  sodann  nur  so  weit  Rücksicht
  genommen,  als  der  Verklagte  sich  auf  dieselbe  in  der  neuen  Klagebeantwortung
  bezieht.

S.  15.

Werden  in  der  Klagebeantwortung  Thatsachen  angeführt,  die  in  der  Klage
nicht  vorgekommen  sind,  oder  werden  darin  Einreden  angebracht,  so  bleibt  dem
Ermessen  des  Gerichts  überlassen,  die  Parkeien  vor  der  mündlichen  Verbandlung
  noch  mit  ihrer  Replik  und  Duplik  zu  hören.  Dies  kann  schon  in  dem
Termine  zur  Klagebeantwortung  geschehen,  wenn  die  Parteien  in  demselben  erschienen
  und  sich  sofort  zu  erklaären  bereit  sind.  Ist  dieses  nicht  geschehen,  so
werden,  wenn  die  Parteien  zur  Prozeßpraxis  versiattete  Rechts-Anwälte  zu
ihren  Bevollmächtigten  bestellt  haben,  diese  zur  Einreichung  einer  schriftlichen
Replik  oder  Duplik  innerhalb  einer  nach  §.  8.  abzumessenden  Frist  aufgefordert.
  Dagegen  wird  diejenige  Partei,  welche  einen  solchen  Bevollmächtigten
nicht  bestellt  hat,  innerhalb  gleicher  Frist  zu  einem  Termine  behufs  der  Aufnahme
  ihrer  Erklärung  vorgeluden,  Jede  Partei  kann,  statt  in  diesem  Termine
zu  erscheinen,  vor  Ablauf  desselben  ihre  Replik  oder  Duplik  in  einem  Schriftsatze
  einreichen.  Auf  dergleichen  Schriftsätze  finden  alle  Besiimmungen  Anwendung,
  welche  für  die  schriftliche  Klagebeantwortung  im  §.  10.  ertheilt  worden
  sind.

16.

Die  Replik  muß  eine  vollständige  Beanéwortung  der  Klagebeantwortung
und  die  Duplik  eine  vollsiändige  Beantwortung  der  Replik  enthalten.  Erfolgt
die  Beantwortung  gar  nicht  oder  nicht  vollständig,  so  werden  die  vom  Gegner
angeführten  Thaktsachen  und  beigebrachten  Urkunden,  worüber  keine  Erklarung
abgegeben  ist,  für  zugestanden  und  anerkannt  erachtet.  Fernere  auf  Thatsachen
beruhende  Entgegnungen  (Replikationen,  Duplikationen)  können  in  erster  Instanz
  nicht  mehr  vorgebracht  werden.

Ger.  3158.)  8.  17.
        <pb n="328" />
        —  312  —

9.  17.

Mit  der  Angabe  der  zur  Begruͤndung  oder  Widerlegung  der  Klage  oder
der  Einreden  angefuͤhrten  Thatsachen  kann  in  allen  Faͤllen  die  Ängabe  der  dafuͤr
beizubringenden  Beweismittel  oder  Gegenbeweismittel  verbunden  werden.  Bestehen
  dieselben  aber  in  Urkunden,  so  muͤssen  dieselben  sofort  bei  Anfuͤhrung  der
Thatsachen,  zu  deren  Beweise  dieselben  dienen,  in  Original  oder  Abschrift  eingereicht,
  oder  es  muß  unter  Angabe  der  Hinderungsgruͤnde  angezeigt  werden,
wo  sich  dieselben  befinden.  Befindet  sich  die  Urkunde  in  Haͤnden  des  Gegentheils,
  so  muß  das  Editionsgesuch  gleichzeitig  mit  der  Behauptung,  zu  deren
Unterstuͤtzung  sie  dienen  soll,  angebracht  werden,  und  es  ist  daruͤber  zugleich  mit
der  Hauptsache  zu  verhandeln.

5.  18.

Sobald  die  bestreitende  Klagebeantworkung  erfolgt  ist,  und  in  den  Fallen,
  in  welchen  eine  besondere  Replik  und  Duplik  gestartet  wird,  sobald  solche
erfolgt,  oder  der  zur  Anbringung  der  Replik  oder,  bei  deren  Eingang,  der  Duplik
bestimmte  Termin  fruchtlos  verssichen  ist,  werden  die  Parteien  oder,  wenn  sie
vertreten  sind,  deren  Bevollmächtigte  zur  mündlichen  und  öffentlichen  Verhandlung
  der  Sache  vor  das  Gericht  vorgeladen,  unter  Androhung  der  nach  den
§&amp;amp;.  25  ff.  den  Ausbleibenden  treffenden  Nachtheile  und  mit  der  Aufforderung,
  die  in  Bezug  genommenen  oder  nur  in  Abschrift  eingereichten  Dokumente
  urschriftlich  zur  Stelle  zu  bringen.

K  19.

Eine  Verlegung  der  zur  mündlichen  Verhandlung  bestimmten  Sitzung
kann  ohne  den  übereinstimmenden  Antrag  der  Parteien  nach  dem  Ermessen  des
Gerichts  nur  einmal  erfolgen,  wenn  der  Antrag  der  Partei  durch  bescheinigte
erhebliche  Gründe  unterstützt  wird.  Hindernisse  in  der  Person  eines  bevollmächtigten
  Anwaltes  dürfen  nicht  beachtet  werden.

A.  20.

Eine  Verzichtleistung  auf  die  mündliche  Verhandlung  überhaupt  findet
nicht  statt;  das  Gericht  kann  aber  auf  übereinstimmenden  Antrag  der  Pameien
noch  vor  der  mündlichen  Verhandlung  Beweisaufnahme,  über  deren  Erheblichkeit
  kein  Streit  obwaltet,  verfügen,  sowie  jede  Art  von  Beweisaufnahme  mit
der  mündlichen  Verhandlung  verbinden.

K.  21.

Ein  Verzeichniß  der  zur  mündlichen  Verhandlung  bestimmten  Sachen
ist  drei  Tage  vor  derselben  vor  dem  Sitzungssaale  auszuhängen.  Die  Verhandlung
  geschieht  nach  der  Reibenfolge  dieses  Verzeichnisses,  falls  nicht  dringende
  Ursachen  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  eine  Ausnahme  erfordern.

Erscheint  eine  Partei  bei  dem  Aufruf  der  Sache  nicht  zu  der  in  der
Vorladung  für  sie  besonders  zu  bestimmenden  Stunde,  so  sind  die  Vorschriften
der  §#.  20.  27.  29.  zu  befolgen.  E
        <pb n="329" />
        —  313  —

##  22.

Die  Leitung  der  mündlichen  Verhandlung,  die  Sorge  für  gehörige  Erörterung
  der  S0che,  die  Befugniß  zur  Schließung  der  Verhandlung  gebühren
dem  Vorsitzenden  des  Gerichts,  welcher  jedoch  Herort  auf  die  Meinung  der
beisitzenden  Richter  Rücksicht  zu  nehmen  und  diejenigen  Fragen,  welche  betere
den  Parteien  vorgelegt  zu  sehen  wünschen,  zu  stellen  hat.

Bei  Ruhestörungen  ist  nach  der  Kabinets-Order  vom  24.  Oktober  1838.
(Gesetz-Sammlung  S.  504.)  zu  verfahren.

§.  23.

Der  mündliche  Vortrag,  welchem  durch  den  Deputirten  oder  bei  dessen
Verhinderung  durch  ein  anderes  Mitglied  des  Gerichts  auf  Grund  eines  vor
dem  Termine  aus  den  bisherigen  Verhandlungen  angefertigten  schriftlichen  Referats
  eine  kurze  mündliche  Darstellung  der  Sache  voranzuschicken  ist,  wird  in
der  Gerichtssigung  durch  die  Partei  in  Person  oder  durch  einen  von  ihr  aus
der  Zahl  der  bei  dem  Gerichte  nu#  Prozehpraxis  verstatteten  Anwälte  zu  wählenden
  Bevollmächtigten  oder  Beistand  gehalten,  wobei  dem  Verklagten  das
letzte  Wort  gebährm.  Auch  diejenigen,  welche  gesetzlich  die  Vernnuhung  einer
Vollmacht  für  sich  haben,  dürfen  zu  Vevollmüächtigten  bestellt  werden.

g.  24.
Ueber  die  muͤndlichen  Verhandlungen  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,
welches  enthaͤlt:

1)  Die  Namen  der  anwesenden  Gerichtemitglieder,

2)  die  Namen  der  Parteien  und  ihrer  Sachwalter,  und  ob  sie  erschienen
  sind,

3)  den  Gegenstand  des  Rechtsstreites,

4)  den  Gang  der  statt  gefundenen  Verhandlungen  im  Allgemeinen,

5)  die  Zugeständnisse  der  Parteien,  deren  Aufzeichnung  vom  Gegner  verlangt
  wird,  und  diejenigen  Erklärungen  der  Parteien  überhaupt,  welche
das  Gericht  für  erheblich  hält.

Dieser  letztere  Vermerk  wird  den  Parteien  vorgelesen,  und  diese  sind
mit  ihrer  Bemerkung  über  dessen  Fassung  zu  hören.

g.  25.
.  Erscheinen  beide  Parteien  in  der  zur  mündlichen  Verhandlung  bestimmten
  Sitzung  nicht,  so  bleiben  die  Akten  bis  auf  weiteres  Anrufen  der  Parteien
bernhen.

g.  26.

Erscheint  die  eine  der  Parteien  nicht,  oder  laͤßt  sie  sich  auf  die  Sache

nicht  ein,  so  kann  die  andere  Partei  auf  Kontumazialverhandlung  antragen.

&amp;amp;.  27.

Bei  der  Kontumazialverhandlung  werden  alle  von  der  nicht  erschienenen
oder  sich  nicht  einlassenden  Partei  vorzulegenden  Urkunden  als  nicht  beigebracht
(N..  3453.)  er-
        <pb n="330" />
        —  314  —

erachtet,  alle  von  der  Gegenpartei  angefuͤhrten  Thatsachen  aber,  denen  noch
nicht  ausdruͤcklich  widersprochen  ist,  fuͤr  zugestanden,  ingleichen  die  von  derselben
beigebrachten  Urkunden  fuͤr  anerkannt  angesehen.

Eben  so  wird  es  gehalten,  wenn  eine  erschienene  Partei  sich  auf  solche
neue  Umstaͤnde,  welche  bei  der  muͤndlichen  Verhandlung  noch  vorgebracht  werden
  dürfen,  nicht  einläßt.

K.  28.

Nach  dem  mündlichen  Vortrage  der  Parteien  hat  das  Gericht  über  die
Anträge  der  Parteien  Beschluß  zu  fassen,  und  diesen  in  derselben  oder  in  einer
in  der  Regel  nicht  über  acht  Tage  hinauszusetzenden,  sofort  zu  bestimmenden
Sitzung  denselben  bekannt  zu  machen.

Ist  die  Sache  zum  Endurtheile  reif,  so  ist  das  Erkenntniß  mit  den  Entscheidungsgründen
  durch  den  Vorsitzenden  zu  publiziren.

§.  29.

Ist  eine  Beweisesaufnahme  erforderlich,  so  muß  durch  den  Beschluß  festgestellt
  werden,  über  welche  Thatsachen  und  von  welcher  Partei  der  Beweis
und  Gegenbeweis  geführt  werden  soll.  Nach  Verkündigung  eines  solchen  Beschlusses
  muß  jede  Partei  sofort  rücksichtlich  der  Thatsachen,  welche  ihr  zu
beweisen  obliegen,  alle  Beweismittel,  soweit  solche  noch  nicht  vorgeschlagen  sind,
vollsländig  angeben.  Urkunden,  durch  welche  eine  streitige  Thatsache  bewiesen
werden  soll,  müssen  dabei  sofort  im  Original  vorgelegt  werden,  widrigenfalls,
wenn  zu  deren  Edition  der  Gegentheil  aufgefordert  war  und  dieser  sich  nicht
zur  Ableistung  des  Editionseides  erbieret,  die  Vorlegung  derselben  für  verweigert,
  wenn  solche  aber  von  der  zur  Beweisführung  verpflichteten  Partei  selbst
vorzulegen  waren,  dieselben  für  diese  Instanz  als  nicht  erbracht  zu  erachten  sind.

Das  Gericht  kann  in  besonders  verwickelten  Sachen  und  in  allen  Fällen,
in  welchen  eine  Partei  glaubwürdig  darthut,  daß  sie  ohne  eigene  Schuld  nicht
im  Stande  gewesen,  die  Beweisemittel  sofort  vollständig  anzugeben,  noch  eine
peremtorische  achttägige  Frist  zur  schriftlichen  Angabe  der  Beweismittel  gestatten.

S.  30.

Werden  Zeugen  und  Sachversiändige  vorgeschlagen,  so  sind  die  Thatsachen,
  worüber  sie  vernommen  werden  sollen,  bestimmt  anzugeben;  die  besondere
  Aufstellung  von  Artikeln  und  Fragestücken  fällt  fort.

Eine  spätere  Vervollsiändigung  der  Beweisantretung  und  die  Aufnahme
neu  vorgeschlagener  Beweismittel  ist  beim  Widerspruch  des  Gegentheils  nur  in
sofern  zulässig,  als  sich  dieselben  aus  dem  aufgenommenen  Beweise  als  vorhanden
  ergeben.  Die  Eideszuschiebung  ist  jedoch,  ohne  daß  das  juramemum
calumniae  noch  ferner  gefordert  werden  darf,  bis  zur  Entscheidung  der  Sache,
aber  in  allen  Fällen  nur  dann  zulässig,  wenn  der  Eid  auf  eine  bestimmt  ausgesprochene
  Thatsache  gerichtet  ist.  »

Die  im  F.  .  Tit.  34.  Th.  II.  der  Tribunals-Ordnung  und  §.  .  Tit.  27.
Th.  II.  der  Hofgerichts-Ordnung  für  Neuvorpommern  enthaltene  Beschränkung
im  Gebrauch  der  Eideszuschiebung  wird  aufgehoben.  -
        <pb n="331" />
        —  315  —

g.  31.

Werden  bei  der  muͤndlichen  Verhandlung  von  einer  Partei  Thatumstaͤnde,
soweit  solche  nach  F.  16.  noch  zulaͤssig  sind,  und  Beweismittel,  auf  welche  die
andere  Partei  nicht  vorbereitet  sein  konnte,  vorgebracht,  so  ist  durch  Verfuͤgung
des  Gerichts,  welche  den  Erschienenen  statt  besonderer  Vorladung  mündlich  zu
eröffnen  ist,  die  Fortsetzung  der  Verhandlung  in  einer  anderen  Sitzung  anzuordnen.
  Gegen  die  in  dieser  nicht  erscheinende  Partei  treten  die  in  den  §8#.  27.
und  29.  besiimmten  Nachtheile  ein.

S.  32.

Sobald  die  zur  Beweisantretung  besiimmten  Verhandlungen  geschlossen
sind,  oder  die  nach  F.  29.  etwa  bewilligte  Frist  verstrichen  ist,  hat  das  Gericht
zu  prüfen,  ob  der  Beweis  für  hinreichend  angetreten  zu  erachten.  Ist  solches
nicht  der  Fall,  so  ist  das  Endurtheil  nach  H.  28.  in  öffentlicher  Sitzung  zu
erlassen  und  zu  publiziren,  andernfalls  durch  eine  Resolution  die  Aufnahme
des  Beweises  anzuordnen.

g.  33.

Soll  hiernach  von  der  Partei,  welche  am  Orte  des  Gerichts  oder  in
dessen  Naͤhe  wohnt,  ein  Eid  geleisiet  werden,  so  ist  derselbe  in  der  Gerichtssitzung,
  jedoch,  mit  Ausnahme  schleuniger  Fälle,  in  der  Regel  nicht  früher  als
acht  Tage  nach  dessen  Auferlegung  abzunehmen.  .

Ist  die  Partei,  welche  den  Eid  zu  leisten  hat,  am  Orte  des  Gerichts
oder  in  dessen  Naͤhe  nicht  wohnhaft,  so  requirirt  das  Gericht  denjenigen  Richter,
  in  dessen  Sprengel  die  Partei  wohnt,  um  Abnahme  das  Eides.

g.  34.

Soll  eine  andere  Beweisaufnahme  erfolgen,  so  bleibt  es  der  Beurtheilung
  des  Gerichts  uͤberlassen,  diese  mit  der  muͤndlichen  Verhandlung  in  einer
ferneren  Sitzung  zu  verbinden,  oder  dazu  einen  Kommissarius  zu  ernennen,
oder  wenn  dieselbe  auswärts  erfolgen  muß,  das  auswärtige  Gericht  zur  Ernennung
  eines  Kommissars  zu  veranlassen.

S.  35.

Sollen  Zeugen  und  Sachverständige  vernommen  werden,  so  erfolgt  die
Vorladung  zu  dem  Termine,  in  sofern  die  Partei  sich  nicht  zu  deren  Gestellung
erbietet,  durch  das  Gericht.  Ihre  Vernehmlassung  ist  nicht  nach  Artikeln,
sondern  in  geordnetem  zusammenhängenden  Vortrage  über  ihre  Wissenschaft
von  den  zu  beweisenden  Thatsachen  zu  protkokolliren.  Den  Parteien  bleibt  es
überlassen,  der  Vernehmung  beizuwohnen,  auch  durch  Bevollmächtigte  aus  der
Zahl  der  beim  Gericht  zur  Prozeßpraris  verstatteten  Anwälte  ihr  Interesse
dabei  wahrnehmen  zu  lassen.  Glauben  dieselben  eine  Unvollständigkeit  wahrzunehmen,
  oder  wollen  sie  den  Zeugen  noch  über  besondere  Umstände  vernommen
  wissen,  so  haben  sie  dem  vernehmenden  Richter  darüber  sofort  Mittheilung
  zu  machen,  welcher  verpflichtet  ist,  die  Vernehmung  danach  zu  vervoll-Jahrgang

  1849.  (Nr.  3133.)  50  stän=
        <pb n="332" />
        Schleunige

  und  einfache

  Sachen.

3.  Ferier-P
  4  und
Henngsügige
Sochtt.s  6#

—  316  —

ständigen,  oder  die  Gründe  der  Ablehnung  zu  protokolliren.  Das  Vernehmungsprotokoll
  wird  den  Parteien,  in  sofern  sie  anwesend  sind,  sofort  durch
Vorlesung  bekannt  gemacht,  andernfalls  abschriftlich  mitgetheilt.

Die  Vereidigung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  erfolgt  nach  den
Bestimmungen  der  Verordnung  vom  28.  Juni  1844.  (Gesetz-Sammlung
Seite  249.)

F.  36.

Sobald  die  Beweisverhandlungen  beendigt  sind,  werden,  in  sofern  solche
nicht  in  einer  zugleich  zur  mündlichen  Verhandlung  und  Entscheidung  der  Sache
selbst  anstehenden  Sitzung  erfolgt  sind,  die  Parteien  zur  mündlichen  Schlußverhandlung
  und  Entscheidung  in  die  Gerichtssitzung  unter  der  Verwarnung
vorgeladen,  daß  gegen  den  Ausbleibenden  angenommen  werden  würde,  er  habe
zur  Unterstützung  seiner  Behauptungen  und  Mch  nichts  weiter  anzuführen
und  wolle  die  Entscheidung  der  Sache  nach  Lage  der  Akten  erwarten.

S.  37.

In  allen  Fällen,  welche  ein  besonders  schleuniges  Verfahren  erheischen,
Arrestsachen,  Bausachen,  Miethsstreitigkeiten,  den  in  possessorio  summarüssimo
zu  verhandelnden  Besitzstreitigkeiten,  sowie  in  einfachen  Schuldsachen,  sinden  die
vorstehenden  Bestimmungen  mit  folgenden  Maaßgaben  statt:

Auf  die  Klage  ist  sofort  ein  Termin  zur  Beantwortung  derselben  und
ur  weiteren  mündlichen  Verhandlung  in  der  Gerichtssitzung  anzuberaumen.
Fode  Partei  muß  die  zur  Unterstützung  oder  Widerlegung  der  Klage  und  Einreden
  dienenden  Beweismittel  sofort  in  diesem  Termine  —  wenn  nicht  dieselben
bereits  in  der  Klage  oder  vor  dem  Termine  eingereichten  Klagebeantwortung
angegeben  sind  —  bei  Vermeidung  der  in  den  99.  27.  und  29.  bestimmten  Nachtheile
  angeben.  Die  im  H.  29.  gestattete  nachträgliche  Angabe  sindet  in  diesen
Fällen  nicht  statt;  nur  wenn  bei  der  mündlichen  Verhandlung  Thatumstände,
soweit  solche  zulässig  sind,  und  Beweismittel,  auf  welche  die  andere  Partei
nicht  vorbereitet  sein  konnte,  vorgebracht  werden,  findet  eine  forlgesetzte  mündliche
  Verhandlung  (G.  31.)  statt.

Die  Beweise  können  sogleich  im  ersten  Termine  aufgenommen,  und  Zeugen
  und  Sochverständige,  welche  sich  am  Orte  des  Gerichts  befinden,  unverzüglich
  zur  Gerichtsstelle  beschieden  werden.

*½d1

Bei  Anberaumung  der  Termine  kann  in  allen  besonders  schleunigen
Sachen  die  Frist  (FJ.  8.)  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  abgekürzt  werden.
Eine  Verlegung  des  Termins  findet  in  schleunigen  Sachen  ohne  Zustimmung
des  Klägers  nicht  statt.

9.  39.

Das  im  g.  37.  bestimmte  Verfahren  findet  ohne  Ausnahme  bei  Injurienklagen
  und  in  allen  nicht  zum  Mandatsverfahren  geeigneten  Sachen,  deren
Gegenstand  nicht  über  funfzig  Thaler  beträgt,  Anwendung.  Di

Die
        <pb n="333" />
        —  317  —

Die  Anfertigung  eines  besonderen  Referats  fällt  m  allen  vor  einem  Einzelrichter
  zu  verhandelnden  Sachen  fort.

S.  40.

In  Rechnungssachen,  Bausachen  und  anderen  dazu  geeigneten  Sachen  1.  Verbandist
  der  erkennende  Richter  befugt,  in  jeder  Lage  des  Prozesses,  jedoch  erst  nachlgene
erfolgter  Klagebeantwortung,  über  von  ihm  zu  bezeichnende  Gegenstände  noch
eine  nähere  Erörtrung  vor  einem  von  ihm  dazu  bestellten  Kommissarius  anzuordnen.
  Nach  Beendigung  der  bommissarischen  Erörterung  werden  die  Parteien
  zur  mündlichen  Schlußverhandlung  und  Entscheidung  der  Sache  nach  §.  36.
vorgeladen.

g.  41.

Alle  Erkenntnisse  sind  sofort  nach  deren  Erlassung,  in  sofern  nicht  bei  8.  Jnsinnader
  Publikation  auf  deren  Ausfertigung  verzichter  it,  auszufertigen,  und  in  der
Regel  binnen  acht  Tagen  zu  insinuiren.  Es  kommen  dabei  die  in  der  Ver-Versügungen.
ordnung  vom  5.  Mai  1838.  (Gesetz-Samml.  S.  273.)  sub  à  bis  e  des  F.  3.
enthaltenen  Bestimmungen  in  Anwendung.  Oie  Insinnation  sowohl  der  Erkenntnisse
  als  aller  Verfügungen  soll  künftig  an  die  personlich  aufgetretenen
Parteien  dirckt,  sonst  an  ihre  Bevollmächtigken,  in  allen  Fallen  ohne  Dazwischenkunft
  besonderer  Prokuratoren  statt  finden;  insbesondere  wird  den  Gerichten
die  Insinuation  aller  Verfügungen  und  Erkenntnisse  durch  die  Postanstalten
nach  Maaßgabe  der  Instruktion  vom  13ten  Mai  1842.  gestattet.

Dritter  Abschnitt.

Von  den  Rechtsmitteln  und  Beschwerden  gegen  erlassene  Entscheidungen,
  Bescheide  und  Verfügungen.

I.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  die  Rechtsmittel  der  Appellation,
  Revision  und  Nichtigkeitsbeschwerde.
K.  4.

Die  Rechtsmittel  der  Appellation,  der  Revision  und  Nichrigkeitsbeschwerde
werden  nur  gegen  Endurtheile,  nicht  gegen  interlokutorische  Beschlüsse  gestatter.
Dieselben  sind  in  allen  Fällen  bei  dem  Gerichte  erster  Instanz  anzumelden.

Für  die  Anmeldung  genügk  die  Erklärung,  daß  der  Anmeldende  sich  über
das  ergangene  Erkenntniß  beschwert.  Dieselbe  ist  an  keine  Form  gebunden
und  kann  demzufolge  mündlich  zu  Protokoll  oder  schriftlich,  ohne  Zuziehung
eines  Rechtsanwaltes,  erfelgen.

Auch  auf  den  Namen,  mit  welchem  das  Rechtsmittel  bezeichnet  wird,
kommt  es  nicht  an.

g.  43.

Die  Anmeldung  muß  bei  Verlust  des  Rechtsmittels  binnen  sechs  Wochen
(N.  3153.)  50“  vom
        <pb n="334" />
        —  318  —

vom  Tage  der  Zustellung  des  Erkenntnisses  an  die  Partei  oder  deren  Stellvertreter,
  oder  des  die  Zustellung  vertretenden  Aktes  (F.  41.)  an  gerechnet,
erfolgen.  Diese  Frist  wird  fuͤr  den  Fiskus,  Stadt-  und  Landgemeinden,  privilegirte
  Korporationen,  Kirchen  und  alle  oͤffentliche  Armen-  und  Schulanstalten
und  unter  Vormundschaft  und  Kuratel  stehende  Personen  verdoppelt.  Eine
Verlaͤngerung  der  Frist  findet  nicht  statt.

F.  44.
Das  Gericht  pruͤft  nur,  ob  die  Anmeldung  rechtzeitig  erfolgt,  und  das
Rechtsmittel  dem  Gegenstande  nach  zulässig  ist,  und  sendet,  wenn  beides  der

all  ist,  die  Akten  unter  Benachrichtigung  der  Parteien  sofort  an  das  Gericht
öherer  Instanz.

§.  45.

Innerhalb  vier  Wochen  nach  Ablauf  der  im  F.  43.  bestimmten  Anmeldungsfrist
  muß  das  Rechtsmittel  bei  dessen  Verlust  bei  dem  in  höherer  Instanz
erkennenden  Gerichte  mittelst  einer  diesem  besonders  einzureichenden  Schrift
eingeführt  und  gerechtfertigt  werden,  ohne  daß  es  einer  Aufforderung  dazu
bedarf.  Nur  aus  bescheinigten  Hinderungsgründen,  die  in  der  Sache  selbst
liegen,  kann  diese  Frist  verlängert  werden.

g.  40.

Jede  Einführungs=  und  Rechtfertigungsschrift  muß  die  Beschwerdepunkte
angeben.  Soweit  in  dieser  Schrift  oder  in  einem  Nachtrage  derselben  das
ergangene  Erkenntniß  vor  Ablauf  der  im  F.  45.  angeordneten  Frist  nicht  durch
bestimmte  Beschwerden  angegriffen  ist,  kritt  dasselbe  in  Rechtskraft.

Nur  in  Ansehung  derjenigen  Bestimmungen  des  Erkemtisses,  welche
durch  das  eingeführte  Rechtsmittel  angegriffen  werden,  steht  es  dem  andern
Theile  frei,  eine  Abaͤnderung  zu  seinen  Gunsten  auch  nach  Ablauf  der  Anmeldungs=
  und  Einführungsfristen  zu  beantragen.  Diese  Adhäsion  muß  aber  spätestens
  mit  der  Beantwortungsschrift  ausdrücklich  erklärt  und  gerechtfertigt
werden.

II.  Bestimmungen  über  die  Appellation.

-*!

Die  Appellation  ist  ausgeschlossen  in  allen  durch  Mandat  ohne  kontradiktorisches
  Verfahren  beim  Gerichte  erster  Instanz  beendigten  Sachen  und  in
allen  Fällen,  in  welchen  der  Gegenstand  der  Beschwerde  nach  Gelde  zu  schätzen
ist,  und  den  Betrag  von  funfzig  Thalern  nicht  übersleigt,  sowie  gegen  Entscheidungen
  über  den  Kostenpunkt,  in  sofern  die  Beschwerde  nur  dessen  Besiimmung

etrifft.

Gegen  Kontumazialerkenntnisse  sindet  die  dem  Gegenstande  nach  an  sich
zulässige  Appellation  von  Seiten  des  Verklagten  nur  in  soweit  statt,  als  die
Beschwerde  darauf  gerichtet  ist,  daß  der  Richter  aus  den  für  eingeraäumt  zu
erachtenden  Thatsachen  unrichtige  Folgen  festgesetzt  habe.  8

K.  48.
        <pb n="335" />
        —  319  —

S.  48.

Die  Einführungs=  und  Rechtfertigungsschrift  muß  außer  der  Angabe  der
Beschwerdepunkte  die  Angabe  der  zur  Unterstützung  derselben  etwa  anzuführenden
  neuen  Thatsachen,  sowie  der  zur  Unterstützung  dieser  oder  der  bereits  in
erster  Instanz  vorgebrachten  Thatsachen  vorzuschlagenden  neuen  Beweismittel,
sowie  der  Gegenbeweismittel  enthalten.  Thatsachen  zur  Begründung  der  Appellation,
  welche  in  der  Appellationsrechtfertigung  nicht  vorgebracht  sind,  dürfen
im  ferneren  Verlaufe  nicht  mehr  vorgebracht  werden.

F.  49F.

Nach  dem  Eingange  der  Einführungs=  und  Rechtfertigungsschrift  und
der  Akten  beschließt  der  Appellationsrichter  über  die  Zulassung  des  Rechtsmittels
  und  erläßt  sodann  die  Aufforderung  zur  Beantwortung  der  Schrift.
Die  Beantwortung  ist  schriftlich  binnen  einer  vierwochentlichen,  nur  aus  den
im  K.  45.  angegebenen  Gründen  zu  verlängernden  Frist  einzureichen,  und  zwar
bei  Vermeidung  der  im  §.  50  beslimmten  Nachtheile.

K.  50.

Der  Appellat  muß  die  Appellation  vollständig  beantworten  und  alle  zu
deren  Widerlegung  dienenden  neuen  Thatsachen  vorbringen.  Thatsachen  und
Urkunden,  worüber  er  sich  nicht  erklärt,  sind  für  zugestanden  und  anerkannt
zu  halten.  Neue  Thatsachen  dürfen  vom  Appellaten  im  ferneren  Verlaufe  des
Verfahrens  nicht  mehr  vorgebracht  werden.

Gehr  die  Beantwortungsschrift  nicht  in  der  bestimmten  Frist  ein,  so
werden  die  vom  Appellanten  angeführten  neuen  Thatsachen  für  zugestanden,
die  zur  Unterstützung  der  in  erster  Instanz  bereils  angeführten  Thalsachen  vorgelegten
  Urkunden  für  anerkannt  gehalten,  und  es  gehen  die  Einwendungen
gegen  die  vom  Appellanten  angegebenen  Beweismittel  verloren.

F.  51.

Nur  öffentliche  Behörden  und  solche  Personen,  welche  zum  Richteramte
befahigt  sind,  können  die  Einführung  und  Rechrfertigung  und  deren  Beantwortung
  ohne  Zuziehung  eines  Rechtsanwaltes  schriftlich  einreichen.

ie  Schriften  anderer  Parteien  müssen  von  einem  offentlich  angestellten
Rechtsanwalt  unterzeichnet  sein.

S.  52.

Ist  die  Beantwortung  eingereicht,  oder  darauf  Verzicht  geleistet,  oder
die  dazu  bewilligte  Frist  abgelaufen,  so  werden  die  Parteien  oder  deren  Stellvertreter
  zur  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Appellationsrichter  unter  der
Verwarnung  vorgeladen,  daß,  wenn  beide  Parteien  nicht  erscheinen,  sie  das
Erkenntniß  nach  Lage  der  Akten  erwarten  wollen,  wenn  aber  nur  eine  der
Parteien  nicht  erscheint,  das  Kontkumazial-Verfahren  dahin  siatt  finden  werde,
daß  alle  streitigen,  von  dem  Nichterschienenen  in  zweiter  Insianz  vorgebrachten,
mit  Beweismikteln  nicht  unterslützten  Thatsachen  für  nicht  angeführt,  alle  von

(#.  3153.)  dem-
        <pb n="336" />
        —  320  —

demselben  vorzulegenden  Urkunden  als  nicht  beigebracht  erachtet,  alle  von  dem
Gegentheile  angefuͤhrten  Thatsachen  aber,  denen  noch  nicht  ausdruͤcklich  widersprochen
  worden  ist,  fuͤr  zugestanden,  ingleichen  die  von  dem  Gegentheil  beigebrachten
  Urkunden  fuͤr  anerkannt  eangesehen  werden.

Die  Vorladung  der  Parteien  zur  mündlichen  Verhandlung  und  Entscheidung
  der  Sache  kann  in  Ermangelung  anderer  zur  Empfangnahme  bestellten
Bevollmächtigten  gültig  zu  Händen  der  Rechtsanwalte  insinuirt  werden,  welche
die  eingereichten  Schriftsätze  unterzeichnet  haben,  wenn  dieselben  bei  dem  erkennenden
  Gericht  zur  Prozeßpraxis  befugt  sind  oder  an  dem  Sitze  dieses
Gerichts  wohnen.  s

Bei  Anberaumung  des  Termins  wird  zugleich  ein  Referent  bestellt,  welcher
  das  schriftliche  Referat  nach  F.  23.  anfertigt  und  in  der  Sitzung  dem
Vommrage  der  Parteien  eine  Darstellung  der  bisherigen  Verhandlungen  voranschickt.


K.  53.

Wird  von  beiden  Theilen  appellirk,  so  isi  über  beide  Appellationen  gleichzeitig
  zu  verhandeln  und  in  einem  Urtheil  zu  entscheiden.

S.  54.

Die  Ausfertigungen  des  Erkenntnisses  sind  mit  den  Akten  beider  Instanzen
  dem  Gericht  ersier  Instanz  zur  ungesäumten  Insinuation  an  die  Parteien
  zuzufertigen.  Nur  die  Mittheilung  der  Abschriften  der  Erkenntnisse  an
die  beim  Appellationsrichter  aufgetretenen  Rechtsanwalte  kann  durch  denselben
unmittelbar  erfolgen.

G.  55.
In  soweit  für  das  Verfahren  in  zweiter  Instanz  nicht  besondere  Vorschriften

  ertheilt  sind,  sollen  hierbei  die  für  die  erste  Instanz  gegebenen  Bestimmumngen
  zur  Richtschnur  genommen  werden.

III.  Vom  Rechtsmittel  der  Revision.

K.  56.

Gegen  ein  Erkenntniß  zweiter  Insianz  wird  das  Rechtemittel  der  Revision
  gestattet:

1)  in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Revisionsbeschwerde  Familien=  oder  Standesverhältnisse,
  Ehrenrechte,  Ehesachen  oder  Ehegelöbnisse,  über  welche
in  der  Urtheilsformel  selbst  eine  dispositive  Besttlmmung  ausgesprochen
ist,  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen  daraus  hergeleiteten  Ansprüchen
  zum  Gegenstande  hat;

2)  in  allen  Hällen,  in  welchen  die  Beschwerde  lediglich  das  Vermögen  betrifft,
  nur  dann,  wenn  die  beiden  ersten  Erkenmnisse  ganz  oder  zum
Theil  verschiedenen  Inhalts  sind,  und  wenn  zugleich  der  dieser  Verschiedenheit
  unterliegende  Gegensland  der  Beschwerde  fünfhundert  Thaler  beträgt,
  oder  in  Gelde  nicht  abzuschätzen  ist.

Aus-
        <pb n="337" />
        —  321  —

Ausgeschlossen  von  der  Revision  sind  jedoch  Schwaͤngerungssachen
und  die  darauf  gegruͤndeten  Alimentenforderungen,  Streitigkeiten  uͤber  Wegegerechtigkeiten,
  uͤber  das  Recht,  auf  die  eigenthuͤmliche  Mauer  eines  Andern
zu  bauen,  oder  einen  Balken  zu  legen,  das  Recht  der  freien  Aussicht,  der
Dachtraufe  und  des  Ausgusses,  in  Injuriensachen,  sowie  im  Falle  zweier  gleichlautender
  Erkenntnisse  in  Prodigalitaͤtssachen.

S.  57.

Die  Anfuͤhrung  neuer  Thatsachen  und  Beweismittel  ist  in  der  Revisions-Instanz
  nur  dann  zulässig,  wenn  über  eine  in  der  vorigen  Instanz  bereits
vorgekommene  aber  unecrörtert  gebliebene  erhebliche  Thatsache  neue  Umstände
oder  Beweismittel  angegeben  werden.

Behufs  Aufnawere  und  Erörterung  der  neuen  Beweismittel  und  Thatsachen
  wird  die  Sache  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  in  die  betreffende
Instanz  durch  eine  Resolution  zurückgewiesen.

Einreden,  welche  noch  in  der  Exekutions-Instanz  vorgebracht  werden  können
  CG.  85.),  sind  vom  Revisionsrichter  zur  ersien  Instanz  zurückzuweisen,  und
es  ist  unter  deren  Vorbehalt  nach  Lage  der  Akken  zu  erkennen.

F.  38.

Im  Uebrigen  treten  für  das  Verfahren  in  der  Revisions-Instanz  die  für
die  zweite  Instanz  gegebenen  Bestimmungen  gleichfalls  in  Anwendung.  Es
sind  dabei  jedoch  die  nachstehenden  besonderen  Vorschriften  zu  befolgen:

1)  Thatsachen  zur  Begründung  der  Repvisson,  welche  in  der  Rechtfertigungsschrift
  nicht  geltend  gemacht  sind,  dürfen  später  nicht  vorgebracht  werden.

2)  Wenn  die  Beantwortungsschrift  nicht  in  der  bestimmten  Frist  G.  49.)
eingeht,  so  werden  die  in  der  Rechtfertigungsschrift  angeführten  Thatsa--chen,
  so  weit  dieselben  überhaupt  noch  zulässig  waren,  für  zugestanden
erachter.

3)  Zur  Anfertigung  der  Schriftsätze  in  dieser  Instanz  sind,  sofern  dieselben
von  Rechtsanwalten  zu  unterzeichnen  sind,  nur  die  bei  dem  höchsten  Gerichtshofe
  selbst  angesiellten  Rechtsanwalte  befugt.

IV.  Von  dem  Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsbeschwerde.
.  59.

Das  Rech'smitrel  der  Nichtigkeitsbeschwerde  wird  gegen  Erkennrnisse  erster
  und  zweiter  Instanz,  in  sofern  kein  ordentliches  Rechtsmittel  statt  findet,  zugelassen.
  Ausgenommen  sind  nur:

1)  Entscheidungen  erster  Instanz,  wenn  der  Gegenstand  der  Beschwerde  nicht
über  funfzig  Rthlr.  beträgt;
2)  Entscheidungen  über  den  Kostenpunkt  und  Prozeßstrafen,  wenn  die  Beschwerde
  nicht  zugleich  die  Hauptsache  betrifft;
3)  Kontumazial-Erkenntnisse,  gegen  welche  das  Rechrsmittel  der  Resütution
noch  zulässig  ist  (IG.  67—09.).
(Nr.  3138.)  .  60.
        <pb n="338" />
        —  322  —

*-Das

  Rechtsmittel  ist  nur  dann  begruͤndet:

1)  wenn  das  angefochtene  Erkenntniß  einen  Rechtssrundsatz  verletzt,  dieser
möge  auf  einer  ausdrücklichen  Vorschrift  des  Gesetzes  beruhen,  oder  aus
dem  Sinne  und  Zusammenhange  der  Gesetze  hervorgehen,  oder  wenn
dasselbe  einen  solchen  Grundsatz  in  Fällen,  wofür  er  nicht  bestimmt  ist,
in  Anwendung  bringt;

2)  wenn  es  eine  nach  dem  in  den  betreffenden  Bezirken  bestehenden  Rechte
und  dieser  Verordnung  als  wesentlich  zu  betrachtende  Prozeßvorschrift
verletzt.

g.  61.

Die  Einlegung  der  Nichtigkeitsbeschwerde  halt  die  Vollstreckung  des  angefochtenen
  Erkenntnisses  nicht  auf,  es  sei  denn,  daß  durch  die  Vollstreckung
ein  unersetzlicher  Schaden  entstände.

Es  ist  jedoch  der  Verurtheilte  die  streitige  Sache  oder  Sunme  in  gerichtlichen
  Gewahrsam  zu  geben,  und,  wenn  der  Prozeß  andere  Verpflichtungen
  zum  Gegenstande  hat,  eine  vom  Richter  festzusetzende  Kaution  zu  bestellen
und  sich  dadurch  vor  der  wirklichen  Vollstreckung  des  Erkenntnisses  zu  schützen
befugt.

8  Wird  die  Nichtigkeitsbeschwerde  verworfen,  so  ist  der  Tag  der  Insinuation
  des  angefochtenen  Erkenntnisses  als  der  Tag  der  Rechtskraft  anzusehen.

§.  62.

Im  Uebrigen  treten  für  das  Verfahren  die  für  die  Appellationsinstanz
gegebenen  Bestimmungen  mit  den  im  K.  58.  vorgeschriebenen  Maaßgaben  in
Anwendung.

g.  63.

Bei  der  Entscheidung  legt  der  Richter  das  in  dem  angefochtenen  Erkenntniß
  als  feststehend  angenommene  Sachverhältniß  lediglich  zum  Grunde,  in
sofern  letzteres  nicht  den  Gegenstand  der  Nichtigkeitsbeschwerde  selbst  ausmacht.

Wird  die  Beschwerde  gegründet  gefunden,  so  vernichret  das  Gericht  das
angefochtene  Erkenntniß,  schlägt  die  Kosten  desselben  nieder,  kompensirt  die
Kosten  des  Nichtigkeitsverfahrens,  verordnet  zugleich  die  Erstattung  des  Geleisteten
  und  erkennt  in  der  Sache  selbst,  sowie  über  die  Kosten  des  früheren
Verfahrens  anderweitig  definitiv,  oder  verweiset,  wenn  in  Folge  der  ausgesprochenen
  Vernichkung  eine  neue  Ausmittelung  nothwendig  wird,  die  Sache
zu  dieser  Ermittelung  und  zur  nochmaligen  Entscheidung  in  die  betreffende
Instanz  zurück.

V.  Von  dem  Rechtsmittel  des  Rekurses.

K.  64.
Der  Rekurs  wird  nur  gegen  die  vom  Gerichte  erster  Instanz  erlassenen
Erkenntnisse,  in  sofern  der  Gegenstand  der  Beschwerde  nicht  funfzig  Thaler  übersteigt,
        <pb n="339" />
        —  323  —

steigt,  bei  Beschwerden  uͤber  die  Bestimmung  des  Kostenpunktes,  in  soweit  in
der  Hauptsache  kein  Rechtsmittel  eingelegt  wird  (F.  47.),  jedoch  ohne  Rücksicht
auf  die  Höhe  des  Kostenberrages  gestattet,  und  ist  zulässig,  wenn  entweder
1)  gegen  die  klare  Lage  der  Sache  gesprochen  ist,  oder  erhebliche  That-"a
  en  unbeachtet  gelassen,  oder  wesentliche  Prozeßvorschriften  verletzt  sind;
2)  wenn  die  Entscheidung  einen  Rechtsgrundsatz  verletzt,  er  möge  aus  einer
ausdrücklichen  Vorschrift  des  Gesetzes  oder  aus  dem  Sinne  und  Zusammenhange
  der  Gesetze  hervorgehen,  oder  wenn  dieselbe  einen  solchen
Grundsatz  in  Fallen,  wofür  er  nicht  bestimmt  ist,  in  Anwendung  bringt.

§.  65.

Der  Rekurs  muß  bei  der  Gerichtsbehörde,  welche  in  erster  Instanz  instruirt
  oder  erkannt  hat,  binnen  der  im  F.  43.  bestimmten  Frist  entweder  mündlich
  zu  Prokokoll  oder  schriftlich,  ohne  daß  es  der  Zuziehung  eines  Rechtsanwaltes
  bedarf,  angebracht  werden,  und  die  Angabe  der  Beschwerdepunkte  enthalten.
  Es  bleibt  der  Partei  überlassen,  eine  nähere  Ausführung  der  Beschwerden
  damit  zu  verbinden.

*x“

Das  Gericht  schickt  sofort  dem  Gerichte  zweiter  Instanz  die  Rekursbeschwerde
  mit  den  Abten  ein.

Findek  dieses  die  Beschwerde  unbegründet,  so  ist  dieselbe  durch  eine  sofon
  unter  Angabe  der  Gründe  zu  erlassende  Resolution  zurückzuweisen;  andernfalls
  nach  §.  34.  der  Verordnung  vom  2.  Jannar  d.  J.  zu  verfahren.

Rücksichtlich  des  Kostenpunktes  ist  die  Entscheidung  nach  Maaßgabe  der
im  KF.  63.  getroffenen  Bestummung  zu  erlassen.  Die  Beslimmung  des  F.  61.
findet  auch  auf  den  Rekurs  Anwendung.

VI.  Von  der  Resfliturion.
.  67.

Die  Restiturion  wegen  Fristversäumnisse  kann  vom  Gericht  überhauprt
erkheilt  werden,  wenn  Naturbegebenheiten  oder  andere  unabwendbare  Zufdlle
denjenigen,  welcher  die  Frist  versäumt  har,  verhindert  haben,  die  Frist  inne  zu
halten.  Die  Partei  muß  die  Thatumstände,  welche  das  Hinderniß  begründen,
wenn  der  Gegentheil  die  Restitution  nicht  bewilligt,  beweisen  oder  auf  Erfordern
  des  Gerichts  eidlich  erhärken.  Ein  Rechtsmittel  wird  gegen  die  durch
Verfügung  auszusprechende  Restiturion  nicht  gestarket.

S.  68.

Das  Reslikutionsgesuch  muß  binnen  10  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist
oder  nach  angestandenem  Termine,  wenn  aber  das  Hinderniß  erst  später  gehoben
Jahrgang  1849.  (N.  3153.)  51  wird,
        <pb n="340" />
        —  324  —

wird,  von  der  Zeit  der  Wegraͤumung  desselben  an  gerechnet,  unter  Angabe  der
Hinderungsgruͤnde  und  der  Beweismittel,  und  in  sofern  die  Einreichung  einer
Schrift  versaͤumt  ist,  unter  Beifügung  derselben  angebracht  werden.  Geht  eine
Prozeßschrift  innerhalb  der  zehntsgigen  Reslitutionsfrist  ein,  so  kann  die  Reflituiion,
  wenn  das  Hinderni  klar  vorliegt,  ohne  Weiteres  ertheilt,  sonst  aber
in  einer  vom  Gericht  zu  bestimmenden  Frist  begründet  werden.

69.

Wird  gegen  Kontumazial  =  Erkenntnisse  bel  nicht  erfolgter  Klagebeantwortung
  und  gegen  die  in  Kraft  der  Erkenm#nisse  übergehenden  Mandate  C#.  4.)
Restitution  nachgesucht,  so  muß  das  Gesuch  binnen  10  Tagen,  vom  Tage  der  Insinuation
  des  Erkenntnisses  oder  vom  Ablauf  der  im  Mandate  bestimmten  Frist
ab  gerechnet,  mündlich  zu  Protokoll,  oder  mittelst  eines  von  einem  Rechtsanwalte
zu  unterzeichnenden  Schriftsatzes  angebracht  werden  und  damit  zugleich  die
Rlageleoncwortung  verbunden  sein;  der  Angabe  von  Resticurionsgründen  bedarf
  es  nichtk.

Ist  das  Gesuch  begrändet,  so  setzt  der  Richter,  unter  abschriftlicher  Mittheilung
  desselben  an  den  Gegemheil,  einen  Termin  zur  Verhandlung  der
Sache  an.  In  dem  folgenden  Erkenntniß  wird  die  Aufhebung  des  fruͤheren
Erkenntnisses  oder  Mandats  ausgesprochen  und  in  der  Sache  selbst  anderweitig
  erkannt.  Die  durch  die  Versaͤumniß  entstandenen  Kosten  muß  der  Restituirte
  in  allen  Faͤllen  tragen  und  sofort  ersetzen.

VII.  Von  der  Konkurrenz  verschiedener  Rechtsmittel.

g.  70.

Andere  Rechtsmittel,  als  die  vorstehend  aufgefuͤhrten,  werden  nicht
estattet.
8  Treffen  in  einem  Prozeß,  sei  es  bei  einem  und  demselben  Streitpunkte,
oder  bei  mehreren  aus  einem  und  demselben  Geschaͤfte  hervorgegangenen  oder
doch  mehrere  nach  F.  82.  zusammen  zu  rechnende  Forderungen  betreffenden
Streitpunkten  seitens  einer  oder  beider  Paneeien  das  Rechtsmittel  des  Rekurses
und  das  der  Appellation  oder  der  Nichtigkeitsbeschwerde  zusammen,  so  zieht
die  Appellation  oder  die  Nichtigkeitsbeschwerde  den  Rekurs  nach;  eben  so  wenn
die  Nichtigkeitsbeschwerde  mit  der  Revision  zusammentrifft,  ziehr  letztere  jene
nach  sich,  so  daß  im  ersteren  Falle  der  Rekurs  als  Appellation  oder  Nichtigkeitsbeschwerde
  zu  behandeln,  und  nach  den  für  die  Appellation  oder  Nichtigkeitsbeschwerde
  bestimmten  Grundsätzen,  im  andern  Falle  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  als  Revision  und  nach  den  für  diese  bestimmten  Grundsätzen  zu  behandeln
  und  in  demselben  Erkenntnisse  zu  entscheiden  ist.

S.  71.

Betreffen  die  zusammemtreffenden  Rechtsmittel  verschiedene  Streitpunkte,
bei  welchen  nicht  jene  Voraussetzungen  eintreffen,  so  sind  dieselben  gesondert
zu
        <pb n="341" />
        zu  verhandeln,  aber  insofern  dieselben  vor  einem  und  demselben  Gerichte  zu
verhandeln,  durch  ein  und  dasselbe  Erkenntniß  zu  entscheiden;  anderenfalls  ist,
23  d  Rekurs  und  die  Nichtigkeitsbeschwerde  zusammentrifft,  jener  zuerst  zu
entscheiden.

K.  72.

Wenn  das  Rechtsmittel  der  Restitution  gegen  ein  Kontumazial-Erkenntniß
  mit  dem  der  Appellation,  des  Rekurses  oder  der  Nichtigkellsbeschwerde
konkurrirt,  so  muß  die  Verhandlung  und  Entscheidung  der  letzteren  bis  zur  Erledigung
  des  ersteren  ausgesetzt  bleiben.

S.  73.

Eine  Partei,  welche  darüber  zweifelhaft  ist,  welches  von  mehreren  Rechtsmitteln
  in  einem  vorliegenden  Falle  statt  finde,  ist  befugt,  zur  Wahrung  ihrer
Rechte  die  mehreren  Rechtsmittel  gleichzeitig,  unter  Beobachtung  der  für  jedes
vorgeschriebenen  Formlichkeiten,  einzulegen.  Das  Gericht  hat  die  Zulässigkeit
des  einen  oder  anderen  vorläufig  zu  prüfen,  das  geeignet  Scheinende  zu  verhandeln,
  die  Verhandlung  des  anderen  aber  bis  zur  definitiven  Entscheidung
auszusetzen.

VIII.  Von  Beschwerden.

S.  74.

Beschwerden  gegen  Verfügungen,  durch  welche  ein  Rechtsmittel  zurückgewiesen
  wird,  können  nur  innerhalb  sechs  Wochen  bei  den  zur  definitiven  Ent-Sched
  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsmittels  berufenen  Gerichten  der  höeren

  Instanz  angebracht  werden.

Im  Uebrigen  kommen  die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  2.  Januar
  d.  J.  §.  35.  zur  Amwendung.

K.  75.

Die  Ausführung  der  Verfügungen  wird  durch  dagegen  erhobene  Beschwerden
  an  sich  nicht  aufgehalten.  Oie  vorgesetzte  Instanz  ist  aber  befugk,  die
Aussetzung  der  Ausführung  noch  vor  der  Entscheidung  selbst  anzuordnen.

Vierter  Abschnitt.

Besondere  Prozeßarten.

K.  76.
Prozesse,  welche  die  Scheidung,  Ungültigkeit  oder  Nichtigkeit  einer  Ehe
zum  Gegenstande  haben,  sind  mit  der  im  K.  12.  der  Verorbmug  vom  2.  Ja-(Nr.
  3133.)  51*  nuar
        <pb n="342" />
        —  326  —

nuar  d.  J.  bestimmten  Maaßgabe  nach  den  Vorschriften  der  Verordnung  vom
28.  Juni  1844.  (Gesetz-Sammlung  S.  184.)  zu  verhandeln.  Fuͤr  die  dritte
Instanz  kommen  jedoch  hinsichtlich  der  Formen  des  Verfahrens  und  der  Fristen
die  Vorschriften  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung  9.  42.  ff.  zur  Anwendung.
Das  materielle  Eherecht  soll  durch  diese  Bestimmung  in  keiner  Weise  geaͤndert
werden;  die  lediglich  auf  das  Allgemeine  Landrecht  sich  beziehenden  Bestimmungen
  der  Verordnung  bleiben  daher  außer  Anwendung.

S.  77.

In  Wechselsachen  (Verordnung  vom  6.  Januar  1849.  Gesetz-Sammlung
S.  49.)  kommen  folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung:

1)  Auf  die  Wechselklage  (S.  5.  1.  c.)  ist  sofort  ein  Termin  zur  mündlichen
Verhandlung  und  Entscheidung  anzuberaumen  und  so  abzubemessen,  daß
dem  Berklagten  eine  Frist  von  höchstens  drei  Tagen  zur  Vorbereitung
offen  bleibt.

2)  In  demselben  Maaße  sind  auch  die  Fristen  der  etwa  nothwendig  werdenden
  ferneren  Termine  abzukürzen.  ·

3)  Die  Anmeldung  der  Appellation  und  deren  Rechtfertigung  muß  spaͤtestens
  binnen  drei  Tagen,  mit  Ausschließung  der  Restitution,  bei  dem  Gericht
  erster  Instanz  angebracht  werden.  Sie  kann  muͤndlich  zu  Protokoll
erklaͤrt,  oder  schriftlich  in  der  fuͤr  die  Appellationsrechtfertigung  vorgeschriebenen
  Form  eingereicht  werden.

Das  Gericht  erster  Instanz  schickt  die  Akten  sofort  nach  Eingang  der
Appellationsrechtfertigung  an  den  Appellationsrichter  und  setzt  die  Parteien
  gleichzeitig  davon  in  Kenntniß,  den  Appellaten  unter  Mittheilung
der  Appellationsrechtferkigung.

Der  Appellationsrichter  setzt  einen  möglichst  kurzen  Termin  zur  Entegnung

  auf  die  Appellationsrechtferligung  und  zur  mündlichen  Verhandung
  an  und  ladet  die  Parteien  unter  der  in  den  9#.  50.  und  52.  vorgeschriebenen
  Verwarnung  vor.

Dem  Appellaten  steht  frei,  vor  dem  Termin  eine  Entgegnung  auf  die
Appellalionsrechtfertigung,  welche  an  keine  Form  gebunden  ist,  dem
Appellationsgericht  einzureichen.

4)  Für  die  Revision  und  Nichtigkeitsbeschwerde  treten  in  Ansehung  der
Frist  zu  deren  Anbringung,  der  Form,  in  welcher  die  Erklärungen  anzubringen
  sind,  und  des  Verfahrens  dieselben  Vorschriften  mit  den  näheren
  Beslimmungen  des  F.  58.  zu  1.  und  2.  ein.

5)  Der  Richter  hat  nur  zu  beurtheilen,  ob  der  Verklagte  wechselmáßig
(Art.  8.  ff.,  Art.  81.  82.  der  Allg.  Deutsch.  Wechselordnung)  verhaftet
  ist.  Finder  er  die  wechselmäßige  Verhaftung  nicht  begründet,  so
isi  die  Wechselklage  abzuweisen.  Die  Verfolgung  des  dem  Kläger  aus

an-
        <pb n="343" />
        —  327  —

anderen  Gründen  etwa  zustehenden  Anspruchs  muß  demselben,  und  zwar
im  Wege  des  gewöhnlichen  Verfahrens  überlassen  bleiben.

6)  Das  Rechtsmittel  sowohl  der  Appellation  als  der  Revision  gegen  ein
Erkenntniß,  welches  den  Verklagten  wechselmäßig  verurtheilt,  hat  für  ihn
nur  Devolutiv-Effekt.

7)  Wemn  nicht  binnen  drei  Tagen,  vom  Tage  der  Publikation  des  Erkenntnisses
  an,  die  Erfüllung  der  wechselmáhigen  Werbindlichkeit  erfolgt,  so
kann  der  Glaubiger  den  Schuldner  durch  das  Gericht,  ohne  daß  es  eines
monitorischen  Zahlungsbefehls  bedarf,  sofort  zur  persönlichen  Haft  bringen
  lassen.  Dem  Gläubiger  wird  durch  die  ollsreckung  des  Haftbefehls
das  Recht  auf  Vollstreckung  der  Exekution  in  das  Vermögen  des  Schuldners
  nicht  verschränkt.

8)  Im  Uebrigen  kommen  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  auch  in
Wechselsachen  zur  Anwendung.

S.  78.

In  Ansehung  des  Verfahrens  bei  Provokarionen  auf  Todes-,  Blödsinnigkeits=
  oder  Wahnsinnigkeits=  und  Prodigalitäts-Erklärungen  sollen  die  Vorschriften
  der  Allg.  Gerichtsordnung  Thl.  I.  Tit.  37.  u.  38.  und  des  Anhangs
dazu  mit  der  Maaßgabe,  daß  an  Stelle  der  darin  in  Bezug  genommenen  Bestimmungen
  des  Allg.  Landrechts  das  bestehende  materielle  Rechr  in  Geltung
bleibe,  zur  Anwendung  gebracht  werden.

K.  7.

In  Ansehung  des  an  Stelle  der  Konfiskationsprozesse  getretenen  Verfahrens
  (Verordn.  vom  4.  Januar  d.  J.  Gesetz-Samml.  S.  47.),  der  Moratorien,
  Konkurs-,  Liquidarionsprozesse,  des  Verfahrens  bei  der  cessio  bonorum,
  der  Behandlung  der  Gläubiger  und  bei  Subhastationen  verbleibt  es  für
das  Verfahren  in  erster  Instanz  bei  den  bisherigen  Vorschriften;  in  sofern  aber
nach  denselben  gegen  eine  in  erster  Instanz  erfolgte  Entscheidung  ein  Rechtsmittel
  zulässig  war  und  eingelegt  wird,  ist  dessen  Zulässigkeit  zugleich  nach  den
Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verordnung  (9#.  47.  56.  59.  64.)  zu  beurtheilen
  und  nach  diesen  zu  verhandeln.  ommen  in  diesen  Sachen  Spezial-Prozesse
  vor,  welche  sich  z  einer  abgesonderten  Verhandlung  und  Entscheidung
eignen,  so  sind  dieselben  eben  so  nach  den  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verordnung
  zu  behandeln.  Insbesondere  bleibt  die  Einlegung  von  Rechtsmitteln
gegen  die  der  Definit-Enrscheidung  vorhergehenden  interlokutorischen  Bescheide
ausgeschlossen.

(N..  3153.)  Fünf-
        <pb n="344" />
        —  328  —

Jünfter  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

G.  80.

Wenn  auf  einen  nokhwendigen  Eib  erkanm  ist,  so  hat,  sobald  das  Erkenneniß
  die  Rechtskraft  erlangt  hat,  das  Gericht  erster  Imsianz  einen  Termin
zur  Ausschwörung  des  Eides  anzuberaumen  und  die  Durilicatoria  zu  erlassen.

S.  81.

Der  Werth  des  Streitgegenstandes  isll  überall  nach  der  Verordnung  vom
21.  Juli  1843.  (Gesetz-Samml.  S.  297.)  zu  berechnen.

F.  82.

Mehrere  in  dem  Prozesse  geltend  gemachte  Forderungen,  welche  auf  Jahlung
  einer  Geldsumme  oder  Gewährung  anderer  vertretbarer  Sachen  gerichtet
sind,  werden  auch  dann,  wenn  sie  aus  verschiedenen  Gescha#ften  entsprungen
sind,  zusammengerechnek,  so  daß  die  Kompetenz  des  Gerichts,  die  Prozeßart,
die  Zulässigkeit  von  Rechtsmitteln  und  die  Ansetzung  der  Kosten  nach  dem  Gesammtbetrage
  der  Forderungen  beurtheilt  werden  muß.  Die  Kumulation  anderer
aus  verschiedenen  Geschäften  entspringender  Klageansprüche  ist  nur  in  soweit
ulässig,  als  sich  dieselben  zu  einem  und  demselben  Verfahren  eignen.  Sind
in  einer  Klage  Ansprüche  auf  Geld  und  fungible  Sachen  mit  Ansprüchen
anderer  Arr,  aber  aus  demselben  Geschäafte,  verbunden,  so  findet  das  im
K.  4.  vorgezeichnete  Mandatsverfahren  auch  nicht  rücksichtlich  jener  statt.

K.  83.

Die  Bestimmungen  der  Verordnumngen  vom  4.  Juli  1832.  und  5.  Dezember
  1835.,  daß

1)  minderjährige  oder  großjahrige,  noch  unter  väterlicher  Gewalt  stehende
Personen,  welche  sich  im  Dienste  Anderer  befinden,  sowie  dergleichen
Lehrlinge,  Gesellen,  Handlungsdiener,  Kunstgehilfen,  Hand=  und  Fabrik-Arbeiter,
  in  Injurien-,  Alimenten=  und  Entschaädigungs-Prozessen,  sowie
in  allen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  aus  ihren  Dienst-,  Erwerbs=  und
Kontraktsverhältnissen  entspringen,  dem  personlichen  Gerichtsstande  ihres
Aufenthaltsorts  unterworfen;

2)  die  großjährigen  unter  ihnen  befugt  und  verpflichtet  sind,  ihre  Gerechtsame
  selbst  wahrzunehmen,  ohne  daß  es  der  Zuziehung  oder  Benachrichtigung
  ihrer  Väter  bedarf;

3)  den
        <pb n="345" />
        3)  den  minderjährigen,  wenn  die  Väter  oder  Vormünder  nicht  an  demselben
  Orte  wohnen,  ein  Rechtsbeistand  als  Litiskurator  zugeordnet  werden
soll,  dessen  Pflicht  es  ist,  den  Vater  oder  Vormund  von  dem  Gegenstande
  des  Rechtsstreits  in  Kenntniß  zu  setzen,  -  und  daß  die  Bestimmungen
  zu  2.  und  Z.  auch  dann  zur  Anwendung  kommen  sollen,  wenn  die
gedachten  minderjahrigen  oder  großjährigen,  noch  unter  väterlicher  Gewalt
  stehenden  Personen  in  solchen  Prozessen  als  Kläáger  auftreten,  —

sollen  auch  in  den  im  Eingange  gedachten  Bezirken  zur  Anwendung  kommen.

S.  84.

Rechtsanwalte,  welche  als  Bevollméchtigte  eine  Prozeßschrift  bergeben,
haben  bei  einer  Ordnungsstrafe  von  Einem  bis  zu  fünf  Rthlr.  dieselbe  in  duplo
einzureichen.

In  Rücksicht  auf  die  bloße  Legalisirung  solcher  Schriften,  welche  nicht
von  einem  bevollmächrigten  Sachwalter  unterschrieben  sind,  kommen  die  Vorschriften
  der  Verordnung  vom  21.  Juli  1843.  (Gesetz-Samml.  S.  295.)  mit
den  für  die  Revisions=  und  Nichtigkeits-Instanz  oben  bestimmten  Maaßgaben
zur  Anwendung.  Der  Rechtsanwalt,  welcher  eine  solche  Schrift  unterzeichnet,
I#  für  deren  Inhalt  ebenso  verantwortlich,  als  wenn  er  die  Schrift  selbst  abgefaßt
  hätte.  Die  Klagebeantwortung,  die  unter  Anberaumung  besonderer  Termine
  erforderte  Replik  und  Duplik,  können  von  einem  bevollmächtigten  Rechts-Anwalte
  nicht  zu  Protokoll  gegeben,  sondern  nur  schriftlich  angebracht  werden.

4  85.

In  der  Exekutions-Instanz  können  nur  die  Einreden  der  Zahlung,  der
Kompensation,  des  Erlasses  und  des  Vergleiches  geltend  gemacht  werden.  Dieselben
  hemmen  aber  nur  dann  die  Exekution,  wenn  die  Thatsachen,  auf  welche
sie  gegründet  werden,  sich  erst  zu  einer  Zeit  ereignet  haben,  in  welcher  dieselben
in  dem,  der  Exekution  vorhergegangenen  ProzeHverfahren  nicht  mehr  vorge-—*
  konnten,  und  wenn  dieselben  sofort  liquide  gemacht  werden  kön-##
  G.  2.)

As.

Alle  zu  einer  Leistung  verurtheilende  Erkenntnisse  sollen  die  Bestimmung
einer  Frist  enthalren,  binnen  welcher  bei  Vermeidung  der  Exekution  dem  Erkenntnisse
  Genüge  geleistet  werden  muß.

Nach  Ablauf  der  Frist,  und  wenn  das  Erkenntniß  rechtskrdftig  geworden,
  oder  dessen  Vollstreckung  durch  Einlegung  eines  Rechtsmittels  nicht  gehemmt
  werden  kann,  ist  auf  Antrag  des  Gläubigers  sofort  die  Exekmion  selbst
zu  verfügen  und  der  Schuldner  davon  zu  benachrichtigen.  Der  Vollstreckung
soll  der  Erlaß  eines  weiteren  monikorütnicht  vorhergehen.  Die  Einlegung
des  Exckucors  soll  überhaupt  nicht  mehr  statt  finden.  .
Aas-ZU  Die
        <pb n="346" />
        —  330  —

Die  Beobachtung  besonderer  Exekutionsgrade  findet  nicht  ferner  statt;
der  Personalarrest,  mit  Ausnayme  des  Wechselarrestes,  aber  nur  in  Ermangelung
  eines  anderen  Exekutionsobjekts.

S.  87.

An  Sonn=  und  Festtagen  darf  keine  Exekution  vollstreckt  werden.  Eben
so  wenig  während  der  Saat=  und  Aerndtezeit  gegen  Personen,  welche  sich  mit
der  Landwirthschaft  beschäftigen,  ausgenommen  in  Wechsel-,  Alimenten=  und
solchen  Sachen,  bei  denen  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet;  desgleichen  in  allen
Fällen,  in  welchen  der  verabredete  Zahlungstermin  in  diese  Zeit  füällt.

Fär  die  Saat  werden  im  Frühjahr  und  Herbst  jedesmal  vierzehn  Tage,
für  die  Aerndte  vier  Wochen  in  derjenigen  Jahreszeit,  in  welche  nach  der
Oertlichkeit  Saat  und  Aerndte  hauptsächlich  zu  fallen  pflegen,  frei  gelassen.

Hat  die  Exekution  schon  vor  dem  Eintritt  der  Saat=  oder  Aerndtezeit
angefangen,  so  wird  der  Fortgang  derselben  nicht  gehemmt.

K.  88.

Die  den  Künsilern  und  Handwerkern  zur  Fortsetzung  ihrer  Kunst  oder
ihres  Handwerks  erforderlichen  Werkzeuge  und  anderen  Gegenstände  bleiben
von  der  Pfändung  ausgeschlossen,  wenn  jene  schon  bei  Eingehung  der  zur
gc  stehenden  Schuld  dem  Stande  der  Künsiler  oder  Handwerker  angehörten.


G.  89.

Werden  im  Wege  der  Exekution  Besoldungen  oder  andere  an  die  Person
des  Schuldners  gebundene  Einkünfte,  und  zwar  nicht  nur  die  bereits  fälligen,
sondern  auch  die  künftigen  Beträge  derselben  der  Art  in  Beschlag  genommen,
daß  mehrere  Gläubiger  daraus  ihre  Befriedigung  suchen,  so  geschieht  die  Vertheilung
  nach  folgenden  Grundsätzen:

1)  Forderungen,  denen  ein  bestimmtes  Vorrecht  gesetzlich  zusteht,  werden
vorzugsweise  befriedigt.

2)  Von  den  übrigen  Forderungen  werden

a)  die  vor  der  Beschlagnahme  entstandenen  zunächst  und
b)  die  später  entstandenen  erst  nach  jenen  befriedigt.

Die  Vertheilung  erfolgk  jährlich  mit  dem  Ablauf  des  Kalenderjahres,
sobald  die  letzte  Hebung  eingegangen  ist.

Nach  Befriedigung  der  zu  1.  erwähnten  Forderungen  fallt  bei  Vertheilung
  unter  die  zu  2  à.  bezeichneten  Gläubiger  die  Einnahme  des  ersten  Jahres
denjenigen  zu,  welche  die  erste  Beschlagnahme  ausgebracht  haben;  die  Einnahme
des  zweiten  Jahres  wird  auf  sämmtliche  Gläubiger  vertheilt,  welche  während
des  ersten  Jahres  die  Beschlagnahme  ausgebracht  haben,  oder  derselben  beige-5
  treten
        <pb n="347" />
        —  331  —

treten  sind;  bei  der  Vertheilung  der  Einnahme  des  dritten  und  jeden  folgenden
Jahres  treten  den  früher  theilnehmenden  Gläubigern  immer  noch  diesenigen
hinzu,  welche  in  dem  zunächst  vorangegangenen  Jabre  beigetreten  sind.

Die  Vertheilung  unter  die  gleichberechtigten  Gläubiger  erfolgt  nach  Verhältnig
  des  Betrages  ihrer  Forderungen.

Zu  Erklärung  über  den  nach  vorstehenden  Bestimmungen  anzufertigenden
  Vertheilungsplan  werden  sowohl  der  Schuldner  als  die  Gläubiger  unter
abschriftlicher  Mittheilung  desselben  zu  einem  Termine  vorgeladen  unter  der  Androhung,
  daß  bei  ihrem  Ausbleiben  angenommen  wuürde,  16  genehmigten  den  Plan
und  hätten  gegen  die  Ausführung  desselben  nichts  zu  erinnern.

g.  90.

Die  Einleitung  der  Subhastation  findet  ohne  vorgaͤngige  Immission  statt;
auch  soll  nur  eine  einzige  Monitionsfrist  von  vier  Wochen  und  nur  ein  Bietungstermin
  stalt  finden.  Bei  Grundstücken  bis  zum  Taxwerth  von  500  Rthlr.
einschließlich  genügt  zur  Bekanntmachung  des  verfügten  Verkaufstermines  der
Aushang  an  der  Gerichtsstelle  und  an  der  somt  zu  offentlichen  Bekanntmachungen
  bestimmten  Stelle  in  der  Ortsgemeinde,  in  welcher  das  Grundstück
lirgt  sowie  die  einmalige  Einrückung  in  den  Anzeiger  des  Regierungsamtslattes.



Sechster  Abschnitt.

Transitorische  Bestimmungedn.
C.  91.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  15.  August  d.  J.  in  Wirksamkeit.
  Was  die  bereits  vor  diesem  Zeitpunkte  eingeleiteten  Prozesse  betrifft,
so  bleiben  jeder  Partei  diejenigen  Rechte,  welche  sie  durch  die  Versäumnisse
des  Gegentheils  an  Sätzen,  Ausflüchten,  Handlungen,  einzelnen  Beweismitteln
oder  am  ganzen  Beweise  oder  Gegenbeweise  bereits  erworben  hat,  vorbehalten;
im  Uebrigen  treten  die  folgenden  Unterscheidungen  und  Bestimmungen  ein.

.  92.

Int  in  erster  Instanz  weder  definitiv  noch  interlokutorisch  erkannt,  so  wird
in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Akten  dem  Gerichte  zum  Spruch  oder  zur  Verfügung
  vorliegen,  oder  die  Partei  einen  Antrag  macht,  oder  ein  Termin  anseehr,
  nach  dessen  Abhaltung  nicht  ein  Kontumazial=  oder  Agnitionsbescheid  abgefaßt
  werden  kann,  ein  T#mi-  zur  mündlichen  Verhandlung  der  Sache  in
der  Gerichtssitzung  anberaumt,  zu  welchem  die  Parteien  mit  der  Aufforderung
vorzuladen,  alle  zur  Unterstützung  oder  Widerlegung  der  Klage  und  der  dage-Jahrgang

  1849,  (Nr.  3153.)  52  gen
        <pb n="348" />
        —  332  —

en  vorgebrachten  oder  noch  vorzubringenden  Einreden  noch  anzuführenden
hatsachen,  soweit  sie  damit  nicht  bereits  vor  dem  15.  August  d.  J.  ausgeschlossen,
  sowie  alle  zur  Untersiützung  oder  Widerlegung  der  vorgebrachten  Thatsachen
dienenden  Beweismittel  und  alle  Gegenbeweismittel  vorzubringen,  und  zwar
unter  der  nach  §#.  27  bis  31.  dieser  Verordnung  zu  bestimmenden  Verwarnung.

F.  93.

Ebenso  ist  es  zu  halten,  wenn  in  ersier  Instanz  zwar  bereits  interlokutorisch
  erkannt,  das  Erkenntniß  oder  der  Bescheid  aber  weder  rechtskräftig  geworden,
  noch  in  zweiter  Instanz  darüber  definitiv  erkannt  ist,  also  auch  dann,
wenn  nur  erst  Appellationsprozesse  erkannt  sind.  Akten,  welche  beim  Appellationsrichter
  zum  Spruch  über  einen  interlokutorischen  Bescheid  vorliegen,  sind
an  das  Gericht  erster  Instanz  zu  remittiren,  welches  ohne  weiteren  Antrag  den
Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  der  Sache  anzuberaumen  hat.

*•

Ist  in  zweiter  Instanz  bereits  auf  die  Appellation  gegen  einen  interlokutorischen
  Bescheid  vollständig  erkannt,  das  Erkenntniß  aber  vor  jenem  Zeitpunkte
  nicht  in  Rechtskraft  übergegangen,  so  behält  es  dabei,  in  sofern  kein
Rechtsmittel  eingewendet  wird,  sein  Bewenden;  die  Zulässigkeit  des  Rechtsmittels
  an  sich  ist  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  beurtheilen.

In  Rücksicht  auf  das  Verfahren  und  die  Fristbestimmungen  kommen
aber  die  unten  gegebenen  Bestimmungen  (-.  97.)  zur  Anwendung.

K.  95.

Ist  ein  Interlokut  rechtskrdftig  geworden,  in  der  Sache  aber  noch  nicht
definitiv  erkannt,  so  ist  auf  jeden  ferneren  Antrag  der  Partei  oder  in  sofern  ein
Termin  zur  Beweisaufnahme  bereits  anberaumt  ist,  nach  Abhaltung  desselben
ein  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  nach  §.  84.  anzuberaumen,  und  darin
nach  Maaßgabe  dieser  Verordnung  zu  verfahren.  Eben  dieses  findet  statt,
wenn  nach  F.  94.  von  dem  Richter  dritter  Instanz  über  ein  den  interlokutorischen
  Bescheid  bestatigendes  oder  abänderndes  Appellations-Erkenntniß  noch  zu
erkennen  ist.

g.  96.

Sind  die  Verhandlungen  der  Instanz  bereits  vor  jenem  Zeitpunkte  (G.  91.)
bis  zum  Definitiv-Erkenntniß  geschlossen,  so  ist  entweder  das  Erkenntniß  nach
den  bisherigen  Vorschriften  abzufassen,  oder  wenn  das  Gericht  beim  Vortrage
der  Sache  findet,  daß  noch  nicht  defimitiv  erkannt  werden  kann,  ein  Termin  zur
mündlichen  Verhandlung  und  Entscheidung  der  Sache  anzuberaumen.

S.  97.
"  Ist  ein  Definitiv-Erkenntnig  bereits  vor  jenem  Zeitpunkte  publizirt,  so  ist
die  Zulässigkeit  des  Rechtsmittels  an  sich  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu
beur-
        <pb n="349" />
        —  333  —

beurtheilen.  Ist  die  Anmeldungsfrist  noch  nicht  abgelaufen,  so  ist  solche  nach
den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zu  bemessen.  Ist  das  Rechtsmitltel  bereits
angemeldet,  aber  noch  nicht  eingeführt  und  justifizirt,  so  ist,  in  sofern  nicht  bereiks
  eine  weitere  Frist  läuft,  diese  gleichfalls  nach  dieser  Verordnung  zu  bemessen,
  so  daß  mit  deren  Ablauf  das  Rechtsmittel  ohne  Weiteres  für  desert  zu
erachten.  Ist  das  Rechtsmittel  bereits  gerechtfertigt  und  die  Rechtfertigungsschrift
  zur  Beantwortung  mitgetheilt,  so  wird  nach  deren  Eingange,  oder  nach
Ablauf  der  Beantwortungsfrist  auf  eingehenden  Antrag,  ein  Termin  zur  mündlichen
  Verhandlung  und  Entscheidung  der  Sache  anberaumt.

g.  98.

Die  Vernehmung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  erfolgt  in  allen  Fallen
  von  jenem  Zeitpunkte  ab  nach  F.  35.  dieser  Verordnung.  Bei  Anberaumung
eines  Termins  zur  mündlichen  Verhandlung  werden  alle  noch  nicht  den  Parteien
  eröffnete  Vernehmungsprotokolle  auf  Antrag  ohne  Weiteres  abschriftlich
mitgetheilt,  unbeschadet  ihrer  Berechtigung  zur  Benennung  und  Vernehmlassung
fernerer  Zeugen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  21.  Juli  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.
        <pb n="350" />
        <pb n="351" />
        —  335  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

JNr.  30.  —

 

(Nr.  3154.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  Juni  1849.,  betreffend  die  Ueberweisung  der  gesammten
  Medizinal-Verwaltung,  mit  Einschluß  der  Medizinal=  und
Sanitäts-Polizei,  an  den  Minister  der  Unterichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten.


8

A#%  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  18.  d.  Mts.  genehmige  Ich
hierdurch  unter  Aufhebung  der  Order  vom  29.  Januar  1825.  die  Ueberweisung
der  gesammten  Medizinal=  Verwaltung,  mit  Einschluß  der  Medizinal=  und
Sanitäts-Polizei,  an  den  Minister  der  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
  mit  der  Maaßgabe,  daß  der  Letztere  in  allen  Fallen,  in  welchen  durch
Anordnungen  in  der  Medizinal-Verwaltung  die  Interessen  anderer  Ressorts  betroffen
  werden,  vor  der  Entscheidung  sich  mit  den  betheiligten  Ministern  zu  benehmen
  und  nach  Lage  der  Umstände  gemeinschaftlich  mit  ihnen  zu  handeln  hat.
Insbesondere  ist  der  Lehrplan  der  Thierarzneischule  vor  dessen  Genehmigung
durch  den  Minister  der  Medizinal-Angelegenheiten  den  Ministern  des  Krieges
und  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten  zur  Aeußerung  mitzutheilen,  auch
mit  denselben  jede  organische  Verfügung  über  die  Ausbildung  der  Thierärzte
vorher  zu  berathen.  Mit  der  Ausführung  dieses  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt
  zu  machenden  Erlasses  sind  die  Minister  der  Medizinal-Angelegenheiten
und  des  Innern  beauftragt.

Bellevue,  den  22.  Juni  1849.

Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.

An  das  Staatsministerium.

 

Johrgons  1849.  (Nr.  3154—3155.)  *  53  Nr.  3155.)
Uusgegeben  zu  Berlin  den  9.  August  1849.
        <pb n="352" />
        —  336  —

(Jr.  3155.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Juni  1849.,  betreffend  das  Recht  zur  Erhebung
des  Chausscegeldes  auf  der  Straße  von  Groß-Strehlitz  nach  Krappitz.

Ar#  den  Bericht  vom  21.  Juni  d.  J.  will  Ich  der  Groß-Strehlitz-Krappitzer
  Chausseebau-Gesellschaft  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf
der  Straße  von  Groß-Strehlitz  nach  Krappitz  nach  dem  jedesmaligen  Tarife
für  die  Staatsstraßen  verleihen;  auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom
29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  bezeichnete  Straße  Anwendung  finden.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  oöffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  29.  Juni  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiren  und  den
Finanzminisier.

 

(Nr.  3156.)  Allerhöchsier  Erlaß  vom  21.  Juli  1840.,  betreffend  die  der  Stadt  Tennstädt
in  Bezug  auf  den  chausscemißigen  Ausbau  der  Straßenstrecke  von  Tennstädt
  nach  Langensalza  bewilligten  fiskalischen  Vorrcchte.

N  die  Stadt  Tennsiadt  den  chausseemäßigen  Ausbau  der  in  der  dortigen
  städtischen  Feldmark  belegenen,  1134  Ruthen  langen  Serecke  der  Straße
von  Tennstädt  nach  Langensalza  beschlossen  hat,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß
das  Recht  zur  Expropriation  der  für  diese  Chausseestrecke  erforderlichen  Grundsiücke
  auf  dieselbe  Anwendung  finden  soll.  Zugleich  will  Ich  der  Stadt  Tennstädr
  das  Recht  zur  Erbebung  des  Chausseegeldes  für  eine  halbe  Meile  nach
dem  jedesmal  für  die  Staatsstraßen  bestehenden  Tarif  verleihen;  auch  sollen
die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  18140.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chaussee-Polizeivergehen  auf  die  vorbezeichneke  Straßenstrecke
Anwendung  fenden.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  21.  Juli  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  an  den
Finanzminister.

 

(Xr.  3157.)
        <pb n="353" />
        —  337  —

(Nr.  3157.)  Allerhöchster  Erlat  vom  21.  Juli  1849.,  betreffend  die  den  Ständen  des
Bikterfelder  Kreises  in  Bezug  auf  den  chausseemätzigen  Ausbau  der  Straße
von  Jörbig  bis  Stumsdorf  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

N.-#oen  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemäßigen
Ausbau  der  Straße  von  der  Stadt  Zörbig  nach  dem  Bahnhofe  der  Magdeburg-Leipziger
  Eisenbahn  bei  Stumsdorf  durch  die  Stände  des  Bitterfelder
Kreises  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Recht  zur  Expropriation
  der  für  diese  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  das  Recht  zur
Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien  nach  Maaßgabe
der  für  die  Staatschausseen  geltenden  Bestimmungen  auf  die  oben  gedachte
Straße  Anwendung  finden  soll.  Zugleich  will  Ich  den  gedachten  Kreisständen
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staatschausseen
jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarif  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseeeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
TChaussee-Polizeivergehen  auf  die  Eingangs  bezeichnete  Straße  Anwendung
finden.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  21.  Juli  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten  und  den
Finanzminister.

(Nr.  3157—3458.)  (Fr.  3158.)
        <pb n="354" />
        —  338  —

(Nr.  3158.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  23.  Juli  1849.,  betreffend  die  Melioration  des  Nieder-Oderbruchs.


D.  nach  Ihrem  Bericht  vom  18.  Juli  d.  J.  die  Melioration  des  Nieder-Oderbruchs
  bei  Durchführung  der  in  der  Verordnung  vom  22.  August  1848.
(Gesetzsamml.  Seite  281.)  gedachten  Verlegung  des  Oderbertes  nach  dem  Zehdener
  Thalrande  eine  zu  lange  Bauzeit  und  einen  unerwartet  hohen  Kosten-Aufwand
  erfordern  würde,  so  will  Ich,  dem  Beschluß  der  Repräsentanten  der
Deichbau-Gesellschaft  zur  Melioration  des  Nieder-Oderbruchs  entsprechend,  hierdurch
  genehmigen,  daß  von  der  Verlegung  des  Oderbetts  Abstand  genommen
und  das  Meliorationswerk  im  Wesentlichen  nach  dem  früheren  Plane  mittelst
Durchstichs  der  Höhe  bei  Hohensaathen  zur  Ausführung  gebracht  werde.  Im
Uebrigen  soll  es  bei  den  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  22.  August  1848.
sein  Bewenden  behalten.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Sanssouci,  den  23.  Juli  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
        <pb n="355" />
        —  339  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  31.—

 

(Nr.  3159.)  Piivilegium  wegen  Emission  von  300,000  Tbalern  auf  den  Inhaber  lautender
Prioritätsobligationen  der  Bergisch-Markischen  Eisenbahngesellschaft.  Vom
28.  Juli  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  in  den  Generalversammlungen
  vom  3.  Mai  und  18.  Juni  1849.  nach  Inhalt  des  Uns  vorgelegten
  norariellen  Protokolls  beschlossen  hat,  zur  Deckung  der  für  die  Bauarbeiten,
  so  wie  für  die  angeschafften  und  noch  anzuschaffenden  Betriebsmittel
zu  leistenden,  durch  unvorhergesehene  Fälle  erhöhren  Ausgaben,  außer  den  bereits
  durch  Unser  Privilegium  vom  2.  Oktober  1818.  (Gesetzsammlung  für
1848.  S.  315.  ff.)  genehmigten  8000  Stück  Priorikts-Obligationen  im  Betrage
  von  800,000  Rrhlr.,  noch  fernere  3000  Stück  auf  den  Inhaber  lautende
und  mit  Zinskupons  versehene  Prioritäts-Obligationen,  jede  zu  100  Rchlr.,
im  Ganzen  also  im  Betrage  von  300,000  Rehlr.,  und  zwar  gemaß  des  Vorbehalts
  im  §F.  6.  a.  a.  O.  unter  gleicher  Berechtigung  mit  den  erstgedachten
Prioritäts-Obligationen  auszugeben;  so  wollen  Wir,  in  Berücksichtigung  der
Gemeinnützigkeit  des  Unternehmens,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  und  der  ##  20.  und  71.  des  Gesellschaftsstatuts  vom  12.  Juli
1841.  (Gesetzsammlung  für  1844.  S.  315.  ff.)  durch  gegenwärtige  Urkunde  zu
dieser  ferneren  Erhöhung  des  Anlagekapitals,  so  wie  zur  Emission  der  in  Rede
stehenden  300,000  Rthlr.  Prioritäts-Obligationen  Unsere  Genehmigung  unter
den  folgenden  Bedingungen  hierdurch  ertheilen:

g.  1.

Das  Gesellschaftskapital  der  Bergisch-Maͤrkischen  Eisenbahngesellschaft
von  4,000,000  Rthlr.  soll  zur  Deckung  der  für  die  Bauarbeiten  und  angeschafften
  resp.  noch  anzuschaffenden  Betriebsmittel  zz  leistenden,  durch  unvorhergesehene
  Faͤlle  aböheten  Ausgaben  ferner  um  300,000  Rthlr.  erhöht,  und
es  sollen  zu  diesem  Zwecke  außer  den  bereirs  durch  Unser  Privilegium
vom  2.  Okkober  1818.  genehmigten  8000  Stück  Prioritäts  -Obligationen  im

Jahrgang  1819.  (Nr.  3159.)  54  Be-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  15.  August  1849.
        <pb n="356" />
        —  340  —

Betrage  von  800,000  Rthlr.  noch  fernere  3000  Stück  Prioritäts-Obligationen
jede  zu  100  Rthlr.,  im  Ganzen  also  im  Betrage  von  300,000  Rehlr.,  ausgegeben
  werden.

g.  2.
Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  nach  dem  sub  Litt.  A.  beigefügten
  Schema  mit  fortlaufenden  Nummern  stempelfrei  ausgefertigt.  Die
erste  Serie  der  Zinskupons  wird  nach  dem  sub  I.itt.  B.  angeschlossenen  Schema

“  für  zehn  Jahre  den  bezüglichen  Obligationen  beigegeben,  und  nach  jedesmaligem
  Ablauf  einer  Frist  von  zehn  Fabren  durch  eine  neue  Serie  ersetzt.
Jeder  Serie  von  Zinskupons  wird  eine  Anweisung  zum  Empfang  der  folgenden
  Serie  beigegeben.  Auf  der  Rückseite  der  Prioritäts-Obligationen  wird  das
gegenwärtige  Päileginm  abgedruckt.

K.  3.

Die  Prioritäts-Obligationen  werden  mit  5  Prozent  jährlich  verzinset,
und  die  Zinsen  in  halbjaährigen  Raten  postnumerando  am  1.  Juli  und  2.
Januar  von  der  Gesellschafts-Kasse  in  Glorrfeib,  so  wie  von  den  von  der  Direktion
  in  öffentlichen  Blättern  namhaft  zu  machenden  Banguiers  ausbezahlt.
Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  4  Jahren  von
den  in  den  betreffenden  Kupons  bestimmten  Zahlungsterminen  an  gerechnet
nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft.

g.  4.

Die  Prioritaͤts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  die  mit  dem
Jahre  1855.  beginnt  und  auf  welche  alljaͤhrlich  3000  Rthlr.,  so  wie  die  auf
die  eingeloͤseten  Obligationen  fallenden  Zinsen,  verwendet  werden.  Die  Nummern
  der  in  jedem  Jahre  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen  werden
alljährlich  im  Juli  durch  das  Loos  bestimmt,  und  die  Auszahlung  des  Nominalbetrages
  der  hiernach  zur  Amortisation  gelangenden  Prioriräts-Obligationen
erfolgt  am  2.  Januar  des  nächstfolgenden  Jahres,  zum  ersten  Male  also  am
2.  Januar  1856.

Der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Gesellschaft  bleibt  das  Rechr  vorbehalten,
  mit  Genehmigung  des  Staats  sowohl  den  Amortisations-Fonds  bis
zum  Doppelten  zu  verstärken  und  dadurch  die  Tilgung  der  Prioritats-Obligationen
  zu  beschleunigen,  als  auch  sämmtliche  Prioriräts-Obligationen  durch  die
öffentlichen  Blätter  mit  sechsmonatlicher  Frist  zu  kundigen  und  durch  Zahlung
des  Nennwerthes  einzulösen.  Oiese  Einlösung  darf  jedoch  nicht  vor  dem  1.
Januar  1850.  geschehen.

Ueber  die  erfolgte  Amorisation  wird  alljährlich  dem  Königlichen  Kommissarius
  ein  Nachwets  eingereicht.

g.  ö.
Angeblich  vernichtete  oder  verlorene  Prioritaͤts-Obligationen  und  Zinskupons

  werden  nach  dem  im  F.  30.  des  Staturs  der  Bergisch-Märkischen
Eisen-
        <pb n="357" />
        —  341  —

Eisenbahngesellschaft  (Gesetzsammlung  für  1844.  Seite  315.  ff.)  vorgeschriebenen
  Verfahren  für  nichrig  oder  verschollen  erklärt  und  demnaächst  ersetzt.

F.  6.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Beträge  nebst  den  fälligen  Zinsen  Gläubiger  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft,  und  haben  als  solche  für  Zinsen  und  Kapital  an
dem  Einkommen,  so  wie  eventuell  dem  gesammten  Vermögen  der  Gesellschaft,
ein  Vorzugsrecht  vor  den  Inhabern  der  Stammaktien  und  der  zu  denselben

ehörenden  Dividendenscheine,  und  zwar  umer  gleicher  Berechtigung  mit  den

Inhabern  der  durch  Unser  Privilegium  vom  2.  Oktober  1848.  genehmigten
8000  Stück  Prioritäts  -Obligationen,  wie  solches  im  §F.  6.  des  Privilegiums
vom  2.  Oktober  1848.  ausdrücklich  vorbehalten  ist.

FS.  7.
Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders,  als  nach  Maaßgabe  der  in  F.  4.
enthaltenen  Amortisations-Bestimmungen  zu  fordern,  ausgenommen:
a)  wenn  die  Zinszahlung  für  verfallene  und  vorschriftsmäßig  präsentirte
Zinskupons  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibr;
b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn  aus
Verschulden  der  Gesellschaft  länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört;
c)  wenn  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Exekution  durch
Pfändung  oder  Subhasiation  vollstreckt  wird;
4!))  wenn  die  in  F.  4  festgesetzte  Amortisation  nicht  inne  gehalten  wird.

In  den  Fällen  von  a.  bis  incl.  c.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist
nicht,  sondern  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser
Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden,  und  zwar

zu  a.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,
zu  h.  bis  zur  Wiederherstellung  des  uncerbrochenen  Transportbetriebes,
zu  c.  bis  zum  Ablaufe  Eines  Jahres  nach  Aufhebung  der  Exekmion-In
  dem  sub  d  bezeichneten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligation
von  diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab
Gebranch  machen,  wo  die  Jahlung  des  Amortisations-Quamums  hatte  statt  finen
  sollen.
In  allen  Fällen  des  vorstehenden  Paragraphen  ist  eine  gesetzliche  Inverzugsetzung
  nöthig,  um  die  an  den  Verzug  geknüpften  Folgen  eintreten  zu  lossen.

C.  8.

Die  Ausloosung  der  alljährlich  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen
geschieht  in  Gegenwart  zweier  Mitglieder  der  Direktion  und  eines  protokolliren-=den
  Nokars  in  einem  14  Tage  vorher  zur  böffenrlichen  Kennenih  zu  bringenden
Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligarionen  der  Zutitt  gestattet
  ist.

(T.  3159.)  54  .  9.
        <pb n="358" />
        —  342  —

g.  9.

Die  Nummern  der  ausgelooseten  Prioritaͤts-Obligationen  werden  binnen  14
Tagen  nach  Abhaltung  des  im  F.  8.  gedachten  Termins  bekannt  gemacht;  die
Auszahlung  derselben  aber  erfolgt  bei  der  Gesellschaftskasse  in  Elberfeld  und
denjenigen  Banquiers,  welche  die  Direktion  in  oͤffentlichen  Blaͤttern  namhaft
machen  wird,  an  die  Vorzeiger  der  betreffenden  Prioritaͤts-Obligationen  gegen
Auslieferung  derselben  und  der  dazu  gehörigen  noch  nicht  fälligen  Zinkupons.
Werden  die  Kupons  nicht  mit  abgeliefert,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  an
dem  Kapitalbetrage  gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet,  sobald
dieselben  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

Im  Uebrigen  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung
feder  Prioritäts-Obligarion  mit  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,  in  welchem

ieselbe  ausgelooset  und,  daß  dies  geschehen,  öffentlich  bekannt  gemacht  wurde.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelbseten  Prooriräts,-Obliganonen  werden
  in  Gegenwart  zweier  Mitglieder  der  Direktion  und  eines  protokollirenden
Nns  verbrannt,  und  eine  Anzeige  darüber  durch  öffentliche  Blätter  bekannt
gemacht.

K.  10.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgelooset  und  gekündigt  sind,
und  welche  ungeachtet  der  Bekanmmachung  in  öffentlichen  Blättern  nicht  rechteitig
  zur  Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre  von
er  Drektion  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  alljährlich  einmal
öffentlich  aufgerufen.  Gehen  sie  aber  dessenungeachtet  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist
  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufruf  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  jeder
Anspruch  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  unter  Angabe  der
Nummern  der  werthlos  gewordenen  Prioritäts-Obligationen  von  der  Direktion
öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Obgleich  also  aus  dergleichen  Prioritäts-Obligationen  keinerlei  Verpflichtungen
  für  die  Gesellschaft  in  späterer  Zeit  abgeleitet  werden  können,  so  sieht
doch  der  Generalversammlung  frei,  die  gänzliche  oder  theilweise  Realisirung  derselben
  aus  Billigkeits-Rücksichten  zu  beschließen.

§.  11.

Die  in  vorstehenden  Paragraphen  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen:

in  zwei  Berliner,

in  einer  Kölner,

in  einer  Barmer,

in  einer  Elberfelder  Zeitung.

K.  12.
Den  Inhabern  von  Prioritäts-Obligationen  steht  der  Zutritt  zu  den  Generalversammlungen

  offen,  jedoch  haben  sie  als  solche  nicht  das  Recht,  sich  an
den  Verhandlungen  oder  Abftimmungen  zu  betheiligen.
Zur
        <pb n="359" />
        —  343  —

Zur  Urkunde  Dieses  und  zur  Sicherung  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und
unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleisung
  von  Seiten  des  Staates  zu  geben  oder  Rechten  Dnier  zu  prajuiziren.


.  Gegeben  Sanssouci,  den  28.  Juli  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

 

(Nr.  3159.)  A.
        <pb n="360" />
        344

Stamm-Ende.

VBergisch=  Märkische  Eisenbahn-=Prioritäts-Obligation.


Scrie  J#.
Abgegeben  am

on

Unterzeichnet  von

Herrn  Dir.

Beigegeben  210)  Zins-Kupons
der  Serie  l.  pro  1850—1859.

 

Eisenbann.

VBergisch  -  Mär  ische

 

A.

—

%  Prioritäts  -  Obligation
der
Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Cesellschalt
½
über

Ein  Hundert  Thaler  Preussisch  Courant.

Inhaber  dieser  Obligation  hat  einen  Antheil  von  Ein  Hundert  Thalern
an  dem  nach  den  Bestimmungen  des  untenstehenden  am  ..  .ten  ..  .  .  .  .  1849.
von  Sr.  Majestaͤt  dem  Könige  von  Preußen  bestätigten  Planes  emittirten
Kapitale  von  300,000  Rthlr.  in  Prioritaͤts-Obligationen  der  Bergisch-Maͤrkischen
  Eisenbahn-Gesellschaft.

Elberfeld,  den  1.  Januar  1850.
Die  Direktion  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Gesellschaft.

Dieser  Obligation  sind  beigegeben  worden
20  Zins-Kupons  der  Serie  I.  für  die
Jahre  1850—1859.
        <pb n="361" />
        345

B.

—.

Bergisch-Märkische  Eisenbahn-Cesellschaft.
Anweisung
zu  der  Prioritäts-Obligation  gehörig.

 

Inhaber  empfängt  am  2.  Januar  1800.  gegen  diese  Anweisung,  gemäß  §.  2.  des  Planes  zur
Emission  eines  Kapitals  von  300,000  Rehlr.  Pr.  Cour.  in  Prioritäts-Obligationen,  an  den  durch  öffentliche
  Bekanntmachung  bezeichneten  Stellen  die  zweite  Serie  von  zwanzig  Stück  Zins-Kupons  zur  vorbezeichneten
  Prioritäts-Obligation.

Elberfeld,  den  1.  Januar  1850.
Die  Direction.  Ausgefertigt.
(Facstmile.)

(Nr.  3100.)

 

 

Bergisch-  Märkische  Eisenbahn-  Gesellschaft.
Serie  J.  Zins-Kupon  1.
zu  der  Prierikäts-Obligakion  Nr.  .  gehäörig.

Inhaber  empfängt  am  uner1  ½#—  gegen  diesen  Kupon
an  den  durch  öffentliche  Fersbshlann  begeichneten.  Stellen

anuar  bis  1  Juli  18.

Rthlr.  2.  15  Sgr.  Pr.  Cour.  als  Zinsen  vom  #.JIno18  —  3J—
Elberfeld,  den  1.  Januar  1850.
Die  Direction.  Ausgefertigt.
(Facsimite.)
Zinsen  von  Hrioritäts-Obligattonen,  deren  Erhebung
innerhalb  vler  Jahren  bon  dem  in  dem  vorstehenden
Kupon  bestimmten  Zahlungs-Termine  an  gerechnet,  nicht
geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft.
        <pb n="362" />
        —  346  —

(Nr.  3160.)  Bekanntmachung,  die  Abaͤnderung  des  Termins  der  Reminiscere-Messe  zu
Frankfurt  a.  d.  O.  betreffend.  Vom  8.  August  1849.

N##a  des  Königs  Majestat  mittelst  nachstehenden  Allerhöchsten  Erasses:

Auf  Ihren  Bericht  vom  11.  Juli  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  der  Anfang
  der  Reminiscere-Messe  zu  Frankfurt  a.  d.  O.,  wie  solches  bis  zum
Jahre  1825.  der  Fall  war,  wiederum  auf  den  Montag  nach  Reminiscere
festgesetzt  werde,  und  ermächtige  Sie,  die  durch  den  Erlaß  vom  31.
März  1832.  genehmigte  revidirte  Meßordnung  vom  31.  Mai  1832.  (Gesetzsammlung
  1832.  S.  149.)  hiernach  abzuadndern.
Bellevue,  den  18.  Juli  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten  und  den
Finanzminister.

die  anderweicte  Abänderung  des  Anfangstermins  der  Reminiscere-Messe  zu
Frankfurt  a.  d.  O.  zu  genehmigen  geruhet  haben,  so  wird  der  F.  1.  der  revidirten
  Meßordnung  vom  31.  Mai  1832.  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1832.
Nr.  13.)  hierdurch  folgendermaaßen  abgeändert:
Die  Messe  wird  an  den  Montagen  nach  Reminiscere,  und  vor  Mararetha
  und  Martini,  auch  wenn  einer  der  beiden  letzten  Tage  auf  einen
ontag  fällt,  Morgens  um  7  Uhr  eröffnet  (eingeläutet)  und  am  dritten
Sonnabend  nachher,  Abends  7  Uhr,  beendigt  (ausgeldutet).
Berlin,  den  8.  August  1849.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  Der  Finanzminister.
und  oöffentliche  Arbeiten.  v.  Rabe.
v.  d.  Heydt.
        <pb n="363" />
        —  347  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  32.—

 

(Nr.  3161.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  Juli  1849.,  betreffend  die  Erichtung  eines  Gewerbegerichts
  für  den  Gemeinde-Bezirk  der  Stadt  Halle.

A.  Ihren  Bericht  vom  3.  Juli  c.  genehmige  Ich  hierdurch  die  Errichtung
eines  Gewerbegerichts  für  den  Gemeinde-Bezirk  der  Stadt  Halle,  welches  daselbst
  seinen  Sitz  haben  und  in  der  Klasse  der  Arbeitgeber  aus  vier  Mitgliedern
des  Handwerker=  und  Einem  Mitgliede  des  Fabrikstandes,  in  der  Klasse  der
Arbeitnehmer  aber  aus  drei  Mitgliedern  des  Handwerker=  und  Einem  Mitgliede
des  Fabrikstandes  bestehen  soll.

Bellevue,  den  11.  Juli  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Simons.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  an  den  Justiz-Minister.

 

Jahrgang  1819.  (De.  3161—3162)  55  (Nr.  3162.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  August  1849.
        <pb n="364" />
        —  348  —

(Nr.  3162.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  30.  Juli  1849.,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handelskammer
  für  die  Rreise  Hirschberg  und  Schsnau  im  Regierungsbezirke
blegnis.

A-  den  Bericht  vom  25.  Juli  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  die  Kreise  Hirschberg  und  Schönau  im  Regierungsbezirke
Liegnitz.  Die  Handelskammer  nimmt  ihren  Sitz  in  der  Stadt  Hirschberg.  Sie
soll  aus  sieben  Mitgliedern  bestehen,  für  welche  sieben  Stellvertreter  gewählt
werden.  Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  sind
sämmtliche  Handel=  und  Gewerbtreibende  der  genannten  beiden  Kreise  berechtigt,
  welche  in  der  Steuerklasse  der  Kaufleute  mit  kaufmännischen  Rechten  Gewerbesteuer
  entrichten.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung
vom  11.  Februar  v.  J.  über  die  Errichtung  von  Handelskammern  Anwendung.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetiummlung  zur  offentlichen  Kenntniß

zu  bringen.
Kelleoue,  den  30.  Juli  1849.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  3163.)
        <pb n="365" />
        —  349  —

(Nr.  3163.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  Juli  1849.,  betreffend  die  Erichtung  einer  Handelskammer
  für  den  Kreis  kandeshut  im  Regzierungsbezirke  Liegnitz.

A.  den  Bericht  vom  25.  Juli  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  den  Kreis  Landeshut  im  Regierungsbezirke  Liegnitz.  Die
Handelskammer  nimmt  ihren  Sitz  in  der  Stadt  Grdeethr.  Sie  solhl  aus  fünf
Mitgliedern  bestehen,  für  welche  fünf  Stellvertreter  gewählt  werden.  Zur
Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  sind  sämmlliche
Handel=  und  Gewerbtreibende  des  Kreises  Landeshut  berechtigt,  welche  in  der
Steuerklasse  der  Kaufleute  mit  kaufmännischen  Rechten  Gewerbesteuer  entrichken.
  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  11.  Februar
v.  J.  über  die  Errichtung  von  Handelskammern  Anwendung.

bri  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu
ringen.

8  Belleoue,  den  30.  Juli  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

(Nr.  31063—3464.)  (Nr.  3164.)
        <pb n="366" />
        —  350  —

(Nr.  3164.)  Bekanntmachung  vom  12.  August  1849.,  wegen  Allerhöchster  Bestätigung  des
Statuts  des  in  Wesel  unter  der  Benennung:  „Kreditverein  für  Handwerker“
  zusammengetretenen  Mtienvereins.

N%%  unter  der  Benennung  „Kreditverein  für  Handwerker“  in  Wesel  ein
Aktienverein  mit  einem  auf  4000  Rthlr.  angenommenen  Grundkapitale  zu  dem
Zwecke  zusammengetreten  ist,  redlichen  Handwerkern  des  Stadtbezirks  Wesel,
welche  nicht  durch  eigene  Verschuldung  in  augenblickliche  Verlegenheit  gerathen
sind,  Vorschüsse  zu  den  Zwecken  ihres  Handwerks  gegen  Zinsen  zu  leisten  und
ihnen  die  Rückzahlung  möglichsi  zu  erleichtern,  haben  des  Königs  Majestät
dem,  unter  dem  21.  September  1848  gerichtlich  vollzogenen  Stature  des  Vereins,
  welches  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Dusseldorf  bekannt  gez
  werden  wird,  unterm  22.  Juni  d.  J.  die  Allerhöchste  Bestätigung
ertheilt.

Dies  wird  gemäß  H.  Z.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  12.  August  1849.

Der  Minister  des  Der  Minister  für  Handel,  Der  Justizminister.
Innern.  Gewerbe  und  i  an  Austizminis

v.  Manteuffel.  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

Simons.
        <pb n="367" />
        —  351  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagtern.

 

JNr.  33.—

 

(Nr.  3165.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  August  1849.,  betreffend  die  Verleihung  der  Befugnip
  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  der  für  Rechnung  der  Stadt
Berlin  erbauten  Kunststraße  vom  Rosenthaler  Thore  bei  Berlin  über  den
Gesundbrunnen  und  Reinickendorf  zum  Anschlusse  an  die  Berlin-Strelitzer
Chaussee.

A.-  den  Bericht  vom  8.  August  d.  J.  will  Ich  der  Stadt  Berlin  die  Befugniß
  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  jemaligen  Tarife  für  die
Staatsstraßen,  gegenwärtig  nach  dem  Tarife  vom  29.  Februar  1810.  (Gesetz-Sammlung
  1840.  Seite  95.),  auf  der  für  Rechnung  der  Stadt  Berlin  erbauten
  Kumsistage  vom  Rosenthaler  Thore  bei  Berlin  über  den  Gesundbrunnen
und  Reinickendorf  zum  Anschlusse  an  die  Berlin-Strelitzer  Chaussee  verleihen.
Gleichzeitig  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die  dem  Chausseegeld-Tarif  vom  29.
Februar  1840.  angehängten  Vorschriften  wegen  der  Chaussee-Polizeivergehen
auf  die  vorbezeichnete  Straße  Anwendung  finden  sollen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  13.  August  1849.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  an  den
Finanzminister.

 

Jahrgang  1849.  (Nr.  3165—31éé6.)  56  (Nr.  3166.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  September  1849.
        <pb n="368" />
        —  352  —

(Nr.  3106.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  August  1849.,  betreffend  die  den  Gemeinden
Breitenworbis  2c.  in  Bezug  auf  den  Chausseebau  zwischen  Breitenworbis
nach  Mackenrode  bewilligten  fiskalischen  Vorrechte.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  zu  dem  von  den
Gemeinden  Breitenworbis,  Haynrode,  Neustadt,  Groß-Bodungen,  Wernigerode,
Eschenrode,  Limlingerode  und  Mackenrode  unternommenen  chausseemäßigen  Ausbau
  der  Straße  zwischen  Breitemworbis  nach  Mackenrode  in  ihrer  gesammten
Ausdehnung  Meine  Genehmigung  ertheilt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß
das  Recht  zur  Expropriation  der  für  die  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke
auf  dieselbe  Anwendung  finden  soll.  Zugleich  will  Ich  den  genannten  Gemeinden
  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  jedesmal  für
Staatsstraßen  bestehenden  Tarif  verleihen;  auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussee-Molizeivergehen
  auf  die  Eingangs  bezeichnete  Straße  Anwendung  finden.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  13.  August  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minisier  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeicen  und  an  den
Finanzminister.

 

(Nr.  3167.)
        <pb n="369" />
        —  353  —

(Nr.  3167.)  Bestaͤtigungs-Urkunde  vom  28.  August  1849.  uͤber  einige  Abaͤnderungen  des
Statuts  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  die  Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft,  welche  jetzt
den  Namen  „Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft“  führt,  in
ihrer  am  14.  Juni  1849.  abgehaltenen  Generalversammlung  laut  des  anliegenden
  über  die  Verhandlungen  derselben  gerichtlich  aufgenommenen  Protokolls
Abänderungen  des  von  Uns  unterm  17.  August  1845.  (Gesetzsammlung  für
1845,  Seite  555.  ff.)  bestätigten  Gesellschaftsstatuts  dahin  beschlossen  hat,  daß

I.  An  die  Stelle  der  G.  15.,  24.,  27.,  32,  45.,  46.,  47.,  52.  und  56.
nachfolgende  Bestimmungen  treten  sollen:

1)  An  die  Stelle  des  PF.  15.

Der  Reservefonds  ist  sowohl  für  unvorhergesehene  größere  Ausgaben,
als  auch  zur  Beschaffung  der  Mittel  zur  Erneuerung  der  Schienen,  Schwellen
und  größeren  Bauwerke  bestimmt,  und  es  darf  die  jährlich  zum  Reservefonds
urückzulegende  Summe  nicht  unter  50,000  Rthlr.  und  nicht  über  100,000  Rthlr.

etragen,  doch  findet  die  Ansammlung  des  Reservefonds  nur  insoweit  statt,  als
derselbe  nicht  mehr  wie  500,000  Rthlr.  betragt.

Die  regelmäßige  Unterhaltung  der  Bauwerke,  der  Bahn  und  der  Betriebsmittel
  muß  aus  den  laufenden  Betriebs-Einkünften  bestritten  und  es  darf
nicht  zur  Vertheilung  derselben  unter  die  Aktionaire  geschritten  werden,  bevor
nicht  durch  eine,  mit  Zuziehung  des  Königlichen  Kommissarius  vorzunehmende
Reoision  festgestellt  ist,  daß  alle  diese  Gegenstände  während  des  verflossenen  Jahres
  in  gehörigem  Stande  erhalten  sind,  resp.  bevor  nicht  die  zur  Nachholung
des  Versäumten  erforderliche  Summe  abgesondert  und  ein  Bau-Etat  für  das
laufende  Jahr  festgesetzt  ist.  Der  sich  dann  ergebende  Rest  des  Reinertrages
des  verflossenen  Betriebsjahres  wird  mit  Vermeidung  unbequemer  Bruchtheile
als  Dividende  unter  die  Aktionaire  vertheilt.

Der  Betrag  der  jedesmaligen  Dividende  und  die  Zeit  ihrer  Zahlung  wird
vom  Direktorio  öffentlich  bekannt  gemacht.

2)  An  die  Stelle  des  F.  24.

Gegensiände,  welche  ein  ginzelner  Aktionair  in  einer  Generalversammlung
  zum  Vortrage  und  zur  Beschlußnahme  bringen  will  (F.  23.  7),  müssen
von  um  unter  Nennung  seines  Namens  und  unter  ausführlicher  Angabe  der
Motive,  schriftlich  bei  dem  Vorsitzenden  angemeldet  werden.  Zur  Berathung
und  Beschlußnahme  in  der  ordentlichen  Generalversammlung  (F.  18.  a.)  kön-(Nr.

  3167.)  56  nen
        <pb n="370" />
        —  354  —

nen  sie  nur  dann  gelangen,  wenn  sie  in  der  angegebenen  Art  spaätestens  bis
zum  15.  April  angemeldet  sind.

Sie  sind  dann  ohne  Ausnahme  in  die  öffentliche  Bekanntmachung  (§.  20.)
mit  aufzunehmen.  Zur  Berathung  und  zur  Beschlußnahme  in  einer  außerordentlichen
  Generalversammlung  gelangen  sie  nur  dann,  wenn  sie  bei  dem
Vorsitzenden  des  Ausschusses  so  zeitig  angemeldet  sind,  daß  sie  noch  in  die
öffentliche  Bekanntmachung  aufgenommen  werden  können.  Jede  Generalversammlung
  ist  befugt,  die  Ausschreibung  einer  neuen  Generalversammlung  zu
beschliezen,  um  über  Fragen  zu  entscheiden,  welche  im  Laufe  der  Diskussionen
berathen  sind,  welche  aber  nicht  zur  Entscheidung  zu  bringen  waren,  weil  es
an  einem  zur  Beschlußnahme  in  derselben  Mirimmüugg  geeigneten  Antrage
  fehlte.

3)  An  die  Stelle  des  FS.  27.

Der  Ausschuß  besteht  aus  24  Aktionairen,  von  denen  zwei  Drittheile  in
Berlin,  Potsdam  oder  einer  anderen  von  der  Bahn  berührten  Stadt  wohnen
müssen,  und  die  Magisträte  zu  Potsdam,  Brandenburg,  Burg  und  Magdeburg
haben  die  Befugniß,  ein  Jeder  ein  Ausschusßmitglied  aus  der  Zahl  der  Magistratsmitglieder
  zu  ernennen.

Diese  28  Ausschußmitglieder  wählen  unter  Beobachtung  der  in  den  .  45.
und  40.  enthaltenen  Vorschriften  die  Mitglieder  des  Direktorii,  von  denen
mindesiens  drei  am  Orte  der  Direktion  wohnen  müssen.

4)  An  die  Stelle  des  K.  32.

Jedes  wirkliche  und  jedes  stellvertretende  Mitglied  des  Ausschusses  (mit
Ausschluß  der  Magistratsdeputirten)  hat,  um  sich  als  stimmfähiger  Aktionair
auszuweisen,  binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Wahl  zehn  Aktien  bei  der  Gesellschaftskasse
  zu  deponiren,  welche  ihm  nach  seinem  Austritte  aus  dem  Ausschusse
  zurückgegeben  werden.

eschieht  die  Deposltion  der  Aktien  nicht  binnen  der  oben  genannten
Frist,  so  ist  dadurch  die  Ablehnung  der  Wahl  oder  Niederlegung  des  Amtes
ausgesprochen.

5)  An  die  Stelle  des  K.  45.

Das  Oirektorium  besieht  aus  sechs  ordentlichen  Mitgliedern.
Jedes  der  Mitglieder  hat  bei  der  Berathung  eine  entscheidende  Stimme.
Stellvertretende  Direktions-Mitglieder  werden  nicht  gewählt.

6)  An  die  Stelle  des  F.  40

3  Die  Mitglieder  des  Oirektorii  werden  vom  Ausschusse  auf  drei  Jahre
gewählt.  Sie  nehmen  auf  jedesmaliges  Verlangen  des  Ausschusses  oder  seincs
Vorsitzenden  an  den  Sitzungen  des  Ausschusses  mit  berathender  Stimme  Theil.

Der
        <pb n="371" />
        —  355  —

Der  Vorsitzende  des  Ausschusses  und  sein  Stellvertreter  sind  jederzeit
berechtigt,  den  Sitzungen  des  Direktorii  mit  berathender  Stimme  beizuwohnen.

Die  Mitglieder  des  Direktorii  brauchen  nicht  aus  den  Mitgliedern  des
Ausschusses  gewaͤhlt  zu  sein.

Nimmt  ein  Ausschuß-Mitglied  die  Wahl  zum  Direktor  an,  so  ruht  seine
erstere  Eigenschaft  so  lange,  als  seine  Stellung  als  Direktor  dauert.

Jedes  Mitglied  des  Direktoril  hat  für  die  Dauer  seines  Amtes  zehn
Stammaktien  der  Gesellschaft  bei  der  Gesellschafts  -Haupkkasse  zu  deponiren,
oder  die  von  ihm  etwa  als  Ausschuß-Mitglied  schon  deponirten  zehn  Aktien
dieselbe  Zeit  hindurch  liegen  zu  lassen.

7)  An  die  Stelle  des  S.  47.
Der  Ausschuß  wählt  jährlich  den  Vorsitzenden  des  Direktorii  und  bestimmt

  zugleich,  in  welcher  Reihenfolge  derselbe  bei  Verhinderungsfällen  durch
die  übrigen  Mitglieder  des  Oirekkori#  vertreten  werden  soll.

8)  An  die  Stelle  des  F.  52.

Die  Konferenzen  des  Direktorii  werden  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen
Stellvertreter  geleitet.

9)  An  die  Stelle  des  F.  55.

Alle  Erlasse  und  Ausfertigungen  des  Direktorii  werden  von  dem  Vorsitzenden
  oder  dessen  Stellvertreter  unterzeichnet.

Alle  Erklärungen,  durch  welche  Verpflichtungen  für  die  Gesellschaft
übernommen  werden,  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Unterschrift  dreier  Direktions-Mitglieder;


und  daß
II.  die  Vorschrift  des  H.  54.  ganz  forkfallen  soll;

at  ertheilen  Wir  diesen  Abänderungen  hierdurch  Unsere  landesherrliche  Betigung.


Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu
machen.
Gegeben  Sanssouci,  den  28.  Augusi  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simons.

