<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>gs_preussen_1850</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
1850. 
  
Enthält 
die Gesetze, Verordnungen 2c. vom 4. Januar bis zum 5. Dezember 
1850., nebst einigen aus dem Jahre 1849. 
(Von Nr. 3201. bis Nr. 3340.) 
Nr. 1. bis incl. 42. 
  
Berlin, 
zu haben im vereinigten Gesetz-Sammlungs-Debits= und Zeitungs-Komtoir.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Chronologische Übersicht 
der in der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 
vom Jahre 1850. 
enthaltenen Gesetze, Verordnungen 2c. 
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu- In h a l t. des des Ge-Seite. 
Gesetzes 2c. Berlin. Stücks. setzes. 
1849. 1850. 
22. Juni. 22. Janr. Tarif zur Erhebung des Brückengeldes für 3201. 
Benutzung der Brücke über die Lahn bei 
. Dorlar. 
19. Septbr. 26. April. Allerhöchster Erlaß, die zeitgemäße Umgestall22. 3270. 299. 
tung der Verwaltung des Postwesens be- 
treffend. 
26. — 16. März.Vertrag mit der Ruhrort-Crefeld-Kreis Glad, 3239. 1157- 162. 
bacher Eisenbahngesellschaft. (Anl.) 
29. — 116. — desgl. mit der Aachen-Düsseldorfer Eisen- 12. 3239. 1152. 157. 
bahngesellschaft. (Anl.) 
26. Novbr. 122. Jant. J2Allerhoͤchster Erlaß, betieffend das Ressort in 3202. 3. 
Deichsachen. 
7. Dezbr. 20. April. Vertrag zwischen Sr. Majestät dem Könige vo1. 3204. 289·295 
Preußen und Ihren Durchlauchten, den regieren- 
den Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und von 
Hohenzollern-Sigmaringen wegen Abtretung 
der Ffürstenthümer HohenHechn 
gen und Hohenzollern-Sigmaringen. 
— 22. Janr. Allerhöchster Erlatz, betreffend die Errichtung einer 3203. 
Handelskammer für den Kreis Altena. 
— 29 — Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lau- 3200.9—13. 
  
  
tender Obligationen über eine Anleihe der 
Stadt Düsseldorf von 400,000 Thalern, unter 
Aufhebung des früheren Privilegiums wegen 
Emission solcher Obligationen zum Betrage von 
300,000 Thalern.
        <pb n="4" />
        IV 
Chronologische uͤbersicht des Jahrganges 1850. 
  
Datum 
des 
Gesetzes ꝛc. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
In h all (. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
1849. 
17. Dezbr. 
22. 
31. 
1850. 
4. Janr. 
14. 
14. 
1850. 
15. Febr. 
22. Janr. 
5. Febr. 
2. März. 
22. Janr. 
15. Febr. 
  
  
Piivilegium wegen Aus fertigung auf den Inhaber 
lautender Obligationen des Braunsberger 
Kreises, zum Betrage von 45,000 Rthlr. 
Bekanntmachung der von den Kammern ertheilten 
Genehmigung zu den unterm 30. Mai 1849. 
erlassenen Verordnungen über die Ausführung der 
Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kam- 
mer und über den Termin zur Wahl für die 
zweite Kammer und die Einberufung beider 
Kammern. 
Verordnung über die obere Verwaltung des 
Bauwesens. 
Bekanntmachung über die mit Allerhöchster Geneh- 
migung erfolgte Bestähtigung mehrerer Abande-= 
rungen der durch die Allerhöchste Ordre vom 
4. Juli 1843. genehmigten tatuten der 
Seufpversicherungs - Beselschaste „Bo- 
russia“. 
Bekanntmachung der von den Kammern ertheilten 
Genehmigung zu der unter dem 15. Juni 
1849. erlassenen Verordnung, betreffend die Be- 
strafung der Vergehen gegen die Telegra- 
phen-Anstalten. 
Allerhöchster Erlaß, betressend die Anwendung der 
dem Chausseegeld -Tarise vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
polizei-Vergehen uusder Gemeinde-Chaus- 
see * Hilden über Polnische Mütze bis Voh- 
winkel. 
Allerhöchste Destctigungs nrtunde- betreffend die 
Aufläsung der Cöln-Minden-Thüringer 
Verbindungs-Eisenbahngesellschaft. 
Bekanntmachung über die unterm 19. November 1849. 
erfolgte Besogung der Statuten der 
Boitzenburg-Greiffenberger Chaussee- 
Gesellschaft. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die neue Organi- 
sation der oberen Verwaltung des Bau- 
wesens, nebst zugehöriger Verordnung vom 22. 
Dezember 1849. 
Privilegium wegen Ausstellung auf den Inhaber 
lautender Danziger S.tadt-Obligationen, 
zum Betrage von 100,000 Rchlr. 
  
3213. 
3210. 
(Anl.) 
3205. 
3206. 
3214. 
3225. 
3207. 
3210. 
(mit Anl.) 
3215. 
  
37—39. 
14—16. 
39. 
13 16. 
40—42.
        <pb n="5" />
        Chronologische Ubersicht des Jahrganges 1850. 
  
Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
u 
z 
Berlin. 
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
1850. 
16. Janr. 
31. 
2. Febr. 
  
1850. 
22. Janr. 
2. März. 
15. Febr. 
15. 
2. — 
27. Mai. 
6. Marxz. 
15. Febr. 
6. März. 
  
Bekanntmachung der von den Kammern ertheilten 
Genehmigung zu der Verordnung vom 3. März 
1849., betreffend die Abdnderung des Jolltarifs 
hinsichtlich des Ein gangszolls auf ungerei- 
nigte Soda. 
Bekanntmachung der von den Kammern ertheilten 
Genehmigung zu der Verordnung vom 9. Fe- 
bruar 1849. wegen der Errichtung von Ge- 
werbegerichten. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung des 
chausseemißigen Ausbaues der Straße von 
Guttentag über Micschline bis zur Peis- 
kretscham-Malapaner Chaussee durch den 
zu diesem Zwecke gebildeten Bauverein, sowie 
die Bewilligung des Rechts zur Erhebung des 
Chausseegeldes und die Anwendung der gesetz- 
lichen Bestimmungen wegen der Chausseepoli- 
zei-Vergehen. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Übertragung der 
obern Leitung der General-Ordens-Kom- 
mission an den Prcsidenten des Staatsministe- 
riums. 
Bekanntmachung der von den Kammern ethheilten 
Genehmigung zu der Verordnung vom 9. Fe- 
bruar 1849., bekreffend die Errichtung von Ge- 
werberäthen und verschiedene Abcnderungen 
der allgemeinen Gewerbe-Ordnung. 
Vessal ungs-Urkunde für den Preußischen 
taat. 
Allerhöchster Erlaß, betrefsend die Errichtung eines 
Landgerichts in Bonn für die Kreise Bonn, 
Euelirchen, Rheinbach, Sieg und Wald-= 
roel. 
Ministerial-Erkldrung, betreffend die Erweiterung 
der Ubereinkunft mit Anhalt-Bernburg 
wegen Verhütung und Bestrafung der Forst= und 
Jagdfrevel v. —V e1830., nebst Mini- 
sterial-Bekanntmachung vom 2. März 1850. 
Gesetz, betreffend die AbTnderung des §. 44. des 
Westpreußischen Provinzialrechts, in Beziehung 
auf die Befreiung eines auf Zeit verpachteten 
Kirchen= oder Pfarrgrundstücks von der 
Deichlast. 
Allerhöchster Erlat, betreffend die Erhebung der 
Schifffahrts-Abgaben in den Städten Kö- 
nigsberg und Elbing. 
  
  
3208. 
3211. 
3216. 
3217. 
3212. 
3274. 
3230. 
(% u Anl.) 
3218. 
3231. 
  
42. 
17—35. 
326. 
43. 
75.
        <pb n="6" />
        VI 
Chronologische Ubersicht des Jahrganges 1850. 
  
Datum 
des 
Ausgegeben 
u 
1 
Gesetzes c. Berlin. 
Jnh 1 t. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
1850. 
1. Febr. 
12. — 
12. — 
12. — 
15. — 
1850. 
23. März. 
2% Upnd. 
15. Febr. 
15. — 
26. Febr. 
2. Maͤrz. 
  
  
Allerhoͤchster Erlaß, durch welchen das der Stadt 
Neuß verliehene Privilegium vom 14. Maͤrz 
1849. zur Ausstellung auf den Inhaber lau- 
tender Obligationen im Betrage von 80,000 
Rehlr. für erloschen erklärt ist. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Rechts zur Erhebung des Chausseegeldes an 
die Aktien-Gesellschaft für den Bau der Chaussee 
von Gröningen über Groß--Oschersleben nach 
Neindorf. 
Bekanntmachung der von den Kammern ertheil- 
ten Genehmigung zu der Verordnung vom 20. 
Dezember 1848., detreffend die interimistische 
Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen 
Vesplinsee in der Provinz Schlesien. 
" Essch zum Schutze der perfönlichen Frei- 
eit. 
Gesetz, betreffend die Stellung unter Polizei- 
ausicht. 
Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen 
Wechselordnung für Deutschland. 
Verordnung, bekreffend die Wiederherstellung 
der bei dem Brande der Stadt Guttentag 
im Jahre 1846. vernichteten Hypotheken-- 
bücher und Grundakten und die Amortisa- 
tion der dabei verloren gegangenen Doku- 
mente. 
Bekanntmachung der von den Kammern ertheil- 
ten Genehmigung zu der Verordnung vom 
21. Juli 1849., das Verfahren in Civilpro= 
zessen in den Bezirken des Appellationsgerichts 
zu Greifswald und des Justig-Senats zu 
Ebrenbreitstein betreffend. 
Gesetz, betreffend die Verwaltung des Staats- 
schuldenwesens und Bildung einer Staats- 
schulden-Kommission. 
Gesetz, betreffend die Aufhebung der Grund-= 
steuerbefreiungen. 
Gesetz wegen Abnderung einiger Bestimmungen 
des Gesetzes vom 3. Jannar 1845., betreffend die 
Zertheilung von Grundstücken und die 
Gründung neuer Ansiedelungen. 
21. 
12. 
  
  
3248. 
3266. 
3219. 
3220. 
3221. 
3222. 
3238. 
3227. 
3223. 
3224. 
3228. 
  
45—48. 
49—51. 
53—55. 
149. 
67.
        <pb n="7" />
        Chronologische Ubersicht des Jahrganges 1850. VII 
Datum usgegeben Nr. Nr. . 
des 9#. In h a l t. des des Ge-Seite. 
Gesetzes 2c.Berlin. Stücks. setzes. 
#1850. 1850. 
25. Febr. 20. April. Allerhöchster Erlaß, die Snichtung eines Gewer- 21. 3267. 296. 
begerichts für den Gemeinde-Bezirk der Stadt 
· Schwedt betreffend. 
27. — 2. Marz.Gesetz, betreffend die Unterstützung der bedürfti- 8. 3229. 70-72. 
en Familien zum Dienste einberufener Re- 
erve- und Landwehrmannschaften. 
28. — 6. — Gesetz, betressend die Bewilligung einer Zins= 9. 3232. 
arantie des Stgats für die Miien der Vachen- 
üsseldorfer und der Ruhrort-Crefeld- 
Kreis Gladbacher Eisenbahngesellschaft. 
2. Marz. 113. —Lesetz: betreffend die Abläsung der Reallasten⅛+0.33.11 
und die Regulirung der gutsherrlichen und 
bduerlichen Verhaltalte. 
2. — 13. — Gesetz über die Errichtung von Rentenbanken. 10. 3234. 112. 138. 
2. — 113. — Gesetz, betreffend die Ergänzung und Abcn-10. 3235. 1139. 144. 
derung der Gemeinheitstheilungs-Ord- 
nung vom 7. Juni 1821, und einiger ande- 
ren über Gemeinheitstheilungen ergange- 
nen Gesetze. 
33. — 116. — Gesetz, betreffend den erleichterten Abverkauf 3236. 145. 
kleiner Grundstücke. 
4. — 16. — Allerhöchste Bestätigungs-Urkunde, betreffend die 3239.1541-162 
Statut-Anderungen, welche durch die mit (mit Anl.) 
der Aachen-Düsseldorfer und der Ruhrort- 
Crefeld = Kreis Gladbacher Eisenbahn- 
Gesellschaft beziehungsweise unterm 29: und 
5 26. September 1849. abgeschlossenen Verträge 
herbeigeführt worden. 
4. — 16. — Allerhöchster Erlaß, wegen Einsetzung der „König= 3240. 162. 
lichen Direktion der A#chen-Düsseldor O 
Ruhrorter Eisenbahn.“ 
— 24. — Privilegium wegen Emission von 2,000,000 Rthlr. 3252.201-20 
Prioritäkts-Obligationen der Magde- 
burg= Wittenbergeschen Eisenbahn-Ge- 
ellschaft. 
4. — 127. — Allerhoͤchster Erlaß, betreffend die durch die veraͤn— 3259. 272. 
derte Staatsverfassung noͤthig gewordenen Abaͤn- 
derungen in der d an nnn des Ks= 
niglichen Kredit-Instituts für Schlesien. 
— 116. — Bekanntmachung, betreffend die Abaͤnderung der 3241. 103. 
  
  
bisherigen und die Allerhöchste Genehmi- 
## der neuen Statuten des Eschweiler 
ergwerks-Vereins.
        <pb n="8" />
        VIII Chronologische Ubersicht des Jahrganges 1850. 
Datum UAusgegeben Nr. Nr. Zr 
des iu Inhalt. des des Ge-Seite. 
Gesetzes 2c.|Berlin. Stücks.setzes. 
1850. 1850. 
7. März.16. Mänrz. Gelch- die unverzinsliche Staatsschuld be2. 3242.163. 
treffend. 
7. — 418. — Jagdpolizei-Gesetz. 3. 3243. 165. 172. 
7. — 48. — Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geld-44.244. 173. 
bedarf der Militair-Verwaltung für das 
Jahr 1850., so wie die Beschaffung der zur 
Deckung desselben erforderlichen Geldmittel. 
11. — 16. — Gesetz, betreffend die auf Mühlengrundstücken 11. 3237. 146.- 148. 
2 Reallasten. · 
—- 18. — Gesetz, betrefsend die Aufhebung der Cir kular= 14. 3245.14 
Verordnung vom 25. Februar 1799. wegek 
Bestrafung der Diebstähle und thalccher 
Verbrechen und die Abänderung der In- 
jurienstrafen. 
11. —2 3. —6Gesetz, betrefsend die Feststellung des Staats-15. 3246.7. 
haushalts-Etats für das Jahr 1849. 
11. — 123. — desgl. für das Jahr 1850., nebst Etat. 15. 3 178-196. 
t Anl. 
11. — 123. — Gesetz, betreffend die Berichtigung der Kaufgel-] 16. ’'i 198. 
der für das, dem Ministerium der geistlichen, 
Unterrichts= und Medizinal-Angelegen- 
heiten überwiesene Grundstück. 
11. —B. — Gesetz, die Joll= und Steuersä#tze vom auslän46. 3250. 198. 
dischen Zucker und Syrup und vom inländi- 
schen Rübenzucker betreffend. 
11. — 8. — Gesetz, betressend die Verpflichtung der Ge- 16. 3251. 199. 
meinden zum Ersatz des bei oͤffentlichen Auf- 
läufen verursachten Schadens. 
11. — 124. — Privilegium wegen Emission von 1,300,000 Rehlr. — 
Prioritäts-Obligationen der Bergisch- 
Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
11. — 27. — Gemeinde-Ordnung für den Preußischen 18. — 
Staat. 
11. — 27. — Kreis-, Bezirks= und Provinzial-Ordnung181 3255.251-265 
für den Preußischen Staat. 
11. — 27. — Gesetz über die Polizei-Verwaltung. 18. 3256. 1265 268. 
11. — 127. — Gesetz, betreffend die Gewaͤhrung einer Beihuͤlfe 18. 3257. 269. 
aus der Staatskasse an die Meliorations- 
Sozietaͤt der Bocker Heide. 
11. — 127. — Gesetz, betreffend die an Stelle der Vermoͤgens- 19. 3258. 271. 
  
Konfiskation gegen Deserteure und aus- 
etretene Milik airpflichtige zu verhängende 
Pelobuge.
        <pb n="9" />
        Chronologische Ubersicht des Jahrganges 1850. 
  
Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
In ha l t. 
Nr. 
bes 
Stücks. 
—ese 
Nr. 
des Ge- 
setzes. 
  
Seite. 
  
1850. 
11. März. 
12. 
30. 
3. April. 
  
1850. 
30. Mrz. 
30. 
20. April. 
20. 
27. März. 
26. April. 
18. Mai. 
20. August. 
26. April. 
27. Mai. 
Jahrgaug 1850. 
  
Verordnung über die Verhütung cines die gesetz- 
liche Freiheit und Ordnung gescbrdenden Me: 
brauchs des Versammlungs= und Verei- 
nigungsrechtes. 
Gesetz, betreffend die neue Eintheilung der 
Bezirke der Hypothekenämter im Bereiche 
des Appellationsgerichtshofes zu Eöln. 
Gesetz, betreffend die Vereinigung der Für- 
stenthümer Kohenzollern-Hechingen und 
Hohenzollern-Sigmaringen mit dem Preu- 
ßischen Staatsgebiete. 
Patent wegen Besisnahme des Fürstenthums 
Hohenzollern-Hechingen und des Fürsten- 
tbums Hohenzollern-Sigmaringen. 
Allerhöchster Erlaß, betrefsend die Anziennetäts- 
Verhältnisse, die Gehaltsstufen und den 
Rang der richterlichen Beamten, so wie 
der Beamten der Staatsanwaltschaft. 
Allerhöchster Erlaß, betressend das Verfahren in 
Untersuchungssachen wegen Post= und 
Porto-Kontraventionen. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung 
der Bestimmungen des Schlesischen Laud--- 
schafts-Reglements vom 9. Juli 1770. 
über die Ausfertigung und Eintragung der 
Pfandbriefe. 
Staatsvertrag zwischen Preußen und Bayern 
über die Fortsetzung der pfälzischen Ludwigs- 
bahn in westlicher Richtung nach Saar- 
brücken; ratifizirt den 12. Juni 1850. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die in Bezug auf den 
Ausbau der Gemeinde-Chaussee von Mün- 
ster über Senden und Lüdinghausen nach Kastrop 
bewilligten fiskolischen Vorrechte. 
Allerhächster Erlaß, die Errichtung einer Handels- 
kammer für den Landkreis Aachen, mit 
Ausschluß von Burtscheid, und für den Kreis 
Düren. . 
Allerhoͤchster Erlaß, betreffend die Dienst- und 
Rangverhäáltnisse der Ober-Posteirekto- 
ren, Posträthe und Postinspektoren. 
Allerhächster Erlaß, betreffend die Aufhebung des 
zu Wildenburg und die 
rrichtung eines besonderen Hden 96 
richts in Eckenhagen für die Bürgermei- 
stereien Eckenhagen, DOenklingen und 
Friesenhagen. 
* *# 
  
20. 
21. 
22. 
  
3261. 
3262. 
3263. 
3265. 
3260. 
3270. 
(Anl.) 
3273. 
3295. 
3268. 
3269. 
3270. 
(Anl.) 
3275. 
277-283. 
284-287. 
295. 
274-276. 
357 362. 
326.
        <pb n="10" />
        X 
Chronologische Ubersicht des Jahrganges 1850. 
  
Datum 
bes 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
u 
1 
Berliu. 
I h a I t. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
1850. 
15. April. 
15. — 
29. — 
17. 
21. — 
5. Juni. 
19. — 
2 
. 
1850. 
8. Mai. 
18. — 
27. — 
24. Juni. 
18. Mai. 
27. — 
10. Juni. 
10. — 
10. — 
9. Juli. 
9. August. 
  
  
Statut der Bank des Berliner Kassenvereine. 
Alerhöchster Erlatz, betrefsend die Aufnahme einer 
Sita ats-Anleihe von achtzehn Millionen Tha- 
ern. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die der Stadt Er- 
furt verliehene Befugniß zur Erhebung des tarif- 
maßigen Chausseegeldes für eine halbe Meile 
auf der Straße vom Krämpfer Thore zu Erfurt 
nach der Großherzoglich Weimarschen Landesgrenze 
in der Richtung auf Kerspleben. 
Verordnung über die Bildung zweier Abthei- 
lungen bei der General-Kommission zu 
Stendal. 
Allerböchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer 
Staats-Anleihe von achtzehn Millionen Tha- 
ern. 
Bekanntmachung, betreffend die Allerhoͤchste Geneh- 
migung des Statuts der Aktien-Gesellschaft der 
vereinigten Hamburg-Magdeburger Dampf- 
schifffahrts-Kompagnie. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend dle Wiederan- 
nahme der Bezeichnung: „Kammergericht“ 
von Seiten des Appellationsgerichts zu 
Berlin. 
Allerhschster Erlaß, betreffend die Errichtung 
einer besonderen Central-Kommission für die 
Angelegenheiten der Rentenbanken. 
Verordnung zur Ergänzung der Verordnung 
über die Presse vom 30. Juni 1849. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend den Erlaß der her- 
kömmlichen Prinzessinnen-Steuer bei der 
Vermählung der Prinzessin Charlotte Königli- 
cher Hoheit. 
Verordnung, betreffend die Jollsctze vom aus- 
ländischen Zucker und Syrup und den 
Steuersatz vom inländischen Rübenzucker 
für den Zeitraum vom 1. September 1850. bis 
Ende August 1853. · " 
Allerhoͤchster Erlaß, betreffend die Errichtung von 
Rentenbanken. 
Allerhoͤchster Erlaß, betreffend die den betheiligten 
Gemeinden in Bezug auf den chausseemaͤßigen 
Ausbau der Minden-Bremer Poststrage 
bewilligten fiskalischen Vorrechte. 
  
W. 
24. 
26. 
26. 
26. 
  
3271. 
3272. 
3276. 
3282. 
3272. 
(Anl.) 
3277. 
3279. 
3280. 
3278. 
3281. 
3283. 
3284. 
3287. 
301-320. 
321. 
327. 
337. 
322. 
328. 
333. 
334. 
329.332. 
336. 
339. 
341. 
349.
        <pb n="11" />
        Chronologische Ubersicht des Jahrganges 1850. 
XI 
  
Datum 
Ges- ccesu 
Ausgegeben 
u 
Berlin. 
J h a l t. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
1850. 
24. Juni. 
3. Juli. 
15. 
15. 
1850. 
9. August. 
9. Juli. 
9. August. 
9. Juli. 
9. August. 
  
  
Allerhoͤchster Erlaß, betrefsend die den Gemeinden 
Hilchenbach, Brachthausen, Kirchhundem und Ober- 
hundem in Bezug auf den Ausbau der Ge- 
meinde= Chäußgens von Hilchenbach zur 
Altenhundem Crombacher Staatsstraße 
mit einer Verzweigung von Kirchhundem nach 
Oberhundem bewilligten fiskalischen Vor- 
re 
Allerhoͤchster Erlaß, betreffend die Grundzuͤge einer 
Gemeinde-Ordnung für die evangelischen 
Kirchengemeinden der sfstlichen Provinzen und 
die Ein#sung des Evangelischen Ober- 
Kirchenraths, nebst Ressort-Reglement 
für die evangelifche Kirchen-Verwaltung. 
Bestaͤtigungs -Urkunde eines Nachtrages zum 
Statut der Breslau-Schweidnitz-Frei- 
burger Eisenbahn-Gesellschaft, vom 29. 
Juni 1850., nebst diesem Nachtrage. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die der Gemeinde 
Barmen in Bezug auf den haseem ghn 
AuSsbau der Straße euren nach 
Schaumlöffel dewils gtem Liebischen Vor- 
rechte. 
Verordnung, die Regulirung der oberen rich- 
terlichen Instangen für die Furstenthümer 
Hebenzollern Hechingen und Hohenzol- 
ern-Sigmaringen. 
acro Erlaß, betreffend die Bewilligung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die 
Unterhaltung des in dem Landsberger Kreise 
belegenen Theils der Straße von Cüstrin über 
Neudamm und Pyritz nach Stertin. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bestimmung, daß 
zur Haltung der Gesetz-Sammlung und des 
Regierungs-Amtsblattes, außer den Rä- 
then und Referendarien der Appellations= 
gerichte, auch die Mitglieder der Stadt= und 
Kreisgerichte, einschliehlich der Einzelrich= 
ter, sowie die Gerichts-Assessoren und die 
Beamten der Staatsanwaltschaft, ver- 
pflichtet sein sollen. 
Patent, die Erneuerung des Luisenordens 
betreffend. 
Allerhöchster Erlatz, betreffend das der Gemeinde 
elden verliehene Recht zur Erhebung von 
hausseegeld auf der Straße von Helden 
nach Oberveischede. 
  
29. 
29. 
30. 
30. 
  
3288. 
3285. 
(mit Anl.) 
3280. 
(mit Anl.) 
3290. 
3266. 
3291. 
3290. 
3292. 
343.346. 
351. 
347. 
354. 
362. 
365.
        <pb n="12" />
        XII 
Chronologische Ubersicht des Jahrganges 1850. 
  
Datum 
des 
Gesetzes ic. 
Ausgegeben 
u 
i 
Berlin. 
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
1850. 
15. Juli. 
17. 
1850. 
6. Septbr. 
* Oktbr. 
9. August. 
6. Septbr. 
14. 
9. August. 
6. Septbr. 
  
  
Allerhoͤchster Erlaß, betreffend die Errichtung eines 
Gewerbegerichts für den Gemeindebezirk der 
Stadt Minden. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung eines 
Gewerbegerichts für den Gemeindebezirk der 
Stadt Liegnitz. 
Allerhöchster Erlaß, betressend die in Bezug auf 
den Ausbau der Gemeinde-Chaussee von 
Derschlag über Nespen nach Rothemühle 
mit einer Zweig-Chaussee von Nespen nach 
E#perwäse bewilligten krsrollschen Vor 
rechee. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die in Bezug auf den 
Bag#der Gemeinde-Chaussee von der Cöln- 
Frankfurter Staatsstraße bei Warth durch 
das Siegthal über Eitorf, Herchen und Datten- 
feld bis zum Anschluß an die Wiehlmün- 
den-Rother Gemeinde-Chaussee bewilligten 
fiskalischen Vorrechte. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Revision der 
Jahresrechnungen der Preußischen Bank. 
Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Geneh- 
migung der Abanderung der Statuten der 
DO#pssschleppschifffabrts Gesellschaft 
u I. 
Ulrhcchster Erlaß, betressend die der Gemeinde 
Broich in Bezug auf den Bau und die Unter- 
haltung einer Gemeinde-Chaussee von der 
Aachen-Crefelder Bezirksstraße zu Birk über 
Euchen nach der Aachen-Cölner Staatsstraße 
bei Vorweiden, mit einer Verzweigung von 
Euchen nach Neusen be illigten fiskalischen 
Vorrechte. 
Statut der Meliorations = Sozietct 
Bocker Heidec. 
Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Bestati- 
gung des Statuts des unter der Benennung: 
„Gröningen Oschersleben = Neindorfer 
Chausseebau-Gesellschaft“ zusammengetre. 
tenen Akticnvereinc. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung eines 
ewerbegerichts für den Gemeindebczirk der 
Stadt Görlitz. 
Allerhöchster Erlatz, betreffend die in Bezug auf den 
Bau einer Chaussee von der Arnsberg-Beve- 
runger Straße bei Bredelar über adfeld, 
Bleiwäsche, Wünmenher und Haaren nach Salz- 
kotten bewilligten fic kalischen Vorrechte. 
der 
  
31. 
31. 
31. 
31. 
35. 
31. 
32. 
31. 
31. 
  
3300. 
3301. 
3302. 
3303. 
3321. 
3293. 
3304. 
3310. 
3294. 
3305. 
3306. 
365. 
373.395. 
356. 
360.
        <pb n="13" />
        Chronologische Ubersicht des Jahrganges 1850. 
XII 
  
Datum 
des 
Gesetzesrc. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
In h t. 
Nr. 
bes 
Stuͤcks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
1850. 
29. Juli. 
10. August. 
10. — 
23. — 
4. Septbr. 
1850. 
6. Septbr. 
20. August. 
6. Septbr. 
3. Oktbr. 
6. Septbr. 
3. Oktbr. 
l 
  
  
Allerhdchsier Erlaß, betreffend die der Oschers- 
leben-Horuhduser usseebau-Gesell- 
schaft und den Eläricnte Gemeinden in Bezug 
auf den Bau und die Unterhaltung der Straße 
von Oschersleben bis zur Braunschweigi- 
schen Grenze, zum Anschlusse an die von 
Schöningen nach Braunschweig führende Chaussee 
bewilligten fiskalischen Vorrechte. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die in Bezug auf den 
Fortbau der Gemeinde= und Forstchaussee von 
der Rheinischen Eisenbahn bei angerwehe durch 
das Wenauer Thal über Schevenhütte bis zur 
Düren = Montjoier Bezirksstraße bei Hürtgen 
bewt#lligten fiskalischen Vorrechte 
Berichtigung cines Druckfehlers im # 32. der 
Fischerei-Ordnung für das kurische Haff 
vom 7. Marz 1845. Stück 8. Jahrgang 1845. 
der Gesetz-Sammlung. 
Barcchtigun einiger Druckfehler in Tabelle B. 
zum des Gesetzes vont 2. Maͤrz 1850. 
doer di. Errichtung von Rentenbanken, 
Stück 10. der Gesetz-Sammlung. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die künftige Revi- 
sion und Dechargirung der Joeech- 
nungen der drei Abtheilungen des König- 
lichen Leihamts zu Berlin durch die Ober- 
Rechnungskammer. 
Vertrag mit der Bergisch-Markischen Ei- 
senbahn-Gesellschaft. 
Bekanntmachung über die Allerhöchste Bestätigung 
des Statuts der Oschersleben-Hornhuser 
Chausseebau-Gesellschaft. 
Allerhschster Erlat, betreffend die Errichtung 
einer Handelskammer für den Kreis Iser- 
lohn. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Eituterung 
der #. 5. und 20. der Deich-, Ufer-, ra- 
ben= und Schau- Henuns für das Wartbe- 
bruch vom 27. März 1 
Allerhöchster Erlaß, Aoannes den Amtscharakter 
und das Rangverhältniß der Vorsteher der 
Postämter aster und zweiter Klasse. 
Bekanntmachung, betrefsend die Außerkurssetzung 
von Papiergeld. 
  
31. 
32. 
30. 
33. 
  
3308. 
3311. 
3298. 
3299. 
3307. 
3317. 
(Anl.) 
3309. 
3312. 
3313. 
3314. 
3315. 
  
371. 
396. 
370. 
408410. 
372. 
397. 
398. 
399. 
399.
        <pb n="14" />
        XIV 
Ehronologische Übersicht des Jahrganges 1850. 
  
Datum 
des 
Gesetzesnc. 
Ausgegeben 
n 
i 
Berlin. 
In h l t. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
1850. 
41. Septbr. 
14. 
14. 
18. 
7. 
Oktbt. 
1850. 
3. Oktbr. 
O 
  
28 
28. 
. Noobr. 
. Oktbr. 
. Dezbr. 
.Oktbr. 
  
Privilegium wegen Ausgabe von 400,000 Rthlr. 
fünsprozentiger Prioritäts-Obligationen der 
Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn-Ge- 
sellschaft, an Stelle der nach der Genehmi- 
gungs-Urkunde vom 9. Juli 1847. kreirten Stamm- 
Aktien im Betrage von 372,200 Rthlr. 
Vertrag zwischen Sr. Majestät dem Könige von 
Preusen und Sr. Hoheit dem, Herzoge von 
Anhalt -Bernburg, wegen Ubertragung 
der Leitung der Gemitheitsthettne# 900 
und Ablösungsgeschäfte im Herzogthume 
Anhalt-Bernburg auf die Königlich Preu- 
Hischen Auseinandersetzungs-Behörden; 
ratifizirt den September 1850. 
Bestätigungs = Urkunde, betreffend die Statut- 
Anderungen, welde durch den mit der Ber- 
gusch- MKreischen Eisenbahn-Gesellschaft 
unterm 23. Augut 1850. abgeschlossenen Betriebs- 
Uberlassungs-Vertrag herbeigeführt worden. 
Allerhöchster Erlaß, wegen Einsetzung der König- 
lichen Direktion der Bergisch-Märkischen 
Eisenbahn. 
Allerhöchster Erlaß, betressend die in Bezug auf 
den Ausbau der Gemeinde-Chaussee von 
Bensberg über Dürscheid nach Wipperfürth 
bewilligten fiskalischen Vorrechte. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Organisation 
der Forst-Verwaltung bei den Regierun- 
gen und das Rangverhältniß der zu Forst- 
meistern ernannten, als Mitglieder eines Regie- 
rungs= Kollegiums fungirenden Forst-Inspek- 
tions-Beamten. 
Allerhöchster Erlaß, betressend die Erwerbung und 
Annahme von Schuldoerschrebbungen der 
zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs 
der Militair-Verwaltung für das Jahr 1850. 
aufgenommenen Staatsanleihe als Pupil= 
len= und depositalmäßige Sicherheit. 
Allerhächster Erlaß, betrefsend die in Bezug auf 
den chausseemäßigen Ausbau der Verbin- 
dungsstraße zwischen Ziegenhals und der 
Kaiserlich Oesterreichischen Chaussee bei Niclusdorf 
in der Richtung aus Freiwaldau durch die 
Stadtgemeinde Jiegenhalo bewilligten fis- 
kalischen Vorrechte. 
Statut des Wittenberger Deichverbandes. 
  
33. 
33. 
35. 
38. 
40. 
  
3316. 
3320. 
3317. 
(mit Anl.) 
3318. 
3322. 
3326. 
3319. 
3323. 
400-407. 
413-416. 
408-410. 
411. 
419. 
489. 
412. 
  
420 440.
        <pb n="15" />
        Chronologische Ubersicht des Jahrganges 1850. 
XV 
  
Datum 
des 
Gesetzes 2c 
Ausgegeben 
u 
3 
Berlin. 
J 
* 
6)U;-U-n 
n 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
1850. 
7. Oktbr. 
7. 
14. 
12. 
16. 
16. 
*li 
Dazbr. 
  
1850. 
4. Novbr. 
4. 
12. 
17. Dezbr. 
15. Novbr. 
17. Dezbr. 
17. 
21. 
21. 
  
Statut des Brottewitz-Triestewitzer Deich- 
Verbandes. 
Statut des Gloschkau-Maltscher Deichver- 
andes. 
Allerhöchster Erlatz, wegen Bewilligung des Rechts 
zur Erhebung eines 
zu erbauenden Chaussee von 
Schönlanke. 
Verordnung, betreffend die Zurückberufung der 
im Auslande befindlichen preupischen Militair- 
personen vom Stande der Beurlaubten. 
Bekanntmachung über die erfolgte Bestdtigung des 
„Revidirten Statuts“der Magdeburger 
Feuer-Versicherungs-Wesellschaft. 
Verordnung in Betreff der Kriegsleistungen und 
deren Vergütigung. 
Privilegium wegen Ausgabe von 612,000 Rechlr. 
vier und ein bals progentiger Prioritäts-Obli- 
ationen der Ruhrort= Creseld-Kreis 
ladbacher Eisenbahn-Gesellschaft. 
Genehmigungs-Urkunde, die Erhöhung des An- 
lage-Kapitals der Ruhrort-Crefeld-Kreis 
Gladbacher Eisenbahn-Gesellschaft. 
Vertrag zwischen Prcußen und den Nicrderlau= 
den wcgen gegenseitiger Auslieserung flüch- 
tiger Verbrecher. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung einer 
Handelskammer in Liegnitz für die Kreise 
Liegnitz, Lübben, Jauer und Goldberg-= 
Hapnau, mit Ausnahme der zum Kreise Liegnitz 
gehsrigen Stadt Parchwitz. 
Bekannmachung, betreffend die erfolgte Bestäti= 
gung der Bergbau-Gesellschaft Concordia 
zu Oberhausen. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anwendung 
der dem Chausseegeld-Tarif vom 20. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Polizei- 
Vergehen auf die Prenzlau-Boitzenbur= 
ger Chaussee. 
Statut des Oeichverbandes fir die Neiße- 
und Oder-Niederung ober 
zarnikau nach 
erg. 
Statut des Deichverbandes für die Oder- 
Niederung unterhalb Fürstenberg. 
Bekanntmachung über die unterm 25. November 1850. 
erfolgte Bestctigung der Statuten der Prenz-- 
lau-Boitzenburger Chaussee-Gesellschaft. 
  
bausseegeldes auf der 
alb Fürsten- 
  
37. 
38. 
39. 
40. 
40. 
40. 
40. 
40. 
40. 
41. 
40. 
  
3324. 
3325. 
3327. 
3328. 
3331. 
3329. 
3332. 
3334. 
3336. 
3337. 
3339. 
3340. 
3338. 
441-464.— 
4-487. 
400. 
4901. 
502. 
493. 499. 
503-507. 
508. 
509.514. 
514. 
1517-540. 
541-563. 
516. 
  
Druck-
        <pb n="16" />
        XVI 
Druckfehler-Berichtigungen. 
Im Jahrgange 1845. 
S. 149. 15te Jeile von oben, ist, statt: nicht mehr als einen und einen halben Fuß in der Breite , zu 
lesen: nicht mehr als einen und einen halben Faden in der Breite. 
(Vergl. Ministerial--Berichtigung vom 10. August 1850., im Jahrgange 1850. S. 363. unter Nr. 3298.) 
Im Jahrgange 1850. 
S. 134— 136. in der Tabelle B. zum &amp;. 27. des Gesetzes über die Errichtng von Rentenbanken, für die 
Amortisations- Periode von 41—X Jahre#: 
S. 134. 116e Zeile von unten, in der Kolonne: „und bleiben vom Kapital noch zu 
tilgen“ ist, statt 73,37317, zu lesen: 88,37317 
S. 135. 2te Jelle von unten, in der Kolonne: „von 15 r.“ ist, statt 6 Rthlr. 
15. Sgr. 3 Pf., zu lesen: 6 Rthlr. 17 Sgr. 3 Pf. 
S. 136. Aste Jeile dan oben, in der Kolonne: „von 1 Rthlr.“ ist, statt 121 Rthlr. 
25 Sgr., zu lesen: 121 Rthlr. 25 Sgr. 1 Pf. 
S. 136. öte Zeile von oben, in der 2ten Kolonne: „auf Ffr, ist, statt 2,20130 
Rehlr., zu lesen: 2,00130 Rthlr. 
S. 136. letzte Jeile von unten, in der uisten Kolonne: „nach Jahren“ ist die fehlende 
Jahl 41 hinzuzufügen. 
(Vergl. Ministerlal--Berichtigung vom 10. August 1850. S. 364. undter Nr. 3299.) 
S. 779. 10te Zeile von unten, ist, statt in den vorhergehenden Paragraphen, zu lesen: in dem vorher- 
gehenden Paragraphen. 
(Vergl. Berichtigung S. 516.) 
S. 353. 5te Zeile von unten, ist, statt 3. Juni 1850. zu lesen: 3. Juli 1850. 
  
Redigirt im Büreau des Staaks-Ministeriums. 
Berkin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Gofbuchdruckerei. 
(Gliea ph Sei ) fbuch
        <pb n="17" />
        — 1 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— JNr. 1.— 
  
(Nr. 3201.) Tarif zur Erhebung des Brückengeldes für Benutzung der Brücke über die 
Lahn bei Dorlar. Vom 22. Juni 1849. 
A. Brückengeld wird entrichtet: 
A. vom Fuhrwerk einschließlich der Schlitten: 
I. zum Fortschaffen von Personen, als Extraposten, Kutschen, 
Kaleschen, Kabriolets u. s. w. für jedes Zugthier 8 
II. zum Fortschaffen von Lasten: 
1) von beladenem, d. h. von solchem, worauf sich außer 
dessen Zubehör und außer dem Futter für höchstens 
3 Tage an anderen Gegenständen mehr als zwei Cent- 
ner befinden, für jedes Ingthier AA 1 
2) von unbeladenem: 
a) Frachtwagen, für jedes Zugthir 6 
by gewohniichen Landfuhrwerk und Schlitten, für jedes 
Nugthir 
B. von unangespänn#rn Thieren: 
I. von jedem Pferde, Maulthiere oder Maulesel mit oder ohne 
Reiter oder Last. .. .. ... ......... ....... ......... ..... ... 
II. von jedem Stuͤck Rindvieh oder Esel .................... .. 
III. von Fohlen, Kaͤlbern, Schaafen, Laͤmmern, Schweinen, Ziegen 
Sgr. Pf. 
  
  
  
— to 
  
Befreiungen. 
Bruͤckengeld wird nicht erhoben: 
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses und den Königlichen Gestüten angehören; 
2) von Armcefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili- 
kair auf dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offizke= 
ren oder in deren Kategorie siehenden Militairbeamten im Dienslte und 
in Dienstuniform geritten werden; imgleichen von den unangespannten 
etatsmäßigen Diensipferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen 
Zwecken die Offiziere begleiten, oder besonders geführt werden, jedoch in 
Jahrgang 4850. (K#r. 3201.) 1 letz- 
Auda-oabhen ru Rerlin ben 22. Tanuar 1850.
        <pb n="18" />
        letzterem Falle nur, sofern die Fuͤhrer sich durch die von der Regierung 
ausgestellte Marschroute oder durch die von der oberen Militairbehoͤrde 
ertheilte Ordre ausweisen; 
3) von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene oͤffentliche 
Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke oder Pfarrer 
bei Amtsverrichmungen innerhalb ihrer Parochie sich bedienen; 
4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reitpo- 
sten nebst Beiwagen, imgleichen von öffentlichen Kurieren und Estafet- 
ten, und von allen von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen 
und Pferden; 
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst denen Transporte für u ittel- 
bare Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; 
von Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als 
solche durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Liefe- 
rungsfuhren, ebenfalls auf der Hin= und Rückreise), wenn sie sich als 
solche durch den Fuhrbefehl ausweisen; 
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren, von Armen- 
und Arrestanten-Fuhren. 
Der vorstehende Tarif wird von fünf zu fünf Jahren revidirt. 
Gegeben Bellevue, den 22. Juni 1849. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
(Nr. 3202.)
        <pb n="19" />
        (Nr. 3202.) Allerhoͤchster Erlaß vom 26. November 1849., betreffend das Ressort in 
Deichsachen. 
A. den Bericht des Staatemmnisteriums vom 24. November c. genehmige 
Ich hierdurch, daß die Bearbeitung der Eindeichungs= und Deichsozletäts-An- 
elegenheiten vom 1. Januar 1856. ab an das Ministerium für landwirth- 
Sopayriiche Angelegenheiten übergeht, mit Vorbehalt der Theilnahme des Mini- 
steriums für Pacbeel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten in Fällen, in denen 
auch das Interesse der Schiffahrt und der Strompolizei betheiligt ist, nament- 
lich auch bei neuen Deichanlagen in der Nähe schiffbarer Strôme. — Die gro- 
uen Deichverbesserungs-Arbeiten, welche zur Sicherstellung der Ost-Eisenbahn 
und deren Strombrücken an der Weichsel und Nogat derzeit ausgeführt wer- 
den, sowie die bereits eingeleitete Meliorarion des Nieder-Oderbruchs sollen 
jedoch bis zur Vollendung der zur Ausführung zu bringenden Anlagen dem 
Ministerium für Handel 2c. verbleiben. 
Potsdam, den 26. November 1849. 
Friedrich Wilhelm. 
o. Manteuffel. v. d. Heydt. 
An das Staatsministerium. 
G ##-3### 15 (Tr. 3208.)
        <pb n="20" />
        — 4 — 
(Nr. 3203.) Allerhöchster Erlaß vom 17. Dezember 1849., betreffend die Erichtung einer 
Handelskammer für den Kreis Altena. 
A- den Bericht vom 11. Dezember d. J. genehmige Ich die Errichtung 
einer Handelskammer für den Kreis Altena im Regierungsbezirk Arnsberg. 
Die Handelskammer nimmt ihren Sitz in der Stadt Lüdenscheid. Sie soll aus 
achtzehn Mirtgliedern bestehen, für welche neun Stellvertreter gewählt werden. 
Die Wahl der Mitglieder un Stellvertreter erfolgt in fünf engeren Bezirken, 
wovon der erste die Stadt und das Amt Altena, der zweite die Stadr und 
das Amt Lüdenscheid, der dritte die Stadt und das Amt Plettenberg und das 
Amt Neuenrade, der vierte das Amt Halver und der fünfte die Aemter Her- 
scheid, Meincrtshagen und Kierspe umfaß. Die beiden ersten Wahlbezirke 
haben je 6 Mitglieder und 3 Stellvertrerer, die drei letzten je 2 Mitglieder und 
einen Stellvertreter zu wählen. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder 
und Stellvertreter sind sämmtliche Handel= und Gewerbrreibende des Kreises 
Altena berechtigt, welche in der Stenerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen 
Rechten Gewerbesteuer entrichten. Im Uebrigen finden die Vorschriften der 
Verordnung vom 11. Februar 1848. über die Errichtung von Handelskammern 
Anwendung. 
bri Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu 
ringen. 
8 Potsdam, den 17. Dezember 1849. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 3204.)
        <pb n="21" />
        (Nr. 3204.) Bekanntmachung der von den Kammern ertheilten Genehmigung zu den unterm 
30. Mai 1849. erlassenen Verordnungen uͤber die Aussuͤhrung der Wahl 
der Abgeordneten zur zweiten Kammer und uͤber den Termin zur Wahl 
für die zweite Kammer und die Einberufung beider Kammern. Vom 
22. Dezember 1849. 
N# die auf Grund des Artikels 105. der Verfassungs-Urkunde unterm 
30. Mai d. J. erlassene, in der Gesetz-Sammlung Seite 205—211. verkündete 
Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur zwei- 
ten Kammer, 
und die unter demselben Datum erlassene, in der Gesetz Sammlung Seite 212. 
verkündete 
Verordnung über den Termin zur Wahl für die zweite Kammer und 
die Einberufung beider Kammern, 
dem Artikel 105. der Verfassungs-Urkunde gemäß, den spater zusammengetre- 
tenen Kammern vorgelegt worden sind, haben beide Kammern 
1) der Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur 
weiten Kammer die verfassungsmäßige Zustimmung, vorbehaltlich der 
evisson dieser Verordnung, ertheilt, und 
2) den Erlaß der Verordnung über den Termin zur Wahl für die zweite 
Kammer und die Einberufung beider Kammern als durch die Umstände 
erechrfertigt erklärt. 
Der- wird hierdurch bekannt gemacht. 
Berlin, den 22. Dezember 1849. 
Das Staatsministerium. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
  
—— (Nr. 3205.)
        <pb n="22" />
        (Nr. 3205.) Bekanmtmachung vom 31. Dezember 1849. über die mit Allerhöchster Geneh- 
migung erfolgte Bestätigung mehrerer Ab#nderungen der durch die Aller- 
höchste Ordre vom 4. Juli 1843. genehmigten Statuten der Feuerver- 
sicherungs-Gesellschaft „Borussia.“ 
D. Königs Majestät haben die von der Feuerversicherungs-Gesellschaft 
„Borussia“ in der am 30. April 1849. abgehaltenen Generalversammlung be- 
schlossenen Abänderungen und Zusätze zu den . 7., 12., 24., 25., 26., 27., 28., 
29., 30. und 41., 35. und 49., 39., 42. Nr. 2., 42. Nr. 8., 43., 49. und 51. 
Nr. 2., durch Allerhöchsten Erlaß vom 17. Dezember 1849. zu genehmigen 
eruht, was nach Vorschrift der &amp;#. J. und 4. des Gesetzes über die Ak#en- 
Pesellechaften vom 9. November 1843. mit dem Bemerken bekannt gemacht 
wird, daß die gedachten Abänderungen und Zusätze durch die Amtsblätter der 
Koniglichen Regierungen zu Königsberg und Potsdam zur offentlichen Kennt- 
niß gelangen. 
Berlin, den 31. Dezember 1849. 
Der Minister des Innern. Der Justizminister. 
v. Manteuffel. Simons. 
  
(Nr. 3206.)
        <pb n="23" />
        — 7 — 
(Nr. 3206.) Bekanntmachung der von den Kammern ertheilten Gen#ehmigung zu der unter 
dem 15. Juni 1849. erlassenen Verordnung, betreffend die Bestrasung der 
Vergehen gegen die Telegraphen-Anstalten. Vom 4. Januar 1850. 
N. die auf Grund des Arrikels 105. der Verfassungs-Urkunde unter 
dem 15. Juni 1849. erlassene, in der Gesetz-Sammlung für 1849. Seite 217. 
bis 219. verkündete 
Verordnung, betreffend die Bestrafung der Vergehen gegen die Tele- 
raphen-Anstalten, 
jenem Artikel der Verfassungs-Urkunde gemäß, den später zusammengetretenen 
Kammern zur Genehmigung vorgelegt worden ist, haben beide Kammern der 
gedachten Verordnung ihre Genetm ng ertheilt. 
Dies wird hierdurch zur Beachtung bekannt gemacht. 
Berlin, den 4. Januar 1850. 
Das Staatsministerium. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
w. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
  
(Nr. 3207.) Bekanntmachung über die unterm 19. Nodember 1849. erfolgte Bestätigung 
der Statuten der Boitzenburg-Greiffenberger Chaussee= Gesellschaft. Vom 
8. Januar 1850. 
D. Königs Majestät haben die unterm 24. September 1849. vollzogenen 
Scatuten der für den Bau einer Chaussee von Boitzenburg nach Greiffenberg 
unter dem Namen: „Beizenburg-Greiffenberger Chaussee-Gesellschaft“ gebilde- 
ten Aktien-Gesellschaft mirtelst Allerhöchsten Erlasses vom 19. November 1849. 
u bestaͤtigen geruht, was nach Vorschrift des §. 3. des Gesetzes über Aktien- 
Hexellschchte vom 9. November 1843. mit dem Bemerken bekannt gemacht 
wird, daß die Statuten durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in 
Potsdam zur öffentlichen Kenntniß gelangen werden. 
Berlin, den 8. Januar 1850. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
v. d. Heydt. 
  
———. (Fr. 3208.)
        <pb n="24" />
        (Nr. 3208.) Bekanntmachung der von den Kammern ertheilten Genehmigung zu der Ver- 
ordnung vom 3. März 1849., betreffend die Ab#änderung des Jolltariss bin- 
sichtlich des Eingangszolls auf ungereinigte Soda. Vom 16. Januar 1850. 
N. die unter Vorbehalt der Genehmigung der Kammern am 3. Marz 
1849. erlassene, in der Gesetz-Sammlung Seite 129. verkündete 
Verordnung, betreffend die Abänderung des bis auf Weiteres in Kraft 
gebliebenen JZolltarife für die Jahre 1846— 48. hinsichtlich des Ein- 
angszolls auf ungereimgte Soda, 
jenem Worbehalte gemäß, den Kammern vorgelegt ist, haben beide Kammern 
der gedachten Verordnung ihre Genehmigung ertheilt. 
Dies wird hierdurch zur Beachtung bekannt gemacht. 
Berlin, den 16. Januar 1850. 
Das Staatsministerium. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
  
NRedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdeu kerei-.
        <pb n="25" />
        — 9 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 2. 
  
(Nr. 3209.) Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Obligationen über 
eine Anleihe der Stadt Düsseldorf von 400,000 Thalern, unter Aushebung 
des früheren Privilegiums wegen Emission solcher Obligationen zum 
Betrage von 300,000 Thalern. Vom 17. Dezember 1840. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen rc. v. 
Nachdem der Stadtrath von Düsseldorf darauf angetragen hat, daß ihm 
zur Regulirung des siddtischen Schuldenwesens und zur Bestreitung der Kosten 
mehrerer gemeinnütziger Anlagen gestattet werde, an die Stelle der durch das 
Privilegium vom 8. Juni 1840. (Gesetz-Sammlung von 1846. Seite 230.) ge- 
nehmigten Emission von 300,000 Rehlr. auf den Inrhaber lautender Obliga- 
tionen ein Darlehn von 400,000 Rehlr., geschrieben viermalhundert Tausend 
Thalern Kurant, gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zins- 
Kupons versehener Obligarionen, jede zu 100 Rehlr., geschrieben einhundert 
Thalern, aufzunehmen, und bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde 
sowohl als der Glaubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, so ertheilen 
Wir in Gemaßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Aus- 
stellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber 
enthalken, unter Aufhebung des erwähnten früheren Privilegiums, durch ge- 
genwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der 
gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen: 
1) Die Obligarionen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst und die Zin- 
sen in zubhrre Terminen gezahlk. zur allmäligen Tilgung der 
Schuld werden jährlich 1 Prozent von dem Kapitalbetrage der emittir- 
ten Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten Obligarionen verwen- 
det; der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds 
mit Genehmigung Unserer Regierung zu Düsseldorf zu har en und 
dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. Den Inhabern 
der Obligarionen sieht kein Kündigungsrecht gegen die Stadtgemeinde zu. 
2) Zur Leicung der Geschafte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til- 
gung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird von dem Stadt- 
rathe eine besondere Schuldentilgungs-Kommission gewählt, welche für 
die Befolgung der Bestimmungen des gegenwärtigen Privilegiums ver- 
Jahrgang 1850. (Nr. 3208.) 2 ant- 
ü#sgegeben zu Berlin den 29. Januar 185
        <pb n="26" />
        w 
A. 
— 10 — 
antwortlich und fuͤr die treue Befolgung der Vorschriften von Unserer 
Regierung in Duͤsseldorf in Eid und Pflicht zu nehmen ist. Dieselbe 
soll aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eins aus dem Stadtrathe 
und die beiden anderen aus der Buͤrgerschaft zu waͤhlen sind. 
3) Die,Hbligationen werden in fortlaufenden Nummern von 4 bis 4000 
nach beiliegendem Schema ausgestellt, von dem Ober-Bürgermeister und 
den Mitgliedern der Schuldenti gungs-Kommisston unterzeichnet und von 
dem Rendanten der Kommunalkasse und von dem mit der Kontrole be- 
auftragten stadtischen Sekretariatsbeamten konrrasignirt. Denselben ist 
ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen. 
4) Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre 10 Zinskupons, 
jeder zu 24 Rehlr., in den darin bestimmten halbjahrigen Terminen 
zablbar, nach dem anliegenden Schema beigegeben. 
Mit dem ablau dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode 
werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung neue Iinzkupons 
durch die Kommunalkasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht, 
und datz dies geschehen, wird auf den Obligationen vermerkk. 
Die Kupons werden von dem Rendanten der Kommunalkasse und 
dem mit der Kontrole beauftragten städtischen Sekretariatsbeamten unter- 
schrieben. 
5) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be- 
trag derselben an den Vorzeiger durch die Kommunalkasse gezahlt. Auch 
werden die falligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Kommunal= 
Kasse, namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung 
angenommen. 
6) Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung prasentirt werden; die 
dafür ausgeseten Fonds sollen nach Bestimmung der slädtischen Behör- 
den zu milden Stiftungen verwandt werden. 
7) Die nach der Bestimmung unter 1. einzulösenden Obligationen werden 
entweder durch Ankauf getilgt, oder jährlich durch das Loos bestimmt. 
Die ausgeloosten Nummern werden wenigstens drei Monate vor dem 
Zahlungskage öffentlich bekannt gemacht werden. 
8) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitz des Ober-Bürgermeisters 
durch die Schuldentilgungs-Kommission in einem 14 Tage vorher zur 
öffentlichen Kenneniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publi- 
kum der Zutritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird ein von dem 
Ober-Bürgermeisier und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeich- 
nendes Prokokoll aufgenommen. 
9) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be- 
stimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die Kommunalkasse an 
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit die- 
sem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. — 
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungskermine 
falligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Beag 
er
        <pb n="27" />
        der fehlenden Zinskupons von dem Kapital gekuͤrzt und zur Einloͤsung 
dieser Kupons verwendet. 
10) Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht bin- 
nen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt 
werden, sollen der Verwallumg der städtischen Sparkasse als zinsfreies 
Depositum überwiesen werden. Oie solchergestalt deponirten Kapital- 
Beträge dürfen nur auf eine von der Schuldentilgungs-Kommission kon- 
trasignirte Anweisung des Ober-Bürgermeisters zu bestimmungsmßiger 
Verwendung an den Rendanten der Komnmnalkasse verabfolgt werden. 
Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen 
längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligation bei der Kom- 
munalkasse durch diese auszuzahlen. 
11) Die Nummem der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
garionen sind in der nach der Bestimmung unter 7. jährlich zu erlassen- 
en Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. erden die 
Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht 
binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vor- 
gezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter 14. hemc, als verloren oder 
velnichtet angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als 
elilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der 
sih Verwaltung zur Verwendung für milde Stiftungen anheim- 
fallen. 
12) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeinde 
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften und 
kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zu rech- 
ter Zeit gezahlt werden, die Zahlung derselben von den Gläubigern ge- 
richtlich verfolgt werden. 
13) Die unter 4. 7. 8. und 11. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen 
durch die Düsseldorfer Zeitung und durch die Amtsblätter oder öffent- 
lichen Anzeiger der Regierungen zu Düsseldorf, Arnsberg und Cöln. 
14) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
Kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons 
Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 106. Juni 41819. 
wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter 
Staatspapiere, W. 1. bis 13., mit nachstehenden näheren Bestimmungen 
Anwendung: 
-a) die im F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der stadtischen Schuldentil- 
gungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen 
Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführken Ver- 
ordnung dem damaligen Schatzministerium — nachmaligen Verwal- 
tung des Staatsschatzes — zukamen; gegen die Verfügungen der Kom- 
mission findet jedoch der Rekurs an Unsere Regierung zu Düsseldorf 
statt; 
b) das in dem F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem Landgerichte 
zu Dusseldorf; 
(N. 3209.) 2“ c) die
        <pb n="28" />
        — 12 — 
c) die in den . 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
sollen durch die unter Nr. 13. angefuͤhrten Blaͤtter geschehen; 
d) an die Stelle der im F. 7. erwaͤhnten sechs Zinszahlungs-Termine 
folgen acht, und an die Stelle des im F. 8. awähnten achten Zins- 
zahlungs-Termines soll der zehnte treten. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und 
unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch 
den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewähr- 
lessuns von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu pr- 
judiziren. 
1 Gegeben Potsdam, den 17. Dezember 1849. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. 
  
Düsseldorfer Stadt-Obligatton. 
CTrockener Stadtstempel.) 
Lilt. A. (Stadtsiegel.) ...4 
über Hundert Thaler Courant. 
Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhoͤchste Privilegium veon 
hierzu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und bekennen hiermit, daß der In- 
haber dieser Obligation die Summe von Hundert Thalern Courant, deren 
Empfang sie bescheinigen, an die Stadtgemeinde Düsseldorf zu fordern hat. 
Die auf fünf Prozent jährlich fesigesetzten Zinsen sind am tsten 
und sten jeden Jahres fallig, werden aber nur gegen Rückgabe der 
ausgefertigten halbjährigen Zinscoupons gezahlt. 
Das Kapital wird durch Ankauf oder Verloosung berichtigt werden, 
weshalb eine Kündigung Seitens des Glubigers nicht zulässig ist. 
Die naheren Bedingungen sind in dem umstehend abgedruckten Privile- 
gium enthalten. 
Düsseldorf, am isten 18. 
Der Oberbürgermeister. Die stadtische Schuldentilgungs-Kommission. 
N. N N. N. N. N. N. N 
Eingetragen Kontrolbuch Fol. Hierzu sind die Coupons 
Der städtische Sekretariatsbeamte. ausgereicht. 
Der Kommunalempfänger. 
Nr. 2.
        <pb n="29" />
        Nr. 2. 
S. 1. 24 Thlr. (Erster) Coupon Dieser Coupon wird 
C. I. G 10.) N. nach dem Allerhöchsten 
zur Privilegium vo.. 
Düffeldorfer Stadt-Obligation ungültig und werthlos, 
% wenn dessen Geldbetrag 
über nicht bis uam... 
Hundert Thaler Courant. ehoben ist. 
Inhaber dieses empfängt am —“ 1. an halbjaährigen Jinsen 
der obenbenannten Düsseldorfer Stadt-Obligation aus der Dsseldorfer 
Kommunal-Kasse zwei und einen halben Thaler Courant. 
Der Ober-Bürgermeister. Die städtische Schuldemilgungs-Fommission. 
N. N. N. N. N. JN. . N. 
(NB. Die Namen des Oberbuͤrgermeisters 
und der Kommission werden gedruckt.) 
Eingetragen koll. der Kontrole. 
Der städtische Sekretariatsbeamte. Der Kommunalempfänger. 
  
  
  
  
(Nr. 3210.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Januar 1850., betresfend die neue Organisation 
der oberen Verwaltung des Bauwesens, nebst zugehöriger Verordnung vom 
22. Dezember 1849. 
A. den Antrag des Staatsministeriums habe Ich beschlossen, eine neue Or- 
ganisation der obern Verwaltung des Bauwesens eintreten zu lassen, um für 
die obern Staatsbaubeamten eine lebendigere Theilnahme an der Leitung und 
Entwickelung der Bauangelegenheiten herbeizuführen und den Geschäftögang 
abzukürzen. Ich genehmige daher die anliegende, von dem Staatsministerium 
unkerm 22. Dezember 1849 vorgelegte Verordnung über die obere Verwaltung 
des Bauwesens, indem Ich insbesondere zu der Auflösung der Ober-Baudeputa- 
tion Meine Zustimmung ertheile und die gegenwärtigen Mitglieder derselben, 
unter Belassung ihres bisherigen Gehalts, hiedurch zu Ministerial-Bauräthen 
ernenne. Wegen Ausführung dieses Erlasses, welcher nebst der Verordnung 
vom 22. Dezember 1849. durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen ist, hat 
das Scaatsministerium das Weitere zu veranlassen. 
Charlottenburg, den 14. Januar 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
An das Staatsministerium. 
(N. 3209—320.) Ver-
        <pb n="30" />
        — 14 — 
Verordnung über die obere Verwaltung des Bauwesens. 
Vom 22. Dezember 1849. 
K. 1. 
Die Ober-Baudeputation wird aufgelbst. 
K. 2. 
Die bisher von der Ober-Baudepmation wahrgenommenen Geschäfte 
sgehen, soweit nicht in F. 6. ein Anderes bestimmt ist, auf die Abtheilung 
ifür das Bauwesen im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffenrliche 
(Arbeiten über, in welche die gegenwärtigen Mitglieder der Ober-Baudeputation 
inach Maaßgabe der nach §. 5. zu treffenden näheren Bestimmung als Mini- 
sterial-Bauräthe eintreken. 
Zu den unter Theilnahme der Ministerial-Bauräthe zu bearbeitenden An- 
gelegenheiten gehören namentlich: « 
a) die Personalien der Bauverwaltung und die Ueberwachung der Geschäfts- 
führung der Baubeamten, 
b) die Berathung des Baubedürfnisses und die Aufstellung des Bauetats 
für die Staatsbauten, « 
c)diePrüfunguanestsl-ellungder-betreffendeanentwütfeundKosten- 
Anschlaͤge, 
ch die oberste Leitung und Ueberwachung der Ausführung dieser Bauten, 
e) die Vermessungs-Angelegenheiten, soweit solche zum Ressort des Mini- 
steriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten gehören, 
s) die Baupolizei-Angelegenheiten. 
g. 3. 
Die Geschafte werden unter die Mitglieder der Bauabtheilung (F. 2.) 
sso vertheilt, daß die Ministerial-Bauräthe auch an der Verwaltung und an der 
Berathung des Baubedürfnisses Theil nehmen. 
Die Prüfung und Feststellung der Bauentwürfe und Kostenanschläge 
erfolgt durch die einzelnen Ministerial-Bauräthe unter ihrer persönlichen Ver- 
antwortung Namens der Bauabtheilung, wobei die reoidirenden Räthe auch 
dafür verantwortlich bleiben, daß die Entwürfe von den Baubeamten gehbrig 
bearbeitet und von den Regierungs-Bauräthen gründlich vorrevidirt werden. 
Behufs der obern Leitung und Ueberwachung der Ausführung der Bauten durch 
die Ministerial-Bauräthe werden dieselben mit den erforderlichen Dienstreisen 
beauftragt werden und dadurch zugleich Gelegenheit erhalten, selbst in den Er- 
fahrungen forkzugehen, so wie das dienstliche Verhalten der Regierungs-Bau- 
räthe und der übrigen Baubeamten näher kennen zu lernen, so daß sie im 
Stande sind, über deren Qualifikation bei vorkommenden Stellenbesetzungen 
gründlich zu urtheilen. 
K. 4. 
Die bei einigen Ministerien für die Bauangelegenheiten angestellten tech- 
nischen Räthe und Baurevisoren verbleiben in ihren Funktionen. Ob zes,! bei 
andern
        <pb n="31" />
        — 15 — 
andern Ministerien dergleichen Ministerial-Bauráthr zu beslellen, bleibt weiterer 
Bestimmung vorbehalten. Die Vorschäge zur Ernen solcher Ministeriale. 
Bauräthe erfolgen jedoch stets unter. Theilnahme des Ministers für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Von denjenigen Ministerien, bei denen be- 
sondere Ministerial-Baurdthe nicht fungiren, * die Gutachten uͤber Bauplaͤne, 
sowie die Pruͤfung und Feststellung der Entwürfe und Kostenanschläge, someit 
solche nach den bestehenden Vorschriften bisher der Superrevision der Ober- 
Baudeputation bedurften, bei dem Ministerium für Handel, Gewerbe und. 
öffentliche Arbeiten einzuholen, bei welchem diese Arbeiten durch die betreffenden. 
inisterial-Bauräthe zu bewirken sind. 
g. 5. 
Welche von den gegenwärtigen Mitgliedern der, Ober-Baudeputation der 
Bauabtheilung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei- 
ten, und welche etwa anderen Ministerien (K. 4.) zuzuweisen, bleibt weiterer 
Bestimmung vorbehalten. 
  
g. 6. 
Außer der Bauabtheilung im Ministerium fuͤr Handel, Gewerbe und 
oͤffentliche Arbeiten, wird eine technische Baudeputation errichtet, welche 
dazu bestimmt ist, das gesammte Baufach in kuͤnstlerischer und wissenschaftlicher 
Beziehung würdig zu repräsentiren, große öffentliche Bauunternehmungen in 
baulich-kechnischer Hinsicht zu beurtheilen, die Anwendung allgemeiner Grund- 
sätze im öffenklichen Bauwesen zu berakhen, neue Erfahrungen und Vorschläge 
in künstlerischer, wissenschaftlicher und baulich--technischer Beziehung zu begut- 
achten, für weitere Ausbildung des Baufaches Sorge zu tragen, die sämmt- 
lichen Prüfungen der Bauführer und Baumeister zu bewirken und das Kura- 
torium der Bauakademie zu bilden. 
Die zu begutachtenden Gegenstände werden der technischen Baudeputation 
durch das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zugewiesen, 
durch dessen Vermittlung auch die von den übrigen Ministerien gewünschten 
Gutachten der Deputalion über bauliche Angelegenheiten- eingaßolen sind. 
Außerdem ist jeder Ministerial-Baurath ebenso befugt als verpflichtet, diejenigen 
Bauentwuürfe, welche ihm zur Superrevision zukommen und nach seinem pflicht- 
mäßigen Ermessen von Interesse für die technische Baudeputation erscheinen, 
zu deren Kenntniß und Besprechung zu bringen. 
Die Reoision von Kostenanschlägen bleibt von den Funktionen der tech- 
nischen Baudeputation gänzlich ausgeschlossen. 
g. 7. 
Saͤmmtliche Ministerial-Bauraͤthe sind durch ihre Ernennung zugleich 
auch Mirglieder der technischen Baudeputarion. Außerdem bleibt dem Minister 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeicen vorbehalten, solche, dem Preußi- 
schen Staate angehèrige Baumeister, welche sich in künsllerischer oder wissen- 
schaftlicher Bagchun besonders auszeichnen, zu Mitgliedern der technischen 
Baudepuration Allerhöchsten Orts in Vorschlag zu bringen. Z 
(# 3240—3344.) Ein
        <pb n="32" />
        — 16 — 
Ein Gehalt ist mit dem Ehrenamte eines Mitgliedes der technischen 
Baudeputation nicht verbunden. g. 8 
Die technische Baudeputation versammelt sich regelmaͤßig woͤchentlich 
einmal; der Vorsitzende kann jedoch die Mitglieder außerdem bei dringenden 
Veranlassungen zu außerordentlichen Versammlungen berufen. Alle in Berlin 
anwesende Mitglieder sind verpflichtet, an den Versammlungen, sowie an den 
Pruͤfungen der Baufuͤhrer und Baumeister Theil zu nehmen. Außerhalb Berlin 
wohnhafte Mitglieder koͤnnen, wenn es erforderlich scheint, zu einzelnen Bera- 
thungen und Pruͤfungen einberufen werden. 
g. 9. 
Die technische Baudeputation ist dem Minister fuͤr Handel, Gewerbe 
und oͤffentliche Arbeiten untergeordnet und hat an denselben jährlich einen Ge- 
schadftsbericht über ihre gesammte Thätigkeit, namentlich auch über die von ihr 
abgehaltenen Prüfungen zu erstatten. Ihre Verhältnisse werden durch ein von 
dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu erlassendes Ge- 
schäftsreglement näher festgestellt. 
Berlin, den 22. Dezember 1849. 
Das Staatsministerium. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
  
(JVr. 3211.) Bekanntmachung der von den Kammern ertheilten Genehmigung zu der Ver- 
ordnung vom 9. Februar 1849. wegen der Errichtung von Gewerbegerichten. 
WVom 20. Januar 1850. 
N die auf Grund des Artikels 103. der Verfassungs-Urkunde unterm 
9. Februar v. J. erlassene, in der Gesetz-Sammlung von 1849. Seite 110. 
verkündete 
Verordnung über die Errichtung von Gewerbegerichten, 
jenem Artikel der Verfassungs-Urkunde gemäß, den Kammern zur Genchmi- 
gung vorgelegt worden ist, haben beide Kammern der gedachten Verordnung 
ihre Genehmigung ertheilt. 
Dies wird hierdurch zur Beachtung bekannt gemacht. 
Berlin, den 20. Januar 1850. 
Das Staatsministerium. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
Noiigiet im Büreau des —.. 
erlin, gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
        <pb n="33" />
        — 17 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— ANr. 3. — 
  
(Nr. 3212.) Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
thun kund und fügen zu wissen, daß Wir, nachdem die von Uns unterm 
5. Dezember 1848. vorbehaltlich der Reoision im ordentlichen Wege der Gesetz- 
ebung verkündigte und von beiden Kammern Unseres Königreichs anerkannte 
Verfahung des preußischen Staats der darin angeordneten Neriston unterwor- 
fen ist, die Verfassung in Uebereinstimmung mit beiden Kammern endgültig fest- 
gestellt haben. » 
Wir verkuͤnden demnach dieselbe als Staatsgrundgesetz, wie folgt: 
Titel l. 
Vom Staatsgebiete. 
Artikel 1. 
Alle Landestheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden 
das preußische Staatsgebiet. 
Artikel 2. 
Die Gränzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz ver- 
dndert werden. 
Titel ll. 
Von den Rechten der Preußen. 
Artikel 3. 
Die Verfassung und das Gesetz besiimmen, unter welchen Bedingungen 
die Eigenschaft eines Preußen und die staatsbürgerlichen Rechte erworben, aus- 
geübt und verloren werden. 
Jahrgang 1850. (Nr. 3212.) 3 Ar-
        <pb n="34" />
        — 18 — 
Artikel 4. 
Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden 
nicht statt. Die oͤffentlichen Aemter sind, unter Einhaltung der von den Ge- 
setzen festgestellten Bedingungen, fuͤr alle dazu Befaͤhigten gleich zugaͤnglich. 
Artikel 5. 
Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedingungen und Formen, 
unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondere eine Verhaftung zu- 
ldssig ist, werden durch das Gesetz bestimmt. 
Artikel 6. 
Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und Haus- 
suchungen, so wie die Beschlagnahme von Briefen und Papieren sind nur i 
den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet. 
Artikel 7. 
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahme- 
gerichte und außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft. 
Artikel 8. 
5 Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht oder verhängt 
erden. 
Artikel 9. 
Das Eigenthum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffent- 
lichen Wohles gegen vorgängige in dringenden Fällen wenigstens vorläufig fest- 
Wiellnde Entschädigung nach Maaßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt 
werden. 
Artikel 10. 
Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögenseinziehung finden 
nicht statt. 
Artikel 11. 
Die Freiheit der Auswanderung kann von Staatswegen nur in Bezug 
auf die Wehrpflicht beschränkt werden. 
Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden. 
Artikel 12. 
Die Freiheit des religibsen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religions- 
Fesellschaften. (Art. 30. und 31.) und der gemeinsamen häuslichen und öffent- 
ichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und 
staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den 
bürgerlichen und staarsbürgerlichen PMflichten darf durch die Ausübung der Re- 
ligionsfreiheic kein Abbruch geschehen. 
Ar-
        <pb n="35" />
        — 19 — 
Artikel 13. 
Die Religionsgesellschaften, so wie die geistlichen Gesellschaften, welche 
keine Korporationsrechte haben, koͤnnen diese Rechte nur durch besondere Gesetze 
erlangen. 
Artikel 14. 
Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, 
welche mit der Religionsuͤbung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im 
Art. 12. gewaͤhrleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt. 
Artikel 15. 
Die evangelische und die römisch-karholische Kirche, so wie jede andere 
Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und 
bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts= und Wohlthä- 
tigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stifrungen und Fonds. 
Artikel 16. 
Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen ist ungehin- 
dert. Die Bekanmmachung kirchlicher Anordnungen ist nur denjenigen Be- 
schränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Veroffentlichungen unter- 
liegen. 
Artikel 17. 
Ueber das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter welchen dasselbe 
aufgehoben werden kann, wird ein besonderes Gesetz ergehen. 
Artikel 18. 
Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl= und Bestätigungsrecht bei Be- 
setzung kirchlicher Srellen ist, so weit es dem Staate zustehl, und nicht auf dem 
Parronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben. 
Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militair und an öffentlichen 
Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Artikel 19. 
Die Einführung der Civilehe erfolgt nach Maaßgabe eines besonderen 
Gesetzes, was auch die Führung der Civilstandsregister regelt. 
Artikel 20. 
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. 
Artikel 21. 
Fär die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend 
gesorgt werden. Z 
Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Mlegebefohlenen 
nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vor- 
geschrieben ist. 
G.# 212) 8 Ar-
        <pb n="36" />
        — 20 — 
Artikel 22. 
Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu lei- 
ten, sieht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Be- 
fähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat. 
Artikel 23. 
Alle öffentlichen und Privat-Unterrichts= und Erziehungsanstalten stehen 
unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden. 
di Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staats- 
iener. 
Artikel 24. 
Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen 
Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. 
Den religilösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Re- 
ligionsgesellschaften. 
De Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Ge- 
meinde zu. Der Scaat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Ge- 
meinden, aus der Zahl der Befähigten dic Lehrer der öffentlichen Volksschu- 
len an. 
Artikel 25. 
Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffent- 
lichen Volksschule werden von den Gemeinden, und im Falle des nachgewie- 
senen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf be- 
sonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen. 
Der Staat gewährleistet demnach den Vorssschullehrern ein festes, den 
Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen. 
In der offentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgelklich ertheilt. 
Artikel 26. 
Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen. 
Artikel 27. 
Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche 
Darstellung seine Meinung frei zu äußern. 
Die Censur darf nicht eingeführt werden; jede andere Beschränkung der 
Preßfreiheit nur im Wege der Gesetzgebung. 
Artikel 28. 
Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Oruck oder bildliche Darstellung 
begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen. 
Artikel 29. 
Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vrpnige obrigkeitliche Erlaub-= 
niß friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Raumen zu versammeln. D 
iese
        <pb n="37" />
        — 21 — 
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem 
Himmel, welche auch in Bezug auf vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß der 
Verfügung des Gesetzes unterworfen sind. 
Artikel 30. 
Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den 
Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen. 4 
Deas Gesetz regelt, insbesondere zur Aufrechthaltung der öffentlichen 
Sicherheit, die Ausübung des in diesem und in dem vorstehenden Artikel (29.) 
gewährleisteten Rechts. 
ohlitische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden Verbo- 
ten im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden. 
Artikel 31. 
Die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte erkheilt oder ver- 
weigert werden, bestimmt das Gesetz. 
Artikel 32. 
Das Petitionsrecht sieht allen Preußen zu. Petitionen unter einem Ge- 
sammtnamen sind nur Behörden und Korporationen gestattet. 
Artikel 33. 
Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Unter- 
suchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die 
Gesetzgebung festzustellen. 
Artikel 34. 
Allle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und die Art dieser Pflicht 
bestimmt das Gesetz. 
Artikel 35. 
Land des Heer begreift alle Abtheilungen des stehenden Heeres und der 
andwehr. 
Im Falle des Krieges kann der Koͤnig nach Maaßgabe des Gesetzes 
den Landsturm aufbieten. 
Artikel 36. 
Die bewaffnete Macht kann zur Unterdruͤckung innerer Unruhen und zur 
Ausführung der Gesetze nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen und For- 
men und auf Reguisition der Civilbehörde verwendet werden. In letzterer Be- 
ziehung hat das Hese die Ausnahmen zu bestimmen. 
Artikel 37. 
Der Militairgerichtsstand des Heeres beschränkt sich auf Strafsachen und 
ird durch das Gesetz geregelt. Die Bestimmungen über die Militairdisziplin 
im Heere bleiben Gegenstand besonderer Verordnungen. 
(Tr. 3217.) Ar-
        <pb n="38" />
        — 2 — 
Artikel 38. 
Die bewaffnete Macht darf weder in noch außer dem Dienste berath- 
schlagen oder sich anders, als auf Befehl versammeln. Versammlungen und 
Vereine der Landwehr zur Berathung militairischer Einrichtungen, Befehle und 
Anordnungen sind auch dann, wenn dieselbe nicht zusammenberufen ist, unter- 
agt. 
Artikel 39. 
Auf das Heer finden die in den Artikeln 5. 6. 29. 30. und 32. enthal- 
tenen Bestimmungen nur in soweit Anwendung, als die militairischen Gesetze 
u Disziplinarvorschriften nicht entgegenstehen. 
Artikel 40. 
Die Errichtung von Leben und die Stiftung von Familien-Fideikommissen 
ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Familien-Fideikommisse sollen durch 
gesetzliche Anordnung in freies Eigenthum umgestaltet werden. Auf Familien- 
Stiftungen finden diese Besiimmungen keine Anwendung. 
Artikel 41. 
Vorsiehende Bestimmungen (Artikel 40.) finden auf die Thronlehen, das 
Königliche Haus= und Prinzliche Fideikommiß, sowie auf die außerhalb des 
Staats belegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren Besitzungen und 
Fideikommisse, insofern letztere durch das deutsche Bundesrecht gewährleistet 
sind, zur Zeit keine Amvendung. Die Rechtsverhältnisse derselben sollen durch 
besondere Gesetze geordnet werden. 
Artikel 42. 
Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigenthum unterliegt 
keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die 
Theilbarkeit des Grundeigenthums und die Ablbsbarkeit der Grundlasten wird 
gewährleistet. 
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu 
erwerben und über sie zu verfügen, zulässig. 
Aufgehoben ohne Entschädigung sind: 
1) Die Gerichsherrlchkert, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Ge- 
walt, sowie die gewissen Grundstücken zuießenden Hoheitsrechte und 
Privilegien; 
2) die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früheren 
Erbunerhäntfeeit, der früheren Steuer= und Gewerbeverfassung her- 
stammenden Verpflichtungen. 
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und 
Lasten weg, welche den bisherigen Berechtigten dafür oblagen. 
Bei erblicher Ueberlassung eines Grundslückes ist nur die Uebertragung 
des vollen Eigenthums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester ablösdarer 
Zins vorbehalten werden. 
Die
        <pb n="39" />
        — 23 — 
Die weitere Ausfuͤhrung dieser Bestimmungen bleibt besonderen Gesetzen 
vorbehalten. 
Titel III. 
Bom Roͤnige. 
Artikel 43. 
Die Person des Königs ist unverletzlich. 
Artikel 44. 
Die Minister des Krige sind verantwortlich. Alle Regierungsakte des 
Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, 
welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. 
Artikel 45. 
Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt und 
entläßt die Minister. Er befeehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt die 
zu deren Ausführung nöthigen Verordnungen. 
Artikel 46. 
Der König führt den Oberbefehl über das Heer. 
Artikel 47. 
Der König besetzt alle Stellen im Heere, sowie in den übrigen Zweigen 
des Staatsdiensies, sofern nicht das Gesetz ein Anderes verordnet. 
Artikel 48. 
Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, 
auch andere Vertrage mit fremden Regierungen zu errichten. Letztere bedürfen 
14 ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kammern, sofern es Handelsverträge 
ind, oder wenn dadurch dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern 
Verpflichtungen auferlegt werden. 
Artikel 49. 
Der König hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung. 
Zu Gunsten eines wegen seiner Amrshandlungen verurtheilten Minisiers 
kann dieses Recht nur auf Antrag derjenigen Kammer ausgeübt werden, von 
welcher die Anklage ausgegangen ist. 
Der König kann bereiks eingeleitete Untersuchungen nur auf Grund eines 
besonderen Gesetzes niederschlagen. 
Artikel 50. 
Dem Koönige steht die Verleihung von Orden und anderen mit Vorrech- 
ten nicht verbundenen Auszeichnungen zu. 
Er übt das Münzrecht nach Maaßgabe des Gesetzes. 
C#. 3312,) Ar-
        <pb n="40" />
        — 24 — 
Artikel 51. 
Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. Er kann 
sie entweder beide zugleich oder auch nur eine auflösen. Es müssen aber in 
einem solchen Falle innerhalb eines Zeitraums von sechszig Tagen nach der Auf- 
bsung die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von neunzig Tagen nach der 
Auflösung die Kammern versammelt werden. 
Artikel 52. 
Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren Zussimmung darf 
diese Vertagung die Frist von dreißig Tagen nicht übersteigen und während 
derselben Session nicht wiederholt werden. 
Artikel 53. 
Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem 
Mannsstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und 
der agnatischen Linealfolge. 
Artikel 54. 
Der König wird mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres volljahrig. 
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelbbniß, 
die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Ueber- 
einstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren. 
Artikel 55. 
Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht zugleich Herr- 
scher fremder Reiche sein. 
Artikel 56. 
Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist, selbst 
zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat (Art. 53.), welcher der 
Krone am nchsten slehr, die Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu 
berufen, die in vereinigter Sitzung #er die Nothwendigkeit der Regentschaft 
beschließen. 
Artikel 57. 
Ist kein volljahriger Agnat vorhanden und nicht bereits vorher gesetzliche 
Färsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staatsministerium die Kam- 
mern zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen. Bis 
zum Antritt der Regentschaft von Seiten desselben fährt das Staatsministerium 
die Regierung. 
Artikel 58. 
Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen Namen 
aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft vor den vereinigten 
Kammern einen Eid, die Verfassung des Konigreichs fest und unverbrüchlich 
zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren. 
Bis
        <pb n="41" />
        — 26 — 
Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das bestehende gesammte 
Staatsministerium fuͤr alle Regierungshandlungen verantwortlich. 
Artikel 59. 
Dem Kron-Fideikommißfonds verbleibt die durch das Gesetz vom 17. 
Januar 1820. auf die Einkünfte der Domainen und Forsten angewiesene Rente. 
Titel W. 
Von den Ministern. 
Artikel 60. 
Die Minister, so wie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staats= 
beamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr Verlangen zu 
jeder Zeit gehört werden. 
Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen. 
Die Minister haben in einer oder der anderen Kammer nur dann Stimm- 
recht, wenn sie Mitglieder derselben sind. 
Artikel 61. 
Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen des Ver- 
brechens der Verfassungsverletzung der Bestechung und des Verrathes ange- 
klagt werden. Ueber solche Anklage entscheidet der oberste Gerichtshof der 
Monarchie in vereinigten Senaten. So lange noch zwei oberste Gerichtshöfe 
bestehen, treten dieselben zu obigem Zwecke zusammen. 
Die naheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlichkeit, über 
1a6 Verfahren und über die Strafen werden einem besonderen Gesetze vorbe- 
alten. 
Titel V. 
Von den Kammern. 
Artikel 62. 
Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und 
durch zwei Kammern ausgeübt. 
Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem 
Gesetze erforderlich. 
Finanzgesetz-Entwürfe und Staatshaushalts-Etats werden zuerst der 
zweiten Kammer vorgelegt; letztere werden von der ersten Kammer im Gan- 
zen angenommen oder abgelehnt. 
Artikel 63. 
Nur in dem Falle, wenn die Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit, 
oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Nothstandes es dringend erfordert, 
Jahrgang 1950. (Nr. 3212.) 4 kön=
        <pb n="42" />
        — 26 — 
können, insofern die Kammern nicht versammelt sind, unter Verantwortlichkeit 
des gesammten Staatsministeriums, Verordnungen, die der Verfassung nicht 
zuwizerlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen werden. Dieselben sind aber den ([Kam- 
mern bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung sofort vorzulegen. 
Artikel 64. 
0 Dem Konige, so wie jeder Kammer, steht das Recht zu, Gesetze vorzu- 
schlagen. 
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den Kbnig ver- 
worfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorge- 
bracht werden. 
Artikel 65. 
Die erste Kammer besteht: 
-a) aus den großjährigen Königlichen Prinzen; 
b) aus den Hauptern der ehemals unmittelbaren reichsständischen Häuser in 
Preußen — und aus den Hduptern derjenigen Familien, welchen durch 
Königliche Verordnung das nach der Erstgeburt und Linealfolge zu ver- 
erbende Recht auf Sitz und Stimme in der ersien Kammer beigelegt 
wird. In dieser Verordnung werden zugleich die Bedingungen festgesetzt, 
durch welche dieses Recht an einen bestimmten Grundbesitz geknüpft ist. 
Das Recht kann durch Stellvertretung nicht ausgeubt werden und ruht 
während der Minderjährigkeit oder während eines Dienstverhältnisses zu 
der Regierung eines nichtdeutschen Staats, ferner auch so lange der 
Berechtigte seinen Wohnsitz außerhalb Preußen hat; 
aus solchen Mitgliedern, welche der König auf Lebenszeit ernennt. Ihre 
Zahl darf den zehnten Theil der zu a. und b. genannten Mitglieder nicht 
übersteigen; 
aus neunzig Mitgliedern, welche in Wahlbezirken, die das Gesetz fesi- 
stellt, durch die dreißigfache Zahl derjenigen Urwähler (Art. 70.), welche 
die höchsten direkren Staatssteuern bezahlen, durch direkte Wahl nach 
Maaßgabe des Gesetzes gewählt werden; 
aus dreißig, nach Maaßgabe des Gesetzes von den Gemeinderäthen ge- 
wählten Mitgliedern aus den größeren Städten des Landes. 
Die Gesammtzahl der unter a. bis c. genannten Mitglieder darf die 
Zahl der uner d. und e. bezeichneten nicht übersteigen. 
Eine Auflösung der ersten Kammer bezieht sch nur auf die aus Wahl 
hervorgegangenen Mitglieder. 
24 
d 
e 
7 
Artikel 66. 
Die Bildung der ersten Kammer in der Art. 65. bestimmten Weise tritt 
am 7. August des Jahres 1852. ein. 
Bis zu diesem Zeicpunkte verbleibt es bei dem Wahlgesetze für die erste 
Kammer vom 6. Dezember 1848. 5 
ir-
        <pb n="43" />
        — 27 — 
Artikel 67. 
ß Die Legislatur-Periode der ersten Kammer wird auf sechs Jahre fest- 
gesetzt. 
Artikel 68. 
Wählbar zum Mitgliede der ersten Kammer ist jeder Preuße, der das 
vierzigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge 
rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits fünf Jahre 
lang dem preußischen Staatsverbande angehört hat. 
Dia Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten weder Reisekosten, noch 
iaͤten. 
Artikel 69. 
Die zweite Kammer besteht aus dreihundert und funfzig Mitgliedern. 
Die Wahlbezirke werden durch das Gesetz festgestellt. Sie koͤnnen aus einem 
—— Kreisen oder aus einer oder mehreren der größeren Stähdte 
bestehen. 
Artikel 70. 
Jeder Preuße, welcher das fünf und zwanzigste Lebensjahr vollendet 
hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz hat, die Befähigung 
zu den Gemeindewahlen besitzt, ist stimmberechrigter Urwähler. 
Wer in mehreren Gemeinden an den Gemeindewahlen Theil zu nehmen 
berechtigt ist, darf das Recht als Urwähler nur in Einer Gemeinde ausüben. 
Artikel 71. 
Auf jede Vollzahl von zweihundert und funfzig Seelen der Bevölkerung 
ist ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler werden nach Maaßgabe der 
von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern in drei Abtheilungen getheilt, 
und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesamme- 
summe der Steuerbeträge aller Urwähler fällt. 
Die Gesammtsumme wird berechnet: 
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für sich bildet; 
b) jhücsweise falls der Urwahlbezirk aus mehreren Gemeinden zusammen- 
gesetzt ist. 
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die 
höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Gesammtsteuer 
fallen. 
Die zweite Abkheilung besteht aus denjenigen Urwaählern, auf welche die 
nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Gränze des zweiten Drittheils fallen. 
Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten Urwäh- 
lern, auf welche das dritte Drittheil fallt. 
Jede Abtheilung wählt besonders und zwar ein Drittheil der zu wäh- 
lenden Wahlmänner. 
(#r. 3212) 4 Die
        <pb n="44" />
        — 26 — 
Die Abtheilungen koͤnnen in mehrere Wahlverbaͤnde eingetheilt werden, 
deren keiner mehr als fuͤnfhundert Urwaͤhler in sich schließen darf. 
Die Wahlmaͤnner werden in jeder Abcheilung aus der ZJahl der stimm- 
berechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf die Abtheilungen 
gewählt. 
Artikel 72. 
Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner gewahlt. 
Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das Wahlgesetz, 
welches auch die Unordnung für diejenigen Staͤdte ½ treffen hat, in denen an 
Si eine Theils der direkten Steuern die Mahl= und Schlachtsteuer 
erhoben wird. 
Artikel 73. 
Die Legislatur-Periode der zweiten Kammer wird auf drei Jahre 
festgesetzt. 
Artikel 74. 
Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße wählbar, der 
das dreigigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in 
Focg- rechkskraftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits drei 
ahre dem preußischen Staatsverbande angehört hat. 
Artikel 75. 
Die Kammern werden nach Ablauf ihrer Legislatur-Periode neu gewählt. 
Ein Gleiches geschieht im Falle der Auflösung. In beiden Fällen sind die 
bisherigen Mitglieder wieder wählbar. 
Artikel 76. 
Die Kammern werden durch den König regelmäßig im Monat No- 
vember jeden Jahres, und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, ein- 
berufen. 
Artikel 77. 
Die Eröffnung und die Schließung der Kammern geschieht durch den 
König in Person oder durch einen dazu von ihm beauftragten Minister in einer 
Sitzung der vereinigten Kammern. 
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, erbffnet, vertagt und ge- 
schlossen. 
Wird eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleichzeitig vertagt. 
Artikel 78. 
Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und entscheidet 
darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin durch eine Ge- 
schaftsordnung und erwählt ihren Prchwenten, ihre Vicepräsidenten und 
Schriftführer. 
Beamte
        <pb n="45" />
        — 29 — 
Beamte beduͤrfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer. 
Wenn ein Kammermitglied ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im 
Sctaatsdienste in ein Amt einkritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein hö- 
heres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in der Kammer 
und kann seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein. 
Artikel 79. 
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede Kammer tritt auf 
den Antrag ihres Präsidenten oder von zehn Mitgliedern zu einer geheimen 
Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über diesen Antrag kzu be- 
schließen ist. 
Artikel 80. 
Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, wenn nicht die 
Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder anwesend ist. Jede Kammer 
faßt ihre Veschiusfe nach absoluter Stimmenmehrheit, vorbehaltlich der durch 
die Geschäftsordnung für Wahlen etwa zu bestimmenden Ausnahmen. 
Artikel 81. 
Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den König zu 
richten. 
Niemand darf den Kammern oder einer derselben in Person eine Bitt- 
schrift oder Adresse überreichen. 
Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die Minister 
üürrmeisen und von denselben Auskunft über eingehende Beschwerden #ver- 
angen. 
Artikel 82. 
Eine jede Kammer hat die Befugniß, Behufs ihrer Information Kom- 
missionen zur Untersuchung von Thatsachen zu ernennen. 
Artikel 83. 
Die Mu#glieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes. 
Sie stimmen nach ihrer freien Ueberzeugung und sind an Auftrage und In- 
struktionen nicht gebunden. 
Artikel 81. 
Sie können für ihre Abstimmungen in der Kammer niemals, für ihre 
darin ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb der Kammer auf den Grund 
der Geschäftsordnung (Art. 78.) zur Rechenschaft gezogen werden. 
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während 
der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Unter- 
suchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausubung der Thar 
oder um Laufe des nächstfolgenden Tages nach derselben ergriffen wird. 
(Nr. 3212.) Gleiche
        <pb n="46" />
        — 30 — 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden noth- 
Jedes Sttafverfahren gegen ein Nitguie der Kammer und eine jede 
Untersuchungs= oder Civilhaft wird für die Oauer der Sitzungsperiode aufge- 
hoben, wenn die betreffende Kammer es verlangt. 
Artikel 85. 
Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der Staatskasse Reise- 
seben und Diäten nach Maaßgabe des Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist un- 
atthaft. 
wend 
Titel VI. 
Von der richterlichen Gewalt. 
Artikel 86. 
Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhängige, 
keiner anderen Autoricät als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt. 
Die Urtheile werden im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt. 
Artikel 87. 
Die Richter werden vom Könige oder in dessen Namen auf ihre Lebens- 
zeit ernannt. 
Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche die Gesetze 
vorgesehen haben, ihres Amtes entsetzt oder zeitweise enthoben werden. Die 
vorldusige Amtssuspension, welche nicht kraft des Gesetzes eintritt, und die un- 
freiwillige Versetzung an eine andere Stelle oder in den Ruhestand können nur 
aus den Ursachen und unter den Formen, welche im Gesetze angegeben sind, 
und nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses erfolgen. 
Auf die Versetzungen, welche durch Veränderungen in der Organisation 
der Gerichte oder ihrer Bezirke nbthig werden, finden diese Besiimmungen keine 
Anwendung. 
Artikel 88. 
Den Richtern dürfen andere besoldete Staatsämter fortan nicht übertra- 
gen werden. Ausnahmen sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig. 
Artikel 89. 
Die Organisation der Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt. 
Artikel 90. 
Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden, welcher sich zu dem- 
selben nach Vorschrift der Gesetze befähigt hat. 
Artikel 91. 
Gerichte für besondere Klassen von Angelegenheiten, insbesondere Hau- 
dels-
        <pb n="47" />
        — 31 — 
dels= und Gewerbegerichte sollen im Wege der Gesetzgebung an den Orten 
errichtet werden, wo das Bedürfniß solche erfordert. 
Die Organisation und Zuständigkeit solcher Gerichte, das Verfahren bei 
denselben, die Ernennung ihrer Mitglieder, die besonderen Ver- 4ahoise der letz- 
teren und die Dauer ihres Amtes werden durch das Gesez festgest 
" 
Artikel 92. 
Es soll in Preußen nur Ein oberster Gerichtshof bestiehen. 
Artikel 93. 
Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Civil= und Straf- 
sachen sollen öffentlich sein. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch einen öffent- 
lich zu verkündenden Beschluß des Gerichts ausgeschlossen werden, wenn sie der 
Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht. 
In anderen Fällen kann die Oeffentlichkeit nur durch Gesetze beschränkt 
werden. 
Artikel 94. 
Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, bei allen politi- 
schen Verbrechen und bei allen Preßvergehen, welche das Gesetz nicht aus- 
drücklich ausnimmt, erfolgt die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten 
durch Geschworene. 
Die Bildung des Geschworenengerichts regelt das Gesetz. 
Artikel 95. 
Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern zu er- 
lassendes Gesetz ein besonderer Schwurgerichtshof errichtet werden, dessen Zu- 
sindigkeit die Verbrechen des Hochverraths und diejenigen schweren Verbrechen 
gegen die innere und dußere Sicherheit des Staats, welche ihm durch das Ge- 
setz überwiesen werden, begreift. Die Bildung der Geschworenen bei diesem 
Gerichte regelt das Gesetz. 
Artikel 96. 
Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden wird durch das 
Gesetz bestimmt. Ueber Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungs= und 
Gerichtsbehorden entscheidet ein durch das Gesetz bezeichneter Gerichtshof. 
Artikel 97. 
Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Cvil= und Militairbeamte 
wegen durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübter Rechtsverletzungen 
gerichtlich in Anspruch genommen werden können, besiimmt das Gesetz. Eine 
vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde darf jedoch nicht ver- 
langt werden. 
(N.. 3212.) Ti-
        <pb n="48" />
        — 32 — 
Titel WVII. 
Von den nicht zum Richterstande gehoͤrigen Staatsbeamten. 
Artikel 98. 
Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande gehörigen 
Staatsbeamten, einschließlich der Staatsanwälte, sollen durch ein Gesetz gere- 
gelt werden, welches, ohne die Regierung in der Wahl der ausführenden Or- 
ane zweckwidrig zu beschränken, den Staatsbeamten gegen willkürliche Ent- 
ziehung von Amt und Einkommen angemessenen Schutz gewährt. 
Titel VIII. 
Von den Finanzen. 
Artikel 99. 
Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für jedes Jahr im 
Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden. 
Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt. 
Artikel 100. 
Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, so weit sie in 
den Staatshaushalts-Etat aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeord- 
net sind, erhoben werden. 
Artikel 101. 
In Betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht eingeführt werden. 
Die bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision unterworfen und 
dabei jede Bevorzugung abgeschaff-. 
Artikel 102. 
Gebühren können Staats= oder Kommunalbeamte nur auf Grund des 
Gesetzes erheben. 
Artikel 103. 
Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur auf Grund 
eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Uebernahme von Garantieen zu 
Lasten des Staats. 
Artikel 104. 
Zu Etats-Ueberschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung der Kam- 
mern erforderlich. 
Die Rechnungen über den Staatshaushalts-Etat werden von der Ober- 
Rechnungskammer geprüft und fesigestellt. Die allgemeine Rechnung lr den 
taats-=
        <pb n="49" />
        — 33 — 
Staatshaushalt jeden Jahres, einschließlich einer Uebersicht der Staatsschulden, 
wird mit den Bemerkungen der Ober-Rechnungskammer zur Entlastung der 
Staatsregierung den Kammern vorgelegt. 
" Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse der Ober- 
Rechnungskammer bestimmen. 
Titel K. 
Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks= und Provinzial= 
Verbänden. 
Artikel 105. 
Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise, Bezirke und 
Provinzen des preußischen Staats wird durch besondere Gesetze unter Festhal- 
tung folgender Grundsätze naher bestimmt: 
1)) Ueber die innern und besondern Angelegenheiten der Provinzen, Bezirke, 
Kreise und Gemeinden beschließen aus gewählten Wertretern bestehende 
Versammlungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Modvinzen, 
Bezirke, Kreise und Gemeinden ausgeführt werden. 
Das Gesetz wird die Fälle bestimmen, in welchen die Beschlüsse 
dieser Vertretungen der Genehmigung einer höheren Vertretung oder der 
Staatsregierung unterworfen sind. 
2) Die Vorsteher der Provinzen, Bezirke und Kreise werden von dem Könige 
ernannt. 
Ueber die Betheiligung des Scchats bei der Anstellung der Ge- 
meindevorsteher und über die Ausübung des den Gemeinden zustehenden 
Wahlrechts wird die Gemeindeordnung das Nähere bestimmen. 
3) Den Gemeinden insbesondere sleht die selbstsicndige Verwaltung ihrer 
Leemeindeangelegenheiten unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des 
taats zu. 
Ueber die Betheiligung der Gemeinden bei Verwaltung der Orts- 
polizei bestimmt das Gesetz. 
Zur Aufrechthaltung der Ordnung kann nach näherer Bestimmung 
des Gesetzes durch Gemeindebeschluß eine Gemeinde-Schutz= oder Bür- 
erwehr errichtet werden. » 
4) He- Berarhungen der Provinzial-, Kreis= und Gemeindevertretungen 
sind öffentlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Ueber die Ein- 
nahmen und Ausgaben muß wenigstens jährlich ein Bericht veröffent- 
licht werden. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 100. 
Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom Gesetze 
vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind. 
Jahrgang 1850. (Nr. 3212.) *5 Die
        <pb n="50" />
        Die Pruͤfung der Rechtsguͤltigkeit gehoͤrig verkuͤndeter Koͤniglicher Ver- 
ordnungen sieht nicht den Behoͤrden, sondern nur den Kammern zu. 
Artikel 107. 
Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der Gesetzgebung ab- 
geaͤndert werden, woͤbei in jeder Kammer die gewoͤhnliche absolute Stimmen- 
mehrheit bei zwei Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenig- 
stens ein und zwanzig Tagen liegen muß, genügt. 
Artikel 108. 
Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten leisten dem 
Könige den Eid der Treue und des Gehorsams und beschwören die gewissen- 
hafte Beobachtung der Verfassung. 
Eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung findet nicht statt. 
Artikel 109. 
Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, und alle Be- 
stimmungen der bestehenden Gesetzbucher, einzelnen Gesetze und Verordnungen, 
welche der gegerwarligen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis 
sie durch ein Gesetz abgeandert werden. 
Artikel 110. 
Alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Behörden bleiben bis zur 
Ausführung der sie betreffenden organischen Gesetze in Thatigkeit. 
Artikel 111. 
Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können bei dringender Gefahr 
für die öffentliche Sicherheit die Artikel 5. ö. 7. 27. 28. 29. 30. und 36. der 
Verfassungs-Urkunde zeit= und distriktsweise außer Kraft gesetzt werden. Das 
Nähere bestimmt das Gesetz. 
Uebergangsbestimmungen. 
Artikel 112. 
Bis zum Erlaß des im Artikel 26. vorgesehenen Gesetzes bewendet es 
binsichtlich des Schul= und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden gesetzlichen 
Bestimmungen. 
Artikel 113. 
Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird über Vergehen, welche 
durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, ein 
besonderes Gesetz ergehen. 
Artikel 114. 
Bis zur Emanirung der neuen Gemeindeordnung bleibt es bei den bis- 
herigen Besmmungen Hinsichtlich der Polizeiverwaltung. 
Ar-
        <pb n="51" />
        — 35 — 
Artikel 115. 
Bis zum Erlasse des im Art. 72. vorgesehenen Wahlgesetzes bleibt die 
Verordnung vom 30. Mai 1849., die Wahl der Abgeordneten zur zweiten 
Kammer betreffend, in Kraft. 
Artikel 116. 
Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe sollen zu einem Einzi- 
gen vereinigt werden. Die Organisation erfolgt durch ein besonderes Gesetz. 
6 Artikel 117.) 
Auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungs-Urkunde etats- 
mäßig angestellten Staatsbeamten soll im Staatsdienergesetz besondere Rück- 
sicht genommen werden. 
Artikel 118. 
Sollten durch die für den deutschen Bundesstaat auf Grund des Ent- 
wurfs vom 26. Mai 1849. festzustellende Verfassung Abänderungen der gegen- 
wetigen Verfassung nöthig werden, so wird der König dieselben anordnen und 
diese Anordnungen den Kammern bei ihrer nächsten Versammlung mittheilen. 
Die Kammern werden dann Beschluß darüber fassen, ob die vorlaufig 
angeordneten Abänderungen mit der Verfassung des deutschen Bundesstaats in 
Uebereinstimmung stehen. 
Artikel 119. 
Das im Ariikel 54. erwähnte eidliche Gelöbniß des Königs, so wie die 
vorgeschriebene Vereidigung der beiden Kammern und aller Staaksbeamten, er- 
folgen sogleich nach der auf dem Wege der Gesetzgebung vollendeten gegen- 
wärtigen Revision dieser Verfassung (Artikel 62. und 108.). 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 31. Januar 1850. 
. 8S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
  
Redigirt im Bürean des Staats-Ministeriums. 
Bullin, gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober-Sofbuchtn terei.
        <pb n="52" />
        <pb n="53" />
        –— 37 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
Nr. 4. — 
  
(Nr. 3213.) Prloilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des 
Braunsberger Kreises zum Betrage von 45,000 Rehlr. Vom 17. De- 
zember 1849. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von den Braunsberger Kreisständen auf dem Kreistage vom 
14. Juni 1843. beschlossen worden, die zum Bau einer Chaussee von Brauns- 
berg über Plasswig nach Wormditt, mit einer Zweigstraße von Packhausen nach 
Mehlsack erforderlichen Mittel, soweit sie nicht durch die bewilligte Staats= 
prämie und durch Aktienbeiträge gedeckt würden, zu dem angenommenen Be- 
trage von 50,000 Rthlr. durch ein Anlehn zu beschaffen, und dasselbe mittelst 
einer Summe von 3000 Rthlr., welche jährlich an Chausseebau-Beiträgen vom 
Kreise aufzubringen ist, zu verzinsen und allmälig zu tilgen; auch zur Ausfüh- 
rung dieser Beschlüsse eine Kreisständische Kommission gewählt und autorisirt 
worden, welche beantragt hat, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, 
mit Zinskupons versehene Schuldverschreibungen zu dem Betrage von 45,000 
Rehlr. ausstellen zu dürfen, und sich bei diesem Antrage weder im Interesse 
der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat; wollen 
Wir, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Jum 1833., zur Ausstel- 
lung von Obligationen des Braunsberger Kreises zum Betrage von fünf und 
vierzigtausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
20,000 Rehlr. à 500 Rthlr., 
15,000 Rehlr. à 300 Rthlr. und 
10,000 Rthlr. à 100 Rchlr. 
45,000 Rhhlr. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, und, von Seiten der Glubiger 
unkündbar, aus der von dem Braunsberger Kreise zum Chausseebau jährlich 
aufzubringenden Summe von 3000 Rcthlr. mit vier Prozent jährlich zu ver- 
insen, und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung mit min- 
destenz zwei Prozent des Kapitals fährich zu tilgen sind, durch gegemwärtiges 
Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtücchen Wirkung 
ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden 
I#ns 15850. CTr. 3313)) 6 Rechte 
###sgeben zu Berlin den 15. Febrar 1850.
        <pb n="54" />
        — 38 — 
Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu duͤrfen, geltend 
zu machen befugt ist. 
Das vorsiehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit- 
ter ertheilen, und wodurch fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Gegeben Potsdam, den 17. Dezember 1849. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. 
  
Schema. 
Obligation 
des Braunsberger Kreises. 
Litt, 
über.. Thaler Preußisch Kurant. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Braunsberger Krei- 
ses bekennt auf Grund des unter dem 8. Februar 1846. Allerhöchst besiätigten 
Kreistagsbeschlusses vom 14. Juni 1843. sich Namens des Kreises durch diese 
für jeden Inhaber gültige Verschreibung zu einer Schuld von 
..... Thaler Preußisch Kurant 
nach dem Muͤnzfuße von 1764, welche gegen Leistungen fuͤr den Braunsberger 
Kreis kontrahirt worden. 
Die Bezahlung, geschieht allmaͤlig aus einem zu diesem Behuf gebildeten 
Tilgungsfonds von jährlich mindestens zwei Prozent des Kapitals. Die Folge- 
ordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos be- 
stimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der in dem 
Amtsblatte der Regierung zu Königsberg deshalb ergehenden öffentlichen Be- 
kanntmachung zu entrichten ist, wird es in halblährlichen Terminen, von heute 
ab gerechnet, mit vier Prozent in gleicher Munzsorte mit jenem verzinst. Die 
Ausbezahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt resp. gegen bloße Rückgabe 
der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und dieser Echuldoerschreibung. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Umer- 
schrift ertheilt. 
Braunsberg, den ten 
Die ständische Kommission für — Chausseebau im Braunsberger 
reise. 
Zins-
        <pb n="55" />
        — 39 — 
Zins-Coupon 
!ê4)“-“ zu der Z„ 
Kreis-Obligation des Braunsberger Kreises. 
Littr.. r über Thaler Kurant. 
Inhaber empfängt in der Zeit vom 26. Juni bis 2. Juli, und 28. De- 
zember bis Z. Januar jeden Jahres, gegen Rückgabe dieses Coupons an halb- 
ja3hrigen Zinsen bei der Kreis-Kommunal-Kasse Hierfellst Thaler Preu- 
Kisch Kurant. 
Braunsberg, den . ten 
Die ständische Kommission für. den Chausseebau im Braunsberger 
reise. 
  
(Nr. 3214.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Januar 1850., betreffend die Anwendung der dem 
Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die Gemeinde-Chaussee von Hilden 
über Polnische Mütze bis Vohwinkcl. 
N Ich durch Meinen, an den Minister für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten und an den Finanzminister gerichteten Erlaß vom 15. Juni 
v. J. für den Ausbau der Gemeinde-Chaussee von Hilden über Polnische 
Mütze bis Vohwinkel in Bezug auf die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke 
bereits die Anwendung des Expropriationsrechts bestimmt, auch den Gemeinden 
Hilden und Haan Behufs der künftigen Unterhaltung dieser Straße das Recht 
zur Erhebung des Chausseegeldes nach den um die Hälfte erhöhten Sätzen des 
für die Staats-Chausseen geltenden jedesmaligen Chausseegeld-Tarifs verliehen 
habe, setze Ich auf Ihren Antrag hierdurch ’noch fest, daß auf diese Straße 
auch die, dem Chausseegeld -Tarife vom 29.5 Februar 1840. angehängten Be- 
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen Anwendung finden sollen. 
Potsdam, den 7. Januar 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr 38214—3215) 6“ (Nr. 3215.)
        <pb n="56" />
        — 40 — 
(Nr. 3215.) Privilegium wegen Ausstellung auf den Inhaber lautender Danziger Stadt- 
Obligationen zum Bettage von 100,000 Rthlr. Vom 14. Januar 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. v. 
Nachdem der Magistrat und die Stadtverordneten der Stadt Danzig darauf 
angetragen haben, die Anleihe von 100,000 Rthlr., zu welcher die Stadt 
Danzig durch das ihr unter dem 22. August 1848. von Uns ertheilte Privile- 
gium ermächtigt worden ist, zu vier Prozent, statt, wie darin bestimmt wird, 
u fünf Prozent Zinsen aufnehmen zu dürfen, wollen Wir derselben, unter Auf- 
sirung des vorgedachten Privilegik vom 22. August 1848. (Gesetz-Sammlung 
S. 224.), durch das gegenwärtige Privilegium zur Ausstellung von 100,000 Rehlr. 
Einhunderkrachsend Thalern 
„Danziger Stadtobligationen, welche nach dem anliegenden Schema, und zwar 
666 Stück zu 100 Rthlr. und 668 Stück zu 50 Rthlr. auszufertigen, mit 
vier vom Hundert jährlich zu verzinsen, von Seiten der Gläubiger unkündbar 
und mit jahrlich Eins vom Hundert durch jährliche Verloosung zu tilgen sind, 
Unsere landesherrliche Genehmigung mit Vorbehalt der Rechte Dritter hier- 
durch ertheilen, ohne dadurch jedoch den Inhabern der Obligationen in Anse- 
hung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staats zu bewilligen. 
Gegeben Charlottenburg, den 14. Januar 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. 
  
Schema
        <pb n="57" />
        Schema. 
Danziger Stadt-Obligation. 
Littr. A. Littir. B. 
über über 
100 Rthlr. Pr. Court. 50 Rechlr. Pr. Court. 
Der Magistrat und die Stadtverordneten der Stadt Danzig urkunden 
und bekennen hiermit Namens der Stadtgemeine Danzig auf Grund des Al- 
lerhoͤchsten Privilegii vom ......... „ daß der Inhaber dieser Obligation die 
Summe von Einhundert Thalern Pr. Courant (Funfzig Thalern Pr. Courant), 
deren Empfang sie bescheinigen, an die hiesige Stadtgemeine zu fordern hat. 
Die Ruͤckzahlung des Kapitals an die Inhaber der Obligationen ge- 
schieht allmaͤlig nach einem von der Staatsbehoͤrde genehmigten Amortisations- 
plane, wobei die Folgeordnung der einzuloͤsenden Obligationen durch das Loos 
bestimmt wird. Den Kommunalbehoͤrden bleibt jedoch das Recht vorbehalten, 
den Tilgungsfonds zu verstärken oder auch sämmtliche Obligationen auf ein- 
mal zu kündigen. Die Bekanntmachung der durch das Loos gezogenen Obli- 
gruionen und die Kündigung derselben erfolgt durch das Danziger Imelligenz= 
latt, durch das Amtsblart der Regierung zu Danzig, durch den Preußischen 
Staats-Anzeiger in Berlin, die Königsberger Preusict Staats-, Kriegs= und 
Friedens-Zeitung, die Stettiner Ostsee-Zeitung, vor dem Zinszahlungs= Termine 
dergestalt, daß die Einlösung an dem diesem Zahlungs.-Termine folgenden 
Zinszahlungs-Termine stattfindet. 
Den Inhabern der Obligation fteht gegen die Stadtgemeine ein Kündi- 
gungsrecht nicht zu. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital nach der des- 
halb ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, wird dasselbe in 
halbjährigen Terminen mit vier Prozent jährlich gegen Auslieferung der zu den 
Obligationen Sphörtgen Zinscoupons verzinst. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Stadtgemeine Danzig mit ihrem Kämmerei= und Bürgervermögen. 
Zu Urkund dessen ist diese Obligation unter unserer Unterschrift und 
Siegel ausgefertigt worden. 
Danzig, den ten 
(I. 8) 
Die Stadtverordneten-Versammlung. 
. S.) 
Oberbürgermeister, Bürgermeister und Rath. 
G.. M15—3S246.) Mit
        <pb n="58" />
        — 42 — 
Mit dieser Obligation sind Zins-Coupons von M .4 bis incl. 
——-.ppp mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters und ein gleichmäßig 
unterzeichneter Talon, der die Berechtigung zum Empfange der folgenden Serie 
Zins-Coupons ertheilt, ausgegeben. 
Bei früherer Einlösung des Kapitals müssen die nicht fälligen Coupons 
und der Talon mit der Obligation zurückgegeben werden. 
Dem Vorzeiger des TLalons wird die folgende Serie Zins-Coupons 
ausgehsndint, falls der Inhaber der Obligation nicht dagegen Einspruch er- 
oben hat. 
  
(Nr. 3216.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Januar 1850., betreffend die Uebertragung der 
obern Leitung der Gencral-Ordens-Kommission an den Präsidenten des 
Staatsministeriums. 
Ar den Antrag des Staatsminisieriums vom 19. d. Mts. will Ich hier- 
durch dem Präsidenten desselben die obere Leitung der General-Ordens-Kom- 
mission übertragen, wonach dieser Behörde das Nöthige zu eröffnen ist. 
Bellevue, den 22. Januar 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
An das Staatsministerium. 
  
(Nr. 3217.)
        <pb n="59" />
        — 43 — 
(Nr. 3217.) Bekanntmachung der von den Kammern ertheilten Genehmigung zu der Ver- 
ordnung vom 9. Februar 1849., betressend die Erichtung von Gewerbe- 
r#hen und verschiedene Abänderungen der allgemeinen Gewerbe-Ordnung. 
Vom 30. Januar 1850. 
N die auf Grund des Artikels 105. der Verfassungs-Urkunde unterm 
7 Februar v. J. erlassene, in der Gesetz-Sammlung von 1849. Seite 93. ver- 
dete 
Verordnung uͤber die Errichtung von Gewerberaͤthen und verschiedene 
Abaͤnderungen der allgemeinen ewertednun 
jenem Artikel der Verfassungs-Urkunde gemäß, den Kammern zur Genehmi- 
gung vorgelegt worden ist, haben beide Kammern der gedachten Verordnung 
ihre Genehmigung ertheilt. 
Dies wird hierdurch zur Beachtung bekannt gemacht. 
Berlin, den 30. Januar 1850. 
Das Staatsministerium. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
  
(Nr. 3218.) Gesetz, betreffend die Ab##nderung des §. 44. des Westpreußischen Provinzial- 
rechts. Vom 11. Febmar 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. #. 
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt: 
Die Schlußbestimmung im F. 44. des Westpreußischen Provinzialrechts 
findet keine Anwendung, wenn die Befreiung eines auf Zeit verpachteten Kir- 
chen= oder Pfarrgrundstücks von der Deichlast auf einem speziellen Rechts- 
titel beruhet. In diesem Falle ist lediglich nach dem Inhalte und der Be- 
schaffenheit jenes Titels zu beurtheilen, ob die Befreiung uud der dadurch be- 
gründete Anspruch auf Entschädigung G. 17. des Gesetzes über das Deich- 
wesen vom 28. Januar 1848.) nicht blos den Fall der Selbstbewirkhschaftung, 
sondern auch der Nutzung durch Zeitpacht in sich habe. 
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Belleoue, den 11. Februar 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
  
#. 3217—3219.) (Nr. 3219.)
        <pb n="60" />
        — 44 — 
(Nr. 3219.) Bekanntmachung der von den Kammern ertheilten Genehmigung zu der Ver- 
ordnung vom 20. Dezember 1848., betreffend die interimistische Regulirung 
der gutsherrlich bauerlichen Verhältnisse in der Provinz Schlesien. Vom 
12. Febrmar 1850. 
N die auf Grund des Artikels 105. der Verfassungs-Urkunde vom 
5. Dezember 1848. unter dem 20. Dezember 1848. erlassene, in der Gesetz- 
Sammlung für 1848. Seite 427. bis 441. verkündete 
Verordnung, betreffend die interimistische Regulirung der gutsherrlich 
bäauerlichen Verhältnisse in der Provinz Schlesien, 
jenem Artikel der Verfassungs-Urkunde gemäß, den später zusammengetretenen 
Kammern zur Genehmigung vorgelegt worden ist, haben beide Kammern der 
gedachten Verordnung ihre Genehmigung ertheilt. 
Dies wird hierdurch zur Brachiu bekannt gemacht. 
Berlin, den 12. Februar 1850. 
Das Staatsministerium. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober-Hosbuchdruckerel.
        <pb n="61" />
        — 46 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 5-- — 
  
(Nr. 3220.) Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit. Vom 12. Februar 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, unter Aufhebung des Gesetzes 
vom 24. September 1848., was folgt: 
' 
Die Verhaftung einer Person darf nur Kraft eines schriftlichen, die 
Beschuldigung und den Beschuldigten besiimmt bezeichnenden richterlichen Befehls 
bewirkt werden. 
Dieser Befehl muß bei der Verhaftung oder spätestens im Laufe des 
folgenden Tages dem Beschuldigten zugestellt werden. 
g. 2. 
Die vorladusige Ergreifung und Fesinahme einer Person kann ohne rich- 
terlichen Befehl erfolgen: 
1) wenn die Person bei Ausführung einer strafbaren Handlung oder gleich 
nach derselben betroffen oder verfolgt wird; 
2) wenn sich, selbst spater, Umstände ergeben, welche die Person als Urhe- 
ber oder Theilnehmer einer strafbaren Handlung und zugleich der Flucht 
dringend verdächtig machen. 
g. 3. 
Zu der vorläusigen Ergreifung und Festnahme (§. 2.) sind die Polizei- 
behörden und andere Beamte, welchen nach den bestehenden Gesetzen die Pflicht 
obliegt, Verbrechen und Vergchen nachzuforschen, so wi: die Wachtmannschaf- 
ten berechtigt, letztere jedoch nur in dem Falle des F. 2. Nr. 1. 
Wenn in dem Falle des F. 2. Nr. 1. der Thäter flieht, oder der Flucht 
dringend verdächtig isi, oder Grund zu der Besorgniß vorliegt, daß die Iden- 
tit#ät der Person sonst nicht festzustellen sein werde, so isi jede Privatperson er- 
mächtigt, den Thäter zu ergreifen. 
Jchrgang 1850. (Nr. 3220.) 7 Der 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Februar 1850.
        <pb n="62" />
        — 46 — 
Der Ergriffene muß sofort einem der oben bezeichneten Beamten, Behufs 
Bestimmung uͤber die vorlaͤufige Festnahme, oder einer Wachtmannschaft zu- 
gefuͤhrt werden. 
g. 4. 
Bei jeder Verhaftung ist sofort das Erforderliche 8 veranlassen, um 
den Beschuldigten dem Richter vorzuführen, welcher den Befehl dazu erlassen 
hat. — Jeder vorlaufig Festgenommene muß spätestens im Laufe des folgenden 
Tages entweder in Freiheit gesetzt oder es muß in dieser Zeit das Erforderliche 
veranlaßt werden, um ihn dem Staatsanwalte bei dem zuständigen Gerichte 
vorzuführen. Der Staatsanwalt muß entweder die sofortige Freilassung ver- 
fügen, oder unverzüglich bei dem Gerichte den Antrag stellen, daß über die 
Verhaftung Beschluß gefaßt werde. — Ist Jemand außerhalb des Bezirks 
des zuständigen Gerichts vorläufig festgenommen worden, so kann er verlangen, 
zunächst vor den Staatsanwalt des Bezirks, in welchem er ergriffen worden, 
eführt zu werden. Dieser ist nur dann befugt, den Festgenommenen in Frei- 
eit zu bten, wenn derselbe nachweist, daß der Festnahme ein Mißverständniß 
#um Grunde lag. Anderenfalls hat er die Vorführung vor den Staatsanwalt 
es zuständigen Gerichts zu veranlassen. 
g. 5. 
Jeder Verhaftete oder vorlaufig Festgenommene muß spätestens im Laufe 
des folgenden Tages nach seiner Vorführung vor den zuständigen Richter so 
vernommen werden, daß ihm der Gegenstand der Anschuldigung mitgetheilt 
und ihm die Moglichkeit zur Aufklärung eines Mißverständnisses gegeben werde. 
g. 6. 
Die im F. 3. genannten Behörden, Beamten und Wachtmannschaften 
sind befugt, Personen in polizeiliche Verwahrung zu nehmen, wenn der eigene 
Schutz dieser Personen oder die Aufrechthaltung der öffentlichen Sittlichkeir, 
Sicherheit und Ruhe diese Maaßregel dringend erfordern. Die polizeilich in 
Verwahrung genommenen Personen müussen jedoch spätestens im Laufe des fol- 
genden Tages in Freiheit gesetzt oder es muß in dieser Zeit das Erforderliche 
veranlaßt werden, um sie der zuständigen Behörde zu überweisen. 
F. 7. 
In eine Wohnung darf wider den Willen des Inhabers Niemand ein- 
dringen, außer auf Grund einer aus amtlicher Eigenschaft folgenden Befugniß 
oder eines von einer gesetzlich dazu ermachtigten Behörde ertheilten Auftrags. 
g. 8. 
Das Eindringen in die Wohnung waͤhrend der Nachtzeit ist verboten. 
Die Nachtzeit umfaßt fuͤr die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Maͤrz die Stun- 
den von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens und fuͤr die Zeit vom 1. April 
bis 30. September die Stunden von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens. 
K. 9.
        <pb n="63" />
        — 47 — 
g. 9. 
Das Verbot, in eine Wohnung zur Nachtzeit einzudringen, begreift nicht 
die Fälle einer Feuers= oder Wassersnoth, einer Lebensgefahr oder eines aus 
dem Inneren der Wohnung hervorgegangenen Ansüuchens; es bezieht sich nicht 
auf die Orte, in welchen während der Nachtzeit das Publikum ohne Unter- 
schied zugelassen wird, so lange diese Orte dem Publikum zum ferneren Ein- 
tritt oder dem eingetretenen Publikum zum ferneren Verweilen geöffnet sind. 
K. 10. 
Zum Zweck der vorläufigen Ergreifung und Fesinahme einer Person, 
welche bei Ausführung einer strafbaren Handlung oder gleich nach derselben 
verfolgt worden, sowie zum Zweck der Wiederergreifung eines entsprungenen 
Gefangenen, darf der verfolgende oder zugezogene Beamte, ingleichen die ver- 
folgende oder zugezogene Wachtmannschaft, auch zur Nachtzeit in eine Woh- 
nung eindringen. Außerdem darf zum Zwecke der Verhaftung oder vorläufi- 
gen Festnahme der verfolgende Beamte nur dann zur Nachtzeit in eine Woh- 
nung eindringen, wenn dringende Gründe dafür sprechen, daß bei längerer 
Verzögerung der Verfolgte sich der Festnahme ganz emziehen werde. Der Zu- 
tritt zu den von Militairpersonen benutzten Wohnungen darf den Militair- 
WVorgesetzten oder Beauftragten, Behufs Vollziehung dienstlicher Befehle, auch 
zur Nachtzeit nicht versagt werden. Das Verbot, in eine Wohnung bei Nacht- 
zeit einzudringen, bezieht sich nicht auf diesenigen Räume, welche die Zoll= und 
Steuerbeamten zur Vollziehung der ihnen obliegenden Revisionen zu betreren 
berechtigt sind, ohne durch die Bestimmungen der Zoll= und Steuergesetze auf 
die Tageszeit beschränkt zu sein. 
. 11. 
Haussuchungen dürfen nur in den Fällen und nach den Formen des 
Gesetzes unter Mitwirkung des Richters oder der gerichtlichen Polizei und, wo# 
diese nicht eingeführt ist, der Polizeikommissarien oder der Kommunal= oder der 
Ortspolizei-Behörde geschehen. Sie müssen, so weit dies geschehen kann, unter 
Zuziehung des Angeschuldigten oder der Hausgenossen erfolgen. 
— 
Das Verbot, Haussuchungen bei Nachtzeit vorzunehmen G. 8.), findet 
keine Anwendung. 
1) auf die Wohnungen der Personen, welche durch ein Straferkenntniß 
unter Polizeiaufsicht gestellt sind; 
2) auf Orte, welche der Polizei als Schlupfwinkel des Hazardspiels, als 
Herbergen und Versammlungsorte von Verbrechern, als Niederlagen 
verbrecherisch erworbener Sachen oder als Aufenthaltsorte liederlicher 
Frauenzimmer bekannt sind; 
3) wenn dringende Gründe dafüur sprechen, daß bei längerer Zögerung die 
in einer Wohnung befindlichen Gegenstände, in Bezug auf welche eine 
r. 320.) 7* straf-
        <pb n="64" />
        — 48 — 
strafbare Handlung begangen worden, oder die daselbst vorhandenen Be- 
weismittel abhanden gebracht oder gefährdet werden mochten. 
S. 13. 
In den Landestheilen, in welchen bisher die Stellung unter Polizeiauf= 
sicht durch ein Straferkenntniß nicht startgefunden hat, sind Haussuchungen bei 
Nachtzeit in den Wohnungen derjenigen Personen zulässig, welche vor dem 
Eintritt der Gesetzeskraft des Gesetzes, die Stellung unter Polizeiaufsicht be- 
treffend, vom 12. Februar d. J. wegen Diebstahls, Raubes, Hehlerei oder 
wegen Kontrebande oder Zolldefraudation in den Fällen der W. Z., 4., 11. 
Nr. 2., W. 13., 14,, 15., 24. des Jollsirafgesetzes vom 23. Januar 1838. zu ei- 
ner sechswöchentlichen oder längeren zeitigen Freiheirsstrafe von einem Kollegial- 
gerichte verurtheilt sind. 
Die Befugniß zu nächtlichen Haussuchungen in den Wohnungen dieser 
Personen dauert von dem Tage, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt worden 
ist, mindestens Ein Jahr, in denjenigen Fällen, in welchen auf eine längere als 
einjahrige Freiheitsstrafe erkannt worden, jedoch während eines der erkannten 
Freiheitsstrafe gleichkommenden Zeitraums. 
Den Personen, welche in den vorsiehend bezeichneten Fällen wegen Con- 
trebande oder Zolldefraudation verurtheilt sind, kann von der Polizeibehörde auch 
untersagt werden, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von zwei bis fünf Tha- 
lern oder Gefängnißstrafe bis zu acht Tagen, während der von der Polizeibe- 
berde zu bestimmenden Stunden der Nachtzeit G. 8.) ihre Wohnungen zu ver- 
assen. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden, soweit dieselben die wegen Kon- 
trebande oder Zolldefraudation verurtheilten Personen betreffen, auch auf den 
Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 12. Februar 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydl. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
  
(Nr. 3271.)
        <pb n="65" />
        — 49 — 
(Nr. 3221.) Gesetz, betreffend die Stellung unter Polizeiaussicht. Vom 12. Februar 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
K. 1. 
Die Verurtheilung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von sechswöchentlicher 
oder längerer Dauer ziehr die Stellung unter Polizeiaufsicht unbedingt nach 
ach, wenn sie wegen eines Verbrechens der nachstehend bezeichneten Arten 
erfolgt: 
h Hoch= und Landesverrath in den Fällen der S# 91—118., 133., 134. 
Tit. 20. Thl. II. Allgemeinen Landrechts, in sofern diese Verbrechen 
mit Freiheitsstrafe bedroht sind, oder nach allgemeinen Grundsätzen an- 
statt der Todesstrafe eine Freiheitsstrafe eintritt, mit Ausschluß jedoch 
der einfachen Mitwissenschaft; 
b) Mordversuch in den Fallen der G. 837., 838. Tit. 20. Thl. II. All- 
Lmeinen Landrechts; 
c) Theilnahme an Aufruhr als Anführer, Anflifter oder Rädelsführer; 
d) öffentliche Aufforderung zum Aufruhr; 
e) Diebstahl; 
Raub; 
8) Hehlerei; 
h) Münzfälschung; 
i) betrügerischer Bankerott; 
k) Meineid; 
1) Kuppelei in den Fällen der G. 996., 997. Tit. 20. Thl. II. Allge- 
gemeinen Landrechts; 
mm) vorsätzliche Brandstiftung, vorsätzliche Verursachung einer Ueberschwem- 
mung, vorsätzliche Beschädigung von Eisenbahnen oder Telegraphen- 
Anstalten; 
m) Kontrebande oder ZJolldefraudation in den Fällen der ##. 4., 11. 
Nr. 2., W#. 1 3., 14., 15., 24. des Zollstrafgesetzes vom 23. Januar 
1838., es mag die sechswöchentliche oder längere Freiheirsstrafe als 
solche, oder für den Fall des Unvermögens zur Zahlung einer Geld- 
buße erkannt sein. 
g. 2. 
Bei den nachstehenden Verbrechen: 
a) Unterschlagung; 
b) Erpressung; 
Pc) Urkundenfalschung; 
d) Betrug; 
e) vorsaͤtzliche Beschaͤdigung mit gemeiner Gefahr in anderen als den F. 1. 
O###. 3221.) be-
        <pb n="66" />
        — 50 — 
bezeichneten Fällen, so wie Drohungen mit einer mit gemeiner Gefahr 
verbundenen Beschädigung; 
f)u Kontrebande oder Zolldefraudation in dem Falle des §. 3. des Zoll- 
strafgesetzes vom 23. Januar 1838., es mag die sechswöchentliche oder 
längere Freiheitsstrafe als solche, oder für den Fall des Unvermögens 
Hur Zahlung einer Geldbuße erkannt sein; 
ist der Richter ermdchtigt, nach Bewandniß der Umstände auf Stellung unter 
Polizeiaufsicht zu erkennen, wenn der Verbrecher zu einer zeitigen Freiheits- 
strafe von sechswöchentlicher oder längerer Dauer verurtheilt wird. 
S. 3. 
Die Fälle, in welchen die Verurtheilung wegen Versuches solcher Ver- 
brechen oder wegen Theilnahme an denselben (9§9. 1. und 2.) ergangen ist, 
sind nicht ausgeschlossen. 
Die Verurtheilung durch einen Einzelrichter soll die Stellung unter Po- 
lizeiaufsicht niemals nach sich ziehen. 
F. 4. 
Die Dauer der Polizeiaufsicht ist Ein Jahr, wenn die Dauer der er- 
kannten Freiheitsstrafe nicht über Ein Jahr hinausgeht. 
In den übrigen Fällen ist sie der Dauer der für das betreffende Ver- 
brechen erkannten Freiheitsstrafe gleich. 
g. 5. 
Die Gerichte sind ermaͤchtigt, die kraft des Gesetzes eintretende Dauer 
der Polizeiaufsicht zu verlängern und zwar bis auf höchstens fünf Jahre, wenn 
die erkannte Freiheitsstrafe drei Jahre nicht erreicht, und auf höchstens zehn 
Jahre, wenn die erkannte Freiheitsstrafe drei Jahre und darüber beträgt, aber 
zehn Jahre nicht erreicht. 
g. 6. 
Die Stellung unter Polizeiaufsicht, so wie deren Dauer, hat der Richter 
zugleich mit den uͤbrigen Strafen zu erkennen. 
g. 7. 
Die Wirkungen der Stellung unter Polizeiaufsicht beginnen mit der 
Rechtskraft des Urtheils, in dessen Voge sie eintritt. Die Dauer der Polizei= 
aufsicht wird jedoch erst von dem Tage an berechnet, wo die Freiheitsstrafe 
verbüßt worden ist. 
g. 8. 
Die Stellung unter Polizeiaufsicht hat folgende Wirkungen: 
1) Es kann dem Verurtheilten der Aufenthalt an beftimmten Orten von 
der Landespolizei-Behörde untersagt werden. 
2) Haussuchungen bei dem Verurtheilten unterliegen keiner Beschränkung 
Hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen. 4.
        <pb n="67" />
        — 51 — 
g. 9. 
Ist die Verurtheilung wegen Diebstahls, Raubes, Hehlerei, Kontrebande 
oder Jolldefraudation erfolgt, so kann die Ortspolizei-Behörde außerdem G. 8.) 
dem Verurtheilten untersagen, wahrend der von z u beflimmenden Stunden 
der Nacht CG. 8. des Geseges zum Schutze der personlichen Freiheit vom 12. 
Februar d. J.) ohne ihre Erlaubniß seinen Wohnort und selbst seine Wohnung 
zu verlassen. Im Falle der Verurtheilung wegen Kontrebande oder Zollde- 
fraudation ist die Grenzzoll-Behörde befugt, dem unter Polizeiaufsicht Stehen- 
den das Betreten des Auslandes ohne ihre besondere Erlaubniß zu untersagen. 
g. 10. 
Ist derjenige, gegen welchen die Stellung unter Polizeiaussicht eintritt, 
ein Auslander, so kann derselbe in polizeilichem Wege des Landes verwiesen 
werden. 
Die Befugniß der zuständigen Behörden, die Landesverweisung gegen 
Auelnher in anderen Fällen zu verfügen, wird durch diese Bestimmung nicht 
eruͤhrt. 
g. 11. 
Wer unter Polizeiaufsicht gestellt ist und den ihm in Folge derselben 
auferlegten Beschraͤnkungen der Freiheit entgegenhandelt, wird mit Gefaͤngniß 
bis zu drei Monaten bestraft. 
Im Wiederholungsfalle tritt Gefaͤngnißstrafe von vierzehn Tagen bis zu 
Einem Jahre ein. 
S. 12. 
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes 1 Cöln behält es bei den 
Bestimmungen des Rheinischen Strafgesetzbuches über die Stellung unter Po- 
lizeiaufsicht überall sein Bewenden. 
Jedoch sollen die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Stellung unter 
Polizeiaufsicht in Folge einer Verurtheilung wegen Kontrebande und Zollde= 
fraudation auch für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln zur An- 
wendung kommen. 
rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 12. Februar 1850. 
(1. S) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
  
Nedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
        <pb n="68" />
        <pb n="69" />
        — 53 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 6 — 
  
(Nr. 3222.) Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Wechselordnung für Deutsch- 
land. Vom 15. Februar 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, auf den Antrag Unseres Staats- 
Ministeriums, was folgk: 
. 1. 
Bei der Bestimmung des F. 1. der Verordnung vom 6. Januar v. J. 
(Gesetz-Sammlung Seite 49.), nach welcher die im Recchsgestedlan vom 27. 
November 1848. publizirte allgemeine Deutsche Wechselordnung in Preußen 
mit dem 1. Februar v. Jin Krast getreten ist und dagegen mit diesem Tage 
die §H. 713. bis 1249. Titel 8. Theil II. des Allgemeinen Landrechts, sowie 
die Artikel 110. bis 189. des Rheinischen Handelsgesetzbuches aufgehoben sind, 
behält es sein Bewenden. 
g. 2. 
Die Amortisation eines Wechsels ist bei dem ordentlichen Gerichte des 
Jahlungsortes und wo Handelsgerichte bestehen, bei diesen nachzusuchen. Oer 
Antragende muß eine Abschrift des Wechsels beibringen oder doch den wesent- 
lichen Inhalt desselben und alles das, was das Gericht zur vollständigen Er- 
kennbarkeit für nöthig hält, angeben, auch den Besitz und Verlust glaubhaft 
machen. Das Gericht erläßt eine öffentliche Aufforderung an den unbekann- 
tken Inhaber des Wechsels, binnen einer bestimmten Frist den Wechsel dem 
Gerichte vorzulegen, mit der Verwarnung, daß sonst der Wechsel werde für 
kraftlos erkldrt werden. — Die Aufforderung wird am Gerichtshause oder an 
einer anderen für geeignet befundenen öffentlichen Stelle, und wenn am Zah- 
lungsorte eine Börse besteht, im Börsenlokale angeschlagen und einmal in's 
Amtsblatt und dreimal in eine in= oder ausländische Zeitung eingerückt. — 
Das Gericht ist befugt, die Aufforderung an mehreren Stellen anschlagen und 
in mehrere Zeitungen einrücken zu lassen, wenn dies nach den Umständen an- 
Jahrgang 1850. (Ne. 3222.) *8 ge- 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Februar 1850.
        <pb n="70" />
        — 54 — 
gemessen erscheint. — Die Frist zur Meldung wird auf mindestens sechs Mo- 
nate und hoͤchstens Ein Jahr, vom Verfalltage ab gerechnet, bestimmt. Wird 
von einem Inhaber der Wechsel vorgelegt, so ist dem Antragsteller hiervon 
Kenntniß zu geben und ihm zu uͤberlassen, sein Recht gegen den Inhaber gel- 
tend zu machen. Meldet sich kein Inhaber, so erklaͤrt das Gericht auf weite- 
ren Antrag des Antragstellers den Wechsel fuͤr amortisirt. 
g. 3. 
Zu den Gerichtsbeamten, welche Proteste aufnehmen koͤnnen, gehoͤren 
im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Koͤln auch die Gerichtsvollzieher. 
g. 4. 
Proteste duͤrfen nur von 9 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends, zu 
einer fruͤheren oder spaͤteren Tageszeit aber nur mit Zustimmung des Pro- 
testaten erhoben werden. 
S. 5. 
Gegen Personen des Soldatenstandes ist die Vollstreckung des Wechsel- 
Arrestes unzulässig, so lange sie dem Dienststande angehören. Auf Militair- 
Beamte dagegen finden fortan die für Civilbeamte gegebenen Vorschriften An- 
wendung. 
S. 6. 
Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsortes, als 
bei dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen persönlichen Geiichrestond 
hat, erhoben werden. Wenn mehrere Wechselschuldner zusammen belangt wer- 
den, so ist außer dem Gerichte des Zahlungsortes jedes Gericht kompetent, 
welchem Einer der Beklageen persönlich unterworfen ist. Bei dem Gerichte, 
bei welchem hiernach eine Wechselklage anhängig gemacht ist, müssen sich dem- 
nächst auch alle Wechselverpflichteten einlassen, welche von einer Partei in Ge- 
mäßheit der in den verschiedenen Landestheilen bestehenden Prozeßgesetze zur 
Regreßleistung beigeladen oder nach gehbrig geschehener Streitverkündigung be- 
langt werden. 
K. 7. 
In denjenigen Landestheilen, in welchen die allgemeine Gerichtsordnung 
gilt, ist auch auf an sich zulässige Einwendungen, so weit es eines Beweises 
derselben bedarf, in Wechselsachen nur dann Rücksicht zu nehmen, wenn die- 
selben durch Urkunden, Eideszuschiebung oder Aussagen solcher Zeugen, die so- 
gleich zur Stelle gebracht sind, dargethan werden. Auswärtige Zeugenverhöre, 
wenn sie gleich im Termine beigebracht werden, gelten nur so weit, als sie mit 
Zuziehung des Gegentheils oder eines von ihm dazu beslellten Bevollmächtig= 
ten aufgenommen sind und tritt diese Bestimmung an die Stelle der in dem 
§. 20. Titel 27. Theil I. der Allgemeinen Gerichtsordnung in Bezug genom- 
menen Vorschriften. 
g. 8.
        <pb n="71" />
        — 55 — 
K. 8. 
Im W des Appellationsgerichtshofes zu Köln gehören die Klagen 
aus eigenen Wechseln auch dann vor die Handelsgerichte, wenn sie weder von 
Handeltreibenden unterschrieben sind, noch Handelsgeschäfte zur Veranlassung 
haben. (Artikel 636., 637. des Rheinischen Handelzgesetzbuches.) 
g. 9. 
Die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts uͤber Handelsbillets und 
kaufmaͤnnische Assignatlionen in den g9. 1250. bis 1304. Titel 8. Theil II. 
und g. 297. Titel 16. Theil J. werden hiermit aufgehoben. — Auf Rechts- 
verhaͤltnisse aus solchen Handelsbillets und kaufmaͤnnischen Assignationen, welche 
vor dem Tage ausgestellt sind, mit dem dies Gesetz in Kraft tritt, findet diese 
Vorschrift keine Anwendung. — Mit dem Tage, an dem dies Gesetz in Kraft 
tritt, erlischt die Guͤltigkeit der Verordnung vom 6. Januar 1849. (Gesetz- 
Sammlung Seite 49.) 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Bellevue, den 15. Februar 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. imons. v. Schleinitz. 
  
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlicben Geheimen Ober-Hofbuchwuckerei. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="72" />
        <pb n="73" />
        — 57 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
r. 7.— 
  
(Nr. 3223.) Gesetz, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und Bildung ei 
Staatsschulden-Kommission. Vom 24. Februar 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
g. 1. 
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden ist eine von der allgemeinen 
Finanzverwaltung abgesonderte selbststaͤndige Behoͤrde, welche jedoch der oberen 
Leitung des Finanzministers insoweit unterliegt, als dies mit der ihr nach F. 6. 
dieses Gesetzes beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist. 
Dieselbe ist unter die fortlaufende Aufsicht einer besonderen Staatsschulden- 
Kommission gestellt G. 10.). 
§. 2. 
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden soll fortan aus einem Direktor 
und drei Mitgliedern bestehen. Dieselben werden vom Könige ernannt. Der 
Direktor darf nicht zugleich Minister sein. 
C. 3. 
Dem Oirektor liegt die Leitung des Ganzen, die Oisziplin über die der 
Hauptverwaltung der Staatsschulden untergeordneten Beamten und deren An- 
stellung ob; außerdem aber haben die Mitglieder mit ihm gleiche Befugnisse 
und gleiche Verantwortlichkeit. Die Beschlüsse werden nach S#immenmehrhei 
gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheider die Stimme des Direktors. 
In Verhinderungsfällen wird der Direktor von dem ältesten Mitgliede 
vertreten. 
g. 4. 
Der Hauptverwaltung der Staatsschulden bleiben 
1) die Staatsschulden-Tilgungskasse, 
2) die Kontrole der Staatspapiere 
untergeordnet. 
Johrgang 1850. (Nr. 3228.) 9 g. 5. 
Ausgeaeben zu Berlin den 26. Februar 1850.
        <pb n="74" />
        — 58 — 
g. 5. 
Der Hauptverwaltung der Staatsschulden liegt ob: 
a) die Verwaltung der Passivkapitalien des Staaks, welche als allgemeine 
oder provinzielle Staatsschulden ihr durch die Verordnung vom 17. Ja- 
nuar 1820. wegen der künftigen Behandlung des gesammten Staats- 
schuldenwesens (Gesetz-Samml. S. 9.), durch die Order vom 2. Novem- 
ber 1822. wegen Regulirung des von der Hauptverwaltung der Staats- 
schulden übernommenen Provinzial-Schuldenwesens (Gesetz-Samml. S. 
229.) und durch den Erlaß vom 25. April 1848. über die verzinsliche 
Annahme freiwilliger Beiträge zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse 
(Gesetz-Samml. S. 117.) zur Verzinsung und Tilgung überwiesen sind, 
oder durch fünftig zu erlassende Gesetze werden uberwiesen werden; 
b) die Verwaltung der zu diesen Zwecken besiimmten Verzinsungs-, Tl- 
gungs= und Betriebsfonds und aller sonstigen, ihr bis jetzt überwiesenen 
oder künftig zu überweisenden Fonds; 
P) die An= und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiederein= 
ziehung der Staatsschulden-Dokumente im Falle der Aufnahme von 
Staatsanleihen nach Maaßgabe der dieselben anordnenden Gesetze; 
4) die An= und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiederei 
ziehung der Kassenanweisungen, sowie die Aufsicht über den Verkehr mit 
denselben, in Gemäßheit der Orders vom 21. Dezember 1824. (Gesetz- 
Sammlung S. 238.), vom 14. November 1835. (Gesetz-Sammlung 1836. 
S. 109.), vom 5. Dezember 1836. (Gesetz-Sammlung S. 318.) und vom 
9. Mai 1837. (Gesetz-Sammlung S. 75.), sowie des §F. 8. des Statuts 
für die ritterschaftliche Privatbank in Pommern vom 24. August 1849. 
(Gesetz Sammlung Seite 359.); 
e) die Einregistrirung der Staatsgarantieen; 
1) die Ermiktelung und Verfolgung der Fälschung oder Nachahmung aller 
als Geldzeichen umlaufenden Papiere, welche gesetzlich in den öffentlichen 
Kassen statt baaren Geldes angenommen werden müssen, insbesondere 
der Noten der preußischen Bank in Gemäßheit des F. 30. der Bank- 
ordnung vom 5. Oktober 1816. (Gesetz-Sammlung S. 435.) 
K. 6. 
Die Hauptverwaltung der Sctaatsschulden bleibt auch künftighin unbe- 
dingt verantworllich: 
a) in Bezug auf die An= und Ausfertigung und Ausreichung der verzins- 
lichen und unverzinslichen Staatsschulden-Dokumente und der zu ersteren 
gehörigen Jinskupons nach Maaßgabe der Gesetze (. 5. a., c. und d.) 
b) für die Festsiellung noch nicht anerkannter oder noch illiquider Provinzial- 
Staatsschulden in Gemäßheit des F. 5. der Order vom 2. November 
1822. wegen Regulirung des Provinzial-Schuldenwesens (Gesetz-Samm- 
lung S. 229.); 
c) fuͤr die regeimdßige Verzinsung der ihr uͤberwiesenen Staatsschulden und 
fuͤr die unverkuͤrzte Verwendung der der Staatsschulden-Tilgungskass 
h
        <pb n="75" />
        zur Tilgung uͤberwiesenen Fonds nach ihrem durch die Gesetze entweder 
für die Staatsschulden im Allgemeinen oder für einzelne Klassen dersel- 
ben besonders festgestellten Gesammtbetrage; insbesondere 
d) für die unverkürzte Verwendung der Domainen-Veräußerungs= und Ab- 
lösungsgelder zur Schuldentilgung; 
ee) für die Löschung, Kassation und Aufbewahrung der eingelösten verzins- 
lichen und unverzinslichen Staatsschulden-Dokumente bis zur gänzlichen 
Vernichtung derselben. 
In allen übrigen Beziehungen hat dieselbe den Anordnungen und An- 
weisungen des Finanzministers Folge zu leisten, welchem sodann die Verant- 
wortlichkeit für deren Inhalt obliegt. 
g. 7. 
Das Beduͤrfniß der Hauptverwaltung der Staatsschulden zur Verzin- 
sung und Tilgung der Staatsschulden und zur Bestreitung der Verwaltungs- 
kosten wird fuͤr jedes Finanzjahr durch den Staatshaushalts-Etat bestimmt. 
Insofern die durch die Verordnung vom 17. Januar 1820. (Gesetz- 
Sammlung S. 9.) oder durch kuͤnftig zu erlassende Gesetze der Staatsschulden- 
Tilgungskasse überwiesenen besonderen Staatseinnahmen zur Verzinsung und 
Tilgung der Staatsschuld nicht ausreichen, hat der Finanzminister die zur vollen 
Deckung des Bedürfnisses erforderlichen Summen auf die bereitesten Staats- 
Einkünfte anzuweisen. 
g. 8. 
Es verbleibt bei der durch die Order vom 31. Maͤrz 1827. genehmigten 
Einrichtung, wonach die im F. VII. Nr. 1. bis 3. der Verordnung vom 
17. Januar 1820. bezeichneten, der Staatsschulden-Tilgungskasse zum Behuf 
der regelmaßigen Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld überwiesenen 
Staatseinnahmen von den Ngierungs-Hauskaflen nicht direkt, sondern durch 
Vermittelung der General-Staatskasse in monatlichen Raten an die Staats- 
schulden-Tilgungskasse abgeliefert werden. 
5. 9. 
Der Direktor und die Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden 
leisten sofort nach Erlaß dieses Gesetzes und künftig vor Antrikt ihres Amtes 
in öffentlicher Sitzung des Ober-Tribunals nachstehenden besonderen Eid: 
daß sie weder einen Staatsschuldschein, noch irgend ein anderes Staats- 
schulden -Dokument über den in den bestehenden oder in Zukunft zu 
erlassenden Gesetzen bestimmten Betrag hinaus aussiellen, oder durch 
Andere ausstellen lassen, auch mit allem Fleit und allem Nachdruck 
darauf halten und dafür sorgen wollen, daß die ihrer Verwaltung an- 
vertraute Staatsschuld prompt und regelmäßig verzinset, das Kapiral 
aber in der durch die Gesetze vorgeschriebenen Art getilgt werde und daß 
sie sich von Erfüllung dieser Pflichten und der übrigen, ihnen mit eigener 
Verantwortlichkeit übertragenen Obliegenheiten durch keine Anweisungen 
oder Verordnungen irgend einer Art abhalten lassen wollen. 
(#r. 3223.) 9* g. 10.
        <pb n="76" />
        — 680 — 
. 10. 
Die Staatsschulden-Kommission übt die fortlaufende Kontrole über alle, 
der Hauptverwaltung der Staatsschulden unter eigener Verantworllichkeit über- 
fragenen Geschäfte (#. 6.). Sie besteht aus drei Abgeordneten der Ersten und 
drei Abgeordneten der Zweiten Kammer, und aus dem Präsidenten der Ober- 
Rechnungskammer. 
S. 11. 
Die aus den Kammern zu ernennenden Mitglieder der Staatsschulden- 
Kommission werden mit absoluter Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. 
Wenn vor Ablauf dieser Zeit ein Mitglied aufhört, Abgeordneter zu sein, so 
scheidet dasselbe aus der Kommission aus. Die in diesem Falle oder nach Ab- 
lauf der dreijährigen Amtsdauer Ausscheidenden fungiren bis zum Einrritt ihrer 
Nachfolger. 
g. 12. 
Die Kommission waͤhlt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen 
Stellvertreter desselben. Die Beschluͤsse der Kommission werden nach Stimmen- 
mehrheit gefaßt. Zu einem Beschlusse ist die Anwesenheit von wenigstens vier 
Mitgliedern erforderlich. 
g. 13. 
Die aus den Kammern gewaͤhlten Mitglieder der Staatsschulden-Kom- 
mission werden vom Praͤsidenten in öffentlicher Sitzung unter Hinweisung auf 
ihren als Abgeordnete geleisteten Eid (Artikel 108. der Verfassungs-Urkunde 
vom 31. Januar 1850.), der Präsident der Ober-Rechnungskammer aber in der 
offentlichen Sitzung des Ober-Tribunals, unter Hinweisung auf seinen Amts- 
eid, auf die Erfüllung ihrer besondern Obliegenheiren verpflichtet. 
S. 14. 
Die Staatsschulden -Kommission erhaält von der Hauptverwaltung der 
Staatsschulden die Monats= und Jahres-Abschlüsse sowohl der Staatsschulden- 
Tilgungskasse über die zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld bestimm- 
ten Fonds, als auch der Kontrole der Staatspapiere, und hat, so offt sie es 
für angemessen erachtet, wenigstens aber einmal halbjährlich, außerordentliche 
Reoisionen der Tilgungskasse und der Kontrole der Staatspapiere vorzuneh- 
men. Sie ist befugt, über Alles, was den Bestand, die Verzinsung und Til- 
gung der Staatsschuld, so wie die Verwaltung der der Hauptverwaltung über- 
wiesenen Fonds betrifft, von der letzteren Auskunft zu erfordern und derselben 
ihre Bemerkungen und Ansichten zur Beschlußnahme mitzutheilen. 
K. 15. 
Bei dem jährlichen regelmäßigen Zusammentritt der Kammern erstattet 
die Staatsschulden-Kommission den beiden Kammern Bericht über ihre Thatig= 
keit, sowie über die Ergebnisse der unter ihre Aufsicht gestellten Verwaltung des 
Staatsschuldenwesens in dem verflossenen Jahre. 
Die
        <pb n="77" />
        — 61 — 
Die Rechnungen der Staatsschulden-Tilgungskasse werden, nachdem sie 
von der Ober-Rechnungskammer revidirt und festgestellt worden sind, der Staats- 
schulden = Kommission zugestellt, welche dieselben zu prüfen und demnachst mit 
ihrem Berichte den Kammern zu überreichen hat. 
S. 16. 
Die eingelösten verzinslichen Staatsschulden-Dokumente werden jährlich, 
nach erfolgtem Rechnungsschlusse, von der Staakrsschulden-Kommission und von 
der Hauptverwaltung der Staatsschulden in gemeinschaftlichen Verschluß ge- 
nommen, und nach ihren Litern, Nummern und Geldbetragen zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Der gerichtlichen Niederlegung derselben bedarf es nicht. 
S. 17. 
Sobald die betreffenden Rechnungen der Staatsschulden-Tilgungskasse 
von den Kammern dechargirt worden sind, werden die eingelösten verzinslichen 
Sctaatsschulden-Dokumente von Kommissarien der Staatsschulden -Kommission 
und der Hauptverwaltung der Staatsschulden durch Feuer vernichtet und die 
Litern, Nummern und Geldbeträge derselben öffentlich angezeigt. 
Auf gleiche Weise erfolgt die Vernichtung der in Gemahheit des F. V. 
der Kabinetsorder vom 14. November 1835. (Gesetz-Sammlung 1836. S. 169.) 
eingelösten, zur Cirkulation nicht mehr geeigneten Kassenanweisungen, sobald sie 
in den Stammbüchern gelöscht sind. 
Die Immediat-Kommission zur Vernichtung eingelöster Staatspapiere 
wird aufgelöst. 
S. 18. 
Die #W. VIII. bis XVI. der Verordnung vom 17. Januar 1820. wegen 
künftiger Behandlung des gesammten Staatsschuldenwesens (Gesetz-Samm- 
lung S. 9.) sind aufgehoben. Die übrigen Bestimmungen derselben bleiben in 
Kraft, soweit sie durch das gegenwärtige Gesetz nicht geändert sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 24. Februar 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
  
(Nr. 3323—3224.) (Nr. 3224.)
        <pb n="78" />
        — 62 — 
(Nr. 3224.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Grundsteuerbefrelungen. Bom 24. Fe- 
bruar 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2. 
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt: 
K. 1. 
Von allen Grundstücken im Staate, welche einen Reinertrag gewähren, 
soll fortan die Grundsteuer entrichtet werden. 
Die einzelnen Gütern und Grundstücken des platten Landes und ge- 
wissen Klassen von solchen nach den verschiedenen, zur Zeit bestehenden Steuer- 
Systemen oder aus besonderen Privilegien noch zuständigen Grundsteuerbe- 
freiungen oder Bevorzugungen werden hierdurch aufgehoben. 
Nicht minder werden diejenigen Städte mit ihren Gemarkungen, welche 
jetzt nur dem Servise nach der Bestimmung des F. 6. des allgemeinen Abgabe- 
Gesetzes vom 30. Mai 1820. unterliegen, oder weder Seris noch Grundsteuer 
entrichten, der letzteren unterworfen, diejenigen Städte aber, welche nach dem 
für sie geltenden Steuersystem einer geringeren Grundsteuer, als die demselben 
Steuersystem unterworfenen Ortschaften des platten Landes unterliegen, hierin 
den letzteren gleichgestellt. 
Die Entscheidung darüber, ob und in wieweit den Besitzern der bisher 
befreiten oder bevorzugken Grundstücke eine Entschädigung zu gewähren sei, 
bleibt vorbehalten. 
K. 2. 
Ausgenommen von der Bestimmung des F§. 1. bleiben diejenigen Grund- 
stücke, welche dem Staate, den Provinzen, den Kreisen oder den Gemeinden 
gehdren, in sofern sie zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt 
sind, insonderheit also: 
a) Gassen, Plätze, Brücken, Land= und Heerstraßen, die Schienenwege 
der Eisenbahnen, Fahr= und Fußwege, Leinpfade, Ströme, Flüsse, Bäche, 
Brunnen, schiffbare Kanale, Häfen, Werfte, Ablagen, Fesiungswerke, 
Exerzierplätze, Kirchhöfe, Begrabnißplätze, Spaziergänge, Lust= und bo- 
tanische Gärten; 
5b) lediglich zur Bepflanzung öffentlicher Plätze, Straßen und Anlagen be- 
stimmte Baumschulen und die zur Uferbefestigung des Meeres, öffent- 
licher Ströme oder Flüsse dienenden Anpflanzungen; 
c) Koͤnigliche Schlösser und zum Gebrauche öffentlicher Behörden oder zu 
Dienstwohnungen für Beamte besimmmte Gebäude, als: Militair-, Re- 
gierungs-, Justiz-, Polizei-, Steuer= und Postverwaltungs-Gebäude, 
Kreis= und Gemeindehäuser; 
d) chch, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdiensie gewidmete 
ebaude; 
e) die Diensihäuser der Erzbischöfe, der Bischöfe, der Dom= und Kurat- 
oder
        <pb n="79" />
        — 63 — 
oder Pfarrgeistlichen und sonstiger mit geistlichen Funktionen bekleideter 
Personen der verschiedenen Religionsgesellschaften; ferner der Gymnasial-, 
Seminar= und Schullehrer, der Küster und anderer Oiener des öffent- 
lichen Kultus; 
1 Bibliotheken, Museen, Universitäts= und alle anderen zum Unterricht be- 
slimmten Gebäude; 
8) Armen= und Krankenhäuser, Besserungs-, Aufbewahrungs= und Gefäng- 
nißanstalten. ¾ 
Die Grundsteuerfreiheit der unter e. bis g. aufgeführten Gebäude 
erttreckt sich auch auf die dazu gehörigen, mit ihnen in derselben Befriedigung 
belegenen Hofräume und Garten. 
Eben so bleiben alle Brücken, Kunststraßen, Schienenwege der Eisen- 
bahnen und schiffbare Kanale, welche mit Genehmigung des Staates von Pri- 
vatpersonen oder Aktien-Gesellschaften zum offentlichen Gebrauche angelegt sind, 
von der Grundsteuer befreit. 
K. 3. 
In den beiden westlichen Provinzen werden die bisher von der Grund- 
steuer befreiten Grundstücke zu derselben nach den Vorschriften des Grundsteuer- 
Gesetzes vom 21. Januar 1839. (Gesetz-Sammlung für 1839. Seite 30. ff. 
veranlagt. - 
g. 4. 
Innerhalb der sechs östlichen Provinzen sind die von der Entrichtung der 
Grundsteuer bisher befreiten oder dabei bevorzugten Grundstücke, unter Zuzie- 
hung der Betheiligten, nach Maaßgabe einer von dem Finanzminister zu erthei- 
lenden Instruktion zur Grundsteuer vorläufig zu veranlagen. 
K. 5. 
Nachdem das Geschäft der vorläufigen Deranlagung beendet ist, werden 
die Resultate derselben nebst dem Entwurfe eines die Erhebung der Grund- 
steuer nach Maaßgabe dieser Veranlagung anordnenden Gesetzes den Kammern 
zur Genehmigung vorgelegt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 24. Februar 1850. 
(l. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="80" />
        <pb n="81" />
        – 65 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 8S.— 
  
(Nr. 3225.) Allerhöchste Bestätigungs-Urkunde, betreffend die Auflösung der Köln-Minden- 
Thüringer Verbindungs-Eisenbahngesellschaft. Vom 7. Januar 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
Nachdem die Köln-Minden-Thüringer Verbindungs-Eisenbahngesellschaft 
in den an 20. September und 2. Dezember 1848. abgehaltenen Generalver= 
sammlungen ihre Auflösung einstimmig beschlossen, das Bevorstehen derselben 
öffentlich bekannt gemacht, auch die Gläubiger zur Meldung aufgefordert und 
hierdurch den Besmmungen der §#. 22. und 53. des unterm 4. Juli 1846. 
von Uns bestatigten Staturs (Gesetz= Sammlung für 1846. Seite 303. ff.), so 
wie den bezüglichen Vorschriften der G#. 28. u. 29. des Gesetzes über die 
Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. (Gesetz= Sammlung für 1843. 
Seite 341. ff.) genügt hat, wollen Wir dem gedachten Auflösungsbeschlusse 
hiermit Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Instegel. 
Gegeben Potsdam, den 7. Januar 1850. 
(L. S. Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
  
Jahrgang 1850. (Nr 3225-—3226.) 10 (Nr. 3226.) 
Ausgegeben zu Berlin den 2. März 1850.
        <pb n="82" />
        (Nr. 3226.) Allerhschster Erlaß vom 21. Januar 1850., betreffend die Genehmigung bes 
chausseemäßigen Ausbaues der Straße von Guttentag über Mischline bis 
zur Peiskretscham-Malapaner Chaussee durch den zu diesem Zwecke gebil- 
deten Bauverein, sowie die Bewilligung des Rechts zur Erhebung des 
Chausseegeldes und die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen wegen 
der Chausseepolizei-Vergehen. 
A-. den Bericht vom 9. Januar d. J. genehmige Ich den chausseemäßigen 
Ausbau der Straße von Guktentag über Mlchüne bis zur Peiskretscham-Ma- 
lapaner Chaussee durch den zu diesem Zwecke gebildeten Bauverein und bewil- 
lige demselben gegen die Uebernahme der vorschriftsmäßigen Unterhaltung der 
ôetraße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem jedesmal für 
die Staatschausseen gültigen Tarif; auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die bezeichnete Straße Anwendung finden. 
Der gegenwaärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 21. Januar 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den 
Finanzminister. 
  
(Nr. 3227.)
        <pb n="83" />
        — 67 — 
(Nr. 3227.) Bekanntmachung der von den Kammern ertheilten Genehmigung zu der Ver- 
ordnung vom 21. Juli 1849., das Verfahren in Civilprozessen in den Be- 
zirken des Appellationsgerichts zu Greifswald und des Justiz-Senats zu 
Ehrenbreitstein betressend. Vom 23. Februar 1850. 
N die auf Grund des Artikels 105. der Verfassungs-Urkunde vom 
5. Dezember 1848. unter dem 21. Juli v. J. erlassene, in der Gesetz-Samm- 
lung von 1849. S. 307. ff. verkündete 
Verordnung über das Verfahren in Cidilprozessen in den Bezirken des 
Appellationsgerichts zu Greifswald und des Justh, Senats zu Ehren- 
breitstein, 
jenem Artikel der Verfassungs-Urkunde gemäß, den Kammern zur Genehmigung 
vorgelegt worden ist, haben beide Kammern der gedachten Verordnung ihre 
Genehmigung ertheilt. 
Dies wird hierdurch zur Beachtung bekannt gemacht. 
Berlin, den 23. Februar 1850. 
Das Staatsministerium. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
  
Orr. J—S### 10= (Nr. 3228.)
        <pb n="84" />
        (Nr. 3228.) Gesetz wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Januar 
1845., betreffend die Jertheilung von Grundstücken und die Gründung 
neuer Ansiedelungen. Vom 24. Februar 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von 
Preußen rc. c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, für diejenigen Landestheile, in 
welchen das Gesetz vom 3. Januar 1845., betreffend die Zertheilung von 
Grudstäcken und die Gründung neuer Ansiedelungen, Gesetzeskraft hat, 
was folgt: 
g. 1. 
Die §#. 2. bis 5, einschließlich des Gesetzes vom 3. Januar 1845., be- 
treffend die Zertheilung von Grundstücken und die Gründung neuer Ansiedelungen 
(Gesetz-Sammlung 1845. S. 25.), sowie die Deklaration vom 7. August 1846., 
betreffend die Anwendung des §. 2. dieses Gesetzes (Gesetz= Sammlung 1846. 
S. 395.), werden hiermit aufgehoben. 
Veräußerungs-Vertrage jeder Art, durch welche Grundstücke zertheilt, 
von einem Grundstücke einzelne Theile abgezweigt oder Grundstücke, welche 
Zubehör eines anderen Grundstücks sind, von diesem abgetrennt werden sollen, 
müssen von dem Gerichte, vor welchem sie abgeschlossen oder ihrem Inzalze 
oder der Unterschrift nach anerkannt worden sind, unmittelbar nach ihrer Auf- 
nahme demjenigen Gerichte zugesendet werden, welches das Hppothekenbuch der 
betreffenden Grundstücke zu führen hat, sofern dieses Gericht von dem ersteren 
verschieden ist. ODieselbe Boppfüchtun wird, in Erweiterung der Vorschrift des 
#. 31. der Verordnung vom 2. Januar 1849. (Gesetz-Sammlung pro 1849. 
S. 10.), den Notaren auferlegt. 
g. 2. 
Die Abschreibung der Trennstücke im Hypothekenbuche, deren Uebertra- 
ung auf ein anderes Polium die Aushändigung des Baukonsenses zu neuen An- 
ledelungen, sofern den Vorschriften der P. 27. und 28. des Gesetzes vom 
3. Januar 1845. genuͤgt ist, sowie die Berichtigung des Besitztitels fuͤr den 
Trennstücks = Erwerber sind von der im FS. 7. Nr. 1. und in den §#. 25. 
und 26. des Gesetzes vom 3. Januar 1845. gedachten Regulirung ferner nicht 
abhängig. 
K. 3. 
Alle im §. 1. des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Verträge sind 
von dem Gerichte, welches das Hyppothekenbuch des zertheilten Grundstücks zu 
führen hat, sofort nachdem sie zu seiner Kenntniß gelangt sind, in beglaubigter 
Abschrift demjenigen Landrathe oder Magistrate zuzufertigen, welchem nach 
§. 8. des Gesetzes vom 3. Januar 1845. die im ) 7. Nr. 1. und in den 
W. 25. und 26. desselben vorgeschriebene Regulirung obliegt. Nach dem Em- 
pfange
        <pb n="85" />
        pfange dieser Abschrift hat sich der Landrath oder Magistrat der Regulirung 
sogleich von Amtswegen zu unterziehen. 
g. 4. 
Die im K. 20. des Gesetzes vom 3. Jamar 1845. den Regierungen 
beigelegte Befugniß, in Fällen, in welchen Streitigkeiten bei der Regulirun 
entstehen, ein ort vollstreckbares Interimistikum festzusetzen, wird auf alle 
Fälle ausgedehnt, in welchen die Regierung es für angemessen erachtet, die defi- 
nitive Regulirung aufzuschieben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenha#ndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 24. Februar 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
  
(Nr. 3738—3779.) (Nr. 3229.)
        <pb n="86" />
        — 70 — 
(Nr. 3229.) Gesetz, betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste ein- 
berufener Reserve= und Landwehrmannschaften. Vom 27. Febrmar 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt: 
g. 1. 
Die Reserve= und Landwehr-Mannschaften sollen, sobald sie zum Kriege 
oder wegen außerordentlicher Zusammenziehung der Reserve oder der Landwehr 
einberufen werden, für ihre Familien, im Falle der Bedürftigkeit, eine Unter- 
stützung nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes erhalten. 
g. 2. 
Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterstützung G. 1.), werden als zur Fa- 
milie gehörig betrachtet: die Ehefrau des zum Dienst Einberufenen und dessen 
Kinder unter 14 Jahren. 
Auch können dahin noch gerechnet werden: die Kinder über 14 Jahren, 
so wie Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister, in sofern sie von dem 
zum Dienst Einberufenen unterhalten werden müssen. 
Dagegen sind enrferntere Verwandte, geschiedene Ehefrauen und un- 
eheliche Kinder von der Berechtigung zum Empfange einer Unterstützung aus- 
geschlossen. 
g. 3. 
Die Verpflichtung zur Unterstützung dieser Familien (§#. 1., 2.) wird 
den Kreisen auferlegt. 
Ausgenommen hiervon bleibt die den Familien der Landwehr-Offiziere in 
den Fällen des C. 1. zu gewährende Unterstützung diese wird in gleicher Weise 
wie hinsichtlich der Familien der Offiziere des siehenden Heeres aus dem Mi- 
litair-Fonds bestritten. 
G. 4. 
Die Unterstützungs-Bedürftigkeit der Familie muß in jedem einzelnen 
Falle nachgewiesen werden. 
g. 5. 
Als Kreis-Unterstützung muß mindestens gewährt werden: 
a) für die Ehefrau monatlich 1 Rehlr. 10 Sgr. und in der Zeit vom 
1. November bis 1. April 2 Rlhlr., 
b) für jedes Kind unter 14 Jahren monatlich 15 Sgr. 
Die Geld-Unterstützung kann theilweise durch Lieferung von Brodkorn, 
Brennmaterial oder Kartoffeln ersetzt werden. K.
        <pb n="87" />
        — 71 — 
g. 6. 
In jedem Kreise wird eine Unterstützungs-Kommission gebildet, welche 
a) sapeht ber die Unterstützungs-Bedürftigkeit der betreffenden Familien, 
als au 
b) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit derselben, über 
den Umfang und die Art der ihnen zu gewährenden Unterstützung, nach- 
dem der Ortsvorstand darüber gehört worden, mit Beachtung der Vor- 
schriften des &amp;. ö., endgültig zu entscheiden, und 
c) di pünktliche Gewährung der bewilligten Unterstützung zu überwachen 
at. 
g. 7. 
Die Unterstützungs-Kommission besteht aus dem Landrath als Vorsitzen- 
den und einer den Lokal-Verhältnissen angemessenen Anzahl von Mitgliedern, 
welche die Kreisvertretung aus den Kreiseinsassen erwählt. Die Kreisvertre- 
tung isi befugt, die Geschäfte der Kommission dem Kreis-Ausschuß zu über- 
tragen. 
Einer jeden Untersiützungs-Kommission wird ein von dem betreffenden 
Landwehr-Bataillons-Kommando zu wählender Offizier beigeordner. 
§. 8. 
Die Kommission G. 7.) kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte 
ihrer Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit 
gefaßt. 3 Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. 
Der der Kommission beigeordnete Offizier nimmt an den Verhandlun- 
gen Theil, hat aber keine escheldende Stimme. 
g. 9. 
Die zu den Unterstuͤtzungen erforderlichen Geldmittel werden von der 
Kreisvertretung beschafft und noͤthigenfalls nach dem Verhaͤltniß der sonstigen 
Kreis-Kommunalbeiträge aufgebracht. 
g. 10. 
Die von der Kommission (§. 7.) festgestellte Kreisunterstützung wird den 
Familien in halbmonatlichen Raten pränumerando verabreicht. 
Die Gewährun beginm mit dem Abmarsch des zum Dienst Einberu- 
senen aus der Heimath und endigt in der Regel mit dessen Rückkehr. 
Unterstützungen der Privakvereine und einzelner Privatpersonen dürfen 
auf die bewilligte Kreisunterstützung nicht angerechnet werden. 
. 11. 
befnd Den Familien Derjenigen, welche, während sie im aktiven Dienst sich 
efinden 
a) der Desertion sich schuldig machen, oder 
b) durch gerichtliches Erkenntniß zur Festungsstrafe oder zu einer härteren 
Strafe verurtheilt werden, 
(Nr. 3229.) wird
        <pb n="88" />
        — 72 — 
wird die bewilligte Kreisunterstätzung nicht weiter gewährt, sobald die Nach- 
richt davon bei er Unterstuͤtzungs -Kommission eingeht, welcher von solchen 
Faͤllen durch die Truppenbefehlshaber sofort Kenntniß zu geben ist. 
g. 12. 
Den Familien Derjenigen, welche im Gefecht getödtet werden, oder in 
Folge einer Beshadiguns im Dienst oder einer durch den Dienst veranlaßten 
Krankheit vor ihrer Entlassung in die Heimath sterben, wird noch drei Jahre 
lang, vom Todestage des Familienvaters gerechnet, die bewilligte Kreisunter- 
stützung belassen, sofern ihre Hülfsbedürftigkeit nicht schon vor Ablauf dieses 
Zeitraums aufhört. 
g. 13. 
Die Familien Derjenigen, welche ohne ihr Verschulden in feindliche Ge- 
fangenschaft gerathen, erhalten die bewilligte Kreisunterstuͤtzung auch waͤhrend 
der Dauer der Gefangenschaft. 
§. 14. 
Die den Familien der Reserve= und Landwehrmannschaften durch dieses 
Gesetz gewährleistete Unterstützung erstreckt sich nicht auf die Zeit, während 
welcher diese Mannschaften an den jährlichen Uebungen der Landwehr Theil 
nehmen. 
S. 15. 
Gleiche Verpflichtung wie die Kreise (§8. 3. und 6.) haben diejenigen 
Städte, welche nicht zu einem landräthlichen Kreise gehören. An Stelle der 
Kreisvertretung (PH. 7. und 10.) tritt die Gemeindevertretung und an Stelle 
des Landraths (G. 7.) der Bürgermeister. 
K. 16. 
Die Minister des Innern und des Krieges sind mit der Ausführung 
dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 27. Februar 1850. 
(L. 8S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg.] v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministerlums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gehrimen Ober-Hofbuchduckerei. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="89" />
        Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 9— 
  
(Nr. 3230.) Ministerial-Erklärung vom 4. Februar 1850., betreffend die Erweiterung der 
Uebereinkunft mit Anhalt-Bernburg wegen Verhütung und Bestrafung der 
0 
Forst= und Jagdfrevel vom- S 1839. 
ur kraͤftigeren Handhabung des Schutzes gegen Forst- und Jagdfrevel in 
den Grenzwaldungen sind die Königlich Preußische und die Herzoglich Anhalt- 
Bemburgische Regierung dahin übereingekommen: 
Daß auch den zum Forstschutze in den beiderseitigen Gebieten komman= 
dirten Militairpersonen die in Art. 2. der zwischen Preußen und Anhalt- 
Bernburg bestehenden Konvention zur Verhütung der Forst= und Jagd- 
frevel in den Grenzwaldungen vom n- 1839. den Förstern und 
Waldwärtern ertheilten Befugnisse zustehen sollen, dieselben jedoch da- 
bei im Falle von Haussuchungen auf Preußischem Gebiete den Beschrän- 
kungen des Preußischen Gesetzes vom 24. September 1848. (Gesetz- 
Sammlung de 1848. S. 257. ff.) oder des an dessen Stelle tretenden 
Gesetzes, auf Anhalt-Bernburgischem Gebiete den Bestimmungen des 
Cirkular-Reskriptes der Herzoglichen Landesregierung zu Bernburg vom 
15. September 1842. oder der an dessen Stelle tretenden Anordnungen 
sich zu unterwerfen haben. 
« Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Ministerial-Erklärung ausgestellt und 
gegen eine übereinstimmende Erkl4rung des Herzoglich Anhalt -Bernburgischen 
Staats-Ministeriums ausgewechselt worden. 
Berlin, den 4. Februar 1850. 
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
(L. S.) von Schleinitz. 
» Vorstehende Erklaͤrung wird, nachdem sie gegen eine uͤbereinstimmende 
Enklärung des Herzoglich Anhalt -Bernburgischen Staats-Ministeriums vom 
11. v. M. ausgewechselt worden, unter Beifügung eines Abdruckes des darin 
Jahrgarg 1850. (Nr. 3230.) *11 in
        <pb n="90" />
        in Bezug genommenen Cirkular-Reskriptes der Herzoglich Anhalt-Bernburgischen 
Landeeregserung zu Bernburg vom 15. September 1842. hierdurch bekannt 
gemacht. 
Berlin, den 2. März 1850. 
Der Königliche Staats= und Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
· von Schleinitz. 
  
Cirkular-Keskript, 
die Haussuchungen in Jagd= und Forst-Kontraventionssachen 
betreffend. 
Nachdem über die Ausführung der Hausvisitationen in Jagd= und Forst= 
Kontraventionssachen Zweifel entstanden sind, so findet Herzogliche Landes- 
Regierung auf Antrag Herzoglichen Forstamts sich veranlaßt, folgende allge- 
meine Verordnung dieserhalb zu erlassen. 
In allen Fällen, wo von Forstbeamten oder zur Anzeige überhaupt ver- 
pflichteten Personen, welche auf der Verfolgung eines Forst= und Jagdfrevlers 
begriffen sind, die Vornahme einer Hausvisitation für erforderlich erachtet wird, 
so wie in Fällen, wo Gefahr beim Verzuge ist, genügt es, wie auch in der 
Erklärung vom 27. August 1839. wegen der zwischen der Königlich Preußi- 
schen und der Herzoglich Anhalt-Bernburgischen Regierung verabredeten Maaß- 
regeln zur Verhütung und Bestrafung der Forst= und Jagdfrevel in den Gren 
waldungen (Gesetz-Sammlung Th. 6. S. 45. Arf. 2.) bereits vorgeschrieben ist, 
daß die desfallsigen Anträge bei der Ortsbehörde gemacht werden, und ist von 
diesen, ohne weitere Autorisation von Seiten der Justizimter resp. Gerichte 
zu bedürfen, die beantragte Haussuchung sofort gehörig zu weranstahen. 
Dagegen bleiben dergleichen Haussuchungen, bei denen nach bereits ge- 
richtlich eingeleitetem Verfahren bezweckt wird, Gegenstände, die zum That- 
bestande eines Verbrechens gehören, oder Personen, welche desselben verdächtig 
sind, gehörig zu ermitteln, wie solche der §. 103. der Forstordnung besonders 
kert ugen hat, lediglich den kompetenten Justizämtern und Gerichten vor- 
ehalten. 
Innengenannte haben sich hiernach überall zu richten und die betreffen- 
den Ortsbehörden demgemäß mit weiterer Verfügung zu versehen. 
Dieses Cirkular ist gehörig zu präsentiren, weller und zuletzt zurückzu- 
befördern. 
Bernburg, am 15. September 1842. 
Herzoglich Anhaltische Landes-Regierung. 
(gez.) von Kersten. 
Nettelbeck. 
An 
sämmtliche Justizämter und Gerichte, resp. die 
Forstkommission in Koswig. 
  
N. 234.)
        <pb n="91" />
        — 75 — 
(Nr. 3234.) Allerhöchster Erlaß vom 11. Februar 1850., bekreffend die Erhebung der 
Schiffahrts-Abgaben in den Städten Königsberg und Elbing. 
A.. den Bericht vom 2. Februar d. J. genehmige Ich, daß die Tarife zur 
Erhebung der Schiffahrts-Abgaben in den Städten Königsberg und Elbing 
vom 13. Dezember 1844., beide mit den inzwischen auf Grund besonderer An- 
ordnungen eingetretenen Ermäßigungen einzelner Abgaben, bis auf Weiteres 
in Kaft bleiben und veranlässe Sie, diesen Erlaß zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Bellevue, den 11. Februar 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Winister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
  
(Nr. 3384—8282.) (Nr. 3232.)
        <pb n="92" />
        – 76 — 
(Nr. 3232.) Gesetz, betreffend die Bewilligung einer Zinsgarantic des Staats für die Miien 
der Aachen-Düsseldorfer und der Ruhrort-Krefeld-Kreis-Gladbacher Eisen- 
bahngesellschaft. Vom 28. Februar 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
g. 1. 
Fuͤr die Zinsen des Aktienkapitals der unterm 21. August 1846. (Gesetz- 
Sammlung 1846. Seite 404.) konzessionirten Aachen-Duͤsseldorfer Eisenbahn- 
gesellschaft im Nominalbetrage von 4,000,000 Thalern (Artikel 9. des Statuts) 
und fuͤr die Zinsen des Aktienkapitals der unterm 8. Januar 1847. (Gesetz- 
Sammlung 1847. Seite 46.) konzessionirten Ruhrort-Krefeld-Kreis-Gladbacher 
Eisenbahngesellschaft im Nominalbekragevon höchstens 1,500,000 Thalern (G. 10. 
und 20. der Statuten) wird, nach näherer Maaßgabe der unterm 29sten, resp. 
26. September 1849. mit den Bevollmächtigten der Gesellschaften abgeschlos- 
senen Verträge, die Garantie des Staats und zwar zum Satze von drei und 
einem halben Prozent hiermit bewilligt. 
g. 2. 
Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und Unser 
Finanzminister werden mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 28. Februar 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburz. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
o. Rabe. imons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Staals-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königsichen Gebeimen Ober--Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="93" />
        Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 10. — 
  
(Nr. 3233.) Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulirung der guts- 
berrlichen und bauerlichen Verhältnisse. Vom 2. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen rc. W. 
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, für den ganzen Umfang der 
Monarchie, mit Ausnahme der auf dem linken Rheinufer belegenen Landes- 
theile, was folgt: 
K. 1. 
Mit dem Zeitpunkte der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes treten 
folgende Gesetze außer Kraft: 
1) die Verordnung über die Ablösung der Domanial-Abgaben jeder Art 
vom 16. März 1811. (Gesetz Sammlung 1811. S. 157.); 
2) das Edikt vom 14. September 1811., betreffend die Neguliuung der 
gutsherrlichen und bäuerlichen Berhaͤltnisse (G. S. 1811. S. 281.); 
3) die Deklaration des Edikts vom 14. Septeinber 14114 wegen Reguli= 
rung der gurzherrlichen und bauerlichen Verhältnisse vom 29. Mai 1816. 
(G. S. 1816. S. 154. 
4) die Verordnung ein 31. Mai 1816. wegen Abloͤsung des Erbpachtzinses 
von Grungscten, die den geistlichen und milden Sciftungen gehören 
(G. S. 1816. S. 
5) die Verordnung 2 v Juni 1819. wegen Erklärung einiger zweifel- 
hafter Bestimmungen der Edikre vom 14. Erprember 1811. und 29. Mai 
1816., die Regulirung der gursherrlichen und bäuerlichen Verhaltnisse 
betreffend (G. S. 1819. S. 151.); 
6) die Verordnung vom 18. Nbald 1819. wegen Anwendung des Edikts 
vom 14. September 1811., die Regulirung der gutsberrlichen und bäuer- 
sichen Verhaͤltnisse betreffend, auf den Konbufft er Kreis (G. S. 1819. 
. 249 
) 
7) dce Ordnung vom 7. Juni 1821. wegen Ablösung der Dienste, Natural= 
und Geldleistungen von Grundstücken, welche geigenthöünlich zu Erbzins= 
oder Erbpachtrecht besessen werden (G. S. 1821. S. 77.); 
Jahrgang 1850. (Nr. 3233.) 12 8) das 
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1850.
        <pb n="94" />
        — 78 — 
8) das Gesetz vom 21. Juli 1821. wegen Anwendung des Edikts vom 
14. September 1811., die Regulirung der gursherrlichen und bäuerlichen 
VerhAltnisse berreffend, und der späteren darüber erlassenen Gesetze auf 
die Ober= und Niederlausitz und das Amt Senffenberg (G. S. 1821. S. 110.); 
9) die Deklaration vom 24. März 1823., petreffend. de Vergütigung für 
Hülfsdienste regulirter Wirthe (G. S. 1823. S. 3 
10) das Gesetz vom 8. April 1823. wegen — der gutsherrlichen 
und bäuerlichen Verhaͤltnisse im Großherzogthum Posen, den mit West- 
preußen wieder vereinigten Distrikten, dem Kulm= und Michelauischen 
Kreise und in dem Landgebiete der Stadt Thorn (G. S. 1823. S. 49.); 
11) das Gesetz vom 8. April 1823. wegen Anwendung des Edikts vom 
14. September 1811., die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen 
Verhälknisse betreffend und der später darüber erlassenen Gesetze, in- 
leichen wegen Anwendung der Ordnung, die Ablosung der Dienste 2c. 
etreffend, vom 7. Juni 1821., auf das Landgebiet der Stadt Danzig 
(G. S. 1823. S. 73.); 
12) die Kabinetsorder vom 13. Februar 1825., durch welche die Mennoniten 
von den Wirkungen des Regulirungs-Edikts vom 14. September 1811. 
ausgeschlossen werden; 
13) die Verardnung vom 13. Juli 1827. zur näheren Bestimmung des Art. 5. 
Buchstabe a. der Deklaration vom 29. Mai 1816. wegen Regulir#un 
der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhaͤltnisse in der Anwendung auf die 
Gaͤrtner und go Besitzer geringer Rustikalstellen in Oberschlesien 
u. s. w. (G. S. 1827. S. 79); 
14) veRP Ordnung S 13. Juli 1829. wegen Ablösung der Reallasten in 
denjenigen Landestheilen, welche vormals zum Kônigreich Westphalen, 
um Großher gatzum Derg oder zu den französischen Departements ge- 
ört haben é 9. S. 65. 
15) die oe * 11. Dezember 1831. über die Vergütigung der 
vorbehaltenen Hülfsdienste in der Prooinz, Pommern; 
16) das Gesetz vom 19. Juli 1832., betreffend die Laudemien 2c. von Rustikal- 
stellen in Schlessen (G. S. 1832. S. 194.); 
17) das Gesetz vom 25. April 1835. wegen Ensichraung der Ablôsung des 
Heimfallrechts in der Prooinz Westphalen (G. S. S. 53.); 
18) die Kabinetsorder vom 26. Oktober 1835. über Fes von Nor- 
malpreisen für vorbehaltene Hülssdiense in- dem Umfange des Branden- 
burgischen Provinzialoerbandes (G. S. 1835. S. 228. 
19) die Deklaration und Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1823. uͤber 
die Regulirung der gutsherrlichen und baͤuerlichen Verhaͤltnisse im Groß- 
herzogthum wo und in den mit der Provinz Preußen wieder vereinig- 
ten Disirikten, dem Kulm= und Michelauischen Kreise und dem Land- 
gebiete der Stadt Thorn vom 10. Juli 1836. (G. S. 1836. S. 204.); 
20) die Kabinetsorder vom 19. Juni 1837. wegen Ablösung der Domanial= 
renten zum 25fachen Betrage; 
21) die Kabinetsorder vom 17. Februar 1838. wegen Ablbsuns der Huͤlfs- 
dienste in der Provinz Preußen (G. S. 1838. S. 237.); 
22) die
        <pb n="95" />
        — 79 — 
22) die Verordnung vom 28. November 1839., betreffend die Allodisikation 
der nicht zur Klasse der bäuerlichen dkeberhen landesherrlichen Lehne im 
Herzo thun Welleheen (G. S. 18 
23) die §#. 33. 35. des Gesetzes vom 22. Dez zember 1839., betreffend 
die Wzun an der Grundbesitzer und die e "n Reallasten 
in den Grafschaften Wiltgenstein-Berleburg 2c. (G. S. . 6.); 
24) die Ordnung wegen Abldsun- der Reallassen im o—t¾ld- Wesiphalen 
vom 18. Juni 1840. (G. S. 1840. S. 156.); 
25) die Bestimmungen unter Nr 3. und 5. iPn 5 1. des Gesetzes vom 18. 
Juni 1840. über die Rechtsverhaͤltnisse des Grundbesitzes und uͤber die 
Mlösuns ber Realberechtigungen im Fürstenthum Siegen (G. S. 1840. 
S. 151.); 
20) das ot vom 4. Juli 1840. wegen Ablösung der Reallasten in den 
vormals Nassauischen Landestheilen und in der Stadt Wetzlar mit Gebiet 
(G. S. 1840. S. 195. 
27) das Gesetz vom zo. Junk 1841. wegen Erleichterung der Ablôsung S 
werblicher u. s. w. auf dem Grundbesitz haftender Leistungen (G. S 
1841. S. 136. 
28) das Gesetz vom 31. Januar 1845., betreffend die Zulässigkeit von Ver- 
geägen un über unablösliche Geld= und Getreide- Abgaben (G. S. 184 
29) das Gesetz vom 18. Juli 1845., betreffend die Ablösung der Dienste in 
denjenigen Theilen, der Provinz Spchen in welcben die Ablösungs-Ord- 
nung vom 7. Juni 1821. gilt (G. S. 1845. S. 502.); 
30) das Gesetz vom 31. Ottolsr 1845., ͤetreflend die W der Dienste 
in der Provinz Schlesien (G. S. 1845. 82. 
31) der F. 3. des Gesetzes vom 8. Februar *!s wegen der Praklusion der 
Ansprüche früherer Besetzer regulirungsfahiger bäuerlicher Stellen im 
Großherzogkhum Posen, im ehemaligen Kulm= und Michelauischen Kreise 
und im ###grbier der Stadt Thorn (G. S. 1846. S. 219.); 
32) die provisorische Verordnung vom 20. Dezember 1848., die interimislische 
Regulirung der qutsberricch- bäuerlichen Verhälmisse in der Provinz Schle- 
sien betreffend (G. S. .. 
33) das Gesetz, betreffend die Feststellung der bei Abloͤsung der Reallasten 
zu beachtenden Normalpreise und Normal-Marktorte vom 19. November 
1849. (G. S. 1819. S. 413.). 
Auch werden die Bestimmungen der vorstehend nicht aufgehobenen Gesetze außer 
Kraft gesetzt, welche den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehen 
oder mit demselben sich nicht vereinigen lassen. 
Erster Abschnitt. 
Berechtigungen, welche ohne Entschädigung aufgehoben werden. 
g. 2. 
Ohne Gurschtdigun werden folgende Berechtigungen, soweit sie noch 
bestehen, hiermit aufgehoben: 
seben. s 12 1) Das
        <pb n="96" />
        — 90 — 
1) Das Ober-Eigenthum des Lehnsherrn und die lediglich aus demselben 
entspringenden, in dem K. 5. nicht als fortbestehend bezeichneten Rechte 
bei allen innerhalb des Staates belegenen Lehnen, mil alleiniger Aus- 
nahme der Thronlehne; 
2) das Ober-Eigenthum des Guts= oder Grundherrn und des Erbzinsherrn, 
desgleichen das Eigenthumsrecht des Erbverpächters; der Erbzinsmann 
und der Erbpächter erlangen mit dem Tage der Rechtskraft des gegen- 
wärtigen Gesetzes, und lediglich auf Grund desselben, das volle Eigenthum; 
3) der Anspruch auf Regulirung eines Allodifikationszinses für die aufge- 
hobene Lehnsherrlichkeit in denjenigen Landestheilen, welche vormals zum 
Königreich Westfalen, zum Großherzogthum Berg, zu den französtsch- 
hanseatischen Departements oder dem Lippe-Departement gehört zaben, 
4) das grundherrliche oder gursherrliche Heimfallsrecht an Grundstücken und 
Gerechtsamen jeder Art innerhalb des Staates, ohne Unterschied, ob der 
Staat, moralische Personen oder Privatpersonen die Berechtigten sind; 
5) die Berechtigung des Erbverpächters oder des Zinsberechtigten, den ihm 
zustehenden Kanon oder Zins willkürlich zu erhöhen; 
6) die Vorkaufs-, Näher= und Retrakt -Rechte an Immobilien, mit Aus- 
nahme der im §K. 4. aufgeführten; 
7) die auf Grundstücken haftende Verpflichtung, gegen das in der Gegend 
übliche Tagelohn zu arbeiten; 
8) die Befugniß, zu verlangen, daß ein Privat-Grundbesitzer sein Grund- 
stück mit Maulbeerbäumen bepflanze oder solche unterhalke; 
9) die auf Grundstücken haftende Verpflichtung des sogenannten fläming- 
schen Kirchganges. 
K. 3. 
Es werden ferner folgende Berechtigungen, soweit sie noch bestehen, ohne 
Entschädigung aufgehoben: 
1) Das Recht, einen Antheil oder ein einzelnes Steück aus einer Verlassen- 
schaft vermöge guts-, grund= oder gerichtsherrlichen Verhältnisses zu 
fordern; 
2) das in einigen Landestheilen noch bestehende Recht des zu Abgaben und 
Leistungen Berechtigten, der Zerstückelung des pflichtigen Grundstücks zu 
widersprechen; 
3) alle Abgaben und Leistungen der Nichtangesessenen an die biöherige 
Guts-, Grund= oder Gerichtsherrschaft, soweit sie aus diesem Verhält- 
niß herzuleiten sind und nicht auf anderweitigen Verträgen beruhen; 
4) die unter verschiedenen Benennungen vorkommenden Beiträge und Lei- 
siungen zur Ueberkragung der Lasten der Privat-Gerichtsbarkeit und guts- 
herrlichen Polizei-Verwaltung; 
5) alle Abgaben und Leistungen, welche außer den Kosten, deren Erhebung 
sich auf die gesetzlich besiehenden Gebühren-Taren gründe:, für einzelne 
gerichtliche Akte oder bei Gelegenheit derselben entrichter werden; 
6) alle in Beziehung auf die Jagd obliegenden Dienste und Leistungen; 
7) alle
        <pb n="97" />
        — 81 — 
7) alle Dienste, Abgaben und Leistungen zur Bewachung gutsherrlicher Ge- 
baͤude und Grundstuͤcke; 
8) alle Dienste persoͤnlichen Beduͤrfnissen der Gutsherrschaft und ihrer 
Beamten, z. B. Dienste zum Reinigen der Haͤuser und Hoͤfe, zur Kranken- 
pflege, zum Bewachen und Auslaͤuten der Leichen, zu Reisen des Guts- 
herrn und seiner Beamten; 
9) alle Abgaben zur Ausstattung oder bei Taufen von Familiengliedern 
des Guts= oder Grundherrn; insbesondere das in einigen Gegenden 
vorkommende Recht, die Gänse der bäuerlichen Wirthe berupfen zu 
lassen; 
10) die aus den früheren gutsherrlichen, schutzherrlichen und grundherrlichen 
Rechten abgeleieeten und hergebrachten Abgaben und Leistungen, welche, 
ohne zum öffentlichen Steuer-Einkommen zu gehören, die Natur der 
Steuern haben; insbesondere die in einigen Theilen der Rheinprovinz 
und der Provinz Westphalen, oder sonst noch vorkommende Abgabe für 
die Benutzung des fließenden Wassers in Privatflüssen. 
Unter diesen Abgaben für die Benutzung des fließenden Wassers 
sind die Mühlenabgaben nicht begriffen; 
11) Alle Abgaben für die Erlaubniß, auf eigenem Grund und Boden gewisse 
Vieharten oder Bienen zu halten; 
12) die Verpflichtung zum Verkauf von Wachs und anderen landwirthschaft- 
lichen Erzeugnissen an die Gutzsherrschaft; 
13) die aus dem guts= oder grundherrlichen Rechte hergeleitete Befugniß, 
die auf fremden Hofräumen, Gärten, Aeckern und Wiesen zerfteut 
stehenden Baäume und Strauche zu benutzen und sich anzueignen; 
14) die unter dem Namen Straßengerechtigkeit oder Auenrecht vorkommende 
Befugniß des Gutsherrn, über die nicht zu den Wegen nöthigen freien 
Plätze innerhalb der Dorflage zu verfügen, soweit jene aus der guts- 
herrlichen Polizeigerichtsbarkeit hergeleitet wird. 
Das Eigenthum dieser Grundslücke fällt, insofern dieselben nicht 
schon vor Verkündung des Gesetzes vom 9. Oktober 1848. (Gesetz- 
Sammlung 1848. S. 276.) in die privative Benutzung des Gutsherrn 
oder eines Dritten übergegangen, oder zwischen der Gutsherrschaft und 
der Dorfgemeinde rechtsverbindlich getheilt worden sind, der Ortsgemeinde 
als solcher zu, welche aber fortan auch die bisher damit verbunden ge- 
wesenen Lasten, z. B. die Instandhaltung der Dorfstraße, der Brücken, 
Stege u. s. w. zu tragen hat. 
Vorstehende Besiimmungen treten erst mit Emführung der neuen 
Gemeinde-Ordnung in den einzelnen Gemeinden in Kraft. 
15) Alle unmittelbaren Gegenleistungen, welche bei den sämmtlichen in dem 
F. 2. und vorsiehend unter 1. bis 14. aufgehobenen Leistungen dem Be- 
rechtigten oblagen, sowie die von dem Guxsherrn zu leistenden Leichen- 
fuhren, Hochzeit= und Kindtauffuhren, Ooktor= und Hebammenfuhren. 
Insofern jedoch die in diesem Paragraphen gedachten Dienste, Abgaben 
und Leistungen für die Verleihung oder Veräußerung eines Grundstücks aus- 
(Xr. 323.) drück-
        <pb n="98" />
        — 982 — 
drücklich übernommen worden sind, bleibt deren unentgeltliche Aufhebung aus- 
eschlossen. 
In wie weit Besitzveränderungs-Abgaben ohne Entschadigung aufgeho- 
ben werden sollen, ist in den PG. 36. ff. des gegenwärtigen Gesetzes be- 
stimmt. 
S. 4. 
Das durch Verträge oder letztwillige Verfügungen begründete Vorkaufs= 
recht an Immobilien, das Vorkaufsrecht derjenigen, die eine Sache gemein- 
schaftlich zu vollem Eigenthum besitzen, an deren Antheilen, so wie das Retrakt- 
recht der Miterben nach dem Rheinischen Civilgesetzbuch, bleiben in Kraft. 
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht findet ferner wegen aller Theile von Grund- 
stücken statt, welche in Folge des von dem Staate ausgeübten oder verliehenen 
Expropriationsrechts zu gemeinnützigen Zwecken haben veräußert werden müs- 
sen, wenn in der Folge das exproprürte Grundstück ganz oder theilweise zu dem 
bestimmten Zweck nicht weiter nothwendig ist und veraußert werden soll. 
Das Vorkaufsrecht stehr dem zeltigen Eigenthümer des durch den ur- 
sprünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks zu. Wer das Expropriations= 
recht ausgeübt hat, muß die Absicht der Veraußerung und den angebotenen 
Kaufpreis dem berechtigten Eigenthümer anzeigen, welcher sein Vorkaufsrecht 
verliert, wenn er sich nicht binnen zwei Monaken darüber erklärt. Wird die 
Anzeige unterlassen, so kann der Berechtigte seinen Anspruch gegen jeden Besitzer 
geltend machen. 
g. 5. 
Die in dem F. 2. Nr. 1. und 2. bestimmte Aufhebung des Ober-Eigen- 
thums des Lehnsherrn, Guts= oder Grundherrn und Erbzinsherrn, sowie des 
Eigenthums des Erbverpächters, hat nicht zugleich die Aufhebung der aus die- 
sen Verhältnissen entspringenden Berechtigungen auf Abgaben oder Leistungen 
oder ausdrücklich vorbehalkene Nutzungen zur Folge; vielmehr bleiben diese Be- 
rechtigungen, sofern sie nicht etwa in dem gegenwärtigen Gesetze besonders für 
aufgehoben erklärt worden sind, fortbestehend, und zwar mit denselben Vorzugs- 
rechten in dem Vermögen der Verpflichteten, welche sie bisher darin hatten. 
Zweiter Abschnitt. 
Ablösung der Reallasten. 
Titel l. 
Ablösbarkeit. 
K. 6. 
· Alle bestaͤndigen Abgaben und Leistungen, welche auf eigenthuͤmlich oder 
bisher erbpachts= oder erbzinsweise besessenen Grundstücken oder Gerechtigkeiten 
haften (Reallasten), sind nach den Vorschriften dieses Abschnitts ablösbar. 
us-
        <pb n="99" />
        — 83 — 
Ausgeschlossen von der Abloͤsbarkeit nach den Bestimmungen dieses Ge- 
setzes sind die öffentlichen Lasten mit Einschluß der Gemeindelasten, Gemeinde- 
Abgaben und Gemeindedienste, sowie der auf eine Deich= oder ähnliche Sozie- 
tat sich beziehenden Lasten, ferner Abgaben und Leistungen zur Erbauung oder 
Unterhaltung der Kirchen-, Pfarr= und Schulgebäude, wenn Letztere nicht die 
Gegenleistung einer ablösbaren Reallasi sind, in welchem Falle solche zugleich 
mit dieser abgelbst werden. 
Abgaben und Leistungen, welche den Gemeinden und den gedachten So- 
zietäten aus allgemeinen Rechtsverhälknissen, 1 B. dem gutsberrlichen Verhält- 
niß, oder dem Zehntrecht zustehen, sind von der Ablösung nicht ausgeschlossen. 
K. 7. 
Auf Grundgerechtigkeiten (Servituten) und andere nach den Grundsatzen 
der Gemeinheitstheilungs -Ordnung abzulösende Berhältnisse findet das gegen- 
urd e Gesetz keine Anwendung, soweit der dritte Abschnitt keine Ausnahme 
enthält. 
. 8. 
Zur Feststellung der dem Berechtigten gebuͤhrenden Abfindung wird der 
jährliche Geldwerth der abzulösenden Reallasten nach den Bestimmungen der 
folgenden Titel ermittelt. 
Titel II 
Dienste. 
g. 9. 
Sind fuͤr alljaͤhrlich vorkommende Dienste waͤhrend der letzten zehn Jahre, 
für nicht alljährlich vorkommende Dienste während der letzten zwanzig Jahre 
vor Anbringung der Provokation, oder, wenn zwischen diesem Zeitpunkte und 
der Verkündung des Gesetzes vom 9. Oktober 1848. eine Umschaffung der 
Geldleistung eingetreten ist, während der letzten zehn, resp. zwanzig Jahre vor 
Verkündung des gedachten Gesetzes, Geldvergütungen ohne Waheroch bezahlt 
und angenommen worden, so sind diese Vergütungen und, wenn sie während 
dieser Zeiträume gewechselt haben, der Durchschnikt der gezahlten Beträge der 
Feststellung des Geldwerchs um Grunde zu legen. 
In Ermangelung solcher Preise ist z unterscheiden zwischen den nach 
Tagen und den nach dem Umfange der Arbeit bemessenen Dienslen. 
g. 10. 
Sind die Diensie nach Tagen bestimmt, so wird ihr Werth nach den 
für den betreffenden Bezirk festgestellten Normalpreisen (§#. 67. ff.) be- 
rechnet. 
Bei Feststellung solcher Normalpreise, und zwar sowohl für Hand= als 
für Spanndienste, sind in Betracht zu ziehen: Z 
(N.. 3233.) a) die
        <pb n="100" />
        — 84 — 
a) die Dauer der Arbeitszeit; 
h) die Art der Arbeit; 
c) die Jahreszeiten, in welchen solche zu verrichten ist; 
d) die Beschaffenheit der in der Gegend gewoͤhnlich in Anwendung kommen- 
den Arbeitskraͤfte. 
9. 11. 
Sind dagegen die Dienste nach dem Umfange der zu leistenden Arbeit 
bestimmt, oder 88 dieselben ungemessen, so wird ihr Werth dadurch ermittelt, 
daß durch schiedsrichterlichen Ausspruch bestimmt wird, welche Kosten der 
Dienstberechtigte aufzuwenden hat, um die dem Dienstpflichtigen obliegende Ar- 
beit durch eigenes oder gemiethetes Gespann, durch Gesinde oder Tageloͤhner 
zu bestreiten. 
Hierbei ist auf die mindere Vollkommenheit, in welcher die Arbeit von 
den Dienstpflichtigen verrichtet zu werden pflegt, Ruͤcksicht zu nehmen. 
§. 12. 
In Ansehung der Kosten für Haltung eines Gespanns, des Gesindes 
znd der Tagelöhner sind ebenfalls Normalsätze (c#. G. ö7. ff.) festzu- 
stellen. 
S. 13. 
Sind die Dienste zugleich nach Tagen und nach dem Umfange der Arbeit 
t so erfolgt die Ermittelung ihres Werths nach den Vorschriften der 
G. 11. 12. 
K. 14. 
Der Werth der Baudienste, welche nicht nach Tagen bestimmt sind 
C. 10.), ist in jedem einzelnen Falle nach ihrem jährlichen Ourchschnitrsbetrage 
abzuschätzen. Dabei ist die Bauart der Gebdude, zu welchen die Dienste ge- 
leihen werden müssen, ihr Umfang und ihr baulicher Zustand zur Zeit der r OD 
schätzung, die Art der Dienstleistung des Verpflichteten und bei den Fuhren die 
Entfernung, aus welcher die Materialien heranzufahren sind, und die Beschaf- 
fenheit der Wege zu berücksichtigen. 
enn die Jarteien sich nicht über den Werth einigen, so muß er durch 
schiedsrichterlichen Ausspruch festgestellt werden. 
Für Distrikte, in welchen nach dem Ermessen der Distrikts-Kommissionen 
(§. 67. ff.) hierzu ein Bedürfniß vorhanden ist und die Beschaffenheit und 
Bauart der Gebäude es gestatten, können von jenen unter Zuziehung eines 
Bausachverständigen Normalsätze in Betreff der der Ablôsungsberechnung zum 
Grunde zu legenden Posttionen feslgestellt werden. 
5. 15. 
Die in einigen Landestheilen vorkommenden sogenannten walzenden Dienste, 
d. h. solche, bei denen die Art der Ableistung oder der Umfang der Dienste 
oder Beides zugleich sich nach der jedesmaligen Wirhschafts-Einrichtung des 
er-
        <pb n="101" />
        — 85 — 
Verpflichteten bestimmt, werden, wenn ihr Maaß oder ihre Zahl nicht feststeht, 
in Anrechnung gebracht, sofern sie alljährlich wiederkehren, nach dem Durch- 
schnitt der in den letzten zehn Jahren vor Anbringung der Provokation gelei- 
steten Diensie, sofern sie aber in längeren Zeiträumen wiederkehren, nach dem 
Durchschnikt der in den letzten zwanzig Jahren vor Anbringung der Provoka- 
tion geleisteten Dienste. 
. 16. 
Kann in den Fällen des §. 15. zur Aufbringung der Entschädigung kein 
anderer Maaßstab zur Vertheilung als rechtsverbindlich nachgewiesen werden, 
so ist ohne Rücksicht, ob zur Zeit Spanndienste oder Handdienste oder gar keine 
Dienste geleistet werden, die Entschädigung für den Spanndienst von sämmt- 
lichen Ackerbesitzern nach Verhältniß des Flächenmaaßes ihrer Aecker aufzu- 
bringen, die Entschädigung für den Handdienst aber auf die vorhandenen Haus- 
stellen und zwar, in sofern nicht bei Leistung der Dienste ein anderes, alsdann 
auch für die Abfindung maaßgebendes Verhältniß statt gefunden hat, zu 
gleichen Theilen zu vertheilen. 
Nach demselben Verhältniß wird der Werth der Gegenleistung und die 
etwa von den Dienstberechtigten für den Mehrwerth zu gewährende Abfin- 
dung vertheilt. 
Die Feststellung des Flächenmaaßes der Aecker erfolgt in der Regel ohne 
Vermessung nach Flurbüchern, Katastern oder sonst auf die möglichst einfache 
Weisez ist jedoch eine spezielle Vermessung schon geschehen, oder wird eine solche 
von, einem beider Theile auf seine Kosten beantragt, so ist dieselbe zum Grunde 
zu legen. 
9. 17. 
Wenn die einem Gute zustehenden Dienste nach der in der Echend 
üblichen Wirthschaftsart nicht sämmtlich gebraucht werden, so erfolgt die Abfin- 
dung nur für diejenigen Dienste, deren das Gut wirthschaftlich bedarf. 
Dieses Bedürfniß wird durch schiedsrichterlichen Ausspruch nach der in 
der Gegend üblichen Wirthschaftsart festgestellt. 
Es finden jedoch diese Bestimmungen in denjenigen Fällen keine Anwen- 
dung, in denen der Berechtigte die Befugniß hat, diejenigen Diensle, die er 
selbst nicht benutzen kann, einem Andern zu überlassen, oder solche von dem 
Verpflichteten sich bezahlen zu lassen. 
Titel lIll. 
Feste Abgaben in Körnern. 
C. 18. 
Unter festen Abgaben in Körnern werden nur diejenigen jährlich oder in 
anderen bestimmten Perioden wiederkehrenden Abgaben verstanden, welche in 
Jahrgang 1650. (Kr. 3283.) 13 be-
        <pb n="102" />
        — 86 — 
bestimmter Menge in Körnern von Halm= und anderen Feldfrüchten, die einen 
allgemeinen Marktpreis haben, entrichtet werden. 
g. 19. 
Der Werth dieser Abgaben ist nach demjenigen Martini-Marktpreis fest- 
usiellen, welcher sich im Durchschnitt der letzten vier und zwanzig Jahre vor 
Anbringung der Provokation ergiebe, wenn die zwei theuersten und zwei wohl- 
feilsten von diesen Jahren außer Ansatz bleiben. 
S. 20. 
Unter Martini-Marktpreis wird der Durchschnittspreis derjenigen funf- 
zehn Tage verstanden, in deren Mitte der Martinitag fälll. 
g. 21. 
Fuͤr diejenigen Gegenden, wo der lebhafteste Getreideverkehr in einer 
anderen Jahreszeit, als um den Martinitag stattfindet, kann ein anderer Zeit- 
punkt auf dem in den §#. 67. ff. bezeichneten Wege festgestellt werden. 
g. 22. 
Diese Durchschnitts-Marktpreise (6. 19. bis 21.) werden alljährlich 
durch das Amtsblatt bekannt gemacht. 
g. 23. 
Der Marktplatz, dessen Preise zum Grunde zu legen sind, wird nach 
den Bestimmungen der g9. 67. ff. festgestellt. 
g. 24. 
Wenn eine Gegend keine regelmaͤßigen Getreide-Märkte hat, so wird 
fuͤr dieselbe ein moͤglichst benachbarter wirklicher Marktort angewiesen. Die 
Preise dieses Marktorts werden mit den Preisen jener Gegend in den letzten 
vier und zwanzig Jahren vor Verkuͤndung des gegenwaͤrtigen Gesetzes, mit Weg- 
lassung der beiden theuersten und der beiden wohlfeilsten Jahre, verglichen und 
es wird daraus ein bleibendes Normal-Verhältniß beider Preise berechnet. 
Bei den für jene Gegend vorzunehmenden Preisermittelungen wird sodann der 
Preis des angenommenen Marktortes zum Grunde gelegt und nach dem blei- 
bend besiimmten Normalverhältniß erhöhr oder vermindert. 
g. 25. 
Ist ein Bezirk, in welchem sich ein wirklicher Marktort befindet, so aus- 
gedehnt, daß in dessen entlegeneren Theilen die Preise regelmaͤßig geringer 
oder hoͤher, als an dem Marktorte selbst zu sein pflegen, so ist der ganze Bezirk 
in kleinere Bezirke zu theilen und fuͤr jeden derselben ein bleibendes Normal- 
Verhaͤltniß zum Preise des Marktorts festzustellen. 
§. 20. 
Von den nach 9.. 19. bis 25. zu ermittelnden Preisen kommen fünf Pro- 
zent
        <pb n="103" />
        — 97 — 
zent wegen der geringeren Beschaffenheit des Zinsgekreides im Verhällniß zum 
markegangigen in Abzug. Fär Marktfuhrkosten findet ein besonderer Abzu 
niche statt; dieselben sind jedoch bei Feststellung der Normalverhältnisse nich 
K. 25. mit zu berücksichtigen. 
S. 27. 
Wenn auf einem Marktplatze C. 23.) für gewisse Körnerarten oder für 
Körnerarten in einer besonderen Oualitak, z. B. Saamengetreide, Metzgetreide 
der Müller, keine Preise aufgezeichnet werden, so müssen die in solchen Körner- 
arten bestehenden Abgaben nach Tit. IV. abgeschätzt werden. 
g. 28. 
Bei denjenigen Getreiderenten, welche auf Grund der bisher gültig ge- 
wesenen Regulirungs= und Ablösungsgesetze als Entschädigung für aufgehobene 
Reallasten rechtsverbindlich stipulirt worden sind, und nach einem zehn= oder 
mehrjährigen Durchschnitt der Getreidepreise in Gelde abgeführr werden, erfolgt 
die Feststellung des jährlichen Geldwerthes nach demjenigen Geldbetrag, welcher 
an dem der Anbringung der Provokation (F. 94.) zunächst vorhergegangenen 
Fälligkeitsrermine zu entrichten gewesen ist. 
Muß dagegen eine solche Getreiderente nach einem niedern, als zehnjäh- 
rigen Durchschnitt der Getreidepreise, oder nach dem jedesmaligen jährlichen 
Marktpreis eines bestimmten Ortes in Gelde abgeführt werden, so erfolgt die 
Feststellung des jährlichen Geldwerthes nach dem Durchschnitt der bei der Ab- 
führung maaßgebenden Marktpreise dieses Ortes. Bei Ermittelung dieses 
Durchschnitts werden die Preise der letzten vier und zwanzig Jahre, vor An- 
bringung der Provokation, mit Weglassung der beiden theuersten und der bei- 
den woßlfeissen, zu Grunde gelegt. 
Titel W. 
Feste, nicht in Körnern bestehende Naturalabgaben. 
§. 29. 
Sind für feste, nicht in Körnern bestehende Naturalabgaben, welche jähr- 
lich wiederkehren, während der letzten zehn Jahre, für die in längeren Perioden 
wiederkehrenden aber während der letzten zwanzig Jahre vor Anbringung der 
Provokation, oder, wenn zwischen diesem Zeitpunkte und der Verkündung des 
Gesetzes vom 9. Oktober 1848. eine Umschaffung der Geldleistung eingekreten 
ist, während der letzten zehn resp. zwanzig Jahre vor Verkündung des gedach- 
ten Gesetzes, Geldvergütungen ohne Widerspruch bezahlt und angenommen wor- 
den, so sind diese Vergütungen und, wenn sie innerhalb der gedachten Zeit- 
räume gewechselt haben, der Durchschnitt der bezahlten Beträge der Feststellung 
des Gesewerths dieser Abgaben zum Grunde zu legen. 
S. 30. 
Kann der jährliche Geldwerth solcher Naturalabgaben nach den Bestim- 
(K. 3233) 137 mun-
        <pb n="104" />
        — 88 — 
mungen des F§. 29. nicht ermittelt werden, so kommen Normalpreise (§9. 67. ff.) 
in Anwendung, bei deren Feststellung in der Regel auf die Preise in den 
letzten zwanzig Jahren zu rücksichtigen und in Ansehung solcher Gegenstände, 
deren Qualität eine verschiedene sein kann, von der Voraussetzung auszugehen 
ist, daß die Abgabe in der geringeren Qualität zu entrichten sei. 
st aber in einem gegebenen Falle über die zu entrichtende Qualität 
urkundlich etwas Anderes bestimmt, so sind die festgestellten Normalpreise dabei 
nicht zum Grunde zu legen, vielmehr muß alsdann der Werth der Abgabe 
durch schiedsrichterlichen Ausspruch besonders festgestellt werden. 
g. 31. 
Auf Abgaben in Wein finden die Bestimmungen des §. 30. keine An- 
wendung. Der jährliche Geldwerth solcher Abgaben muß vielmehr, wenn die 
Vorschrift des §. 29. nicht Platz greift, durch schiedsrichterlichen Ausspruch 
bestimmt und hierbei auf den Ort des Erzeugnisses, sowie auf den Preis in 
den lehten zwanzig Jahren vor Anbringung der Provokation, Rücksicht genom- 
men werden. 
Titel V. 
Natural-Fruchtzehnt. 
S. 32. 
Hat der Berechtigte während der letzten zehn Jahre vor Anbringung der 
Provokation, oder, wenn zwischen diesem Zeitpunkte und der Verkündung des 
Gesetzes vom 9. Oktober 1848. der Natural-Fruchtzehnt wieder erhoben wor- 
den ist, während der letzten zehn Jahre vor Verkündung des gedachten Ge- 
setzes für den Natural-Frochrzehmeen) einen Pachtzins bezogen oder eine Abgabe 
in Geld oder Getreide statt des Natural-Fruchtzehnten *— Widerspruch an- 
genommen, so bildet der jährliche Betrag des Pachtzinses oder der Abgabe 
und, wenn diese Beträge gewechselt haben, der Durchschnitt der gezahlten Be- 
träge den Jahreswerth des Zehntrechts. Sind solche Pächte oder Abgaben 
in Koörnern entrichtet worden, so werden sie nach Tit. III. V. 19. bis 27. in 
Gelde veranschlagt. 
g. 33. 
Treten die Voraussetzungen des §. 32. nicht ein, so ist der Ertrag an 
Naturalerzeugnissen, welchen der Zehntberechtigte im Durchschnitt der Jahre 
von dem Zehnt beziehen kann, nach dem Zustande und der Wirthschaftsart der 
zehntpsliche en Grundstlücke bei Anbringung der Provokation sachverständig zu 
emessen. Bei dem Getreide ist dieser Ertrag in Körnern und in Seroh be- 
sonders festzusetzen. 
Der Preis der Körner wird nach den Vorschriften des Tit. III. S#. 19. 
bis 27. bestimmt; es findet jedoch dabei der im F. 26. gedachte Abzug von 
fünf Prozent nicht slatt. Bei Festsetzung des Preises der übrigen Nakural- 
erzeugnisse kommen die Bestimmungen des Tit. IV. in Anwendung. 
Zur
        <pb n="105" />
        — 89 — 
JZur Feststellung des jährlichen Geldwerths werden von dem Rohertrage 
die Kosten in Abzug gebracht, welche der Berechtigte aufwenden muß, um den 
Reinertrag zu erhalten. 
Den Sachverständigen bleibt überlassen zu beurtheilen, in wieweit die 
boszulegenden Zehntregister, Grundsieuer-Kataster, sowie andere nach ihrem Er- 
messen einzuziehende Nachrichten, ohne Vermessung und Bonitirung für die von 
ihnen vorzunehmenden Feststellungen ausreichend sind. 
S. 34. 
Z Die vorstehend wegen der Zehnten ertheilten Vorschriften finden auch auf 
die Garbenpacht von den sogenannten Garbenhöfen Anwendung. 
g. 35. 
Von dem Tage ab, an welchem das gegenwaͤrtige Gesetz in Kraft tritt, 
kann von Laͤndereien, von welchen ein Zehnt noch nicht bezogen worden, der- 
selbe nicht gefordert werden. Die Abloͤsung des Zehnten nach Maaßgabe der 
Bestimmungen dieses Titels schließt daher auch die Aufhebung des Zehnten 
vom Neulande (Neubruchzehnt, Rottzehnt) mit ein und kann dafuͤr nicht noch 
eine besondere Abfindung verlangt werden. 
Titel VI. 
Besitzveraͤnderungs-Abgaben. 
F. 36. 
Das Recht, Besitzveränderungs-Abgaben (Laudemien, Lehnwaaren, An- 
trittsgelder, Gewinngelder u. s. w.) bei denjenigen Veränderungsfällen zu for- 
dern, welche auf irgend eine Weise in herrschender Hand eintreten, wird ohne 
Entschädigung des Berechtigten aufgehoben. 
G. 37. 
Alle unfirirten Besitzveränderungs-Abgaben, welche nach Einführung des 
Edikts vom 14. September 1811. wegen Beförderung der Landeskultur (Ge- 
setz-Sammlung 1811. S. 300.) neu entstanden sind, fallen unbeschadet der 
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Veräußerung oder Verleihung ohne 
Entschddigung des Berechtigten fort. Abgaben, die bei Besitzveränderungen in 
einer ein= für allemal bestimmten Summe entrichtet werden müssen, sind für 
unfirirte Besitzoeränderungs-Abgaben nicht zu erachten. 
g. 38. 
Von einem und demselben Grundstuͤcke darf fortan niemals mehr als 
Eine Art von espeernderungs 20 aben entrichtet werden. Sind bisher meh- 
rere Arten von Besitzveränderungs-Abgaben neben einander entrichtet worden, 
so wird vermuthet, daß die höhere dieser Abgaben eine Grundabgabe sei und 
var fortbesiehe, die geringere dagegen zu den im F. 3. aufgehobenen Abgaben 
gehère. 
Q## 288.) . 39.
        <pb n="106" />
        — 90 — 
g. 39. 
Von denjenigen Abgaben, welche bei Besitzveraͤnderungen unter den Na- 
men Schreibegebuͤhren, Siegelgelder, Konfirmations-, Verreichs-, Ausfertigungs- 
Pöühren, Zählgelder oder unter anderen, auf Gerichtshandlungen deutenden 
enennungen vorkommen, gilt auch in solchen Fällen, in welchen neben ihnen 
keine anderen Besitzveränderungs-Abgaben entrichtet werden, die Vermuthung, 
daß sie Gerichtssporteln sind und zu den nach §F. 3. Nr. 5. aufgehobenen 
Abgaben gehören. 
S. 40. 
Der Nachweis, daß ein Grundstück zu Besitzveränderungs-Abgaben ver- 
pflichtet ist, kann fortan durch Berufung auf Observanz nicht mehr eführt 
werden. Dagegen genügt es zu diesem Nachweis, wenn ein Besitzer des Grund- 
stücks die Verpflichtung, auch ohne Angabe des Rechtsgrundes derselben, in 
einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat. Selbst ein solches Anerkenntniß kann 
jedoch die Fortdauer solcher Besitzueränderungs-Abgaben, welche nach 99#. 36. 
bis 38. unbedingt aufgehoben sind, nicht bewirken. 
S. 41. 
„ur Ermittelung des Werths der abzulbsenden Besitzveränderungs- 
Abgaben ist 
1) die Zahl der auf Ein Jahrhundert anzunehmenden Besitzveränderungs- 
e, 
2) der Betrag der Besitzveränderungs-Abgabe 
festzusiellen. 
S. 42. 
der Regel sind drei Besitzveränderungsfälle auf Ein Jahrhundert 
u rechnen. 
. Ist jedoch die Besitzveränderungs-Abgabe 
1) nur bei allen Veraußerungen an Andere, als an Deszendenten des Be- 
sitzers zu entrichten, so werden zwei Veränderungsfälle auf Ein Jahr- 
hundert gerechnet; 
2) dasselbe findet statt, wenn die Abgabe bei jeder Art der Besitzerwer- 
bung Seitens eines Deszendenten entrichtet werden muß; 
3) ist die Abgabe nur bei gewissen Arten der Veraußerung an Andere als 
an Deszendenten zu entrichten, bei anderen aber nicht, so wird nur Ein 
Veränderungsfall auf Ein Jahrhundert gerechnet; 
4) dasselbe findet statt, wenn die Abgabe nur bei gewissen Arten der 
Belterwerbung Seitens eines Deszendenten zu entrichten ist, bei anderen 
aber nicht; 
5) ist die Abgabe ausschließlich oder noch außerdem in anderen Füällen, als 
bei den unter 1. bis 4. genannten Arten des Besitzerwerbs zu entrichten 
G. B. bei Heirathen des Besitzers), so ist für den Eintritt eines jeden 
solchen Falles Ein Beränderungsfall auf Ein Jahrhundert zu cher 
ehr
        <pb n="107" />
        — 91 — 
Mehr als drei Veränderungsfälle dürfen aber niemals auf Ein 
Jahrhundert gerechnet werden. 
§. 43. 
Ist der Betrag der Besitzveränderungs-Abgabe weder ein= für allemal, 
noch auch nach Prozenten des Werths oder Erwerbspreises des verpflichteten 
Grundstücks rechtsgültig bestimmt, so wird der Durchschnitt derjenigen Beträge, 
welche in den letzten sechs Veränderungsfällen wirklich bezahlt worden oder 
zu zahlen gewesen sind, und, wenn viesee nicht ermittelt werden kann, der 
Durchschnit derjenigen Beträge, welche bekannt sind, als Einheit zum Grunde 
gelegt. 
Sollte auf diese Weise der Betrag der Gewinngelder von mahljährigen 
Besitzern nicht ausgemitrelt werden können, so soll der halbe Betrag eines vol- 
lenue ewinngeldes der wirklichen Besitzer desselben Grundstücks angenommen 
werden. 
Ist der Betrag der Besitzveränderungs-Abgabe in einem gegebenen Falle 
aus dem Grunde nicht genau festzustellen, weil der Sterbefall und der Gewinn 
zusammen in Einer Summe behandelt wurden, so soll die Hälfte dieser Summe 
als Betrag der Gewinngelder angenommen werden. 
g. 44. 
Besteht die Besitzveränderungs = Abgabe in Prozenten von dem Werthe 
oder Erwerbspreise des verpflichteken Grundstücks, so erfolgt die Feststellung 
des bei der Ablösung zum Grunde zu legenden Werthes oder Preises nach dem 
in Pausch und Bogen durch Schiedörichter abzuschätzenden gemeinen Kaufwerth 
des Grundstücks. 
Gebäude und Imwentarienstücke sind bei dieser Abschätzung nur dann v0 
berücksichtigen, wenn sich die Verpflichtung zu der Besitzueränderungs-Abgabe 
auf sie mil erstreckt. 
Von dem so ermittelten Kaufwerth kommen jedoch noch in Abzug: 
a) die zur Ablösung von Diensten, Abgaben, Grundgerechtigkeiten oder 
anderen Lasten des Grundstücks von dem gegenwärtigen oder einem frü- 
heren Besitzer desselben gezahlten Kapitalien, vorausgesetzt, daß die ab- 
gelösten Lasten dem Grundstück nicht etwa ohne Einwilligung des zu 
der Besitzveränderungs = Abgabe Berechtigten auferlegt worden waren, 
entgegengesetzten Falles ist der Abzug jener Kapitalien unstatthaft; 
b) zwanzig Prozent des Werthes der zum Grundstücke gehörigen Lände- 
reien; 
c) funfzig Prozent des Werthes der Gebaude und Inventarienstücke. 
K. 45. 
Ist der Betrag oder Prozentsatz der Besitzveraͤnderungs-Abgabe nach 
Verschiedenheit der Besitzveränderungsfälle verschieden, so ist der Durchschnitt 
der nach §F. 42. in Einem Jahrhundert zu entrichtenden Beträge als Einheit 
des Betrages oder Prozentsatzes der Besitzveränderungs-Abgabe anzusehen. 
(##. 23.) Mehr
        <pb n="108" />
        — 92 — 
Mehr als drei Veränderungsfälle dürfen auch hierbei auf Ein Jahr- 
hundert nicht gerechnet werden. 
Fallen mehr als drei Veränderungsfälle auf Ein Jahrhundert, so ist 
der Durchschnit der drei höchsten Beträge der Besitzveränderungs-Abgabe maaß- 
gebend. 
g. 46. 
Der hundertste Theil der Summe derjenigen einzelnen Betraͤge, welche 
nach den vorstehenden Bestimmungen in den auf Ein Jahrhundert treffenden 
Besitzveraͤnderungsfaͤllen zu entrichten sein wuͤrden, bildet den Jahreswerth der 
abzuloͤsenden Berechtigung. 
S. 47. 
Von dem Zeitpunkte ab, an welchem eine Provokation auf Ablösung 
bei der Auseinandersetzungs-Behörde angebracht wird, darf von denjenigen 
Grundstücken, auf welche sich die Provokation erstreckt (§. 94. und 95.), für 
die später sich ereignenden Besitzveränderungsfälle die Besitzneränderungs-Abgabe 
nicht mehr gefordert werden. 
Dagegen ist von eben diesem Jeitpunkte ab die zu ermittelnde Ablösungs- 
rente von den Verpflichteten zu entrichten. 
§. 48. 
Nachschußrenten werden bei Ablösung der Besictzveränderungs-Abgaben 
nicht ferner festgestellt. 
. 49. 
Eine Rückforderung der vor Verkündung des gegenwärkigen Gesetzes ge- 
ahlten Besitzveränderungs-Abgaben aller Art ist nur Jalästa wenn die Zah- 
sing entweder unter schriftlichem Vorbehalte der Rückforderung geleistet oder 
durch administrative Exekution erzwungen worden ist, obgleich der Verpcichtet 
vor Vollstreckung der Exekution sene Zahlungsverbindlichkeit bestritten hatte. 
Titel MVI. 
Feste Geld-Abgaben. 
K. 50. 
Feste jährliche Geldabgaben werden nach ihrem Jahresbetrage in Rech- 
nung gestellt. 
C. 51. 
Ist eine feste Geldabgabe nicht alljährlich, sondern nach Ablauf einer 
bestimmten Anzahl von Jahren zu entrichten, so wird ihr Betrag durch die 
Zahl dieser Jahre getheilt, und der Quotient stellt alsdann den Jahreswerth 
der Abgabe dar. E
        <pb n="109" />
        g. 52. 
Auch diejenigen Renten, bei denen das Kapital, durch welches sie kuͤnftig 
abgelöst werden koͤnnen, nach dem bisherigen gesetzlichen Abloͤsungssatz der Ka— 
pitalisirung zu vier Prozent im Voraus festgestellt ist, kommen als feste Geld- 
abgaben nach ihrem Jahresbetrage in Rechnung. 
Dasselbe gilt von den vorbedungenen Zinsen der nach dem bisherigen 
gesetzlichen Aolbsungesat und nach Maaßgabe speziell ermittelter Entschädigungs- 
E2W festgestellten Ablösungskapitalien, deren Kündigung nur dem Verpflichteten 
zusteht. 
g. 53. 
Ist dagegen in den Fällen des F. 52. eine Frist zur Zahlung des Abls- 
sungskapitals rechtsverbindlich festgesetzt oder die Befugniß zur Kündigung des- 
selben oder der Ablösungsrente auch dem Berechtigten, wenn auch nur unter 
gewissen Voraussetzungen, eingerdumt, so hat es bei diesen Festsetzungen lediglich 
sein Bewenden und es finden auf Fälle dieser Art die Bestimmungen des ge- 
genwärtigen Gesetzes, mit Ausnahme der §#. 91. 92. 93., keine Anwendung. 
S. 54. 
Nach eben diesen Grundsätzen (F. 53.) unterliegen auch die aus Gemein- 
heitstheilungen entsprungenen Renten der Ablösung nach den Vorschriften des 
egenwärtigen Gesetzes nur dann, wenn der Berechtigte sich des in Ansehung 
* cher Renten gesetzlich ihm zustehenden Kuͤndigungsrechts begeben hat. 
S. 55. 
Auf Renten, bei welchen ein anderer als der bisherige gesetzliche Abloͤ- 
sungssatz der Kapitalisirung zu vier Prozent im Voraus rechtsverbindlich fest- 
gesetzt ist, sowie auf Zinsen solcher Abloͤsungskapitalien, bei deren Feststellung 
ein anderer als dieser bisherige gesetzliche Ablösungssatz zur Anwendung ge- 
kommen ist, endlich auf Zinsen solcher Ablöôsungskapitalien, welche im Wege 
eines, nicht auf Grund einer speziellen Werthsermittelung geschlossenen Ver- 
gleichs und ohne Zugrundelegung des damals gesetzlichen Ablösungssatzes ver- 
tragsweise festgestellt worden sind, findet das gegenwärtige Gesetz, mit Aus- 
nahme der §. 91. 92. 93., keine Anwendung. 
S. 56. 
In den Fällen der G. 53. 54. 55. soll jedoch dem Berechtigten frei- 
stehen, auf Abfindung in Rentenbriefen nach Maaßgabe des Gesetzes über die 
Errichtung von Rentenbanken anzutragen, wenn der Verpflichtete nicht die Ab- 
findung nach den Bestimmungen des Vertrages vorzieht. 
Die Ueberweisung an die Rentenbans kann aber von der Behörde in 
soweit verweigert werden, als die zu übernehmenden Renten oder Zinsen zwei 
d des nach F. 63. zu ermittelnden Reinertrags des Grundslücks über- 
leigen. 
Jahrgang 1850. (Tr. 3233.) 14 Titel
        <pb n="110" />
        — 94 — 
Titel V1II. 
Andere Abgaben und Leistungen. 
K. 57. 
Der Jahreswerth der Verpflichtung zur Haltung von Saamewieh und 
zur Ausfütterung von Vieh wird nach Normalpreisen festgestellt. 
Dergleichen Normalpreise sind bei der Verpflichtung #u Haltung ven 
Saamenvieh für jedes Stück des Mutterviehs und bei der erpflichtung zur 
Ausfütterung von Vieh für jedes auszufütternde Stück Bieh nach §#. 67. ff. 
zu bestimmen. 
. 58. 
Der Jahreswerth gewerblicher, handwerksmäßiger und aller übrigen 
Abgaben und Leistungen, welche nicht zu den in den Titeln II. bis VIl. aufge- 
führten gehören, wird in jedem einzelnen Falle nach denjenigen Vorschriften 
des gegenwärtigen Abschnicts, welche darauf anwendbar erscheinen, wenn aber 
vse orschriften keinen Anhalt darbietren, nach sachverständigem Ermessen 
estimmt. 
Die Aufhebung der §9#. 1 bis 5. der Gewerbeordnung vom 17. Januar 
1845. genannten Rechte erfolgt, in soweit dieselten verfassungsmätzig noch be- 
stehen, nicht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, sondern nach 
denen der Gewerbeordnung (Gesetz-Sammlung 1845. S. 41). 
Titel H. 
Gegenleistungen. 
g. 59. 
Der Jahreswerth der Gegenleistungen der Berechtigten wird ebenfalls 
nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts ermittelt. Dieses gilt 
jedoch nicht von solchen Gegenleistungen und Verpflichtungen, deren Aufhebung 
den orschrifen der Gemeinheitstheilungs -Ordnung vom 7. Juni 1821. 
unterliegt. 
Titel X. 
Abfindung der Berechtigten. 
G. 60. 
Von der Summe des ermittelten jährlichen Geldwerths der sämmtlichen 
ablösbaren Reallasten (Tit. I. bis VIII.) wird die Summe des ermittelten 
jährlichen Geldwerths der Gegenleistungen (Tit. 1X.) in Abzug gebracht. Der 
Ueberschuß bildet den Geldbetrag, dessen Ablösung nach den W. 64. bis 66. 
an-
        <pb n="111" />
        — 95 — 
angegebenen Grundsaͤtzen erfolgt, in soweit nicht eine Ermaͤßigung desselben 
nach F. 63. eintreten muß. Wenn die Keisiung und Gegesleisng nicht 
zwischen denselben Personen statt findet, sondern Letztere einer dritten Person 
ustehr, wie dies z. B. in einigen Landestheilen bei der Verpflichtung der 
Bepmtberechrigten zur Erbauung der Kirche, oder eines Theils derselben, der 
Fall ist, so tritt keine Kompenfation ein, vielmehr wird der Werth der Gegen- 
eistung dem zu Letzterer unmittelbar Berechtigten gewährt. 
K. 61. 
Uebersteigt der jährliche Geldwerth der Gegenleistungen den jährlichen 
Geldwerth der Hauptleistungen, so wird der Mehrwerth der Gegenleistungen 
ebenfalls nach den Bestimmungen des F. 64. abgelöst. 
Eine Ausnahme hiervon findet nur statt, wenn dem Berechtigten aus 
einem besonderen Rechtsgrunde die Befugniß zustehr, wider den Willen des 
Verpflichteten auf die Leistungen zu verzichten und sich dadurch von den Ge- 
genleistungen zu befreien. 
  
