— 213 — Gesetz= Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. JNr. 18.— (Nr. 3254.) Gemeinde-Ordnung für den Preußischen Staat. Vom 41. März 1850. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. 2c. verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt: Titel I. Von den Grundlagen der Gemeindeverfassung. F. 1. Zu einem Gemeindebezirk (Gemarkung, Feldflur, Bann) gehören alle innerhalb der Grenzen desselben gelegenen Grundstäcke. Jedes Grundsiück muß einem Gemeindebezirke angehbren oder einen solchen bilden. Veränderungen von Gemeindebezirken können nur unter Zustimmung der Vertretungen der becheiligten Gemeinden und nach Anhbrung der Kreis- Vertretung durch einen Beschluß des Bezirksrathes bewirkt werden. Dieser Beschluß bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Königs und trict in Kraft, nachdem er durch das Amtsblatt bekannt gemacht worden ist. Veränderungen von Gemeindebezirken, welche bei Gelegenheit der Gemein= heitstheilungen vorkommen, unterliegen diesen Bestimmungen nicht. KS. 2. Alle Einwohner des Gemeindebezirks gehören zur Gemeinde. Als Einwohner werden Diejenigen betrachtet, welche in dem Gemeinde- bezirk nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben. g. 3. Alle Einwohner (G. 2.) der Gemeinde sind zur Mitbenutzung der offent- lichen Gemeinde-Anstalten berechtigt und zur Theilnahme an den Gemeinde- lasten nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichret. Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit solchen Gemeinde- Anstalten verbunden sind, ingleichen die darauf bepäblichen, auf besondern Titeln beruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt. Jehrgeng 1380. (N.. 3754.) 32 Wer Ausgegeben zu Berlin den 27. März 1850.