 

(#r.  3167—3168.)  (Nr.  3108.)
        <pb n="372" />
        —  356  —

(Nr.  3168.)  Bekanntmachung  vom  31.  August  1849.,  betreffend  den  Beitritt  der  Herzoglich
  Anhalt-Cöthenschen  Regierung  zu  dem  Münzkartel  vom  21.  Oktober
1845

Zusolge  der  Verordnung  vom  9.  August  1847.  (Gesetzsammlung  pro  1847.
pog.  355.)  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Herzoglich
  Anhalt-Cöthensche  Rgierung  für  das  Herzogthum  Anhalt-Cöthen  dem
zwischen  Preußen,  Bapern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem
Großherzogthum  Hessen,  den  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsverein
betheiligten  Regierungen,  Braunschweig,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt
  unter  dem  21.  Oktober  1845.  abgeschlossenen  Münzkartel  (Gesetzsammlung
Pro  1846.  pag.  478.)  beigetreten  ist,  so  daß  dieses  nunmehr  auch  der  gedachten
  Regierung  gegenüber  in  Beziehung  auf  das  Herzogthum  Anhalt-Cöthen  in
vorkommenden  Fällen  volle  Anwendung  findet.
Berlin,  den  31.  August  1849.

Die  Minister

der  Departements  des  Staats-  Z
schatzes  und  des  Münzwesens  des  Innern  der  Justiz

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Rabe.  v.  Manteuffel.  Simons.
der  auswärtigen  Angelegenheiten
v.  Schleinkt.

 

(Nr.  3169.)
        <pb n="373" />
        —  357  —

(Nr.  3169.)  Bekanntmachung  vom  4.  September  1849.  uͤber  die  unterm  6.  August  c.  erfolget
  Bestaͤtigung  der  Statuten  der  Neustadt--Eberswalde-Oderberger
Chausseegesellschaft.

D.  Königs  Majestät  haben  die  unterm  13.  März  1848.  vollzogenen  Statuten
  der  für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Neustadt-Eberswalde  nach  Oderberg
unter  dem  Namen:  „Neustadt-Eberswalde-Oderberger  Chausseegesellschaft“
gebildeten  Aktiengesellschaft  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  6.  August  1849.
zu  bestätigen  geruht,  was  nach  Vorschrift  des  §.  .  des  Gesetzes  über  Aktien-Gesellschaften
  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht
wird,  daß  die  Statuten  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  in
Potsdam  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen  werden.

Berlin,  den  4.  September  1849.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.
        <pb n="374" />
        <pb n="375" />
        —  359  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  34.  —

 

(Nr.  3170.)  Statuten  für  die  ritterschaftliche  Privatbank  in  Pommern.  Vom  21.  August
1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  die  ritterschaftliche  Privatbank  in  Pommern  darauf  angetragen  hat,
ihr  die  Ermächtigung  zur  Emission  von  Noten  zu  ertheilen,  und  zu  diesem
Zwecke  die  Statuten  vom  23.  Januar  1833.  (Gesetzsammlung  1833.  S.  5.)
und  den  am  12.  Mai  1833.  bestätigten  Gesellschaftsvertrag  einer  Revision  zu
unterwerfen,  so  wollen  Wir,  auf  Grund  der  hierüber  in  den  Generalversammlungen
  der  Aktionaire  vom  10.  Januar  und  25.  April  1849.  gefaßten  Beschlüsse
  und  der  demnächst  mit  den  Bevollmächtigten  der  Bank  gepflogenen
Verhandlungen,  der  ritterschaftlichen  Privatbank  in  Pommern  unter  Vorbehalt
derjenigen  Veränderungen,  welche  in  den  Rechten  und  Befugnissen  der  Bank
etwa  in  Folge  der  durch  die  Verfassungsurkunde  vom  5.  Dezember  18  18.,  insbesondere
  durch  den  Artikel  100.  derselben,  vorgesehenen  allgemeinen  Reoisson
der  Gesetzgebung  eintreten  werden,  hierdurch  die  nachstehenden  neuen  Statuten
verleihen,  und  zugleich  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz
Sammlung  S.  75.)  die  Genehmigung  zur  Ausstellung  von  Noten  unter  den  in
diesen  Statuten  sestgesetzten  Bedingungen  ertheilen.

Titel  I.

Von  dem  Zwecke  und  den  Fonds  der  Bank.

§.  1.

Die  ritterschaftliche  Privatbank  ist  eine  Aktiengesellschaft,  welche  den
Zweck  hat,  den  Umlauf  des  Geldes  zu  befördern,  Kapicalien  nutzbar  zu  machen,
Handel  und  Gewerbe  zu  unterstützen  und  einer  übermäßigen  Steigung  des  Zinsfußes
  vorzubeugen.  57

Jahrgang  1849.  (Nr.  3170.)  g.  2.

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  22.  September  1849.
        <pb n="376" />
        —  360  —

g.  2.

Gegruͤndet  ist  die  Bank  im  Jahre  1833.  auf  ein  baar  eingeschossenes
Aktienkapital  von  Einer  Million  Thalern  Preußisch  Kurant  mit  der  Berechtigung,
  dasselbe  bis  auf  zwei  Millionen  Thaler  zu  erhöhen.  Die  Aktien  sind
jede  zu  fünfhundert  Thalern  Preußisch  Kurant  nach  dem  beigefügten  Schema

A.  ausgefertigt.

—  Nach  Publikation  dieser  Statuten  auszufertigende  Aktien  werden  nach

-dem  beiliegenden  Schema  B.  ausgestellt,  und  ist  darin  den  Inhabern  dieser
Aktien  für  den  Betrag  derselben  verhältnißmäßiger  Antheil  an  den  Fonds  der
Bank,  ihren  Erwerbungen,  Vorrechten  und  Verpflichtungen  zuzusichern,  beziehungsweise
  aufzuerlegen,  wie  solche  durch  die  vorliegenden  Statuten  bestimmt
sind.  Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  nach  dem  Schema  A.  bereils  ausgefertigten
  Aktien  werden  ebenfalls  nach  den  vorliegenden  Statuten  beurtheilt.
Das  gesammte  Aktienkapital  ist  zu  vier  vom  Hundert  verzinslich  und  werden

Sdie  Zinsen  auf  Kupons  nach  dem  Schema  C.  halbjährlich  ausgezahlt.

Die  Bank  darf  das  Stammkapikal  weder  durch  Rückzahlung  an  die
Aktionaire,  noch  durch  Ankauf  der  Aktien,  noch  durch  Zinszahlung  auf  das
Aktienkapital  verkleinern.

g.  3.

Von  dem  nach  Abzug  der  Kosten  und  Zinsen  verbleibenden  jaͤhrlichen
Gewinn  werden  zwei  Driktheile  als  Dividende  unter  die  Aktionaire  jährlich
verkheilt,  ein  Drittheil  dagegen  zu  dem  Reservefonds  Zuräckgele  t,  welcher  bestimmt
  ist,  die  Verzinsung  des  Aktienkapitals  unter  allen  Umstaͤnden  sicher  zu
stellen  und  etwanige  Ausfaͤlle  zu  decken.  Wuͤrden  die  hiernach  als  Dividende
zu  vertheilenden  zwei  Drittel  des  jaͤhrlichen  Gewinns  mehr  als  fuͤnf  Rthlr.
pro  Aktie,  also  Ausen  und  Dividende  zusammen  mehr  als  fünf  Prozent  des
Aktienkapitals  betragen,  so  soll  von  dem  Betrage  über  fünf  Prozent  noch  die
Hälfte  dem  Reservefonds  so  lange  zufließen,  bis  derselbe  die  Höhe  von
zweimalhundert  und  funfzig  tausend  Aelern  erreicht.  Wenn  durch  spater  entstehende
  Verluste  der  Reservefonds  zur  Deckung  der  letzteren  in  Anspruch  genommen
  wird,  so  soll  von  demjenigen  Betrage  der  Dividende,  welcher  fünf  Rthlr.
pro  Aktie  übersteigt,  wiederum  die  Hälfte  dem  Reservefonds  so  lange  zufließen,
bis  dieser  die  vorgeschriebene  Höhe  wieder  erreicht  hat.

Der  Reservefonds  darf  den  Betrag  von  dreißig  Prozent  des  Aktienkapitals
nicht  übersteigen.  Ueber  diesen  Fonds  ist  in  den  Büchern  der  Bank  besondere
Rechnung  zu  führen;  derselbe  kann  jedoch  zu  allen  Geschäften  der  Bank  gleich
den  übrigen  Fonds  verwendet  werden.  -

H.4.
Jeder  Aktionair  hat  nach  Verhaͤltniß  der  Zahl  seiner  Aktien  Antheil  an
dem  gesammten  Eigenthum,  dem  Gewinn  und  Verluste  der  Gesellschaft.
Das  eingeschossene  Aktienkapital  ist  nebst  dem  aus  dem  jaͤhrlichen  Gewinn
  zu  bildenden  Reservefonds  zur  Erfuͤllung  aller  Verpflichtungen  beslimm,
ie
        <pb n="377" />
        —  361  —

die  von  den  Behörden  der  Bank  gegen  drikte  Personen  innerhalb  der  Grenzen
dieser  Statuten  eingegangen  sind.

ch  gne  anderweitige  und  persoͤnliche  Verpflichtung  der  Aktionaire  findet
nicht  statt.

g.  5.

Es  kann  kein  Aktionair  außer  dem  Falle  der  Aufloͤsung  der  Gesellschaft
  den  eingezahlten  Betrag  zurückfordern.  Dagegen  können  die  Bankaktien
an  Dritte  übertragen  und  verpfändet  werden;  dieselben  sind  aber  untheilbar
und  deshalb  theilweise  Uebertragungen  und  Verpfändungen  unzulässig.

g.  6.

Die  Uebertragung  des  Eigenthums  von  Aktien  kann  nur  durch  einen
schriftlichen  Cesstonsvermerk  auf  der  Rückseite  der  Aktien  mit  den  Worten  „cedirt
  an  N.  N.  von  N.  N.“  und  mit  Angabe  von  Ort  und  Datum  gültig  geschehen.
  Dieselbe  muß  in  dem  Aktienbuche  der  Gesellschaft  vermerkt  und  zugleich
  auf  der  Aktie  selbst  von  dem  Bankdirekrorium  bescheinigt  werden,  zu  welchem
  Zwecke  die  Aktie  dem  Direktorium  einzureichen  ist.

Wird  das  Eigenthum  einer  Bankaktie  durch  Erbschaft  oder  gerichtliche
Ueberweisung  übertragen,  so  vertreten  die  Dokumente  darüber  die  Stelle  der
Cession  des  Eigenthümers.

Im  Verhältniß  zu  der  Gesellschaft  werden  nur  diejenigen  als  die  Eigenthümer
  der  Aktien  angesehen,  die  als  solche  im  Aktienbuche  verzeichnet  sind.

KF.  7.
Kein  Aktionair  darf  mehr  als  achtzig  Aktien  eigenthümlich  erwerben.

S.  8.

In  Betreff  der  von  der  ritterschaftlichen  Privatbank  bei  der  General-Staatskasse
  niedergelegten  500,000  Rthlr.  in  Staatsschuldscheinen,  welche  zur
Sicherheit  für  die  früher  emittirten  in  Gemäßheit  der  Order  vom  5.  Dezember
  18346.  eingezogenen  500,000  Rehlr.  in  Fünfthalerscheinen  dienen,  deren
Realisation  der  Staat  für  die  von  der  ritterschaftlichen  Privatbank  gezahlten
30,000  Rthlr.  übernommen  hatte,  wird  folgende  Besimmmung  getroffen.

Die  ritterschaftliche  Privatbank  übernimmt  die  Verpflichtung,  diejenigen
500,000  Rthlr.  Kassenanweisungen,  welche  der  Staat  gegen  das  Depot  von
eben  so  viel  Staatsschuldscheinen  emittirt  hat,  zu  amortisiren.  Die  Amortisation
  geschieht  dergestalt,  daß  der  Staat  Ein  Prozent  von  500,000  Rchlr.  alljährlich
  von  den  Zinsen  zurückbehdlt,  welche  der  Bank  jetzt  von  den  deponirten
Staatsschuldscheinen  zufließen,  und  das  zurückbehaltene  Prozent  in  Staatspapieren
  anlegt,  so  daß  die  Zinsen  der  letzteren  dem  Amortisationsfonds  zuwachsen,
  auch  die  Zinsen  immer  wieder  zu  Gunsten  des  Amortisationsfonds
verzinslich  in  Staatspapieren  angelegt  werden.  Es  gilt  hiernach  als  amortisirt,
was  durch  den  jährlich  zurückbehaltenen  Betrag  von  5000  Rthlr.,  sowie  durch
die  wirklich  aufgekommenen  Zinsen  gedeckt  ist,  ohne  daß  über  den  Kurs  der

(Ne.  3170.)  575  für
        <pb n="378" />
        —  362  —

für  den  Amortisationsfonds  angekauften  Papiere  zwischen  dem  Staat  und  der
Privatbank  eine  Berechnung  statt  findet.

Alljährlich  ist  die  Privatbank  berechtigt,  denjenigen  Theil  der  deponirten
500,000  Rchlr.  Staatsschuldscheine  nebst  Kupons  vom  Staate  zurückzufordern,
welcher  durch  die  Amortisation  frei  geworden  ist,  jedoch  mit  der  Beschrankung,
daß  dem  Staate  bis  zur  Beendigung  des  Amortisations-Verfahrens  stels  ein
solcher  Bestand  des  Depots  verbleibt,  daß  die  Amortisationsquote  von  5000
Rthlr.  jährlich  aus  den  Zinsen  desselben  entnommen  werden  kann.

Wenn  die  nach  diesen  Statuten  der  Privatbank  gestattete  Noten-Emission
wegen  Ablaufs  des  zehnjährigen  Zeitraums  oder  sonst  —  nach  F.  29.  dieser
Statuten  —  aufhört  und  nicht  prolongirt  wird,  —  sei  es,  daß  die  Bank  nicht
auf  Prolongation  anträgt  oder  daß  der  Staat  solche  nicht  gewährt,  —  oder
wenn  die  Prolongation  ihre  Endschaft  erreichen  sollte,  so  kritt  für  das  bis
dahin  nicht  amortisirte  Quantum  der  Schuld  die  im  F.  10.  der  Statuten  vom
23.  Januar  1833.  genehmigte  Vereinbarung  vom  11.  Jannar  1833.  (Ges.
Samml.  1833.  S.  12.)  wieder  in  Kraft,  und  zwar  ohne  weitere  Fortsetzung
des  Amortisationsverfahrens  dergestalt,  daß  die  Zinsen  der  deponirten  Staatsschuldscheine
  der  Bank  verbleiben  und  dem  Bankdirektorio  von  der  General-Staatskasse
  halbjährig  durch  Herausgabe  der  Zinskupons  oder  baar  überwiesen
werden,  und  daß  die  Staatsschuldscheine,  wenn  die  Bankgesellschaft  sich  auflösen
  sollte,  in  das  Eigenthum  des  Staats  übergehen.

Wenn  dagegen  die  Amortisation  der  ganzen  500,000  Rthlr.,  welche  zu
beschleunigen  der  Bank  jederzeit  vorbehalten  bleibt,  beendigt  sein  wird,  so  erhält
  die  Bank  die  an  den  Staat  ursprünglich  vergütigten  30,000  Rohlr.  Realisationskosten
  zurück.

Titel  I.
Von  der  Verfassung  und  Verwaltung  der  Bank.
S.  9.

Die  Bank  bleibt  unter  die  Oberaufsicht  des  Staats  gestellt,  welche  von
Unserem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten  durch  einen
Kommissarius  ausgeübt  wird.  Der  Kommissarius  wird  von  dem  Minisierium
mit  entsprechender  Instruktion  versehen,  deren  Inhalt  den  Bankvorständen  mitzutheilen
  und  für  dieselben  maßgebend  ist.

lichet  Staat  ist  fuͤr  die  Operationen  der  Bank  in  keiner  Weise  verantwortlich.


S.  10.

Die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  werden  theils
durch  die  Bank-Direktion,  deren  Haupstg  Stettin  ist,  theils  durch  das  Kuratorium
  der  Bank,  theils  durch  Beschlusse  der  Gesellschaft  in  ihren  General-Versammlungen
  besorgt  und  wahrgenommen.

S.  11.
        <pb n="379" />
        L

—  363  —
S.  11.

Die  Generalversammlung  ist  die  oberste  Instanz  in  allen  Verwaltungs=Angelegenheiten
  der  Gesellschaft.  Dieselbe  empfängt  jährlich  einen,  alle  Zweige
der  Verwaltung  umfassenden  Geschäftsbericht  nebst  dem  Jahresabschluß  der
Bank  und  nebst  Vorschlägen  wegen  Vertheilung  des  hiernach  sich  ergebenden
Gewinnes,  wegen  Bewilligung  von  Gratifikationen  und  wegen  eltwaniger  Abschreibungen
  vom  Reservefonds.

Nur  auf  ihren  Beschluß  können  Dividenden  ausgetheilt,  Gratifikationen
bewilligt  oder  Antráge  auf  Abänderung  der  Statuten  gemacht  werden.  Die
Auszahlung  der  Dividende  erfolgt  auf  Beschluß  der  Generalversammlung  gegen
  Dividendenscheine  nach  dem  beiliegenden  Schema  D.

Der  Generalversammlung  steht  es  zu,  die  Geschäftsinstruktion  sowohl
für  die  Direktion  und  für  den  Syndikus  der  Gesellschaft,  als  auch  für  das
Kuratorium  innerhalb  der  Festsetzungen  des  gegenwärtigen  Statuts  zu  ertheilen,
  abzuändern  und  zu  ergänzen,  die  Kuratoren  unter  den  Aktionairen  zu  erwählen,
  auf  den  Vorschlag  des  Kuratoriums  die  Direkkoren  und  den  Syndikus
  zu  ernennen  und  Beschwerden  über  die  Beamten  der  Bank  durch  ihre  Entscheidung
  zu  erledigen.

DOie  Geschäftsinstruktionen  unterliegen  der  Genehmigung  des  vorgesetzten
Ministeriums.

Von  jeder  beschlossenen  Ergänzung  oder  Abänderung  der  Instruktionen  ist

dem  Staats-Kommissarius  sofort  Anzeige  zu  machen.

F.  12.

Die  Generalversammlung  findet  in  Stettin  und  zwar  alljährlich  am  25.
April  oder,  wenn  dieser  Tag  ein  Sonn=  oder  Festtag  ist,  an  dem  naͤchstfolgenden
  Tage  statt.  Dieselbe  kann  aber  auch  jederzeit  außerordentlich  berufen  werden,
  sei  es  auf  Beschluß  des  Kuratoriums  oder  auf  Antrag  von  mindestens
zwanzig  stimmberechtigten  Aktionairen,  welchem  Antrage  das  Kuratorium  Folge
zu  geben  schuldig  ist.

Es  soll  als  eine,  alle  Aktionaire  verbindende,  rechtsgültige  Einladung
einer  außerordentlichen  Generalversammlung  angesehen  werden,  wenn  dieselbe
unter  allgemeiner  Angabe  der  zu  verhandelnden  Gegenstände  durch  eine  Berliner
  und  eine  Stettiner  Zeitung  zweimal,  und  zwar  das  erstemal  spatestens
vier  Wochen  und  das  zweitemal  spätestens  vierzehn  Tage  vor  dem  Tage  der
Versammlung,  bekannt  gemacht  wit

Jeder  im  Aktienbuche  der  Gesellschaft  verzeichnete  Inhaber  einer  Bank-Aktie
  ist  berechtigt,  den  Generalversammlungen  beizuwohnen.  Stimmberechtigt
ist  aber  nur  derjenige,  welcher  mindestens  vier  Aktien  besitzt.

Der  Inhaber  von

4  bis  10  Aktien  hat  Eine  Stimme,
11  20  =  zwei  Stimmen,
21  40  drei  Stimmen,
41  80  =  vier  Stimmen.

(Nr.  3170.)  Das

U#  u  W
        <pb n="380" />
        —  364  —

Das  Stimmrecht  kann  auch  durch  Bevollmaͤchtigte  ausgeuͤbt  werden.
Diese  muͤssen  aber  ebenfalls  Aktionaire  sein.  Ihre  eigenen  stimmfaͤhigen  Aktien
werden  mit  denen  ihrer  Machtgeber  zufammen  gerechnet,  und  die  Summe  ergiebt
  dann  die  Stimmberechtigung.  Jedoch  darf  weder  das  Maximum  von
vier  Stimmen  uͤberschritten,  noch  durch  Zusammentreten  mehrerer  nicht  stimmberechtigter
  Aktionaire  ein  Stimmrecht  begruͤndet  werden.

g.  14.

Bei  Abstimmungen  entscheidet  die  einfache  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  dessenigen  unter  den  anwesenden  Aktionairen,
  welcher  die  größte  Anzahl  von  Bankaktien  besitzt.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  gehört,  daß  die  anwesenden  Aktionaire
zu  wenigstens  dreißig  Stimmen  berechtigt  sind.

Wenn  die  Versammlung,  sei  es  die  ordentliche  oder  eine  außerordentlich
berufene,  nicht  beschlußfähig  zu  Stande  gekommen  ist,  so  ist  binnen  acht  Tagen
unter  Angabe  der  Gegenstände,  hinsichtlich  deren  es  eines  Beschlusses  bedarf,
eine  neue  Versammlung  zu  berufen.  Die  in  dieser  Versammlung  erscheinenden
Mitglieder  können  alsdann  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  ihrer  Stimmen  gültige
Beschlüsse  fassen.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  nur  durch  einhelligen  Beschluß  aller
slmmberechtigten  Mitglieder  und  nur  nach  Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeiten
erfolgen.

S.  15.

In  den  Generalversammlungen  führt  der  Präsident  des  Kuratoriums
den  Vorsitz-«
  Die  Mitglieder  des  Kuratoriums  und  die  Direktoren  sind  den  Versammlungen
  beizuwohnen  verpflichtet.

Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  wird  von  dem  Syndikus  der
Gesellschaft  ein  Protokoll  ausgenommen  und  außer  dem  Protokollführer  von
dem  Vorsitzenden  und  von  wenigstens  drei  stimmberechtigten  Aktionairen  unterschrieben.


K.  16.

Das  Kuratorium  besteht  aus  sieben  stimmberechtigten  Aktionairen  mit
Einschluß  des  Präsidenten,  welchen  dasselbe  aus  seinen  Mitgliedern  der  Generalversammlung
  vorschlägt,  die  jedoch  auch  ein  anderes  Mitglied  des  Kuratotoriums
  zu  wählen  ermachtigtk  ist.

Der  Präsident  wird  auf  sechs  Jahre  ernannt  und  kann  nach  Ablauf
dieser  Zeit  wieder  gewählt  werden.

Von  den  Kuratoren  scheidet  jährlich  einer  aus;  derselbe  kann  jedoch
ebenfalls  wieder  gewählt  werden.

S.  17.

Das  Kuratorium  hat  die  Kontrolle  und  obere  Leitung.  Zum  Ressort
desselben  gehört  die  Anstellung,  Gehalts=  und  Kautions-Regulirung  der  Unter
eam-
        <pb n="381" />
        —  365  —

beamten,  die  Einführung  und  Vereidung  sämmtlicher  Beamten,  sowie  die  Bestätigung

  der  zu  bildenden  Agenturen;  ferner  die  Abnahme  der  Jahresrechnunen

  und  Ertheilung  der  Decharge  für  die  Verwaltung,  die  Vorbereitung  der

orträge  für  die  Generalversammlung  und  die  Verhandlung  mit  der  oberaufsehenden
  Staatsbehörde.  *-•
.  18.

Der  Praͤsident  des  Kuratoriums  ist  bestaͤndiger  Kommissarius  desselben
bei  der  Direktion.  Außerdem  hat  das  Kuratorium  aus  seiner  Mitte  jaͤhrlich
einen  Kassenkurator  zum  Behufe  regelmäßiger  und  außerordentlicher  Kassenrevisionen,
  desgleichen  einen  Ausschuß  von  zwei  Personen  zu  wählen,  welcher  mit
der  Direktion  die  Bewilligung  von  Krediten  normirt  und  in  eiligen  Fällen  das
gesammte  Kuratorium  vertritt.

Die  Bewilligung  und  die  Vertheilung  der  Kredite  unterliegt  der  regelmäßigen
  Beurtheilung  und  Revision  des  gesammten  Kuratoriums.

K.  19.

Das  Kuratorium  versammelt  sich  in  Stettin  auf  Einladung  des  Vorslhenden
  regelmáßig  alle  zwei  Monate;  außerdem  so  oft  es  die  Umstände
erfordern.

Alljährlich  sogleich  nach  dem  Jahresschlusse  hat  das  Kuratorium  eine
umfassende  Geschäftsrevison  vorzunehmen.

Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  müssen  außer  dem  Vorsitzenden  wenigstens
  drei  Kuratoren  gegenwärtig  sein.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit
  der  Anwesenden  gefaßk;  bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Meinung  des
Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Ueber  die  Verhandlungen  des  Kuratoriums  wird  ein  Potokoll  geführt,
welches  von  den  anwesenden  Mitgliedern  zu  unterschreiben  ist.

g.  20.

Die  Bankdirektion  besteht  aus  zweien  mit  gleichen  Befugnissen  und  Verpflichtungen
  bestellten  Direktoren  und  einem  Syndikus.

Die  beiden  Direktoren  haben  den  Betrieb  und  die  Verwaltung  der  Bankgeschaͤfte
  und  der  gesammten  Bankfonds  mit  denselben  Rechten  und  Pflichten,
wie  Handlungsdisponenten.  Einer  Spezialvollmacht  beduͤrfen  die  Direktoren
selbst  in  den  Fällen  nicht,  wo  die  Gesetze  ausdrücklich  eine  solche  fordern.

Es  können  mit  jedem  von  den  beiden  Direktoren  die  der  Bank  nach  den
gegenwärtigen  Statuten  zustehenden  Geschäfte  gemacht  werden.  Die  Ausferligungen
  der  Bank  aber  müssen  mit  Beider  Unterschrift  versehen  sein,  wobei,
wenn  einer  oder  der  andere  verhindert  ist,  die  Unterschrift  der  für  solchen  Fall
vom  Kuratorium  zu  subsiituirenden  Beamten  genügt.

g.  21.
Die  Insinuation  der  Vorladungen  und  anderer  Zufertigungen  an  die
Gesellschaft  ist  guͤltig,  auch  wenn  sie  nur  an  Einen  der  Direktoren  geschieht.
Eide  Namens  der  Gesellschaft  werden  von  beiden  Direktoren  geleistet,
wenn  nicht  die  Gegenpartei  einen  derselben  zur  Eidesleistung  auswaͤhlt.
(lir.  3170.)  g.  22.
        <pb n="382" />
        —  366  —

S.  22.

Der  Syndikus  ist  der  verantwortliche  Rechts-Konsulent  des  Kuratoriums
und  der  Direktion.

g.  23.

Die  Bankdirektoren,  der  Syndikus,  die  Kassirer  und  die  Buchhalter
sind  fixirt  besoldete  Beamte  der  Bank.  Tantiemen  duͤrfen  ihnen  nur  aus  den
wirklichen  Ueberschuͤssen  bewilligt  werden.

Der  Praͤsident  und  die  Mitglieder  des  Kuratoriums  beziehen  als  solche
keine  Besoldung;  dagegen  werden  ihnen  Diäten  und  resp.  Reisekosten  vergütigt.


Titel  UI.

Von  den  Geschäften  der  Bank.
§.  24.

Zur  Erreichung  der  im  F.  1.  angegebenen  Zwecke  ist  die  Bank  befugt:

1)  Wechsel  und  Geldanweisungen  zu  diskomiren  und  für  eigene  oder  für
dritte  Rechnung  zu  kaufen  und  zu  verkaufen,

2)  auf  trockene  Wechsel,  sowie

3)  gegen  Unterpfand,  Kredit  und  Darlehne  zu  geben,

4)  inlandische  Staats=  und  auf  jeden  Inhaber  lautende  siändische,  Kommunal=
  und  andere  öffentliche  Papiere,  sowie  edle  Metalle  und  Münzen
für  eigene  oder  für  dritte  Rechnung  zu  kaufen  und  zu  verkaufen;  der
Ankauf  für  eigene  Rechnung  findet  jedoch  nur  bis  zu  dem  durch  die
Instiruktion  festzusetzenden  Betrage  statt,

5)  Wechsel  und  Anweisungen  auf  dritte  Personen  zu  ertheilen  und  dergleichen
  von  Dritten  ausgestellte  Wechsel  und  Anweisungen  für  andere  Rechnung
  einzuziehen,

6)  Gelder  gegen  Verbriefung,  sowie  in  laufender  Rechnung,  zinsbar  oder
unzinsbar  anzunehmen,

7)  Amrveisungen  auf  sich  selbst  als  ein  eigenes  Geldzeichen  unter  der  Benennung
  „Banknoten“  auszugeben,

8)  Gelder  und  Effekten  in  Verwahrung  zu  nehmen.

Andere  kaufmännische  Geschäfte,  namentlich  Waarenhandel,  bleiben  der
Bank  untersagt.  g.  25

Das  Diskontiren  und  der  Ankauf  von  gezogenen  Wechseln  ist  der  Bank
nur  gestartet,  wenn  dieselben  nicht  über  drei  Monate  zu  laufen  und  der  Regel
nach  drei  solide  Verbundene  haben.

Diese  Bedingungen  gelten  auch  für  Gewährung  von  Darlehnen  auf
eigene  (trockene)  Wechsll

Die  Wechsel  müssen  mit  einem  auf  die  Bank  lautenden  Giro  versehen,
beziehungsweise  an  deren  Order  ausgestellt  sein.  6.  26
        <pb n="383" />
        —  367  —

S.  26.

Darlehne  auf  Unterpfand  unterliegen  gleichfalls  der  Regel,  daß  sie  nicht
länger  als  auf  drei  Monate  bewilligt  werden  dürfen.

Als  Unterpfänder  können  angenommen  werden:

a)  Gold  und  Silber,  gemünze  und  ungemünzt,  nach  ihrem  Metallwerth
mit  einem  Abschlag  von  5  Prozent,

5)  inländische  zinstragende,  auf  jeden  Inhaber  lautende  Staaks-,  ständische,

Kommunal=  und  andere  unter  Autorität  des  Staats  von  Korporationen
  oder  Gesellschaften  ausgegebene  Papiere  mit  einem  in  der  Geschäfts-Instruktion
  zu  bestimmenden  Abschlage  von  dem  jedesmaligen  Kurse.

Andere  öffentliche  Papiere  wird  die  Bank  nicht  beleihen,  soweit  nicht
die  Geschafts-Instruktionen  Ausnahme  zulassen.
Ihre  eigenen  Aktien  darf  die  Bank  nicht  beleihen,  eben  so  wenig  die

Aktien  anderer  Privatbanken.

c)  Gezogene  Wechsel,  welche  der  Vorschrift  des  §.  25.  entsprechen  und  der
Bank  mit  einem  unausgefüllten  Giro  übergeben  werden,  mit  einem  Abschlage
  von  5  Prozent  ihres  Kurswerthes,

)  Kaufmannswaaren,  die  dem  Verderben  nicht  unterworfen  sind,  bis  zu
zwei  Drittheilen  ihres  Werthes.

K.  27.

Auf  Grundstücke  darf  die  Bank  ihre  Fonds  nicht  ausleihen.  Dagegen
darf  sie,  um  für  schon  bestehende  Forderungen  Deckung  zu  erlangen,  sich
Schuldverschreibungen  zur  Eintragung  auf  Grundstücke  ausstellen,  auch  Hypothekenforderungen
  cediren  lassen.

Hppothekarische  Schuldverschreibungen  als  Faustpfand  und  zur  Verstärkung
  persbnlicher  Sicherheit  von  Wechsel=  und  anderen  Debitoren  anzunehmen,
bleibt  der  Bank  auch  ferner  gestattet,  wenn  die  Aktiva  auf  ländlichen  Grundstücken
  innerhalb  zwei  Drittel,  auf  slädtischen  Grundstücken  innerhalb  der
Hälfte  des  nachgewiesenen  Grundwerths  eingetragen  sind,  was  die  Oirektion
und  der  Syndikus  zu  prüfen  und  der  Letztere  behufs  Ausweis  gegen  das  Kuratorium
  jedesmal  zu  bescheinigen  hat.

Anträge  der  Bank  bei  Hypothekenbehörden  auf  Eintragungen  freiwillig
bestellter  Hypotheken  müssen  durch  Bescheinigungen  des  Königlichen  Kommissarius
  begründet  werden,  in  welchen  anerkannt  wird,  daß  die  Bank  slatutrarisch
zum  Abschluß  des  betreffenden  Geschäfts  befugt  gewesen  sei.

g.  28.

Die  Annahme  verzinsbarer  Kapitalien  gegen  Verbriefung  findet  nur  in
Beträgen  von  mindestens  funfzig  Thalern  statt,  und  darf  die  Verbriefung  nur
auf  den  Namen  des  Einzahlenden  ausgestellt  werden.

Die  Annahme  von  dergleichen  Kapitalien  ist  in  Zukunft  auf  eine  längstens
  sechsmonatliche  Kündigungsfrist  zu  beschränken,  insofern  nicht  auf  Antrag
der  Bankverwaltung  das  Ministerium  eine  längere  Kündigungsfrist  bewilligt.

Die  Bank  ist  befugt,  in  den  Obligationen  über  die  bei  ihr  belegten  Ka-Jahrgang

  1849,  (Nr.  3170.)  58  pitalien
        <pb n="384" />
        —  368  —

pitalien  die  Bedingung  zu  stellen,  daß  sie  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  sein
soll,  die  Legitimation  des  Inhabers  der  Obligation  zu  prüfen.

K.  29.

Das  Recht  der  Bank,  unverzinsliche  Noten  auszuferrigen  und  in  Umlauf

  zu  setzen,  wird  auf  den  Betrag  von  Einer  Million  Thalern  und  auf  einen

ehnjahrigen  Zeitraum  beschränkt,  welcher  mit  dem  1.  Januar  1850.  beginnt.

enn  innerhalb  dieses  Zeitraums  die  Bankordnung  vom  5.  Oktober  1846.

aufgehoben  wird,  so  erlischt  das  Recht  zur  Noten-Emission  sechs  Monate  nach

Bekanntmachung  des  betreffenden  Gesetzes  ohne  Anspruch  der  Bankgesellschaft
auf  Entschädigung.

.  30.

Die  Bank  darf  außer  denjenigen  Papieren,  zu  deren  Ausgabe  sie  nach
den  ausdrücklichen  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Statuten  befugt  ist,  keine
Papiere  ausgeben,  welche  als  leitres  au  porleur  umzulaufen  geeignet  sind.
Bei  entstehendem  Zweifel  unterwirft  die  Bank  sich  deshalb  der  Entscheidung
des  vorgesetzten  Ministeriums.

Die  Bank  hört  sofort  auf,  sogenannte  Depositenscheine  (rothe  Scheine)
in  Umlauf  zu  setzen  und  vernichtet  die  aus  dem  Verkehr  zu  ihr  zurückkehrenden
Scheine  dieser  Art,  so  wie  sie  eingehen.  Sämmtliche  Depositenscheine  müssen
innerhalb  eines  Zeitraums  von  18  Monaten  eingezogen  oder  amortistrt  sein.

g.  31.

Die  Banknoten  werden  in  Apoints  von  10  Rthlr.,  20  Rehlr.,  50  Rthlr.
und  100  Rthlr.  ausgefertigt.  Das  Verhältniß  dieser  Apoints  unter  einander
wird  durch  die  Instruktion  bestimmt.  ODieselben  lauten  auf  jeden  Inhaber  und
sollen  von  der  Bank  auf  Verlangen  jederzeit  in  Stettin  in  klingendem  Gelde
realisirt  werden.  .

AM.

Von  dem  Betrage  der  umlaufenden  Noten  muß  wenigstens  ein  Drittheil
in  klingendem  Gelde,  wenigstens  ein  Drittheil  in  diskontirten  Wechseln,  der
Rest  in  inlaͤndischen,  auf  jeden  Inhaber  lautenden  zinstragenden  Staats-,
Kommunal=  oder  anderen,  unter  Autoritaͤt  des  Staats  von  Korporationen
oder  Gesellschaften  ausgegebenen  Papieren  nach  dem  Kurswerthe  zur  Zeit
der  Hinterlegung,  in  einer  von  den  uͤbrigen  Kassen  der  Bank  gesonderten  Kasse
vorhanden  sein,  fuͤr  welche  eine  ganz  abgesonderte  Buchfuͤhrung  einzurichten  ist.

Die  Bank  entnimmt  ihren  Bedarf  an  Noten  aus  dieser  Kasse  gegen
Einlieferung  der  Werthe  nach  vorstehender  Beslimmung;  es  steht  ihr  jederzeit
frei,  dorthin  Noten  gegen  Werthe,  wobei  das  vorgedachte  Verhältniß  maaßgebend
  bleibt,  zurückzugeben.

Die  Einrichtung  dieser  Kasse  und  der  Verkehr  derselben  wird  durch  die
Instruktion  geregelt.

33

So  lange  noch  sogenannte  Deposttenscheine  (rothe  Scheine)  im  Vese
·  in
        <pb n="385" />
        —  369  —

sind  (F.  30.),  muß  für  den  Betrag  derselben  die  vollständige  Deckung  in  den
unter  F.  32.  angegebenen  Werthen  und  in  dem  angegebenen  Verhültnisse  derselben
  in  der  Notenkasse  vorhanden  sein.

K.  34.

Bei  der  Verwaltung  der  Notenkasse  ist  ein  vom  Scaate  anzusiellendet,
der  Aufsichtsbehörde  verankwortlicher  Beamter  zu  betheiligen,  dessen  Dienstverpflichtung
  die  Instruktion  regeln  wird.  Dieser  Beamte  wird  von  der  Bank  besoldet,
  und  kann  bei  derselben,  unbeschadet  seiner  Pflichten  in  Bezug  auf  die
Notenkasse,  gleich  wie  die  übrigen  Beamten  von  der  Direktion  beschäftigt  werden.
  Es  wird  jedoch  dem  Scaatskommissarius  (§.  9.)  das  Recht  vorbehalten,
das  Maaß  und  die  Art  der  dem  betreffenden  Beamten  anzuweisenden  anderweitigen
  dienstlichen  Beschdftigung  bei  der  Bank  zu  bestimmen,  sowie  bei  der
Bestimmung  seines  Gehalts  und  etwaiger  Gratifikationen  zu  konkurriren,  und
die  von  demselben  zu  bestellende  Kaution  festzusetzen.  Derselbe  wird  mit  den
Direktoren  der  Bank  solidarisch  dafuͤr  haften,  daß  die  Deckungsmittel  fuͤr  die
umlanfenden  Noten  und  Scheine  nach  den  Bestimmungen  der  G.  32.  und  33.
stets  vorhanden  sind.

K.  35.
Außer  den  Fonds,  welche  zur  Deckung  der  Noten  speziell  bestimmt  sind,

basten  auch  sämmtliche  übrige  Aktiva  der  Bank  vorzugsweise  für  deren  Einsung.


K.  36.

Die  Form,  der  Inhalt  und  die  Anferkigung  der  zu  emiktrirenden  Banknoten
  unterliegen  der  Genehmigung  und  der  Aufsicht  der  Staatsbehoͤrde.

K.  37.

Wer  die  Noten  der  Pommerschen  ritterschaftlichen  Privatbank  verfälscht,
oder  nachmacht,  oder  dergleichen  verfälschte  oder  nachgemachte  Noten  wissentlich
verbreiten  hilft,  soll  gleich  demjenigen  bestraft  werden,  welcher  falsches  Geld
unter  landesberrlichem  Gepräge  gemünze  oder  verbreitet  hat.  (§.  267.  Th.  II.
Tit.  20.  des  Allg.  Landrechts.)

K.  38.

Die  Noten  vertreken  in  Zahlung  die  Stelle  des  klingenden  Geldes,  jedoch
ohne  daß  ein  Zwang  zu  deren  Annahme  besteht,  und  sind  gleich  dem  baaren
Gelde  keiner  Vindikation  oder  Amortisation  unterworfen.

Für  den  Fall,  daß  die  umlaufenden  Noten  eingerufen  werden  sollen,
wird  die  Präklusionsfrist  auf  sechs  Monate  festgesetzt.  Diese  Prcklussonsfrifl
wird  auch  im  Betreff  der  sogenannten  Depositenscheine  festgesetzt,  wenn  es  zur
Genägung  der  Vorschrift  des  §.  30.  nöthig  werden  sollte,  dieselben  einzurufen.

Die  Einrufung  ist  durch  zwei  von  den  in  Sitettin  erscheinenden
Zeitungen,  durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  und  durch  eine  Berliner  Zeitung
drei  Mal  von  vier  zu  vier  Wochen  bekannt  zu  machen.

(Ir.  3170.)  58“  g.  39.
        <pb n="386" />
        —  370  —

g.  39.

Wenn  die  Konzessson,  Noten  zu  emittiren,  dem  F.  29.  zufolge  wegen
Aufhebung  der  Bankordnung  vom  5.  Oktober  1846.  oder  wegen  Ablaufs  des
daselbst  bestimmten  Zeitraums  erlischt,  so  müssen  sämmtliche  Noten  der  ritterschaftlichen
  Privatbank  innerhalb  Jahresfrist  eingelöst  werden.  Dasselbe  gilt,
wenn  die  Bankgesellschaft  beschließt,  sich  aufzulösen.

K.  40.
Das  Bankdirektorium  hat

a)  allmonatlich  eine  Uebersicht  der  am  letzten  Tage  des  verflossenen  Monats

  vorhanden  gewesenen  Aktiva  und  Passiva,  insbesondere  der  Bestände
in  gemünztem  Golde  und  Silber,  Barren  und  Wechseln,  ferner  des  Betrages
  der  Forderungen  aus  Darlehnen  und  aus  laufender  Rechnung,  sowie
  der  umlaufenden  Banknoten,
alljährlich  nach  dem  Jahresabschlusse  einen  Status  ihres  Vermögens  und
einen,  alle  Zweige  des  Verkehrs  umfassenden  Geschäftsbericht,  für  das
abgelaufene  Jahr  in  zwei  in  Stettin  erscheinenden  Zeitungen  bekannt  zu
machen.

b

—

Titel  .
Von  den  Rechten  der  Bank.
K.  41.
Die  Bank  hat  die  Rechte  einer  öffentlichen  privilegirten  Korporation.
Den  Beamten  der  Bank  G.  23.)  kommt  die  Eigenschaft  und  der  Glaube
öffentlicher  Beamten  zu,  und  den  von  ihrer  starutenmäßigen  Administration  aufenommenen

  und  ausgefertigten  Verhandlungen  und  Urkunden  wird  die  Eigenchaft
  und  Gültigkeit  öffentlicher  Dokumente  beigelegt.

§.  42.

Die  Aktien  und  die  Noten  der  Bank  sind  keiner  Stempelabgabe  unterworfen.
  Bei  dem  inneren  Verkehr  der  Bank  soll  sie  hinsichtlich  der  Stempelbefreiung
  nach  den  Bestimmungen  für  die  Preußische  Bank  behandelt  werden.
Auch  soll  sie  in  ihren  Prozessen  als  Institut  die  Sportelfreiheit  und  in  Betreff
der  Stempel  die  Rechte  der  Preußischen  Bank  genießen.

K.  43.

Es  verbleibt  ferner  bei  der  Portofreiheit,  welche  der  Bank  innerhalb  der
Bg.h.  für  die  Korrespondenz  mit  ihren  Beamten  und  Agenten  veriehen
  ist.

Dieser  Fall  der  Befreiung  ist  auf  den  Adressen  zu  bemerken  und  sind  dieselben
  mit  dem  öffentlichen  Siegel  der  Beamten  der  Gesellschaft  zu  versehen,
welches  sie  mit  der  Umschrift  führen:  »

Kuratorium  (Direktorium)  der  ritterschaftlichen  Privatbank  in  Pommern,
o
        <pb n="387" />
        —  371  —

so  wie  die  Kommissarien  der  Gesellschaft  mit  der  Umschrift:
Rikterschaftliche  Privatbank  in  Pommern,
als  der  alleinigen  Firma,  deren  sich  die  Bankgesellschaft  bedienen  kann.

G.  44.

In  Ansehung  der  Besleuerung  bleibt  die  ritterschaftliche  Privatbank  in
Pommern  der  dortigen  Landschaft  gleichgestellt,  insonderheit  bleibt  sie  wegen
ihres  kaufmännischen  Verkehrs  frei  von  der  Gewerbesteuer.  ,  ·

Der  Bank  verbleiben  auch  die  ihr  beigelegten  kaufmaͤnnischen  Rechte.

g.  4  5.

Die  der  Bank  anvertrauten  Gelder  koͤnnen  niemals  mit  Arrest  belegt
werden.

K.  40.

Wenn  im  Lombardverkehr  (§.  26.)  ein  Darlehn  zur  Verfallzeit  nicht
zurückgezahlt  wird,  so  ist  die  Bank  berechtigt,  das  Unterpfand  durch  einen  vereideten
  Mäkler  an  der  Börse  oder  mittelst  einer  von  einem  Auktions-Kommissarius
  abzuhaltenden  öffentlichen  Auktion  zu  verkaufen,  und  sich  aut  dem  Erlöse
wegen  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  bezahlt  zu  machen,  ohne  den  Schuldner  erst
einklagen  zu  dürfen.  Oie  entgegenstehende  Vorschrift  §.  30.  Tit.  20.  Thl.  I.
des  Allgemeinen  Landrechts  findet  auf  die  Bank  nicht  Anwendung.  Beli  eintretender
  Insufsizienz  des  Schuldners  ist  die  Bank  nicht  verpflichtet,  das  Unterpfand
  zu  dessen  Konkurse  herauszugeben,  ihr  verbleibt  vielmehr  auch  in  diesem
Falle  das  Recht  des  außergerichtlichen  Verkaufs  mit  der  Verbindlichkeit,  gegen
Rücklieferung  des  Pfandscheins  den  nach  ihrer  Befriedigung  noch  vorhandenen
Rest  der  Lösung  zur  Konkursmasse  abzuliefern.

.  47.

Das  Gesetz  über  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  findet
auf  die  ritterschaftliche  Privatbank  keine  Anwendung;  sonst  gelten  in  Bezug  auf
dieselbe  die  allgemeinen  Geseße  soweit  nicht  in  den  gegenwärtigen  Statuten  abweichende
  Bestimmungen  enthalten  sind.  «

Die  Statuten  vom  23.  Januar  1833.  und  der  am  12.  Mai  1833.  bestätigte
  Gesellschaftsvertrag  werden  hierdurch  aufgehoben.

Gegeben  Charlottenhof,  den  24.  August  1849.

.  S)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.

 

N.  3170.)  A.
        <pb n="388" />
        ..
Actie

der  Pommerschen  Ritterschaftlichen  Privat  -  Bank
zu  Stettin.

Auf  diese  Actie  sind  von  dem  (der  Name  und  Stand  des
Einzahlers)  Fünfhundert  Thaler  Preufls.  Courant  baar  eingezahlt,
und  hal  der  Inhaber  derselben  für  diesen  Betrag  verhältnilsmälsigen
  Antheil  an  den  Fonds  der  Bank.  ihren  Erwerbungen,  vVorrechten
  und  Verpflichtungen,  wie  selbige  durch  das  Statm  der
Bank  vom  23.  Jamuar  1833.  und  den  Gesellschafis-Vertrag  vom
ls  en  bestimmt  sind.

Die  Abtretung  des  Eigenthums  dieser  Actie  kann  nur  durch
einen  schrifllichen  Cessions-Vermerk  auf  der  Rückseite  der  Actie
mit  den  Worten:  cedirt  an  .  von  .  ..  (Ort  und  Datum)
mit  Wissen  des  Bank-Directoriums  stattfinden,  welches  die  Eintragung
  des  neuen  Eigenthümers  in  den  Büchern  der  Bank  auf
der  Actie  bescheinigt.

Die  Zinsen  à  4  pro  Cent  werder  auf  besondere  Coupons
halbjährlich,  die  Dividende  jährlich  in  Steilin  bei  der  unterzeichneten
  Bank,  auch  in  Berlin  bei  anzuzeigenden  Agenten  bezahlt.

Stetlin,  den  .  .  .  ten  ..  .  ..  ..  .  ..  18

Directorium  der  Miferschal#lichen  Privat-Bank
in  Pommern.
        <pb n="389" />
        —  373  —

 

Actie

der  Pommerschen  Ritterschaftlichen  Privat  -  Bank
zu  Stettin.

Auf  diese  Actie  sind  von  dem  (der  Name  und  Stand  des
Einzahlers)  Fünfhundert  Tbaler  Preufs.  Courant  baar  eingezahlt,
und  bat  der  Inhaber  derselben  für  diesen  Betrag  verhällnilsmälsigen
  Antheil  an  den  Fonds  der  Bank,  ihren  Erwerbungen,  Vorrechten
  und  Verpllichtungen,  wie  selbige  durch  die  Statulen  der
Bank  vom  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  ..  1849.  bestimmt  sind.

Die  Abtretung  des  Eigenthums  dieser  Actie  kann  nur  durch
einen  schriltlichen  Cessions-Vermerk  auf  der  Rückseite  der  Actie
mit  den  Worten:  cedirt  an.  von  (Ort  und  Datum)
mit  Wissen  des  Bank-Directoriums  stalllinden,  welches  die  Eintragung
  des  neuen  Eigenthomers  in  den  Büchern  der  Bank  auf
der  Actie  bescheinigt.

Die  Zinsen  à5  4  pro  Cent  werden  auf  besondere  Coupons
halbjährlich,  die  Dividende  jährlich  in  Stettin  bei  der  unterzeichneien

  Bank,  auch  in  Berlin  bei  anzuzeigenden  Agenten  bezahlit.

Steltin,  den  .  ..  ten  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  18

Directorium  der  MKilzerschafllichen  Prisat-  Nanz
in  Pommern.

 

 

(Nr.  3170.)  C.
        <pb n="390" />
        —  374  —

C.

 

 

Litt.  A.  Zins-Coupon  zu  der  Actie  der  Rillerschaltlichen  Privat-Bank

  in  Pommern  +.  über  500  RHlhlr.  Kapital,  zahlbar  zu

kuer  18.  bei  der  unterzeichneten  Bank  mit  Zehn

 

Steltin  ann

Thalern  Preufs.  Cour.

Directorium  der  Niferschatlchen  Privatf-Rangk
in  Pommern.

 

(Hier  folgen  noch  neun  ähnliche  Kupons-Formulare.)

 

 

F%
Dividende-Schein

zur  Actie  der  Ritterschaftlichen  Privat  -Bank
in  Pommern.

.--Dem
  Präsentanten  dieses  Scheines  zahlen  wir  gegen  Auslieferung

  dessclben  die  Dividende  für  das  Jahr  in  Gemälsheit
vorheriger  Bekannimachung.

Tirectoriem  der  Ritterschafrlichen  Privat-Bank
  is  Ponemern.

 

Cier  folgen  noch  vier  ähnliche  Dividende-Schein-Formulare.)
        <pb n="391" />
        —  375  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

.“  Nr.  35.  *

 

(Nr.  3171.)  Genehmigungs-Urkunde  des  Zusatz-Artikels  XIX.  zur  Rheinschissfahrts-Akte
vom  31.  März  1831.  Vom  10.  September  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  ⁊.  ꝛc.
Urkunden  und  bekennen  hiermit:

Nachdem  die  Rheinschifffahrts-Central-Kommission  sich  in  ihrer  am

u7  1847.  und  9.  Dezember  1848.  gehaltenen  Sitzung  anderweit  über

den  nachfolgenden  Zusatz-Artikel  XIX.  zur  Rheinschifffahrts  -Akte  vom
31.  März  1831.:

1)  Wer  in  Gemäßheit  des  Art.  42.  mit  einem  Rheinschifffahrts-Patente
versehen  ist,  darf  fortan  auf  Einer  Reise,  und  zwar  auf  dem  Hinund
  Rückwege,  ein  anderes,  als  das  in  dem  Patente  bezeichnete  Segelschiff,
  ohne  Rücksicht  darauf,  welchem  Rheinufer-Staate  dasselbe  angehört,
  dann  führen,  wenn  das  zu  führende  Schiff  von  der  Polizei-Behörde
  des  Einlade=  oder  Abfahrtsortes  auf  dem  Patente  selbst  oder,
beim  Mangel  des  Raumes,  auf  einer  Anlage  desselben  genau  bezeichnet
  wird.

Für  mehrere  Reisen  und  überhaupt  auf  längere  Zeit  darf  die  Führung
  eines  in  dem  Patente  nicht  bezeichneten,  irgend  einem  Rheinufer-Staate
  angehörigen  Segelschiffes  fortan  von  dem  Patent-Inhaber  alsdann
  übernommen  werden,  wenn  zuvor  von  seiner  Landes-Obrigkeit
(Art.  42.)  das  zu  führende  Schiff  in  der  vorangegebenen  Weise  auf
dem  Patente  oder  dessen  Anlage  bezeichnet  worden  ist.  Außerdem  muß,
falls  der  Patent-Inhaber  und  das  von  ihm  zu  führende  Schiff  nicht
demselben  Uferstaate  angehören,  der  erstere  mit  einem,  auf  Verlangen
den  Rheinzoll-Aemtern  und  Polizei-Behörden  vorzuzeigenden  besonderen
Atteste  versehen  sein,  welches,  von  der  Behörde  desjenigen  Staates
ausgestellt,  dem  das  Schiff  angqehört,  des  letzteren  Nationalität,  Namen,
  Nummer,  Ladungsfähigkeit  und  Eigenthümer  bezeichnet  und  seit
dessen  Ausstellung  oder  Rekognition  durch  die  Ausstellungs-Behörde
noch  nicht  zwei  Jayre  verflossen  sind.

Jahrgang  1849.  (Nr.  3171.)  59  2)  Jeder

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Oktober  1849.
        <pb n="392" />
        —  376  —

2)  Jeder  Unterkhan  eines  Rheinufer-Staates  kann  fortan,  mit  Einwilligung
  seiner  Landes-Obrigkeit,  auch  in  denjenigen  Uferstaaten,  welchen
er  nicht  angehhrt,  nach  den  in  diesen  bestehenden  Vorschriften  mit  dem
Patente  zur  Führung  von  Dampfschiffen  versehen  werden;  es  darf
durch  das  Patent  dem  Inhaber  desselben  die  Berechtigung  ertheilt
werden,  jedes  Dampfschiff  zu  führen,  welches  derjenigen  Person  oder
Gesellschaft  gehört,  in  deren  Dienst  er  steht.
Jeder  Führer  eines  Dampfschiffes  muß  dessen  Eigenthümer  den
Rheinzoll-Aemtern  und  Polizei-Behörden  auf  deren  Verlangen  glaubhaft
  nachweisen.
vereinigt  hat,  so  wollen  Wir,  auf  den  Uns  darüber  gehaltenen  Vortrag,  den
vorstehenden  Zusatz-Artikel  hierdurch  genehmigen,  auch  Unseren  Behörden  und
Unterthanen,  so  weit  es  diese  angeht,  befehlen,  sich  genau  danach  richten.

Zu  mehrerer  Beglaubigung  haben  Wir  gegenwaͤrtige,  zur  Niederlegung
in  das  gemeinschaftliche  Archiv  der  Central-Kommisston  bestimmte  Genehmigungs-Urkunde
  Allerhöchst  eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserem  Königlichen  Insiegel
  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  zu  Charlottenburg,  den  10.  September  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Schleinitz.

 

Vorstehende  Genehmigungs-Urkunde  ist  am  25.  September  c.  in  das  zu
Mainz  befindliche  Archiv  der  Central-Kommission  für  die  Rheinschifffahrt  niedergelegt
  worden.

(Nr  3172)
        <pb n="393" />
        —  377  —

(Nr.  3172)  Bekanntmachung  der  von  den  Kammern  ertheilken  Genehmigung  zu  der  unter
dem  3.  Juli  1849.  erlassenen  Deklaration  des  Gesetzes  vom  9.  Oktober  1848.
Vom  12.  September  1849.

N  die  auf  Grund  des  Artikels  105.  der  Verfassungsurkunde  unter
dem  3.  Juli  d.  J.  erlassene,  in  der  Gesetzsammlung  S.  249.  verkündete
Deklaration  des  Gesetzes  vom  9.  Oktober  1848.,  betreffend  die  Sistirung
  der  Verhandlungen  über  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und
bduerlichen  Verhältnisse  und  über  die  Ablösung  der  Dienste,  Naturalv
  Geldabgaben,  sowie  der  uͤber  diese  Gegenstaͤnde  anhaͤngigen
rozesse,
jenem  Ar#tcl  der  Verfassungsurkunde  gemäß  den  später  zusammengerretenen
Kammern  zur  Genehmigung,  vorgelegt  worden  ist,  haben  beide  Kammern  der
gedachten  Deklaration  ihre  Genehmigung  ertheilt.
Dies  wird  hierdurch  zur  Beachtung  bekannt  gemacht.
Berlin,  den  12.  September  1849.

Das  Staatsministerium.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  von  Schleinitz.

 

(Nr.  3173.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  22.  September  1849.,  betreffend  daß  dem  Grafen
von  der  Asseburg  verliehene  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf
der  von  ihm  erbauten  Straße  von  Melsdorf  nach  der  Anhalt-Bernburgschen
  Grenze  in  der  Richtung  auf  Ballenstedt,  sowie  die  Anwendung  der
dem  Chausseegeld-Tarif  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chaussee-Polizeivergehen,  auf  die  vorgedachte  Straße  sowohl,
  als  auch  auf  die  damit  in  Anschluß  stehende  Straße  von  Ermsleben
  nach  Harzgervde.

A-  den  Bericht  vom  14.  September  d.  J.  will  Ich  dem  Grafen  von  der
Asleburg  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  der  von  ihm  erbauten
  Straße  von  Meisdorf  nach  der  Anhalt-Bernburgschen  Grenze  in  der  Richtung
  auf  Ballenstedt  nach  dem  jedesmal  für  die  Staatsstraßen  bestehenden
Tarif  verleihen.  Gleichzeitig  bestimme  Ich,  daß  die  dem  Chausseegeld-Tarif
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussee-Polizeivergehen
  auf  die  vorgedachte  Srrße,  sowie  auf  die  damit  in  Anschluß  slehende,
  gleichfalls  von  dem  Grafen  von  der  Asseburg  erbaute  Straße  von
Ermsleben  nach  Harzgerode  Anwendung  finden  sollen.

(N.  3172—3175.  Der
        <pb n="394" />
        —  378  —

Der  gegenwaͤrtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Sanssouci,  den  22.  September  1849.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  an  den
Finanzminister.

 

(Nr.  3174.)  Bekanntmachung  der  von  beiden  Kammern  ertheilten  Genehmigung  zu  der
unter  dem  6.  Januar  1849.  erlassenen  Verordnung  wegen  Aufhebung  der
Verpflichtung  zur  unentgeltlichen  Hülfsleistung  bei  Räumung  des  Schnees
von  den  Chausseen.  Vom  4.  Oktober  1849.

N  die  auf  Grund  des  Art.  105.  der  Verfassungsurkunde  unter  dem
6.  Januar  d.  J.  erlassene,  in  der  Gesetzsammlung  Seite  80.  verkündete
Verordnung  wegen  Aufhebung  der  Verpflichtung  zur  unentgeltlichen
Hülfsleistung  bei  Räumung  des  Schnees  von  den  Chausseen,
jenem  Artikel  der  Verfassungsurkunde  gemäß  den  später  zusammengetretenen
Kammern  zur  Genehmigung  vorgelegt  worden  ist,  haben  beide  Kammern  der
gedachten  Verordnung  ire  Genehmigung  ertheilt.
Dies  wird  hierdurch  zur  Beachtung  bekannt  gemacht.
Berlin,  den  4.  Okkober  1849.  --Das
  Staatsministerium.
Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.

 

(Nr.  3175.)  Bekanntmachung  der  von  den  Kammern  ertheilten  Genehmigung  zu  der  unter
dem  17.  Mai  d.  J.  erlassenen  Verordnung,  die  Verlängerung  der  Jahlungszeit
  der  Wechsel  in  Elberfeld  und  Barmen  betreffend.  Vom  6.  Oktober
  1849.

N  die  auf  Grund  des  Artikels  105.  der  Verfassungsurkunde  unter
dem  17.  Mai  d.  J.  erlassene,  in  der  Gesetzsammlung  S.  175.  verkündete
Verordnung,  betreffend  die  Verlängerung  der  Zahlungszeit  der  Wechsel
in  Elberfeld  und  Barmen,
jenem  Artikel  der  Verfassungsurkunde  gemäß  den  Kammern  zur  Genehmigung
vorgelegt  worden  ist,  haben  beide  Kammern  der  gedachten  Verordnung  ihre
Genehmigung  ertheilt.
Dies  wird  hierdurch  zur  Beachtung  bekannt  gemacht.
Berlin,  den  6.  Oktober  1849.  »
.  Das  Staatsministerium.
Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  von  Schleinitz.
        <pb n="395" />
        —  379  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  36.—

 

(Nr.  3176.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  September  1849.,  betreffend  das  dem  Magistrate
zu  Königsberg  in  Pr.  verliehene  Recht  zur  Erhebung  von  Chausseegeld
auf  der  Straße  von  dort  nach  Aweiden  für  eine  halbe  Meile.

A.  den  Bericht  vom  8.  September  d.  J.  will  Ich  dem  Magistrate  zu  Königsberg
  in  Pr.  das  Recht  zur  Erhebung  von  Chausseegeld  auf  der  Straße
von  dort  nach  Aweiden  für  eine  halbe  Meile  nach  dem  jedesmaligen  Tarife
für  die  Staatsstraßen  verleihen;  auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom
29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  bezeichnete  Straße  Anwendung  finden.  Der  gegenwärtige  Erlaß
ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  15.  September  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

Jahrgang  1849.  (Nr.  3176—3178.)  00  (Nr.  3177.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Oktober  1849.
        <pb n="396" />
        —  380  —

(Nr.  3177.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  September  1849.,  betreffend  die  Genehmigung
des  Baues  einer  Chaussee  von  Bernau  nach  Weißensee  zum  Anschluß  an
die  Berlin-Stettiner  Staats-Chaussee  durch  eine  Aktiengesellschaft.

A-  den  Bericht  vom  11.  September  d.  J.  will  Ich  den  Bau  einer  Chaussee
von  Bernau  nach  Weißensee  zum  Anschlusse  an  die  Berlin-Stektiner  Staats-Chaussee
  durch  eine  Akkiengesellschaft  genehmigen,  und  derselben  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  der  vorbezeichneten  Chaussee  nach  dem  jederzeit
  für  Staats-Chausseen  bestehenden  Chausseegeld-Tarife  verleihen;  auch  sollen
auf  diese  Straße  die,  dem  Chausseegeld-Tarif  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Shausseerollzel  Bergeheen  Anwendung  finden.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.
Sanssouci,  den  17.  September  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  an  den  Finanzminister.

 

(Nr.  3178.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  Oktober  1849.,  betreffend  die  Chausscegeld-Erhebung
  auf  der  Straße  von  Frankenstein  über  Silberberg  und  Neudorf  nach
Volpersdorf  resp.  Louisenhain.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  von  Frankenstein  über  Silberberg  und  Neudorf  einerseits  nach  Volpersdorf,
  zum  Anschlusse  an  die  Volpersdorf-Neuroder  Chaussee,  und  andererseits
  nach  Louisenhain,  zum  Anschlusse  an  die  Neurode-Glatzer  Chaussee,  durch
die  zu  diesem  Zwecke  gebildete  Baugesellschaft  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  derselben
  hiermit  das  Recht  zur  Chausseegeld-Erhebung  auf  dieser  Straße  nach
dem  jedesmal  für  die  Staats-Chausseen  geltenden  Chausseegeld  -Tarif.  Auch
sollen  die,  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  Anwendung
  finden.  Der  gegenwärtige  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur
öffentlichen  Kenneniß  zu  bringen.
Sanssouci,  den  2.  Oktober  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  3179.)
        <pb n="397" />
        —  381  —

(Nr.  3179.)  Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1849.  uͤber  die  Verlegung  des  Sitzes  der
„Metallurgischen  Gesellschaft  zu  Stolberg“,  im  Regierungsbezirk  Aachen,
von  dort  nach  Bonn,  und  uͤber  die  Bestaͤtigung  des  Statuts  der  „Metallurgischen
  Gesellschaft  zu  Bonn“,  vom  30.  Mai  1849.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  10.  September
  d.  J.  geruht  zu  ernehmigen  daß  die  auf  Grund  der  landesherrlichen
Genehmigung  vom  28.  Mai  1838.  bisher  bestandene  metallurgische  Gesellschaft
zu  Stolberg  im  Regierungsbezirk  Aachen  ihren  Sitz  nach  Bonn  im  Regierungs-=Bezirk
  Cöln  verlege,  und  unter  dem  Namen  „Metallurgische  Gesellschaft  zu
Bonn“  als  eine  Aktiengesellschaft  fortbestehe,  auch  das  in  Stelle  des  früheren
Gesellschaftsvertrages  angenommene  Statut  vom  30.  Mai  1849.  zu  bestätigen,
was  nach  Vorschrift  des  §.  3.  und  4.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften
  vom  9.  November  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht  wird,  daß
das  Statut  nebst  der  Allerhöchsten  Bestätigungs-Urkunde  durch  die  Amtsblätter
  der  Königlichen  Regierungen  zu  Aachen  und  zu  Cöln  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gelangen.
Berlin,  den  6.  Oktober  1849.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.
        <pb n="398" />
        <pb n="399" />
        —  363  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  37.—

 

(Nr.  3180.)  Statut  des  Herruprotsch-Brandschützer  Deichverbandes.  Vom  2.  Oktober  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koönig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  Seiten  der  Grundbesitzer  aus  den  Ortschaften  Herruprotsch,
Klein=  und  Groß-Bresa,  Peiskerwitz,  Elend,  Gniefkau,  Auras,  Wilren,
Schreibersdorf  und  Brandschütz  in  überwiegender  Zahl  der  Amrag  gemacht
worden,  in  Gemeinschaft  mit  der  betheiligten  fiskalischen  Forstverwaltung  zur
gemeinsamen  Anlegung  und  Unterhaltung  eines  zum  Schutze  gegen  die  lUeberfluthungen
  der  Oder  und  Weisiritz  zu  erbauenden  Deiches  zu  einem  Deichverbande
  vereinigt  zu  werden,  und  nachdem  die  gesetzlich  erforderliche  Anhörung
der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen  Wir  hierdurch  auf  den  Grund  des
Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  25.  Jannar  1818.  W.  11.  und  15.  (Gesetz-Sammlung
  vom  Jahre  1818.  S.  54.)  zu  diesem  Zwecke  die  Bildung  eines
Deichverbandes  unter  der  Benennung  „Herruprotsch-Brandschützer  Deichverband“
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut:

Erster  Abschnitt.
S.  1.

Die  Eigenthümer  aller  in  der  am  linken  Oderufer  von  dem  Dorfe  Unfang  und
Herruprotsch  bis  zum  Dorfe  Brandschütz  sich  erstreckenden  Niederung  belegenen  3  deih
Grundstücke,  welche  ohne  Verwallung  der  Ufer  bei  einem  Wasserstande  der  ·
Oder  von  über  12  Fuß  am  Aufhalter-Pegel  der  Ueberschwemmung  unterliegen
würden,  werden  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.

g.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  es  ob,  einen  oberhalb  an  die  wasserfreie  Hoͤhe
bei  Elend  und  am  untern  Ende  an  den  bereits  vorhandenen  Brandschuͤtzer
Hauptdamm  sich  anschließenden,  mehrere  Fuß  uͤber  dem  bekannten  hoͤchsien
Wasserstand  sich  erhebenden  Hauptdeich  in  denjenigen  ferneren  Abmessungen
und  in  derjenigen  Beschaffenheit  anzulegen  und  zu  erhalten,  welche  erforderlich

Jahrgang  1849.  (Nr.  3180.)  61  sind,

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  November  1849.
        <pb n="400" />
        —  384  —

sind,  um  die  Grundsluͤcke  der  Niederung  gegen  Ueberschwemmungen  durch  den
höchsten  MWasserstand  der  Oder  zu  sichern.

g.  3.

Der  Verband  ist  gehalten,  diejenigen  Hauptgräben  anzulegen  und  zu
unterhalten,  welche  erforderlich  sind,  um  das  den  Grundstücken  der  Niederung
schädliche  Wasser  aufzunehmen  und  in  die  Oder  abzuleiten.  Jeder  Grundbesitzer
  hat  das  Recht,  die  Aufnahme  der  Wasser,  deren  er  sich  entledigen  will,
in  die  Hauptgräben  zu  verlangen.

Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  von  der  Deichverwaltung  vorzuschreibenden
  Punkten  geschehen.

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Zuleitungsgräben  bleibt  Sache  der
nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  15.  November  1811.  wegen  Verschaffung
  von  Vorfluth  hierbei  Betheiligten.

S.  4.

Der  Verband  hat  in  dem  die  Niederung  gegen  den  Strom  abschließenden
  Deiche  diejenigen  Auslaßschleusen  (Deichstelc)  anzulegen  und  zu  unkerhalten,
welche  erforderlich  sind,  um  bei  gewöhnlichem  Wasserstande  dem  Wasser  der
Hauptgraͤben  einen  ungehinderten  Abfluß  zu  gestatten  und  die  zur  Zeit  des
Hochwassers  während  des  Verschlusses  der  Schleusen  gesammelten  Wasser  bem
Fallen  des  Stromes  möglichst  schnell  abzuführen.

Zweiter  Abschnitt.

g.  5.

Verpssichtun-  Der  Deichverband  erfuͤllt  die  angegebenen  Verpflichtungen  dadurch,  daß
dein  di:  die  erforderlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungsarbeiten  durch  die  Oeichbeamten
leistungen,  V#-  aus  der  ODeichkasse  bewirkt  werden.  Die  hierzu,  sowie  zur  Besoldung  der
hanned  Deichbcamten,  zur  Verzinsung  und  Ablösung  der  von  dem  Oeichamte  innerhalb
und  Bekanka-  seiner  gesetzlichen  Befugnisse  (VI.  89.)  zum  Besten  des  Verbandes  eingegangenen
ss  der  Schulden  und  Verbinolichkeiten  erforberlichen  Kosien  haben  die  Deichgenossen

nach  der  Deichrolle  aufzubringen.
K.  6.

In  der  Deichrolle  werden  alle  von  der  Verwallung  cingeschlossenen  und
ertragsfähigen  Grundslücke  welche  ohne  die  Eindeichung  bei  einem  Wassersiande
  der  Oder  von  12  Fuß  und  darüber  am  Aufhaller-Pegel  der  Ucberschwemmung
  unterliegen  würden,  nach  folgenden  fünf  Nubriken:

1)  Acker,

2)  Forst,

3)  Wiese,

4)  besiändige  Weidegrundstücke,

5)  durch  Polderdämme  ungenügend  geschützte  Flächen
veranlagt.

5
        <pb n="401" />
        —  385  —

Die  Repartition  der  Beitraͤge  erfolgt  in  der  Art,  daß,  wenn  Ein  Morgen
Acker  einen  vollen  Beitrag  giebt,  Ein  Morgen  Forst  zwei  Drittheile,  Ein  Morgen
Wiese  einen  halben,  ein  Morßen  beständiger  Weidegrundslücke  ein  Driktveil
und  Ein  Morgen  eines  bereits  eingepolderten  Grundslückes  einen  Biertel  Beitrag
  zu  leisten  hat.

Die  Deichrolle  wird  nach  Anhörung  des  Deichamtes  auf  den  gutachtlichen
  Bericht  des  Regierungskommissarius  von  der  Regierung  in  Breslau
festgestellt.  Sodann  wird  die  Deichrolle  jedem  Mitgliede  des  Deichamtes
in  einem  Exemplar  zugestellt  und  gleichzeitig  in  jeder  bektheiligten  Gemeinde
  auf  ortsübliche  Meise,  sowie  durch  Insertion  in  das  Amteblatt  bekannt
  gemacht,  daß  die  Deichrolle  bei  den  Mitgliedern  des  Deichamtes  von  den
Betheiligten  eingesehen  werden  kann,  Reklamalionen  dagegen  aber  bis  zu  einem
besiimmfen  Termine  binnen  vier  Wochen  nach  dem  Tage  der  Insertion  in  das
Amtsblatt  bei  Vermeidung  der  Präklusion  bei  dem  Deichdirektor  angebracht
werden  müssen.  Die  eingehenden  Reklamationen  sind  vom  Oeichdirektor
zu  sammeln  und  der  Regierung  einzureichen,  welche  nach  Befinden  die  nähere
  Untersuchung  veranlaßt.  Betrifft  die  Reklamation  die  Flächenangabe,
so  erfolgt  die  Untersuchung  durch  einen  vereideten  Feldmesser.  Berrifft  die  Reklamation
  den  aus  der  Beschaffenheit  oder  Lage  des  Grundsiücks  folgenden
Beitragsfuß,  so  erfolgt  die  Untersuchung  durch  drei  ökonomische  Sachverständige,
  über  deren  Auswahl  sich  das  Deichamt  einerseils  und  die  Reklamanten
andererseits  vereinigen  mogen.  Kommt  die  Einigung  nicht  zu  Stande,  so  ernennt
  die  Regierung  drei  unparteiische  Sachversiändige.  Oie  Entscheidung  über
die  Reklamattonen  geschieht  schließlich  durch  das  betreffende  Ministerimm.  Wird
die  Reklamation  verworfen,  so  treffen  die  Kosien  derselben  den  Reklamanten.

.  7.

Die  für  die  Anlage  der  genannten  Meliorationswerke  erforderlichen  Kosien
  sind  daber,  so  weit  sie  nicht  durch  die  in  der  Folge  zurückzuzahlenden  Vorschüsse
  gedeckt  werden,  in  dem  Maaße,  als  für  sie  wäbhrend  der  Banzeit  das
Bedürfniß  eintritt,  nach  diesem  Repartitionsmodus  von  sammtlichen  eingedeichten
  Grundsiücken  aufzubringen.  Nach  demselben  Repartilionsmodus  mussen
auch  die  den  Interessenten  für  die  Bauausführung  gemachten  Vorschusse  in
den  von  der  Regierung  in  Breslau  näher  zu  regulirenden  Terminen  in  der
Folge  getilgt  werden.

Derselbe  Verkheilungsmaaßstab  gilt  auch  für  die  Aufbringung  der  Kosien,
  welche  die  Unkerhaltung  und  Hersiellung  der  Meliorationsanlagen  des  Verbandes
  in  der  Folge  erfordern,  jedoch  mit  dem  Unterschied,  daß  alsdann  die
Rubrik  der  durch  Polderdämme  ungenügend  geschützten  Flächen  ausscheidet  und
nur  noch  in  der  vorbemerklen  Weise  zwischen  Acker,  Forst,  Wiese  und  besiändiger
  Weide  unterschieden  wird.

g.  8.

Wird  von  einem  Interessenten  in  der  Reklamation  gegen  die  Deichrolle
behauptet,  daß  ein  Grundstück  wegen  augenscheinlicher,  durch  die  Eindeichung
und  Emwüsserung  nicht  zu  beseitigender  Mängel  der  Ertragsfähigkeit  gar  bei-(Nr.

  3180.)  617  ner
        <pb n="402" />
        —  386  —

ner  oder  einer  geringeren  Veranlagung  unterliege,  so  kann  derselbe  die  Bonitirung
  verlangen,  welche  durch  die  drei  im  F.  6  gedachten  dlonomischen  Sachverständigen
  zu  bewirken  ist.  Diese  Sachverständigen  haben  die  Frage  zu  entscheiden,
  ob  das  in  Rede  stehende  Grundsiück  wirklich  so  versandet,  morastig,
ausgerissen  oder  von  der  Ackerkrume  entblößt  ist  rc.,  daß  seine  Ertragsfähigkelt
nicht  einmal  die  Hälfte  der  Ertragsfahigkeit  eines  in  derselben  Niederung  belegenen
  Grundstücks  derselben  Kategorie  (Acker,  Forst,  Wiese,  beständige  Weide)
von  guter  Qualität  erreicht.

Entscheiden  die  Sachversländigen,  daß  sich  die  Ertragsfahigkeit  um  mehr
als  die  Hälfte  nicht  vermindert  hat,  so  findet  die  Veranlagung  nach  dem  vollen
  Flächeninhalt  siatt,  die  Reklamation  wird  zurückgewiesen,  und  der  Reklamant
  bezahlt  die  Bonitirungskosten.  Bejahen  aber  die  Sachverständigen  diese
Vorfrage,  so  sind  drei  Klassen  anzunehmen:

In  die  I.  Klasse  werden  diejenigen  Grundstücke  eingeschätzt,  deren  Ertragswerth
  zwar  nicht  die  Hälfte,  wohl  aber  ein  Viertel  oder  noch  mehr  des
Erkagswercs  eines  Grundsiücks  von  guter  Qualität  erreicht.

In  die  II.  Klasse  sind  diejenigen  Grundstücke  einzuschätzen,  deren  Ertragswerth
  zwar  nicht  ein  Viertel,  wohl  aber  ein  Achtel  oder  noch  mehr  des
Ertragswerths  eines  Grundsiücks  von  guter  Oualität  erreicht.

In  die  III.  Klasse  kommen  diejenigen  Grundstücke,  deren  Ertragswerth
seh  ein  Achtel  des  Ertragswerths  eines  Grundstücks  von  guter  Qualität  erreicht.


Die  Grundslücke  der  I.  Klasse  werden  mit  der  Hälfte  des  wirklichen
Flächeninhalts,  die  Grundstücke  der  II.  Klasse  mit  dem  vierten  Theil  des  wirklichen
  Flächeninhalts,  die  Grundstücke  der  III.  Klasse  werden  gar  nicht  veranlagt.


.  9.

Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag,  nachdem  die  Bauarbeiten  der  ersten
Anlage  vollendet  und  die  dazu  erhaltenen  Vorschüsfse  gelilgt  sein  werden,  wird
für  jetzt  auf  jährlich  Einen  Silbergroschen  sechs  Pfennige  pro  Morgen  von
jedem  eingedeichten  Morgen  Acker  festgesetzt.

Wenn  die  Erfüllung  der  Sozictätszwecke  aber  einen  größeren  Aufwand
erfordert,  so  muß  auch  dieser  Mehrbedarf  ausgeschrieben  und  von  den  Oeichgenossen
  aufgebracht  werden.

S.  10.

Wenn  die  gewöhnlichen  Deichkassen-Beiträge,  nachdem  daraus  für  die
Sozietätszwecke  bestimmungsmäßig  gesorgt  worden,  Ueberschüsse  ergeben,  so  sollen
  diese  bis  zur  Höhe  von  30000  Rthlrn.  zu  einem  Reservefonds  gesammelt
und  mit  pupillarischer  Sicherheit  zinsbar  belegt  werden.  Der  Reservefonds
darf  nicht  zu  den  laufenden  und  gewöhnlichen  Ausgaben  des  Verbandes,  sondern
  allein  für  folgende  Zwecke  verwendet  werden:

a)  Für  die  Herstellung  der  durch  Eisgang  oder  Hochwasser  zerstörten  oder
ungewöhnlich  beschädigten  Deiche,  soweit  die  Herstellungskosten  aus  den
gewöhnlichen  Einnahmen  nicht  bestritten  werden  können;  *7*-)

  fuͤr
        <pb n="403" />
        —  387  —

b)  für  den  Neubau  der  vorhandenen  Auslaßschleusen;
ch  für  Ausführung  neuer  verfassungsmäßig  beschlossener  Meliorationsanlagen.


K.  11.
Die  gewöhnlichen  Deichkassen-Deiträge  sind  zu  ermäßigen,  wenn  sie  nach
vollständiger  Bildung  des  Reservefonds  Ueberschüsse  über  das  jährliche  Bedürfniß
  des  Verbandes  ergeben.

K.  12.

Die  Deichgenossen  sind  bei  Vermeidung  der  Exekution  gehalten,  die  gewöhnlichen
  Deichkassen-Beiträge  in  halbjährigen  Terminen  am  1.  Januar  und
1.  Juli  jeden  Jahres  unerinnert  zur  Deichkasse  abzuführen.

Ebenso  müssen  die  über  den  gewöhnlichen  Bedarf  hinaus  erforderlichen
Beiträge  in  den  durch  das  Ausschreiben  bestimmten  Terminen  abgeführt  werden.

g.  13.

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Deichkassen-Beiträge  ruht  als  Bersugng
Reallast  auf  den  einzelnen  deichpflichtigen  Grundstücken,  die  Deichverwaltung  ist  ber  Deicroen.
aber  befugt,  sich  an  den  in  der  Deichrolle  genannten  Besitzer  so  lange  zu  halten,
  als  ihr  Besitzveränderungen  zur  Berichtigung  der  Deichrolle  nicht  angezeigt
  worden  sind.

S.  14.

Alle  fünf  Jahre  findet  regelmäßig  eine  Revision  der  Deichrolle  vornehmlich
  zu  dem  Zwecke  statt,  diejenigen  eingedeichten  Grundslücke,  welche  in  Folge  verä#nderter
  Kultur  aus  einer  der  verschiedenen  Klassen,  als  Acker,  Forst,  Wiese,
beständiger  Weide,  ausgeschieden  und  in  eine  andere  Klasse  übergegangen  sind,
in  die  ihnen  demzufolge  zukommende  Rubrik  der  Deichrolle  zu  übertragen,  wonach
  sich  alsdann  vom  nächsten  regelmaßigen  oder  außerordentlichen  JZahlungstermine
  an  die  Repartition  der  Beiträge  richtet.  Das  erstemal  finder  die  Revision
  Ein  Jahr  nach  dem  vollendeten  Dammbau  statt.

Außerdem  kann  eine  Berichtigung  der  Deichrolle  ferner  zu  jeder  Zeit  gefordert
  werden:

a)  Wenn  erhebliche,  zwei  Prozent  übersteigende  Fchier  in  der  bei  Aufstel--lung
  der  Deichrolle  zum  Grunde  gelegten  Vermessung  nachgewiesen
werden;

b)  wenn  die  Zwecke  der  Deichverwallung  eine  Verlegung  des  Deiches
nothwendig  machen,  wodurch  seither  eingedeichte  Grundstücke  künftig
außerhalb  der  Verwallung  liegen;
wenn  eingedeichte  Grundstücke  dem  Deichverbande  zum  Behufe  neuer
Meliorationsanlagen  als  Eigenthum  abgetreten  worden  sind;
wenn  behauptet  wird,  daß  in  Folge  von  Durchbrüchen  eingedeichte
Grundstücke  dergestalt  ausgetieft  oder  versandet  sind,  daß  sich  die  Ertragsfähigkeit
  im  Verhältniß  zur  Ertragsfähigkeit  eines  in  derselben
Niederung  belegenen  Grundstücks  um  mehr  als  die  Hälfte  vermindert
(Tr.  3180.)  hat.

c

d

—  —
        <pb n="404" />
        —  388  —

hat.  In  einem  solchen  Falle  tritt  das  §.  8.  naͤher  bezeichnete  Verfahren
  vor  der  Regierung  ein,  wenn  der  Besitzer  sich  nicht  bei  der  Entscheidung
  des  Deichamts  beruhigen  will.

G.  15.

Wegen  angeblicher  Irrthümer  in  der  Deichrolle  oder  Veränderungen  in
der  Kultur  der  Grundsiücke  kann  außer  in  den  im  Hg.  14.  gedachten  Fällen  eine
Berichtigung  der  Deichrolle  im  Lause  der  gewöhnlichen  Verwaltung  nicht  gefordert,
  sondern  nur  von  der  Landespolizei-Behorde  ausnahmsweise  angeordnet
  werden.

S.  16.

esnn  und  Der  Erlaß  und  die  Stundung  der  Deichkassen-Beitraͤge,  woruͤber  nach

Deich-  Kaßen-  den  unten  (Abschnitt  4.  und  Abschnitt  5.)  gegebenen  Vorschriften  die  Deich-Beinäge.

  behörde,  sowie  in  höherer  Instanz  die  Regierung  entscheidet,  können  sich  auf  die
außerordentlichen  oder  auch  auf  die  gewöhnlichen  Beiträge  beziehen.  Als
außerordentliche  werden  nur  Beiträge  angesehen,  welche  für  Zwecke  ausgeschrieben
  werden,  zu  denen  nach  F.  10.  auch  der  Reservefonds  verwendet  werden
  darf.

6.  17.

Grundsiücke,  welche  in  Folge  eines  Durchbruches  ausgetieft  oder  versandet
  worden,  dürfen  zu  den  außerordentlichen  Beiträgen,  welche  die  Herstellung
des  Bruches  erforderk,  nicht  mit  veranlagt  werden.

S.  18.

Die  Besitzer  solcher  ausgelieften  oder  versandeten  Grundstäcke  können  die
Stundung  aller  in  dem  Jahre,  wo  der  Durchbruch  siattfindet,  fälligen,  außerordentlichen
  und  gewöhnlichen  Beiträge  bis  dahin  fordern,  daß  über  ihren  Antrag,
  die  Deichrolle  nach  F.  11.,  abzucndern,  schließlich  enrschieden  sein  wird.
Wird  diesem  Amtrage  Folge  gegeben,  so  sind  die  rücksländigen  Beiträge  nur
nach  der  berichtigten  Veranlagung  zu  berechnen  und  einzuziehen;  auch  darf  die
Einzahlung  des  Rückstandes  nur  in  vier  halbsaährigen  Terminen  crekmivisch  betrieben
  werden.

**m“

JIst  der  Antrag  auf  Abänderung  der  Deichrolle  aber  von  dem  beschädigten
  Grundbesitzer  nicht  angebracht,  aufgegeben  oder  schlieglich  zurückgewiesen
worden,  so  kann  der  Beschädigte  einen  ein=  bis  fünfjährigen  Erlaß  der  gewöhnlichen
  Deichkassen-Beiträge  und  eine  gleichzeirige  Stundung  der  nach  §.  17.
nicht  erlassenen  außerordentlichen  Beiträge  fordern,  wenn  die  Vorkehrungen  zur
Herstellung  der  Ertragsfähigkeir  des  ausgelieften  oder  versandeten  Grundstücks
durch  Ausfüllung  der  Verttefungen,  Abkarren  oder  Unterpflügen  des  Sandes
(Ragolen)  einen  Kostenaufwand  erfordern,  welcher  dem  Werthe  des  ungefähren
ein=  bis  fünfjährigen  Reinertrages  des  Grundsiücks  gleichkommt.  Die  Einzahlung
        <pb n="405" />
        —  389  —

lung  der  nach  Ablauf  dieser  Frist  sich  ergebenden  Ruͤckstaͤnde  darf  nur  in  vier
halbjährigen  Terminen  erekutivisch  betrieben  werden.

G.  20.

Sobald  das  Wasser  die  Höhe  von  12  Fuß  am  Aufhalter-Pegel  erreicht,  Naurolmüssen
  die  Daämme  des  Verbandes,  so  lange  der  Wasserstand  nicht  wieder  däbleleißnunter
  jenes  Maaß  gefallen  ist,  durch  Wachemannschaften  unausgesetzt  bewacht
werden.  Die  erforderlichen  Wächter  werden  von  der  Deichverwaltungs-Behörde
  gegen  Tagelohn  angenommen  und  aus  der  Deichkasse  bezahlt.

4.  21.

Wenn  das  Wasser  bei  Eisgang  oder  anderen  gefährlichen  Ereignissen
eine  solche  Höhe  erreicht,  daß  nach  dem  Ermessen  der  Deichverwaltungs-Behörde
  die  gewöhnliche  Bewachung  durch  eine  geringere  Anzahl  gedungener
Wächter  nicht  mehr  ausreicht,  um  die  dringende  Gefahr  zu  beseitigen,  so  find
die  zum  Deichverbande  gehörenden  Gemeinden  und  Oominicn  verbunden,  nach
Anweisung  der  Deichverwaltungs-Behörde  die  zur  Bewachung  und  Schützung
der  Deiche  erforderlichen  Mannschaften  zu  gesiellen  und  die  zum  Schutze  dienenden
  Materialien  herbeizuschaffen.

G.  22.

Diese  Dienste  müssen  alsdann  unentgeltlich  und  im  Nokbfall  von  allen
männlichen  Eimwohnern  der  Gemeinden  und  Dominien,  soweit  solche  arbeitsfahig
  sind,  persönlich  geleister  werden.  Schwächliche  oder  kränkliche  Leure,
Weiber  und  Kinder  unter  sechszehn  Jahren  durfen  zum  Wachrdienste  nicht  aufgeboten
  oder  abgesendet  werden.

Jeder  Deichwächter  muß  sich  mit  einem  Spaten  selbsi  versehen.  Die
weiter  erforderlichen  Geräthschaften  an  Karren,  Aerten,  Laternen  2c.  müssen,
soweit  sie  nicht  in  den  Magazinen  des  Verbandes  vorhanden  sind,  von  den
Gemeinden  und  Dominien  mitgegeben  werden.

g.  23.

Die  aufgebotenen  Wcchter  stehen  bis  zu  ihrer  Entlassung  unter  der  Disziplinargewalt
  der  Deichbeamten  und  ihrer  Stellvertreter  und  sind  deren  Anordnungen
  zu  befolgen  schuldig.  Unfolgsamkeit  und  Fahrlässigkeit  oder  Widersetzlichkeit
  der  Wächter  kann,  in  sofern  sie  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  nicht
härtere  Strafen  nach  sich  zieht,  durch  Ordnungslirafen  von  fünf  Silbergroschen
  bis  zu  fünf  Rihlr.  oder  entsprechende  Gefängnißstrafe  geahndet  werden.
  Der  Versuch,  sich  dem  Wachtdienste  durch  Nichrbefolgung  des  Aufgebots
oder  eigemnächtiges  Verlassen  der  Wachtposten  zu  entziehen,  wird  durch  eine  Geldstrafe
  von  fünf  Rlhlr.  oder  achttägiges  Gefängniß  geahndet.

(#.  3180.)  Drit-
        <pb n="406" />
        Beschränkungen
  des  Eigen-#kdumsrechts
  an

—  390  —

Dritter  Abschnitt.
G.  24.

Die  Grundstücke  unmittelbar  am  Rande  des  Dammes  an  der  Landseite,
und  zwar  in  der  Entfernung  von  Einer  Rurhe  vom  Fuß  desselben,  dürfen

den  Grund-  weder  beackert,  noch  bepflanzt,  sondern  nur  als  Gráserei  benutzt  werden.

stuchen.

S.  25.

Die  Eigenthümer  der  eingedeichten  Grundsiücke  und  Vorländer  sind  verpflichtet,
  auf  Anordnung  der  Deichbehörde  dem  Verbande  den  zu  dem  Schutze
und  Meliorationsanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden  gegen  Vergütung
abzutreten,  desgleichen  die  zu  jenen  Anlagen  nöthigen  Materialien  an  Sand,
Lehm,  Rasen  u.  s.  w.  gegen  Ersatz  des  durch  die  Fortnahme  derselben  ihnen
entstandenen  Schadens  zu  überlassen.  Der  außerordentliche  Werth  ist  bei  Festsetzung
  der  Vergütung  oder  Entschädigung  nicht  in  Anrechnung  zu  bringen.
Der  Betrag  dieser  Vergütung  wird  von  der  Deichbehörde  nach  vorgäniger

  Abschätzung  interimistisch  festgesetzt  und  ausgezahlt.  Ueber  die  Höhe  der
Verganng  ist  der  Rechtsweg  zulaässsg.  Wer  auf  diesen  verzichten  will,  kann
binnen  zehn  Tagen  Rekurs  an  die  Regierung  einlegen.

G.  26.

Wird  innerhalb  einer  Entfernung  von  zehn  Ruthen  vom  Stromufer  oder
von  zwanzig  Ruthen  vom  Deichfuße  eine  Pflanzung  im  Vorlande  durch  die  Landes-Poltzeibehörde
  als  nothwendig  anerkannt,  um  die  Erhaltung  des  Deiches  zu
sichern,  so  muß  der  Eigenthümer  entweder  diese  Pflanzungen  binnen  vorgeschriebener
  Frist  selbst  anlegen  und  unterhalten,  oder  den  dazu  erforderlichen
Grund  und  Boden  dem  Verbande  gegen  Entschädigung  überlassen.

.  27.

Der  Eigenchümer  des  Verbandes  muß  sich  in  der  Entfernung  von  zehn
Ruthen  vom  Stromufer  und  von  zwanzig  Ruthen  vom  Deichfuß  das  Aussetzen  und
Lagern  der  Deichbau-Materialien,  wenn  geeignete  dem  Verbande  gehörige  Lagerstellen
  nicht  vorhanden  sind,  ohne  Anspruch  auf  Entschädigung  gefallen
lassen.

§.  28.

Stein-,  Sand-,  Torfgruben,  Teiche,  Brunnen  oder  sonslige  künflliche
Vertiefungen  des  Erdreichs  dürfen  im  Binnenlande  in  einer  Entfernung  von
branzis  Ruthen  vom  Deichgebiet  nicht  angelegt  werden.  Auch  zu  neuen  Geduden
  dürfen  Fundamente  nur  in  einer  Entfernung  von  wenigstens  fünf
Ruthen  vom  Deichgebiet  eingegraben  werden.

9.  29.

Die  Eigenthümer  des  Binnenlandes  müssen  einen  Raum  von  zwei  Fuß  von
jedem
        <pb n="407" />
        —  391  —

jedem  Borde  der  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Hauptgraͤben  unbeackert
lassen.

§.  30.

In  einer  Entfernung  von  vier  Fuß  von  jedem  solchen  Grabenborde
duͤrfen  Baͤume  und  Hecken  nicht  gepflanzt  oder  geduldet  werden.

g.  31.

Die  Eigenthuͤmer  des  an  die  Hauptgraͤben  anstoßenden  Binnenlandes
muͤssen  sich  gefallen  lassen,  daß  der  Schlamm  und  die  auszuräumenden  Gegensiande
  auf  ihre  Grundstücke  ausgeworfen  werden.  Sie  müssen  diesen  Ausraum,
dessen  Eigenthum  ihnen  dagegen  zugestanden  wird,  nach  dem  Angebot  der
Deichverwaltung  bis  auf  fünf  Rukhen  Entfernung  vom  Graben  wegschaffen.

g.  32.
Die  in  dem  Oeichverbande  zu  leistende  Deichpflicht  ruht  unablöslich  auf

den  Grundstücken,  ist  den  öffenklichen  Lasten  gleich  zu  achten  und  hat  in  Kollisionsfallen
  vor  denselben  den  Vorzug.

Vierter  Abschnitt.
K.  33.

Die  Erfüllung  der  Deichpflicht  kann  von  der  Deichverwaltungs-Behörde  Aassichtsin
  eben  der  Art,  wie  dies  bei  den  öffemlichen  Lasten  zulässig  ist,  durch  Exeku-  —m——
lion  erzwungen  werden.  Diese  Erekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter  und  der.
Nutznieher  oder  andere  Besitzer  des  verpflichteten  Grundstücks,  vorbehaltlich

ihres  Regresses  an  den  eigentlich  Verpflichteten.
g.  34.

Die  von  der  Landespolizei-Behörde  zur  Erreichung  der  Sozietätszwecke
als  nothwendig  anerkannten  Anlagen  und  Arbeiten  müssen  von  dem  Verbande
bewirkr  und  die  hierzu  erforderlichen  Ausschreiben  an  Deichkassen-Beiträgen  erlassen
  werden.

K.  35.

Die  von  der  Deichverwaltung  zurückgewiesenen  Ansprüche  der  Deichgenossen
  auf  Berichtigung  der  Deichrolle,  Erlaß  oder  Stundung  der  Deichkassen-Beitrage
  konnen  noch  bei  der  Landespolizei-Behörde  geltend  gemacht,  und  die
Enrscheidungen  der  Letzteren  müssen  von  der  Deichverwaltung  zur  Ausführung
gebracht  werden.

*—i#ßbl
Gegen  alle  polizeiliche  Verfügungen  und  Straferlasse  der  Deichbehörden
findet  der  Rekurs  an  die  Landespolizei-Behörde  statt.

Jahrgang  1840.  (Nr.  3180.)  62  —  37.
        <pb n="408" />
        Von  den
Delchbehörden
und  deren  Verwaltung.


Der  Deich-Direltor.


—  392  —

K.  37.

Die  Vermögensverwaltung  des  Verbandes  steht  unter  der  Oberaufsicht

der  Landespolizer-  Behörde,  welche  namentlich  befugt  ist:
die  instruktionsmaßige  und  dem  Zwecke  des  Verbandes  entsprechende  Art
der  Benutzung  der  Grundslücke,  die  regelmäßige  Verzinsung  und  Tilgung
  der  zur  Erfüllung  der  Sozietätszwecke  etwa  aufgenommenen
Schulden,

zu  verlangen  und  durch  ihre  Anordnungen  sicher  zu  siellen.

K.  38.

Der  Landespolizei-Behörde  müssen,  damit  sie  in  Kenneniß  von  dem  Gange
der  Deichverwaltung  erhalten  werde,  Abschriften  des  Etats,  der  Deichschauund
  Deichamts-Konferenzprotokolle  und  jährliche  Rechnungsexrtrakte  überreicht
werden.  Die  Landespolizei-Behörde  ist  aber  auch  ermächtigt,  außerordentliche
Revisionen  der  Deichkasse  sowohl,  als  der  gesammten  Deichverwaltung  zu  veranlassen
  und  zu  diesem  Zwecke  besondere  Kommissarien,  namentlich  zur  Beiwohnung
  der  Oeichschauen  und  Deichamts-Versammlungen  abzuordnen.

K.  39.
Der  Deichdirektor  und  der  Deichinspektor  stehen  unter  der  Disziplinar=Aufsicht
  der  Landespolizei-Behörde.
9.  40.

Die  Landespolizei-Behörde  hat  darauf  zu  halten,  daß  den  Deichbeamten
die  ihnen  zukommenden  Besoldungen  unverkürzt  zu  Theil  werden,  bei  etwanigen
  Beschwerden  in  dieser  Beziehung  zu  entscheiden  und  ihre  Entscheidungen
nöthigenfalls  erekutivisch  in  Vollzug  zu  setzen.

Fünfter  Abschnitt.
g.  41.
Der  Deichdirektor  steht  an  der  Spitze  der  gesammten  Deichverwaltung.
Er  wird  von  denjenigen  Mitgliedern  des  Deichamtes,  welche  die  Vertretung
der  Deichgenossen  bei  demselben  bilden,  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gewählt
und  bedarf  der  Besiätigung  der  Landespolizei-Behörde.  Dasselbe  gilt  von  der
Ernennung  des  gleichzeitig  zu  bestellenden  Stellvertreters  desselben.
K.  42.
Die  dem  Deichverbande  übertragene  exekutive  und  Polizei-Gewalt  kann
nur  von  dem  Oeichdirektor  resp.  dessen  Stellvertreter  ausgeübt  werden.
K.  43.

Der  Deichdirektor  erläßt  die  Ausschreiben  der  von  dem  Deichamt  beschlossenen
  gewöhnlichen  und  außerordentlichen  Deichkassen-Beiträge  und  bewirkt
deren
        <pb n="409" />
        —  393  —

deren  erekurive  Beitreibung  durch  die  Unterbeamten  des  Verbandes  oder  durch
Regquisition  der  gewöhnlichen  Polizeigerichts-Behörde  des  Orts.
G.  44.

Der  Deichdirektor  ist  befugt,  jede  eigenmächtige,  dem  Interesse  des  Verbandes
  nachtheilige  Benutzung  des  Deiches,  des  Deichgebictes,  der  Deichgräben,
  der  Pflanzungen  und  andern  Eigenthums  des  Oeichverbandes  durch  polizeiliche
  Strafoerbote  bis  zur  Höhe  von  fünf  Rihlr.  Geld=  oder  verhältnißmägiger
Gefangnißstrafe  zu  untersagen  und  die  Bedingungen  vorzuschreiben,  unter  denen
eine  unschädliche  Benutzung  zulässig  ist.

Es  bedarf  jedoch  zu  diesen  Verboten  der  Genehmigung  der  Landespolizei-Behörde.


Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  deichpolizeilichen  Vergehen,  sowie
die  Vollstreckung  der  Strafresolute  gebührt  gegen  Deichgenossen  dem  Deichdirektor.
  Die  eingezogenen  Geldstrafen  fließen  zur  Deichkasse.

.  45.
Künstliche  Erderhöhungen  (Binnenverwallungen,  Quelldamme  2c.)  dürfen

  in  der  Niederung  ohne  Genehmigung  des  Deichdirektors  nicht  angelegt
werden.
F.  46.

Das  Wasser  der  dem  Verbande  gehörigen  Hauptgräben  darf  ohne  Genehmigung
  der  Landespolizei-Behörde  von  Privaten  weder  aufgestauer,  noch
abgeleitet  werden.

S.  47.

Der  Deichdirektor  hat  sich  von  dem  Gange  der  technischen  Deichverwaltung
  in  Kenntnig  zu  erhalten,  daher  jederzeit  auch  der  halbjährigen  Deich=  und
Grabenschau  beizuwohnen.

K.  48.

Das  Kassen=  und  Rechnungswesen  des  Verbandes  sieht  unter  der  oberen
  Aufsicht  und  Leitung  des  Deichdirektors.

Er  bewirkt  die  gewöhnlichen  und  außerordentlichen  Revisionen  der  Deichkasse
  nach  den  für  die  Königlichen  Kassen  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften.
Die  Etatsentwürfe  und  Jahresrechnungen  sind  ihm  zur  Vorprüfung  einzureichen
  und  werden  von  ihm  dem  Deichamte  vorgelegt.

Alle  Kassenamweisungen,  welche  nicht  von  dem  Deichdirektor  selbst  erlassen
  worden,  müssen  ihm  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.

Berichtigungen  der  Deichrolle  sinden  nur  auf  den  Grund  eines  Dekrets
des  Deichdirektors  siatt.

G.  49.

Die  besoldeten  Beamten  des  Verbandes,  mit  Ausschluß  des  Deichinspektors
  und  des  Oeichrentmeisters,  stehen  unter  der  Disziplinaraufsicht  des  Deichdirektors,
  welcher  Ordnungsstrafen  bis  zur  Höhe  von  fünf  Rchlr.  verfügen  darf.

.  3180.)  627  Der
        <pb n="410" />
        —  394  —

Der  Deichdirektor  ist  Vorsteher  des  Deichamtes,  welches  sich  auf  seine
Berufung  und  unter  seinem  Vorsitz  versammelt  und  dessen  Berathungen  er  zu
leiten  hat.

Er  bringt  die  Beschluͤsse,  fuͤr  deren  Gesetzlichkeit  er  verantwortlich  ist,
ur  Ausfuͤhrung  und  vertritt  das  Deichamt  in  allen  Beziehungen  zu  anderen
Verichts-  und  Verwaltungs-Behörden.

.  50.

Der  Deich-  Der  Oeichrentmeister,  welcher  zugleich  die  Stelle  eines  Deich-Sekrekärs
renmeister.  versehen  kann,  wird  von  dem  Deichamt  im  Wege  eines  kündbaren  Vertrages
gegen  Bewilligung  einer  Prozenteinnahme  von  den  gewöhnlichen  Oeichkassen-Beiträgen,
  so  wie  unter  der  Berpflichtung  zur  Cautionsbestellung,  angenommen.

g.  51.

Der  Deichrentmeister  fertigt  nach  den  Anweisungen  des  Deichdircktors
die  Etatsentwuͤrfe.  Er  hat  die  etatsmaͤßigen  und  außerordentlichen  Einnahmen
der  Deichkasse  einzuziehen  und  die  Restantenlisten  zu  fertigen  und  vorzulegen.
Er  bewirkt  die  gewoͤhnlichen  und  außerordentlichen  Auszahlungen  der  Deichkasse
  nach  den  Anweisungen  des  Etats,  des  Deichdirektors  oder  Deichinspektors.
  Er  ist  namentlich  zur  Auszahlung  der  Gelder  an  die  Lohnarbeier  auf
der  Baustelle  verpflichret  und  darf  sich  hierbei  nur  durch  die  Deichschöppen  vertreten
  lassen.  Er  hat  die  jährlichen  Deichkassenrechnungen  zu  legen.

g.  52.
Der  Deichrentmeister  ist  mit  der  Führung  der  Deichrolle  beauftragt.

g.  53.

Der  Deich-  Der  Deichinspektor  leitet  die  technische  Verwaltung  des  Deich=  und
Juspeltor.  Grabenverbandes  mit  Einschluß  der  zur  Abwehrung  der  Gefahr  bei  Hochwasser
und  Eisgang  erforderlichen  Maaßregeln.  Er  wird  ebenso  wie  der  Deichdirektor
  durch  absolute  Stimmenmehrheit  von  denjenigen  Milgliedern  des  Deichamtes
  gewählt,  welche  die  Vertretung  der  Deichgenossen  in  denselben  bilden,
und  bedarf  der  Bestatigung  der  Landespolizei-Behörde.

g.  54.

Der  Deichinspektor  entwirft  die  Anschläge  zur  Unterhaltung  und  Herstellung
  der  Sozieradts-Anlagen  und  legt  solche  dem  Deichamt  zur  Genehmigung
  vor.

g.  55.

Wird  von  dem  Deichamt  die  Genebhmigung  zur  Ausführung  einer  Arbeit
versagt,  welche  nach  der  Erklärung  des  Deichinspektors  ohne  Gefährdung  der
Sozictatszwecke  weder  unterlassen  noch  aufgeschoben  werden  darf,  so  muß  die
Entscheidung  der  Landespolizei-Behörde  eingeholt  und  demnächst  zur  Ausführung
  gebracht  werden.  6.  ss

56.
        <pb n="411" />
        —  395  —

.  56.

Die  Ausführung  der  von  dem  Deichamt  oder  von  der  Landespolizei=Behörde
  genehmigken  Arbeiten  ist  von  dem  Oeichinspektor  zu  leiten  und  er  ist
befugt,  innerhalb  der  genehmigten  Anschläge  die  erforderlichen  Zahlungen  auf
die  Deichkasse  anzuweisen.

Die  Auszahlung  der  Gelder  darf  in  keinem  Falle  durch  den  Deichinspektor
  erfolgen.

K.  57.
Die  laufende  Beaufsichtigung,  Bewachung,  Unterhaltung  der  Deichgräben,
  Schleusen  und  Pflanzungen  erfolgt  unter  der  Leitung  des  Deichinspekrors.
Die  Unterbeamten  des  Deichverbandes  haben  die  desfallsigen  Anweisungen
  zu  befolgen.

S.  58.

Der  Deichinspektor  ist  berechtigt,  die  zu  dem  obigen  Zweck  erforderlichen
Ausgaben  innerhalb  der  elatsmäßig  dafür  ausgesetzten  Fonds  und  bis  zur
Höhe  von  zwanzig  Rtlhlr.  für  jeden  einzelnen  Fall  ohne  vorgängige  Genchmigung
  auf  die  Deichkasse  anzuweisen.

S.  59.

Wenn  unvorhergesehene  Umstände  größere,  als  die  oben  C..  58.)  bezeichneten
  Ausgaben  oder  eine  mit  vermehrten  Kosten  verbundene  Abweichung  von
den  genehmigten  Anschlägen  nothwendig  machen,  die  Ausführung  der  Arbeiten
aber  ohne  Gefährdung  der  Sozictatszwecke  nicht  aufgeschoben  werden  kann,  so
ist  der  Deichinspektor  befugt,  die  Arbelten  unter  seiner  Verantworllichkeit  anzuordnen
  und  die  erforderlichen  Kosten  auf  die  Deichkasse  anzuweisen.

S.  60.

Der  Deichinspektor  muß  aber  die  getroffenen  Anordnungen  und  die
Gründe,  welche  die  unverzügliche  Ausführung  norhwendig  machen,  gleichzeitig
dem  ODeichdirektor  und,  wenn  Letzterer  sich  nicht  einverslanden  erklären  sollte,
der  Landespolizei-Behörde  anzeigen.

g.  61.

Dieselbe  Anzeige  ist  der  naͤchsten  gewoͤhnlichen  Versammlung  des  Deichamtes
  zu  machen.  Koͤnnen  die  Ausgaben  aber  aus  den  laufenden  Jahreseinnahmen
  der  Deichkasse  nicht  bestritten  werden,  so  muß  das  Deichamt  in  kuͤrzester
  Frist  außerordentlich  berufen  werden,  um  von  der  Sache  Kenntniß  zu
erhalten  und  uͤber  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Geldmittel  zu  beschließen.

.  62.

Der  Deichinspektor  ist  befugt,  die  zur  Verlegung,  Herstellung  und
Sicherung  der  Deiche  an  Erde  und  Rasen  erforderlichen  Materialien  von  den
Vor=  und  Binnenländern  der  Deiche  entnehmen  zu  lassen.  Er  muß  aber  dem
(Nr.  3180.)  Eigen-
        <pb n="412" />
        —  396  —

Eigenthümer,  dessen  Land  zur  Entnahme  der  Materialien  benutzt  werden  soll,
vorher  Kenntniß  geben,  auch  unter  Zuziehung  des  Eigenthümers  unverzüglich
zur  Ermikttelung  des  Schadens  schreiten.

g.  63.

Der  Deichdirektor  hat  nach  Vernehmung  mit  dem  Deichinspektor  und  in
Gemeinschaft  mit  ihm  die  halbjährige  Deich=  und  Grabenschau,  durch  welche
der  Befund  der  Sozielatsanlagen  festgestellt  werden  soll,  auszuschreiben  und  abzuhalten.


K.  64.

Die  Maaßregeln  zur  Abwehrung  der  Gefahr  bei  Hochwasser  und  Eisgang
  sind  von  dem  Deichinspektor  anzuordnen  und  zu  leiten.  Es  stehen  daher
während  der  Zeit  dieser  Gefahr  nicht  allein  die  Unterbeamten  des  Verbandes,
sondern  auch  die  Deichschöppen  und  Wachtmannschaften  unter  seiner  Leitung
und  Disziplinaraufsccht.

g.  65.
Unterbeamte  Das  Deichamt  ernennt  einen  Dammmeister,  welcher  zugleich  die  Aufsscht
ve  Verderdes  über  die  Gräben  und  Schleusen  führt.
meisten.  S.  66.

Zu  diesem  Posten  darf  nur  Jemand  berufen  werden,  welcher:

a)  vollkommen  koͤrperlich  ruͤstig  ist,

h)  die  gewoͤhnlichen  Elementarkenntnisse  soweit  besitzt,  daß  er  eine  verstaͤndliche
  schriftliche  Anzeige  und  eine  einfache  Verhandlung  zu  erstatten  und
aufzunehmen,  auch  eine  gewoͤhnliche  Lohnrechnung  zu  säßren  vermag.

F.  67.

Die  Anstellung  kann  auf  Lebenszeit,  auf  eine  bestimmte  Zahl  von  Jahren

  oder  auch  auf  Kündigung  geschehen.
K.  68.

Dem  Deichamte  siehr  es  unter  Zustimmung  der  Landespolizei-Behörde
frei,  auch  eine  größere  Anzahl  von  Unterbeamten  anzustellen,  wenn  das  Bedurfniß
  es  erheischt.

S.  69.

Anderweitig  erforderliche  mechanische  Hülfsleistungen  werden  durch  Tagearbeiter,
  welche  das  Deichamt  zu  diesem  Behuf  annimmt,  beschafft.

g.  70.

Deichschö-  Das  Deichamt  ernennt  in  der  Regel  aus  jeder  zum  Verbande  gehörenpen.
  den  Gemeinde  einen  Deichschöppen.  Die  Deichschöppen  haben  eine  Mitaufsicht
  über  den  Zuskand  der  Deiche  und  sonstigen  Sozietätsanlagen  zu  führen,

zur  Zeit  der  Gefahr  durch  Hochwasser  und  Eisgang  aber  unter  dem  Deich-In-
        <pb n="413" />
        —  397  —

Inspektor  die  Huͤlfsleistungen  der  Wachtmannschaften  und  Deichgenossen,  sobald
diese  in  Anspruch  genommen  werden  darf,  zu  ordnen  und  zu  leiten.  Die  Deiche
werden  zu  diesem  Behufe  in  drei  Aufsichtsbezirke  eingetheilt,  so  daß  in  jedem
Aufsichtsbezirke  zwei  Deichschoͤppen  mit  ihrer  Thaͤtigkeit  nach  der  von  der
Deichverwaltungs-Behörde  näher  zu  bestimmenden  Anweisung  abwechseln  können.
  Mitglieder  des  Deichamt's  und  Gemeindevorsteher  (Ortsschulzen)  dürfen
zu  Deichschöppen  nicht  ernannt  werden.

S.  71.

Die  Ernennung  erfolgt  auf  sechs  Jahre,  kann  aber  nach  Ablauf  dieser
Zeitfrist  wiederholt  werden.

g.  72.

Jeder  Deichgenosse  ist  bei  Verlust  seines  Stimmrechts  bei  der  Wahl  der
Mitglieder  des  Deichamtes  verbunden,  das  ihm  angetragene  Amt  eines  Deichschöppen
  anzunehmen.  Eine  Ausnahme  von  dieser  Verpflichtung  tritt  ein:

a)  wenn  der  Ernannte  das  Amt  überhaupt  schon  6  Jahre  versehen  hat,
b)  wenn  Gründe  angeführt  werden  können,  welche  gesetzlich  auch  von  der

Uebernahme  einer  gerichtlichen  Vormundschaft  entbinden  würden,

c)  im  Fall  eines  60=  und  mehrjährigen  Alters  oder  bekannter  Körperschwäche.

K.  73.

Der  Deichschöppe  hat  den  Beruf,  von  dem  Zustande  des  ihm  zugewiesenen
  Deichantheils  fortwährend  Kenntniß  zu  nehmen  und  die  bemerkten  Mängel
  dem  Deichinspektor  anzuzeigen.

S.  74.

Bei  vorkommenden  Bauten  kann  dem  Deichschöppen  die  Kontrolle  der
Unterbeamten  und  der  unter  ihnen  angestellten  Arbeiter,  die  Abnahme  der  zu
liefernden  Baumaterialien,  auch  die  Ablohnung  der  Arbeiter  auf  der  Bansselle
übertragen  werden.

K.  75.
Die  Deichschöppen  sind  verbunden,  innerhalb  ihres  Bezirks  den  halbjährigen
  Deich=  und  Grabenschauen  beizuwohnen.
S.  76.

Die  Deichschöppen  sind  berechtigt,  Anträge  und  Beschwerden  einzelner
Deichgenossen  ihres  Bezirks  dem  Deichdirektor  vorzutragen.

Sie  können  von  Letzterem  mit  der  Führung  und  Aufnahme  einfacher
Untersuchungen  und  Verhandlungen  beauftragt  werden.

S.  77.

Sobald  die  Größe  der  Gefahr  bei  Eisgang  oder  Hochwasser  die  Bewachung
  der  Dämme  oder  das  Aufbieten  der  Naturalhülfe  der  Deichgenossen
(Ne.  3180.)  noth-
        <pb n="414" />
        —  398  —

nothwendig  macht,  sind  die  Deichschoͤppen  unter  Leitung  des  Deichinspektors
dazu  berufen,  innerhalb  ihres  Bezirks  und  ihrer  Gemeinden  für  die  Beschaffung
  der  erforderlichen  Schutzmaterialien  zu  sorgen,  die  Bewachung  zu  kontrolliren
  resp.  den  Abgang  der  Schutz=  und  Wachtmannschaften  anzuordnen  und
deren  Hülfsleistungen  zu  leiten.

K.  78.

Besoldungen.  Die  Regulirung  der  für  die  Beamten  des  Deichverbandes  etwa  erforderlichen
  Besoldungen  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  von  dem  Deichamt,  unter
Genchmigung  der  Regierung,  zu  bewirken.

g.  79.
Das  Deich-  Alle  Anordnungen  und  Beschluͤsse  in  Angelegenheiten  des  Deichverbandes,
amt.  welche  vorstehend  nicht  anderen  Behorden  und  Beamten  übertragen  sind,  werden
  von  dem  Deichamte  getroffen.
g.  80.

Das  Deichamt  besteht  aus  acht  Mitgliedern,  naͤmlich:

a)  dem  Deichdirektor  oder  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden,

b)  dem  Oeichinspektor,

c)  sechs  nach  den  näheren  Vorschriften  des  folgenden  Abschnitts  berufenen
Abgeordneten  der  Deichgenossen.

g.  81.
Das  Deichamt  versammelt  sich  alle  Jahr  zweimal,  im  Anfange  des
Juli  und  Dezember,  auf  Berufung  durch  den  Dtrektor  in  Herruprotsch,  kann
aber  auch  im  Fall  der  Nothwendigkeit  von  dem  Direktor  außerordentlich  berufen
  werden.

S.  82.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  des  Deichamtes  ist  die  Anwesenheit  des
Deichdirektors  resp.  dessen  Stellvertreters  und  von  wenigstens  vier  Abgeordneten
  der  Deichgenossen  erforderlich.

G.  83.

Die  Beschlüsse  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Jedes
Mitglied  hat  gleiches  Stimmrecht.  Bei  gleicher  Stimmemheilung  entscheidet
die  Slimme  des  Vorsitzenden.

C.  84.

Der  Deichdirebtor  ist  für  die  Gesetzlichkeit  der  getroffenen  Beschlüsse  verantwortlich.
  Er  muß  aber,  wenn  er  den  getroffenen  Beschluß  für  ungesetlich
halt,  binnen  kürzester  Frist  den  Fall  zur  Enlscheidung  der  Landespolizei-Behorde
vortragen.

g.  85.
        <pb n="415" />
        —  399  —

G.  85.

Das  Deichamt  ist  so  berechtigt  als  verpflichtet,  die  zur  Erfüllung  der
Sozietätszwecke  nothwendigen  Ausgaben  zu  beschließen.

g.  86.

Das  Oeichamt  ist  berechtigt,  die  zur  Förderung  der  Sozietätszwecke
nützlichen  Anstalten  und  Anordnungen  zu  genehmigen  und  die  zu  diesem  Ende
erforderlichen  Ausgaben  zu  beschließen.

F.  87.

Die  oben  (8.  85.  86.)  genannte  Verpflichtung  und  Berechtigung  des
Deichamtes  erstreckt  sich  auch  auf  die  Anlage  neuer  Hauptgräben  und  Auslaß=Schleusen,
  wenn  diese  als  nothwendig  oder  nützlich  sich  ergeben  sollte.  Dagegen
dursen  Meliorations-Anlagen  zu  andern  als  den  in  dem  ersten  Abschnitt

§.  2—  4.)  dieses  Statuts  genannten  Sozietatszwecken  auch  von  dem  Deich-Amte
  nicht  beschlossen  werden.

g.  88.