5. 62. 
Bestehen die Gegenleistungen eines zu Diensten Berechtigten in der 
Ueberlassung eines gewissen Antheils an den eingeerndteten oder zum Ausdrusch 
ekommenen Feldfrüchten, wie z. B. bei dem Zehntschnitt= oder Dreschgärtner= 
erhäliniß, so wird der Mehrwerth dieser Gegenleistungen, und zwar in der 
Regel in Land, nach den Vorschriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung, ver- 
ütet. Es ist aber bei der Feststellung dieses Mehrwerths der Werth sämmt- 
icher von dem Dienstpflichtigen dem Verechel ten zu leistenden, nach den G#. 2. 
und 3. nicht aufgehobenen Dienste von dem r ch der gedachten Gegenleistun- 
gen in Abrechnung zu bringen. 
. 63. 
Der Besitzer einer jeden Stelle (Haus= oder Hofstelle nebst Zubehör) 
ist zu fordern berechtigt, daß ihm bei Fesistellung der für die abzulösenden 
Reallasten zu leistenden Abfindung ein Drittel des Reinertrages der Stelle 
verbleibe, und daß mithin, soweit es hierzu erforderlich, die Abfindung für die 
zur Ablösung kommenden Reallasien vermindert werde. 
Solche Geld= und Getreiderenten, welche auf Grund der bisher gültig 
Lewesenen Regulirungs-, Ablbsungs= und Gemeinheitstheilungs-Gesetze als 
Abfindung rechtsverbindlich stipulirt worden sind, unterliegen jedoch einer sol- 
chen Verminderung nicht. 
Stehen dem verpflichteten Stellenbesitzer mehrere Berechtigte gegenüber, 
welche sich hiernach eine Verminderung ihrer Abfindung gefallen lassen müssen, 
so erfolgt die Verminderung nach Verhältniß der Größe der Abfindung. 
er Reinertrag der Stelle wird in folgender Art ermittelt. Es wird 
der gemeine Kaufwerth, den die Stelle bei Berücksichtigung aller auf ihr ru- 
henden Lasten und Abgaben, sowie aller ihr zustehenden Berechtigungen hat, in 
Pausch und Bogen durch Schiedsrichter festgestellt. Alsdann werden vier Pro- 
zent dieses Kaufwerths mit dem Jahreswerth aller ablösbaren Reallasten der 
(Nr. 3233.) 14* Stelle
        <pb n="112" />
        — 96 — 
Stelle nach Abzug der nach §#. 59. und 60. zu berücksichtigenden Gegenlei- 
stungen zusammengerechnet. Die Summe beider stellt den Reinertrag der 
Stelle dar. 
K. 64. 
Der nach den §S#. 60. und 61. oder F. 63. festgestellte Geldbetrag kann 
von dem hierzu Verpflichteten durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrages 
an den Berechtigten abgelöst werden. 
Die Zahlung muß, in Mangel einer anderweiten Einigung, spatestens 
im Ausführungstermine erfolgen. 
Will der Verpflichtete eine solche Ablösung durch Kapitalzahlung nicht 
vornehmen, so erfolgt die Ablôsung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
heutigen Tage über die Errichtung der Rentenbanken. 
Will der Verpflichtete die Ablösung durch Baarzahlung des achtzehn- 
fachen Betrages bewirken, so steht dem Berechtigten dennoch frei, die Abfin- 
dung zum zwanzigfachen Betrage der Jahresrente in Rentenbriefen zu verlan- 
en. Wählt der Berechtigte diese Abfindung, so leistet der Verpflichtete die 
aarzahlung des achtzehnfachen Betrages an die Staatskasse, welche dagegen 
die dem Verpflichteten nach Maaßgabe des Gesetzes wegen Errichtung der 
Rentenbanken obliegenden Zahlungen an die Rentenbank zu leisten hat. 
Das Nähere bestimmt das Rentenbankgesetz. 
§. 65. 
Ist ein Grundstück außerhalb einer gutsherrlich-bäuerlichen Regulirung 
oder Ablösung oder ohne Begründung eines gutzherrlich-bäduerlichen Verhais 
nisses mittelst eines vor Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes errichteten 
schriftlichen Vertrages gegen Entrichtung eines Kanons oder Zinses und an- 
derer Leistungen zu Erbpacht, Erbzins oder Eigenthum überlassen worden, so 
finden die Bestimmungen der . 63. und 61. keine Anwendung. 
Es kann vielmehr in einem solchen Falle der Kanon oder Zins, sowie 
der Geldwerth der übrigen etwa noch stipulirten Leistungen, nach Abrechnung 
des Geldwerkhes der Gegenleistungen, zum zwanzigfachen Betrage und zwar 
auf den Antrag des Berechtigten nur durch Vermutelung der Rentenbanken, 
und auf den Antrag des Verpflichteten nur durch Baarzahlung desselben nach 
vorhergegangener sechsmonatlicher Kündigung abgelöst werden. Oer Verpflich- 
tete ist befugt, das Kapital in vier auf einander folgenden einjährigen Terminen, 
von dem Ablauf der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutra- 
gen. Ooch ist der Berechtigte nur solche Theilzahlungen anzunehmen verbun- 
den, die mindesiens Einhundert Thaler betragen. Oer jedesmalige Rückstand 
ist mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen. 
Uebrigens finden auch hier die Vorschriften der Hh. 53., 55. und 56. 
Anwendung. 
Ausgeschlossen von den Bestimmungen der W. 64. und 65. bleiben die 
Reallasien, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien und Schulen zustehen. Die Be- 
stimmung über deren künftige dest itive Ablösung bleibr einem besonderen Ge- 
setze,
        <pb n="113" />
        — 97 — 
setze vorbehalten; bis zu diesem Zeitpunkte werden die nach dem gegenwärtigen 
Gesetz ermittelten Geldrenten direkt an die gedachten Institute entrichtet. 
S. 66. 
Bei Ablösung der Reallasten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fin- 
det weder eine Ermäßigung der Abfindung wegen der den pflichtigen Grund- 
stücken auferlegten oder aufzulegenden Grundsteuern, noch auch eine Umschrei- 
bung der von den berechtigten Grundstücken für die abgelösten Reallasten zu 
entrichtenden Steuern auf die verpflichteten Grundstücke statt. 
Dagegen bewendet es bis zur Ausführung der Ablösung bei den geset- 
lichen Besltimmungen über die Ansprüche der Verpflichteten auf eine Vergü- 
tung dieser Grundsteuern, oder auf einen Abzug von den Leistungen wegen der 
gedachten Grundsteuern. 
Tit. IV. des Gesetzes vom 21. April 1825. Nr. 938. (Gesetz-Samm- 
lung 1825. S. 74.); 
Tit. IV. des Gesetzes von demselben Tage, Nr. 939. (Gesetz-Samm- 
lung 1825. S. 94.); 
Tit. IV. des Gesetzes von demselben Tage, Nr. 940. (Gesetz-Samm- 
lung 1825. S. 112.); 
§. 2. des Gesetzes vom 18. Juni 1810. über die Rechtsverhaältnisse 
des Grundbesitzes 2c. im Fürstenthum Siegen (Gesetz-Samm- 
lung 1840. S. 151.); 
F. 1. des Gesetzes vom 18. Juni 1840. über die den Grundbesttz 
betreffenden Verhältnisse im Herzogthum Wesiphalen (Gesetz- 
Sammlung 1840. S. 153.); 
. 16. u. ff. des Nassauischen Gesetzes vom 10. und 14. Februar 1809. 
Ist bei einer Verwandlung in Rente oder bei einer Ablösung durch Ka- 
pikal in Gemäßheit der Bestimmungen des F. 127. der Ordnung vom 13. Juli 
1829. wegen Ablösung der Reallasten in denjenigen Landestheilen, welche ehe- 
mals zum Königreich Wesiphalen rc. gehört haben (Gesetz-Sammlung 1829. 
S. 65.), des §. 131. der Ordnung vom 18. Juni 1840. wegen Ablösung der 
Reallasten im Herzogthum Wesiphalen (Geses-Sammsunz 1840. S. 156.) und 
des S. 107. des Gesetzes vom 4. Juli 1840. wegen Ablbsung der Reallasten 
in den vormals Nassauischen Landestheilen (Gesetz= Sammlung 1840. S. 195.) 
bereits eine Ermäßigung der Absindungsrente oder des Absindungskapitals we- 
gen der Grundsteuern eingetreten, so können dergleichen Renten, sowie die Zin- 
sen von solchen Abfindungskapitalien, auch wenn die Bedingungen des F. 52. 
des gegenwärtigen Gesetzes vorhanden sind, dennoch nur in dem Falle nach 
Maaßgabe des F. 64. des gegenwärtigen Gesetzes abgelöst werden, wenn der 
Rente oder dem Kapital derjenige Betrag wieder hinzugerechnet wird, welcher 
bei der Verwandlung oder Ablösung wegen der Grundsteuer in Abzug gebracht 
worden ist. Will sich der Verpflichtete dieses nicht gefallen lassen, so findet 
auf die vorgedachten Zinsen das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung; die vor- 
gedachten Ablösungsrenten aber können in einem solchen Falle nur mit ihre 
fünf und zwanzigfachen Betrage durch Kapitalzahlung auf Antrag der Ver- 
pflichteten abgelöst werden. · 
(Nr. 3233.) Eine
        <pb n="114" />
        — 98 — 
Eine solche Kapitalsabloͤfung erfplzt nach vorhergegangener sechsmonat- 
licher Kündigung. Der Verpflichtete ist befugt, das Kapital in vier auf ein- 
ander folgenden einjahrigen Terminen, von dem Ablaufe der Kündigungsfrist 
an gerechnet, zu gleichen Theilen abzuragen- Doch ist der Berechtigte nur 
solche Theilzahlungen anzunehmen verbunden, die mindestens Einhundert Tha- 
ler betragen. Der jedesmalige Rückstand ist mit vier Prozent jährlich zu ver- 
zinsen. 
Titel JAl. 
Feststellung der Normalpreise und Normal-Marktorte. 
. 07. 
Zur Feststellung der Normalpreise und Normal-Marktorte (cl. S##10. 
12. 21. 23. bis 25. 30. 57.) werden von der Auseinandersetzungs-Behörde an- 
gemessene Distrikte bestimmt. Für jeden solchen Distrikt wird eine Kommission 
ebildet, welche aus mehreren, nach §F. 68. zu erwählenden sachkundigen Einge- 
Fessenen des Distrikts und Einem von der Auseinandersetzungs-Behörde ohne 
Stimmrecht zu ernennenden Vorsitzenden besteht. Die Kommission macht auf 
Grund der von ihr vorzunehmenden Ermittelungen der Auseinandersetzungs-Be- 
hörde Vorschläge über die in dem Distrikte zu bildenden Preisbezirke, über die 
Normalpreise für jeden dieser Bezirke, sowie über die anzunehmenden Normal- 
Marktorte. 
Die Auseinandersetzungs-Behörde bestätigt diese Vorschläge oder entschei- 
det, wenn die Kommissions-Mitglieder sich nicht haben einigen können. Gegen 
diese Entscheidung steht den Mitgliedern der Kommission der Rekurs an das Revi- 
sions-Kollegium für Landeskultur-Sachen zu, welchen sie innerhalb drei Wochen 
vom Tage der Publikation bei der Auseinandersetzungs-Behörde einzulegen haben. 
Das Reoisions-Nollegium entscheidet endgültig. 
F. 68. 
Bei der Wahl der aus den Oistrikts-Eingesessenen zu entnehmenden 
Mitglieder der Kommission ist nach folgenden Regeln zu verfahren: 
1) Die Zahl dieser Personen wird zur einen Hälfns von den verpflichteten 
Grundbesitzern, zur andern Hälfte von den Berechtigten gewählt; 
2) umfaßt der Distrikt nur Einen landraäthlichen Kreis, so wird in jeder 
Gemeinde desselben, unter Leitung des Gemeindevorstandes, von den Be- 
sitzern der mit Reallasten behafteten Grundstücke Ein Wahlmann ge- 
wäahlt. Sämmrliche Wahlmeänner des Kreises werden alsdann von dem 
Kreisvorstande zusammenberufen, und unter dem Vorsitze desselben er- 
wählen die von ihnen Erschienenen nach dem Ermessen der Auseinander- 
setzungs-Behörde zwei oder mehrere Mitglieder für die Oistrikts-Kommission. 
ie Berechtigten im Kreise dagegen erwählen, unter dem Vorsitze 
des Kreisvorstandes, unmittelbar eine eben solche Zahl von Kommissions- 
Mitgliedern; 
3) umfaßt der Distrikt mehrere landräthliche Kreise, so werden in jedem 
derselben, sowohl von Seiten der Verpflichteten als der Berechtigten, 
zwei
        <pb n="115" />
        — 99 — 
We Mitglieder fuͤr die Kommission auf dem unter Nr. 2. bezeichneten 
e erwaͤhlt; 
7 
4) * diese Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit der Erschie- 
nenen nach Maaßgabe des Wahlreglements vom 31. Mai 1849 wegen 
der Wahl der Abgeordneten; 
5) die Pruͤfung und Bestaͤtigung der Wahlen gebuͤhrt der Auseinander- 
sehungs-Bchorde 
6) auf diese Behörde geht auch das Recht zur Wahl der Kommissions- 
Mitglieder für diejenige Partei über, welche die Wahl verweigert oder 
solche umterlassen n . 69 
Von zehn zu * Jahren ist in dem H. 67. bezeichneten Wege eine 
Revision der festgestellten Normalpreise und Normal-Marktorte vorzunehmen. 
g. 70. 
Die erwaͤhlten Mitglieder der Oistrikts-Kommissionen erhalten Reise- 
und Zehrungs-Kosien aus der Staats-Kasse: 1 Rthlr. 15 Sgr. Tagegelder 
und an Reisekosten 10 Sgr. pro Miile. 
Die Distrikts-Eingesessenen haben wegen der Behufs der Wahl der Mit- 
lieder der Distrikts-Kommissionen gemachten Reisen und sonstigen Auslagen 
einen Anspruch auf Vergütung. 
at. 
S. 71. 
In der Regel kommen die Markt= und Normalpreise desjenigen Bezirks 
zur Anwendung, in welchem der zur Ablieferung der Abgabe oder der zur Lei- 
stung der Verpflichtung bestimmte Ort belegen ist. Ist dieser nicht bestunmt, 
oder muß die Abgabe oder Leistung an verschiedenen Orten abgeliefert oder 
verrichtet werden, so kommen die Markt= oder Normalpreise desjenigen Bezirks 
zur Anwendung, in welchem das verpflichtete Grundstück belegen ist. 
F. 72. 
Sollten in einzelnen Oistrikten Abgaben und Leistungen, für deren Ab- 
lösung nach dem gegenwärtigen Gesetze Normalsätze fesigestellt werden sollen, 
gar nicht mehr oder doch nur in sehr geringem Umfang vorkommen, so kann 
mit Genehmigung des Ministeriums für landwirthschaftliche Angelegenheiten in 
solchen Distrikten die Festsetzung von Normalpreisen unterbleiben. 
Kommt es in solchen ODistrikten auf eine Abschätzung an, so erfolgt die- 
selbe durch Schiedsrichter. 
Dritter Abschnitt. 
Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse 
Behufs der Eigenthums-Verleihung. 
S. 73. 
Die Vorschriften dieses dritten Abschnitts treten an die Stelle des Edikts 
vom 14. September 1811. über die Regulirung der gutsherrlichen und bauer- 
(Tr. 3233.) lichen
        <pb n="116" />
        — 100 — 
lichen Verhältnisse (Gesetz-Sammlung 1811. S. 281.), sowie des Gesetzes vom 
8. April 1823. wegen Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verh#lt= 
nisse im Großherzogthum Posen rc. (Gesetz Sammlung 1823. S. 49.); sie fin- 
den daher nur Anwendung in denjenigen Landestheilen, in welchen das gedachte 
Edikt oder das gedachte Geset bisher gegolten haben. 
S. 74. 
Der Regulirung Behufs der Eigenthumsverleihung unterliegen alle vor Ein- 
führung des Edikts vom 14. September 1811. oder vor Verkündung der Kabinets- 
order vom 6. Mai 1819. (Gesetz-Sammlung 1819. S. 153.) in den betreffenden Lan- 
destheilen bestehend gewesenen ländlichen, ihren Besitzern nicht zu Eigenthums-, Erb- 
ins oder Erbpachtsrechten zugehörenden Stellen, welche entweder zu lassitischen 
echten nach Maaggab= der P. 626 ff. Titel 21. Th. I. Allgemeinen Landrechts 
ur Kultur oder Nutzung ausgethan, oder mit Abgaben oder Oiensten an die 
Gutsherrschart belastet sind, beiderlei Stellen jedoch nur in sofern, als sie ent- 
weder zu einem erblichen oder dergestalt zu einem zeitweisen Nutzungsrecht ver- 
liehen sind, daß im Fall der Besttzerledigung nach Gesetz oder Herkommen ihre 
Wiederbesetzung mit einem Wirthe erfolgte. 
Alle dergleichen Stellen sind regulirungsfähig, ohne Rücksicht auf Um- 
fang und Beschaffenheit (ob sie Achernasrngen oder Dreschgärtnerstellen u. s. w. 
mit Mühlen, Schmieden, Krügen verbunden sind, oder nicht); ferner ohne Rück- 
sicht darauf, wem das Eigenthum zusteht, und ob sie auf bauerlichen oder an- 
deren Grundstücken Legrürdet sind. 
Regulirungsfähig sind hiernach nicht, die ohne Begründung oder Fort- 
setzung eines gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisses durch Vertrag in 
Jeitpacht gegebenen Stellen und Grundstücke, so wie die den Haus-, Forst-, 
Hütten= und Wirthschaftsbeamten, Dienstboten oder Tagelöhnern, Hütten= und 
Bergwerksarbeitern mit Rücksicht auf dieses Verhaltniß zur Benutzung über- 
lassenen Stellen und Grundstücke, gleichgültig, ob dieselben Ackernahrungen 
waren oder nicht. 
g. 75. 
Außer den im §. 7 4. bezeichneten Stellen sind, insofern sie vor den dort 
genannten Zeitpunkten schon bestanden, auch regulirungsfahig: 
a) im Großherzogthum Posen, im Kulm= und Michelauischen Kreise und 
im Landgebiet der Stadt Thorn diejenigen Stellen, welche entweder als 
sogenannte emphyteutische Güter auf bestimmte Jahre oder Geschlechts- 
folgen, oder als Zeitpachtgüter besessen werden, beiderlei Arten ohne Rück- 
sicht darauf, ob sie der Gutsherrschaft dienst= oder abgabenpflichtig sind, 
jedoch nur dann, wenn deren Besitzer in Steuer= oder sonstigen amtlichen 
Verzeichnissen, Urbarien, Prästationstabellen, in Verleihungsbriefen oder 
Kontrakten als Leute bauerlichen Standes (Stan chlopski) oder die 
Besitzungen selbst als solche, die von Leuten bäuerlichen Standes besessen 
werde mit gemein-, provinziell= oder ortsüblichen Benennungen bezeich- 
net sind; 
5) in
        <pb n="117" />
        — 101 — 
b) in der Provinz Preußen die auf bestimmte Jahre oder Geschlechtsfolgen 
verliehenen emphyteutischen Guͤter. 
S. 76. 
Der Anspruch auf Eigenthums-Verleihung sieht demjenigen zu, der das 
zun Eigenthum zu verleihende Grundstuͤck aus eigenem Recht besitzt. Es ha— 
en daher z. B. Interimswirche oder diejenigen, welche die Stelle vom eigent- 
lichen Wirkh gepachtet oder geliehen haben, keinen solchen Anspruch. 
Von demzenigen, welcher das Grundstück zur Zeit der Verkündung des 
Gesetzes vom 9. Oktober 1848. (Gesetz-Sammlung 1848. S. 270.) aus eige- 
nem Rechte besessen hat, wird eerneleber daß er der rechtmäßige Besitzer sei. 
Bei den bisher nicht zu erblichen Rechten besessenen Stellen kann diese Ver- 
muthung in Ansehung der aus der Zeit vor Verkündung des gedachten Gesetzes 
herrührenden Ansprüche nur durch Urkunden entkräftet werden. 
S. 77. 
Ist zur Zeit der Besitzerledigung einer nach dem gegenwärtigen Gesetze 
noch zu regulirenden Stelle Niemand mehr vorhanden, dem ein Anspruch auf 
Eigenthumsverleihung zustände, so hört die Verpflichtung der Gutzsherrschaft 
zur Wiederbesetzung der Stelle auf, und die Gutsherrschaft kann über die 
Stelle unbeschadet der Rechte dritter Personen frei verfügen. 
K. 78. 
Alle diejenigen, welche auf Grund eines früheren oder des gGerwr 
gen Gesetzes Ansprüche auf regulirungsfähige, von ihnen oder ihren Erblassern 
früher besessene Stellen, oder Entschädigungsansprüche wegen deren Entzie- 
hung berleiten wollen, müssen diese Ansprüche bis zum 1. Januar 1852. bei 
der Auseinandersetzungs-Behörde des Bezirks, in welchem die Stelle liegt, an- 
melden, widrigenfalls sie mit denselben prakludirt sein sollen. 
In der Provinz Posen, in den mit Westpreußen wieder vereinigten Di- 
strikten des Kulm= und Michelauischen Kreises, sowie in dem Landgebiete der 
Stadt Thorn, verbleibt jedoch die Bestmmucg des F. 1. des Gesetzes vom 
8. Februar 1840. (Gesetz-Sammlung 1846. S. 219.) wegen der schon mit 
dem 1. Januar 1849. eingetretenen Pr-rluston der Ansprüche früherer Besitzer 
regulirungsfahiger bauerlicher Stellen in Kraft. Auf die im F. 2. des eben- 
gedachten Gesetzes bezeichneten Stellen dagegen findet die oben bestimmte mit 
dem 1. Januar 1852. eintretende Praklusion Anwendung. 
K. 79. 
Von dem Zeitpunkte ab, an welchem das gegemwaärtige Gesetz Gesetzes- 
kraft erlangt, wird in Ansehung aller nach demselben zu regulirenden Stellen, 
auch wenn deren Besitzer noch vor erfolgter Regulirung versterben, das Recht 
auf Regulirung dergestalt vererbr, als wenn die Stellen selbst bereits Eigen- 
thum dieser Besitzer gewesen wären. 
Jobrgang 1850. (Nr. 3238.) 15 S. 80.
        <pb n="118" />
        — 102 — 
g. 80. 
Bei der Regulirung kommen in Betracht: 
a) an Rechten der Gutsherrschaft: 
1) das Eigenthumsrecht; 
2) die Hofwehr; 
3) das Recht auf Dienste, Geld= oder Ratural-Abgaben und Lei- 
lungen aller Art, welche nach dem gegenwärtigen Gesetze ablös- 
ar sind; 
4) die gesesich ablösbaren Servitute auf den bäuerlichen Grund- 
en; 
b) an Rechten der Stellenbesitzer: 
1) der Anspruch auf Unterstützung bei Unglücksfällen; 
2) die Verpflichtung der Gutsherrschaft, den Stellenbesitzer, wenn 
derselbe unvermögend wird, bei den öffentlichen Abgaben und Lei- 
stungen zu vertreten; 
3) die Verpflichtung der Gutsherrschaft zum Aufbau und zur Repa- 
ratur der Gebaude, so wie zur Verabfolgung von Bauholz; 
4) sämmtliche nach dem gegenwärtigen Gesetze ablbsbaren Leilungen 
der Gutsherrschaft; 
5) alle gesetzlich ablösbaren Berechtigungen auf den Grundslücken 
der Gutsherrschaft, als Weide-, Brennholz-, Streu-Berechtigun- 
gen u. s. w. 
g. 81. 
Bei der Frage über die zu der Stelle gehörigen Ländereien, so wie über 
die derselben gegen die Gutsherrschaft zustehenden Berechtigungen und oblie- 
enden Verpflichtungen wird der zur Zeit der Verkündung des Gesetzes vom 
. Oktober 1848. (Beseo-Summlug S. 276.) vorhanden gewesene Besitzstand 
als der rechtmäßige vermuthet. Diese Vermuthung kann nur durch Urkunden 
entkräftet werden. 
g. 82. 
Ohne Entschäadigung dafür leisten zu dürfen, erhält 
a) der Stellenbesitzer das Eigenthumsrecht und die Hofwehr (G. 80. a. 
1. und 2.); 
b) die Gurzherrschafr die Befreiung von den Verpflichtungen zur Umer- 
stützung in Unglücksfallen und zur Vertretung bei böffentlichen Abgaben 
und Leistungen (F. 80. b. 1. und 2.). 
K. 83. 
Der Werth der F. 80. Litt. b. Nr. Z. angegebenen WVerpflichtung der 
Gutzherrschaft zum Aufbau und zur Reparatur der Gebäude, so wie zur Ver- 
abfolgung von Bauholz, muß nach dem jährlichen Durchschnitksbetrage dieser 
Verpflichtungen abgeschätßt und in Ermangelung einer Vereinigung durch 
Schiederichter festgestellt werden. 
Eben
        <pb n="119" />
        — 103 — 
Eben so wird auch der Werth der nach F. 80. a. 4. und b. 5. aufzu- 
hebenden Grundgerechrigkeiten ermittelt und im Mangel einer Einigung durch 
Schiedsrichter festgestellt. 
Für Distrikte, in welchen nach dem Ermessen der Oistrikts-Kommissionen 
hierzu ein Bedürfniß vorhanden ist, können von den Letzteren unter Zuziehung 
von Sachverständigen Normalsätze in Betreff der, der Abloôsungs-Berechnung 
zum Grunde zu legenden Posttionen festgestellt werden. 
F. 8S 
Der Jahreswerth der F. 80. bD. 4. bezeichneten Verpflichtungen der 
Gutsherrschaft, so wie der §. 80. a. 3. angegebenen Verpflichtungen der Stel- 
lenbesitzer, wird nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts des gegenwärti- 
gen Gesetzes ermirtelt. 
Von der Summe des ermittelten jahrlichen Geldwerths der sämmtlichen 
Verpflichtungen des Stellenbesitzers wird die Summe des ermittelten jährlichen 
Geldwerths der sämmtlichen Verpflichtungen der Gutsherrschaft in Abzug ge- 
bracht. Ergiebt sich hiernach ein von dem Stellenbesitzer zu emrichtender Ueber- 
schuß, so erfolgt dessen Ablösung nach Vorschrift des §. 61. 
Uebersteigt der jährliche Geldbetrag der Verpflichtungen der Gutzherr- 
schaft den jährlichen Betrag der Verpflichtungen des Stellenbesitzers, so braucht 
der Gutsherr einen solchen Ueberschuß nicht zu vergüren. Der Stellenbesitzer 
muß sich vielmehr mit der Kompensation der gegenseitigen Berechligungen und 
Verpflichtungen begnügen. 
Diese Kompensation findet jedoch bei den Stellen, deren Besitzer einen 
Antheil an der Erndte genießen (Mandel, Garben), nicht start, sondern es muß 
diesen auch der Ueberschuß vergütet werden. 
g. võ. 
Der Stellenbesitzer ist jedenfalls zu fordern berechtigt, daß ihm bei Fest- 
stellung der zu leistenden Abfindung ein Drittel des Reinertrages der Stelle ver- 
bleibe und daß mithin, soweit es hiezu erforderlich, die Abfindung des Berech- 
tigten vermindert werde. 
Zur Ermittelung dieses Reinerkrages der Stelle wird der gemeine Kauf- 
werrh, den die Stelle bei Berücksichtigung aller auf ihr ruhenden Lasten und 
Abgaben, sowie aller ihr zusiehenden Verchugungen, hat, durch Schiedsrichter 
in Pausch und Bogen fesigestellt. Alsdann werden vier Prozent dieses Kauf- 
werths mit dem Jahreswerth aller ablösbaren Reallasten der Steelle nach Ab- 
zug der nach den PG. 59. und 60. zu berücksichtigenden Gegenleistungen zusam- 
mengerechnet. Die Summe bedider stellt den Reinertrag der Stelle dar, von 
welchem das Drittel dem Stellenbesitzer verbleibt. 
Es wird daher der Werth der nach HF. 80. b. 5. ablösbaren Berechti- 
gungen erst nach Ermittelung der bei Berücksichtigung der Prästarionsfähigkeit 
oon dem Stellenbesitzer noch zu zahlenden Rente in Abzug gebracht. 
. S6. 
Liegen die zu den bauerlichen Stellen gehörigen Grundstücke im Gemenge 
(Nr. 323A) 15 mit
        <pb n="120" />
        — 104 — 
mit den gutsherrlichen Grundstuͤcken, so muß eine zweckmaͤßi e Zusammenlegung 
von Amtswegen nach den Vorschriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung er- 
folgen. Bei einer solchen Gemeinheitstheilung können auch die keiner Gemein- 
heit unterliegenden Grundstücke einer nach den Vorschriften des gegenwärtigen 
Abschnitts zu regulirenden Stelle wider den Willen des Besitzers derselben in 
den Auseinandersetzungsplan gezogen und der Umlegung unterworfen werden. 
K. 87. 
Das Eigenthumsrecht an der Stelle geht mit dem Termine, an welchem 
die Regulirung ausgeführt wird, auf den Stellenbesitzer über. Dieses Recht 
erstreckt sich auf die Stelle und deren Zubehbdr, zu welchem letzteren auch das 
auf den Grundstücken der Stelle stehende Holz zu rechnen ist. Die Ausführung 
der Regulirung ist von der nach K. 86. zu bewirkenden Auseinandersetzung un- 
abhángig und darf durch letztere nicht aufgehalten werden. 
Die Ausübung der Hütung auf den in gemischter Lage befindlichen 
Grundstücken ist bis zur Ausführung dieser Zusammenlegung erforderlichen 
Falls durch ein Interimistikum zu ordnen. 
S. 88. 
Das Eigenthumsrecht des Stellenbesitzers erstreckt sich auch auf die Fossilien, 
insofern solche nach den Landes= oder Provinzialgesetzen dem Eigenthümer des 
Bodens zustehen. 
Die von der Gutsherrschaft vor Verkündung des gegenwänigen Ge- 
setzes auf bauerlichen Gründen aufgeschlossenen mineralischen Lagersiätten, Erz- 
förderungen und Gruben, Kalk= und Steinbrüche, sowie Thon-, Lehm-, Mergel- 
gruben und Torsfstiche verbleiben der Gutsherrschaft, vorbehaltlich der dem 
Stellenbesitzer zu gewährenden, durch Schiedsrichter festzustellenden Entschädi- 
zun 63 7 die ihm entzogene Benutzung und die Verschlechterung der Bo- 
enfläche. 
In den Rechtsverhältnissen in Bezug auf diejenigen Erbkure und Mit- 
baurechte, welche zur Zeit der Verkündung dieses Gesetzes bereits erworben 
sind, wird durch dasselbe nichts geandert. 
In allen anderen nicht aus den hier zu regulirenden Eigenthumsver- 
hältnissen herzuleitenden Beziehungen verbleibt es bei den Bestimmungen der 
Berggesetzgebung. 
S. 89. 
Die Gutzherrschaft behält die ausschließlich von ihr benutzten, auf den 
Grundstücken der Stelle befindlichen Gebäude, z. B. die zu Tagelbhnerwoh- 
nungen benutzten. Sie ist aber verpflichtet, sich die Versetzung dieser Gebäude 
auf ihren Grund und Boden gefallen zu lassen, wenn der Stellenbesitzer solche 
verlangt und die Kosten dazu herzugeben bereit ist. 
Eine gleiche Versetzung, und zwar auf Kosten der Gutzsherrschaft, ist 
der Stellenbesitzer zu fordern berechtigk, wenn die Gutsherrschaft einen Neubau 
dieser Gebaude vornehmen will. 
Die
        <pb n="121" />
        — 105 — 
Die Baustelle faͤllt, wenn eine Versetzung erfolgt, dem Stellenbesitzer 
unentgeltlich zu. 
9. 90. 
Mit der Anbringung der Provokation auf Regulirung hoͤrt die Ver- 
pflichtung der Gutsherrschaft auf, Verluste an der Hofwehr. zu ersetzen. Da- 
gegen dauern alle übrigen Verpflichtungen beider Theile bis zum Ausführungs= 
termine fort. 
Vierter Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
. 91. 
Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstücks ist fortan nur die Ueber- 
tragung des vollen Eigenthums zulässig. 
Mit Ausnahme fester Geldrenten dürfen Lasten, welche nach dem gegen- 
wärtigen Gesetze ablösbar sind, einem Grundstücke von jetzt ab nicht auferlegt 
werden. 
Neu auferlegte feste Geldrenten ist der Verpflichtete, nach vorgängiger 
sechsmonatlicher Kündigung, mit dem zwanzigfachen Betrage abzulösen berech- 
tigt, sofern nicht vertragsmäßig etwas Anderes bestimmt wird. Es kann je- 
doch auch vertragsmaßig die wdigung nur waͤhrend eines bestimmten Zeit- 
raums, welcher dreißig Jahre nicht uͤbersteigen darf, ausgeschlossen, und ein 
hoͤherer Abloͤsungsbetrag als der fuͤnf und zwanzigfache der Rente nicht stipulirt 
werden; ersteres gilt auch von den in den §#. 53. bis 55. gedachten Renten. 
Vertragsmäßige, den Vorschriften dieses Paragraphen zuwiderlaufende 
Bestimmungen sind wirkungslos, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des son- 
stigen Inhalts eines solchen Vertrags. 
. 92. 
Die Kündigung von Kapitalien, welche einem Grundstücke oder einer 
Gerechtigkeit auferlegt werden, kann künftig nur während eines besiimmten 
JZeitraums, welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen werden. 
Kapitalien, welche auf einem Grundstücke oder einer Gerechtigkeit ange- 
legt sind und bisher Seitens des Schuldners unkündbar waren, können von 
jetzt ab, sobald dreißig Jahre seit der Verkündung dieses Gesetzes verflossen 
sind, mit einer sechsmonatlichen Frist Seitens des Schuldners gekündigt werden. 
Diese Bestimmungen finden auf sämmtliche Kreditinstitute keine An- 
wendung. 
5. 93. 
Wenn bei Zerstückelung von Grundstücken die darauf haftenden, den 
Bestimmungen des K. 64. unterliegenden Reallasten weder durch Kapital, noch 
C#r. 3233.) nach
        <pb n="122" />
        — 106 — 
nach den Vorschriften des Gesetzes vom heutigen Tage uͤber Errichtung von 
Rentenbanken abgeloͤst werden, so bleiben fuͤr solche Reallasten das Haupt- 
grundstuͤck und die Trennstuͤcke in solidum verhaftet. 
Dagegen ist der Berechtigte hinsichtlich solcher Renten, welche den Be- 
stimmungen des K. 64. nicht unterliegen (. 53. bis 55. 65. 66. und 91.), 
vexpflichter, sich eine Bertheilung dieser Renten auf die Trennstücke nach Ver- 
haliniß des Werths derselben gefallen zu lassen. 
Er ist jedoch zu fordern berechtigt, daß diejenigen Rentenbeträge, welche 
nach der Vertheilung jährlich unter vier Thaler betragen, durch Kapitalszah- 
lung Seitens des Mihtigen abgelösi werden. 
Der §. 2. des Edikts vom 14. September 1811. wegen Beförderung 
der Landeskultur und der §. 2. des Gesetzes vom 18. Juni 1840. über die, 
den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse im Herzogthum Wesiphalen 
(Gesetz-Sammlung 1840. S. 153.), soweit er diesen Bestimmungen entgegen 
ist, werden aufgeßoben. 
. 91. 
Auf Ablôsung oder auf Regulirung ist sowohl der Berechtigte als der 
Verpflichtere anzutragen befugl. 
G. 95. 
Die Provokation auf Ablösung Seitens des Berecheigten muß sich stets 
auf die Ablösung aller Reallasten erstrecken, welche für ihn auf den Grund- 
stücken desselben Gemeindeverbandes haften. Sind mit den Provokaten Grund- 
besitzer einer andern Gemeinde zum Natural-Fruchtzehnt oder zu Diensten ge- 
meinschaftlich verpflichtet, so muß der Berechtigte seine Provokation zugleich 
auch gegen die Grundbesitzer dieser Gemeinde nlschulich aller auf deren Grund- 
stücken für ihn haftenden Reallasten richten. 
In denjenigen Landestheilen, in welchen der dritte Abschnitt des gegen- 
wärligen Gesetzes anwendbar ist, muß, wenn der Berechtigte provozirt, der 
Anrrag zugleich auf Ablösung und auf Regulirung in dem vorstehend gedachten 
Umfange gerichtet werden. 
Die Provokation auf Ablösung Seitens des Verpflichteten muß sich 
stets auf sämmtliche, seinen Grundstücken obliegende Reallasten erstrecken. 
Die Zurücknahme einer angebrachten Provokation ist unzulässig. 
Die auf Grund der Verordnung vom 20. Dezember 1848. (Gesetz- 
Sammlung 1848. S. 427.) vorläufig durchgeführten Ablosungen und Reguli= 
rungen in der Provinz Schlesien, sind von Amtswegen in endgültige umzuleiten. 
g. 86. 
In Beziehung auf die Kommunalverhaͤltnisse und die Grundsteuern treten 
außer den Vorschriften des F. 66. durch die Ausführung des gegenwärtigen 
Gesetzes keine Veränderungen ein. Es bleibt vielmehr die Negullrun dieser 
Verhältnisse der künftigen Gemeinde-Ordnung und den Gesetzen über die Grund- 
steuern vorbehallten. 
S. 97.
        <pb n="123" />
        — 107 — 
K. 97. 
Die Ablbsbarkeit der Reallasten, sowie die Regulirungsfähigkeit der noch 
nicht zu Eigemhum besessenen Stellen, ist ohne Rücksicht auf früher darüber 
abgegebene Willenserklirungen, auf Verjahrung oder früher darüber ergangene 
hbe lediglich nach den Vorschriften des gegenwmigen Gesetzes zu beur- 
en. 
S. 98. 
Den bei einer Ablösung oder Regulirung Betheiligten bleibt es freige- 
stellt, auch über eine andere Art der Auseinandersetzung, als die in den Ab- 
schnitten II. und III. bestimmte, sich zu vereinbaren. Insbesondere bleibt ihnen 
auch unbenommen, eine bestimmte Abfindung in Land vergleichsweise festzu- 
stellen. 
S. 99. 
Das gegenwärtige Gesetz findet, insoweit nicht in demselben ausdrücklich 
eine Ausnahme angeordnet wird, auf vergangene Fälle keine Anwendung. Aus 
der unentgeltlichen Aufhebung der im Abschnitt I. genannten Rechte und Pflich- 
ten kann von denen, zu deren Gunsten sie erfolgt ist, ein Einwand gegen die 
Nacheheile nicht entnommen werden, welche rechtlich mit gewissen Handlungen 
oder Unterlassungen verbunden sind, in sofern diese Handlungen oder Umeerke- 
sungen vor Verkündung des Gesetzes vom 9. Oktober 1848. sich ereigneten. 
Ebenso wenig begründen jene Bestimmungen des Abschniers I. einen Einwam 
gegen Jahlung der bis zu dem genannten Tage fällig gewordenen Rückstände, 
noch einen Anspruch auf Erstartung oder Entschädigung. 
In den Landestheilen, für welche die drei Gesetze vom 21. April 1325. 
(Nr. 938., 939. und 940. der Gesetz-Sammlung für 1825.) erlassen sind, kön- 
nen jedoch auch die vor Verkündung des Gesetzes vom 9. Oktober 1848. ent- 
standenen Ansprüche aus den nach F. 2. Nr. 1. und 4. des gegenwärtigen 
Gesetzes ohne Entschädigung aufgehobenen Rechten nur dann geltend gemacht 
werdenn enn sie durch Vertrag oder rechtskraͤftiges Erkenntniß bereits fest- 
ellt sind. 
sest Ruͤckstaͤnde, welche den doppelten Betrag der jährlichen Rente nicht über- 
steigen, können, in sofern beide Theile einig sind, nach näherer Bestimmung des 
Rentenbank-Gesetzes, der Rentenbank überwiesen werden. 
K 100. 
Ist vor Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes in einer Auseinander- 
gehunasfache der Rezeß bestärigt oder die Ablösung oder Regulirung in An- 
sehung aller oder einzelner Berechtigungen (Abschnitt I. bis III.) so weit ge- 
diehen, daß die Abfindung durch Vertrag, rechtskräftiges Erkenntniß, Aner- 
kenmtniß des Auseinandersetzungsplanes oder sonst rechtsverbindlich bereits fest- 
gestellt ist, so kann hiergegen aus dem gegenwärtigen Gesetze kein Einwand 
hergeleitet werden. 
(Vr. 333) Da-
        <pb n="124" />
        — 106 — 
Dagegen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf alle noch nicht 
rechtsverbindlich festgestellten Verhaͤltnisse anwendbar. 
st aber in einer solchen Ablösung oder Regulirung ein Landtheilungs- 
plan bereits ausgefuͤhrt, wenn auch noch nicht rechtsverbindlich festgestellt, so 
kann solcher auf Grund des gegenwaͤrtigen Gesetzes nicht mehr angefochten, 
sondern die Ausgleichun wegen der nach diesem Gesetze zu berechnenden Ab- 
findung nur in einer nach den Bestimmungen der Gemeinheitstheilungs-Ordnung 
zu behandelnden Rente bewirkt werden. 
S. 101. 
Die Bestimmungen des §. 95. finden auf alle noch anhängigen Reguli= 
rungen und Ablôsungen Anwendung. 
&amp;. 102. 
Die Besti mungen des F. 47. sind auf alle bereits anhängigen Ablösun- 
gen von Besitzveränderungs-Abgaben anwendbar, in welchen die Abfindung noch 
nicht rechtsverbindlich festgesiellt ist. (GG. 100.) 
K. 103. 
Der Anspruch auf die nach der Deklaration vom 29. Mai 1816. (Ge- 
set= Sammlung 1816. S. 154.) zu gewährende höhere als die Normalentsch#- 
digung fallt fort, wenn diese höhere Entschädigung bei Verkündung des gegen- 
wärtigen Gesetzes nicht schon durch Vertrag, rechtskräftiges Erkenntniß, *—. 
erkennung des Auseinandersetzungsplans oder sonst rechtsverbindlich festgestellt 
ist. Es bewendet in diesem Falle, sowohl dem Berechtigten als dem Verpflich-- 
teten gegenüber, lediglich bei der festgestellten Normalentschädigung. 
Der Anspruch auf geringere als die Normalentschddigung wird nach den 
Vorschriften der bisherigen Gesetze erledigt; doch bleibt auch Herbei der Arti- 
kel 08. der Deklaration vom 29. Mai 1810. außer Anwendung. 
K. 104. 
Der Termin zur Ausführung der Auseinandersetzung wird, wenn die 
Interessenten sich über denselben nicht vereinigen, durch die Auseinandersetzungs- 
Behörde bestimmr. 
K. 105. 
Für das in diesem Gesetz V. 11. 14. 17. 30. 31. 44. 63. 72. 83. 85. 
88. angeordnete schiedsrichterliche Verfahren gelten die §#. 32. ff. der Ver- 
ordnung vom 30. Juni 1834 wegen des Geschaftsbetriebs in den An elegen- 
heiten der Gemeinheitstheilungen u. s. w. (Gesetz-Sammlung 1834. S. .) 
gegebenen Vorschriften. 
S. 106. 
Die Kosten der Regulirungen und Ablösungen, ausschließlich der Pro- 
gefkoflen, sind zur einen Hälfte von den Berechtigken, zur anderen Hälfte von 
en Verpflichteten zu tragen. # 
eh-
        <pb n="125" />
        — 109 — 
Mehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichkete haben zu den sie be- 
treffenden Kosten nach Verhältniß des Werrhs der abgelösten Reallasten und 
Gegenleistungen beizutragen. 
g. 107. 
Die Kosten in noch anhaͤngigen Auseinandersetzungen und Prozessen uͤber 
Verechügungen, Abgaben und Gsiungen, welche in Folge der Beslimmungen 
des gegenwärtigen Gesetzes unentgeltlich wegfallen, werden, in soweit sie nicht 
bereits bezahlt sind, niedergeschlagen. 
g. 108. 
Die General-Kommissionen und landwirthschaftlichen Regierungsabthei- 
lungen sind befugt, mit der Besorgung einzelner, zum Tuszeinandersegunge-Ver- 
fahren gehöriger Geschäfte, und selbst mit der vollständigen Bearbeitung ein- 
facher Auseinandersetzungen, jeden Staats= und Gemeindebeamten zu beauf- 
tragen, welchen sic dazu für geeignet halten. Diese Beamten sind verpflichter, 
sich innerhalb ihres Amtsbezirks solchen Aufträgen zu unterziehen und über- 
kommen wegen dieser Geschäfte gleiche Rechte und Pflichten, wie die bestän- 
digen Kommissarien der Auseinandersetzungs-Behörden. Die von ihnen inner- 
halb der Grenzen ihres Auftrages aufgenommenen Verhandlungen haben die- 
jenige Kraft, welche im F. 55. der Verordnung vom 20. Juni 1817. den 
Protokollen der Spezialkommissarien beigelegt worden ist. 
Die Vollziehung der Auseinandersetzungs-Rezesse kann mit der nämlichen 
Wirkung, wie vor einem als Richter befähigten Justizbeamten oder vor einem 
Notar, auch vor einem jeden von der General-Kommission oder der landwirth= 
schaftlichen Regierungsabtheilung mit diesem Geschäfte beauftragten Staats= 
oder Gemeindebeamten erfolgen. Die beschränkende Vorschrift des F. 43. der 
Verordnung vom 30. Juni 1834. wird aufgehoben. 
K. 109. 
Die Legitimation jedes bei einem Auseinandersetzungs-Geschäft sich mel- 
denden Interessenten, dessen Besitztitel im Hypothekenbuche noch nicht berichtigt 
worden, ist als geführt zu erachten: 
a) wenn demselben von der betreffenden Gemeindebehörde bescheinigt wird, 
daß er das Grundstück, um welches es sich handelt, eigenthümlich be- 
sitze, oder wenn er eine auf die Erwerbung des Eigenthums davon lau- 
tende öffentliche Urkunde vorzulegen im Stande ist; 
b) wenn dabei die übrigen Theilnehmer des Geschäfts die Legitimation nicht 
bestreiten, und 
P) nach geschehener öffentlicher Bekanntmachung der Auseinandersetzung 
(Ausführungsgesetz vom 7. Juni 1821. 9. 12., Verordnung vom 30. 
Juni 1834. G. 25.) und Benachrichtigung der aus dem Hypothekenbuche 
erwa ersichtlichen Eigenthums-Prätendenten bis zur Rezeßvollziehung kein 
Anderer bei dem Spezial-Kommissarius oder bei der Auseinandersetzungs- 
Behörde Besitzansprüche erhoben hat. 
Wer sich nach Ablauf des in der öffentlichen Bekanntmachung ange- 
Jahrgeng 1850. (Nr. 3333.) 10 ge-
        <pb n="126" />
        — 110 — 
gebenen Termins bis zur Rezeßvollziehung als Besitzer meldet und legitimirt, 
muß Alles gegen sich gelten lassen, was bis zu dem Zeitpunkte seiner Meldung 
mit dem nach den obigen Litt. a. und b. vorlaͤufig legitimirten Inhaber des 
Grundstuͤcks festgestellt worden ist. 
Der Hppothekerricheer darf die Eintragung des von den Auseinander- 
setzungs-Behörden bestätigten Rezesses in das Hypothekenbuch nicht versagen, 
auch wenn der Rezeß mit einem andern als dem eingetragenen Besitzer abge- 
schlossen, bei der Bestäligung aber von der Auseinandersetzungs-Behörde beschei- 
nigt ist, daß die Legitimation der noch nicht titulirten Besitzer in obiger Weise 
ergänzt sei. 
G. 110. 
Die besondere Bekanntmachung der Kapital-Absindungen an die einge- 
tragenen Gläubiger und an die sonstigen Realberechtigten fällt weg: 
a) in soweit die Kapital-Abfindungen zu den Einrichtungskosten erforderlich 
sind; 
b) bei anderweiten Verwendungen in die Substanz des berechtigten Gutes 
oder zur Abstoßung priorikätisch eingetragener Kapitalposten, ohne Rück- 
sicht darauf, wie hoch sich die eingetragenen Schulden oder Kapital-Ab- 
findungen belaufen. 
Ob und wie weit die Verwendung in einer, die Gläubiger und 
Realberechtigten des berechtigten Guts sicherstellenden Weise erfolgt ist, 
hat die Auseinandersetzungs-Behörde allein, nach ihrem Ermessen, zu 
prüfen; 
r wenn die Kapitals-Abfindung nur zwanzig Thaler oder weniger beträgt; 
4)0 wegen der Geld-Entschädigungen für den neuesten Düngungszustand und 
für Verbesserungs-Arbeiten; 
e) wegen derjenigen Kapitals-Abfindungen, welche nach dem Gesetze über 
die Errichtung von Rentenbanken an den Berechtigten 
aa) von den Verpflichteten für Renten oder Renten-Antheile unter 
Einem Silbergroschen; 
bb) von der Rentenbank für die über den Nennwerth der ausgehän- 
digten Rentenbriefe überschießenden Beträge (Kapitalspitzen) 
gezahlt werden müssen. 
ie unter c. d. e. gedachten Absindungs-Gelder erhält der Berechtigte, 
wenn er zugleich im Hypothekenbuche eingetragener Besitzer ist, zur freien Dis- 
position, und ist insbesondere auch deren Vernbendung in das Lehen, Fideikom- 
miß, Erbzinsgut rc. nicht zu kontrolliren. 
Die Vorschriften des Gesetzes vom 29. Juni 1835. &amp;. 9. — der Ab- 
lösungs-Ordnung vom 13. Juli 1829. §. 103. — der Ablösungs-Ordnung vom 
18. Juni 1840. 99. 100. 101. — des Ablösungsgesetzes vom 4. Juli 1840. 
GW. 74. 75. und der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. F. 152. 
werden aufgehoben. 
. 111. 
Eine jede Bekanntmachung wegen Kapitals-Abfindungen ist nur an die- 
jenigen Gläubiger und Realberechtigten zu richten, welche im Hypothekenbuche 
des berechtigten Gutes eingetragen sind. Eine Ermittelung und Benachrichti- 
gung
        <pb n="127" />
        — 111 — 
gung ihrer nicht eingetragenen Erben, Cessionarien oder Rechtsnachfolger ist 
nicht erforderlich, wird vielmehr durch die oͤffentliche Bekanntmachung ersetzt, 
welche eintreten muß, wenn der eingetragene Kreditor todt oder seinem Auf- 
enthalte nach unbekannt oder nicht mehr Besitzer der Forderung ist. Sollte in 
diesen Faͤllen die Ermittelung und besondere Benachrichtigung des zeitigen Be- 
sitzers der Forderung ohne Schwierigkeit zu bewirken sein, so sieht es der Aus- 
einandersetzungs-Beserd frei, diesen Weg statt der öffentlichen Bekanntmachung 
einzuschlagen. 
g. 112. 
Außer den abaͤndernden Bestimmungen der 99. 106. bis 111. bleiben 
vorlaͤufig die uͤbrigen, das Kostenwesen und das Verfahren, so wie die Rechte 
dritter Personen regelnden bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und die hier- 
auf bezüglichen Vorschriften der oben im §. 1. genannten bisherigen Gesetze in 
Kraft, insoweit sie nicht durch dieses und das Gesetz vom heutigen Tage über 
die Errichtung von Rentenbanken ausdrücklich abgeadndert sind. 
K. 113. 
Mit dem Zeitpunkte der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes verliert 
das Gesetz vom 9. Oktober 18 18., 
betreffend die Sistirung der Verhandlungen über die Regulirung der 
gutsherrlichen und bauerlichen Verhältnisse und über die Ablösung der 
Dienste, Natural= und Geldabgaben, sowie der über diese Gegenkände 
anhängigen Prozesse (Gesetz-Sammlung 1848. S. 276.), 
in Ansehung aller derjenigen Verhandlungen und Prozesse seine Wirksamkeit, 
welche Rechtsverhältnisse zum Gegenstande haben, die nach dem gegenwärtigen 
Gesetz geordnet werden sollen. 
Ueber die Mühlenabgaben und die Anwendung des gegenwärtigen Ge- 
setzes auf dieselben bleiben die näheren Bestimmungen einem besonderen Gesetze 
vorbehalten. 
Bei der Sistirung der Ablösungs-Verhandlungen und Prozesse über die 
Mühlenabgaben behält es einstweilen sein Bewenden. 
S. 114. 
Die Ausführung des Legenwärtigen Gesetzes in dem Regicrungsbezire 
Stralsund wird der General-Kommission zu Stargard übertragen. Es kommen 
hierbei, in Beziehung auf das Verfahren, das Kostenwesen und die Rechte 
dritter Personen, dieselben gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung, welche in 
dem bisherigen Geschäftsbezirk der Hedachuen Behäörde gelten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 2. März 1850. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. imons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
(Nr. 333—3234.) 10“ (Nr. 3234.)
        <pb n="128" />
        — 112 — 
(Nr. 3234.) Gesetz über die Errichtung von Rentenbanken. Vom 2. März 1850. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. v. 
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, für den ganzen Umfang der 
Monarchie, mit Ausschluß der auf dem linken Rheinufer belegenen Landestheile, 
was folgt: 
g. 1. 
Enichtung Zur Beförderung der Ablbsung der Reallasten und zur vollständigen 
don, Re#ten- Auflösung des Rechtsverhälenisses zwischen den bisherigen Berechtigten und 
un Betim. Verpflichteten soll in jeder Provinz eine Rentenbank errichtet werden. 
mung. Die für die Rheinprovinz zu errichtende Rentenbank erstreckt ihre Wirk- 
samkeit nur auf die am rechten Rheinufer belegenen Theile der Provinz, und 
kann mit der Rentenbank in der Provinz Westphalen vereinigt werden. 
g. 2. 
Die Abloͤsung durch die Rentenbanken erfolgt, sobald die Reallasten in 
feste Geldrenten verwandelt worden sind, dadurch, daß die Bank den Berech- 
tigten gegen Ueberlassung der Geldrente für das zu deren Ablösung erforder- 
liche Kapital durch zinstragende, allmälig zu amorkifirende Schuldverschreibun- 
gen (Rentenbriefe) abfindet, die Rente aber alsdann von dem Verpflichteten so 
lange fortbezieht, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amor- 
ltisation der Rentenbriefe erforderlich ist. Sobald diese Amortisation vollendet 
ist, hört die Verbindlichkeit des Belasteten zur Entrichtung der Rente ganz auf. 
g. 3. 
Der Staat garantirt die Erfuͤllung der durch das gegenwärtige Gesetz 
den Rentenbanken auferlegten Verpflichtungen und wird diese Banken mit dem 
erforderlichen Betriebsfonds versehen. 
K. 4. 
Ausführene Die Festsetzung der an die Stelle der Reallasten tretenden Geldrenten, 
Bebdie Verhandlungen zwischen den Parteien über die Ueberweisung dieser Geldren- 
ten an die Rentenbanken und die Entscheidung sowohl hierüber, als über die 
Höhe der den Berechtigten von der Rentenbank zu gewährenden Absindung, 
liegt den Auseinandersetzungs-Behörden ob, welche nicht nur bei diesen Geschäf- 
ten, sondern auch in der Folge, wenn es sich um die Frage handelt, ob und 
inwieweit der Berechtigte in der Disposition über die zu seiner Abfindung be- 
stimmten Rentenbriefe oder über die bei deren Amorkisation zur Ausza lung 
kommenden Kapitalien durch Rechte drikter Personen beschränkt ist, den beste- 
henden Gesetzen gemäß, die Rechte dieser Personen wahrzunehmen hat. 
Alle ubrigen bei den Operationen der Rentenbanken vorkommenden Ge- 
4:
        <pb n="129" />
        — 113 — 
schaͤfte werden der fuͤr eine jede Provinz unter dem Namen „Direktion der 
Rentenbank“ einzusetzenden Verwaltungsbehoͤrde, sowie den zur Einziehung 
der direkten Staatssteuern bestimmten Behörden nach den näheren Bestimmun- 
gen des gegenwärtigen Gesetzes übertragen. 
g. 5. 
Jede Direktion einer Rentenbank besteht aus einem Direktor und dem 
erforderlichen Hülfs= und Subaltern-Personal. 
Die Direktionen der Rentenbanken stehen unter der Oberaufsicht der 
Ministerien für die Finanzen und für die landwirkhschaftlichen Angelegenheiten; 
sie sind den Regierungen und Auseinandersetzungs-Behörden koordinirk und füh- 
ren ihre Geschäfte unter Mitwirkung und Kontrolle der Provinzialvertretung. 
g. 6. 
Welche Reallasten zur Ablösung durch die Rentenbanken geeignet sind, Raaltasen, 
ist in dem Gesetze vom heutigen Tage, betreffend die Ablösung der Reallasten sische aura. 
und Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse (Abschnitt II. Titel N., Re 
Abschnist III. . 85. und Abschnitt IV. §. 99.) bestimmt. Ausgeschlossen von reisin 
dieser Ablösung bleiben außer den in dem gedachten Gesetze (. 33. bis 55., 
65. 66.) angegebenen Reallasten auch die nach dessen Verkündung neu auf- 
erlegten Geldrenten. G. 91. a. a. O.) 
F. 7. 
Ausgeschlossen von der Ablbsung durch die Rentenbanken bleiben ferner 
alle dem Domainenfiskus als Berechtigten zustehenden Reallasten; in Ansehung 
ürrr Ablösung ist im §. 64. des gegenwärtigen Gesetzes das Erforderliche 
estimmt. 
g. 8. 
Die Uebernahme einer Rente auf die Rentenbank ist erst dann zulässig, 
wenn sämmtliche auf einem Grundstücke haftende, zur Ablösung durch die Ren- 
tenbank geeigneten Reallasten in feste Geldrente verwandelt sind. Ist aber 
dies geschehen, so kann sowohl der Berechtigte als der Verpflichtete die Ueber- 
weisung der Geldrente an die Rentenbank Behufs der Ablösung verlangen, 
wenn gleich die Auzeinanderseung in Ansehung der übrigen Grundsiücke dersel- 
ben Gemeinde noch nicht zum Abschluß gekommen ist (F. 95. des Gesetzes über 
die Ablösung der Reallasten 2c. vom heutigen Tage). 
K. 9. 
Wemn bei einem Ablösungsverfahren der Verpflichtete erklärt, von der Festhellung 
im §. 64. des Gesetzes über die Ablösung der Reallasten rc. vom heutigen Tage ie 
ihm gegebenen Befugniß, die an die Stelle der Reallasten tretende feste Geld-Ueberweisung 
rente durch Baarzahlung des Kapitalbetrages derselben abzulösen, keinen Ge= uun ie Nenten- 
brauch machen zu wollen, so hat die Auseinandersetzungs-Behörde die Ablösung 
der Geldrente durch die Rentenbank von Amtswegen zu veranlassen. 
Will der Verpflichtete die Ablösung nach F. 64. a. a. O. durch Baar- 
(Nr. 3334.) z ah-
        <pb n="130" />
        — 114 — 
zahlung des achtzehnfachen Betrages bewirken, der Berechtigte aber von der 
im vierten Satze des obengedachten §. 64. ihm eingeraͤumten Befugniß, den 
zwanzigfachen Betrag in Rentenbriefen verlangen zu können, Gebrauch machen, 
so finden in solchem Falle die Vorschriften der §&amp;#. 59. bis 63. des gegenwär- 
tigen Gesetzes Anwendung. 
In Ansehung derjenigen festen Geldabgaben, welche zwar zur Ablösung 
durch die Rentenbank geeignet sind, hinsichtlich welcher es aber zur Ermittelung 
ihres Jahresbetrages, außer dem im F. 65. des Gesetzes über die Ablösung 
der Reallasten 2c. vorgesehenen Falle, keiner weiteren Auseinandersetzung bedarf 
(§. 50. und 52. a. a. O.), kann sowohl von dem Berechtigten als von dem 
Verpflichteten, in dem Falle der 9#. 56. und 65. des Gesetzes über die Ab- 
lösung der Neallasten 2c. aber nur von dem Berechtigten, auf Ablösung durch 
die Rentenbank bei der Auseinandersetzungs-Behörde angetragen werden. 
g. 1 0. 
In allen Fällen, in welchen die Ablösung der Rente durch die Renten- 
bank erfolgt, hat der Verpflichtete nur neun Zehntheile der ermittelten vollen 
Geldrente (G. 64. des Eesebes über die Ablösung der Reallasten 2c. vom heu- 
tigen Tage) an die Rentenbank zu entrichten. Ein Zehntheil der Rente wird 
demselben vom Tage ihres Ueberganges auf die Rentenbank an erlassen. 
Dem Verpflichteten sieht jedoch auch die Wahl frei, ob er die volle 
Rente oder nur neun Zehntheile derselben künftighin an die Rentenbank ent- 
richten will. — Auf die Höhe der Entschädigung des Berechtigten ist dieses 
aber ohne Einfluß, und es wird nur die Amortisationsperiode der Renten bei 
Einzahlung des vollen Betrages abgekürzt. Von der einmal getroffenen Wahl 
kann der Verpflichtete nicht wieder ab chen. 
Diese dem Verpflichteten zustehende Befugniß, durch Entrichtung der 
vollen Rente die Amortisations-Periode abzukürzen, fällt jedoch weg, wenn der 
Rentenbank nach Vorschrift des F. 99. des Gesetzes über die Ablösung der 
Reallasten 2c. Rückstände überwiesen werden. Der Verpflichtete hat in diesem 
Falle noch eine besondere jährliche Rente, welche in dem zwanzigsten Theil der 
Summe der Rücksiände besteht, zur Tilgung der letzteren an die Rentenbank 
zu entrichten. 
K. 11. 
So weit jedoch der hiernach (. 10.) der Rentenbank zu überweisende 
Rentenbetrag nicht in vollen Silbergroschen besteht, darf derselbe der Renten- 
bank nicht überwiesen werden. Es müssen vielmehr dergleichen in Pfennigen 
bestehende Rententheile, so wie überhaupt Renten, welche nach Abzug eines 
Zehntheils, oder auch da, wo die volle Rente der Rentenbank überwiesen wird, 
unter Einem Silbergroschen betragen, ohne Einwirkung der Rentenbank von 
dem Verpflichteten durch Baarzahlung in Kapital nach der Vorschrift im ersten 
Absatz des F. 64. des Gesetzes über die Ablösung der Reallasten 2c. vom heu- 
tigen Tage abgelöst werden. 
K. 12. 
In dem über die Ablösung oder Regulirung aufzunehmenden Ket 
ind
        <pb n="131" />
        — 115 — 
sind zugleich die Ergebnisse der Auseinandersetzung zwischen dem Rentenpflichti- 
en und der Rentenbank (F. 10.), zwischen dem Ersteren und dem bisherigen 
rrechigten (. 11. und 17.) und zwischen diesem und der Rentenbank (§§. 28. ff.) 
festzustellen. 
Die Rechte der Rentenbank werden hierbei von der Auseinandersetzungs- 
Behörde von Amtswegen wahrgenommen; der Zuziehung der Direktion der 
Rentenbank bedarf es daher nicht. 
S. 13. 
Sind zur Zeit der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes die Real- 
lasten eines Grundstücks bereits in feste Geldrente verwandelt, so wird, wenn 
die letztere durch die Rentenbank abgelöst werden soll, über die im §F. 12. ge- 
dachte Auseinandersetzung ein besonderer Rezeß aufgenommen. 
Streitigkeiten, welche hierbei (§F. 6., 8. bis 13.) entstehen, sind in dem- 
selben Verfahren zu entscheiden, welches gesetzlich bei Ablösungen vorge- 
schrieben ist. 
g. 14. 
Die uͤber das Verhaͤltniß der Betheiligten zur Rentenbank abgeschlosse- 
nen Rezesse (G. 12. und 13.) müssen stets von der Auseinandersetzungs- 
Behäörde bestätigt und von dieser der Direktion der Rentenbank in Ausfertigung 
mitgetheilt werden. Nur auf Grund eines solchen Rezesses darf eine Rente 
auf die Rentenbank übernommen werden. 
S. 15. 
Der Zeitpunkt, an welchem die Rente auf die Rentenbank übernommen 
und wann sie zum ersten Male an dieselbe entrichtet werden soll, wird von 
der Direktion der Rentenbank bestimmt. 
S. 16. 
Die Uebernahme einer Rente auf die Rentenbank darf nur am 1. April 
oder am 1. Oktober geschehen. 
S. 17. 
Bis zu dem Zeitpunkte der Uebernahme muß, wenn die Ausführung der 
Auseinandersetzung früher eingetreten ist (G. 1041. des Gesetzes über die Ab- 
lösung der Reallasten 2c. vom heutigen Tage), die Rente von dem Verpflichte- 
ten unmittelbar an den bisherigen Berechtigten entrichtet werden. 
F. 18. 
Die an die Rentenbank abgetretenen Renten genießen bei Konkurrenz Eichen 
mit andern Verpflichtungen des belasteten Grundstücks dasselbe Vorzugsrecht, d et 
welches die Gesetze den Staatssteuern beilegen. Sie bedürfen keiner Eintra " 
gung in das Hypothekenbuch des verpflichteten Grundstücks, welches jedoch für 
die Dauer der Amortisations-Periode der Rentenbank verhaftet bleibt. 
Diejenigen eingetragenen Reallasten, an deren Stelle die Renten getre- 
(Nr. 3334.) ten
        <pb n="132" />
        Tilgung der 
Renten. 6 
— 116 — 
ten sind, werden im Hypothekenbuche kostenfrei gelöscht; dagegen wird in die- 
sem Falle kostenfrei um Hypothekenbuche vermerkt, daß das Grundstück der 
Rentenbank rentenpflichtig isi. 
Die Löschung wird von der Auseinandersetzungs-Behörde beantragt, so- 
bald die Uebernahme der Rente von der Direktion der Rentenbank und die 
Abfindung des Berechtigten erfolgt sind (F. 30.). 
g. 19. 
Gebaͤude, auf welchen Renten fuͤr die Rentenbank haften, muͤssen auf 
Verlangen der Direktion der Rentenbank bei einer Feuerversicherungs-Gesell- 
schaft bis zu dem, nach den Grundsaͤtzen dieser Gesellschaft zulaͤssigen Werth 
von dem Verpflichteten versichert werden. Der Verpflichtete kann hierzu von 
der Direktion der Rentenbank durch administrative Exekution angehalten 
werden. 
Die Direktion der Rentenbank hat diejenigen Versicherungs-Gesellschaf- 
ten, bei welchen ihrem Ermessen nach dergleichen Versicherungen erfolgen müs- 
sen, zu bestimmen und öffentlich namhaft zu machen. 
G. 20. 
Bei Zerstückelung von Grundstücken, auf welchen Renten für die Ren- 
tenbanken haften, finden auf diese Renten die gesetzlichen Vorschriften über die 
Staatssteuern ebenfalls Anwendung. 
Die Direktion der Rentenbank kann jedoch verlangen, daß in solchem 
Fall Rentenbeträge, welche nach der Vertheilung der Rente jährlich weniger 
als fünf Silbergroschen betragen, sofort durch Kapitalzahlung nach den Vor- 
schriften des H. 23. abgelöst werden. 
g. 21. 
Die Renten werden in monatlichen Raten mit den Staatssteuern post- 
numerando erhoben. 
In Ansehung ihrer Erhebung und Beitreibung hat die Direktion der 
Rentenbank dieselben Berechtigungen, welche die Gesetze den Verwaltungs-- 
Behörden bei Erhebung und Beitreibung der Staatssteuern beilegen. 
g. 22. 
Der Verpflichtete wird entweder durch eine 56—1 Jahre oder 673 Mo- 
nate lang fortgesetzte Zahlung der Rente, wenn er sich bei Ueberweisung der 
Rente auf die Rentenbank für den Erlaß eines Zehntheils der vollen Rente, 
oder durch eine 41 . Jahre oder 493 Monate lang fortgesetzte Zahlung der 
vollen Rente, wenn er sich für diese erklärt hat (. 10.), von der Verpflichtung 
zur ferneren Entrichtung der Rente vollständig befreit. 
Auf die zur Tilgung der Rückstände der Rentenbank überwiesenen Ren- 
ten finden die für volle Renten gegebenen Bestimmungen Anwendung. 
g. 23. 
Dem Verpflichteten steht indessen frei, auch schon waͤhrend ber im
        <pb n="133" />
        — 117 — 
S. 22. angegebenen Zeitraͤume die Rente durch Kapitalzahlung ganz oder theil- 
weise zu tilgen. 
Welche Summen in den verschiedenen Jahren der beiden Amortisations- 
Perioden zur Abloͤsung der verschiedenen Rentenbetraͤge erforderlich sind, ergiebt 
sich aus den unter A. und B. beigefügten Tabellen. 
Kapitalzahlungen sind jedoch stets nur erst dann zulädssig, wenn der 
Verpflichtete zuvor die bereits falligen Rentenzahlungen geleistet hat. Einge- 
hende Kapitalzahlungen müssen daber zunächst auf die noch rückständigen Ren- 
lenzahlungen verrechnet werden. 
Rentenbeträge, die nicht in Silbergroschen sich abrunden, können nicht 
durch Kapitalzahlung abgelöst werden. 
Rentenbeträge unter fünf Silbergroschen können nur dann durch Kapital- 
zahlung abgelöst werden, wenn die auf einem Grundslücke lastende Rente we- 
niger als fünf Silbergroschen beträgt. Es muß jedoch in einem solchen Falle 
die Rente mit einem Male vollständig abgelöst werden. 
K. 24. 
Dergleichen Kapitalzahlungen (F. 23.) müssen nach vorhergegangener 
sechsmonatlicher Kündigung am 31. März oder am 30. September geleistet 
werden. 
Der verminderte Rentenbetrag wird zum ersten Male an demjenigen Ren- 
tenzahlungs-Termine entrichtet, welcher auf die zur gehörigen Zeit erfolgte Ka- 
pitalzahlung zunächst folgt. 
g. 25. 
Will ein Rentenpflichtiger ohne vorherige Kündigung Kapitalzahlung lei- 
sten, so steht ihm dieses zwar frei, allein es kann eine solche Zahlung nur so 
angesehen werden, als wenn sie sechs Monate nach dem auf die Zahlung zu- 
nächst folgenden 31. März oder 30. September erfolgt wäre. Wird eine ag 
italzahlung ohne vorhergegangene Kuͤndigung am 31. März oder 30. Septem- 
er geleistet, so hat sie die Wirkung, als wenn sie an dem auf die Zahlung zu- 
naͤchst folgenden 30. September oder 31. Maͤrz geleistet worden waͤre. 
g. 26. 
Die Kündigungen und Kapitalzahlungen müssen bei der Direktion der 
Rentenbank oder bei den von letzterer zur Annahme der Kündigungen und Ka- 
pitalzahlungen autorisirten Beamten erfolgen. 
. 27. 
Ueeber jede Kapitalzahlung ertheilt die Direktion der Rentenbank eine 
Buiung, in welcher zugleich ausgedrückt sein mu½, wie viel die verminderte 
Rente künftig noch beträgt, und an welchem Termine dieselbe zum ersten Male 
vn entrichten ist. Nur durch eine solche Quittung wird der Berpflichrete blei- 
end entlastet. 
§. 28 
Der Berechtigte erhalt als Absindung von der Rentenbank den zwanzig= ##sid 
17 acher br 
In#rsang 4850. (Nr. 3234.) 
— 
ung 
echtigien.
        <pb n="134" />
        — 118 — 
fachen Betrag der vollen Rente G. 10.) und eintretenden Falls außerdem den 
zwanzigfachen Berrag der zur Tilgung von Rückständen der Rentenbank über- 
wiesenen Rente, insoweit nicht nach §. 11. die Abfindung für die überschießen- 
den Pfennige von dem Verpflichteten unmittelbar erfolgt ist. 
9. 29. 
Diese Abfindung (G. 28.) wird in Rentenbriefen nach deren Neumwerth, 
und soweit durch solche der von der Renkenbank zu leistende Absindungsbetrag 
nicht vollständig gewährt werden kann (F. 32.), in baarem Gelde geleistet. 
K. 30. 
Die Abfindung des Berechtigten erfolgt zu demselben Zeitpunkt, an wel- 
chem die Rente auf die Rentenbank übernommen wird (G. 15. und 16.). 
g. 31. 
Die gesammte Abfindung an Rentenbriefen und baarem Gelde wird dem- 
jenigen zugestellt, welchen die Auseinandersetzungs-Behörde als den berechtigten 
Empfänger bezeichnet (§F. 4.). 
g. 32. 
ertrrr Die Rentenbriefe werden von der Direkkion der Rentenbank nach dem 
#. Iusiupens, unter C. beiliegenden Schema, und zwar in Appoints von 1000 Rthlr., 500 
c. Rthlr., 100 Rthlr., 25 Rthlr. und 10 Rchlr. ausgestellt und mit jahrlich vier 
Pozent in halbjaährigen Terminen, am 1. April und 1. Okfober, verzinset. 
Den Inhabern der Rentenbriefe steht kein Kündigungsrecht zu. 
g. 33. 
Mit jedem Rentenbriefe werden zugleich Zinskupons auf achtjaͤhrige, vom 
D. 1. Oktober 1850. ab zu berechnende Perioden nach dem unter D. beiliegenden 
—Schhema ausgegeben. 
g. 34. 
Nach dem Ablaufe jeder dieser Perioden (F. 33.) werden dem Vor- 
goger des Rentenbriefes neue Zinskupons auf einen gleichen Zeitraum ausge- 
ndigt. 
g. 35. 
Der Betrag der faͤlligen Zinkupons wird, gegen Ablieferung derselben, 
von der Kasse der Rentenbank baar ausgezahlt; auch werden diese faͤlligen 
Zinskupons von allen Koͤniglichen Kassen in Zahlung angenommen. 
K. 36. 
Die Zinskupons verjähren binnen vier Jahren zum Vortheil der Anstalk. 
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem auf den Falligkeits-Termin folgen- 
den letzten Dezember. 
§. 37.
        <pb n="135" />
        — 119 — 
g. 37. 
Die Rentenbriefe koͤnnen Behufs der Belegung gerichtlicher und vor- 
mundschaftlicher Depositalgelder, sowie der Fonds oͤffentlicher Institute ange- 
kauft oder als Unterpfand angenommen werden. 
g. 38. 
Der Ueberschuß von einem halben oder von einem Prozent, welchen die 
Rentenbanken dadurch erhalten, daß sie je nach der Wahl der Verpflichteten 
entweder neun Zehntheile der vollen Rente, oder diese letztere unverkürzt, also 
entweder vier und ein halbes oder fünf Prozent der zum zwanzigfachen Betrage 
der vollen Rente ausgestellten Rentenbriefe einziehen, letztere aber nur mit 
vier Prozent verzinsen muß unvermindert zur Amortisation der Rencenbriefe 
verwendet werden. 
g. 39. 
Jede Rentenbank ist verpflichtet, halbjährlich so viel Rentenbriefe auszu- 
loosen, als ihrem Nennwerrh nach mit denjenigen Geldsummen bezahlt werden 
können, welche bis zum Schluß des Halbjahrs, in dem die Ausloosung erfolgt, 
nach §. 38. dem Amortisationsfonds aus den Rentenzahlungen zufließen und 
nach §F. 24. an Ablösungs-Kapitalien eingezahlt werden müssen, oder nach 
§. 25. als am Schluß dieses Halbjahrs eingezahlt v1 betrachten sind. 
In dem auf die erste Ausgabe von Feenen riefen folgenden Jahre ist 
o. die Rencenbank an diese Verpflichtung zur Ausloosung noch nicht ge- 
unden. 
F. 40. 
Den Inhabern der ausgeloosten Rentenbriefe wird der Rennwerth der- 
selben baar ausgezahlt. 
F. 41. 
Die Ausloosungen der Rentenbriefe erfolgen in den Monaten Mai und 
November. 
Die Zahlung auf die im Mai ausgelooften Rentenbriefe wird an dem 
zunächst folgenden 1. Okrober, auf die im November ausgeloosten aber an dem 
unächst folgenden 1. April, und zwar auf der Kasse der Rentenbank gegen 
Hurachliefereng des ausgeloosten Rentenbriefs geleistet. 
K. 42. 
Nach jeder Ausloosung werden die ausgeloosten Rentenbriefe unter Be- 
zeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und ihres Betrages, so wie des Ter- 
mins, an welchem ihre Auszahlung erfolgen soll, mit der Aufforderung an die 
Inhaber, öffentlich bekannt gemacht, an diesem Termine die Zahlung in Em- 
pfang zu nehmen. Diese Bekanntmachung ist drei Mal in die Amtsblätter 
der Provinz, in eine der in derselben erscheinenden Zeitungen und in den zu 
Berlin ascheinenden Preußischen Staats-Anzeiger einzurücken. 
(Nr. 3234.) 175 Die
        <pb n="136" />
        — 120 — 
Die erste Einrückung in die Amtsblatter der Provinz muß in demselben 
Monak, in welchem die Ausloosung stattgefunden hat, und mindestens vier 
Monate vor dem Zahlungstage erfolgen. 
K. 43. 
Von dem zur Auszahlung der Rentenbriefe bestimmten Termine ab fin- 
det eine Verzinsung derselben nicht ferner statt. 
K. 44. 
Die ausgeloosten Rentenbriefe verjähren binnen zehn Jahren zum Vor- 
theil der Anstalt. 
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem auf den Fälligkeitstermin G. 41.) 
folgenden letzten Dezember. 
K. 45. 
Ist ein Rentenbrief nicht mehr zinsbar C. 43.), so werden zwar die 
noch laufenden Zinskupons desselben zur Zeit des in ihnen bestimmten späteren 
Fäligkeinsternmins von der Kasse der Rentenbank bezahlt; der Inhaber des 
entenbriefes aber muß sich, wenn er denselben Behufs Empfangnahme des 
Kapitals prdsentirt, den Abzug des Betrages der fehlenden Kupons gefal- 
en lassen. 
S. 40. 
Die ausgeloosten, an die Rentenbank gegen Baarzahlung zurückgegebenen 
Rentenbriefe werden vernichtet. 
K. 47. 
Die Ausloosung und die Vernichtung der Rentenbriefe erfolgt öffentlich 
unter der Leitung der Direktion der Rentenbank, im Beisein zweier Abgeord- 
neten der Provinzialvertretung und eines Notars. 
S. 46. 
Die über die Vernichtung der Rentenbriefe ausgenommene Verhandlung 
wird offentlich durch einmalige Einrückung in die Amtsblätter der Provinz und 
in eine in derselben erscheinende Zeitung bekannt gemacht. 
. 49. 
Rechte driner Was die Gesetze bei Abloͤsung der Reallasten in Beziehung auf dritte 
Personen. Personen bestimmen, findet auch bei Abloͤsung durch die Rentenbank An- 
wendung. 
Bie Abfindung durch Rentenbriefe wird hierbei einer Kapital-Abfindung 
gleich geachtet. Es treten jedoch folgende nähere Bestimmungen ein: 
1) der Verpflichtete wird durch Uebernahme der Rente auf die Rentenbank 
von jeder Verhaftung gegen drikte Personen in Ansehung dieser Rente 
und der dafür den erechtigten gewaͤhrten Abfindung befreit; 
2) die landschaftlichen Kredit-Institute, so wie das Roͤnigliche srchir 
n-
        <pb n="137" />
        — 121 — 
Institut fuͤr Schlesien, sind nicht befugt, in Folge von Abloͤsungen durch 
die Rentenbank Pfandbriefe zu kuͤndigen. Es sieht ihnen aber frei, die 
Ueberweisung eines, nach Maaßgabe des Betrages, um welchen sich die 
Sicherheit der Pfandbriefe durch die Abloͤsung vermindert hat, und unter 
Beruͤcksichtigung der Appoints, in welchen die Pfandbriefe und die dem 
berechtigten Gute als Absmdung gewährten Rentenbriefe ausgestellt sind, 
zu bestimmenden Betrags der letzteren zu verlangen. 
Diese Rentenbriefe werden von den Kredik-Instituten aufbewahrt. 
Kommen dieselben zur Ausloosung, so muß das Kredit--Insticut einen 
entsprechenden Betrag an Pfandbriefen kündigen und die für die aus- 
geloosten Rentenbriefe eingehende Summe zur Berichtigung der gekün- 
digten Pandbriefe verwenden. 
3) Der Berechtigte ist zu verlangen befugt, daß seine Absindung, insoweit 
sie nicht von einem Kredit-Institute in Anspruch genommen wird, zum 
gerichtlichen Deposirum genommen werde, und in demselben auf unbe- 
siimmte Zeit bis zur Auszahlung des Nennwerths der Rentenbriefe nach 
erfolgter Ausloofing verbleibe. 
4) Ist eine Aufbewahrung der Absfindung in der unter Nr. 2. und J. an- 
gegebenen Art erfolgt, so bedarf es keiner weiteren Maaßregel zur Sicher- 
siellung der Rechte dritter Personen. 
5) Ist das berechtigte Gut ein Lehn oder Fideikommiß, oder haben Hypo- 
thekengläubiger oder sonstige Realberechtigte die Wiederherstellung ihrer 
geschmälerten Sicherheit verlangt, und erreicht der Kurswerth der Ren- 
tenbriefe nicht deren Nennwerth: so kann der Besitzer des abgefundenen 
Guts nicht zur Entrichtung der Differenz zwischen dem Kurs= und dem 
Nennwerthe der Rentenbriefe, sondern nur zur Deposttion der letzteren 
in der unter Nr. Z. angegebenen Art angehalten werden. 
Die Hypothekengläubiger sind in diesem Falle nicht befugt, ihre 
Befriedigung vor der Verfallzeit zu fordern. 
Die bei den Kredit-Instituten und in den gerichtlichen Deposstorien auf- 
bewahrten Abfindungen bleiben hinsichtlich derjenigen eingetragenen Schul- 
den und sonstigen Verpflichtungen, für welche die abgelösten Rechte mit 
verhaftet waren, Zubehör des abgefundenen Gutes. 
7) Ist ein deponirter Rentenbrief ausgeloost oder dafür der Nennwerth 
eingezahlt, so finden auf diese munmeßr in baarem Gelde bestehende Ab- 
findung die gesetzlichen Bestimmungen über Kapital-Abfindungen überall 
Anwendung, in soweit nicht unter Nr. 2. etwas Anderes verordnet 
worden. 
6 
“ 
C. 50. 
Von dem Zeitpunkte ab, in welchem eine Rente von der Rentenbank bosang des 
übernommen und der Berechtigte durch letztere abgefunden wird (§#. 15. 16. ⅜ 
und 30.), hören alle gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen den bisher Rober Bercch- 
Berechtigten und Verpflichteten in Bezug auf diese Rente und diejenigen Real-, Ber 
lasten, an deren Stelle die Rente getreten, völlig auf. "“ 
(Nr. 3234.) Nur
        <pb n="138" />
        — 122 — 
Nur wegen der Ruͤckstaͤnde bleiben dem bisher Berechtigten seine Rechte 
vorbehalten. 
. 51. 
— Die Ablôsung durch die Rentenbank begründet nicht die Norhwendigkeit 
s#euns. einer neuen Vertheilung der Grundsteuer (Steuerumschreibung). 
g. 52. 
Reservefonde. Diejenigen Summen, welche die Direktion der Rentenbank durch zinstra- 
gende Benutzung ihrer Kassenbestände oder durch Verjährung von Zinskupons 
und ausgeloosten Rentenbriefen (G. 36. 44.) gewinnt, werden zu einem Re- 
servefonds angesammelt. 
G. 3. 
Der Reservefonds ist zur Deckung etwaiger Ausfäálle an Renten be- 
immt. 
Reicht derselbe hierzu nicht aus, so wird das Fehlende vom Staate zu- 
geschossen. 
Dagegen fallen dem Staate auch die nach gänglicher Beendigung der 
Ablssungsgeschüfte durch die Rentenbank in dem Reservefonds verbleibenden 
Bestände zu. 
K. 54. 
Die durch Errichtung und Verwaltung der Rentenbanken entstehenden 
Kosten übernimmt der Staat. 
Die den Rentenbank-Direktionen übertragenen Geschäfte genießen die 
Stempel= und Portofreiheit. 
K. 55. 
Auf die durch Amwendung des gegenwaärtigen Gesetzes bei den Auseinan- 
andersetzungs-Behörden entstehenden Kosten finden die Bestimmungen des Kosten- 
regulativs vom 25. April 1830. und der in Beziehung auf dasselbe erlassenen 
Instruktion vom 16. Juni 18360. Anwendung. 
K. 56. 
leßung d. Einer besonderen gesetzlichen Bestimmung bleibt es vorbehalten, künftig 
tenbansen. eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf Ablösungen durch die Rentenbanken 
nicht weiter stanfinden dürfen. 
K. 57. 
t u. Wenn ein Rentenbrief angeblich verloren gegangen ist, und an dessen 
wurlesenerer Skelle die Ausfertigung eines anderen verlangt wird, so findet folgendes Ver- 
icnbrief-. fahren siatt: 
1) Der angebliche letzte Inhaber des Rentenbriefes muß dessen Verlust und 
die Umstände, unter denen solcher sich ereignet hat, der betreffenden 
Provinzial-Rentenbank-Direktion anzeigen. 
2) Ver-
        <pb n="139" />
        – 123 — 
2) Vermag der Anzeigende die gänzliche Vernichtung des Rentenbriefes auf 
eine für die Direktion der Rentenbank nach deren Ermessen überzeugende 
Weise darzuthun, so wird ihm an Stelle des vernichteten ein anderer 
Rentenbrief von gleichem Betrage ausgefertigt. 
In allen anderen Fallen muß der verlorene Rentenbrief zuvor 
öffentlich aufgeboten und gerichtlich amortisirt werden. 
3) Zu dem Ende hat die Drrektion der Rentenbank unter spezieller Be- 
eichnung des Rentenbriefes und Benennung des an coichen letzten 
habers den Verlust und die Umstände, unter denen icher geschehen 
sein soll, dffentlich mit der Aufforderung bekannt zu machen: daß der- 
jenige, welcher rechtmáßiger Inhaber dieses Rentenbriefes zu sein be- 
hauptet, sich ohne Verzug bei ihr melde. Diese Bekanntmachung wird 
einmal in die Amtsblätter der Provinz und in zwei in der Poooinz 
erscheinende Zeitungen eingerückt, und i. falls der WVerlierer nicht eine 
besondere Bekanntmachung verlangt, mit einer der im H. 42. gedachten 
öffentlichen Bekanntmachungen zu verbinden. 
4) Meldet sich binnen Jahresfrist nach der Einrückung der Bekanntmachung 
(Nr. 3.) in die Amtsblätter Niemand als Inhaber des angeblich ver- 
lorenen Rentenbriefes, und kommt derselbe während dieser Zeit auch sonst 
nicht zum Vorschein, so wird dem Verlierer hierüber von der Direktion 
der Rentenbank eine Bescheinigung ertheilt. 
5) Auf Grund dieser Bescheinigung kann der Verlierer bei dem Gerichte, 
in dessen Bezirke die betreffende Provinzial -Rentenbank ihren Sitz hat, 
das weitere Aufgebot und die Amortisation des Rentenbriefes in Antrag 
ringen. 
6) Dach Gericht hat hierauf einen Ediktaltermin anzusetzen und denselben 
unter Angabe 
a)des Buchstaben, der Nummer und des Betrages des angeblich 
verlorenenen Rentenbriefes, 
b) des Namens des angeblichen Werlierers, 
mit der Aufforderung öffenrlich bekannt zu machen, 
daß ein Jeder, der an den Rentenbrief ein Anrecht zu haben 
vermeint, sich bei dem Gerichte spätestens in dem Edikralter- 
mine melden und sein Recht nachweisen möge, widrigenfalls 
der Rentenbrief für erloschen erklärt und dem Verlierer ein 
neuer an dessen Stelle ausgefertigt werden solle. 
Beträgt der Nennwerth des Rentenbriefes 25 Rthlr. oder weniger, 
so wird der Ediktaltermin durch einmalige Einrückung in die Amts- 
blätter der Provinz und in eine in derselben erscheinende Zeitung bekannt 
gemacht und so weit hinaus bestimmt, daß vom Tage der Einrückung 
in die Amtsblätter an gerechnet bis zum Termine mindestens sechs 
Wochen frei bleiben. 
Beträgt der Nenmwerth des Rentenbriefes 100 Thaler, so muß 
der Ediktaltermin zweimal durch die gedachten offentlichen Blätter be- 
kannt gemacht und dergestalt hinausgerückt werden, datz zwischen der 
(Nr. 3#4.) ersten
        <pb n="140" />
        — 124 — 
ersten Einruͤckung in die Amtsblaͤtter und dem Termine mindestens sechs 
Monate vergehen. 
Bei Rentenbriefen von 500 Thalern oder 1000 Thalern muß die 
Bekanntmachung des Termins dreimal nicht nur durch jene Blätter, 
sondern zugleich durch den in Berlin erscheinenden Preußischen Staats- 
Anzeiger erfolgen und mindestens eine ein jährige Frist zwischen der ersten 
Einrückung in die Amtsblätter und dem Termin verlaufen. 
7) Meldet sich auf die Ediktalzitation oder auch schon vorher in Folge der 
unter Nr. 3. angeordneten Bekanntmachung ein Inhaber des Renten- 
briefes, so muß der Streit zwischen ihm und dem angeblichen Verlierer 
erichtlich erbrtert und entschieden werden. 
8) Hat sich dagegen Niemand in dem Ediktaltermin gemeldet und ist auch 
der Rentenbrief nicht zum Vorschein gekommen, so faßt das Gericht 
das Präklusions= und Amortisations-Erkenntniß ab, und verkündet solches 
durch Zustellung einer Ausfertigung an den Verlierer, sowie durch Aus- 
hang einer solchen an der Gerichtsstelle. 
9) Sobald das Erkenntniß rechtskräftig geworden, was anzunehmen ist, 
wenn binnen vier Wochen nach erfolgtem Aushange Niemand Einwen- 
dungen bei dem Gerichte dagegen erhoben hat, wird dessen Inhalt durch 
die Amtsblätter der Provinz und durch eine in derselben erscheinende 
Zeitung ein mal bekannt gemacht, zugleich aber eine mic dem Attest der 
Rechtskraft versehene Ausfertigung des Erkenntnisses der Direktion der 
Rentenbank mitgetheilt, welche alsdann dem Verlierer an Stelle des 
amortisirten einen anderen Rentenbrief von gleichem Betrage mit den 
dazu gehbrenden, bis dahin von der Rentenbank noch nicht ausgegebenen 
Zinskupons zustellt. 
10) Die durch das Aufgebotsverfahren bei der Direktion der Rentenbank 
und dem Gerichte entstehenden Kosien hat der Verlierer zu tragen. 
11) Wegen verlorener oder vernichteter Zinskupons ist ein Amortisationsver= 
fahren so wenig, als eine Klage auf Zustellung anderer Kupons an 
Stelle der verlorenen oder vernichteten zulässig. 
Wenn jedoch die Vernichtung der Zinskupons der Direktion der 
Rentenbank überzeugend nachgewiesen wird, so kann dieselbe andere Ku- 
pons an Stelle der vernichteten ausantworten. 
. 58. 
Besondere Ve- Die für einzelne Landeskheile über die Errichtung von Rententilgungs- 
sien kassen früher bereits ergangenen gesetzlichen Vorschriften, nämlich: 
gen eu- a) das durch die Kabinetsorder vom 20. September 1836. bestätigte Regle- 
r—— ment für die Tilgungskasse zur Erleichterung der Ablôsung der Real- 
berelts lasten in den Kreisen Paderborn, Büren, Warburg und Hoͤxter vom 
8 8. August 1836. (Gesetz-Sammlung 1836. S. 235.); 
". beße. lb) das Gesetz vom 22. Dezember 1839., betreffend die Rechtsverhältnisse 
en, der Grundbesitzer und die Abloͤsung der Reallasten in den Grafschaften 
Wingenstein-Berleburg und Wittgenstein-Wittgenstein (Gesetz-Sammlung 
. S. 6.); 
c) das
        <pb n="141" />
        — 125 — 
c) das durch die Kabinetsorder vom 18. April 1845. bestaͤtigte Reglement 
fuͤr die Tilgungskasse zur Erleichterung der Abloͤsung der Reallasten in 
den Kreisen Heiligenstadt, Muͤhlhausen und Worbis vom 9. April 1845. 
(Gesetz-Sammlung 1845. S. 410.), sowie das durch die Kabinetsorder 
vom 6. Juli 1846. genehmigte Regulativ wegen Erleichterung der Do- 
mainen-Prästantiarien in den vorerwähnten drei Kreisen bei Abtragung 
und Ablösung ihrer Domanial-Leistungen vom 14. Juni 1846., 
bleiben, mit Ausnahme der durch das Gesetz über die Ablösung der Real- 
lasten 2c. vom heutigen Tage aufgehobenen §#. 33. und 35. des unter b. ge- 
dachten Gesetzes, auch nach Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes in den 
Landestheilen, für welche sie gegeben sind, nur in soweit in Kraft, als sie den 
nachstehenden Bestimmungen nicht zuwiderlaufen: 
1) An der Stelle der Vorschriften der Ablösungsordnungen vom 7. Juni 
1821. und 13. Juli 1829, auf welche in den unter à— c. gedachten 
Spezialgesetzen verwiesen ist, sind künfrig die Vorschriften des Gesetzes 
vom heutigen Tage, betreffend die Ablösung der Reallasten 2c., in An- 
wendung zu bringen; es wird daher der jährliche Geldwerth der nach 
dem gedachten Ablösungsgesetz ablösbaren Reallasien fortan stets nach 
den Vorschriften dieses Gesetzes festgesiellt. 
2) Die Bestimmung im F. Z. des Reglements vom 8. August 1830. (siehe 
oben unter à.) und im §. 2. des Reglements vom 9. April 1845. (siehe 
oben unter c.): 
„daß die Ablösung durch die Tilgungskasse nur statt finde, wenn 
der Berechtigte darauf anträgt“, 
wird aufgehoben, und das Recht zum Antrage auf eine solche Ablösung 
auch dem Verpflichteten, jedoch nur für den Fall beigelegt, wenn 
derselbe diesen Antrag auf Ablösung sämmtlicher hierzu geeigneren Rcal- 
lasten seines Grundstücks richtet. 
3) Die Vorschrift im F. 2. des Reglements vom 9. April 1845. (slehe 
oben unter c.) 
„daß der Antrag siets auch auf Ablösung des Schaaf-, Aufhü- 
tungs-, Perch= und Milchnutzungerechts erstreckt werden muß", 
wird aufgehoben. 
4) Das Reglement vom 9. April 1845. für die Kreise Heiligenstadt 
(siehe oben unter c.) wird dahin abgeändert, daß 
a) die künftig auszugebenden Schuldverschreibungen der Tilgungeskasse 
alljahrlich bis zur Amortisation nicht mit drei und einem galten 
sondern mit vier Prozent dem Empfangsberechtigten zu verzinsen; 
daß das aus der Staatskasse jährlich zuzuschießende eine Prozent 
des Betrages der ausgegebenen Schuldverschreibungen (G. 7. des 
gedachten Reglements) mit einem halben Prozent zur Erhöhung 
der Zinsen der Inhaber der Schuldverschreibungen von drei und 
einem halben auf vier Prozent, und mit einem halben Prozent 
zur Amortisation der Schuldverschreibungen zu verwenden; 
) die nach F. 12. des Reglements von den Pflichtigen unverändert mit drei 
und drei vierkel Prozent des zum zwanziqgfachen Betrage kapitalisirten 
Ichrgang 1850. (Nr. 3234.) 18 Geld-
        <pb n="142" />
        — 126 — 
Geldwerthes ihrer nach dem Gesetz über die Ablösung der Real- 
lasten r2c. vom heutigen Tage festzustellenden und zu entrichtenden 
Renten fortan nicht in dem Zeitraum von 43 Jahren, sondern 
nach Ablauf eines Zeitraums von 56 Jahren erloͤschen; 
wenn der Plichtige die Tilgung der Rente vor Ablauf des zuletzt 
angegebenen Zeitraums ganz oder theilweise herbeizuführen wünscht, 
so kann er solche durch Baarzahlung der in der beigefügten Ta- 
belle A. für jedes Jahr berechneten Ablôsungsbeträge bewirken. 
Die dem Reglement vom 9. April 1845. beigefügte Tabelle findet 
daher nur bei Ablösung solcher Renten Anwendung, welche der 
Tilgungskasse bereits vor Publikation des gegenwärtigen Gesetzes 
rechtsverbindlich überwiesen sind. 
5) Das Reglement vom 8. August 1836. für die Kreise Paderborn 2c. 
(siehe oben unter .) wird, wie folgk, abgeändert: 
a) Diejenigen Pflichtigen, welche sich den Bestimmungen im F. 14. 
Nr. 1. und 2. des gedachten Reglements unterworfen haben, sind 
an dieselben nicht ferner gebunden. Es behält aber bei den G. 14. 
und 15. des Reglements ihnen zugesicherten Vorkheilen sein Be- 
wenden; 
5) dieselben Vortheile kommen denjenigen, welche künftig nach Maaß- 
gabe des Reglements ihre Reallasten ablösen, sowie denjenigen, 
welche bereits Renten an die Tilgungskasse entrichten, den Be- 
stimmungen des F. 14. Nr. 1. und . jedoch nicht unterworfen 
haben, zu Statten. Beidiesen letzten Pflichtigen beginnt die verminderte 
Rentenzahlung von vier und einem sechstel auf vier Prozent, sowie die 
Amorisationsperiode von 41 Jahren mit dem auf die Verkündung des 
gegenwärtigen Gesetzes zunächst folgenden Rentenzahlungs-Termin. 
6) Die Bestimmungen der G. 18. 19. und 20. des gegenwärtigen Gesetzes 
finden auch auf die Renten, welche den bereits bestehenden Tilgungs= 
kassen (siehe oben unter a. b. c.) zustehen, sowie auf die Gebäude, wor- 
auf solche Renten haften, und die Bestimmungen der W. 37. und 57. 
des gegenwärtigen Gesetzes auf die Schuldverschreibungen dieser Til- 
ungskassen künftighin ebenfalls Anwendung. 
7) Die in den W. Jy. und 40. des gegenwärtigen Gesetzes enthaltenen 
Bestimmungen sind auch für die mehrgedachten Tilgungskassen dergestalt 
maaßgebend, daß die zur Tilgung zu bringenden Schöldverschreilen en 
stets durch Ausloosung besiimmt werden müssen. Der Ankauf derselben 
durch die Tilgungskassen ist nicht gestattet. 
85) Was im F. 49. des gegenwärtigen Gesetzes in Bezug auf die Rechte 
dritter Personen verordnet worden, findet bei Abfindungen durch Schuld- 
verschreibungen der bestehenden Tilgungskassen gleichfalls Anwendung. 
9) Den Minisierien für die Finanzen und für die landwirthschaftlichen An- 
gelegenheiten bleibt es überlassen, die Funktionen der bestehenden Til- 
gungskassen (siehe oben unter a. b. c.) den Provinzial -Rentenbanken, 
respeklive den Auseinandersetzungs-Behörden zu überweisen. 
10) Die Vorschriften der Reglements vom 8. August 1836. und 9. April 
18. 
-
        <pb n="143" />
        — 127 — 
1845. nebst den vorstehenden, diese Reglements ergaͤnzenden Bestimmungen 
finden in den betreffenden Distrikten auch auf die dem Koͤniglichen Do- 
mainenfiskus zustehenden Reallasten insoweit Anwendung, als es sich um 
Festsecung der Höhe der Rente, deren Tilgung und Ablösung, und end- 
lich um die den Tilgungskassen in Beziehung auf solche Renten einge- 
räumten Rechte handelt. 
Dagegen werden auch hier Schuldverschreibungen für den Königli= 
chen Domainenfiskus nicht ausgestellk. 
g. 5. 
Wenn der Verpflichtete die Ablösung durch Baarzahlung des achtzehn- 
fachen Betrages der Rente bewirken will, der Berechtigke aber die Abfindung 
zum zwanzigfachen Betrage in Rentenbriefen verlangt (F. 61. des Gesetzes 
über Ablösung der Reallasten 2c. vom heutigen Tage), so muß der Berechtigte 
diese Erklärung vor Abschluß des Rezesses abgeben und es ist dieselbe in letz- 
teren mit aufzunehmen. 
G. 60. 
Erfolgt die Erklärung des Berechtigten G. 59.) in den Monaten Ja- 
nuar bis Juni, so muß die Baareinzahlung am 1. Oktober desselben Jahres 
in eine von dem Finanzministerium zu bezeichnende Königliche Kasse be- 
wirkt werden. 
Wird dagegen die Erklärung des Berechtigten in den Monaten Juli 
bis Dezember abgegeben, so muß die Einzahlung am 1. April des darauf fol- 
genden Jahres an die gedachte Kasse erfolgen. 
S. 61. 
Der Berechtigte erhäált seine Entschädigung durch die betreffende Pro- 
vinzial-Rentenbank mit dem zwanzigfachen Betrage der vollen Rente in Ren- 
tenbriefen, jedoch nur in soweit, als dieser Betrag durch Rentenbriefe unter 
Berücksichtigung der zulassigen Appoints (. 32.) gewährt werden kann. Ka- 
pitalsbeträge unter neun Thaler müssen daher von dem Berechtigten in baarem 
Gelde, ohne einen Zuschuß von der Staatskasse, angenommen werden. 
g. 62. 
Die Abloͤsungskapitalien, soweit sie dem Berechtigten nicht baar gezahlt 
werden CG. 61.), werden zur Tigung von Staatsschulden, und zwar zunachst 
der durch das Gesetz vom 25. April 1848. gegründeten fünfprozentigen An- 
leihe verwendet. 
Der Staat ist verpflichtet, der Rentenbank alljährlich vier und ein hal- 
bes Prozent der ausgegebenen Rentenbriefe (F. 61.) in halbjährigen Raten, 
und zwar während 50. Jahren von der Ausstellung eines jeden Rentenbrie- 
fes gerechnet, zu entrichten; es sei denn, daß durch ein Gesetz eine Vermeh- 
rung des Tilgungsfonds Behufs früherer Amortisation der Rentenbriefe be- 
stimmt wird. 
(.#. 334.) 182 §b. 63. 
b. für dle Fäl- 
le, in denen
        <pb n="144" />
        — 128 — 
S. 63. 
Der Verpflichtete wird durch Zahlung des Ablösungskapitals an die 
Staatskasse (F. 60.) von jeder Verpflichtung gegen den bisherigen Berechtig- 
ten, sowie gegen dritte Personen in Beziehung auf das Ablösungskapital und 
die Reallasten, an deren Stelle dasselbe getreten, befreit. 
Die Löschung der abgelösten Reallasten erfolgt auf Grund der von der 
Staatskasse G. 60.) ausgestellten Quittung. 
g. 64. 
Demainen- Auf diejenigen Renten, welche sonst nach §## 6. und 8. zur Ablösung 
durch die Rentenbanken geeignet wären, aber dem Domainenfiskus als Berech- 
tigten zustehen, sollen die Grundsätze des gegenwärtigen Gesetzes mit der Maaß- 
gabe angewendet werden, daß diese Renken je nach der Wahl der Pflichtigen 
(. 10.) durch Fortentrichtung von neun Zehmheilen ihres vollen Be- 
trages oder des unverkürzten vollen Betrages zur Staatskasse nach Ablauf 
eines 56 # respektive 414/ jährigen Zeitraums erlöschen, daß den Pflichrigen 
freisteht, auch während dieser Zeiträume dergleichen Renten nach den Vorschrif- 
ten des g. 23. ganz oder theilweise durch Kapitalzahlung abzulösen, und daß 
bei Zerstückelung von Grundstücken, auf welchen solche Domainen-Renten haf- 
ten, die im F. 20. aufgestellten Grundsätze maaßgebend sind. 
Ueber die Ausführung dieser Bestimmungen hat der Finanzminister ein 
besonderes Reglement zu erlassen. 
b und inwieweit die Vorschriften des Art. VII. der Verordnung vom 
17. Januar 1820. über die Behandlung des Staatsschuldenwesens mit Räck- 
sicht auf die vorstehend getroffenen Besiummungen zu modiffziren, bleibt der Er- 
wägung bei künftiger Revision jenes Gesetzes vorbehalten. 
C. 65. 
Die zur Ausführung des gegemvwärtigen Gesetzes erforderlichen Anord-= 
nungen gebühren Unseren Ministern für die Finanzen und für landwirthschaft- 
liche Angelegenheiten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 2. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen.
        <pb n="145" />
        Anlagen A. B. C. D.
        <pb n="146" />
        — 130 — 
A. 
Ta 
zum é&amp;. 23. des Gesetzes über die 
Fär die Amortisations= 
    
  
  
  
   
   
  
  
   
Tilgung eines mit 4 pCt. 
zinslichen Kapitals von 100 Demnach und in Gemaͤßheit des Gesetzes ist 
durch eine dährliche Rente tenbank zu entrichtende 
4; pCt. G. 38.) 
treffen von der 
sodann fälligen von von von 
zuarl PnU tilgen 5 Rthlr.1 Rthlr. 25 Sgr. 
— 
97,87 
97,201 
96,68351 
JSN Ê Ê 
91 
899881 
— — — . 
S————————————l2l2 d———“———— 
88,151 
87,1 
86,1 
85,11 
— 
82,87601 
81,091
        <pb n="147" />
        — 131 — 
belle 
Errichtung von Renten-Banken. 
Periode von 50—# Jahren. 
  
das Ablösungs-Kapital für eine an die Ren- 
Rente. (F. 10.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
Bemerkungen. 
von von von von von 
20 Sgr. 15 Sgr.10 Sgr. 5 Sgr. Scr. 
#l --x . 1X S 1[4 
1424513¼¼4712 3N3 223 1 ah dere aun * 
14221311118120 22 1| Tabele wird uberhaupt jere " 
liche Kapltal d h in jäh 
11 44%%4%d h r #n e 
141176102 2# 89319 521|11 ber Rente don K# inuhhah 
141581020031J3J 211 9 geulgt. nung beispielowelse 
EEIEEEIEEE— 
14402!%Desfapitals aus. Nachdem nun 56 Jahre 
141 611111020 23 353100999121 E— S333 
". · en von dem Kapi . 
14 4 108 7 218 16 212 zu tilgen, und bei der Vor- 
14 1110158 C6 ; 1583 211 zusesu 7#c% nach 
1327 910|113 2811 14ô5 2011 ahr geschehc, kommen 
449/%% 1 2//6 
1311 0% % %0 /„ lsd r 
13131010 1000 2111310 1 202 der sübrichen Nenc, mit- 
· i trag für age, und wenn 
"4Z 5 "1 5 27 6 * 20 10 kisso- uewrren Ra- 
« e ahlen ist, so sind zur 
HEEBEEBEEIEEEEIIEEEEELEBEI 
12127 920000119HH 19 4 673 monatliche Rentenzahlungen 
122111% % %S eferder.ic. 
121833 S8S69123 1811 
121359110 65608H3 188 
128H44E 
12 3 19 1 45 11 9 182
        <pb n="148" />
        urch eine 
4 r 
treffen von der 
sodann flligen 
Rente auf 
Zinsen 
21 
58111,8241 
1 
15091 
Tilgung eines mit 4 pCt. 
zinssichen. Kapitals von 100 
jährliche Rente 
t. (9. 38.) 
tilgen 
79,1 
77,441 
75,01021 
73,51 
71 
65,071 
63,1 
61 
59,1 
57,01 
47 
44,99381 
36,56471 
27,083 
20,1131 
10,41 
12,57 
5 
4,42041 
—– 132 — 
Demnach und in Gemäßheit des Gesetzes ist 
tenbank zu emrrichtende 
von von von 
5 Rthlr. 1 Rthlr. 25 Sgr. 
— 
2———————’- 
GG-N## 
—□—. 
* 
NJocrcrcP-ocococs-ca-ce 
— 
.
        <pb n="149" />
        133 — 
  
das Ablösungs-Kapital für eine an die Ren- 
Rente. G. 10.) 
  
Bemerkungen. 
von von von von von 
20 Sgr. 15 Sgr.10 Sgr. 5 Sgr. Sr. 
Z 
  
1127 718 28 215 2810229 51 11711 
112111|8 231152512 17 
1116 190523 20 07 
1109|1 1410519|1 24147 
113 101 1 23 16 
10 26 515|13 21 16 
— 
S 
— 
□— 
— 
# 
— 
— 
— 
  
  
5 
1810 
— 
# 
— 
—□— 
S 
— 
— 
r# KNSe# 
s———————.————28s————i———. — 
—r 
S 
—. 
## 
# Te# GG. OTr 
——#Pdrddd de d do % d d #""" d dP k0 
—— 
S# 
n—Fd———————tut————— 
— 
* 
— 
— 
2 
s———————————.—.————————————————— ÊÑ ÊÊñ 
« — 
( 
  
1 
7 
4 
8 
4 
8 
3 
9 o 
9 5 
9 
992%%“ 16 8 —L 
82211 5 132 
813|5 6 3 128. 
83662 1 122 
723352441320 28 11 
7127510|118|1 25 112 
715. 8|813|3 221 10 
620 . 10 20 10 
681 444 96 
52554112%79111131008 
514¼11¼31110|081 
429 219214½%% 
41511% 
4 438122 1 14„4„ 
3152SERiI 513 
2295271114HHI„4 
21344%%%%% 
1251111411114 210 
118 287 191 96 111 
199184%%%%9 110 1 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Jahrgang 1850. (Nr. 3233—3335.) 19
        <pb n="150" />
        134 — 
B. 
Ta 
zum F§. 23. des Gesetzes über die 
Für die Amortisations= 
  
Tilgung eines mit 4 pCt. ver- 
inslichen Kapitals von 100 Rtl. 
urch eine därliche Rente von 
tt. (G. 38.) 
Demnach und in Gemäßheit des Gesetzes ist 
tenbank zu entrichtende 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
5 p 
btreffen von der und leiben 
sodann fälligen svom Kapi-zLon von von von 
Rente auf S* 
kalenoch zul# 10 Rehlr.5 Rehlr. 1 Rthlr.25 Sgr. 
Zinsen Kapital iilgen i 
S z-z. —— 
60 100,0000 1200 100 20. 1020 
4% 00000% ooo 99, 0Od0d 8 
2|8, 90000H O4oo9° ,906000 3%%C% 
3, o#s#l#os 100% s s 40 
483,87514/11,1248095, 75351911153 955122 71 19 4 611528 9 
513,83014 10080%% 563681 6 I189 51 1594117 6 1827 6152211 
EEEIIIILLIIIEIIIIIIITIIIIIEEIIIIEIII 
7|3, 34, 26532 0 11 42%%% 
83, ös 407, 3 SS LTS % 
983,31 TSS, 412444%% 
10, 5 v069 2 3D0 117529] 8 8728 10 171181 11420. 
1183,5 1975/1, 80258 13%E %% 
12|3,10055%3 O4%B8 s 8425 31 1620 10s14 410 
13|, 3%½% 14 
14|3,334931,60507/81, 708100503 6112% 
15, 20832 3168TOCA 68 4 1525 10113 511 
168,19905 80095, /#TB5 4%O0S%N Q% 
17„ 12702 O%LSCS CO 
18|3,02 % é3% 31 7410 8 14 26 21211 5 
%% 7v %2 S 2S PO „„ 
20%, OS S O,2 21 114013 4 70 6 81 14 1 41121 1 
21128088812, 191121 68,030801 22 136 1110 68. 111 13 18 2111 10 2 
2212,72123227877 65,75203 23 113115 1 6522 71 13 4 611028 5 
23|2,63008/2, 36992 63, 382112 12120 411011611
        <pb n="151" />
        belle 
135 
Errichtung von Renten-Banken. 
Periode von 41-—#x# Jahren. 
  
das Ablösungs-Kapital für eine an die Ren- 
C. 10.) 
  
  
  
  
  
  
  
Rente. 
Bemerkun gen. 
von von von von von 
20Sgr. 15 Sgr. 10Sgr. 5Sgr. 1Sgr. 
——————E : äνν— 
13|10 10 620 310 20 Nach den vier ersten Kolonnen dieser 
EN3 
13 11/% %% vjn in jähl. 
12270920|86393 H ’1 19 bors Rente vonel. in 11 b6.4 Hat- 
4491/·1%¼KK -j 
12|/18R%%% " NT„ eanT gene de 
12136%91% ¼½%¼%%%¼ SL r--sstb r ipreh wtee, 
12 859 b41060 43312 18 5|bindurch die Rente bezahlt worden ist, blei- 
133|12924060“T„ 182 kenvon kem Kapt elenoch 0,17346 pCt. 
HEIEEEEEEEIIIEIIEIEBEI 
11282%%%NâQ3/N.hr geichehe, lommen 
1116443%C“ soss,noch halsfährige. zn. 
111911¼ 1149 r:.1 —— 
" dvaher d ledann. . . . o, 
114 10 1 2 16 92234 16 koende tm. Vies ist 
102611018 51 115 131 512 21 8 16I0 hrlichen Rente, mithin der Betrag für 
1019117#29/1152 18 Tege, znse ielelhe zn znhie: 
1018 2%r de g 3us uea Morul 
— # — b 
EEEHEIEIEEEEIEEIII -oCC-E — 
IEEIELIIEIEEIIIEIEIIIIX 
919 410%J„ê 14 6 
910111111 3 144 
5/%%¼ 13 
823 615 % 
81t% |10 4%|2 51 #
        <pb n="152" />
        136 — 
  
Tilgung eines mit 4 pCt. ver- 
zinslichen Kapitals von 100 Rtl. 
durch eine jaͤhrliche Rente von 
Demnach und in Gemaͤßheit des Gesetzes ist 
tenbank zu entrichtende 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
5 pCt. (G. 38.) 
&amp; leffen von der und bleiben 
sodann fälligen vom Kapi-# von von von 
Reme auf 
* talenoch zulS# 110 Rehlr.5 Rthlr. Nihlr. 23 Sgr. 
Zinsen Kapital tilgen 2 
—— E L-LE 
24|2,53528|2,464720, 91739 25 1212555 0|20 1 5 
252,43670|, 56330/ SS,35 4020102 31 58 10 71 1120 1 9219 
20,334102 66 8444 5%S!OB 4%SS 5 
2712,2275312,77247) 52,915781 28 ¼%% %„ 
2812,1166312, 683371 50,03241) 29 1100 111 50 1 110. 21810 2 
EIE-—ELEEEIIIII_gItE 
3o, S 35 1 43,15060 318T%%%% 
31|1, 560 13„ 0% 2L%OO 
32|1,62687,37313|/3, 20853 333%% 
33s1, 49194|, 50806 33, 790413344015 33239%U 
344,35 162 % 383, 142005%%%%%%%SURRTÜ4 
35|1,20568, 790 432 34TTY7| 5 52210 20110 1141119 
361,5 391|1, 460% 2 108LS3|: 
3710, 6o 103934 2 %% 
38|0,7319114, 26809 14,0290%3928 11„ 
3910,565 1%S% 0 
40|0,383634, 6016374, 9748 41 928 6 29 3 291101 24110 
0,15858480102] 0,17346
        <pb n="153" />
        — 137 — 
  
das Ablösungs-Kapital für eine an die Ren- 
Rente. C. 10.) 
  
Bemerkun gen. 
von von von von von 
20 Sgr.5 Sgr.10 Sgr.5 Sgr.gr. 
GG-RIZKZ IKE ZNEE"BIIKR B3. 
  
  
8888·1291440(D 11 122 
7235525326 91 284 114 
71291517 1321 81 111 2 
71181583 510|122|1 107 
6202 5.11 111 20 10 
6568223 9 
52584119 F 89 
5112 814 21. 1221 411110 8 8 21 
42923214112!44 706 
41521312H 619 
41. 7131. 5121. 3114. 2 6. 
3155299111122|8 | 5 
2297|272 1144 22 5 16 
21341244% 118 4 38 
12011 1114 14 210 
18 118 2 99 11 
19111111 9|11 5 1
        <pb n="154" />
        — 138 — 
C. 
Schema zum Rentenbrief. 
(Königliches Wappen.) 
Litt. A. *l 
1000 Nthlr. 
Ehrtausend Thaler in Preußisch Kurant werden dem Inhaber dieses Renten- 
briefes von der auf Grund des Gesetzes vom ten unter 
Garantie des Scaats errichteten Rentenbank für die Prorigg 
nach erfolgter Ausloosung in Gemäßheit des gedachten Gesetzes baar ausgezahlt 
und bis dahin jährlich mit vier Prozent in halbjährigen Terminen am 1sien April 
und 1sten Oktober verzinst. 
Der Rentenbank ist die Valuta in Renten überwiesen worden. 
den . .ten 18.. 
Direktion der Rentenbank für die Provinz 
D. 
— 
Schema zum Kupon. 
Eingetragen rc. 2c. 
VIII. (VII. VI. k.) Zinskupon des Rentenbriefes Lilt. W- 
Rthlr. Sgr. Pf. 
buchslädblich 2c. halbjährige Zinsen des Rentenbriefes Litt. M 
werden dem Inhaber dieses am 1sien April 18. (lsten Oktober 18..) von 
der Kasse der Remtenbank für die Proring . .. baar ausgezahlt. 
en#. ten 18. 
Direktion der Nentenbank für die Provinz 
  
Dieser Zinskupon wird ungültig, wenn derselbe 
nicht bls zum 31. Dezember 18.. bei der Kasse der 
Rentenbank zur Erhebung des elbbetrages einge- 
reicht worden ist.
        <pb n="155" />
        — 189 — 
(Nr. 3235.) Gesetz, betreffend die Ergaͤnzung und Abaͤnderung der Gemeinheitstheilungs= 
Ordnung vom 7. Juni 1821, und einiger anderen über Gemeinheitsthei- 
lungen ergangenen Gesetze. Vom 2. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen #r. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, für diejenigen Landestheile, in wel- 
chen die Gemeinheiktstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. Gesetzeskraft hat, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Nachfolgende Berechtigungen: » » 
1)zur chiserei und Nuzung von Schilf, Binsen oder Rohr auf 
Ländereien und Privargewässern aller Artt 
2) zum Pflücken des Grases und des Unkrauts in den bestellten Feldern 
(zum Krauten); « 
3) zum Nachrechen auf abgeerndteten Feldern, so wie zum Stoppelharken; 
4) zur Nutzung fremder Aecker gegen Hergebung des Düngers; 
5) zum Fruchigewinn von einzelnen Stücken fremder Aecker (zu Depu- 
kat-Beeten); 
6) zum Harzscharren; 6 # % 
7) zur Fischerei in stehenden oder fließenden Privatgewässern; 
8) zur Torfnutzung, · · 
sind, sofern sie auf einer Dienstbarkeit beruhen, auf den Antrag sowohl des 
Berechtigten, als des Verpflichteten, nach den Grundsätzen der Gemeinheits- 
theilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821., selbsiständig ablösbar. 
Artikel 
Auf die Theilung von Torfmooren, welche sich bereits vor der Einfuͤh- 
rung der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. im gemeinschaft- 
lichen Eigenthume befunden und seitdem darin erhalten haben, werden die Vor- 
schriften dieser Ordnung ebenfalls ausgedehnt. 
Artikel 3. 
Insoweit bei einer Mehreren gemeinschaftlich zustehenden Berechtigung 
zur Gräserei oder zum Krauren oder Nachrechen auf abgeerndteten Feldern 
das Maaß und Verhältniß der Theilnahme aller oder einzelner Interessenten 
nicht durch Urkunden, Judikate oder Statuten bestimmt ist, soll dasselbe für 
deren berechtigte Besitzungen als ein gleiches behandelt werden. 
In Ortschaften, wo der Futterbedarf der berechtigten Stellen überwie- 
t durch Grasschnitt beschafft wird, bleibt es den Besitzern der einzelnen 
tellen gestattet, zu beweisen, daß sie in den letzten zehn Jahren vor Eulei- 
tung der Theilung in einem größeren, dem Viehstande oder der Fläche ihrer 
— Stellen
        <pb n="156" />
        — 140 — 
Stellen entsprechenden Maaße den Grasschnitt benutzt haben, und erfolgt als- 
dann die Theilung der Graͤserei nach diesem Nutzungsverhaͤltnisse. 
Artikel 4. 
Wenn der Umfang der auf einer Dienstbarkeit beruhenden Berechtigun- 
gen zur Nutzung von Schilf, Binsen oder Rohr, zum Stoppelharken, so wie 
zur Torfnutzung, nicht durch Urkunden, Judikate oder Statuten in anderer Weise 
festgestellt ist, so wird derselbe nach den Vorschriften der §#. 52 bis 55. der 
Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. bestimmt, je nachdem die 
Berechligungen die Düngung oder die Feuerung bezwecken; dabei kommen aber 
solche den Berechtigten gehörige Torfläger, welche zur Zeit der Anbringung 
des Ablbsungs-Antrages noch nicht aufgedeckt sind, nicht in Betracht. 
Mit dieser letzteren Maaßgabe finden die P. 52. und 54. der Gemein- 
heitstheilungs-Ordnung auch auf Streu= und Brennholzberechtigungen in frem- 
den Forsten Anwendung, wenn sich dieselben auf das Bedürfniß der Berech- 
tigten beschränken und die Abrechnung der eigenen Düngerbereitungs= und 
Feuerungsmittel nicht ausdrücklich durch Urkunden, Judikate oder Statuten 
ausgeschlossen worden ist. 
Artikel 5. 
Die Entschadigung für die Berechtigung zum Harzscharren, deren Werth 
übrigens nur nach demjenigen Nutzen zu bemessen ist, welchen die Ausübung 
dieses Rechts bei Beobachtung der Forstpolizeigesetze zu gewähren vermag, darf, 
* die Parteien sich nicht anders einigen, nur in Kemee oder Kapital be- 
steben. 
Artikel 6. 
Erfolgt die Aufhebung der Fischerei-Berechtigung bei Gelegenheit einer 
nach dem Gesetze wegen Beschaffung der Vorfluth vom 15. November 1811. 
vorzunehmenden Entwässerung, oder bei einer nach dem Gesetze über die Be- 
nutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843. herzustellenden Bewässerungs= 
Anlage, so wird die Ablôsung der Berechtigung auch in Zukunft nach den Vor- 
schriften dieser Gesetze bewirkt. Ebenso behält es sein Bewenden bei den Be- 
stimmungen der Fischerei-Ordnungen für die Provinz Posen vom 7. März 
1845. und für die Binnengewässer der Provinz Preußen von demselben Tage, 
rücksichtlich der Ermittelung der den Fischerei-Berechtigten für solche Nachtheile, 
sneg der Fischerei durch neuc Anlagen zugefügt werden, zu gewährenden Ent- 
schddigung. 
3I allen anderen Fällen wird der jährliche Reinertrag der Fischerei-Be- 
rechtigung in Privatgewässern durch das Gutachten Sachverständiger festgestellt, 
welche dabei den von dem Berechtigten in den letzten zehn Jahren vor Anbrin- 
gung der Provokation durchschnittlich aus der Fischerei gezogenen Nutzen zu 
erücksichligen haben. Der jährliche Reinertrag bildet den Maaßstab für die 
Höhe der Abfindung der Fischerei-Berechtigten, und diese ist, in Ermangelung 
einer anderweiten Einigung der Parteien, in Rente oder Kapital zu gewähren. 
Hat der Belastete auf die Ablösung angetragen, so ist der we 
außer=
        <pb n="157" />
        — 141 
außerdem zu verlangen befugt, daß ihm seine noch brauchbaren Fischereigeräthe 
gegen Ersatz des Werthes derselben von dem Provokanten abgenommen werden. 
Artikel 7. 
Scatt der nach Vorschrift der 9#. 73. und 74. der Gemeinheitsthei- 
lungs-Ordnung vom 7. Juni 1821., mit den Roggenpreisen steigenden und fal- 
lenden Rente soll bei denjenigen Gemeinheitstheilungen, in welchen erst nach 
Verkündung des gegemwärtigen Gesetzes die Art der Entschädigung festgesetzt 
wird, eine feste Geldrente bestimmt werden. Eine Vereinigung der Parteien 
über andere als feste Geldrenten ist unzulässig. 
Artikel 8. 
Die erst nach dem Eintritte der Rechtskraft des gegemwärtigen Gesetzes 
festgesetzten Renten sind auf den Antrag sowohl des Berechtigten als des Ver- 
pflichteten nach vorhergegangener sechsmonatlicher Kündigung durch Baarzah- 
lung des zwanzigfachen Fahlesbetrags derselben ablbsbar. Dem Werpflichte- 
ten ist es gestattet, das Kapital in vier auf einander folgenden einjahrigen Ter- 
minen, von dem Ablaufe der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen 
abzutragen; doch ist der Berechtigte nur solche Theilzahlungen anzunehmen ver- 
bunden, welche mindestens Einhundert Thaler betragen. Oer jedesmalige Rück- 
stand ist mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen. n soweit wird der 9. 75. 
der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. abgeaͤndert. 
Den Parteien slehr es frei, sich über andere Zahlungstermine und einen 
anderen Ablösungssatz zu vereinigen; jedoch darf der letztere nie den fünf und 
zwanzigfachen Betrag der Jahresrente übersteigen. Verabredungen, welche die- 
ser Vorschrift zuwiderlaufen, haben die Wirkung, daß der Berechtigte auf 
Grund derselben nur den fünf und zwanzigfachen Betrag der Jahresrente zu 
fordern befugt ist. 
Artikel 9. 
Die dem Besitzer eines mit Dienstbarkeiten belasteten Grundstücks nach 
den W. 19., 86., 94. und 114. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 
1821. eingerdumte Befugniß, für den Fall, daß der Dienstbarkeits -Berechligte 
auf die Auseinandersetzung antragt, die Art der zu gewährenden Entschädigung 
u bestimmen und zu wählen, ob er den Berechtigten nach dem Nutzungs- 
Ernage der Dienstbarkeit, oder nach dem Vortheile, welcher dem Belasteten 
aus der Aufhebung der Diensibarkeit erwächst, abfinden will, wird hiermit 
aufgehoben. 
Bei den auf Forsten haftenden und nach der Gemeinheitstheilungs- 
Ordnung, sowie nach dem vorliegenden Gesetze ablösbaren Dienstbarkeiten ver- 
bleibt jedoch dem Besitzer des belasteten Waldes, wenn er Provokat ist, die 
Wahl, ob er den Dienstbarkeits-Berechtigten nach dem Nutzungsertrage der 
Dienstbarkeit oder nach dem Vortheile, welcher dem Belasteten aus deren Auf- 
hebung erwächst, entschbigen will. Im letzteren Falle darf geboch die Höhe 
der Entschcdigung den Nutungswerth der Berechtigung nicht übersteigen. 
Jahrgang 1850. (Nr. 3235.) Ar-
        <pb n="158" />
        — 142 — 
Artikel 10. 
Fuͤr die auf Forsten haftenden Dienstbarkeitsrechte zur Weide, zur Graͤ- 
serei, zum Mitgenuß des Holzes, zum Streuholen und zum Plaggen-, Hadde- 
und Völtenhielse ist, vorbehaltlich einer anderweiten Einigung der Betheiligten, 
eine Entschädigung in Land nur dann zu geben und anzunehmen, wenn dasselbe 
zur Benutzung als Acker oder Wiese geeignet ist, und in dieser Eigenschaft 
nachhaltig einen höheren Ertrag, als durch die Benutzung zur Holzzucht zu 
gewähren vermag. Die Abfindung ist alsdann dem Berechtigten als Acker 
oder Wiese, unter Berücksichtigung der erforderlichen Kulturkosten anzurechnen. 
Die darauf befindlichen Holzbestände verbleiben dem Forsteigemhümer. Er muß 
dieselben vor der Uebergabe des Landes, im Mangel einer Einigung, nach der 
Bestimmung der Auseinandersetzungs-Behörde binnen einer Frist, welche drei 
Jahre nicht übersteigen darf, abräumen. 
Bis zur vollständigen Abräumung und Uebergabe des Entschädigungs-= 
Landes hat der Forsteigenthümer eine dem Ertragswerthe der noch nicht abge- 
tretenen Fläche entsprechende Geldrente dem Berechtigten zu zahlen. 
Für Oienstbarkeitsrechte zum Mitgenusse des Holzes und zum Streu- 
holen ist jedoch der belastete Grundbesitzer befugt, die Entschädigung des Be- 
rechtigten in auch nur zur Holzzucht geeignetem bestandenen Forsllame mit 
Anrechnung der darauf befindlichen Holzbestände zu gewähren, wenn letzkere 
zu einer nachhaltigen forstmäßigen Benutzung geeignet sind. In diesem Falle 
muß aber die Abfindungsfläche, wenn sie einen nur zur Hochwaldwirthschaft 
geeigneten Holzbestand enthälr, mindestens einen Umfang von dreißig Morgen 
aben. 
Bei der Bestimmung der Lage der Abfindungsfläche findet insbesondere 
der F. 61. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. Anwendung. 
In allen anderen Fällen, namentlich auch in denen, welche der §S. 77. 
der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. bezeichnet, ist für die 
genannten Berechtigungen eine Entschädigung durch Kapital oder Rente zu lei- 
sten und anzunehmen. 
Die G. 127. und 138 der gedachten Gemeinheitstheilungs-Ordnung wer- 
den hierdurch aufgehoben. 
Arrikel 11. 
Die in den G. 131. bis 137. und im F. 139. der Gemeinheitstheilungs- 
Ordnung vom 7. Juni 1821. enthaltenen Bestimmungen über die Waldweide- 
Berechtigungen sind auch auf die Berechtigung zur Gräserei in Forsten an- 
wendbar. 
Artikel 12. 
Der 9. 164. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821., 
nach welchem neue Gemeinheiten, deren Aufhebung diese Ordnung bezweckt, nur 
unter gewissen Beschränkungen und nur durch schriftlichen Vertrag errichtet 
werden können, wird auf die nach Artikel 1. des gegenwärtigen Gesetzes auf- 
zuhebenden Gemeinheiten ausgedehnt. In Ansehung dieser Gemeinheiten dunsd 
aher
        <pb n="159" />
        — 143 — 
daher der Lauf der erwerbenden Verjaͤhrung, wenn eine solche noch statt finden 
koͤnnte, mit dem Tage, an welchem dieses Geses in Kraft tritt, unterbrochen. 
Artikel 13. 
Die Verordnung vom 28. Juli 1838. über die Beschränkung des Pro- 
vokationsrechts auf Gemeinheitstheilungen (Gesetz-Sammlung 1838. S. 429.), 
welche durch §. 3. des Gesetzes vom 9. Oktober 1848. (Gesetz-Sammlung 1848. 
S. 278.) in die Provinz Westphalen eingeführt worden ist, soll fortan auch 
in den zu der Rheinprovinz gehbrigen Kreisen Duisburg und Rees, in dem 
Großherzogthum Posen und den mit Westpreußen wieder vereinigten Distrik- 
ten, dem Kulm= und Michelauischen Kreise und dem Landgebiete der Stadt 
Thorn Anwendung finden. 
Das im F. 2. No. 3. der gedachten Verordnung den Rittergutsbesitzern 
und der Domainen= und Forstverwaltung hinsichtlich der Beantragung von 
Separationen eingeräumte Vorrecht wird hiermit aufgehoben. — Bereits ein- 
geleitete Auseinandersetzungen können jedoch aus diesem Grunde nicht rückgängig 
gemacht werden. 
Artikel 14. 
Bei Gegenständen, wobei es auf Einnehmung des Augenscheins oder auf 
Schätzung ankommt, welche die sachverständige Ermittelung, Auffassung und 
Würdigung der Lokalverhältnisse und deren sachverständige Kombination und An- 
wendung erfordert, insbesondere auch zur Festsiellung des Umfangs und der 
Ergiebigkeit der Nebenweiden, ist jede Partei, und wenn zu einer solchen meh- 
rere Personen gehören, die Mehrzahl derselben nach den Theilnehmungsrechten 
gerechnet, befugk, die Entscheidung der desfallsigen Fragen im Wege des schieds- 
richterlichen Verfahrens (9. Z1. bis 34. der Verordnung vom 30. Juni 1834.) 
zu verlangen; widerspricht jedoch die Gegenpartei der Anwendbarkeit des schieds- 
richterlichen Verfahrens auf den vorliegenden Fall, so entscheidet die die Aus- 
einandersetzung leitende Behörde über die Statthaftigkeit desselben. Gegen diese 
Entscheidung findet keine Berufung siatt. 
Artikel 15. 
Die Besiimmungen des Gesetzes über die Ablösung der Reallasten vom 
heutigen Tage (G. 108. 109. 110. und 111.) in Betreff der Befugniß der 
Auseinandersetzungs-Behörden in der Auswahl ihrer Kommissarien und der Be- 
fugnisse der letzteren, so wie in Betreff des Legitimationspunktes, der Wahr- 
nehmung der Rechte dricter Personen und des Rechts, Ablösungs-Kapitalien 
zu verwenden, finden auch auf das Verfahren bei Goneinheitstheilungen An- 
wendung. 
Artikel 16. 
Von den Kosten der Ablösung einseitiger Forstservituten werden die der 
Vermessung und Bonitirung des belasteren Waldes, in sofern dieselben unver- 
meidlich sind, von allen Spelnehmnern nach Berhältniß der Theilnehmungs-= 
rechte getragen. 
Die übrigen Auseinandersetzungskosten tragen die Theilnehmer nach 
(Xr. 3235.) aͤlt-
        <pb n="160" />
        — 144 — 
haͤltniß des Vortheils, welcher ihnen aus der Auseinandersetzung erwaͤchst. Das 
ungefähre Verhältniß dieses Vortheils wird von der Auseinandersetzungs-Kom- 
mission ermessen, und der Kostenpunkt von der General-Kommission sest esetzt. 
In anderen Gemeinheitstheilungs-Sachen werden die Kosten der Vermes- 
sung und Bonutrung eben so wie die übrigen Auseinandersetzungskosten unter 
alle Theilnehmer nach Werhältniß des Vortheils vertheilt, welcher jedem Ein- 
zelnen aus der Auseinandersetzung erwächst. Ist dieser Vortheil nicht zu ermit- 
teln, so soll statt seiner der Werrh des Theilnehmungsrechts zum Grunde ge- 
legt werden. 
Der g. 26. des Gesetzes über die Ausführung der Gemeinheitstheilungs- 
und Ablbsungs-Ordnungen vom 7. Juni 1821. wird in soweit, als dessen In- 
halt mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels im Widerspruch steht, 
abgeandert. 
Artikel 17. 
Durch das gegenwärtige Gesetz werden die vor dem Eintritt seiner 
Rechtskraft in Gemeinheitstheilungs-Sachen auf rechtsbeständige Weise erfolgten 
Festsetzungen über die Art und Höhe der Entschädigung und über das Kosten-= 
beitrags-Verhältniß nicht geändert. 
Artikel 18. 
Mit dem Tage, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, 
hört die durch F. 2. Nr. 4. des Gesetzes vom 9. Oktober 1848. angeordnete 
Sistirung der Gemeinheitstheilungs-Sachen und der darüber schwebenden Pro- 
zesse wieder auf. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Umerschrift und beigedruck- 
tem Königllichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 2. März 1850. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdrackerei. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="161" />
        — 145 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 11.— 
  
(Nr. 3236.) Gesetz, betreffend den erleichterten Abverkauf kleiner Grundstücke. Vom 3. 
März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, für den ganzen Umfang der Mo- 
narchie, mit Ausnahme der auf dem linken Rheinufer belegenen Landestheile, 
was folgt: ¾l 
Jeder Grundeigenthümer, sowie jeder Lehns= und Fideikommißbesitzer, ist 
befugt, einzelne Gutsparzellen gegen Auferlegung fester, nach den Vorschriften 
der Ablösungs-Ordnung ablösbarer Geldabgaben oder gegen Feststellung eines 
Kaufgeldes auch ohne Einwilligung der Lehns= und Fideikommißberechtigten, 
Hypotheken= und Realglaubiger zu veraußern, sofern bei landschaftlich beliehe- 
nen Gütern die Kreditdirektion, bei anderen die Auseinandersetzungs-Behörde 
bescheinigt, daß die Abverdußerung den gedachten Interessenten unschädlich sei. 
g. 2. 
Ein solches Unschaͤdlichkeitszeugniß darf nur ertheilt werden, wenn das 
Trennstuͤck im Verhaͤltniß zu dem Laupegun von geringem Werth und Um- 
fang ist, und wenn die auferlegte Geldabgabe oder das verabredete Kaufgeld 
den Ertrag oder den Werth des Trennstücks erreicht. 
g. 3. 
Das verdußerte Trennstück scheidet aus dem Realverbande des Haupt- 
gutes, zu welchem dasselbe bis dahin gehört hat, aus, und die demselben auf- 
erlegte Geldabgabe, sowie das verabredete Kaufgeld, treten in Beziehung auf 
die Lehns= und Fideikommißberechtigten, Hypotheken= und Realgläubiger des 
Hauptgutes an die Stelle des Trennstücks. 
§. 1. 
Hinsichtlich der Verwendung der festgesetzten Kaufgelder in das Haupt- 
gut kommen die gesetzlichen Vorschriften über die Verwendung der Ablbsungs- 
Kapitalien zur Anwendung. 
Jahrgang 1850. (Nr. 32736—3237.) *21 g. 5. 
Ausaeaeben aiu Rerlin den 16. Maͤri 1850
        <pb n="162" />
        — 146 — 
g. 5. 
Alle Bestimmungen, welche den Vorschriften des gegenwaͤrtigen Gesetzes 
entgegenstehen oder sich mit denselben nicht vereinigen lassen, werden außer 
Kraft gesete- « · 
tsundlichunterUnseketHdchsteigenhändigenUnterschriftundbetgedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 3. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
(Nr. 3237.) Gesetz, betreffend die auf Mühlengrundstücken haftenden eallasten. 
11. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von 
Preußen rc. #. 
verordnen für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der auf dem 
linken Rheinufer belegenen Landestheile, unter Zustimmung beider Kammern, 
was folgt: 7 
. 1. 
Bei Beurtheilung der Frage: 
b die auf einem Muͤhlengrundstuͤcke haftenden Abgaben durch die 
Bestimmungen des g. 30. des Edikts vom 2. November 1810. (Gesetz- 
Sammlung 1810. S. 86.) oder des F. 3. der allgemeinen Gewerbe- 
Ordnung vom 17. Januar 1845. aufgehoben worden sind oder nicht, 
kommen künftig die Bestimmungen der V. 1. und 2. der Verordnung vom 
9. Februar 1832. (Gesetz-Sammlung 1832. S. ö4.) nicht mehr zur Anwendung und 
bewendet es lediglich bei den allgemeinen Grundsätzen über die Beweisführung 
und Beweislast. 2 
Jeder Prozeß, in welchem die im H.1. bezeichnete Frage streitig ist oder 
wird, hat die Wirkung, daß alle auf dem Grundstücke ruhenden, nicht als auf- 
ehoben zu betrachtenden ablösbaren Reallasten nach den Grundsätzen des Ge- 
2* über Ablösung der Reallasten 2c. vom 2ten d. M. sofort abgelösi wer- 
den müssen. 
In Betreff aller derartigen Prozesse, sie mögen bereits anhängig sein 
oder erst künftig angestellt werden, tritt die Zuständigkeit der Auseinandersetzungs- 
Behäörde ein. 
-* 
Sind die darüber, ob und in wie weit eine auf einem Mühlengeundflücke 
baftende Abgabe eine Grundabgabe sei oder für den Betrieb des Mühlenge- 
werbes entrichtet werden müsse, entstehenden Streitigkeiten bei der Nguli 
nicht
        <pb n="163" />
        — 147 — 
nicht guͤtlich zu beseiiigen, so überreicht die Auseinandersetzungs-Behörde die 
spruchreif instruirten Akten mit ihrem Gutachten dem Revisions-Kollegium für 
Landeskultur-Sachen zur Entscheidung. Gegen den Ausspruch desselben findet 
weder ein ordentliches, noch ein außerordentliches Rechtsmittel statt. 
Alle schon anhängige, noch nicht rechtskräftig entschiedene Prozesse gehen, 
wenn degen. das bereits ergangene Erkenntniß ein Rechtsmittel eingelegt wird, 
ebenfalls an das Revisions-Kollegium zur endgültigen Entscheidung auf Grund 
des gegemwärtigen Gesetzes. 
Nir die bei Verkündung dieses Gesetzes in der Revisions= oder Nich- 
ligkeits-Instanz schwebenden Prozesse werden durch Entscheidung des Ober- 
ribunals zum Austrage gebracht. 
g. 4. 
Alle Ansprüche auf Befreiung von den auf Mühlengrundstücken haften- 
den Abgaben, welche darauf gegründet sind: 
daß die Abgaben durch die Bestimmungen des F. 30. des Edikts vom 
2. November 1810. oder des §. 3. der allgemeinen Gewerbe-Ordnung 
aufgehoben worden seien, 
müssen, bei Verlust derselben, Seitens des Verpflichteten vor dem 1. Jannar 
1855. bei der zuständigen Auseinandersetzungs-Behörde angemeldet werden. 
g. 5. 
In allen Fällen, in welchen für den Verlusi einer für den Gewerbe- 
betrieb entrichteten Abgabe nach dem Entschädigungs-Gesetze zur allgemeinen 
Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845. eine Entschädigung aus der Staats- 
kasse in Anspruch genommen werden kann, ist der betreffenden Regierung von 
dem Antrage auf Einleicung des Verfahrens Nachricht zu geben. Der Re- 
gierung bleibt in solchem Falle überlassen, zur Wahrnehmung des fiskalischen In- 
teresses einen Anwalt zu bestellen, welcher bei allen Verhandlungen zugezogen 
werden muß. 
K. 6. 
Bei jeder Ablösung der auf einem Mühlengrundstücke haftenden Real- 
lasten ist der Besitzer desselben zu fordern berechtigt, daß ihm ein Drittel des 
Reinertrages des Grundstückes verbleibe, und daß, soweit es hierzu erforderlich, 
die Abfindung für die zur Ablösung kommenden Reallasten vermindert werde. 
Stehen dem verpflichteten Mühlenbesitzer mehrere Berechtigte gegenüber, welche 
sich hiernach eine Verminderung ihrer Abfindung gefallen lassen müssen, so er- 
folgt die Verminderung nach Verhäliniß der Größe der Abfindung. 
Der Reinertrag des Mühlengrundsiücks wird in folgender Art ermittelt: 
Es wird der gegenwärtige gemeine Kaufwerth, d. h. der Werth, 
welchen das Mühlengrundstück nebst allem Zubehör, nach seiner 
Wasserkraft, Lage, der zur Zeit der Abschätzung bestehenden Konkur- 
renz und anderen bestimmenden Umständen, in Erwägung aller auf 
ihm ruhenden Lasten und Abgaben, und aller ihm zustehenden Be- 
rechtigungen hat, in Pausch und Bogen durch Schiedsrichter festgesteln 
u 
(Nr. 4237.)
        <pb n="164" />
        — 148 — 
Zu dem Werth wird die Entschaͤdigung gerechnet, welche dem 
jetzigen oder einem fruͤheren Besitzer des Muͤ lengrundstuͤcks fuͤr Auf- 
hebung damit etwa verbunden gewesener Zwangs- oder Bannrrechte, 
oder ausschließlicher Gewerbe-Berechtigungen, gewährt worden oder 
noch zu gewähren ist. 
Alsdann werden vier Prozent des so ermittelten Kaufwerths 
und der gedachten Entschädigung mit dem Jahreswerthe aller ab- 
lösbaren Reallasten des Mühlengrundstücks nach Abzug der nach 
##. 59. und 60. des Gesetzes über Ablösung der Reallasten vom 2. 
d. M. zu berücksichtigenden Gegenleistungen zusammengerechnet. 
ie Summe davon stellt den Reinertrag des Grundstücks dar. 
F. 7. 
Die Schiffsmühlen sind im Sinne dieses Gesetzes ebenfalls zu den Müh- 
lengrundstücken zu rechnen. 
g. 8. 
Auf Mühlen, welche erst nach Verkündung der Gewerbe-Ordnung vom 
17. Januar 1845. neu gegründet worden sind, findet die Desimmung “*— 
Herabsetzung der Entschädigung für die abzulösenden Reallasten auf den Be- 
neg von zwei Dritteln des Reinertrags des Muͤhlengrundstuͤcks keine An- 
wendung. 
K. 9. 
Mit dem Tage der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes hört die im 
S. 1. Litt. b. und §F. 2. Nr. 1. des Gesetzes vom 9. Oktober 1848. (Gesetz- 
Sammlung 1848. S. 276.) angeordnete Sistirung der Prozesse über Mühlen- 
Abgaben auf. 
Die nach H. 2. Nr. 1. des gedachten Gesetzes getroffenen interimistischen 
Festsetzungen über die laufenden Leistungen bleiben bis zur Ausführung der Ab- 
lösung, so wie die Befugniß der Auseinandersetzungs-Behörden, dergleichen 
Festsetzungen auch fernerhin zu treffen, in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberf. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
o. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober--Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="165" />
        — 149 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staagaten. 
  
Nr. 12.— 
  
(Nr. 3238.) Verordnung vom 16. Februar 1850., betreffend die Wiederherstellung der bei 
dem Brande der Stadt Guttentag im Jahre 1846. vernichteten Hypo- 
thekenbücher und Grundakten und die Amortisation der dabei verloren 
gegangenen Dokumente. 
D. bei dem am 1. Juni 1846. in der Stadt Guttentag stattgefundenen 
Brande die Hypothekenbücher und Grundakten des damaligen Stadtgerichts 
Guttentag und der Gerichtsämter von Frei-Kadlub und Kolonie Friedrichsgrätz 
um grolhn Theil verbrannt, Behufs deren Wiederherstellung aber nach F. 3. 
Kur 4. der Allgemeinen Hypotheken-Ordnung besondere Anweisungen erforder- 
lich sind, so bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 9. Februar d. J.: 
1) Alle diejenigen, denen auf solche in der jetzt zur Gerichts-Kommission 
Guttentag gehdrigen Stadt Guttentag, in dem zum Kreisgerichte Ro- 
senberg gehbrigen Dorfe Frei-Kadlub und in der zum Kreisgerichte Op- 
peln gehörigen Kolonie Friedrichsgrätz gelegene Grundstücke oder Gerech- 
tigkeiten, worüber das Hypothekenbuch und die Grundakten, oder eins 
von beiden vernichtet sind, Eigenthums-, Hypotheken= oder andere Real- 
Rechte oder Ansprüche zustehen, sollen durch eine in den öffentlichen An- 
zeiger der Amtsblätter der Regierungen zu Oppeln und Breslau dreimal 
(monatlich einmal) einzurückende und an der betreffenden Gerichtsstelle 
auszuhangende Vorladung öffentlich aufgefordert werden, 
ihre Rechte oder Ansprüche innerhalb einer dreimonatlichen Frist, 
deren Ablauf dem Tage nach bestimmt zu bezeichnen ist, bei dem 
betreffenden Gerichte anzumelden und nachzuweisen. 
2) Wer dieser Aufforderung keine Folge leistet, behäae zwar seine Rechte 
gegen die Person seines Schuldners und dessen Erben, er kann sich auch 
an das ihm verhaftete Grundstück halten, so lange sich solches noch in 
den Händen seines Schuldners oder dessen Erben befindet; er verliert 
aber, in soweit der Schuldner das Recht oder den Anspruch nicht selbst 
zur Eintragung angemeldet, oder, wenn der Richter aus anderen Doku- 
menten davon Kenntniß erhielt, solche nicht anerkannt und deren Ein- 
tragung bewilligt hat, 
a) sein Realrecht in Beziehung auf jeden Dritten, der im redlichen 
Jahrgang 1850. (N. 3238.) 22 Glau- 
Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1850.
        <pb n="166" />
        3) Die Interessenten sollen 
— 160 — 
Glauben an die Richtigkeit des Hypothekenbuchs nach dessen 
Wiederherstellung das Grundstuͤck oder die Gerechtigkeit erwirbt, 
b) sein Vorzugsrecht in Beziehung auf alle übrige Realberechtigte, 
deren Hypotheken= oder andere Realansprüche vor den seinigen 
eingetragen worden sind, 
und haftet zugleich für jeden von seinem Dokument späterhin gemachten 
Mißbrauch und den dadurch und aus der Nichtbefolgung der an ihn 
ergangenen Aufforderung entstandenen Schaden. Diese Folgen sind in 
der öffentlichen Vorladung zu 1. den Ausbleibenden anzukündigen. 
ei diesem Aufgebot und der iederhersiellung. 
der Hypothekenbücher und Grundakten von allen Gerichtskosten und 
Stempelgebühren befreit sein. 
4) Wenn nach diesen Vorschriften das Aufgebot erfolgt ist, bedarf es auch 
weiter keines besonderen Aufgebots zur Amortisation der bis dahin ver- 
lorenen, auf einen gewissen Inhaber lautenden Hypotheken-Instrumente, 
welche die Grundstücke betreffen, die innerhalb des Bezirks belegen sind, 
über welchen sich das Aufgebot erstreckt, vielmehr soll die Quirtung, oder, 
soweit der Anspruch noch besteht, der Mortifikationsschein des Berechtig- 
ken auch die Sctelle des Präklusions-Erkenntnisses vertreten. 
5) Bei nothwendigen Subhastationen, welche gegenwärtig und bis zur er- 
folgten Wiederherstellung des Hppothekenbuchs eingeleitet worden, ist 
das Gericht verbunden, die Aufnahme der Tare und den Bietungstermin 
nur denjenigen Hypothekenglänbigern und Realberechtigten besonders be- 
kannt zu machen, deren Rechte bis zur Einleitung der Subhastation zu 
den neu angelegten Grundakten angemeldet sind. Allen etwanigen, dem 
Gerichte noch nicht wieder bekannt gewordenen Hypothekengläubigern und 
Realberechtigten, sowie allen sonstigen unbekannten Realprätendenten, ist 
in dem öffenrlichen Subhastations-Pakente die Warnung zu slellen: daß 
bei ihrem Ausbleiben im Bietungstermine ohne Rücksicht auf sie mit 
dem Zuschlage und der Vertheilung der Kaufgelder werde verfahren und 
sie mit ihren Rechten und Ansprüchen an das Guut nicht weiter werden 
gehört werden. 
Sie haben diese Verordnung durch die Gesetz-Sammlung zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 16. Februar 1850. 
Friedrich Wilbelm. 
Simons. 
An den Jusizminisier. 
  
(Nr. 3239.)
        <pb n="167" />
        — 151 — 
(Nr. 3230.) Allerhöchste Bestätigungs-Urkunde, betreffend die Statut-Aenderungen, welche 
durch die mit der Aachen-Düsseldorfer und der Ruhrort-Crefeld-Kreis 
Gladbacher Eisenbahn-Gesellschaft beziebungsweise unterm 29#sten und 
26sten September 1849. abgeschlossenen Verträge herbeigeführt worden. 
Vom 4. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 1c. 
Nachdem mit der Nachen-Düsseldorfer und der Ruhrort-Crefeld-Kreis 
Gladdacher Eisenbahn-Gesellschaft beziehungsweise unterm #9#sten und 26sten 
September 1849. die anliegenden Verträge abgeschlossen worden, durch welche 
die Statuten beider Gesellschaften theilweise abgeändert werden, wollen Wir 
diesen Aenderungen mit Bezug auf Artikel 23. des Statuts der Aachen-Ossel- 
dorfer Eisenbahn-Gesellschaft (Gesetz-Sammlung für 1846. S. 404. ff.) und 
auf Artikel 21. der Statuten der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn- 
Gesellschaft (Gesetz-Sammlung für 1847. S. 46. ff.) Unsere landesherrliche 
Bestätigung hierdurch ertheilen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 4. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
von der Heydt. von Rabe. Simons. 
(Nr. 3230.) 22“ Ver-
        <pb n="168" />
        — 152 — 
vertrag 
mit der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn-Gesellschaft. 
Unter den nachbenannten Staatskommissarien: 
dem Geheimen Ober-Finanzrath Mellin 
un 
dem Geheimen Finanzrath von der Reck, 
38 Vertretern des Ministeriums fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche 
rbeiten, 
dem Geheimen Finanzrath Seydel, 
als Vertreter des Finanzministeriums, 
dem Geheimen Justizrath von Bernuth, 
als Vertreter des Juslizministeriums, 
einerseits, und 
den Bevollmächtigten der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn-Gesellschaft, 
und zwar: 
Stirene der Direktion: 
dem Vorsitzenden der Direktion, Kaufmann N. C. Strom aus 
Aachen und 
dem Direktions-Mitgliede, Geheimen Regierungsrath Arndts aus 
Düsseldorf; 
Seitens der Aktiondre 
dem Rechtsanwalt Lewald aus Berli 
andererseits, 
wurde heute, nachdem die eben genanmen Bevollmächtigten der Aachen-Düssel- 
dorfer Eisenbahn-Gesellschaft durch das in notariell beglaubigter Form ange- 
hängte Protokoll über die General-Versammlung vom 10. August 1849. und 
das Protokoll über die Sigung der Direktion der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn- 
Gesellschaft vom 10. August 1849. ihre unbeschränkte Ermächtigung zum Abschluß 
eines Vertrages mit dem Staate nachgewiesen hatten, 
vorbehaltlich der höheren Genebensgung. Seitens der zuständigen Staats-= 
Behörden, 
nachfolgender Vertrag abgeschlossen. 
g. 1. 
Um der unterm 21. August 1846. (Gesetz-Sammlung für 1846. S. 404.) 
konzessionirten Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn-Gesellschaft in Rücksicht auf die 
eingerretenen ungünstigen Zeitverhältnisse eine die Fortsetzung und Ausführung 
ihres Unrernehmens erleichternde Unterstützung zu gewähren, ubernimmt der 
Staat den Aktiondren gegenüber eine Zinsgarantie zum Satze von drei und 
einem halben Prozent für das statutenmäßig vier Millionen Thaler betragende 
Aktienkapital. Diese Bewilligung erfolgt unter den nachfolgenden Maaßgaben 
und Bedingungen. 
g. 2.
        <pb n="169" />
        g. 2. 
Die Gesellschaft uͤberlaͤßt dem Staat fuͤr ihre Rechnung und in ihrem 
Auftrage sowohl die weitere Ausfuͤhrung des Baues der Bahn nebst allem 
Zubehoͤr, als nach vollendetem Bau fuͤr immer die Verwaltung und den Be- 
trieb des ganzen Unternehmens ohne jede weitere Beschraͤnkung, als in diesem 
Vertrage selbst näher bestimmt werden wird. 
g. 3. 
Aus dem Ertrage des Unternehmens werden 
4) die Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosien, so wie alle son- 
sipe, das Unternehmen belastende Ausgaben bestritten; 
2) sodann wird behufs der Bildung eines Reserve-Fonds zur Bestreitung 
der Kosten der Erneuerung des Dorrbaues und des Inventariums, der 
Vermehrung der Betriebsmittel, sowie zur Deckung der in außerordent- 
lichen Fällen nöthigen Ausgaben aus dem Ertrage Ein Prozent des 
Anlage-Kapitals vorweg genommen. Bei sich ergebendem Bedürfniß 
kann dieser Detrag angemessen erhöht werden. 
3) Der nach Abzug der unter 2. und 3. gedachten Beträge sich ergebende 
Rest bildet den zu vertheilenden Reinertrag. 
g. 4. 
Für den Fall, daß diese Dividende G. 3. Nr. 3.) nicht sieben Thaler 
für jede Aktie zu zweihundert Thalern ergeben sollte, wird das daran Fehlende 
aus der Schachkasse zugeschossen. 
Der Staat ist zur Leistung des hiernach zu gewährenden Zuschusses un- 
bedingt verpflichtet, so lange nicht die Aktien Finasseis erworben sind (. 8. 
und F. 16.). Die garantirten Zinsen werden halbjährlich, am 2. Januar und 
1. Juli jeden Jahres, die über 3 Prozent aufkommende Dividende (F. 6.) 
nach Legung der jährlichen Betriebsrechnung G. 11.) gezahlt. 
g. 5. 
Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Zahl von Jahren Zins- 
kupons und Oividendenscheine ausgereicht, welche mit einem Kontrolzeichen des 
Staats versehen und nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. 
G. 6. 
Wenn der Reinertrag (§F. 3. Nr. Z.) sich auf mehr als drei und ein 
halbes Prozent des Aktienkapitals belduft, so fällt von diesem Ueberschusse bis 
zum Betrage von fünf Prozent einschließlich ein Viertel, von dem Ueberschusse 
über fünf Prozem die Hälfte dem Staate zu um, nach seinem Ermessen, zur 
Deckung etwaiger Zinszuschuͤsse (F. 4.) ober zur Erwerbung von Aktien der 
Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn-Gesellschaft nach dem Tageskurse oder im Wege 
der Ausloosung zum Nennwerthe zu dienen. Die auf die eine oder andere 
Weise erworbenen Aktien gehen mit allen Rechten aus denselben in das Ei- 
genthum des Staates über. 
(Nr. 339.) S. 7.
        <pb n="170" />
        154 — 
§. 7. 
Im Falle der Ausloosung der Aktien nach dem Nennwerthe geschieht 
solche durch die den Betrieb leitende Behörde oder einen Kommissarius dersel- 
ben am 1. Juli, in Gegenwart zweier, von der Deputation der Gesellschaft 
9. 10.) zu erwählenden Bevollmächtigten und eines dat Protokoll führenden 
otars. 
Die Nummern der ausgeloosten Aktien werden dreimal öffentlich bekannt 
gemacht, und es wird zugleich bestimmt, an welchem Tage des Monats De- 
zember desselben Jahres die Kapitalbeträge gegen Ablieferung der Aktien und 
der nach dem 2. Januar des folgenden Jahres fällig werdenden Zinskupons 
und Dividendenscheine erhoben werden können. 
Der Inhaber einer ausgeloosten Aktie scheidet mit dem Ablauf desjenigen 
Jahres, in welchem die Ausloosung statt gefunden hat, aus der Gesell- 
schaft aus. 
Die Nummern der ausgeloosten Aktien, welche in Folge der Bekannt- 
machung nicht zur bestimmten Zeit vorgezeigt werden möchten, werden zehn 
Jahre hinter einander behufs Empfangnahme der Jahlung jährlich öffenrlich 
aufgerufen. 
Diejenigen Aktien, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten 
öffentlichen Aufruf zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, welches 
alsdann unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Aktien öffent- 
lich zu erkldren ist. Die Kosten des Verfahrens werden aus dem Kapital- 
betrage für diese Aktien entnommen und der Ueberschuß wird zu Unterstützun- 
gen für das bei der Bahn angestellte Personal verwendet. 
. 8. 
Sobald sämmtliche Aktien vom Staate erworben sind, wird die Bahn 
und das Betriebsmaterial nebst dem gesammten Zubehdr, dem Reservefonds und 
sämmtlichen Aktivis und Passivis Eigenthum des Staats, sofern derselbe sol- 
ches nicht früher auf anderem Wege erwerben sollte. 
g. 9. 
Zur Ausfuͤhrung des Baues der Bahn, welche im Wesentlichen nach 
dem bereits festgestellten Plane erfolgen soll, sowie zur demnächstigen Verwal- 
tung und zum Betriebe des Unternehmens wird unter der Firma „Königliche 
Eisenbahn--Direktion“ von dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten, mit der Befugniß, auch deren Sit zu bestimmen, eine Direktion 
eingesetzt, welche innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises die Rechte und 
Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll. Auf dieselbe gehen alle in dem 
Statut der Direktion, dem Verwaltungsrath und der General-Versammlung (mit 
Ausnahme der der General-Versammlung im F. 12. vorbehaltenen Funktionen) 
beigelegten Befugnisse über. Insbesondere hat die Direktion auch die jährlich 
zu vertheilende Oividende festzusetzen. ODieselbe leitet den Bau und den dem- 
nächstigen Betrieb für Rechnung der Gesellschaft, so daß dieselbe in Betreff der 
von
        <pb n="171" />
        133 — 
von ihr einzugehenden Vertraͤge und Verbindlichkeiten als Bevollmaͤchtigte der 
Gesellschaft betrachten ist. Die Kosten dieser Verwaltung (Gehaͤlter, Reise- 
und Büreaukosten u. s. w.) werden aus den Fonds der Gesellschaft bestritten. 
Seitens des Staats bleibt vorbehalten, der gedachten Königlichen Eisenbahn- 
Direktion auch die Leitung des Baues und des Betriebes anschließender Bah- 
nen mit zu übertragen, in welchem Falle die Gehälter und sonstigen Kosten 
dieser Direktion nach der Meilenzahl der verwalteten Bahnen unter die verschie- 
denen Eisenbahn-Umernehmungen vertheilt werden. 
F. 10. 
Um der Gesellschaft eine beiräthige Mitwirkung bei der Ausführung des 
Baues und der Leitung der demnächsiigen Verwaltung des Unternehmens zu 
gewähren, soll von der General-Versammlung eine Deputation von fünf Mit- 
gliedern und eben so viel Stellvertrerern gewählt werden, welche an Orten, die 
von der Bahn berührt werden, oder wenigstens in der Nähe derselben belegen 
sind, ihren Wohnsitz haben müssen. 
Aus demselben Orte dürfen nicht mehr als höchstens zwei Mitglieder ge- 
wahlt werden. Die Mitglieder der Deputation, wie auch die Stellverrreter 
müssen wenigstens zehn Akkien besitzen, welche während der Amtsdauer deponirk 
und außer Kurs gesetzt werden. Die zuersi Gewählten sollen bis zu Ende An- 
ust 1852. fungiren. Hiernächst scheiden alljährlich abwechselnd zwei resp. drei 
Migglieder und Stellvertreter aus, zuerst nach dem Loose und später nach dem 
Amtaalter. 
Die Stellen der Ausscheidenden werden durch die alljährlich im August 
stattfindende General-Versammlung wieder besetzt; die ausscheidenden Mitglie- 
der sind wieder wählbar. 
Die Deputation wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Ihre Be- 
schlüsse werden kollegialisch gefaßt. Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen 
wenigslens drei Mitglieder anwesend sein. 
Diese Oeputation, welche die Rechte und Interessen der Gesellschaff, 
insbesondere der Königlichen Eisenbahn-Direktion gegenuber, wahrzunehmen hat, 
wird in wichtigen Angelegenheiten, insbesondere bei Beschaffung des Mehr- 
bedarfs zur Vollendung der Bahn, bei elwaniger Erhöhung der jährlich zum 
Reservefonds einzubehaltenden Summe G. 3. Nr. 2.), bei Fesistellung des 
Fahrplans, des Tarifs und der Oividende mit ihrem Gutachten gehört und, 
dringend eilige Fälle ausgenommen, deren abweichende Ansicht von der Königli- 
chen Oirektion dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei- 
ten zur Entscheidung eingereicht werden. Die Deputation hat ihre Konferen- 
zen an dem Sitze der Königlichen Eisenbahn-DOirektion zu halten. 
Die Mitglieder derselben erhalren für die Tage, wo Konferenzen statt- 
sinden, Diäten von drei Rthlr. und soweit sie nicht auf der Bahn seldst reisen, 
Reisekosien nach der Verordnung vom 10. Juni 1848. 
K. 11. 
Dieser Deputation (GS. 10.) wird nach vollendetem Bau auch die Rech- 
nung über die Bauausführung, und sodann jährlich in der ersten Hälfte des 
(Nr. 3239.) fol—
        <pb n="172" />
        — 1866 — 
folgenden Jahres die Rechnung uͤber den jaͤhrlichen Betrieb mitgetheilt. Die- 
jenigen Erinnerungen gegen die Rechnungen, welche nicht schon durch die Di- 
rektion selbst erledigt werden, überreicht die Depukation dem Ministerium für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeilen, welchem darüber die schliegliche Ent- 
scheidung zustehr. 
S. 12. 
Die General-Versammlung wird jährlich im August von dem Vorsitzen- 
den der Deputation berufen, um die Wahl der ausscheidenden Mitglieder die- 
ser Deputation zu bewirken und um den Bericht derselben über die Lage des 
Unternehmens entgegen zu nehmen. 
S. 13. 
Sollte das Aktienkapital von vier Millionen Thalern zur vollständigen 
Herstellung und Ausrüsiung der Bahn nicht ausreichen, so wird, ohne den 
jetzigen Aktiondren eine Verpflichtung zur weiteren Betheiligung aufzuerlegen, 
der Mehrbedarf durch eine Prioritäks-Anleihe herbeigeschafft. Die Aktionäre 
solle rücksichtlich der Betheiligung bei dieser Anleihe vorzugsweise berücksichtigt 
werden. 
K. 14. 
Die eingezahlten und noch einzuzahlenden Raten des Mtienkapitals sol- 
len nach erfolgter Einzahlung der nächsten zehn Prozente während der muth- 
maaßlich bis zum 1. Juli 1852. dauernden Bauzeit mit vier Prozent verzinset 
werden; die Zinsen werden auf die späteren Einzahlungen Hübrich in Anrech- 
nung gebracht. 
* 
Auf den Wunsch der Aktionäre können die Quittungsbogen künftig über 
den Betrag der Aktien, also je über 200 Thaler, ausgeellr werden. Auch 
walwen ae #errionaire die Befugniß haben, die einzelnen Aktien sofort voll ein- 
uzahlen. 
*ö Sie erhalten alsdann Aktien ausgehändigt, welche bis zum 1. Juli 
1852. (G. 14.) mit 4 Prozent, von diesem Zeitpunkte ab mit 34 Prozent halb- 
jährlich verzinset werden. 
g. 16. 
Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, gegen Erstattung des vollen 
Nominalwerthes saͤmmtliche Aktien zu jeder Zeit, nach vorgaͤngiger oͤffentlich 
bekannt zu machenden sechsmonatlichen Kündigungsfrist, einzulösen und dadurch 
das Eigenthum der Bahn zu erwerben. In diesem Falle kommen die betref- 
fenden, im §. 7. dieses Vertrages für die Ausloosung gegebenen Bestimmun- 
gen zur Anwendung. 
S. 17. 
Alle dem gegenwärtigen Vertrage entgegenstehende Bestimmungen des 
un-
        <pb n="173" />
        — 157 — 
unterm 25. August 1846. Allerhöchst genehmigten Statuts nebst dessen Nach- 
trage werden hierdurch medifizirt und beziehungsweise aufgehoben. 
Berlin, den 29. September 1849. 
(Unterschriften.) 
pertrag 
mit der Ruhrort-Krefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn- 
Gesellschaft. 
Unter den nachbenannten Staakskommissarien: 
dem Geheimen Ober-Finanzrath Mellin und 
dem Geheimen Finanzrath v. d. Reck, 
ar66, Vertretern des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche 
rbeiten, 
dem Geheimen Finanzrath Seydel, 
als Vertreter des Finanzministeriums, 
dem Geheimen Justizrath v. Bernuth, 
als Vertreter des Justizministeriums, 
einerseits, und 
den Bevollmächtigten der Ruhrort-Krefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn- 
Gesellschaft, 
dem Kaufmann Johann Hermes aus Krefeld, 
dem Kaufmann Wilhelm Wiesmann aus Ruhrort, 
dem Landrath Lepsner aus Krefeld, 
dem Advokat-Anwalt Wilhelm Weiler aus Dusseldorf, 
andererseits, 
wurde heute, nachdem die oben genannten Bevollmächtigten der Ruhrort-Krefeld- 
Kreis Gladbacher Eisenbahngesellschaft durch das in notariell beglaubigter Form 
angehángte Protokoll über die General-Versammlung vom 1. Mai 1849. und 
die notarielle Vollmacht des Verwaltungsraths und der Direktion der Ruhr- 
ort-Krefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahngesellschaft vom 31. Mai 1849. ihre 
unbeschränkte Ermächtigung zum Abschluß seines Vertrages mit dem Staate 
nachgewiesen hatten: 
vorbehaltlich der höheren Genehmigung Seitens der zuständigen Staats- 
Behörden, 
nachfolgender Vertrag abgeschlossen. 
Jahrgang 1850. (Nr. 3239.) 23 S. 1.
        <pb n="174" />
        — 158 — 
. 1. 
Um der unterm 8. Januar 1847. (Gesetz-Sammlung für 1847. Seite 
46.) konzessionirten Ruhrort-Krefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahngesellschaft in 
Rücksicht auf die eingetretenen ungünstigen Zeitverhältnisse eine, die Fonlen 
und Ausführung ihres Unternehmens erleichternde Unterstützung zu gewähren, 
übernimmt der Staat den Aktionairen gegenüber eine Zinsgarantie zum Satze 
von drei und einem halben Prozent für das statutenmßig eine Million zwei- 
mal hunderttausend Thaler betragende Aktienkapital. Sollte auf Grund des 
§. 20. des Statuts eine weitere Ausgabe von dreitausend Stück Stammaktien 
erfolgen, so soll die Staatsgarantie von drei und einem halben Prozent auch 
auf diese dreimal hunderrraust Thaler Anwendung finden. 
di Diese Bewilligung erfolgt unter den nachfolgenden Maaßgaben und Be- 
ingungen. 
g. 2. 
Die Gesellschaft uͤberlaͤßt dem Staat fuͤr ihre Rechnung und in ihrem 
Auftrage sowohl die weitere Ausfuͤhrung des Baues der Bahn nebst allem 
Zubehoͤr, als nach vollendetem Bau fuͤr immer die Verwaltung und den Be- 
trieb des ganzen Unternehmens ohne jede weitere Beschraͤnkung, als in diesem 
Vertrage felbst naͤher bestimmt werden wird. 
g. 3. 
Aus dem Ertrage des Unternehmens werden: 
1) die Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskesten, sowie alle sonstige, 
das Unternehmen belastende Ausgaben bestritten. 
2) Sodann wird behufs der Bildung eines Reservefonds zur Bestreitung 
der Kosten der Erneuerung des Oberbaues und des Inventariums, der 
Vermehrung der Betriebsmittel, sowie zur Deckung der in außerordent- 
lichen Fällen nöthigen Ausgaben aus dem Ertrage Ein Prozent des 
Anlagekapitals vorweg genommen. Bei sich ergebendem Bedürfniß kann 
dieser Betrag angemessen erhöht werden. Sobald jedoch der Reserve- 
fonds die Summe von zweimal hunderttausend Thalern erreicht hat, sollen, 
wenn nach dem Ermessen der den Betrieb leitenden Behörde der Zustand 
der Bahn und deren Inventar es geslattet, fernere Zuschüsse bis zur 
weiter nöthig werdenden Ergänzung aufhören. 
3) Der nach Abzug der unter 2. und 3. gedachten Beträge sich ergebende 
Rest bildet den zu vertheilenden Reinertrag. 
g. 4. 
Für den Fall, daß diese Dividende (F. 3. Nr. 3.) nicht drei und einen 
halben Thaler für jede Aktie zu einhundert Thalern ergeben sollte, wird das 
daran Fehlende aus der Sctaatskasse zugeschossen. 
Der Staat ist zur Leistung des Hernach zu gewährenden Aschusses un- 
edingt
        <pb n="175" />
        — 159 — 
bedingt verpflichtet, so lange nicht die Aktien seinerseits erworben sind (. 8. 
und KF. 14.). Die garantirten Zinsen werden halbjährlich am 2. Januar und 
1. Juli jeden Jahres, die über drei und ein halbes Prozem aufkommende Di- 
vidende (F. 6.) nach Legung der jährlichen Betriebsrechnung (§. 11.) gezahlt. 
g. 5. 
Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Zahl von Jahren Zins- 
Kupons und Oividendenscheine ausgereicht, welche mit einem Kontrolzeichen 
des Staas versehen, und nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt 
werden. 
S. 6. 
Wenn der Reinertrag (F. 3. Nr. Z.) sich auf mehr als drei und ein 
halbes Prozent des Aktienkapitals beladuft, so fällt von diesem Ueberschusse bis 
zum Betrage von fünf Prozent einschließlich ein Viertel, von dem Ueberschusse 
über fünf Prozent die Hälfte dem Staate zu, um nach seinem Ermessen, zur 
Deckung etwaiger Zinszuschüsse (F. 4.) oder zur Erwerbung von Aktien der 
Ruhrort-Krefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahngesellschaft nach dem Tageskurse 
oder im Wege der Ausloosung zum Nennwerthe zu dienen. 
Die auf die eine oder andere Weise erworbenen Aktien gehen mit allen 
Rechten aus denselben in das Eigenthum des Staats über. 
S. 7. 
Im Falle der Ausloosung der Aktien nach dem Nenmwerthe geschieht 
solche durch die den Betrieb leitende Behörde oder einen Kommissarius dersel- 
ben am 1. Juli, in Gegenwart zweier, von der Deputation der Gesellschaft 
9d. 10.) zu wählenden Bevollmächtigten und eines das Protokoll führenden 
otars. 
Die Nummern der ausgeloosten Aktien werden dreimal oͤffentlich bekannt 
emacht und es wird zugleich bestimmt, an welchem Tage des Monats Dezem- 
* desselben Jahres die Kapitalbetraͤge gegen Ablieferung der Aktien und der 
nach dem 2. Januar des folgenden WVabreh fallig werdenden Zinskupons und 
Dividendenscheine erhoben werden können. 
Der Inhaber einer ausgeloosten Aktie scheidet mit dem Ablaufe desjeni- 
gen Jahres, in welchem die Ausloosung statt gefunden hat, aus der Gesell- 
schaft aus. 
Die Nummern der ausgeloosten Aktien, welche in Folge der Bekannt- 
machung nicht zur bestimmten Zeit vorgezeigt werden möchten, werden zehn 
Jahre hinter einander behufs Empfankaims der Zahlung jährlich öffentlich 
aufgerufen. 
Diejenigen Mktien, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten 
öffentlichen Aufruf zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, welches 
alsdann unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Aktien öffent- 
lich zu erklären ist. » 
case-ZU 23 Die
        <pb n="176" />
        — 160 — 
Die Kosten des Verfahrens werden aus dem Kapitalbetrage fuͤr diese 
Aktien entnommen und der Ueberschuß wird zu Unterstuͤtzungen fuͤr das bei der 
Bahn angestellte Personal verwendet. 
S. 8. 
Sobald sämmtliche Aktien vom Staate erworben sind, wird die Bahn 
und das Betriebsmaterial nebst dem gesammten Zubehbr, dem Reserve-Fonds 
und sämmtlichen Aktivis und Passivis Eigenthum des Scaats, sofern derselbe 
solches nicht früher auf anderem Wege erwerben sollte. 
g. 9. 
Zur Ausfuͤhrung des Baues der Bahn, welche im Wesentlichen nach 
dem bereits festgestellten Plane erfolgen soll, so wie zur demnaͤchstigen Ver- 
waltung und zum Betriebe des Unternehmens wird unter der Firma „Koͤnig- 
liche Eisenbahn-Direktion“ von dem Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten, mit der Befugniß, auch deren Sitz zu bestimmen, eine Di- 
rektion eingesetzt, welche innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises die 
Rechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll. Auf dieselbe gehen 
alle in dem Statut der Direktion, dem Verwaltungsrath und der General- 
Versammlung (mit Ausnahme der der General-Versammlung im F§S. 12. vor- 
behaltenen Funktionen) beigelegten Befugnisse über; insbesondere hat sie auch 
die jährlich zu verkheilende Dividende festzusetzen. Sie leitet den Bau und den 
demnächstigen Betrieb für Rechnung der Gesellschaft, so daß dieselbe in Betreff 
der von ihr einzugehenden Verträge und Verbindlichkeiten als Bevollmachtigte 
der Gesellschaft zu betrachten ist. 
Die Kosten dieser Verwaltung (Gehälter, Reise= und Büreaukosten) 
werden aus dem Fonds der Gesellschaft bestritten. Seitens des Staats bleibt 
vorbehalten, der gedachten Königlichen Eisenbahn-Direktion auch die Leitung 
des Baues und des Betriebes anschließender Bahnen mit zu übertragen, in 
welchem Falle die Gehälter und sonstigen Kosten dieser Direktion nach der 
Meilenzahl der verwalteten Bahnen unter die verschiedenen Eisenbahn-Unterneh- 
mungen vertheilt werden. 
. 10. 
Um der Gesellschaft eine beiräthige Mitwirkung bei der Ausführung des 
Baues und der Leitung der demnächstigen Verwaltung des Unternehmens zu 
gewähren, soll von der General-Versammlung eine Deputation von fünf Mit- 
gliedern gewählt werden, wovon eins in dem Kreise Krefeld, eins in dem 
Kreise Duisburg und eins entweder in dem Kreise Gladbach oder im Kreise 
Kempen seinen Wohnsitz haben muß. 
Die beiden übrigen Mitglieder können zwar beliebig gewählt werden, 
müssen jedoch ihren Wohnsitz an einem an der Bahn oder an einem nicht zu 
entfernt von derselben belegenen Orte haben. Es werden eben so viel Stell- 
vertreter mit denselben Bestimmungen hinsichtlich des Domizils gewählt. Die 
zuerst
        <pb n="177" />
        — 161 — 
zuerst Gewaͤhlten sollen bis August 1851. fungiren. Hiernaͤchst scheiden alljaͤhr- 
lich abwechselnd zwei resp. drei Mitglieder und Stellvertreter aus, zuerst nach 
dem Loose und spaͤter nach dem Amtsalter. Die Stellen der Ausscheidenden 
werden durch die alljährlich im August stattfindende General-Versammlung 
wieder besetzt, die ausscheidenden Milglieder sind wieder wählbar. 
Rücksichtlich der Wahlfähigkei, des freiwilligen Austritts und des Er- 
satzes der vor Ablauf der Amtsdauer austretenden Mitglieder finden die Be- 
stimmungen der . 36. 38. und 39. des Statuts Anwendung. 
Die Deputation wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Ihre Be- 
schlüsse werden vollegiallsch gefaßt. Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen 
wenigstens drei Mitglieder anwesend sein. 
Diese Deputation, welche die Rechte und Interessen der Gesellschaft, 
insbesondere der Königlichen Eisenbahn-Direktion gegenüber, wahrzunehmen 
hat, wird in wichtigen Angelegenheiten, insbesondere bei Beschaffung des 
Mehrbedarfs zur Vollendung der Bahn, bei elwaniger Erhöhung der jährlich 
zum Reservefonds einzubehaltenden Summe CG. 3. Nr. 2.), bei Feststellung 
es Fahrplans, Tarifs und der Dividende mit ihrem Gutachten gehörk, und, 
dringend eilige Falle ausgenommen, deren abweichende Ansicht von der Königli- 
chen Direktion dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeite#n 
zur Entscheidung eingereicht werden. Die Deputation hat ihre Konferenzen 
an dem Sitze der kKnigiichen Eisenbahn-Direktion zu halten. Die Mitglieder 
derselben erhalten für die Tage, wo Konferenzen statt finden, Diäten von 
drei Thalern, und so weit sie nicht auf der Bahn selbst reisen, Reisekosten 
nach der Verordnung vom 10. Juni 1848. 
K. 11. 
Dieser Deputation (F. 10.) wird nach vollendetem Bau auch die Rech- 
nung über die Bau-Ausführung und sodann jährlich, in der ersten Hälfte des 
folgenden Jahres, die Rechnung über den jährlichen Betrieb mitgetheilt. Die- 
jenigen Erinnerungen gegen die Rechnungen, welche nicht schon durch die 
Direktion selbst erledigt worden, überreicht die Deputation dem Ministerium für 
Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten, welchem darüber die schließliche 
Entscheidung zusteht. 
§. 12. 
Die General-Versammlung wird jährlich im August von dem Vorsitzen- 
den der Deputation berufen, um die' Wahl sder Mitglieder dieser Deputation 
zu bewirken, und um den Bericht derselben über die Lage des Unternehmens 
entgegen zu nehmen. 
§. 13. 
Sollte das Aktienkapital von einer Million zweimal hunderktausend, resp. 
von einer Million fünfmal hunderttausend Thalern G. 1.) zur vollstandigen 
Herstellung und Ausrüstung der Bahn nicht ausreichen, so wird, ohne den 
jetzigen Mtionairen eine Verpflichtung zur weiteren Betheiligung aufzuerlegen, 
(Nr. 3239.) er
        <pb n="178" />
        — 162 — 
der Mehrbedarf durch eine Prioritäts-Anleihe herbeigeschafft. Die Aktionaire 
sallen racksichtlich der Betheiligung bei dieser Anleihe vorzugsweise berücksschtigt 
werden. 
g. 14. 
Dem Stdate bleibt das Recht vorbehalten, gegen Erstattung des vollen 
Nominalwerths saͤmmtliche Aktien zu jeder Zeit, nach vorgaͤngiger oͤffentlich 
bekannt zu machenden sechsmonatlichen Kuͤndigungsfrist, einzuloͤsen und dadurch 
das Eigenthum der Bahn zu erwerben. In diesem Falle kommen die im H.7. 
dieses Vertrages fuͤr die Ausloosung gegebenen Bestimmungen zur Anwendung. 
g. 15. 
Alle dem gegenwärtigen Vertrage entgegenstehende Bestimmungen des 
um#m 8. Januar 1847. Allerhöchsi genehmigken Statuts werden hierdurch 
modifizirt und beziehungsweise aufgehoben. 
Berlin, den 20. September 1849. 
(Unterschriften.) 
  
(Nr. 3240.) Allerhöchster Erlaß rom 4. März 1850., wegen Einsetzung der Königlichen 
Direktion der Aacen-Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn. 
a Ausführung der Bestimmungen des §. 9, der, beziehungsweise unterm 
W. und 26. September 1849. mit der Aachen-Düsseldorfer und der Ruhrort- 
Krefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Verträge ermäch- 
tige Ich Sie, Behufs des Fortbaues sowie der Verwaltung und des Betriebes 
beider Eisenbahnunternehmungen eine gemeinsame Behörde unter dem Namen 
„Königliche Direktion der Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn“ einzusetzen, 
welche von Ihnen unmittelbar ressortiren, vorläufig bis auf weitere Bestim- 
mung in Aachen ihren Sitz nehmen und in Angelegenheiten der ihr übertrage- 
nen Geschäfte alle Befugnisse einer öffentlichen Behörde haben soll. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. # 
harlottenburg, den 4. Marz 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
von der Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffemliche Arbeiten. 
  
(Nr. 3241.)
        <pb n="179" />
        — 163 — 
(Nr. 3241.) Bekanntmachung vom 7. Mahz 1850., betreffend die Abänderung der bisheri- 
gen und die Allerhöchste Genehmigung der neuen Statuten des Eschweiler 
Bergwerks-Vereins. 
S. Majestät der König haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 4. März 
d. J. die von dem Eschweiler Bergwerks-Verein beschlossene Abänderung sei- 
ner unterm 31. Mai 1835. landesherrlich bestätigten Staruten zu genehmigen 
und das von dem Vereine in den Notariatsakten vom 4. April 1849. und 
5. Jannar 1850. vorgelegte neue Statut zu bestäligen geruhet. Dies wird 
nach den Vorschriften 9§#. 3. und 4. des Gesetzes über die Aktiengesellschaften 
vom 9. November 1843. hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß 
das neue Statut und die Allerhöchste Bestätigungs= Urkunde durch das Amts- 
blatt der Kbniglichen Regierung zu Aachen zur öffentlichen Kenntniß gelangt. 
Berlin, den 7. März 1850. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
von der Heydt. 
  
(Nr. 3242.) Gesetz, die unverzinsliche Staatsschuld betreffend. Vom 7. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt: 
1 
g. J. 
Die unverzinsliche Staatsschuld besteht fortan: 
1) aus dem in dem Staatsschulden-Etat vom 17. Januar 1820. (Gesetz- 
Sammlung S. 18.) bereits aufgefuͤhrten, in Gemaͤßheit der Kabinets- 
Order vom 21. Dezember 1824. (Gesetz Sammlung S. 238.) in Kas- 
senanweisungen verbrieften Betrage o0nn . . .. . 11,242,347 Rehlr. 
2) aus den in Gemäßheit der Kabineksorder vom 22. 
April 1827. (Gesetz-Sammlung S. 33.) in Umlauf 
gesetzten Kassenamweisungen im Betrage voo# 6(,000, 000 
3) aus den gemäß der Kabinetsorder vom 5. Dezember 
1836. (Gesetz-Sammlung S. 318.) 
a) gegen Einziehung der von der Seehandlung früher 
ausgegebenen Kassenscheine im Betrage von 2,000, 000 
b) gegen Einziehung der von der rilterschaftlichen 
Privatbank für Pommern ausgegebenen Bank- 
scheine im Betrage nn . . . .. . . .. . .. 500,000 
ausgefertigten Kassenanweisungen; 
4) aus den von der Preußischen Bank nach F. 29. der 
Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846. (Gesetz-Samm- 
—.——————————. 1,100,000 
annoch abzuliefernden Kassenanweisungen. 
Gesammt-Betrag 20,842,347 Rehlr. 
(Nr. 3341—3242) g. II.
        <pb n="180" />
        — 164 — 
S. II. 
Die nach den Kabinetsorders vom 22. April 1827. (Gesetz-Sammlung S. 
33.), vom 5. Dezember 1836. (Gesetz Sammlung S. 318.) und vom 9. Mai 
1837. (Gesetz-Sammlung S. 75.) für die im F. I. Nr. 2. und 3 a. aufgeführ- 
ten Beträge im Depositorio der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden ver- 
wahrlich niedergelegten Staatsschuldscheine im Nominal-Betrage von 8,000,000 
Rthlrn. sind, nachdem solche zuvor wieder in Kurs gesetzt worden, nebst den 
dazu gehörigen Zinskupons mit 6 Millionen Thalern an die General-Staats- 
kasse und mit 2 Millionen Thalern an die Seehandlung abzuliefern, wogegen 
die letztere den Betrag von 2 Millionen Thalern in Kassenanweisungen an die 
General-Staatskasse zu zahlen hat. 
S. Ul. 
Die im §F. 29. der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846. (Gesetz-Samm- 
lung S. 442.) angeordnete Vernichtung der von der Preußischen Bank an die 
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden zurückzuliefernden Kassenamveisungen 
findet für den annoch rückständigen Betrag von 1,100,000 Thalern (F. I. Nr. 4.) 
nicht statt, vielmehr isi dieser Betrag von der Haupt-Verwaltung der Staats= 
schulden an die General-Scaatskasse abzuliefern. Die Preußische Bank bleibt 
dennoch ermächtigt, den gleichen Betrag in Banknoten sofort nach erfolgter 
Zmücklieferung der Kassenanweisungen auszugeben. 
S. IV. 
Die nach §#. II. und III. an die General-Staatsbasse abzuliefernden Staats- 
schuldscheine und Kassenanweisungen sind nach Anordnung des Finanzministers 
zur Deckung der außerordentlichen Ausgaben der Jahre 1849. und 1850. zu 
verwenden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 7. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Skockhausen. 
  
edigirt im Büreau des Staats-Ministerin 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchduckerei. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="181" />
        — 165 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 13.— 
  
(Nr. 3243.) Jagdpolizei-Gesetz. Vom 7. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, was folgt: 
K. 1. 
Die Ausübung des einem jeden Grundbesitzer auf seinem Grund und 
Boden zustehenden Jagdrechts wird nachstehenden Bestimmungen unterworfen. 
S. 2 
Zur eigenen Ausübung des Jagdrechts auf seinem Grund und Boden 
ist der Besitzer nur befugt: 
a) auf solchen Besitzungen, welche in einem oder mehreren an einander gren- 
zenden Gemeindebezirken einen land= oder forstwirthschaftlich benutzten 
Flächenraum von wenigstens dreihundert Morgen einnehmen und in 
ihrem Zusammenhange durch kein fremdes Grundstück unterbrochen sind; 
die Trennung, welche Wege oder Gewässer bilden, wird als eine Unter- 
brechung des Zusammenhanges nicht angesehen; 
b) auf allen dauernd und vollständig eingefriedeten Grundstücken. 
Darüber, was für dauernd und vollständig eingefriedet zu erach- 
ten, entscheidet der Landrath; 
c) auf Seen, auf zur Fischerei eingerichteten Teichen und auf solchen In- 
seln, welche Ein Besitzthum bilden. 
g. 3. 
Wenn die im FS. 2. bezeichneten Grundstücke mehr als dreien Besitzern 
emeinschaftlich gehören, so ist die eigene Ausübung des Jagdrechts auf diesen 
rundstücken nicht sämmtlichen Milbesitzern gestattet. 
Dieselben müssen vielmehr die Ausübung des Jagdrechts Einem bis 
höchstens Dreien unter ihnen übertragen. Doch steht ihnen auch frei, das 
Jahrgang 1650. (.. 3243.) 24 Jagd- 
Ausgegeben zu Berlin den 18. März 1850.
        <pb n="182" />
        — 166 — 
Jagdrecht ruhen oder durch einen angestellten Jäger ausüben zu lassen oder zu 
verpachten. 
Gemeinden oder Korporationen dürfen das Jagdrecht auf solchen ihnen 
gehôrenden Grundstücken (F. 2.) nur durch Verpachtung oder durch einen an- 
gestellten Jager ausüben. 
K. 4. 
Alle übrigen Grundstücke eines Gemeindebezirks, welche nicht zu den im 
K. 2. gedachten gehören, bilden der Regel nach einen gemeinschaftlichen Jagd- 
bezirk. Es ist aber den Gemeindebehörden gestartek, nach freier Uebereinkunft 
mehrere ganze Gemeindebezirke oder einzelne Theile eines Gemeindebezirks mit 
einem anderen Gemeindebezirke zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu ver- 
einigen. Auch soll die Gemeindebehörde befugt sein, mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde aus dem Bezirke Einer Gemeinde mehrere für sich belichende 
Jagdbezirke zu bilden, deren jedoch keiner eine geringere Fläche als dreihundert 
Morgen umfassen darf. 
Den Besitzern der im K. 2. bezeichneten Grundstücke ist es gestattet, sich 
mit diesen Grundstücken dem Jagdbezirke ihrer Gemeinden anzuschließen. 
Die Beschlüsse über alle dergleichen Abanderungen der gewöhnlichen 
Jagdbezirke dürfen sich auf keinen kürzeren Zeitraum als auf drei Jahre und 
auf keinen längeren Zeitraum als auf zwölf Jahre erstrecken. 
. 5. 
Die Besitzer isolirt belegener Hôfe sind berechtigt, sich mit denjenigen 
Grundstücken, welche zusammenhängend den Hof ganz oder theilweise umgeben, 
also nicht mit fremden Grundstücken im Gemenge liegen, von dem hemeinschaft. 
lichen Jagdbezirke auszuschließen, wenngleich die Gruodstache nicht zu den im 
K. 2. gedachten gehören. 
. 6. 
Auf den nach K&amp;. 5. aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke ausgeschie- 
denen Grundstücken müssen die Grundbesitzer, so lange die Ausschließung dauert, 
die Ausübung des Jagdrechts gänzlich ruhen lassen. 
5 Auch mässen die Grenzen solcher Grundstücke stets erkennbar bezeichnet 
werden. 
g. 7. 
Grundstücke, welche von einem über dreitausend Morgen im Zusammen- 
hange großen Walde, der eine einzige Besitzung bildet, ganz oder größtentheils 
eingeschlossen sind, werden, auch wenn sie nicht unter die Bestimmungen des 
H. 2. fallen, dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke der Gemeinde nicht zugeschla- 
gen. Die Besitzer solcher Grundstücke sind verpflichtet, die Ausübung der Jagd 
auf denselben dem Eigenthümer des sie umschließenden Waldes auf dessen 
Verlangen gegen eine nach dem Jagdertrage zu bemessende Entschäbigung zeit- 
pachtweise zu übertragen, oder die Iogdaugöhung ganzlich ruhen zu la ii* 
ie
        <pb n="183" />
        — 167 — 
Die Festsetzung der Entschaͤdigung erfolgt im Mangel einer Einigung 
durch den Landrath, vorbehaltlich der beiden Theilen zustehenden Berufung auf 
richterliche Entscheidung. 
Macht der Waldeigenthümer von seiner Befugniß, die Jagd auf der 
Enklave zu erpachten, beim Anerbieten des Besitzers, nicht Gebrauch, so steht 
dem letzteren die Ausübung der Jagd auf dem enklavirten Grundstücke zu. 
Stoßen mehrere derartige Grundstücke an einander, so daß sie eine unun- 
terbrochene zusammenhängende Fläche von mindestens dreihundert Morgen 
umfassen, so bilden dieselben einen für sich bestehenden gemeinschaftlichen Jagd- 
bezirk, für welchen die ndmlichen Vorschriften gelten, wie für die ewshulcchen 
Jasdbbezirke. 
g. 8. 
Die im g. 5. des Gesetzes vom 31. Oktober 1848. (Gesetz- Sammlung 
für 1848. Seite 344.) enthaltenen Vorschriften über die Ausübung der Jagd 
in den Festungswerken, in deren Umkreise, sowie in dem der Pulvermagazine 
und ähnlicher Anstalten, bleiben unverändert in Kraft. 
K. 9. 
Die Besttzer der, einen Jagdbezirk bildenden Grundstücke werden in allen 
Jagd-Angelegenheiten durch die Gemeindebehörde vertreten. Werden Grund- 
stücke aus verschiedenen Gemeindebezirken zu Einem Jagdbezirke vereinigt, so 
bestimmt die Aufsichtsbehörde diejenige Gemeindebehörde, welche die Vertretung 
zu übernehmen hat. 
K. 10. 
Nach Maaßgabe der Beschlüsse der Gemeindebehörde kann auf dem 
gemeinschaftlichen Jagdbezirke entweder: 
a) die Ausübung der Iat gänzlich ruhen, oder 
b) die Jagd für Rechnung der betheiligten Grundbesitzer durch einen ange- 
stellren Jeer. beschossen werden, oder 
) dieselbe, sei es bffentlich im Wege des Meistgebots, oder aus freier 
Hand, verpachtet werden. 
Die Pachtverträge dürfen sich auf keinen kürzeren Zeitraum als auf 
drei Jahre und auf keinen längeren Zeitraum als auf zwolf Jahre erstrecken. 
S. 11. 
Die Pachtgelder und Einnahmen von der durch einen angestellten Jäger 
beschossenen Jagd werden in die Gemeindekasse gezahlt, und, nach Abzug der 
etwa entstehenden Verwaltungskosten, durch die Gemeindebehörde unter die 
Besftftzer derjenigen Grundslücke, auf welchen die gemeinschaftliche Ausübung 
des Jagdrechts statr findet, nach dem Verhüältnisse des Flächeninhalts dieser 
Grundstücke vertheilt. 
g. 12. 
Die Verpachtung der Jagd, sowohl auf den im §. 2. erwähnten Grund- 
(## 3248.) 245 stücken
        <pb n="184" />
        — 168 — 
stäcken, als auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken, darf bei Strafe der Nichtig- 
(0 des Verrages niemals an mehr als höchstens drei Personen gemeinschaft- 
lich erfolgen. 
##linder dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde als Jagd- 
pächter angenommen werden. 
Afterverpachtungen sind ohne Eimwilligung des Verpchters nicht ge- 
stattet. 
*1-E 
Sowohl den Pächtern gemeinschaftlicher Jagdbezirke, als auch den Be- 
sitzern der im §. 2. bezeichneten Grundstücke, ist die Anstellung von Jägern für 
ihre Reviere gestattet. 
K. 14. 
Ein Jeder, welcher die Jagd ausüben will, muß sich einen, für den 
ganzen Staat gültigen, zu seiner Legitimation dienenden, auf ein Jahr und 
auf die Person lautenden Jagdschein von dem Landrathe des Kreises seines 
Wohnsitzes ertheilen lassen, und selbigen bei der Ausübung der Jagd stets mit 
sich führen. 
Auch Ausländern kann ein solcher Jagdschein, jedoch nur gegen die 
Bürgschaft eines Inländers, von dem Landrathe des Wohnortes des Bürgen 
ertheilt werden. Der Bürge haftet in Folge seines Antrages für Strafen, 
welche auf Grund der §#. 16., 17. und 19. gegen den Ausländer verhängt 
werden, sowie für die Untersuchungskosien. 
Für einen jeden Jagdschein wird auf das Jahr eine Abgabe von Einem 
Thaler zur Kreis -Kommunalkasse des Wohnorts des Extrahenten entrichtet. 
Oie eingehenden Beträge werden nach den Beschlüssen der Kreisvertretung ver- 
wendet. 
Die Ausfertigung der Jagdscheine erfolgt kosten= und stempelfrei. 
Die im Königlichen oder Kommunaldienste angestellten Forst= und Jagd- 
beamten, sowie die lebenslänglich angestellten Privat-Forst= und Jagdbedienten 
erhalten den Jagdschein unentgrlllich, soweit es sich um die Ausübung der 
Jagd in ihren Schutzbezirken handelt. In Jagdscheinen, welche unentgeltlich 
ertheilt sind, muß dies und für welchen Schutzbezirk sie gelten, angegeben 
werden. 
. 15. 
Die Ertheilung des Jagdscheins muß folgenden Personen versagt werden: 
a) solchen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehrs oder 
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist; 
b) denen, welche durch ein Urtheil des Rechts, Waffen zu führen, verlustig 
erklärt sind, sowie denen, welche unter Polizei-Aufsicht stehen oder wel- 
chen die National-Kokarde aberkannt ist. 
Außerdem kann denjenigen, welche wegen eines Forst= oder Jagdfrevels 
oder wegen Mißbrauchs des Feuergewehrs bestraft sind, der Jagdschein, jedoch 
nur innerhalb fünf Jahre nach verbüßter Strafe, versagt werden. 6 
. 16.
        <pb n="185" />
        — 169 — 
§. 16. 
Die Nichrbeachtung der vorstehenden Vorschriften über Lösung von 
Jagdscheinen wird bestraft wie folgt: 
Wer, ohne einen Jagdschein gelöst zu haben, die Jagd ausübt, 
wird für eine jede Uebertretung mit einer Geldstrafe von fünf bis zwan- 
zig Thalern belegt. 
Wer seinen Jagdschein bei Ausübung der Jagd nicht bei sich führt, 
den trifft eine Geldstrafe bis zu fünf Thalern. 
Wer es versucht, sich durch einen nicht auf seinen Namen ausge- 
stellten, fremden Jagdschein zu legitimiren, um sich dadurch der verwirk- 
ten Strafe zu entziehen, der wird mit einer Strafe von fünf bis funfzig 
Thalern belegt. 
g. 17. 
Wer zwar mit einem Jagdscheine versehen, aber ohne Begleitung des 
Jagdberechtigten, oder ohne dessen schriftlich errheilte Erlaubniß bei sich zu füh- 
ren, die Jagd auf fremdem Jagdbezirke ausübt, wird mit einer Strafe von 
zwei bis fünf Thalern belegt. 
Wer die Jagd auf seinem Grundstücke gänzlich ruhen zu lassen ver- 
Pflichter ist, dieselbe dennoch aber darauf ausübt, hat eine Geldstrafe von zehn 
bis Wanzis Thalern und die Konfiskation der dabei gebrauchten Jagdgeraͤthe 
verwirkt. 
Wer auf seinem eigenen Grundstücke, auf dem die Jagd an einen Drit- 
ten verpachter ist, oder auf dem ein Jäger für gemeinschaftliche Rechnung der 
bei einem Jagdbezirke betheiligten Grundbesitzer die Jagd zu beschießen hat, 
ohne Einwilligung des Jagdpächters oder der Gemeindebehörde jagt, ebenso 
derjenige, welcher auf fremden Grundstücken, ohne eine Berechtigung dazu zu 
haben, die Jagd ausübt, wird wegen Wilddiebstahls oder Jagdkontravention 
nach den allgemeinen Gesetzen bestrafr. 
g. 18. 
Die Bestimmung der Hege= und Schonzeit erfolgt nach den zur Zeit der 
Verkündung des Gesetzes vom 31. Oktober 1848. geltend gewesenen Gesetzen. 
Die Verordnung vom 9. Dezember 1842. W. 1. und 2. (Gesetz-Samm- 
lung 1843. S. 2.) und das Publikandum vom 7. März 1843. (Gesetz- 
Sammlung 1843. S. 92.) treten wieder in Kraft. Sonstige Uebertretungen 
der Vorschriften über Hege= und Schonzeit werden mit einer, nach richterlichem 
Ermessen zu bestimmenden Geldbuße bis zu funfzig Thalern geahndet. 
K. 19. 
Wer zur Be ehung einer Jagdpoli eicliebertretung sich seiner Angehöri- 
ne 
gen, Dienstboten, Lehrlinge oder Tageloͤhner als Theilnehmer oder Gehuͤlfen 
E. 3213) be-
        <pb n="186" />
        — 170 — 
bedient, haftet, wenn diese nicht zahlungsfaͤhig sind, neben der von ihm selbst 
verwirkten Strafe, fuͤr die von denselben zu erlegenden Geldstrafen und den 
Schadenersatz. 
g. 20. 
Wegen einer Jagdpolizei-Uebertretung soll eine Untersuchung nicht weiter 
eingeleitet werden, wenn seik dem Tage der begangenen That bis zum Ein- 
gange der Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder den Richter drei Monate 
verstrichen sind. 
§b. 21. 
Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, sowie durch Zaune, kann ein 
Jeoder das Wild von seinen Best ungen abhalten, auch wenn er auf diesen zur 
Ausübung des Jagdrechts nicht befugt ist. Zur Abwehr des Roth-, Damm- 
und Schwarzwildes kann er sich auch kleiner oder gemeiner Haushunde bedienen. 
K. 22. 
Auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken, auf welchen Wildschaäden vorkom- 
men, darf die Gemeindebehörde, wenn auch nur ein einzelner Grundbesitzer Wi- 
derspruch dagegen erhebt, die Ausübung der Jagd nicht ruhen lassen. 
§. 23. 
Wenn die in der Nähe von Forsten belegenen Grundslücke, welche Theile 
eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden, oder solche Waldenklaven, auf 
welchen die Jagdausübung dem Eigenthümer des sie umschließenden Waldes 
überlassen ist (G. 7.), erheblichen Wildschäden durch das aus der Forst über- 
tretende Wild ausgesetzt sind, so ist der Landrath befugt, auf Antrag der be- 
schddigten Grundbesitzer, nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und 
für die Dauer desselben, den Jagdpächter selbst während der Schonzeit zum 
Abschusse des Wildes aufzufordern. Schützt der Jagdpächter, dieser Auffor- 
derung ungeachtet, die beschddigten Grundstücke nicht genügend, so kann der 
Landrath den Grundbesitzern selbst die Genehmigung ertheilen, das auf diese 
Grundstücke übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich 
auch mit Anwendung des Schießgewehrs zu tödten. 
Das Nämliche gilt rücksichtlich der Besitzer solcher Grundstücke, auf 
welchen sich die Kaninchen bis zu einer, der Feld= und Gartenkultur schädlichen 
Menge vermehren, in Betreff dieser Thiergattung. Wird gegen die Verfügung 
des Landraths bei der vorgesetzten Verwaltungs-Behörde der Rekurs eingelegt, 
so bleibt erstere bis zur eingehenden höheren Entscheidung interimistisch gültig. 
Das von den Grundbesitzern in Folge einer solchen Genehmigung des 
Landraths erlegte oder gefangene Wild muß aber gegen Bezahlung des in der 
Gegend üblichen Schußgeldes dem Jagdpächter überlassen und die defallsige 
Anzeige binnen vier und zwanzig Stunden erslattet werden. 
KS. 24. 
Auch der Besitzer einer solchen Waldenklave, auf welcher die Jagd go-
        <pb n="187" />
        — 171 — 
§. 7. gar nicht ausgeuͤbt werden darf, ist, wenn das Grundstuͤck erheblichen 
Wiboschäden ausgesetzt ist und der Besstzer des umgebenden Wald-Jagdreviers 
der Aufforderung des Landraths, das vorhandene Wild selbst während der 
Schonzeit abzuf ießen, nicht genügend nachkommt, zu fordern berechtigt, daß 
ihm der Landrath nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und auf 
die Dauer desselben die Genehmigung ertheile, das auf die Enklave übertretende 
Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namenrlich auch mit Anwendung des 
Schießgewehrs zu tödten. 
diesem Falle verbleibt das gefangene oder erlegte Wild Eigenthum 
des Enklavenbesitzers. 
In den in den §#. 23. und 24. gedachten Fallen vertrut die von dem 
Landrathe zu ertheilende Legitimation die Stelle des Jagdscheins. 
g. 25. 
Ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des durch das Wild verursachten 
Schadens findet nicht statt. 
Den Jagdverpaͤchtern bleibt dagegen unbenommen, hinsichtlich des Wild- 
schadens in den Jagdpacht-Kontrakten vorsorgliche Bestimmung zu treffen. 
. 26. 
Wenn die jetzt bestehenden Jagdpacht-Kontrakte der Bildung der in den 
§#. 4. und 7. vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Jagdbezirke hinderlich sind, so 
treten dieselben mit dem 1. Juli 1851. von selbst außer Kraft. 
§. 27. 
In denjenigen Städten, welche zu keinem landräthlichen Kreise gehören, 
werden die in diesem Gesetze den Landräthen übertragenen Befugnisse von den 
Ortspolizei-Behörden ausgeübt, und in Stelle der Kreis-Kommunalkasse tritt 
die stadtische Kasse. 
K. 28. 
Wer die Jagd innerhalb des abgesteckten Festungs-Rayons von 1300 
Schricten ausüben will, muß vorher seinen Jagdschein von dem Festungs- 
Kommandanten besonders oisiren lassen. 
Die Uebertretung dieser Vorschrift wird mit einer Strafe von zwei bis 
fünf Thalern geahndet. 
G. 29. 
An die Stelle der in den 9#.# 10., 17., 13. und 28. angedrohten Geld- 
strafen trier für den Fall, daß der Uebertreter zu deren Bezahlung unvermögend 
ist, eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe. 
K. 30. 
hob Alle diesem Gesetze entgegensiehenden Vorschriften werden hiermit auf- 
gehoben. 
(Nr. 3243.) g. 31.
        <pb n="188" />
        — 172 — 
K. 31. 
Unser Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten wird mit der 
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 7. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
edigirt im Böreau des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königli Geheimen Ober--6 druckerr. 
"# sWolgict Decker.) Fd#
        <pb n="189" />
        — 173 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NJNr. 14.4 
  
(Nr. 3244.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair-Verwaltung 
für das Jahr 1850., so wie die Beschaffung der zur Deckung desselben 
erforderlichen Geldmittel. Vom 7. Mätz 1850. 
# «« - , 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt: 
K. I. 
Unserem Kriegsminister wird zu den im Jahre 1850. etwa erforderlich 
werdenden außerordentlichen Bedürfnissen der Militair-Verwaltung ein Kredit 
bis zum Betrage von achtzehn Millionen Thaler eröffnet. 
F. II. 
Unser Finanzminister ist ermächtigt, den Geldbedarf, soweit er aus an- 
derweitig disponiblen Staatsfonds nicht gedeckt werden kann, nach dem eintre- 
tenden Bedür#mg durch eine, wenigstens mit Einem Prozent jährlich zu amor- 
tisirende verzinsliche Staats-Anleihe zu beschaffen. 
G. III. 
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Kriegsminister und dem Fi- 
nanzminister übertragen und ist darüber den Kammern sofort bei ihrer nächsten 
Zusammenkunft Rechenschaft zu geben, welchen sodann über die Fortdauer die- 
ses Kredits, so weit er noch nicht erschöpft ist, die Beschlußnahme vorbehal- 
ten bleibt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 7. März 1850. 
(L. 8S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf-v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
Jahrgang 1850. (Nr. 3244—325) 23 (Xr. 3245.) 
NMndachehen au Berlin den 18. Mär# 18#d
        <pb n="190" />
        — 174 — 
(Nr. 3245.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Cirkular-Verordnung vom 26. Februar 
1799. wegen Bestrafung der Diebstaͤhle und aͤhnlicher Verbrechen und die 
Abaͤnderung der Injurienstrafen. Vom 11. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, für diesenigen Landestheile, in 
welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung Gel- 
tung hat, was folgt: 
g. 1. 
Die Cirkularverordnung vom 26. Februar 1799. wegen Bestrafung der 
Diebstähle und aͤhnlicher Verbrechen wird hierdurch aufgehoben. Bis zur Pu- 
blikation des neuen Strafrechts finden in Bezug auf diese Verbrechen lediglich 
die Vorschriften des Titels 20. Theils II. Allgemeinen Landrechts nebst den 
zu denselben ergangenen anderweitigen Bestimmungen Anwendung. 
S. 2. 
Die einfache, durch Rede, Schrift, Zeichen, Abbildung oder andere Dar- 
stellung verübte Ehrenkränkung ist nach dem Ermessen des Gerichts, welches 
durch die vorliegenden Thatumstände bestimmt wird, mit Geldbuße bis zu drei- 
hundert Thalern oder mit Gefängniß oder mit Festungshaft bis zu sechs Mo- 
naten zu bestrafen. 
K. 3. 
Geringere Realinjurien (K. 628. Titel 20. Theil II. Allgemeinen Land- 
rechts) werden noch einmal so hart als die einfache Ehrenkrankung durch Rede 
oder Schrift bestraft. Eben diese Strafe tritt für leichte vorsätzliche Körper- 
beschcdigungen (F. 796. Titel 20. Theil II. Allgemeinen Landrechts) an Stelle 
der bisher verordneten ein. 
g. 4. 
Auf den Standesunterschied, welcher in den bestehenden Gesetzen bei 
Bestrafung der Injurien und leichten Körperbeschädigungen gemacht wird, soll 
es nicht ferner ankommen. 
g. 5. 
Alle Beleidigungen, mit Ausnahme der gegen Beamte bei Ausuͤbung 
ihres Amtes oder in Beziehung auf dasselbe veruͤbten Beleidigungen und der 
schweren Realinjurien, koͤnnen, insoweit nicht besondere Gesetze fuͤr einzelne 
Arten derselben etwas Anderes bestimmen, von dem Beleidigten nur im Wege 
des Civilprozesses verfolgt werden. Die Staats-Anwaltschaft ist jedoch in allen 
Fällen, in denen ihr dies im Interesse der öffentlichen Ordnung nothwendig 
erscheint, die Bestrafung des Beleidigers im Wege des Untersuchungsverfah- 
rens so lange zu verlangen befugt, als ein Urtheil in dem etwa eingeleiteten 
Civil=
        <pb n="191" />
        — 175 — 
Civilprozesse noch nicht ergangen ist. Ist auf eine solche von der Staats-An- 
waltschaft erhobene Klage die gerichtliche Untersuchung eröffnet, so ist die Ver- 
zichrleistung auf die Bestrafung des Beleidigers ohne Einfluß auf den Fortgang 
der Uncersuchung und die Vollstreckung des Urtheils. Schreitet die Staats- 
Anwaltschaft ein, so wird der von dem Beleidigten etwa bereits eingeleitete 
Civilprozeß durch die Erbôffnung der Untersuchung für erledigt erachtet. 
F. 6. 
Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei Auf- 
nahme der Beweise, insbesondere auch darüber, welche Personen als Zeugen 
vernommen und vereidet werden dürfen und darüber, daß der Eid als ein zu- 
lässiges Beweismittel in Injuriensachen nicht anzusehen ist, bleiben für den 
Civilprozeß wegen Beleidigungen maaßgebend. Tagegen treten die bisherigen 
positiven Regeln über die Wirkungen der Beweise außer Anwendung. er 
erkennende Richter hat fortan unter Pruͤfung aller Beweise fuͤr die Anklage 
und Vertheidigung nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlungen 
geschoͤpften Ueberzeugung zu entscheiden, ob der Verklagte schuldig oder nicht- 
schuldig sei. Er ist aber verpflichtet, die Gründe, welche ihn dabei geleitet 
haben, in dem Urtheile anzugeben. Auf vorläufige Lossprechung soll nicht mehr 
erkannt werden. 
beile Der fuͤr schuldig Erklaͤrte ist zur vollen gesetzlichen Strafe zu verur- 
theilen. 
g. 7. 
Gegen jedes Erkenntniß, welches wegen Beleidigungen im Cidilprozesse 
ergangen ist, stehen beiden Parteien die für den Civi prozeß vorgeschriebenen 
Rechtsmittel der Restitution, der Appellation und der Nichtigkeitsbeschwerde, 
nicht aber das Rechtsmittel der Revision zu. 
In Betreff der Beschwerden, welche nur den Kostenpunkt betreffen, kommt 
die Vorschrift der Nr. 3. Artikel 1. der Deklaration vom 6. April 1839. 
(Gesetz-Sammlung 1839. S. 126.) zur Anwendung. 
g. 8. 
In der Appellations-Instanz kann der Appellant die Richtigkeit des von 
dem ersien Richter als feststehend angenommenen Thatbestandes nur durch An- 
abe neuer Thatsachen oder neuer Beweismittel anfechten, und der Appellations= 
ichter hat bei seiner Entscheidung zu beurtheilen, ob und inwieweit durch diese 
neuen Thatsachen oder Beweismittel die Entscheidung des Richters erster In- 
stanz in Bezug auf den Thatbestand oder die Thäterschaft geändert wird. 
Wenn keine neuen Thatsachen oder Beweismittel vorgebracht sind, hat 
der zweite Richter nur darüber, ob die von dem ersten Richter festgestellten 
Thatsachen die von demselben angenommene Ehrenkränkung darstellen, sowie 
über das Strafmaaß zu erkennen. 
K. 9. 
Die Kosien eines ohne Erfolg eingelegken Rechtsmittels fallen demjeni- 
gen zur Last, welcher dasselbe eingewendet hat. Alle übrigen Kosten des * 
(Nr. 33/5.) zesses
        <pb n="192" />
        — 176 — 
esses sind, wenn der Verklagte schließlich zu einer Strafe verurtheilt wird, dem 
Gerklagten, wenn der Verklagte schließlich von der Anklage freigesprochen wird, 
dem Kläger aufzulegen. 
9. 10. 
bob Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften werden aufge- 
oben. 
g. 11. 
Das gegenwaͤrtige Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 18. 
Dezember 1848. (Gesetz-Sammlung Seite 423.), bei deren Vorschriften es bis 
u dem Zeitpunkte der eintretenden verbindlichen Kraft des heutigen Gesetzes 
icberall verbleibt. Alle bei dem Eintritte dieses Zeitpunktes anhängigen Sachen 
sollen nach den Vorschriften der Verordnung vom 18. Dezember 1848. durch 
alle zulässigen Instanzen zu Ende geführt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850. 
(L. 8S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
Redigirt im Büreau des Staats-Mini 
t in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(udolph Decker.)
        <pb n="193" />
        — 177 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NJNr. 15. 
  
