— 1 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. — JNr. 1.— (Nr. 3201.) Tarif zur Erhebung des Brückengeldes für Benutzung der Brücke über die Lahn bei Dorlar. Vom 22. Juni 1849. A. Brückengeld wird entrichtet: A. vom Fuhrwerk einschließlich der Schlitten: I. zum Fortschaffen von Personen, als Extraposten, Kutschen, Kaleschen, Kabriolets u. s. w. für jedes Zugthier 8 II. zum Fortschaffen von Lasten: 1) von beladenem, d. h. von solchem, worauf sich außer dessen Zubehör und außer dem Futter für höchstens 3 Tage an anderen Gegenständen mehr als zwei Cent- ner befinden, für jedes Ingthier AA 1 2) von unbeladenem: a) Frachtwagen, für jedes Zugthir 6 by gewohniichen Landfuhrwerk und Schlitten, für jedes Nugthir B. von unangespänn#rn Thieren: I. von jedem Pferde, Maulthiere oder Maulesel mit oder ohne Reiter oder Last. .. .. ... ......... ....... ......... ..... ... II. von jedem Stuͤck Rindvieh oder Esel .................... .. III. von Fohlen, Kaͤlbern, Schaafen, Laͤmmern, Schweinen, Ziegen Sgr. Pf. — to Befreiungen. Bruͤckengeld wird nicht erhoben: 1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen Hauses und den Königlichen Gestüten angehören; 2) von Armcefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili- kair auf dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offizke= ren oder in deren Kategorie siehenden Militairbeamten im Dienslte und in Dienstuniform geritten werden; imgleichen von den unangespannten etatsmäßigen Diensipferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken die Offiziere begleiten, oder besonders geführt werden, jedoch in Jahrgang 4850. (K#r. 3201.) 1 letz- Auda-oabhen ru Rerlin ben 22. Tanuar 1850.