Dem  Deichamt  sind  bei  seinem  Jahresantritt  die  ausgearbeiteten  An—
schlaͤge  uͤber  die  Bauausfuͤhrungen  der  naͤchsten  Bauperiode  zur  Genehmigung
vorzulegen.

Der  Deichinspektor  als  technisches  Mitglied  des  Deichamtes  muß  aber
auf  Ergaͤnzung  der  von  dem  Deichamt  verweigerten  Genehmigung  durch  die
Landespolizei-Behörde  antragen,  sobald  es  sich  um  eine  nach  seiner  Ueberzeugung
  nothwendige  und  unaufschiebbare  Bauausführung  handelt.

g.  89.

Das  Deichamt  ist  befugt,  mit  Genehmigung  der  Regierung  auf  den
Kredit  des  Verbandes  Schulden  einzugehen  und  Kapitalien  aufzunehmen,  um
daraus  die  nach  den  P.  85.  und  86.  erforderlichen  Ausgaben  zu  bestreiten.  Es
müssen  alsdann  aber  auch  jedesmal  die  Mittel  zur  regelmäßigen  Verzinsung
und  zu  planmäßiger  Abtragung  dieser  Schulden  festgestellt  und  der  Landespolizei-Behörde
  nachgewiesen  werden.

G.  90.

Das  Deichamt  beschließt  die  von  dem  Deichdirektor  zu  erlassenden  Ausschreiben

  der  gewöhnlichen  und  außerordentlichen  Deichkassen-Beiträge.

K.  91.

Die  Ansprüche  der  Deichgenossen  auf  Erlaß  oder  Stundung  von  Deichkassen-Beiträgen
  müssen,  nachdem  sie  instruirt  worden,  dem  Deichamte  zur  Entscheidung
  vorgelegt  werden,  welche  unter  Vorbehalt  der  Berufung  an  die  Landespolizei-Behörde,
  für  welche  eine  zehntägige  Frist  gestattet  ist,  erfolgt.

K.  92.

Dasselbe  gilt  von  den  Ansprüchen  der  Deichgenossen  auf  Berichtigung
der  Deichrolle  nach  F.  14.  ad  a.  und  d.  des  Deichstatuts.

Jahrgang  1849.  (Nr.  3180.)  63  g.  93.
        <pb n="416" />
        —  400  —

K.  93.

Dem  Deichamt  sind  die  Ansprüche  der  Grundbesitzer  auf  Entschädigung
für  die  zur  Verlegung  und  Erhaltung  der  Deiche  entnommenen  Materialien
vorzulegen.

.  94.

Das  Deichamt  prüft  die  ihm  vorzulegenden  Etats-Entwürfe  und  ertheilt
dem  Etat  die  erforderliche  Genehmigung.

g.  95.
Das  Deichamt  prüft  die  ihm  werhlehenden  Jahresrechnungen  der  Deichkasse

  und  die  Verhandlungen  der  Vorabnahme  und  ertheilt  dem  Deichremmeister
  die  erforderliche  Decharge.

K.  96.

Die  Deichschöppen,  der  Dammmeister  und  die  etwa  sonst  erforderlichen
Unterbeamten  des  Verbandes  werden  von  dem  gesammten  Deichamte  durch  absolute
  Stimmenmehrheit  gewählt.

S.  97.

Die  die  Deichgenossen  vertretenden  Mitglieder  des  Deichamts  können
unter  Genehmigung  der  Landespolizei-Behörde  auch  dem  Deichdirektor  und  dem
Deichinspektor  persönlich  Zulagen  und  Gratifikationen  bewilligen.

K.  98.

Das  Deichamt  ist  berechtigt,  von  dem  Gange  der  technischen  Deichverwaltung
  Kenntniß  zu  nehmen,  über  einzelne  Punkte  Aufklärung  zu  verlangen
und  seine  Bemerkungen  und  Erinnerungen  der  Landespolizei-Behbrde  zur  Entscheidung
  vorzutragen.

###  Mitglieder  des  Deichamtes  sind  berechtigk,  den  halbjährigen  Deichgraben-Schauen
  beizuwohnen,  und  das  Deichamt  hat  aus  der  Zahl  der  Abgeordneten
  der  Deichgenossen  ein  Mitglied  zu  ernennen,  welches  den  Schauen
beizuwohnen  vexpflichtet  ist.

K.  99.

Das  Deichamt  ist  innerhalb  der  Schranken  des  Gesetzes  berechtigt,  auch
in  andern  vorstehend  nicht  genannten  Fällen  den  Deichverband  durch  seine  Beschlüsse
  zu  verpflichten.

46  darf  namentlich  Grundstücke  erwerben  und  verdußern,  Verträge
schließen,  Klagen  anstellen  und  sich  auf  dieselben  einlassen,  Prozesse  fortsetzen,
aufgeben  oder  durch  Vergleiche  beseitigen.

g.  100.
Ueber  alle  Verhandlungen  der  Deichamts-Versammlung  ist  ein  fortlaufendes
  Protokoll  zu  führen  und  der  Landespolizei-Behörde  abschriftlich  einzureichen.


Sech-
        <pb n="417" />
        —  401  —

Sechster  Abschnitt.

S.  101.

Das  Dominium  Herrnprotsch  und  das  Dominium  Klein=  und  Groß=  V###
Bresa  haben  bei  den  Berakhungen  und  Beschlußnahmen  des  Deichamts  jedeswurs,  e
eine  volle  Stimme.  bei  dem  Duch-Das

  Dominium  Peiskerwitz  und  das  Dominium  Elend  bestellen  einen  ###
gemeinschaftlichen  Deputurten  und  einen  Stellvertreter  auf  3  Jahre,  und  zwar
dergestalt,  daß  dem  Dominio  Peiskerwitz  für  zwei  Perioden  die  Ernennung  zusteht,
  nachdem  dieselbe  Seitens  des  Dominii  Elend  einmal  statt  gefunden  hat.

Der  Königliche  Forst,  das  Dominium  Gniefkau  und  das  Dominium
Auras  ernennen  ebenfalls  einen  gemeinschaftlichen  Deputirten  und  einen  Stellvertreter
  auf  3  Jahre,  und  zwar  alternirend,  indem  die  Wahl  für  eine  Wahlperiode
  von  dem  Königlichen  Forstfiskus  und  für  die  folgenden  von  den  Dominien
  Gniefkau  und  Auras  gemeinschastlich  vorgenommen  wird.

Die  Gemeinden  Herrnprotsch,  Peiskerwitz,  Wilren  und  der  Brauereibesitzer
  in  Elend  bilden  einen  gemeinschaftlichen  Wahlbezirk  zur  Wahl  eines
Deputirten  und  eines  Stellvertreters,  wobei  jedem  Deichgenossen,  welcher  mindestens
  10  Morgen  eingedeichtes  Land  besitzt,  eine  Stimme  zusteht.  Wer  mehr
eingedeichtes  Land  besitzt  bis  zu  20  Morgen,  hat  2  Sümmen  u.  s.  f.  Bei
dem  Wahlakt  werden  die  Stimmen  gezählt,  und  wer  die  absolute  Majorität
erlangt,  ist  der  Deputirte  dieses  Wehers.  Ebenso  bilden  die  Gemeinden
Schreibersdorf,  Groß=  und  Klein-Bresa  und  Gniefkau  nebst  dem  Oominium
Brandschütz  einen  gemeinschaftlichen  Wahlbezirk,  in  welchem  die  Wahl  eines
Deputirten  und  eines  Stellverrreters  auf  dieselbe  Weise  statt  findet.

K.  102.

Pfarren,  Kirchen,  Schulen  und  andere  moralische  Personen  dürfen  das
ihnen  zustehende  Stimmrecht  durch  Bevollmächtigte  ausüben  lassen.  Andere
Besitzer  müssen  ihr  Stünmrecht  personlich  ausüben;  doch  können  es  diesenigen,
welche  ihre  Grundstücke  in  Zeitpacht  ausgethan  haben,  auch  ihren  Zeitpächtern
übertragen.

K.  103.
Das  Stimmrecht  von  Minderjährigen  und  Frauen  ruht.
S.  104.

Die  Wahlversammlungen  werden  in  der  Regel  durch  den  Deichdirektor
abgehalten.  Ausnahmsweise  kann  indessen  die  Regierung  in  Breslau  einen
andera  Kommissarius  hierzu  bestimmen.

K.  105.

Ein  Deichschöppe  und  ein  Unterbeamter  des  Verbandes  kann  nicht  zum
Deichabgeordneten  oder  dessen  Stellvertreter  gewählt  werden.

(Tr.  3150—3181.)  .  106.
        <pb n="418" />
        —  402  —

g.  106.

Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits-  und  Behinderungsfaͤllen  des
Abgeordneten  dessen  Stelle  beim  Deichamte  ein.

S.  107.

Allgemeine  Abänderungen  des  vorstehenden  Deichstatuts  dürfen  nur  unter  landes-Beffimmung=
  herrlicher  Genehmigung  erfolgen.

Gegeben  Sanssouci,  den  2.  Oktober  1849.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
vo.  Manteuffel.  v.  d.  Hevydt.  v.  Rabe.

 

(Nr.  3181.)  Gesetz,  betreffend  die  Aussetzung  der  Enichtung  und  Umformung  der  Bürgerwehren.
  Vom  24.  Oktober  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kdnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  unter  Zustimmung  der  Kammern
  was  folgt:
i

Die  Errichlung  und  Umformung  der  Bürgerwehren  nach  dem  Gesetze  vom
17.  Oktober  1848.  ist  so  lange  auszusetzen,  bis  dasselbe  auf  Grund  der  revidirten
  Verfassung  und  nach  Erlaß  der  neuen  Gemeinde-Ordnung  einer  Revision
unterworfen  worden  ist.

F.  2.
Die  zur  Ausrüstung  der  Bürgerwehren  vom  Staate  verabreichten  Waffen
  sind  demselben  zurückzugeben.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsieigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.
Gegeben  Sanssouci,  den  24.  Oktober  1849.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.
        <pb n="419" />
        —  403  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  38.  —

 

(Nr.  3182.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  Oktober  1849.,  betreffend  die  Errichtung  eines
Gewerbegerichts  für  den  Polizeibezirk  der  Stadt  Stettin  mit  Einschluß
der  Ortschaft  Kupfermühle.

A#  Ihren  Bericht  vom  19.  September  d.  J.  genehmige  Ich  hierdurch  die
Errichtung  eines  Gewerbegerichtes  für  den  Polizeibezirk  der  Stadt  Stettin,
mit  Einschluß  der  Ortschaft  Kupfermühle,  welches  in  der  genannten  Stadt
seinen  Sitz  haben,  und  in  der  Klasse  der  Arbeitgeber  aus  sieben  Mitgliedern,
in  der  Klasse  der  Arbeitnehmer  aber  aus  sechs  Mitgliedern  bestehen  soll.

Sanssouci,  den  2.  Oktober  1849.
Friedrich  Wilhelm.

von  der  Heydt.  Simons.

An
den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Justizminister.

 

Jahrgang  1640.  (Nr.  3182-3184.)  64  (Xr.  3183.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  November  1849.
        <pb n="420" />
        —  404  —

(Nr.  3183.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  5.  November  1849.,  betreffend  die  Einsetzung  einer
besonderen  Behörde  mit  der  Firma:  „Königliche  Direktion  der  Ostbahn“
und  die  veränderte  Bezeichnung  der  bisherigen  Kommission  für  die  Westphällsche
  Eisenbahn.

A  Ihren  Anträgen  in  dem  Berichte  vom  27.  Oktober  d.  J.  genehmige
Ich,  daß  zur  Fortsetzung  des  Baues  der  Ostbahn,  sowie  demnächst  zur  Verwaltung
  des  Unternehmens  und  zur  Leitung  des  Betriebes  auf  der  Bahn  nunmehr
  eine  besondere  Behörde  eingesetzt  werde.  Dieselbe  soll  den  Namen:
„Königliche  Direktion  der  Osibahn“  führen,  in  Angelegenheiten  der  ihr  übertragenen
  Geschäfte  alle  Befugnisse  einer  öffentlichen  Behörde  haben  und  von
Ihnen,  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  unmittelbar
  ressortiren.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  die  durch  den  Erlaß  vom  2.  Februar
  1849.  (Gesetzsammlung  für  1849.,  Seite  127.)  eingesetzte  Kommission
für  die  Westphälische  Eisenbahn  fortan  den  Namen:  „NKönigliche  Direktion
der  Westphälischen  Eisenbahn“  führen  soll.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Sanssouci,  den  5.  November  1849.

Friedrich  Wilhelm.
von  der  Heydt.  von  Rabe.

An
den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  an  den  Finanzminister.

 

(Nr.  3184.)  Bekanntmachung  vom  10.  November  1849.,  wegen  Bildung  einer  Mktiengesellschaft
  unter  dem  Namen  „Kölner  Bergwerksverein“  zu  Köln.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  22.  Oktober
  d.  J.  die  Bildung  einer  Akliengesellschaft  in  Köln  unrer  dem  Namen:
„Kölner  Bergwerksverein“  zu  genchmmgn  und  das  Gesellschaftsstatut  vom
14.  Juli  d.  J.  zu  bestätigen  geruhr,  was  nach  Vorschrift  der  96.  .  und  4.
des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  mit  dem
Bemerken  bekannt  gemacht  wird,  daß  das  Statut  nebst  der  Allerhöchsten  Besiätigungsurkunde
  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Köln  zur  bffenrlichen
Kenntniß  gelangt.
Berlin,  den  10.  November  1849.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
von  der  Heydt.

 

(Nr.  3185.)
        <pb n="421" />
        —  405  —

(Nr  3185.)  Bekanntmachung  vom  12.  Novemiber  1849.  uͤber  die  Allerhoͤchste  Bestaͤtigung
des  Statuts  des  zur  Fortfuͤhrung  der,  von  der  Handlung  Matthias
Stinnes  zu  Muͤlheim  an  der  Ruhr  bisher  betriebenen  Handlungsgeschaͤfte
unter  dem  Namen  der  „Mats#ias  Stinncaschen  Handlungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Mülheim  an  der  Ruhr“  zusammengetretenen  Aktienvereins.

es  Königs  Majestät  haben  das  in  dem  gerichtlichen  Akt  d.  d.  Berlin,  den
24.  November  1818.  enthaltene  Statut  des  zur  Fortführung  der,  von  der
Handlung  Matthias  Stinnes  zu  Mülheim  an  der  Ruhr  biöher  betriebenen
Handlungsgeschäfte  unter  dem  Namen  der  „Matthias  Srinnesschen  Handlungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Mülheim  an  der  Ruhr“"  zusammengetretenen  Aktienvereins,
sowie  die  nachträgliche  Bestimmung  in  deim  Notariatsakte  d.  d.  Essen,  den
30.  Juni  1849.  mirkelst  Allerhöchster  Urkunde  vom  22.  Oktober  d.  J.  zu  bestärigen
  geruht,  was  nach  Vorschrift  des  F.  3.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften
  vom  9.  November  184.3.  mit  dem  Bemerben  bekannt  gemacht  wird,
daß  das  Statut  nebst  der  vorbezeichneten  nachträglichen  Besiummung  durch
das  Amtsblakt  der  Königlichen  Regierung  in  Dusseldorf  zur  öffentlichen
Kenntniß  gelangt.

Berlin,  den  12.  November  1849.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

In  Vertretung:
von  Pommer-Esche.

 

(Nr.  3186.)  Bekanntmachung  vom  13.  November  1849.  wegen  Bildung  einer  Aktiengesellschaft
  unter  dem  Namen:  „Gasbeleuchtungs-Aktiengesellschaft  zu  Breslau.“

 

es  Königs  Majesiät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  öten  d.  M.
die  Bildung  einer  Aktiengesellschaft  in  Breslau  unter  dem  Namen:  „Gasbeleuchtungs-Aktiengesellschaft
  zu  Breslau“  zu  genehmigen  und  das  entworfene
Gesellschaftsstatut  vom  9.  Juli  d.  J.  zu  bestätigen  geruht,  was  nach  Vorschrift
  der  G#.  Z.  und  4.  des  Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November
  1843.  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht  wird,  daß  das  Scatut  nebst
der  Allerhöchsten  Bestätigungs-Urkunde  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu
Breslau  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangt.

Berlin,  den  13.  November  1849.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  d.  Heydt.

 

(Er.  3188—3187.)  (Tr.  3187.)
        <pb n="422" />
        —  406  —

(Nr.  3187.)  Bekanntmachung  der  von  den  Kammern  ertheilten  Genehmigung  zu  der  unter
dem  18.  Dezember  1848.  erlassenen  Verordnung  über  die  bauerliche  Erbfolge
  in  der  Provinz  Westphalen.  Vom  13.  November  1849.

N  die  auf  Grund  des  Artikels  105.  der  Verfassungs-Urkunde  unter
dem  18.  Dezember  1848.  erlassene,  in  der  Gesetzsammlung  Seite  425  —  426.
verkündete

Veordnunz,  betreffend  die  bäuerliche  Erbfolge  in  der  Provinz  Westphalen,


jenem  Artikel  der  Verfassungs-Urkunde  gemäß  den  später  zusammengetretenen
Kammern  zur  Genehmigung  vorgelegt  worden  ist,  haben  beide  Kammern  der
gedachten  Verordnung  ihre  Genehmigung  ertheilt.

Dies  wird  hierdurch  zur  Beachtung  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  13.  November  1849.

Das  Staatsministerium.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.

 

Berichtigung
eines  Druckfehlers  im  §S.  27.  des  Statuts  des  Herrnprotsch-Brandschützer
  Deichverbandes,  Stück  37  der  Gesetzsammlung.

In  dem  F.  27.  des  im  37sten  Stück  der  Gesetzsammlung  abgedruckten
Statuts  des  Herrnprotsch-Brandschützer  Deichverbandes  vom  2.  Okkober  d.  J.
ist  ein  Fehler  bemerkt  worden,  welcher,  da  der  Oruck  im  Augenblick  der  Entdeckung
  bereits  über  die  Hälfte  vorgeschritten  war,  nur  in  dem  kleineren  Theile
der  Auflage  hat  berichtigt  werden  können.  Es  muß  nämlich  in  dem  gedachten
§.  27.  in  der  ersten  Zeile  statt:

„der  Eigenthümer  des  Verbandes“
heißen:
„der  Eigenthümer  des  Vorlandes“,
was  hierdurch  zur  bffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Berlin,  den  14.  November  1849.

Ministerium  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten.
Im  Merhebh  Auftrage.
6  e.
        <pb n="423" />
        —  407  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Jx.  39.—

 

(Nr.  3188.)  Allerhächster  Erlaß  vom  22.  Oktober  1849.,  betreffend  die  Aufhebung  der
bippeschiffahrts  =  Empfangstelle  zu  Lünen  und  die  Uebertragung  der  derfelben
  beigelegten  Hebebefugniß  auf  die  Empfangsstellen  zu  Hamm  und
Haltern.

A.  Ihren  Bericht  vom  9.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  die  in  Gemähheit
der  zusätzlichen  Bestimmungen  zum  Tarif  zur  Erhebung  der  Lippeschiffahrts-Abgaben
  vom  21.  September  1848.  K.  1.  zu  B.  (Gesetzsammlung  Seite  271.)
in  Lünen  eingerichtete  Empfangstelle  mit  dem  1.  Januar  1850.  aufgehoben  und
die  derselben  beigelegte  Hebebefugniß  auf  die  Empfangsstellen  zu  Hamm  und
Haltern  nach  der  von  Ihnen  zu  erlassenden  näheren  Anordnung  übertragen
werde.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Sanssouci,  den  22.  Oktober  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

Jahrgang  1849.  (N..  3138—3189.)  65  (Nr.  31890.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  November  1849.
        <pb n="424" />
        (Nr.  3189.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Deichbau-Gesellschaft  zur  Melioration  des  Niederoderbruchs  im  Betrage
von  1,300,000  Rthlr.  Vom  5.  November  1849.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kdnig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  die  Repräsentanten  der  Deichbau-Gesellschaft  zur  Melioration
des  Niederoderbruchs  auf  Grund  des  §F.  2.  der  Verordnung  vom  22.  August
1848.  (Gesetzsammlung  für  1848.  Seite  281.)  beschlossen  haben,  die  zur  Ausführung
  der  Melioration  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu
beschaffen,  wollen  Wir,  auf  den  Antrag  der  gedachten  Repräsentanten,  zu  diesem
  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene  Obligationen
  zum  Betrage  von  Einer  Million  dreimal  hunderttausend  Thalern  nach
„naherer  Bestimmung  des  beiliegenden  Plans  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
  weder  im  Interesse  der  Gldubiger,  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern
  gefunden  hat,  in  Gemaßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Aussiellung  von  „Obligationen  der
Deichbau-Gesellschaft  zur  Melioration  des  Niederoderbruchs“  zum  Betrage  von
Einer  Million  dreimal  hunderttausend  Thalern,  welche  in  Stücken  von  1000
Rlhlr.,  500  Rthlr.,  200  Rihlr.  und  100  Rrhlr.  allmälig  auszustellen,  nachdem
  für  die  erste  Emission  auf  vier  und  ein  halb  Prozent  bestimmten  und  für
jede  spätere  Emission  von  Unserem  Minisier  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche
  Arbeiten  und  von  Unserem  Finanzminister  besonders  festzustellenden  Zinssatze
  zu  verzinsen  und  aus  dem  von  der  Deichkorporation  aufzubringenden  Tilungsfonds

  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Reihefolge  zu  tilgen
bend-  durch  das  gegenwärtige  Privilegium  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,
  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,
bee  dielllebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
efugt  ist.

9  Zugleich  wollen  Wir  in  Betracht  der  Wichtigkeit  der  Niederoderbruchs-Melioration
  für  die  allgemeinen  Landesinteressen  auf  Grund  der  von  Unseren
zum  zweiten  Vereinigten  Landtage  versammelt  gewesenen  Ständen  der  Regierung
  ertheilten  Ermächtigung  zur  Gewährung  von  Staatsgarantien,  Unseren
frühen  Erlassen  vom  15.  Januar  1844.  und  vom  22.  August  1818.  gemäß,
für  die  Zinsen  der  Anleihe  von  1,300,000  Rcthlr.  die  Garantie  des  Staats
hiermit  bewilligen.

Gegeben  Sanssouci,  den  5.  November  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  o.  Rabe.

 

Plan
        <pb n="425" />
        —  409  —

Plan

u  einer  für  Rechnung  der  Deichbau-Gesellschaft  zur  Melioration
des  Nieder  Iberbrucks  zu  negoziirenden  zwueige

K  1.

Zufolge  §.  2.  der  Verordnung  vom  22.  Augusi  1848  (Gesetzsammlung
für  1848.  Seite  281.)  soll  für  Rechnung  der  Deichbau-Gesellschaft  zur  Melioration
  des  Nieder-Oderbruchs  eine  Summe  von  1,300,000  Rehlr.  zur  Ausführung
  der  gesammten  Meliorations-Anlagen  angeliehen  werden.

g.  2.

Ueber  diese  Anleihe  sollen  auf  jeden  Inhaber  lautende  mit  Zinsscheinen
versehene  Obligationen  im  Betrage  von  resp.  100  Rthlr.,  200  Rthlr.,  500
Rthlr.  und  1000  Rthlr.  ausgestellt  werden.  Die  Darleiher  begeben  sich  des
Kündigungsrechts.  Dem  Repräsemanten-Kollegium  aber  steht  die  Befugniß
zu,  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  die  Obligationen  durch  Aufruf  im  Preußhischen
  Staats-Anzeiger,  in  der  Vossischen  und  der  Haude-Spenerschen  Berliner
  Zeitung,  dem  Potsdamer  Amtsblatt  und  dem  Ober-Barnimschen  Kreis-Anzeiger
  mit  einer  sechsmonatlichen  Frist  zu  kündigen  und  die  Rückzahlung
nach  Maaßgabe  der  unter  4.  und  5.  enthaltenen  betreffenden  Bestimmungen
zu  bewirken.  Sollte  eins  oder  das  andere  der  bezeichneten  Blätter  eingehen,
so  bestimmt  der  Ober-Präsident  der  Provinz  Brandenburg,  in  welchem  anderen
Blatt  statt  des  eingegangenen  die  Bekanntmachung  erfolgen  soll.

g.  3.

Die  Verzinsung  der  zunächst  zu  emitrirenden  Obligationen  .  7.)  erfolgt
mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jahrlich  und  zwar  in  halbjährigen  Terminen
  jedesmal  am  2.  Januar  und  1.  Juli.  Für  die  später  zu  emittirenden
Obligationen  bleibt  die  Festsetzung  des  Zinssatzes  weiterer  Beschlußnahme  vorbehalten.
  Die  Auszahlung  der  Zinsen  geschieht  bei  der  Deichbau-Kasse  zu
Freienwalde  a.  d.  O.  oder  in  Berlin  an  einem  noch  näher  zu  bestimmenden
Platze.

.  4.

Die  Rückzahlung  des  Darlehns  wird  dadurch  sicher  gestellt,  daß  nach
Vollendung  des  Meliorationswerkes  alljährlich  mindestens  Ein  Prozent  des
Kapitals  der  1,300,000  Rthlr.  nebst  den  ersparten  Zinsen  von  den  zur  Amortisation
  gelangten  Obligationen  zur  Tilgung  verwendet  wird.  Die  Amorrisationsbeträge,
  sowie  die  Zinsen  der  Schuld,  werden  durch  die  auf  die  betheiligten
  Grundstücke,  nach  Maßgabe  des  größeren  oder  geringeren,  von  der  Melioration
  für  sie  zu  erwartenden  Vortheils  zu  repartirenden  und  von  den  Besitzern
  mit  den  landesherrlichen  Steuern  einzuziehenden  Beiträge  aufgebracht.
Für  die  Zinsen  ist  außerdem  nach  Inhalt  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
.  .  .  ten  ...  .  .  .  .  .  ..  die  Garantie  des  Staats  bewilligt.  .5

.-
        <pb n="426" />
        —  410  —

g.  5.

Die  jaͤhrlich  zur  Auszahlung  kommenden  Obligationen  werden  durch  das
Loos  bestimmt.  Die  gezogene  Littr.  und  Nr.  wirb  vor  dem  1.  Januar  des
betreffenden  Jahres  in  den  im  g.  2.  genannten  Blaͤttern  bekannt  gemacht,
worauf  dann  die  Auszahlung  des  Kapitals  und  der  Zinsen  in  dem  zundchst
folgenden  Zinstermine  am  1.  Juli  erfolgt.  Ist  der  Zinsfuß  in  den  allmäli
auszugebenden  Obligationen  nicht  gleichmäßig  festgesetzt,  so  gelangen  zundcche
diejenigen  Obligationen,  in  welchen  der  beziehungsweise  höchste  Jinssatz  versprochen
  ist,  zur  Ausloosung.

Ausgeloosete  oder  gekündigte  Obligationen,  deren  Betrag  in  dem  festgesetzten
  Termine  nicht  erhoben  wird,  können  innerhalb  der  nächsten  zehn  Jahre
auch  in  spateren  Terminen  zur  Einlösung  präsentirt  werden;  sie  kragen  aber
von  der  Verfallzeit  ab  keine  Zinsen  mehr.  Sind  dagegen  zehn  Jahre  nach
ihrer  Fälligkeir  verflossen,  so  verlieren  sie  ganz  ihren  Werth.  Ebenso  werden
Zinskupons  werthlos,  wenn  sie  innerhalb  vier  Jahren  nach  ihrem  Fälligkeitstermine
  nicht  abgehoben  werden.  Zinskupons,  welche  bei  früherer  Einlösung
des  Kapitals  noch  nicht  fällig  sind,  müssen  mit  der  Schuldverschreibung  zurückgegeben
  werden,  widrigenfalls  deren  Betrag  von  der  Kapitalzahlung  in  Abzug
  gebracht  wird.

K.  6.
Ein  Ankauf  von  Obligationen  an  der  Börse  unter  dem  Nennwerth  zum
Zweck  der  Amortisation  (G.  4.)  findet  nicht  Statt.

K.  7.

Zunächst  sollen  800,000  Rchlr.  in  den  gedachten  Schuldverschreibungen
ausgegeben  werden.  Die  weiteren  Emissionen  richten  sich  nach  den  Forrschritten
des  Meliorationswerkes  und  dem  dazu  nöthigen  Geldbedarf  und  werden  durch
die  öffentlichen  Blätter  G.  2.)  verkündigt  werden.

g.  8.

Die  Obligationen  und  Zinsscheine  werden  nach  den  beigedruckten  Formularen
  ausgefertigt  und  von  drei  dazu  bevollmächtigten  Mitgliedern  des  Repräsentanten-Kollegiums
  durch  Unterschrift,  beziehungsweise  durch  Faksimile  der
Unterschrift,  vollzogen.

Die  Zinsscheine  werden  mit  einem  Kontrolzeichen  des  Staats  versehen.

For-
        <pb n="427" />
        —  411  —

Obligation
der
Deichbau-Gesellschaft  zur  Melioration  des  Nieder-Oderbruchs.
Litt.  ...
übrrr...  Rthlr

Die  Deichbau-Gesellschaft  zur  Melioration  des  Nieder-Oderbruchs  verschuldet
  dem  Inhaber  dieser  Schuldverschreibung  die  Summe  von  ....  ..  .  .  ..  Rthlr.,
deren  Empfang  das  unterzeichnete  Repraͤsentanten-Kollegium  bescheinigt.  Dasselbe
verpflichtet  sich  hierdurch,  die  obige  Schuldsumme,  welche  einen  Theil  des  zur
vorgedachten  Melioration  bestimmten,  durch  die  Verordnung  vom  22.  August
1848.  (Gesetz-Sammlung  Seite  281.)  und  das  Allerhöchste  Privilegium
vonnn  ...  .  .  .  .  .  (Gesetz-Sammlung  Seite  )  genehmigten  Gesammtdarlehns
  von  1,300,000  Rehlr.  bildet  und  von  Seiten  des  Gläubigers
unkündbar  ist,  nach  Maaßgabe  des  umstehend  abgedruckten  Anleihe=  und  Amortisationsplans
  zu  seiner  Zeit  zu  tilgen,  inzwischen  aber  bis  zu  dem  hiernach  zu
bestimmenden  Rückzahlungstermine  mit.  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.

Für  die  Berichtigung  der  Zinsen  hat  der  Staat  die  Garantie  übernommen.


Freienwalde  a.  d.  O,  den  ..

Das  Repräsentanten  -  Kollegium  der  Deichbau-SEsxsellschaft  zur  Aelioration
des  Uieder  -  Oderbruchs.

(Unterschrift  dreier  Mitglieder.)
Eingetragen  im  Register  A  .....

it  dieser  Obligation  sind  acht
Zinskupons  W  1.  bis  8.  ausgegeben.

(A..  3199.)  Zins-
        <pb n="428" />
        —  412  —
Sinssch-in

Obligation  der  Deibau-  Gesellschaft  zur  Melioration  des
8  Nieder-  Flulenn

Liltt.  M  ....  übrr  Rchlr.

Inhaber  dieses  Zinsscheins  erhält  am  2.  Januar  (resp.  1.  Juli)  18.
die  halbjährigen  Zinsen  niit  .  ..  Rthlir.  Sgr.  gegen  Räckgabe
desselben.

Freienwalde  a.  d.  O.,  den  1  18.

Daepräsentanten  -  Kollegium  der  Deichbau-Sesellschaft  zur  Aelioration
des  Uieder  -  Oderbruchs.

(Faksimile  der  Unterschrift  dreier  Mitglieder.)

Dieser  Kupon  wird  ungültig,  wenn
sein  Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Eingetragen
Jahren  vom  Tage  der  Fälligkeit  ab  im  Register  .....
erhoben  wird.

 

(Nr.  3190.)
        <pb n="429" />
        —  413  —

(Nr.  3190.)  Gesetz,  betressend  die  Festftellung  der  bei  Ablöfung  der  Reallasten  zu  beachtenden
  Normalpreise  und  Normal-Marktotte.  Vom  19.  November  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  K.

verordnen  in  Amwendung  des  Artikels  40.  der  Verfassungs-Urkunde  für  den
anzen  Umfang  der  Monarchie  mit  Ausnahme  der  auf  dem  linken  Rhein-Ufer
elegenen  Landestheile,  unter  Zustimmung  der  Kammern,  was  folgt:

8.  1.
Zur  schnelleren  Ausführung  des  wegen  Ablösung  der  Reallasten  und
Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  zu  erlassenden  Gesetzes,
  sollen  schon  jetzt  Normalpreise  und  Normal-Marktorte  ermittelt  werden.

.  2.

Zur  Fesistellung  dieser  Normalpreise  und  der  Normal-Marktorte  werden
von  der  Auseinandersetzungs-Behörde  angemessene  Distrikte  bestimmt.

Für  jeden  solchen  Distrikt  wird  eine  Kommission  gebildet,  welche  aus.
mehreren,  nach  §.  3.  zu  erwählenden  sachkundigen  Eingesessenen  des  Oistrikts
und  einem  von  der  Auseinandersetzungs  -Behörde  ohne  Stimmrecht  zu  ernennenden
  Vorsitzenden  besteht.

Diese  Kommission  macht  auf  Grund  der  von  ihr  vorzunehmenden  Ermittelungen
  der  Auseinandersetzungs  -Behörde  Vorschläge  über  die  in  dem
Distrikte  zu  bildenden  Preisbezirke,  über  die  Normalpreise  für  jeden  dieser  Bezirke,
  so  wie  über  die  anzunehmenden  Normal-Marktorte.

Die  Auseinandersetzungs-Behörde  bestätigt  diese  Vorschläge  oder  entscheidet,
  wenn  die  Kommssttons-Rücglidder  sich  nicht  haben  einigen  können.  Gegen
diese  Entscheidung  steht  den  Mitgliedern  der  Kommission  der  Rekurs  an  das
Revisions-Kollegium  für  Landes=  Kultursachen  zu,  welchen  sie  inmerhalb  drei
Wochen  vom  Tage  der  Publikation  bei  der  Auseinandersetzungs-Behörde  einzulegen
  haben.  Das  Revisions-Kollegium  entscheidet  endgültig.

g.  3.

Bei  der  Wahl  der  aus  den  Oistikrt  Eingesessenen  zu  entnehmenden
Mitglieder  der  Kommission  ist  nach  folgenden  Regeln  zu  verfahren:

1)  Die  ZJahl  dieser  Personen  wird  zur  einen  Hälfrs  von  den  verpflichteten
Grundbesitzern,  zur  anderen  Hälfte  von  den  Berechtigten  gewählt.

2)  Umfaßt  der  Distrikt  nur  einen  landräthlichen  Kreis,  so  wird  in  jeder
Gemeinde  desselben,  unter  Leitung  des  Gemeinde-Vorstandes,  von  den
Besitzern  der  mit  Reallasten  behafteten  Grundstücke  Ein  Wahlmann  gewählt.
  Sämmtliche  Wahlmänner  des  Kreises  werden  alsdann  von  dem
Kreisvorstande  zusammenberufen,  und  umer  dem  Vorsitze  desselben  er-U#r.

  3190.)  wäh-
        <pb n="430" />
        —  414  —

wählen  die  Erschienenen  nach  dem  Ermessen  der  Auseinandersetzungs-Behörde
  zwei  oder  mehrere  Mitglieder  für  die  Distrikts-Kommission.

Die  Berechtigten  im  Kreise  dagegen  erwählen,  unter  dem  Vorsitze
des  Kreisvorstandes,  unmittelbar  eine  eben  solche  Zahl  an  Kommissions-=Mitgliedern.


3)  Umfaßt  der  Distrikt  mehrere  landräthliche  Kreise,  so  werden  in  jedem
derselben,  sowohl  von  Seiten  der  Verpflichteten,  als  der  Berechtigten,
zweei  Mitglieder  für  die  Kommission  auf  dem  unter  Nr.  2.  bezeichneten

ege  erwählt.

4)  Alle  diese  Wahlen  erfolgen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  Erschienenen,
  nach  Maaßgabe  des  Wahlreglements  vom  31.  Mai  c.  wegen
der  Wahl  der  Abgeordneten.

5)  Die  Prüfung  und  Bestätigung  der  Wahlen  gebührt  der  Auseinandersetzungs-Behörde.


6)  Auf  diese  Behörde  geht  auch  das  Recht  zur  Wahl  der  Kommissions-Mitglieder
  für  diejenige  Parthei  über,  welche  die  Wahl  verweigert  oder
solche  unterlassen  hat.

g.  4.
Die  Ermittelung  der  Normalpreise  haben  die  Kommissionen  fuͤr  nachstehend
  bezeichnete  Faͤlle  zu  bewirken,  und  dabei  folgende  allgemeine  Gesichtspunkte
  zu  beruͤcksichtigen.

A.  Bei  Diensten.

1)  Wenn  die  Dienste  nach  Tagen  bestimmt  sind,  so  ist  sowohl  in  Ansehung
der  Spann-  als  der  Handdienste  in  Betracht  zu  ziehen:
a)  die  Dauer  der  Arbeit,
b)  die  Art  der  Arbeit,
P)  die  Jahreszeiten,  in  welchen  solche  zu  verrichten  ist,
d)0  die  Beschaffenheit  der  in  der  Gegend  gewöhnlich  in  Anwendung
kommenden  Arbeitskräfte.
2)  Für  Dienste,  die  nicht  nach  Tagen  beslimmt  sind,  werden  in  Ansehung
der  Kosten  für  Haltung  eines  Gespannes,  des  Gesindes  und  der  Tagelöhner
  ebenfalls  Normalsätze  festgestellt.

B.  Bei  festen  Abgaben  in  Körnern.

1)  Unter  festen  Abgaben  in  Körnern  werden  nur  diejenigen  jährlich  oder  in
anderen  bestimmten  Perioden  wiederkehrenden  Abgaben  verstanden,  welche
in  bestimmter  Menge  in  Körnern  von  Halm=  und  anderen  Feldfrüchten,
die  einen  allgemeinen  Marktpreis  haben,  entrichtet  werden;

2)  der  Werth  dieser  Abgaben  ist  nach  demjenigen  Martini-Marktpreise  festzustellen,
  welcher  sich  im  Durchschnitt  der  letzten  vierundzwanzig  Jahre
vor  Anbringung  der  Provokation  ergiebt,  wenn  die  zwei  theuersten  und
zwei  wohlfeilsten  von  diesen  Jahren  außer  Ansatz  bleiben;  H

un-
        <pb n="431" />
        —  415  —

3)  unter  Martini-Marktpreis  wird  der  Durchschnitrspreis  derjenigen  funfzehn
  Tage  verstanden,  in  deren  Mitte  der  Martinikag  fllt;

4)  für  diejenigen  Gegenden,  wo  der  lebhafteste  Getraideversehr=  in  einer
anderen  Jahreszeit,  als  um  den  Martinitag  statt  findek,  kann  ein  anderer
  Zeitpunkt  auf  dem  im  §.  2.  und  3.  bezeichneken  Wege  festgestell

werden;

5)  der  Marktplatz,  dessen  Preise  zum  Grunde  zu  legen  sind,  wird  nach  den
Bestimmungen  des  F.  2.  und  J.  festgestellt;

6)  wenn  eine  Gegend  keine  regelmdtigen  Getraidemärkte  hat,  so  wird  für
dieselbe  ein  mögqlichst  benachbarter  wirklicher  Marktort  angewiesen.  Die
Preise  dieses  Marktorts  werden  mit  den  Preisen  jener  Gegend  in  den
letzten  vierundzwanzig  Jahren  vor  Verkündigung  des  gegemwärtigen  Gesetzes,
  mit  Weglassung  der  beiden  theuersten  und  der  beiden  wohlfeilsten
Jahre,  verglichen  und  es  wird  daraus  ein  bleibendes  Normalverhältniß
beider  Preise  berechnet.

Bei  den  für  jene  Gegend  vorzunehmenden  Preisermittelungen  wird
sodann  der  Preis  des  angenommenen  Marktorts  zum  Grunde  gelegt
ued  nach  dem  bleibend  bestimmten  Normalverhältniß  erhöhet  oder  vermindert;


7)  ist  ein  Bezirk,  in  welchem  sich  ein  wirklicher  Marktort  befindet,  so  ausgedehnt,
  daß  in  dessen  entlegeneren  Theilen  die  Preise  regelmaßig  geringer
  oder  höher  als  an  dem  Marktorte  selbst  zu  sein  pflegen,  so  ist  der
banze  Bezirk  in  kleinere  Bezirke  zu  theilen  und  für  jeden  derselben  ein

leidendes  Normalverhältmiß  zum  Preise  des  Marktorts  festzustellen;

8)  wenn  auf  einem  Marktorte  (Nr.  5.)  für  gewisse  Körnerarten  keine  Preise
aufgezeichnet  werden,  so  müssen  die  in  solchen  Körnerarten  bestehenden
Abgaben  nach  dem  folgenden  Abschnitt  C.  abgeschätzt  werden.

C.  Bei  festen,  nicht  in  Körnern  bestehenden  Natural-Abgaben.

Für  fesie,  nicht  in  Körnern  bestehende  Natural-Abgaben,  welche  jahrlich
wiederkehren,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Abgaben  an  Weim,  werden  gleichfalls
Normalpreise  in  Anwendung  gebracht.  Bei  Festsiellung  derselben  ist  in  der
Regel  auf  die  Preise  in  den  letzten  zwanzig  Jahren  zu  rücksichtigen,  und  in
Ansehung  solcher  Gegenstahnde,  deren  Qualitat  eine  verschiedene  sein  kann,  von
der  Voraussehung  auszugehen,  daß  die  Abgabe  in  der  geringeren  Qualität  zu
enrrichten  sei.

D.  Bei  anderen  Abgaben  und  Leistungen.

Der  Jahreswerth  der  Verpflichtung  zur  Haltung  von  Saamenvieh  und
zur  Ausfütterung  von  Vieh  wird  nach  Normalpreisen  festgestellt.

Dergleichen  Normalpreise  sind  bei  der  Verpflichtung  zur  Haltung  von
Saamenvieh  für  jedes  Stück  des  Mutterviehs  und  bei  der  Verpflichtung  zur
Ausfütterung  von  Vieh  für  jedes  anszufürternde  Stück  Vieh  nach  §.  2.  u.  3.
zu  bestimmen.

Jahrgang  1849.  (Nr.  3190.)  *  66  E.  Ge-
        <pb n="432" />
        —  416  —

E.  Gegenleistungen.

Fuͤr  den  Jahreswerth  der  Gegenleistungen  der  Berechtigten  werden  ebenfalls
  Normalpreise  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  ermittelt.  Dieses  gilt
jedoch  nicht  von  solchen  Gegenleistungen  und  Verpflichtungen,  deren  Aufhebung

en  Vorschriften  der  Gemeinheitstheilungs  -Ordnung  vom  7.  Juni  1821.
unterliegt.  45
.  5.

Die  erwaͤhlten  Mitglieder  der  Distrikts  -Kommission  erhalten  aus  der
Staktstaine  1  Reéhlr.  15  Sgr.  Tagegelder  und  an  Reisekosten  10  Sgr.  pro
eile.
Die  Disirikts-Eingesessenen  haben  wegen  der,  Behufs  der  Wahl  der
Mitglieder  der  Distrikts-Kommissionen  gemachten  Reisen  und  sonstigen  Auslagen
  keinen  Anspruch  auf  Verguͤtigung.

g.  6.

Sollten  in  einzelnen  Distrikten  Abgaben  und  Leistungen,  fuͤr  deren  Ablösung
  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  Normalsätze  festgestellt  werden  sollen,
gar  nicht  mehr  oder  doch  nur  in  sehr  geringem  Umfange  vorkommen,  so  kann
mit  Genehmigung  des  Ministeriums  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten  in
solchen  Distrikten  die  Feststellung  von  Normalpreisen  unterbleiben.

.  7.
Das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  mit
Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kniglichen  Insiegel.
Gegeben  Sanssouci,  den  19.  November  1849.

##.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinictz.

 

(Nr.  3191.)
        <pb n="433" />
        —  417  —

(Nr.  3191.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufforderung  von  Personen  des  Soldatenstandes  zum
Ungehorsam.  Vom  19.  November  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  unter  Zustimmung  der  Kammern,  was  folgt:

Wer  eine  Person  des  Soldatenstandes,  es  sei  der  Linie  oder  Landwehr,
dazu  auffordert  oder  anreizt,  dem  Befehle  des  Obern  nicht  Gehorsam  zu  leisten,
  wer  insbesondere  eine  Person,  welche  zum  Beurlaubtenstande  gehört,  dazu
auffordert  oder  anreizt,  der  Einberufungs-Order  nicht  zu  folgen,  wird  mit  Gefängniß
  von  sechs  Wochen  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Diese  Bestimmung  findet  Anwendung,  die  Aufforderung  oder  Anreizung
mag  durch  Wort  oder  Schrift  oder  durch  irgend  ein  anderes  Mittel  geschehen,
sie  mag  von  Erfolg  gewesen  sein  oder  nicht.  Vereinigt  die  Aufforderung  oder
Anreizung  die  Merkmale  einer  Handlung  in  sich,  welche  die  Gesetze  mit  schwererer
  Strafe  bedrohen,  so  wird  diese  allein  verhängt.

Dieses  Gesetz  tritt  in  die  Stelle  der  gleichnamigen  Verordnung  vom
23.  Mai  1849.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  19.  November  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydk.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.
        <pb n="434" />
        <pb n="435" />
        —  419  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  40  —

 

(Nr.  3192.)  Verordnung  zur  Ausführung  der  Wahlen  der  Abgeordneten  zum  Volkshause.
Vom  20.  November  1840.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.
thun  kund  und  fügen  hiemit  zu  wissen:

Nachdem  unterm  20.  Mai  d.  J.  zwischen  den  Regierungen  von  Preußen,
  Sachsen  und  Hannover  ein  von  denselben  den  übrigen  deutschen  Regierungen
  vorzulegender  Entwurf  eines  Gesetzes  über  die  Wahlen  der  Abgeordneten
  zum  Volkshause  festgestellt  worden  ist,  welcher  lautet:

g.  1.  .
Waͤhler  ist  jeder  selbststaͤndige  unbescholtene  Deutsche,  welcher  das
2öste  Lebensjahr  zuruͤckgelegt  hat.

g.  2.
Als  selbstständig  ist  Derjenige  anzusehen,  welcher  an  den  Gemeindewahlen
  seines  Wohnortes  Theil  zu  nehmen  berechtigt  ist  und  irgend
eine  direkte  Staakssteuer  zahlt.

S.  3.
Von  der  Berechtigung  zum  Wählen  sind  ausgeschlossen:

1)  Personen,  welche  unter  Vormundschaft  oder  Kuratel  stehen;

2)  Personen,  über  deren  Vermôögen  Konkurs  oder  Fallitzustand  gerichtlich
  eröffnet  worden  ist,  bis  dahin,  daß  sie  ihre  Kreditoren
befriedigt  haben;

3)  Personen,  welche  eine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  oder
Gemeindemitteln  beziehen  oder  im  letzten  der  Wahl  vorhergegangenen
  Jahre  bezogen  haben.

Jabtgang  1849.  (Nr.  3192.)  67  g.  .
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Dezember  1849.
        <pb n="436" />
        —  420  —

g.  4.

Als  bescholten  sind  von  der  Berechtigung  zum  Waͤhlen  diejenigen
Personen  ausgeschlossen,  denen  durch  rechtskraͤftiges  Erkenntniß  nach  den
Gesetzen  des  Einzelstaates,  wo  das  Urtheil  erging,  entweder  unmittelbar
oder  mittelbar  der  Vollgenuß  der  staatsbuͤrgerlichen  Rechte  entzogen  ist,
sofern  sie  in  diese  Rechte  nicht  wieder  eingesetzt  worden  sind.

g.  5.

Des  Rechts  zu  waͤhlen  soll,  unbeschadet  der  sonst  verwirkten
Strafen,  fuͤr  eine  Zeit  von  vier  bis  zwoͤlf  Jahren  durch  strafgerichtliches  Erkenntniß
  verlustig  erklaͤrt  werden,  wer  bei  den  Wahlen  Stimmen  erkauft
oder  mehr  als  ein  Mal  bei  der  fuͤr  einen  und  denselben  Zweck  bestimmten
  Wahl  seine  Stimme  abgegeben  oder  zur  Einwirkung  auf  die  Wahl
uͤberhaupt  gesetzlich  unzulaͤssige  Mittel  angewendet  hat.

g.  6.
Waͤhlbar  zum  Abgeordneten  des  Volkshauses  ist  jeder  unbescholtene
  Deutsche,  welcher  das  30ste  Lebensjahr  zuruͤckgelegt  und  seit  mindestens
  drei  Jahren  einem  deutschen  Staate  angehoͤrt  hat.

.  7.

Personen,  die  ein  öffenrliches  Amt  bekleiden,  bedürfen  zum  Eintritt

  in  das  Volkshaus  keines  Urlaubs,  haben  aber  die  Kosten  ihrer
amtlichen  Stellvertretung  zu  tragen.

F.  8.
In  jedem  Einzelstaate  sind  Wahlkreise  von  je  100,000  Seelen
der  nach  der  letzten  Volkszählung  vorhandenen  Bevölkerung  zu  bilden.

5.  9.

Ergiebt  sich  in  einem  Einzelstaate  bei  der  Bildung  der  Wahlkreise
ein  Ueberschuß  von  wenigstens  50,000  Seelen,  so  ist  hierfür  ein  besonderer
  Wahlkreis  zu  bilden.

Ein  Ueberschuß  von  weniger  als  50,000  Seelen  ist  unrer  die  anderen
  Wahlkreise  des  Einzelstaates  verhältnißmaßig  zu  vertheilen.

S.  10.

Kleinere  Staaten  mit  einer  Bevölkerung  von  wenigstens  50,000
Seelen  bilden  einen  Wahlkreis.

Diesen  soll  die  Stadt  Lübeck  gleichgestellt  werden.

Diejenigen  Staaten,  welche  keine  Bevölkerung  von  50,000  Seelen
haben,  werden  mit  anderen  Staaten  nach  Maaßgabe  der  Reichswahl-Matrikel
  zur  Bildung  von  Wahlkreisen  zusammengelegt.

K.  11.
        <pb n="437" />
        —  421  —

g.  11.

Die  Wahl  ist  indirekt.  Die  Urwaͤhler  waͤhlen  Wahlmaͤnner  und
diese  waͤhlen  den  Abgeordneten.

.  12.
Die  Wahlkreise  zerfallen  in  Wahlbezirke  behufs  der  Wahl  der
Wahlmänner.
g.  13.

Wer  das  Wahlrecht  in  einem  Wahlbezirke  ausuͤben  will,  muß  in
demselben  zur  Zeit  der  Wahl  und  seit  mindestens  drei  Jahren  seinen  festen
Wohnsitz  haben  und  heimathsberechtigt  sein.  Er  muß  jaußerdem  auf  Erfordern
  nachweisen,  daß  er  mit  der  letzten  Rate  der  von  ihm  zu  zahlenden
direkten  Scaatssteuer  nicht  #m  Rückstande  ist.

Der  Standort  der  Soldaten  und  Militärpersonen  des  stehenden
Heeres  gilt  als  Wohnsitz  und  berechtigt  zur  Wahl  ohne  Rücksicht  auf
Heimathsberechtigung  und  Dauer  des  Wohmnes,  In  den  Staaten,  wo
Landwehr  beslehr,  tritt  für  diese  dahin  eine  Ausnahme  ein,  daß  Landwehrpflichtige,
  welche  sich  zur  Zeit  der  Wahlen  unter  den  Fahnen  befinden,
  an  dem  Orte  ihres  Aufenthalts  für  ihren  Heimathsbezirk  wählen.
Die  näheren  Anordnungen  zur  Ausführung  dieser  Bestimmungen  bleiben
den  Regierungen  der  Einzelstaaten  überlassen.

S.  14.

Die  Wähler  werden  behufs  der  Wahl  der  Wahlmänner  in  3
Abtheilungen  getheilt.  Jede  Abtheilung  wählt  ein  Drittheil  der  zu  wählenden
  Wahlmanner.

.  15.

Die  Bildung  der  Abtheilungen  erfolgt  nach  Maaßgabe  der  von  den
Wählern  zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern,  und  zwar  in  der  Art,
daß  auf  jede  Abtheilung  ein  Drittheil  der  Gesammtsumme  der  Steuerbeträge
  aller  Wähler  fällt.  Diese  Gesammtsumme  wird  berechnet:

a)  gemeindeweise,  falls  die  Gemeinde  einen  Bezirk  für  sich  bildet  oder
in  mehrere  Bezirke  getheilt  ist;

b)  bezirksweise,  falls  der  Bezirk  aus  mehreren  Gemeinden  zusammengesetzt
  ist.

Den  Regierungen  der  Einzelstaaten  bleibt  es  überlassen,  für  diejenigen
  Gemeinden  oder  Bezirke,  in  welchen  keine  oder  nicht  alle  landüblichen
  direkten  Steuern  zur  Hebung  kommen,  der  ausfallenden  Steuer,
behufs  Fesistellung  der  Wahlberechtigung  und  der  Abtheilung,  eine  andere
zu  substituiren.

S.  16.

Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  denjenigen  Wählern,  auf  welche
(N..  3193.)  67*  die
        <pb n="438" />
        —  422  —

die  hoͤchsten  Steuerbetraͤge  bis  zum  Belaufe  eines  Drittheils  der  Gesammtsteuer
  fallen.

Die  zweite  Abtheilung  besteht  aus  denjenigen  Waͤhlern,  auf  welche
die  naͤchst  niedrigeren  Steuerbetraͤge  bis  zur  Graͤnze  des  zweiten  Drittheils
  fallen.

Die  dritte  Abtheilung  endlich  besteht  aus  den  am  niedrigsten  besteuerten
  Waͤhlern,  auf  welche  das  letzte  Drittheil  faͤllt.

§.  17.

In  jedem  Bezirke  ist  ein  Verzeichniß  der  stimmberechtigten  Wahler
  (Wählerliste)  mit  Angabe  des  Steuerbetrages  bei  den  einzelnen  Namen
  aufzustellen.  Diese  Listen  sind  spätestens  4  Wochen  vor  dem  zur
Wahl  bestimmten  Tage  zu  Jedermanns  Einsicht  auszulegen  und  dies
öffentlich  bekannt  zu  machen.

Einsprachen  gegen  die  Listen  sind  binnen  acht  Tagen  nach  öffentlicher
  Bekanntmachung  bei  der  Behörde,  welche  die  Bekanntmachung
erlassen  hat,  anzubringen  und  innerhalb  der  nächsten  14  Tage  zu  erledigen,
  worauf  die  Listen  geschlossen  werden.  Nur  diesenigen  sind  zur
Theilhahme  an  der  Wahl  berechtigt,  welche  in  die  Listen  aufgenommen
sind.

g.  18.

Aus  den  Wählerlisten  ist  für  jede  Gemeinde  oder  Bezirk  CG.  15.)
eine  Abtheilungsliste  anzuferligen,  wegen  deren  Berichtigung  die  Vorschriften
  des  vorhergehenden  Paragraphen  Platz  greifen.

K.  19.

Bei  der  Wahlhandlung  sind  Gemeindemitglieder  zuzuziehen,  welche
kein  Staats=  oder  Gemeindeamt  bekleiden.

g.  20.

Die  Wahlen  erfolgen  abtheilungsweise  durch  offene  Stimmgebung
zu  Protokoll  nach  absoluter  Mehrheit.

g.  21.

Ergiebt  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  keine  absolute  Stimmenmehrheit,
  so  findet  die  engere  Wahl  statt.

.  22.
Die  gewählten  Wahlmänner  treten  zur  Wahl  des  Abgeordneten
zusammen.
K.  23.

Die  Wahlmänner  wählen  durch  offene  Stimmgebung  zu  Protokoll
  nach  absoluter  Mehrheit.  Ergiebt  sich  bei  der  ersten  Abstimmung
eine  solche  nicht,  so  findet  die  engere  Wahl  statt.

Der
        <pb n="439" />
        —  423  —

b  Der  Tag  der  Wahlen  wird  fuͤr  das  gesammte  Reich  ein  und  derselbe
  sein.

Die  Wahlen,  welche  spaͤter  erforderlich  werden,  sind  von  den  Regierungen
  der  Einzelstaaten  auszuschreiben.

g.  24.

Die  Wahlkreise  und  Wahlbezirke,  die  Wahldirektoren  und  das
Wahlverfahren,  in  soweit  dieses  nicht  durch  das  gegenwaͤrtige  Gesetz
festgestellt  worden  ist,  werden  von  den  Regierungen  der  Einzelstaaten

bestimmt.
und  nachdem  die  Regierungen  des
1)  Großherzogthums  Baden,
2)  Kurfuͤrstenihums  Hessen,
3)  Großherzogthums  Hessen,
4)  -  Sachsen-Weimar,

5)  -  Mecklenburg-Schwerin,
6)  -  Mecklenburg-Strelitz,
7)  -  Oldenburg,

8)  Herzogthums  Nassau,

9)  -  Braunschweig,

10)  -  Sachsen-Koburg-Gotha,
11  -  -Meiningen,

12)  ODA  Altkenburg,

13)  -  Anhalt-Deßau,

14)  -  Cothen,

15)  -  Bernburg,

16)  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt,
17)  -  -  Sondershausen,
18)  -  Schaumburg-Lippe,

19)  -  Lippe--Detmold,

20)  -  Reuß  aͤltere  Linie,

21  -  -  juͤngere  Linie,

)  -
22)  der  freien  Stadt  Luͤbeck,
23)  -  -  Bremen,
24)  --  -  -Hamburg,

ihren  Beitritt  zum  Buͤndnisse  vom  26.  Mai  d.  J.  erklaͤrt  haben,  auch  beschlossen
  worden  ist,  die  Wahlen  zu  einem  behufs  der  Berathung  und  Vereinbarung
  des  Verfassungswerkes  zu  berufenden  deutschen  Parlamente  am  31.
Januar  1850.  statt  finden  zu  lassen;  ·

Verordnen  Wir  zur  Ausfuͤhrung  der  Wahlen  fuͤr  das  Volkshaus  dieses
deutschen  Parlamentes,  fuͤr  die  zum  bisherigen  deutschen  Bunde  gehoͤrigen
Theile  der  Monarchie,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

g.  1.  ·

Die  Abgeordneten  zum  Volkshause  werden  ron  Wahlmännern  in

Wahlkreisen,  die  Wahlmänner  von  den  Wählern  in  Wahlbezirken
gewählt.

(Ne.  3129.)  .  2.
        <pb n="440" />
        —  424  —

S.  2.
Die  Zahl  der  in  jeder  Provinz  zu  wählenden  Abgeordneten  weist  das
anliegende  Verzeichniß  nach.
§.  3.
Die  Bildung  der  Wahlkreise  ist,  nach  Maaßgabe  der  durch  die  letzte

Volkszählung  ermittelten  Bevölkerung,  von  den  Ober-Präsidenten  dergestalt  zu
bewirken,  daß  in  jedem  Wahlkreise  Ein  Abgeordnetker  gewählt  wird.

§.  4.
Auf  jede  Vollzahl  von  500  Seelen  ist  Ein  Wahlmann  zu  wählen.

g.  5.

Behufs  der  Wahl  der  Wahlmänner  werden  Gemeinden  unter  1500
Seelen,  sowie  nicht  zu  einer  Gemeinde  gehörende  bewohnte  Besitzungen,  von
dem  Landrathe  mit  einer  oder  mehreren  benachbarten  Gemeinden  zu  Einem
Wahl-Bezirke  vereinigt.

Gemeinden  von  3500  oder  mehr  als  3500  Seelen  werden  von  der  Gemeinde-Verwaltungsbehörde
  in  mehrere  Wahlbezirke  getheilt.

K.  6.
Die  Wahlbezirke  sind  so  zu  bilden,  daß  höchstens  sechs  Wahlmänner  darin
zu  wählen  sind,  und  möglichst  so  einzurichten,  daß  die  Zahl  der  in  einem  jeden
derselben  zu  wählenden  Wahlmänner  durch  3  theilbar  ist.

S.  7.
Wähler  zum  Volkshause  ist  jeder  unbescholtene  Preuße,  welcher

1)  das  25ste  Lebensjahr  zurückgelegt,

2)  einen  eigenen  Hausstand  hat,

3)  in  der  Gemeinde  oder,  falls  ein  Wahlbezirk  aus  mehreren  Gemeinden
bestehr,  im  Wahlbezirke  seit  drei  Jahren  seinen  festen  Wohnsitz  hat  und
heimathsberechtigt  ist,

4)  seit  einem  Jahre  zu  den  direkten  Staats=  und  Gemeindeabgaben  beigetragen
  hat,  und

5)  auf  Erfordern  nachweisen  kann,  daß  er  mit  der  letzten  Rate  der  von
ihm  zu  zahlenden  direkten  Staatssteuer  nicht  im  Rückstande  ist.

g.  8.
Von  der  Berechtigung  zum  Waͤhlen  sind  ausgeschlossen:

1)  Personen,  welche  unter  Vormundschaft  oder  Kuratel  stehen,

2)  Personen,  über  deren  Vermögen  Konkurs  oder  Fallitzustand  gericht-(4
  eröffnet  worden  ist,  bis  dahin,  daß  sie  ihre  Kredikoren  befriedigt
aben,

3)  Personen,  welche  eine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  oder  Gemeindemitteln
  beziehen  oder  im  letzten  der  8  vorhergegangenen  Jahre
bezogen  haben.  .
        <pb n="441" />
        —  425  —

g.  9.

Als  bescholten  sind  von  der  Berechtigung  zum  Waͤhlen  diejenigen
Personen  ausgeschlossen,  denen  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  der  Vollgenuß
der  staatsbürgerlichen  Rechte  entzogen  ist,  sofern  sie  in  diese  Rechte  nicht  wieder
eingesetzt  worden  sind.

g.  10.

Der  Standort  der  Militairpersonen  des  stehenden  Heeres  und  der  Stammmannschaften
  der  Landwehr  gilt  als  Wohnsitz  und  berechtigt  zur  Wahl,  ohne
Rücksicht  auf  Heimathsberechtigung  und  Dauer  des  Wohnsitzes  (F.  7.  Nr.  3.).
Landwehrpflichtige,  welche  zur  Zeit  der  Wahlen  zum  Diensie  einberufen  sind,
wählen  an  dem  Orte  ihres  Aufenthaltes  für  ihren  heimathlichen  Wahlbezirk.

S.  11.

Wo  keine  direkte  Gemeinde-Abgabe  erhoben  wird,  genügt  zur  Erfüllung
der  Bedingung  §.  7.  ad  4.  die  Betheiligung  an  der  Zahlung  der  Klassen=  oder
klassiflzirten  Steuer  G.  15.).  Wo  keine  Klassen=  oder  klassifizirte  Steuer,  wohl
aber  direkte  Gemeindesteuer  gezahlt  wird,  genügt  die  Betheiligung  an  der  letzteren.
  Wo  weder  die  eine  noch  die  andere  zur  Hebung  kommt,  muß  behufs
Feslstellung  der  Berechtigung  zur  Wahl  von  der  Gemeindeverwaltung  nach  den
Grundsätzen  der  Klassensteuer-Veranlagung  ermittelt  werden,  wer  zur  Klassensteuer
  heranzuziehen  sein  würde,  wenn  eine  solche  zur  Hebung  käme.

F.  12.

So  lange  der  Grundsatz  wegen  Aufhebung  der  Abgabenbefreiungen  in
Bezug  auf  die  Klassensteuer  und  direkte  Gemeindesteuer  noch  nicht  durchgeführt
ist,  sind  die  zur  Zeit  noch  befreiten  Personen  aus  diesem  Grunde  von  der  Wahl
nicht  auszuschließen.  13

.  13.

Die  Waͤhler  werden  behufs  der  Wahl  der  Wahlmaͤnner  in  drei  Abtheilungen
  getheilt.

g.  14.

Die  Bildung  der  Abtheilungen  erfolgt  nach  Maaßgabe  der  von  den  Wählern
  zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern  (Klassensiener,  Grundsteuer,  Gewerbesteuer),
  und  zwar  in  der  Art,  daß  auf  jede  Abtheilung  ein  Drittheil  der
Gesammtsumme  der  Steuerbeträge  aller  Wähler  fällt.

Diese  Gesammtsumme  wird  berechnet

a)  gemeindeweise,  falls  die  Gemeinde  einen  Wahlbezirk  für  sich  bildet
oder  in  mehrere  Wahlbezirke  zerfällt,
b)  bezirksweise,  falls  der  Wahlbezirk  aus  mehreren  Gemeinden  zusammengesetzt
  ist.
g.  15.

Zum  Zwecke  der  Abeheilungsbildung  tritt  da,  wo  keine  Klassensteuer
  erhoben  wird,  für  dieselbe  zunachst  die  etwa  in  Gemäßheit  der  Verord-(Ne.
  3192.)  nung
        <pb n="442" />
        —  426  —

nung  vom  4.  April  1848.  anstatt  der  indirekten  eingeführte  direkte  Staatssteuer
  ein.

Wo  weder  Klassensteuer  snoch  klassiszirte  Steuer  auf  Grund  der  Verordnung
  vom  4.  April  1848.  erhoben  wird,  tritt  an  Stelle  derselben  die  in  der
Gemeinde  zur  Hebung  kommende  direkte  Gemeindesteuer.

Wo  auch  eine  solche  ausnahmsweise  nicht  besteht,  muß  von  der  Gemeinde-Verwaltung
  nach  den  Grundsätzen  der  Klassensteuer-Veranlagung  eine  ungefähre
  Einschätzung  bewirkt  und  der  Betrag  ausgeworfen  werden,  welchen  jeder
Wäihler  danach  als  Klassensteuer  zu  zahlen  haben  würde.

Die  Gewerbesteuer,  welche  von  einer  Handelzgesellschaft  entrichtet  wird,
ist,  behufs  Bestimmung,  in  welche  Abrheilung  die  Gesellschafter  gehören,  zu
gleichen  Theilen  auf  dieselben  zu  repartiren.

g.  16.

Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  denjenigen  Waͤhlern,  auf  welche
die  höchsten  Steuerbeträge  bis  zum  Belaufe  eines  Drittheils  der  Gesammtsteuer
  fallen.

Die  zweite  Abtheilung  besteht  aus  denjenigen  Wählern,  auf  welche
die  nächst  niedrigeren  Steuerbeträge  bis  zur  Gränze  des  zweiten  Driktheils  fallen.

Die  drikte  Abtheilung  endlich  besteht  aus  den  niedrigst  besteuerten
Waählern,  auf  welche  das  letzte  Driktheil  fällt.

.  17.

Die  zur  Zeit  von  der  Klassensteuer  und  direkten  Gemeindesteuer  noch  befreiten
  Personen  C.  12.)  sind  in  diejenige  Abtheilung  aufzunehmen,  welcher  sie
angehdren  würden,  wenn  die  Befreiungen  bereits  aufgehoben  wären.

9.  18.

Jeder  Waͤhler  darf  nur  in  Einer  Abtheilung  waͤhlen,  auch  dann,  wenn
er  mehr  als  ein  Drittheil  der  Gesammtsteuer  zahlt.

In  die  erste  Abtheilung  gehoͤrt  auch  derjenige,  dessen  Steuerbetrag  nur
theilweise  in  das  erste  Drittheil  faͤllt.  Die  uͤbrigen  Waͤhler  bilden  die  zweite
und  dritte  Abtheilung;  die  zweite  reicht  bis  zur  Hälfte  der  Gesammtsteuer  dieser
  Waähler.

.  19.

Jede  Abtheilung  wählt  ein  Drittheil  der  zu  wählenden  Wahlmänner.

Ist  die  Zahl  der  in  einem  Wahlbezirk  zu  wählenden  Wahlmänner  nicht
durch  3  theilbar,  so  ist,  wenn  nur  Cin  Wahlmann  übrig  bleibt,  dieser  von  der
zweiten  Abtheilung  zu  wählen.  Bleiben  zwei  Wahlmanner  übrig,  so  wählt  die
erste  Abtheilung  den  einen  und  die  dritte  Abtheilung  den  andern.

S.  20.

Die  im  PF.  5.  für  Gemeinden  von  3500  oder  mehr  als  3500  Seelen
vorgeschriebene  Bildung  von  Wahl-Bezirken  kann,  sofern  es  den  Verhltnissen
angemessen  erscheint,  in  der  Art  vorgenommen  werden,  daß  die  Wähler  der

ein-
        <pb n="443" />
        —  427  —

einzelnen  Abtheilungen  in  besondere,  von  den  Wahlbezirken  der  uͤbrigen  Abtheilungen
  unabhaͤngige  Wahlbezirke  getheilt  werden.

Eine  solche  Eintheilung  der  Waͤhler  kann  sowohl  in  Bezug  auf  saͤmmtliche,
  als  auf  einzelne  Abtheilungen  stattfinden.

In  keinem  Falle  duͤrfen  in  einem  dieser  Wahlbezirke  mehr  als  zwei
Wahlmaͤnner  gewaͤhlt  werden.

F.  21.

In  jeder  Gemeinde  ist  sofort  ein  Verzeichniß  der  stimmberechtigten  Wähler
  (Whlerliste)  mit  Angabe  des  Steuerbetrages  aufzustellen,  welcher  auf  jeden
einzelnen  Wähler  fällt.

g.  22.

Von  Amtswegen  werden  nur  diejenigen  Steuerbetraͤge  bei  jedem  Waͤhler
  in  der  Liste  angegeben,  welche  er  beziehungsweise  in  der  Gemeinde  oder  im
Wahlbezirke  zahlt.  G.  14.)  Wer  auch  die  anderswo  von  ihm  zu  zahlenden
Steuerbeträge  aufgenommen  wissen  will,  muß  dieselben  der  Behörde,  welche
die  Wählerliste  aufstellt,  rechtzeitig  und  spätestens  innerhalb  der  Reklamationsfrist
  gegen  die  Liste  (C.  23.)  glaubwürdig  nachweisen,  widrigenfalls  es  bei  dem
Ansatze  der  Behörde  bewendef.

g.  23.

Die  Wahlerlisie  ist  zu  Jedermanns  Einsicht  auszulegen,  und  daß  dies
geschehen,  in  ortsublicher  Well  bekannt  zu  machen.

Einsprachen  gegen  die  Liste  sind  binnen  8  Tagen  nach  öffentlicher  Bekanntmachung
  bei  der  Ortsbehörde  oder  dem  von  derselben  dazu  ernannten
Kommissar  oder  der  dazu  niedergesetzten  Kommission  schriftlich  anzuzeigen  oder
zu  Protokoll  zu  geben.

Die  Enrscheidung  darüber  stehr  in  den  Städten  der  Gemeinde-Verwaltungsbehörde,
  auf  dem  Lande  dem  Landrathe  zu  und  muß  innerhalb  der  nächsten
  14  Tage  erfolgen,  worauf  die  Listen  geschlossen  werden.

Nur  diejenigen  sind  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  berechtigt,  welche  in
die  Liste  aufgenommen  sind.

g.  24.

Aus  den  Wählerlisten  ist  für  jede  Gemeinde  (G.  14.  a.)  oder  jeden
Wahlbezirk  G.  14.  b.)  eine  Abtheilungsliste  anzufertigen  und  von  derjenigen
Behörde  festzustellen,  welche  die  Wahlbezirke  einrichtet.  (K.  5.)

Eben  diese  Behörde  hat  das  Lokal  oder  die  Lokale,  in  welchen  die  Abtheilungslisten
  öffentlich  auszulegen  sind,  zu  bestimmen.

.  25.

Die  Mbtheilungelisten  müssen  innerhalb  8  Tagen  nach  dem  Schlusse  der
Wählerlisten  aufgestellt  und  dann  sofort  ausgelegt  werden.

Einsprachen  gegen  die  Abtheilungslisten  bnd  binnen  3  Tagen  nach  öffentlicher
  Bekannemachung  schriftlich  anzubringen  oder  zu  Protokoll  zu  geben.

Die  Entscheidung  darüber  steht  auf  dem  Lande  dem  Landrathe,  in  den

Jahrgang  1819  (Nr.  3192)  ?  68  Städ=
        <pb n="444" />
        —  428  —

Städren  der  Gemeinde-Verwaltungsbehörde  zu  und  muß  innerhalb  der  naͤchsten
  8  Tage  erfolgen,  worauf  die  Listen  geschlossen  werden.

K.  26.

Der  Tag  der  Wahl  der  Wahlmanner  ist  von  dem  Minister  des  Innern
festzusetzen.

g.  27.

Fuͤr  jeden  Wahlbezirk  wird  von  derjenigen  Behoͤrde,  welche  die  Wahlbezirke
  bestimmt,  ein  Wahlvorsteher,  der  die  Wahl  zu  leiten  hat,  sowie  ein
Stellvertreter  desselben  für  Verhinderungsfälle  ernannt.

Der  Wahlvorsteher  ernennt  aus  der  Zahl  der  Wähler  des  Wahlbezirks
einen  Protokollführer,  so  wie  1  bis  6  Beisitzer.  Die  Beisitzer  müssen  Gemeindemitglieder
  sein  und  dürfen  kein  Staats=  oder  Gemeindeamt  bekleiden.  Wahlvorsteher,
  Protokollführer  und  Beisitzer  bilden  den  Wahlvorstand.

Der  Wahlvorsteher  verpflichtet  den  Protokollführer  und  die  Beisitzer  mittelst
  Handschlages  an  Eidesstatt.

S.  28.

In  Wahlbezirken,  welche  aus  mehreren  Gemeinden  bestehen,  kann  der
Wahlvorsteher,  je  nach  der  Oertlichkeit  und  dem  Bedürfniß,  von  einer  Wahlversammlung
  für  den  ganzen  Bezirk  absehen  und  Wahlversammlungen  für  einen
Theil  desselben  oder  für  jede  einzelne  Gemeinde  ansetzen.

K.  29.
Die  Wähler  sind  zur  Wahl  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  zu  berufen.

K.  30.
In  der  Wahlversammlung  dürfen  weder  Diskussionen  staktfinden,  noch
Beschlüsse  gefaßt  werden.
Wahlstimmen  unter  Protest  oder  Vorbehalt  abgegeben,  sind  ungültig.

.  31.
Die  Wahlen  erfolgen  abtheilungsweise  durch  offene  Stimmgebung  zu

Protokoll,  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  und  nach  den  Vorschriften  des
Reglements  (G.  43).
g.  32.

Die  Wahlmänner  werden  in  jeder  Abtheilung  aus  der  Zahl  der  slimmberechtigten
  Wähler  des  Wahlbezirks,  ohne  Rücksicht  auf  die  Abtheilung,  gewählt.


In  Gemeinden,  in  welchen  eine  oder  mehrere  Abtheilungen  in  abgesonderte
  Wahlbezirke  getheilt  sind  (§.  20.),  werden  in  diesen  die  Wahlmänner
znbeschränf  aus  der  Zahl  der  stimmberechtigten  Wähler  der  Gemeinde  gewählt.


S.  33.
        <pb n="445" />
        —  429  —

S.  33.

Ergiebt  sich  bei  der  ersten  Abslimmung  keine  absolute  Stimmenmehrheit,
so  sindet  die  engere  Wahl  statt.

F.  34.

Der  gewählte  Wahlmann  muß  sich  über  die  Annahme  der  Wahl  erklären.
  Eine  Annahme  unter  Protest  oder  Vorbehalt  gilt  als  Ablehnung  und
zieht  eine  Ersatzwahl  nach  sich.

K.  35.

Das  Protokoll  wird  von  dem  Wahlvorstande  (.  27.)  unterzeichnet  und
dem  Wahlkommissar  für  die  Wahl  des  Abgeordneten  eingereicht.

S.  36.

Mit  Ausnahme  des  Falles  der  Auflösung  des  Volkshauses  sind  die
Wahlen  der  Wahlmänner  für  die  Zeit,  bis  das  deutsche  Parlament  die  Berathung
  des  Verfassungswerkes  beendigt  haben  wird,  dergestalt  gültig,  daß  bei
einer  erforderlich  werdenden  Ersatzwahl  eines  Abgeordneten  nur  an  Sitelle  derjenigen
  Wahlmänner  neue  zu  wählen  sind,  welche  inzwischen  durch  Tod,  Wegziehen
  aus  dem  Wahlbezirk,  beziehungsweise  aus  der  Gemeinde,  oder  auf  sonstige
  Weise  ausgeschieden  sind.

S.  37.

Der  Oberpräsident  ernennt  den  Wahlkommissar  für  jeden  Wahlkreis

  und  bestimmt  den  Wahlort.
i
Die  Wahlen  der  Abgeordneten  finden  am  31.  Januar  1850.  slatt.

S.  39.

Der  Wahlkommissar  beruft  die  Wahlmänner  mittelst  schriftlicher  Einladung
  zur  Wahl  des  Abgeordneten.

Er  hat  die  Verhandlungen  über  die  Wahlen  der  Wahlmänner  nach  den
Vorschriften  dieser  Verordnung  zu  präfen  und,  wenn  er  einzelne  Wahlakte  für
ungültig  erachten  sollte,  der  Versammlung  der  Wahlmänner  seine  Bedenken  zur
Entscheidung  vorzutragen.

Nach  Ausschließung  derjenigen  Wahlmänner,  deren  Wahl  für  ungültig
erkannt  ist,  schreitet  die  Versammlung  zum  eigentlichen  Wahlgeschäfte.

Außer  der  vorgedachten  Erörterung  und  Entscheidung  über  die  etwa
gegen  eingelne  Wahlakte  erhobenen  Bedenken  düurfen  in  der  Versammlung
weder  Dickussionen  statt  sinden,  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.

F.  40.

Die  Wahl  des  Abgeordneten  erfolgt  durch  offene  Stimmgebung  zu
Protoekoll.

Der  Porotokollführer  und  die  Beisitzer  werden  von  den  Wahlmännern

(Nr.  3192.)  auf
        <pb n="446" />
        —  430  —

auf  den  Vorschlag  des  Wahlkommissarius  gewaͤhlt  und  bilden  mit  diesem  den
Wahlvorstand.

Die  Wahlen  erfolgen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.

Wahlstimmen  unter  Protest  oder  Vorbehalt  abgegeben,  sind  unguͤltig.

Ergiebt  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  keine  absolute  Majoritaͤt,  so  wird
zu  einer  engeren  Wahl  geschritten.

S.  41.

Wählbar  zum  Abgeordneten  des  Volkshauses  ist  jeder  unbescholtene
Deutsche,  welcher  das  30  ste  Lebensjahr  zurüchkgelegt  und  seit  mindestens  drei
Jahren  einem  derjenigen  deutschen  Staaten  angehört  hat,  von  welchen  das
deutsche  Parlament  beschickt  wird.

S.  42.
Der  gewählte  Abgeordnete  muß  sich  über  die  Annahme  oder  Ablehnung
der  auf  ihn  gefallenen  Wahl  binnen  8  Tagen  nach  Justellung  der  Benachrichtigung
  gegen  den  Wahlkommissarius  erklären.

Eine  Annahme-Erklärung  unter  Protest  oder  Vorbehalt  gilt  als  Ablehnung

  und  hat  eine  neue  Wahl  zur  Folge.
K.  43.

Die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen  naheren  Bestimmungen
  hat  Unser  Staatsministerium  in  einem  zu  erlassenden  Reglement  zu
treffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  26.  November  1849.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.

Verzeichniß
der  in  jeder  Provinz  zu  wählenden  Anzahl  von  Abgeordneten
zum  Volkshause.

Preußen  25
Posen  11
Brandenburg  .  ..  .  ...  21
Pommern  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  12
Schlesien  31
Sachsen  17
Westphalen  .  14
Rheinprovinz.  ...  .  .  ..  27
        <pb n="447" />
        —  431  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  Nr.  a41.  —

 

 

(Nr.  3193.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  22.  Oktober  1849.,  betreffend  die  Errichtung  eines
Gewerbegerichts  für  den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Breslau.

A.  Ihren  Bericht  vom  11.  Oktober  d.  J.  genehmige  Ich  hierdurch  die
Errichtung  eines  Gewerbegerichtes  für  den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Breslau,
welches  daselbst  seinen  Sitz  haben  und  in  der  Klasse  der  Arbeitgeber  aus  vier
Mitgliedern  des  Handwerker=  und  drei  Mitgliedern  des  Fabrikenstandes,  in  der
Klasse  der  Arbeitnehmer  aber  aus  vier  Mitgliedern  des  Handwerker=  und  zwei
Mitgliedern  des  Fabrikenstandes  bestehen  soll.

Sanssouci,  den  22.  Oktober  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Simons.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  den
Justizminister.

 

Jahrgang  4549.  (Kr.  3193—3194)  69  (Nr.  3194.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Dezember  1849.
        <pb n="448" />
        —  432  —

(Nr.  3194.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  22.  Oktober  1849.,  betreffend  das  den  Staͤnden  des
Ruppiner  Kreises  verliehene  Recht  zur  Erhebung  von  Chausseegeld  auf
der  Straße  von  Rheinsberg  uͤber  Lindow  zum  Anschluß  an  die  Neustadt-Ruppiner
  Straße.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  19.  Februar  d.  J.  den  Bau  einer
Chaussee  von  Rheinsberg  über  Lindow  zum  Anschlusse  an  die  Neustadt-Ruppiner
Straße  durch  die  Stände  des  Ruppiner  Kreises  genehmigt  habe,  will  Ich  auf
Ihren  Bericht  vom  6.  Oktober  d.  .  den  gedachten  Kreisständen  die  Befugniß
zur  Chausseegeld-Erhebung  auf  der  vorbezeichneten  Chaussee  nach  dem  jederzeit
für  die  Staatschausseen  geltenden  Chausseegeld  -Tarif  verliehen.  Auch  sollen
auf  diese  Straße  die,  dem  Chausseegeld-Tarif  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chaussee-Polizeivergehen  Anwendung  finden.
Sanssouci,  den  22.  Oktober  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  3105.)
        <pb n="449" />
        —  433  —

(Nr.  3195.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  5.  November  1849.,  betreffend  die  Abanderung  einiger
Bestimmungen  des  Westpreußischen  Reglemems  vom  19.  Ap#il  1787.  in
Bezug  auf  die  Ausfertigung  und  Eintragung  der  Pandbriefe.

D.  nach  Ihrem  Berichte  vom  16.  v.  Mts.  die  Bestimmungen  des  Westpreußischen
  Landschafts-Reglements  vom  19.  April  1787.  Th.  III.  Kap.  1.
W.  24—27.  über  die  Ausfertigung  und  Eintragung  der  Pfandbriefe,  nach
dem  Uebergange  der  Hypochelen-BHuchührung  über  die  bepfandbrieften  und  bepfandbriefungsfähigon
  Güter  von  den  Obergerichten  auf  die  Kreisgerichte,  zu
roße  Beschwerden  verursachen,  so  will  Ich  die  abändernden  Vorschläge  der
Peneral-Lanyschafts  Diekkien,  deren  Bericht  hierbei  wieder  zurückerfolgt,  genehmigen
  und  bestimme  demnach  Folgendes:

1)  Die  halb  ausgefertigten,  von  dem  Landschafts-Kollegium  vollzogenen
Pandbriefe  werden,  jedoch  vor  Beidruckung  des  Landschafts-Siegels,
mit  einer  Ausfertigung  des  Bewilligungsprotokolls  von  der  Landschafts-Direktion
  nebst  den  erforderlichen  Eintragungs=  und  Löschungs-Anträgen
dem  betreffenden,  das  Hypothekenbuch  führenden  Kreisgericht  übersendet.

2)  Das  Kreisgericht  prüft  diese  Gesuche.  Ergeben  sich  dabei  rechtliche  Erinnerungen,
  so  werden  dieselben  der  Landschafts-DOirektion  zur  Erledigung
  mitgetheilt.  Erscheint  das  Eintragungsgesuch  dagegen  rechtlich  zulässig,
  so  wird  die  Eintragung  mit  wörtlicher  Angabe  der  Eintragungs-Vermerke
  verfügt  und  in  einem  Termine  vor  dazu  zu  ernennender  kreisgerichtlicher
  Kommission  von  drei  Mitgliedern  bewirkt.  Die  Pfandbriefe
werden  demnächst  mit  dem  Eintragungs-Vermerke  versehen  und  dieser
von  dem  Vorsteher  des  Hypothekenbüreaus  und  dem  Ingrossator  vollzogen.


3)  Sodann  werden  von  den  Gerichtskommissarien  die  in  das  Hypothekenbuch
  eingetragenen  Vermerke  mit  dem  Eintragungsdekrete  verglichen,  bei
befundener  Richtigkeit  die  Pfandbriefe  von  den  Mitgliedern  der  Kommission
  unterschrieben  und  mit  dem  Gerichtssiegel  bedruckt.

Ueber  diesen  Akt  wird  eine  Verhandlung  aufgenommen,  dieselbe
von  den  Mitgliedern  der  Kommission  unterschrieben  und  eine  Ausfertiung
  dieser  Inabulatkons-Verhardlung  und  des  Eintragungsdekrets,
o  die  Pfandbriefe  selbst  der  Landschafts-Oirektion  übersendet.

4)  Diese  fügt  den  Pfandbriefen  sodann  das  Landschaftssiegel,  den  Konvertirungsstiempel
  und  die  besonders  ausgefertigten  Zinskupons  bei,  wodurch
die  Pfandbriefe  erst  kursfähig  werden.

Diesem  Verfahren  entsprechend  haben  in  dem  Formular  der  Pfandbriefe
fortan  die  Wörter  „in  Gegenwart“  wegzubleiben,  und  der  betreffende  Passus
in  demselben  ist  künftig  dahin  zu  fassen,  daß  der  Pandbrief  auf  das  betreffende
  Gut
„von  den  Bevollmächtigten  der  Landschaft  und  von  dem  die  Hypothe-—n——
  69°  ken-
        <pb n="450" />
        —  434  —

kenbücher  führenden  Gerichte  ausgefertigt,  auch  sub  Nr.  des
Registers  eingetragen  worden.

Dieser  Mein  Allerhöchster  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen.


Sanssouci,  den  5.  November  1849.
Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  Simons.

An  die  Minister  des  Innern  und  der  Jufsliz.

(Nr.  3196.)
        <pb n="451" />
        —  435  —

(Nr.  3196.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  November  1849.,  betressend  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  die  Stadt  und  den  Kreis  Geriitz.

A.  den  Bericht  vom  8.  November  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichtung
einer  Handelskammer  für  die  Stadt  und  den  Kreis  Görlitz  im  Regierungs-Bezirke
  Liegnitz.  Die  Handelskammer  nimmt  ihren  Sitz  in  der  Stadt  Görlitz.
Sie  soll  aus  sieben  Mitgliedern  bestehen,  für  welche  drei  Stellvertreter  gewahlt
werden.  Von  den  Mitgliedern  müssen  wenigstens  zwei,  und  von  den  Stellvertretern
  muß  wenigstens  einer  dem  Landkreise  einschließlich  der  Stadt  Reichenbach
  angehören.  Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Milglieder  und  Stellvertreter
  sind  sämmtliche  Handel=  und  Gewerbetreibende  des  Görlitzer  Kreises  berechtigt,
  welche  in  der  Steuerklasse  der  Kaufleute  mit  kaufmännischen  Rechten
Gewerbesteuer  entrichten.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung
  vom  11.  Februar  v.  J.  über  die  Errichtung  von  Handelskammern  Anwendung.


bri  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu
ringen.

Sanssouci,  den  19.  November  1849.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

(Nr.  3196—3197.)  (Nr.  3197.)
        <pb n="452" />
        –  436  —

(Nr.  3197.)  Gesetz  wegen  Aufhebung  der  Klassensteuer  -Befreiungen.  Vom  7.  Dezember
1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gorctes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.
verordnen  unter  Zustimmung  der  Kammern,  was  folgt:

S.  1.

Die  nach  dem  Klassensteuergesetze  vom  30.  Mai  1820.  und  den  damit  im  Zusammenhange
  stehendon  spateren  Verordnungen  für  die  ehemals  Reichsunmittelbaren,
  für  Geistliche  und  Schullehrer,  für  Offiziere  des  stehenden  Heeres  und
der  Landwehr  und  für  Militairbeamte,  sofern  dieselben  nicht  modil  gemacht
sind,  sowie  endlich  für  die  Hebeammen  eingeführten  Befreiungen  von
der  Klassensteuer,  werden  hierdurch  aufgehoben  und  die  bisher  befreiten  Personen
  vom  1.  Januar  1850.  ab  nach  den  bestehenden  Einschätzungs-Grundsätzen
  zur  Klassensteuer  veranlagt.

§.  2.

Der  Finanzminister  ist  mit  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Inssegel.

Gegeben  Bellevue,  den  7.  Dezember  1849.
(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.

 

(Nr.  3198.)
        <pb n="453" />
        —  437  —

(Nr.  3198.)  Gesetz,  betreffend  den  Bau  der  Ostbahn,  der  Westphälischen  und  der  Saarbrücker
  Eisenbahn,  sowie  die  Beschaffung  der  dazu  erforderlichen  Geldmittel.
  Vom  7.  Dezember  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen  unter  Zustimmung  der  Kammern,  was  folgt:
K.  1.
Unser  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ist  ermächtigt:


1)  den  Bau  der  Eisenbahn  nach  Königsberg,  welche  den  Namen  „Ostbahn“
führen  soll,  einschließlich  der  Brücken  über  die  Weichsel  und  Nogat  und
der  durch  die  Eisenbahn-Anlage  bedingten  Strom=  und  Deichregulirungen
  an  diesen  beiden  Strömen,  vorläufig  von  dem  Kreuzungspunkte  der
Ostbahn  mit  der  Stargard-Posener  Eisenbahn  ab,  in  der  Richtung  über
Bromberg,  Dirschau,  Marienburg,  Elbing,  Braunsberg  nach  Königsberg
mit  einer  Zweigbahn  von  Dirschau  nach  Danzig,  für  Rechnung  des
Staates  auszuführen,

imgleichen

2)  die  Wesiphälische  Eisenbahn  von  der  Kurhessischen  Grenze  bei  Haueda  ab
über  Warburg,  Paderborn,  Lippstadt,  Soest  nach  Hamm,  für  Rechnung
des  Sctaates  zur  Ausführung  zu  bringen,  auch  zu  diesem  Zwecke  die
Cöln-Minden-Thüringer  Verbindungs-Eisenbahn  nach  Maaßgabe  des  unterm
  23.  Dezember  1848.  mit  dem  Bevollmächtigten  der  Eisenbahn-Gesellschaft
  abgeschlossenen  Vertrages  für  den  Staat  zu  erwerben,

und

3)  den  Bau  der  Saarbrücker  Bahn  für  Rechnung  des  Staates  vollenden
zu  lassen.

g.  2.

Die  zur  Ausführung  der  drei  gedachten  Unternehmungen  noch  erforderlichen
  Geldmittel  von  überschläglich  drei  und  dreißig  Millionen  Thalern  sind  aus
den  Beständen  und  der  ekatsmäßigen  jährlichen  Einnahme  des  Eisenbahnfonds,
sowie  aus  sonstigen  noch  vorhandenen  Beständen,  welche  den  Kammern  zur
Verwendung  für  diesen  Zweck  in  Vorschlag  zu  bringen  sind,  und  den  etwaigen
künftigen  Jahresüberschüssen  des  Staatshaushalts  zu  entnehmen.

In  soweit  die  bezeichneten  Fonds  zur  Vollendung  jener  Bauen  (GF.  1.)
in  angemessener  Frist  nicht  ausreichen  sollten,  ist  Unser  Finanzminister  ermächtigt,
den  Mehrbebarf  durch  eine  nach  dem  Bedürfniß  des  fortschreitenden  Baues
allmälig  zu  realisirende  verzinsliche  und  in  angemessener  Frist  zu  amortisirende

(Tr.  3198.)  Staats=
        <pb n="454" />
        —  438  —

Staatsanleihe  hoͤchstens  m  Betrage  von  ein  und  zwanzig  Millionen  Thalern  zu
beschaffen.
K  3.
Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  und  dem  Finanzminister  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bellevue,  den  7.  Dezember  1849.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydt.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.
        <pb n="455" />
        —  439  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Jr.  42  —

 

(Nr.  3199.)  Gesetz,  betreffend  die  Ermägigung  der  Briefporto-Tare.  Vom  21.  Dezember  1849.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛ.

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  unter  Zustimmung  beider
  Kammern  in  Betreff  der  Ermäßigung  der  Briefporto-Taxe,  was  folgt:

g.  1.
Das  Briefporto  fuͤr  die  innerhalb  des  Preußischen  Postgebietes  gewechselte
  Korrespondenz  soll  betragen:

a)  nach  Maaßgabe  der  Entfernung:

unter  und  bis  10  Meilen  1  Sgr.
über  10  bis  20  Meillen  2
und  auf  alle  weitere  Entfernuneen  3

für  den  einfachen  Brief;

b)  nach  Maaßgabe  des  Gewichts:
unter  1  Loth  JZollgewicht  (1,14  Loth  preußisch,  Verordnung  vom
31.  Oktober  1839.,  Gesetzsammlung  S.  325.)  das  einfache,
von  1  Loth  bis  erkl.  2  Loth  das  zweifache,
3  das  dreifache,
4  das  vierfache,
8  das  fuͤnffache,
-  *.  10  das  sechsfache
Porto,  so  lange,  bis  das  Porto  nach  der  Paket-Tare  mehr  beträgt.

.  2.

Die  Postverwaltung  wird  ermächtigt,  in  den  mit  fremden
zu  treffenden  Vereinbarungen  das  Preußische  Porto  nach  dem
im  F.  1.  verordneten  Porkotarifs  festzusetzen,  in  soweit  das  bei  der
Korrespondenz  in  Anwendung  kommende  fremde  Porto  nach  annähernd
Sätzen  normirt  wird.

Jahrgong  1849.  (Nr.  3199.)  *70  g.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Dezember  1849.

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2

      
   
 

des
        <pb n="456" />
        —  440  —

g.  3.

Die  Postverwaltung  hat  die  Anfertigung  und  den  Verkauf  von  Stempeln
  einzuleiten,  mittelst  deren  durch  Befestigung  auf  dem  Briefe  das  Frankiren
von  Briefen  nach  Maaßgabe  des  Tarifs  bewirkt  werden  kann.  Die  weiteren
Anordnungen  wegen  Benutzung  solcher  Stempel,  sowie  wegen  des  dabei  zu
bewilligenden  Rabatts,  hat  die  gedachte  Verwaltung  durch  ein  Reglement  zu
treffen.

g.  4.

Fuͤr  alle  nicht  zur  Korrespondenz  gehoͤrigen  Arten  von  Postsendungen,
für  welche  die  Briefporto-Taxe  der  Erhebung  des  Porto  zum  Grunde  liegt,
tritt  die  durch  gegenwärtiges  Gesetz  eingeführte  Taxe  an  die  Stelle  der  bisherigen
  Briefporto-Tare.

g.  5.

An  Bestellgeld  für  die  Paket=  und  Geldsendungen  ist  für  die  Bestellung
einer  jeden  Adresse  oder  eines  jeden  Geldscheins,  ebenso  wie  für  die  Bestellung
eines  jeden  Briefes,  #  Sgr.  zu  erheben.

F.  6.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1850.  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Belleoue,  den  21.  Dezember  1849.

(l.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydf.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.

 

(Nr.  3200.)
        <pb n="457" />
        —  441  —

(Jr.  3200.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  zu  Gunsten  des  Militair-Waisenhauses
zu  Potsdam  bisher  bestandenen  Intelligenz-Insertionszwanges  und  der
amtlichen  Intelligenzblätter.  Vom  21.  Dezember  1840.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  7.
verordn  en  unter  Zustimmung  der  Kammern,  was  folgt:

5.  1.

Der  bisher  zu  Gunsten  des  Militair-Waisenhauses  zu  Potsdam  bestandene
  Intelligenz-Insertionszwang  wird  mit  dem  1.  Januar  1850.  gänzlich
aufgehoben.

g.  2

Von  eben  der  Zeit  G.  1.)  ab,  hört  zugleich  überall  die  amtliche  Ausgabe
  von  Intelligenzblättern  auf.  Der  Minister  des  Innern  ist  ermachtigt,
wenn  es  sich  als  zweckmäßig  ergiebt,  für  Berlin  ein  besonderes  Amtsblatt  nebst
Anzeiger  zu  gründen.

g.  3.

In  allen  Faͤllen,  in  welchen  die  Gesetze  eine  Bekanntmachung  durch  das
Intelligenzblatt  vorschreiben,  tritt  mit  dem  1.  Januar  1850.  an  deren  Stelle
eine  Bekanntmachung  durch  den  öffentlichen  Anzeiger  des  Amtsblattes.

Wo  die  Publikation  solcher  Bekanntmachungen  sowohl  durch  das  Intelligenzblatt,
  wie  durch  den  Anzeiger  vorgeschrieben  ist,  genügt  die  Publikation
durch  den  letzteren.

F.  4.

Dem  Militair-Waisenhause  zu  Potsdam  wird  für  die  Entziehung  der
ihm  stiftungsmäßig  bisher  aus  dem  Intelligenz-Insertionszwange  und  der  Herausgabe
  von  Intelligenzblattern  zusiändigen  Einkünfte  vom  1.  Januar  1850
ab  aus  der  Staatskasse  eine  jährliche  Entschädigungsrente  von  vierzig  tausen.
Thalern  gezahlt.

Auch  übernimmt  der  Scaat  die  in  Folge  der  Aufhebung  des  bisherigen
Tneelligen)Insertionspwanges  und  Intelligenzblattwesens  etwa  zu  gewährenden
Enschädigungen  an  Beamte  und  sonstige  Interessenten.

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Bellevue,  den  21.  Dezember  1819.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Brandenburg.  v.  Ladenberg.  v.  Manteuffel.  v.  Strotha.
v.  d.  Heydf.  v.  Rabe.  Simons.  v.  Schleinitz.
        <pb n="458" />
        <pb n="459" />
        Register
zur  Gesetz-Sammlung,  Jahrgang  1849.

Bemerkung.  Die  am  Schlusse  der  einzelnen  Säße  bekindlichen  Zablen  weisen

auf  die  Seiten  hin.  —

Ablörzungen:  A.  E.  (Allerhöchster  Erlaß.)

G.  (Geseß.)  V.  (Verordnung.)
—

Sachregister.

A.

Abgaben,  Natural-,  Feststellung  der  Normalpreise  für
deren  Ablösung  durch  Distrikts-Konimissionen.  (G.  v.
19.  Novbr.  49.)  413—410.  —  siehe  auch  Besitzveränderungs-Abgaben,
  Gemeinde-Abgaben,  Innungo-Gebuhren
und  Abgaben,  desgl.  Staatsste  uern.

Abgeordnete,  Wahl  derselben  zur  zweiten  Kammer.
(V.  v.  30.  Mai  49.  §H.  26—31.)  209.  —  wählbar
zu  solchen  ist  jerer  Preuße,  der  das  dreißigste  Lebensjahr
  vollendet,  den  Vellbesitz  der  bürgerlichen  Rechte,
in  Folge  rechtskräftigen  richterlichen  Erkenntnisses,  nicht
verloren  hat  und  bereils  ein  Jahr  lang  dem  preußischen
Staatsverbande  angehört.  (ebend.  §.  29.)  209.  —  zum
Volkeshause  des  deutschen  Parlaments,  Ausführung
deren  Wahlen.  (V.  v.  26.  Novbr.  49.)  419—430.  —
letztere  finden  am  31.  Janr.  1850  statt.  (ebend.  §.  38.)
429.  —  s.  auch  Kammern  und  Volkshaus.

Ablohnung  der  Fabrikarbeiter  und  der  denselben  gleichstebenden
  Personen  mit  Waaren,  statt  in  Baarzahlung,  ist
strafbar.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  Is.  50—55.)  104.  105.
—  wer  deshalb  bestraft  worden  ist,  bleibt  auch  von  der
Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  eines  Gewerberaths
  und  deren  Stellvertreter  ausgeschlessen.  (ebend.
§.  7.  Nr.  5.)  94.  95.  —  s.  auch  Fabrikarbeiter.

Ablösungen  der  Rrallasten,  Feststellung  der  bei  solchen
anzunehmenden  Normalpreise  und  Normal-Marktorte
durch  Bildung  von  Distrikts-Kommissionen.  (G.  v.  19.
Novbr.  49.)  413—410.  —  enrgultige  Entscheidung  des
Revisions  =  Kolleglums  für  Lanres  Kultursachen  im
Wege  des  Rekurses  in  diesen  Angel.  (ebend.  S.  2.)  413.

Abtheilungsdirigenten,  deren  Aunstellung  bei  den
Appellationsgerichten.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  8.  25.)  8.

Abwesende  Verbrecher,  siehe  letz

Adoption,  siehe  Kindesstatt.

Jahrgang  1849,

A.

Advokaten,  hinsichtlich  deren  Anstellung  für  bestimmte
Gerichtsbezirke  es  bel  den  bestehenden  Bestimmungen
verbleibt,  nehmen  den  Amtscharakter:  „Rechtsanwalt“
an.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  30.)  10.  —  slehe  ferner
Rechtsanwalte.

Agenten,  diplomatische,  dieselben  können  durch  Königliche
  Verfügung  jederzeit  mit  Gewährung  des  vorschrifsmäßigen
  Wartegeldes  einstweilig  in  den  Ru  #estand  verebt
  werhen.  W.  #.  11,  Juli  49.  S.  91.)  290.

tsmittel,  dasselbe  findet  in  den
nach  der  Verordn.  v.  J.  Janr.  40.  behandelten  Untersuchungssachen
  nicht  ferner  statt.  (das.  S.  100.)  42.

Agnitionsresolute,  deren  Abfassung  und  Vollstreckung
gehört  zur  Kompetenz  der  Einzelrichter.  (V.  v.  2.  Janr.
49.  §.  22.  Nr.  2.)  7.

Altenberge,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  22.

Alter,  siehe  Lebensalter.

Amortisation  von  Wechseln,  stehe  Wechsel-Amortisalion.
  —  siehe  auch  Pfandbriefe,  Elsenbahnen
  ꝛc.

Amter,  öffentliche,  der  Verlust  derselben  wird  durch  die
Verurtheilung  zu  Zuchthauestrafe,  Festungsarbeit,  zu
einer  andern  Freiheitsstrafe  von  einjähriger  oder  längerer
  Dauer,  zu  einer  schweren  Strafe,  zu  immerwährender
  oder  zeiliger  Unfähigkeit  zu  öffentlichen  Amtern,  zu
Entziehung  oder  Einschraukung  staalebürgerlicher  Rechte
oder  zu  der  Stellung  unter  Polizeiaussicht,  von  selbst
verwirkt,  ohne  daß  darauf  besonders  erkannt  wird.  (V.
v.  10.  Juli  49.  5.  9.)  235.  —  (V.  v.  11.  Juli  49.
§.  10.)273.—  s.  auch  Amtsentsetzung  und  Amtesuspension.

Amtsblätter,  nach  Aufhebung  der  amtlichen  Ausgabe
von  Intelligenzblättern  ist  der  Minister  des  Innein  ermächtigt,
  wenn  cs  sich  als  zweckmäßig  ergiebt,  für  Berlin

a  ein
        <pb n="460" />
        2  Sachregister.  1849.

Amtsblätter,  (Forts.)  Amtstitel,  slehe  Titel.
ein  besenderes  Amteblatt  nebst  Anzeiger  zu  gründen.  Amtsverbrechen,  welche  nur  mit  Amtsentsetzung,  Kas-(G.

  v.  21.  Dezbr.  49.  §.  2.)  441.  —  Bekanntmachung
jeder  rechtskräftigen  Verurtheilung  wegen  verbotwidriger
Lohnabsinrung  der  Fabrikarbeiter  2c.  durch  solche  in
denjenigen  Kreisen,  in  welchen  der  Verurtheilte  und  der
bethriligte  Arbeiter  ihren  Wohnsitz  haben,  auf  Kosten
des  erstern.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  s.  75.)  110.  —  of
fentlicher  Anzeiger  für  dieselben,  in  allen  Fällen,
in  welchen  die  Gesetze  eine  Bekanntmachung  durch  das
Intelligenzblatt  vorschreiben,  tritt  mit  dem  1.  Janr.
18650.  an  deren  Stelle  eine  Bekanntmachung  durch  jenen
ein.  (G.  v.  21.  Dezbr.  49.  F.  3.)  441.

Amtsentsetzung  (Dienstentsetzung,  Kassation),  deren
Untersuchung  und  Entscheidung  in  erster  Instanz  erfolgt
mit  Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers  durch  Gerichtsabtheilungen,
  welche  aus  drel  Mitgliedern  bestehen.  (V.
v.  3.  Janr.  49.  §I.  27.  und  38.)  19.  21.  —  die  Kompetenz
  der  Einzelrichter  ist  davon  ausgeschlossen.  (ebend.
d5.  27.  38.)  19.  21.  —  von  Mitgliedern  des  Gewerberaths
  und  deren  Stellvertretern,  Verfahren  bei
solcher.  (V.  v.  9.  Febr.  40.  §S.  15.)  97.  —  desgl.  von
Mitgliedern  und  Stellvertretern  der  Gewerbegerichte.
(V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  13.)  114.  s.  auch  Amter.

Amtshandlungen  der  Behörden  und  einzelnen  Beamten,
  Aussetzung  derselben  am  22.  und  29.  Janr.
49.,  den  Tagen  der  Wahlen  für  die  Kammern,  gleichwie
  an  Sonn=  und  Festtagen.  (A.  E.  v.  5.  Janr.  49.)
48.  —  desgl.  am  17.  Juli  49.,  dem  Tage  der  stattfindenden
  Wahlen  zur  zweiten  Kammer.  (A.  E.  v.  9.  Juli
49.7  251.

Amtssuspension  (einstweilige  oder  zeitweise  Entfernung
  von  den  Dienstverrichtungen),  deren  Verhängung
gegen  richterliche  Beamte  im  gewöhnlichen  oder  im
Disziplinar-Strafverfahren.  (V.  v.  10.  Juli  49.  §s.  18.
Nr.  3.  Ssé.46  —  40.  83.)  257.  202.  203.  209.
—  desgl.  gegen  nicht  richterliche  Beamte.  (V.  v.
11.  Juli.  49.  68.  52  —58.)  280.  281.  —  Anordnungen
wegen  theilweiser  oder  gänzlicher  Innebehallung  des
Diensteinkommens  während  ders.,  Verwendung  des  letztern
  und  Gewährung  nur  eines  zum  nothdürftigen  Unterhalte
  erforderlichen  Betrages  bei  vorläufig  ausgesprochener
  Dienstentlassung  oder  Amtsentsetzung.  (ebend.
5.  1S.  50.  61.)  257.  203.  —  (68.  33.  35—58.)280.281.
—  bei  Freisprechungen  ist  der  inne  behaltene  Theil  des
Dienstelnkommens  vollständig  nachzuzahlen.  (ebend.  S.  52.)
203.  —  (6.  ö7.)  281.  —  der  Mitglieder  des  Gewerberaths
  und  deren  Stellrertreter,  Verfahren  bei  selcher
(V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  15.)  97.  —  desgl.  derjenigen
der  Gewerbegerichte.  (V.  v.  9.  Fehr.  49.  §.  13.)  114.

sation  und  Unfähigkeits-Erklärung  zu  allen  öffentlichen
Amtern  bedroht  sind,  deren  gerichtliche  Untersuchung
und  Entscheirung  in  erster  Instarz.  (V.  v.  J.  Janr.
40.  §.  38.  Nr.  3.)  21.  —  wegen  welcher  eine  Bestrafung
  nach  den  bestehenden  Gesetzen  auf  Grund  eines
gerichtlichen  Verfahrens  stattfindet.  (V.  v.  10.  Juli  49.
S.  2.)  253.—  (V.  v.  411.  Juli  49.  §.  2.)  271.  —  die
Bestimmung  des  §.  333.  Tit.  20.  Thl.  1.  des  Allg.
L.  R.  ist  nicht  anwendbar,  wenn  nicht  die  Verletzung
der  Amtopflicht  von  dem  Richter  oder  dem  Beamten  in
der  Abslcht  verübt  worden  ist,  sich  oder  Andern  Vortheil
zu  verschaffen,  oder  dem  Staate  oder  Andern  Nachtheil
zuzufügen.  (ebend.  s.  3.)  254.  —  (§.  4.)  272.

Angeklagte,  über  deren  Verhaftung  oder  Freilassung

steht  dem  Gerichte  währeud  des  ganzen  Laufes  der  Untersuchung
  die  Beschlußnahme  zu.  (V.  v.  3.  Janr.  49.
§.  13.)  16.  —  Beschwerden  über  letztere  gehören  vor
das  zuständige  Appellationsgericht,  bei  dessen  Entscheidung
  es  bewendet.  (ebend.  §.  13.)  10.  —  Freilassung
ders.,  wenn  das  Gericht  auf  die  Anklage  des  Staatsanwalts
  die  Ersffnung  der  Untersuchung  für  nicht
zulässig  erachtet.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  40.)  22.
—  Verfahren  gegen  solche  in  Untersuchungen  erster  Instanz
  wegen  Vergehen.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  SS.  30—
37.)  19—21.  —  gegen  solche  sind  Zwangemittel  jeder
Art,  durch  welche  dieselben  zu  irgend  einer  Erklärung
gensthigt  werden  sollen,  unzulässig.  (V.  v.  3.  Janr.  49.
S.  18.)  17.  —  Anordnungen  für  deren  Vertheidigung.
(V.  v.  3.  Janr.  49.  Ss.  16.  17.)  16.  17.  —  in  Haft
befindliche,  deren  Freilassung  darf  durch  Einlegung  eines
Rechomittels  von  Seiten  des  Staatsanwalts  niemals
verzögert  werden,  wenn  das  Urtheil  eine  Freiheitsstrafe.
gegen  sie  nicht  verhängt  hat.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  8.
157.)  42.  —  ist  Letzteres  der  Fall,  so  hält  das  von  dem
Staatsanwalt  gegen  das  Urtheil  eingelegte  Rechtsmittel
  den  Antritt  der  Strafe  nicht  auf.  (ebend.  F.  158.)
42.  —  dagegen  wird  durch  die  Einlegung  der  Appellation
  oder  Nichtigkeitsbeschwerde  von  Seiten  des  Angeklagten
  die  Vollstreckung  der  Strafe  aufgehalten.  (G.
150.)  42.  —  zu  einer  Freiheitsstrase  verurthrilt,  deren
  vorläusige  Abführung  nach  der  Strafanstalt,  ist,
sellst  mit  dessen  Einwilligung,  nicht  serner  zulässlg.  G.
159.)  42.  —  schwerer  Verbrechen,  Verfahren  gegen
solche.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  SS  79—82.)  28.  20.  —
verhaftete,  vor  den  Kriegsgerichten  während  des  Belagerungezustandee,
  deren  Verweisung  an  den  ordenllichen
Richter  findet  statt,  wenn  das  Kriegsgericht  sich  für  nicht
kompetent  erachtet,  in  welchem  Falle  es  über  die  Fortdauer
  oder  Aufhebung  der  Haft  im  Urtheile  zugleich  besondere
        <pb n="461" />
        Sachregister.

Angeklagte,  ((Fortf.)
sondere  Verfügung  erläßt.  I(V.  v.  10.  Mai  49.  6.  13.
Nr.  4.)  109.  170.  —.  s.  auch  Untersuchungen,  Erkenntnisse,
  Rechtsmittel  2c.;  desgl.  Vertheidigung.

Anhalt-Köthen,  Herzogthum,  vasselbe  ist  dem  zwischen
den  Staaten  des  Zollvereins  bestehenden  Münzkartel  vom
21.  Oktbr.  1845  beigetreten.  (Minist.-Bekanntmach.  v.
31.  Aug.  49.)  356.

–m  Ort  und  Gemeinde,  siehe  Chausseebau  Nr.

Ankage-Prozß,  nur  auf  dessen  Erhebung,  nicht
serner  von  Amtswegen,  sollen  die  Gerichte  bei  Einleitung
  und  Führung  der  Untersuchungen  wegen  einer
Gesetzesübertretung  einschreiten.  (V.  v.  3.  Janr.  49.
§.  1.)  14.  —  wegen  Vergehen,  Verfahren  rücksichtlich
ders.  in  Untersuchungen  erster  Instanz.  (V.  v.  3.  Janr.
40.  29—37.)  19—  21.  —  desgl.  wegen  geringer
Verbrechen.  (ebend.  s§S.  38—59.)  21—24.  —  deogl.  in
Untersuchungen  wegen  schwerer  Verbrechen,  volitischer
und  Preßverbrechen.  (ebend.  S#§  76  —  78.)  28.

Anklageschriften,  der  Staatsanwalte,  was  in  solchen
zur  sörmlichen  Untersuchung  gegen  eine  bestimmte  Person
  enthalten  sein  muß.  (V.  v.  Z.  Janr.  49.  8.  39.)
21.  —  Berathung  und  Beschlußnahme  des  Gerichts
darüber,  ohne  Beisein  des  Staatsanwalts.  (ebend.
8.  40.)  21.

Aureizungen,  öffentliche,  zur  Begehung  strafbarer
Handlungen,  Strafbestimmungen  für  solche.  (V.  v.
30.  Juni  49.  §S§.  13—  19.  31.)  228—230.  232.

Anschlagezettel,  in  Städten  und  Ortschaften,  für
welche  Gegenstände  und  Zwecke  solche  nur  zulässig  sind.
(V.  v.  30.  Juni  49.  §.  8.)  227.  —  Strasen  für
übertrelungen  der  desfallsigen  Vorschristen.  (§.  11.)
228.  —  Bezeichnung  der  Stellen  rurch  eine  allgemeine
  und  öffentlich  bekannt  gemachte  Verfügung  der
Ortspolizeibehörde,  an  welchen  solche  als  hiezu  ungeeignet
  nicht  stattfinden  dürfen.  (ebend.  S.  S.)  227.  —  auf
die  amtlichen  Bekanntmachungen  öffentlicher  Behörden
sind  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  anwendtar.
(ebend.  F.  8.)

Anstalten,  öffentliche,  die  besondere  Regelung  der  Arbeiten
  in  solchen  bleibt  vorbehalten,  daher  die  Bestimmungen
  der  Verord.  v.  9.  Febr.  49.  über  Handwerks.,
Innungs-  und  Fabrikenverhältnisse,  auf  solche  keine  Anwendung
  finden.  (S.  76.  der  gedachten  Verord.)  110.

Anstellungen,  anderweltige,  der  durch  die  neue  Organisation
  disponibel  werdenden  richterlichen  Beamten.
  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  26.)  9.  —  desgl.  der
bei  den  aufgehobenen  Privatgerichten  angestellt  gewesenen
  Richter,  Subaltern=  und  Unterbeamten.  (V.  v.  2.
Janr.  49.  I§S.  4—7.)  2.  3.

1849.  3

Anstellungssachen,  dieselben  verbleiben  den  Appellationsgerichten
  in  ihrem  Ressort.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
§.  25.  Nr.  6.  und  §.  35.)  9.  11.

Anwalte,  slehe  Staatsanwalte,  Rechtsanwalte  und  Polizeianwalte.


Anzeiger,  öffentlicher,  zu  den  Regierungs  =  Amtsblättern,
  siehe  Amtsblätter.

Appellation,  Rechtemittel,  gegen  die  von  den  Einzelrichtern
  und  den  Gerichtsabtheilungen  für  gewisse  Verbrechen
  (§.  27.  38.  der  Verord.  v.  3.  Janr.  49.)  gefällten
  Urtel,  Vorschriften  für  dieselbe.  (V.  v.  Z.  Jonr.
49.  öo§s.  126  —137.)  35—  39.  —  die  Verhandlung
und  Cntscheidung  zweiter  Instanz  erfolgt  von  einer  aus
fünf  Mitglieder  nebst  einem  Gerichtsschreiber  bestehenden
  Abtheilung  des  zuständigen  Appellationsgerichts
(ebend.  §.  132.)  38.  —  mündliches  und  weiteres  Verfahren
  in  ders.  (ebend.  §§#.  133—  136.)  38.  —  gegen
ein  Appellationsurtel  über  die  in  dem  obigen  s.  27.  gedachten
  Vergehen  findet  ein  weiteres  Rechtemittel  nicht
statt.  (ebend.  §.  137.)  39.  —  durch  die  Einlegung
ders.  von  Seiten  des  Angeklagten  wird  die  Vollstreckung
der  Strafe  aufgehalten.  (Verord.  v.  3.  Janr.  49.
5S.  159.)  42.  —  Verfahren  in  der  Appellations  =  Instanz
  für  Disziplinar  =  Strafsachen  gegen  richterliche
Beamte.  (Verordn.  vom  10.  Juli  49.  §.  44.)  201.
—  in  wie  weit  die  Appellation  gegen  die  Entscheidungen
  der  Gewerbegerichte  stattfinden  kann,  ist  nach
der  in  den  verschiedenen  Landestheilen  bestehenden  allgemeinen
  Prozeßgesetzgebung  zu  beurtheilen.  (V.  v.
9.  Febr.  49.  8.  54.)  123.  —  jedoch  entscheidet  über
bleselbe  das  Handelsgericht,  oder  wo  ein  solches  nicht
besteht,  das  Kreis=  oder  Stadtgericht  des  Bezirks.
(ebend.  §.  54.)  123.—  f.  auch  Rechtsmittel,  desgl.
Berufung.

