— 517 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. r. 41.— (Nr. 3339.) Statut des Deichverbandes für die Neite= und Oder-Niederung oberhalb Fürstenberg. Vom 25. November 1850. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 7. Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Nie- derung oberhalb Fürstenberg auf dem linken Ufer der Neiße und Oder Be- hufs der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Neiße und Oder zu einem Deichverbande zu vereini- gen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhbrung der Betheiligten er- folgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deich- wesen vom 28. Januar 1848. W. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1818. Seite 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung „Deichverband für die Neiße= und Oder-Niederung ober- halb Fürstenberg“ und ertheilen demselben nachstehendes Statut: Erster Abschnitt. 1 In der am linken Neiße-Ufer von Breslack bis Ratzdorf und am linken umsang und Oder-Ufer von Ratzdorf bis Fürstenberg sich erstreckenden Niederung werden 2 die Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche des. ohne Verwallung bei einem Wasserstande von 12 Fuß am Frankfurter Pegel der Ueberschwemmung unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt. Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Guben. K. 2. Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tüchtigen Deich auf 416 Fuß Höhe am Frankfurter Pegel von der Höhe bei Breslack längs des Jahrgang 1850. (Nr. 3339.) 74 Ufers Ausgeben zu Berlin den 21. Dezember 1850.