(Nr. 3246.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr 
1849. Vom 11. März 1850. 
M. .. . · 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt: 
. 1. 
Oer durch die Geset-Sammlung vom Jahre 1848. verbffentlichte Staats- 
haushalts = Etar für das Jahr 1849. wird in Folge der durch die Kammern 
bewirkten Revision in Einnahme auf 91,174,380 Rchlr., 
vier und neunzig Millionen hundert vier und siebenzig rausend drei 
hundert und achtog Thaler, 
und in Ausgabe auf 91,148,790 Rthlr., 
vier und neunzig Millionen ein hundert acht und vierzig tausend 
sieben hundert und neunzig Thaler, 
schließlich festgestellt. 
F. 2. 
Der Finanzminister isi mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
GEraf r. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
rv. Rabe. Simone. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
Jahizang 1850. 310—3247.) 20 (Nr. 3247.) 
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1850.
        <pb n="194" />
        — I — 
(Nr. 3247.) Gesetz, bekreffend die Feststellung, des Steaatshaushalts = Etats für das Jahr 
1850. Vom 11. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen x. ꝛc. 
verordnen, unter Zustummung beider Kammern, was folgt: 
1. 
Der Staatshaushalts-Etat fuͤr das Jahr 1850. wird in Einnahme auf 
91,338,448 Rehlr., 
Ein und neunzig Millionen drei hundert acht und dreißig kausend vier 
hundert acht und vierzig Thaler, 
und in Ausgabe auf 90,974,893 Rehkr., 
neunzig Millionen neun hundert vier und siebenzig kausend drei hundert 
drei und neunzig Thaler 
an fortdauernden, und 4,925,213 Rehlr., . 
vier Millionen neun hundert fuͤnf und zwanzig tausend zwei hundert 
und dreizehn Thaler 
an außerordentlichen Ausgaben festgestellt. 
g. 2. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Inssegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
Staats-
        <pb n="195" />
        — 179 — 
Staatshaushalts-Etat 
für 
das Jahr 1850. 
  
20“
        <pb n="196" />
        180 
  
  
Betra 
— Einnahme. 9 
—! 
1. Finanz-Ministerium. 
1Domainen und Forsten. 
a) Von den Domaunen . . .. . . . õ,778,751 
b) Von den Forsten -....................... 4,921,985 
c)AusDomainen-Abldsungen....................·.. 1,000,000 
4) Aus der Central-Verwaltuung . . . . ... 1,819 
Summe 1 11,702, 555 
2 Direkte Steuern. 
a) Grundstererr . .. .. ... .. . . . . . .. 10,106, 493 
b) Klassensteerrrrrr . .. . . . . . . . .. 7,032,120 
c) Gewerbesteeerer . .. .. .. . . . . . . . . . . . . . 2,580,814 
d) Verschiedene Einnahmen, einschließlich der Straf- 
gelden 19,747 
Summe 2 . . 20, 339, 180 
3Indirekte Steuern. 
a) Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben.3,500,000 
b) Uebergangs-Abgabe von vereinsländischem Wein, 
Most und Taback .. . . . .... . . .. . . . .. .. . .. . .... . . .. 176, 800 
c) Rübenzuckersternrennsr . ... 300,000 
d) Niederlage-, Krahn-, Waage-, Blei., Zettel= und 
Siegelgelkken .. . . . . . . . . ... 10,000 
c) Konventionsmäßige Schiffahrrs-Abgaben 630,300 
1) Branntweinsteeer 5,000,000 
#§8) Braumalzsteer . . . . . . .. 1,044,700 
a)Steuer vom inländischen Weinban . . .. 40,000 
i) Steuer vom inlaͤndischen Tabacksbau .. .. . . . . . . . .. 130,600 
k) Mahlsteuer . . ... . . .. .. ... .. .. .. . . .. . . . . .. .. . . . . .. 1,059,850 
  
I.alus. 
21,922,250
        <pb n="197" />
        181 
  
  
  
  
· Betrag. 
Einnahme. 9 
7 
Transport.. 21,922,250 
1) Schlachtsteeernrnrn . . .. . .. .. . . . . 1,230,650 
m) Stempelsteer: 3,6000,000 
35 Oaussergeld ...................................... 1,160,000 
rück» Fähr= und Hafengelder, Strom- und Kanal- 
fck.......................................... 894,700 
p) Hypotzeken= und Gerichtsschreiberei-Gebühren 108,220 
1) Zoll= und Steuerstrafgelder und Konfiskat-Erlöse 69,000 
cuo) Verschiedene Einnamennm .. 126,504 
Summe 3. . 1S 
4 Aus dem Salzmonopol. 
a) Fuͤr Salz . . . . .. ... . . .. . ..... . .. .. . . . . . . . . . . . . .. 8,392,779 
b) Verschiedene Einnamhen . . 7,5064 
Summe 4.. . . .. 8, 400,343 
5 Von der Lotterie. 
a) Gewinnanthi . . . . . . .. 910, 822 
b) Verschiedene Einnamhhen ... 49P,378 
Summe 5. 900,200 
6 Von dem Seehandlungs-Instituee . . . . .. — 
7 Antheil an dem Gewinne der Preußischen Bank 
(F. 36. Nr. 4. der Bankordnug00) ... 122,000 
8Von der Darlehnskassen-Verwaltung (Gesetz vom 
15. April 1848)3) .. . . 224,300 
Allgemeine Kassen-BVerwaltung. 
a) Pensionsbeitrüheeee . . . .. . . .. 108,950 
b) Verschiedene Einnamen . . . .. 396,878 
Summe 9. 505,828 
Summe . . . .. 71,426,330 
(Nr. 3247.)
        <pb n="198" />
        182 
  
  
  
Betra 
— Einnahme. 5 
2 
II. Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffeutliche Arbeiten. 
10 Von der Post= und Telegraphen-Verwaltung. 
a) Von der Mottt . .. 6,7,884 
b) Von der Telegrapdfdflft . ... 61,340 
Summe 10 6,792,224 
11| Verwaltung für Handel, Gewerbe und Baucen. 
a) Von der Porzellan-Manufaktur in Berlln . .. 194,337 
b) Verschiedene Einnahzmen . .. 74,086 
Summe 11.. . . .. 266,423 
12 Von den Bergwerken, Hütten und Salinen. 
a) Von Gruen . . . . . . .. 2,186,930 
b) Von Hüttenwerkn 1,877,087 
c) Von Salien 1,324,547 
d) Bergwerks-Gefälle und Sporttin 670,903 
e) Sonstige Einnamen . . .. 14,342 
Summe 12 . 6,073,809 
Summe II. . . . .. 13,134,456 
IIII. Instiz-Ministerium. 
13 a) Sportteeeen. 5,131,957 
b) Emolumente der Beamten .. . . . . . . . .. ......... . . .. 211,885 
c) Verschiedene Einnahmeen . .. 148,510 
4) Justiz-Offizianten-Wictwenkasse 2,013 
  
  
5,404,005
        <pb n="199" />
        Betrag. 
As Einnahme. 8 
4 
IV. Ministerinm des Innern. 
14 erschiedene Einnahmen: 
a) Aus der Verwaltung des Innern 13,170 
b) Aus der Polizei-Verwaltung 10,3010 
Summe IV. 29,474 
V. Ministerium für landwirthschaftliche 
Angelegenheiten. 
15 Gebühren und Auslagen der Auseinandersetzungs-Behörden 964,569 
VI. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- 
und Medizinal-Angelegenheiten. 
16Verschiedene Einnahmen: 
a) Aus der geistlichen Verwalkung. 612 
5) Aus der Unterrichts-Verwaltng 00,014 
c) Aus diesen beiden Verwaltungen gemeinschaftlich 8,770 
) Aus der Medizinal-Verwaltung 927 
Summe VI. 70,323 
VII. Kriegs-Ministerium. 
17 Berschiedene Einnahmen. 218,331 
Dazu Summe VU. 70,323 
V. 964,569 
IV. . . . . 29,474 
— 5,494,965 
11. 13,134,456 
1. 
  
  
Summe der Einnahme. %“ 
(Nr. 3247.)
        <pb n="200" />
        Betrag. 
½ Ausgabec. 9 
¾3 
Fortdauernde Ausgaben. 
A. Betriebs-, Erhebungs= und Verwaltungs- 
kosten und Lasten der einzelnen Einnahme- 
zweige. 
I. Finanz-Ministerium. 
1Der Domainen und Forsten. 
a) Der Domaiuen . . . . . . . .. 1,035,831 
b) Der Forssen . . .. 2,408,035 
) Central-Verwaltung der ODomainen und Forsten 85,150 
Summe 1. 3,589,010 
2 Der direkten Steuern. 
au) Der Grundsterrr . . . .. 481,902 
b) Der Klassensteeenrnrnr . . . . . .. 296,753 
c) Der Gewerbesteererer . . . .. 105,025 
Summe 2. . . . . . 883,680 
3Der indirekten Steuern. 
) Gemeinsame Lasten und Verwaltungskosten sämmt- 
licher Einnahmezweien 3,602, 858 
b) Der Schiffahrts-Abgaen ... 16, 438 
c) Der Stempeisteuer. . . . ... . .... . . .. . . .. . . . . . . . . . .. 55,581 
d) Der Chausseegelden 150,114 
e) Der Brück-, Fähr= und Hafengeldeirn 40,100 
) Der Hypotheken= und Gerichtsschreiberei-Gebühren. 71,133 
  
Summe 3. 
  
  
3,906, 824
        <pb n="201" />
        — 185 — 
  
  
  
Betrag. 
—W*- Ausgabe. 9 
7 
4 Des Salzmonopols. 
a) Salzankaufs-, Verpackungs= und Transportkoster9 
b) Salzdebits-Verwaltungskosten 270,562 
Summe 4. . . . .. 3,000,343 
5 Der Lotteree . ... . . .. 163,132 
6Des Seehandlungs-Instituts. 
Die Verwaltungskosten im Betrage von 58,0061 Rthlr. 
15 Sgr. werden aus den Londs des Instituts 
bestritten. 
7 Der Darlehns-Kassen-Verwaltung. 
a) Verwaltungskostn 46,620 
b) Disepositionsfonds zur Deckung erwaiger Ausfälle 
und zur Wiedereinlösung der Drrlehns= Kasenscheine 
(9. 10. des Gesetzes vom 15. April 1848.) 177,680 
Summe 7. .. .. . 224,300 
8 Der Hauptmünze. 
Die Verwaltungskosten im Betrage von 18,731 Rehlr. 
werden aus dem Gewinne, nöthigenfalls aus dem 
Betriebsfonds der Münze bestritten. 
Summe J. . . .. . 11,887,295 
  
Jahrgang 1850. (Nr. 3247.) 27
        <pb n="202" />
        186 
  
  
## Ausgabe. Betrag. 
1 
HU. Ministerium für Hanudel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten. 
SDer Post= und Telegraphen-Verwalktung. 
a) Der Post . . . ............. ..... . ..... ....... .. . . .. 6,046,897 
b) Der Telegraphie ........ . . ... 148,250 
Summe 9. .. ... 6,195,147 
410E Der Porzellan-Manufaktur in Berltttn . . . 181,987 
11Der Bergwerke, Hütten und Salinen. 
a) Betriebskostien 2c. der Gruben 1,583,760 
b) Betriebskosten 2c. der Hüttern 1,698, 281 
) Betriebskosten 2c. der Salieien . ... 1,019,672 
d) Verwaltungskosten der Aufsichtsbehörden 372,780 
e) Zu technischen und wissenschaftlichen Zwecken 212,192 
1) Verschiedene Ausgaben. 27,884 
Summe 11.. 4,914,509 
Summe II. Ministerium fuͤr Handel ꝛc. . . . .. 11,291,703 
Dazu J. Finanz-Ministerium ............ 11,887,295 
Summe A. Betriebs-Ausgaben.23,178,998
        <pb n="203" />
        — 187 
  
  
Betrag. 
Ausgabe. 8 
7 
B. Dotationen. 
12 An das Kronfid eikommiß aus den Ueberschüssen der 
Domainen und Forsten nach F. III. der Verordnung 
vom 17. Jannar 1820. (Gesetz-Sammlung Seite 9.) 
einschließlich 73,099 Rehlr. Agio von 8548,240 Rehlr. 
Gollllllllll. . .. 2,573,099 
13 DOeffentliche Schuld. 
a) Zur Verzinnnnng . .. 4,886,271 
b) Zur Tilgg 2,533,017 
c) An Zuschußrenten zur Tilgung von Provinzialschul- 
den und an Kosten der Kassenanweisungen 22,414 
d) Verwaltungskossen .. 59,829 
Summe 13 7,501,531 
14Für die Kammern. 
a) Für die Erste Kammer 33,070 
b) Für die Zweite Kammer 189,430 
Summe 11. 222,500 
Summe B. Dotationen 10,297,130 
C. Staatsverwaltungs-Ausgaben. 
I. Staats-Ministerium. 
15 .Büreau des Staats-Ministeriums. 34,900 
106 Geheimes Civil-Kabinett . .. . .. .. . . .. 18,600 
17% eneral-Ordens-Kommissioon . . . .. 20,200 
18 BVerwaltung des Staatsschatzes und Münzwesens 14,980 
19 Ober-Rechnungskamrrbmen 118,108 
Summe I.. 206, 848 
□. 
  
27*
        <pb n="204" />
        Betrag. 
x Ausgabe. 
* 
II. Ministerium der auswärtigen 
Anugelegenheiten. 
20 a) Ministerin . . .. 89,910 
b) Gesandtschaften und Konsulate .................... 464,570 
c) Verschiedene Ausgaben. 74,710 
Summe 20 .. 629,190 
21 Staatsarchiv ... .... ........ .. ............. . ...... .. . . . . 5,250 
22Provinzial-Archtrooooon 11,125 
23(Beitrag zu den Bau= und Ausrüstungskoften der Festungen 
Ulm und Rastadt 278,507 
Summe II. 924,135 
III. Finanz-Ministerium. 
24 Central-Finanz-Verwaltung, General-Verwal- 
tung der Steuern und General-Staatskasse. 168,920 
25Allgemeine Wittwen-Verpflegungs-Anstalt. 
a) Rente von früher eingezogenen Kapitalien und Grund- 
n..............................·........... 130,107 
b) Zuschuß aus der Garantie vom Jahre 1775. 48,900 
— 
Summe 25. 579,007
        <pb n="205" />
        189 — 
  
  
« Be-. 
% Ausgabe. traz 
a 
26Passiva der General--Staatskasse. 
0 Entschädigungen für aufgehohene Rechte und Nuz- 
unggen . . . . 267,755 
h) Zinsen der Amtskautionen. ...... . ........ . .... .... 227 400 
c) Zur Verzinsung und Tilgung der zum Neubau von 
Chausseen aufgenommenen Kapitalien (Praͤmien- 
Anleihe) .. . . . . .. .... ... ... .. ... ..... . .. . . ... . . .. 684,000 
40 Zuschuß zur Verzinsung und Tilgung verschiedener, 
vom Staate nicht übernommener Provinzial = und 
Kommunalschulden. B,.700 
Summe 20 — 
27/Pensionen und Kompetenzen 2c. 
a) Pensionen und Unterstützunggen . ... 1,347, 000 
b) Pensions-Aussterbefods 1,1905,829 
Summe 27. —— 
26ODber-Präsidien und Regierungen. 
a) Besoldungen und andere personliche Ausgaben 1,344,082 
) Diäten, Hahrkosten und Geschäftsbedürfnisse . . . 368,800 
P) Verschiedene Ausgaben. 35,284 
Summe 28. 1. 7S 
29 Allgemeine Fonds. 
a) Zur Ablôsung von Passiorenen 50,000 
b) Disposstions = Fonds zu Gnadenbewilligungen aller 
kt.......·.............·....................... 300,000 
c) Zu unvorhergesehenen Ausgaben 275,000 
Summe 29.. 65825,000 
1.—— 
Summe ILII. . .. .. 6,864,377 
  
(Nr- 3247.)
        <pb n="206" />
        — 190 — 
  
  
  
Betrag. 
Aus gabe. 8 
4 
IV. Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten. 
30 a) Central-Verwaltung des Ministeriium 18,800 
b) Abtheilung für Handel, Gewerbe, Bau= und Eisen- 
bahn-Angelegenheiten, technische Deputation für Ge- 
werbe und techmsche Bau-Deputation 150,793 
c) Für das bautechnische Beamten-Personal und die 
Hafen= und Schiffahrts-Beamtten 472,746 
4) Zur Unterhaltung der Wasserwerke, der unchaussir- 
ten Wege und der Dienstgebaude der Regierungen19,096,713 
e) Zur Unterhaltung der Chaussen .. 2,075, 475 
1 Zur Unterhaltung der Bezirksstraßen auf dem linken 
Rheinusfsfenss ... 149,743 Rthlr. 
8) Zu Chaussee-Neubauuiern .. 1,000, 000 
h) Zur Beförderung des Eisenbahnbaues 1,515,929 
i) Zur Förderung gewerblicher und Handelszwecke 305,6002 
Summe IV. 6,636,058 
V. Justiz-Ministerium. 
31 a) Ministern . . .. . . ... .. ... . ... 91,298 
b) Ober-Tribunal und Rheinischer Revisions= und Kassa- 
tionssooooooooo 142,170 
P) Appellationsgericht 1,264, 865 
Gerichte erster Instanz. 6,578,964 
ee) Kriminalkosen 904,216 
1) Verschiedene Ausgaggeen 57,200 
6) Justiz-Offizianten-Witrwenkasse 2,613 
Summe W. 9,041,320
        <pb n="207" />
        — 191 — 
  
  
tt-“ Ausgabe. Betrag. 
" 
VI. Ministerinm des Innern. 
32 a) Ministeriii 89,920 
5) Sratistisches Büreau und meteorologisches Institut. 15,990 
c) Landrathsämter .. .. 732,238, 
d) Polizei-Verwaltungskosten in den größeren Städten 
und in mehreren einzelnen Ortschaften 712,697 
) Distrikts-Kommissarien in der Provinz Posen 54,030 
1) Landgendarmereeeee . .. .. ... . ... 862,357 
g) Straf- und Besserungs-Anstalten ........ ..... .... 684,857 
h) Armen= und Wohlthätigkeits-Anstalten 166,574 
i) Verschiedene Ausgaben zu polizeilichen Zwecken und 
zu Beduͤrfnissen der Verwaltung des Innern . . . . .. 187,479 
Summe V. 3,506,142 
VII. Ministerium für landwirthschaftliche 
Angelegenheiten. 
33 a) Ministern 36,240 
b) Reoisions-Kollegium für Landeskultur-Sachen 24,300 
) Auseinandersetzungs-Behörden . ... 1,098, 635 
d) Zur Förderung der Landkultur und der Pferdezucht. 117,978 
Summe 33. 1,277, 153 
34Gestüt-Verwaltung. 
a) Für die Haupt-Gestüte und Trainir-Anstalten 33,911 
b) Für die Landgestüttt 104,005 
c) Kosten der Central-Verwaltung und sonstige Aus- 
gaben . .. . ... 35,260 
Summe 34. . . . . . 173,176 
Summe VII... ... 1,450,329 
  
(Nr. 3247.)
        <pb n="208" />
        192 — 
  
  
  
  
q1 Betrag. 
. Ausgabe. 9 
A 
VIII. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- 
und Medizinal-Angelegenheiten. 
35 a) Ministerium (einschließlich 19,965 Rthlr. Dispositions- 
Fends zu unvorhergesehenen Ausgaben) 130,797 
b) Evangelischer Kulttss 331,924 
J) Katholischer Kultasss . 721,211 
4) Unterrichtswesen, Künste und Wissenschaften 1,390,641 
J)Gemeinsame Ausgaben für Kultus und Unterricht. 499,168 
10 Medizinalwesen 293,934 
Summe VIII. . .. .. T6s 
IX. Kriegs-Ministerium. 
36 a) Ministerium und General-Milikairkasse 248,538 
5) Für das Heerwesen 21,751,915 
c) Für die Marnnnn 282,448 
ch) Für das Invalidenwesen . .. 3,013,364 
e) Fuͤr das Poze Militair-Waisenhaus in Potsdam. 120,050 
1) Für die Militair-Wittwenkasse, Zinsen und Zuschuß. 79,000 
Summe I. 25,495, 375 
Dazu Summe VIII. Ministerium der geistlichen 2c. Ange- 
legenheitern 3,373,675 
VII. Ministerium fuͤr landwirthschaftliche 
Angelegenheitien 1,450,329 
VI. Ministerium des Innen . . . 3,506,142 
V. Justiz-Ministerim 9,041,326 
IV. Ministerium fuͤr Handel rc. . .. . . . . . .. 6,636, 058 
III. Finanz-Ministerim 6,864,377 
II. Ministerium für auswärtige Angele- 
enheitenrn . .... . . .. 924,133 
I. Staats-Ministerium 206, 848 
Summe C. Staatsverwaltungs-Ausgaben —— 
Dazu B. Dotatioen: 10,297,130 
- A. Betriebs-- ꝛc. Kosten. 23,178,998. 
Summe der fortdauernden Ausgaben 90,974,393
        <pb n="209" />
        — 193 — 
  
7#6 Ausgabe. Betrag. 
  
Einmalige und außerordentliche Ausgaben. 
1 Finanz-Ministerium. 
a) Zu den Diaten und Reisekosten der Abgeordneten zum 
Volkshause in Erfurt und zu sonstigen dahin ein- 
schlagenden Ausgaben 100,000 
b) Domainen-Verwaltung. 
Zur Vollendung des Baues und der Einrichtung 
der Wassermühlen am Mühlendamm in Berlin 
(Res .. 27,000 Rthir. 
Zur Unterhaltung der Melioratio- 
nen am Schwarzwasser und der 
  
Brahe 10,000 
37,000 
D)Forst-Verwaltung. 
Zur Ablösung von Forst-Servituten 20,000 
d40 Direkte Steuer-Verwaltung. 
Zur Erleichterung der Weinbergsbesitzer in der 
Rheinprovinz bei der Grundsteuer-Entrichtung 12,000 
e) Salzdebits-Verwaltung. 
Zum Bau neuer Salzmagazine bei Charlotten- 
barg.......................................... 72,000 
  
Summe 1. ..... E 
Latus per se. 
  
  
Jahrgang 1650. (Nr. 3247.) * 28
        <pb n="210" />
        % 
Ausgabec 
Betrag. 
4 
- 
  
10 
Transporlt. 
Ministerium für Handel, Gewerbe und offent- 
liche Arbeiten. 
a) Zu Land= und Wasserbauten und zu öffentlichen 
Arbeiien . .. 1,750,000 Rchlr. 
b) Zuschuß zur Versiärkung des 
Chaussee = Neubaufonds . 250,000 
Jusiiz-Ministerium. 
a) Zum Bau von Gerichts= und Gefängniglobalien 
382,000 Atblr. 
— 
Auf diese Summe sind für 1850. 
zur Disposition zu stellen. 289,280 Rehlr. 
b) Zur Deckung von Mehrausgaben. 
und Mindereinnahmen gegen die 
Etats ’-’w"100,000 
#c) Zur Annahme von Hulfsarbeitern. 
beim Ober-Tribunal und von Stell- 
vertretern für dieselben bei den be- 
treffenden Gerichtsbehörden 10,720 
Ministerium des Innern. 
a) Zum Bau und zur Reparatur von „Strafanstales= 
Gebäuden 1,399 Rchlr. 
b) Kosten zur Unterhaliung der * 
polizei an der Russischen Grenze in 
der Provinz Preußen. 7,508 
241,000 
2,000, Ooo 
400,000 
2,839,967
        <pb n="211" />
        — 195 — 
  
  
  
  
etrag. 
m— Ausgabe. Betrag 
A 
ansport. 2,83,907 
5 Ministerium für landwirthschaftliche Angelegen- 
heiten. 
a) Zur Verstärkung des allgemeinen Betriebsfonds für 
die Auseinandersetzungs-Behörden. 0,486 Rchlr. 
I!) Beihülfe zur Abwehrung der Ver- 
sandune en im Bleibache bei Com- 
mern, Regierungs-Bezirk Aachen 40 
c) Zu Meliorationen, einschließlich 
70,000 Rthlr. für die Bocker Haide 
und das Lippebruch. 120,000 
» « 126,d«86 
6Ministeriumdergemlcchen,llntckkichts-Icnd 
Medizinal-Angelegenheiten. 
a) Zu groͤßeren Kirchenbauten, einschließlich 50,000 Rthlr. 
zur Fortsetzung des Oombaues in Cöln 
72,000 Rthlr. 
b) Zur Untersiützung der Gymnassal- 
rehrer 
c) Zur Unterstützung der Elememar= 
Lehrer 
d) Zu Untersiützungen für arme Künsiler 
und Literaten 1,000 
J)Zur Fortsetzung des Baues des 
neuen Museums in Berlin und sei- 
ner künstlerischen Oekoratio . . 
1.) Zum Neubau eines Anatomie-Ge- 
baudes für die Universitär in Kö- 
nigsbeggeg 10,000 
2) Juschuß zum Patronats-Baufonds 655,000 
218,000 
  
  
  
3,214,553
        <pb n="212" />
        2 Ausgabe. Betrag. 
Transport. .. . . 3,214,853 
7 Rriegs-Ministerium. 
a) Mehrkosten der größeren Friedensstärke der Truppen- 
theile, welche die Besatzungen der Bundesfesiungen 
Mainz und Luremburg bilden 117,810 R#z 
b) Zum Retablissement der Defensions- 
Artillerie............. ..... . ... . . .. 100,000 
c) Für den Bau und die Unterhaltung 
der Festungen0 2 .. 775,000 
d) Zur Herrichtung eines Marine-Eta- 
blissements und zum Bau von Kriegs- 
schiffen 717,550 
Z · ———1,710,360 
Summe der einmaligen und außerordent-. 
lichen Ausgaben 4,925,213 
  
  
Charloctenburg, den 11. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
Redigirt im Bürecau des Staats-Ministeriums. 
in, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="213" />
        — 197 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 16. 
  
(Nr. 3248.) Allerhächster Erlaß vom 11. Februar 1850., durch welchen das der Stadt Neug 
verliehene Privilegium vom 14. März 1849. zur Ausstellung auf den In- 
haber lautender Obligationen im Betrage von 80,000 Rehlr. für erloschen 
erklärt ist. 
D. nach Ihrem Berichte vom 4. Februar d. J. der Gemeinderath der Stadt 
Neuß auf das, derselben unter dem 14. März 1849. ertheilte, in der Gesetz- 
Sammlung für 1849. Seite 139. ff. abgedruckte Privilegium zur Ausstellung 
auf den Inhaber lautender Obligationen im Betrage von 80,000 Rchlr. ver- 
zichtet hat, so erkläre Ich dasselbe hierdurch für erloschen. Der gegenwaͤrtige 
Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Bellevue, den 11. Februar 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. 
An die Minister des Innern, für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten und der Finanzen. 
  
Jahrgang 1850. (Nr. 32468—3750.) *29 (Nr. 3240.) 
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1850.
        <pb n="214" />
        — 198 — 
(Nr. 3249.) Gesetz, betreffend die Berichtigung der Kaufgelder für das, dem Ministerium 
der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten überwiesene 
Grundstück. Vom 11. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen #. 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt: 
g. 1. 
Das, bei Erwerbung des zu Berlin unter den Linden Nr. 4. belegenen 
Grundstücks für das Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal- 
Angelegenheiten rückständig gebliebene Kaufgeld von Einhunderttausend Tha- 
lern ist aus den Staats-Einnahmen des Jahres 1850. zu berichtigen. 
g. 2. 
Die Minister der geisilichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten 
und der Finonzen werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Keniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
(Nr. 3250.) Gesetz, die Joll= und Steuersätze vom ausländischen Zucker und Symp und 
vom inländischen Rübenzucker betreffend. Vom 11. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 1c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt: 
g. 1. 
Der K. 2. der provisorischen Verordnung vom 18. Juni 1848. (Gesetz- 
Sammlung S. 163.) wird aufgehoben. Dagegen wird der durch die Verord- 
ung, vom 1. Juli 1844. (Gesetz-Sammlung S. 182.) für den Zeitraum vom 
1. September 1841. bis dahin 1847. festgesetzte und in Gemäßheit des Er- 
lasses vom 25. Juni 1847. (Gesetz-Sammlung S. 241.) bis Ende August 
1848. zur Anwendung gekommene Steuersatz vom inländischen Rübenzucker mit 
14 Sgr. vom Zollzentner der zur Juckerbereitung bestimmten rohen Rüben 
Lasn den Zeitraum vom 1. September 1848. bis Ende August 1850. bei- 
ehalten. 
S. 2.
        <pb n="215" />
        — 199 — 
g. 2. 
Die Regierung wird ermaͤchtigt, fuͤr den Zeitraum vom 1. September 
1850. bis Ende August 1853., unter Forterhebung der in der provisorischen 
Verordnung vom 18. Juni 1848. K. 1. (Gesetz-Sammlung S. 163.) normir- 
ten Eingangsgzollsätze vom ausländischen Zucker und Syrup, die Steuer vom 
inländischen übensucer mit 3 Sgr. vom Zollzentner der zur Zuckerbereitung 
bestimmten rohen Rüben erheben zu lassen. 
S. 3. 
on Unser Finanzminister wird mit der Ausführung des Gesetzes be- 
auftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850. 
(l. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
(Nr. 3251.) Gesetz, betrefsend die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffent- 
lichen Aufläufen verursachten Schadens. Vom 11. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. *. 
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt: 
. 1. 
Finden bei einer Zusammenrottung oder einem Zusammenlaufe von Men- 
schen durch offene Gewalt, oder durch Anwendung der dagegen getroffenen 
esetzlichen Maaßregeln, Beschädigungen des Eigenthums, oder Berleeugen von 
Personen statt, so haftet die Gemeinde, in deren Bezirk diese Handlungen ge- 
schehen sind, für den dadurch verursachten Schaden. 
g. 2. 
Die im g. 1. festgestellte Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn die 
Beschaͤdigung durch eine von außen her in den Gemeindebezirk eingedrungene 
Menschenmenge verursacht worden und in diesem Falle die Einwohner des letz- 
teren zur Abwehr des Schadens erweislich außer Stande gewesen sind. 
g. 3. 
Im Falle des g. 2. liegt die Entschaͤdigungspflicht der Gemeinde oder 
den Gemeinden ob, auf deren Gebiet die Ansammlung, oder von deren Bezirk 
aus der Ueberfall stattgehabt hat, es sei denn, daß auch diese Gemeinden er- 
Nr. 3250—3351.) weis-
        <pb n="216" />
        — 200 — 
23 nicht im Seande gewesen wären, den verursachten Schaden zu ver- 
indern. 
Mehrere nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtete Gemeinden 
(6. 1. und 3.) haften, dem Beschädigten gegenüber, solidarisch. 
g. 4. 
Hat in einer Gemeinde eine Beschaͤdigung der im §F. 1. gedachten Art 
statt gefunden, so ist der Vorstand der Gemeinde berechtigt und auf Ansuchen 
des Beschöigeen verpflichtet, den angerichteten Schaden vorläufig zu ermitteln 
und festzustellen. 
Vei dieser Ermittelung sind die Interessenten, so weit als möglich, zu- 
zuziehen. 
g. 5. 
Wer von der Gemeinde Schadenersatz fordern will, muß seine Forde- 
rung binnen 14 Tagen praͤklusivischer Frist, nachdem das Dasein des Schadens 
zu seiner Wissenschaft gelangt ist, bei dem Gemeinde-Vorstande anmelden und 
binnen 4 Wochen präaklusivischer Frist nach dem Tage, an welchem ihm der 
Bescheid des Gemeinde-Vorstandes zugegangen ist, erforderlichen Falls gericht- 
lich geltend machen. 
K. 6. 
Bezüglich der Entschädigungspflicht derjenigen Personen, welchen eine 
solche nach Maaßgabe der besonderen Gesetze obliegt, wird durch vorstehende 
Bestimmungen nichts geändert. Der Gemeinde, welche ihrer Entschadigungs= 
pflicht Genüge geleistet hat, stehr der Regreß an die für den Schaden nach 
allgemeinen Grundsätzen Verhafteten zu. 
§S. 7. 
Bis zum Erlaß eines algemeinen Gesetzes über eine Gemeinde-, Bür- 
ger-oder Schutzwehr sind die Bezirksregierungen ermächtigt, auf den Antrag 
der Gemeinden die Errichtung eines bewaffneten Sicherheits -Vereins an- 
nordnen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlortenburg, den 11. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Sofbuchdruckerci. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="217" />
        — 201 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
  
—— Nr. 17. — 
  
(Nr. 3252.) Privilegium wegen Emission von 2,000,000 Rthlr. Prioritäts-Obligatio- 
nen der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahn-Gesellschaft. Vom 4. 
März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von Seiten der unterm 31. Januar 1847. von Uns bestätig- 
ten Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahn-Gesellschaft darauf angetragen 
worden ist, derselben zur vollständigen Ausführung der Magdeburg-Witten- 
bergeschen Eisenbahn die Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit 
Zinskupons versehener Obligationen, jede zu Einhundert Thalern im Betrage 
von 2,000,000 Thalern zu gestatten, so entheilen Wir in Gemäßheit des F. 2. 
des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche 
eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthallen, durch gegenwärtiges 
Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der gedachten 
20,000 Stück Obligationen zu Einhundert Thalern, welche in Gemäßheit des 
mit der General-Direktion der Seehandlungs-Sozietät über die vorldufige 
Beschaffung des Geldbedürfnisses geschlossenen Vertrages sofort nach ihrer 
Ausfertigung der gedachten General-Direktion zum Unterpfande auszuliefern 
sind, unker nachstehenden Bedingungen. 
K. 1. 
Die Obligationen, auf deren Rückseite ein Abdruck dieses Privilegiums 
beigesig wird, werden nach dem beiliegenden Schema ausgefertigt und von 
dreien Direktoren und dem Rendanten der Gesellschaft unterzeichnet. 
. 2. 
Die Obligationen tragen fünf Prozent Zinsen. Zu deren Erhebung 
werden den Obligationen zunächst für 6 Jahre 12 halbjährige, am 2. Januar 
und 1. Juli der betreffenden Jahre zahlbare Zinskupons Nr. 1. bis 12. 
nach beiliegendem Schema beigegeben. Beim Ablaufe dieser und jeder fol- 
genden sechsjährigen Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekannt- 
machung für anderweite sechs Jahre neue Zinskupons ausgereicht. Die Aus- 
reichung erfolgt an den Präsentanten des letzten Kupons — mit dessen Rück- 
Jahrgang 1950. (Nr. 3252.) 30 gabe 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Marz 185
        <pb n="218" />
        — 202 — 
gabe zugleich uͤber den Empfang der neuen Kupons quittirt wird — sofern 
nicht vor dessen Faͤlligkeitstermine dagegen von dem Inhaber der Obligation 
bei dem Direktorio schriftlich Widerspruch erhoben worden ist; im Falle eines 
solchen Widerspruchs erfolgt die Absreichung an den Inhaber der Obli- 
gation. Oisse Bestimmung wird auf dem jedesmaligen letzten Kupon beson- 
ers vermerkt. 
K. 3. 
Die Ansprüche auf Jinsvergütung erlöschen, und die JZinskupons wer- 
den ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der 
Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden. 
§. 4. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem 
sie zur Zurückzahlung fallig sind. Wird diese in Empfang genommen, so 
müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche spater als an jenem 
Tage verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; geschieht dies 
nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapital gekürzt 
und zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
g. 5. 
Zur allmaͤligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1851. an jaͤhrlich 
ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage aller emittirten Obligationen, mit- 
hin die Summe von zehntausend Thalern nebst den Zinsen der eingeloͤsten 
Obligationen verwendet. 
Die Bestimmung der jaͤhrlich zur Tilgung kommenden Obligationen ge- 
schieht durch Ausloosung Seitens des Direktorii mit Zuziehung eines das Pro- 
tokoll fuͤhrenden Notarius, in einem vierzehn Tage zuvor einmal oͤffentlich be- 
kannt gemachten Termine, zu welchem Iedermann er Zutrikt freisteht. Die 
Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Obligationen, sowie eine etwaige 
allgemeine Kündigung der Obligationen, welche der Gesellschaft mit Genehmi- 
gung Unseres Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zuslehen 
soll, erfolgt durch dreimalige Einrückung in die öffentlichen Bläktter (F. 10.). 
Die erste Einrückung muß mindestens drei Monate vor dem bestimmten Zah- 
lungstermine start finden. Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen ge- 
schieht am 1. Juli jedes Jahres, zuerst also am 1. Juli 1851.; die Einlesun 
der gekündigten Obligationen kann sowohl am 2. Januar als am 1. Jns 
jedes Jahres statt finden. 
Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen 
Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten. Die im Wege des Til- 
gungsverfahrens eingelösten Obligarionen werden unter Beobachtung der oben 
wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Diejenigen, welche 
im Wege der Kürdigung oder der Rückforderung CG. 8.) eingelöst werden, kann 
die Gesellschaft wieder ausgeben. Ueber die Ausführung der Tilgung wird 
dem für das Eisenbahn-Unternehmen besiellten Staats-Kommissariate jährlich 
Nachweis geführr. 
b. 6.
        <pb n="219" />
        — 203 — 
g. 6. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt wer- 
den, so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim- 
mungen erlassen. Fuͤr dergestalt amortisirte, sowie auch fuͤr zerrissene oder sonst 
unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kas- 
sirende Obligationen werden neue dergleichen ausgefertigt. 
W* 
Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligationen werden während zehn Jahren nach dem Zahlungsermine 
#nriih einmal von dem Direktorium der Gesellschaft Behufs der Empfang- 
nahme der Jahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht inner- 
halb Eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorge- 
zeigt werden, sind werthlos, welches von dem Direktorium unter Angabe der 
werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Gesell- 
schaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Belpflchung, mehr; doch kann 
sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung mittelst eines Beschlusses der Ge- 
neral-Versammlung aus Billigkeits-Rücksichten gewähren. 
g. 8. 
Außer den in F. 5. gedachten Faͤllen sind die Inhaber der Obligationen 
berecheig, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurückzu- 
fordern: 
a) wenn füllige Zinskupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlbsung prä- 
sentirt werden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder 
* dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz 
aufhört; 
c) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Erkenntnisse, Schulden 
halber Exekution vollstreckt wird; 
d) wenn die im H. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht eingehal- 
ten wird. 
In den Fällen a., b. und c. kann das Kapital an demselben Tage, wo einer 
dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; im Falle d. ist dagegen eine drei- 
monatliche Kündigungsfrist zu beobachten. 
Das Recht der Jurückforderung dauert in dem Falle a. bis zur Zah- 
lung des bertreffenden Zinskupons, in dem Falle D. bis zur Wiederherstellung 
des unterbrochenen Transportbetriebes, in dem Falle c. ein Jahr, nachdem der 
vorgesehene Fall eingetreten ist, das Recht der Kündigung in dem Falle d. 
drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen 
haͤtte erfolgen sollen. 
g. 9. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft vor. 
(Nr. 3352) 30“ b) Bis
        <pb n="220" />
        — 204 — 
b) Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- 
bahn und den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies 
bezieht sich jedoch nicht auf die, außerhalb der Bahn und der Bahnhefe 
besindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der 
Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von 
Post-, Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Packhöfen 
oder Waaren-Niederlagen abgetreten werden möchten. Für den Fall, 
daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, ob ein 
Grundstück zur Eisenbahn und den Bahnhöfen erforderlich sei, oder 
nicht, genügt ein Attest des für das Eisenbahn-Unternehmen bestellten 
Kommissariats. 
c) Die Gesellschaft darf weder Prioritäts-Aktien kreiren, noch neue Dar- 
lehne aufnehmen, es sei denn, daß für die jetzt zu emittirenden Obliga- 
tionen das Vorzugsrecht ausdrücklich stipulirt werde. 
d) Zur Sicherheit für das im §. 8. fesigesetzte Rückforderungsrecht ist den 
Inhabern der Obligationen von der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisen- 
bahngesellschaft das Gesellschafts-Vermögen, namentlich die Magdeburg- 
Wittenbergesche Eisenbahn dergestalt verpfändet, daß denselben die hypo- 
thekarische Eintragung auf die der Gesellschaft gehörigen Immobilien 
gestattet worden ist. 
Die vorstehend unter b. und c. erlassenen Bestimmungen sollen jedoch auf die- 
jenigen Obligationen sich nicht beziehen, die, zur Zurückzahlung füllig erklärt, 
nicht innerhalb 6 Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der Zahlung 
gehörig präsentirt werden. 
. 10. 
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun- 
gen müssen in den Preußischen Staats-Anzeiger, in eine zweite in Berlin er- 
scheinende, in eine Hamburger und in die Magdeburger Zeitung eingerückt wer- 
den. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekanntmachung in 
den drei anderen, bis zu anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Ministers 
für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten zu treffenden Bestimmungen. 
g. 11. 
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons, die jeder- 
zeit aus der Gesellschaftskasse in Magdeburg geleistet wird, kann kein Arrest 
ei der Gesellschaft angelegt werden. 
Zur Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und 
unker Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung 
von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Charlottenburg, den 4. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
Mag-
        <pb n="221" />
        — 205 — 
Magdeburg-Wittenbergesche Eisenbahn-Obligation 
%%% 
über 
100 Thaler Preußisch Kurant. 
  
Inhaber dieser Obligation M... hat auf Höhe von Einhundert Tha- 
lern Preußisch Kurant Antbert an dem in Gemäßheit des umstehend abgedruck- 
ten Allerhochsten Privilegii emittirten Kapitale von 2,000,000 Thalern. 
Die Zinsen mit fünf Prozent für das Jahr sind gegen die ausgegebe- 
nen, am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres zahlbaren halbjäahrlichen Ime- 
kupons zu erheben. 
Mdedurg, den .. 
Direktorium der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahn-Gesellschaft. 
(Uncerschrift von drei Direktoren.) 
Der Rerdant 
Mit dieser Obligation sind für den Zeitraum vom ..ten ..... zwoͤlf 
halbjährliche Zinskupons 1. bis 12. ausgegeben, von welchen der letzte 
den umstehend §F. 2. bestimmten Vermerk enthälk. 
(Ne. a252) Erster
        <pb n="222" />
        — 206 — 
Erster Zinskupon 
zur 
Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahn-Obligation 
Zwei Thaler funfzehn Silbergroschen Preußisch Kurant hat Inhaber 
dieses vom .. ten ... ab in Magdeburg aus unserer Gesellschaftskasse zu 
erheben. Dieser Zinskupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen 
vier Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt wird. 
Magdeburg, den 
Direktorium der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahn-Gesellschaft. 
(Unterschrift des Kontrolleurs). 
(Kupon 12. Bemerkung). 
Der Präsentant dieses Kupons ist zur Engegennahme der folgenden, 
über deren Empfang er zugleich durch dessen Rückgabe quittirt, berechtigt, wenn 
dagegen nicht vor dem Flligkeitstermine desselben, dem #en vom 
Inhaber der Obligation bei der Direktion schriftlich Widerspruch erhoben wird, 
iu welchem Falle die Ausreichung der neuen Kupons gegen besondere Quittung 
an den Inhaber der Obligation erfolgt. 
  
(Nr. 3253)
        <pb n="223" />
        — 207 — 
(Nr. 3253.) Privilegium wegen Emission von 1,300,000 Rcthlr. Priorikts-Obligationen der 
Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft. Vom 11. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem die Bergisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft in den General- 
Versammlungen vom 11. Oktober und 29. November 1849. nach Inhalt des 
Uns vorgelegten notariellen Protokolls beschlossen hat, #ur Fertigstellung der 
Bahn und Vervollständigung der Betriebsmittel ihr Anlagekapital, außer den be- 
reits durch Unsere Privilegien vom 2. Oktober 1848. (Gesetz-Sammlung für 
1848. S. 315 ff.) und 28. Juli 1849. (Gesetz-Sammlung für 1849. S. 339 f.) 
genehmigten Prioritäts-Anleihen von resp. 800,000 Rehlr. und 300,000 Rthlr., 
noch ferner um 1,300,000 Rthlr. vermittelst Ausgabe von Prioritäls-Obligationen 
in Appoints von 100 Rthlr. zu vermehren, so wollen Wir, in Berücksichtigung 
der Gemeinnützigkeit des Unternehmens, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes 
vom 17. Juni 1833. und der 96. 20. und 71. des Gesellschafts-Statuts vom 
42. Juli 1844. (GesetzSammlung für 1844. S. 315 ff.), durch gegenwärtiges 
Piivilegium zu dieser ferneren Erhöhung des Anlagekapitals, so wie zur Emis- 
sion der gedachten 1,300,000 Rthlr. Prioritäts-Obligarionen, Unsere Genehmi- 
gung unter den nachfolgenden Bedingungen hiedurch ertheilen. 
F. 1. 
Das Gesellschafts-Kapital der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft, 
welches bis jetzt aus 4,000,000 Rthlr. Stammaktien und 1,100,000 Rethlr. 
Prioritats-Obligationen bestehr, soll zum Zwecke der gänzlichen Vollendung der 
Bahn und zur vollständigen Ausrüstung derselben mit allen für einen starken 
Betrieb nothwendigen Einrichtungen und Betriebsmitteln durch Ausgabe von 
13,000 Stück Prioritäts-Obligationen II. Serie (zum Betrage von 100 Rcthlr. 
für jede) um 1,300,000 Rthlr. erhöhet werden. 
§. 2. 
Die zu emittirenden Obligationen werden nach dem sub Litt. A. beige- 
fügten Schema mit fortlaufenden Nummern stempelfrei ausgefertigt. Die erste 
„Serie der Zinskupons wird nach dem sub Litt. B. angeschlossenen Schema für 
ehn Jahre den Obligationen beigegeben und nach jedesmaligem Ablauf einer 
ist von zehn Jahren durch eine neue Serie ersetzt. eder Serie von 
Sinskupons wird eine Anweisung zum Empfang der folgenden Serie beigege- 
ben. Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. 
g. 3. 
Die Prioritaͤts-Obligationen werden mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich ver- 
zins und die Zinsen in halbjaͤhrigen Raten postnumerando am 1. Juli und 
. Januar von der Gesellschaftskasse in Elberfeld, so wie von den durch die 
Direktion in oͤffentlichen Blaͤttern namhaft zu machenden Bankiers ausbegals. 
(Nr. 3253.) Zin-
        <pb n="224" />
        — 20 — 
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von 
den in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungsterminen an gerechnet 
nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft. 
g. 4. 
Die Prioritaͤts-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem 
Jahre 1855. bezinnt und auf welche jährlich 13,000 Rehlr., so wie die auf 
die eingelösten Obligationen fallenden Zinsen verwendet werden. Die Nummern 
der in jedem Jahre zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen werden alljähr- 
lich im Juli durch das Loos bestimmt und die Auszahlung des Nominalbetra- 
ges der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritäts-Obligationen erfolgt 
am 2 Jaar des nächstfolgenden Jahres, zum ersten Male also am 2. Ja- 
nuar 
Der Bergisch-Märilschen Eisenbahn-Gesellschaft bleibt das Recht vor- 
behalten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amorisationsfonds bis 
zum Doppelten zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts-Obliga- 
lionen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Prioritäts-Obligationen durch die 
öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung 
des Neunwerhs einzulösen. 
Diese Einlösung darf jedoch nicht vor dem 1. Januar 1850. geschehen. 
Ueber die erfolgte Amortisation wird alljährlich dem Königlichen Eisen- 
bahn-Kommissariate ein Nachweis eingereicht. 
g. 5. 
Angeblich vernichtete oder verlorene Prioritaͤts-Obligationen und Zins- 
Kupons werden nach dem im F. 30. des Gesellschafts-Statuts der Bergisch- 
Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft vorgeschriebenen Verfahren für nichtig oder 
verschollen erklärt und demnächst ersetzt. 
K. 6. 
Die Inhaber der Prioritäts-HObligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Betrage nebst den fälligen Zinsen Glaubiger der Bergisch-Märkischen 
Eisenbahn-Gesellschaft, und haben als solche, unbeschadet der den Inhabern 
der durch die Allerhöchsten Privilegien vom 2. Oktober 1848. und 28. Juli 
1849. kreirten 1,100,000 Rthlr. Prioritäts-Obligationen der l. Serie zustehenden 
Priorität für Kapital und Zinsen, an dem Einkommen, sowie eventuell an dem 
gesammten Vermögen der Gesellschaft, ein Vorzugsrecht vor den Inhabern 
der Stammaktien und der zu denselben gehörigen Dividendenscheine. 
Die Bergisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft behält sich das Recht vor, 
soweit es für die Legung des zweiten Geleises erforderlich werden könnte, unter 
Genehmigung des Staats und vorbehaltlich statutgemaßer Genehmigung einer 
späteren General-Versammlung bis zu 1,000,000 Rehlr. noch fernere Prioritärs= 
Obligationen unter gleicher Berechtigung mit den in dem vorliegenden Nach- 
trage zu dem Gesellschafts-Statut bezeichneten Prioritäts-Obligarionen und 
unmer verhältnißmäßiger Erhöhung des Amortisationsfonds seiner Zeit auszu- 
geben. 
K 7.
        <pb n="225" />
        — 209 — 
' 
Die Inhaber der Prioritats-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der in K. 4. 
enthaltenen Amoruisations-Bestimmungen zu fordern, ausgenommen: 
„2) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftcmäßig prsentirte 
Zinskupons länger als drei Monate unberichtigt bleibt « 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Vereische ä4ekischen Eisenbahn aus 
Verschulden der Gesellschaft länger als 6 Monate ganz aufhört; 
c) wenn die im F. 4. festgesetze Amortisation nicht inne gehalten wird. 
In den Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son- 
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein- 
tritt, zurückgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Zahlung des betreffenden 
Zinskupons: zu D. bis zur Wiellrherssellung des unterbrochenen Transport- 
etriebes. « « « 
In dem sub c. bezeichneten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
ebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsguantums hätte stattfin- 
en sollen. 
In allen Fällen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetzliche Inver- 
zugsetzung nöthig, um die an den Verzug geknüpften Folgen eintreten zu lassen. 
K. 8. 
Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen 
geschieht in Gegenwart zweier Mirglieder der Direktion und eines prokokblli- 
renden Notars in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringen- 
de Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Zu- 
ritt gestattet ist. * * 
. 9. 
Die Nummern der ausgelooseten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
14 Tagen nach Abhaltung des in F. 8. gedachtem Termines bekannf gemacht, 
die Auszahlung derselben aber erfolgt bei der Gesellschafts-Kasse in Elberfeld 
und densenigen Bankiers, welche die Direktion in bffentlichen Blättern nam- 
haft machen wird, an die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts-Obligationen 
egen Auslieferung derselben und der dazu gehbrigen noch nicht fälligen Zins- 
upons. Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der 
fehlenden an dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Einlösung der Kupons ver- 
wendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt worden. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
jeder Prioritärs-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in 
welchem dieselbe ausgeloost und daß dies geschehen, öffentlich bekannt ge- 
macht wurde. 
Die im Wege der Amortisation eingelöseten Prioritäts-Obligationen 
werden in Gegenwart zweier Mitglieder der Oirektion und eines protokolliren= 
Jahrgang 1850. (Nr. 3233.) 31 den
        <pb n="226" />
        — 210 — 
den Notars verbrannt und eine Anzeige daruͤber durch oͤffentliche Blaͤtter be- 
kannt gemacht. 
g. 10. 
Oiejenigen Mioritäts= Obligationen, welche ausgelooset und gekündigt 
sind, und welsche ungeachtet der Brkanmemachun in öffentlichen Blättern nccht 
rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden wchrend der nächsten zehn Jahre 
von der Direktion der Bergisch-Märkischen Eisenbahn= Gesellschaft alljährlich 
einmal öffentlich aufgerufen. Gehen sie aber dessen ungeachtet nicht spätestens 
binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so 
erlischt jeder Anspruch aus denselben an das Gesellshafts= Vermogen, was 
unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen 
von der Direktion öffentlich bekannt gemacht wird. Odgleich also aus der- 
gleichen Prioritäts -Obligationen keinerlei Verpflichtungen für die Gesellschaft 
in späterer Zeit abgeleitet werden können, so steht doch der General-Versamm- 
lung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeits- 
Rücksichten zu beschließen. 
.11. 
Die in vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen oͤffentlichen Bekannt- 
machungen erfolgen: in zwei Berliner, in einer Koͤlner, in einer Barmer und 
in einer Elberfelder Zeitung. 
S. 12. 
Den Inhabern von Prioriäts-Obligasionen steht der Zutritt zu den 
General-Versammlungen offen; jedoch haben sie als solche nicht das Recht, 
sich an den Verhandlungen oder Absiimmungen zu betheiligen. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwartige landesherrliche Privile- 
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu ge- 
ben oder Rechten Dritter zu prcjudiziren. 
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
  
Schema.
        <pb n="227" />
        (Nr. 3233.) 
Schema 
Schema. 
  
A. 
Priorttäts-Obligation II. Serie 
der 
Gergisch- Märkischen Eisenbahn-Sesellschaft 
*7 
über 
Einhundert Thaler Preufsisch Courant. 
Inhaber dieser Obligation hat einen Antheil von Einhundert Thalern an dem 
nach den Bestimmungen des umstehenden, am . ten 18. von GEr. Majestät dem 
Könige von Preußen bestätigten Planes cmittirten Kapitale von 1,300,000 Thalern in 1! 
Prioritäts-Obligationen der Bergisch-Märkischen Elsenbahn= esellschaft II. Serte. 
Elberfeld, den tten 1850. 
Die Direktion der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
Dieser Obligaton sind beigegeben worden 20 Zine-Konpous 
der Serle I. für die Jahre 18.— 18. 
Stamm- Eude. 
Bergisch-Märkische Eisenbahn- 
Prioritäts-Obligation 
Serie II. 
Nr. 
übgegeben 
am 
an 
Unterzeichnet 
von Her#in Direkt.: 
Beigegeben 
20 Zins-Koupons der Serie I. 
pro 18.. — 18.. 
  
——————-
        <pb n="228" />
        Schema. 
  
B. 
Gergisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft. 
Anweisung 
zu der Prioritcts-Obligation II. Serie M... gehörig. 
  
von 1,300,000 Thalern Praug, Courant in prioritäts Obligatlonen an rs durch Eancnsss Desarmahung sborzinn Sell 
die unheer ric von. wantig Stück. . S u zur vorbeseichneten Flipritäte-Obligatlon. 
  
  
“ feld, den. 
Die Fiweriion. 
(Facsimile.) Uusgefertigt. 
1argich - Märnische Sisenbohn- —— 
Serie I. Zins-Koupons . 
zudekPItotltätdObligationllSmka gehörig 
JudabkrempfaagtamÆ-——gegeadiese-I 
Koupon an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten 
Stellen 2 2oeKethlr. 15 15 Sgr. Preuß. Tourant als Zinsen vom 
tien 
—— .............. 18 
Elberlele, den ... 1650. 
Die Directlon. 
(Lesiwile.) egelertigt. 
insen von Priotitãts· Obligatlonen, deren und innerbalb 
vier Jahren, von dem in dem vorstehenden Koupon hellimmten Zab- 
lungs-Termine an gerechnet, nicht geschehen ist, verfalltn zum Vortpeil 
der Gesellschaft. 
— 212 
    
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums. 
(Rudolph Decker.) 
  
SGalin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hosbuchdruckerei.
        <pb n="229" />
        — 213 — 
Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 18.— 
  
(Nr. 3254.) Gemeinde-Ordnung für den Preußischen Staat. Vom 41. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen ꝛc. 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt: 
Titel I. 
Von den Grundlagen der Gemeindeverfassung. 
F. 1. 
Zu einem Gemeindebezirk (Gemarkung, Feldflur, Bann) gehören alle 
innerhalb der Grenzen desselben gelegenen Grundstäcke. 
Jedes Grundsiück muß einem Gemeindebezirke angehbren oder einen 
solchen bilden. 
Veränderungen von Gemeindebezirken können nur unter Zustimmung 
der Vertretungen der becheiligten Gemeinden und nach Anhbrung der Kreis- 
Vertretung durch einen Beschluß des Bezirksrathes bewirkt werden. 
Dieser Beschluß bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Königs 
und trict in Kraft, nachdem er durch das Amtsblatt bekannt gemacht worden 
ist. Veränderungen von Gemeindebezirken, welche bei Gelegenheit der Gemein= 
heitstheilungen vorkommen, unterliegen diesen Bestimmungen nicht. 
KS. 2. 
Alle Einwohner des Gemeindebezirks gehören zur Gemeinde. 
Als Einwohner werden Diejenigen betrachtet, welche in dem Gemeinde- 
bezirk nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben. 
g. 3. 
Alle Einwohner (G. 2.) der Gemeinde sind zur Mitbenutzung der offent- 
lichen Gemeinde-Anstalten berechtigt und zur Theilnahme an den Gemeinde- 
lasten nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichret. 
Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit solchen Gemeinde- 
Anstalten verbunden sind, ingleichen die darauf bepäblichen, auf besondern Titeln 
beruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt. 
Jehrgeng 1380. (N.. 3754.) 32 Wer 
Ausgegeben zu Berlin den 27. März 1850.
        <pb n="230" />
        — 214 — 
Wer in der Gemeinde Grundbesitz hat oder ein stehendes Gewerbe be- 
treibt, aber nicht in der Gemeinde wohnte, ist nur wverpflichtet, an denjenigen 
Lasten Theil zu nehmen, welche auf den Grundbesitz oder auf das Gewerbe, 
oder auf das aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt sind. 
In wieweit Waldungen zu den Gemeinde-Abgaben und Lasten heran- 
gezogen werden können, ist nach den besonderen Verhältnissen der ersteren zu 
den Gemeinden zu bemessen. Die Provinzial-Versammlung hat darüber nähere 
Bestimmungen zu treffen, welche der Genehmigung des Königs bedürfen. 
Bis zum Erlasse solcher Besiimmungen rännen Waldbesitzer zu den 
Gemeinde-Abgaben und Lasten im höheren Maaße als bisher gegen ihren 
Willen nur in soweit herangezogen werden, als es von dem Bezirksrathe im 
Einverständniß mit dem Regierungspräsidenten für angemessen erachtet wird. 
In der Provinz Westphalen und in der Rheinprovinz bleibt es bis zum Erlasse 
solcher Bestimmungen bei den bisherigen Rechten und Pflichten des Staats 
als Waldbesitzer. 
Die im F. 7., §F. 3. und §. 9. des Gesetzes vom 21. Jannar 1839. 
(Gesetz-Sammlung S. 31. und 32.) bezeichneten ertragsunfähigen oder zu 
einem öffentlichen Diensie oder Gebrauche besiimmten Grundsflücke sollen im 
ganzen Staate von Gemeinde-Auflagen in soweit befreit sein, als sie diese Be- 
freiung zur Zeit der Verkündigung dieser Gemeinde-Ordnung bereits besaßen. 
Zeitweilige Befreiungen von Gemeinde-Abgaben und Heisturgen für neu- 
bebaute Grundstücke sind zulässig. 
Alle sonstigen, nicht persönlichen Befreiungen können von den Gemeinden 
abgelöst werden, und hören auf, wenn die Entschädigung fesigestellt und gezahlt 
ist. Wer auf Entschädigung Anspruch machen will, muß diesen Anspruch 
binnen Jahresfrist nach Einführung dieser Gemeinde-Ordnung in der betreffen- 
den Gemeinde G. 156.) bei dem Gemeindevorstande anmelden, widrigenfalls 
die Befreiung und der Anspruch auf Entschadigung erlöschen. Die Entschädi- 
gung wird zum 20fachen Betrage des Jahreswerthes der Befreiung nach dem 
Durchschnitte der letzten 10 Jahre vor der Verkündigung dieser Gemeinde- 
Ordnung Helesie Steht ein anderer Entschädigungs-Maaßsiab durch speziellen 
Rechtstitel fest, so hat es hierbei sein Bewenden. Der Entschädigungs-Betrag 
wird durch Schiedsrichter, mit Ausschluß der ordentlichen Rechtsmittel, fesige- 
stellt; von diesen wird der eine von dem Besitzer des bisher befreiten Grund- 
stücks, der andere von der Gemeindevertretung ernannt. Der Obmamn ist, 
wenn sich die Schiedsrichter über dessen Ernennung nicht versiändigen können, 
von der Aufsichtsbehörde zu ernennen. 
Alle persönlichen Befreiungen sind ohne Entschädigung aufgehoben. 
S. 4. 
Jeder selbsisiändige Preuße ist Gemeindewähler, wenn er seit einem 
re: 
1) Einwohner des Gemeindebezirks ist G. 2.); 
2) keine Armen-Unterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen und 
3) die ihn betreffenden Gemeinde-Abgaben gezahlt hat; endlich 
4) mindestens zwei Thaler als Jahresbetrag an direkten Steuern entrichte, 
oder
        <pb n="231" />
        — 215 — 
oder sofern es sich um eine, nach den Bestimmungen des Titel III. ver- 
waltete Gemeinde handelt, ein Grundstück im Werthe von 100 Rthir. 
oder ein Haus im Gemeindebezirke besitzt. 
In den mahl= und schlachrsteuerpflichtigen Gemeinden kritt an die Stelle 
des Beitrags zu den direkten Staarsabgaben der Nachweis, daß das Gemeinde- 
Mitglied ein reines jährliches Einkommen bezieht, welches betragt: 
für Gemeinden von weniger als 10,000 Einwohner 200 Rrlhlr. 
10,000 — 50,000 250. 
mehr als 50,000 300 
Steuerzahlungen, Einkommen und Grundbesitz der Ehefrau werden dem 
Ehemanne, tenerzahlungen, Einkommen und Grundbesitz der minderjährigen, 
beehungsweis der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder, dem Water an- 
gerechner. 
Als selbstständig wird nach vollendetem 25. Lebensjahre ein Jeder be- 
trachtet, der einen eigenen Hausstand har, sofern ihm nicht das Verfügungs- 
recht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richterliches Erkennt- 
niß entzogen ist. 
0# den unbesoldeten Stellen in der Gemeindeverwaltung, sowie zur Ge- 
meindevertretung können nur solche Einwohner des Gemeinbebeuté, welche 
Gemeindewähler sind, gewählt werden. 
Von dem Wahlrecht und der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Diejenigen, 
welche sich in Folge rechtskraftigen richterlichen Erkenntnisses nicht im Voll- 
bestee der bürgerlichen und staaksbürgerlichen Rechte befinden. 
Wahlrecht und Wählbarkeit ruhen so lange, als der dazu Berechtigte 
sich in gerichslicher Haft oder in Kriminaluntersuchung oder in Konkurs —* 
findet. Wo das Rheinische Civilgesetzbuch gilt, ruhen das Wahlrecht und die 
Waͤhlbarkeit desjenigen, der in Zahlungsunfaͤhigkeit verfaͤllt, so lange, bis die 
Rehabilitirung ausgesprochen ist. 
g. 5. 
Wer in einer Gemeinde seit einem Jahre mehr als Einer der drei hoͤchst- 
besteuerten Einwehner sowohl an direkten Staats= als an Gemeindeabgaben 
entrichtet, ist, auch ohne in der Gemeinde zu wohnen oder sich daselbst aufzu- 
halten, berechtigt, an den Wahlen Theil zu nehmen, falls bei ihm die übrigen 
Erfordernisse, um Gemeindewähler zu sein, vorhanden sind. 
Dasselbe Recht haben larifische Personen, wenn sie in einem solchen 
Maaße in der Gemeinde besteuert sind. · 
H.6. 
Die Gemeinden sind Korporationen. 
Jeder Gemeinde steht die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten zu. 
S. 7. 
In den Gemeinden wird ein Gemeindevorstand und ein Gemeinderath 
gebildet, welche nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes dieselben vertreten. Der 
(Nr. 3254.) 322 Ge-
        <pb n="232" />
        — 216 — 
Gemeindevorstand ist die Obrigkeit des Orts und verwaltet die Gemeinde-An- 
gelegenheiten. 
Die mit den Lehn= und Erbschulzengütern verbundenen Rechte und Pflich- 
in Beziehung auf die Verwaltung des Schulzenamtes sind aufgehoben. 
6. 8. 
Jede Gemeinde ist befugt, ihre besondere Verfassung in einem Gemeinde- 
statut zu verzeichnen, welches alsdann die Grundlage dieser besonderen Ver- 
fassung bilder. 
Gegenstände eines solchen Statuts sind: 
1) Festsetzungen über solche Angelegenheiten der Gemeinden, sowie über 
solche Rechte und Pflichren ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das 
egenwärtige Gesetz Verschiedenheiten gestartet oder keine ausdrücklichen 
Bepimmunchen enthaͤlt; 
2) Bestimmungen über sonstige eigenthümliche Verhaͤltnisse und Einrich- 
tungen. 
DOes Gemeindestatut bedarf der Bestatigung des Bezirksrathes nach vor- 
gängiger Begutachtung durch den Keigusschug. 
K. 9. 
Für Gemeinden, welche mehr als 1500 Einwohner haben, kommen in 
der Regel die Bestimmungen des Titel II., für Gemeinden, welche nicht mehr 
als 1500 Einwohner haben, in der Regel die Bestimmungen des Titel III. zur 
Anwendung. 
Auf den Antrag des in jenen Gemeinden nach dem Titel II., in diesen 
nach dem Titel III. gewählten Gemeinderathes können jedoch von dem Bezirks- 
rathe auch Gemeinden mit mehr als 1500 Einwohnern den Bestimmungen des 
Titel III., und Gemeinden mit nicht mehr als 1500 Einwohnern den Bestim- 
mungen des Titel II. unterworfen werden. 
Titel 11. 
Von den Gemeinden, welche mehr als 1500 Einwohner haben. 
Abschnitt I. 
Von der Zusammensetzung und Wahl des Gemeinderathes. 
g. 10. 
Der Gemeinderath besteht aus 12 Mitgliedern (Gemeindeverordneten) in 
Gemeinden von weniger als 2,500 Einwohnern, 
aus in Gemeinden von 2,500 bis 5,000 Einwohnern, 
P 4 
2 „00 1 1 0,000 - 
30 10,001 20,000 
36 20,001 30,000 
4 30.001 50,000 
46 50,001 70,000 
54 70,001 90,000 
60 —. 22
        <pb n="233" />
        — 217 — 
In Gemeinden von mehr als 120,000 Einwohnern treten fuͤr jede wei- 
teren 50,000 Einwohner 6 Gemeindeverordnete hinzu. 
Wo die Zahl der Mitglieder nach den bisherigen Bestimmungen eine 
andere gewesen ist, verbleibt es bei dieser Zahl, so lange nicht der neugewählte 
Gemeinderach mit Genehmigung des Bezirksrathes eine Verminderung oder 
Vermehrung derselben beschlossen hat. 
S. 11. 
Zum Zwecke der Wahl des Gemeinderathes werden die Gemeindewäh-= 
ler (§. 4. und S.) nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten 
Steuern (Gemeinde-, Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und Staatsabgaben), in 
den Gemeinden, wo die Mahl= und Schlachtsteuer besteht, nach Mogabe. 
ihres Einkommens, in drei Abtheilungen getheilt. 
Die ersie Abtheilung besieht aus Oenjenigen, welche die höchsien Betrage 
bis zum Belaufe eines Nrirtels des Gesammtbetrages der Steuer aller Ge- 
meindewähler entrichten, oder welche das höchsie Einkommen bis zum Belaufe 
eines Drittels des Gesammteinkommens aller Gemeindewähler besitzen. 
In die ersie Abtheilung gehört auch Derjenige, dessen Steuerbetrag oder 
Einkommen nur theilweise in das erste Drittel fällt. Die übrigen Wcher 
bilden die zweite und dritte Abtheilung; die zweite reicht bis zur Hälfte der 
Gesammtsteuer resp. des Gesammteinkommens dieser Wähler. 
Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Ge- 
meinde entrichtet werden, sowie die Steuer für die im Umherziehen betriebenen 
Gewerbe sind bei der Bildung der Abtheilungen nicht anzurechnen. 
Die Diensie (G. 49.) kommen gleich den Abgaben in Anrechnung. 
Kein Wähler kann zweien Abtheilungen zugleich angehbren. 
Läßt sich weder nach dem Steuerbelrage oder Einkommen, noch nach 
der alphabetischen Ordnung der Namen bestimmen, welcher unter mehreren 
Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so enrscheidet das Loos. 
Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Mitglieder zum Gemeinderath, 
ohne dabei an die Wähler der Abtheilung gebunden zu sein. 
*e 
Gehören zu einer Abtheilung mehr als 500 Wähler, so kann die Wahl 
in derselben nach Bezirken geschehen. Auch die aus mehreren Ortschaften be- 
stehenden Gemeinden können in Wahlbezirke eingetheilt werden. Die Anzahl 
und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie die Anzahl der von einem jeden der- 
selben zu wahlenden Gemeindeverordneten werden nach Maaßgabe der ZJahl 
der Wähler von dem Gemeindevorstande festgesetzt. 
S. 13. 
Bei Gemeinden, welche mehrere Ortschaften umfassen, kann der Bezirks- 
rath nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wieviel Mieglieder des 
Gemeinderathes aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind. 
CE#r. 3264) K. 14.
        <pb n="234" />
        – 218 — 
g. 14. 
Die Haͤlfte der von jeder Abtheilung zu waͤhlenden Gemeindeverord- 
neten muß aus Grundbesitzern (Eigenthuͤmern, Nießbrauchern und solchen, die 
ein erbliches Besitzrecht haben) bestehen. Befinden sich in einer Gemeinde gar 
keine oder nur sehr wenige Grundbesitzer, so können statt derselben oder gleich 
ihnen Pächter gewählt werden. Die nähere Bestimmung hierüber ist von dem 
Bezirksrathe für jeden einzelnen Ort zu treffen. 
. 15. 
Mitglieder des Gemeinderathes können nicht sein: 
1) die vom Staate ernannten Mitglieder der Aufsichts -Behörde 
G. 138.); 
2) die Mitglieder des Gemeindevorstandes und die sonstigen Ge- 
meinde-Beamten; 
3) die Mitglieder der Kreis-, Stadt= und Landgerichte, mir Einschluß 
der Einzelrichter ihrer Gerichtssprengel, ingleichen die Mitglieder 
der höheren Gerichtshöfe; 
4) die Beamten der Staats-Anwaltschaft; 
5) die Polizei-Beamten; 
6) die zum stehenden Heere und die zu den Landwehrstämmen ge- 
hörenden Personen. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des 
Gemeinderathes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich erwählt, 6 wird der 
dltere allein zugelassen. 
K. 16. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes werden auf 6 Jahre gewählt. Jedoch 
verliert jede Wahl ihre Wirkung mit dem Aufhören der Wahlbarkeit (G. 4.). 
Alle zwei Jahre scheidet ein Drictheil aus und wird durch neue Wahlen er- 
setzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Abtheilung 
durch das Loos bestimmt. 
S. 17. 
Eine Liste der Gemeindewähler, welche die erforderlichen Eigenschaften 
derselben nachweist, wird von dem Gemeindevorstande geführt und alljährlich 
im Juli berichtigt. 
Die Liste wird nach den Wahl-Abtheilungen und in dem Falle des F. 12. 
nach den Wahlbezirken eingetheilt. 
S. 18. 
* gom 1. bis 15. Juli schreitet der Gemeindevorstand zur Berichtigung 
er Liste. 
„Vom 15. bis zum 30. Juli wird die Liste in einem oder mehreren, zur 
oͤffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Gemeinde offen gelegt.
        <pb n="235" />
        — 219 — 
Während dieser Zeit kann jeder Einwohner der Gemeinde gegen die Rich- 
tigkeit der Liste bei dem Gemeindevorstande Einwendungen erheben. 
Der Gemeinderath entscheidet darüber bis zum 15. August. 
Innerhalb 10 Tagen nach Mittheilung der Entscheidung ist die Beru- 
sing. an den Bezirkerat zulässig, welcher binnen 4 Wochen endgültig ent- 
eidet. 
Soll der Name eines ein Mal in die Liste aufgenommenen Einwohners 
wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses unter Angabe der Gründe 8 Tage 
vorher von dem Gemeindevorstande mitzutheilen. 
S. 19. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderathes finden alle 
zwei Jahre im November statt. Die Wahlen der dritten Abtheilung erfolgen 
zuerst, die der ersten Zuet 
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode aus- 
geschiedener Mitglieder können von dem Gemeinderathe veranlaßt oder von 
em Bezirksrathe angeordnet werden. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum 
Ende derjenigen 6 W in Thaätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene ge- 
wählt war. 
Alle Ergänzungs= oder Ersatzwahlen werden von denselben Abeheilungen 
und- Bezirken (F. 12.) vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene gewählt 
war. st die Zahl der zu wählenden Gemeindeverordneten nicht durch drei 
theilbar, so ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilun 
vn wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen un 
ie dritte Abtheilung den andern. 
g. 20. 
Der Gemeinderath hat jeder Zeit die noͤthige Bestimmung zur Ergaͤn- 
zung der erforderlichen Anzahl von Grundbesitzern (. 14.) zu treffen. 
Ist die Zahl der Grundbesitzer, welche zu waͤhlen sind, nicht durch die 
Zahl der Wahlbezirke theilbar, so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahl- 
bezirke durch das Loos bestimmt. 
Mit dieser Beschraͤnkung koͤnnen die ausscheidenden Mitglieder des Ge- 
meinderathes jeder Zeit wieder gewaͤhlt werden. 
. 21. 
Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste (S#. 17., 18.) 
verzeichneten Wahler durch den Gemeindevorstand zu den Wahlen miteelst 
schriftlicher Einladung oder ortsüblicher Bekanntmachung berufen. 
Die Einladung oder Bekannemachung muß das Lokal, die Tage und die 
Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, ge- 
nau bestimmen. 
K. 22. 
Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirk aus dem Bärgermeister 
oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als Worsitzenden und aus zwei 
— von
        <pb n="236" />
        — 220 — 
von dem Gemeinderathe gewaͤhlten Beisitzern. Fuͤr jeden Beisitzer wird von 
dem Gemeinderathe ein Stellvertreter gewaͤhlt. 
g. 23. 
Jeder Waͤhler muß dem Wahlvorstande mündlich zu Protokoll erklaͤren, 
wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als 
zu waͤhlen sind. 
Nur die im g. 5. erwaͤhnten, außerhalb der Gemeinde wohnenden, 
hoͤchstbesteuerten und juristischen Personen, sowie die durch den Militairdienst 
von ihrem Gemeindebezirk entfernten Waͤhler koͤnnen ihr Stimmrecht durch 
Bevollmaͤchtigte ausuͤben. Die Bevollmaͤchtigten muͤssen selbst Gemeindewaͤh- 
ler sein. 
Ist die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt, so entscheidet 
uͤber die Anerkennung derselben der Wahlsorstand endgültig. 
. 24. 
Gewählt sind Diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die absolute 
Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten haben. 
Wenn sich bei der ersien Abstimmung nicht für so viele Personen, als 
zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, wird zu einer zwei- 
ken Wahl geschritten. 
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst 
den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, soweit zusammen, daß die 
doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zusam- 
mensiellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren. 
Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebniß der 
ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes acht Tage vor- 
her berufen. Vei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht 
erforderlich. 
Unter Densenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, 
giebt das Loos den Ausschlag. 
Wer in mehreren Abtheilungen oder Bezirken gewählt ist, hat zu erklä- 
ren, welche Wahl er annehmen will. 
5. 25. 
Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu unterzeichnen und vom 
Gemeindevorstande aufzubewahren. Der Gemeindevorstand hat das Ergebniß 
der vollendeten Wahl sofort bekannt zu machen. 
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem Waähler der 
Gemeinde, innerhalb zehn Tagen nach der Bekanntmachung, bei der Aufsichts- 
behörde Beschwerde erhoben werden. 
Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten hat die Aufsichtsbehörde die Wah- 
len auf erfolgte Beschwerde oder von Amtswegen innerhalb zwanzig Tagen 
nach der Bekanntmachung durch eine motivirte Entscheidung für ungültig zu 
erklären. 
g. 26.
        <pb n="237" />
        — 21 — 
K. 26. 
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Mitglieder des 
Gemeinderathes treten mit dem Anfang des auf ihre Wahl folgenden Jahres 
ihre Verrichtungen an; die Ausscheidenden bleiben bis dahin in Thätigkeit. 
Der Gemeindevorstand hat die Einführung der Gewählten und deren 
Verpflichtung durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen. 
Abschnitt lI. 
Von der Zusammensetzung und Wahl des Gemeindevorstandes. 
g. 27. 
Der Gemeindevorstand besteht aus dem Buͤrgermeister, einem Beigeord- 
neten als dessen Stellvertreter und einer Anzahl von Schoͤffen (Stadtraͤthen, 
Rathsherren, Rathmaͤnnern), naͤmlich in Gemeinden von 
weniger als 2,500 Einwohnern 2 Schoͤffen, 
2,500 bis 10,000 4 
10,001 30,000 6 
30,001 60,000 8 
60,001 100,000 10 
Bei mehr als 100,000 Einwohnern treten fuͤr jede weiteren 50,000 
Einwohner zwei Schöôffen hinzu. Wo die Zahl der Mitglieder des Gemeinde- 
Vorstandes OMagistratsd nach den bisherigen Bestimmungen eine größere ge- 
wesen ist, verbleibt es bei der letzteren so lange, als nicht der Gemeinderath 
mit Genehmigung des Bezirksrathes eine Verminderung beschlossen hat. 
Alle Gemeinden von großem Umfange oder von zahlreicher Bevôlkerung 
werden von dem Gemeindevorstande in Ortsbezirke getheilt, nach Anhörung des 
Gemeinderathes. 
Jedem Bezirk wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher vom Gemeinde- 
rathe aus den Wählern des Bezirks auf sechs Jahre erwahlt und vom Ge- 
meindevorstande bestätigt wird. 
Die Bezirksvorsleher sind Organe des Gemeindevorstandes und verpflich- 
tet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Ge- 
schdften des Bezirks zu unterstützen. 
In den in F. 13 erwähnten Ortschaften kann der Bürgermeister nach 
Bestimmung des Landrathes durch ein daselbst wohnendes Muglied des Ge- 
meinderathes, welches dieser zu wählen hat, vertreten werden. 
S. 28. 
Mitglieder des Gemeindevorstandes können nicht sein: 
1) die Mitglieder der Aufsichtsbehörde; 
2) die Mitglieder des Gemeinderathes, ingleichen Gemeinde-Unterbeamte 
einschließlich des Gemeinde-Einnehmers; 
3) Geistliche und Lehrer an öffentlichen Schulen; 
Jatgong 1850. (Dr. 3264.) 33 4 die
        <pb n="238" />
        — 222 — 
4) die Mitglieder des Richterstandes und die Beamten der Staats- 
anwaltschaft; 
5) die Polizeibeamten; 
5) die zum stehenden Heere und die zu den Landwehrsiämmen gehs- 
renden Personen. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und 
Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder des Gemeindevorstandes sein. 
Engeehr die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet das- 
jenige Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt worden ist. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brü- 
7 düurfen nicht zugleich Mitglieder des Gemeindevorstandes und Gemeinde- 
rathes sein. 
Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835. (Gesetz-Samm- 
lung S. 18.) bezeichneten Gewerbe betreiben, können nicht Bürgermeister sein. 
S. 29. 
Die Beigeordneten und die Schöffen, deren Zahl im §. 27. bestimmt ist, 
werden von dem Gemeinderathe durch absolute Stimmenmehrheit auf 6 Jahre 
gewählt. Alle 3 Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch 
neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das 
Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Außer den Schbffen können, wo es das Bedürfniß erforderk, noch ein 
oder mehrere besoldete Mirglieder (Syndikus, Kämmerer, Schulrath, Baurath 
u. s. w.) für besondere Geschäftszweige gewählt werden. 
Die Bürgermeister und die etwaigen besoldeten Mitglieder des Gemeinde- 
vorstandes werden vom Gemeinderathe durch absolute Stimmenmehrheit auf 
12 Jahre gewählt. 
S. 30. 
Für jedes zu wählende Mitglied des Gemeindevorstandes wird besonders 
abgestimmt. Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Absiimmung 
aicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten Stim- 
men gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die 
absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Per- 
sonen, welche bei der zweiten Astimmung die meisten Stimmen erhalten haben, 
eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichhelt entscheidet das Loos. 
K. 31. 
Die gewählten Bürgermeister und Beigeordneten bedürfen der Besidti- 
gung. Die Bestätigung steht in Gemeinden von mehr als 10,000 Einwoh- 
nern dem Könige, in den übrigen Gemeinden dem Regierungspräsidenten zu. 
Die Bestaätigung kann nur nach Anhbrung des Bezirksrathes versagt werden. 
Wird die Bestchigung versagk, so schreitet der Gemeinderakh zu einer neuen 
Wahl. 
Wird auch diese Wahl, nach Anhörung des Bezirksrathes, nicht bestä- 
tigt,
        <pb n="239" />
        — 223 — 
tigt, so steht dem Könige, beziehungsweise dem Regierungspräsidenten, die Er- 
nennung auf höchstens 6 Jahre zu. 
Dasselbe findet statt, wenn der Gemeinderath die Wahl verweigern sollte. 
g. 32. 
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vor ihrem Amtsantritte 
durch den Buͤrgermeister in oͤffentlicher Sitzung des Gemeinderathes in Eid und 
Pflicht genommen, der Buͤrgermeister wird vom Regierungspraͤsidenten oder 
einem von diesem zu ernennenden Kommissar in öffentlicher Sitzung des Ge- 
meinderathes vereidet. 
Abschnitt III. 
Von den Versammlungen und Geschäáäften des Gemeinderathes. 
. 33. 
Der Gemeinderath hat über alle Gemeinde-Angelegenheitn zu beschlie- 
ßen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Geneeindecorftende überwiesen sind, 
Sein Gutachten giebr er über alle Gegenstände ab, welche ihm zu diesem 
Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. 
Die von dem Gemeinderathe gefaßten Beschlüsse sind für die Gemeinde 
verpflichtend, doch kann der Gemeinderath nicht die gefaßten Beschlüsse zur 
Ausführung bringen. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes sind an keinerlei Instruktionen oder 
Aufträge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. Ueber andere als Ge- 
meinde-Angelegenheiten kann der Gemeinderarh nur dann berathen, wenn solche 
durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aussichts-= 
behörde oder der Bezirksregierung an ihn gewiesen sind. Der Gemeinderarh 
kontrollirt die Verwaltung. Er ist daher berechtigt, sich von der Ausführung 
seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeinde-Einnahmen Ueberzeugun 
zu verschaffen. Er kann zu diesem Zwecke die Akten einsehen und Ausschüsse 
dus seiner Mitte ernennen. 
g. 34. 
Der Gemeinderath wählt jährlich einen Worsitzenden, sowie einen Stell- 
vertreter desselben aus seiner Mitte. 
Der Gemeinderath versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern. 
Der Vorstand wird zu allen Versammlungen eingeladen; der Gemeinde- 
rath kann verlangen, daß Abgeordnete des Vorstandes anwesend sind. 
Der Vorstand muß gehört werden, so oft er es verlangt. 
* 
Die Zusammenberufung des Gemeinderathes geschieht durch den Wors 
sitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder des 
emeinderathes oder von dem Gemeindevorstande verlangt wird. 
(Tr. — 33% g. 36.
        <pb n="240" />
        K. 36. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein für allemal von 
dem Gemeinderathe festgestellt. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstande der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie 
Tage vorher statt haben. 
K. 37. 
Durch Beschluß des Gemeinderathes können auch regelmaßige Sitzungs- 
tage festgesetzt, es muüssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung 
mindestens zwei freie Tage vorher den Mitgliedern des Gemeinderathes und 
dem Vorstande angezeigt werden. 
g. 38. 
Der Gemeinderath kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte sei- 
ner Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn der 
Gemeinderath, zum dritten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand 
zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen ist. 
Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestim- 
mung ausdrücklich hingewiesen werden. 
S. 39. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht mitstimmt, wird 
war als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach 
n Zahl der Stimmenden festgestellt. 
Bei allen Wahlen findel das im F. 30. vorgeschriebene Verfahren statt. 
S. 40. 
An WVerhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf 
Derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in Wi- 
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige Ver- 
sammlung nicht gehalten werden, so hat der Gemeindevorstand, oder wenn auch 
dieser aus dem vorgedachten Grunde einen gültigen Beschluß zu fassen nicht 
befugt ist, die Aufsichtsbehörde für die Wahrung des Gemeinde-Interesses zu 
seren und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die Gemeinde zu be- 
ellen. 
5. 41. 
Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentlich. Für einzelne Gegen- 
stände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaße 
wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sitzungen dürfen nicht in 
Wirthshäusern oder Schenken gehalten werden. 
. 42.
        <pb n="241" />
        — 2256 — 
S. 42. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzun- 
en und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kanm jeden Zu- 
ßorer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffentliche Zeichen des 
Beifalls oder des Mißfallens giebt oder Unruhe irgend einer Art verurfacht. 
g. 43. 
Die Beschluͤsse des Gemeinderathes und die Namen der dabei anwesend 
gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern un- 
terzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem Gemeinderathe gewähl- 
ter, in öffentlicher Sitzung hierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokoll- 
führer vertreten. 
Alle Beschlüsse sind dem Gemeindevorstande mitzutheilen. 
K. 44. 
Der Gemeinderath beschließt über die Benutzung des Gemeindever- 
mögens. 
9 Ueber das Vermögen, welches nicht der Gemeinde-Korporation in ihrer 
Gesammtheit gehört, kann der Gemeinderath nur in sofern beschließen, als er 
dazu hurch den Willen der Betheiligten oder durch sonstige Rechtstitel be- 
rufen ist. 
Auf das Vermögen der Korporationen und Stiftungen, sowie auf das- 
jenige, welches blos den Hausbesitzern oder anderen Klassen der Einwohner 
gehört, haben andere Personen keinen Anspruch. 
K. 45. 
Die Genehmigung des Bezirksrathes ist erforderlich: 
1) zu Verädußerungen von Grundstücken und Gerechtsamen, welche jenen 
gesetzlich gleichgestellt sind, sowie zu Anleihen, durch welche der Schul- 
denbestand der Gemeinde vergrößert wird; 
2) 8 Veraͤnderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald, 
eide, Haide, Torfstich u. dgl.). 
S. 46. 
Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen kann der Gemeinderath von 
der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder neben derselben von 
Entrichtung eines Einzugs- oder Einkaufsgeldes abhängig machen. 
Durch die Zahlung dieser Abgaben, sowie anderer Abgaben für beson- 
dere Vortheile, die der Wssenthale in einer Gemeinde gewährk, darf aber nie- 
mals die Ausübung der in §#. 3. und 4. bezeichneten Rechte bedingt werden. 
Auch für besondere Vortheile, welche der Aufenthalt in der Gemeinde 
gewährt, kann eine Abpate (Einzugsgeld) gefordert werden. 
Derartige Beschlüsse des Gemeinderathes bedürfen der Genehmigung des 
Bezirksrathes. Z 
(r. 3264) Die
        <pb n="242" />
        — 226 — 
Die mit dem Besitze einzelner Grundstuͤcke verbundenen oder auf sonsti- 
gen besonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Bestimmungen 
dieses Paragraphen nicht unterworfen. 
. 47. 
Um die durch das Bedürfnih oder die Verpflichtungen der Gemeinde 
erforderten Geldmittel zu beschaffen, können von dem Gemeinderathe Umlagen 
nach dem Fuße der direkten Staatsabgaben mit Ausschluß der Steuer für den 
Gewerbebekrieb im Umherziehen beschlossen werden. 
Zur Erhebung von Zuschlagen, die nicht in gleichen Prozenten auf die 
direkten Steuern gelegt werden, Kwie zur Erhebung aller anderen Arten von 
Geeinde * Abgaben, muß die Genehmigung des Bezirksrathes eingeholt 
werden. 
Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn auf die Gewerbesteuer gar 
keine oder geringere Zuschläge elegt werden sollen. 
Zuschläge, welche die PasftS des Betrages der Staatsabgaben über- 
schreiten, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksregierung erhoben werden. 
So lange die Revision der Steuergesetzgebung noch nicht beendigt ist, 
können die Gemeinde-Behörden es bei den Grundsätzen, nach welchen die Ge- 
meinde= Abgaben bisher erhoben worden sind, belassen. Beschließt der Ge- 
meinderath eine Abänderung dieser Grundsätze, so kommen die vorstehenden 
Bestimmungen in Anwendung. 
  
S. 48. 
Beschlässe des Gemeinderathes über Verädußerungen und wesentliche Ver- 
duderungen von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen 
oder Kunstwerth haben, namentlich von Archiven, bedürfen der Genehmigung 
der Bezirksregierung. 
K. 49. 
Der Gemeinderath kann die Gemeinde zur Leistung von Diensten (Hand- 
und Spanndiensten) behufs Ausführung von Gemeindearbeiten verpflichten; die 
Dienste werden in Geld abgeschätzt, die Verkheilung geschieht nach dem Maaß- 
stabe der Gemeinde-Abgaben oder in deren Ermangelung nach dem Maaßstabe 
der direkten Steuern. Abweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der 
Genehmigung des Bezirksrathes. Die Dienste können mit Ausnahme von Noth- 
fällen durch taugliche Stellvertreter abgeleistet oder nach der Abschätzung an 
die Gemeindekasse bezahlt werden. 
. 50. 
Die in Bezug auf die Behandlung der Gemeindewaldungen für die 
einzelnen Landestheile erlassenen Gesetze und Bestimmungen bleiben in Kraft, 
bis ihre Abänderung im gesetzlichen Wege erfolgt sein wird. 
g. 51. 
Der Gemeinderath wählt den Gemeinde-Einnehmer und bestimmt die 
von diesem, sowie von anderen Gemeindebeamten, zu leistenden Kautionen.
        <pb n="243" />
        227 — 
. 52. 
Die Erhebung der Gemeindegefälle, sowie die Kassen= und Rechnungs- 
geschäfte für mehrere Gemeinden, können demselben Einnehmer übertragen 
werden. 
Abschnitt W. 
Von den Geschäften des Gemeinde-Vorstandes. 
K. 53. 
Der Gemeindevorstand hat als Ortsobrigkeit und Gemeinde-Verwal- 
tungsbehörde insbesondere folgende Geschäfte: 
4) die Gesetze, die Verordnungen und die Beschlüsse der ihm vorgesetzten 
Behörden auszuführen; 
2 die Beschlüsse des Gemeinderathes vorzubereiten und auszuführen. 
Der Gemeindevorstand hat die Ausführung solcher Beschlüsse des 
Gemeinderathes zu beanstanden, die er für das Gemeindewohl nachtheilig 
erachtet. Erfolgt alsdann in der nächsten Gemeinderaths-Sitzung keine 
Verständigung der beiden Gemeinde-Behörden, so ist die Enrscheidung 
des Bezirksrathes einzuholen. Dasselbe gilt für den Fall, daß der Ge- 
meindevorstand die Ernennung des gewählten Einnehmers G. 51.) 
beanstanden zu müssen glaubt; 
3) die Gemeinde-Anstalten zu verwalten und diejenigen, für welche besondere 
Verwaltungen eingesett sind, zu beaufsichtigen; 
4) die Einkünfte der Gemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder beson- 
deren Gemeinderaths-Beschlüssen beruhenden Einnahmen und Ausgaben 
anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu überwachen. Von 
jeder regelmäßigen Kassemmevision ist dem Gemeinderathe Kenntniß zu 
geben, damit er ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um diesem 
Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenrevisionen ist der 
Vorsitzende oder ein von demselben ein-für allemal bezeichnetes Mitglied 
des Gemeinderathes zuzuziehen; 
5) die Gemeinde in Prozessen zu vertreten; 
6) das Eigenthum der Gemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu wahren; 
7) die Gemeindebeamten, nachdem der Gemeinderarh darüber vernommen 
worden ist, anzustellen und dieselben einschließlich des Gemeinde-Einneh= 
mers zu beaufsichtigen; 
8) die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren; 
3 die Gemeinde nach Außen zu vertreten und Namens derselben mit Be- 
hörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen 
und die Gemeinde-Urkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfer- 
tigungen der Urkunden werden Namens der Gemeinde von dem Bür-= 
germeister oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; 
10) die Gemeinde-Abgaben und Dienste nach den Gesetzen und Beschlüssen 
auf die Verpflichreten zu vertheilen, die Hebelisten (Rollen) aufzustellen 
(Nr. 3954.) und,
        <pb n="244" />
        und, nachdem sie vom Bürgermeister vollstreckbar erklärt sind, die Bei- 
treibung zu verfügen. Die Hebellsten müssen, bevor dieselben vollstreckbar 
erklart werden, vierzehn Tage offen gelegt sein. 
g. 54. 
Der Verstand kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner 
Mitglieder zugegen ist. 
Die 88 luͤsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- 
leichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz fuͤhrt der 
uͤrgermeister oder sein Stellvertreter. Der Beigeordnete nimmt auch außer 
dem Falle der Stellvertretung an den Verhandlungen und Beschluͤssen Theil. 
g. 55. 
b Der Buͤrgermeister leitet und vertheilt die Geschaͤfte des Gemeindevor- 
standes. 
In allen Faͤllen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Vorstand 
einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen wuͤrde, muß der Buͤrgermeister die 
dem Gemeindevorstande obliegenden Geschaͤfte vorlaͤufig allein besorgen, jedoch 
dem lcteren in der nächsten Sitzung Behufs der Bestätigung oder anderwei- 
tigen Beschlußnahme Bericht erstatten. 
K. 56. 
Sowohl zur dauernden Verwaltung einzelner Geschäftszweige, als zur 
Erledigung einzelner bestimmter Angelegenheiten und Aufträge können auf Be- 
schluß des Gemeinderathes besondere Vepurationen aus Mitgliedern des Vor- 
standes, Gemeindeverordneten und Gemeindewählern gebildet werden. Die Ge- 
meindeverordneten und die Gemeindewähler werden von dem Gemeinderathe, 
die Mitglieder des Vorstandes von dem Bürgermeister bestimmt. Dergleichen 
Deputationen sind dem Gemeindevorstande untergeordnet. Ein von dem Bür- 
germeister bezeichnetes Mitglied des Gemeindevorstandes führ den Vorsitz. 
K. 57. 
Jedes Jahr, bevor sich der Gemeinderath mit dem Haushalts-Ecat be- 
schäftigt, hat der Gemeindevorstand in öffentlicher Sitzung des Gemeinderathes 
über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten einen voll- 
ständigen Bericht zu erstatten. Tag und Stunde der Sitzung werden wenig- 
stens zwei freie Tage vorher in der Gemeinde bekannt gemacht. 
F. 58. 
Der Bürgermeister hat in der Gemeinde, nach näherer Bestimmung der 
Gesetze, folgende Geschäfte zu besorgen: 
1) die Hondhabung der Ortspolizei, soweit sie nicht besonderen Behörden 
übertragen ist; 
2) die Verrichtungen eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei; 
3) die Führung der Personenstands-Register; 
4) die Verrichtungen des Polizei-Anwalts, vorbehaltlich der Befugniß der 
Be-
        <pb n="245" />
        — 229 — 
Behörde, in den Fällen 2., 3. und 4. andere Beamten mit diesen Ge- 
schaften zu beauftragen. 
Dem Bürgermeister am Sitze eines Gerichts kann die Vertretung 
der Polizei-Anwaltschaft bei dem Gerichte auch für die übrigen Gemein- 
den des Gerichtsbezirkes gegen angemessene Entschädigung übertragen 
werden; 
5) alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und allgemei- 
nen Staatsverwaltung, sofern nicht andere Behörden dazu bestimmt sind. 
g. 59. 
In Betreff der Befugniß der Gemeinde-Behörden, ortspolizeiliche Ver- 
ordnungen zu erlassen, kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung. 
Abschnitt V. 
Von den Gehältern und Pensionen. 
. 
Die Bürgermeister haben Anspruch auf Besoldung, die Schöffen werden 
nicht besoldet. 
Die Besoldungen der Bürgermeister und der übrigen Gemeindebeamten 
werden vor der Wahl oder der Ernennung derselben von dem Gemeinderathe 
festgestellt. In Bezug auf diese Besoldungen hat jedoch die Prooinzial-Ver- 
sammlung die erforderlichen allgemeinen Bestimmungen zu treffen. 
5 Den Beigeordneten G. 27.) können feste Entschädigungsbeträge gewährt 
werden. 
g. 61. 
Den Bürgermeistern und den besoldeten Mitgliedern des Gemeindevor- 
standes sind, sofern nicht mit Genehmigung des Bezirksrathes eine Verein- 
barung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit oder, 
wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt werden, folgende 
Pensionen zu gewähren: 
* 9 des Gehalts nach Hähriger Dienstzeit, 
- 1 - 2 
8 
5 - - 24 # * 
Diese Bestimmungen finden auf die vom Staate auf Grund des g. 31. 
bestellten Buͤrgermeister keine Anwendung. 
Ueber die Pensions-Anspruͤche entscheidet der Bezirksrath. Gegen den 
Beschluß des Bezirksrathes, soweit derselbe sich nicht auf die Thatsache der 
Dienst-Unfähigkeit bezieht, findet die Berufung auf richterliche Entscheidung 
statt. Ungeachtet der Berufung sind die festgesetzten Beträge vorlaufig zu zahlen. 
Die Pension fällt insoweit fort oder ruht, als der Pensionirte durch an- 
derweitige Anstellung im Staats= oder Gemeindedienste ein Einkommen echält, 
welches mit Zurechnung der Pension sein früheres Einkommen übersteigt. 
Jahiging 1850. (Nr. 3254.) 34 Ab-
        <pb n="246" />
        – 230 — 
Abschnitt MI. 
Von dem Gemeindehaushalte. 
g. 62. 
Ueber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Voraus 
bestimmen lassen, entwirft der Gemeindevorstand jaͤhrlich im September einen 
Hautzhalts-Etat. 
Der Enewurf wird 14 Tage lang, nach vorheriger Verkündigung, in 
einem oder mehreren, von dem Gemeindevorstande zu bestimmenden Lokalen zur 
Einsicht aller Einwohner der Gemeinde offen gelegt und alsdann von dem 
Gemeinderathe festgestellt. 
Eine Abschrift des Etats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht. 
g. 63. 
Der Gemeindevorstand hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem 
Etat geführt werde. 
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der 
Genchmigung des Gemeinderathes. 
g. 64. 
Die Gemeinde-Abgaben und die Geldbeträge der Dienste (G. 49.), so wie 
die Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen (G. 46.) und die sonstigen 
Gemeindegefälle sind durch den Einnehmer zu erheben und werden von den 
Säumigen im Steuer-Exekutionswege beigetrieben. 
g. 65. 
Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Mai des fol- 
genden Jahres zu legen und dem Gemeindevorstande einzureichen. Dieser hat 
ie Rechnung zu revidiren und solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkun- 
gen dem Gemeinderathe zur Prüfung, Fesistellung und Entlastung vorzulegen. 
Nach erfolgter Feststellung der Rechnung wird dieselbe während 14 Tage 
zur Einsicht der Gemeindegliede offen gelegt G. 62.). Der Gemeinde-Vor- 
stand kann nicht verlangen, bei der Prüfung zugegen zu sein. 
G. 66. 
Die Feststellung der Rechnung muß vor dem 1. September bewirkt sein. 
Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des 
Feststellungsbeschlusses vorzulegen. 
C. 67. 
Ueber alle Theile des Gemeindevermögens hat der Gemeindevorstand ein 
Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem 
Gemeinderathe bei der Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegr. 
Titel
        <pb n="247" />
        — 231 — 
Titel Ul. 
Von den Gemeinden, welche nicht mehr als 1,500 Einwohner haben. 
Abschnitt 1. 
Von der Zusammensetzung und Wahl des Gemeinderathes. 
# 
Der Gemeinderath besteht außer dem Gemeindevorsteher G. 94.) in der 
Regel aus 6 Mitgliedern. 
Diese Zahl kann nach Anhörung der Gemeindewähler durch Beschluß 
des Kreisausschusses bis auf 3 vermindert oder bis auf 12 vermehrt werden. 
Außer den gewählten Mitgliedern gehören eum Gemeinderarhe auch die- 
jenigen im Gemeindebezirke ansässigen Grundeigenthümer, welche die erforderlichen 
Eigenschaften der Gemeindewähler (F. 4.) haben und mehr als der gesamm- 
ten Gemeinde-Abgaben aufbringen. 
Wenn die so Berechtigten juristische oder unter Vormundschaft oder Ku- 
ratel stehende Personen oder Frauln sind, so findet Vertretung statt. Die Ver- 
treter müssen Gemeindewähler sein. 
§. 69. 
Zum Zwecke der Wahl des Gemeinderathes werden die Gemeindewähler 
(. 4. und 5.) nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern 
(Gemeinde-, Kreis-, Bezirks, Provinzial= und Staatsabgaben) in drei Abthei- 
lungen getheilt. 
di erste Abtheilung besteht aus Oenfenigen, welche die höchsien Beträge 
bis zum Belaufe eines Drittels des Gesammtbetrages der Steuern aller Ge- 
meindewähler enrrichten. 
In die erste Abtheilung gehört auch Derjenige, dessen Steuerbetrag nur 
theilweise in das erste Dritktel fällt. Die übrigen Wähler bilden die zweite 
und dritee Abtheilung; die zweite reicht bis zur Hälft- der Gesammtsteuer die- 
ser Wähler. 
Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer andern Ge- 
meinde entrichtet werden (F. 3.), so wie die Steuern für die im Umherziehen 
betriebenen Gewerbe, sind bei der Bildung der Abtheilungen nicht anzurechnen. 
Die Dienste (G. 110.) kommen, so weit sie in den Etat aufgenommen 
sind G. 120.), gleich den Abgaben in Anrechmung. 
Kein Wahler kann zweien Abtheilungen zugleich angehören. 
Läßt sich weder nach dem Steuerbetrage, noch nach der alphabetischen 
Ordnung der Namen besiimmen, welcher unter mehreren Wählern zu einer be- 
stimmten Abtheilung zu rechnen ist, so entscheidet das Loos. 
Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Mitglieder zum Gemeinderath, 
ohne dabei an die Wahler der Abtheilung gebunden zu sein. 
(Nr. 3254.) 34° g. 70.
        <pb n="248" />
        — 232 — 
g. 70. 
Gemeinden, die aus mehreren Ortschaften bestehen, koͤnnen in Wahl- 
bezirke eingetheilt werden. Die Anzahl und die Grenzen der Wahl- 
bezirke, so wie die Anzahl der von einem jeden derselben zu waͤhlenden 
Gemeindeverordneten werden nach Maaßgabe der Zahl der Waͤhler von dem 
Gemeindevorsteher festgesetzt. 
K. 71. 
Bei Gemeinden, welche mehrere Ortschaften umfassen, kann der Kreis= 
Ausschuß nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wie viel Mitglieder 
des Gemeinderathes aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind. 
S. 72. 
Die Hälfte der von jeder Abtheilung zu wählenden Gemeindeverordneten 
muß aus Grundbesitzern (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erb- 
liches Besitzrecht haben) bestehen. Befinden sich in einer Gemeinde gar keine 
oder nur sehr wenige Grundbesitzer, so können statt derselben, oder gleich ihnen 
Pächter gewählt werden. Die nähere Bestimmung hierüber ist von dem Kreis- 
Ausschuß für jeden einzelnen Ort zu treffen. 
g. 73. 
Mitglieder des Gemeinderathes koͤnnen nicht sein: 
1) die vom Staate ernannten Mitglieder der Aufsichtsbehoͤrde; 
2) die nicht zum Gemeindevorstande gehörigen Gemeindebeamten; 
3) die Mitglieder der Kreis-, Stadt= und Landgerichte, mit Einschluß der 
Einzelrichter ihrer Gerichtssprengel; ingleichen die Mitglieder der höhe- 
ren Gerichtshoͤfe; 
4) die Beamten der Staats-Anwaltschaft; 
5) die Polizeibeamten; 
6) die zum stehenden Heere und die zu den Landwehrstämmen gehörenden 
onen. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des 
Gemeinderarhes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich erwählt, so wird der 
aͤltere allein zugelassen. 
g. 74. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes werden auf 6 Jahre gewählt. Jedoch 
verliert jede Wahl ihre Wirkung mit dem Aufhören der Wählbarkeit G. 4.). 
Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. 
Die das erste und zweice Mal Ausscheidenden werden für jede Abtheilung durch 
das Loos bestimmt. 
K. 75. 
Eine Liste der Gemeindewähler, welche die erforderlichen Eigenschaften 
er-
        <pb n="249" />
        — 233 — 
derselben nachweist, wird von dem Gemeindevorsteher gefuͤhrt und alljaͤhrlich im 
Juli brchtige 
Die Liste wird nach den Wahlabtheilungen und in dem Falle des F. 70. 
nach den Wahlbezirken eingetheilt. 
g. 76. 
Vom 1. bis zum 15. Juli schreitet der Gemeindevorsteher zur Berich- 
tigung der Liste. 
Vom 15. bis zum 30. Juli wird die Liste in einem oder mehreren, zur 
oͤffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Gemeinde offen gelegt. 
Waͤhrend dieser Zeit kann jeder Einwohner der Gemeinde gegen die Rich- 
tigkeit der Liste bei dem Gemeindevorsteher Einwendungen erheben. 
Der Gemeinderath entscheidet daruͤber bis zum 15. August. 
Innerhalb 10 Tagen nach Mittheilung der Entscheidung ist die Beru- 
fung an den Kreisausschuß zulässig, welcher binnen vier Wochen endgültig 
entscheidet. 
Soll der Name eines ein Mal in die Liste aufgenommenen Einwohners 
wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses unter Angabe der Gründe acht 
Tage vorher von dem Gemeindevorsteher mitzutheilen. 
. 77. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderathes finden 
alle 2 Jahre im November Sctatt. Die allen der dritten Abtheilung erfol- 
gen zuerst, die der ersten Abtheilung zuletzt. 
Auhergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode aus- 
geschiedener Mitglieder können von dem Gemeinderathe veranlaßt oder von dem 
Kreisausschusse angeordnet werden. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende 
derjenigen 6 Jahre in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
Alle Erganzungs= oder Ersatzwahlen werden von denselben Abtheilungen 
und Bezirken CG. 70.) vorgenommen, von welchen der Auzgeschiedene ge- 
wählt war. 
Ist die Zahl der zu wählenden Gemeindeverordneten nicht durch drei 
theilbar, so ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung 
z waͤhlen. Bleiben zwei uͤbrig, so waͤhlt die erste Abtheilung den einen und 
ie dritte Abtheilung den andern. 
K. 78. 
Der Gemeinderath hat jederzeit die noͤthige Bestimmung zur Ergaͤnzung 
der erforderlichen Anzahl von Grundbesitzern (F. 72.) zu treffen. 
Ist die Zahl der Grundbesitzer, welche zu waͤhlen sind, nicht durch die 
Zahl der Wahlbezirke theilbar, so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahl- 
bezirke durch das Loos bestimmt. 
Mit dieser Beschraͤnkung koͤnnen die ausscheidenden Mitglieder des Ge- 
meinderathes jeder Zeit wieder gewaͤhlt werden. 
g. 79. 
Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste (§# 75., 76.) 
(Ne 3354.) ver=
        <pb n="250" />
        — 234 — 
verzeichneten Waͤhler durch den Gemeindevorsteher zu den Wahlen mittelst 
schriftlicher Einladung oder ortsüblicher Bekanntmachung berufen. 
Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die 
Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, 
genau bestimmen. 
S. 80. 
Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder einem von 
diesem ernannten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwei von dem Ge- 
meinderathe gewählten Beisitzern. Für jeden Beisitzer wird von dem Gemeinde- 
rathe ein Stellvertreter gewahlt. 
g. 81. 
Jeder Waͤhler muß dem Wahlvorstande muͤndlich zu Protokoll erklaͤren, 
wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als 
zu waͤhlen sind. 
Nur die im F. 5. erwähnten, außerhalb der Gemeinde wohnenden, hoͤchst- 
besteuerten und jurisiischen Personen, sowie die durch den Miliktairdienst von 
ihrem Gemeindebezirk entfernten Wähler können ihr Stimmrecht durch Bevoll- 
mächtigte ausüben. Die Bevollmächtigten müssen selbst Gemeindewähler sein. 
Ist die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt, so entscheidet 
über die Anerkennung derselben der Wahlvorstand endgültig. 
** 
Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die absolute 
Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten haben. 
Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viele Personen, als 
zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, wird zu einer zwei- 
ken Wahl geschriktten. 
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst 
den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit zusammen, daß 
die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zu- 
sammenstellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren. 
Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine, das Ergebniß der 
ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlovorstandes acht Tage vor- 
her berufen. ei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht 
erforderlich. 
Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, 
giebt das Loos den Ausschlag. 
Wer in mehreren Abtheilungen oder Bezirken gewählt ist, hat zu erklä- 
ren, welche Wahl er annehmen will. 
g. 83. 
Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu unterzeichnen und vom 
Gemeindevorsteher aufzubewahren. Der Gemeindevorsteher * das Ergebniß 
der vollendeten Wahl sofort bekannt zu machen. 
Ge-
        <pb n="251" />
        — 235 — 
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem Waͤhler der 
Gemeinde, innerhalb 10 Tagen nach der Bekanntmachung, bei der Aufsichts- 
Behörde Beschwerde erhoben werden. 
Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten hat die Aufsichtsbehörde die Wahlen 
auf erfolgte Beschwerde oder von Amtswegen innerhalb 20 Tagen nach der 
Bekannmmachung durch eine motivirte Entscheidung für ungültig zu erklären. 
K. 84. 
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Mitglieder des Ge- 
meinderathes treten mit dem Anfang des auf ihre Wahl folgenden Jahres ihre 
Verrichtungen an; die Ausscheidenden bleiben bis dahin in Thätigkeit. 
Der Gemeindevorsteher hat die Einführung der Gewählten und deren 
Verpflichtung durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen. 
Abschnitt I. 
Von der Zusammensetzung und Wahl des Gemeindevorstandes. 
K. 85. 
Der Gemeindevorstand besteht aus einem Gemeindevorsteher und zwei 
Schöffen, die den Gemeindevorsteher zu unterstützen und in Verhinderungs- 
fallen seine Stelle zu vertreten haben. 
Wo die Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Magistrats) nach 
den bisherigen Bestimmungen eine größere gewesen ist, verbleibt es bei der 
letzteren so lange, als nicht der Gemeinderath mit Genehmigung des Kreis- 
Ausschusses eine Verminderung beschlossen hat. 
In den im H. 71. erwähnten Ortschaften kann der Gemeindevorsteher 
nach Bestimmung des Landraths durch ein daselbst wohnendes Mitglied des 
Gemeinderathes, welches dieser zu wählen hat, vertreten werden. 
C. 86. 
Außer den Schöffen bönnen, wo es das Bedürfniß erfordert, noch ein 
oder mehrere besoldere Mitglieder (Käammerer u. s. w.) für besondere Geschäfts- 
zweige gewählt werden. 
ie Schöffen können Mitglieder des Gemeinderathes sein. 
S. 87. 
Mitglieder des Gemeindevorstandes können nichr sein: 
1) die von der Staatsregierung ernannten Mitglieder der Aufsichtsbehörde; 
2) Geistliche und Lehrer an offentlichen Schulen; 
3) die Mitglieder des Richterstandes und die Beamten der Staatsanwalt- 
schaft; 
4) die Polizeibeamten; 
5) die zum stehenden Heere und die zu den Landwehrstämmen gehöbrenden 
Personen. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder, 
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Gemeindevorstandes und Gemeinderathes sein. 
(Nr. 354.) Per-
        <pb n="252" />
        — 236 — 
Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835. (Gesetz- 
Sammlung S. 18.) bezeichneten Gewerbe betreiben, können nicht Gemeinde- 
Vorsieher sein. 
g. 88. 
Der Gemeindevorsteher, welcher in dem Gemeindebezirke anfissg sein 
muß, so wie die Schoͤffen, werden von dem Gemeinderathe durch absolute 
Stimmenmehrheit gewaͤhlt. 
g. 89. 
Fuͤr jedes zu waͤhlende Mitglied des Gemeindevorstandes wird besonders 
abgestimmt. Wird die absolute Seimmenmebrheir bei der ersten Abstimmung 
nicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten Stim- 
men gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die 
absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Per- 
sonen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, 
eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
. 90. 
Die Wahl des Vorstehers und der Schöffen erfolgt auf 6 Jahre. 
Nach dreijähriger Dienstzeit kann der Gemeindevorsteher von dem Ge- 
meinderathe auf 12 Jahre gewählt werden. 
Alle 3 Jahre scheidel einer der Schöffen aus und wird durch neue Wahl 
ersetzt. Der das erste Mal Ausscheidende wird durch das Loos besiimmt. Der 
Ausscheidende kann wieder gewählt werden. 
. 91. 
Die gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen bedürfen der Besiätigung 
durch den Landrath. 
d Diese Bestaͤtigung kann nur nach Anhoͤrung des Kreisausschusses versagt 
werden. 
Wird die Bestaͤtigung der Wahl versagt, so schreitet der Gemeinderath 
zu einer neuen Wahl: 
Wird auch diese Wahl, nach Anhoͤrung des Kreisausschusses, nicht be- 
staͤtigt, so steht dem Landrath die Ernennung des Vorstehers, resp. der Schoͤf- 
fen, auf die Dauer von hoͤchstens 6 Jahren zu. 
sollt Dasselbe findet statt, wenn der Gemeinderath die Wahl verweigern 
ollte. 
g. 92. 
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vor ihrem Amtsantritte 
durch den Landrath oder einen von ihm zu ernennenden Kommissar in oͤffent- 
licher Sitzung des Gemeinderathes in Eid und Pflicht genommen. Ab
        <pb n="253" />
        — 237 — 
Abschnitt H. 
Von den Versammlungen und Geschäften des Gemeinderathes. 
G. 93. 
Der Gemeinderath hat über alle Gemeinde-Angelegenheiten zu beschlie- 
Aen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Gemeindevorsteher überwiesen sind. 
Sein Gutachten giebr er über alle Gegenstände ab, welche ihm zu diesem 
Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. 
Die von dem Gemeinderath gefaßten Beschlüsse sind für die Gemeinde 
verpflichtend, doch kann der Gemeinderath nicht die gefaßten Beschlüsse zur 
Ausführung bringen. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes sind an keinerlei Instruktionen oder 
Aufträge der Wahter und der Wahlbezirke gebunden. Ueber andere als Ge- 
meinde-Angelegenheiten kann der Gemeinderath nur dann berathen, wenn 
solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fäallen durch Aufträge der 
Aufsichtsbehörde oder der Bezirksregierung an ihn gewiesen sind. Der Ge- 
meinderath kontrollirt die Verwaltung. Er ist daher berechtigt, sich von der 
Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeinde-Einnahmen 
1Uberseugung zu verschaffen. Er kann zu diesem Zwecke die Akten einsehen 
und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. 
g. 94. 
Der Gemeinderath versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern. 
Der Gemeindevorsieher ist stimmberechtigter Vorsitzender des Gemeinderathes. 
g. 95. 
Die Zusammenberufung des Gemeinderathes geschieht durch den Ge- 
meindevorsteher; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder 
des Gemeinderathes verlangt wird. 
K. 96. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein für alle Mal von 
dem Gemeinderathe festgestellt. # 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie 
Tage vorher statt haben. 'ß 
Durch Beschluß des Gemeinderathes können auch regelmäßige Sitzungs- 
tage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung 
mindestens zwei freie Tage vorher den Mitgliedern des Gemeinderathes und 
dem Vorsteher angezeigt werden. 
K. 98. 
Der Gemeinderath kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte und 
3 850. (Nr. 3254.) 35 we-
        <pb n="254" />
        — 238 — 
wenigstens 3 seiner Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. 
Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn der Gemeinderath, zum dritten 
Male zur Verhandlung uͤber denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch 
nicht in genuͤgender Anzahl erschienen ist. 
Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestim- 
mung ausdrücklich hingewiesen werden. 
F. 99. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen= 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht mirstimmt, wird 
zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach 
der Zahl der Stimmenden festgestellt. 
Bei allen Wahlen finder das im F. 89. vorgeschriebene Verfahren slatt. 
g. 100. 
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf 
Derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in Wi- 
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfahige Ver- 
sammlung nicht gehalten werden, so hat der Gemeindevorsteher, oder wenn 
auch dieser aus dem vorgedachten Grunde betheiligt ist, die Aufüüchtsbehörde 
für die Wahrung des Gemeindeinteresses zu sorgen und nöchigenfalls einen 
besonderen Vertreter für die Gemeinde zu bestellen. 
F. 101. 
Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentlich. Für einzelne Gegen- 
stände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt 
wird, die Oeffenrlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sitzungen dürfen nicht in 
Wirthshäusern oder Schenken gchalten werden. 
S. 102. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die 
7u und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden 
Zuhbrer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffentliche Zeichen 
des Fahgfals oder des Mißfallens giebt, oder Unruhe irgend einer Art 
verursacht. 
K. 103. 
Die Beschlüsse des Gemeinderathes und die Namen der dabei anwesend 
gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigsiens einem Mitgliede un- 
terzeichnet. Die Stelle des letztern kann ein von dem Gemeinderathe gewchl- 
ter, in öffentlicher Sitzung hierzu vereideter Prokokollführer vertreten. 
9. 104. 
Auf Beschluß des Gemeinderathes und mit Genehmigung des Kreisaus-= 
schusses
        <pb n="255" />
        — 239 — 
schusses kann das Erforderniß der Protokollaufnahme über Gemeinderathsbe- 
schlüsse auf bestimmte Gegensiände beschränkt werden. 
S. 105. 
Der Gemeinderath beschließt über die Benutzung des Gemeindevermögens. 
Ueber das Vermögen, welches nicht der Gemeindekorporation in ihrer 
Gesammtheit gehört, kann der Gemeinderath nur in sofern beschließen, als er 
dazu durch den Willen der Betheiligten, oder durch sonstige Rechtskitel 
berufen ist. 
Auf das Vermögen der Korporationen und Seiftungen, sowie auf das- 
jenige, welches blos den Hausbesitzern oder andern Klassen der Einwohner ge- 
hört, haben andere Personen keinen Anspruch. 
K. 106. 
Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen kann der Gemeinderath von 
der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder neben derselben von 
Entrichtung eines Einzugs= oder Einkaufsgeldes abhängig machen. 
Auch für besondere Vortheile, welche der Aufenthalt in der Gemeinde 
gewährt, kann eine Abgabe GEchugsgep) gefordert werden. 
Derartige Beschlüsse des Gemeinderarhes bedürfen der Genehmigung des 
Kreisausschusses. 
Die mit dem Besitze einzelner Grundstücke verbundenen, oder auf sonsti- 
gen besondern Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Bestimmungen 
dieses Paragraphen nicht unterworfen. 
K. 107. 
Um die durch das Bedürfniß oder die Verpflichtungen der Gemeinde 
erforderten Geldmittel zu beschaffen, können von dem Gemeinderathe Umlagen 
nach dem Fuße der direkten Staatsabgaben mit Ausschluß der Steuer für den 
Gewerbebetrieb im Umherziehen beschlossen werden. 
Zur Erbebung von Zuschlägen, die nicht in gleichen Prozenten auf die 
direkten Steuern gelegt werden, so wie zur Erhebung aller anderen Arten von 
Gemeinde-Abgaben, muß die Genehmigung des Bezirksrathes eingeholt werden. 
Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn auf die Gewerbesteuer gar 
keine oder geringere Zuschlage gelegt werden sollen. 
Zuschläge, welche die Hälfte des Betrages der Staatsabgaben überschrei- 
ten, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksregierung erhoben werden. 
So lange die Reoision der Steuergesetzgebung noch nicht beendigt ist, 
können die Gemeindebehörden es bei den Grundsätzen, nach welchen die Ge- 
meinde-Abgaben bisher erhoben worden sind, belassen. Beschließt der Gemeinde- 
rath eine Abänderung dieser Grundsätze, so kommen die vorstehenden Bestim- 
mungen in Anwendung. 
S. 108. 
Zur freiwilligen Verdußerung von Gemeinde-Grundstücken und solchen 
Gerechtsamen, welche jenen gesetzlich gleichgestellt - ist erforderlich: 
52 
Cr. 3254.) a) Ein-
        <pb n="256" />
        — 240 — 
a) Einverstaͤndniß zwischen Gemeinderath und Gemeindevorsteher; 
b) Genehmigung der Aufsichtsbehoͤrde, und 
c) oͤffentliche Lizitation auf den Grund einer Taxe. 
Zu Veraͤnderungen in dem Genusse an Gemeinde-Nutzungen (Wald, 
Weide, Haide, Torfsich u. dgl.) ist die Genehmigung des Kreisausschusses 
erforderlich. g. 108 
Beschlüsse des Gemeinderathes über Veräußerungen und wesentliche Ver- 
Gnderungen von Sachen, welche einen besonderen wissenschastlichen, historischen 
oder Kunstwerth haben, namentlich von Archiven, bedürfen der Genehmigung 
der Bezirksregierung. 
S. 110. 
Der Gemeinderath kann die Gemeinde zur Leistung von Diensten (Hand- 
und Spanndiensten) Behufs Ausführung von Gemeinde-Arbeiten verpflichten; 
die Dienste werden in Geld abgeschätzt, die Vertheilung geschieht nach dem 
Maaßstabe der Gemeinde-Abgaben oder in deren Ermangelung nach dem 
Maaßstabe der direkten Steuern. Abweichungen von dieser Vertheilungsart 
bedürfen der Genehmigung des Bezirksrathes. Die Dienste können mit Aus- 
nahme von Nothfällen durch taugliche Stellvertreter abgeleistet oder nach der 
Abschatzung an die Gemeindekasse bezahlt werden. 
K. 111. 
Die in Bezug auf die Behandlung der Gemeindewaldungen fur die ein- 
zelnen Landestheile erlassenen Gesetze und Bestimmungen bleiben in Kraff, bis 
ihre Abanderung im gesetzlichen Wege erfolgt sein wird. 
g. 112. 
Der Gemeinderath wählt den Gemeinde-Einnehmer und bestimmt die von 
diesem, so wie von andern Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen. 
g. 113. 
Die Erhebung der Gemeindegefaͤlle, so wie die Kassen- und Rechnungs- 
geschäfte für mehrere Gemeinden, können demselben Einnehmer übertragen 
werden. 
Abschnitt W. 
Von den Geschäften des Gemeinde-Vorstandes. 
S. 114. 
Der Gemeindevorsteher hat als Ortsobrigkeit und Gemeinde-Verwal- 
tungsbehörde insbesondere folgende Geschäfte zu besorgen: 
1) die Gesetze, die Verordnungen und die Beschlüsse der ihm vorgesetzten 
Behörden auszuführen; 
dahin gehört: 
a) die
        <pb n="257" />
        — 241 — 
a) die Handhabung der Ortspolizei, so weit sie nicht besondern Be- 
hoͤrden uͤbertragen ist; 
b) die Verrichtungen eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei; 
P)alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und all- 
zemeinen Staatsverwaltung, sofern nicht andere Behörden dazu 
estimmt sind. « 
Die Fuͤhrung der Personenstandsregister und die Verrichtungen des 
Polizei-Anwaltes können dem Gemeindevorsteher gegen seinen Willen 
nicht übertragen werden; 
2) die Beschlüsse des Gemeinderathes vorzubereiten und auszuführen. 
Der Gemeindevorsteher hat die Ausführung solcher Beschlüsse des 
Gemeinderathes zu beanstanden, die er für das Gemeindewohl nachthei- 
lig erachtet. Erfolgt alsdann in der nächsten Gemeinderaths-Sitzung 
keine Verständigung der beiden Gemeinde-Behörden, so ist die Entschei- 
dung des Kreisausschusses einzuholen. Dasselbe gilt für den Fall, daß 
der Gemeindevorsteher die Ernennung des gewählten Einnehmers 
(G. 112.) beanstanden zu müssen glaubt; 
3) die Gemeinde-Anstalten zu verwalken und diejenigen, für welche besondere 
Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen; 
4) die Einkünfte der Gemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder beson- 
dern Gemeinderaths-Beschlüssen beruhenden Einnahmen und Ausgaben 
anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu uberwachen. Von 
jeder regelmäßigen Kassenreoision ist dem Gemeinderathe Kenntniß zu 
eben, damit er ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um diesem 
eschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenrevisionen ist der 
Vorsitzende oder ein von demselben ein= für allemal bezeichnetes Mitglied 
des Gemeinderathes zuzuziehen; 
5) die Gemeinde in Prozessen zu vertreten; 
6) das Eigenthum der Gemeinke zu verwalten und ihre Rechte zu wahren; 
7) die Gemeindebeamten, nachdem der Gemeinderath darüber vernommen 
worden ist, anzustellen und dieselben, einschließlich des Gemeinde-Einneh- 
mers, zu beaufsichtigen; 
8) die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren; 
9) die Gemeinde nach Außen zu vertreten und Namens derselben mit Be- 
hörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen 
und die Gemeinde-Urkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Aus- 
fertigungen der Urkunden werden Namens der Gemeinde von dem Ge- 
meindevorsteher oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; 
10) die Gemeinde-Abgaben und Dienste nach den Gesetzen und Beschlüssen 
auf die Verpflichteten zu verkheilen, die Hebelisten (Rollen) aufzustellen 
und, nachdem sie vollstreckbar erklärt sind, die Beitreibung zu verfügen. 
Die Hebelisten müssen, bevor dieselben vollstreckbar erklärt werden, vier- 
zehn Tage offen gelegt sein. 
. 115. 
Sowohl zur dauernden Verwaltung einzelner Geschäftszweige, als 1 
(Nr. 3254.) Er-
        <pb n="258" />
        — 242 — 
Erledigung einzelner bestimmter Angelegenheiten und Aufträge, können beson- 
dere Deputationen aus Gemeindeverordneten und Gemeindewählern von dem 
Gemeinderath gewählt werden. Stimmberechtigter Vorsitzender derselben ist 
ein vom Gemeindevorsteher zu bezeichnendes Mitglied des Gemeindevorstandes. 
Dergleichen Deputationen sind dem Gemeindevorsteher untergeordnet. 
S. 116. 
Jedes Jahr, bevor sich der Gemeinderath mit dem Haushalts-Etat be- 
schäftigt, hat der Gemeindevorsteher in öffentlicher Sitzung des Gemeinderathes 
über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten einen voll- 
ständigen Bericht zu erstatten. Tag und Stunde der Sitzung werden wenig- 
stens zwei freie Tage vorher in der Gemeinde bekannt gemacht. 
g. 117. 
In Betreff der Befugniß der Gemeindebehörden, ortspolizeiliche Ver- 
ordnungen zu erlassen, kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung. 
Abschnitt V. 
Von den Dienst-Entschädigungen der Gemeindevorsteher. 
S. 118. 
Die Gemeindevorsteher haben Anspruch auf Gewährung einer mit ihrer 
amtlichen Mühwaltung und ihren Unkosten in billigem Verhälktnisse stehenden 
Vergütigung. Dieselbe wird in Ermangelung einer Vereinigung von dem Kreis- 
Ausschusse nach Anhbrung des Gemeinderathes festgestellt. 
Nutzungen aus Gemeindegrundstücken, welche bisher dem Gemeindevor- 
steher als Enkschädigung für seine Mühwaltung überwiesen waren, können zu 
diesem Zwecke auch ferner verwendet werden. 
K. 119. 
Die Gemeindevorsteher erhalten keine Pension, sofern sie ihnen nicht durch 
einen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beschluß des Gemeinderathes zuge- 
sichert ist. 
Die Pension fällt in soweit fort oder ruht, als der Pensionirte durch 
anderweitige Anstellung im Staats= oder Gemeindedienste ein Einkommen er- 
halt, welches mit Zurechnung der Pension sein früheres Einkommen übersteigt. 
Abschnitt WI. 
Von dem Gemeindehauzhalte. 
S. 120. 
Ueber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Voraus 
bestimmen lassen, entwirft der Gemeindevorsteher jährlich im September einen 
Haushalts-Ekat. Der Entwurf wird 14 Tage lang, nach vorheriger Verkün-
        <pb n="259" />
        — 243 — 
kiung, in einem oder mehreren, von dem Gemeinderathe zu bestimmenden Lo- 
kalen zur Einsicht aller Einwohner der Gemeinde offen gelegt und alsdam 
von dem Gemeinderathe festgestellt. 
Die Aufstellung des Haushalts-Etats erfolgt auf 3 Jahre, wenn es 
von dem Gemeinderathe beschlossen und von dem Kreisausschusse genehmigt 
wird. 
Eine Abschrift des Ecats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht. 
K. 121. 
Der Gemeindevorsteher hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem 
Etat geführt werde. 
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der 
Genehmigung des Gemeinderathes. 
K. 122. 
Die Gemeinde-Abgaben und die Geldbeträge der Dienste G. 110.), so- 
wie die Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen (F. 106.) und die son- 
stigen Gemeindegefälle sind durch den Einnehmer zu erheben und werden von 
den Säumigen im Sceuer-Exekutionswege beigetrieben. 
C. 123. 
Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Mai des fol- 
genden Jahres zu legen und dem Gemeindevorsteher einzureichen. Dieser hat 
die Rechnung zu revidiren und solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkun- 
en dem Gemeinderathe zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. 
ach erfolgter Feststellung der Rechnung wird dieselbe während 14 Tage zur 
Einsicht der Gemeindeglieder offen gelegk. 
§. 124. 
Die Fesistellung der Rechnung muß vor dem 1. September bewirkt sein. 
Der Gemeindevorsteher hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des 
Feststellungsbeschlusses vorzulegen. 
g. 125. 
Ueber alle Theile des Gemeindevermoͤgens hat der Gemeindevorsteher ein 
Lagerbuch zu fuͤhren. Die darin vorkommenden Veraͤnderungen werden dem 
Gemeinderathe bei der Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
Titel IV. 
Von den Sammtgemeinden und Polizeibezirken. 
F. 126. 
Gemeinden, die für sich allein den Zwecken des Gemeindeverbandes nicht 
entsprechen, können sich mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu 
einer Sammtgemeinde vereinigen. % 
(Nr. 3354.) Die
        <pb n="260" />
        — 244 — 
Die zu einer Sammtgemeinde gehörenden Gemeinden werden Einzelge- 
meinden genannt. 
Gemeinden, welche eine genuͤgende Polizeiverwaltung aus eigenen Kraͤf- 
ten herzustellen nicht vermoͤgen, werden mit benachbarten Gemeinden zu einem 
Poch ezirke vereinigt. Die Bildung solcher Bezirke erfolgt durch die Staats- 
egierung. 
Beäiigungen von zwei oder mehreren Gemeinden, welche für einzelne und 
bestimmte Zwecke im öffentlichen oder Gemeinde-Interesse errichtet sind, oder 
künttg errichtet werden, werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht 
eruͤhrt. 
§. 127. 
Jede Einzelgemeinde wird hinsschrlich ihrer besonderen Angelegenheiten 
von einem Gemeinderath vertreten, und von einem Gemeindevorstande ver- 
waltet. 
G. 128. 
Die Verwaltung der Einzelgemeinden wird von dem Vorsteher der 
Sammtgemeinde (Bürgermeister, Oberschulze) beaufsichtigt. Derselbe kann, so 
oft er e angemessen findet, in jeder Einzelgemeinde den Vorsitz im Gemeinde- 
rathe führen, und muß die Berathungen über den Haushalls-Etat und die 
Rechnungen leiten, sowie die Hebelisten vollstreckbar erklären. 
g. 129. 
Mit Ausnahme der im §. 128. angeführten Punkte gelten für die Ver- 
tretung und Verwaltung der Einzelgemeinden dieselben Vorschriften, welche 
für die, nicht zu einer Sammtgemeinde gehörenden Gemeinden in den Titeln II. 
und III. dieses Gesetzes gegeben sind. 
S. 130. 
Jede Sammtgemeinde wird für die gemeinsamen Angelegenheiten ihrer 
Einzelgemeinden von einem Sammtgemeinderath vertreten und von einem inner- 
halb der Sammtgemeinde wohnenden Vorsleher (Bürgermeister, Oberschulze) 
verwaltet. 
Als Stellvertreter des Vorstehers in Behinderungsfällen werden ein 
oder mehrere Beigeordnete gewählt. Die Beigeordneten enmen Mitglieder des 
Sammtgemeinderathes sein. 
S. 131. 
Was zu den gemeinsamen Angelegenheiten zu rechnen ist, darüber haben 
die Gemeinderäthe der Einzelgemeinden zu beschließen. Der Beschluß bedarf 
der Bestätigung des Bezirksrathes. 
In welchem Verhältnisse die Einzelgemeinden zu den gemeinsamen Be- 
dürfnissen und Lasten der Sammtgemeinden beizutragen haben, wird von dem 
Bezirksrathe nach Vernehmung der Gemeinderäthe der Einzelgemeinden und 
des Sammtgemeinderathes festgesetzt. Soweit die Einzelgemeinden sich 7 
e-
        <pb n="261" />
        — 246 — 
diesen Gegenstand einigen, hat der Bezir?srath lediglich die Uebereinkunft der- 
selben zu bestätigen. 
S. 132. 
Jede Einzelgemeinde hat wenigstens ein Mitglied zum Sammtgemeinde- 
rathe zu wählen. Sind die Einzelgemeinden von sehr ungleicher Größe, so 
trilt bei den stärker bevölkerten Gemeinden eine Vermehrung der Abgeordneten 
ein, worüber der Bezirksrath zu beslimmen hat. 
Die Wahlen werden von den Gemeinderäthen der Einzelgemeinden nach 
den Vorschriften der &amp;# 29. und 30. vorgenommen. 
Die Mitglieder der Sammtgemeinderäthe erhalten nur eine Vergüti- 
gung für ihre baaren Auslagen, jedoch keine Zehrungs= und Reisekosten. 
K. 133. 
Der Vorsteher der Sammtgemeinde hat den Vorsitz mie Stimmrecht im 
Sammtgemeinderath. Im Uebrigen haben der Vorsleher der Sammtgemeinde, 
dessen Beigeordnete und der Sammtgemeinderath in Bezug auf die Sammt- 
emeinde dieselben Rechte und Pflichken, welche einerseits dem Gemeindevor- 
sbandr, dem Bürgermeister und den Beigeordneten, und andererseits dem Ge- 
meinderathe in Bezug auf die, nicht zu einer Sammtgemeinde gehörenden 
Gemeinden in Titel II. dieses Gesetzes beigelegt sind. 
Auf die Wahl, Bestätigung oder Ernennung des Vorstehers der Sammt- 
gemeinde und dessen Beigeordneten finden die Bestimmungen der S#. 29., 30. 
und 31. Anwendung; jedoch sleht die Heslärigung des Vorstehers der Sammt- 
gemeinde auch in dem Falle dem Regierungspräsidenten zu, wenn die Sammt- 
gemeinde mehr als 10,000 Einwohner zählt. 
Hinsichtlich der Ansprüche der Vorsteher der Sammtgemeinden auf Be- 
soldung und Pension, und der Beigeordneten auf Entschäbigung, gelten die 
Bestimmungen der W. 60. und 61 
K. 134. 
Auch diejenigen Angelegenheiten, bei welchen mehr als eine, aber nicht 
alle Einzelgemeinden einer Sammtgemeinde betheiligt sind, gehören zum Ge- 
schäftskreise des Vorstehers und des Sammtgemeinderathes; jedoch haben die 
Vertreter der nicht betheiligten Gemeinden über solche Angelegenheiten nicht 
mit zu beschließen. 
S. 135. 
Den Vorstehern der Sammtgemeinden G. 126.) können von der Staats- 
Regierung die §. 558. bezeichneten Geschäfte übertragen werden. 
Wo Polizeibezirke gebildet werden müssen (F. 126.), sind für die im 
g. 58. bezeichneten Geschäfte besondere Bezirksbeamte (Kreis-Amtmanner) zu 
bestellen. Oas Amt derselben ist ein, jedesmal auf 3 Jahre von der Staats= 
Regierung aus den Eingesessenen des Bezirks zu besetzendes, unentgeltlich zu 
verwaltendes Ehrenamt. 
Findet sich kein geeigneter Eingesessener, welcher das Amt übernehmen 
Jelrgang 1950. (Nr. 3234.) 36½ will,
        <pb n="262" />
        — 246 — 
will, so werden die Geschäfte, bis sich ein solcher Eingesessener findet, durch 
einen von der Staatsregierung ernannten Kommissar auf Kosten des Bezirks 
verwaltet. 
Die erforderlichen Büreaukosten sind in jedem Falle nach Feststellung der 
Bezirksregierung von den betheiligten Gemeinden aufzubringen. 
wieweit der Staat zu diesen Kosten beizutragen hat, ist nach den 
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Einrichtung der örtlichen Polizei- 
Verwaltung zu bemessen. q. is 
. 136. 
In Polize Angele enheiten G. 58. 1. und 2.) sind die Gemeindevor= 
steher Organe und Hülfsbehörden des Vorstehers der Sammtgemeinde oder des 
Bezirksbeamten. 
Titel V. 
Von der Verpflichtung zur Annahme von Stellen. 
K. 137. 
Ein jeder Gemeindewähler ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der 
Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen, sowie eine angenommene 
Stelle mindestens 3 Jahre lang zu versehen. 
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle be- 
rechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe: 
1) anhaltende Krankheiten; 
2) Eeschäste, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich 
ringen; 
3) ein Mlir über 60 Jahre; 
4) die früher stattgehabte BVerwaltung einer unbesoldeten Stelle für die 
nächsten drei Jatren 
5) die Verwaltung eines andern öffentlichen Amtes; 
6) ärztliche oder wundärztliche Praxris; 
7) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen bes Gemeinde- 
rathes eine gültige Entschuldigung begründen. 
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbesol- 
dete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Verkretung anzunehmen, oder die 
noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, sowie derjenige, 
welcher sich der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann durch 
Beschluß des Gemeinderathes der den Gemeindewählern in diesem Gesetze bei- 
gelegten Rechte auf 3 bis 6 Jahre verlustig erklärt werden. 
Der Beschluß des Gemeinderathes bedarf der Bestätigung der Aufsichts- 
behörde. (G. 138.). 
Titel V1. 
Von der Aussicht über die Gemeinde-Verwaltung. 
S. 138. 
Die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten wird,
        <pb n="263" />
        — 247 — 
in sofern nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes ein Anderes ausdruͤcklich 
bestimmt ist, bei Gemeinden von mehr als 10,000 Einwohnern von dem Be- 
irksrathe, bei den übrigen Gemeinden in erster Inskanz von dem Kreisaus- 
se, in zweiter Instanz von dem Bezirksrathe gefähre Der letztere kann 
dem Kreisausschusse Aufträge ertheilen. 
K&amp; 139. 
Beschwerden über Entscheidungen in Gemeinde-Angelegenheiten können 
nur innerhalb vier Wochen nach der Zustellung oder Bekanntmachung erhoben 
werden, in sofern sie nicht durch die Bestimmungen dieses Gesetzes an andere 
Fristen geknüpft sind. 
K. 140. 
Wenn der Gemeinderath einen Beschluß gefaßt hat, welcher dessen Be- 
fanniss überschreitet, die Gesetze oder das Staatsinteresse verletzt, so hat der 
Bürgermeister oder Gemeindevorsteher, bei Sammtgemeinden deren Vorsteher, 
von Amtswegen oder auf Geheiß der Staatsverwaltungs-Behörde die Aus- 
führung zu untersagen. Derselbe ist alsdann verpflichtet, sofort die Entschei- 
dung des Regierungspräsidenten einzuholen und den Gemeinderath davon zu 
benachrichtigen. Der Regierungsprässdent hat seine Entscheidung nach Be- 
rathung mit dem Bezirksrathe unter Anführung der Gründe zu geben. 
S. 141. 
Wenn der Gemeinderath es unterläßt oder verweigert, die der Gemeinde 
gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushalts-Etat zu bringen oder außer- 
ordentlich zu genehmigen, so laßt der Regierungspräsident, nach Berathung 
mit dem Bezirksrathe, unter Anführung des Gesetzes, die Eintragung in den 
Etat von Amtswegen bewirken oder stellt beziehungsweise die anerordentliche 
Ausgabe fest. 
9. 142. 
Gegen die Entscheidung des Regierungspraͤsidenten sleht in den Faͤllen 
der SG#. 140. und 141. dem Gemeinderathe innerhalb zehn Tagen die Beru- 
fung an den Minister des Innern zu. 
Bei Gemeinden, welche nach den Bestimmungen des Titel III. ver- 
waltet werden, sleht die in den W. 140. und 141. dem Regierungsprsidenten 
nach Anhbrung des Bezirksrathes vorbehaltene Entscheidung dem Landrathe 
nach Anhörung des Kreisausschusses zu. Gegen die Entscheidung des Land- 
raths sinder innerhalb zehn Tagen die Berufung an den Regierungspräsiden- 
ten statt. 
K. 143. 
Der Minister des Innern kann einen Gemeindevorstand, einen Gemeinde-- 
rath oder einen Sammtgemeinderath vorläufig und auf höchstens ein Jahr 
seiner Berrichtungen entheben und dieselben besonderen Kommissarien übertra- 
gen. Die schließliche Bestimmung erfolgt alsdann durch ein Gesetz, dessen Em- 
wurf den Kammern, sobald dieselben versammelt sind, vorzulegen ist. 
(Nr. 3354) 30 . 144.
        <pb n="264" />
        — 246 — 
S. 144. 
In Betreff der Dienswergehen der Buͤrgermeister, Mitglieder des Vor- 
standes und sonstigen Gemeinde-Beamten kommen die darauf bezüglichen Ge- 
setze zur Anwendung. 
Titel V111. 
Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen. 
K. 145. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen vorübergehenden Be- 
stimmungen werden von dem Minister des Innern getroffen. 
K. 146. 
Wo Gemeindebezirke noch nicht bestehen, ist zuvörderst deren Bildung in 
einer iden Zwecken des Gemeindeverbandes entsprechenden Weise zu bewirken. 
Insbesondere werden einzelne Besitzungen und Güter, welche noch keiner Ge- 
meinde angehören, für selbstständige Gemeinden erklärt, oder mit einander zu 
Gemeinden vereinigt, oder mit schon bestehenden Gemeinden verbunden. 
Einzelne Grundstücke, welche im Bezirke einer Gemeinde liegen, bisher 
aber zu einer anderen Gemecinde gehört haben, sind der ersteren einzuverleiben. 
G. 147. 
Die Ausführung dieser Bestimmungen C. 146.) und die dazu elwa er- 
forderliche Regulirung der Vermügensvenhälensse der zu einem Gemeindever- 
bande neu vereinigten Bestandtheile erfolgt nach Vernehmung der Betheiligten 
durch eine in jedem Kreise niederzusetzende Kreiskommission, von welcher die 
Berufung an eine in jedem Regierungsbezirk zu bildende Bezirkskommission 
statt sindet. Die Bezirkskommission entscheidet über die angefochtenen Be- 
schlüsse der Kreiskommission endgültig. In allen Fällen unterliegen diese Be- 
schlüsse der Bestätigung des Ministers des Innern. 
F. 148. 
Die Kreiskommission besiehr: 
1) aus einem von der Regierung ernannten Kommissarius, welcher den 
Vorsitz führt und bei Stimmengleichheit den Ausschlag giebt; 
2) aus drei von den bisher im Stande der Rittergutsbesitzer vertretenen 
Grundbesitzern gewählten Abgeordneten oder deren Stellvertretern; 
3) aus denjenigen drei gewählten Abgeordneten der Landgemeinden, welche 
Mitglieder des Kreistags sind, oder deren Stellvertretern. Sind die 
Landgemeinden auf den Kreistagen durch mehr als drei gewählte Abge- 
ordnete vertreten, so haben diese aus ihrer Mitte die drei Mitglieder der 
Kommission zu wählen; 
4) aus drei von den Vertrekern der Städte auf den Kreistagen gewählten 
Abgeordneten oder deren Stellvertretern. 
K. 149.
        <pb n="265" />
        — 249 — 
S. 149. 
Die Bezirkskommission beslehr aus: 
1) dem Regierungspräsidenten, welcher den Vorsitz führt und bei Sctim- 
mengleichhei den Ausschlag giebt; 
2) drei der bisher im Stande der Rittergutsbesitzer verrretenen Grundbesitzer 
oder deren Stellvertretern; 
3) drei der bisher im Stande der Landgemeinden vertretenen Grundbesitzer 
oder deren Stellvertretern; 
4) drei Vertretern der Seädte. 
Die ad 2. bis 4. gedachten Mitglieder werden von dem Minister des 
Innern nach Vernehmung des Gutachtens des Regierungsprdsidenten und 
des Oberpräsidenten ernannt. 
Die Entscheidungen der Kreis= und Bezirkskommissionen erfolgen nach 
Stimmenmehrheit. Ist bei der Neubildung eines Gemeindebezirks keine Stadt 
betheiligt, so haben sich die Vertreter der Städte bei Fassung der desfallsigen 
Beschlüsse des Mitstimmens zu enthalten, wie dasselbe im Falle der Belheili- 
gung einer Stadt die Vertreter der Klasse ad 2. und 3. zu thun haben, welche 
dabei etwa unbetheiligt ist. 
S. 150. 
Die Veränderung bereiks bestehender Sammtgemeindebezirke (Bürger- 
meistereien in der Rheinprovinz, Aemter in der Provinz Westphalen) kann, 
sofern nicht alle betheiligten Gemeinden darüber einig find, erst nach Einfüh- 
rung der neuen Kreis-, Bezirks= und Provinzialordnung erfolgen. Die Pro- 
vinzialversammlung hat darüber demnächst mit Genehmigung des Königs die 
erforderlichen allgemeinen Bestimmungen zu treffen. 
F. 151. 
Eine Veränderung bestehender oder in Gemäßheit des 9. 140. neu gebil- 
deter Gemeindebezirke darf erst eintreten, wenn das gegenwártige Gesetz voll- 
sickndig ausgeführt ist, es sei denn, daß zwei oder mehere der bisherigen Ge- 
meinden sch sogleich bei Einführung dieser Gemeindeordnang zu Einer Ge- 
meinde vereinigen wollen. 
K. 152. 
Die Verrichtungen, welche in diesem Gesetze dem Gemeinderathe, dem 
Gemeindevorstande, dem Bürgermeister, dem Kreisausschusse und dem Bezirks- 
rathe beigelegt sind, sollen, wo und so lange dergleichen Behörden noch nicht 
vorhanden sind, von denjenigen Behörden ausgeübl werden, welche der Mini- 
ster des Innern bezeichnen wird. 
G. 153. 
Ist der neugewählte Gemeinderath nach zwei Mal, mit Zwischenräu= 
men von acht Tagen, wiederholter Berathung der Ansicht, daß es angemessen 
(Nr. 3254.) sei,
        <pb n="266" />
        — 260 — 
sei, statt des kollegialischen Gemeindevorstandes nur einen Buͤrgermeister, der 
zugleich den Vorsitz im Gemeinderathe z führen hat, mit einem oder mehre- 
ren Beigeordneten zu wählen, so bleibt es einstweilen bei dieser Einrichtung 
bis zur anderweitigen Beschlußnahme der Provinzialversammlung. 
G. 154. 
Bei Einführung der Gemeindeordnung kann die gegenwärlige Gemeinde- 
vertretung, wo eine solche vorhanden ist, unker Genehmigung des Bezirksrathes 
beschließen: ob zunachst die Bestimmungen des Tit. II. oder des Tir. III. auf 
die Gemeinde angewendet werden sollen. 
S. 155. 
Fäür Gemeinden, in welchen eine gewählte Vertrekung bisher nicht be- 
standen hat, und in welchen die Bedingungen zur Errichtung einer solchen 
Vertretung und eines nach den Vorschriften des Titel III. gebildeten Ge- 
meindevorstandes auch jetzt noch nicht vorhanden sind, kann mit Vorbehalt 
einer anderweitigen Bestimmung der Provinzialversammlung einstweilen ein 
Vorsteher von der Aufsichtsbehörde ernannt werden, der die Verwaltung zu 
führen und die Gemeinde zu vertreten hat. Bei der Wahl dieses Vorslehers 
ist auf die der Gemeinde angehörigen Grundbesitzer, deren Befahigung voraus- 
gesetzt, vorzugsweise Rücksicht zu nehmen. 
C. 156. 
Der Zeitpunkt, mit welchem in den einzelnen Gemeinden die Einführung 
gegenwärtiger Gemeindeordnung beendigt sein wird, ist durch das Amtsblatt 
des Bezirks zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Von diesem Zeitpunkte an 
treten für die betreffenden Gemeinden die bisherigen Gesetze und Verordnun- 
gen über die Verfassung der Gemeinden außer Kraft. 
K. 157. 
Die seitherigen nicht gewählten und nicht ausdrücklich auf Kündigung 
angestellten Ober-Bürgermeister, Bürgermeister und Amtmänner, welche bei 
Einführung der gegenwärtigen Gemeindeordnung weder in ihren Aemtern 
und Einkünften belassen, noch anderweitig mit gleichem Einkommen angestellt 
werden, haben, sofern nicht für diesen Fall berelts früher eine andere verbind- 
liche Bestimmung getroffen worden ist, einen Anspruch auf Pension. 
Diejenigen dieser Beamten, welche auf Kündigung angestellt sind, von 
welcher jedoch observanzmäßig niemals oder doch nur aus besonderen Grün- 
den Gebrauch gemacht worden ist, sind den lebenslänglich angestellten Beamten 
gleichzusetzen, wenn nicht einer der Gründe eintritt, aus welchen die Kündigung 
bhorbehaften ist. Blos vorläufig und kommissarisch ohne Zeitbestimmung ange- 
stellten Beamten stehr dieser Anspruch erst nach bjähriger Dienstzeit zu. 
Die Pension beträgt: 
nach kürzerer als 12jähriger Diensizeir , nach 12= oder mehr als 
12jähriger Dienstzeit 3, nach 24jähriger Dienstzeit 3 des
        <pb n="267" />
        — 251 — 
des seitherigen reinen Diensteinkommens. Die Wension fällt in soweit fort oder 
ruht, als der Pensionirte durch anderweitige Anstellung im Staats= oder Ge- 
meindedienste ein Einkommen erhält, welches mit Zurechnung der Pension sein 
früheres Einkommen übersteigt. 
Die Schulzen und Orts= und Gemeindevorsleher haben keinen Anspruch 
auf Pension. 
Die Pensionen werden von den Gemeinden, in welchen die Beamten 
gegenwärtig angestellt sind, geleistet. 
K. 158. 
Alle in F. 157. nicht bezeichneten Gemeindebeamten sind in ihren Aemtern 
und Einkünften zu belassen und behalten ihre bisherigen Pensionsansprüche. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. von Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
(Nr. 3255.) Kreis-, Bezirks= und Provinzial-Ordnung für den preußischen Staat. 
11. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt: 
Artikel 1. 
Den Kreisen, Bezirken und Provinzen sieht die Selbstverwaltung ihrer 
Angelegenheiten (Art. 2.) unter Mitwirkung der Staatsregierung zu. Die 
Organe der Staatsregierung sind die Landräthe, Regierungspräsidenten und 
Oberpräsidenten; sie werden vom Konige ernannt. 
Artikel 2. 
Kreis= und Provinzial-Angelegenheiten sind Errichtung, Einrichtung 
und Veränderung von Kreis= und Provinzial-Instituten, Anlagen im besonde- 
ren Interesse des Kreises oder der Provinz (Straßen, Kanäle, Eisenbahnen, 
Meliorationen 2c.), Erwerbung, Benutzung und Veraußerung von Kreis= und 
Provinzial-Eigenthum. 
Zu den Bezirks-Angelegenheiten gehören die Bezirksstraßen und die In- 
stitute, welche Eigenthum eines Bezirkes sind. 
Was außerdem als Kreis-, Bezirks= und Provinzial-Angelegenheit 
zu betrachten ist, wird durch besondere, das Armenwesen, die Korporatio= 
nen und Insticute, den Wege-, Wasser= und Uferbau, das Deichwesen, die 
(#r. 3254—3355.) Land-
        <pb n="268" />
        — 262 — 
Landkultur-Verbesserungen und andere Gegenstaͤnde betreffende Gesetze be— 
stimmt werden. 
Titel I. 
Von den Kreisen. 
Artikel 3. 
Segrenzung. Die Kreise bleiben in ihrem gegenwärtigen Umfange als Korporationen 
und Verwaltungs-Bezirke bestehen. Veränderungen der Kreisgrenzen können 
nur durch ein Gesetz erfolgen. 
Artikel 4. 
Krelsversamm- Ueber die Kreis-Angelegenheiten beschließt die Kreis-Versammlung. 
——e Der Kreis-Ausschuß ist mit der Verwaltung der Kreis-Angelegenhei- 
ten beauftragt. 
Artikel 5. 
Kreise, die nur aus Einer Gemeinde oder Sammtgemeinde bestehen, ha- 
ben keine Kreis-Versammlung und keinen Kreis-Ausschuß. Die Verrichtun- 
gen derselben werden von den Gemeinde-Vertretungen und den Gemeinde- 
Vorständen ausgeübt. 
Artikel ö. 
Wahl der Die Kreis-Versammlung besteht aus 15 bis 40 Kreis-Abgeordneten, 
Koenns welche von den Vertretungen dei Gemeinden gewählt werden. Wo Sammt- 
gemeinden bestehen, wird das Wahlrecht von den Mitgliedern des Sammtge- 
meinderathes für alle Einzelgemeinden ausgeübt. 
Der Bezirksrath hat, nach Maaßgabe der Bevölkerung, die Zahl 
der Kreis-Abgeordneten festzustellen und auf die einzelnen Wahlbezirke 
zu verkheilen. 
Der Bezirksrath kann mehrere Gemeinden zu einem Wahlbezirke ver- 
einigen. In diesem Falle wählt die Vertretung jeder Gemeinde wenigstens ein 
Milglied aus ihrer Mitte zu der Wahlversammlung. Sind die vereinigten 
Gemeinden von sehr ungleicher Größe, so tritt bei den stärker bevölkerten Ge- 
meinden eine Vermehrung der zu wählenden Mitglieder nach der Bestim- 
mung des Bezirksrathes ein. Befinden sich unter den Bestandtheilen eines 
Wahlbezirks eine oder mehrere Sammtgemeinden, so besteht die Wahlver- 
sammlung aus sämmtlichen Mitgliedern der Sammtgemeinderäthe und einer 
durch den Bezirksrath zu bestimmenden angemessenen ahl von Vertretern der 
anderen Gemeinden, welche zu dem Wahlbezirk gehören. 
Wahlbar ist jeder Gemeindewähler des Kreises, der das 30. Lebensjahr 
vollendet, seit mindestens drei Jahren dem Kreise durch Grundbesitz oder 
Wohnsitz angehört hat, und einen jährlichen Klassensteuersatz von acht Thalern 
zahlk, oder in den mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Ortschaften einen Grund- 
besitz im Werthe von mindestens 5000 Rchlr. oder ein jährliches reines Ein- 
kommen von 500 Rehlr. nachweist. Für die klassensteuerpflichtigen Orsschaften 
ann
        <pb n="269" />
        — 253 — 
kann jeboch dieser Klassensteuersatz durch einen vom Koͤnige zu genehmigenden 
Beschluß der Provinzial-Versammlung bis auf sechs Thaler jährlich ermäßigt, 
oder bis auf achtzehn Thaler jährlich erhöhr werden. 
Mindestens die Hälfte der Kreis-Abgeordneten muß aus Grundbe- 
sitzern bestehen. 
Artikel 7. 
Die Kreis-Abgeordneten werden auf 6 Jahre gewählt. Die Wahl 
verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedingungen der Wählbarkeit. 
Alle zwei Jahre scheidet ein Drinheil aus und wird durch neue Wahlen er- 
setzt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Artikel 8. 
In jedem zweiten Jahre finden die Wahlen zur regelmägigen Ergän- 
zung der Kreis-Versammlung an einem und demselben Tage in der letzten 
Hälfre des Monats Januar statt. Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatz in- 
nerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Mitglieder werden durch den Land- 
rath veranlaßt. Der Ersatzmann tritt nur für die Zeitperiode ein, für welche 
der Ausgeschiedene gewählt war. 
Artikel 9. 
Die Kreis-Abgeordneten werden durch absolute Stimmenmehrheit ge- 
wählt. Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht 
erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten Stimmen 
gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die abso- 
lute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Personen, 
welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, ei 
engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheider das Loos. 
Sind mehrere Gemeinden zu einem Wahlbezirke vereinigt worden, so 
bestimmt der Landrath den Ort der Wahl und den Vorsteher der Wahlver- 
sammlung, sowie einen Stellvertreter desselben. 
Sind von derselben Wahlversammlung mehrere Kreis-Abgeordnete zu 
wählen, so muß über jeden zu wählenden Abgeordneten besonders abgestimmt 
werden. 
Die Wahlprotokolle werden dem Bezirksrathe urschriftlich eingereicht, 
welcher über die etwa eingehenden Reklamationen entscheidet und alsdann 
sämmtliche Wahlverhandlungen dem Landrathe übersendet. 
Der Landrath hat das Resultat der Wahlen durch das Kreisblatt oder, 
wenn ein solches nicht erscheint, durch das nächsie öffentliche Blart unverzüg= 
lich bekannt zu machen und jedem gewählten Abgeordneten gleichzeitig einen 
Auszug aus dem Wahlprotokolle zu übersenden, die Wahlprotokolle selbst aber 
dem nächsten Kreistage vorzulegen. 
Artikel 10. 
Die Kreis-Versammlung verpflichtet alle Kreis-Einwohner durch ihre in Befugulse 5. 
Kreis-Angelegenheiten gefaßten Beschlüsse. Sie hat insbesondere das Recht, · 
37 für 
Johrgang 1850. (Nr. 3255.)
        <pb n="270" />
        — 254 — 
für Kreis-Angelegenheiten, so wie zur Beseitigung eines Nothstandes, Ausgaben 
zu beschließen und dieselben auf die Gemeinden des Kreises zu vertheilen. In 
gleicher Weise hat die Kreis-Versammlung auch diejenigen Ausgaben, welche 
nach Kreisen aufzubringen sind, zu vertheilen, in sofern nicht das Gesetz in 
anderer Weise darüber bestimmt. Das Resultat der gefaßten Beschlüsse ist zur 
Kenntniß der Gemeinden zu bringen, welchen binnen zehn Tagen nach deren 
Mitkheilung der Rekurs an den Bezirksrath freisieht. 
Artikel 11. 
Zu allen Beschlüssen, durch welche die Gemeinden zu Beitragen für 
Ausgaben des Kreises über 3 Jahre binaus oder zu Leistungen von mehr als 
10 Prozent der direkten Staatssleuern verpflichtet werden sollen, ist die Geneh- 
migung der Minister des Innern und der Finanzen erforderlich. 
Artikel 12. 
Zur Abwehr oder Milderung eines dringenden Nothstandes im Kreise 
kann die Kreis-Versammlung ohne weitere Genehmigung die Erhebung einer 
einmaligen Kreis-Abgabe bis zu 5 Prozent der direkten Staakssteuern selbst 
dann beschließen, wenn der Gesiunmtherreg der von den Gemeinden des Krei- 
ses aufzubringenden Kreis-Abgaben 10 Prozent der Staatssteuer übersteigt. 
Artikel 13. 
Beschlüsse über Anleihen der Kreis-Gemeinden bedürfen der Genehmi- 
gung des Bezirksrathes. 
Beschlüsse über Bürgschaften der Kreis-Gemeinden bedürfen der Bestaͤ- 
tigung des Ministers des Innern. 
Artikel 14. 
Die Kreis-Versammlung stellt alljährlich die Kreis -Rechnung und den 
Kreis-Etat fest. Doch erfolgt die Aufstellung des Kreis-Etats auf drei Jahre, 
wenn dies von der Kreis-Versammlung beschlossen und von dem Bezirksrathe# 
genehmigt wird. Die Feststellung der greung kann die Kreis-Versammlung 
einer besonders dazu erwählten Kommission überlassen. Alle Einnahmen und 
Ausgaben des Kreises, einschließlich derjenigen Leistungen, welche das Gesetz 
für eine Last des Kreises erklärt, müssen in den Etat aufgenommen werden. 
Artikel 15. 
Beralhungen Die Kreis-Abgeordneten versammeln sich zur gewöhnlichen Sitzung 
——8 (Kreistag) alljaͤhrlich einmal in der ersten Haͤlfte des Monats Maͤrz am Sitze 
des Landrathsamtes oder in einem andern bequem gelegenen Orte im Kreise 
nach Beschluß der Kreis-Versammlung unter Genehmigung des Bezirksrathes. 
Außerordentlich kann die Kreis-Versammlung durch den Landrath zu jeder Zeit 
mittelst schriftlicher Einladung unter Angabe der Veranlassung einkerüfen wer- 
den. Die Einberufung muß erfolgen, wenn sie von mehr als einem Wiertel 
der Mitglieder der Kreis-Versammlung verlangt wird. Der Tag und die Ver- 
anlassung der außerordentlichen Sitzung muß durch den Londra öffentlich be- 
kannt gemacht werden. 
Ar-
        <pb n="271" />
        — 255 — 
Artikel 16. 
Unter dem Vorsitze des an Jahren aͤltesten Abgeordneten, welchem die 
beiden juͤngsten Abgeordneten als Schriftfuͤhrer und Stimmzaͤhler zur Seite 
stehen, wählt die Kreis-Versammlung in der regelmäßigen Sitzung (Art. 15.) 
ihren Vorsitzenden, einen Stellvertreter und zwei Schriftführer auf die Dauer 
eines Jahres. Die Kreis-Versammlung regelt ihren Geschäftsgang durch eine 
Geschaftsordnung. 
Artikel 17. 
Die Sitzungen der Kreis-Versammlung sind öffentlich. Für einzelne 
Gegensiände kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß der 
Versammlung die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. 
Artikel 18. 
Die Kreis-Versammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte 
ihrer Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die 
Kreis-Versammlung zum dricten Male zur Verhandlung über denselben Gegen- 
stand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen ist. Bei 
der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung aus- 
drücklich hingewiesen werden. 
Die Beschlüsse der Kreis-Versammlung werden durch absolute Stim- 
zerhen der Anwesenden gefaßt. Bei Srtimmengleichheit ist der Antrag 
abgelehnt. 
Artikel 19. 
Der Landrath oder dessen Stellvertreter wohnt den Sitzungen der Kreis- 
Versammlung bei, und muß auf sein Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. 
Dasselbe gilt von anderen Beamten der Kreis-Verwaltung, die der Landrath 
oder dessen Stellvertreter zu ihrer Assistenz in die Versammlung einführen. 
Stimmrecht hat der Landrath nur, wenn er zugleich gewähltes Moglird der 
Kreis-Versammlung ist. 
Artikel 20. 
Der Kreis-Ausschuß besieht aus dem Landrathe und vier anderen von Vom Freis- 
der Kreis-Versammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern. Wählbar ausschufe. 
sind sämmtliche Mitglieder der Kreis-Bersammlung, auch diejenigen, welche in 
Gemeinden unter 1500 Einwohnern Mitglieder des Gemeindevorstandes oder 
Gemeinderathes sind. Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit auf 
sechs Jahre; alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch eine Neu- 
wahl ersetzt. Die Ausgeschiedenen können wieder gewählt werden, sofern sie 
noch Mitglieder der Kreis-Versammlung sind. Wer aufhört, Mitglied der 
Kreis-Versammlung zu sein, muß auch aus dem Ausschusse scheiden. 
Artikel 21. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kreis-Ausschusses finden 
alle drei Jahre in der regelmäßigen Sitzung der Kreis-Versammlung statt. 
E 37“ Außer=
        <pb n="272" />
        — 256 — 
Außergewoͤhnliche Wahlen zum Ersatze der innerhalb der Wahlperioden 
ausgeschiedenen Mitglieder werden durch den Landrath veranlaßt. Die aus- 
scheidenden Mitglieder des Kreis-Ausschusses bleiben bis zum Eintritte der 
neuerwählten Mitglieder im Amte. 
Artikel 22. 
Der Kreis-Ausschuß hat die Angelegenheiten der Kreis-Korporation zu 
verwalten, die Beschlüsse der Kreis-Versammlung vorzubereiten und auszuführen, 
den Rendanten und die etwa sonst erforderlichen Beamten der Kreis-Korporation 
zu ernennen und deren Geschäftsführung zu leiten und zu beaufsichtigen, die 
Kreis-Korporarion, Dritten gegenüber, zu vertreten, und die ihm sonst durch 
die Gesetze überwiesenen Verrichtungen auszuüben. 
Der Kreis-Ausschuß giebt seine Meinung über alle ihm auf Grund der 
Gesetze oder durch die Staaksregierung vorgelegten Gegenstände ab. 
Artikel 23. 
In dringlichen Fällen übt der Kreis-Ausschuß die der Kreis-Versamm- 
lung vorbehaltenen Befugnisse aus. In diesem Falle muß die Genehmigung 
der Kreis-Versammlung nachträglich eingeholt werden. Zur Bewilligung von 
Steuern und zu Veränderungen der Etats ist der Ausschuß niemals ermaͤchtigt. 
Artikel 24. 
JZahlungs-Anweisungen auf die etatsmäßigen Kreisfonds werden nach 
den Beschlüssen des Kreis-Ausschusses und Namens desselben von dem Vor- 
sitzenden verfügt. Alle Ausfertigungen des Kreis-Ausschusses werden durch 
den Worsitzenden unterzeichnet. 
Artikel 25. 
Der Kreis-Ausschuß hat alle Geschäfte zu besorgen, die bisher kreisstan- 
dischen Kommissionen übertragen waren, sofern nicht die Kreis-Versammlung 
besondere Kommissionen für diese Angelegenheiten wählt. 
Die Gesetze bestimmen die Befugnisse des Kreis-Ausschusses in Bezug 
auf die Angelegenheiten der Gemeinden des Kreises. 
Artikel 26. 
Die Mitglieder des Kreis-Ausschusses werden vor ihrem Amtsantritte 
von dem Landrathe durch Handschlag an Eidesstatt in Pflicht genommen. 
Artik el 27. 
Der Kreis-Ausschuß bestimmt die Zeit und die ZJahl seiner regelmäßigen 
Sitzungen. Außerordentliche Sitzungen veranlaßt der Landrath nach Bedürfniß; 
er ist dazu verpflichtet, so oft es zwei Mitglieder verlangen. 
Artikel 28. 
Der Ausschuß regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnun 
welche der Genehmigung des Bezirksrathes bedarf. 9 
Ar-
        <pb n="273" />
        — 2567 — 
Artikel 29. 
Der Landrarh oder dessen Stellvertreter hat im Ausschusse den Vorsitz 
und bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. 
Artikel 30. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit des Vorsitzenden 
(oder seines Stellvertreters) und zweier anderer Mitglieder des Ausschusses 
erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Artikel 31. 
Der Landrath ist verpflichtet, die Ausführung derjenigen Beschlüsse des 
Kreis-Ausschusses oder der Kreis-Versammlung, welche deren Befugnisse über- 
schreiten, die Gesee oder das Staats-Interesse verletzen, von Amtswegen oder 
auf Geheiß der höheren Staatsbehörde vorlaufig zu untersagen. Er muß 
alsdann sofort die Entscheidung des Regierungspräsidenten nachsuchen und 
hiervon gleichzeitig den Vorsitzenden der Kreis-Versammlung benachrichtigen. 
Der Regierungsprásident hat seine Entscheidung, nach Berathung mit dem 
Bezirksrathe, unter Anführung der Gründe zu geben. 
Titel I. 
Von den Bezirken. 
Artikel 32. 
Die Bezirke (Regierungsbezirke) bleiben in ihrer bisherigen Bigrenzuns 
bestehen. Veränderungen der Bezirksgrenzen können nur durch ein Gesetz 
erfolgen. 
Artikel 33. 
Jeder Bezirk hat einen mit der Berwaltung seiner Angelegenheiten 
(Art. 2.) beauftragten Bezirksrath. 
Der Bezirksrarh besteht aus dem Regierungspräsidenten und vier Be- 
zirks-Deputirten. 
Die Letzteren werden von der Provinzial-Versammlung auf sechs Jahre 
erwählt. Die Abgeordneten der Kreise des Bezirks wählen für jedes Mitglied 
des Bezirksrathes durch absolute Stimmenmehrheit drei Kandidaten, aus welchen 
die Provinzial-Versammlung das betreffende Mitglied des Bezirksrathes eben- 
falls mit absoluter Stimmenmehrheit erwählt. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Bezirks -Deputirken aus. Die 
Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Waͤhlbar ist Jeder, der das Zoste Lebensjahr vollendet, mindestens seit 
drei Jahren dem Bezirke durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehört hat und 
wenigstens jährlich 18 Rthlr. an Klassensteuer oder 20 Rihlr. an Grundsteuer 
(ausschließlich der Beischläge) oder 24 Rthlr. an Gewerbesteuer entrichtet, oder 
unter Voraussetzung des Bestehens einer dieser Arten der Besteuerung nach 
seinen Verhältnissen zu entrichten haben würde. 
— Ar-
        <pb n="274" />
        — 258 — 
Artikel 34. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Bezirksrathes finden alle 
drei Jahre in der regelmäßigen Gtung der Provinzial-Versammlung siatt. 
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze der innerhalb der Wahlperiode 
ausgeschiedenen Deputirten werden von dem Oberpräsidenten veranlaßt. 
Die ausscheidenden Deputirten bleiben bis zum Eintricte der neugewählten 
Mitglieder des Bezirksrathes im Amte. 
Die Bezirks-Deputirken werden vor ihrem Amtsantritte von dem 
Regierungapräffoenten durch Handschlag an Eidesstatt in Pflicht genommen. 
Artikel 35. 
Der Regierungspräsident beruft den Bezirksrath, so oft es die Ge- 
schäfte arfordern. Er ist dazu verpflichtet, wenn es von zwei Mitgliedern ver- 
angt wird. 
Der Regierungspräsident hat den Vorsitz bei den Berathungen und bei 
Stimmengleichheit eine entscheidende Stimme. In Behinderungsfallen wird 
seine Stelle von seinem gesetzlichen Stellvertreter wahrgenommen. 
Der Regierungspräsident leitet und vertheilt die Geschäfte und bewirkt 
die Ausführung der Beschlüsse des Bezirksrathes. Die Ausführung gesetz- 
widriger oder das allgemeine Interesse verletzender Beschlüsse hat er von Amts- 
wegen oder auf Geheiß der höheren Staatsbehörde zu suspendiren und dar- 
über die Entscheidung des Staatsministeriums einzuholen. 
Artikel 36. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit des Regierungs- 
Müsidenten oder seines Stellvertreters und zweier Depurirten erforderlich. Die 
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ausfertigungen derselben sind 
von dem Vorsitzenden zu unrerzeichnen. 
Der Bezirksrath regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsord- 
nung, die der Genehmigung des Oberpräsidenten bedarf. 
Artikel 37. 
Der Bezirksrath giebt sein Gutachten über die ihm von dem Regierungs= 
Masidenten vorgelegten Fragen ab. 
Der Regierungspräsident kann, so oft es dem öffentlichen Interesse 
förderlich erscheint, zu den Sitzungen des Bezirksrathes Mitglieder der Bezirks- 
Regierung und zu den Sitzungen der letzteren Bezirks-Deputirte zuziehen, um 
Vorträge zu halten und an den Berathungen Theil zu nehmen. 
Die Befugnisse des Bezirksrarhes in Bezug auf die Angelegenheiten der 
Gemeinden bestimmt das Gesetz. 
Der Bezirksrath erstattet alljahrlich einen Bericht über die Verwaltung 
der Bezirks-Angelegenheiten. Dieser Bericht wird veröffentlicht. 
Titel
        <pb n="275" />
        – 259 — 
Titel lll. 
Von den Provinzen. 
Artikel 38. 
Die Provinzen bleiben in ihrem bisherigen Umfange als Korporationen 
und Verwaltungsbezirke bestehen. Veränderungen der Grenzen können nur 
durch ein Gesetz erfolgen. 
Artikel 39. 
Ueber die Provinzial-Angelegenheiten beschließt die Provinzial-Versamm= Provizial- 
lung (Provinzial-Landtag). . 
Artikel 40. w 
Die Abgeordneten zur Provinzial-Versammlung werden durch die Kreis- Wahl ver Pro- 
Versammlungen gewählt. Wählbar ist jeder Gemeindewähler, der das Zoste — 
Lebensjahr vollendet und mindestens seit drei Jahren dem Kreise, für welchen 
er gewählt wird, durch Wohnsitz oder Grundbesitz angehör hat. 
Artikel 41. 
Für jeden Kreis wird ein Abgeordneter gewählt. Erreicht die Beoblke- 
rung des Kreises 60,000 Seelen, so werden zwei Abgeordnete gewählt; für jede 
fernere Vollzahl von 50,000 Seelen tritt noch ein Abgeordneter hinzu. 
Artikel 42. 
Die Provinzial-Abgeordneten werden auf 6 Jahre gewählt. Jede Wahl 
verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedingungen der Wblbarkeit. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch neue Wahlen ersetz. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Artikel 43. 
In jedem dritten Jahre finden die Wahlen zur Ergänzung der Provin- 
gial-Versammlung in der regelmäßigen Sitzung der Kreis-Versammlung statt. 
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatz innerhalb der Wahlperiode aus- 
eschiedener Mitglieder werden durch den Landrath desjenigen Kreises veran- 
Ean dessen Versammlung die ausgeschiedenen Abgeordneten ewählt hatte. Der 
Ersatzmann trict nur für die Zeitperiode ein, für welche der Ausgeschiedene 
gewählt war. 
Artikel 44. 
Die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer der Kreis-Versamm- 
lung unterzeichneten Wahlprotokolle werden dem Oberpräsidenten urschriftlich 
eingereicht, welcher das Ergebniß der Wahl durch das Amtsblatt unverzüglich 
bekannt macht, jedem gewählten Abgeordneten gleichzeitig einen Auszug aus 
dem Wahlprotokolle übersendet und sämmtliche Mahlpcorolle dem Provinzial- 
Landtage zur Prüfung ihrer Gültigkeit vorlegt. 
(Nr. 3755,) Ar-
        <pb n="276" />
        — 260 — 
Artikel 45. 
Befugnisse der Die Provinzial-Versammlung verpflichtet alle Einwohner der Provinz 
————3 Provinzial-Angelegenheiten gefaßten Beschlüsse. Sie hat insbe- 
sondere das Recht, sowohl für Provinzial-Angelegenheiten als auch für gemein- 
same Angelegenheiten einzelner Bezirke oder mehrerer Kreise, so wie zur Besei- 
tigung eines Nothstandes Ausgaben zu beschließen und dieselben auf die Bezirke, 
Kreise oder Gemeinden zu vertheilen. 
Die Provinzial= Mersammkung vertheilt in gleicher Weise die Abgaben, 
welche nach Provinzen aufzubringen sind, in sofern nicht das Gesetz in anderer 
Weise darüber bestimmt. 
Ueber Einführung, Abänderung oder Aufhebung von Provinzialgesetzen, 
so wie über andere Gegenstände giebt sie ihr Gutachten ab, wenn es von 
Staatsregierung erfordert wird. 
Die Gesetze bestimmen die Befugnisse der Provinzial-Versammlung in 
Bezug auf die Angelegenheiten der Gemeinden der Provinz. 
Artikel 46. 
Beiträge über drei Jahre hinaus oder von mehr als 10 Prozent der 
direkten Staatssteuern, so wie auch anders vertheilte Beiträge, können nur durch 
ein Gesetz aufgelegt werden. 
Auch zu Anleihen, so wie zu Bürgschaften der Provinz, bedarf es eines 
Gesetzes. 
Artikel 47. 
Die Provinzial-Versammlung stiellt alljäahrlich die Rechnung und den 
Etat fest. Für die Aufstellung des Etats kann durch Beschluß der Provin ial- 
Versammlung der Zeitraum von drei Jahren angenommen werden. Die Fest- 
stellung der Rechung kann von der Provinzial-Versammlung einer besonders 
dazu gewählten Kommission überlassen werden. 
Alle Einnahmen und Ausgaben der Provinz, einschließlich derjenigen 
Leistungen, welche das Gesetz für eine Last der Provinz erklärt, müssen in den 
Etat aufgenommen werden. 
Artikel 48. 
Zur Abwehr oder Milderung eines dringenden Nothstandes in der Pro- 
vinz kann die Provinzial-Versammlung ohne weitere Genehmigung die Erhe- 
bung einer Provinzial-Abgabe bis zu 2 Prozent der direkten Staatssteuern selbst 
dann beschließen, wenn mit Hinzurechnung dieser Abgabe der Gesammtbetrag 
der Provinzial-Abgaben 10 Prozent der Staatssteuern übersteigt (Art. 46.). 
Mehr als 2 Prozent im Ganzen dürfen zur Abwehr desselben Nothstandes i 
keinem Falle erhoben werden. 
Artikel 49. 
Beralbungen Die Sitzungen der Provinzial-Versammlung (Provinzial-Landtage) wer- 
der 8 den im Namen des Koͤnigs durch den Oberprahdenten oder seinen Stellver- 
Bersammluns. treter eroͤffnet und geschlossen. 
Ar-
        <pb n="277" />
        — 261 — 
Artikel 50. 
Die Abgeordneten werden alljährlich im Monat April am Sitze des 
Oberpräsidenten zur gewöhnlichen Sitzung versammelt, in sofern nicht der 
König sie in eine andere Stadt der Provinz zusammen beruft. 
Außerdem kann die Provinzial-Versammlung durch den König zu jeder 
Zeit einberufen werden. Die außerordentliche Sitzung wird unter Angabe der 
Veranlassung und Bestimmung ihrer Dauer durch das Amtsblatt verkündet. 
Die Einberufungen erfolgen durch den Oberprásidenten mittelst schrift- 
licher Einladung. 
Artikel 51. 
Die gewöhnliche Sitzung der Provinzial-Versammlung darf ohne aus- 
drückliche Zustimmung des Oberpräsidenten nicht länger als vierzehn Tage, 
und ohne Genehmigung des Königs nicht länger als vier Wochen dauern. 
Artikel 52. 
Unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Abgeordneten, welchem die 
beiden jüngsten Abgeordneten als Schriftführer und Stimmzähler zur Seite 
stehen, wahlt die Provinzial-Versammlung in der regelmäßigen Sitzung (Arti- 
kel 50.) ihren Vorsitzenden, einen Stellvertreter und zwei Schriftführet auf die 
Dauer eines Jahres. 
Die Versammlung regelt ihren Geschäftsgang durch eine Geschafts- 
Ordnung. 
Artikel 53. 
Ueber die Verwaltung der Provinzial-Angelegenheiten ist der Provinzial- 
Versammlung alljährlich in der regelmäßigen Sitzung durch den Oberpräsi- 
denten ein Bericht mitzutheilen. In demselben sind die wichtigsten Resultate 
der Verwalung, in sofern sie in Zahlen darzustellen sind, durch statistische Nach- 
weisungen zu belegen. 
Dieser Bericht wird verdffentlicht. 
Artikel 54. 
Die Sitzungen der Provinzial-Versammlung sind öffentlich. Für einzelne 
Gegenstände kann durch einen in geheimer Sitzung der Versammlung zu fassen- 
den Beschluß die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. 
Artikel 55. 
Die Propinzgial-Versammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die 
Hälfte ihrer Mitglieder zugegen ist. 
Die Beschlüsse der Pron jal-Versammlung werden durch absolute Stim- 
menmehrheit der Anwesenden esagk. 
Artikel 50. 
Die Mitglieder der Provinzial-Versammlung, welche nicht an dem Ver- 
sammlungsorte wohnen, erhalten ein Tagegeld von zwei Thalern, und sowohl 
für die Hinreise wie für die Rückreise 15 Sgr. Meilengeld. 
Jahrgang 1850. (Nr. 3255.) 38. Ar-
        <pb n="278" />
        — 262 — 
Artikel 57. 
Der Obermrsident und die zu seiner Vertretung oder Assistenz bestimm- 
ten Kommissarien wohnen den Sitzungen der Provinzial-Versammlung bei, und 
müssen auf Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. 
Artikel 58. 
Der Oberpräsidenk hat die Beschlüsse der Provinzial-Versammlung vor- 
zubereiten und auszuführen und die Provinzial-Institute zu verwalten. Er kann 
zu diesem Zwecke den Bezirksräthen und Kreis-Ausschüssen Auftrage ertheilen, 
auch die ersteren zu gemeinschaftlicher Berathung zusammenberufen. Die Pro- 
vinzial-Versammlung ist jedoch berechtigt, zur Erledigung einzelner Angelegen- 
heilen oder zur Verwaltung einzelner Institutc besondere Kommissionen zu wäh- 
len oder eigene Beamte zu ernennen. 
Artikel 59. 
Der Oberpräsident hat die Ausführung derjenigen Beschlüsse der Pro- 
vinzial-Versammlung und der von ihr ernannten Kommissionen, welche deren 
Befugnisse überschreiten, die Gesetze oder das Staats-Interesse verletzen, von 
Amtswegen oder auf Geheiß der höheren Staatsbehörde, vorläufig zu sus- 
pendiren. 
Er hat alsdann sofort den beanstandeten Beschluß dem Staateministe- 
rium zur Einholung der Entscheidung des Königs vorzulegen und dem Vor- 
sitzenden der Provinzial-Versammlung oder der Kommission dies gleichzeitig 
mitzutheilen. 6 
Titel W. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 60. 
Die Kosten der Kreis= und Provinzial-Versammlungen, ingleichen der 
Kreis-Ausschüsse, der Kommissionen und der Bezirksräthe, werden von den be- 
theiligten Kreisen, Bezirken und Provinzen getragen. Ob und welche Vergü- 
tungen den Mitgliedern der Ausschüsse, Bezirksräthe und Kommissionen und 
den besonderen Propinzial Beamnen (Art. 58.) zu gewähren sind, hat die Pro- 
vinzial-Versammlung durch allgemeine Beschlüsse festzusetzen. 
Artikel b1. 
Die Einnahme= und Ausgabe-Erats der Kreise und Provinzen werden, 
nachdem sie von den Kreis= und Provinzial-Versammlungen festgestellt worden, 
durch die Kreis= und Amtsblätter verdffentlicht. 
Während der Dauer eines Monats, vom Abschlusse der Rechnungen an 
Lrechnes, werden die letztern in dem Landrarhsamte, beziehungsweise in dem 
ekretariate des Oberpräsidenten, zur Einsicht des Publikums offen gelegt. 
Artikel 62. 
Wer sich ohne gültige Entschuldigungsgründe weigert, eine Stelle, 4 
wel-
        <pb n="279" />
        — 253 — 
welcher er nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewaͤhlt ist, anzunehmen, 
oder die noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, kann 
durch Beschluß der Wahlversammlung der den Gemeindewählern in diesem 
Gesetze beigelegten Rechte auf drei bis sechs Jahre verlustig erklärt werden. 
Welche Entschuldigungsgründe als gültig zu erachten sind, hat die Wahl- 
versammlung zu ermessen. In Bezug auf die Mitglieder der Ausschüsse, Be- 
zirksräthe und Kommissionen gelten in dieser Hunssh die Bestimmungen des 
S. 137. der Gemeindeordnung. 
Artikel 63. 
Die Mitglieder der Kreis= und Provinzial-Versammlungen, so wie der 
Ausschüsse und Bezirksräthe, sind nicht an Insiruktionen oder Aufträge der 
Wähler gebunden. 
Artikel 54. 
Wenn ein Mitglied eines Bezirksrathes oder eines Kreis-Ausschusses ein 
besoldetes Staatsamt annimmt, oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit 
welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert 
es Sitz und Stimme im Bezirksrathe oder im Kreis-Ausschusse und kann seine 
Stelle nur durch eine neue Wahl wieder erlangen. 
Artikel 65. 
Der König kann eine Kreis-Versammlung, sowie eine Provinzial-Ver- 
sammlung, auflösen. Es muß alsdann innerhalb zwei Monaten die Neuwahl 
angeordnet werden. 
Wird eine Kreis-Versammlung ausgelöst, so ist auch der Kreis-Ausschuß 
als aufgelöst zu betrachten (Artikel 20). Die Mitglieder des Ausschusse 
haben jedoch ihre Funktionen so lange fortzusetzen, bis eine Neuwahl er- 
folgt ist. 
Artikel b6. 
Alle Gesetze über die Kreis= und Provinzialstände sind aufgehoben; 
desgleichen alle diejenigen, die Provinzial-Verwaltung berreffenden Bestimmun- 
beng, welche mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht in Einklang stehen. Jedoch 
leiben die bisherigen Verwaltungen der Kreis-, Bezirks= und Provinzial- 
Institute so lange in Wirksamkeit, bis die Provinzial-Versammlung darüber 
anderweitig beschlossen hat. 
Titel V. 
[Uebergangs-Bestimmungen. 
Artikel 67. 
Die zur Ausföhrung dieses Gesetzes erforderlichen vorübergehenden Be- 
stimmungen werden von dem Minister des Innern getroffen. Derselbe hat 
namentlich diejenigen Behörden zu bezeichnen, welche die Verrichtungen der neu 
zu bildenden Organe, die zur Ausführung dieses Gesetzes nöthig sind, einst- 
weilen auszuüben haben. » 
Ok.s«255.) ZWE- Ar-
        <pb n="280" />
        — 264 — 
Artikel 68. 
Die in Folge der Demarkationslinie erforderliche anderweite Regulirung 
der Kreisgrenzen in der Provinz Posen erfolgt durch die Staatsregierung. 
Die nach den J#. 2. und 32. der Verordnung vom 30. Juni 1834. aus 
den von den Kreisständen ernannten Kreis-Verordneten zu wählenden Schieds- 
richter sind bis auf Weiteres von den Parteien, wenn sie sich über andere Per- 
sonen nicht einigen, aus den sachkundigen Kreis-Eingesessenen zu wählen. 
Die Wahl unterliegt der Prüfung und Bestätigung der Auseinander= 
setungsbehorde, welche zugleich im Mangel der Vereinigung der Parteien den 
Obmann zu ernennen hat. 
Artikel 69. 
Die bisherigen kommunallandständischen Einrichtungen bleiben in Wirk- 
samkeit, so lange dieselben nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen an- 
derweitig geregelt sind. 
# dahin haben die Mitglieder der Kommunal-Landtage und der von 
denselben gewählten Kommissionen ihre Funktionen fortzusetzen. Auch können 
Ersatzwahlen stattfinden. 
Artikel 70. 
So lange die Revision der Steuergesetzgebung noch nicht beendigt ist, 
werden die Grundsätze, nach welchen die Ver- eilung der nach Art. 11., 12., 
46. und 48. aufzubringenden Kreis= und Provinziallasten erfolgen soll, durch 
ein nach Anhörung der Provinzial-Vertretung zu erlassendes Regulativ der 
Staatsregierung fesgeneul. 
Artikel 71. 
Die das erste Mal ausscheidenden Mitglieder der Kreis= und Provin= 
ral-Versemmlung, sowie der Kreis-Ausschüsse und der Bezirksräthe, werden 
durch das Loos bestimmt. Dasselbe gilt beim Ausscheiden des zweiten Drittels 
der Mitglieder der zum ersten Male gewählten Kreis-Versammlung (Art. 7.0. 
Artikel 72. 
Bis zur Feststellung definitiver Geschäftsordnungen haben die Pro- 
vinzial= und Kreis-Versammlungen, die Kreis-Ausschüsse und Bezirksrärhe, 
vom Minister des Innern zu erlassende provisorische Geschäftsordnungen zu 
befolgen. 
Artikel 73. 
Die Anordnung darüber, wann und in welcher Weise die Bestimmun- 
gen der Kreis-, Bezirks= und Provinzial-Ordnung in Beziehung auf die danach 
zu bildende Kreis= und Provinzial-Vertretung in der Provinz Posen zur Aus- 
führung gelangen, wird durch ein besonderes Gesetz erfolgen, nachdem die Ver- 
habtenss dieser Provinz mit Rücksicht auf die Demarkationslinie definiriv gere- 
gelt sein werden. 
Die bis dahin erforderlichen vorläusigen Bestimmungen und Anordnun- 
gen sind nach Artikel 67. von dem Minister des Innern zu treffen. 
Ur-
        <pb n="281" />
        — 265 — 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenbändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
(Nr. 3256.) Gesetz über die Polizei-Verwaltung. Vom 11. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen rc. 2. 
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt: 
. 1. 
Die örtliche Polizei-Verwaltung wird von den nach den Vorschriften der 
Gemeinde-Ordnung dazu bestimmten Beamten (Bürgermeistern, Kreis-Amtman= 
nern, Oberschulzen) im Namen des Königs geführt — vorbehaltlich der im 
§. 2. des gegenwärtigen Gesetzes vorgesehenen Ausnahme. 
Die Ortspolizei-Beamten sind verpflichtet, die ihnen von der vorgesetzten 
Staatsbehdrde in Polizei-Angelegenheiten erkheilten Anweisungen zur Aus- 
führung zu bringen. 
Icher, der sich in ihrem Verwaltungs-Bezirke aufhäalt oder daselbst an- 
sassig ist, muß ihren polizeilichen Anordnungen Folge leisten. 
K. 2. 
In Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Land-, Stadt= oder 
Kreisgericht befindet, so wie in Festungen und in Gemeinden von mehr als 
10,000 Einwohnern, kann die örtliche Polzzei-Verwaleung durch Beschluß des 
Ministers des Innern besonderen Staatsbeamten übertragen werden. Auch in 
anderen Gemeinden kann aus dringenden Gründen dieselbe Eimichtung zeit- 
weise eingeführt werden. 
g. 3. 
Die Kosten der örtlichen Polizei-Verwaltung sind, mit Ausnahme der 
Gehälter der von der Staatsregierung im Falle der Anwendung des F. 2. 
angestellten besonderen Beamten, von den Gemeinden zu bestreiten. 
5. 4. 
Ueber die Einrichtungen, welche die örtliche Polizei-Verwaltung erfor- 
dert, kann die Bezirksregierung besondere Vorschriften erlassen. Die für den 
Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln bestehenden gesetzlichen Bestim- 
mungen wegen Anstellung von Polizei-Kommissarien werden hierdurch nicht be- 
1—.— ruͤhrt.
        <pb n="282" />
        — 266 — 
rührt. Ebenso bleiben vorlaufig die Oistrikts-Kommissarien in der Provinz 
Posen in Wirksamkeit. 
Die Ernennung aller Polizei-Beamten, deren Anstellung den Gemeinde- 
Behörden zusteht, bedarf der Beslätigung der Staatsregierung. 
g. 5. 
Die mit der örtlichen Polizei-Verwaltung beauftragten Behörden sind 
befugt, nach Berathung mit dem Gemeindevorstande, ortspolizeiliche, für den 
Umfang der Gemeinde gültige Vorschriften zu erlassen und gegen die Nicht- 
befolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von 3 Rthlr. anzudrohen. 
Die Strafandrohung kann bis zu dem Betrage von 10 Rlhlr. gehen, 
wenn die Bezirksregierung ihre Genehmigung dazu ertheilt hat. 
Die Bezirksregierungen haben über die Art der Verkündigung der 
ortspolizeilichen Vorschriften, so wie über die Formen, von deren Beobachtung 
die Gültigkeit derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. 
g. 6. 
Zu den Gegenstaͤnden der ortspolizeilichen Vorschriften gehoͤren: 
a) der Schutz der Personen und des Eigenthums; 
b) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen 
Straßen, Wegen und Plaͤtzen, Bruͤcken, Ufern und Gewaͤssern; 
c) der Marktverkehr und das öffentliche Feilhalten von Nahrungs- 
mitteln; 
4) Hrdmung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammensei 
einer größeren Anzahl von Personen; 
e) das öffentliche Interesse in Bezug auf die Aufnahme und Beher- 
bergung von Fremden; die Wein-, Bier= und Kaffee-Wirthschaf- 
ten und sonstige Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen 
und Getränken; 
1) Sorge für Leben und Gesundheir; 
8) Fürsorge gegen Feuersgefahr bei Bau-Ausführungen, sowie gegen 
Fmeeinschs liche und gemeingefahrliche Handlungen, Unternehmun- 
gen und Ereignisse überhaupt; 
„h) Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Baumpflanzungen, 
Weinberge u. s. w.; 
i) alles andere, was im besonderen Interesse der Gemeinden und 
ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden muß. 
S. 7. 
Zu Verordnungen über Gegenstände der landwirthschaftlichen Polizei ist 
die Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich. Die Berathung erfolgt 
unter dem Vorsitze des mit der örtlichen Polizei-Verwaltung beauftragten 
Beamten. s 
Von jeder ortspolizeilichen Verordnung ist sofort eine Abschrift an die 
zunächst vorgesetzte Staatsbehörde einzureichen. 
9.
        <pb n="283" />
        — 267 — 
6. 9. 
» Der Regierungspraͤsident ist befugt, jede ortspolizeiliche Vorschrift durch 
einen foͤrmlichen Beschluß unter Angabe der Gruͤnde außer Kraft zu setzen. 
Denm Beschlusse muß, mit Ausnahme dringender Faͤlle, eine Berathung 
mit dem Bezirksrathe vorhergehen. Die Erklaͤrung des Letzteren ist eni- 
scheidend: 
1) wenn eine ortspolizeiliche Vorschrift außer Kraft gesetzt werden 
soll, weil sie das Gemeindewohl verletzt; 
2) wenn es sich darum handelt, eine Verordnung über Gegenstande 
der landwirthschaftlichen Polizei wegen ihrer Unzweckmaßigkeit auf- 
zuheben. 
. 10. 
Die Bestimmungen der §S#. 8. und 9. finden auch auf die Abänderung 
oder Aufhebung ortspolizeilicher Vorschriften Anmwendung. 
K. 11. 
Die Bezirksregierungen sind befuge, für mehrere Gemeinden ihres Ver- 
waltungs-Bezirks oder für den ganzen Umfang desselben gültige Polizei-Vor- 
schriften zu erlassen und gegen die Nichebefolgung derselben Geldstrafen bis zu 
dem Betrage von 10 Rthlr. anzudrohen. 
Der Minisier des Innern hat über die Art der Verkündigung solcher 
Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Beobachtung die Gültigkeit 
derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. 
K. 12. 
Die Vorschriften der Bezirksregierungen G. 11.) können sich auf die im 
F. 6. dieses Gesetzes angeführten und alle anderen Gegenstände beziehen, deren 
polizeiliche Regelung durch die Verhällnisse der Gemeinden oder des Bezirks 
erfordert wird. 
K. 13. 
Zum Erlasse solcher Vorschriften der Bezirksregierungen, welche die land- 
“l Polizei betreffen, ist die Zustimmung des Bezirksrathes erfor- 
derlich. 
F. 11. 
Die Befugniß der Bezirksregierungen, sonstige allgemeine Verbote und 
Strafbestimmungen in Ermangelung eines bereits bestehenden gesetzlichen Ver- 
botes mit höherer Genehmigung zu erlassen, ist aufgehoben. 
K 15. 
Es dürfen in die polizeilichen Vorschriften (&amp;#. 5. und 11.) keine Be- 
stimmungen aufgenommen werden, welche mit den Gesetzen oder den Verord- 
nungen einer höheren Instanz im Widerspruche stehen. 
K. 16. 
Der Minister des Innern ist befugt, soweit Gesetze nicht enkgegenstehen, 
(Nr. 3 56.) jede
        <pb n="284" />
        — 268 — 
jede polizeiliche Vorschrift durch einen foͤrmlichen Beschluß außer Kraft zu 
setzen. 
Die Genehmigung des Koͤnigs ist hierzu erforderlich, wenn die polizei- 
liche Vorschrift von dem Koͤnige oder mit dessen Genehmigung erlassen war. 
K. 17. 
Die Polizeirichter haben über alle Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche 
Vorschriften (99. 5. und 11.) zu erkennen, und dabei nicht die Nothwendigkeit 
oder Zweckmäßigkeit, sondern nur die gesetzliche Gültigkeit jener Vorschriften 
nach ben- Bestimmungen der W. 5., 11. und 15. dieses Gesetzes in Erwägung 
zu ziehen. 
g. 18. 
Für den Fall des Unvermögens des Angeschuldigten ist auf verhältniß- 
mäßige Gefängnißstrafe zu erkennen. Das höchste Maaß derselben ist 4 Tage 
statt 3 Rehlr. und 14 Tage siatt 10 Rehlr. 
S. 19. 
Die bisher erlassenen polizkeilichen Vorschriften bleiben so lange in Kraft, 
bis sie in Gemäßheit dieses Gesetzes aufgehoben werden. 
g. 20. 
Die den Polizeibehörden nach den bisherigen Gesetzen zustehende Erxeku- 
tionsgewalt wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
Jede Polizeibehörde ist berechtigk, ihre polizeilichen Verfügungen durch 
Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel durchzusetzen. 
Wer es unterläßt, dassenige zu thun, was ihm von der Polizeibehörde 
in Ausübung dieser Befugnig geboten worden ist, hat zu gewärtigen, daß es 
auf seine Kosten zur Ausführung gebracht werde — vorbehaltlich der etwa 
verwirkten Strafe und der Verpflichtung zum Schadenersatze. 
K. 21. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhándigen Unterschrift und beigedruck- 
lem Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. o. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
r. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="285" />
        — 269 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
König'lichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 19— 
  
(Nr. 3257.) Gesetz, bekreffend die Gewährung einer Beihülfe aus der Staatskasse an die 
Meliorations-Societät der Bocker Haide. Vom 11. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, was folgt: 
S. 1. 
Der Meliorations-Societät der Bocker Haide, welche jetzt gebildet wird, 
um einen Theil der Grundstücke zwischen der Lippe und dem Haustenbach in 
den Kreisen Paderborn, Büren, Wiedenbrück, Lippstadt und Beckum durch 
Bewässerung mit Wasser aus dem Lippeflusse zu verbessern, soll zur Ausfüh- 
rung der beabsichtigten Anlagen ein Darlehn aus der Staatskasse bis zur Hohe 
von Einhundert und achttausend Thalern gegeben werden. 
g. 2. 
Das Darlehn soll fuͤnf Jahre zinsfrei sein, nach Ablauf dieses Zeit- 
raums aber mit fuͤnf Prozent des urspruͤnglichen Darlehnsbetrages jaͤhrlich ver- 
zinst und amortisirt werden, dergestalt, daß von den jaͤhrlichen Zahlungen drei 
Prozent des jedesmaligen Darlehnrestes auf Zinsen, der Ueberrest zur Kapital- 
tilgung verrechnet wird. 
Die zu bewässernden Grundsluͤcke der Societaͤtsmitglieder haften fuͤr die 
in Ansehung ihrer der Societaͤt zu entrichtenden Beitraͤge, ohne daß es einer 
hypothekarischen Eintragung bedarf. Diese Beitraͤge genießen bei Konkurrenz 
mit anderen Verpflichtungen des Grundstücks dasselbe Vorzugsrecht, welches 
den in den §#. 357. und 393. Tit. 50. Thl. I. der Allgemeinen Gerichts- 
Ordnung bezeichneten beständig fortlaufenden Lasten zugestanden ist. 
K. 3 Z 
Die Kosten der Vorarbeiten und die Remuneration der Koöniglichen 
Beamten, welche von der Regierung mit der Ausführung der Meliorations-An- 
lagen beauftragt werden, sind aus der Staatskasse zu bestreiten. 
Jahrzang 1850. (Nr. 3257.) 39 g. 4. 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Maͤrz 1850.
        <pb n="286" />
        — 270 — 
g. 4. 
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten und der 
Finanzminister werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 6 
Gegeben Charlottenburg, den 11. Marz 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
o. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
(Nr. 3258.)
        <pb n="287" />
        — 271 — 
(Nr. 3258.) Gesetz, betreffend die an Stelle der Vermögens-Konfiskation gegen Deserteure 
und ausgetretene Milikairpflichtige zu verhängende Geldbuße. Vom 11. 
März 1950. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, was folgt: 
g. 1. 
Gegen Deserteure, deren man nicht habhaft werden kann, sowie gegen 
diejenigen Personen, welche, um sich der Plicht zum Eintritt in den ODienst 
des siehenden Heeres zu entziehen, die preußischen Lande verlassen, soll, anstatt 
der Vermögens-Konfiskation, auf eine Geldbuße von funfzig bis Eintausend 
Thalern erkannt werden. 
Das Vermögen der vorgedachten Personen ist in soweit, als es nach 
dem Ermessen des Richters zur Deckung der sie möglicher Weise treffenden 
höchsten Strafe von Eintausend Thalern und der Kosten des Verfahrens er- 
forderlich ist, von demselben mit Beschlag zu belegen. 
Die Bestimmungen über das Verfahren bleiben unverändert. 
g. 2. 
Unsere Minister des Krieges und der Justiz werden mit der Ausfuͤhrung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Das gegenwaͤrtige Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 4. 
Januar 1849. (Gesetz-Sammlung Seite 47.), bei deren Vorschriften es bis 
8 dem Zeitpunkt der eintretenden verbindlichen Kraft des heutigen Gesetzes 
berall verbleibt. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 11. Maͤrz 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
(Nr. 82288—3259.) 39°• (Nr. 3259.)
        <pb n="288" />
        – 27 — 
(Nr. 3259.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Märg 1850., betresfend die durch die veränderte 
Staatsverfassung nöthig gewordenen Abänderungen in der Organisation 
des Königl. Kredit -Instituts für Schlesien. 
A½# den Antrag des Staatsministeriums in dem Bericht vom 27. Dezember 
v. J., die durch die veränderte Staatsverfassung nöthig gewordenen Abände- 
rungen in der Organisation und Wirksamkeit des in Gemägheit der Verord- 
ung vom 8. Juni 1835. unter Garantie des Staats errichteten Königlichen 
Kredit-Instieuts für Schlesien betreffend, bestimme Ich, was folgt: 
1) Das Konigliche Kredit-Institut für Schlesien wird den Ministerien des 
Innern und der Finanzen untergeordnet. 
2) Die mit der Vertretung des Institurs beauftragte Behörde wird fortan 
ihren Sitz in Breslau haben. Den Vorsitz in derselben führt der jedes- 
malige Oberpräsident der Provinz oder dessen Stellvertreter. Die lau- 
fenden Geschäfte werden unter dem Oberpräsidenten von einem Mit- 
gliede des Instituks als erstem Direktor geleitet. Der erste Direktor 
muß in Breslau seinen Wohnsitz haben. 
3) Dem Vorsitzenden verbleibr die allgemeine Leikung des Instituts, die 
Theilnahme bei der Ausfertigung, Außerkurssetzung und Kassation der 
Pfandbriefe, die Annahme des erforderlichen Subalternpersonals und die 
spezielle Aufsicht über die Beobachtung der in der Verordnung vom 
8. Juni 1835. dem Instirur ertheilten Vorschriften, insbesondere in Be- 
iehung auf die Verwaltung und Verwendung des demselben überwie- 
senen Fonds und Betriebskapitals, so wie der Amortisationsbestände. 
Derselbe ist befugt, die Ausführung eines von dem Kollegium gefaßten 
Beschlusses bis zur Entscheidung der vorgesetzten Ministerien zu suspen- 
iren. 
4) Das Institut wird mit der Publikation des gegenwaͤrtigen Erlasses der- 
gestalt geschlossen, daß Antraͤge auf Bewilligung von Pfandbriefen Litt. B., 
auf Bewilligung von Darlchnen hinter den Pfandbriefen Lilt. B., auf 
die Regulirung der Vermögensverhältnisse verschuldeter Gutsbesitzer oder 
auf Bewilligung von Hypothekendarlehnen gegen depositalmäßige Sicher- 
heic, bei demselben ferner nicht mehr angebracht werden können. Die bereits 
eingegangenen Anträge sind nach den Vorschriften der Verordnung vom 
8. Juni 1835. zu erledigen. 
5) Die durch die Verordnung vom 8. Juni 1835. . 74. bis 86. gestattete, 
bisher jedoch nicht zur Wofährung gekommene Ablieferung der in den 
General-Depositorien der Gerichts= und Pupillarbehörden in Schlessen 
befindlichen baaren Gelder und Bankobligationen an das Kredit-Institut 
findet auch in Zukunft nicht statt. 
6) Dem Inslitut verbleibt die Verwaltung des demselben als Betriebska- 
bital überwiesenen zinsfreien Vorschusses. Eine Vermehrung dieses Z 
triebs-
        <pb n="289" />
        — 278 — 
triebskapitals soll nicht stattfinden. Die Ueberschüsse, welche die Ein- 
nahmen des Instituts nach Bestreitung sämmtlicher Ausgaben gewähren, 
sind nach dem Schlusse jedes Jahres, die bereits angesammelten Ueber- 
schüsse aber sofort, und zwar nach der Bestimmung des Finanzministers 
eneweder baar, oder in Pandbriefen Litt. B., oder durch Ueberweisung 
sonstiger Aktiva an den Staatsschatz abzuführen. 
7) Die Revision der Jahresrechnungen des Instituts erfolgt durch die Ober- 
Rechnungskammer nach den für dieselbe ergangenen allgemeinen Bestim- 
mungen. 
8) Alle Vorschriften der Verordnung vom 8. Juni 1835. und der Dekla- 
ration vom 17. Mai 1847. (Gesetz-Sammlung S. 229.), welche den 
obigen Bestimmungen entgegenstehen, werden hierdurch außer Kraft 
gesetzt. 
9) Die Minister des Innern und der Finanzen sind mit der Ausführung 
dieses Erlasses beauftragt. Sie haben auch den Zeitpunkt festzusetzen, 
von wo ab die Bestimmungen zu 2. und 3. in Wirksamkeit treten. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kennt- 
niß zu bringen. 
Charlottenburg, den 4. März 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
An das Staatsministerium. 
  
(Nr. 3259—3260.) (Nr. 3200.)
        <pb n="290" />
        — 274 — 
(Nr. 3260.) Allerhöchster Erlaß vom 19. März 1850., betrefsend die Anciennetäts-Verhält- 
nisse, die Gehaltsstufen und den Rang der richterlichen Beamten, so wie 
der Beamten der Staatsanwaltschaft. 
A. Ihren Bericht vom 1. d. M. will Ich zur Ausführung der §#. 4., 36., 
39. der Verordnung vom 2. Januar v. J. und in Folge der von den Kam- 
mern über die Etats für die Justizoerwaltung gefaßten Beschlüsse hinsichts der 
Anciennetäts-Verhällnisse, der Gehaltssiufen und des Ranges der richterlichen 
Beamten, sowie der Beamten der Staatsanwaltschaft in sämmtlichen Provinzen 
der Monarchie, mit Ausschluß des Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu 
Köln, folgende Bestunmungen treffen: 
1) Die Gehälter der Appellationsgerichts-Raäthe werden nicht, wie bisher, 
nach dem speziellen Etat des Appellationsgerichts, bei welchem dieselben 
angestellt sind, sondern nach der Gesammtanzahl der bei allen Appel- 
lationsgerichten vorhandenen Rathsstellen in den zulässigen Abstufungen 
regulirk. Die Lokalzulagen, welche der Etat für einige Rathsstellen in 
Berlin nachweist, werden hierdurch nicht betroffen. Die Verhltnisse 
des Justiz= Senats zu Ehrenbreitslein bleiben einer besonderen Bestim- 
mung vorbehalten. 
2) Bei den fünf Stadtgerichten zu Berlin, Breslau, Königsberg, Danzig 
und Magdeburg sollen die Stellen der Mitglieder, ausschließlich der Di- 
rektoren, zu à aus Rathsstellen und zu 1 aus Richterstellen bestehen. 
Die Mitglieder rücken bei jedem dieser Gerichte unter sich nach ihrer 
Anciennekät vor, welche bei den Räthen durch das Datum des Raths- 
Patents und bei den Richtern durch das Dienstalter als Richter, nadmlich 
durch die erste elaksmäßige Anstellung bei einem solchen Gerichte, oder, 
sofern sich hierauf ein früheres Dienstalter gründet, durch die Anciennetaͤt 
als Obergerichts-Asesor, beziehungsweise Gerichts = Assessor, bestimmt 
wird. 
3) In den Etats der Kreisgerichte werden die Stellen der Mitglieder, aus- 
schliehlich der Direktoren, sämmtlich als Richterstellen aufgeführt. Einem 
Theile der Richter bis zur Hälfte der Mitglieder der innerhalb eines 
Appellationsgerichts-Bezirks befindlichen Kreisgerichte kann nach Maaß- 
gabe ihrer Wuürdigkeit der Raths-Karakter verliehen werden, welcher 
jedoch keine Anciennetätsrechte in Bezug auf die zu 2. erwähnten Raths- 
siellen begründet. Oie Gehälter der Mitglieder, ausschließlich der Di- 
rektoren, werden nicht, wie bisher, nach dem speziellen Etat des Gerichts, 
bei welchem dieselben angestellt sind, sondern nach der Gesammtanzahl 
der bei allen Kreisgerichten innerhalb eines Appellationsgerichts-Bezirks 
vorhandenen Richterstellen in den zulässigen Abstufungen regulirt. Lokal- 
zulagen, welche die Etats für einzelne Stellen bei Gerichten in größeren 
Städten nachweisen, werden hierdurch nicht berührt. Die Anciennetät 
und die Reihefolge im Kollegium ist ausschließlich nach dem Dienstalter 
als
        <pb n="291" />
        — 275 — 
als Richter, naͤmlich nach der ersten etatsmaͤßigen Anstellung als solcher, 
oder, sofern sich hierauf ein fruͤheres Dienstalter gruͤndet, nach der An- 
nne als Obergerichts-Assessor, beziehungsweise Gerichts-Assessor, zu 
estimmen. 
4) Von den in den Staatsdienst übernommenen vormaligen Patrimonial- 
Richtern, ausschließlich der standesherrlichen Jusliz-Beamten, deren Ver- 
hälenisse durch besondere Vorschriften bestimmt sind, rangiren diejenigen, 
deren Anstellungs = Urkunden ohne Vorbehalt bestätigt waren, nach dem 
durch diese Bestätigung begründeten Oienstalter als Richter; jedoch ist 
ihnen hiervon, soweit sie nicht die dritte Prüfung abgelegt und dadurch 
eine bessere Anciennetät erworben haben, ein Zeitraum von vier Jahren 
in Abrechnung zu bringen. Solche Patrimonialrichter, welche nur mit 
Vorbehalt angestellt oder bestätigt waren, besitzen im Verhältnisse zu den 
Kbniglichen Richtern und zu den ohne Vorbehalt bestätigten Privatrich- 
tern die Anciennetät vom 1. April 1849., sofern nicht die zurückgelegte 
dritte Prüfung ein früheres Dienstalter begründet. Oas ihnen bei der 
Uebernahme in den Königlichen Justizdienst unter Berücksichtigung ihres 
früheren Einkommens und ihrer Dienstzeit ausgesetzte Gehalt verbleibt 
ihnen unverkürzt, sofern sie nach der obigen Bestimmung nicht in ein 
höheres Einkommen treten können. Unter sich rangiren die vormaligen 
Privatrichter jeder dieser Kategorieen nach ihrem Dienstalter als Richter, 
und bei gleicher richterlicher Anciennetät nach ihrem Dienstalter als Re- 
ferendarien. 
5) Die Bestallungen der Direktoren der Kreisgerichte und der Stadt= und 
Kreisgerichts-Räthe werden von Mir selbst voll ogen; die Bestallungen 
der Stadt= und Kreisrichter sind in Meinem Namen von dem Justiz- 
minister auszufertigen. 
6) Die Rangverhältnisse der Präsidenten und Räthe des Obertribunals und 
der Appellationsgerichte bleiben unverändert. Die ersten Direktoren 
(Präsidenten) der fünf Stadtgerichte zu Berlin, Breslau, Königsberg, 
Danzig und Magdeburg gehören zur dritten Rangklasse der höheren 
Provinzialbeamten. Die sonstigen Direktoren derselben, so wie die Di- 
rektoren der Kreisgerichte haben den Rang der Beamten vierter Klasse. 
Den Stadt= und Kreisgerichts-Räthen verbleibt der durch das Regle- 
ment vom 7. Februar 1817. und die Order vom 1. November 1835. 
bestimmte Rang. ODie Stadt= und Kreisrichter stehen in der fünften 
Rangklasse. Gerichts-Assessoren, welchen eine etatsmäßige Stelle nicht 
gewährt ist, gehören ebenfalls zur fünften Rangklasse, stehen jedoch den 
etatsmäßigen Richtern nach. 
7) Die Ascension der Beamten der Staatsanwaltschaft in höher dotirte 
Stellen wird lediglich durch Tüchtigkeit und gute Dienstführung bestimmt. 
Gehen Beamte der Staatsanwalischaft, welche etatsmäßig angestellt 
sind, oder die dritte Pruͤfung abgelegt haben, in die richterliche Laufbahn 
(Nr. 3260) uͤber,
        <pb n="292" />
        — 276 — 
über, so kommt die Dienstzeit in der Staatsanwaltschaft bei Bestim- 
mung ihrer Anciennetät in Anrechnung. 
8) Die Ober-Staatsanwälte bei den Appellationsgerichten haben den Rang 
zwischen der dritten und vierten Rangklasse der Provinzial-Behörden, 
jedoch mit der Maaßgabe, daß, wenn die Nothwendigkeit einer Ver- 
setzung eintritt, dieselbe unter Beibehaltung des Ranges in ein Amt der 
vierren Rangklasse erfolgen kann. Die Staatsanwälte bei den fünf 
Stadtgerichten zu Berlin, Breslau, Königsberg, Danis und Magde- 
burg haben den Rang der Provinzial-Beamten vierter Klasse; die übri- 
gen Staatsanwälte stehen in dem Nange der Stadt= und Kreisgerichts- 
Rathe, und die etatsmäßig angestellten Staatsanwalts-Gehülfen im 
Range der Stadt= und Kreisrichter. 
9) Hinsichtlich der Diäten und Reisekosten finden für die unter Nr. 6. und 8. 
erwähnten Beamren ohne Rücksicht auf die dort getroffenen Anordnun-= 
zenD die nach den bestehenden Vorschriften jetzt zulässig gewesenen Sätze 
is zum Erlasse eines neuen Sportelgesetzes und Diäten-Regulativs auch 
ferner Anwendung. In Betreff derjenigen Beamten, welche im Range 
zwischen zwei Rangklassen stehen, sind in dieser Beziehung die Vorschrif- 
ten für die nachfolgende Rangklasse maaßgebend. 
Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetz-Sammlung bekanne zu machen. 
Charlotrenburg, den 19. März 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
Simons. 
An den Justizminisier. 
Redigirt im Büreau des Staats-Mini. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Ruvolph Decker.)
        <pb n="293" />
        — 277 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Koͤöͤniglichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 20—— 
  
(Nr. 3264.) Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung 
gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs= und Vereir#gungerechtes. 
Vom 11. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. 2c. 
verordnen für den ganzen Umfang der Monarchie, unter Zustimmung beider 
Kammern, was folgt: 
K. 1. 
Von allen Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegenheiten eroͤr- 
tert oder berathen werden sollen, hat der Unternehmer mindestens vier und 
zwanzig Stunden vor dem Beginne der Versammlung, unter Angabe des 
Ortes und der Zeit derselben, Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. 
Diese Behörde hat darüber sofort eine Bescheinigung zu ertheilen. 
Beginnt die Versammlung nicht spatestens eine Stunde nach der in der 
Anzeige angegebenen Zeit, so ist die später beginnende Versammlung als vor- 
schriftsmäßig angezeigt nicht anzusehen. Dasselbe gilt, wenn eine Versamm- 
lung die länger als eine Stunde ausgesetzten Verhandlungen wieder aufnimmt. 
g. 2. 
Die Worsteher von Vereinen, welche eine Einwirkung auf öffentliche An- 
gelegenheiten bezwecken, sind verpflichtet, Statuten des Vereins und das Ver- 
zeichniß der Miglieder binnen drei Tagen nach Stiftung des Vereins, und 
jede Aenderung der Statuten oder der Vereinsmitglieder binnen drei Tagen, 
nachdem sie eingetreten ist, der Ortspolizeibehörde zur Kenntnißnahme einzu- 
r derselben auch auf Erfordern jede darauf bezügliche Auskunft zu 
ertheilen. 
Die Ortspolizeibehörde hat über die erfolgte Einreichung der Statuten 
und der Verzeichnisse, oder der Abänderungen derselben, sofort eine Bescheini- 
gung zu ertheilen. · 
Japgusmawr.sgsy 10 Die 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Maͤrz 1850.
        <pb n="294" />
        — 278 — 
Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Paragraphen beziehen 
sich nicht auf kirchliche und religioͤse Vereine und deren Versammlungen, wenn 
diese Vereine Korporationsrechte haben. 
g. 3. 
Wenn fuͤr die Versammlungen eines Vereines, welcher eine Einwirkun 
auf oͤffentliche Angelegenheiten bezweckt, Zeit und Ort statutenmaͤßig oder dur 
einen besonderen Veschiun im Voraus fesisiehr, und dieses wenigstens vier und 
zanzig Stunden vor der ersten Versammlung zur Kenntniß der Ortspolizei- 
ehörde gebracht worden ist, so bedarf es einer besonderen Anzeige, wie sie 
der K. 1. erfordert, für die einzelnen Versammlungen nicht. 
g. 4. 
Die Ortspolizeibehoͤrde ist befugt, in jede Versammlung, in welcher 
öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berarlen werden sollen, einen oder 
zn Pelizeibeamte oder eine oder zwei andere Personen als Abgeordnete zu 
enden. 
Die Abgeordneten dürfen, wenn sie Polizeibeamte sind, nur in ihrer 
Dienstkleidung oder unter ausdrücklicher Kundgebung ihrer dienstlichen Eigen- 
schaft erscheinen. Sind sie nicht Polizeibeamte, so müssen sie durch besondere 
Abzeichen erkennbar sein. 
Den Abgeordneten muß ein angemessener Platz eingerdumt, ihnen auch 
auf Erfordern durch den Vorsitzenden Auskunft über die Person der Redner 
gegeben werden. 
g. 5. 
Die Abgeordneten der Polizeibehoͤrde sind, vorbehaltlich des gegen die 
Betheiligten gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, befugt, sofort jede Ver- 
sammlung aufzuldsen, bezüglich deren die Bescheinigung der erfolgten Anzeige 
(. 1. und 3.) nicht vorgelegt werden kann. Ein Gleiches gilt, wenn in der 
Versammlung Anträge oder Vorschläge erörtert werden, die eine Aufforderung 
oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten; oder wenn in der Ver- 
sammlung Bewaffnele erscheinen, die der Aufforderung des Abgeordneten der 
Obrigkeit entgegen, nicht entfernt werden. 
g. 6. 
Sobald ein Abgeordneter der Polizeibehörde die Versammlung für auf- 
gelöst erklärt hat, sind alle Anwesenden verpflichtet, sich sofort zu entfernen. 
iese Erklärung kann nöthigenfalls durch die bewaffnete Macht zur Ausfäh- 
rung gebracht werden. 
F. 7. 
Niemand darf in einer Versammlung bewaffnet erscheinen, mit Ausnahme 
der im Dienste befindlichen Polizeibeamten. 
g. 8.
        <pb n="295" />
        — 279 — 
K. 8. 
Für Vereine, welche bezwecken, politische Gegensiände in Versammlun- 
en zu erörtern, gelten außer vorstehenden Bestimmung#n nachstehende Be- 
#rakungen: 
a) sie dürfen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder 
aufnehmen; 
p) sie dürfen nicht mit anderen Vereinen gleicher Art zu gemeinsamen 
Zwecken in Verbindung treten, insbesondere nicht durch Komite's, Aus- 
schüsse, Central-Organe oder ähnliche Einrichtungen oder durch gegensei- 
tigen Schriftwechsel. 
erden diese Beschränkungen überschritten, so ist die Ortspolizeibehörde 
berechtigk, vorbehaltlich des gegen die Betheiligten gesetzlich einzuleitenden Straf- 
vrsahrene, den Verein bis zur ergehenden richterlichen Entscheidung (F. 16.) 
zu schließen. 
Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge dürfen den Versammlungen und 
Sitzungen solcher politischen Vereine nicht beiwohnen. Werden dieselben auf 
die Aufforderung des anwesenden Abgeordneten der Obrigkeit nicht entfermt, 
so Grund zur Auflösung der Versammlung oder der Sitzung (9#. 5. 6.) 
vorhanden. 
g. 9. 
Oeffentliche Versammlungen unter freiem Himmel beduͤrfen der vorgaͤn- 
gigen schriftlichen Genehmigung der Ortspolizeibehörde. 
Die Genehmigung ist von dem Unternehmer, Vorsteher, Ordner oder 
Leiter derselben mindestens acht und vierzig Stunden vor der Zusammenkunft 
nachzusuchen, und darf nur versagt werden, wenn aus Abhaltung der Versamm- 
lung Gefahr für die offentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist. 
Soll die Versammlung auf öffentlichen Plätzen, in Städten und Ort- 
schaften, oder auf öffentlichen Straßen startfinden, so hat die Ortspolizeibehörde 
bei Ertheilung der Erlaubniß auch alle, dem Verkehr schuldige Rücksichten zu 
beachten. Im Uebrigen finden auf solche Versammlungen die Bestimmungen 
der §#. 1. 4. 5. 6. und 7. Anwendung. 
S. 10. 
Den in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Versammlungen 
werden öffentliche Aufzüge in Städten und Ortschaften oder auf öffentlichen 
Straßen gleichgestellt. Bei Einholung der Genehmigung ist der beabsichtigte 
Weg anzugeben. Gewöhnliche Leichenbegängnisse, so wie Züge der Hochzeits- 
Versammlungen, wo diese hergebracht sind, kirchliche Prozessionen, Wallfahrren 
und Bitlgänge, wenn sie in der hergebrachten Art statt finden, bedürfen einer 
vorgängigen Genehmigung und selbst einer Anzeige nicht. 
g. 11. 
Innerhalb zweier Meilen von dem Orte der jedesmaligen Residenz des 
Koͤnigs, oder von dem Orte des Sitzes beider Kammern duͤrfen Volksversaͤmm- 
(Nr. 3261.) 40 lun-
        <pb n="296" />
        — 280 — 
lungen unter freiem Himmel von der Ortspolizeibehörde nicht gestattet wer- 
ven- Das letztere Verbot besteht nur für die Dauer der Sitzungsperiode der 
ammern. 
S. 12. 
Wenn eine Versammlung ohne die in F. 1. vorgeschriebene Anzeige 
statt gefunden hat, so trifft den Unternehmer eine Geldbuße von fünf bis 
funfzig Thalern oder Gefängnißstrafe von acht Tagen bis zu sechs Wochen. 
Derjenige, der den Platz dazu eingerdumt hat, und Jeder, welcher in der Ver- 
sammlung als Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner aufgetreten ist, hat eine 
Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern verwirkt. 
g. 13. 
Wenn, der Vorschrift des F. 2. entgegen, die Statuten eines Vereins 
oder das Verzeichniß der Mitglieder, oder die eingetretenen Aenderungen in der 
bestimmten Frist zur Kenntniß der Ortpolizclbehörde nicht gebracht worden 
sind, oder wenn eine von der Ortspolizeibehörde erforderte Auskunft nicht 
ertheilt worden ist, so wird jeder Vorsteher des Vereins mit Geldbuße von 
fünf bis funfzig Thalern bestraft, insofern er nicht nachweisen kann, daß die 
Anzeige oder die Einreichung des Verzeichnisses ganz ohne sein Verschulden 
unterblieben ist. Dieser Strafe tritt eine Gefängnißstrafe von acht Tagen bis 
sechs Wochen hinzu, wenn die Vorsteher wissemlich unrichtige Statuten oder 
Verxzeichnisse eingereicht, oder wissentlich unrichtige Auskunft ertheilt haben. 
K. 14. 
Wenn in einer Versammlung, der Vorschrift des F. 4.-entgegen, den 
Abgeordneten der Ortspolizeibehörde der Zutritt oder die Einräumung eines 
angemessenen Platzes verweigert worden ist, so trifft den Unternehmer und Jeden, 
welcher in der Versammlung als Vorsteher, Ordner oder Leiter aufgetreten ist, 
Geldbuße von zehn bis Einhundert Thalern oder Gefängniß von vierzehn 
Tagen bis zu sechs Monaten. Dieselbe Strafe hat der Worsitzende verwirkt, 
wenn er sich weigert, den Abgeordneten der Polizeibehörde Auskunft über 
Wtsn der Redner zu geben, oder wenn er wissentlich unrichtige Auskunft 
ertheilt. 
g. 15. 
Wer sich nicht sofort entfernt, nachdem der Abgeordnete der Ortspolizei- 
Behoͤrde die Versammlung fuͤr aufgeloͤst erklaͤrt hat (Ih. õ., 6., 8.), wird mit 
Geldbuße von fuͤnf bis zu funfzig Thalern oder mit Gefaͤngniß von acht 
Tagen bis zu drei Monaten bestraft. 
S. 16. 
Wenn ein politischer Verein die in §. 8. zu a. und b. gezogenen Be- 
schränkungen überschreitet, so haben Vorsieher, Ordner und LKeiter, die diesen 
Be-
        <pb n="297" />
        – 281 — 
Bestimmungen engegen gehandelt haben, eine Geldbuße von fünf bis funfzig 
Thalern oder Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Menaten verwirkt. Der 
Richter kann außerdem nach der Schwere der Umstände auf Schließung des 
Vereins erkennen. Auf diese Schließung muß erkannt werden, wenn Vorste- 
her, Ordner oder Leiter sich wiederholt strafbar gemacht haben. 
Wer sich bei einem auch nur vorläusig (§. 8.) geschlossenen politischen 
Vereine als Mitglied ferner betheiligt, wird mit Geldstrafe von fünf bis zu 
funfzig Thalern oder Gefängnißstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten 
elegt. 
Wer der Vorschrift des F. 8. a. entgegen sich als Mitglied aufnehmen 
läßt, hat eine Geldbuße von fünf bis zu funfzig Thalern verwirkt. 
Wenn die Polizeibehörde einen politischen Verein vorläufig geschlossen 
hat (F. 8.), so ist sie gehalten, binnen acht und vierzig Stunden nach der 
Schließung davon und von den Gesetzwidrigkeiten, welche zur Schlietzung An- 
laß gegeben haben, der Staatsanwaltschaft Anzeige zu machen. Findet die 
Staatsanwaltschaft die angeblichen Gesetzwidrigkeiten nicht geeignet, eine An- 
klage darauf zu gründen, so hat die Orkspolizeibehörde auf die ihr durch die 
Staatsanwaltschaft binnen weiteren acht Tagen zu ertheilende Nachricht die 
Schließung des Vereins aufzuheben. Anderenfalls muß die Staatsanwaltschaft 
ebenfalls binnen acht Tagen entweder die Anklage erheben oder binnen gleicher 
Frist die Voruntersuchung beantragen. Alsdann ist vom Gerichte sofort Be- 
schluß darüber zu fassen, ob die vorlaufige Schlietzung des Vereins bis zum 
Erkenntnisse in der Hauptsache fortdauern soll. 
S. 17. 
Wer an einem Aufzuge oder an einer Versammlung unter freiem Him- 
mel Theil nimmt, zu welcher die nach dem gegenwärtigen Gesetze erforderliche 
Genehmigung nicht ertheilt ist, wird mit einer Geldbuße von Einem bis fünf 
Thalern bestraft. 
Wer zu einer solchen Versammlung oder zu einem solchen Aufzuge vor 
Eingang der obrigkeitlichen Erlaubniß auffordert oder auffordern läßt, oder 
darin als Ordner, Leiter oder Redner thätig ist, wird mit Geldbuße von fünf 
bis fonstg Thalern oder mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Mona- 
ten bestraft. 
Diese Strafen sind jederzeit verwirkt, wenn die Versammlung oder der 
Aufzug in Städten und Ortschaften oder auf öffentlichen Straßen, oder wenn 
eine Volksrersammum in den Fällen des §. 11. statt gefunden hat. In 
allen anderen Fällen n die Theilnehmer und selbst diejenigen, welche als 
Redner aufgetreten sind, nur dann strafbar, wenn die Versagung der Geneh- 
migung oder das nachträgliche Verbot vorher öffentlich oder den Theilnehmern 
be nder bekannt gemacht war. Wird die Nichtgenehmigung oder das Ver- 
bot während der Versammlung oder während des Aufzuges selbst bekannt ge- 
C#. 371.) macht,
        <pb n="298" />
        — 282 — 
macht, so kann sich wegen seiner spaͤteren Betheiligung Niemand mit Unkennt- 
niß der Nichtgenehmigung oder des Verbotes entschuldigen. 
C. 18. 
Wer gegen das Verbot des §. 7. in einer Versammlung bewaffnet er- 
gchein, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten be- 
aft. 
S. 19. 
Wer auffordert, in einer Versammlung mit Waffen zu erscheinen, oder 
die Aufforderung biertt verbreiten läßt, oder in einer Verrsme Waffen 
She wird mit Gefängnis von sechs Wochen bis zu Einem Jahre 
estraft. 
g. 20. 
Die in dieser Verorduung. mit Strafe bedrohten Handlungen sind, un- 
beschadet der Zuständigkeit der Schwurgerichte in Ansehung der in Versamm- 
lungen begangenen politischen Vergehen, von der Kompetenz der Schwur- 
gerichte ansgeschlessen, selbst wenn sie durch die Presse begangen sind. 
§. 21. 
Auf die durch das Gesetz oder die gesetzlichen Autoritckten angeordneten 
Versammlungen und die Versammlungen der Mitglieder beider Kammern 
während der Dauer der Sitzungsperiode finden die vorstehenden Bestimmungen 
keine Anwendung. 
Wahlvereine unterliegen den Beschridnkungen des §. 8. nicht. 
K. 22. 
Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des Artikels 38. der Verfassungs= 
Urkunde vom 31. Januar 1850., welcher also lautet: 
„Die bewaffnete Macht darf weder in noch außer dem Dienste be- 
rathschlagen, oder sich anders, als auf Befehl versammeln. Versamm- 
lungen und Vereine der Landwehr zur Berathung militairischer Ein- 
richtungen, Befehle und Anordnungen sind auch dann, wem dieselbe 
nicht zusammenberufen ist, untersagt.“ 
wird nach den Bestimmungen des F. 125. des ersten Theiles des Milikatr- 
Strafgesetzbuches bestraft. 
§. 23. 
Gegemwärtiges Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 29. Juni 
1849. (Gesetz-Sammlung S. 221 —225.) 
Ur-
        <pb n="299" />
        — 283 — 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. - 8 8 8 
Gegeben Charlottenburg, den 11. Maͤrz 1850. 
(L. S) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. kadenderz. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stock hausen. 
  