Appellationsgerichte  ,  diese  Bezeichnung  erhalten
sortan  sämmtliche  Oberlandesgerichte,  das  Kammergericht
  zu  Berlin  jund  das  Ober-Appellationsgericht  zu
Greisswald,  welche  sämmtlich  unter  Vorbehalt  weiterer
Bestimmung  bestehen  bleiben.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  68.
24.  25.)  8.  —  sie  theilen  sich  nach  Bedürfniß  in  Senate
  und  sollen  aus  einem  (Ersten)  Präsidenten,  einem
oder  mehreren  Senatepräsidenten  oder  Abtheilungs-Dirigenten
  und  aus  der  erforderlichen  Anzahl  von  Räthen
bestehen.  (ebend.  §S.  25.)  8.  —  etatsmähiges  Mitglied
ders.  kann  Nicmand  werden,  welcher  nicht  mindestens
vier  Jahre  bisher  bei  einem  Obergerichte  und  künftig
  bei  einem  Kreis=  oder  Stadtgerichte  als  Richter
  oder  definitiv  als  Staatsanwalt  angestellt  gewesen
  ist.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  #.  37.)  12.  —  Assessoren
  können  bei  denselben  nur  vorübergehend  zu  einer
nach  den  Geschaftever  altmis  en  nothwendigen  Aushülfe

oder
        <pb n="462" />
        4

Sachregister.

Appellationsgerichte,  (Forts.)

oder  zur  Stellvertretung  beschäftigt  werden.  (ebend.  §.
25.)  8.  9.  —  Ressort  und  Kompttenz  derselben  (ebend.
88.  25.  und  35.)  9.  11.  —  dies.  entscheiden  die  Kompetenz
  -  Streitigfeiten  der  Gerichtsbehörden  hinsichtlich
der  zu  dem  Ressort  der  letztern  nbergehenden  Sachen.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  10.)  5.  —  auch  können  dieselben
  die  Führung  des  Hypothekenbuchs  über  einen  zusammen
  gehörigen  Kompler  von  Gütern,  welche  in  den
Bezirken  verschierener  Gerichte  gelegen  sind,  so  wie  eintretenden
  Falls  dic  Leltung  von  Sequestrationen  und
Subhastationen  derselben,  Einem  dieser  Gerichte  übertragen.
  (ebend.  §.  16.)  5.  —  vor  solchen  findet  eine  Verhandlung
  und  Enescheidung  des  Rechtestreits  in  erster
Instanz  in  den  Fällen  der  S#.  131.  bis  147.  Tit.  2.
Thl.  I.  der  allg.  Gerichtsordnung  nicht  weiter  statt,
vielmehr  können  dies.  nur  einem  andern  Gerichte  erster
  Instanz  übertragen  werden.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
§.  17.)  5.  —  Abgabe  der  Rechtsangelrgenheiten  der
Eximirten  an  die  ordentlichen  Gerichte  seitens  derselb.
(ebend.  §.  25.)  9.  —  kommt  es  bei  Gegenständen
ihres  Ressorls  auf  eine  Devositalverwaltung  an,  so  bedienen
  sich  dieselben  des  Depositoriums  des  am  Orte
befinrlichen  Gerichto  erster  Instanz.  (ebend.  §.  25.)  9.
—  ihre  eigenen  Depositorien  werden  aufgelöst.  (ebend.
§  25.)  9.  —  Anwendung  der  Gebührentaxe  für  Obergerichte
  v.  23.  Aug.  1815.  bei  denselben.  (V.  v.  2.
Janr.  49.  §.  29.)  10.  —  den  bei  denselben  künftig  anzustellenden
  Rechtsanwalten  soll  in  der  Regel  die  gleichzeitige
  Funktion  eines  Notars  nicht  beigelegt  werden.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  §F.  30.)  10.  —  Wiederanstellung
disponibel  werdender  richterlicher  Beamten  bei  dens.
(ebend.  S.  26.)  9.  —  Erledigung  deren  Aufträge  durch
Einzelrichter  des  Gerichtsbezirke.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
§.  22.  Nr.  9.)  8.  —  Entscheidung  ders.  auf  die  Beschm#erden

  der  Staatsanwalte  über  die  von  den
Gerichten  zurückgewiesene  Eröffnung  einer  Untersuchung.
  (V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  12.)  16.

—  auf  deren  Vorschlag  bestimmt  der  Justizminister  die
zur  Abhaltung  der  Schwurgerichte  bei  schweren  Verbrechen
  geeigneten  Gerichtsbehörden  und  die  ihnen  anzuweisenden
  Bezirke  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  27.)  7.  —
vor  solche  gehören  die  Beschwerden  über  die  Beschlüsse
der  Gerichte  wegen  Verhaftung  oder  Freilassung  der
Angeklagten,  bei  deren  Entscheidung  es  dann  bewendet.
(V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  13.)  16.  —  (einschließlich  des
Nopellationsgerichtshofes  zu  Cöln  und  des  Justizsenats
zu  Ehrenbreitstein)  ols  Disziplinargerichte  in
Ansehung  ihrer  Mitglieder,  mit  Aueschluß  der  Präsirenten
  und  Direktoren,  und  in  Ansehung  aller  übrigen
  Richter  ihres  Gerichtssprengele.  (V.  v.  10.  Juli

1849.

Apvellationsgerichte,  (Forts.)

40.  éS,  20.  21.  23—28.  31.  32.)  257—260.  —  einer
aus  drei  Mitgliedern  bestehenden  Abtheilung  des  Appellationsgerichts
  gebührt  die  Entscheidung  über  den
Rekurs  gegen  Urtheile  in  Polizeistrafsachen  erster
  Instanz,  wogegen  ein  weiteres  Rechtsmittel  nicht
stattfindet.  (Verord.  vom  3.  Januar  49.  I§.  168—
170.)  43.  44.  —  auch  steht  dem  Appellationsgerichte
im  polizeilichen  Mandatsverfahren  die  Entscheirung
auf  die  Beschwerde  des  Angeschuldigten  über  die  Zutrückweisung
  des  dagegen  eingelegten  Restitutionsgesuchs
  zu.  (ebend.  95.  176.  177.)  45.  —  von  denselben
  ist  die  gegen  Mitglieder  und  Stellvertreter  der
Gewerbegerichte  durch  deren  Vorsitzenden  verhängte
Amtssuspension  zu  bestätigen  oder  aufzuheben.  (V.  v.
9.  Febr.  49.  §.  13.)  114.  —  denselben  sind  die  Namen
  der  zum  Vorsipxenden  und  Stellvertreter  des  Gewerbegerichts
  Gewählten  anzuzeigen.  (ebend.  §.  14.)
115.—  das  Ober-Appellationsgericht  zu  Greifswald,
in  Neuvorpommern,  bleibt  unter  Vorbehalt  weilerer
Bestimmung  bestehen,  es  erhält  aber  die  Bezeichnung:
„Appellalionsgericht“.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  I.  24.  u.
25.)  8.  —  in  den  Rechtssachen  aus  dem  Bezirke  desselben
  bildet  das  Obertribunal  zu  Berlin  die  dritte  und
höchste  Instanz.  (ebend.  §.  28.)  9.  —  Einführung  rines
  gleichmäßigen,  auf  Mumlichkrit  und  Öffentlichkeit
beruhenden  Verfahrens  in  Civilprozessen  in  dessen  Bezirk,
unter  Aufhebung  der  bisherigen,  demselben  entgegenstehenden
  Proz  pvorschriften.  (V.  v.  21.  Juli  49.)
307—333.  —  ssehe  auch  Prozesse.

Appellationsgerichtshof  ,  Rhelnischer,  zu  Cöln,

Bestrafung  der  Verletzungen  der  Amtepflicht  in  dessen
Bezirk,  sowie  der  Dienstvergehen  der  Untersuchungsrichter
  oder  Friedensrichter,  als  Beamte  der  gerichtlichen
  Polizel.  (V.  v.  10.  Juli  49.  S.  80.  u.  81.)  269.
—  s.  auch  Gerlchtsschreiber,  Gerichtsvollzleher  2c.

Appellationsinstanz,  dieselle  bilden  die  Appellationsgerichte

  für  alle  Appellationssachen  ihres  Bezirks.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  S.  25.  Nr.  1.)  9.

Arbeiten,  welche  derselben  zu  den  unter  den  einzelnen

Handwerken  begriffenen  Verrichtungen  gehören,  darüber
hat  der  Gewerberath,  mit  Berucksichtigung  der  über
ihre  Abgrenzung  getroffenen  Anordnungen,  nach  den
Verhältmissen  des  öffentlichen  Gewerbebetriebes  zu  entscheiden.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S.  28.)  99.  f.  —  in  öffentlichen
  Anstalten,  deren  besondere  Regelung  bleibt
vorbehalten,  daher  die  Bestimmungen  der  Verord.  v.
9.  Febr.  49,  uber  Handwerks-,  Innungs=  und  Fabrikenverhältnisse,
  auf  solche  keine  Anwendung  finden.
(8.  76.  der  gedachten  Verord.)  110.

Ar-
        <pb n="463" />
        Sachregister.

Arbeitgeber,  (Handwerksmeister,  Fabrikinhaber),  deren
  Vertretung  im  Gewerberathe.  (V.  v.  9.  Febr.  49.
58.  5  —  14.  19.)  91  —  98.  —  .  auch  Meister,  Fabrikinhaber.


Arbeitnehmer,  ((Gesellen,  Gehülfen,  Werkführer,
Fabrikarbeiter)  deren  Vertretung  im  Gewerberathe.
(Verord.  v.  9.  Febr.  49.  S#6  5  —  14.  19.)  94  —  98.
—  (.  auch  Gesellen,  Fabrikarbeiter  2c.

Arbeitszeit,  tägliche,  der  Gesellen,  Gehülfen,  Lehrlinge
  und  Fabrikarbeiter,  dieselbe  ist  vom  Gewerberathe
für  die  einzelnen  Hanrwerks=  und  Fabrikzweige
nach  Anhörung  der  Betheiligten  festzusetzen.  (V.  v.  9.
Febr.  49.  s.  49.)  104.  —  zum  Arbeiten  an  Sonnund
  Festtagen  ist,  vorbehaltlich  der  anderweillgen  Vereinbarung
  in  Dringlichkeitsfällen,  Niemand  verpflichtet.
(ebend.  s.  49.)  104.

Armenkassen,  Orts-,  alle  Zahlungen  und  Abgaben,
  welche  bisher  bei  der  Aufnahme  neuer  Mitglieder
in  eine  Innung  und  bei  der  Aufnahme  und  Entlassung
der  Lehrlinge  an  dieselben  zu  entrichten  waren,  sind
aufgehoben.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  J.  63.)  107.  —  denselben
  sollen  die  Forderungen  der  Fabrikinhaber  und
der  denselben  gleichstehenren  Personen  an  deren  Arbeiter,
  Gehulsen  rc.  für  die  ihnen  behuss  der  Anrechnung
bei  der  Lohnzahlung  kredikirten  Waaren  zufallen,  in  Ermangclung
  von  Arbeiter-Hülfskassen.  (V.  v.  9.  Febr.  49.
SS.  50.  51.  55.)  104.  105.

Armenunterstützung,  aus  öffentlichen  Mitteln,  schließt
von  der  Theilnahme  an  den  Urwahlen  fur  die  zweite
Kammer  aus.  (V.  v.  30.  Mai  49.  S.  8.)  206.  —  desgl.
an  den  Wahlen  zum  Volkehause  des  deutschen  Parlaments.
  (V.  v.  20.  Novbr.  49.  §.  3.  Nr.  3.)  419.

Arnswalder  Kreisobligationen,  auf  den  Inhaber
  lautend,  zum  Betrage  von  100,000  Rthlr.,  deren
Ausfertigung  und  Auegabe  als  Anleihe,  mit  fünf  Prozent
  jährl.  Verzinsung  auf  die  den  Obligationen  beigefügten
  Zinskupons,  zur  Auoführung  der  für  Rechnung
  des  Kreises  einzule  itenden  Chausserbauten.  (Allerh.
Privil.  v.  14.  April  49.)  177  —  179.  —  allmälige
Tilgung  derselben  binnen  spätestens  42  Jahren,  von
Vollendung  der  gerachten  Chaussrebauten  ab  gerechnet,
aus  dem  vom  Kreise  aufzubringenden  Tilgungsfonds,
nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgrordnung.
(ebend.)  177.

Arrestschlag,  s.  Beschlagnahme.

Arweiden,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  1.

Arzte,  approbirte,  Wählbarkeit  derselben  zu  Geschworenen.
  (V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  63.)  25.

Asseburg,  von  der,  Graf,  s.  Chaussee  bau  Nr.  14.

1849.  5

Assessoren,  deren  Ernennung  durch  den  Justizminister
im  Namen  des  Königs.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  8.
360.)  12.  —  dieselben  können  bei  den  Appellationsgerichten
  nur  vorübergehend  zu  einer  nach  den  Geschäftsverhältnissen
  nothwendigen  Aushülfe,  oder  zur  Stellvertretung
  beschäftigt  werden.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.
25.)  8.  9.  —  bei  den  Kreis=  und  Stadtgerichten  als
mnbesoldete  Mitglicder.  (ebend.  S.  36.)  12.  —  s.  auch
Gerichtsassessoren.

Anditenre,  in  wie  weit  auf  solche  die  Disziplinar-Vorschriften
  und  Bestimmungen  der  Verord.  v.  10.  Juli
49.  anwendbar  sind.  (§.  607.  Nr.  72.  73.  76.  77.  79.
ders.)  207.  208.  209.

Aufenthalt,  sechsmonatlicher  in  einer  Gemeinde,  durch
solchen  wird  auch  die  Zulassung  als  stimmberechtigter
Urwähler  bel  den  Wahlen  für  die  zweite  Kammer  bedingt.
  (V.  v.  30.  Mai  49.  8.  8.)  206.

Aufforderungen,  öffentliche,  zur  Begehung  strafbarer
Handlungen,  Strafbestimmungen  für  solche.  (V.  v.  30.
Juni  19.  SI§  13—19.  31.)  226—230.  232.

Aufkauf  von  Lebensmitteln  auf  Wochenmärkten,  dessen
Beschränkung  für  gewisse  Klassen  von  Käufern  auf  eine
bestimmte  Zeit.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S.  71.)  109.

Anfläufe,  s.  Volksaufläufe.

Aufnabmegebühren  bei  Innungen,  s.  Innungsgebuhren.


Aufruhr,  Strafen  für  diejenigen,  welche  zu  dessen  Verbreitung
  an  öffentlichen  Orten  oder  in  öffentlichen  Zusammenkunften
  Fahnen,  Zeichen  oder  Symbole  ausstellen,
  verkaufen  oder  sonst  verbreiten.  (V.  v.  30.  Juni
49.  8.  15.  Nr.  1.)  229.  —  siche  auch  Vollsaufläufe.


Aufsäßtzee,  schriftliche,  in  wie  fern  die  polizeiliche  Erlaubniß
  zu  deren  Abfassung  für  Andere,  als  Gewerbebetrieb,
  zu  versagen  ist.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  5§.
□—

Aufsichtsinstanz,  solche  bilden  für  alle  Kreis-  und
Stadtgerichte  die  Appellationsgerichte  ihres  Sprengels.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  S.  25.  Nr.  Z.  u.  §.  35.)  9.  11.

Aufstände,  sirhe  Volksaufläufe.

Aufträge,  deren  Übernahme  für  Andere,  slehe  Geschästsvermittler.


Aufszüge,  öffentliche,  zu  solchen  müssen  deren  Unternehmer,
  Ordner  oder  Leiter  die  ortspoligeiliche  Genehmigung
  nachsuchen.  (V.  v.  29.  Juni  49.  88.  10.  u.  11.)
223.  —  Strafe  für  die  Ubertrelung  düser  Vorschrift.
(ebend.  J.  17.)  221.

Auktionen,  öffemliche,  von  neuen  Handwerkerwaaren,
  siehe  letz.

Aus
        <pb n="464" />
        6  Sachregifler.  1849.

ES##:  aLaeerg.  ALALAMM

„  (General=  Kommisslonen,
  lanrwirthschaftliche  Regierungs=  Abtheilungen
und  Revisions-Kollegium  für  Lanreekultursachen),  in
wie  weit  auf  solche  die  Disziplinar=  Vorschriften  der
Verord.  v.  10.  Juli  49.  anwendbar  find.  C(s.  67.
Nr.  1.  68—7/1.  ders.)  207.

Ausgetretene  Militairpflichtige,  slehe  letz.

Auskultatoren,  in  wie  fern  solche  ohne  weiteres  Verfahren
  aus  dem  Dienste  entlassen  werden  können.  (V.
v.  11.  Juli  49.  8.  91.)  289.

Ausländer,  in  wie  fern  solche  zum  Betriebe  eines  stehenden
  Gewerbes  im  diesseitigen  Inlande  zugelassen
werden  können.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  8.  67.)  108.  —
Verfahren  mit  Gesuchen  auesländischer  Gewerbetreibenden
  um  die  Naturalisalion  im  Inlande,  nach  §.  8.  des
Ges.  v.  31.  Dezbr.  42.  —  Ges.-Samml.  1843.  S.  15.
—  (V.  v.  9.  Febr.  49.  "s#  67.)  108.  —  diese  Bestimmungen
  finden  auf  Angehörige  deutscher  Staaten  nur
so  lange  Anwendung,  als  nicht  für  dieselben  die  gegenseitige
  Zulassung  der  Gewerbetreibenden  zur  Ansässigmachung
  und  zum  Gewerbebetriebe  nach  gleichen  Grundsäyen
  geregelt  ist.  (ebend.  8.  67.)  108.

B.

Baarzahlung,  deren  Leistung  an  Fabrikarbeiter  und
senstige  Personen,  die  mit  der  Anfertigung  der  Fabrikate
  für  Fabrikinbaber  und  für  diejenigen,  welche  mit
Ganz=  oder  Halbfabrikaten  Handel  treiben,  beschäftigt
sind.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  IS  50—  55.)  104.  105.  —
Straftestimmungen  für  die  Ubertrekung  oder  Umgehung
dieser  Vorschrift.  (ebend.  S§.  74.  75.)  109.  110.—  Verwendung
  der  deshalb  erkannten  Geldbußen.  (ebend.
S.  75.)  110.

Bäcker,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betriebe  ihres
Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung  für
Uübertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.
S.  74.)  109.  —  dieselben  können  von  der  Ortspolizei-Obriglelt
  angehalten  werden,  die  Preise  und  das  Gewicht
  ihrer  Waaren  für  gewisse  Zeiträume  durch  elnen
von  außen  sichtbaren  Anschlag  am  Verkaufslokale  zur
Kenntniß  des  Publikums  zu  bringen.  (V.  v.  9.  Febr.

49.  §S.  72.)  109.  —  auch  können  solche  angehalten
werden,  in  ihren  Verkaufelokalen  eine  Waage  mit  den
erforderlichen  geeichten  Gewichten  aufzustellen.  (ebend.
S.  73.)  100.  —  Bestrafung  derselben  für  Uberschreitungen
  der  aufgestellten  Taren,  nach  §.  186.  der  Gewerbe-Ord.
  (.  72.)  109.

Backwaaren,  deren  Verkäufer  haben  mit  den  Bäckern
gleiche  Verpflichtungen.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  .  7.  u.
73.)  109.  —  .  ferner  Bäcker.

Bagatellsachen,  solche  sind  ohne  Unterschied  alle  diejenigen
  Prozesse,  deren  nach  Gelde  zu  schätzender  Gegenstand
  50  Rthlr.  nicht  übersteigt.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
§.  20.)  6.  —  Kompetenz  der  Einzelrichter  zu  deren  Verhandlung
  und  Entscheidung.  (ebend.  8§.20.  22.)  6.7.—
Rekursverfahren  in  solchen  und  Verkündigung  des  Rekursbescheides
  in  öffentlicher  Sitzung,  mit  Bezug  auf
die  A.  K.  O.  vom  8.  Aug.  1832.  S.  3.  Lit.  d.  (Verord.
v.  2.  Janr.  49.  s.  34.)  11.  —  in  den  Prozessen  über
solche  bewendet  es  rücksichtlich  der  für  den  Anwalt  aufgewendeten
  Ausgaben  bei  den  bestehenden  Vorschriften.
(ebend.  §.  29.)  10.

Bank,  Preußtsche,  Belegung  der  für  den  gerlchtlichen
Deposltalverkehr  entbehrlichen  Gelder  bei  derselben,  und
Theilnehmung  der  einzelnen  Massen  an  diesen  Bankaktlvis
  und  den  davon  aufkommenden  Zinsen.  (V.  v.
18.  Juli  49.  Ss.  18.  u.  19.)  299.  300.  304.  305.

Bank,  Privat-,  ritterschaftliche,  in  Hommern,  neue
Statuten  für  dieselbe  und  Allerhöchste  Genehmigung  zur
Ausstellung  von  Noten  unter  den  in  jenen  festgesetzten
Bedingungen.  (v.  21.  August  49.)  359—374.

Tit.  I.  Von  dem  Zwecke  und  den  Fonds  der  Bank.  (86.4—8.)

359  —  302.

Dielelbe  ist  eine  Mtien-Gesellschaft,  welche  den  Zweck
hat,  den  Umlauf  des  Geldes  zu  befördern,  Kapitalien
nußbar  zu  machen,  Handel  und  Gewerbe  zu  unter-Kute#n
  und  riner  übermäßigen  Steigung  des  Zinsfußes
  vorzubeugen.  (s.  1.)  359.  —  das  gesammte  Aktien-Kapital
  von  2  Millionen  Thaleim  it  zu  vier  vom
Hundert  verzinslich.  (s.  2.)  300.  —  Theilnahme  an
dem  verbleibenden  Gewinn  durch  Dividenden  und  Bildung
  eines  Resewesonds.  (88.  3.  4.)  360.  —  Disposition
  über  die  von  der  ritterschaftlichen  Privatbank
bei  der  General  =  Staatskasse  niedergelegten  500,000
Rihlr.  in  Staatsschuldscheinen.  (S.  8.)  301.  f.

Tit.  II.  Von  der  Verfassung  und  Verwaltung  der  Bank.  (88.

9  —  23.)  302—3566.

Die  Bank  bleibt  unter  die  Oberaussicht  des  Staals
gestellt,  welche  von  dem  Ministerium  für  Handel,  Gewerde
  und  öffentliche  Arbellen  durch  einen  Kommissa-#us
  ausgeübt  wird.  (s.  9.)  362.  —  Bankdirektion  in
Stettin,  Kuratorium  der  Bank  und  Beschlüsse  der  Gesellschaft
  in  ihren  Gencral-Versammlungen.  (§#.10—
23.)  362  —  366.

Tit.  m.  *  den  Geschästen  der  Bank.  (66.  24—40.)  366

Tit.  5  Von  den  Rechten  der  Bank.  (68.41—47.)  370.371.
Die  Statuten  vom  23.  Janr.  18.3.  und  der  am  12.
Mai  18633.  bestätigte  Gesellschafts-Vertrag  werden  aufgehoben.
  G.  47.)  371.

Bar-
        <pb n="465" />
        Sachregister.  1849.  7

Barmen,  Stadt,  vierzehntägige  Verlängerung  der  Zahlungozeit
  der  in  ders.  vom  10.  bis  25.  Mal  49,  zahlbaren
  Wechsel  und  anderer  Handelspapiere.  (V.  v.  17.  Mai
49.)  175.  —  dieser  Verorknung  haben  beide  Kammern
ihre  Genehmigung  ertheilt.  (Staatsminist.-Bekanntmach.
vom  6.  Oktbr.  49.)  378.

Bäuerliche  Erbfolge,  in  der  Provinz  Westphalen,
der  über  solche  unter  dem  18.  Dezbr.  1818.  erlassenen
Verordnung  haben  beide  Kammern  ihre  Genehmigung
ertheilt.  (Staateminist.-Bekanntmach,  v.  13.  Novbr.
49.)  406.

Bäuerliche  Grundstücke,  stehe  ländliche  Grundstücke.


Baumeister,  dleselben  sind  nicht  besugt,,  bei  der  Leitung
  von  Bauunternehmungen  die  Arbeiten  derjenigen
Handwerke,  für  welche  sie  das  Befähigungszeugniß  der
Reglerung  vicht  besitzen,  oder  den  vorgeschriebenen  Nachweis
  der  Befählgung  nicht  geführt  haben,  ohne  Zuziehung
  geprüfter  Meister  ausführen  zu  lassen.  (V.  v.
9.  Febr.  49.  §.  25.)  99.  —  Strafbestimmung  für  Ubertretung
  ober  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.  8.
74.)  109.

Bauten,  öffentliche,  (mit  Einschluß  der  Feslungsbauhöfe),
  deren  besondere  Regelung  bleibt  vorbehalten,  daher
  die  Bestimmungen  der  Verord.  v.  9.  Febr.  49.  über
Handwerks-  u.  Innungsverhältnisse,  auf  solche  keine
Anwendung  finden.  (§8.  76.  der  gedachten  Verord.)
110.

Beamte,  in  Disziplinarsachen  gegen  solche  wird  durch
die  Vorschristen  der  Verord.  v.  3.  Janr.  49.  über  die
Einführung  des  mündlichen  und  öffentlichen  Verfahrens
  mit  Geschworenen  in  Untersuchungssachen,  nichts
geändert.  (das.  §.  181.)  46.  —  auf  Probe,  Kündigung
oder  sonst  auf  Wilderruf  angestellt,  deren  Dienstentlassung
  ohne  förmliches  Disziplinarverfahren,  wenn  sie
nicht  vorher  ohne  einen  solchen  Vorbehalt  in  einem  andern
  Amte  angestellt  waren.  (V.  v.  11.  Juli  49.  §.  90.)
288.  f.  —  zur  Dieposition  gestellte,  Anwendung  der
Diszlpllnar-Verordnung  v.  11.  Juli  49.  auf  solche.
(§.  102.  ders.)  291.  —  öffentliche,  Bestrafung  der  denselben
  in  Ausübung  ihres  Berufs  oder  in  Bezlehung
auf  solchen  z  ücten  Beleigungn.  (V.  v.  30.  Juni
49.  S8s.  23.  u.  31.)  231.  232.  —  Versolgung  solcher
Bestrafung  durch  die  Stgatsanwalsschaft  nur  auf  Antrag
  des  Beleidigten.  (ebend.  §.  31.)  233.  —  ösffentl.
Bekanntmachung  des  darüber  gefällten  Urtheils,  in  der
rurch  letzteres  zu  bestimmenden  Art  und  Weise,  aouf  Kosten
des  Verurtheilten.  (.  36.)  234.  —  Wählbarkelt  ders.
zu  Geschworenen.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  F.  63.)  25.  —

Beamte,  (Forts.)
nicht  richterliche,  Bestimmungen  über  die  Dienstvergeben
  derselben,  sowie  uber  die  Versetzung  derselben
auf  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Rudestand.
(Verord.  v.  11.  Juli  49.)  271  —  202.  —
diese  Verordnung  findet  auf  alle  in  unmittelbarem
oder  mittelbarem  Staatsrienste  stehenden  Beamten  Anwendung,
  die  nicht  unter  die  Bestimmungen  der  die
Richter  betreffenden  Verordnung  vom  10.  Juli  49.
fallen;  sie  ist  jedoch  nicht  anwendbar  auf  Geistliche  und
Kirchenbeamte.  (S.  1.)  271.
Erster  Abschuitt.  Allgemeine  Bestimmung'n  über  Dienstvergehen
  und  deren  Bestrasundg.  (s.  27—20.)  271—274.
Dienstvergehen  überhaupt  (S.  2.)  271.—  Amtsverbrechen.
(I8.  3.  4.)  271.  272.  —  Bloße  Dienstvergeben.  (§.
5—7.)  272.  —  Dicgziplinar-  und  gerichtliches  Verfabren
  wegen  der  nämlichen  Thatsachen.  (§5.  8.  9.)
272.  273.  —  Verlust  des  Amies  als  Felge  anderer
Shasen.  (§.  10.)  273.  —  Unerlaubte  Entsernung
vom  Amte  (§.  11—15.)  273.  174.  —  Zustellung
der  Vorladungen  2c.  (s.  16.)  274.  —  Disziplinarstrafen
  (ss.  17—20,)  274.
Zweiter  Abschnitt.  Von  dem  Dieziplinar  =  Versahren.
(6&amp;amp;.  21—51.)  275—280.
Verfahren  für  Ordnungsftrasen.  (s5.  21—23.)  275.
—  Versfahren  wegen  Emsernung  aus  dem  Amte.  (68.
24.  25.)  275.  276.  —  entscheidende  Behörden  erster
Instanz.  (#§.  26—29.)  270.  —  Kompetenz-Streiligkeiten.
  (8&amp;amp;.  30—33.)  277.  —  Voruntersuchung  (§ß.
34—36.)277.  —  mündliche  Verhanrlung  vor  der  entscheidenden
  Behörde  erster  Instanz.  (8#.37—41.)  278.
—  Entscheidung  erster  Instanz.  ((6.  42—44.)  278.
279.  —  Berufung  an  das  Staateministerium.  (55.
45—1.)  279.  280.
Dritter  Abschnitt.  Vorläusige  Dienstenthebung.  (66.
52—58.)  280.  281.
—  Suspension  kraft  des  Gesetzes.  (/&amp;amp;#.  52.  63.)
260.  —  Suspension  durch  Verfügung.  (s.  4.)  2681.—.
Einstuß  der  Suspension  auf  das  Diensteinkommen.
(66.  55—7.)  281.  —  Vorläufige  Untersagung  der
Ausübung  der  Amtsverrichtungen.  (§.  58.)  201.
Vierter  Abschnitt.  Nähere  und  besondere  Bestimmungen
in  Betreff  der  Beamen  der  Justiz-Verwallung.  (55.
59—83.)  281—  287.
4.  Ondnungsstrafen  gegen  verschiedene  Justizbeamte.
(&amp;amp;.  60  —69.)  282  —  284.  —  gegen  Beamte  der
Staatsanwaltschast  und  der  gerichtlichen  Dolizei.  (65.
öl.  62.)  282.  —  gegen  Burrau=  und  Unterbeamte.
(.  63.)  282.  —  gegen  Gerichtsschruäber,  Gerichsvollzieher
  bei  den  Rheinischen  Gerichten.  (6.  64.)  282.
263.  —  gegen  Parketschreiber.  (§.  65.)  283.  —  gegen
Büreau=  und  Unterbeamte  bei  den  General-Kommissionen
  und  dem  Revisions-Kollegium,  so  wie  gegen
Spezlal-Kommissarien.  (85.  60.  67.)  283.  —  gegen
Büu-
        <pb n="466" />
        8

Sachregister.

Beamte,  (Forts.)

B

uͤbergange-Bestimmungen.

Bũrtan-·  und  Unterbeamie  bei  dem  General-Audikoriate
  ind  dessen  Unserbebörben.  (5.  68.)  283.  —
Beschwerden  gegen  Orwnungsstrafen.  (§.  69.)  283.  284.
2.  Ensernung  aus  dem  Amte.  (6.70—83.)284—287.
—  Stoatsanwalte  und  Beamte  der  gerichtlichen  Polizei.
  (S.  70.)  294.  —  Büre#au=  und  Unterbeamte.
.  71.)  284.  —  Besondere  Bestimmungen  für  Gerichtsschreiber
  und  Gerichtsvollzieher.  (S.  72.)  285.  —
desgl.  für  Advokaten,  Rechisanwalt#  und  Notarien.
(66.  73—60.)  285.  286.  —  Dienstvergehen  der  Advokaten
  und  Rechtsanwalte  In  den  Situngen.  (86.  81.
82.)  286.  287.—  Erledigung  des  Amies  eines  Richtsanwaltes,
  Notars,  Gerichtsvollziehers.  (§.  83.)  257.

Fünster  Abschnitt.  Besondere  Bestimmungen  in  Betreff
der  Gemeindebramten.  (§.  84.)  287.

Sechster  Abschultt.  Besondere  Bestimmungen  in  Betreff
der  Militairbeamten.  (I&amp;amp;.  85—89.)  287.  288.

Siebenter  Abschnitt.  Besondere  Bestimmungen  in  Betreff
  der  Entlassung  von  Beamten,  welche  auf  Widerruf
angestellt  sind,  der  Referendarien  2c.  (I#.  90  —  93.)
288.  289.

Achter  Abschnitt.  Verfügungen  im  Interesse  des  Diensles,
welche  nicht  Gegenstand  eines  Disziplinarversahrens  sind.
(68.  94—102.)  289—291.  —  Versetzung  ohne  Strase,
mil  Wartegelds-Bewilligung  und  Pension  bei  einstweiliger
Versetzung  in  den  Nuhestand.  (s§.  94.)  289.  290.  —
gängliche  Versetzung  in  den  Ruhestand.  (St.  95  —  102.)
290.  291.

esondere  Bestimmung  fär  den  Bezick  des  Rhelnischen
Rechis  wegen  Versolgung  und  Bestrafung  der  Verletzungen  der
Amtspfticht  in  der  bisherigen  Weise  und  nach  den  bestehenden
Gesetzen,  von  welchen  durch  die  Bestimmungen  der  9.  —.  u.  5.
der  gegenwärkigen  Verordnung  nichts  geändert  wird.  (F.  103.)
291.

Beendigung  der  bereits  eröffneten
  gerichtlichen  Unkersuchungen  in  der  bieh’rigen  Weise
und  Vohstreckung  der  bisherigen  Strafresolute.  (§.  104.)  291.
292.  —  Aushebung  aller  dieser  Verordnung  entgegenstehenren
Vorschriften.  (S.  105.)  292  —  einstweiligr  Versetzung  ulcht
richterlicher  Beamten  in  den  Ruhestand  mit  Bewilligung  von
Wartegeld.  (Verord.  vom  11.  Juli  49.  88.  50.  94.)  280.
289.  290.  —  gänzliche  Versetzung  richterlicher  und  nicht  richterlicer
  Beamten  in  den  Ruhestand,  siehe  Pensiontrungen.
  —  (..  ouch  Gemeindebramte,  Besoldungen,  Diensteinkommen,
  Dienstentlassung  dc.  —  richterliche  Beamte,  s.
Richter.

Beglaubigungen,  gerichtliche,  deren  Ertheilung  verbleibt

  den  Appellatiensgerichten  in  bisheriger  Art.  (V.
v.  2.  Janr.  49.  §.  25.  Nr.  5  u.  §.  35.)  9.  11.

Bebörden,  össentliche,  Aussetzung  deren  Amtshandlungen

  am  22.  u.  20.  Janr.  49.,  den  Tagen  der  Wahlen
  für  die  Kammern,  gleichwie  an  Sonn=  und  Fest-1849.



Behörden,  öfsentliche,  (Forts.)

tagen.  (A.  E.  v.  5.  Jan.  49.)  48.  —  desgl.  am  17.
Juli  49.,  dem  Tage  der  stattfindenden  Wahlen  zur  zweiten
  Kammer.  (A.  E.  v.  9.  Juli  49.)  251.  —  auf  deren
  amtliche  Bekanntmachungen  sind  die  wegen  der  Anschlagezettel
  und  Plakate  getroffenen  Bestimmungen  nicht
anwendbar.  (V.  v.  30.  Juni  49.S.B.)  227.—  Verpflichtung
der  Herausgeber  öffentl.  Blätter  zur  Aufnahme  amtlicher
Bekanntmachungen  ders.  gegen  Entrichtung  der  üblichen
Einrückungsgebühren.  (V.  v.  30.  Juni  49.  §.  6.)  227.
—  Strafe  fur  deren  Verweigerung.  (ebend.  §.  10.)
227.  —  deien  Entgegnungen  zur  Berichtigung  der  in
Zeilungen  und  Zeitschriften  erwähnten  Thatsachen  sind
die  Herausgeber  derselben  resp.  unentgeltlich  aufzunrhmen
verpflichtet.  (V.  v.  30.  Juni  49.  §s.  7.)  227.  —  Strase
für  dessen  Verweigerung.  (s.  10.)  228.  —  Bestrafung
der  denselben  in  Ausubung  ihres  Berufs  oder  in  Beziehung
  auf  solchen  zugesügten  Beleirigungen.  (V.  v.
30.  Juni  49.  §§.  23.  u.  31.)  231.  232.—  Verfolgung
solcher  Bestrafung  durch  die  Staatsanwaltschaft  nur  auf
Antrag  des  Belc  Kigten.  (.  34.)  233.  —  Sssentliche
Brkanntmachung  des  darüber  gefällten  Urtheils  auf
Kosten  des  Verurtheilten.  (S.  36.)  234.  —  Strafe  für
denjenigen,  der  zum  Ungehorsam  gegen  deren  Anordnungen
  öfsentlich  auffordert  oder  anreizt.  (V.  v.  30.
Juni  49.  S§S.  16.  und  31.)  229.  232.  —  (Civil=  und
Militair-),  wer  sich  des  Angriffs  oder  des  Widerstandes
gegen  deren  Abgrordnete  an  einem  im  Belagerungszustand
  erklärten  Orte  oder  Bezirke,  in  offener  Gewalt
und  mit  Waffen  oder  gefährlichen  Werkzeugen  versehen,
schuldig  macht,  wird  kriegsrechtlich  mit  dem  Tode  bestraft.
(V.  v.  10.  Mal  49.  §.  8.)  167.  —  f.  auch  Provinzlal-,
Verwaliungs-,  Polizei-  kc.  Behörden,  Regierungen  rc.

Beistände,  welche  der  Klasse  der  Gewerbetreibenden

nicht  angehören,  deren  Zuzlehung  zu  den  Verhandlungen
vor  den  Gewerbegerichten  und  deren  Vergleichsausschüssen
  ist  nicht  gestattet.  (V.  v.  9.  Febr.  40.  S.  49.)  122.—
s.  auch  Rechtsanwalte.

Bekanutmachungen,  amtliche,  Verxflichtung  der

Herausgeber  von  Zritungen  und  Zeitschriften  zu  deren
Aufnahme  in  dieselben,  gegen  Zahlung  der  üblichen
Einrückungsgebühren.  (V.  v.  30.  Juni  49.  §S.  6.)  227.
—  Scrase  für  deren  Verweigerung.  (§.  10.)  228.  —
auf  solche  sind  die  wegen  der  Anschlagzettel  und  Plakate
getroffenen  Anordnungen  nicht  anwendbar.  (ebd.  S.  S.)  227.
—  deren  Publikation  durch  die  Intelligenzblätter  gesetzlich
  vorgeschrieben  worden,  sollen  vom  1.  Janr.  1850.
ab  durch  den  öffentlichen  Anzeiger  der  Amteblätter  erfolgen.
  (G.  v.  21.  Dezbr.  49.  8.  3.)  441.  —  die  öffentliche
Bekanntmachung  gefällter  Erkenntnisse  wegen  ciner  öffentlich
  begangenen  Handlung,  wolche  durch  die  §5.  18—21.

oder
        <pb n="467" />
        Sachregister.

Bekanntmachungen,  (Forts.)

oder  durch  §.  29.  der  Verord.  v.  30.  Juni  49.  vorgesehen
  ist,  kann  in  der  durch  jene  zu  bestimmenden
Art  und  Weise  auf  Kosten  des  Verurtheilten  angeordnet
  werden.  (§.  36.  ders.)  234.  —  jeder  rechtskräftigen
Verurlheilung  wegen  verbotwidriger  Lohnabfindung  der
Fabrikarbelter  2c.,  durch  die  Amtsblätter  oder  andere
öffentliche  Blätter  in  denjenigen  Kreisen,  in  welchen
der  Verurtheilte  und  der  betheiligte  Arbeiter  ihren
Wohrsitz  haben,  auf  Kosten  des  erstern.  (V.  v.  9.  Frbr
49.  S.  75.)  110.

Belagerungszustand,  allgemeine  Bestimmungen  über
denselben.  (V.  v.  10.  Mal  49.)  165—171.  —  Befugniß
  der  Festungs-  Kommandanten  und  der  kommandirenden
  Generale  zur  Erllärung  desselben  für  den  Fall
eines  Krieges.  (§.  1.)  105.  —  desgl.  seitens  des
Staatsministeriums,  resp.  des  obersten  Milikairbefehls-=habers,
  für  den  Fall  eines  Aufruhrs,  sowol  in  Kriegsals
  in  Friedenszeiten.  (.  2.)  165.  f.  —  öffentliche
Verkündung  desselben,  so  wie  dessen  demnächstiger  Aufhebung.
  (§.  3.)  166.  —  Übergang  der  vollziehenden
Gewalt  an  den  Militairbefehlshaber.  (S.4.)  106.  —  Suspension
  der  Art.  5.  6.  7.  24.  25.  26.  27.  28.  der
Verfassungs--Urkunde  während  desselben.  (s.  5.)  166.  —
auch  außer  demselben  können  im  Falle  des  Krieges
oder  Aufruhrs  die  Art.  5.  6.  24.  25.  260.  27.  28.  der
Verf.-Urk.  vom  Staateministertum  zeit=  und  distriktsweise
  außer  Kraft  gesetzt  werden.  (V.  v.  10.  Mal  49.
5§.  10.)  170.  171.  —  Ausübung  der  Militalrgerichtsbarkeit
  während  desselben.  (Ss.  6.  7.)  166.  167.  —
Bestrafung  der  während  desselben  verübten  Verbrechen.
(§S.  8—10.)  167.  108.  —  Errichtung  von  Kriegsgerichten
  und  Verfahren  vor  dens.  (55.  11—13.)  108—170.
—  Verfahren  bel  Aufhebung  der  Wirksamkeit  ders.
(ss.  14.  15.)  170.  —  andere  Fassung  des  ebengedachten
  S.  15.  (V.  v.  4.  Juli  49.)  250.

Beleidigungen,  slehe  Injurien.

Bergämter,  Ober-,  als  entscheidende  Disziplinarbehörden
  in  erster  Instanz  gegen  nicht  richterliche  Beamte
ihres  Ressorts.  (V.  v.  11.  Juli  49.  §.  20.  Nr.  2
und  §s.  28.  29.  33.)  276.  277.  —  Verfahren  u.  Entscheidung
  ders.  (ebend.  S5.  33—44.)  277—279.  —  Berufung
  an  das  Staateministerium  gegen  deren  Entscheidungen
  (§§.  45—51.)  279.  280.

Bergisch-Märkische  Elsenbahn,  siehe  Eisenbahnen
  Nr.  8.

Bergwerkssachen,  für  solche  wird  unter  Abänderung
des  Edikts  vom  21.  Febr.  1816.  und  der  Kabinets-Order
v.  6.  Jull  u.  12.  Oktbr.  1837.  der  Spezial-Gerichtsstand
Jahrgang  1849.

1849.  9

Bergwerkssachen,  (Forts.)

aufgehoben,  und  treten  bei  den  dort  bezeichneten  Rechtsstreitigkeiten
  die  ordentlichen  Gerichte  ein,  auch  in  erster
Instanz.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §S.  13.)  4.  —  Zuziehung
zweier,  von  dem  Oberbergamte  des  Bezirks  zu  bezeichnenden
  bergmännischen  Sachverständigen  zu  den  mündlichen
  Verhandlungen  mit  vollem  Stimmrechte.  (ebend.
S.  13.)  4.

Bergwerksverein,  Cölner,  zu  Cöln,  die  Bilrung
einer  Aktiengesellschaft  unter  diesem  Namen  ist  mittelst
allerhöchsten  Erlasses  v.  22.  Oktbr.  49.  genehmigt  und
das  Gesellschaftsstatut  desselben  v.  14.  Juli  49.  bestätigt.
  (Minist.=  Bekanntmach,  v.  10.  Nevbr.  49.)
404.  —  das  Statut  nebst  der  allerböchsten  Bestäligungs-Urkunde
  gelangt  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung
in  Cöln  zur  ößentlichen  Kenntniß.  (ebend.)  401.

Berlin,  Haupt-  und  Restdenzstadt,  die  Einrichtung
des  Start-,  Vormundschafts=  und  Kriminalgerichts
daselbst  wird  durch  besondere  Instruktionen  geregelt.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  20.)  7.  —  in  Stelle  des  Gesetzes
  v.  17.  Juli  46.,  wegen  des  Verfahrens  in  den
bei  dem  dortigen  Kammergerichte  und  Kriminalgerichte
zu  führenden  Untersuchungen,  tritt  nunmehr  die  Verordnung
  v.  Z.  Janr.  49.  (§.  183.  ders.)  40.  —  der
Minister  des  Innern  ist  ermächtigt,  wenn  es  sich  als
zweckmäßig  ergiebt,  für  solche  ein  besonderes  Amtsblatt
nebst  Anzeiger  zu  gründen.  (G.  v.  21.  Dezbr.  49.
S.  2.)  441.  —  s.  auch  Chausseebau  Nr.  2.

Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn,
siehe  Eisenbahnen  Nr.  3.

Bernau,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  3.

Berufung,  an  den  obersten  Gerlchtshof,  gegen  die
von  den  Appellationsgerichten  in  Disziplinar-Strafsachen
gegen  richterliche  Beamte  erlassenen  Urtheile.  (V.  v.
10.  Juli  49.  SS.  41  —  45.)  201.  202.  —  an  das
Staateministerium  gegen  die  in  Disziplinar-Strafsachen
wider  nicht  richterliche  Beamte  getroffenen  Entscheirungen.
  (V.  v.  11.  Juli  49.  SS.  45  —  51.)  279.
280.  —  s.  auch  Rechtsmittel.

Bescheinigungen,  gerichtliche,  deren  Ertheilung  verbleibt
  den  Appellationsgerichten  in  bisheriger  Art.  (V.
v.  2.  Janr.  49.  8.  25.  Nr.  5.  u.  §.  35.)  9.  11.

Beschlagnahme  (rrestschlag),  deren  vorläusige  Ausfuhrung
  gehört  zur  Kompetenz  der  Einzelrichter.  (V.  v.
2.  Janr.  49.  S.  22.  Nr.  2.)  7.  —  solche  ist  von  dem
Staatsanwalte,  wenn  nicht  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet,
  nicht  selbst  vorzunehmen.  (V.  v.  3.  Janr.  49.
5.  7.)  15.  —  deren  Ausführung  seitens  der  Gerichte,
der  Polizeibehörden  und  Sicherheitsbeamten.  (ebend.

b  55.  4.
        <pb n="468" />
        10

Beschlagnahme  (Arrestschlag),  (Forts.)
68.  4.  5.  7.)  14.  15.  —  im  Begzirke  des  Rheinischen
Appellatlonsgerichtshefrs  zu  Cöln  hat  über  die  Aufhetung
  oder  Fortdauer  der  Beschlagnahme  von  Duuckschristen
  der  Untersuchungsrichter  allemal  an  die  Rathskammer
  zu  deren  Beschlußnahme  zu  berichten.  (V.  v.  30.
Juni  49.  §.  33.)  233.  —  auch  wird  an  den  dort  geltenden
  Bestimmungen  über  die  Regulirung  des  Gerichtsstanres
  —  Strasprozehordnung  Art.  525.  bis  541.—
nichts  grändert.  (ebend.  8.  38.)  234.  —  vorläufige,  von
Druckschristen,  durch  die  Staatsanwallschaft  und  deren
Organe  und  weitere  Verfelgung  ders.  vor  der  zustänrigen
  Gerichtsbehörde.  (ebend.  ss.  32—35.)  232—234.—
der  in  gerichtlichen  Depositorien  aufbewahrten  Dekumente
  und  deren  Wiederaufhebung.  (V.  v.  18.  Juli
49.  s.  6.)  297.  —  solche  kann  rücksichtlich  der  der
ritterschaftlicken  Privatkank  von  Pommern  anvertrauten
Gelder  niemals  stattfinden.  (Statuten  der  Bank  v.
24.  Aug.  49.  §.  45.)  371.

Beschwerdeinstanz,  selche  bilden  für  alle  Kreis=  und
Startgerichte  die  Appellationsgerichte  ihres  Sprengels.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  S.  25.  Nr.  3.  u.  §.  35.)  9.  11.

Beschwerden  über  gerlchtliche  Verfügungen  in  prozessnalischen
  Angelegenheiten,  deren  Führung  und  Erledigung
  in  dem  zulässigen  Instanzenzuge.  (Verord.  v.
2.  Janr.  49.  §S.  356.)  11.  —  diejenigen  über  Diszlplin,
  Geschäftsbetrieb  oder  Verzögerungen  (6.  37  der
Verord.  v.  21.  Juli  40.)  sind  hinsichtlich  aller  Rechtsangelegenheiten
  im  Aussichtswege,  demnach  schließlich
durch  den  Juslizminister  zu  erledigen.  (ebend.  §.  35.)
11.  —  solche  stehen  den  Staatsanwalten  innerhalb  einer
zehntägigen  präklusivischen  Frist  bei  den  Appellationsgerichten
  —  über  die  von  den  Gerichten  zurückgewiesene
Eröffnung  einer  Untersuchung  offen.  (Verord.  v.  3.  Janr.
49.  §.  12.)  16.  —  bei  der  Entscheidung  jener  Gerichte
muß  es  dann  aber  verbleiben.  (ebend.  §.  12.)  10.  —
über  die  Entscheidungen  des  Gewerberaths,  deren  Führung
  bei  den  Regierungen,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges.
  (Verord.  v.  9.  Febr.  49.  Ss.  2.  28.  36.  36.
47.  49.)  94.  99.  101.  103.  —  s.  auch  Justizministerium,
  Staateministerium,  Ober-Tribunal  2c.

Besitzveränderungs-Abgaben,  die  Bestimmungen
wegen  amtlicher  Sistirung  der  Prozesse  über  die  Verpflichtung
  zu  deren  Entrichtung  (§.  2.  Nr.  2.  Li#  G.
und  Nr.  3.  des  Gesetzes  v.  9.  Oktbr.  1848.)  beziehen
sich  auch  auf  diejenigen  Prozesse,  in  welchen  bereits  bezahlte
  Besitzveränderungs-Abgaben  zurückgesordert  werden,
  sofern  hierbei  Strett  über  die  Erxistenz  der  Verpflichtung
  zu  deren  Entrichtung  entsteht.  (Dekl.  v.  J.
Juli  49.)  249.  —  dieser  Deklaration  haben  beide  Kam-Sachregister.



1849.

.  —

—  #  as  Abgabe  -  (Forts.)
mern  ihre  Genehmigung  ertheilt.  (Staateminist.-Bekanntmach,
  v.  12.  Septbr.  49.)  377.

Besoldungen  (Gehälter),  deren  theilweise  Innebehaltung
  und  Verwendung  bei  Amtssuspenslonen.

(Verord.  v.  10.  Juli  49.  868.  47.  50.  51.)  262.
2063.  —  (Verord.  v.  11.  Juli  49.  Ss.  53.  55

—ö8.)  280.  281.  —  deren  Entzlehung  wegen  unerlaubter
  Entsernung  vom  Amte  im  Wege  des  Digzipli-=nar-Strafverfahrens.
  (ebend.  Ss.  10.  12.)  255  f.  —
(55.  11.  u.  13.)  273.  —  bei  Freisprechungen  ist  der
innebehalteue  Theil  derselben  vollständig  nachzuzahlen.
(ebend.  S.  52.)  203.  —  (S.  ö7.)  281.  —  dreimonatliche
Fortzahlung  derselben  nach  Ankündigung  der  eintretenden
  Pensiontrung.  (ebend.  S.  öb.)  200.  —  (58.  98.)
291.  —  s.  auch  Diensteinkommen.

Bestellgeld,  für  Brlefe,  Adressen  und  Geldscheine,  dessen
Erhebung  seitens  der  Hostanstalten  mit  3  Sgr.  (G.  v.
21.  Dezbr.  49.  §S.  5.)  440.

Betten,  gebrauchte,  in  wie  fern  die  polizelliche  Erlaubniß
  zu  dem  Handel  mit  solchen  zu  versagen  ist.  (Verord.
  v.  9.  Febr.  49.  8.  68.)  108.

Beurlaubte  des  Soldatenstandes  (der  Linie  und  Landwehr),
  Strafe  für  deren  Aufforderung  oder  Anreizung,
der  Einberufung-Ordre  nicht  zu  folgen.  (Verordn.  v.
23.  Mai  u.  G.  v.  19.  Novbr.  49.)  180.  417.  —  s.  auch
Soldatenstand.

Beneler,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betriebe  ihres
  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung  für
Ubertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.
S.  74.)  109.

Bevollmächtigte,  Zulassung  von  solchen  bel  dem  Untersuchungsverfahren
  wegen  Polizelvergehen.  (V.  v.  Z.
Janr.  49.  §.  164.)  43.  —  in  wie  weit  solche  zu  den
Verhandlungen  vor  den  Gewerbegerichten  und  deren
Vergleichsausschüssen  zugelassen  werden  können.  (V.  v.
9.  Febr.  49.  8.  50.)  122.

Bewaffnete  Macht,  Aufkietung  derselben  gegen  Widersetlicheiten
  in  den  für  ausgelöst  erklärten  Versammlungen.
  (V.  v.  29.  Mat  49.  §S.  ö.)  222.  —  Bestrafung
der  den  Mitgliedern  derselben  in  Ausübung  ihres  Berufe
  oder  in  Beziehung  auf  solchen  zugefügten  Beleidigungen.
  (V.  v.  30.  Juni  49.  S#  23.  u.  31.)  231.
232.  —  Verfolgung  solcher  Bestrafung  durch  die  Staatsanwaltschaft
  nur  auf  Antrag  des  Beleldigten.  (§.  34.)
23.  —  öffentliche  Bekanntmachung  des  darüber  gefällten
  Urtheils  in  der  durch  letzteres  zu  bestimmenden
Art  und  Weise  auf  Kosten  des  Verurtheilten.  (s.  36.)

234.
        <pb n="469" />
        Sachregister.  1849.  11

Bewaffnete  Macht,  (Forts.)

234.  —  wer  an  einem  in  Belagerungszustand  erklärten
Orte  oder  Bezirke  sich  gegen  dieselbe  des  Angriffs  oder
des  Widerstandes,  in  offener  Gewalt  und  mit  Waffen
oder  gefährlichen  Werkzeugen  versehen,  schuldig  mocht,
wird  mit  dem  Tode  brstrast.  (V.  v.  10.  Mai  49.  §.  8.)
167

Bewelsaufnahme,  (Bewelsführung),  in  gerichtlichen
Untersuchungen,  wegen  Vergehen  und  Verbrechen,  Vorschriften
  für  dieselbe.  (V.  v.  Z.  Janr.  49.  SF.  14.
19—22.  30—35.  41.  44.  49.)  16.  17.  18.  19.  20.
22.23.  —  desgl.  wegen  schwerer  Verbrechen,  sowie  wegen
  politischer  und  Preßverbrechen.  (ebend.  I#.  79.  908.)
28.  JZ1.  —  im  Disziplinar-Strafoerfahren  gegen  richterliche
  Beamte.  (V.  v.  10.  Juli  49.  I.  33.  36.
63.  ö4.)  200.  200.  —  desgl.  gegen  nicht  richterliche
  Beamte.  (V.  v.  11.  Juli  49.  Ss.  34.  40.)
277.  278.  —  über  die  Wahrheit  behaupteter  oder  verbreiteter
  Thatsachen  gegen  beschuldigte  Verläumrung
durch  solche.  (V.  v.  30.  Juni  49.  öoS.  25—28.)  231.
232.  —  vor  den  Gewerbegerichten  und  deren  Vergleichsausschüssen.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  Ss.  20.  32—37.)
116.  118—120.  —  durch  Zeugen,  siehe  diese.

Bezirksrichter,  siehe  Eingelrichter.

Bibliothek,  Landes-,  in  Berlin  und  Unlversitäts-Bibliothek
  der  betreffenden  Provinz,  Verpflichtung  der
Verleger  von  Druckschriften,  von  jedem  ihrer  Verlagsartikel
  ein  Exemplar  an  diese  unentgeltlich  einzusenden.
(V.  v.  30.  Juni  49.  §S.  4.)  226.

Bllodliche  Darstellungen,  mit  oder  ohne  Schrift,
werden  den  Druckschristen  im  Sinne  der  Verordnung
vom  30.  Juni  49.  gleichgestellt.  (S.  30.  ders.)  237.  —
stehe  serner  Druckschriften.

Birubaumsche  Kreisstände,  stehe  Chaussecbau
Nr.  12

Bltterfelder  Kreisstände,  slehe  Chausseebau
Nr.  13.

Bittgänge,  kürchliche,  solche  gehören  nicht  zu  denjenigen
  öffentlichen  Aufzügen,  welche  einer  vorgängigen
Genehmigung  oder  #iner  Anzeige  bedurfen.  (V.  v.  29.
Juni  49.  S.  11.)  223.

Blätter,  öffentliche,  durch  solche  wird  die  Erklärung
des  Belagerungszustandes,  sowie  dessen  Aufhebung,  zur
allgemeinen  Kenntniß  gebracht.  (B.  v.  10.  Mai  49.  §.
3.)  166.  —  f.  auch  Amtsblätter,  Zeitungen,  Zeitschriften;
  desgl.  Bekanntmachungen.

Bodungen,  Groß-,  Gemeinde,  slehe  Chausseeban-Nr.
  20.

Bommern,  Ort  und  Gemeinde,  slehe  Chausserbanu
Nr.  24.

Boten,  siehe  Unterbeamte.

Böticher,  Groß-  und  Klein-,  Nachweis  deren  Befihigung
  zum  Betriebe  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem
  Beginn.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.
—  Strafbestimmung  für  lbertretung  oder  Umgehung
dieser  Vorschrift.  (ebend.  S.  74.)  100.

Brandschütz,  Dorf,  siehe  Deichverband.

Brandstiftung,  vorsägzliche,  an  einem  in  Belagerungszustand
  erklärten  Orte  oder  Bezirke,  deren  kriegorechtliche
  Bestrasung  mit  dem  Tode.  (V.  v.  10.  Mai  49.)
107.

Braunsberg,  Start,  sltehe  Eisenbahnen  Nr.  1.

Bredenoey,  Ort,  siche  Chausseebau  Nr.  20.7

Breest,  Ort,  stlehe  Chausseebau  Nr.  9.

Breitenworbis,  Ort  und  Gemeinde,  slehe  Chausseebau
  Nr.  20.

Breslau,  Stadt,  Errichtung  einer  Handelskammer
für  deren  Bezrk.  (A.  E.  v.  30.  März  49.)  140.  —
Errichtung  eines  Gewerbegerichts  für  deren  Gemeindebezirk.
  (A.  E.  v.  22.  Oktbr.  49.)  431.  —  s.
auch  Gasbeleuchtungs-Aktiengesellschaft.

Briefporto-Taxe,  deren  Ermäßigung  innerhalb  des
Preußischen  Pestgebiets  nach  Maßgabe  der  Entfernung
und  des  Gewichts,  vom  1.  Janr.  1850.  ab.  (G.  v.  21.
Dezbr.  49.)  439.  440.  —  Anwendung  ders.  bei  Vereinbarungen
  mit  fremden  Postbehörden.  (ebend.  F.  .)
430.  —  Bestemprlung  frankirter  Briefe.  (5.  3.)  440.
—  Erhebung  des  Briefbestellgeldes  mit  1  Sgr.
(S.  S.)  440.

Bromberg,  Stadt,  siehe  Eisenbahnen.  Nr.  1.

Brunnenbaumeister,  Nachweis  deren  Befäblgung
zum  selbstständigen  Betriebe  ihres  Handwerks  durch  das
im  §.  45.  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  vom
17.  Jan.  45.  vorgeschriebene  Zeugniß  der  Regierung.
(V.  v.  9.  Febr.  49.  S.  21.)  99.

Buchbinder,  Nachweis  deren  Besähigung  zum  Betriebe
ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbststindigem  Beginn.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  99.  —  Strafbestimmung  für
Ubertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.
S.  74.)  109.

Buchdrucker,  stehe  Drucker.

Bächsenmacher  ,  Nachwels  deren  Befähigung  zum
Betrirbe  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbststänrigem  Beginn.
  (V.  v.  9.  Fibr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung
  für  Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
(ebend.  §.  74.)  109.

Buckanu,  Ortschaft,  siehe  Gewerbegerichte.

bt  ür-
        <pb n="470" />
        12

Bürgerliche  Rechte,  deren  Verlust  in  Folge  rechtskräftigen
  richterlichen  Erkenntnisses,  schließt  von  der
Thellnahme  an  den  Wahlen  für  die  zwelte  Rammer
aus.  (V.  v.  30.  Mai  49.  §.  8.)  208.  —  auch  von  der
Wählbarkeit  zum  Abgeordneten  der  letztern.  (ebend.  §.
29.)  209.  —  desgl.  von  den  Wahlen  zum  Volkshause
des  deutschen  Parlaments.  (V.  v.  25.  Novbr.  49.  §.  9.)
425.  —  diejenigen,  welche  sich  nicht  im  Vollgenusse
ders.  befinden,  sind  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl
der  Mitglieder  des  Gewerberaths  und  deren  Stellvertreter
  ausgeschlossen.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §S.  7.  Nr.  1.)
94.  95.

Bürgerrecht,  die  Untersuchung  und  Entscheidung  über
Verbrechen,  welche  den  Verlust  desselben  unbrdingt
zur  Folge  haben,  erfolgt  in  erster  Instanz  mit  Zuziehung
  eines  Gerlchteschreibers  durch  Gerichts-Abtheilungen,
  welche  aus  drei  Mitgliedern  bestehen.  (V.  v.  3.
Janr.  49.  S§.  27.  u.  38.)  19.  21.  —  die  Kompetenz
der  Einzelrichter  ist  davon  ausgeschlossen.  (ebend.  S§.  27.
3#8.)  19.  21.

Bürgerwehren,  Aussetzung  deren  Errichtung  und
Umforung  nach  dem  Gesetze  vom  17.  Oktbr.  1848,
bie  letzteres  auf  Grund  der  revidirten  Versassung  und
nach  Erlaß  der  neuen  Gemeinde-Ordnung  einer  Revisson
unterworfen  worden  ist.  (G.  v.  24.  Oktbr.  49.)  402.
—  Zuruckgabe  der  denselben  zur  Ausrüstung  vom  Staate
verabreichten  Waffen.  (ebend.  S.  7.)  4072.

Böürstenbinder,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betriebe
  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
(V.  v.  9.  Febr.  49.  S.  23.)  98.  —  Strafbestimmung
für  Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.
S.  74.)  109.

C.

(Ca—  Cl—  Co—  Cr—  Cu—-  siehe  Ka.  Kl.  u.  s.  w.,
mit  Ausschluß  der  Eigennamen.)

Chausseebau,  Ausführung  desselben  auf  einzelnen  Straßen
  und  Straßenstrecken,  und  zwar

A.  in  der  Provinz  Preußen.

1)  von  Königsberg  in  Pr.  nach  Aweiden,  dem
Magistrate  erstgedachter  Stadt  ist  allerhöchst  das
Rricht  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  für  eine
halbe  Meile  verlirhen,  sowie  auch  die  allgemeinen
Bestimmungen  wergen  der  Chausserpolizel  -  Vergehen
auf  die  bezeichnete  Straße  Anwenrung  finden  sollen.
(A.  E.  v.  15.Septbr.  49.)  379.

B.  in  der  Provinz  Brandenburg.
2)  vom  Rosenthaler  Thore  bei  Berlin  über  den  Ge-Sachregister.

  1849.

Chausseeban,  (Forts.)
sundbrunnen  und  Reinickendorf  zum  Anschlusse
an  die  Berlin=  Strelitzer  Chaussee,  dessen  Ausführung
  für  Rechnung  der  Stadt  Berlin,  mit  Allerhöchster
  Bewilligung  des  Rechts  zur  Chausseegeld-Erhebung
  und  Anwendung  der  allgem.  Vorschriften
wegen  der  Chaussee-Polizeivergehen.  (A.  E.  v.
13.  Aug.  49.)  351.

3)  von  Bernau  nach  Weißensee,  zum  Anschluß  an
die  Berlin-Stettiner-Staats-Chaussee,  dessen  Aussübrung
  rurch  eine  Aktiengesellschaft  mit  Allerhöchster
Genehmigung  und  Bewilligung  des  Rechts  zur  Erhebung
  eines  Chausseegeldes,  sowie  mit  Anwendung
der  allgemeinen  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepollzei-Vergehen.
  (A.  E.  v.  17.  Septbr.  49.)  380.

4)  auf  der  Jüterbogk-Luckenwalder  Straße,  für
solche  wird  den  Kreisständen  des  Jüterbogk-Luckenwalder
  Kreises  das  Recht  zur  Erhebung  eines
Wegegeldes  nach  dem  Chausseegeld  -Tarife  v.  29.
Bebr.  1840.  verliehen.  (A.  E.  v.  9.  März  49.)  161
—  auch  sollen  die  dem  letztern  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chaussee=  Polizei-Vergehen
auf  jene  Straße  Anwendung  finden.  (ebend.)  101.

von  Neustadt--Eberswalde  nach  Oderberg,
Bestätigung  der  Statuten  der  für  denselben  unter
dem  Namen:  „Neustadt  -  Eberswalde=  Oderberger
Chausseegesellschaft“  gebildeten  Aktiengesellschaft,  mittelst
  Allerhöchsten  Erlasses  v.  6.  Aug.  49.  (Minist.=Bekanntmachung
  v.  4.  Septbr.  49.)  337.  —  dle
Statuten  selbst  werden  durch  das  Amteblatt  der  Regierung
  in  Potodam  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen.
  (ebend.)  357.

von  Rheinsberg  über  Lindow,  zum  Anschlusse
an  die  Neustadt  -  Ruppiner  Straße,  dessen  Ausfühvung
  durch  die  Stände  des  Ruppiner  Kreises,  mit
Allerhöchster  Genehmigung  und  Verleihung  der  Besugniß
  zur  Chausseegeld-Erhebung  und  zur  Anwendung
  der  allgemeinen  Bestimmungen  wegen  der
Chaussee-Polizeivergehen.  (A.  E.  v.  22.  Okkbr.  49.)
432.

—

D
S

–

)  im  Arnswalder  Kreise,  zu  dessen  Ausführung  ist
den  Ständen  dieses  Kreises  eine  Anleihe  von  100,000
Rthlr.  durch  Ausfertigung  und  Ausgabe  auf  den
Inhaber  lautender  Kreisobligatlonen,  mit  jährlicher
Verzinsung  zu  fünf  Prozent,  gestattet.  (Allerh.  Priv.
v.  14.  Apr.  49.)  177—179.

C.  in  der  Provinz  Hommern.

8)  in  Altpommern,  zu  dessen  Förderung  wird  von

der  Altpommerschen  Landstube  eine  Anleihe  im  Betrage
        <pb n="471" />
        Sachregister.  1849.

Chausseeban,  (Forts.)

1

S

1

—

13)

trage  von  300,000  Rthlr.  durch  Ausfertigung  und
Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender,  mit  fünf  Prozent
  jährlich  zu  verzinsenden  „Pommerschen  Probinzial
  =  Chausseebau=  Obligationen“  eröffnet,  deren
allmälige  Tilgung  aus  dem  dafür  bestimmten  Fonds
vom  Jahre  1852.  ab  durch  jährliche  Ausloosung  erfolgen
  wird.  (Priv.  v.  4.  Mai  49.)  213—215.
von  Breest  nach  Klempenow,  zu  solchem  wlrd
den  Demminer  Kreisständen  das  Expropriationsrecht,
  sowie  das  Recht  der  Entnahme  von  Chaussee-Neubau-
  und  Unterhaltungs  -Materialien  von  benachbarten
  Grundstücken,  nach  den  Vorschriften  der
Verordn.  v.  11.  Junt  1825.  verliehen.  (A.  E.  v.  28.
Nobr.  48.)  73.

D.  in  der  Provinz  Schlesien.

von  Frankenstein  über  Silberberg  und  Neudorf
  einerseits  nach  Volpersdorf,  zum  Anschlusse
an  die  Volpersdorf-Neuroder  Chaussee,  unr  andererseits
  nach  Louisenhain,  zum  Anschlusse  an  die
Neurode-Glatzer  Chaussee,  dessen  Ausführung  durch
die  zu  diesem  Zwecke  gebildete  Baugesellschaft,  mit
Allerhöchster  Genehmigung  des  Rechts  zur  Chausseegeld-Erhebung
  sowie  zur  Anwendung  der  allgemeinen
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei=  Vergehen.
  (A.  E.  v.  9.  Oktbr.  49.)  380.

von  Groß-  Strehlitz  nach  Krappitz,  mit  Allerhöchster
  Bewilligung  des  Rechts  zur  Erhebung  eines
Chausseegeldes  seitens  der  Baugesellschaft  und  Anwendung
  der  allgemeinen  Bestimmungen  wegen  der
Chausseepolizei  Vergehen.  (A.  E.  v.  29.  Juni  49.)

E.  in  der  Provinz  Posen.

von  Zirke  nach  Kwilcz,  den  Ständen  des  Birnbaumschen
  Kreises  ist  Allerhöchst  die  Befugnih,  für
die  gedachle  Straßenstrecke  als  Wegegeld  die  Hälfte
der  Säge  des  jedesmaligen  Staats-Chausseegeld-Tarifs
  während  eines  Zeitraums  von  zehn  Jahren
zu  erheben,  unter  der  Bedingung  verliehen,  daß  die
etwalgen  Einnahme=  Überschüsse  vorzugsweise  zur
Veränderung  der,  auf  einzelnen  Strecken  jener  Straße
das  vorgeschriebene  Maß  von  sechs  Zoll  für  die
lausende  Ruthe  überschreitenden  Stelgungen  verwendet
  werden.  (A.  E.  u.  Tarif  vom  20.  April  49.)
239—241.

F.  in  der  Provinz  Sachsen.
von  der  Stadt  Zörbig  bis  Stumsdorf,  seilens
der  Stände  des  Bitterfelder  Kreises,  mit  Allerhöch-13



Chausseebau,  (Forts.)

14)

15)

16)

17)

ster  Bewilligung  des  Rechts  der  Expropriation,  der
Erhebung  einee  Chausseegeldes  r.  (A.  E.  v.  21.
Juli  49.)  337.
von  Meisdorf  nach  der  Anhalt  =  Bernburgschen
Grenze  in  der  Richtung  auf  Ballenstedt,  von
dem  Grafen  von  der  Asseburg  ausgeführt,  Allerhöchste
  Verleihung  des  Rechts  zur  Erhebung  eines
Chausseegeldes  auf  der  gedachten  Straße,  sowie  des
Rechts  der  Anwendung  der  allgemeinen  Bestimmungen
  wegen  der  Chaussee=  Polizeivergehen  auf  jene
Straße  sowohl,  als  auch  auf  die  damit  in  Anschluß
stehende,  gleichfalls  von  dem  Grafen  von  der  Asseburg
  erbaute  Straße  von  Ermsleben  nach
Harzgerode.  (A.  E.  v.  72.  Septbr.  49.)  377.
Bewilligung  des  Rechts  für  die  Stadt  Langensal
  za  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  auf  der
in  ihrer  Feldmark  belegenen  chaussirten  Strecke  der
Langensalza-  Tennstädter  Straße  und  der
dieselbe  mit  der  Heillgenstadt-Gothocr  Chaussee  verbindenden
  Chausseestrecke  für  eine  Viertelmeile  nach
dem  Chausseegeldtarif  vom  29.  Febr.  184),  unter
Anwenrung  der  dem  letztern  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chaussee-Polizeivergehen,  auf  die
vorgedachten  Straßenstrecken.  (A.  E.  v.  30.  März
49.0  173.
von  Tennstädt  nach  Langensalza,  dessen  Ausführung
  seitens  der  Stadt  Tennstädt  auf  der  in
ihrer  Feldmark  belegenen  Strecke,  mit  Allerhöchster
Bewilligung  des  Rechts  der  Expropriation,  der
Chausseegeld  -  Erhebung  für  eine  halbe  Meile  und
der  Anwendung  der  allgemeinen  Bestimmungen  wegen
  der  Chaussee  -Polizeivergehen.  (A.  E.  v.  21.
Jull  49.)  336.
von  Schleusingen  über  Ratscher  und  Wiedersbach
  bis  zur  Sachsen-Meiningenschen  Landesgrenze
  in  der  Richtung  auf  Eisfeld,  Ausführung
desselben  von  den  Ständen  des  Kreises  Schleusingen,
  mit  Verleihung  des  Rechts  der  Expropriation,
  sowie  des  Rechts  der  Entnahme  von
Chaussee  =  Neubau=  und  Unterhaltungs-Materialien
von  benachbarten  Grundstücken,  nach  den  Vorschriften
  der  Verordn.  v.  11.  Juni  1825.  (A.  E.  v.  28.
Novbr.  48.)  74.  —  deegl.  zur  Erhebung  eines
Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staats  -  Chausseen
geltenden  Chausseegeld  =  Tarif  v.  29.  Febr.  1840.
(ebend.)  74.  —  Anwendung  aller  für  die  letztern
bestehenden  pollzellichen  Bestimmungen,  insbesondere
der  Verordn.  v.  7.  Juni  1844.  auf  obige  Straße.
(ebend.)  74.

18)  von
        <pb n="472" />
        14

Chausseebau,  (Forts.)
18)  von  Ratscher  bis  zum  Gasthofe  zu  Engelau,

1

t
S

Sachregister.  1849.
Chausseeban,  (Forts.)

Ausführung  desselben  seitens  der  Gemeinden  Ratscher,
  Heckengereuth,  Oberrod  und  Waldau,  im
Kreise  Schleusingen,  mit  Allerhöchster  Bewilligung
des  Expropriationorechts,  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung
  des  Chausseegeldes  für  Eine  Meile  nach  dem
jedesmal  für  Staatsstraßen  bestehenden  Tarif.  (A.
E.  v.  15.  Juni  49.)  252.  —  auch  sollen  die  dem
Chausseegeld  -  Tarise  v.  29.  Febr.  1840  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chaussee-Polizei-Vergehen
auf  obige  Gemeinde  =  Chaussee  Anwendung  finden.
(ebend.)  252.

einer  Verbindungsstraße  zwischen  Worbis  und  der
Berlin  =  Casseler  Chaussee  in  der  Richtung  nach
Gernrode,  Auoführung  desselben  von  den  Ständen
des  Kreises  Worbis,  mitl  Verleihung  des  Rechts
der  Expropriation,  sowie  des  Rechts  der  Entnahme
von  Chaussee  =  Neubau=  und  Unterhaltungs-Materialien
  von  benachbarten  Grundstücken,  nach  den
Vorschriften  der  Verordn.  v.  11.  Juni  1825.  (A.
E.  v.  23.  Novbr.  48.)  89.  —  desegl.  zur  Erhebung
eines  Chausseegeldes  in  Höhe  des  Sages  für  eine
halbe  Meile  nach  dem  für  die  Staats-Chausseen  geltenden
Tarif  v.  29.  Febr.  1840.  (ebend.)  89.  —  Anwendung
  aller  für  die  letzteren  bestehenden  poligeilichen
Bestimmungen,  insbesondere  der  Verord.  v.  7.
Juni  1844  auf  obige  Straße.  (ebend.)  89.

20)  zwischen  Breitenworbis  und  Mackerode,  Ausfuhrung

  der  ersten  Meile  desselben  von  Breitenworbis
  aus,  durch  die  Gemeinden  Breitenworbis,  Haynrode
  und  Neustart,  mit  Allerhöchster  Bewilligung
des  Rechts  der  Expropriation,  sowie  des  Rechts
zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungsmaterlalien,
  nach  Maßgabe  der  für  die  Staatechausseen
  geltenden  Bestimmungen.  (A.  E.  v.  9.  März
49.)  181.  —  zugleich  wird  den  Unternehmern  das
Recht  zur  Erhrbung  des  Chausseegeldes  nach  dem
Chausseegeldtarif  vom  29.  Febr.  1840  bewilligt;  auch
sollen  die  dlesem  Tarlf  angehängten  Vorschriften
wegen  der  Chausserpolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  Anwendung  finden.  (ebend.)  181.  —  Fortsebung
  dieses  Chaussebaues  zwischen  Breitenworbis
  nach  Mackenrode  in  ihrer  gesammten  Ausdehnung
  seitens  der  Gemeinden  Breitenworbis,  Haynrode,
  Neustadt,  Groß--Bodungen,  Wernigerode,
Eschenrode,  Limlingerode  und  Mackenrode,  mit  dem
Reckte  der  Expropriation,  der  Erhebung  eines
Chausseegeldes  und  der  Anwendung  der  allgemeinen
Bestimmungen  wegen  der  Chansseepolizeivergehen.
(A.  E.  v.  13.  August  49.)  352.

21)

22)

23)

von  der  Hannoverschen  Grenze  bei  Steina  über
Sachsa,  Neuhof  und  Clettenberg  nach  Holbach,
  zum  Anschlusse  an  die  Straße  von  Nordhausen
  nach  Nirei,  dessen  Ausführung  von  den  Gemeinden
  Sachsa  und  Clettenberg,  mit  Allerhöchster
  Bewilligung  des  Expropriationsrechts,  sowle
des  Rechts  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und
Unterhaltungsmateriolien  nach  Maßgabe  der  für  die
Staatschausseen  geltenden  Bestimmungen,  auch  des
Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes,  nach  dem
jedesmal  für  Staatsstraßen  bestehenden  Tarif.  C(.
E.  v.  15.  Juni  49.)  204.  —  auch  sollen  die  dem
Chausseegeldtarif  v.  29.  Febr.  1810  angehängten
Vorschriften  wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf
die  gedachte  Straße  Anwendung  finden.  (ebend.)
204.

C.  in  der  Provinz  Westphalen.

von  Altenberge  über  Laer  und  Horstmar  nach
Schöppingen,  dessen  Ausführung  seitens  der  betreffenden
  Gemeinden  mit  Allerhöchster  Bewilligung
des  Rechts  der  Expropriation,  sowie  des  Rechts  zur
Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungsmaterialien
  nach  Maßgabe  der  für  die  Staatschausseen
geltenden  Vorschriften.  (A.  E.  v.  9.  März  49.)  162.
—  zugleich  wird  den  betreffenden  Gemeinden  das
Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem
Chausseegeldtarif  v.  29.  Febr.  1840.  verliehen;  auch
sollen  die  dem  letztern  angehangten  Bestimmungen  wegen
  der  Chausseepolizeivergehen  auf  obige  Gemeindechausste
  Anwendung  finden.  (ebend.)  162.

von  Anholt  bls  zur  Niederländischen  Grenze,
in  der  Richtung  auf  Gendringen,  dessen  Ausführung
  sritens  der  Gemeinde  Anholt,  mit  Verleihung
  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  nach  dem  jedesmal  für  die  Staatschausseen  geltenden
  Chausseegelrtarif.  (A.  E.  v.  9.  März  49.)
161.  —  auch  sollen  die  dem  Chausseegeldtarise  vom
29.  Febr.  1840  angehängten  Bestimmungen  wegen
der  Chausseepollzeirergehen  auf  die  gevachte  Straße
Anwendung  finden.  (ebend.)  161.

24)  ven  Bommern  nach  Wetter,  dessen  Ausführung

seitens  der  Gemeinden  Wengern  und  Bommern,  im
Kreise  Hagen,  mit  Allerhöchster  Verleihung  des
Rechts  zur  Expropriation,  sowie  des  Rechts  zur
Entnahme  der  Chausseebau-  und  Unterhaltungsmaterialien,
  nach  Maßgabe  der  für  die  Staatschausseen
geltenden  Bestimmungen.  (A.  E.  v.  9.  März  49.)
162.  —  zugleich  wird  den  gedachten  Gemeinden  das
Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem

Chaus-
        <pb n="473" />
        Sachregister.

Chansseebau,  (Forts.)
Chausseegeldtarife  v.  29.  Febr.  1840  verliehen,  auch
sollen  die  dem  letztern  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizeivergehen  auf  jene  Gemeindechaussee
  Anwendung  finden.  (ebend.)  162.

von  Nierenhof  bis  Hattingen,  dessen  Ausführung
seitens  der  Stadt  Hattingen,  mit  Anwendung  des
Rechts  der  Erpropriation,  sowie  des  Rechts  zur
Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungsmaterialien
  nach  Maßgabe  der  für  die  Staatschausseen
geltenden  Vorschriften,  ingleichen  der  dem  Chausseegeldtarife
  vom  29.  Febr.  1840  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizeivergehen.  (A.
E.  v.  9.  März  49.)  138.  —  zur  Unterhaltung  deiser
Gemeindechaussee  wird  die  Erhebung  des  Chausseegeldes
  für  eine  Meile  nach  den  Säten  des  allgemeinen
  Chausseegelrtariss  bewilligt.  (ebend.)  138.

25

□
Sr

H.  in  der  Rheinprovinz.

von  Kettwig  über  die  Meisenburg  nach  Bredeney,

  Ausführung  desselben  von  der  Gemeinde

Kettwig,  mit  Verleihung  des  Rechts  der  Entnahme

  von  Chaussee  =  Neukau-  und  Unterhaltungs-Materialien

  von  benachbarten  Grundstücken,  nach

den  Vorschristen  der  Verord.  v.  11.  Juni  1875.

(A.  E.  v.  4.  Dezbr.  48.)  75.  —  desgl.  zur  Erhebung

  eines  Chausseegeldes  für  eine  Meile  nach  dem

für  die  Staats-Chausseen  geltenden  jedesmaligen

Chausseegeld-Tarif.  (ebend.)  75.  —  Anwendung  aller

  für  die  letztern  bestehenden  polizeilichen  Bestimmungen,

  insbesondere  der  Verord.  v.  7.  Juni  1814

auf  obige  Straße.  (ebend.)  75.

Cbausseen,  Aufhebung  der  Verpflichtung  zur  unentgeltlichen
  Hülfsleistung  bei  Räumung  des  Schnees  von
dens.  (V.  v.  6.  Janr.  49.)  80.  —  mit  Bezug
auf  die  Verord.  v.  8.  März  1832  soll  vielmehr
dafür  das  zu  der  Zeit  am  Orte  gewöhnliche  Tagelohn
aus  der  Chausseebaukasse  gezahlt  werden.  (ebend.)  80.
—  obiger  Verordnung  haben  beide  Kammern  ihre  Genehmigung
  ertheilt.  (Staatsminist.  -=  Bekanntmach,  vom
4.  Oktbr.  49.)  378.

Cioil-Prozesse,  siehe  Prozesse.

Civil-Supernumerarien,  als  solche  bei  den  Gerichten
  einzutreten,  blelbt  den  Subalternbeamten  der  aufgehobenen
  Privatgerichte  überlossen,  wenn  sle  von  jenen
dazu  geeignet  befunden  worden.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
g.  5.)  2.  —  in  Ansehung  deren  Entlassung  kommen  die
darauf  bezüglichen  besondern  Bestimmungen  zur  Anwendung.
  (V.  v.  11.  Juli  49.  8.  92.)  289.

Clettenberg,  Ort  und  Gemeinde,  sieche  Chausseebau
Nr.

26

1849.  15

Cölner  Bergwerksverein,  zu  Caln,  siehe  Bergwerksverein.


Cölner  Stadtobligatlonen,  auf  den  Inhaber
laulend,  zum  Betrage  von  Elner  Million  Thalern,  deren
Ausfertigung  und  Emission  als  Anleihe  behuss  der  für
Rechnung  der  Stadt  Cöln  auszuführenden  ösfentlichen
Arbeiten  und  andern  außerordentlichen  Ausgaben,  insbesondere
  zur  Abbürdung  der  frühern  städtischen  Anleihe
von  20.0,000  Rthlr.  (Allerh.  Privil.  v.  1.  Mal  49.)
103.  f.  —  jährl.  Verzinsung  ders.  mit  fünf  Prozent  auf
die  bei  den  Obligationen  befindlichen  Zinskoupons.
(ebend.)  163  f.  —  Kündbarkeit  ders.  von  Seiten  der
Stadt  Cöln  nach  6  Jahren.  (ebend.)  163.  —  zu  deren
Tilgung  ist  vom  1.  Janr.  18531.  ab  jährl.  ein  halb
Prozent  nebst  den  Zinsen  der  getilgten  Obligalionen  zu
verwenden.  (ebend.)  163.

Cöln-Mindener  Eisenbahn  und  Cöln=  Minden-Thuringer
  Verbinkungstahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  6.
und  7.

D.

Dampfschiffe,  Patentirung  zu  deren  Fübrung  auf  dem
Rhein,  in  Folge  des  Zusaß  -  Artikels  XIX.  zur  Rheinschifffahrts-Akte
  vom  31.  März  1831  (Genehmigungs-Urkunde
  vom  10.  Septbr.  49.)  375.  —  Vergütung  der
Reisekosten  bei  Militairdienst-  und  Versetzungoreisen  mit
solchen.  (Regulativ  v.  28.  Dezbr.  48.  s.  2.  Nr.  1.  u.  2.)
82.  8.

Danzig,  Stadt,  s.  Eisenbahnen  Nr.  2

Darstellungen,  bilrliche  und  andere,  Verfolgung  und
Bestrafung  der  durch  solche  zugefügten  Beleidigungen
und  sonst  begangenen  strafbaren  Handlungen.  (Berord.
-  30.  Juni  49.  Ss.  20  —  23.  30.  39.)  230.  231.

Degradation,  In  Cioflämtern,  mit  welcher  in  den  bisherigen
  Gesetzen  Verletzungen  der  Amtpflicht  bedroht
slur,  statt  deren  soll  nunmehr  nur  im  Disziplinarverfabren
  die  Strafe  für  bloße  Dienstvergehen  eintreten.
(V.  v.  10.  Juli  49.  s.  4.)  234.  —  (V.  v.  11.  Juli  49.
8.  G.)  72.

Deichbaugesellschaft  zur  Melioration  des  Nleder-Oderbruchs,
  s.  Oderbruch.

Deichverband,  Herruprotsch-Brandschügzer,  unter
  den  Eigenthümern  aller  in  der  am  linken  Oderufer
von  dem  Dorfe  Herruprotsch  big  zum  Dorfe  Brandschütz
  sich  erstreckenden  Niederung  belegenen  Grundslücke,
in  Gemeinschaft  mit  der  betheiligken  fiskalischen  Forstverwaltung,
  zur  gemelnsamen  Anlegung  und  Unterhaltung
  eines  zum  Schugze  gegen  die  uͤbersluthungen

der
        <pb n="474" />
        16

Deichverband,  Herrnproisch-Brandschützer,  (Forts.)
der  Oder  und  Weistritz  zu  erbauenden  Deiches,  Statut
  für  denselben  (v.  2.  Oktbr.  49.)  383—  402.
Erster  Abschnitt.  Um  ang  und  Zweck  des  Deichrerbande#.

(55.  1—4.)  383.  384.

Zweiter  Abschnitt.  Vepflichtungen  der  Deichgenossen,
Geldleistungen,  Bestimmung  der  Höhe  derselben  und  Beranlagung
  nach  der  Deichrollc.  (s.  5.—12.)  384—
387.  —  Berichtigung  der  Deichrollen.  (§.  13  —  15.)
387.  388.  —  Erlaß  und  Stundung  der  Deichkassen-Beiträge.
  (ss.  10  —19.)  388.  369.—  Natural-Hülfsleistungen.
  (S6.  20—23.)  389.

Dritter  Abschnitt.  Beschränlungen  des  Eigenthums#an  den
Grundslücken.  (ss.  24—32.)  390.  391.

Vierter  Abschnitt.  Aussichtsrechte  der  Staatsbehörden.
(s.  33—40.)  391.  392.

Fünfter  Abschnikt.  Von  den  Deichbehörden  und  deren  Verwaltung,
  Deichamt  und  Deichbeamte.  (66.41—100.)
392  —400.

Sechster  Abschnitt.  Ven  der  Vertretung  der  Deichgenossen
bei  dem  Deichamte.  (6§#§.  101—100.)  401.  40.

Allgemeine  Bestimmung.  Abänderungen  des

vorstehenden  Deichstaluts  dürfen  nur  unter  landesherrlicher

  Genehmigung  erfolgen.  (S.  107.)  402.

Demminer  Kreisstände,  stehe  Chausseebau  Nr.  9.

Deposital-Extrakte,  vollstänrige,  bel  den  Gerichten,
solche  sollen  nur  dann  noch  gefertigt  werden,  wenn  dazu
besonderer  Anlaß  vorliegt.  (V.  v.  18.  Juli  49.  §S.  22.)
301.  —  statt  der  jährlichen  sind  über  die  vorhandenen
Massen  bloße  Bestands-Anzeigen  zu  den  Akten  zu  erstatten.
  (ebend.  §.  22.)  301.

Devosital-Kassen-Revisionen  (Aisltationen)  gerlchtliche,
  Vorschriften  für  solche.  (V.  v.  18.  Jull  49.  §.  21.)
300  f.

Deposital-Kuratoren,  bei  den  Gerlchten,  lbertragung
  der  Verwaltung  des  Amtes  eines  zweiten  an  einen
Eubalternbeamten  und  Funktionen  beider  Kuratoren.
(V.  v.  18.  Juli  49.  S5.  2.  9.  12.  13.  15.)  295.  297.
298.  299.

Deposital-Mandate,  das  durch  die  A.  K.  O.  vom
17.  Juli  1832.  u.  17.  Juli  1837.  gestattete  Verfahren,
wonach  das  Ein=  und  Nachtragen  ders.  in  die  Kontrollbucher
  einem  höheren  Subalternbeamten  des  Gerichts  übertragen
  werden  kann,  soll  sortan  bei  allen  Gerichten  in  Anwendung
  kemmen.  (V.  v.  18.  Juli  49.  S.  10.)  298.
—  eine  besondere  Vergütigung  für  dieses  Geschäft  findet
  nicht  statt.  (ebend.  §.  10.)  298.  —  Fassung  ders.
zur  Annahme,  Asservation  und  Verausgabung  von  Depositis.
  (ebend.  S.  11.)  298.

Devosital-Massen,  gerichtliche,  das  durch  die  A.  K.
O.  v.  22.  März  1837.  bei  Transferirungen  ders.  gestattete
  Verfahren  findet  fortan  bei  allen  Gerichten  An-Sachregister.

  1849.

Devosital-Massen,  gerichtliche,  (Forts.)
wendung.  (V.  v.  18.  Juli  49.  8.  17.)  299.  —  ..  ferner
  Depositalordnung.

Devositalordnung,  vom  15.  Septbr.  1783.,  einige
Abänderungen  derselben.  (V.  v.  18.  Juli  49.)  295.
bis  305.

zu  §.  6.  Tit.  II.  wegen  Vereinigung  des  Jukizial-  und
Pupillen-Depositoriums  unter  dem  Namen  „Depositorium
  des  Gerichts.“  (§.  1.)  295.

zu  §§.  1—3.  60.  ff.  77.  ff.  Tit.  14.,  die  Verwaltung  des
Amts  eines  zwriten  Depositalkurators  durch  einen
Sudalternbeamten  und  die  Funktionen  desselben,  sowie
dle  des  ersten  Kurators  betr.  (6.  2.)  295.

zu  s5P.  11—13.  Tit.  I.  —  5.  43.  14.  Tilt.  II.  Anordnungen
  für  die  sichere  Aufbewahrung  der  Dolumente,
für  die  Buchsührung  über  dieselben  und  für  die  Ausgabe
  ders.  (8#.  3—8.)  296.  297.  302.  303.

die  Vorschrift  des  S.  24.  Tit,  II.  der  Depositalordnung,
wonach  ein  Depositalkurator  nlcht  zugleich  ols  Dezernent
  an  das  Depositorium  versügen  soll,  wird  aufgehoben.
  C.  9.)  297.

zu  K  37.  44.  89.  174.  Tit.  II.  wegen  übertragung  des
Ein=  und  Nachtragens  der  Deposikalmandate  in  dle
Kontrollbücher  an  einen  der  höheren  Subalternbramten
  des  Gerichts.  (s.  10.)  298.

zu  §.  26.  Lit.  d.  und  S.  128.  Nr.  4.  Tit.  II.,  betr.  die
Fassung  der  Mandate  zur  Annahme,  Alservation  und
Verausgabung  von  Depositis.  (§.  41.)  298.

zu  S§s.  57.  58.  153.  323.  460.  Tit.  II.  wegen  der  den
Kuratoren  obliegenden  Verpflichtungen  hinsichtlich  der
an  das  Deposikorium  eingehenden  Besehle  und  der
Anlegung  eines  Arrestes.  (s.  42.)  298.

zu  K.  107.  Tit.  1I.  wegen  Beschelnigung  der  Handzeichen
bei  Quitlungen.  (§S.  13.)  208.

zu  .  73.  ff.  169.  ff.  Tit.  II.,  die  Protokollführung  und
die  Uberwagungen  in  die  Kassendücher  betr.  G.  14.)
298.  f.

zu  §#.  182—184.  Tit.  II.  betr.  die  Zahlung  der  abzusenden
  Summe  an  den  Rendanten  zur  Übermachung
an  den  Empfänger.  (6.  15.)  299.

au  S&amp;amp;  .  185—18B.  Tit.  II.,  doß  bei  Sendungen  aus  dem
Depositorio  mit  der  Post  der  Postschein  bei  einem
Geldbewage  von  10  Thalern  oder  weniger  als  Rechnungsbelag
  genuge.  (§S.  16.)  299.

zu  §5.  191  ff.  Til.  II.,  daß  das  durch  die  Kabineisord#rs
vom  23.  März  1837.  gestaltete  Versahren  bei  Transserirungen
  sortan  bel  allen  Gerichten  Anwendung  finde.
6.  47.)  209.

zu  öf.  209.  ff.  Tit.  II.  wegen  Belegung  der  für  den  Depositalverkehr
  emtbehrlichen  Gelder  bei  der  Bank  und
Theilnehmung  der  einzelnen  Massen  an  dergl.  Bankaktivis
  und  den  davon  aufkommenden  Zinsen.  (8.18.
und  19.)  299.  300.  304.  365.

dle  im  §.  214.  Tit.  II.  vorgeschriebenen  monallichen  Designationen
  über  die  bei  der  Bank  zu  belrgenden  oder

von
        <pb n="475" />
        Sachregister.

Depositalordnung,  (Forts.)
von  derselben  etwa  einzuziehenden  Gelder  sallen  sort.
(6.  18.)  299.
zu  S&amp;amp;.  409—422.  Tit.  II.,  das  Verfahren  bei  der  Abnahme
  der  Deposital--Rechnungen  betr.  (§.  20.)  300.
zu  §5.  123.  ff.  Tit.  II.,  desgl.  bei  der  Abnohme  einer
ordentlichen  Kassenvisitation  am  Schlusse  des  Kassensahrs
  und  mindestens  einer  außerordentlichen  Revision
im  Lause  des  Kassenjahrs.  (S.  21.)  300.
Bestands  -  Anzeigen  über  die  vorhandenen  Massen  und
Fertigung  vollstänriger  Deposital  -  Ertralle  nur  dann,
wenn  dazu  besonderer  Anlaß  verliegt.  (Ss.  22.)  301.
Alle,  der  obigen  Verordnung  entgegenstehenden  Vorschriften
  werden  aufgehoben,  und  tritt  dieselbe  mit  dem
1.  Aug.  d.  J.  in  Kraft,  demgemäß  auch  die  erforderlichen
  Verzeichnisse  und  Kontrollen  anzulegen  sind.  (§.  23.)
301.

eposital-Rech  bnahmc,  gerichtliche,  Vorschriften
  für  solche.  (V.  v.  18.  Juli  49.  S.  20.)  300.

Deposttorien,  (Judizial-  und  Pupillen-),  deren  Vereinigung
  bel  den  einzelnen  Gerichten  unter  dem  Namen:
„Depositorium  des  Gerichts.“  (Verord.  v.  18.  Juli  49.
S.  1.)  295.  —  eigene,  der  Appellationsgerichte,  deren
Auflösung.  (V.  r.  2.  Janr.  49.  §.  25.)  9.  —  kommt
es  in  dem  Ressort  der  letztern  auf  eine  Deposltalverwaltung
  an,  so  bedienen  sie  sich  des  Deposltoriums  des
am  Orte  befindlichen  Gerichts  erster  Instanz.  (eben7.
§.  25.)  9

Deputationen  der  Kreisgerichte,  s.  letz.

Deserteure,  gegen  solche  soll,  anstatt  der  Vermögens-Konfiskation,
  auf  Geldbuße  von  funfzig  bis  Eintausend
Thalern  erkannt  werden.  (V.  v.  4.  Janr.  49.)  47.  48.

Deutsches  Parlament,  s.  Parlament.

Diäten,  s.  Tagegelder.

Diebstähle,  deren  Untersuchung  und  Entscheidung  in
erster  Instanz.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  S.  38.  MNr.  4.  S.  57.
59.)  21.  24.  —  desgl.  vor  Schwurgerichten.  (ebend.  S§.
60.  112.  117  —  125.)  24.  34.  35.  30.—  s.  auch  Erkenntnisse
  u.  Rechtsmittel.

Dienstboten,  s.  Gesinde.

Dienste,  (Hand-  und  Spann-),  Ermittelung  der  Normalpreise
  für  deren  Ablösung.  (Ges.  v.  19.  Novbr.  49.
.  4.  A.)  414.

Diensteinkommen,  Anordnungen  wegen  bheilweiser
oder  gänzlicher  Innebehaltung  desselben  während  der
Amtssuspension  eines  Richters,  Verwendung  desselben
und  Gewährung  eines  zum  nothdürftigen  Unterhalte  erforderlichen
  Betrages  bel  vorläufig  ausgesprochener
Dienstentlassung  oder  Amtsentsetzung.  (Verord.  v.  10.
Juli  49.  S#s.  47.  50.  51.)  2062.  203.  —  decgl.  bei
Jahrgang  1849.

1849.  17

Diensteinkommen,  (Forts.)
nicht  richterlichen  Beamten.  (Verord.  v.  11.  Juli
49.  S§.  5..  556—  58.)  280.  281.  —  dessen  Entziehung
wegen  unerlaubter  Entsernung  vom  Amte  im  Wege  des
Dicziplinarverfahrens.  (Verord.  v.  10.  Juli  49.  S#.  10.
und  12.)  255.  f.  —  (Verord.  v.  11.  Juli  §§.  11  u.
13.)  273.  —  bei  Freisprechungen  ist  der  innebehnltene
Theil  des  Diensteinkommens  vollständig  nachzuzahlen.
(ebend.  §.  52.)  203  —  (§.  57.)  281.  —  volles,  ist  den
auf  Grund  der  Kündigung  entlassenen  Beamten  in
allen  Fällen  bis  zum  Ablaufe  der  Kündigung  zu  gewähren.
  (Verord.  v.  11.  Juli  49.  §.  90.)  Znn.  f.  —
s.  auch  Besolungen,  Wartegeld  und  Pensionirungen.

Dienstentlassung,  deren  Verhängung  gegen  Richter
(richterliche  Beamte)  im  Wege  des  Disziplinar-Strafverfahrens.
  (Verord.  v.  10.  Juli  40.  Ss.  2.  4.  11.  13.
14.  18.)  253.  254.  2  20.  257.  —  desgl.  gegen
nicht  richterlichs  Beamte.  (Verord.  v.  11.  Juli  49.
S.  3.  5.  12.  14.  15.  19.  20.)  271.  272.  273.  274.
—  viesete  muß  im  Dieziplinarstrafrerfahren  gegen
Beamte  insbesondere  dann  erfolgen,  wenn  solche  die
Pflicht  der  Treue  verletzen,  oder  den  Muth,  den  ihr
Beruf  erfordert,  nicht  bethätigen,  oder  wenn  sie  sich  einer
  feindseligen  Parteinahme  gegen  die  Staatsregierung
schuldig  gemacht  haben.  (Verord.  v.  11.  Juli  40.  g.  20.)
274.  —  die  Strafe  zieht  den  Verlust  des  Titels  und
Pensionsanspruchs  von  selbst  nach  sich;  es  wird  rarauf
nicht  besonders  erkannt.  (Verord.  v.  10.  Juli  49.  5.  18.
Nr.  4.)  257.  —  (Verord.  v.  11.  Juli  49.  S.  19.  Nr.  2.)
274.  —  wegen  unerlaubter  Entfernung  vom  Amte,  im
Wege  des  Disziplinarversahrens.  (Verord.  v.  10.  Juli
49.  S&amp;amp;.  10—14.)  255.  256.  —  (Verord.  v.  11.  Juli
49.  88.  11—15.)  273.  274.  —  der  auf  Probe,  auf
Kündigung  oder  sonst  ausf  Widerruf  angestellten  Beamten.
  (V.  v.  11.  Juli  49.  §.  90.)  288  f.  —  der  Referendarien
  oder  Auskultatoren,  in  wie  weit  solche  ohne
weiteres  Verfahren  stattfinren  kann.  (§.  91)  289.  —
der  Supermumcrarien  nach  den  darauf  bezüglichen  besondern
  Bestimmungen.  (§.  92.)  269.  —  über  die  Entlassung
  der  bei  den  obersten  Verwaltungsbehörden  2c.
angestellten  Kanzleidiener,  Boten,  Kastellane  2c.  entscheidet
  im  Diezirlinaroerfahren,  mig  der  betreffende
Minister.  (ebend.  §.  93.)  289

Dienstentsetzung  (gessatton,  siehe  Amtsentsetzung.

Dienstleistungen,  gewerbsweise  auf  öffentlichen  Straben
  und  Plätzen,  so  wie  in  Wirthshäusern,  in  wie  fern
die  pollzeiliche  Erlaubniß  zu  solchen  zu  versazen  ist.
(V.  v.  9.  Febr.  49.  S.  68.)  108.

Dlenstreisen,  siehe  Reise-  und  Umzugskosten,  desgl.
Tagegelder.

t  Dleust-
        <pb n="476" />
        18  Sachregister.

Dienstunkosten,  deren  Fortfall  bei  Dienstversehungen
ist  nicht  als  eine  Verkürzung  im  Einkommen  anzusehen.
(V.  v.  11.  Juli  49.  §s.  94.  Nr.  1.)  299.
Dienstvergehen  der  Richter,  Bestimmungen  über
dieselben  und  deren  Bestrafung.  (V.  v.  10.  Jull  49.)
253—270.  —  der  nicht  richterlichen  Beamten,  desgl.
(V.  v.  11.  Juli  49.)  271  —292.  —  solche  find  alle
Verletzungen  der  Pflichten,  welche  dem  Richter,  wie  jedem
  Beamten,  durch  sein  Amt  auferlegt  worden.  GEe.
v.  10.  und  11.  Juli  49.  88.  1.  2.)  253.  271.  —
diesen  Pflichten  gehört,  daß  der  Beamte  sich  durch  ain
Verhalten  in  und  außer  dem  Amte  der  Achtung,  des
Ansehens  und  des  Vertrauens  würdig  beweise,  die  sein
Beruf  erfordert.  (ebend.)  233.271.  —  welche  Verletzungen
  der  Amtspflicht  alg  bloße  Dienstvergehen  zu
betrachten  und  nur  im  Disziplinarverfahren  zu  verfolgen
  und  zu  bestrafen  sind.  (V.  v.  10.  Juli  49.  §.  4.)
234.  —  (V.  v.  11.  Juli  49.  S.  5.)  272.  —  siehe  auch
Richter  und  Beamte.
Dienstversetzung,  unfreiwillige,  deren  Ausspruch  zun
Ausführung  gegen  richterliche  Beamte.  (V.  v.  1
Juli  49.  I§.  53  —57.)  203.  204.  —  dedgl.  gegen  un
richterliche  Beamte.  (V.  v.  11.  Juli  419.  S§.  50.  94.
Nr.  1.)  280.  289.
Dirschau,  Stadt,  siehe  Eisenbahnen  Nr.  1  und  2.
Dismembrationen  von  Grundstäcken,  s.  Parzellirungen.

Disposition,  auf  die  zu  solcher  gestellten  Beamten  finden
  die  Vorschriften  der  Verord.  v.  11.  Juli  49.,  die
nicht  richterlichen  Beamten  betr.,  ebenfalls  Anwendung.
(§S.  102.  ders.)  291.
Distrikts  =  Kommissionen,  deren  Bildung  für  die
Feststellung  der  bei  Ablösungen  der  Reallasten  anzunchmenden
  Normal-Preise  und  Normal-Marktorte.  (G.  v.
19.  Novbr.  40.  88.  2.  u.  3.)  413.  414.  —  Vorschriften
  für  deren  Verfahren.  (ebend.  §S.  4—6.)  411—416.
—  Gewährung  von  Tagegeldern  und  Reisekesten  für
die  Mitglieder  ders.  aus  der  Staatskasse.  (ebend.  S..)410.
Disziplinargerichte,  zuständige,  solche  sind:
das  Ober-Tribunal  in  Ansehung  seiner  Müglicder  und
der  Präsidenten  und  Direktoren  der  Appellationsgerichte;


der  Rheinische  Revisions=  und  Kassationshof  in  Ansehung
  seiner  Mitglieder,  der  Präsidenten  des  Rheinischen
  Appellationsgerichts=  und  des  Direktors  des
Justigsenats  zu  Ehrenbreitstein;

die  Appellationsgerichte,  einschließlich  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln  und  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein,
  in  Ansehung  ihrer  Mitglierer,  mit  Ausschluß
  der  Präsidenten  und  Direktoren  und  in  Ansehung
  aller  übrigen  Richter  ihres  Gerichtesprengels.

1849.

Disziplinargerichte,  (Forts.).

(V.  v.  10.  Juli  49.  §s.  21.)  257.  f.  —  Erledigung  der
Disziplinarsachen  bei  solchen.  (ebend.  s§s.  22.—27.)  258.
259.  —  Entscheidung  der  Streitigkeiten  über  die  Kompetenz
  der  Appellationsgerichte.  (S.  18.)  259.  —  Führung
  der  Voruntersuchungen.  (58.  29—34.)  259.  200.
—  mündliche  Verhandlung.  (S§.  35—40.)  260.201.—
Berufung.  (65.  41—45.)  261.  262.

Disziplinarbof,  in  Berlin,  als  entscheidende  Behörde
erster  Instanz  in  Dieziplinar-Swassachen  gegen  diejenigen
  nicht  richterlichen  Beamten,  zu  deren  Anstellung
  cine  von  dem  Könige  oder  von  den  Ministerien
ausgehende  Ernennung,  Bestätigung  oder  Genehmigung
erforderlich  ist.  (Verord.  v.  11.  Juli  49.  S#§  20.  31
32.)  276.  277.  —  Verfahren  und  Entscheidung  desselben.
  (ebend.  IS.  34—44.)  277—279.  —  Berufung  an
das  Staatsministerium  gegen  dessen  Entscheidungen.
(§.  45  —51.)  279.  280.

Disziplinarsachen,  gegen  Beamte,  bei  solchen  wird
durch  die  Vorschriften  der  V.  v.  Z.  Janr.  19.  nichts
geändert.  (das.  §S.  181.)  40.  dieselben  verbleiben  den
Appellationsgerichten  in  ihrem  Ressort.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
5§.  25.  Nr.  6.  und  §.  35.)  9.  11.  —  slehe  auch  Dicziplinar-Strafverfahren,
  Richter  und  Beamte.

Diszivlinarstrafen,  gegen  Beamte,  dieselben  bestehen
in  Ordnungsstrafen  (Warnung,  Verweis,  Geldbuße)
und  Entfernung  aus  dem  Amte.  (V.  v.  10.  Juli  49.
88.  18.  u.  19.)  257.  —  (Verord.  v.  11.  Juli  49.
S&amp;amp;.  17—20.)  274.  —  s.  auch  Ordnungsstrafen,  Amtssuspension,
  Dienstentlassung  2c.

Disziplinar-Strafverfahren,  gegen  Richter
(richterliche  Beamte),  Vorschriften  für  dasselbe.  (Verord.
v.  10.  Juli  49.)  253—270.  —  desgl.  gegen  nicht
richterliche  Beamte.  (V.  v.  11.  Juli  49.)  271—292
—  welche  Verletzungen  der  Amtopflicht  als  bloße
Dienstvergehen  zu  betrachten,  und  nur  im  Dieziplinarverfahren
  zu  verfolgen  und  zu  bestrafen  sind.  (V.
v.  10.  Juli  49.  &amp;amp;.  4.)  254.  —  (V.  v.  11.  Juli  49.
S.  5.)  272.  —  dasselbe  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
daß  die  Handlung,  welche  den  Gegenstand  der  Anschuldigung
  bildet,  ein  gemeines  Verbrechen  oder  Vergehen,
eine  Übertretung  oder  ein  Amtsverbrechen  darstellt,  daß
wegen  derselben  eine  strasgerichtliche  Verfolgung  eingeleitet,
  eine  Freisprechung  erfolgt,  oder  eine  solche
Verurtheilung  ergangen  ist,  die  weder  auf  den  Verlust
des  Amts  lautet,  noch  denselben  kraft  des  Gesetzes  nach
sich  ziebt.  (V.  v.  10.  Juli  49.  §.  7.)  234.  255.  —

(V.  v.  11.  Juli  49.  §.  S.)  272.  273.  —  dasselbe  darf

jedoch  wegen  der  nämlichen  Thatsachen  im  Laufe  der

gerichtlichen  Untersuchung  nicht  eingeleitet  werden,  wenn
ee
        <pb n="477" />
        Sachregister.

Disziplinar-Strafverfahren,  (Forts.)
es  nicht  durch  das  Interesse  des  Dienstes  dringend  geboten
  wird.  (V.  v.  10.  Juli  49.  s.  S.)  255.  —  (V.
v.  11.  Juli  49.  §.  9.)  273.

#llnrrli:  11224  —

,  gegen  richterliche
Weamte,  deren  Einleikung,  Führung  und  Entscheidung.
(V.  v.  10.  Juli  49.  &amp;amp;##.  20—45.  33.)  257—202.  209.
—  desgl.  gegen  nicht  richterliche  Beamte.  (V.  v.
41.  Juli  49.  95.  241—  51.  104.)  275—280.  202.

Disziplinarvergehen,  in  der  Sitzung  eines  Gerichts
vorgefallen  oder  ermittelt,  deren  sofortige  disziplinarische
  Ahndung.  (V.  v.  30.  Juni  49.  8.  40.)  2.55.

Dokumente,  Vorschriften  für  deren  Aufbewahrung
und  Buchführung  in  gerichtlichen  Depositorien  und  für
die  Verausgabung  derselben  aus  letzteren.  (V.  v.
18.  Juli  40.  Ss.  3—.7.)  200.  207.

Dolmetscher,  können  in  einer  und  derselben  Sache
nicht  auch  zugleich  Geschworene  sein.  (V.  v.  Z.  Janr.
10.  §.  95.)  31.

Drechsler,  aller  Art,  Nachweis  deren  Befähigung  zum
Belriebe  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung
  für  übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
  (ebend.  S.  71.)  100.

Druchker,  (Buchdrucker),  dessen  Name  und  Wohnort  muß
auf  jeder  Druckschrift  genannt  sein.  (V.  v.  30.  Juni
49.  §s.  1.)  220.  —  Strafe  für  Zuwiderhandlung  dagegen.
  (ebend.  §.  10.)  228.  —  Verantwortlichkeit  desselben
  für  den  Inhalt  einer  Druckschrift.  (ebend.  §.  12.)
228.

Druckschriften,  auf  solchen  muß  der  Name  und  Wohnort
  des  Druckers  und  für  deren  Verbreitung  außerdem
der  Name  und  Wohnort  entweder  des  Verlegers  oder
des  Kommissionairs,  oder  endlich  des  Verfassers  oder
Herausgebers,  welche  ein  Werk  im  Selbstverlage  erscheinen
  lassen,  genannt  sein.  (V.  v.  30.  Juni  49.  §.  1.)
220.  —  Strafen  für  Zuwiderhandlungen  dagegen.
(§.  10.)  228.  —  diejenigen,  welche  den  vorstehenden
Vorschriften  nicht  entsprechen,  dürfen  von  Niemandem
verbreitet  werden.  (ebend.  §.  3.)  220.  —  Spefe  für
Übertretung  dieser  Vorschrift.  (§.  10.)  228.  —  zu  deren
Ausruf,  Verkauf,  Verlheilung,  Anheftung  oder  Anschlagung
  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen  oder
an  anderen  öffentlichen  Orten  ist  die  ortevolizeiliche  Erlaubniß
  erforderlich,  die  immer  mit  sich  geführt  werden  muß,  auch
jederzeit  zurückgezogen  werden  kann.  (ebend.  §.  H.)  228.
—  Strafe  für  Übertretung  dieser  Vorschrift.  (S.  11.)
228.  —  Verantwortlichkeit  des  Verfassers,  des  Herausgebers,
  des  Verlegers  oder  Kommissionairs,  des  Druckers

1849.  19

Druckschriften,  (Forts.)

und  des  Verbreiters  einer  Druckschrift  für  deren  Inhalt.
  (.  12.)  228.  —  Verfolgung  anderweitiger  vorliegender
  Thatsachen,  welche  nach  allgemeinen  strafrechtlichen
  Grundsätzen  eine  wissentliche  Theilnahme  an  der
rurch  die  Druckschrift  begangenen  strafbaren  Handlung
begründen.  (ebend.  §  12.)  228.  —  welche  die  Sittlichkeit
  verletzen,  Strafe  für  deren  Verkauf,  Vertheilung
oder  sonstige  Verbreitung,  sowie  für  deren  Ausstellung
oder  Anschlagung  an  öffentlichen  Orten.  (ebend.  S.  24.)
231.  —  öffentliche  Bekanntmachung  des  darüber  gefällten
  Urtheils  in  der  durch  letzteres  zu  bestimmenden
Art  und  Weise,  auf  Kosten  des  Verurtheilten.  (§.  30.)
234.  —  zur  Verbreitung  bestimmte,  deren  vorläufige
Beschlagnahme  durch  die  Staatsanwaltschaft  und
deren  Organe,  wenn  sie  den  Vorschriften  der  88.  1.  u.
2.  der  obigen  Verordnung  nicht  genügen,  oder  wenn  ihr
Inhalt  sich  als  Thattestand  einer  straflaren.  Handlung
darstellt.  (ebend.  §.  32.)  232.  233.  —  weitere  Verfolgung
  ders.  bei  der  zuständigen  Gerichtsbehörde.  (S§S.  32.
4½3.  u.  38.)  232.  233.  234.  —  wenn  der  Inhalt  einer
Drukschrift  sich  als  Thalbestand  einer  strafbaren  Handlung
  darstellt,  so  ist  die  Vernichtung  aller  vorfindlichen
  Eremplarc  und  der  dazu  bestimmten  Platten  und
Formen  auszusprechen.  (V.  v.  30.  Juni  49.  §.  37.)
234.  —  ist  die  Druckschrift  ihrem  Inhalte  nach  eine
erlaubte,  so  wird  nur  auf  Vernichtung  der  geseßwidrigen
  Stellen  und  deejenigen  Theils  der  Platten  und
Formen  erkannt,  auf  welchem  sich  diese  Stellen  befinden,
(ebend.  §.  37.)  234.  —  (.  auch  Zeitungen  und  Zeitschriften.


E.

Eckensteher,  auf  den  Straßen,  siehe  Dienstleistungen.


Cdiktalien,  mittelst  solcher  sind  abwesende  und  flüchtige
  Verbrecher  auf  den  Antrag  des  Staatsanwalts
vorzuladen.  G.  v.  3.  Jar.  42.  8.  25.)  18.  —  die

iten  außer  Kraft;  wogegen  re  bei  den  Vorscriften  ber
88.  570.  582.  3383.  584.  u.  580.  daselbst  verbleibt.
C(ebend.  §S.  25.)  18.

Ehen,  in  Prozessen  über  die  civilrechtliche  Trennung,  Ungültigkeit
  oder  Nichtigkeit  ders.  ist  die  geistliche  Gerichtsbarkeit
  aufgehoben  und  alle  dergl.  Rechtsangelegenheiten
  gehören  vor  die  ordentlichen  Gerichte.  (V.  v.
2.  Janr.  49.  é.  1.)  1.  —  die  über  deren  Scheidung,
Ungültigkeit  oder  Nichtigkeit  nach  der  Verord.  v.
23.  Juni  1844.  Ges.  Samml.  S.  184.  ff.)  zu  behanc

  deln-
        <pb n="478" />
        20

Ehen,  (Forts.)
delnden  Prozesse  gehen  wieder  auf  die  ordentlichen,
persönlichen  Gerichte  über,  unter  Abänderung  der
SI.  1.  2.  u.  56.  und  Aufhebung  des  §.  J.  jener  Verordnung,
  wonach  in  erster  Instanz  drei  und  in  zweiter
Justanz  fünf  Richter  genügen  sollen.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
5.  12.)  4.  —  Wahrnehmung  der  Geschäfte  des  Staats.
anwalts  bei  solchen  Prozessen.  (ebend.  §.  12.)  4.

Ebesachen,  in  der  Königlichen  Familie,  rücksschtlich
derselben  behält  es  bei  der  Hausverfassung  sein  Bewenden.
  (V.  v.  2.  Janr.  49.  S.  11.)  4.

Ehrenbreitstein,  siehe  Justigsen  at.

Ebrenkränkungen,  slehe  Injurien.

Ehrenrath,  unter  den  Justizkommissarien,  Advokaten
und  Notarien,  die  über  dessen  Bildung  bestehende
Verordnung  v.  30.  April  47.  blribt  mit  gewissen  Modifikationen
  in  Kraft.  (V.  v.  11.  Juli  49.  §S.  75.)  285.

Ebhrenrechte,  die  Untersuchung  und  Entscheidung  über
Verbrechen,  welche  den  Verlust  jener  unbedingt  zur
Folge  haben,  erfolgen  in  erster  Instanz  mit  Zuziehung
eines  Gerichtsschrelbers  durch  Gerichtsabtheilungen,
welche  aus  drei  Mitgliedern  bestehen.  (V.  v.  Z.  Janr.
49.  SS.  27.  u.  38.)  19.  21.  —  die  Kompetenz  der  Einzelrichter
  ist  davon  ausgeschlossen.  (ebend.  §§.  27.  u.
38.)  19.  21.  —  siehe  auch  bürgerliche  und  staatsbürgerliche
  Rechte.

Ehrenstrafen,  Kompetenz  der  Einzelrichter,  in  erster
Instanz  auf  solche  neben  den  Strafen  für  Vergehen  zu
erkennen.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  27.)  19.  —  in  welchen
  Fällen  diese  Kompetenz  ausgeschlossen  bleibt.  (ebend.
S.  27.)  19.

