— 489 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. JNr. 38.— (Nr. 3326.) Allerhöchster Erlaß vom 18. September 1850., betreffend die Organisation der Forst-Verwaltung bei den Regierungen und das Rang-Verhältnit deryzu Forstmeistern ernannten, als Mitglieder eines Regierungs-Kollegiums fun- girenden Forst-Inspektions-Beamten. A- Ihren Bericht vom 3. d. M. genehmige Ich: 1) 2) 3) daß zur Dearbeieung, der Forstsachen bei denjenigen Regierungen, wo nach dem Ermessen des Departements-Chefs die Verhältnisse dazu ge- eignet sind, neben dem Ober-Forstbeamten nicht mehr ein besonderer Forstrarh angestellt werde, sondern Forst-Inspektions-Beamte als Mitglie- der in das Negierungs-Kollegimm eintreten dürfen; daß diejenigen unter diesen Forstinspektoren, welche nach ihrer bewiesenen Qualifikation und mit Rücksicht auf die Anciennetäts-Verhältnisse und vorzügliche Dienstführung sich daze empfehlen, Mir demnachst zur Er- nennung als „Forstmeister“ mittelst einer von Mir zu vollziehenden Be- stallung vorgeschlagen werden, und daß die in solcher Weise ernannten Forstmeister dadurch in den Rang der Regierungsräthe eintreten. Sanssouci, den 18. September 1850. Friedrich Wilhelm. v. Manteuffel. Für den abwesenden Finanzminister: v. Ladenberg. An die Staatsminister des Innern und der Finanzen. Jahrgang 1850. (Nr. 3326—3327.) *70 (Nr. 3327.) Ausgegeben zu Berlin den 12. November 1850.