□— (Nr. 3202.)
        <pb n="300" />
        284 —. 
(Nr. 3262.) Gesetz, betreffend die neue Eintheilung der Bezirke der Hppothekenämter im 
Bereiche des Appellationsgerichtshofes zu Köln. 
Vom 11. Marz 1850. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 7. 
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt: 
K. 1. 
Die Abgrenzung der Bezirke der Hypothekendmier im Bereiche des Ap- 
pellationsgerichtshofes zu Köln wird vom 1. Oktober 1850. an, nach folgen- 
der Uebersicht, anderweit bestimmt: 
  
Bestandtheile der neuen Abgrenzung. 
  
  
Hypotheken- 
Aemter. Kreise. Friedensgerichts-Bezirke. 
1 Saarbrücken. Saarlouis, Saar-Saarlouis, Lebach, Wallerfangen, St. 
brücken. Johann. 
2 St. Wendel. St. Wendel, Ott-S. Wendel, Baumholder, Grumbach, 
weiler. Ottweiler und Tholey. 
3 Trier. Trier, Land= und Trier I. und II., Hermeskeil, Schweich, 
Stadrkreis, Saar-)Saarburg, Perl, Merzig, Wadern. 
burg, Verzi. 
4 Bernkastel. Wittlich, Bernkasiel. Manderscheid, Wittlich, Bernkastel, 
Rhaunen, Neumagen. 
5 Prüm. Daun, Prüm, Bitt-aun, Hillesheim, Prüm, Waxweiler, 
urg. Bittburg, Dudeldorf, Neuerburg. 
1 Kreuznach, Sim-Sobernheim, Kirn, Stromberg, Kreuz- 
mern. nach, Kasiellaun, Kirchberg, Sim- 
mern. 
7 Zell. Cochem, Zell. Treis Cochem, Luͤtzerath, Zell, Trar- 
ach. 
8 Koblenz. Mayen, St. Goar, Andernach, Mayen, Münstermaifeld, 
Koblenz, linke Bacharach, St. Goar, Boppard, 
Rheinseite. Metternich, Koblenz. 
9 Ahrweiler. Ahrweiler, Adenau.Ahrweiler, Sinzig, Adenau. 
10| Montjoie. Montjoie, Cupen,Montjoie, Eupen, Malmedy, St. Vith, 
Malmedy, Schlei-= Blankenheim, Gemünd. 
  
den.
        <pb n="301" />
        285 
  
Bestandtheile der neuen Abgrenzung. 
  
  
  
weise. 
  
Jahrgang 1830. (Nr. 3262.) 
Hypotheken= 
Aemter. . . . . 
Kreise. Friedensgerichts--Bezirke. 
11 Nachen. Aachen, Stadt= und/Aachen I. und II., Burtscheid, Esch- 
Landkreis, Dü= weiler, Nideggen, Düren. 
ren. 
12 Geilenkirchen.]Geilenkirchen, Heins-Geilenkirchen, Heinsberg, Erkelenz, 
brg. ErkelenzWegberg, Aldenhoven, Jülich. 
Jülich. 
13 Bonn. Bonn, Rheinbach, Bonn I., Bonn II., Rheinbach, Zülpich, 
Euskirchen. Lechenich. 
14 Köln. Stadtkreis Köln,Köln I., Köln II., Köln III., Köln IV., 
Landkreis Köln, linke Rheinseite, Bergheim, Kerpen. 
linke Rheinseite, 
Bergbeim. 
15|Siegburg. Siegkreis, Wald-Siegburg, Hennef, Königswinter, Eitorf, 
brocl, Herrschaft aldbroel, Wildenburg. 
Wildenburg 
(Kreis Altenkir= 
chen). 
16 Nühlheim. Mühlhrim, Köln,Mühlheim, Köln IV., rechte Rheinseite 
Landkreis (rechtes (Bürgermeisterei Deutz), Bensberg, 
Rdeinseite), Gum. Gummersbach, Homburg, Wipper- 
mersbach, Wip- fürth, Lindlar. 
perfürth. 
17 Elberfeld. Lennep, Elberfeld. Lennep, Wermelskirchen, Remscheid, 
Ronsdorf, Barmen, Elberfeld, Mctt- 
mann, Volbert. 
18 Döässeldorf. Oüsseldorf, Solin-Ousseldorf, Gerresheim, Ratingen, Op- 
gen. laden, Solingen. 
190 Crefeld. Crefeld, Neuß, Gel-Uerdingen, Crefeld, Neuß, Nievenheim, 
dern theilweise,Moers, Rheinberg, Kempen. 
Kempen theilw. 
20 Gladbach. Gladbach, Greven-Gladbach, Odenkirchen, Grevenbroich, 
broich, Kempen Juüchen, Dülken, Lobberich. 
theilweise. 
21 Cleve. Cleve, Geldern theil-Cleve, Goch, Tanten, Geldern, Wach- 
kendonk. 
  
41 Dem:
        <pb n="302" />
        — 286 — 
Demgemaͤß werden vom gedachten Zeitpunkt an 
a) aufgehoben: das bisherige Hypothekenamt Malmedy; 
b) neu errichtet: die Hypothekenaͤmter zu Bernkastel, Zell, Ahrweiler, 
Geilenkirchen, Mühlheim, Elberfeld, Gladbach und Montjoie; 
pc) mit Beibehaltung ihrer bieherigen Sitze neu abgegrenzt: die Hypotheken- 
Aemter zu Saarbrücken, St. Wendel, Trier, Prüm, Koblenz, Simmern, 
Aachen, Bonn, Köln, Siegburg, Dösseldorf, Krefeld und Kleve. 
§. 2. 
Zur Durchführung dieser Veränderung werden am 30. September 1850. 
Abends (Vorabend des im F. 1. bestimmten Termins) die Register aller Hy- 
pothekenämter durch den Friedensrichter des Orts mit Zuziehung des Hy- 
potheken-Beamten geschlossen; die darüber aufzunehmende Verhandlung wird 
unmittelbar hinter der letzten Eintragung niedergeschrieben und von beiden Be- 
amten vollzogen. 
S. 3. 
Die so geschlossenen Regisier bleiben in der Verwahrung desjenigen 
Hypothekenamts, bei welchem sie geführt worden sind; die Register des 
Amts Malmedy gehen an das Amt Montjoie über. ODie Auszüge aus den 
Registern, die Abschriften von aufbewahrten Urkunden und die auf frühere 
Eintragungen bezüglichen Bescheinigungen, werden für den ganzen Umfang 
des bisherigen Amtsbezirks von den an ihren Sitzen verbleibenden Hypotheken- 
Aemtern und hinsichts des aufzuhebenden Amtes Malmedy von dem an seine 
Stelle tretenden Hypothekenamte Montjoie ertheilt. 
FK. 1. 
In die bisherigen Register sind, auch nach deren in Gemäßheir des 
K. 2. erfolgten Schließung, ferner noch einzutragen: die nach dem 1. Oktober 
1850. vorkommenden Subrogationen, Cessionen, Prioritäts-Bewilligungen, 
Löschungen, Reduktionen, Veränderungen des gewählten Wohnorts, so wie alle 
Vermerke, welche sich auf frühere Eintragungen beziehen. Dagegen müssen 
alle neuen Eintragungen von Privilegien und Hypotheken, einschließlich der Er- 
neuerungen und etwa vorkommenden Berichtigungen, so wie alle Transstriptio= 
nen von Urkunden wegen Uebermagung des unbeweglichen Eigenthums, des- 
gleichen die Transskriptionen von Verfügungen wegen der Immobiliar-Beschlag- 
nahme und alle sonstigen auf das Hypothekenwesen bezüglichen, im Vorstehen- 
den nicht ausgenommenen Handlungen bei demjenigen Hypothekenamte be- 
wirkt werden, in dessen Bezirke die betreffenden Grundstücke nach der im F. 1. 
angeordneten Abgrenzung liegen. 
g. 5. 
Wer sich in Folge dieser neuen Abgrenzung waͤhrend der naͤchsten zehn 
Jahre, vom 1. Oktober 1850. an gerechnet, uͤber die erfolgte Eintragung eines 
Privilegiums oder einer Hypothek, die Transskription eines Besitztitels, des- 
gleichen die Hypothekenfreiheit eines Grundsiücks unterrichten will, ist gehalten 
as
        <pb n="303" />
        das Gesuch um Ertheilung der erforderlichen Ausjüg aus den Registern, Ab- 
schriften und Bescheinigungen schriftlich oder mündlich bei einem der nach 
K. 1. betheiligten Hppothekenämter anzubringen, welches sodann nach Erle- 
digung desselben, die ertheilten Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen unter 
portofreier Rubrik an das andere, im Gesuche jedesmal bestimmt zu be- 
zeichnende Hypothekenamt zur gleichmäßigen Ertheilung der verlangten Aus- 
zuge, Abschriften und Bescheinigungen abzugeben hat. Die erledigke Requisi- 
tion wird unter portofreier Rubrik an das requirirende Brolhetenamt zur Be- 
händigung an den Extrahenten zurückgeschick. Der Stempel ist in diesen 
Fällen nur einmal zu verwenden. 
F. 6. 
Im Amtslokal jedes Hypothekenamts wird: 
1) ein alphabetisches Verzeichniß, worin die zu dessen Bezirke gehbrigen 
Ortschaften nebst den Kreisen, Friedensgerichtsbezirken, Bürgermeiste- 
reien, Gemeinden, zu welchen sie gehören, und den Hypothekenämtern, 
zu welchen sie bis zum Eintritt der neuen Organisation gehört haben 
und bei welchen sich die älteren Register 2c. befinden, angegeben sind, 
desgleichen 
2) ein alphabetisches Verzeichniß derjenigen Ortschaften, welche bisher 
zum Bezirke des Hppothekenamtes gehört haben, jetzt aber einem ande- 
ren Bezirke zugetheilt sind, mit Angabe des letzteren, 
zu Jedermanns E— öffentlich ausgehängt. 
Auch werden die zu 1. und 2. erwähnten alphabetischen Verzeichnisse in 
Betreff aller einzelnen, zu einem Regierungsbezirke gehbrigen Hppothekenämter 
in den Amtsbläktern der betreffenden Regierung drei Monate vor der Ausfüh- 
rung dieses Gesetzes von vier zu vier Wochen und späterhin nach Bedürfniß 
bekannt gemacht. 
K. 
Unser Finanzminister wird beauftragt, die zur Ausführung dieses Ge- 
setzes erforderliche Anweisung zu ertheilen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
o. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
Redigirt im Bureau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="304" />
        <pb n="305" />
        — 289 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgatcen. 
  
FNr. 21. — 
  
(Nr. 3263.) Gesetz, betreffend die Vereinigung der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen 
und Hohenzollern-Sigmaringen mit dem PMeußischen Staatsgeblete. 
Vom 12. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt: 
K. 1. 
Die Vereinigung der Fürstenehmmer Hohenzollern-Hechingen und Hohen- 
ollen-Sigmaringen mit dem Preußischen Staatsgebiete wird auf Grund des 
ertrages vom 7. Dezember 1849. genehmigt. 
g. 2. 
Das Staats- Ministerium wird mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes be- 
auftragt. 
Mreundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 12. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
(Nr. 3264.) Vertrag zwischen Seiner Majestät-dem Könige von Preußen und Ihren Durch- 
lauchten den regierenden Fürsten von Hohenzollern= Hechingen und von 
Hohenzollern= Sigmaringen wegen Abtretung der Fürstenthümer Hohenzol- 
lern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen. Vom 7. Dezember 1849. 
N aus Veranlassung der im südwestlichen Deutschlande seit dem 
Frühjahre 1848. eingetretenen politischen Ereignisse und mit Rücksicht auf die 
zwischen dem Kdniglich Preußischen Hause und dem Gorstich Hohenzollerosen 
« ause 
Joprgang 1850. (Nr. 3263—3264.) 
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1850.
        <pb n="306" />
        — 290 — 
Hause bestehenden siammverwanbtschaftlichen Verhaͤltnisse und Erb-Einigungs- 
Vertraͤge, wodurch dem genannten Koͤniglichen Hause fuͤr den Fall des Er- 
löschens sämmtlicher Linien der Fürsten und Grafen von Hohenzollern im 
Mannsstamme die Erbfolge in die Hohenzollernschen Fürstenthümer, Graf- 
und Herrschaften zugesichert worden ist, Seine Durchlaucht der Fürst von Ho- 
henzollern-Hechingen und Seine Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern-Sig- 
maringen beide und beziehungsweise jeder für Sich der Regierung über die 
gedachten Fürstenthümer mit Ihren Souverainetäts-, Regierungs= und even- 
tuellen Erbfolgerechren über dieselben zu Gunsten der Krone Preußen zu ent- 
sagen einmüthig beschlossen und demgemäß entsprechende Anträge zu wieder- 
holten Malen an Seine Majestaät den König von Preußen gerichtet; und nach- 
dem Aülichstairselten sowohl in Betrachtung der oben erwähnten Stamm- 
vetwandrschaft und Erbeinigung als zur Sicherstellung der damit zusammen- 
bängenden gegenseitigen Rechte und Interessen auf diese Anträge eingehen zu 
wollen erklärt haben; — so sind, um einen Vertrag hierüber aßzuschliegen, 
Bevollmächtigte ernannt worden, nämlich von Seiner Majestät dem Könige 
von Preußen: 
Allerhöchstihr Wirklicher Geheimer Ober-Regierungsratß v. Raumer, 
Alerhöchsür Geheimer Legationsrath v. Bülow, 
un 
Allerhöchstihr Geheimer Finanzrath Stünzner, 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Hohenzollern -Hechingen und von 
Seiner y*7 dem Fürsten von Hohengollern-Sigmaringen: 
er Fürstlich Hobengollern-Hechingenstze Geheime Hof= und Finanzrath 
Baron v. Billing, 
welche auf den Grund ihrer gegenseitig als gültig anerkannten Vollmachten 
nachstehende Artikel, unter Vorbehalt der Ratifikarion, mit einander verabredet 
unb fesigesetzt haben. 
Artikel 1. 
Seine Durchlaucht der regierende Fürst von Hohenzollern-Hechingen tre- 
ten alle Souverainetäts= und Regierungsrechte über Höchst Ihr gesammtes 
Fürstenthum Hechingen in seinem gegenwärtigen Umfange, also einschließlich der 
Souverainetäts= und Regierungsrechte über das, durch den Reichs-Deputations= 
Hauptschluß von 1803. und shiherhi dazu erworbene Gebiet für Sich, Ihre 
Erden und Nachfolger an Seine Majestät den König von Preußen ab. 
Artikel 2. 
Ecen so werden von Seiner Durchlaucht dem regierenden Fürsten von 
Hobenzollern-Sigmaringen alle Souverainetäts= und Regierungsrechte über 
Hochstihr gesammtes Fürstenthum Sigmaringen in dessen gegenwärtigem Um- 
fangc, also einschließlich der Souverainetäts= und Regierungsrechte über die 
durch den Reichs-Deputations-Hauptschlußz von 1803. und später hinzu erwor- 
benen Gebiete und Landestheile für Sich, Ihre Erben und Nachfolger an 
Seine Majestät den König von Preußen abgetreten. a 
r-
        <pb n="307" />
        Artikel 3. 
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen nehmen die, in den Artikeln 1. 
und 2. gemachten Abtretungen an und erwerben auf den Grund derselben den 
Besitz der Fuͤrstenthuͤmer Hohen ollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmarin= 
gen mit allen daran geknüpften Souverainetäts= und Regierungsrechten. 
Artikel 4. 
Namentlich gehen mit den genannten Fürstenthümern alle aus dem Sou- 
verainet#ts- und Regierungsrechte über dieselben entspringende besondere Rechte 
und Einkünfte, als Jölle, direkte und indirekte Steuern, Einregistrirungs-, Spor- 
tel= und Stempel-Gebühren, welche von den dorcigen Bezirks-, Kammer= und 
Landeskassen bis zum Tage der Uebergabe der Fürstenthümer an die Koniglich 
Preußische Regierung erhoben worden oder zu erheben gewesen sind, Staats- 
Archivalien und Abten und Staatsgebäaude, sowie die unentgeltliche Benuctzung 
der fuͤr die Landesverwaltung beslmmten Gebaͤude und Lokalitaͤten aller Urt 
auf die Krone Preußen uͤber. 
Artikel 5. 
Die Krone Preußen übernimmt mit dem Tage der Uebergabe beider ge- 
nannten Fürstenthümer an Allerhöchstdieselbe alle verfassungsmätig daran ge- 
knüpfte Staatslasten und Landesschulden und insbesondere die Verbindlichkeir, 
die von Ihren Durchlauchten den regierenden Fürsien von Hohenzollern-Hechin- 
en und Hohenzollern-Sigmaringen gegen Ihre respektive dekretmäßig ange- 
ellte Hof-, Civil= und Milikair-Dienerschaft eingegangenen Verpflichtungen 
nach den beifolgenden, mit 1., 2., 3. bezeichneten 838 u erfuͤllen, ingleichen 
auch die, von Ihren Durchlauchten oder deren hohen 2 ierungsworgengern. 
bewilligten Pensionen und jährlichen Gratiale auf den Grund der ebenfalls 
hier angeschlossenen, mit A. B. bezeichneten Pensions-Etats forlzuzahlen. Da- 
egen verbleiben alle in diese Ekars nicht aufgenommenen Besoldungen, Pen- 
konen, Gratiale und Kompetenzen Fürsilich Hohenpolleruccher Beamten, Diener, 
Mensionäre 2c. zur Last der respekriven Durchlauchtigen Fürsten. 
Artikel 6. 
Seine Majestät der König von Preußen werden Seiner Durchlaucht 
dem regierenden Fürsten von Hohenzollern-Hechingen als Entschädigung für die 
durch die obigen Artikel 1. und 4. erfolgte Abtretung vom Tage der Ueber- 
gabe des Fürsienthums Hohenzollern-Hechingen an die Krone Preußen bis zum 
Ableben Seiner Durchlaucht eine fixirte Jahresrente von 
Zehntausend Thalern in Preußischem Kourant 
gewähren, welche auf die allgemeine Preußische Staatskasse übernommen wer- 
en so 
Wenn Seine Durchlaucht der regierende Fürst von Hohenzollern-Hechin- 
F nach Eingehung einer standesmaͤßigen Ehe mit sukzessionsfaͤhiger Deszen- 
enz aus derselben gesegnet werden sollte, wird die Haͤlfte der obenerwähnten 
j#brlichen Entschädigungsrente mit Fünftausend Thalern in Preußi- 
(#. Ju04.) 425 schem
        <pb n="308" />
        — 292 — 
schem Kourant nach dem Ableben Seiner Durchlaucht auf diesen Fuͤrstlichen 
Erben uͤbergehen und ebenfalls auf die allgemeine Preußische Staatskasse uͤber- 
nommen werden. 
Artikel 7. 
Desgleichen werden Seine Majestät der König von Preußen Seiner 
Durchlaucht dem Fürsten von Hohenollern-Siemaringen als Entschädigung 
für die durch die obigen Artikel 2. und 4. erfolgke Abtretung eine firirte Jah- 
retzrente von 
Fünf und Zwanzig Tausend Thalern in Preußischem Kourant 
vom Tage der Uebergabe des Fürstenthums Hohenzollern-Sigmaringen an die 
Krone Preußen ab gewähren, welche auf die allgemeine Preußische Staatskasse 
übernommen werden soll. 
Diese Jahresrente vererbt sich bei dem Ableben des hohen Inhabers 
im hausverfassungsmaßigen Erbgange auf den jedesmaligen Chef des Fürstlich 
Hohenzollern-Sigmaringenschen Hauses. 
Artikel 8. 
Sämmtliche in den Fuͤrstenthuͤmern Hohenzollern-Hechingen und Hohen- 
zollern-Sigmaringen belegene Fürstliche Hohenzollernsche Güter und Liegenschaf- 
ten, nebst den dazu gehörigen Forsten, Bergwerken, Fabriken, nutzbaren Ge- 
bauden — mit Ausnahme der im Art. 4. für die Landesverwaltung vorbehal- 
tenen —, Zehnten, Renten und Gefällen, wie solche gegenwärtig von den Fürst- 
lich Hohenzollernschen Hausern besessen und von Deren Hofkammern verwaltet 
werden, werden als wahres Fürstlich Hohenzollernsches Stamm= und Fidei- 
kommi-#-Vermögen Kniglich Preußischer Seits anerkannt und verbleiben mit 
den daraus fließenden Einkünften, den darin befindlichen Inventarien und son- 
stigen Pertinenzien, so wie mit den darauf ruhenden Lasten, namentlich den 
Appanagen, im Besttze der Durchlauchtigen regierenden Fürsten. 
Desgleichen behalten Ihre Durchlauchten das Ihnen in den Fürsten- 
thümern zustehende Allodial-Vermögen und sonstige Privat-Eigenthum in fer- 
nerem Bestitze. 
Artikel 9. 
Bis zum Tage der Uebergabe der Fürstenthümer an die Krone Preußen 
behalten die Durchlauchtigen regierenden Fürsten die Ihnen darin zusiehenden 
Sovuverainetäts = Einnahmen, wogegen Dieselben bis dahin auch alle darauf 
ruhenden Staatslasten und Ausgaben zu tragen haben. 
Wegen der bei jener Uebergabe in den Fürstenthümern sich vorfindenden 
derartigen Einnahme= und Ausgabe-Räckstände wird besondere Vereinbarung 
getroffen werden. 
Artikel 10. 
So wie das, für die beiden Fürstenehümer bestehende und deren Kon- 
tingente zum deutschen Bundesheere bildende Militair mit seiner Ausrüstung 
an Montur und Armatur bei der Uebergabe der Fürstenrhümer an Seine Mea- 
jestaͤt
        <pb n="309" />
        jestaͤt den Koͤnig von Preußen von Allerhoͤchst Demselben mituͤbernommen wer- 
en wird; so werden Seine Majestaͤt solches, ohne daß es kuͤnftig noch beson- 
dere Kontingente fuͤr gedachte Fuͤrstenthuͤmer bilden soll, mit dem Preußischen 
Kontingente zum Bundesheere vereinigen und durch diese Verstaͤrkung des 
Koͤniglich Preußischen Kontingentes der, den Fuͤrstenthuͤmern obliegenden Bun- 
despflicht zur Stellung verhaͤltnißmaͤßiger Kontingente hinfort Genuͤge leisten. 
Ebenso übernehemen Seine Majestät der König vom Tage ger Ueber- 
gabe der beiden Fürstenthümer an, wie schon aus dem Artikel 5. hervorgeht, 
alle denselben bölicgenden Verpflichtungen zur Aufbringung matrikularmäßiger 
Geldbeiträge für allgemeine Bundeszwecke. 
Artikel 11. 
Die Uebergabe der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohen- 
zollern= Sigmaringen von Ihren Durchlauchten den regierenden Fürsten an 
Seine Majestät den König von Preußen wird wo möglich gleich nach erfolgter 
Auswechselung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vermhes und zwar, so- 
fern bis dahin diese Auswechselung zu bewirken ist, am 15. Januar 1850. 
statrfinden. 
Artikel 12. 
Die beiden Hohenzollernschen Färstenhauser behalten, der Abtretung Ih- 
rer Fürstenthümer ungeachtet, innerhalb des Preußischen Staates Ihren bis- 
herigen Rang und die damit verbundenen Vorzüge, auch soll Ihnen und ins- 
besondere Ihren jedesmaligen hohen Chefs, im Falle Ihrer etwanigen Nieder- 
lassung im Preußischen Skaate, eine Ihren verwandtschaftlichen und sonstigen 
Verhältnissen zum Königlich Preußischen Hause entsprechende bevorzugte Stel- 
lung vor allen andern nicht zum Koniglichen Hause gehörigen Unterthanen 
Seiner Königlichen Majestät gewährt werden. 
Das Nähere hierüber bleibt einer besonderen Feststellung vorbehalten, 
welche sich in dem vorausgesetzten Falle einer Niederlassung der Durchlauchti- 
men Fürsten im Preußischen Staatsgebiete auch auf die hinsichtlich des Gerichts- 
bandes, der Vormundschaft 2c. Ihnen etwa einzuräumenden Ehrenvorzüge zu 
erstrecken haben wird. 
Artikel 13. 
Die bestehende Fürstlich Hohenzollernsche Haus-Verfassung bleibt im 
Allgemeinen, wie im Besonderen, namentlich auch soweit sie Bestimmungen we- 
gen der Mißheirathen und wegen der Nothwendigkeit des agnatischen Konsenses 
zur Kontrahirung von Schulden auf das Fürstliche Hausfideikommiß-Ver- 
mögen in sich begreift, mit der Maaßgabe aufrecht erhalten, daß die, den 
letztgedachten Gegenstand berreffenden Bestimmungen auch auf die in den obigen 
Artikeln 6. und 7. erwähnten Jahresrenten, so wie auf jedes Aequivalent, 
welches demnächst etwa an die Stelle des jetzigen Fürstlich Hohenzollernschen 
Hausfideikommiß-Vermögens treten könnte, im Ganzen wie im Einzelnen An- 
wendung finden sollen. 
Artikel 14. 
Erlischt der Fürstlich Hohenzollernsche Mannsstamm vor dem Manns- 
(Nr. 3244.) stamme
        <pb n="310" />
        — 294 — 
stamme des Königlich Preußischen Hauses, so wird im Sinne der Erbeinigungs- 
Verträge von den Jahren 1695. und 1707. das Königlich Preugzischer Seits 
für die jetzige Landesabtretung gewährte Entschäádigungs-Objekt, in dessen Be- 
sitze sich die zuletzt ausgestorbene Linie des gedachten Fürstlichen Hauses resp. 
deren letzter hoher Chef befunden hat, an die Königlich Preußische Regierung 
zurückfallen. 
Artikel 15. 
Den Ansprächen, welche das Fürstliche Haus Hohenzollern in Folge der 
Erbeinigungs-Verträge von den Sur l und 1207% im Falle des Er- 
löschens des Mannsstammes des Königlich Preußischen Hauses erheben könnte, 
wird durch den gegenwärtigen Vertrag in keiner Weise prjudizirr. 
Artikel 16. 
Von dem Inhalte des gegenwärtigen Vertrages soll nach erfolgter bei- 
derseitiger Ratifikation die für den Deutschen Bund besiehende Centralbehbrde 
unter integraler Mitkheilung desselben durch eine, von Seiten der beiden Durch- 
lauchtigen Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und von Hohenzollern-Sigma- 
ringen abzugebende Erklrung, mit Beziehung auf den Artikel VI. der Wiener 
Schlußakte vom 15. Mai 1820., in Kenntniß gesetzt und diese Erklärung von 
Seiten der Königlich Preußischen Regierung bestätigt werden. 
Artikel 17. 
Gegenwärtiger Vertrag wird, nachdem derselbe die Zustimmung der bei- 
den Preußischen Stände-Kammemn verfassungsmäßig erhalten hat, von Seiner 
Majestät dem Könige von Preußen und von Ihren Durchlauchten den regie- 
renden Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und von Hohengollern-Sigmaringen 
ratiftzirt und die Preußischer Seits zu diesem Ende auszufertigende Ratifka- 
tions-Urkunde auch von Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen von Preußen 
mikunterzeichnet; den beiden Fürstlich Hohenzollernscher Seits auszufertigenden 
Ratisikarions-Urkunden aber werden in dhnlicher oder sonstiger angemessener 
Form die Erklarungen des Beitritres aller majorennen Agnaten Ihrer obenge- 
dachten Fürsilichen Durchlauchten beigefügr; auch dergleichen Beitrirts-Erkiä- 
rungen von Jedem der übrigen Nachgeborenen des Fürstlich Hohenzollernschen 
Hauses allemal gleich nach erlangter Majorennetä ausgestellt und durch den 
jedesmaligen Chef der betreffenden Fürstlichen Linie Seiner Majestät dem Ko- 
nige von Preußen eingereicht werden. 
Die Auswechselung der Ratisikationen soll innerhalb der nächsten vier 
Wochen nach dem Abschlusse des gegenwärtigen Staatsvertrages erfolgen. 
Zu Urkund Dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Sraatsvertrag unterzeichnet und untersiegelt. 
So geschehen Berlin, den 7. Dezember 1849. 
(L. S.) v. Raumer. (I. S.) Baron v. Billing. 
(L. S.) v. Bülow. 
(L. 8.) Stünzner. 
Die
        <pb n="311" />
        — 295 — 
Die Auswechselung der Ratifikations= Urkunden hat am 20. Februar 
1850. zu Berlin startgefunden. 
(Nr. 3265.) Patent wegen Besitzuahme des Fürstenthums Hohenzollern-Hechingen und des 
Fürstenthums Hohenzollern-Sigmaringen. Vom 12. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 1. 
thun hiermit Jedermann kund: 
Nachdem das Fürslenrhum Hohenzollern-Hechingen und das Fürslenthum 
Hohenzollern-Sigmaringen mittelst des am 7. Dezember v. J. abgeschlossenen 
und demnchst, nach erfolgter Zustimmung beider Kammern Unseres Landtages, 
ratifizirten Staatsvertrages an Uns, als das erbberechtigte Haupt des Hohen- 
zollernschen Hauses, von den Durchlauchtigen Fürsten und Herren, Herrn Fried- 
rich Wilhelm Constantin und Herrn Carl Anton, souverainen Fürsten zu Ho- 
henzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen, Burggrafen zu Nürnberg, 
Grafen zu Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein 2c., 
Unseren vielgeliebten Herren Vettern, mit allen Hoheits= und Regierungs- 
Rechten abgetreten und deren Einwohner ihrer Pflichten gegen ihre bisberigen 
Landesherren ausdrücklich entlassen worden, Wir sonach in den Besitz des 
Stammlandes Unseres Königlichen Hauses gelangt sind, so nehmen Wir diese 
obenbezeichneten Lande in Kraft des gegenwärtigen Patents in Besitz und 
einverleiben dieselben Unseren Staaten mit allen Rechten der Landeshoheit und 
Oberberrlichkeit. 
Wir nehmen in Unseren Königlichen Titel zu dem bisher schon geführ- 
ten Titel eines Grafen zu Hohenzollern noch die Titel eines Grafen zu Sig- 
maringen und Veringen und eines Herrn zu Haigerloch und Wehrstein auf. 
Wir lassen an den Grenzen zur Bezeichnung Unserer Landeshoheit die 
Preußischen Adler aufrichten, auch, wo Wir es nöthig finden, Unser König- 
— Wapyppen anheften und die öffentlichen Siegel mit dem Preußischen Adler 
versehen. 
Wir erkláren hierdurch in den in Besitz genommenen Landen die Preu- 
ßische Staatsverfassung für eingeführt, womit glelchzeitig die bisherige Ver- 
tretung des Landes ihre Endschaft erreicht. 
Wir beauftragen Unseren Regierungs-Präsidenten, Freiherrn von Spiegel- 
Borlinghausen, die Besitznahme hiernach in Unserem Namen auszuführen und 
die solchergestalt in Besitz genommenen Lande Unseren Ministerial-Behörden zur 
verfassungsmäßi en Verwaltung zu überweisen. 
Für die Regelung derjenigen Angelegenheiten, welche das Verhalkniß 
Unseres Königlichen Hauses zu den Häusern der Durchlauchtigen Herren Für- 
sten zu Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen betreffen, wird 
(Nr. 354—3767.) dem
        <pb n="312" />
        — 296 — 
dem genannten Kommissarius Unser Vice-Ober-Ceremonienmeister, Freiherr von 
Stillfried-Rattonitz, zur Seite stehen. 
Hiernach geschieht Unser Königlicher Wille. 
Gegeben Wharionenburg, den 12., März 1850. " 
L. Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Labenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
6 v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
(Nr. 3266.) Allerhöchster Erlaßz vom 11. Februar 1850., betreffend die Verleihung des 
Rechte zur Erhebung des Chausseegeldes an die Aktien-Gesellschaft für 
den Bau der Chaussee von Gröningen über Groß-Oschersleben nach 
Neindorf. 
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer 
Chaussee von Gröningen über Groß-Oschersleben nach Neindorf durch eine 
Aktien-Gesellschaft genehmigt habe, will Ich der Letzteren das Recht zur Er- 
hebung des Chausseeeldes nach dem für die Staats-Straßen jedesmal gel- 
tenden Chausseegeld -Tarif verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarif 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
Polizei-Ver ehen auf die gedachte Straße Anwendung finden. — Der gegen- 
wärige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kennkniß 
vu bringen. 
“ Bellevue, den 11. Februar 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und an den Finanzminister. 
  
  
(Nr. 3267.) Allerhöchster Erlatz vom 25. Februar 1850., die Errchtung eines Gewerbege- 
richts für den Gemeinde-Bezirk der Stadt Schwedt betreffend. 
A. Ihren Bericht vom 21. Februar d. J. benehmige Ich hierdurch die 
Errichtung eines Gewerbegerichtes für den Gemeinde-Bezirk der Stadt 
Schwedt, welches daselbst seinen Sitz haben, und in der Klasse der Arbeitge- 
ber aus drei Mitgliedern, in der Klasse der Arbeitnehmer aber, aus zwei Mit- 
gliedern bestehen soll. 
Charlottenburg, den 25. Februar 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
* v. d. Heydt. Simons. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Justizminister. 
  
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(udolph Decker.)
        <pb n="313" />
        — 297 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 22—— 
  
(Nr. 3268.) Allerhöchster Erlaß vom 3. April 1850., betreffend die in Bezug auf den Aus- 
bau der Gemeinde-Chaussee von Münster über Senden und Lüdinghausen 
nach Kastrop bewilligten siskalischen Vorrechte. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Ausbau einer 
Gemeinde-Chaussee von Münster über Senden und Lüdinghausen nach Kastrop 
in den Regierungsbezirken Münster und Arnsberg genehmigt habe, bestimme 
Ich bierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für diese Chaussee erfor- 
derlichen Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme der Chaussee-Neubau- 
und Unterhaltungs-Materialien nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen 
geltenden Vorschriften auf die oben gedachte Straße Anwendung finden soll. 
uch genehmige Ich hierdurch, daß Behufs der Umerhaltung dieser Straße 
auf derselben im Ganzen ein achtmeiliges Chausseegeld nach dem fur die 
Staaks-Chausseen geltenden jedesmaligen Chausseegeld -Tarife erhoben werde, 
welches nach Ihrer Besti mung auf die einzelnen Abtheilungen der Straße zu 
vertheilen ist, wogegen die etwa bestehenden Brücken-, Damm= oder Pflster- 
gelder in Wegfall kommen müssen. Zugleich setze Ich bierdurch fest, daß die 
eem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die Eingangs bezeichnete Straße An- 
wendung finden. 
Ver gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 3. April 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten und den 
Finanzminister. 
Jahrgang 1850. (Nr. 32 —3269.) 43 (Nr. 3269.) 
Ausgegeben zu Berlin den 26. April 1850.
        <pb n="314" />
        — 298 — 
(Nr. 3269.) Allerhöchster Erlatz vom 3. April 1850., die Errichtung einer Handelskammer 
für den Landkreis Aachen, mit Ausschluß von Burtscheid, und für den 
Kreis Düren betreffend. 
A. den Bericht vom 20. März d. J. genehmige Ich die Errichtung einer 
Handelskammer für den Landkreis Aachen, mit Ausschluß von Burtscheid, und 
für den Kreis Düren. Die Handelskammer nimmt ihren Sitz in Stolberg. 
Sie soll aus zehn Mitgliedern bestehen, für welche eben so viele Stellvertreter 
ewählt werden. Von den Mitgliedern und Stellvertretern hat der Landkreis 
Aachen mit Ausschluß von Burtscheid sechs und der Kreis Düren vier zu 
wählen. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind 
sämmtliche Handel= und Gewerbtreibende der genannten Bezirke berechtigt, 
welche in der Steuerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten wenigstens 
sechs Thaler Gewerbesteuer entrichten. Zur Gewerbesteuer nicht veranlagte 
Bergwerks-Gesellschaften und Hütten-Gewerkschaften werden hinsichtlich der Wahl- 
fdhigkeit und Wahlberechtigung ihrer Mitglieder, sowie bei der nach Vorschrift 
des §. 17. der Verordnung vom 11. Februar 1848. über die Errichtung von 
Handelskammern vorzunehmenden Veranlagung des etatsmaäßigen Kostenauf- 
wandes für die Handelskammer als Handlungs-Gesellschaften angesehen, welche 
in der Steuerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten zu einer Gewerbe- 
steuer von 12 Rthlrn. veranlagt sind. Im Uebrigen finden die Vorschriften 
der gedachten Verordnung vom 11. Februar 1848. Anwendung. — Dieser 
Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 3. April 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An das Ministerium für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 3270.)
        <pb n="315" />
        — 299 — 
(Nr. 3270.) Allerhöchste Erlasse vom 19. September 1849., 25. März und 3. April 1850., 
die zeitgemäße Umgestaltung der Verwaltung des Postwesens betreffend. 
A.. den Bericht des Staatsministeriums vom 15. September d. J. erkläre 
Ich Mich mit der in Antrag gebrachten zeitgemaßen Umgestaltung der Ver- 
waltung des Postwesens einverstanden, und bestimme demgemäß Folgendes: 
Für jeden Regierungsbezirk, so wie für die Residenzstadt Berlin, ist eine Ober- 
Postdirektion einzurichten. Sämmtliche Postanstalten des Regierungsbezirks 
werden der Ober-Postdirektion gleichmäßig untergeordnet. Die im Auslande 
gelegenen Preußischen Postanstalten werden den nächsigelegenen Ober-Post- 
direktionen zugewiesen. Das Ober-Postamt in Hamburg bleibt wegen seiner 
Lage und Wichtigkeit als ein Immediat -Ober-Postamt bestehen, die, anderen 
ßeren Postämtern bisher beigelegte Benennung „Ober-Postamt“ fällt weg. 
eem Vorsteher der Ober-Postdirekrion werden zugewiesen: ein Büreauvorste- 
her, welcher in Behinderungsfällen des Ober-Postdirektors denselben vertritt, 
ein Postinspektor, ein Post-Kassenkontrolleur und die nothwendige Anzahl von 
Büreau= und Revisionsbeamten. Den rechtskundigen Beistand bei der Ober- 
Postdirektion hat der Justitiarius der Regierung, bei der Ober-Postdirektion in 
Berlin der Jullitiarius des Postdepartements zu leisten. Bei jeder Ober- 
Postdirekrion ist eine Bezirks -Postkasse einzurichten, deren Personal aus einem 
Rendanten, welcher den Ober-Posidirektor als Vorstand der Lokal-Postanstalt 
verkritt, aus einem Buchhalter und einem Kassirer besteht, welcher zugleich die 
Kassengeschäfte der Orts-Postanstalt besorgt. Dagegen geht die General-Post- 
kasse in Berlin als entbehrlich ein. Die unmittelbare Kontrolle über die Ober- 
Postdirektionen, namentlich die Sorge für Aufrechthaltung eines übereinstim- 
menden Verfahrens bei denselben, wird durch zwei General-Postinspektoren 
wahrgenommen, deren Funktionen von den vorlragenden Räthen des Post- 
departements nach näherer Bestimmung des Ministers für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten mit versehen werden sollen. Der Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten hat diese Bestimmungen in Ausführung zu 
bringen, die dazu weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen und die bei der 
Central-Postverwaltung zu entbehrenden Beamten bei den Ober-Postdirektionen 
und Postanstalten, so weit als thunlich, anderweit zu verwenden. 
Sanssouci, den 19. September 1849. 
Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. imons. v. Schleinitz. 
An das Staatsministerium. 
  
Nr. 3770) Ich
        <pb n="316" />
        J habe auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 27. Februar 1850. be- 
schlossen, die Uebertragung der bis jetzt dem General-Postamte ausschließlich 
zustehenden Befugniß, in Untersuchungssachen wegen Post= und Porto-Kontra- 
ventionen Gunéhch durch eine Resolution zu entscheiden, auch die faigesehte 
Strafe vollstrecken zu lassen, wenn der Beschuidigte nicht binnen zehn Tagen 
nach Empfang der Resolution auf rechtliches Gehhr und Erkenntniß bei dem 
kompetenten Gerichte anträgt, auf die in Folge Meines Erlasses vom 19. Sep- 
tember v. J. errichteten Ober-Postdirektionen wu genehmigen, und weise Sie, 
den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten an, hiernach das 
Exrforderliche zu veranlassen. 
Charlottenburg, den 25. März 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und 
an den Justizminister. 
A. den Bericht des Staatsminisieriums vom 2ten d. M. bestimme Ich, 
daß den Vorstehern der Ober-Postdirektionen der Diensicharakter: Ober-Post- 
direktor, mit dem Range der Ober-Regierungsräthe und Ober-Forstmeister, den 
ihnen beigeordneten Büreauvorstehern der Oienstcharakter: Postrath, mit dem 
Range vor den Assessoren, zukommen soll und daß die Postinspektoren in ihrer 
fesigen Diensistellung den bisher eingenommenen Rang der fünften Rangklasse 
er höhern Provinzial-Beamten beibehalten. 
Charlottenburg, den 3. April 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. von Schleinitz. v. Stockhausen. 
An das Staatsministerium. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministerlums. 
Berlin, gedrudt in der Königlichen Geheimen Oher-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="317" />
        — 301 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Koͤöͤniglichen Preußischen Staaten. 
  
r. 239.—— 
  
(Nr. 3271.) Statut der Bank des Berliner Kassenvereins. Vom 15. April 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc.##c1 
Nachdem sich unter dem Namen: „Bank des Berliner Kassen-Vereins in 
Berlin,“ eine Akrien-Gesellschaft zum Betriebe von Bankgeschäften mit einem 
Stamm-Kapital von Einer Million Thalern gebildet hat, genehmigen Wir die 
Errichtung dieser Privatbank, verleihen derselben das nachstehende Statut und 
ertheilen ihr Sugleich auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz- 
Sammlung Seite 75.) die Genehmigung zur Ausstellung von Noten unter den, 
in diesem Statute festgesetzten Bedingungen: 
Von den Zwecken und dem Stamm-Kapital der Bank. 
g. 1. 
Die Bank hat den Zweck, Handel und Gewerbe zu unterstuͤtzen und zu 
beleben, den Geldumlauf zu befördern und Kapitalien nutzbar zu machen. Sie 
fürt die Firma: „Bank des Berliner Kassen-Vereins“ und hat ihren Sitz in 
erlin. 
K. 2. 
Das Stamm-Kapital beträgt Eine Million Thaler Preußisch Kurant, 
über welches tausend Aktien, jede zu tausend Thaler, nach dem beigefügten 
Schema A. ausgefertigt werden. 
Die Einzahlung des Stamm-Kapitals geschieht in folgender Weise. 
Das ersie Drittel mn in baarem Gelde, das zweite Drittel entweder in guten 
diskontirten Wechseln, oder auch in baarem Gelde, das letzte Drittel kann ent- 
weder in inländischen, auf jeden Inhaber lautenden Staats-, Kommunal= oder 
andern unter Autorität des Staats von Korporationen oder Gesellschaften aus- 
gegebenen Papieren nach dem Berliner Börsenkurs des Tags der Einlieferung, 
— oder in diskontirten Wechseln, oder endlich in baarem Gelde gezahlt werden. 
Die Termine und Raten der Einzahlungen bestimmt der im §K. 21. und 
29. der Statuten gedachte Verwaltungsrath. 
Jahrgang 1850. (Nr. 3271.) 44 Ist 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Mai 1850.
        <pb n="318" />
        — 302 — 
Ist die Einzahlung der vollen Million innerhalb Jahresfrist, vom Tage 
der Bestaͤtigung des gegenwaͤrtigen Statuts an gerechnet, nach den vorstehen- 
den Bestimmungen nicht erfolgt, so ist die zur Errichtung der Bank ertheilte 
Konzession erloschen. 
g. 3. 
Kein einzelner Theilnehmer darf mehr als funfzig Aktien besitzen oder 
erwerben. 
Vor Einzahlung des vollen Akkien-Betrages sollen die Aktien nicht aus- 
gereicht werden. 
Von den Aktionairen und den Aktien. 
K. 4. 
Jeder Aktionair hat nach Verhältniß der Zahl seiner Aktien Antheil an 
dem gesammten Eigenthum, dem Gewinn und dem etwanigen Verluste der 
Gesellschaft, und kann außer dem Falle der Auflösung der Gesellschaft den 
auf die Aktien eingezahlten Betrag weder ganz noch theilweise zurückfordern. 
G. 5. 
Kein Aktionair haftet für die WVerbindlichkeiten der Gesellschaft weiter 
als mit dem Betrage seiner Aktien, mithin auch nicht mit dem erhobenen Ge- 
winn oder mit seinem übrigen Vermögen und seiner Person. Zu neuen Ein- 
schüssen zum Zweck ewantger Erganzung des Stamm-Kapicals kann ein 
Aktionair, selbst durch Beschlüsse der Majorität der Mitglieder der Gesellschaft, 
nicht verpflichtet werden. 
g. 6. 
Die Aktien sind auf eine namentlich benannte Person oder Handlungs- 
firma — (nicht auf mehrere Personen zusammen) — auszustellen, und nach 
fortlaufenden Nummern in ein bierzu besiimmtes Aktien -Buch der Gesellschaft 
einzutragen. Zu denselben werden alljährlich zahlbare Dividendenscheine auf 
den Inhaber lautend, für zehn auf einander folgende Jahre nach dem Schema 
B. ausgefertigt, und nach deren Ablauf nöthigen Falls erneuert. 
as Eigenthum der Aktien kann auf jede rechtsgültige Weise verän- 
dert werden. 
Die Aktien sind jedoch einzeln nicht theilbar, und deshalb theilweise 
Eigenthumsübertragungen unzulässig. 
F. 7. 
Auf den Grund einer vollsiändig ausgefüllten Cession, deren Aechtheit 
die Gesellschaft zu prüfen befugt, aber nicht verpflichtet ist, kann der Erwerber 
verlangen, daß die Aktie auf seinen Namen im Aktienbuch umgeschrieben werde. 
Daß dies geschehen, wird auf die Aktie von der G. 21. und 38. gedachten 
Direktion registrirt. 
Jeder
        <pb n="319" />
        — 303 — 
Jeder Nachfolger im Eigenthum ist den Bestimmungen des gegenwaͤr- 
tigen Statuts unterworfen. 
Im BVerhaͤltniß zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigen- 
thuͤmer der Altien angesehen, die als solche im Aktienbuche verzeichnet sind. 
g. 8. 
Ist eine Aktie ersichtlich unbrauchbar geworden, so soll dafuͤr ein Dupli- 
kat unter gleicher Nummer ausgeantwortet, das vorhandene verdorbene Exem- 
plar kassirt, und daß dies geschehen, in dem Aktienbuch vermerkt werden. 
Dasselbe Verfahren ist im gleichen Falle in Ansehung der Dividenden- 
Scheine zu beobachten. 
Ist eine Aktie vernichtet oder verloren gegangen, so muß die gerichtliche 
Mortifikation derselben erfolgen, bevor eine neue Aktie an deren Stelle aus- 
gefertigt wird. 
Dasselbe gilt von den Dividendenscheinen, sie moͤgen mit der Aktie oder 
einzeln verloren oder vernichtet sein. 
g. 9. 
An der Verwaltung aller Angelegenheiten und des Vermoͤgens der Ge- 
sellschaft haben die Aktionaire als solche nur denjenigen Antheil, welchen ihnen 
ihr Stimmrecht in den General-Versammlungen (98. 21., 47., 49., 51.) bei- 
legt, auch koͤnnen sie keine andere Rechnungslegung, als die S#. 22., 36., 44. 
vorgeschriebene, verlangen. 
Von den Geschaͤften der Bank. 
g. 10. 
Die Bank ist zur Erreichung der F. 1. angegebenen Zwecke befugt: 
1) gezogene und frockene (eigene) Wechsel, die um Inlande zahlbar sind, zu 
diskontiren. 
Die zur Diskontirung angebotenen Papiere müssen mit einem auf die 
Bans lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später als drei Mo- 
nat vach dem Datum der Diskontirung verfallen, und es müssen aus 
ihnen wenigstens drei solide Verbundene haften. 
2) Kredit und Darlehen zu bewilligen, jedoch nicht auf längere Zeit als 
drei Monak, und nur gegen Verpfändung von 
a) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Verderben 
nicht unterworfen sind; 
b) von inländischen Staats-, Kommunal= oder anderen unter Autorität 
des Staats von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen geld- 
werthen auf den Inhaber lautenden Papieren, so wie von Wechseln 
auf Plätze des Auslandes, desgleichen von ungemünztem oder ge- 
münztem Gold und Silber. Inländische Papiere, die auf den - 
men lauten, duͤrfen in der Regel nicht beliehen werden. Ausnahmen 
bestimmt die Geschaͤfts-Instruktion fuͤr das Direktorium. 
3) Effekten der vorstehend sub litt. b. bezeichneten Art, so wie edle Me- 
Mir. 2271.) 441* talle
        <pb n="320" />
        — 304 — 
talle oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen. Jedoch darf der 
Ankauf von inländischen Staats-, Kommunal= oder andern unter Auto- 
rität des Staats von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen, 
auf den Inhaber lautenden geldwerthen Papieren nur bis zu dem durch 
die Geschäfts-Instruktion festgesetzten Betrage stattfinden. 
4) Das Inkasso von Wechseln, Geld-Anweisungen, Rechnungen und Effek- 
ten, die in Berlin zahlbar sind, zu besorgen, unverzinsbare Kapitalien 
ohne WVerbriefung, jedoch gegen Empfangs-Bescheinigungen, die nur auf 
den Namen des Einzahlenden lauten dürfen, anzunehmen und mit den 
Eigenthümern der solchergestalt einkassirten oder angenommenen Gelder 
und Effekten in Giro-Verkehr zu treten. 
5) Noten nach näherer Vorschrift der S#. 12. sed. und 19. auszugeben 
und einzuziehen. 
Andere als die vorstehend bezeichneten Geschiafte sind der Bank nicht 
gestattet, besonders darf sie weder Kapitalien auf Hppotbesen unterbringen, 
noch ihre eigenen Aktien oder Aktien anderer Privatbanken beleihen. 
Auch hat dieselbe die ihr gestatteten Geschaäfte auf Berlin zu beschränken. 
K. 11. 
Die Bank zahlt und rechnet in Preußischem Silbergelde, nach den 
Werkthen, welche durch das Gesetz über die Münzverfassung in den Preußischen 
Staaten vom 30. September 1821. (Gesetz-Sammlung Nr. 673.) bestimmt 
worden sind. 
§S. 12. 
Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestehens unver- 
zinsbare, auf jeden Inhaber lautende Noten (F. 10. Nr. 5.) bis zum Betrage 
Einer Million Thaler nach dem Schema C. auszufertigen und in Umlauf zu 
setzen, Hedoch unterliegt die Ausfertigung und die Form derselben der Genehmi- 
gung, beziehungsweise der Beaufsichtigung der Regierung. 
Diese Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen. Ergiebt sich am 
Schlusse eines Geschäftsjahres G. 62.) eine Verminderung des Stammkapitals 
G. 2.) um mehr als den vierten Theil desselben, so ist die Summe der in 
Umlauf gesesen Noten wenigstens auf den als noch vorhandenvnachgewiesene 
Betrag des Stammkapitals zu beschränken. Ebenso darf, wenn die Bank dem 
K. 18. gemäß ihre Geschäfte beginnt, bevor die zweite Hälfte des Stammkapi- 
tals eingezahlt ist, auch die Notenausgabe nur zur Hälfte der bewilligten Einen 
Million oder doch nur bis zur Höhe desjenigen Betrages erfolgen, zu welchem 
das Stammkapital bereits eingezahlt worden. 
F. 13. 
Die Noten dürfen nur auf Beträge von 10, 20, 50, 100 und 200 Kthlr. 
Kurant ausgestelt werden, und der Gesammtbetrag der zu 10 Rchlr. ausge- 
stellten soll die Summe von 100,000 Rthlr., die zu 20 Kor. ausgegebenen 
dürfen ebenfalls die Summe von 100,000 Reblr. und die auf 50 Rehlr. lau- 
tenden die Summe von 300,000 Rehlr. nicht übersteigen. 
S. 14.
        <pb n="321" />
        — 305 — 
S. 14. 
Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei der 
Präsentation sofort in Berlin gegen klingend Kurant einzulösen. Anzeigen 
eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß entstandenen Berkustes 
der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den Vorzeiger niemals auf- 
halten, und sind für die Bank unwerbindlich. 
g. 15. 
Von dem Betrage der umlaufenden Noten muß wenigstens ein Drit- 
theil in klingendem Gelde oder in Silberbarren, und wenigstens ein Driktheil 
in diskontirten Wechseln (F. 10. Nr. 1.) vorhanden sein. Statt dieser Dis- 
konto-Wechsel darf aber ebenfalls baares Geld niedergelegt werden. 
Außerdem aber dienen nicht nur sämmtliche zum Stammkapital einge- 
legte Staats-, Kommunal= und sonstige Papiere, sondern auch alle Darlehns- 
forderungen der Vank gegen Unterpfand und ihre sämmtlichen übrigen Aktiva 
vorzugsweise zur Deckung der Noten. 
Die Direktion und der Verwaltungsrath (§§. 21. 29. 38.) sind dafür 
verantwortlich, daß die Deckungsmittel für die umlaufenden Noten in dem oben 
bezeichneten Verhältnisse stets vorhanden sind. 
S. 16. 
Die Noten der Bank vertreten in Zahlung die Stelle des klingenden 
Geldes, und der Umlauf derselben ist im ganzen Umfange der Preußischen 
Staaten gestattet, es besteht jedoch kein Zwang zur Annahme derselben. Sie 
sind keiner Vindikation und keiner Amortisation unterworfen. · 
g. 17. 
Wer die Noten der Bank verfaͤlscht oder nachmacht, oder dergleichen 
verfaͤlschte oder nachgemachte Noten wissentlich verbreitet oder verbreiten hilft, 
verfallt in die Theil II. Titel 20. g. 267. des Allgemeinen Landrechts ange- 
drohte Strafe. 
g. 18. 
Die Bank kann ihre Geschäfte nach den Vorschriften des gegenwaärtigen 
Statuts erst dann beginnen, wenn die Hälfte des Stammkapitals nach Maaß- 
gabe des §. 2. eingezahlt ist. 
Von den speziellen Rechten der Bank. 
g. 19. 
Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur Ein- 
lästig oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermeidung der 
Prükklusion öffentlich aufzurufen. 
Zu diesem Zweck erläßt sie durch dreimalige Bekanntmachungen in 
Zwischenrdumen von einem Monat, mittelst der §. 59. gedachten offentlichen 
U#r. 374) Blät-
        <pb n="322" />
        — 306 — 
Blaͤtter und der Amtsblaͤtter der Regierungen in den Provinzen der Preußi- 
schen Staaten eine Aufforderung zur Einloͤsung oder zum Umtausch der Noten. 
Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, 
welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blaͤttern Behufs der 
Einloͤsung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monat vom Tage 
der letzten Insertion hinauszusetzenden Präklusivtermin unter der Warnung und 
mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termins alle 
Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlöschen. 
Anmeldungen zum Schutze gegen die Präklusion sind nicht zulässig, viel- 
mehr trikt diese letztere unmittelbar mit dem Ablauf des Präklusiotermins gegen 
alle diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, dergestalt, daß jeder An- 
spruch auf Einlösung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen nicht ein- 
gelieferten Noten werthlos sind, und wenn sie etwa noch zum Vorschein kom- 
men, von der Bank angehalten und vernichtet werden können. Der Betrag der 
solchergestalt präkludirten Noten soll zu mildthätigen Zwecken nach näherer Be- 
sümmung des Verwaltungsraths und des Ausschusses verwendet werden (§. 
21. 22. 29.). 
Aufsichtsrecht des Staats. 
g. 20. 
Der Staat übt durch einen Kommissarius das Oberaufsichtsrecht über 
die Bank nach Instruktionen aus, deren Inhalt den Bankvorständen mitgetheilt 
wird und für die Gesellschaft maaßgebend ist. Er kann zu jeder Zeit GEnsccht 
in die Bücher der Bank nehmen. 
Der Sctaat ist für die Operationen der Bank nicht verantwortlich. 
Von der Verfassung und der Verwaltuns der Bank. 
C. 21. 
Die Angelegenheiten der Bank und deren Geschäftsbetrieb werden durch 
einen Ausschuß, durch einen Verwaltungsrath, durch eine Direktion, so wie 
durch Beschlüsse der Gesellschaft in deren General-Versammlungen G. 47.) 
nach den folgenden näheren Bestimmungen besorgt und wahrgenommen. 
Vom Ausschuß. 
§. 22. 
Der Bankausschuß überwacht die genaue Befolgung der Statuten. Den 
von demselben zu diesem Zweck erlassenen Verfügungen ist Folge zu geben. 
Speziell sind ihm die nachstehenden Befugnisse und Obliegenheiten zugewiesen: 
-a) der Ausschuß trikt regelmäßig alle drei Monat mit den Mitgliedern des 
Verwaltungsrathes zu einer Konferenz zusammen, in welcher der letztere 
einen Bericht über die Geschäfte in den verflossenen drei Monaten ab- 
stattet. Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten, die nicht auszugleichen 
sind, so werden dieselben durch Abstimmung der Anwesenden nach Stim- 
men-
        <pb n="323" />
        — 307 — 
menmehrheit, der Kopfzahl nach, erledigt. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des VWorsitzenden; 
b) außer diesen regelmäßigen Konferenzen können außerordemliche gemein- 
schaftlich mit dem Verwaltungsrath von dem Ausschuß berufen werden, 
so oft als dieser es für nothwendig erachtet; 
P)der Ausschuß hat sein Gutachten dem Verwaltungsrath auf dessen An- 
trag zu ertheilen; 
) die jährlich von dem Verwaltungsrath ihm zuzufertigenden Rechnungs- 
Abschlüsse (Bilanzen) — §F. 44. — zu prüfen und den Verwaltungsrath, 
sowie die Direktion, zu entlasten; 
e) zwei seiner Mitzlieder alternirend zu ernennen, welche zu jeder Zeit Ein- 
% Geschäftsbücher und Skripturen der Bank zu nehmen ermäch- 
tigt sind. 
g. 23. 
Der Ausschuß tritt niemals direkt in Kommunikation mit der Direktion, 
vielmehr ausschließlich durch Vermittelung des Verwaltungsraths. 
S. 24. 
Der Ausschuß besteht aus acht Aktionairen. Bei der Begründung der 
Gesellschaft soll in der Urversammlung der Aktionaire die erste Wahl durch rela- 
tive, nach F. 54. zu berechnende, Stimmenmehrheit getroffen werden. 
Die späteren Wahlen erfolgen in den jährlichen General-Versammlungen 
durch absolute Stimmenmehrheit, welche ebenfalls nach Vorschrift SG#. 53. und 
54. zu berechnen ist. Lehnt der Gewählte die auf ihn gefallene Wahl ab, so 
tri#t derjenige an seine Stelle, der nach ihm die meisten Stimmen hat. Bei 
Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos. Von den ersten acht Ausschuß- 
Mitgliedern scheiden alljährlich zwei durch das Loos aus und werden durch 
neue Wahlen ersetzt. Jeder Neugewählte scheidet nach vier Jahren aus. Die 
Ausscheidenden sind sofort wieder wählbar. 
g. 25. 
Nur zur unbeschränkten Verwaltung ihres Vermögens berechtigte, in 
Berlin wohnhafte Aktionaire können in den Ausschuß gewohlt werden. Krauen, 
Korporationen, Handlungsfirmen als solche, und diejenigen, welche ihre Zah- 
lungen eingestellt haben, oder in Konkurs verfallen gewesen und die Befriedi- 
gung ihrer sämmtlichen Glaubiger nicht nachweisen können, sind von der Wahl 
ausgeschlossen. 
g. 26. 
Jedes Mitglied des Ausschusses hat bei seinem Amtsantritt zwei auf 
seinen Namen eingetragene Aktien bei der Bank zu deponiren und darf daruͤber 
waͤhrend seiner Amtsdauer nicht verfuͤgen. 
K. 27. 
Die Mitglieder des Ausschusses wählen alljahrlich unter sich durch Stim- 
(N. 3271.) men-ä
        <pb n="324" />
        — 308 — 
menmehrheit nach der Zahl der Koͤpfe einen Vorsitzenden und einen Stellver- 
treter desselben. Im Falle der Gleichheit der Stimmen fuͤr zwei Gewaͤhlte 
entscheidet unter Letzteren das Loos. 
Bei eintretenden Vakanzen im Ausschuß vereinigen sich die Mitglieder 
desselben zu einer Konferenz. Die in derselben Anwesenden waͤhlen durch ab- 
solute Stimmenmehrheit ein bis zur nächsten General-Versammlung fungirendes 
Ersatzmitglied. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
*t 
Der Vorsitzende des Ausschusses leitet die Geschäfte desselben und beruft 
die Mitglieder zusammn, so oft nach seinem Ermessen eine genügende Ver- 
anlassung eintritt. Zu einem gültigen Beschlusse des Ausschusses müssen we- 
nigstens fünf Mitglieder anwesend sein. 
Die Stimmenmehrheit nach der Zahl der Köpfe entscheidet; bei Gleich- 
heit der Stimmen der Vorsitzende und in dessen Abwesenheit der Stellvertreter 
desselben. (GI. 27.) In den gemeinschaftlich mit dem Verwaltungsrakh zu pfle- 
enden Konferenzen entscheidet gleichfalls die Stimmenmehrheit der persönlich 
Anwesenden nach der Zahl der Köpfe, bei Gleichheit der Stimmen die des Vor- 
sitzenden des Ausschusses oder dessen Stellvertreters. G. 27.) 
Ueber die gemeinschaftlich mit dem Verwaltungsrath zu haltenden 
Sitzungen sowohl, als über diejenigen, welche die Mitglieder des Ausschusses 
allein abhalten, ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und 
wenigstens zwei bei der Vorlesung noch Anwesenden zu unterschreiben. 
b. Vom Verwaltungsrath. 
G. 29. 
Dem Verwaltungsrath liegt die Anordnung, die obere Leitung und die 
spezielle Kontrolle des gesammten Geschäftsbetriebes ob. 
Derselbe besteht aus acht Aktionairen, welche künftig (G. 30.) von dem 
Ausschusse durch Stimmenmehrheit nach der Kopfzahl auf vier Jahre gewählt 
werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
K. 30. 
Der ersie Verwaltungsrath nach Begründung der Bank besteht aus fol- 
genden Mitgliedern des bisherigen Kassenvereins, nämlich aus: 
4) Herm B. S. Berend, 
2) 
Fr. Gelpcke, 
3) Dr. Hermann Jacobson, oder in dessen Vertretung Herr 
Louis Ries, 
4 Fr. Mart. Magnus, 
5) Alexander Mendelssohn, 
6) Paul Mendelssohn-Bartholdy, 
7) Ludwig Neuburger, 
8) Georg Moritz Oppenfeld, oder in dessen Vertretung Herr 
Carl Daniel Oppenfeld. 
Von
        <pb n="325" />
        — 309 — 
Von denselben scheiden zuerst nach Ablauf zweier Jahre und hiernaͤchst 
alljaͤhrlich zwei durch das Loos aus, und werden durch neue Wahlen ersetzt. 
Jeder Neugewaͤhlte scheidet nach vier Jahren aus. 
Die Ausscheidenden sind sofort wieder waͤhlbar. 
g. 31. 
Bei den spaͤteren Wahlen der Mitglieder des Verwaltungs-Raths gel- 
ten hinsichtlich der Waͤhlbarkeit die Vorschriften K. 25. 
g. 32. 
Bei eintretenden Vakanzen im Verwaltungs-Rath hat der Ausschuß die 
Ergänzungswahl sofort vorzunehmen. Das durch dieselbe gewählte Mitglied 
trit in Bezug auf die Dauer seines Amtes an die Stelle des ausscheidenden 
Vorgängers. 
K. 33. 
Bei dem Antritt des Amtes hat jedes Mitglied des Verwaltungs= 
Rathes zehn auf seinen Namen eingetragene Aktien der Bank zu deponiren, 
und kann darüber während seiner Amtsdauer nicht verfügen. 
S. 34. 
Die Mitglieder des VBerwaltungs-Raths wählen umer sich durch Stim- 
menmehrheit, nach der Zahl der Kôpfe, zur Leitung der Geschäfte einen Vor- 
sitzenden und einen Stellvertreter desselben, beide auf Ein Jahr. Bei Stim- 
mengleichheit entscheidet das Loos. 
K. 35. 
Der Verwaltungs-Rath versammelt sich so oft der Borsitzende es für 
erforderlich erachter, oder ein Direktions-Mitglied darauf anträgt CG. 46.), 
mindestens aber alle Monat zu Sitzungen, über welche ein Protokoll aufzu- 
nehmen ist. 
K 36. 
Zu den ausschließlichen Befugnissen und Pflichten des Verwaltungs- 
Raths gehört: 
a) Die Anordnung solcher Maaßregeln, die er zu einem geregelten und den 
Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für nöthig er- 
achtet. Die Direktion hat den von dem Verwaltungs-Rath ihr mitge- 
theilten Beschlüssen desselben Folge zu leisten; 
b) die genaue Kenntnißnahme von der Seitens der Direktion bei den jedes- 
maligen Versammlungen des Verwaltungs-Raths ihm vorzulegenden 
Uebersicht der Kasse der Bank, des Wechsel-Portefeuille und der Lom- 
bard-Bestände; 
c) die Absassung der Geschäfts-Instruktionen für das Personal der ein- 
zelnen Geschäftszweige; 
d) die monatliche Revision der Kasse, der Wechsel= und Lombard-Bestände 
Dehreng 4850. (Nr. 3271.) 45 durch
        <pb n="326" />
        — 310 — 
durch zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll uͤber die Revision 
aufzunehmen haben; 
e) außerordentliche Kassen-Revisionen nach den vorstehenden Bestimmun- 
gen, so oft er dieselben fuͤr angemessen erachtet; 
s) bdie Pruͤfung der von der Direktion ihm einzureichenden Bilanz, sowie 
die Feststellung der am Schlusse jedes Geschäftsjahres zu vercheilenden 
Dioidenden, conf. F. 65. 
Sollte sich durch eine Jahres-Bilanz eine Verminderung des Ge- 
sellschafts -Kapitals herausstellen, und der F. 65. gedachte Reservefonds 
zur Deckung des Ausfalls nicht hinreichen, so darf von dem in den dar- 
auf folgenden Jahren erzielten reinen Gewinn nur die Hälfte als Divi- 
dende vertheilt werden. Die andere Hälfte wird zur Ergänzung des 
Stammkapitals verwendet, und diese Vorschrift so lange in Masfüt ng 
ebracht, bis das Kapital wieder seine ursprüngliche Höhe von Einer 
illion Thaler erreicht hat; 
8) die Wahl und Bestellung des vollziehenden Direktors, des Rendanten 
(Kassirers), sowie des übrigen Bankpersonals, desgleichen die Bestim- 
mung der Gehalte sämmtlicher Angestellten; 
h) die Wahl des Syndikus der Bank G. 58.) und der Abschluß des Kon- 
trakts mit demselben; 
i) die Sorge für die interimistische Stellvertretung eines Direktors, sowie 
die Ausstellung von Prokuren, und zwar sowohl zum Zweck solcher in- 
terimistischen Stellvertretung, als zur Vertretung der Gesellschaft über- 
haupt, in den von dem Verwaltungs-Rath als geeignet erachteten Fal- 
g29vH desgleichen die Bestimmung des Inhalts und der Gränzen solcher 
rokuren; 
k) die Bewilligung von Gratifikationen an das angeslelle Bankpersonal; 
140 die Befugniß, ein zweckmäßiges Geschäftslokal durch Kauf oder Miekhe 
vt beschaffen, und die Festsetzung der dafür, sowie für den Geschäfts- 
etrieb überhaupt, zu verwendenden Kosten. Im Fall des Kaufs eines 
Grundstücks ist die Genehmigung des Ausschusses erforderlich. 
g. 37. 
Der Verwaltungs-Rath faßt seine Beschlüsse durch Abstimmung. Die 
Mehrheit der Stimmen nach der Jahl der anwesenden Mitglieder und bei 
Stemmengleichhet das Votum des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters ent- 
eiden. 
Zu einer Küliigen Beschlußnahme ist die persönliche Anwesenheit von 
wenigsiens fünf Mitgliedern erforderlich. 
Von der Direktion. 
F. 38. 
Die Direktion besieht aus dem vollziehenden Direktor (§. 36. lit. g.) 
und zweien nach Anordnung des Verwaltungs-Raths aus dessen Mitte von 
Zeit
        <pb n="327" />
        — 311 — 
Zeit zu JZeit wechselnden Mitgliedern, die jedoch nie einer und derselben Firma 
angeheren dürfen. 
K. 39. 
Die Direktion vertritt die Gesellschaft nach außen, bringt die Bankge- 
schäfte (. 10.) zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankverms- 
ens, hat jedoch — in Gemaßheit des &amp;. 36. — bei der Ausübung aller die- 
er Funktionen die Vorschriften und Anweisungen des Verwaltungsraths zu be- 
folgen, und handelt in dem vorstehend ihr überwiesenen Wirkungskreise nur in 
soweit selbstständig, als die gegenwärtigen Statuten und ihre nstrueton sie 
nicht beschranken. 
g. 40. 
Die vorssehend bezeichneten Befugnisse der Direktion erstrecken sich, so- 
wohl bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschaften, auf alle Fälle, in wel- 
chen die Gesetze eine Spezial-Vollmacht erfordern. 
Den Nachweis, daß die Direktion innerhalb der ihr zustehenden Beschlüsse 
gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen, nicht verbunden. 
g. 41. 
Das gesammte Bank-Personal ist zunächst der Direktion untergeordnet. 
. 4 2. 
Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögensobjekte über- 
baupt, desgleichen zur Ausstellung der Wechsel-Giri ist die unter der Firma 
der Bank (F. 1.) zu vollziehende, gemeinschaftliche Unterschrift eines der §F. 38. 
gedachten Direktoren und des Rendanten (G. 36.) erforderlich. In allen übri- 
gen Fällen sind Erklsrungen, Urkunden und Verhandlungen der Direktion min- 
destens von zweien Direktions-Mitgliedern unter der Firma der Bank zu un- 
terschreiben. 
Nur die nach der vorstehenden Norm vollzogenen Unterschriften verpflich- 
ten die Bank, und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere öffentliche 
Behäörde, als TAen jeden Privaten. Gerichtliche Eide Namens der Bank wer- 
den von den Mitgliedern der Direktion abgeleistet. 
K. 43. 
Die Beschlüsse der Direktion werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
S. 44. 
Die Oirektion fertigt und übergiebt dem Verwaltungsrath die F. 36. 
sub bP. gedachten Uebersichten, desgleichen am Schlusse eines jeden Geschäfts- 
jahres eine nach kaufmännischen Prinzipien angefertigte Bilanz, unter gewissen- 
hafter Würdigung des Werths aller Akkiva. 
K. 45. 
Allmonatlich hat sie eine von dem Verwaltungsrakh vorher zu genehmi- 
(r 3771.) 457 gende
        <pb n="328" />
        — 312 — 
gende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der Bank 
vorhanden gewesenen Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestaͤnde in g 
prägtem Gold und Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages der 
Forberungen aus Darlehnen und aus laufender Rechnung, so wie der umlau- 
fenden Banknoten, desgleichen unmittelbar nach abgehaltener jaͤhrlicher General- 
Versammlung C. 47.) einen, alle Zweige des Voerkepe umfassenden, vom 
Verwaltungsrath genehmigten kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene 
Jahr dem Kommissarius des Staats vorzulegen, und gleichzeitig in den K. 59. 
gedachten Zeitungen 8 veroͤffentlichen. 
Es bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen, in Zu- 
kunft auch eine oͤftere, hoͤchstens aber die woͤchentliche Bekanntmachung der 
Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Gold und —# 
Barren u. s. w. anzuordnen. 
S. 46. 
Ein jedes Direktionsmitglied ist befugt, in dringenden Fällen den Ver- 
waltungsrath zur Berufung einer außerordemlichen Sitzung aufzufordern. 
I. Von der General-Versammlung. 
. 47. 
Alljährlich, spätestens im vierten Monat nach Ablauf des Geschafts= 
jahres C. 62.), findet eine General-Versammlung der Aktionaire statt. Wenn 
der Ausschuß oder der Verwaltungsrath es beschließe, können außerordentliche 
General-Versammlungen berufen werden. 
Die Einladungen zu diesen General-Versammlungen, welche die Zeit 
und den Ort enthalten müssen, erläßt der Verwaltungsrath durch zweimalige 
Bekanmmachung in den §. 59. bezeichneten offentlichen Bldttern. 
Die erste Bekanntmachung muß mindestens vier Wochen vor dem zur 
Versammlung bestimmten Tage erfolgen. 
Eine Angabe der zur Berathung zu bringenden Gegenstände ist nur in 
dem Falle erforderlich, wenn über Ausissng der Gesellschaft oder über deren 
Fortsetzung nach Ablauf der ihr ertheilten Konzession oder über Abänderung 
der Statuten beschlossen werden soll. 
K. 48. 
Der jedesmalige Vorsitzende G. 34.) des Verwaltungsrachs hat den 
Vorsitz in der General-Versammlung und leitet die Berathungen nach der von 
ihm zu bestimmenden Reihefolge der Gegenstände. 
K. 49. 
In den ordentlichen General-Versammlungen jedes Jahres müssen zum 
Vortrag kommen: 
1) ein von dem Verwaltungsrath abgefaßter Bericht über die Geschäfte 
des abgelaufenen Jahres; 
20 der
        <pb n="329" />
        — 313 — 
2) der von der Direktion verfaßte und von dem Verwaltungsrath geneh- 
migte Rechnungsabschluß (Bilanz) des vergangenen Jahres C. 44.); 
3) alle Anträge, welche der Ausschuß dem Verwaltungsrath spätestens 
8 Tage vor der General-Versammlung übergeben hat, um deren Ent- 
scheidung darüber einzuholen. 
g. 50. 
Außerdem gehört zur Kompetenz der General-Versammlung 
a) die Wahl der Ausschußmitglieder durch Stimmzettel; 
b) Abänderungen und Ergänzung der Statuten. Die Bestimmungen S. 4.5.9. 
können jedoch niemals abgeandert werden; . 
c) Aufhebung oder Abänderungen der Beschlüsse früherer General-Ver- 
sammlungen; 
d) Beschlußnahme über die Auflösung der Gesellschaft und das Verfahren, 
welches dabei zu beobachten, so wie über die Fortsetzung nach abgelau- 
fener Kenzession. 51 
Den Aktionairen steht frei, Anträge vor die General-Versammlung zur 
Beschlußnahme zu bringen. Dies kann jedoch nur in dem Falle geschehen, 
wenm ein motivirter Antrag spätestens vierzehn Tage vor dem Termine einer 
anstehenden ordentlichen oder außerordentlichen General-Versammlung dem 
Verwaltungsrath schriftlich eingereicht, und von mindestens fünf Actionairen, 
von denen ein jeder mindestens fünf auf seinen Namen eingetragene Aktien be- 
sitzen muß, unterschrieben ist. 
K. 52. 
Nur die in dem Aklienbuch verzeichneten Aktionaire, mit Ausnahme der 
Frauen, haben Zutritt zu den General-Versammlungen. 
Vormünder, so wie Kuratoren, können den Vorbehalt irgend einer Rück- 
frege bei der Abgabe ihrer Stimmen nicht geltend machen. Jeder Aktionair 
#ann sich nur durch einen andern Abtionair vertreten lassen, jedoch mit der 
vorstehend in Ansehung der Vormünder und Kuratoren bestimmten Beschrän- 
kung. Eine schriftliche Vollmacht genügt, wenn über deren Aechtheit kein Be- 
denken obwaltet. q. 63 
Die Zahl der Stimmen der Aktionaire bestimmt sich nach der Zahl der 
einem jeden von ihnen gehörigen Aktien, jedoch geben nur 
bis 5 Aktien 1 Stimme, 
6 „ 10 - 2 Stimmen, 
11 15 3 - 
16 20 4 
21 25 5 
26 30 6 
31 45 7 
36 40 8 
41 45 9 
46 = 50 10 
S##r ##r# / Mehr
        <pb n="330" />
        — 314 — 
Mehr als 10 Stimmen kann kein Aktionair, auch nicht in Folge erhal- 
tener Vollmacht, in sich vereinigen. 
g. 54. 
Die Beschluͤsse werden nach der absoluten Mehrheit der in der General- 
Behlamlung repräsentirten Stimmen CF. 53.) gefaßt, mit folgenden Aus- 
nahmen: 
a) bei der ersten Wahl der Mitglieder des Ausschusses entscheidet die rela- 
tive Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stellt sich Stimmengleichheit 
heraus, so entscheidet das Loos; 
b) die Afösung der Gesellschaft während der in dem Statut beslimmten 
Dauer derselben kann gültig nur durch eine Majorität von 3 der in der 
Versammlung vertretenen Sümmen beschlossen werden. 
. 55. 
Das formelle Verfahren für die Abstimmungen ordnet der Vor- 
sitzende an. E 
Ueber die Verhandlungen in jeder General-Versammlung ist ein Proto- 
koll von dem Syndikus der Gesellschaft aufzunehmen, welches die Personen 
der Aktionaire und die Zahl der Stimmen eines jeden, so wie das Resultat 
der Abstimmungen enthaͤlt. 
Zur Beglaubigung des Protokolls genuͤgt die Unterschrift des Vorsitzen- 
den, des Syndikus oder dessen Vertreters und dreier Akrionaire, die nicht zum 
Verwaltungsrath gehören. 
K. 57. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefaßten Beschlüsse verpflich- 
ten die Gesellschaft unbedingk, mithin auch jeden in der General-Versammlung 
weder anwesenden, noch vertretenen Aktionair. 
Vom Syndikus. 
g. 58. 
Der nach F. 36. gewählte Syndikus ist der Rechts-Konsulent der Ge- 
sellschaft. Derselbe bearbeitet die Rechts-Angelegenheiten derselben, führt in den 
General -Versammlungen das Protokoll, leitet die etwanigen Prozesse und 
wohnt den Konferenzen des Ausschusses und des Verwaltungsraths bei, so 
oft er dazu aufgefordert wird. Er hat nur eine berathende Stimme. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 59. 
Alle an die Aktionaire oder an die Inhaber der Dividendenscheine und 
der Noten der Bank in Angelegenheiten der Gesellschaft zu erlassenden Be- 
kanntmachungen und Einladungen ergehen in folgenden oöffentlichen Blattern: 
4) Staats-
        <pb n="331" />
        — 315 — 
4) Staats-Anzeiger. 
2) Haude= und Fpenersche Jeitung. 
3) Vossische Zeitung. 
Nur in dem Fall, daß eines dieser Blätter eingeht, bleibt es der Di- 
rektion mit Genehmigung des Verwaltungsraths vorbehalten, jenen Blättern 
andere zu substituiren und dies öffentlich bekannt zu machen. 
. 60. 
Der Betrag derjenigen Dividendenscheine, welcher binnen vier Jahren 
nach dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem die Dividende zahlbar 
ist, nicht erhoben wird, ist umwiderruflich für den Inhaber verfallen un wird 
eben so, wie F. 19. bestimmt ist, zu milden Zwecken verwendet. 
C. 61. 
Zur Legitimation der Mitglieder des Ausschusses, des Verwaltungsra- 
thes, der Direktion, des Rendanten derselben und des Syndikus soll in der 
Regel ein vom Verwaltungsrath ausgehender Anschlag auf der Börse in Ber- 
lin genügen, und in denjenigen Fällen, in denen derselbe nicht hinreicht, soll 
ein auf Grund der Statt gefundenen Wahlen von einem Notarius ausgefer- 
tigtes Attest erforderlich und genügend sein. Ein solches Artest wird die Ge- 
(Alchaf- unter allen Umstaänden als Legitimations-Urkunde der darin gedachten 
Personen, besonders auch vor den Gerichts= und anderen offentlichen Behör- 
den unbedingt und ohne Produktion des Wahl-Protokolles gegen sich gelten 
lassen. 
K. 62. 
Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr. Die nach ertheilter 
Konzession im Laufe des gegenwärtigen Jahres gemachten Geschäfte werden 
in den Abschluß des nächsien Jahres mitbegriffen. 
F. 63. 
Alle in diesem Statute gedachten Protokolle sind in ein paraphirtes Buch 
einzutragen und müssen bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist auf- 
bewahrt werden. 
S. 64. 
Die Mitglieder des Ausschusses und des Verwaltungsrathes haften der 
Gesellschaft bei Ausübung ihrer Funktionen (siehe auch 99. 39. und 40.) nur 
für grobe Versehen. 
G. 65. 
Von dem sich nach Abrechnung aller Unkosien ergebenden, jährlich zur 
Vertheilung kommenden reinen Gewinn werden vorweg acht Prozem als eine 
Tantieme für den Verwaltungsrath und den vollziehenden Direktor abgesetzt. 
Sollte jedoch die alsdann übrig bleibende Summe nicht hinreichen, um den 
Abtionairen eine Dividende von mindestens vierzig Thalern pro Aktie gewäh- 
(Tr. 3271.) ren
        <pb n="332" />
        — 316 — 
ren zu können, so wird die Tantième um so viel beschränkt, als zur Vervoll- 
ständigung der unter die Aktionaire zu vertheilenden Dividende auf die gedachte 
Höhe von 40 Rrlhlr. pro Aktie erforderlich ist, selbst wenn sie dadurch ganz 
absorbirt werden sollte. 
An der Tantieme partizipirt jedes Mitglied des Verwaltungsraths mis 
und der vollziehende Direkkor mit #. 
Wenn die unter die Aktionaire jährlich zu vertheilende Dividende mehr 
als funfzig Thaler pro Aktie beträgt, so wird von dem Mehrbetrage die 
Hüälfte zur Bildung eines Reservefonds so lange zurückgelegt, bis derselbe die 
Höhe von hundert und funfzig tausend Thalern erreicht hat. 
Der Reservefonds dient ausschließlich zu dem im §. 36. sub f. gedach- 
ten Zweck. Es ist über denselben in den Büchern der Bank besondere Rech- 
nung zu führen; jedoch kann er zu allen Geschäften der Bank gleich den 
übrigen Fonds verwendet werden. 
S. 66. 
Die Mitglieder des Ausschusses, des Verwaltungsraths, der Direktion 
und sämmtliche Angestellte der Bank sind verpflichtet, über die Geschäfte der- 
selben unverbrüchliches Schweigen zu beobachten. 
Dauer der Gesellschaft. 
g. 67. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf zehn Jahre, von Ertheilung der Kon- 
zession ab, beschränkt. Sollte innerhalb des gedachten Zeitraums die Bank- 
Ordnung vom 5. Oktober 1846. aufgehoben werden, so erlischt die Konzession 
der Bank des Kassenvereins sechs Monat nach Publikation des betreffenden Ge- 
setzes, ohne Anspruch der Bankgesellschaft auf Entschädigung. 
Verfahren bei der Auflbsung. 
S. 68. 
Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablauf der Konzession, 
wenn aber die Auflösung der Gesellschaft schon früher beschlossen werden sollte, 
innerhalb Jahresfrist nach dem Beschlusse, ihre sämmtlichen Noten einzulösen. 
Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor dem 
Ablaufe der Konzeston beschlossen, so müssen bis zu diesem Zeitpunkt, falls 
aber die Bank wider Erwarten in Konkurs verfallen sollte, sofort sämmtliche 
Noten eingelöst werden. 
* 
In allen Fällen, in denen die Auflösung der Bank erfolgt, ist eine Ge- 
neral-Versammlung der Aktionaire in moglichst kurzer Frist von dem Verwal- 
tungsrath zu konvoziren, und in derselben sind die Grundsätze festzustellen, nach 
denen bei dem Liquidationsgeschaft verfahren werden soll. G. 50. 
Bei Auflösung der Gesellschaft kommen die Vorschriften des F. 29. des 
Ge-
        <pb n="333" />
        — 317 — 
Gesetzes über die Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. (Gesetz-Samm- 
lung 1843. Seite 346.) zur Anwendung. 
Die eingelösten Noten sind unter Aufsicht des Kommissarius des Staats 
zu vernichten, und die Vernichtung ist mittelst eines gerichtlich oder norariell 
aufzunehmenden Dokuments, in welchem die Noten nach Nummern genau be- 
zeichnet sein müssen, zu beurkunden. 
Die Beträge der nicht eingelösten und präakludirten Noten werden nach 
näherer Bestimmung des Ausschusses und des Verwaltungsraths G. 19.) zu 
mildthätigen Zwecken verwendet. 
K. 70. 
Nach beendigtem Liquidationsgeschäft ist eine General-Versammlung von 
dem Verwaltungsrath nach den im gegenwärtigen Statut für die Konvokation 
egebenen Vorschriften zum Zweck der Vorlegung der Schlußrechnung und 
Ertheilung der Decharge zu berufen. Die von den in dieser Versammlung 
anwesenden, nicht zur Verwaltung gehörenden Aktionaire ertheilte Decharge 
befreit sämmtliche Verwalungs-Vorstände dieser Bank, den Aktionairen gegen- 
über, von allem und jedem ferneren Nachweis, so wie von jedem Anspruch 
wegen der erfolgten Liquidation. » 
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der General-Versammlung 
kein bei der Verwaltung unbetheiligter Aktionair erschienen ist, und sich dieser 
Fall in einer zweiten, eigends zu diesem Zweck berufenen, General-Versamm- 
lung wiederholt hat. 
Schlußbestimmung. 
g. 71. 
So weit dieses Statut nicht abweichende Bestimmungen enthaͤlt, finden 
die Vorschriften des Gesetzes vom 9. November 1843. über Aktiengesellschaften 
auf die Bank des Berliner Kassenvereins Anwendung. 
Gegeben Potsdam, den 15. April 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. 
Johreong 1850. (Nr. 3271.) *46 Schema
        <pb n="334" />
        — 318 — 
Schema A. 
Aktie 
der Bank des Berliner Kassenvereins 
für den Werth von Tausend Thaler Preußisch Courant. 
Herr ... ....... hat als Eigenthuͤmer dieser Aktie, auf welche die volle 
Einzahlung statutenmaßig geleistet ist, verhaͤltnißmaͤßigen Antheil an der auf 
1000 Aktien à Rthlr. 1000 Courant gegründeten Bank des Berliner Kassen- 
vereins und an deren Gewinn, so wie an dem Gesammteigenthum dieser Ge- 
sellschaft, nach Maaßgabe ihrer Allerhöchst bestätigten Statuten, denen jeder 
Nachfolger im Eigenthum dieser Aktie unterworfen ist. Für die zu erwarten- 
den Gewinnaustheilungen sind besondere Dividendenscheine ausgegeben. 
Berlin,dndnen 
Die Direktion der Bank des Berliner Kassenvereins. 
Schema
        <pb n="335" />
        Dieser Schein wird unguͤltig, wenn dessen 
— 319 — 
Schema B. 
Dividendenschein zur Aktie der Bank des Berliner 
Kassenvereins. 
Der Inhaber dieses Scheins erhält gegen dessen Rückgabe 
aus der Bank des Berliner Kassenvereins auf die Aktie 47 
diejenige Dividende ausgezahlt, welche für das Verwaltungsjahr 18. 
8 
2 von der Direktion der Bank öffentlich bekannt gemacht werden wird. 
2 
t Berlin, den 
2 
t 
m53 . 
. Die Direktion der Bank des Berliner Kassenvereins. 
E 
1unterschrift der Direktion. Unterschrift des Rendanten. 
5 64 gedruckt. geschrieben. 
Schema
        <pb n="336" />
        — 320 — 
Schema C. 
100 Thaler. “ms 100 Thaler. 
Thaler Hundert 
zahlt die Bank des Berliner Kassenvereins ohne Legitimationsprüfung dem 
Einlieferer dieser Banknote. 
Berlin, den 
Die Bank des Berliner Kassenvereins. 
Director. HRendam. Controlleur. 
Wer die Noten der Bank verfälscht oder nachmacht, oder dergleichen 
verfälschte oder nachgemachte Noten wissentlich verbreitet oder verbreiten hilft, 
verfällt in die nämliche Strafe wie derjenige, welcher falsches Geld unter lan- 
desherrlichem Gepräge gemünzt oder verbreitet hat. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berli#n, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hoftuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="337" />
        — 321 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 24.— 
  
(Nr. 3272.) Allerhbschste Erlasse vom 15. April und 7. Mai 1850., betressend die Auf- 
nahme einer Staats-Anleihe von achtzehn Millionen Thalern. 
A den Bericht des Staatsministeriums vom 14ten d. M. genehmige Ich 
hiermit, daß auf Grund des Gesetzes vom 7. v. M. zur Aufnahme einer An- 
leihe im Betrage von achtzehn Millionen Thalern geschritten werde, und sehe 
demnächst dem Berichte des Finanzministers über die Bedingungen dieser An- 
leihe entgegen. 
Potsdam, den 15. April 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Hevydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
An das Staatsministerium. 
  
Jahrgang 1850. (Nr. 3272.) 47 Nach 
r. 1 #ee #n #selin den 48 TW#oi
        <pb n="338" />
        322 — 
No Ihrem Antrage in dem Berichte vom 6. d. M. bestimme Ich, daß 
die in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. März d. J. und Meiner Ordre vom 
15. v. M. aufzunehmende Staats-Anleihe von achtzehn Millionen Thalern 
zum Zinsfuße von vier und einem halben Prozent jährlich in Schuldverschrei- 
bungen zu hundert, zweihundert, fünfhundert und tausend Thalern ausgege- 
ben und vom 1. Januar 1851. ab innerhalb der nachsten sechs Ichre jahrlich 
mit Einem Prozent, sowie mit dem Betrage der durch die fortschreitende Amor= 
tisation ersparten Zinsen des Gesammkkapitals get#gt weide. Vom 1. Ja- 
nuar 1857. ab soll dem Staate das Recht vorbehalten bleiben, den hiernach 
zu berechnenden Tilgungsfonds zu verstärken, wogegen derselbe niemals verrin- 
gert werden darf. 
Ich beauftrage Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und 
ermächtige Sie zugleich, die dieserhalb erforderlichen Vertrage endgültig ab- 
zuschließen. 
Bellevue, den 7. Mai 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Rabe. 
An den Finanzminister. 
  
(Nr. 3773)
        <pb n="339" />
        — 323 — 
(Nr. 3273.) Ulerhöchster Erlaß vom 25. März 1850., betreffend die Abänderung der 
Bestimmungen des Schlesischen Landschafts-Reglements vom 9. Juli 
1770. über die Ausfertigung und Eintragung der Pfandbriefe. 
A.“ Ihren Bericht vom 11. März d. J. will Ich nach dem Antrage der 
General-Direktion der Schlesischen Landschaft gemechmigen daß bei der Aus- 
fertigung und der Eintragung der Schlesischen Pandbriefe nicht mehr nach 
den Vorschriften der 996. 26. bis 32., Kapitel 1. Theil III. des Schlesischen 
Landschafts-Reglements vom 9. Juli 1770., sondern nach den Bestimmungen 
Meines Erlasses vom 5. November v. J. (Gesetz-Sammlung Seite 433.) 
hinsichtlich der Ausfertigung und Eintragung der Westpreußischen Pfandbriefe 
verfahren werde. Dieser Anordnung entsprechend, sind in dem Formular der 
Pfandbriefe künftighin die Worte: „in Gegenwart des die Hypothekenbücher 
führenden Kollegi#“, fortzulassen, und ist die betreffende Stelle fortan dahin zu 
fassen, daß der Pfandbrief auf das betreffende Gut „von den Bevollmächtigten 
der gemeinen Landschaft und von dem die Hypothekenbücher führenden Gericht 
ausgefertigt und sub No. . . . .. des Registers eingetragen worden“ sei. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 25. März 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. Simons. 
An die Minister des Innern und der Jufstiz. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministerlums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gehelmen Ober-Hoftuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="340" />
        <pb n="341" />
        — 325 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
JNr. 25.— 
  
(Nr. 3274.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Februar 1850., betreffend die Enichtung eines 
Landgerichts in Bonn für die Kreise Bonn, Euskirchen, Rheinbach, Sieg 
und Waldbroel. 
A.= Ihren Bericht vom 10. Januar d. J. bestimme Ich, daß für die Kreise 
Bonn, Euskirchen, Rheinbach, Sieg und Waldbroel ein besonderes Landgericht, 
dessen Sitz die Stadt Bonn sein soll, errichtet werde. Ich ermachtige Sie, 
den Justizminister, den Zeitpunkt sowohl für die Eröffnung des Landgerichts 
zu Bonn, als auch (in sofern dafür ein späterer Zeitpunkt vermöge der zu 
kreffenden baulichen Einrichtung nöthig werden sollte) für den Beginn der M 
sisensitzungen im Bezirke desselben zu bestimmen, wegen der bei dem Landge- 
richte zu Köln anhängigen Prozesse, welche dem Landgerichte zu Bonn zu 
überweisen sind, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und die sonstigen 
Ausführungs-Verfügungen zu erlassen. Den Mir eingereichten Normal-Etat 
für das Landgericht zu Bonn, sowie den anderweiten Etat für das Landgericht 
zu Köln, habe Ich vollzogen und genehmige, unter Rücksendung derselben, daß 
die Sanach erforderlichen Fonds vom 1. April d. J. ab zahlbar gemacht 
werden. 
Charlottenburg, den 2. Februar 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Rabe. Simons. 
An die Minister der Finanzen und der Justiz. 
  
JIn#rgans 4650. (Nr. 3778—3275) 48. (Nr. 3275.) 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1850.
        <pb n="342" />
        — 326 — 
(Nr. 3275.) Allerhoͤchster Erlaß vom 3. April 1850., betreffend die Aufhebung des Frie- 
densgerichts zu Wildenburg und die Eriichtung eines besonderen Friedens- 
gerichts in Eckenhagen für die Bürgermeistereien Eckenhagen, Denklingen 
und Friesenhagen. 
A-. Ihren Bericht vom 20. Mälrz d. J. bestimme Ich nach Ihrem Antrage, 
unter Aufhebung des Friedensgerichts zu Wildenburg, daß der bisherige Bezirk 
desselben in Zukunft nicht zu dem Bezirke des Landgerichts zu Koblenz, sondern 
zu dem des Landgerichts zu Bonn gehöre; ferner, daß der rechts der Sieg be- 
legene Theil der Bürgermeisterci Piseen dem Friedensgerichte zu Waldbroel 
ugetheilt und für die Bürgermeistereien Eckenhagen, Denklingen und Friesen- 
hagen ein eigenes Friedensgericht zu Eckenhagen errichtet werde. Die nähere 
Bestimmung des Zeitpunktes für die hiernach eintretenden Veränderungen in 
den Gerichtsbezirken und für die Eröffnung des Friedensgerichts zu Eckenhagen, 
sowie die Erlassung der nöthigen Ausführungs-Verfügungen, will Ich Ihnen, 
dem Justizminister, anheimgeben. 
Charlottenburg, den 3. April 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Rabe. Simons. 
An die Staatsminister der Finanzen und der Justiz. 
  
(Nr. 3776.)
        <pb n="343" />
        327 — 
(Nr. 3276.) Allerhschster Erlaß vom 29. April 1850., betreffend die der Stadt Erfurt ver- 
liehene Befugniß zur Erhebung des tarismätigen Chausseegeldes für eine 
halbe Meile auf der Straße vom Krämpfer Thore zu Erfurt nach der 
Großherzoglich Weimarschen Landesgrenze in der Richtung auf Kerspleben. 
No Ich durch Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen Ausbau 
der Straße vom Krämpfer Thore zu Erfurt nach der Großherzoglich Wei- 
marschen Landesgrenze in der Richtung auf Kerspleben auf Kosten der Stadt 
Erfurt genehmigt habe, will Ich der Letzteren die Befugniß zur Erhebung des 
tarifmaoßigen Chausseegeldes für eine halbe Meile auf der gedachten Straße 
hiermit verleihen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 29. April 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und an den Finanzminister. 
  
O#r. 3776—97.) (r. 3777.)
        <pb n="344" />
        (No. 3277.) Bekanntmachung vom 17. Mai 1850., betreffend die Allerhöchste Genehmigung 
des Statuts der Aktien-Gesellschaft der vereinigten Hamburg-Magdeburger 
Dampsschifffahrts-Kompagnie. 
Sne Majestät der König haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 29. Aprilc. 
die von der Aktien-Gesellschaft der vereinigten Hamburg-Magdeburger Dampf- 
schifffahrts-Kompagnie unterm 30. Januar d. J. ab sschlasenen Statuten zu 
bestätigen geruhet. Dies wird hierdurch nach Vorschrift des Gesetzes vom 
9. November 1843. mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die Scatuten und 
die Allerhöchste Bestätigungs-Urkunde durch das Amtsblatt der Königlichen 
Regierung zu Magdeburg zur öffentlichen Kenntniß gelangen. 
Berlin, den 17. Mai 1850. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
v. d. Heydt. 
Redigirt im Büreau des Staals-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdeuckerei. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="345" />
        — 329 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 26—— 
  
(Nr. 3278.) Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Presse vom 30. Juni 1849. 
Vom 5. Juni 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben in Erwägung, daß die unheilvollen Zustände, welche die Ordnung und 
Ruhe im Lande mit wachsenden Gefahren bedrohen, zum großen Theile dem 
Mißbrauch der Presse, so wie der Unzulänglichkeit der gegenwärtigen Preßge- 
setzgebung zuzuschreiben sind, daß daher die Aufrechthaltung der öffentlichen 
Sicherhelt ein sofortiges Einschreiten der Gesetzgebung dringend erfordert, Uns 
für verpflichtet erachtet, sowohl die Zweifel, welche über die Anwendung ein- 
zelner, die Presse berührenden, gesetzlichen Worschriften erhoben sind, zu besei- 
tigen, als auch der Verordnung über die Presse vom 30. Juni 1849. die un- 
erldßlichsten Ergänzungen hinzuzufügen. Demgemäß verordnen Wir nach dem 
Antrage Unseres Staatsministeriums auf Grund des Art. 63. der Verfassungs- 
Urkunde, was folgt: 6.1 « 
Die Postverwaltung kann nach Umstaͤnden die Annahme und Ausfuͤh- 
rung von Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschriften ablehnen; es wird diese 
Befugniß durch die Bestimmung des H. 1. des Regulativs vom 15. Dezember 
1821. (Gesetz-Sammlung Seite 215.) nicht ausgeschlosze. 
g. 2. 
Die Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845. we- 
gen Ertheilung und Iorcchnahme der zum Gewerbebetriebe der Buch= und 
Kunsthändler, Antiquare, Inhaber von Leihbibliotheken oder Lesekabinetten, 
Verkaufer von Flugschriften und Bildern, Lithographen, Buch= und Stein- 
drucker erforderlichen besonderen Erlaubniß der Regierung, sind als aufgehoben 
nicht zu betrachten. Demgemaß sind diese Bestimmungen auch auf diejeni en 
Gewerbtreibenden gedachter Art, welche ohne jene Erlaubniß den Betrieb des 
Gewerbes begonnen haben, zur Anwendung zu bringen, jedoch mit der Maaß- 
Jahrgang 1850. (Nr. 378.) 49 gabe, 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1850.
        <pb n="346" />
        — 330 — 
gabe, daß denselben zur nachtraͤglichen Einholung der Erlaubniß eine Frist bis 
zum 1. Juli d. J. verstattet ist. 
g. 3. 
Die Verbreitung von Druckschriften jeder Art, welche außerhalb des 
Preußischen Staates erscheinen, kann von dem Minister des Innern verboten 
werden. Wer einem solchen, ihm besonders bekannt gemachten oder durch das 
Amtsblatt veroͤffentlichten, Verbote entgegen, eine Druckschrift verkauft, vertheilt, 
an Orten, welche dem Publikum zugaͤnglich sind, ausstellt, oder sonst verbreitet, 
wird mit Geldbuße von zehn bis Einhundert Thalern oder mit Gefängniß- 
strafe von vierzehn Tagen bis zu Einem Jahre bestraft. 
Die Staatsamwaltschaft und veren ane find verpflichtet, in diesen 
Fällen die betreffenden Blätter vorläufig mit Beschlag zu belegen. 
. Die Anwendung der durch die Berbreitung von Schriften strafbaren 
Inhalts etwa verwirkten hoͤheren Strafen werden durch die Bestimmungen 
dieses Paragraphen nicht ausgeschlossen. 
S. 4. 
Wer eine Zeitung oder Zeitschrift in monatlichen oder kuͤrzeren, wenn 
auch unregelmaͤßigen Fristen herausgeben will, ist verpflichtet, vor der Heraus- 
gabe eine Kaution zu bestellen. 
g. 5. 
Die Kaution betraͤgt, wenn das Blatt mehr als dreimal in der Woche 
erscheinen soll, 
a) in Staͤdten, welche nach dem Gesetze vom 30. Mai 1820. wegen Ent- 
richtung der Gewerbesteuer (Gesetz-Sammlung Seite 147.) zur ersten Ab- 
theilung gehèren, so wie für alle Städte und Ortschaften innerhalb eines 
weimelligen Umkreises der ersteren, 5000 Nthlr., 
b) in Städten der zweiten Abtheilung 3000 Rehlr., 
c) in Städten der dritten Abtheilung 2000 Rehlr., 
4) an allen anderen Orten 1000 Rehlr. 
g. 6. 
Für Zeitungen oder Zeitschriften, welche dreimal, oder weniger als drei- 
mal in der Woche erscheinen sollen, wird die Kaution auf die Hälfte der im 
. 5. festgesetzten Summen bestimmt. 
S. 7. 
Periodische Bläterer, welche lediglich 
a) für amtliche Bekanmmachungen, 
b) unter Ausschließung aller politischen und sozialen Fragen für rein wissen- 
schaftliche oder technische Gegensiände, Familiennachrichten, Anzeigen über 
öffentliche Vergnügungen, über Verkaufe, über gestohlene, verlorene oder 
gesundene Sachen und ähnliche Nachrichten für den gewerblichen Ver- 
ehr 
bestimmt sind, bleiben von der Kautionsbestellung befreit. 
Ist
        <pb n="347" />
        — 331 — 
Ist indessen wegen des Inhalts eines dieser periodischen Blätter nach 
den Bestimmungen der Verordnung über die Presse vom 30. Juni 1849. auf 
Strafe zu erkennen, so ist das Urtheil gleichzeitig gegen den Herausgeber auf 
Bestellung einer Kaution zu richten. 
Die Bestellung der Kaution, deren Höhe sich nach den Bestimmungen 
des F. 5. richtet, muß innerhalb dreier Tage nach eingetretener Rechtskraft des 
Erkennenisses erfolgen, ohne daß es dazu einer besonderen Aufforderung bedarf. 
g. 8. 
Die Kaution muß bei der General-Staatskasse oder einer Regierungs- 
Hauptkasse in baarem Gelde eingezahlt werden, und wird mit vier vom Hun- 
dert verzinst. 
Die Zurückzahlung der Kaution darf nicht früher erfolgen, als nach Ab- 
lauf von 6 Monaten, von dem Tage an gerechnek, an welchem das letzte Blatt 
der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift erschienen ist, und nicht anders, als ge- 
gen eine Bescheinigung der Staatsanwaltschaft, daß eine Verfolgung wegen 
des Inhalts der Zeitung oder Zeitschrift nicht im Gange ist. 
. 9. 
Der Verpflichtung zur Kautionsbestellung unterliegen auch die Heraus- 
geber der jetzt bestehenden, im §. 4. genannten Zeitungen und Zeitschriften. Es 
wird ihnen jedoch zur Bestellung der Kaution ein Zeitraum von vier Wochen, 
vom Tage der Publikation dieser Verordnung an gerechnet, gewährt. 
F. 10. 
Isi wegen des Inhalts einer kamtionspflichtigen Zeilung oder Zeitschrift 
auf Strafe erkannt, so haffet die bestellte Kaution vorzugswelse vor allen an- 
dern Forderungen, für die Geldstrafen und Unmtersuchungskosten, ohne Rücksicht 
auf die Person des Verurtheikten. Die Strafen und Kosten werden, wenn 
der Nachweis ihrer Zahlung nicht innerhalb acht Tagen nach eingetretener 
Rechtskraft des Urtheils geführt wird, aus der Kaution entnommen. 
g. 11. 
Tritt wegen des Inhalts einer Jeitung oder Zeitschrift, gleichviel ob sse 
von Anfang an kautionspflichtig war, oder die Kaution erst in Folge richterli- 
cher Bestimmung gestellt ist, auf Grund der W#. 13., 14., 16 — 24. incl. der 
Verordnung vom 30. Juni 1849. zum zweitenmale eine Verurtheilung ein, so 
hat der Richter mit Rücksicht auf die Schwere des begangenen Verbrechens 
oder Vergehens, neben der dafür zü erkennenden Strafe, die Kaution ganz 
oder mindesiens zum zehnten Theil für verfallen zu erklären. 
Bei der dritten Verurtheilung auf Grund der genannten Paragraphen 
der Verordnung vom 30. Juni 1849. muß jedesmal die ganze Kaution für ver- 
fallen erklärt werden; auch kann außerdem das fernere Erscheinen der Zeitung 
oder Zeitschrift untersagt werden. 
Die neue Bestellung der Kaution oder deren Ergänzung muß innerhalb 
(Nr. 3278.) 49 * dreier
        <pb n="348" />
        — 332 — 
dreier Tage nach eingetretener Rechtskraft des Erkenntnisses erfolgen, ohne daß 
es dazu einer besondern Aufforderung bedarf. 
F. 12. 
Wer eine Zeitung oder Zeitschrift herausgiebt, verlegt oder druckt, bevor 
die erforderliche Kaution bestellt oder ergänzt, oder nachdem das fernere Er- 
scheinen derselben untersagt ist (G. 11.), wird mit einer Geldbuße von funfzig 
bis zweihundert Thalern, oder mit Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei 
Jahren bestraft. 
Die nämliche Strafe trifft denjenigen, welcher eine Zeitung oder Zeit- 
schrift verkauft, vertheilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, 
ausstellt, oder sonst verbreitet, nachdem das Urtheil, welches das fernere Er- 
scheinen derselben untersagt, ihm besonders bekannt gemacht oder durch das 
Amtsblatt veröffentlicht 4 
Die Staatsanwaltschaft und deren Organe sind verpflichtet, die betreffen- 
den Blaͤtter uͤberall, wo sie solche vorfinden, so wie die zur Vervielfaͤltigung 
bestimmten Platten und Formen, vorlaͤufig mit Beschlag zu belegen. In dem 
Strafurtheil kann zugleich auf Vernichtung der Blaͤtter, Platten und Formen 
erkannt werden. 
g. 13. 
Den Zeitungen oder Zeitschriften stehen lithographirte oder auf irgend 
eine andere Art vervielfaͤltigte Schriften gleich, welche in monatlichen oder kuͤr- 
zeren, wenn auch unregelmaͤßigen, Fristen erscheinen. 
S. 14. 
Die in den §##. 3. und 12. dieser Verordnung vorgesehenen strafbaren 
Handlungen ehtren nicht g Kompetenz der Schwurgerichte. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 5. Juni 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. o. Ladenberf= v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
(Xr. 3279.)
        <pb n="349" />
        — 333 — 
(Nr. 3279.) Allerhoͤchster Erlaß vom 21. Mai 1850., die Wiederannahme der Bezeich- 
nung: Kammergericht von Seiten des Appellationsgerichts zu Berlin 
betreffend. 
A. den Bericht des Staatsministeriums vom 22. April d. J. will Ich dem 
Appellationsgerichte zu Berlin auf dessen Antrag die Wiederannahme der Be- 
einung. ammergericht gestatten. Diese Anordnung ist jedoch auf die 
em gedachten Gerichtshofe durch die Verordnung vom 2. Januar v. J. beige- 
legten Rechte und Pflichten und auf dessen Verhältnitz zu den übrigen Appel- 
lationsgerichten der Monarchie ohne Einfluß, so daß alle auf die Appellations- 
erichte überhaupt sich beziehenden Bestimmungen auch künftighin sich auf den- 
elben mit erstrecken. 
Charlottenburg, den 21. Mai 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
An das Staatsministerium. 
(Nr. 32779—3790.) (Nr. 3280.)
        <pb n="350" />
        — 334 — 
(Nr. 3280.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Mai 1850., betreffend die Errichtung einer be- 
sonderen Central-Kommission für die Angelegenheiten der Rentenbanken. 
A. den Antrag des Staatsministeriums in dem Berichte vom 16. d. M. 
will Ich genehmigen, daß für die Bearbeitung aller Angelegenheiten, welche 
das Gesetz vom 2. März d. J. über die Errichtung von Rentenbanken (Ge- 
setz-Sammlung S. 112.) den Ministerien für die Finanzen und für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten überträgt, eine besondere Central-Kommission 
bis auf Weiteres errichtet werde. Ich bestimme demgemäß was folgt: 
1) 
1n 
# 
Es wird eine „Central-Kommission für die Angelegenheiten der Renten- 
banken“ gebilder. Dieselbe hat ihren Sitz in Berlin und besteht aus 
dem interimistischen Unter-Staatssekretair, Wirklichen Geheimen Ober- 
Justizrath Bode als Vorsitzendem und je einem oder zwei vortragenden 
Räthen des Finanz-Ministeriums und des Ministeriums für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten, welche von den betreffenden Ministern 
zu diesem Zwecke beauftragt werden. 
Der Central-Kommission hept die Bearbeitung aller An elegenheiten u, 
welche die Ausführung des Gesetzes vom 2. März d . ber die Er- 
richtunz von Rentenbanken, insbesondere die erste Einrichtung der Ren- 
tenbanken und die Oberaufsicht über dieselben, in Gemäßheit des F. 5. 
dieses Gesetzes zum Gegenstande haben. Den Ministern für die Finan- 
zen und für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten bleibt es überlassen, 
derselben die obere Leitung und Aufsicht über die für einzelne Landes- 
theile bereits bestehenden Renten-Tilgungs-Kassen, näamlich 
a) die durch die Kabineks-Order vom 20. September 1830. (Gesetz- 
Sammlung 1836. S. 235.) errichtete Tilgungskasse zur Erleichte- 
rung der Ablösung der Reallasten in den Kreisen Paderborn, Bü- 
ren, Warburg und Hörter; 
die in Gemäßheit des Gesetzes vom 22. Dezember 1839., betreffend 
die Rechtsverhältnisse der Grundbesitzer und die Ablösung der Real- 
lasten in den Grafschaften Wirtgenstein-Berleburg und Wittgen- 
stein-Wittgenstein (Gesetz-Sammlung 1840. S. 6.) bei der Regie- 
rungs-Hauptkasse in Arnsberg bestehende Wittgensteinsche Til- 
gungskasse; 
die gemäß Order vom 18. April 1845. (Gesetz-Sammlung 1845. 
S. 410.) errichtete Tilgungskasse zur Erleichterung der Ablôsung 
der Reallasten in den Kreisen Heiligenstadt, Mahlhausen und 
Worbis 
auch vor deren Vereinigung mit den Provinzial-Rentenbanken zu über- 
tragen. 
5 
# 
C 
3) Die Central-Kommission erledigt die ihr uͤbertragenen Geschaͤfte in be— 
sonderem Auftrage des Finanz-Ministers und des Ministers für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten, gemäß der von letzteren ihr ertheilten 
Instruktion, übrigens selbstsiändig und in ihrem eigenen Namen. Aus- 
genommen hiervon sind nur solche Angelegenheiten, in welchen es Mei- 
ner
        <pb n="351" />
        — 335 — 
ner Genehmigung bedarf, oder welche von den vorgesetzten Ministern 
ausdrücklich ihrer Enrscheidung vorbehalten werden. Anträge der Be- 
hörden und Privatpersonen sind ohne Ausnahme ummittelbar an die 
Central-Kommission zu richten. 
4) Dem Vorsitzenden der Central-Kommission liegt die Leitung und Ver- 
theilung der Geschäfte od. Derselbe ist befugt, die Ausführung eines 
Beschlusses bis zur Enrscheidung der vorgesetzten Minister zu suspen- 
diren. Das erforderliche Subalternen= Personal wird von dem Finanz- 
Ministerium und von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen An- 
elegenheiten gewährt. 
5) De Finanz-Minister und der Minister für die landwirthschaftlichen An- 
elegenheiten sind mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt. Sie 
baben auch den Zeitpunkt bekannt "4 machen, mit welchem die Bestim- 
mungen zu 1. und 2. in Wirksamkeit treten. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur allgemei 
Kenntniß zu bringen. 
Charlotrenburg, den 21. Mai 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
An das Staatsministerium. 
(Ne. 3280—3381.) (Nr. 3281.)
        <pb n="352" />
        – 336 — 
(Nr. 3281.) Allerhöchster Erlaß vom 5. Juni 1850., betreffend den Erlaß der herkömm- 
lichen Prinzessinnen-Steuer bei der Vermählung der Prinzessin Charlotte 
Königlicher Hoheit. 
will bei der vor Kurzem erfolgten Vermählung Meiner Nichte der 
rinzessin Charlotte Königlicher Hoheit die herkbmmliche Prinzessinnen-Steuer 
unter Vorbehalt des Rechts für künftige Fälle hierdurch erlassen und beauf- 
trage das Sctaatsministerium, diese Ordre durch die Gesetz-Sammlung be- 
kannt zu machen. 
Charlottenburg, den 5. Juni 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. 
An das Staatsministeri 
gt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Kudolph Decker.)
        <pb n="353" />
        — 337 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 27— 
  
(Nr. 3282.) Verordnung über die Bildung zweier Abtheilungen bei der General-Kommission 
zu Stendal. Vom 29. April 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛ. 
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
S. 1. 
Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs bei der General-Kommission 
für die Provinz Sachsen zu Stendal wird diese Behörde vorläufig in zwei 
Abtheilungen geschieden, von denen: 
die I. Abtheilung die Auseinandersetzungsgeschäfte der Regierungsbezirke 
Merseburg und Erfurt, 
die II. Abtheilung die Auseinandersetzungen des Regierungsbezirks Mag- 
debur 
zu bearbeiten hat. 9 
Die Verlegung des Sitzes der I. Abtheilung nach einem anderen Orte 
der Provinz bleibt vorbehalten. 
K. 2. 
Die Vertheilung der Mitglieder in die Abtheilungen erfolgt durch das 
Ministerium für landwirthschaftliche Angelagenheten. Enthält eine Abtheilung 
wegen vorübergehender Abwesenheit von Mitgliedern nicht die zur Abfassung 
gültiger Beschlüsse erforderliche Personenzahl oder ist zur Vermeldung von Ge- 
schäftsstockungen eine vorübergehende Aushülfe erforderlich, so ist der Direktor 
befugk, einzelne Mitglieder oder Hülfsarbeiter aus der einen in die andere Ab- 
theilung abzuordnen. 
F. 3. 
Jede Abtheilung hat in ihrem Bezirk die selbstständige Leitung der Ge- 
schafte, sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Prozesse. #ar Bera- 
Jahrgang 1830. (Nr. 3287.) 50 thung 
Ausaeaeben azu Berlin den 24. Juni 1850.
        <pb n="354" />
        — 338 — 
thung über allgemeine Gegenstände treten beide Abtheilungen nach Anordnung 
des Direktors zusammen. 
g. 4. 
Der Direktor hat, neben der Leitung der allgemeinen Geschaͤfte fuͤr beide 
Abtheilungen, den Vorsitz in der J. Abtheilung zu fuͤhren, in welchem er bei 
Abwesenheits= oder Verhinderungsfaͤllen durch den aͤltesten Rath der Abthei- 
lung vertreten wird. 
Der Vorsitz in der II. Abtheilung wird einem Rathe des Kollegiums 
übertragen, welcher bei Abwesenheits= oder Verhinderungsfällen durch den 
nächstfolgenden Rath der Abtheilung vertreten wird, wenn nicht der Direktor 
den Vorsitz übernimmt. 
In der Leitung der allgemeinen Geschäfte vertritt den Direktor vorkom- 
menden Falls der vorsitzende Kach der II. Abtheilung. 
Der Direktor ist befugk, an den Sitzungen der II. Abtheilung ebenfalls 
Theil zu nehmen. Er stimmt aber alsdann bei Spruchsachen nur insofern 
mit, als er die Vertretung eines abwesenden Mitgliedes der Abtheilung über- 
nimmt. 
g. 5. 
Den Zeitpunkt, mit welchem die vorstehend angeordnete Einrichtung ins 
Leben tritt, hat der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu 
bestimmen, welcher mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 29. April 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
(Nr. 3283.)
        <pb n="355" />
        — 339 — 
(Nr. 3283.) Verordnung, betreffend die Jollsätze vom ausländischen Jucker und Syrup und 
den Steuersatz vom inländischen Rübenzucker für den Jeitraum vom 
1. September 1850. bis Ende August 1853. Vom 19. Juni 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen rc. W. 
verordnen auf Grund des F. 2. des Gesetzes vom 11. März d. J., die Zoll- 
und Steuersätze vom ausländischen Zucker und Syrup und vom inländischen 
Rübenzucker betreffend, was folgt: 
.i. 
Während des dreijährigen Zeitraums vom ersten September dieses Jahres 
bis Ende August 1853. ist an Eingangszoll vom ausländischen Zucker und 
Spyrup zu erheben, und zwar vom 
  
Iichaen che Für Tara wird vergütet vom 
Fuße den-Fuße Zentner Brutto-Gewicht 
Rihlr. Sgr.] Fl. Kr. Psfund. 
  
1) Zucker: 
a) Brod= und Hut-, Kandis-, 
Bruch= oder Lumpen= und 
weißer gestoßener Zucker, 14 in Fässem mit ie von Eichen- und 
anderem harten Holze 
vom Zentner E 10 17 3 10 in anderen Fässern. 
43 in Kifsten. 
  
S 
b) Rohzucker u. Farin (Zucker- 1. 
mehl) vom Zentner 8 14 13 in Fässern mit - von Eichen- und 
N. 
45 1 
anderem harten ol 
c) Rohzucker fuͤr inlaͤndische 10 in anberen Fasern. 
Siebereien zum R affiniren 16 in Kisten von 8 Zentnern und darüber. 
unter den besonders vor- 
13 in Kisten unter 8 Zenmern. 
10 in auhereuropãischen Rohrgeflechten (Ka- 
zuschreibenden Bedingun- 
en und Kontrolen, vom 
nassers, Kranjans.) 
7 in anderen Körben. 
6 in Ballen. 
enlener 5 in Balle 
□S# 
2) Syrup, vom Zentnter 7 11 i 
  
  
  
  
g. 2. 
Waͤhrend des im g. 1. beeichneren. Zeitraums wird die Steuer vom in- 
ländischen Rübenzucker mit drei Silbergroschen vom Jollzentner der zur Zucker- 
bereitung bestimmten rohen Rüben erhoben. 
(Nr. 3383.) g. 3.
        <pb n="356" />
        — 340 — 
9. 3. 
Unser Finanzminister wird mit Ausführung der gegenwärtigen Verord- 
nung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Unterschrift und beigedrucktem Koniglichen 
Insiegel. 
#Gegeben Sanssouei, den 19. Juni 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
Redigirt im Bureau des Staat-Ministeriums. 
Berli, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="357" />
        — 341 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 28—— 
  
(Nr. 3284.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Juni 1850., betreffend die Erichtung von 
tenbanken. 
A.“ Ihren Antrag vom 13. d. M., betreffend die Ausführung der #. 1. 
und 5. des Gesetzes vom 2. Närz d. J. über die Errichtung von Rentenban- 
ken (Gesetz-Sammlung S. 112.), bestimme Ich mit Rücksicht darauf, daß die 
Rentenbanken jedenfalls mit dem 1. Oktober d. J. in ihre volle Wirksamkeit 
treten müssen, was folgt: 
1) Die Rentenbanken werden für jede Provinz an dem Orte errichtet, an 
welchem sich das Ober-Präsidium der Provinz befindet, mit Ausnahme 
der Rentenbank für die Provinz Brandenburg, welche ihren Sitz in 
Berlin erhält. 
Die Geschäfte der Rentenbank für die am rechten Rheinufer belege- 
nen Theile der Rheinprovinz werden der Rentenbank für die Prooinz 
Wesiphalen übertragen. 
2) Die Direktion einer jeden Rentenbank wird einer kollegialischen, aus 
einem Direktor und zweien Mitgliedern bestehenden Behörde übertragen, 
welche ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit faßt. 
Dem Oirektor gebührt die obere Leitung und Beaufsichtigung des 
Geschäftsganges; er ist befugt, die Ausführung eines Beschlusses bis 
zur Entscheidung der vorgesetzten „Central-Kommission für die Angele- 
genheiten der Rentenbanken“ zu suspendiren. 
Das zweite Mitglied versieht zugleich die Funktionen eines Justitia- 
rius. Dem dritten Mitgliede, welches den Amtstitel „Provinzial-Rent- 
meister“ erhält, liegt die spezielle Leitung der Buch= und Kassenführung 
und des Rechnungswesens ob. 
3) Die Stellen des Direktors und des zweiten Mitgliedes sind nur an 
Beamte, welche zum höheren Verwaltungsdienste qualificirt sind, und in 
der Regel nur als Nebenämter nach gabgabe der Kabinets-Order 
vom 13. Juli 1839. (Gesetz-Sammlung S. 235.) zu verleihen. Der 
Provinzial-Rentmeister, welcher ausschließlich für biess Amt anzustellen 
ist, hat als solcher den Rang der bei den Regierungs-Hauprkassen an- 
geliellen Landrentmeister, sofern ihm nicht ein höherer Rang bereits 
eigelegt ist. 
Jahrgans 1350. (Nr. 3334.) 51 4) Wird 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juli 1850.
        <pb n="358" />
        — 342 — 
4) Wird der Direktor oder eines der Mitglieder voruͤbergehend an der 
Verwaltung seines Amtes verhindert, so kann dessen Vertretung von 
dem Ober-Prüsidemen der Provinz angeordnet werden. 
5) Die Ernennung des Direkrors, des zweiten Mitgliedes und des Pro- 
vinzial-Rentmeisters erfolgt durch die Minsster für die Finanzen und für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
Das erforderliche Hülfs= und Subaltern-Personal ist auf den Vor- 
schlag des Direktors durch die vorgesetzte Central-Kommission an- 
ustellen. 
6) Wegen der Besoldung und Remuneration der Mitglieder der Direktion, 
wie des Subaltern-Personals, bleibt die definitive Festsetzung in dem 
Staatshaushalts-Etat für 1851. vorbehalten. 
Bis dahin sind die bei den Rentenbanken Anzustellenden nach Wer- 
hältniß ihrer Dienstleistungen außerordentlich zu remuneriren. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 24. Juni 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
von Manteuffel. von Rabe. 
An 
den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten 
und den Finanz-Minister. 
(Nr. 3285.)
        <pb n="359" />
        — 343 — 
(Nr. 3285.) Allerhöchster Erlas vom 29. Jumi 1850, betreffend die Grundzuͤge einer Ge- 
meinde-Ordnung für die evangelischen Kirchengemeinden der östlichen Pro- 
vinzen und die Einsetzung des Evangelischen Ober-Kirchenraths nebst 
Ressert-Reglement für die evangelische Kirchen-Verwaltung. 
A- den, in Gemäßheit Meines Erlasses vom 26. Januar v. J. von Ihnen 
und der Abtheilung des Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten für die 
inneren evangelischen Kirchensachen erstatteten Bericht, ertheile Ich hierdurch 
dem vorgelegten Entwurfe einer Gemeinde-Ordnung für die evangelischen Kirchen- 
gemeinden der östlichen Provinzen und den Behufs der Ein hrung derselben 
borgeschlagenen Maaßregeln Meine Genehmigung. Hiernächst bestimme Ich, 
daß die Abtheilung des Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten für die 
inneren evangelischen Kirchensachen, unter Beibehaltung der von ihr bisher 
ausgeübten und durch das anliegende Ressort-Reglement näher bezeichneten 
amtlichen Befugnisse, in Zukunft die Bezeichnun „Eran elischer Ober-Kirchen- 
rath“ führen soll. Es ist Mein Wille, daß die Ennfthrunn der Gemeinde- 
Ordnung in den evangelischen Kirchengemeinden der öfllichen Provinzen nach 
den von Mir genehmigten Grundsähn unverzüglich angebahnt werde, und Ich 
beauftrage demgemäß den evangelischen Ober-Kirchenrath, in Vereinigung mit 
Ihnen, das diesfalls Erforderliche ungeseuumnn zu bewirken, demnächst aber über 
die Begründung der weiteren Entwickelungsstufen einer selbstständigen evange- 
lischen Kirchenverfassung mit Ihnen ferneren gemeinschaftlichen Bericht zu er- 
statten. — Der gegenwärtige Erlaß ist nebst dem von Mir genehmigten Res- 
sort-Reglement durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 29. Juni 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Ladenberg. 
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
  
(Tr. 3285.) Ressort-
        <pb n="360" />
        344 — 
Ressort-Reglement 
fuͤr 
die evangelische Kirchen-Verwaltung. 
g. 1. 
Der evangelische Ober-Kirchenrath tritt an die Stelle der durch den 
Allerhöchsten Erlaß vom 26. Januar v. J. mit der Leitung der inneren evan- 
elischen Kirchensachen beauftragten Abtheilung des Ministeriums der geistlichen 
ngelegenheiten. Es gehören mithin zum Ressort desselben folgende nach der 
Instruction vom 23. Okcober 1817, der Allerhöchsten Order vom 31. Dezem- 
der 1825. und der Verordnung vom 27. Juni 1845. K. 1. den Konsistorien 
überwiesene Angelegenheiten: 
1) das Synodalwesen; 
2) die Aufsicht über den Gottesdienst in dogmatischer und liturgischer Be- 
ziehung, die Aufsicht über den Religions-Unterricht nach Maaßgabe des 
zur Ausführung des Artikels 24. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Ja- 
nuar 1850. ergehenden Unterrichtsgesetzes, die Anordnung kirchlicher Feste, 
der Einweihung von Kirchen und der Einrdumung von Kirchen zu an- 
deren als den slifrungsmäßigen Zwecken; 
3) die Aufsicht über das kirchliche Prüfungswesen und die Vorbereitung 
zum geistlichen Stande, einschließlich der Aufsicht über das Prediger- 
Seminar zu Wittenberg; 
4) die Beschwerden über Raarkbesegungen und die Besetzung niederer kirch- 
licher Aemter, sowie die Streitigkeiten über kirchliche Präsentations= und 
Wahlrechte, vorbehaltlich des Nechteweges. — In den Angelegenheiten 
des landesherrlichen Patronaks verbleibt aber bis zur Hersellung einer 
selbstständigen Kirchenverfassung das Recht der Entscheidung dem Mi- 
nister unter der in F. 5. Nr. 5. und 6. näher bestimmten Mitwirkung 
des evangelischen Ober-Kirchenraths; 
5) die Aufsicht über Ordination, Einführung und Vereidigung der Geist- 
lichen; 
6) die Aussicht und Disziplin über die Geistlichen; 
7) die Emeritirungs-Angelegenheiten, die Verfügung über das Sterbequartal 
und das Gnadenjahr, soweit dabei nicht die Staatsmittel in Anspruch 
genommen werden, sowie die vikarische Verwaltung erledigter Aemter; 
8) die Beschwerden über Anmaßung oder Verweigerung pfarramtlicher 
Handlungen Seitens wangellscher Geistlichen, die Ueberzedn von Stol- 
gebühren und die Streitigkeiten über Parochialberechtigungen; 
9) die Bestaͤtigung der nicht für die Vermögensverwaltung bestimmten nie- 
deren Kirchenbedienten, insbesondere der Presbyter und Gemeindevertre- 
ter, wo solche erforderlich ist; 
10) die Ertheilung kirchlicher Dispensationen; 
11) die Aufrechthaltung der Kirchenzucht innerhalb der landezgesetzlichen 
Grenzen; 
12) die
        <pb n="361" />
        — 346 — 
12) die Kirchenvisitationen und die Beaufsichtigung der Pfarr- und der Su- 
perintendentur-Archive. 
In allen vorstehend bezeichneten Angelegenheiten uͤbt der evangelische 
Ober-Kirchenrath die Befugnisse der höheren Inslanz und das Recht der allge- 
meinen Anordnung innerhalb der bestehenden Gesetze und Verordnungen aus. 
8. 2. 
Der evangelische Ober-Kirchenrath verwaltet die in §. 1. genannten 
Sachen kollegialisch. Er steht in direktem Verkehr mit den übrigen Behörden 
und berichtet unmittelbar an des Königs Majestät. Derselbe hat jedoch Ge- 
neral-Verfügungen im Konzept, und Immedialberichte im Konzept und in der 
Reinschrift dem Minister vorzulegen, welcher auf der Reinschrift vermerken wird, 
daß er davon Kenntniß genommen habe. 
Saͤmmtliche Ausfertigungen ergehen unter der Firma: 
„der Evangelische Ober-Kirchenrath“ 
und werden von dem Vorsitzenden allein vollzogen. 
S. 3. 
Dem Minister der gelllichen Angelegenheiten verbleibt bis zu dem in der 
Allerhöchsten Order vom 25. Januar 1849. (Gesetz-Sammlung S. 125.) bezeich- 
neten Zeitpunkte der Hersiellung einer selbstständigen Kirchenverfassung die hö- 
here Verwaltung der gegenwärtig den Provinzial-Regierungen übertragenen 
dußeren Angelegenheiten der evangelischen Kirche, so wie die zur Zeit noch zu 
seiner verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit gereichende Verwaltung und Ver- 
wendung der Staatsfonds zu den bestimmten kirchlichen Zwecken. 
# ersterer Beziehung gehören zu dem Ressort des Ministers folgende 
Angelegenheiten: 
1) die Regulirung des Interimistikums in streitigen Kirchen-, Pfarr= und 
Küsterbausachen; 
2) die Aufsicht über die Kirchenbücher; 
3) die Sorge für die Anlegung und die Unterhaltung der Kirchhbfe; 
4) die Aufsicht über das Vermögen der dem landesherrlichen Patronat 
nicht unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute, sowie 
die Ausübung der landesherrlichen Aufsichts= und Verwaltungsrechte in 
Ansehung des Vermögens der dem landesherrlichen Patronat unterwor- 
fenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute; 
5) die Ernennung oder Bestätigung der für die Verwaltung des kirchlichen 
Vermögens anzustellenden weltlichen Kirchenbedienten, sowie die Aufsicht 
über deren amtliche und sittliche Führung und die damit verfassungs- 
mäßig verbundenen Disziplinarbefugnisse. 
g. 4. 
In den zu der Verwaltung des Ministers gehdrenden Fällen, welche 
für den evangelischen Ober-Kirchenrath ein besonderes Interesse darbieten, bleibt 
es dem Ermessen des Ministers vorbehalten, demselben die ihm wünschens- 
werthe Kenneniß zu gewähren, beziehentlich sein Gutachten zu erfordern, sowie 
(Nr. 3285.) es
        <pb n="362" />
        — 346 — 
es dem Ober-sirchenrathe vorbehalten sein soll, in solchen aͤußern Angelegenhei- 
ten, von denen er eine wesentliche Einwirkung auf die ihm uͤbertragene Seite 
der kirchlichen Verwaltung annehmen zu muͤssen glaubt, Antraͤge an den Mi- 
nister zu stellen. 
K. 5. 
In folgenden Faͤllen wird ein Zusammenwirken des Ministers der geist- 
lichen Angelegenheieen und des evangelischen Ober-Kirchenraths stattfinden: 
1) in den Angelegenheiten, in denen nach der Verordnung vom 27. Juni 
1845. &amp;. 3. die Regierungen angewiesen sind, sich mit den Konfistorien 
in Einvernehmen zu setzen, mithin wenn über das Vorhandensein eines 
kirchlichen Bedürfnisses oder die Abmessung seines Umfangs Zweifel ent- 
stehen, ingleichen wo es sich um die Verwendung der bei der Vermögens- 
Verwaltung einzelner Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute sich 
ergebenden Ueberschüsse handelt; 
2) in den nach derselben Verordnung §. 5. zum gemeinschaftlichen Ressort 
der Rierungen. und Konsistorien gehörenden Angelegenheiten, also: 
a) bei der Veränderung bestehender oder Einführung neuer Stolgebühren 
und Taxen, 
b) bei der Veränderung bestehender oder Bildung neuer Pfarrbezirke; 
3) bei Anstellungen oder bei Anordnung kommissarischer Beschäftigungen in 
den Konsistorien, bei der Besetzung erledigter Superintendenturen, sowie 
bei Anstellung der Direktoren und Lehrer am Prediger-Seminar zu 
Wittenberg; 
4) bei dem #ge auf Ertheilung von Orden und Auszeichnungen an 
Geistliche; 
5) in den Angelegenheiten des landesherrlichen Patronats; 
6) bei der Bewilligung von Unterstützungen an Geislliche aus den dazu 
bestimmten Fonds. 
In allen diesen gemeinschaftlich zu erledigenden Sachen hat der evan- 
elische Ober-Kirchenralh den ihm ressortmäßig gebührenden Standpunkt in 
ziehung auf die inneren Angelegenheiten der Kirche wahrzunehmen und zu 
vertreten. 
g. 6. 
In den in F. 5. aufgefuͤhrten Faͤllen erfolgen die Entscheidungen im 
Namen des Ministers, nach vorgaͤngig erklaͤrtem Einverstaͤndnisse des evange- 
lischen Ober-Kirchenraths, und unter ausdrücklicher Erwähnung dieses Ein- 
verständnisses. 
g. 7. 
Der evangelische Ober-Kirchenrath hat in Vereinigung mit dem Minister 
die Organisation der Kirchengemeinden anzubahnen und das zur Begruͤndung 
einer Elosilandigen evangelischen Kirchenverfassung weiter Erforderliche zu 
beantragen. 
  
(Nr. 3286.)
        <pb n="363" />
        — 347 — 
(Nr. 3286.) Verordnung, die Regulirung der oberen richterlichen Instanzen fuͤr die Fuͤrsten- 
thuͤmer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen betreffend. 
Vom 4. Juli 1350. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen in Betracht, daß das Königlich Württembergische Ober-Tribunal zu 
S#ungarg im Einversiändnisse mit dem Königlich Würktembergischen Ministe- 
rium der Justiz, beschlossen hat, die ihm durch die Staatsverträge vom 4. Mai 
1844 und 20./22. Oktober 1849. übertragenen Funktionen eines obersten Ge- 
richtshofes für Unsere Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern- 
Sigmaringen nicht ferner auszuüben, und Unseren dortigen Obergerichten von 
diesem Beschlusse amtliche Mirtheilung gemacht hat, zur Ke, dung des dadurch 
eingetretenen Stillstandes in den oberen richterlichen Inslanzen für die erwähn- 
ten Landestheile, auf Antrag Unseres Staatsministeriums und auf Grund des 
Artikels 63. der Verfassungs-Urkunde, was folgt: 
K. 1. 
Die bisher von dem Königlich Würrtembergischen Ober-Tribunal aus- 
eübten Funktionen eines Gerichkshofes dritter Instanz in Civilsachen für die 
Kürstenthümer Lohergollern Hechingen und Hohenzollern = Sigmaringen gehen 
auf das Ober-Tribunal zu Berlin über. 
Zur Emscheidung dieses obersten Gerichtshofes gelangen auch diejenigen 
Nichtigkeitsbeschwerden aus dem Fürstenthume Hohenzollern-Sigmaringen, die 
nach F. 61. des Gesetzes vom 18. Oktober 1848. (Gesetzsammlung für das 
Fürstenthum Hohenzollern = Sigmaringen Seite 427. bis 441.) und F. 294. der 
dort erwähnten Badenschen Strafprozeß = Ordnung gegen Urtheile erster und 
7 zweiter Instanz des Hofgerichts zu Sigmaringen in Strafsachen zu- 
lassig sind. 
. 2. 
Zum Gerichtshofe zweiter Instanz in denjenigen Civilsachen, in denen 
das Appellationsgericht zu Hechingen in erster Instanz erkannt hat, wird, an- 
statt des Königlich Württembergischen Ober-Tribunals, das Appellationsgericht 
zu Arnsberg bestellt. 
K. 3. 
An Stelle des Königlich Würrtembergischen Ober-Tribunals bildet hin- 
fort die Rekurs-Instanz in Strafsachen für das Appellationsgericht zu Hechin- 
gen das Hofgericht zu Sigmaringen, und i½ für das Hofgericht zu 
Sigmaringen das Appellationsgericht zu Hechingen. 
K. 4. 
Beschwerden über richterliche Verfügungen in prozessualischen Angelegen- 
heiten folgen gleichfalls dem Zuge dieser für Erkenntnisse angeordneken 
stanzen. 
(Nr. 3286.) g. 5.
        <pb n="364" />
        — 348 — 
g. 5. 
Der Ansatz der Sporteln bei den in gh. 1. bis 3. bezeichneten Gerichts- 
hoͤfen in den aus den Fuͤrstenthuͤmern Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern- 
Sigmaringen an sie gelangenden Sachen richtet sich nach den fuͤr diese Gerichte 
bestehenden Gebührentaren. 
S. 6. 
An die Scelle der in F. 17. Abs. 1. und F. 41. Abs. 2. der Oberappel= 
lationsgerichts-Ordnungen für die Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und 
Hohenzollern-Sigmaringen erwähnten Königlich Württembergischen, treten die 
bei den in VG. 1. bis 3. erwähnten inländischen Gerichten bestehenden Anord- 
nungen über das Verfahren. 
Was in F. 43. Abs. 1. und 3. der Oberappellationsgerichts-Ordnung 
für das Kärstenthum Hohenzollern-Hechingen und F. 42. Abs. 1. und 3. der 
Oberappellationsgerichts-Ordnung für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmarin- 
en hinsichtlich der Prokuratoren des Obertribunals zu Stuttgart und bezie- 
gangswese der im Königreiche Württemberg zur Praxis befugten Anwlte 
verordnet ist, gilt hinfort von den beim Oberkribunal zu Berlin rezipirten und 
bezichungsweise den in den Preußischen Staaten zur Hroris befugten Rechts- 
anwälten. 
K. 7. 
Die 9#. 21., 22., 24., 25. und 40. der Oberappellationsgerichts -Ord- 
nungen für die Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sig- 
maringen treten außer Kraft. 
*— 
Die vorstehenden Bestimmungen finden in allen bei Publikation dieser 
Verordnung bereits schwebenden und später anhängig werdenden Sachen, ohne 
daß es in den ersteren einer Erneuerung der bereits eingelegten Rechtsmittel 
bedarf, Anwendung. 
siegel Urkundlich unter Unserer Unterschrift und beigedrucktem Königlichen In- 
ĩegel. 
Gegeben Sanssouci, den 4. Juli 1850. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="365" />
        — 349 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagtern. 
  
JNr. 29.— 
  
(Nr. 3287.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Juni 1850., betreffend die den betheiligten Ge- 
meinden in Bezug auf den chausseemigigen Ausbau der Minden-Bremer 
Poststraße bewilligten fiskalischen Vorrechte. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen 
Ausbau der Minden-Bremer Posistraße von Minden über Lahde, Döhren, Il- 
vese, Heimsen und Neuhoff bis gegen Hünerberg durch die betreffenden Ge- 
meinden genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expro- 
priation der für diese Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie das Recht zur 
Entnahme der Chaussee-Neubau= und Unterhaltungs-Materialien nach Maaß= 
gabe der für die Staatschausseen geltenden Vorschriften auf diese Straße An- 
wendung finden soll. Zugleich will Ich den betreffenden Gemeinden für die 
obengedachte Straße die Vefncnig zur Erbebung des Chausseegeldes nach dem 
für die Staatschausseen geltenden jedesmaligen Chausseegeldrarife verleihen und 
Ihnen überlassen, die Hebung in dem Maaße, wie der chausseemäßige Ausbau 
in Längen von mindestens Eier Meile vollendet wird, einzuführen. Auch sollen 
die dem Chausseegeldtarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wegen der Chaussee-Polizeivergehen auf die unter Chausseegeld-Hebung gesetzten 
Abkheilungen der Eingangs bezeichneten Straße Anwendung finden. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 24. Juni 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. von Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
  
Jahrgang 4650. (Nr. 3297—328.) 52 (Nr. 3288.) 
Ausgegeben zu Berlin den 9. August 1850.
        <pb n="366" />
        — 350 
(Nr. 3288.) Allerhoͤchster Erlaß vom 24. Juni 1850., betreffend die den Gemeinden Hil- 
chenbach, Brachthausen, Kirchhundem und Oberhundem in Bezug auf den 
Ausbau der Gemeinde-Chaussee von Hilchenbach zur Altenhundem Crom- 
bacher Staatsstraße mit einer Verzweigung von Kirchhundem nach Ober- 
hundem bewilligten fiskalischen Vorrechte. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Ausbau einer 
Gemeinde-Chaussee von Hilchenbach über Brachthausen und Kirchhundem bis 
ur Altenhundem-Crombacher Staatsstraße mit einer Verzweigung von Kirch- 
sundem nach Oberhundem genehmigt habe, will Ich den dabei betheiligten Ge- 
meinden Hilchenbach, Brachthausen, Kirchhundem und Oberhundem Behufs der 
Unterhaltung dieser Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach 
dem für die Staats-Chausseen geltenden jedesmaligen Chausseegeld-Tarife ver- 
leihen, indem Ich zugleich festsetze, daß die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. 
Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen 
auf die Straße Anwendung finden. Auch sollen die für die Staats-Chausseen 
bestehenden Vorschriften in Betreff der Entnahme von Chaussee-Neubau= und 
Unterhaltungs-Materialien von benachbarten Grundstücken, sowie das Expro- 
priationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke auf die Strecke 
von der Grenze der Gemeinde Hilchenbach bis zur Altenhundem-Crombacher# 
Staatsstraße bei Kirchhundem zur Anwendung kommen. 
Der gegemwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 24. Juni 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffenrliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
  
(Nr. 3289.)
        <pb n="367" />
        — 351 — 
(Nr. 3289.) Bestätigungs-Urkunde eines Nachtrages zum Statut der Breslau-Schweidnitz- 
Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft, vom 29. Juni 1850., nebst diesem 
Nachtrage. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gortes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem die Breslau-SchweidnitzFreiburger Eisenbahn-Gesellschaft in der am 
8. Mai 1850. abgehaltenen General-Versammlung die Aufhebung der auf die 
Zinsen und Zinskupons ihrer Stammaktien bezüglichen, insbesondere der in den 
§9. 20. und 21. enthaltenen Bestimmungen des von Uns unterm 10. Februar 
1843. (Gesetz-Sammlung für 1843., Seite 33. ff.) bestätigten Gesellschafts- 
Statuts beschlossen und an deren Stelle die in dem anliegenden Nachtrage zum 
Statut enthaltenen Bestimmungen angenommen hat, wollen Wir diesen Be- 
schlüssen und dem gedachten Nachtrage Unsere landesherrliche Bestatigung hier- 
durch ertheilen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst der Anlage durch die Gesetz-Samm- 
lung bekannt zu machen. 
Gegeben Sanssouci, den 29. Juni 1850. 
(I.#) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
  
Exerakk. 
Nachtrag 
zu dem Gesellschafts-Statute. 
D. Ausgabe von Jinskupons zu den Stammaktien findet fernerhin nicht 
statt. Es werden sonach alle auf die Zinsen und Zinskupons der Stammaktien 
bezüglichen Bestimmungen des Gesellschafts-Statuts aufgehoben, insbesondere 
treten an die Stelle der ##. 20. und 21. des Gesellschafts-Statutes vom 
16. März 1842. folgende Bestimmungen. 
K. 20. 
Dividende. 
Die nach Abzug aller Ausgaben und des zum Reservefonds (G. 6.) zu 
nehmenden Betrages verbleibenden jährlichen Einnahme-Ueberschüsse werden 
gleichmaßig auf die Gesammtzahl der Stammaktien als Dividende im April 
des nächsten Jahres vertheilt. 
(Ne. 3799.) 52“ . 21.
        <pb n="368" />
        — 152 
§. 21. 
Dividendenscheine. 
Vom 1. Januar 1850. ab werden den Inhabern der Stammaktien für 
eine angemessene Anzahl von Jahren Dividendenscheine nach dem anliegen- 
den Sema ausgereicht, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue er- 
setzt werden. 
6 Dividendenscheine, welche innerhalb vier Jahren, von der Verfallzeit ab 
gerechnet, nicht erhoben werden, oder über deren erfolgte Amortisation nicht ein 
rechtskräftiges Praklusions= Urtel innerhalb desselben Zeitpunkres beigebracht 
wird, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
  
Extrakt. 
Schem a. 
Dividendenschein 
zur 
Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Actie 
M 
ã 
—# Jo dieses empfängt im April 18. aus der Gesellschafts- 
253 Kasse die fuͤr das Jahr 18.. festzusetzende Dividende, deren Betrag 
12 nach Abschluß der Jahresrechnung oͤffentlich bekannt gemacht wer- 
25 den wird. 
— 
(Stempel.) 
Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft. 
(Nr. 3290.)
        <pb n="369" />
        — 353 — 
(Nr. 3200.) Allerhoͤchster Erlaß vom 3. Juli 1850., betreffend die der Gemeinde Barmen 
in Bezug auf den chausseemaͤßigen Ausbau der Straße von Scheuren 
nach Schaumloͤffel bewilligten fiskalischen Vorrechte. 
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Ausbau einer 
Gemeinde-Chaussee von Scheuren über Westkotten und Kuckuck nach Schaum- 
löffel genehmigt habe, will Ich der Gemeinde Barmen Behufs der Unterhal- 
tung dieser Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes für eine halbe 
Meile nach dem für die Staats-Chausseen geltenden jedesmaligen Chausseegeld- 
Tarife verleihen, indem Ich zugleich festsetze, daß die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die Straße Anwendung finden. Auch sollen die für die Staats- 
Chausseen bestehenden Vorschriften in Betreff der Entnahme von Chaussee-Neu- 
bau= und Unterhaltungs-Materialien von benachbarten Grundstücken, sowie 
das Expropriationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke auf die 
oben bezeichnete Straße zur Amwendung kommen. 
Der gegemwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 3. Juni 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und an den Finanzminister. 
CXe. 3790 —7291.) (Nr. 3291.)
        <pb n="370" />
        — 354 — 
(Nr. 3294.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Juli 1850., betressend die Bewilligung der siskali- 
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung des in dem Lands- 
berger Kreise delegenen Theils der Straße von Küstrin über Neudamm 
und Ppyritz nach Stertin. 
N# Ich durch Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen Ausdan 
des in dem Landsberger Kreise belegenen Theils der Straße von Kstrin über 
Neudamm und Pyritz nach Stettin genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, 
daß das Recht zur Expropriation der in den Bauplan fallenden Grundstäcke, 
sowie das Recht zur En#nahme der Chaussee-Neubau= und Unterhaltungs- 
Materialien, nach Maaßgabe der für die Stcaats-Chausseen geltenden Vor- 
schriften, auf die gedachte Straße Anwendung finden sollen. Zugleich geneh- 
mige Ich für dieselbe die Erhebung eines Ebausseegerdes nach dem jedesmal 
für die Staats-Chausseen gültigen Tarife und die Amwendung der dem Tarife 
# 5*0 Februar 1840. angehängten Bestimmungen über die Chausseepolizei- 
ergehen. 
8 Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 6. Juli 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffenrllche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
(Nr. 3292.)
        <pb n="371" />
        — 355 — 
(Nr. 3292.) Patent, die Erneuerung des Luisenordens betreffend. Vom 15. Juli 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gomes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c 
bestimmen auf den Antrag des, unter Vorsitz Ihrer Majestaät der Königin, 
Unserer vielgeliebten Gemahlin, am 23. April d. J. zu Charlottenburg gchal- 
tenen Kapitels des Luisenordens, wie folgt: 
Es soll auf Veranlassung des erhebenden Beispiels, welches der hinge- 
bende Patriotismus vieler Frauen und Jungfrauen in den Jahren 1846. und 
1849. durch Pflege von Verwundeten und durch andere hochherzige Handlun- 
en gegeben hat, eine Erneuerung des Luisenordens staltsinden, und zwar aus- 
Seoltchl zur Vertheilung an solche Frauen und Jungfrauen, die in den bei- 
den gedachten Jahren sich um das Vaterland verdient gemacht haben. 
Das Ordenskreuz, das Wir bei dieser Gelegenheit verleihen werden, 
wird sich von der ursprünglich bestimmten Dekoration dadurch unterscheiden, 
daß der Avers, statt der Jahreszahlen der Befreiungekriege, die Zahlen dieser 
beiden Jahre zeigt. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 15. Juli 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. 
  
(Nr. 3293.) Bekanntmachung vom 17. Juli 1850., betreffend die Allerhöchste Genehmigung 
der Abanderung der Statuten der Dampfschleppschiffahrtsgesellschaft zu Köln. 
S. Majestät der König haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 6. d. M. 
die von der Dampfschleppschiffahrtsgesellschaft zu Köln durch den Notariatsakt vom 
26. April d. J. beschlossene Abänderung der §#. 9., 22. und 23. ihres Gesell- 
schaftsstatuts vom 6. Mai 1841. zu gnehmigen eruhr. Dies wird hierdurch 
nach Vorschrift des Gesetzes vom 9. November 1843. mit dem Bemerken be- 
kannt gemacht, daß der Notariatsakt vom 20. April d. J. und die Allerhochste 
Bestätigungs-Urkunde durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Köln 
zur öffentlichen Kenntniß gelangen. 
Berlin, den 17. Juli 1850. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
In Vertretung: 
v. Pommer-Esche. 
  
——7 (Nr. 3294.)
        <pb n="372" />
        — 356 — 
(Nr. 3294.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Bestatigung des Statuts des unter 
der Benennung: „Gröningen-Oschersleben-Neindorfer Chausseebau-Gesell- 
schaft“ zusammengetretenen Aktienvereins. Vom 27. Juli 1850. 
N unter dem Namen „Gröningen-Oschersleben-Neindorfer Chausseebau- 
Gesellschaft“ ein Aktienverein zum Zweck der Erbauung und der Unterhaltung 
einer Chaussee von Gröningen über Groß-Oschersleben nach Neindorf usame 
mengetreten ist, haben des Königs Majestät dem unterm 20. April 1849. ge- 
richtlich vollzogenen Statute des Vereins, sowie der Nachtrags-BVerhandlung 
vom 23. März 1850., welche durch das Amtsblatt der Rezierung zu Magde- 
burg werden bekannt gemacht werden, die Allerhöchste Bestätigung ertheilt. 
Dies wird gemäß F. 3. des Gesetzes vom 9. November 1843. zur 
öffentlichen Kemms gebracht. 
Berlin, den 27. Juli 1850. 
Der Justizminister. Der Minister für Haudel, Gewerbe 
Simons. und öffentliche Arbeiten. 
In Vertretung: 
v. Pommer-Esche. 
  
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Könuiglichen Geheimen Ober-Hosbuchdruckerei. 
(RKudolph Decke.)
        <pb n="373" />
        — 357 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 30 — 
  
(Nr. 3295.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Bayern uͤber die Fortsetzung der pfaͤlzi- 
schen Ludwigsbahn in westlicher Richtung nach Saarbrücken. Vom 
30. März 1850; ratifizirt den 12. Juni 1850. 
S. Majestät der König von Preußen und Se. Majestät der König von 
Bayern, von dem Wunsche beseelt, Allerhöchstihren Unterthanen die Vortheile 
zuzuwenden, welche sich von einer Verbindung Allerhöchslihrer Staatsgebiete, 
vermittelst der Anlegung von Eisenbahnen für die Belebung und Beförderung 
des gegenseiti en Varehre erwarten lassen, haben, zum Zweck der Vereinigung 
über ein solches Unternehmen und Behufs der Feststellung der sich darauf be- 
ziehenden Verhältnisse, bevollmächtigt, und zwar: 
Se. Majestät der König von Preußen Allerhöchstihren Berghaupt- 
mann Ernst Heinrich Karl von Dechen, Ritter des rothen Adler-Ordens 
2ter Klasse; 
Se. Majestät der König von Bayern Allerhöchstihren Regierungs- 
Präsidenten Franz Alwens, Ritter des Bayerischen Verdienst-Ordens 
vom heiligen Michael, 
welche, nach vorhergegangener Verhandlung, unter dem Vorbehalte der Rati- 
sikation, über folgende Punkte übereingekommen sind. 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, auf ihrem Gebiete 
eine Eisenbahn herstellen zu lassen, welche sich in folgender Richtung an die 
pfalzische Ludwigsbahn anschließt: 
Von dem Anschlußpunkte an der Bayerischen Grenze über Wellesweiler, 
Neunkirchen an Landsweiler vorüber, nach Friedrichsthal, Sulzbach, Duttwei- 
ler und St. Johann, durch das Thal der Deutschmühle bis zur französischen 
Grenze nach Forbach hin. 
Die Bayerische Regierung verbindet sich dagegen, die pfälzische Ludwigs- 
bahn von Homburg bis zum Anschlußpunkte an der Grenze fortsetzen 
u lassen. 
Der Anschlußpunkt beider Bahnen liegt zwischen dem Wege von Mittel- 
Berbach nach Wellesweiler und der Blies. 
Jahrgang 1850. (Nr. 3295.) 53 Ar- 
Ausgegeben zu Berlin den 20. August 1850.
        <pb n="374" />
        — 358 — 
Artikel 2. 
Die vorstehend bezeichneten Eisenbahnen sollen sich unmittelbar aneinan- 
der anschließen, dergestalt, daß die Transportmittel beider Bahnen ohne Unter- 
brechung von der einen auf die andere übergehen können. 
Ar Sicherung dieses Zwecks werden die hohen kontrahirenden Regie- 
rungen darauf Bedacht nehmen, daß die Konstruktion sowohl der Bahnen selbst, 
als der Transportmittel, nach möglichsi übereinstimmenden Grundsätzen und 
Verhälenissen erfolge. 
Insbesondere soll die Spurweite in Uebereinstimmung mit den in den 
beiderseitigen Staatsgebieten bei den übrigen Eisenbahnen angenommenen 
Spurweiten überall gleichmaSßig 4 Fuß 8# Zoll englischen Maaßes im Lichten 
der Schienen betragen. 
Artikel 3. 
Die Bahn von Saarbrücken bis Ludwigshafen soll auf beiden Territo= 
rien als die Hauptverkehrbahn betrachtet werden, und damit eine dem Zweck 
entsprechende Benutzung gesichert ist, ertheilen die hohen kontrahirenden Regie- 
rungen sich gegenseitig die Zusicherung, den Plan für die Fahrten auf der 
Baß nur nach vorhergegangener Verständigung festzusetzen, und werden dem- 
gemäß, so weit die Bahn durch Privat-Unternehmer ausgeführt wird, sich die 
uuns hh Einwirkung auf die Anordnung und Aenderung der Fahrten 
vorbehalten. 
Artikel 4. 
Die preußische Bahnstrecke wird auf Rechnung der Staatskasse ausge- 
führt und mit den erforderlichen Betriebs -Einrichtungen versehen. 
Die pfälzische Ludwigsbahn wird durch die hierzu in Bayern konzessio- 
nirte Gesellschaft ausgeführt, welche in alle durch die gegenwärtige Ueberein- 
kunft festgestellten Rechte und Verbindlichkeiten eintritt. 
Artikel 5. 
In der Nähe des Anschlußpunkres der bayrischen Grube St. Ingbert 
mit der Bahn soll eine Anhaltestelle eingerichtet werden. 
Die Königlich Preußische Regierung gestattet der Kbniglich Bayerischen 
Regierung, zwischen dieser Haltestelle und der St. Ingbert Kohlengrube jede 
Verbindung auf der Oberfläche, mit vollem Zubehör, Bekförderunge. Einuch- 
lungen und Betriebsmittel und zwar unter Zusicherung des Expropriations= 
rechts herzustellen. 
Es wird jedoch eine vorgängige Verhandlung über die Richtung dersel- 
ben, unter Mittheilung des auf alleinige Kosten der Bayerischen Regierung 
auszuführenden Bauplans, Behufs des Expropriations = Verfahrens vor- 
behalten. 
Artikel 6. 
Die preußische Bahnstrecke wird in der Nähe der Bayerischen Gränze in 
Angriff genommen und möglichst gefördert werden, dergestalt, daß diese "E0 
maͤßi-
        <pb n="375" />
        — 359 — 
mäßiger Frist zum Transport der Kohlen nach der bayerischen Bahn dienen 
kann. So weit die Umstände es gestarren, soll auch für eine baldige Ausfüh= 
rung der übrigen Bahnstrecke gesorgt werden. 
Artikel 7. 
Die Verwaltungen der beiden Bahnen sollen sich die Operations= und 
Baupläne für die Strecke von Homburg nach Saarbrücken gegenseitig zur Ein- 
sicht mittheilen. 
Artikel 8. 
Zur Erzielung einer möglichsten Uebereinstimmung in den Arbeiten, sowie 
zur Erörterung und Entscheidung solcher Fragen der kechnischen Ausführung, 
welche sich während des Baues ergeben, sollen die mit dem Bau beauftragten 
Ingenieure zeitweise zusammentreten, die Bahnstrecken bereisen und sich ihre 
Erfahrungen mittheilen. 
Artikel 9. 
Der Betrieb der Hauptbahn von Berbach bis Saarbrücken wird gleich 
wie auf der ganzen bayerischen Strecke durch Lokomotiven mit Dampfkraft 
stattfinden, ohne jedoch eine etwa später erfundene andere bewegende Kraft 
auszuschließen. 
Die ganze Bahn soll zu einem Doppelgeleise in der Art vorbereitet wer- 
den, daß nicht blos die Tunnel= und Kunst-, sondern auch die Erdarbeiten für 
eine Doppelbahn ausgeführt werden, doch bleibt der Zeitpunkt der Legung des 
Wweiten Geleises dem Ermessen jeder Regierung nach Maaßgabe des eintreten- 
en Bedürfnisses vorbehalten. 
Artikel 10. 
Der Wechsel der Personenzüge findet abwechselnd in Neunkirchen und 
Homburg in der Art statt, daß die Züge der pfälzischen Ludwigsbahn bis 
Neunkirchen, die Züge der Königlich errnysschen Bahn bis Homburg gehen. 
Die beiderseitigen Güterzüge wechseln an diesen beiden Stationen nur 
die Lkomotioen, und durchlaufen die ganze Bahn zwischen dem Rheine und 
der Saar. 
An keiner Station dürfen die ankommenden Züge länger aufgehalten 
werden, als im Interesse des Betriebes nothwendig ist. 
Artikel 11. 
Die auf Zweigbahnen ankommenden Güterzüge sind binsichtlich des 
Durchganges zu behandeln, wie die Güterzüge auf der Hauptbahn. 
Artikel 12. 
In Beziehung auf die Unterbringung der Fahrapparate an den beiden 
Stationen Homburg und Neunkirchen haben sich die Bahnverwaltungen zu ei- 
nigen, jedoch behalten sich die hohen kontrahirenden Regierungen gegenseitig 
(Nr. 3295.) 53 das
        <pb n="376" />
        — 3610 — 
das Recht vor, in dem jenseitigen Gebiete eine eigene Lokalirät zu gedachtem 
Zwecke herzustellen. 
Artikel 13. 
Das Betriebs-Reglement und das Signal-System sollen in voller Gleich- 
heit auf beiden Bahnen eingeführt werden. 
Artikel 14. 
Der Tarif für die Bahnstrecke von Homburg nach Neunkirchen wird 
einer gemeinschaftlichen Regulirung vorbehalten. Der Tarif für die minder 
werthvollen Güter, insbesondere die Steinkohlen, soll auf beiden Bahnen in 
ihrer ganzen Ausdehnung möglichst niedrig gestellt werden. 
Die hohen komtrahirenden Regierungen machen sich beiderseits verbind- 
lich, die ein= und ausgehenden Kohlen innerhalb der nächsten funfzig Jahre, 
vom Tage der Auswechselung der Ratifikationen dieser Uebereinkunft, mit kei- 
nerlei Zöllen oder Abgaben zu belegen. 
Artikel 15. 
Die Preußische Regierung verpflichtet sich, Anstalten zu treffen, und die 
Bayerische Regierung, die Gesellschaft der pfälzischen Ludwigsbahn anzuhalten, 
daß für die auf der Eisenbahn von Ludwigshafen und Speyer nach Saar= 
brücken, so wie in entgegengesetzter Richtung zu befördernden Transporte von 
Truppen, Waffen, Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen, so wie von Militair= 
Effekten jeglicher Art, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten 
und für dergleichen Transporte nicht blos die unter gewöhnlichen Umständen 
bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern die sonst noch vorhan- 
denen Transportmittel benutzt werden. 
Den Militair-Verwaltungen der hohen kontrahirenden Staaten wird ge- 
Hanseit die Befugniß vorbehalten, sich zu dergleichen Transporten eigener 
ransport= und Dampfwagen zu bedienen. 
In solchen Fällen wird an die Eisenbahn-Verwaltcung außer der Erstat- 
tung der Feuerungskosten nur ein Bahngeld von zwei Thalern für einen Zug 
und eine Meile gewährt. Findet daneben auch die Benutzung der Transport- 
mittel der Eisenbahn-Verwaltung statt, so wird die Hälfte der sonst allgemein 
bestehenden Tarifsätze — sowohl was die Personen als die Pferde und sämmt- 
liche Militair-Effekren betrifft — vergütet. Auch will die Königlich Preußische 
Regierung eine Anzahl von Transport-Fahrzeugen so einrichten lassen, um ns- 
thigenfalls auch zum Transporte von Pferden benutzt werden zu können, und 
eine Anzahl von Wagen in einer Länge nicht unter 12 Fuß zum Gebrauch 
bei der Absendung der Milikair-Effekten bereit halten. 
Die Königlich Bayerische Regierung wird dagegen darauf hinwirken, 
* Gesellschaft der pfälzischen Ludwigsbahn dieselben Einrichtungen 
ausführt. 
Die vorgedachten Vergütigungen bei Militair-Transporten haben die 
beiden hohen kontrahirenden Regierungen der Gesellschaft der pfalzischen Lud- 
wigsbahn gleichmäßig zu gewähren, sowie auch die Königlich Bayerische Re- 
gie-
        <pb n="377" />
        — 361 — 
gierung dieselben Vergütigungen der Königlich Preußischen Regierung für Mi- 
litair-Transporte auf der Saarbrücker Bahn gewährt. 
Die Bestimmungen der bestehenden Etappen-Konventionen finden auch in 
allen denjenigen Fallen unverändert Anwendung, wo die Militair-Verwaltungen 
es für angemessen erachten, sich der Eisenbahn zur Beförderung von Truppen 
zu bedienen. 
Wenn Truppen oder Effekten einzeln oder in bedeutenden Massen zum 
Transport ankommen, ist der erforderliche Weitertransport möglichst ohne Auf- 
enthalt, und zwar auch in dem Falle, wenn die Truppen= oder Transport- 
führer augenblicklich nicht mit Geldmitteln zur Zahlung der Taxen 2c. versehen 
sein sollten, auszuführen, und in diesem Falle, wo nämlich die Vergütung nicht 
sogleich erfolgen könnte, bleibt die Nachliquidation und alsbaldige Nachzahlung 
vorbehalten. 
Artikel 16. 
Rücksichtlich der Postverhältnisse wird verabredet, daß über Alles, was 
auf den Postverkehr Bezug hat, und soweit derselbe durch den Betrieb der 
Eisenbahn alterirt werden könnte, noch vor Erôffnung und Benutzung der gan- 
zen Bahn, oder eines Theiles derselben, eine Einigung zwischen den beiderseiti- 
gen Postanstalten stattfinden soll. 
Artikel 17. 
Um die zur Aufrechthaltung der Ordnung und Sicherheit bei dem Be- 
triebe zu treffenden Vorkehrungen und Anordnungen in Llebereinsiimmung zu 
bringen, werden die hohen kontrahirenden Regierungen eine gegenseitige Ver- 
ständigung hierüber treffen, so wie überhaupt darauf Bedacht nehmen, für die 
Eisenbahn in ihrer ganzen Ausdehnung ein gemeinschaftliches Bahn-Polizei- 
Reglement einzuführen. 
Artikel 18. 
Zwischen den gegenseitigen Unterthanen soll sowohl bei Fesistellung der 
Beförderungspreise als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht wer- 
den, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet 
des andern übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Beförderungs- 
preise, noch rücksichtlich der Abfertigung ungünstiger behandelt werden, als die 
aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden Transporte. 
Artikel 19. 
Die hohen kontrahirenden Regierungen verpflichten sich, darauf ein wach- 
sames Auge zu haben, daß auf den Bahnhöfen oder in den zur Eisenbahn ge- 
hörigen Gebauden weder Spielbanken angelegt, noch überhaupt daselbst 
Hazardspiele irgend einer Art geduldet werden. 
Artikel 20. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt 
(Nr. 3295—3296.) und
        <pb n="378" />
        362 — 
und die Auswechselung der daruͤber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden so- 
bald als möglich, spatestens binnen zwei Monaten zu München bewirkt werden. 
Dessen vn Urkund ist derselbe von den gegenseitigen Bevollmächtigten 
vollzogen und bestegelt worden. 
So geschehen zu Frankfurt a. M., den 30. März 1850., sage den drei- 
higsten März Eintausend Achthundert und Funfzig. 
Ernsi Heinrich Karl von Dechen. Franf Alwens. 
(I. S.) CL. S.) 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt, und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden am 12. Juni 1850. zu Munchen bewirkt worden. 
  
(Nr. 3296.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Juli 1850., betreffend die Bestimmung, daß zur 
Haltung der Gesetz-Sammlung und des Regierungs-Amtsblattes, außer 
den Räthen und Referendarien der Appellationsgerichte, auch die Mit- 
glieder der Stadt= und Kreisgerichte, einschließlich der Einzelrichter, sowie 
die Gerichts-Assessoren und die Beamten der Staatsanwaltschaft verpflich- 
tet sein sollen. 
A# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 13. Mai d. J. will Ich, da die 
Vorschriften im §F. 5. Buchstab e. der Verordnung vom 27. Oktober 1810. 
(Gesetz-Sammlung Seite 1.) und im §F. 8. der Verordnung vom 28. März 
1811. (Gesetz-Sammlung Seite 165.) mit Rücksicht auf die gegenwärtige Ge- 
richtsverfassung einer Abänderung bedürfen, für sämmtliche Provinzen der Mo- 
narchie, mit Ausschluß des Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu Köln, für 
welchen es bei den gleichförmigen, der daselbst bestehenden Gerichtsverfassung 
entsprechenden Vorschriften der Verordnung vom 9. Juni 1819. (Gesetz-Samm- 
lung S. 148.) verbleibt, hierdurch bestimmen, daß zur Haltung der Gesetz- 
Sammlung und des Regierungs-Amtsblattes, außer den Räthen und Referen- 
darien der Appellationsgerichte, auch die Mitglieder der Stadt= und Kreis- 
gerichte, einschließlich der Einzelrichter, so wie die Gerichts-Assessoren, desglei- 
chen die Beamten der Staatsanwaltschaft verpflichtet sein sollen. 
Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen. 
Sanssouci, den 6. Juli 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. 
An 
die Minister des Innern, für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten und der Justiz. 
  
(Nr. 3297.)
        <pb n="379" />
        — 363 — 
(Nr. 3297.) Allerhoͤchster Erlaß vom 15. Juli 1850., betreffend das der Gemeinde Helden 
verliehene Recht zur Erhebung von Caaufseegeld auf der Straße von 
Helden nach Oberveischede. 
A den Bercht vom 8. Juli d. J. will Ich der Gemeinde Helden im 
Kreise Olpe das Recht zur Erhebung von Chausseegeld auf der Straße von 
Helden nach Oberveischede für drei Viertel Meilen nach dem jedesmaligen 
Tarife für die Staatsstraßen verleihen; auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die bezeichnete Straße Anwendung finden. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 15. Juli 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und bffentliche Arbeiten und den Fi- 
nanzminister. 
  
(Nr. 3298.) Berichtigung eines Druckfehlers im F. 32. der Fischerei-Ordnung für das ku- 
rische Haff vom 7. März 1845., Stück 8, Jahrgang 1845. der Gesetz- 
Sammlung. Vom 10. August 1850. 
J dem F. 32. der im 8ten Stück der Gesetz-Sammlung, Jahrzang 1845.a, 
abgedruckten Fischerei-Ordnung für das kurische Haff vom 7. März 1545. ist 
nachträglich ein Fehler enrdeckt worden. Es muß nämlich im zweiten Alinea 
des gedachten §. 32. statt: 
Flügel wie Mettritze dürfen nicht mehr als einen und einen halben Fuß 
in der Breite haben, 
heißen: « « 
Fluͤgel wie Mettritze duͤrfen nicht mehr als einen und einen halben Faden 
in der Breite haben, 
was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Berlin, den 10. August 1850. 
Für den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten. 
Im Allerhöchsten Auftrage: 
v. Manteuffel. 
  
7—3299.) (Jr. 3299.)
        <pb n="380" />
        — 364 — 
(3299.) Berichtigung einiger Druckfehler in Tabelle B. zum g. 23. des Gesetzes vom 
2. Maͤrz 1850. uͤber die Errichtung von Rentenbanken, Stuͤck 10. der 
Gesetz-Sammlung. Vom 10. August 1850. 
J der Tabelle B. zum §. 23. des im I0ten Stuͤck der Gesetz- Sammlung 
abgedruckten Gesebes über die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März d. J. 
sind folgende Fehler zu berichtigen. 
1. Von dem durch eine jährliche Rente von 5 Prozent zu tilgenden Kapi- 
tal von 100 Rthlr. bleiben im dreizehnten Jahre noch zu tilgen, nicht 
73,37317 Rthlr., sondern 
82,37317 Rthlr. 
2. Das Abloͤsungs-Kapital fuͤr eine an die Rentenbank # entrichtende 
Rente von 15 Sgr. ist im Laufe des Jahres 23 nicht 6 Rthlr. 15 Sgr. 
3 Pf., sondern 
6 Rehlr. 17 Sgr. 3 Of. 
und im Laufe des Jahres 25 für 10 Rthlr. Rente nicht 121 Rchlr. 
25 Sgr., sondern 
121 Rthlr. 25 Sgr. 1 Pl. 
3. Es treffen, bei Tilgung eines mit 4 Prozent verzinslichen Kapitals 
von 100 Rthlr. durch eine jährliche Rente von 5 Prozent, von der im 
29sten Jahre faͤlligen Rente auf Zinsen nicht 2,20130 Rthlr., sondern 
2,00130 Rthlr. 
4. Endlich fehlt am Schlusse der Tabelle in der ersten Kolonne mit der 
Ueberschrift „Nach Jahren“ die Ziffer 41. 
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 10 August 1850. 
Für den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten. 
Im Allerhöchsten Auftrage: 
v. Manteuffel. 
  
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(udolph Decker.)
        <pb n="381" />
        — 365 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 31.— 
  
(Nr. 3300.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Juli 1850., betreffend die Errichtung eines Ge- 
werbegerichts für den Gemeindebezirk der Stadt Minden. 
A- Ihren Bericht vom 27. Juni d. J. genehmige Ich hierdurch die Er- 
richtung eines Gewerbegerichts für den Gemeindebezirk der Stadt Minden, 
welches daselbst seinen Sitz haben und in der Klasse der Arbeitgeber aus drei 
Mitgliedern des Handwerker= und zwei Mitgliedern des Fabrikenstandes, in 
der Klasse der Arbeitnehmer aber aus zwei Mitgliedern des Handwerker= und 
zwei Mitgliedern des Fabrikenstandes bestehen soll. 
Sanssouci, den 15. Juli 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Justizminister. 
  
Jahrgang 1650. (Nr. 3300—3301.) 54 (Nr. 3301.) 
Ausgegeben zu erlin den 6. September 1850.
        <pb n="382" />
        — 366 — 
(Nr. 3301.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Juli 1850., betreffend die Errichtung eines Ge- 
werbegerichts für den Gemelndebezirk der Stadt Liegnitz. 
A- Ihren Bericht vom 27. Juni d. J. genehmige Ich die Errichtung eines 
Gewerbegerichts für den Gemeindebezirk der Stadt Liegnitz, welches daselbst 
seinen Sitz haben und in der Klasse der Arbeitgeber aus fünf Mitgliedern des 
Handwerkerstandes und zwei Mitgliedern des Fabrikstandes, in der Klasse der 
Arbeitmmehmer aber aus vier Mitgliedern des Handwerkerstandes und zwei Mit- 
gliedern des Fabrikstandes bestehen soll. 
Sanssouci, den 15. Juli 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Justizminister. 
  
(Ar. 3302.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Juli 1850., betreffend die in Bezug auf de 
Ausbau der Gemeinde-Chaussee von Derschlag über Nespen nach Rothe= 
mühle mit einer Zweig-Chaussee von Nespen nach Brüchermühle bewillig- 
ten fiskalischen Vorrechte. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Ausbau einer 
Gemeinde-Chaussee von Derschlag über Nespen nach Rothemühle mit einer 
Zweig-Chaussee von Nespen nach Brüchermühle genehmigt habe, will Ich den 
dabei betheiligten Gemeinden Behufs der künftigen Unterhaltung dieser Stra- 
ßen die Erhebung des Chausseegeldes nach dem für die Staatschausseen gel- 
tenden jedesmaligen Chausseegeld-Tarif unter der Bedingung gestatten, daß da- 
egen die etwa bestehenden Brücken-, Damm= dder Pflastergelder wegfallen. 
##glech bestimme Ich, daß das Recht zur Expropriation der für die Chausseen 
erforderlichen Grundstücke und die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf diese 
Straßen Anwehdung finden. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Canssou, den 15. Juli 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 3303.)
        <pb n="383" />
        — 367 — 
(Nr. 3303.) Allenhöchster Erla; vom 15. Juli 1850., betreffend die in Bezug auf den 
Bau der Gemeinde-Chaussee von der Chlu-Frankfurter Staatsstraße bei 
Warth durch das Siegthal über Eitorf, Herchen und Dattenfeld bis zum 
Unschluß an die Wiehlmönden-Rother Gemeinde-Chaussee bewilligten 
fiskalischen Vonmechte. 
n— Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von der Cöln-Frankfurter Staatsstraße bei Warth durch das 
Siegthal über Eitorf, Herchen und Dattenfeld bis zum Anschluß an die Wiehl- 
münden-Rother Gemeinde-Chaussee durch die betheiligten Gemeinden genehmigt 
habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für diese 
Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme der Chaussee- 
bau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats- 
Chausseen geltenden Bestimmungen, auf dieselbe Anwendung finden soll. Zu- 
leich will Ich den gedachten Gemeinden das Recht zur Erhebung des Chaus- 
Peegeldrs nach dem jedesmal für Staats-Straßen bestehenden Tarif verleihen; 
auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten 
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die Eingangs Feriichee 
Straße Anwendung finden. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 15. Juli 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 3908—3304.) 545 (Nr. 3304.)
        <pb n="384" />
        — 368 — 
(Nr. 3304.) Allerhoͤchster Erlaß vom 22. Juli 1850., betreffend die der Gemeinde Broich 
in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee 
von der Aachen-Krefelder Bezirksstraße zu Birk über Euchen nach der 
Aachen-Kölner Staatsstraße bei Vorweiden mit einer Verzweigung von 
Euchen nach Neusen bewilligten fiskalischen Vorrechte. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von der Aachen-Krefelder Bezirksstraße zu Birk über Euchen 
nach der Aachen-Kölner Staatsstraße bei Vorweiden mit einer Verzweigung 
von Euchen nach Neusen genehmigt habe, will Ich der Gemeinde Broich Be- 
hufs der künftigen Unterhaltung der Straße auf jeder der beiden Verzweigun- 
gen derselben die Erhebung eines halbmeiligen SCheustergeddes nach dem jedes- 
mal für die Staatschausseen geltenden Tarife gestatten, indem Ich zugleich fest- 
setze, daß die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten 
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf diese Straße Anwen- 
dung finden sollen. 
Charlottenhof, den 22. Juli 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 3305.)
        <pb n="385" />
        — 369 — 
(Nr. 3305.) Allerhöchster Erlaß vom 29. Juli 1850., betreffend die Errichtung eines Ge- 
werbegerichts für den Gemeindebezirk der Stadt Görlitz. 
A.: Ihren Bericht vom 10. Juli d. J. gemehmige Ich hierdurch die Errich- 
tung eines Gewerbegerichtes für den Gemeindebezirk der Stadt Görlitz, welches 
daselbst seinen Sitz haben, und in der Klasse der Arbeitgeber aus fünf, in der 
Klasse der Arbeitnehmer aus vier Mitgliedern bestehen soll. 
Charlottenhof, den 29. Juli 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
An den Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten 
und den Justizminister. 
  
(Nr. 3306.) Allerhoͤchster Erlaß vom 29. Juli 1850., betreffend die in Bezug auf den Bau 
einer Chaussee von der Arnsberg-Beverunger Straße bei Bredelar über 
Madfeld, Bleiwasche, Wünnenberg und Haaren nach Salgzkotten bewillig- 
ten fiskalischen Voreechte. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von den bethei- 
ligten Gemeinden und der Forstverwaltung eingeleiteten Bau einer Chaussee von 
der Arnsberg-Beverunger Straße bei Bredelar über Madfeld, Bleiwäsche, 
Wünnenberg und Haaren nach Salzkotten genehmigt habe, bestimme Ich hier- 
durch, daß das Recht zur Expropriation der für diese Chaussee erforderlichen 
Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhal- 
tungs-Materialien nach Maaßgabe der für die Staatschausseen geltenden Vor- 
schriften auf die gedachte Straße Anwendung finden sollen. Zugleich will Ich 
die Erhebung des Chausseegeldes nach dem jedesmal für die Shgatschaussees 
geltenden Chausseegeld-Tarif hiermit bewilligen. Auch sollen die dem Chaussee- 
geld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
Chausseepolizei-Vergehen auf diese Straße Anwendung finden. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
harlottenhof, den 29. Juli 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 3305—3307.) (Nr. 3307.)
        <pb n="386" />
        — 370 — 
(Nr. 3307.) Allerhöchster Erlaß vom 12. August 1850., betreffend die künftige Revision 
und Dechargirung der Jahresrechnungen der drel Abtheilungen des Koͤ- 
niglichen Leihamts zu Berlin durch die Ober-Rechnungskammer. 
A- Ihren Bericht vom 5. d. M. erkläre Ich Mich damit einverstanden, 
daß, nachdem durch Meinen Erlaß vom 17. April 1848. (Gesetz-Sammlung 
Seite 109.) das Seehandlungs-Inslitut dem Finanzministerium untergeordnet 
worden ist, die Bestimmung im §. 3. des Reglemenks für das von der See- 
handlung errichtete Kbnigliche Leihamt in Berlin vom 8. Februar 1834. (Ge- 
setz-Sammlung Seite 23), wonach die Decharge für das Leihamt durch den 
Chef der Seehandlung, somit künftig durch den Finanzminister zu ertheilen 
sein würde, nicht weiter angemessen ist. Ich bestimme daher, daß von jetzt ab 
die Revision und Dechargirung der Jahresrechnungen der drei Abtheilungen 
des Königlichen Leihamts in Berlin durch die Ober-Rechnungskammer bewirkt 
werde, wogegen die spezielle Revisson der Pfandbücher und Pfandscheine, als 
ein Gegenstand der Aufsicht und fortdauernden Kontrole, nach wie vor der 
Seehandlung verbleibt, mit der Maaßgabe, daß der Ober-Rechnungskammer 
die Einsicht der Pfandbücher und Scheine, ingleichen eine von Zeit zu Zeit 
probeweise vorzunehmende Reoision derselben, sowie die Einforderung ander- 
weiter Justifikatorien, wenn deren Beibringung bei Repvision der gedachten 
Rechnungen hinsichtlich einzelner Abschnitte oder Titel sich als wünschenswerth 
ergeben sollte, vorbehalten bleibt. 
Sie haben diesen Meinen Erlaß, mit Rücksicht auf die dadurch abgeän- 
derte Bestimmung des Reglements vom 8. Februar 1834., durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, sowie das danach weiter 
Erforderliche zu veranlassen. 
Sanssouci, den 12. August 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
Für den abwesenden Finanzminister: 
v. Ladenberg. 
An den Finanzminister. 
(Nr. 3306.)
        <pb n="387" />
        — 371 — 
(Nr. 3308.) Allerhoͤchster Erlaß vom 29. Juli 1850., betreffend die der Oschersleben-Horn- 
häuser Chausseebau-Gesellschaft und den betheiligten Gemeinden in Bezug 
auf den Bau und die Unterhaltung der Straße von Oschersleben bis zur 
Braunschweigischen Grenze zum Anschlusse an die von Schöningen nach 
Braunschweig führende Chaufsee bewilligten fiskalischen Vorrechte. 
N.## Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen 
Ausbau der Straße von Oschersleben über Hornhausen, Oulleben, Ausleben, 
Warsleben und Hötensleben bis zur Braunschweigischen Grenze zum Anschluß 
an die von Schöningen nach Braunschweig führende Chaussee durch die zum 
Bau der Straßenstrecke von Oschersleben bis Hornhausen zusammengetretene 
Aktiengesellschaft, beziehungsweise die dabei betheiligten Gemeinden, genehmigt 
habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für die 
Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme der 
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien nach Maaßgabe der für die Staats- 
Chausseen geltenden Bestimmungen auf die obengedachte Straße Anwendung 
finden sollen. Zugleich will Ich der genanmen Aklriengesellschaft, sowie den 
betheiligten Gemeinden das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem 
für die Staatschausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarife verleihen. Auch 
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be- 
sümmun en wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf diese Straße Anwen- 
ung finden. 
" Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenhof, den 29. Juli 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 3308— 3309.) (Nr. 3309.)
        <pb n="388" />
        — 372 — 
(Nr. 3309.) Bekanntmachung über die Allerhöchste Bestätigung des Statuts der Oschers- 
leben-Hornhauser Chausseebau-Gesellschaft. Vom 24. August 1850. 
D. Königs Majestät haben das Statut für die zum Zwecke des chaussee- 
mäßigen Ausbaues der Straße von Oschersleben nach Hornhausen unter dem 
Namen „Oschersleben-Hornhäuser Chausseebau-Gesellschaft“ zusammengerretene 
Aktiengesellschaft vom 15. November 1849. und 3. April 1850. mittelst Aller- 
höchsten Erlasses vom 29. Juli d. J. zu bestätigen geruht, was nach Vor- 
schrift des §. 3. des Gesetzes über die Mktiengesellschaften vom 9. November 
1843. mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß das Statut durch das 
Amtöblat- der Königlichen Regierung zu Magdeburg zur öffenrlichen Kennt- 
niß gelangt. 
Berlin, den 24. August 1850. 
Der Minister für Handel, Gewerbe Der Finanzminister. 
und öffentliche Arbeiten. In Vertretung: 
v. d. Heydt. v. Pommer-Esche. 
Redigirt im Büreau des Staals= Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Nuvolph Decker.)
        <pb n="389" />
        — 373 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staatern. 
  
NNr. 32— 
  
(Nr. 3310.) Statut der Meliorations-Sozietäkk der Bocker Heide. Vom 24. Juli 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
verordnen nach Anhoͤrung der Betheiligten auf Grund der gh. 56. und 57. 
des Gesetzes vom 28. Februar 1843. und des Gesetzes vom 11. März 1850. 
was folgt: 
. 1. 
Um die seit vielen Jahren projektirte Bewässerung der Bocker Heide, Nauen und 
des Bühlenbrinks und Lippebruchs mit den angrenzenden Grundstücken — in Le der 
den Kreisen Paderborn, Büren, Wiedenbrück, Lippstadt und Beckum zwischen 
der Lippe, dem Haustenbach und der Ems belegen — zur Ausführung zu brin- 
gen, werden die Besitzer der Grundstücke des Meliorations-Bezirks zu einer 
Genossenschaft mit Korporationsrecht vereinigt unter dem Namen: 
„Meliorations-Sozietät der Bocker Heide.“ 
Die Sozietät hat ihren Sitz zu Delbrück und ihren Gerichtsstand bei 
dem Kreisgerichte zu Paderborn. 
2. 
Der Meliorations-Bezirk besteht für jetzt aus einer Fläche von 5425 
Morgen 162 □Ruthen. Von diesen Grundstücken gehbren: 
1) zur Gemeinde Sande 149 Mrg. 95 □R. 
2) Heddinghausen 155 178 
3) Ostenlande 47 83 
4) Anreppen 10 
5) - Dorfbauerschaft 760 179 
6) Stadt Oelbrück 662 100 
7) Gemeinde Südhagen 263 41 
8) Westenholz 419 160 
9) Masiholte 1198 101 
10) Wadersloh-Liesborn. 190 78 
11) Lippstaddbt .. . . .. 760 167 
12) zum Remonte-Depot Mentzelsfelde.. . . . . . . . . . .. 800 --ß - 
Summa 5425 Mrg. 162 □R. 
Jahrgang 1850. (Nr. 3310.) 55 Obige 
Ausgegeben zu Berlin den 14. September 1850.
        <pb n="390" />
        Zweck der 
Soiletät, deren 
Nachie und 
Pichten. 
— 374 — 
Obige Fläche wird sich bei der Ausführung noch hin und wieder ändern 
mit Rücksicht auf die zweckmäßige Zu- und Ableitung des Wassers. Die Be- 
gränzung des Meliorakions-Bezirks ist daher erst nach der Ausführung der 
auptanlagen technisch naher festzustellen, das Verzeichniß der betheiligten 
Grundstücke danach vom Ober-Präsidenten der Provinz Westphalen auszuferti- 
gen und dem Sozietäts-Vorstande mitzutheilen. . 
Der Verwaltungsrath kann jederzeit auf den Antrag der Besitzer neue 
passend belegene Grundstücke innerhalb der von Unserm Minister für die land- 
wirkhschaftlichen Angelegenheiten festzusetzenden Arrondissementslinie in den Me- 
liralions-Bezr aufnehmen. 
Lehnt der Verwaltungsrath die Aufnahme eines solchen Grundstücks ab, 
so kann der Besitzer Rekurs an den Ober-Präfidenten einkegen. 
g. 3. 
Innerhalb der im §. 2. gedachten Arrondissementslinie kann jedes Grund- 
stück, welches 
a) vermöge seiner Lage den gemeinschaftlichen Zwecken der Bewässerung 
hinderlich oder störend sein würde, 
5) sich nicht in Acker= oder Holzkultur befindet, 
P) zur Bewässerung geeignet und 
d) dadurch unter Berücksichtigung der aufzuwendenden Kosten wirthschaft- 
lich vortheilhafter zu benutzen ist, 
mittelst motivirten Resoluts vom Ober-Prässdenten auf den Antrag des Ver- 
waltungsraths nach Anhbrung des Besitzers, auch ohne dessen Zustimmung dem 
Meliorations-Bezirke zugelegt werden. 
&amp;. 4. 
Grundslücke, die dem Meliorations-Bezirke einmal angehbren, können 
davon nur durch einen vom Ober-Präsidenten besiäkhtigten Beschluß des Ver- 
waltungsraths auf Antrag des Grundbesitzers oder des Sozietäts-Vorstandes 
wieder ausgeschieden werden. 
Der Sozietäts-Vorstand ist zu einem solchen Antrage nur berechtigt, 
wenn das auszuscheidende Grundstück zu dem Bewässerungsbetriebe eine un- 
zweckmäßige Lage hat. 
g. 5. 
Grundstuͤcke des Fuͤrstlich Lippeschen Dorfes Lipperode koͤnnen bei dem 
Meliorationsunternehmen nur durch Vertraͤge betheiligt werden, welche die 
Sozietaͤt nach Beschluß des Verwaltungsrathes unter Genehmigung des Ober- 
Praͤsidenten mit den betreffenden Grundbesitzern abschließt. Das Verhaͤltniß 
dieser auvlaͤndischen Grundstuͤcke und ihrer Besitzer zur Sozietaͤt ist lediglich 
nach den abgeschlossenen rechtsguͤltigen Vertraͤgen zu beurtheilen. 
g. 6. 
Die Soziekät hat Behufs Bewässerung der zu ihr gehörenden Grund- 
stücke mit Wasser aus der Lippe folgende Anlagen auf Soziertskosten auszu- 
führen und zu unterhalten: 
1) einen
        <pb n="391" />
        — 375 — 
1) einen Hauptwasserzuleitungs = Kanal mit allen dazu gehörigen Brücken, 
Schleusen und Ableitungsröhren, von unterhalb Neuhaus aus der Lippe 
ab gehend, durch die Tunemeyerschen Besitzungen bis zum Haustenbach, 
von da in nördlicher Richtung des Meliorations-Terrains auf dem lin- 
ken Ufer gedachten Baches bis zum Remonte-Depot Ae, und 
* diesem in südlicher Richtung nach den Lippstädter eiden fort- 
aufend; 
2) einen bleinen Wasserzuleitungs-Kanal für die Sozietäts = Grundslücke der 
Gemeinden Mastholte, Wadersloh und Liesborn; 
3) die Hauptentwässerungs-Kandle, welche der Bewässerung halber noth- 
wendig werden, nach Festsetzung des Ministers für die landwirthschaft-= 
lichen Angelegenheiten; 
sowie 
4) die im F. 13. bemerkte Stauschleuse in der Lippe, sofern deren Anlage 
sich als erforderlich herausslellt. 
K. 7. 
Die Sozietät kann außer den vorgedachten Werken noch andere Anlagen 
auf Sozietätskosten ausführen, wenn der Verwaltungsrath dies beschließt und 
der Ober-Präsident den Beschluß genehmigt. 
g. 8. 
Die Kosten der nach F. 6. von der Sozietät auszuführenden Bewsse- 
rungs-Anlagen werden der Meliorations-Sozietkkt darlehnsweise bis zur Summe 
von 108,000 Thalern aus der Staatskasse vorgeschossen. 
g. 9. 
Hinsichtlich dieses Staats-Darlehns genießt die Meliorations = Sozietät 
eine fünfjährige Zinsfreiheit. Nach Ablauf dieser fünf Jahre wird das auf 
die Anlage vom Staate verwendete Kapital von der Sozietät mit drei Pro- 
zent verzinset und außerdem mit zwei Prozent amortisirt, dergestalt, daß als- 
dann lährich fünf Prozent des ursprünglichen Darlehnsbetrages in halbjähr= 
lichen Raten postnumerando gezahlt werden und davon drei Prozent des je- 
desmaligen Darlehnsrestes auf Zinsen, der Ueberschuß als Kapitalstilgung be- 
rechnet wird. Die Verzinsung und Amortisation beginnt für jede Ratenzah- 
lung fünf Jahre nach dem Tage, an welchem das Geld aus der Staatskasse 
an die Sozietäts= oder Baukasse eingezahlt wird. 
. 10. 
Jedes Sozietäts-Micglied hat der Sozietät von seinen Grundstücken die- 
jenige Fläche, welche zum Bau der Wasserzuleitungs= und Ableitungs-Kandle 
erforderlich ist, so weit ohne Entschädigung abzutreten, als der bisherige Nuz- 
#ungswerlh nach voraussichtlicher Schätzung durch die ihm demnachst verblei- 
ende Nutzung des auf den Damm-Dossirungen und Uferwänden wachsenden 
Grases und durch die sonstigen aus dem Bau erwachsenden zufalligen Vortheile 
(Wr. 3310.) 557 auf-
        <pb n="392" />
        — 376 — 
aufgewogen wird. Streitigkeiten und Beschwerden hieruͤber werden mit Aus- 
schluß des Rechtsweges schiedsrichterlich (cl. S. 63.) entschieden. 
F. 11. 
Wegen der sonstigen zur Ausführung des Bewässerungs-Unternehmens 
erforderlichen Grundstücke, über deren Erwerb eine gütliche Einigung nicht zu 
Stande kommt, wird der Sozietät das Recht der Expropriation, welchem auch 
die Nutzungsberechtigten unterworfen sind, verliehen. Dasselbe erstreckt sich 
namentlich auf den erforderlichen Grund und Boden 
1) für die gemeinschaftlichen Ab-- und Zuleitungskanäle, Brücken und Wehre, 
2) zur Unterbringung der Erde und des Schuttes bei Gräben, Einschnitten 
und Abtragungen, 
3) zu den Aufseher= und Kanal-Warterhäusern und 
4) zur Anlegung der Zugänge und Wege für die Benutzung und Beauf- 
sicchrigung der Bewässerungs-Anlagen, sowie zur Herstellung der erfor- 
derlichen Verbindungen für die Besitzer und Servitutberechtigten der 
durch die Bewässerungs-Anlage durchschnittenen oder doch von der frü- 
heren Kommunikation abgeschnittenen Grundstücke. 
Die Entscheidung darüber, welche Grundstücke für die obigen Zwecke 
in Anspruch zu nehmen sind, steht in jedem einzelnen Falle der Regierung in 
Minden zu, mit Vorbehalt des innerhalb einer Praäklusiofrist von sechs Wochen 
winguhegerden Rekurses an den Minister für die landwirthschaftlichen Ange- 
egenheiten. 
8 Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigung erfolgt ebenfalls 
durch die Regierung in Minden, vorbehaltlich des dem Provokaten innerhalb 
sechs Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung zustehenden Rekurses an 
das Revisions-Kollegium für Landeskultursachen in Berlin nach den Vorschriften 
der G 45. bis 51. des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 
26. Februar 1843. 
Wegen Auszahlung der Geldvergürungen für die der Expropriation 
unterworfenen Grundstücke kommen ohne Unterschied, ob sie durch freien Ver- 
trag, oder durch förmliches Expropriations-Verfahren erworben sind, die für 
den Chausseebau hierüber in der Provinz Wesiphalen bestehenden gesetzlichen 
Bestimmungen zur Anwendung. 
. 12. 
Die Staatsregierung räumt der Sozietät das Recht ein, zur Bewdsse- 
rung der zum Meliorationsbezirke gehörenden Grundstücke das Wasser aus der 
Lippe zu benutzen und vermittelst eines unterhalb der Einmündung der Alme 
anzulegenden Hauptzuleitungs-Kanals bis auf einen Wasserstand von drei Fuß 
am Sander Pegel abzuleiten, ohne daß im Interesse der Lippeschiffahrt da- 
gegen Einsprüche erhoben werden können. 
Die Staarsregierung wird unfern des Punktes, wo der Hauptzuleitungs- 
Kanal aus der Lippe abgeleitet wird, einen Pegel setzen lassen, und an dem- 
selben das Maaß bestimmen, bei welchem die Sozietät ohne weitere Nach- 
forschung
        <pb n="393" />
        — 377 — 
forschung den Wasserstand am Sander Pegel zu drei Fuß anzunehmen berech- 
ligt ist. 
Bei der obigen Festsetzung des Pegelmaaßes ist nach den bibherigen 
Erfahrungen die Wasserableitung der Sozietät im Durchschnitt an 200 Tagen 
des Jahres möglich. Es bleibt vorbehalten, von zehn zu zehn Jahren auf 
Grund der amtlichen Wasserstands-Tabellen das Wassermaaß anderweit so zu 
normiren, daß der Wasserstand, bis zu welchem die Sozietät das Lippewasser 
ableiten darf, an 200 Tagen des Jahres durchschnittlich eintrikt. 
Außerdem wird die Staaksregierung vergönnungsweise der Sozietät eine 
noch stärkere als die vorstehend eingerdumte Wasserablelrmn gestatten, sofern 
dieselbe sich dem Schiffahrtsbetriebe unnachtheilig herausstellen sollte und in 
dieser Hinsicht namentlich darauf Bedacht nehmen, daß die etwaigen Schiff- 
fahrtssperren, bei denen ohne Nachtheil für die Lippeschiffahrt eine über das 
festgestellte Pegelmaaß hinausgehende Wasserableitung zulässig erscheint, thun- 
lichst in einer für die Wiesenbewässerung geeigneten Zeit stattfinden, auch die 
Direktion der Sozietät von dem Eintritt einer solchen Sperre Behufs Anord- 
ung der zulässigen stärkeren Wasserableitung zeitig vorher in Kenntniß ge- 
etzt wird. 
Dritten Personen gegenüber ist die Sozietät in der Benutzung des Lip- 
pewassers nur so weit beschrankt, als altere erweisliche Rechte dadurch beein- 
trächtigt werden und der Königliche Fiskus selbst in der Disposition über das 
Lippewasser beschränkt sein würde. Der Fiskus hat Entschaädbigungs-Ansprüche 
dritter Personen nicht zu vertreten. 
. 13. 
Zum Zweck der Wasserableitung aus der Lippe ist der Sozietät gestat- 
tet, unterhalb des anzulegenden Hauptzuleitungs-Kanals — F. 12. — eine aus 
einer Grundschleuse Estetende Snaus Vorrichröng in der Lippe anzulegen. Der 
Bauplan dazu ist vorher Seitens der Staatsregierung zu genehmigen, von 
derselben auch die zuldssige Stauhhhe und die Handhabung des Stauwerks mit 
Rücksicht auf das Schiffahrts--Interesse zu regeln. 
g. 14. 
Die Meliorations-Sozietaͤt ist berechtigt, sofern es ohne Nachtheil für 
den Hauptzweck des Unternehmens — die Bewaͤsserung der Grundstuͤcke — ge- 
schehen kann, an den Haupt-Wasserzuleitungs-Kandlen Mühlen oder sonslige 
Werke anzulegen und mit Wasserkraft zu betreiben, ohne andere Erfordernisse, 
als die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, dabei beobachten zu dürfen. 
F. 15. 
Die zu bewässernden Grundstücke der Sozietäts-Mirglieder haften für die 
in Ansehung ihrer der Sozietät zu entrichtenden Beiträge, ohne daß es einer 
hppothekarischen Eintragung bedarf. Die Beiträge genießen bei Konkurrenz 
mit andern Verpflichtungen des Grundstücks dasselbe Vorzugsrecht, welches 
den in den §.. 357. und 393. Titel 50. Theil I. Allg. Gerichts-Ordnung be- 
zeichneten beständig fortlaufenden Lasten zugestanden ist. 
(Nr. 3.10.) 16.
        <pb n="394" />
        — 378 — 
K. 16. 
Jer Ver- An der Spitze der Sozietät, als deren erster Beamter, steht der Sozie- 
gelen, und täts-Direktor. 
Behörden der Derselbe wird von dem Verwaltungsrathe nach Anhörung der Vor- 
# schläge des Vorstandes gewählt und vom Ober-Präsidenten bestätigt. Wird 
tais Direktor, die Bestätigung versagt, so schreitet der Verwaltungsrath zu einer neuen Wahl. 
Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so steht dem Ober-Präsidenten die Er- 
nennung auf höchstens sechs Jahre zu. ODasselbe findet Statt, wenn der Ver- 
waltungsrath die Wahl verweigern Mite. 
Di- Versammlungen des Vorstandes und Verwaltungsrathes, worin 
über die Wahl des Direkrors berathen wird, beruft der Königliche Kommissar. 
Derselbe führt dabei den Vorsitz ohne Stimmrecht, jedoch mit entscheidendem 
Votum bei Stimmengleichheit. 
Die Hôöhe der Remuneration des Direktors wird vor seiner Wahl vom 
Verwaltungsrath festgesetzt. Seine Anstellung darf ohne Genehmigung des 
Ober-Prästdenten nur auf sechsmonatliche Kündigung erfolgen. Von dieser 
Kündigung kann aber der Verwaltungsrath, wenn bei Annahme des Direktors 
nicht ein Anderes vorbedungen ist, nur erst Gebrauch machen, wenn die Gründe, 
aus gue gekündigt werden soll, vom Ober-Präsidenten geprüst und gebil- 
ligt sind. 
K. 17. 
Der Direktor hat, soweit er durch diese Statuten nicht beschridnkt wird, 
die selbstständige Leitung und Verwaltung aller Angelegenheiten der Soziet. 
Er hat die Beschlüsse des Vorstandes und des Verwaltungsrathes zur Aus- 
führun zu bringen und vertritt die Sozietät anderen Personen oder Behörden 
gegenüber. 
S. 18. 
Er hat alljährlich einen Haushaltsetat aufzustellen und nach Begut- 
achtung durch den Vorstand zur Festsetzung des Verwaltungsrathes zu bringen. 
F. 19. 
Innerhalb des Etats kann er gültige Anweisungen auf die Sozietäts- 
Kasse ertheilen. 
Zu außeretatsmäßigen Ausgaben bedarf er bei Gesammtüberschreitungen 
des Etats für das betreffende Rechnungsjahr bis zu fünfhundert Thalern die 
Genehmigung des Vorstandes, und bei noch höherer Ueberschreitung die des 
Verwaltungsraths. 
* 
Alle Reparaturen, bei denen Gefahr im Verzuge ist, insbesondere alle 
Beschädigungen der Wasserwerke und Brücken, wodurch der Betrieb der Be- 
wässerung oder der öffentliche Verkehr unterbrochen oder doch erheblich gestört 
wird, hat der Direktor ohne Weiteres herstellen zu lassen und die Genehmi- 
gung
        <pb n="395" />
        — 379 — 
gung des Vorstandes zu den Kosten-Anschlaͤgen, sowie die nach F. 19. etwa 
nöthigen Geldbewilligungen, nachtráglich zu erwirken. 
g. 21. 
Alle Vertraͤge und Urkunden, welche die Sozietaͤt verbinden sollen, muͤssen 
dos Deftor ausgestellt werden, jedoch ist zu deren Gültigkeit außerdem er- 
forderlich: " 
1) Wenn der Gegenstand des Vertrages Aufnahme eines Darlehns, oder 
den Ankauf oder die Veraͤußerung eines Grundstuͤcks, oder die Konsli- 
tuirung einer Servitut, oder die Betheiligung eines auslaͤndischen Grund- 
stuͤcks bei dem Meliorations- Unternehmen betrifft, die Beifügung eines 
Genehmigungs-Beschlusses des Verwalkungerachs Darlehns-Vertrage, 
sowie Verträge über Aufnahme eines ausländischen Grundstücks, bedür- 
fen auch noch der Genehmigung des Ober-Präsidenten; 
2) wenn der Gegenstand eines andern Vertrags 50 Thaler übersteigt, die 
Miltunterschrift von mindestens zwei Vorstands-Mitgliedern oder anstatt 
derselben die Beifügung eines Genehmigungs-Beschlusses des Vorstandes 
oder Verwaltungsraths. 
§. 22. 
Der Direktor ist der Sozietät persönlich dafür verantworrlich, daß sie 
ohne Genehmigung des Verwaltungsraths durch die abgeschlossenen Verträge 
und Urkunden nicht über den festgesetzten Haushalts-Etak und über die nach 
g. 19. des Statuts bewilligten außberetaksmaäßigen Fonds hinaus verpflich- 
tet wird. 
Die Mitunterschrift der Urkunden durch zwei Worstandsmieglieder und 
die Genehmigung des Vorstandes entheben den Direktor nicht dieser Verank- 
wortlichkeit. Dagegen haften die betreffenden Vorstandsmitglieder der Sozie- 
tdt in subsidium des Direktors. 
*“ 
Alle Kontraventionen, deren sich Sozietaͤts-Mitglieder gegen die Be- 
stimmungen dieses Statuts schuldig machen, werden vom Direkkor untersucht 
und abgeurtheilt. 
Gegen die Straffestsetzungen des Direktors ist nur ein Rekurs an das 
Schiedsgericht (G. 63.), sonst aber kein weiteres Rechtömittel zulässig. Dieser 
Rekurs muß innerbalb einer zehmägigen praklusivischen Frist nach Ablauf des 
Tages, an welchem die Straffestsetzung bekannt gemacht ist, eingelegt werden. 
Die Strafgelder fließhen in die Sozietäts-Kasse und sind im Wege der 
administrativen Exekution einzichbar. 
g. 24. 
Der Direktor führt cin Dienst-Siegel mit einem vom Worstande zu be- 
stimmenden Sinnbilde und mit der Umschrift: . 
„Direktorium der Meliorations-Sozietaͤt der Bocker Heide.“ 
(Nr. 3840.) g. 25.
        <pb n="396" />
        — 380 — 
g. 25. 
Fuͤr Abwesenheit und sonstige Behinderungsfaͤlle des Direktors wird 
dessen Stellvertretung vom Vorstande bestimmt. Der Direktor hat dieserhalb 
dem Vorstande gutachtliche Vorschläge zu machen. Fehlt es an einer im 
Voraus bestimmten Stellvertretung, so ist der Königliche Kommissar ermäch- 
tigt, in schleunigen Fällen die Stellvertretung nach eigenem Ermessen 
interimistisch anzuordnen, derselbe muß aber alsdann sofort den Vorstand 
berufen und bessen Beschlußnahme und definitive Festsetzung hierüber erwirken. 
Für einzelne Geschäfte kann der Direktor den Kanal-Inspektor oder ei 
Vorstandsmitglied mit seiner Vertretung beauftragen. 
S. 20. 
Der Konal- Ein mit Ent= und Bewässerungs = Anlagen vertrauter Sachverständiger 
Daspenor. ist als Kanal-Inspektor anzustellen. 
Er hat die allgemeine technische Aufsicht uͤber die Wasserleitungen und 
Bauwerke zu fuͤhren, fuͤr deren ordentliche Unterhaltung und Behandlung zu 
sorgen, die Bauten zu veranschlagen und zu leiten — alles nach einer vom 
Vorstande und Direktor festzustellenden Instruction. 
Der Verwaltungsrath waͤhlt nach Anhoͤrung der Vorschlaͤge des Vor- 
standes den Kanal-Inspektor und bestimmt dessen Remuneration. 
F. 27. 
unterbeomte Zur Hülfsleistung bei Verwaltung der Sozietäts-Angelegenheiten, ins- 
e Settesck, besondere zur speziellen Beaufsichtigung und Ueberwachung aller der Sozietaͤt 
angehdrigen Kandle, Dämme, Wege, Brücken, Ueber= und Unterleitungen von 
Gewässern, Röhrenleitungen 2c. wird dem Direktor eine dem Bedürfnisse ent- 
sprechende Zahl von Unterbeamten, z. B. Rieselmeister, Kanal= und Wiesen- 
warter u. s. w. untergeordnet. 
S. 28. 
Die Zahl und Besoldung der Unterbeamtenstellen wird vom Verwal- 
tungsrath bestimmt. Die Besetzung derselben steht dagegen dem Vorstande zu, 
jedoch darf ohne Zustimmung des Verwaltungeraths kein Unterbeamter anders 
als auf dreimonatliche Kündigung angenommen werden. 
F. 29. 
Alle Unterbeamten sind verpflichtet, in ihrer Dienstführung dem Direktor, 
als ihrem Vorgesetzten, Folge zu leisten. 
Oienstvernachlassigungen und Verletzungen Seitens der Unterbeamten wer- 
aen Direkror mit Verweis oder Ordnungsstrafe bis zu drei Thaler ge- 
ahndet. 
g. 30.
        <pb n="397" />
        381 — 
S. 30. 
Die Kasse der Sozietät wird von einem Rendanten verwaltet, welcher 
Verwaltung 
auf den Vorschlag des Vorstandes von dem Verwaltungsrath mit Vorbehalt#hla= 
einer drei= bis sechsmonatlichen Kündigung ernannt wird. 
Die Höhe und Beschaffenheit der von ihm zu bestellenden Kaution, so- 
wie dessen Remuneration, wird bei seiner Annahme bestimmt. 
g. 31. 
Der Rendant hat die Kasse nach den ihm zugehenden Instruktionen des 
Verwaltungsraths zu fuͤhren. Insbesondere hat er am Schlusse jedes Kalen- 
derjahres uͤber Einnahme und Ausgabe eine Jahresrechnung zu legen, welche 
vom Direktor vorrevidirt, vom Vorstande begutachtet und vom Verwaltungs-- 
rath abgenommen wird. 
S. 32. 
Die Kontrolle der Kassenverwaltung des Rendanten führt ein Kassen- 
Kuratorium, welches aus dem Direktor und zwei vom Vorstande aus seiner 
Mitte zu wählenden Mitgliedern besteht. 
K. 33. 
Der Oirektor hat die Kasse am Schlusse jedes Monats zu revidiren; 
das Kuratorium aber ist verpflichtet, wenigstens jährlich einmal eine außeror- 
dentliche Kassenrevision zu halten. 
Außerdem hat auch der Königliche Kommissar jährlich mindestens ei 
außerordentliche Kassenrevision vorzunehmen. Die Protokolle über diese Revi- 
sion werden vom Königlichen Kommissar dem Direktor zugestellt, welcher das 
Erforderliche darauf verfügt, auch dem Vorstande davon Rirellung macht. 
g. 34. 
Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann sowohl der Koͤnigliche Kommissar, 
als auch der Direktor den Rendanten sofort vom Amte suspendiren und in 
dessen Sctelle interimistisch einen andern Kassenverwalter bestellen. Der Ver- 
walzungerath ist aber alsdann zur definitiven Beschlußnahme hierüber, sowie 
über Amtsentsetzung des Rendanten sofort zu versammeln. 
C. 35. 
Der Vorstand besteht außer dem Sozietats-Direktor aus fünf gewähl- 
* 
ten Mitgliedern und eben so vielen Stellvertretern. Die Mitglieder haben, ab- 
gesehen von den Fällen, in denen dieses Statut dem Vorstande eine Mitwir- 
kung oder Entscheidung ausdrücklich beilegt, den Direktor in der Verwaltung 
der Sozietäts-Angelegenheiten mit Rath und That zu unterstützen, für das 
Beste der Sozietät überall zu sorgen, den ordnungsmäßigen Gang der Ver- 
waltung und die eifrige Pflichterfüllung der Sozietäts-Beamten zu bonrrolliren, 
auch wahrgenommene Unregelmäßigkeiten zur Kenntniß des Oirektors oder der 
Jahrgang 1850. (Nr. 3810.) 56 sonst 
orstaud der 
Setät.
        <pb n="398" />
        – 32 — 
sonst geeigneten Behörde zu bringen. Der Vorstand ist befugt, über jeden 
Gegenstand der Verwaltung Auskunft zu verlangen. 
g. 36. 
Verwaltungs- Der Verwaltungsrath bestehr aus zehn gewählten Mitgliedern. Derselbe 
raih. hat nmin die ihm in den verschiedenen Bestimmungen dieses Statuts beigelegten 
Befugnisse. 
. 37. 
Insdesondere hat der Verwaltungsrath zu berathen resp. zu beschließen: 
4) über die Aufnahme neuer Grundstäcke in die Sozietät (§#. 2., Z., 5.); 
2) über den Ausschluß von Grundstücken aus der Sozietaät (F. 4.); 
3) über die Erweiterung der Sozietät durch neue Anlagen (#. 7. und 14.); 
4) über die Wahl des Sozieräus-Direktors- des Kanal-Inspek- 
tors, des Rendanten, über die Remuneration dieser Beamten, so- 
wie über die Zahl und Besoldung der Unterbeamten-Stellen 
(G. 10., 26., 28., 30., 34.); 
5) über die Festsetzung des jährlichen Haushalts-Etats C#. 18.); 
6) über Etaksüberschreitungen von mehr als 500 Rthlrn. CG. 19.); 
7) über Genehmigung der §. 21. gedachten Verträge; 
8) über Veränderung der Wahlbezurke, der Stimmberechtigung (99. 40. 54.); 
9) über Beschwerden gegen die Soziettsbeamten (F. 59.); 
10) über die Wahl der Beipzer des Schiedsgerichts G. 63.); 
11) über die Reglements wegen der Hütung, Wässerung und Heuwerbung 
(G. 75.); 
12) über die Uebernahme der gemeinschaftlichen Bauanlagen nach deren Aus- 
führung durch die Baukommission C. 90.). 
* 
Die Versammlungen des Vorstandes und des Verwaltungsrathes wer- 
den, außer in den Fällen der Hh. 16. und 59., vom Direktor berufen, welcher 
in diesen Versammlungen den Vorsitz führt. In der Vorstands-Versammlung 
hat er volles Stimmrecht mit entscheidendem Votum bei Stimmengleichheit, im 
der Versammlung des Verwaltungsrathes nur das entscheidende Votum bei 
Stimmengleichheit. 
Die Vorstands-Mitglieder und der Kanal-Inspektor können und sollen 
in der Regel den Sitzungen des Verwaltungsrathes beiwohnen, sie haben aber 
dabei nur eine berathende, nicht eine beschließende Stimme. 
Die Beschlüsse und die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglie- 
der sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie werden vom Oirektor und 
drei Mitgliedern der Versammlung vollzogen. 
g. 39. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig alle Jahr einmal im 
Monat März, um die Jahresrechnung abzunehmen, den neuen Etat festzustel- 
len und die sonst erforderlichen Beschlüsse zu fassen. D 
er
        <pb n="399" />
        – 38 — 
Der Vorstand trikt bei dieser Hauptversammlung einen oder zwei Tage 
vorher zusammen, um die Geschäfte vorzubereiten. Außerdem versammelt sich 
der Vorstand regelmäßig alle Jahr zweimal zur Frühjahr= und Herbst- 
Grabenschau. 
Sonstige Versammlungen des Vorstandes und des Verwaltungsrathes 
werden nach Bedürfniß vom Direktor berufen. 
Die Einladungen zu allen Versammlungen müssen, mit Ausnahme dring- 
licher Fälle, wenigstens acht Tage vor dem Termine erfolgen, und die zu ver- 
handelnden Gegenstände angeben. Ist ein Mitglied des Vorstandes am Er- 
scheinen behindert, so hat es die Einladung seinem Stellvertreter zur Wahr- 
nehmung des Termins mitzutheilen. 
Um gültige Beschlüsse fassen zu können, müssen in einer Versammlung 
des Verwaltungsrathes mindestens fünf Mitglieder, in einer Versammlung des 
Vorstandes mindesiens drei Mitglieder außer dem Vorsitzenden anwesend sein. 
Eine Ausnahme hiervon findet Statt, wenn die Mitglieder zum dritten. 
Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand berufen, dennoch nicht in 
genügender Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten und dritten Zusammenbe- 
rufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
Der Termin der Haupt-Versammlung kann durch Beschluß des Vor- 
standes und des Verwaltungsrathes in einen andern Monat verlegt werden. 
K. 40. 
Behufs der Wahl des Vorstandes und des Verwaltungsrathes wird Wohl der 
die Sozietät in vier Abtheilungen getheilt. Von diesen besteht: WPlledendes 
a) die erste Abtheilung aus Stadt Delbrück, Dorfbauerschaft, Südhagen, u# des Ver- 
Westenholz, Ostenlande, Sande, Heddinghausen und Anreppen; siutw,tk 
b) die zweite Abtheilung aus Mastholte; · 
c)diedritteAbtheilungauöderStadtLippstadtz 
d) die vierte Abeheilung aus dem Königlichen Remonte-Depot Mentzelsfelde 
und den Gemeinden Liesborn und Wadersloh. 
Werden Grundstücke aus einer vorstehend nicht genannten Gemeinde in den 
Meliorationsbezirk künftig noch aufgenommen, so bestimmt der Verwaltungs- 
rath, zu welcher von den drei erstgenannten Wahl-Abrheilungen diese Gemeinde 
gehören soll. 
K. 41. 
Von den Vorstands-Mitgliedern wählt 
die erste Abtheilung 2 
zweite - 1 
dritte 1 
- vierte - 1 
dagegen von den Mitgliedern des Verwaltungsrathes 
die erste Abtheilung 4 
zweite - 3 
dritte 1 
vierte 2. 
(Nr. 3310.) 50 §. 42
        <pb n="400" />
        – 384 — 
K. 42. 
Wer Mitglied des Vorstandes ist, kann nicht Mitglied des Verwal- 
tungsrathes sein. 
K. 43. 
In allen vier Abtheilungen werden die Mitglieder des Vorstandes und 
des Verwaltcungsrathes, nebst einer gleichen Zahl von Stellvertretern für die 
Vorstands-Mitglieder, von der General-Versammlung sämmtlicher dazu gehè- 
rigen Sozietäks-Mitglieder gewählt. 
K. 44. 
Der Königliche Kommissar ernennt für jede Wahl einen Wahl-Kom- 
missari 
arius. 
Jeder Lokal-Verwaltungs-Beamte ist verpflichter, die ihm angetragenen 
Funkrionen des Wahl-Kommissars zur Abhaltung einer Wahl innerhalb seines 
Amtsbezirks zu übernehmen. 
K. 45. 
Die Wahlberechtigung der einzelnen Sozietäts-Mitglieder wird nach 
Verhältniß des Umfangs ihrer in dem Wahlbezirk belegenen Grundstücke, die 
dem Meliorationsbezirk angehbren, ausgeübt, und zwar dergestalt, daß für je 
5 Morgen 1 Stimme und außerdem für jede Bekheiligung unter 5 Morgen 
oder über die durch 5 theilbare Morgeyzahl hinaus 1 Stimme gerechnet wird, 
mithin z. B. eine Betheiligung von 2 Morgen 1, von 54 Morgen 2, von 41 
Morgen 9 und von 50 Morgen 10 Stimmen gewährr. 
Wer in mehreren Wahl-Abeheilungen Meliorations-Grundstücke besitzt, 
ist in jeder derselben nach Verhälmmiß des darin liegenden Theils wahlberechtigt. 
g. 46. 
Zum Zweck der Wahl fertigt der Direktor der Sozietät eine Liste der 
Wähler und der ihnen zustehenden Stimmberechtigung. Vever Wahl-Kom- 
missar legt diese Wahllise an einem geeigneten Orte zur Einsicht offen, und 
macht, daß dieses geschehen, in der vom Königlichen Kommissar zu bestimmen- 
den Weise mit der Aufforderung bekannt, daß, wer Einwendungen gegen die 
Richtigkeit der Liste habe, dieselben binnen einer präklusivischen Frist von acht 
Tagen bei ihm anzubringen verpflichtet sei. 
Ueber die vorkommenden Einwendungen entscheidet endgültig der König- 
liche Kommissarius. 
K. 47. 
Nach Feststellung der Wahlliste setzt der Wahl-Kommissar an einem 
von ihm zu bestimmenden geeigneten Orte den Wahltermin an und bringt den- 
selben in der vom Königlichen Kommissar anzuordnenden Weise zur Kenntniß 
der Wähler. 
§S. 48.
        <pb n="401" />
        — 385 — 
K. 48. 
Die Wahl wird in nachstehender Reihenfolge vorgenommen: zuerst die 
Mitglieder des Vorstandes, sodann die des Verwaltungsrathes, demnächst die 
Stellvertreter für den Vorstand. 
F. 49. 
Wählbar ist jeder unbescholtene Inländer, welcher mindestens 24 Jahre 
alt ist und außerdem entweder selbst Sozieräts-Mirglied ist, oder zur Ausübung 
der dem Staate oder einer sonsligen juristischen Person zustehenden Wahlbe- 
rechtigung in der Sozietäk vermöge seines Amtes oder durch Spezial-Vollmacht 
ermachrigt ist. 
S. 50. 
Die Wahlberechtigung, welche in dem Wahltermine lediglich nach der 
festgestellten Wahlliste beurtheilt wird, kann nur persönlich oder durch Bevoll- 
mächtigte ausgeübt werden, welche sich durch schriftliche, von einer öffentlichen 
Behörde beglaubigte Vollmacht legicimiren. 
Der Fiskus und alle sonstigen juristischen Personen üben das Wahlrecht 
durch ihre verfassungsmäßigen Vertreter, oder durch von diesen bestellte Bevoll- 
mchtigte aus. 
Ehefrauen, Minderlährige und unter Kuratel stehende Personen können 
das Wahlrecht nicht selbst ausüben, sondern werden resp. von ihren Ehemän= 
nern oder Vormündern, oder von den durch diese ernannten Bevollm cheigten 
vertreten. 
. 51. 
Die Abstimmung erfolgt durch öffentliche Stimmgebung zum Prokokoll. 
Gewählt sind diejenigen, welche die absolute Mehrheit der von den mitstim- 
menden Wählern vertretenen Stimmen für sich haben. Ist die Zahl derer, 
welche die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben, größer als die Zahl der 
* Waͤhlenden, so entscheidet die groͤßte Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit 
as Loos. Ergiebt sich dagegen fuͤr einen oder mehrere zu Waͤhlende keine 
absolute Majoritaͤt, so werden von denen, welche die meisten Stimmen erhalten, 
doppelt so viel, als noch zu waͤhlen sind, auf die engere Wahl gebracht. Stellt 
sich auch hierbei kein Resultat heraus, so wird zu einer zweiten und nöthigen- 
falls noch zu ferneren engeren Wahlen geschritten und bei jeder derselben der 
Kandidat, der bei der letzten Wahl die wenigsten Stimmen gehabt, fortgelassen. 
Bei Scimmengleichheit entscheidet das Loos. 
. 52. 
Beschwerden gegen die Gültigkeit der Wahl können nur innerhalb geha 
en. 
Tagen nach der Wahl bei dem Königlichen Kommissar angebracht wer 
Der Ober-Präsident entscheidet darüber. 
(Nr. 3310.) . 53.
        <pb n="402" />
        – 386 — 
S. 53. 
Das Amt der zum Vorstande und zum Verwaltungsrathe gewühlten 
Mitglieder ist als ein Ehrenamt zu betrachten. Es dauert i# Jahre. Nach 
Ablauf dieser Zeit wird eine neue Wahl veranlaßt. 
Die gewesenen Mitglieder sind wieder wählbar. 
Kein Interessent darf die auf ihn gefallene Wahl ablehnen, es sei denn, 
daß er bis zur Wahl Mitglied des Vorsendes oder Verwaltungsrathes war, 
oder außerhalb des Wahlbezirkes wohnt, oder solche Eneschuldigungsgründe 
nachgewiesen werden, welche gesetzlich von der Verpflichtung zur Uebernahme 
einer Vormundschaft entbinden. 
Wer ohne genügende Entschuldigung eine Wahl ablehnt oder sich der 
ihm übertragenen Funktionen thatsächlich entzieht, dem kann durch Beschluß 
des Verwalkungsrathes auf 3 bis 6 Jahre das Stimmrecht entzogen werden. 
Der Beschluß bedarf der Bestätigung des Ober-Präsidenten. 
F. 54. 
Durch übereinstimmenden Beschluß des Verwaltungsrathes und des Vor- 
standes können die obigen Vorschriften über die Wahlabkheilungen, die Stimm- 
berechtigung, sowie über die Jahl der Mitglieder des Vorstandes und des 
Verwaltungsrathes, abgeändert werden. 
Ein solcher Beschluß ist durch den Ober-Präsidenten mittelst gurachlichen 
Berichts dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zur Prü- 
fung vorzulegen und erlangt erst durch dessen Genehmigung Gültigkeit. 
5. 55. 
Oberaussicht Die Sogzietät ist der Ober-Aufsicht des Seaats unterworfen. 
—□— 
5. 56. 
Das Aufsichtsrecht des Staats wird vom Ober-Präsidenten gehandhabt 
nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens in dem Umfange und mit den Be- 
fugnissen, welche nach S### 32. 40. 140. bis 143. der Gemeinde-Ordnung vom 
11. März 1850. den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
Der Ober-Präsident ernennt einen Königlichen Kommissar, welcher sich 
von der statutenmäßigen Geschäftsführung und Verwaltung der Sozietat zu 
überzeugen und jede etwaige Verletzung der Statuten zu beseitigen hak. 
S. 57. 
Der Königliche Kommissar kann vom Direkror in allen Sozietäts-Ange- 
legenheirten Auskunft verlangen, auch ist er befugt, den Versammlungen des 
Vorstandes und Verwaltungsrathes, von deren Zusammenkunft und Berathungs- 
Gegenständen ihm jedesmal vorher Anzeige zu machen ist, beizuwohnen, ohne 
daß ihm jedoch ein Stimmrecht zusieht. 
Abschrift des Etars und der Rechnungsdecharge, sowie ein Final-Abschluß 
der Sozietäts-Kasse ist dem Königlichen Kommissar jährlich zu uberreichen. bs
        <pb n="403" />
        — 387 — 
g. 58. 
Die vom Direktor aufzustellende und vom Vorstande festzusetzende Re- 
partitions-Rolle der von den Sozietats-Mitgliedern aufzubringenden Geldbei- 
träge hat der Königliche Kommissar zu prüfen und, wenn er gegen deren Rich- 
tigkeit nichts zu erinnern sindet, dergestalt für exekutorisch zu erkláren, daß der 
ozietäts-Kassenrendant zu deren exekutivischen Einziehung ohne vorheriges pro- 
zessualisches Verfahren ermächtigt wird. 
G. 59. 
Der Königliche Kommissar ist berechtigt, bei Beschwerden über die Sozie- 
täts-Beamten nöthigenfalls selbst den Vorstand wie auch den Verwaltungs= 
rath zu versammeln und bei der Berathung über diesen Gegenstand, jedoch ohne 
Stimmrecht, den Vorsitz zu übernehmen. 
S. 60. 
Der Königliche Kommissar ist dem Ober-Prästdenten und in höherer In- 
stanz dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten untergeordnet 
und hat den Anweisungen dieser vorgesetzten Behörden Folge zu leisten. 
g. 61. 
Bleibt die Sozietaͤt mit Zahlung der an den Staat zu entrichtenden Zin- 
sen und Amortisationsraten in Ruͤcksiand, so kann der Ober-Praͤsident hierauf 
gegen die Sozietaͤts-Kasse die administrative Exekution vollstrecken lassen, und 
soweit diese Kasse in baaren Bestcnden und in beibringlichen Einnahme-Resten 
keine ausreichenden Mittel der Befriedigung bietel, die fehlende Summe nach 
eigenem besten Ermessen auf die Sozietäts-Mitglieder verhältnißmäßig verthei- 
len und, vorbehaltlich der Berichtigung und Ausgleichung durch den Sozietäts- 
Vorstand, exekutivisch einziehen lassen. 
Auch wenn in anderen Fällen der Vorstand und Verwaltungsrath es 
unterläßt oder verweigert, die zur Erhaltung der Sozietäts-Anlagen erforder- 
lichen Summen auf den Haushalts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu 
bewilligen, so läßt der Ober-Präsident nach Anhörung des Vorstandes und 
Verwaltungsrathes die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken oder 
stellt die außerordentliche Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der erfor- 
lichen Beiträge. 
C. 62. 
Gegen alle dem Ober-Präsidenten in diesem Statut übertragenen Ent- 
scheidungen ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des Be- 
scheides der Rekurs an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten, aber kein anderes Rechtsmittel, zulässig. 
G#r#. W10. S. 63.
        <pb n="404" />
        Verfahren bei 
8 das Eigenthum von Grundstücken, über die Zustaͤndigkeit oder den Umfang von 
ogletet. 
der 
n 
Jährliche 
Sesen gen zu kontrolliren und alle vorkommenden Differenzen 
Sorietäls- 
agen. 
388 — 
K. 63. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Sozietät über 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien 
entstehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten der So- 
Hieiit oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
etreffende Beschwerden von dem Versfand, der Sozietät untersucht und ent- 
schieden, in sofern nicht einzelne Gegenstände in diesem Statut ausdrücklich an 
eine andere Behöbrde ewiesn sind. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet bei dem Sozietäts-Direktor angemeldet wer- 
den muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Königlichen Kommissar als Vor- 
sitzenden und aus zwei Beisitzern. Dasselbe entscheidet nach Stimmenmehrheit. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht Statt. Der unterliegende Theil 
trägt die Kosten. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden vom Verwal- 
tungsrathe auf drei Jahre #Wewähl Wählbar hierzu ist jeder Inländer, der 
zo/ der Gemeinde seines ohnsitzes zu den öffentlichen Gemeinde-Aemtern 
wählbar ist. 
S. 64. 
Um die ordentliche Ausführung und Umeerhaltung der Soziekäts-Anla- 
ei Benutzung derselben 
wo möglich an Ort und Stelle zu entscheiden, hat der Vorstand unter Leitung 
des Direktors und unker Zuziehung des Kanal-Inspektors, sowie jedes Unter- 
beamten innerhalb seines Bezirks, jährlich zweimal eine Kanal= und Graben- 
Schau vorzunehmen. 
Die erste Schau geschieht im Frühjahr bis spätestens den 1. Mai, die 
zweite Schau im Herbst bis spatestens den 1. Oktober. 
Den Mitgliedern des Verwaltungsrathes und dem Königlichen Kommis- 
sar bleibt es überlassen, dieser Inspektion beizuwohnen. Sie müssen zu dem 
Ende von dem dazu angesetzten Termin benachrichtigt werden. 
K. 65. 
Bei den Schauen wird der Zustand der Wasserwerke sorgfaltig unter- 
sucht und über den Befund ein Prokokoll aufgenommen. 
Die dabei sich als nöthig herausstellenden Reparaturen und Neubauten 
sind sofort zu veranschlagen und nach Prüfung und Genehmigung der aufge- 
nommenen Anschläge durch den Vorstand vom Direktor zur Ausführung 
u bringen. 
“ ei der nächsten Schau wird die Ausführung revidirt. E
        <pb n="405" />
        — 380 — 
g. 66. 
Alle nicht von der Sozient auszuführenden Be= und Entwässerungs-An= Verzslchtung 
lagen werden von den Sozietäts-Mitgliedern auf eigene Kosten eingerichtet und Sccanen 
unterhalten. issteene zur 
Jeder Betheiligte trägt zu solchen Anlagen bei, nach Verhältniß seines Aus rues 
Interesses. Hatung der 
beziellen Be- 
S. 67. Asaent 
Bei Regulirung dieser Bau= und Unterhaltungspflicht muß dahin gestrebt 
werden, daß, soweit thunlich, jedes Sozietäats-Mitglied die innerhalb seiner Grund- 
stücke befindlichen Anlagen auf alleinige Rechnung, wenn nicht zu bauen, so 
doch zu unterhalten bekommt. 
S. 68. 
Kein Sozietäts-Mitglied kann zur Einrichtung und Unterhaltung von An- 
lagen verpflichtet werden, welche blos die Melioration seiner eigenen Grund- 
stücke bezwecken. 
Kann ein Theil eines Sozietäts-Grundstücks wegen seiner Höhenlage oder 
seiner Entfernung vom Haupt-Wasserzuleitungs = Kanal ohne überwiegenden 
Nachtheil, oder auch nur ohne Ueberbietung der dem Besitzer zur Verfügung 
stehenden Mittel und Kräfte, der Wasserzuleitung nicht zugänglich gemachr 
werden, so stehr dem Besitzer auf Ausscheidung dieses Theils des betreffenden 
Grundstücks aus dem Meliorations -Bezirke (F. 4.) ein begründeter An- 
trag zu. 
9 Versäumt der Besitzer ohne solchen Grund die Anlagen für die Zurhei- 
lung des Bewässerungswassers auf seine zum Meliorations-Bezirk gehörigen 
Grundstücke, so hat er dennoch per Quadratruthe seines betreffenden Grund- 
stückes einen gleich hohen Sozietäts-Beitrag zu zahlen, als von den bewässerten 
nachbarlichen Grundstücken emtrichtet wird. 
K. 69. 
Der Direktor ertheilt jedem Sozietäts-Mitgliede nach vorheriger Anhbrung 
seiner Wünsche und Anträge wegen der Anlagen, welche zur Melioration seiner 
Grundstücke erforderlich oder zweckmäßig sind, kostenfrei eine belehrende schrift- 
liche Anweisung nebst einer Festsetzung, in welchem Umfange er die Bau= und 
Unterhaltungskosien dieser Anlagen zu tragen habe, und welche von diesen An- 
lagen er wegen des dabei konkurrirenden Interesses anderer Sozietats-Mitglieder 
einzurichten und zu unterhalten verpflichret sei. 
Beschwerden gegen dergleichen Anordnungen des Oirektors werden nach 
§. 63. durch den Vorstand und das Schiedsgericht entschieden. 
Die Befolgung der getroffenen Anordnungen kann der Direktor durch 
Androhung von Ordnungsstrafen bis zu fünf Thalern erzwingen, auch nöthi- 
enfalls die betreffenden Arbeiten auf Kosten des Verpflichter#en ausführen 
assen und Strafe und Kosten im Wege der admi istrativen Exekution einziehen. 
Jahrgang 1850. (Fr. 3310.) 57 S. 70.
        <pb n="406" />
        — 390 — 
F. 70. 
Alle Ab= und Zuleitungsgraäben, bei deren gehbrigen Räumung mehrere 
Sozietäts-Mitglieder ein gemeinschaftliches Interesse haben, werden vom Vor- 
stande in ein besonderes Ver eichniß zusammengeragen, unter Schau gestellt 
und müssen von den Verpflichteten bis zum 15. 
die alte Sohle ausgehoben werden. 
Wer diese Graben-Räaumung verzögert, verfällt in eine Ordnungsstrafe 
von einem bis zwei Silbergroschen nach Verhältniß des Umfangs der Grä- 
ben für jede vernachlässigte Ruthe Grabenlänge, und muß auherdem sich die 
Räumung des betreffenden Grabens auf seine Kosten gefallen lassen. 
April jeden Jahres bis auf 
K. 71. 
Jeder Interessent hat die zur Bewässerung seiner Grundstücke erforder- 
lichen Schleusen oder Rinnen nach Festsetzung des Oirektors anzulegen und zu 
unterhalten. Bei kleinen Wiesen-Parzellen wird die Einrichtung so getroffen 
werden, daß seiwe Parzellen eine entsprechende Schleuse erhalten. Diejeni- 
gen Sozietäts-Mitglieder, welche die Herrichtung oder gehörige Unterhaltung 
der vorgeschriebenen Schleuschen verabsäumen, bekommen bis zur Instand- 
setzung derselben kein Bewässerungswasser, haben aber dennoch nach Verhält= 
niß der Fläche des Grundslücks den Beitrag zu den aufzubringenden Kosten zu 
seien, welcher dem Beitrage des nachbarlichen bewässerten Grundbesitzes ent- 
pricht. 
S. 72. 
Die Vertheilung des Wassers innerhalb der einzelnen Grundstücke bleibt 
den Besitzern derselben überlassen. 
Die Zu= und Ableitung desselben aber muß bei Vermeidung einer Ord- 
nungsstrafe von Einem bis fünf Thalern nach den darüber vom Direktor ge- 
gebenen Vorschriften eingerichtet und bewirkt werden. 
. 73. 
Jeder Aufseher und Wiesemwärter der Sozietäk ist verpflichtet, in seinem 
Bezirke die Bewässerungs-Anstalten der Interessenten von Zeit zu Zeit speziell 
zu revidiren. Die Zahl dieser Revisionen und die Art und Weise ihrer Aus- 
führung wird in den für diese Beamten vom Vorstande zu erlassenden Instruk- 
tionen näher bestimmt werden. 
g. 74. 
Die Grenzen eines jeden, zur Meliorations-Sozietaͤt gehoͤrigen Grund- 
stücks, soweit solches den Bewässerungs-Komplexen einverleibr ist, sollen, i 
sofern dieselben nicht schon durch feste Gegenstände, als: Hecken, Wege, Grä- 
ben re. gebildet sind, unter Kontrolle des Direktors, durch fünf Zoll breite 
Gräben oder durch einzusetzende Steine von den betreffenden Grundbesitzern 
festgestellt werden. 
Eben-
        <pb n="407" />
        — 391 — 
Ebenso muß uͤber saͤmmtliche der Bewaͤsserung unterworfene Grund- 
flächen der Sozietäts-Mitglieder ein vollständiges Kataster aufgenommen und 
solches, wo es erforderlich, event. durch Nachmessungen stets erganzt werden. 
K. 75. 
Wegen des Hütens auf den Wiesen, so wie wegen des Wässerungs- 
Verfahrens und der Heuwerbung, hat der Sozietäts-Direktor mit Zustimmung 
des Vorstandes und des Verwaltungsrathes die erforderlichen Reglements zu 
erlassen, wodurch die einzelnen Soziekäts-Mitglieder bei Vermeidung von Ock 
nungsstrafen bis zum Betrage von drei Thalern zu Anordnungen und Unter- 
lassungen im gegenseitigen gemeinschaftlichen Interesse verpflichter werden. 
Die Strafandrohung kann bis zu dem Betrage von nebn Thalern 
gehen, wenn der Ober-Präsident seine Genehmigung dazu ertheilt hat. 
Von jedem solchen Reglement ist sofort Abschrift an den Ober-Präsi- 
denten einzureichen, welcher befngt ist, das Reglement durch einen förmlichen 
Beschluß unter Angabe der Gründe außer Kraft zu setzen. 
g. 76. 
Die Vertheilung des Wassers ist so zu bewirken, daß jedes jur Sozie- 
  
tät gehörende Grundsiück möglichst gleichmäßig zur Bewässerung gelangt. der . 
Das Nähere darüber *! durch die nach F. 75. abzufassense Wösérungs= wm. 
atls-s 6 
Ordnung festzusetzen. 
S. 77. 
Die Beiträge zur Sozietäs-Kasse sind zu leisten nach Verhältniß des 
WVortheils, welchen die Bewässerung den einzelnen Grundstücken bringt. 
Die Menge und Qualität des zugeführten Wassers bildet den Maaß- 
stab zur Berechnung des Vortheils. 
So lange es noch nicht gelingt, nach diesem genauen Maaßstab die Re- 
partition der Beiträge zu bewirken, ist zundchst die Fläche der bewässerten 
Grundstücke als Maaßstab anzunehmen, jedoch sind die Grundstücke nach Ver- 
haltniß ihres Vortheils aus der Bewässerung in vier Klassen zu theilen, 
von denen 
die Klasse I. beträgt 5 Theile, 
- II. 4 2 
III. 3 
IV. - 2 = 
Die Zahl und Absiufung dieser Klassen kann durch übereinsiimmenden Beschluß 
des Verwaltungsrathes und Vorsiandes mit Genehmigung des Ministers für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten anderweit normirt werden. 
F. 78. 
Sobald ein Grundstück zwei Jahre lang Bewässerung erhalten hat, 
kann dessen Besitzer, selbsi schon vor Vollendung der ganzen Anlage, zur Jah- 
lung eines seinem Vortheil entsprechenden Beitrages an die Sozietäts-Kasse 
herangezogen werden. 
(Nr. 3310.) 57 F. 79.
        <pb n="408" />
        Transitorische 
Bestimmun 
wegen der er 
— 392 — 
. 79. 
Die Zahlung der Beiträge erfolgt halbjährlich am 1. April und 
1. Oktober. 
S. 80. 
Reklamationen gegen die eingeforderten Sozietäts-Beiträge werden nach 
H. 63. vom Vorstande und in höherer Instanz vom Schiedsgericht entschieden. 
Sie müssen aber bei Vermeidung der Prakluston spätestens binnen zehn Tagen 
nach erfolgter Bekanntmachung bei dem Sozietäts-Direktor angemeldet werden. 
g. 81. 
Die Ausfuͤhrung der im H. 6. bezeichneten Bauten bis zu ihrer gaͤnz- 
ge# lichen Vollendung und die Besorgung äller damit in Verbindung sitehenden 
nsführung. Sozietäts-Angelegenheiten ohne Ausnahme wird einer besonderen „Baukom= 
mission für die Melioration der Bocker Heide“ übertragen, welche besteht aus 
einem Königlichen Baubeamten und zwei Vorstands-Mitgliedern. 
Der Baubeamte wird vom Minister für die landwirthschaftlichen Ange- 
legenheiten ernannt. Die beiden Vorstands-Mitglieder werden von dem Vor- 
stande aus seiner Mitte gewählt. 
*i 
Der Bau wird von der Kommission nach einem im Auftrage der 
Staatsbehbörden entworfenen und vom Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten genehmigten Bauprojekte ausgeführt. 
Nooweichuren von dem genehmigten Bauplane darf die Kommission ohne 
vorherige Ministerial-Genehmigung nicht vornehmen. 
g. 83. 
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Sie be- 
sorgt insbesondere auch die Erwerbung und Abschreibung der Grundstücke; sie 
ist verpflichtel, im Interesse der Sozierer auf möglichste Kosten-Ersparniß Be- 
dacht zu nehmen und überhaupt Alles anzuordnen und zu veranlassen, was ihr 
zur Förderung des Vortheils der Sozietät zweckdienlich erscheint. 
S. 84. 
Der Königliche Baubeamte isi Vorsitzender der Kommission. Er leitet 
den ganzen Geschäftsgang und hat bis zur Vollendung der H9. 6. gedachten 
Bauten alle Funktionen des Sozietäts-Direktors ohne Remuneration aus der 
Sozietäts-Kasse zu erfüllen. 
Faßt die Kommission einen Beschluß gegen die Meinung des Koönigli- 
chen Baubeamten, wodurch nach dessen Ansicht das Interesse der Sozietät in 
hohem Grade gefährdet wird, so hat der Baubeamte das Recht, die Lechr in 
einer neuen Sitzung der Kommission in Gegenwart des Königlichen zuu 
arius
        <pb n="409" />
        — 393 — 
sarius zum Vortrag zu bringen. Der Koͤnigliche Kommissarius stimmt dann 
mit und giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. 
Ebenso koͤnnen bei Differenzen über bautechnische Punkte die Vorstands- 
Mitglieder der Kommission auf das Gutachten eines vom Ober-Präsidenten zu 
esenen Regierungsbaurathes provoziren, dessen Entscheidung alsdann maaß- 
gebend ist. 
S. 85. 
Die technische Ausführung der Bauwerke hat der Königliche Baubeamte 
allein zu besorgen und ist dafür allein verantwortlich. 
Die Verträge über Bau-Ausführungen und Baumaterialien-Lieferungen 
hat er zu entwerfen und solche der Kommission zur gemeinschaftlichen Bera- 
thung und Beschließung vorzulegen. Während des Bauces ist er befugt, nach 
seinem alleinigen Ermessen technische Hülfsarbeiter und Aufseher in derjenigen 
Anzahl und mit derjenigen Besoldung auf unbedingte jederzeitige Kündigung 
anzunehmen, welche durch Beschluß der Kommission festgesetzt wird. 
S. 86. 
Die Vorsiands-Mitglieder der Kommission haben insbesondere die öko- 
nomischen Angelegenheiten bei der Bau-Ausführung zu bearbeiten und die ihnen 
in dieser Beziehung vom Vorsitzenden speziell überwiesenen Geschäfte zu über- 
nehmen. Sie haben aber im Allgemeinen das Interesse der Meliorations= 
Sozietät mit zu überwachen, sich von dem Gesammtbetriebe der Baugeschäfte in 
steter Kenntniß zu erhalten und fuͤr die Regelmaͤßigkeit und Zweckmaͤßigkeit des 
Betriebes uͤberall mit einzuwirken. 
S. 87. 
Saͤmmtliche Vertraͤge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der 
drei Kommissions-Mitglieder. 
K. 88. 
Für die Bau-Ausführung wird bis zur Einrichtung der Sozietaäts-Kasse 
von dem Ober-Präsidenten eine besondere Baukasse gebildet. 
Sämmtliche Anweisungen auf dieselbe werden von dem Koeniglichen 
Baubeamten ausgestellt und außerdem von einem der beiden andern Kommis- 
sions-Mitglieder mit unterschrieben. 
g. 89. 
Die Bau-Kommission führt ihre Geschäfte unter Aufsicht des Ober- 
Präsidenten und des Königlichen Kommissarius. Letzterer hat insbesondere dar- 
über zu wachen, daß die Wahlen des Vorstandes und Verwaltungsrathes be- 
wirkt, die Rechtsverhältnisse klar geordnet, wichtige Verträge nicht ohne rechts- 
versiändigen Beirath abgeschlossen, Exproprialionen wo moglich vermieden, wo 
sic aber unvermeidlich sind, rasch durchgeführt werden. 
(Nr. 2310.) F. 90.
        <pb n="410" />
        — 394 — 
S. 90. 
Nachdem die Ausführung der gemeinschaftlichen Bau-Anlagen in ihrem 
anden Umfange vollendet ist, werden dieselben durch einen vom Minister für 
ie landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu bestellenden Kommissar abgenom- 
men und in einer zu diesem Behuf zu berufenden gemeinschaftlichen Versamm- 
lung des Verwaltungsrathes und des Vorstandes der Meliorations-Soziet4t, 
Behufs des ferneren Betriebes der Meliorations-Anstalt, nach den Bestimmun- 
gen dieses Statuts förmlich übergeben. Streitigkeiten, welche dabei entstehen 
möchten, werden von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei- 
guh n Anhörung des Ober-Präsidenten entschieden, ohne daß der Rechtsweg 
zulässig ist. 
S. 91. 
Mit der Uebergabe des Baues an die Sozietät hört das Mandat der 
Bau-Kommission auf. Sie erstattet, als ihre letzte gemeinschaftliche Funktion, 
einen die Resultate ihrer Wirksamkeit und die ganze Bau-Ausführung in allen 
ihren verschiedenen Zweigen umfassenden Rechenschaftsbericht, welchem ein Ver- 
zeichniß über sämmtliche ausgeführte Bauwerke, nebst sonstigen Inventarien= 
Gegenständen beizufügen ist. 
Die von der Baukasse zu legende Baurechnung wird nach Anhörung 
des Vorstandes und Verwaltungsrathes von der Kniglichen Regierung zu 
Minden dechargirt. 
S. 92. 
Während der Dauer der Wirksamkeit der Bau-Kommission übernimmt 
die Staarsregierung die Besoldung des Koniglichen Baubeamten. 
Die Vorstands-Mitglieder der Bau-Kommission sind befugt, bei Geschäfts- 
Ausführungen außerhalb ihres Wohnorts pro Tag zwei Thaler Zehrungs- 
kosten und bro Meile funfzehn Silbergroschen Reisekosten zu liquidiren. D# 
desfallsigen Liquidationen werden vom Borstbenden der Kommission bescheinigt, 
vom Königlichen Kommissarius festgesetzt und sodann auf den Bau-Kassenfonds 
angewiesen. 
g. 93. 
uͤr die Dauer der Wirksamkeit der Bau-Kommission genießt die Sozie- 
tät in ihren Meliorations-Angelegenheiten die Portofreiheit in gleichem Umfange, 
wie solche dem Königlichen Fiskus zusieht. 
In wieweit dies Privilegium verlängert werden soll, bleibt späterer Fest- 
setzung vorbehalten. 
Wegen der sonsiigen Kosien der Verhandlungen behält es bei der Vor- 
schrift des §. 51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. sein Bewenden. 
* 
Ad#nderung Abänderungen der Statuten können nur in einer ausdrücklich zu diesem 
der Staluten. Zwecke berufenen gemeinschaftlichen Versammlung der Mitglieder des Vorstan= 
des und des Verwalfungsrathes beschlossen werden. 3 
ur
        <pb n="411" />
        — 395 — 
Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist erforderlich: 
a) die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Gesammtzahl der Mit- 
glieder beider Sozietäts-Behörden, nach der Stimmenzahl berechnet, 
b) die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimm- 
berechtigten und 
c) die landesherrliche Bestaͤtigung. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 24. Juli 1850. 
(1. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. 
  