Eidesleistung,  in  der  Beweisführung  vor  den  Gewerbegerichten.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S##.  32—35.)
118—1200.  —  bei  der  Aufnahme  des  Beweises  durch
den  Eid  ist  ven  denselben  wie  bei  der  Abnahme
der  Zeugeneide  zu  verfahren.  (ebend.  §.  37.)  120.
—  Vorladung  zur  Ableistung  eines  angetragenen  oder
zurückgeschobenen  Eides  vor  denselben.  (ebend.  §.  37.)
120.  —  Begründung  des  Restitutionsgesuchs  wegen
versäumter  Ableistung  eines  rechtskräftig  erkannten  Eides
durch  das  Erbieten  des  Ausgebliebenen  zur  Ableistung
des  Eides.  (V.  v.  D.  Febr.  49.  S.  53.)  123.  —  der
Zeugen  in  dem  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten.
(ebend.  S5#.  31.  3ö.)  119.  —  Zeugen  oder  Sachverständige
  eidlich  zu  vernehmen,  oder  Eide  auszuerlegen,
ist  der  Vergleichsausschuß  der  Gewerbegerichte  nicht
befugt.  (V.  v.  9.  Fedr.  49.  §.  20.)  110.  —  der  Geschworenen
  in  Untersuchungen  wegen  schwerer  Verbrechen.
  (V.  v.  3.  Janr.  40.  S.  JF.)  31.  —  seitens  der
Mitglieder  der  während  des  enklärten  Belagerungszu-Sachregister.



1849.

Eidesleistung,  (Forts.)
standes  angeordneten  Kriegsgerichte,  sowie  seitens  des
zu  denselben  als  Gerichtsschreiber  zugezogenen  Beamten
  der  Civilverwaltung.  (V.  v.  10.  Mai  49.  8.  12.)
108.  109.  —  siehe  auch  Zeugen.

Eingangszoll,.  dessen  Festsetzung  fär  alle  ungereinigte
Soda  vom  1.  Mai  49.  ab  auf  1  Rthlr.  für  den  Zentner.
  (A.  C.  v.  3.  März  49.)  129.

Einrüchungsgebühren,  (Insertionskosten),  deren  Entrichtung
  für  die  Aufnahme  amtlicher  Bekanntmachungen
in  Zeitungen  und  Zeitschriften.  (V.  v.  30.  Juni  49.
S.  6.)  227.  —  in  wie  weit  solche  für  Entgegnungen
zur  Berichtigung  der  in  dergleichen  öffentlichen  Blättern
erwähnten  Thatsachen  von  deren  Herausgebern  nicht  gesordert
  werden  können.  (ebend.  8.  7.)  227.

Einzelrichter,  (Bezirkerichter,  Gerichtskommissarien),
deren  Bestellung  in  Verbindung  mit  Kreis=  und  Stadtgerichten.
  (V.  v.  2.  Janr.  19.  88.  18.  20.  21.)  6.  7.
—  sie  erfolgt  bei  der  ersten  Abtheilung  dieser  Gerichte
durch  den  Direktor  für  die  von  denselben  zu  verhondelnden
  und  zu  entscheidenden  Bagatell-,  Injurien-  und
Untersuchungssachen.  (ebend.  §.  20.)  60.  —  nähere  Bezeichnung
  der  zur  Kompetenz  derselben  gehörenden  Gegenstände.
  (ebend.  §.  22.)  7.  S.  —  Kompetenz  derselben
  in  Untersuchungen  erster  Instanz  wegen  Vergehen,
unter  Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers.  (V.  v.  3.
Janr.  49.  Ss.  2.  37.)  18.  19.  20.  21.  —  auf  solche
findet  die  Gebührentare  v.  23.  Aug.  1815.  für  sämmtliche
  Untergerichte  Anwendung.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
S.  29.)  10.

Eisenbabnen,  (Eisenbahn  -Anlagen,  Eisenbahngesellschaften.)


I.  Allgemeine  Bestimmungen  und  Anordnungen
rücksichtlich  derselben.
—  An  die  Stelle  des  durch  die  A.  K.  O.  v.  1.  März
4“.  (Ges.  Samml.  112.)  angeordneten  Gerichtsstandes
ders.  bei  Entschädigungsansprüchen  tritt  der  dingliche
Gerichtestand  bei  demjenigen  ordentlichen  Gerichte,  in
dessen  Bezirk  das  exproprürte  oder  beschädigte  Grundstück
  gelegen  ist,  wenn  der  Kläger  nicht  vorzieht,  im
persönlichen  Gerichtsstande  der  Eisenbahngesellschaft  zu
klagen.  (G.  v.  2.  Janr.  49.  §.  79.)  3.  —  Vergütung
der  Reisekosten  bei  Militair--Dienst=  und  Versetzungsreisen
  auf  solchen.  (Regulaliv  v.  28.  Dezbr.  48.  8.  1.
Nr.  1  —  4.)  81.  82.  —  Bestrafung  der  Vergehen  gegen
  die  mit  denselben  in  Verbindung  stehenden  Telegraphen
  -  Anstalten.  (V.  v.  15.  Jum  49.)  217—217.
—  (s.  ferner  Telegraphen-Anstalten.)
II.  An-
        <pb n="479" />
        Sachregister.

Eisenbahnen,  (Forts.)

1)

12
—

II.  Anlegung  und  Fortführung  einzelner  Eisenbahnen.


Ostbahn  (nach  Königsberg  in  Pr.),  deren  Ausführung
  für  Rechnung  des  Staats,  einschließlich  des
Baues  der  Brucken  über  die  Weichsel  und  Nogat
und  der  durch  die  Eisenbahn-Anlage  bedingten
Strom=  und  Deichregulirungen  an  diesen  beiden
Strömen,  vorläufig  von  dem  Kreuzungspunkte  der
Ostbahn  mit  der  Stargard-Posener  Eisenbahn  ab,
in  der  Richtung  über  Bromberg,  Dirschau,  Marienburg,
  Elbing,  Braunsberg  nach  Königeberg.  (G.
v.  7.  Dezbr.  49.)  437/.  —  Beschaffung  der  Geldmittel
  zu  solcher,  event.  durch  eine  nach  dem  Bedurfniß
  des  fortschreitenden  Baues  allmälig  zu  realisirende
  verzinsliche  und  in  angemessener  Frist  zu
amortisirende  Staatsanleihe.  (ebend.  §.  2.)  43J.  —
Einsetzung  einer  besondern  Behörde  zur  Fortsetzung
des  Baues  derselben,  sowie  demnächst  zur  Verwaltung
  des  Unternehmens  und  zur  Leilung  des  Betriebes
  auf  der  Bahn,  unter  dem  Namen:  „Königliche
  Direktion  der  Ostbahn“.  (A.  E.  v.
5.  Novbr.  49.)  404.  —  letztere  soll  von  dem  Minister
  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
unmittelbar  ressortiren.  (ebend.)  404.

Zweigbahn  von  Dirschau  nach  Danzig,  unverweilte
  Vorschreitung  mit  den  Erdarbeiten  für  dieselbe,
  soweit  als  es  zur  Beschäftigung  erwerbloser
Arbeiter  nothwendig  wird.  (A.  E.  v.  4.  Mai  49.)
174.  —  Anwendung  des  Rechts  der  Expropriation
auf  dieselbe,  sowie  des  Rechts  zur  vorübergehenden
Benutzung  fremder  Grundstücke  nach  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  über  die  Eisenbahnunterneh--mungen
  v.  Z.  Novbr.  1838.  (ebend.)  174.  —  weitere
  Ausführung  ders.  für  Rechnung  des  Staats  u.
Beschaffung  der  dazu  erforderlichen  Geldmittel.  (G.
v.  7.  Dezbr.  49.  §.  1.  Nr.  1.  u.  §.  2.)  437.
Berlin-Potsdam-Magdeburger,  einige  Abänderungen
  des  unterm  1  Aug.  1845  für  dieselbe  Allerhöchst
  dest  stät  ftsstaluts,  und  zwar  in  S§.
15.  24.  .  32.  45.  4.  4.  52.  u.  50.  (Bestät.-Urk.
v.  23.  uug.  40.)  353—3.,5.  —  die  Vorschrift  des
5§.  54  gerachten  Statuts  soll  gang  fortfallen.  (ebend.)
356.  —  Aufnahme  einer  fernern  Anleihe  von
1,000,000  Thalern  zur  Beschaffung  der  zur  Tilgung
dringender  Schulden,  zur  Ausführung  einiger  noch
rückstänriger,  konzessionsmäßiger  Bauten  und  zur
möglichsten  Vollendung  des  zweiten  Geleises  nöthi.
gen  Gellmittrl,  gegen  Ausstellung  und  Emission  auf
den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskoupons  verse- 



1849.  21

Eisenbahnen,  (Forts.)

*

hener  Prioriläts-Obligationen,  mit  der  Bezeichnung
Lit.  D.  (Allerh.  Privilegium  v.  27.  Juni  49.)  243
—248.  —  jährliche  Verzinsung  derselb.  mit  fünf
Prozent.  (ebend.  §.  2.)  213.  —  allmälige  Tilgung
derselb.  aus  dem  dafür  bestimmten  Fonds  durch  jährliche
  Ausloosung.  (55.  5.  u.  9.)  214.  246.  —  in
welchen  Fällen  die  Inhaber  der  obigen  Obligationen
  berechtigt  sind,  deren  Neunwerth  von  der
Eisenbahngesellschaft  zurück  zu  fordern.  (§.  8.)  245.
—  die  Verwendung  dieser  neuen  Anleihe  erfolgt
nach  einem,  vom  Handelsminister  vorzuschreibenden
und  in  der  Ausführung  durch  seine  Anordnungen  zu
sichernden  Plane.  (s.  12.)  247.

Niederschlesisch-Märkische,  Abänderung  der
S§.  11.  W.  360.  (Nr.  1.)  37.  38.  42.  44.  47.  51.
53.  62.  68.  und  71.  des  Allerhöchst  unterm  27.
Novbr.  1813  bestätigten  Gesellschafts-Statuts  für
dieselbe,  durch  die  in  dem  vierten  Nachtrage  zu
letzterm  zusammen  gestellten  Bestimmungen.  (Allerh.
Bestät.-Urkunde  v.  23.  Febr.  49.  nebst  Nachtrag.)
135—15-3.

5)  Westphälische,  von  der  Kurhessischen  Grenze  bei

Haueda  ab,  über  Warburg,  Paderborn,  Lippstadt,
  Soest  nach  Hamm,  deren  Ausführung  für
Rechnung  des  Staats.  (G.  v.  7.  Dezbr.  49.  §.  1.
Nr.  2.)  437.  —  Beschaffung  verr  dazu  erforderlichen
Geldmittel.  (ebend.  §.  2.3  437.  —  Errichtung  einer
Keniglichen  Kommission  für  dieselbe,  welcher  in  Angelegenheiten
  der  ihr  übertragenen  Geschäfte  alle
Befugnisse  einer  ösfentlichen  Behörde  zustehen  sollen.
  (A.  E.  v.  2.  Febr.  40.)  127.  —  dieselbe  res.
sortirt  unmittelbar  von  dem  Ministerium  für  Handel,
  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.  (ebend.)  127.
—  sie  soll  sortan  den  Namen:  „Königliche  Direktion
  der  Westphälischen  Eisenbahn“  führen.  (A.  E.
v.  5.  Novbr.  49.)  404.  —  vorläufige  Ausführung
der  Bahnstrecke  von  Lippstadt  über  Soest  nach
Hamm  durch  dieselbe,  behufs  der  nügzlichen  Beschäftigung
  der  arbeitenden  Volksklassen.  (A.  E.  v.  2.
Febr.  49.)  127.  —  Verleihung  des  Expropriations-.
rechts  für  dieselbe,  sowie  des  Rechts  zur  vorübergehenden
  Benußung  fremder  Grundstücke  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  in  den  85.  8—19  des  Gesetzes
  v.  6.  Novbr.  3#.  (ebend.)  127.
Cöln-Mindener,  Aufnahme  einer  sernern  Anleihe
  von  3,500,000  Rthlr.  behufs  der  Vervollständigung
  der  Bauten  und  Anlagen,  sowie  zur  Vermehrung
  der  Betriebemittel  für  vieselbe,  gegen  Ausstellung
  und  Emission  auf  den  Inhaber  lautender
und
        <pb n="480" />
        22

Eisenbahnen,  (Forts.)
und  mit  Zinsscheinen  versehener  Prioritätsobligationen.
  (Allerh.  Privil.  v.  30.  März  49.)
117—157.  —  jährliche  Verzinsung  ders.  mit  fünf
Prozent.  (ebend.  §S.  2.)  148.  —  allmälige  Tilgung
derselben  aus  dem  dafür  bestimmten  Fonds  durch
jährl.  Ausloosung.  (ebend.  §.  3.)  146.  154—157.
—  in  welchen  Fallen  die  Inhaber  der  obigen  Obligationen
  berechtigt  sind,  die  Kavitalobeträge  nebst  Zinsen
  von  der  Eisensahngesellschaft  zurückzufordern.
(ebend.  §.  ö.)  149.  —  der  letztern  bleibt  das  Recht
vorbehalten,  mit  Genehmigung  des  Staats  eine  fernere
  Anleihe  zum  Betrage  von  2  Millionen  Thalern
unter  gleichen  Amortisations-Bedingungen  und  zu
gleicher  Priorität  mit  den  nach  dem  gegenwärtigen
Privilegium  zu  emittirenden  Obligalionen  zu  machen.
(ebend.  §.  4.)  148.  119.  —  cine  weitere  Vermehrung
  des  Gesellschaftskapitals  darf  hiernächst  nur
dann  erfolgen,  wenn  den  früheren  Prioritätsobligationen
  nebst  Zinsen  das  Vorzugsrecht  auodrücklich
eingeräumt  und  sicher  gestellt  ist.  (ebend.  8.  4.)
149.

7)  Cöln-Minden-Thüringer  Verbindungsbahn,
deren  Erwerbung  für  den  Staat,  nach  Maßgabe  des
unterm  23.  Dezbr.  1848.  mit  den  Bevollmächtigten
der  Eisenbahn-Gesellschaft  abgeschlossenen  Vertrages,
behufs  der  Ausführung  der  Westphälischen  Eisenbahn.
  (G.  v.  7.  Dezbr.  49.  J.  1.  Nr.  2.)  437.  —
s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  5.

8)  Bergisch-Märkische,  Aufnahme  einer  ferneren
Anleihe  von  300,000  Rthlr.  zur  Deckung  der  für
Bauarbeiten  und  Betriebemittel  durch  unvorhergesehene
  Fälle  erhöhten  Ausgaben,  gegen  Ausstellung
und  Emission  auf  den  Inhaber  lautender  Prioritäts-Obligationen
  zu  gleichem  Betrage.  (Privil.  v.
23.  Juli  49.)  339—  345.  —  jährliche  Verzinsung
derselben  mit  5  Prozent  auf  die  den  Obligationen
beizufügenden  Zinskoupons.  (ebend.  §.  3.)  340.  345.
—  allmälige  Tilgung  derselben  aus  dem  dafüur  bestimmten
  Fonds  durch  jährliche  Ausloosung.  (§88§.  4.
8  —  11.)  310.  341.  342.  —  in  wolchen  Fällen  die
Inhaber  der  obigen  Obligationen  bercchtigt  sind,
deren  Nennwerkh  von  der  Eilsenbahngesellschaft  zurückzufordern.
  (§.  7.)  341.

9)  Saarbrücker,  Vollendung  derselben  für  Rechnung
des  Staats.  (G.  v.  7.  Dezbr.  49.  §.  1.  Nr.  Z.)
437.  —  Beschaffung  der  dazu  ersorderlichen  Geldmittel.
  (ebend.  §.  2.)  437.

Elberfeld  ,  Stadt,  vierzehntägige  Verlängerung  der

Zahlungszeit  der  in  ders.  v.  10.  bis  25.  Mai  49.  zahl-Sachregister.

  1849.

Elberfeld,  Stadt,  (Forts.)
baren  Wechsel  und  anderer  Handelspapiere.  (V.  v.  17.
Mai  49.)  175.  —  dieser  Verordnung  haben  beide  Kammern
  ihre  Genehmigung  ertheilt.  (Staateminist.-Bekanntmach.,
  v.  6.  Oltbr.  49.)  378.

Elbing,  Start,  siehe  Eisenbahnen  Nr.  1.

Engelan,  Ort,  sltehe  Chausseebau  Nr.  18.

Entgegnungen,  behufs  der  Berichtigung  der  in  Zeitungen
  und  Zeitschriften  erwähnten  Thatsachen,  zu  welcher
  sich  die  betheiligte  öffentliche  Behörde  oder  die  angegriffene
  Privatperson  veranlaßt  findet,  Verpflichtung
der  Heraucsgeber  jener  Blätter  zur  resp.  unentgeltlichen
Aufnahme  in  dies.  (V.  v.  30.  Juni  49.  §.  7.)  2277.—
Strafe  für  Verweigerung  der  letztern.  (ebend.  §.  10.)
228.

Erbfolge,  bäuerliche,  in  der  Provinz  Westrhalen,  der
über  solche  unter  dem  18.  Dezbr.  1888  erlassenen  Verordnung
  haben  beide  Kammern  ihre  Genehmigung  ertheilt.
  (Staateminist.-Bekanntmach.,  v.  13.  Novbr.  49.)
400.

Ergänzungsrichter,  siehe  Richter.

Erkenntnisse  (Urtel),  Form  für  deren  Ausfertigung.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  33.)  11.  —  in  der  Überschrift
führen  sie  die  Worte:  „Im  Namen  des  Königs“.
lebend.  §.  33.)  11.  —  deren  Verkündigung  ist  ohne
Beschränkung  öffentlich.  (ebend.  §.  32.)  11.  —  Abfassung
  ders.  in  Untersuchungen  bei  den  Gerichten  durch
Stimmenmehrheit.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  20.)  13.
—  eine  Bestktigung  ders.  durch  den  Justizminister  findet
  nicht  ferner  statt.  (ebend.  §.  20.)  18.  —  deren
Fällung  nach  freier  liberzeugung  des  Richters,  ob  der
Aggeklagte  schuldig  oder  nicht  schuldig  sei.  (V.  v.  3Z.
Janr.  49.  §.  22.)  18.  —  auf  vorläufige  Lossprechung
  (Freisprechung  von  der  Instanz)  soll  nicht  mehr
erkannt  werden.  (ebend.  §.  22.)  18.  —  der  für  schuldig
  Erklärte  ist  zur  vollen  gesetzlichen  Strase  zu  verurtheilen.
  (ebend.  §.  23.)  18.  —  deren  Fällung  und
Verkündigung  im  Digziplinar  -  Strasverfahren  gegen
richterliche  Beamte.  (V.  v.  10.  Juli  49.  §.  33.)
261.  —  decegl.  der  Entscheidungen  gegen  nicht  richterliche
  Beamte.  (V.  v.  11.  Juli  49.  §.  42.)  278.
—  deren  Abfassung  und  Publikation  in  Untersuchungen
wegen  Vergehen  und  Verbrechen.  (V.  v.  3.  Janr.  49.
S.  27.  30.  34—37.  57  —59.)  19.  20.  24.  —  deren
Aufnahme  in  die  Protokolle.  (ebend.  s.  Z7.  u.  99.)
20.  31.  32.  —  Fällung  ders.  in  Untersuchungen  vor
Schwurgerichten  wegen  schwerer  Verbrechen,  sowie
wegen  politischer  und  Preßverdrechen  (ebend.  88.
117.—125.)  35.  36.  —  ist  die  That,  deren  der  Angeklagte
  für  schulvig  erklärt  worden  ist,  durch  ein  Strafgeseh
        <pb n="481" />
        Sachregister.

Erkenntnisse,  (Forts.)
gesetz  nicht  vorgesehen,  so  spricht  der  Gerichtehof  den
Angeklagten  frei.  (ebend.  §.  125.)  30.  —  wegen  einer
öffentlich  begangenen  Handlung,  welche  durch  die  88.
18—  24.  oder  durch  §.  29.  der  Verord.  v.  30.  Juni
49.  vorgesehen  ist,  deren  öffentliche  Bekanntmachung
kann  in  der  im  Erkenntnisse  zu  bestimmenden  Art  und
Weise  auf  Kosten  des  Verurtheilten  angeordnet  werden.
(V.  v.  30.  Juni  49.  §.  36.)  234.  —  deren  Abfassung,
Auefertigung  und  Bekanntmachung  in  Streitigkeiten
vor  den  Gewerbegerichten.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §##.  32.
3Sn,  43.  44.  4.)  118.  120.  121.  122.  —  Zulässigkrit
von  Rechtemitteln  gegen  dieselben  (ebend.  88.  31—54t.)
123.  —  Vollstreckung  ders.  (S.  55.)  123.  124.  —
rechtskräftige,  über  die  Bestrafung  verbotwidriger  Lohnberechnungen
  zwischen  Fabrikinhabern  und  denjenigen,
welche  mit  Ganz=  oder  Halb-Fabrikaten  Handel  treiben,
  einerseits,  und  ihren  Arbeitern  andererseils,  öffentliche
  Bekanutmachung  der  Verurtheilung  durch  solche
auf  Kosten  des  Verurtheilten.  (V.  v.  9.  Febr.  49.
S.  75.)  110.  —  s.  auch  Rechtemittel,  Appellation,  Nichaigkeitsbeschwerde,
  Restitution  2c.

Ermsleben,  Ort,  sltehe  Chausseebau  Nr.  14.

Erprefsung,  an  einem  in  Belagerungszustand  erklärten
  Orte  oder  Bezirke,  deren  kriegsgerichtliche  Untersuchung
  und  Bestrafung.  (V.  v.  10.  Mai  49.  §.  10.)
108.

Erschießen,  rurch  solches  wird  die  während  des  Belogerungszustandes
  kriegerechtlich  erkannte  und  bestätigte
  Todesstrafe  vollstreckt.  (V.  v.  10.  Mai  49.  §S.  13.
Nr.  8.)  170.

Eschenrode,  Gemeinde,  siehe  Chausserbau  Nr.  20.

Etats,  neue,  sollen  die  Gerichtsbehrden  erbalten,  bis
wobin  die  vorhandenen  Fonds  zur  Besoldung  rer  erforderlichen
  Beamten  nach  der  Bestimmung  des  Justigministers
  verwendet  werden.  (V.  v.  2.  Jaur.  43.
S.  39.)  13.

Evangelische  Kirchensachen,  siehe  letz.

Exekution,  im  Verwaltungswege,  durch  solche'  erfolgt
nöthigenfalls  die  Einziehung  der  Beiträge  der  Gewerbetreibenden
  zu  den  Kosten  für  die  laufende  Geschäftsfübrung
  des  Gewerberaths.  (V.  v.  9.  JFebr.  49.
§.  21.)  99.  —  deegl.  der  Beiträge  derselben  zu
den  Kosten  der  laufenden  Geschäftsverwaltung  der
Gewerbegerichte.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  8.  10.)  115.  —
auf  Grund  eines  vor  dem  Vergleichsaueschusse  des
Gewerbegerichts  oder  einer  Innung  abgeschlossenen  Vergleichs
  kann  die  Vollstreckung  der  Exekution  erfolgen.
(V.  v.  9.  Febr.  19.  ö§S.  21.  25.)  110.  117.  —  desgl.
bei  Aufbringung  der  Beilräge  der  Gesellen,  Gehülfen

1849.  23

Exekution,  (Forts.)
und  Fabrikarbeiter  zu  den  für  dieselben  bestehenden  Unterstützungskassen
  und  ähnlichen  Einrichtungen.  (ebend.
S.  59.)  100.

Eximirter  Gerichtsstand,  dessen  Aufhebung.  (V.
v.  2.  Jan.  49.  S5.  9—17.)  3—5.  —  Algabe  der  Rechtsangelegenheiten
  der  Eximirten  von  den  Appellationêgerichten
  an  die  ordentlichen  Gerichte.  (ebendas.  §.  25.)  9.
—  slehe  ferner  Gerichtsstand.

Expropriation,  von  Grungstücken,  Gerichtsstand  der
Eisenbahngesellschaften  bei  Entschädigungsaonsprüchen  an
dles.  rücksichtlich  jener.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §S.  9.)  3.—
Verleihung  des  Rechts  zu  derselben  bei  Eisenbahn=  und
Chausserbauten,  stehe  Eisenbahnen  und  Chausstebau.


F.

Fabrikarbeiter,  und  denselben  gleichstchende  Personen,
  allgemeine  Bestimmungen  über  deren  Verhältnisse.
(V.  v.  9.  Febr.  49.  S§#  49  —  55.)  104.  1056.  —  als
solche  sind  nicht  blos  diejenigen  anzusehen,  welche  in  der
Betriebsstätte  beschäftigt  werden,  sondern  auch  diejenigen,
  welche  außerhalb  der  Betriebestätte  mit  eigenen
oder  fremden  Werkzeugen,  mit  oder  ohne  Verwendung
von  Zuthaten,  die  ihnen  von  Fabrikinhabern,  Faktoren,
Ausgebern  oder  Verlegern  gegebenen  Rohstoffe  oder
Halbfabrikate  zur  Herstellung  von  Waaren  für  das  Geschäft
  derselben  gegen  Bezahlung  verarbeiten.  (V.  v.
9.  Febr.  49.  §.  2.)  111.  —  die  Besolgung  der  Vorschriften
  über  deren  Annahme  und  Behandlung  hat  der  Gewerberath
  zu  überwachen.  (V.  v.  J.  Febr.  40.  8.  2.)  93.  94.
—  die  tägliche  Arbeitszeit  derselben  ist  vom  (Vewerberathe
für  die  einzelnen  Fabrikzweige,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,
  festzusepen.  (V.  v.  7.  Febr.  40.  §.  49.)  104.  —
deren  Lohnzahlung  soll  in  baarem  Gelde  erfolgen,  daher
ihnen  in  Stelle  desselben  keine  Waaren  kreditirt  werden
  dürsen.  (S§.  0  55.)  104.  105.  —  Strafbestimmungen
  für  die  Ubertretung  oder  Umgehung  dieser
Vorschrist.  (ebend.  ISs.  74.  75.)  109.  110.  —  Verwendung
  der  deshalb  erkannten  Geldbußen.  (ebend.  8.  75.)
110.  —  die  Bestrafung  wegen  deren  Ablohnung  durch
Waaren  schließt  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl  der
Mitglierer  eines  Gewerberatbs  und  deren  Stellvertreter
  aus.  (V.  v.  D.  Febr.  49.  §.  7.  Nr.  3.)  94.  95.
—  dagegen  knnen  denselten  Wohnung,  Feuerungsberarf,
  Landnutzung,  regelmäßige  Beköstigung,  Arzeneien
und  ärztliche  Hulse,  sowie  Werkzeuge  und  Stoffe  zu
den  von  ihnen  anzusertigenden  Fabrikaten,  unter  Anrechnung
  bei  der  Lohnzahlung  veralreicht  werden.  (.

5.q)
        <pb n="482" />
        24

Fabrikarbeiter,  (Forts.)

50.)  104.  —  Erledigung  der  Streltigkeiten  zwischen
dens.  und  den  Fabrikinhabern,  Faktoren,  Ausgebern  und
Berlegern,  über  Arbeits=  und  Lohnverhältnisse,  durch
die  Gewerbegerichte  im  Wege  der  gütlichen  Vermittelungoder
  durch  Erkenntniß.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  2.)111.—
Errichtung  von  Hülfs=  und  Unterstützungskassen  für
dieselben  und  Aufbringung  der  Beiträge  zu  solchen.
(V.  v.  9.  Febr.  49.  Is.  58.  59.)  106.

Fabrikate,  deren  Erzeugung  zu  den  Nebenbeschäftigungen
  der  Landleute  der  Gegend  gehört,  oder  durch
Tagelöhner  bewirkt  wird,  auf  solche  finden  die  Bestimmungen
  des  §.  23.  der  Verord.  v.  9.  Febr.  40.  wegen
Nachweises  der  Befähigung  zum  selbstständigen,  handwerksmäßigen
  Gewerbebetriebe,  keine  Anwendung.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  §.  30.)  100.  —  die  durch  örtliche
Verhältnisse  bedingten  näheren  Festsetzungen  hierüber
bleiben  der  Regierung,  nach  Anhörung  des  Grwerberaths
  und  der  Kommunalbehörde,  vorbehalten.  (ebend.
6.  30.)  100.

Fabrikbetrieb,  rie  allgemeinen  Interessen  resselben
hat  der  Gewerberath  in  seinem  Bezirke  wahrzunehmen
und  die  zur  Förderung  desselben  geelgneten  Einrichtungen
  zu  berathen  und  anzuregen.  (V.  v.  .  Febr.  49.
5.  2.)  93.  —  auch  ist  derselbe  mit  seinen  Ansichten  und
Vorschlägen  in  allen  Angelegenheiten  zu  hören,  bei
denen  es  sich  um  Anordnungen  handelt,  welche  in  die
Verhältnisse  des  Fabrifbetriebes  eingreisen.  (ebend.
S.  2.)  7.  f.

Fabriken,  (Fabrikanstalten),  auf  den  Betrieb  von
solchen  finden  die  Bestimmungen  des  §.  23.  der  Verord.
v.  9.  Febr.  49.  wegen  Nachweises  der  Befähigung  zum
selbstständigen  Gewerbebetriebe,  keine  Anwendung.  (raselbst
  s.  30.)  100.  —  der  Militalrverwaltung,  zur
Beschaffung  militairischer  Bedürfnisse  bestimmt,  die
Verhältnisse  derselben  bleiben  der  besondern  Regelung
vorbehalten,  daher  die  Bestimmungen  der  Verord.  v.
9.  Febr.  49.  über  Handwerks-,  Innungs=  und  Fabrikverhälmisse,
  auf  solche  keine  Anwendung  finden.  (§.76.
der  gedachten  Verord.)  110.

Fabrikenstand,  Wahl  der  Mitglieder  des  Gewerberathe
  und  deren  Stellvertreter  zum  dritten  Theile  aus
dems.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  88.  3—  14.  19.)  94  —  98.
—  desgl.  der  Mitglieder  der  Gewerbegerichte.  (V.  v.
9.  Febr.  49.  88.  4.  u.  5.)  111.  112.
Fabrikgehülfen,  Erledigung  deren  Streitigkeiten  mit
ihren  Fabrikinhabern  über  Arbeits=  und  Lohnverhältnisse,
  durch  die  Gewerbegerichte  im  Wege  der  gütlichen
Vermittelung  oder  nöthigenfalls  durch  Erkenntniß.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  6.  2.)  111.

Sachregister.  1849.

Fabrikinhaber,  in  wic  fern  denselben  die  Beschäftigung
  von  Handwerkegesellen  nur  gestattet  it.  (V.  v.
9.  Febr.  49.  §.  31.)  100.  —  Strafbestimmung  für
litertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.
S.  74.)  109.  —  diejenigen,  welche  ein  den  Bestimmunmungen
  der  5§.  23.  und  20.  der  Verordn.  v.  H.  Febr.
49.  unterliegendes  Gewerbe  betreiben,  ohne  die  Befähigung
  zum  handwerksmäßigen  Betriebe  desselben  nachgewiesen
  zu  haben,  dürfen  außerhalb  ihrer  Fabrikstätten
  keine  Gesellen  oder  Gehülfen  beschäftigen.  (daselbst
§.  3.)  100.  —  die  Lohnzahlung  ihrer  Arbeiter  soll  in
baa#rem  Gelre  ersolgen,  nicht  in  Kreditirung  von  Waaren.
  (ebend.  IS  50  —  36.)  104.  103.  —  Strafbestimmungen
  für  vie  übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
  (ebend.  s§§s.  74.  75.)  109.  110.  —  Verwendung
  der  desbalb  erkannten  Geldbußen.  (§.  75.)
110.  —  welche  wegen  Ablohnung  der  Fabrikarbelter
  mit  Waaren  bestraft  worden  sind,  können
an  den  Wahlen  für  die  Gewerbegerichte  nicht  theilnehmen.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  6.  Nr.  ö.)  112.
—  Erledigung  deren  Streitigkeiten  mit  den  von  ihnen
beschäftigten  Werkführern  und  Fabrikarbeitern,  sowie
mit  ihren  Fabriklehrlingen  und  Fabrikgehülfen  über
Arbeits-,  Lohn=  und  Lehrverhältnisse  durch  die  Gewerbegerichte
  im  Wege  der  gütlichen  Vermittelung  oder
nölhigenfalls  durch  Erkenntniß.  (V.  v.  9.  Febr.  49.
§.  2.)  111.  —  siehe  auch  Fabrikarbriter.

Fabriklehrlinge,  Erlerigung  deren  Screitigkeiten
mit  ihren  Fabrikinhabern  uber  Arbeils=  und  Lehrverlältnisse
  durch  die  Gewerbegerichte  im  Wege  der  gütlichen
  Vermittelung  oder  néöthigenfalls  durch  Erkenntniß.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  8.  2.)  111.

Fahnen,  zur  Erregung  von  Aufruhr  oder  zur  Störung
des  öffentlichen  Friedens,  Strafbestimmung  für  diejenigen,
  welche  solche  an  öffentlichen  Orten  oder  in  öfientlichen
  Zusammenkünften  ausstellen,  verkausen  oder
sonstverbreiten.  (.  v.  30.  Juni  49.  §.  15.  Nr.  1.)  229.

ilien-Fid  ip-Sachen  (Familien-Stiftungs.
  Sachen)  dieselben  verbleiben  den  Apellatiensgerichten,
  so  lange  über  solche  von  der  Gesetzgebung  nicht
anderweit  bestimmt  worden.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  25.
Nr.  4.  u.  8.  35.)  9.  11.

Familienschlüsse,  in  der  Königlichen  Familie,  rücksichtlich
  derselben  behält  es  bei  der  Hausverfassung  sein
Bewenden.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  11.)  4

Färber,  Nachwels  deren  Befähigung  zum  Betriebe  ihres
Gewerbes  vor  dessen  festndinen  Beginn.  (V.  v.
9.  Febr.  49.  §.  23.)  96.  —  Strafbestimmung  für
Übertretung  erer  ungehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.
5.  74.)  109.

Fei-
        <pb n="483" />
        Sachregister.  1849.

Feilenhauer,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betriebe
  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
(V.  v.  9.  Febr.  49.  S.  2).)  718.  —  Stlrasbestimmung
für  Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
(ebend.  S.  74.)  109.

Feldjägerkorps,  auf  dasselbe  finden  die  Bestimmungen
des  Allerh.  Erlasses  vom  28.  Dezbr.  48.  wegen  Bewilligung
  von  Tagegeldern  bei  Militairdienst=  und  Versetzungsreisen
  keine  Anwendung.  (das.  §.  9.)  87.

Feldsteine,  von  benachbarten  Grundstücken  zum  Chausseebau,
  siehe  letz.

Festtage,  zum  Arbeiten  an  solchen  sind  Gesellen,  Gehülfen,
  Lehrlinge  und  Fabrikarbeiter  nicht  verpflichtet,
vorbehaltlich  der  anderweitigen  Vereinbarung  in  Dringlichkeitsfällen.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S.  40#.)  104.

Festungen,  Besetzung  der  Kriegsgerichte  in  dens.
während  des  erklärten  Belagerungszustandes.  (V.  v.
10.  Mai  49.  §s.  11.)  168.  —  (.  auch  Festungskommandanten.


Festungsarbeit,  die  Verurtheilung  zu  solcher  zieht
den  Verlust  des  Amtes  oder  der  Pension  von  seltst
nach  sich,  ohne  daß  darauf  besonders  erkannt  wird.  (V.
v.  10.  Juli  49.  §.  9.)  255.  —  (V.  v.  11.  Jull  49.
5S.  10.)  273.

Festungsbauhöfe,  die  Verhältnisse  derselben  bleiben
der  besondern  Regelung  vorbehalten,  daher  die  Bestimmungen
  der  Verord.  v.  9.  Febr.  49.  über  Handwerksund
  Innungsverhältnisse  auf  solche  keine  Anwendung
finden.  (§.  76.  der  gedachten  Verord.)  110.

Festungs-Kommandanten,  dieselben  sind  befugt,
  für  den  Fall  eines  Krieges,  die  ihnen  anvertrauten
  Festungen  mit  ihren  Rayonbezirken  in  den  Belagerungszustand
  zu  erklären.  (V.  v.  10.  Mai  49.  §.  1.)
165.  —  auch  provisorisch,  sowohl  in  Kriegs=  als  in
Fricdenszeiten  für  den  Fall  eines  Aufruhrs.  (ebend.
5.  2.)  106.  —  Ausübung  der  höhern  Militairgerichtsbarkeit
  seitens  ders.  über  sämmtliche  zur  Besatzung  gehörenden
  Militairpersonen  während  des  erklärten  Belagerungszustandes.
  (ebend.  §.  7.)  107.

FLideikommißsachen,  dieselben  verbleiben  den  Appellationsgerichten,
  so  lange  über  solche  von  der  Gesetzgebung
  nicht  anderweit  bestimmt  worden.  (V.  v.  2.  Janr.
49.  §s.  253.  Nr.  4.  u.  F.  35.)  9.  11.

Finazministerium,  (Finanzminister),  dasselbe  bestimmt
mit  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  den  Zinssatz  für  die  späteren  Emisstonen  der
von  der  Deichbaugesellschaft  zur  Melioration  des  Nleder-Oderbruchs
  ausgestellten,  auf  jeden  Inhaber  lautenden
  Obligationen  über  eine  Anleihe  von  1,300,000

Jahrgang  1819.

25

Finanzministerium,  (Ginanmministerb,  (Forks.)
Rthlr.  (Allerh.  Privil,  v.  5.  Novbr.  49.)  408.  —  Ermächtigung
  desselben  zur  oentnelen  Aufnahme  einer
Staatsanleihe  von  höchstens  einundzwanzig  Millionen
Thalern  für  den  eiwa  nicht  zu  deckenden  Mehrberarf
behuss  Ausführung  des  Baues  der  Ostahn,  der  Westphälischen
  und  der  Saarbrücker  Eisenbahn.  (G.  v.  7.
Dezbr.  49.  S.  2.)  437.  438.

Fischereifrevel,  an  den  Landesgrenzen  mit  fremven
Staaten,  s.  Forstfrevel.

Fiskalischer  Untersuchungsprozeß,  derselte  findet
  ferner  nicht  statt.  (V.  v.  J.  Janr.  49.  §.  182.)  46.
—  .  auch  Untersuchungen.

Fiskus,  dessen  priviligirter  Gerichtsstand  wird,  sowelt
er  bisher  noch  stattgefunden  hat,  allgemein  aufgehoben.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  §S.  9.)  3.  —  alle  Zahlungen  und
Abgaben,  welche  bisher  bei  der  Aufnahme  neuer  Mitglieder
  in  eine  Innung  und  bei  der  Aufnahme  und
Entlassung  der  Lehrlinge  an  denselben  zu  entrichten  waren,
  sind  aufgehoben,  wogegen  die  dafür  zu  gewährenden
  Gegenleistungen  wegfallen.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.
63.)  107.

Fleischer,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betriebe
uv  8  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.  (V.

4  9.  Febr.  49.  S.  23.)  98.  —  Strafbestimmung  für
Hertrerng  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.
S.  74.)  109.

Eclichtine  Verbrecher,  (.  letzt.

Forderungen  aus  den  Verhältnissen  zwischen  Fabrikinhabern
  und  deren  Arbeitern,  s.  Fabrikarbriter  und
Lohnzahlungen.  —  aus  den  Kriegsjahren  von  18006—7
und  1812—15.  —  s.  Kriegslieferungen.

Formen,  zu  unerlaubten  Druckschriften,  deren  Vernichtung.
  (V.  v.  30.  Junt  49.  S.  37.)  234.

Forstfrevel  (Jagd=  und  Fischereifrevel),  Vertrag  wegen
  deren  Verhütung  und  Bestrafung  an  den  gegenseitigen
  Landesgrenzen,  mit  dem  Greßherzogthum
Luxemburg.  (v.  9.  Febr.  49.)  131—135.

Forstrügesachen,  dies.  gehören  zur  Kompetenz  der
Einzelrichter.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  22.  Nr.  Z.)  B.

Frankenstein,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  10.

Frankfurt,  a.  d.  Od.,  Siadt,  s.  Messe.

Frauenzimmer  (wetbliche  Personen),  deren  Beschäftigung
  bei  Handwerksmeistern  im  Gewerbebetriebe  der
letztern  unterliegt  keiner  Beschränkung.  (V.  v.  9.  Febr.
49.  S.  47.)  103.

Freiexemplare,  zwei,  Verpflichtung  der  Verleger  von
Druckschriften  zur  Einsendung  derselben  von  jedem  ihrer
Verlagsartikel,  und  zwar  eines  an  die  Landtobibliothek
zu  Berlin,  das  andere  an  die  Universitätsbibliothek  der
betreffenden  Provinz.  (V.  v.  30.  Juni  49.  §J.  4.)  220.

d  Frei-
        <pb n="484" />
        26

Freigesprochene,  von  der  Anklage  wegen  schwerer
Vergeben,  so  wie  wegen  politischer  oder  Preßverbrechen,
deren  sofortige  Freilassung,  wenn  dieselben  nicht  durch
Urkunden  oder  Zeugenaussagen  eines  andern  Verbrechens
  oder  Vergehens  beschulrigt  sind.  (V.  v.  Z.  Janr.
49.  68.  118.  119.)  35.  36.  —  auch  Freigesprochene
vor  den  Kriegsgerichten  werden  sofort  der  Haft  entlassen.
  (V.  v.  10.  Moi  49.  §.  13.  Nr.  4.)  109.  —
s.  auch  Freilprechung  und  Freilassung.
Freibeitsstrafe,  eine  verläufige  Abfuhrung  des  zu  einer
  solchen  Verurtheilten  nach  der  Strafanstalt  ist,  selbst
mit  dessen  Einwilligung,  nicht  ferner  zulässig.  (V.  v.
3.  Janr.  49.  Nr.  139.)  42.  —  von  einjähriger  oder
längerer  Dauer,  die  Verurtheilung  zu  solcher  zieht  den
Verlust  des  Amtes  oder  der  Pension  von  selbst  nach
sich,  ohne  daß  darauf  besonders  erkannt  wird.  (V.  v.
10.  Juli  49.  §s.  9.)  253.  —  (V.  v.  11.  Juli,  §.  10.)
273.  —  bis  zu  sechs  Wochen,  Vergehen,  welche  in  den
Gesetzen  mit  solcher  bedroht  sind,  deren  Untersuchung
und  Entscheidung  in  erster  Instanz  erfolgt  durch  kommissarisch
  dozu  bestellte  Einzelrichter,  mit  Zuziehung  eines
  Gerichtsschreibers.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  27.)
18.  19.

Freilassung  der  Angeklagken,  über  solche  steht  dem  Gerichte
  während  des  ganzen  Laufes  der  Untersuchung  die
Beschlußnahme  zu.  (V.  v.  J.  Janr.  49.  §S.  13.)  16.  —
Beschwerden  über  letztere  gehören  vor  das  zuständige
Appellationsgericht,  bei  dessen  Entscheidung  es  bewendet.
(ebend.  F.  13.)  10.  —  dieselbe  darf  durch  Einlegung
eines  Rechtsmittels  von  Seiten  des  Staatsanwalts  niemalo
  verzögert  werden,  wenn  das  Urtheil  eine  Freiheitsstrafe
  gegen  den  Angeklagten  nicht  verhängt  hat.
(ebend.  §.  157.)  42.  —  s.  auch  Freisprechung  und  Freigesprochene.


Freisprechung,  gerichtliche,  gegen  Richter  und  nicht
richterliche  Beamte,  wegen  beschuldigter  Verbrechen  und
Vergehen,  durch  solche  wird  das  Dieziplinarverfahren
gegen  dieselben  nicht  ausgeschlossen.  (V.  v.  10.  Juli
40.  .  7.)  254.  f.  —  (V.  v.  11.  Juli  49.  §.  S.)  272.f.
—  im  Disziplinar-Strafoerfahren,  nach  solcher  muß  der
während  der  Amtssuspension  innebrhaltene  Theil  des
Diensteinkommens  vollständig  nachgezahlt  werden.  (V.
v.  10.  Juli  49.  §.  52.)  203.  —  (V.  v.  11.  Juli  47.
S.  JJ.)  281.  —  von  der  Instanz  (vorläufige  Lossprechung),
  auf  solche  soll  in  Untersuchungen  nicht  mehr
erkannt  werden.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  22.)  18.  —
s.  auch  Freigesprochene.

Friedensrichter,  ols  Beamte  der  gerichtlichen  Polizei,
im  Bezirke  des  Avpellationsgerichtehofes  zu  Cöln,  dereu
  Bestrafung  für  Dienstoergehen.  (V.  v.  10.  Juli
49.  §s.  81.)  209.

Sachregister.  1849.

Frledenuszeit,  Erllärung  des  Belagerungszustandes
auch  während  derselben  für  den  Fall  eines  Aufruhrs,
Suspenston  einiger  Artikel  der  Verfassungs-Urkunke  v.
5.  Dezbr.  48.  und  Errichtung  von  Kriegsgerichten.
(V.  v.  10.  Mat  49.)  105  —  171.  —  (.  auch  Belagerungszustand.


Fristen,  in  Untersuchungssachen,  bei  deren  Versqumniß
trägt  der  Säumige  die  radurch  verursachten  Kosten.
(V.  v.  3.  Janr.  49.  8.  179.)  46.

Fuhrkosten,  s.  Reisekosten.

G.

Gasbeleuchtungs-Aktlengesellschaft  zu  Breslau,
deren  Bildung  ist  mittelst  allerhöchsten  Erlasses  vom
5.  Novhr.  49.  genehmigt  und  deren  Gssellschaftsstatut
v.  9.  Juli  49.  bestätigt.  (Minist.-Bekanntmachung  v.
13.  Novbr.  49.)  405.  —  das  Statut  nebst  der  allerhöchsten
  Bestätigungs-Urkunde  gelangt  durch  das  Amisblatt
  der  Regierung  in  Breslau  zur  öffentlichen  Kenntniß.
  (ebend.)  405.

Gebühren  (Sporteln),  deren  Liquldation  und  Einziehung
  für  Rechnung  der  Staatskasse  bei  Aufhebung  der
Priratgerichtsbarkeit.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  s.  2.)  1.  —
für  solche  ist  bei  dem  gerichtlichen  Berfahren  vor  dem
Gewerbegerichte  zur  Kasse  des  letztern  ein  Pauschquantum
  von  15  Sgr.  bis  zu  5  Rihlr.  zu  erheben.  (V.  v.
9.  Febr.  49.  §.  57.)  124.  —  bei  dem  Verfahren  vor
dem  Vergleichsausschusse  aber  nur  ein  Pauschquantum
von  5  bis  zu  15  Sgr.  (ebend.  §.  506.)  124.  —  bei  den
Gewerbegerichten  eingehend,  deren  Verwendung  zu  den
Kesten  der  laufeuden  Geschäftsführung  ders.  (V.  v.
9.  Febr.  40.  §.  16.)  11.).  —  (.  auch  Gebührentaxen,
Innungsgebühren,  desgl.  Kosten.

Gebührenfreiheit,  für  die  ritterschaftliche  Privatbank
von  Pommern,  in  ihren  Prozessen  als  Institut.  (Statuten
  ders.  v.  24.  Aug.  49.  §.  42.)  370.  —  für  die
von  der  Schlesischen  Lanrschaft  pro  inlormatione  ertrahirten
  Hpvothekenscheine  behuss  Bewilligung  eines  neuen
landschaftlichen  Pfandbriefdarlehns.  (A.  E.  v.  11.  Mal
49.)  182  f.

Gebührentaxen,  gerichtliche,  bestehende,  dieselben  sellen
  einer  Reviston  unterworsen  werden.  (V.  v.  2.  Janr.
49.  §.  29.)  10.  —  bis  dahin  werden  in  Civilprozessen
die  Gebühren  nach  der  Gebührentare  vom  9.  Oktober
1833.  und  vom  20.  Juli  1847.  angesetzt.  (ebend.  F.  29.)
10).  —  Anwendung  derjenigen  vom  23.  August  1815.
resp.  bei  den  Appellationsgerichten,  den  Krei=  und
Stadtgerichten  und  den  Einzelrichtern.  (ebend.  §.  29.)

10.
        <pb n="485" />
        Sachregister.

Gebührentaxen,  (Foris.)

10.  —  deren  Bestimmung  in  Injuriensachen,  welche  im
Civilprozesse  verhandelt  sind.  (ebend.  §S.  29.)  10.  —
Erstattung  der  in  Prozessen  für  den  Anwalt  aufgewendeten
  Ausgaben  von  dem  zu  den  Prozeßkosten  verurtheilten
  Gegner.  (ebend.  §.  29.)  10.

Gefsangene,  kriegsrechtliche  Bestrafung  deren  Befreiung
während  des  Belagerungszustandes.  (V.  v.  10.  Mal
49.  sS.  9  u.  10.)  107.  168.

Gefängnisse  der  aufgehobenen  Privatgerichte,  deren
Benußung  seitens  des  Staats  für  die  neuen  Gerlchte.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  §S.  3.)  2.

Gehälter,  s.  Besoldungen  und  Dienstelnkommen.

Gehülfen  (Handwerksgehülfen),  allgemeine  Bestimmungen
  über  deren  Verhältnisse  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S#.  46.
bis  49.  51.)  103.  104.  —  Feststellung  der  in  Ortsstatuten
  aufzunehmenden  Anordnungen  über  deren  Verhiltnisse.
  (ebend.  §.  46.)  103.  —  die  Befolgung  der  Vorschriften
  über  dkeren  Annahme  und  Behandlung  hat  der
Gewerberath  zu  überwachen.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  2.)
93.  91.—  Wahrnehmung  ihrer  Interessen  in  Innungsangelegenheiten.
  (ebend.  §.  46.)  103.  —  Handwerksmeister
  dürfen  sich  zu  den  technischen  Arbeiten  ihres
Gewerbes  nur  der  Gehülsen  ihres  Handwerks  bedienen,
  so  weit  nicht  von  dem  Gewerberathe  eine  Ausnahme
  gestattet  wird.  (§.  47.)  103.  —  Strafbestimmung
  für  Übertretung  dieser  Vorschrift.  (ebend.  S.  74.)
109.  —  eben  so  dürfen  Gehülfen  in  ihrem  Gewerbe
nur  bei  Meistern  ihres  Handwerks  in  Arbeit  treten.  (§.48.)
103.  —  Festsetzung  deren  täglicher  Arbeitszeit  durch  den
Gwerberach  für  die  einzelnen  Handwerkszweige.  (§.  49.)

—  Erledigung  deren  Streitigkriten  mit  ibren
Wrinanig  Gewerbetreibenden  über  Arbeits=  und
Lohnverhältnisse,  durch  die  Gewerbegerichte  im  Wege
der  gütlichen  Vermittrlung  oder  nöthigenfalls  durch
Erkenntniß.  (V.  v.  9.  Februar  49.  §.  2.)  111.  —  in
Stelle  des  Verfahrens  vor  dem  Vergleichsausschusse
der  Gewerbegerichte  (§§.  17.  ff.)  tritt  für  Streitigkeiten
von  Innungsgenossen  mit  ihren  Gehülfen  das  Vergleichsverfahren
  vor  cinem  Vergleichsausschusse  der
Innungen  ein.  (ebend.  §.  25.)  117.  —  arbeitsuchende
erkrankte,  oder  aus  andern  Gründen  hülfsbedürftig,
Errichtung  von  Unterstützungskassen  für  dies.  und  Aufbringung
  der  Beiträge  zu  letztern.  (V.  v.  9.  Febr.  49.
S.  57—  59.)  105.  106.  —  desgl.  von  Einrichtungen
zu  deren  Fortbildung.  (§.  57.)  105.  f.

Geistliche,  auf  solche  ist  die  Verordnung  vom  11.  Juli
49.,  betr.  die  Dienstvergehen  der  nicht  clchterlichen
Beamten,  die  Versetzung  derselben  auf  eine  andere
Stelle  oder  in  den  Ruhestand,  nicht  anwendbar,  (§.  1.

1849.  27
Gelstliche,  (Forts.)
ders.)  271.  —  deren  zeitherige  Befreiung  von  der

Klassensteuer  hört  mit  dem  1.  Janr.  1850.  auf.  (G.  v.
7.  Dezbr.  49.)  436.

Geistliche  Gerichtsbarkelt,  deren  Aufhebung  in
allen  weltlichen  Angelegenheiten,  namentlich  auch  in
Prozessen  über  die  ctvilrechtliche  Trennung,  Ungülltigkeit
  oder  Nichtigkeit  einer  Ehe.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
S.  1.)  1.

Gelbgießer,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betriebe
  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
(V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  23)  98.  —  Strafbestimmung
für  Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
(ebend.  S.  74.)  100

Geldstrafen  (Genbußey,  deren  Verhängung  aegen
Beamte  als  Ordnungestrafe.  (V.  v.  10.  Juli  49.  S.  18.)
257.  —  (V.  v.  11.  Juli  49.  §.  18.)  274.  —  bis  zu
50  Rthlr.,  Vergehen,  welche  in  den  Gesetzen  mit  solcher
bedroht  find,  deren  Untersuchung  und  Entscheirung
in  erster  Instanz  erfolgt  darch  kommissarisch  ra  bestellte
  Einzelrichter,  mit  Zuzlehung  eines  Gerichtsschreibers.
  (V.  v.  3.  Janr.  49.  s.  27.)  18.  19.  —
für  gehötig  vorgeladene,  aber  ausgebliebene  Zeugen  in
Untersuchungssachen.  (V.  v.  Z.  Janr.  49.  §.  20.)  17.
—  für  verbotene  Lohnberechnungen  zwischen  Fabrifinhabern
  und  denjenigen,  welche  mit  Ganz=  oder  Halbfabrikaten
  Handel  treiben,  einerseits,  und  ihren  Arbeltern,
  andererseits,  deren  Verwendung.  (V.  v.  .  Febr.
49.  8.  75.)  110.  —  bei  den  Gewerbegerichten  eingehend,
  deren  Verwendung  zu  den  Kosten  der  laufenden
Geschäftsführung  ders.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S.  16.)  115.—
von  sunfzig  bis  eintausend  Thalern,  für  Deserteure  und
ausgetretene  Militalrpflichtige,  statt  der  zeitherigen
Vermögens--Konfiskation.  (V.  v.  4.  Janr.  49.)  47.  48.

Gemeinde-Abgaben  (Kommunal  =  Abgaben  und
Steuern),  direkte,  nach  Maßgabe  deren  Entrichtung,  in
Stelle  der  Klassensteuer,  werden  die  Urwähler  bei  den
Wahlen  für  die  zweite  Kammer  in  drei  Abtheilungen
getheilt.  (V.  v.  30.  Mal  49.  S§,  10  —  13.)  206.
207.

Gemeindebeamte  (Kommunalbeamte),  Diszliplinar-Strafverfahren
  gegen  dieselben.  (V.  v.  11.  Juli  49.
8.  840  287

Gemeindekassen,  alle  Zahlungen  und  Abgaben,  welche
bisher  bei  der  Aufnahme  neuer  Mltglieder  m#eine  Innung
  und  bei  der  Aufnahme  und  Entlassung  der  Lehrlinge
an  dieselben  zu  entrichten  waren,  sind  ausgehoben,  wogegen
  die  dafür  zu  gewährenden  Gegenleistungen  wegfallen
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §S.  63.)  107.

d-  Gen-
        <pb n="486" />
        28

Gendarmerie,  Land-,  auf  das  Korps  derselben  finden
die  Bestimmungen  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom
28.  Dezbr.  48,  wegen  Bewilligung  von  Tagegeldern
bei  Militalrdienst=  und  Versetzungsreisen,  keine  Anwendung.
  (daselbst  §.  9.)  87.

General-Auditorlat  (General-Auditeur)  und  Mitglieder,
  in  wie  weit  auf  solche  und  die  demselben  untergeordneten
  Audltcure  die  Disziplinar-Vorschriften  der
Verordnung  v.  10.  Juli  49.  anwendbar  sind.  (§§.  67.
Nr.  2.  72—79.  ders.)  207.  208.  209.  —  Wahrnehmung
  der  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  bei
dems.  (ebend.  S.  78.)  209.

Generale,  kommandirende,  dieselben  sind  befugt,  für
den  Fall  eines  Kricges  den  Bezirk  des  Armeekorps
orer  einzelne  Theile  desselben  zum  Zweck  der  Vertheidigung
  in  den  Belagerungszustand  zu  erklären.  (V.  v.
10.  Mai  49.  §.  1.)  105.  —  sle  bestimmen  die  Gerichtssprengel
  der  einzelnen  Kriegsgerichte,  wenn  eine  ganze
Provinz  oder  ein  Theil  derselben  in  Belagerungszustand
  erklärt  ist.  (ebend.  §S.  11.)  168.  —  deren  Bestätigung
  berürfen  die  während  des  letztern  in  Friedenszeiten
  von  den  Kriegsgerichten  gefällten  Todesurtheile.
(ebend.  §S.  7.)  107.

General-Kommissionen  für  landwirtbschaftliche
Angel.  (und  die  ihre  Stelle  vertretenden  Regierungs-Abtheilungen),
  in  wie  weit  auf  solche  die  Diszivlinar-Vorschriften
  der  Verord.  v.  10.  Juli  49.  anwendbar
sind.  (S§.  67.  Nr.  1.  68—  71.  ders.)  267.

General-Prokuratoren,  Rheinische,  deren  Befugnisse
  in  G  N32N  (V.  v.  10.  Juli  49.

5.  8.)  255.  —  (V.  v.  11.  Juli  49.  I8#.  61.  64.  76.)
282.  283.  285.  —  s.  auch  Ober  =  Staatsanwalte  und
Staatsanwaltschaft.

Gerber,  aller  Art,  Nachweis  deren  Befähigung  zum
Betriebe  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
  (V.  v.  9.  Febr.  40.  §S.  23.)  98.  —  Straflestimmung
  für  Übertretung  orer  Umgehung  dleser  Vorschrift.
(ebend.  S.  74.)  109.

Gerichtliche  Polizeibeamte,  slehe  letz

Gerichtliches  Verfahren,  siehe  Rechtsverfahren  und
Prozesse,  desgl.  Rechtomittel.

Gerichtsafsessoren,  zu  solchen  werden  Referendarien,
welche  die  große  Staateprüfung  zurückgelegt  haben,  bis
zu  ihrer  anderweitigen  Anstellung  bestellt,  und  einem
Kreis=  eder  Stadtgerichte  als  unbesoldete  Mitglierer
überwiesen.  (V.  v.  2.  Icnr.  40.  8.  30.)  12.  —  die
Verleihung  des  vollen  Stimmrechts  an  solche  hängt  von
der  Bestimmung  des  Juslizministers  ab.  (ebend.  §.  30.)  12.
—  s..  auch  Assessoren.

Sachregister.  1849.

Gerlchtsbarkeit,,  dieselbe  soll  sortan  überall  nur  durch
vom  Staate  bestellte  Gerichtsbehörden  im  Namen  des
Königs  ausgeübt  werden.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  1.)  1.
—  Aufhebung  der  Privatgerichtsbarkelt,  der  standesherrlichen,
  stärtischen  und  Patrimontalgerichtsbarkeit  jeder
Art.  (ebend.  95.  1—.)  1—3.  —  desgl.  der  geistlichen
Gerichtsbarkeit  in  allen  weltlichen  Angelegenheiten,  namentlich
  auch  in  Cheprozessen.  (ebend.  S.  1.)  1.  —  in
Folge  jener  Aufhebung  gehen  nicht  blos  die  Nutzungen
und  sonstigen  Gerechtsame,  sondern  auch  alle  Lasten  der
Privatgerichtsbarkeit  auf  den  Staat  über.  (ebend.  F.  2.)  1.
—  Auseinandersetzung  wegen  der  am  Tage  des  Überhganges
  rückständigen  Sporteln.  (ebend.  §.  2.)  1.  —
Ubergabe  und  Benutzung  der  vorhandenen  Geschäfts-Utensilien,
  Gerichtsgebäude  und  Gefängnisse.  (ebend.
8.  3.)  2.  —  Firsorge  für  die  zeltherigen  Privat-Richter,
  Subaltern=  und  Unterbeamte.  (ebend.  S#  4—7.)
2.  3.  —  freiwillige,  die  Aufnahme  der  Akte  derselben,
einschließlich  letztwilliger  Dispositionen,  gehört  zur  Kompetenz
  der  Einzelrichter.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §&amp;amp;F.  22.
Nr.  7.)  8.  —  Umfang  der  Gerlchtsbarkeit  der  Gewerbegerlchte.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  3.)  111.  —  siehe  auch
Gerichtsstand.

Gerichtsbehörden  (Justizbehörden,  Gerichte),  vom
Staate  bestellt,  nur  durch  solche  soll  die  Gerichtsbarkeit
überall  im  Namen  des  Königs  ausgeübt  werden.  (V.
v.  2.  Janr.  49.  8.  1.)  1.  —  Aufhebung  sämmtlicher
Privatgerichte  und  Auseinandersetzung  mit  denselben
wegen  deren  zeitherigen  Nutzungen,  Gerechtsamen,  Sporteln,
  Lasten  und  Kriminalkosten.  (ebend.  8.  2.)  1.  —
Überlassung  deren  Geschäfts  -  Utensilien,  Gerichts-Gebäude
  und  Gefängnisse  an  die  neuen  Gerichte
zur  Benutzung.  (ebend.  §s.  3.)  2.  —  Fürsorge  für  die
bei  den  aufgehobenen  Privatgerichten  lebenslänglich  angestellten
  Richter,  desgl.  für  die  in  Neu-Vorpommern
zugleich  auch  als  städtische  Beamte  funglrenden  Richter.
(ebend.  Ss.  4.  6.  u.  7.)  23.  —  desgl.  für  die  Subaltern-
  und  Unterbeamten  jener  Prloatgerichte.  (ebend.
88.  5.  6.  u.  7.)  2.  3.  —  das  Verhältniß  der  Städte
in  denjenigen  Provinzen,  in  welchen  bereits  früher  Ksnigliche
  Gerichte  an  die  Stelle  der  flädtischen  getreten
sind,  erleidet  bis  zu  dessen  anderweiter  Regulirung  durch
die  obige  Verord.  v.  2.  Janr.  49.  kelne  Veränderung.
(ebend.  §.  8.)  3.  —  die  anderweitige  Organisalion  derselben
  soll  sich  bis  dahin,  daß  im  Wege  der  Gesetzgebung
  die  Hindernisse  einer  durchgreifenden  und  gleichförmigen
  Umgestaltung  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie
  beseitigt  sein  werden,  möglichst  an  die  bestehenden
  Gerichts-Einrichtungen  anschließen.  (B.  v.  2.  Janr.
49.  §.  18.)  5.  —  die  Gerlchte  erster  Instanz  bestehen
in  Kreis=  und  Stadtgerichten,  in  Verbindung  mit  Einzel-
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        Sachregister.  1849.  29

Gerichtsbehörben,  (Foris.)
zelrichtern.  (ebend.  96.  19—  23.)  0—8.  —  erster
Instanz,  deren  Kompetenzstreltlgkeiten  hinsichtlich  ver  zu
ihrem  Ressort  übergehenden  Sachen  haben  die  Obergerichte
  zu  entscheiden.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  16.)  5.
—  die  Justizverwaltung  in  zweiter  Instanz  wird  durch
Appellationsgerichte  ausgelibt.  (ebend.  S§.  24  —26.)
8.  9.  —  in  letzter  Instanz  durch  das  Ober-Tribunal
in  Berlin.  (ebend.  §5.  27.  28.)  9.  —  Gebühren-Taxen
bei  denselben.  (§.  29.)  10.  —  Verhältnisse  der  Rechtsanwalte
  und  Notarien  in  deren  Bezirken.  (§8.  30.  31.)
10.  —  allgemeine  Bestimmungen  über  das  Verfahren
bei  den  Gerichten.  (§§.  32  —  35.)  10.  11.  —  Ernennung
  und  Quoalifikation  der  Justizbeamten  bei  dens.
(66.  36.  37.)  12.  —  Verhältniß  ders.  zu  den  Verwaltungsbehörden.
  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  38.)  12.  13.
—  sile  sollen  sich  gegenseitig  bel  Erledigung  der  ihnen
obliegenden  Geschäfte  innerhalb  ihres  Ressorts  Unterstützung
  leisten.  (ebend.  §.  38.)  12.  —  die  Verwaltungsbehörden
  sind  jevoch  nicht  ferner  befugk,  in  Angelegenheiten
  ihres  Ressorts  den  Justiz-Unterbehörden  Anweisungen
  zu  ertheilen,  und  sie  zu  deren  Befolgung
anzuhalten.  (ebend.  §.  38.)  12.  13.  —  die  diesem  entgegenstehende
  Bestimmung  der  Order  v.  31.  Dezbr.  1825
unter  D.  Nr.  XII.  (Ges.-Samml.  von  1826.  S.  11.)
wird  aufgehoben.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  S.  38.)  13.  —
Aufstellung  neuer  Etats  für  dieselben,  bis  wohin  die
vorhandenen  Fonds  zur  Besoldung  der  erforderlichen
Beamten  nach  der  Bestimmung  des  Justlzministers  verwendet
  werden.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §S.  39.)  13.  —
obige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Apr.  1819  in  Kraft,
event.  ist  der  nothwendig  werdende  spälere  Zeltpunkt
von  dem  Justizminister  zu  bestimmen  und  öffentlich  bekannt
  zu  machen.  (§.  41.)  13.  —  Strafoerfahren  ders.
gegen  Ruhestörer  in  ihren  öffentlichen  Situngssälen.
(V.  v.  J.  Janr.  49.  §.  180.)  46.  —  desgl.  sofortige
Ahndung  der  in  dem  Sitzungssaale  eines  Gerichts  begangenen
  strafbaren  Handlungen,  sowie  der  darin  vorgefallenen
  oder  ermittelten  Dieziplinarvergehungen,  ohne
Mitwirkung  von  Geschworenen.  (V.  v.  30.  Juni  49.
6.  40.)  235.

Gerichtsboten,  Wahl,  Anstellung,  Vereirung  und  Besoldung
  eines  solchen  bei  den  Gewerbegerichten.  (V.  v.
9.  Febr.  49.  I.  15.  16.)  115.  —  derselbe  versteht
zugleich  die  Geschäfte  eines  Exekutors.  (ebend.  §.  15.)
115.

Gerichts-Depntationen,  slehe  Kreisgerichte.

Gerichtsgebäude,  besondere,  der  aufgehobenen  Privatgerichte,
  deren  Benußung  seitens  des  Staats  für  die
neuen  Gerichte.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  3.)  2.

Gerichtskommissarien,  siehe  Einzelrichter.

Gerichtsordnung,  Allgemeine,

Thl.  1I.  (Prozeßordnung.)

Tit.  2.  8§6.  131  bis  147,  in  den  darin  gedachten  Fällen
  findet  eine  Verhandlung  und  Entscheirung
des  Rechtsstreits  in  erster  Instanz  vor  dem
Obergerichte  nicht  welter  statt,  vielmehr  kann
dieselbe  nur  einem  andern  Gerichte  erster  Instanz
  übertragen  werden.  (V.  v.  2.  Janr.  49.

S.  17.)  5.
Gerichtsschreiber,  deren  Zuziehung  bei  Untersuchung

und  Entscheirung  von  Vergehen  in  erster  Instanz  durch
kommissarisch  dazu  bestellte  Einzelrichter.  (V.  v.  3.  Janr.
49.  Ss.  27.  37.)  19.  20.  21.  —  als  solcher  wird  zur
Führung  des  Protokolls  bei  dem  während  des  Belagerungszustandes
  angeordneten  Kriegegerichte  ein  von  dem
Vorsitzenden  des  letztern  zu  bezeichnender  und  von  ihm
zu  vereidigender  Beamter  der  Civilverwaltung  zugezogen.
  (V.  v.  10.  Mai  49.  §S.  12.)  169.  —  Digszivlinar-Strafverfahren
  gegen  dies.  (V.  v.  11.  Juli  49.  §S.  72.)
285.  —  Wahl,  Anstellung,  Vereidung  und  Besoldung
eines  solchen  bel  den  Gewerbegerichten.  (V.  v.  9.  Febr.
49.  S6.  15.  10.)  115.  —  derselbe  muß  die  Aktuariatsprüfung
  bestanden  haben.  (ebend.  §.  15.)  115.  —  Führung
  von  Protokollbüchern  seitens  ders.  (ebend.  §#.  18.
20.)  116.  117.  —  siehe  auch  Protokolle.

Gerichtsstand,  Jedermann  steht  rücksichtlich  desselben

fortan  unter  dem  ordentlichen  Gerichte,  welches  für  den
Ort  oder  Bezirk  zunächst  und  unmittelbar  bestellt  ist,
und  jedes  Grundstuck  gehört  im  dinglichen  Gerichtsstande
  vor  das  ordentliche  Gericht  deslenigen  Sprengels,
  in  welchem  es  gelegen  ist.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
S.  9.)  3.  —  Aufhebung  des  eximirten  und  prioilegirten
  Gerichtsstandes  für  Personen,  Grundstücke  und  Gerechtigkeiten,
  desgl.  des  privilegirten  Gerrichtsstandes
des  Fiskus.  (ebend.  §.  9.)  3.  —  Gerichtsstand  der  Korporalionen
  und  anderer  moralischer  Personen  bei  dem
ordentlichen  Gerichte,  in  dessen  Bezirke  der  Vorstand
ders.  seinen  Sitz  hat.  (ebend.  §.  9.)  3.  —  degl.  der
Eisenbahngesellschaften.  (ebend.  §.  9.)  3.  —  die  von
Obigem  abweichenden  Vorschriften  der  Verord.  v.  10.
Juni  1834.  (Ges.  Samml.  S.  75.  ff.)  über  die  Einrichtung
  der  Juslizbehörden  im  Großherz.  Pesen,  treten
außer  Kraft.  (ebend.  §.  9.)  3.  —  Aufhebung  der  Ausnahmen
  in  den  S§.  1.  u.  2.  des  Gesetzes  vom  11.  Ang.
1848.  (Ges.  Samml.  S.  201)  hinsichtlich  des  Gerichtsstandes
  der  Richter,  der  gerichtlichen  Pelizeibeamten  und
der  Patrimonialgerichtsherren  in  Untersuchungs=  und
Injurien-  Sachen.  (ebend.  §.  10.)  4.  —  anderweitige
Regulirung  des  Militairgerichtestandes  in  Strassachen,
so  wie  des  Gerichtsstandes  der  Studirenden.  (ebend.
§S.  10.)  4.  —  rücksichtlich  der  Rechtsstreitigkeiten  unter

Mit-
        <pb n="488" />
        30

Gerichtsstand,  (Forts.)

Mitgliedern  der  Königlichen  Famille,  so  wie  der  nicht
streitigen  Rechtsangelegenheiten  der  zur  Königlichen  Familie
  gehörigen  Personen  behält  es  bei  der  Hausverfassung
  sein  Bewenden.  (ebend.  §.  11.)  4.  —  die  Prozesse
  uber  Scheidung,  Ungültigkeit  oder  Nichtigkeit  einer
Ehe  gehen  wieder  auf  die  ordentlichen  persönlichen  Gerichte
  über,  mit  Abänderung,  resp.  Aufhebung  der  §5.
1.  2.  3.  u.  50.  der  Verord.  vom  28.  Juni  44.  (V.  v.
2.  Janr.  49.  8.  12.)  4.  —  Aufhebung  des  Spoezlal-Gerichtsstandes
  für  Bergwerkssachen,  unter  Abänderung
  des  Edikts  v.  21.  Febr.  16.  und  der  Kabinetsorder
v.  6.  Juli  u.  12.  Oktbr.  3J.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  13.)  4.
—  die  Bestätigung  einer  Annahme  an  Kindes  Statt
(S.  607.  Tit.  2.  Thl.  II.  des  A.  k.  R.)  gehört  fortan
vor  das  ordentl.  persönliche  Gericht,  auch  genügt  zur
subhastationsfreien  Veräußerung  unbeweglicher  Güter
der  Pflegebefohlenen  (S.  586.  Tit.  18.  Thl.  1I.  A.  L.  R.
und  Kabinets-Orver  v.  10.  Nov.  1830.  Ges.  Samml.
S.  144)  der  Beschluß  des  kompatenten  kollegialischen
Gerichts.  (ebend.  §.  14.)  5.  —  Eremtionen  in  Bezlehung
  auf  die  in  einzelnen  Provinzen  noch  bestehenden
besondern  Provinzial=  oder  statutarischen  Rechte.  (ebend.
§.  15.)  5.  —  Entscheidung  von  Kompetenzstreiligkeiten
der  Gerichtsbehörden  erster  Instanz,  desgl.  wegen  Jührung
  des  Hypothrkenbuchs  und  Leitung  von  Segquestrationen
  und  Subhastationen  über  einen  zusammen  gehörigen
  Kompler  von  Gütern  in  den  Bezirken  verschiedener
  Gerichte.  (ebend.  §.  16.)  5.  —  Verhandlung  und
Cntscheidung  von  Rechtsstreiten  in  erster  Instanz  in  den
Fällen  der  §§.  131.  bis  147.  Tit.  2.  Thl.  1.  der  Allg.
Gerichts-Ord.  durch  Beauftragung  eines  andern  Gerichts
  erster  Instanz.  (ebend.  I.  17.)  5.  —  für  Wechselkllagen.
  (Einfuhrungs-Ord.  zur  allgem.  deutschen
Wechsel-Ordnung,  v.  6.  Jan.  19.  9#.  S.  und  6.)  50.

—  in  dem  weitern  Verfahren  wegen  der  Beschlagnahme

unerlaubter  Druckschriften.  (V.  v.  30.  Juni  49.  §#.  32.
33.  und  38.)  232.  233.  234.  —  in  dem  Bezirke  des
Rheinischen  Appellationsgerichtehefes  zu  Cöln  wird  an
den  dort  geltenden  Bestimmungen  über  die  Regulirung
des  Gerichtsstandes  (Strafsprozeß.Ordnung  Art.  525—
541.)  nichts  geändert.  (ebend.  §.  38.)  234.  —  K.  auch
Gerichtsbarkeit.  —  desgl.  Militair-Gerigchtsstand.
Gerichtevollzieher,  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtohofes
  in  Cöln,  auch  dicselben  gehören  zu  den  Gerichtobramten,
  welche  Wechselproteste  aufnehmen  können.
(Einfuhrungs-Ord.  zur  allgem.  deutschen  Wechsel-Ord.
v.  6.  Jan.  49.  §F.  Z.)  50.  —  Niederlegung  ihres  Amts
bei  körperlicher  oder  geistiger  Unfähigkrit  (V.  v.  11.  Juli
49.  §s.  83.)  287.  —  Dioziplinar-Strafoerfahren  gegen
dies.  (ebend.  §.  72.)  285.

Sachregister.  1849.

Gernrode,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  19.
Gesandte,  dieselben  können  durch  Königl.  Verfügung

jererzeit  mit  Gewährung  des  vorschristsmäßigen  Wartegeldes
  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.
(V.  v.  11.  Juli  49.  J.  94.)  290.

Geschäfts-Lokale  und  Utenfilien,  der  aufgehobenen

  Prlvatgerichte,  deren  Übergabe  an  die  neuen  Gerichte
  des  Staats,  so  weit  sie  für  letztere  erforderlich
sind.  (V.  v.  2.  Jan.  49.  §.  3.)  2.  —  für  die  Gewerbeträthe,
  deren  Beschaffung  und  Unterhaltung  liegt  den
Gemeinden  ob.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  21.)  98.  —  wo
Staatsgebäude  entbehrliche  und  für  die  Gewerberäthe
geeignete  Räumlichkeiten  darbieten,  werden  diese  den
Gewerberäthen  überwiesen  werden.  (ebend.  §.  21.)  98.
—  für  dle  Gewerbegerichte,  deren  Beschaffung  und  Unterhaltung.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  10.)  115.

Geschäftsregulativ,  dessen  Aufstellung  für  die  Kreisund

  Stadtgerchte.
22.  7.  8.

Geschäftsvermittler  (Geschäftsträger,  Kommissienaire),
  in  wie  sern  zu  deren  Gewerbebetriebe  die  polizeiliche
  Genehmigung  zu  versagen  ist.  (V.  v.  .  Febr.
49.  §S.  68.)  108.  —  im  Verkehr  mit  Druckschriften,
Arnnung  deren  Namen  und  Wohnort  auf  letztern.  (V.
v.  30.  Juni  49.  I§.  1.  u.  2.)  220.  —  Strase  für
Zuwiderhandlung  dagegen.  (ebend.  §.  10.)  228.  —
Verankwortlichkeit  derselben  für  den  Inhalt  einer  Druckschrift.
  (ebend.  §.  12.)  228.

(V.  v.  2.  Jan.  49.  §5.  20.  21.

Geschworene,  dieselben  werden  bei  den  Untersuchungen

  wegen  schwerer  Verbrechen,  so  wie  wegen  politischer
und  Preßverbrechen,  dem  aus  5  Richtern  und  eme#m
Gerichtsschreiber  bestehenden  Gerichte  als  beisitzende  Richter
  zugeordnet.  (V.  v.  Z.  Janr.  49.  §.  60.)  24.  —
wer  dazu  wähltar  ist.  (ebend.  §#.  62.  63.)  25.  —  wer
nicht.  (ebenr.  §§.  63.  u.  95.)  25.  31.  —  Ausstellung
der  Geschworenen  =  Listen  und  Auswahlen  aus  solchen.
(ebend.  8.  02—714.)  25—27.  —  Strafbarkeit  der  Geschworenen,
  wenn  solche  ohne  genügende  Entschuldigung
nicht  erscheinen,  oder  sich  entfernen.  (.  72.)  27.  —
Eidesleistung  ders.  (ebend.  §.  97.)  31.  —  Reiseentschädigung
  ders.  für  jere  Meile  der  Hin=  und  der  Herreise
mit  8  Sgr.;  Diäten  werden  ihnen  nicht  gezahlt.  (§.
74.)  27.  —  kiejenigen,  welche  an  den  Verhanrlungen
des  Schwurgerichts  fur  die  betreffende  Sitzungoperiode
Theil  genommen  haben,  dürfen  ohne  ihre  Einwilligung
während  eines  Jahres  nicht  wieder  einberufen  werden.
(ebend.  §s.  68.)  26.  27.  —  Bestrafung  der  dens.  in
Ausubung  ihres  Berufs  oder  in  Beziehung  auf  solchen
zugesügten  Beleidigungen.  (V.  v.  30.  Juni  49.  88.  23.
u.  31.)  231.  232.  —  Verfolgung  solcher  Bestrafung

durch
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        Sachregister.
Gesuche,  jeder  Art,  welche  Eingesessene  des  Ge-Geschworene,

  (Forts.)

durch  die  Staatsanwaltschaft  nur  auf  Antrag  der  Beleidigten.
  (ebend.  s.  34.)  233.  —  öffentliche  Bekanntmachung
  des  darüber  gefällten  Urthrils  in  der  durch
letzt.  zu  bestimmenden  Art  und  Weise,  auf  Kosten  des
Verurtheilten.  (§.  30.)  234.

Gesellen  (Handwerksgesellen),  allgemeine  Bestimmungen
  uber  deren  Verhällnisse.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §§.
40—49.0  103.  104.  —  Feststellung  der  in  Ortestatuten
  aufzunehmenden  Anordnungen  über  deren  Verhältnisse.
  (ebend.  s.  46.)  103.  —  Wahrnehmung  ihrer  Interessen
  in  Innungsangelegenheiten.  (ebend.  §.  46.)  103.
—  Handwerksmeister  dürfen  sich  zu  den  technischen  Arbeiten
  ihres  Gewerbes  nur  der  Gesellen  ihres  Handwerks
  berienen,  soweit  nicht  von  dem  Gewerberathe  eine
Ausnahme  gestattet  wird.  (s.  47.)  103.  —  Snastestimmung
  für  Übertretung  dieser  Vorschrift.  (ebend.
6.  74.)  109.  —  ebenso  dürfen  Gesellen  in  ihrem  Gewerbe
  nur  bei  Meistern  ihres  Handwerks  in  Arbeit  treten.
  (§.  48.)  103.  —  Festsetzung  deren  täglicher  Arbeitszeit
  durch  den  Gewerberath  für  die  einzelnen  Handwerkszwelge.
  (S.  49.)  104.  —  über  die  Errichtung,
Vereinigung  oder  Auflösung  von  Verbindungen  unter
dens.  ist  der  Gewerberath  mit  seinen  Ansichten  u.  Vorschlägen
  zu  hören.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  2.)  93.  94.
—  auch  hat  derselbe  die  Befolgung  der  Vorschriften
über  deren  Prüfung,  Annahme  und  Behandlung  zu
überwachen.  (ebend.  §.  2.)  93.  94.  —  Erledigung  deren
  Streitigkeiten  mit  ihren  selbstständigen  Gewerbetreibenden
  uber  Arbeits-  und  Lohnverhältnisse  durch  die
Gewerbegerichte  im  Wege  der  gütlichen  Vermittelung
oder  nöthigenfalls  durch  Erkenntniß.  (V.  v.  9.  Febr.
40.  §s.  2.)  111.  —  in  Stelle  des  Verfahrens  vor  dem
Vergleichsausschusse  der  Gewerbegerichte  (6§.  17.  und
folg.)  tritt  für  Streitigkeiten  von  Innungegenossen  mit
ihren  Gesellen,  das  Vergleichsverfahren  vor  einem  Vergleichsausschusse
  der  Innungen  ein.  (ebend.  §.  25.)
117.  —  Anortnungen  für  die  von  denselben  abzulegenden
  Meisterprüfungen.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S§.  35.
37—43.)  101—103.

Gesellen-Prüfungen  der  Lehrlinge,  Anordnungen
  für  solche.  (V.  v.  9.  Fetr.  49.  98.  36—43.)  101
—103.

Gesellen=  Unterstüätzungskassen,  Anordnung  für
deren  Errichtung  und  Aufbringung  der  Beiträge  zu
solchen.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  I#§.  56  —59.)  105.
106.

Gesinde,  männliches,  kann  zu  Geschworenen  nicht  berufen
  werden.  (V.  v.  Z.  Janr.  49.  §.  63.  Nr.  7.)
26.

1849.  31

richtebezirks  in  ihren  Rechtsangelegenhelten  zum  Protokoll
  geben  wollen,  deren  Aufnahme  und  Weiterbeförderung
  gehört  zur  Komprtenz  der  Einzelrichter.  (VB.  v.
2.  Janr.  49.  §S.  22.  Nr.  6.)  8

Gewerbebetrieb,  handwerksmäßiger,  allgemeine  Vorschriften

  für  denselben.  (V.  v.  9.  Febr.  40.  SS.  23—
34.)  98—101.  —  selbstständiger,  die  Untersuchung  und
Entscheidung  über  den  Verlust  des  Rechts  zu  demselben
erfolgt  in  erster  Instanz  mit  Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers
  rurch  Gerichtsabthecilungen,  welche  aus  drei
Mitgliedern  bestehen.  (V.  v.  3.  Jan.  49.  ö.  27.  und
38.)  19.  21.  —  die  Kompetenz  der  Einzelrichter  ist
davon  auggeschlossen.  (ebend.  S5.  27.  38.)  19.  21.  —
auf  den  Verlust  der  Befugniß  zu  demselben  kann  die
wiederholte  Übertrelung  der  in  den  ös.  23.  25.  20.
29.  31.  32.  33.  47.  69.  der  V.  v.  9.  Febr.  49.  enthaltenen
  Verbotsbestimmungen  im  Handwerks--  und  Fabrikenbetriebe,
  neben  der  Strafe,  erkannt  werden.  (C.  74.
der  vorgedachten  Verord.)  109.  —  in  wie  fern  zu  dem
Betriebe  stehenrer  Gewerbe  im  diesseitigen  Inlande  Ausländer
  zugelassen  werden  können.  (V.  v.  9.  Febr.  49.
§S.  67.)  108.

Gewerbegerichte,  besondere,  in  welchen  die  Rechtspflege

  durch  sachkundige,  von  den  Berufsgenossen  frei
gewählte  Richter  verwaltet  oder  mitverwaltet  wird,  deren
  Errichtung  an  Orten,  wo  sich  dazu  ein  Berürfuiß
ergiebt.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  18.)  6.  —  deren  Errichtung
  in  der  ganzen  Monarchie,  mit  Ausschluß  des  Bezirks
  des  Appellationsgerichtshoses  in  Cöln,  für  welchen
eine  Revision  der  bestehenden  Gesetzgebung  vorbehalten
wird.  (V.  v.  9.  Febr.  49.)  110—124.

Erster  Abschnikt.  Errichtung  und  Bestimmung  berselben.
46.  1—16.)  110—415.—  für  jeden  Ort  oder  Bezirl  soll  ein
solches  errichtet  werden,  wo  wegen  eines  erheblichen,  gewerblichen
  Verkehrs  ein  Bedürfniß  dazu  vorhanden  ist.  (.  1.)
110.  f.  —  gülliche  Vermittelung  ders.  und  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  von  dens.  (§0.  2.  und  3.)  111.  —  Wahl  derten
  Mitglieder  und  Stellvertreter,  des  Vorsitzenden  und  dessen
Stellvertreters,  so  wie  eines  Gerichtsschreibers  und  eines  Ge-Tichtsboten
  (Erekutors),  deren  Vereidigung  und  Einführung.
(s.  4—15.)  111—115.  —  die  Mitglieder  und  Siellvertreter
  sind  zu  einem  Theile  aus  der  Klasse  der  selbstständigen
Handwerker,  Fabrikinhaber  2c.  und  zum  andern  Tbeile  aus
der  Klasse  der  Gesellen,  Gehülfen,  Werkführer  und  Fabrikarbeiter
  auf  4  Jahre  von  den  im  Gerichtsbezirke  wohnenden
Arbeitgebern  und  Arbeilmehmern  zu  wählen.  (s.  4.)  111.—
Beschaffung  und  Unterhaltung  der  nölhigen  Geschäftsräume,
Aufbringung  der  Kosten  für  die  laufende  Geschäftsführung,
mit  Einschluß  der  Besoldungen  des  Gerchtsschreibers  und
des  Gerichtsboten.  (§.  16.)  115.

Zwei-
        <pb n="490" />
        32

Gewerbegerichte,  (Forts.)

Zweiter  Abschnitt.  Ver'ahren  vor  dem  Vergleichsausschusse.
(Is.  17—25.)  115—  117.  —  den  Vergleichsausschuß  bilden
zwei  Mitglieder  des  Gewerbegerichts,  von  welchen  Einer  zur
Klasse  der  Arbeitgeber,  der  Andere  zur  Klasse  der  Arbeilnehmer
  gehören  muß.  (5.  18.)  115.  —  der  erstere  hat
die  Besugnisse  des  Vorsitzenden.  (s.  41.)  121.  —
Versabren  vor  demselben.  (NI&amp;amp;.  17—21.)  115.  116.
—  tventuelle  Verweisung  der  Streitsache  an  vas  Gericht.
(s.  22.  23.)  116.  —  Tragung  der  Kesten  des  Versabrens
  vor  dem  Vergleichsausschusse.  (§.  23.)  116.  117
—  für  Streiligkeiten  der  Innungsgenossen  mit  ihren  Gehülfen,
  Gesellen  und  Lehrlingen  tritt  das  Vergleichsversabren
  vor  einem  Vergleichsausschusse  der  Innung  ein.
(6.  23.)  117.

Diitter  Abschnitt.  Verfahren  vor  dem  Gewerbegevichte.
  (SS.  26  —38.)  117—1420.  —  PVerhandlungen
vor  versammeltem  Gerichte  über  die  zur  Entscheidung
desselben  gelangenden  Seeitigkeiten.  (6.  26.)  117.  —  Vorladungen
  zu  diesem  Verfahren.  (s§s.  20  —  28.)  117.  418.
—  Klagebcantwortungs-Termin,  Beweisführung,  Zeugenvernehmung
  und  Ableistung  angetragener  oder  zurückgeschobene###
  Eide  (SS.  30  —  37.)  118—120.  —  Fällung  und
Publikation  des  Erkenninisses  und  Tragung  der  Kesten  des
Verfahrens.  (§.  38.)  120.

Vierter  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen  über  das
Verfahren  vor  dem  Voergleichs-Ausschusse  und  vor  dem  Gewerbegerichte.
  (§§.  39  —50.)  120  —  122.  —  Aufstellung
cines  Geschäftsregulativs.  (§.  39.)  120.  —  die  Sißungen
des  Gewerbegerichts  sind  öffentlich,  seroch  müssen  sich  sammtliche,
  nicht  betheiligte  Personen  daraus  entsernen,  sobold  dies
vom  Vorsitzenden  nach  dem  Beschlusse  des  Gaichts  angeordnet
wird.  (§.  40.)  40.  —  Maßregeln  gegen  Störung  der  Ruhe
und  Oirdnung  während  der  Verhandlungen  vor  dem  Gerichte.
  (88.  41.  42.)  121.—  Abfassung  und  Ausfertigung  der
Entscheidungen  und  Beschlüsse.  (ss.  43.  44.)  121.  —  in
welchen  Fällen  einzelne  Gerichtsmitglierer  von  den  Verhandlungen
  ausgeschlossen  werden  konnen.  (§.  45.)  121.
—  Anberaumung  der  Termine  und  Vorladung  zu  deuf.
(6.  40—48.)  122.  —  Zulassung  von  Vertrekern,  Beiständen
  und  Bevollmächligten.  (§.  49.  50.)  122.

Fünfter  Abschnitt.  Von  den  Rechtemitteln.  (§s.  51—55.)
123.  124.  —  Einlegung  der  Restitution  gegen  Kontumozial-Beschride
  (98.  51  —B.)  123.—  Einlegung  anderer  Rechtsmittel,
  namentlich  des  Rekurses,  der  Appellation,  der  Reoision
und  der  Nichtligkeitsbeschwerde  (§.  öI.)  123.—  die  Erkenntnisse
und  Bescheire  der  Gewerbegerichte  sind,  ungeachtet  der  dagegen
etwa  zulässigen  Rechtsmillel,  auf  den  Antrag  des  Klägers
sogleich  vollstreckbar.  (§.  55.)  123.  —  jeroch  mit  Ausschluß
der  Vollstreckung  des  Personal--Arrestes  gegen  den  Verllagten,
  oder  in  Fallen  der  Kaulionsleistung  seitens  des  letztern.
(§S.  55.)  124.

Sechster  Abschnitt.  Stempel  und  Gebühren.  (&amp;amp;6.56.  u.  57)
124.  —  Stempelfreiheit  für  Vergleiche  und  deren  Ausfertigung
  und  Gebühren-Pauschquamtmum  von  5  bis  15  Sgr.

Sachregister.  1849.
Gewerbegerichte,  (Fortl.)

für  das  Verfahren  vor  dem  Vergleichsausschusse.  (§.  56.)
124.  —  Pauschquantum  von  15  Sgr.  bis  zu  5  Kthkr.  für
das  gerichtliche  Verfahren  vor  dem  Gewerbegerichte;  dagegen
kommen  in  Ansehung  der  Siempel  die  allgemeinen  Vorschriften
  zur  Anwendung  (§.  57)  124.
Schlußbestimmungen.  Alle  dem  vorstehenden  Gesetze  entgegenstehenden
  allgemeinen  und  besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen
  werden  ausfgrhoben.  (§.  58.)  124.—  so  welt  in  diesem
  Gesetze  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  i#,  kommen  in
dem  den  Gewerbegerichten  uberwiesenen  Rechtsangelegenheiten,
  bie  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschristen  zur  Anwendung
(S.  59)  124.
Errichtung  von  Gewerbegerichten  für  einzelne
Städte  und  Bezirke,  und  zwar:

1)  für  den  Polizeibezirk  der  Stadt  Stettin,  mit
Einschluß  der  Ortschaft  Kupfermühle,  und  Anweisung
  seines  Sitzes  in  gedachter  Stadt.  (A.  E.
v.  2.  Oktbr.  49.)  403.

2)  für  den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Breslau,
und  Sitz  desselben  in  letzterer.  (A.  E.  v.  22.
Oktlbr.  49.)  431.

3)  für  die  Städte  Magdeburg,  Neustadt-Magdeburg
  und  Sudenburg,  und  für  die  Ortschaft
Buckau.  (A.  E.  v.  25.  Mai  49.)  242.  —
Sitz  desselben  in  Magdeburg.  (ebend.)  242.

4)  für  die  Grasschaft  Wernigerode.  (A.  C.  v.
15.  Juni  49.)  294.  —  Sic  resselben  in  der
Stadt  Wernigerode.  (ebend.)  294.

5)  für  den  Gemeinde  =  Bezirk  der  Stadt  Halle,
welches  daselbst  seinen  Sitz  haben  soll.  (A.  E.
v.  11.  Juli  49.)  317.

Gewerbeordnung,  Allgemeine,  vom  17.  Janr.  1845.,

Anordnungen  und  Abänderungen  rücksichtlich  ders.  (V.
v.  9.  Febr.  49.)  93—110.
I.  Errichtung  von  Gewerberäthen.  (S##.  1—22.)
93—998
II.  Hanpwerkemsßiger  Gewerbebetrieb  (§5.  23—34.)
98—101.

#A.  Prüfungen  der  Handwerker.(58.35—43.)  101—103.
V.  Verhältnisse  der  Lehrlinge,  Gesellen,  Gehülfen
und  Fabrikarbeiter  (Sö.  44—55.)  103—105.
V.  Unterslützungskassen  und  ähnliche  Einrichtungen.
(S§.  50—59.)  105.  100
VI.  Innungsgebuhren  und  Abgaben.  (zs.  60—66.)
1060.  107.
VII.  Allgemeine  Bestimmungen.  (s.  67—73.)  108.
109.  —  (§6.  76.77.)  110
VIII.  Strafbestimmungen.  (§8.  7  75).  109.
—  Errichtung  von  Gewerbegerichten.  (V.  v.  9.  Febr.
49.)  110  —  124.  —  slehe  ferner  Gew'rbsserichte=Gewerberäthe
  2c.
G..
        <pb n="491" />
        Sachregister.

Gewerberäthe,  deren  Errichtung.  (V.  v.  9.  Febr.  49.
89.  1—22.)  939  für  jeden  Ort  oder  Bezirk,
wo  wegen  eines  erheblichen  gewerblichen  Verkehre  ein
Bedürfniß  zu  einem  Gewerberathe  obwaltet,  soll  ein
solcher  auf  den  Antrag  von  Gewerbetreibenden,  nach
Anhörung  der  gewerblichen  und  kaufmännischen  Korporationen
  und  der  Gemeindeverlreter,  mit  Genehmigung
des  Ministeriume  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  errichtet  werden.  (ebend.  8.  1.)  93.  Bestimmung
  und  Funktionen  ders.  (§.  2.)  93.  94.  die
Mitglieder  des  Gewerberaths  sind  zu  gleichen  Tbeilen
aus  dem  Handwerkerstande,  aus  dem  Fatbrikenstande  und
aus  dem  Handelsstande  seines  Bezirks  zu  wählen,  wornach
  derselbe  in  drei  Abtbeilungen  zerfällt,  deren  jede
mindestens  aus  fünf  Mitgliedern  bestehen  soll.  (S§.  3—
5.)  94.  —  Verfahren  bei  der  Wahl  ver  Mitglierer  und
deren  Stellvertreter.  (§.  5-  12.)  94—900.  Einfüh.
rung,  Verpflichtung  ders.  durch  Hanrschlag  und  Ausscheiden
  ders.  (§§.  13.  14.)  90.  —  unentgeltliche  Verwaltung
  ihres  Amts.  (§.  15.)  97.  —  Amtssuspension
und  Amtsentsetzung  ders.  (J.  15.)  07.  Wahl  eines
Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreters  bei  jeder  Abtheilung,
  aus  der  Mitte  ihrer  Mitglieder.  (§F.  19.)  97.
—  Wahl,  Verpflichtung  und  Besolrung  eines  Schriftfübrers
  und  eines  Boten.  (§.  20.)  98.-  Aufbringung
dieser  Besoldung  durch  Beiträge  der  Gewerbetreibenden
des  Bezir-s,  (ebend.  §.  21.)  Iu.  —  Geschästsgang,  Geschäftoführung,
  (Geschäftesräume  und  Aufbringung  der
dazu  erforderlichen  Kosten  durch  Beiträge  der  Gewerbetreibenden.
  (S§.  10—  21.)  97.  9&amp;amp;8.  —  in  densenigen
Orten,  für  welche  ein  Gewerberath  nicht  besteht,  sind
dic  demselben  zuge  wiesenen  Angelegenbeiten  von  der
Kommunal=  Behörde  zu  erledigen.  (C.  21.)  98.

dieselben  sind  über  die  Zulassung  von  Ausländern
zum  stehenden  Gewerbebetriebe,  sowie  über  die  Gesuche
ausländischer  (Gewerbetreibenden  um  Naturalisation,  zu
hören.  (V.  v.  H.  Febr.  19.  §.  07.)  108.  deogl.
über  die  Fortsetzung  des  herkömmlichen  Wochenmarktverkehrs
  mit  Handwerkerwaaren  seitens  einheimischer
Verkäufer,  mit  Ausschließung  aus  wärtiger.  (ebend.  §.
70.)  108.  f.

Gewerbeschulen,  durch  deren  Besuch  können  Lehrlinge
  von  dem  Gewerberatbe,  mit  Zustimmung  des
Lehrherrn,  in  kürzerer  als  dreijähriger  Frist  zur  Gesellen-Prüfung
  zugelassen  werden.  (V.  v.  9.  Febr.  49.
8.  30.)  101.

Gewerbesteuer,  diejenigen,  welche  nicht  wenigsteno
jährlich  24  Rthlr.  ders.  entrichten,  können  zu  Geschworenen
  nicht  berufen  werden.  (V.  v.  3.  Jan.  49.  8.  63
Nr.  9.)  25.  —  Ausnahmen  von  diesem  Prinzipr.  (ebenr.
§5.  03.)  25.  —  Befreiung  der  rikterschaftlichen  Pom-Jahrgang

  1#19.

1849.  33

Gewerbestener,  (Fort#.)
merschen  Privatbank  von  ders.  hinslchtlich  ihres  kaufmannischen
  Verkehrs.  (Skatuten  der  Bank  v.  24.  Aug.
49.  S.  44.)  371.  siehe  auch  Staatssteuern.

Gewerbetreibende,  selbstständige,  Erledigung  deren
  Streitigkeiten  mit  ihren  Gesellen,  Gehülfen  und
Lehrlingen  über  Arbeits-,  Lohn=  oder  Lehrverhältnisse
durch  die  Gewerbegerichte  im  Wege  der  gütlichen  Vermittelung
  oder  nöthigenfalls  durch  Erkenntniß.  (B.  v.  9.
Febr.  49.  F.  2.)  111.  in  Stelle  des  Verfahrens  vor
dem  Vergleichsausschusse  der  Gewerbegerichte  (I#&amp;amp;.  17.  und
folg.)  tritt  für  Streitigkeiten  von  Innungsgenossen  mit
ihren  Gehülfen,  Gesellen  und  Lehrlingen,  das  Vergleichs--verfahren
  vor  elnem  Vergleichsausschusse  der  Innungen  ein.
(ebend.  §.  25.)  117.  ausländische,  Verfahren  bei
deren  Gesuchen  um  Naturalisation  im  diesseitigen  Inlande,
  in  Folge  des  §.  K.  des  Gesetzes  vom  31.  Dezbr.
12.  Ges.-Samml.  1813.  S.  15.  (V.  r.  H.  Febr.
49.  8.  67.)  108.

Gewicht,  für  Backwaaren,  dessen  Bekanntmachung  durch
Anschlag  in  den  Verkaufolekalen  ders.  (V.  v.  9.  Febr.
49.  8.  73.)  109.—  zum  Nachwiegen  sind  in  lepterm
Waagen  mit  den  erforderlichen  greichten  Gewichten  aufzustellen.
  (ebend.  S.  73.)  109.

Glaser,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betricbe  ihres
Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.  (V.  v.  J.  Febr.
49.  S.  23.)  98.  —  Strafbestimmung  für  libertretung
der  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.  §.  71.)  109.

Glass,  Kreis,  s.  Hanrelskammern.

Glockengießer,  Nachweie  deren  Besähigung  zum  Betriebe
  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
  (V.  v.  9.  Febr.  19.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung
  für  lbertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
  (ebend.  8.  74.)  100.

Goldarbeiter,

Goldschläger,
Betriebe  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
  (V.  v.  H.  Febr.  49.  §S.  23.)  98.  —  Strafbestimmung
  für  Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
(ebend.  §.  74.)  100.

Görlis,  Start  und  Kreis,  Errichtung  einer  Handelskammer
  für  dieselben.  (A.  E.  v.  10.  Novbr.  49.)  435.

Siß  ders.  in  ersterer.  (ebend.)  435.

Greifswald,  s.  Arpellationsgerichte,  Hofgericht
  u.  Konsistorium;  desgl.  Prozesse.

Grundsteuer,  diejenigen,  welche  nicht  wenigstens  jährlich
  A.  Rthlr.  derselben  (ousschließlich  der  Beischläge)
entrichten,  können  zu  Geschworenen  nicht  berufen  werden.
  (V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  03.  Nr.  9.)  25.  —  Aus-Nachweis

  deren  Besähigung  zum

nahmen  von  diesem  Prinzip.  (ebend.  S.  63.)  25.  —  s.
auch  Staatssteuern.
t  Grund-
        <pb n="492" />
        34

Grundsteuerfreiheiten,  bestehende,  vorbertitende
Maßregeln  zu  deren  verheißenen  Aufhebung.  (V.  v.
29.  Juni  49.)  237.  236.  —  vorläusige  Aufstellung  der
St  theilungs-Nachweis  (ebend.  §.  1.)  237.
—  Bilrung  von  Kreiskommissionen  oder  Kreis-Abtheilungs
  -  Kommissionen  zur  Mitwirkung  für  jene  Zwecke.
(656.  2  —  6.)  237.  238.  —  Verpflichtung  aller  Behörden,
  Gemeinden  und  Privatpersonen,  die  in  ihren  Händen
  befindlichen  Flurkarten,  Risse,  Pläne  2c.  und  sonstige
Schriftstücke  den  Kommissionen  und  deren  Vorsitzenden
zur  Einsicht  und  Benutzung  zugänglich  zu  stellen.
(ebend.  S.  7.)  238.

Grundstücke,  über  deren  Zertheilung,  Abzweigung  und
Abtrennung  können  fortan  auch  von  Notarien  rechtsgül-#g
  Verträge  ausgenommen  werden,  in  Anwenrung  des
S.  2.  des  Gesetzes  vom  J.  Janr.  45.  (V.  v.  2.  Janr.
49.  §.  31.)  10.  —  sie  sind  aber  verpflichtet,  solche  Verträge
  an  die  betreffende  Hypothekenbehorde  einzusenden.
(ebend.  S.  31.)  10.—  (unbewegliche  Güter),  der  Pflegebefohlenen,
  deren  subhastationsfreie  Veräußerung.  (V.  v.  2.
Janr.  49.  S.  11.)  5.  —  s.  auch  ländliche  Grundstücke.

Gürtler  ,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Vetriebe
ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  §.  2.3.)  98.  —  Strafbestimmung  für
Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.
8.  74.)  109#.

Güter,  zusammengehöriger  Komplex  von  solchen,  in  verschiedenen
  Gerichtsbezirken  belegen,  Führung  des  Hy—
pothekenbuches  über  solche  und  Leitung  von  Segquestrationen
  und  Subhastationen  derselbeu.  (V.  v.  2.  Janr.
49.  §.  10.)  5.  —  unbewegliche  Güter  der  Pflegebesohlenen,
  deren  subhastationsfreie  Veräußerung.  (V.  v.
2.  Janr.  10.  §S.  14.)  5.

H.

Habelschwerdt,  Kreis,  s.  Handelskammern.

Hafengelder,  in  dem  Tarif  für  deren  Erbebung  in
Stettin  v.  25.  Aug.  48.  (Ges.-Samml.  S.  219.)  soll
es  unter  I.  B.  10.,  statt:  „Kreide  für  je  3  Centner
1  Sgr.“  heißen:  „Kreide  für  je  30  Ctr.  1  Sgr.“
(Minist.-Berichtigung  vom  30.  Dezbr.  46.)  01.  die
Tarife  derselben  für  den  Hasen  von  Pillau,  vom  18.
Oktdr.  1##886.  und  für  den  Hafen  von  Memel  v.  19.
April  1844.  bleiben  beide  mit  den  inzwischen  auf  Grund
besonderer  Anordnungen  eingetretenen  Ermäßigungen
einzelner  Abgaben  bis  auf  Weiteres  in  Kraft.  (A.  E.
v.  12.  Janr.  49.)  92.

Halle,  Stadt,  Errichtung  eines  Gewerbegerichte  für  deren
  Gemeindebezirk,  welches  daselbst  seinen  Sitz  haben
soll.  (A.  E.  v.  11.  Juli  49.)  347.

Hamm,  Stadtt,  s.  Eisenbahnen  Nr.  5.

 

Sachregister.

1849.

Handdienste,  Ermittelung  der  Normalpreise  für  deren
Ablösung.  (G.  v.  19.  Novbr.  49.  8.  4.  A.)  414

Haudelsgerichte,  besondere,  in  welchen  die  Rechtspflege
  durch  sochkundige  von  den  Berufsgenossen  frei
gewählte  Richter  verwaltet  oder  mit  verwaltet  wird,
deren  Errichtung  an  Orten,  wo  sich  dazu  ein  Bedürfniß
ergiebt.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  18.)  6.  —  dieselben
entscheiden  über  den  Rekurs  und  die  Appellation  gegen
die  Bescheide  und  Erkenntnisse  der  Gewerbegerichte.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  §.  34.)  123.  —  wo  jene  nicht  bestehen,
entscheidet  das  Kreis=  oder  Stadtgericht  des  Bezirks
darüber.  (rbend.  §.  54.)  123.  —  wo  solche  beslehen,  ist
bei  diesen  die  Amortisation  von  Wechseln  nachzusuchen.
(Einführungs  =  Ord.  zur  allgem.  deutschen  Wechselordnung,
  v.  ö.  Janr.  40.  S.  2.)  49.  —  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln,  vor  solche  gehören  die
Klagen  aus  eigenen  Wechseln  auch  dann,  wenn  sie
weder  von  Handeltreibenden  unterschrieben  sind,  noch
Handelsgeschäfte  zur  Veranlassung  haben  —  Art.  636.
637.  des  Rheinischen  Handels-Gesetzbuches  —.  (V.  v.
6.  Janr.  49.  HS.  6.)  50.

Handelskammern,  Personen,  welche  durch  einen  Beschluß
  ders.  von  deren  Mitgliedschaft  ausgeschlossen  sind,
können  auch  nicht  an  der  Wahl  der  Mitglieder  eines
Gewerberaths  und  deren  Stellvertreter  theilnehmen.
(V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  7.  Nr.  3.)  94.  95.

Errichtung  derselben  für  einzelne  Städte  und  Kreise,
und  zwar:

1)  für  den  Bezirk  der  Stadt  Breslau  (N.  E.  v.
30.  März  49.)  146.

2)  für  die  Kreise  Glatz  und  Habelschwerdt,
im  Breslauer  Regierungsbezirke.  (A.  E.  vom
10.  März  49.)  145.  —  Sig  ders.  in  der  Stadt
Glatz.  (ebend.)  145.

3)  für  die  Kreise  Reichenbach,  Schweidnitz
und  Waldenburg.  (A.  E.  v.  10.  März  49.)
145.  —  Sitz  ders.  in  der  Stadt  Schweidnitz.
(ebend.)  145.

4)  für  die  Kreise  Hirschberg  und  Schönau,
im  Regierungsbezirke  Liegnitz.  (A.  E.  v.  30.  Juli
4.)  348.  —  Sitz  derselben  in  der  Stadt  Hirschberg.
  (ebend.)  348.

5)  für  den  Kreis  Landeshut,  im  Regierungsbezirke
  Liegnip.  (A.  E.  v.  30.  Juli  49.)  349.  —
Si  ders.  in  der  Stadt  Landshut.  (ebend.)  349.

6)  für  die  Stadt  und  den  Kreis  Görlitz.  (A.  E.  v.
19.  Novbr.  49.)  435.  —  Sih  ders.  in  letzterer.
  (ebend.)  435.

7)  für  den  Kreis  Siegen.  (I.  E.  v.  25.  Mai
49.)  215.  —  Siß  ders.  in  der  Stadt  Siegen.
(ebend.)  215.

Han-
        <pb n="493" />
        Sachregister.

Handelsstand,  Wahl  der  Mitglieder  und  Vorsitzenden  des
Gewerberaths  und  deren  Stellvertreter  zum  dritten  Theile
aus  jenem.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S§.  3—14.  19.)  94—98.

Handschlag,  slehe  Verpflichtung  durch  solchen.

Handschuhmacher,  Nachweis  deren  Befähigung  zum
Betriebe  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung
  für  übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
  (ebend.  S.  74.)  100.

Handwerke,  einzelne,  welche  Arbeiten  zu  den  unter
denselben  begriffenen  Verrichtungen  gehören,  darüber
hat  der  Gewerberath,  mit  Berücksichtigung  der  über
ihre  Abgrenzung  bestehenden  Anordnungen,  nach  den
Verhältnissen  des  öffentlichen  Gewerbebetricbes  zu  entscheiren.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  H.  28.)  99.  f.  —  in  wie
weit  die  gleichzeitige  Ausübung  mehrerer  Handwerke
durch  dieselbe  Person,  nach  Anhörung  der  betheiligten
Innungen  und  des  Gewerberaths,  durch  Ortsstatuten
beschränkt  werden  können.  (§.  29.)  100.  —  Betrieb
derselben  in  Fabrikanstalten.  (ös.  30—  32.)  100.  —
Strafbestimmungen  für  die  Übertretung  eder  Umgehung
der  deefallsigen  Vorschriften.  (ebend.  8.  74.)  109.

Handwerker,  allgemeine  Vorschriften  für  deren  Prüfungen.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  I#.  35  —  43.)  101—103.
—  desgl.  über  deren  selbststänrigen  Gewerbebetriek.,
(V.  v.  9.  Febr.  49.  &amp;amp;8.  23  —  34.)  16—101.  —  die  allgemeinen
  Interessen  des  Betriebes  ders.  hat  der  Gewerberath
in  seinem  Bezirke  wahrzunehmen  und  die  zur  Fördevung
  desselben  geeigneten  Einrichtungen  zu  berathen  und
anzuregen.  (V.  v.  9.  Febr.  40.  S.  2.)  J#3.  —  auch  ist
derselbe  mit  seinen  Ansichten  und  Vorschlägen  in  allen
Angelegenheiten  zu  hören,  del  denen  es  sich  um  Anordnungen
  handelt,  welche  in  die  Verhältnisse  des  Handwerksbetriebes

  eingreifen.  (ebend.  §.  2.)  93.  f.  —  ndhere
  Bezeichnung  derjenigen  Handwerker,  welcht  vor  dem
Beginn  des  Betriebes  ihre  i

 

sen.  (ebend.  88.  3—20.)  6.  5.  in  wie  weitdarin  nach
örtlichen  Verhältnissen  und  nach  Vernehmung  des  Gewerberaths
  Ausnahmen  oder  Erweiterungen  stattfinden  können.
(88.  26—28.)  90.  100.  —  Befugnisse  des  Ministeriums
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  in  letzter
Beziehung.  (ebend.  88.  20—28.)  99.  100.  —  Strafbestimmungen
  für  die  lbertretung  oder  Umgehung  jener  Vorschriften.
  (ebend.  Ss.  74.  75.)  109.110.  —  Verwendung
der  deshalb  erkannten  Geldbußen.  (ebend.  §.  75.)  110.—
in  Wesel,  Krrdilverein  für  dics.,  s.  Wesel.

Handwerkerstand,  Wahl  der  Mltglieder  des  Gewerberaths
  un'  deren  Stellvertreter,  zum  Theile  aus
senem.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  88.  3—14.  19.)  91—98.
—  desgl.  der  Mitglieder  des  Gewerbegerichts.  (V.  v.
9.  Febr.  49.  §S.  4.)  111.

1849.  35

Handwerkerwaaren,  in  wiesern  das  Halten  von
Magazinen  zu  deren  Detailverkauf  nur  gestattet  werden
kann.  (V.  v.  J.  Febr.  49.  68.  33.  34.)  100.  101.  —
Strafbestimmung  für  libertretung  der  desfallsigen  Vorschrift.
  (ebend.  S.  74.)  109.  —  neue,  deren  öffentliche
Versteigerungen  dürfen  nur  mit  besonderer  Genehmigung
  der  Kommunalbehörde  des  Versteigerungsortes
stattfinden,  soweit  sie  nicht  im  Wege  der  Erekution,  oder
im  Auftrage  eines  Gerichts  oder  einer  andern  öffentlichen
  Behörde  erfolgen.  (V.  v.  H.  Febr.  49.  8.  6090.)
108.  Spafbestimmung  für  die  Ubertretung  oder
Umgehung  vieser  Vorschrift.  (ebend.  §.  74.)  109.  —
gewisse,  Genchmigung  zu  deren  fernern  Verkauf  auf
Wochenmärkten  von  einheimischen  Verkäufern,  mit
Ausschließung  der  auswärtigen,  nach  bisheriger  Ortsgewohnheit.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S.  70.)  108.  f.

Handwerksgehülfen,  s.  Gehülfen.

Handwerksgesellen,  s.  Gesellen.

Handwerksmeister,  s.  Mrister.

Harzgerode,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  14.

Hattingen,  Stadt,  s.  Chausseebau  Nr.  25.

Hausverfassung,  Königliche,  s.  Königliche  Familie.


Haynrode,  Gemeinde,  s.  Chaussecbau  Nr.  20.

Hebammen,  deren  zeitherige  Befreiung  von  der
Klassensteuer  hört  mit  dem  1.  Janr.  1850.  auf.  (G.  v.
7.  Dezbr.  10.)  436.

Heckengereuth,  Ort  und  Gemeinde,  s.  Chausseebau
  Nr.  18.

Herausgeber  von  Duuckschriften,  Verantwortlichkeit
derselben  für  den  Inhalt  der  letteren.  (V.  v.  30.  Juni
49.  J.  12.)  228.  —  von  Zeitungen  und  Zeitschriften,
deren  Name  und  Wohnort  müssen  gleichfalls  auf  diesen
genannt  seln,  wenn  sie  von  den  Verlegern  verschieden
sind.  (ebend.  §.  2.)  220.  —  Strafen  für  Zuwider--handlung
  gegen  diese  Vorschriften.  (S.  10.)  228.  —
der  im  Selbslverlage  erscheinenden  Druckschriften,  deren
oder  des  Verfassers  Name  und  Wohnort  muß  auf  letztern
  genannt  sein.  (V.  v.  30.  Juni  49.  §.  1.)  220.—
s.  auch  Druckschriften,  Zeitungen  und  Zeitschriften.

Herrnprotsch-Brandschützer  Deichverband,  ls.
Deichverband.

Hirschberger  Kreis,  s.  Handelskammern.

Hochverrath,  nach  §.  92.  Tit.  20.  Thl.  II.  des  Allgemeinen
  Landrechts,  Strafbestimmung  für  die  ohne
Erfolg  gebliebene  öffentliche  Aufforderung  oder  Anreizung
  zu  demselben.  (V.  v.  30.  Juni  49.  88.  14.  31.)
229.  232.  —  während  des  zeit-  oder  distriktsweise
erklärten  Belagerungszustandes  desselben  angeklagt,
dessen  Untersuchung  und  Vestrafung  von  dazu  angee*

  ord-
        <pb n="494" />
        36

Hochverrath,  (Forts.)
ordneten  Nriegsgerichten.  (V.  v.  10.  Mai  49.  §J.  10.)
108.  —  als  solcher  sind  im  Bezirke  des  Rheinischen
Appellationsgerichtehofes  zu  Cöln  die  Verbrechen  und
und  Vergehen  wider  die  innere  und  äußere  Sicherbeit
des  Staats  (Art.  75——10(#8.  des  Rheinischen  Strafgesetbuches)
  anzusehen.  (ebend.  §.  10.)  108.  f.  auch
politische  Verbrechen.

—  4  3484  ·.  1

„,  deren  Züge,  wo  solche
bergebracht  sind,  gehören  nicht  zu  den  öffentlichen  Aufzügen,
  welche  einer  vorgängigen  Genehmigung  oder
einer  Anzeige  bedürfen.  (V.  v.  20.  Juni  49.  §.  11.)
223.

#

ae  zu  Greifswalr,  Aufhebung  desselben.
v.  2.  Janr.  49.  S.  24.)  Z.

N*  Ort,  siehe  Chausserbau  Nr.  21.

Holzdliebstahl,  in  dem  Verfahren  wegen  desselben  wird
durch  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  Z.  Janr.
49.  nichts  geändert.  (ras.  S.  181.)  40.

Horstmar,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  22.

Hülfskassen,  deren  Errichtung  für  Innungsgenossen,
Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrikarbeiter,  und  Aufbringung
  der  Beiträge  zu  solchen  von  letztern.  (V.  v.  9.
Febr.  49.  SS,  50—  9.)  1B.  100.

Hutmacher,  Nachweis  deren  Befählgung  zum  Betricbe
ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.  (V.
v.  9.  Febr.  19.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung  für
Ubertretung  orer  Umgehung  dieser  Verschrift.  (ebend.
S.  74.)  109.

Hyppotbekenbücher,  an  die  Gerichte,  welche  solche
führen,  haben  die  Notarien  die  von  ihnen  ausgenommenen
  Verträge  über  Zertheilung,  Akzweigung  und
Abtrennung  von  Grunrstücken  einzusenden.  (V.  v.  2.
Jonr.  49.  §.  31.)  10.  über  einen  zusammen  gehsrigen
  Kompler  von  Gütern,  welche  in  den  Bezirken
verschiedener  Gerichte  gelegen  sind,  deren  Führung.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  10.)  5.  —  Verfahren  bei  Eintragung
  der  Westpreußischen  Piareeie  in  dieselben
und  deren  Lsschung  in  solchen.  (A.  E.  v.  ö.  Novbr.  49.)

nßD

Hypotbekensachen,  deren  Regulirung  rurch  Einzel.
richter  in  ihrem  Bezirke.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  22.
Nr.  8.)  8

Hopotbekenscheine,  von  der  Schlesischen  Landschaft,
behufe  Bewilligung  eines  neuen  lanrschaftlichen  Pfand
brlefdarlehns  extrahirt,  deren  gebührenfreie  Ausfertigung,
  blos  gegen  Erstattung  der  Stempel  und  Kopialien.
  (A.  E.  v.  11.  Mal  40.)  182.  f.

