— 413 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Stgaternr. JNr. 34.— (Nr. 3320.) Vertrag zwischen Seiner Majestct dem Könige von Preußen und Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt-Bernburg, wegen Uebertragung der Leitung der Gemeinheitstheilungs= und Ablösungsgeschäfte im Herzogthume Anhalt- Bernburg auf die Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörden. Vom 11. September 1850; ratifizirt den September 1850. 19. N. # Seine Majestät der König von Preußen dem Wunsche Seiner Hoheit des Herzogs von Anhalt-Bernburg mit Bereitwilligkeit entgegengekom- men sind, die Leitung der Gemeinheitstheilungs= und Ablösungs= Geet fte im Herzogthum Anhalt-Bernburg den -niglich Preußischen Auseinandersetzungs- Behörden zu übertragen, sind zur Feststellung der hierbei erforderlichen näheren Bestimmungen: Königlich Preußischer Seits: der Geheime Ober-Regierungsrath Kette, der Geheime Legationsrath Hellwig und der Regierungsrath Heyder, und Herzoglich Anhalt-Bernburgischer Seits: der Regierungsrath Steinkopff zusammengetreten und haben, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgenden Ver- trag geschlossen: Artikel 1. Die Leitung der Gemeinheitstheilungen und Ablösungen in dem Herzog- thum Anhalt-Bernburg, sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Strei- tigkeiten, soll durch die für die Prooin Schsen dazu berufenen Königlich Päeaugzischen Behörden, zur Zeit die Königliche General-Kommission in Sten- dal, und durch das Revisions-Kollegium für Landeskultur= Sachen in Berlin erfolgen. Artikel 2. Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Herzogthum An- halt-Bernburg geltenden Gesetze und Verordnungen zum Grunde gelegt wer- Jahrgang 1850. (Nr. 3320.) 760 den. Ausgegeden zu Berlin den 3. Oktober 1850.