Ger (Nr. 3311.)
        <pb n="412" />
        — 396 — 
(Xr. 3311.) Allerhoͤchster Erlaß vom 29. Juli 1850., betreffend die in Bezug auf den 
Fortbau der Gemeinde- und Forstchaussee von der Rheinischen Eisenbahn 
bei Langerwehe durch das Wenauer Thal uͤber Schevenhuͤtte bis zur Duͤ- 
ren-Montjoieer Bezirksstraße bei Huͤrtgen bewilligten fiskalischen Vor- 
rechte. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Fortbau der be- 
reits begonnenen Gemeinde= und Forstchaussee von der Rheinischen Eisenbahn 
bei Langerwehe durch das Wenauer Thal über Schevenhütte bis zur Düren- 
Monsjjoieer Bezirksstraße bei Hurtgen genehmigt habe, will Ich den dabei be- 
theiligten Gemeinden und der For berwaltung Behufs der künftigen Unterhal- 
tung der Chaussee das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem für 
die Staatschausseen geltenden jedesmaligen Chausseegeld-Tarif verleihen, indem 
Ich zugleich bestimme, daß die dem Chausseegeld-Tarif vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepoligei-Bergehen auf die gedachte 
Straße Anwendung finden. Auch soll das Recht zur Expropriation der zur 
Chaussee erforderlichen Grundstücke auf diese Straße zur Anwendung kommen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringen. 
Charlottenhof, den 29. Juli 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An 
den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeire#n 
und den Finanzminister. 
Redigirt im Burcau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Keniglichen Geheimen Ober-Hosbuchdruckerci. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="413" />
        — 397 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staatcen. 
1 
  
JJNr. 33.— 
  
(Nr. 3312.) Allerhöchster Erlaß vom 28. August 1850., betreffend die Errichtung einer 
Handelskammer für den Kreis Iserlohn. 
A- Ihren Bericht vom 23. August d. J. genehmige Ich die Errichtung einer 
Handelskammer für den Kreis Irrlogn. 8# Handelskammer nimmt ihren 
Sitz in der Stadt Iserlohn. Sie soll aus zwölf Mtggliedern bestehen, für 
welche sechs Stellvertreter gewählt werden. Die Wahl der Mitglieder und 
Stellvertreter erfolgt in vier engeren Bezirken, wovon der erste die Stadt Iser- 
lohn, der zweite das Amt Hemer, der dritte die Stadt und das Amt Menden 
und der vierte die Aemter Limburg und Ergste umfaßt. Der erste Bezirk hat 
sechs Mitglieder und drei Stellvertreter, jeder der drei anderen Bezirke zwei 
Mitglieder und einen Stellvertreter zu wählen. Zur Theilnahme an der Wahl 
der Viuhhee und Stellvertreter sind sämmtliche Handel= und Gewerbtreibende 
des Kreises Iserlohn berechtigt, welche in der Steuerklasse der Kaufleute mit 
kaufmannischen Rechten Gewerbesteuer entrichten. Im Uebrigen finden die Vor- 
schriften der Verordnung vom 11. Februar 1848. über die Errichtung von 
Handelskammern Anwendung. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
anssouci, den 28. August 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und bffentliche Arbeiten. 
  
Jahrgang 1850. (Nr. 3312—3313.) 58 (Nr. 3313.) 
Ausgegeben zu erlin den 3. Oktober 1850.
        <pb n="414" />
        — 398 — 
(Nr. 3313.) Allerhöchster Erlaß vom 28. August 1850., die Erlduterung der 99. 5. und 20. 
der Deich-, Ufer-, Graben= und Schau-Ordnung für das Warthebruch 
vom 27. März 1802. betreffend. 
ur Erlduterung der V. 5. und 20. der Deich-, Ufer-, Graben= und 
Schau-Ordnung für das Warthebruch vom 27. März 1802. bestimme Ich 
in Folge Ihres Antrages vom 19. d. M. nach Anhörung des Warthebruch= 
Deich-Amtes auf Grund des F. 23. des Gesetzes über das Deichwesen vom 
28. Januar 1848., daß, insofern die nach F. 5. der Deich-, Ufer-, Graben= und 
Schau-Ordnung für das Warthebruch vom 27. März 1802. aufzubringenden 
ordentlichen Deichkassen-Beiträge und die sonstigen disponiblen Beslände der 
Deich-Kasse nicht ausreichen, um die den Bruch-Interessemen nach gedachter 
Deich= und Ufer-Ordnung obliegende Verpflichtung zur Herstellung der Deich- 
brüche und sonstigen Oeichschäden vollsiändig zu erfüllen, das nach F. 1. des 
Edikts vom 19. Januar 1811. zusammengesetzte Deichamt ebenso berechtigt 
als verpflichtet sein soll, den etwaigen Mehrbedarf nach dem Maaßstabe der 
ordentlichen Deichkassen-Beiträge auf die Bruch-Interessenten auszuschreiben. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Sanssouci, den 28. August 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. 
An den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten. 
(Fr. 3314.)
        <pb n="415" />
        — 399 — 
(Nr. 3314.) Allerhoͤchster Erlaß vom 4. September 1850., betreffend den Amtscharakter und das 
Rangverhaͤltniß der Vorsteher der Postaͤmter erster und zweiter Klasse. 
A.= Ihren Bericht vom 27. August c. bestimme Ich, daß den VWorstehern 
der Postamter erster Klasse der Amtscharakter als „Postdirektor“ mit dem Range 
der fünften Klasse der höheren Provinzialbeamten, und den Vorstehern der 
Postämter zweiter Klasse die bisherige Benennung „Postmeister“ mit dem Range 
der dritten Klasse der Subalternen beigelegt werde. 
Sanssouci, den 4. September 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 3315.) Bekanntmachung, betreffend die Augerkurssetzung von Papiergeld. 
September 13850. 
D. Regierungen von Preußen, Baden, Großherzogthum Hessen, Braun- 
schweig, Mecklenburg-Schwerin, Nassau, Sachsen-Weimar und Eisenach, Sach- 
sen-Meiningen, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Altenburg, Oldenburg, Anhalt- 
Dessau und Köthen, Anhalt-Bernburg, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarz= 
burg-Rudolstadt, Reuß alterer und jüngerer Linie, Lippe, Schaumburg-Lippe, 
Waldeck, Lübeck, Bremen und Hamburg sind, Behufs Abwendung der Uebel- 
stände, welche für ihre Angehörigen enkstehen, wenn ausgegebenes Papiergeld 
ohne Festsetzung einer gerdumigen Frist und ohne eine in weiter Ausdehnung 
erfolgende öffentliche Bekanntmachung dieses Termins außer Kurs gesetzt wird, 
durch Erklärungen ihrer Bevollmächtigten zum Protokolle des Verwaltungs- 
Rathes der auf Grund des Vertrages vom 26. Mai 1819. verbündeten deut- 
schen Regierungen, basiehungsweise des provisorischen Fürsten-Kollegiums, über 
die solgende Bestimmung übereingekommen: 
Sie verpflichten 6% wechselseitig, eine Außerkurssetzung des von ihnen 
ausgegebenen oder auszugebenden Papiergeldes nicht anders eintreten zu lassen, 
als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und 
wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe sowohl im eigenen Staate oöffent- 
lich bekannt gemacht, als auch den übrigen verbündeten Regierungen Behufs 
der Verkündigung in ihren Staaten amtlich notifizirt worden ist. 
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 6. September 1850. 
Das Staatsministerium. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Stockhausen. 
  
58) (Nr. 3316.)
        <pb n="416" />
        — 400 — 
(Nr. 3316.) Privllegium wegen Ausgabe von 400,000 Rthlr. fuͤnfprozentiger Prioritaͤts- 
Obligationen der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn-Gesellschaft an Stelle 
der nach der Genehmigungs-Urkunde vom 9. Juli 1847. kreirten Stamm- 
M-tien im Betrage von 372,200 Rithlr. Vom 11. September 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Auf den Antrag der unterm 23. September 1837. von Uns bestätigten Düs- 
seldorf= Elberfelder Eisenbahn-Gesellschaft, nämlich: 
„derselben unter Aufhebung des Statut-Nachtrags vom 9. Juli 1847. 
(Gesetz-Sammlung Seite 299.) zur Verbesserung der Bahn und deren 
Betriebsmittel anstatt der zweiten Serie der Stammaktien die Aufnahme 
eines Darlehns von 400,000 Rehlr. Kurant, geschrieben 
„vierhundert tausend Thalern“ 
gegen Ausstellung auf jeden Inhaber lautender und mit Zinskupons 
versehener Obligationen, jede zu 100 Rthlr., geschrieben: „Einhundert 
Thalern“ zu gestatten,“ 
ertheilen Wir unter Aufhebung des Statut-Nachtrags vom 9. Juli 1847. in 
Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Unternehmens und in Gemäßheit des 
g. 2. des Hesas vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, 
welche eine Zahlungsverpflicheung an jeden Inhaber enthalten, durch gegen- 
wartiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der 
gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen: 
G. 1. 
Die zufolge des fünften Nachtrags zum Statut der Düsseldorf-Elberfel- 
der Eisenbahn-Gesellschaft zur Erweiterung und Werbesserung des Unternehmens, 
Vergrößerung der Stations-Anlagen, Vermehrung der Transportmittel 2c. 
kreirken 3722 neue Stammaktien werden vernichtet und an deren Scelle Prioritäts= 
Obligationen im Gesammtbetrage von 400,000 Rthlr. ausgegeben. 
. 2. 
Die Obligationen, jede im Betrage von 100 Rthlr., werden unter fort- 
laufenden Nummern von 1. bis 4000. gegen Einzahlung des Betrages nach 
dem sul A. beigefügten Schema auf röthlichem Papier mit schwarzem Druck 
stempelfrei ausgegeben und erhalten Zinskupons nach dem Schema sulb B. 
auf röthlichem Papier mit schwarzem Druck jedesmal auf 6 Jahre. 
Die Obligationen erhalten zur Unterscheidung von den bereits ausgege- 
benen 10,000 Stück (4 Prozent Zinsen tragenden) die Bezeichnung „Zweite 
Serie“ und es wird auf deren Räckseite dieses Privilegium abgedruckt. 
g. 3.
        <pb n="417" />
        — 401 — 
K. 3. 
Die Obligationen zweiter Serie werden mit fünf Prozent jährlich ver- 
zinst und die Ansen in halbjährigen Terminen am 2. Inakar ind 1. Juli 
jeden Jahres in Dusseldorf, Elberfeld und Berlin ausgezahlt. 
g. 4. 
An den Oividenden nehmen diese Obligationen keinen Antheil. Sie ha- 
ben für Kapital und Zinsen das Vorzugsrecht vor den Stamm-Aktien nebst 
deren Zinsen, resp. Dividenden. Dagegen haben die gemäß Unserer Bestätigungs- 
Urkunde vom 28. April 1842. kreirten vierprozentigen Prioritäts-Aktien im * 
trage von 1,000,000 Rthlr. in Betreff von Zinsen und Kapital das Vorzugs- 
recht vor den gegenwärtig kreirten fünfprozentigen Obligationen. 
K. 5. 
Das Kapital darf in den ersten fünf Jahren nicht gekündigt und amor- 
tisirt werden. Nach Ablauf dieser Zeitperiode hat die Gesellschaft die Befug- 
niß der Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten und, so lange das Ka- 
pital nicht getilgt ist, die Verpflichtung, nach Maaßgabe des sub C. anliegen- 
den Plans, jedes Jahr mindestens ein halbes Prozent mittelst Ausloosung zu 
amortisiren, außerdem aber die ersparten Zinsen der eingelösten Obligationen 
zur Amortisation zu verwenden und, wie solches geschehen, dem Eisenbahn- 
Kommissariat zu Köln nachzuweisen. Diese Verloosung erfolgt wenigstens drei 
Monate vor dem bekannt gemachten Zahlungstage in Gegenwart eines instru- 
mentirenden Notars und der Direktion, und unter gestatteter Anwesenheit der 
Inhaber der Obligationen, in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen 
Kenntniß gebrachten Termine. 
S. 6. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt am 2. Januar 
des auf die Ausloosung folgenden Jahres durch die von der Direktion bekannt 
zu machenden Kassen in Düsseldorf, Elberfeld und Berlin nach dem Nominal- 
werthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Am 
31. Dezember des vorhergegangenen Jahres hört die Verzinsung der ausge- 
loosten Obligationen auf. it letzteren sind zugleich die ausgegebenen, noch 
nicht fälligen Zinskupons einzuliefern. Geschiehr dies nicht, so wird der Be- 
trag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung 
der Kupons verwendet. 
Die im Wege der Amorisation eingelösten Obligationen sollen in Ge- 
enwart eines Notars verbrannt, und daß dieses geschehen, durch die öffent- 
Schen Bläte bekannt gemacht werden. Oie Obligationen aber, welche in 
Folge der Rückforderung oder Kündigung außerhalb der Amortisation eingelöst 
worden, kann die Gesellschaft sogleich wieder verausgaben (vide F. 7.). 
S. 7.
        <pb n="418" />
        — 402 — 
K. 7. 
· Die Inhaber der Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin 
verschriebenen Kapitalbetraͤge anders als nach Maaßgabe der im g. 6. ge- 
dachten Amortisation zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) 3 der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate 
aufhört; 
c) wenn egen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exekution durch 
Subhchscon vollstreckt wird; 
2) wenn die im K. 6. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen von a. bis incl. c. bedarf es einer Kundigung nicht, son- 
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein- 
tritt, zurückgefordert werden und zwar 
ad a. bis zur Zahlung der betreffenden Zins-Kupons; 
ad b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes; 
ad c. bis zur Aufhebung der Exekution. 
In dem sub d. vorgedachten Falle ist jedoch eine Zmonatliche Kündigung 
zu beobachten, auch kann der Inhaber der Obligation von diesem Kündigungs- 
rechte nur innerhalb dreier Monate von dem Lage ab Gebrauch machen, wo 
die Zahlung des Amoriisationsquantums hätte Statt finden sollen. 
g. 8. 
Diejenigen Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind, und der 
Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet nicht rechcheiin zur 
Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Direk- 
tion der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn-Gesellschaft alljährlich einmal böffent- 
lich aufgerufen; gehen sie aber dessen ungeachtet nicht spätestens binnen Jah- 
resfrist nach dem letzten ôffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein 
jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter An- 
habe der Nummern der werthlos gewordenen Obligationen von der Direktion 
sfentlich bekannt zu machen ist. Die Gesellschaft hat aus dergleichen Obli- 
gationen keinerlei Verpflichtungen mehr, doch steht der General-Versemmlung 
frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten 
zu beschließen. 
S. 9. 
Die in den S#. 6. und 8. vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Düsseldorf, den 
Preußischen Staats-Anzeiger, die Frankfurter Ober-Post-Amts-Zeitung, sowie 
durch je eine der in Cöln, Düsseldorf und Elberfeld erscheinenden Zeitungen. 
F. 10.
        <pb n="419" />
        — 408 — 
S. 10. 
Die Inhaber der Obligationen sind zwar berechtigt, an den General- 
Versammlungen Theit zu nehmen, sind aber weher Pimm= noch wahlfähig. 
S. 11. 
Die in Folze des Statut-Nachtrags vom 9. Juli 1847. bereits ausge- 
ebenen Stamm-Aktien werden zum Nominalbetrage mit den geleisteten Ab- 
chlagszahlungen wieder eingelt und vom 1. Januar 1849. bis acht Tage nach 
demjenigen Tage, an welchem das gegenwärtige Privilegium Gesetzeskraft 
erlangt, mit fünf Prozent Zinsen vergütet. 
Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi- 
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserm Königlichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Prioritäks-Obligationen 
in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats 
zu geben, oder Rechten Dritter zu prjudiziren. 
Gegeben Sanssouci, den 11. September 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Für den abwesenden Finanzminister: 
v. d. Heydt. v. Ladenberg. 
  
[W. 3816) An-
        <pb n="420" />
        Anlage A. 
Prioritäts- Obligation 100 Rthir. 
IIie Serie 
der 
Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn-Gesellschaft. 
Rummer 
über 
Einhundert Thaler Preußisch Courant 
zu fünf Procent jährlicher Zinsen. 
Inhaber dieses hat auf Höhe von Einhundert Thalern Preußisch Cou- 
rant Antheil an dem, in Gemaßheit des umstehend abgedruckten Allerhöchsten 
Privilegü aufgenommenen Kapitale von vierhunderttausend Thalern in Prioritäts= 
Obligationen der Dässeldorf-Elberfelder Eisenbahn-Gesellschaft. 
Dösseldorf, den 1850. 
Die Direktion 
der Düsselderf-Elberfelder Eisenbahn-Gesellschaft. 
(L. S.) (Unterschrift von 3 Direktoren.) 
(Paraphe des Rendanten.) 
Mit halbjährigen Zins-Coupons I. bis XII. 
zu fünf Procent jährlich bis 1. Juli 1855. 
Talon zu der Prioritäts-Obligation #..4 Ille Serie der 
Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn-Gesellschaft über 100 Rehlr. von 
dem zufolge Allerhöchsten Privilegiums vo. 1850. auf- 
genommenen Kapitale von 400,000 Rehlr. Preußisch Courant.
        <pb n="421" />
        Anlage B. 
Prioritãts · Obligation I.I. Serie. 
Zins-Coupon 4 
Inhaber dieses Coupons erhält gegen dessen Rückgabe .... .. .... 
aus der Kasse der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn-Gesellschaft Zwei Thaler 
funfzehn Silbergroschen Preußisch Courant ausgezahlt. 
Dösseldorf, den 1850. 
Die Direktion 
der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn-Gesellschaft. 
(I. S.) (Unterschrift von 3 Direkktoren.) 
Jahrgang 1850. (Nr. 3316.) 59 An-
        <pb n="422" />
        — 406 — 
Anlage C. 
Amortisa 
Plan zur Amortisation eines Anlehns von 400,000 Rthlr. in 
Getilgt mit * pEt. oder 2000 Rthlr. jährlich, zuzüglich 
  
[eszuzägiech ünd 
Ersparte Zinsen des Restes vom echmenemwoch bleibt 
  
  
Jahr- Til- vorigen Jahr noch 
qgungs- « , Rest 
gungs- pon ein- b 5 Obliga= fürs 
gang. Fonds. Sngen 4 von zusammen sione betragend nächsie 
tionen. Thaler. Jahr. 
K K. a z— — 
1856 2000 . . 2000 20 2000 
57 2000 20 100 2100 21 2100 . 
58 2000 41 205 2205 22 2200 5 
592000 63 315 5 2320 23 2300 20 
18602000 86 4020 2450 24 2400 50 
61 2000 110 550 1502600 26 2600 . 
622000 136 680 . 2680 26 2600 80 
63000 102 81080 2990 28 2800 90 
6400 190 90090040 30 3000 40 
6052000 220 1100 40 3140 31 3100 40 
602000 251 1255 40 295 32 3200 95 
67 2000 283 1415 95 3510 35 3500 10 
688000 318 1590 10 3600 36 3600 . 
6(92000 354 1770 . 3770 37 3700 70 
70 2000 391 1955 70 4025 40 4000 25 
1871 431 2155 25 4180 41 4100 80 
722000 472 2360 80 3440 44 4400 40 
732000 516 2580 40 4620 46 4600 20 
740000 502 2810 20 4830 48. 4800 30 
752000 610 3050 30 56080 50 5000 80 
76 2000 660 3300 1805380 53 5300 80 
772000 713 3505 80 5645 50 5000 45 
782000 769 3845 45 5890 58. 5800 90 
79 .2000 827 4135 90 6225 62 6200 25 
1880 2000 889 4445 25 6470 64 6400 70 
  
Seite 953 95300
        <pb n="423" />
        tions-Plan. 
4000 Prioritäts-Obligationen, jede zu 100 Rthlr. à 5 pCt. Zinsen. 
der Zinsen der amortisirten Obligationen. 
407 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
[Beides zuzüglich Und 
. ErspakteZinsendesNe —* Es remnendemnach bleibt 
Jahr= Til- vorigen Jahr gelilg noch 
gungs- vo ein- berragend Obliga- “ 
gang.] Fonds.#gelösien von mmen] tionen betra 
¾ Vonga à 5pCt. zusammen à 100 etragend Richft= 
tionen. Thaler. " 
. K &amp; K 31 
Uebertrag/ 95395, 300 
1881 2000 953 47606570 6835 68 68005 
8S22000 1021 51055 7140 71 710040 
832000 1092 54000 7500 75 7500 . 
842000 1167 5835 . 7835 78 7805 
852000 1245 6(2255 8260 82 82000 
8606 2000 1327 66354 8695 80 860095 
8712000 1413 70605195 9100 91 9100%0 
88 2000 1504 752060 9580 95 950080 
8925000 1599 7995380 10,075 100 10,00 75 
189002000 1099 819575 10,570 105 10,500070 
91 2000 1804 9020 70115,090 11011,000 90 
9229000 1914 957000 , 600 116 11,600 60 
932000 2030 10,150000 12,210 122 12,200 10 
94200| v7D 100 4%%%% JOCO 
95 2000 227911,295 70 S 14 C 5 
96000 2413 12,06565 141 14,1000 
972000 2554 12,770 301,800 148 1, 800 . 
982000270213,510. 15,51015515,50010 
992000285714,2851016,29516216,20095 
19002000301915,0959517,19017117,10090 
1 2000 3190 15,950 18,040 180 18,000 40 
2#2000 3370 10,8500 40 18,890 188. 18,800090 
32000 3558. 17,900019, 880 198 19,800080 
4 2000| 3750 18,78080 20, 800 208 20,80000 
552000 3904 (1540)0 30 3,000 
Summa) 4000 400,000 
(N. W6—3348.) 59* (Nr. 3317.)
        <pb n="424" />
        — 408 — 
(Nr. 3347.) Bestaͤtigungs-Urkunde, betreffend die Statut-Aenderungen, welche durch den 
mit der Bergisch-Maͤrkischen Eisenbahn--Gesellschaft unterm 23. August 
1850. abgeschlossenen Betriebs = Ueberlassungs -Vertrag herbeigeführt wor- 
den. Vom 14. September 1850, nebst dem genannten Vertrage. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem mit der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft unterm 23. August 
„1850. der anliegende Voraz abgeschlossen worden, durch welchen das Statut 
der Gesellschaft theilweise abgeändert wird, wollen Wir diesen Aenderungen 
mit Bezug auf F. 71. des unkerm 12. Juli 1844. von Uns bestätigten Sta- 
tuts (Gesetz-Sammlung für 1844. Seite 315. ff.) Unsere landesherrliche 
Bestäktigung hierdurch erkheilen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 14. September 1850. 
(l. S) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
  
Zh ichen dem Ministerial-Direktor Mellin und dem Geheimen Finanz- 
rafh von der Reck, als Kommissarien des Herrn Ministers für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten, einerseits, und dem Wice-Präsidenten des Ver- 
waltungsraths der unterm 12. Juli 1844. Allerhöchst besiätigten Bergisch- 
Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft, Fabrikbesitzer und Kaufmann Albert Wever, 
und dem Präsidenten der Direktion der gedachten Gesellschaft, Advokat-Amwalt 
von Hurter, beide aus Elberfeld, als durch die beiliegende notarielle Vollmacht 
vom 14. August 1850. bestellten Vertretern der Bergisch-Markischen Eisen- 
bahn-Gesellschaft, andererseits, ist, vorbehaltlich der Allerhöchsten Genehmigung, 
in Betreff der Uebernahme der Verwaltung des Bergisch-Märkischen Eisen- 
bahn-Unternehmens von Seiten des Staats, der nachfolgende Vertrag abge- 
schlossen worden. 
S. 1. 
Der Staat übernimmt die gesammte Verwaltung des Bergisch-Märki- 
schen Eisenbahn-Unkernehmens, nachdem die General-Versammlung der Gesell- 
schaft die Uebergabe nach den Vorschriften des unterm 12. Juli 1844. Aller- 
höchst bestätigten Staturs (Gesetz-Sammlung für 1844. Seite 315. ff.) rechts- 
verbindlich beschlossen hat, sobald die Allerhöchste Bestätigung der in dem 
gegen-
        <pb n="425" />
        — 409 — 
egenwaͤrtigen Vertrage enthaltenen Abaͤnderungen des Statuts und die Ein- 
etzung der Koͤniglichen Verwaltungs-Behörde erfolgt sein wird. Letztere wird 
unter der Firma „Konigliche Oirektion der Bergisch-Märkischen Eisenbahn“ 
von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten eingesetzt und 
soll innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises die Rechte und Pflichten 
einer öffentlichen Behörde haben. Auf dieselbe gehen alle in dem Statut der 
Direktion, dem Verwaltungsrath und der General-Versammlung (mit Aus- 
nahme der im F. 4. des gegenwärtigen Vertrages der General-Versammlung 
vorbehaltenen Funktionen) beigelegten Befugnisse über; insbesondere hat dieselbe 
auch die jährlich zu vertheilende Dividende fesusegen. Sie leitet den noch 
nöthigen Ausbau der Bahn und den Betrieb für Rechnung der Gesellschaft, 
so daß sie in Betreff der von ihr einzugehenden Verträge und Verbindlichkeiten 
als Bevollmächtigte der Gesellschaft zu betrachten ist, und von dem Staate 
eine Garantie für einen Ertrag weder der Gesellschaft und den Aktionairen, 
noch dritten Personen gegenüber übernommen wird. Die Kosten dieser Ver- 
waltung, insbesondere auch die der Königlichen Verwaltungs-Behörde selbst, 
werden aus den Fonds der Gesellschaft bestritten. Seitens des Staats bleibt 
vorbehalten, der Königlichen Direktion auch die Leitung des Betriebs anderer 
Bahnen mit zu übertragen, in welchem Falle die Gehälker und sonstigen Kosten 
der Königlichen Direktion nach der Meilenzahl der verwalteten Bahnen unter 
die verschiedenen Eisenbahn-Unterneh vertheilt werden. 
  
g. 2. 
Um der Gesellschaft eine fernere beiraͤthige Mitwirkung bei der Leitung 
des Unternehmens zu gewähren, soll von der General-Versammlung eine Depu- 
tation von fünf Mitgliedern aus den Actionairen, welche in den an der Bahn 
elegenen Orten wohnen, gewählt werden. Die Mitglieder dieser Deputation 
haben während ihrer Funktion drei Aktien bei der Königlichen Direktion zu 
deponiren. Es werden eben so viel Stellvertreter mit denselben Destimmungen 
binsichtlich des Domizils gewählt. Die zuerst Gewahlten sollen bis Juni 1852. 
fungiren. Hiernchst scheiden alljährlich abwechselnd zwei, resp. drei Mitglieder 
und Stellvertreter aus, das erste Mal nach dem Loose, und später nach dem 
Amtsalter. Die Stellen der Ausscheidenden werden durch die alhjährlich im 
Monat Juni Statt findende General-Versammlung wieder besetzt; die ausschei- 
denden Mitglieder sind wieder wählbar. Scheiden Mitglieder im Laufe des 
Jahres aus, so treten für sie zunächst nach dem Amtsalter, wo dieses nicht 
entscheidet, nach der Ordnung der auf sie bei der Wahl gefallenen Stimmen, 
die Stellvertreter als wirkliche Mitglieder ein. Die Deputation wählt aus 
ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Ihre Beschlüsse wer- 
den kollegialisch gefaßt. Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen wenigstens 
drei Mitglieder amwesend sein. 
Diese Deputation, welche die Rechte und Interessen der Gesellschaft der 
Königlichen Direktion gegenüber wahrzunehmen hat, wird in wichtigen Angele- 
enheiten, insbesondere bei der Verwendung der letzten Anleihe, bei illeuung des 
Hobrplaus, Tarifs und der Dioidende mit ihrem Gutachten gehört und, drin- 
(Fr. 4917.) gend
        <pb n="426" />
        — 410 — 
end eilige Faͤlle ausgenommen, deren abweichende Ansicht von der Koͤniglichen 
irektion dem Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten zur Ent- 
scheidung eingereicht werden. Die Deputation hat ihre Konferenzen an dem 
Sitze der Königlichen Direktion zu halten. Die auswärtigen Mitglieder erhal- 
ten für die Tage, wo Konferenzen Statt finden, drei Thaler Diäten und, so- 
weit sie nicht auf der Bahn selbst reisen, Erstattung ihrer Reiseauslagen. 
. 3. 
Dieser Deputation (F. 2.) wird die Rechnung über die noch ruͤckstaͤndi- 
gen Bauausführungen, und sodann jahrlich innerhalb der vier ersten Monate 
des folgenden Jahres die Rechnung über den jährlichen Betrieb mitgetheilt. 
Diejenigen Erinnerungen gegen die Rechnungen, welche nicht schon durch die 
Königliche Direktion selbst erledigt werden, überreicht die Deputation dem Mi- 
nister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, welchem darüber die 
schließliche Entscheidung zustehr. 
K. 4. 
Die General-Versammlung wird jährlich im Juni von dem Worrsitzenden 
der Depuation berufen, um die Wahl der Mitglieder der Deputation zu be- 
wirken und um den Bericht über die Lage des Unternehmens entgegen zu neh- 
men. Den Vorsitz in der General-Versammlung führt der Vorlsiitzende der De- 
putation. 
g. 5. 
Die Dauer der Verwaltung der Bahn Seitens des Staats wird auf 
mindestens zehn Jahre festgesetzt. Nach Ablauf derselben soll sowohl dem 
Staate als der Gesellschaft die Kündigung des Verhaͤltnisses mit einjaͤhriger 
ist zustehen, der Gesellschaft jedoch nur dann, wenn sie zuvor allen Verbind- 
ichkeiten gegen den Staat und die Seehandlungs-Sozietaäͤt vollstaͤndiges Ge- 
nuͤge geleistet hat. Eine Kuͤndigung kann von Seiten der Gesellschaft nur in 
derselben Weise, wie Abänderungen des Statuts beschlossen werden (§#. 71., 
72. des Statuts.) 
g. 6. 
Alle diesem Vertrage engegenstehenden Bestimmungen des unterm 12. 
Juli 1844. Allerhöchst beslätigten Gesellschafts = Statuts werden hierdurch für 
die Dauer des Verrrags-Verhaltnisses abgeändert, resp. außer Anwendung 
gesetzt. 
Berlin, den 23. August 1850. 
(Unterschriften.) 
  
(Nr. 3318.)
        <pb n="427" />
        — 411 — 
(Nr. 3318.) Allerbschster Erloß vom 14. September 1850., wegen Einsetzung der Königlichen 
Direktion der Bergisch-Mrkischen Eisenbahn. 
!7 Ausführung der Bestimmungen des §. 1. des mit der Bergisch-Märki= 
schen Eisenbahn-Gesellschaft unterm 23. August 1850. abgeschlossenen Berriebs- 
Ueberlassungs-Vertrages ermächtige Ich Sie, Behufs des vollständigen Aus- 
baus, so wie der Verwaltung und des Betriebes der Bergisch-Markischen 
Eisenbahn, eine Behörde unter dem Namen „Knigliche Direktion der Bergisch- 
Märkischen Eisenbahn“ einzusetzen, welche von Ihnen unmittelbar ressorkiren, 
vorlufig in Elberfeld ihren Sitz nehmen und in Angelegenheiten der ihr über- 
tragenen Geschäfte alle Befugnisse einer öffentlichen Behörde haben soll. Die- 
er Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur bffentlichen Kenniniß zu 
ringen. 
Sanssouci, den 14. September 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 3318—3349.) (Nr. 3319.)
        <pb n="428" />
        — 412 — 
(Nr. 3319.) Allerhoͤchster Etlaß vom 23. September 1850., betreffend die Erwerbung und 
Annahme von Schuldverschreibungen der zur Deckung des augerordent= 
lichen Geldbedarfs der Militair-Verwaltung für das Jahr 1850. aufge- 
nommenen Staatsanleihe als Pupillen= und depositalmaßige Sicherheit. 
A-. den Bericht des Staatsministeriums vom 21. September d. J. will 
Ich in Ausführung des Gesetzes vom 7. März d. J. (Gesetz-Sammlung 
S. 173.) hierdurch bestimmen, daß die Ordre vom 3. Mai 1821. (Gesetz- 
Sammlung S. 46.), betreffend die Erwerbung und Annahme von Staats- 
schuldscheinen als Pupillen= und depositalmäßige Sicherheit, auch auf die zur 
Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs der Militär-Verwaltung für das 
Jahr 1850. in Gemäßheit jenes Gesetzes aufgenommene Staatsanleihe und 
die an diese Anleihe bezüglichen Schuldverschreibungen Anwendung fin- 
en soll. 
Das Staatsministerium hat diese Bestimmung durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt zu machen. 
Sanssouci, den 23. September 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. d. Heydt. v. Rabe. 
Sitmons. v. Stockhausen. 
An das Staatsministerium. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministerlums. 
erlin, gedrucke in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="429" />
        — 413 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaternr. 
  
JNr. 34.— 
  
  
(Nr. 3320.) Vertrag zwischen Seiner Majestct dem Könige von Preußen und Seiner Hoheit 
dem Herzoge von Anhalt-Bernburg, wegen Uebertragung der Leitung der 
Gemeinheitstheilungs= und Ablösungsgeschäfte im Herzogthume Anhalt- 
Bernburg auf die Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörden. 
Vom 11. September 1850; ratifizirt den September 1850. 
19. 
N. # Seine Majestät der König von Preußen dem Wunsche Seiner 
Hoheit des Herzogs von Anhalt-Bernburg mit Bereitwilligkeit entgegengekom- 
men sind, die Leitung der Gemeinheitstheilungs= und Ablösungs= Geet fte im 
Herzogthum Anhalt-Bernburg den -niglich Preußischen Auseinandersetzungs- 
Behörden zu übertragen, sind zur Feststellung der hierbei erforderlichen näheren 
Bestimmungen: 
Königlich Preußischer Seits: 
der Geheime Ober-Regierungsrath Kette, 
der Geheime Legationsrath Hellwig und 
der Regierungsrath Heyder, 
und Herzoglich Anhalt-Bernburgischer Seits: 
der Regierungsrath Steinkopff 
zusammengetreten und haben, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgenden Ver- 
trag geschlossen: 
Artikel 1. 
Die Leitung der Gemeinheitstheilungen und Ablösungen in dem Herzog- 
thum Anhalt-Bernburg, sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Strei- 
tigkeiten, soll durch die für die Prooin Schsen dazu berufenen Königlich 
Päeaugzischen Behörden, zur Zeit die Königliche General-Kommission in Sten- 
dal, und durch das Revisions-Kollegium für Landeskultur= Sachen in Berlin 
erfolgen. 
Artikel 2. 
Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Herzogthum An- 
halt-Bernburg geltenden Gesetze und Verordnungen zum Grunde gelegt wer- 
Jahrgang 1850. (Nr. 3320.) 760 den. 
Ausgegeden zu Berlin den 3. Oktober 1850.
        <pb n="430" />
        — 414 — 
den. Seine Hoheit der Herzog von Anhalt-Bernburg behalten Sich vor, das 
Gesetz, die Aenderung in den Ressort-Verhältnissen der General-Kommission 
kisiistend vom 21. März 1850, im verfassungsmäßigen Wege wieder auf- 
zuheben. 
Artikel 3. 
Die durch die Herzoglich Anhalt-Bernburgschen Gesetze und Verord- 
nungen der früheren Herzoglich Anhalt-Bernburgschen General-Kommission 
beigelegten Befugnisse und Pflichten gehen auf die betreffende Königlich Preu- 
ßische General-Kommission über. In die Stelle der Herzoglich Bernburgschen 
früheren Landes-Regierung als Spruchbehörde zweiter Insan) tritt das Re- 
visions-Kollegium für Landeskultur-Sachen zu Berlin. 
Artikel 4. 
Die richterlichen Entscheidungen der Königlich Preußischen Behbrden in 
den im Herzogthum Anhalt-Bernburg vorkommenden Auseinandersetzungs- 
Sachen ergehen unter der Formel: 
in Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen 
und Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt-Bernburg geschlossenen 
Staats-Vertrages vom 11. September 1850. 
Artikel 5. 
Die betreffende Königlich Preußische General-Kommission überweiset die 
Bearbeitung der einzelnen eschäfte den geeigneten Spezial-Kommissarien und 
Geometern, wobei jedoch die im Herzogkhum Anhalt-Bernburg bereits fun- 
girenden Beamten vorzugsweise berücksichtigt werden sollen. Die geschaͤftliche 
Disziplin über diese Beamten steht der niglch Preußischen General-Kom- 
mission zu. 
Artikel 6. 
Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt-Bernburg steht das Recht zu, 
einen im Herzogkhum Anhalt-Bernburg als Richter vereideten Beamten in die 
betreffende Königlich Preußische General-Kommission abzuordnen, welcher für 
alle das Herzogthum Anhalt-Bernburg betreffenden Verfügungen und Entschei- 
dungen im Kollegium Sitz und Stimme hat. 
Artikel 7. 
Das Herzoglich Anhalt-Bernburgsche Staats-Ministerium ist befugt, von 
der betreffenden Königlich Preußischen General-Kommission über die Lage der 
einzelnen Auseinandersetzungs-Sachen jederzeit Auskunft zu erfordern. Für den 
Fall, daß das Herzoglich Anhalt-Bernburgsche Staats-Ministerium in einzel- 
nen, das landespollzeiliche Interesse berührenden Punkten der betreffenden Kö- 
niglich Preußischen General -Kommission bestimmte Anweisungen zu ertheilen 
haben sollte, wird dasselbe mit dem Königlich Preußischen inisterium für 
and-
        <pb n="431" />
        — 415 — 
landwirkhschaftliche Angelegenheiten in Kommunikation treten, durch welches 
letztere dann die Bescheidung der General-Kommission erfolgt. 
ch in allen auf die Disziplin der Behörde oder der einzelnen Beam- 
ten Bezug habenden Fällen wird sich das Herzoglich Anhalt-Bernburgsche 
Staats-Ministerium an das gedachte Königlich Preußische Ministerium wenden. 
Artikel 8. 
Statt der die Remuneration der Kommissare und Sachverständigen be- 
treffenden Bestimmungen in den Herzoglich Anhalt-Bernburgschen Verordnun- 
gen sollen die im Königlich preusschen Staate wegen der Kosten und der 
emunerirung der Beamten geltenden Worschriften, * moͤgen schon erlassen 
sein oder noch erlassen werden, auch bei den im Herzogkhum Anhalt-Bernbur 
vorkommenden Auseinandersetzungs-Geschäften Anwendung finden, wobei jedo 
der F. 81. der Herzoglich Anhalt -Bernburgschen Verordnung über das Ver- 
fahren in Hütungs-, Separations= und Ablôsungssachen vom 23. Dezember 
1839. unverdändert in Kraft bleibt. 
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt-Bernburg behalten Sich vor, 
dieserhalb das Nöthige im verfassungsmäßigen Wege anzuordnen. 
Artikel 9. 
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt-Bernburg verpflichten Sich, zu 
den General-Kosten der Königlich Preußischen Auseinandersetzungs -Behörden, 
welche aus der Königlich Preußischen Staatskasse gewährt werden, an diese 
einen angemessenen Beitrag alljährlich zu zahlen. 
Dieser Beitrag wird für die nächsten fünf Jahre auf die Summe von 
„sechshundert Thalern jährlich“ festgesetzt und bleibt für die weitere Folgezeit 
besonderer Verabredung vorbehalten. 
Artikel 10. 
Die Ausführung des Vertrages erfolgt mit dem 1. Oktober 1850. 
Von dem Vertrage zurückzutreten soll sowohl Seiner Majestät dem 
Könige von Preußen, als Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt-Bernburg 
nach Ablauf von fünf Jahren und von da ab jederzeit nach Einjahriger Kün- 
digung freistehen. Eine gleiche Kündigung soll Seiner Majestät dem Könge 
von Preußen auch innerhalb der vertragsmäßigen Zeit von 5 Jahren freiste- 
hen, wenn an der hinsichtlich der Auseinandersetzungen im Herzogthum Anhalt- 
Bernburg jetzt bestehenden materiellen Gesetzgebung Etwas geändert wer- 
den sollte. 
Artikel 11. 
Gegenwärtiger Vertrag soll, sobald er die verfassungsmäßige Zustim- 
mung des Landtags des Herzogthums Anhalt-Bernburg erhalten har, unver- 
(J.. 3 .) zuglich
        <pb n="432" />
        — 416 — 
uͤglich zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt, und sollen die Ratifikations- 
rkunden binnen vier Wochen in Berlin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wartigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt. 
Berlin, den 11. September 1850. 
Gottlieb Wilhelm Kette. (L. S.) Rudolph Steinkopff. (L. S.) 
Ccieortch Hellwig. (L. S.) 
duard Heyder. (L. 8.) 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden, und hat die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden vom 1½ September 1850. bereits stattgefunden. 
Rebigirt im Büreau des Staats - Ministeriums. 
in, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Ruvolph Decker.)
        <pb n="433" />
        — 417 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
Jr. 35.— 
  
(Nr. 3321.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Juli 1850., betrefend die Revision der Jahres- 
Rechnungen der Preußischen Bank. 
A.. den weiteren Bericht des Staatsministeriums vom 4ten d. M. erkläre 
Ich Mich damit einverstanden, daß es nicht die Absicht gewesen ist, durch die 
Bestimmungen der W. 50. und 95. der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846. 
(Gesetz-Sammlung Seite 435 seg.) die Revision der Vahres Rechnungen der 
Preußischen Bank durch eine außerhalb der Verwaltung dieses Instituts 
stehende Staatsbehörde auszuschließen. Da indessen die dem Chef der Bank 
durch die V#. 50. und 95. der Bank-Ordnung ertbeilte Befugniß, ausschließ- 
lich die Form der jährlichen Rechnungslegung zu bestimmen und deim- Haupt- 
Bank-Direktorium die Decharge zu ertheilen, eine anderweitige Bestimmung 
wegen der bisher durch das Präsidium der Ober= Rechmungskaimmer bewirkten 
Revision nothwendig macht; so bestimme Ich auf den Antrag des Staats- 
Ministeriums, was folgt: 
1) Das Präsidium der Ober-Rechnungskammer wird von der ihm durch 
die Order vom 12. Februar 1820. übertragenen Reoision der Jahres- 
Rechnungen der Bank hierdurch entbunden. 
2) Die Revision der Jahres-Rechnungen der Bank erfolgt fortan durch die 
Ober-Rechnungskammer in dem für deren Wirksamkeit durch §. 1. der 
Instruktion vom 18. Dezember 1824. allgemein bestimmten Umfange. 
Dieselbe ist zu diesem Zwecke befugt, von der Bank-Verwaltung Aus- 
kunft zu erfordern und von sämmtlichen zu den Jahres-Rechnungen ge- 
hörigen Belaägen, insbesondere von den Büchern und Akten der Bank, 
Einsicht nehmen zu lassen. Eine Entscheidung in Ansehung des Formellen 
des Rechnungswesens, so wie die Ertheilung der Decharge, steht der 
Ober-Rechnungskammer nicht zu. 
3) Der Chef der Bank bestimmt die Form, in welcher die jährliche Rech- 
nungslegung der Bank zu erfolgen hat (F. 50. der Bank-Ordnung). 
Auch bleibt derselbe befugt, ausschließlich auf Grund der in seinem 
Central-Büreau nach den Büchern und Belägen bewirkten Prüfung der 
Rechnungen und unabhängig von der Neoiseon der letzteren durch die 
Jahrgang 1850. (dr. 3321.) 61 Ober- 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1850.
        <pb n="434" />
        — 418 — 
Ober-Rechnungskammer dem Haupt-Bank-Direktorium in Gemaͤßheit des 
§. 95. der Bank-Ordnung die Decharge zu ertheilen. 
Die von dem Chef der Bank erlassenen Bestimmungen uͤber das 
Formelle des Rechnungswesens, insbesondere uͤber die Form der jaͤhr- 
lichen Rechnungslegung, sind außer dem Bank-Kuratorium (K. 48. der 
Bank-Ordnung) zmleich der Ober-Rechnungskammer mitzutheilen. 
4) Die Resultate der Revision der Jahres-Rechnungen, so wie etwaige Be- 
merkungen über das Formelle des Rechnun zwesenz, insbesondere über 
die Form der jährlichen Rechnungslegung, " von der Ober-Rechnungs- 
Kammer dem Finanzminister vorzulegen, welcher dieselben nöthigen Falles 
nach vorgängigem Vernehmen mit dem Chef der Bank in dem Bank- 
Kuratorium zum Vortrag zu bringen und dessen Beschlußnahme in Ge- 
mäßheit des F. 42. der Bank-Ordnung herbeizuführen hat. 
Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen der Ober-Rechnungs- 
Kammer und der Bank-Verwaltung entscheidet das Bank-Kuratorium auf 
den Vortrag des Finanzministers. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen 
Kenmniß zu bringen. 
Sanssouci, den 15. Juli 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
An das Staatsministerium. 
  
(Nr. 3322.)
        <pb n="435" />
        — 419 — 
(Nr. 3322.) Allerhschster Erlaß vom 18. September 1850., betressend die in Bezug auf 
den Ausbau der Gemeinde-Chaussee von Bensberg über Dürscheid nach 
Wipperfürth bewilligten fiskalischen Vorrechte. 
N Ich durch Meine Erlasse vom 25. August 1848. und vom heuti- 
gen Tage den Ausbau einer Gemeinde-Chaussee von Bensberg über Dürscheid 
nach Wipperfürth genehmigt habe, will Ich den betreffenden Gemeinden Be- 
bufs der Uweerhaltung dieser Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee- 
eldes nach dem für die Scaats-Chausseen gelrenden jedesmaligen Chausseegeld- 
arife verleihen. Zugleich bestimme Ich, daß die für die Staats-Chausseen 
bestehenden Vorschriften in Betreff der Entnahme von Chaussee-Neubau= und 
Unterhaltungs-Materialien von benachbarten Grundstücken, so wie das Expro- 
priationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke, auf die gedachte 
Straße Arwendung finden sollen. Ingleichen sollen die dem Chausseegeld- 
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
Polizeivergehen auf die Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwaärtige Befehl ist durch die GEsset= Sammlung zur bffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 18. September 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(N. 3323—333) 617 (Nr. 3323.)
        <pb n="436" />
        Umfang unb 
# des 
tr-· 
— 420 — 
(Nr. 3323.) Statut des Wittenberger Deichverbandes. Vom 7. Oktober 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛt. ꝛc. » 
Nachdem es fuͤr erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Nie- 
derung auf dem linken Ufer der Elbe von Pretzsch bis zur Dessauschen Graͤnze 
behufs der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung eines Deiches gegen die 
Ueberschwemmungen der Elbe zu einem Deichverbande zu vereinigen und nach- 
dem die gesetzlich vorgeschriebene Un#brung der Becheiligten erfolge ist, geneh- 
migen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 
28. Januar 1848. GV. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung v. J. 1848. S. 54.) 
die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung: 
„Wittenberger Deichverband“ 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut. 
Erster Abschnitt. 
K. 1. 
In der am linken Elbufer von der Höhe bei Pretzsch bis zur Anhalt- 
Dessauschen Landesgränze sich erstreckenden Niederung werden die Eigenthümer 
aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwal- 
lung bei einem Wasserstande von 16 Fuß 9 Zoll am Wittenberger Pegel der 
Ueberschwemmung unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigk. 
Der Verband bildek eine Corporation und hat seinen Gerichtsstand bei 
dem Kreisgerichte zu Wittenberg. 
g. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob, binnen laͤngstens fuͤnf Jahren einen 
wasserfreien tuͤchtigen Deich im Wesentlichen mit Beibehaltung der jetzigen 
Deichlinie von Pretzsch bis zum Merschwitzer Fluͤgeldeich auf 22 Fuß, von da 
bis zu den Wartenburger Sandbergen auf 214 Fuß, unterhalb der Sandberge 
auf 21 Fuß, von da bis Pratau abfallend auf 20 Fuß, unterhalb der Witten- 
berger Brücke auf 19 Fuß, desgleichen einen Flügeldeich vom Vorwerk Hohen- 
rode ab, durch das Forstrevier Straube vorlaufig bis 100 Ruthen vor der 
Dessauschen Landesgrenze ebenfalls auf 19 Fuß Höhe des Wittenberger Pe- 
gels und zwar alle diese Deiche mit einer Kronenbreite von 6 Fuß, einer drei- 
füßigen vorderen mit Rasen belegten und einer zweifüßigen besceten inneren Bs- 
schung anzulegen und eben so, wie die bereits vorhandenen Flügeldeiche bei 
Merschwitz, Dabrun und Bleddin, zu unterhalten. 
Sollte durch spätere Erfahrungen eine gröôßere Höhe oder Stärke des 
Deichs zum Schutz gegen den höchsten Wasserstand geboten werden, so ist die- 
Felten nach den Anordnungen der Staatsbehörden vom Deichverbande her- 
zustellen. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so "0t 
er
        <pb n="437" />
        — 421 — 
der Deichverband dieselbe auszufuͤhren, vorbehaltlich seiner Anspruͤche an andere 
Verpflichtete. 
g. 3. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgraͤben anzulegen und zu 
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstuͤcken der Niederung 
schaͤdliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. 
Insbesondere liegt dem Deichverbande die Unterhaltung und etwanige 
Erweiterung des von Boos-Wachsdorf über Eutzsch in den Klitzschenaer See 
bis zur Rehsenschen Mühle in den Jahren 1846 bis 1848 ausgeführten Ent- 
wässerungs-Kanals ob. 
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne Genehmigung des Deich- 
hauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut noch abgeleitet werden. 
Jeder Grundbesitzer der Niederung hat das Recht, die Aufnahme des 
Wassers, dessen er sich emledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Oeichhauptmann vorzuschreiben- 
den Punkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluths-Gesetzen hierbei Betheiligten. 
g. 4. 
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschließen- 
den Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) fuͤr die Hauptgraͤben 
anzulegen und zu unterhalten. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgraͤben, 
Schleusen, Bruͤcken ꝛe. und uͤber die sonstigen Grundstuͤcke des Verbandes ist 
bagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Oeichamte fest- 
ustellen. 
Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei der 
jährlichen Rechnungsabnahme zur Erkladrung vorgelegt. 
Zweiter Abschnitt. 
K. 5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleisiung V###scht- 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich= gender Deich- 
kasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung Fese Be 
der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Ver= himmung der 
bandes etwa kontrahirten Schulden haben die Feichgeno en nach dem von der d 
Regierung in Merseburg auszufertigenden Deichkataster aufzubringen. Nur die gungach dem 
Kosien der Anlage des von Wachödorf über Eutzsch in den Klitzschenaer See Deichtatasten. 
und von da bis zur Rehsenschen Wassermühle ausgeführten Kanals (G. 3.), 
einschließlich des damit verbundenen Ankaufs von Grundstücken und der An- 
lage von zugehörigen Bauwerken sind von den bei dieser Anlage besonders Be- 
theiligten nach Verhäleniß des abzuwendenden Schadens und herbeizuführen- 
den Vortheils zu tragen. 
(Nr. 3328.) Für
        <pb n="438" />
        — 422 — 
Fuͤr die Vertheilung dieser ersten Anlagekosten ist ein Spezialkataster 
aufzustellen und bei dessen Ausarbeitung, zu erwaͤgen, ob und welchen Theil 
der Anlagekosten etwa der ganze Deichverband wegen des allgemeinen Interesses 
dieser Entwässerungs-Anlage zu uͤbernehmen hat. 
g. 6. 
In dem Deichkataster werden die Eigenthümer aller von der Verwallung 
eschützten Hof= und Baustellen, Gärten, Aecker, Wiesen, Forstgrundstücke, 
Wese umnd Gräben nach drei verschiedenen Klassen aufgeführt. Hof= und 
Baustellen, sowie Wege und Gräben werden zur I. Klasse gerechnet. Wiesen 
und Forstgrundstücke werden nur mit der Hälfte ihres Flächen-Inhalts herange- 
zogen, deSgleichen Grundstücke anderer Art, wenn sie nur unter dem Schutz 
eines Flügeldeiches liegen. Im Uebrigen werden ohne Rücksicht auf die Natur 
und Benutzungsweise der Grundstücke bei der Veranlagung folgende drei 
Klassen angenommen: 
I. Klasse: Grundstücke, deren Reinertrag pro Morzen jährlich mehr als 
zwei Thaler beträgt, werden veranlagt mit der ganzen Fläche. 
II. Klasse. Grundslücke mit einem Reinertrage zwischen 1 und 2 Rthlr. 
werden veranlagt mit der halben Fläche. 
III. Klasse. Grundstücke mit einem jährlichen Reinertrage zwischen 15 
Sgr. und 1 Rlthlr. werden veranlagt mit dem vierten Theil der Fläche. 
Grundstücke mit einem Reinertrage unter 15 Sgr. werden gar nicht ver- 
anlagt. 
K. 7. 
Die solchergestalt auf Normal-Morgen (I. Klasse) reduzirte Niederungs- 
fläche jedes Deichgenossen bildet den Maaßstab seiner Deichkassen-Beiträge. 
Vorläufig sind die Deichkassenbeiträge nach dem bereits aufgestellten Ka- 
taster zu erheben, doch sind die schon angebrachten oder innerhalb vier Wochen 
nach Publikation des Statuts anzubringenden Erinnerungen unter Zuziehung 
der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforderlichen Sach- 
verständigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen, und zwar hinsichts der 
Vermessung und des Nivellements ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls 
ein Vermessungs-Revisor, hinsichtlich der Bonität und Einschähun zwei oͤkono- 
mische Sachperständige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ue ershdemmungs- 
Verhälenisse ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet werden kann, werden 
von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nädmlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Depuktirte andererseits, be- 
kannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es 
dabei sein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. An- 
dernfalls werden die Akten der Königlichen Regierung eingereicht zur Entschei- 
dung über die Beschwerden. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. Bi 
in-
        <pb n="439" />
        — 423 — 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Helurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei- 
ten zulässig. 
Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der 
Königlichen Regierung in Merseburg auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
In gleicher Weise sind die Voaschwerden u entscheiden, welche gegen das 
nach §. 5. aufzustellende Spezial-Kataster angebracht werden, nachdem Laseelte 
dn Dichamte vollstaͤndig und den betheiligten Ortschaften extraktweise mitge- 
theilt ist. 
S. 8. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und 
Entwässerungs-Anlagen wird für jetzt auf jährlich zwei Silbergroschen sechs 
Pennige für den Normal-Morgen, d. h. den Morgen I. Klasse, festgesetzt. 
WBemn die Erfüllung der Sozietätezwecke einen größeren Aufwand er- 
fordert, so muß dieser Meglbetrag als außerordentlicher Beirag ausgeschrieben 
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. Dies gilt insbesondere von 
den Kosten der statutenmäßigen Neubauten. 
g. 9. 
Wenn die gewoͤhnlichen Deichkassen-Beitraͤge, nachdem daraus fuͤr die So- 
ietaͤtszwecke bestimmmungsmaͤßig gesorgt worden, Ueberschuͤsse ergeben, so sollen 
iese bis zur Höhe von sechstausend Thalern zu einem Reservefonds gesam- 
melt und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds darf 
nicht zu den laufenden und gewoôhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern 
allein für folgende Zwecke verwendet werden: 
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstörten oder 
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den 
ewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; 
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen; 
c) für Ausführung von Meliorations-Anlagen. 
S. 10. 
Die gewöhnlichen Deichkassen -Beiträge sind zu ermapßigen, wenn sie nach 
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf- 
niß des Verbandes ergeben. 
S. 11. 
Die Deichgenossen sind bei Vermeddung der administrativen Execution 
gehalten, die gewöhnlichen Deichkassen-Beiträge in halbjährigen Terminen, 
am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur Deichkasse abzuführen. 
Eben so müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben 
des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden. 
S. 12. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassen-Beiträge ruhe gleich 
(Nr. 3323.) der
        <pb n="440" />
        — 424 — 
der sonstigen Deichpflicht als Reallast unablöslich auf den Grundstuͤcken, sie ist 
den öffenklichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor densel- 
ben den Vorzug. 
Die Erfülung der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben 
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Execution er- 
zwungen werden. *- 
Die Execution findet auch Statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere 
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den 
eigentlich Verpflichteten. Bei Besitz-Veränderungen kann sich die Deichver- 
waltung auch an den im Deichkataster genannten Eigenthümer so lange halten, 
bis ihr die Besitzveränderung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt und 
so nachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfol- 
en kann. 
8 Bei vorkommenden Parcellirungen muͤssen die Deichlasten auf die Trenn- 
stücke verhältnigmäßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min- 
destens Einen Pfennig jährlich. 
S. 13. 
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann — abgesehen von dem Falle 
der Parzellirung und Besitz-Veränderung — zu jeder Zeit gefordert werden: 
a) wenn erhebliche fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung 
des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden; 
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth- 
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundslücke künftig außer- 
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund- 
stücke innerhalb der Verwalng zu liegen kommen; 
pc) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge- 
treten werden; 
d) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstäcke dergestalt aus- 
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähigkeit um 
mehr als die Hälfte verringert hat und die Wiederherstellung in den fru- 
heren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorge- 
dachten Gründen entscheidet das Deichamt. 
. 14. 
Wegen angeblicher Irrthümer im Deichkataster oder Veränderungen 
im Ertragswerthe der Grundstücke kann außer den im §. 13. gedachten Fällen 
eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der enöhricchen Verwaltung 
nicht Eekordert, #oddern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen 
der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten 
des Deichamtes angeordnet werden. 
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich- 
amtes eine allgeweine Revision des Deichkatasters von der Regierung angeord- 
net werden. Dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschrie- 
bene Verfahren zu beobachten. 
S. 15.
        <pb n="441" />
        — 425 — 
g. 15. 
Ueber die Antraͤge auf Erlaß und Stundung von Deichkassen-Beitraͤgen M htr u# 
entscheidet das Deichamt. Sette 
g. 16. Beiträge. 
Für Grundstlücke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgetieft oder ver- 
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch 
faällig werdenden Deichkassen-Beiträge von den beschddigten Flächen bis dahin 
fordern, daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach §. 13. abzuändern, 
schließlich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind 
die rückständigen Beiträge nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen 
und einzuziehen, auch darf die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in 
vier halbjaährigen Terminen exekutivisch beigetrieben werden. 
S. 17. 
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schließlich zurückgewiesen 
worden, so kann der Beschädigte einen ein= bis fünfjährigen Erlaß der ge- 
wöhnlichen Deichkassen-Beiträge von den beschädigten Flächen und eine gleich- 
zeitige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn 
die Vorkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder 
versandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder 
Unterpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher 
dem Werkhe des ungefähren ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grundstücks 
nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt. Die Einzahlung der gestun- 
deten Betrage darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjährigen Termi-- 
nen exekutiolsch beigetrieben werden. 
g. 18. 
Sobald das Wasser die Höhe von 13 Fuß am Wirttenberger Pegel er- Naow= 
reicht und daher an den Fuß des Deiches tritt, müssen die Dimme des Ver-dalssleigus- 
bandes, so lange der Wasserstand nicht unter dieses Maaß gefallen, durch 
Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. Die erforderlichen Wachter 
können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn angenommen und aus der Deich- 
kasse bezahlt, oder aus den belheiligten Orlschaften requirirt werden. 
K. 19. 
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Ge- 
fahr so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die ge- 
wöhnliche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wcchter nicht mehr 
ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anweisung 
des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Oeiche erforder- 
lichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und die zum 
Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. Der Deichhauptmann ist im 
Fall der Noth befugt, die erforderlichen Materialien überall, wo sich solche 
finden, zu nehmen, und diese müssen mit Vorbehalt der Ausgleichung unter 
Jahrgang 4850. (Nr. 333.) 62 den
        <pb n="442" />
        — 426 — 
den Verpflichteten und der Erstattung des Schadens, wobei jedoch der außer- 
ordemtlt uge Werth nicht in Anrechnung kommt, von den Besitzern verabfolgt 
werden. 
g. 20. 
Jedem Ort ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen 
muß, im Voraus zu bestimmen und durch Pfähle abzugrenzen, unbeschadet 
des Rechtes der Deichbeamten, die Mannschaften nach andern gefährdeten 
Punmkten zu beordern. 
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Mate- 
rialien schon vor Beginn des Eisgangs auf die Deiche schaffen lassen. 
g. 21. 
Bretter, Faschinen und Pfaͤhle werden aus der Deichkasse bezahlt, — 
in soweit nicht der Forstfiskus zur Hergabe von Faschinen und Pfaͤhlen ge- 
gen Erstattung des Hauerlohns nach dem bestehenden Rechtsverhaͤltniß ver- 
pflichtet ist — die uͤbrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden 
auf die Deichgenossen ausgeschrieben nach ungefaͤhrem Verhaͤltniß der Deich- 
kassen-Beitraͤge der einzelnen Ortschaften. 
Die Materialien werden Eigenthum des Deichverbandes. 
Im Nothfall muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst 
von allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeits- 
faͤhig sind, persönlich und unentgelrlich geleistet werden. Die betreffenden Po- 
lizeibehörden sind nach h. 25. des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848. ver- 
pflichtet, auf Antrag des Deichhauptmanns kraͤftig dafuͤr zu sorgen, daß dessen 
Anordnungen schleunigst Folge geleistet werde. 
Schwcchliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechs- 
zehn Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden. 
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst 
versehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aerten, Later- 
nen 2c. müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden 
sind, von den Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Güter einen besonderen 
Gemeindebezirk bilden, mitgegeben werden. 
6. 22. 
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An- 
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un- 
folgsankei und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit der Wächter und Arbeiter 
wird — in sofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafe verwirkt 
ist — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder ver- 
hältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. 
Der Versuch, sich dem Dienste durch Nichrbefolgung des Aufgebots 
oder eigenmächtiges Verlassen der Wachposten zu entziehen, wird durch eine 
Geldstrafe von fünf Thalern oder verhclemismäsge Gefängnißstrafe geahndet. 
Fü gar nicht oder unvollständig gelieferte Materialien und nicht gelei- 
stete Fuhren oder nicht gestellte reitende Boten sind von dem Schuldigen fol- 
gende Geldstrafen zur Deichkasse zu entrichten: 
1) Für
        <pb n="443" />
        — 427 — 
1) Fuͤr ein Fuder Mist ..... 5 Rthlr. — Sgr. 
2) ein Bund Stroh. . ... — 6 
3) eine Fuhrte 5 — 
4) = einen reitenden Boten 3 — 
50 Fär unvollständig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. und 
« 2., die Haͤlfte der oben bestimmten Strafen. 
Außerdem ist der Saͤumige zur Nachlieferung event. zum Ersatze der 
Kosten der fuͤr seine Rechnung anzuschaffenden Materialien verpflichtet. 
g. 23. 
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen 
Sperrung der Kommunikation durch Wan nicht zu den Natural-Hülfsleistun- 
en haben aufgeboten werden koͤnnen, sollen in den Jahren, in weichen ein 
olches Aufgebot stattgefunden, einen besonderen verhaͤltnißmaͤßigen Geldbeitrag 
zur Deichkasse leisten. 
Dieser wird so berechnet, daß 
a) der 24stündige Dienst eines Wächters zu einem Werthe von 10 Sgr.; 
b) eine Fuhre Mist zu 1 Rithlr. 10 Sgr.; 
) eine zweispännige Fuhre in 24stündigem Dienste zu 2 Rchlr.; 
4) ein reitender Bote im 24stündigen Bienge= zu 1 Rpr 
e) ein Schock Stroh zu 5 Rthlr. 
angenommen wird. 
Dritter Abschnitt. 
g. 24. 
Die schon besiehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband über= Seschräzun- 
nimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über. Den bisherigen BeP atn 
sitzern bleibt jedoch das Vorpachtsrecht auf die Grasnutzung an und auf den an den Grund- 
Deichen, soweit ihre Grundstücke ansioßen. Auch kann das Deichamt den Ad-kn. 
jacenten die Grasnutzung auf deren Verlangen überlassen, wenn diefelben sich 
bereit erklären, dagegen den Erdboden zur Ausbesserung der Deiche in bishe- 
riger Weise unentgeltlich herzugeben. 
Die eingehenden Privakdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Interessenten, 
welchen sie bisher gehört haben. 
G. 25. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: 
a) die Grundstücke am inneren Rande des Deiches dürfen drei Fuß breit 
von dessen Fuße ab weder beackert noch bepflanzt, sondern nur als Gra- 
serei benutzt werden; 
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder 
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig 
Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundamente 
zu neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegra- 
ben werden; 
3323.) 62* c) an
        <pb n="444" />
        — 428 — 
c) an jedem Borde der vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgräben 
müssen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben; 
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Bäume und 
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden; 
e) die Eigenthümer der Grundstücke an den Hauptgräben müssen bei deren 
Räumung den Auswurf auf ihre Grundslücke aufnehmen und müssen 
den Auswurf, dessen Eigenkhum ihnen dagegen zufällt, binnen vier 
Wochen nach der Räumung — wenn aber die Räumung vor der Erndte 
erfolgt, binnen vier Wochen nach der Erndte — bis auf eine Ruthe Ent- 
fernung vom Graben fortschaffen. Aus besonderen Gründen kann der 
Deichbaupzmann die Frist zur Fortschaffung des Grabenauswurfs ab- 
ndern; 
GBinnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge- 
nehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden. 
S. 26. 
Im Vorlande gelten folgende Beschrankungen: 
a) Jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen 
vom Stromufer und eben so weit vorlängs des Deichfußes das Aufsetzen 
und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem 
Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Trans- 
port der Materialien über das Vorland, unentgeltlich gefallen lassen; 
auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deichfußes nicht 
geackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden; 
b) Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Vor- 
lande in soweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König- 
lichen Strompolizei-Behörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf 
schädliche Weise beschranken; 
c) Auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorsprin- 
genden Landecken, welche die Irregularität des Flußbettes befördern 
würden, können von der Königlichen Strompolizei -Behörde untersagt 
werden. 
Ausnahmen von den in 9#. 25. 26. gegebenen Regeln können in einzel- 
nen Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet werden. 
g. 27. 
Die Eigenmhümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver- 
pflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den 
Schutz= und Meliorations = Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen 
Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Mate- 
rialien an Sand, Lehm, Rasen r2c. gegen Ersatz des durch die Fortnahme der- 
selben ihnen entstandenen Schadens zu überlassen. 
S. 28. 
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer 
oder vom Oeichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung 
als
        <pb n="445" />
        — 429 — 
als nothwendig erachtet, so muß der Eigenthuͤmer auf Anordnung des Deich- 
hauptmanns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anle- 
en und unterhalten, oder den dast erforderlichen Grund und Boden dem 
erbande gegen Entschädigung überlassen. 
§. 29. 
Bei Feststellung der nach den SF. 27. und 28. zu gewährenden Verga#- 
tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen C. 20. 
des Deichgesetzes). Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des 
Besitzers zu bewirkender Abschätzung von dem Deichamt, oder in eiligen Fällen 
von dem Oeichhauptmann vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes in- 
terimistisch festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist inner- 
halb vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des festgesetzten Betrages 
der Rechtsweg zuldssig. Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher 
Frist Rekurs an die Regierung einlegen. 
Die Fortnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird 
durch die Einwendungen gegen die vorläufig festgesetzte Entschädigung nicht 
aufgehalten. 
Vierter Abschnitt. 
F. 30. 
Der Deichverband ist dem Ober-Aufsichtsrecht des Staates unterworfen. Ansa 
Dasselbe wird von der Königlichen Regierung in Merseburg als Landes- 
olizei -Behörde und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirth- 
chaftlichen Angelegenheiten gehandhabt, nach Maaßgabe dieses Statuts, übri- 
r in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche nach S# 40., 140. bis 
43. der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. den Aufsichts-Behörden der 
Gemeinden zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sca- 
tus überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordenklich erhalten, 
die Grundstücke des Verbandes sorgfaltig genutzt und die elwanigen Schulden 
regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse 
des Deichamtes und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulassig und 
eingeschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in 
Vollzug. 
He# Beschwerden an die Regierung können nur 
a) über Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen die Mitglieder und 
Unterbeamten des Verbandes binnen zehn Tagen, 
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (c. 3. 13.), über Erlaß und 
Esnung von Deichkassen-Beiträgen, sowie über Entschädigungen binnen 
vier Wochen, 
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben 
sind bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet 
mit seinen Bemerkungen, ungescäkumt an die Regierung zu befördern hat. Son- 
stige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
Cr. 33—.) Fv 31.
        <pb n="446" />
        — 430 — 
K. 31. 
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich- 
verwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Deichschau= und 
Deichamts-Konferenz-Protökoll und ein Finalabschluß der Deichkasse überreicht 
werden. 
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse so- 
wohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur 
Beiwohnung der Deichschauen und der Deichamts-Versammlungen abzuordnen, 
eine Geschäfts-Anweisung für die Deichbeamten nach Anhbrung des Deich- 
amtes zu ertheilen, und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über 
die Polizeiverwaltung (Ges. Samml. v. Jahre 1850. S. 265.) die erforder- 
lichen Polizei-Verordnungen zu erlassen zum Schutz des Deiches, des Deich- 
gebietes, der Gräben, Planzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes. 
9. 32. 
Bei Wassergefahr ist der Kreis-Landrath — eben so wie der etwa abge- 
sendete besondere Regierungs = Kommissarius — berechtigt, sich persönlich die 
Ueberzeugung zu verschaffen, ob und inwieweit die erforderlichen Sicherheits- 
Maaßregeln getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge Statt, so kann derselbe 
die ihm nörhig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die 
seichbeamten haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge zu 
eisten. 
  
§. 33. 
Wem das Deichamt es unterläßt oder verweigert, die dem Deichver- 
bande nach diesem Statut oder sonsi gesetzlich obliegenden Leistungen auf den 
Haushalts -Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die 
Regierung nach Anhörung des Deichamtes die Eintragung in den Erat von 
Amtswegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe 
fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beitrage. 
Gegen diese Entscheidung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen 
die Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Augelegen- 
heiten zu. 
K. 34. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß den Deichbeamten die ihnen 
zukommenden Desoldngen unverkürzt zu Theil werden und etwanige Beschwer- 
den darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
Fünfter Abschnitt. 
g. 35. 
Don den Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung. Er wird 
Dabcher= von denjenigen Mitgliedern des Deichamtes, welche die Vertretung der Deich- 
I. Deich-genossen bei demselben bilden, durch absolute Stimmenmehrheit auf sechs 
baustmarn. Jahre gewöählt. di 
ie
        <pb n="447" />
        — 431 — 
Die Wahl bedarf der Bestaͤtigung der Regierung. Wird die Bestaͤti- 
gung versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch 
diese Wahl nicht bestaͤtigt, oder die Wah verweigert, so steht der Regierun 
die Ernennung auf höchstens drei Jahre zu. In derselben Weise ist gleichzei- 
tig ein Stellvertreter zu wählen, welcher die Geschäfesführung übernimmt, 
wenn der Deichhauptmann auf längere Zeit behindert ist. 
In einzelnen Fällen kann der Deichhauptmann sich durch den Deichin- 
spektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen. 
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom- 
missarius der Regierung in offenrlicher Sitzung des Deichamtes vereidet. 
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die übri- 
en Mitglieder des Deichamtes, so wie die sonstigen Deichbeamten in gewoͤhn- 
icher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eides Statt. 
g. 36. 
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungs-Behoͤrde des Deichverban- 
des folgende Geschaͤfte: 
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschluͤsse der vorgesetzten Behoͤrden 
auszufuͤhren; 
b) die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszufuͤhren. 
Der Deichhauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des 
Deichamtes, die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nachthei- 
lig erachtet, zu beanstanden und die Enescheidung der Regierung einzu- 
holen. Gestatten es die Umstände, so ist zuvor in der nächsten Sitzung 
des Oeichamtes nochmals eine Verstchndigung zu versuchen; 
die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf 
dem Etat oder besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen 
und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu 
überwachen. Die Termine der regelmäßigen Kassenrevistonen sind dem 
Deichamte mitzutheilen, damit dasselbe ein Muglei oder mehrere abordnen 
kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenre- 
pn ist ein vom Deichamte ein für allemal bezeichnetes Mitglied 
zuzuziehen; 
d) den Oeichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre- 
ten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhan- 
deln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in 
der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden 
Namens des Verbandes von dem Deichhauptmann oder seinem Stell- 
vertreter gültig unterzeichnert, indeß ist zu Verträgen und Vergleichen 
über Gegenstände von 50 Rlhlrn. und mehr der genehmigende Beschluß 
oder Vollmacht des Deichamkes beizubringen. Verträge und WVergleiche 
unter 50 Rthlr. schließt der Deichhaupnmann allein rechtsverbindlich ab 
und hat nur die Berhandlungen nachtraglich dem Deichamte zur Kennt- 
nißnahme vorzulegen; 
e) die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren; 
4) die ODeichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und 
(Nr. 3323.) en 
c
        <pb n="448" />
        — 432 — 
den Beschluͤssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und son- 
stigen Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und voll- 
streckkar zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder 
von den Saumigen im Wege der administrativen Exekution zu bewir- 
ken durch die Unterbeamten des Verbandes oder durch Regquistition der 
gewöhnlichen Ortspolizeibehörden. Die Hebelisten (Rollen) müssen, be- 
vor sie vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein; 
6) die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der kechnischen Ver- 
waltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich= und Grabenschau 
im Mai und Oklober nach Verabredung mit dem Deichinspektor auszu- 
schreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor ab- 
uhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein 
Protofoll zu führen; 
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die Re- 
sultate der Verwaltung vorzulegen. 
F. 37. 
Die Etatsentwürfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister dem 
Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen und werden 
von diesem mit seinen Bemerkungen dem Oeichamte in der Juni-Versammlung 
zur Feststellung vorgelegt. 
Der Etat ist vor der Feststellung und die Rechnung nach der Feststel- 
lung vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu besiimmenden Lokale 
zur Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. 
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlungsanweisungen auf die Deich- 
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Oeichinspektor innerhalb der ihm zur 
Disposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem 
Deichhauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen. 
g. 38. 
Berichtigungen des Deichkatasters finden nur Statt auf Grund eines 
Dekrets des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betref- 
fenden Beschluß des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß. 
S. 39. 
Gegen die besoldeten Untcerbeamten des Verbandes, mit Ausschluß des 
Deichinspektors und des ODeichrentmeisters, kann der Deichhauptmann Discipli- 
narstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, so wie nöthi- 
genfalls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen. 
S. 40. 
Der Deichhauptmann untersucht die deichpolizeilichen Vergehen der Mitglie- 
der des Verbandes und setzt die Strafen gegen diese fest. Binnen zehn Tagen nach 
Bekanntmachung des Strafresoluts kann der Angeschuldigte entweder Untersuchung 
vor dem Polizeirichter verlangen oder Rekurs an die Nezierung bei dem Deich- 
hauptmann anmelden. Geschieht weder das eine noch das andere, so behält 
es bei der Straffestsetzung des Deichhauptmanns sein Bewenden. Deich- 
eich-
        <pb n="449" />
        Deichpolizei-Kont ti anderer Personen sind zur Bestrafung durch 
den Polizeirichter anzuzeigen, wenn nicht der Freoler freiwillig die ihm vom 
Deichhauptmann bekannt gemachte Geldstrafe zur Oeichkasse einzahlt. 
Die Verwandlung der Geldstrafe in Gefängnißstrafe muß in jedem Fall 
durch den Polizeirichter auf Antrag des Deichhauptmanns und des Polzzei- 
Anwalts bewirkt werden. Die vom Deichhauptmann allein, nicht vom Polizei- 
richter festgesetzten Geldstrafen fließen zur Deichkasse. 
S. 41. 
Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes; 
er beruft dessen Versammkungen, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt 
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. 
F. 42. 
Der ODeichinspektor leitet die technische Werwaltung des Deichverbandes, 
mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang 
erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Qualifikation eines geprüften Bau- 
meisters besitzen. 
Seine Wahl und Bestätigung erfolgt in der für den Deichhauptmann 
vorgeschriebenen Weise. Der Lerchiufperter erhält vom Deichverbande eine 
Remuneration von achtzig Thälern jährlich, zugleich als Entschädigung für 
Reisekosten und sonstigen Aufwand. 
Er hat keinen Pensionsanspruch gegen den Deichverband. 
K. 43. 
Der Deichinspekror entwirft die Anschlage zur Unterhaltung und Her- 
stellung der Sozietats-Anlagen und legt solche dem Deichhauptmann zur Prü- 
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor. 
Die Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Er- 
höhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deichbrüchen 
sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. 
S. 44. 
Wird von dem Deichamt die Genehmigung zur Ausführung einer Ar- 
beit versagt, welche nach der Erklärung des Oeichinspektors ohne Gefährung 
der Sozietätszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden darf, so muß 
die Entscheidung der Regierung (ch. §. 33.) von dem Deichinspektor eingeholt 
und demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
S. 45. 
Die Ausführung der von dem Deichamt oder von der Regierung be- 
schlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten. 
Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Grä- 
ben, Schleusen, Uferdeckwerke und Mazungen erfolgt unter der Leitung des 
Deichinspektors. 
Die Unterbeamten, Deichschöppen, Wach= und Hülfsmannschaften haben 
Jahrgang 1850. (Nr. 3323.) 63 dabei 
  
2. 
mnnen
        <pb n="450" />
        — 434 — 
dabei und insbesondere bei der Vertheidigung gegen Wassergefahr die Anwei- 
sungen des Deichinspektors puͤnktlich befolgen. 
Innerhalb der etatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten 
Anschlage kann der Deichhauptmann zur Wereinfachung des Geschäfts bestimmte 
Summen dem Deichinspektor zur Disposition stellen, bis zu deren Höhe die 
Deichkasse auf Anweisung des Deichinspektors Zahlung zu leisten hat. 
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deichinspek- 
tor erfolgen. 
Der halbjährigen Schau muß der Deichinspektor beiwohnen. 
K. 46. 
In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umstände Arbeiten noth- 
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozielätszwecke nicht 
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichtet, die Ar- 
beiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. Er muß aber die getroffenen 
Anordnungen und die Gründe, welche die unverzügliche Ausführung nothwen- 
dig machen, gleichzeitig dem Deichhauptmann und, wenn Letzterer sich nicht 
einverstanden erklären sollte, der Regierung anzeigen. 
Dieselbe Anzeige ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung des Deich- 
amtes zu machen. Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jahres- 
Einnahmen der Deichkasse nicht bestrikten werden, so muß das Deichamt in 
kürzester Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu 
erhalten und über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen. 
S. 47. 
3. Deick- Der Deichrentmeister, welcher zugleich die Stelle eines Deichsekretairs 
Nenbnitisier versehen kann, wird von dem Deichamt im Wege eines kuͤndbaren Vertrages 
gegen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhnlichen Deichkassen- 
eiträgen, sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung angenommen. 
C. 48. 
Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse und führt das Deichkata- 
sier. Er hat insbesondere: 
a) die Etatsentwürfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns aufzu- 
stellen; 
b) die sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten 
4tr fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen; 
P)die gewöhnlichen und außerordentlichen Zahlungen aus der Oeichkasse 
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewir- 
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den 
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des 
Deichhauptmanns durch die Deichschöppen vertreten lassen; 
d) die jährliche Deichkassenrechnung zu legen; 
e) de chlataster nach den Dekreten des Deichhauptmanns (G. 38.) zu 
erichtigen; 
wenn er zugleich Deichsekretair ist, die Expeditions-, Kanzlei= und Registra- 
tur=
        <pb n="451" />
        — 435 — 
tur-Geschaͤfte zu besorgen und die Protokolle bei den Deichschauen und 
Deichamtsversammlungen zu führen. 
— V 
S. 49. 
Die erforderlichen Unterbeamten — als Damm= oder Wallmeister — 
für die spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Graben, Schleusen 
und Grundstücke des Verbandes, werden von dem Deichhauptmann nach An- 
hörung des Deichamtes gewählt und angestellt. Das Deichamt bestimmt die 
Zahl und den Geschäftskreis dieser Beamten und beschließt, ob die Anstellung 
auf Kündizung, auf eine bestimmte Reihe von Jahren, oder auf Lebenszeit 
erfolgen soll. 
G. 50. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
hinreichender kechnischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspeklor versichert 
hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Elementarkennt= 
nisse in so weit besitzen, daß sie eine versiändliche schriftliche Anzeige erstatten 
und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohnrechnung 
führen können. 
G. 51. 
4. Ins###- 
e. 
Der Deichhauptmann theilt nach Anhoͤrung des Deichamtes die Deiche 5. Deihsch- 
in 12 Aufsichtsbezirke. Fuͤr jeden Szit werden zwei Dchschepe aus der ve- 
ählt 
Zahl der Deichgenossen auf sechs Jahre vom Oeichamte erw und vom 
Deichhauptmann bestätigt. Für die Deiche vor dem Königlichen Forstrevier Straube 
ist der jedesmalige Königliche Revierförster zugleich Deichschöppe. 
Mitglieder des Deichamtes — mit Ausnahme des Oeichhauptmanns 
und Deichinspektors — können auch zu Deichschöppen ernannt werden. 
Die Oeichschöppen sind Organe des Deichhauptmanns und Deich- 
Inspektors, und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in 
den örtlichen Geschäften des Bezirks dieselben zu unterstützen. 
§. 52. 
Die Deichschöppen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der 
Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So- 
zietcts-Anlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwährend Kenntniß 
z nehmen, den Oeich= und Grabenschauen in ihrem Bezirk und den benach- 
arten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch Anträge 
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks dem Deichhauptmann oder 
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. dem 
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und 
Verhandlungen, und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unter- 
beamten und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, so- 
wie mit der Ablohnung der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden. Bei 
den Lohnzahlungen erhalten sie als Remuneration sechs Pfennig pro Thaler der 
ausgezahlten Summe. 
(Nr. 303.) 63* g. 53.
        <pb n="452" />
        6 Das Deich- 
amt. 
– 436 — 
g. 53. 
Sobald die Groͤße der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Daͤmme oder das Aufbieten der Naturalleistungen nothwendig 
macht, sind die Deichschöppen unter Leitung des Oeichinspektors dazu beru- 
fen., innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmamschaften und 
Deichgenossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforderlichen 
Schutzmaterialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu kontrolliren. 
g. 54. 
Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu be- 
schließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Oeichhauptmann oder dem 
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Oeichamte gefaßten Beschlüsse 
sind für den Oeichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlüsse 
erfolgt durch den Deichhauptmann. 
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf- 
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. 
Das DOeichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die 
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. · 
g. 55. 
Das Deichamt besteht aus 15 Mitgliedern, naͤmlich: 
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden; 
b) dem Deichinspektor und 
c) 13 Repräsentanten der Deichgenossen, welche nach den Vorschriften des 
folgenden Abschnitts gewählt werden. 
K. 56. 
Das Oeichamt versammelt sich alle Jahre regelmáßig zweimal im An- 
fange Juni und November. Im Fall der Nothwendigkeit kann das Deichamt 
von dem Vorsitzenden außerordentlich berufen werden. Oie Berufung muß 
erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. 
g. 57. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichame 
ein= für allemal festgestellt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der 
Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe 
wenigstens sieben freie Tage vorherkl statthaben. 
g. 38. 
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner 
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme 
hiervon findet Statt, wenn das Deichamt, zum drittenmale zur Verhandlung 
über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender An- 
zahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf 
diese Besiimmung ausdrücklich hingewiesen werden. ¾ 56
        <pb n="453" />
        — 437 — 
g. 59. 
Die Beschluͤsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied 
hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorshenden. 
S. 60. 
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf 
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Wi- 
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mie Hülfe der Stell- 
vertreter eine beschlußfächige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der 
Deichhauptmann, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde bethei- 
ligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverbandes 
anlsorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu be- 
ellen. 
g. 61. 
Die Beschluͤsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie werden von 
dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet. Die Stelle 
der letzteren kann ein von dem Oeichamte gewählter, in einer Deichamts- 
Sitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereldeter Protokollführer vertreten. 
. 62. 
Das Oeichamgt beschließt insbesondere: 
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke (W. 1. bis 4.) nothwendi- 
gen oder nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erfor- 
derlichen Ausgaben; über außerordentliche Deichkassenbeiträge und etwa- 
nige Anleihen (cl. . 37. 43. 46.); 
b) über Berichtigungen des ODeichkatasters (V. 13. 14.); 
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (§. 15—17); 
d) über die Repartition der Naturalhülfsleistungen (K. 21.); 
e) über die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von 
Materialien (G. 29.); 
1) über Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten G. 31.); 
6) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich- 
inspektors, des Deichrentmeisters und der Deichschöppen (§9. 35., 42., 
47., 51.), sowie über die Zahl der Unterbeamtenstellen G. 49.); 
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldungen, 
Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Auslagen; 
i) über die Benutzung der Grundslücke und des sonstigen Vermögens des 
Deichverbandes; 
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech- 
nungen; 
D ubeU. Verträge und Vergleiche, welche Gegensiände von funfzig Thalern 
oder mehr betreffen (G. 30 d.). 
KS. 63. 
Die Genebmiqung der Regierung ist erforderlich: Z 
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel zur 
(N.. 3.) regel-
        <pb n="454" />
        — 438 — 
maßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzustellen 
ind: 
nd; 
b) zu den Projekten uͤber den Bau neuer Deiche und Schleusen, uͤber die 
Erhoͤhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und uͤber den Ver- 
schluß von Deichbruͤchen; 
c) zur Veraͤußerung von Grundstuͤcken des Verbandes; 
q zu den Beschluͤssen uͤber die Remuneration des Deichhauptmanns und 
Deichinspektors. 
Sollte das Deichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remunera- 
zonen bewilligen, so könmen dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöhet 
werden. 
g. 64. 
Die Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamt wählen jährlich zwei 
Deputirte, welche der ganzen Deich= und Grabenschau beiwohnen müssen. 
Jeder der übrigen Repräsentanten kann der Schau ebenfalls beiwohnen. 
Die Repräsentanten sind befugt und verpflichtet, als Bezirks-Wertreter 
auch außerhalb der Sitzungen des Deichamtes die Interessen des Deichver- 
bandes zu überwachen, die Unterdeamten zu kontrolliren und die wahrgenom- 
menen Mängel, sowie die Wünsche der Deichgenossen ihres Bezirks dem Deich- 
hauptmann oder dem Deichamte vorzutragen. 
Sechster Abschnitt. 
G. 65. 
Wahl der Behufs der Wahl der Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte 
– wird die zum Deichverbande gehörende Niederung in 12 Bezerke eingetheilt, 
beldem Deich= von welchen der erste Bezirk, der die Grundstücke sämmrlicher fiskalischen Stationen 
antr. umfaßt-.......................................... 1 Repräsentanten, 
der 2te Bezirk, besiehend aus den Ortschaften See- 
rehna, Selbitz, Klitschena, Pratau, und den Privatgrundbe- 
soem aus Bleesern, sowie den Besitzern der wüsten Mar- 
ken Zwiesegkow-Lug, Kliecken, Burgstall, Scharebaum und 
Bodemer .................. 2 
der Ite Bezirk, bestehend aus der Ortschaft Eutzsch 
der Trebigmark und der wüsten Mark Katzhann) . . .. 
der 4te Bezirk, bestehend aus den Ortschaften Pannigkau 
und Lamsdo . . . .. .. . . . ... .. . . .. .. 1 
der 5te Bezirk, bestehend aus der Stadt Kemberg un 
dem Dorfe Bergwitz, sowie den wüsten Marken Schbneiche, 
Wöpk und Bruckhausen 1 
der öte Bezirk, bestehend aus den Ortschaften Dabrun 
und Melswig, sowie den Gütern Wachsdorf und Bovs 
der 7te Bezirk, bestehend aus den Ortschaften Reitzsch 
und Rakith, nebst der Mark Paritts. 
der 86e Bezirk, bestehend aus den Ortschaften Gaditz, Viet 
iete-
        <pb n="455" />
        — 439 — 
................................................... 1 Repraͤsentanten, 
der 91e Bezirk, bestehend aus dem Orte Wartenburg. 1 - 
der 10te Bezirk, bestehend aus dem Orte Globig und 
den Marken Burgan und Schönefeldd . . .. 1 
der 11te Bezirk, bestehend aus den Ortschaften Merkwitz, 
Bleddin und Trebitz, nebst den Trebitz-Klein-Zerbster Kop- 
pelfeldern und der Mark Löbnizszs 1 
der 12te Bezirk, bestehend aus den Ortschaften Boͤse- 
wig, Kleinzerbst, Merschwitz und Pretzsch, sowie der wüsten 
Mark Rohrbckkkk .. ... ... . ..... . . . . . . . .. 1 - 
13 Repraͤsentanten 
und eine gleiche Zahl von Stellvertretern auf sechs Jahre waͤhlt. 
Alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil aus, zweimal vier, das drittemal 
fuͤnf, und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal 
Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können 
wieder gewählt werden. Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher 
den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechkskräfriges Urtel verloren 
hat, und nicht Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der 
Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder 
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Ver- 
wandte zugleich gewählr, so wird der ültere allein zugelassen. 
S. 66. 
Die Repräsentanten werden in jedem Bezirke nach absoluter Stimmen- 
mehrheit von denjenigen Deichgenossen gewählt, welche mindestens zehn Nor- 
malmorgen nach dem Oeichkataster versteuern. 
Vr mit einer Fläche von 10 bis zu 20 Morgen katastrirt ist, hat Eine 
Stimme, wer 20 Morgen bis zu 30 Morgen versteuert, zwei Stimmen u. s. w. 
VNiemand kann jedoch für seine Person mehr als zehn Stimmen abgeben. — 
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den vor- 
eschriebenen Grundbesitz hat, mit seinen Deichkassen-Beiträgen nicht im Rück- 
sonde ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskraftiges 
Urtel verloren hat. 
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des- 
leichen Frauen und Minderjährige haben Stimmrecht für ihren deichpflichtigen 
rundbesitz von 10 oder mehr Normalmorgen, und dürfen dasselbe durch ihre 
gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. 
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter 
oder einen anderen stimmfáhigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm- 
rechts bevollmächtigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
§. 67. 
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge- 
. A.23.) meinde-
        <pb n="456" />
        — 440 — 
meinde-Vorsteher von dem Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewaͤhlt 
ist, von einem Kommissarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahl- 
Kommissarien ernennt. Die Liste der Waͤhler wird 14 Tage lang in einem 
oder mehreren zur oͤffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Waͤh- 
rend dieser Zeit kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der 
Liste bei dem Wahl-Kommissarius erheben. Die Entscheidung über die Ein- 
wendungen und die Pruͤfung der Wahlen steht dem Deichamte zu. 
S. 68. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, so wie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften uͤber Gemeinde- 
wahlen im Titel IIII. G. 77 — 84. und im Titel V. der Gemeinde-Ordnung 
vom 11. Maͤrz 1850. analogisch anzuwenden. 
. 69. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Repräsentanten dessen Stelle ein und trikt für ihn ein, wenn der Repräsentant 
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, 
oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt. 
S. 70. 
Die Damm-Ordnung vom 12. Juni 1558. ist hierdurch aufgehoben. 
Die bisher mit dem Namen der oberen und unteren Elb-Land-Dammschaften 
bezeichneten Verbände werden bei der Errichtung des Deichverbandes aufgelöst. 
Die diesen Landdammschaften noch obliegenden Schulden werden durch Aus- 
schreiben auf die bisherigen Mitglieder abgewickelt. Dagegen fallen alle Be- 
rechtigungen, welche den Landdammschaften dauernd zustanden, dem Deich- 
verbande zu. 
S. 71. 
Allgemeine Abänderungen des vorstehenden Deichstatucs können nur unter landes- 
eimuns. herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kbniglichen Insiegel. 
Gegeben Bellevue, den 7. Oktober 1850. 
(lI. S.) Friedrich Wilhelm. 
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. 
  
Nedigirt im Büreau des Staats-Minißeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchduckerei. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="457" />
        — 441 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
Nr. 36.— 
  
(Nr. 3327.) Statut des Brottewitz-Triestewitzer Deichverbandes. Vom 7. Okkober 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Brot- 
tewitz-Triestewitzer Elbniederung behufs der gemeinsamen Anlegung und Unter- 
haltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Elbe zu cinem Deich- 
verbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der 
Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes 
über das Deichwesen vom 28. Januar 1818. G. 11. und 15. (Gesetz-Samm- 
lung vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes uncer der 
Benennung: 
„Brottewitz-Triestewitzer Deichverband“ 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut: 
Erster Abschnitt. 
S. 1. 
In der am rechten Elbufer vom Dorfe Broktewitz bis zum Triestewitzer umsang umd 
Windmühlenberge sich erstreckenden Niederung werden die Eigenthümer aller 92% 
eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bandes. 
bei einem Wasserstande von 22 Fuß am Torgauer Pegel der Ueberschwem- 
mung unterliegen würden, zu einem ODeichverbande vereinigt. 
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei 
dem Kreisgerichte zu Torgau. 
S. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tüchtigen Deich von 
Brottewitz bis zum Saudamme oberhalb Kathewitz auf 20 Fuß am Torgauer 
Jahrgang 1850. (Nr. 3324.) 64 Brucken- 
Ausgegeben zu Berlin den 4. November 1850.
        <pb n="458" />
        — 442 — 
Bruͤckenpegel, von da ab, bis unterhalb Puͤllswerda auf 25 Fuß uͤberall mit 
einer Kronenbreite von 6 Fuß, einer Afuͤßigen vorderen mit Rasen belegten und 
einer 2fuͤßigen besaͤeten inneren Boͤschung in der folgenden Richtung anzulegen 
und zu unterhalten. Sollte durch spaͤtere Erfahrungen eine groͤßere Honr oder 
Staͤrke des Deiches zum Schutze gegen den hoͤchsten Wasserstand geboten wer- 
den, ist dieselbe nach Anordnung der Staatsbehoͤrdon vom Deichverbande 
herzustellen. 
Der Deich beginnt an der Anhoͤhe bei Brottewitz und wird bis Coͤl- 
litzsch, dem Dorfe Doͤbeltitz gegenuͤber, mit Ausnahme einiger unbedeutender 
das Hochwasser-Profil beschränkender Strecken bei Martinskirchen in seiner 
jetzigen Richtung beibehalten. Ob einzelne sonstige Ecken im Martinskir- 
chener Deiche abgerundet werden sollen, bleibt dem Beschlusse des Deich- 
amtes überlassen. Vom Cöllitzscher Deiche ab bis zum Kathewitzer Deiche ist 
die jetzt vorhandene Deichlücke zu schließen und dann die Deichlinie bei Kathe- 
witz, Piestel und Camitz bis zur dortigen ODeichecke beizubehalten. Diese der 
Döbeltitzer Mark Pülswerda gegenüberliegende Deichecke ist so weit zurückzu- 
legen, bis mit Rücksicht auf die gegenüber festgesetzte Deichlinie das erforder- 
liche Hochwasserprofil beschafftt wird. Eine zweite Rücklegung des Camitzer 
Deiches findet der nördlichen Ecke des Weßniger Grödels gegenüber Statt. 
Alsdann läuft der Deich in seiner jetzigen Richtung um den Mswerbaer Pol- 
der herum, der dann noch durch cinen besonderen Flügeldeich zur Verbindung 
— den Pessteler Rückdeichen gegen den Rückstau des Renograben= Wassers ge- 
schuͤtzt wird. 
Diese Deichlinie ist auf die im Archiv der Regierung zu Merseburg de- 
ponirte lithographirte Elbstromkarte Blatt 4—9 in rother Farbe aufgetragen. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung noͤthig wird, so hat 
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an an- 
dere Verpflichtete. 
Der Verband hat diejenigen, welche zur normalmäßigen Herstellung der 
Deichlinie in Folge der Order vom 25. April 1845. bereits Mitlel aufgewandt 
haben, dafür so weit zu entschddigen, als ein solcher Aufwand nicht zur Her- 
stellung zerstörter Deiche hätte staltfinden müssen. 
g. 3. 
Die Anlegung und Unterhaltung der Entwaͤsserungs-Graͤben in der Nie- 
derung ist auch fernerhin von denjenigen zu bewirken, welchen dieselbe bis- 
her oblag. 
Die regelmäßige Räumung der Hauptgräben wird aber unter die Kon- 
trolle und Schau der Deichverwaltung gestellt. 
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhauptmanns von Privalpersonen weder aufgeslaut noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu 
verlangen. 
Die
        <pb n="459" />
        — 443 — 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden 
Punkten geschehen. 
g. 4. 
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom ab- 
schließenden Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Oeichsiele) für die Haupt- 
gräben anzulegen und zu unterhalten. 
F. 5. 
Der Verband hat die auf den Deichen befindlichen Wege in normal- 
mäßigen Stand zu setzen und zu erhalten. In der Verpflichtung des Ritter- 
gutes Tauschwitz zur Unterhallung der Tauschwitz-Belgernschen Straße und 
der dazu gehörigen Appareille über den Deich wird nichts geändert. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichsirecken, Schleusen, 
Brücken 2c. und über die sonstigen Grundstücke des Verbandes ist ein Lager- 
buch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzustellen. ie 
darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei der jährlichen 
Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
6. 
Bei neuen Dammanlagen, sowie überhaupt bei allen Veränderungen, 
welche mit den Deichen vorgenommen werden, oder zur Herstellung der neuen 
Diichlinie bereits vorgenommen worden sind, hat der Deichverband die Grund- 
besitzer, welche durch Ausdeichung ihrer Grundstücke Schaden erleiden, nach 
dem gemeinen Werthe zu entschädigen. 
Zweiter Abschnitt. 
S. 7. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung Verpflichtun- 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich- *— 
kasse ausgeführt. Rrinuingre, Be- 
Die erforderlichen Miltel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Deich- Hnnoung ver 
beamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes und Veranla- 
etwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem von der König- an nach ie 
lichen Regierung in Merseburg auszufertigenden Deichkataster aufzubringen. n 
g. 8. 
In dem Deichkataster werden die Eigenthümer aller von der Ver- 
wallung geschützten Aecker, Gärten, Hof= und Baustellen aufgeführt. Wiesen, 
(Nr. 3324.) 64* Huͤ-
        <pb n="460" />
        — 444 — 
Huͤtungen, Wege, Graͤben und Unland werden eben so, als die nicht inundirten 
Flaͤchen ganz fortgelassen. 
g. 9. 
Das Inundationsgebiet, dessen Grenzen einerseits durch die Deichlinie, 
andererseits nach örtlichen Angaben Betheiligter festgestellt worden, wird i 
drei Abschnitte zerlegt. 
In den ersten Abschnitt fallen alle Laͤndereien, welche 400 Ruthen von 
der herzustellenden Deichlinie entfernt liegen, in den dritten Abschnitt sind die 
Laͤndereien gewiesen, welche weiter als 900 Ruthen von der Deichlinie ent- 
fernt sind. 
Zwischen den beiden Parallelen von resp. 400 und 900 Ruthen liegt der 
zweite Abschnitt. 
Die Aecker, Gaͤrten und Hoflagen im ersten Abschnitte werden voll her- 
angezogen, in dem zweiten Abschnitte zu drei Viertheilen, im dritten zur Haͤlfte 
des Flaͤcheninhalts. 
g. 10. 
Eine Ermaͤßigung der nach den vorstehenden Grundsaͤtzen sich ergebenden 
Beitragspflicht findet bei der schließlichen Fesistellung des Deichkatasters Statt: 
a) wenn sich in der ersten Klasse Grundstuͤcke finden sollten, die keinen jaͤhr- 
lichen Reinertrag von 2 Thalern pro Morgen oder in der zweiten Klasse 
nicht wenigstens 14 Thaler pro Morgen Reinertrag ohne Anrechnung 
der darauf haftenden Abgaben und Schulden gewähren; der Eigenthümer 
solcher Grundslücke darf beanspruchen, daß (6 zur nachfolgenden tieferen 
Klasse veranlagt werden; 
5b) für die dem Rückstau des Landgrabens unterliegenden Grundslücke. 
Die Grenzen des Rückstaus sind durch Betheiligte an Ort und 
Stelle angegeben und die davon betroffenen Flächen je nach ihrer Em- 
fernung vom Austrickt des Landwehrgrabens in die Elbe ab bereils mit 
resp. 10, 8, 60, 4, 2 Prozent geringer veranlagt; 
pc) wenn aus anderen Gründen ein offenbares Mißverhältniß gegen den ge- 
setzlichen Maaßstab des abzuwendenden Schadens oder herbeizuführenden 
Vortheils nachgewiesen werden kann. 
. 11. 
Die auf Normalmorgen (I. Kl.) reduzirte Niederungsfläche jedes Deich- 
genossen bildet den Maaßstab seiner Deichkassenbeiträge. 
Vorlausig werden die Deichkassenbeiträge nach dem bereils aufgestellten 
Karaster erhoben; doch sind die bereits angebrachten oder innerhalb vier Wochen 
nach Publikation des Scatuts anzubringenden Erinnerungen unter Zuzichung 
der Beschwerdeführer, cines Deichamts-Oeputirten und der erforderlichen Sach- 
ver-
        <pb n="461" />
        — 445 — 
verständigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen, und zwar hinsichtlich der 
Vermessung und des Nivellements ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls 
ein Vermessungs-Revisor, hinsichtlich der Bonität und Einschätzung zwei öko- 
nomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungs- 
Verhältnisse ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet werden kann, werden 
von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resullate der Untersuchung werden die Betkheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, be- 
kannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es 
dabei sein Bewenden und wird das Deichkakaster demgemäß berichtigt. An- 
dernfalls werden die Aklen der Kbniglichen Regierung eingereicht zur Entschei- 
dung über die Beschwerden. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirkhschaftlichen Angelegen- 
heiten hutässig. 
ach erfolgter Fesistellung des Deichkatasiers ist dasselbe von der Koͤnig- 
lichen Regierung in Merseburg auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
g. 12. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und 
Entcwässerungs-Anlagen wird für jetzt auf jährlich drei Silbergroschen für den 
Normalmorgen fellgesetzt. 
Wenn die Erfüllung der Soziekätszwecke einen größeren Aufwand er- 
fordert, so muß dieser Mehrberrag als aurordentlicher Beitrag ausgeschrieben 
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. Namenklich gilt dies auch für 
die Kosten der ersten normalmätigen Herstellung des ganzen Deiches, bis zu 
deren Vollendung in der Regel jährlich mindestens der vierfache Betrag der 
gewöhnlichen Deichkassenbeiträge einzuziehen ist. 
S. 13. 
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die 
Sozietatszwecke besitimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so 
sollen diese bis zur Höhe von 4000 (viertausend) Thalern zu einem Reserve- 
fonds gesammelt und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Re- 
servefonds darf nicht zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Ver- 
bandes, sondern allein für folgende Zwecke verwendet werden: 
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstörten oder 
ungewöhnlich beschddigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den 
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; 
h) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen; 
c) für Ausführung von Meliorations-Anlagen. 
S. 14. 
Die gewöhnlichen Deichkassenbeilräge sind zu ermäßigen, wenn sie vach 
(X. 2324. voll-
        <pb n="462" />
        — 446 — 
vollstaͤndiger Bildung des Reservefonds Ueberschuͤsse uͤber das jaͤhrliche Be- 
duͤrfniß des Verbandes ergeben. 
g. 15. 
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution 
gehalten, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjährigen Terminen, am 
. Januar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur Deichkasse abzuführen. 
Eben so müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben 
des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden. 
S. 16. 
Die Verbindlichkeit sur Entrichtung der Dachkassenbeiräge ruht gleich 
der sonstigen Deichpflicht als Reallast unablöslich auf den Grundslücken; sie ist 
den rnuchen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor denselben 
en Vorzug. 
8 Erfuͤllung der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben 
der Art, wie dies bei den oͤffentlichen Lasten zulaͤssig ist, durch Exekution er- 
zwungen werden. 
Die Exekution findet auch Statt gegen Paͤchter, Nutznießer oder andere 
Besitzer des verpflichteten Grundstuͤcks, vorbehaltlich ihres Regresses an den 
eigentlich Verpflichteten. 
Bei Besitzveränderungen kann sich die Deichverwaltung auch an den im 
Deichkataster genannten Eigenthümer so lange halten, bis in die Besitzverän- 
derung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt und so nachgewiesen ist, 
daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfolgen kann. 
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn- 
stücke verhältnißmäßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min- 
destens Einen Pennig jährlich. 
§. 17. 
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann — abgesehen von dem Falle 
der Parzellirung und Besitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden: 
-a) wenn erhebliche fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung 
des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden; 
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Oeiches noth- 
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundstücke künftig außer- 
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund- 
stücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen; 
P) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge- 
treten werden; 
4) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus- 
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfahigkeit 
mehr
        <pb n="463" />
        — 447 — 
mehr als die Hälfte verringert hat und die Wiederherstellung in den 
früheren Zustand unverhaltnißmäßige Kosten veranlassen würde. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vor- 
gedachten Gründen entscheidet das Deichamt. 
. 18. 
Wegen angeblicher Irrthümer im Deichkataster oder Veränderungen im 
Ertragswerthe der Grundslücke kann außer den im F. 17. gedachten Fällen 
eine Berichtigung des ODeichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung 
nicht gefordert, sondern nur von der Landespolizei-Behörde bei erheblichen 
Veränderungen der Grundsiücke nach dem Antrage oder nach vorher eingehol- 
tem Gutachken des Deichamtes angeordnet werden. 
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich- 
amtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Regierung angeord- 
net werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschrie- 
bene Verfahren zu beobachten. 
K. 19. 
Ueber die Antrdge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeitrdgen Enaß und 
entscheidet das Deichamt. é bi3 
# 20. Belträgen. 
Für Grundslücke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgelieft oder ver- 
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch 
fallig werdenden ODeichkassenbeilräge von den beschadigten Flächen bis dahin 
fordern, daß über seinen Antrag, die Deichrolle nach §. 17. abzuändern, schließ- 
lich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind die 
rücksiändigen Beiträge nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen und 
einzuziehen; auch darf die Einzahlung des gestundeten Rückskandes nur in vier 
halbjaährigen Terminen exekutioisch beigetrieben werden. 
. 21. 
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schließlich zurückgewiesen 
worden, so kann der Beschädigte einen Ein= bis fünfjahrigen Erlaß der ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleichzei- 
tige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn die 
orkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder ver- 
sandeten Grundsiücks durch Ausfüllung der Verliefungen, Abkarren oder Un- 
lerpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher dem 
Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjahrigen Reinertrages des Grundstückes 
nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt. Die Einzahlung der gellun- 
(Nr. 3323.) deten
        <pb n="464" />
        — 448 — 
deten Beträge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjahrigen Termi- 
nen cxekutivisch beigetrieben werden. 
g. 22. 
Natural= Sobald der Eisgang nahe bevorsteht oder das Wasser die Höhe von 
D#bn 16 Fuß am Torgauer Pegel erreicht, und daher an den Fuß des Oeiches tritt, 
müssen die Dämme des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht unter die- 
ses Maaß gefallen ist, durch Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. 
Die erforderlichen Wächter können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn an- 
genommen und aus der Deichkasse bezahlt oder aus den betheiligten Ortschaf- 
ten requirirt werden. 
S. 23. 
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr 
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn- 
liche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wächter nicht mehr 
ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anwei- 
sung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Deiche er- 
forderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und die 
zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. 
Der Deichhauptmann ist im Fall der Noth befugt, die erforderlichen 
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen, und diese müssen — mit 
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstartung des 
Schadens, wobei jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung 
kommt — von den Besitzern verabfolgt werden. 
S. 24. 
Jedem Ort ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen muß, 
im Voraus zu bestimmen und durch Pfähle abzugrenzen, unbeschadet des Rechts 
der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefahrdeten Punkten zu 
beordern. - 
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Mate- 
rialien schon vor Beginn des Eisgangs auf die Deiche schaffen. 
§. 25. 
Brekter, Faschinen und Pfähle werden aus der Deichkasse bezahlt; die 
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden soweit als moglich 
auf die Deichgenossen ausgeschrieben nach ungefaͤhrem Verhaͤltniß der Deich- 
kassenbeitraͤge der einzelnen Ortschaften. 
Die Materialien werden Eigenthum des Deichverbandes. 
Im Nothfall muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst von 
allen maͤnnlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeitsfaͤhig 
ind,
        <pb n="465" />
        — 449 — 
sind, persoͤnlich und unentgeltlich geleistet werden. Die betreffenden Polizeibe- 
hörden sind nach §. 25. des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848. verpflichtet, 
auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür zu sorgen, daß dessen Anord- 
nungen schleunigst Folge geleistet werde. 
Schwchliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter 16 Jah- 
ren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden. 
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst 
versehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aexten, Later- 
nen 2c. müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden 
sind, von den Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Güter einen besondern 
Gemeindebezirk bilden, mitgegeben werden. 
S. 26. 
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An- 
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un- 
folgsamkeit und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit der Wächter und Arbeiter 
wird — in sofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafe verwirkt 
ist, — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder 
verhältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. 
Der Versuch, sich dem Dienste durch Nichtbefolgung des Aufgebots oder 
eigenmächtiges Verlassen der Wachtposten zu entziehen, wird durch eine Geld- 
strafe von fünf Thalern oder verhl nigmtige efängnißstrafe geahndet. 
Für gar nicht oder unvollständig gelieferte Materialien und nicht geleistete 
Hhren. oder nicht gestellte reitende Bofen sind von dem Schuldigen folgende 
eldstrafen zur Deichkasse zu entrichten: 
1) für 1 Fuder Mist 5 Rthlr. — Sgr., 
2) 1 Bund Stroh . . .. . . . . . . . .. — 6 = 
3) 1 Fuhre. . . . . ... .. .. . ... . . . . 5 — 
4) -1 reitenden Boten .. ... . . . .. 3 
5) für unvollstandig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. und 2. die 
Hälfte der oben bestimmten Strafen. 
Außerdem ist der Säumige zur Nachlieferung event. zum Ersatze der 
Kosten der für seine Rechnung anzuschaffenden Materialien verpflichtet. 
Dritter Abschnitt. 
S. 27. 
Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband über= Beschränkun- 
nimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über; das Deichamt kann ut— 
indeß die Grasnutzung den angrenzenden Grundbesitzern überlassen, wenn die= den Grund- 
selben angemessene Leistungen wegen Unterhaltung und Beschatung der stüden. 
Jahrgang 1850. (Nr. 3324.) ossi-
        <pb n="466" />
        — 450 — 
Dossirungen und wegen unentgeltlicher Hergabe von Erde zu Reparaturen 
uͤbernehmen. 
Die eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Interessenten, 
welchen sie bisher gehoͤrt haben. 
g. 28. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungsbeschraͤnkungen: 
a) die Grundstuͤcke am inneren Rande des Deiches duͤrfen drei Fuß breit vom 
Deichfuße ab weder beackert noch bepflanzt, sondern nur als Graͤserei 
benutzt werden; 
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben, oder 
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig 
Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundamente 
zu neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Oeiche nicht eingegraben 
werden; 
c) an jedem Borde der unter Schau gestellten Hauptgräben müssen zwei 
Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben; 
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Bäume und 
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden; 
ee) die Eigenthümer der Grundstücke an den Hauptgräben müssen bei deren 
Räumung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen, und müssen 
den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, binnen vier 
Wochen nach der Räumung, wenn aber die Räumung vor der Erndte 
erfolgt, binnen vier Wochen nach der Erndte bis auf Eine Ruthe Ent- 
fernung vom Graben fortschaffen. Aus besonderen Gründen kann der 
Deichhaupemann die Frist zur Fortschaffung des Grabenauswurfs ab- 
aͤndern; 
) Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Riederung ohne Ge- 
nehmigung des Oeichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden. 
G. 29. 
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungen: 
a) Jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Enfernung von zehn Ruthen 
vom Stromufer und eben so weit vorlängs des Deichfußes das Aufsetzen 
und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem 
Verbande Mebörtge Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Trans- 
port der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen lassen; 
Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Vor- 
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der Königli- 
chen Strompolizei-Behörde das Hochwasser-Profil und den Eisgang auf 
schädliche Weise beschränken; 
c) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen- 
den Landecken, welche die Irregularität des Flußbettes befördern würden, 
können von der Scrompoltel Behtrde untersagt werden. 
5 
Aus-
        <pb n="467" />
        — 461 — 
Ausnahmen von den in 8§. 28. und 29. gegebenen Regeln können in 
einzelnen. Fällen vom Deichamt mit Genehmigung der Regierung gestattet 
werden. 
K. 30. 
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver- 
pflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den 
Schutz= und Meliorations-Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Ver- 
gütung abzutreten, desgleichen die zu denen Anlagen erforderlichen Näteraalten 
an Sand, Lehm, Rasen rc. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben 
ihnen entstandenen Schadens zu überlassen. 
C. 31. 
Wird innerhalb einer Entfermmg von zehn Ruthen vom Stromufer oder 
vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung als 
nothwendig erachtet, so m der Eigenthümer auf Anordnung des Deichhaupt- 
manns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anlegen 
und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Ver- 
bande gegen Entschädigung überlassen. 
K. 32. 
Bei Fesistellung der nach den §#. 30. und 31. zu gewährenden Verg#- 
tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen CF. 20. 
des Deichgesetzes). 
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu 
bewirkender Abschätzung von dem Deichamt, oder in eiligen Fallen von dem 
Deichhauptmann vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes interimistisch 
festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier 
Wochen nach erfolgker Bekanntmachung des festgesetzten Betrages der Rechts- 
weg zulässig. 
Wers auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Rekurs an 
die Regierung einlegen. 
ie Forktnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird durch 
die Einwendungen gegen die vorläufig fesigesetzte Entschädigung nicht aufgehalten. 
Vierter Absch nitt. 
*2- 
Der Oeichverband ist dem Ober = Aufsichtsrecht des Staates unter= Ausichterech 
w orfen. der Staats= 
Dasselbe wird von der Königlichen Regierung in Merseburg als Landes-7e 
Polizei-Behörde und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirth- 
.. 3323.) 65 schaft-
        <pb n="468" />
        — 452 — 
schaftlichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statutes, uͤbri- 
gens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche nach . 40., 140. bis 
143. der Gemeinde-Ordnung vom 11. Mer 1850. den Aufsichtsbehörden der 
Gemeinden zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta- 
tutes überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordenklich erhalten, 
die Grundstücke des Verbandes sorgfaltig genutzt und die etwanigen Schulden 
regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse 
des Deichamtes und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und 
eingeschlagen ist, und setze ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in 
Vollzug. 
Die Beschwerden an die Regierung können nur 
a) über Straffesisetzungen des Deichhauptmanns gegen die Mitglieder und 
Unterbeamten des Verbandes binnen 10 Tagen, 
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (ck. S. 17.), über Erlaß und 
- von Deichkassen-Beiträgen, sowie über Entschädigungen binnen 
vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben 
sind bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet 
mit seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu befördern hat. Son- 
stige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
g. 34. 
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich- 
Verwalung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Deichschau und 
Deichamts-Konferenz-Protokolle und ein Finalabschluß der Deichkasse überreicht 
werden. 
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse so- 
wohl, als der gesammten ODeichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur 
Beiwohnung der Deichschauen und der Deichamts-Versammlungen abzuordnen, 
eine Geschäftsanweisung für die Deichbeamten nach Anhbrung bea- Deichamtes 
zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Po- 
lizei-Verwaltung (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. S. 265.) die erforder- 
lichen Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutz des Oeiches, des Oeich- 
gebietes, der Gräben, Pyarhungen und sonstigen Anlagen des Verbandes. 
g. 35. 
Bei Wasserzefahr ist der Kreislandrarh — ebenso wie der etwa abge, 
sendetc besondere Regierungs -Kommissarius — berechtigt, sich persönlich die 
Ueberzeugung zu verschaffen, ob und wie weit die erforderlichen Sicherheits- 
Maaßregeln gekroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge Statt, so kann derselbe 
die ihm nöthig scheinenden Anordnungen an Or# und Stelle selbst kursen- 
ie
        <pb n="469" />
        — 463 — 
Die s8d haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge 
zu leisten. 
K. 36. 
Wenn das Deichamt es unterläßt oder verweigert, die dem Deichverbande 
nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leisiungen auf den Haus- 
halts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regie- 
rung nach Anhörung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von Amts- 
wegen bewirken oder stellt beziehungsweise die auherordentliche Ausgabe fest 
und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. 
Gegen diese Emschsdung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die 
Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
K. 37. 
Die Regierung hat auch darauf - halten, daß den Deichbeamten die 
ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und erwanige 
Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
Fünfter Abschnitt. 
G. 38. 
Der Deichhaupemann sleht an der Spitze der Deichverwaltung. Er wird? t den 
von denjenigen Mitgliedern des Deichamtes, welche die Verkretung der Deich-der. "6 
genossen bei demselben bilden, durch absolutre Stimmenmehrheit auf sechs Jahre 1. Deichhamt- 
gewählt. mann. 
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. Wird die Bestäti- 
zung versagk, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch 
iese Wahl nicht bestatigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Regierung 
die Ernennung auf höchstens drei Jahre zu. 
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher 
die Geschaftsführung übernimmt, wenn der Deichhauptmann auf längere Zeit 
behindert ist. 
In einzelnen Fallen kann der Deichhauptmann sich durch den Deichin- 
spektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen. 
Der Deichhauptmann und dessen Stellverrreter werden von einem Kom- 
missarius der Regierung in öffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet. 
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die übri- 
gen Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in gewöhn- 
icher Sitzung des Deichamkes durch Handschlag an Eides Statr. 
(Nr. 3334.) 5. 39.
        <pb n="470" />
        Der Deichhauptmann hat als Verwaltungshehoͤrde des Deichverbandes 
folgende Geschaͤfte: 
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschluͤsse der vorgesetzten Behoͤrden 
c 
aus 
ufuͤhren; 
b) die Beschlüe des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen. 
4) 
e) 
7 
6 
# 
Der Deichhauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüfse des 
Deichamtes, die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nachthei- 
lig erachtet, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzu- 
holen. Gestatren es die Umstände, so ist zuvor in der nächsten Sitzung 
des Deichamtes nochmals eine Verständigung zu versuchen; 
die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf dem 
Etat oder besonderen Deichamts-Beschlüssen beruhenden Einnahmen und 
Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über- 
wachen. Die Termine der regelmaßigen Kassenrevisionen sind dem Deich- 
amte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abordnen 
kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassen- 
revisionen ist ein vom Deichamte ein= für allemal bezeichnetes Mitglied 
zuzuziehen; 
den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre- 
ten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhan- 
deln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in 
der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden 
Namens des Verbandes von dem Deichhauptlmam oder seinem Stell- 
vertreter gätrig umterzeichnet; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen 
über Gegenstände von 50 Rthlrn. und mehr der genehmigende Beschluß 
oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Verträge und Wergleiche 
unter 50 Rthlr. schließt der Deichhauptmann allein rechtsverbindlich ab, 
umd hat nur die Verhandlungen nachträglich dem Deichamte zur Kennt- 
mößnahme vorzulegen; 
die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren; 
die Deichkassen -Beiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und 
den Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und son- 
stigen Hebelisten auf Grund des Deichkatasiers aufzustellen und vollstreck- 
bar zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder von 
den Esamigen im Wege der administrativen Execmion zu bewmken durch 
die Unterbeamten des Verbordes oder durch Requisstion der gewöhnlichen 
Ortspolizei-Behörden. Oie Hebelisten (Rollen) müssen, bevor sie voll- 
streckbar erklärt werden, 14 Tage offen gelegt sein; 
die Oeichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Ver- 
waltung Kenntniß zu nehmen, die halbjahrige Oeich= und Grabenschau 
im Mai und Okkober nach Verabredung mit dem Deichinspektor auszu- 
schreiben und jedesmal selbsi in Gemeinschaft mit dem Oeichinspektor ab- 
zu-
        <pb n="471" />
        — 455 — 
uhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschluͤsse ist ein 
Prorofol zu führen; 
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die Re- 
sultate der Verwaltung vorzulegen. 
K. 40. 
Die Etatsentwürfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister 
dem Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen und wer- 
den von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juni-Versamm- 
lung zur Feststellung vorgelegt. 
Der Etat ist vor der Feststellung und die Rechnung nach der Fesstellung 
vierzehn Tage lang in einem von dem ODeichamte zu bestimmenden Lokale zur 
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. 
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlungsanweisungen auf die Deich- 
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Deichinspektor innerhalb der ihm zur 
Disposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem 
Deichhauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen. 
K. 41. 
Berichtigungen des Deichkatasters finden nur Statt auf Grund eines 
Dekrets des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betref- 
fenden Beschluß des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß. 
K. 42. 
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes, mir Ausschluß des 
Deichinspektors und des Deichrentmeisters, kann der Deichhauptmann Diszipli- 
narstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, sowie nöthigen- 
falls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen. 
* 
Der Deichhauptmann untersucht die deichpokizeilichen Vergehen der Mit- 
lieder des Verbandes und setzt gegen diese die Strafen fest. Binnen zehn 
Tagen nach Bekanntmachung des Strafresoluts kann der Angeschuldigte em- 
weder Untersuchung vor dem Polizeirichter verlangen oder Rekurs an die Re- 
gierung bei dem Deichhauptmann anmelden. Geschieht weder das Eine noch 
das Andere, so behält es bei der Straffesisetzung des Deichhauptmanns sein 
Bewenden. 
Deichpolizei-Kontraventi anderer Personen sind zur Beslrafung durch 
den Polizeirichter anzuzeigen, wenn nicht der Frevler freiwillig die ihm vom 
Deichhaupemann bekannt gemachte Geldstrafe zur Deichkasse einzahlt. 
Die Verwandlung der Geldstrafe in Gefängnißstrafe muß in jedem Fall 
(Nr. 3324.) durch
        <pb n="472" />
        — 456 — 
durch den Polizeirichter auf Antrag des Deichhauptmanns und des Polizei- 
Anwalts bewirkt werden. 
Die vom Deichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter festgesetzten 
Geldstrafen fließen zur Deichkasse. 
S. 44. 
Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes; 
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, erdffnet und schließt 
die Sitns und handhabt die Ordnung in denselben. 
ur Ausführung aller dieser Gese aͤfte ist der Deichhauptmann ermaͤch- 
tigt, sich die erforderliche Expeditions- und Schreibhuͤlfe anzunehmen und auf 
Kosten des Verbandes zu halten. 
g. 45. 
2. Deichin- Der Deichinspektor leitet die technische Verwaltung des Deichverbandes, 
speltor. mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang 
erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Qualifikation eines gepruͤften Bau- 
meisters besitzen. Seine Wahl und Bestätigung erfolgt in der für den Deich- 
hauptmann vorgeschriebenen Weise. 
C. 46. 
Der Deichinspektor entwirft die Anschläge zur Unterhaltung und Her- 
stellung der Sozietäts-Anlagen und legt solche dem Deichhauptmann zur Pri- 
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor. 
Die Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Er- 
höhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deichbrüchen 
sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. 
S. 47. 
Wird von dem Oeichamt die Genehmigung zur Ausführung einer Ar- 
beit versagt, welche nach der Erklärung des Beichinzpeztors ohne Gefähryun 
der Sozietätszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden darf, so mu 
die Entscheidung der Rezirrung (cf. &amp;. 36.) von dem Deichinspektor eingeholt 
und demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
K. 48. 
Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der Regierung be- 
schlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten. 
Auch die laufende Beaufsschtigung und Unterhaltung der Deiche, Grä- 
ben, Schleusen, Uferdeckwerke und Pflanzungen erfolgt unter der Leitung des 
Deichinspektors. Di 
ie
        <pb n="473" />
        — 457 — 
Die Unterbeamten, Deichschoͤppen, Wach- und Huͤlfsmannschaften haben 
dabei und insbesondere bei der Vertheidigung gegen Wassergefahr die Anwei- 
sungen des Deichinspektors puͤnktlich zu befolgen. 
Innerhalb der etatsmaͤßigen Ünterhaltungsfonds und der genehmigten 
Anschlaͤge kann der Deichhauptmann zur Vereinfachung des Geschäfts be- 
stimmte Summen dem Deichinspektor zur Disposition stellen, bis zu deren Hoͤhe 
die Deichkasse auf Anweisung des Deichinspektors Zahlung zu leisten hat. 
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deich- 
Inspektor erfolgen. 
Der halbjährigen Schau muß der Deichinspektor beiwohnen. 
F. 49. 
In dringenden Fallen, wenn unvorhergesehene Umstände Arbeiten noth- 
wendig machen, deren Ausführung ohne Gef brung der Sozietätszwecke nicht 
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichtet, die 
Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. z muß aber die getrof- 
fenen Anordnungen und die Gründe, welche die unverzügliche Ausführung noth- 
wendig machen, gleichzeitig dem Deichhauptmann und, wenn Letzterer sich nicht 
einverstanden erklären sollte, der Regierung anzeigen. 
Dieselbe Anzeige ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung des Deich- 
amtes zu machen. Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jahresein- 
nahmen der Deichkasse nicht bestrieten werden, so muß das Deichamt in kürze- 
ster Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu er- 
halten und über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen. 
S. 50. 
Der Deichrentmeister wird von dem Deichamt im Wege eines kündbaren 3. Deichret- 
Vertrages gegen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhnlichen 
Deichkassenbeiträgen, so wie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung 
angenommen. 
S. 51. 
Der ODeichrentmeister verwaltet die Deichkasse. Er hat insbesondere 
a) die Elas-Enkwürse nach den Anweisungen des Deichhauptmanns auf- 
ustellen; 
b) die sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuiehen, die Restanten- 
Listen zu fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen; 
c) die ewöhmichen und außerordentlichen Zahlungen aus der Deichkasse 
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewir- 
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den 
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des 
Deichhauptmanns durch die ODeichschöppen vertreten lassen; 
d) die jahrliche Deichkassen-Rechnung zu legen. 
Jahrgang 1850. (Nr. 3324.) 66 #
        <pb n="474" />
        4. Unterbe- 
emte. 
5. Del 
schö#ren. r 
— 438 — 
K. 52. 
Die erforderlichen Unterbeamten — als Damm= oder Wallmeisker für 
die spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen und 
Grunbstücke des Verbandes — werden von dem Deichhauptmam nach Anht- 
rung des Deichamtes gewählt und angenommen. Das Deichamt bestimmr die 
Zahl und den Geschäf'skreis derselben, beschließr r* ob die Anstellung auf 
Zeit, auf Kündigung oder auf Lebenszeit erfolgen soll. 
K. 33. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
binreichender technischer Kenneniß und Uebung sich der Deichinspektor ver- 
sichert hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Ele- 
mentarkenntnisse in soweit besictzen, daß sie eine verständliche schriftliche Anzeige 
erstatten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohn- 
rechnung führen können. 
K. 54. 
Der Deichhauptmann ktheilt nach Anhörung des Deichamtes die Deiche 
in sechs Aufsichtsbezirke. Für jeden Bezirk werden zwei Deichschöppen aus 
der Zahl der Deichgenossen auf sechs Jahre vom Deichamte erwählt und vom 
Deichhauptmann bestatigt. Mitglieder des Deichamtes — mit Ausnahme des 
Deichhauptmanns und Deichinspektors — können auch zu Deichschöppen er- 
nannt werden. Die Deichschöppen sind Organe des Oeichhauptmanns und 
Deichinspektors und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, dieselben 
namentlich in den örtlichen Geschaften des Bezirks zu unterstützen. 
S. 55. 
Die Deichschbppen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der 
Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So- 
zietäts-Anlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwährend Kenntniß 
11 nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirk und den benach- 
arten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch Anträge 
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks, dem Oeichhauptmann oder 
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. dem 
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und 
Verhandlungen, und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unter- 
beamten und Arbeiker, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, so- 
wie mit der Ablohnung der Arbeiter auf der Bauflelle beauftragt werden. 
Bei den Lohnzahlungen erhalten sie als Remuneration sechs Pfennige 
pro Thaler der ausgezahlten Summe. 
5.
        <pb n="475" />
        — 469 — 
S. 56. 
Sobald die Groͤße der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naturalleistungen nothwendig 
macht, sind die Deichschöppen unter Leitung des Deichinspektors dazu berufen, 
innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und Deich- 
genossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforderlichen Schutz- 
materialien zu sorgen und die Bewachung der ODeiche zu kontrolliren. 
K. 57. 
Das Deichamt hat über alle Angelesenheten des Deichverbandes zu be- 
schließen, so weit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder dem 
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse 
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlüsse 
erfolgt durch den Deichhauptmann. 
Die Mitglieder des Oeichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf- 
träge der Wäahler und der Wahlbezirke gebunden. 
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechrigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die 
Akten einsehen und Ausschuͤsse aus seiner Mitte ernennen. 
S. 58. 
Das Deichamt besteht aus funfzehn Mitgliedern, namlich: 
a) dem Oeichhauptmann oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden, 
b) dem Oeichinspektor und 
c) 13 Repräsentanten der Deichgenossen, welche nach den Vorschriften des 
folgenden Abschnitts gewählt werden. 
G. 59. 
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmaßig zweimal, im An- 
fange Juni und November. 
Fall der Nothwendigkeit kann das Deichamt von dem Vorsitzenden 
außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß erfolgen, sobald es von 
einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. 
S. 60. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamt ein 
für allemal fesigestellt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Ge- 
genstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe we- 
nigstens sieben freie Tage vorher Statt haben. 
(Nr. Bat.) 607 g. b1. 
6. Das Desch- 
sut.
        <pb n="476" />
        — 460 — 
g. 61. 
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Haͤlfte seiner 
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme 
hiervon findet Statt, wenn das Deichamt, zum dritten Male zur Verhandlung 
uͤber denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genuͤgender An- 
sbahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf 
iese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
g. 62. 
Die Beschluͤsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied 
leiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
orsitzenden. 
K. 63. 
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf 
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Wi- 
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell- 
vertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der 
Deichhauptmann, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde bethei- 
ligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverbandes zu 
sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen. 
*- 
Die Beschlässe des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Worsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern un- 
terzeichnet. Die Stelle der Letzteren kann ein von dem Deichamte gewählter, 
in einer Deichamts-Sitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Proko- 
kollführer vertreten. 
g. 65. 
Das Deichamt beschließt insbesondere: 
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke (§#. 1. bis 6.) nothwendigen 
oder nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erforder- 
lichen Ausgaben; über außerordentliche Deichkassenbeiträge und etwanige 
Anleihen (cf. GV. 40. 46. 49.); 
b) über Berichtigungen der Deichrolle (H#. 17. und 18.); 
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (9#. 19. bis 21.); 
d) über die Repartition der Natural-Hülfsleistungen (G. 25.); 
e) uͤber die Vergütungen für abgetretene Grundsiücke und Entnahme von 
Materialien (F. 32.); 
H uͤber
        <pb n="477" />
        — 461 — 
f) über Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten (9. 34.); 
6) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich- 
Inspektors, des Deichrentmeisters und der Deichschöppen (99. 38. 43. 
50. 54.), sowie über die Zahl der Unterbeamtenstellen (G. 52.); 
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldungen, 
Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Auslagen; 
i) über die Benutzung der Grundslücke und des sonstigen Vermögens des 
Deichverbandes; 
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech- 
nungen; 
1) über Verträge und Vergleiche, welche Gegenstände von funfzig Thalern 
oder mehr betreffen (S. 39 d.). 
S. 66. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel 
sur Pugelmfigen Verzinsung und Agung der Schuld jedesmal festzu- 
stellen sind; 
b) * den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die 
Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über den Ver- 
schluß von Deichbrüchen; 
c) zur Verdußerung von Grundstücken des Verbandes; 
ch zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und 
Deichinspektors. 
Sollte das Deichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remunera- 
lionen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöht 
werden. 
S. 67. 
Die Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamt wählen jährlich zwei 
Deputirte, welche der ganzen Deich= und Grabenschau beiwohnen müssen. Je- 
der der übrigen Repräsentanten kann der Schau ebenfalls beiwohnen. 
Die Nepräsenzanten sind befugt und verpflichtet, als Bezirksvertreter auch 
aufferhalb der Sitzungen des Deichamtes die Interessen des Deichverbandes zu 
überwachen, die Unterbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen Män- 
gel, sowie die Wünsche der Deichgenossen ihres Bezirks dem Deichhauptmann 
oder dem Deichamte vorzutragen. 
Sechster Abschnitt. 
F. 68. 
Behufs der Wahl der Repräsentanten der Deichgenossen wird die zum Wo er Ver- 
Deichverbande gehörende Niederung in 10 Bezirke eingetßeil, von welchen W 
(Nr. 3324.) der beldem Deich- 
am
        <pb n="478" />
        462 — 
der iste Bezirk: die Ortschaften Brottewitz, Mar- 
tinskirchen und Altbelgern 2 Reprsentanten, 
der #te Bezirk: die Orrschaften Lehndorf, Koßdorf, 
Wenzendorf und die Koßdorf-Wenzendorfer Bei- 
felder 1 
der 3te Bezirk: Dorf Stehla 1 
der 4te Bezirk: die Ortschaften Blumberg und 
en...............................·....... 1 
der 5te Bezirk: Domaine Packisch 1 
der bte Bezirk: die Ortschaften Tauschwitz, Otter- 
sitz, Korgitsch und Koͤllitzsch 2 
der 7te Bezirk: die Ortschaften Nichtewitz, Mark 
Seehausen, Kaucklitz und Arzberg 2 
der 8te Bezirk: die Ortschaften Adelwitz und Ka- 
thewitz 
der 919e Bezirk: die Ortschaften Triestewitz und 
Kamitz 1 
der 10te Bezirk: die Ortschaft Puͤllswerda. .. . .. 1 - 
Summa 13 Repraͤsentanten, 
und eine gleiche Zahl von Stellvertretern auf sechs Jahre waͤhlt. 
Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel — und zwar das erste und zweite 
Mal 4, das dritte Mal 5 — aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die 
das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wöhlbar ist jeder grog. 
jährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch 
rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Unterbeamter des Verbandes ist. 
Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung, 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des 
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der 
dltere allein zugelassen. 
K. 69. 
Die Repräsentanten werden in jedem Bezirke nach absoluter Stimmen= 
mehrheit von denjenigen Deichgenossen gewählt, welche mindestens zehn Nor- 
mal-Morgen nach der Deichrolle versteuern. 
Wer mit einer Fläche von 10 bis zu 20 Morgen katastrirt ist, hat Eine 
Stinm wer 20 Morgen bis zu 30 Morgen versteuert, zwei Stimmen, 
u. s. w. 
Nie-
        <pb n="479" />
        — 463 — 
Niemand kann jedoch fuͤr seine Person mehr als zehn Stimmen 
abgeben. 
Stunmfaͤhig bei der Wahl ist jeder großjaͤhrige Daeichgsnofe welcher 
den vorgeschriebenen Grundbesitz hat, mit seinen Deichkassen-Beiträgen nicht 
im Rackstande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechts- 
kräftiges Urcel verloren hat. 
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen haben 
Stimmrecht für ihre deichpflichtigen Grundstücke von 10 oder mehr Normal- 
Morgen und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Be- 
vollmächtigte ausüben. 
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, 
oder einen anderen stimmfaähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm- 
rechtes bevollmächtigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Seimmrecht ausüben. 
*-l 
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge- 
meindevorsteher von dem Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewahlt 
ist, von einem Kommissarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahl- 
Kommissarien ernennt. 
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren 
ur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während dieser 
eit kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem 
Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung über die Einwendungen und die 
Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu. 
. 71. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über Gemeinde- 
wahlen im Titel III. 9G. 77.—84. und im Titel V der Gemeindeordnung vom 
11. März 1850. analogisch anzuwenden. 
g. 72. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Reprasentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repräsentant. 
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, 
oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orce wählt. 
(Nr. 2333.) g. 73
        <pb n="480" />
        — 464 — 
K. 73. 
— Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes- 
22 herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Bellevue, den 7. Oktober 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Miniteriums. 
Berlin, gebruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="481" />
        — 465 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 37. — 
  
(Nr. 3325.) Statut des Gloschkau-Maltscher Deichverbandes. Vom 7. Oktober 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der am 
linken Oderufer von Gloschkau nach Maltsch sich erstreckenden Niederung Be- 
hufs der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung eines Deiches gegen die 
Ueberschwemmungen der Oder zu einem Deichverbande zu vereinigen und nach- 
dem die gelegüch vorgeschriebene Anhbrung der Betheiligten erfo gt ist, geneh- 
migen Wir- ierdurch auf den Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 
28. Januar 1848. 99,. 11. u. 15. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1848. S. 54.) 
die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung: 
„Gloschkau-Maltscher Deichver band“ 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut. 
Erster Abschnitt. 
S. 1. 
In der genannten Niederung werden die Eigenthümer aller gegenwärtig zuese und 
noch einzudeichenden Grundslücke, welche ohne Verwallung bei einem Wasser- 
liegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt. 
Diejenigen Grundstückbesitzer in dieser Niederung, welche gegenwartig 
bereits durch Haupkdämme gegen das Hochwasser der Oder vollständig geschützt 
sind, tragen daher auch zu den Baukosten der neuen Meliorations = Anlagen 
nicht bei. Es bleibt vorbehalten, sie dem Deichverbande einzuverleiben, sobald 
jene älteren Dämme durch die beabsichtigten neuen Dammschüttungen entbehr- 
lich geworden sein werden. 
Johrgang 1850. (Dr. 3325.) 67 Der 
Uusgegeben zu Berlin den 4. November 1850. 
De is 
stande von 20 Fuß 6 Zoll am Aufhalter-Pegel der Ueberschwemmung unter- ꝛ ho eden
        <pb n="482" />
        — 408 — 
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei 
dem Kreisgerichte zu Neumarkt. 
. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob, einen oberhalb an den bereits vorhan- 
denen Gloschkauer Hauptdamm und am unteren Ende an den bereits vorhan- 
denen Maltscher Hafendamm sich anschließenden, mehrere Fuß über den be- 
kannten höchsten Wasserstand sich erhebenden Hauptdeich in denjenigen durch 
die Staats-Verwaltungs-Behörden festzustellenden Abmessungen anzulegen und 
zu unterhalten, welche erforderlich sind, um die Grundstücke der Niederung 
gegen Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand der Oder zu sichern. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nörhig wird, so hat 
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere 
Verpflichtete. 
g. 3. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgraͤben anzulegen und zu 
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstücken der Niederung 
schddliche Binnenwasser aufzunehmen und in bie Oder abzuleiken. Das Wasser 
der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns 
von Privakpersonen weder aufgestauet, noch abgeleitet werden. Dagegen hat 
jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme des Wassers, 
dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhaupemann vorzuschreibenden 
Punkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
g. 4. 
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschlleßen- 
den Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichstele) für die Hauptgräben 
anzulegen und zu unterhalten. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgräben, 
Schleusen, Brücken 2c. und über die sonstigen Grundstücke des Verbandes ist 
ein Lagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzustellen. 
Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Oeichamte bei der jähr- 
lichen Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
Zweiter Abschnitt. 
Veschtue- 
krarde » · H » 
«si--gsu—B-- Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung der 
gien der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse 
s elen ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der 
v kalaster. 4
        <pb n="483" />
        — 467 — 
Deichbeamten und zur Berfinsung und Tilgung der zum Besten des Verban- 
des eawa bontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem Deichkataster 
aufzubringen. 
K. 6. 
In dem Deichkataster werden alle von der neu anzulegenden Verwal- 
lung eingeschlossenen und ertragsfa4higen Grundstlücke, welche ohne die Eindei- 
schung bei dem vorgenannten Höchsten Wasserstande der Oder am Aufhalter= 
* der Ueberschwemmung unterliegen würden, nach folgenden fünf Ru- 
7 en: 
1) Hof= und Baustellen, Gärten und Acker; 
2) Forst; 
3) Wiesen; 
4) beständige Weidegrundstücke; 
5) durch Polderdamme ungenügend geschützte Flächen 
veranlagt. 
Die Repartition der Beiträge erfolgt in der Art, daß wenn ein Mor- 
gen Hof= und Baustelle, Garten oder Acker einen vollen Beitrag giebt, ein 
Morgen Forst zwei Drittheile, ein Morgen Wiese einen halben, ein Morgen 
beständiger Weidegrundstücke ein Drittheil und ein Morgen eines bereits ein- 
gepolderten Grundstücks einen Viertelbeitrag zu leisten hat. 
Rücksichtlich der Beiträge findet für die in der unteren Gegend vom 
Dorfe Regnitz bis zum Maltscher Hafen von der Verwallung eingeschlossenen 
Grundstücke eine Ermäßigung Statt, in soweit diese Grundstücke durch den neuen 
Damm zwar vor der Strôömung, aber nicht vor dem Rückstau aus der Oder 
sicher gestellt, vielmehr durch diesen Rückstau in der Regel erreicht werden; der- 
gleichen Grundstücke haben zu den Bau= und Unterhaltungskosien nur den 
vierten Theil desjenigen Beitrages zu leisten, welchen andere Grundstücke des 
Verbandes derselben Kategorie zu leisten verbunden sind. Dieselbe Ermäßigung 
wird auch denjenigen Grundstücken zu Theil, welche auch noch oberhalb des 
Dorfes Regis der Ueberschwemmung durch das sogenannte Neumarkter Wasser 
und durch den Ohlschen Graben ausgesetzt sind und auch nach Ausführung 
der Verwallung noch ausgesetze bleiben. Es versleht sich von selbst, daß den- 
jenigen in der genannten Gegend belegenen Grundstücken diese Ermäßigun 
nicht zu Theil wird, in Betreff deren nach Vollendung des Deichbaues un 
Verdammung durch das Thal des Neumarkter Wassers vollständiger Schutz 
gegen Ueberschwemmung und Rückstau gewährt wird. 
Das Deichkataster wird nach Anhörung des Deichamtes von dem Ké- 
niglichen Kommissarius aufgestellt. Sodann wird das Kataster dem Deich- 
amte in einem Exemplare vollständig, den einzelnen Gemeindevorständen, dem 
Vertreter des Fiskus, sowie den Besitzern der Güter, welche einen besonderen 
Gemeindebezirk bilden, ertraktweise zugestellt und zugleich im Amtsblatt eine 
vierwöchenrliche Frist bekannt gemacht, innerhalb welcher das Deichkataster bei 
(Nr. 3335.) 677 dem
        <pb n="484" />
        — 468 — 
dem Deichamte, den Gemeindebehörden und dem Kommissarius von den Be- 
bbeiligten eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem Kommissarius angebracht 
werden kann. 
Nach Ablauf dieser Frist werden die angebrachten Beschwerden von dem 
Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts -Depu- 
tirten und der erforderlichen Sachverständigen untersucht. 
Die Sachverständigen — und zwar Hinsichts der Vermessung und des 
Nivellements ein vereideker Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungs= 
Revisor, Hinsichts der ökonomischen Fragen, der Bonitk und Einschätzung zwei 
bkonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwem- 
mungs-Verhältnisse ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet werden kann 
— werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, be- 
kannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es 
dabei sein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. An- 
dernfalls werden die Akten an die Königliche Regierung in Breslau zur Ent- 
scheidung über die Beschwerden eingereicht. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den 
Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minister sü die landwirthschaftlichen Angelegen- 
beiten zulassig. 
Nach erfolgter Fesistellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Ko- 
niglichen Regierung in Breslau auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
K. V. 
Der Vertheilungsmaaßstab, welcher durch das Deichkataster für den Neu- 
bau des Deiches bestimmt wird, gilt auch für die Aufbringung der Kosten, 
welche die Unterhaltung der Meliorationsanlagen des Verbandes in der Folge 
erfordert, jedoch mit dem Unterschied, daß alsdann die Rubrik der durch Pol- 
derdämme ungenügend geschützten Flächen ausscheidet und nur noch in der 
vorbemerkten Weise zwischen Hof= und Bauslellen, Garten und Acker, Forst, 
Wiese und beständiger Weide unterschieden wird. 
K. 8. 
Wird von einem Interessenten in der Beschwerde gegen das Deichkata- 
ster behaup#et, daß ein Grundstück wegen augenscheinlicher durch die Eindei- 
chung und Entwässerung nicht zu beseitigender Mängel der Ertragsfähigkeit, 
gar keiner oder einer geringern Veranlagung unterliege, so kann derselbe die 
O-
        <pb n="485" />
        —– 46 — 
Bonitirung verlangen, welche durch die im &amp;. 6. gedachten ökonomischen Sach- 
verständigen zu bewirken ist. 
Diese Sachverständigen haben die Frage zu entscheiden, ob das in Rede 
stehende Grundstück wirelsch so versandet, morastig, ausgerissen oder von der 
Ackerkrume entblößt ist 2c., daß seine Ertragsfähigkeit nicht einmal die Hälfte 
der Ertragsfahigkeit eines in derselben Niederung belegenen Grundstücks der- 
selben Kategorie (Acker, Forst, Wiese, besthndige Weide) von guter Qualitat 
erreicht. 
Entscheiden die Sachverständigen, daß sich die Ertragsfahigkeit um mehr 
als die Hälfte nicht vermindert hat, so findet die Veranlagung nach dem vollen 
Flächeninhalt Statt, die Beschwerde wird zurückgewiesen und der Beschwerde- 
führer bezahlt die Bonitirungskosten. Bejahen aber die Sachverständigen diese 
Vorfrage, so find drei Klassen anzunehmen: 
In die I. Klasse werden diejenigen Grundstücke eingeschätzt, deren Er- 
tragswerth zwar nicht die Hälfte, wohl aber ein Viertel oder noch mehr des 
Ertragswerthes eines Grundstücks von guter Qualitat erreicht. 
In die II. Klasse sind diejenigen Grundstücke einzuschätzen, deren Er- 
tragswerth zwar nicht ein Viertel, wohl aber ein Achtel oder noch mehr des 
Erkragswerthes eines Grundstücks von guter Qualität erreicht. 
In die III. Klasse kommen diejenigen Grundstücke, deren Ertragswerth 
nicht ein Achtel des Enragswerths eines Grundstücks von guter Qualität 
erreicht. 
Die Grundstücke der I. Klasse werden mit der Hälfte des wirklichen 
Flächeninhalts, die Grundstücke der II. Klasse mit dem vierten Theil des wirk- 
lichen Flächeninhalts, die Grundstücke der III. Klasse werden gar nicht veranlagt. 
g. 9. 
Nach erfolgter Tilgung der Kosten des ersten Neubaues wird der ge- 
wöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhalcung der Deiche und Entwässerungs- 
Anlagen für jetzt auf jährlich Einen Silbergroschen sechs Pfennige pro Mor- 
gen von jedem eingedeichten Morgen Acker festgesetzt. 
Wenn die Erfällung der Sozietätszwecke aber einen größeren Aufwand 
erfordert, so muß auch dieser Mehrbedarf als außerordentlicher Beitrag aus- 
geschrieben und von den Deichgenossen aufgebracht werden. 
K. 10. 
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeirrdge, nachdem daraus für die 
Sozietätszwecke besenmmungemagig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so 
sollen diese bis zur Höhe von viertausend Thalern zu einem Reservefonds gesammelt 
und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds barf nicht 
zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern allein 
für folgende Zwecke verwendet werden: 
(K. 3326) a) fuͤr
        <pb n="486" />
        — 4 — 
a) fuͤt die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser Ferstorten oder 
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den 
gewohnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; 
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen; 
c) für Ausführung von Meliorationsanlagen. 
K 11. 
Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermaßigen, wenn sie nach 
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Be- 
dürfniß des Verbandes ergeben. 
K 12. 
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekurion 
alten, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjährigen Terminen am 
. Januar und 1. Juli jeden Jahres unerinnert zur Deichkasse abzuführen. 
Eben so müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Aus- 
schreiben des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden. 
K. 13. 
Die Werbindlichkeirt “7 Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruht gleich 
der sonstigen Deichpflicht als Reallast unablöslich auf den Grundstücken, sie ist 
den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfcllen vor densel- 
ben den Vorzug. 
Die Eslürnz der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben 
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig isl, durch Exekution er- 
zwungen werden. 
Die Exekution findet auch Statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere 
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den 
eigentlich Verpflichteten. Bei Besitzveränderungen kann sich die Deichverwal- 
tung auch an den im Oeichkataster genannten Eigenrhümer so lange halten, 
bis ihr die Besitzveränderung zur Berichtigung des Deichkarasters angezeigt und 
so nachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfol- 
en kann. 
Bei vorkommenden Parzellirungen muͤssen die Deichlasten auf die Trenn- 
stuͤcke verhaͤltnißmaͤßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min- 
destens Einen Pfennig jaͤhrlich. 
K. 14. 
Alle fünf Jahre findet regelmäßig eine Revision des Deichkatasters, vor- 
nehmlich zu dem Zwecke Staktt, diejenigen eingedeichten Grundstücke, welche in 
* verdunderter Kultur aus einer der verschiedenen Klassen, als: Hof= und 
austelle, Garten und Acker, Ferst, Wiese, beständiger Weide, ausscheiden und
        <pb n="487" />
        — 471 — 
in eine andere Klasse äbergegangen find, in die ihnen denufolge zukommende 
Rubrik des Deichkatasters zu übertragen, wonach sich alsbann, vom nachsten 
regelmäßigen oder außerordentlichen Tahtn stermine an, die Repartition der 
Beiträge richtet. Das erste Mal finder die Merision ein Jahr nach dem voll- 
endeten Dammbau Statt. Außerdem kann eine Berichtigung des Deichkata- 
sters zu jeder Zeit gefordert werden: 
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in den bei Aufstellung 
des Deichkatagers zum Grunde gelegten Vermessungen nachgewiesen 
werden; 
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth- 
wendig machen, wodurch seither eingedeichte Grundstücke künftig außer- 
halb der Verwallung liegen, oder außerhalb der Verwallung gelegene 
Grundstücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen; 
c) wenn eingedeichte Grundstücke dem Oeichverbande zum Behufe neuer 
Meliorationsanlagen als Eigenthum abgetreten worden sind; 
d) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke derzestalt aus- 
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfdhigkeit um 
mehr als die Hälfte vermindert hat, und die Wiederherstellung in den 
früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten verursachen würde. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vor- 
gedachten Gründen enescheidet das Deichomg. 
K. 15. 
Wegen angeblicher Irrthümer im Deichkataster oder Veränderungen im 
Ertragswerthe der Grundstücke kann, außer den im F. 14. gedachten Füällen, 
eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung 
nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen 
der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten des 
Deichamtes angeordnet werden. 
K. 16. 
Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Oeichkassenbeiträgen (ilaß und 
entscheidet das Deichamt. r———— 
Bellräge. 
K. 17. 
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruches ausgeliefet oder 
versandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch fallig 
werdenden Deichkassenbeiträge von den beschadigten Flächen bis dahin fordern, 
daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach §. 14. abzuändern, schließlich 
entschieden sein wird. ·- 
Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind die ruͤckstaͤndigen Beitraͤge 
nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen und einzuziehen; auch bdarf 
—2 die
        <pb n="488" />
        — 472 — 
die Einzahlung des gestundeten Ruͤckstandes nur in vier halbjaͤhrigen Termi 
exekutivisch betrieben werden. 
S. 18. 
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasiers von dem beschädig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schließlich zurückgewiesen 
worden, so kann der Beschadigte einen Ein= bis fünfjahrigen Erlaß der ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleich- 
Friige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn 
ie Vorkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder 
versandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder 
Unterpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher 
dem Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grund- 
stücks nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt. Die Einzahlung der 
gestundeten Beträge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjährigen Ter- 
minen exekutivisch beigetrieben werden. 
§. 19. 
Nakural- Sobald das Wasser die Höhe von 12 Fuß am Aukhalter-Pegel erreicht, 
Sh# müssen die Dämme des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht wieder un- 
ker jenes Maaß gefallen ist, durch Wachmannschaften unausgesetzt bewacht 
werden. Die erforderlichen Wächter können von dem Deichhauptmann gegen 
Tagelohn angenommen und aus der Deichkasse bezahlt, oder aus den beurg 
ten Ortschaften requirirt werden. 
K. 20. 
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr 
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn- 
liche Bewachung durch eine geringere Anzahl gedungener Wcchter nichr mehr 
ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anwei- 
sung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Deiche er- 
forderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und die 
zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. 
Der Deichhauptmann ist im Falle der Noth befugt, die erforderlichen 
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen, und diese müssen — mit 
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des 
Schadens, wobei jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung kommt, 
— von den Besitzern verabfolgt werden. 
G. 21. 
Jedem Org ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen muß, 
im Voraus zu bestimmen und durch Pfahle abzugrenzen, unbeschadet des Nechts 
er
        <pb n="489" />
        — 473 — 
der Oeichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkten zu 
eordern. 
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Mate- 
rialien schon vor Beginn des Eisganges auf die Deiche schaffen lassen. 
*“ 
Bretter, Pfähle und Faschinen werden aus der Deichkasse bezahlt; die 
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden auf die Deichge- 
nossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassenbeitrage 
der einzelnen Ortschaften. 
ie Materialien werden Eigenthum des Verbandes. 
Im Nothfall muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst von allen 
männlichen Einwohnern der bedrohlen Gegend, soweit solche arbeitsfähig sind, 
persönlich und unentgeltlich geleistet werden. Die betreffenden Polizei-Behörden 
sind nach §. 25 des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848. verpflichtet, auf An- 
trag des Oeichhauptmanns kräftig dafür zu sorgen, daß dessen Anordnungen 
schleunigst Folge geleistet werde. 
Schwachliche oder kränkliche Leute, Weiber und Kinder unter sechszehn 
Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden. 
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst 
versehen. 
Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aerten, Laternen 2c. 
müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden sind, von 
den Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Güter einen besonderen Gemeinde- 
bezirk bilden, mitgegeben werden. 
g. 23. 
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An- 
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un- 
folgsamkeit und Fahrlässigkeit, oder Widersetzlichkeit der Wächter und Arbeiter 
wird, insofern sie nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafen nach 
sich ziehr, durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder 
verhalinißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. Der Versuch, sich dem Dienste 
durch Nichtbefolgung des Aufgebots oder eigenmächtiges Verlassen der Wach- 
posten zu entziehen, wird durch eine Geldstrafe von fünf Thalern oder ver- 
hältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. 
Dritter Abschnitt. 
C. 24. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungs-Beschränkungen: Beschränkon-= 
a)die Grundstücke am inneren Rande des Peiches dürfen Ene Ruthe breit - 
von dessen Fuße ab weder beackert noch bepflanzt, sondern nur als Grä= on den Grund- 
serei benutzt werden; stũcen. 
Jahrgang 1850. (Nr. 3325.) 68 b) Stein-,
        <pb n="490" />
        b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruden, Teiche, Brunnen, Gräben oder 
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig 
Ruthen vom inneren Fuße des Oeiches nicht angelegt, auch Fundamente 
u neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegra- 
en werden; 
c) an jedem Borde der vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgräben 
müssen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben; 
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Bäume und 
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden; 
e) die Eigenthümer der Grundstäcke an den Hauptgräben müssen bei deren 
Räumung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen und müssen 
den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen da egen zufällt, binnen vier Wochen 
nach der Räumung — wenn aber die Räaäumung vor der Erndie erfolgt, 
binnen vier Wochen nach der Erndte — bis auf Eine Ruthe Entfer- 
nung vom Graben fortschaffen; aus besonderen Gründen kann der Deich- 
hauptmann die Frist zur Fortschaffung des Graben-Auswurfs abändern; 
1) Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge- 
nehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt werden. 
g. 25. 
Im Veorlande gelten folgende Beschränkungen: 
a) Jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen 
vom Stromufer und eben so weit vorlängs des Deichfußes das Aufsetzen 
und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem 
Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowle den Trans- 
port der Materialien über das Vorland, unentgeltlich gefallen lassen; 
auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Oeichfußes nicht 
eackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden; 
b) Flügeldeiche, hochstämmige Baume und sonstige Anlagen sind im Vor- 
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach bem Ermessen der Könial. 
Strompolizei-Behörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf schdd- 
liche Weise beschranken; 
c) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen- 
den Landecken, welche die Irregularitaͤt des Flußbettes befördern wür- 
den, können von der Strompolizei-Behörde untersagt werden. 
Ausnahmen von den in #.24. und 25. gegebenen Regeln können in ein- 
zelnen Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestartet werden. 
C. 26. 
Die Eigenthämer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver- 
pflichtet, auf Anordnung des Deichhauprmanns dem Verbande den zu den 
Schutz= und Meliorations-Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen 
Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Mate- 
rialien
        <pb n="491" />
        — 475 — 
rialien an Sand, Lehm, Rasen 2c. gegen Ersatz des durch die Fortnahme der- 
selben ihnen entstandenen Schadens zu überlassen. 
g. V. 
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer oder 
vom Deichfuße eine Mlanzung im Vorlande von der Deichverwaltung als noth- 
wendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deichhauptmanns 
entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anlegen und un- 
terhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Verband= ge- 
gen Entschaͤdigung uͤberlassen. 
g. 2B. 
Bei Feststellung der nach den 9#. 26. und 27. zu gewährenden Berzä, 
tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen G. 20. des 
Deichgesetzes). 
Der Derog wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu 
bewirkender Abschätzung von dem Oeichamt, oder in eiligen Fällen von dem 
Deichhauptmann borbchabnich der Genehmigung des Heichamsss interimistisch 
festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier 
Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des festgesetzten Betrages der Rechts- 
weg zulässig. Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Re- 
kurs an die Regierung einlegen. 
Die Forknahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird 
es Einwendungen gegen die vorläufig festgesetzte Entschddigung nicht auf- 
gehalten. 
Vierter Abschnitt. 
K. 29. 
Der Deichverband ist dem Ober-Aufsichtsrecht des Staates unterworfen. 
Dasselbe wird von der Königlichen Regierung zu Breslau als Landespolizei= 
Behörde und in häöherer Insin von dem Minister für die landwirthschaftli- 
chen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statures, übrigens in 
dem Umfange und mit den Befugnissen, welche nach S# 40., 140. bis 143. 
der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. den Aufsichtsbehörden der Ge- 
meinden zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta- 
tutes überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, 
die Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die etwanigen Schulden 
regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse des 
Deichamtes und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zuldssig und 
(Nr. 3325.) 68 ein- 
* 
behörden.
        <pb n="492" />
        — 476 — 
eingeschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen noͤthigenfalls exekutivisch in 
Vollzug. 
Die Beschwerden an die Regieruns koͤnnen nur 
a) uͤber Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen Mitglieder und Un- 
terbeamte des Verbandes, binnen zehn Tagen, 
b) gegen Beschluͤsse uͤber den Beitragsfuß (cf. H. 14.), uͤber Erlaß und 
u von Deichkassenbeiträgen, so wie über Entschädigungen, binnen 
vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Oieselben sind 
bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet mit sei- 
nen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu befördern hat. — Sonstige 
Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
K. 30. 
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich- 
verwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Deichschau= und 
Deichamts-Konferenz-Protokolle und ein Finalabschluß der Deichkasse überreicht 
werden. 
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse so- 
wohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur 
Beiwohnung der Deichschauen und der Deichamts-Versammlungen abzuordnen, 
eine Geschäftsanweisung für die Deichbeamten nach Anhörung des Deichamtes 
u ertheilen und auf Grund des Gesetzes von 11. März 1850. über die Po- 
izeiverwaltung (Ges. Samml. v. J. 1850. S. 265.) die erforderlichen Polizei- 
Verordnungen zu erlassen zum Schutz des Deiches, des Deichgebietes, der Grä- 
ben, Planzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes. 
S. 31. 
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — eben so wie der etwa abge- 
sendete besondere Regierungskommissarius — berechtigt, sich personlich die 
Ueberzeugung zu verschaffen, ob und wie weit die erforderlichen Sicherheits= 
Maaßregeln getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge Statt, so kann derselbe 
die ihm nöthig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die 
Qeichbeamten haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge zu 
eisten. 
g. 32. 
Wenn das Deichamt es unterläßt oder verweigert, die dem Deichver- 
bande nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den 
Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so —9 die Re- 
gierung nach Anhoͤrung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von Amts- 
wegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest 
und
        <pb n="493" />
        — 477 — 
und verfuͤgt die Einziehung der erforderlichen Beitraͤge. Gegen diese Entschei- 
dung steht dem Deichamte innerhalb jehn Tagen die Berufung an den Mini- 
ster für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
C. 33. 
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die 
ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und etwanige Be- 
schwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
Fünfter Abschnitt. 
g. 34. 
Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung und Vouden Drich- 
handhabt die örtliche Deichpolizei. Er wird von denjenigen Mitgliedern des E— 
Deichamtes, welche die Vertretung der Deichgenossen bei demselben bilden, durch mann. 
absolute Stimmenmehrheit auf mindestens sechs Jahre gewaͤhlt. 
Die Wahl bedarf der Bestaͤtigung der Regierung. Wird die Bestaͤti- 
gung versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch 
diese Wahl nicht bestaͤtigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Regierung 
die Ernennung auf drei Jahre su- 
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher 
die Geschaftsführung übernimmt, wenn der Deichhauptmann auf längere Zeit 
behindert ist. 
In einzelnen Fällen kann der Deichhauptmann sich durch den Deich- 
Inspektor oder ein anderes Mitlglied des Deichamtes vertreten lassen. 
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom- 
missar der Regierung in öffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet. 
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die übri- 
zen Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in gewöhn- 
icher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eides Statt. 
g. 35. 
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehörde des Deichverbandes 
folgende Geschäfte: 
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behörden 
auszuführen; 
b) die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen. Der 
Deichhauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des Deichamtes, 
die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nachtheilig erachtet, zu 
beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. Gestatten 
(Nr. 3325.) es
        <pb n="494" />
        — 478 — 
es die Umstaͤnde, so ist zuvor in der naͤchsien Sitzung des Deichamtes 
nochmals eine Verständigung zu versuchen; 
die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf 
dem Ectat oder besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen 
und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu 
überwachen. Die Termine der regelmäßigen Kassenreoisiocen sind dem 
Deichamte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abord- 
nen kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kas- 
Tenrpisteurn ist ein vom Deichamte ein= für allemal bezeichnetes Mitglied 
uzuziehen; 
d be seichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu ver- 
treten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu ver- 
handeln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes 
in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden wer- 
den Namens des Verbandes von dem Oeichhauptmann oder seinem 
Stellvertreter gültig unterzeichner; indeß ist zu Verträgen und Verglei- 
chen über Gegenstände von funfzig Thalern und mehr der genehmigende 
Beschluß oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Verrags und 
Vergleiche unter funfzig Thalern schließt der Deichhauptmann allein 
rechtsverbindlich ab und hat nur die Verhandlungen nachträglich dem 
Deichamte zur Kenntnißnahme vorzulegen; 
die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren; 
1) die Deichkassenbeiträge und Naturalleisiungen nach der Deichrolle und 
den Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und son- 
stige Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und für voll- 
streckbar zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Sotrafgelder 
von den Säumigen im Steuererekutionswege durch die Unterbeamten 
des Verbandes oder durch Requisition der gewöhnlichen Ortspolizei- 
Behörden zu bewirken; die Hebelisten (Rollen) müssen, bevor sie voll- 
streckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein; 
6) die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Ver- 
waltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich= und Grabenschau 
im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Deichinspektor aus- 
zuschreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor 
abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein 
Protokoll zu führen; 
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die Re- 
sultate der Verwaltung vorzulegen. 
24 
24 
— 
g. 36. 
Die Etatsentwuͤrfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister 
dem Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorpruͤfung einzureichen und 
werden von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juni-Ver- 
sammlung zur Feststellung vorgelegt. 
Der
        <pb n="495" />
        — 479 — 
Der Etat ist vor der Feststellung, und die Rechnung nach der Feststellung 
vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu bestimmenden Lokale zur 
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. 
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlungs-Anweisungen auf die Deich- 
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Deichinspektor innerhalb der ihm zur 
Disposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem 
Deichhauptmann nachtraͤglich zur Einsicht vorzulegen. 
g. 37. 
Berichtigungen des Deichkatasters finden nur Statt auf Grund eines De- 
krets des Deichhaeotans, welchem beglaubigte Abschrift von dem betreffen- 
den Beschlusse des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß. 
S. 38. 
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes, mit Ausschluß des 
Deichinspekrors und des Deichrentmeisters, kann der Deichhauptmann Oiszipli- 
narstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, sowie nöthigen- 
falls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorldufig untersagen. 
g. 39. 
Der Deichhauptmann untersucht die deichpolizeilichen Vergehen der Mit- 
lieder des Verbandes und setzt gegen diese die Strafen fest. Binnen zehn 
Tagen nach Bekanntmachung des Epafresolurs kann der Angeschuldigte ent- 
weder Untersuchung vor dem Polizeirichter verlangen oder Rekurs an die Re- 
gierung bei dem Deichhauptmann anmelden. Geschieht weder das Eine noch 
das Andere, so behält es bei der Straffestsetzung des Deichhauptmanns sein 
Bewenden. 
Deichpolizei -Konrraventionen anderer Personen sind zur Bestrafung 
durch den Polizeirichter anzuzeigen, wenn nicht der Frerler freiwillig die ihm 
vom Deichhauptmann bekannt gemachte Geldstrafe zur Deichkasse einzahlt. 
Die Verwandlung der Geldstrafe in Gefängnißstrafe muß in jedem Fall 
durch den Polizerichter auf Antrag des Deichhauptmanns und des Polizei= 
Anwalts bewirkt werden. 
Die vom ODeichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten 
Geldstrafen fließen zur Deichkasse. 
S. 40. 
Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes; 
er beruft dessen Versammlungen, leicet die Verhandlungen, erbffnet und schließt 
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. K 
(Nr. 3325.)
        <pb n="496" />
        I. Der Desch- 
Inspektor. 
— 480 — 
K. 41. 
Der Deichinspektor leitet die technische Verwaltung des Deichverbandes, 
mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang 
erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Qualifikation eines geprüften Bau- 
meisters besitzen. Seine Wahl und Bestätigung erfolgt in der für den Deich- 
hauptmann vorgeschriebenen Weise. 
F. 42. 
Der Deichinspektor entwirft die Anschläge zur Unterhaltung und Her- 
stellung der Sozietäts-Anlagen und legt solche dem Deichhauptmann zur Pru- 
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor. 
Die Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Er- 
höhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deich- 
brüchen sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. 
S. 43. 
Wird von dem Deichamt die Genehmigung zur Ausführung, einer Ar- 
beit versagt, welche nach der Erklärung des Oeichinspektors ohne Gefährdung 
der Sozietätszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden darf, so muß 
die Entscheidung der Regierung (cs. §. 32.) von dem Deichinspektor eingeholt 
und demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
g. 44. 
Die Ausführung der von dem Deichamt oder von der Regierung be- 
schlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten. 
Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Gr- 
ben, Schleusen, Uferdeckwerke und Pflanzungen erfolgt unter der Leitung des 
Deichinspektors. 
Die Unterbeamten, Deichschöppen, Wach= und Hülfsmannschaften haben 
dabei und insbesondere bei der Bertheidigung gegen Wassergefahr die Amwei- 
sungen des Deichinspektors pünktlich zu befolgen. 
Innerhalb der etatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten 
Anschläge kann der Deichhauprmann zur Vereinfachung des Geschäfts be- 
stimmte Summen dem Deichinspektor zur Disposition stellen, bis zu deren Höhe 
die Deichkasse auf Anweisung des Deichinspektors Zahlung zu leisten hat. 
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deich- 
Inspektor erfolgen. 
Der halbjährigen Schau muß der Deichinspektor beiwohnen. 
* 
In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umstände Arbeiten noth- 
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozietätszwecke nicht 
aufKü
        <pb n="497" />
        — 481 — 
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichtet, die Ar- 
beiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. 
Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gründe, welche die 
unverzügliche Ausführung nothwendig machen, gleichzeitig dem Deichhauptmann 
und, wenn letzkerer sich nicht einverstanden erklären sollte, der Regierung an- 
eigen. 
. Dieselbe Anzeige ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung des Deich- 
amtes zu machen. 
önnen die Ausgaben aber aus den laufenden Jahres--Einnahmen der 
Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Deichamt in kürzester Frist 
außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu erhalten und 
über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen. 
g. 46. 
Der Deichrentmeister, welcher zugleich die Stelle eines Deichsekretairs ver= 3. Delch-Ne#- 
sehen kann, wird von dem Deichamt im Wege eines kündbaren Vertrages gegen e. 
Bewilligung einer Prozent-Einnahme von den gewöhnlichen Deichkassenbeitra- 
gen, sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung angenommen. 
S. 47. 
katast Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse und fuͤhrt das Deich- 
ataster. 
Er hat insbesondere: 
a) Ctatsentwurfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns auf- 
ustellen; 
b) bie sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten 
zu fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen; 
c) die gewöhnlichen und auperordentlichen We ungen aus der Deichkasse 
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewir- 
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den 
Baustellen zu zablen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des 
Deichhauptmanns durch die Deichschbppen vertreten lassen; 
d) die jährliche Deichkassen-Rechnung zu legen; 
e) vdes nach den Dekreten des Deichhauptmanns (8. 37.) zu 
erichrigen; 
1) wenn er zugleich Deichsekretair ist, die Expeditions-, Kanzlei= und Registra- 
tur-Geschafte zu besorgen und die Protokolle bei den Oeichschauen und 
Deichamts-Versammlungen zu führen. 
K. 48. 
Die erforderlichen Unterbeamten, als Damm= oder Wallmeister für die 4. Umerre. 
spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen und #e 
Grundslücke des Verbandes, werden von dem Deichamt gewählt und angestellt. 
Jahrgang 1850. (Nr. 3325.) 69 Das
        <pb n="498" />
        Delchschby- 
#— 
—– 482 — 
Das Deichamt bestimmt den Geschäftskreis dieser Beamten und beschließt, ob 
die Anstellung auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe von Jahren, oder auf 
Lebennzeit asecgen. soll. 
K. 43. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
binreichender lechnischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspektor versichert 
hat, die vollkommen korperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Elementarkennk= 
nisse insoweit besitzen, daß sie eine versiaändliche schrifrliche Anzeige erstatren und 
eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohnberechnung 
führen können. 
A#. 
Das Deichamt theilt die Deiche in so viel Aufsichtsbezirke ein, daß in 
jedem, nach seiner näheren Anweisung, zwei Deichschsppen abwechselnd fungiren 
ônnen. Aus den Oeichgenossen jeder zum Verbande gehörigen Ortschaft wird 
in der Regel ein Deichschöppe auf sechs Jahre vom Deichamre erwählt und 
vom Deichhauptmann bestarigt. Mitglieder des Deicham,s — mit Ausnahme 
des Deichhauptmanns und Deichinspektors — konnen auch zu Deichschöppen 
ernannt werden. 
Die Deichschöppen sind Organe des Deichhauptmanns und Oeichinspek- 
tors und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, sie namentlich in den 
örtlichen Geschäften des Bezirks zu unterstützen. 
g. 
Die Deichschoͤppen haben in ihren Bezirken im gewoͤhnlichen Laufe der 
Verwaltung eine Mitaufsicht uͤber den Zustand der Deiche und sonstigen 
Sozietäts-Anlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwährend Kenntniß 
u nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirke und den benach- 
arten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch Anträge 
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks dem Deichhauptmann oder 
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. dem 
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und Ver- 
handlungen und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unterbeam= 
ten und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, sowie 
mit der Ablohnung der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden. 
G. 52. 
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naturalleistungen norhwendig 
macht, sind die Deichschöppen unter Leitung des Deichinspektors dazu berufen, 
innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und Deic 
genossen
        <pb n="499" />
        — 48 — 
genossen zu ordnen und zu leiken, für die Beschaffung der erforderlichen Schutz- 
materialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu kontrolliren. 
S. 53. 
Das Deichamt hat über alle Aygelegenheiten des Deichverbandes zu be-6. Das Delch- 
schließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhaupemann oder dem aut 
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlässe 
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Be- 
schlüsse erfolgt durch den Deichhauptmann. 
Die Mirglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf- 
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. 
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die 
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. 
9. 54. 
Das Deichamt besteht aus 12 Mitgliedern, naͤmlich: 
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden; 
b) dem Deichinspektor; 
c) zehn nach den naͤheren Vorschriften des folgenden Abschnitts berufenen 
Reprsernranten der Deichgenossen. 
. 55. 
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal, im An- 
fange Juni und November. Im Fall der Nothwendigkeit kann das Deichamt 
von dem Vorsitzenden außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß 
erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. 
g. 56. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamt 
ein= für allemal festgestellt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der 
Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle mut dieselbe 
wenigstens sieben freie Tage vorher Statt haben. 
S. 57. 
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hüälfte seiner 
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme hier- 
von findet Statt, wenn das Deichamt, zum dritten Male zur Verhandlung 
über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender An- 
(lir. 3325.) 69° zahl
        <pb n="500" />
        – 484 — 
ahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf 
bieie Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. · 
S. 58. 
Die Beschlüsse werden nach Seimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied 
hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. 
S. 59. 
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf 
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Wi- 
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell- 
verkreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der 
Deichhauptmann und, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde bethei- 
ligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverbandes zu 
sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen. 
S. 60. 
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern un- 
terzeichnet. Die Seelle der Letzteren kann ein von dem Deichamte gewählter, 
in einer Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Prokokoll- 
führer vertreten. 
g. 61. 
Das Deichamt beschließt insbesondere: 
a) uͤber die zur Erfuͤllung der Sozietaͤtszwecke (Kh. 1. bis 4.) nothwendi- 
gen oder nuͤtzlichen Einrichtungen, uͤber die Bauanschlaͤge und die erfor- 
derlichen Ausgaben; uͤber außerordentliche Deichkassenbeitraͤge und etwa- 
nige Anleihen (Hh. 36. 42. 45.); 
b) über Berichtigungen des Deichkatasters (9#. 14. und 15.); 
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (9#. 16. bis 18.); 
d) über die Repartition der Naturalhülfsleistungen (F. 22.); 
be) über die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Ennahme von 
Materialien (GF. 28.); 
s) über Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten (F. J0.); 
6) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich- 
inspektors, des Deichren#tmeisters, der Deichschöppen und der Unterbeam- 
ten (G. 34. 41. 46. 48. 50.); 
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldun- 
gen, Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Auslagen; , 
i) über
        <pb n="501" />
        — 485 — 
i) uͤber die Benutzung der Grundstuͤcke und des sonstigen Vermoͤgens des 
Deichverbandes; 
k) über den jaͤhrlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech- 
nungen; 
1) über Verträge und Vergleiche, welche Gegenstände von funfzig Thalern 
oder mehr betreffen G. 35 d.). 
S. 62. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mirtel 
sur regelmätzigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzu- 
siellen sind; 
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die 
Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über den Ver- 
schluß von Deichbrüchen; 
c) zur Veräußerung von Grundslücken des Verbandes; 
d) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und 
Deichinspektors. 
Sollte das Oeichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remunera- 
tionen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöhet 
werden. 
K. 63. 
Die Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wählen #hriich 
einen Deputirten, welcher der ganzen Deich= und Grabenschau beiwoh- 
nen muß. 
Jeder der übrigen Repräsentanten kann der Schau ebenfalls bei- 
wohnen. 
Die Repräsentanten sind befugt und verpflichtet, als Bezirks-Vertreter 
auch außerhalb der Sitzungen des Deichamtes die Interessen des Deichverban- 
des zu überwachen, die Unkerbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen 
Mangel, sowie die Wünsche der Deichgenossen ihres Bezirkes dem Deichhaupt- 
mann oder dem Deichamte vorzutragen. 
Sechster Abschnitt. 
K. 64. 
Der Königliche Forsisiskus und die Besitzer der bisherigen Rittergüter Wade ver Ver- 
Schlaupe und Ober-Stephansdorf mit Seedorf führen bei dem Deichamte je-w 
(XNr. 3325.) der Deichamte.
        <pb n="502" />
        der Eine, also zusamen ....... ....................· 3 
Stimmen. Es waͤhlen ferner zum Deichamte: 
1) die Besitzer der bisberigen Ritrergüter Kobelnick und Jaschkendorf. 1 
2) die Deichmitglieder in Schadewinkel und Camöse . ... 1 
3) die Deichmitglieder m Regntis .. .. . . . ... 1 
45 die Deichmitglieder in Breiiteeeeeen . .. .. . .. . . ... 1 
5) die Besitzer der bisherigen Rittergüter Lubthal, Klein-Pogul, Glosch- 
kau und das Domainenamt Leunns . . . . ... .. . . . .. 1 
6) die uͤbrigen Deichmitglieder in Lubthal, Jäschkendorf, Groß= und 
Klein-Pogul, Schlaupe, Seedorf, Raschdorf, Schweinberg, Großen, 
Kobelnick und Maltsch, Ober= und Nieder-Stephansdorf in Ge- 
meinschaft mit den Besitzern des bisherigen Ritterguts Stephansdorf 
und Seedorf .. .. . . . . ... . . .. ... .. .. .. . . . . . . . . . . .. . . . . . .. 2 
Summa 10 
Abgeordnete und eben so viel Stellvertreter. 
Stimmfaͤhig bei der Wahl ist jeder roßjaͤhrige Grundbesitzer, welcher 
mindestens fuͤnf Morgen eingedeichtes Land besitzt, mit seinen Deichkassenbeitraͤ- 
gen nicht im Ruͤckstande ist und den Vollbesitz der buͤrgerlichen Rechte nicht 
durch rechtskraftiges Urtel verloren hat. 
DOer Besitz von fünf Morgen Land giebt Eine Stimme, und die Stim- 
menzahl steigt für je fünf Morgen mehr um Eine Stimme bis zu hoöchstens 
fünf Stimmen. 
Die absolute Stimmenmehrheit entscheidet für die Wahl des Abgeordne- 
ten und Stellvertreters in jedem Wahlbezirke. Die Wahl findet für einen 
sechsjäahrigen Zeitraum Statt. Alle zwei Jahre scheiden zwei, das dricte Jahr 
drei gewählte Deputirte und eben so viel Stellvertreter aus, welche das erste 
und zweite Mal durch das Loos, später durch das Dienstalter bestimmt und 
durch neue Wahlen ersetzt werden. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
g. 65. 
Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, sowie Frauen 
und Minderjährige, können das ihnen zustehende Stimmrecht durch ihre gesetz- 
lichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. 
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpdchter, ihren Gutsverwalter 
oder einen andern slinmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimmrechts 
bevollmächtigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Stimmrecht ausüben. 
S. 66. 
Wählbar ist jeder großjahrige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz bür- 
gerlicher Rechte nicht durch rechtskrdftiges Urtel verloren hat und nicht Un- 
terbeamter des Verbandes ist 
Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verlierr die Wahl ihre Wirtung. 
ter
        <pb n="503" />
        — 487 — 
Vater und Sohn, so wie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des 
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der 
aͤltere allein zugelassen. 
K. 67. 
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge- 
meindevorsteher von dem Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewählt 
ist, von einem Kommissarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahl- 
Kommissarien ernennt. 
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren 
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. 
Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die 
Richtigkeit der Liste bei dem Wahl-Kommissarius erheben. Die Entscheidung 
über die Einwendungen und die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu. 
g. 68. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, so wie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften uͤber Gemeinde- 
wahlen im Tit. III. &amp;V. 77 — 84. und im Tit. V. der Gemeinde-Ordnung vom 
11. März 1850. analogisch anzuwenden. 
g. 69. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repräsentant 
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt oder 
seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt. 
. 70. 
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes- 
herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kniglichen Insiegel. 
Gegeben Belleoue, den 7. Oktober 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Für den abwesenden Minister 
Freiherrn von Manteuffel: 
von Ladenberg. von der Heydt. Simons. 
  
Kedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckern. 
(Ruvolph Decker.) 
Algemelne 
Bestimmung.
        <pb n="504" />
        <pb n="505" />
        — 489 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 38.— 
  
(Nr. 3326.) Allerhöchster Erlaß vom 18. September 1850., betreffend die Organisation der 
Forst-Verwaltung bei den Regierungen und das Rang-Verhältnit deryzu 
Forstmeistern ernannten, als Mitglieder eines Regierungs-Kollegiums fun- 
girenden Forst-Inspektions-Beamten. 
A- Ihren Bericht vom 3. d. M. genehmige Ich: 
1) 
2) 
3) 
daß zur Dearbeieung, der Forstsachen bei denjenigen Regierungen, wo 
nach dem Ermessen des Departements-Chefs die Verhältnisse dazu ge- 
eignet sind, neben dem Ober-Forstbeamten nicht mehr ein besonderer 
Forstrarh angestellt werde, sondern Forst-Inspektions-Beamte als Mitglie- 
der in das Negierungs-Kollegimm eintreten dürfen; 
daß diejenigen unter diesen Forstinspektoren, welche nach ihrer bewiesenen 
Qualifikation und mit Rücksicht auf die Anciennetäts-Verhältnisse und 
vorzügliche Dienstführung sich daze empfehlen, Mir demnachst zur Er- 
nennung als „Forstmeister“ mittelst einer von Mir zu vollziehenden Be- 
stallung vorgeschlagen werden, und 
daß die in solcher Weise ernannten Forstmeister dadurch in den Rang 
der Regierungsräthe eintreten. 
Sanssouci, den 18. September 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. Für den abwesenden Finanzminister: 
v. Ladenberg. 
An 
die Staatsminister des Innern und der Finanzen. 
  
Jahrgang 1850. (Nr. 3326—3327.) *70 (Nr. 3327.) 
Ausgegeben zu Berlin den 12. November 1850.
        <pb n="506" />
        — 490 — 
(Nr. 3327.) Allerhöchstker Erkaß vom 1.4. Oktober 1680. wigen Bewilligung des Rechts 
zur Erhebung eines Chausseegeldes auf der zu erbauenden Chaussee von 
Czarnikau nach Schönlanke. 
A- den Bericht vom 2. Oktober d. J. bewillige Ich für den von dem 
Czarnikauer Kreise unternommenen Chausseebau von Czarnikau nach Schönlanke 
gegen die vorschriftsmäßige Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung 
des Chausseegeldes nach dem jedesmal für die Staats-Chausseen geltenden 
Chausseegeld-Tarif. Auch sollen die dem Tarife vom 29. Februar 1840. an- 
gehangten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-BVergehen auf die gedachte 
Straße Anwendung finden. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur bffentlichen 
Kenneniß zu bringen. 
Seanssouci, den 14. Okrober 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydk. v. Rabe. 
An den Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten und den 
Finanzminister. 
(Nr. 3328.)
        <pb n="507" />
        — 491 — 
(Nr. 3328.) Verordnung, betreffend die Zuruͤckberufung der im Auslande befindlichen preu- 
Hischen Militair-Personen vom Stande der Beurlaubten. Vom 9. No- 
vember 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
F. 1. 
Nachdem Wir mittelst Order vom bten d. M. die Mobilmachung Un- 
serer Armee angeordnet haben, ergeht an alle der Reserve oder Landwehr an- 
ehörende oder auf unbeslimmte Zeit vom stehenden Heere beurlaubte preußische 
#nterthanen, welche sich mit oder ohne obrigkeitliche Erlaubniß im Auslande 
befinden, Unser Königlicher Befehl, sich ungesäumt nach ihrem bisherigen Wohn- 
ort zu begeben und bei der ihnen vorgesetzten Militairbehörde sich zu melden. 
F. 2. 
Denjenigen C. 1.), welche diesem Befehl spätestens bis zum 15. Dezember 
dieses Jahres getreulich Folge leisten, ertheilen Wir hiermit Unseren landesherr- 
lichen Pardon dergestalt, daß dieselben von allen gesetzlichen Strafen befreit 
sein sollen, insofern ihnen keine anderen strafbaren Handlungen, als der uner- 
laubte Austritt aus Unseren Königlichen Landen oder der Eintxitt in fremden 
Civil= oder Militairdienst, zur Last fallen. 
F. 3. 
Dagegen haben diejenigen (F. 1.), welche binnen der vorstehend be- 
stimmten Frist nicht zunlcnchren, sirenge Ahndung nach dem Gesetze zu 
gewartigen. 
Urkumüch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. November 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. S v. Rabe. Simons. 
v. Stockhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Staals -Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Gehelmen Ober--Hoftuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="508" />
        <pb n="509" />
        — 493 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staatcen. 
  
NNr. 39— 
  
(Nr. 3329.) Verordnung in Betreff der Kriegsleistungen und deren Vergätigung. Vom 12. 
November 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen cre. 1c. 
verordnen, nach dem Antrage des Staatsministeriums, auf Grund des Ar- 
tikels 63. der Verfassungs-Urkunde, in Ansehung der Leistungen für Kriegs- 
zwecke und deren Vergütigung, was folgt: 
S. 1. 
Zu den Leistungen für Kriegszwecke sind die Gemeinden, Kreise 2c. wäh= 
rend der Dauer eines Krieges, nach der näheren Anordnung der oberen Mi- 
litair= und Verwaltungsbehörden, von dem Tage ab verpflichtet, an welchem 
die Armee auf Meinen Befehl mobil gemacht wird. 
g. 2. 
Diese Leistungen gehören zur Kategorie der allgemeinen Kreis= und Ge- 
meindelasten und bestehen, neben der schon anderweit geordneten Gestellung der 
Mobilmachungspferde 2c., 
-a) in der Gewährung des Naturalquartiers für Offtziere, Militairbeamte, 
Mannschaften und Pferde sowohl der mobilen Truppen auf Marschen 
und in Kantonnirungen, als auch der nicht mobilen Truppen in den 
Garnisonen und Festungen; 
b) in der Gestellung der auf Märschen und für sonslige milikairische Zwecke 
erforderlichen Transportmittel, der Wegweiser und Boten und der zum 
Schanzen-, Wege= und Brückenbau oder zu anderen fortifikatorischen 
Arbeiten erforderlichen Mannschaften, Fahrzeuge und Pferde; 
P) in der Ueberweisung, Einrichtung und inneren Ausstattung der für den 
vermehrten Kriegsbedarf erforderlichen Gebäude, zur Anlegung von Ma- 
Johrgang 1850. (Nr. 3329.) 71 gazls 
Ausgegeben zu Berlin den 15. November 1850.
        <pb n="510" />
        — 494 — 
azinen, Lazarethen, Wachen, Handwerksstaͤtten und zur Unterbringung von 
Murtaireffe ten, desgleichen in der Gewährung der Lager= und Bivouaks-= 
plätze für die Truppen und den Train, in der Gewährung des Holzes 
zur Erbauung von Hütten und Baracken, des Lagerstrohs und des Koch- 
und Wärmeholzes für die Läger und Bivouaks, der Materialien zum 
Wege= und Brückenbau und der nöthigen Plätze zu den Uebungen der 
Truppen, sowie zur Aufstellung der Geschütze und Fahrzeuge; 
d) in Verabreichung der erforderlichen Naturalverpflegung an Offiziere, 
Militairbeamte und Soldaten der mobilen Truppen in den Garnisonen, 
auf Märschen und in Kantonnirungen, in soweit diese Verpflegung nicht 
aus den Magazinen gewährt wird; 
e) in Lieferung der Fourage für die zu gestellenden. Mobilmachungspferde 
von dem Tage der Uebernahme derselben Seitens der Militairbehörde 
bis zum Tage ihres Eintreffens an dem Bestimmungsorte, ferner für 
die Pferde der auf dem Marsche befindlichen Truppen aller Waffen, 
und der kantonnirenden kleineren Abtheilungen derselben, in sofern der 
Empfang des Fouragebedarfs für alle diese Pferde ebenfalls nicht aus 
den Magazinen sollte stattfinden können. 
8. J. 
Für die in dem vorstehenden Paragraphen unter 2. D. und c. bezeichne- 
ten Leistungen wird keine Vergütigung aus Staatsfonds gewährt. Dagegen 
wird den Quartierträgern resp. Gemeinden für die dem Militair nach der Be- 
stimmung ad d. auf Märschen und in Kantonnirungen 2rc. verabreichte Natu- 
ralverpflegung eine Entschädigung pro Kopf und Tag und zwar nach fol- 
genden Sätzen zugebilliget: 
a) wenn das Brod aus den Magazinen in natura empfan- 
gen werden kann 3 Sgr. 9 Pf. 
b) wenn auch das Brod vom Quartiergeber verabreicht wer- 
den ui . . . . 5 — 
Die Hälfte dieser Sätze wird gut gethan, wenn bei eiligen Märschen, 
bei Benutzung der Eisenbahnen und ähnlichen Veranlassungen, nur ein Theil 
der Verpflegung, z. B. das Miltagsessen allein, oder eine Abendmahlzeit und 
das Frühstück allein verabreicht werden kann, wobei zugleich bestimmt wird, 
daß der Einquartierte — sowohl der Offizier und Beamte als auch der Sol- 
dat — sich in der Regel mit dem Tische seines Wirthes zu begnügen hat. 
Bei etwa vorkommenden Streitigkeiten muß demselben dasjenige gewährt wer- 
den, was er nach dem Verpflegungs-Regulativ bei einer Verpflegung aus dem 
Magazine zu fordern berechtigt sein wurde. 
Fur die nach §. 2. c. erfolgte Lieferung von Fourage wird eine Ver- 
gütigung nach den, in jeder Provinz bestandenen Durchschnics-Marktpreisen der 
zehn
        <pb n="511" />
        — 495 — 
ehn letzten Friedensjahre — mit Weglassung des theuersten und des wohlfeil- 
8 Jahres — gewaͤhrt. 
S. 4. 
Diese Verguͤtigungen, sowohl fuͤr verabreichte Naturalverpflegung als 
erfolgte Lieferung von Marsch-Fourage, werden von den betreffenden Kreis- 
andräthen bei den Provinzial Regisrungen liquidirt. 
Den bezüglichen Liquidationen müssen die vollständigen Quittungen des 
Militairs über die empfangene Mund= und Fourage-Verpflegung beigefügt sein, 
worauf die Regierungen, nach geschehener Revision und Feststellung derselben, 
über die liquidirten Betrge Vergütigungs-Anerkenntnisse ausstellen, welche vom 
tsten des auf die Lieferung folgenden Monats mit vier pro Cent jährlich ver- 
inset werden. In diesen Vergüätigungs-Anerkenntnissen sind die verabreichten 
#ndvorpflegungs-Porntonen und Fourage-Quantitärten, so wie die Vergüti- 
gungssätze dafür anzugeben. 
Die Liquidationen selbst, nebst den Belägen, werden mit einer genauen 
Zusammenstellung der danach an die verschiedenen Truppentheile und einzelnen 
Empfänger von den Kommunen verabreichten täglichen Portionen und Ratio-= 
nen und der darüber ausgefertigten Vergütigungs-Anerkenntnisse, monatlich 
von den Regierungen an das Kriegs-Ministerium eingereicht, um davon zunachst 
bei der Kontrolle der Natural-Empfänge der Truppen den nöthigen Gebrauch 
zu machen. Nach dieser Prüfung und nach erfolgter Anerkennung der Rich- 
tigkeit der nachgewiesenen Empfänge wird die gedachte Zusammenstellung — 
ohne die Liquidationen nebst Belägen — von dem Kriegs-Ministerio an das 
Ministerium des Innern zur Kenntnißnahme von den bezüglichen Leistungen 
der Kommunen, und demnächst von dem Ministerio des Innern an das Finanz- 
Ministerium zur weiteren Beranlassung abgegeben. 
Die felstgestelte Vergütigung wird im Uebrigen für jeden Kreis im Ganzen 
gewährt, und bleibt es den Kreis= resp. Gemeindebehörden überlassen, die des- 
fallsgen Ausgleichungen unter den Eingesessenen einzuleiten und in Ausführung 
zu bringen. 
g. 5. 
Zur Sicherstellung der im §. 2. unter d. und e. gedachten Magazinver= 
pflegung der Truppen während der Dauer eines Krieges, wird von der Mili- 
tairverwaltung schon im Frieden ein angemessener Bestand an Brodmaterial 
und Fourage in den verschiedenen Militairmagazinen vorräthig gehalten. 
K. 6. 
Wird die Armee mobil und zu den Kriegsoperationen berufen, dann 
bestimmt der kommandirende General en Chel, nach Anhbrung des General- 
— 717 In-
        <pb n="512" />
        496 — 
Intendanten oder dessen Stellvertreters, wo und in welcher Zeit die Feld- 
magazine in erster, zweiter und dritter Linie, d. h 
a) für die laufende Verpflegung, 
b) für den Ersatz des Verbrauchs, und 
IDc) für die Reserve, 
anzulegen sind, und mit wie viel Portionen und Rationen ein jedes derselben 
versorgt werden soll. 
Die Füllung dieser Magazine mit Fleisch, Reis, Branntwein und Salz 
erfolgt, der Regel nach, durch #A#au . die Versorgung derselben mit Brodma= 
ferhah. Graupen, Grütze, Hafer, Heu und Stroh gesche t dagegen durch Land- 
lieferungen und hat sich der General-Intendant der Armee oder dessen Stell- 
vertreter wegen Repartition und Ausschreibung dieser Lieferungen auf die ver- 
schiedenen Regierungsbezirke und Kreise, sofort mit dem Ober-Präsidenten der 
Provinz und nach Umständen gleichzeitig mit dem Ober-Präsidenten der 
nächsten Provinz in Verbindung zu setzen und auf die pünklliche Einlieferung 
der ausgeschriebenen Verbsegungsgegenssände von der erforderlichen magazin- 
mäßigen Güte, mit allem Nachdruck und bei eigener Verantwortung zu hal- 
ten. — Erfordern es die Umstände, so wird in derselben Art auch der Bedarf 
an Fleisch, Reis, Branntwein und Salz ausgeschrieben. 
Die Verwaltung dieser Magazine ist Sache der Civilbehbrden unter Mit- 
wirkung und Kontrolle der Militair-Verwaltungsbehörden. 
S. 7. 
In derselben Art wird, von dem Tage der Mobilmachung ab, auch der 
Bedarf der vom Kriegsschauplatze entfernten Friedens-Magazine zur Verpfle- 
ung der nicht mobilen Truppen mit Brod und Fourage, desgleichen der 
Erappen-Mogzine zur Verpflegung des durchmarschirenden Militairs, auf Re- 
quisition der Provinzial -Intendanturen und nach der näheren Anordnung des 
Kriegs-Ministerii, beschafft und sicher gestellt. 
Die Verwaltung der Etappen-Magazine ist Sache der Kommnnal= 
behörden. 
§. 3. 
Ob, in welcher Zeit und in welchem Umfange hiernächst für die mobile 
Armee noch andere Verpflegungs-Magazine, vor= oder rückwärts der Stellung 
derselben, anzulegen und in wie weit dabei auch die entfernteren Provinzen mit 
Einlieferungen in dieselben in entsprechender Art heranzuziehen sind, hängt von 
dem Beginn und dem wahrscheinlichen Gange der Kriegsoperationen und von 
sonstigen Umständen ab und muß biernach besonders beurtheilt und bestimmt 
werden. Es versteht sich übrigens von selbst, daß hierbei zugleich auf eine bil- 
lige und gerechte Ausgleichung der Lasten und Leistungen der einen Provinz, 
im Vergleich zu der anderen, so viel als irgend möglich, Rücksicht genommen 
wer-
        <pb n="513" />
        — 497 — 
werden muß, wenngleich es zu vermeiden sein wird, solche Verpflegungsartikel 
aus sehr entlegenen Gegenden heranzuziehen, deren Transport mit unverhült= 
nißmäßigen Kosten und sonst unvermeidlichen Schwierigkeiten verbunden ist. 
9. 
Die Vergütigung für die nach den vorstehenden §#. 6. 7. und 8. be- 
wirkten Landlieferungen an Lebensmitteln und Fourage erfolgt an die bethei- 
ligten Kreise in der im §F. 4. erwähnten Art nach den Durchschnicts-Marktprei- 
sen der zehn Fepien Friedensjahre — mit Weglassung des theuersten und des 
wohlfeilsten Jahres — und zwar auf Grund der Liquidationen der Landrathe, 
welche durch die Quittungen der Magazinverwaltungen justifizirt und zugleich 
mit dem Anerkenntnisse der betreffenden Militair-Intendantur über die statt- 
chabte gentrollirung der nachgewiesenen Einnahme an Naturalien versehen 
ein muͤssen. 
. 10. 
Die dem Staate gehoͤrigen Gebaͤude und Anstalten, welche zur Zeit des 
Friedens zur Kasernirung der Truppen und Unterbringung der Pferde derselben, 
zu Militair-Lazarethen, Magazinen, Depots, Wachen, Handwerksstätten und 
sonstigen Garnison-Verwaltungszwecken bestimmt sind, sollen auch zur Zeit des 
Krieges von den zurückbleibenden nicht mobilen Truppen, desgleichen von den 
Ersatz= und Besatzungstruppen zu gleichem Zwecke benutzt werden. — Trup- 
pentheile, welche vor dem Eintritte der Mobilmachung kasernirt waren, verblei- 
ben auch nach der Mobilmachung bis zum Ausmarsche in ihren Kasernen und 
es wird ihnen nur der zur Beschaffung der Feldportionen zu dem bestimmungs- 
mäßigen Soldabzuge etwa erforderliche Geldzuschuß pro Mann und Tag ertra- 
ordinair vergütigt. — Offiziere und Mannschaften bereits mobiler Truppen 
aus anderen Garnisonen können in der Regel nur dann kasernirt werden, wenn 
sie an dem Ortce des Kantonnements länger als drei Tage verweilen, wenn 
ferner in den Kasernen neben den gehörig ausgestatteten Wohnrdumen auch 
vollständig eingerichtete Koch= und Menage-Anstalken vorhanden sind und wenn 
der tägliche Bedarf an Verpslegungs-Gegenständen aller Art, nach dem für mobile 
Truppen bestehenden Reglement, denselben entweder aus den Magazinen oder 
durch Vermittelung der herreffenden Ortsbehörden regelmäßig geliefert wird. — 
Die Königlichen Diensipferde sind dagegen so viel als mögli immer in den 
vorhandenen und disponiblen öffentlichen Ställen unterzubringen, sobald höhere 
Rücksichten nicht eine Ausnahme hiervon gebieten. 
K. 11. 
Da eine Serviswergätigung für das den mobilen und nicht mobilen 
Truppen und Administraktionsbranchen nach §. 2. a. verabreichte Naturalquar= 
tier, von dem Tage der Mobilmachung ab, den Gemeinden aus der Scaats-= 
kasse nicht gewährk wird, so können auch die Forderungen der Quartierbedürf- 
(Nr. 3329.) nisse
        <pb n="514" />
        – 4 — 
nisse während der Dauer eines Krieges nicht in dem Umfange geltend gemacht 
werden, wie sie das Servis-Regulafiv vom 17. März 1810. gestattet; nament- 
lich muß hei Ourchmärschen, in engen Kantonnements und in belagerten Festun- 
men das Militair sich mit demjenigen begnügen, was nach WMaaggabe der 
Lus und sonstigen Verhaͤltnisse angewiesen werden kann und was die Quar- 
tierwirthe zu gewaͤhren vermoͤgen. 
Die nicht mobilen und in den Friedensgarnisonen verbleibenden Dienst- 
Wohnungs-Inhaber, imgleichen die selbsteingemietheten Offiziere, Mannschaften 
und servisberechtigten Militairbeamten jener Kategorle, empfangen die im Frie- 
den bezogene Servis-Kompetenz auch während des Krieges aus dem Milikair- 
fonds fort. 
g. 12. 
Der Vorspann auf Maͤrschen und bei Transporten soll in der Regel 
nur auf eine Entfernung von hoͤchstens vier Meilen benutzt werden; erfordern 
indessen besondere Umstaͤnde, daß die Vorspaͤnner uͤber 48 Stunden zuruͤckge- 
halten werden müssen, bevor sie in die Heimath entlassen werden koͤnnen, dann 
soll denselben Unterkommen und Naturalverpflegung für sich und ihre Pferde 
auf die Dauer der längeren Benutzung ihres Fuhrwerks gewährt werden. 
§. 13. 
Der Ersatz des Abgangs an Pferden zur Zeit des Krieges wird von 
denjenigen Bezirken geleistet, wo der Abgang eingetreten ist. Die Vergütigung 
der cheeferten Merde geschieht auf Grund jedesmaliger Taxen in Gemähheit 
der Bestimmungen der Verordnung vom 24. Februar 1834. (Gesetz-Sammlung 
Pro 1834. S. 56.). 
Im Uebrigen ist zur Erleichterung der zum Kriegsschauplatze gehörigen 
Gegenden und der demselben zunächst gelegenen Provinzen von den Mnssechen 
die Veranstaltung zu treffen, daß diejenigen Pferde, welche bei der Repartition 
und der Ausschreibung von Pferden zur Mobilmachung der Armee überschie- 
ßen, dazu benutzt werden, um den Abgang an Pferden im Laufe des Krieges 
zu ersetzen, so wie auch darauf Bedacht zu nehmen ist, daß durch Ankauf in 
den ne- zum Kriegsschauplatz gehbrigen Provinzen ein Nachschub für den Be- 
darf der mobilen Armee bewirkt werde. 
S. 14. 
Sollten die Kriegs-Ereignisse es nothwendig machen, daß Armatun-, Be- 
kleidungs-, Leder= und Reit jug-Stücke, Schanf- und Handwerkszeug, Heerge- 
räthe, Fetdegmpage"Gegensan e und Hufbeschlag, so wie Arznelen, Verband- 
mittel und sonstige exkraordinaire Bedürfnisse zur Heilung und Pflege der Kran- 
ken und Verwundeten von den Gemeinden oder Kreisen durch die dazu berech- 
tigten
        <pb n="515" />
        — 499 — 
tigten Milicair-Behörden requirirt oder die Anfertigung von Bekleidungs= und 
usrüstungs-Gegenständen von denselben gefordert werden müssen, so soll die 
baare Vergütigung dafür, nach den am Orte zur Zeit der Lieferung oder An- 
fertigung bestehenden Durchschnittspreisen, sofort aus den bereitesten Bestaͤnden 
der Kriegskasse geleistet werden. 
K. 15. 
Alle den Bestimmungen dieser Verordnung entgegenstehenden und nament- 
lich auf den Friedenszustand gerichteten Verordnungen sind für die Dauer des 
Krieges hierdurch aufgehoben. 
g. 16. 
Mit der Ausfuͤhrung dieser Verordnung sind die Minister des Innern, 
der Finanzen und des Krieges beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 12. November 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. 
v. Stockhausen. 
Redigirt im Bürrau des Staals-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerer. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="516" />
        <pb n="517" />
        — 501 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staagten. 
  