Sachregister.

1849.

J.

Jandfrevel,  an  den  Landesgrenzen  mit  fremden  Staaten,
  s.  Forstfrevel.

Immediat-Kommission,  zur  Entscheidung  von  Ansorüchen
  an  Provinzen,  Kreise  und  Kommunen  für  Lieserungen
  und  Leistungen  aus  den  Kriegsjabren  1805—7.
und  1812  —15.  in  zweiter  und  letzter  Instanz  durch  die
Order  v.  27.  Oktbr.  1820.  nicherarett,  deren  Auflösung.
  (A.  E.  v.  7.  Dezbr.  48.)  90.  Wiecdereintritt
des  ordentlichen  Rechtsweges  in  senen  Angelegenheiten
  bei  den  kompetenten  (Gerichten  in  den  sonst  zulässigen
  Instanzen.  (ebend.)  90).  —  in  den  von  den
Regierungen  bereits  in  erster  Instanz  entschierenen
Sachen  soll  das  Gebeime  Ober-Tribunal  zur  Entscheidung
  auf  das  eingelegte  oder  einzulegende  Rechtsmittel
in  zwelter  und  letzter  Instanz  an  die  Stelle  der  Immediat-Kommission
  treten.  lebend.)  97..

Immolilien,  s.  Güter,  unbewegliche,  deegl.  Grundstücke,
  Sequestrationen  und  Subhastationen.

Injurien  (Beleidigungen,  Ehrenkränkungen),  im  Amte
verübl,  deren  Rüge  und  Bestrafung  gegen  richterliche
Beamte.  (V.  v.  10.  Juli  19.  §.  6ö.)  254.  —  desgl.
gesen  nicht  richterliche  Beamte.  (V.  v.  11.  Juli
49.  §.  7.)  272.  —  dem  Thronfolger,  einem  andern
Mitgliede  des  Königlichen  Hauses  oder  dem  Regenten
des  Preußischen  Staato  zugefügt,  deren  Bestrafung.  (B.
v.  30.  Inni  19.  §.  21.)  230.  —  desgl.  in  Beziehung
auf  das  Oberhaupt  eines  deutschen  oder  eines  andern,
mit  dem  preußischen  Staate  in  anerkanntem  völkerrechtlichen
  Verkehre  stehenden  Staates.  (ebend.  §.  22.)  2)0.
ddegl.  rücksichtlich  der  beiden  Kammern  und  deren
Mitglieder,  sowle  einer  andern  volitischen  Körverschaft,

einer  öffentlichen  Behörre,  eines  öffentlichen  Beamten,
  eines  Religionsdieners,  eines  Geschworenen
oder  eines  Mitgliedes  der  bewaffneten  Macht,  in

Beziehung  auf  ihren  Beruf  und  während  dessen
Ausübung.  (ebend.  98.  23.  31.)  2380.  231.  22.
gegen  Beamte  bei  Ausübung  ihres  Amts  oder  in
Bezlehung  auf  dasselbe,  wozu  auch  Beleidigungen  der
im  Dienste  befindlichen  Personen  der  bewaffneten  Macht
gehören,  solche  sind  sortan  nach  Abschnitt  II.  und  beziebungsweise
  Abschnitt  III.  der  Verord.  v.  3.  Janr.
49.  zu  behandeln  und  unterlicgen  auch  hinsichtlich  der
Rechtsmittel  den  Vorschriften  ders.  (V.  v.  N.  Janr.  49.
§S.  181.)  10.  —  alle  sonstigen  Injurien,  mit  Ausnahme
der  schweren  Realinjurien,  können  ferkan  nur  im  Wege
des  Civilprozesses  verfolgt  werden.  lebend.  FJ.  181.)
40.  Verfolgung  der  oben  in  den  §§.  22.  und  2).
der  Verord.  v.  30.  Juni  49.  gedachten  Bestrafung  durch
den
        <pb n="495" />
        Sachregister.
Innungen,  (Forts.)

Injurien  (Belcidigungen,  Ehrenkränkungen),  (Forts.)
den  Staatsanwalt  in  Bezlehung  auf  die  Beleidlgung
einer  Kammer  nur  mit  deren  Ermächtigung,  hinsichtlich
der  übrigen  nur  auf  Antrag  des  Beleidigten.  (V.  v.
30.  Juni  49.  §.  34.)  233.  —  schreitet  der  Staatsanwalt
  nicht  ein,  so  bleibt  dem  Beleidigten  die  Verfolgung
  im  Wege  des  Civilprozesses  unbenommen.  (ebend.
8.  34.)  233.  ist  auf  die  von  der  Staatsanwaltschaft
angehobene  Klage  eine  gerichtliche  Untersuchung  eingeleitet,
  so  wird  deren  Fortgeng,  die  Erlassung  und  Vollziehung
  des  Urtheils  durch  eine  Zurücknahme  der  Ermächtigung
  oder  des  Antrages  oder  durch  eine  Verzichtleistung
  auf  die  Bestrafung  nicht  gehemmt.  (ebend.  §.
34.)  2x3.  —  öffentliche  Bekanntmachung  des  gefällten
Urtheils  in  der  durch  letzteres  zu  bestimmenden  Art
und  Weise  auf  Kosten  des  Verurtheilten.  G.  Zol.)
234.  gegen  Privawersonen  ohne  Merkmale  der  Verläumdung
  begangen,  die  Bestimmungen  der  bestehenden
Gesetze  darüber  werden  durch  die  obige  Verordnung  v.
30.  Juni  19P.  nicht  berührt.  (§.  41.  ders.)  235.  —  f.
auch  Majestätsverbrechen.

Injurien=  Klagen,  in  so  weit  sie  im  Wege  des  Civilprozesses
  angestellt  werden  können,  solche  werden  von
den  in  der  Verord.  v.  30.  Junt  49.  über  die  Verfsährung
  enthaltenen  Bestimmungen  nicht  berührt.  (§.  36.
ders.)  234.

Injuriensachen,  deren  Verhandlung  und  Entscheidung
durch  die  mit  den  Kreis=  und  Stadtgerichten  in  Verbindung
  stehenden  Einzelrichter.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
55.  20.  22.)  6..  es  soll  jeroch  dem  Ermessen  des
Kreis-  oder  Stadtgerichts  überlossen  bleiben,  auf  den
Antrag  einer  Partei  die  Verhandlung  und  Entscheidung
vor  das  Kollegium  zu  verweisen.  lebend.  §.  20.)  6.  —
Aufhebung  des  erimirten  Gerichtsstandes  der  Richter,
der  gerichtlichen  Polizeibeamten  und  Patrimonialgerichteherren
  in  solchen,  mit  Bezug  auf  die  8§.  1.  u.  2.  des
Gesetzes  vom  11.  Aug.  48.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.
10.)  4.  im  Civilprozesse  verhandelt,  Festsetzung  der
Gebühren  in  solchen  nach  der  Gebührentare  und  dem
Ermessen  des  Richters.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  29.)  10.
JInnungen,  über  deren  Errichtung,  Vereinigung  oder
Auflösung  ist  der  Gewerberath  mit  seinen  Ansichten
und  Vorschlägen  zu  hören.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  8.  2.)
93.  auch  hat  derselbe  die  Befolgung  der  Vorschriften
  über  dies.  zu  überwachen.  (ebend.  §.  2.)  93.  94.
—  Verfahren  bei  deren  Vergleichsausschusse  in  Streitigkelten
  von  Innungsgenossen  mit  ihren  Gehülfen,  Gesellen
  und  vehrlingen.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  25.)
117.  Vernehmung  ders.  über  die  Anlegung  von  Magazinen
  zum  Detailverkauf  von  Handwerkerwaaren.
(V.  v.  9.  Febr.  40.  #  34.)  100.  101.  —  bei  leder

1849.  37

derselben  werden  die  Meister-  und  Gesellen-Prüfungen
durch  eine  Kommisston  bewirkt.  (ebend.  s.3-37.)  101.  —
gegen  die  Entscheirungen  dieser  Kommisston  findet  der
Rekurs  an  die  Kreis-Prüfungs-Kommission  statt.  (ebend.
58.  M-At.)  102.  Verpflichtungen  ders.  in  Beziehung
  auf  die  Verhältnisse  der  Gesellen,  Gehülsen  und
Lehrlingr.  (88.  45.  40.)  103.  Errichtung  von  Hülfsund
  Unterstützungskassen  bei  solchen  und  Aufbringung
der  Beiträge  zu  dens.  seitens  aller  rabei  Betheiligten.
(85.  :0  50.)  105.  106.  ältere,  Revision  und  Feststellung
  deren  Statuten  nach  Maßgade  obiger  Verord.
v.  9.  Febr.  49.  (S.  00.  ders.)  107°.  10#  betbeiligte.
dieselben  sind  über  die  Zulassung  von  Aueländern  zum
stehenden  Gewerbebetriebe,  so  wie  über  die  Gesuche
ausländischer  Gewerbetreibenden  um  Nanralisation,
zu  hören.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S.  07.)  108.

Innungs-Gebühren  und  Abgaben,  bei  der  Aufnahme

  neuer  Mitglieder  in  eine  Innung  und  bei  der
Aufnhme  und  Entlassung  der  Lehrlinge,  deren  Regulirung.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  I###  0  —06.)  106.—108.
—  Aufhebung  früherer  Zahlungen  und  Atgaben  bei
dergl.  Veranlassungen  an  den  Fiskus,  an  eine  Gemeinde
oder  an  eine  Ortsarmenkasse,  desgl.  an  andere  Berechtigte
  (Kirchen,  milde  Stistungen  2c.),  soweit  diese
nicht  nachweisen,  daß  ihre  Hebungsrechte  auf  besondern
lästigen  Erwerbstiteln  beruhen.  (S.  Gh.)  107.  Verfahren
  bei  Anmeldung,  Geltendmachung  und  Anerkennung
  solcher  Hebungerechte  bis  zum  Schlusse  des  Jahres
  1849.  (88.  64.  65.)  107.  —  Rekursverfahren
gegen  die  Entscheidungen  der  Reglerungen  in  diesen
Angelegenheiten.  (§.  65.)  107.  —  Revision  der  Statuten
  der  älteren  Innungen  nach  Maßgade  obiger  Bestimmungen
  und  Feslstellung  ders.  (I§.  ö00.  00.)  100.
107.  f.

Insertionskosten,  siehe  Einrückungsgebühren,

desgl.  Intelligenz-Insertionszwang.

Intelligenzblätter,  deren  amtliche  Ausgabe  hört

mit  dem  1.  Janr.  18550.  überall  auf.  (G.  v.  21.
Dezbr.  49.  §.  2.)  441.  —  Cntschädigung  des  Militair-Waisenhauses
  zu  Potsdam  für  die  Entziehung  der  dems.
stiftungsmäßig  bioher  aus  der  Herausgabe  von  Intelltgenzblättern
  zuständigen  Elnkünfte  aus  der  Staatskasse.
(G.  v.  21.  Dezbr.  49.  5.  4.)  441.  —  auch  übernimmt
der  Staat  die  in  Folge  der  Aufhebung  des  bisherigen
Intelligenzblattswesens  etwa  zu  gewährenden  Entschädigungen
  an  Beamte  und  sonstige  Interessenten.  (ebend.
S.  4.)  441.  anderweite  Publikation  der  bisher  zur
Aufnahme  in  solche  gesetzlich  bestimmten  Bekanntmachungen
  durch  den  öffentlichen  Anzeiger  der  Amteblitter.
(ebend.  9.  3Z.)  441.

In-
        <pb n="496" />
        38  Sachregister.  1849.

Intelli  Insertions  ,  bisher  zu  Gunsten  Justizministerium,  (Justizminister),  (Forts.)

des  Militair-Waisenhauses  in  Potsram  bestanden,  wird
mit  dem  1.  Janr.  1850.  gänzlich  aufgehoben  und  demselben
  dafür  eine  jährliche  Entschädigungsrente  aus  der
Staatskasse  gezahlt.  (G.  v.  21.  Dezbr.  49.  .  1.  u.  4.)
441.  —  auch  übernimmt  der  Staat  die  in  Folge  dieser
Aushebung  etwa  zu  gewährenden  Entschädigungen  an
Beamte  und  sonstige  Interessenten.  (ebend.  8.  1.)
411.

Justizbeamte,  Ernennung  und  Qualifikation  derselben.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  I§.  360.  u.  Z7.)  12.  —  schon  angestellte,
  deren  Beförderung  in  eine  höhere  Stelle.
(ebend.  §.  37.)  12.  —  aufgelöster  Privatgerichte,  Fürsorge
  für  dicselben  und  anderweite  Unterbringung  ders.
(V.  v.  2.  Janr.  19.  S§.  4—7.)  2.  3.  —  Penslonsverhältnisse
  der  bei  Königl.  Gerichten  angestellten  bisherigen
  Privat-Gerichtsbeamten.  (ebend.  §.  7.)  3.  —  der
aufgehobenen  standesherrlichen  Gerichte,  deren  übernahme.
  (ebend.  §.  ö6.)  3.  —  welche  kein  Richteramt
bekleiden,  Vorschriften  für  das  Dieziplinar  Strasverfahren
  gegen  dieselben.  (V.  v.  11.  Juli  49.  88.  59—83.)
281—287.  —  Verhängung  von  Orrnungsstrasen  gegen
dieselben.  (ebend.  §.  60.)  282.  —  desgl.  gegen  Beamte  der
Staatsanwaltschast  und  der  gerichtlichen  Polizei.  (§§.  01.
62.)  282.  —  gegen  Bureau=  und  Unterbeamte.  (§#.  63.
und  71.)  282.  2K1.  —  gegen  Gerichtsschreiber  und  Gerichtevollzieher,
  so  wie  gegen  Parbetsekretäre  bei  den
Rheinischen  Gerichten.  (§S#.  64.  05.  u.  72.)  282.  233.
285.  —  gegen  Bureau-  und  Unterbeamte  bri  den  General-Kommissionen
  und  dem  Redvisionskollegium,  so  wie
gegen  deren  Spezialkommissarien.  (§§.  60.  u.  67.)  27.
—  gegen  die  bei  dem  Genrral-Auritoriate  angestellten,
oder  dieser  Behörde  untergeordneten  Beamten.  (§.  O8.)
283.  —  Entscheidung  über  die  Beschwerden  der  Justizbeamten
  gegen  Orvnungsstrafen.  (S.  00.)  283.  284.  —
besondere  Bestimmungen  für  Advokaten,  Rechtsanwalte
und  Notarien.  (S.  73—82.)  295—287.  Erledigung
des  Amtes  eines  Rechtsanwalts,  Notars  und  Gerichtsvollziehers.
  (§S.  83.)  287.

Justizbehörden,  siehe  Gerichtsbtehörden,  Rreis=  und
Stadtgrrichte,  Appellationsgerichte,  Ober-Tribunal  2c.
Justizkommissarien,  hinsichtlich  deren  Anstellung  für
bestimmte  Gerichtsbezirke  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen
  verbleibt,  nehmen  den  Amtecharakter:  „Rechtsanwalt“
  an.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  30.)  10.  —
siehe  ferner  Rechtsanwalte.

Justizministerium  (Justizminister),  nach  der  Bestimmung
  desselben  werden  bis  zur  Aufstellung  neuer
Etats  für  die  Gerichtsbehörden  die  vorhandenen  Fonds
zur  Besoldung  der  erforderlichen  Beamten  verwendet.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  §S.  41.)  13.  —  Ernennung

der  Assessoren,  Rechtsanwalte,  Notarien  und  Referendarien
  von  dems.  im  Namen  des  Königs.  (V.  v.  2.
Janr.  49.  §.  36.)  12.  —  von  dems.  hängt  die  Verleihung
  des  vollen  Stimmrechts  an  die  den  Kreis=  oder
Stadtgerichten  als  unbesoldete  Mitglieder  überwiesenen
Gerichtsassessoren  ab.  (V.  v.  2.  Janr.  19.  §.  36.)  12.
—  auf  Antrag  desselben  erfolgt  die  definitive  Ernennung
  der  Ober.  Staatsanwalte  und  der  Staatsanwalte
rurch  des  Königs  Majestät.  (V.  v.  Z.  Janr.  49.  §.  3.)  14.
—  von  demselben  sind  jedem  Staatsanwalte,  so  weit
das  Bedürfniß  es  erfordert,  Gehülfen  beizuordnen.  (V.
v.  Z.  Janr.  19.  S.  2.)  14.  —  dasselbe  hat  das  Weitere
  wegen  der  durch  Beschluß  des  Gerichts  bestimmten
unfreiwilligen  Versepung  eines  Richters  in  den  Ruhestand
  zu  veranlassen.  (V.  v.  10.  Juli  49.  §S.  65.)  200.
—  dessen  Aufsicht  sind  die  Ober-Staatsanwalte  und
Staalsanwalte  unterworfen,  daher  sie  dessen  Anweisungen
  nachzukommen  haben.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  3.)
14.  —  durch  dasselbe  sind  die  Beschwerden,  welche  die
Disziplin,  den  Geschäftebetrieb  oder  Verzögerungen  in
Rechtsangelegenheiten  betressen,  (§.  37.  der  Verord.
v.  71.  Juli  10.)  schließlich  zu  erledigen.  (V.  v.  2.  Janr.
49.  S.  35.)  11.  solches  ertheilt  dem  Staatsanwalte
des  betrefsenden  Gerichts  den  Befehl  zur  Beantragung
der  unfreiwilligen  Versetzung  eines  Richters.  (V.  v.
10.  Juli  49.  S.  56.)  264.  —  von  dems.  sind  die  Gerichtsbehörden
  zur  Ausführung  der  Verord.  v.  2.  Janr.
10.,  die  Aufhebung  der  Privatgerichtsbarkeit  und  des
erimirten  Gerichtsstandes,  sowie  die  anderweitige  Organisation
  der  Gerichte  betr.,  mit  der  erforderlichen  weitern
  Anweisung  zu  versehen.  (V.  v.  2.  Janr.  19.  S.  41.)
13.  —  auch  ist  von  dems.  für  den  zur  Ausführung  dieser
  Verord.  auf  den  1.  April  49.  festgesetzten  Zeitpunkt
nöthigenfalls  ein  späterer  zu  bestimmen,  und  öffentlich
bekannt  zu  machen.  (ebend.  §.  41.)  13.  —  Crlaß  einer
Instruktion  seitens  desselben  wegen  ÜUbergabe  der  Rechtsangelegenheiten
  der  Eximirten  von  den  Apvellationsgerichten
  an  die  ordentlichen  Gerichte.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
8.  25.)  9.  —  es  bestimmt  die  zur  Abhaltung  der  Schwurgerichte
  bei  schweren  Verbrechen  gerigneten  Gerichtsbehörden
  und  die  ihnen  anzuweisenden  Bezirke,  auf  den
Vorschlag  des  Apvellationsgerichts.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
##.#  22.)  7.  —  von  demselben  und  dem  Minister  des
Innern  sind  die  Anordnungen  wegen  Bildung  der  Geschworenenlisten
  zu  treffen.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  131.)
47.  —  durch  dasselbe  sindet  eine  Bestätigung  des
richterlichen  Urtheils  in  Untersuchungssachen  nicht  mehr
statt.  (V.  v.  Z.  Janr.  49.  §.  26.)  18.  —  es  bestimmt
das  Gericht  zur  Führung  des  Hypothekenbuchs  über
einen  zusammengehörigen  Komplex  von  Gütern,  welche

in
        <pb n="497" />
        Sachregister.

Justizministerium,  (Justizminister),  (Forts.)
in  den  Sprengeln  verschiedener  Obergerichte  belegen
sind,  sowie  eintretenden  Falls  zur  Leitung  von  Sequestrationen
  und  Subhastationen  ders.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
§.  16.)  5.

Justizräthe,  Kreis-,  siehe  Kreis-Justizräthe.

Justizsenat  zu  Ehrenbreitstein,  ders.  bleibt  unter
Vorbehalt  weiterer  Bestimmung  bestehen.  (V.  v.  2.  Janr.
49.  S§.  24.  25.)  8.  —  solcher  ist  zugleich  das  Disziplinargericht
  in  Ansehung  seiner  Mitglieder  und  aller  übrigen
Richter  seines  Gerichtssprengels.  (V.  v.  10.  Juli  49.
S.  21.)  257.  258.  —  Abgabe  der  Rechtsangelegenheiten
  der  Erimirten  an  die  ordentlichen  Gerichte  seitens
desselben.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  8.  25.)  9.  —  Einführung
eines  gleichmäßigen,  auf  Mündlichkeit  und  Öfentlichkeit
beruhenden  Verfahrens  in  Civilprozessen  in  dessen  Bezirk,
  unter  Aufhebung  der  greberigen  demselben  entgegenstehenden
  Prozeßvorschriften.  v.  21.  Juli  49.)
307  —  333.  die  Kompetenz  der  Schonmgmchte  und
Lanoschreibereien  im  Bezirke  desselben  wird  durch  besondere
  Instruktionen  geregelt.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
§.  20.)  7.  —  s.  auch  Prozesse.

Justizvisitationen,  solche  verbleiben  den  Appellationsgerichten.
  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  25.  Nr.  6.  und  §.  35.)
9.  11.

Jüterbogk-Luckenwalder  Kreisstände,  s.  Chausseebau
  Nr.  4.

K.

Kammacher,  Nachweie  deren  Besähigung  zum  Betriebe
ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung  für
Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.
S.  74.)  109.

Kammergericht,  in  Berlin,  dasselbe  bleibt  unter  Vorbehalt
  weiterer  Bestimmung  bestehen,  es  erhält  aber
sortan  die  Bezeichnung  „Appellationsgericht“
(V.  v.  2.  Janr.  49.  96.  24.  25.)  8.  —  in  Stelle  des
Gesetzes  vom  17.  Juli  1840.  wegen  des  Verfahrens  in
den  bei  dems.  zu  führenden  Untersuchungen,  tritt  nunmehr
  die  Verord.  v.  Z.  Janr.  49.  (das.  S.  183.)  40.
—  slehe  auch  Appellationsgerichte.

Kammern,  Aussetzung  der  Rechtsgeschäfte,  so  wie
der  Amtshandlungen  der  Behörden  und  einzelnen
Beamten,  am  22.  und  29.  Janr.  49.,  den  Wahltagen
  für  dieselben,  gleichwie  an  Sonn=  und  Festtagen.
  (A.  E.  v.  5.  Janr.  49.)  48.  —  belde,  werden
  auf  den  7.  Aug.  49.  zusammenberufen.  (U.  v.
30.  Mai  49.  Art.  2.)  212.  —  innerhalb  zweier

1849.  39

Kammern,  (Forts.)
Meilen  von  dem  Orte  des  Sitzes  ders.  dürfen  während
deren  Sitzungsperiode  keine  Volksversammlungen  unter
freiem  Himmel  stattfinden.  (V.  v.  29.  Juni  49.  §.  12.)
223.  —  Strafen  für  die  Übertretungen  dieses  Verbots.
(ebend.  §.  17.)  224.  —  auf  die  Versammlungen  deren
Mitglleder  während  der  Huer  der  Sißungsperiode  findet
  die  Verordnung  v.  29.  Juni  49  wegen  des  Versamm-Iungs-
  und  Veremigungerrchs  keine  Anwendung.  (V.
v.  29.  Juni  49.  S.  21.)  225.  —  denselben  muß  sofort
nach  ihrem  Zusammentreten  über  die  während  eines  erklärten
  Belagerungszustandes  erfolgte  zeit-  und  distriktsweise
  Suspendirung  der  Art.  5.  6.  7.  24.  23.  26.  27
und  8.  der  Verfassungsurkunde  v.  5.  Dezbr.  48.  oder
einzelne  dieser  Artikel,  Rechenschaft  gegeben  werden.
(V.  v.  10.  Mai  49.  §.  5.)  166.  —  desgl.  wenn  auch
außer  dem  Belagerungszustande  im  Falle  des  Krieges
oder  Aufruhrs  die  Art.  5.  6.  24.  25.  26.  27.  28.  der
Verf.-Urk.  vom  Staats-Ministerium  zeit-  und  distrikts.
weise  außer  Kraft  gesetzt  worden  sind.  (ebend.  S.  16.)
170.  171.—  Bestrafung  der  denselben  und  ihren  Mitgliedern
  zugefügten  Beleldigungen.  (V.  v.  30.  Juni
49.  8§8.  23.  und  31.)  231.  232.  —  wegen  Beleidigung
einer  Kammer  kann  die  Staatsanwaltschaft  nur  mit
deren  Ermächtigung  die  Verfolgung  einleiten,  sonst  aber
nur  auf  den  Antrag  des  Beleidigten.  (ebend.  §.  34.)
233.  —  nach  eingeleiteter  gerichtlicher  Untersuchung
wire  deren  Fortgang  durch  Zurücknahme  dieser  Ermächtigung
  oder  durch  eine  Verzichtleistung  auf  die
Bestrafung  nicht  gehemmt.  (ebend.  §.  34.)  233.  —
öffentliche  Bekanntmachung  des  gefällten  Urtheils
in  der  durch  letzteres  zu  bestimmenden  Art  und
Weise  auf  Kosten  des  Verurtheilten.  (§.  36.)  234.
Erste  Kammer.
Vertagung  derselben.  (V.  v.  27.  Apr.  49.)  159.
Zweite  Kammer.
Auflsung  derselben.  (V.  v.  27.  Apr.  49.)  159.  Ausführung
  der  ferneren  Wahl  der  Abgeordneten  für
dleselbe.  (V.  v.  30.  Mai  49.)  205—211.  —  die
Bestimmungen  dieser  Verordnung  sind  statt  des  Wahl-Gesetzes
  vom  6.  Dezbr.  1848.  zur  Anwendung  zu  bringen.
  (ebend.)  205.  die  Abgeordn.  derselben  werden
von  Wahlmännern  in  Wahlbezirken,  die  Wahlmänner
von  den  Urwählern  in  Urwahlbezirken  gewählt.  (ebend.
§.  1.)  205.  —  Zahl  der  in  jedem  Regierungebezirke  zu
wählenden  Abgcordneten.  (8.  2.  nebst  Verzeichniß)  205.211.
—  Bildung  der  Wahlbezirke  für  dieselbe.(Is.  3.  u.  4.)  205.
—  desgl.  der  Urwahlbezirke  zur  Wahl  der  Wahlmänner
der  Abgeordneten.  (§§.  5  —  7.)  205.  205.  —  Bildung
besonderer  Wahlbezirke  im  Militair  und  den  Stamm-Mannschaften
  der  Landwehr.  (§.  9.)  206.  —  Erfordernisse
        <pb n="498" />
        40

Kammern,  (Forts.)  zweite  Kammer.
nisse  zur  Zulassung  als  stimmberechtigte  Urwähler.  (88.  8.
und  9.)  206.  Theilung  der  Urwähler  in  drei  Abtheilungen
  nach  Maßgabe  der  von  ihnen  zu  entrichtenden
  direkten  Staats  oder  Kommunal-Steurm,  so  daß
auf  jere  Abtheilung  ein  Drittheil  der  Gesammtsumme
der  Steuerbeträge  aller  Urwähler  sällt.  (§§.  10  —  14.)
20|00.  WF.  Aufstellung,  Auslegung  und  Berichtigung
der  Urwählerlisten.  (89.  153.  u.  10.)  207.  208.-  Anordnung
  der  Wahlen  der  Wahlmänner  und  Verfahren
bei  solchen.  (SS.  1  23.)  A-8.  200.  —  deegl.  ber  den
Wahlen  der  Abgeordneten.  (§§.  20—  31.)  209.  Erfordernisse
  zur  Wählbarkeit  als  Abgcordnetr.  (§.  29.)
W9.  die  Tage  zur  Wahl  der  Wahlmänner  und  der
Abgeordneten  sind  von  dem  Minister  des  Innern  festzusetzen.
  (S§.  17.  u.  28.)  20#8.  209.  dir  zur  Ausführung
  obiger  Verordnung  erforderlichen  näheren  Bestimmungen
  hat  das  Staateministerium  in  einem  zu  erlossenden
  Reglement  zu  treffen.  (S.  32.)  210.  die  Urwähler
für  solche  haben  sich  am  17.  Juli  49.  zur  Wahl  der  Wahlmänner
  zu  versammeln.  (V.  v.  30.  Mai  49.  Art.  1.)212.
—  Aussetzung  der  Rechtsgeschäfte  und  Amtshandlungen  an
diesem  Tage.  (A.  C.  v.  9.  Juli  49.)251.—  s.  auch  Wahlen.

Kantonnirungen,  des  Militairs,  in  solchen  findet  eine
Bewilligung  der  Tagegelder  nicht  statt;  vielmehr  verbleibt
  es  in  dieser  Hinsicht  bei  den  bestehenden  Vorschriften.
  (A.  E.  v.  28.  Dezbr.  48.  S.  60.)  87.

Kanzleidiener,  siche  Unterbeamte.

Kasernen,  wenn  in  solchen  Kommandirte  anf  Dienstrelsen
  ihr  Unterkommen  finden,  so  erfolgen  die  Tagegelder
  nur  bis  zur  Ankunft  am  Bestimmungoorte.  (A.
E.  v.  M.  Dezbr.  48.  8.  4.)  B7.

Kassation,  siehe  Amteentsetung.

Kassationshof,  Rbeinischer,  sebe  Revisione-  und
Kassationshof.

Kassationsrekurs,  derselbe  findet  in  Dieziplinar-Sachen
  nicht  statt.  (V.  v.  10.  Juli  49.  §.  45.)  202.

Kastellane,  siehe  Unterbeamte.

Kaufmännische  Korporationen,  Personen,  welche
durch  einen  Beschluß  derselben  von  deren  Mitglierschaft
  ausgeschlossen  sind,  können  auch  nicht  an  der
Wahl  der  Mitglieder  eines  Gewerberoths  und  deren
Stellvertreter  theilnehmen.  (V.  v.  9.  Jebruar  49.
S.  7.  Nr.  J.)  91.  95.  auch  nicht  an  derjenigen  für
die  Gewerbegerichte.  (V.  v.  .  Fedr.  49.  S.  ö.  Nr.  3.)  112.

Kaufmännische  Rechte,  Personen,  welche  solche  durch
ein  rechtofräftiges  Erkenntniß  verloren  haben,  s#nd  von  der
Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  eines  Gewerberaths
und  deren  Siellvertreter  ausgeschlossen.  (V.  v.  9.  Febr.  49.
S.  7.  Nr.  4.)  91.  95.  auch  an  derjenigen  für  die  Gewerbegerichte.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §S.  6.  Nr.  4.)  112.

Sachregister.

1849.

Kaution,  in  baarem  Gelde  oder  in  geldwerthen  Papieren,
  deren  srelwilllge  Bestellung  seitens  des  verurtheilten
  Verklagten  nach  eingelegtem  Rechtsmittel  gegen
das  Erkenntniß  eines  Gewerbegerichts.  (V.  v.  9.  Febr.
40.  S.  55.)  124.

Kies,  von  benachbarten  Grundstücken  uum  Chaussce.
bau,  slehe  letzt.

Kindesstatt,  Annahme  an  solcher,  (Aroption)  6.  607
Tit.  2.  Thl.  II.  des  Allg.  v.  R.  die  Veslätigung
ders.  gehört  sortan  vor  das  ordentliche  persönliche  Gericht.
  (V.  v.  2.  Janr.  49.  8.  14.)  5.

Kirchen,  die  für  solche  erhobenen  Zahlungen  und
Abgaben  bei  der  Aufnahme  neuer  Mitglierer  in  cine
Innung  und  bei  der  Aufnahme  und  Entlassung  der
Lehrlinge  sinr  ausgehoben,  soweit  nicht  nachgewiesen  ist,
daß  ihre  Hebungerechte  auf  besonderen  lästigen  Erwerbstiteln
  beruhen.  (V.  v.  9.  Febr.  19.  8.  03.)  107.
—  Preklusivfrist  für  die  Anmeldung  und  Anerkennung
von  dergl.  Hebungercchten.  (ebend.  S#.  O  O.)  107.

Kirchenbeamte,  auf  solche  ist  die  Verordnung  vom
11.  Juli  49.,  betr.  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen
  Beamten,  die  Versetzung  derselben  auf  eine  andere
  Stelle  oder  in  den  Ruhestand,  nicht  anwendbar.
(6I.  1.  ders.)  271.

Kirchensachen,  evangelische,  innere,  zu  dem  Ressort
der  Konsistorien  gehörig,  dieselben  sollen  in  der  höhern
Instanz  von  der  evangelischen  Abtheilung  des
Ministeriume  der  geistlichen,  Unterrichts  -  und  Medizinal-Angelegenheiten
  unter  dem  Vorsitze  des  Direktors
derselben  selbstständig  und  kollegialisch  bearbeitet  werden,
  bie  der  Art.  12.  der  Verfassungsurkunde  vom  5.
Dezbr.  48.  in  Vollziehung  zu  setzen  sein  wird.  (N.  E.
vom  206.  Janr.  49.)  125.  die  gedachte  Abtheilung
soll  sich  unverzüglich  mit  der  Beratbung  der  für  letzte
Angelegenheit  erforderlichen  Maßregeln  beschäftigen.
(ebend.)  125.  in  Betreff  der  den  Regierungen  zur
Zeit  noch  zustebenden  Befugnisse  in  Kirchensachen  bewendet
  es  vorläufig  bei  der  gegenwärtigen  Einrichtung.
(ebend.)  12.  Ressortverhältnisse  der  gerdachten  Abtheilung
  zu  dem  Ministerium.  (lebend.)  125.

Kirchliche  Vereine  und  deren  Versammlungen,  auf
solche  beziehen  sich  die  Bestimmungen  der  Verordnung
v.  29.  Juni  40.  über  das  Versammlungs-  und  Vereinigungorecht
  nicht.  (daselbst  S.  2.)  221.  auch  nicht
auf  kirchliche  Prozessionen,  Wallsahrten  und  Biltgänge.
(ebend.  §S.  11.)  223.

Klagen,  gerichtliche,  deren  An-  und  Aufnahmc  und  Beantwortung
  gehört  zur  Kompetenz  der  Einzelrichter.
(B.  v.  2.  Janr.  49.  9.  22.  Nr.  2.)  7.  dieselben

kön-
        <pb n="499" />
        Sachregister.

Klagen,  gerichtliche,  (Forts.)
können  von  Fabrikiuhabern  und  denselben  gleichgestellten
Personen  gegen  ihre  Arbeiter,  Gehülfen,  Fakloren  2c.,
wegen  Forderungen  für  die  den  letztern  behufs  der  Anrechnung
  bei  ber  Lohnzahlung  kreditirten  Waaren,  nicht
erhoben  werden.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S.  55.)  105.  —
auch  nicht  aus  Verträgen  und  Verabredungen  zwischen
Fabrikinhaberm  oder  ihnen  gleichgestellten  Personen  einerseits
  und  Arbeitern  andererseits  über  die  Verwendung.
des  Verdienstes  der  letztern  zu  andern  Zwecken,  als
zur  Bethelligung  an  Einrichtungen  zur  Verbesserung  der
Lage  der  Arbeiter  oder  ihrer  Famillen.  (ebend.  Ss.  50.
53.  54.)  104.  —  bei  den  Gewerbegerichten,  s.
dies.  —  slehe  auch  Prozesse.

Klassensteuer,  dle  zeitherigen  Befreiungen  der  ehemals
  Reichsunmittelbaren,  der  Geistlichen  und  Schullehrer,
  der  Offiziere  des  stehenden  Heeres  und  der
Lanrwehr  und  der  Militairbeamten,  sofern  dieselben
nicht  mobil  gemacht  sind,  sowie  der  Hebammen,  werden
  aufgehoben,  und  die  bisher  befreiten  Personen  v.
1.  Janr.  1850.  ab  nach  den  bestehenden  Einschätzungs-Grunrsätzen
  zur  Klassensteuer  vrranlagt.  (G.  v.  7.
Dezbr.  49.)  430.  —  diejenigen,  welche  nicht  wenigstens
  jährlich  18  Rthlr.  derselben  entrichten,  können  zu
Geschworenen  nicht  berusen  werden.  (V.  v.  ZJ.  Janr.
49.  §s.  63.  Nr.  9.)  25.  —  Ausnahmen  von  diesem
Prinzip.  (ebend.  S.  63.)  25.  —  siehe  auch  Staatssteuern.


Kleider,  gebrauchte,  in  wie  sern  Tie  polizeiliche  Erlaubniß
zu  dem  Handel  mit  solchen  zu  versagen  ist.  V.  v.
9.  Febr.  49.  S.  68.)  108.

Klempenow,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  9.

Klempner,  Nachweis  deren  Besähigung  zum  Vetriebe
ihreo  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  §s.  23.)  98.  —  Strafbestimmung  für
Übertretung  oder  Umgrhung  dieser  Vorschrift.  (ebend.
S.  74.)  109.

Kuopfmacher,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betriebe
  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §s.  23.)  98.  —  Strafbestimmung
  für  libertretung.  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
(ebend.  §.  74.)  109.

Kodizille,  deren  Annahme  und  Aufbewahrung  in  gerichtlichen
  Depositorien.  (V.  v.  18.  Juli  49.  8.  8.)
297.  —  s.  auch  leptwillige  Dispositionen.

Kommissarien,  Spezial  -,  der  General  -  Kommisssonen
und  landwirthschaftlichen  Reglerungs  =  Abtheilungen,
Disziplinar-Strasperfahren  gegen  dies.  (V.  v.  11.  Juli
49.  §s.  67.)  283.

Jahrgang  1819.

1849.

Kommissionaire,  s.  Geschäftsvermittler.
Kommunal-Abgaben,  s.  Gemeinde-Abgaben.
Kommunalbeamte,  s.  Gemeindebeamte.

Kommunalbehörden,  Mitwirkung  derselben  bei  den
Urwahlen  für  die  zweite  Kammer.  (V.  v.  30.  Mal  49.
SKe.  6.  11.  15  u.  16.)  206.  207  f.  —  solche  haben
während  eines  erklärten  Belagerungszustandes  den  Anordnungen
  und  Aufträgen  der  Militairbefehlshaber
Folge  zu  leisten.  (V.  v.  10.  Mal  49.  §.  4.)  166.  —
Aufstellung  und  Fortsührung  der  Verzeichnisse  der  Wahlberechtigten
  zur  Wahl  der  Mitglieder  des  Gewerberaths
  und  deren  Stellvertreter  durch  dieselben.  (V.  v.
9.  Febr.  49.  S§S  11.  12.)  95.  96.  —  sie  entscheiden
über  nachgesuchte  nachträgliche  Einschreibungen  in  jene
Vexzeichnisse,  mit  Vorbehalt  des  Rekurses  an  die  Regierung.
  (ebend.  §.  11.)  95.  —  von  solchen  sind  in
denjenigen  Orten,  für  welche  ein  Gewerberath  nicht  besteht,
  die  dem  letzteren  zugewiesenen  Angelegenheiten  zu
erledigen.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  22.)  98.  —  Mitwirkung
  derselben  bei  den  Wahlen  der  Mitglieder  und  deren
  Stellvertreter  für  die  Gewerbegerichte.  (V.  v.  9.
Febr.  49.  Ss.  9.  10.)  113.  —  Konkurrenz  ders.  bei
Stiftung  von  Hülfs=  und  Unterstützungskassen  und
öhnlichen  Einrichtungen  für  Gesellen  orer  Gehülfen,  so
wie  für  die  Fortbildung  ders.  und  der  Lehrlinge.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  §S.  57.)  105.  —  be#gl.  bei  Erörterung
streitiger,  angeblich  auf  besonderen  lästigen  Erwerbstiteln
  beruhenden  Zahlungen  und  Abgaben  an  Kirchen,
milde  Stiftungen  rc.  bei  der  Aufnahme  neuer  Mttglieder
  in  eine  Innung  und  bei  der  Aufnahme  und  Entlassung
  der  Lehrlinge.  (ebend.  S.  65.)  107.  —  desgl.
binsichtlich  der  polizeilichen  Erlaubniß  zum  Trödelhandel,
zum  Pfandleihgewerbe,  zu  Kommissions=  und  Konzipienten-Geschäften,
  zum  Gewerbe  der  Lohnlakaien  und  anderer
Personen,  welche  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen
oder  in  Wirthshäusern  ihre  Dienste  anbieten.  (ebend.
8.  68.)  108.  —  nur  mit  deren  Genehmigung  und  nach
vorgängiger  Vernehmung  der  betheiligten  Innungen
und  des  Gewerberaths  kann  die  Anlegung  von  Magazinen
  zum  Detailverkauf  von  Handwerkerwaaren  denjenigen
  gestattet  werden,  welche  nicht  zum  selbstständigen
Betriebe  der  betreffenden  Handwerke  befugt  flad.  (V.  v.
9.  Febr.  49.  §.  34.)  100  f.  —  auch  nur  mit  besonderer
Genehmigung  ders.  können  im  Orte  öfsentliche  Versteigerungen
  neuer  Handwerkerwaaren  stattfinden.  (ebend.
6S.  69.)  108.  —  Zustimmung  ders.  zum  Betriebe  eines
stehenden  Gewerbes  von  Ausländern,  so  wie  zur  Naturalisation
  ausländischer  Gewerbetreibenden.  (ebend.
S.  67.)  108.

Kommunalsteuern,  s.  Gemeinde-Abgaben.
Kon-41
        <pb n="500" />
        42

Kompetenz-  Streitigkeiten  zwischen  den  Appellationsgerichten
  in  Disziplinarsachen  richterlicher  Beamten,
  deren  Entscheidung  von  dem  obersten  Gerichtshofe.
  (V.  v.  10.  Juli  40.  §.  28.)  259.  —  desgleichen
zwischen  den  Dieziplinarbehörden  in  Digziplinarsachen
nicht  richterlicher  Beamten,  deren  Entscheidung  von
dem  Staateministerium,  nach  Vernehmung  des  Gutachtens
  des  Disziplinarhofes.  (V.  v.  11.  Juli  49.  §S.  30.)
277.  —  der  Gerichtsbehörden  erster  Instanz  hinsichtlich
der  zu  ihrem  Ressort  übergehenden  Sachen,  deren  Entscheidung
  durch  die  Obergerichte.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
5  16.)  5.  —  eine  Verhandlung  und  Entschcidung  des
Rechtsstreits  in  erster  Instanz  vor  dem  Obergerichte
in  den  Fällen  der  §§.  131  bis  147.  Tit.  2.  Thl.  1.  der
Allgem.  G.  Ord.  findet  nicht  weiter  statt,  vielmehr  kann
dieselbe  nur  einem  anderen  Gerichte  erster  Instanz
übertragen  werden.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  I.  17.)  5.  —
in  Untersuchungen  erster  Instanz,  über  solche  hat  das
Gericht  der  höheren  Instanz  zu  entscheiden.  (V.  v.  3.
Janur.  49.  §.  360.)  A)

Konditoren,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betriebe
  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
  (V.  v.  9.  Febr  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung
  für  Ubertretung  eder  Umgehung  dieser
Vorschrift.  (ebend.  S.  74.)  109.

Königinn  Majestät,  Stafe  für  deren  Beleidigung
durch  Wort,  Schrift,  Zeichen,  bildliche  oder  andere
Darstellung  2c.  (V.  v.  30.  Juni  49.  §.  20.)  230.

Königliche  Antorität,  Strafbestimmung  für  denjenigen,
  der  die  öffentlichen  Zeichen  derselben  wegnimmt,
zerstört  oder  beschädigt.  (V.  v.  30.  Juni  49.  §.  15.
Nr.  J.)  229.

Königliche  Familie,  rücksichtlich  der  Rechtsstreitigkeiten
  unter  Mitgliedern  derselben,  so  wie  der  nicht
streitigen  Rechtsangelegenheiten  der  zu  derselben  gehsrigen
  Personen,  namentlich  in  Betreff  der  Testamentserrichtungen,
  Nachlaßregulirungen,  Familienschlüsse,  Chesachen,
  Vormundschafts=  und  ähnliche  Angelegenheiten,
behält  es  bei  der  Hausverfassung  sein  Bewenden.  (V.
v.  2.  Janr.  49.  S.  11.)  4.

Königliches  Haus,  Bestrafung  der  den  Mitgliedern
desselben  zugefügten  Beleidigungen.  (V.  v.  30.  Juni
49.  S.  21.)  230.  —  öffentliche  Bekanntmachung  des
darüber  gefällten  Urtheils  in  der  darin  zu  bestimmenden
  Art  und  Weise,  auf  Kosten  des  Verurtheilten.
(ebend.  §S.  30.)  234.

Königsberg,  in  Pr.,  Stadt,  s.  Chausseebau  Nr.  1.
und  Eisenbahnen  Nr.  1.

Könitgs  Masestät,  in  dessen  Namen  soll  die  Gerichtsbarkeit
  durch  vom  Staate  bestellte  Gerichtsbehörden
  ausgeübt  werden.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  1.)  1.

Sachregister.

1849.

Königs  Majestät,  (Forts.)

—  desgl.  sind  in  dessen  Namen  die  gerichtlichen  Urtheile
  auszusertigen.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  33.)  11.
—  s.  auch  Majestätsverbrechen.

Konkurs,  diejenigen,  welche  sich  in  solchem  befinden,
sind  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder
des  Gewerberathes  und  deren  Stellvertreter  ausgeschlossen.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  7.  Nr.  2.)  94.  95.  —
auch  rücksichtlich  der  Wahlen  für  die  Gewerbegerichte.
(V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  6.  Nr.  2.)  112.  —  desgleichen
rücksichtlich  der  Wahlen  für  das  Volkshaus  des  deutschen
  Parlaments.  (V.  v.  20.  Novbr.  49.  8.  8.  Nr.  2.)
424.  —  in  solchem  ist  die  ritterschaftliche  Privatbank
von  Pommern  nicht  verpflichtet,  die  Unterpfänder  ihrer
Schuldner  herauszugeben.  (Statuten  der  Bank  v.  24.
Aug.  49.  §S.  46.)  371.

Konsistorien,  die  nach  der  Instruktion  vom  23.  Oktober
  1817.,  der  Order  vom  31.  Dezember  1825.  und
der  Verordnung  vom  27.  Juni  1845.  §.  1.  zu  deren
Ressort  gehsrenden  Angelegenheiten  sollen  in  der  höheren
  Instanz  einstweilen  von  der  evangelischen  Abtheilung
  des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts-  und
Merizinal-Angelegenheiten  unter  dem  Vorsitze  des  Direktors
  derselben  selbstständig  und  kollegialisch  bearbeitet
  werden.  (A.  E.  v.  20.  Janr.  49.)  125.  —  Aufhebung
  des  Konsistoriums  zu  Greifswald.  (V.  v.  2.
Janr.  40.  §S.  24.)  B.

Kontumazialbescheide,  deren  Abfassung  und  Vollstreckung
  gehört  zur  Kompetenz  der  Einzelrichter.  (V.  v.
2.  Janr.  49.  §.  22.  Nr.  2.)  7.  —  deren  Abfassung  seitens
  der  Gewerbegerichte.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  IS§.  27.
Nr.  4.  29.)  117.  118.  —  Verfahreu  bei  Einlegung
des  Rechtsmittels  der  Restitution  gegen  letzterc.  (V.  v.
9.  Febr.  49.  ö§s.  51—53.)  123.

Kontumazlalverfahren  gegen  vorgelarene,  aber  ausgebliebene
  Angeklagte  in  Untersuchungen  wegen  Vergehen.
  (V.  v.  3.  Janr.  49.  88.  32.  33.  35.)  20.  —
desgl.  gegen  Angeklagte  schwerer  Verbrechen.  (ebend.
88.  79—81.)  29.

Konzipienten  schriftlicher  Aufsätze  für  Andere,  s.
Aufsätze.

Korbflechter,  Nachweis  deren  Befshigung  zum  Betriebe
  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbststänrigem  Beginn.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  233.)  98.  —  Strafbestimmung
  für  Ubertretung  ober  Umgehung  dieser  Vorschrist.
  (ebend.  S.  74.)  109.

Kordunaner,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betriebe
ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung  für
Ubertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.
S.  74.)  109.

Kör-
        <pb n="501" />
        Sachregister.  1849.  43

Körperschaften,  politische,  Bestrafung  der  denselben
zugefügten  Beleirigungen.  (V.  v.  30.  Juni  49.  S#  W.
31.)  B1.  232.  —  Verfolgung  solcher  Bestrasung
durch  die  Staatsanwaltschaft  nur  auf  den  Antrag  der
Beleidigten.  (ebend.  §.  34.)  233.  —  öffentliche  Bekanntmachung
  des  gefällten  Urtheils  in  der  in  letzterm
zu  bestimmenden  Art  und  Weise,  auf  Kosten  des  Verurtheilten.
  (S.  36.)  24.

Korporationen,  solche  müssen  bei  dem  ordentlichen
Gerichte  belangt  werden,  in  dessen  Bezirke  der  Vorstand
derselben  seinen  Sitz  hat.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  8.  9.)
3.  —  Ausnahmen  hievon  bestimmen  die  Gesetze  (ebend.
S.  9.)  3.

Kosten,  in  Digziplinar  =  Untersuchungen  wegen  Amtssuspension,
  deren  Bestreikung  aus  dem  innebehaltenen
Theile  des  Diensteinkommenr  des  Angeschuldigten.  (V.
v.  10.  Juli  49.  S§.  50.  51.)  263.  —  (V.  v.  11.  Juli
49.  868.  55.  50.)  281.  —  für  den  Anwalt  aufgelaufene,
deren  Erstattung  von  dem  zu  den  Prozeßkosten  verurtheilten
  Gegner.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  J.  29.)  10.  —
diejenigen  eines  ohne  Erfolg  eingelegten  Rechtemittels,
fallen  demjenigen  zur  Last,  welcher  dasselbe  eingewendet
hat.  (V.  v.  Z.  Janr.  49.  S.  179.)  46.  —  ist  dies  der
Staatsanwalt,  so  werden  sie  niedergeschlagen.  (ebend.
8.  179.)  46.  —  bei  der  Versäumniß  von  Fristen  und
Terminen  trägt  der  Säumige  die  dadurch  verursachten
Kosten.  (ebend.  I.  179.)  40.  —  im  Untersuchungsversahren,
  solche  hot  nur  der  Angeklagte  zu  tragen,
wenn  er  zu  einer  Strafe  rechtskräftig  verurtheilt  worden.
  (V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  178.)  45.  —  durch  Ansetzung
  eines  neuen  Termins  in  Untersuchungssachen
verursacht,  deren  Tragung  von  früher  gehörig  vorgelodenen,
  aber  ausgebliebenen  Zeugen.  (V.  v.  Z.  Janr.
49.  s.  20.)  17.  —  für  die  öffentliche  Bekanntmachung
gewisser  Straf=  Erkenntnisse  in  der  darin  ausgesprochenen
  Art  und  Weise,  deren  Tragung  seitens  des  Verurtheilten.
  (V.  v.  30.  Juni  49.  s.  30.)  23314.  —  aus
der  Zahl  der  bei  dem  Gerichte  zur  Praxis  berechtigten
Rechtsanwalte  können  sich  die  wegen  Polizeivergehen
Angeschuldigten  auf  ihre  Kosten  vertreten  lassen.  (V.  v.
3.  Janr.  49.  §.  104.)  43.  —  die  Kosten  der  ersten
Einrichtung  der  Gewerberäthe  werden  von  den  Gemeinden,
  diejenigen  der  laufenden  Geschäfteführung,  mit
Einschluß  der  Besoldungen  des  Schriftführers  und  des
Boten,  durch  Beiträge  der  Gewerbetreibenden  des  Bezirks
  ansgebracht.  (V.  v.  F.  Febr.  49.  §.  21.)  B.  —
für  die  laufsende  Geschäftsführung  der  Gewerbegerichte,
mit  Einschluß  der  Besoldungen  des  Gerichteschreibers
und  des  Gerichtsboten,  deren  Deckung  durch  die  eingehenden
  Gebühren  und  Strafgelder,  und  soweit  diese
nicht  ausreichen,  durch  Beiträge  der  Gewerbetreibenden

Kosten,  (Forts.)
des  Gerichtsbezirks.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  16.)  115.
—  des  Verfahrens  in  Streitigkelten  vor  den  Gewerbegerichten,
  Ausspruch  in  den  Erkenntnissen  der  letztern
über  die  Verpflichtung  zu  deren  Tragung.  (V.  v.  9.  Febr.
49.  §.  38.)  120.  —  des  Verfahrens  vor  dem  Vergleichsausschusse
  der  Gewerbegerichte,  deren  Aufbringung.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  8.  24.)  116.  117.  —  für  die  öffentliche
  Bekanntmachung  der  rechtskrästigen  Verurtheilung
wegen  verbotwidriger  Lohnabfindung  der  Fabrikarbeiter  2c.
solche  fallen  dem  Berurtheilten  zur  Last.  (V.  v.  H.  Febr.
49.  S.  75.)  110.  bel  Beleihung  des  ländlichen  Grundeigenthums
  mit  neuen  Pfandbriefen  der  Schlesischen
Loandschaft,  deren  Aufbringung.  (A.  E.  v.  11.  Mal  49.
u.  §.  18.  des  beigefügten  Regulatlos.)  182.  189.  f.  —
s.  auch  Kriminalkosten,  desgl.  Gebühren  und  Gebührentaren.


Kottwig,  Ort  und  Gemeinde,  siehe  Chausseebau
Nr.  20.

Krankenkassen,  deren  Errichtung  für  Innungsgenossen,
Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrikarbeiter  und  Aufbringung
der  Beilräge  zu  solchen  von  leßtern.  (V.  v.  9.  Febr.
49.  S#.  50  —59.)  105.  100.

Krappitz,  Ort,  sltehe  Chausseebau  Nr.  11.

Kredieverelm  für  Handwerker  des  Stadtbezirke
Wesel,  stehe  Wesel.

Kreisgerichte,  Gerichte  erster  Instanz,  deren  Errichtung,
  Jurisdiktionsbezirk,  Geschäfts=  und  Ressortverhältnisse,
  in  Verbindung  mit  Einzelrichtern.  (V.  v.
2.  Janr.  49.  68.  18  —  23.)  6—B.  —  der  Bezirk  eines
jeden  ders.  soll  ungefähr  40,000  bes  70,000  (rurchschnittlich
  50,(X0)  Einwohner  umfassen,  und  für  jeden
landräthlichen  Kreis  oder  nach  dem  Umfange  für  zwei
ders.  ein  solches  in  der  Kreisstadt  bestehen.  (ebend.
5.  19.)  60.  —  Errichtung  eines  besondern  Kreisgerichts
in  Städten  von  50,/IX)  und  mehr  Einwohnern,  neben
dem  beizubeholtenden  Stadtgerlchtr.  (ebend.  §S.  19.)  6.—
Einthellung  der  Kreisgerichte  in  zwei  Haupt-Abtheilungen,
  von  welchen  der  ersten  Abtheilung  die  streltige
Gerichtsbarkeit  in  Civll-  und  Strafsachen,  einschließlich
der  Kredit=  und  Subhastationssachen,  der  zweiten
Abtheilung  aber  alle  übrigen  Gegenstände  der  Justig--verwaltung,
  welche  nicht  den  Appellationsgerichten  vorbehalten
  sind,  zugewiesen  werden.  (ebend.  §.  20.)  6.
—  Ernennung  stänriger  Kommissarien  bei  der  ersten
Abtheilung  durch  den  Direktor,  für  die  von  Einzelrichtern
  zu  verhandelnden  und  zu  entscheidenden  Bagatell--,
  Injurien=  und  Untersuchungs=  Sachen.  (ebend.
5§.  20.)  60.  —  jebes  Kreisgericht  soll  aus  einem  Direktor
  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Mitgliedern

f"  (Räthen
        <pb n="502" />
        44

Kreisgerichte,  (Forts.)
(Räthen  und  Assessoren),  mindestens  zusammen  aus  sechs,
ausnahmsweise  aus  fünf  Richtern  bestehen.  (ebend.
S.  19.)  6.  —  soweit  es  bei  der  ersten  Abtheilung  für
die  Aburtheilung  der  Verbrecher  an  der  erforderlichen
Anzahl  von  Richtern  fehlen  soklte,  sind  von  dem  Direktor
  Mitglieder  der  zweiten  Abtheilung  zu  Ergänzungsrichtern
  zu  bestellen.  (ebend.  §.  20.)  6.7.  —  der  Direktor
  kann  Vorsitzender  beider  Abtheilungen  sein.  (ebend.
S.  20.)  6.  —  Aufstellung  eines  Geschäftsregulativs
für  dies.  (ebend.  §.  20.)  7.  —  in  wie  sern  Deputatlonen
  und  brsondere  Abtheilungen  der  Kreisgerichte  für
die  kolleglalisch  zu  behandelnden  Civil=  und  Strassachen
eines  gewissen  -Bezirks  beibehalten  werden  können.
(ebend.  §.  21.)  7.  —  Überweisung  von  Gerichtsassessoren
  zu  unbesoldeten  Mitgliedern  ders.,  mit  Verleihung
des  vollen  Stimmrechts.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  S.  36.)
12.  —  dergl.  Mitglieder  mit  letzterm  dürfen  jedoch
bei  einem  Gerlchte  niemals  die  Hälfte  der  etatsmäßigen
Nichter  erreichen.  (ebend.  §.  36.)  12.  —  Anwendung
der  Gebührentarxe  v.  23.  Aug.  1815.  für  Untergerlchte
in  großen  Städten  bei  dens.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
5.  29.)  10.  —  bei  den  Einzelrichtern  ders.  nach  jener
Tare  für  sämmtliche  Untergerichte.  (ebend.  s.  29.)  10.—
die  Aussichts=  und  Beschwerde-InHanz  über  dieselben  bilden
  die  Appellationsgerichte.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §S.  25.
Nr.  3.  und  §.  36.)  9.  11.  —  dieselben  entscheiden  da,
wo  keine  Handelsgerichte  bestehen,  über  den  Rekurs
und  die  Appellation  gegen  die  Beschelde  und  Erkenntnisse
  der  Gewerbegerichte.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §S.  64.)
123.  —  in  Westpreußen,  hypothekarisches  Verfahren
bei  denselben  hinsichtlich  der  #inzun,  und  Löschung
Westpreußischer  Pfandbriefe.  (A.  E.  v.  5.  Novbr.  49.)

433

Kreisgerichts.  *  Direktoren,  zur  Verwaltung  des
Amte  eines  solchen  ist  die  Ablegung  der  großen  Staatsprüfung
  erforderlich.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  37.)  12.

Kreis-Justizräthe,  das  Institut  derselben  wird  aufgehoben.
  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  23.)  8.  —  ein  Anspruch
  auf  Entschädigung  sübte  den  betheiligten  Beamten
  nicht  zu.  (ebend.  S.  23.)

Kreis-Kommissionen  und  Freeib.  Abehellungs
Kommissionen,  deren  Bildung  für  die  Vorarbeiten
zur  Aufhebung  der  bestehenden  Grundsteuerfreiheiten.
(V.  v.  29.  Juni  49.  S§.  2—6.)  237.  238.  —  Bewilligung
  von  Reise-  und  Tagegeldern  für  deren  Mitglieder.
  (ebend.  §.  ö.)  238.  —  s.  auch  Distrikts-Kommissionen.


Kreis-Obligationen,  Arnswalder,  (.  letz.

Kreis-Prüfungs-Kommissionen  für  Handwerker,
  s.  Prüfungen.

Sachregister.

1849.

Kreisstadt,  in  solcher  soll  der  Sitz  des  Kreisgerlchts
sein.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §S.  19.)  6.

Kriegsgerichte,  deren  Anordnung  für  die  in  Belagerungszustand
  erklärten  Orte  oder  Bezirke,  unter  Suspensson
  des  Art.  7.  der  Verfassungs-Urkunde  v.  5.
Dezbr.  48.  (V.  v.  10.  Mal  49.  §.  10.)  168.  —  dieselben
  bestehen  aus  fünf  Mitgliedern,  und  zwar  aus
zwei  richterlichen  Civilbeamten  und  drei  Offizieren,  von
mindestens  Hauptmannsrang.  (ebend.  S.  11.)  108.  —
die  Zahl  solcher  Gerichte  richtet  sich  nach  dem  Bedürfniß,
  und  den  Gerichtssprengel  eines  jeden  ders.  bestimmt
der  kommandirende  General.  (ebend.  §s.  11.)  168.  —
Geschäftsverfohren  und  Vereidung  der  Mitglieder  und
des  Gerichtsschreibers  bei  dens.  (S6.  12.  13.)  168—170.
—  den  Vorsitz  in  den  Sitzungen  ders.  führt  ein  richterlicher
  Beamte.  (ebend.  §.  12.)  168.  —  Abfassung,  Bekanntmachung
  und  Vollstreckung  der  Urtheile,  von  welchen
  diejenigen,  welche  auf  Todesstrafe  lauten,  zuvor
der  Bestätigung  des  Militairbefehlshabers  unterliegen.
  (§5.  13.)  169.  170.  —  die  Wirksamkeit  dieser  Gerichte
  hört  mit  Aufhebung  des  Belagerungszustandes
auf,  und  sind  dann  deren  Verhandlungen  und  die  noch
schwebenden  Untersuchungssachen  an  die  ordentlichen  Gerichte
  abzugeben.  (§6.  14.  u.  15.)  170.  —  der  zuletzt
gedachte  §.  15.  erhält  eine  andere  Fassung.  (V.  v.  4.
Juli  49.)  250.

Kriegs-Lieferungen  und  Leistungen,  aue  den  Jahren
  1806—7.  und  1812—15.,  Auflösung  der  zur  Entscheidung
  von  Ansprüchen  an  Provinzen,  Kreise  und
Kommunen  für  solche  in  zweiter  und  letzter  Instanz
durch  die  Ordre  v.  27.  Oktbr.  1820  niedergesetzten
Immediat  =  Kommission.  (A.  E.  v.  7.  Dezbr.  48.)  90.
—  Wiedereintritt  des  eodenticen  Rechtsweges  in
jenen  Angelegenheiten  bei  den  kompetenten  Gerichten
in  den  sonst  zulässigen  Instanzen.  (ebend.)  90.  —  in
den  von  den  Regierungen  bereits  in  erster  Instanz  entschiedenen
  Sachen  soll  das  Gehelme  Obertribunal  zur
Entscheidung  auf  das  eingelegte  oder  einzulegende  Rechtsmittel
  in  zweiter  und  letzter  Instanz  an  die  Stelle  der
Immedlat-Kommission  treten.  (ebend.)  90.  —  die  Regierungen
  haben  die  schwebenden  Sachen,  in  denen  noch
keine  Entscheidung  erfolgt  ist,  zur  weitern  Verhandlung
und  Entscheirung  an  die  kompetenten  Gerichte  abzugeben.
  (ebend.)  90.

Kriegsministerium,  (Kriegeminister),  dasselbe  ist
ermächtigt,  die  erforderlichen  Erläuterungen  zu  dem
v.  1.  Janr.  49.  an  in  Kraft  tretenden  Reisekosten-Regulativ
  für  die  Armee  v.  28.  Dezbr.  48.  zu  erlassen
und  im  Sinne  derselben  etwaige  Anträge  und  Zweifel
zu  erledigen.  (§.  9.  desselben.)  85.  —  dasselbe  hat  zu  bestim-
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        Sachregister.

Kriegsministerium,  (Kriegeminister),  (Forts.)
stimmen,  wann  Unteroffiziere  und  Soldaten  bei  Dienstund
  Versetzungereisen  ausnahmsweise  auf  der  Eisenbahn
  oder  mit  Dampfschiffen  befördert  werden  sollen.
(Regulativ  v.  28.  Dezbr.  48.  §s.  1.  Nr.  1.  litt.  c.
Nr.  2.)  81.  —  mit  der  Ausführung  der  vorläufigen,
am  1.  Janr.  49.  in  Kraft  tretenden  Bestimmungen
wegen  der  Tagegelderbewilligung  bei  Militairdienstund
  Versetzungsreisen  beauftragt,  wird  solches  zugleich
ermächtigt,  dieselben  für  ihre  Anwendung  näher  zu
deklariren.  (A.  E.  v.  28.  Dezbr.  48.  68.  10.  11.)  88.
—  dasselbe  kann  die  Tagegelder  bei  Dlenstreisen  im
Inlande  in  gerigneten  Fällen  über  den  siebenten  Tag
des  Aufenthalts  am  Bestimmungsorte  hinaus  weiter
bewilligen.  (ebend.  §.  4.)  80.  —  es  ernennt  die  Mitglieder
  der  Militair  -Disziplinar  =  Kommisssonen.  (V.  v.
11.  Juli  40.  S.  87.)  288.  —  demselben  ist  der  Lehrplan  der
Thierarzneischule  vor  dessen  Genehmigung  durch  den
Minister  der  Medizinal-Angelegenheiten  zur  Außerung
mitzutheilen,  auch  mit  demselben  jede  organische  Verfügung
  über  die  Auobildung  der  Thierärzte  vorher  zu
berathen.  (A.  E.  v.  22.  Juni  49.)  335.

Kriegszeit,  Erklärung  des  Belagerungszustandes  während
  derselben,  Suspenston  einiger  Artikel  der  Verfassungs-Urkunde
  v.  5.  Dezbr.  48  und  Errichtung  von
Kriegsgerichten.  (V.  v.  10.  Mai  49.)  165—171.  —  (.
auch  Belagerungszustand.

Kriminalgericht,  zu  Berlin,  dessen  Einrichtung  wird
durch  besondere  Instruktion  geregelt.  (V.  v.  2.  Janr.
49.  §.  20.)  7.  —  in  Stelle  des  Gesetzes  vom  17.  Juli
1846.,  wegen  des  Verfahrens  in  den  bei  dems.  zu  führenden
  Untersuchungen,  tritt  nunmehr  die  Verord.  v.
3.  Janr.  49.  (§.  183  ders.)  40.

Kriminalkosten,  deren  Ubertragung  auf  den  Staat
nach  Aufhebung  der  Privatgerichtsbarfeit.  (V.  v.  2.
Janr.  49.  §S.  2.)  1.  —  siehe  auch  Kosten.

Kriminal-Ordnung,  vom  11.  Dezbr.  1805.  —  die
Erlassung  aller  den  Civilgerichten  in  Strafsachen  nach
K.  20.  derselben  obliegenden  vorläusigen  Verfügungen,
desgl.  die  Funktion  eines  auf  Antrag  des  Staatsanwalts
  zu  bestellenden  Untersuchungsrichters,  gehören
zur  Kompetenz  der  Einzelrichter.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
§.  22.  Nr.  ö.)  8.  —  bie  68.  532.  588.  und  689.,  das
Rechtsmittel  der  Restitution  betreffend,  treten  außer
Kraft.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  §S.  156.)  42.  —  die  88.
577.  578.  580.  581.  585.  und  587.  derselben,
das  Kontumazialverfahren  gegen  abwesende  und  flüchtige
  Verbrecher  betreffend,  treten  auher  Kraft;  wogegen
es  bei  den  Vorschriften  der  Sö.  579.  582.  583.  584.
und  586.  ders.  verbleibt.  (V.  v.  Z.  Janr.  49.  §.
25.)  18.

1849.  45

Kriminal-Untersuchungen,  wegen  schwerer  Verbrechen,
  sowie  wegen  polilischer  und  Preß-  Verbrechen,
deren  Führung  und  Entscheidung,  unter  Zuziehung  von
Schwurgerichten.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  S#.  36.  38—  184.)
20.  21—47.  —  s.  auch  Untersuchungen.

Kündigung,  auf  solche  angestellte  Beamte,  Verfahren  wegen
  deren  Entlassung.  (V.  v.  11.  Juli  49.  §&amp;amp;.  90.)  288.  f.

Kupfermühle,  Ortschaft,  s.  Stadt  Stettin.

Kupferschmiede  ,  Nachweis  deren  Befähigung  zum
Betriebe  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbständigem  Beginn.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  B.)  98.  —  Strafbestimmung
  für  Ubertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
(ebend.  S.  74.)  109.

Kuratelsachen,  deren  Regulirung  durch  Einzelrichter  des
Gerichtsbezirks.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  22.  Nr.  8.)  S.

Kürschner,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betriebeihres
Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.  (V.  v.  9.
Febr.  49.  8.  23.)  93.  —  Strafbestimmung  für  Übertretung
  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.  s.  74.)  109.

Kwilcz,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  12.

L.

Lackirer,  Nachweis  deren  Befählgung  zum  Betriebe
ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
(V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbeslimmung
für  Ubertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.
S.  74.)  109.

Laer,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  22.

Landeshuter  Kreis,  s.  Handelskammern.

Landesverrath,  desselben  während  des  zeit=  oder  distriktsweise
  erklärten  Belagerungszustandes  angeklagt,
dessen  Untersuchung  und  Bestrafung  von  dazu  angordneten
  Kriegsgerichten.  (V.  v.  10.  Mai  49.  §.  10.)
168.  —  als  solcher  sind  im  Bezirke  des  Rheinischen
Appellationshofes  zu  Cöln  die  Verbrechen  und  Vergehen
  wider  die  innere  und  gußere  Sicherheit  des
Staats  (Art.  75  —  108.  des  Rheinischen  Strasgesetzbuchs)
  anzusehen.  (ebenr.  §.  10.)  168.  —  s.  auch  politische
  Verbrechen.

Landleute  ,  auf  die  Anfertigung  von  Fabrikaten,  deren
  Erzeugung  zu  den  Nebenbeschäftigungen  derselben
in  der  Gegend  gehört,  finden  die  Bestimmungen  des
§.  23.  der  Verord.  r.  9.  Febr.  49.,  wegen  Nachweises
der  Befähigung  zum  selbstständigen  handwerkemäßigen
Gewerbbetriebe,  keine  Anwendung.  (das.  S.  30.)  100.
—  die  durch  örtliche  Verhältnisse  bedingten  näheren
Festsetzungen  hierüber  bleiben  der  Regierung,  nach  Anhörung
  des  Gewerberaths  und  der  Kommmnalbehörde,
vorbehalten.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S.  30.)  100.

Länd=
        <pb n="504" />
        46

Lãndliche  Grundsticke,  deren  Aufnahme  in  den
ostpreußischen  landschaftlichen  Kreditverband.  (A.  E.
v.  4.  Mal  49.)  182.  —  von  dem  Schlesischen  landschaftlichen
  Kreditverbande  nach  dem  Landschaftereglement
  vom  9.  Jult  1770.  zeither  ausgeschlossen,  deren
Belelhung  mit  Darlehnen  in  neuen  schlesischen  landschaftlichen
  Pfandbriesen.  (A.  E.  vom  11.  Mai  49.  nebst
Regulativ.)  182—203.  —  f.  auch  Landschaften  und
Grundstäcke.
Landräthe,  dieselben  können  durch  Königliche  Verfügung
  jederzeit  mit  Gewährung  des  vorschriftsmäßlgen
  Wartegeldes  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt
werden.  (V.  v.  11.  Juli  49.  §.  94.)  200.  —  Wirksamkeit
  ders.  bei  der  Bildung  der  Urwahlbezirke  behufs
der  Wahlen  für  die  zweite  Kammer.  (V.  v.  30.  Mai
49.  5.  5.)  205.  —  desgl.  bei  den  Wahlen  für  das
Volkshaus  des  deutschen  Parlaments.  (V.  v.  20.  Novbr.
49.  SS.  23.  25.)  427.  —  als  Vorsitzende  der  Kommisslonen
  für  die  Vorarbeiten  zur  Aufhebung  der  bestehenden
  Grundsteuerfreiheiten.  (V.  v.  29.  Juni  49.  S.  2.)
237.  —  dies.  können  zu  Geschworenen  nicht  berufen  werden.
  (V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  63.  Nr.  Z.)  25.
Landräthliche  Kreise,  Errichtung  eines  Kreisgerichts
für  jeden  derselben,  oder  mit  Hinzufügung  eines  Theils
des  Nachbarkreises,  sonst  aber  für  zwei  derselben.  (V.
v.  2.  Janr.  49.  8.  19.)  6.  —  s.  auch  Krelsgerichte.
Landrecht,  Allgemrines.
A.  Bestimmungen  über  die  Anwendung
desselben  im  Allgemeinen.
—  in  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  dasselbe
nicht  Gesetzeskrast  hat,  entscheidet  rücksichtlich  der  Kompeteng
  zu  Untersuchungen  gewisser  Verbrechen  das  durch
Gerichtsgebrauch  hergebrachte  Strafmaß,  in  hiernach
zwelfelhaften  Fällen  aber  die  Bestimmung  des  Allg.
L.  K.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  95.  38.  u.  61.)  21.  24.
B.  Bestimmungen  über  einzelne  Paragraphen
  desselben.
Thl.  I.

Tt.  16.  K.  93  —95.,
Unwendung  derselben  im  grrichtlichen  Deposttalverkehr
  auf  die  Bescheinigung  der  Handzeichen  bei  QOuitwugen
  der  des  Schreibens  und  Lesens  unkundigen
Personen.  (V.  v.  18.  Juli  49.  §.  13.)  2986.

Thl.  II.

Tit.  2.  §.  667.,
Behällgung  einer  Annahme  an  Kindesstatt.  (U.  v.
2,  Janr.  49.  §.  14.)  5.

Th.  8.  .  713  bis  1249,
von  Wechseln,  dieselben  treten  mit  dem  1.  Febr.  49.
Nuch  Einführung  der  allg.  Deuischen  Wechsel-O###-#uher
  Kraft.  (Einführungs-  Ow.  v.  6.  Janr.
49.(  .  1.)  49.

Sachregister.
Landrecht,  Allgemeines,  (Forts.)

1849.

Tit.  18.  §.  586.,
Subhastationsfeie  Beräußrrung  unbeweglicher  Güter
  der  Pflegebefohlenen.  (V.  v.  2.  Jonr.  49.  S.  14.)  5.

Tü.  20.  Abschnin  2  bis  5  einschließlich.  (ss.  91—213.)
die  darin  ausgeführten  Verbrechen  gelten  im  Sinne
der  Verord.  v.  3.  Janr.  49.  als  politische  Verbrechen;
sedoch  sind  als  solche  nicht  anzusehen  die  in  den
s.  157  bie  160.  166.  180  bis  195.  207  bis  243.
gedachten  Gesetzes-  übertretungen.  (V.  v.  J.  Janr.
49.  6.  ö1.)  24.  25.

Tit.  20.  6.  92,
Strasbestimmung  für  die  ohne  Erfolg  gebllebene  öffentliche
  Aufsorderung  oder  Anreizung  zu  dem  darin
gedachten  Verbrechen  des  Hochverraths.  (V.  v.  30.  Jund
i9.  65.  14.  u.  a1.)  228.  232.

Tit.  20.  SS,  151-  155.  620.  621.,
Aufhebung  derselben  durch  die  neuern  Vorschriften
und  Bestimmungen  für  die  Presse.  (V.  v.  30.  Juni
49.  S.  43.)  235.

Tit.  20.  .  333.,
die  Bestsmmung  desselben  ist  nicht  anwendbar,  wenn
nicht  die  Verletzung  der  Amtspflicht  ron  dem  Richter
oder  Bramten  in  der  Absicht  veräbt  worden  iß,  sich
oder  Anderen  Vortheil  zu  verschaffen,  oder  dem  Staate
oder  Anderen  Nachtheil  zuzufügen.  (V.  v.  10.  Juli
40  5.  A)  284.  —  (V.  v.  11.  Juli  40.  S.  4.)  272.

Landschaften  (landschaftliche  Kreditsysteme,  Kredikinstitute).

  —  Ostpreußische,  Aufnahme  ländlicher
Grundstücke  in  deren  landschaftlichen  Kreditverband.
(A.  E.  v.  4.  Mai  49.)  182.  —  Westpreußische,
Abänderung  elniger  Bestimmungen  deren  Landschafts-Reglements
  vom  19.  April  1787.  Thl.  III.  Kap.  1.
Ss.  24  —27.  in  Bezug  auf  die  Ausfertigung,  Eintragung
  und  Löschung  ihrer  Pfandbriefe.  (MA.  E.  v.  ö.  Novbr
49.)  433.  f.  —  Schlesische,  Beleihung  des  nach  der#n
Landschaftsreglement  v.  9.  Juli  1770.  von  ihrem  landschaftlichen
  Kreditverbande  bisher  ausgeschlossenen  ländlichen
  Grundeigenthums,  mit  neuen  landschaftlichen
Pfandbriefen.  (A.  E.  v.  11.  Mai  49.  nebst  Regulattv.)
182—2.
A.  Bon  den  Darlehnen.  (6.  1—18.  des  Regulativs.)
183  —  190.  —  Beleihungssähigleit  der  Grundstücke.
GC.  1.)  183.  184.  —  Autag  und  Brleihungoquote.
(.  2.  und  3.)  184.  —  Abschäßung  mit  Taxregulativ.
  (S.  4.  und  Anl.  A.)  184.  f.  198—201.  —.  Beleihung
  ohne  Tarr.  (K.  ö.)  185.  —  Verbindlichleiten  des
Darlehnnehmers.  (§.  6.)  185.  f.  —  Persönliche  Verbindlichkeit,
  VBoluta  und  Jahreszahlung.  (S8.  7.  8.9.)  180.
—  Zahlungstermine,  Stundung  und  Beitteibung.  (8.10.
1.  und  12.)  186.  187.  —  Scquestrationen  und  Subbastationen.
  (§#.  13.  14.  15.)  188.  —  Uberwachung,
Rückzahlung  und  Kosten.  (ss.  16.  17.  und  18.)  189.
190.

B.  Von
        <pb n="505" />
        Sachregister.
Lebensmittel.  Beschränkung  des  Einkaufs  derselben

Landschaften,  (Forts.)

B.  Von  den  Pfandbriesen.  (8&amp;amp;.  19—29.)  190—196.
—  Umfang  der  Emission  ders.  (6.  19.)  190.  —  Ausfertigung
  ders.  nach  beigefügten  Mustern.  (8&amp;amp;.  20.  und
21.  nebst  Anl.  B.  und  C.)  190.  191.  202.  203.—
Rechte  des  Inhabers.  (§.  22.)  191.  f.  —  Zinszahlung.
Uerjährung.  (§.  23.)  197.  —  Kapitalzahlung.  (§.  24.)
192—194.  —  Umlauf,  Deposition  und  Umfertigung.
(6/.25.  26.  27.)  194.  195.  —  Aufgebot,  Amortisalion.
(s.  28.)  195.  —  Kapilol-Verjährung.  (§.  29.)  195.  f.

C.  Von  dem  Sicherheitsfonds.  (5.  30.  a1.  und  32.)
196.  197.  —  Quellen  des  Fonds.  (6.  30.)  196.  —
Verwallung.  (s.  31.)  196.  —  Rechnungslegung  und
Vorbedalt  der  Reviston  res  gegenwärtigen  Regulativs,
(§.  32.)  196.  197.

Landschrelbereien,  im  Bezirke  des  Justigsenats  zu

Ehrenbreitstein,  deren  Kompelenz  wird  durch  besondere

Instruktion  geregelt.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §S.  20.)  7.

Landwehr,  deren  Stammmannschaften  nehmen  an  den

Wahlen  für  die  zweite  Kammer  an  ihrem  Standorte

  Theil,  ohne.  Rücksscht  darauf,  wie  lange  sie  sich  an

demselben  vor  der  Wahl  aufgehalten  haben.  (V.  v.  30.

Mai  49.  8.  9.)  200.  —  Landwehrpflichtige,  welche  zur

Zeit  der  Wahlen  zum  Dienste  einberufen  sind,  wählen

an  dem  Orte  ihres  Aufenthalts  für  ihren  Heimatsbezirk.

  (ebend.  §.  9.)  200.  —  in  gleicher  Art  bei  den

Wahlen  zum  Volkshause  des  deutschen  Parlaments.

(V.  v.  20.  Novbr.  49.  §.  10.)  423.—  bei  den  lbungen

  ders.  findet  eine  Bewilllgung  der  Tagegelder  nicht

statt;  vielmehr  verbleibt  es  in  dieser  Hinsicht  bei  den  bestehenden

  Vorschriften.  (A.  E.  v.  28.  Dezbr.  48.  S.  6.)  87.

—  s.  auch  Soldatenstand,  desgl.  bewaffnete  Macht.

Landwehr-=  Offiziere,  deren  zeitherige  Befreiung  von

der  Klassensteuer  hört  mit  dem  1.  Janr.  1830.  auf,

sofern  dieselben  nicht  mobil  gemacht  sind.  (G.  v.  7.

Dezbr.  49.)  436.

Langensalza,  Stadt,  siehe  Chausseebau  Nr.  15.

.  16.

Lebensalter,  21jähriges,  solches  muß  derjenige  vollenret
  haben,  welcher  als  stimmfähiger  Urwähler  zu
den  Wahlen  für  die  zweite  Kammer  zugelassen  werden
will.  (V.  v.  30.  Mai  49.  §S.  8.)  200.  —  die  Wählbarkeit
  zum  Abgeordneten  der  letztern  wird  auch  durch
die  Vollendung  des  dreißigsten  Lebensjahre  bedingt.
(ebend.  §.  29.)  209.  —  die  Wähler  zum  Volkfsbause
müssen  das  25ste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.  (B.  v.
26.  Novbr.  49.  88.  1.  u.  7.)  419.  424.  —  die  wählbaren
  Abgeordneten  zu  demselben  das  30  te  Lebenojahr.
(ebend.  I§.  6.  u.  41.)  420.  430.  —  30jähriges  ist  zur
Berufung  als  Geschworner  erforderlich.  (V.  v.  Z.  Janr.
49.  S.  62.)  25.  —  ein  70jähriges  entbindet  davon.
(ebend.  §.  63.)  25.

1849.  47

auf  Wochenmärkten  für  gewisse  Klassen  von  Käufern
auf  eine  bestimmte  Zeit.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  8.  71.)
109

Lederbereiter,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betriebe

  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginm.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §S.  23.)  98.  —  Strafbestimmung
  für  Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
(ebend.  S.  74.)  109.

Lehnssachen,  dieselben  verbleiben  den  Appellationsgerichten,

  so  lange  über  solche  von  der  Gesetzgebung
nicht  anderweit  bestimmt  worden.  (V.  v.  2.  Janur.  49.
8.  25.  Nr.  4.  u.  §S.  35.)  9.  11.

Lehrlinge,  allgemeine  Bestimmungen  über  deren  Verhältnisse.

  (V.  v.  9.  Febr.  49.  I#  44.  45.  47.  49.)  103.
104.  —  als  solche  sind  alle  diejenigen  zu  betrachten,
welche  bei  einem  Lehrherrn  zur  Erlernung  eines  Gewerbes
  in  Arbeit  treten.  (S.  44.)  103.  —  Festsetzung
deren  Aufnahme  und  Entlassung  bei  den  Innungen
durch  Ortsstatuten.  (s.  45.)  103.  —  bei  deren  Aufnahme
  und  Enklassung  dürfen  neben  der  Erstattung  der
im  §&amp;amp;.  159,  der  Gewerbeordnung  erwähnten  baaren
Auslagen  (als:  Stempel,  Koplalien,  Diäten  für  die
einzelnen  Innungsgenossen  und  Sachpverständige,  welche
die  Prüfung  bewirkt  haben  2c.)  keine  Gebühren  oder
Zahlungen  eingezogen  werden.  (V.  v.  9.  Gebr.  49.
Ss.  60.  61.)  106.  107.  —  Beförderung  von  Einrichtungen,
  welche  die  Fortbilrung  ders.  bezwecken  und  Aufbringung
  der  dazu  erforderlichen  Beiträge  seitens  der
selbstständigen  Gewerbetreibenden.  (ebend.  §ö.  57.  59.)
105.  100.  —  die  Befolgung  der  Vorschriften  über  derten
  Annahme  und  Behandlung  hat  der  Gewerberath
zu  überwachen.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §S.  2.)  93.  94.  —
Festsetzung  deren  täglicher  Arbeitszeit  durch  den  Gewerberath
  flir  die  einzelnen  Handwerkszweige.  (§.  49.)
104.  —  Handwerksmeister  dürfen  sich  zu  den  technischen
Arbeiten  ihres  Gewerbes  nur  der  Lehrlinge  ihres
Handwerks  bedienen,  sowelt  nicht  von  dem  Gewerberathe
  eine  Ausnahme  gestattet  wird.  (ebend.  8.  47.)
103.  —  Strafbestimmung  für  die  lÜbertretung  oder
Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.  s.  74.)  109.  —
Erledigung  deren  Streitigkeiten  mit  ihren  selbstständigen
  Gewerbetreibenden  über  Arbeits-  und  Lehrverhältnisse
  2c.  durch  die  Gewerbegerichte  im  Wege  der  gütlichen
  Vermittelung  oder  nöthigenfalls  durch  Erkenntniß.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  8.  2.)  111.  —  in  Stelle  des
Verfahrens  vor  dem  Vergleichsausschusse  der  Gewerbegerichte
  (66.  17.  ff.)  rritt  für  Streitigkeiten  von  Innungegenossen
  mit  ihren  Lehrlingen,  das  Vergleichsverfahren
  vor  einem  Vergleichsausschusse  der  Innungen
ein.  (ebend.  §S.  25.)  117.

Lei-
        <pb n="506" />
        48

Leichenbegängunisse,  gewöhnliche,  solche  gehören  nicht
zu  den  oͤffentlichen  Aufzügen,  welche  einer  vorgängigen
Genoehmigung  oder  einer  Anzeige  bedürsen.  (V.  v.  29.
Juni  49.  §S.  11.)  223.

Leistungen,  Natural-.,  Feststellung  der  Normalpreise
für  deren  Ablssung.  (G.  v.  19.  Nov.  49.  §.  4.)  414
—  416.  —  aus  den  Kriegsjahren  1800—7.  und  1812
—  15.,  s.  Krlegs=  Lieferungen  und  Leistungen.

Letztwillige  Dispositionen,  deren  Aufnahme  gehört
  zur  Kompetenz  der  Elnzelrichter.  (V.  v.  2.  Jan.
49.  s.  22.  Nr.  7.)  S.  —  deren  Annahme  und  Aufbewahrung
  in  gerichtlichen  Devositorien.  (V.  v.  18.  Juli
49.  8.  8.)  297.  —  s.  auch  Testamente  und  Kodizillc.

Lieferungen  aus  den  Kriegsjahren  1800—7.  und  1812
—15.,  s.  Krlegslieferungen.

Limlingerode,  Gemeinde,  s.  Chausseebau  Nr.  20.

Lindow,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  6

Lippeschifffahrts-Abgaben,  Aufhebung  der  für
solche  bestimmten  Empfangstelle  zu  Lünen  und  lbertragung
  der  derselben  beigelegten  Hebebefugniß  auf  die
Empfangsstellen  zu  Hamm  und  Haltern.  (A.  E.  v.  22.
Okt.  49.)  .

Lippstadt,  Stadt,  s.  Eisenbahnen  Nr.  5.

Lohalakalen,  in  wie  fern  diepolizeiliche  Erlaubniß  zu  deren
Gewerbe  zu  versagen  ist.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S.  68.)  108.

Lohnzahlungen,  deren  Leistung  in  baarem  Gelde  an
Fabrikarbeiter  und  sonstige  Personen,  die  mit  der  Anfertigung
  der  Fabrikate  für  Fabrikinhaber  und  für  diejenigen,
  welche  mit  Ganz=  oder  Halbfabrikaten  Handel
treiben,  beschäftigt  sind.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S§S.  50—
55.)  104.  105.  —  Strafbestimmungen  für  die  Ubertretung
  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.  §.  74.)
109.  110.  —  Verwendung  der  deehalb  erkannten  Geldbußen.
  (ebend.  §.  75.)  110.  —  behufs  der  Anrechnung
bei  solchen  dürfen  denselben  keine  Waaren  kreditirt  werden.
  (§S.  50.)  104.  —  welche  Leistungen  an  die  Arbelter,
  Gehülfen  2c.  dabel  in  Anrechnung  kommen  können.
(ebend.  S§.  50.  51.  52.)  1014.  dahin  gehören  auch
die  von  den  Fabrikinhabern  vorschußweise  geleisteten
Belträge  der  Fabrikarbeiter  zu  deren  Unterstützungskassen.
  (ebend.  S6.  58.  59.)  106.

Lossprechung,  vorläufigec,  (Freisprechung  von  der
Instanz),  auf  solche  soll  in  Untersuchungen  nicht  mehr
erkannt  werden.  (V.  v.  3.  Jan.  49.  8.  22.)  18.

Zouisenhain,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  10.

Eker  Straße,  siehe  Chaus= 



seebau  Nr.  4

Luxemburg,  Großherzogthum,  Vertrag  mit  demselben
  wegen  Verhütung  und  Bestrafung  der  Forst-,  Jagdund
  Fischereifrevel  an  den  gegenseitigen  Landesgrenzen
(v.  9.  Febr.  49.)  131—135.

Sachregister.

1849.
M.

Mackenrode,  Ort  und  Gemeinde,  siehe  Chausseebau
  Nr.  20.

Magazine  von  Handwerkerwaaren,  zum  Drtailverkauf,
  in  wie  weit  das  Halten  von  solchen  nur  gestattet
werden  kann.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  98.  33.  u.  34.)  100.
101.  —  Strafbestimmung  für  die  Übertretung  der  desfallsigen
  Vorschrift.  (ebend.  S.  74.)  109.

Maadeburg,  Stadt,  Errichtung  eines  Gewerbegerichts
für  dieselbe,  so  wie  für  Neustadt-Magdeburg  und  Sudenburg
  und  für  die  Ortschaft  Buckau.  (A.  E.  v.  25.
Mai  49.)  2412.  —  Siß  desselben  in  Magdeburg.
(ebend.)  242.

Mahnungen,  deren  Erlaß  an  Richter  wegen  geringer
Diszlplinarvergehen.  (V.  v.  10.  Juli  49.  §S#s.  16.  u.
17.)  256.  f.

Masestätsverbrechen  (Majestätsbeleidigung),  durch
Verletzung  der  Ehrfurcht  gegen  den  König  und  die  Königin
  in  Wort,  Schrift,  Druck,  Zeichrn,  bildlicher  oder
anderer  Darstellung,  ressen  Bestrafung.  (V.  v.  30.  Juni
49.  8.  2.)  230.

Maler,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betriebe  ihres
Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Bezinn.  (V.  v.  9.
Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung  für  Übertretung
  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.  8.  74.)
109.

Mandatsverfahren  wegen
stehe  letz.
Marienburg,  Stadt,  siehe  Eisenbahnen  Nr.  1.
Marktorte,  Normal-,  deren  Feststellung  bei  Ablösungen
  der  Reallasten  durch  Bildung  von  Distrikts-Kommissionen.
  (G.  v.  19.  Novbr.  49.)  413—416.
Märsche,  bel  diesen,  so  wie  bei  marsch=  und  etappenmäßig
  zurückzulegenden  Reisen  des  Militairs,  findet  eine
Bewilligung  der  Tagegelder  nicht  slatt,  vielmehr  verbleibt
  es  in  dieser  Hinsicht  bei  den  bestehenden  Vorschristen.
  (A.  E.  v.  28.  Dezbr.  48.  §S.  6.)  87.
Materialten  (an  Sand,  Kies  und  Feldsteinen)  von
benachbarten  Grundstücken  zum  Chausseebau,  .  letz.
Maurer,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  selbstständigen
  Betriebe  ihres  Handwerks  durch  das  im  §.  45.  der
allgem.  Gewerbeord.  v.  17.  Janr.  45.  vorgeschriebene
Zeugniß  der  Regierung.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §J.  24.)  99.
Medizinal-Pollzei,  s.  Medizinal-Verwaltung.
Medizinal-Verwaltung,  gesammte,  mit  Einschluß
der  Medizinal=  und  Sanitäts-Polizei,  deren  Überweisung
  an  den  Minister  der  Unterrichts  =  und  Medizinal-Angel.,
  unter  Aufhebung  der  Order  v.  29.  Janr.  25.
(A.  E.  v.  22.  Juni  49.)  335.  —  leßterer  soll  in  allen
Fällen,  in  welchen  dabel  die  Interessen  anderer  Ressorts
be-ü

Polizeivergehen,
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        Sachregister.

Medizinal-Verwaltung,  (Forks.)
betroffen  werden,  vor  der  Entscheidung  sich  mit  den  betheiligten
  Ministerien  benehmen  und  nach  Lage  der  Umstände
  gemeinschaftlich  mit  ihnen  handeln.  (ebend.)  333.

Meineid,  von  Zeugen  begangen,  gegen  jedes  rechtskräftige
  Urtheil  kann  der  in  Untersuchungen  Verurtheilte
  zu  jeder  Zeit  das  Rechtomittel  der  Restitution
einwenden,  wenn  jenes  auf  die  Aussage  eints  solchen
Zeugen  gegründet  ist,  zuvor  muß  aber  das  gedachte  Verbrechen
  des  letztern  rechtskräftig  festgestellt  sein.  (V.  v.  3.
Janr.  49.  S  .  151.  1533.)  41.

Meisdorf,  Ort,  s.  Chausseebau  Nr.  14.

Meisenburg,  die,  s.  Chaussebau  Nr.  20.

Meister  (Handwerksmeister),  deren  Vertretung  im  Gewerberathe.
  (V.  v.  H.  Febr.  49.  Is.  5—  11.  19.)  94—98.
—  solche  dürfen  sich  zu  den  technischen  Arbeiten  ihres  Gewerbes
  nur  der  Gesellen,  Gehulfen  und  Lehrlinge  ihres
Handwerks  bedienen,  soweit  nicht  von  dem  Gewerberathe
elne  Ausnahme  gestattet  wird.  (V.  v.  9.  Febr.  40.  §.  47.)
103.  —  Strafbestimmung  für  die  Übertretung  oder  Umgehung
  dieser  Vorschrift.  (ebend.  §S.  74.)  100.  —  s.
auch  Baumeister.

Meister-Prüfungen,  behufs  des  selbststänrigen
handwerksmäßigen  Gewerbebetriebes,  Erfordernisse  für
die  Zulassung  zu  solchen.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S.  35.)
101.  —  Bewirkung  ders.  vor  den  bei  den  Innungen
bestehenden  Prüfungskommissionen  oder  bei  den  in  den
einzelnen  Kreisen  angeordneten  Kreis-Prüfungskommisslenen.
  (ebend.  §§.  37—-—  41.)  101.  102.  —  Rekursverfahren
  gegen  Entscheirungen  in  dergl.  Angelegenheiten.
  (§5.  38.  40.  41.)  102.  —  Anordnungen  für  die
Prüfungsaufgaben  und  Prüfungszeugnisse  bei  deuf.
(S§.  42.  u.  43.)  102.  103.  —  Inhaber  von  Magazinen
  zum  Detailverkauf  von  Handwerkerwaaren  dürfen
sich  mit  deren  Anfertigung  nicht  befassen,  wenn  sle  nicht
die  zum  Betriebe  des  betreffenden  Handwerks  ersorderliche
  Meisterprüfung  bestanden  haben.  (ebend.  §.  33.)
100.  —  die  Befolgung  der  vorstehenden  Prüfungs-Vorschriften
  hat  der  Gewerberath  zu  überwachen.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  8.  2.)  93.  91.—  s.  auch  Prüsungen.

Memel,  Stadt,  der  dortige  Hafengeldtarif  vom  19.
Apr.  1844.  bleibt  mit  den  inzwischen  auf  Grund  besonderer
  Anordnungen  eingetretenen  Ermäßlgungen  einzelner
  Abgaben  bis  auf  Weiteres  in  Kraft.  (A.  E.  v.
12.  Janr.  49.)  92.

Messe,  Reminiscere-,  Iinländische,  zu  Frankfurta.  b.  O.,
deren  Anfang  wird  wiederum  auf  den  Montag  nach
Reminiscere  festgesetzt,  wonach  der  §.  1.  der  revidirten
Meßordnung  vom  31.  Mai  1832.  abgeändert  wird.
(A.  E.  v.  18.  Juli  und  Minist.-Bekanntmachung  v.  8.
Aug.  49.)  346.

Jahrgang  1819.

1849.  49

Messerschmiede,  Nachweis  deren  Befählgung  zum
Betriebe  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
  (V.  v.  9.  Febr.  19.  §.  23.)  98.  —  Strafbestim--mung
  für  libertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
(ebend.  S.  74.)  100.

Metallgeräth,  altes,  in  wie  sern  die  polizeiliche  Erlaubniß
  zum  Handel  mit  solchem  zu  versagen  ist.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  S.  68.)  108.

Metallurgische  Gesellschaft  zu  Bonn,  früher  zu
Stolberg,  allerhöchste  Genehmigung  des  Fortbestrhens
derselben  als  einer  Aktiengesellschaft  und  Bestätigung
des  für  dieselbe  in  Stelle  des  fruheren  Grsollschaftsvertrages
  angenommenen  Statuts,  v.  30.  Mai  1819.
(Minist.  Bekanntmach.  v.  6.  Oktbr.  19.)  381.

Meuterel,  an  einem  in  Belagerungszustand  erklärten
Orte  oder  Bezirke,  deren  kriegsgerichtliche  Untersuchung
und  Bestrafung.  (V.  v.  10.  Mai  19.  §.  10.)  168.

Militair,  siehe  bewaffnete  Macht,  Land  wehr  und
Soldatenstand.

Militairbeamte,  denen  ein  bestimmter  Rang  beigelegt
ist,  Vergütung  der  Reise=  und  Umzugslosten  für  dies.  in
Dienstangelegenheiten  und  bei  Versexungen.  (Regulativ
v.  28.  Dezbr.  18.)  81—85.  —  deeogl.  Gewährung  von
Tagegeldern  in  und  bei  dens.  (A.  E.  v.  28.  Dezbr.  18.)
35—8N.  —  deren  zeitherige  Befreiung  von  der  Klassensteuer
  hört  mit  dem  1.  Jaur.  1850.  auf,  sofern  dieselben
nicht  mobil  gemacht  sind.  (G.  v.  7.  Dezbr.  40.)  136.  —
Disziplinar-Strafverfahren  gegen  dieselben.  (V.  v.  11.
Juli  49.  S#  85—89.)  287.  288.  —  in  Betreff  der  Versügung
  von  Disziplinarstrafen,  die  nicht  in  der  Entfernung
  aus  dem  Amte  bestehen,  gegen  Militairbcamte,  kommen
  die  auf  diese  Beamten  bezüglichen  besonderen  Bestimmungen
  zur  Anwendung.  (ebend.  §.  89.)  288.  —  dasselbe
  gilt  von  der  Amtssuspension  aller  Beamten  der  Militairverwaltung
  im  Falle  des  Krieges.  (ebend.  S.  89.)  2888.
—  (..  auch  Reise-  und  Umzugskosten,  desgl.  Tagegelder.

Militairbefehlshaber,  oberste,  dieselben  können  für
den  Fall  eines  Aufruhrs,  auf  den  Antrag  des  Verwaltungochefs
  des  Regierungsbezirks,  in  dringenden
Fällen  rücksichtlich  einzelner  Orte  und  Bezirke  den  Belagerungszustand
  erklären.  (V.  v.  10.  Mai  49.  S.  2.)
105.  —  leptzteres  kann,  wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,
durch  den  Militairbefehlshaber  unmittelbar  geschehen.
(ebend.  §.  2.)  105.  —  mit  der  Erklárung  des  Belagerungszustandes
  geht  die  vellziehende  Gewalt  an  dieselben
  über,  auch  haben  alorann  die  Cioil-Verwaltungsund
  die  Kommunal-Behörden  den  Anorrnungen  und
Aufträgen  ders.  Folge  zu  leisten.  (ebend.  S.  4.)  100.—
zeit-  und  distriktsweise  Suspendirung  der  S.  ö.  ö.  7.
24.  2  20.  27.  u.  28.  der  Verfassungsurkunde  v.  S.  Dezbr.
48.  durch  dieselben  während  des  Belagerungszustandes.

6  D
        <pb n="508" />
        50

Militatrbefehlshaber,  oberste,  (Forts.)
(V.  v.  10.  Mai  49.  8.  5.)  166.  —  Auoübung  der  höhern
Militairgerichtsbarkeit  stitens  ders.  während  des  Belagerungszustandeseines
  Orte  oder  Bezirksüber  sämmtliche  zur
Besaxzung  gebnende'  J  ilttaikpersonm  Cbenr.  8.  7.)  167.

Militair-Diszip  ,  eine  solche
brsteht  für  jeres  Armeelorrs  und  sst  die  enischridende
Dissziplinarbehörde  für  Militairkeamte,  welche  der  Mllitair
  =  Intenrantur  nicht  untergeorrnet  sind.  (V.  v.
11.  Juli  49.  ę8.  86.  87.  88.)  268.  —  die  Mitglieder
ders.  werden  von  dem  Kriegsministerlum  ernannt.  (ebend.
C8.  SB0—SR.)  288.

Militair-Gerichtsbarkeit,  deren  Auslbung  über
Militairversonen  während  eines  erklärten  Belagerungszuslande's.
  (V.  v.  10.  Mai  40.  §s.  6.  u.  7.)  106.  107.

Militair-Gerichtsstand,  in  Strafsachen,  derselbe
soll  durch  besondere  Gesetze  anderweit  beslimmt  werden,
bis  wohin  es  bei  den  darüber  bestehenden  Vorschriften
verbleibt.  (V.  v.  2.  Janr.  40.  8.  10.)  4.  —  auch  verbleibt
  es  hinsichtlich  desselben  wegen  der  in  der  Verord.
v.  30.  Juni  49.  vorgesehenen  strafbaren  Handlungen
bei  den  bestehenden  Vorschriften.  (§.  40.  ders.)  235.

Militair-Intendantur,  ieselbe  ist  die  entscheidende
Disziplinarkehörde  erster  Instanz  für  die  ihr  untergeordneten
  Milikairbeamten  und  Civilbeamten  der  Mllitairverwaltung.
  (V.  v.  11.  Juli  40.  Ss.  85.  SP.)  287.  283.

Militairpersonen,  Vergülung  der  Reise=  und  Umzugelosten
  für  dies.  in  Kiere  ankee  und  bei
Versetzungen.  (Regulativ  v.  WM.  Dizbr.  48.)  81  —85.
—  desgl.  Gewährung  von  Tagegeldern  in  .  bei  dens.
(A.  E.  v.  28.  Dezbr.  48.)  85—88.  —  dieselben  stehen
während  des  Belagerungszustandes  unter  den  Gesetzen,
welche  für  den  Kriegszustand  ertheilt  find.  (V.  v.  10.
Mai  49.  g8.  6.  7.)  100—  107.  —  Theilnahme  derselben
  an  den  Wahlen  für  die  zweite  Kammer.  (V.  v.
30.  Mai  40.  §.  9.)  206.  —  desgl.  an  ren  Wahlen
für  das  Vollshaus  des  deutschen  Parlaments.  (V.  v.
20.  Novbr.  40.  §.  10.)  425.  —  im  akliven  Dienst  befinrlich,
  dies.  können  zu  Geschworenen  nicht  berufen
werden.  (V.  v.  3.  Janr.  40.  §.  63.  Nr.  4.)  25.  —
im  Dienst  befink  liche,  die  denselben  zugefügten  Beleidlgungen
  sind  fortan  nach  Abschnitt  II.  und  beziebungsweise
  Abscknitt  III1.  der  Vererd.  v.  3.  Janr.  19.  zu
bebandeln  und  unterliegen  auch  hinsichts  der  Rechtsmittel
  den  Vorschriften  ders.  (V.  v.  J.  Janr.  49.  §.
1  1.)  46.  —  im  Dienst  besindliche,  Begründung  des
Mandalverfabrens  in  Politzeistrafsachen  durch  deren
Anzeige,  wenn  sic  solche  aus  eigener  dienstlicher  Wahrnehmung
  bekunden.  (V.  v.  3.  Jaur.  49.  S.  171.)  44.—
s.  auch  Militairgerichtsbarkeit  und  Militairgerichtsstand.
—  desgl.  Reise=  und  Ummmgekosten  und  Tagegelder.

 

Sachregister.

1849.

Militairpflichtige,  ausgelretene,  gegen  solche  soll,
anstatt  der  Vermögens-Konfiskation,  nunmehr  auf  Geldbuße
  von  funfzig  bis  eintausend  Thalern  erkannt  werden.
  (V.  v.  4.  Janr.  49.)  47.  48.

Militair-Probedienst,  die  Reisen  der  Anstellungsberechligten
  zur  Leistung  desselben  schließen  den  Anspruch
auf  Tagegelder  aus;  dagegen  werden  letztere  auch  bei
selbst  nachgesuchten  Kommandos  gegeben,  wenn  diese  an
sich  unmittelbar  im  dienstlichen  Inleresse  liegen.  (A.
E.  v.  28.  Dztr.  48.  5.)  87.

Militai  «  isst  „  die  Reisen
der  zu  Präfenden  zu  denselben  schlieten  den  Anspruch  auf
Tagegelder  aus.  (N.  E.  v.  28.  Dezbr.  48.  §.  ö.)  87.

Militair-Strafgesetzbuch,  bei  dessen  Vorschriften
über  die  Ausübung  der  niereren  Militairgerichtsbarkeit
verblelbt  es  auch  während  eines  erklärten  Belagerungszustandes.
  (V.  v.  10.  Mai  49.  §.  7.)  1607.  —  na
den  Bestimmungen  des  §.  125.  des  ersten  Theils  desselben
  werden  Personen  des  Seldatenstandes  bestraft,  welche
gegen  die  Vorschrist  des  Art.  37.  der  Verfassungsurkunde
  zur  Einwitkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten
rder  zur  Berathung  militairischer  Befehle  und  Anordnungen
  in  Vereine  zusammentreten  oder  zu  solchen
Iurce  sich  sonst  versammeln.  (V.  v.  29.  Juni  49.
S.  22.)  225.

Militair-Ubungen,  der  Linientruppen  und  der  Landwehr,
  bei  solchen  findet  eine  Bewilllgung  der  Tagegelder
  nicht  statt;  vielmehr  verbleibt  es  in  dieser  Hinsicht
bei  den  bestehenden  Vorschriften.  (A.  E.  v.  28.  Dezör.
48.  S.  6.)  S7.

Militair-Unterrichts=  unr  Vorbereitangs=Anstalten,
  die  Reisen  der  Schüler  zu  solchen  schließen
den  Ansoruch  auf  Tagegelder  aus;  dagegen  werden  letztere
  auch  bei  selbst  nachgesuchten  Kommandos  gegeben,
wenn  diese  an  sich  unmittelbar  im  vienstlichen  Interesse
liegen.  (A.  E.  v.  28.  Dezbr.  48.  s.  5.)  B7.

Militair-Waisenhaus  zu  Potsdam,  der  bisher  zu
Gunsten  desselben  bestandene  Intelligenz-Inserkionszwang
wird  mit  dem  1.  Janr.  1850.  gänzlich  aufgehoben.  (G.
v.  21.  Dezbr.  49.)  441.  —  für  die  Entziehung  der
demselben  stiftungsmähig  daraus  und  aus  der  Herausgabe
  von  Intelligenzblättern  bisher  zuständigen  Einkünfte
  wird  ihm  aus  der  Staatskasse  eine  jährl.  Entschärigungsrente
  ven  vierzig  tausend  Thalern  gezahlt.
(ebend,  §.  4.)  411.

Militair-Werkstätten  und  Fabriken,  zur  Beschafsung
  militairischer  Bedürfnisse  bestimmt,  solche  bleiben
  der  besonderen  Regelung  vorbehalten,  daher  die  Bestimmungen
  der  Verord.  v.  9.  Febr.  49.  über  Handwerks--,
Innungs-  und  Fabrikenverhälmisse,  auf  solche  keine  Anwendung
  finden.  (S.  76.  der  gedachten  Verord.)  110.

Min-
        <pb n="509" />
        Sachregister.

Minden-Cölner  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
r.  6.

Minister  (Staatsminister),  Befugnisse  derselten  im  Disziplinar-Strafverfahren
  gegen  die  ihnen  unmittelbar  oder
mittelbar  untergebenen  Beamten.  (V.  v.  11.  Juli  49.
§§.  22.  25.  Nr.  1.  u.  2.  68.  36.  91.  93.  97.  99.)
275.  276.  277.  289.  290.  291.  —  dieselben  können  zu
Geschworenen  nicht  berufen  werden.  (V.  v.  3.  Jan.  49.
#S.  63.  Nr.  1.)  25.

Milnisterialdirektoren,  dieselben  können  durch  KSniglicke
  Verfügung  jederzeit  mit  Gewährung  des  vorschriftsmäßigen
  Wartegeldes  einstweilig  in  den  Ruhestand
  versetzt  werden.  (V.  v.  11.  Juli  49.  F§.  91.)
290.

Ministerien,  betheiligte  in  Angelegenbeiten  der  Medizinal
  -  Verwaltung,  mit  solchen  soll  der  Minister  der
Medizinal-=  Angelegenheiten  sich  über  deren  Interessen
benebmen  und  nach  Lage  der  Umstände  gemeinschaftlich
mit  ihnen  handeln.  (A.  E.  v.  22.  Juni  49.)  335.

Binisterium  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
„von  der  evangeli-*
  Abtheilung  resselten  solen  einstweilen  in  höherer
Instanz  die  zu  dem  Ressort  der  Konsistorien  gehörenden
Angelegenheiten,  unter  dem  Vorsitze  des  Direltors  gedachter
  Abtheilung,  selbstständtg  und  kollegialisch  bearbeitet
  werden,  bis  der  Art.  12  der  Verfassungsurkunde
v.  S.  Dezbr.  48  in  Vollziehung  zu  setzen  sein  wird.  (A.
E.  v.  20.  Janr.  49.)  125.  —  Ressortverhältnisse  jener
Abtheilung  zu  dem  Ministerium.  (ebend.)  125.  —  in
Betreff  der  den  Regierungen  zur  Zeit  noch  zustebenden
Befugnisse  in  Kirchensachen  bewendet  es  vorläufig  bei
der  gegenwärtigen  Einrichtung,  während  in  Fällin  gemischten
  Ressorts  es  des  Einverständnisseo  der  evangelischen
  Abtheilung  bedarf.  (ebend.)  125.  —  Überweisung
der  gesammten  Merdizinal-Berwaltung,  mit  Einschluß
der  Medizinal--  und  Sanitäts-Polizei,  an  dasselbr.  (A.
E.  v.  22.  Juni  49)  335.  (s.  auch  Thierarzeneischchule
u.  Thierärzte.)

Minlsterium  für  Handel,  Gewerbe  und  öfsentliche
  Arbeiten,  dasselbe  ertheilt  die  Genehmigung
  zur  Errichtung  von  Gewerberäthen.  (V.  v.  9.  Februar
  49.  S§.  1.  u.  3.)  93.  94.  —  es  entscheidet  über
die  Beschwerren  gegen  die  Anordnungen  der  Reglerungen
  bei  den  Wahlen  für  die  Gewerberäthe.  (ebend.
§.  12.)  96.  —  deegl.  über  Beschwerden  gegen  die  Anorrnungen
  der  Regierungen  in  Wahlangelegenheiten  für
die  Gewerbegerichte.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §S.  10.)  113.
—  Feststellung  der  Statuten  der  ältern  Innungen  durch

 

1840.  *

Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten,  (Forts.)

dasselbe  nach  Maßgabe  der  Verordn.  v.  9.  Febr.  19.
(S.  00.  ders.)  107.  108.  —  Entscheidung  desselben  uber
die  Ausführung  der  Vestimmungen  wegen  Zulassung
zum  selbststänrigen  Betrirbe  gewisser  Handwerke.  (elend.
58.  20  —  .)  990.  —  demselken  bleiben  die  näheren
Bestimmungen  uber  die  Prüsungs-Ausgaben  der  Handwerker
  und  über  die  Form  der  Prufungs=  und  Entklassungszeugnisse
  vorbehalten.  (ebend.  §.  12)  102.  —
—  an  dasselle  findet  der  Rekurs  oder  die  Berufung
auf  rechtliches  Gehör  gegen  die  Entscheidungen  der  Regierungen
  über  streitige,  angeblich  auf  besondern  lästigen
  Erwerboliteln  berubenre  Zahlungen  und  Abgaben
an  Kirchen,  milre  Stiflungen  2c.  bei  der  Aufnahme
neuer  Mitglieder  in  eine  Innung  und  bei  der  Aufnahme
  und  Entlassung  der  Lehrlinge  statt.  (ebend.  S.  0.5.)
107.  —  bdemselben  ist  die  Königliche  Telegraphen-Direktion
  untergeordnet.  (A.  E.  v.  23.  März  49.)  110.
—  von  demselben  ressortirt  unmittelbar  die  Königliche
Kommission  für  die  Westphölische  Eisenbahn.  (A.  E.  v.
2.  Febr.  49.)  127.  —  diese  Kommission  fübhrt  fortan
den  Namen:  Mnigliche  Direktion  der  Westphälischen
Eisenbahn.“  (A.  E.  v.  5.  Novbr.  49.)  401.  —  Ausübung
  des  Oberansscherechte  über  die  ritterschaftliche
Privatbank  von  Pommern  durch  dasselte.  (Statuten
der  Bank  v.  21.  Aug.  49.  §.  .)  302.  —  dasselbe
bestimmt  mit  dem  Finanzministerium  den  Zinssatz  für
die  späteren  Emissionen  der  von  der  Deichbaugesellschaft
zur  Melioration  des  Nieder-Oderbruchs  ausgrstellten,
auf  jiden  Inhaber  lautenden  Obligationen  über  eine
Anleihe  von  1,300,000  Rihlr.  (Allerh.  Privil.  v.  5.
Novbr.  49.)  408.

Ministerium  des  Innern  (Minisier  des  Innern),
dasselbe  setzt  die  Tage  fest,  an  welchen  die  angeordncten
Wahlen  für  die  zweite  Kammer  stattfinden  sollen.  (V.
v.  30.  Mai  49.  S.  17.  u.  W.)  208.  200.  —  detogl.
den  Tag  der  Wahl  der  Wahlmänner  für  die  Wahlen
der  Abgeordneten  zum  Volkshause  des  deutschken  Parlaments.
  (V.  v.  26.  Norvbr.  49.  S.  20.)  428.  —  nach
der  Überweisung  der  gesammten  Medizinal-Verwallung
an  das  Ministerium  der  Medizinal-Angelegenhriten  geht
an  dasselbe  vom  Ministerio  des  Innern  auch  die  Medizinal=
  und  Sanitätspolizei  über.  (A.  E.  v.  22.  Juni
49.)  335.  —  von  demselben  und  dem  Justizminister
sind  die  Anordnungen  wegen  Bildung  der  Geschworenenlisten
  zu  treffen.  (V.  v.  Z.  Janr.  49.  S.  181.)  47.
—  Ermchligung  desselben  zur  Gründung  eines  besonderen
  Amtsblalts  nibst  Anzeiger  für  Berlin,  wenn  sich
solcheo  als  zweckmäßig  ergiebt.  (G.  v.  21.  Dezkr.  49.
§S.  2.)  441.

g*  Mi-
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        52

Ministerium  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten,
  demselben  ist  der  Lehrplan  der  Thierarzeneischule
  vor  dessen  Genehmigung  durch  den  Minister
  der  Medizinal-Angelegenhriten  zur  Außerung  mitzutheilen,
  auch  mit  demselben  jede  organische  Verfügung
über  die  Ausbildung  der  Thierärzte  vorher  zu  berathen.
(A.  E.  v.  22.  Juni  49.)  335.

Mokbiler  Zustand  des  Militalrs,  in  solchem  werden
  bei  Dienst=  und  bei  Versetzungereisen  Taggelder
in  der  Rigel  nicht  gewährt;  Ausnahmen  kann  nur  das
Kriege-Ministerium  genehmigen.  (A.  E.  v.  28.  Dezbr.
48.  S.  S.)  87.  —  Befrelung  der  Offiziere  des  stehenden
  Heeres  und  der  Landwehr  und  der  Militairbeamten
von  der  Klassensteuer  während  resselben.  (V.  v.  7.
Dezbr.  49.)  436.

Mord,  an  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte
oder  Bezirke,  dessen  kriegsgerichtliche  Untersuchung  und
Bestrafung.  (V.  v.  10.  Mai  49.  §.  10.)  108.

Mäühlenbaumeister,  Nachweis  deren  Befähigung  zum
selbstständigen  Betriebe  ihres  Handwerks  durch  das  im
§.  45.  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  vom  17.
Janr.  45.  vorgeschriebene  Zeugniß  der  Regierung.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  §S.  24.)  90.

Müller,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betriebe  ihres
Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.  (V.  v.  9.
Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Straftestimmung  für  Übertretung
  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.  S.  74.)
109.

Mändliches  Verfahren,  in  den  Verhandlungen  vor
dem  erkennenden  Richter,  und  der  Verkündigung  der
Urtheile.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  32.)  10.  11.  —  in
Untersuchungen  wegen  Vergehen,  sowie  wegen  Polizeivergehen.
  (V.  v.  Z.  Janr.  49.  I§.  31.  104.  170.)  19.
43.  41.  —  desgl.  wegen  Verbrechen.  (ebend.  Ss.  48.
54.)  23.  —  deogl.  in  Untersuchungen  mit  Schwurgerichten
  wegen  schwererer  Verbrechen,  sowie  wegen  politischer
  und  Preßverbrechen.  (IS.  14.  19.  98.  100.  117.
121.)  16.  17.  31.  3.  35.  30.  —  desgl.  in  der  Appellations.
  Instanz.  (ebend.  Ss.  134.  136.)  38.  —  desgl.
in  der  Nichtigkeitsbeschwerde  vor  dem  Ober-Tribunal.
(6.  145.)  40.  —  (ohne  Hffentlichkeit),  vor  den  Disziplinargerichten
  in  Diszlplinar  =  Strafsachen  gegen
richterliche  Beamte  (V.  v.  10.  Juli  49.  Is.  34  —39.)
2600.  261.  —  desgl.  gegen  nicht  rich  terliche  Beamte.
(V.  v.  11.  Juli  4.  9#.  21.  37  —  41.  43.)  275.  278.
279.  —  s.  auch  Offentliches  Verfahren.