.. Nr. 40. — 
  
(Nr. 3330.) Allerhöchster Erlaß vom 23. September 1850., betreffend die in Bezug auf 
den chausseemaͤßigen Ausbau der Verbindungsstraße zwischen Ziegenhals 
und der Kaiserlich Oesterreichischen Chaussee bei Niclasdorf in der Rich- 
tung auf Freiwaldau durch die Stadtgemeinde Jiegenhals bewilligten fis- 
kalischen Vorrechte. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom 16. März v. J. den chausseemäßi- 
gen Ausbau der Verbindungsstraße zwischen Ziegenhals und der Kaiserlich 
esterreichischen Chaussee bei Niclasdorf in der Richtung auf Freiwaldau durch 
die Stadtgemeinde Ziegenhals genehmigt und derselben gegen die Uebernahme 
der künftigen vorschriftsmäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur 
Chausseegeld = Erhebung für eine halbe Meile nach dem jedesmal für die 
Staatschausseen geltenden Chausseegeld -Tarif bewilligt habe, bestimme Ich in 
Folge Ihres Berichts vom 18. August d. J., daß das Recht zur Expropria- 
tion der für die Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie das Recht zur Ent- 
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien nach Maaßgabe der 
für die Staatschausseen geltenden Bestimmungen auf die gedachte Straße An- 
wendung finden soll. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Fe- 
bruar 1840. angehängten Vorschriften wegen der Chausseepolizei-Vergehen 
für dieselbe Gültigkeit haben. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 23. September 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Für den abwesenden Finanz-Minister: 
v. Ladenberg. 
An 
den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
Jehrgang 1850. (N.. 3330—3331.) 72 (Nr. 3331.) 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Dezember 1850.
        <pb n="518" />
        – 502 — 
(Nr. 3331.) Bekanntmach#ng über die erfolgte Bestätizung des „Briidirten Statuts“ der 
Magbeburger Feuer-Versicherungs-Gesellschaft. Vom 11ten Novem- 
ber 1850. 
N Se. Majestcät der König durch Allerhöchsten Erlaß vom 6. Juli 
d. J. die von der Magdeburger Feuer-Versicherungs-Gesellschaft in der 
General-Versammlung am 22. August 1849. beschlossenen Abänderungen der 
# 3. 7. 11. 12. 13. 19. 20. 24. 25. 26. 29. 32. 35. 30. 40. 41. 42. 43. 
44. 45. 46. 47. 49. 59. 60. b1. 64. 65. 66. 70. 71. 72. 73. 74. 76. 77. 
87. 88. und 89. ihres unter dem 17. Mai 1844. Allerhochst bestatigten Sta- 
tuts zu genehmigen geruht haben, ist in Gemäßheit# der uns hierzu durch den 
bezogenen Allerhöchsten Erlaß vom 6. Juli d. J. ertheilten Ermächtigung das 
nach jenen Abänderungen „Revidirte Statut“ der genannten Versicherungs- 
Gesellschaft von uns bestätigt worden. 
Dies wird nach Vorschrift der SG# 3. und 4. des Gesetzes über Aktien- 
Gesellschaften vom 9. November 1843. mit dem Bemerken bekannt gemacht, 
daß das gedachte revidirte Statut durch das Amtsblatt der Königlichen Re- 
gierung zu Magdeburg zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden wird. 
Berlin, den 11. November 1850.7 
Der Minister des Innern. Der Justiz-Minister. 
v. Manteuffel. Simons. 
  
(D#r. 3332.)
        <pb n="519" />
        — 503 — 
(Nr. 3332.) Privilegium wegen Ausgabe von 612,000 Rehlr. vier und ein halb prazentiger 
Prioritckts-Obligationen der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn- 
Gesellschaft. Vom 16. November 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von der auf Grund des mit der Ruhrort-Crefeld-Kreis Glad- 
bacher Eisenbahn-Gesellschaft unterm 26. September 1849. abgeschlossenen 
Vertrages (Gesetz-Sammlung pro 1850. S. 157. ff.) und Unseres Erlasses 
vom 4. März 1850. (Gesetz Sammlung für 1850. S. 162.) zur Verwaltung 
und zum Bekriebe des Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn-Untemeh- 
mens zingesette Direktion, in Einverstaindnisse mit der in Folge jenes Ver- 
trages von Seiten der Gesellschaft bestellten Oeputation, darauf angetragen 
worden, Behufs vollständiger Ausführung und Ausrüstung der Bahn das An- 
lagekapital für das Gedacte Unternehmen um 912,000 Rehlr. durch Ausgabe 
von ferneren 3000 Stück Stamm-Abktien, sowie von 3060 Stück auf den In- 
haber lautender und mit Zinsscheinen versehener Prioritäts-Obligationen zu 
200 Rlhlr., zu erhöhen, und Wir zu dieser Erhöhung Unsere Zusümmung ge- 
währt haben, ertheilen Wir in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. 
Juni 1833. (Gesetz-Sammlung pro 1833. S. 75.) durch gegenwäriiges Pri- 
vilegium Unsere landeöherrliche Cenehmt ung zur Emission der oben erwähn- 
ten 3060 Stück Prioritäts-Obligationen der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher 
Eisenbahn-Gesellschaft unter nachstehenden Bedingungen: 
. 1. 
Die Obligationen, auf deren Rückseite dieses Privilegium abgedruckt 
wird, werden jede zu 200 Rthlr. Kurant in fortlaufenden Nummern von 1. 
bis 3060. nach dem aul' A. beiliegenden Schema ausgefertigt und von den 
Mitgliedern der Ofrektion der Aachen-Düsseldorf-Ruhrorker Eisenbahn und dem 
Rendanten der Direktionskasse unterzeichnet. 
K. 2. 
Die Obligationen werden jährlich mit vier und einem halben Prozent 
verzinset. Die Insen werden in halbjährlichen Raten Postnumerando in der 
Zeit vom 2. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli eines jeden Jahres zu 
achen und Berlin gezahlt. Die Zinskupons werden nach dem zub B. anlie- 
enden Schema zunächst für sechs Jahre ausgegeben und nach Ablauf dieser 
Lei erneuert. Die Zinskupons für die ersten sechs Jahre befinden sich an den 
Obligationen. Die Ausreichung der neuen Kupons erfolgt an den Vorzeiger 
des letzten Kupons, mit dessen Fctgare zugleich über den Empfang der neuen 
Kupons guittirt wird, sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obligation 
bei der Drrektion rechtzeitig schriftlicher Widerspruch erhoben worden ist. Im 
Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den Inhaber der 
(Nr. 3332.) 722 Obli-
        <pb n="520" />
        — 504 — 
Obligation. Diese Bestimmung wird auf dem jedesmaligen letzten Kupon be- 
sonders vermerkt. 
K. 3. 
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden 
ungültig und werthlos, wenn diese nichf binnen vier Jahren nach der Verfall- 
zeit zur Zahlung präsentirt werden. 
S. 4. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage- auf, an welchem 
dieselben zur Rückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so 
müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche später als an jenem Tage 
verfallen, mit den fälligen Obligationen eingeliefert werden; geschiehr dies nicht, 
so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapital einbehalten 
und zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
g. 5. 
Zur allmaͤligen Tilgung der Schuld wird alljaͤhrlich vom Jahre 1853. 
an mindestens ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obli- 
gationen nebst den ersparten Iusen von den amorisirren Obligationen verwen- 
det. Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obligationen ge- 
schieht durch Ausloosung Seitens der Direktion mit Zuziehung eines das Pro- 
tokoll führenden Notarius im Juli jeden Jahres (zuerst also im Juli 1853.) 
in einem 14 Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten Termine, zu wel- 
chem Jedermann der Zutritt freisteht. 
Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Obligationen er- 
folgt durch dreimalige Einrückung in die §. 9. genannten öffentlichen Blätter; 
die erste Einrückung muß mindestens vier Wochen vor dem bestimmten Zah- 
lungstermine erfolgen. 
Die Auszahlung des Nennwerths der ausgeloosten Obligationen geschieht 
gegen deren Aushändigung an die Inhaber zu Aachen oder Berlin im Januar 
des nächstfolgenden Jahres (zuerst also im Januar 1854.). Die im Wege des 
Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden, unter Beobachtung der 
oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Formen, verbrannt. Der Direktion 
des Unternehmens bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmigung Unseres 
Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und Unseres Finanz-- 
Ministers, sowohl den Amortisations-Fonds zu verstärken und dadurch die Ti 
gung der Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Obligationen durch 
die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zah- 
lung des Nennwerths einzulbsen. Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 
1. Jannar 1854. geschehen. Die Obligationen, deren Einlösung im Wege der 
Kündigung erfolgt, können anderweit wieder ausgegeben werden. 
g. 6.
        <pb n="521" />
        — 505 — 
C. 6. 
Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, aber nicht zur Einls- 
sung vorgezeigten Obligationen werden in dem Zeitraum von zehn Jah- 
ren, von dem Fälligkeistermine an gerechnet, jährlich einmal von der 
Direktion Behufs der Empfangnahme der ZJahlung offentlich aufgerufen. Die 
Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen 
Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos, und werden als solche 
von der Direktion demnächst öffentlich bekannt gemacht. Die Gesellschaft hat 
wegen solcher Obligarionen keine Verpflichtung mehr; doch kann deren gänz= 
liche oder theilweise Bezahlung vermöge eines Beschlusses der Direktion aus 
Billigkeits-Rücksichten gewährt werden. 
. 7. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt: 
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung von ZJinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft 
aus dem Reinertrage vor; 
h) bis zur Tilgung der Obligationen dürfen Seitens der Gesellschaft keine 
zur Elsenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke ver- 
kauft werden; dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn 
und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche 
innerhalb der Bahnhbfe etwa an den Staat oder an die Gemeinden zur 
Errichtung von Post-, Telegraphen-, Polizei= oder steuerlichen Einrich- 
tungen, oder welche zu Packhöfen oder Waaren-Niederlagen abgetreten 
werden möchten; 
die Gesellschaft darf weder Aktien kreiren, noch neue Darlehne aufneh- 
men, es sei denn, daß für die jetzt zu emittirenden Obligationen das 
Vorzugsrecht ausdrücklich vorbehalten würde; 
") zur Sicherheit der Inhaber der Obligationen für Kapital und Zinsen ist 
po6, gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft 
verhaftet. 
c 
g. 8. 
Angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen und Zinskupons wer- 
den nach dem in F. 18. der Statuten der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher 
Eisenbahn-Gesellschaft (Gesetz-Sammlung für 1847. S. 47. und ff.) vorge- 
schriebenen Verfahren für nichtig erklärt und demnachst ersetzt. 
K. 9. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen oôffentlichen Bekanntmachun- 
gen müssen in den Preußischen Staars-Anzeiger, in die Berliner Vossische, die 
Kölner und die Oüsseldorfer Zeitung eingerückt werden. Sollte eins dieser 
Blätter eingehen, so genügt die Bekanmmachung in den drei anderen, bis zur 
anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Ministers für Handel, Gewenlee ann 
(Nr. 3332.) ent-
        <pb n="522" />
        — 506 — 
Iseentliche Arbeiten zu treffenden Bestimmung, sie muß aber unter allen Um- 
ständen jederzeit in einer der zu Berlin erscheinenden Zeitungen erfolgen. Zur 
Urkunde dieses haben Wir das gegemwartige landesherrliche Privilegium Aller- 
böchst ceigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausferti- 
e1en lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Dl,galonen in Ansehung 
brer Befriedlgung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder 
Rechten Dritker zu prchjudiziren. 
Gegeben Potsdam, den 16. Rovember 1850. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
A. 
Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn-Obligation. 
— über 200 Rthlr. 
Inhaber dieser Obligation. hat einen Antheil von Zwei Hun- 
dert Thalern Preußisch Kurant an der mit Allerhöchster Genehmigung 
und nach den Bestimmungen des umstehenden Privilegiums gemachten Anleihe 
der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn-Gesellschaft im Betrage von 
sechsmal Hundert zwölf Tausend Thalern. 
Die Zinsen mit vier und einem halben Prozent für das Jahr sind gegen 
die vom 2. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli jeden Jahres zahlbaren 
halbjährigen Zins-Kupons zu erheben. 
Aachen, den 
Koönigliche Direktion der Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn. 
(Unterschriften.) 
1 Eingetragen im Der Rendant. 
Obligationsbuch Foll (Unterschrift.) 
Mit dieser Obligation sind für den Zeitraum von sechs Jahren, vom 
1. Januar 1851. an gerechnek, zwölf halbjahrige Zins-Kupons Nr. 1. bis 12. 
ausgegeben, von welchen der letzte den in F. 2. bestimmten Vermerk enthälr.
        <pb n="523" />
        – 507 — 
B. 
Zins-Kupon Nr. 1. 
3hur 
Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn-Obligation 
Vier Thaler Fünfzehn Silbergroschen Preußisch Kurant hat In- 
haber dieses vom ab zu 
Aachen oder zu Berlin zu erheben. 
Dieser Zins- uen on wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen 
vier Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsemirt wird. 
Aachen, den 
Königliche Direktion der Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn. 
(Unterschriften.) 
(Eingetragen in der Zins- 
Konrrolte ö# 
(Kupon Nr. 12. Bemerkung.) 
(Gegen Jurückgabe dieses Kupons wird die folgende Reihe von Kupons ausgehändigt, 
wenn nicht hiergegen vor dem Fälligkeitstermine vom Inhaber der Obligation bei 
der Königlichen Direktion schriftlich Widerspruch erhoben wird 
.In diesem Falle 
erfolgt die Ausreichung der neuen Kupons gegen besondere Quittung an den In- 
haber der Obllgation.) 
(Nr. 3332—3333.) (Ner. 3)
        <pb n="524" />
        — 608 — 
(Nr. 3333.) Genehmigungs-Urkunde, die Erhöhung des Anlage-Kapitols der Ruhrort= 
Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn= Gesellschaft betreffend. Vom 16. 
November 1850. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von 
Preußen rc. #2c. 
Nachdem von der auf Grund des mit der Ruhrort-Crefeld-Kreis Glad- 
bacher Eisenbahn-Gesellschaft unterm 26. September 1849. abgeschlossenen 
Vertrages (Gesetz-Sammlung pro 1850. Seite 157. ff.) und Unseres Erlasses 
vom 4. März 1850. (Gesetz-Sammlung für 1850. S. 162.) zur Verwaltung 
und zum Betriebe des Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn-Unterneh- 
mens eingesetzten Direktion, im Einverständnisse mit der in Folge jenes Ver- 
trages von Seiten der Gesellschaft bestellten Depuration, darauf angetragen 
worden, Behufs vollständiger Ausführung und Ausrüstung der Bahn das An- 
lage-Kapital für das gedachte Unternehmen zum Betrage von 1,200,000 Rehlr. 
um 912,000 Rehlr. zu erhöhe #, wollen Wir zu dieser Erhöhung des Anlage- 
Kapicals der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn-Gesellschaft auf den 
Betrag von 2,112,000 Rechlr. hiermit Unsere Zustimmung ertheilen. Zugleich 
genehmigen Wir hierdurch mit Bezug auf die 99. 1. und 13. des vorerwähn- 
ten Vertrages, daß in Gemäßheit des F. 20. der Statuten der Ruhrorts Cre- 
feld -Kreis Gladbacher Eisenbahn-Gesellschaft (Gesetz-Sammlung pro 1847. 
S. 47. ff.) zur Deckung des obigen Bedarfs, außer den vorläufig ausgegebe- 
nen 12,000 Stück Aktien, noch weitere, in der bisherigen Nummerzahl fort- 
laufende 3000 Stück Stamm-Aktien zu 100 Rehlr. ausgegeben werden, inbem: 
Wir auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1850. (B#-Samnlung Pro 
1850. S. 76.) für die Zinsen dieser Aktien zum Satze von drei und einem 
halben Prozent nach näherer Maaßgabe des unterm 26. September 1849. ab- 
gecchlossenen Vertrages die Garantie des Staates bewilligen, und daß der 
eberrest durch Emission von 3060 Stück vier und ein hal prozentiger Prio- 
rikäts-Obligationen zu 200 Rehlr. in Gemäßheit Unseres Priotlegiums vom 
heutigen Tage beschafft werde. 
Die gegenwärtige Genehmigungs-Urkunde ist durch die Gesetz-Sammlung 
zur öffentlichen Kenneniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 16. November 1850. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
  
(Nr. 3334.)
        <pb n="525" />
        (Nr. 3334.) Convention entre la Prusse et 
les Pays-Bas relative à TPezxtradition de 
malleiteurs, signée le 17. Novembre 1850. 
8. Majeste le Roi de Prusse et Sa 
Majeste le Roi des Pays-Bas ayant 
jugé utile de régler, par une Con- 
vention, lextradition de mallaiteurs, 
ont muni à cet ellet de leurs pleins- 
Pouvoirs, savoir: 
Sa Majestée le Roi de Prusse 
le Sieur Frédéric Hellwig, 
Son Consciller intime de Léga- 
tion, Chevalier de IOrdre de 
IAigle rouge de la 3we classe 
avec le noeud et de St. Stanis- 
las de la 24e classe de Russie; 
et Sa Majesté le Roi des Pays-Bas 
le Sieur Alexrandre Charles 
Jacques Baron Schimmel-- 
penninck van der Oye, Son 
Envoyé Extraordinaire ei Mi-- 
nistre Plénipotentiaire aupres de 
Sa Majeste le Roi de Prusse, 
Commandeur de TOrdre du 
Lion Néerlandais, Chevalier de 
IEtoile de Ordre de la Cou- 
Tronne de Chene; 
lesquels, après seire communiquc 
leurs pleins-pouvoirs respectifs, sont 
convenus des Articles suivanis. 
Arlicle I. 
Les Gouvernements Prussien et 
Néerlandais sengagent à se livrer 
reciproquemem, à le demande de 
Iautre partie, à Texception de leurs 
nationausx, les individus condamnés, 
mis en éitat daccusation, ou contre 
Jahrgang 1650. (Nr. 3334.) 
509 
([No. 3334.) Uebersetzung des Vertrages zwi- 
schen Preußen und den Niederlanden we- 
gen gegenseitiger Auslieferung flüchtiger 
Verbrecher. Vom 17. November 1850. 
N Se. Majestät der König von 
Preußen und Se. Majestät der Keng 
der Niederlande es nützlich befunden ha- 
ben, die Auslieferung der Verbrecher 
durch ein Uebereinkommen zu regeln, 
haben Allerhöchstdieselben zu diesem Be- 
hufe mit Vollmacht versehen und zwar: 
Se. Majestat der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Lega- 
tionsrath Friedrich Hellwig, 
Ritter des Rothen Adler-Ordens 
dritter Klasse mit der Schleife und 
des Kaiserlich Russischen St. Sta- 
nislaus-Ordens zweiter Klasse; 
Se. Majestät der König der Nieder- 
lande: 
Allerhöchstihren außerordentlichen 
Gesandten und bevollmachtigten 
Minister am Hofe Sr. Ma- 
jestät des Königs von Preußen, 
Alerander Karl Jacob Baron 
Schimmelpenninck van der 
Ove, Kommandeur des Koniglich 
Niederländischen Löwen-Ordens, 
Ritter des Sterns des Luremburgi- 
schen Ordens der Eichenkrone; 
welche nach vorheriger Mittheilung ihrer 
Gienseiligen Vollmachten über folgende 
Artikel übereingekommen sind. 
Art. 1. 
Das Preußische und das Nieder- 
ländische Gouvernement verpflichten sich, 
egenseitig auf Antrag des anderen 
Thiles sich diejenigen Indwoiduen, mit 
Ausnahme ihrer Nationalen, auszulie- 
fern, welce verurtheilt oder in Anklage- 
7
        <pb n="526" />
        lesquels une ordonnance de pour- 
suite, avec mandat darret, est pro- 
noncée par les tribunaux ou par le 
juge de celui des deux pays, dans 
ou envers lequel les crimes ou delits 
auront é6té commis. 
Sont compris, quant à lapplica- 
tion de ceite Convention, dans la 
dénomination de nationaus, les étran- 
gers qdui, selon les lois du pays au- 
duel Textradition est demandée, sont 
assimilés aux nationaux, ainsi due 
les étrangers qui se sont fizés dans 
le pays, et après s’etre mariés à une 
femme du pays, ont un ou plusieurs 
enfants de ce mariage nés dans le 
Pays. 
Article II. 
Liezxtradition n’aura lieu que dans 
le cas de condamnation, accusation 
Oou poursuite, pour les crimes ou 
délits suivants, commis hors du ter- 
ritoire de la partie, à laquelle Tex- 
tradition est demandée: 
) Assassinat, empoisonnement, par- 
ricide, infanticide, meurtre, viol; 
2 incendie; 
3) faus en é6criturc, y compris la 
contrefücondes billets debanque, 
de papier monnsie et deflets pu- 
blics; 
4) fabrication de fausse monnaie, 
alteération de monnaie légale, 
et Cmission avec connaissance 
de monnaie fausse; 
5) faux temoignage; 
6) vol accompagne de circon-- 
stances aggravantes, soustraction 
Ccoommise par les dépositaires ou 
comptables publics, Concussion; 
510 — 
zustand versetzt sind, oder gegen welche 
eine Verfolgung mit Verhaftsbefehl von 
den Gerichten oder einem Richter des- 
jenigen der beiden Staaten angeordnet 
worden ist, in welchem oder gegen wel- 
chen die Verbrechen oder Vergehen be- 
gangen worden sind. 
s werden in Bezug auf die An- 
wendung dieses Vertrages unter der 
Bezeichnung von Nationalen diejenigen 
Hemden mitbegriffen, welche nach den 
esetzen des Landes, bei dem die Aus- 
lieferung in Antrag gebracht wird, den 
Eingeborenen gleichgestellt sind, ebenso 
diejenigen Ausländer, welche sich im 
Lande niedergelassen und nach ihrer 
Verheirathung mit einer Inländerin ein 
oder mehrere Kinder aus dieser Ehe be- 
sitzen, welche im Lande geboren sind. 
Art. 2. 
Die Auslieferung soll nur im Falle 
der Verurtheilung, Anklage oder Ver- 
folgung wegen folgender Verbrechen und 
Vergehen statrfinden, und zwar, wenn 
diese außerhalb des Gebietes desjenigen 
Staates begangen sind, bei welchem die 
Auslieferung in Antrag gebracht wird: 
1) Meuchelmord, Gifrmischerei, Vater- 
mord, Kindermord, Todrschlag, 
Nothzucht; 
2) Brandstiftung; 
3) Verfälschung von Schriften, mit 
Abbegrif der Nachmachung von 
Bankbillets, von Papiergeld und 
öffentlichen Papieren; ' 
4) Anfertigung falscher Münzen, Ver- 
falschung der gesetzmäßigen Münzen, 
und wifsinrt e Ausgebung falschen 
Geldes; 
5) falsches Zeugniß; 
6) Diebstahl unter erschwerenden Um- 
ständen, Unterschlagung Seitens 
öffentlicher Kassenbeamten und 
Steuererheber, Erpressung;
        <pb n="527" />
        7) corruption de fonctionnaires 
ublics; 
8) Landuckoute frauduleuse. 
Article III. 
Liestradition n aura pas lieu, lors- 
due la demande en sera motivée par 
le meme crime ou dolit, pour lequel 
Tindividu réclamé aura 6té6 ou sera 
eencore poursuivi dans le pays ou il 
se trouve. 
Si lindividu réclamé est pour- 
suivi ou se trouve détenu Pour un 
autre crime ou délit, Kommis envers 
le pays auquel lextradition est de- 
mandée, son eixtradition sera difleé- 
rée jusqu'à ce qu'il ait subi sa peine, 
ainsi due si Tindividu réclamé est 
détenu pour dettes, en suite Tune 
condamnation antéricure à la de- 
mande deztradition. 
Article IV. 
Les dispositions de la présente 
Convention ne pourront etre ap- 
pliquées à des individus qui se se- 
ront rendus coupables dun Gdlit 
politique quelconque. Liextradition 
ne pourra avoir lieu que pour la 
Poursuite ct la punition des crimes 
et déelits crommuns, Sspéciliés dans 
TArticle II. de ceite Convention. 
Article V. 
Lextradition ne pourra avoir lieu, 
si la prescription de laction ou de 
la peine est acquise, dapreès les lois 
du pays auquel Textraduion est de- 
mandée. 
Article VI. 
Lertradition sera demandée par 
la voie diplomatique et ne sera 
(Nr. 3884.) 
511 
7) Bestechung offentlicher Beamten; 
8) betrüglicher Bankerott. 
Art. 3. 
Die Auslieferung soll nicht siattfin- 
den, wenn sie auf Grund desselben Ver- 
brechens oder Vergehens beantragt wird, 
wegen dessen das reklamirte Individuum 
in dem Lande, in welchem es sich be- 
finder, verfolgt worden ist, oder verfolgt 
wird. 
Wenn das reklamirte Individuum 
wegen eines anderen Verbrechens oder 
Vergehens gegen den Staat, bei dem 
die Auslieferung in Antrag gebracht 
wird, verfolgt wird oder verhaftet ist, 
so soll seine Auslieferung bis zur er- 
folgten Abbüßung der Strafe aufgescho- 
ben werden; dies findet auch Statt, 
wenn das reklamirte Individuum, in 
Folge einer dem Auslieferungs-Antrage 
vorangegangenen Verurtheilung, Schul- 
den halber verhaftet ist. 
Art. 4. 
Die Bestimmungen des gegenwärti- 
gen Vertrages können nicht auf Indi- 
viduen Anwendung finden, die sich irgend 
ein politisches Wergehen haben zu Schul- 
den kommen lassen. Die Auslieferung 
kann nur Behufs der Untersuchung un 
Bestrafung der gemeinen Verbrechen und 
Vergehen erfolgen, welche im Art. 2. 
dieses Vertrages aufgeführt sind. 
Art. 5. 
Die Auslieferung kann nicht statt- 
finden, wenn die Anklage oder die Strafe 
nach den Gesetzen desjenigen Landes 
verjährt ist, bei welchem die Ausliefe- 
rung in Antrag gebracht wird. 
Art. 6. 
Die Auslieserung, soll auf diploma- 
tischem Wege in Antrag gebracht und
        <pb n="528" />
        accordée que sur la production 
dun arret de condamnation ou 
de mise en accusation, ou Tune 
ordonnance de poursuite avec man- 
dat darret, délivré en original ou 
en erpédition authentique par les 
tribunausz ou le juge compétents, 
dans les formes prescrites par la 
1égislation du Gouvernement dui feit 
la demande et exprimant le crime 
ou délit dont il sagit, et la dispo- 
sition pénale qdui lui est applicable. 
Article VII. 
Les Gouvernements respectifs 
renoncent à réclamer la restitulion 
des frais dentretien, de transport et 
autres qui résulteront de lextra- 
dition. 
II# consentent réciproquement 
à prendre ces frais à leur charge. 
Article VIII. 
Lorsque dans la poursuite Tune 
affaire pénale un des Gouvernements 
jugera nécessaire laudition de 1é.= 
moins domicilics dans lautre Etat, 
une commission rogaloire sera en- 
voyte à cet eflet par la voie diplo- 
matigue, et il y sera donné suite en 
observam les lois du pays ou les 
témoins seront invités à comparaktre. 
Les Gouvernements respectifs 
renoncent de part et dautre à toute 
réclamation, par rapport à la resti- 
tution des frais qui en résulteront. 
Toute commission rogatoire, 
ayant pour but de demander une 
audition de témoins, devra eire ac- 
compagnée dune traduction fran- 
çaise. 
Arlicle IX. 
Si dans une cause Pénale lacompa- 
rution personnelle dun témoin dans 
512 
nur dann bewilligt werden, wenn ein 
verurtheilendes Erkenntniß oder ein An- 
klageakt, oder ein Steckbrief mit Ver- 
haftsbefehl, im Original oder in authen- 
tischer Ausfertigung der kompetenten Ge- 
richte oder des Enzelrichrers. in den 
durch die Gesetzgebung des die Auslie= 
ferung begehrenden Gouvernements vor- 
geschriebenen Formen beigebracht wird, 
welches Schriftstück das in Rede siehende 
Verbrechen oder Vergehen und das dar- 
auf anwendbare Strafgesetz bezeichnet. 
Art. 7. 
Die beiderseitigen Regierungen ver- 
ichten darauf, die Erstattung der Unter- 
balenngs,, Transport= und anderer Ko- 
sten, welche aus der Auslieferung erwach- 
sen, in Anspruch zu nehmen. 
Sie willigen gegenseitig darin, diese 
Kosten selbst zu tragen. 
Art. 8. 
Wenn im Verfolg eines strafrecht- 
lichen Verfahrens eine der Regierungen 
die Vernehmung von Zeugen für noth- 
wendig erachtet, die in dem anderen 
Scaate wohnhaft sind, so soll auf di- 
plomatischem Wege zu diesem Behufe 
eine Requisition um Vernehmung über- 
sandt, und derselben unter Beobachtung 
der Gesetze des Landes, wo die Zeugen 
vorzuladen sind, Folge gegeben werden. 
Die resp. Reglerungen verzichten 
beiderseits auf jeden Anspruch wegen 
Zurückerstattung der daraus entstehenden 
Kosten. 
Jede Requisition, welche eine Zeu- 
gen-Vernehmung zum Zweck hat, muß 
von einer französischen Uebersetzung be- 
gleitet sein. 
Art. 9. 
Wenn in einem strafrechtlichen Falle 
das persbnliche Erscheinen eines Zeugen
        <pb n="529" />
        — 513 
Tautre pays est nécessaire ou désirée, 
son Gouvernement lengagera à se 
rendre à Tinvitation qui lui sera 
Bite, et en cas de consentement, il 
lui sera accordé des frais de voyage 
et de sejour, d’apres les tarifs et 
reglements en vigueur dans le pays 
Oou laudition devra avoir lieu. 
Article K. 
Lorsque dans une cause Pénale, 
la confrontation de criminels dete- 
nus dans lautre Royaume, ou bien 
la communication de pieces de con- 
viction ou de documenis, se irou- 
vant entre les mains des Autorités 
de Lautre pays, sera jugée ulile ou 
nécessaire, la demande en sera faite 
Par la voie diplomatique, et Ton y 
donnera suite pour autant quil nyI 
ait pas de considérations spéciales 
4ui s y opposent, et sous l'obligation 
e renvoyer les criminels et les 
pièces. 
Les Gouvernements respectifs 
renoncent de part et dautre à toute 
réclamation de frais résuliant du 
transport et du renvoi des crimi- 
nels à confronter et de Tenvoi ei 
de la restitution des pieces et do- 
cuments. 
Article IXl. 
Par les stipulations ci-dessus, il 
est adhérd aux lois des deux pays, 
qui ont ou auront pour objet de 
régler la marche réguliere de lex- 
tradition. 
Article IXII. 
La présente Convention ue sera 
(Ner. 3334—3335.) 
in dem anderen Staate nothwendig ist 
oder gewünscht wird, so wird die Re- 
gierung desselben ihn auffordern, der Vor- 
ladung Folge zu leisten, welche an ihn 
erichtet wird, und im Zustimmungsfalle 
ollen ihm Reise= und Aufenthaltskosten 
nach den bestehenden Taxen und Regle- 
ments desjenigen Landes bewilligt wer- 
den, in welchem die Vernehmung statt- 
finden soll. 
Art. 10. 
Wenn in einem strafrechtlichen Falle 
die Confrontation von Verbrechern, 
welche in dem anderen Königreiche in 
Haft sind, oder die Mittheilung von Be- 
weisstücken oder Dokumenten, die sich 
im Besitze der Behörden des anderen 
Staates befinden, nützlich oder noth- 
wendig befunden wird, so soll das Er- 
suchen darum auf diplomatischem Wege 
ergehen, und demselben, unter der Ver- 
pflichtung der Zurücklieferung der Ver- 
brecher und der Beweisstücke, Folge ge- 
eben werden, so weit nicht besondere 
ücksichten vorhanden sind, welche dem 
entgegenstehen. Die betreffenden Regie- 
rungen entsagen beiderseits jedem An- 
spruche auf Erstattung von Kosten, 
welche aus dem Hin= und Zurückbeför- 
dern der zu konfrontirenden Verbrecher, 
so wie der Zusendung und Rücksendung 
von Beweisstücken und Dokumenten ent- 
stehen. 
Art. 11. 
Bei Ausführung der vorstehenden 
Bestimmungen wird nach denjenigen Ge- 
setzen der beiden Staaten verfahren, 
welche die Leitung des regelmaßigen 
Ganges der Auslieferung zum Gegen- 
stande haben oder künftig deshalb erlas- 
sen werden. 
Art. 12. 
Der gegenwärtige Vertrag soll erst
        <pb n="530" />
        — 614 — 
exécutoire que 20 jours après sa 
publication dans les formes prescri- 
bies par les lois des deux pays. 
Elle continuera à eire en vigueur 
jusqud six mois apres déclaration 
Contraire de la part de l’un des deux 
Couvernements. 
Elle sera ratiliéce et les ratifica- 
tions en seront Cchangées dans le 
délai dun mois ou plutot si faire 
se peut. 
n foide qduoi les Plénipotentiai- 
res respectifs Tont signée et yF ont 
apposé le cachet de leurs armes. 
Fait à Berlin, ce 17. Novembre 
1850. 
Frédéric Hellwig. 
(#. S) 
Schimmelpenninck v. d. Oye. 
(L. S.) 
zwanzig Tage nach seiner in Gemäßheit 
er durch die Gesetzgebung beider Län- 
der vorgeschriebenen Formen erfolgten 
Veröffentlichung zur Ausführung ge- 
bracht werden. 
Er verbleibt bis auf sechs Monate 
nach der Seitens der einen der beiden 
kontrahirenden Regierungen erfolgten 
Aufkündigung in Kraft. 
Derselbe wird ratifizirt und die Ra- 
tifikationen werden binnen eines Monates, 
oder wo möglich früher, ausgewechselt 
werden. 
Des zu Urkund haben die resp. Be- 
vollmächtigten denselben unterzeichnet 
und ihm ihre Wappen beigedrückt. 
Geschehen zu Berlin, den 17. No- 
vember 1850. 
Friedrich Hellwig. 
(I. S.) 
  
Schimmelpenninck v. d. Oye. 
. S.) 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden, und hat die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hierselbst bereits stattgefunden. 
  
(Nr. 33356.) Allerhöchster Erlaß vom 18. November 1850., betreffend die Errichtung einer 
Handelskammer in Liegnitz für die Kreise Liegnitz, düben, Jauer und Gold- 
berg-Haypnau, mit Ausnahme der zum Kreise Liegnitz gehörigen Stadt 
Parchwitz. 
A Ihren Bericht vom 13. November d. J. genehmige Ich die Errich- 
tung einer Handelskammer für die Kreise Liegnitz, Lüben, Jauer und Goldberg= 
Haynau, mit Ausschluß der zum Kreise Liegnitz gehbrigen Stadt Parchwitz. 
Die Handelskammer nimmt ihren Sitz in der Scadt Liegnitz. Sie soll aus eilf 
Mitgliedern bestehen, für welche eben so viele Stellvertreter gewählt werden. 
Die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt in fünf engeren Bezirken, 
von welchen der Frit den Kreis Liegnitz mit Ausschluß der Stadt Parchwitz, 
der zweite den Kreis Lüben, der dritte den Kreis Jauer, der vierte die Stadt 
Haynau mit den nördlich der Straße von Jauer nach Bunzlau belegenen Ort- 
schaften des Kreises Goldberg-Haynau und der fünfte die Stadt Goldberg mit 
den übrigen Ortschaften desselben Kreises umfaßt. ODer erste Wahlbezirk hat 
fünf Mitglieder und fünf Stellvertreter, der zweite zwei Mitglieder und en 
tell-
        <pb n="531" />
        — 516 — 
Stellvertreter, der dritte ebenfalls zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter, der 
vierte ein Mitglied und einen Stellvertreter, der fuͤnfte gleichfalls ein Mitglieb 
und einen Stellvertreter zu wählen. Zur Thellnahme an der Wahl der Mit- 
glieder und Stellvertreter sind sämmtliche Handel= und Gewerbtreibende der 
genannten Bezirke berechtigt, welche in der Steuerklasse der Kaufleute mit kauf- 
männischen Rechten Gewerbsteuer entrichten. Im Uebrigen finden die Vor- 
schriften der Verordnung vom 11. Februar 1848. über die Errichtung von 
Handelskammern Anwendung. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Bellevue, den 18. Novemher 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An 
den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 3336.) Bekanntmachung, betreffend die erfolgte Bestätigung der Bergbau-Gesellschafe 
Concordia zu Oberhausen. Vom 21. November 1850. 
Sn Mazjestät der König haben mittelst Allerhöchster Bestatigungs-Urkunde 
vom 18. d. M. die unter dem Namen „Bergbau-Gesellschaft Concordia“ zu 
Oberhausen in dem Bezirk des Essen-Werdenschen Bergamts zur Erwerbun 
und Ausbeutung von Steinkohlen-Bergwerken zusammengetretene Aktien-Gesell- 
schaft landesherrlich zu genehmigen geruhet. ies wird auf Grund des Ge- 
setzes über die Aktien -Gesellschaften vom 9. November 1843. hierdurch mir 
dem Bemerken bekannt gemacht, daß das von den Uncernehmern zu den nota- 
riellen Verhandlungen vom 29. Juni und 9., 19. und 26. Juli vollzogene Ge- 
sellschaftsstatut vom 27. Juli d. J. durch das Amtsblatt der Kdniglichen Re- 
gierung zu Düsseldorf zur öffentlichen Kenntniß gelangtk. 
Berlin, den 21. November 1850. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
(gez.) v. d. Heydt. 
  
(Nr. 3337.) Allerhöchster Erlaß vom 25. November 1850., betreffend die Anwendung 
der dem Chausseegeld-Tarif vom 29. Febrnar 1840. angehängten Bestim- 
mungen wegen der Polizei-Vergehen auf die Prenzlau-Boitzenburger 
Chaussee. 
N. Ich der Prenzlau-Boitzenburger Chausseebau-Gesellschaft bereits 
die Berechtigung ertheilt habe, auf der von ihr erbauten Chaussee von Prenz- 
lau nach Boitzenburg ein Chausseegeld nach dem jedesmaligen Tarif für die 
(N. 3335—3338.) Staats=
        <pb n="532" />
        — 516 — 
Staats-Chausseen zu erheben, bestimme Ich, daß auch die dem Chausseegeld- 
Tarif vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
Polizei-Wergehen auf die gedachte Chaussee Anwendung finden sollen. 
Der gegenwartige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Belleoue, den 25. November 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 3338.) Bekanntmachung über die unterm 25. November 1850. erfolgte Bestätigung 
der Statuten der Prenzlau-Boitzenburger Chaussee-Gesellschaft. Vom 
5. Dezember 1850. 
D. Königs Majestät haben die unterm 1. Mätz 1849. vollzogenen Statu- 
ten der für den Bau einer Chaussee von Prenzlau nach Boitzenburg unter dem 
Namen: „Prenhlau-Boigzenburger Chaussee-Gesellschaft“ gebildeten Mktien= 
Gesellschaft mittelst Allerhbchsten Erlasses vom 25. November d. J. zu besta- 
tigen geruhet, was nach Vorschrift des F. 3. des Gesetzes über Aktien-Gesell- 
schaften vom 9. November 1843. mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, 
daß die Statuten durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Potsdam 
zur öffentlichen Kenntniß gelangen werden. 
Berlin, den 5. Dezember 1850. 
Der Minister für Handel, Gewerte und öffentliche Arbeiten. 
v. d. Heydt. 
  
Berichtigung eines Druckfehlers 
der Gesetzsammlung fär das Jahr 1850. 
J der ersten Zeile des F. 10. des in No. 20. der Gesetz-Sammlung für das 
hr 1850. Seite 277. bis 283. abgedruckten Gesetzes, über die Verhütung 
eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauches des Ver- 
sammlungs= und Vereinigungs-Rechtes, vom 11ten März 1850., ist statt: 
les „Den in den vorhergehenden Paragraphen ꝛc.“ 
zu lesen: 
„Den in dem vorhergehenden Paragraphen 2c." 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeri 
Bexrlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="533" />
        — 517 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
r. 41.— 
  
(Nr. 3339.) Statut des Deichverbandes für die Neite= und Oder-Niederung oberhalb 
Fürstenberg. Vom 25. November 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 7. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Nie- 
derung oberhalb Fürstenberg auf dem linken Ufer der Neiße und Oder Be- 
hufs der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung eines Deiches gegen die 
Ueberschwemmungen der Neiße und Oder zu einem Deichverbande zu vereini- 
gen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhbrung der Betheiligten er- 
folgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deich- 
wesen vom 28. Januar 1848. W. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 
1818. Seite 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung 
„Deichverband für die Neiße= und Oder-Niederung ober- 
halb Fürstenberg“ 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut: 
Erster Abschnitt. 
1 
In der am linken Neiße-Ufer von Breslack bis Ratzdorf und am linken umsang und 
Oder-Ufer von Ratzdorf bis Fürstenberg sich erstreckenden Niederung werden 2 
die Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche des. 
ohne Verwallung bei einem Wasserstande von 12 Fuß am Frankfurter Pegel 
der Ueberschwemmung unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt. 
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei 
dem Kreisgerichte zu Guben. 
K. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tüchtigen Deich auf 
416 Fuß Höhe am Frankfurter Pegel von der Höhe bei Breslack längs des 
Jahrgang 1850. (Nr. 3339.) 74 Ufers 
Ausgeben zu Berlin den 21. Dezember 1850.
        <pb n="534" />
        — 518 — 
Ufers der Neiße bis zur wasserfreien Höhe bei Ratzdorf, jedoch mit Ausschluß 
der zu Ratzdorf Hente sogenannten Petschen Wiefen, und von der wasser- 
freien Höhe bei dorf längs des Ufers der Oder bis zur wasserfreien Höhe 
bei der Stadt Fürstenberg in denjenigen durch die Staats-Verwaltungsbehör= 
den festzustellenden Abmessungen anzulegen und zu unterhalten, welche erforder- 
lich sind, um die Grundstücke der Niederung gegen Ueberschwemmung durch 
den höchsten Wasserstand zu sichern. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöchig wird, so 
hat der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an 
andere Verpflichtete. 
g. 3. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgraͤben anzulegen und zu 
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstücken der Niederung 
schädliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. Das Wasser der Haupt- 
graäben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns von Pri- 
vatpersonen weder aufgestau noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wasiers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu ver- 
langen. 
8 Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorgeschriebenen 
Punkten geschehen. Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgraͤben bleibt 
Sache der nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
Die Regulirung der Unterhaltung nachsiehender Hauptgräben: 
a) des sogenannten Leihgrabens, 
b) des sogenannten Neugrabens, 
) des sogenannten Breslacker Fließes, 
2)0 des sogenannten Portgrabens 
und der etwa für deren Uebernahme von den bisherigen Unterhaltungspflichti- 
gr Seitens des Deichverbandes zu fordernden Enshädigung wird bis zur 
eendigung der darüber schwebenden Prozesse vorbehalten. 
K. 4. 
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschließen- 
den Deiche die erforderlichen Auslaß-Schleusen (Deichsiele) für die Hauptgrä- 
ben anzulegen und zu unterhalten. 
eber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgrdben, 
Schleusen, Brücken rc. und über die sonstigen Grundstücke des Verbandes ist 
ein Lagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzustellen. 
Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei der jähr- 
lichen Rechnungs-Abnahme zur Erklärung vorgelegt. 
Zwei-
        <pb n="535" />
        — 519 — 
Zweiter Abschnitt. 
g. 5. 
Die Arbeiten des Deichverdbandes werden nicht durch Naturalleistungen r 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich- g de 2 
kasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung nzen, Be 
der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Ver- rnten 
bandes etwa kontrahirten Schulden haben die Dei qenoffen nach dem von der und Ve#a#la 
Königlichen Regierung in Frankfurt auszufertigenden Deichkataster aufzubrin= oche 
gen, wobei die Grundstücke lediglich nach ihrem Reinertrage (in Metzen Rog- 
gen berechnet)) veranlagt werden. 
S. 6. 
Der Entwurf des Deichkatasters ist den Interessenten bereits vorgelegt. 
Die dagegen erhobenen Erinnerungen sind durch einen Regierungs -Kommissa- 
rius zu untersuchen unter Zuziehung der Beschwerdeführer, der erforderlichen 
Sachverständigen und eines Vertreters des Deichamtes. Die Sachversiändigen 
werden von der Königlichen Regierung in Frankfurt a. d. O. ernannr, und 
zwar für Flächen-Messungen und Nivellements ein vereideter Feldmesser oder 
nöthigen Falls ein Vermessungs-Revisor, für ökonomische Fragen zwei ökono- 
mische Sachverständige, denen bei Sereitigkeiten über die Ueberschwemmungs- 
Verhälenisse ein Wasserbau-Sachversiändiger beigeordnet werden kann. 
Mir dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, namlich 
die Beschwerdeführer einerseite und der Deichamtsdepmirte andererseits, bekannt 
gemacht, Sind beide Theile damit einverstanden, so wird das Deichkataster 
anach berichtigt. Andern Falls entscheidet die Känigliche Regierung in Frank- 
furt a. d. O. darüber, gegen deren Entscheidung binnen vier Wochen nach 
erfolgter Bekanntmachung Rekurs an den Minister für die landwirkhschaftlichen 
Angelegenheiten zulässig ist. 
Wiro die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den 
Beschwerdeführer. 
Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Kö- 
niglichen Regierung in Frankfurt auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
K. 7. 
Behufs Aufbringung der ersten Anlagekosten für die Fortsetzung der 
Deiche längs der Oder bis zum Anschlusse derselben an die Höhe bei Fürsten- 
berg wird ein besonderes Deichkataster angefertigt, indem die Kosten dieses 
Neubaues vorzugsweise von denjenigen Grundbesitzern nach Verhältniß des 
Vortheils aufzubringen sind, welche dadurch von dem Räckstau befreit werden. 
(Nr. 3339.) 74 Das
        <pb n="536" />
        — 520 — 
Das Spezial-Kataster ist durch einen Regierungs-Kommissarius wo moͤg- 
lich im Einverstcndnisse mit dem Deichamte aufzustellen, sodann dem Deichamte 
vollständig, den einzelnen Gemeindevorständen, so wie den Besitzern der Güter, 
welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, extraktweise mitzutheilen, und 
zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb 
welcher das Kataster bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius ein- 
gesehen und Beschwerde dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden kann. 
Die Untersuchung und Entscheidung der Beschwerden erfolgt sodann in 
der oben (§F. 6.) vorgeschriebenen Weise. 
S. 8. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und 
Entwässerungs-Anlagen wird für jetzt auf jährlich Einen Egr. für je zwoͤlf 
Metzen Ertragswerth fesigesetzt. 
Wenn die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand er- 
fordert, so muß dieser Mesrbetrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrieben 
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. Dies gilt insbesondere für 
die Kosten der ersten normalmaßigen Herstellung des Deiches. 
g. 9. 
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die 
Sozietätszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so 
sollen diese bis zur Höhe von 2000 Rehlr. zu einem Reservefonds gesammet 
und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds darf nicht 
zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern allein 
für folgende Zwecke verwendet werden: 
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstörten oder 
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den 
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; 
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen; 
c) für Ausführung von Meliorations-Anlagen. 
G. 10. 
Die gemöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermäßigen, wenn sie nach 
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf- 
niß des Verbandes ergeben. 
S. 11. 
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution 
gehalten, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjahrigen Terminen, am 
. Januar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur Deichkasse abzuführen. 
Eben
        <pb n="537" />
        — 521 — 
Eben so muͤssen die außerordentlichen Beitraͤge in den durch das Ausschreiben 
des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgefuͤhrt werden. 
K. 12. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruht gleich 
der sonstigen Deichpflicht als Reallast unablöslich auf den Grungstücken, sie 
ist den öffenrlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor densel- 
ben den Vorzug. « 
Die Ennauang der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben 
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulassig ist, durch Exekution er- 
zwungen werden. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere 
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehalklich ihres Regresses an den 
eigentlich Verpflichteten. Bei Besitzveränderungen kann sich die ODeichverwal- 
tung auch an den im Deichkataster genannten Eigenthümer so lange halten, 
bis ihr die Besitzveränderung zur Berchiigung des Deichkatasters angezeigt 
und so nachgewiesen. ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung er- 
folgen kann. "7 
8 Bei vorkommenden Parzellirungen muͤssen die Deichlasten auf die Trenn- 
stuͤcke verhaͤltnißmaͤßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min- 
destens Einen Pfennig jaͤhrlich. 
C. 13. 
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann — abgesehen von dem Falle 
der Parzellirung und Besitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden: 
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung 
des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden; 
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth- 
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundslücke künftig außer- 
halb der Berwallung, oder augerhalt der Verwallung gelegene Grund- 
stücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen; 
P) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge- 
treten werden; 
4) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus-= 
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähigkeit um 
mehr als die Hälfte verringert hat und die hederherstelung in den 
früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde. 
Ueber die Antrage auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vor- 
gedachten Gründen entscheidet das Deichamt. 
S. 14. 
Wegen angeblicher Irrthümer in dem Deichkataster oder Veränderungen 
en 
im Ertragswerthe der Grundstücke kann außer den im F. 13. gedachten Fäll 
(Nr. 3339.) eine
        <pb n="538" />
        — 622 — 
reine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung 
nicht gefordert, ondern nar von der Regierung bei erheblichen Veränderungen 
der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten 
des Deichamtes angeordnet werden. 
Nach Ablauf eines zehnjahrigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich- 
amtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Regierung angeord- 
net werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschrie- 
bene Verfahren zu beobachten. 
§. 15. 
Eaaß und Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeitrá 
erausscheidet das Deichamt. 9 gen 
t. 
g. 16. 
Fuͤr Grundstuͤcke, welche in Folge eines Deichbruches ausgetieft oder ver- 
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch 
faͤllig werdenden Deichkassenbeitraͤge von den beschaͤdigten Flaͤchen bis dahin 
fordern, daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach F. 13. abzudndern, 
schließlich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so find 
die rückständigen Beiträge nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen 
und einzuziehen auch darf die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in 
vier halbjhrigen Terminen exekutivisch beigetrieben werden. 
F. 17. 
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schließlich zurückgewiesen 
worden, so kann der Beschäádigte einen Ein= bis fünfjährigen Erlaß der ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschadigten Flächen und eine gleichzei- 
tige Stundung der außerordemlichen Beiträge von denselben fordern, wenn die 
orkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder versan- 
deten Grundstücks durch Ausfüllen der Vervesungen, Auskarren oder Unterpfla- 
z des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher dem Werthe 
es ungefaͤhren Ein- bis fuͤnfjaͤhrigen Reinertrages des Grundstuͤcks nach dem 
Ermessen des Deichamtes gleichkommt. Die Einzahlung der Lestundeten Be- 
tge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjaährigen Terminen exeku- 
tivisch beigetrieben werden. 
K. 18. 
Den Besitzern derjenigen Grundstücke, welche in der Zeit vom 1. Mai 
bis 1. Oktober während vier auf einander folgender Tage durch Rückstau oder 
aufgestautes Binnenwasser überschwemmt werden, sind 1 dieses Jahr die ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeirdge zu erlassen. Der Erlaß kann auf den baben 
ei-
        <pb n="539" />
        — 58523 — 
Beitrag beschränkt werden für diejenigen Grundstücke, welche ungeachtet der 
Ueberschwemmung mindestens den halben Ertrag einer gewbhnlichen Jahres- 
nutzung nach Ermessen des Deichamtes geliefert haben. 
Der Erlaß bleibt ganz ausgeschlossen, wenn nach dem Ermessen des 
Deichamtes gar kein Schaden durch die Ueberschwemmung verursacht ist. 
. 19. 
Sobald das Wasser die Höhe von zehn Fuß am Frankfurter Pegel er- 
reicht, müssen die Deiche des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht unter 
dieses Maaß gefallen ist, durch Wachmannschasen unausgesetzt bewacht wer- 
den. Oie erforderlichen Wächter können vom Deichhauptmann gegen Tage- 
lohn angenommen und aus der Deichkasse bezahlt oder aus den betheiligten 
Ortschaften requirirt werden. 
G. 20. 
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr 
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn- 
liche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wcchter aich mehr 
ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anwei- 
sung des Deichhauptmanns die zur Bewachung umnd Schützung der Deiche 
erforderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und 
die zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. 
Der Deichhauptmann ist im Fall der Noth befugt, die erforderlichen 
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen, und diese müssen, mit 
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des 
Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung 
kommt, von den Besitzern verabfolgt werden. 
6. 
Jedem Ort ist die Deichstrecke, welche er bewachen und wercheidigen 
muß, im Voraus zu bestimmen und durch Pähle abzugrenzen, unbeschadet des 
Rechts der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkten 
zu beordern. 
DODOer Deichhaupemann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Mate- 
rialien schon vor Beginn des Eisganges oder Hochwassers auf die Deiche 
schaffen lassen. 
§. 22. 
Bretrer, Pfähle und Faschinen werden aus der Deichkasse bezahlt; die 
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden auf die Deichge- 
nossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassenbeiträge der 
einzelnen Ortschaften. Die Materialien werden Eigenthum des Deichoerbandes 
(Nr. 3339.) m 
—— 
Hü#lfsleihus- 
*
        <pb n="540" />
        — 524 — 
Im Nothfall muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst von 
allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, so weit solche arbeitsfaͤ- 
hig sind, persönlich und unentgeltlich geleistet werden. Die betreffenden Poli- 
zeibehörden sind nach §. 25. des Gesetzes vom 28. Januar 1848. verpflichtet, 
auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür zu sorgen, daß dessen Anord- 
nungen schleunigst Folge geleistet werde. 
Schwchliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechszehn 
Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden. 
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst 
versehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aerten, Later- 
nen 2c. müssen, so weit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden 
sind, von den Gemeinden und den Gursbesitzern, deren Güter einen besonderen 
Gemeindebezirk bilden, mitgegeben werden. 
C. 23. 
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An- 
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un- 
folgsamkeit und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit der Wäch-er und Arbeiter 
wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafe verwirkt 
ist — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder ver- 
hältnißmäßige Gefängnißstrase geahndet. 
Der Versuch, sich dem Dienste durch Nichtbefolgung des Aufgebots oder 
eigenmächtiges Verlassen der Wachposien zu entziehen, zieht eine Geldstrafe 
von fünf Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe nach sich. 
Für gar nicht oder unvollständig gelieferte Materialien und nicht gelei- 
stete Fuhren oder nicht gestellte reitende Boten sind von dem Schuldigen fol- 
gende Geldstrafen zur Deichkasse zu entrichten: 
1) fuͤr 1 Fuder Mist . . . ... . . . . .. 5 Rthlr. 
2) 1 Bund Stroh . . ..... .... .. . . .. .... . ... — = 6 Sgr. 
3) 1 Fuhernrs .. 5 
4) 1 reitenden Blllen ... 3 = 
5) = unvollsiändig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. und 2. 
die Hälfte der oben besiimmten Strafen. 
Außerdem ist der Säumige zur Nachlieferung erent. zum Ersatze der Kosten 
der für seine Rechnung anzuschaffenden Materialien verpflichtet. 
K 
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen 
Sperrung der Kommunikation durch Wasser nicht zu den Natural-Hülfsleisiun- 
gen haben aufgeboten werden können, sollen in den Jahren, in welchen cin 
solches Aufgebot stattgefunden, einen besonderen verhältnißmäßigen Geldbeitrag 
zur Deichkasse leisten. 
Dic-
        <pb n="541" />
        – 525 — 
Dieser wird so berechnek, daß 
a) der 24stündige Dienst eines Wächters zu einem Werthe von 10 Sgr., 
b) eine Fuhre Mist zu 1 Rehlr. 10 Sgr., 
) eine zweispännige Fuhre in 24stündigem Dienste zu 2 Rthlr., 
) ein reitender Bote in 24stündigem Vonge zu 1 Rthlr., 
e) ein Schock Stroh zu 5 Rthlr. 
angenommen wird. 
Dritter Abschnitt. 
K. 25. 
Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband eschränkun= 
übernimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über. r 
Hecken, Baume und Sträucher sind auf den Deichen nicht zu dulden. den Grunt- 
Die etwa eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Inter-ücken. 
essenten, welchen sie bisher gehört haben. 
g. 26. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungsbeschraͤnkungen: 
a) die Grundstuͤcke am inneren Rande des Deiches duͤrfen Eine Ruthe breit 
von dessen Fuße ab weder beackert noch bepflanzt, sondern nur als 
Graͤserei benutzt werden; 
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Graͤben, oder 
sonstige künsiliche Vertiefungen des Erdreichs duͤrfen innerhalb zwanzig 
Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundamente 
zu neuen Gebaͤuden innerhalb fuͤnf Ruthen vom * nicht eingegraben 
werden; 
c) an jedem Borde der vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgraͤben 
muͤssen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben; 
ch innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde duͤrfen Baͤume und 
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden; 
e) die Eigenthuͤmer der Grundstuͤcke an den Hauptgraͤben muͤssen bei deren 
Räumung den Auswurf auf ihre Grundstuͤcke aufnehmen und muͤssen 
den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, binnen vier 
Wochen nach der Räumun wenn aber die Räumung vor der 
Erndte erfolgt, binnen vier Wochen nach der Erndte — bis auf Eine 
Rutbe Entfernung vom Graben fortschaffen; aus besonderen Gründen 
kann der Deichhauptmann die Frist zur Fortschaffung des Grabenaus- 
wurfs abändern; 
1) Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge- 
nehmigung des Beichhaupmanns nicht angelegt werden. 
Jahrgang 1850. (Ne. 3339.) 75 K. 27.
        <pb n="542" />
        — 526 — 
g. 27. 
Im Vorlande gelten folgende Beschraͤnkungen: 
a) jeder Vorlandsbesitzer uß sich in der Entfernung von zehn Ruthen 
vom Stromufer und eben so weit vorlaͤngs des Deichfußes das Aufsetzen 
und Lagern der Baumaterialien des Berbandes, wenn geeignete, dem 
Verbande gehoͤrige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Trans- 
port der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen lassen; 
auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deichfußes 
nicht geackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden; 
b) Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Vor- 
lande in soweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König- 
lichen Strompolizei-Behörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf 
schädliche Weise beschränken; 
c) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterboh auf vorsprin- 
genden Landecken, welche die Irregularität des Flußbettes befördern 
würden, können von der Strompolizei-Behörde untersagt werden. 
Ausnahmen von den in den W. 26. und 27. gegebenen Regeln können 
in einzelnen Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet 
werden. 
C. 28. 
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer find ver- 
Ppflichter, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den 
Schutz= und Meliorgeionsbänlagen. erforderlichen Grund und Boden gegen Ver- 
gütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Materialien 
an Sand, Lehm, Rasen rc. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben ih- 
nen entstandenen Schadens zu überlassen. 
K. 29. 
Wird innerhalb einer Emfernung von zehn Rurhen vom Stromufer 
oder vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung 
als nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deich- 
hauptmanns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anle- 
en und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem 
Verbande gegen Entschädigung überlassen. 
F. 30. 
Bei Feststellung der nach den #. 28. und 29. zu gewährenden Vergü- 
tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen C(E. 20. 
des Deichgesetzes). 
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu 
bewirkender Abschätzung von dem Oeichamte, oder in eiligen Fällen von dem 
eich-
        <pb n="543" />
        — 527 — 
Deichhauptmann vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes interimistisch 
festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier 
Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des festgesetzten Betrages der Rechts- 
weg zulässig. Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Re- 
kurs an die Regierung einlegen. 
Die Fortnahme der Materialien und die Tusführung. der Bauten wird 
durch die Einwendungen gegen die vorläufig festgesetzte Ensschädigung nicht 
aufgehalten. 
Vierter Abschnitt. 
F. 31. 
Der Oeichverband ist dem Oberaufsichtsrecht des Staates unter= Aufschterecht 
worfen. — 
Dieses Recht wird von der Königlichen Regierung in Frankfurr a. d. O. 
als Landespolizei-Behörde und in höherer Insianz von dem Minister für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Scta- 
tuts, übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche nach §#. 40., 
140. bis 143. der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. den Aufsichts- 
behörden der Gemeinden zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta- 
tutes überall beobachter, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, 
die Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die etwanigen Schulden 
regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheider über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse des 
Deichamres und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und ein- 
geschlagen ist, und setzt ihre Eusschsstungen nöthigenfalls exekutivisch in Vollzug. 
Hie Beschwerden an die Regierung können nur 
a) über Straffestsetzungen des Decchwupnmanns gegen die Mitglieder und 
Umerbeamten des Verbandes binnen zehn Tagen, 
b) gegen Beschlüsse über den, Beitragsfuß (cf. §. 13.), über Erlaß und 
Egendung von Deichkassenbeiträgen, sowie über Enrschädigungen binnen 
vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben sind 
bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, begleiter mit sei- 
nen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu befördern har. 
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
g. 32. 
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich- 
verwaltung erhalten werde, jahrlich Abschrift des Erars, der Deichschau= und 
Deichamts-Konferenz-Prokokolle und ein Final-Abschluß der Deichkasse über- 
reicht werden. 
i— 75* Die
        <pb n="544" />
        — 526 — 
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse so- 
wohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur 
Beiwohnung der Oeichschauen und der Deichamts-Versammlungen abzuordnen, 
eine Geschäfts-Anweisung für die Deichbeamten nach Uhbrung des Deichamtes 
u ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Po- 
sbes Verwalmng (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. S. 265.) die erforder- 
lichen Polizei-Verordnungen zu erlassen zum Schutze des Deiches, des Deichgebie- 
tes, der Graben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes. 
33. 
Béi Wassergefahr ist der Kreislandrath — eben so wie der etwa abgesen- 
dete besondere Regierungs-Kommissarius — berechtigt, sich persönlich die Ueer- 
zeugung zu verschaffen, ob und wie weit die erforderlichen Sicherheits-Maaßregeln 
getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge Statt, so kann derselbe die ihm 
nöcthig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die Deich- 
beamten haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge zu leisten. 
. 34. 
Wenn das Deichamt es unterläßt oder verweigert, die dem Deichver- 
bande nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den 
Haushalts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Re- 
gierung nach Anhbrung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von Amts- 
wegen bewirken, oder Lur beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest und 
verfügt die Einziehung der erforderlichen Beträge. Gegen diese Entscheidung 
steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die BerufunB an den Minister für 
die landwirkbschaftlichen Angelegenheiten zu. 
g. 35. 
Die Regierung. hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die 
ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und etwanige Be- 
schwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
Fünfter Abschnitt. 
*“, 
Von den Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung, und hand- 
Drbehor. habt die örtliche Deichpolizei. 
1. Diich- Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deichamtes, welche die Vertre- 
bauptmann. tung der Oeichgenossen bei demselben bilden, durch absolute Stimmenmehrheit 
auf zwölf Jahre gewählt. 
Die Wahl bedarf der Besiaätigung der Regierung. Wird die Besiäligung 
ver-
        <pb n="545" />
        — 329 — 
versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl 
nicht bestaͤtigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Regierung die Ernennung 
auf hoͤchstens sechs Jahre zu. 
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu waͤhlen, welcher 
die Geschaͤftsfuͤhrung uͤbernimmt, wenn der Deichhauptmann auf laͤngere Zeit 
behindert ist. 
In einzelnen Fällen kann der Deichhauptmann sich durch den Deichin- 
spektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen. 
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom- 
missarius der Regierung in öffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet. 
Der Heichtaupnann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die 
übrigen Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in ge- 
wöhnlicher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eides Statt. 
F. 37. 
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehörde des Deichverbandes 
folgende Geschäfte: 
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behörden 
auszuführen; 
b) die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen. 
Der Deichhaupemann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des Deich- 
amtes, die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nachtheilig erach- 
tet, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. Ge- 
statten es die Umstände, so ist zuvor in der nächsten Sitzung des Oeich- 
amtes nochmals eine Verständigung zu versuchen; 
die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf dem 
Etat oder besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen und 
Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über- 
wachn, Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen sind dem Deich- 
amte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abordnen 
kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassen- 
revisionen ist ein vom Deichamte ein für allemal bezeichnetes Mitglied 
zuzuziehen; 
den DOeichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre- 
ten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhan- 
deln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in 
der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden 
Namens des Verbandes von dem Oeichhauptmann oder seinem Stell- 
vertreter gültig unterzeichnet; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen 
über Gegenstände von 50 Rthlr. und mehr der genehmigende Beschluß 
oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Verträge und Wergleiche 
unter 50 Rchlr. schließt der Deichhaupemann allein rechtsverbindlich ab 
und hat nur die Verhandlungen nachträglich dem Deichamte zur Kennt- 
nißnahme vorzulegen; . 
e) die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren; 
(Nr. 3339.) H die 
c 
#“ 
.
        <pb n="546" />
        — 530 — 
1) die Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und 
den Beschluͤssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und son- 
stigen Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und voll- 
streckbar zu erklären und die Beitreibung aller Beitraͤge und Strafgelder 
von den Saͤumigen im Steuerexrekutionswege zu bewirken durch die Un- 
terbeamten des Verbandes oder durch Requisition der gewöhlichen 
Orrtspolizei-Behörden. Die Hebelisten (Rollen) müssen, bevor diesel- 
ben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein; 
die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Ver- 
waltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich= und Grabenschau 
im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Deichinspektor aus- 
zuschreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor 
abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein 
Protokoll zu führen; 
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die Re- 
sultate der Verwaltung vorzulegen. 
6 
g. 38. 
Die Etatsentwuͤrfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister 
dem Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorpruͤfung einzureichen und wer- 
den von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juni-Versamm- 
lung zur Feststellung vorgelegt. 
Der Etat ist vor der Fensteuung und die Rechnung nach der Fesistellung 
vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu besiimmenden Lokale zur 
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. 
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlun hanweisungen auf die Deich- 
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Deschwsperder innerhalb der ihm 
zur Disposttion gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem 
Deichhaup'mann nachträglich zur Einsicht vorzulegen. 
S. 39. 
Berichtigungen des Oeichkatasters sinden nur Statt auf Grund eines 
Dekrets des Oeichhauptmanns, welchem beglaubte Abschrift von dem betreffen- 
den Beschluß des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß. 
K. 40. 
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes, mit Ausschluß des 
Deichinspekrors und des Deichrentmeisters, kann der Deichhauptmann Dis- 
ziplinarstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, sowie nöthi- 
genfalls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen. 
K. 41. 
Der Deichhaupnmann untersucht die deichpolizeilichen Vergehen der Mit- 
glieder des Deichverbandes und setzt gegen diese die Strafen fest. Binnen 2eb. 
gen
        <pb n="547" />
        — 531 — 
Tagen nach Bekanntmachung des Strafresoluts kann der Angeschuldigte ent- 
weder Untersuchung vor dem Polizeirichter verlangen oder Rekurs an die Re- 
Sierung bei dem Deichhauptmann anmelden. Geschieht weder das Eine noch 
as Andere, so behält es bei der Straffestsetzung des Deichhauptmanns sein 
Bewenden. 
Deichpolizei-Kontraventionen anderer Personen sind zur Bestrafung durch 
den Polizeirichter anzuzeigen, wenn nicht der Freoler freiwillig die ihm vom 
Deichhauptmann bekannt gemachte Geldstrafe zur Deichkasse einzahlt. 
Die Verwandlung der Geldstrafe in Gesängnißstrafe muß in jedem Fall 
durch den Polizeirichter auf Antrag des Deichhauprmanns und des Polizeianwalts 
bewirkt werden. 
Die vom Deichhaupemann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten 
Geldstrafen fließen zur Deichkasse. 
C. 42. 
Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes; 
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt 
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. 
G. 43. 
Der Deichinspekror leitet die technische Verwaltung des Deichverbandes, 2. Deich- 
mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang 3 187 
erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Qualifikation eines geprüften Baumel- 
sters besitzen. Seine Wahl und Bestätigung erfolgt in der für den Deich- 
hauptmann vorgeschriebenen Weise. 
F. 44. 
Der Deichinspektor entwirft die Anschläge zur Unterhaltung und Her- 
stellung der Sozieräts-Anlagen und legt solche dem Deichhauptmann zur Prü- 
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor. 
Die Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Er- 
höhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deichbrü- 
chen sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. 
g. 45. 
Wird von dem Oeichamte die Genehmigung zur Ausführung, einer Ar- 
beit versagt, welche nach der Erklarung des DHichsespeto ohne Gefährdung 
der Soziekätszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden darf, so muß 
die Enscheidung der Regierung (cf. §. 34.) von dem Deichinspektor einge- 
holt und demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
(Nr. 3339.) g. 46.
        <pb n="548" />
        3. 
rentme 
Deich- 
ster. 
— 532 — 
K. 46. 
Die Ausführung der vom Oeichamte oder von der Regierung be- 
schlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten. 
Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Gräben, 
Schleusen, Uferdeckwerke und Pflanzungen erfolgt unter der Leitung des Deich- 
Inspektors. « 
p Die Unterbeamten, Deichschulzen, Wach= und Hülfsmannschaften haben 
dabei und insbesondere bei der Vertbeidigung gegen Wassergefahr die Anwei- 
sungen des Oeichinspektors pünktlich * befolgen. 
Innmerhalb der etatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten 
Anschlage kann der Oeichhauptmann zur Vereinfachung des Geschäftes bestimmte 
Summen dem Deichinspektor zur Oisposition stellen, bis zu deren Höhe die 
Deichkasse auf Anweisung des Deichinspektors Zahlung zu leisten hat. 
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deich- 
Inspekror erfolgen. 
Der halbjährigen Schau muß der Deichinspekror beiwohnen. 
S. 47. 
In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umsiände Arbeiten noth- 
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozietaätszwecke nicht 
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichret, die 
Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. 
Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gründe, welche die 
unverzügliche Ausführung nothwendig machen, gleichzeitig dem Deichhauptmann 
und, wenn letzterer sch nicht einverstanden erklären sollte, der Regierung 
anzeigen. 
zeis Dieselbe Anzeige ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung des Deich- 
amtes zu machen. Koönnen die Ausgaben aber aus den laufenden Jahres- 
Einnahmen der Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Deichamt in kür- 
ester Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu er- 
salen und über die Beschaffung der erforderlichen Geldmirtel zu beschließen. 
S. 48. 
Der Deichrentmeister, welcher zugleich die Stelle eines Deichsekretair#s 
versehen kann, wird von dem Deichamte im Wege eines kündbaren Vertrages 
egen Bewilligung einer Prozemeinnahme von den gewöhnlichen Deichkassen- 
Vänragen, sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung angenommen. 
G. 49. 
Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse und führt das Deichkata- 
ster. Er hat insbesondere 
a) die Etatsenwürfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns aufzu- 
stellen; 
b) die
        <pb n="549" />
        — 533 — 
b) die saͤmmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten 
z fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen; 
c) bie gewoͤhnlichen und außerordentlichen Sahlinin aus der Deichkasse 
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewir- 
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den 
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des 
Deichhauptmanns durch die Deichschulzen vertreten lassen; 
d) die jährliche Deichkassen-Rechnung zu legen; 
e) os Descbnasie nach den Dekreten des Deichhauptmanns G. 39.) zu 
erichtigen; 
s) wenn er zugleich Deichsekrerair isi, die Expeditions -, Kanzlei= und Re- 
gistratur-Geschäfte zu besorgen und die Prokokolle bei den Deichschauen 
und Deichamts-Versammlungen zu führen. 
F. 50. 
Die erforderlichen Unterbeamten — als Damm= oder Wallmeister für die 4. 
spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen und 
Grundstücke des Verbandes — werden von dem Deichhauptmann nach Anhörung 
des Deichamtes gewählt und angestellt. Das Deichamt bestimmt die Zahl und 
den Geschäftskreis dieser Beamten und beschließt, ob die Anstellung auf Kün- 
digung, auf eine beslimmte Reihe von Jahren, oder auf Lebenszeit erfolgen soll. 
§. 51. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
hinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspektor ver- 
sichert hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichsten Elemen- 
tarkenntnisse in so weit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche Anzeige 
erstatten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohn- 
rechnung führen können. " 
G. 52. 
DOer Deichhauptmann theilt nach Anhbrung des Deichamtes die Deiche 5. Driq- 
in vier Aufsichts-Bezirke. Für jeden Bezirk werden zwei Deichschulzen aus der (culen. 
Zahl der Deichgenossen auf sechs Jahre vom Deichamte erwählt und vom 
Deichhauptmann bestatigt. Mitglieder des Oeichamtes — mit Ausnahme des 
Deichhauptmanns und Deichinspektors — können auch zu Deichschulzen 
ernannt werden. 
Die Deichschulzen sind Organe des Deichhauptmanns und Deichinspek- 
tors und verpflichret, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in den 
örtlichen Geschaäften des Bezirks dieselben zu unterstützen. 
§. 53. 
Die Deichschulzen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der 
Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So- 
Jahrgang 1850. (Ne. 3339.) 76 zietaͤts- 
—
        <pb n="550" />
        6. Dae Deilch- 
ent. 
— 534 — 
zietcts-Anlagen zu führen, sie haben von deren Zustand fortwährend Kenmniß 
u nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirke und den benach- 
barten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch Anträge 
und Beschwerden von Leichpeoseen ihres Bezirks dem Deichhauptmann oder 
Inspektor anzuzeigen. Sie kön##en von dem Deichhauptmann und resp. dem 
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und 
Verhandlungen, und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unter- 
beamten und Arbeiter, mit der Abnahme der liefernden Baumaterialien, so- 
wie mit der Ablohnung der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden. 
Bei den Lohnzahlungen erhalten sie als Remuneration sechs Pfnnig pro- 
Thaler der ausgezahlten Summe. 
F. 54. 
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naturalleistungen nothwendig 
macht, sind die Deichschulzen unter Leitung des Deichinspektors dazu berufen, 
innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und Deich- 
genossen zu ordnen und zu leiren, für die Beschaffung der erforderlichen Schutz- 
materialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu kontrolliren. 
S. 55. 
Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu be- 
schließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder dem 
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse 
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlüsse 
erfolgt durch den Deichhauptmann. 
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf- 
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. 
Das Oeichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die 
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. 
F. 56. 
Das Deichamt besteht aus sechs Mitgliedern, nämlich: 
àa) dem Oeichhauptmann oder dessen Seelloertrerer, als Vorsitzenden, 
b) dem Deichinspektor und 
c) vier Repräsentanten der Deichgenossen, welche nach den Vorschriften des 
folgenden Abschnitts gewählt werden. 
F. 57. 
Das Oeichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal, im An- 
fange Juni und November. Im Fall der Nothwendigkeit kann das Deich- 
amt
        <pb n="551" />
        — 535 — 
amt von dem Deichhauptmann außerordentlich berufen werden. Die Berufung 
muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. 
9. 58. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamte ein 
fuͤr allemal festgestellt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Ge- 
genstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenig- 
stens sieben freie Tage vorher statthaben. 
S. 59. 
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner 
Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, zugegen sind. Eine Ausnahme 
hiervon findet statt, wenn das Deichamt, zum dritken Male zur Verhandlung 
über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender An- 
zahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf 
diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
S. 60. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied 
hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsterden. 
g. 61. 
An Verhandlungen uͤber Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf 
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Wi- 
derspruch sieht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell- 
vertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der 
Deichhauptmann, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde bethei- 
ligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverbandes zu 
sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen. 
g. 62. 
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern un- 
terzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem Deichamte gewählter, in 
einer Deichamts= Sitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideker Protokoll- 
führer vertreten. 
K. 63. 
Das Deichamt beschließt insbesondere: 
-a) über die zur Erfüllung der Sozietatszwecke (§#. 1. bis 4.) nothwendi- 
— 76“ gen
        <pb n="552" />
        — 336 — 
en oder nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erfor- 
gerlichrn Ausgaben, über aupßerordentliche Deichkassenbeiträge und et- 
wanige Anleihen (cf. #. 38. 44. 47.); · 
b) über Berichtigungen der Deichrolle (P. 13. und 14.); 
c) über Erlaß und Stundung der Oeichkassenbeiträge (9#. 15. bis 18.); 
d) über die Repartition der Naturalhülfsleistungen (. 22.); 
ee) über die Vergütigungen für abgetretene Grundstlücke und Entnahme von 
Materialien G. 30.); 
1) über Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten (F. 32.); 
6) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich- 
Inspektors, des Oeichrentmeisters und der Oeichschulzen (§8#. 36. 43. 
48. 52.), sowie über die Zahl der Unterbeamtenstellen (F. 50.); 
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldungen, 
Pensionen, Diaäten und Remunerationen für baare Auslagen; 
i) über die Benutzung der Grundslücke und des sonstigen Vermögens des 
Deichverbandes; 
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech- 
nungen; 
1) über Vertraäge und Vergleiche, welche Gegenstände von 50 Rthlr. oder 
mehr betreffen G. 37 d.). 
S. 64. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel 
zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzu- 
stellen sind; 
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die 
Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über den Ver- 
schluß von Deichbrüchen; 
tc) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes; 
40 zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und 
Deichinspektors. 
Sollte das Deichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remunera= 
tionen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöhet 
werden. 
F. 65. 
Die Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wählen jährlich zwei 
Depumirte, welche der ganzen Deich= und Grabenschau beiwohnen müssen. Je- 
der der übrigen Repidsentanten kann der Schau ebenfalls beiwohnen. 
Die Repräsentanten sind befugt und verpflichtet, als Bezirksvertreter auch 
außerhalb der Sitzungen des Deichamtes die Interessen des Deichverbandes zu 
überwachen, die Unterbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen Man 
gel,
        <pb n="553" />
        — 537 — 
gel, sowie die Wuͤnsche der Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhauptmann 
oder dem Deichamte vorzutragen. 
Sechster Abschnitt. 
K. 66. 
Behufs der Wahl der Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte Wahler V- 
wird die zum Deichverbande gehbrende Niederung in vier Bezirke eingetheilt, E—m— 
von welchen bel den Deich- 
der 1ste Bezirk, bestehend aus dem Grundbesitz des Stif- 
tes Neuzelle zu Breslack, Ratzdorf, Well- 
mitz, Neuzellleleee . . 1 Reprsentanten, 
der 2te Bezirk, bestehend aus den Gruwdbesitzern der 
Dorfschaft Wellmitz auf der Wellmitz- 
Neuzeller Feldmar 1 
der Ite Bezirk, bestehend aus den Feldmarken Breslack, 
Ratzdorf und den Grundbesitzern auf der 
Feldmark Wellmitz-Neuzelle aus Bres- 
lack, Ratzdorf, Coschen, Bresinchen, 
Streichwitz, Steinsdorf, Granow, Gr. 
Drewitz, Gr. Breesen, Gr. Muckrow, 
Sembten, Bomsdorf, Reicherskreuz, Pin- 
now, Cummerow, Göhlen, Henzendorf, 
Kieselwitz, Oiehlow, Schwerzkow, Zilten- 
dorf, Kobbeln, Treppeln, Ossendorf, 
Schönfließ, Bahrow, Schlabbn 
der 4te Bezirk, bestehend aus den Feldmarken Lawitz, 
Mbiskruge und Fürstenberg, und den 
Grundbesitzern aus Lawitz und Fürsten- 
berg auf der Feldmark Wellmitz-Neu- 
zelle ............................... 1 - 
Summa 4 Reprdsentanten, 
und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern auf 6 Jahre wähst. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch neue Wahlen 
ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wählbar ist jeder groß- 
ja4hrige Oeichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch 
rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Unterbeamter des Verbandes ist. 
Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. Vater 
und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deichamtes sein. 
Sind dergleichen Verwandte zugleich gewahlt, so wird der altere allein zu- 
gelassen. 
(Nr. Wo.) . 67.
        <pb n="554" />
        —– 538 — 
K. 67. 
Die Wahl der Reprdsentanten erfolgt mit Ausnahme des isten Wahl- 
bezirks, in welchem der Königlichen Regierung, Abtheilung für die Kirchenver- 
waltung und das Schulwesen, die Ernennung des Repräsentanten für das Srift 
Neuzelle zusteht, in jedem Bezirke durch 12 Wahlmänner. 
Zum Zweck der Wahl der Wahlmänner werden die wahlberechtigten 
Deichgenossen des Bezirks nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden ge- 
wehnlichen Deichkassenbeiträge in drei Abtheilungen getheilt. 
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen, welche die höchsten Beiträge 
bis zum Belaufe eines Orittels des Gesammtbetrages aller Deichkassenbei- 
träge der wahlberechtigten Deichgenossen dieses Bezirks entrichten. Oie übrigen 
Deichgenossen bilden die zweite und dritte Abtheilung; die zweite reicht bis zur 
Hälfte der Gesammtbeiträge dieser Grundbesttzer. 
Kein Wähler kann hzweien Abcheilungen zugleich angehören. 
Jede Abtheilung wahlt ein Drittel der Wahlmänner aus den wahlbe- 
rechtigten Deichgenossen auf sechs Jahre, ohne dabei an die Wähler der Ab- 
theilung gebunden zu sein. 
Die Zahl der in jedem aus mehreren Ortschaften bestehenden Wahlbe- 
zirke zu wählenden Wahlmänner vertheilt sich, wie folgt, auf die dazu gehs- 
rigen Feldmarken: 
ch 3 Wahlmänner, 
b) Schlaben 3 
c) Coschen, Bresinchen, Streichwitz, 
Steinsdorf, Granow, Gr. Drewitz, 
Gr. Breesen, Gr. Muckrow, 
Sembten, Bomsdorf ... .. .... . . .. 3 
d) Reicherskreuz, Pinnow, Cumme- 
row, Göhlen, Henzendorf, Kiesel- 
witz, Diehlow, Schwerzkow, Zilten- 
dorf, Kobbeln, Treppeln, Ossendorf, 
Schönfließ, Bahrvor 3 Oh 
12 Wahlmänner, 
im 4. Wahlbezirk: a) Lawitz, Möbiskruge. 6 
b) Fürstenbrgegg 6 - 
17 Wahlmänner. 
g. 68. 
Stimmfähig bei der Wahl der Wahlmänner G. 67.) ist jeder gros- 
jahrige Besitzer eines deichpflichtigen Grundstücks, welcher mit seinen Onch- 
assen=
        <pb n="555" />
        — 539 — 
kassenbeitraͤgen nicht im Ruͤckstande ist und den Vollbesitz der buͤrgerlichen 
Rechte nicht durch rechtskraͤftiges Urtel verloren hat. 
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des- 
leichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen 
rundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch 
Bevollmächtigte ausüben. 
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, 
oder einen andern stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm- 
rechts bevollmächrigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Stimmrecht ausüben. 
F. 9. 
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge- 
meindevorsteher von dem Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewählt 
ist, von einem Kommissarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahl- 
Kommissarien ernennt. 
Die Liste der Wähler wird 14 Tage lang in einem oder mehreren 
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Wäihrend dieser 
Zeit kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei 
dem Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung über die Einwendungen 
und die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu. 
F. 70. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über Gemeinde- 
wahlen im Tik. III. W. 77 —84. und im Tit. V. der Gemeinde-Ordnung vom 
11. März 1850. analogisch anzuwenden. 
g. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits- und Behinderungsfaͤllen des 
Repraͤsentanten dessen Stelle ein, und tritt fuͤr ihn ein, wenn der Repraͤsentant 
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt oder 
seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt. 
S. 72. 
Nach erfolgter Konstituirung des Deichverbandes ist der frühere Deich= Agemeine 
verband für die Wellmitz-Neuzeller Aue oberhalb Fürstenberg aufgelöst, und es Besmann. 
gehen alle Rechte und Pflichten desselben auf den neuen Deichverband über. · 
(Nr. 3339.) g. 73.
        <pb n="556" />
        — 540 — 
S. 73. 
Abänderungen des vorstehenden Deichstatutes können nur unter landes- 
herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich uner Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bellevue, den 25. November 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berll##, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckern. 
(RNudolph Decker.)
        <pb n="557" />
        — 541 — 
Gesetz Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— JNr. 42. 
  
(Nr. 3340.) Statut des Deichverbandes für die Oder-Niederung unterhalb Fürstenberg. 
Vom 25. November 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen rc. ꝛc. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Nie- 
derung unterhalb Fürstenberg Behufs der gemeinsamen Anlegung und Unter- 
haltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Oder zu einem Oeich- 
Verbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhdrung der 
Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über 
das Deichwesen vom 28. Januar 1818. G. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung 
vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Be- 
nennung: 
echerbn für die Oder-Niederung unterhalb Fürsten- 
er 77 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut: 
Erster Abschnitt. 
S. 1. 
In der am linken Oderufer von Fürstenberg bis Brieskow sich erstrecken= unfong und 
den Niederung werden die Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudei- a 5 
chenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bei einem Wasserstande von 54 an- 
12 Fuß am Frankfurter Pegel der Ueberschwemmung unterliegen wuͤrden, zu 
einem Deichverbande vereinigt. · 
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei 
dem Kreisgerichte zu Guben. 
Jahrgang 1850. (Nr. 3340.) 77 # 2. 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Dezember 1850.
        <pb n="558" />
        Verpflichlun- 
gen der Deich- 
Oenossen, Geld- 
— 542 — 
. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tüchtigen Deich auf 
mindestens 16 Fuß Höhe am Frankfurter Pegel von der Höhe bei Fürstenberg 
bis zum Brieskower See und von dort längs des Brieskower Sees bis zur 
Höhe unterhalb Krebsjauche in denjenigen durch die Stcat= Verwaleungcher 
hörden festzusiellenden Abmessungen anzulegen und zu unterhalten, welche erfor- 
derlich sind, um die Grundstücke der Niederung gegen Ueberschwemmung durch 
den hochsten Wasserstand der Oder zu sichern. Wen zur Erhaltung des Dei- 
ches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat der Deschverband dieselbe auszufüh- 
ren, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere Verpflichtete. 
g. 3. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgraͤben anzulegen und zu un- 
terhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstuͤcken der Niederung 
schaͤdliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. Das Wasser der Haupt- 
graͤben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichbauptmanns von Pri—- 
vatpersonen weder aufgessaut noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu 
verlangen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden 
Punkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorflurhsgesetzen hierbei Betheiligten. 
9. 
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Brieskower See 
abschließenden Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) fuͤr die 
Hauptgraͤben anzulegen und zu unterhalten. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgraͤben, 
Schleusen, Bruͤcken u. s. w. und über die sonstigen Grundsiücke des Verbeon 
des ist ein Lagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte fest- 
zusiellen. Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei 
er jährlichen Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
Zweiter Abschnitt. 
S. 5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistungen 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse 
aus-
        <pb n="559" />
        — 543 — 
ausgefuͤhrt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der lungen S- 
Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verban= nt iin 
des etwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem von der und Vermla- 
Koniglichen Regierung in Frankfurt a. d. O. auszufertigenden Deichkataster auf- a 
ubringen, wobei die Grundstücke lediglich nach ihrem Reinertrage (in Metzen 
Koggen berechnet) veranlagt werden. 
S. 6. 
Der Entwurf des Deichkatasters ist den Interessenten bereits vorgelegt. 
Die dagegen erhobenen Erinnerungen sind durch einen Regierungs-Kommissa- 
rius zu untersuchen, unter Zuziehung der Beschwerdeführer, der erforderlichen 
Sachverständigen und eines Vertreters des ODeichamtes. Die Sachverständigen 
werden von der Königlichen Regierung in Frankfurt a. d. O. ernannt, und 
zwar für Flächenmessungen und Nivellemenks ein vereideter Feldmesser oder 
nöthigenfalls ein Vermessungs-Revisor, für öbonomische Fragen zwei ökono- 
mische Sachversiändige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungs- 
Verhältnisse ein Wasserbau-Sachversländiger beigeordnet werden kann. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nemlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Oeichamts-DOeputirte andererseits, be- 
kannt gemacht. Sind beide Theile damit einverstanden, so wird das Deich- 
kataster danach berichtigt. Andernfalls entscheidet die Königliche Regierung in 
Frankfurt a. d. O. darüber, gegen deren Entscheidung binnen vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung Rekurs an den Minister für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten zulässig ist. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. 
g. 
Fuͤr die Aufbringung der Kosten der ersten Ausfuͤhrung des Oeichschlus- 
ses bis zur wasserfreien Höhe bei Krebsjauche ist ein besonderes Oeichkatasler 
anzufertigen und dabei der noch am Rückstau leidende Theil der Niederung 
verhaltnißmäßig stärker heranzuziehen. Oas Spezialkataster hat der Regierungs- 
Kommissarius wo möglich im Einverständniß mit dem Deichamte aufzusiellen; 
dasselbe ist dem Deichamte vollständig, den einzelnen Gemeindevorsianden, so- 
wie den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, 
extraktweise mitzutheilen und zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist 
bekannt zu machen, innerhalb welcher das Kataster bei den Gemeindevorstän= 
den und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem Kom- 
missarius angebracht werden kann. 
Die Untersuchung und Entscheidung der Beschwerden erfolgt sodann in 
der oben F. 6. vorgeschriebenen Weise. 
* 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und 
(#r. 3340.) 77 Ent-
        <pb n="560" />
        — 544 — 
Entwaͤsserungs- Anlagen wird fuͤr jetzt auf jaͤhrlich Einen Sgr. fuͤr je zwoͤlf 
Metzen Ertragswerth festgesetzt. » « 
Wenn die Erfuͤllung der Sozietaͤtszwecke einen groͤßeren Aufwand er- 
fordert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrieben 
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. Dies gilt insbesondere fuͤr 
die Kosten der ersten normalmaͤßigen Herstellung der Deiche. 
g. 9. 
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die 
Sozietäkszwecke bestimmungsmaßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so sol- 
len diese bis zur Höhe von 6000 Rthlr. zu einem Reservefonds gesammelt und 
mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds darf nicht zu 
den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern allein "!fr 
folgende Zwecke verwendet werden: 
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstörten oder 
ungewöhnlich beschadigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den 
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; 
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen; 
c) für Ausführung von Meliorations-Anlagen. 
S. 10. 
Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermäßigen, wenn sie nach 
vollsickndiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf- 
niß des Verbandes ergeben. 
S. 11. 
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution 
9ehalzen, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjahrlichen Terminen am 
Januar und 1. Juli jedes Jahres unerinnert zur Deichkasse abzuführen. 
Eben so müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben 
des Deichhauprmanns bestimmten Terminen abgeführt werden. 
K. 12. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruhet gleich 
der sonstigen Deichpflicht als Reallast unablöslich auf den Grundstücken, sie ist 
den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor densel- 
ben den Vorzug. 
Die Erfüllung der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben 
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Erekution er- 
zwungen werden. ' 
Die Exekution findet auch Statt gegen Paͤchter, Nutznießer oder andere 
Besitzer des verpflichteten Grundstuͤcks, vorbehaltlich ihres Regresses an den 
eigent-
        <pb n="561" />
        — 546 — 
eigentlich Verpflichteten. Bei Besitzveraͤnderungen kann sich die Deichver- 
waltung auch an den im Deichkataster genannten Eigenthuͤmer so lange halten, 
bis ihr die Besitzveraͤnderung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt 
und so nhachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung er- 
folgen kann. 
9 Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn- 
stücke verhältnißmäßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min- 
destens Einen Pfennig jährlich. 
g. 13. 
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann — abgesehen von dem Falle 
der Parzellirung und Besitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden: 
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung 
des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden; 
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth- 
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundslücke künftig außer- 
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund- 
stäcke innerhalb der Verwallang zu liegen kommen; 
c) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge- 
treten werden; 
4) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus- 
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähigkeit um 
mehr als die Hälfte verringert hat und die Wiederherstellung in den 
früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorge- 
dachten Gründen entscheidet das Deichamt. 
K. 11. 
Wegen angeblicher Irrthümer oder Veränderungen im Ertragswerthe 
der Grundstücke kann außer den im K. 13. gedachten Fällen eine Berichtigung 
des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung nicht gefordert, son- 
dern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen der Grundstücke 
nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten des Oeichamtes 
angeordnet werden. « 
Nach Ablauf eines zehnjaͤhrigen Zeitraumes kann auf Antrag des Deich- 
amtes eine allgemeine Revision des ericrrarasstero von der Regierung angeordnet 
werden. Dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschriebene 
Verfahren zu beobachten. 
5. 15. 
Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen 
entscheidet das Deichamt. 
Erlaß und 
Stundung der 
eichrasen 
(Nr. 3340.) S. 10. betträge.
        <pb n="562" />
        Nakural= 
Halfeleistun= 
####. 
— 546 — 
S. 16. 
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruches ausgelieft oder 
versandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Ourchbruch fällig 
werdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen bis dahin fordern, 
daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach §. 13. abzudndern, schließlich 
entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind die rück- 
staͤndigen Beiträge nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen und. 
einzuziehen; auch darf die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in vier 
halbjährigen Terminen exekutivisch beigetrieben werden. 
S. 17. 
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschddig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schlie-lich zurückgewiesen 
worden, so kann der Beschädigte einen E#n- bis fünfjährigen Erlaß der ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleich- 
zeitige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn 
die Vorkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder 
versandeten Grundstäcks durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder 
Unterpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher 
dem Werkhe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grundstäcks 
nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt. Die Einzahlung der gestun- 
deten Beiträge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjaährigen Terminen 
erekutivisch beigetrieben werden. 
S. 18. 
Den Besitzern derjenigen Grundstücke, welche in der Zeit vom 1. Mai 
bis 1. Oktober während vier auf einander folgender Tage durch Rückstau oder 
aufgestautes Binnenwasser überschwemmt werden, sind für dieses Jahr die ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge zu erlassen. 
Der Erlaß kann auf den halben Beitrag beschrankt werden für diejeni- 
den Grundstücke, welche ungeachter der Ueberschwemmung mindestens den hal- 
e1en Ertrag einer gewöhnlichen Jahresnutzung nach Ermessen des Deichamtes 
geliefert haben. 
Der Erlaß bleibt ganz ausgeschlossen, wenn nach dem Ermessen des 
Deichamtes gar kein Schaden durch die Ueberschwemmung verursacht ist. 
¾ 119. 
Sobald das Wasser die Höhe von 10 Fuß am Frankfurter Pegel er- 
reicht und daher an den Fuß des Deiches tritt, müssen die Deiche des Ver- 
bandes, so lange der Wasserstand nicht unter dieses Maaß gefallen ist, durch 
Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. Oie erforderlichen Wächser 
n-
        <pb n="563" />
        — 647 — 
können vom Deichhauptmann gegen Tgohn angenosnern und aus der Deich- 
kasse bezahlt oder aus den opeligen rtschaften requwmirt werden. 
G. 20. 
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Ge- 
fahr so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die ge- 
wöhnliche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wcchter nicht mehr 
ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anwei- 
sung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Deiche er- 
forderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und die 
zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. 
Von dieser Verpflichtung sind diejenigen Grundbesitzer, welche ihren 
Wohnort am rechten Oderufer habon, in dem Falle entbunden, wenn sie durch 
Eisgang oder Hochwasser behindert sind, die Oder zu passiren. 
er Deichhauptmann ist im Falle der Noth befugt, die erforderlichen 
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen, und diese müssen mit 
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des 
Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung 
kommt, von den Besitzern verabfolgt werden. 
K. 21. 
Jedem Ort ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen 
muß, im Voraus zu bestimmen und durch Pfähle abzugränzen, unbeschadet des 
Rechis der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkten 
zu beordern. 
Der Deichhaupfmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Materia= 
lien schon vor Beginn des Eisgangs oder Hochwassers auf die Deiche schaf- 
fen lassen. 
* 
Bretter, Pfähle und Faschinen werden aus der Deichkasse bezahlt; die 
übrigen Materialien (Mist, Stroh u. s. w.) und die Dienste werden auf die 
Deichgenossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhaltnisse der Deichkassenbei- 
träge der einzelnen Ortschaften. Die Materialien werden Eigenthum des 
Deichverbandes. 
Im Nothfalle muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst 
von allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeits- 
faähig sind, persönlich und unentgelklich geleistet werden. Die betreffenden Poli- 
zeibehörden sind nach §. 25. des Gesetzes vom 28. Januar 1848. verpflichtet, 
auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür zu sorgen, daß dessen Anord- 
nungen schleunigst Folge geleistet werde. 
Schwächliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter 16 
Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden. 
(Nr. #40.) Jeder
        <pb n="564" />
        — 548 — 
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beile selbst 
versehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aexrten, Laternen 
u. s. w. müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden 
sind, von den Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Güter einen besonde- 
#en Gemeindebezirk bilden, mitgegeben werden. 
K. 23. 
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die 
Anordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. 
Unfolgsamkeit und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit der Wächter und Ar- 
beiter wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafe 
verwirkt ist — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern 
oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. Der Versuch, sich dem 
Dienste durch Nichtbefolgung des Aufgebots oder eigenmächtiges Verlassen der 
Wachposten zu entziehen, zieht eine Geldstrafe von fünf Thalern oder ver- 
hältnihmäáßige Gefängnißstrafe nach sich. 
Für gar nicht oder unvollständig gelieferte Materialien und nicht ge- 
leistete Fuhr en oder nicht gestellte reitende Boten sind von dem Schuldigen 
folgende Geldstrafen zur Deichkasse zu entrichten: 
1) für 1 Fuder Mffffff. 5 Rehlr. — Sgr. 
2) 1 Bund Sth.0.0oooooooa ... .. . .. — 6 = 
3) 1 Fuherrnrn . . .. 5 — 
4) = 1 reiterden Been 
3 — — 2 
5) fuͤr unvollstaͤndig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. und 2. die 
Haͤlfte der oben bestimmten Strafen. 
Außerdem ist der Saumige zu Nachlieferung, evem. zum Ersatze der 
Kosten der für seine Rechnung anzuschaffenden Materialien verpflichtet. 
S. 24. 
Die Grundbesitzer, welche zu der Naturalhülfsleistung wegen zu großer 
Emffernung, oder wegen Sperrung der Kommunikation durch Wasser nicht ha- 
ben aufgeboten werden können, sollen in den Jahren, in welchen ein solches 
Aufgebot stattgefunden, einen besonderen verhältnißmäßigen Geldbeitrag zur 
Deichkasse leisten. 
Dieser wird so berechnet, daß 
a) der 24 lündige Oienst eines Wcchters zu einem 
Werthe von — Rthlr. 10 Sgr. 
h) eine Fuhre Mist zu .. . . .. ... . . . .... .. . . . . . .. 1 : 10 = 
) eine zweispännige Fuhre in 2“4stündigem Dienst zu 2 — 
ch ein reitender Bote in 2astuͤndigem Dienst zu 1 — 
e) ein Schock Stroh zu.. ... 5 — 
angenommen wird. 
Drit-
        <pb n="565" />
        — 649 — 
Dritter Abschnitt. 
. 25. 
Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband #ecänkung 
übernimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über. —. "n“ 
Hecken, Bäume und Sträucher sind auf den Deichen nicht zu dulden. den Geund- 
Die etwa eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen In= k. 
teressenten, welchen sie bisher gehört haben. 
G. 26. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungsbeschrankungen: 
a) Die Grundstücke am inneren Rande des Deiches dürfen eine Ruthe breit 
von dessen Fuße ab weder beackert noch bepflanzt, sondern nur als 
Grserei benutzt werden; 
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder 
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig 
Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundamente 
*l neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegra- 
en werden; 
c) an jedem Borde der vom Verbande zu uncerhaltenden Hauptgräben 
müssen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben; 
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Bäaume und 
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden; 
e) die Eigenthümer der Grundstücke an den Hauptgräben müssen bei deren 
Räumung den Auswurf auf ihre Grundslücke aufnehmen, und mus- 
sen den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, binnen 
vier Wochen nach der Räumung — wenn aber die Räumung vor der 
Erndte erfolgt, binnen vier Wochen nach der Erndte — bis auf Eine 
Ruthe Entfernung vom Graben fortschaffen; aus besonderen Gründen 
kann der Deichhauptmann die Frist zur Fortschaffung des Grabenaus- 
wurfes abändern; 
1) Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge- 
nehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt werden. 
S. 27. 
Im Vorlande gelten folgende Beschraänkungen: 
a) Jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen 
vom Stromufer und eben so weit vorlängs des Oeichfußes das Aufsetzen 
und Lagern von Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem 
Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Trans- 
port der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen lassen, auch 
Jahrzang 1850. (Nr. 3240.) 78 darf
        <pb n="566" />
        – 550 — 
darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deichfußes nicht geak- 
kert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden; 
b) Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Wor- 
lande in soweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König- 
lichen Strompolizei-Behörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf 
schädliche Weise beschranken; 
c) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholze auf vorspringen- 
den Landecken, welche die Irregularitäk des Flußbettes befördern würden, 
können von der Strompolizei-Behörde untersagt werden. 
Ausnahmen von den in den 9#. 26. und 27. gegebenen Regeln können 
in einzelnen Fallen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet 
werden. 
K. W. 
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundslücke und Vorländer sind ver- 
pflichtet, auf Anordnung des Vechhaupmmanns dem Verbande den zu den 
Schut- und Meliorations-Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen 
Vergütigung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Mate- 
rialien an Sand, Lehm, Natn u. s. w. gegen Ersatz des durch die Fortnahme 
desselben. ihnen entstandenen Schadens zu überlassen. 
A. 29. 
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer oder 
vom Deichfuße eine Pflanzung im Worland von der Deichverwaltung als 
nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deichhaupt- 
manns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anlegen und 
unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Verbande 
gegen Entschädigung überlassen. 
K 30. 
Bei Feststellung der nach §9. 23. und 29. zu gewährenden Vergätigung 
ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen (F. 20. des 
Deichgesetzes). 
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu 
bewirkender Abschätzung von dem Deichamte, oder in eiligen Fällen von dem 
Deichhauptmann vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes interimistisch 
festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütigung ist innerhalb vier 
Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des festgesetzten Betrages der Rechts- 
weg zulässig. Wer auf denselben verzichten will, kann binnen gleicher Frist 
Rekurs an die Regierung einlegen. 
Die Fortnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird 
durch die Einwendungen gegen die vorlckufig festgesetzte Entschddigung nicht 
aufgehalten. 
Vier-
        <pb n="567" />
        Vierter Abschnitt. 
S. 31. 
Der Deichverband ist dem Oberaufsichtsrecht des Staares unterworfen. 
Dieses Recht wird von der Königlichen Regierung in Frankfurt a. d. O. 
als Landespolizei-Behörde und in höherer Instanz von dem Minisler für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt, nach Maaßgabe dieses Sta- 
tuts, übrigens in dem Umsge und mit den Befugnissen, welche nach §. 40., 
140. bis 143. der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. den Auflüchtsbe- 
hörden der Gemeinden zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta- 
tuts überall beobachket, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, 
die Grundstäcke des Verbandes sorgfaltig genutzt und die etwanigen Schulden 
regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse 
des Deichamtes und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zuldssig und 
S##rschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in 
ollzug. 
8 Die Beschwerden an die Regierung können nur 
a) über Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen die Milglieder und 
Unterbeamten des Verbandes binnen zehn Tagen, 
b.) Lcgen- Beschlüsse über den Beitragsfuß (cs. F. 13.), über Erlaß und 
kundung von Deichkassenbeiträgen, sowie über Entsch#dhigungen binnen 
vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. 
Dieselben sind bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Be- 
schwerde, begleitet mit seinen Bemerkungen, ungesäuumt an die Regierung zu be- 
fördern hat. 
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
g. 32. 
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich- 
verwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Deichschau= und 
Deichams -Konferenz-Protokolle und ein Final-Abschluß der Deichkasse einge- 
reicht werden. · 
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse so- 
wohl, als der gesammten Deichverwaltung, zu veranlassen, Kommissarien zur 
Beiwohnung der Deichschauen und der Deichamts-Versammlungen abzuordnen, 
eine Geschafts-Anweisung für die Deichbeamten nach Anhörung des Deicham- 
tes zu ertheilen, und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die 
Polizei-Verwaltung (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. S. 265.) die erfor- 
(Nr. 3840.) 6“ 78% der- 
1 
der — 
horden.
        <pb n="568" />
        Von den 
Delchbehörden. 
4. Deichhaupt- 
mann. 
— 552 — 
derlichen Polizei-Verordnungen zu erlassen zum Schutz des Deiches, des Deichge- 
biekes, der Graben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes. 
K. 33. 
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — eben so wir der etwa abge- 
sendete besondere Regierungs= Kommissarius — berechtigt, sich persönlich die 
Ueberzeugung zu verschaffen, ob und wie weit die erforderlichen Sicherheits- 
Maaßregeln getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge statt, so kann derselbe 
die ihm nöthig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die 
Deichbeamten haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge zu leisten. 
  
g. 34. 
Wenn das Deichamt es unterläßt oder verweigerk, die dem Deichverbande 
nach diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haus- 
halts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regie- 
rung nach Anhôrung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von Amts- 
wegen bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest 
und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Entschei- 
dung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die Berufung an den Minister 
für landwirthschaftliche Angelegenheiten zu. 
g. 35. 
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die 
ihnen zukommenden Besoldungen unverkuͤrzt zu Theil werden und etwanige Be- 
schwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
Fünfter Abschnitt. 
g. 36. 
Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung und hand- 
habt die örtliche Deichpolizei. Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deich- 
amtes, welche die Vertretung der Deichgenossen bei demselben bilden, durch ab- 
solute Stimmenmehrheit auf zwolf Jahre gewählt. 
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. Wird die Beslätigung 
versagt, so schreitet das Oeichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wott 
nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Regierung die Ernennung 
auf höchstens sechs Jahre zu. 
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher 
die Geschäftsführung übernimmt, wenn der Oeichhauptmann auf längere Zeit 
behindert ist. . 
In
        <pb n="569" />
        — 663 — 
In einzelnen Faͤllen kann der Deichhauptmann sich durch den Deichin- 
spektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen. 
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom- 
missarius der Regierung in oͤffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet. 
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die 
übrigen Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in ge- 
wöhnlicher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eides Statt. 
K. 37. 
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehbrde des Deichverbandes 
folgende Geschäfte: 
a) 
b) 
O 
à 
- 
4 
die Gesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behörden 
auszuführen; 
die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen. 
Der Deichhauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des 
Deichamtes, die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nachtheilig 
erachtet, zu beanstanden und die Enscheiung der Regierung einzuholen. 
Gestatten es die Umstände, so ist zuvor in der nächsten Sitzung des 
Deichamtes nochmals eine Verständigung zu versuchen; 
die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf dem 
Etat oder besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen und 
Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über- 
wachen. Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen sind dem Deich- 
amte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abordnen 
kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassen- 
Revisionen ist ein vom Deichamte ein für allemal bezeichnetes Mitglied 
zuzuziehen; 
den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre- 
ten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhan- 
deln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in 
der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden 
Namens des Verbandes von dem Oeichhauptmann oder seinem Stell- 
vertreter gültig unterzeichnet; indessen ist zu Verträgen und Vergleichen 
über Gegenstände von 50 Rthlr. und mehr der genehmigende Beschluß 
oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Verträge und Vergleiche 
unter 50 Rchlr. schließt der Deichhauptmann allein rechtsverbindlich ab 
und hat nur die Verhandlungen nachträglich dem Deichamte zur Kennt- 
nißnahme vorzulegen; 
die Urkunden und Akten des Deichverbandes aufzubewahren; 
die Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und den 
Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und sonstigen 
Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und vollstreckbar zu 
erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder von den 
S,äumigen im Steuerexekutionswege zu bewirken durch die Unterbeamten 
des Verbandes oder durch Requisition der gewöhnlichen Ortspoligeibe= 
(re. 2310.) hörden.
        <pb n="570" />
        — 664 — 
hoͤrden. Die Hebelisten (Rollen) muͤssen, bevor dieselben vollstreckbar er- 
klaͤrt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein; 
6) die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Ver- 
waltung Kenntniß zu nehmen, die halbjahrige Deich= und Grabenschan 
im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Deichinspektor auszu- 
schreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor 
abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein 
Protokoll zu führen; 
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die Re- 
sultate der Verwaltung vorzulegen. 
*x- 
Die Eratsentwürfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister dem 
Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen und werden 
von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juni-Versammlung 
zur Feststellung vorgelegt. 
Der Etat ist vor der Feststellung und die Rechnung nach der Fesistellung 
vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu beslimmenden Lokale zur 
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. 
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlungs-Anweisungen auf die Deich- 
kasse. Oie Anweisungen, welche von dem Deichinspekror innerhalb der ihm 
zur Disposstion gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem 
Deichhauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen. 
S. 39. 
Berichtigungen des Deichkatasters finden nur Scatt auf Grund eines De- 
krets des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betreffen- 
den Beschluß des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß. 
F. 40. 
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Berbandes, mit Ausschluß des 
Deichinspektors und des Oeichrentmeisters, kann der Deichhauptmann Dis- 
ziplinarstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, sowie nöthi- 
genfalls ihnen die AusÜbung der Amtsverrichtungen vorlaufig untersagen. 
K. 41. 
Oer Deichhauptmann untersucht die deichpolizeilichen Vergehen der Mit- 
glieder des Oeichoerbandes und setzt gegen diese die Strafen fest. Binnen zehn 
Tagen nach Bekanntmachung des Straf-Resoluts kann der Angeschuldigte ent- 
weder Untersuchung vor dem Polizeirichter verlangen oder Rekurs an die Re- 
gierung bei dem Deichhauptmann anmelden. Geschieht weder das eine noch 
das
        <pb n="571" />
        — 356 — 
das andere, so behaͤlt es bei der Straffestsetzung des Deichhauptmanns sein 
Bewenden. 
Deichpolizei-Kontraventi anderer Personen sind zur Bestrafung durch 
den Polizeirichter anzuzeigen, wenn nicht der Frevler freiwillig die ihm vom Deich- 
hauptmann bekannt gemachte Strafe zur Oeichkasse eingahlt. 
Die Verwandlung der Geldstrafe in Gefängnißstrafe muß in jedem Fall 
durch den Polizeirichter auf Antrag des Deichhauptmanns und des Polizei- 
Anwalts bewirkt werden. 
Die vom Deichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten 
Geldstrafen fließen zur Deichkasse. 
  
g. 42. 
Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes; 
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt 
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. 
9. 43. 
Der Deichinspekter leitet die kechnische Verwaltung des Deichverban= 2. Drch-Ju- 
des, mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eis= speltor. 
gang erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Qualisikation eines geprüften 
Baumeisters besitzen. Seine Wahl und Bestätigung erfolgt in der für den 
Deichhauptmann vorgeschriebenen Weise. 
S. 4. 
Der Deichinspektor entwirft die Anschläge zur Unrerhaltung und Her- 
stellung der Sozietäts-Anlagen und legt solche dem Deichhauptmann zur Prü- 
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor. 
Die Projekte über den Bau neuer Oeiche und Schleusen, über die Er- 
höhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deichbru- 
chen sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. 
F. 45. 
Wird von dem Oeichamte die Genehmigung zur Auaführung einer Ar- 
beit versagt, welche nach der Erklärung des Deichinspektors ohne Gefähr- 
dung der Sozietätszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden darf, so 
muß die Entscheidung der Regierung (cl. §. 34.) von dem Oeichinspektor 
eingeholt und demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
S. 46. 
Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der Regierung be- 
schlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten. 
(Nr. 3340.) Auch
        <pb n="572" />
        3. Deich- 
Rentmeikter. 
Auch die laufende Beaufsichtigung und Umerhaltung der Deiche, Gre- 
ben, Schleusen, Uferdeckwerke und Mlanzungen erfolgt untker der Leitung des 
Deichinspektors. 
Die Unterbeamten, Deichschulzen, Wach= und Hülfsmannschaften haben 
dabei und insbesondere bei der Verkheidigung gegen Wassergefahr die Anwei- 
sungen des Oeichinspektors pünktlich zu befolgen. 
Innerhalb der etarsmäßigen Unterhallungsfonds und der genehmigten 
Anschläge kann der Deichhauptmann zur Vereinfachung des Geschäftes be- 
stimmte Summen dem Deichinspektor zur Disposition stellen, bis zu deren 
Kire, die Deichkasse auf Anweisung des Deichinspektors Zahlung zu lei- 
sten hat. 
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deich- 
Inspektor erfolgen. « 
Der halbjaͤhrigen Schau muß der Deichinspektor beiwohnen. 
S. 47. 
In dringenden Fallen, wenn unvorhergesehene Umstande Arbeiten noth- 
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozietätszwecke nicht 
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichter, die 
Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. 
Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gründe, welche die 
unverzügliche Ausführung nothwendig machen, gleichzeitig dem Deichhauptmann 
und, wenn letzterer sich nicht einverstanden erklären sollte, der Regierung 
anzeigen. 
zeis Dieselbe Anzeige ist der nächsien gewöhnlichen Versammlung des Deich- 
amtes zu machen. Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jahresein- 
nahmen der Deichkasse nicht bestritken werden, so muß das Oeichamt in 
kürzester Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß 
6 erhalten und über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu be- 
schließen. 
. 48. 
Der Deichrentmeister, welcher zugleich die Stelle eines Deichsekretairs, 
versehen kann, wird von dem Deichamt im Wege eines kündbaren Vertrages 
gegen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhnlichen Deichkassen- 
Beiträgen, sowie unter der Verpflichtung zur Kauttons-Bestellung ange- 
nommen. 
S. 49. 
Der Deichrentmeister verwalkel die Deichkasse und führt das Decchkatasser. 
Er hat insbesondere 
a) die Etats-Entwürfe nach den Anweisungen des Deichhauplmanns auf- 
zuslellen; 
5) die
        <pb n="573" />
        — 567 — 
b) die sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten 
zu fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen; 
) die gewöhnlichen und außerordentlichen Tohlengen aus der Deichkasse 
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewir- 
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den 
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des 
Deichhauptmanns durch die Deichschulzen vertreten lassen; 
d) die jahrliche Deichkassen-Rechnung zu legen; 
e) das Deichkataster nach den Dekreten des Deichhauptmanns (H. 39.) zu 
erichtigen; 
s) wenn er zugleich Deichsekretair ist, die Expeditions-, Kanzlei= und Re- 
gistratur-Geschäfte zu besorgen und die Protokolle bei den Deichschauen 
und Deichamts-Versammlungen zu führen. 
F. 50. 
Die erforderlichen Unterbeamten — als Damm= oder Wallmeister für die (4. uu'r- 
spezielle Beauflichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen und bramte. 
Grundstücke des Verbandes — werden von dem Deichhauptmann nach Anhörung 
des Deichamtes gewählt und angestelllt. Das Deichamt bestimmt die Zahl und 
den Geschäftskreis dieser Beamten und beschließt, ob die Anstellung auf Kün- 
digung, auf eine bestimmte Reihe von Jahren, oder auf Lebenzzeit erfol- 
gen soll. 
g. 51. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
binreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Oeichinspektor ver- 
sichert hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Elemen= 
tarkenntnisse in so weit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche Anzeige erstat- 
ten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohn- 
rechnung führen können. 
5. 52. 
Der Deichhauptmann theilt nach Anhrung des Deichamtes die Deiche 4 Des- 
in sechs Aufsichtsbezirke. Für jeden Bezirk werden zwei Deichschulzen aus "hle. 
der Zahl der Deichgenossen auf sechs Jahre vom Deichamte gewählt und vom 
Deichhauptmann bestätigt. Mitglieder des Deichamtes — miu Ausnahme des 
Deichhauptmanns und Oeichinspektors — können auch zu Deichschulzen ernannt 
werden. 
Die Deichschulzen sind Organe des Deichhauptmanns und Deichinspek- 
tors und verpflichter, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in den 
örtlichen Geschäften des Bezirks dieselben zu unterstützen. 
Jahrgang 1850. (Nr. 3340.) 79 G. 53.
        <pb n="574" />
        — 558 — 
S. 53. 
Die Deichschulzen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der 
Verwaltung eine Mitanfsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So- 
zietäts-Anlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwährend Kenntnig 
zu nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirk und den benach- 
barten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, so wie auch Anträge 
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhaupfmann oder 
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. dem 
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Uncersuchungen und 
Verhandlungen, und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unter- 
beamten und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, so- 
wie mit der Ablohnung der Arbeiter auf der Baugelle, beauftragt werden. 
Bei den Lohnzahlungen erhalten sie als Remuneration sechs Pfennige 
p#ro Thaler der ausgezahlten Summe. 
. 54. 
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naturalleistungen nothwendig 
machr, sind die Deichschulzen unter Leitung des Deichinspektors dazu berufen, 
innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und Deich- 
genossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforderlichen Schutz- 
materialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu kontrolliren. 
S. 55. 
4. Das Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu 
Delcham, beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder dem 
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse 
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlüsse 
erfolgt durch den Deichhauptmann. 
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf- 
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. 
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die 
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. 
K. 56. 
Das Deichamt besteht aus 11 Mitgliedern, nämlich: 
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, 
b) dem Deichinspektor und 
c) neun Repräsentanten der Oeichgenossen welche nach den Vorschriften 
des folgenden Abschnitts gewählt werden. E
        <pb n="575" />
        — 559 — 
§. 57. 
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal, im An- 
fange Juni und November. Im Fall der Nothwendigkeit kann das Deichamt 
von dem Deichhauptmann außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß 
erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. 
g. 58. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamte ein 
für allemal festgestellt. Oie Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Ge- 
genstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenig- 
stens sieben freie Tage vorher statthaben. 
g. 59. 
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Haͤlfte seiner 
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme hier- 
von findet Statt, wenn das Deichamt, zum dritten Male zur Verhandlung 
uͤber denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genuͤgender An- 
zahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf 
diese Bestimmung ausdruͤcklich hingewiesen werden. 
K. 60. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied 
hat gleiches Stimmrecht. Bei Sctimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. 
F. 61. 
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf 
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Wi- 
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell- 
vertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der 
Deichhauptmann, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde bethei- 
ligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverbandes zu 
sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen. 
S. 62. 
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern un- 
terzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem Deichamte gewählter, in 
einer Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Protokoll- 
führer vertreten. 
N.. 3340.) 79 . 63.
        <pb n="576" />
        — 560 — 
g. 63. 
Das Deichamt beschließt insbesondere: 
a) uͤber die zur Erfüllung der Sozietätszwecke (§#. 1. bis 4.) nothwendigen 
oder nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erforder- 
lichen Ausgaben, über außerordentliche Deichkassenbeiträge und erwanige 
Anleihen (cl. . 38. 44. 47.); 
b) über Berichtigungen des Deichkatasters (G. 13. und 14.); 
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (9. 15 — 18.); 
ch über die Repartition der Naturalhülfsleistungen (F. 22.); 
e) über die Vergütigungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von 
Materialien (G. 0.); 
flüber Geschäfts-Anweisungen für die Deichbeamten CG. 32.); 
6) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich- 
Inspektors, des Deichrentmeisters und der Deichschulzen (. 36. 43. 
48. 52.), sowie über die Zahl der Unterbeamtenstellen (F. 50.); 
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldun- 
gen, Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Auslagen; 
i) über die Benutzung der Grundslücke und des sonstigen Vermögens des 
Deichverbandes; 
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech- 
nungen; 
1) über Verträge und Verfleiche, welche Gegenstände von 50 Rthlr. oder 
mehr betreffen G. 37. d.). 
S. 64. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel 
zur Pugelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzu- 
stellen sind; 
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die 
Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen, und über den Ver- 
schluß von Deich rücken, 
c) zur Verdußerung von Grundslücken des Verbandes; 
d) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und 
Deichinspertors. 
Sollte das DOeichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remunera- 
tionen bewilligen, so können desselhen von der Regierung nöthigenfalls erhöhet 
werden. 
C. 65. 
Die Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamt wählen jährlich zwei 
Deputirte, welche der honzen Deich= und Grabenschau beiwohnen muüssen. 
Jeder der übrigen Repräsenkanten kann der Schau ebenfalls beiwohnen. Di 
ie
        <pb n="577" />
        — 561 — 
Die Repraͤsentanten sind befugt und verpflichtet, als Bezirksvertreter auch 
außerhalb der Sitzungen des Deichamtes die Interessen des Deichverbandes zu 
uͤberwachen, die Unterbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen Maͤn- 
gel, sowie die Wuͤnsche der Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhauptmann 
oder dem Deichamte vorzutragen. 
Sechster Abschnitt. 
S. 66. 
Behufs der Wahl der Repraͤsentanten der Deichgenossen im Deichamte Bebl der Ver- 
wird die zum Deichverbande gehrige Niederung in fünf Wahlbezirke einge= 
theilt, von welchen bel dem Decch- 
der iste Bezirk, bestehend aus den Grundbesitzern der Bruchfeldmarken Für-u## 
stenberg, Vogelsag . . . .. 1 Reprdsentanten, 
der 2te bestehend aus dem Bruchgrundbesitz der 
Stiftsherrschaft Neuzelle . 2 
der Zte bestehend aus den Grundbesitzern der Bruch- 
feldmark Aurcrtrr. 1 
der 4te bestehend aus den Grundbesitzern der Bruch- 
feldmark Krebsjauche, Ziltendoff. 4 
der 5te bestehend aus den Grundbesitzern der Bruch- 
feldmarken Cunitz, Brieskow, Reipzig 
und Lossor 1 - 
9 Repraͤsentanten 
und eine (Sleiche Anzahl von Stellvertretern auf sechs Jahre wählt. 
Alle zwei Jahre scheidet ein Orictel aus und wird durch neue Wahlen 
ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos 
bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wählbar ist 
jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte 
nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Unterbeamter des Ver- 
bandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wir- 
kung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des 
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewäahlt, so wird der 
Altere allein zugelassen. 
K. 67. 
Die Wahl der Repräsentanten erfolgt mit Ausnahme des 2ten Wahl- 
bezirks, in welchem der Königlichen Regierung, Abtheilung für die Kirchen- 
Verwaltung und das Schulwesen, die Ernennung der Repräsentanten für das 
Stift Neuzelle zusteht, in jedem Bezirke durch Wahlmänner, und zwar: 
im isten Bezirke durch 12 Wahlmänner, 
2 
3ten - 1 
Aten 48 
2 5ten 12 
** Zum
        <pb n="578" />
        — 562 — 
Zum Zwecke der Wahl der Wahlmänner werden die wahlberechtigten 
Deichgenossen des Bezirks nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge in drei Abeheilungen getheilt. 
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen, welche die höchsten Beitrage 
bis zum Belaufe eines Drittels des Gesammtbetrages aller Deichkassenbei- 
träge der wahlberechtigten Deichgenossen dieses Bezirks entrichten. Die übrigen 
Deichgenossen bilden die zweite und dritte Abtheilung; die zweite reicht bis zur 
Hälfte der Gesammtbeiträge dieser Grundbesitzer. 
Kein Wöähler kann zweien Abtheilungen wleich angehören. 
Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Wahlmänner aus den wahlbe- 
rechtigten Deichgenossen auf sechs Jahre, ohne dabei an die Wahler der Ab- 
theilung gebunden zu sein. 
r Zahl der in jedem aus mehreren Ortschaften bestehenden Wahlbezirke 
zu wählenden Wahlmänner vertheilt sich nachstehend auf die dazu gehbrigen 
Feldmarken: 
im 1sten Wahlbezirke wahlt a) Fürstenberg 9 Wahlmänner, 
b) Vegelsang ............... 3 
im 4ten Wahlbezirke waͤhlen. .. Krebsjauche und Ziltendorf 
mit Tschernsdorff gemein- 
i 48 
  
i1i99 . . .. . 
b) Brieskow gemeinschaftlich 
mit Lossow . . ...... . . .. 6 
schaftlich 
im 5ten Wahlbezirke waͤhlen a) Gris gemeinschaftlich mit 
e 
S. 68. 
Stimmfähig bei der Wahl der Wahlmänner (G. 67.) ist jeder großjäh= 
rige Besitzer eines deichpflichtigen Grundstücks, welcher mit seinen Deichkassen- 
Beiträgen nicht im Rücksiande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte 
nicht durch rechtskraftiges Urtel verloren hat. 
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des- 
leichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen 
rundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch 
Bevollmächtigte ausüben. 
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpaächter, ihren Gursverwal- 
ter, oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm- 
rechts bevollmächtigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
C. 69. 
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge- 
meindevorsteher von dem Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewählt 
ist,
        <pb n="579" />
        — 563 — 
ist, von einem Kommissarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahl- 
Kommissarien ernennt. 
Die Liste der Waͤhler wird 14 Tage lang in einem oder mehreren zur 
oͤffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Waͤhrend dieser Zeit 
kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem 
Wahl-Kommissarius erheben. Die Entscheidung über die Einwendungen und 
die Pryfung der Wahlen steht dem Deichamte zu. 
. 9. 70. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesolderer Stellen, die Vorschriften über Gemeinde- 
wahlen im Titr. III. P. 77 — 84. und im Tit. V. der Gemeinde-Ordnung 
vom 11. März 1850. analogisch anzuwenden. 
S. 71. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Repräsentanten dessen Stelle ein, und tritt für ihn ein, wenn der Reprsentant 
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt oder 
seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt. 
g. 72. 
Nach erfolgter Konstituirung des Deichverbandes ist der frühere Deich= Ungemeine 
verband unterhalb Fürstenberg aufgelöst und es gehen alle Rechte und Mlichten Vthimmnngen. 
desselben auf den neuen Deichverband über. 
g. 73. 
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes- 
herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bellevue, den 25sten November 1850. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. 
  
Rebigirt im Büreau des Staats -Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="580" />
        <pb n="581" />
        Register 
zur Gesetz-Sammlung, Jahrgang 1850. 
Bemerkung. Die am Schlusse der einzelnen Sätze befindlichen Zahlen weisen 
naauf die Seiten hin. — Ablürzungen: A. E. (Allerhöchster Erlaß.), 
G. (Gesetz.), V. (Verordnung.), V. U. (Verfassungs-Urkunde.) 
  
Sachregister. 
A. 
Aachen, Landkreis, siehe Handelskammern. 
Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn, siehe Eisen- 
„bahnen Nr. 7. 
Acker, fremde, Ablösung der Berechtigung zur Nutzung 
derselben, gegen Hergebung des Düngers, oder zum 
Fruchtgewinn von einzelnen Stücken ders. (zu Deputat- 
Beeten), bei Gemeinheitstheilungen, sofern jene Berech- 
tigung auf einer Dienstbarkelt beruht. (G. v. 2. März 
50. Art. 1.) 139. 
Ackernahrungen, Regulirungsfähigkeit derselten be- 
hufs der Eigenthumsverleihung. (G. v. 2. März 50. 
S. 74.) 100. 
Absindungen, deren Ermittelung, Feststellung und Ge- 
währung bei Ablösungen von Rrallasten. (G. v. 2. März 
50. Tit. IX. u. X. S§. 59—66.) 91—98. — den bei 
elner Ablösung oder Regulirung Betheiligten bleibt es 
freigestellt, auch über eine andere Art der Auselnander- 
setzung, als die in den Abschustten II. und III. be- 
stimmte, sich zu verrinbaren, insbesondere bleibt ihnen 
auch unbenommen, eine bestimmte Absinrung in Land 
vergleichweise festzustellen. (ebend. S. 98.) 107. — in 
Kapital, Verfahren rücksichtlich derselben. (ebend. s§. 110 
— 112.) 110. 111. — die Vorschriften des Gesetzes 
v. 29. Juni 1835. §. 9. — der Ablösungs-Ord. vom 
13. Juli 1820. §S. 103. — der Ablös. Ord. v. 18. Juni 
1810. SS. 100. 101. — des Ablös. Gesetzes v. 4. Juli 
1810. SS. 74. 75. und der Gemeinhrelkstheilungs-Ord. 
v. 7. Juni 1821. S. 152. werden aufgehoben. (ebend: 
8. 110.) 110. 
Abgaben, für die Staatskasse, dieselben dürfen nur, 
soweit ste in den Staatshaushalts = Etat aufgenommen 
oder durch besondere Gesetze angeordnet find, erhoben 
werden. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 100.) 32. — 
Jahrganz 1850. 
A. 
bestehende, solche werden fort erhoben. (V. U. v. Z. Janr. 
50. Art. 100.) 31. — die Berechtigungen auf solche 
sind mit der Aufhebung des Oberelgenthums der Lehns- 
herren, der Guts= oder Grundherren und der Erbzins- 
herren, sowie des Eigenthums der Erbverpächter, nicht 
mit aufgehoben. (G. v. 2. März 50. §. 2. Nr. 1. u. 2. 
und §. 6.) 80. 82. — der Nichtangesessenen an die 
bisherige Guts-, Grund= oder Gerichtsherrschaft, solche 
sind, soweit sie aus dlesem Verhällniß herzuleiten sind 
und nicht auf anderweitigen Verträgen beruhen, alle 
ohne Entschärigung aufgehoben. (G. v. 2. März 60. 
S. 3. Nr. 3.) 80. — öffentliche, Befreiung der Guts- 
herrschaft von der Verpflichtung zu deren Vertretung 
bei Eigenthumsverleihungen, ohne dafür den Stellen- 
besipern Entschädigung leisten zu dürfen. (G. v. 2. März 
50. S. 82.b.) 102. — in dem §. 3. des Gesetzes v. 
2. März 50. als aufgehoben ohne Entschädigung ge- 
dacht, deren unentgeltliche Aufhebung bleibt ausgeschlos- 
sen, wenn sie für die Verleihung oder Veräußerung 
eines Grundstücks ausdrücklich übernommen worden sind. 
(ebend. §. 3. am Ende desselben.) 81. 82. — Geld= u. 
Getreide -, unablösliche, Aufhebung des Gesetzes vom 
31. Janr. 1815., die Zulässigkelt von Verträgen über 
solche betr., durch das Gesey (v. 2. März 60. F. 1. 
Nr. 28.) 79. — feste, in Körnern, deren Ablösung und 
Feststellung von Normalpreisen für solche. (G. v. 2. März 
50. Tit. III. S§. 18—28.) 85—87. — feste, nicht in 
Körnern bestehende Natural-Abgaben, desgl. (lebend. 
Tit. IV. S5S. 29— 1.) 87. 88. — feste Geld= und an- 
dere Abgaben, desgl. (ebend. Tit. VII. 8#. 50—5. u. 
Tit. VIII. SS. 57. 58.) 92. 93. 91. — slehe auch Ge- 
meinde-, Kreis-, ezirks= und Provinzial-Abgaben. 
1 A 
Abgaben, (Forts.) 
bOü
        <pb n="582" />
        2 
Sachregister. 
Abgeordnete (Mitglieder) der Kammern, (Forts.) 
Abgeordnete (Mitglieder) der Kammern. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Vorschriften für deren Wahl. (V. U. v. 31. Janr. 50 
Arkt. 65—75.) 26—28. — jede Kammer prüft die Le- 
gitimation ihrer gewählten Mitglieder und entscheidet 
darüber. (ebend. Art. 78.) 28. — Niemand kann Mit- 
güed keider Kammern sein. (ebend. Art. 78.) 29. — 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die 
Kammern. (ebend. Art. 78.) 209. — Eldesleistung der- 
selben. (ebend. Art. 108. 119.) 31. 35. — Verlust von 
Sißz und Stimme in der Kammer bei Annahme eines 
besoldeten Staatsamts oder bei dem Elntritt in ein hö- 
heres Staatsamt. (ebend. Art. 78.) 20. — Wieder= 
erlangung der deshalb in der Kammer aufgegebenen 
Stelle nur durch neue Wahl. (ebend. Art. 78.) 29. — 
die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des gan- 
zen Volks; sle stimmen nach ihrer freien Überzeugung 
und find an Austräge und Instruktlonen nicht gebunden. 
(ebend. Art. 83.) 29. — sie können für ihre Abstim- 
mungen in der Kammer nlemals, für lhre darin aus- 
gesprechenen Meinungen nur innerhalb der Kammer auf 
den Grund der Geschäftsordnung zur Rechenschaft ge- 
zogen werden. (ebend. Art. 81.) 29. — in wie welt 
solche ohne Genehmigung der Kammer während deren 
Sißtzungsperiode weder zur Untersuchung gezogen noch 
verhastet werden können. (ebend. Art. 84.) 29. 30. — 
jedes Strasverfahren gegen ein Mitglied der Kammer 
und eine jede Untersuchungs= oder Civilhaft wird für 
die Dauer der ißungsperiode aufgehoben, wenn die 
belreffende Kammer es verlangt. (ebend. Art. 81.) 30. 
der ersten Kammer. 
— rücksichtlich deren Wahl verbleibt es bis zum 7. Aug. 
1852., dem Zeilpunkte der neuen Bllrung verselben, bet 
dem Wahlgesetze für solche vom 6. Dezbr. 1848. (V. U. 
v. 31. Janr. 30. Art. 65. 66. 68.) 26. 27. — wähl- 
bar zu solchen ist jeder Preuße, der das wvierzigste 
Lebenslahr vollendet, den Vollbeslit der bürgerllchen 
Rechte nicht verloren u. bereits fünf Jahre dem Preu- 
bischen Staatsverbande angehört hat. (V. U. v. 31. Janr. 
50. Art. 68.) 27. — solche halten weder Reiselosten 
noch Dläten. (ebend. Art. 68.) 2. 
der zweiten Kammer. 
— deren Wahl rurch die Wahlmänner. (. U. v. 
31. Janr. 50. Ark. 72.) 28. — das Nähere über die 
Ausführung der Wahlen bestimmt das Wahlgesetz, 
welches auch die Anordnung für dlejenigen Stärte 
zu treffen hat, in denen an Stelle eines Theils der 
direkten Steuern die Mahl- und Schlachtsteuer er- 
hoben wird. (ebend. Art. 72.) 28. — bis zum Erlasse 
eines solchen Gesetzes bleibt die Verordnung vem 30. 
Mal 1819. in Krast. (ebend. Art. 115.) 35. — 
Ablagen, 
§. 1.) 77—79. 
T 
1850. 
den darüber erlassenen Verordnungen v. 30. Mal 49. 
haben beide Kammern ihre Zustimmung erthellt. 
(Staatsminist.-Bekanntmach, v. 22. Dezbr. 49.) 5. 
— weitere Anordnungen für deren Wahlen. (V. U. v. 
31., Janr. 50. Art, 69—75.) 27. 28. — die Mitglie- 
der derselben erhalten aus der Staatskasse Reisekosten 
und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes; ein Verzicht 
darauf ist unstatthaft. (ebend. Art. 85.) 30. 
zum öffentlichen Gebrauche, Befreiung 
derselben von der Grundsteuer. (G. v. 21. Febr. 50. 
. 2. a.) 62. 
Ablösungen, der Grundlasten, dtren Zuléssigkelt wird 
gewährleistet. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 42.) 22. 
— desgl. des bei erblicher Uberlassung eines Grund 
stücks zum vollen Elgenthum vorbehaltenen festen Zin- 
ses. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 42.) 27. — der 
Reallasten, Vorschriften für solche. (G. v. 2. März 50.) 
77—111. — welche der frühern Gesetze u. Vrrordnun- 
gen über solche mit dem Zeitpunkte der Verkündigung 
des gegenwärtigen Gesetzes außer Kraft treten. (ebend. 
it. J. Abloͤebarkeit. (ss. 6—8.) 82. 83. 
II. Dienste. (§s. 9—17.) 88—85. 
III. Feste Abgaben in Körnern. (68§.18—28.) 
85—87. 
Feste, nicht in Körnern besihem Natural- 
Abgaben. (66. 29—31.) 8 
Natural-Fruchtzehnk. s. 2. 88.89. 
Besiöreränderungs- Abgaben. (§S. 36— 
49.) 89—92. 
Feste Geldabgaben. (ss. 50—56.) 92. 93. 
Andere Abgaben und Leistungen. (§§. 37. 
58.) 91. 
Gegenleistungen. (. 39.) 91. 
Abfindung der Berechtigten. (Ss. 60 — 
66.) 91—98. 
Feststellung der Normalpreise und Nor- 
mal-Marltorte. (S§s. 07—72.) 98. 99. 
Allgemeine Bestimmungen. (s. 91— 111.) 103—111. 
— auf solche ist sowohl der Verechtigte als der Ver- 
plichtete anzutragen befugt. (§. 91.) 106. — die Pro- 
vokationen auf solche müssen sich stets auf sämmtliche, 
den Grundstücken obliegende Reallasten erstrecken. (§. 
95.) 100. — die Zurücknahme einer angebrachten Pro- 
vokation ist unzulässig. (s. 95.) 106. — den bei einer 
Ablösung Betheiligten bleibt es freigestellt, auch über 
eine andere Art der Auseinandersetzung, als die in den 
Abschnitten II. und III. bestlmmte sich zu vereinkaren; 
insbesondere bleikt ihnen auch unbenommen, eine bestimmte 
Akfindung in Land vergleichweise festzusetzen. (ebend. 
S. 98.) 
VI. 
VIII. 
"“
        <pb n="583" />
        Sachregister. 
Ablösungen, (Forts.) 
§. 98.) 107. — außer den abänbdernden Bestlmmungen 
der §§. 106 —111. bleiben vorläufig die übrigen, das 
Kostenwesen und das Verfahren, sowie die Rechte drit- 
ter Personen regelnden bestehenden gesetzlichen Bestim- 
mungen und die hierauf bezüglichen Vorschriften der 
oben im §. 1. genannten bisherigen Gesetze in Kraft, 
in so welt sie nicht durch dieses und das Geseh von 
demselben Tage über die Errichtung von Rentenbanken 
austrücklich abgrändert sind. (ebend. S. 112.) 111. — 
das Gesetz v. 9. Oklbr. 1818. betreffend die Sistirung 
der Verhandlungen über die Ablösung der Dienste, 
Natural- und Geldabgaben, sewie dle darüber anhän- 
gigen Prozesse, verliert in Ansehung aller derjenigen 
Verhandlungen und Prozesse seine Wirksamkeit, welche 
Rechtsrerhältnisse zum Gegenstande haben, die nach dem 
gegenwärtigen Gesetze geordnet werden sollen. (ebend. 
S. 113.) 111. — der auf einer Dienstbarkeit beruhenden 
Berechtigungen bei Gemelnheitstheilungen. (G. v. 2 
März 50.) 130 —144. — der auf Mühlengrundstücken 
haftenden Reallasten. (G. v. 11. März 50.) 140 —148. 
— der zeitherigen, nicht persönlichen Gemeinde-Abgaben 
und Lasten gegen Enschärigung und Verfahren bet sol- 
chen. (Gem.-Ord. vom 11. März 50. §. 3.) 214. — 
im Herzogthum Anhalt-Bernburg, deren Leitung, 
sowie die Entscheibung der dabei vorkommenden Stkrei- 
tigkeiten, durch Preußische Auseinandersetzungsbehörden. 
(Vertrag v. 11. Septbr. 50.) 413— 416. — f. auch 
Anhalt-Bernburg. 
Ablösungs-Ordnung, vom 7. Juni 1821., wegen 
Ablösung der Dienste, Natural- und Gelrleistungen von 
Grundstücken, welche elgenthümlich zu Erbzins= oder 
Erbpachtrecht besessen worden, deren Aufhebung durch 
ras Gesetz (v. 2. März 50. §. 1. Nr. 7.) 77. 
Abverkauf einzelner Gutsparzellen, (. letz. 
Abwesenhelt, häufige oder lange dauernde in Geschäf- 
ten, solche berechtigt zur Ablehnung oder zur früheren 
Niederlegung unbesoldeter Stellen in der Gemeinde- 
Verwaltung oder Vertretung. (Gem. Ord. v. 11. März 
50. §S. 137.) 246. 
Abzugsgelder, dürfen nicht erhoben werden. (Verf.= 
Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 11.) 18. 
Adressen, solche an des Königs Mosjestät zu richten, 
hat jede Kammer für sich das Recht. (V. U. v. 31. Janr. 
50. Art. 81.) 29. — solche darf Niemand den Kammern 
oder einer derselben in Person überreichen. (ebend. Art. 
61.) 29. 
Asterverpachtungen, von Jagden, dieselben sind ohne 
Einwilligung des * nicht gestattet. (G. v. 7. 
März 50. §s. 12.) 1 
1850. 3 
Agrar-Gesetze und Verordnungen, frühere, welche 
darselten, mit dem Zeltpunkte der Verkündigung des Ge- 
setzes v. 2. März 50. außer Kraft treten. (§. 1. desselben.) 
77—79. — auch werden die Bestimmungen der vor- 
stehend nicht aufgehobenen Gesetze außer Kraft gesetzt, 
welche den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes ent- 
gegen oder mit demselben sich nicht vereinigen lassen. 
(G. v. 2. März 50. §. 1. am Schluß.) 79. 
Allodifikationszins, siehe Lehnsherrlichkelt. 
Altenaer Krels, im Regierungsbezirke Arnsberg, siehe 
Handelskammern. 
Amortisatlon, verlorener oder vernichteter Renten- 
briefe, siehe letz. 
Tmter, öffentliche, dieselben sind, unter Einhaltung der 
von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle 
dazu Besähigten gleich zugänglich. (Verf. Urk. v. 31. 
Jan. 650. Art. 4.) 18. — andere, deren Verwaltung 
berechtigt zur Ablehnung oder zur früheren Niederle- 
gung unbesoldeter Stellen in der Gemeindeverwaltung 
oder Vertretung. (Gem. Ord. v. 11. März 50. §. 137.) 
216. — für Sammtgemeindebezirke in der Provinz 
Westphalen, bereits bestehende, Veränderungen mit 
solchen. (Gem. Ord. v. 11. März 50. S. 150.) 219. 
Amtmänner, seitherige, aber nicht gewählte, An- 
sprüche derselben auf Penslon. (Gem. Ork. v. 11. März 
650. S. 157.) 250. 231. 
Amtsbefugnisse, die Bedingungen, unter welchen öf- 
fentliche Ciril= und Militalrbeamte, wegen verübter 
Rechtsverletzungen durch Uberschreitung jener, gerichtlich 
in Anspruch genommen werden können, brstimmt das 
Geseß. (V. U. v. 31. Jan. 50. Art. 97.) 31. — eine 
vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde 
darf jedoch nicht verlangt werden. (ebend. Art. 97.) 31. 
Amtsblätter der Regierungen, siehe Reglerungs- 
Amtsblätter. 
Amtsentsetzung (Dienstentsetzung, Kassation), deren 
Ausführung gegen Richter. (V. U. v. 31. Janr. 50 
Art. 87.) 30. » 
Amtskautionen, biejenigen, welche von dem Ge- 
meinde-Einnehmer, sowie von andern Gemeindebeamten, 
zu lelsten sind, bestimmt der Gemeinderath. (Gem. Ord. 
v. 11. März 50. Ss. 51. 112.) 226. 210. 
Amtssuspension, deren io gegen Rlchter. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 87.) 30. 
Angehörige, als Thellnehmer oder -t bel Jagd- 
volisei.übertretungen, Strafbarkelt und Vertretung der- 
selben. (G. v. 7. März 50. §&amp;. 19.) 109. f. 
17 An-
        <pb n="584" />
        4 Sachregister. 
91 
Anhalt-Bernburg, Herzogthum, Erwtlterung der Über- 
einkunft mit demselben wegen Verhütung und Bestrafung 
der Forst- und Jagdfrevel v. i 830. (Minist.Erll. 
v. 4. Febr. 50.) 73. 74. — Vertrag mit demselben 
wegen Ubertragung der Leitung der Gemeinhettéthei- 
lungs-= und Ablösungsgeschäste in solchem auf die Ks- 
niglich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörden. (v. 
11. Septbr. 50.) 413—416. — riesseits sind rafür zur 
Zeit die General-Kommission in Stendal und das Re- 
vissons - Kolleglum für Landeskultur = Sachen in Berlin 
bestimmt. (ebend. Art. 1.) 413. — Verfahren tieser 
letzteren Behörden, wobel die im Herzogthum Anhalt- 
Bernburg geltenden Gesetze und Verordnungen zum 
Grunde gelegt werden. (Art. 2 —7.) 413—415. — 
Anwendung der im Prrußischen geltenden Vorschriften 
wegen der Kosten und der Remunertrung der Beam- 
ten. (Art. 8.) 415. — angemessener Beitrag zu den 
General--Kosten seltens des Herzogthums, welcher für 
rie nächsten fünf Jahre auf dle Summe von 600 Rhlr. 
jährlich festgesetzt wird. (Art. 9.) 415. — tie usssih- 
rung des Vertrages erfolgt mit dem 1. Oktbr. 1850. 
und steht gegenseltig frei, nach Ablauf von fünf, Jah- 
ren und von da ab jederzeit nach Einjähriger Kündi- 
gung, von dem Vertrage zurückzutreten. (Art. 10.)° 415. 
Anklagen, gegen Minister, durch Beschluß einer Kam- 
mer, wegen Verfassungsverletzung, Bestechung und Ver- 
raths, Verfahren rücksichtlich ders. (V. U. v. 31. Janr. 
50. Art. 601.) 25. — nähere Bestimmungen darüber 
werden einem besondern Gesetze vorbehalten. (ebend. 
Art. 01.) 25. —. Beschränkung des Königlichen Begna- 
digungs- und Strafmilderungsrechts bei Verurtheilun- 
gen in Folge derselben. (ebend. Art. 49.) 23. 
Anleihen, der Prorinz, zu solchen bedarf es eines Ge- 
setzes. (Provinzlal-Ord. v. 11. März 50. Ark. 46.) 200. 
— der Krelsgemeinden, Beschlüsse über solche bedürfen 
der Genehmigung des Bezirksrathes. (Kreis-Ord. v. 
11. März 50. Art. 13.) 234. — für die Staatskasse, 
s. Staatsanleihen. 
Anpflanzungen, öffentliche, Befrelung derselben 
von der Grundsteuer (G. v. 21. Febr. 50. 8. 2.b.) 62. 
Ansiedelungen, neue, Aushändigung der Baukonsense 
zu solchen an Trennstücke= Ewerber. (G. v. 24. Febr. 
50. S. 2.) 68. · 
Anstcllnngen,itsösskntllanmtekms.leh. 
Antiquakc,EkthkilungundZukückaahmetrr·zuihtkm 
GewerbebktrtcbeetfotketlichknbtsondemEtlaubnlßtck 
Regierung.(V.v.5.Juni50-§.2.)329.—Bu- 
stattungcinekalstbiszum1.Juli50.zurnachttäg- 
lichknEinholungtieferEtlaubnlß.(ebcnts.§.2.)329.f. 
Antrittsgelder, s. Besitzveränderungs-Abgaben. 
  
91 
1850. 
i täts-Verhältnisse, der richterlichen Btam- 
ien, sowie der Beamten der Staatsanwaltschaft, deren 
Regulirung. (A. E. v. 19. März 50.) 274—276. 
Appellation, Rechtsmittel, Zulässigkelt derselben in 
Clvilprozessen wegen Beleidigungen. (G. v. 11. März 
50. §. 7.) 175. — Verfahren wegen neuer Thatsachen 
oder neuer Beweiemittel in der Appellations - Instanz 
für solche Prozesse. (ebend. §. 8.) 175. 
Appellationsgerichte, die Rangverhältnisse deren 
Präsidenten und Rälhe bleiben unverändert. (A.-E. v. 
19. März 50. Nr. 6.) 275.— dem Appellationsgerichte 
zu Berlin wird auf dessen Antrag vie Wiederannahme 
der Bezeichnung „Kammergericht“ gestattet. (A. 
E. v. 21. Mai 50.) 333..— die Verordnung über das 
Verfahren in Civilprozessen in dem Bezirke des Appel- 
lationsgerichts zu Greifswald v. 21. Jull 1819 ha- 
ben beide Kammern ihre Genehmigung erthellt. (Staats- 
mnist. Bekanntmach. v. 23. Febr. 50.) 67.— zu Arns- 
berg und Hechingen, ssehe Fürstenthümer Hohen- 
zollern. 
Appellationsgerlschtshof., Rheinischer, zu Celn, 
in dessen Bezirk verblelbt es rücksichtllch der Haltung 
der Gesetzsammlung und der Regicrungs-Amtsblätter 
bei den, der dort bestehenden Gerichtsverfassung ent- 
sprechenden Vorschriften der Verordnung vom 9. Juni 
1819. (A. E. v. 6. Juli 50.) 302. — neue Einthei- 
lung der Bezirke der Hypothekenämter in dessen Bereiche. 
(G. v. 11. März 50.)281—287. — in dem Bezirke desselben 
behält es bei den Bestimmungen des Rheinischen Straf- 
gesetztuches über die Stellung unter Dolizeiaussicht 
überall sein Bewenden. (G. v. 12. Febr. 50. Art. 12.) 
51. — jedoch sollen die Bestimmungen des gegenwär- 
tigen Gesetzes über die Stellung unter Polizelaussscht 
wegen Kontrebande und Zollkontraventlon auch für des- 
sen Bezirk in Anwendung kommen. (ebend. §. 12.) 51. 
ogerichts-Näthe, deien Gehälter wer- 
ten nicht, wie bisher nac dem spezlellen Etat des Ap- 
pellationsgerichts, bei welchem dieselben angrstellt sind, 
sondern nach der Gesammtanzahl der bei allen Appella- 
tionsgerichten verhandenen Rathsstellen in den zulässi- 
gen Abstufungen regulirt. (A. E. v. 19. März 50. 
Nr. 1.) 274. — die Lokalzulagen, welche der Etat für 
einige Rathsstellen in Berlin nachweist, werden hierdurch 
nicht betroffen. (ebend. Nr. 1.) 274. — kleselben sind 
zur Haltung der Gesetz-Sammlung und des Regierungs- 
amtsblattes verpflichtet. (A. E. v. 6. Jull 50.) 362. 
Appellationsgerichts = Neferendarien, dieselben 
sind zur Haltung der Gesetz Sammlung und des Ne- 
hlerungsamtsblattes verpflichtet. (A. E. v. 6. Jull 50.) 
362. 
Ar-
        <pb n="585" />
        Sachregister. 1850. 
Arbeiten, die auf Grundstücken haftende Verpflichtung, 
solche gegen das in der Gegend übliche Tagelohn zu 
leisten, wird ehnt Ertschrigung aufgeheben.- (G. v. 
2. März 50. §S. 2. Nr. 7. 
Archlve, von besonderm - bislorlschen 
oder Kunstwerth, Beschlüsse des Gemeinderaths über 
deren Veräußerungen und wesentliche Veränderungen 
bedürfen der Genehmigung der Bezirksreglerung. (Gem. 
Ord. v. 11. März 50. S. 48. 100.) 226. 210. 
Armenhäuser, effent Befrelung derselben von der 
Grundsteuer. (G. v. 21. Febr. 50. S. 2. g.) 63. 
Armen-Unterstützung, wer solche aus öffentlichen 
Fonds empsängt, kann nicht Gemelndewähler sein. (Gem. 
Orb. v. 11. März 60. S. 4.) 214. 
Arretirungen, s. Verhaftungen. 
Arztliche Praxis, rieselbe berechtigt zur Ablehnung 
oder zur frühern Niederlegung untesoldeter Stellen 
in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung. (Gem. 
Ord. v. 11. Maͤrʒ 50. 8. 137.) 216. « 
Asslgnatlonen,kaufmännischkJJekk 
Auenrecht, die unter dlesem Namen vorkemmende Be- 
sugniß des Gutsherrn, über die nicht zu den Wegen 
nöthigen freien Pläße innerhalb der Doiflage zu ver- 
sügen, ist, soweit jenes aus der gutsherrlichen Polizei- 
gerichtsbarkeit hergeleitet wird, ohne Entschärigung auf- 
geheben. (G. v. 2. März 50. S. 3. Nr. 14.) 81. 
Aufbewahrungs-Anstalten, Srste Befrelung 
derselben von der Grundsteuer. (G. v. 21. Febr. 50. 
S. 2. g.) 63. 
Aufenthalt, an bestimmten Orten, derselbe kann dem 
zur Stellung unter Polizeiaussicht Verurtheilten von 
der bonbtpellhetbehote untersagt werden. (G. v. 12. 
Fekr. 60. S. 8.) 50. 
Aufruhr, (Aufläufe), die Verurtheilung wegen Thell- 
nahme an solchen, als Anführer, Anstifter oder Rädels- 
führer, sowie wegen öffentlicher Aufforderung zu dem- 
selten zieht zugleich die Stellung unter Polizelaussicht 
unbedingt nach sich. (G. v. 12. Febr. 30. S-1. lit. c. 
u. l.) 40. — desgl. die Verurtheilung wegen Versuchs 
tincd solchen Verbrechens oder wegen Theilnahme an 
dems. (ebend. §. 3.) 60. — für den Fall eines solchen 
können bei dringender Gefahr für die öffenlliche Sicher- 
heit die Art. 5. 6. 7. 27. 28. 29. 30. u. 36. der 
Verf.-Urk. zeit- u. distriktswelse außer Kraft gesetzt 
werren. (.. U. v. 31. Janr. 50. Art. 111.) 31.— ras 
Nähere brstimmt das Grsetz. (ebend. Art. 111.) 31. 
— Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei sol- 
chem verursachten Schadens. (G. v. 11. März 50.) 
199. 200. — Bestimmungen für Fälle des Eindrin 
gens aus andern Gemeindebezirken. (ebend. §§.. 2. u. 
3.) 190. f. — Ermittelung und Feststellung des ange- 
Aufruhr, (Forts.) 
richteten Schadens durch den Vorstand der Gemeinde. 
(. 4.) 200. — präklusiolsche Frist für die Anmelrung 
des Schadenersatzes und erforderlichen Falls gerichtliche 
Geltendmachung desselben seitens des Fordernden. (F. ö.) 
200. — Regreßnahme an die für den Schaden nach 
allgemeinen Grundsätzen Verhafteten. (§. 6.) 200. — 
Errichtung bewaffneter Sicherheits-Vereine auf Antrag 
der Gemeinden, bis zum Erlaß eines allgemeinen Ge- 
setzes übrr eine Gemeinde-, Bürger= oder Schutzwehr. 
(§. 7.) 200. 
Aussichtsbeamte, über die Gemeindeverwaltung, dür- 
sen nicht Mitglieder des Gemeinderaths und des Ge- 
meinde-Vorstandes sein. (Gem. Ord. v. 11. März 50. 
S. 15. 28. 73. 87.) 218. 221. 232. 235. 
Aufsichtsbehörden über die Gemeinde-Verwaltungen, 
(Gem. Ord. v. 11. März 60. s. 138 — 44.) 
210 —248. 
Aufszüge, öffentliche, in Städten und Ortschaften oder 
auf öffentlichen Straßen, bedürfen der vorgänglgen 
schriftlichen Genehmigung der Ortspolizeitehörde. (G. 
v., 11. Märk 50. S. 10.) 270. —. Strofen für lber- 
tretungen. (5. 17.) 281. —. gewoͤhnliche Lelchenbe- 
gängnisse. übliche Züge der Hochzeitsversammlungen, 
lirchliche Prezessionen, Wallfahrten und Bittgänge ge- 
hören nicht dahln. (ebend. §. 10.) 279. 
Auselnandersetzungen, im Bereiche der General- 
Kommissionen, letztere sind befugt, seren Staats- 
und Gemeindebeamten mit der Besorgung einzelner zu 
jenen gehöriger Geschäfte und selbst mit der vollstän- 
digen Bearbeitung einfacher Auseinandersetzungen zu 
beaustragen. (G. v. 2. März 50. §S. 108.) 109. — 
Plichten und Rechke derselben in letzter Elgenschaft. 
—ise 8. 10.) 10. 
sbehi „dle Bestimmungen 
An Gesetzes üter die geb der Reallasten v. 2. 
März 30. (Ss. 108. 100. 110. u. 111.) in Betreff der 
Befugniß derselben in der Auswahl ihrer Kommissarien 
und der Besugnisse der letzteren, sowle in Betreff des 
Legitimatlenspunkts, der Wahrnehmuns dir Rechte drit- 
ter Persenen und des Rechts, Ablösungskapitallen zu 
verwenden, finden auch auf das Verfahren bei emein- 
heitstheilungen Anwenrung. (G. v. 2. März 50. Art. 
15.) 143. — Zuständigkeit derselben in Prozessen und 
Streitlgkeiten über Mühlenabgaben und ablösbare 
Reallasten. (G. v. 11. März 50. S. 2. u. 3.) 146. 
147. — deren Betheiligung bei der Ausführung des 
Rentenbankgesetzes zur Beförderung der Ablösung der 
Reallasten. (G. r. 2. März 50. S. 1.) 112. — den- 
selben sind die Directionen der Rentenbanken coordinirt. 
(ebend. §. 5.) 113. — s. auch General-Kemmissionen. 
Aus-
        <pb n="586" />
        6 
Sachregister. 1850. 
Anseinandersetzungs-Nezesse, deren rechtsgültige 
Vollziehung auch vor selchen Staats= und Gemeinde= 
beamten, welche die General-Kommissionen oder land- 
wirkhschaftlichen Regierungs = Abthellungen mit der Be- 
sorgung von Auseinandersetzungs-Geschästen brauftragt 
haben. (G. v. 2. März 50. S. 108.) 100. — die be- 
schränkende Vorschrift des §. 43. der Prrordn. v. 
30. Juni 1831. wird hiernach aufgehoben. (ebend. 
§. 108.) 100. — von den Auselnandersetzungs-Behör- 
den bestätigt, Berlchtigung der Hppothekenbücher nach 
denselben. (ebend. §§. 100—112.) 100—111. 
Ausfertigungsgebühren, eine unter diesem Namen 
bel Besitzveränderungen vorkommende Abgabe, deren Auf- 
bekung ohne Eatschärigung. (G. v. 2. Mär) 50.S.39.) 00. 
Ausgabe-Etat, Hbhriche, siehe Staatshaushalts- 
Etats. 
Ausgaben der Prerinztol, Bezirks-, Kreis= u. Ge- 
meindevertretungen, über solche muß wenigstens jährlich 
ein Bericht vrröffentlicht werden. (V. 1. v. 31. Janr. 
50. Art. 105. Nr. 4.) 33. 
Ausland, die in denselben gelegenen preußischen Pest- 
Anslalten werden den nächstgelegenen Ober-Pestrirektio= 
nen zugewlesen. (A. E. v. 19. Septbr. 49.) 299. — 
die Grenzzellbehörde ist befugt, das Vetreten desselben 
ohne thre besendere Erlaukniß den wegen Kentretande 
oder Zolldefrautation unter Poelizei = Aufsicht Gestellten 
zu untersagen. (G. v. 12. Febr. 50. §S. 9.) 51. — . 
auch Pardon, landesherrlicher. 
Ausländer, dieselben dürsen nur mit Genehmigung 
der Aussichtsbehörde als Jagrprächter angenommen 
werden. (G. v. 7. März 50. S. 12.) 168. — können 
Jagscheine nur gegen die Bürgschaft eines Inländers 
erhalten. (ebend. s. 14.) 108. — diesseits wegen 
Kontrebande oder Zolldefraudation unter Pelizei = Auf- 
sicht gestellt, können in polizellichem Wege des Landes 
verwiesen werden. (G. v. 12. Febr. 50. S. 10.) 51. 
— dle Befugniß der zustänrigen Behörden, die Landes- 
verweisung gegen Ausländer in anderen Fällen zu rer- 
sügen, wird durch diese Bestimmung nicht trrührt. 
(ebend. S. 10.) 51. 
Ausleben, Ort, *7 Chaussecbau Nr. 10. 
Auslieferungen von Verbrechern, siehe letz. 
Ausnahmegerichte, siehe Gerichte. 
Außerkurssetzung von Papiergeld, Ubereinkommen 
mit den auf Grund des Vertrages rom 26. Mal 1819. 
verbündeten Negierungen über das Versahren bet sol- 
cher. (Staateminist.-Bekanntmach, v. 6. Seplbr. 50.) 
309. — dieselbe soll nicht anders eintreten, als nach- 
dem eine Elnlösungsfrist ren minrestens vier Wochen 
-estgesett und wenigstens drei Monate ver ihrem Ab- 
lauf sowohl im eigenen Staate öffentlich bekannt ge- 
Außerkurssetzung von Papiergelr, (Forks.) 
macht, als auch den übrigen verbündeten Reglerungen 
behufs der Verkündigung in ihren Staaten amtlich no- 
tifsizirt worden ist. (ebend.) 399. 
Ausstattungen von Familiengliedern des Guts= oder 
Gruntherr, alle Abgaben zu denselben sind ohne Ent- 
schärigung aufgehoben. (G. v. 2. März 50. S. 3. 
Nr. 9.) 81. 
Auswanderung, die Freiheit derselblen lann von 
Stgalswegen nur in Bezug auf die Wehrpflicht be- 
schränkt worden. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50.) 18. 
Auszeichnungen, mit Vorrechten nicht verbunden, 
deren Verleihung steht dem Könige zu. (Verf. Urk. v. 
31. Janr. 50. Art. 60.) 23. 1 
B. 
Bäche, öffentliche, Befrelung derselten on der Grund- 
steuer. (G. v. 21. Febr. 50. 8. 22.) 6 
Bank, Preußische, Revision gurecheern3#.3 durch 
die Ober-Rechnungskammer. (A. E. v. 15. Juli 50.) 
417. f. — das Präsirium der letztern wird davon ent- 
kunen. (ibend. Nr. 1.) 417. — senstige Besugnisse 
und Verpflichtungen der Ober-Rechnungskammer rück- 
sichtlich jener Revision. (ebend. Nr. 2— 4.) 417. 418. 
— ter Chef der Bank bestimmt die Form für die jähr- 
liche Rechnungslegung, ertheilt auch dem Haupt-Bank- 
Direkterium die Decharge. (ebend.) 417. 418. 
Bank, (Privatbank) des Berliner Kassenvereins, 
in Berlin, gebildet durch eine Aktiengesellschaft zum Be- 
triebe von Bankgeschästen, mit einem Stammkapital von 
einer Million Thalern, Statut derselben (vom 15. 
Apr. 30.) 301—320. — von den Zwecken. und dem 
Stammkapital der Bank, (ebend. Ss. 1—3.) 301. 302. 
— von den Aktionairen und den Aktien. (66. 4— 9.) 
302. 303. — von den Geschästen der Bank. (66. 10— 
18.) 303— 303. — ven den speziellen Rechten der 
Vank. (§. 19.) 305.f. — Aausslchtsrecht des. Staats. 
(§. 20) 306. — von der Verfassung und der Verwal- 
tung der Bank. (§. 21— 68.) 306—314. — allge- 
melne Bestimmungen. (505.59—65.) 314—316.— Dauer 
der Gesellschaft. (S. 07.) 316. — Verfahren beider Auf- 
lösung (ss. 698—70.) 316. 317.— soweit dleses Statut 
nicht abweichende Bestimmungen enthält, finden die 
Vorschriften des Gesehes vom 0. Novbr. 1813. über Aktien- 
gesellschaften, auf obige Bank Anwendung. (S. 71.) 317. 
Bank, Privat-, ritterschaftlicze in Pommern, der 
Hauptverwaltung der Staatsschulden liegt die Ausfäh- 
rung des §. 8. des Statuts für erstere r. 21. Aug. 
e490., wegen der von derselben bei der General-Staate- 
kasse niedergelegten 500,000 Rihlr. in Staatsschuld- 
scheinen, ob. (G. v. 21. Febr. 50. §S. 5. d.) 68. 
Bank-
        <pb n="587" />
        Sachregister. 
Bankerott, bekrügeriscker, die Verurtheilung wegen 
eines nolchen zieht die Stellung unter Pelizeiaufsscht 
unbedingt nach ssch. (G. v. 12. Febr. 50. S. 1.c.) 49. — 
desgl. die Verurtheilung wegen Versuchs tieses Ver- 
brechens oder wegen Theilnahme an demselben (ebend. 
. 3.) 50. 
Banknoten, preußische, die Ermittelung und Verfol- 
gung deren Fälschung eder Nachahmung in Gemäßheit 
des §. 30. der Bankordnung v. 5. Oktkr. 1816. liegt 
der Hauptverwaltung der Staatsschulden ob. (G. v. 
24. Febr. 30. §S. ö. f.) 58. 
Barmen, Gemelnde, siche Chausseebau Nr. 18. 
Vauakademie, Bilrung des Kuratoriums derselben 
durch die bns= Baureputalien. (V. v. 22. Dezbr. 
49. §. 6.) 15. 
Baubeamte, die Fersonallen derselben, so wie die 
Überwachung deren Geschäftsführung, gehört vor die 
Abtheilung für das Bauwesen im Ministerium für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. (V. v. 22. 
Dazbr. 49. g8. 2. u. 3.) 14. 
Baudeputation, technische, deren Errichtung. (V. 
v. 22. Dezbr. 49. §. 60.) 15. — Verhältnisse und Be- 
stimmung derselben. (ebend. ss. 6—9.) 15. 10. — Er- 
nennung deren Mitglieder. (ebend. §s. 7.) 15. f. — 
Geschäftsführung bei ders. (ebend. S§. S. u. 9.) 10. — 
dieselbe ist rem Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten untergeordnet. (ebend. §. 9.) 16. — 
Ober-Baudeputatien, slehe riese. 
Baudienste, Vorschriften für deren Ablssung und Fest- 
stellung von Normalpreisen für letztere. (G. v. 2. März 
50. 55. 10— 14.) 83. 84. 
Bauentwürfe (Baapläne) and Kostenanschläge zu sol- 
chen, deren Prüfung und Feststellung rurch die Mini- 
stertal- Bauräthe, Namens der Abthellung für das 
Bauwesen im Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öfsentliche Arbeiten. (V. v. 22. Dezbr. 49. §§. 2. 3 
u. 4.) 14. 15. — die Revision von Kostenanschlägen 
bleibt von den Funktienen der technischen Baudeputa- 
tion gänzlich ausgeschlossen. (ebend. §. 6.) 15. 
Bäuerliche und gutöberrliche Verhältnisse, 
siehe gutsherrliche. 
Bauctats, für die Staatsbauten, deren Aufstellung bei 
der Abthellung für das Bauwesen im Ministerlum für 
Handel, Gewerbe und öfsentliche Arbelten. (V. v. 22. 
Dezkr. 40. §. 2.) 11. — vberste Leitung und Uber- 
wachung der Ausführung solcher Bauten durch ebendie- 
selte Ministerial - Abtheilung. (ebend. §. 2.) 11. 
Baufach, für die weitere Ausbildung desselben Sorge 
zu tragen, gehört zur Bestimmung der technischen Bau- 
derutatien. (V. v. 22. Dezbr. 40. S§. 6. 8. u. 9.) 
15. 10 
1850. 7 
Baufübrer, deren sämmtliche Prüfungen sind von der 
technischen Baureputation zu bewirken. (V. v. 22. 
Dezbr. 49. Es. 6. 8. u. 9.) 15. 16. 
Bauholz, ven Sellen der Gutsherrschaft zu gewähren, 
dessen Werthabschätzung bel Eigenthumeverleihungen. 
(G. v. 2. März 50. F. 83.) 102. 
Baukonsense, deren Aushänrigung zu neuen Anslede= 
lungen an Trennstücks-Erwerber. (G. v. 24. Febr. 50. 
S. 2.) 68. 
Bäume, auf fremden Hofräumen, Gärten, AIckern und 
Wiesen zerstreut stehende, die aus dem guts-- oder 
grunkherrlichen Rechte hergeleitete Befugniß, solche zu 
benutzen und sich anzuelgnen, wird. ohne Entschärigung 
aufgehoben. (G. v. 2. März 50. S. 3.Nr. 13.) 81. 
Baumelster, deren sämmtliche Prüfungen sind von der 
technischen Baudeputation zu bewirken. (V. r. 22. 
Dezbr. 49. S. 6.) 15. — die dem rriußischen Staate 
angehörlgen Baumeister, welche sich in künstlerischer oder 
wissenschaftlicher Beziehung besonders auszeichnen, kén- 
nen zu Mitglledern der technischen Baudeputalion Aller- 
Eren Orts in Vorschlag gebracht werden. (ebend. 
g. *s 15. 
Baumschulen, leriglich zur Bepflanzung öffenklicher 
Plätze, Straßen und Anlagen bestlmmt, deren Befreiung 
von der Grundsteuer. (G. v. 241. Febr. 50. §. 2. b.) 
Baupolizel, deren oberste Leitung bei der Abtheilung 
für das Bauwesen im Ministerium für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten. (V. v., 22. Dezbr. 49. 
S. 2.) 14. 
Bauräthe, Minlsterlal-, zu solchen werden die ge- 
genwärtigen Mitglieder der ber. Baudexutation, bei 
Auflösung der letztern, ernannt. (NA. E. v. 14. Janr. 
50. nebst V. v. 22. Dezbr. 49.) 13— 10. — Funktio- 
nen ders. bei der Abtheilung für das Bauwesen im 
Mlnisterium * Handel, Gewerbe und öffentliche Ar- 
beiten. (V. v. 22. Dezbr. 19. 68. 2—5.) 14. 15. — 
Überwelsung einzelner ders. an andere Ministerien. 
(ebend. SS. 4. u. 5.) 14, 15. — dleselben std durch 
ihre Ernennung zugleich auch Mitglleder der technischen 
Baudexutatlon. (ebend. s. 7.) 15. 1—. Superrevisson 
der Bauentwürse und Kostenanschläge durch solche Na- 
mens der Ministerlal-Bauabtheilung. (ebend. §s. 2. 3. 
u. 4.) 11. 15. — Negierungs-Bauräthe, deren 
dienstliche Verhältnisse. (ebend. §S. 3.) 14. — dteren 
Wahl als besoldete Mitglieder der Gemeinde-Vor- 
stände, wo es außer den Schoffen, das S er- 
fordert. (Gem. Ord. v. 11. März 50. SF. 29. 86.) 
222. 235. 
Ban-
        <pb n="588" />
        8 Sachregister. 1850. 
Baurevisoren, bel einlgen Minlsterien für die Bau- 
angelegenheiten angestellt, dieselben verbleiben in ihren 
Funktlonen. (V. v. 22. Dezbr. 49. §. 4.) 14 
Bauslellen, dieselben fallen bei Eigenthums-Regull- 
rungen den Stellenbesitzern unentgeltlich zu, wenn die 
Versetzung der rarauf befindlichen Gebäude zur Aus- 
führung kommt. (G. v. 2. März 50. S. 89.) 101. 
J. 
Bauten, Neu= und Reparatur -, Werthabschätzung der 
Verpflichtung der Gutsherrschaften zu solchen bei Eigen- 
thums-Verlelhungen. (G. v. 2. Mêrz 50. F. 83.) 102. 
— Verfahren rücksichtlich der ven der Gutaherrschaft 
ausschließlich benutzten, auf den Grundstücken der Stelle 
befindlichen Gebäurr. lebend. §. 89.) 101l. f. 
Bauwesen, neue Organisation der obern Verwaltung 
desselben. (A. E. v. 14. Janr. 50. nebst Verord. v. 22. 
Dezbr. 49.) 13—16. — Auflösung der Ober-Baureru- 
tatlon und Übertragung veren Geschäste auf die Ab- 
theilung für das Bauwesen im Ministerium für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, resp. auf dle 
neu errichtete technische Baudeputattion. (ebend.) 
13—16. 
Bayern, Königreich, Staatsvertrag mit demselben 
über die Fortsetzung der Pfälzischen Lurwigs-Eisenbahn 
in westlicher Richtung nach Saarbricken (vom 30. März 
50.) 357—362. — s. auch Elsenbahnen Nr. 8. 
Beamte, dieselben bedürfen zum Eintritt in die Kam- 
mer keines Urlaubs. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 
78.) 29. — bleselben können nur auf Grund des Ge- 
setzes Gebühren erheben. (V. U. r. 31. Janr. 50. 
Art. 102.) 32. — (ößentliche Ciril = und Militalr- 
Beamte), die Bedingungen, unter welchen solche wegen 
verübter Rechtsverletzungen durch liberschreitung ihrer 
Amtsbefugnisse gerichtlich in Anspruch genemmen wer- 
den können, bestimmt das Gesetz. (V. U. vom 31. Janr. 
50. Art. 97.) 31. — eine vorgängige Genehmtgung 
der vorgesehten Dienstbehörde darf jeroch nicht verlangt 
werden. (ebend. Art. 97.) 31. — die gegen solche bei 
Ausübuag ihres Amtes oder in Beziehung auf dasselke 
verübten Beleldigungen sind von der Verfolgung im 
Wege des Clvilprozesses ausgeschlessen. (G. v. 11. 
März 50. §. ö.) 174. — (Staats- und Gemeindebe- 
amte), Befugniß der General-Kommissionen, jeden ders. 
mit der Besorgung einzelner, zum Auseinandersetzungs- 
Verfahren gehöriger Geschäfte zu beauftragen. (G. v. 
2. März 50. §. 108.) 100. — Pflichten und Rechte 
ders. in letzter Eigenschaft. (ebend. §S. 108.) 100. — 
gutsherrliche, alle Dienste zu persönlichen Bedürfnissen 
derselben und zu ihren Reisen sind ohne Entschädigung 
abgeschafft. (G. v. 2. März 60. §. 3. Nr. 8.) 81. — 
s. auch Staatsriener Gemeindebeamte, Polizeiteamte 1½. 
Begnadigung, das Recht derselten hat der König. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 49.) 23. — Beschrän- 
kung desselben rücksschtlich verurtheilter Mintser. (ebend. 
Art. 49). 23. 
Begräbnißplätze, Befreiung rerselten von der Grund- 
steuer (G. v. 21. Febr. 50. 8. 2. a.) 62. 
Behörden, durch die bestehenden Gesetze angeordnet, 
solche blelben alle bis zur Ausführung der sie betref- 
fenden organischen Gesetze in Thäligkelt. (Verf. Urk. 
v. 31. Janr. 50. Art. 110) 31. — nur denselben 
sind Pelitionen unter einem Gesammtnamen gestattet. 
(ebend. Art. 32.) 21. — zur Cinziehung der ri- 
rekten Staatssteuern bestimmt, deren Theilnahme an 
den bei den Operatlenen der Rentenkanken vorkom- 
menden Geschäfte. (G. v. 2. März 60. §. 4.) 112. 
Beigeordnete, als Stellvertreter der Bürgermeister 
in Gemeinden von mehr als 1500 Einwohnern, diesel- 
ben werden von dem Gemeinderathe durch absolute 
Stimmenmehrheit auf 6 Jahre gewählt. (Gem. Ord. 
v. 11. März 50. §Ss. 27. 29.) 221. 222. — Aller- 
höchste Bestätlgung ders. in Gemeinden von mehr als 
10,000 Einwohnern; in den übrigen Gemeinden erfolgt 
die Bestätigung von dem Reglerungspräsirenten. (ebend. 
S. 31.) 222. ff. — dieselben nehmen auch außer dem 
Falle der Stellvertretung an den Verhandlungen und 
Beschlüssen des Gemeinre-Vorstandes Theil. (§. 54.) 
228. — denselben können feste Entschä#igungsbeträge 
gewährt werden. (5. 60.) 229. — desgl. in Sammt- 
gemeinden. (C. 133.) 215. — Wahl, Bestätigung und 
Ernennung ders. als Stellvertreter der Vorsteher von 
Sammtgemeinden. (§. 133.) 215. — Rechte und Pflich= 
ten derselben. (§. 133.) 215. — s. auch Bürgermeister 
und Gemeindevorsteher. 
Bekanntmachungen, kirchlicher Anordnungen, diesel- 
ben sind nur denjenigen Beschränkungen unterworfen, 
welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen. (V. 
U. v. 31. Janr. 50. Art. 10.) 19. 
Bensberg, Ort, siehe Chausseebau Nr. 19. 
Verathschlagungen, dürfen bel der bewafsneten Macht 
weder in noch außer dem Dienste stattfinden. (V. 1I. 
v. 31. Janr. 50. Art. 38.) 22. 
Berechtigungen, aus guts-, grundherrlichen, bäuerli- 
chen und ähnlichen Verhältnissen, welche derselben ohne 
Entschärigung aufgehoben worden. (G. v. 2. März 50. 
SS. 2—5.) 79—32. 
Berg,
        <pb n="589" />
        Sachregister. 
Bergqg, vormaliges Großherzogthum, Aufhebung der Ord- 
nung vom 13. Juli 1829 wegen Ablösung der Realla- 
sten in den zu dems. gehörig gewesenen Landestheilen, 
durch das Gesetz (v. 2. März 50. §. 1. Nr. 11.) 78. 
— desgl. Aufhebung des Auspruchs auf Regulirung 
eines Allodifikationszinses für die aufgehobene Lehns- 
herrlichkeit in demis., ohne Entschärigung. (ebend. §. 2. 
Nr. 3.) 80. 
Bergbau--Gesellschaft Concordia, zu Oberhausen, 
Allerhöchste Bestältigung der unter diesem Namen in dem 
Bezirke des Essen-Werdenschen Bergamts zur Erwer- 
kung und Ausbeutung von Steinkohlen-Bergwerken zu- 
sammengetretenen Akliengesellschaft. (Minist. Bekannt- 
mach. v. 21. Novbr. 50.) 515. 
Verggesetztebnng, bei deren Bestimmungen verbleibt 
es in allen nicht aus den nach dem Gesetze vom 2. März 
50. zu regulirenden Eigenthumsverhältnissen herzulei- 
tenden Beziehungen. (das. J. 88.) 101. 
Bergisch-Märkische Eisenbahn, siehe Eisenbahnen 
t. 4. 
Bergwerks--Verein, Eschweller, dessen neues Statut 
ist miltelst Allerhöchsten Erlasses v. 4. März d. J. be- 
stätigt worden, unter Abänderung des frühern v. 31. 
Mai 1835. (Minist. Bekanntmach, v. 7. März 650.) 
163. 
Berliner Kassenverein, siehe Bank desselben. 
Bernburg, siehe Anhalt-Bernburg, Herzogthum. 
Beschädigungen, vorsägliche, mit gemeiner Gefahr, 
die Verurthetlung wegen solcher zieht die Stellung unter 
Folizelaussicht zugic nach sich. (G. v. 12. Febr. 50. 
. 1. m. 2. c.) 19. 50. — desgl. die Verurtheilung 
wegen Versuchs rir Verbrechens oder wegen Theil- 
nahme en demselben. (ebend. s. 3.) 50. — s. auch Auf- 
ruhr. 
Beschlagnahme von Briefen und Paopieren sind nur 
in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestat- 
tet. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 6.) 18. — auf das 
Heer finret dieser Art. 6. nur insoweit Anwendung, als 
die milltairischen Gesetze und Diszlplinarvorschriften nicht 
entgegenstehen. (ebend. Art. 39.) 22. 
Beschwerden, bei den Kammern eingehend, kieselben 
können ven leßtern an die Mlnister überwiesen und von 
diesen über solche Auskunft verlangt werden. (V. U. 
v. 31. Janr. 50. Art. 81.) 29. — über Entscheldungen 
in Gemeinde- Angelegenheiten, Verfahren rucksichtlich 
ders. (Gem. Ord. v. 11. März 50. SsF. 138 — 142.) 
240. 217. — welche in Ciilprozessen wegen Beleidi- 
gungen nur den Kostenpunkt betreffen, rücksschtlich der- 
selben kemmt die Vorschrift der Nr. 3. Art. 1. der 
Deklaration v. 6. Apr. 1839. zur Anwenrung. (G. v 
11. März 50. G. 7.) 175. 
Jahrgang 1850. 
1850. 9 
Besitztitel, dessen Berichtigung in den Hypothrkenbüchern 
nach erfolgten Auscinandersetzungen im Bereiche der 
Gencral-Kemmissionen. (G. v. 2. März 50. SF. 100— 
112.) 109 — 111. — dessen Berchhtigung für den 
Trennstücks-Erwerber ist von der im §. 7. Nr. 1. und 
in den §§. 25. und 26. des Gesetzes vom 3. Janr. 45. 
gedachten Regulirung ferner nicht abhängig. (G. v. 
21. Febr., 50. S. 2.) 68. 
Besisveränderungs-Abgaben (Laudemien, Lehn- 
waaren, Antrittsgelder, Gewinngelder 2c.) — in wie 
weit solcht ohne Entschädigung auseheten werden. 
(G. v. 2. März 50. 88. 3. 30—38.) S2. 89. — aner- 
kannte, deren Werthermittelung behufs der sestzustellen- 
den Ablösungsrente. (ebend. §#§. 40—49.) 90—92. — 
Nachschußrenten werden bei Ablösung dieser Abgaben 
nicht ferner festgestellt. (ebend. §. 48.) 92. — in wie 
welt Rückferderungen der vor Verkündigung obigen 
Gesetzes gezahlten Besitzveränderungs = Abgaben aller 
Art nur zulässig sind. (ebend. §. 49.) 92. 
Besoldungen, deren Übernahme auf Staatskassen für 
die durch Beschluß des Ministers des Innern mit der 
ortlichen Pelizeiverwaltung besonders beauftragten 
Staatsbe#amten. (G. v. 11. März 50. Es. 2. u. Z.) 255. 
— der richterlichen Beamten, deren Regulirung nach 
gewissen Stufen. (A. E. v. 19. März 50.) 274. 275. 
— der Bürgermeister und der übrigen Gemeindebeamten 
werden vor der Wahl oder der Ernennung derselben 
von dem Gemeinderathe festgestellt. (Gem. Ord. v. 11. 
März 60. §. 60.) 229. — in Bezug auf diese Be- 
solrungen hat jeroch die Prorinzlal-Versammlunz dle 
erforderlichen allgemeinen Bestimmungen zu tressen. 
(ebend. §s. 600.) 229. — den Beigeordneten (Stellver- 
tretern der Bürgermeister) können Erste Entschädigungs- 
beträge gewährt werden. (ebend. §. 600.) 229. 
Besserungs-Anstalten, öffentliche, Befreiung ders. 
von der Grundsteuer. (G. v. 24. Febr. 50. §S. 2.8.) 63. 
Bestallungen, solche werden für die Direktoren der 
Kreisgerichte und der Start- und Kreisgerichtsräthe von 
dem Knige selbst vollzogen; diejenigen der Stadt- und 
Kreisrichter sind im Namen des Königs von dem 
Justizminister auszufertigen. (A. E. v. 19. März 60. 
Nr. 5.) 275. 
Bestechung, Verfahren bei Anklagen wegen solcher 
gegen Minister, auf Beschluß einer Kammer. (V. U. v. 
31. Janr. 50. Art. 19. u. 61.) 23. 25. 
Betrug, bei Verurkbeilung wegen elnes solchen ist.rer 
Richter ermächtigt, nach Bewandtniß der Umstände auch 
zugleich auf Stellung unter Polizeiaufsicht zu erkennen. 
(G. v. 12. Febr. 50. §S. 2.) 49. 50. — deegl. bei 
Verurtheilung wegen Versuchs dleses Verbrechens oder 
wegen Thtunahn · an demselben. (ebend. S. 3.) 20. 
Be-
        <pb n="590" />
        10 Sachregister. 
Beurlaubte, der Reserve, der Landwehr und des ste- 
henden Heeres, welche sich mit oder ohne obrlgkeitliche 
Erlaubniß im Auslande befinden, deren Zurückberufung 
mit landesherrlichem Pardon bis zum 15. Dezbr. 1850. 
(V. v. 9. Novbr. 50.) 491. 
Bewaffnete Macht, dieselbe kann zur Unterdrückung 
innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur 
in den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen und 
auf Requisition der Civilbehörde verwendet werden. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 36.) 21. — in letzter Be- 
ziehung hat das Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen. 
(ebend. Art. 360.) 21. — bieselbe darf weder in, noch 
außer dem Dlenste berathschlagen oder sich anders, als 
auf Besehl versammeln. (V. I11. v. 31. Janr. 50. Art. 
38.) 22. 
Beweise, Aufnahme und Wirkung derselben in Civil- 
gresesse wegen Injurlen. (G. v. 11. März 50. 
S. 6.) 175. — desgl. in ber Appellations-Instanz sol- 
cher Prozesse. (ebenk. S. 8.) 175. 
Bezirke des Preußischen Staats, deren Vertretung und 
Verwallung wird rurch besondere Gesetze, unter Festhal- 
tung nachfolgender Grundsätze nähet bestimmt. (V. U. 
v. 31. Janr. 50. Art. 105.) 33. — über die innern und 
besondern Angelegenheiten derselben beschließen aus ge- 
wählten Vertretern bestehende Versammlungen, deren 
Beschlüsse durch die Vorsteher der Bezirke ausgeführt 
werden. (ebend. Ark. 105. Nr. 1.) 33. — das Gesetz 
wird die Fälle bestimmen, in welchen die Beschlüsse die- 
ser Vertretung der Genehmigung einer höhern Ver- 
tretung oder der Steatsregierung unterworfen sind. 
(ebend. Art. 1053. Nr. 1.) 33. — die Vorsteher der- 
selben werden von dem Könige ernannt. (ebend. Art. 
105. Nr. 2.) 33. — die Verathungen der Bezirks- 
vertretung sind öffentlich. (ebend. Art. 105. Nr. 4.) 33. 
— Ausnahmen bestimmt das Gesetz. (ebent.) 33. — 
— über die Einnahmen und Ausgaben muß wenigstens 
fährlich ein Bericht veröffentlicht werden. (ebend. Art. 
105. Nr. 1.) 33. — denselben steht die Selbstverwal- 
tung ihrer Angelegenhriten, unter Mitwirkung der 
Staatsregierung zu. (Bezlrks= 2c. Ord. v. 11. März 
50. Art. 1. u. 2.) 251. — die Organe der letztern 
sind die Regierungs- Präsirenten, welche rom Könige 
ernannt werden. (ebend. Art. 1.).251. — jeder Bezirk 
hat einen mit der Verwaltung seiner Angelegenheiten 
beauftragten Bezirksrath. (Art. 33.) 257. — Letterer 
erstattet alljährlich elnen zu veröffentlichenden Bericht über 
die Verwaltung der Bezirksangelegenheiten. (6. 37.) 
238. — siete auch Bezirksrath und Bezirks- 
deputirte. 
1850. 
Bezirksbeamte (Kreisamtmänner), Handhabung der 
Polizei durch solche in Sammtgemeinden und in den 
dazu gehörigen Einzelgemeinden. (Gem. Ord. v. 11. 
März 50. 85. 135. 136.) 215. 246. 
Bezirksdeputirte, Mitglieder des Bezirksraths, Wahl 
und Wählbarkeit zu solchen. (Bezirks- 2c. Orr. v. 11. 
März 50. Art. 33.) 257. — wählbar ist Jeder, der 
das 30. Lebensjahr vollendet, mindestens seit drei 
Jahren dem Bezirke, durch Grunrbesitz oder Wohnsitz 
angehört hat, und wenigstens fährlich 18 Rthlr. an 
Klassensteuer oder 20 Rthlr. an Grundlteuer oder 21 
Rthlr. an Gewerbesteuer entrichtet. (Art. 33.) 257. — 
die Wahlen zur regelmößigen Ergänzung des Bezirks- 
raths finden alle drei Jahre in der regelmäßigen 
Slyung der Provinzial-Versammlung statt, die außer- 
gewöhnlichen werden von dem Oberpräsidenten veranlaßt. 
(Art. 31.) 257. — Wahl derselben auf sechs Jahre; 
alle drel Jahre scheidet die Hälfte von ihnen aus; 
die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
(Art. 33.) 257. — Verpflichtung derselben durch Hand- 
schlag an Eidesstatt von dem Regi#rungspräsidenten. 
(Art. 31.) 258. — in Bezug auf dieselben gelten we- 
gen Ablehnung der auf sie gefallenen Wahlen die Be- 
stimmungen des §. 137. der Gemeindeordnung. (Art. 
62.) 263. — dieselben sind nicht an Instruktlonen oder 
Aufträge der Wähler gebunden. (Art. 63.) 203. — sle 
verlieren Sitz und Stimme im Bezirksrathe, wenn sie 
ein besoldetes Stantsamt annehmen, oder im Staats- 
dienste in rin Amt eintreten, mit welchem ein höherer Nang 
oder ein höheres Gehalt verbunden ist. (Art. 6I.) 263.—. 
Wiedererlangung derselben nur rurch neue Wahl. 
(Art. 61.) 2063. — ob und welche Vergütungen den- 
selben zu gewähren sind, hat die Provinzial-Versamm- 
lung durch allgemeine Beschlüsse festzusetzen. (Bezirks- 2c. 
Ord. v. 11. März 50. Art. 60.) 202. — (. auch 
Bezirkeorath. 
Bezirks-Institute, die bisherigen Verwaltungen der- 
selben bleiben so lange in Wirksamkeit, bis die Provin- 
zlal -- Versammlung darüber anderweitig beschlossen hat. 
(Bezirks= 2c. Ord. v. 11. März 50. Art. 66.) 203. 
Bezirbs-Kommissionen, deren Errichtung in jedem 
Regierungs= Bezirke zur endgultlgen Entscheirung der 
angesochtenen BVeschlüsse der Kreiskommissionen' wegen 
Bildung von Gemeinde-Bezirken, wo solche noch nicht 
bestehen, und wegen Einverleibung einzelner Grund- 
stücke in dieselben. (Gem. Ord. v. 11. März 60. 
85. 146. 147. 149.) 218. 249. — diese Beschlüsse un- 
terliegen in allen Fällen der Bestätigung des Ministers 
des Innern. GS. 147.) 248. 
Be-
        <pb n="591" />
        Sachregister. 1850. 11 
Bezirks-(Krels= u. Prorinzlal-) Ordnung für den 
Preußischen Staat (v. 11. März 50.) 251 — 205. — 
s. serner Kreis-, Bezirks= u. Provinzial-Ordnung. 
Bezirksrath, von solchem wird die Aufsicht über die 
Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten bei Gemein- 
den ron mehr als 10,000 Einwohnern in erster In- 
stanz geführt. (Gem. Ord. vom 11. März 50. S. 138.) 
247. — bei den übrigen Gemeinden von demselben in 
zweiter Instanz. (ebend. S. 138.) 217. — in jedem Be- 
ztrke (Regierungsbezirke) ist ein solcher mit der Verwal- 
tung der Angelegenheiten des Bezirks beauftragt. (Be- 
zirks= 2c. Ord. v. 11. März 50. Art. 33.) 257. — 
derselbe besteht aus dem Regierungs-Präásldenten und 
vier Bezirks--Deputirten, welche Leptere von der Pro- 
vinzial-Versammlung auf sechs Jaßre erwählt werden. 
(Art. 33 u. 31.) 257. 258. — die Wahlen zur regel- 
mäßigen Ergänzung desselben finden alle drel Jahre in 
der regelmäßigen Situng der Provinzial-Versammlung 
statt. (Art. 31.) 258. — Berufung, Geschäftsführung, 
Fassung und Ausführung der Beschlüsse desselben. (Art. 
35—37.) 258. — derselbe erstattet alljährlich einen zu 
veröffentlichenden Bericht über die Verwaltung der Be- 
zirks = Angelegenheiten. (Art. 37.) 238. — bdie Kosten 
desselben werden von den betheiligten Bezirken getragen. 
(Art. 60.) 202. ob und welche Vergülungen den 
Mitgliedern desselben zu gewähren sind, hat die Pro- 
vinzial-Versammlung durch allgemeine Beschlüsse festzu- 
setzen. (Art. 60.) 202. — die das erste Mal ausschel- 
denden Mitglieder desselben werden durch das Loos be- 
stimmt. (Art. 71.) 201. — Erlaß provisorischer Ge- 
schäftsordnungen für dens. durch den Minister des In- 
nern. (Art. 72.) 204. — s. auch Bezirksdeputlrte. 
Bczirks-Negierungen, dleselben können über die Ein- 
richtungen, welche die örtliche Polizel - Verwaltung er- 
sordert, besondere Vorschriften erlassen. (G. v. 11. 
März 50. §&amp;. 4.) 205. — auch haben sle über die Art 
der Verkündigung der orkspolizeilichen Vorschriften, sowie 
über die Formen derselben, die erforderlichen Bestim- 
mungen zu erlassen. (S. ö.) 205. — die Befugniß der- 
selben, sonstige allgemelne Verbote und Strafbestimmun= 
gen in Ernangelung eines berelts bestehenden gesetzli- 
chen Verbots, mit höherer Genehmigung zu erlassen, ist 
aufgehoben. (§S. 14.) 267. — s. auch Reglerungen. 
Bezirbsvorsteher, deren Wahl und Bestätigung auf 
6 Jakre für die in großen und volkreichen Gemeinden 
zu bildenden Ortsbezirke. (Gem. Orr. v. 11. März 
50. &amp;. 27.) 221. — dieselben sind Organe des Ge- 
meinderorstandes und verpflichtet, seinen Anordnungen 
Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Ge- 
schästen des Bezirks zu unterstützen. (§. 27.) 221. 
Bibliotheken, öffentliche, Befreiung derselben von der 
Grundsteuer. (G. v. 21. Febr. 50. §. 2. f.) 63. 
Bienen, alle Abgaben für die Erlaubniß, selche auf ei- 
genem Grund und Boden zu halten, sind ohne Ent- 
schädigung aufgehoben. (G. v. 2. März 50. §. 3. 
Nr. 11.) 81. 
Bildliche Darstellungen (Bilowerke, iülder), durch 
solche seine Meinung frei zu äußern, hat jeder Preuße 
das Recht. (Verf. Urk. v. Z31. Janr. 50. Art. 27.) 
20. — Vergehen, welche durch solche begangen werden, 
sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen. 
(ebend. Art. 28.) 20. — vor der erfolgten Revision des 
Strafrechts wird über dergl. Vergehen ein besonderes 
Gesetz ergehen. (ebend. Art. 113.) 34. — Ertheilung 
und Zurücknahme der den Verkäufern derselben zu ih- 
rem Gewerbebetriebe erforderlichen besondern Erlaubniß 
der Regierung. (V. v. 5. Juni 50. §. 2.) 329. — 
Verstattung einer Frist bis zum 1. Jull 50. zur nach- 
träglichen Einholung dieser Erlaubniß. (ebend. §s. 2.) 
329. f. 
Binsen, auf Ländereien und Privatgewässern aller Art, 
Ablösung der Berechtigung zu deren Nutzung, bel Ge- 
meinheitsthellungen, in sofern diese Berechtigung auf 
einer Dienstbarkeit beruht. (G. v. 2. März 50. Ark. 1. 
Nr. 1., Art. 4.) 139. 140. 
Birk, Ort, siehe Chausseebau Nr. 22. 
Bittgänge, kirchlicht, solche berürfen einer vorgänglgen 
Genehmigung und selbst einer Anzeige nicht, wenn sie 
in der hergebrachten Art stattfinden. (G. v. 11. März 
50. S. 10.) 279. 
Bittschriften, solche darf Niemand den Kammern oder 
einer derselben in Person überreichen. (V. U. v. 31. 
Janr. 50. Art. 81.) 29. 
Bleiwäsche, Ort, siehe Chausseebau Nr. 14. 
Bocker Heide, Bildung einer Meliorations-Sozielät für 
dieselte, um einen Theil der Grundstücke zwischen der 
Lixpe und dem Haußenbach in den Kreisen Paderborn, 
Bären, Wiedenbrück, Lippstart und Bockum durch Be- 
wässerung mit Wasser aus dem Lippeflusse zu verbessern. 
(G. v. 11. März 50.) 269. — Bedrilllgung eines Dar- 
lehns aus der Staatskasse bis zur Höhe von 108,000 
Rthlr. zur Ausführung der bkrabslchtigten Anlagen. 
(ebend. §. 1.) 209. — das Darlehn soll fünf Jahre 
zinsfrei sein, nach Ablauf dieses Zeitraums aber mit 
fünf Prozent jährlich verzinst und amortislrt werden. 
(§5. 2.) 209. — die zu bewässernden Grundstücke der 
Sozietäts-Mitglieder haften für die in Ansehung ihrer, 
der Sozietät zu entrichtenden Beltrége, ohne daß es 
einir hypothekarischen Elntragung bedarf. (6. 2.) 209. 
2“ die
        <pb n="592" />
        12 Sachregister. 
Bocker Heide (Forts.) 
— die Kesten der Vorarbeiten und dle Remuneration 
der Königl. Beamten, welche von der Reglerung mit 
der Ausführung der Melioratlons = Anlagen beauftragt 
werden, sind aus der Staatskasse zu bestreiten. 
(G. v. 11. März 30. §. 3.) 209. — rie Mi- 
nister für die landwirthschastlichen: Angelegenhfiten 
und der Finanzen werden mit der Ansführung dieses 
Gesetzes beauftragt. (. 4.) 770. — Statut der Me- 
liorations = Sozietät der Bocker Heide (vom 21. Jult 
50.) 373—39—. — die Sozietät hat ihren Sitz zu Del- 
brück und ihren Gerichtsstand bei dem Krelsgerichte zu 
Paderborn. (ebend. §. 1.) 373. — Umfang der Sozie- 
tät. (ss. 1— 5.) 373. 374. — Zweck der Sozietät, 
deren Rechte und Pflichten. (S5. 6— 15.) 374—377. 
— innere Verfassung, Beayte und Behörden der 
Sozietät. (66. 10—64.) 378—380. — Oberausscht des 
Staats durch den Oberpräsidenten und einen Königl. 
Kommissar. (s§§. 55—62.) 380. 387. — Verfahrsn bei 
Streitigkeiten innerhalb der Sozietät. (S. 63.) 388. 
— jährliche Schau und Unterhaltung der Sozletäts-An- 
lagen. (s§s. 64. 65.) 388. — Verrxflichtung der einzel- 
nen Sozletäts-Mitglieder zur Ausführung und Unter- 
gitrg der Henielen Bewässerungs-Anlagen. (ss. 66— 
5.) 389—391. — Vertheilung des Wassers und Re- 
partitten der Sozletäts= elträge. (ss. 70—80.) 391. 
392. — Transstorische Bestimmungen wegen der ersten 
Ausführung. (§. 81—93.) 392—391. — Abänderung 
der Statulen. (§S. 91.) 391. 395. 
Boitzenburg, Ort, (. Chausseebau Nr. 2. 
Bonn, Kreis, ssehe Landgerichte. 
Borussia, siehe Feuerversicherungs-Gesellschaft. 
Botanische Gärten, ösffentliche, Befrelung der- 
selben von der Grundsteuer. (G. v. 21. Fibr. 50. 
6. 2. a.) 62. 1 
Brachthausen, Odt, siehe Chausseebau Nr. 16. 
Brandenburg, Provinz, Außhebung der Kabinets- 
order v. 20. Oktbr. 1835. über Feststellung von Nor- 
malpreisen für vorbehaltene Hülfsrienste in dem Umfange 
des Brandenburgischen Ptovinzial-Verbandes, durch das 
Gesetz (vom 2. März 50. s. 1. Nr. 18.) 78. 
Vrandstiftung, versätzliche, die Verurtheilung wegen 
solcher zieht zugleich die Stellung unter Polizei- Auf- 
sicht unbedingt nach sich. (G. v. 12. Febr. 60. S. 1. 
m.) 49. — deegl. die Verurtbellung wegen Versuchs 
dieses Verbrechens oder wegen Theilnahme an demsel- 
ben. (ebend. §. 3.) 50 
Braunsberg, Statt, sehe Chausseebau Nr. 1. 
1850. 
Braunsberger Kreisobligationeh, auf den In- 
haber lautend, zum Betrage von 45,000 Rthlr., deren 
Ausfertigung und Emission mit 4 Prozent jährlicher 
Verzinsung, behufs des Baues einer Chaussee von 
Braunsberg über Maßwig nach Wormditt, mit einer 
Zweigstraße von Packhausen nach Mehlsack. (Allerh. 
Privil. v. 17. Doezbr. 40.) 37—39. — allmälige Til- 
hung derselben aus einem zu dlesem Behuf gebildeten 
Fonds von jährlich mindestens zwel Prozent des Ka- 
Ppitals. (ebend.) 37. 
Bredelar, Ort, siehe Chausseebau Nr. 44. 
Vrennholz, Ablösung der Berechtigung zu solchem 
in fremden Forsten, bei Gemeinheitstheilungen. (G. v. 
2. März 50. Art. 4. 9. 10.) 140. 141. 142. 
□lerezrein g Eisenbahn, 
res Eisenbahnen Nr. 2 2. 
Briefe, deren Beschlagnahme ist nur in uu gesetzlich 
bestimmten Fällen und Formen gestattet. (Verf. Urk. v. 
31. Janr. 50. Art. 6.) 18. — auf das Heer findet 
dieser Art. 6. nur in soweit Anwendrung; als die mili- 
tairischen. Gesetze und Digziplinarvorschriften nicht ent- 
gegen stehen. (ebend. Art. 39.) 22. 
Briefgeheimniß, dasselbe ist unverletzlich. (V. U. v. 
31. Janr. 60. Art. 33.) 21. — die bei strafgericht- 
lichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen 
Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. 
(ebend. Art 33.) 21. 
Broich, Gemeinte, siehe Chausseebau Nr. 22. 
Brottewitz-Triestewitzer Deichverband, slehe 
Deichverbände. 
Bruchermühle, Ort, siehe Chausseebau Nr. 20. 
Brücken, öffentliche, Besreiung derselben von der 
Grundsteuer (G. v. 21. Febr. 50. 8. 2. a.) 62. — 
auch derjenigen, welche mit Genehmigung des Staats 
von Privatpersonen oder Aktiengesellscha ften zum öffent- 
lichen Gebrauche angelegt sind. (ebend. §. 2.) 63. 
Brückengelder-Tarlf, bei Dorlar, über die Lahn, 
v. 22. Junl 10.) 1. 
Brunnen, öffentliche, Befreiung derselben von der 
Grundsleuer. (G. v. 21. Febr. 50. §. 2. a.) 62. 
Buchdrucker, Ertheilung und Zurücknahme der zu 
ihrem Gewerbe-Betriebe erforderlichen besonderen Erlaub 
niß der Regierung. (V. v. 5. Juni 50. §. 2.) 329. — 
Verstattung riner Frist bie zum 1. Juli 50. zur nach- 
träglichen Einholung dieser Erlaubniß. (ebend. S. 2.) 320. f. 
Buchhändler, Ertheilung und Zurücknahme der zu 
ibrem Gewerbe-Betricbe erforderlichen besonderen Er- 
laubniß der Regierung. (V. v. 5. Juni 50. 8. 2.) 329. 
— Verstattung einer Frfst 7 zum 1. Juli 30. zur 
nnchtrgliche Einhelung dieser Erlaubniß. (ebend. 
S. 2.) 329. f. 
Bül-
        <pb n="593" />
        Sachregister. 
Bültenhieb, Abfinrung für die auf Forsten haftenden 
Dienstbarkeitsrechte zu solchem, bei Gemeinheitstheilun- 
gen. (G. v. 2. März 50. Art. 10.) 142. 
Bundesstaat, deutscher, sellten durch die für denselben 
auf Grund des Entwurfs v. 26. Mai 1810 festzustellende 
Verfassung Abänderungen der gegenwärtigen preußischen 
Verfassung nöthig werden, so wird der König dleselben 
anorrnen und diese Anordnungen den Kammern bei 
ihrer nächsten Versammlung mittheilen. (V. U. v. 31. 
Janr. 50. Art. 118.) 35. — die Kammern werden 
dann Beschluß darüber fassen, ob die vorläufig angeord- 
neten Abänderungen mit der Verfassung des deutschen 
Bundesstaats in Überelnstimmung stehen. (ebend. Art. 
118.) 33. 
Büren, Kreis, stehe Rententilgungskassen. 
Bürgerliche Pflichten, denselben darf durch die 
Ausübung der Rellgionsfrelheit kein Abbruch geschehen. 
(Verf. Urk. vom 31. Janr. 30. Art. 12.) 18. 
Bürgerliche Nechte, der Genuß derselben ist unab- 
hängig von dem religiösen Bekenntnisse. (Verf. Urkunde 
v. 31. Janr. 50. Art. 12.) 18. 
Bürgerlicher Tod, sindet nicht statt. (Verf. Urk. v. 
31. Janr. 50. Art. 10.) 18. 
Bürgermeister (Gemeindevorsteher), nebst einem Bei- 
geordneten als dessen Stellvertreter, deren Wahl, Be- 
stättgung und Vereidigung. (Gem. Ord. v. 11. Närz 
50. SS. 27. 20—32, 85. 87—92.) 221. 222. 2. 
235. 230. — deren Wahl auf 12, resp. auf 6 Jahre 
(5§. 20. 90.) 222. 236. — in Gemeinden, welche meh- 
rere Ortschaften umfassen, kann der Bürgermeister nach 
Bestimmung des Landratho durch ein daselbst wohnen- 
des Mitglicd des Gemeinderaths, welches dieser zu 
wählen hat, vertreten werden. (§. 27.) 221. — als 
solche können Personen nicht gewählt werden, welche 
Gast- und Schankwirthschaft betreiben. (§. 28.) 222. 
—. Feststellung deren Besoldungen vor der Wahl 
od##r der Ernennung derselben, durch den Gemeinre- 
rath. (8. 60.) 229. — in Bezug auf diese Be- 
selrungen hat jeroch die Prorinzial = Versammlung die 
erforderlichen, allgemeinen Bestimmungen zu treffen. 
(ebend. §. 60.) 220. — den beigeordneten (Stelloertre- 
tern der Bürgermeister) können feste Entschädigungs- 
beträge gewährt werden. (§. 600.) 229. — Penslonsge- 
währung an dieselben nach 0 jähriger Dienstzelt # des 
Gehalts, nach 12jähriger Dienstzeit ; desselten und 
nach 21 jährlger Dienstzeit s desselben (§. 01.) 229. — 
diese Bestimmungen finden auf die vom Staate auf 
Grund des §. 31. bestellten Bürgermeister keine An- 
wenrung. (§. 61.) 220. — seitherige, aber nscht ge- 
wählke, Ansprüche derselben auf Pensson. (6. 157.) 
250. 231. — Führung der örtlichen Polizei = Verwal- 
1850. 13 
Bürgermeister (Gemeindeversteher), (Forts.) 
tung durch dieselben. (G. v. 11. März 50. §. 1.) 266. 
— in Betreff deren Dienstvergehen kommen die darauf 
bezüglichen Geseße zur Anwendung. (§. 141.) 218. — 
deren Verhältnisse als Vorsteher von Sammtgemeinden. 
(s. 128. 130. 133—135.) 244. 215. 
Bürgermeistereien, in der Rheinprorinz, (Sammt- 
gemeinde-Bezirke) bereits bestehende, Veränderungen mit 
solchen. (Gem. Ord. v. 11. März 60. S. 1--0.) 249. 
Bürgerwehr, eine solche kann zur Aufrechthaltung der 
Ordnung nach näherer Bestimmung des Gesetzes durch 
Gemrindobeschluß errichtet werden. (V. U. v. 31. Janr. 
50. Art. 103. Nr. 3.) 33. — (Gemeinde- oder Schupz- 
wehr), bis zum Erlaß eines allgemeinen Gesebes über 
eine selche, sind die Bezirksregierungen erinschtigt, auf 
den Antrag der Gemeinden die Einrichtung eines be- 
waffneten Sicherheits-Vereins anzuorrnen. (G. v. 11. 
März 50. §. 7.) 200 
Büraschaften, der Provinz, zu solchen bedarf es eines 
Gesetzes. (Art. 46.) 200. — der Kreisgemeinden, Be- 
schlüsse über solche bedürfen der Bestätigung des Mi- 
nisters des Innern. (Kreis -2c. Ord. v. 11. März 50. 
Art. 13.) 251. 
E. 
(Ca. Cl. Co. Cu. — siehe Ka. Kl. u. s. w., mit 
schluß der Eigennamen.) 
Censur, dieselbe darf nicht eingesührt werden; jede an- 
dere Beschränkung der Preßfrelheit nur im Wege der 
Gesetzgebung. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 27.) 
. 
Central-Kommission für die Angelegenheiten der 
Rentenbanken, siehe letz. 
Chausseebau, Ausführung desselben auf einzelnen Stra- 
ßen und Straßenstrecken, und zwar 
A. in der Provinz Preußen. 
1) von Braunsberg über Plaßwig nach Worm- 
ditt, mit elner Zwelgstraße von Packhausen nach 
Mehlsack, Ausfertigung und Emission auf dem 
Inhaber lautender Braunsberger Kreisobligationen 
für dlesen Zweck, zum Betrage von 45,000 Rthlr., 
mit 4 Prozent jährl. Verzinsung. (Allerh. Prloll. v. 
17. Dezbr. 40.) 37—39. 
B. in der Provinz Brandenburg. 
von Boißenburg nach Greifenberg, im Pots- 
damschen Regier. = Bezlrke, Bestätigung der Sta- 
tuten der für solchen unter dem Namen: „Boltzen- 
burg-Greifenberger Chaussergesellschaft“ gebildeten 
Aktlengesellschäft, mittelst A. E. v. 19. Novbr. 1810. 
(Staateminist.-Bekanntmach, v. Z. Janr. 50.) 7. 
2) Prenz- 
r
        <pb n="594" />
        14 
Sachregister. 
Chausseebau (Ferts.) 
3) Prenzlau-Boitzenburger Chaussee, Anwen- 
dung der bem Chausseegeld -= Tarif vem 29. Febr. 
1810 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
polizel- Vergehen auf diese Chausser. (A. E. v. 25. 
Novbr. 50.) 515.f. — Brstätigung der Statuten 
der unter dem Namen: „Prenzlau-Boitzenburger 
Chausseegesellschaft“ sich gebilreten Aktiengesellschaft, 
mittelst Allerhöchsten Erlahes vem 25. Norbr. 50. 
(Mintst. Bekanntmachung v. 5. Dezbr. 50.) 516. 
4) des in dem Landsberger Kreise belegenen Thells 
der Straße von Cüstrin über Neudamm und Py- 
ritz nach Steitin, dessen Ausführung mit Aller- 
höchster Geenehmigung des Rechts zur Expropria- 
tion, zur Entnahme, von Chausseebau= und Unter- 
haltungs = Materialien und zur Erhebung eines 
Chausseegelbes. (A. E. v. 6. Juli 50.) 351.— auch 
sollen die allgemeinen Bestimmungen wegen der 
Chaussee -Polizeivergehen auf vorgedachte Straße 
Anwendung finden. (ebend.) 354. 
C. in der Prorinz Pommern. 
5) von Neudamm in der Mmars= über Ppris nach 
Stettin, siehe vorher Nr. 4. 
D. in der Provrinz Schlesien. 
6) von Guttentag über Mischline bis zur Peis- 
kretscham- Malapaner Chausser, dessen Ausführung 
durch den zu diesem Zrecke gebildeten Bauverein, 
mit Berllligung des Rechts zur Erhebung des 
Chausseegeltes, nach dem jedeemal für die Staats- 
chausseen gültlgen, Tarif und unter Anwenkung der 
dem Chausseegeld - Tarif v. 29. Febr. 1810. ange- 
hängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die bezelchnete Straße. (A. E. v. 21. 
: Janr. 50.) 66. 
* Verbinrungsstraße zwischen Ziegenhals und der 
Kais. Oesterreichischen Chaussee bei Nicelasdorf, 
in der Richtung auf Freiwaldau, Ausführung. 
besselben durch die Stadtgemeinde Ziegenhals mit 
Alerhöchster Bewilligung res Rechts zur Expropria- 
tion, zur Entnehmung der Chausscebau= und Unterhal- 
tungs-Materialien, zur Erhebung eines Chaussee- 
geldes unr zur Anwenrung der allgemeinen e- 
stimmungen wegen der Chausseepolizelvergehen. ( 
E. v. 23. Septbr. 50.) 501. 
E. in der Provinz Posen. 
8) von Czarnikau nach Schönlanke, dessen Aus- 
führung ven dem Czornikauer Kreise mit Allerhöch- 
ster Bewilligung des Rechts zur Erhebung des 
Chausseegeldes und zur Anwendung der allgemeinen 
Bestimmungen wegen der Chausseepolizeivergehen. 
(A. E. v. 14. Okltr. 50.) 490. 
1850. 
Chausseebau (Vorts.) 
M 
10 
1 
— 
12) 
F. in der Provinz Sachsen. 
von Gröningen über Groß-Oschersleben nach 
Neindorf, dessen Aktiengesellschaft wird das Recht 
zur Erhebung des Chaussergeldes nach dem für die 
Staatsstraßen jedesmal geltenden Chausseegeld-Ta- 
rif verllehen. (A. E. v. 11. Febr. 50.) 206. — 
auch sollen die dem Chausseegeld-Tarif v. 29. Febr. 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
polizeivergehen auf die gerachte Straße Anwendung 
finden. (ebend.) 2906. — Allerhöchste Bestätigung 
des Statuts des dafür zusammoengetretenen Aktlenver- 
elns, nebst Nachtrag. (Ministerlol Oc Bekanntmach. 
v. 27. Juli 50.) 356. 
ron Oschersleben über Hornhausen, Ditleben, 
Ausleben, Wareleben und Hötensleben bis zur 
Braunschweiglschen Grenze, deren Ausfüh- 
rung rurch eine Aktiengesellschaft, beziehungsweise 
durch die dabei betheiligten Gemeinden, mit 
Allerhöchster Bewilligung des Rechts der Er- 
Fropriation, zur Entnahme der Chausseebau- 
und Unterhaltungs = Materialien, zur Erhebung 
eines Chansseegeldes und zur Anwendung der all- 
gemeinen Bestimmungen wegen der Chausseepolizel- 
Vergehen. (A. E. v. 20. Jull 50.) 371. — Allerh. 
Besettigung des Statuts der unter dem Namen: 
„Oschereleben-Hornhäuser Chausseebau-Gesellschaft“ 
musammengetretenen. Aktiengesellschaft. (Minist. Be- 
kanntmach, v. 21. Aug. 50.) 372. 
vom Krämpfer Thore zu Erfur nachder Großherzogl. 
Weimarscheu Landesgrenze, in der Richtung auf 
Kerspleben, für denselben wird der Stadt Er- 
furt zur Erhebung des tarifmäßigen Chaussergelres 
für eine halbe Meile auf der S#acte Straße ver- 
llehen (A. E. v. 29. Apr. 50.) 
. in der Provinz Westphalen. 
von Hiasgue über Senren und Lüringhauffa nach 
Kastrop, dessen Ausführung als Grtinr 
Chaussee mit Allerh. Bewilligung des Rechts der 
Expreprlation, so wie des Rechts zur Entnahme 
der Chaussee= Neubau= und Unterhaltungs-Mate- 
rialien nach Maßgabe der für die Staats - Chaus- 
sern geltenden Vorschrift. (A. E. v. 3. Apr. 50.) 
297. — desgl. behufs der Unterhaltung dieser 
Straße, die Bewilligung auf derselben im Ganzen 
ein achtmeiliges Chausseegeld nach dem für die 
Staats-Chausseen geltenden jedesmallgen Chaussee- 
geld-Tarife, welches auf dle einzelnen Abt#eilungen 
der Straße zu vertheilen ist, wegegen die ektwa be- 
stehenden Brücken-, Damm-= oder Plastergelder in 
Wegfall kommen müssen. (ebend.) 297. — auch sol- 
len 
327.
        <pb n="595" />
        Sachregister. 
Chausseebau (Forts.) 
13) 
14 
Rechts zur Expropriation, zur 
Chausseetau= und Unterhaltungs-Mater#alien und 
len die dem Chaussergelb - Tarlse vom 20. Febr. 
1810. angehängten Bestimmungen wegen der Chaus- 
seepolizel = Vergehen auf dle gedachte Straße An- 
wendung finden. (ebend.) 297. 
der Minden-Bremer Poststraße, von Minden über 
Lahre, Döhren, Ilvese, Heimsen und Neuhoff bis 
gegen Hünerberg, dessen Ausführung durch die 
bekreffenden Gemeinden mit Allerh. Bewilligung res 
Entnahme der 
zur Erhebung eines Chausseegeldes. (A. C. v. 21. 
Juni 30.) 319. — auch sollen die allgemeinen Be- 
stimmungen wegen der Chaussee-Polizeivergehen auf 
obige Straße Anwendung finden. (ebend.) 319. 
von Arnsberg Beverunger Straße bel Bredelar 
über Moedfeld, Bleiwésche, Wünnenberg und Haa- 
ren, nach Salzkotten, dessen Ausführung von 
den betheiligten Gemelnden und der Forstverwal- 
tung mit Allerhöchster Bewilllgung des Rechts zur 
Expropriation, zur Entnahme der Chausseebau= und 
Unterhallungs -Materiallen, zur Erhedung eines 
Chaussergeldes und zur Anwendung der allgemei- 
nen Bestimmungen wegen der Ver- 
gehen. (A. E. v. 29. Jull 50.) 3 
von Helden nach —M—“2 #5 Gemeinde 
Helden, im Kreise Olpe, wird das Recht zur Er- 
hebung von Chaussergeld auf jener Straße für drei 
Vlertel Mellen nach dem jedesmaligen Tarif für 
die Staatsestraßen verliehen. (A. E. v. 15. Juli 
50.) 363. — auch sellen die allgemeinen Bestim- 
mungen wegen der Chausserpolizei = Vergehrn auf 
solche Anwendung finren. (ebend.) 363 
16) von Hildenbach über Brachthausen und Kirch- 
hundem bis zur Altenhundem - Crombacher Staats- 
strabe, mit elner Verzweigung von Kirchhun- 
dem und Oberhundem, dessen Ausführung 
durch die dabel betheiligten Gemeinden mit Aller- 
höchster Bewilligung des Rechts zur Expropriation, 
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs- 
Materialien und zur Erhebung eines Chausseegel- 
des. (A. E. v. 21. Juni 50.) 350. — auch sol- 
len die allgemeinen Bestimmungen wegen der Chaus- 
see-PHolizeivergehen auf obige Straße Anwendung 
finden. (ebend.) 350. 
II. in der Rheinp rovinz. 
17) von Hilden über Pelnische Müße bis Vohwin. 
kel, für den Ausbau dieser Gemeinde-Chaussee ist 
bereits mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 15. Juni 
40. die Anwendung des Expropriationsrechts be- 
stimmt, auch den Gemeinden Hilden und Haan 
18) 
1850. 15 
Chansseebau (Forts.) 
behufs der künfilgen Unterhaltung dieser Straße 
das Recht zur Erhebung eines Chaussergeldes ver- 
liehen worden, sowie auch setzt auf jene Straße die 
dem Chausseegeld-Tarise v. 29. Febr. 1840. ange- 
hängten Bestimmungen wegen der Chausseepollzei- 
Vergehen Anwendung finden sellen. (A. E. v. 7. 
Jan. 50.) 39. 
von Scheuren über Westkotten und Kuckuck nach 
Schaumlöffel, durch die Gemeinde Varmen 
mit Allerh#chster Bewillzüng tes. Rechts zur Ex- 
propriatlon, zur Entnahme der“ Chausserbau- und 
Unterhaltungs- Materiallen und zur Erhebung elnes 
Chausscegeldes für eine halbt Meile. (A. E. v. 
3. Juli 50.) 333. — auch sellell die allgemeinen 
Bestimmungen wegen der Chaussee Polizelverge= 
dꝛ auf obige Straße Anwendung finden. (ebend.) 
19 von Bensbekg über Dürscheid nach Wipper- 
20 
22) 
fürth, Ausführung desselben von den ketreffenden 
Gemeinden mit Allerhöchster Bewilligung des Rechts 
zur Exproprlation, zur Entnehmung der Chaussee- 
bau- und Unterhaltungs = Materiallen, zur Erhe- 
bung eines Chausseegeldes und zur Anwenrung der 
allgemelnen Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen. (A. E. v. 18. Septbr. 50.) 419. 
von Derschlag liber Nespen nach Rokthe- 
mühle, mit einer Zweig Chaussee von Nespen 
nach Bruchermühle, deren Ausführung durch 
die dabel betheiligten Gemeinden, mit Allerhöchster 
Bewilligung eines Chaussergeldes, unter Wegfall 
der etwa bestehenden Brücken-, Damm# oder Pfla- 
stergelder, serner des Rechts der Expropr#atlon und 
der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen we- 
gen Chausseepolizel-Vergehen. m#. E. v. 16. Juli 
50.) 3660 
von der Cöln= Franksurter taatosirahe bei Warth 
durch ras Siegthal über itorf, Herchen und Dat- 
tenfeld bis zum Auschluß an tie Wiehlmün- 
den-Rother Gemeindt-Chausser, teren Ausfüh- 
rung durch die betheiligten Gemeinden mit Aller- 
höchster Bewilligung ves. Rechts zur Expropriatlon, 
zur Entnahme der Chausserkau= und Unterhaltungs- 
Materialien, zur Erhebung eines Chausseegelres 
und zur Anwendung der allgemeinen Bestimmungen 
wegen der Shussekralkte= Vergehen. (A. E. v. 
15. Juli 50.) 3 
von den n eSesene Bezirksstraße zu Birk 
über Cuchen nach der Aachen= Cölner Staatsstroße 
bei Vorweiden, mit einer Verzwelgung von Eu- 
chen nach Neusen, deren Ausführung von der 
Ge-
        <pb n="596" />
        16 Sachregister. 1850. 
Chausseebau (Forts.) 
Gemelnde Broich mit Allerhöckster Bewilllgung 
eines halbmeiligen Chausseegeldes und der Anwen- 
dung der allgemeinen Bestimmungen wegen der 
Chausseepolizei-Vergehen. (A. E. v. 22. Juli 50.) 
368. 
23 
S 
von der Rheinischen Eisenbahn bei Langerwehe 
durch das Wenauer Thal über Scherenhütte bis 
zur Düren-Montjoier Bezirkestraße bei Hürtgen, 
Fortkau der bereits begonnenen Gemeinde- und 
Forstchausses, mit Allerhöchster Bewilligung des 
Rechts der Erpropriation, zur Erhebung eilnes 
Chausseegeldes und zur Anwendung der allgemel- 
nen Bestimmungen wegen der Pausierolgei-Ver- 
gehen. (A. E. v. 29. Jull 50.) 3 
Chausseen (Kunststraßen), Befrelung - von der 
Grunrsteuer. (G. v. 21. Febr. 50. §S. 2 a.) 02. — 
auch derjenigen, welche mit Genehmigung des Staats 
von Privatpersonen oder Aktiengesellschaften zum öffent- 
lichen Gebrauch angelegt sind. (ebend. §. 2.) 63. 
Christliche Neligion, . letz. 
Civilbehörde, nur auf deren Regqutsition kann die 
bewaffnete Macht zur Unterdrückung innerer Unruhen 
und zur Ausführung der Gesetze rerwendet werden. 
(V. U. v. 31. Jan. 50. Art. 36.) 21. — in letzterer 
Bezlehung hat das Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen. 
(ebend. Art. 36.) 21 
Civilehe, deren Einsührung erfolgt nach Maßgabe 
eines besenderen Gesetzes. (Verf. Urk. v. 31. Jan. 50. 
Art. 19.) 10. 
Civil-Prozesse, s. Prozesse. 
Civilsachen, die Verhandlungen in solchen vor dem 
erkennenden Gerichte sollen öffentlich sein. (V. U. v. 
31. Jan. 50. Art. 93.) 31. — Beschränkung oder Aus- 
schließung dieser Offentlichkeit in gewissen Fällen. (ebend. 
Art. 93.) 31. 
Civilstandsregister deren Führung wird durch das 
Geseß über die Civilehe geregelt werden. (Verf. Urk. 
v. 31. Jan. 50. Art. 19.) 19. 
Cöln, Landgericht daselbst, s. Landgerichte. 
Cöln-Minden-Thüringer Vorbindungseisenbahn, 
stehe Eisenbahnen Nr. 3 
Concordia, Bergbau-Gesellschaft, siehe diese. 
Cottbusser Krels, Aushebung der Verordnung vom 
18. Novbr. 1819. wegen Regulirung der gutsherrlichen 
und bäuerlichen Verhältnisse in dems., durch das Geseß 
(v. 2. März 50. §S. 1. Nr. 6.) 77. 
Crefeld, siehe Eisenbahnen Nr. 5. 
Culmsche Kreis, mit Westpreußen wieder vereinigt, Auf- 
hebung des Gesetzes vom 8. Apr. 1823, wegen Regu- 
lirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, 
durch das Gesetz (v. 2. März 50. §. 1. Nr. 10.) 78. — 
desgl. der Deklaration zu jenem Gesetze, vom 10. Juli 
1830. (§. 1. Nr. 19.) 78. — desgl. des §. 3. des 
Gesetzes vom 8. Febr. 1846. wegen der Präklusien der 
Ansprüche früherer Besitzer regulirungsfählger bäuer- 
licher Stellen. (. 1. Nr. 31.) 79. — Regullrungen 
behufs der Eigenthumsverleihungen in dems. (ebend. 
SS. 74. 75. 78.) 100. 101. — die Verordnung vom 
28. Juli 1838. über die Beschränkung des Provokations- 
rechts auf Gemeinheitsthellungen findet forkan, mit 
Aufhebung des im §. 2. Nr. Z. gedachten Vorrechts, 
auch in demselben Anwendung. (G. v. 2. März 50. 
Art. 13.) 143. 
Cüstrin, siehe Chausserbau Nr. 4. 
Czarnikauer Kreie, stehe Chausseebau Nr. 8. 
4 
Dampfschiffahrts-Kompagnie, vereinigte Ham- 
burg-Magdeburger, Allerhöchste Bestätigung der von der 
Altiengesellschaft derselben unterm 30. Janr. 50. abge- 
geschlossenen Statuten. (Minist.-Bekanntmachung v. 17. 
Mai 50.) 328. 
Dampfschleppschifffahrtsgesellschaft, zu Cöln, 
die Abänderung der §§. 9. 22. u. 23. ihres Statuts 
ist mittelst Allerhöchsten Erlasses v. 6. Juli 50. geneh- 
migt. (Minist.-Bekanntmach, v. 17. Juli 50.) 335. 
Danzig, Stadt, Aufhebung des Gesetzes v. B. Apr. 
1823. wegen Regulirung dir gutsherrlichen und bäuer- 
lichen Verhältnisse und Ablösung der Dienste rc. in deren 
Landgebietedurch das Gesetz (v. 2. Märg 50. S. 1. Nr. 11. 78. 
Danziger Stadtobligatlonen, auf den Inhaber lau- 
tend, zum Betrage von 100,000 Rthlr., deren n westlung 
und Emisslon. (Privllegium vom 14. Janr. 50.) 10—12. 
— jährliche Verzinsung derselben mit vier Prozent 
auf die bei den Obligationen befindlichen Zinskupons. 
(ebend.) 10. — Kündigung und allmälige Tilgung der- 
selben durch das Loos. (ebend.) 40. — das frühere 
Prirllegium vom 22. Aug. 1818. (Ges.= Samml. S. 224.) 
wird durch das gegenwärtige aufgehoben. (ebend.) 40. 
Dattenfeld, Ort, siche Chausseebau Nr. 21. 
Deichlast, Abänderung des §. 41. des Westpreußischen 
Provinzlalrechts (Patent v. 10. Apr. 1814. Ges.-Samml. 
Seite 103—110.) in Beziehung auf die Befreiung eines 
auf Zeit verpachteten Kirchen= oder Pfarrgrunrstücks 
von der Deichlast, wenn diese Befreiung auf einem spe- 
ziellen Rechtstitel beruhet, mit Berücksichtigung des §. 17. 
des Gesetzes über das Deichwesen r. 28. Janr. 1818. 
(G. v. 11. Febr. 50.) 43 
Deich-
        <pb n="597" />
        Sachregister. 1850. 
Delch= und Deichsozletäts-Angelegenhelten, 
die Bearbeltung ders. geht vom 4. Janr. 1850. an das 
Ministerium für landwirtkhsch legenhelten über. 
(A. E. v. 26. Novbr. 495 3. — In welchen Fällen 
dem Minlsterlum für Handel, Gewerbe und öffenkliche 
Arbeiten eine Thellnahme daran vorbehalten bleibt. 
(ebend.) 3. — dem letzteren verbleiben auch die Delch- 
verbesserungsarbelten, welche zur Sicherstellung der Ost- 
Eisenbahn und deren Strombrücken an der Weichsel und 
Nogat derzelt ausgeführt werden, so wie die zur Aus- 
führung zu bringenden Anlagen behufs der Melioration 
des Nieder = Oderbruchs, bis zu deren Vollendung. 
(ebend.) 3. 
Deichsozietätslasten, solche sind von der Ablssbar- 
kelt ausgeschlossen. (G. v. 2. März 50. §. 6.) -83. 
Deichverbände gegen die überscwemmungen der Elbe., 
Oder und Neisse, und zwar: ' 
1)dtrWtttenbttgetDeichvetbandinberamlnsp 
IknElbufekvondethöhebciwkkpschblszur 
Anhalt-Dessauschen Landesgrenze sich erstreckenden 
Nlederung. (Statut v. 7. Oktbr. 60.) 420—410.— 
derselbe bildek eine Korporation und hat selnen Ge- 
richtsstand bei dem Kreisgerichte zu Wittenberg. 
(ebend.) 420. 
2) der Brottew#9: Trlestewitzer Deichrerband, in 
der am rechten Elbuser vom Dorfe Brottewih 
bis zum Triestewitzer Windmühlenberge sich erstrecken- 
den Nlederung. (Stalt v. 7. Oktbr. 30.) 441—401. 
— derselte hat selnen Gerichtestand bei dem Krels- 
herichte zu Torgau. (ebend.) 411. 
3) der Gloschkau-Maltscher Deichverband, gegen 
die liberschwemmungen der Oder, in der am linken 
Oderufer von Gloschkau nach Maltsch sich erstrecken- 
den Niederung. (Statut v. 7. Ollbr. 50.) 465—487. 
— derselbe hat selnen Gerlchtsstand bei dem Krels- 
gerichte zu Neumarkt. (ebend.) 466. 
4) der Delchverband für die Neisse= und Oder- 
Niederung oberhalb Fürstenberg, gegen die 
Überschwemmungen in der auf dem linken Nelsse-Ufer 
ron Breslock bis Ratdorf und am linken Oderufer 
von Raßdorf bis Fürstenberg sich erstreckenden Niede- 
rung. (Stalut vom 25. Novkr. 50.) 617— 510. — 
derselbe hat seinen Gerichtsstand bel dem Krelsge- 
richte zu Guben. (ebend.) 6517. 
der Delchverkand für die Oder-Niederung un- 
terhalb Fürstenberg, in der am linken Oder- 
ufer von Fürstenberg bis Brieskow scch erstreckenden 
Nlederung. (Statul vom 25. Notbr. 50.) 511—5603. 
— derselbe hat seinen Gerschkestand bel dem Kreis- 
gerichte zu Guben. (ebend.) 611. 
Jahrgang 1850. 
□ 
lr- 
17 
Denklingen, Bürgermeistere!, stehe Frledensge- 
richte. 
Depositalgelder, gerichtliche und vormundschaftliche, 
behufs deren Belegung können dasür auch Rentenbriefe 
angekaust orer als Unterpfand angenommen werden. 
(G. v. 2. März 50. §. 37.) 119. 
Depositalmäßige Sicherheit, solche gewährt die Er- 
werbung und Annahme von Staatsschuldverschrekbungen 
zur füngsten Staatsanleihe für die Milltair-Verwaltung. 
(A. E. v. 23. Septbr. 50.) 412. 
Deputat-Beeten, slehe Fruchtgewinn und Acker. 
Deputationen, deren zulässsge Bildung sowol zur 
dauernden Verwaltung einzelner Geschäftszwelge des 
Gemeindevorstandes, als zur Erledigung elnzelner be- 
stimmter Angelegenhelten und Aufträge. (Gem.-Ordb. 
vom 11. März 60. ös. 56. 115.) 228. 241. 212. 
Deputirte, siehe Abgeordnete. 
Derschlag, Ort, slehe Ehausseebau Nr. 20. 
Deserteure, deren man nicht habhaft werden kann, 
gegen dieselben soll in Stelle der Vermögens-Kenfis- 
kation auf eine Geldbuße von 50 bis 1000 Rthlr. er- 
kannt werden. (G. v. 11. März 50. s. 1.) 271. — 
jur Deckung der Strase und Kosten kann das Verms- 
gen, soweit ersorderlich, mit Beschlag belegt werren. 
(§. 2.) 71. — das oblge Geset kritt an die Stelle 
der Verordnung v. 4. Jan. 1819. (s. 2.) 271. — die 
Bestimmungen über das Verfahren bleiben unverändert. 
(§. 1.) 271 
Deutscher Bundesstaat, siehe letzteren. 
Diäten (Tagegelder), solcke erhalten die Mitglie- 
der der ersten Kammer nicht. (V. U. v. 31. Jan. 50. 
Art. 68.) 27. — die Mitglieder der zweilten Kammer 
erhalten dieselben aus der Staatelasse nach Maßgabe 
des Gesetzes; ein Verzicht darauf ist unstatthaft. (ebend. 
Art. 85.) 30. — deren Gerchrung für rlchterliche 
Beamte und Bramte der Staatsanwaltschaft nach den 
setzt zulässtg gewesenen Sätzen, bis zum ECrlasse 
eines neuen Sportel-Gesetzes und Disten = Regulatirs. 
(A. E. v. 19. März 50. Nr. 9.) 270. — in Bitreff 
derjenigen Beamten, welche im Range zwischen zwei 
Rangllassen stehen, sind in dieser Bezlehung die Vor- 
schristen für die nachfolgende Rangklasse maßgebend. 
(ehend. Nr. 9.) 276. — deren Gewährung aus der 
Staatskasse für dle Mitglieder der Distrikts-Kommisslo- 
nen behufs Feststellung der Normalpreise und Normal- 
Marktorte bei Ablösungen der callasten. (G. v. 2. 
März 50. 8. 70.) 99. 
3 Dieb-
        <pb n="598" />
        18 
Diebstähle (und ähnliche Verbrechen), bie Cirlular- 
Verordnung vom 206. Febr. 1799. wegen deren Beüra- 
sung wird aufgehoben. (G. v. 11. März 50. §. 1.) 
174. — bis zur Publikation des neuen Strafrechts fin- 
den in Bezug auf tiese Verbrechen lediglich die Vor- 
schristen des Tit. 20., Thl. II. des Allg. L. R., nebst 
den zu denselben ergangenen anderweitigen Bestimmun- 
gen, Anwentung. (ebend. §. 1.) 174. — die Verur- 
theilung wegen eines solchen zieht zugleich die Stellung 
unter Polizeiaussicht unbedingt nach sich. (G. v. 12. 
Frbr. 50. §. 1. e.) 49. — desgl. die Verurtheilung 
wegen Versuchs elnes solchen Verbrechens, oder wegen 
Theilnahme daran. (ebend. §. 3.) 50. — außerdem 
kann die Orts-Polizeibehörde dem Verurtheilten unter- 
sagen, während der Nachtzelt ohne ihre Erlaubniß sel- 
nen Wohnort und selbst seine Wohnung. zu verlassen. 
(G. v. 12. Febr. 50. 8. 9.) 51. 
Dlenstbehörde, vorgesehte, deren vorgängige Geneh- 
mlgung zum gerichtlichen durch Geseß bestimmten Ver- 
fahren gegen öffentliche Civil- und Militalrbeamte we- 
gen verübter Rechts-Verletzungen durch Überschreilung 
ihrer Amtsbefugnisse, darf nicht verlangt werden. (V. 
U. v. 31. Janr. 50. Art. 97.) 31. 
Dienste (Hand- u. Spanndienste), Vorschriften für de- 
ren Ablösung und Fesistellung von Normalpreisen für 
lettere. (G. v. 2. März 50. Tit. II. Ss. 9—17.) 
83—85. — desgl. für die in einlgen Landestheilen 
borkemmenen sogenannten walzenden Dienste. (ebend. 
S. 15.) 84. 85. — Hülfsdienste regullrter Wirthe, Auf- 
hebung * * v. 21. März 1823 wegen de- 
ren Vergütigung, durch das Gesetz (v. 2. März 50. 
§S. 1. Nr. 9.) 78. — desgl. der Kabineksorder v. 11. 
Dezbr. 1831. für dle Provinz Pommern. (ebend. §. 1. 
Nr. 15.) 78. — desgl. der Kablnetsorder vom 17. 
Febr. 1838. für dle Provinz Preußen. (s. 1. Nr. 21.) 
78. — in dem §. 3. des Gesetzes vom 2. März 50. 
als aufgehoben ohne Entsch#bigung gedacht, deren un- 
entgeltliche Aufhebung bleibt ausgeschlossen, wenn sie 
für die Verleihung oder Verußerung eines Grunkstücks 
ausdrücklich übernommen worden flad. (ebend. S. 3. am 
Ende desselben.) 81. S2. — zu deren Leistung behufs 
Ausführung von Gemelndearbeiten kann der Gemeinde- 
rath die Gemelnde verpflichten. (Gem. Ord. v. 11. März 
50. 8S,. 49. 110.) 226. 210. — Ableistung ders. durch 
taugliche Stellvertreter oder nach der Abschätzung durch 
Zahlung an die Gemeindekasse. (ebend.) 220. 210.— 
Aufstellung, öffentliche Auslegung und Ausführung der 
Hebelisten (Nollen) für die Verthellung ders. auf die 
Verrflichteten. (§S. 53. Nr. 10. §S. 114. Nr. 10.) 
227. 211. 
Sachregister. 1850. 
Dlenstelnkommen der Skaaksbeamken, gegen will- 
kürliche Entziehung desselben soll solchen durch ein Ge- 
setz angemessener Schutz gewährt werden. (V. U. v. 
31. Janr. 50. Art. 98.) 32. 
Dienstentsetzung, siehe Amksenksetzung. 
Dlensthäuser der Geistlichkeit, deren Befreiung 
von der Grundsteuer (G. v. 21. Febr. 50. J. 2. e.) 
622f. 
Dienstvergehen, öffentlicher Civil- und Militalrbe- 
amten, durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse, dle 
Bedingungen, unter welchen solche deshalb gerichtlich 
in Anspruch genommen werden können, bestimmt das 
Gesetz. (V. U. v. 31. Janr. 50, Art. 97.) 31. — elne 
vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dlenstbehörde 
darf jedech nicht verlangt werden. (ebend. Art. 97.) 31. 
Diensversetungen, n deren Ausführung gegen Rlchter. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 87.) 30. 
Dienstwohnungen, für Beamte, Befreiung der da- 
für bestimmten Geläude von der Grundsteuer. (G. v. 
24. Febr. 50. S. 2.c.) 62. 
Dlstrikts-Kommtssarlen, in der Provinz Posen, 
dieselben bleiben vorläufig in Wilrksamkeit. (G. v. 11. 
März 60. S. 4.) 2 
Distrikts-Kommissionen, deren Errichtung für die 
Feststellung von Normalpreisen und Normal-Marktorte, 
bei Ablösungen der “*“ (G. v. 2. März 50. 
88. 607— 72.) 98. — Wahl deren Mitglieder und 
Vorsltzenden. 8 zs. 67. 68.) 98. 99. — Bewilll- 
gung von Tagegeldern und Reisekosten für die erwähl- 
ten Mltglieder aus der Staatskasse. (ebend. §. 70.) 
90. — Rrkurs derselben gegen die Entscheidungen der 
Auselnandersetzungs-Behörde an das Revisions-Kolle- 
lum für Landeskultursachen. (ebend. s. 67.) 98. 
Döbren, Ort, stehe Chausseebau Nr. 13. 
Doktorfuhren, ron den Gutsherren zu leistende, de- 
ren Aufhebung ohne Entschädigung. (G. v. 2. März 
650. 6. 3. Nr. 15.) 81. 
Domainen, dlie auf die Einkünfte derselben (und der 
Forsten) durch das Gesetz v. 17. Janr. 1820. dem 
Kron-Fideikommißfonds angewiesene Rente verbleibt 
dem letztern. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 59.) 25 
Domainen-Nenten, Bestlmmungen über deren Ab- 
besene ohne Beuhung der Rentenbanken. (G. v. 2. 
März 50. ös. 7. öd.) 113. 128. — desgl. in den 
Kreisen Padnbonn, Büren, Warburg und Hörter, 
sowle in den Kreisen Heillgenstatt, Mühlhausen 
und Worbis, mit Rücksscht auf die Vorschriften 
des Neglements v. 8. Aug. 1836. u. 9. Apr. 1845. 
(G. v. 2. März 50., S. 58. No. 10.) 126. 127. — 
über
        <pb n="599" />
        Sachregister. 1850. 
Domainen- Nenten (Forts.) 
über die Ausführung obiger Bestimmungen hat der 
Finanzminister ein besonderes Reglement zu erlassen. 
(ebend. §. 61.) 128. — ob und in wie weit die Vor- 
schriften des Art. VII. der Vererd. v. 17. Jan. 1820. 
über die Behandlung des Staatsschultenwesens mit 
Nückslcht auf die obigen Bestimmungen zu medifziren, 
blelbt der Erwägung bei künftiger Revision jenes Ge- 
sebes vorbehalten. (ebend. §. ö1.) 128. — (. auch 
Domantal-Nenten. 
Domainen-Verwaltung, das im §. 2. Nr. Z. der. 
Verordnung v. 28. Juli 1838. derselben hinslchtlich der 
Beantragung von Separationen elngeräumte Vorrecht 
wird aufgehoben. (G. v. 2. März 50. Art. 13.) 143. 
Domanilal-Abgaben, seder Art, Aufhebung der Ver- 
ordnung über die Ablssung derselben v. 16. Märg 1811. 
durch das Gesetz (v. 2. März 50. §S. 1. Nr. 1.) 77. 
Domanial-Nenten, Aushebung der Kabinetsorder rom 
19. Juni 1837 wegen Ablösung ders. zum 25fachen Be- 
trage, durch das Gesetz (v. 2. März 50. §. 1. Nr. 20.) 
78. — siehe auch Domainen-Renten. 
Dorfgemeinden, in wlefern denselben das Elgenthum 
an den nicht zu den Wegen nöthigen freien Plätzen in- 
nerhalb der Dorflage zusteht. (G. v. 2. März 60. §. 
3. Nr. 14.) 81. — bieselben haben aber fortan auch 
die bisher damlt verbunden gewesenen Lasten, z. B. 
die Instandholtung der Dorfstraße, der Brücken, Stege 
u. s. w. zu tragen. (ebend. s. 3. Nr. 14.) 81. — diese 
Bestimmungen treten erst mit Einführung der neuen 
Gemeinde = Ordnung in den einzelnen Gemeinden in 
Krast. (ebend. §. 3. Nr. 14.) 81. 
Dorlar, Ort, siehe Lahn. 
Dreschgärtnerstellen, Regulirung der Eigenthums- 
rerleihung für solche. (G. v. 2. März 50. 8. 74.) 100. 
Drobungen, mit elner mit gemeiner Gesahr verbun- 
denen Besch#èigung, bei Verurtheilung wegen solcher ist 
der Richter ermächtigt, nach Bewandtniß der Umstände 
auf Stellung unter Polizelaussicht mitzuerkennen. (G. 
v. 12. Febr. 50. §S. 2.) 50. — desgl. die Verurthei- 
lung urgen Versuchs dieses Verbrechens oder wegen 
Theilnahme an demselben. (ebend. §. 3.) 50. 
Druck, durch solchen seine Melnung frei zu äußern, hat 
seder Preuße das Recht. (Verf.-Urk. v. 31. Jan. 50. 
Art. 27.) 20. — Vergehen, welche durch solchen began- 
gen werden, sind nach den. allgemelnen Strafgesetzen zu 
bestrafen. (ebend. Art. 28.) 20. — vor der erfolgten 
Revislon des Strafrechts wird über dergl. Vergehen ein 
besenderes Gesetz ergehen. (ebend. Art. 113.) 34. 
19 
Druckschriften, jeder Arl, welche außerhalb des Preu- 
flschen Staats erscheinen, deren Verbreltung kann von dem 
Minister des Innern verboten werden. (V. v. 5. Juni 50. 
5. 3.) 330. — Strafen für den Verkauf und die Ver- 
breltung solcher verbotenen Schriften. (ebend. §. 3.) 
330. — die Staatsanwaltschaft und deren Organe flad 
verpflichtet, in diesen Fällen die betreffenden Blätter 
vorläufig mit Beschlag zu belegen. (§. 3.) 330. 
Dünger, Ablösung der Berechtigung zur Nupzung frem- 
der Acker gegen Hergebung desselben kei Gemelnhrits- 
theilungen, in so fern jene Berechtigung auf riner Dienst- 
barkeit beruht. (G. v. 2. März 60. Art. 1.) 139. 
Duisburg, Kreis, sirhe Rheinprovinz. 
Düren, Kreis, stehe Handelskammern. 
Dürscheld, Ort, stehe Chaussebau Nr. 19. 
Düsseldorf-Aachen, slehe Eisenbahnen Nr. 7. 
Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn, slehe Eisen- 
bahnen Nr. 6. 
Düsseldorfer Stadtobligationen, auf den Inhaber 
lautend, zum Bekrage von 400,000 Rthlr., deren Emis- 
sion als Darlehn mit 5 Prozent fährl. Verzinsung zur 
Regulirung des stärtischen Schuldenwesens und zur Be- 
streimng der Kosten mehrerer gemelnnützigen Anlagen, 
unter Aufhebung des früheren Prlollegiums v. 8. Junk 
1816. wegen Emission solcher Obligatlonen zum Be- 
trage von 300,000 Rchlr. (Privileg. v. 17. Dezbr. 49.) 
9— 13. — Errichtung eines städtischen Schuldentil- 
gungs--Kommisslon zur Leitung der die Ausstellung, 
Verzunsung und Tilgung der zu emittlrenden Obliga- 
tionen bekreffenden Geschäfte. (ebend. Nr. 2.)9.f. — den 
Inhabern der Obligatlonen steht kein Kündigungerecht 
gegen dle Startgemeinde zu. (ebend. Nr. 1.) 9. — 
Anordnungen wegen deren Verzinsung und Tilgung. 
(ebend. Nr. 1. 4—14.) 9—13. 
Duttweiler, Ort, siehe Eisenbahnen Nr. 8. 
E. 
Eckenhagen, slehe Friedensgerichte. 
Ehe, Cloil-, deren Einsührung ersolgt nach Maßgabe 
eines besonderen Gesetzes. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 
50. Art. 17.) 10. » 
Ehrenbreitstein, siehe Justizsenat. 
Eid (eldliches Geloͤbniß, Vertidung), dessen Ablelstung 
seitens des Königs in Gegenwart der vereinigten Kam- 
mern, die Versassung des Königsreichs sest und unver- 
brüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit 1R 
3 * tl-
        <pb n="600" />
        20 
Eid (tidliches Gtloõbniß, Vertidung), (Forts.) 
silben und den Gesetzen zu regieren. (V. U. v. 31. 
Jan. 50. Art. 51.) 21. — tesgl. seilens des bestimm- 
ten Regenten während der Minderjhrigkeit des Kö- 
nigs oder wenn terselbe sonst dauernd verhlndert ist, 
selbst zu regieren. (ebend. Art. 58.) 21. — die Mlt- 
glieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten 
leisten dem Könlge den Eid der Treue und des Ge- 
horsams und beschwören die gewissenhafte Beobachtung 
der Verfassung. (ebend. Art. 108.) 31. — das ebige 
eldliche Gelöhniß des Königs, so 31nn die vorgeschrie- 
bene Vereldigung der beiden Kammern und aller Staats- 
bramten erfolgt segleich nach der auf dem Wege der 
Gesetzgebung vollendeten gegenwärtigen Revision der Ver- 
fassung. (ebend. Art. 119.) 35. — eine Vereidigung 
des Heeres auf die Verfassung sindet nicht statt. (ebend. 
Art. 108.) 34. — seitens des Direktors und der Mit- 
glieder der Hauptrerwaltung der Staatsschulden in 
öffentlicher Sitzung des Ober-Trikunals. (G. v. 21. 
Febr. 50. §. 9.) 39. — Vereidlgung der Mltglieder 
der Staatsschulten = Kommisslen. (ebend. §. 13.) 09. 
— seitens der Mitglieder des Gemeinde-Vorstandes. 
Gem. Ord. v. 11. März 50. S§. 32. 92.) 223. 236. 
— durch Handschlag seltens der Mitglieder des Ge- 
meinderaths. (Gem. Orr. v. 11. März 50. Ss. 26. 
81.) 221. 236. — der Milglieder der Kreis-Ausschüsse 
durch Hanrschlag an Eidesstatt. (Kreis-l #1c. Ord. v. 
11. März 30. Art. 26.) 250. — desgl. der Bezirks- 
deputirten des Bezirksraths. (#rk. 31.) 258. — baß 
solcher als eln zulässiges Bewelsmittel in Injurlensa- 
chen nicht anzusehen sei, bleibt für den Civilprozeß we- 
gen Beleldigungen maßgebend. (G. v. 11. März 60 
S. 6.) 175. 
Eigenthum, dasselbe ist unverletlich, daher es nur aus 
Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgänglge, in 
dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende 
Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder 
beschränkt werden kann. (Verf. Urk. v. 31. Jan. 50. 
Art. 9.) 18. — volles, dasselbe erlangen die Erbzins- 
leute und Erbpächter lerlglich auf Grund des Gesetzes. 
(v. 2. März 50. §. 2. Nr. 2 u. J. 5.) 80. 82. 
  
Eigenthums-Verleihungen, Verschriften für dessen 
Verleihung in Beziehung auf länliche, ihren Besitzern 
nicht zu Elgenthums-, Erbzins- oder Erbpachtsrechten zu- 
stehenden Stellen. (G. v. 2. März 50. Sös. 73—90.) 
90—103. — freles, in solches sollen die bestehenden 
Lehen und Jamilien-Fidrikommisse umgestaltet werden. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 40. u. 41.) 22. — (. 
auch Grundeigenthum und Gruntstücke; tesgl. 
Chausserbau u. Eisenbahnen. 
Sachregister. 1850. 
  
Eindelch as r leg h ite b„ slehe Deich-2c. 
Angrelegenheiten. 
Eingangs-Abgabe (Eingangs-Zoll) — deren Fort- 
erhetung vom ausländischen Zucker und Syrup für den 
Zeitraum vom 1. Sept. 1850 bis Ende August 1853 
nach den in der provisorischen Verord. vom 18. Junt 
1818 normirken Sätzen. (G. v. 11. März 50. §. 2) 
199. — bessen Erhebung vom ausländischen Zucker 
und Sprup für den Zeltraum v. 1. Sept. 1850 kis 
Ende August 1853. (V. v. 19. Juni 50.) 339. — für 
ungereinigte Soda, der Verordnung v. 3. März 49. 
über die Festsetzung ders. haben beide Kammern ihre 
Genehmigung ertheilt. (Staakemlnist.-Belanntm. v. 
10. Janr. 50.) S. *ni 
Einkaufsgeld, slehe Einzugsgeld. 
Einnahme -Etat, jährlicher, lehhe Staatshaus- 
halts-Etate. 
Einnahmen, der Provinzlal-, Bezirks-, Kreis- und 
Gemelndevertretungen, über solche muß wenigstens fähr- 
lich ein Berlcht aench werden. (V. U. v. 31. 
Jan. 50. Art. 103. Nr. 4.) 33 
Einwohner, als selche werden dielenigen betrachtet, 
welche in dem Gemeindebezirke nach den Bestimmungen 
der Gesetze ihren Wohnsitz haben. (Gem. Ord. v. 11. 
März 50. §. 2.) 213. — Berechtigung derselben zur 
Milbenutzung der öffentlichen Gemeinde= Anstalten u. 
Verpflichtung ders. zur Theilnahme an den Gemeinde- 
lasten (ebend. §. .) 213. 
Einzelgemelnden, Bestimmungen über deren Vereini- 
gung zu Sammtgemeinden. (Gem. Ord. v. 11. März 
60. sS. 126—136.) 213—246. 
Einzelrichter, dleselben sind zur Haltung der Gesetz- 
Sammlung und des Regierungs-Amtsblattes verpflich- 
tet. (A. E. v. 6. Juli 50.) 362. — Die Verurthei- 
lung durch solche soll die Stellung unter Pollzelaussicht 
niemals nach sich zlehen. (G. v. 12. Febr. 50. 
S. 3.) 50. 
Einzugsgeld (Einkaufsgeld), ven der Entrichtung eines 
solchen kann der Gemeinderath die Theilnahme an den 
Gemeindenutzungen abhänglg machen. (Gem. Ord. vom 
11. März 50. Ss. 46. 106.) 225. 230. — auch für 
besondere Vortheile, welche der Ausenthalt in der Ge- 
meinde gewährt, kann ein solches gefordert werden. 
(ehend. Ss. 46. 100.) 225. 239. — derartige Beschlüsse 
des Gemeinderathes bedürsen der Genehmigung des Be- 
Kksrathe, 58 des Krelsausschusses (ebend. ss. 46. 
106.) 22 225. 23 
El-
        <pb n="601" />
        Sachregister. 1850. 
Eisenbahnen (Eisenbahn = Anlagen, Eisenbahngesell- 
schaften.) 
I. Allgemelne Bestlmmungen und Anordnungen rück- 
sichtlich derselben. 
— Befreiung deren Schlenenwege von der Gruntstruer, 
(G. v. 24. Febr. 50. s. Za.) 62. — auch derjenigen, 
welche mit Genehmigung des Staats von Privatperso- 
nen oder Aktlengesellschaften zum öffentlichen Gebrauche 
angelegt snd. (ebend. §. 2.) 63. — die Verurtheilung 
wegen vorsätzlicher Beschädigung von solchen zleht zugleich 
(die Stellung unter Polizeiaufsicht unbedingt nach ch. 
(G. v. 12. Febr. 50. 8S8#, 1 m.) 49. — desgl. die Ver- 
urtheilung wegen Versuchs dieses Verbrechens oder we- 
gen Theilnahme an demselben. (ebend. §. 3.) 50. 
II. Anlegung und Fortführung einzelner Etsenbahnen. 
1) Magdeburg-Wittenbergische, zur vollständl- 
Sa 
gen Ausführung derselben wird deren Aktiengesell- 
schaft die Ausstellung und Emisslon auf den Inha- 
ber lautender und mit Zinskupons versehener Obli- 
gationen, im Betrage von 2,000,000 Thaler, gestattet. 
(Privil, v. 4. März 50.) 201—206. — jährliche 
Verzinsung derselben mit fünf Prozent. (ebend. 
dS. 2—4.) 201. 202. — allmälige Tllgung dersel- 
ben durch den dazu gebildeten Fonds im Wege der 
öffentlichen Ausloosung. (9. 5 u. 7.) 202. 203.— 
Verfahren bei Amortisation angeblich verlorener 
oder vernichteter Obligatlon. (s. 6.) 203. — in 
welchen Fällen die Inhaber der Obllgatlonen be- 
rechtigt sind, deren Nennwerth von der Gesellschaft 
zurückzufordern. (68, 8 u. 94.) 203. 201. — die 
vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obll- 
gationen geht der Zahlung von Zinsen und Dlol- 
denden an die Actlonaire der Gesellschaft vor. 
(. 9 a.) 20. — auf die Zahlung der Obligatlonen 
wie auch der Zinskupons, kann kein Arrest bel der 
Gesellschaft angelrgt werden. (S. 11.) 201. 
Breslau- Schweidnitz-Frelburger, Nach- 
trag zu deren unter dem 10. Febr. 1813 bestätigten 
Gesellschafts = Statute, wornach stalt der Zahlung 
von Zinsen und der Ausrelchung von Zinskupons 
zu den Stammaktlen nunmehr die Vertheilung von 
Dividenden und die Ausgabe von Dividendenscheinen 
stattfinden soll. (Bestätig. Urk. v. 29. Juni 60. nebst 
Anl.) 351. s. 
3) Cöln-Minden-Thüringer Verbindungs-Eisen- 
bahn, Auflösung der für dieselbe bestehenden Aklien- 
gesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen der 
Is. 22 u. 53 des unterm 4. Juli 1840 bestäligten 
Statuts derselben. (Allerh. Best. Urk. v. 7. Jannar 
60.) 
21 
Cisenbahnen (Forts.) 
4) Bergisch-Märkische, das Gesellschaftskapltal für 
selche, welches bls jetzt aus 4,000,000 Rthlr. Stamm- 
aktien u. 1,100,000 Rihlr. Prioritäts-Okligatlonen 
besteht, soll zum Zwecke der gänzlichen Vollendung 
der Bahn und zur vollständigen Ausrüstung dersel- 
ben durch Ausgabe von Priorltäts-Obllgationen II. 
Serie um 1,300,000 Rthlr. erhöhet werden. (Pri- 
vil, v. 11. März 50.) 207—212. — jährliche Ver- 
linsung derselben auf dle denselben belgefügten Zins- 
kupons. (ebend. s. 2 u. Z.) 207. 208. — Amorttl- 
satlon derselben vom Jahre 1853 ab durch den dazu 
geblldeten Fonds, im Wege der Ausleosung. (§. 4. 
8—10.) 208. 200. 210. — Verfahren bei Amorti- 
sation angeblich verlorener oder vernichleter Obli- 
gatlonen oder Zinskupons. (s. 5.) 208. — in welchen 
Fällen die Inhaber der Okligatlonen berechtigt fund, 
die darin verschriebenen Kapitalbeträge zurückmfor- 
dern. (6. 7.) 209. — den Inhabern von Priori- 
täts-Obligationen steht der Zutritt zu den General- 
Versammlungen offen; jedech haben sle als selche 
nicht das Recht, sich an den Verhandlungen oder 
Abstimmungen zu bethelligen. (§. 12.)1210. — 
Übernahme deren gesammten Verwallung seitens 
des Staats nach dem unterm 23. Aug. 50 mit der 
Gesellschaft abgeschlossenen Vertrage. (Bestät. Urk. 
v. 14. Septbr. 50 nebst Verlrag.) 408—410. — 
hlernach wird das unterm 12. Juli 1814 Allerhöchst 
bestätigte Statut für die Dauer des Vertrags-Ver- 
hältnisses theilweise abgeändert, resp. außer Anwen- 
dung gesetzt. (ebend.) 408. 410. — von der Gene- 
ral-Versammlung wird zur belräthigen Mitwirkung 
eine Deputatlon von fünf Mitglliedern aus den Aktio- 
nalren, welche in den an der Bahn gelegenen Or- 
ten wohnen, gewählt. (88. 2—4.) 409. 410. 
— dle Dauer der Verwaltung der Bahn seitens 
des Staats wird mindestens auf 10 Jahre feslge- 
sett; nach Ablauf derselben soll sowol dem Staatt, 
als der Gesellschaft die Kündigung des Verhält- 
nisses mit einjähriger Frist zustehen, der Gesell- 
schaft jeroch nur dann, wenn sie zuvor allen Ver- 
bindlichkelten gegen den Staat und die Seehanr- 
lungs= Sozietät vollständiges Genüge gelelstet hat. 
(. 5.) 410. — Einsehzung einer Behörde behufs 
des vollständigen Ausbaues, sowie der Verwaltung 
und des Betriebes der Bahn, unter dem Namen: 
„Königliche Direktlon der Vergisch= Märklschen 
Eisenbahn“ (A. E. v. 14. Septkr. 50.) 411. 
5) Ruhrort-Crefeld--Kreis Gladbacher, deren 
konzessiontrten Aktlengesellschaft wird für die Zinsen 
des Aktienkapitals im Neminalbetrage von höchstens 
1,500,000
        <pb n="602" />
        Sachregister. 1850. 
Eisenbahnen (Forts.) 
Eisenbahnen (Forts.) 
1,500,000 Rthlr. die Garantie des Staats und 
zwar zum Satze von 3 Prozent bewilligt. (G. v. 
28. Febr. 50.) 76. — Abänderungen des Staluts 
deren Aktiengesellschaft vom 8. Janr. 1817. durch 
den mit derselben unterm 20. Septbr. 1819. seitens 
des Staats abgreschlossenen Vertrag. (Allerh. Best. 
Urk. v. 4. März 50. nebst Vertrag.) 151. 157— 
402. — um in Rücksicht auf die eingetretenen un- 
günstigen Zeltverhältnisse der Gesellschaft eine, die 
Fortsetzung und Ausführung ihres Unternehmens 
erleichternde Unterstützung zu gewähren, übernimmt 
der Staat, den Aktionalren gegenüber, elne Zins- 
garantie zum Sape ven 3“ Prozent für das statu- 
tenmäßlg eine Million zweimal hunderttausend 
Thaler betragende Aktienkapital. (s. 1. des Ver- 
trages) 158. — sellte auf Grund des §. 20. des 
Statuts eine weitere Ausgabe ven 3000 Stück 
Stammaklten ersolgen, so soll die Staatsgarantie 
ron 3# Prozent auch auf blese drelmal hundert- 
tausend Thaler Anwendung finden. (ebend. §. 1.) 
158. — die Gesellschaft überläht dem Staate für 
ihre Rechnung und in ihrem Auftrage sowol dle 
weitere Ausführung des Baues der Bahn nebst 
allem Zubehör, als nach vollendetem Bau für immer 
die Verwaltung und den Betrieb des ganzen Un- 
ternehmens ohne jede weitere Beschränkung, als in 
diesem Vertrage selbst näher bestlmmt ist. (. 2.) 
158. — Bildung von Dividenden aus dem Rein- 
ertrage des Unternehmens und Zuschuß von Seiten 
des Staals, wenn solche für jede Aktie zu 100 
Rthlr. nicht 37 Rthlr. ergeben sollte. (s. 4.) 158. f. 
— Theilnahme des Staats an dem ÜUberschusse, 
wenn der Relnertrag sich auf mehr als 3x# Prozent 
des Aktienkapltals beläuft. (s. 6.) 159. — Verfah- 
ren bel Auslosung der Aklien nach dem Nennwerthe. 
(§. 7.) 159. f. — sobald sämmtliche Alktien vom 
Staate erworben sind, wird die Bahn und das Be- 
triebsmaterial nebst dem gesammten Zubehör, dem 
Reservesonds und sämmtlichen Aktirls und Passivis 
Elgenthum des Staats, sofern derselbe solches nicht 
früher auf anderem Wege erwerben sellte. (§. 8.) 
100. — zur Ausführung des Baues der Bahn, 
sowie zur demnächstigen Verwallung und zum Be- 
triebe des Unternehmens wird eine gemeinsame 
Behörde, unter dem Namen: „Königliche Direktlen 
der Aachen-Düsseldorf. Ruhrorter Elsenkahn“, welche 
ihren Sitz in Nachen nimmt, eingesetzt. (§. 9. des 
Vertrages u. A. E. v. 4. März 50.) 160. 102.— 
zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen der 
Gesellschaft wird für letztere eine Deputation von 
fünf Mltgliedern und eben so viel Stellvertretern 
gebildet. (S. 10 — 12.) 160. 161. — Aufnahme 
einer Prioritäts = Anleihe, wenn das Aktienkapital 
zur vollständigen Herstellung und Ausrüstung der 
Bahn nicht ausrescht. (s. 13.) 161. f. — dem 
Staate bleikt das Recht verbehalten, gegen Erstat- 
tung des Nominalwerths sämmtlicher Aklien zu je- 
der Zelt, nach vorgängiger öffentlich bekannt zu 
machender sechsmonatlicher Kündigungsfrist elnzu- 
lösen und darurch das Eigenthum der Bahn zu 
erwerben. (s. 14.) 162. — Aufnahme einer An- 
leihe von 612,000 Rthlr. gegen Ausstellung und 
Emisston vier und ein halb prozentiger, auf den 
Inhaber lautender Prierltäts-HObligationen, behufs 
vollständiger Ausführung und Ausrüstung der Bahn. 
(Privll. v. 16. Novbr. 50.) 563—507. — allmä- 
lige Tilgung derselben rurch den dafür gebildeten 
Fonds, im Wege der Ausloofung. (ebend. §. 5.) 
501. — Erhöhung des Anlagekapitals mit 3000 
Stück Stammaktien zu 100 Rthlr., im Betrage von 
300,000 Rthlr. (Genehmigungs-Urk. v. 16. Nosbr. 
50.) 508. — für die Zinsen dieser Aktien zum 
Satze von 38 Prozent wird die Garantle des Slaats 
bewilligt. (ebend.) 508. 
6) Düsseldorf-Elberfelder, Aufnahme eines 
— 
Darlehns von 400,000 NRthlr. gegen fuͤnfprozentige 
Prlorltäts-Obligatienen IIter Serie, in Stelle der 
nach der Genthmigungs-Urkunde vom 9. Jull 1817. 
kreirten Stammaltien im Betrage von 372,200 
Rthlr. (Prioll. v. 11. Septbr. 50.) 400—407. — 
letztere werden unter Aushebung des Statut-Nach- 
trags v. 9. Juli 1817., vernichtek, und erstere, auf 
den Inhaber lautend, mit Zirskoupons zu 5 Pro- 
zent ausgegeben. (ebend. §. 1—3. 11.) 400. f. 403. 
— diese Obligatlonen haben für Kapltal und Zl#—. 
sen das Vorzugsrecht vor den Stammaktien. (S. 4.) 
101. — Amortisation derselben aus dem dafür be- 
stimmten Fonds, nach Ablauf der ersten fünf Jahre, 
im Wege der Verloofung. (S. ö.) 401. — in wel- 
chen Fällen dle Inhaber der Obllgatlenen ihre Ka- 
pitalien ohne Weiteres, in anderen auf Kündigung, 
zurücksordern können. (s. 7.) 402. 
Aachen = Düsselvorfer, deren konzesslonirten 
Aktiengesellschaft wird für die Zinsen des Aktien- 
kapitals im Neminalbetrage von 4,000,000 Rthlr. 
die Garantie des Staats und zwar zum Sate von 
3# Prozent bewilligt. (G. v. 23. Febr. 50.) 760. — 
Abänderungen des Staluls für deren Aktiengesell- 
schaft v. 21. Aug. 1816. durch den mit derselben 
unterm 20. Septbr. 1819. seltens des Staats ab- 
ge-
        <pb n="603" />
        Sachregister. 1850. 23 
Elsenbahnen (Forls.) 
geschlossenen Vertrag. (Allerh. Best. Urk. vom 4. 
März 60. nebst Vertrag v. 29. Seplbr. 49.) 151 
—157. — um in Rücksicht auf die eingetretenen 
ungünstigen Zeitverhältnisse der Gesellschaft elne 
die Fortsetzung und Ausführung ihres Unternehmens 
erleichternde Unterstützung zu gewähren, übernimmt 
der Staat, den Aklionairen gegenüber, eine Zins- 
garantie zum Satze von 37 Prozent für das statu- 
tenmäßig vler Millionen Thaler betragende Aktlen- 
kapital. (6. 1. des Vertragrs) 152. — die Gesell- 
schaft überläßt dem Staate für ihre Rechnung und 
in ihrem Auftrage sowol die weitere Ausführung 
des Baues. der Bahn nebst allem Zubehör, als nach 
vollendetem Bau für immer die Verwaltung und 
den Betrieb des ganzen Unternehmens ohne sede 
weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage näher 
bestimmt wird. G. 2.) 1563. — Bildung von Dloi- 
denden aus dem Reinertrage des Unternehmens und 
Zuschuß des Staats, wenn solche für jede Aktle zu 
200 Rthlr. nicht sleben Thaler ergeben sollten. 
(F. 4.) 1563. — Theilnahme des Staats an dem 
Überschusse, wenn der Relnertrag sich auf mehr als 
37 Prozent des Mtienkapitals beläuft. (S. 6.) 153. 
— Verfahren bei Auslosung der Aktien, nach dem 
Nennwerthe. (6. 7.) 151. — sobald sämmtliche 
Aktien vom Staate erworben sind, wird dle Bahn 
und das Betriebsmaterial nebst dem gesammten Zu- 
behör, dem Reservefonds und sämmtlichen Aktivis 
und Passivls Elgenthum bes Staats, sofern derselbe 
solches nicht früher auf anderem Wege erwerben 
sollte. (C. 8.) 155. — zur Ausführung des Baues 
der Bahn, sowie zur demnächstigen Verwaltung und 
zum Betriebe des Unternehmens wird eine gemein- 
same Behörde unter dem Namen: „Königliche Di- 
rektion der Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Elsenbahn“, 
welche ihren Sitz in Nachen nimmt, eingesetzt. 
(s. 9. des Vertrages u. A.-E. v. 4. März 60.) 
151. 162. — zur Wahrnehmung der Rechte und 
Interessen der Gesellschaft, wird für letztere eine 
Deputation von fünf Mitgliedern und eben so viel 
Stellvertretern gebildet. (Ss. 10 — 12.) 155. 165. 
— Aufnahme einer Prioritäts -Anleihe, wenn das 
Aktienkapital von 4 Millionen Rthlr. zur vollstän- 
digen Herstellung und Ausrüstung der Bahn nicht 
ausreicht. (§. 13.) 156. — dle eingezahlten und 
noch einzuzahlenden Raten des Aklenkapltals sollen 
nach erfelgter Einzahlung der nächsten zehn Pro- 
zente während der muthmaßlich bis zum 1. Juli 
1852. dauernden Bauzeit mit vier Prozent, von die- 
sem Zeltpunkte ab mit 31 Prozent verzinset werden. 
Elsenbahmen (Forls.) 
u. 15.) 156. — dem Staate bleibt das 
K 4 1 gegen Erstattung des vollen No- 
minalwerkhs sämmtliche Aklien zu jeder Zeit, nach 
vorgänglger, öffentlich bekannt zu machender sechs- 
monatlicher Kündigungsfrist, einzulösen und da- 
durch das Elgenthum der Bahn zu erwerben. 
(. 16.) 156. 
8) Fortsetzung der pfälzischen Ludwlgsbahn in 
westlicher Richtung nach Saarbrücken. (Staats- 
vertrag mit Bapern v. 30. März 50.) 357—362. 
— die Preußische Bahn erstreckt sich ven dem An- 
schlußpunkte an der Bayerischen Grenze über Wel- 
lesweiler, Neunkirchen, an Landsweiler vorüber, nach 
Friedrichsthal, Sulzbach, Duttweiler und St. Johann, 
durch das Thal der Deutschmühle bis zur französi- 
schen Grenze nach Forbach hin. (ebend. Art. 1.) 357. 
— die baierlsche Regierung verpflichtet sich dagegen, 
dle pfälzische Ludwigsbahn von Homburg bis zum 
Anschlußpunkte an der Grenze fortsetzen zu lassen. 
(Art. 1.) 357. — der Anschlußpunkt belder Bahnen 
liegt zwischen dem Wege von Mittel-Berbach nach 
Wellesweller und der Blies. (Art. 1.) 357. — die 
Bahn von Saarbrücken bis Ludwigshafen sell auf 
beiden Territorien als die Hauptverkehrbahn be- 
trachtet werden. (Art. 3.) 358. — die Preußische 
Bahnstrecke wird auf Rechnung der Staatskasse aus- 
geführt und mit den erforderlichen Betrlebselnrich- 
tungen versehen. (Art. 4.) 359. — Benußung 
der gegenseitigen Bahnstrecken für Militatr-Trans- 
porte und Militalrzwecke. (Art. 15.) 1300. f. — 
desgl. für Postzwecke nach näherer Bestlmmung. 
(Art. 16.) 361. — Einführung eines gemeinschaft- 
lichen Bahn-Polizei-Neglements auf derselben. (Art. 
17.) 361. — auf den Bahnhöfen oder in den zur 
Eisenbahn gehörlgen Gebäuden dürfen weder Splel- 
banken angelegt, noch überhaupt daselbst Hazardsplele 
irgend einer Art geduldet werden. (Art. 19.) 3601. 
Eitorf, Ort, stehe Chausseebau Nr. 21. 
Elbe, Strom, Delchverbände gegen lierschwemmungen 
derselben, siehe Deichverbände. 
Elbing, Statt, der Tarif zur Erhebung der dorli- 
gen Schifffahrtsabgaben vom 13. Dezbr. 1814 bleibt 
mit der inzwischen eingekretenen Ermäßigung elnzelner 
Akgaben bis auf Weiteres in Krast. (A. C. v. 11. 
Febr. 50.) 75. 
Eltern (und deren Stellvertreter) dürsen ihre Kinder 
oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, 
welcher für die öffenklichen Volksschulen vorgeschrieben 
ist. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 21.) 10. 
Em-
        <pb n="604" />
        24 
Emphyteutische Güter, auf bestlmmie Jahrt oder 
Geschlechtsfolgen verliehen, in den Prorinzen Posen 
und Preußen, Regulirung der Lsusum erietonn 
für solche. (G. v. 2. März 650. S. 75.) 100. 101 
Entschädtgungen, Aufhebung derselben für ge- 
wisse frühere Rechte und Besugnisse, als Gutsherrlich- 
lichkelt, gutsherrliche Polizei, obrigkeitliche Gewalt 2c. 
unter Forkfall der Gegenleistungen und Lasten. (V. U. 
v. 31. Janr. 50. Art. 42.) 22. — welche Berechtigun- 
gen aus guts-grundherrlichen, bäuerlichen und ähnli- 
chen Verhältnissen ohne Entschädlgung aufgehoben wor- 
den. (G. v. 2. März 50. SS. 2—5.) 79—82. — 
ohne solche erhält bel Eigenthums-Verleihungen der 
Stellenbesitzer dos Elgenthum erecht und die Hofwehr; 
die Gutsherrschaft wird dagegen von den Verpflichtun- 
gen zur Unterstützung der Stellenbesster und zur Ver- 
tretung ders. bei öffentlichen Abgaben und Leislungen ent- 
bunden. (G. v. 2. März 60. S. S2.) 102.— deren Er- 
mittelung und Gea#ährung für ablösbare, auf Dienst- 
barkelt beruhende Berechtlgungen, bri Gemeinheitsthel- 
lungen. (G. v. 2. März 50.) 139—141. — für Ab- 
lösung der nicht persönlichen Befreiungen von Gemeinde- 
Abgaben und Lasten. (Gem. Ord. v. 11. März 60 
6 3.) 214. — llehe auch Schadenersatz. 
Erbkuxe (und Mitbaurechte), berelts erworbene, in deren 
Rechtsverhältnissen wird durch das Gesetz v. 2. März 
650. wegen der zu regulirenden Eigenthumsverhältnisse 
nichts geändert. (G. v. 2. März 50. J. 88.) 101. 
Erbliche überlassung eines Grundstückes, bei 
solchen ist nur die Übertragung des vollen Eigenthums 
zulässig, jedoch kann auch hier ein fester ablösbarer Zins 
vorkeholten werden. (V. U. v. . 31. Janr. 50. Art. 
42.) 22.— (G. v. 2. März 50. §. 91.) 105. 
Erbpachtzins, Aushebung der Verordnung vom 31. 
Mai 1816. wegen Ablösung desselben von Grundslük- 
len, die den geistlichen und milden Stiftungen gehören, 
rurch das Gesetz (v. 2. März 50. §. 1. Nr. 4.) 77. 
Erbschulzengüter, die mit denselben verbuntenen 
Rechte und Pflichten in Bezlehung auf die Verwaltung 
des Schulzenamtes flnd aufgehoben. (Gem. Ord. v. 
11. März 50. S. 7.) 216. 
Erbunterthänigkeit, frühere Aufhebung der aus der- 
selben herstammenden Verpflichtungen ohne Entschédlgung. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 12.) 22. 
Erbverpächter, Aushebung des Eigenthumsrechts ders. 
ohne Entschärigung, jeroch mit Ausnahme der Berech- 
tigungen auf Abgaben, Leistungen oder rorbehaltene 
Nuhungen. (G. v. 2. März 60. §. 2. Nr. 2. u. S. 5.) 
60. 82. — desgl. der Berechtigung derselben, den ihnen 
zustehenden Kanon oder Zins willkurlich zu erhöhen, ohne 
Entschärlgung. (G. r. 2. März 50. J. 2. Nr. 5.) 80. 
Sachregister. 1850. 
Erbzinsherren, Aushebung des Oberelgenkhums 
derselben ohne Entschärlgurg, seroch mit Ausnahme der 
Berechtigungen auf Abgaben, Lelstungen oder „vorkehal- 
tene Nußtungen. (G. v. 2. März 50. §S. 2. Nr. 1. 
u. 2. u. S. 5.) 680. 82. — desgl. der Bercchligung, 
den ihnen zustehenden Kanon oder Zins willkürlich zu 
erhöhen, ohne Entschäblgung. (ebend. §. 2. Nr. 6.) 80. 
Erfurt, Stadtt, ssehe Chausseebau Nr. 11. 
Erkenntnisse (Urthelle), richterliche, dieselben werden 
im Namen des Könlgs ausgefertigt und vollstreckt. (V. 
1. v. 31. Janr. 50. Art. 86.) 30. — deren Akfassung 
in Civilprozessen wegen Injurien. (G. v. 11. März 50. 
S. 6.) 175. — auf vorläunfige Lossprechung soll ulcht 
mehr erkannt werden. (ebend. §. 6.) 176. — der für 
schulrig Erklärte ist zur vollen gesetzlichen Strafe zu 
verurtheilen. (ebend. §. 6.) 175. — Zulässigkeit von 
Rechtsmitteln gegen solche Erkenntnisse. (ebend. §§. 
7—9.) 175. 
Erpressung, bei Verurtheilung wegen solcher ist der 
Richter ermächtigt, nach Bewanrtniß der Umstände zu- 
hleich auch auf Stellung unter Polizelaussicht zu erken- 
nen. (G. v. 12. Febr. 50. S. 2.) 49. 50. — desgl. 
bel Verurthellung wegen Versuchs dieses Verbrechens 
oder wegen Theilnahme an demselben. (ebend. §. 3.) 50. 
Erzförderungen, auf bäuerlichen Gründen, Beslim- 
mungen rücksichtlich ter bei Elgenthumsverleihungen. 
(G. v. 2. März 50. §. 88.) 101. 
Erntebungeansoen= öffentliche u. Privat-, diesel- 
ben stehen alle unter der Aufsicht der vom Staate dazu 
ernannten Behörden. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 
23.) 20. 
Eschweller Bergwerksverein, slehe Bergwerks 
verein. 
Etat, jährlicher, für den Staatshaushalt, llehe Staats= 
haushalts-Etats. — s. auch Provinzlal-, Kreis= u. 
Gemeindehaushalts-Ctats. 
Etats-Uberschreitungen, zu solchen ist die nach- 
trägliche Genehmigung der Kammern erforderlich. (V 
U. v. 31. Janr. 50. Art. 101.) 32. 
Enchen, Ort, stehe Chausseebau Nr. 22. 
Enskirchen, Kreis, slehe Landgerichte. 
Evangelische Kirche, slehe Kirche. 
Evangelischer Ober-Kierchenrath, siehe Ober- 
Klrchenrath; desgl. Kirchengemeinden, Kirchenverfassung, 
Kirchenverwallung. 
Exekution, jede Polizeibehörde ist berechtigt, durch 
Anwendung derselben ihre polizetlichen Verfügungen 
durchzusexen. (G. v. 11. März 60. s. 20.) 268. — 
im Steuer-Erckutienswege werden die Gemelnde-Abga- 
ben und Gesälle von den Säumigen Posgetal den (Gem. 
Ord. v. 11. März 50. SS. 61. 122.) 230. 2 
Werr.
        <pb n="605" />
        Sachregister. 1850. 
Exerzierplãätze, Befreiung derselben von der Grund- 
steuer (G. v. 21. Febr. 50. 9. 2. a.) 62 
Expropriationsrecht, dasselbe kann nur aus Grün- 
den des öffentlichen Wehles gegen vorgängige, in drin- 
genden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Ent- 
schädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder 
beschränkt werden. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 
9.) 18. — vom Staate zu gemeinnützigen Zwecken aus- 
geübt oder verliehen, Zulässsgkeit des Vorkaufsrechts, 
wenn in der Folge die durch jenes erworbenen'Grund- 
stücke ganz oder theilweise zu dem bestimmten Zweck 
nicht weiter nothig sind und veräußert werden sollen. 
(G. v. 2. März 50. F. 4.) 82, — ein solcher Vor- 
kaufsrecht steht dem zeitigen - Eigenthümer des durch 
den ursprünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks 
zu. (ebend. §. 4.) 82. — bei Chausseebauten und 
Eisenbahnen, siehe diese. 
F. 
Fälschung, der als Gelrzeichen umlaufenden Papiere, 
deren Ermittelung und Verfolgung licgt der Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden ob. (G. v. 21. Febr. 50. 
S. 6. f.) 58. 
Familien, kedürstige, der zum Kriegs= oder außeror- 
dentlichen Dlenste einberufenen Reserre= und Land- 
wehrmannschaften, deren Unterstützung von den Kreisen 
und den zu einem landräthlichen Krelse nicht gehörigen 
Städten. (G. v. 27. Febr. 50.) 70—72. — für Fa- 
millen außerordentlich einberufener Landwehrossiziere 
werden dergl. Unterstützungen, wie hinsichtlich der Fa- 
milien der Offizlere des stehenden Heeres, aus dem 
Mllitairfends bestritten. (ebend. §. 3.) 70. 
Familien-Fideikommisse, siehe letztere. 
Familien-Stiftungen, auf solche finden die wegen 
der Familien= Fideikommisse ergangenen Bestimmungen 
keine Anwendung. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 
40.) 22 
Feuerversicherungs-Gesellschaft „Borussia“, 
Abänderungen und Zusäße zu deren durch die Aller- 
höchste Order rom 4. Juli 1813. genehmigten Statu- 
ten, mittelst A. E. v. 17. Dezbr. 1819. (Staate inist.= 
Bekanntmach. v. 31. Dezbr. 40.) 6. — Magdebur- 
sellschaft, siehe diese. 
Festungen, in selchen kann rie brlliche Polizelverwal- 
tung durch Beschluß des Minlsters des Innern besen- 
dern Staatsbeamten übertragen werden. (G. v. 11. 
Märzg 50. S. 2.) 265. 
Jahrgang 1850. 
25 
Festungswerke, Besreiung derselben von der Grund- 
steuer. (G. v. 21. Febr. 50. §. 2. a.) 6ß2. — die im 
S. 5. des Gesetzes vom 31. Okteber 1818. enthaltene 
Vorschriften über die Ausübung der Jagd in denselben 
und in deren Umkreise bleiben unverändert in Krast. 
(G. v. 7. März 50. S. S.) 107. — besendere Visirung des 
Jagrscheins seltens des Festungs-Kommandanten inner 
halb des abgesteckten Festunge-Rayens. (ebend. . 28.) 171. 
Fideikommißbesitzer, Befugulß derselben zum Ab- 
verkauf einzelner Gutsparzellen, ohne Cinwilligung der 
Fideikommißberechtigten, aber unter Zustimmung der 
landschaftlicken Kreditdirektienen, resp. der Auseinander- 
setzungsbehörde. (G. v. 3. Märg 560. 9. 1. u. 2.) 14. 
— Rechte ders. in Bezlehung auf das veräußerte Trenn- 
stück. (ebend. S. Z. u. 4.) 145. 
Fideikommisse, Familien-, die Stlstung von solchen 
ist untersagtz die bestehenden sollen durch gesetzliche An- 
ordnung in freies Elgenthum umgestaltet werden. (V. 
U. v. 31. Janr. 50. Art. 40.) 22. — diese Bestim- 
mungen finden auf das Königliche Haus-- und Prinz- 
liche Fideikommiß, sowle auf die ehemals reicheunmit- 
telbaren Fideikommisse, in sofern letztere durch das 
Deutsche Bundeerecht gewährleiset. sind, zur Zeit keine 
Anwendung. (ebend. Art. 41.) 22. — sl#he auch Kron- 
Fideikommißfontds. 
Finanzgesetz-Entwürfe, solche werden zuerst der 
zweiten Kammer vorgelegt. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 62.) 25. 
Finanzministerium (Finanzminister), bessen obern 
Leitung unterliegt die Hauplverwaltung der Staats- 
schulden in soweit, als dies mit der ihr nach §. 6. des 
folgenden Gesetzes beigelegten Unabhängigkeit verelnbar 
ist. (G. v. 21. Febr. 50. ę8. 1. 6.) 57. 568. 50. — 
in welchen Beziehungen dieselbe den Anordnungen und 
Anweisungen desselben Folge zu leisten hat, welchem 
sodann die Verantwortlichkeit für den Inbalt obliegt. 
(ebend. S. 6.) 50. — dasselbe hat über die Ausführung 
der Bestimmungen wegen Ablösung der Domainen-Renten 
ein besonderes Reglement zu erlassen. (G. v. 2. März 50. 
§. ö4.) 128. — die zur Ausführung des Gesetzes we- 
gen der Rentenbanken erforderlichen Anordnungen ge- 
bühren demselben gemeinschaftlich mit dem Ministerium 
für landwirthschaftliche Angelegenheiten. (G. v. 2. März 
50. §. 66.) 128. — auch stehen die Rentbank-Direktio- 
nen unter der Oberaufsicht rieser beiden Ministerien. 
(ebend. §. 5.) 113. — demselben und dem Minister 
für landwirthschastliche Angelegenheiten ist auch die be- 
sonders errichtete Central = Kommissien für die Angele- 
genheiten der Rentenbanken untergeordnet. (A. E. v. 
21. Mai 50.) 331. 336. — zu allen Beschlüssen, durch 
welche die Gemelnden zu Beiträgen für Ausgaben des 
4 Krei-
        <pb n="606" />
        26 
Finanzministerium (Finanzminiler), (Forts.) 
Kreises über 3 Jahre hinaus oder zu Leistungen von 
mehr als 10 Prezent der direlten Staatssleuern ver- 
pflichtet werden sollen, ist die Genehmigung der Mlnl- 
ster des Innern und der Finanzen erferrerllch. (Kreis- 
2c. Ord. v. 11. März 50. Art. 11.) 251. — demselben 
und dem Ministerium des Innern ist das Königliche 
Kreditinstitut für Schlesien untergeordnet. (A. E. v. 
. März 50. Nr. 1. u. 9.) 272. 273. — von demsel- 
ben ist die erforderliche Anweisung zur Ausführung des 
Gesetzes vem 11. März 50. wegen der neuen Einthei- 
lung der ckzirke der Hppothekenämter im Bereiche des 
Axpellationsgerichtshoses zu Cöln zu ertheilen. (das. §. 
7.) 287. — dasselbe wird nächst dem Ministerio für 
landwirthschaftliche Angelegenhelten mit der Ausführung 
des Gesetzes wegen Melioration der Boecker Helde 
beauftragt. (G. v. 11. März 50. . 4.) 270. 
Fischerei, in stehenden oder fliehßenden Privatgewässern, 
Ablösung der Berechtigung zu solcher, bei Gemeinhelts- 
theilungen, in sofern diese Berechtigung auf einer Dienst- 
barkeit beruht. (G. v. 2. März 50. Art. 1. Nr. 7., 
Art. 6.) 130. 140. 
Fischerei-Ordnung für das kurische Haff vom 7. 
März 1815., Berlchtigung eines im §. 32. derselben 
vorkommenden Druckfehlers, indem daselbst Faden, 
statt Fuß, zu lesen ist. (v. 10. Aug. 50.) 303. 
Fischteiche, Ausübung des Jagrrechts auf solchen. (G. 
v. 7. März 50. §. 2. Bt. c.) 105. 
Flüchtige, strafbartr Handlungen rai deren 
Verselgung und Verhaftung. (G. v. 12. Febr. 50. # 
2. 3. 10.) 45. 47. 
Flugschriften, Ertheilung und Zurücknahme der den 
Verkäufern derselten zu ihrem Gewerbebetriebe erfor- 
erlichen besonteren Erlaubniß der Regierung. (V. v. 
5. Juni 50. §S. 2.) 329. — Verstatlung einer Frist 
bis zum 1. Juli 50. zur nachträglichen Einholung die- 
ser Erlauknih. (ebend. §. 2.) 329. f. 
Flüsse, Befreiung derselben ren der Grundsteucr. (GC. 
"v. 21. Febr. 50. S. 2. a.) 62. — Privat., die noch 
vorkommende Abgabe für die Benutung des fließenren 
Wassers in denselben ist ohne Entschädigung aufgeho- 
ben. (G. v. 2. März 60. 8. 3. Nr. 10.) 81. — 
darunter sind jedoch die Mühlenabgaben nicht begriffen. 
(ebend. §S. 3. Nr. 10.) 81. 
Forsten, die auf die Einkünfte derselten (und der De- 
mainen) durch das Gesetz v. 17. Janr. 1820. dem 
Kron-Fideikommißfonds angewiesene Rente verbleibt dem 
letztern. (V. U. v. Z1. Janr. 50. Art. 59.) 25. — 
Ablösung der auf solchen haftenden Dienflbarkeiten, bei 
Gemeinheitstheilungen. (G. v. 2. März 50. Art. 4. 
. u. 10.) 110. 141. 142. 
Sachregister. 1850. 
Forstfrevel (und Jagdfrevel), Personen, welche wegen 
eines solchen bestraft sind, kann der Jagdschein, jedoch 
nur innerhalb fünf Jahre nach verbüßter Strafe, ver- 
sagt werden. (G. v. 7. März 50. S. 15.) 168. — 
Erwelterung der Uebereinkunft mit dem Herzogthum 
Anhalt-Bernburg wegen Verhütung und Bestra- 
fung derselben v. — 1839. (Minist.-Erklärung 
v. 4. Febr. 50.) 73. 74. 
Forstinspektoren, deren Eintrikt als Mitglieder in 
das P##gierungs-Kellegium, in Stelle besonderer Forst- 
räthe bei demselben. (A. E. v. 18. Septbr. 50.) 
489. — Beförderung derselben zu Ferstmeistern bei be- 
wiesener Qualifikation und vorzüglicher Dlenstführung. 
(ebend.) 489. 
Forstmeister, die kenu wegen bewiesener Qualificatlon 
und vorzüglicher Dienstführung ernannten Forstinspek- 
toren treten dadurch in den Rang der Regierungsräthe 
eln. (A. E. v. 18. Septbr. 50.) 489. 
Forsträthe, besondere, statt deren Anstellung bei den 
Regierungen, können nach dem Ermessen des Departe- 
mentschefs Forst-Inspektions-Beamte als Mitglieder in 
das Regierungs-Kollegium eintreten. (A. E. v. 18. 
Septbr. 50.) 489. 
Forstverwaltung, das derselben im §. 2. Nr. J. der 
Verordnung v. 28. Juli 1838. hinstchtlich der Bean- 
tragung von Separationen elngeräumte Vorrecht wird 
aufgehoben. (G. v. 2. März 50. Art. 13.) 143. 
Fourage, Marsch-, deren Lieferung von Gemeinden und 
Kreisen an mobile Truppen, deren Liquidatlen und Ver- 
gütung. (V. v. 12. Novbr. 50. Ss§. 3. u. 4.) 491. 495. 
Französische Departements, vormalige, Aufhe- 
bung der Ordnung vom 13. Juli 1829. wegen Ablö- 
sung der Reallasten in den zu denselben gehörig gewe- 
senen Landestheilen, durch das Gesetz (v. 2. März 50. 
§S. 1. Nr. 14.) 78. — französisch-hanseatische Departe- 
ments (oder Lippe-Departement), Aufhcbung des An- 
spruchs auf Regulirung eines Allodifikationszinses für 
die aufgehobene Lehnsherrlichkeit in denjenigen Landes- 
theilen, welche vormals zu denselben gehört haben, ohne 
Entschärigung. (G. v. 2. März 60. §. 2. Nr. 3.) 80. 
Frauenéspersonen, dieselben dürfen werer in politische 
Vereine als Mitglieder ausgenommen werden, noch auch 
dürfen sie deren Versammlungen und Sitzungen bei- 
wohnen. (G. v. 11. März 50. &amp;. 8. 16.) 270. 281. 
— liederliche, die der Polizei bekannten Aufenthaltsorte 
ders. können auch zur Nachtzeit durchsucht werden. 
(G. v. 12. Febr. 50. S. 12. Nr. 2.) 47. 
Frelheit, persoönliche, Gesetz zum Schutze derselben (v. 
2. Febr. 50.) 15—48. — unter Aufhebung des frü- 
heren Gesetzes vom 21. Septbr. 1818. (ebend.) 45. 
— siehe serner: Persönliche Freiheit. 
  
Frei-
        <pb n="607" />
        Sachregister. 
Freisprechung (Lossfrechung), vorläufige, auf solche 
soll in Clvilprozessen wegen Beleidlgungen nlcht mehr 
erkannt werden. (G. v. 11. März 50. §S. 6.) 175. — 
der für schuldlg Erklärte ist zur vollen gesetzlichen Strafe 
zu verurtheilen. (ebend. S. C.) 175. 
Frieden zu schließen, hat der König das Recht. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 48.) 23. 
Friedensgerichte, Aufhebung des Friedensgerichts zu 
Wildenburg, mit der Bestimmung, daß der blshe- 
rige Bezirk desselben zu dem des Lanrgerichts zu 
Bonn gehören soll. (A. E. v. 3. Apr. 50.) 320. — 
der rechts der Steg belegene Theil der Bürgermeisterei 
Wissen wird dem Friedensgerichte zu Waldbroel zu- 
getheilt. (ebend.) 320. — für die Bürgermeistereien 
Eckenhagen, Denllingen und Friesenhagen soll ein ei- 
genes Friedensgericht zu Eckenhagen errichtet werden. 
(ebend.) 326. 
Friedrichsthal, Ort, siehe Eisenbahnen Nr. 8 
Friesenhagen, Bürgermeisterei, siche Friedensge- 
richte. 
Fruchtgewinn, don einzelnen Stücken fremder Aecker 
(m Deputat-Beeten), Ablösung der Bercchtigung zu 
solchem bel Gemeinheitsthellungen, wenn diese Berech- 
tigung auf einer Dienstbarkeit beruht. (G. v. 2. März 
50. Art. 1. Nr. 5.) 139. 
Fruchtzehnt, Natural-, dessen Ablösung und Feststel- 
lung von Normalpreisen für solche. (G. v. 2. März 
60. Tit. V. 85. 32 —33.) 88. 89. 
G. 
Gänse, der bäuerlichen Wirthe, das in einlgen Ge- 
genden vorkommende Recht des Guts- oder Grund- 
herrn, solche berupfen zu lassen, ist ohne Entschädigung 
aufsgehoben. (G. v. 2. März 50. §. 3. Nr. 9.) 81. 
Garantieen, zu Lasten des Staats, siehe Staats- 
Garantieen. 
Garbenpacht, ven den sogenannten Garbenhéfen, 
Vorschriften für deren Ablösung und Feststellung von 
Normalfreisen für solche. (G. v. 2. März 60. S. 31.) 80. 
Gärten, zu öffentlichen Gebäuden gehörig und mit ihnen 
in derselben Befriedigung gelegen, deren Befrelung 
von der Grundsteuer. (G. v. 21. Febr. 50. S. 2.) 63. 
Gärtner, In Oberschlesten, siehe Schlesien. 
Gassen, öffentliche, Befreiung derselben von der Grund- 
steuer. (G. v. 24. Febr. 50. S. 2. u.) 6 
Gastwirthschaft, Personen, welche gce betreiben, 
können nicht Bürgermeister oder Gemeinde-Vorsteher 
sein. (Gem. Ord. v. 11. März 50. §S§. 28. 87.) 
222. 64 
1850. 27 
Gebäude, zum Gebrauche öffenklicher Behörden, * 
freiung derselben von der Grundsteuer. (G. v. 
Febr. 50. S. 2. c.) 62. — gutsherrliche, alle B 
Abgaben und Leistungen zu deren Bewachung sind ohne 
guschigung aufgehoben. (G. v. 2. März 60. . 3. 
Nr. 
crornrnend, solche können Staats= oder Kommunal- 
beamte nur auf Grund des Hesches erheben. (V. U. 
v. 31. Janr. 50. Art. 102.) 3 
Gefangene, entsprungene, bei deren Verfolgung kann 
auch zur Nachtzeit in Wohnungen eingedrungen werden. 
(G. v. 12. Febr. 50. Art. 10.) 47. 
Gefängniß= Anstalten, öffentliche, Befreiung der- 
selben von der Grundsteuer. (G. v. 21. Febr. 50. §. 2. 
g.) 63 
Gefängnißstrafe, verhältnißmäßige, auf solche ist 
wegen Zuwiderhandlungen gegen orts= und bezirkspoll- 
zeiliche Vorschriften, für den Fall des Unvermögens des 
Angeschuldigten, zu erkennen. (G. v. 11. März 60. 
§. 18.) 208. — das höchste Maß bderselben ist 4 Tage 
statt 3 Nthlr. und 14 Tage statt 10 Rihlr. (ebend. 
S. 18.) 268. — verhältnißmäßige, statt e’ 
Gelbstrafen, für Jagrpolizei= Ubertretungen. (G. v. 
März 50. §. 20.) 171. 
Gegenleistungen, unmittelbare, welche für die nach 
den §§. 2. u. Z. des Gesetzes v. 2. März 50. aufgr- 
hobenen Leistungen dem Berechliglen oblagen, sowie die 
von dem Gutsherrn zu leistenden Leichenfuhren, Hoch- 
zeit= und Kindtauffuhren, Doktor= u. Hebammenfuhren, 
werden ebenfalls ohn: Entschädigung aufgehoben. (G. 
v. 2. März 50. §F. 3. Nr. 15.) 81. — Werthermitte- 
lung der Gegenleistungen bei Ablösungen. (ebend. §#§.59. 
—66.) 91—98. 
Gehälter, stehe Besoldungen. 
Geistliche, obere, der Verkehr der Religionsgesellschaf- 
ten mit solchen ist ungehindert. (Verf. Urk. vom 31. 
Jan. 50. Art. 106.) 19. — deren Anslellung beim Ml- 
litalr und an öffentlichen Anstalten. (ebend. Art. 18.) 
19. — Befreiung deren Diensthäuser von der Grund- 
steuer. (G. v. 21. Febr. 50. S. 2. c.) 62. f. — solche 
können nicht Mitglieder des Gemeindevorstandes sein. 
(Gem. Ord. v. 11. März 50. dS. 28. 87.) 221. 235. 
Geistliche Gesellschaften, welche keine Korporations- 
rechte haben, können diese Rechte nur durch besondere 
Gesetze erlangen. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 13.) 
19. 
Geldabgaben, seste, Vorschristen für deren Ablösung. 
(G. v. 2. März 50. Tit. VII. S§. 50—56.) 92. 93. 
47 Geld=
        <pb n="608" />
        28 
Geldrenten, seste, Bestimmung der Cntschädigung 
in selchen bel Gemeinheitsthellungen. (G. v. 2. März 
50. Art. 7.) 141. — Ablösung derselben in Kapttal 
nach vorberiger sechemenatlicher Kündigung. (ebend. 
Art. 8.) 111. — neu auferlegte, deren Ablösung nach 
vorgänglger sechsmenatlicher Kündigung. (G. v. 2. März 
60. S§. 91.) 105. 
Geldstrafen (Geldkußen), polizeiliche, statt deren ist 
für den Fall des Unvermögens des Angeschuldigten auf 
verhältnißmäßlge Gefängnißstrafe zu erkennen. (G. 
v. 11. März 50. §. 18.) 268.) — das hhchsle 
Maß der letzteren ist 4 Tage statt 3 Nthlr. und 
14 Tage statt 10 Rthlr. (ebend. §S. 18.) 208. — deren 
Verwandlung in verhältnißmäßige „Gefängnißstrafe für 
Jagrpolizel-lbertretungen. (G. v. 7. März 50. §. 29.) 
171. — von 50 Rthlr. bis 1000 R#tr auf solche sol- 
len gegen Deserteurs und ausgetretene Militairpflich- 
tige, in Stelle der Vermogens - Konfiokation, erkannt 
werden. (G. v. 11. März 30.) 271. — das vorstehende 
Geseb tritt an die Stelle der Verordnung vom 4. Janr. 
1810. (s. 2.) 271. 
Gemeinde-Abgaben (Kemmunal-Abgaben, Steuern 
und Lasten) — Verpflichtung aller Einwohner der Ge- 
meinde zur Theilnahme an denselben. (Gem. Ord. v. 
11. März 50. §. 3.) 213. — desgl. in Beziehung auf 
Grundbesstz oder Betrleb stehender Gewerbe in der Ge- 
meinde, ohne in letzterer Wohnsitz zu haben. (ebend. 
S. 3.) 214. — in wie sern Walrbesitzer zu solchen her- 
angezogen werden können. (S. 3.) 214. — in wie welt 
Befreiungen von solchen nur noch zulässig sind. G. 3.) 
214. — Ablösung dieser Befreiungen gegen Enischäri- 
gung, und Verfahren rücksichtlich derselben. (8. 3.) 214. 
— alle persönlichen Befreiungen sind ohne Entschädi- 
gung aufgehoben. (§S. 3.) 214. — zeitweilige Befreiun- 
gen für neu bebaute Grunrstücke sind zulässig. (§. 3.) 
214. — deren Verkheilung auf die Verpflichteten und 
Beitreibung derselben von letztern, nach den dafür auf- 
gestellten und für vellstreclbar erklärten Hebelisten (Nol- 
len). (6. 53. Nr. 10. §. 111. Nr. 10.) 227. f. 241. 
— solche ünd von der Ablösbarkeit ausgeschlossen. (G. 
v. 2. März 50. S. 6.) 83. — in welcker Art selche zu 
erheben sind, (SS. 47. 107.) 220. 239. — desgl. durch 
Zuschläge zu andern Sleuern. (ebend.) 220. 230. — 
rieselben sind durch den Einnehmer zu erheben, und wer- 
den von den Säumigen im Steuer-Exekutionswege bei- 
getrieben. (68. ö1. 122.) 230. 213. — deren Aufbrin- 
gung in Semmtgemrinden seitens der Einzelgemeinden. 
G. 131.) 214. 
Gemeinde= Anleihen, 
Sachregister. 1850. 
M### i 
4 Stellen) 
Gemeinde-Ümter, (G 
unbesoldete, — zu denselben knnten nur * Cinwoh= 
ner des Gemeindebezirks, welche Gemeindewähler sind, 
gewählt werden. (Gem. Ord. v. 11. März 50. S. 4.) 
215. — Verfpflichtung der Gemeindewähler zu deren 
lbernahme auf mindestens 3 Jahre. (Gem. Ord. v. 11. 
Märg 50. §. 137.) 246. — aus welchen Gründen solche 
abgelehnt werden kann. (ebend. 8. 137.) 246. — ve- 
gen unbegründeter Ablehnung kann durch Beschluß des 
Gemelnteraths der den Gemeindewählern beigelegten 
Rechte auf 3 bis 6. Jahre verlustig erllärt werden. 
(ebend. §. 137.) 216. — Bestätigung eines solchen Be- 
schlusses durch die Aufsichtsbehörde. §S. 137.) 240. 
Gemeinde= Angelegenbelten, über die Ver- 
waltung und den Stand derselben hat der Gemeinde- 
vorstand (Gemeinderorsteher) jedes Jahr, bevor sich der 
Gemeinderath mit dem Haushaltsetat beschäftigt, in 
öffentlicher Situng des Gemeinderaths elnen vollstän- 
digen Berlcht zu erstakten. (Gem. Orr.. 11. März 
60. SS. 57. 110.) 228. 242. 
durch welche der Schul- 
denbestand der Gemeinde vergrößert wird, zu solchen ist 
die Genehmigung des Bezirksraths erforderlich. (Gem. 
Ord. v. 11. März 60. S. 45.) 225 
Gemeinde-Anstalten, ösffentliche, zur Mbenuhung 
derselben sind alle Einwohner der Gemelnde berechtigt. 
(Gem. Ord. v. 11. März 50. J. 3.) 213. — solche, zu 
verwalten und diejenigen, für welche besondere Verwal- 
tungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen, gehört zu den 
Geschäften des Gemeindevorstandes. (Gem. Ord. v. 11. 
März 50. S. 53. Nr. 3. S. 114. Nr. 3.) 227. 
Gemeindebeamte, bieselben sind in ihren IAmtern 
und Einkünften zu belassen und behalten ihre blsherl- 
gen Pensions-Ansprüche- (Gem. Ord. v. 11. März 60. 
5. 158.) 251.— bieselben können nicht Mitglieder des Ge- 
meinderaths und des Gemeinde-Vorstandes sein. (ebend. 
SS 15. 28. 73.) 218. 221. 232. — die von denselben 
zu leistenden Kautionen bestimmt der Gemeinderath. 
(Gem. Ord. v. 11. März 50. SF. 51. 112.) 226. 210. 
— deren Anstellung, nach Vernehmung des Gemeinde- 
ratbs, und deren Beaufsichtigung durch den Gemelnde 
Vorstand. (ebend. §. 53. Nr. 7. S. 111.) 227. 211.— 
deren Besoldungen werden vor der Wahl und Ernen- 
nung derselten ron dem Gemeinderathe festgestellt. 
(Gem. Orr. v. 11. März 50. S. 60.) 220. — in Be- 
zug auf diese Besolrungen hat jedoch die Prodinzial= 
Versammlung die ersorderlichen allgemeinen Bestlimmun- 
gen zu treffen. (ebend. §. 60.) 229. — dieselben kön- 
nen nur auf Grund des Gesetzes Gekühren erheben. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 103.) 32. — Befugniß 
der
        <pb n="609" />
        Sachregister. 1850. 
Gemeindebeamte (Forts.) 
der General - Kommisslonen, jeden ders. mit der Besor- 
gung einzelner, zum Auseinandersetzungs-Verfahren ge- 
böriger Geschäfte zu beauftragen. (G. v. 2. März 50. 
S. 108.) 100. — Pflichten und Rechte derselben in 
letzter Eigenschaft. (ebend. §. 108.) 100. — In Belreff 
deren Dienstvergehen kommen die darauf bezüglichen 
Gesetze zur Anwendung. (S. 144.) 218. 
Gemelnde-Behörden, in Betreff deren Befsugnih, 
ortspolizelliche Verordnungen zu erlassen, kommen dle 
arauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung. (Gem. 
Ord. v. 11. März 60. 68. 50. 117.) 220. 212. — 
durch solche werden die Besitzer der einen Jagdbezirk 
bildenden Grundstücke in allen Jagrangelegenheiten ver- 
treten. (G. v. 7. März 50. §. 9.) 167. — Beschlüsse 
derselben hinsichtlich der Auslübung der Jagd auf ge- 
melnschaftlichen Jagdbezirken (ebend. 88. 10 — 13.) 
107. 168. 
Gemeindebezirke, deren Biltung, wo solche noch nicht 
bestehen. (Gem. Ord. v. 11. März 30. S§. 110—140.) 
218. 210. — Veränderungen mit bestehenden oder in 
Gemäßheit des §. 146. neu gebildeten Gemeindebezir- 
ken. (s. 151.) 219. — (Gemarkung, Felrflur, Bann) 
zu einem solchen gehören alle innerhalb der Grenzen 
derselben gelegenen Grundstücke. (Gem. Ord. v. 11. März 
50. §. 1.) 213. — Bewirkung von Veränderungen mit 
solchen. (ebend. §. 1.) 213. 
Gemeindedienste; siehe Gemeindeabgaben. 
Gemeinde-Einnehmer, derselbke wird von dem Ge- 
meinderath gewählt und von diesem die von jenem zu 
leistende Kautien bestimmt. (Gem. Ord. v. 11. März 
60. 95. 51. 112.) 220. 210. — die Erhebung der Ge- 
meindegesälle, sowie die Kassen- und Rechnungsgeschäfte 
für mehrere Gemeinden, können demselben Einnehmer 
übertragen werden. (ebend. Ss. 32. 113.) 226. 210. — 
dessen Anstellung und Beaufsichtigung durch den Ge- 
meinde-Vorstand. (§. 53. Nr. 7. §. 114. Nr. 7.) 227. 
211. 
Gemeindegefälle, dieselben sind durch den Einneh- 
mer zu erheben, und werden von den Säumigen im 
Steuer = Exekutionewege beigetrleben. (Gem. Ord. v. 
11. März 50. Ss. 64. 122.) 230. 243. 
Gemeinde- Gerechtsamen, welche den Gemeinde- 
Grunkstücken gesetzlich glelchgestellt sind, Genehmigung 
zu deren Veräuherungen. (Gem. Ord. v. 11. März 60. 
5. 45. 108.) 225. 239. f. 
Gemeinde-Grundstücke, Genehmigung zu deren 
Veräußerungen. (Gem. Ord. v. 11. März 50. Ss. 45. 
108.) 225. 239. f. 
Gemeindehäuser, Befreiung derselben von der Grund- 
steuer. (G. v. 24. Fehr. 50. J. 2. c.) 02. 
29 
Gemeinde-Haushalts-Etat, ein solcher wird im 
Septbr. jeden Jahres von dem Gemeinde -Vorstande 
entworfen, zur Einsicht aller Einwohner in bestimmten 
Lokalen ausgelegt und demnächst von dem Gemeinde- 
ralhe sestgestellt. (Gem. Ord. v. 11. März 50. Ss. 62. 
u. 120.) 231. 242. 213. — für Gemeinden, welche 
nicht mehr als 1500 Einwohner haben, erfolgt derselbe 
auf 3 Jahre, wenn es von dem Gemeilnderathe be- 
schlossen und von dem Krelsausschusse genehmigt (§. 
120.) 243. — eine Abschrift des Etats wird sofort der 
Aussichtsbehörde eingereicht. (8§. 62. 120.) 230. 243. 
— der Gemeinde-Vorstand hat dafür zu sorgen, daß 
der Haushalt nach dem Etat geführt werde. (S§. 63. 
121.) 230. 243. — Ausgaben, welche außer dem Etat 
geleistet werden sollen, kedürfen der Genehmigung des 
Gemeinreraths. (. 63. 121.) 230. 213. — dessen 
Ergänzung durch den Regierungspräsidenten, nach Be- 
rathung mit dem Bezirksrathe, wenn der Gemeinderath 
es unterläht oder verweigert, die der Gemeinde gesetz- 
lich obliegenden Leistungen auf jenen zu bringen oder 
außcrordentlich zu genehmigen. (S. 141.) 247. 
Gemeindekassen-V. #, deren Führung und 
Uberwachung. (Gem. Ord. v. 11. März 50. SF. 62. 
63. Nr. 4. 95. 113. 114. Nr. 4.) 227. 211. 
Gemeindelasten, slehe Gemeindeabgaben. 
Gemeinden, des Preußischen Staats, deren Ver- 
tretung und Verwaltung wird durch besondere Ge- 
setze unter Festhaltung nachfolgender Grundsätze näher 
bestimmt. (V. U. v. 31. Janr. 30. Art. 105.) 33. — 
über die innern und besondern Angelegenhelten ders. 
beschließen aus gewählten Vertretern bestehende Versamm- 
lungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Ge- 
meinden ausgeführt werden. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 105. Nr. 1.) 33. — üÜMber die Bethelligung des 
Staats bet der Anstellung der Gemelndevorsteher und 
über die Ausübung des den Gemeinden zustehenden 
Wahlrechts wird die Gemeinde = Ordnung das Nähere 
bestimmen. (ebend. Art. 105. Nr. 2.) 33. — das Ge- 
setz wird die Fälle besllmmen, in welchen die Beschlüsse 
der Gemeinde-Vertretung der Genehmigung einer hö- 
hern Vertrekung oder der Staatsregierung unterworfen 
sind. (ebend. Art. 103. Nr. 1.) 33. — den Gemelnden 
insbesondere steht die selbststindige Verwallung ihrer 
Gemeinde = Angelegenheiten unter gesetzlich geordneter 
Oberaufsicht res Staats zu. (ebend. Ark. 105. Nr. 3.) 
33. — über die Betheiligung der Gemeinden bei Ver- 
waltung der Ortspolizei bestimmt das Gesetz. (ebend. 
Art. 105. Nr. 3.) 33. — Oftentlichkeit der Berathun- 
gen der Gemeinde-Vertretung. (ebend. Art. 105. Nr. 4.) 
33. — über die Einnahmen und Ausgaben muß jähr- 
lich 
#aklts
        <pb n="610" />
        30 
Gemeinden, des Preußischen Staats (Forts.) 
lich wenigstens ein Bericht veröffentlicht werden. (ebend. 
Art. 105. Nr. 4.) 33. — dhieselben sind Kerporationen, 
welcher jeder die Selbstverwaltung ihrer Angelegenhel- 
ten zusteht. (Gem. Ord. v. 11. März 30. §S. 6.) 215. 
— in solchen wird ein Gemeindeverstand und ein Ge- 
melnderath gebildet, welche dieselben vertreten. (ebend. 
Ss. 7. u. 9.) 215. 210. — Verzelchnung ihrer beson- 
dern Verfassung in einem Gemeindestatut. (§. 8.) 216. 
— auf den Antrag des Gemeindcraths können von dem 
Bezirksrathe auch Gemeinden mit mehr als 1500 Ein- 
wohnern den Bestlmmungen des Tit. III.; aus Gemein- 
den mit nicht mehr alo 1500 Einwohnern den Beslim- 
mungen des Tit. II. unterworsen werden. (S. 9.) 216. 
— von großem Umfange oder von zahlreicher Bevöl- 
kerung, werden in Ortsbezirke gethellt. (§. 27.) 221. 
— jedem solcher Bezirke wird eln Bezirksvorsteher vor- 
gesetzt, welcher vom Gemeluderathe aus den Wihlern 
des Bezirks auf sechs Jahre erwählt und vom Ge- 
meindevorstande bestätigt wird. (F. 27.) 221. — an 
Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen derselben 
darf derjenige nicht Thell nehmen, dessen Interesse mit dem 
der Gemeinde in Wirerspruch steht. (. 40.) 221.— 
Wahrnehmung des Gemeinde - Interesse, nöthigenfalls 
rurch Bestellung eines besondern Vertreters. (§. 40.) 
221. — Verelnigung mehrerer Gemeinden zu Sammt- 
gemeinden. (8§. 120— 136.) 213 — 216. — Ver- 
hältnisse der Einzelgemeinden zu letztern. (68.126—136.) 
213 — 216. — s. auch Sammtgemeinden. 
Gemeinde-Nutzungen (Wald, Weide, Haide, Torf- 
stich u. dergl.), zu Veränderungen in dem Genusse der- 
selten ist Genehmigung ersorderlich. (Gem. Ord. v. 
41. März 50. S. 45. 108.) 225. 210. — Tie Theil- 
nahme an denselben kann der Gemeinderath von der 
Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder 
neben ders. von Entrichtung eines Einzugs- oder Ein- 
kaufsgeldes abhängig machen. (ebend. 88. 46. 106.) 
225. B9. 
Gemeinde = Ordnung für den Preußischen 
Staat (vom 11. März 50.) 213—251. 
Tit. I. Von ren Grundlagen der Gemeindeversassung. 
(Ss. 1— 9.) 213— 216. 
Tit. 1I1. Ven den Gemcinden, welche mehr als 1500 Ei 
wohner haben. (6§. 10 — 7.) 216 —230. 
Abschn. I. Von der Zusammensetzung und Wahl 
des Gemeinderaths. (58. 10 — 26.) 
216 — 211. 
. Von der Zusammensetzung und Wahl 
des Gemeinderorstande#. (§5.27—32.) 
221 — 223, 
— 
= 
Sachregister. 1850. 
Gemeinde-Ordnung für den Preußischen 
Staat (Fortf.) 
Abschn. III. Von den Versammlungen und Ge- 
schäften des Gemeinderalhs, (85. 33 
—352.) 223—227. 
IV. Von den Geschästen des Gemeinde- 
Vorstandes. (68.53—59.) 2277—229. 
V. Von den Gehällern und Pensienen. 
(&amp;. 60. u. 61.) 220. 
VI. Von dem Gemelndehaushaltr. (ss.62 
— 07.) 230. “ 
ul. III. Von den Gemeinden, welche nicht mehr als 1500 
Einwohner haben. (§. 68—425.) 231—243. 
Abschn. 1. Von der Zusammensetzung und Wahl 
des Gemeinderalhs. (s§. 68—84.) 
231—235. % 
II. Von der Zusammenseßung und Wahl 
des Gemeindevorstandes. (s. 85— 
r.) 235. 234. 
III. Von den Versammlungen und Ge- 
schäften des Gemeinderaths. (65. 93 
—113.) 237—210. 
Von den Geschäften des Gemeinbe- 
Vorstandes. (SI. 114— 117.) 240 
—222. 
V. Von den Dienst-Entschädigungen der 
Gemeindevorsteher. (8. 418. 119.) 
12 
· 
VI. Ven dem Gemeindehaushalte. (6s. 420 
—125.) 242. 243. 
it. IV. Von den Sammtgemeinden und Polizeibrzüken. 
(Ss. 126—136.) 213—216. 
ik. V. Von der Verpflichtung zur Annahme von Stellen. 
(S. 437.) 216. 
it. VI. Von der Aussicht über die Gemeinde-Verwallung. 
(s. 138—1441.) 246—248. 
It. VII. Ausführungs- und Übergangsbestimmunzen. (Ss. 
145—158.) 218—231. — vorübergehende Bestim- 
mungen zur Aussührung dieses Geseyes durch den 
Minister des Innern. (§. 145.) 210. — BVilrung 
ron Gemeindebezirken, ro solche noch nicht be- 
stehen. (6§. 110. 147. 151.) 248. 219. —. Ver- 
änderung bestehender Gemelndebezirke. (s. 451.) 
210. — desgl. bereits bestehende Sammtgemeinde- 
bezirle (Vürgermeisteresen in der Nheinprorinz, 
Amtker in der Provinz Westphalen. (s. 150.) 219. 
Bildung der Kreis= und czirks-Kommtssienen. 
(8. 148. 10.) 218. 210. — tie Venschkungen, 
welche den neu einzurichtenden Behörden beigelegt 
sind, sollen einstweilen ron andern, vom Minister 
des Innern zu bezeichnenden Behörden a#L sgeübt 
werden. (F. 152.) 219. — Zulässigkelt eines Bür- 
germeisters, statt des kollegialischen Gemeindero# 
standts. C. 153.) 210. 230. — Veschluß der ge- 
Venwärtigen Gemeindevertretung über die Einfüh- 
kung der Gemelnde-Oenurg, nach den Veslim- 
mun-
        <pb n="611" />
        Sachregister. 
Gemeinde Ordnung für den Preußischen 
Staat (Fortf.) 
mungen des Tit, II. eber bes Tit. III. (6. 131.) 
250. — Ano#tnungen für Gemeinden, in welchen 
eine gewählte Verkretung bisber nicht bestanden 
hat, durch einstweilige Ernennung eines Vorstehers 
ven der Aussichtsbehörde. (5. 153.) 250. — Be- 
kanntmachung bes Zellpunkts der beendigten Ein- 
sührung der Gemeinre-Ordnung durch das Amis- 
blatt. (§. 156.) 250. — von diesem Zeltpunkte 
an treten für die betreffenden Gemrinden die bis- 
berlgen Gesetze und Verorrnungen über die Ver- 
safsung der Gemelnden außer Krast. (§. 156.) 
250. — Pensionsverhällmisse der Gemeindebram- 
ten. (§S. 157. 158.) 250. 251. 
Gemeinde-Ordnung für rle erangelischen Kirchen- 
gemeinden, siehe Kirchengemeinden. 
Gemeinderath, Zusammensetzung und Wahl desselben 
für Gemeinden, welche mehr als 1500 Einwohner ha- 
ben. (Gem. Ord. v. 11. März 50. SS. 10—20.) 210 
— 221. — desegl. für Gemeinden, welche nicht mehr 
als 1500 Einwohner haben. (ebend. S# 68—S81.) 231 
—235. — Zahl dessen Miltgkleder (Gemeindeverord= 
nete) nach Verhältniß der Einwohnerzahl. (ebend. §§. 10. 
und 68.) 216. 217. 231. — die Wahlen zur Ergän- 
zung desselben finden alle zwei Jahre im Novör. statt. 
(s. 10.) 210. (§8. 19. 77.) 219. 233. — dessen Mit- 
glieder können nicht Mitglieder des Gemeinde-Vorstan- 
des sein. (s. 15.) 218. — welche nahe Verwandte nicht 
zugleich Mitglieder desselben sein können. (S§. 15. 73.) 
218. 232. — derselbe wählt in Gemeinden über 1500 
Einwohner jährlich einen Vorsitzenden, sowie einen Stell- 
vertreter, aus seiner Mitte. (88. 31.) 223. — in Ge- 
meinden, welche nicht mehr als 1500 Einwohner haben, 
ist der Gemeindevorsteher stimmberechligter Vorsitzender 
des Gemeinderaths. (S. 91.).237. — Versammlungen 
u. Geschäfte desselben. (§8. 433—52. 93—113.) 223— 
227. 237—210. — die Sitzungen deselben sind öffent- 
lich, mit Ausschluß einzelner Gegenständr. (§. 41. 101.) 
221. 238. — Mufrechthaltung der Ordnung und Ruhe 
in denselben. (s§. 42. 102.) 225. 238. — die Sit#un- 
gen dürsen nicht in Wirthshäusern oder Schänken ge- 
halten werden. (s. 11. 101.) 221. 238. — Buchfüh- 
rung über die Beschlüsse desselben und die Namen der 
dabel anwesend gewesenen Mitglieder. (s. 43.) 225. — 
Mittheilung aller Beschlüsse desselben an den Gemeinde- 
Vorstand. (§. 43.) 225. — deren Beschlüsse find zu 
untersagen, wenn sie die Befugnisse ders. überschreiten, 
die Geseße oder das Staatsinteresse verleßen. (s. 140.) 
217. — Befugniß des Ministers des Innern, solche 
vorläufig und auf höchstens ein Jahr ihrer Verrichtun- 
gen zu entheben und dieselben besondern Kommissarlen 
1850. 31 
Gemeinderath (Forts.) 
zu überträgen. (5. 143.) 217. — für Sammtge- 
meinden und die dazu gehörigen Einzelgemeinden. 
(S. 126—136.) 213—216. — s. auch Sammtgemein- 
deräthe; desgl. Gemeindeverordnete. 
Gemeinde-Nechnungen, jährliche, deren Legung, 
von dem Gemeinde-Einnehmer, deren Revisien von dem 
Gemeindevorstande, und deren Prüfung, Feststellung u. 
Entlästung von dem Gemeinderathe. (Gem. Ord. v. 
11. März 50. SF. 65. 66. 123. 124.) 230. 243. 
# 1% GTJeA 118 &amp;# c. 
Ge , dessen Führung und 
Uberwachung. (Gem. Ord. v. 11. März 60. Ss. 52. 
53. Nr. 4. 8§. 113. 114. Nr. 4.) 227. 211. 
Gemeinde-Schutzwehr, eine solche kann zur Auf- 
rechthaltung der Ordnung nach näherer Bestimmung 
des Gesetzes durch Gemeindebeschluß errichtet werden. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 105. Nr. 3.) 33. 
Gemeindestatuten, jede Gemeinde ist befugt, ihre 
besondere Verfassung in einem solchen zu verzelchnen, 
welches alsrann die Grundlage dleser besondern Ver- 
sassung biltet. (Gem. Ord. v. 11. März 50. 8. 8.) 
216. — Gegenstände desselben. (ebend. §S. 8.) 210. — 
dasselbe bedarf der Bestätlgung des Bezirksraths nach 
vorgängiger Begutachtung durch den Kreisausschuß. 
(S. 8.) 216. 
Gemeinde-Urkunden, deren Ausfertigung, Vollzie- 
hung und Aufbewahrung. (Gem. Ord. v. 11. März 
50. §. 53. Nr. 8. 9. S. 114. Nr. 8. 9.) 227. 211. 
Gemeinde-Verfassung, Grundlagen derselben. (G. O 
v. 11. März 50. Tit. I. S. 1—9.) 213—216. 
Gemeinde-Vermögen, über alle Theile desselben hat 
der Gemelnderorstand ein Lagerbuch zu führen. (Gem. 
Ord. r. 11. März 60. S. 67. 125.) 230. 213. — die 
darin vorkommenden Veränderungen werden dem Ge- 
meinderathe bei der Rechnungsabnahme zur Erklärung 
vorgelegt. (ebend. Ss. 67. 125.) 230. 213. — über 
dessen Benutzung beschließt der Gemeinderath. (Gem. 
Ord. v. 11. März 50. sS. 44. 105.) 225. 239. 
Gemeindeverordnete (Mitglieder des Gemeinde- 
raths). — Anzahl und Wahl derselben in Gemeinden, 
welche mehr als 1500 Einwohner haben. (Gem. Ord. 
v. 11. März 60. Ss. 10—26.) 2106—221. — desgl. 
in Gemeinden, welche nicht mehr als 1500 Einwohner 
haben, (ebend. s§. 68—81.) 231—23. — Wahl der- 
selben
        <pb n="612" />
        32 
Gemelndeverordnete (Forlf.) 4 
selben auf 6 Jahre. (§§. 16. u. 71.) 218. 232. — 
alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil aus und wird- 
durch neue Wahlen ersetzt. (§. 16. 71.) 218. 232. —. 
die das erste u. zweite Mal Ausscheidenden werden für jede 
Aktheilung durch ras Leos bestimmt. (8§§. 16.7 1.)218.232. 
— die Hälfte derselben muß aus Grundbesitzern (Eigen- 
thümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erbliches 
Besitzrecht haben) bestechen. (§s. 11. 20. 72..) 218. 
210. 232. 233. — die neu gewählten treten mit dem 
Anfange des auf ihre Wahl folgenden Jahres ihre Ver- 
richtungen an; die ausscheidenden bleiben bis rahin in 
Thä#lgkeit. (§. 20. S1.) 221. 233. — welche zu solchen 
nicht zugelassen werden können. (§s. 4. 15—73.) 215. 
218. 232. — der Gemeindeverstand hat die Einführung 
der Gewählten und deren Verpflichtung durch Hand- 
schlag an Eidesstatt anzuordnen. (85. 26. 81.) 221. 
235. — f. auch Gemeinderath. 
Gemeinde-Vorstand, (Magistrat), derselbe ist die 
Obrigkeit des Orts und verwaltet die Gemeinde-An- 
gelegenheiten. (Gem. Ord. v. 11. März 60. §. 7.) 
215. f. — Zusammensetzung und Wahl desselben für 
Gemelnden, welche mehr als 1500 Einwohner haben. 
(ebend. §§. 27— 32.) 221—223. — desgl. für Ge- 
meinden, welche nicht mehr als 1500 Einwohner haben. 
(55. 85— 92.) 235. 230. — derselbe besteht aus dem 
Bürgermeister, einem Beigrordneten, als dessen Stell- 
vertreter, und ciner Anzahl von Schöffen (Stadträthen, 
Rathsherren, Nathmänner). (s. 27—32. 85—92.) 
221—223. — Anzahl der letztern nach Verhältniß rer 
Elnwohnerzahl. (5§. 27. 85.) 221. 233. — Wahl 
ders. auf 12, resp. 6 Jahre. (8§. 20. 90.) 222. 236. 
— wolche zu Mitgliedern desselben nicht zugelassen wer- 
den können. (§8. 4. 28. 87.) 215. 221. f. 235 f. — 
Wahl besoldeter Mitglieder für besondere Geschäfts- 
zweige, außer den Schöffen, — Syndici, Kämmerer, 
Bauräthe 2c. — (§§. 29. 80.) 222. 233. — deren Mit- 
ollerer dürfen nicht Mitglieder des Gemelnderaths sein. 
(5. 15.) 218. — welche nahe Verwandte nicht zugleich 
Mitglieder desselben sein können. (8§. 28. 87.) 222. 
23 f. — Geschäfte desselben. GEs. 53—59. 114—117.) 
227—229. 210 — 212. — Vereidung dessen Mitglieder. 
(§§. 32. 72.) 23. 236. — Befugniß des Ministers 
des Innern, einen solchen vorläufig und auf höchstens 
cein Jahr seiner Verrichtungen zu entheben und diesel- 
ben einem besonderen Kemmissarins zu übertragen. 
(S. 143.) 217. — in Betreff der Dienstrergehen der 
Mitglieder desselben kommen die darauf bezüglichen Ge- 
seke zur Anwendung. (§. 141.) 218. — Pensionsbe- 
willigungen für die besoldeten Mitglicder desselben. 
(5. 61.) 229. 
Sachregister. 1850. 
Gemeinde-Vorsteher, nelst einem Beigrordneten 
oder Stellvertreter, deren Wahl, Bestätlgung und Ver- 
eidung. (Gem. Ordn. v. 11. März 50. Ss. 27. 20— 
32. 85. 87—92.) 221. 222. 223. 233. 2360. — deren 
Wahl auf 12, resp. auf 6 Jahre. (§§. 20. 00.) 222. 
236. — solche können Personen nicht sein, welche Klein- 
handel mit Getränken cder Gast- und Schankwlrihschaft 
betreiben. (ebend. §. 28. 87.) 222. 236. — ven Ge- 
meinden, welche nicht mehr als 1500 Einwohner ha- 
ben, Dienstenkschädigungen für dies. G. 118.) 212. — 
die denselben biöher als Entschärlgung für seine Müh- 
waltung überwiesenen Nutzungen aus Gemeindegrund- 
stücken, können zu diesem Zwecke auch ferner verwendet 
werden. (6. 118.) 212. — bieselben erhalten keine 
ansion, sofern sie ihnen nicht durch einen ven der Auf- 
sichtsbehörde genehmigten Beschluß des Gemeinderaths 
zugesichert ist. (§. 119.) 242. — dieselben haben keinen 
Anspruch auf Pension. (. 156.) 251. 
Gemeindewähler, wer dazu berechtigt, und wer da- 
ven ausgeschlossen ist. (Gem. Ord. v. 11. Märs 50. 
S. 4. u. ö.) 214. 215. — Verpflichtang ders., eine un- 
beseldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Ver- 
tretung anzunehmen, sowie eine angenommene Stelle 
mindestens 3 Jahre lang zu versehen. (ebend. 8. 137.) 
210. — Folgen der unbegründrten Ablehnung. (§. 137.) 
216. 
Gemeindewaldungen, die in Bezug auf tle Be- 
handlung derselben für die einzelnen Landestheile er- 
lassenen Gesetze und Bestimmungen bleiben in Kraft, 
bis ihrr Abänderung im gesetzlichen Wege erfolgt sein 
wird. (Gem. Ord. v. 11. März 50. Is. 50. 111.) 
226. 240. 
Gemeindewehr, ( ürger= oder Schutzwehr), bis zum 
Erlaß eines allgemeinen Gesetzes über eine solche, sind 
die Bezirksregierungen ermschtigt, auf den Antrag der 
Gemeinden die Errlchtung eines bewaffneten Sicherheits- 
Vereins anzuordnen. (G. v. 11. März 50. S. 7.) 200. 
Gemeinheiten, neue, deren Errichtung nur unter ge- 
wissen Beschränkungen und nur durch schriftlichen Ver- 
trag. (G. v. 2. März 50. Art. 12.) 142. f. 
Gemeinheitstheilungen, Ergänzung und Atände- 
rung der über solche ergangenen Ordnung vom 7. Junt 
1821. und einiger andern Gesetze über dieselben. (G. v. 
2. März 50.) 139—141. — Ablösbarkeit gewisser Be- 
rechtigungen, als Gräserel, Harzscharren, Fischerei, Torf- 
nubung 1c., insofern sie auf einer Dienstbarkeit beruhen. 
(Art. 1.) 139. — Theilung von Torfmeoren. (Art. 2. 
139. — desgl. Verfahren bei einer Mehreren gemein- 
schastlich zustehenden Berechtigung zur Gräserel oder 
zum Krauten oder Nachrechen auf abgeernteken Feldern. 
(Art. 3.) 139, 140. — desgl. rücksichtlich der Berech- 
tigun-
        <pb n="613" />
        Sachregister. 
Gemeinbeitstheilungen (Forts.) 
tigungen zur Nutzung ven Schils, Binsen oder Rehr, 
zum Storpelharken, sewie zur Terfnutzung. (Art. 4.) 
110. — desgl. in Bezlehung auf Streu= und Brenn- 
helzberechtigungen in fremden Forsten. (Art. 4.) 140. 
— Werthberechnung der Berechtigung zum Harzscharren, 
und darf die Entschädlgung dafür nur in Rente oder 
Kapital bestehen. (Art. ö.) 140. — de#egl. Bestim- 
mungen über die Aufhebung, Werthberechnung und 
Ablösung der Fischerei-Berechtigung. (Art. 6.) 140. f. 
— Annahme einer festen Geldrente für dle mit den 
Roggenpreisen steigenden und fallenden Rente. (Art. 7.) 
141. — Ablösung der erst nach dem Eintritt der Rechts- 
krast des obigen Gesetzes festgesetzten Renten durch 
Bgarzahlung des zwanzlgfachen Jahresbetrages oder 
nach Vereinigung der Partelen bis zum fünf und zwan- 
Agfachen Jahresbetrage und Abtragung dis Kapltals 
in Theilzahlungen. (Art. 8.) 141. — Art der ECntschä- 
rigung für ablssbare Dienstbarkeiten auf den damit be- 
lasteten Grunrstücken, oder Forsten. (Ark. 9.) 141.— 
deegl. für dle auf Forsten haftenden Dienstbarkeitsrechte 
zur Weide, zur Gräserei, zum Mitgenusse des Holzer 
zum Streuholen und zum Plaggen--, Halde= und Bülten- 
hirb. (Art. 10. u. 11.) 142. Errichtung neuer Ge- 
meinheiten nur unter gewissen Beschränkungen und nur 
rurch schristlichen Vertrag. (Art. 12.) 142. f. — die 
Verord. v. 28. Juli 1838. über die Beschränkung des 
Provokationsrechts auf Gemeinheitstheilungen soll sortan 
auch in den zu der Rheinprovinz gehörigen Kreisen 
Duiskurg und Rees, in dem Großherz. Posen und den 
mit Westpreußen wieder vereinigten Distrikten, der 
Kulm. und Mlchelaulschen Kreise und dem Landgebiete 
der Stadt Thorn Anwendung finden. (Art. 13.) 143. 
— Aufhebung des im §. 2. No. J. der gedachten Ver- 
orbnung den Rittergutsbesitzern und der Domainen= und 
Forstverwaltung eingeräumten Vorrechts hinslchtlich der 
Beantragung von Separatlonen. (Ark. 13.) 143. — 
schledsrichterliches Verfahren bel Gegenständen, wobei 
es auf Einnebmung des Augenscheins oder auf Schäbung 
vurch sachverständige Ermittelung, Auffassung und Wür- 
digung der Lekalverhältnisse ankommt. (Art. 14.) 143. 
— die Bestimmungen des Gesetzes über die Ablösung 
der Reallasten v. 2. März 50. Ss. 108. 109. 110. u. 
111. finden auch auf das Verfahren bei Gemeinheits- 
theilungen Anwendung. (6. 15.) 143. — Bestimmun- 
gen über die Tragung und Verthellung der Kollen. 
(Art. 16.) 143. f. — die früher in Gemeinheitsthel- 
lungs-Sachen auf rechtebestäntige Weise erfelgten Fest- 
setzungen über die Art und Höhe der Entschärigung 
und über das Kosltenbeitrags-Verhältniß werden durch 
das gegenwärtige Gesetz nicht geändert. (Art. 17.) 
Jahrgang 1850. 
1850. 
Gemeinheitstheillungen (Fortfs.) 
141. — die durch §. 2. Nr. 4. des Gesetzes vom 
9. Oktbr. 1848. anzcorrnete Sistirung der Gemeinhelts- 
theilungs-Sachen und der darüber schwebenden Prozesse 
hört wieder auf. (§. 18.) 144. — die aus solchen ent- 
sprungenen Renten unterliegen der Ablösung nach den 
Verschriften des gegenwärtigen Gesetzes (v. 2. März 50.) 
nur dann, wenn der Berechtigte sich des in Ansehung 
solcher Renten gesetzlich ihm zustehenden Künrigungs- 
rechts begeben hat. (G. v. 2. März 50. S. 51.) 93. 
— im Herzogthum Anhalt-Bernburg, deren Leltung, 
sowie die Entscheidung der dabel vorkommenden Strel- 
tigkeiten, durch Preuß. Auseinandersetzungs. Behörden 2c. 
(Vertrag v. 11. Septbr. 50.) 413— 416. — (. auch 
Anhalt-Bernburg. 
Gemeinheitstheilungs -Ordnung vem 7. Juni 
1821. Ergänzung und Abänderung derselben und elni- 
ger andern über dieselbe ergangenen Gesetze. (G. v. 
2. März 50.) 139—144. — auf die nach den Grund- 
sätzen derselben abzulösenden Verhältnisse findet das 
Gesetz vom 2. März 50. keine Anwendung, sowelt der 
dritte Abschnitt desselben keine Ausnahme enthält. ( 
v. 2. März 50. S. 7.) 83. 
Bestimmungen über einzelne Paragraphen derselben: 
§S. 19. (durch Art. 9. des obigen Gesetzes) 141. 
5. 20. (urch Art. 16.) 144. 
ę8. 32 — 55. (rurch Artk. 4.) 140. 
S. 61. (durch Art. 10.) 142. 
SS. 3. 74. (rurch Art. 7.) 141. 
75. (durch Art. 8.) 141. 
77. (durch Art. 10.) 142. 
86. (durch Art. 9.) 141. 
91. (burch Art. 9.) 141. 
114. (urch Art. 9.) 141. 
127. (rurch Art. 10.) 142. 
131 — 137. (durch Art. 11.) 142. 
138. (kurch Art. 10.) 142. 
. 139. (burch Art. 11.) 142. 
5 161. (durch Art. 12.) 142. 
33 
—————— 
** . 
General-Kommissionen (und landwirthschaftliche 
Regierungs-Abtheilungen), Besugniß ders., jeden Staats- 
und Gemeindebeamten mit der Besorgung einzelner, 
zum Auselnandersehungs= „Verfahren gehöriger Geschäfte 
zu braustragen. (G. v. 2. März 50. J. 108.) 100. — 
Pflichten und Rechte dieser Lemten. (ebend. s.108.) 100.— 
der General = Kommission zur Stargard wird die 
Ausführung des Gesetzes v. 2. März 1850., die Ab- 
lösung der Reallasten und die Regulirung der guts- 
herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betr., in dem 
Reglerungsbezirke Strals und übertragen. (das. 8. 114 
111. — für die Probinz Sachsen zu Stendal, dle- 
5 selbe
        <pb n="614" />
        34 
General-Kommissionen (Forts.) 
selbe wird vorläufig in zwel Abtheilungen geschleden, 
von denen 
die I. Akthellung die Auseinandersetzungs-Geschäfte 
der Reglirungsbezirke Merseburg und 
Erfurt, 
die II. Abtheilung die Auseinandersetzungen des Re- 
glerungsbezirks Magdeburg, 
zu brarbelten hat. (V. v. 20. Apr. 50.) 337.f. — 
dle Verlegung des Sltzes der I. Abtheilung nach einem 
andern Orte der Provinz bleibt vorbehalten. (ebend. 
5. 1.) 337. — Geschäftsregulirung bel denselben. 
(s5. 2—4.) 337. 338. — den Zeilpunkt, mit welchem 
dit vorstehend angeordnete Einrichtung ins Leben tritt, 
hat der Minister für die landwirthschaftlichen Angele- 
genhelten zu bestimmen. (s. ö.) 338. — derselben wird 
zur Zelt die Leitung der Gemeinheltstheilungen und 
Ablösungen im Herzogthum Anhalt- Bernburg überkra- 
gen. (Vertrag v. 11. Septbr. 50.) 413—4160. — siehe 
auch Anhalt-Bernburg. 
General-Ordenskommission, deren obere Leltung 
wird dem Präsidenten des Staatsministeriums übertra- 
gen. (A. E. v. 22. Janr. 30.) 42. 
# 7 P N E4 
n, durch zwei derselben wird 
die unmlticlbare Konkrolle über die Ober-Postdirektio- 
nen, namentlich die Sorge für Aufrechthaltung eines 
übereinstimmenden Verfahrens bei denselben, wahrge- 
nommen, deren Funklionen von den vortragenden Rälhen 
des Postdepartements mit versehen werden sollen. (N. E. 
v. 19. Septbr. 49.) 299. 
General-Postkasse, in Berlin, geht als entbehrlich 
ein. (A. E. v. 19. Septbr. 49.) 299. 
Gerichte (Gerichtsbeherden, Justizbehörden), unabhän- 
gige, keiner andern Autorilät als der des Gesetzes un- 
terworfene, durch solche wird die richterliche Gewalt im 
Namen des Königs ausgeübt. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 86.) 30. — dle Organlsatlon ders. wird rurch das 
Gesetz bestimmt. (ebend. Art. 80.) 30. — desgl. dle 
Kompetenz derselben und der Verwaltungsbehörden. 
(ebend. Art. 96.) 31. — über Kompetenzkonflikte zwl- 
schen denselben und den Verwaltungsbehörden entschel- 
det ein durch das Gesetz bezeichneler Gericktehof. 
(ebend. Art. 96.) 31. — erkennende in Civil- und 
Straffachen, die Verhandlungen vor venselben sollen 
öffentlich sein. (ebenr. Art. 93,) 31. — Beschränkung 
und Ausschlirhung rieser Ssfentllchkeit in gewissen Zäl- 
len. (cbend. Art. 93.) 31. — Ausnahmegerschte s#und 
unstatkhaft, da Nlemand seinem geseplichen Richter ent- 
logen werden darf. (ebend. Art. 7.) 18. 
Sachregister. 
1850. 
Gerichtliche Akte, alle Abgaben und Lelstungen, 
welche außer den Kosten, deren Erhebung sich auf die 
gesetzlich bestehenden Gebühren-Taxen gründet, für ein- 
zelne jener Akte oder bei Gelegenheit derselben entrich- 
tet werden, sind ohne Entschädigung aufgehoben. (G. 
v. 2. März 50. §. 3. Nr. 5.) 80. 
Gerichts-Assessoren, welchen eine etatsmäßige Stelle 
nicht gewährt ist, gehören zur fünften Rangklasse, stehen 
jedoch den etatsmäßigen Richtern nach. (A. E. v. 19. 
März 50. Nr. 6.) 275. — dieselben sind zur Haltung 
der Gesetzsammlung und des Reglerungsamteblatts ver- 
pflichtet. (A. E. v. 6. Juli 50.) 362. 
Gerichtsbarkelt, Privat-, die unter verschierenen Ve- 
nennungen vorkommenden Beiträge und Leistungen zur 
libertragung deren Lasten werden ohne Entschädigung 
aufgehoben. (G. v. 2. März 50. S. . Nr. 4.) 80. 
Gerichtsherrlichkeit (Gerichtsherrschaft), de- 
fren Aufhebung ohne Entschärlgung, unter Fortfall der 
Gegenleistungen und Lasten. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 42.) 22. — alle Abgaben und Leistungen der 
Nichtangesessenen an dieselbe sind, sowelt sle aus diesem 
Verhältniß herzuleiten sind und nicht auf anderweitigen 
Verträgen beruhen, ohne Entschärigung aufgehoben. 
(G. v. 2. März 50. §s. 3. Nr. 3.) 80. 
Gerichtshöfe, oberste, es soll in Preußen nur Ein 
oberster Gerichtshof bestehen. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 92.) 31. — beide oberste, noch bestehende sollen zu 
einem Einzigen vereinigt werden. (ebend. Art. 416.) 
35. — die Organlsation erfolgt durch ein besonderes 
Gesez. (ebend. Art. 116.) 35. — oberste der Monar- 
chle, dieselben, oder der verelnigte oberste Gerlchtshof, 
entscheiren in vereinlgten Senaten über Anklagen der 
Kammer gegen die Minister wegen des Verbrechens 
der Verfassungsverletzung, der ehechun und des Ver- 
raths. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 61.) 25. — slehe 
auch Oben-Tribunal. 
Gerlichtsordnung, Allgemeine, 
Thl. I. (Prozeßordnung) 
it. 27. F. 20. arnk die Stelle der in diesem §. we- 
zulässiger Einwendungen in 
Scchsttpreqesfen in Bezug genom- 
minen Verscheisten. ( . Thl. 
Tit. 8. 916 — 92. ) tritt 
uht n Pstrn des (G. 
5. Febr. 50. S. 7.) 61. 
Gertchtsvollgleher- 54 Bezirke 2 Appellatlonsge- 
richtshofes zu Cöln, dieselben gehsren auch zu den Ge- 
richtsbeamten, welche Wechselproteste aufnehmen können. 
(G. v. 15. Febr. 50. §. 3.) 61. 
Geschäftsordnung, durch eine solche regelt jere 
Kammer ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin. (V. 
U. v. 31. Janr. 50. Art. 78.) 28. 
Ge-
        <pb n="615" />
        Sachregister. 
Geschworenengerichte, deren Biltung regelt bas 
Gesetz. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 94.) 31. — bei 
den mit schweren Strasen bedrohten Verbrechen, bei al- 
len polltischen Verbrechen und bei allen Preßvergehen, 
welche das Gesetz nicht ausdrücklich ausnimmt, erfolgt 
die Entscheldung über die Schuld des Angeklagten durch 
Geschworene. (ebend. Art. 91.) 31. — s. auch Schwur- 
gerichte und Schwurgerichtshof, besonderer. 
Gesetz, vor demselben sind alle Preußen gleich; Stan- 
desvorrechte finden nicht statt. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 
50. Art. 4.) 18. — nur in Gemähheit desselben kön- 
nen Strafen angedroht oder verhängt werden. (ebend. 
Art. 8.) 18. 
Gesetzbücher, kestehende, alle Bestimmungen derselben, 
welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlau- 
sen, bleiben in Krast, bis sle durch ein Gesetz abgeän- 
dert werden. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 109.) 31. 
Gesetze, deren Verkündigung befiehlt der König und er- 
läßt die zu der Ausführung derselben nöthigen Verord- 
nungen. (V. U. v. J1. Janr. 50. Art. 45.) 23. — zu 
jerem derselten ist die Übereinstimmung des Königs 
und beirer Kammern erforderlich. (ebend. Art. 62.) 25. 
— das Recht, solche vorzuschlagen, steht dem Könige, 
sowie jeder Kammer, zu. (V. U. v. 31. Janr. 650. Art. 
64.) 26. — Vorschläge zu solchen, welche durch eine 
der Kammern oder den König verworfen worden sind, 
können in derselben Sitzungsperiede nicht wieder vor- 
gebracht werden. (ebend. Art. 01.) 20. — dleselben sind 
verbinrlich, wenn sie in der vom Gesetze vorgeschriebenen 
Form bekannt gemacht worden sfind. (ebend. Art. 106.) 
33. — einzelne derselben, welche der gegenwärkigen 
Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Krast, bis sie 
durch ein Gesetz abgeändert werden. (ebend. Art. 109.). 
34. — alle durch rie bestehenden Gesetze angeorrneten 
Behörden bleiben bis zur Ausführung der sie betreffen- 
den organischen Gesetze in Thötigkeit. (ebend. Art. 110.) 
34. — Verwendung der bewasfneten Macht zu deren 
Ausführung in den vom Gesetze bestimmten Fällen und 
Formen und auf Regutsillon der Cioilbehörde. (V. U. 
v. 31. Janr. 50. Art. 36.) 21. — in letzterer Bezie- 
hung hat das Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen. 
(ebend. Art. 30.) 21. — über Einführung, Abänderung 
oder Aufhebung von Provinzialgesetzen giebt die 
Provinzlal = Versammlung ihr Gutachten ab, wenn es 
von der Staatsreglerung erfordert wird. (Prov.-1c. 
Orr. v. 11. März 60. Art. 45.) 260. — über die 
Kreis- und Provinzialstände sind sämmtlich ausgeho- 
ben, desgl. alle dielenigen, die Provinzial = Verwaltung 
betreffenden Bestimmungen, welche mit der Kreis-, 
Bezirls- und Provinzial = Ord. v. 11. März 50. nicht 
in Einklang stehen. (das. Art. 66.) 263. 
1850. 35 
Gesetzgebende Gewalt, dieselbe wird gemeluschaft- 
lich durch den König und durch zwei Kammern ausgeütt. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 62.) 25. 
Gesetz-Sammlung, zur Halktung derselben sollen, au- 
ber den Räthen und Referendarien der Appellaklonsge- 
richte, auch die Mitglieder der Stadt- und Krelsge- 
richte, elnschließlich der Einzelrichter, so wie die Gerichts- 
Assessoren, desgl. die Beamten der Staatsanwaltschaft, 
verpflichtet sein. (A. E. v. 6. Juli 50.) 362. — hier- 
nach wird die Vorschrift im 8. 5. lit. e. der Verord- 
nung vom 27. Oltbr. 1810. abgeändert. (ebend.) 
362. — im Bezirke des Axpellatlenegerichtehofes zu 
Cöln verbleibt es bei den, der dort bestehenden Ge- 
richtsrerfassung entsprechenden Vorschriften der Verord- 
nung vom 9. Juni 1819. (ebend.) 362. 
Gesinde (Dlenstboten), als Theilnehmer oder Gehülfen 
bei Jogrpollzel übertretungen, Strafbarkeit und Ver- 
tretung desselben. (G. v. 7. März 50. §F. 19.) 100.f. 
Gestohlene Sachen, die der Pollzel bekannten Nle- 
derlagen von solchen können auch zur Nachtzeit durch- 
sucht werden. (G. v. 12. Febr. 50. §S. 12. Nr. 2.) 47. 
Getränke, Personen, welche mit solchen Kleinhandel 
trelten, können nicht Bürgermeister oder Gemeinde- 
Vorsleher sein. (Gem. Ord. v. 11. März 60. 88. 28. 
87.) 222. 236 
Gewerbe, stehende, Theilnahme an den Gemeindelasten 
für deren Betrieb in Gemelnden, ohne in letzteren 
Wohnsitz zu haben. (Gem. Ord. v. 11. März 30. §.3.) 
214. 
Gewerbe-Berechtigung, aueschließliche, der. Besitzer 
von Mühlengrunkstücken, Anrechnung der für die Auf- 
hebung ders. gewährten Entschädigung bei Eraittelung 
des Werihs der Mühlen. (G. v. 11. März 50. s. 6.) 
48. 
Gewerbebetrieb, der Buch= und Kunsthändler, Anti- 
quare, Inhaber von Lelhbibliotheken eder Lesekabinetten, 
Verkäufer von Flugschristen und Bildern, Lithographen, 
Buch- und Steindrucker, die Bestimmungen der Gewerbe- 
Ordnung vom 17. Janr. 1815. wegen Ertheilung und Zu- 
rücknahme der zu solchem erforderlichen besondern Erlaub- 
niß der Reglerung sind als aufgehoben nicht zu be- 
trachten. (V. v. 5. Juni 50. §S. 2.) 329. — demge- 
mäß sind diese Bestimmungen auch auf biejenigen Ge- 
werbtreibkenden gedachter Art, welche ohne jene Erlaub-- 
nih den Betrieb des Gewerbes begonnen haben, zur 
Anwendung zu bringen, jeroch mit der Maßgabe, daß 
denselten zur nachträglichen Einholung der Erlaubuß 
eine Frist bis zum 1. Juli 50. verstaktet ist. (ebend. 
5S. 2.) 329. f. 
Ge-
        <pb n="616" />
        36 
Gewerbegerichte, dieselben sollen im Wege der Ge- 
sebgekung an den Orten errichtet werden, wo das Be- 
dürfniß solche erfordert. (V. U. vom 31. Janr. 50. 
Art. 91.) 30. 31. — der Verordnung über deren Er- 
richtung vom 9. Febr. 1810. haben beide Kammern ihre 
Genehmigung ertheilt. (Staatsministerlal-Bekanntmach. 
v. 20. Janr. 50.) 16. — Errichtung eines solchen für 
den Gemeindebezirk der Stadt Schwedt, welches daselbst 
seinen Sitz haben soll. (A. E. v. 25. Febr. 50.) 296. 
— desgl. für den Gemeindebezirk der Stadt Liegnitz. 
(A. E. v. 15. Juli 50.) 300. — desgl. für den Ge- 
melndebezirk der Stadt Görlip. (A. E. v. 29. Juli 
50.) 309. — deegl. für den Gemelndebezirk der Stadt 
Minden. (A. E. v. 15. Juli 50.) 365. 
Gewerbe-Ordnung, Allgemeine, vom 17. Janr. 1815., 
der Verordnung über verschiedene Abänderungen dersel- 
ben, vom 9. Fibr. 49., haben beire Kammern die Ge- 
nehmigung ertheilt. (Staatsminist.-Bekanntmach. v. 30 
Janr. 50.) 43. 
Gewerberäthe, der Verordnung über die Errichlung 
derselben, vom 9. Febr. 1840. (Ges. Samml. S. 93— 
98.) haben beide Kammern die Genehmigung ertheilt. 
(Staatsminist.-Bekanntmach, v. 30. Janr. 50.) 43. 
Gewerbeverfassung, frühere, Aufhebung der aus 
solcher herstammenden Verpflichtungen ohne Entschädl- 
gung. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 42.) 22 
Gewerbliche Lelstungen, handwerksmäßlge, auf 
dem Grundbesitze haftende, Aufhebung des Gesetzes we- 
gen deren Ablösung vom 30. Juni 1811., durch das 
Gesetz (v. 2. März 50. S. 1. Nr. 27.) 79. 
Gewinngelder, slehe Besitzveränderungs-Ab- 
gaben. 
Gladbacher Kreis, slehe Eisenbahnen Nr. 5 
Gloschkau-Maltscher Deichverband, siehe Deich 
verbände. 
Goldberg,Haynausche Kreis, siehe Handels- 
kammern. 
Görlitz, Stadl, Erri tung eines Gewerbegerichts für den 
Gemeindebezlrk derselben. (A. E. v. 29. Juli 50.) 309. 
Gräserei, Ablösung der Bercchtigung zu derselben bei 
Gemeinheitstheilungen, in sofern diese Berechtlgung auf 
elner Dienstbarkeit beruht. (G. v. 2. März 50. Art. 1. 
Nr. 1., Art. 3.) 139 f. — desgl. der Berechtigung zu 
solcher in Forsten (ebend. Art. 10. u. 11.) 142. 
Greiffenberg, Stadt, im Potsdamer Regierungs- 
bezirke, slehe Chausseebau Nr. 2. 
Greifswald, siche Appellatiensgerichte und Prozesse. 
Gröningen, Ort, siehe Chausseebau Nr. H. 
Gruben, (Thon, Lehm, Mergelgruben), auf bäuerlichen 
Gründen, Bestimmungen rückslchtlich ders. bei Eigen- 
thumsverleihungen. (G. v. 2. März 50. s. 88.) 10 1. 
Sachregister. 
1850. 
Grundbesitzer (Eigenthümer, Nießbraucher u. soscke, 
kie ein erbliches Besitzrecht haben) aus solchen muß die 
Hälfte der zu wählenden Gemrindeverordneten brstehen. 
(Oem. Ord. v. 11. März 50. S. S. 14. 20. 72. 78.) 
218. 219. 232. 233. 
Grundeigenthum, das Recht der frelen Verfügung 
über dasselbe unterliegt keinen andern Beschränkungen, 
als denen der allgemeinen Gesetzgebung. (V. U. v. 31. 
Janr. 50. Art. 42.) 22. — die Thrilbarkeit desselken 
sowle die Ablösbarkeit der auf demselben ruhenden 
Lasten wird ge rährleistet. (ebend. Art. 42.) 22. — 
Entzlehung oder Beschränkung desselben aus Gründen 
des öffentlichen Wohls gegen Entschädigung. (Verf. U. 
v. 31. Janr. 50. Mt. 9.) 18. — bei Chaussee- 
bauten u. Eisen bahnen, slehe dirse. 
Grundgerechtigkelten (Servituten) u. andere nach 
den Grundsätzen der Gemeinheitstheilungs = Ordn#ung 
abzulosende Verhällnisse, auf solche findet das Gesetz 
. 2. März 50. kelne Anwendung. (das. §. 7.) 83.— 
aufzuhebende, Werthermiltelungen ders. bei Eigenthums- 
verleihungen. (G. v. 2. März 50. S. 83.) 103. 
Grundherren, siehe Gutsherren. 
Grundlasten, deren Ablösbarkeit wird gewährkristrt. 
(V. U. v. 31. Janr. 60. Art. 42.) 22. 
Grundsteuer, solche soll ven allen Grundstücken im 
Staate, welche einen Reinertrag gewähren, fortan ent- 
richtet werden. (G. v. 21. Febr. 50. S. 1.) 62. — 
die zeltherigen, besonders zugestandenen Befrelungen 
von solcher oder Bevorzugungen bel ders. werden 
aufgehoben. (ebend. §. 1.) 62. — dle Entscheirung 
darüber, ob und in wie weit den Besitzern der bisber 
befreiten oder bevorzugten Grundstücke, eine Entschädi- 
gung zu gewähren sei, bleibt vorbehalten. (ebend. §. 1.) 
62. — befreit von derselben bleiben diejenigen Grund- 
stücke, welche dem Staate, den Provinzen, den Kreisen 
oder den Gemeinden gehören, in so fern sle zu einem 
öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind. (ebend. 
S. 2.) 62. 63. — desgl. alle Brücken, Kunststraßen, 
Schienenwege der Eisenbahnen und schiffbare Kanäle, 
welche mit Genehmigung des Staats von Privatperso- 
nen oder Actiengesellschaften zum öffentlichen Gebrauche 
angelegt sind. (ebend. s. 2.) 63. — Veranlagung der 
in den beiden westlichen Provrluzen blsher befreiten 
Grundstücke zu derselben nach den Vorschriften 1½ 
Grundsteuergesetzes v. 21. Janr. 1839. (G. v. 
Febr. 50. S. 3.) 63. — bes##gl. Wuns, 0. u. un 
ders. innerhalb der sechs östlichen Provinzen nach Maß- 
gabe ciner von dem Finanzminister zu ertheilenren In- 
struktien. (ebend. §. 4.) 63. — nach Beendigung dieser 
vorläufigen Veranlagung soll nach Moßgabe ders. den 
Kammern ein Gesetzentwurf zur Erhelung der Grund. 
steuer
        <pb n="617" />
        Sachregister. 
Gutsherrliche Polizei, deren Aufhebung ohne Ent- 
Grundstener (Gorts.) 
struer vorgelegt werden. (ebend. s. ö.) 63. — Ver- 
fahren rücksichtlich derselben bel Ablösungen von Real- 
lasten pflichtiger Grundstücke. (G. v. 2. März 50. 
S. S. 66. u. 96.) 97. 100. — die Atlösung der in feste 
Geldrenten verwandelten Reallasten durch die Renten- 
bank begründet nicht die Nothwendigkeit einer neuen 
Vertheilung der Grundsteuer. (Steuerumschreibung) — 
(C. 61.) 122. 
Grundstücke, (Liegenschaften), rinzelne, welche im Bezirke 
einer Gemeinde liegen, bisher aber zu elner andern e- 
meinde gehört haben, dies. sind der erstern einguverleiben. 
(Gem. Ord. v. 11. März 50. SS. 146. 147.) 218. — 
Beschränkungen des Rechts für die kodte Hand, solche zu 
erwerben und über sle zu versügen, Und zulässig. (V. U. 
v. 31. Junr. 50. Art. 42) 22. — bei erblicher liberlassung 
derselben ist nur die lbertragung des vollen Eigen- 
thums zulässlg; jedoch kann auch hier ein fester ablös- 
barer Zins vorkehalten werden. (V. U. v. 31. Janr. 
50. Art. 42.) 22. — bei erblicher liberlassung derselben 
ist sortan nur die Ubertragung des vollen Elgenthums 
zulässtg. (G. v. 2. März 50. §S. 91.) 105. — gewisse, 
Aufhebung der denselben zustehenden Hoheitsrechte und 
Priollegien ohne Entschädlgung, unter Fortfall der Ge- 
genleistungen und Lasten. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 42.) 22. — Vorschriften über deren Zerthellung 
und Zerstückelung. (G. v. 24. Febr. 30.) 68. 69. — 
siehe serner Zertheilungen. — kleine, deren erleich- 
terter Abverkauf. (G. v. 3. März 50.) 145. (she auch 
Gutsparzellen.) — neu bebaute, für solche sind zeitwei- 
lige Befreiungen von Gemeinde-Abgaben und Leistungen 
zulässsg. (Gem. Ordn. v. 11. März 50. 8. 3.) 214. — 
gutsherrliche, alle Dienste, Abgaben und Leistungen zu 
deren Bewachung sind ohne Entschädlgung aufgehoben. 
(G. v. 2. März 50. §J. 3. Nr. 7.) 81. 
Gutsherren (und Grundherren), Aufhebung des 
Obereigenthums derselben ohne Entschärigung, jedoch 
mit Ausnahme der Berechtigungen auf Abgaben, Lei- 
stungen oder vorbehaltene Nupungen. (G. v. 2. März 
50. §. 2. Nr. 1. u. 2. u. S. ö.) 80. 82. — alle Dienste 
zu persönlichen Bedürfnissen derselben und ihrer Beam- 
ten, sewie zu deren Reisen, sind ohne Entschédigung 
aufgehoben. (G. v. 2 . März 50. §s. 3. Nr. 8.) 81. — 
deegl. alle Abgaben zur Ausstattung oder bel Taufen 
von Familiengliedern. (ebend. §. 3. Nr. 0.) 81. — 
desgl. die noch vorkommende Abgabe für die Benuhung 
des flleßenden Wassers in Prlvatflüssen. (ebend. §. 3. 
Nr. 10.) 81. — In sofern jedoch die in diesem s. 3. 
gedachten Dienste, Abgaben und Leistungen für die Ver- 
leihung oder Veräußerung eines Geundstücks ausrrück- 
lich übernommen worden sind, blelbt deren unentgeltliche 
Aufhebung ausgeschlossen. (ebend. 8. 3.) 81. 
1850. 37 
schärlgung, unter Fortfall der Grgenksistungen und La- 
sten. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 42.) 22. 
Gutsherrliche und bänerliche Verhältnisse, 
deren Regulirung nach den Vorschristen des Gesebes 
(v. 2. März 50.) 77— 111. — welche der frühern Ge- 
sette und Verordnungen über solche mit dem Zeltpunkte 
der Verkündigung des obigen Gesetzes außer Krast 
treten. (ebend. S. 1.) 77—70. 
Erster Abschnitt. Berechligungen, welche ohne Entk- 
ktiuns aufgehoben werden. (§5. 2—5.) 
79—82. 
Zweiter Abschnitt. Atlösung der Reallasten. 
Tit. I. — Tit. XI. SS. 6—72.1 82—90. 
— . serner Ablösungen. 
ritter Abschnitt. Regulirung der gulsherrlichen 
urd bäuerlichen Verhältnisse, behufs der- 
Eigenthums-Verleihung. (s. 73—90.) 
90—105. 
lerter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 
(s. 91— 114.) 105— 111. 
— bie Vorschriften des dritten Abschuttes obigen Ge- 
sebes (v. 2. März 50.) treten an dle Stelle des Edikts 
v. 14. Septbr. 1811., des Gesetzes v. 8. Apr. 182. 
(für das Großherzih. Posen.) (ss. 73—90.) 90— 105. 
— Vorschriften für die Regullrungen von Eigenthums- 
Verlelhungen. (69. 73—90.) 90—1053. — außer den 
abändernden Bestlmmungen der S§. 106 — 111. bleiben 
vorläusig die übrigen, das Kestenwesen und das Ver- 
fahren, sowie die Rechte dritter Persenen regelnden be- 
stehenden gesetzlichen Bestimmungen und dle hierauf be- 
züglichen Vorschristen der oben im §. 1. genannten 
bisherssen Gesetze in Kraft, in so weit sle nicht turch 
dleses und das Gesetz ron demselben Tage Üüber#bie 
Errichtung von Rentenbanken ausdrücklich abgeändert 
slud. (ebend. §S. 112.) 111. — das Gesetz vom 9. Okkbr. 
1848:, betr. die Sistlrung der Verhandlungen über die 
Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhält- 
nisse, sowie der drrüber anhängigen Prezesse verliert 
in Ansehung aller derjenigen Verhandlungen und Pro- 
zesse seine Wirksamkelt, welche Rechtsverhältnisse zum 
Gegenstande haben, die nach dem gegenwärtigen Ge- 
setze geordnet werden sollen. (ebend. s. 113.) 111. 
— auf Regullrung ders. ist sowohl der Berechtigte als 
der Verpflichtete anzutragen befugt. G.- 91.) 106. 
— den bel elner Regullrung Bethelligten bleibt es 
freigestellt, auch über eine andere Art der Auseinander- 
setzung, als die in den Abschnitten II. und III. be- 
stimmte, sich zu verelnkaren; insbesondereabletbt ihnen 
auch unbenommen, eine bestlmmte Abfinkung in Land 
vergleichswelse festzusetzen. (ebend. S. 98.) 107. — der 
er-
        <pb n="618" />
        38 
Gutsherrliche und bäuerliche Verhältnisse 
(Forts.) 
Verordnung vom 20. Dezbr. 1848. (Gesetz-Sammlung 
427 — 441.) über die interimistische Regullrung 
derselben in der Provrinz Schlesien, haben beire 
Kammern ihre Genehmlgung ertheilt. (Staatsminist.= 
Bekanntmach. v. 12. Febr. 50.) 44. 
Gutsherrschaft ((Grundherrschaft), alle bloherigen 
Abgaben und Leistungen der Nichtangesessenen an dle- 
selbe sind, sowelt sle aus dlesem Verhältniß herzuleiten 
sind und nicht auf anderweitlgen Verträgen beruhen, 
ohne Entschädlgung aufgehoben. (G. v. 2. März 50. 
§. 3. Nr. 3.) 80. — Befrelung ders. von den Ver- 
pflichtungen zur Unterstützung in Unglücksfällen und 
zur Vertretung öffenllicher Abgaben und Leistungen, bei 
Elgentkhumsverleihungen, ohne dafür Entschärlgung an 
die Stellenbesitzer leisten zu dürfen. (G. v. 2. März 50. 
S. S2. b.) 102. 
Gutsparzellen, einzelne, jeder Grundeigenthümer, 
sowie jeder Lehns-- und Fideikemmißbesitzer ist besugt, 
solche gegen Auferlegung fester, nach den Vorschriften 
der Ablösungs-Orbnung ablösbaren Gelrabgaben oder 
gegen Feststellung eines Kaufgelres auch ohne Einwilli= 
gung der Lehns- und Fidelkommißberechtigten, Hypo- 
theken- und Realglä4ubiger, unter Zustimmung der land- 
schastlichen Kreditdirektion, resp. der Auselnandersehzungs- 
Behörde, zu veräußern. (G. v. 3. März 50. Ss. 1. 
u. 2.) 145. — Rechte der Lehns- und Fideikommißbe- 
rechtigten, der Hypotheken-- und Realgläubiger an der 
erlegten Geldabgake oder dem verabredeten Kaufgelde 
für das veräußerte Trennslück. (ebend. S. 3. u. 4.) 145. 
Guttentag, Stadt, Wiederherstellung der bri dem 
Brande in derselben im Jahre 1816. vernichte#en Hypo- 
thekenbücher und Grundakten und Amorkisation der da- 
bel verloren gegangenen Dokumente. (V. v. 16. Febr. 
50.) 149. — slehe auch Chausseebau Nr. 6. 
H. 
Sachregister. 1850. 
Hamburg, das dortige Preußische Ober-Postamt blelbt 
wegen seiner Lage und Wichtigkelt 2als ein Immeriat- 
Ober-Postamt bestehen. (A. E. v. 19. Septbr. 49.) 299. 
Hämburg-Magdeburger verelnigte Dampsschiff- 
fahrts-Kompagnie, slehe lettere. 
Handdienste, slehe Dien ste. 
Handelsbillets (und kaufmännische Assignationen), die 
Bestimmungen des Allg. Lanrrechts über solche in den 
Ss. 1250 — 1301. Tit. 8. Thl. II. u. §S. 297. Tit. 16 
Thl. I. werden aufgehoben. (G. v. 15. Febr. 50. 
5S. 9.) 55. 
Handelsgerichte, dleselben sollen im Wege der Ge- 
setgebung an den Orten errichtet werden, wo das Be- 
dürfniß solche erfordert. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 91.) 30. 31. — im Bezirke des Appellatlonsge- 
richtehofes zu Cöln, vor dieselben gehören die Klagen 
aus eigenen Wechseln auch dann, wenn sle weder von 
Handeltreibenden unterschrleben stlnd, noch Handelsge- 
schäste zur Veranlassung haben. — Art. 636. 637. des 
*mi Handelsgesetzbuchs. — (G. r. 15. Febr. 50 
6. 8.) 
Lanbelskammern, Errlchtung derselben für einzelne 
Städte und Kreise, und zwar: 
1) für die Kreise Liegnitz, Lüben, Jauer und 
Goldberg -- Haynau, mit Ausnahme der zum 
Kreise Liegnitz gehörigen Stadt Parchwitz. (A. E. 
v. 18. Novbr. 50.) 514. f. — Siz derselbeu in 
der Stadt Liegnitz. (ebend.) 614. 
für den Kreis Altena, im Regierungsbezirke Arns- 
berg. (A. E. v. 17. Dezbr. 49.) 4. — Sih ders. 
in # Stadt Lüdenscheld. (ebend.) 4. 
3) desgl. für den Kreis Iserlohn, mit dem Sitze 
in der Stadt Iserlohn. (NA. E. v. 28. Aug. 50.) 397. 
4) für den Landkreis Aachen, mit Ausschluß 
von Burtscheid, und für den Kreis Düren. (A. E. 
v. J. Apr. 50.) 298. — Sih ders. in Stolberg. 
(ebend.) 298. 
Handelsverträge, mit fremden Regierungen, solche 
bedürsen zu ihrer Gültlgkelt der Zustimmung der Kam- 
12m 
Haan, Ort, siehe Chausseebau Nr. 17. 
Haaren, Ort, siehe Chausseebau Nr. 14. 
Häfen, Befreiung derselben von der Grundsteuer. 
(G. v. 24. Febr. 50. s. 2. a.) 62. 
Haft, gerichtliche, während derselben ruht das Wahl- 
recht und die Wählbarkeit des dazu in den Gemelnden 
Verechtigten. (Gem. Ord. v. 11. März 50. S. 4.) 215. 
Haldehieb, Abfinrung für tle auf Forsten haftenden 
Dienstbarkeltsrechte zu selchem, bei Gemrinheikstheilun- 
gen. (G. v. 2. März 50. Art. 10.) 142. 
mern. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 48.) 23. 
Harzscharren, Ablssung der Berechtigung zu sol- 
chem, bei Gemelnheitstheilungen, in sofern diese Be- 
rechtigung auf einer Dienstbarkelt beruht. (G. v. 2. 
März 50. Art. 1. Nr. 6., Art. 5.) 139. 140. 
Hauptverwaltung der Staatsschulden, die- 
selte ist eine von der allgemeinen Finanzverwaltung 
abgesenderte selbstständige Behörde, welche jedoch der 
obern Leitung des Flnanzministers in sowelt unterliegt, 
blo
        <pb n="619" />
        Sachregister. 
Hauptverwaltung der Staatsschulden (Fortks.) 
als dies mit der ihr nach §. 60. dieses Gesetzes belge- 
legten Unabhänglgkeit verelnbar ist. (G. v. 21. Febr. 
650. §S. 1.) 57. — dieselbe ist unter die fortlaufende 
Aussicht einer besonrern Staatsschulden = Kommission 
gestellt. (ebend. 88. 1. u. 14.) 57. 00. — Anstellung 
des Direktors und der Mitglieder derselben und deren 
Verridung, sowle Geschäftsverwaltung ders. (ebend. 
§S. 2. 3. und 9.) 59. — bderselben blelben die 
Staatsschulren - Tilgungskasse und die Kontrolle der 
Staatspapiere untergrordnet. (s. 4.) 58. — nährre 
Bezeichnung deren Obllegenheiten. (ebend. §. 5.) 68. 
— für welche der letztern solche auch künstighin unbe- 
Tungt verantworklich bleibt. (ebend. s. 6.) 58. 59. — 
Überweisung des Bedürfnisses ders. zur — 
und Tilgung der Staalsschulden und zur Bestreitung 
der Verwallungskosten. (ebend. 88. 5. bis 8.) 68. 
59. 
Haussuchungen, solche slad nur in den gesetzlich be- 
stimmten Fällen und Formen gestaltet. (Verf. Urk. v 
31. Janr. 30. Art. ö.) 18. — auf das Heer fundet 
dieser Art. 6. nur in soweit Anwendung, als die mili- 
tairlschen Gesetze und Dieziplinarvorschriften nicht ent- 
gegenstehen. (ebend. Art. 39.) 22. — deren Ausfüh- 
rung. (G. v. 12. Febr. 50. §. 11.) 47.— in wlefern solche 
auch bei Nachtzelt vorgenommen werden können. (ebend. 
SS. 10. 12. 13.) 47. 48. — solche unterliegen bei den 
zur Stellung unter Pollzelaussicht verurtheilten Perso- 
nen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit. (G. v. 
12. Febr. 50. S. 8.) 30. — wegen begangener Forst- 
u. Jagdfrevel an den Landesgrenzen mit Anhalt.- Bern- 
kurg. (Ministerlal - Erllärung v. 4. Febr. 50.) 73. 74. 
Hazardspiele, Orte, welche der Polizei als Schlupf- 
winkel derselben bekannt sind, können auch zur Nacht- 
zelt durchsucht werden. (G. v. 12. Febr. 50. §. 12. 
Nr. 2.) 47. — dieselben dürsen auf den Bahnhöfen 
der pfälzischen Ludwigs- Eisenbahn und in den dazu 
gehörigen Gebäuden so wenlg, als auf den diesseiti- 
gen Bahnstrecken geruldet werden. (Staatsvertrag mit 
Bayere v. 30. März 50. Art. 19.) 301. 
Hebammenfuhren, von dem Gutsherrn zu leistende, 
beren Aufhebung ohne Enischädlgung. (G. v. 2. März 
50. (S. 3. Nr. 15.) 81. 
Hebelisten (Nollen), für die Vertheilung der Gemelnde- 
Abgaben und Dienste auf die Verpflichteten, deren Auf- 
stellung, öffentliche Auslegung und Ausführung. (Gem. 
Ord. v. 11. März 50. s. 53. Nr. 10. §. 114. Nr. 10.) 
227. 211. 
1850. 39 
Heer, Preußlsches, dasselbe begreist alle Abthellungen 
des stehenden Heeres und der Landwehr. (V. U. v. 
31. Janr. 50. Ark. 35.) 21. — über dasselbe führt der 
König den Oberbefehl und besetzt alle Stellen in dem- 
selben. (ebend. Art. 4. u. 47.) 23. — eine Vereldi-= 
gung derselben auf die Verfassung findet nicht statt. 
(ebend. Art. 108.) 31. — auf dasselbe finden die in 
der Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 5. 6. 29. 30. 
u. 32. enthaltenen Bestimmungen nur in soweit An- 
wendung, als die milltalrischen Gesetze und Dlzipli- 
narvorschriften nicht enkgegenstehen. (ebend. Ark. 39.). 
22. — slehe: Persönliche Freiheit, Verhaftungen, 
Wohnung, Haussuchungen, Brlefe und Papiere, desgl. 
Versammlungen) Vereine und Pekitlensrecht. — slehe 
auch bewaffnete Macht. 
Hege= und Schonzeit, in Ausübung des Jagdrechts, 
Vorschriften für solche und Strafbestimmungen für reren 
Übertretungen. (G. v. 7. März 60. S. 18.) 169. 
Hehlerei, die Verurthellung wegen solcher zieht zuglelch 
die Stellung unter Pollzelaufsicht unbedingt nach ssch. 
(G. v. 12. Febr. 50. §. 1. g.) 49. — desgl. die Ver- 
urtheilung wegen Versuchs dieses Verbrechens oder 
wegen Thellnahme an demselben. (ebend. s. 3.) 50. — 
außerdem kann die Ortspolizeibehörde dem Verurthell- 
ten untersagen, während der Nachtzelt ohne ihre Er- 
laubniß seinen Wohnort und selbst seine Wohnung zu 
verlassen. (ebend. §. 9.) 51. 
Helligenstadt, Kreis, 
kassen. 
Heimfallsrecht, grund= oder guteherrllches an Grund- 
stücken und Gerechtsamen jeder Art innerhalb des Staats, 
dessen Aufhebung ohne Entschädigung. (G. v. 2. März 
50. S. 2. Nr. 4.) 80. 
Ort, stehe Chausseebau Nr. 13. 
Gemelnde, siehe Chausseebau Nr. 15. 
Ort, siehe Chausseebau Nr. 21. 
Ort, stehe Chausseebau Nr. 17. 
Ort, siehe Chausseebau Nr. 16. 
in Fällen der S§s. 91—99. und 118. 
Tit. 20. Thl. in. des N. L. N., die Verurtheilung we- 
gen eines solchen Verbrechens zleht zugleich die Stellung 
unter Pollzeiaufsscht unbedingt nach sich, wenn dasselbe 
mit Freiheltsstrafe bedreht ist oder anstatt der Todes- 
strafe eine Freiheltsstrafe eintritt, mit Ausschluß jeroch 
der einfachen Mitwissenschaft. (G. v. 12. Febr. 50 
5. 1. 2.) 40. — desgl. die Verurthellung wegen Ver- 
suchs dieses Verbrechens, oder wegen Thellnahme an 
demselben. (ebenr. §. 3.) 50. — Entscheidung über 
Verbrechen desselben durch einen noch zu errichtenden 
besondern Schwurgerlchtshof. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 95.) 31. 
Hoch- 
stehe Rententilgungs-
        <pb n="620" />
        40 Sachregister. 1850. 
Hochzeltsverss · DerenZugewofolchc 
httgkbtacht sind, gehören gh-- zu den öffentlichen Auf- 
zügen, welche elner rorgängigen Genehmigung oder einer 
Anzeige bedürfen. (G. v. 11. März 50. S. 10.) 279.) 
Hofgericht zu Sigmaringen, siehe Fürstenlhümer 
Hohenzollern. 
Hofräume, zu öffentlichen Gebäuden gehörig und mit 
ihnen in derselben Befriedigung gelegen, deren Be- 
Hreiuns 2 ron der Grundsteuer. (G. v. 24. Febr. 50 
S. 2.) 63 
Hofwehr, bel Eigenthumsverleihungen erhält solche der 
Stellenbesitzer, ohne dafür Entscörlgung an die Guts- 
herrschaft leisten zu dürfen. (G. v.-2. März 50. S. 82.) 
102. — mit der Anbringung der Provokation auf Re- 
gulirung hört die Verpflichtung der Guteherrschaft auf, 
Verluste an der Hofwehr zu ersetzen. (ebend. §. 90.) 105. 
Hoheitsrechte, gewissen Grunrstücken zustehend, deren 
Aufhebung ohne Entschärigung, unter Fortfall der Ge- 
genleistungen und Lasten. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 42.) 22 
Hohenzollern= Sigmaringen, Uürstenthümer, re- 
ten Vereinigung mit dem Preußischen Staatsgebiete. 
(G. v. 12. März 50.) 289. — Vertrag mit den regle- 
renden Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohen- 
zollern = Slgmaringen wegen Abtretung jener Fürsten- 
thümer (vom 7. Dezbr. 1819.) 289— 295. — Patent 
wegen Besitznahme des Fürstenthums Hohengollern-= 
Hechingen und des Fürstenthums Hohenzollern-Sigma- 
ringen. (v. 12. März 50.) 295. — Regullrung der 
obern richterlichen Instanzen für dieselben. (V. v. 4. 
Juli 50.) 317. 318. — die Funktionen eines Gerichts- 
hofes dritter Instanz in Cloilsachen gehen auf das 
Ober-Tribunal zu Berlin über. (ebend. §. 1.) 317. — 
desgl. die Nlchtigkeitsbeschwerden aus solchen, desgl. 
diejenlgen gigen Urtheile erster und resp. zweiter In- 
stanz des Hofgerichts zu Sigmaringen in Straf- 
sachen, sowelt solche zulässig find. (S. 1.) 317. — 
— Zuständigkeit der Appellatlonsgerichte zu Arnsberg 
und Hechingen, sowie des Hosgerichts zu Sigmaringen. 
(66. 2 — 4.) 347. — Sporteln und Gebührentaren in 
dens. (. **“ — Rechtsverfahren und Rechtsanwalte. 
. 6— 8.) 31 
Holz, auf “ #u den bäuerlichen Stellen gehörigen 
Grundstücken, Verfahren rücksichtlich desselben bei Eigen- 
thumsregulirungen. (G. v. 2. März 50. 8. 87.) 104. 
— Ablösung der auf Forsten haftenden Dlenstbarkeltsrechte 
jum Mltgenusse des erstern, bei Gemeinheitstheilungen. 
(G. v. 2. März 50. Art. 10.) 112. — Verfahren mit 
den Holzbeständen auf den zur Abfindung bestimmten 
Ländereien. (ebend. Art. 10.) 142. 
Hornhausen, Ort, stehe Chaussecbau Nr. 10. 
Hotensleben, Ort, slehe Chausseebau Nr. 10. 
Höcxter, Kreis, stehe Rententilgungskassen. 
Hülfsdienste, slehe Dienste. 
Hünerberg, Ort, siehe Chausseebau Nr. 13. 
Hürtgen, Ort, stehe Chausseebau Nr. 23. 
Hütung, auf ren in gemischter Lage befinklichen Grund- 
stücken, deren Ausübung bel Elgenthumsregullrungen. 
(G. v. 2. März 50. §S. 87.) 101. 
Hypothekenämter, im Bereiche des Axpellations-= 
gerlchtshofes zu Cöln, —F Eintheilung deren Bezirke. 
(G. v. 11. März 50.) 281. — 287. — uͤbersicht der 
Abgrenzung dieser Bezirke # 1. Oltober 1850. an. 
(8. 1.) 284 — 2860. — Schließung der Reglster aller 
Hypothekenämter am 30. Septbr. 1850. und Aufbe- 
wahrung derselben nebst den Auszügen aus denselben, 
den Abschriften ven Urkunden und den auf frühere Ein- 
tragungen bezüglichen Bescheinlgungen bei den an ihren 
Sitzen verbleibenden Hypothekenämtern. (§5. 2. u. 3.) 
286. — welche Eintragungen in die blsherigen Register 
auch nach deren Schließung noch erfolgen können. (§. 
4.) 286. — Verfahren mit Gesuchen um Ertheilung 
von Auszügen, Abschriften und Bescheinigungen, in 
Folge der neuen Abgrenzung während der nschsten zehn 
Jahre vom 1. Oktober 1850. an gerechnet. (S. ö.) 286. 
287. — öffentliche Aushängung von Ortschafts-Verzeich- 
nissen im Amtslokal jedes Hypokhekenamts und Bekanntk- 
machung derselben in den Amtsblättern der betreffenden 
Regierung. (§. 6.) 287. — der Flnanzminister wirb 
beauftragt, die zur Ausführung dieses Gesetzes ersor- 
derliche Anwelsung zu ertheilen. (S. 7.) 287. — deren 
Berichtigung in Folge bestätlgter Auseinandersetzungs- 
Rezesse. (G. v. 2. März 50. S§. 109 — 112.) 109. — 
111. — deren Berichtigung auf Grund von Veräuße- 
rungsverträgen bei Zertheilungen oder Abzweigungen 
von Grunrstücken. (G. v. 21. Febr. 50. SS, 1—3.) 68. 
— bei dem Brande in der Stadt Guttentag im Jahre 
1816. vernichtet, deren Wiederherstellung und Amortl- 
sation der dabel verlorenen Dokumente. (V. v. 16. Febr. 
50.) 149 
Hypotbekengläubiger, auch ohne Einwilligung der- 
selben sind Grundelgenthümer zum Abverkaufe einzel- 
ner Gutsparzellen befugt, wenn die Auseinandersetzungs- 
behörde bescheinigt, daß solcher lenen unschädlich sei. 
(G. v. 3. März 50. 88. 1. u. 2.) 145. — Rechte der- 
selten in uirhung auf das veraͤußtrit Trennstück. 
(ebend. SS. 3. u. 4.) 145. 
J.
        <pb n="621" />
        Sachregister. 
J. 
Jagd, alle in Beziehung aus dleselbe obliegenden 
Dienste und Leistungen sind ohne Entschädigung aufge- 
hoben. (G. v. 2. März 50. §F. 3. Nr. 6.) 80. 
Jaadfrevel, slehe Forst- und Jagfrevel. 
Jaadpolizei-Gesetz, (vom 7. März 60.) 165.—472. 
— beschränkte Ausübung des Jagdrechts auf eigenem 
Grund und Boden. (ebend. 96. 1—3.) 165. — desgl. 
auf gemeinschoftlichen Grundstücken. (§. 2.) 165. f. 
— desgl. auf Gemeindebezirken durch Verpachtung oder 
dunch einen angestellten Jäger. (I§. 3. 4. 10—13.) 165. 
166. 167. 168. — Aufhebung der jetzt bestehenden 
Jagdpachtkontrakte mit dem 1. Juli 1851., wenn solche 
in den 88. 4. u. 7. vorgeschriebenen gemeinschaftlichen 
Jagdbezirken hinderlich sind. (s. 26.) 171. — Aus- 
schlleßung isollrt belegener Höfe von dem gemeinschaft- 
lichen Jagdbezirke (§§. ö. ö.) 1066. — während dersel- 
ben müssen die Grundbesitzer auf solchen Höfen die Aus- 
übung des Jagdrechts ruhen lassen. (s. 6.) 166. — 
Ausübung der Jagd auf den von Waldungen enklasir- 
ten Grundstücken, (C. 70 107. — desgl. in den Fe- 
stungswerken, in deren Umkreise, sowie in dem der Pul- 
vermagazine und ähnlichen Anstalten, nach den im §. ö. 
des Gesetzes v. 31. Oktbr. 1818. enthaltenen Vorschrif- 
ten. (s. 8.) 167. — wer ble Jagd innerhalb des ab- 
gesteckten Festungs -Rapons von 1300 Schritten aus- 
üben will, muß vorher seinen Jagdscheln von dem Fe- 
stungskommandanten besonders olsiren lassen. (s. 28.) 
171. — Losung von Jagdscheinen gegen eine jähr- 
liche Abgabe von Einem Thaler an die Kommunalkasse 
(ss. 14. 27.) 168. 171. — Kosten= und stempelfreie Aus- 
fertigung der Jagtscheine. (6. 14.) 168. — welchen 
Personen letztere versagt werden kann. (S. 15.) 168.— 
Strafen für Übertretungen der wegen der Jagdscheine 
gegibenen Vorschriften. (ös. 16 und 17.) 1609. — An- 
ordnungen wegen der Hege= und Schonzeit und Straf- 
bestimmungen für die lbertretung derselben. (K. 18.) 
169. — Untersuchungen wegen Jagdpollzel-Über- 
tretungen. (§. 20.) 170. — Strafen für leßtere. 
(§6. 16 — 19. 28. 29.) 109. f. 171. — Verwandlung 
der angedrohten Geldstrafen in verhältnißmäßige Ge- 
sängnißstrafe. (S. 29.) 171. — Ausübung der Jagd- 
polizel von den Ortspolizel-Behörden in denjenigen 
Städten, welche zu kelnem landräthllchen Kreise gehören 
(6. 27.) 171. — Anortnungen zur Verhütung von 
Wildschäden. (ss. 21 — 25.) 170. 171. — mit der 
Ausführung obigen Gesetzes wird der Minister für land- 
wirthschaftliche Angelegenheiten beauftragt, (S. 31.) 172. 
Jahrgang 1850. 
1850. 41 
Jäger, Anstellung borlsiir, zur Ausübung des Jagdrechts. 
(G. v. 7. März 50. SF. 3. 10—13.) 15.f. 107. 168. 
Jauersce Kreis, sirhe Handelskammern. 
Ilvese, Ort, stehe Chausseebau Nr. 13. 
Immediat-Kommtssion, zur Vernichtung eingelöster 
Staatspapiere, deren Auflösung. (H. v. 24. Febr. 50. 
5. 17.) 61. 
Injurien (Beleldigungen, Ehrenkränlungen), einfache, 
durch Rede, Schrift, Zeichen, Abblldung oder andere 
Darstellung verübt, dleselben AUnd nach dem Ermessen des 
Gerichts, mit Geldbuße bls zu dreihundert Thalern, 
oder mit Gefängniß oder mit Festungshaft bis zu sechs 
Monaten zu bestrafen. (G. v. 11. März 50. 8. 2.) 
174. — geringere Realinsurien (S. 628. Tit. 20. Thl. 
II. des Allg. L. N.) und leichte vorsätzliche Körperbe- 
schärigungen (§. 796. Tit. 20. Thl. II. A. L. N.) werden 
noch einmal so hark bestraft, alsdle einfache Ehrenkränkung 
durch Rede und Schrift. (ebend. S. 3.1.174. — dabet 
soll es auf den Standesunterschied nicst weller ankom- 
men. (§. 4.) 174. — alle Beleidlgungen, mit Ausnahme 
der gegen Veamte bei Müfükäng. ihres Amts oder in 
Beziehung auf dasselbe verübten Beleidlgungen und der 
schweren Realinjurien, können, insowelt nicht besondere 
Gesetze für einzelne Arten derselben etwas Anderes be- 
stimmen, von dem Beleirigten nur im Wege des Ci- 
voil = Prozesses verfolgt werden. (C. 5.) 175. 
— Befugniß der Staatsanwaltschaft, dle Bestrafung des 
Beleidigers im Wege des Untersuchungsverfahrens zu 
verlangen. (s. ö.) 175. — Verfahren bei Aufnahme der 
Beweise in Civilprozessen wegen Beleitigungen. (F. 6.) 
175. — auf vorläufige Lossprechung soll nicht mehr er- 
lannt und der sür schuldig Erklärte zur vollen gesetli- 
chen Strase verurthellt werden. (s. ö.) 175. — Rechts- 
mittel gegen Erkenntnisse, welche im Ciollprozesse wegen 
Beleidigungen ergangen flud. G.7.) 175. — in Betreff 
der Beschwerten, welche nur den Kostenpunkt betreffen, 
koumt die Vorschrift der Nr. 3. Art. I. der Deklaration 
v. 6. Apr. 1839. zur Anwendung. (§. 7.) 175. — Ver- 
fahren in der Aypellations-Instanz. G. 8.) 175. — Ko- 
stentragung in derartigen Prozessen, sowie rücksichtlich 
elnes ohne Erfelg eingeleglen Rechtsmittels. G. 9.) 175. f. 
— alle, dem obigen Gesetze entgegenstehenden Vorschrif- 
ten werden aufgehoben. (§. 10.) 170. — das gegenwir- 
tige Geseh tritt an die Stelle der Verordnung vom 18. 
Dezbr. 1818. (s. 11.) 176. 
Inseln, welche Ein Besitzthum bilden, Ausübung der 
Jagd auf solchen. (G. v. 7. März 50. §. 2. lit. c.) 165. 
Institute, öffentliche, zur Belegung deren Fonds kön- 
nen dafür auch Rentenbriefe angekauft oder als Unter- 
Ffand angenommen werden. (G. v. 2. März 50. 8. 37.) 
119. — slehe Kreis-, Bezirks= u. Provinzial-Institutke. 
6 In-
        <pb n="622" />
        42 
Interlmistikunt, sofort vollstrekbares, Befugniß der 
Regierungen zu dessen Festsetzung bei Regulirung von 
Grundstücks -Zerthellungen, in Anwendung des §. 20. 
des Gesetzes v. 3. Jan. 1815. (G. v. 21. Febr. 50. 
S. 4.) 00. 
Johann, St., rt, stehe Elsenbahnen Nr. 8. 
Iserlohn, Kreis, Errlchtung einer Handelekammer für 
denselben. (A. E. v. 28. Aug. 50.) 307. 
Judikate, früher ergangene, ohne Rücksicht auf sole 
ist die Ablösbarkeit der Reallasten, sowie die Reguli- 
rungsfählgkeit der noch nicht zu Eigenthum besossenen 
Stellen, lediglich nach den Vorschriften des Gesehes vom 
2. März 60. zu beurtheilen. (ras. S. 97.) 107. 
Ingend, für deren Bildung soll durch öffentliche Schu- 
len genügend gesorgt werden. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. 
Art. 21.) 49 — (. auch Volkssckhulen, Unterricht und 
Klnder. 
Justizbehörden, slehe Gerichte. 
Instiggebäude, Befreiung brsalben von der Grund- 
steuer. (G. v. 24. Febr. 50. §. 2. c.) 62 
IJnstlzministerium, ven demselben s#nd die Bestallun- 
gen der Stadt= und Kreisrichter im Namen des Königo 
auszufertigen. (A. E. v. 10. März 50. Nr. 5.) 275. 
Justizsenat zu Ehrenbreltstein, die Regulirung dessen 
Verhältnisse blelben einer besonreren Bestimmung vorbe- 
halten. (A. E. v. 19. März 50. Nr. 1.) 274. — der 
Verordnung über das Verfahren in Civilprozessen in 
dem Bezirke desselben vom 21. Juli 1840. haben beide 
Kammern ihre Genehmigung erthellt. (Staatsminist.= 
Brkanntmach. v. 23. Febr. 30.) 07. 
K. 
Kalkbrüche, auf läuerlichen Gründen, Bestimmungen 
rückslchtlich ders. bei Elgenthumsverleihungen. (G. v. 
2. März 50. S. 88.) 101 
Kämmerer, deren Wabl als besolrete Milglieder der 
Gemcinde-Vorstände, wo es, außer den Schöffen, das 
Bedürfulß ersortert. (Gem. Ord. v. 11. März 50. 
ę8. 20. 86.) 222. 233. 
Kammergericht, dem Appellatiensgerichte zu Berlin 
wird auf dessen Antrag die Wiekerannahme sener Be- 
zeichnung gestattet. (A. E. v. 21. Mai 50.) 333. 
Kammermitglieder, siehe Abgeordnete. 
Sachregister. 1850. 
Kammern, die unterm 30. Mal 49. erlassene Verord- 
nung über deren Einberufung haben dieselben als durch 
die Umstände für gerechtfertligt erklärt. (Staatsminist. 
Bekanntmach. v. 22. Dezbr. 49.) 5. — über deren An- 
nahme auf zwei, Wahl und Verhältnisse ihrer Mitglie- 
der (Abgeorrneten), Berufung, Eröffnung, Vertagung, 
Schließung und Auflösung derselben, sowie über ihre 
Rechte und Pflichten, handelt (die Verf. Urk. v. Z1. Janr. 
50. Ti. III. Art. 51. u. 52. — Tu. V. Art. 62— 85.) 
21. 25— 30. — die Mitglieder derselben werden nach 
Ablauf ihrer Leglolatur= Prriode nen gewählt. Ein 
Gleiches geschieht im Falle der Auflösung. In belden 
Fällen sind die blsherigen Mitglieder wleder wählbar. 
(ebend. Art. 46.) 23.— regelmäßige Zusammenberufung 
ders. im Monat Nesbr. seden Jahres, und außerdem so 
oft rs die Umstände erheischen. (ebend. Art. 76.) 28. — 
auf die Versammlungen deren Mitglieder während der 
Dauer der Sitzungeperlode finden die in dem Gesetze 
v. 11. März 50. wegen Verhütung des Mißbrouchs 
des Versammlungs= und Vereinigungsrechts, enthaltenen 
beschränkenden Bestimmungen kelne Anwendung. (das. 
S. 21.) 252. — innerhalb zweler Meilen von dem Orte 
des Sitzes derselben dürfen für dle Dauer ihrer Sihungs- 
periode keine Volksversammlungen unter freiem Hlmmel 
stattfinden. (G. v. 11. März 50. J. 11.) 279.— Strafen 
für die lÜbertretungen dieses Verbots. (ebend. S. 17.) 281. 
—deren und des Königs libereinstimmung istzu jedem Ge- 
setze erforderlich. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 62.) 25. —. 
nachträgliche Genehmigung derselben zu den in dringenden 
Fällen unter Verantwortlichkeit des Staatsministeriumser- 
lassenen Verordnungen. (ebend. Art. 63.) 25. 20. — 
nur den Kammern, nicht den Behörden, steht die Prü- 
sfung der Rechtsgültigkrit gehörlg verkündrter Könlgl. 
Verordnungen zu. (V. U. v. 31. Jonr. 50. Art. 100.) 31. 
— deren nachträgliche Genehmigung ist zu Etats-über- 
schreltungen erforderlich. (ebend. Art. 101.) 32. — den- 
selben wird die allgemeine Rechnung über den Staats- 
baushalt jeden Jahres, einschlleßlich einer Ubersicht der 
Staatsschulden, mit den Bemerkungen der ber-Rech- 
nungskammer zur Entlastung der Staatsregierung vor- 
gelegt. (ebend. Art. 101.) 32.33.— behufs der Gültig- 
kelt von Verträgen mit fremden Reglerungen bedarf es 
deren Zustimmung, sofern es Handelsverträge sind, oder 
wenn dadurch dem Slaate Lasten, oder elnzelnen Staats- 
bürgern Verpflichtungen auferligt worden. (V. U. v. 
31. Jaur. 50. Art. 48.) 23. — Verfahren bel Anllagen 
gegen Minister durch Veschluß einer Kammer, wegen Ver- 
letung der Verfassung, wegen Bestechung oder Verraths. 
(ebend. Art. 01.) 25. — Ausübung des Königl. Begna- 
digungs= und Strafmilderungsrechts gegen verurthellte 
Minister nur auf Antrag dersenlgen Kammer, von wel- 
chtr
        <pb n="623" />
        Sachregister. 1850. 43 
Kammern (Forts.) 
cher die Anllage ausgegangen ist. (ebend. Art. 49.) 23. 
— Ableistung des eidlichen Gelölnisses seitens des Kö- 
nigs in Gegenwart derselben. (ebend. Art. 51.) 21.— 
desgl. seltens des bestimmten Regenten im Falle der 
Minderjährigkelt des Königs, oder wenn solcher sonst 
dauernd verhindert ist, selbst zu regleren. (ebend. Art 58.) 
24. — Berufung derselben, um im Fall der Minder- 
jährigkelt des Könlgs, oder wenn solcher sonst dauernd 
verhindert ist, seltst zu regieren, über die Nothwenrig- 
krit und den Eintrikt der Regentschaft zu beschließen. 
(ebend. Art. 50— 58.) 24. — Zukrikt der Minister, so- 
wie der zu ihrer Vertretung abgeordneten Staatsbeam- 
ten, zu jeder Kammen in welcher sle auf ihr Verlangen 
zu jeder Zeit gehört werden müssen. (ebend. Art. 60.) 
25. — jede derselben kann die Gegenwart der Minister 
verlangen; die letzteren haben in solcher aber nur dann 
Stimmrecht, wenn sie Mitglierer derselben sind. (ebend. 
Art. 600.) 25. — s. auch Abgeordnete. 
Erste Kammer 
deren Bildung nach den Bestimmungen des (Art. 65. 
der Verf. Urk. v. 31. Janr. 50.) 20. — solche tritt 
in der Art. 65. bistimmten Weise am 7. Ang. des 
Jahres 1852. ein. (ebend. Art. 606.) 20. — bis zu 
diesem Zeitpunkte verbleibt es bei dem Wahlgesetze für 
rieselte vom 6. Dezbr. 1818. (V. U. v. Z1. Janr. 50. 
Artk. 66.) 26. — die Legislatur-Periode ders. wird auf 
6 Jahre festgesetzt. (ebend. Art. 07.) 27. — wählbar 
zum Mitglicde dersellen ist jerer Preuße, der das 
vlerzigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bür- 
gerlichen Rechte nicht verloren und berells 5 Jahre 
lang dem Preuß. Staatsverbande angehört hat. (ebend. 
Art. 68.) 27. — die Mitglieder ders. erhalten weder 
Reisekosten, noch Diäten. (ebend. Art. 68.) 27. — eine 
Auflösung der ersten Kammer bezieht sich nur auf die 
aus Wahl hervorgegangenen Mitglieder. (ebend. Art. 
65.) 26. 
Zweite Kammer 
dieselbe besteht aus 350 Mitgliedern. (V. U. v. 31. 
Janr. 50. Art. 69.) 27. — Anordnungen für die Wah- 
len der Wahlmänner und der Abgeordneten. (ebend. 
Art. 69—72.) 27. 28. — das Nähere über die Aus- 
sührung der Wahlen bestimmt das Wahlgesetz, welches 
auch die Anordnung für dlejenlgen Stärte zu treffen 
hat, in denen, an Stelle eines Theils der direkten 
Steuein, die Mahl- und Schlachtstruer erhoben wird. 
(ebend. Ark. 72.) 28. — bis zum Erlasse eines solchen 
Gesebes bleibt die Verordnung vom 30. Mai 1849. in 
Krast. (ebend.-Att. 115.) 33. — der unter dem 30. 
Mal 49. erlassenen Verordnung über die Aussührung 
der Wahl der Abgeordneten zu derselben, sowie derle- 
Kammern, zuotlle, (Forls.) « 
nigen von dems. Datum über den Termin zur Wahl 
für dies., haben beite Kammern ihre Zustimmung er- 
theilt. (Slaateminist.-Bekanntm. v. 22. Dezbr. 49.) 5. 
— die Legislatur-Periede ders. wird auf 3 Jahre fest- 
gesetzt. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 73.) 28. — zum 
Abgeorducten ders. ist jeder Preuße wählbar, der das 
30 te Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerll- 
chen Rechte nicht verloren und bereits drel Jahre dem 
Preußischen Staatsverbande angehört hat. (ebend. Art. 
71.) 28. — tie Mitzlieder ders. erhalten aus der 
Staatskasse Reisekosten und Dläten nach Maßgabe des 
Gesetzes; ein Verzicht darauf ist unstatthaft. (ebend. 
Art. 85.) 30. 
Kammer-Präsidenten (und Vicepräsidenten), deren 
Wahl bei jeder Kammer nach deren Eröffnung. (V. U. 
v. Z1. Janr. 50. Art. 78.) 28. 
Kanäle, schiffbare, BVefreiung derselben von der Grund- 
steuer. (G. v. 21. Febr. 50. s. 2. 2.) 62. — auch 
derjenigen, welche mit Genehmigung des Staats von 
Privatpersonen oder Aktiengesellschaften zum öffentlichen 
Gebrauche angelegt sind. (ebend. §. 2.) 63. 
Kaninchen, wilde, deren Verminderung, wenn sich 
solche bis zu einer, der Feld- und Gartenkultur schäd- 
lichen Menge vermehren. (G. v. 7. März 50. §. 23.) 
170. 
Kanon, dem Erkberpächter ober Zinsberechtigten zuste- 
hend, Aufhebung der Berechtigung, denselben willkürlich 
zu erhöhen, ohne Enischädlgung. (G. v. 2. März 50 
§. 2. Nr. 5.) 80. 
Kapellen, Befrelung derselben von der Grundsteuer. 
(G. v. 21. Febr. 50. §. 2. d.) 6. 
Kapitalien, die Kündigung derselben, welche einem 
Grundstücke oder einer Gerechtigkelt auferlegt werden, 
kann künftig nur während eines bestimmten Zeltraums, 
welcher 30 Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen 
werden. (G. v. 2. März 50. §. 92.) 105. — fiudet 
auf sämmtliche Kreditinstitute keine Anwendung. (ebend. 
S. 92.) 105. 
Kapitals-Abfindungen, siehe Abfindungen. 
Kassatlon, slehe Amtsentsetzung. 
Kassenanweisungen, deren An= und Ausfertigung, 
Ausrelchung und beziehungswelse Wiedereinziehung, so 
wie die Aufsicht über den Verkehr mit denselben, liegt 
der Hauptverwaltung der Staatsschulden ob. (G. v. 
21. Febr. 50. S. 5. d.) 58. — eingelste, zur Cirku- 
latien nicht mehr gerignete, deren Vernichtung, sobald 
sie in den Stammbüchern gelöscht sind. (ebend. §. 17.) 
01. — J. au Faͤl ung. 
s. auch sälssh 6 Kaseen=
        <pb n="624" />
        44 
Kassenreolsionen, deren Abhaltung bei der Gemeinde- 
Kassenverwaltung. (Gem. Hrn- v. 11. März 50. ß. 53. 
Nr. 4. S. 114. Nr. 4.) 227. 211. 
Kassenverein, Berliner, " Bank desselben. 
Kastrop, Ort, slehe Chausseebau Nr. 12. 
Katholische Kirche, siehe Kirche. 
Kaufmännische Assignatlonen (und Handelebil- 
lets), die Bestimmungen des Allg. Landrechts über 
solche in den ss. 1250 — 130 1. Tit. 8. Thl. II. und 
§. 297. Tlt. 16. Thl. I. werden aufgeheben. (G. v 
15. Febr. 50. 8. 9.) 55. 
Kautionen, deren Bestellung vor Herausgabe von 
Zeitungen und Zeltschristen. (G. v. 5. Juni 50. Ss. 
6. 6.) 330. — elner gleichen Verpflichtung unter- 
llegen auch die Herausgeber der setzt bestehenden Zei- 
tungen und Zeltschriften. (ebend. §. 9.) 331. — pe- 
riodische Blätter für amtliche Bekanntmachungen, für 
rein wissenschaftliche oder technische Gegenstände rc. 
kleiben kautionsfrei. (ebend. §. 7.) 330. f. — Einzah- 
lung derselben in baarem Gelde bei der General- 
Staatskasse oder bei einer Reglerungs-Hauptkasse, mit 
vier Prozent Verzinsung. (§. 8.) 331. — bieselben 
haften vorzugsweise für die wegen des Inhalts einer 
kautlonspflichtigen Zeitung oder Zeitschrift erkannten 
Strasen und Kosten. (§. 10.) 331. — bei wiederkeh- 
renden Preßvergehen und Verbrechen kann die Kaution 
ganz oder mindestens zum zehnten Theile für verfallen 
erklärt werden. (C. 11.) 331. — neue Bestellung roer 
Ergänzung derselben muß innerhalb dreier Tage nach 
eingetretener Rechtskrast des Erkenntnisses erfolgen, 
ohne daß es dazu einer besonderen Aufforderung be- 
rarf. (§. 11.) 331. f. — bieselbe beträgt, wenn das 
Blatt mehr als drelmal in der Woche erscheinen seoll, 
resp. 5000 Rthlr., 3000 Rthlr., 2000 Rthlr. und 
1000 Rthlr.; bel dreimaliger, oder weniger als drei- 
maliger Erscheinung desselben nur die Hälfte der ror- 
gedachten Summen. (ebend. §#S. 5. u. 6.) 330. — 
Rückzahlung derselben gegen eine Beschelnigung der 
Staatsanwaltschaft, daß eine Verfelgung wurgen des 
Inhalts der Zeitung oder Zeltschrift nicht im Gange 
ist. (6. S.) 31. 
Kerspleben, Ort, slehe Chausseebau Nr. 11. 
Kinder, deren Eltern und Stellvertreter dürsen solche 
nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen 
Volksschulen vorgeschrieben ist. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 
50. Art. 21.) 19. 
Kirche, evangelische und rémisch -kathelische, dieselben 
ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig 
und bleiben im Besih und Genuß der für ihre Kultus-, 
Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten An- 
stalten, Stistungen und Fonds. (Verf. Urk. v. 31. 
Janr. 50, Art. 15.) 19, — gusgeschlossen von der Ab- 
Sachregister. 1850. 
Kirche, (Forts). 
lösung bleiben vorläufig die Maallastea, wwisce Kirchen 
zustehen. (G. v. 2. März 50. §. 63.) 9 
Kirchengebäude, in wie sern die zu kron Erbauung 
oder Unterhallung stattfindenden Abgaben und Leistun- 
gen von der Ablösbarkeit ausgeschlossen blelben. (G. 
v. 2. März 50. §. 6.) 83. — Befreiung derselben von 
der Grundsteuer. (G. v. 24. Febr. 50. §S. 2. d.) 62. 
Kirchengemeinden, evangelische, der Sttlichen Pro- 
vinzen, dem vorgelegten Entwurfe einer Gemeinde 
Ordnung sür dieselben und den behufs der Einfüh- 
rung derselben vorgeschlagenen Bauze wird die 
Alehen Genehmigung ertheilt. (A. E. v. 29. Juni 
50.0 3 
Arndenrundnhcrr, auf Zeit verpachtele, in West- 
preußen, deren Befreiung von der Deichlast, wenn 
erstere W F # Rechtstitel beruht. (G. v. 
11. Febr. 50. 
Aullnne0 , über dasselbe und die Bedingun- 
gen, unter welchen solches aufgehoben werden kann, 
wird ein besonderes Gesetz ergehen. (Verf. Urk. v. 
31. Jan. 50. Art. 17.) 19. — Ausübung desselben. 
(ebend. Ark. 18.) 19. 
Kirchenrath, Ober-, evangelischer, siehe Ober-Klr- 
chenrath. 
Kirchenverfassung, evangellsche, selbstständige, überdie 
Begründung der weiteren Entwickelungsstufen derselben 
hat der Ober-Kirchenrath mik dem Mlnister der gelstll- 
chen Angelrgenheiten fernern gemeinschaftlichen Berlcht 
zu erstatten. (N. E. v. 29. Juni 50.) 313. — (Res- 
sort- Regl. §. 7.) 316. 5 
Kirchenverwaltung, evangelische, Nesort. Reglement 
sür dieselbe, (nebst A. E. v. 29. Juni 50.) 313—3416. 
Kirchgang, slämingscher, sogenannter, die auf Grund- 
stücken haftende Verpflichtung desselben wird ohne Ent- 
schädigung aufgehoben. (G. v. 2. März 50. 6. 2. 
Nr. 9.) 60. 
Kirchhöfe, Befreiung derselben ven der Gruntsteurr. 
(G. v. 21. Febr. 50. S. 2. a.) 62 
Kirchhundem, Ort, stehe Chausseebau Nr. 16. 
Kirchliche Anordnungen, die Bekanntmachung der- 
selben lit nur denjensgen Beschränkungen unterworfen, 
welchen alle übrigen Veröfsentlichungen unterllegen. 
(Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 16.) 19. 
Kirchliche Stellen, das Ernennungs-, Vorschlags--, 
Wahl- und Bestllgungsrecht bel Besetzung derselben 
ist, so welt es dem Staate zusteht und nicht auf dem 
Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufge- 
boben. (Verf. Urk. v. 31. Jan. 50. Art. 18.) 10. 
Kirch-
        <pb n="625" />
        Sachregister. 1850. 
Kirchliche Vereine und deren Versammlungen, auf 
solche beziehen sich die Bestimmungen des Gesetzes 
vom 11. März 50. über das Versammlungs- und Ver- 
elnigungsrecht, nicht, wenn dlese Vereine Korporations- 
rechte haben. (ras. §. 2.) 278. — auch ulcht auf kirch- 
liche Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge, wenn 
ste in der hergebrachten Art stattfinden. (S. 10.) 279. 
Kleinhandel mit Getränken, siehe lett. 
Kommisslonen, außerordentliche, sind unstatthaft, da 
Nlemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden 
darf. (Verf. Urk. v. 31. Jan. 50. Art. 7.) 18. — 
zur Untersuchung von Thatsachen, solche kann jede 
Kammer behufs ihrer Informatlon ernennen. (V. U. 
v. 31. Janr. 50. Art. 81.) 20.— besondere, zur Erle- 
digung einzelner Krels-, Bezirks= und Provinzial-An- 
gelegenhelten, sowie zur Verwaltung einzelner Institute, 
deren Kosten werden von den betheiligten Kreisen, Be- 
zirken und Provinzen getragen. (Kreis= 2c. Ord. v. 11. 
März 50. Art. 58—60.) 262. — ob und welche Ver- 
gütungen deren Mitgliedern zu gewähren find, hat die 
Provinzial -Versammlung durch allgemeine Beschlüsse 
-estzusetzen. (ebend. Art. 60.) 202. — in Bezlehung auf 
die Mitglieder derselben gelten wegen Ablehnung der 
auf sie gefallenen Wahlen die Bestimmungen des §. 137 
der Gemeindeordnung. (Art. 62.) 263. 
Kommunalabgaben, siehe Gemeindeabgaben. 
Kommunalbeamte, ssehe Gemeindebeamte. 
Kommunal-Landtage und kommunallandstän- 
dische Elnrichtungen, stehe Land tage. 
Kommunallasten, slehe Gemeindabgaben. 
Kompetenzkonsflikte, zwischen den Verwallungs- und 
Gerichtsbehörden, über solche entscheiret ein durch das 
Geseh sirwiceir Gerichtshof. (V. U. v. 31. Jan. 50 
Art. 96.) 31. 
Konfessionelle Verhältulsse, möglichste Berückssch- 
tigung derselben bei der Errichtung der ösfentlichen 
Volksschulen. (V. U. v. 31. Jan. 50. Art. 21.) 20. 
Konfirmationsgebühren, eine unter dlesem Namen 
bei Besitzveränderungen vorkommende Abgabe, deren 
Aufbebung ohne Entschärigung. (G. v. 2. März 50. 
S. 39.) 00 
Königliche Hausgesetze, denselben gemäß ist die 
Krone erblich in dem Mannsstamme des Königlichen 
Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der res 
hen jeii (Verf. Urk. v. 30. Janr. 50. Art. 
53.n) 
mse Schlösser, Befreiung derselben von der 
Gruntksteucr. (G. v. 24. Febr. 50. §. 2. c.) 62. 
Königliches Haus-Fideikommiß, siehe Fldel- 
kommisse. 
45 
Königsberg, in Pr., Start, der Tarif zur Erhebung 
der dortigen Schifffahrts-Abgaben vom 13. Dez. 1814. 
bleibt mit der inzwischen eingetretenen Ermäßlgung ein- 
zelner Abgaben bis auf Weiteres in Kraft. (A. E. v. 
11. Febr. 50.) 75. 
Königs Majestät (Staats-Oberhaupl), Verhältnisse, 
Rechte und Plichten desselben. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 43 —59.) 23—25. — Vereldigung desselben auf 
die Verfassung. (ebend. Art. 64. und 119.) 21. 33. 
in dessen Namen werden die richterlichen Urtheile ausge- 
fertigt und vollstreckt. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 86.) 
30. — slehe auch Krone, Könlgl. Preußische. 
Konkurs, während desselben ruht das Wahlrecht und 
die Wählbarkelt des dazu in den Gemeinden Berech- 
tigten. (Gem. Ord. vrom 11. März 50. S. 4.) 215. 
Kontrebande, in den Fällen der §. 4. 11. Nr. 2 
Ssln 13. 14. 15. 21, des Zollstrafgesebes v. 23. Janr. 
1838., die Verurtheilung wegen solcher zleht zuglelch 
die Stellung unter Pollzeiaussicht unbedingt nach slsch. 
(G. v. 12. Febr. 50. §. 1. n.) 40. — in dem Falle 
des §. Z. vorgedachten Gesetzes ist der Richter ermäch- 
tigt, nach Bewandinih der Umstände zugleich auf Stel- 
lung unter Polizei = Aufstcht zu erkennen. (ebend. 
S. 2. 1.) 50. — desgl. die erurtheilung wegen Ver- 
suchs dieses Verbrechens ober wegen Thellnahme an 
demselben. (ebend. §. 3.) 50. — den wegen solcher 
verurtheilten Personen kann von der Polizeibehörde bet 
Strafe untersagt werren, während der Nachtzeit ihre 
Wohnungen zu verlassen. (G. v. 12. Febr. 50. §. 
13.) 48. — außerdem kann die Orkspolizeibehörde dem 
Verurthellten untersagen, während der Nachtzeit ohne 
ihre Erlaubniß seinen Wohnort und selbst seine Woh- 
nung zu verlassen. (ebend. §. 9.) 531. — auch ist die 
Grenzzollbehörde besugt, bem unter Pollzelaufsicht Ste- 
henden das Betreten des Auslandes ohne ihre beson- 
dere Erlaub#ß zu untersagen. (ebend. S. 9.) 51.— Aus- 
länder, gegen welche die Stellung unter Pollzei-Aussicht 
eintritt, können im pollzeilichen Wege des Landes verwie- 
sen werden. (ebend. §. 10.) 51. — obige Bestimmungen 
sollen auch für den Bezirk des Appellallonsgerichtshofes 
zu Cöln zur Anwendung kommen. (ebend. §. 12.) 61. 
Kontrolle der Staatspapiere, ditselbe bleikt der 
Hauptvrerwaltung der Staaksschulden untergeordnet. 
(G. v. 24. Febr. 50. S. 4.) 37. — dußerordentliche 
Revisienen derselben seitens der Staatsschulden-Kommis- 
sion. (ebend. S. 14.) 60. 
Körner, feste Abgaben in solchen, deren Ablösung und 
Feststellung von Normalpreisen für selche. (G. v. 2. 
März 50. Tit. III. S§. 18— 28.) 85— 87. — besgl. 
in Beziehung auf den Natral Fruchtzehnt. (ebend. 
Tit. V. SS. 32—35.) 88. 8 
Kör-
        <pb n="626" />
        46 
Körperbeschädigungen, leichte, versäpliche (Real- 
injurlen), siehe Injurien. 
Korporationen, nur denselben sind Petitionen unter 
einem Gesammtnamen gestattet. (V. U. v. 31. Jan. 50. 
Art. 32.) 21. 
Korporationsrechte, die edingungen, unter welchen 
solche ertheilt oder rerweigert werden, beslimmt das 
Gesetz. (V. U. v. 31. Jan. 50. Art. 31.) 21. — 
solche können Neliglons= und gelstliche Gesellschaften, 
wenn sie selche nicht baben, nur durch besendere Ge- 
sehe erlangen. (V. U. v. 31. Jan. 50. Art. 13.) 19. 
Kosten, in Ciollprezessen wegen Beleirigungen, solche 
sind, wenn der Verklagte schließlich zu einer Strafe 
verurthelt wird, dem Verklagten, wenn der Verklagte 
schließlich von der Anklage friigesprochen wird, dem 
Kläger aufzulegen. (G. v. 11. März 30. §. 9.) 
175. 170. — diejenigen eines ohne Erfolg eingelegten 
Rechtemlttels, fallen demjenigen zur Last, welcher das- 
selbe eingewendet hat. (ebend. §. 9.) 175. — in Be- 
treff der Beschwerden, welche nur den Kostenpunkt be- 
trefsen, kommt die Vorschrift der Nr. 3. Art. 1. der 
Deklaration v. 6. Apr. 1839 zur Anwendung. (ebend. 
S. 7.) 175. — der Krels= und Provinzial -Versamm- 
lungen, ingl. der Kreisausschüsse, der Kommissienen und 
der Bezirksräthe, solche werden von den betheiligten 
Kreisen, Bezirken und Probinzen getragen. (Kreis= 2c. 
Ord. v. 11. März 50. Art. 60.) 262. — ob und welche 
Vergütungen den Mitglicdern der Ausschüsse, Bezirks- 
räthe und Kommissicnen und den besenderen Provinzlal-- 
beamten zu gewähren sind, hat die Prerinzial -Ver- 
sammlung durch allgemeine Beschlüsse festzusetzen. (ebend. 
Art. 60.) 202. — der Regulirungen und Ablssungen, 
ausschlleßlich der Prozeßkosten, sind zur einen Hälfte venden 
Berechtigten, zur anderen Hälfte von den Verpflichteten 
zu tragen. (G. v. 2. März 50. §S. 106.) 108. — 
mehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichtete haben 
zu den sie betrefsenden Kosten nach Verhéltniß des 
Werthes der abgelösten Rrallasten und Gegenleistungen 
beizutragen. (ebend. §. 106.) 100. — die Koslen in 
noch anhängigen Auseinandersetzungen und Prozessen 
über Berechtigungen, Abgaben und Leistungen, welche 
in Folge der Bestimmungen ebigen Gesetzes unentgelt- 
lich wegsallen, werren, in so weit sle nicht bereits ge- 
zahlt sind, niedergeschlagen. (ebend. §. 107) 100. — 
außer den obigen atändernden Bestimmungen bleiben 
vorläufg die übrigen, das Kestenwesen beklreffenden 
Vorschriften in Krast, in so weit sie nicht kurch das 
obige und durch das Gesetz ron demselben Tage über 
die Errichtung von Rentenbanken ausdrücklich abgesndert 
sind. (ebend, 9, 112.) 111. — die durch Errichtung 
Sachregister. 1850. 
Kosten (Forts.) 
und Verwalkung der Rentenbanken entstehenren Kosten 
übernimmt der Staat. (G. v. 2. Mirz 50. S. 51.) 122. 
— auf die durch Anwendung des Gesepes wegen der Ren- 
tenbanken bei den Auselnandersekungs-Behörden entste- 
benden Kosten finden die Bestimmungen des Kosten- 
Regulatios v. 25. April 1836 und der in Bezlehung 
auf dasselbe erlassenen Instruktion v. 16. Juni 1830. 
Anwendung. (ebend. §. 55.) 122. — kurch das Auf- 
gebotsverfahren bei den Rentenbanken und den Ge- 
richten entstehend, dieselten hat der Verlierer der Nen- 
tenbriese zu tragen. (G. v. 2. März 30. §S. 57. Nr. 10.) 
121. — deren Festsetzung, Aufbringung oder Verthei- 
lung bei Auseinandersetzungen und Ablösungen in Ge- 
meinheitsthrilungssachen. (G. v. 2. März 50. Art. 16. 
u. 17.) 143. 144. — darnach wird der §. 20. des Ge- 
sekes über die Ausführung der Gemeinheitstheilungs- 
und Ablssungs-Orrnungen vom 7. Juni 1821 irseweit, 
als dessen Juhalt mit den Bestimmungen des ebigen 
Art. 16. im Widerspruch steht, obgrändert. (ebend. Ark. 
16.) 144. — kostenfreie Ausfertigung der Jagkscheine. 
(G. v. 7. März 50. §. 14.) 168. — f. auch Po- 
lizeiverwaltungs Kosten. 
Krankenhäuser, öffentliche, Befrelung derselben von 
der Grundsteuer. (G. v. 24. Febr. 50. §S. 2. g.) 63. 
Krauten (Mlücken des Grases und des Unkrauts in 
den bestellten Feldern), Ablösung der Berechtigung zu 
solchem, bei Gemeinheitstheilungen, insofern diese Berech- 
tigung auf elner Dienstbarkeit beruht. (G. v. 2. März 
50. Art. 1. Nr. 2. Art. Z.) 139. f. 
Kredit-Institut, Königliches, für Schleslen, in 
Gemäßheit der Verordnung v. 8. Junl 1835. unter 
Garantie des Staats errichtet, Abänderungen in dessen 
Organtsation und Wirksamkeit. (A. E. v. 4. März 50.) 
272. 273. — dasselbe wird den Milnisterien des In- 
nern und der Finanzen untergeordnet. (ebend. Nr. 1. 
u. 9.) 272. 273. — die mit der Vertretung des In- 
stituts beauftragte Behörde wird fortau ihren Sitz in 
Breslau haben. (Nr. 2.) 272. — den Vorsitz in der- 
selben führt der jedesmallge Oberpräsident der Provinz 
oder dessen Stellvertreter. (Nr. 2.) 272. — Pflichten 
und Befugnisse desselben. (Nr. 3.) 272. — die lau- 
senden Geschäfte werden unter dem letztern von einem 
Mitgliede des Instituts als erstem Direktor geleitet. 
(Nr. 2.) 272. — das Institut wird dergestalt geschlos- 
sen, daß Anträge auf Bewilligung von Pfanrbriefen 
It. B., ron Darlehnen hinter demselten eder von Hy- 
Fotbekendarlehnen bei demselben ferner nicht mehr an- 
hebracht werden können. (Nr. 1.) 272. — demselben 
verbleibt die Verwallung des ihm als Betriebskapikal 
6 über-
        <pb n="627" />
        Sachregister. 1850. 
Kredit-Institut, Köonigl, suͤr Schleslen, (Forts.) 
überwiesenen zinsfrelen Vorschusses, dessen Vermehrung 
nicht stattsinden soll. (Nr. 0.) 272. 273. — Abführung 
der überschüsse desselten an den Staatsschatz. (Nr. 6.) 
273. — Repvision der Johresrechnungen durch die Ober- 
Rechnungskammer. (Nr. 7.) 273. — olle Vorschriften 
der Verordnung v. 8. Juni 1835. und der Deklaratlon 
v. 17. Mai 1847., welche den obigen Bestimmungen 
entgegenstehen, werden hierdurch außer Krast gesetzt. 
(Nr. 8.) 273. — die Ablieferung der in den General- 
Depositorien der Gerichts= und Pupillarbehörden in 
Schlesien befindlichen baaren Gelder und Bankobliga- 
tionen an dasselbe, findet auch in Zukunft nicht Katt. 
(Nr. 5.) 272. 
Kreisabgaben (Kreislasten), deren Ausbringung und 
Vertheilung. (Kreis= c. Ord. v. 11. März 60. Art. 
11. 12. 70.) 231. 261. 
Kreisabgeordnete, aus solchen, 15 — 40 an der 
Zahl, besteht die Kreis-Versammlung. (Kreis= k. Ord. 
v. 11. März 60. Art. 6.) 232. — die Zahl derselben 
hat der Bezirksrath nach Maßgabe der Bevöllerung 
festzustellen und auf die einzelnen Wahlbezirke zu ver- 
thellen. (Art. 6.) 252.— Anordnungen für deren durch 
die Vertretungen der Gemrinden zu bewirkenden Wahl. 
ebend. Art. 6—9.) 2.32. 233. — mindestens die Hälfte 
derselben muß aus Grundbesipern bestehen. (Art. 6.) 253. 
— dieselben werren auf 6 Jahre gewählt; alle zwei 
Jahre scheidet ein Driktheil aus und wird durch neue 
Wahlen ersetzt, wobel die Ausscheidenden wieder gewählt 
werden können. (Art. 7.) 233. — whlbar ist jeder 
Gemcindewähler des Kreises, T#r das 30fte Lebensjahr 
vollendet, seit mindestens drei Jahren dem Kreise durch 
Grundbesitz oder Wohnsitz angehört, einen Klassensteuer- 
sabz von jährlich acht Thalern zahlt, oder ein jährliches 
reines Einkemmen von 500 Rthlr. nachweist. (Art. 6.) 
252. f. — dieselben sind nicht an Instruktlonen oder 
Austräge der Wähler gebunken. (Art. 63.) 203. — f. 
auch Kreisversammlung, Krristag. 
Kreisamtmänner (Bezirksbeamte), Führung der ört- 
lichen Pelizeiverwaltung rurch tieselben. (G. v. 11. 
März 50. "s. 1.) 2653. — Handhabung der Pollzet 
rurch solche in Sammtgemeinden und in den dazu ge- 
gehörigen Einzelgemeinden. (Gem. Ord. v. 11. März 
50. 9SS, 135. 130.) 215. 210. 9 
Kreisausgaben, solche zu beschließhen und dieselten auf 
die Gemeinden des Kreises zu vertheilen, hat die Kreis- 
versammlung das Recht. (Kreis= ic. Ord. v. 11. März 
60. Ark 10. u. 12.) 233. 251. — in gleicher Weise 
hat letztere auch diejenigen Ausgaben, welche nech Krei- 
sen aufzubringen find, zu rertheilen, in sofern nicht das 
47 
Krelsansgaben (Ferks.) 
Gesetz in anderer Weise darüber bestimmt. (Art. 10.) 251. 
— zu allen Beschlüssen, durch welche die Gemeinden zu 
Veitrögen für Ausgaben des Kreises über 3 Jahre 
hinaus oder zu Lelstungen von mehr als 10 Prozent 
der direkten Staatssteuern verpflichtet werden sollen, ist 
die Genehmigung der Minister des Innern und der Fl- 
nanzen etrforderlich. (Art. 11.) 2.31. 
Krelsausschüsse, von solchen wird die Aussicht über 
die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten bel Ge- 
meinden bis zu 10,000 Einwohnern in erster Instanz 
geführt. (Gem. Ord. v. 11. März 50. §. 138.) 217.— 
denselben kann der Bezirksrath Aufträge ertheilen. (ebend. 
S. 138.) 247. — dieselben sind mit der Verwallung der 
Kreisangelegenheiten brauftragt. (Kreis= 2c. Ord. v. 11. 
März 50. Art. 1. 22.) 252. 250. — sie bestehen aus 
dem Landrathe und vier andern von der Kreisversamm- 
lung aus ihrer Mltte gewählten Mitgliedern. (Art. 20.) 
233. — Wahl der letzteren auf 6 Jahre; alle dret 
Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch eine Neu- 
wahl ersetzt. (Art. 20. 21.) 255. 230. — bie das erste 
Mal ausscheldenden Mitglieder derselben werden durch 
das Loos bestimmt. (Artk. 71.) 264. — Verpflichtung 
der Milglieder derselten durch den Landrath mittelst 
Hanrschlags an Eidesstatt. (Art. 20.) 256.— der Land- 
rath oder dessen Stellverkreter hat im Ausschusse den 
Vorsitz und bei Stimmengleichheit die entscheidende 
Stimmr. (Art. 29.) 257. — einen Kreisausschuß haben 
diejenigen Kreise nicht, welche nur aus einer Gemeinde 
oder Sammtgemeinde bestehen. (Art. ö.) 252. — dle 
errichtungen desselben werden von der Gemeinde-Ver- 
tretung und dem Gemeindevorstande ausgelibt. (Art. 6.) 
252. — in Bezug auf die Mitglieder derselben gelten 
wegen Ablehnung der auf sle gefallenen Wahlen die 
Bestimmungen des §. 137. der Gemeindeordnung. 
(Art. 62.) 203. — die Milglierer derselben sind nicht 
an Instruktlonen oder usträge der Wähler gebunden. 
(Art. 63.) 203. — die Mitglieder derselben verlieren 
Sitz und Stimme, wenn sie ein beseldetes Staatsamt 
annehmen, oder im Staatsdienste in ein Amt elntreten, 
mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt 
verbunden ist. (Art. 61.) 203. — Wiledererlangung 
derselben nur durch neue Wahl. (Art. 64.) 263. — 
wird eine Kreisversammlung aufgelöst, so ist auch der 
Kreisausschuß als aufgelöst zu betrachten. (Art. 65.) 
203. — die Mitglicder des letztern haben jedoch ihre 
Funktionen so lange fortzusetzen, bis eine Neuwahl er- 
folgt ist. (Art. 605.) 263. — Anorrnungen für die Ge- 
schäfteführung bei dems. und Überwachung ders. durch 
den Landrath. (Art. 22—31.) 236. 257. — provssori- 
sche Geschäftsordnungen für dles. durch den Minister des 
In-
        <pb n="628" />
        48 
Kreisausschüsse (Forts.) 
Innern. (Art. 72.) 264. — die Kosten derselben wer- 
den ron den betheillgten Kreisen getragen. (Art. 00.) 
262. — ob und welche Vergütungen den Mitgliedern 
derselben zu gewähren sind, hat die Provinzial-Ver- 
sammlung durch allgemeine Beschlüsse festzusetzen. (Art. 
60.) 262. 
Kreise des Preußischen Staats, deren Verlrekung 
und Verwaltung wird durch besondere Gesetze unter 
„Festhaltung nachfelgender Grundsätze näher bestimmt. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 105.) 33.— über die 
innern und besondern Angelegenheiten derselben be- 
schließen aus gewählten Vertretern bestehende Ver- 
sammlungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher 
der Krelse ausgeführt werden. (ebend. Art. 103. 
Nr. 1.) 33. — das Gesetz wird die Fälle bestim- 
men, in welchen die Beschlüsse dleser Vertretung 
der Genehmigung einer höheren Vertretung oder der 
Staatsreglerung unterworfen sind. (ebend. Art. 103. 
Nr. 1.) 33. — die Vorsteher derselben werrden von dem 
Könige ernannt. (ebend. Ark. 105. Nr. 2.) 33. — die 
Berathungen der Kreisvertretung slad öffentlich. (ebend. 
Art. 105. Nr. 4.) 33. — Ausnahmen besiimmt das Ge- 
sek. (ebend.) 33. — über die Einnahmen und Ausga- 
ben muß winlgstens jährlich ein Vericht veröffentlicht 
werden. (ebend. Art. 105. Nr. 4.) 33. — denselben 
steht die Selbstverwaltung, ihrer Angelegenheiten unter 
Mitwirkung der Staatsreglerung zu. (Kreis= 2c. Ord. 
v. 11. März 50. Art. 1. u. 2.) 251. — die Organe 
der letztern sind die Landräthe in dens., welche vom 
Könige ernannt werden. (Art. 1.) 251. — die Kreise 
blelben in ihrem gegenwärtigen Umfange als Korpora- 
tionen und Verwaltungsbezlrke bestehen. (Art. 3.) 232. 
— Veränderungen der Kreisgrenzen können nur durch 
ein Gesetz erfolgen. (Art. 3.) 232. — Verpfllchtung 
derselben zur Unterstützung der Familien von den zum 
Krlegs= oder außerordentlichen Dienste einberufenen Re- 
serve= und Landwehrmannschaften. (G. v. 27. Febr. 
50. §SS. 3. 9.) 70. 71. — slehe serner Kreisausschüsse, 
Kreisvessammlungen, Kreisabgeordnete. 
Kreisetats, deren alljährliche Feststellung durch die 
Kreisversammlung. (Kreis- 2c. Ord. v. 11. März 50. 
Art. 14.) 251. — doch erfolgt dle Aufstellung derselben 
auf 3 Jahre, wenn dies von der Kreisrersammlung be- 
schlossen und von dem Bezirksrathe genehmigt wird. 
(ebend. Art. 14.) 231. — alle Einnahmen und Ausga- 
ben des Krelses, einschließlich derjenigen Leistungen, 
welche das Gesetz für eine Last des Kreises erklärt, 
müssen in den Etat aufgenommen werden. (Art. 11.) 
251.— sestgestellte, Veröffenklichung derselben durch die 
releblätter. (Art. 61.) 202. 
Sachregister. 1850. 
Krelsfonds, etalsmägige, auf solche werden die Zah- 
lungs-Anwelsungen nach den Beschlüssen des Krelsaus- 
schusses und Namens desselben von dem Vorsltzenden ver- 
fügt. (Krels= u. Ord. v. 11. März 50. Art. 24.) 256. 
Kreisgerichte,, Dienst-, Anziennitäts- und Gehalts- 
verhältnisse der bei denselben angestellten Mitglieder. 
(A. E. v. 19. März 60. Nr. 3.) 274. f. — deren Mit- 
glieder sind zur Haltung der Gesetz-Sammlung und des 
Regierungsamtsblattes verpflichtet. (A. E. v. 6. Juli 
50.) 362. 
Kreisgerichtsdirektoren, deren Bestallungen werden 
von dem Könige selbst vollzogen. (A. E. v. 19. März 
50. Nr. 5.) 275. — dieselben haben den Rang der 
Beamten vlerter Klasse. (ebend. Nr. 60.) 275. 
Kreisgerichtsräthe, deren Vestallungen werden von 
dem Könige selbst vollzogen. (A. E. v. 19. März 50. 
Nr. 5.) 275. — deren Nangverhältulsse. (ebend. Nr. 
6.) 275. 
Kreishäuser, Befreiung Emzuues von der Grundsteuer. 
(G. v. 24. Febr. 50. §S. 2. c.) 62. 
Kreis-Institute, die bisherigen Verwaltungen dersel- 
ben bleiben so lange in Wlrksamkeit, bis die Provinzial- 
Versammlung darüber anderweltig beschlossen hat. (Kreis- 
c. Ord. v. 11. März 50. Art. 66.) 263. 
Kreiskom issionen, deren Errlchtung zur Bildung 
von Gemeindebezirken, wo solche noch nicht bestehen und 
zur Einverleibung einzelner Grundstücke in dieselben. 
(Gem. Ord. v. 11. März 50. Sös. 140— 140.) 218. 
249. — über deren Beschlüsse entscheiden enrgültig die 
in jedem Reglerungsbezirke zu bildenden Bezirkskom- 
missionen, jeroch bedürfen dieselben der Bestätlgung des 
Ministers des Innern. (S. 147.) 218. 
Kreisobligationen, slehe Braunsberger. 
Kreis-(Bezirks= und Provinzial-) Ordnung, 
für den Preußischen Staat, (rom 11. März 50.) 251 
—2065. — den Kreisen, Bezirken und Provinzen steht 
die Selbstverwallung ihrer Angelegenheiten unter Mit- 
wirkung der Staatsregierung zu. (ebend. Art. 1 u. 2.) 
251. — Organe der letztern sind die Landräthe, Re- 
gierungspräsidenten und Oberpräsidenten; sie werden 
vom Könige ernannt. (Art. 1.) 251 
Tit. I. Von den Kreisen. (Art. 3—31.) 252—237. — 
Begrenzung derselben. (Art. 3.) 2532. — Kreis- 
versammlung. (Ark. 4. 5.) 252. — Wahl der- 
selben. (Art. 06—9.) 232. 233. — Befugnisse dersel- 
ben. (Art. 10—14.) 233. 231. — Berakhungen der- 
selben. (Art. 15— 19.) 251. 255. — Vom Krels- 
Ausschus'e. (Art. 4. 20—31.) 252. 255—257. 
Von den Bezirken. (Ark. 32—37.) 257. 238. — 
die Bezirke (Reglerungsbezirke) blelben in ihrer bis- 
berigen Begrenzung bestehern. (Mtt. 32.) 257. — 
Veränderungen der Bezirksgrenzen kömen nur durch 
ein 
it. II.
        <pb n="629" />
        Sachregister. 1850. 
Kreis., (Bezirks= und Provinzial-) Ordnung 
Ge#nl 
eln Geseh ersolgen. (Ark. 32.) 257. — Wahl des 
für seden Bezirk aus dem Neglerungspräsikenten und 
vier Bezirksdeputirken besterhenden Bezirksraths. (Art. 
33.) 257. — Ergänzungswahlen für letztern und 
Verflichtung der Bezirksdeputirken durch Handschlag 
an Eidesstalt. (Ant. 33.) 258. — Geschästsführung 
und Ausführung der Beschlüsse kes Bezuksraths. (Art. 
35—37.) 258.— Abgabe von Gutachten und jährliche 
Verlchterstallungen seitens des letz. (Art. 37.) 238. 
it. III. Von den Provinzen. (Art. 38— 59.) 250 —262. 
— Provinzlsal-Versammlung ( Proyinzial- 
Landlag.) (Art. 30.) 2509. — Wahl derselben. (Art. 
40—41.) 239. — Vesugnisse derselben. (Art. 45— 
48.) 260. — Berathungen und Beschlüsse derselben. 
(Att. 40—59.) 260—202. 
Allgemeine Bestimmungen. (Ark. C0—66.) 2602. 263. 
— Aufbringung der Kesten von den botheillgten 
Kreisen, Bezirken und Provinzen. (Ark. 60.) 202.— 
Einnahme-- und Ausgabe-Etals, Rechnungslegung. 
(Art. 61.) 262. — Strasbarkelt der Ablehnung von 
Stellen und verweigerle Forlsetzung ters, ohne gül- 
lige Entschuldigungsgründr. (Ark. 62.) 262. 263.— 
an Inslruktlonen und Austräge der Wähler ist Nle- 
mand gebunden. (Art. 63.) 203. — der Einkritt in 
den Staateds#e#nst zleht den Verlust von Sitz und 
Stimme im Bezirksrathe oder im Krelsausschusse 
nach sich, die nur durch neue Wahl wleder erlangt 
werden können.,(Art. 61.) 263. — Auflösung einer 
Kreis- oder Provinzial-Versammlung, so wie eines 
Kreisausschusses. (Art. 65.) 2063. — Aufshebung aller 
Gesrepe über die Krels= und Prorinzlalstände. (Art. 66.) 
263. — sedoch bleiben die blsherlgen Verwaltungen 
der Krels-, Vezirks- und Provinzial-Institute so large 
in Wirlsamkeit, bls die Provinzial-Versammlung dar- 
über anderveilig beschlossen hat. (Art. 66.) 263. 
Übergange-Vestimmungen. (Art. 07—73.) 263—265. 
— Erlaß derselben von dem Minister des Inntrn. 
(Art. 07.) 203. — anderwrite Regulirung der Kreis- 
grenzen in der Prorinz Posen durch die Staatere- 
gictung. (Ark. 68.) 264. — sernere Wirlsamkeit der 
bieherigen, kemmunallandständischen Einrichtungen. 
(Art. 69.) 264. — Vertheilung der nach Art. 11. 
12. 46 und 48. aufzubringenden Krefs- und Pro- 
vinziallasten. (Art. 70.) 204. — die dad eiste Mal 
ausscheirenden Mitglieder der Kreis= und Previnzlal- 
Versammlung 2c. werten durch das Loos bestimmt. 
(Ar. 71.) 264. — bis zur Feststellung definitiver 
Geschästserdnungen sind die rom Minlister des In- 
nern zu erlassenden provisorischen Geschäftsordnungen 
zu besolgen. (Art. 72.) 264. — dle bis zur Bildung 
der Krels- und Provinzlal-Verkretung in der Provinz 
Posen erforderlichen vorläusigen Bestimmungen und 
Anordnungen sind von dem Minister des Innern zu 
tressen. (Art. 73.) 261. 
Jahrgang 1850. 
it. IV. 
it. V. 
49 
Krelsrechnungen, deren alllährlicke Feststellung durch 
die Krelsversammlungen. (Kreis-Ord. v. 11. März 50. 
Art. 14.) 254. — letztere können solche riner besonders 
erwählten Kommsssion überlassen. (ebend. Art. 14.) 251. 
— festgestellte Offenlegung derselben in dem Landraths- 
amte während der Dauer eines Monats zur Einslcht 
des Publikums. (Art. 61.) 262. 
Krelsrichter, deren Bestallungen sind in dem Namen 
des Königs von dem Justizminister auszufertigen. (N. 
E. v. 19. März 50. Nr. 5.) 275. — bieselben stehen 
in der fünften Rangklasse. (ebend. Nr. 6.) 275. 
Kreisstände, alle Gesetze über dieselben sind aufgeho- 
ben. (Kreis- 2c. Ord. v. 11. März 50. Art. 66.) 263. 
Kreistag, an solchem versammeln sich alllährlich in der 
ersten Hälste des Monats März am Sitze des Land- 
rathsamtes oder in einem andern bequem gelegenen 
Orte im Kreise die Kreisabgeordneten, Mitglieder der 
Kreisversammlung, nach Beschluß der letztern unter Ge- 
nehmigung des Bezirksraths. (Krels= 2c. Ord. v. 11. 
März 50. Art. 15.) 254. — Anordnungen für außer- 
ordentliche Einberufungen und Sltzungen. (ebend. Art. 
15.) 254. — in der regelmäßigen Sitzung (Art. 15.) 
wählt die Kreisversammlung ihren Vorsltenden, elnen 
Stellvertreter und zwei Schriftführer, auf dle Dauer 
eines Jahres. (Art. 16.) 255. — f. auch Krels-Ver- 
sammlung. 
Kreisversammlung, dieselbe beschlleßt über die Krels- 
Angelegenhriten. (Kreis= 2c. Orb. v. 11. März 50. 
Art. 4.) 252. — elne solche haben diejenlgen Kreise 
nicht, welche nur aus Einer Gemeinde oder Sammt- 
gemelnde bestehen. (Art. S.) 252. — die Verrichtungen 
derselben werden alsdann von der Gemeinde-Vertretung 
und rem Gemeindevorstande ausgeübt. (Art. 5.) 252. 
— bieselbe besteht aus 15—10 Krelsabgeordneten (Ark. 
6.) 252. — Anordnungen für deren Wahl. (Art. 6—9.) 
232. 233. — tie das erste Mal ausscheidenden Mit- 
glieder derselben werden durch das Loos bestimmt. (Art. 
# ) 201. — dasselbe gilt beim Ausscheiden des zwelten 
Drittels der Mitglieder der zum ersten Male gewählten 
Krelsversammlung. (Art. 71.) 204. — Befugnisse der 
Kreisversammlung. (Art. 10—14.) 253. 251. — pro- 
visorische Geschäftsordnungen für dieselben sellens des 
Ministers des Innern. (Art. 71.) 264. — öffentliche 
Sißungen, Berathungen und Beschlüsse derselben. (Art. 
10— 13. 15—19.) 253—255. — Befugnisse des Land- 
raths oder dessen Stellvertreters bei solchen. (Art. 19.) 
255. — die Kosten derselben werden von den bethel- 
ligten Kreisen getragen. (Art. 60.) 262. — der König 
kann bleselben auflösen; es muß aber alsdann inner- 
halb zwei Monaten die Nruwahl angeordnet werden. 
(Art. 65.) 263. — . auch Krelstas, Kreisabgeordnete. 
7 Krieg
        <pb n="630" />
        50 
A##leg zu erklären, hat der König das Recht. (V. 
II. v. 31. Janr. 50. Art. 48.) 23. — im Falle 
desselten kann der König nach Maßgabe des Ge- 
setzes den Landsturm aufbicten. (V. U. v. 31. Janr. 
50. Art. 33.) 21. — für den Fall eines solchen kön- 
nen bet dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit 
rie Art. 5. 6. 7. 27. 28. 20. 30. u. 36. der Verf. 
Urk. zeit= u. distriktewelse außer Kraft gesetzt werden. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 111.) 31. — das Nä- 
here bestimmt das Gesetz. (ebend. Art. 111.) 31. 
Kriegsbedürfnisse, exkraordinalre, durch dazu be- 
rechtigte Militairbehörden von Gemeinden u. Kreisen 
requlrirt, deren Leistung u. Vergütigung. (V. v. 12. 
Novbr. 60. S. 14.) 498. 400. 
Kriegsleistungen, Anordnungen und Bestlmmungen 
rücksichtlich derselben und deren Vergütigung. (V. v. 
12. Novhr. 50.) 403—490. — Verpflichtung der Ge- 
meinden, Kreise 2c. zu solchen. (s. 1.) 493. — für 
welche Leistungen keine Vergülung aus Staatsfonds 
gewährt wird, als zur Kategorie der allgemeinen Kreis- 
und Gemeindelasten gehsrig. (§. 2. u. 3.) 493. — 
Vergülungen für verabreichte Natural-Verpflegung und 
für erfolgte Lieferung von Marsch-Fourage und deren 
Liqulration. (§. 3. u. 4.) 491. 495. — Anlegung 
von Magazinen durch Ankauf u. Landlieferungen und 
Vergülung der letzteren. (ss. 06—9.) 493—497. — 
Benutzung der dem Staate gehörigen Militair-Gebäude 
und Anstalten (Kasernen, Lazarelhe, Magazine 2c.) bel 
dem Eintritte der Mobllmachung. (F. 10.) 497. — eine 
Serrisvergütigung für das den mobilen und nicht mo- 
bllen Truppen verabreichte Natural -Quarlier wird den 
Gemeinden aus der Staatskasse nicht gewährt. (S. 11.) 
497. 498. — Vorspann-Gestellung auf Märschen u. bei 
Transporten mobiler Truppen rc. (6. 12.) 198. — Er- 
sab des Abganges an Pferden zur Zeit des Krieges 
u. deren Vergütung. (s. 13.) 408. — Vergütung der 
von Gemeinden und Kreisen aufzubringenden extraordi- 
natren Krlegstedürsnisse. (§. 11.) 428. f. — alle den 
Bestimmungen dieser Verordnung entgegenstehenden und 
namentlich auf den Friedenszusland gerlchteten Verord- 
nungen find für die Dauer des Krleges aufgehoben. 
(5. 15.) 499 
Krlegsministerium (Kriegsminister), demselben 
wird zu den im Jahre 1850. ctwa erforderlich werden- 
den außerordentlichen Bedürfnissen der Militair-Ver- 
waltung ein Kredit bls zum Betrage von 18 Millionen 
Thalern eröffnet. (G. v. 7. März 30. §S. I.) 173. — 
Beschaffung des Gelebedarfs für selchen. (5§. II. u. III.) 
73. 
Sachregister. 
Kriminal-Untersuchungen, 
1850. 
während derselben 
ruht das Wahlrecht und die Wählbarkeit des dazu in 
den Gemeinden Berechtigten. (Gem. Ord. v. 11. März 
50. S. 4.) 215. 
Krone, Königlich Preußssche, dleselbe ist, den Kenigll- 
chen Hausgesehen gemäß, erblich in dem Mannsstamme 
des Königl. Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt 
und der agnallschen Linealfolge. (V. U. v. 31. Janr. 
50. Art. 33.) 21. 
Kron-Fideikommißfonds, demselben verbleibt die 
durch das Gesetz vom 17. Janr. 1820. auf die Ein- 
künfte der Domainen unr Forsten angewiesene Rente. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 59.) 25. 
Kuckuck, Ort, siehe Chausseebau Nr. 18. 
Kultus, Klrche und Religionsgesellschaften bleiben im 
Besitz und Genuß der für dessen Zwecke bestimmten An- 
stalten, Stiftungen und Fonds, (Verf. Urk. v. 31. Janr. 
50. Art. 15.) 190. 
Kündigung von Kapitallen und neu auferlegten festen 
Geldrenten, siehe Kapitalien und Geldrenten. 
Kunsthändler, Ertheilung und Zurücknahme der zu 
ihrem Gewerbebetriebe erforderlichen besondern Erlaub- 
niß der Reglerung. (V. v. 5. Juni 50. s. 2.) 329. — 
Verstattung elner Frist bis zum 1. Juli 50. zur 
nachträglichen Elnholung dleser Erlaubniß (ebend. §. 2.) 
329. f. 
Kunstsachen, von besonderem Werth, Beschlüsse des 
Gemeinreraths über Veräußerungen u. wesentliche Ver- 
änderungen ders. bedürfen der Genehmigung der Be- 
lirkerrgierung. (Gem. Ord. v. 11. März 60. S. 48. 
109.) 226. 210. 
Kuppelei, in den Fällen der §§. 906. 997. Tit. 20. 
Thl. II., die Verurtheilung wegen solcher zleht zugleich 
die Stellung unter Pelizelaussicht unberingt nach l#ch. 
(G. v. 12. Febr. 50. J. 1. I.) 49. — desgl. die Ver- 
urtheilung wegen Versuchs dleses Verbrechens oder 
wegen Theilnahme an demselben. (ebend. §. 3.) 50. 
Küsterhäuser, Küsterelen, deren Befreiung ren der 
Grundsteuer. (G. v. 21. Febr. 50. §S. 2. c.) 63. — 
ausgeschlossen ven der Ablösung bleiben vorläufig die 
Nrallaslen, welche denselben zustehen. (P. v. 2. März 
50. S. 65.) 96. 
L. 
Lahde, Ort, *F Chansseebau Nr. 13. 
Lahn, die, Fluß, T 
arif zur Ehebung des Brückengeldes 
über dieselbe bei Dorlar, (v. 22, Juni 49.) 1. 
La-
        <pb n="631" />
        Sachregister. 1850. 51 
Lagerbuch, ein solches hat der Gemeindevorstand über 
alle Theile des Gemeindevermögens zu führen. (Gem. 
Orb. v. 11. März 50. Ss. 07. 125.) 230. 213. — die 
darin vorkommenden Veränderungen werden dem Ge- 
meinderathe bel der Rechnungsabnahme zur Erklärung 
vorgelegt. (ebend. §# 67. 125.) 230. 243. 
Landabsindungen (Abfinrungen in Land), den bei 
einer Ablösung oder Regulirung Bethriligten blelbt es 
unbenommen, jene, In Stelle anderer, verglelchswelse fest- 
zustellen. (G. v. 2. März 50. S. 08. )107. — für die auf For- 
sten haftenden Dienstbarkeltsrechte zur Welde, zur Grä- 
serei, zum Mitgenuß des Holzes, zum Plaggen-, Halde- 
und Bültenhlebe, bel Gemeinheitstheilungen. (G. v. 
2. März 50. Art. 10.) 142. 
Landesverrathb, in Fällen der s§. 100—118. 133. 
134. Tit. 20. Thl. II. des A. L. R., die Verurtheilung 
wegen eines solchen Verbrechens zleht zuglelch die Stel- 
lung unter Pollzelaussicht unbedingt nach sich, wenn 
dasselbe mit Freiheitsstrafe bedroht ist odkr anstalt der 
Todesstrase eine Freiheitsstrafe elntritt, mit Ausschluß 
jedoch der einfachen Miltwissenschaft. (G. v. 12. Febr. 
50. §S. 1. a.) 49. — dbeggleichen die Verurtheilung 
wegen Versuchs dieses Verbrechens oder wegen Theil- 
nahme an demselben. (ebend. §. 3.) 50. 
Landesverweisung, deren Ausführung in polizei- 
lichem Wege gegen Ausländer, welche diesseils wegen 
Kontrebande oder Zolldefraudation unter Pelizelaussicht 
gestellt worden. (G. v. 12. Febr. 50. S. 10.) 51. — 
die Befugniß der zuständigen Behörden, die Landesver- 
weisung gegen Ausländer in andern Fällen zu verfügen, 
wird durch diese Bestimmung nicht berührt. (ebend. 
S 10.) 61. 
Landgerichte, Errichtung eines solchen in Vonn, 
für die Kreise Bonn, Euskirchen, Rheinbach, Sieg und 
Waldbroel. (A. E. v. 2. Febr. 50.) 325. — Etats- 
vollzlehung für dle Landgerichte zu Benn u. Cöln. 
Cebend.) 325. 
Landräthe, bieselben sind in den Kreisen die Organe 
der Staatsreglerung, und werden vom Könige ernannt. 
(Kmis= (:. Ord. v. 11. März 50. Art. 1.) 251.— Theil- 
nahme derselben an der Leitung der Wahlen für die 
Krrisversammlung. (Art. 7. 8.) 233. — Verhälknisse 
derselben und deren Stellvertriter zu den Kreisrersamm- 
lungen, in weschen ste nur Stimmrecht haben, wenn sle 
zugleich gewählte Mltglieer derselben siad. (Kreis. u. Ord. 
v. 11. März 50. Art. 19. u. 31.) 235. 257.— deegl. zu 
den Kreisansschüssen. (ebend. Art. 20. 21. 20. 20—31.) 
235. 256. 257. — Cutscheidung derselben in gewissen 
Angelegenhelten der Gemelnden von nickt mehr als 
1500 Einwohnern, nach Anhörung des Krrisausschusses 
Landräthe (Foris.) 
(5. 142.) 217. — gegen solche findet innerhalb zehn 
Tagen die Berufung an den Regierungspräsidenten statt. 
(6. 142.) 217. — Mikthellung der gerichtlichen Ver- 
äußerungsverlräge über Zerthellungen von Grundkstücken 
an dlieselben, um sich der weitern Regullrung sogleich 
von Amtswegen zu unterzlehen. (G. v. 24. Febr. 50. 
S. 3.) 68. 00. — Befugnisse derselben in Ausübung 
der Jagdpoligel. (G. v. 7. März 50. S§. 2. 7. 11. 
23. 21.) 105. 167. 168. 170. 171. 
Landrecht, Allgemrines. 
Tit. 16. 6. 297,, 
dleser von kausfmännischen Assignatlonen handelnde §. 
wird aufgehoben. (G. v. 15. Febr. 50, §. 9.) 53% 
Thl. u. 
Til. 8. 65. 916 — 925., 
an die Stelle der darin wegen zulässiger Einwendun- 
gen Iin Wechselprozessen enthaltenen Verschriften, auf 
welche in dem §. 26. Tit. 27, der Allg. Gerschts-Ord., 
Bezug genommen wird, tritt nunmehr die Bestim- 
mung bes (G. v. 15. Febr. 50. . 7.) 61. 
s. 8. S§. 1250 bis 1301, 
dle rarin enthaltenen Bestimmungen über Handels- 
billette und kaufmännische Assignatlenen werden aufs- 
gehoben. (G. v. 15. Febr. 50. §. 9.) 55. 
(I. 20., 
die Vorschriften dieses Titels, nebst den zu demselben 
ergangenen anderweitigen Bestimmungen, finden in 
Stelle der ausgehobenen Cirkular = Verordnung rom 
26. Febr. 1799. wegen Bellrasung der Diebstähle und 
ähnlicher Verbrechen, bis zur Publikatlon des neurn 
Strastechts, n Bezug auf diese Verbrechen, lediglich 
Anwenvung. (G. v. 11. März 50. §. 4.) 471. 
it. 20, SS. 91— 118. 133. 131., 
die Verurtheilung wegen der Verbrechen des Hoch- 
und Landesverraths in den Fällen der gedachten §. 
zleht zugleich die Stellung unter Pollzelaussicht un- 
bedingt nach sich, insofern diese Verbrechen mit Frei- 
bellsslrase bedroht sind, oder anstatt der Tovesstrase 
Freiheitsstrafe elnlritt, mit Ausschluß sedech der ein- 
fachen Mllwissenschaft. (G. v. 12. Febt. 50. 8. 1. 
a.) 49. — desgl. die Verurthellung wrgen Versuchs 
dleser Verbrechen oder wegen Thaunahnt an dinl · 
(ebend. S. 3.) 50. 
it. 20. J. 628. 700., 
Behrasung geringerer ralinjurien und lelchter ver- 
säblicher Körperbeschädlgungen noch #elnmas so hart, 
als diejensgen der einfachen Ehrenkränkung durch Nede 
oder Schrist, an Sielle der bisher vrrordneten Ve- 
strasung. (G. v. 11. März 50. §§. 2. u. 3.) 171. 
il. 20. Ss. 837, 828., 
die Verurtheilung wegen Mordrersuchs in den Jällen 
der nebengedachten Ss. Jieht zugkeich die Stellung unter 
Pollzeiaussicht unberingt nach sch. (G. v. 12, Febr. 
7* 50.
        <pb n="632" />
        62 
Landrecht, klpemeinte, (Fortls.) 
50. (. 1. b.) 4. — besgl. ble ieessbee wegen 
Thellnahme an demselben. C(ebend. S. 3.) 50. 
iüt. 20, S. 90 . 
desgl. dle Vrrurtheilung wegen Kuppekel in den Fäl- 
len der gedachten 85. (G. v. 12. Febr. 50. S. 1. 1.) 
49. — desgl. die Verurtheilung wegen Versuchs dle- 
ses Verbrechens oder wegen Theilnahme an demsel- 
ben. (ebend. s. 3.) 50. 
Landsberger Krels, siehe Chausseebau Nr. 4 
Landschaft, Schlesische, Abänderung in der sormel- 
len Ausfertigung und Eintragung deren Pfandbriefe. 
(A. E. v. 25. März 50.) 323. 
Landschaftliche Kreditdirektlonen, deren Zustim- 
mung zu dem Abverkaufe kleiner Grundstücke von den 
lensschaslich beliehenen Gütern. (G. v. 3. März 60. 
S. 1. u. 2.) 145. 
Landstraßen, (Heerstraßen), Befreiung 9 
von der Grundsteurr. (G. v. 21. Febr. 50. S. 2. a.) 62. 
Landsturm, denselben kann der König im Fall des Krie- 
ges nach Maßgabe des Gesetzes aufbleten. (V. U. v. 
31. Janr. 50. Art. 35.) 21. 
Landtage, Kommunal= und bisherige kemmunalland 
ständische Einrichtungen, dieselben bleiben in Wirksam- 
kelt, so lange solcke nicht durch besondere gesetzliche Be- 
stimmungen anderweitig geregeltsind. (Krels= 2c. Ord. v. 
41. März 50. Art. 09.) 204 — bis dahin haben die 
Mltglieder ders. und der von ihnen gewählten Kommissio- 
nen ihre Funktlonen forlzusetzen; auch können Ersatz- 
wahlen staltsinden. (ebend. Art. 600.) 201.— slehe auch 
Provinzlal--Landtage. 
Landwehr, alle Abtheilungen derselben gehören zum 
Heere. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 35.) 21. 
Landwehrmannschaften, zum Krlegs= oder außer- 
ordentlichen Dienste elnberufene, Unterslützung deren be- 
dürftige Familien von den Kreisen und den zu einem land- 
räthlichen Arii, acht gehörigen Städten. (G. v. 27. 
Febr. 50.) 70. 72. — hrurlaubte, sirhe auch Pardon 
#nrr Son n 
Landwehr-Offlzlere, zum Kriege orer wegen außer- 
ordentlicher Zusammenzlehung der Landwehr einberufen, 
die den Familien ders. zu gewährende Unterstützung wird 
in glelcher Weise, wie hinsichtlich der Familien der Offi- 
Kere des stehenden Heeres, aus den Milllairsonds be- 
stritten. (G. v. 27. Febr. 50. §. 3.) 70 
Landwehrstämme, die zu nolchen gehörenden Perfo- 
nen können nicht Mitglieder des Gemelnderaths oder 
des Gemelnde-Vorstandes sein. (Gem. Ord. v. 11. Märgz 
50. S. 15. 28. 73. 87.) 218. 222. 232. 233. 
Landwirthschaftliche Angelegenheiten, siehe 
Ministerium für dies.; desgl. General-Kommissionen, 
Sachregister. 
1850. 
Landwirthschaftliche Augelegenhelten, (Forks.) 
gutsherrliche und bäuerliche Verhältnisse, Gemeinheits- 
theilungen, Ablösungen 2c. 
Landwirthschaftliche Polizei, Erlaß der Verord- 
nungen über Gegenstände derselben. (G. v. 11. März 
50. S§. 7. 9. 13.) 267. 
Langerwehe, Ort, slehe Chausstebau Nr. 23. 
Lassitische Stellen, zur Kultur oder Nutzung ausge- 
than, Regulirung der. Eigenthumsverleihung für solche. 
(G. v. 2. März 50. S. 74.) 100. 
Lasten, öffentliche, solche sind von der Ablssbakkelt aus- 
geschlossen. (G. v. 2. März 50. §F. 6.) 83.— eblös- 
bare, dürfen, mit Ausnahme fester Geldrenten, einem 
Grundflicke von jetzt ab nicht auferlegt werben. G. v. 
2. März 50. 8. 91.) 105. 
Laudemien, siehe Besitzveränderungs-Abgaben. 
Lausitz, Ober- und Nieder-, nebst dem Amte Senften- 
berg, Aufhebung des Gesetzes v. 21. Juli 1821., wegen 
Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhält- 
nisse in dens., durch das Gesetz (v. 2. März 50. . 1. 
Nr. 8.) 78. 
Lebensalter, über 00 Jahre, dasselbe berechilgt zur 
Ablehnung oder zur früheren Niederlegung unbesoldeter 
Stellen in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertrekung. 
(Gem. Ord. v. 11. März 60. §. 137.) 246. 
Lehen, die Errlchtung von selchen ist untersagt; die be- 
stehenden sollen durch gesetzliche Anordnung in freies 
Elgenthum umgehaltet werden. (V. U. v. 31. Janr. 
650. Ark. 10.) 22. — dlese Bestimmungen finden auf 
die Thronlehen, sowle auf die außerhalb des Staats 
belegenen Lehen und die ehemals relchsunmtttellaren 
Besitzungen zur Zeit keine Anwendung. (ebend. Art. 41.) 
22 
Lehmgruben, s. Gruben. 
Lehnschulzengüter, die mit denselben verbundenen 
Rechte und Pflichten in Bezlehung auf die Verwaltung 
bes Schulzen- Amts * aufgehoben. (Gem. Ord. v. 
11. März 50. . 7.) 21 
Lehnsbesitzer, #esm derselben zum Abverkauf ein- 
zelner Guts-Parzellen, ohne Einwilligung der Lehnsbe- 
rechtigten, aber unter Zustimmung der landschaftlichen. 
Kredit-Direktion, resp. der Auseinandersetzungs-Behörde. 
(G. v. 3. März 50. 88. 1. u. 2.) 145. — Rechte ders. 
in Beziehung auf das veräußerte Trennstück. (ebend. 
Ss. 3. u. 4.) 145. 
Lehnöherren, Aufhebung des Ober--Eigenthums der- 
selben ohne Entschsrigung, jeroch mit Ausnahme der 
Berechtigungen auf Atgaben Leistungen oder vorbehal- 
tene Nutungen. (G. v. 2. März 50, §. 2. Nr. 17 u. 
2. u. 8. 6. 80. 62. 
Lebus-
        <pb n="633" />
        Sachregister. 1850. 53 
Lehnsherrlichkelt, aufgehobent, in densenlgen Landes- 
theilen, welche vormals zum Königreiche Westphalen, 
zum Großherzoglhum Berg, zu den französlsch-hansea- 
tischen Departements oder dem Lippe-Departement ge- 
hört haben, Aufhebung des Anspruchs auf Regullrung. 
eines Allodifikationszinses für jene, ohne Entschädigung. 
(G. v. 2. März 50. §. 2. Nr. 3.) 80. 
Lehnwaaren, s. Besißveränderungs-Abgaben. 
Lehrer, öffenkliche, dieselben haben die Rechte und Pflick- 
ten der Staatsdlener. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 
23.) 20. — deren Anstellung an den Volksschulen. (ebend. 
Art. 21.) 20. — der Staat gewährleistet denselben ein 
festes, den kokal-Verhältnissen angemessenes Einkommen. 
(ebend. Art. 25.) 20. — an öffentlichen Schulen, solche 
können nicht Mitglieder des Gemeinte-Vorstandes sein. 
(Gem. Ord. v. 11. März 60. 895. 28. 87.) 221. 235. 
Lehrlinge, solche dürsen weder in politische Vereine als 
Mitglieder ausgenommen werden, noch auch dürsen sie 
deren Versammlungen und Sitzungen beiwohnen. (G. 
v. 11. März 50. S. 8. 16.) 270. 281. — als Theil- 
nehmer oder Gehülfen bel Jagd-Pollzei-Übertretungen, 
Strafbarkeit und Vertretung derselben. (G. v. 7. März 
50. S. 19.) 169. 
Leichenbegängnisse, gewöhnliche, solche gehören ulcht 
zu den öffenklichen Aufzügen, welche einer vorgängigen 
Genehmigung oder einer Anzeige bedürfen. (G. v. 11. 
März 50. s. 10.).279. 
elichenfuhren, von dem Gutsherrn zu leistende, de- 
ren Aufhebung ohne Entschärigung. (G. v. 2. März 
50. §S. 3. Nr. 15.) 81. 
Leihamt, Käönlgliches, zu Berlin, rie zelther der See- 
handlung übertragene Revisson und Dechargirung der 
Jahres-Rechnungen der drei Abtheilungen desselben soll 
von jetzt ab von der Ober-Rechnungskammer bewirkt 
werden. (A. E. v. 12. Aug. 50.) 370. — dagegen ver- 
bleibt die spezlelle Revisson der Pfandbücher und Pfand- 
scheine nach wie vor der Serhandlung, unker Vorbe- 
halt deren Einsicht und zeitwellen Revislon, seitens der 
Ober-Rechnungskammer. (ebend.) 370. — nach Oblgem 
wird der s. 3. des Reglements vom 8. Febr. 183 1. cb- 
geändert. (ebend.) 370. 
Leihbibliotheken, Erihellung und Zurücknahme der 
den Inhabern derselben zu ihrem Gewerbe-Betriebe er- 
sorderlichen besonderen Erlaubniß der Reglerung. (V. 
v. 5. Juni 50. §. 2.) 329. — Verstatlung einer Frist 
bis zum 1. Jult 50. zur nachträglichen Einholung die- 
ser Erlauhniß. (ebend. §. 2.) 329. f. 
Lelnpfade, Befrelung derselben von der Gruntsteuer. 
(G. v. 21, Febr, 50,. 8. 2. a.) 62. 
Lelstungen, der Nicht-Angesessenen an bie bleherige 
Guts-, Grund= oder Gerichtsherrschaft, solche sind, so- 
welt sie aus diesem Verhältniß herzuleiten sind und 
ncht auf anderweltigen Verträgen beruhen, alle ohne 
Entschädigung aufgehoben. (G. v. 2. März 50. §. 3. 
Nr. 3.) 80.— in dem §. 3. des Geseßes vom 2. März 
50. als aufgehoben ohne Entschädigung gedachk, deren 
unentgeltliche Aufhebung bleibt ausgeschlossen, wenn sse 
für die Verleihung oder Veräußerung eines Grund- 
stücks ausdrücklich übernommen worden find. (ebend. §. 
J. am Ende desselben.) 81. 82. — dle Berechtigungen 
auf solche sind mit der Aufhebung des Ober-Elgenthums 
der Lehnsherren, der Guts- oder Grundherren und der 
Erbzinsherren, sowie des Eigenkhums der Erbverpächter, 
nicht mit aufgehoben. (G. v. 2. März 50. 8. 2. Nr. 
1. u. 2. u. §. ö.) 80. 82.— öffentliche, Befreiung der 
Gutsherrschaft von der Verpflichtung zu deren Vertre- 
tung, bei Eigenthums-Verleihungen, ohne dafür den 
Stellenbesitzern Entschädlgung leisten zu dürfen. (G. v. 
2. März 60. 8. 82. b.) 102. — s. auch Gegenlei- 
stungen. 
Lesekabinette, Ertheilung und Zurücknahme der den 
Inhabern derselben zu ihrem Gewerbe-Betriebe erfor- 
rerlichen besondern Erlaubniß der Regierung. (V. v. 
5. Junl 60. §. 2.) 329. — Verstattung einer Frist bis 
wn- 1. Juli 50. zur —# Einholung dieser 
Erlaubniß. (ebend. §S. 2.) 329. f. 
Liegenschaften, s. Grundstücke. 
Liegnitz, Stadt, Errichtung eines Gewerbe-Gerlchis für 
. : Gemeine--Bezur derselben. (A. E. v. 15. Juli 50.) 
Siennzer R Kreis, s. Handelskammern. 
Lippe-Departement, s. Französische Departements. 
Lithographen, Erthellung und Zurücknahme der zu 
ihrem Gewerbe-Betrlebe erforderlichen lesenderen Er- 
laubniß der Reglerung. (V. v. 5. Juni 50. §. 2.) 329. 
— Verstattung einer Frist bis zum 1. Jull. 50. zur 
nachträglichen Einholung dieser Erlaubniß. (ebend. S. 
2.) 329. f. 
Lithographirte Schriften, welche in monatlichen 
oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen er- 
scheinen, dieselben stehen den im Druck rerschienenen 
Zkltungen und Zeitschristen gleich. (V. v. 5. Juni 60. 
S. 13.) 332. 
Lossprechung, siehe Freisprechung, vorläufie. 
Lübensche Kreis, slehe Handelskammern. 
Lüdenscheid, Start, siehe Handelskammern. 
Lüdinghausen, Ort, stehe Chausseebau Nr. 12. 
Ludwigsbahn, pfälzische Eisenbahn, seheisendag 
nnen Nr. 8.
        <pb n="634" />
        54 
Luisenorden, dessen Erneuerung für Frauen und 
Jungsrauen, welche sich in den Jahren 1818. und 1819. 
durch Pflege von Verwundetlen und durch andere hoch- 
herzige Handlungen um das Vaterland verdient ge- 
macht haben. (Patent vom 15. Juli 50.) 365. — das 
Ordenskreuz wird sich ron der ursprünglich bestimmten 
Dekoratlon dadurch unterscheiden, daß der Avers, statt 
der Jahreszahlen der Befreiungskriege, die Zahlen 
jener beiden Jahre zeigt. (ebend.) 335. 
Lustgärten, ösfentliche, Befreiung derselben von 
der Gruntsteuer. (G. v. 214. Febr. 50. S. 2. 2.) 62. 
M. 
Madfeld, Ort, stehe Chausseebau Nr. 14. 
Magazine, deren Anlegung und Füllung für die mo- 
bile Armee durch Ankauf und Landlleserungen. (V. v. 
12. Novbr. 50. ę6. 6—8.) 49.5—497. — Vergütung 
der letzteren aus Staatsfonds. (bbend. §. r. 4% 
Magdeburger Feuer-V 
stätigung deren revitirten Statuts in Felge inge 
sten Erlasses vom 6. Juli 50. (Mlnist. Bekanntma- 
chung v. 11. Nosbr. 50.) 502. 
Magdeburg-Wittenbergesche Elsenbahn, siehe 
Eisenbahnen Nr. 1. 
Magisträte, Mittheilung der gerichtlichen Veräuße-= 
rungsverträge über Zertheilungen von Grundstücken an 
dleselben, um sich der weitern Regulirung sogleich von 
Amtswegen zu unterziehen. (G. v. 21. Febr. 50. 
C. 3.) 68. 69. — stehe ferner Gemeinde-Vorstand. 
Marktorte, Normal-kbei Ablösungen von Reallasten. 
Marktpreise, Normal-ssiehe Normal-Marktorte. 
Maulbeerbäume, dle Besugniß, zu verlangen, daß 
ein Privat-Grundbeslter sein Grundslück mit denselben 
bepflanze oder solche unterhalte, wird ohne Entschädl- 
gung aufgehoben. (G. v. 2. März 50. 8. 2. Nr. 
B.) 80. 
Mehlsack, Statt, siehe Chausseebau Nr. 1. 
Melneid, die crurtheilung wegen eines solchen zleht 
die Stellung unter Poliseiaussicht unbedingt nach slch. 
(G. v. 12. Febr. 50. §S. 1. k.) 10. — desgl. die Ver- 
urtheilung wegen Versuchs dieses Verbrechens oder we- 
gen Theilnahme an demselben. (ebend. §. 3.) 50. 
Meliorations-Sozietät der Bocker Heide, 
siehe Bocker Heide. 
Mennoniten, Aufbebung der Kabinetsorder rom 13. 
Febr. 1825., wegen deren Ausschließung von den Wir- 
kungen des Regulirungs-Edikts v. 14. Septbr. 1811., 
rurch ras Gesecz (v. 2. Mirz 30. C. 1. Nr. 12.) 78. 
Mergelgruben, siehe Gruben. 
  