Münzkartel,  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins,
vom  21.  Oktbr.  1845,  demselben  ist  auch  das  Herzogthum
  Anhalt-Köthen  beigetreten.  (Minist.-Bekanntmach.
v.  31.  Aug.  49.)  356.

Sachregister.

1849.

Musikallen,  mit  Tert  oder  sonstigen  Erläuterungen,
dieselben  werden  den  Druckschriften  im  Sinne  der  Verordnung
  v.  30.  Juni  49.  gleichgestellt.  (§.  30.  ders.)
232.  —  siehe  serner  Druckschriften.

Muth,  Beamte,  die  solchen  in  ihrem  Berufe  nicht  bethätigen,
  sollen  im  Disziplinar  =  Strafverfahren  des
Dienstes  entlassen  werden.  (V.  v.  11.  Juli  49.  §s.  20.)
274.

N.

Nachlaßregulirungen,  in  der  Königlichen  Familie,
rücksichtlich  derselben  behält  es  bei  der  Hausverfassung
sein  Bewenden.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  S.  11.)  4.

Nachlaßsachen,  deren  Regulirung  durch  Einzelrichter
des  Gerichtsbezirks.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §S.  22.  Nr.
8.)  8.

Nadler,  Nachweis  deren  Befählgung  zum  Betriebe
ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbständigem  Beginn.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  §S.  23.)  /8.  —  Strafbestimmung  für
Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.
S.  74.)  109.

Nagelschmiede,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betriebe
  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
(V.  v.  9.  Febr.  49.  8.  23.)  98.  —  Strafbestimmung
für  Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
(ebend.  §.  74.)  109.

Natural-Abgaben,  (und  Leistungen),  Feststellung  der
Normalpreise  für  deren  Ablösung.  (G.  v.  19.  Novbr.
49.)  44—416.

Naturalisation,  ausländischer  Gewerbetreibendene
Verfahren  bei  Anträgen  derselben  auf  solche,  in  Folgr
des  §s.  8.  des  Gesetzes  v.  31.  Dezbr.  42.  —  Ges.=Samml.
  1843.  S.  15.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  67.)  108.

Natural-Lieferungen  in  den  Kriegen  von  1806—7
und  1812—15,  siehe  Krlegslieferungen.

Natural-Guartier,  der  Ansxruch  auf  solches  fällt  fü,
die  Zeit,  in  welcher  Tagegelder  gegeben  werden,  im
Kommandoorte  des  Militairs  weg.  (A.  E.  v.  28.  Dezbr
48.  §.  3.)  86.

Nebenämter,  die  Entziehung  der  Gelegenheit  zu  solchen
  bei  Dienstversetzungen  ist  nicht  als  eine  Verkürzung
im  Einkommen  anzusehen.  (V.  v.  11.  Juli  49.  S.  94.
Nr.  1.)  289.

Nebenkosten  bei  Dienstreisen,  siehe  Reisekosten.

Nendorf,  Ort,  siehe  Chaussee  bau  Nr.  10.

Neuhof,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  21.

Nen-
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        Sachregister.  1849.

Neußer  Stadtobligationen,  auf  den  Inhaber  lautend,
  zum  Betrage  von  80,000  Rthlr.,  deren  Ausstellung
und  Emission  als  Darlehn  behufs  Regulirung  des  städtischen
  Schuldenwesens.  (Allerh.  Privil.  v.  14.  März  49.)
139—444.  —  jährliche  Verzinsung  derselben  mit  fünf
Prozent  auf  die  bei  den  Obligationen  befidlichen  Zinskoupons.
  (ebend.)  139.  140.  —  allmälige  Tilgung  derselben
  durch  Ankauf  oder  jährliche  Verloofung.  (ebend.)
141.  142.

Neustadt,  Gemeinde,  stehe  Chausseebau  Nr.  20.

Nenstadt-Eberswalde,  slehe  Chausseebau  Nr.  5.

Neu-Vorpommern,  slehe  Pommern.

Nichtigkeit,  bei  Strafe  derselben  soll  der  Fällung  des
Urkheils  in  Untersuchungssachen  ein  mündliches  öffentliches
  Verfahren  vor  dem  erkennenden  Gertchte  vorhergehen.
  (V.  v.  3.  Jan.  49.  §.  14.)  10.

Nichtigkeitsbeschwerde,,  Rechtsmittel,  durch  solche
können  Appellationserkenntnisse  über  die  im  §.  38  der
Verord.  v.  3.  Janr.  49.  bezeichneten  Verbrechen  und
Erkenntnisse  der  Geschworenengerichte  (§S.  60.  ibid.)
angefechten  werden.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  138.)  39.
—  dleselbe  findet  wegen  Verletzung  von  Förmlichkeiten
im  Verfahren  und  wegen  Verletzung  eines  Strafgesetzes
statt.  (ebend.  §§.  139.  140.)  39.  —  die  Entscheidung
über  dieselbe  erfolgt  auf  mündlichen  Vortrag  von  einem
aus  sleben  Mitgliedern  bestehenden  Senate  des  Ober-Tribunals
  in  öffentlicher  Sitzung.  (ebend.  SS.  114—150.)
40.  41.  —  Anbringung  ders.  binnen  einer  präklusivischen
  Frist  von  10  Tagen  bei  dem  Gerichte  erster  Instanz,
  vom  Tage  der  Verkündung  des  Urtels.  (ebend.
Is.  143.  144.)  39.  40.  —  durch  die  Einlegung  ders.
von  Seiten  des  Angeklagten  wird  die  Vollstreckung  der
Strafe  aufgehalten.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  159.)  42.—
findet  in  Dieziplinarsachen  nicht  statt.  (V.  v.  10.  Juli
49.  §.  45.)  202.  —  dieselbe  wird  als  Appellations-Beschwerde
  behandelt,  wenn  die  Berufung  zulässig  und
eingelegt  isl.  (ebend.  §.  45.)  262.  —  in  wie  weit  solche
gegen  Erkenntmisse  der  Gewerbegerichte  stattfinden  kann,
ist  nach  der  in  den  verschiedenen  Landeslheilen  bestehenden
  allgemeinen  Dsebschheezun  zu  beurtheilen.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  §S.  64.)  1

Nieder-Oderbruch,  siehe  ——

Niederschlesisch-Märkische  Eisenbahn,  slehe
Eisenbahnen  Nr.  4.

Nierenhof,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  25.

Nogat,  die,  (Strom),  Ausführung  des  Brückenbaues  über
dieselbe  und  der  durch  die  Osteisenbahn-Anlage  bedingten
  Strom-=  und  Deichregulirungen  an  ders.  für  Rechnung
  des  Staats.  (G.  v.  7.  Dezbr.  49.  §.  1.  Nr.  1.
u.  §S.  2.)  437.

53

Normal-Marktorte.  1
NormalPreise,  bei  Ablösungen  der  Reallasten,

deren  Feststellung  durch  Bildung  von  Distrikts-Kommissionen.
  (G.  v.  19.  Novbr.  49.)  413—410.
Notarien,  deren  Ernennung  durch  den  Justizminister
im  Namen  des  Königs.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  36.)
12.  —  besondere,  können  in  den  Städten  von  50,000
und  mehr  Einwohnern  angestellt  werden.  (V.  v.  2.  Janr.
49.  S.  30.)  10.  —  die  gleichzeitige  Funktion  ders.  soll
den  bei  dem  Ober-Tribunal  und  den  Appellationsgerichten
  künftig  anzustellenden  Rechtsanwalten  in  der
Regel  nicht  beigelegt  werden.  (ebend.  §.  30.)  10.  —
Disziplinar  =  Strafversahren  gegen  dieselben.  (V.  v.
41.  Juli  49.  SS.  73—82.)  285—287.  —  Niederlegung
ihres  Amts  bei  körperlicher  oder  geistiger  Unfähigkeit.
(ebend.  §S.  83.)  287.  —  Befugniß  ders.  zur  rechtsgültigen
  Aufnahme  von  Verträgen  über  Zertheilung  von
Grundstücken,  über  Abzweigung  einzelner  Theile  2c.,  in
Anwendung  des  §.  2.  des  Gesetzes  v.  3.  Janr.  45.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  31.)  10.  —  sie  sind  aber  verpfllichtet,
  solche  Verträge  an  die  betreffende  Hypothekenbehörde
  einzusenden.  (ebend.  s.  31.)  10.  —  Wählbarkeit
ders.  zu  Geschworenen.  (V.  v.  .  Janr.  49.  §.  63.)  25.

O.

Ober-Appellationsgericht,  zu  Greifswald,
dasselbe  bleibt  unter  Vorbehalt  weiterer  Bestimmung
bestehen,  erhält  aber  dle  Bezeichnung:  „Appellationsgericht“.
  (V.  v.  2.  Janr.  49.  S§.  24.  und  25.)  8.  —
Aushebung  desjenigen  zu  Posen.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
§.  21.)  8.  —  s.  ferner  Appellationsgerichte.

Ober-Bergämter,  siehe  letz.

Oberlandesgerichte  (Obergerichte),  zu  Insterburg,
Königsberg,  Marienwerder,  Bromberg,  Posen,  Stettin,
Cöslin,  Frankfurt,  Breslau,  Glogau,  Ratibor,  Naumburg,
  Halberstadt,  Magdeburg,  Münster,  Paderborn
und  Arnsberg,  dieselben  bleiben,  unter  Vorbehalt  welterer
  Bestimmung,  bestehen,  jedoch  erhalten  sle  die  Bezeichnung:
  „Appellationsgerichte“.  (V.  v.  2.  Janr.
49.  §Ss.  24.  u.  25.)  8.  —  s.  ferner  Appellationsgerichte.

Oberpräsidenten,  dieselben  können  durch  Königliche
Versügung  jederzeit  mit  Gewährung  des  vorschriftsmäßigen
  Wartegeldes  einstwellig  in  den  Ruhestand  versetzt
  werden.  (V.  v.  11.  Juli  49.  §.  94.)  290.  —
durch  dieselben  können  bel  den  Wahlen  der  Abgeordneten
  für  die  zweite  Kammer,  Kreise,  die  zu  verschiedenen
Reglerungsbezirken  gehren,  zu  einem  Wahlbezirke  vereinigt
  werden.  (V.  v.  30.  Mal  49.  §.  3.)  205.  —  Wirksamkeit
  ders.  bei  den  Wahlen  zum  Volkshause  des  deutschen
Parlaments.  (V.  v.  260.  Noybr.  40,  95.  3.  u.  37.)  429.

Ober-
        <pb n="512" />
        54  Sachregister.  1849.

Ober-Prokuratoren,  Rheinische,  Befugnisse  derselben
  in  Diczlplinar  -  Strafsachen.  (V.  v.  11.  Juli  49.
SS.  62.  64.)  282.  283.  —  f.  oauch  Staatsanwalte  u.
Staatsanwaltschaft.

Oberrod,  Gemeinde,  stehe  Chausseebau  Nr.  18.

Ober-  Staatsanwalte,  dieselben  gehören  nicht  zu
den  richterlichen  Beamten,  daher  sie  in  ihrer  Amtefübrung
  nicht  der  Aufsicht  der  Gerichte,  sondern  der  des
Justizministers  unterworsen  sind,  dessen  Anweisungen
sie  nachzukommen  haben.  (V.  v.  J.  Janr.  49.  §S.  .)  14.
—  Anstellung  eines  solchtn  bei  jedem  Appellationsgerichte.
  (ebend.  §S.  2.)  14.  —  die  definitive  Ernennung
ders.  erfolgt  durch  des  Königs  Majestät  ouf  den  Antrag
  des  Justizministers.  (ebend.  §.  3.)  14.  —  bieselben
  können  auch  die  Funktionen  der  Staatsanwaltschaft
bei  den  Gerichten  erster  Instanz  übernehmen,  wenn  sie
dies  für  zweckmäßig  erachten.  (ebend.  §.  10.)  16.  —
solche  können  nur  nach  einer  mindestens  vierjährigen
Dienstzeit  bei  einem  Appellationsgerichte,  eine  etatsimßige
  Richterstelle  bei  dem  Obertribunale  bekleiden.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  37.)  12.  —  s.  auch  Staatsanwaltschaft.


Ober-Tribunal,  Geheimes,  in  Berlin,  dasselbe  führt
künftig  den  Namen:  „Ober-Tribunal“  (V.  v.
2.  Janr.  49.  §S.  27.)  9.  —  die  Vereinigung  des  Rheinischen
  Revisions=  u.  Kassatiensbofes  mit  demselben  wird
einem  besondern  Gesetze  verbehalten.  (ebend.  §.  27.)  9.
—  die  Präsirenten  und  Näthe  desselben  werden  durch
des  Königs  Majestät  selbst  ernannt.  (V.  v.  2.  Janr.
49.  8.  30.)  12.  —  bei  demselben  kann  Niemand  eine
etatomäßige  Richterstelle  bekleiden,  welcher  nicht  mindestens
  vier  Jahre  als  Richter  oder  Ober-Staatsanwalt
bei  einem  Appellationsgerichte  sungirt  hat.  (V.  v.  2.
Janr.  49.  §.  37.)  12.  —  den  bei  dems.  künstig  anzustellenden
  Rechtsanwalten  soll  in  der  Regel  die  gleichzeilige
  Funktion  eines  Notars  nicht  beigelegt  werden.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  §S.  30.)  10.  —  dasselbe  bilret
sortan  in  den  Rechtssachen  aus  dem  Bezirke  des  Appellatiensgerichts
  zu  Greifswald  die  dritie  und  höchste
Instanz.  (ebend.  §.  28.)  9.  —  dasselbe  ist  die  entscheidende
  Instanz  über  Nichtigkeitsbeschwerden  gegen  Appellationserkenntnisse,
  über  die  im  F.  38.  der  Verord.  v.
3.  Janr.  49.  bezeichneten  Verbrechen  u.  gegen  Erkenntnisse
  der  Geschworenengerichte  (S.  60  ibid.)  (V.  v.
3.  Janr.  19.  I§.  114  —  150.)  40.  41.  —  als  Digziplinargericht
  in  Ansehung  seiner  Mitglieder  u.  der  Präsidenten
  u.  Direktoren  der  Appellationsgrrichte.  (V.  v.
10.  Juli  409.  &amp;amp;.  21.  23.)  257.  258.  —  Verweisung
der  Erledigung  einer  Digoziplinar-Sacke  von  einem  Appellatione
  gerichte  an  ein  anderes  durch  dasselbe.  (ebend.
Ss.  2b.  32,  68  u.  69.)  259.  200.  207.  —  Berufung

Ober-Tribunal,  (Forts.)

au  dasselbe  gegen  die  von  den  Appellationsgerichten
erlassenen  Urtheile.  (S§.  41.  43.)  201.  —  asselbe  beschließt
  über  die  unfreiwillige  Versetzung  eines  Richters.
(V.  v.  10.  Juli  49.  S.  56.)  204.  —  dasselbe  und  dessen
  erster  Präsirent  üben  die  ihnen  beigelegten  Befugnisse
  auch  in  Ansehung  der  landwirthschaftlichen  Auseinandersetzungs-
  Behörden  aus.  (V.  v.  10.  Juli  49.
S  ,  68.  u.  69.)  207.  —  Verhälmisse  desselben  zu  dem
General-Auditoriate.  (ebend.  Ss.  72  —  77.)  207.  268.
—  in  den  von  den  Regierungen  bereits  in  erster  Instanz
  entschiedenen  Ansprüchen  aus  den  Kriegsjahren
1#800  —  7.  u.  1812  —  15.  tritt  dasselbe  in  die  Stelle
der  aufgelösten  Immrdiat  -  Kommission  für  die  zweite
und  letzte  Instanz.  (A.  E.  v.  7.  Dezbr.  48.)  90.

Oder,  Strem  (linken  Ufers),  Statut  des  Herruprolsch-Brandschützer

  Deichverbandes  zur  gemeinsamen  Anlegung
und  Unterhaltung  eines  zum  Schuße  gegen  die  Uberfluthungen
  ders.  und  der  Weistritz,  in  Gemeinschaft  mit  der  betheiligten
  siskalischen  Forstverwaltung,  zu  erbauenden  Deiches,
(u.  2.  Oktbr.  49.)  383—402.—  s.  ferner  Deichverband.

Oderberg,  Ort,  sehe  Chaussebau  Nr.  5.
Oderbruch,  Mieder-,  Auofuhrung  des  Melioratlenswerks

  für  denselben  durch  die  kestehende  Deichbaugesellschaft
  nach  dem  früheren  Plane  mittelst  Durchstichs  der
Höhe  bei  Hohensaathen,  in  Verfolg  der  Verordnung
vom  22.  Aug.  1818.  (A.  E.  v.  23.  Juli  49.)  338.—
Aufnahme  einer  Anleihe  seitens  der  zur  Melioration
desselben  bestehenden  Deichbaugesellschaft,  zum  Betrage
von  1,300,000  Rthlr.  gegen  Ausstellung  und  Emission
auf  jeden  Inhaber  lautender,  mit  Zinskoupons  versehener
  Obligationen.  (Allerh.  Privil.  vom  5.  Novbr.  49.
nebst  beigefügtem  Plan.)  408—  412.  —  der  Zinssatz
für  die  erste  Emission  dieser  Obligationen  wird  auf
4  Prozent  bestimmt;  für  jede  spätere  Emission  wird
derselbe  von  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  und  von  dem  Flnanzminister  festgestellt.
  (ebend.)  408.  —  allmälige  Tilgung  derselben  aus
dem  von  der  Deichkorporation  aufzubringenden  Tilgungssonds,
  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Reihefolge.
  (ebend.  und  Is.  4—6.  des  Planes.)  408.  409.  f.
—  Bewilligung  der  Staatsgarantie  für  die  Zinsen
dieser  Anleihe.  (ebend.)  408.

Offentlich,  im  Sinne  der  §.  13.  14.  10.  17.  18.  19.

23.  und  29.  der  Verordnung  v.  30.  Juni  49.  ist  eine
Handlung,  wenn  sie  an  öffentlichen  Orten  oder  in
öffentlichen  Zusammenkünsten,  oder  durch  Druck-  und
andere  Schristen  vorgenommen  wird,  welche  verkauft,
verbreitet,  an  Orten,  welche  dem  Publikum  zugänglich
sind,  ausgeslellt  oder  angeschlagen  werden.  (V.  v.  30.
Juni  49.  §J.  31.)  232.

Ef-
        <pb n="513" />
        Sachregister.

Offentliches  Verfahren,  bei  den  Verhandlungen
vor  dem  erkennenden  Gerichte  durch  mündlichen  Vortrag.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  32.)  10.  11.  —  die  Verkündigung
  der  Urtheile  find  ohne  Beschränkung  öffentlich.
(ebend.  §Ss.  32.  und  34.)  11.  —  Ausnahmen  für  gewisse
  Sacken  werden  durch  die  Gesetze  bestimmt.  (ebend.
§.  32.)  11.  —  in  Untersuchungen  vor  Schwurgerichten
wegen  schwerer  Verbrechen,  sowie  wegen  politischer  und
Preßverbrechen.  (V.  v.  3.  Janr.  40.  SS.  14.  15.8.)  10.  29.
—  dasselbe  soll  der  Fällung  des  Urtheils,  bei  Strafe  der
Nichligkeit,  vor  dem  erkennenden  Gerichte  vorhergehen.
(ebend.  §.  14.)  10.  —  bei  den  während  des  Belagerungszustandes
  angeordneten  Kriegsgerichten.  (V.  v.
10.  Mai  49.  s.  13.)  109.  —  Ausschließung  der  Offentlichkeit
  der  Verhandlungen,  wenn  das  Gericht  dies
aus  Gründen  des  sffentlichen  Wohls  oder  der  Sittlichfür
  angemessen  erachtet.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  32.)
10.  11.  —  (V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  15.)  16.  —  (V.  v.
10.  Mai  49.  §.  13.  Nr.  1.)  109.  —  in  den  Sitzungen
der  Gewerbegerichte.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  40.)  120.
—  s.  auch  Untersuchungen.

HSffentliches  Wohl,  Ausschliehung  der  ffentlichkeit
der  gerichtlichen  Verhandlungen  aus  Gründen  desselben.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  32.)  11.  —  (V.  v.  3.  Janr.  49.
S.  15.)  10.  —  (V.  v.  10.  Mai  49.  §.  13.  Nr.  1.)  109.

Offiziere,  Vergütung  der  Reise=  und  Umzugskosten
für  dieselben  in  Dienstangelegenheiten  und  bei  Versetzungen.
  (Regulativ  v.  W..  Dezbr.  48.)  81—85.  —  bdeogl.
Gewährung  von  Tagegeldern  in  und  bei  dens.  (A.  E.  v.
28.  Dezbr.  48.)  35  —  88.  —  welche  zu  ihrer  Ausbildung
  bei  einer  andern  Waffe  Dienste  zu  leisten  wunschen,
  haben  auf  Tagegelder  während  dieser  Zeit  krinen
Anspruch;  dagegen  werden  letztere  auch  bei  selbst  nachgesuchten
  Kommandos  gegeben,  wenn  diese  an  sich  unmittelbar
  im  dienstlichen  Interesse  liegen.  (A.  E.  v.
28.  Dezbr.  48.  §S.  ö.)  B7.  —  (des  stehenden  Hreres  und
der  Landwehr),  deren  zeitherige  Befreiung  von  der  Klassensteuer
  hört  mit  dem  1.  Janr.  18.30.  auf,  sofern  dieselben
  nicht  mobil  gemacht  sind.  (G.  v.  7.  Dozbr.  49.)
436.  —  .  auch  Reise=  und  Umzugskosten,  desgl.  Tagegelder.


Ovposition,  Rechtemittel  des  Einspruchs,  findet  in
Disziplinar-Strassachen  gegen  Beamte  nicht  statt.  (V.
v.  10.  Juli  49.  §.  40.)  261.  —  (V.  v.  11.  Jull  49.
8.  44.)  279.

Ordnungsstrasen,  gegen  richterliche  Beamte,  in
Warnungen,  Verweisen  und  Geldbußen  bestehend,  Vorschriften
  für  das  Dieziplinarverfahren  wegen  solcher.
(V.  v.  10.  Juli  49.  Ss.  16—19.  2)0—  45.)  256  —202.
—  desgl.  gegen  nicht  richterliche  Beamte.  (V.  v.

1849.  55

Ordnungsstrafen,  (Forts.)
11.  Juli  49.  S§s.  17.  18.  20.  21.—  51.)  274—280.
—  gegen  die  Verfügung  von  solchen  findet  nur  die
Beschwerde  bei  der  vorgesetzten  Instanz  statt.  (ebend.
.  B.)  275.  —  sobald  die  Beschwerde  erhoben
wird,  ist  davon  derjenigen  Behörde  Anzeige  zu
machen,  welche  die  Strafe  verfügt  hat.  (ebend.  S.  23.)  275.
Ortsstatuten,  über  die  durch  solche  auf  Grund  der
68.  108.  und  1069.  der  allg.  Gew.-Ord.  v.  17.  Janr.
45.  und  der  &amp;amp;.  45.  56.  57.  58.  der  Verord.  v.  9.  Febr.
49.  festzusetzenden  Innungs=  2c.  Verhältnisse  ist  der  Gewerberalh
  mit  selnen  Ansichten  und  Vorschlägen  zu  hören.
  (V.  v.  H.  Febr.  49.  §.  2.)  93.f.  —  durch  solche
kann  die  gleichzeitige  Ausübung  mehrerer  Handwerke
durch  dieselbe  Person,  wenn  dadurch  erhebliche  Nachtheile
  entstehen,  den  ortlichen  Verhältnissen  entsprechend,
beschränkt  werden.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §S.  29.)  100.
—  Festsetzungen  in  solchen  über  die  Anlegung  von  Magazinen
  zum  Detailverkanf  von  Handwerkerwaaren.
(ebend.  §S.  34.)  100.  101.  —  Aufnahme  der  Anordnungen
  Über  die  Verhältnisse  der  Gesellen,  Gehülfen  und
Lehrlinge  in  dieselben.  (ebend.  s#.  45.  40.)  103.  —
desgl.  über  die  Errichtung  von  Hülfs=  und  Unter-Kützungs
  =  Kassen  für  Innungsgenossen,  Gesellen  und
Gehülfen,  desgl.  für  die  Fortbildung  der  letztern  und
der  Lehrlinge,  und  Aufbringung  der  Beiträge  zu  solchen
seitens  aller  Betheiligten.  (S§.  50.  57.  u.  69.)  103.
106.  —  desgl.  in  Beziehung  auf  Fabrikarbeiter.  (S.  58.
59.)  106.—  Sgtrafbestimmung  für  rie  Ubertretung  oder
Umgehung  der  in  Folge  der  vorstehenden  §#.  29.  u.  34.
getroffenen  Festsetzungen.  (ebend.  §.  74.)  109.
Ostbahn,  siehe  Eisenbahnen  Nr.  1.
Ostpreußische  Landschaft,  slehe  Landschaften,

2

Paderborn,  Stadt,  slehe  Eisenbahnen  Nr.  5.

Pantoffelmacher,  Nachwels  reren  Befäbigung  zum
Betriebe  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Srrafbestimmung
  für  libertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
  (ebend.  S.  74.)  109.

Parketsekretaire,  Rhelnische,  Dieziplinar=  Strafrerfahren
  gegen  dies.  (V.  v.  11.  Juli  49.  §.  63.)  283.
Parlament,  deutsches,  behufs  der  Berathung  und  Vereinbarung
  des  Verfassungswerks,  Ausführung  der  Wahlen
  der  Abgeordneten  für  das  Volkshaus  desselben.
(V.  v.  26.  Novbr.  49.)  419—  430.  —  Anorrnung  derselben
  auf  den  31.  Janr.  1850.  (ebend.  S§.  24.  u.  38.)

423.

429.
Par-
        <pb n="514" />
        56

Parteinahme,  feindselige,  gegen  die  Staatsregierung,
Beamte,  welche  sich  deren  schuldig  machen,  sollen  im
Digziplinar-Strafverfahren  des  Dienstes  entlassen  werden.
  (V.  v.  11.  Juli  49.  8.  W.)  274.
Parzelllrungen  (Dismembrationen,  Zertheilungen,  Zerstückelungen)
  von  Grundstücken,  über  solche  können
fortan  auch  von  Notarien  rechtsgültig  Verträge  aufgenommen
  werden,  in  Anwendung  des  §.  2.  des  Ges.  v.
3.  Janr.  45.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  31.)  10.  —  sle
sind  aber  verpflichtet,  solche  Verträge  an  rie  betreffende
Hoptthekenbehörde  seingusenden.  (ebend.  §S.  31.)  10.

 

keit,  jeder  Art,  deren  Aufhebung

  in  Civil=  und  Strassachen.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
Ss.  1—8.)  1—3.  —  siehe  ferner  Gerichtsbarkeit  und
Oerrichtsstand.

gerichtsb  „,  die  Ausnahmen  hini
  ichtlich  deren  Gerichtsstandes  in  den  68.  1.  u.  2.  des
Gesetzes  vom  11.  Aug.  48.  (Ges.-Samml.  S.  201.)
werden  ausgehoben.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  10.)  4.
Pensionen,  der  Verlust  derselben  wird  durch  die
Verurtheilung  zu  Zuchthausstrase  oder  Festungsarbeit,
zu  einer  andern  Freiheitsstrase  von  einjähriger  oder
längerer  Dauer,  zu  einer  schwereren  Strase,  zu  Unfähigkeit
  zu  öffentlichen  Amtern,  zu  einer  sonstigen  Entziehung
  oder  Einschränkung  staatsbürgerlicher  Rechte
oder  zu  der  Stellung  unter  Polizelaufsicht,  von  selbst
verwirkt,  ohne  daß  darauf  besonders  erkannt  wird.  (V.
v.  10.  Juli  49.  §S.  9.)  2556.  —  (V.  v.  11.  Juli  49.  §S.  10.)
273.  —  deren  Verlust  in  Folge  der  Dienstentlassung  im
Disziplinar-Strafoerfahren,  ohne  daß  darauf  besonders
erkennen  ist.  (V.  v.  10.  Juli  49.  J.  18.  Nr.  4.)
257.  —  (V.  v.  11.  Jull  49.  S.  19.  Nr.  2.)  274.
Pensiontrungen,  unfreiwillige,  der  Richter  ((richterlichen
  Beamten),  Verfahren  rücksschtlich  derselben.  (V.
v.  10.  Juli  49.  S.  58.—  60.)  205.  266.  —  deögl.
der  nicht  richterlichen  Beamten.  (V.  v.  11.  Juli
49.  §.  94.  Nr.  3.  §5.  95  —  102.)  290.  291.  —  die  desfallstgen
  Bestimmungen  finden  nur  auf  Beamte  im  unmittelbaren
  Staalsdlenste  Anwendung;  in  Bezug  auf
die  mittelbaren  Staatsdiener  bleiben  die  wegen  Pensionirung
  derselben  bestehenden  Vorschriften  in  Krast.
(ebend.  §.  101.)  291.  —  bei  solchen  wird  den  in
Königl.  Gerichten  angestellten  bioherigen  Privat-Gerichtsbeamten
  ihre  frühere  Dienstzeit  mitangerechnet.  (V.  v.
2.  Janr.  49.  S.  7.)  3.
Pensionsbeiträge,  alle  mit  firirtem  Gehalte  wieder
  angrstellte  Privat-Justizbeamte  sind,  wenn  sie  bisher
  noch  nicht  penssonsberechtigt  waren,  bei  ihrem  Eintritt
  in  den  unmittelbaren  Staatsdienst  dem  3wölf  Oc
tel.  benstontabzußge  unterworfen.  (V.  v.  2.  Janr.
49.  §.  7.)  3

Penfionsreglement,

Personal-Arrest,

Pfandbriefe,

Sachregister.  1849.

vom  130.  Apr.  4825.,  Anwendung
  der  Bestimmungen  desselben  auch  auf  die  bei
Königl.  Gerichten  angestellten  W**i-  *:  Gerichtsbeamten.
  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  7

Pergamenter,  Nachweis  deren  —  zum  Betriebe

  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn
(V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung
für  Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
(ebend.  S.  74.)  109.

Perrückenmacher,  Nachweis  deren  Befähigung  zum

Betricbe  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigrm
Beginn.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung
  für  Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrist.
  (ebend.  S.  74.)  109.

dessen  Vollstreckung  gegen  den
durch  Erkenntniß  eines  Gewerbegerichts  verurtheilten
Verklagten  bleibt  ausgesetzt,  bis  über  das  gegen  letzteres
  eingelegte  Aechtomitel  entschieden  ist.  (V.  v.
9.  Febr.  49.  F.  55.)  1

renenuelen,  Vorschristen  für
deren  Ausfertigung,  Eintragung  und  Löschung,  in  Abänderung
  der  rarüber  sprechenden  Bestimmungen  des
Landschafts-Reglements  vom  19.  April  1787.  Thl.  III.
Kap.  1.  S§s.  24—27.  (A.  E.  v.  5.  Novbr.  49.)
433.  f.  —  Schlesische  landschaftliche,  Einführung
von  Zinskupons  zu  denselben  und  Verfahren  bei  Aufkünrigung
  dieser  Pfandbriefe.  (A.  E.  v.  7.  Dezbr.  48.
nebst  Regulativ.)  706—79.  —  die  Ausfertigung  von
Zinsrekognitlonen  (A.  K.  O.  v.  6.  Aug.  1840.  —
Ges.-Samml.  S.  2.0.)  findet  nicht  weiter  statt,  und
die  gegenwärtig  existirenren  müssen  zurückgrgeben  werden.
  (§.  2.  des  Regulatlos.)  76.  —  Aufgebot  und
Mortifikatlon  verlorner  Zinskupons  nach  Vorschrift  der
Verord.  v.  16.  Janr.  1810.;  jedoch  bleibt  die  Anwendung
  der  s.  Z.  u.  4.  der  letztgedachten  Verord.  hierbei
  ausgeschlossen.  (.  5.  des  Regulativs.)  77.  —  Verfahren
  bei  Aufkündigung  der  Pfandbriefe  und  nach  derselben.
  (S§.  6.  7.  des  Regulatlos.)  77—79.  —  die
Bestimmungen  der  A.  K.  O.  v.  ö.  Aug.  1840.,  betr.
das  Versahren  zu  Herbeischaffung  aufgekündigter  Schlestscher
  Pfandbriefe,  sind  aufgehoben.  (§.  6.  lit.  k.  des  Regulativs.)
  78.79.  —  Löschung  gekündigter  aber  nicht  eingelieserter
  Pfandbriefe  im  Hppothekenbuche.  (§.  ö.  Iit.  f.)  78.
—  verwahrliche  Niederlegung  von  Pfandbriefen  bei
der  Landschaft  gegen  Depositalrekognitionen  und  Entrichtung
  gewisser  Depositalgebühren.  (§.  8.  des  Negulativs.)
  70.  —  neue  der  Schlesischen  Landschaft,
  nebst  beigegebenen  Zinskoupons,  Beleihung
des  nach  dem  Schlesischen  Landschafts  -Reglement  v.
9.  Juli  1770.  von  dem  landschaftlichen  Kreditverbande
        <pb n="515" />
        Sachregister.  1849.

Pfandbriefe,  (Foris.)  —  Schlesische.
verbande  bisher  ausgeschlossenen  ländlichen  Grundeigenthums
  mit  solchen.  (A.  E.  v.  11.  Mai  49.  nebst
Regulativ.)  182  —  203.

Pfandleihergewerbe,  in  wie  fern  die  polizeiliche
Erlaubniß  zu  dessen  Betriebe  zu  versagen  ist.  (V.  v.
9.  Febr.  49.  S.  68.)  108.

Pfefferküchler  „,  Nachweis  deren  Befählgung  zum  Betriebe
  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Begimm.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung
  für  Uebertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
  (ehend.  S.  74.)  109.

Pferdeausfuhr,  über  die  Grenzen  gegen  die  nicht
zum  deutschen  Bundesgebiete  gehsrigen  Länder,  Außhebung
  des  unter  dem  16.  März  48.  angrordneten  Verbots
  derselben  (A.  E.  v.  15.  Juni  49.)  293

Pflegebesohlene,  zur  subhastationsfreien  Veräußerung
  unbeweglicher  Güter  ders.  (§.  586.  Tit.  18.
Thl.  U.  allg.  L.  R.  —  IA.  K.  O.  v.  10.  Nov.
1830.  Ges.  Samml.  S.  144.)  bedarf  es  nicht  weiter
der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde,  vielmehr
genügt  der  Beschluß  des  kompetenten  kollegialischen  Gerichts.
  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  14.)  5.

Pflichttreue,  auf  die  Verletzung  derselben  seltens  der
Beamten  soll  im  Disziplinar-Strafverfahren  die  Dlenstentlassung
  erfolgen.  (V.  v.  11.  Juli  49.  §.  20.)  274.

Pillau,  Stadt,  der  dortige  Hafengeldtarif  v.  18.  Oktbr.
1838.  bleibt  mit  den  inzwischen  auf  Grund  besonderer
Anordnungen  eingetretenen  Ermäßlgungen  einzelner  Abgaben
  bis  auf  Weiteres  in  Kraft.  (A.  E.  v.  12.  Janr.
49.)  92.

Plakate,  in  Städten  und  Ortschaften,  für  welche  Gegenstände
  und  Zwecke  deren  Anschlagung,  Anheftung
oder  sonstige  öffentliche  Bekanntmachung  nur  zulässig
sind.  (V.  v.  30.  Juni  49.  §.  S8.)  227.  —  Strafe  für
Übertretungen  der  desfallsigen  Vorschriften.  (ebend.
§.  11.)  228.  —  Beozeichnung  der  Stellen  durch  eine
allgemeine  und  öffentlich  bekannt  gemachte  Verfügung
der  Ortspollzeibehhrde,  an  welchen  solche  als  hiezu  ungeeignet
  nicht  stattfinden  dürfen.  (ebend.  §.  8.)  2277.  —
auf  die  amtlichen  Bekanntmachungen  öffentlicher  Behörden
  find  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  anwendbar.
  (ebend.  §.  8.)  227.

Platten,  zu  unerlaubten  Druckschriften,  deren  Vernichtung.
  (V.  v.  30.  Juni  49.  §.  37.)  234.

Plätze,  öffentliche,  slehe  Straßen,  desgl.  Anschlagezettel,
Mlakate,  Druckschriften  und  Versammlungen.

Plünderung,  an  einem  in  Belagerungszustand  erklärten
  Orte  oder  Bezirke,  deren  kriegsgerichtliche  Untersuchung
  und  Bestrafung.  (V.  v.  10.  Mai  49.  §.  10.)
168.

Jahrgang  1849.

57

Politische  Verbrechen  und  Vergehen,  welche
Vergehen  nach  den  Bestimmungen  der  Verord.  v.  30.
Juni  49,  als  politische  nicht  zu  betrachten  sind.  (6.  39.
ders.)  235.  —  die  in  der  Verord.  v.  29.  Juni  49.,  die
Verhütung  des  Mißbrauchs  des  Versammlungs-  und
Vereinigungsrechts  betr.,  mit  Strase  bedrohten  Handlungen
  werden  als  politische  Vergehen  nicht  betrachtet,
unbeschadet  der  Zuständigkelt  der  Schwurgerichte  in  Ansehung
  der  polinschen  Vergehen,  welche  in  Versammlungen
  begangen  werden.  (V.  v.  29.  Juni  49.  §.  20.)
224.  225.  —  gerichtliche  Untersuchung  und  Entscheidung
  politischer  Verbrechen,  unter  Zuziehung  von  Geschworenen,
  als  beisitzenden  Richtern.  (V.  v.  3.  Janr.  49.
Ss.  60.  61.  und  75.)  24.  25.  28.  —  als  solche  gelten
  die  im  Allg.  L.  K.  Thl.  II.  Tit.  20.  Abschn.  2.
bis  Abschn.  5.  einschließlich  aufgeführten  Verbrechen.
(V.  v.  3.  Janr.  49.  S.  ö1.)  24.  —  jedoch  sind  als  solche
nicht  anzusehen  die  in  den  S§.  157—100.  106.  180—195.
207—213.  gedachten  Gesetzes-  Ubertretungen.  (ebend.
S.  61.)  25.  —  bei  solchen,  über  welche  am  1.  April  49.
noch  nicht  in  erster  Instanz  erkannt  worden,  ist  das  Verfahren
  nach  den  Vorschriften  der  obigen  Verord.  v.  3.
Janr.  49.  umzuleiten.  (S.  181.  ders.)  47.

Polizeianwalte,  dieselben  verwalten  bei  den  Untersuchungen
  wegen  Vergehen  die  Geschäfte  des  Staatsanwalts.
  (V.  v.  Z.  Janr.  49.  §.  28.)  19.  —  ste  werden
von  dem  Regierungspräsidenten,  nach  Anhörung  des
Ober-Staatsanwalts,  als  solche  kommissarisch  ernannt,
über  ihre  Amtsführung  hat  aber  der  Ober-Staatsanwalt
  die  Aussicht  zu  führen.  (ebend.  §.  28.)  19.
—  im  Übrigen  findet  Alles,  was  über  die  Pflichten
und  Befugnisse  der  Staatsanwalte  bestimmt  ist,  auch
auf  diese  Polizeianwalte  Anwendung.  (ebend.  §.  28.)
19.  —  durch  solche  soll  vie  Verfolgung  der  Übertreter
der  Polizelstrafgesetze  vor  Gericht  geschehen.  (V.  v.
3.  Janr.  49.  §.  163.)  43.  —  deren  Ernennung,  Beaufsichtigung,
  Befugnisse  und  Obliegenhelten.  (ebend.
dS.  28.  ff.  163.  165.  177.)  19.  43.  45.  —  Diesziplinar-Strasoerfahren
  gegen  dieselben.  (V.  v.  11.  Juli
49.  Ss.  61.  70.)  282.  284.

Polizeiaufsicht,  die  Verurtheilung  zur  Stellung
unter  solche,  zieht  den  Verlust  des  Amtes  oder  der
Penslon  von  selbst  nach  sich,  ohne  daß  darauf  besonders
erkannt  wird.  (V.  v.  10.  Juli  49.  §S.  9.)  255.  —  (V.
v.  11.  Juli  49.  §S.  10.)  273.

Polizeibeamte,  die  als  solche  in  einer  Sache  thätig
gewesen,  können  in  eben  ders.  nicht  auch  zugleich  Geschworene
  sein.  (V.  v.  Z.  Janr.  49.  §S.  956.)  31.  —
gerichlliche,  die  Ausnahmen  hinsichtlich  deren  Gerichtsstandes
  in  den  §§.  1.  2.  des  Gesetzes  vom  11.  Aug.  48.
(Ges.-Samml.  S.  201.)  werden  aufgehoben.  (V.  v.

h  2.
        <pb n="516" />
        58

Polizeibeamte,  (Forts.)

2.  Janr.  49.  §.  10.)  4.  —  Disziplinar-Strafverfahren
gegen  dieselben.  (V.  v.  11.  Juli  49.  68.  61.  62.
70.)  282.  284.

Polizeibehörden,  denselben  verbleibt  die  ihnen  gesetzlich
  oblirgende  Verpflichtung,  Verbrechen  nachzuforschen
und  alle  keinen  Aufschub  gestaltenren  vorbereitenden
Anordnungen  zur  Aufflärung  der  Sache  und  vorläusigen
  Haftnahme  des  Thäters  zu  treffen.  (V.  v.  3.  Janr.
49.  S.  4.)  14.  15.  —  Einsendung  der  von  ihnen  aufgenommenen
  Verhandlungen  an  den  betreffenden  Staatsanwalt,
  dessen  Requisitionen  wegen  Einleitung  oder  Vervollständigung
  solcher  polizetlichen  Voruntersuchungen
sle  Folge  zu  leisten  haben.  (cbend.  §S.  4.)  15.  —  Königliche,
  deren  Vorsteher  können  durch  Königliche
Verfügung  jederzeit  mit  Gewährung  des  vorschriftemäßigen
  Wartegeldes  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt
  werden.  (V.  v.  11.  Juli  49.  &amp;amp;.  94.)  200.  —
Orts-Poligzeibehörden,  Pflichten  und  Befugnisse
ders.  zur  Verhütung  des  Mißbrauchs  des  Versammlungs=
  und  Vereinigungsrechts.  (V.  v.  29.  Juni  49.
SSs.  1—10.)  221—223.  —  Hinterlegung  eines  Exempl.
von  jeder  Nummer,  jedem  Heft  oder  Stück  einer  Zeitung
  oder  einer  in  monatlichen  oder  kürzeren  Fristen
erschtinenden  Zeitschrift,  welche  im  Inlande  herauskommen,
  bei  derselben  seitens  des  Herausgebers,  sobald
die  Austheilung  oder  Vertheilung  beginnt.  (V.  v.  30.
Juni  49.  §s.  ö.)  220.  227.  —  Strafe  für  dessen  Unterlassung.
  (ebend.  §.  10.)  228.  —  dieselben  haben  durch
eine  allgemeine  und  öffentlich  bekannt  gemachte  Verfügung
  die  Stellen  zu  bezeichnen,  welche  für  die  Anschlagung,
  Anheftung  und  sonslige  öffentliche  Ausstellung
von  Anschlagezetteln  und  Plakaten,  wenn  auch  erlaubten
Inhalts,  nicht  greignet  sind.  (V.  v.  30.  Juni  49.  §.  8.)
227.  —  Strafe  für  Zuwiderhandlung  dagegen.  (ebend.
S.  11.)  228.  —  ohne  deren,  immer  bei  sich  zu  führende
Erlaubuiß  darf  Niemand  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen
  oder  Pläßen  oder  an  andern  öffentlichen  Orten,
Druckschriften  oder  andere  Schriften  ausrufen,  verkaufen,
  vertheilen,  anheften  oder  anschlagen.  (ebend.  §.  9.)
228.  —  Strafe  für  Ubertretungen  dieser  Vorschrift.
(5.  11.)  228.

Polizeidirektoren,  dieselben  können  zu  Geschworenen
nicht  berufen  werren.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  8.  63.  Nr.  3.)  25.
Polizeigerichtsbarkeit,  deren  Verwaltung  in  erster
Instanz  rurch  einzelne  dazu  kommissarisch  ernannte  Polizeirichter,
  unter  Assistenz  von  Polizeianwalten.  (V.  v.
2.  Janr.  49.  §.  22.  Nr.  4.)  8.  —  (V.  v.  Z.  Janr.  49.
§.  162.  103.)  42.  43.  —  Verfahren  bei  Ausübung
derselben.  (ebend.  ss.  164—177.)  43—45,  —  (.  auch
Polizeivergehen.

Sachregister.  1849.
Polizeipräsidenten,  diese  können  zu  Geschworenen  nicht

berufen  werden.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  §F.  63.  Nr.  3.)  25.

Polizetrichter,  einzelne,  kommissarisch  ernannte,  Verwaltung

  der  Polizeigerichtsbarkeit  durch  dieselben,  unter
IAssistenz  von  Polizeianwalten.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  F.  22.
Nr.  4.)  8.  —  (V.  v.  3.  Janr.  49.  Ss.  162.  103.)  42.
43.  —  Verfahren  bei  Ausübung  ihrer  Funktionen.  (ebend.
SS  164  -177.)  43—45.  —  s.  auch  Polizelvergehen.

Polizeivergehen,  Verfahren  bei  Untersuchungen  und

Bestrafungen  derselben.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  S#.  101  —
177.)  42—45.  —  Verwaltung  der  Polizeigerichtsbarkeit
in  erster  Jastanz  von  einzelnen  dazu  kommissarisch  bestellten
  Holizeirichtern.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  J.  22.  Nr.  4.)
8.  —  (V.  v.  3.  Janr.  49.  S.  162.)  42.  —  Verfolgung
der  Ubertreter  der  Polizelstrafgesetze  vor  Gericht  durch
Polizejanwalte.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  S.  163.)  43.—  ordentliches
  Verfahren  wegen  derselben  und  Urtheilefällung.
  (§.  104.)  43.  —  Einlegung  des  Rechtsmittels
  des  Rekurses  und  Entscheidung  darüber  von
einer  aus  drei  Mitgliedern  bestehenden  Abtheilung  des
Appellationsgerichts,  wogegen  ein  weiteres  Rechtsmittel
nicht  stattfindet.  (ebend.  S#.  105  —  170.)  43.  44.  —
Mandatsverfahren,  wenn  die  Anklage  wetzen  eines
  Polizeivergehens  auf  der  Anzeige  eines  Beamten
oder  elner  im  Dienste  befindlichen  Mllitairperson  beruht.
  (§s.  171—173.)  44.  —  Zulässigkeit  des  Restitutionsgesuchs,
  gegen  dessen  Zurückweisung  mittelst  Resolution
  dem  Angeschuldigten  binnen  24  Stunden  die
Beschwerde  an  das  Appellationsgericht  offen  sieht.  (§#.
175—  177.)  45.  —  wird  für  die  Zulassung  der  Restitution
  entschieden,  so  geht  dle  Sache  zur  Verhandlung
in  erster  Instanz  an  den  Polizeirichter  zurück.  (§.  176.)  45.
—  die  Angeschuldigten  können  sich  sowohl  in  dieser,  als
in  der  folgenden  Instanz  durch  einen  Bevollmächtigten  aus
der  Zahl  der  Rechtsanwalte  vertreten  lassen.  (§.  164.)  43.

Pommern,  Provinz.  —  Neuvorpommern,  Färsorge

  für  diejenigen  städtischen  Beamten  in  demselben,
  welche  das  Richteramt  nur  in  Verbindung
mit  andern  Funktionen  als  Gemeindebeamte  zeither
verwalteten.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  .  4.)  2.  —  für  solches
  soll  über  die  Ausschließung  des  öffentlichen  und
mündlichen  Verfahrens  vor  Gericht,  aus  Gründen
des  öffentlichen  Wohls  und  der  Sittlichkeit,  eine  besondere
  Verordnung  ergehen.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  s.32.)
11.  —  Einführung  eines  gleichmäßigen,  auf  Mündlichkelt
  und  Offentlichkelt  beruhenden  Verfahrene  in  Civilprozessen
  im  Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu
Greifswald,  unter  Aufhebung  der  bisherigen,  demselben
  entgegenstehenden  Prozeßvorschriften.  (Verord.  v.
21.  Juli  49.)  307—  333.  —  s.  auch  Appellationsgericht,
  Hofgericht  und  Konsistorium  daselbst.

Pom-
        <pb n="517" />
        Sachregister.  1849.

Pommersche  Provinzial-Chausseeban-Obligationen,
  auf  den  Inhaber  lautend,  zum  Betrage
von  300,000  Rithlr.,  deren  Ausfertigung  und  Ausgabe
als  Anleihe  seitens  der  Altpommerschen  Landstube,  mit
fünf  Prozent  fährlicher  Verzinsung  auf  die  den  Obligatlonen
  beigefügten  Zinsloupons,  zur  Förderung  des
Chausserbaues  in  Altpommern.  (Privil,  v.  4.  Mai  49.)
213—215.  —  allmälige  Tilgung  derselben  aus  denjeulgen
  25,000  Rthlrn.,  welche  die  Provinz  alljährlich
zum  Chausseebau  aufzubringen  hat,  durch  jährliche
Ausloosung  von  mindestens  einhundert  Stück,  zum  Betrage
  von  10,000  Rihlr.  vom  Jahre  1852.  ab.  (ebend.)
213.

Pommersche  ritterschaftliche  Privatbank,  (.
Bank.

Portofreiheit  der  ritterschaftlichen  Privatbank  von
Pommern,  wie  solche  derselben  innerhalb  der  Provinz
für  die  Korrespondenz  mit  ihren  Beamten  und  Agenten
  bereits  verliehen  ist.  (Statuten  der  Bank  v.  24.
Aug.  49.  "s.  43.)  370.

Posamentierer,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betriebe
  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung
  für  üloemieng  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
(ebend.  §.  74.)  4

Posen,  Provinz,  (Gnbtenenhemn.  —  das  Ober-Appellationsgericht
  zu  Posen  wird  aufgehoben,  die  Oberlandesgerichte
  zu  Posen  und  Bromberg  bleiben  aber
unter  Vorbehalt  weiterer  Bestimmung  bestehen,  jedoch
erhalten  sie  die  Bezeichnung:  „Appellationsgerichte“.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  24.  25.)  8.  —  die  von  den
Bestimmungen  der  Verord.  v.  2.  Janr.  49.,  die  Aushebung
  des  eximirten  Gerichtsstandes  betr.,  abweichenden
  Vorschristen  der  Verord.  v.  16.  Juni  34.  (Ges.
Samml.  S.  75  ff.)  über  die  Einrichtung  der  Justizbebre
  in  jener  Er  treten  außer  Krast.  (V.  v.

2.  Janr.  49.  F.  9.)  3.

#eseareber  1  Befugniß  derselben  zur  Verhängung
  von  Geldbußen  gegen  ihre  Untergebenen,  soweit
  ihnen  solche  durch  besondere  Gesetze  oder  Instruktionen
  beigelegt  ist.  (V.  v.  11.  Juli  49.  §.  22.)  275.

Präsident,  dieser  Amtscharakter  soll  dem  ersten  Direktor
  eines  Stadtgerichts  in  Städten  von  50,000  und
mehr  Einwohnern  zustehen.  (V.  v.  2.  Janr.  49
.  19.)  6

Preise,  Normal.,  bei  Ablösung  der  Reallasten,  deren
Feststellung  durch  Bildung  von  Distrikte-Kommisslonen.
(G.  v.  19.  Novbr.  49.)  413—416.

59

Presse,  Anordnungen  und  Vorschristen  für  dieselbe,  mit
Aushebung  des  Preßgesetzes  vom  17.  März  1818.  und
der  §68.  151  —  155.  620.  und  621.  Tit.  20.  Thl.  II.
des  Allg.  Landrechts,  sowie  der  Art.  102.  20  1I.  204.
217.,  serner  der  Art.  367.  bis  372.  und  die  auf  diese
Art.  bezügliche  Bestimmung  des  Artikels  NM/4.  des  Rheinischen
  Strafgesetzbuches.  (V.  v.  30.  Juni  49.  Ss.  1—12.
2t.  30.  32.  37.  43.)  220—228.  231.  232.  234.  235.
236.  —  (.  auch  Druckschriften,  Zeitungen,  Zeitschriften,
  Drucker,  Herausgeber,  Verleger  2c.

Preßverbrechen,  deren  gerichtliche  Untersuchung  und
Bestrafung  unter  Zuziehung  von  Geschworenen,  als
beisitzenden  Richtern.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  88.  60.  61.
75.)  24.  25.  28.  —  bei  solchen,  über  welche  am  1.  Apr.
49.  noch  nicht  in  erster  Instanz  erkannt  worden,  ist  das
Verfahren  nach  den  Vorschriften  der  obigen  Verord.
umzuleiten.  (ebend.  S.  184.)  47

Preßvergehen,  welche  Vergehen  nach  den  Bestimmungen
  der  Verord.  v.  30.  Juni  49.  als  jene  nicht  zu
betrachten  sind.  (§.  39.  ders.)  235.  —  als  solche  werden
  auch  die  in  der  Verord.  v.  29.  Juni  49.,  die  Verhutung
  des  Mißbrauchs  des  Versammlungs=  u.  Vereinigungorechts
  betr.,  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen
nicht  betrachtet.  (V.  v.  29.  Juni  40.  §s.  20.)  224.

Privatbank,  rtterschaftliche,  von  Pommern,  siehe
Bank.
Privat-Gerichte,  slehe  Gerichtsbehörden.
Privat  -  Gerichtsbarkeit,  deren  Aufhebung  ohne
Entschädigung  der  zeltherigen  Inhater.  (V.  v.  2.  Janr.
49.  IS.  1—8.)  1—3.  —  silehe  ferner  Gerichtsbarkeit.
Privat-Gerichtsbeamte,  siehe  Justizbeamte.
Privatpersonen,  Verfahren  mit  deren  Anträgen  auf
Verfolgung  von  Verbrechen  seitens  der  Staatsanwalte.
(V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  9.)  15.  16.  —  in  Zeitungen
oder  Zeitschriften  angegriffen,  Verpflichtung  der  Herausgeber
  dieser,  zur  resp.  unentgeltlichen  Aufnahme  der
Entgegnungen  behufs  der  Berichtigung  der  in  denselben
  erwähnten  Thatsachen.  (V.  v.  30.  Juni  49.  F.  7.)
227.  —  Strafe  für  die  verweigerte  Aufnahme.  (ebend.
S.  10.)  228.  —  die  Bestimmungen  der  bestehendrn
Gesetze  über  die  gegen  dies.  begangenen  Beleidigungen,
welche  die  Merkmale  der  Verläumdung  nicht  enthalten.
werden  durch  die  Verord.  v.  30.  Juni  49.  nicht  berührt,
(§.  41.  ders.)  235.
Pripilegirter  Gerichtsstand,
V.  v.  2.  Janr.  49.  8§#.  9—17.)  3—
Hr#e  auf  solche  angestellte  Beamte,  vrrfaheen  wegen
deren  Entlassung.  (V.  v.  11.  Juli  49.  s.  90.)  288  f.  —
Probedienst  im  Militair,  lehe  Militalr-Probedienst.
h  Proken

  Aufhebung.
        <pb n="518" />
        60  Sachregister.  1849.

Professoren,  mis  deiß.  zu  Geschworenen.  (V.  Prozesse,  (Forts.)
3.  Janr.  4  auf  Mündlichkeit  und  Öffentlichkeit  beruhenden  Ver-Prorofom
  8  a  mit  Eingesessenen  des  fahrens  in  solchen  in  den  Bezirken  des  Appellations-Gerichtslezirks
  über  Gesuche  in  ihren  Rechtsangelegen.  gerichts  zu  Greifswald  und  des  Justigsenats  zu
heiten  und  deren  Weiterbeförderung  gehört  zur  Kom.  Ehrenbreitstein,  unter  Aufhebung  der  bteherigen,
petenz  der  Einzelrichter.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  s.  22.  demselben  aatsigenlihene  Prozeßvorschriften.  (Verord.

Nr.  6.)  8.  —  deren  Führung  von  einem  vereideten  v.  21.  Juli  49.)  30
Gerichtsschreiber  in  Untersuchungen  wegen  Vergehen.  Erstet  Abschnitt.  Moandatoproꝛes.  Gs.  4—5.)
(V.  v.  3.  Janr.  49.  ".  37.)  20.  —  desgl.  wegen  Verbrechen.
  (ebend.  §.  38.)  21.  —  desgl.  wegen  schwerer
Verbrechen,  sowie  wegen  politischer  und  Preßverbrechen,

307—309.
Zweiter  Abschnitt.  Ord  entlicher  Proze.  (s#.6—41.)
309—317.

vor  Schwurgerichten.  (ebend.  S.  99.  114.)  31.  32.  ninrne  —  nicht  schleunigen

35.  —  deren  Bührung  in  Disziplinar=  Untersuchungen  2)  deegl.  in  —’  und  einfachen  Sachen,

gegen  richterliche  Beamte.  (Verord.  v.  10.  Juli  49.  (55.  37.  38.)  316

5.  39.)  201.  —  desgl.  gegen  nicht  richterliche  3)  desgl.  in  Insurien-  Prozessen  und  geringfũgigen

Beamte.  (V.  v.  41.  Juli  49.  8.  43.)  279.  Sachen.  (§.  39.)  316.  317.
Protokollführer,  vereidete,  Zuziehung  eines  solchen  4)  Verhandlung  vor  elnem  Kommissar.  C.  40.)  317.

zu  den  Voruntersuchungen  wegen  Verbrechen.  (Verord.  5)  Orstnatte  der  Erkenntnisse  und  Verfügungen.

(.  41.)  317.
Dritter  Abschnitt.  Von  den  Rechtemitteln  und  Veschwerden
  gegen  erlassene  Ensscheidungen,  Bescheide

v.  3.  Janr.  49.  s.  43.)  22
Provinzialbehörden,  als  entscheidende  Dieziplinarbehörden

  in  erster  Instanz  gegen  nicht  richterliche  Be-  und  Verfägungen.

amte  ihres  Ressorts.  (V.  v.  11.  Juli  49.  65.  26.  1.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  die  Rechtemittel
Nr.  2.,  28.  29.  33.)  276.  277.  —  Verfahren  u.  Ent-  der  Appellation,  Revision  und  Nichllgkeitsbeschwerde.
scheidung  ders.  (ebend.  s§.  33—44.)  277—279.  —  (I.  42—46.)  317.  318.

Berufung  an  das  Staatoministerlum  gegen  deren  Ent-  II.  Bestimmungen  über  die  Appellation.  Gs.  47—55.)
scheidungen.  (IS§.  45—51.)  279.  280.  —  dieselben  sind  318—320.

ermächtigt,  die  ihnen  untergeordneten  Beamten  mit  Geld-  III.  Vom  Rechlsmittel  der  Revision.  Gs.  56—68.)

320.  321.

IV.  Von  dem  3achemitevr  der  Nichtigkellsbeschwerde.
(56.  59—63.)  321.

V.  Von  dem  zahentn  des  Rekurses.  Ss.  64—66.)

buße  bis  zu  dreißig  Thalern  zu  belegen.  (Verord.  v.
11.  Juli  49.  §S.  22.)  273.  —  slehe  ferner  Regierungen,
Oberprästdenten  2c.,  desgl.  Verwaltungsbehörden.

 

 

 

Provinzialrechte,  welche  auf  die  nach  den  zeitherigen  322.  323.
Bestimmungen  vom  ordentlichen  Gerichtsstande  eximir-  VI.  Von  der  Restitution.  (é6.  67—69.)  323.  324
ten  Personen  und  Sachen  nicht  Anwendung  gefunden  VII.  Von  der  Konkurrenz  verschledener  Rechiemsttel.
haben,  deren  Anwendung  bleibt  für  solche  auch  ferner  (.  70—73.)  324.  325.
ausgeschlosen.  **  1.  2.  Janr.  49.  8.  15.)  5.  VIII.  Von  Beschwerden.  (s.  74.  75.)  325.
-  llegien,  siche  leh.  Vierter  Msschatt.  Deenber  Prozeßarten.  (36.  76,
A22  eme
Provinzial-Steuerdirekt  „  fete  24%  (55.  80—90.)  7  ebhinnunzes.
Prozesse,  Civil-,  (Rechtsstreiktglete,  über  die  Ver-  Sechster  Abschnitt.  F  Bestinmungen.
pflichtung  zur  Entrichtung  von  Besttzveränderungs-Ab-  (S§.  91—  98.)  331—333

gaben,  die  wetzen  deren  amtlichen  Sistirung  im  s.  2.  Prozessionen,  kirchliche,  eacche  gehören  nicht  zu  den-Nr.
  2.  Lu.  g.  u.  Nr.  Z.  des  Gesetzes  vom  9.  Oktbr.  jenigen  öffentlichen  Aufzügen,  welche  einer  borhngisen
1848  enthaltenen  Bestimmungen  beziehen  sich  auch  auf  Genehmigung  oder  Anzeige  bedürfen.  (V.  v.  29.  Junt
diejenigen  Prozesse,  in  welchen  bereits  bezahlte  Besltz=  49.  §S.  11.)  223.
veränderungs-Abgaben  zurückgesordert  werden,  sofern  Prozeßkosten,  slehe  Kosten,  Gebühren  und  Gebührenhierbel
  Streit  über  die  Existenz  der  Verpflichtung  zu  taxen.
deren  Entrichtung  entsteht.  (Dekl.  v.  3.  Juli  49.)  219.  Prüfungen,  juridische,  rücksichtlich  derselben  bleibt
—  dieser  Deklaratlon  haben  beide  Kammern  ihre  Ge-  eine  Revislon  der  darüber  bestehenden  Vorschriften  vornehmigung
  ertheilt.  (Staatsminist.-Bekanntm.  v.  12.  behalten.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §s.  37.)  12.  —  Staats-Septbr.
  49.)  377.  —  Einführung  eines  gleichmäßigen,  prüfung,  große  juridische,  —  Referendarten,  welche
solche
        <pb n="519" />
        Sachregister.  1849.

Prũfungen,  (Forts.)
solche  zurückgelegt  haben,  werden  bis  zu  ihrer  anderweitigen
  Anstellung  zu  Gerichtsassessoren  bestellt.  (V.  v.  2.
Janr.  49.  §.  36.)  12.  —  die  Ablegung  ders.  ist  zur
Verwaltung  des  Amts  eines  Direktors  bei  allen  Kreisgerichten
  ersorderlich.  (ebend.  §.  37.)  12.  —  der  Handwerker,
  allgemeine  Vorschriften  für  solche.  (V.  v.  9
Febr.  49.  §S§.  35  —  43.)  101  —  103.  —  Bedingungen
der  Zulassung  zu  den  abzulegenden  Meisterprüfungen
der  Gesellen.  (ebend.  §.  35.)  101.  —  desgl.  zu  den
Gesellenprüfungen  der  Lehrlinge.  (s.  36.)  101.  —  Errichtung
  einer  Prüfungs-Kommission  für  Meister  -  und
Gesellenprüfungen  bei  jeder  Innung.  (S.  37.)  101.  —
desgl.  einer  Kreis-Prüfungs-Kommission  oder  mehrerer
derselben  für  jedes  Handwerk  in  den  einzelnen  Kreisen,
nach  Maßgabe  der  örtlichen  und  gewerblichen  Verhältnisse,
  durch  die  Reglerung.  (§§#.  38  —  41.)  102.  —
Rekursverfahren  in  dergl.  Prüfunge=  Angelegenheiten.
(S§.  38.  40.  41.)  102.  —  Anordnungen  für  die  Prüfungs-Aufgaben,
  Prüfungs=  und  Entlassungszeugnisse.
.  42.)  102.  —  die  Prüfungszeugnisse  der  Prüfungs-Kommissionen,
  sowie  die  Befähigungszeugnisse  der  Regierung,
  gelten  überall  als  genügender  Nachweis  der
gewerblichen  Befählgung  sowohl  für  die  Aufnahme  in
eine  Innung,  wie  für  die  Befugniß  zum  selbstständigen
Betriebe  des  Handwerks.  (6.  43.)  103.  —  (.  auch
Militair--Prüfungskommissionen.

Pulvertransporte,  bel  solchen  können  den  Offizleren,
  welche  dieselben  führen,  Tagegelder  zugestanden
  werden.  (A.  E.  v.  28.  Dezbr.  48.  §S.  6.)  87.

Q.

Quartier,  Natural-,  der  Anspruch  auf  solches  fällt  für
die  Zeit,  in  welcher  Tagegelber  gegeben  werden,  im
Kommando-Orte  des  Militairs  weg.  (A.  E.  v.  28.
Dezbr.  48.  §S.  3.)  86.

Guittungen,  Vorschriften  für  deren  Ausstellung  und
Prüsung  im  gerichtlichen  Depofttalverkehr.  (V.  v.  18.
Jull  49.  S5s.  2.  4.  20.)  295.  296.  300.

R.

Radewacher,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betriebe
  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
(V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung  für
Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.
KS.  74.)  109.

61

Räthe,  deren  Anstellung  bei  den  Appellationsgerichten.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  S.  25.)  B.

Ratscher,  Ort  und  Gemeinde,  siehe  Chausseebau
Nr.  17.  u.  18.

Raub,  an  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte
oder  Bezirke,  dessen  kriegsgerichtliche  Untersuchung  und
Bestrafung.  (V.  v.  10.  Mai  49.  §.  10.)  168.

Realinjurien,  schwere,  stehe  Injurien.

Reallasten,,  Feststellung  der  bei  Ablösungen  derselben
anzunehmenden  Normalpreise  und  Normal  =  Marktorte
durch  Bildung  von  Distrikts-Kommissionen.  (G.  v.  19.
Novbr.  49.)  413—416.  ·

Rechte,  s.  Provinzlal=  und  statutarische  Rechte;
desgl.  bürgerliche,  staatsbürgerliche  und  kaufmännische
  Rechte.

Rechtsanwalte,  diesen  Amtscharakter  nehmen  sortan
die  Justizkommissarien  und  Advokaten  on.  (V.  v.  2.
Janr.  49.  §S.  30.)  10.  —  hinsichtlich  deren  Anstellung
für  bestimmte  Gerichtsbezirke  verbleibt  es  bei  den  bestehenden
  Bestimmungen.  (ebend.  §.  30.)  10.  —  denjenigen
  bei  dem  Obertribunal  und  den  Appellatlonsgerlchten
  soll  in  der  Regel  die  gleichzeitige  Funktion  eines
Notars  nicht  beigelegt  werden.  (ebend.  S.  30.)  10.  —
dleselben  müssen  die  Qualisikation  der  Mitglieder  des
Gerichts,  bei  welchem  sse  angestellt  sein  wollen,  besitzen.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  37.)  12.  —  deren  Ernennung  durch
den  Justizminister  im  Namen  des  Königs.  (V.  v.  2.
Janr.  49.  8.  36.)  12.  —  Dieziplinar-Strafverfahren
gegen  dieselben.  (V.  v.  11.  Juli  49.  SS,  73—82.)  285—
287.  —  Niederlegung  ihres  Amts  bei  körperlicher  oder
geistiger  Unfähigkeit.  (ebend.  §.  83.)  287.  —  Erstattung
  der  für  solche  aufgewendeten  Ausgaben  von  den
zu  den  Prozeßkosten  verurtheilten  Gegnern.  (V.  v.  2.
Janr.  49.  §.  29.)  10.  —  aus  der  Zahl  der  bei  dem
Gerichte  zur  Praxls  berechtigten  können  sich  die  wegen
Polizelvergehen  Angeschuldigten  auf  ihre  Kosten  vertreten
  lassen.  (V.  v.  .  Janr.  49.  §.  164.)  43.  —  Wählbarkeit
  derselben  zu  Geschworenen.  (V.  v.  3.  Janr.  49.
§.  63.)  25.

Rechtsgeschäfte,  Aussetzung  derselben  am  22.  und  29.
Janr.  49.,  den  Tagen  der  Wahlen  für  die  Kammern,
gleichwie  an  Sonn=  und  Festtagen.  (A.  E.  v.  ö.  Janr.
49.)  48.  —  desgl.  am  17.  Juli  49.,  dem  Tage  der
Wahlen  zur  zweiten  Kammer.  (A.  E.  v.  9.  Juli  49.)
251.

Rechtsmittel,  die  Kosten  eines  ohne  Erfolg  eingelegten
Rechtemittels  fallen  demjenigen  zur  Last,  welcher  dasselbe
eingewendet  hat.  (V.  v.  J.  Janr.  49.  S.  179.)  46.  —
deren  Einlegung  gegen  die  in  Untersuchungen  erster
Instanz  wegen  Vergehen  und  Verbrechen  gefällten  Erkennt-
        <pb n="520" />
        62

Rechtsmittel,  (Forts.)

kenntnisse.  (V.  v.  3.  Janr.  49,  S§.  126—160.)  30—42.
—  dem  Verurtheilten  in  gerichtlichen  Untersuchungen
zustehend,  über  solche  bedarf  es  einer  Belehrung  desselben
  nicht.  (V.  v.  Z.  Janr.  49.  S.  24.)  18.  —  durch
Einlegung  eines  solchen  von  Seiten  des  Staatsanwalts
darf  die  Freilassung  des  in  Haft  befindlichen  Angeklagten,
  wenn  das  Urtheil  eine  Freiheitsstrafe  gegen  ihn
nicht  verhängt  hat,  niemals  verzögert  werden.  (V.  v
3.  Janr.  19.  J.  157.)  42.  —  ist  der  Angeklagte  zu
einer  Freiheitsstrafe  verurtheilt,  so  hält  ras  von  dem
Staalsanwalt  gegen  das  Urtheil  ringelegte  Rechtemittel
den  Antritt  der  Strafe  nicht  auf.  (ebend.  S.  158.)  42.
—  dagegen  wird  durch  die  Einlegung  der  Appellation
oder  Nichtigkeitsbeschwerde  von  Seiten  des  Angeklagten
die  Vollstreckung  der  Strase  aufgehalten.  (ebend.  §S.  159.)
42.  —  gegen  die  Urtheile  der  während  des  Belagerungszustandes
  angeordneten  Kriegsgerichte  finden  Rechtsmittel
nicht  statt;  jevoch  unterliegen  deren  Toresurtheile  der  Beslätigung
  des  Militairbefehlshabers.  (V.  v.  10.  Mai  49.
§.  13.  Nr.  6.)  170.  —  in  wie  welt  solche  gegen  Erkenninisse
  und  Bescheide  der  Gewerbegerichte  stottfinden.
(V.  v.  9.  Febr.  40.  SI§.  51—54.)  123.  —  H(.  auch  Apo#cllation,
  Nlchtigkcitsbeschwerde,  Restitution  2c.,  desgl.
Berufung.

Rechtsverfahren  (gerichtliches  Verfahren,  Rechtsweg,
rechtliches  Gehör),  allgemeine  Bestimmungen  über  dasselbe.
  (V.  v.  2.  Janr.  49.  SS.  32—35.)  10.  11.  —
Zulössigleit  desselben  gegen  die  Entscheitungen  der  Regierungen
  über  streitige,  angeblich  auf  besondern  lästigen
Erwerbstiteln  beruhende  Zahlungen  und  Abgaben  an
Kirchen,  milre  Sliftungen  2c.  bei  der  Aufnahme  neuer
Mitglieder  einer  Innung  und  bei  der  Aufnahme  und
Entlassung  der  Lehrlinge.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  65.)
107.  —  findet  in  den  dem  Gewerberathe  zur  Entscheidung

  überwiesenen  Angelegenheiten  nicht  statt.  (V.  v.
9.  Febt.  49.  Ss.  2.  28.  35.  36.  47.  40.)  94.  99.  101.
103.  —  (.  auch  Prozesse,  Rechtemittel  c.  —  desgl.

Kriegslieserungen.

Neferendarien,  deren  Ernennung  durch  den  Justizminister
  im  Namen  des  Königs.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
5§.  36.)  12.  —  diesenigen,  welche  die  große  Staatsprufung
  zurückgelegt  haben,  werden  bis  zu  ihrer  anderweitigen
  Anstellung  zu  Gerichlsassessoren  bestellt.  (cbend.
§s.  36.)  12.  —  Uberweisung  der  letzteren  an  Kreisoder
  Stadtgerichte  als  deren  unbesoldete  Mitglieder,
wenn  sie  nicht  bei  elnem  Appellationsgerichte  vorübergehend,
  oder  bei  der  Staatsanwaltschaft  zu  beschäftigen
sind.  (ebend.  §.  36.)  12.  —  in  wie  fern  solche  ohne
weiteres  Verfahren  aus  dem  Dienste  entlassen  werden
können.  (V.  v.  11.  Juli  49,  §S.  91.)  289.

Sachregister.  1849.
Regent  des  preußischen  Staats,  Bestrasung  der

demselben  zugefügten  Beleidlgungen.  (V.  v.  30.  Juni
49.  s.  21.)  231.  —  desgl.  in  Beziehung  auf  das  Oberhaupt
  eines  deutschen  oder  eines  anderen,  mit  dem  preußischen
  Staate  in  anerkanntem  völkerrechtlichen  Verkehr
stehenden  Staats.  (ebend.  §.  22.)  230.  —  Verfolgung
letzterer  durch  die  Staatsanwaltschoft  nur  auf  Antrag
des  Beleidigten.  (ebend.  §.  34.)  233.  —  siehe  auch
Masestätsverbrechen.

Regierungen,  als  entscheidende  Disziplinarbehörden

in  erster  Instanz  gegen  nicht  richterliche  Beamte  ihres
Ressorts.  (V.  v.  11.  Juli  49.  S§s.  20.  Nr.  2.  28.  29.
3.)  276.  277.  —  Verfahren  und  Entscheidung  ders.
(ebend.  SS.  33—44.)  277—279.  —  Berufung  an  das
Staateministerlum  gegen  deren  Entscheldungen.  (68§.
45—51.)  279.  280.  —  dleselben  find  ermächtigt,  die
ihnen  untergeordneten  Beamten  mit  Geldbuße  bis  zu
dreißig  Thalern  zu  belegen.  (V.  v.  11.  Juli  49.  §.  22.)
275.  —  solche  ernennen  den  Wahlkommissar  für  jeden
Wahlbezirk  zur  Wohl  der  Abgeordneten  der  zweiten

Kammer  und  bestimmen  den  Wahlort.  (V.  v.  30.
Mal  49.  §.  20.)  209.  —  in  Betreff  der  denselben
zur  Zeit  noch  zustehrnden  Befugnisse  in  Kicrchensachen

  bewendet  es  vorläußg  bei  der  gegenwärtigen
Einrichtung.  (A.  E.  vom  20.  Janr.  49.)  125.
—  dieselben  haben,  nach  Auflösung  der  Immedlatkommission
  zur  Entscheidung  von  Ansprüchen  an  Provinzen,
Kreise  und  Kommunen  aus  den  Kriegsjahren  1800  —7.
u.  1812  —  15.  in  zweiter  und  letzter  Instanz  und  nach
Wiedereintritt  des  ordentlichen  Rechtsweges  in  diesen
Angelegenheiten,  die  bei  ihnen  in  erster  Instanz  schwebenden
  Sachen,  in  denen  noch  keine  Entscheidung  erfolgt
ist,  zur  weitern  Berhandlung  und  Entscheirung  an  die
kompetenten  Gerichte  abzugeben.  (A.  E.  v.  7.  Dezbr.
48.)  90.  —  für  die  bei  den  Regierungen  bereits  in  erster
  Instanz  entschiedenen  Sachen  kritt  das  Gehelme
Ober-Tribunal  in  zweiter  und  letzter  Jostanz  an  die
Stelle  der  aufgrlösten  Immediat-Kommission.  (ebend.)
90.  —  Kompetenz  ders.  bei  Errichtung  ven  Gewerberätben,
  in  Ausführung  der  Verordn.  v.  9.  Febr.  49.
(55.  2.  10.  11.  12.  13.  15.  18.  19.  20.  21.)  93  —  98.
—  Kompekenz  derselben  bei  Ausführung  der  Verordnung
vom  9.  Febr.  49.,  die  Errichtung  von  Gewerbegerichten
betr.  (S§.  S.  10.  14.  15.  106.  39.)  113.114.  115.  120.
—  denselben  müssen  die  nach  Maßgabe  der  Verordn.
v.  9.  Febr.  49.  revidirten  Entwürfe  der  Statuten  älterer
  Innungen  behufs  der  Feststellung  durch  das  Ministerium
  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
eingereicht  werden.  (§.  66.  ders.)  107.  108.  —  desgl.
bei  Führung  des  Nachweises  der  Befähigung  zum  selbstständigen
  handwerksmäßigen  Gewerbebetriebe,  in  Ausführung
        <pb n="521" />
        Sachregister.  1849.  63

Regierungen,  (Forts.)

rung  ebenders.  Vererd.  (I§.  24.  20.  28.  30.  43.)  99.
100.  103.  —  dbieselben  entscheiven  über  streitige,  angeblich
  auf  besondren  lästigen  Erwerbstiteln  beruhende  Zahlungen
  und  Abgaben  an  Kirchen,  milde  Stiflungen  2c.
bei  der  Aufnahme  neuer  Mitglierer  in  eine  Innung  und
bei  der  Aufnahme  und  Entlassung  der  Lehrlinge.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  S.  65.)  107.  —  fle  erthellen  die  Genehmigung
  zur  Beschränkung  des  Einkaufs  von  Lebensmitteln
  auf  den  Wochenmärkten  seitens  gewisser  Klassen
von  Käufern,  während  einer  bestimmten  Zeit.  (ebend.
5.  71.)  109.  —  dieselben  können  die  Fortsetzung  des
berkmmlichen  Wockenmarktsverkehrs  mit  Handwerkerwaaren,
  ohne  Zulassung  auswärtiger  Verkäufer  derselben
  Waaren,  gestatten.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S.  70.)
108.  f.  —  slehe  auch  Provinzlal=  und  Verwaltungsbehörden.


Regierungsbezirke,  Zahl  der  in  jerem  derselben  zu
wählenden  Abgeordneten  fur  die  zweite  Kammer.  (V.
v.  30.  Mai  49.  §.  2.  nebst  Verzeichniß.)  205.  211.
—  auf  den  Antrag  deren  Verwaltungochefs  kann  für
den  Fall  eines  Aufruhrs  der  oberste  Militairbefeylohaber
  rücksichtlich  einzelner  Orte  und  Bezirke  provisorisch
den  Belagerungszustand  erklären.  (V.  v.  10.  Mai  49.
8.  2.)  165.

Regierungspräásidenten  (und  Vicepräsidenten),  dieselben
  können  durch  Königliche  Verfügung  jederzeit  mit
Gewährung  des  vorschriftsmäßigen  Wartegeldes  einstweilig
  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.  (V.  v.  11.
Juli  49.  §.  94.)  200.  —  Ernennung  von  Polizeianwalten
  durch  erstere,  nach  Anhörung  des  Ober-Staatsanwalts,
  zu  den  Geschäften  des  Staatsanwalts  in  Untersuchungen
  wegen  Vergehen.  (V.  v.  3.  Janr.  49.
8.  28.)  19.  —  dieselben  stellen  die  Geschworenen-Listen
definitiv  zusammen.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  89§.  66.  u.
67.)  20.  —  zu  Geschworenen  selbst  können  sie  nicht
berufen  werden.  (V.  v.  J.  Janr.  49.  §S.  63.  Nr.  3.)
25

Reichenbach,  Kreis,  stehe  Handelskammern.

Reichsunmittelbare,  ehemalige,  deren  zeitherige  Befreiung
  von  der  Klassensteuer  hört  mit  dem  1.  Janr.
1850.  auf.  (G.  v.  7.  Dezbr.  49.)  436.

Reisschläger,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betriebe
  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Straftestimmung
  für  Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
(ebend.  S.  74.)  109.

Neinickendorf,  Ort,  bei  Berlin,  s.  Chausseebau
Nr.  2.

Reisekosten,  deren  Festsetzung  für  die  Offiziere  und

Militairpersonen,  sowie  fur  diejenigen  Militairbeamten,
  denen  ein  bestimmter  Militairrang  beigelegt  ist,  bei
Dienst=  und  Versetzungsreisen.  (Regulativ  v.  28.
Dezember  48.)  81—65.  —  bei  dergl.  Rcisen  auf  Eisenbahnen
  orer  Dampfschiffen,  nebst  Vergütung  der  Nebenkosten.
  (ebend.  §.  1.  Nr.  1—4.)  81.  82.  —  bel  solchen,
welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  mit  Dampfschiffen
zurückgelegt  werden  können.  (ebend.  §.  2.  Nr.  1.  u.  2.)
2.  83.  —  Berechnung  einzelner  Meilentheile  bei  solchen.
  (S.  .)  83.  —  Ossiziere  und  Militairbeamte,  welche
mehr  als  eine  Fourageration  beziehen,  erhallen  für
Dienstreisen  innerhalb  einer  Enlfernung  von  6  Meilen,
von  ihrem  Wohnsitze  ab  gerechnet,  keine  Entschädigung.
(§.  4.)  83.—  Entschädigungen  für  den  Umzug  bei  Versetzungen,
  resp.  mit  und  ohne  Familie.  (§S.  5—8.)  83.
bis  85.  —  solche  finden  bei  Versetzungen  auf  eigenen
Antrag  nicht  statt.  (G.  7.)  81.—  das  Rriegeministerlum
ist  ermächtigt,  die  erforderlichen  Erläuterungen  zur  obigen
  vom  1.  Janr.  1849.  an  in  Kraft  tretenden  Verordnung
  zu  erlassen  und  im  Sinne  ders.  etwalge  Anträge
  und  Zweifel  zu  erledigen.  (§.  9.)  85.  —  der
Geschworenen  mit  8  Sgr.  für  jede  Meile  der  Hin=  und
der  Herreise.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  74.)  27.  —  fur  die
Mitglieder  der  Distrikts  -Kommisstonen  zur  Feststellung
der  bei  Ablösung  der  Reallasten  zu  brachtenden  Normalpreise
  und  Normal-Marktorte.  (G.  v.  19.  Novbr.  49.
5  5.)  416.  —  desgl.  fur  die  Mitgli-der  der  Kreis-Kommtssionen
  und  Kreis-Abtheilungs-Kommissionen  behufs
  der  Vorarbeiten  zur  Aufhebung  der  bestehenden
Grundsteuer-Freiheiten.  (V.  v.  29.  Juni  49.  §.  5.)
238

Nekurs,  an  das  Revislons-Kollegium  für  Landeskultursachen

  gegen  die  Entscheidungen  der  Auselnandersetzungsbehsrden
  wegen  der  bei  Ablösungen  der  Reallasten
  anzunehmenden  Normalpreise  und  Normal-Marktorte.
  (G.  v.  19.  Novbr.  49.  S.  2.)  413.  —  an  dle
Regierungen  gegen  die  Entscheirungen  der  Kommunalbehörden
  über  die  Gesuche  wegen  nachträglicher  Einschreibungen
  in  die  Verzeichnisse  der  Wahlberechtigten
zur  Wahl  der  Mitglieder  des  Gewerberaths  und  deren
Stellvertreter.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  8.  11.)  95.  f.  —
in  wie  weit  solcher  gegen  die  Bescheide  der  Gewerbegerichte
  slattfinden  kann,  ist  nach  der  in  den  verschiedenen
  Landestheilen  bestehenden  allgemeinen  Prozeßgesetzgebung
  zu  beurtheilen.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  ö1.)
123.  —  jedoch  entscheidet  über  denselben  das  Handelsgericht,
  oder  wo  ein  solches  nicht  besteht,  das  Kreisoder
  Stadtgericht  des  Bezirks.  (ebend.  §.  54.)  123.  —
an  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten  oder  Berufung  auf  rechtliches  Gehör,

ge-
        <pb n="522" />
        64

Rekurs  (Ferts.)

gegen  die  Entscheidungen  der  Regierungen  über  streitige,
  angeblich  auf  besondern  lästigen  Erwerbstiteln  beruhende
  Zahlungen  und  Abgaben  an  Kirchen,  milde
Stiftungen  2c.,  bei  der  Aufnahme  neuer  Mitglieder  in
eine  Innung  und  bei  der  Aufnahme  und  Entlassung  der
Lehrlinge.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §s.  65.  107.  —  gegen
die  Entscheldungen  der  Handwerker-Prüfungekommiss  er.
nen  an  die  Kreis-Prüfungskommissionen.  (V.  v.  9.
Febr.  49.  95.  38.  40.  41.)  102.—  gegen  Urtheile  erster
  Instanz  in  Untersuchungen  wegen  Polizeivergehen,
dessen  Einlegung  innerhalb  einer  zehntägigen  präklufivischen
  Frist  bei  dem  Polizeirichter.  (V.  v.  J.  Janr.  49.
Ss.  105—170.)  43.  44.  —  die  Entscheidung  darüber
gebuhrt  einer  aus  drei  Mitgliedern  bestehenden  Abtheilung
  des  Appellatlonsgerichts,  wogegen  ein  weiteres
Rechtsmittel  nicht  stattfindet.  (ebend.  86.  168  —  170.)
43.  44.

Rekursiastanz,  dieselbe  bilden  die  Appellationsgerlchte
für  alle  Rekurssachen  in  Civil=  und  Strafsachen  ihres
Bezirks.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  25.  Nr.  2.)  9.  —
in  Bagatellsachen  und  Verkündigung  des  Rekursbescheldes
  in  öffentlicher  Sitzung,  mit  Bezug  auf  die  A.  K.
O.  v.  8.  Aug.  1832.  §.  3.  Lit,  d.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
S.  31.)  11.

Religionsdiener,  aller  Konfessionen,  dies.  können  zu
Geschworenen  nicht  berufen  werden.  (V.  v.  Z.  Janr.
49.  §.  63.  Nr.  5.)  25.  —  Bestrafung  der  denselben  in
Ausübung  ihres  Berufs  oder  in  Beziehung  auf  solchen
öffentlich  zugefügten  Beleidigungen.  (V.  v.  30.  Juni
49.  S5.  23.  u.  31.)  231.  232.  —  Verfolgung  solcher
Bestrafung  durch  dle  Staatsanwaltschaft  nur  auf  Antrag
  des  Beleidigten.  (ebend.  §.  34.)  233.  —  öffentliche
Bekanntmachung  des  darüber  gefällten  Urtheils  in  der
durch  letzteres  zu  bestimmenden  Art  und  Weise.  G.  36.)
234.

Religionsgesellschaften,  im  Staate  bestehende,
Bestrafung  desjenigen,  der  sich  uͤber  eine  solche  oder
ihre  Lehren,  Einrichtungen  oder  Gebréuche  öffentlich
in  einer  Weise  ausläßt,  welche  dieselben  dem  Hasse
oder  der  Verachtung  aussetzt.  (V.  v.  30.  Juni  49.
88.  19.  u.  31.)  230.  232.  —  öffentliche  Bekanntmachung
  des  darüber  gefällten  Urtheils  in  der  durch
letzteres  zu  bestimmenden  Art  und  Weise,  auf  Kosten
des  Verurtheilten.  (§.  36.)  234.

Religiöse  Vereine  und  deren  Versammlungen,
  auf  solche  beziehen  sich  die  Bestimmungen
der  Verordnung  vom  29.  Juni  49.  über  das  Versammlungs=
  und  Verelnigungsrecht  nicht.  Cdaselbst
5S.  2.)  221.

Restitutlon,  Rechtsmittel,

Sachregister.  1849.
Reminiscere-Messe  zu  Frankfurt  a.  d.  O.,

slehe  Messe.

Residenz,  jedesmallge  des  Königs  Majestät,  innerhalb

zweier  Meilen  von  dem  Orte  derselben  dürfen  Volksversammlungen
  unter  freiem  Himmel  nicht  stattfinden.
(V.  v.  29.  Juni  49.  §.  12.)  223.  —  Strafen  für  die
UÜbertretungen  dieses  Verbots.  (ebend.  §.  17.)  224.

dasselbe  kann  der  Verurtheilte
  gegen  jedes  rechtskräftige  Urtheil  zu  jeder  Zeit
einwenden,  wenn  er  darzuthun  vermag,  daß  das  Urtbeil
  auf  eine  falsche  Urkunde  oder  auf  die  Aussage
eines  meineidigen  Zeugen  gegründet  ist.  (V.  v.  3.  Janr.
49.  §.  151.)  41.  —  Anbringung  desselben  bei  dem
Gerichte  erster  Instanz.  (ebend.  S.  152.)  41.  —  demnächst
  rechtskräftige  Feststellung  der  angeblichen  Verbrechen
  der  Fälschung  und  des  Meineides.  (ebend.
5§.  153.)  41.  —  Erneuerung  des  mündlichen  Verfahrens
  und  Fällung  eines  neuen  Urtheils,  gegen
welches  die  gewöhnlichen  Rechtsmittel  zulässig  find.
(ebend.  §.  155.)  41.  42.  —  über  die  Zurückweisung
des  Restitutionsgesuchs  steht  dem  Imploranten  frei,
innerhalb  der  nächsten  10  Tage,  nach  dem  Empfange
des  Bescheides,  bei  dem  Gerichte  der  höheren
Instanz  Beschwerde  zu  führen,  eine  weitere  Beschwerdeführung
  ist  aber  unzulässig.  (ebend.  S.  154.)
41.  —  die  68.  532.  588.  und  589.  der  Kriminal-Ordnung
  treten  außer  Kraft.  (ebend.  S.  156.)  42.—
findet  in  Disziplinar  -  Strafsachen  gegen  Beamte  nicht
statt.  (V.  v.  10.  Julio  49.  §.  40.)  201.  —  V.  v.  11.
Juli  49.  §.  44.)  279.  —  Zulässigkeit  der  Gesuche  um
solche  gegen  Kontumazialbescheide  der  Gewerbegerichte
und  weiteres  Verfahren  rücksichtlich  derselben.  (V.  v.  9.
Febr.  49.  868.  51—53.)  123.  —  Begründung  des  Restitutionsgesuchs
  wegen  versäumter  Ableistung  eines  rechtskräftig
  erkannten  Eides  durch  das  Erhieten  des  Ausgebliebenen
  zur  Ableistung  desselben.  (ebend.  §.  63.)
123.  —  Riestitutionsgesuche  gegen  polizelliche  Strafverfügungen
  im  Mandatsverfahren,  siehe  Polizelvergehen.


Neviftlon,  Rrchtsmittel,  deren  Zulässigkeit  gegen  die

Erkenntnisse  der  Gewerbegerichte  ist  nach  der  in  den
verschiedenen  Landestheilen  bestehenden  allgemeinen  Prozeßgesetzgebung
  zu  beurtheilen.  (V.  v.  9.  Febr.  49.
S.  54.)  123.

Revisions=  und  Kassatlonshof.  Rheinischer,  in

Berlin,  dessen  Vereinigung  mit  dem  Geheimen  Ober-Tribunal
  daselbst,  welches  künftig  den  Namen:  „Ober-Tribunal“
  führt,  wird  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.
  (V.  v.  2.  Janr.  49.  S.  27.)  9.  —  als  Disziplinargericht
  in  Ansehung  seiner  Mitglieder,  der  Präsiden-
        <pb n="523" />
        Sachregister.  1849.  65

Revilsions=  und  Kassationshof,  (Forts.)
benten  des  Rheinischen  Appellationsgerichtshofes  und
des  Direktors  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein.  (V.
v.  10.  Juli  49.  8§§.  21.  24.  27.  28.  32.)  257.  238.
259.  f.  —  derselbe  beschließt  über  die  unfreiwillige
Versetzung  eines  Richters.  (V.  v.  10.  Juli  49.  F.  56.)
264.

Nevisions-Kollegium  für  Landeskultursachen,
inwiewelt  auf  dasselbe,  sowie  auf  dessen  Präsldenten,
Dirigenten  und  etatsmäßigen  Räthe  die  Disziplinar-Vorschristen
  der  Verordnung  vom  10.  Juli  49.  an--wendbar
  stnd.  (s.  67.  Nr.  1.  68—71.  bers.)  267.  —
unfreiwillige  Versetzung  der  Mitglieder  desselben.  (V.  v.
10.  Juli  49.  §.  70.)  267.  —  als  endgültige  Rekurs-Instanz
  gegen  die  Entscheidungen  der  Auseinander--setzungsbehörden
  wegen  der  bei  Ablösungen  der  Reallasten
  anzunehmenden  Normalpreise  und  Normal-Marktorke.
  (G.  v.  19.  Novbr.  49.  §s.  2.)  413.  —  Wahrnehmung
  der  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  bei
demselben.  (V.  v.  10.  Juli  49.  S.  71.)  257.
Rbeinischer  Revisions=  und  Kassationshof,
slehe  Revtsions-  und  Kassationshof.

Rheinisches  Handelsgesetzbuch,  die  Art.  110.  bis
189.  desselben  treten  mit  dem  1.  Febr.  49.  durch  Einführung
  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung  außer
Kraft.  (Einführungs-Ord.  v.  6.  Janr.  49.)  49.

Rbeinisches  Strafgesetzbuch,  die  in  den  Art.
75—108.  besfselben  gedachten  Verbrechen  und  Vergehen
wider  die  innere  und  äußere  Sicherheit  des  Staats
sind  im  Bezirke  des  Rheinischen  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln  als  Hochverrath  und  Landesverrath  anzusehen,
  namentlich  bei  kriegsgerichtlicher  Untersuchung
und  Bestrafung  der  während  des  Belagerungszustandes
begangenen  Verbrechen.  (V.  v.  10.  Mai  49.  §.  10.)  168.
—  Strafbestimmung  für  die  ohne  Erfolg  gebliebene
öffentliche  Aufforderung  oder  Anrelzung  zu  einem  durch
die  Artikel  86.  u.  87.  desselben  vorgesehenen  Verbrechen.
(V.  v.  30.  Juni  49.  Is.  14.  u.  31.)  229.  232.  —
Aufhebung  der  Art.  102.  201.  204.  217.,  serner  der
Art.  367—372.  und  die  auf  diese  Art.  bezügliche  Bestimmung
  des  Art.  374.  desselben,  durch  vie  über  die
Presse  2c.  –  neueren  Vorschiisten  und  Bestimmungen.
  (V.  v.  30.  Juni  49.  8.  43.)  235.  236.
Rbeinische  Strafprozeßordnung,  die  Art.  280.
281.  282.  ders.,  das  Disziplinar-Strafverfahren  gegen
Beamte  der  Staatsanwaltschaft  und  der  gerichtlichen
Polizei  betr.,  sind  aufgehoben.  (V.  v.  11.  Juli  49.  S.  61.)
282.  —  an  den  in  den  Art.  525.  bis  541.  ders.  enthaltenen
  Bestimmungen  über  die  Regulirung  des  Gerichtsstandes
  wird  in  Bezlehung  auf  die  Beschlagnahme
Jahrgang  1849.

Abeinische  Strafprozeßorduung,  (Forts.)

von  Druckschriften  nichts  geeen:
49.  5.  38.)  234.

(V.  v.  30.  Juni

Rheinprovinz,  für  den  Osthein  soll  über  dle  Ausschließung

  des  öffentlichen  und  mündlichen  Verfahrens
vor  Gericht,  aus  Gründen  des  öffintlichen  Wohls  und
der  Sittlichkeit  eine  besondere  Verordnung  ergehen.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  32.)  11.  —  (.  auch  öffentliches
  und  mündliches  Verfahren.

Rbeinsberg,  Ort,  siehe  Chausseebau,  Nr.  6.
Rbeinschifffahrts-Akte,  vom  31.  März  1831,  Zusabz-Artikel

  XIX.  zu  derselben,  betr.  die  Führung  eines
andern  Segelschiffes,  als  das  in  dem  Patente  bezeichnete,
sowie  die  Patentirung  zur  Führung  von  Dampfschiffen

auf  dem  Rheine.  (Genehmigungs-Urkunde  v.  10.  Septbr.

49.)  375.  376.

Richter  (richterliche  Beamte),  die  Ausnahmen  hinslchtlich

  deren  Gerichtestandes  in  den  §§.  1.  u.  2.  des
Gesetzes  vom  11.  Aug.  48.  (Ges.=  Samml.  S.  201.)
werden  aufgehoben.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  10.)  4.
—  kollegialischer  Gerichte,  aus  den  Ausfertigungen  der
von  dens.  abgefaßten  Erkenntnisse  müssen  die  Namen
der  Richter  ersichtlich  sein.  (ebend.  S.  33.)  11.  —  Nies.
können  zu  Geschworenen  nicht  berufen  werden.  (V.  v.
3.  Janr.  49.  §.  63.  Nr.  2.)  25.  —  deren  Wahl  für
Handels=  und  Gewerbegrrichte  (V.  v.  2.  Janr.  49.
S.  18.)  6.  —  als  solche  sollen  in  Ehescheidungsprozessen
in  erster  Instanz  drei,  in  zweiter  Instanz  fünf  genügen.
(ebend.  §.  12.)  4.  —  disponibel  werdende,  deren  anderweite
  Anstellung.  (ebend.  §.  20.)  9.  —  bei  aufgehobenen
Privatgerichten  angestellt  gewesen,  anderweite  Unterbringung
  ders.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  98.  4.  6.  7.)
2.  3.  —  desgl.  in  Neuvorpommern.  (ebend.  §.  4.)  2.
—  Ergänzungsrichter,  deren  Berufung  zur  ersten
Abtheiluug  der  Krels=  und  Stadtgerichte  für  die  Aburtheilung
  der  Verbrechen.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  20.)
b.  7.  —  auch  an  einzelstehende  Richter  (Bezirkorichter
oder  Gerichtskommissarien)  kann  nöthigenfalls  eine  solche
Berufung  ergehen.  (ebend.  §.  21.)  7.  (s.  auch  Einzelrichter.)
  —  Bestimmungen  über  die  Dienstvergehen
der  Richter  und  deren  Bestrafung,  sowie  über  die  unfreiwillige
  Versetzung  derselben  auf  eine  andere  Stelle
oder  in  den  Ruhestand.  (V.  v.  10.  Jull  40.)  253—
270.

Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen  über  Dienslvergehen
  und  deren  Beßrafung.  (58.  1  —  19.)  253—2357.
Dienstvergehen  überhaupt.  (S.  1.)  233.  —  Amtsverbrechen.
  (Ss.  2.  u.  3.)  283.  254.  —  Bloße  Dienstvergehen.
  (55.  4—6.)  254.  —  Digziplinar=  und  gewöhnliches
  Strasoerfahren  wegen  der  nämlichen  Thatsachen.

  (I#.  7.  8.)  254.  255.  —  Verlust  des  Amts  als

i  Folge
        <pb n="524" />
        66

Richter,  (Forts.)
Folge  anderer  Strasen.  (s.  9.)  255.  —  unerlaubte
Entsernung  vom  Amte.  (5§.  10  —  14.)  255.  256.  —
Zußtellung  der  Vorladungen  2c.  (§.  15.)  256.  —
Mahnung  an  die  Amtspflichten.  (Ss.  16.  17.)  256.  f.
—  Disziplinar-Strafen.  (§.  18.  19.)  257.

Zweiter  Abschnitt.  Vom  dem  Disziplinar-Verfahren.
Cs.  20  —45.)  257—252.

Disziplinax-Verfahren.  (s.  20.)  257.  —  Disziplinarherichte.
  (s.  21—27.)  257—259.  —  Kompetenz-Streiligkeiten.
  (s.  26.)  259.  —  Voruntersuchung.  (s8.
29  —  34.)  259.  260.  —  mündliche  Verhandlung.  (§8.
35  —40.)  260.  201.  —  Berufung.  (I§.  41  —45.)
201.  262.

Dritter  Abschnitt.  Von  der  Amtssuspension.
62.)  269.  263.

Suspenslon  kraft  des  Gesetzes.  (66.  46.  47.)  2627.  —
Suspensien  durch  Beschluß.  (85.  48.  49.)  202.  263.
—  Einfluß  der  Suspension  auf  das  Diensteinkommen.
(I.  50  —  2.)  263.

Vierter  Abschnitt.  Von  der  zunien  Vse  buns  auf
eine  andere  Sielle.  (656.  53—57.)  263.

Fünfter  Abschultk.  Von  der  anpnnn  s  in
den  Ruhestand.  (56.  58—60.)  265.  266.

Sechster  Abschnikt.  Nähere  Bestimmungen,  bektreffend  die
Auseinandersetzungs=  Behörden,  das  General-Auditorlat
und  die  Auditeure.  (s.  67—81.)  266—269.—  Anwendbarleit
  derselben.  (H.  67.)  266.  f.  —  Bestimmungen  wetzen
  der  Auseinandersetzungs--Behörden.  (SH.  68—x71.)
207.  —  begl,  wegen  des  Generals-Andikoriats  und  der
Auditeurr.  (s5.  72—79.)  267—269.

Bestimmungen  für  den  Bezirk  des  rheinischen  Rechts
wegen  Verfolgung  und  Bestrafung  der  Verletzungen  der
Amtepflicht  in  der  bisherigen  Weise  und  nach  den  bestebenden
  Gesetzen,  an  welchen  durch  die  Bestimmungen  der
é5.  2.  u.  4.  der  gegenwärtigen  Verordnung  nichts  grändert
wim.  (S.  80.)  209.  —  in  den  nämlichtn  Bezirken  findel
wegen  Dienstvergehen,  welche  Untersuchungerichter  oder
Friedensrichter  als  Beamte  der  gerichtlichen  Polizei  begehen,
  lediglich  eine  Bestrafung  und  ein  Verfahren  nach
den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  statt.  (GS.  81.)  209.

übergangs-  Bestimmungen.  Beendigung  der  Untersuchungen,
  welche  im  Wege  des  gewöhnlichen  Strasoerfahrens
  ober  des  Disziplinarverfahrens  bereits  eröffnet  sind,
in  der  bishrrigen  Weise  und  Vollstreckung  der  desfallsigen
Strasresolute.  (6.  62.)  209.  —  Suspension  vom  Amte.
(.  83.)  2609.  —  Aufhebung  aller,  dieser  Verord.  entgegenstehenden
  Vorschtisten.  (s.  84.)  270.  —  s.  auch  Einzelrichter.
  —  nicht  richterliche  Beamte,  siehe  Bramte.

Nichterstellen,  rücksschtlich  der  zur  Verwaltung  ders.
nothwendigen  Qualifikalionen  bleibt  eine  Revislon  der

darüber  bestehenden  Vorschriften  vorbehalten.  (V.  v.

2.  Janr.  49,  S.  37.)  12.

(.  46—

Sachregister.  1849.

Niemer,  slehe  Sattler.

Nitterschaftliche  Privatbank  von  Pommern,
stehe  Bank.

Rotbgießer,  Nachweie  deren  Befählgung  zum  Betriebe
ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
(V.  v.  9.  Febr.  49.,  §S.  23.)  98.  —  Strafbestmmung
für  Übertretung  oder  Umgehung  dleser  Vorschrift.
(ebend.  F.  74.)  109.

Ruhestand,  einstweilige  Versetzung  nicht  richterlicher
Beamten  in  denselben,  mit  Gewährung  von  Wartegeld.
(V.  v.  11.  Juli  49.  SP.  50.  94.)  280.  289.  200.  —
gänzliche  Versetzung  richterlicher  und  nicht  richterlicher
Beamten  in  denselben,  ssehe  Pensionirungen.

RNubestörer,  in  öffentlichen,  gerlchtlichen  Sipungen,  deren
  Entfernung  aus  den  Sitzungssälen  und  nach  den
Umständen  sofortige  Bestrafung  derselben  mit  einer  Gefängnißstrafe
  bis  zu  acht  Tagen,  nachdem  der  Staatsanwalt
  darüber  gehört  worden.  (V.  v.  3.  Janr.  49.
#v  180.)  46.  —  (V.  v.  30.  Juni  49.  .  40.)  236.

Ruppiner  Kreisstände,  siehe  Chaussebau  Nr.  6.

S.

Saarbrücker  Eisenbahn,  siehe  Elsenbahnen  Nr.  9.

Sachsa,  Ort  und  Gemelnde,  slehe  Chausseebau
Nr.  21.

Sachverständige,  dies.  können  in  einer  und  derselben
Sache  nicht  auch  zugleich  Geschworne  sein.  (V.  v.
3.  Janr.  49.  §.  95.)  31.  —  deren  Zuzlehung  bei  den
Verhandlungen  vor  den  Gewerbegerichten  und  deren
Vergleichsausschüssen.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S#.  20.  31.)
1160.  118.—  bergmämische,  deren  Zuziehung  seitens  der
ordentlichen  Gerichte  in  streitigen  Bergwerkssachen.  (V.
v.  2.  Janr.  49.  §F.  13.)  4.

Saud,  von  benachbarten  Grundstücken  zum  Chausseebau,
  siehe  letz.

Saoitäts-Polizei,  slehe  Medizinal-Verwaltung.

Sattler,  mit  Einschluß  der  Riemer  und  Täschner,  Nachweis
  deren  Befähigung  zum  Betriebe  ihres  Gewerbes
vor  rnreen  selbstständigem  Beginn.  (V.  v.  9.  Febr.  49.
§.  23.)  98.  —  Strafbestimmung  für  lbertretung  oder
Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.  8.  74.)  109.

Schadensersatz,  Klagen  vor  den  Civilgerichten  auf  solchen
  werden  von  den  in  der  Verordn.  v.  30.  Juni  49.
über  die  Verjährung  enthaltenen  Bestimmungen  nicht
berührt.  (§.  35.  ders.)  234.  —  wenn  das  Gesetz  bei
bloßen  Dienstvergehen  die  Verpflichtung  zu  solchem  ausspricht,
  so  gehört  die  Klage  der  Betheiligten  vor  das
Civilgericht.  (V.  v.  10.  Juli  49.  H.  ö.)  234.  —  (V.
v.  11.  Juli  49.  §S.  6.)  272.  .

Schie-
        <pb n="525" />
        Sachregister.  1849.

Schleferdecker,,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  selbstständigen
  Betriebe  ihres  Handwerks  durch  das  im  §.  45.

der  allgemelnen  Gewerbeordnung  vom  17.  Janr.  45.
vorgeschriebene  Zeugniß  der  Regierung.  (V.  v.  9.  Febr.
49.  8S.  24.)  99.

Schiffszimmerleute  ,  Nachweis  deren  Beféhigung
zum  selbstständigen  Betriebe  ihres  Handwerks  durch  das
im  §.  45.  der  allgemeinen  Gewerbeordnung  vom  17.
Janr.  45.  vorgeschriebene  Zeugniß  der  Reglerung.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  S.  24.)  99.

Schlesien,  Provinz,  (Herzogtkthum),  —  Einführung

von  Zinskoupons  zu  den  Schlesischen  landschaftlichen
Pfandbrlefen  und  Verfahren  bei  Aufkündigung  oder
verwahrlicher  Nlederlegung  der  letztern  bei  der  Landschaft.
  (A.  E.  v.  7.  Dezbr.  48.  nebst  Regulattv.)  76—
79.  —  s.  auch  Pfandbriefe,  Schlefische.

Schlesische  Landschaft,  slehe  Landschaften.

Schlesische  Pfandbriefe,  stehe  Pfandbriefe.

Schleusinger  Kreisstände,  siehe  Chausseebau
Nr.  17.

Schlosser,  Nachweis  deren  Besähigung  zum  Betriebe
ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  968.  —  Strafbestimmung  für
Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend
.  74.)  109.

Schmiede,  Grob=  und  Klein-,  jeder  Art,  Nachweis  deren
  Befähigung  zum  Betriebe  ihres  Gewerbes  vor  dessen
  selbstständigem  Beginn.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)
98.  —  Strafbestimmung  für  Ubertretung  oder  Umgehung
  dieser  Vorschrift.  (ebend.  S.  74.)  109.

Schnee,  Aufhebung  der  Verpflichtung  zur  unentgeltlichen
  Hülfsleistung  bei  Räumung  desselben  von  den
Chausseen.  (V.  v.  6.  Janr.  49.)  80.—  mit  Bezug  auf
die  Verord.  vom  8.  März  1832.  soll  vielmehr  dafür
das  zu  der  Zelt  am  Orte  gewöhnliche  Tagelohn  aus
der  Chausseebaukasse  gezahlt  werden.  (ebend.)  80.  —

bbiger  Verordnung  haben  beide  Kammern  ihre  Genehmigung
  ertheilt.  (Staatsminist.=  Bekanntmachung  v.
4.  Oktbr.  49.)  378.

Schneider,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betrlebe
ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.  (V.
v.  V.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung  für
Ubertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.
S.  74.)  109.

Schöffengerichte,  im  Bezirke  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein,
  deren  Kompetenz  wird  durch  besondere
Instruktion  geregelt.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  20.)  7.

Schönauer  Kreis,  slehe  Handelskammern.

Schöppingen,  Ort,  slehe  Chausseebau  Nr.  22.

67

Schornsteinfeger,  Nachweis  deren  Besähigung  zum
selbstständigen  Betriebe  ihres  Handwerks  durch  das  im
8.  45.  der  allgemeinen  Gewerbeordnung  v.  17.  Janr.
43.  vorgeschriebene  Zeugniß  der  Regierung.  (V.  v.  9.
Febr.  49.  S.  24.)  99.

Schriften,  alle  auf  mechanischem  Wege  irgend  einer
Art  vorgenommenen  Vervielfältigungen  derselben  werden
  im  Sinne  der  Verord.  v.  30.  Juni  49.  den  Druckschriften
  gleichgestellt  (§.  30.  ders.)  232.—  zu  deren  Ausrus,
  Verkauf,  Vertheilung,  Anheftung  oder  Anschlagung
auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  oder  Pläten  oder  an
andern  öffentlichen  Orten  ist  die  ortspolizeiliche  Erlaubniß
erforderlich,  die  immer  mit  sich  geführt  werden  muß,
auch  jederzeit  zurückgezogen  werden  kann.  (V.  v.  30.  Juni
49.  g.  9.)  228.  —  Strafe  für  Übertretung  dieser  Vorschrift.
  (ebend.  §.  11.)  228.  —  siehe  ferner  Druckschriften.


Schuhmacher,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betriebe
  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung
  für  Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
(ebend.  S.  74.)  109.

Schuldig  oder  nicht  schuldig,  ob  der  Angeklagte
eino  von  beiden  sei,  hat  der  erkennende  Richter  nach
seiner  freien  Überzeugung  zu  entscheiden;  er  ist  aber
verpflichtet,  die  Gründe,  welche  ihn  dabei  geleitet  haben,
in  dem  Urtheile  anzugeben.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  22.)
18.  —  auf  vorläufige  Lossprechung  (Freisprechung  von
der  Instanz)  soll  nicht  mehr  erkannt  werden.  (ebend.
5S.  22.)  18.  —  der  für  schuldig  Erklärte  ist  zur  vollen
  gesetzlichen  Strase  zu  verurtheilen.  (ebend.  §.  23.)
18.  —  Verfahren  vor  und  nach  dem  Ausspruche  der
Geschworenen:  „schuldig  oder  nicht  schuldig“
bei  schweren  Verbrechen,  sowie  bei  politischen  und  Preßverbrechen,
  nebst  Urtelssprechung.  (V.  v.  J.  Janr.  49.
65.  96—125.)  31—  36.  —  ist  die  That,  deren  der  Angeklagte
  für  schuldig  erflärt  worden  ist,  durch  ein  Strafgesetz
  nicht  vorgesehen,  so  spricht  der  Gerichtshof  den
Angeklagten  frel.  (ebend.  §.  125.)  30.  —  auch  Erkenntuisse
  und  Rechtemittel.

Schulkollegien,  Provinzial  ,  als  entscheidende  Disziplinarbehörden
  in  erster  Instanz  gegen  nicht  richterliche
Beamte  ihres  Ressorts.  (V.  v.  41.  Juli  49.  F.  26.
Nr.  2.  und  §§.  28.  29.  33.)  276.  277.  —  Verfahren
und  Entscheidung  derf.  lebend.  9§.  33—44.)  277—29.
—  Berufung  an  das  Staateministerium  gegen  deren
Entscheidungen.  (68.  45—51.)  279.  280.

Schullehrer,  deren  zeitherige  Befreiung  von  der  Klassensteuer
  hört  mit  dem  1.  Janr.  1850.  auf.  (G.  v.  7.
Dezbr.  49.)  436.

(*  Schwä-
        <pb n="526" />
        68

Schwägerschafts-Verhältniß,  bis  zum  dritten
Grade,  zwischen  Richtern  bei  dem  nämlichen  Gerichte,
als  Veranlassung  zur  unfreiwilligen  Versetzung.  (V.  v.
10.  Juli  49.  §s.  54.)  264.  —  Verschwägerte  im  zweiten
Grade  können  nicht  zu  gleicher  Zeit  Mitglieder  des  Gewerberathe
  sein.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  8.  8.)  95.

Schweidnitz,  Kreis,  s.  Handelskammern.

Schwertfeger,  Nachwels  deren  Besähigung  zum  Betriebe
  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
(V.  v.  9.  Febr.  49.  §s.  23.)  918.  —  Strafbestimmung
für  Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebd.
S.  74.)  109.

Schwurgerichte,  in  Untersuchungen  wegen  schwerer
Verbrechen,  die  in  den  Gesetzen  mit  einer  härtern  als
dretjährigen  Freiheitsstrafe  bedroht  sind  und  die  nicht
zu  den  im  §.  38.  der  Verord.  v.  3.  Janr.  49.  bezeichneten
  gehören,  so  wie  wegen  politischer  und  Preßverbrechen,
  allgemelne  Anorrnungen  und  Vorschriften  für
rieselben.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  IS  60—100.)  24—42.
—  ein  solches  wird  dem  für  dergl.  Verbrechen  aus
5  Richtern  und  einem  Gerichtsschreiber  bestehenden  Gerichte
  zugeordnet.  (ebend.  S.  00.)  24.  —  für  solche  sind
die  vazu  geeigneten  Gerichtsbehörden  und  die  ihnen
anzuweisenden  Bezirke  durch  den  Justizminister  auf  den
Vorschlag  des  Appellationsgerichts  besonders  zu  bestimmen.
  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  22.)  7.

Bildung  der  Geschworenen--Listen.  (B.  v.  3.  Janr.  49.
SS.  62—68.)  25.  26.
Eröffnung  der  Untersuchung.  (S§.  75—78.)  28.
Hauptversahren.  (55.  79—125.)  28—36
a.  Vorladung  und  Kommumazlalverfahr-n.  (I5.  79—62.)

28.  29.

b.  Bildung  des  Schwurgerichts.  (65.  93—97.)  29—31.

c.  Verhandlung  der  Sache  vor  dem  Schwurgerichte.  (#.
98—116.)  31—35.

d.  Urtelssprechung.  (ss.  117—125.)  35.  36.

Anfechtung  der  Erkenminisse.  (s.  126—160.)  36—42.

1.  Appellatlon.  (6§.  126—137.)  36—9.

2.  Nichtigkeitsbeschwerdr.  (66.  138—450.)  39—41.

3.  Restitmtion.  (s.  151—156.)  41.  42.

4.  Folgen  der  Einlegung  der  Rechtemittel  auf  die  Hast
des  Angeklagten.  (§6.  157—159.)  42.

5.  Aushebung  des  Rechtsmillels  der  Aggravation.  (§.100.)
4.

—  die  in  den  §§.  13—22,  der  Verord.  v.  30.  Junl  49.
vorgesehenen  strafbaren  Handlungen  gehören  zur  Kompetenz
  ders.  (V.  v.  30.  Juni  49.  §.  39.)  234.  235.—
dasselbe  gilt  von  den  in  dem  §.  23.  erwähnten  Beleldigungen,
  welche  mittelst  verkaufter,  verbreiteter,  öffentlich
  ausgestellter  oder  angeschlagener  Druckschriften  begangen
  werden.  (ebend.  §.  39.)  235.  —  die  übrigen
Vergehen,  welche  in  dem  §.  23.,  sowie  diejenigen,  welche

Sachregister.

1849.

Schwurgerichte,  orts.)
in  den  S.  10.  und  11.  24.  und  29.  vorgesehen  sind
werden  als  politische  oder  Preßvergehen  nicht  betrachtet.
(ebend.  §.  39.)  235.  —  Ausschließung  deren  Mitwirkung,
  wenn  nach  den  bestehenden  Gesetzen  die  in  der
Sitzung  eines  Gerichts  begangenen  strafbaren  Handlungen
  sofort  abgeurtheilt,  oder  die  in  derselben  vorgefallenen
  oder  ermittelten  Disziplinarvergehungen  sofort
  disziplinarisch  geahndet  werden  sollen.  (ebend.
S.  40.)  235.

Esenhenrn,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betriebe
  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung
  für  übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
(ebend.  &amp;amp;.  74.)  109.

Seiler,  Nachwels  deren  Befähigung  zum  Betriebe  ihres
Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.  (V.  v.
9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung  für  Übertretung
  oder  Umgehung  dleser  Vorschrift.  (ebend.  s.74.)
109

Selbstverlag,  auf  den  in  solchem  erscheinenden  Druckschriften
  muß  der  Name  und  Wohnort  des  Verfassers
oder  Herausgebers  genannt  sein.  (V.  v.  30.  Juni  49.
§S.  1.)  2260.  —  Strafe  für  Zuwiderhandlung  dagegen.
G.  10.)  228

Senatspräsidenten,  deren  Anstellung  bei  den  Appellationsgerichten.
  (V.  v.  2.  Janr.  49.  S.  25.)  8.

Sequestrationen,  eines  zusammengehörigen  Komplexes
von  Gütern,  welche  in  den  Bezirken  verschiedener  Gerichte
  gelegen  sind,  deren  Leitung.  (B.  v.  2.  Janr.  49.
§.  10.)  5.  —  der  von  der  Schlesischen  Landschaft  mit
neuen  Pfandbriefen  beliehenen  ländlichen  Grundsticcke,
Anordnungen  für  dieselben.  (A.  E.  v.  11.  Mal  49.
und  Ss.  13.  und  14.  des  beigefügten  Regulativs.)
182.  188.

Servis,  der  Anspruch  auf  solchen  fällt  für  die  Zelt,
in  welcher  Tagegelder  gegeben  werden,  im  Kommando-Ort
  des  Militairs  weg.  (A.  E.  v.  28.  Dezbr.  48.
g.  3.)  86.

Sicherheitsbeamte,  Handhabung  der  Sicherheltspolizel
  seitens  derselben  in  Verbindung  mit  dem  Staatsanwalte.
  (V.  v.  3.  Janr.  49.  S.  4.  7.  8.)  14.  15.

Siebmacher,  Nachweis  deren  Befählgung  zum  Betriebe
ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbststänrigem  Beginn.
(V.  v.  9.  Febr.  49.  §  23.)  98.  —  Strafbestlmmung
für  Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
(ebend.  §.  74.)  109

Slegen,  Kreis,  Ecrichtung  einer  Handelskammer  für
dens.  (A.  E.  v.  25.  Mai  49.)  215.  —  Sig  derfelben
in  der  Stadt  Siegen.  (rbend.)  215.

Sil-
        <pb n="527" />
        Sachregister.  1849.

Silberarbeiter,  (Silberschläger),  Nachweis  veren  Befählgung
  zum  Betriebe  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem
  Beginn.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S.  23.)  98.  —

Stafbestimmung  für  Übertretung  oder  Umgehung  dieser
Vorschrift.  (ebend.  §S.  74.)  109

Eilberberg,  Ort,  slehe  Chaufseban  Nr.  10.

Sittlichkeit,,  Beschränkung  der  Ojffentlichkeit  der  gerichtlichen
  Verhandlungen,  aus  Gründen  der  ersteren.
(B.  v.  2.  Janr.  49.  §.  32.)  11.  —  (V.  v.  3.  Janr.
49.  S.  15.)  16.  —  (B.  v.  10.  Mai  49.  s.  13.  Nr.  1.)
109.  —  Strafen  für  den  Verkauf,  für  vie  Verthellung,
oder  sonstige  Verbreitung,  sowie  für  die  öffentliche  Ausstellung
  und  Anschlagung  der  dieselbe  verletzenden  Druckschriften.
  (V.  v.  30.  Juni  49.  §.  24.)  231.  —  öffentliche
  Bekanntmachung  des  darüber  gefällten  Urtheils  in
der  durch  letzteres  zu  bestimmenden  Art  und  Weise,  auf
Kosten  des  Verurtheilten.  (ebend.  §.  36.)  234.

Sisungen,  öffentliche  gerichtliche,  Strafverfahren  gegen
Kuhestörer  in  denselben.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  ".  180.)
46.  —  (V.  v.  30.  Juni  49.  §.  40.)  235.

Soda,  ungerelnigte,  Festsetzung  des  Eingangszolls  für
dieselbe  vom  1.  Mal  49.  ab  ohne  Unterschied  auf  1  Rahlr.
für  den  Zentner.  (A.  E.  v.  3.  März  49.)  129.

Soest,  Stadt,  slehe  Eisenbahnen  Nr.  5.

Soldatenstand,  Personen  desselben,  welche  zur  Einwirkung
  auf  öffentliche  Angelegenheiten  oder  zur  Berathung
  militatrischer  Befehle  und  Anordnungen  in  Vereine
  zusammen  treten,  oder  zu  solchen  Zwecken  slch  sonst
versammeln,  werden  nach  den  Bestimmungen  des  §F.  125.
des  ersten  Theils  des  Militair-Strafgesetzbuchs  bestraft.
(Verord.  v.  29.  Juni  49.  §.  22.)  225.  —  die  Bestimmungen
  der  bestehenden  Gesetze  über  die  von  Personen
desselben  unter  sich  begangenen  Beleidigungen  werden
durch  die  V.  v.  30.  Juni  49.  nicht  berührt.  (§.  41.  ders.)
235.  —  (der  Linle  und  Landwehr),  Bestrafung  der  Aufforderung
  oder  Anreizung  der  Personen  desselben  zum
Ungehorsam.  (V.  v.  23.  Mai  49.)  180.  —  (Verord.
v.  30.  Jum  49.  ".  42.)  235.  —  in  Stelle  der  V.  v.
23.  Mai  49.  tritt  nunmehr  das  unter  Zustimmung  der
Kammern  erlassene  Gesetz  (v.  19.  Norbr.  49.)  417.  —
kriegerechtliche  Bestrafung  desjenigen,  welcher  Personen
desselben  an  elnem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte
oder  Bezirke  zu  Verbrechen  gegen  die  Subordination
oder  zu  Bergehungen  gegen  die  militairische  Zucht  und
Ordnung  zu  verleiten  sucht.  (V.  v.  10.  Mal  49.  §6.  9.
u.  10.)  167.  168.

Sountage,  zum  Arbeiten  an  solchen  sind  Gesellen,  Gehülfen,
  Lehrlinge  und  Fabrlkarbeiter  nicht  verpflichtet,
vorbehaltlich  der  anderweltigen  Vereinbarung  in  Dringlichkeitsfällen.
  (V.  v.  9.  Febr.  40.  §.  49.)  104.

69

Spanndienste,  Ermittelung  der  Normalpreise  für  deren
  Ablösung.  (G.  v.  19.  Novbr.  49.  §.  4.  A.)  414.

Sporer,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betrirbe  ihres
  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung  für
Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.
6.  74.)  109.

Sporteln,  siehe  Gebühren.

Staatsanleihe,  von  höchstens  eln  und  zwanzig  Millionen
  Thalern,  deren  eventuelle  Aufnahme  für  den  etwa
nicht  zu  deckenden  Mehrbedarf  behufs  Ausführung  des
Bauee  der  Ostbahn,  der  Westphälischen  und  der  Saarbrücker
  Eisenbahn.  (G.  v.  7.  Dezbr.  49.  §S.  2.)  437.
438.

Staatsanwalte,  deren  Bestellung  für  jeres  Kreis=  oder
Stattgericht  aus  der  Zahl  der  zum  höheren  Richteramte
  befähigten  Beamten.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  2.)
14.  —  ihr  amtlicher  Beruf  ist  es,  bei  Verbrechen  die
Ermittelung  der  Thäter  herbeizuführen,  und  dieselben
vor  Gericht  zu  verfolgen.  (ebend.  S.  2.)  14.  —  soweit
es  das  Bedürsniß  erfordert,  sind  denselben  vom  Justizminister
  Gehulfen  beizuordnen.  (ebend.  §.  2.)  11.  —
ste  und  ihre  Gehülfen  gehören  nicht  zu  den  richterlichen
Beamten,  daher  sie  der  Aufsicht  des  Ober-Staatsanwalts
  und  dieser  mit  ihnen  der  des  Junstizministers
  unterworfen  wird.  (ebend.  §.  3.)  14.
—  die  definitlvde  Ernennung  ders.  erfolgt  durch  des
Königs  Majestät  auf  den  Antrag  des  Justizministers.
(ebend.  §.  3.)  14.  —  nur  wenn  dies.  mindestens  vier
Jahre  als  solche  definitiv  angestellt  gewesen,  können
ste  etatsmäßige  Mitglieder  eines  Appellationsgerichts
werden.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  c.  37.)  12.  —  bei  den
kompetenten  Gerichten  für  Strassachen  bestellt,  dieselben
  nehmen  die  Geschäfte  des  Staatsanwaltes  in  Ehescheidungsprozessen
  wahr.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  12.

4  —  (und  deren  Gehülfen),  dies.  können  zu  Geschwovenen
  nicht  berufen  werden.  (V.  v.  J.  Janr.  49.  §.  63.
Nr.  2.)  25.  —  siehe  auch  Ober-Staatsanwalte,
desgl.  Staatsanwalltschaft.

Staatsanwaltschaft,  deren  Einrichtung,  Pflichten
und  Befugnisse.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  95.  2—13.)
14—16.  —  Verhältniß  ders.  zu  anderen  Behörden
(Holizeibehörden,  Sicherheitsbeamten  2c.)  (ebend.  S##.  4.
6.  7.  S.)  14.  15.  —  bei  den  Gerichten,  deren  Beamte
können  durch  Königliche  Verfügung  jederzeit  mit  Gewährung
  des  vorschriftsmäßigen  Wartegeldes  einstweilig
in  den  Rubestand  versebzt  werden.  (V.  v.  11.  Juli  49.
§.  94.)  290.  —  deren  Funktionen  im  Dicziplinar=Strafverfahren
  gegen  richterliche  Beamte.  (V.  v.
10.  Jull  49,  S§.  8.  23.  26.  30.  31.  36.  36.  41.  48.

49.
        <pb n="528" />
        70

Staatsanwaltschaft,  (Forts.)

49.  56.  71.  73.)  255.  258.  259.  200.  261.  202.  263.
2564.  267.  269.  —  desgl.  gegen  nicht  richterliche
Beamte.  (V.  v.  11.  Juli  49.  S.  38.  39.  40.  45.  47.
49.  61.  62.  70.  83.  88.)  278.  279.  282.  284.  287.
288.  —  vorläufige  Beschlagnahme  von  Druckschriften
durch  dieselbe  und  deren  Organe  —  Polizeibehörden,
Sicherheitsbeamte,  Beamte  der  gerichtlichen  Polizei  —  und
weiteres  Verfahren  vor  der  zustänbigen  2—
(V.  v.  30.  Juni  49.  Ss.  32.  33.)  232.  —  Besugniß
  verselben,  in  Ansehung  der  in  den  *  23.  und
29.  vorgedachter  Verordnung  vorgesehenen  Beleldigungen
  die  Verfolgung  einzuleiten.  (ebend.  §.  34.)  233.
—  es  findet  jedoch  wegen  Beleldigung  einer  Kammer
nur  mit  Ermächtigung  derselben  und  wegen  der  in  den
Is.  22.  23.  und  29.  sonst  vorgesehenen  Beleidigungen
nur  auf  den  Antrag  des  Beleidigten  elne  Verfolgung
statt.  (ebend.  §S.  34.)  233.  —  nach  eingeleiteter  gerichtlicher
  Untersuchung  wird  deren  Forkgang  durch  Zurücknahme
  jener  Ermächtigung  oder  durch  eine  Verzichtleistung
  auf  die  Bestrafung  nicht  gehemmt.  (§.  31.)  233.
—  schreitet  die  Staatsanwaltschaft  nicht  ein,  so  bleibt
dem  Beleidigten  die  Verfolgung  im  Wege  des  Civilprozesses
  unbenommen.  (ebend.  §.  34.)

Staatsbeamte  (Staatsdiener)  s.  Beamte.

Staatsbürgerliche  Rechte,  die  Verurthellung  zu
deren  immerwährender  oder  zeitiger  Entziehung  oder  Einschränkung,
  zieht  den  Verlust  des  Amtes  oder  der  Penslon
von  selbst  nach  sich,  ohne  daß  darauf  besonders  erkannt
wird.  (V.  v.  10.  Juli  49.  §.  9.)  255.  —  (V.  v.  11.
Juli  49.  8.  10.)  273.

Staats-Garantie,  deren  Bewilligung  für  die  Zinsen
der  von  der  Deichbau-Gesellschaft  zur  Melioration  des
Nieder  =  Oderbruchs  gemachten  Anleihe  von  1,300,000
Rthlr.  (Allerh.  Privil,  v.  5.  Novbr.  49.)  408.

Staatsgebäude,  wo  solche  entbehrliche  und  für  den
Gewerberath  geeignete  Räumlichkeiten  darbieten,  werden
  diese  dem  Gewerberathe  überwiesen  werden.  (V.  v
9.  Febr.  49.  §.  21.)  98.  —  desgl.  in  Beziehung  auf
die  Beschaffung  der  Geschäftslokale  für  die  Gewerbegerichte.
  (V.  r.  9.  Febr.  49.  J.  16.)  115.

Staatsministerium,  dasselbe  hat  die  zur  Ausführung
der  Wahlen  der  Abgeordneten  für  die  zweite  Kammer
erforderlichen  näheren  Bestimmungen  in  einem  zu  erlassenden
  Reglement  zu  kreffen.  (V.  v.  30.  Mai  49.
S.  32.)  210.  —  Erla  eines  Reglements  seitens  desselben
  zur  speziellen  Ausführung  der  Wahlen  der  Abgeordneten
  zu  dem  Volkshause  des  deutschen  Parlaments.
  (V.  v.  20.  Novbr.  49.  §.  43.)  430.
—  von  demselben  kann  für  den  Fall  elnes  Aufruhrs

Sachregister.  1849.

Staatsministerium,  (Forts.)
die  Erklärung  des  Belagerungszustandes  erfolgen.  (V.
v.  10.  Mai  49.  §.  2.)  165.  —  alsdann  kann  dasselbe
erforderlichenfalls  die  Art.  5.  6.  7.  24.  25.  26.  27.
und  28.  der  Verfassungs-Urkunde  v.  5.  Dezbr.  48,  zeitund
  distriktsweise  außer  Kraft  setzen.  (ebend.  §S.  5.)  166.
—  auch  außer  dem  Belagerungszustande  können  im  Falle
des  Krieges  oder  Aufruhrs  die  Art.  5.  6.  24.  25.  26.
27.  und  28.  ders.  vom  Staats-Ministerium  zeit=  und
bistriktsweise  außer  Kraft  gesetzt  werden.  (ebend.  S.  16.)
170.  —  erfolgt  die  zeit=  oder  distriktswelse  Suspendirung
  der  in  den  §5.  6.  u.  16.  angeführten  Artikel  der
Verfassungs  =  Urkunde  oder  elnzelner  dieser  Artikel,  so
muß  den  Kammern  sofort  nach  ihrem  Zusammentreten
darüber  Rechenschaft  gegeben  werden.  (§.  5.  u.  16.)
106.  170.  171.  —  Befugnisse  desselben  in  Diszlplinar-Strafsachen
  gegen  Beamte.  (V.  v.  11.  Juli  40.  88.  22.
27.  28.  29.  30.  45—51.  97.)  275.  276.  277.  279.
280.  290.

Staats-Oberbaupt,  eines  deutschen  oder  eines  andern
  mit  dem  Preußischen  Staate  in  anerkanntem  volkerrechtlichen
  Verkehr  stehenden  Staats,  Bestrafung  der
demselben  zugefügten  Beleidigungen.  (V.  v.  30.  Jum
49.  §.  22.)  230.  —  Verfolgung  solcher  Bestrafung
durch  die  Staatoanwaltschaft  nur  auf  Antrag  des  Beleidigten.
  (ebend.  §S.  34.)  233.  —  öffentliche  Bekanntmachung
  des  darüber  gefällten  Urtheils  in  der  durch
letzteres  zu  bestimmenden  Art  und  Weise,  auf  Kosten
des  Verurtheilten.  (§.  36.)  234.  —  des  Preußischen
Staats,  s.  Königs  Majestät  u.  Majestätsverbrechen.


Staatsprüfungen,  große,  s.  Prüfungen.

Staatssteuern,  direkte,  (Klassensteuer,  Grundsteuer,
Gewerbesteuer)  nach  Maßgabe  deren  Entrichtung  werden
  die  Urwähler  bei  den  Wahlen  für  die  gei  Kammer
  in  drei  Abtheilungen  getheilt.  (V.  v.  30.  Mai  49.
88.  10—13)  206.  207.

Staatsverband,  Preußischer,  demselben  muß  auch  derjenige
  berelts  ein  Jahr  lang  angehört  haben,  welcher
zum  Abgeordneten  der  zweiten  Kammer  wählbar  sein  will.
(V.  v.  30.  Mal  49.  §.  29.)  209.  —  s.  auch  Volkshaus
und  Wohnsitz.

Städte,  in  denjenigen  Provinzen,  in  welchen  bereits
früher  Königl.  Gerichte  an  die  Stelle  der  slädttschen
getreten  sind,  deren  Verhältniß  erleldet  bis  zu  dessen
anderweiter  Regulirung  durch  die  Verord.  v.  2.  Jan.
49.  keine  Veränderung.  (daselbst  s.  8.)  3.  —  (.  auch
Notarien,  Stadt=  u.  Kretsgerichte.

Stadtgerichte,  Gerichte  erster  Instanz,  kollegialische
Einrichtung,  Jurisdiktionsbezirke,  Geschäfts-  und  Ressortverhältnisse
  derselben,  in  Verbindung  mit  Einzelrichtern.
        <pb n="529" />
        Sachregister.  1849.

Stadtgerichte,  (Forts.)

tern.  (V.  v.  2.  Jan.  49,  §§.  18—22.)  6—8.  —  Überweisung
  von  Gerichtsassessoren  zu  unbesoldeten  Mitgliedern
  ders.,  mit  Verleihung  des  vollen  Stimmrechts.  (V.
v.  2.  Jan.  49.  S.  36.)  12.  —  dergl.  Mitglieder  mit
letzterem  dürfen  jedoch  die  Hälfte  der  etatemäßigen  Richter
  niemals  erreichen.  (ebend.  §.  36.)  12.  —  Anwendung
  der  Gebührentare  v.  23.  Aug.  1815.  für  Untergerichte
  in  großen  Städten  bei  dens.  (V.  v.  2.  Jan.
49.  S.  29.)  10.  —  bei  den  Einzelrichtern  ders.  nach
jener  Taxe  für  sämmtliche  Untergerichte.  (ebend.  §.  29.)
10.  —  die  Ausfsichts=  u.  Beschwerde-Instanz  über  dieselben
  bilden  die  Appellationsgerichte.  (V.  v.  2.  Jan.
49.  s.  25.  Nr.  3.  u.  §S.  35.)  9.  11.  —  in  Städten
von  50,000  u.  mehr  Einwohnern  wird  neben  den  beizubehaltenden
  Stadtgerichten,  ein  besonderes  Kreisgericht
eingerichtet,  sofern  es  mit  Rücksicht  auf  den  Geschäftsumfang
  unangemessen  erscheint,  ihre  Bezirke  auf  den
übrigen  Theil  des  betreffenden  Kreises  auszudehnen.
(ebend.  §.  19.)  6.  —  Eintheilung  der  Stadtgerichte  in
zwei  Hauptabtheilungen,  von  welchen  der  ersten  Abtheilung
  die  streitige  Gerichtsbarkeit  in  Civil=  und
Straflachen,  einschließlich  der  Kredit-  u.  Subhastalionssachen,
  der  zweiten  Abtheilung  aber  alle  übrigen  Gegenstände
  der  Justizverwaltung,  welche  nicht  den  Appellationsgerlchten
  vorbehalten  sind,  zugewiesen  werden.
(ebend.  §.  20.)  6.  —  Ernennung  ständischer  Kommissarien
  bei  der  ersten  Abtheilung  durch  den  Direktor,  für
die  von  Einzelrichtern  zu  verhandelnden  u.  zu  entscheidenden
  Bagatell-,  Injurien=  u.  Untersuchungs-Sachen.
(ebend.  §.  20.)  6.  —  soweit  es  bei  der  ersten  Abtheilung
  für  die  Aburtheilung  der  Verbrechen  an  der  erforderlichen
  Anzahl  von  Richtern  fehlen  sollte,  sind  von
dem  Direktor  Mitglieder  der  zweiten  Abtheilung  zu
Ergänzungsrichtern  zu  bestellen.  (ebend.  S.  20.)  6.  7.
—  dem  ersten  Direktor  eines  Stadtgerichts  in  Städten
von  50,000  und  mehr  Einwohnern  soll  der  Amtecharakter
  „Präsident“  zustehen.  (tbend.  §.  19.)  6.  —  der
Direktor  kann  Vorsitzender  beider  Abtheilungen  sein.
(ebend.  §.  20.)  6.  —  Aufstellung  eines  Geschäftsregulatios
  für  dieselben.  (ebend.  §.  20.)  7.  —  dieselben
entscheiden  da,  wo  keine  Handelsgerichte  bestehen,  über
den  Rekurs  und  die  Appellalion  gegen  die  Bescheide
und  Erkenntnisse  der  Gewerbegerichte.  (V.  v.  9.  Febr.
49.  S.  54.)  123.  —  die  Einrlchtung  des  Stadtgerichts
zu  Berlin  wird  durch  besondere  Instruktion  geregelt.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  §S.  20.)  7.

Stadtgerichtsdirektoren,  dem  ersten  ders.  in  Städten

  von  50,000  und  mehr  Einwohnern  soll  der  Amtscharakler
  „Präsident“  zustehen.  (V.  v.  2.  Janr.  49P.
F.  19.)  6.

#1

Städtische  Gerichtsbarkelt,  s.  letz.

Stadtobligationen,  Cölner,  Neußer,  .  biese.

Standesberrliche  Gerichtsbarkeit,  deren  Aufhebung
  in  Civil=  und  Strassachen.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
S.  1.)  1.  —  Übernahme  der  Justizbeaomten  der  standeeherrlichen
  Gerichte.  (ebend.  S.  6.)  3.

Statutarische  Rechte,  welche  auf  die  nach  den  zeitherigen
  Bestimmungen  vom  ordentlichen  Gerichtsstande
erxrimirten  Personen  und  Sachen  nicht  Anwendung  gefunden
  haben,  deren  Anwenvung  bleibt  für  solche  auch
ferner  ausgeschlossen.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  15.)  5.

Steina,  Ort,  s.  Chausseebau  No.  21.

Steinbauer,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  selbstständigen
  Betriebe  ihres  Handwerks  durch  das  im  §.  45.
der  allgemeinen  Gewerbeordnung  vom  17.  Janr.  45.
zschrien  Zeugniß  der  Regierung.  (V.  v.  9.  Febr.
49.  §.  24.)  9

Stellmacher,  gtet  deren  Befählgung  zum  Betriebe
ihres  Gewerbes  vor  raese  selbstständigem  Beginn.  (V.
v.  9.  Frbr.  49.  8.  23.)  98.  —  Strafbestimmung  für
überimng  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.
S.  74.)  1

Eiunortrekungoeroner,  deren  Aufbringung  aus
dem  innebehaltenen  Theile  des  Diensteinkommeus  eines
angeklagten  und  vom  Amte  suspendirten  Beamten.  (V.
v.  10.  Juli  49.  S.  50.)  203.  —  (V.  v.  11.  Juli  49.
5S.  55.)  281.

Stempel,  in  Ansehung  derselben  kommen  bei  dem  gerichtlichen
  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  die  allgemeinen
  Vorschriften  zur  Anwenrung.  (V.  v.  9.  Febr.
49.  §.  57.)  124

Stempelfreiheit  der  Verhandlungen  über  die  vor
dem  Gewerbegerichte  oder  dem  Vergleichsausschusse  zu
Stande  gekommenen  Vergleiche  und  deren  Ausferligungen.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S.  50.)  124.  —  für  die  ritterschaftliche
  Privatbank  von  Pommern.  (Statuten  ders.
v.  24.  Aug.  49.  5.  42.)  370.

Sterbekassen,  deren  Errichtung  für  Innungsgenossen,
Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrikarbeiter  und  Aufbringung
der  Beiträge  zu  solchen  von  letzteren.  (V.  v.  9.  Febr.
49.  Ios.  50—  59.)  106.  106.

Stettin,  Stadt,  Errichtung  eines  Gewerbegerichts  für
den  ollzeibezirk  derselben,  mit  Einschluß  der  Ortschaft
Kupfermühle.  (A.  E.  v.  2.  Oktbr.  49.)  403.  —  in  dem
Tarif  zur  Erhebung  des  Hafengeldes  daselbst  vom  25.
Aug.  48.  (Ges.  Samml.  S.  249.)  soll  es  unter  I.  B.
16.  statt:  „Kreide  für  je  3  Centner  1  Sgr.“,  heißen:
„Kreide  für  je  36  Centner  1  Sgr.“  (Minist.-Berichtigung
  v.  30.  Dezbr.  48.)  91.

Stet-
        <pb n="530" />
        72

Stettiner  Kaufmanunschaft,  Aufnahme  eines  Darlehns
  von  derselben  im  Betrage  von  100,000  Rthlr.,
gegen  Ausfertigung  und  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender,
  mit  Zinskoupons  zu  fünf  Prozent  versehener
Obligationen,  zur  Errichlung  eines  neuen  Theatergebäudes
  daselbst.  (Privil.  v.  25.  Mal  49.)  215.  216.
—  deren  Tilgung  durch  jährliche  Ausloosung  vom
Jahre  1830.  ab  nach  dem  dafür  ausgestellten  Amortisationsplane.
  (ebend.)  216.

Steuerdefraudationen  und  Kontraventionen,
die  Untersuchungen  wegen  derselben  stud  fortan  nach
Abschnitt  II.  und  beziehungsweise  Abschn.  III.  der  Verord.
  v.  3.  Janr.  49.  zu  behandeln  und  unterliegen  auch
rücksichts  der  Rechtsmittel  den  Vorschriften  ders.  (V.  v.
3.  Jant.  49.  8.  181.)  46.

Stenerdirektionen,  Provinzial-,  als  entscheidende
Disziplinarbehörde  in  erster  Instanz  gegen  nicht  richterliche
Beamte  ihres  Ressorts.  (V.  v.  11.  Juli  49.  "s.  26.  Nr.  2.
u.  8§.  28.  29.  33.)  276.  277.  —  Verfahren  und  Entscheidung
  ders.  (ebend.  §§.  33—  44.)  277—279.  —
Berufung  an  das  Staatsminlsterlum  gegen  deren  Entscheirungen.
  (ss.  45—51.)  279.  280.

Steuerdirektoren,  Provinzial--,
Geschworenen  nicht  berufen  werden.
49.  s.  63.  Nr.  3.)  25.

Steuern,  direkte,  slehe  Staalssteuern  und  Gemeinde-Abgaben,
  direkte.

Steuersätze,  in  wie  welt  deren  Entrichtung  die  Wählbarkeit
  zu  Geschworenen  begründet  oder  davon  ausschließt.
  (V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  63.  Nr.  9.)  25.

Stiftungen,  milde,  die  für  solche  erhobenen  Zahlungen
und  Abgaben  bei  der  Aufnahme  neuer  Mitglieder  in
eine  Innung  und  bei  der  Aufnahme  und  Entlassung
der  Lehrlinge  sind  aufgehoben,  so  weit  nicht  nachgewiesen
  ist,  daß  ihre  Hebungsrechte  auf  besondern  lästigen
Erwerbstiteln  beruhen.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S.  63.)
107.  —  Präklusivfrist  für  die  Anmeldung  und  Anerkennung
  von  dergl.  Hebungerechten.  (ebend.  s#.  64.
65.)  107.

Stiftungssachen,  dies.  verblelben  den  Appellationsgerichten,
  sofern  deren  Verwaltung  in  der  Stiftungs-Urkunde
  auodrücklich  dem  Obergerichte  übertragen  ist.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  25.  Nr.  4.  u.  §.  35.)  9.  11.

Stimmenmehrheit,  durch  solche  werden  die  Beschlässe
des  Gerichts  und  seiner  Abtheilungen  gefaßt,  auch  wenn
es  auf  Fällung  des  Urtheils  ankommt.  (V.  v.  Z.  Janr.
49.  s.  26.)  18.

Stimmrecht,  volles,  dessen  Verleihung  an  die  einem
Kreis=  oder  Stadtgerichte  als  unbesoldete  Mitglieder

dies.  koͤnnen  zu
(V.  v.  J.  Janr.

Sachregister.  1849.

Stimmrecht,  (Forts.)
überwiesenen  Gerichtsassessoren  hängt  von  der  Bestimmung
  des  Justizministers  ab.  (V.  v.  2.  Jam.  49.
5.  36.)  12.

Stinnes,  Matthias,  Handlung  zu  Mühlheim  an  der
Ruhr,  Bestätigung  des  Statuts  des  zur  Fortführung
der  von  ders.  bisher  betriebenen  Handlungsgeschäfte  unter
  dem  Namen:  „Matthias  Stinnessche  Handlungs-Aktien-Gesellschaft
  zu  Mühlheim  an  der  Ruhr“,  zusammengetretenen
  Aktienvereins,  sowie  der  nachträglichen
Bestimmung  in  dem  Notariatsakte  v.  30.  Junt  49.,
mittelst  Allerhöchster  Genehmigungs=  Urkunde  v.  22.
Oktbr.  49.  (Minist.  Bekanntmach.  v.  12.  Novbr.  49.)
405.  —  das  Statut  nebst  der  nachträglichen  Bestimmung
  gelangt  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Reglezun
  in  Düsseldorf  zur  öffentlichen  Kenntniß.  (ebend.)

Eh  fanstalt,  eine  vorläufige  Abführung  des  zu  einer
Freiheitsstrafe  Verurtheilten  nach  derselben  ist,  selbst
mit  dessen  Einwilligung,  nicht  ferner  zulässig.  (V.  v.
3.  Janr.  49.  §.  159.)  42.  —  flehe  auch  Strafvollstreckung.


Strafbare  Handlungen,  verschiedene,  durch  Wort,
Schrift,  Druck,  Zeichen,  bildliche  oder  andere  Darstellung
  begangen,  deren  Verfolgung  und  Bestrafung.  (V.
v.  30.  Juni  49.  55.  13—43.)  228—236.  —  (.  auch
Beleidlgungen,  Vergehen,  Verbrechen  2c.

Strafen,  für  Vergehen  gegen  die  Telegraphenanstalten
des  Staats  oder  der  Eisenbahngesellschaften.  (V.  v.  15.
Juni  49.)  217  —  219.  —  für  Übertretung  oder  Umgehung
  der  Verbotsbestimmungen  im  Betriebe  der  Handwerker,
  Fabrikinhaber  und  derjenigen  Personen,  welche
mit  Ganz-  oder  Halbfabrikaten  Handel  treiben  —  88.
23.n  25.  26.  29.  31.  32.  33.  47.  50—52.  69.  d.  Verord.
v.  9.  Febr.  49.  —  (nach  §§.  74.  u.  75.  ders.)  109.  110.
—  für  Überschreitungen  der  in  den  Verkaufslokalen
aufgestellten  Backwaaren-Taren.  (V.  v.  9.  Febr.  49.

S.  72.)  109.  —  für  lÜbertretungen  der  zur  Verhütung
10  Mißbrauchs  des  Versammlungs-  und  Vereinigungsrechts
  gegebenen  Vorschriften.  (V.  v.  29.  Juni  49.  S§.  13
—20.  22.)  223—225.  —  für  vorgeladene,  aber  ohne  genügende
  Entschuldigung  ausgebliebene  Geschworene.  (V.
v.  3.  Janr.  49.  §.  72.)  27.  —  für  gehörig  vorgeladene,
  aber  ausgebliebene  Zeugen  in  Untersuchungen.
(V.  v.  3.  Janr.  49.  §F.  20.)  17.  —  volle  gesetzliche,  zu
solchen  sind  die  in  Untersuchungen  für  schuldig  Erklärten
  zu  verurtheilen.  (ebend,  s.  23.)  18.  —
für  die  Aufforderung,  Anreizung  oder  Verleitung
der  Personen  des  Soldalenstandes  zum  Ungehorsam.
(V.  v.  23.  Mai  49.)  180.  —  (V.  v.  30.  Juni
49,  s.  42.)  235.  —  (G.  v.  19.  Novbr.  49.)

417.
        <pb n="531" />
        Sachregister.  1849.

Strafen,  (Forks.)

417.  —  desgl.  während  des  erklärten  Belagerungszustandes.
  (V.  v.  10.  Mai  49.  Ss.  9.  u.  10.)  167.
168.  —  für  die  während  des  erklärten  Belagerungs-Zustandes
  in  dessen  Bereich  begangenen  Verbrechen  und
Vergehen,  deren  kriegsrechtlicher  Ausspruch  und  Vollstreckung.
  (V.  v.  10.  Mai  49.  ss.  6—10.  13.)  166—
168.  169.  170.  —  s.  auch  Disziplinar=  und  Ordnungsstrafen,
  Geldstrafen,  Freiheitsstrase,  Zuchthausstrufe  2c.
—  desgl.  strafbare  Handlungen.

Strafgelder,  slehe  Geldstrafen.

Strafgesetzbuch,  Rheinisches,  slehe  letz.

Sctrafmaß,  mit  welchem  in  den  Gesetzen  Vergehen  und
Verbrechen  bedroht  sind,  Bemessung  der  gerichtlichen
Kompetenz  nach  demselben  in  Untersuchungen  wegen
solcher  in  erster  Instanz.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  Is.  27.
38.  60.  61.)  18.  21.  24.  25.  —  im  Dieziplinarstrafverfahren
  gegen  Richter  und  Beamte.  (V.  v.  10.  Jult
49.  Sb.  10—19.)  256.  257.  —  (V.  v.  11.  Jull  49.
55.  17  -  20.)  274.

Strafprozeßordnung,  Rheinische,  s.  letzt.

Setrafvollstreckung,  dieselbe  wird  durch  das  vom
Staatsanwalte  gegen  das  Urtheil  eingelegte  Rechtemittel
nicht  aufgehalten,  wenn  der  Angeklagte  zu  einer  Frei-Peltsstrafe
  verurtheilt  ist.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  S.  158.)
42.  —  dagegen  hält  die  Einlegung  der  Appellatton
oder  Nichtigkeitsbeschwerde  von  Seiten  des  Angeklagten
die  Vollstreckung  der  Strafe  auf.  (ebend.  8.  159.)
42.  —  eine  vorläusige  Abführung  des  zu  einer  Freiheitsstrafe
  Verurtheilten  nach  der  Strafanstalt  ist,  selbst
mit  dessen  Einwilligung,  nicht  ferner  zulässig.  (ebend.
8.  159.)  42.  —  das  Gericht  ist  jedoch  befugt  und
verpflichtet,  die  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  gegen
  den  Verurtheilten  zu  treffen.  (ebend.  S.  159.)  42.

Straßen  (und  Pläßtze),  öffentliche,  in  wie  fern  Personen
zu  Dienstleistungen  auf  solchen  die  pollzeiliche  Erlaubniß
zu  versagen  ist.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §J.  68.)  108.  —
s.  auch  Versammlungen  und  Aufzüge.  —  desgl.  Anschlagzettel,
  Plakate,  Druckschriften.

Streblitz,  Groß-,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  11.

Studirende,  deren  Gerichtsstand  soll  durch  ein  besonderes
  Gesetz  anderweit  bestimmt  werden,  bis  wohin  es
bel  den  darüber  bestehenden  Vorschriften  verbleibt.  (V.
v.  2.  Janr.  49.  8.  10.)  4.

Stuhlmacher,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betriebe
  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbständigem  Beginn.
(V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung
für  Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.

—
emshorh,  Ort,  siehe  Chausseeban  Nr.  13,
Jahrgang  1849.

73

Subalternbeamte,  aufgehobener  Prlvatgerichte,  anderweite
  Unterbringung  derselben.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
96.  5.  6.  7.)  2.  3.

Subbastationen,  eines  zusammengehörigen  Kompleres
  von  [Gütern,  welche  in  den  Bezirken  verschiedener
  Gerichte  gelegen  sind,  deren  Leitung.  (V.  v.
2.  Janr.  49.  §s.  16.)  5.  —  unbeweglicher  Güter  der
Pegebesolenen  (§.  586.  Tit.  18.  Thl.  II.  des  Allg.

—  I.  K.  O.  v.  10.  Novbr.  1830.  Ges.  Samml.
P.  344.  ,  zur  Diepensation  von  solchen  bedarf  es  nicht
weiter  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde,  vielmehr
  genügt  der  Beschluß  der  kompetenten  kollegialischen
Gerichts.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  8.  14.)  5.  —  der  von  der
Schlesischen  Landschaft  mit  neuen  Pfandbriefen  bellehenen
  ländlischen  Grundstücken,  Anordnungen  für  dieselben.
  (A.  E.  v.  11.  Mal  49.  und  §.  15.  des  belgesügten
  Regulativs.)  182.  188.

Supernumerarien,  in  Ansehung  deren  Entlassung
kommen  die  darauf  bezüglichen  besonderen  Bestimmungen
zur  Anwendung.  (V.  v.  11.  Juli  49.  S.  92.)  289.  —
slehe  auch  Civil-Supermmerarien.

Symbole,  slehe  Zelchen.

T.

Tagegelder  (Dläten),  deren  Gewährung  für  die  Offlziere
und  Militalrpersonen,  sowie  für  diejenigen  Militatrbeamten,
  denen  ein  bestimmter  Militairrang  beigelegt  ist,
bei  Dienst=  und  Versetzungsreisen.  (A.  E.  v.  28.  Dezbr.
48.)  85  —88.  —  Aufstellung  der  einzelnen  Sätze  für
solche  (ebend.  S.  1.)  85.  86.  —  Fortfall  der  zeitherigen
Reisezulagen.  (6.  2.)  86.  —  gegen  die  Tagegelder  fällt
der  Anspruch  auf  Naturalquartier  oder  Servis  im  Kommandoorte
  weg.  (§.  3.)  86.  —  Zeltberechnung  für
deren  Gewährung.  (F.  4.  u.  7.)  86.  87.  —  in  welchen
  Verhältnissen  solche  nicht  gewährt  werden.  (§§.
5—8.)  87.  —  auf  das  Korps  der  Landgendarmerie
und  auf  das  Korps  der  Feldjäger  finden  die  Bestimmungen
  dieser  Verord.  nicht  Anwendung.  (.  9.)  87.
—  die  Bewilligung  nach  obigen  Bestimmungen  beginnt
mit  dem  1.  Janr.  49.  (§.  10.)  88.  —  das  Kriegsministertum
  wird  zugleich  ermächtigt,  obige  vorläufigen
Bestimmungen  für  ihre  Anwendung  näher  zu  deklariren.
(6.  11.)  88.  —  solche  werden  den  Geschworenen  nicht
gezahlt.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  S.  74.)  27.  —  für  die
Mitglieder  der  Distrikts  -Kommissionen  zur  Feststellung
der  bei  Ablösung  der  Reallasten  zu  beachtenden  Normalpreise
  und  Normal-Marktorte.  (G.  v.  19.  Novbr.

t
        <pb n="532" />
        74

Tagegelder,  (Dläten),  (Forts.)

49.  §s.  5.)  416.  —  desgl.  für  die  Mitglleder  der  Kreis-Kommissionen
  und  Kreis-Abtheilungs  =  Kommissionen
behufs  der  Vorarbeiten  zur  Aufhebung  der  bestehenden
Grundsteuerfreiheiten.  (V.  v.  29.  Junt  49.  8.  5.)
238.

Tapezierer,  Nachweis  deren  Befählgung  zum  Betriebe
ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  §s.  23.)  98.  —  Stdraftestimmung  für
lbertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.
S.  74.)  109.

Täschner,  stehe  Sattler.

Taxen,  fär  Backwaaren,  deren  Aufstellung  in  den  bafür
bestimmten  Berkaufslokalen.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  .  72.)
109.  —  Bestrafung  der  üÜberschreitungen  solcher  Taxen
nach  §.  186.  der  Gewerbe-Ord.  .  72.)  109.

Taxregnaltio  für  die  Belelhung  des  ländlichen  Grundelgenthums
  mit  neuen  Pfandbriefen  der  Schlesischen
Londschaft.  (A.  E.  v.  11.  Mal  49.  Anl.  A.)  182.
184.  198—201.

Telegraphenanstalten,  des  Staats  oder  der  Eisenbohn-Gesellschaften,
  Bestrafung  der  Vergehen  gegen
dieselben.  (V.  v.  15.  Juni  49.)  217—219.  —  Strafen
  für  vorsätzliche  Handlungen,  welche  die  Benutzung
dieser  Anstalten  zu  ihren  Zwecken  verhindern  oder  stsren.
  (ebend.  §F.  1.)  217.  —  Verschärfung  ders.,  wenn
durch  dergl.  Handlungen  eln  Mensch  am  Körper  oder
an  der  Gesundheit  beschädigt  worden,  oder  dadurch  das
Leben  verloren  hat.  (ebend.  f.  2.)  218.  —  Strafen
für  fahrlássige  Handlungen  bei  denselben.  (.  3.)  218.
—  Bestrafung  und  Entlassung  der  zur  Beaussichtlgung
und  Bedienung  ders.  angestellten  Offizianten  und
Personen  für  dergl.  Vergehen.  (s.  4  —  6.)  218  f.  —
Ausschließung  ders.  von  jeder  ferneren  Anstellung  im
Telegraphen  =  oder  Eisenbahndienste  und  Strafbarkeit,
  wenn  letztere  dennoch  erfolgt.  (s§.  5.  6.)  218.  f.

Telegraphen-Direktion,  Königliche,  deren  Einsehung
  zur  Verwallung  der  Staatstelegraphen.  (A.  E.
v.  W.  März  49.)  146.  —  derselben  sollen  die  allgemeinen
  Befugnisse  einer  öffentlichen  Behörde  zustehen.
(ebend.)  146.—  sie  ist  dem  Ministerium  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  untergeordnet.  (ebend.)

46.

Tennstädt,,  Stadt,  s.  Chausseebau  Nr.  16.

Termine,  in  Unkersuchungssachen,  bei  deren  Versäumniß
trägt  der  Säumige  die  darurch  verursachten  Kosten.  (V.
v.  Z.  Janr.  49.  §s.  179.)  46.  —  s.  auch  Zeugen.

Testamente,  deren  Aufnahme  gehört  zur  Kompetenz
der  Einzelrichter.  (V.  v.  2,  Janr.  49.  f.  227.  Nr.  7.)

Sachregistet.  1848.

Testamente,  (Forks.)
8.  —  deren  Annahme  und  Aufbewahrung  in  gerlschklichen
  Deposltorien.  (V.  v.  18.  Jull  49.  §s.  8.)  297.  —
rücksichtlich  deren  Errichtung  in  der  Königlichen  Familie
behält  es  bel  der  Hausverfassung  sein  Bewenden.  (V.
v.  2.  Janr.  49.  S.  41.)  4.

Thatsachen,  erdichtete  oder  entstellte,  welche  in  der
Voraussetzung  ihrer  Wahrheit  die  Einrichtungen  des
Staats  oder  die  Anordnungen  der  Obrigkeit  dem  Hasse
oder  der  Verachtung  aussetzen,  Strase  für  deren  öffentliche
  Behauptung  oder  Verbreitung.  (V.  v.  30.  Juni
49.  8.  18.)  230.  —  öffentliche  Bekanntmachung  des
darüber  gefällten  Urthells  auf  Kosten  des  Berurthellten.
(K.  36.)  234.  —  Berichtigung  derselben  an  Zeitungen
  und  Zeitschriften.  (ebend.  S.  7.)  227.

Tbierarzeneischule,  deren  Lehrplan  ist  vor  dessen  Genehmigung
  durch  den  Minister  der  Medizinal-Angel.
den  Ministern  des  Krieges  und  für  landwirthschaftliche
Angelegenheiten  zur  Außerung  mitzutheilen.  (A.  C.  v.
22.  Juni  49.)  335.  «

Thierärzte,  jede  organische  Verfügung  über  die  Ausbildung
  derselben  hat  der  Minister  der  Medizinal  -Angelegenhelten
  mit  den  Ministern  des  Krleges  und  für
landwirthschaftliche  Angelegenheiten  vorher  zu  berathen.

(K.  C.  v.  22.  Juni  49.)  335.

Thronfolger,  Königlicher,  Bestrafung  der  demselben
durch  Wort,  Schrift,  Druck,  Zeichen,  bilbliche  oder
audere  Darstellung  zugefügten  Beleldigungen.  (V.  v.
30.  Juni  49.  §.  21.)  230.  —  öffentliche  Bekanntmachung
  des  darüber  gefällten  Urtheils  in  der  durch  letz.
zu  bestimmenden  Art  und  Weise,  auf  Kosten  des  Verurtheilten.
  (S.  36.)  234.  ·»

Tischler,  Nachwels  deren  Befähigung  zum  Berriebe
ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.  (V.
9.  Febr.  49.  s.  23.)  98.—  Strafbestimmung  für  lbertretung
  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.  s.74.)

09

109.

Titel,  die  Untersuchung  und  Entscheldung  über  deren
Verlust  erfolgt  in  erster  Instanz  mit  Zuzlehung  eines
Gerichtsschreibers  durch  Gerichtsabtheilungen,  welche  aus
drei  Mitgliedern  bestehen.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  Ss.  27.
u.  38.)  19.  21.  —  die  Kompetenz  der  Einzelrichter
ist  davon  ausgeschlossen.  (ebend.  §S.  27.  38.)  19.  21.
—  der  Beamten,  deren  Verlust  in  Folge  der  Dienstentlassung
  im  Disziplinar  =  Strafverfahren,  ohne  daß
darauf  besonders  zu  erkemen  ist.  (V.  v.  10.  Juli  49.
5.  18.  Nr.  4.)  257.  —  (B.  v.  11.  Juli  49.  §L.  19.
Nr.  2.)  274.

Todessstrafe,  deren  Verwirkung  durch  gewisse  an  einem
  im  Belagerungszustand  uklärten  Orte  oder

Be-
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        Sachregister.  1849.

Tobesstrafe,  (Forts.)

Bezirke  begangenen  schweren  Verbrechen.  (V.  v.  10.
Mai  49.  §.  8.)  167.  —  Untersuchung  und  Aburthellung
  solcher  Verbrechen  durch  die  Kriegsgerichte.  (ebend.
§  10.)  168.  —  die  auf  solche  lautenden  kriegorechtlichen
  Erkenulnisse  unterliegen  der  Bestätigung  des  Mi-Htaibefehlehabers.
  (ebend.  s.  7.  u.  §.  13.  Nr.  6.)
167.  170.  —  die  in  Friedenszeiten  während  des  Belagerungszustandes
  gegen  Militalrpersonen  ausgesprochenen
  Todesurtheile  bedürfen  der  Bestätigung  des  kommandirenden
  Generals  der  Provinz.  (ebend.  §S.7.)  167.
—  GFollstreckung  ders.  durch  Erschleßen  binnen  24  Stunden
  nach  Bekanntmachung  der  erfolgten  Bestätigung.
(§.  13.  Nr.  7.  u.  —8.)  170.  —  Umwandlung  der  bei
Aufhebung  des  Belagerungszustandes  noch  nicht  vollzogenen
  Todesstrase  von  den  ordentlichen  Gerichten  in  die
anderweit  gesetzliche  Strafe.  (ebend.  H.  13.)  170.

Töpfer,  Nachweis  deren  Befählgung  zum  Betriebe  ihres
Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.  (V.  v.  9.
Febr.  49.  S.  23.)  98.  —  Strafbestimmung  für  lbertretung
  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.  8.  74.
105.

Trlbunal  zu  Königsberg,  in  Pr.,  dessen  Aufhebung.
(V.  v.  2.  Janr.  49.  S.  24.)  6.  —  (.  auch  Ober-Tribunal.


Trödelhandel  (Handel  mit  gebrauchten  Kleidern  oder
Betten,  mit  gebrauchter  Wäsche  oder  mit  altem  Metallgeräth),
  In  wie  sern  die  polizeiliche  Erlaubniß  zu  dems.
zu  versagen  ist.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  F.  68.)  108.

W  Nachweis  deren  Befshigung  zum  Betriebe
  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
(G.  v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  968.  —  Strafbestimmung
für  Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.
(ebend.  g.  74.)  109.

Tumulte,  siehe  Volksaufl  ufe.

u.

lberschwemmung,  deren  vorsätzliche  Verursachung
an  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder
Bezirke  wird  durch  kriegsrechtliches  Erkenntniß  mit  dem
Tode  bestraft.  (V.  v.  10.  Mal  49.  §.  8.)  17.

Ubrmacher,  Nachwels  deren  Befähigung  zum  Betriebe
ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung  für
lbertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.
6.  74.)  109.

75

Umzugskosten  (Versetzungskosten),  reglementsmäßige,
  deren  Vergütung  bel  Dienstversetzungen  in  ein
anderes  Amt  von  gleichem  Range  und  etatsmäßigem
  Diensteinkommen.  (V.  v.  10.  Jull  49.  é.  55.)
264.  —  (V.  v.  11.  Juli  49.  s.  94.  Nr.  1.)  289.  —
deren  Gewährung  für  Offiziere  und  Militatrpersonen,
so  wie  für  Milltalrbeamte,  denen  ein  bestimmter  Milltalrrang
  beigelegt  ist,  bel  Bersetzungen  im  Dienst.  (Regulativ
  v.  28.  Dez.  48.  SS.  5  —  B.)  83.  84.  —  bieselben
  fünden  in  der  Re#gel  nur  statt,  wenn  mit  der  Versetzung
  keine  Verbesserung  im  Diensteinkommen  verbunden
ist.  (ebend.  S.  6.)  84.  —  solche  können  jedoch  in  dem
Falle  bls  zur  Hälfte  bewilligt  werden,  wenn  der  Jahresbetrag
  der  Verbesserung  die  bestimmten  Vergütungssätze
  nicht  errelcht.  (ebend.  s.  ö.)  84.  —  sle  erfolgen
bei  Verseuungen  nicht,  welche  auf  eigenen  Antrag  stattfinden.
  (ebend.  §.  7.)  84.

Unbewegliche  Güter,  stehe  Grundstücke.

Ungehorsam  gegen  die  Gesetze  oder  Verordnungen,
ober  gegen  die  Anordnungen  der  zustäͤndigen  Obrigkeit,
Strafbestimmung  für  denjenigen,  welcher  dazu  oͤffentlich
auffordert  oder  anreizt.  (V.  v.  30.  Juni  49.  68.  16
u.  31.)  229.  232.  —  Ktrafbare  Aufforderung,  Anreizung
  oder  Verleitung  der  Personen  des  Soldatenstandes
zu  demselben.  (V.  v.  10.  Mal  49.  Ss.  9.  u.  10.)  107.
168.  —  (V.  v.  23.  Mai  49.)  180.  —  (V.  v.  30.  Jum
49.  8.  42.)  235.  —  (G.  v.  19.  Novbr.  49.)  417.

Universitäts-Bibliothek,  in  der  betreffenden  Provinz,
  Verpflichtung  der  Verlger  von  Druchscchriften,
von  jedem  ihrer  Verlagsartikel  ein  Exempl.  unentgeltlich
  an  dieselbe  einzusenden.  (V.  v.  30.  Juni  49.  —.  4.)

Universitätsgerichte,,  der  Gerichtsstand  der  Studirenden
  in  Beziehung  auf  solche,  soll  durch  besondere
Gesetze  anderweit  bestimmt  werden,  bis  wohin  es  bei
den  darüber  bestehenden  Vorschriften  verbleibt.  (V.  v.
2.  Janr.  49.  5.  10.)  4.

Uuruhen,  siehe  Bolksaufläufe.

Unsittliche  Druckschriften,  Strasen  für  deren  Verkauf,
  Vertheilung,  Berbreitung,  Auestellung  und  Anschlagung.
  (V.  v.  30.  Juni  49.  §.  42.)  231.—  effentliche
  Bekanntmachung  des  darüber  gefällten  Urtheils
in  der  durch  letzteres  zu  bestimmenden  Art  und  Weise,
auf  Kosten  des  Verurtheilten.  (ebend.  §.  36.)  234.

Unterbeamte,  welche  zu  solchen  in  Beziehung  auf  das
Dlsziplinar-Strafverfahren  zu  rechnen  sind,  wird  durch
das  Staats-Ministerium  bestimmt.  (G.  v.  11.  Juli  49.
S.  22.)  275.  —  Berfahren  in  Disziplinarsachen  gegen
dieselben.  (ebend.  8s.  63.  71.)  282.  284.  —  (Kanzleidiener,
  Boten,  Kastellane  rc.)  bei  den  obersten  Verwal-(“-

  tungs-
        <pb n="534" />
        76

Unterbeamte,  (Forts.)

tungsbehörden,  oder  in  solchen  Verwaltungszweigen  angestellt,
  in  welchen  keine  Provinzialdienstbehörden  bestehen,
  über  deren  Entlassung  im  Disziplinarverfahren
entscheidet  endgültig  der  betreffende  Minister.  (V.  v.  11.
Juli  49.  s.  93.)  269.  —  aufgehobener  eetgerih
anderweite  aumerrboinzung  ders.  (V.  v.  2.  Janr.  49.
58.  5.  6.  7.)  2.  3.

unterpfand  der  Schuldner  der  ritterschaftlichen  Privatbank
  von  Pommern,  Befugniß  der  letzteren  zum  Verkauf
  der  ersteren,  sowie  zu  dessen  Zurückhaltung  im
Konkurse  der  Schuldner.  (Statuten  der  Bank  v.  24.
Aug.  49.  §.  4.)  371.

Unterstaatssekretaire,  dieselben  können  durch  Königliche
  Verfügung  jederzeit  mit  Gewährung  des  vorschristsmäßlgen
  Wartegeldes  einstwellig  in  den  Ruhestand
  versetzt  werden.  (V.  v.  11.  Juli  49.  §S.  94.)  290.
—  solche  können  zu  Geschworenen  nicht  berufen  werden.
(V.  v.  3.  Janr.  49.  S.  63.  Nr.  1.)  25.

Unterstützungskassen,  für  Innungsgenossen,  hülfsbedürftige
  Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrikarbeiter,  sowie
zur  Fortbildung  der  Lehrlinge,  Gesellen  oder  Gehülfen,
deren  Errichtung  und  Aufbringung  der  Beiträge  zu
solchen.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  IS§.  56—59.)  105.  106.

Untersuchungen,  Aufhebung  des  eximirten  Gerichtsstandes
  der  Richter,  der  gerichtlichen  Polizeibeamten
und  Patrimonlalgerichtsherren  in  solchen,  mit  Bezug
auf  die  &amp;amp;§.  1.  u.  2.  des  Ges.  v.  11.  Aug.  48.  (V.
v.  2.  Janr.  49.  §.  10.)  4.  —  in  Stelle  des  Gesetzes
vom  17.  Juli  1846.,  wegen  des  Verfahrens  in  den
bel  dem  Kammergerichte  und  dem  Kriminalgerichte  zu
Berlin  zu  führenden  Untersuchungen,  tritt  nunmehr
vbige  Verord.  v.  Z.  Janr.  49.  (das.  S.  183.)  46.  —
Einführung  des  mündlichen  und  öffentlichen  Verfahrens
mit  Geschworenen  in  solchen.  (V.  v.  3.  Janr.  49.)
14—47.

Abschn#tt  I.  Allgemelne  Vorschristen  über  das  Verfahren
bel  Untersuchungen.  (ss.  4—25.)  14—18,
Anklage-Prozeß.  (5.  1.)  14.
Staatsanwaltschaft  (66.  2.  3.)  44.
Verhältniß  ders.  zu  andem  Behörden.  (6.  4—43.)

44—16.
Mündlichkeit  und  Offentlichkelt  des  Verfahrens.
(.  44.  45.)  16.
Vertheidigung.  (§6.  16—21.)  46.  47.
Beweis  und  Urtel.  (ös.  23—26.)  17.  46.
Abschnitl  U.  Besondere  Vorschriften  über  das  Untersuchungsvfahren.
  (6c.  27—61.)  18—25.
bel  Vergehen.  (Is.  27—37.)  18—21.  —  bei  Verbrechen.
  (5§.  38—59.)  21—24.  —  bei  schweren  Verbrechen.
  CS#S.  60,  61.)  24.  25,

Sachregister.  1849.
Untersuchungen,  (Forts.)

Abschnitt  Ul.  Von  den  Schwurgerlchten.  (66.  61—425,)

36.
Bilbung  der  Geschworenen-Listen.  (s.  63—74.)25—27.
Eröffnung  der  Untersuchung.  (s.  —x
Haupt-Verfahren.  (§6.  79—125.)  268—
#a#8  Vorladung  und  **:  .  (&amp;amp;.79
bis  82.)  28.  29.
b.  Bildung  des  Schwurgerichts.  (#.  83—97.)
29—31.
c.  Verhandlung  der  Sache  vor  dem  Schwurgerlchtr.
(4.  98—116.)  31—35.
d.  Urtelssprechung.  (6#.  417—4285.)  35.  36.
Abschnitt  IV.  Von  der  Ansechtung  der  Erkenntnisse.  (48.
1426—460.)  36—412.
1.  Appellalion.  (58.  126—1437.)  36—39.
2.  Nichtigkellsbeschwerdr.  (I.  138—150.)  39—4t.
3.  Restliution.  (&amp;amp;.  151—400.)  41.  42.
Abschnitt  V.  Von  dem  Verfahren  bel  ie  von
Poliztivergehen.  (55.  161  -177.  42  45
1.  HOsfentliches  Verfahren.  (K#.  164—  —170  43.  A.
2.  Mandate-Verfahren.  (ss.  471—177.)  44.  45.
Abschnitt  VI.  Von  den  B  des  Untersuchungs-Verfabrens.
  (55.  178.  179.)  45.  46
Abschnitt  VII.  Allgemetint  Bestimmungen.  (K.  180.
bie  184.)  46.  47.
Verfahren  gegen  Personen,  welche  Störung  in  der
öffentlichen  Sipung  verursachen.  (S.  180.)  46.
—  desgl.  wegen  Holzdiebstahls,  Steuerdesrandationen
und  Kontraventionen,  desgl.  wegen  Injurien  gegen
Beamie  und  Militaire#rsonen.  (&amp;amp;.  181.)  46.
—  der  siskalische  alitschungepoane  *  nicht  mehr
XL
—  Aufshebung  altr  dleser  Verord.  enkgegenstehenden
Bestimmungen.  (K.  183.)  46.
—  Ausführung  ders.  mit  dem  1.  Apr.  1849.  und  Versabren
  wegen  der  zu  diesem  Zeitpunkte  noch  anhänglgen
  Sachen.  (s.  184).  47.
—  kriegsgerichtliche,  sehe  Kriegegerichte.  —  wegen
Polizeivergehen,  s.  auch  letz.;  desgl.  Boruntersuchungen.


Untersuchungsakten,  solche  müssen  dem  Vertheidiger
des  Angeklagten  auf  Verlangen  in  der  Gerichteregistratur
  zur  Einficht  vorgelegt  werdenz  eine  Verabfolgung
ders.  an  den  Vertheidiger  ist  nicht  gestattet.  (V.  v.  3.
Janr.  49.  §.  17.)  17.  —  pollzeiliche  und  gerichtliche,
Einsicht  ders.  von  den  Staatsanwalten.  (ebend.  §.  8.)  15.

Untersuchungsprozeß,  fiskaltscher,  berselt  findet
nicht  ferner  statt.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  8.  182.)  46.

Untersuchungsrichter,  deren  Ernenmung  von  den  Gerichten
  zur  Ermittelung  von  Verbrechen,  auf  Antrag  der
Staatsanwalte.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  8.  5.)  15.  —  im
Bezirke  des  Appellat##onsgerichtshofes  zu  Cöln,  deren  Bestrafung
  für  Dienstvergehen.  (V.  v.  10.  Juli49,  S.  81.)  209.

Un-ü
        <pb n="535" />
        Sachregister.  1849.

Untersuchungssachen,  deren  Führung  von  Einzelrichtern.
  (V.  v.  2.  Janr.  49.  ö§.  20.  22.)  6.  8.

Urlauk#,  vorschriftsmäßiger,  Bestrafung  der  Beamten,
welche  sich  ohne  solchen  von  ihrem  Amte  entfernen,  oder
den  ertheilten  Urlaub  überschreiten,  müt  Entzlehung  des
Diensteinkommens,  resp.  mit  Dienstentlassung  im  Dis-1i8linarwerahre.
  (V.  v.  10.  Juli  49.  S§S  10—14.)

255.  256.  —  (B.  v.  11.  Juli  49.  dS#s,  11—15.)  273.24.
urtel,  siehe  Erkenminisse.

Urwähler,  stimmberechtigte  bei  den  Wahlen  für  die
zweite  Kammer,  als  solche  find  alle  selbständige
Preußen,  welche  das  24ste  Lebensjahr  vollendet  und
nicht  den  Vollbesltz  der  bürgerlichen  Rechte  verloren  haben,
  in  der  Gemeinde  zuzulassen,  worin  fle  seit  6  Monaten
  ihren  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  haben,  sofern  se
nicht  aus  öffentlichen  Mitteln  Armenunterstützung  erhalten.
  (V.  v.  30.  Mai  49.  s.  8.)  206.  —  dieselben
haben  sich  am  17.  Juli  49.  zur  Wahl  der  Wahlmänner
zu  versammeln.  (V.  v.  30.  Mai  49.  Art.  I.)  212.  —
s.  auch  Kammern  und  Volkshaus.

V.

Verußerungen  unbeweglicher  Güter,  slehe  Subhastationen.


Verbindungszeichen,  (Vereinigungszeichen)  verbotene

ußere,  Strafbestimmung  für  denjenigen,  der  solche  an
öffentlichen  Orten  oder  in  öffentlichen  Zusammenkünften
trägt.  (V.  v.  30.  Juni  49.  §.  15.  Nr.  2.)  229.

Verbrechen,  deren  Untersuchung  und  Entscheidung  in
erster  Instanz  durch  Gerichtsabtheilungen  mit  Zuziehung
  eines  Gerichtsschrelbers.  (V.  v.  3.  Janr.  49.
##l  36.  38—59.)  20.  21—24,  —  schwere,  deren  gerichtliche
  Untersuchung  und  Entscheldung  vor  einem  aus  5
Richtern  und  einem  Gerichtsschreiber  bestehenden  Gerichte,
  unter  Zuzlehung  von  Geschworenen,  als  belsitzenden
  Richtern.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  IS  60—125.)  24—36.
—  verschiedene,  durch  Wort,  Schrift,  Druck,  Zeichen,
bildliche  oder  andere  Darstellung  begangen,  deren  Verfolgung
  und  Bestrafung.  (V.  v.  30.  Juni  49.  Ss.  13.
bis  43.)  228—236.  —  während  des  erklärten  Belagerungszustandes
  begangen,  deren  Bestrafung.  (V.  v.  10.
Mal  49.  Is.  8.  9.)  167.  —  Untersuchung  und  Aburthellung
  ders.  durch  Kriegsgerichte,  siehe  letz.  —  s.  auch
Untersuchungen,  Schwurgerichte,  Geschworene.

Verbrecher,  abwesende  und  flüchtige,  solche  find  auf  den
Antrag  des  Staatsanwalts  mittelst  Ediktallen  vorzuladen.
(G.  v.  .  Janr.  49.  S.  25.)  18.  —  die  §§.  577,  378.  580.
584,  585,  u.  587.  der  Kriminal  =  Ord.  treten  außer

77

Verbrecher,  (Forts.)

Krastz  wogegen  es  bei  den  Vorschriften  der  S§.  579.
582.  583.  584  u.  586.  daselbst  verbleibt.-(V.  v.  3.
Janr.  49.  §S.  25.)  18.

Vereine,  welche  eine  Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenbeiten
  bezwecken,  deren  Vorsteher  sind  verpflichtet,
die  Statuten  des  Vereins  binnen  drei  Tagen  nach  dessen
Errichtung  und  alle  späteren  Abäuderungen  der  Ortspolizel
  zur  Kenntnißnahme  einzureichen,  derselben  auch
auf  Erfordern  jede  darauf  bezügliche  Auskunft  zu  ertheilen.
  (V.  v.  29.  Juni  49.  §s.  2.)  221.  —  Strafen
für  Übertretung  oder  Richtbefolgung  dieser  Vorschriften.
  (ehend.  §.  14.)  223.  —  Personen  des  Soldatenstandes,
  welche  zur  Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten
  oder  zur  Berathung  militatrischer  Befehle  und
Anordnungen  in  Vereine  zusammentreten,  oder  zu  solchen
  Zwecken  sich  sonst  versammeln,  werden  nach  den  Bestimstimmungen
  des  §.  125.  des  ersten  Theils  des  Militalr-Strafgesetzbuchs
  bestraft.  (ebend.  §.  22.)  225.  —  auf
kirchliche  und  rellgisse  Vereine  beziehen  sich  oblge  Bestimmungen
  nicht.  (§.  2.)  221.

Vereinigungsrecht,  Verhütung  eines  die  gesetliche
Frelheit  und  Ordnung  gefährdenden  Mißbrauchs  desselben.
  (V.  v.  29.  Juni  49.)  221—225.

Verfasser  einer  Druckschrift,  Verantworlichkeit  desselben
für  deren  Inhalt.  (V.  v.  30.  Juni  49.  §.  12.)  228.
Verfassungs-  Urkunde,  für  den  Preußischen  Staat,
v.  5.  Dezbr.  1848.  —  deren  Art.  5.  6.  7.  24.  25.  26.
27.  und  28.  können  erforderlichen  Falls  mit  der  Erklärung
  des  Belagerungszustandes  zeit-  und  distriktsweise
  von  dem  Staatsministertum  oder  dem  Militairbefehlshaber,
  welcher  letzteren  ausspricht,  außer
Kraft  gesetzt  werden.  (V.  v.  10.  Mai  49.  s.  5.)  166.  —
unter  Suspenston  des  Art.  7.  wird  nach  Erklärung  des
Belagerungszustandes  zur  Anordnung  von  Kriegsgerichten
  geschritten.  (ebend.  §S.  10.)  168.  —  auch  außer
dem  Belagerungszustande  können  im  Falle  des  Krieges
oder  Aufruhrs  die  Artikel  5.  6.  24.  25.  26.  27.  und  28.
ders.  vom  Staateministerium  zeit=  und  distriktewelse
außer  Kraft  gesetzt  werden.  (s.  16.)  170.  —  erfolgt
die  zelt=  und  distriktsweise  Suspendirung  der  in  den
58.  5.  u.  16.  angeführten  Artikel  der  Verfassungsurkunde,
  oder  einzelner  bieser  Artikel,  so  muß  den  Kammern
  sofort  nach  ihrem  Zusammentreten  darüber  Rechenschaft
  gegeben  werden.  (58.  5ö.  u.  16.)  166.  170.  171.

Vergeben,  welche  in  den  Gesetzen  mit  Geldbuße  bis
zu  50  Rthlr.  oder  Freiheitsstrafe  bis  zu  6  Wochen,
oder  körperlicher  Züchtigung,  an  deren  Stelle  jetzt  verhältnißmäßige
  Fretheitsstrafe  tritt,  oder  mit  mehreren
dieser  Strafen  zugleich  bedroht  sind,  in  Ansehung  derselben
  erfolgt  die  Untersuchung  und  die  Entscheidung

erster
        <pb n="536" />
        76

Vergehen,  (Forts.)
erster  Instanz  durch  kommissarisch  dazu  bestellte  Einzelrichter,
  mit  Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers.  (V.  v.
3.  Janr.  49.  s.  27.)  18.  19.  —  Wahrnehmung  der  Geschäfte
  des  Staatsanwalts  bel  den  Untersuchungen  dieser
  Art  durch  kommissarisch  ernannte  Polizeianwalte.
(ebend.  §.  28.)  19.  —  weiteres  Verfahren  in  diesen  Untersuchungen.
  (ebend.  ös.  29—37.)  19—21.  —  verschiedene,
  durch  Wort,  Schrift,  Druck,  Zeichen,  bildliche
oder  andere  Darstellung  begangen,  deren  Verfolgung  und
Bestrafung.  (V.  v.  30.  Juni  49.  5.  13—43.)  228—
236.  —  s.  auch  Dienstvergehen,  Polizelvergehen,  politische
  und  Preßvergehen  2c.

Vergleichs-Ausschüsse,  bel  den  Gewerbegerichten  u.
Innungen,  slehe  diese.

Vergolder,  Nachweis  deren  Befählgung  zum  Betriebe
ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  S.  23.)98.—  Strafbestimmung  für  Übertretung

  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.  8.  74.)  109.

Verhaftungen,  solche  sind  von  dem  Staatsanwalte,
wenn  nicht  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet,  nicht  selbst
vorzunehmen.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  K.  7.)  15.  —  deren
Anordnung  und  Ausführung  seitens  der  Gerichte,  der
Pelie  ehrbe  und  Sicherheitsbeamten.  (ebend.  ss.  4.5.

7.  13.)  14.  15.  16.

Verjährung  des  Rechts  zur  Verfolgung  wegen  der
in  der  Verordnung  vom  30.  Juni  49.  vorgesehenen,
öffentlich  begangenen  strafbaren  Handlungen,  nach  sechs
Monaten.  (§.  35.  ders.)  233  f.  —  Unterbrechung  ders.
durch  jeden  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  und  durch
jeden  Beschluß  des  Richters.  (ebend.  s.  35.)  233.  —
von  dem  Tage  der  letten  unterbrechenden  Handlung  an
beginnt  eine  neue  Verjährung  von  sechs  Monaten.  (ebend.
#.  35.)  234.  —  diese  Bestimmungen  berühren  nicht  die
Injurienllagen,  insowelt  sie  im  Wege  des  Civilprozesses
angestellt  werden  können,  auch  nicht  die  Klagen  auf  Schabensersatz
  vor  den  Civilgerichten.  (ebend.  s.  36.)  234.

Verkaufsstellen,  gewisse,  Verabredungen  zwischen  Fabrikinhabern
  und  deren  Arbeltern  2c.  wegen  Entnehmung
  der  Bedürfnisse  der  letztern  aus  erstern,  sind  nich-#tig.

  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S.  54.)  104.

Verlagsartikel,  von  Druckschriften,  Verpflichtung  deren
  Verleger  zur  unentgeltlichen  Einsendung  zweler
Eremplare,  und  zwar  eins  an  die  Landesbibliothek  in
Berlin  und  eins  an  die  Universstätsbibliothek  der  betreffenden
  Provinz.  (V.  v.  30.  Juni  49.  s.  4.)  226.

Verläumdung,  derselben  macht  sich  derjenige  schuldig,
welcher  in  Bezlehung  auf  einen  Andern  unwahre  Thatsachen
  behauptet,  oder  verbreitet,  welche  denselben  in  der
öffentlichen  Meinung  dem  Hasse  oder  der  Verachtung
gussetzen.  (V.  v.  30.  Juni  49.  K.  25.)  231.  —  Beweis=Sachregister.

  1849,

Verläumdung,  Gorts.)
führung  rücksichtlich  der  Wahrheit  der  behaupteten  oder
verbreiteten  Thatsachen.  (ebend.  /8.  20—28.)  231.  232.
—  Bestrafung  derselben.  (ebend.  SS.  23.29.u.  31.)  231.232.
—  Verfolgung  dieser  Bestrafung  durch  die  Staatsanwaltschaft
  nur  auf  Antrag  des  Beleidigten.  G.  34.)
233.  —  öffentliche  Bekanntmachung  des  darüber  gefällten
  Urtheils  auf  Kosten  des  Verurtheilten.  (s.  36.)  234.
—  ohne  Merkmale  derselben,  werden  die  Bestimmungen
der  bestehenden  Gesetze  über  die  gegen  Prlvatpersonen
begangenen  Beleidigungen  von  obiger  Verordnung  nicht
berührt.  (.  41.  ders.)  235.

Verleger,  von  Druckschristen,  Nennung  deren  Name
und  Wohnort  auf  letzteren.  (V.  v.  30.  Juni  49.  SK.  1.
und  2.)  226.  —  Snase  für  Zuwiderhandlung  dagegen.
  G.  10.)  228.  —  Verantwortlichkeit  derselben  für
den  Inhalte  einer  Diudschrift.  (ebend.  §.  12.)  228.

Ver  tion,  anstakt  derselben,  sol
gegen  Deserleure  und  ausgetretene  Militairpflichtige  auf
Geldbußen  von  funfzig  bis  zu  Elntausend  Thalern  erkannt
  werden.  (V.  v.  4.  Janr.  49.)  47.  48.

Vernichtung  unerlaubter  Druckschriften  mit
den  dazu  bestimmten  Platten  und  Formen.  (V.  v.  30.
Juni  49.  8.  37.)  234.  —  s.  ferner  Druckschriften.

Verpflichtung  durch  Handschlag  der  ernannten
Mitglieder  und  Stellvertreter  der  Gemeinderáthe.  (V.
v.  .  Febr.  49.  §.  13.)96.—  durch  Eldesleistung,  s.  diese.

Versammlungen,  gesetzlich  nicht  verbotene,  denen
die  erforderliche  Anzeige  oder  Genehmigung  vorhergegangen
  ist,  über  solche  können  die  Ankündigungen  durch
Anschlagezettel  und  Plakate  erfolgen.  (V.  v.  30.  Juni  49.
5.  8.)  227.  —  in  welchen  öffentliche  Angelegenheiten
ersrtert  oder  berathen  werden  sollen,  werden  als  öffentliche
  Zusammenkünfte  angesehen.  (V.  v.  30.  Junt  49.
5.  31.)  232.  —  in  welchen  öffentliche  Angelegenheiten
erörkert  oder  berathen  werden  sollen,  hat  der  Unternehmer
  mindestens  24  Stunden  zuvor  bel  der  Ortspolizei-Behörde
  Anzeige  zu  machen.  (V.  v.  29.  Juni  49.  8.  1.)  221.
—  Strafe  für  Unterlassung  der  letztern.  (ebend.  K.  13.)
223.  —  stehen  Zeit  und  Ort  Katutenmäßig  oder  durch
einen  besondern  Beschluß  des  Vereins  im  Voraus  fest,
so  bedarf  es  einer  solchen  Anzeige  nur  vor  der  ersten
Versammlung.  (ebend.  §.  3.)  222.  —  Befugniß  der
Ortspolizel-Behörde,  in  jede  solcher  Versammlungen  einen
  oder  zwel  Polizeibeamte,  oder  eine  oder  zwei  andere
  Personen  als  Abgeordnete  zu  senden,  und  für  solche
die  Elnräumung  eines  angemessenen  Mlatzes  zu  verlaugen.
  (§.  4.)  222.  —  Strasen  für  verweigerten  Zutritt
und  versagte  Platzeinräumung.  (§.  15.)  223.  f.—  Berechtigung
  der  Abgeordneten  der  Polizeibehörde  zur
Auflösung  der  Versammlung,  wenn  darin  Anträge  oder

Vor-
        <pb n="537" />
        Sachregister.  1849.

Versammlungen,  (Forks.)
Vorschläge  erörtert  werden,  die  eine  Rufforderung  oder
Anrelzung  zu  strafbaren  Handlungen  enthalten,  unbeschadet
  ves  gegen  die  Betheiligten  gesetzlich  einzuleltenden
  Strafverfahrens.  (s.  5.)  222.  —  Verpflichtung
aller  Anwesenden,  nach  erklärter  Auflösung  der  Versammlung,
  sich  sofort  aus  derselben  zu  entfernen.  (6.  6.)
222.  —  Strafe  für  die  dieser  Anordnung  sich  Widersebenden.
  (§.  16.)  224.  —  Nlemand  darf  in  einer  Versammlung
  bewaffnet  erscheinen,  mit  Ausnahme  der  im
Dienste  befindlichen  Polizeibeamten.  (s.  7.)  222.  —
Stnafe  für  llbertretung  dieses  Verbots.  (6.  18.)  224.
—  deegl.  für  denjenigen,  welcher  dazu  auffordert,  oder
in  einer  Vrrsammlung  Waffen  austheilt.  (s.  19.)  224.
—  auf  dir  durch  das  Gesetz  oder  die  gesetzlichen  Autoritsten
angeordneten  Versammlungen,  sowie  auf  die  Versammlungen
  der  Mitglieder  beider  Kammern  während  der  Sitzungsperiode
  finden  die  Bestimmungen  der  obigen  Verordn#ung
keine  Anwendung.  (5§.  21.)  225.  —  auf  kirchliche  und
religlöse  Versammlungen  beziehen  sich  obige  Bestimmungen
ebenfalls  nicht.  (§.  2.)  224.—  öffentliche  unter  freiem
Himmel,  Anorbnungen  für  dleselben.  (6.  8.)  222.  —
pollzeiliche  Verbirtung  derselben  bei  dringender  Gefahr
für  die  öffentliche  Sicherheit  ober  Ordnung.  (s.  9.)
222  f.  —  Strafen  für  die  Aufforderer  zu  solchen,  sowie
  für  die  Theilnehmer  an  denselben.  (.  47.)  224.
—  Berbot  der  Volksversammlungen  unter  freiem  Himmel
  innerhalb  zweier  Meilen  von  dem  Orte  der  jedesmallgen
  Restdenz  des  Königs  oder  von  dem  Orte  des
Sitzes  belder  Kammern  während  deren  Sitzungoperlode.
G.  12.)  2233.  —  Strafen  für  die  Aufforderer  zu  solen,
  so  wie  für  die  Theilnehmer  an  dens.  G.  17.)
224.  —  auf  öffentlichen  Plätzen  und  Straßen,  sowie
öffentliche  Aufzüge  in  Städten  und  Ortschaften,  solche
bedürfen  der  polizeilichen  Genehmlgung,  mit  Ausnahme
der  in  hergebrachter  Art  stattfindenden  Leichenbegängnisse,
  kirchlichen  Prozessionen,  2c.  für  welche  selbst  eine
Anzeige  nicht  erforberlich  ist.  Gs.  10.  u.  11.)  223.
—  Strafen  für  diejenigen,  welche  an  obigen  Bersammlungen
  auf  öffentlichen  Hlätzen  und  Straßen  theilnehmen,
  dazu  auffordern,  oder  darin  als  Orbner,  Leiter
oöder  Redner  thätig  flnd.  (§.  17.)  244.  —  Bestrafung
der  Personen  des  Soldatenstandes,  welche  sich  zur  Einwirkung
  auf  öffentliche  Angelegenhelten,  oder  zur  Bevakhung
  milktairischer  Befehle  2c.  versammeln,  nach  den
Bestimmungen  des  §.  125.  des  ersten  Theils  des  Miliair
  Strafgesetzbuchs.  (.  22.)  225.

Versammlungsrecht,  Verhütung  eines  die  gesepzliche
Frelheit  und  Orbnung  gefährdenden  Mißbrauchs  desselben.
  (V.  v.  29.  Juni  49.)  221—225.

Berschwägerte,  s.  Schwägerschafts-Verbplimiß.

79

Versetzungen,  in  Milltalrdienst-Verhältnissen,  Gewährung
  von  Reise=  und  Umzugskosten  bei  solchen.  (Regulativ
  v.  28.  Dezbr.  48.)  81—85.  —  deegl.  von
TLagegeldern.  (A.  E.  v.  28.  Dezbr.  48.)  65—88.  —
dem  auf  eigenes  Ansuchen  Verseßten  steht  ein  Anspruch
auf  Tagegelder  nicht  zu.  (ebend.  s.  7.)  87.  —  unfreiwillige,
  der  Beamten,  von  einer  Stelle  in  eine  andere,
siehe  Dienstversepung.  —  desgl.  in  den  Ruhestand,
stehe  Pensiontrungen.  —  ehe  auch  Reise=  und
Umzugskosten,  desgl.  Tagegelder.

Versteigerungen,  öffentliche,  von  neuen  Handwerkerwaaren,
  slehe  letz.

Bertheidigung  (Vertheidiger),  Anordnungen  für  dieselbe
  in  Untersuchungs=  Sachen  gegen  Angeklatgte.  (V.
v.  3.  Janr.  49.  65.  16.  47.)  16.  17.  —  bei  Vergehen
(ebend.  8.  30.)  19.  —  bei  Verbrechen  (s.  53.)  23.—
bei  schweren  Verbrechen,  sowie  bei  politischen  und  Preßverbrechen
  vor  Schwurgerichten.  (ehend.  ss.  16.  100.
121.)  17.  32.  36.  —  in  der  zweiten  Instanz  (Appellations-Instanz)
  (ss.  134.  136.)  38.  —  für  die  Nichtigkeitsbeschwerde.
  (§.  14  6.)40.—  im  Dieziplinar-Strafverfahren
  gegen  richterliche  Beamte.  (V.  v.  10.  Juli
49.  Js.  35.  37.)  260.  —  desgl.  gegen  nicht  richterliche
  Beamte  wegen  Entfernung  aus  dem  Amte.
(V.  v.  11.  Juli  49.  S#s.  39.  41.)  278.  —  einer  solchen
kam  sich  der  Beschuldigte  vor  den  während  des  Belagerungszustandee
  angeordneten  Krlegegerichten  bedienen.
(V.  v.  10.  Mai  49.  §.  13.  Nr.  2.)  109.

Verträge  (und  Verabredumgen),  zwischen  Fabrikinhabern
  und  deren  Arbeltern,  Gehülfen  #.,  welche  den
Bestimmungen  der  §5.  50  —  62.  u.  64.  der  Verord.  v.
9.  Febr.  49.  in  Beziehung  auf  Lohnzahlungen  und
Waarenkredit  zuwiderlaufen,  sind  nichtig.  (das.  .  64.)

104.

Vervielfältigungen  von  Schriften,  auf  mechamschem
  Wege  irgend  einer  Art  vorgenommen,  werden
im  Sinne  der  Verord.  v.  30.  Junt  49.  den  Druckschriften
  gleichgestellt.  (s.  30.  ders.)  232.  —  slehe  ferner
Druckschriften.

Verwaltungsbehörden,  Berhältnisse  derfelben  zu
den  Gerichtsbehsrden.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  38.)
12.  13.  —  sle  sollen  sich  gegenseltig  bei  Erledlgung  der
ihnen  obliegenden  Geschäfte  innerhalb  ihres  Ressorts
Unterstützung  leisten.  (ebend.  s.  38.)  12.  —  die  Berwaltungsbehörden
  sind  jedochnicht  ferner  befugt,  in  Angelegenheiten
  ihres  Ressorts  den  Justiz-Unterbehsrden  Anwelsungen
  zu  ertheilen,  und  sie  zu  deren  Befolgung  an
zuhalten.  (ebend.  §s.  38.)  12.  13.  —  die  diesem  entgegenstehende
  Bestimmung  der  Order  v.  31.  Dezbr.
1825.  unter  D.  Nr.  XII.  (Ges.  Samml.  von  1826.
S.  11,)  wird  aufgehoben.  (BU.  v.  2.  Jam.  49.

5.  38.)
        <pb n="538" />
        80

Verwaltungsbehörden,  (Forts.)

K.  38.)  13.  —  dieselben  haben  während  eines  erklärten
Belagerungszustandes  den  Anordnungen  und  Aufträgen
der  Militairbefehlshaber  Folge  zu  leisten.  (V.  v.  10.
—  8.  4.)  166.

Verwandte,  im  zweiten  Grade,  können  nicht  zu  gleicher
  Zeit  Mitglieder  des  Gewerberaths  sein.  (V.  v.  9.
Febr.  49.  s.  8.)  95.  —  siehe  auch  Schwögerschafts-Verhältniß.


Verweis,  als  Orbnungsstrase  gegen  richterliche  Beamte,
  Diszipltnarverfahren  wegen  solcher.  (V.  v.  10.
Juli  49.  Is.  18.  19.)  257.  —  desgl.  gegen  nicht  richterliche
  Beamte.  (V.  v.  41.  Juli  49.  S5P.  18.  20.  21.)
274.  275.

Volksaufläufe  (Aufstände,  Aufruhr,  Unruhen,  Tumulte),
  Erklärung  des  Belagerungezustandes  zur
Unterdrückung  ders.,  Suspension  der  Artikel  6.  6.  7.
24.  25.  26.  27.  28.  der  Verfassungsurkunde  v.  5.
Dezbr.  48.  oder  einzelner  dieser  Artikel,  und  Anordnung
  von  Kriegsgerichten  zur  Untersuchung  und  Bestrafung
  der  während  ders.  begangenen  Verbrechen.  (.
v.  10.  Mai  49.)  165  —  171.  —  auch  außer  dem  Belagerungszustande
  können  im  Falle  des  Aufruhrs  die
Art.  5.  6.  24.  25.  26.  27.  u.  28.  vom  Staatsministerium
  zeit-  und  distrikisweise  außer  Krast  gesetzt  werden.
(ebend.  §.  16.)  470.f.—  erfolgt  die  zeit-  und  distriktsweise
  Suspendirung  der  in  den  8§.  5.  u.  16.  zuvor
angeführten  Artikel  der  Verfassungsurkunde,  oder  einzelner
  dleser  Artikel,  so  muß  den  Kammern  sofort  nach
ihrem  Zusammentreten  darüber  Rechenschaft  gegeben
werden.  (§§.  5.  u.  16.)  166.  170.  171.  —  (.  auch
Belagerungszustand  und  Kriegsgerlchte.  «

Polsöhass,sdesdmtschmParlaments,Ausführung
der  Wahl  der  Abgeordneten  zu  demselben.  (V.  v.  26.
Novbr.  49.)  419—  430.  —  der  Tag  der  Wahlen  der
Wahlmänner  im  Preußischen  wird  von  dem  Minister
des  Innemn  festgesetzt.  (ebend.  S.  26.)  428.  —  die
Wahlen  der  Abgeordneten  finden  am  31.  Janr.  1850.
statt.  (ebend.  §.  38.)  429.  —  s.  ouch  Wohnsitz.

Volksversammlungen,  öffentliche,  unter  freiem
Himmel,  Anordnungen  für  bleselben.  (V.  v.  29.  Juni
49.  S5.  8—  10.)  222.  233.  —  Vercbietung  derselben
seitens  der  Ortspolizeibehörde  bei  dringender  Gefahr
für  die  öffentliche  Sicherheit  oder  Ordnung.  (ebend.
6.  9.)  222.  223.  —  solche  dürfen  innerhalb  zweier
Meilen  von  dem  Orte  der  jedesmaligen  Residenz  des
Königs  oder  von  dem  Orte  des  Sitzes  beider  Kammern
  während  deren  Sitzungsperiode  nicht  stattfinden.
C.  12.)  223.  —  Strasen  für  die  Ubertretungen  obiger
Gerbotevorschriften.  G.  17.)  274.  —  f.  auch  Verssamnmlungen.



Sachregister.  1849.

Volversdorf,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  10.

Vorladungen,  Disziplinar  =  Strafsachen  gegen
Beamte.  (V.  v.  10.  Juli  49.  88.  15.  33.  34.  37.)
256.  260.  2061.  —  (V.  v.  41.  Juli  49.  S#s.  16.  34.
37.  41.)  274.  277.  278.  —  der  Angeklagten  bei  Vergehen.
  (V.  v.  Z.  Janr.  49.  §§.  32.  35.)  19.  20.  —
bei  Verbrechen.  (ebend.  §s.  51.)  23.  —  desgl.  bei
schweren  Verbrechen,  sowie  bei  politischen  und  Preßverbrechen.
  (ebend.  §F.  79.  u.  80.)  28.  29.  —  besgl.  in
der  Appellations  =  Instanz  (ebend.  S.  134.)  38.  —  abwese#de
  und  flüchtiger  Verbrecher,  stehe  Ediktallten.  —
zu  den  Verhandlungen  vor  den  Gewerbegerichten,  siehe
letzt.

Vormundschaftsgericht,  zu  Berlin,  dessen  Einrichtung
  wird  durch  besondere  Instruktion  geregelt.  (V.
v.  2.  Janr.  49.  §.  20.)  7.

Vormundschaftssachen,  deren  Regullrung  durch  Einzelrichter
  des  Gerichtsbezirks.  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §.  22.
Nr.  8.)  8.  —  in  der  Königlichen  Familie,  rücksschtlich
derselben  behält  es  bei  der  Hausverfassung  sein  Bewenden.
  (V.  v.  2.  Janr.  49.  §S.  11.)  4.

Vorpommern,  Neu-,  siehe  Hommern.

Voruntersuchungen,  Vorschriften  für  deren  Anordnung
  und  Führung.  (V.  v.  3.  Janr.  49.  85.  4.  13.  16.)
44.  15.  16.  —  gerichtliche,  durch  einen  vom  Gerichte
zu  ernennenden  Untersuchungsrichter  wegen  Verbrechen.
(ebend.  §S#§.  5.  42—47.)  15.  22.  23.  —  desgl.  wegen
schwerer  Verbrechen,  politischer  und  Prozeßverbrechen  vor
Schwurgerichten  (ebend.  Is.  75—  77.)  28.  —  dezgl.
in  W  7  2#3  richterliche  Beamte.
(V.  v.  10.  Jull  49.  §s.  20  B.)  257.  252.
260.  —  desgl.  gegen  nicht  --  Beamte.  (V.
v.  11.  Juli  49.  SF.  24.  34—36.  104.)  275.  277.  292.
—  flehe  auch  Untersuchungen.

W.

Waagen,  deren  Aufstellung  mit  den  erforderlichen  geelchten
  Gewichten  in  den  Verkaufslokalen  für  Backwaaren.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  8.  73.)  109.

Waaren,  solche  dürfen  behufs  der  Anrechnung  bei  der
Lohnzahlung  Fabrikarbeitern  und  sonstigen  Personen
nicht  kreditirt  werden,  die  mit  der  Anfertigung  der  Fabrikate
  für  Fabrikinhaber  und  für  diejenigen,  welche  mit
Ganz=  oder  Halbfabrikaten  Handel  treiben,  beschäftigt
sind.  (Verordnung  v.  9.  Febr.  49,  Is.  50—  54.)  104.
—  Strafbestimmung  für  die  Übertretung  oder  Umgehung
  dieser  Vorschrift.  (ebend.  S#.  74.  75.)  109.  110.
—  Verwendung  der  deshalb  erkannten  Geldbußen.
(ehend.  s.  75.)  110.  —  die  Bestrafung  wegen  Ablohnung
  der  Fabrikarheiter  durch  solche  schlieht  von  der

Theil-
        <pb n="539" />
        Sachregister.  1849.

Waaren,  (Forts.)

Thellnahme  an  der  Wahl  der  Mitglleder  eines  Gewerberaths
  und  deren  Stellvertreter  aus.  (V.  v.
9.  Febr.  49.  S.  7.  Nr.  5.)  94.  95.  —  Forderungen
für  dergleichen  Waaren  können  weder  eingeklagt,  noch
durch  Abrechnung  oder  sonst  geltend  gemacht  werden,
vielmehr  fallen  solche  der  Arbeiter-Kranken-,  Sterbe-,
Spar=  oder  ähnlichen  Hülfskasse,  in  deren  Ermangelung
aber  der  Ortsarmenkasse  zu.  (S.  55.)  105.

Wasfen,  mit  solchen  darf  Niemand  in  einer  Versammluug
  erscheinen,  außer  den  im  Dienste  befindlichen  Polizeibeamten.
  (V.  v.  29.  Juni  49.  §s.  7.)  222.  —
Strafe  für  Ubertretung  dieses  Verbots,  desgl.  für  denjenigen,
  der  dazu  auffordert  oder  in  einer  Versammlung
Wassen  austheilt.  (ebend.  s.  18.  u.  19.)  224.  —  wer
mit  solchen  oder  mit  sonst  gefährlichen  Werkzeugen  versehen,
  sich  des  Angriffs  oder  des  Widerstandes  gegen
die  bewaffnete  Macht  oder  gegen  Abgeordnete  der  Civil-
  oder  Militairbehörde  in  offner  Gewalt  während
des  erklärten  Belagerungszustandes  schuldig  macht,  wird
kriegsrechtlich  mit  dem  Tode  bestraft.  (V.  v.  10.  Mai
49.  §S.  B.)  167.  —  zur  Ausrüstung  der  Bürgerwehren
vom  Staate  verabreicht,  deren  Zurückgabe  an  letzteren.
(G.  v.  24.  Oktbr.  49.  H.  2.)  402.

Wahlen  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer,
Vorschriften  für  die  Ausführung  derselben.  (V.  v.  30.
Mai  49.)  205—241.  —  die  dafür  bestimmten  Tage
sind  von  dem  Minister  des  Innern  festzusetzen.  (ebend.
55.  17.  u.  W.)  208.  209.  —  die  zur  Ausführung  derselben
  erforderlichen  näheren  Bestimmungen  hat  das
Staateministerium  in  einem  zu  erlassenden  Reglement
zu  treffen.  (ebend.  S.  32.)  210.  —  die  Urwähler  für
die  zweite  Kammer  haben  sich  am  17.  Jull  49.  zur
Woahl  der  Wahlmänner  zu  versammeln.  (V.  v.  30.
Mai  49.  Art.  1.)  212.  —  für  die  Kammern,  am  22.
u.  29.  Janr.  49.  Ausseppung  der  Rechtegeschäfte,  sowie
der  Behörden  und  einzelnen  Beamten,  an  diesen  Tagen,
  gleichwie  an  Sonn=  und  Festtagen.  (A.  E.  v.
5.  Jam.  49.)  48.  —  desgl.  für  die  Wahlen  der  zweiten
  Kammer  am  17.  Juli  49.  (A.  E.  v.  J.  Juli  49.)
251.  —  der  Abgeordneten  zu  dem  Volkshause  des  deutschen
  Parlaments,  deren  Ausführung.  (V.  v.  20.  Novbr.
49.)  419—430.  —  dieselben  finden  am  31.  Janr.  1850.
Katt.  (ebend.  S.  38.)  429.  —  der  Vorsteher,  Mitglieder,
  Stellvertreter,  Schriftführer  und  Boten  der  Gewerberäthe.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  ös.  3—44.  19.  20.)
94—98.  —  deegl.  der  Mitglieder  und  deren  Stellvert#eter,
  des  Vorsttenden  und  vessen  Stellvertreters,  eines
Oerichtsschreibers  und  Gerichtsboten,  für  die  Gewerbegerichte.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  ##b.  4—15,.)  144—415.
—  flehe  auch  Kammers  Gett.)

Drgang  1849.

81

Waisen=  Unterstünngskassen,  deren  Errichtung
für  Innungsgenossen  u.  Fabrikarbeiter  u.  Aufbringung
der  Beiträge  zu  solchen  von  leßtern.  (V.  v.  9.  Febr.
49.  Ss.  56—59.)  105.  106.

Waldan,  Ort  u.  Gemeinde,
Nr.  18.

Waldenburg,  Kreis,  ssehe  Handelskammern.

Wallfahrten,  kirchliche,  solche  gehören  nicht  zu  denjenigen
  öffentlichen  Aufzügen,  welche  einer  vorgängigen
Genehmigung  oder  einer  Anzeige  bedürfen.  (V.  v.  29.
Juni  49.  s.  11.)  223.

Warburg,  Stadt,  siehe  Eisenbahnen  Nr.  5.

Warnung,  als  Ordnungsstrafe  gegen  richterliche  Beamte,
  Disziplinarverfahren  wegen  solcher.  (V.  v.  10.  Juli
49.  86.  18.  19.)  257.  —  desgl.  gegen  nicht  richterliche
Beamte.  (V.  v.  11.  Juli  49.  I§s.  18.  20.  21.)  274.  275.

Wartegeld,  vorschriftsmäßiges,  einstweilige  Versetzung
der  nicht  richterlichen  Beamten  in  den  Ruhestand  mit
Gewährung  eines  solchen,  unter  Beachtung  der  Vorschriften
  der  Verordnungen  v.  14.  Juni  u.  24.  Oktbr.
1848.  (V.  v.  14.  Juli  49.  §.  94.  Nr.  2.)  289.  290.
—  findet  nur  auf  Beamte  im  ummittelbaren  Staatsdenste
  Anwendung.  (ebend.  §S.  101.)  291.

Wartegeldempfänger,  dieselben  sollen  bel  Wilederbesetzung
  erledigter  Stellen,  für  welche  sie  sich  eignen,
vorzugswelse  berücksichtigt  werden.  (V.  v.  11.  Juli  49.
§S.  94.  Nr.  2.)  290.

Wäsche,  gebrauchte,  in  wie  sern  die  polizeiliche  Erlaubniß
  zu  dem  Handel  mit  solcher  zu  versagen  ist.  (V.  v.
9.  Febr.  49.  S.  68.)  108.  ,

Weber,  jeder  Art,  Nachweis  deren  Besähigung  zum  Betriebe
  ihres  Gewerbes  vor  bessen  selbstständigem  Beginn.
(V.  v.  9.  Febr.  49.  S.  23.)  98.  —  Strafbestimmung
für  Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Borschrift.  (ebeud.
.  74.)  109.  -

Wechsel,  in  den  Städten  Elberfeld  und  Barmen
vom  10.  bis  26.  Mai  49.  zahlbar,  dercen  vierzehntägige
Verlängerung  dieser  Zahlungszeit.  (V.  v.  17.  Mai  49.)
175.  —  dieser  Verordnung  haben  beide  Kammern  ihre
Genehmigung  ertheilt.  (Staatsminist.-Bekanntmachung
v.  6.  Oktbr.  49.)  278.  —  siehe  serner  Wechselordnung.


Wechsel-Amortisation,  dieselbe  ist  bei  dem  ordentlichen
  Gerichte  des  Zahlungeortes,  und  wo  Handelsgerichte
  besteen,  bei  diesen  nachzusuchen.  (Einführungs-Ord.
  zur  allgem.  deutschen  Wechsel-Ordn.,  v.  ö.  Janr.
49.  §S.  2.)  49.  —  Verfahren  bei  solcher  (ebend.  §.  2.)
49.  50.

Wechselklagen,  Gerichtestand  fur  solche.  (Einführungs-Orb.
  zur  allgem.  deulschen  Wechselord.,  von  6.
Jonr.  49.  S5.  5.  und  6.)  50.

«  l  Wechstehe

  Chausseebau
        <pb n="540" />
        82

Wechselordnung,  Allgemeine  Deutsche,  Einführungs-Ordnung
  zu  derselben  (vom  6.  Janr.  49.)  49.  50.  —
dieselbe  tritt  für  den  ganzen  Umfang  der  Preuß.  Monarchie
  am  1.  Febr.  49.  in  Kraft.  (ebend.  §.  1.)  49.
—  sdagegen  erlischt  mit  diesem  Tage  die  Wirksamkeit
der  bisherigen  Wechselordnungen,  namentlich  treten  die
S5  713.  bis  1249.  Tit.  8.  Thl.  II.  des  A.  L.  R.,  sowie
  die  Artikel  110.  bis  189.  des  Rheinischen  Handelsgesetzbuchs,
  außer  Kraft.  (ebend.  S.  1.)  49.  —  Verfahren
  bei  Amortisation  eines  Wechsels.  (ebend.  §.  2.)
49.  59.  —  Aufnahme  von  Wechsel-Protesten.  (ebend.
SK5  3.  und  4.)  50.  —  deegl.  von  Wechselklagen.  (ebend.
88.  5.  6.)  50.

UÜbersichtlicher  Inhalt
der  Allgemeinen  Deutschen  Wechselordnung.
Erster  Abschnitt.  Bon  der  Wechselfähigkeit.  (Mi.  1—3.)  51.
Zweiten  Abschultt.  Von  gezogenen  Wechseln.  (Art.
4—95  54-—
l.  Erfordermisse  rines  grzogenen  Wechsels.  (Art.  4—7.)
51.  52.

II.  Verpflichtungen  des  Ausslellere.  (An.  8.)  52.
III.  Indossament.  (Art.  9—47.)  52—54.
IV.  Präsentation  zur  Annahme.  (Art.  18—20.)  54.  55.
V.  Annahme  (Acceptation)  —  (Art.  21—24.)  55.
VI.  Regreß  auf  Sicherstellung.  (An.  25—29.)  56.  57.
4)  wegen  nicht  erhaltener  Annahme.  (Art.
25—28.)  56.
2)  wegen  Unsicherheit  des  Acceptanten.  (Art.

VII.  Erfüllung  der  Wechselverbindlichkeit.  (Art.  30—40.)
4)  Zahlungstag.  (Art.  30—35.)  57.  58.
2)  Jahlung.  (Ark.  36—40.)  58.  59.
VIII.  Kegreß  Mangels  Zahlung.  (Art.  41—55.)  59—62.
IX.  Interw####ion.  (Art.  50—65.)  62—64.
1)  Ehrenannahmr.  (Art.  50—61.)  602.  63.
2)  Ehrenzahlung.  (Art.  62—65.)  63.  64.
X.  Vervielfältigung  eines  Wechsels.  (Art.  66—72.)
4  65.
1)  Wechselduplikate.  (Art.  66—69.)  64.  65.
2)  Wechsellopien.  (Art.  70—72.)  65.
XI.  Abhanden  gekemmene  Weochsel.  (An.  73.  774.)

65.  66.
XII.  Falsche  Wechsel.  (Art.  75.  76.)  66.
XIII.  Wechselverjährung.  (Art.  77—80.)  60.  67.
XIV.  Klagerecht  des  Wechselgläubigers.  (Art.  91—83.)67.
XV.  Auslänrische  Gesetzgebung.  (Art.  84—86.)  67.  68.
XVI.  Protest.  (Art.  97—90.)  68.  69.

XVII.  Ort  und  Zeit  für  die  Präsentation  und  andere  im
Wechselverkehre  vorkommende  Handlungen.  (Art.
94.—  68.

XVII.  Mangelhafte  Unterschristern.  (Art.  94.  95.)  69.  70.

DOritter  Abschnitt.  Von  eigenen  Wechseln.  (Art.  96—400.)

70.  71.

Sachregister.

1849.

Wechsel-Proteste,  deren  Aufnahme.  (Einführungs-Orb.
  zur  allgem.  deutschen  Wechselord.,  v.  6.  Janr.  49.
88.  3.  und  4.)  50.  —  zu  den  Gerichtsbeamten,  welche
solche  aufnehmen  können,  gehören  im  Bezirke  des  Appellatlonsgerichtshofes
  in  Eöln  auch  die  Gerichtsvollzieher.
(ebend.  S.  3.)  50.

Weichsel,  Strom,  Ausföhrung  des  Brückenbaues  über
dieselbe  und  der  durch  die  Osteisenbahn-Anlage  bedingten
  Strom-  und  Deichregulirungen  an  ders.  für  Rechnung
  des  Staats.  (G.  v.  7.  Dezbr.  49.  8.  1.  Nr.  1.
5S.  2.)  437.

Weißensee,  Ort,  stehe  Chausseebau  Nr.  3

Weistritz,  die,  stehe  Deichverband  gegen  die  Überfluthungen
  ders.

Wengern,  Ort  und  Gemeinde,  llehe  Chausseebau
Nr.  24.

Wernigerode,  Gemctinde,  stehe  Chausseebau  Nr.  20.

Wernigerode,  Grafschaft,  Errichtung  eines  Gewerbegerichte
  für  dieselbe  in  der  Stadt  Wernigerode.  (A.
E.  v.  15.  Juni  49.)  294.

Wesel,  Stadt,  dem  Statute  des  daselbst  unter  der  Benennung:
  „Kreditverein  für  Handwerker  des  Stadtbezirks
  Wesel“  zusammengetretenen  Aktienvereins  ist  unterm
  22.  Juni  49.  die  Allerhöchste  Bestätigung  ertheilt.
(Minist.-Bekanntmach,  v.  12.  Aug.  49.)  350.  —  das
Statut  selbst  wird  durch  ras  Amteblatt  der  Regierung
zu  Düsseldorf  bekannt  gemacht  werden.  (ebend.)  350.

Westphalen,  Provinz,  der  unter  dem  18.  Dezbr.  1848.
erlassenen  Verordnung  über  die  bäuerliche  Erbfolge  in  derselben
  haben  beide  Kammern  ihre  Genehmigung  ertheilt.
(Staateminist.-Bekanntmach,  v.  13.  Novbr.  49.)  406.

Westphälische  Eisenbahn,  slehe  Eisenbahnen
Nr.  5.

Westpreußische  Landschaft,  slehe  letz.

Westpreußische  Pfandbriefe,  stehe  Pfandbriefe.

Wetter,  Ort,  siehe  Chausseebau  Nr.  24

Widerruf,  auf  solchen  angestellte  Beamte,  Verfahren
wegen  deren  Entlassung.  (V.  v.  11.  Juli  49.  §.  90.)
288.

Widersetzung,  thätliche,  gegen  die  bewaffnete  Macht
oder  gegen  Abgeordnete  der  Civll=  oder  Militatrbehörde
während  des  erklärten  Belagerungszustandes,  deren
kriegsgerichtliche  Untersuchung  und  Bestrafung.  (V.  v.
10.  Mai  49.  58.  8-10.)  167.  168.

Wieedersbach,  Ort,  siehe  Chaussebau  Nr.  17.

Wirker,  jeder  Art,  Nachweis  deren  Befählgung  zum
Betriebe  ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Straftestimmung
  für  UÜbertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift
  (ebend.  S.  74.)  109.

Witt-
        <pb n="541" />
        Sachregister.

Wittwen-Unterstützungskassen,  deren  Errichtung
für  Innungsgenossen  und  Fabrikarbeiter  und  Aufbringung
der  Beiträge  zu  solchen  von  letzteren.  (V.  v.  9.  Febr.
49.  Sé.  50—59.)  105.  106.

Wochenmärkte,  Genehmigung  zu  dem  ferneren  Verkaufe
  gewisser  Handwerkerwaaren  auf  denselben  von
einheimischen  Verkäufern,  mit  Ausschließung  der  auswärtigen,
  nach  bisheriger  Ortsgewohnheit.  (V.  v.
9.  Febr.  40.  S.  70.)  108.  f.  —  Beschränkung  des  Einkaufs
  von  Lebensmitteln  auf  denselben,  seitens  gewisser
Klassen  von  Käufern,  während  einer  bestimmten  Zeit,
(ebend.  S.  71.)  109.

Wohl,  öffentliches,  slehe  letz.

Wodhunsitz,  sechsmonatlicher  in  einer  Gemeinde,  durch
solchen  wird  die  Zalassung  als  stimmberechtigter  Urwähler
  bel  den  Wahlen  für  die  zweite  Kammer,  sowie
durch  einjährigen  die  Zulassung  als  Abgeordneter  bedingt.
  (V.  v.  30.  Mai  49.  §.  S.)  200.  —  dretjähriger,
für  die  Wähler  und  Abgrordneten  zum  Volkshause.  (V.
v.  26.  Novbr.  49.  SS.  7.  41.)  424.  430.  —  einjähriger,
  in  der  Gemeinde  des  Aufenthaltsorte  ist  zur  Berufung
  als  Geschworener  erforderlich.  (V.  v.  Z.  Janr.
49.  S.  62.)  25.

Worbissche  Kreisstände,  s.  Chausseebau  Nr.  19.

Wort,  Verfolgung  und  Bestrafung  der  durch  solches
zugefügten  Beleidigungen  und  sonst  begangenen  strafbaren
  Handlungen.  (V.  v.  30.  Juni  49.  5§.  13—43.)
228—236.

Würden,  die  Untersuchung  und  Entscheldung  über
deren  Verlust  ersolgt  in  erster  Instanz  mit  Zuziehung
eines  Gerichtsschreibers  durch  Gerichtsabtheilungen,
welche  aus  drei  Mitgliedern  bestehen.  (V.  v.  3.  Janr.
49.  Ss.  27  und  38.)  19.  21.  —  die  Kompetenz  der
Einzelrichter  ist  davon  ausgreschlossen.  (ebend.  §.  27.  38.)
19.  21.

Z.

Zahlungsunfähig,  Personen,  welche  sich  dafür  erklärt
  haben,  sind  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl  der
Mitglieder  des  Gewerberaths  und  deren  Stellvertreter
ausgeschlossen.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  §.  7.  Nr.  2.)
94.  95  —  siehe  ferner  Konkurs.

Zeichen  (oder  Sombole),  welche  geeignet  sind,  den  Geist
des  Aufruhrs  zu  verbreiten  oder  den  öffentlichen  Frieden
  zu  stören,  Strafbestimmung  für  diejenigen,  welche
solche  an  öffentlichen  Orten  oder  in  öffentlichen  Zusammenkünften
  ausstellen,  verkaufen  oder  sonst  verbreiten.
  (V.  v.  30.  Juni  49.  §.  15.)  229.  —  desgl.  für

dilesenigen;  welche  verbotene  äußere  Verbindungs=  oder

1849.

Zeichen  (oder  Symbole),  (Forts.)

Verelnigungszeichen  an  öffentlichen  Orten  oder  in  öffentlichen
  Zusammenkünften  tragen.  (ebend.  §.  15.  Nr.  2.)
229.  —  desgl.  für  diejenigen,  welche  in  böswilliger
Absicht  die  öffentlichen  Zeichen  der  Königl.  Autorität
wegnehmen,  zerstören  oder  beschädigen.  (ebend.  §.  15.
Nr.  3.)  229.  ,

Zeitschriften,  von  solchen  muß  jede  Nummer,  jedes
Stück  oder  Heft,  außer  dem  Namen  und  Wohnort  des
Druckers,  den  Namen  und  Wohnort  des  Verlegers,  so
wie  des  Herausgebers,  wenn  dieser  von  dem  Verleger
verschieden  ist,  enthalten.  (V.  v.  30.  Juni  49.  §.  2.)
220.  —  Strafen  für  Zuwiderhandlung  dagegen.  (6.10.)
228.  —  vorläufige  Beschlagnahme  derselben  durch  die
Staatsanwaltschaft  und  deren  Organe,  wenn  sie  den
Vorschriften  des  vorstehenden  §.  2.  nicht  entsprechen,
oder  wenn  ihr  Inhalt  sich  als  Thatbestand  einer  strafbaren
  Handlung  darstellt.  (ebend.  F.  32.)  232.  —  diejenigen,
  welche  diesen  Vorschriften  nicht  entsprechen,
dürfen  von  Niemandem  verbreitet  werden.  (ebend.  F§.  3.)
220.—  Srafe  für  Übertretung  dieser  Vorschrist.  (§.10.)
228.  —  im  Inlande,  in  menatlichen  oder  kürzern  Fristen
  herauskommend,  von  jeder  Nummer,  jedem  Heft
oder  Stück  ders.  muß  der  Herausgeber,  sobald  die  Austheilung
  oder  Versendung  beginnt,  ein  Erxempl.  bei  der
Ortspolizeibehörde  hinterlegen.  (§.  5.)  226.  227.  —
Strafe  für  dessen  Unterlassung.  (§.  10.)  228.—  welche
Anzeigen  aufnehmen,  deren  Herausgeber  sind  auch  zur
Aufnahme  jeder  amtlichen  Bekanntmachung  gegen  Zahlung
  der  üblichen  Einrückungegebühren  verpflichtet.
C.  6.)  227.  —  Strafe  für  deren  Verweigerung.  (§.10.)
228.  —  desgl.  zur  resp.  unentgeltlichen  Aufnahme  von
Entgegnungen  behufs  der  Berichtigung  der  in  denf.
erwähnten  Thatsachen,  zu  welchen  sich  die  betheiligte
Behörde  oder  die  angegrifsene  Privatperson  veranlaßt
findet.  (§.  7.)  227.  —  Strafe  für  verweigerte  Aufnahme.
  (S.  10.)  228.

Zeitungen,  jede  Nummer  ders.  muß,  außer  dem  Namen
  und  Wohnort  des  Druckers,  den  Namen  und
Wohnort  des  Verlegers,  sowie  des  Herausgebers,  wenn
dieser  von  dem  Verleger  verschieden  ist,  enthalten.
(V.  v.  30.  Juni  49.  §.  2.)  226.  —  Strafe  für  Zuwiderhandlung
  dagegen.  (§.  10.)  228.—  vorläufige  Beschlagnahme
  derselben  durch  die  Staatsanwaltschaft  und
deren  Organe,  wenn  sie  den  Vorschriften  des  vorstehenden
  §.  2.  nicht  entsprechen,  oder  wenn  ihr  Inhalt  sich
als  Thatbestand  einer  strafbaren  Handlung  darstellt.
(ebend.  §.  32.)  232.  —  diejenigen,  welche  diesen  Vorschriften
  nicht  entsprechen,  dürfen  von  Niemandem  verbreitet
  werden.  (ebend.  §.  3.)  220.  —  Strafe  für
Übertretung  dleser  Vorschrift.  (§.  10.)  228.  —  iIm

..  —  Ju-83
        <pb n="542" />
        64

Jeitungen,  (Forts.)

Inlande  hrrauskommend,  von  seder  Nummer  ders.  muß
der  Herausgeber,  sobald  die  Austhellung  oder  Versendung
  beginnt,  ein  Eremplar  bei  der  Ortspolizeibehörde
hinterlegen.  (s.  5.)  226.  227.  —  Sctrase  für  dessen
Unterlassung.  (§S.  10.)  228.  —  welche  Anzeigen  aufnehmen,
  deren  Herausgeber  sind  auch  zur  Aufnahme
seder  amtlichen  Bekanntmachung  gegen  Zahlung  der
üblichen  Einrückungsgebühren  verpflichtet.  (S.  6.)  227.
—  Strase  für  deren  Verweigerung.  (5.  10.)  228.  —
desgl.  zur  resp.  unentgeltlichen  Aufnahme  von  Entgegmumgen
  behufs  der  Berichtigung  der  in  dens.  erwähnten
  Thatsachen,  zu  welcher  sich  die  bethelligte  Behörde
oder  die  angegrisfene  Prlvatperson  veranlaßt  findet.
G.  7.)  227.  —  Strafe  für  verweigerte  Aufnahme.
6.  10.)  228.

Zerstückelungen,  Jertheilungen  von  Grundstäcken,
siehe  Parzellirungen.

Zeugen,  deren  Vorladung,  Vernehmung  und  Berridung
in  gerichtlichen  Untersuchungen.  (V.  v.  3.  Janr.  49.
Ss.  20  —  22.)  17.  18.  —  gehörig  vorgeladene,  aber
ausgebliebene,  Strafverfahren  gegen  solche,  mit  Auferlegung
  aller  durch  Ansetzung  eines  neuen  Termins
verursachten  Kosten.  (ebend.  §.  20.)  17.—  deren  Vorladung
  und  Vernehmung  in  Untersuchungen  von  Bergehen.
  (ebend.  Ss.  31.  32.  u.  37.)  19.  20.  —  deggl.
von  Berbrechen.  (ebend.  §§.  45.  52.)  22.  23.  —  desgl.
von  schweren  Verbrechen,  sowie  von  politischen  und  Preßverbrechen
  vor  Schwurgerichten.  (§§.  98.  99.)  31.  32.
—  desgl.  in  der  Appellations-Instanz.  (ebend.  §.  134.)
38.—  Vernehmung  und  Vereidung  derselben  im  Diezipllnar-Strafoerfahren
  gegen  richterliche  Beamte.  (V.
v.  10.  Juli  49.  S§#.  33.  30.  63.  64.)  200.  2660.  —
desgl.  gegen  nicht  richterliche  Beamte.  (V.  v.  11.
Juli  49.  S  #  34.  40.)  277.  278.  —  konnen  in  einer
und  ders.  Sache  nicht  auch  zugleich  Geschworene  sein.
(V.  v.  3.  Janr.  49.  §.  956.)  31.  —  deren  Bernehmung
  und  Vereidung  in  dem  Verfahren  vor  ven  Gewerbegerichten.
  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S§s.#  20.  32  —  35)
116.  118.  119.  —  meinesdige,  stehe  Meineid.

Ziegeldecker,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  selbstständigen
  Betriebe  ihres  Handwerks  durch  das  im  §.  45.
der  allgemeinen  Gewerbeordnung  vom  17.  Janr.  45.
vorgeschriebene  Zeugniß  der  Regirrung.  (B.  v.  9.  Febr.
49.  §S.  M.)  99

Sachregister.

1849.

Zimmerlente  ,  Haus=  und  Schiffs-,  Nachwels  deren
Befähigung  zum  selbstständigen  Betriebe  ihres  Handwerke
  durch  dos  im  §.  45.  der  allgemeinen  Gewerbeordnung
  vom  17.  Janr.  45.  vorgeschriebene  Zeugniß  der
Reglerung.  (V.  v.  9.  Febr.  49.  S.  24.)  99.

Zinugießer,  Nachweis  deren  Befähigung  zum  Betriebe
ihres  Gewerbes  vor  dessen  selbstständigem  Beginn.  (V.
v.  9.  Febr.  49.  §.  23.)  98.  —  Strafbestimmung  für
Übertretung  oder  Umgehung  dieser  Vorschrift.  (ebend.
S.  74.)  109.

Zinsgarantie,  von  Seiten  des  Staats,  für  die  von
der  Deichbau=  Gesellschaft  zur  Melioration  des  Nleder-Oderbruchs
  gemachte  Anleihe  von  1,.300,000  Kihlr.
(Allerh.  Privil.  vom  5.  Novbr.  49.)  408.

Zinskupons,  Einführung  ders.  zu  den  Schlefischen  landschaftlichen
  Pfandbriefen,  in  Stelle  der  früheren  Zinsrecognitionen.
  (A.  E.  v.  7.  Dezbr.  48.  nebst  Regulativ)
70—79.

Zirke,  Stadt,  siehe  Chauseebau  Nr.  12.

Jolltarif,  für  die  Jahre  1846—48.  f.  —  Abänderung
desselben  in  Bezlehung  auf  den  Eingangszoll  für  ungereinigte
  Soda,  welcher  nunmehr  ohne  Unterschied  vom
1.  Mal  49.  ab  auf  1  Rthlr.  für  den  Zeniner  fesigesetzt
  wird.  (A.  E.  v.  3.  Märg  49.)  129.

Jörbig,  Stadt,  stehe  Chausseebau  Nr.  13.

Juchthausstrase,  die  Verurtheilung  zu  solcher  zieht
den  Verlust  des  Amtes  oder  der  Pensson  von  selbst
nach  sich,  ohne  daß  darauf  besonders  erkannt  wird.
(V.  v.  10.  Juli  49.  §.  9.)  255.  —  (B.  v.  11.  Juli
49.  §S.  10.)  273.

Züchtigung,  krperliche,  in  deren  Stelle  jetzt  verhältnißmäßige
  Freiheitestrafe  tritt,  Vergehen,  welche  in  den
Gesetzen  mit  solcher  bedroht  sind,  deren  Untersuchung
und  Entscheldung  in  erster  Instanz  erfolgt  durch  kommissarisch
  dazu  bestellte  Einzelrichter,  mit  Zuziehung
eines  Gerichtsschreibers.  (V.  v.  Z.  Janr.  49.  S.  27.)
18.  19.

Zusammenkünfte,  öffentliche,  als  solche  werden  auch
Versammlungen  angesehen,  in  welchen  öffentliche  Angelegenheiten
  erörtert  oder  berathen  werden  sollen.  (B.  v.
30.  Juni  49.  8.  31.)  232.

Zwangsmittel,  jeder  Art,  durch  welche  in  Unterfuchungen
  der  Angeklagte  zu  irgend  einer  Erklrung  genthigt
  werden  soll,  sind  unzulässig.  (B.  3.  Janr.  49.
5.  18.)  17.

 

Druckfehler-Berichtigung.

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Seite  14  dieses  Sachregisters  ist  unter  Chausseeban  Nr.  21.  in  der  13ten  und  löten  Zeile  von  oben

statt  204.,  zu  setzen:  294.
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  </text>
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