Sachregister. 
1850. 
Michelauische Kreis, mit Westpreußen wieder ver- 
einigt, Aushebung des Gesetzes vom 8. Arr. 1823., 
wegen Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen 
Verhältnisse, turch das Gesetz (v. 2. März 50. F. 1. 
Nr. 10.) 78. — desgl. der Deklaration zu jenem Ge- 
setze, v. 10. Juli 1836. (§. 1. Nr. 19.) 78. — desgl. 
des §. 3. des Gesetzes vom B. Febr. 1840. wegen der Prä- 
kluslon der Ansprüche früherer Besltzer regulirungsfähi- 
ger bäuerlicher Stellen in demselben. (6. 1. Nr. 31.) 
79. — Regulirungen behufs der Elgenthumsverleihun- 
gen. (ebend. Ss. 74. 75. 78.) 100. 101. — die Ver- 
ortnung vom 28. Juli 1838. über die Beschränkung 
des Provokatlonsrechts auf Gemeinheitsthellungen findet 
fortan, mit Aufhebung des im §. 2. Nr. Z. gedachten 
Vorrechts, auch in demselben Anwendung. (G. v. 2. 
März 50. Art. 143.) 143. 
Militairbeamte, auf solche finden wegen Vollstreckung 
des Wechsel-Arrestes fortan die für Ciollbeamte gege- 
benen Vorschriften Anwendung. (G. v. 15, Febr. 50 
S. 5.) 64. — s. auch Beamte. 
Milltalrdisziplin, im Heere, dle Beslimmungen über 
solche bleiben Sgenheent besonderer Verordnungen. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Ark. 37.) 21. 
Milltair= Gebände und Anstal u (Kasernen, 
Militairlazarethe, Magazine rc. 1c.) deren Benutung 
bei dem Elntritte der Mobllmachung. (V. v. 12. Novbr. 
650. §. 10.) 497.— Befreiung derselben von der Grund- 
steuer. (G. v. 21. Febr. 50. §. 2. c.) 62. 
Militair-Geistliche, slehe letz. 
Milltairgerichtsstand des Heeres, derselbe be- 
schränkt sich auf Strassachen und wird durch das Ge- 
seh geregelt. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 37.) 21. 
Militairpersonen, der Zutritt zu den von solchem 
benutzten Wohnungen darf den Militair-Vorgesetzten 
oder Beauftragten, behufs Vollzlehung dienstlicher Be- 
fehle, auch zur Nachtzeit nicht versagt werden. (G. v. 
12. Febr. 50. §. 10.) 47. — zum stehenden Heere und 
zu den Landwehrstämmen gehörend, solche können nicht 
Mitglieder des Gemeinteraths oder des Gemeinde- 
Vorstandes sein. Gm. Ord. v. 11. März 50. §§. 
15. 28. 73. 87.) 218. 222. 232. 235. 
Mitttsirprtch, siehe Wehrpflicht. 
Militairpflichtige, ausgetretene, gegen dieselben soll 
in Stelle der Vermögens-Kenßiskation auf eine Geld- 
buße von 50 bis 1000 Nthlr. erkannt werden. (G. v. 
11. März 50. J. 1.1 271. — zur Deckung der Strase 
und Kosten kann das Vermögen, so weit erforderlich, 
mit Beschlag belegt werden. (§. 2.) 271. — das obige 
Gesetz tritt an die Skelle der Verordnung v. 4. Janr. 
1810. G. 2.) 271. — die Vehinmungen über das 
Verfahren bleiben unverändert. (s. 1.) 27. 
Mi-
        <pb n="635" />
        Sachregister. 1850. 55 
Mililtair-Strafgesetzbuch, nach den Bestimmungen 
des §. 125. des ersten Theils desselben, werden die 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des Art. 38. 
der Verfassungs = Urkunde v. 31. Janr. 1850., wehen 
untersagter eigenmächtiger Berathschlagungen und Ver- 
sammlungen der bewaffneten Macht und der Landwehr, 
auch wenn lebiere nicht Zusommenberufen ist. (G. v. 
11. März 50. S. 22.) 282 
Mitlttatr, Verpftegung, Natural-, deren Verakrel- 
chung von Gemeinden und Kreisen an mobile Truppen, 
deren Llauidation und Vergülnng. (V. v. 12. Novbr. 
650. SS. 3, und 1.) 491. 49. 
Militair-Verwaltung, dem Kriegeministerium wird zu 
den im Jahre 1850. ctwa ciforderlichen auherordenk- 
lichen Bedürfnissen derselben ein Kredit von achtzehn 
Millionen Thaler eröffnet. (G. v. 7. März 50. S. I.) 
173. — Beschaffung des Geldbedarfs für solche, erfer- 
derlichen Falls durch elne verzinsliche Staatsanleite. 
(ebend. §. II.) 173. — tden Kammoenrn ist darüter so- 
sfort bei ihrer nächsten Zusammenkunft Rechenschaft zu 
geben. (ebend. §. III.) 173. — Aufnahme ceiner Staats- 
anleihe für diesen Zweck, im Betrage von achtzehn Mil- 
lien Thalern. (A. E. v. 13. Arr. 50.) 321. — zum 
Zinsfuße von 47 Prozent jährlich auf Schuldverschrei- 
bungen von 100, 200, 500 und 1000 Nthlr. (A. E. v 
7. Mai 50.) 322. — allmällze Tilgung derselben aus 
dem dafür zu bildenden Fonds. (ebend.) 322 
Minden, Statt, Errichtung eines Gewerbegerichts für 
den Gemelndebezirk derselben. (A. E. v. 15. Jull 60.) 
330. 
Minden-Bremer Poststraße, siehe Chaussec- 
bau Nr. 13. 
Mirneralische Lagerstätten, auf bäuerlichen Grü 
den, Bestimmungen rücksichtlich ders. bei Eigenthum 
verleihungen. (G. v. 2. März 50. S. 88.) 101. 
Milnister, siehe Staatsminister. 
Ministerial-Bauräthe, siehe Bauräthe. 
Ministerien, die bei rinigen derselben für die Bau- 
angelegenhelten angestellten technischen Räthe und Bon- 
revisoren verbleiben in ihren Funktionen. (V. v. 22. 
Dezbr. 49. s. 4.) 14. — Zuwrisung von Minsterial- 
Bauräthen für andere Ministerien. (ebend. §&amp;6. 4. und 
5.) 15. — der Flnanzen und der Justiz, siehe beide letz. 
Milnisterlum des Innern (Mlnister des Innern), 
demselben und dem Finanzministerlum ist das König- 
liche Kredit-Institut für Schleslen untergrordnet. (A. E. 
v. 4. März 50. Nr. 1. u. 9.) 272. 273. — Ausfüh- 
rung der Kreis-, Bezirks- und Provinzlal-Ord. v. 11. 
März 50. durch denselken. (as. Art. 67. 72. 73.) 
203. 201. — Befugnlsse desselben in Ausführung des 
Gesetzes über die Poligespverwaltung. (v. 11, März 60., 
Ministerium des Innern (Forkl.) 
Ss. 2. 11. 10.) 265. %% f. — ron demselben lann ble 
Verbreitung 2c. von Druckschriften ###der Art, welche 
außerhalb des Preußischen Staats erscheinen, verboten 
werden. (V. v. 5. Junl 50. §. 3.) 330. — Befugnssse 
desselben in Neguleung und Beaufsschtlgung der Ge- 
meinde -Verwaltungen. (Gem. Ord. v. 11. März 50. 
#. 112. 113. 145. 1. 140. 132.) 217. 218. 219. 
— zu allen Beschlüssen, durch welche die Gemeinden 
zu Bellrägen für Ausgaben des Kreises über 3 Jahre 
hinaus oder zu Leistungen von mehr als 10 Prozent 
der direkten Staatssteuern verpflichtet werden sollen, ist 
dle Genchmigung des Innern und der Finanzen erfor- 
derlich. (Kreis= 2c. Ord. v. 11. März 50. Art. 11.) 
231. — Beschlüsse über Bürgschaften der Kreiegemein- 
den bedürsen der Bestäligung des. Ministers des In- 
nern. (Art. 13.) 231. 
Ministerium der Geistlichen, Unterrichts= und 
Medizi iten, Erwerbung des in 
Berlin unter ren Anden Nr. 4. belegenen Grunrstücks 
für dasselbe, und Berichtigung des rückständig geblitbe- 
nen Kaufgeldes von 100,000 Rthlr. aus den Slaats- 
Einnahmen des Jahres 1850. (G. v. 11. März 50.) 
198. — die Ablheilung desselen für dle innern eran- 
gelischen Kirchensachen sell unter Belbehaltung der von 
ihr bisher ausgrübten amtlichen Besugulsse in Zukunft 
die Bezeichnung: „Eovangelischer Oler-Kirchenrath“ 
führen. (A. E. v. 20. Juni 50.) 313. — siehe auch 
Ober-Klrchenrath. — dem Minister desselben verbleibt 
bis zu dem Zeilpunkte der Herstellung einer selbsssten- 
digen Klrchenverfassung die höhere Verwaltung der 
gegenwärtig den Prorinzlal-Regierungen übertragenen 
dußern Angelegenheiten der erangelischen Kirche, sowie 
die zur Zelt noch zu seiner verfassungsmäßigen Verant- 
wortlichkeit gereichende Verwaltung und Verwendung 
der Staatsfonds zu de# bestimmten kirchlichen Zwecken. 
(Ressort-Regl. §§. 3. 4.) 315. — in welchen Fällen 
ein Zusammenwirken desselben und des evangelischen 
Ober-Klrchenraths stattfinden wird. (Ressort-Regl. 
Ss. 5—7.) 346. 
Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbelten, von demselben geht rie 
Bearbeltung der Eindrichungs= und Delchsozletäts-An- 
gelegenheiten vom 1. Janr. 1850. an das Minlsterium 
für landwirthschaftliche Angelegenheiten über, mit Vor- 
behalt der Thellnahme in gewissen Fällen. (N. E. v. 
26. Novbr. 49.) 3. — demselben verbleiben auch dle 
Delchrerbesserungsarbelten, welche zur Sicherstellung der 
Ostelsenkahn und deren Strombrücken an der Weichsel 
und Nogat derzelt ausgeführt werden, sowie die zur 
Ausführung zu bringenden Anlagen behufs der Mello- 
ration
        <pb n="636" />
        56 Sachregister. 
Mühlenabgaben (Forts.) 
Milnisterium für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Angelegenheiten (Forll.) 
ratlon des Nleder-Oderbruchs, bis zu deren Vollendung. 
(ebend.) 3. — Ressorts der Abthellung für das Bau- 
wesen in demselben. (V. v. 22. Dezbr. 40. #8. 2—5.) 
14. 15. — demselten ist die kechulsche Baudeputation 
untergeorrnet. (V. v. 22. Dezbr. 49. §. 9.) 16. 
— Vorschläge seitens desselben zur Ernennung von Ml- 
nisterial - Bauräthen. (ebend. Ss. 4. ö. 7.) 15. — der 
Minlsler besselben hat die über die zeitgemäße Umge- 
staltung der Verwaltung des Postwesens ergangenen 
Bestimmungen in Ausführung zu bringen und die dazu 
weiter erferderlichen Anerdnungen zu treffen. (A. E. v. 
19. Septbr. 49.) 299. 
Milnlsterlum für landwirthschaftliche Ange- 
legenhelten, die Bearbeltung der Eindeichungs-- und 
.Delchsozietäts-Angelegenheiten geht vom 1. Janr. 1850. 
an dasselbe über. (A. E. v. 20. Novbr. 49.) 3. — die 
zur Ansführung des Gesetzes wegen der Rentenbanken 
erforderlichen Anordnungen gebühren demselben gemein- 
schaftlich mit rem Finanzministerlum. (G. v. 2. März 
650. §. 65.) 128. — auch stehen die Rentenbank-Direk- 
tionen unter der Oberaufsscht dleser beiden Ministerlen. 
(ebend. §S. ö.) 113. — demselben und dem Finanz- 
minister ist auch die besonders errichtele Central--Kom- 
mission für die Angelegenhelten der Renkenbanken un- 
tergeordnet. (A. E. v. 21. Mai 50.) 331. 335. — 
dasselte wird nelst dem Flnanzministerio mit der Aus- 
führung des Gesetzes wegen Mellorallen der Bocker 
Helde beauftragt. (G. v. 11. März 50. §S. 4.) 270.— 
dasselbe wird mit der Ausführung des Jagdpolizel-Ge- 
setzes (v. 7. März 50.) beauftragt. (ras. §S. 31.) 172. 
Mischline, Ort, slehe Chausseebau Nr. 7. 
Mordversuch, In den Fällen der §§. 837. 838. Tit. 
20. Thl. II. des A. L. R., die Verurtheilung wegen 
eines solchen zieht zugleich die Stellung unter Polizel- 
aussicht unbedlngt nach sich. (G. v. 12. Febr. 650. 
S. 1. b.) 49. — oauch die erurtheilans wegen Theil- 
nahme an demselben. (ebend. §. 3.) 50 
Mühlenabgaben, über solche blriben ble nähern Be- 
stimmungen einem besondern Gesetze vorbehalten. (G. 
v. 2. März 50. §. 113.) 111. — bei der Sistirung 
der Ablösungs-Verhandlungen und Prozesse über solche 
lehält es cinstweilen sein Bewenden. (ebend. §. 113.) 
111. — (und nicht aufgehobene Reallasten auf Müh- 
lengrundstücken), deren Ablösung. (G. v. 11. März 
650. 85. 2. 6. und 8.) 116. 147. 118. — Prozeß- 
Lerfahren in dergl. Angelegenheiten und Zuständigkeit 
der Auselnandersetzungs-Behörden in dens. (§§. 2. 3. 
9.) 146. 147. 148. — Aufhebung der früher angeord- 
1850. 
neien Slstirung der Prozesse lber solche. (s. 9.) 148. 
— Anmeldung der Ansprüche auf Befrelung von sochen 
vor dem 1. Janr. 1855. (S. 4.) 147. — bieselben sind 
unter den ohne Entschäbigung aufgehobenen Abgaben 
für die Benutzung des flleßenren Wassers in Privat- 
slüssen nicht begriffen. (G. v. 2. März 50. §. 3. Nr. 
10.) 81. — siehe auch Mühlengrundstücke. 
Mäühlengrundstücke, Bestimmungen über die auf 
solchen hastenden Reallasten. (G. v. 11. März 50.) 
140— 148. — ob die auf solchen haftenden Abgaben 
durch §. 30. des Erikts v. 2. Novbr. 1810. oder durch 
5. 3. der allgem. Gew. Ord. v. 17. Janr. 1845. auf- 
gehoben seien oder nicht, dabei kommen künftig die Be- 
stimmungen der s§. 1. u. 2, der Verord. v. 19. Febr. 
1832. nicht mehr zur Anwendung, und bewendet es 
lediglich bel den allgemelnen Grunrsätzen über die Be- 
welsführung und Beweislast. (ebend. S. 1.) 146. — 
Verfahren in Prozessen über solche und nunmehrige 
Zuständigkeit der Auseinandersetzungs-Behörde, des 
Revissonskollegiums in Landeskultursachen, rücksschtlich 
ders. (§§. 2. u. 3.) 146. 147. — nur die jetzt noch in 
der Revisiens= oder Nlchtigkelteinstanz schwebenden Pro- 
zesse werden durch Entscheldung des Obertribunals zum 
Austrage gebracht. (§. 3.) 147. — alle auf denselben 
ruhenden, nicht als aufgehoben zu betrachtenden ablös- 
baren Reallasten müssen sofort nach den Grundsätzen 
des Gesetzes über Ablösung der Reallasten 2c. v. 2. 
März 1850. abgelöst werden. (S. 2.) 146. — Anmel- 
dung der Ansprüche auf Befreiung von den auf solchen 
haftenden Abgaben vor dem 1. Janr. 1855. bei den 
zuständigen Auselnandersetzungs-Behörden. C. 4.) 147. 
— Verfahren bei Ansprüchen auf Entschädlgung aus 
Stkaatskassen für den Verlust einer für den Gewerbe- 
betrleb auf solchen entrichteten Abgabr. (s. 5.) 147. — 
desgl. bei Ermittelung des Reinertrags derselben und 
bei Ablösung der auf solchen haftenden Rrallasten. 
(K. 6.) 147. 148. — die Bestimmung wegen Herab- 
setzung der Entschädlgung für die abzulösenden Real- 
lasten auf den Betrag von zwel Dritteln des Relner- 
trags des Mühlengrundstücks findet aus Mühlen, welche 
erst nach Verlündung der Gew. Ord. v. 17. Janr. 
1845. neu gegründet worden sind, keine Anwendung. 
G. 8.) 148. — die im §. 1. II. b. u. §. 2. Nr. 1. 
des Gesetzes v. 9. Oktbr. 1818. angrordnete Sistlrung 
der Prozesse über Mühlenabgaben hört nunmehr auf. 
(§. 9.) 148. — die nach §. 2. Nr. 1. des gedachten 
Gesetzes getroffenen interimistischen Festsetzungen über 
dle laufenden Leistungen bleiben bis zur Ausführung 
der Ablösung, so wie dle Befugniß der Auseinander- 
sehungs-Behörden, dergl. Festsehungen auch serner zu 
tref--
        <pb n="637" />
        Sachregister. 
Mühlengrundstücke, (Forts.) 
treffen, in Kraft. (5. 9.) 148. — Schiffsmühlen flnd 
im Sinne des obigen Gesetzes ebenfalls zu den Müh- 
lengrundstücken zu rechnen. (§. 7.) 148. 
Mühlhausen, Kreis, sehe Rententilgungskassen. 
Münster, Stadt, siehe Chaussebau Nr. 12. 
Münzfälschung, die Verurkheilung wegen solcher zieht 
zugleich die Stellung unter Pollzelaussicht unbedingt 
nach sich. (G. v. 12. Febr. 50. S. 1. b.) 49. — desgl. 
die Verurthellung wegen Versuchs dieses Verbrechens 
oder wegen Thellnahme an demselben. (ebend. 
S. J.) 50. ⅛ 
Münzrecht, dasselbe übt der König nach Maßgabe des 
Gesetzes aus. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 50)) 23. 
Museen, Befrelung derselben von der Giundsteuer. 
(G. v. 21. Febr. 50. §S. 2. (.) 63. 
N. 
Nachahmung, der als Geldzelchen umlaufender Pa- 
piere, deren Ermlttelung und Verfolgung liegt der 
Hauptverwaltung der Staatsschulren ob. (G. v. 24. 
Febr. 8. 6. 1.) 68. 
Nachrechen, auf abgeernteten Feldern, Ablösung der 
Berechtigung zu solchem, bel Gemeinheltstheilungen, in 
sofern lese Berechtigung auf elner Dienstbarkelt beruht. 
(G. v. 2. März 50. Art. 1. Nr. 3., Art. 3.) 139. f. 
Nachtzelt, während derselben ist das Eindringen in 
die Wohnungen verboten. (G. v. 12. Febr. 50. F. 8.) 
46. — Ausnahmen von diesem Verbote. (ebend. 
Stal 9— 13.) 47. 48. — den wegen Kontrebande oder 
Zolldefraudation verurthellten Personen kann bei Strafe 
untersagt werden, ihre Wohnungen zur Nachtzeit zu 
verlassen. (ebend. S. 13.) 48. 
Näherrecht, slehe Vorkaufsrecht. 
Nassauische Landestheile, vormalige, Aufhebung 
des Gesetzes vom 4. Juli 1810. wegen Ablösung der 
Reallasten in Wi* durch das Gesetz (v. 2. März 
650. S. 1. Nr. 20.) 7 
National= Kerl#eer, Personen, welchen dieselbe ab- 
erlan ist, dürfen V0heine ulcht ertheilt werden. (G. 
7. März 60. S. 15.) 168 
Stet#uralsgoen. feste, nucht in Körnern bestehende, 
deren Ablösung und Feststellung von Normalpreisen für 
solche. (G. v. 2. März 50. Tit. IV. Ss§s. 29—31.) 
87. 88. 
Jahrgang 1850. 
1850. 57 
NaturaleFruchtzehnt, dessen Ablsung und Fest- 
stellung von Normalpreisen für solche. (G. v. 2. März 
50. Tit. V. S§. 32— 35.) 88. 89. 
Natural-Verpflegung, siehe 
pflegung. 
Neindorf, Ort, siehe Chausseebau Nr. 7. 
Nelsse, Fluß, Deichverband gegen Überschwemmungen 
derselben, stehe Delchverbände. 
Nespen, Ort, stehe Chausseebau Nr. 20. 
Neubruchzehnt, dessen Aufhebung ohne besondere Ab- 
findung. (G. v. 2. März 60. 8. 35.) 89. 
Neudamm, Ort, siehe Chausseebau Nr. 4. 
Neuhof, Ort, siehe Causseebau Nr. 13. 
Neusen, Ort, slehe Chausseebau Nr. 22. 
Neußer Stadtobligationen, auf den Inhaber 
lautend, zum Betrage von 80,000 Rthlr. auf das zur 
Ausstellung derselben unter dem 14. März 1849. (G. 
Samml. S. 139. ff.) ertheilte Allerh. Prlvileglum hat 
der Gemelnderath der Stadt Neuß verzichtet und ist 
daher solches für erleschen erklärt. (A. E. v. 11. Febr. 
50.) 197. 
Nichtigkeltsbeschwerde, Rechtsmittel, Zulässigkelt 
ders. in Civilprozessen wegen Beleitigungen. (G. v. 
11. März 50. S. 7.) 175. 
Niederlagen verbrecherlsch erworbener Sachen, Orte, 
der Polizei als solche bekannt, können auch t- Nacht- 
zelt durchsucht werden. (G. v. 12. Febr. 50. §. 12. 
Nr. 2.) 47. 
Niederlande, Königreich, Vertrag mit demselben we- 
gen gegenseitiger Auslieferung flüchtiger Verbrecher 
(v. 17. Novbr. 50.) 500—514. — namentliche Bezeich- 
nung der Verbrechen und Vergehen, auf welche sich die 
Bestimmungen dieses Vertrages bezlehen. (ebend. Art. 2.) 
510. f. — politische Vergehen sind davon ausgeschlossen. 
(Art. 4.) 511. — gegenseilige Verzlchtleistung auf dle 
Erstattung der Unterhaltungs-, Transport= und anderer 
Kosten, welche aus der Auslieferung erwachsen. 
(Art. 7.) 612. — obiger Vertrag verblelbt bis auf 
sechs Monate nach der sestens der einen der beiden 
kontrahirenden Regierungen erfolgten Aufkündigung in 
Kraft. (Art. 12.) 514. 
Nieder-Lansitz, siehe Lausit#. 
Nieder-Oderbruch, siehe Oberbruch. 
Nogat, die, (Strom), die Ausführung des Brücken- 
baues über dieselbe, sowie der Strem- und Deichregu- 
lirungen an derselben für die Osteisenbahn-Anlagr, ver- 
bleibt bis zu deren Vollendung dem Ministerium für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbelten. (A. E. v. 
26. Novbr. 49.) 3. 
8 
Militalr-Ver- 
Nor-
        <pb n="638" />
        68 
VoMrto⅜ deren Ermittelung und Fest- 
stellung bei Ablösungen der Reallasten durch die dafür 
errichteten Kreis = Kommissionen (G. v. 2. März 60. 
S, 10. 12. 21. 23— 25. 30. 57. 67—72.) 83. 84. 
86. 87. f. 94. 98. 99. — siehe auch Distrikte = Kom- 
missionen. — Revislon derselben von zehn zu zehn Jah- 
ren. (ebend. S. 69.) 99. — das Gesetz über deren Fest- 
stellung v. 19. Norbr. 49. tritt außer Krast mit dem 
Zeltpunkte der Verkündigung des obigen Gesetzes (v. 2. 
März 50. §. 1. Nr. 33.) 79. 
Notarien, denselben wird, in Erweiterung der Vor- 
schrift des §. 31. der Verordnung vom 2. Janr. 49. 
die Verpflichtung auserlegt## die von ihnen aufgenom- 
menen Veräußerungsverträge bel Zerstückelungen und 
Abzweigungen von Grundstücken an die betreßfende Hy- 
pothekenbehörde einzureichen. ( v. 24. Febr. 50. 
S. 1.) 68. 
Nothstand, dringender, zur Abwehr oder Milrerung 
eines solchen im Kreise, kann die Kreisversammlung 
ohne weitere Genehmigung die Erhebung einer einma- 
ligen Kreisabgabe bis zu 5 Prozent der direkten Staats- 
steuern selbst dann beschließen, wenn der Gesammtbe- 
trag der von den Gemeinden des Kreises aufzubrin- 
genden Krelsabgaben 10 Prozent der Staatssteuern 
übersteigt. (Kreis= 2c. Ord. v. 11. März 1850. 
Art. 10. u. 12.) 234. — deegl. zu gleichem Zweck 
seltens der Provinzlal = Versammlung eine Provinzial- 
Abgabe bis zu 2. Prozent der direkten Staats- 
steurrn selbst dann, wenn mit Hinzurechnung 
dieser Abgabe der Gesammtbetrag der Provinzial-Ab- 
gaben 10 Prozent der Staatssteuern übersteigt. (Art. 45. 
48.) 260. — mehr als 2 Prozent im Ganzen dürfen 
zur Abwehr desselben Nothstandes in keinem Falle er- 
hoben werden. (Art. 48.) 200. 
Nutzungen, ausdrücklich vorbehaltene, solche sind bel 
Aushebung des Obereigenthums des Lehnsherrn, des 
„Guts= oder Grundherrn und des Erbzinsherrn, sowie 
des Eigenthums des Erbverpächters, nicht mit aufgehoben. 
(G. v. 2. März 50. §S. 2. Nr. 1. u. 2. u. FS. 5.) 
80. 82. — deren Werthermiltelung und Ablösung bei 
Gemeinheitstheilungen. (G. v. 2. März 30.) 139—141. 
O. 
Ober-Baudeputation, Auflösung derselben und 
Ütergang deren Geschäfte auf die Abtheilung für 
das Bauwesen im Ministerlum für Handel, Gewerbe und 
öffenlliche Arbelten, resp. auf die neu errichtete tech- 
Sachregister. 1850. 
Ober-Baudeputation (Forts.) 
nische Baudeputation. (A. E. v. 14. Janr. 50. u. V. 
v. 22. Dezbr. 49. 88. 1. 2. 6.) 13—15. — die ge- 
genwärtlgen Mitglleder der ersteren werden zu Mini- 
sterial -Bauräthen ernannt. (ebend.) 13—15. 
Oberbürgermeister, seltherlge, aber nicht gewählte, 
Ansprüche derselben auf Penslon. (Gem. Ord. v. 11. 
März 50. 8. 157.) 250. 251. 
Ober-Eigenthum der Lehnsherren, Guts= oder 
Grundherren und Erbzinsherren, dessen Aufhebung ohne 
Entschärigung, ausschließlich der aus diesen. Verhält- 
nissen entspringenden Berechtlgungen auf Abgaten oder 
Leistungen oder auerücklich vorbehaltene Nuhungen. 
(G. v. 2. März 50. §s. 2. Nr. 1. u.) 2. u. §. 5.) 
80. 82. 
Oberhundem, Ort, stehe Chausseebau Nr. 16. 
Ober-Kirchenrath, evangelischer, diese Bezelchnung 
soll in Zukunft die Abtheilung des Ministeriums der 
geistlichen Angelegenheiten für die innern evangelischen 
Kirchensachen führen, unter Beibehaltung der von ihr 
bisher ausgeübten amtlichen Besugnisse. (A. E. v. 
29. Junt 50.) 343. — néhere Bezelchnung der leßztern 
und kollegialische Geschäftsverwaltung bei demselben. 
(Ress. Regl. Ss. 1. 2.) 314. 345. — in welchen Fällen 
ein Zusammenwirken desselben und des Ministers der 
geistlichen Angelegenheiten stattfinden wird. (ebend. 
88. 6. ö. 7.) 346. — Gutachten und Anträge dessel- 
ben in solchen äußeren Angelegenheiten der evangell- 
schen Kirche, von denen eine wesentliche Einwirkung auf 
die ihm übertragene Seite der klrchlichen Verwaltung 
anzunehmen ist. (§. 4.) 345. f. 
Ober-Lausitz, siehe Lausig. 
Ober-Postämter, diese den größeren Postämtern 
bisher belgelegte Benennung fällt weg. (A. E. v. 
19. Sextbr. 49.) 200. — das Ober-Postamt in 
Hamburg bleibt wegen seiner Lage und Wichtig- 
kelt als ein Immediat-Ober-Postamt bestehen. (ebend.) 
299. 
Ober-Postdirektionen, Errichtung einer solchen für 
jeren Regierungsbezirk, sowie für die Restdenzstadt 
Berlin. (A. E. v. 19. Septbr. 40.) 290. — sämmt- 
liche Postanstalten des Regierungsbezirks werden den- 
selben untergeordnet. (ebend.) 299. — die im Aus- 
lande gelegenen preußischen Postanstalten werden den 
nächstgelegenen Ober-Postdirectlonen zugewiesenz das 
Ober-Postamt in Hamburg bleibt als ein Immeriat- 
Ober-Postamt bestehen. (ebend.) 290. — dem Vorsteher 
derselben werden zugewiesen ein Bürcauvorsteher, wel- 
cher in Behinderungsfällen des Ober-Postrirektors den- 
selben vertritt, ein Postinspektor, ein Post-Kassenkon- 
trolleur und die nothwendige Anzahl von Bürecau= und 
Re-
        <pb n="639" />
        Sachregister. 1850. 59 
Ober-Postdirektionen (Fortks.) 
Revisionsbeamten. (ebend.) 299. — den rechtskundigen 
Belstand hat bel denselben der Justitiarins der Regle- 
rung, bei der Ober-Postdirection in Berlin der Justl- 
ttarlus des Postdeparkements zu leisten. (ebend.) 299. 
— Elnrichtung einer Bezirks-Postkasse bei jeder Ober= 
Postdirectlion; dagegen geht die General-Poslkasse in 
Berlin als entbehrlich ein. (ebend.) 290. — die un- 
mittelbare Konkrolle über dle Ober- Postrirektenen, 
namentlich die Sorge für Aufrechthaltung elnes 
übereinstimmenden Verfahren bei denselben wird 
rurch zwei General-Postinspektoren wahrgenommen, de- 
ren Funktionen von den vortragenden Räthen des Post- 
departements mit versehen werden sollen. (ebend.) 299. 
— bie bei der Central-Postverwaltung zu entbehrenden 
Beamten sind bei den Ober-Postdirektionen und Pest- 
Anstalten, so weit als thunlich, anderweitlg zu verwen- 
den. (ebend. 290. — den Oberpostdirektlonen wird die 
bis jetzt dem General-Postamte ausschließlich zustehende 
Befugniß, in Untersuchungssachen wegen Post= und 
Porto-Kontraventionen zunächst durch eine Reso- 
lution zu entscheiren, auch die festgesetzte Strase voll- 
strecken zu lassen, wenn nicht dagegen auf recht- 
liches Gehör angetragen wird. (A. E. v. 25. März 
60.) 300. 
Ober-Postdirektoren, dleser Dienstcharakter soll den 
Vorstehern der Ober-Postdirektionen, mit dem Range 
der Ober-Regierungsräthe und Ober-Forstmeister zu- 
kommen. (A. E. v. . April 50.) 300. — slehe auch 
Ober-Postdirektlonen. 
Oberpräsidenten, ohne auesdrückliche Zustimmung der- 
selben darf die gewöhnliche Sitzung der Provinzlalver- 
sammlung nicht länger als vlerzehn Tage dauern. 
(Art. 51.) 201. — sonstige Pflichten und Rechte der- 
selben zu den Provinzial-Versammlungen. (Art. 67—69.) 
202. — durch dleselben oder deren Stellvertreter wer- 
den im Namen des Königs die Provinzlal-Landtage er- 
öffnet und geschlossen. (Art. 49.) 200. — von densel- 
ben ist über die Verwaltung der Provinzial-Angelegen- 
helten der Provinzial-Versammlung alljährlich in deren 
regelmäßigen Sipung ein zu veröffentlichender Bericht 
mitzutheilen, in welchem die wichtigsten Resultate der 
Verwaltung, insofern sie in Zahlen darzustellen Und, 
durch statlstische Nachweisungen zu belegen sind. (Art. 
33.) 201. — deren Genehmigung bedarf die Geschssts- 
ordnung des Bezirksraths. (Bezirks= 2c. Ord. v. 11. 
März 50. Art. 36.) 258. — von denselben werden die 
außerordentlichen Wahlen zum Ersatz der innerhalk der 
Wahlperlede ausgeschledenen Deputirten des Bezirks- 
raths veranlaßt. (Art. 34.) 258.— von denselben wird 
das Ergebniß der Wahlen der Provinzlal-Abgeordneten 
Oberpräsidenten (Forts.) 
burch das Amtsblatt bekannt gemacht. (Art. 44.) 259. 
— der Provinz Schlesien, derselbe oder dessen Stell- 
vertreter, führt den Vorsitz in der mit der Vertretung 
des Königl. Kreritinstltuts für Sie brauftragten 
Behörde. (A. E. v. 4. März 60. §S. 2.) 272. 
— von dem Oberpräsidenten der Provinz Westphalen 
wird das Aufsichtsrecht des Staats über die Meliora- 
tions-Sozietät der Bocker Helde gehandhabt. (Statut 
v. 24. Juli 50. oS. 56— 62.) 386. 387. 
Ober-RNechnungskammer, von derselben werden die 
Rechnungen über den Staatshaushalts= Etat geprüft 
und festgestellt. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 104.) 
32. — die allgemeine Rechnung über den Staalshaus- 
halt jeden Jahres, einschließlich elner Ubersicht der 
Staatsschulden, wird mit den Bemerkungen verselben 
zur Entlastung der Staatsregierung den Kammern vor- 
gelegt. (ebend. Art. 101,) 32. 33. — eln besonderes 
Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse der 
Ober - Rechnungskammer bestimmen. (ebend. Art. 10t.) 
33. — der Präsident derselben ist zugleich Mitglied 
der Staaksschulden - Kommission. (G. v. 24. Febr. 50. 
§. 10.) 60. — dessen Vereidung in dieser Eigenschaft 
in öffentlicher Sitzung des Ober-Tribunals. (ebend. §. 
13.) 600. — durch solche werden die Rechnungen der. 
Staatsschulren -Tilgungskasse reoldirt und fetgestellt. 
(G. v. 21. Febr. 50. §. 15.) 61. — Reolslon der Jah- 
resrechnungen der Preußischen Bank durch dieselbe. (A. 
E. v. 15. Juli 50.) 417. 418. — das Prässdlum der 
Oberrechnungskammer wird davon enttunden. Cebend. 
Nr. 1.) 417. — sonstlge Befugnisse und Verpflichtun- 
gen derselben rücksichtlich jener Reviston. (Nr. 2—4.) 
417. 418. — durch solche erfolgt die Revision der Jah- 
resrechnungen des Könlglichen Kreditinstituts für Schle- 
sien, nach den für dieselbe ergangenen allgemeinen Be- 
stimmungen. (A. E. v. 4. März 50. Nr. 7.) 273. — 
durch solche soll von jetzt ab die Revisson und De- 
chargirung der- Jahresrechnungen der drei Abthellun- 
gen des Königlichen Leihamts zu Berlin bewirkt wer- 
den. (A. E. v. 12. Aug. 50.) 370. 
Oberschlesien, siehe Schlesien. 
Oberschulzen, Führung der örtlichen Pollteloerwaltung 
65 
durch dieselben. (G. v. 11. März 60. §. 1.) 265. 
deren Verhältnisse als Vorsteher einer Samnntgemeinde. 
(Gem. Ord. v. 11. März 50. SS. 128. 130. 133— 
135.) 244. 245. 
Ober-Staatsanwalte, Nangverhältnisse derselben. 
(A. E. v. 19. März 50. Nr. 8.) 270. — Diäten= und 
Reisekosten für solche nach den jeht zulässig gewesenen 
Sähen. (ebend. Nr. 9.) 276. 
8° Ober-
        <pb n="640" />
        60 Sachregister. 1850. 
Ober-Tribunal, die angverhältnisse der Präsidenten 
und Räthe desselben bleiben unverändert. (A. E. v. 
19. März 50. Nr. 6.) 276. — in öffentlicher Sitzung 
desselben findet die Vereidung des Direktors und der 
Mitglleder der Hauptverwaltung der Staatsschulden 
statt. (G. v. 24. Febr. 50. S. 9.) 59. — desgl. des 
Präsldenten der Ober-Rechnungskammer als Mitglied 
der Staatsschulden-Kommission. (ebend. S. 13.) 60. — 
die noch in der Reolssons= oder Nichtigkeils = Instanz 
schwebenden Prozesse über Mühlenabgaben werden von 
demselben zum Austrage gebracht. (G. v. 11. März 
50. S. 3.) 147. — in Berlin, auf solchen gehen rie 
Funktionen eines Gerichtshofes dritter Instanz in Ci- 
bllsachen für die Fürstenthümer Hohenzollern üÜber. 
(V. v. 4. Jull 50. §S. 1.) 3417. — desgl. die Nichtig- 
keltsbeschwerde aus solchen, sewie diejenlgen gegen Ur- 
theile erster und resp. zweiter Instanz des Hofgerichts 
zu Sigmaringen in Strafsachen, sowett, selche zulässig 
sinr. (ebend. 8. 1.) 347. 
Oberveischede, Ort, siete Chausseblu Nr. 15. 
Obligationen, städtische (Startobligationen) auf jeden 
Inhaber lautend, sirhe Danzlger, Düsselrorfer, Neußer. 
Obrigkeitliche Gewalt, deren Aufhebung ohne Ent- 
schärigung, unter Fortfall der Gegenleistungen und 
Lasten. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 42.) 22. 
Oder, Strom, Deichverbände gegen literschwemmungen 
derselben, siehe Deichverbände. 
Oderbruch, Nieder-, die behufs der Melioration des- 
selben zur Ausführung zu bringenden Anlagen verblei- 
ben bis zu deren Vollendung dem Ministerium für Han- 
del, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. (A. E. v. 20. 
Novbr. 10.) 3. 
Hffentliches Wohl, nur aus Gründen resselten kann 
das Eigenthum gegen vorgängige, in dringenden Fällen 
wenigstens vorläufig festzustellende Entschärigung nach 
Maßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden. 
(Verf. Urk. v. 31. Jaur. 50. Ark. 9.) 18. 
GSffentlichkeit (öffentliches, Verfahren) der Sitzungen 
beider Kammern, mit Ausnahme der besenders beschlos- 
senen geheimen Sihungen. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 70.) 20. — der Verhandlungen vor dem erkennenden 
Gerlchte in Clioll- und Strassacken. (V. U. v. 31. Janr. 
50. Art. 93.) 31. — Beschränkung oder Ausschließung 
ders. in gewissen Fällen. (ctend. Art. 93.) 31. — der 
Berathungen der Provinzial -, RKreis= und Gemeinde- 
vertretungen. (V. U. v. J1. Janr. 30. Art. 106. Nr. 
4.) 33. — die Ausnahmen bestlmmt das Geseß. (ebend.) 
33. — üter die Einnatmen und Ausgaben jener Ver- 
  
HSffentlichkeit (Sffentliches Versahren), (Forts.) 
tretungen muß wenigstens jährlich ein Berlcht veröf- 
sentlicht werden. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 105. 
Nr. 4.) 33. — der Sitzungen der Kreisversammlungen; 
für einzelne Gegenstände kann jeroch durch einen in ge- 
helmer Sltzung zu fassenden Beschluß der Versammlung 
solche ausgeschlossen werden. (Kreis= 2c. Ord. v. 11. März 
50. Art. 17.) 255. — desgl. der Sitzungen der Pro- 
vanzlal-Versammlung unter gleicher Beschränkung. (Art. 
5 4.) 201. — der Situngen des Gemeinderaths, mit 
Ausschluß einzelner Gegenstände. (Gem. Ord. v. 11. 
Mätz 50. S. 41. 42. 101. 102.) 221. 225. 238., 
Orden, deren Verleihung steht dem Könige zu. (V. U. 
v. 31. Janr., 50. Ark. 50.) 23. — s. auch Luisenorden. 
Ordens-Kommission, slehe General-Orbenskom- 
mission. 
Ordnung, öffentliche, zur Aufrechthaltung derselben 
kann nach näherer Bestlmmung des Gesetzes durch Ge- 
meindebeschluß eine Gemeinde -, Schutz= oder Bürger- 
wehr errichtet werden. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 
105. Nr. 3.) 33. — Aueschließung der Ossentlichkeit 
bei den Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte 
in Civil- und Strafsachen, wenn sie jener Gefahr droht. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 93.) 31. — Befugniß 
der Staatsanwaltschaft, im etwaigen Interesse derselben, 
in Znjuriensachen die Bestrafung des Brleidigers i 
Wege des Untersuchungsverfahrens zu verlangen. ( 
v. 11. März 50. §. 5.) 171. 
Ortsbezirke, Einthellung größerer u. volkreicher Ge- 
meinden in solche. (Gem. Ord. v. 11. März 50. §. 27.) 
221. — jedem derselben wird ein Bezlrksvorsteher vor- 
gesetzt. (ebend. §. 27.) 221. 
Ortspolizei, slehe Polizeiverwaltung. 
Ortspollizelbehörden, slehe Polizelbehörden. 
Ortsvorsteher, dieselben haben keinen Anspruch auf 
Pension. (Gem. Ord. r. 11. März 60. ". 157.) 251. 
Otschersleben, Greß, Ort, stehe Chausseebau 
Nr. 9. 10. 
Ottleben, Ort, siehe Chausseebau Nr. 10., 
P. 
Packhausen, Ort, stehe Chausseebau Nr. 1. 
Paderborn, Kreis, siehe Rententilgungskassen. 
Papiere, deren Beschlagnahme ist nur in den gesetlich 
bestimmten Fällen und Formen gestattet. (Verf. Urk. v. 
31. Janr. 30. Art. 6.) 18. — auf das Heer findet 
dieser Art. b. nur in so weit Anwenrung, als die mi- 
litatrischen Gesetze und Diszilplinarverschristen nicht ent- 
gegen stehen. (ebend. Art. 39.) 22. 
Pa-
        <pb n="641" />
        Sachregister. 
Papiergeld, übertinkommtn mit den auf Orund des 
Verirages v. 26. Mai 1849. verbündeten Regierungen 
über das Verfahrrn bei Außerkurssetzung desselben. 
(Staakeminist. Bekanntm. v. 6. Septbr. 50.) 399. — 
s. auch Außerkurssetzung. 
Pardon, landesherrlicher, bis zum 15. Dezbr. 1850., 
für alle der Reserve oder Landwehr angehörenden oder 
auf unbestimmte Zeit vom stehenden Hrere beurlaubten 
preußischen Unterthanen, welche sich mit oder ohne obrig- 
keitliche Erlaubniß im Auslande befinden. (V. v. V. 
Novbr. 50.) 491. 
Parzollen, siehe Gut sparzellen. 
Parzellirungen, s. Zerthellungen von Grundslücken. 
Patrimontalrichter, vormalige, in den Staatsdienst 
übernommene, Regulirung deren Dienst-, Anziennitäts- 
und Gehaltsverhältnisse. (A. E. vom 19. März 60. 
Nr. 4.) 275. 
Patronat, slehe Kirchenpatronak. 
Pensionen, deren Gewährung für die ürgermeister 
und die besoldeten Mitglieder des Gemrindeverstandes, 
nach 6jähriger Dienstzeit mit 7 des Gehalts, nach 
1zähriger Dienstzeit mit : desselben und nach 21jäh- 
riger Dienstzeit mit à desselben, so fern nicht eine Ver- 
einbarung der Pensoon gelroffen ist. (Gem. Ord. v. 
11. März 50. FJ. 61.) 220. — diese Bestimmungen fun- 
den auf die vom Staate auf Grund des §. 31. bestell- 
ten Bürgermeister keine Anwendung. (ebend. §. 61.) 
229. — die Penston fällt in so weit fort oder ruht, als 
der Pensionirte durch anderweitige Anstellung im Staats- 
orer Gemeindedienste ein Einkommen erhällt, welches 
mit Zurechnung der Pension sein früheres Einkommen 
übersteigt. (s. 01.) 220. — über die Ansprüche auf 
solche entscheidet der Bezirksrath, gegen dessen Beschlüsse 
die Berufung auf richterliche Entscheirung stattfindet, 
so weit sich sene nicht auf dle Thatsache der Dienstunfä- 
bigkeit bezieht. (S. 61.) 220. — deren Bewilligung für 
die seitherigen, nicht gewählten Oberbürgermeister, Bür- 
germeister und Amtmänner. (§. 157.) 250. — in wie 
weit auch diejenigen dieser Beamten darauf Anspruch 
haben, welche auf Kündigung, oder blos rorläufig und 
lommissarisch ohne Zeitbestimmung angestellt sinr. 
(§. 157.) 250. — solche werden von den Gemeinden, 
in welchen die Beamten gegenwärtig angestellt sind, ge- 
leistet. (§. 157.) 251. — die in ihren Amtern und Ein- 
lünften zu belassenden Gemrindebeamten behalten ihre 
blsherigen Pensioneansprüche, (. 158.) 251. — solche 
erhalten Gemeindevorsteher von nicht mebr alo 1500 
Einwohner nicht, sofern sie ihnen nicht durch einen von 
der Aufssichtsbehörde genehmigten Beschluß dee Gemein- 
deraths zugesichert ist. (C. 119.) 212. — die Schulzen 
und Orts= und Gemeindevorsteher haben keinen An- 
spruch auf Pension. (§. 157.) 251. 
1850. 61 
Pensionirungen, deren Ausführung gegen Rlchter. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 87.) 30. 
Personenstands-Negister, deren Führung durch 
den Bürgermeister, vorbehaltlich der Befugniß der Be- 
hörde, auch andere Beamte damit zu beauftragen. (Gem. 
Ord. v. 11. März 50. §. 58.) 228. 229. — solche 
kann dem Gemelnrevorstrher gegen seinen Willen nicht 
übertragen werden. (ebend. S. 114. Nr. 1.) 211. 
Persönliche Freiheit, lieselbe ist gewährleistet. (Verf. 
Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 5.) 18. — die Bedingun- 
gen und Formen, unter welchin eine Beschränkung ders., 
insbesondere eine Verhastung zulässig ist, werden durch 
das Gesetz bestimmt. (benr. Art. ö.) 18. — auf das 
Heer findet dieser Art. 5. nur in so weit Anwendung, 
als die militatrischen Geitte und Dieigitomnversch 
ten nicht entgegen stehen. (ebenr. Artk. 39. — Ge- 
setz zum Sckutze derselben. (v. 12. bker 50.) 45—48. 
— unter Aufhebung des frühern Gesetzes vem 21. 
Septbr. 1818. (ebend.) 45. — Verhaftung einer Per- 
son nur auf schriftlichen, die Beschulrigung und den 
Beschuldigten bestimmt bezeichnenden richterlichen Befehl. 
(ebend. §S. 1.) 45. — unter welchen Umstälden die vor- 
läufige Ergreifung und Festnahme einer Person auch 
ohne richterlichen Besehl erfolgen kann. (ebend. §. 2.) 
45. — Verfahren gegen den Verhafteten oder vorläufig 
Festgenemmenen. (§§. 3—0. 10.) 45—47. — in wie 
sern das Eindringen in die Wohnungen, auch zur Nacht- 
zeit, erfolgen kann. (§§. 7—10.) 46. 47. — Vornahme 
von Hauesuchungen. (§. 11.) 47. — in wie weit solche 
auch bei Nachtzeit staltfinden können. (5§. 12. u. 13.) 
47. 48. — den wegen Konkrebande und Zollrefrauda= 
tion verurtheilten Personen kann bei Strase untersagt 
werden, während der von der Polizeibehörde zu bestim- 
menden Stunden der Nacktzeit ihre Wohnungen zu 
verlassen. (§. 13.) 18. 
Petitionsrecht, dasselbe steht allen Preußen zu. (V. 
U. v. 31. Janr. 50. Art. 32.) 21. — Petitionen un- 
ter einem Gesammtnamen stind nur Behörden und Kor- 
poratlonen gestattet. (ebend. Art. 32.) 21. — auf das 
Heer findet dieser Art. 32. rur in so weit Anwendung, 
als die militairischen Gesetze und Disziplinarvorschriften 
nicht entgegenstrhen. (ebend. Art. 39.) 22. 
Pfandbriefe, der Schlesischen Lanrschaft, Akände- 
rung in der fermellen Aussertigung und Elntragung 
derselben. (A. E. v. 25. März. 50.) 323. 
Pfarreien, ausgeschlossene en der Ablösung bleiben einst- 
weilen die denselben zustehenden Neallasten. (G. v. 2 
Mäcz 60. S. 65.) 96. 
Pfarrgebäude, als Diensthäuser der Pfarrgeistlichen, 
Befrriung derselben ron der Grundsteuer. (G. v. 
2 4 Febr. 30. S. 2., e.) 62. f. — in wie fern die zu de- 
ren
        <pb n="642" />
        62 Sachregister. 
Polizelaufsicht (Forts.) 
zeltigen Frelheitsstrafe von sechswöchentlicher oder län- 
Pfarrgebäude (Fortf.) 
ren Erbauung oder Unterhaltung stattfindenden Abga- 
ben und Lristungen von der ktlssbarke. ausgeschlossen 
bleiben. (G. v. 2. März 60. §. 
Pfarrgrundstücke, auf Zeit in Westpreußen, 
deren Befreiung von der Deichlast, wenn es3 auf elnem 
speziellen Rechtstitel beruhet. (G. v. 11. Febr. 50.) 43. 
Pferde, Ersatz.des Abganges von solchen zur Zeit res 
Krieges und deren Vergütung. (V. v. 12. Nopbr. 50. 
§S. 13.) 498 
Pienbiuelen, solche dürfen nickt ohne den Unter- 
richt gelassen werden, welcker für dle öffentlichen Volks- 
sckulen vorgeschrichen ütl. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 60 
Art. 21.) 19. 
Pflichten, bürgerliche und staatebürgerllche, s. beide letz# 
Plaggenhieb., Abkindung für die auf Forsten haften- 
den Dienslbarkeitsreichte zu solchen, bei Gemeinhelksthei- 
lungen. (G. v. 2. März 50. Art. 10.) 142. 
Plaßwig, Ort, siehe Chausseebau Nr. 1. 
Plätze, öffentliche, Besreiung derselben von der 
Gruntsteuer. (G. v. 21. Febr. 50. s. 2. a.) 62. — 
s. auch Versammlungen und Außzüge 2c. 
Polltische Verbrechen, bei solchen erfolgt die Ent- 
scheidung über die Schuld des Angeklagten durch Ge- 
schworene. (V. U. v. 31. Janr. 30. Art. 91.) 31. — 
s. auch Geschworenengerichte und Schwur- 
gerichte, desgl. Schwurgerichtshof. 
Wolltische Verelne, dieselben können Beschränkungen 
und vorübergehenden Verboten im Wege der Gesetz- 
gebung unterworfen werden. (V. U. v. 31. Janr. 60 
Art. 30.) 21. — siehe auch Vereine. 
Pollzelanwalte, deren Verrichtungen in der Ge- 
melnde burch den Bürgermeister, vorbrhaltlich der Be- 
fugniß der Behörde, auch andere Beamte damit zu be- 
auftragen. (Gem. Ord. v. 11. März 50. §. 58.) 228. 
229. — dem Bürgermeister am Sitze eines Gerichts 
kann die Vertrelung der Polizei = Anwaltschast bei dem 
Gerichte auch für die öbrigen Gemeinden des Gerichts- 
bezirks gege schärlgung übertragen werden. 
Cbend. 6 58. Nr. 4. ) 228. 229. — dem Gemelndevorste- 
her können die Berrichtungen derselben gegen seinen Wil- 
len nicht übertragen werden. (ebend. §. 114. Nr. 1.) 241. 
Polizeiaussicht, Stellung unter diesellr. (G. v. 12. Febr 
50.) 40—50. — Bezeichnung derjenigen Verbrechen, 
welche mit der Verurtheilung zu einer zeiligen Frei- 
heitsstrafe von sechswöchentlicher oder längerer Dauer, 
die Stellung unter Polizelaufsicht unbedingt nach 
sich zieht. (ebend. §. 1.) 40. — desgl. derlenigen Ver- 
brechen, rücksschtlich welcher der Richter ermächtigt is, 
nach Bewandtniß der Umstände auf Skellung unter Po- 
llzeiaussicht zu erkennen, wenn der Verbrecher zu einer 
1850. 
gerei Dauer verurtheilt wird. (ebend. S. 1.) 19. 50. 
— desgl. in Fällen der Verurtheilung wegen Versuchs 
solcher Verbrecheäü, orer wegen Thellnahme an densel- 
ben. (§. 3.) 50. — die Stellung unter Pollzelaussicht, 
sowie deren Dauer, hat der Richter zugleich mit den 
übrigen Strafen zu erkennen. (ebend. S. 6.) 50. — 
die Verurtheilung durch einen Einzelrichter soll die Stel- 
lung unter Pollzelaussscht niemals nach sich zlehen. 
E. 3.) 50. — Verhältniß der Dauer der Pollzeiauf- 
sicht zur Dauer der erkannten Freiheitsstrase. (§§. 4—7.) 
50. — Wirkungen derselben u. deren Beginn, Aufent- 
haltsuntersagung an bestimmten Orten, Hauesuchungen 
ohne Beschränkung, Nichtverlassen des Wohnorts und 
seltst, der Wohnung, sowie Nichtbetreten des Auslan- 
des, ohne pollzelliche Erlaubniß. (ss. 7—9.) 560. 6ö1. 
— Landesverweisung gegen Ausländer. G. 10.) 51.— 
Strafen wegen Uiertretungen der- Beschränkungen der 
Freihelt. G. 11.) 51. — im Bezirke des Appellations- 
hofes zu Cöln behält es bei den Bestlmmungen des 
Aheinischen Strafgesetztuchs überall seln Bewenden, 
unter Anwendung jedoch der gegenwärligen Bestimmun- 
gen in Folge einer Verurlheilung wegen Kontrebande 
und Zolldefraudation. (s. 12.) 51. — Personen, woelche 
unter solche gestellt werden, deren Wohnungen lönne#n 
auch zur Nachtzeit durchsucht werden. (G. v. 12. Febr. 
50. §. 12. Nr. 1.) 47. — Persenen, welche unter sol- 
cher stehen, dürsen Jagdschelne nicht ertheilt werden. 
(G. v. 7. März 50. S. 15.) 168. 
Polizeibeamte, deren Anstellung den Gemeinden 
justeht, berürfen der Beslätigung der Staatsregirrung. 
(G. v. 11. März 30. S. 4.) 266. — dies. dürfen nicht 
Mltglieder des Gemeinderalhs und des Gemeinde-Vor- 
standes sein. (Gem. Ord. v. 11. März 50. SF. 15. 28. 
73. 87.) 218. 222. 232. 2,5. — Orts-, dieselben 
sind verpflichtet, die ihnen von der vorgesetzten Staats- 
behörde in Polizei-Angelegenheiten ertheilten Anwelsun- 
gen zur Ausführung zu bringen. (G. v. 11. März 50. 
S. 1.) 265. 
Pollzelbehörden, die denselben nach den bisherigen 
Gesetzen zuslehende Erekutionsgewalt wlrd durch die 
Bestimmungen des Gesetzes vom 11. März 50. nicht 
berührt. (ras. §. 20.) 208. — jede derselben ist berech- 
tigt, ihre polizeilichen Verfügungen durch Anwendung 
der gesetzlichen Zwangsmittel durchzusetzen. (ebend.S. 20.) 
268. — wer es unterläßt, daslenige zu thun, was ihm 
von denselten in Ausübung dieser Befugniß geboten 
worden ist, hat zu gewärtigen, daß es auf selne Kosten 
zur Ausführung gebracht werde, verbehaltlich der etwa 
verwirkten Strase u. der Verpflichtung zum Schaden- 
ersabe
        <pb n="643" />
        Sachregister. 1850. 63 
Polizeibehörden (Fortl.) 
ersatze. (§. 20.) 208. — Ortspolizeibehörden, 
Plichten u. Besugnisse derselben zur Verhütung des 
Mißbrauchs des Versammlungs- u. Verelnigungorechts. 
(G. v. 11. März 50. SS. 1—11. 16.) 277—280. 281. 
— von denselben werden in densenigen Städten, 
welche zu keinem lanrräthlichen Kreise gehören, die in 
dem Jagrpollzei-Gesetze (v. 7. Märg 50.) den Landräthen. 
übertragenen Befugnisse ausgeütt. (das. S. 27.) 171. 
Polizeibezirke, Vereinigung benachbarter Gemeinden, 
welche eine genügende Polizeiverwaltung aus eigenen 
Kräften herzustellen nicht vermögen, mit solchen. (Gem. 
Ord. v. 11. März 50. §S. 1260.) 211. — Bilrung derfs. 
durch die Staatereglerung. (ebend. §. 120.) 244. — 
Geschäftsverwaltung in solchen durch besondere Bezirks- 
beamte (Krels= Amtmänner), deren Amt ein, jedesmal 
auf 3 Jahre von der Staatsreglerung aus den Ein- 
gesessenen des Bezirks zu besetzendes, unentgeltlich zu 
verwaltendes Ehrenamt ist. (ebend. §§. 135. 136.) 245. 
246. — Aufbringung der erforderlichen Büreaukosten 
in solchen. (6. 135.) 216. « 
Polizeigebäude, Befreiung derselben von der Grund- 
steuer. (G. v. 24. Febr. 50. §. 2. c.) 62 
Polizelkommissarien, deren Anstellang im Bezirke 
des Appellationsgerlchtshofes in Cöln nach den bestehen- 
den gesetzlichen Bestimmungen. (G. v. 11. März 50. 
S. 4.) 265. 
Polizeirichter, rieselben haben über alle Zuwider- 
handlungen gegen polizeiliche Vorschriften zu erkennen, 
und dabei nicht die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, 
sondern nur die gesetzliche Gültigkeit jener Vorschriften 
in Erwägung zu zirhen. (G. v. 11. März 50. 
8. 17.) 268. 
Polizeistrafen, für Zuwiderhandlungen gegen orts- 
u. bezirkspolizeiliche Vorschristen, deren Androhung von 
3—10 Rehlr. (G. v. 11. März 60. Ss. 56. 11.) 266. 
2067. — deren Anwenkung und Festsetzung durch dle 
Polizelrichter. (ebend. §. 17.) 2068. — für den Fall 
des Unvermögens des Angeschulrigten ist auch verhält- 
nißmähige Gefängnißstrafe zu erkennen. (§. 18.).268. 
— das höchste Mah derselben ist 4 Tage statt 3 Rthlr. 
und 14 Tage statt 10 Nthlr. (6. 18.) 268. 
Polizelverordnungen (Polizeivorschriften) Orts- 
in Betreff der Befugnih der Gemeindebehörden, solche zu 
erlassen, kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwen- 
dung. (Gem. Ord. v. 11. März 50. SS. 59. 117.) 229.242. 
— Befugniß der Ortspolizeiverwaltung, solche für den 
Umfang der Gemelnde zu erlassen und gegen die Nicht- 
besolgung derselben Gelrstrafen bis zum Betrage von 
3 Rthlr. anzudrohrn. (G. v. 11. März 50. 8. 5.) 266. 
Polizelverordnungen (Forlsl.) 
— die Strafandrohung kann bis zu dem Betrage von 
10 Rihlr. gehen, wenn die Bezirksreglerung ihre Ge- 
nehmigung dazu ertheilt hat. (ebend. s. ö.) 266. — 
von letzterer werden auch die erforderlichen Bestimmun- 
gen über die Form'in und die Art der Verkündigung 
getrossen. (6. 5.) 266. — welche Gegenstände zu den 
ortspollzellichen Vorschriften gehören. (. 6.) 266. — 
abschristliche Einsendung derselben an die rorgesetzte 
Staatsbehörde und Befugniß der letzteren, solche außer 
Kraft zu setzen, abzuändern oder aufzuheben. (§. 8. 9. 
10.) 206. 207. — die Regierungspräsidenten Und be- 
fugt, jedt ortspolizeillcht Vorschrift rurch einen förm- 
lichen Beschluß, unter Angabe der Grünke, auher Kraft 
zu setzen, abzuändern oder aufzuheben. (§§.9. 10.)207.— 
rie Bezir koregitrungen si sind befugt, für mehrere Ge- 
melnden ihres Verwaltungsbezirks oder für den ganzen 
Umfang desselben gültige Polizelvorschriften zu erlassen, 
unter Strafandrohung wegen deren Alchtbefolgung, bis 
zum Betrage von 10 Rthlr. (6§. 11—15.) 267. — die 
Vorschriften derselben können sich auf alle Gegenstände 
bezlehen, deren polizeiliche Regelung durch die Verhält- 
nisse der Gemeinden oder des Bezirks erfordert wird. 
(§. 12.) 267. — der Minister des Innern hat über 
die Art der Verkündigung solcher Vorschriften, sowie 
über die Formen, die erforderlichen Bestimmungen zu 
erlassen. (§. 11.) 267. — die Befugniß derselten, son- 
stige allgemeine Verbote und Strafbestimmungen, in 
Ermangelung eines bereiks bestehenden gesetzlichen Ver- 
bots, mit höherer Genehmigung zu erlassen, ist ausge- 
hoben. (§. 14.) 207. — der Minister des Innern ist 
befugt, jede polizeiliche Vorschrift durch einen förmlichen 
Beschluß außer Kraft zu setzen, soweit Gesetze nicht ent- 
gegenstehen. (§. 10.) 207.ff. — die Genehmigung des 
Königs ist hierzu erforderlich, wenn die pollzeiliche Vor- 
schrist vendem Könige oder mit dessen Genchmigung 
erlassen war. (S. 10.) 208. — es dürfen in die poli- 
zeilichen Vorschriften keine Bestimmungen ausgenommen 
werden, welche mit den Gesetzen oder den Verordnungen 
einer höhern Instanz im Widerspruche stehen. (8. 15.) 
207. — die Polizeirichter haben über alle Zuwmlderhand- 
lungen gegen polizeiliche Vorschriften zu erkennen. (§. 17.) 
208. — Strafmaß zwischen polizeilicher Geld- und Ge- 
fängnißstrafe. (S. 18.) 268. — die bisher erlassenen 
poligellichen Vorschriften bleiben so lange in Kraft, bis 
sle in. Gemäßhrit obigen Gesetzes aufgehoben werden. 
(5. 19.) 208. — Berechtigung der Polizeibehörden, ihre 
pollzeilichen Verfügungen durch Anwendung der gesetz- 
lichen Zrangsmittel durchzusetzen. (§. 20.) 208. — 
Erlah von Verordnungen über Gegenstände der lan- 
wirthschastlichen Polizei. (I§. 7. 9. 13.) 266. 2#7 
. o-
        <pb n="644" />
        64 
Polizeiverwaltung, hinsichtlich derselben bleibt es 
bis zur Emanirung der neuen Gemeindeordnung bel 
den blsherigen Bestimmungen. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 114.) 31. — über die Bethelligung der Gemeln- 
i den bei derselben bestimmt das Gesetz. (ebend. Arl. 105. 
Nr. 3.) 33. — Orts-, deren Handhabung durch den 
„ Bürgermeister (Gemeindevorsteher), soweit sie nicht be- 
sondern Behörden übertragen ist. (Gem. Ord. v. 11. 
März 50. §S. 58. Nr. 1. S. 114. Nr. 1. 2.) 228. 211 
— Anordnungen für solche in Sammtgemeinden und 
den dazu gehörigen Einzelgemeinden. (ebend. S§. 126. 
135. 136.) 213. 211. 215. 210. — Geseh über die- 
selbe (v. 11. März 50.) 205— 208. — örtliche, de- 
fren Führung von den nach den Vorschriften der Ge- 
melndeordnung dazu bestimmten Beramten (Bürgermel- 
ster, Kreisamtmänner, Obersckulzen). (ebend. §. 1.) 
205. — durch Beschluß des Mlnisters des Innern kann 
solche besondern Staatskeamten übertragen werden. 
(S. 2.) 205. — die Kosten derselben, mit Ausnahme 
der Gehälter der zuletzt gerachten Staatsbeamten, Und 
von den Gemeinden zu bestreiten. (§. 3.) 265. — über 
die Einrichtungen, woelche dieselbe erfordert, kann die 
Bezirksregierung besondere Vorschriften erlassen. (G. 4.) 
205. — gutsherrliche, die unter verschiedenen Benen- 
nungen vorkommenden Belträge und Leistungen zur 
libertragung deren Lasten werden ohne Entschädigung 
aufgehoben. (G. v. 2. März 50. §. 3. Nr. 4.) 80. — 
gutsherrliche, deren Aufhekung ohne Entschädigung, un- 
ter Fortfall der Gegenleistungen und Lasten. (V. U. v. 
31. Janr. 50. Art. 42.) 22. — gerichtliche, Verrlch- 
tungen eines Hülfsbeamten ders. durch den Bürgermel- 
ster oder Gemelndevorsleher, vorbehaltlich der Befugniß 
der Behörde, damlt auch andere Beamten zu beauftra- 
gen. (Gem. Ord. v. 11. März 50. S. 58. 114. Iit. b.) 
228. 220. 211. — siehe serner Pollzeibehörden, Poli- 
zelbeamte, Dolizeistrofen, Pollzeircrerrnungen ic. 
Pol sten (Kesten der Orts-Poli- 
zeiverwaltung) dieselten sind mit Ausnahme der Gehäl- 
ter der von der Staateregierung für dieselben angestell- 
ten besondern Beamten, von den Gemeinden zu bestrei- 
ten. (G. v. 11. März 60. §S. 3.) 205. — deren Auf- 
bringung in Sammtgemeinden und den dazu gehörigen 
Einzelgemeinden. (Gem. Orr. v. 11. März 50. S5. 135. 
136.) 215. 246. 
Pommern, Provinz, Aufhebung der Kabinetsorder vom 
11. Dezember 1831. über die Vergütigung der vorbe- 
haltenen Hülferienste durch das Gesetz (v. 2. März 50. 
5. 1. Nr. 15.) 78. — Neuverpommern, die Ausfüh- 
rung des Gesetzes vom 2. März 1850., betr. die Ab- 
lösung der Reallasten und die Regulirung der gute- 
herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, in dem Regle- 
  
Sachregister. 1850. 
Pommern, Provinz, (Forts.) 
rungsbezirk Stralsund wird der General-Kommission zu 
„Stargard übertragen. (das. S. 114.) 111. 
Pommersche ritterschaftliche Privatbank, slehe 
ank. 
Portofreihelt, für die den Rentenbank= Direktionen 
überkragenen Geschäfte. (G. v. 2. März 50. 
s. 51.) 122. 
Portokontraventlonen, sithe Postkontraventionen. 
Posen, Provinz (Großherzogthum), die in Folge der 
Demarkationslinie ersorderliche anderweitige Regulirung 
der Kreisgrenzen in derselben erfolgt durch die Staats- 
reglerung. (Krels= 2c. Ord. v. 11. März 30. Art. 68.) 
264. — die Ausführung der Kreis-, Bezirks- und Pro- 
vinzlal -Ordnung vom 11. März 1850. wird durch ein 
besonderes Gesetz erfolgen, nachdem die Verhältnisse 
dieser Provinz mit Rückslcht auf die Demarkationslinte 
definitiv geregelt sein werden. (das. Art. 73.) 204. — 
die bis dahin erferderlichen rorläufigen Bestimmungen 
und Anordnungen sind von dem Minister des Innern 
zu treffen. (Art. 73.) 201. — die Distriktskommissarien 
in derselben blelben vorläusig in Wirksamkeit. (G. v. 
11. März 50. S. 4.) 200.— Rulteungen. behufs der 
Elgenthumsverlelhungen in ders. (G. v. 2. März.50. 
S5. 73. 74. 75. 78.) 100. 101. — Mstebung des Ge- 
setzes vom 8. * 1823. wegen Regulirung der guts- 
herrlichen und bäuerlichen *—]Zi in ders. durch 
das Gesetz (v. 2. März 50. §S. 1. Nr. 10.) 78. 
desgl. der Deklaratlon zu ####m Gesetze vom 10. Juli 
1836. (§. 1. Nr. 19.) 78. — desgl. des §. 3. bes Ge- 
setzes vem 6. Februar 1810. wegen der Präklusion der 
Ansprüche früherer Besitzer regullrungefähiger bäuer- 
licher Stellen in ders. (sS. 1. Nr. 31.) 79. — hie nach 
den §§. 2. und 32. der Verordnung vom 30. Juni 
1831. zu wählenden Schierorichter sind bis auf Weite- 
res von den Parlelen, wenn sie sich über andere Per- 
sonen nicht einigen, aus den sachkundigen Kreiseinge- 
sessenen zu wählen. (Kreis= 2c. Ord. v. 11. März 50. 
Art. 08.) 201. — die Wahl unterllegt der Prüfung 
und Bestätlgung der Auseinandersetzungebehörde, welche 
zugleich im Mangel der Vereinigung der Partelen den 
Obmann zu ernennen hat. (ebend. Art. 68.) 201. — 
die Verorknung vom 28. Juli 1838. über dle Be- 
schränkung des Provokationsrechts auf Gemeinhetsthel- 
lungen findet sorlan, mit Aufhebung des im. S. 2. Nr. 3 
gedachten Vorrechts, auch in densellen Anwenkung. (G. 
v. 2. März 50. Art. 13.) 143. 
Postdirektoren, dieser Amtscharakter wird den Vor- 
stehern der Postämter erster Klasse mit dem Nange 
der fünften Klosse der höheren Provinzialbeamten beige- 
legt. (A. E. v. 4. Septbr. 50.) 399 
Post-
        <pb n="645" />
        Sachregister. 1850. 65 
Postinspektoren, eln solcher wird dem Vorsteher der 
Ober-Postdirektlon zugewlesen. (A. E. v. 19. Seplbr. 
49.) 299. — dieselben behalten in ihrer setzigen Dienst- 
stellung den bisher eingenommenen Rang der ünften 
Rangklasse der höhern Provinzlal = Beamten bel. (A. 
E. v. 3. April 50.) 300. 
Postkassen, Bezirks-, bel jeder Ober-Posdircilon ist 
elne solche einzurichten, deren Personal aus tinem Ren- 
danten, welcher den Ober-Pestdireltor als Vorstand 
der Lokal-Postanstalt vertritt, aus einem Buchhalter 
und elnem Kasslrer besteht, welcher zugleich die Kassen- 
geschäfte der Orts- Postanstalt besorgt; dagegen geht 
die General-Postkasse in Berlin als entktbehrlich ein. 
(A. E. v. 19. Septbr. 40.) 299. 
Postkontraventionen (Portokontravenlienen), Uber- 
tragung der bis jetzt dem General,Postamte ausschließ- 
lich zustehenden Befugniß, in Untersuchungssachen wegen 
solcher zunächst durch eine Resolutlon zu entschelden, 
auch dle sestgesetzte Strase vollstrecken zu lassen, wenn 
der Beschuldigte nicht blunen 10 Tagen auf rechtliches 
Gehör und Erkenntniß bel dem kompetenten Gerlchte 
anträgt, auf die neu errichteten Ober-Postdirektionen. 
(A. E., v. 25. März 50.) 300. 
Postmelster, dlese blsherige Benennung soll den Vor- 
stehern der Postämter zweiter Klasse mit dem Nange 
der deltten Klasse der Subalkernen beigelegt werden. 
(A. E. v. 4. Septbr. 60.) 399. 
Posträthe, dieser Dlenstcharakter soll den, den Ober.= 
Posidirektoren beigeordneten Büreauvorstehern mlt dem 
Range vor den Assessoren zukommen. (A. E. v. 3. Apr. 
50.) 300. — slehe auch Ober-Postdirektlonen. 
Postverwaltung, dieselbe kann nach Umständen die 
Annahme und Ausführung von Bestellungen auf Zel- 
tungen und Zeitschristen ablehnen; es wird dlese Be- 
sugniß durch die Bestimmung des §. 1. des Regulatios 
v. 15. Dezbr. 13 ulcht ausgeschlossen. (V. v. 5. 
Juni 50. s. 1.) 3 
Prn. en2. S#. Websude, Befreiung derselben 
von der Grundsteuer. (G. v. 21. Febr. 50. SF. 2. c.) 02. 
Postwesen, zellgemäße Umgestaltung der Verwaltung 
desselben, durch Errichtung einer Ober-Postdirektion für 
seden Reglerungsbezirk, sowle für die Residenzstadt 
Berlin, Wegsall der Benennung „Ober-Pestamt“, Er- 
richtung von Bezlrks-Postkassen, Auflösung der General- 
Postkasse in Berlin, Ernennung zweier Gencral-Postin- 
speltoren 2c. (N. C. v. 19. Septbr. 40.) 200. — Dlenst- 
und Nangverhältnisse der Dier-Heshirehtoren, Fosteh- 
und Poslinspektoren. (A. E. v. 3. Afpr. 6 
— Überträgung dir bis jett "un DO#rneral- hn 
ausschließlich zustehenden Befugniß, in Untersuchungs- 
sachen wegen Post= und Porto-Konkraventlonen zunächst 
Jahrgang 1850. 
Posttesen (Forts.) 
durch eine Resolution zu enkscheiden, auch die sestgesehte 
Strafe vollstrecken zu lassen, auf dle neu errichteten 
Ober-Postdireltionen. (A. E. v. 25. März 50.) 300. 
— der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbelten hat obige Bestimmungen in Ausführung zu 
bringen, die dazu weiter erforderlichen Anordnungen zu 
treffen und die bei der Central-Pestverwaltung zu enk- 
behrendren Beamten bei den Ober-Postdtrektionen und 
Postanstalten, so welt als thunlich, anderweit zu ver- 
wenden. (A. E. v. 19. Seplbr. 49.) 299. — . auch 
Ober-Postdirektlonen, Ober-Postdirektoren, Ober-Post- 
ämter, General-Postinspektoren 2c. 
Preise, stehe Normal Preise. 
Prenzlau-Boitzenburg, slehe Chausseebau Nr. 3. 
Presse, die in dem Gesetze v. 11. März 50. wegen 
Verhütung des Mißbrauchs des Versammlungs= und 
Vereinigungsrechts, mit Strase bedroheten Handlungen 
sind, unbescharet der Zuständigkeit der Schwurgerichte 
in Ansehung der in Versammlungen begangenen pollti- 
schen Vergehen, von der Komprtenz der Schwurgerichke 
ausgeschlossen, selbst wenn ste durch die Presse begangen 
sind. (G. v. 11. März 50. §. 20.) 282. — Ergän- 
zung der Beroirnung über dieselbe vom 30. Junl 1819. 
(V. v. 5. Juni 50.) 329—332. — Annahme, Aus- 
führung und Ablehnung von Bestellungen auf Zelkun- 
gen und Zeitschristen bel der Postverwaltung. (ebend. 
§S 1.) 329. — Erthellung und Zurücknahme der zum 
Gewerbebetrleke der Buch= und Kunsthändler, Anti- 
quare, der Jnhaber von Leihbibllotheken rc. erforderlichen 
besondern Erlaubniß der Reglerung. (S. 2.) 329. — 
Besugniß des Minlsters des Innern, die Verbreitung 
von Druckschristen jeder Art, welche außerhalb des Preu- 
blschen Staats erscheinen, zu verbleten. (§. 3.) 330. 
Beschlagnahme derselben durch die Staatsanwaltschaft 
und deren Organe und Strafen für reren Verkauf und 
erthellung. (S. Z.) 330. — Kautionsbestellung vor 
Herausgate von Zeitungen oder Zeitschriften, welche in 
monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen 
Fristen erscheinen. (65.4 — 13.) 330—332. — nach- 
trägliche Vestellung ders. für schon bestehende Zeltungen 
und Zeitschriften. (S. 9.) 331. — pericdische Blätler, 
welche lediglich für amtliche Bekanntmachungen, für rein 
wissenschastliche oder technische Gegenständr, für gewerb- 
liche Anzeigen 2c. bestimmt sind, bleiben von der Kau- 
tlonsbestellung befreit. (6. 7.) 330. — letztere muß 
auch bel diesen eintreten, wenn gegen solche wegen ihres 
Inhalts auf Strafe erkannt ist. G. 7.) 331. — Strafen 
für Übertretungen und Deckung rerselben nelst Kesten 
aus der bestellten Kaution. (Ss. 10— 12.) 331. 332. 
— den Zeitungen rder Zeitschriften stehen lithographir#te 
9 oder
        <pb n="646" />
        66 
Presse (Ferts.) 
oder auf irgend eine andere Art vervielsälligte Schriften 
gleich, welche in monatlichen oder kürzern, wenn auch 
unregelmäßigen Fristen erscheinen. (S. 13.) 332. — die 
in den §s. 3. u. 12. obiger Verordnung vorgesehenen 
7! strasbaren Handlungen gehören nicht zur Kompetenz der 
Schwurgerichte. (S. 14.) 332. 
Preßfreiheit, rücksichtllch derselben darf die Censur 
nicht eingeführt werden; jede andere Beschränkung aber 
nur im Wege der Gesetzgebung. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 
50. Art. 27.) 20. 
Peepebrecher deren Bestrafung nach den allge- 
meinen Strafgesetzen. (Verf. Urk. vom 31. Jenr. 30. 
Art. 28.) 20.— vor der erfolgten Revision des Stras- 
rechts wird über dergleichen Vergehen cin besonderes 
Gesetz ergehen. (ebend. Art. 113.) 31. — bei solchen 
erfolgt die Entscheirung über die Schuld des Ange- 
geklagten durch Geschworene. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 94.) 31. — s. auch Geschworenengerichte, Schwur- 
Ferichte, Schwurgerichtshof. 
Preußen, die, ven den Rechten derselben. (Verf. Urk. 
vom 31. Janr. 50. Tit. U. Art. 3—42.) 17—23. — 
unter welchen Bedingungen die Elgenschaft eines solchen 
und die Kaatsbürgerlichen Reckte erworben, ausgcült u. 
verloren werden, bestimmen die Verfassung und das Ge- 
setz. (ebend. Art. 3.) 17. 
Preußen, Provinz, Aufhebung der Kablnetsorder vom 
17. Febr. 38., wegen Ablösung der Hülfsdienste in 
ders., durch das Gesetz. (v. 2. März 50. §. 1. Nr. 21.) 
78. — Regulirung der Eigenthumsverleihung für die 
auf beslimmte Jahre oder Geschlechtsfolgen überlassenen 
„emphyteutischen Güter. (G. v. 2. März 60.S. 7. b. 101. 
Preußische Staatsverfassung, slehe Verfas- 
sungs- Urkunde. 
Preußisches Staatsgebiet, siehe letz. 
Prinzessinnen-Steuer, herkömmliche, deren Erlaß bei 
der Vermählung der Prinzessin Charlotte öniglicher 
Hohelt. (A. E. vom 6. Juni 50.) 336. 
Prinzliche Fideikommiß, siehe letzt. 
Privatbank, ritterschaftliche, von Pommern, slehe 
Bank. — desgl. des Berliner Kassenvereins, s. Bank. 
siehe letzt. 
    
  
„ siehe Gerichtsbarkeit. 
slehe Unterrlcht. 
vormallge, dieselben rangiren unter ssch, 
eder dleser Kategoriern nach ihrem Dienstalter als Rlch- 
ter, und bei glelcher richterlicher Anzlennetät nach ihrem 
Dienstalter als Referendarien. (A. C. v. 19. März 60. 
Nr. 5.) 275. 
Sachregister. 1850. 
gteite FNTNT 1.ad 
stalten, stehe letz. 
Prlvilegien, gewissen Grundstücken zustehend, deren 
Aufhebung ohne Entschädlgung, unter Forkfall der Ge- 
genleistungen und Lasten. (V. U. v. 31. Janur. 50. Art. 
42.) 22. 
Protokollführer, vereideter, Funktion desselben bei 
dem Gemeinderathe. (Hem. Ord. v. 11. März 50. 85. 
43. 103.) 225. 238. 
Provinzen, des Preußischen Staals, deren Ver- 
tretung und Verwaltung wird durch besondere Gesetze 
unter Festhaltung nachfolgender Grundsätze näher be- 
stimmt. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 105.) 33. — 
denselben steht die Selbstverwaltung ihrer Angelegenhei- 
ten unter Mltwirkung der Staatsreglerung zu. (Prov. 
Ord. v. 11. März 50. Art. 1. u. 2.) 251. — die Or- 
gane der letztern sind die Oberpräsidenten, welche vom 
Könige ernannt werden. (ebend. Art. 1.) 251. — über 
die innern und besondern Angelegenheiten derselben be- 
schlleßen aus gewählten Verkretern bestehende Versamm- 
lungen, deren Beschlüsse durch die Vorsleher der Pro- 
vinzen ausgeführt werden. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 105. Nr. 1.) 33. — das Gesetz wird die Fälle be- 
stimmen, in welchen die Beschlüsse dleser Vertretungen 
der Genehmigung einer höheren Vertretung oder der 
Staatsregierung unterworfen sind. (ebend. Art. 105. 
Nr. 1.) 33. — die Vorsteher derselben werden von dem 
Könige ernannt. (ebend. Art. 1053. Nr. 2.) 33. — die 
Berathungen der Provinzial-Verkretung sind öffentlich. 
(ebend. Art. 105. Nr. 4.) 33. — die Ausnahmen be- 
stimmt das Gesetz. (ebend.) 33. — über die Einnahmen 
und Ausgaben muß wenigstens jährlich eln Bericht ver- 
öffentlicht werden. (ebend. Art. 105. Nr. 4.) 33.— 
tleselben bleiben in ihrem bloherigen Umfange als Kor- 
Forationen und Verwaltungebezirke bestehen. (Prov.= 2c. 
Ord. v. 11. März 50. Art. 38.) 239. — Veränderun. 
gen deren Grenzen können nur durch ein Gesetz erfol- 
den. (ebend. Art. 38.) 259. — über deren Angelegen- 
heiten beschließt dle PrevInzial-Versammlung. (Art. 39.) 
259. — s. auch Provinzlal-Versammlungen, Provinzial- 
Etats, Provinzlal -Rechnungen; desgl. Provinzial - Ab- 
geordnete. Provinzial-Landtage. 
Provinzial-Abgaben (Provinzlal-Lasten), deren Auf- 
bringung und Vertheilung. (Prov.= 2c. Ord. vem 11. 
März 50. Art. 45. 46. 70.) 260. 261. 
Provinzial-Abgeordnete, Mltglieder der Provin- 
zial-Versammlung, Wahl und Wählearkeit zu solchen. 
(Prov. Ord. v. 11. März 50. Art. 40—41.) 230. — 
wählbar ist jeder Gemeindewähler, der das 30ste Le- 
benejahr vollendet und mindestens seit drel Jahren dem 
Kreise,
        <pb n="647" />
        Sachregister. 
Provinzlal-Abgeordnete (Forts.) 
Kreise, für welchen er gewählt wird, durch Wohnsitz oder 
Grumbesitz angehört hat. (Art. 40.) 259. — dleselben 
werden auf 6 Jahre gewählt; alle drei Jahre scheidet 
die Hälste aus und wird durch neue Wahlen ersetztz 
dle Ausscheidenden knnen wieder gewählt werden. (ebend. 
Art. 42.) 259. — Elnberufung derselben zu den ge- 
wöhnlichen und außerordentlichen Sitzungen der Pro- 
vinzlal -- Versammlung. (Art. 50—62.) 261. — bhie- 
renlgen, welche nicht an dem Versammlungsorte wohnen, 
erhalten ein Tagegeld von 2 Thlr., und sowohl für die 
Hinrelse wie für die Rückreise 15 Sgr. Melleugeld. 
(Art. 66.) 261. — dieselben sind nicht an Instruktio- 
nen oder Aufträge der Wähler gebunden. (Nrt. 03.) 
263. — s. auch Provinzial--Versammlungen. 
Provinzial-Ausgaben (der Propinzlal-Versamm- 
lung), deren Ausbringung und Verthellung. (Prov. 2c. 
Ord. v. 11. März 50. Art. 45. 40. 48.) 200. 
Provinzlal-Beamte, eigene, solche zur Erledigung 
einzelner Angelegenheiten oder zur Verwalkung einzelner 
Provinzlal- Institute, zu ernennen, ist die Provinzial- 
Versammlung berrchtigt. (Prov.-- u. Ord. v. 11. März 
50. Art. 58.) 202. — ob und welche Vergütungen die- 
sen Beamten zu gewähren sind, hat die gedachte Ver- 
sammlung kurch allgemeine Beschlüsse festzusetzen. (ebend. 
Art. 60.) 202. 
Provinzial-Etats, deren alljährliche Feststellung burd 
die Previnzial-Versammlung. (Pov.= 1c. Ord. v. 
März 50. Art. 47.) 200. — alle Einnahmen und aul. 
gaben der Provinz, einschließlich derlenigen Leistungen, 
welche das Gesetz für eine Last der Provinz erklärt, 
müssen in dieselten ausgenommen werden. (ebend. Art. 
47.) 200. — festgestellte, deren Veröffentlichung durch 
die Amksblälter. (Art. 61.) 262. 
Provinzial-Gesetze, slihe Gesetze. 
Provinzial-Institute, deren Verwalkung durch die 
Ober-Präsidenten. (Prov.-- 1c. Ord. v. 11. März 50. 
Aktt. 58.) 262. — die Provinzlal-Versammlung ist je- 
doch berechtigt, zur Verwaltung einzelner Inslitute be- 
sondere Kommissionen zu wählen eder eigene Beamten 
zu ernnnen. (ebend. Art. 58.) 202. —. pb und. welche 
Vergülungen den beiden letztern zu gewähren sind, hat 
die Provinzlal-Versammlung rurch allgemeine Beschlüsse 
festzuseten. (Art. 00.) 202. — tie bieherigen Verwal- 
tungen derselben bleiken so lange in Wirlsamkcit, bis 
die Provinzlal- Versammlung darüber anderweilig be- 
schlossen hat. (Prov.= 2c. Ord. v. 11. März 50. Art. 
00.) 203. 
## J— . 
1850. 67 
Provinzial-Landtage (Sitzungen der Prorinzial- 
Versammlung), dieselben werden im Namen des Königs 
durch den Oberpräsidenten oder seinen Stellvertreter 
cröffnet und geschlossen. (Prov.= 2c. Ordnung vom 
11. März 50. Art. 49.) 200. — die gewöhnlichen 
Sitzungen derselten dürsen ohne ausdrückliche Zu- 
stimmung des Ober-Présldenten nicht länger als vier- 
zehn Tage und ohne Genehmigung des Königs 
nicht länger als vler Wochen dauern. (Art. ö1.) 261. 
— alljährliche Einbernsungen zu solchen im Monat April 
am Sitze des Oberpräsldenten, in so fern nicht der Ks- 
nig sie in eine andere Stadt der Provinz zusammenbe- 
ruft. (Art. 50. u. ö1.) 201. — außerordentliche Ein- 
berufungen zu solchen. (Ark. 50.) 201. — denselben 
werden sämmtliche Wahlprotekolle zur Prüfung ihrer Gül- 
tigkelt vorgelegk. (Art. 44 259. — s. auch Prodi 
zial-Versammlungen. 
Provlnzial= (Bezirks= und Kuusa )Ordnung fuͤr den 
Preußischen Stäat, (v. 11. März 50.) 251—2605. — 
siehe serner Kreis-, (Bezirks= und Propinzlal.) Ord- 
nung. 
Provinzial-Nechnungen, abgeschlossene, deren 
Offenlegung in dem Sekretarlate des Oberpräsldenten, 
während der Dauer eines Monats, zur Einsicht des 
Publlkums. (Art. 61.) 202. — deren alljährliche Fest- 
stellung burch die Provinzial- Versammlung. (Prov.= 2c. 
Ord. v. 11. März 60. Art. 47.) 200. — bhleselbe kann. 
von letzterer einer besenders dazu gewählten Kemmls- 
sion überlassen werden. (ebend. Art. 47.) 200. 
Provintlalrecht, Westpreupßisches, slehe letz. 
Provinzial-Neutmelster, diesen Amtalitel führt das 
dritte Mitglied der Direktionen der Rentenbanken. (N. 
E. v. 21. Juni 50. Nr. 2.) 311. — demselben liegt 
bei solchen die spezielle Leitung der Buch= u. Kassenfüh- 
rung u. des Rechnungswesens ob. (ebend. Nr. 2.) 341. 
— Nangverhkltuß desselben (Nr. 3.) 3411. 1 
i . desscn Verwal- 
tung. (G. v. 21. Febr. 50. Ss. 5 *t 1u 59. 
Provinzial-Stände, alle Gesete 25% rieselken st sind 
aufgehoben. (Prov.- ic. Ord. vr11. Marz GO. Art. 66.) 
263. In:nd 
Pr „ dleselbe beschließt über 
rie Finsonen Anseinsenheen. (#trr. „ac. Ord. v. 11. 
März 50. Art, 30.) 239.— Wahl und Wellbarkelt zu 
selchen. (ebenr. Art. 10—) | — pilichten u. Be- 
fugnisse derselben. (Art.-45l) 260. — Einberufün- 
gen, öffenkliche Sitzungen, Berathungen und Beschlüsse 
derselben. (Art. 49—59.) 260—262.— rieselbe wählt 
in der regelmäßigen Sitzung ihten Borsitzenden, einten 
Stellvertreter u. zwei Schriftführtr auf die Dauer el- 
nes Jahres, (Art. 52.) 201. — dit Kosten derselben 
9. werden 
LAI. GYAMI. 1
        <pb n="648" />
        68 
581 4 #.A #.A 7. 
Prov den (Forts.) 
werden von den bethelligten Provinzen getragen. (Art. 
60.) 202. — die das erste Mal ausscheidenden Mit- 
glieder derselten werden durch das Loos bestimmt. (Art. 
71.) 264. — prerisorische Geschäftsordnung für diesel- 
ben seitens des Ministers des Innern. (Art. 72.) 261. 
dieselben können vom Könige aufgelöst werden; es muß 
aber alsdann innerhalb zwei Monaten dle Neuwahl an- 
geordnet werden. (Art. 65.) 203.— s. auch Provinzlal= 
Landtage, u. Previnzial-Abgeordnte. 
Wrovinzial-Verwaltung, alle bieselbe betreffen- 
den Bestimmungen, welche mit der Prov.= #2c. Ord. v. 
41. März 50. nicht in Einklang stehen, sind aufgeho- 
ben. (Tas. Art. 66.) 203. 
Prozesse, das Gesetz vom 9. Oktbr. 1848., betr. die 
Sistirung derselben über die Negullrung der gutsherrli- 
chen u. bäuerlichen Verhällnisse u. über die Ablösung 
der Dienste, Natural= u. Gelrabgaben verliert in An- 
sehung aller dersenigen Prozesse seine Wirksamkeit, welche 
Rechtsverhältnisse zum Gegenslande haben, die nach dem 
Gesetze v. 2. März 50. geerdnet werden sollen. (das. 
#S. 113.) 111. — bei der Sistirung der Prozesse über 
die Mühlenabgaben brhält es einstweilen sein Bewen- 
den. (G. v. 2. März 50. 8. 113.) 111. — Vertretung 
der Gemeinden in solchen durch den Gemeinde= Vor- 
be (Gem. Ord. v. 11. März 60. S. 53. Nr. 5. 
. 114. Nr. 6.) 227. 211. — über udenetgebh 
D##n Entscheirung. (G. v. 11. März 50. §S. 3.) 146. 
147. — nunmehrige Zuständigkelt der Auselnander- 
sehungebehörden u. des Revisions-Kollegiums für Lan- 
deskultur = Sachen in solchen (§8. 2. u. .) 146. 147. 
— die noch in der Neosslons= oder Nichligkelts-Instanz 
sckwebenden Prozesse werden durch Entscheidung des Ober- 
Dilkunals zum Austrage gebracht. (§S. 3.) 147. — die 
im §. 1. lit. b. u. §. 2. Nr. 1. des Gesetzes v. 9. 
Oltbr. 1818. angeordnete Sistirung der Prozesse über 
Mäöhlenabgaben hört nunmehr auf. (§. 9.) 118. — in 
Gemelnheltsthellungssachen, die durch 8. 2. Nr. 4. des 
Gesetzes rem 9. Oktbr. 1818. angeordnete Sistirung 
derselben hört wieder auf. (G. v. 2. März 60. Art. 18.) 
114. — Civil-, der Verordnung über das Verfahren 
in solchen in den Bezirken des Appellallonsgerichts zu 
Greifswald und des Jusligsenats zu Ehrenbrelt- 
stein vom 21. Juli 1819. haben beide Kammern ihre 
Genekmigung erthellt. (Staatsminist.-Bekanntmach. v. 
23. Febr. 50,) 67. — alle Belelrigungen, mit Aus- 
nahme der gegen Bramte bel Ausübung ihres Amtes 
oder in Bezlehung auf dasselbe verübten Beleitigungen 
u. der schweren Rcallnjurien können, in so welt nicht 
besondere Gesetze für elnzelne Arten derselben etwas An- 
Sachregister. 1850. 
Prozesse (Fortls.) 
deres bestimmen, von dem Beleidigten nur im Wege des 
Civilprozesses verfolgt werden. (G. v. 11. März 50. 
§S. 5.). 174. — Befugniß u. Verfahren der Staatsan- 
anwalte, im etwa nothwenrigen Interesse der öffentlichen 
Ordnung die Bestrafung des Beleidigers im Wege des 
Untersuchungsverfahrens zu rerlangen. (ebend. s. 5.) 
171. 175. 
Prozessionen, kirchliche, solche gehören nicht zu denje- 
gen öffentlichen Aufzügen, welche einer vorgängigen Ge- 
nehmigung oder Anzeige bedürfen, wenn sie in der her- 
gebrachten Weise Kattfinden. (G. v. 11. Maͤrz 50. 
§. 10.) 279. 
Prüfungen, der Bauführer u. Baumeister, deren 
Bewirkung durch die technische Baudeutalion. (V. v. 
22. Dezbr. 49. §. 6. 8. u. 9.) 15. 10. 
Pulvermagazine (u. äéhnliche Anstalten) rücksichtlich 
der Ausübung der Jagd in deren Umkreise bleiben dle 
im §. 5. des Gesetzes v. 31. Oktbr. 1818. unverändert 
5 in Kraft. (G. v. 7. März 50. §. 8.) 167. 
Pupillarlsche Sicherheit, solche gewährt die Er- 
werbung und Annahme von Staatoschuldverschreibun- 
gen zur jüngsten Staatsanleihe für die Militalr-Ver- 
waltung. (A. E. r. 23. Septbr. 50.) 412. 
Pupilleugelder, zu deren Belegung können dafür auch 
Rentenbriefe angelaust oder als Unterpfand angenom- 
men werden. (G. v. 2. März 650. §. 37.) 119. 
Ppritz, Stadt, stehe Chaussenbau Nr. 4 
L. 
Gnuittungen, vollständige, des Militalrs, solche müssen 
den bezüglichen Llauidationen über die empfangene 
Mund- und Fourage= Verpflegung beigefügt sein. (G. 
v. 12. Novhr. 50. §. 4.) 495. — mit den Quittungen 
der Magazin = Verwaltungen müssen die Liquidatlonen 
der Landräthe über die bewirkten Landlieferungen an 
Lebensmitteln und Fourage justifizirt seln. (ebend. 8. 9.) 
497. 
M. 
Nädelsführer, bei Aufruhr, die Verurtheilung dersel- 
ben F#ht zugleich auch die Stellung unter Polizelauf- 
sicht unbedingt nach sich. (G. v. 12. Febr. 50. J. 1.c. 
und §. .) 49. 50. 
Nang-
        <pb n="649" />
        Sachregister. 1850. 69 
Rangverhältnisse, in Betrtff derjenigen Beamten, 
welche im Range zwischen zwei Rangklassen stehen, sind 
in Bezlehung auf Dläten und Relsekosten die Vorschrif- 
ten für die nachfolgende Rangklasse maßgebend. (ebend. 
Nr. 9.)2760.— der zu Forstmeistern ernannten Forstinspek- 
toren. (A. E. v. 18. Septbr. 50.) 480. — der bei den 
Direktlonen der Rentenbanken angestellten Prrvinzial= 
Rentmeister. (A. E. v. 24. Juni 50. Nr. 3.) 311.— 
der Ober-Pestrirektoren, Posträthe und Postinspektoren. 
(A. E. v. 3. Apr. 50.) 300. — der Postrirektoren und 
Postmeister als Vorsteher der Postämter ersler, resp. 
zweiter Klasse. (A. E. v. 4. Septbr. 50.) 399. — der 
richterlichen Bramten, sewie der Beamten der Staats- 
anwaltschaft, deren Regulirung. (A. E. v. 19. März 
50. Nr. 6. und 8.) 275. 276. 
Nathmänner, slehe Schöffen. 
Nathsherren, siehe Schöffen. 
Naub, die Verurkhellung wegen eines solchen zieht zu- 
gleich die Stellung unter Pollzelaufsicht unbedingt nach 
sich. (G. v. 12. Febr. 50. §. 1. f.) 49. — desgl. die 
Verurtheilung wegen Versuchs einrs solchen Verbrechens 
oder wegen Thellnahme daran. (ebend. §. 3.) 50. — 
außerdem kann die Ortspolizeibehörde dem Verurthell- 
ten untersagen, während der Nachtzeit ohne ihre Er- 
laubniß seinen Wohnort und selbst seine Wohnung zu 
verlassen. (ebend. §S. 9.) 61. 
Nealgläublger, auch ohne Einwilligung ders. sind 
Grundeigenthümer zum Abverkaufe einzelner Gutepar- 
zellen befugt, wenn die Auseinandersehzungobehörde be- 
scheinlgt, daß solcher senen unschädlich sel. (G. v. 3. März 
50. &amp;S. 1. und 2.) 145. — Rechte ders. in Beziehung 
auf das veräußerte Trennstück. (ebend. 85. . und 4.) 
145. 
Reallasten, Vorschristen über deren Ablösung. (G. v. 
2. März 50.) 77. f. — auf Mühlengrundstücken haf- 
tend, deren Ablösung. (G. v. 11. März 50.) 146—148. 
— slehe serner Ablösungen. 
Nechnungen über den Staatshauohalts-- Elat, deren 
Prüfung und Feststellung durch die Ober-Rechnungs- 
kammer. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 101.) 32. 33. — 
dle allgemeine Nechnung über den Staatshaushalt jeren 
Jahres, einschlleßlich einer Üibersicht der Staatsschulden, 
wird mit den Bemerkungen der Ober-Rechnungskammer 
zur Entlastung der Staatsreglerung den Kammern vor- 
gelegt. (ebend. Art. 101.) 32. 33. — slehe auch Ge- 
meinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzial-Rechnungen. 
Rechte der Preußen, ven denselben handelt dle (Verf.= 
Urk. v. 31. Janr. 50. Tit. II. Art. 3—42.) 17—23.— 
staatsbürgerliche, unter welchen Bedingungen dieselken 
ctworben, ausgeübt und verloren werden, bestimmen die 
Verfassung und das Gesetz. (ebend. Art. 3.) 17. — 
frühere, als Gerichtsherrlichkeit, gutsherrliche Polizel, 
Schutzherrlichkeit 2c., deren Aufhebung ohne Entschädi- 
gung, unter Forkfall der Gegenleistungen und Lasten. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Ark. 42.) 22 
Nechtsanwalte, deren Verhältnisse bel den obern rich- 
terlichen Instanzen für die Fürstenthümer Hohenzol- 
lern, siehe letz. 
Nechtsgültigkelt der gehörig rerkündeten Königl. 
Verordnungen, deren Prüfung sleht nicht den Bebör- 
den, sondern nur den Kammern zu. (V. U. v. 31. Janr. 
50. Art. 106.) 31. 
Nechtsmittel, Zulsésstgkelt ders. in Civilprozessen wegen 
Beleidigungen. (G. v. 11. März 50. S§. 7—y9.) 175. — 
die Kosten eines in solchen ohne Erfolg elngelegten 
Rechtemittels fallen demjenlgen zur Last, welcher rasselbe 
eingewendet hat. (ebend. §s. 9.) 175. — s. auch Axpel- 
lation, Restilution, Revlsion und Nichtigkeilebeschwerde. 
Nechtsverfahren (gerlchtliches Verfahren, Rechtsweg, 
rechtliches Gehör), in Untersuchungssachen wegen Post- 
und Porlo-Kentraventionen. (A. E. v. 25. März 50.) 
300. — in ple weit solches gegen die Beschlüsse des 
Bezirkoraths wegen Pensionsansprüche ist, findet die Be- 
rufung auf ricterihe Gntscheiung statt. (Gem. Ord. 
v. 11. März 30. S. 61.) 2. 
Nees, Krele, siehe Plenrooln. 
Neentnk Bestimmungen für den Fall des Ein- 
tritts ders. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 50—58.) 21. 25. 
Negierungen, Eintritt von Ferslinspektoren in deren 
Kolleglum als Mitglieder desselben, statt der Anstellung 
besonderer Forsträthe bei demselben. (A. E. v. 18. 
Septbr. 50.) 489. — Ernennung der erstern zu „Forst- 
meistern“ nach bewiesener Qualifikation und vorzügllcher 
Dienstführung, wodurch sle in den Rang der Regierungs- 
räthe eintreten. (ebend.) 489. — denselben sind die 
Direktionen der Rentenbanken koordlnirt. (G. v. 2. März 
50. S. 5.) 113. — Befugniß derselten zur Festsetzung 
eines sofort vollstrecktaren Interimistlkums in Streilig- 
keiten bei Regullrung von Grundstücks-Zerlhellungen, 
in Anwendung des §. 20. des Gesetzes v. 3. Janr. 1815. 
(G. v. 21. Febr. 50. §. 4.) 69. — Wahrnehmung des 
fiskalischen Interesse's durch dleselben bel Ansprüchen von 
Mühlenbesitzern auf Entschärigung aus der Staatskasse 
für den Verlust einer für den Gewerbebetrieb entrichte- 
ten Abgabr. (G. v. 11. März 50. §. ö.) 147. — s. auch 
Bezirksregierungen. « 
Ne-
        <pb n="650" />
        70 Sachregister. 1850. 
Neglerungs-Amtsblätter, zur Haltung derselben 
sollen, außer den Räthen und Referendarien der Ap- 
pellationsgerichte, auch die Mitglieder der Statt= und 
Kreisgerichte, einschließlich der Einzelrichter, so wie die 
Gerichts-Assessoren, desgl. die Beamten der Staatsan- 
waltschaft, verpflichtet sein. (A. E. v. 6. Jull 50.) 302. 
— hiernach wird die Vorschrift im §s. 8. der Verord- 
nung vom 28. Mätz 1811. abgeändert. (ebend.) 302. — 
im Bezirke des Appellatlonsgerichtshofes zu Cöln ver- 
blelbt es bel den, der dort bestehenden Gerlchtsverfassung 
entsprechenden Vorschriften der Vrrordnung vom 9. Juni 
1819. (ebend.) 362. 
Negierungs-Bauräthe, slehe Bauräthe. 
Negierungsbezirke, dieselben bleiben in ihrer bis- 
herigen Begrenzung beslehen. (Bezirks= 2c. Ordn. v. 
141. März 50. Art. 32.) 257. — Veränderungen mit 
solchen können nur durch ein Gesetz erfolgen. (ebend. 
Art. 32.) 257. 
Neglerungs-Gebäude, Befreiung derselben von der 
Grundsteurr. (G. v. 21. Febr. 30. S. 2. c.) 6 
Negierungs-Justitlarien, bleselben haben 2 den 
Ober-Postdirektionen den rechtskundigen Belstand zu 
leisten. (A. E. v. 19. Septbr. 49.) 299. 
Negierungspräsidenten, Rechte und Mlichten der- 
selken in Beaussichtigung der Gemeinde-Verwaltungen. 
(Gem. Ord. r. 11. März 50. S5. 110—142.) 247.— 
dieselben sind in den Bezirken die Organe der Staats- 
Regierung und werden von dem Könige dazu emnannt. 
(Bezlrks= 2c. Ord. v. 11. März 50. Art. 1.) 251.— 
sie entscheiden über Beschlüsse des Krels-Ausschusses oder 
der Kreis-Versammlung, welche deren Befugnisse über- 
schreiten, die Gesetze oder das Staats-Interesse ver- 
letzen. (Krels= 2c. Ord. v. 11. März 60. Art. 31.) 257. 
— Verhältnisse derselben als Vorsteher des Bezirkeraths. 
(Art. 33—37.) 257. — dieselten sind befugt, jere erts- 
polizeiliche Vorschrift durch einen sörmlichen Beschluß, 
unter Angabe der Gründe, außer Kraft zu setzen, abzu- 
ändern oder, auszuheben. (G. v. 11. März 50. F. 9. 
10.) 207. 
Nelche, fremde, ohne Einwilligung beiter Kammern kann 
der König nickt zu900 Heusst Hn jener sein. (V. U. v. 
31. Jan. 50. Art. 5 E 
Neichspinde, eiemllhe, ginmiktellare deutsche, auf 
deren Besitzungen und Fidcikommisse, in sefern solche 
durch das deutsche Bundesrecht gewährleistet sind, finden 
die wegen der Lehen und Familien-Fideikemmisse getrofse- 
nen Bestimmungen zur Zeit keine Anwendung, vielmehr 
sellen die Rechtsverhällnisse derselten durch besendere 
Gesetze georrnet werden. (V. U. v. Z31. Jan. 30. Akt. 
41.) 22. 
Nelsekosten, solche erhalten die Mitglierer der ersten 
Kammer nicht. (V. U. v. 31. Jan. 50. Art. 68.) 27. 
— die Mitglieder der zwelten Kammer erhalten diesel- 
ben aus der Staatskasse nach Maßgabe des Gesetzes; 
ein Verzicht darauf ist unstatthaft. (ebend. Art. 85.) 30. 
— deren Gewährung für richterliche Beamte und Be- 
amte der Staats-Anwaltschaft nach den jetzt zulässig 
gewesenen Sätzen, bis zum Erlasse elnes neuen Spor- 
telgesetzes und Dläten-Regulatios. (A. E. v. 19. März 
50. Nr. 9.) 276. — in Betreff derlenigen Bramten, 
welche im Range zwischen zwei Rangklassen stehen, sind 
in dieser Beziehung die Vorschriften für dle nachfolgende 
Rangklasse maßgebend. (ebend. Nr. 9.) 276. — deren 
Gewährung aus der Staatskasse für die Mitglieder der 
Distrills-Kemmisssonen behufs Feststellung der Normal- 
preise und Normal-Marktorte bei Ablösungen der Real- 
Lasten. (G. v. 2. März 650. S. 70.) 90. 
Nekurs, über Entscheidungen in Gemeinde= Angelegen- 
heiten. (Gem. Ord. v. 11. März 50. SF. 138—142.) 216. 
Neligion, chrislliche, solche wird bei denjenigen Einrich- 
tungen des Staats, welche mit der Religlonsübung im 
Zusammenhange stehen, unbeschadet der gewährleisteten 
Religlensfreihcit, zum Grunde gelegt. (Verf. Urk. v. 
31. Jan. 50. Art. 14.) 190. 
Neligionsfreiheit, durch die Ausübung derselben darf 
den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten keln 
kasc geschehen. (Verf. Urk. v. 31. Jan. 50. Art. 
Flseemseeellschaßten, die Frriheit der Vereinl- 
gung zu solchen wird gewährleistet, (Verf. Urk, v. 31. 
Jan. 50. Art. 12.) 18.— biejenigen, welche keine Kor- 
Forationsrichte haben, können riese Rechte nur durch 
besondere Gesetze erlangen. (ebend. Art. 13.) 19. — 
dieselten erdnen und verwalten ihre Angelegenhriten 
selbststänkig und bleiten im Besit und Genuß der für 
ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeltszuecke be- 
stimmten Anstalten, Stistungen und Fonds. (ebend. Art. 
15.) 19. — der Verkehr derselten mit ihren Obern ist 
ungehlndert. (ebend. Art. 16.) 19. — die betreffenden 
leiten in den Zelaschulen den religiösen Unterricht. 
(ebend. Art. 21.) 20. 
Neligionsübung, gemeinsame häusliche und öffent- 
liche, die Freiheit derselten wird gewährleistet. (Verf. 
Urk. v. 31. Jan. 50. Art. 12.) 18. 
Neligionsunterricht, denselben lelten in den Volke- 
schulen die betreffenden Religions. Gesellschar ten. (Verf. 
ink. v. 31. Jan. 30. Art. 21.) 20. 
Neligiöses Bekenntniß, die grushen desselben wird 
gewährleistet. (Verf. Urk. v. 31. Jan. 50. Art. 12.) 18. 
— von demselben ist der Genuß der kürgerlichen und 
staatsbürgerlicken Rechte unabhänglg. (eben7. §S. 12.) 18. 
e-
        <pb n="651" />
        Sachregister. 
Nellgiöse Vereine und deren Versammlungen, auf 
solche bezlehen sich dle Bestimmungen des Gesetzes v. 
11. März 50. über das Versammlungs= und Vereinl= 
nigungs-Recht, nicht, wenn *s Vereine Korporatiens-= 
Rechte haben. (ras. §S. 2.) 278. 
Nenuten, reren Festsetzung bei Allösung von Real-Lasten 
und Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Vrrhält- 
nisse. (G. v. 2. März 50.) 77— 111. — Ablösung die- 
ser Renten durch Vermittelung der Rentenbanken. 
v. 2. März 50.) 112— 138. — Ermittelung und Ab- 
lösung derselben für die auf einer Dienstkarkeit beru- 
henden Berrchtigungen bei Gemeinheitsthellungen. (G. 
v. 2. März 50.) 139—141. 
Nentenbank-Direkti , deren Errichtung für die 
einzelnen Provinzen. (G. v. 2. März 50. S. 4.) 113. 
— denselben werden die bel den Operationen der Nen- 
tenbanken vorkommenden Geschäfte übertragen. (ebend. 
S. 4.) 112. 113. — jede derselben besteht aus einem 
Dlrektor und dem erforderlichen Hülfs- und Subaltern- 
Personal. (s. ö.) 113. — dieselben stehen unter der 
Ober-Aussicht der Ministerlen für die Finanzen und für 
die landwirthschaftlicken Angelegenheiten. (S. 6.) 113. 
— iile lad den Reglerungen und Auseinandersetzungs- 
Behörden koordinirt und führen ihre Geschäfte unter 
Mitwirkung und Kontrolle der Provinzlal- Vertretung. 
C. 5.) 113. — die denselben übertragenen Geschäste 
genießen die Stempel- und Portosrreiheit. (. 51.) 122 
Nentenbanken, Gesetz über deren Errlchlung (r. 2. 
März 50.) 112—138. — zur Beförderung der Ablö- 
sung der Neal-Lasten und zur vollständigen Auflösung des 
Rechts-Verhältnisses zwischen den bisherigen Berechtig- 
ten und Verpflichteten soll in jeder Provinz elne Ren- 
tenbank errichtet werden. (ebend. §. 1.) 112. — nach 
Verwandlung der Real-Lasten in seste Geldrenten er- 
folgt dle Ablésung radurch, daß die Bank den Berech- 
tigten gegen Üüberlassung der Gelrrente für das zu deren 
Ablésung erforderliche Kapital durch zinstragende, all- 
mälig zu amortisirende Schuldverschreibungen (Renken- 
briefe) abfindet, die Rente aber alsdann von dem Ver- 
pflichteten so lange fortbezieht, als dies zur Zahlung 
der Zinsen und zur allmäligen Amortisatlon der Ren- 
tenbriefe erforderlich ist. (ebend. S. 2.) 112. — Ga- 
rantie des Staats und Versorgung der Banken mit den 
ersorderlichen Vetriebsfonds seltens desselben. (§. 3.) 
112. — Ausführende Behörden. (s§. 4. u. 5.) 112. 
113. — Real-Lasten, welche zur Ablösung durch die 
Rentenbanken geelgnet sind. (ss. 6— 8.) 113.— Fest- 
stellung der Renten behufs deren Uberweisung an die 
Rentenbank. (65s. 9—17.) 113— 115. — Einzlehung 
und Sicherstellung der Renten. (s. 18 —21.) 115. 
116. — Tllgung der Renten. (ss. 22—27.) 116. 117. 
1850. 71 
Nentenbanken (Forts.) 
— nebst Tab. A. u. B. (zu §. 23.) 129—137. — 
Abfinkung der Berechtigten. (ss. 28—31.) 117. 418. 
— Rentenbriese und Zins-Kupens. (s. 32— 48.) 
118— 120. — nebst Schemata C. u. D. (zu ss. 32. 
u. 33.) 138. — Rechte drilter Persenen. (6. 49.) 120. 
121. — Lösung des Verhältulsses zwischen den bisher 
Verechilgten und Verpflichteten. (§. 50.) 121.— Steuer- 
Umschreibung. (§s. 51.) 122.— — Atserve -Sents. (6. 62. 
53.) 122.— Kesten. (I§#. ö1. 5#.) 122.— Schlleßung 
der Rentenbanken. (§. 56.) 122.— usgeket und Amor- 
tisaklon verlorener Rentenbriefe. (6. 57.) 122— 121. 
— Besendere Bestlmmungen: a) für diejenigen Landes- 
theile, in welchen berelts Rententilgungekassen bestehen. 
(6. 68.) 121—127. b) für die Fälle, in denen die Ab- 
finrung des Berechtigken in Rentenbriefen durch Ver- 
mittelung des Staals erfolgt ((. oben 8. 9.) (§. 59 
— (3.) 127. 128. — Berlchtigung einiger Druckfehler 
in Tabelle B. zum §. 23. desselben (v. 10. Aug. 50.) 
361. — Aueführung der §Ss. 1. u. ö. des Gesetzes v. 2 
März 50. über deren Errichtung, sedensalls mit dem 1. 
Oltbr. dess. J. (A. E. v. 21. Junl 50.) 311. f. — 
dieselben werden für jede Provink an dem Onte errlch- 
tet, an welchem sich das Oberpräsltdium der Provinz be- 
findet, mit Ausnahme der Rentenbank für die Provinz 
Brandenkurg, welche ihren Sip in Berlin erhält. (ebend. 
Nr. 1.) 311. — die Geschäste der Rentenbank für die 
am rechten Rheinufer brlegenen Theile der Rheinprotzinz 
werden der Rentenbank für die Provinz Weslphalen 
überlragen. (Nr. 1.) 311. — Direktion, Direktor und 
Mitglieder dersclten. (Nr. 2.) 311. — Verhälknisse, 
Funktionen u. kollegialischer Geschäftsgang derselben. 
(Nr. 2—6.) 341. — Errichtung einer besendern Cen- 
tral-Kommission für deren Angelegenheiten. (N. E. 
v. 21. Mai 50.) 31. 333. — bieselbe hat ihren Sitz 
in Berlin und besteht aus dem interimistischen Unter- 
Staatssekretair, Wirklichen Geheimen Ober-Justizrath 
Bode, als Vorsitzenden und je einem. oder zweit vortra- 
genden Räthen des Finanzministeriuiis und des Mini- 
steriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, 
welche von den betreffenden Ministern zu dlesem Zwecke 
beauftragt werden. (ebend. Nr. 1.) 334. — Wirksam-- 
keit und Geschästsfbhrung derselben, besonders in Be- 
ziehung auf die erste Einrichtung der Rentenbanken u. 
de Oberaussicht über dieselben. (ebend. Nr. 2—6.) 
331. f. 
Nentenbriefe, zinstragende, allmälig zu amortistrende 
Schuldverschreibungen der Rentenbanken, Abkragung 
der zur Ablssung der Reallasten, nach deren Verwand- 
lung in feste Geldrenten, erforderlichen Kapitallen in 
rergl. Rentenbriefen, gegen Überlassung der eldrente. 
rm
        <pb n="652" />
        Nevision, Rechtemittel, Unzulsssigkelt ders. in eoel. 
Frozessen wrgen Beleidigungen. (G. v. 11. Marz. 50 
72 Sachregister. 1850. 
Nentenbriefe (Forls.) 
(6 2. März 50. §. 2.) 112. — Aus- 
neiung ders. zu Appolnts von 1000 Rühlr. 500 
Rthlr., 100 Nihlr., 25 Rihlr., u. 10 Rthlr., uebst 
Zinskoupons zu 4 Prozent von 8 zu 8 Jahren. (ebend. 
§. 32—36.) 118. 138. — den Inhaber ders. steht kein 
Kündigungorecht zu. (§. 32.) 118. — solche loͤnnten 
behufs der Belegung gerlchtlicher und vormundschaftll- 
cher Depositalgelrer, sowie der Fonds, öffenklicher In- 
stitute angekauft, oder als Unterpfand angenommen wer- 
den. (§. 37.) 119. — Blldung eines Fonds zu deren 
Amorttsallon im Wege der Ausloofung. (Ss. 38 — 48. 
62.) 119. 120. 127. — Abkindung durch solche in Be- 
zlehung auf die Rechke dritter Personen. (§. 49.) 120. 
121. — Verfahren, wenn ein Rentenbrief angebllch ver- 
loren gegangen und an dessen Stelle die Ausfertligung 
eines andern verlangt wird. (s. 57.) 122 — 121. 
Nententilgungskassen, in einigen Landesthellen schon 
bestehend (wie in den Kreisen Paderkorn, Büren, War- 
burg, Hörter, Helligenstark, Mühlhausen und Worbls 2c.), 
abändernde Bestimmungen für solche. (G. v. 2. März 
50. S. 6.) 121—127. — den Ministerien für die Fi- 
nanzen und für die landwirthschaftlichen Angelegenhei- 
ten bleibt es überlassen, die Funktlonen jener Kassen 
den Provinzlal -Renkenbanken, resp. den Auseinander- 
setzungs= Behörden, zu überweisen. (ebend. §. 68. Nr. 
9.) 126. — für einzelne Landesthelle bereits bestehend 
(Wittgensteinsche, desgl. diesenigen für die Kreise Pa- 
derborn, Büren 2c., Heiligenstart, Mühlhausen 2c.), den 
betreffenden Ministerien blelbt es überlassen, deren obere 
Leitung und Aussicht auch vor ihrer Vereinigung mit 
den Provinzial -Rentenbanken der Central- Kommission 
für die Angelegenheiten der Rentenbanken zu übertra- 
gen. (A. E. v. 21. Mal 50. Nr. 2.) 331 
Reservemannschaften, beurlaubte, welche sich mit 
oder ohne obrigkeltliche Erlaubniß im Auslande befin- 
den, deren Zurückberufung mit lankesherrlichem Pardon 
bis zum 15. Dezbr. 1850. (V. v. 9. Nopbr. 50.) 491. 
— zum Rriegs= oder außerordevklichen Dienste einbe- 
rufen, Unterstützung deren bedürftigen Familien von den 
Kreisen und den zu einem landräthlichen Kreise nicht 
gehörlgen Städten. (G. v. 27. Febr. 30.) 70. 72. 
Nesidenz, sedesmalige des Königs Majestät, innerhalb 
zweier Meilen von dem Orte derselben dürfen Volks- 
versammlungen unter frelem Himmel nicht stattfinden. 
(G. v. 11. März 50. §S. 11.) 279. — Strafen für die 
Übertretungen dleses Verbots. (ebend. §. 17.) 281. 
Nestitutlon, Rechtemittel, Zulässigkeit ders. in Cioil- 
brezessen wegen Beleitigungen. (G. v. 11. März 50. 
S. 7.) 175. 
Neiraktrecht siehe Vorkaufsrecht. 
G. 7.) 175. 
Nevisions-Kollegium für Landeskulkur = Sachen in 
Verlin, dasselbe entscheidet endgülllg in Rekurssachen 
der Krels= Kommlssionen gegen die Entscheldung der 
Auselnandersetzungsbehörde liber streitlge Feststellung der 
Normal-Preise und der Normal-Marktorte bei Ablösun- 
gen der Reallasten. (G. v. 2. März 50. §s. 07.) 98.— 
dasselbe entscheidet endgüllig in Streitigkelten und Pro- 
zessen über Mühlenabgaben. (G. v. 11. März 50. 8. 3.) 
147. — demselben wird die Entscheldtung der bel Ge- 
meinheitsthellungen rc. in dem Herzogkhum Anhalk- 
Bernburg vorkommenden Streiltigkeiten übertragen. (Ver- 
trag v. 11. Septbr. 50. Art. 1.) 413. — s. auch An- 
balt-Bernburg. 
Nheinbach, Kreis, ssehe Landgerichte. 
Nheinisches Ciollgesetzbuch, wo dasselbe gilt, ruhen 
ras Wahlreckt und die Wählbarkeit desjenlgen in der 
Gemeinde, der in Zahlungsunfähigkelt verfällt, so lange 
bis die Rehakilltlrung ausgesprochen ist. (Gem. Ord. v. 
11. März 50. §. 4.) 215. 
Nheinprovinz, Veränderungen mit den in solcher be- 
relts bestehenden Bürgermeisterelen (Sammtgemeindebe- 
zirken) — (Gem. Ord. v. 11. März 50. §. 150.)219. 
— dle für dieselbe zu errichtende Rentenbank erstreckt 
ihre Wirksamkelt nur auf die am rechten Rhelnufer be- 
legenen Theile der Provinz, und kann mit der Nenten- 
bank in der evun Westphalen vereinlgt werden. (G. 
v. 2. März 50. §. 1.) 112. — (A. E. v. 21. Junl 
50. Nr. 1.) 11e — die Verordnung vom 28. Juni 
1838 über die Veschränkung des Provokationsrechts auf 
Gemeinhellstheilungen sindet sortan, mit Aufhebung des 
im §. 2. Nr. 3. gedachten Vorrechts, auch in den zu 
jener gehörigen Kreisen Dulsburg und Rees Anwendung. 
(G. v. 2. März 50. Art. 13.) 143. — lehe auch Ar- 
pellationsgerichtshof zu Cöln. 
Nichter (richterliche Beamte), deren Ernennung auf 
Lebenszeit. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 60. Art. 87.) 30. 
— Versetzung, Amtssuspension, Amtsentsetzung u. Pen- 
sionirung ders. (ebend. Art. 87.) 30. — denselben dür- 
sen andere besoldete Staatsämter fortan nicht überkra- 
gen werden; Ausnahmen sfind nur auf Grund eines 
Gesetzes zulssig. (ebend. Art. 88.) 30. — Regullrung 
deren Anzlennekäts-, Gehalts- und Nangverhältnisse. 
(A. E. v. 19. März 50.) 271— 270. — gesehlicher, 
demselben darf Niemand entzogen werden. (Verf. Urk. 
v. 31. Janr. 50. Art. 7.) 18. — Ausnahmegerichte 
und außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft. 
(ebend. Art. 7.) 18. — s. auch Elnzelrichter, Patrimo- 
nialrichter, Privatrichter, vormallge. 
Nich-
        <pb n="653" />
        Sachregister. 1850. 
Nichteramt, zu einem solch'en darf nur der berufen 
werden, welcher sich zu demselben nach Vorschrift der 
Gesetze befähigt hat. (S. U. v. 31. Janr. 50. Art. 
90.) 30. * * 
Nichterliche Gewalt, von derselben handelt die Ver- 
fassungeurkunde (vom 31. Janr. 50. Tit. VI. Art. 
86—97.0 30. 31. — dieselbe wird im Namen des Ks- 
nigs durch unabhängige, kelner andern Autorität als 
der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt. (ebend. 
Art. 86.) 30. 
Nichterliche Instanzen, obere, deren Regulirung 
für die Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Sig- 
maringen. (V. v. 4. Juli 50.) 347. f. — (. ferner 
Hohenzollern. 
Nichterstand, dessen Mltglieder können nicht Mitglie- 
der des Gemeinderathes und des Gemeinde-Vorstandes 
“’ssein. (Gem. Ord. v. 11. März 50. SS. 15. 28. 73. 
*87.) 218. 222. 232. 235. 
Nittergutsbesitzer, das im §S. 2. Nr. Z. der Verord- 
nung v. 28. Juli 1838. denselben hinsichtlich der Be- 
antragung von Separationen eingeräumte. Vorrecht 
wird aufgehoben. (G. v. 2. März 50. Art. 13.) 143. 
Nitterschaftliche Prlvatbank von Pommern, siehe 
Vank. 
Nohr, auf Länderelen und Privatgewässern aller Art, 
Ablösung der Berechtigung zu dessen Nutzung bei Ge- 
melnheitsthellungen, insofern diese Berechtigung auf 
einer Dlenstbarkelt beruht. (G. v. 2. März 50. Art. 
1. Nr. 1. Art. 4.) 139. 140. 
Nollen, für die Vertheilung der 
siehe Hebelisten. 
Nothemühle, Ort, stehe Chausseebau Nr. 20. 
Nottzehnt (Zehnt vom Neulande), dessen Aufhebung 
ohne besondere Abfindung. (G. v. 2. März 650. §. 
35.7 89. 
Nühbenzucker, inländischer, Steuererhebung von den 
zur Bereitung desselben bestimmten rohen Rüben nit 
15 Sgr. vom Zollzentner, für den Zeitraum v. 
Septbr. 1848 bis Ende August 1850. (G. v. 11. * 
50. §. 1.) 198. — desgl. mit 3 Sgr. vom Zollzenkner, 
für den Zeitraum vom 1. Septbr. 1850. bis Ende 
August 1859. (ebend. §. 2.) 199. — (V. v. 19. Juni 
60.S §. 2.) 380. 
Nuhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisen- 
bahn, siehe Eisenbahn Nr. 5. 
Nustikalstellen, in Oberschlesien, 
Schlesien. 
Jahrgang 1850. 
geringe, 
sieht 
73 
S. 
Saarbrücken, Statt, stehe Eisenbahnen Nr. 8. 
Sachen, von besonderem wissenschaftlichen, historischen 
oder Kunstwerth, Beschlüsse des Gemelnderaths über 
Veräußerungen und wesentlicke Veränderungen dersel- 
ben, bedürfen der Genehmigung der Bezirksregierung. 
(Gem. Ord. v. 11. März 50. Ss. 48. 100.) 226. 210. 
Sachsen, Provinz, Aufhebung des Gesetzes v. 18. Juli 
1845. wegen Ablösung der Dienste in derselben, durch 
des Gesetz (v. 2. März 50. §. 1. Nr. 20.) 79. — s. 
auch General-Kommissionen. 
Salzkotten, Ort, stehe Chaussebau Nr. 14. 
Sammtgemeindebezirke (Bürgermeistereien in der 
heinprovinz, Amter in der Provinz Westphalen), be- 
reits bestehende, Veränderungen. mit solchen. (Gem. 
Ord. v. 11. März 50. §. 150.) 249. 
Sammtgemeinden, Vereinigung einer oder mehrerer 
benachbarten Gemeinden zu einer solchen. (Gem. Ord. 
v. 11. März 50. IF. 126—136.) 243—216. — de- 
ren Verwaltung und Regelung der Verhältnisse der 
Einzelgemeinden zu solchen. (ebend. ss. 120—130). 
213—216. — jede Sammtgemeinde wird für die ge- 
meinsamen Angelegenheiten ihrer Einzelgemeinden von 
einem Sammtgemeinderathe vertreten und von 
einem innerhalb der Sammtgemeinde wohnenden Vor- 
steher (Bürgermelster, Oberschulze) verwaltet. G. 130.) 
244. — als Stellvertreter des Vorstehers derselben wer- 
den in Behinderungsfillen ein oder mehrere Beigeord- 
nete gewählt, welche letztere Mitglieder des Gemeinde- 
raths sein können. (§. 130.) 241. — Wahl der Mit- 
glieder des Gesammtgemeindsraths. (S. 132.) 215. — 
Wahl, Bestäligung oder Ernennung des Vorstehers der 
Sammtgemeinte und dessen Beigrordneten. C. 13.) 
215. — hinsichtlich der Ansprüche der Vorsteher der 
Sammtgemeinden auf Besoldung und Pension, und der 
Beigeordneten auf Entschädigung gelten die in den §#. 
61. (Seite 229.) enthaltenen Bestimmungen. 
(S. 133.) 245. — den Vorstehern derselben können von 
der Staatsregierung die §. 58. (Seite 228 f.) bezeich- 
neten Geschäfte übertragen werden. (6. 135.) 245. 
Sammtgemeinderäthe, Wahlderen Mitglieder. (Gem. 
Ord. v. 11. März 50. §. 132.) 215. — der Vorsteher 
der Sammtgemcinde hat in dems. den Vorsitz mit Stimm- 
recht. (6. 133.) 215. — Rechte und Mlichten derselben 
(65. 133. u. 131.) 245. — die Mitglieder berselben 
erhalten nur eine Vergütigung für ihre baaren Ausla- 
gen, jedoch keine Zehrungs- und Reisekosten. (§. 132.) 
245. — deren Beschlüsse sind zu untersagen, wenn sit 
die Befugnisse derselben überschreiten, die Gesetze oder 
das Staatalnitrese verletzen. G. 140.) 217. — * 
ug-
        <pb n="654" />
        74 
Sammtgemeinderäthe (Forts.) 
sugniß des Ministers des Innern, einen selchen vorläu- 
fig und auf höchstens ein Jahr selner Verrichtungen 
entheben und dleselben einem besondern Kommissarlus 
zu übertragen (6. 143.) 247. 
Schadenersatz (Schadloshaltung), dessen Gewährung 
für Entziehung oder Beschränkung des Eigenthums aus 
Gründen des öffentlichen Wohles. (Verf. Urk. v. 31. 
Janr. 50. Ark. 9.) 18. — Verpflichtung der Gemeinden 
zu dessen Leistung für Beschädigungen des Eigenthums 
oder Verlehungen ven Personen bei öffentlichen Auf- 
läufen. (G. v. 11. März 60.) 199. 200. — für 
Wildschäden, ehe letzt. 
Schankwirtbschaft, Persenen, welche solche betreiben, 
können nicht Bürgermeister eder *# 
sein. (Gem. Ord. v. 11. März 50. S. 8. 87.) 222. 23 
— in den Lokalen derselben dürfen die Sipungen * 
Gemeinderaths ulcht gehalten werden. (Gem. Orb. v. 
41. März 60. IS. 41. 101.) 221. 238 
Schaumlößel, Ort, stehe Chausseebau Nr. 18. 
Scheuren, Ort, siehe Chausseebau Nr. 18. 
Schevenhütte, Ort, stehe Chausseebau Nr. 23. 
Schiedsrichterliches Verfahren, in den Ss. 11. 
44. 17. 30. 31. 44. 63. 72. 83. 85. 88. des Gesetzes 
v. 2. März 50. über die Ablösung der Reallasten und 
die Regulirung der gutsherrlichen u. bäuerlichen Ver- 
hältnisse, angeordnet, für dasselbe gelten dle S§. 32. ff. 
der Verord. v. 30. Juni 1831. (G. v. 2. März 80. 
S. 105.) 108. — für sachverständige eeirmütelungen ꝛc. 
in Gemeinheltstheilungs-Sachen, nach 88. 31 31. der 
Verord. v. 30. Juni 1834. (G. v. 2. März 50. Art. 
4.) 143. — bel etwaigem Widerspruck. der Gegenpar- 
tei entschelret die die Auseinandersetzung leitende Be- 
hörde über die Stalthaftigkeit desselben, wogegen keine 
Bernfung stattsindet. (ebend. Ark. 14.) 143. — für 
Festsetzung des Entschädigungsbetrages bei Ablösungen 
der zeitherlgen Besrelungen von nicht persönlichen Ge- 
meinde -Abgaben u. Lasten. (Gem. Ord. v. 11. März 
50. §. 3.) 214. — in der Provinz Yosen nach den §s. 
2. u. 32. der Verordnung vom 30. Juni 1831. in Re- 
gulirungs= und Auselnandersetzungs= Angelegenhelten. 
(Kreis= 2c. Ord. v. 11. März 50. Art. 68.) 204.— 
bel Ermittelung des Reinertrages von Mühlengrund- 
stücken. (G. v. 11. März 50. S. 6.) 147. — in Ange- 
legenheiten der Meliorations-Sozietät der Bocker Haide. 
(Statut v. 21. Juli 50. S. 63.) 388. 
Schifffahrtsabgaben, die Tarise zu deren Erhebung 
in den Städten Königsberg und Elbing rom 13. 
Dezbr. 1814. blelben mit den inzwischen eingetretenen 
Ermäßigungen einzelner Abgaben bis auf Weiteres in 
Krast. (N. C. v. 11, Frbr. 50.) 75. 
Sachregister. 
1850. 
Schiffsmühlen, dieselben sind im Sinne des Gesetzes 
v. 11. März 50. wegen der aus Mühlengrundstücken 
haftenden Rrallasten, zu diesen zu rechnen. (bas. S. 7.) 
148. — s. auch Mühlengrundstücke. 
Schilf, auf Ländereien u. Prlvatgewässern aller Art, Ab- 
lösung der Berechtigung zur Nutzung desselben bei Ge- 
meinheltstheilungen rc., in so fern diese Berechtigung auf 
einer Dlenstbarkeit beruht. (G. v. 2. März 50. Art. 1. 
Nr. 1., Ark. 4.) 139. 140. 
Schießgewehr, Personen, von denen eine unvorsichtige 
Führung desselben zu besorgen ist, dürfen Jagdscheine 
nicht ertheilt werden. (O. v. 7. März 50. §. 15.) 108. 
— desgl. denjenigen nicht, welche wegen Mißbrauchs 
desselben bestraft sind. (ebend. §S. 15.) 168. 
Schleichhandel, siehe Kontrebande. 
Schlesien, Abänderungen in der Organisatlon und Wirk- 
samkeit des in Gemäßheit der Verordnung v. 8. Juni 
1835. unter Garantie des Staats errlchteten Königlichen 
Kreditinstituts für Schlesien. (A. E. v. 4. März 60.) 
272. 273. (s. ferner Kreditinstitut.) — der Ver- 
orrnung v. 20. Dezbr. 1818. (Ges. Samml. S. 427— 
441.), die interimilstische Regulirung der gutsherrlich- 
bäuerlichen Verhältnisse in derselben betreffend, haben 
belde Kammern ihre Genehmigung ertheilt. (Staats- 
minist.-Bekanntmach. v. 12. Febr. 50.) 44. — dle auf 
Grund der Verordnung v. 20. Dezbr. 1848. vorläufig 
durchgeführten Ablösungen u. Regulirungen in ders. sind 
von Amtewegen in endgültige umzuleiten. (G. v. 2. 
März 50. §. 95.) 100. — Aufhebung der provisortschen. 
Verordnung vom 20. Dezbr. 1848., die interimistische 
Regulirung der utsherrlich-bzurrlichen Verhältnisse in 
ders. betreffend. (§. 1. Nr. 32.) 79. — Aufhebung des 
Gesetzes vom 19. Juli 1832., betr. die Laudemlen 2c. 
von Rustikalstellen in ders., durch das Gesetz (v. 2. 
März 50. §. 1. Nr. 16.) 78. — Aufhebung des Ge- 
setzes vom 31. Oklbr. 1845. wegen Ablösung der Dienste 
in derselben, durch das Gesetz (v. 2. März 60. S. 1. 
Nr. 30.) 79. — Oberschlesien, Aufhebung der Ver- 
ordnung v. 13. Juli 1827. wegen Regulirung der guts- 
herrlichen u. bäuerlichen Verhältnisse in Beziehung auf 
die Gärtner u. andere Besitzer geringer Rustikalstellen 
in ders., durch das Gesetz (vom 2. März 50. §. 1. 
Nr. 13.) 78. 
Schöffen, (Stadträthe, Nathsherren, Nathmänner), als 
Mitglieder des Gemeindevorstandes, deren Wahl und 
Vereidung. (Gem. Ord. v. 11. März 50. SSF. 27—32. 
85—92.) 221—223. 233. 236. — Anzahl derselbin 
nach Verhältniß der Elnwohnerzahl. (ebend. S§. 2. 
85.) 221. 235. — deren Wahl auf 6 Jahrez alle 3 
Jahre scheidet die Hälfte derselben aus u. wird durch 
neur Wahlen ersetzt, (65. 29. 90.) 222, 236.— dhlesel- 
ben
        <pb n="655" />
        Sachregister. 1850. 
Schüffen (Forts.) 
ben werden nicht besoldtt. (5. 60.) 229. — s. auch Ge- 
meinde-Vorstand. 
Schönlanke, Stadt, slehe Chausseebau Nr. 8. 
Schonzelt, siehe Hege- und Schonzelt. 
Schreibgebühren, eine unter diesem Namen bei Be- 
sitzverénderungen vorkommende Abgabe, deren Aufhe= 
kung ohne Entschädigung. (G. vom 2. März 50. 
. 39.) 90. 
Schrift, durch solche seine Meinung frei zu aͤußern, hat 
jeder Preuße das Recht. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. 
Art. 27.) 20. — Vergehen, welche durch solche began- 
gen werden, sund nach den allgemeinen Strafgesetzen zu 
bestrasen. (ebend. Art. 28.) 20. — von der erfolgten 
Reviston des Strafrechts wird über dergl. Vergehen rin 
besonderes Gesetz ergehen. (ebend. Art. 113.) 34. 
Schriften, bei den Kammern eingehend, solche könm#n 
an die Minister überwiesen werden. (V. U. v. 31. Janr. 
650. Art. 81.) 20. — slehe auch Druckschriften. 
Schulden, zur Verhaftung von Mitgliedern einer Kam- 
mer wegen solcher, ist die Genehmigung der letztern 
während der Sitzungsperiode nothwendig. (V. U. v. 
31. Janr. 50. Art. 81.) 30. 
Schulen, öffentliche, durch solche soll für die Biltung 
der Jugend genügend gesorgt werden. (Verf. Urk. v. 
31. Janr. 50. Art. 21.) 19. — ausgeschlossen von der 
Ablösung bleiben vorläufig die Reallasten, welche den- 
selben angehören. (G. v. 2. März 50. S. 65.) 90. — 
s. auch Volksschulen und Unterrichtsanstalten. 
Schüler, solche dürfen weder in politische Vereine als 
Miltglieder aufgenommen werden, noch auch dürfen sie 
deren Versammlungen und Sißungen beiwohnen. (G. 
v. 11. März 50. SS. 8. 16.) 270. 281. 
Schulgebäude, in wie fern die zu deren Erbauung 
oder Unterhaltung stattfindenden Abgaben u. Leistungen 
von der Ablösbarkeit ausgeschlossen bleiben. (G. v. 2. 
März 50. . 6.) 83. — Esfreiurs derselben von der 
Grundsteuer, (G. v. 24. Febr. 50. S. 2. f.) 63. 
Schullehrer, slehe Lehrer u. Volksschullehrer. 
Schulräthe, deren Wahl als besoldete Mitglieder der 
Gemeinde = Vorstände, wo es, außer den Schöffen, das 
Bedürfniß erfordert. (Gem. Ord. v. 11. März 50. 
Ss. 29. 86.) 222. 233. 
Schulwesen, stehe Unterrichtswesen. 
Schulzen, dieselben haben keinen Anspruch auf Pension. 
(6. 157.) 2331. — s. auch Oberschulzen. 
Schulzenamt, in Bezichung auf die Verwallung dessel- 
ben sind die mit den Lehn= und Erbschulzengütern ver- 
bundenen Rechte und Pflichten aufgehoben. (Gem. Ord. 
v. 11. März 60. §. 7.) 216. 
75 
Schutzberrlichkelt, deren Aufhebung ohne Enlschädi- 
gung, unter Fortfall der Gegenleistungen und Lasten. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 42.) 22. 
Schutzwehr (Gemeinde= oder Bürgerwehr), bis um 
Erlaß eines allgemeinen Gesetzes über elne solche, s#und 
die Bezirksreglerungen ermächtigt, auf den Antrag der 
Gemeinden die Errlchtung eines bewaffneten Sicherhelts- 
Vereins anzuordnen. (G. v. 11. März 50. §. 7.) 200. 
Schwägerschaft, stehe Verwandte, nahe. 
Schwedt, Stadt, Errichtung eines Gewerbegerichts für 
den Gemeindebezirk derselben, welches daselbst seinen 
Sitz haben soll. (A. E. v. 25. Febr. 50.) 206. 
Schwurgerichte, die in dem Gesetze. vom 11. März, 
50. über die Verhülung des Mißbrauchs des Versamm- 
lungs= und Vereinigungsrechts, mit Strafe bedroheten 
Handlungen ftnd, unbeschadet der Zuständigkelt der 
Schwurgerichte in Ansehung der in Versammlungen 
begangenen politischen Vergehen, von deren Kompetenz 
ausgeschlossen, selbst wenn ste durch die Presse begangen 
sind. Kas. §. 20.) 282. — zu deren Kompetenz gehs- 
ren nicht die in den §s. . u. 12, der Preß-Ergänzungs- 
Verordnung vom 5. Juni 50. vorgesehenen strafbaren 
Handlungen wegen Verkaufs und Verbreitung verbo- 
tener, außerhalb des Preußischen Staats erscheinender 
Schriften und wegen Herausgabe, Drucks und Verlags 
ven Zeitungen uny Zeitschriften ohne Kauttonsbestel- 
lung, desgl. wegen Verkaufs und Vertheilung selcher 
Zeitungen und Zeitschriften, deren ferneres Erscheinen 
durch Urtheil untersagt ist. (V. v. 5. Juni 60. S. 14.) 
332. 
Schwurgerichtshof, besonderer, ein solcher kann 
urch eln mit vorherlger Zustimmung der Kammern zu 
erlassendes Gesetz errichtet werden, dessen Zuständigkeit 
dle Verbrechen des Hochverraths und diejenigen schweren 
Verbrechen, gegen die innere und éußere Sicherheit des 
Staats, welche ihnen durch das Gesetz überwlesen wer- 
den, Segreift. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 95.) 31. 
— die Bilrung der Geschworenen bei diesem Gerichte 
regelt das Gesetz. (ebend. Art. 95.) 31. 
Seen, Ausübung des Jagdrechts auf solchen. (G. v. 
7. März 60. S§. 2. Ut. c.) 105. 
Senden, Ort, siehe Chausseebau Nr. 12. 
Senftenberg, Amt, llehe Lausitz. 
Separatlonen, ssehe Gemeinheltstheilungen. 
Serolsvergütigung für das den mobilen und riucht 
mobilen Truppen verabreichte Naturalquartier wird den 
Gemeinden aus der Staatskasse nicht gewährt. (V. v. 
12. Novbr. 50. S. 11.) 497. 498. 
Servituten, stehe Grundgerechtigkeiten. 
10“
        <pb n="656" />
        76 
Sicherheit, innere und éußere des Staats, Entschei- 
dung über schwere Verbrechen gegen solche durch einen 
noch zu errichtenden besondern Schwurgerichtehof. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 95.) 31. — öffenkliche, 
pelizeiliche Verhaftungen zur Auftechtzaltung derselben. 
(G. v. 12. Febr. 50. Ss. 0. u. 12.) 46. 47. — Per- 
sonen, von denen eine Gefährdung Wn zu besorgen 
ist, dürsen Jagdscheine nicht erthellt werden. (G. v. 
7. März 60. S. 15.) 168. 
Sicherheits-Vereine, bewafsnete, deren Errichtung 
auf den Antrag der Gemeinden anzuordnen, sind die 
Bezirksreglerungen ermächtigt, bis zum Erlaß eines 
allgemelnen Gesetzes über eine Gemelnde-, Bürger- 
oder Schutzwehr. (G. v. 11. März 50. §s. 7.) 200. 
Sieg, Krels, siehe Land gerichte. 
Slegelgelder, eine unter dlesem Namen bel Besitzver- 
änderungen vorkommende Abgate, deren Aufhebung 
ohne Entschärigung. (G. v. 2. März õ0. §F. 39.) 90. 
Siegen, Fürstenthum, Aufhebung der Bestimmungen 
unter Nr. 3. u. 5. im §S. 1. des Gesetzes vom 18. Janr. 
1840. über die Rechteverhältnisse des Grundbesitzes und 
über die Ablösung der Realberechtigungen in demselben, 
durch das Geseh (v. 2. März 50. §. 1. Nr. 25.) 79. 
Sitten, gute, Ausschließung der Offentlichkeit bei den 
Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Cioil- 
und Strassachen, wenn sie jenen Gefahr droht. (V. U. 
v. 31. Janr. 50. Art. 93.) 31. # 
Sittlichkeit,, öffentliche, relllise: Verhaftungen zur 
Aufrechthaltung ders. (G. v. 12. Febr. 50. S. 60. u. 
12. Nr. 2.) 46. 47. 
Soda, ungereinigte, der Verord. v. 3. März 49. über 
die Festsetzung des Eingangszolls für dieselbe haben 
beide Kammern ihre Genehmigung erthellt. (Staatsminist.= 
Bekanntmach., v. 16. Janr. 50.) 8 
Soldatenstand, gegen Persenen desselben ist die Voll- 
streckung des Wechsel- Arrestes unzulässlg, so lange sie 
dem Dienststande angehören. (G. v. 15. dett. 50. 
S. 5.) 54. 
Sozietätslasten, in wie fern solche von der Abloͤs. 
barkelt ausgeschlossen bleiben. (G. v. 2. März 50 
S. 6.) B. 
Spanndienste, Vorschriften für deren Ablösung und 
Feststellung von Normalpreisen nn err. (G. v. 
2. März 50. Tit. II. 98. 9—7.) 83 
Spazlergänge, öffentliche, Aeen Lerselben von 
der Grundsteuer. (G. v. 21. Febr. 50. §S. 2. a.) 62. 
Spielbankben, dürfen auf den Bahnhöfen der Pfälzi- 
schen Ludw#gs- Eisenbahn und in den dazu gehörigen 
Gebäuden so wenlg, als auf den diesseitigen Bahn- 
strecken angelegt werden. (Staatsvertrag mit Bayern 
v. 30, März 50. Art. 19)) 301. 
Sachregister. 
Staaten, fremde, Verträge mit solchen, slehe Staals- 
verträge. 
Staatsämter, gegen willkürliche Entziehung von sol- 
chen soll den Staatsbeamten durch ein Gesetz ange- 
messener Schutz gewährt werden. (V. U. v. 31. Janr. 
50. Art. 98.) 32. — befoldete, durch Annahme eines 
solchen seltens der Mitglieder der Kammer oder durch 
Elntritt in ein höheres Amt geht deren Sitz und 
Stimme in letztern verloren. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 78.) 29. — desgl. im Bezirksrathe oder im 
Krelsausschusse. (Kreis= 2c. Ord. v. 11. März 50. 
Art. 64.) 263. — andere besoldete dürsen Rlchtern, 
neben dem ihrlgen, nicht übertragen werden. (V. U. 
v. 31. Janr. 50. Art. 88.) 30. — Ausnahmen hievon 
sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig. (ebend. 
Elrt. 88.) 30. 
Staatsanleihen (Anleihen für die taatskasse), deren 
Aufnahme findet nur auf Grund eines Gesetzes Kaakt. 
(B. U. v. 31. Janr. 50. Art. 103.) 32. — im Falle 
der Aufnahme von solchen sleht der Hauptverwaltung 
der Staatsschulden die An- und Ausfertigung, Aus- 
reichung und beziehungswelse die Wiedereinzlehung der 
Staatsschuldendokumente darüber zu, nach Maßgabe der 
bieselben anordnenden Gesetze. (G. v. 2. Febr. 50. S. ö. c. 
und §. 6. c. u. c. SS. 10. u. 17.) 58. 59. 01. — verzins- 
liche, deren Aufnahme, soweit der dem Kriegsminister zu 
etwa erforderlich werdenden außerordentlichen Bedürf- 
nissen der Militair-Verwaltung für das Jahr 1850. er- 
öffnete Kredit von 18 Millionen Thaler nicht aus an- 
derweitig disponiblen Staatsfonds grdeckt werden kann. 
(G. v. 7. März 50.) 173. — deren Aufnahme im Be- 
trage von achtzehn Millionen Thalern. (A. E. v. 15. Apr. 
50.) 321. — zum Zinsfuße von 4 Prozent jährlich auf 
Schuldverschreibungen von 100, 200, 500 u. 1000 Rhhlr. 
(A. E. v. 7. Mal 50.) 322. — allmälige Tilgung der- 
selben aus dem dafür zu bildenden Fonds. (ebend.) 322. 
— Erwerbung und Annahme von Staatsschulrscheinen 
auf solche als Pupillen= und depositalmäßige Sicherheit. 
(A. E. v. 23. Septbr. 50.) 412. 
Staatsanwalte, deren Verhältnisse als nicht zum Rich- 
terstande gehörige Staatsbeamte. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 98.) 32. — deren Agzensson in höher dotirte Stel- 
len. (A. C. v. 19. März 50. Nr. 7.) 275.f. — Rangver- 
hältnisse derselben. (ebend. S. 8.) 276. — Diläten und 
Reisekosten für solche nach den jetzt zulsssig gerwesenen 
Sähen. (ebend. Nr. 9.) 270. — s. auch Ober--Staats- 
anwalte. 
Staats-
        <pb n="657" />
        Sachregister. 1850. 
Staatsanwaltschaft, deren Btamtt sind zur Haltung 
der Gesth· Sammlung und des Regierungs-Amtsblattes 
verpflichtet. (A. E. v. 6. Juli 50.) 362. — die Aoten- 
sion deren Beamten in höher dolirte Stellen wird le- 
diglich durch Tüchtigkeit und gute Dienstführung bestimmt. 
(A. E. v. 19. März 50. Nr. 7.) 275. — gehen dieje- 
nigen derselben, welche etatsmäßig angestellt sind, oder 
die dritte Prüfung abgelegt haben, in die richterliche 
Laufbahn über, so kommt die Dlenstzeit in der Staats- 
anwaltschaft bei Bestimmung ihrer Anziennetät in An- 
rechnung. (ebend. Nr. 7.) 275.f. — deren Beamte dür- 
fen nicht Mitglieder des Gemeinderaths und des Ge- 
meindevorstandes sein. (Gem. Ord. v. 11. Märgz 50. 
5S. 15. 28. 73. 87.) 218. 222. 232. 235. — Befugniß 
derselben, im etwaigen Interesse der öffentlichen Ordnung, 
in Injuriensachen die Bestrafung des Beleidigers im 
Wege des Untersuchungsverfahrens zu verlangen. (G. v. 
11. März 50. S. 5.) 174.f. — s. auch Ober-Staats- 
anwalte, Staatsanwalte und Staatsanwalts- Gehülfen, 
desgl. Diäten und Reisekosten. 
S□-. 14 uUNKART1 
„ Agzension derselben in 
höher dotirte Stellen e. 0. r. 19. März 50. Nr. 7.) 
275.f. — Rangverhältnisse derselben. (ebend. Nr. 8.) 
276. — Diten und Reisekosten für solche nach den jetzt 
zulässig gewesenen Säten. (ebend. Nr. 9.) 276. 
Staats-Ausgaben, jährliche, siehe Staatshaushalts- 
Etats. 
Staatsbauten, slehe Bauentwürfe und Bauctats. 
Staatsbeamte, siehe Staatsdiener. 
Staatsbürgerliche Nechte, unter welchen Bedin- 
gungen dieselben erworben, ausgeübt und verloren wer- 
den, bestimmen die Verfassung und das Gesetz. (Verf. 
Urk. v. 31. Janr. 50. Art. Z.) 17. — der Gemp der- 
selben ist unabhänglg von dem religiösen Bekenntnisse. 
(ebend. Art. 12.) 18. 
Staatsbürgerliche Pflichten, denselben darf durch 
die Ausübung der Religlonsfreiheit kein Abbruch gesche- 
hen. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 12.) 18. 
Staatsdiener (#taatsbcamtte) Eideeleistung derselben. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 108.) 31. — Vereidigung 
derselben. Zusatz-Art. 119. S. 33. — vor Verkündigung 
der Verfassungs-Urkunde angestellt, auf die Ansprüche 
derselben soll im Staatsdienergesetz besendere Rücksscht 
genommen werden. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 117.) 
35. — deren Rechte und Pflichten haben auch die öffent- 
lichen Lehrer. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 23.) 
20. — besondere, denselben kann durch Beschluß des 
Ministers des Innern die örtliche Pollzel - Verwaltung 
übertragen werden, in welchen Fällen deren Gehälter 
77 
Staatsdiener (Forls.) 
aus Staatskassen gezahlt werden. (G. v. 11. März 50. 
Gs. 2. und 3.) 265. — Befugniß der General-Kommis- 
slon, jeden ders. mit der Besorgung einzelner, zum Aus- 
einandersegungs-Verfahren *** . zu beauf- 
tragen. (G. v. 2. März 50. §. 108.) 109. — Pflichten 
und Rechte ders. in letzter Elgenschaft. iW[*Dn 8. 108.) 
109. — s. auch Beamte. 
Staatsdiener-Gesetz, durch ein solches sollen die 
besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande 
gehörlgen Staatebeamten, einschließlich der Staatsan- 
walte, geregelt werden, welches ohne die Reglerung in 
der Wahl der ausführenden Organe zweckwidrig zu be- 
schränken, den Staaksbeamten gegen willkürliche Entzie- 
hung von Amt und Einkemmen angemessenen Schutz ge- 
währt. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 98.) 32. — in 
demselben soll auf die Ansprüche der ror Verkündigung 
der Verfassungs-Urkunde angestellten Staatsbeamten be- 
sondere Nücksicht genommen werden. (ebend. Art. 117.) 35. 
Staatsdienst, in allen Zweigen desselben besetzt der 
König die Stellen, sofern nicht das Geseb ein Anderes 
verordnet. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 47.) 23.— 
siehe auch Amter, öffentliche. 
Staats-Einnahmen, fährliche, stehe Staatshaus- 
halts-Etats. 
rnd Staats), 
deren lüternahme findet nur auf Grund eines Gesetzes 
statt. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 103.) 32.— deren 
Einregistrirung liegt der Hauptverwaltung der Staats- 
schulden ob. (G. v. 24. Febr. 50. S. 5.c.) 58. — für 
die Erfüllung der durch das Gesetz v. 2. März 1850. 
den Rentenhanken auferlegten Verpflichtungen zur Be- 
förderung der Ablösung der Reallasten. (G. v. 2. März. 
650. ". 3.) 112.— Zinsgarantie zu 3 Prozent für das 
statutenmäßig vier Millionen Thaler betragende Mktien- 
kapital der Aachen - Düsseldorfer Eisenbahn-Gesellschaft. 
(Allerh. Best. Urk. v. 4. März und §. 1. des Vertrages 
v. 29. Septbr. 49.) 151. 152. — besgl. zu 
3# Prozent für das statutenmäßig eine Million zwei 
mal hunderttausend Thaler betragende Aktienkapital 
der Ruhrort - Crefeld - Kreis Gladbacher Eisenbahn- 
Gesellschast. (Allerh. Bestät. Urk. v. 4. März 50. und 
§. 1. des Vertrages v. 26. Septbr. 40.) 151. 158. 
— sollte auf Grund des §. 20. des Stakuts der letzt- 
gedachten Gesellschaft eine weitere Ausgabe von drel- 
tausend Stück Stammaktien erfolgen, so soll die Staats- 
garantie von 33 Prozent auch auf diese dreimal hundert- 
tausend Thaler Anwendung finden. (ebend. S. 1.) 158. 
— Zinsgarantie, deren Gewährung von Seiten des 
Staats für einzelne Eisenbahngesellschaften, siehe Eisen- 
bahnen. 
## 1 Qageeen 
ent zu 
Staats-
        <pb n="658" />
        Staatsgebiet, Preußisches, alle Landestbeile der Mo- 
narchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden dasselbe. 
(Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 1.) 17. — die Gren- 
zen desselben können nur durch ein Gesetz verändert 
werden. (ebend. Art. 2.) 17. — die Vertretung und 
Verwaltung der Gemeinden, Kreise, Bezirke und Pro- 
vinzen desselben wird durch besondere Gesetze, unter 
Festhaltung gewisser Grundsätze, näher bestimmt. (ebend. 
Art. 105.) 3. 
Staatshausbalts-Etats, solche werden zuerst der 
zweiten Kammer vorgelegt, und von der ersten Kammer 
im Ganzen angenommen oder abgelehnt. (V. U. v. 31. 
Janr. 50. Art. 62.) 25. — alle Einnahmen und Aus- 
gaben des Staats müssen süx jedes Jahr im Voraus 
veranschlagt und auf solchen gebracht werden. (V. U. 
v. 31. Janr. 50. Art. 99.) 32. — Tieselben werden fähr- 
lich durch eln Gesetz festgestellt. (ebend. Art. 90.) 32. 
— zu Etats-Uberschreitungen ist die nachträgliche Ge- 
nehmigung der Kammern erforderlich. (eben. Art. 101.) 
32. — die Rechnungen über den Staatshaushalts-Etat 
werden von der Ober Mechnungskammer geprüst und 
sestgestellt. (ebend. Art. 101.) 32. — ble allgemeine 
Rechnung über denselben jeden Jahres, einschließlich 
einer Ubersicht der Staatsschulden wird mit den Be- 
merkungen der Ober-Rechnungskammer zur Entlaslung 
der Staatsreglerung den Kammern vorgelegt. (ebend. 
Art. 101.) 32. 33. — tin besonderes Gesetz wird tie 
Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungs- 
kammer bestimmen. (ebend. Art. 101.) 33. — für das 
Jahr 1819. dessen schließliche Feststellung unter Zustim- 
mung belder Kammern. (G. v. 11. März 60.) 177. — 
desgl. für das Jahr 1850. (G. nebst Etat v. 11. März 
50.) 178 — 190. 
Staatsminister, (Minisser), solche ernennt und entläßt 
der König. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 45.) W. 
— Verantwortlichkeit derselben. (ebend. Art. 41.) B. 
— der Gegenzcichnung eines derselben bedürfen alle 
Regierungsakte des Königs zu ihrer Gültigkeit. (ebend. 
Art. 44.) 23. — Verfahren bri Anklagen gegen diesel- 
ben, wegen Verfassungsrerletzung, Bestechung und Ver- 
ralhs (ebend. Art. 01.) 25. — die näheren Bestimmun- 
gen über die Fälle der Verantwortlichkeit, über das Ver- 
sahren und über die Strafen werden einem besonderen 
Gesetze vorbehalten. (ebend. Art. 601.) 25. — zu Gun- 
sten eines wegen seiner Amtshandlungen verurtheilten 
Ministers kann das Recht der Begnadigung oder Straf- 
milderung nur auf Antrag derjenigen Kammer ausgeübt 
werden, von welcher die Anklage ausgegangen ist. (ebend. 
Art. 49.) 23. — Zutritt derselben, sewie der zu ihrer 
Vertretung abgeordneten Staatsbeamten, zu jeder Kam- 
mer, in welcher sie auf ihr Verlangen zu jeder Zelt ge- 
78 Sachregisler. 
Staatsminister (Minister), (Fertl.) 
1850. 
hört werden müssen. (ebend. Art. 60.) 25. — jede Kam- 
mer kann die Gegenwart der Minister verlangen; die 
letztern haben in solcher aber nur dann Stimmrecht, 
wenn sie Mitglieder derselben s#nd. (ebend. Art. 00.) 23. 
Staatsministerium, gesammtes, einstweilige Führung 
der Regierung seitens besselben bis zum Eintritt des er- 
wählten Regenten, wenn kein rolljährlger Agnat vor- 
handen; oder nicht berelts vorher gesetzliche Fürsorge 
getroffen ist, für den Fall der Minderjöhrigkelt des Kö- 
nigs oder wenn solcher sonst dauernd verhindert ist, 
selbst zu regieren. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 57. 
u. 58.) 21. 25. — unter Verantwortklichkeit desselben 
können in dringenden Fällen Verordnungen, die der Ver- 
fassung nicht zuwiderlausen, mit Gesetzeskraft erlassen 
werden, insofern die Kammern nicht rersammelt sind. 
(ebend. Art. C3.) 25. 26. — dieselben sind aber den 
Kammern bei ihrem nächsten Zusammentrltt zur Gench- 
migung sofort rorzulegen. (ebend. Art. O3.) 20. — das- 
sele wird mit der Ausführung des Gesetzes v. 12. 
März 50. wegen Vereinigung der Fürstenthümer Hohen- 
jollern -Hechingen und Hohenzollern = Sigmaringen mit 
dem Preußischen Staatsgeblete beauftragt. (raf. 8. 
2.) 289. — dessen Entscheirung ist über suspendirte, 
gesetzwidrige oder das allgemeine Interesse verletzende 
Beschlüsse des Bezirkrathes einzuholen. (Bezirks-Ord. 
v. 11. März 50. Art. 35.) 258. — deegl. in Bezle-- 
hung auf die beanstandeten Beschlüsse der Provinzlal= 
Versammlungen und der von ihnen ernannten Kommis- 
sionen zur Einholung der Entscheidung des Königs. 
(ebend. Art. 50.) 202. — dem Präsidenten desselben 
wird die obere Leilung der General-Ordenskommission 
überlragen. (A. E. v. 22. Janr. 50.) 42. 
Staatspapierc, eingelöste, deren Verni tung. (G. v. 
21. Febr. 50. S. 17.) 61. — die dafür bestandene Im- 
medlat-Kommission wird ausgelöst. (ebend. §. 17.) 61. 
— als Geldzeichen umlaufende, die Ermittelung und 
Verfolgung deren Fälschung oder Nachahmung liegt der 
Hauptrerwaltung der Staatsschulden ob. (ebend. §. 6. 
f.) 58. 
Staatsschulden, elne libersicht derselben ist mit der 
allgemeinen Rechnung über den Staatshaushalt alljähr- 
lich vorzulegen. (V. U. v. Z1. Janr. 50. Art. 101.) 33. 
— unnperzinsliche, deren Nachweis. (G. v. 7. März 50.) 
163. — s. Hauptverwaltung der Staatsschulden. 
Staatsschulden-Dokumente, verzinsliche und unver- 
zinsliche, deren An- und Auoferligung, Ausreichung 
und beziehungsweise Wledereinztehung derselben, nebst 
den zu erstern gehrigen Zinskoupons. (Ges. v. 21. 
Gebr. 50. I. 5, b.) 58. 60. — teren Löschung, Kas-
        <pb n="659" />
        Sachregister. 1850. 
AAAZÌÒA. IM Naou 4 
S Do (Forts.) 
sation, Aufbewahrung und Vernichtung. (ebend. §#. 
6. 6. 16. und 17.) 68. 59. 61. 
Staatsschulden-K ission, dleselbe übt die fort- 
dauernde Kontrolle über alle der Hauptverwalkung der 
Staatsschulden unter eigener Verantwortlichkelt über- 
tragenen Geschäste. (G. v. 21. Febr. 50. SS, 1. und 
10.) 57. 00. — tieselbe besteht aus drei Abgeordneten 
der Ersten und drei Abgeordneten der Zweiten Kammer, 
und aus dem Präsidenten der Ober-Rechnungs-Kam- 
mer. (ebend. §. 10.) 60. — Wahl der für dieselbe aus 
den Kammern zu ernennenden Mltgliedern, sowie eines 
Vorsitzenden und Stellvertreters desselben aus der Mitte 
der Kommission. (ebend. S# 11. und 12.) 60. — Ver- 
eldung derselben. (S. 13.) 60. — Geschäftsverwaltung 
bei derselben. (ebend. sS. 12. 14. — 17.) 60. 01. — 
jährliche Berichterstattung derselben an die Kammern 
über ihre Thätlgkeit, sowie über die Ergebnisse der un- 
ter ihre Aufsicht gestellten Verwallung des Staats- 
schuldenwesens in dem verflossenen Jahre. (ebend. §. 
15.) 60. 3 
  
schulden-Tilgungskasse, dieselbe bleibt der 
Haupskverwaltung der Staateschulden untergeordnet. (G. 
v. 21. Febr. 50. S. 4.) 57. — Alführung der dersel- 
ben behufs der regelmäßigen Verzinsung und Tllgung 
der Staatsschuld überwiesenen Staatseinnahmen, durch 
Vermittelung der General- Staatskasse in moyatlichen 
Raten. (ebend. §s. 7. 8.) 50. — die Rechnungen der- 
selben werden, nachdem sie von der Ober--Rechnunge- 
Kammer revidirt und festgestellt worden sind, der Staats- 
schulden-Kommission zugestellt, welche dieselben zu prü- 
fen und demnächst mit ihrem Berichte den Kammern zu 
überrelchen hat. (ebend. S. 15.) 61. — außcerordent- 
liche Rerision derselben seitens der Staateschulden-Kom- 
misslon. (ebend. §. 14.) 60. — Dechargirung deren 
Rechnungen durch die Kammern. (ebend. §. 17.) 61. 
Staatsschuldenwesen, Verwaltung desselben und Bil- 
dung einer Staatsschulden-Kommission. (G. v. 24. Febr. 
50.) 57—61. — rie d6. VIII. bis XVI. der Verord. 
vom 17. Janr. 1820. (Ges. Samml. S. 9.) wegen 
künftiger Behandlung desselben, sind aufgehoben. (ebend. 
S. 18.) 61. — provinzielles, dessen Verwaltung. 
(ebend. Ss. 5. 6.) 58. 59. 
Staatsstenern, direkte, Theilnahme der zur Elnzlehung 
derselben bestimmten Behörden, an den bei den Opera- 
tienen der Rentenbanken vorkommenden Geschäften. 
(G. v. 2. März 60. F. 4.) 112. 113.— siehe Steuern. 
Staatsverbrechen, (Verbrechen gegen den Staat), 
schwere, Zuständigkeit des noch zu errichtenden besonde- 
ren Schwurgerlchtshofes, rücksichtlich derselktn. (V. U. 
v. 31. Janr. 50. Art. 95.) 31. — . guch letztere. 
79 
Staatsverfassung,, Preußische, siehe Verfassung 
und Verfassungs-Urkunde. 
Staatsverträge, solche mit sremden Reglerungen zu 
errichten hat der König das Recht; jedoch bedürfen 
solche zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kam- 
mern, sofern es Handelsverträge sind, oder wenn da- 
durch dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern 
Verxflichtungen auferlegt werden. (V. U. v. 31. Janr. 
50. Art. 48.) 23. 
Städte, nicht zu einem landräthlichen Kreise gehörig, 
dieselben haben mit lepztern gleiche Verpflichtung in Be- 
zlehung auf die Unterstützung der Famillen von den 
zum Kriegs-= orer außerordentlichen Dienste einberufe- 
nen Reserre- und Landwehrmannschaften (G. v. 27. 
Febr. 50. S. 15.) 72. — an Stelle der Kreisvertretung 
tritt dann die Gemelndevertretung und an Stelle des 
Landraths der Bürgermeister. (ebend. §. 15.) 72. 
Stadtgericht, deren Mitglierer sind zur Haltung der 
Gesetz= Sammlung und des Regierungs-Amtsblattes 
verpflichtet. (A. E. v. 6. Juli 50.) 362. — zu Berlin, 
Breslau, Könlgsberg, Danzig und Magdeburg, Dienst- 
und Anziennitäts-Verhältnisse, deren Mitglieder. (A. E. 
v. 19. März 50. Nr. 2.) 271. — Rangverhältnisse 
derselben und deren Direktoren, resp. Prästdenten. 
(ebend. Nr. 6.) 275. 
Stadtgerichtsräthe, deren Bestallungen werden von 
dem Könige selbst vellzogen. (A. E. v. 19. März 50. 
Nr. 5.) 275. — deren Rangverhältnisse. (ebend. Nr. 
6.) 275. 
Stadt-Obligationen, slehe Danziger, Düsseldorfer, 
Neußer. 
Stadträthe, slehe Schöffen. 
Stadtrichter, deren Bestallungen sind in dem Namen 
des Könlgs von dem Justizminister auszufertigen. (A. 
E. v. 19. Märze 50. Nr. 5.) 275. — dieselben stehen 
in der fünften Rangklasse. (ebend. Nr. 6.) 275. 
Stände, slehe Kreis-- und Provinzlal-Stände. 
Standesherrliche Justizbeamte, deren Verhält- 
nisse #nd durch besondere Vorschriften bestimmt. (A. E. 
v. 19. März 50. Nr. 4.) 275. 
Standesunterschied, welcher in den bestehenden Ge- 
setzen bei Bestrafung der Injurlen und lelchten körper- 
lichen Beschärigungen gemacht wird, auf solchen soll es 
nicht serner ankommen. (G. v. 11. März 50. S. 4.) 171. 
Standesvorrechte finden nicht Kattz vor dem Ge- 
setze kind alle Preußen glelch. (Verf. Urk. vom 31. Janr. 
50. Art. 4.) 18. 
Steinbrüche, auf bäuerlichen Gründen, Bestimmungen 
rücksichtlich ders. bei Elgenthumsverlelhungen. (G. v. 
2, März 50, 5, 88.) 101. 
Stein-
        <pb n="660" />
        80 
Steindrucker, Ertheilung und Zurücknahme der zu 
ihrem Gewerbebetriebe erforderlichen besondern Erlaub= 
niß der Reglerung. (V. v. 5. Juni 50. §. 2.) 329.— 
Verstattung einer Frist bis zum 1. Juli 50. zur nach- 
träglichen Einholung dieser Erlaubniß. (ebend. §. 2.) 
329. f. 
Stellen für Kreis--, Bezirks= rc. Verhältnisse, Folgen 
der Ablehnung oder verweigerten Fortsetzung derselben, 
ohne gültige Entschulrigungegründe. (Art. 62.) 262. 
263. — in Bezug auf die Mitglieder der Ausschüsse, 
Bezirksräthe und Kommissionen gelten in dieser Hinsicht 
die Bestimmungen des §. 137. der Gemeindeordnung. 
(Art. 62.) 263. 
Stempelfreiheit für die den Rentbank-Direktlonen 
übertragenen Geschäfte. (G. v. 2. März 50. §. 51.) 
122. — für die Banknoten des Berliner Kassenvereins. 
(Statut v. 15. Apr. 50. §. 12.) 301. — e auszu- 
fertigende Jagdschelne. (G. v. 7. März 50. S. 14.) 
168. 
Stendal, Stadt, General= Kommisslon daselbst, 
siehe diese. 
Stettin, Statt, siche Chausseebau Nr. 4. 
Steuerbeamte, Vollziehung der, denselben obliegenden 
nächtlichen Revissonen. (G. v. 12. Febr. 50. IS. 10. u. 
13.) 47. 48. 
Steuergesetzgebung, bestehende, dieselbe wird einer 
„Revision unterworfen und dabei jede Bevorzugung ab- 
geschafft. (V. U. v. 31. Jonr. 50. Art. 101.) 32. 
Steuern, für die Staatskasse, dieselben dürfen nur, so 
welt sie in den Staatshauehalto -= Etat ausgenommen 
oder durch besondere Gesetze angrordnet sind, erhoben 
werden. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 100.) 32. — 
Bevorzugungen können in Betreff der Steuern nicht 
eingeführt werden. — bestehende, solche werden forter- 
hoben. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 100.) 31. — 
von Rübenzucker und rohen Rübkn, siehe Rüben- 
zucker. 
Stenerverfassung, frühere, Aufhebung der aus sol- 
cher herstammenden Verpflichtungen, ohne Entschärigung. 
.6 u. v. 3I. Jant. 50. Art 22 
  
47 derselben 
ron der Grunrsteuer. (G. v. 21. Fekr. 50. S. 2c.) 62. 
Stiftungen, zu Kultus, Unterrichts= und Wohlthätig- 
keitszwecken für Kirch= und Religionsgesellschaften be- 
stimmt, in deren Besitz und Genuß bleiben lehtere. 
(Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 15.) 19. — geist- 
liche und milde, Aufhebung der Verordnung vom 31. 
Mai 1816. wegen Ablösung des Erkpachtzinses von 
den demselben gehörigen Grundslücken, durch das Ge- 
setz (r. 2. März 50. §. 1. Nr. 4.) 77. — slehe guch 
Familien-Stiftungen. 
Sachregister. 1850. 
Stoppelharken, auf abgeernteten Feldern, Ablssung 
der Berechtigung zu solchem, bei Gemeinheitstheilungen, 
in so fern dlese Berechtigung auf einer Dienstbarkeit 
beruht. (G. v. 2. Mäörz 60. Art. 1. Nr. Z., Art. 4.) 
139. 140. 
Strafen, dieselben können nur in Gemäßhelt des Ge- 
setzes angerroht oder verhängt werden. (Verf. Urk. v. 
31. Janr. 50. Art. 8.) 18. — für Vergehen, welche 
durch Work, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung 
begangen werden, deren Feslseizung nach den allgemeinen 
Strafgeseben. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. S. 28.) 
20. — vor der erfolgten Revislon des Strafrechts wird 
über dergl. Vergehen ein besonderes Gesetz ergehen. 
(ebend. Art. 113.) 31. — für Übertretungen der Be- 
stimmungen der Preß- Ergänzungs-Verordnung vom 
5. Juni. 50. §. 3. 10. 11. 12.) 380. B1. 332. 
— für Ubertretungen der in dem Gesetze vom 11. 
März 50. wegen Verhütung des Mißbrauchs des Ver- 
sammlungs= und Vereinlgungsrechts enthaltenen Vor- 
schriften. (as. SS. 12— 22.) 280—282. — für ver- 
schiedene Verbrechen, welche zugleich die Stellung unter 
Polizeiaussscht nach sich ziehen. (G. v. 12. Febr. 50.) 
40 —1. — für Übertretungen der bei Stellung unter 
Pelizeiaufsicht auferlegten Beschränkungen der Freihekt. 
(G. v. 12. Febr. 50. §. 11.) 51. — für Übertretun- 
gen der jagrpollzellichen Vorschriften. (G. v. 7. März 
50. J§S, 16 —19. 28. 29.) 169. f. 171. — für die 
Vergehen gegen die Telegraphenanstalten, der über 
solche unter dem 15. Juni 49. erlassenen Verordnung 
haben beide Kammern ihre Genehmigung ertheilt. 
(Staatsminist.-Bekanntmach. v. 4. Jan. 50.) 7. — für 
verurtheilte Kontrebandlers und Zolldefraudanten, wenn 
während der von der Hollzelbehrde zu bestimmenden 
Stunden der Nachtzelt ihre Wohnungen verlassen. (G. 
v. 12. Febr. 50. §S. 13.) 48. — die Strafe der Ver- 
mögensrinzlehung findet nicht statt. (Verf. Urk. v. 31. 
Janr. 50. Art. 10.) 18. — für verübte Injurien. (G. 
v. 11. März 50. SS. 2—4. 6.) 174. 175. — (. auch 
Geld-, Gefängniß - und Polizeistrafen. 
Strafmaß, für Zuwiderhandlungen gegen orts-- und 
bezirkspollzeiliche Vorschriften. (G. v. 11. März 50. 
S. ö. 11. 17. 18.) 206. 207. 208. — für den Fall 
des Unvermögens des Angeschuldigten ist auf verhält- 
nißmäßige Gefängnißstrase zu erkennen, deren höchstes 
Maß 4 Tage statt 3 Rthlr. und 14 Tage statt 10 
Rthlr. ist. (ebend. S. 18.) 208. 
Strafmilderung, das Recht derselben hat der König. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 49.) 23.— Beschränkung 
desselben rücksichtlich verurthrilter Minister. (ebend. Art. 
49.) 23.
        <pb n="661" />
        Sachregister. 1850. 
Strafrecht, vor der erfolgten Nevision desselben wird 
über Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder 
bildliche Darstellungen begangen werden, ein besonderes 
Gesetz ergehen. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 113.) 31. 
Strafsachen, die Verhandlungen in solchen vor dem 
erkennenden Gerlchte sollen öffentlich sein. (V. U. v. 31. 
Janr. 50. Art. 93.) 31. — Beschränkung oder Aue- 
schliebung dieser, Offentlichkeit in gewissen Fällen. (ebend. 
Art. 93.) 31. 
Strafverfahren, gegen ein Mitglied der Kammer, 
Aufhebung desselben für dle Dauer der Sitzungeperiode, 
wenn die betreffende Kammer es verlangt. (V. U. v. 
31. Janr. 50. Art. 81.) 30. 
Straßen, öffentliche, s. auch Versammlungen, Verrine 
und Aufßzüge. 
Straßengerechtigkeit, die unter diesem Namen vor- 
kommende Befugniß des Gutsherrn, über die nicht zu 
den Wegen nöthigen freien Plätze innerhalb der Dorf- 
lage zu verfügen, ist, sowelt jene aus der gutsherrlichen 
Polizelgerichtsbarkelt hergeleitet wird, ohne Entschädi- 
hung aufgehoben. (G. v. 2. März 50. 8. 3. Nr. 14.) 81. 
Sträuche, auf fremden Hofräumen, Gärten, Ackern 
und Wiesen zerstreut stehende, dle aus dem guts- oder 
grundherrlichen Rechte hergeleitete Befugniß, solche zu 
benutzen und sich anzueignen, wird ohne Entschädigung 
aufgehoben. (G. v. 2. März 50. §. 3. Nr. 13.) 81. 
Streuholen, in fremden Forsten, Ablösung der Be- 
rechtigung zu solchem bei Gemeinkeitstheilungen. (G. v. 
2. März 560. Art. 4. 9. 10.) 140. 141. 142. 
Ströme, Befreiung derselben ven der Grundsteucr. ( 
-v. 24. Febr. 50. §S. 2. ô2.) 62. 
Sulzbach, Ort, siehe Eisenbahnen Nr. 8. 
Soyndiei, deren Wahl als besoldete Mitglieder der Ge- 
meinde - Vorstände, wo es außer den Schöffen das Be- 
dürfniß erfordert. (Gem. Ord. v. 11. März 50. Ss. 
29. 86.) 222. 235. 
Syrup, ausländischer, Forterhebung des Einganggzells 
von demselben für den Zeitraum vom 1. Septbr. 1850. 
bis Ende August 1833., nach den in der prortsorischen 
Verordnung v. 18. Juni 1818. normirten Säten. (G. 
r. 11. März 650. §. 2.) 100.— (V. v. 19. Juni 60.) 330. 
T. 
Tagelohn, in der Gegend übliches, die auf Grund- 
stücken haftende Verpflichtung, gegen solches zu arbei- 
ten, wird ohne Entschädlgung aufgehoben. (G. r. 2. 
März 50. S. 2. No. 7.) 80. 
Jahrgang 1850. 
81 
Tagelöhner, als Theilnehmer eder Gehilfen bel Jagd- 
polizei-¼Ubertretungen, Strafbarkeit und Vertretung 
berselben. (G. v. 7. März 50. §. 19.) 100. f. 
Tagelöhnerwohnungen, ausschlieblich von dir 
Gutsherrschaft benutzt, Vestimmungen rücksichtlich der- 
selben bei Eigenthumsverleihungen. (G. v. 2. März 50. 
S. 89.) 101. 105. 
Tarifs, für Schifffahrtsabgaben, slehe diese. 
Taufen, von Familienglierern dee Guts- dder 
Grundherrn, alle Abgaben bei solchen sind ohne 
Entschädigung aufgehoben. (G. v. 2. März 50. 8. 3. 
Nr. 9.) 81. — Dagegen fallen auch die von dem Guts- 
herrn zu leistenden Kindtauffuhren sort. (ebend. §. 3. 
Nr. 15.) 81. 
Technische Baudeputation, slehe Baudeputation. 
Telegraphenanstalten, des Staats oder der Eisen- 
bahngesellschaften, der über die Bestrafung der Ver- 
gehen gegen diese unter dem 15. Junt 1819. erlassenen 
Verordnung haben beide Kammern ihre Genchmigung 
ertheilt. (Staatsminist.-Vekanntmach. v. 4. Janr. 50.) 
7. — die Verurtheilung wegen vorsätzlicher Beschädl- 
gung von solchen zieht zugleich die Stellung unter Po- 
lizelaufsicht unbedingt nach sich. (G. v. 12. Febr. 30. 
S. 1. m.) 49. — desgl. die Verurthrilung wegen Ver- 
suchs dieses Verbrechens oder wegen Theilnahme an 
demselben. (ebend. S. 3.) 50. 
Thatbestand, dessen Feststellung in Civilprozessen wegen 
Beleirigungen durch Aufnahme der Beweisc. (V. v. 11. 
März 60. S. 6.) 475. — desgl. in der Axpellations-= 
Instanz durch zulässige Angabe neuer Thatsachen und 
neue Beweismittel. (ebend. §. 8.) 175. — zur Unter- 
suchung desselben hat sede Kammer die Besugniß, be- 
hufs ihrer Informatlon Kommissionen zu ernennen. (V. 
U. v. 31. Janr. 50. Art. 82.) 29. 
Theilbarkeit des Grundeigenthum,s, siche let. 
Thongruben, siehe Gruben. 
Thorn, Start, Aufhebung des Gesehes vom 8. Axril 
1823. wegen Regulirung der gutsherrlichen und bäuer- 
lichen Verhältnisse in deren Landgrbiete, durch das Ge- 
setz (v. 2. März 50. §s. 1. Nr. 10.) 78. — desgl. der 
Deklaration zu jenem Gesetze v. 10. Juli 1836. G. 1. 
Nr. 19.) 78. — die Verordnung vom 28. Juli 1838. 
über die Beschränkung des Provokationsrechts auf Ge- 
meinheitstheilungen findet sortan, mit Aufhelung des 
im §. 2. Nr. 3. gedachten Vorrechts, auch in demselben 
Anwendung. (G. v. 2. März 50. Art. 13.) 113. 
— Regulirungen behufs der Elgenthums-Verleihungen 
in dems. (ebend. 88. 74. 75. 78.) 100. 101. — deogl. 
des 8. 3. des Gesehes vom 8. Febr. 1846. wegen der 
Präklusion der Ansprüche früherer Besitzer regulirungs- 
fähiger bäuerlicher Stellen in ders. G. 1. Nr. 31.) 79. 
11 Thron-
        <pb n="662" />
        82 
Thronfolge, Königlich Preußische, siehe Krone. 
Thronleben, auf solche finden die wegen der Lehen 
getroffenen Bestimmungen ke keine Anwendung. (V. U. v. 
31. Janr. 50. Art. 41.) 22. — deren Ausnahme von 
den linwungen über Lehen. (G. v. 2. März 50. 
§S. 2. Nr. 1.) 8 
Tod, 10 270 sibet nicht statt. (Verf. Urk. rom 31. 
Janr. 50. Art. 10.) 1 
Todte Hand, für selche sind Beschränkungen des 
Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie 
zu verfügen, zulässig. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 
42 
2# 
Torfmoore, welche sich bereits vor der Einführung der 
Gemeinheitstheilungs = Ordnung rem 7. Juni 1821. im 
gemeinschaftlichen Eigenthume befunden und seitdem 
darin erhalten haben, auf deren Theilung werden die 
Vorschriften dleser Orrnung ebenfalls ausgedehnt. (G. 
v. 2. März 50. Art. 2.) 139. 
Torfnutzung, Ablösung der Vereckkigung zu solcher, 
bei Gemeinheitsthellungen, wenn diese Verechtigung auf 
einer Dienslbarkeit beruht. (G. v. 2. März 50. Art. 1. 
Nr. 8., Art. 4.) 130. 140. — solche den Berech- 
tigten gehörige Torfläger, welche zur Zeit der Anbrin- 
gung des Ablösungs= Antrages noch nicht aufgedeckt 
sind, kommen dabel aber nicht in Betracht. (ebend. Art. 
4.) 140. 
Torfstiche, auf bäuerlichen Gründen, Bestimmungen 
rücksichtlich ders. bei Eigenthums = Verleihungen. (G. v 
2. März 50. S. 88.) 10 1. « 
Trennstücke, bei dem Abverkaufe lleiner Grundslücke, 
slehe Gutsparzellen. — von Grundstücken, siehe Zer- 
tbeilungen. 
u. 
überschwemmung, die Verurtheilung wegen vorsätz 
licher Verursachung ciner solchen zleht zugleich die Stel- 
lung unter Polizeiaussscht unbrdingt nach sich. (G. v. 
12. Febr. 50. §S. 1. m.) 49. — de#egl. die Verurthei- 
lung wegen Versuchs dleses Verbrechens oder wegen 
Thellnahme an demstlben. (ebend. §. 3.) 50. 
Uferbefestigungen, Befreiung derselben von der 
Grundsteuer. (G. v. 21., Febr. 50. S. 2. b.) 62. 
Universitäts-Gebäude, Befreiung derselben von der 
Grundsteuer. (G. v. 21. Fekr. 50. S. 2. L) 63. 
Unkrant, in bestellten Feldern, Ablösung der Berechti- 
gung zum Pflücken desselben, bei Gemeinheltstheilungen, 
insosern diese Berechtigung auf einer Dienstbarkelt be- 
Fruht. (G. v. 2. März 50. Art. 1. Nr. 2., kt. Z.) 
39. f. 
Sachregister. 
1850. 
Unruhen, innere, Verwendung der bewaffneten Macht 
zu deren Unterdrückung, in den vom Gesetze bestimmten 
Fällen und Fermen und auf Negquisttion der Cirilbe- 
hörde. (V. U. v. 31. Juli 50. Art. 36.) 21. — in 
lezterer Beziehung hat das Gesetz die Ausnahmen zu 
bestimmen. (ebend. Art. 36.) 21. 
Unterpfand, als solches können bei gerlchklichen und 
vormunkschastlichen Depositorien, so wie bei öffentlichen 
Instituten, auch Rentenbriese angenommen werden. (G. 
v. 2. März 30. §S. 37.) 119. 
Unterricht, denselben zu ertheilen, steht Jedem frel, 
wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische 
Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachge- 
wiesen hat. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 22.) 20. 
— derselbe wird in den öffentlichen Volksschulen un- 
entgeltlich ertheilt. (Verf. Urk. vom 31. Janr. 50. 
Art. 25.) 20. — religiöser, solchen leiten in der Volks- 
schule die betreffenden Religionsgesellschaften. (ebend. 
Art. 24.) 20. — welcher für die öffentlichen Volks- 
schulen vorgeschrieben ist, ohne solchen dürfen Eltern 
und deren Stellvertreter ihre Kinder oder Pflegebesoh- 
lenen nicht lassen. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 
21.) 19. 
Unterrichtsanstalten, solche zu gründen und zu lei- 
ten, steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissen- 
schastliche und technische Befähigung der boetressenden 
Staatsbehörden nachgewiesen hat. (Verf. Urk. v. 31. 
Jänr. 50. Art. 22.) 20. — öffentliche und Privat-, 
dieselben stehen alle unter der Aufsicht vom Staate er- 
nannter Behörden. (ebend. Art. 23.) 20. 
Unterrichtswesen, das ganze regelt ein besonderes 
Gesetz. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 20.) 20. — 
bis zum Erlaß des letzteren bewendet es hinsichtlich des 
Schul- und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden 
gesetzlichen Bestimmungen. (ebend. Art. 112.) 31. — 
Kirche und Religionsgesellschaften bleiben im Besitz und 
Genuß der für ihre Unterrichtszwecke bestimmten An- 
stalten, Stistungen und Fends. (Verf. Urk. v. 31. 
Janr. 50. Art. 15.) 19. 
Unterschlagung, bei Verurtheilung wegen selcher ist 
der Richter ermächtigt, nach Bewanktnih der Umstände 
zugleich auch auf Stellung unter Polizeiaussicht zu er- 
kennen. (G. v. 12. Febr. 30. S. 2.) 40. 50. — deegl. 
die Verurtheilung wegen Versuchs bleses Ver- 
brechens oder wegen Theilnahme an demselben. (ebend. 
C. 3.) 50. 
Untersuchungen, bereils eingeleitete, solche kann der 
Koénig nur auf Grund eines besonderen Gesetzes nle- 
derschlagen. (V. U. v. 31. Jaur. 30. Art. 40.) 23. 
— in wie fern solche gegen Mitglieder der Kammern 
wãh-
        <pb n="663" />
        Sachregister. 1850. 83 
Untersuchungen (Fortis.) 
während der Situngsperiode nur verhängt werden kön- 
nen. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 81.) 20. — von 
Thatsachen, zu solchen hat jede Kammer die Befugniß, 
behuss ihrer Insormalion Kommissionen zu ernennen. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 82.) 29. — Befugniß 
der Staatsanwaltschaft, in Injuriensachen die Be- 
strafung des Beleidigers im etwa nothwendigen In- 
teresse der öffentlichen Ordnung, im Wege des Unter- 
suchungsverfahrens zu verlangen. (G. v. 11. März 50. 
§S. 5.) 174. f. — eine solche soll wegen einer Jagdpo- 
lizel- Übertretung nicht weiter eingeleitet werden, wenn 
seit dem Tage der begangenen That bis zum Eingange 
der Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder den Rich- 
ter drel Monate verstrichen snd. (G. v. 7. März 50. 
§S. 20.) 170. 
Unterstützungen, in Unglücksfällen, Besrelung der 
Gutsherrschaft von der Verxflichtung zu solchen bei 
Eigenthumsverleihungen, ohne dafür den Stellenbesizern 
Entschädigung leisten zu dürfen. (G. v. 2. März 50. 
5 82.b.) 102. — deren Gewährung für bedürftige 
Familten der zum Kriegs- oder außerordentlichen Dienste 
einberufenen Reserve= und Landwehrmannschaften sei- 
tens der Kreise und der zu einem landräthlichen Kreise 
nicht gehörlgen Städte. (G. v. 27. Febr. 50.) 70—72. 
— Bildung von Unterstützungs-Kommissionen 
in den verschledenen Kreisen, resp. Städten, für obigen 
Zweck. (ebend. §. S. 6 — 10. 15.) 71.72. — für Fa- 
mllien außerordentlich einberusener Landwehr-Offziere 
werden dergl. Unterstützungen, wie hinsichtlich der Fa- 
milien der Offzlere des stehenden Heeres, aus dem 
Militalrsonds bestritten. (ebend. §. 3.) 70. — solche 
finden auf die Zelt nicht statt, während welcher dlese 
Mannschaften an den jährlichen Uebungen der Land- 
wehr Theil nehmen. (ebend. §. 14.) 72. — in welchen 
Fällen solche nicht weiter gewährt werden. (S.11.) 71. f. 
— monatliche Beträge derselben, für die Ehefrau mit 
1 Rthlr. 10 Sgr., resp. 2 Rthlr., für jedes Kind un- 
ter 14 Jahren mit 15 Sgr. (ebend. §. 5.) 70. — die 
Geldunterstützung kann theilweise durch Lieserung von 
Brotkorn, Brennmaterial oder Kartoffeln erseßt werden. 
(ebend. §. ö.) 70. — welche Mitglieder zu solchen Fa- 
milien zu rechnen sind. (ebend. §. 2.) 70. — Belassung 
derselben noch auf 3 Jahr, wenn der Familienrater ror 
der Rückkehr in die Helmath das Leben verliert. (6.12.) 
72. — Verabrelchung ders. auch während der etwaigen 
Kriegsgefangenschaft des Familienvaters. (§. 13.) 72. 
— die zu derselben erforderlichen Geldmittel werden von 
der Krelsvertretung beschafft und nöthigenfalls nach dem 
Verhältniß der sonstigen Kreis= Kommunal-Beiträge. 
(s. S. 9. 15.) 71. 72. 
Urkundenfälschung, bei Verurkheilung wegen solcher 
ist der Richter ermächtigt, nach Bewandtniß der Um- 
stände zugleich auch auf Stellung unter Polizeianssicht 
zu erkennen. (G. v. 12. Febr. 50. §. 2.) 40. 50. — 
— desgl. die Verurthellung w#gen Versuchs dieses Ver- 
brechens oder wegen Theilnahme an demselben. (ebend. 
S. 3.) 50. 
Urlaub, desselben bedürfen Beamte zum Eintrikt in 
die Kammer nicht. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 
78.) 29. 
Urtheile, siehe Erkenntnisse. 
Urwähler, stimmberechtigter, für die Wablmänner der 
Mitglierer der Zweiten Kammer, solches ist jeder Preuße, 
welcher das 25Kte Lebensjahr vollendet hat und in der 
Gemeinde, in welcher er seinen Wohnstb hat, die Be- 
fähigung zu den Gemeindewahlen besitzt. (V. U. v. 31. 
Janr. 50. Art. 70.) 27. — wer in mehreren Gemein- 
den an den Gemeindewahlen Theil zu nehmen berech- 
tigt ist, darf das Recht als Urwähler nur in Elner 
Gemeinde ausüben. (ebend. Art. 70.) 27. 
V. 
Veräußerungen von Gemeinde-Grundstücken und 
Gerechtsamen, slehe beide letz. 
Verbrechen, mtt schweren Strafen bedroht, bei sol- 
chen erfolgt die Entscheidung über die Schuld des An- 
geklagten durch Geschworene. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 91.) 31. — (wie Diebstähle und ähnliche), Auf- 
hebung der Cirkular-Verordnung vom 26. Febr. 1799, 
wegen deren Bestrafung. (G. v. 11. März 50. 8. 1.) 
174. — bis zur Publikation des neuen Strafrechts fin- 
den in Bezug auf diese Verbrechen lediglich die Vor- 
schriften des Tit. 20. Thl. II. des Allg. L. R., nebst 
den zu denselben ergangenen anderweitigen Bestimmun- 
gen, Anwenrung. (ebend. §. 1.) 174. — s. auch poli- 
tische Verbrechen und Preßvergehen. — desgl. Schwur- 
gerichtshof, besonderer. — Schwurgertchte, Geschworenen- 
gerichte 2c. 
Verbrecher, slüchtige, deren Verfolgung. (G. v. 12. 
Febr. 50. ISS 2. 3. 10.) 45. 47. — deren Herbergen 
und Versammlungsorte, der Polizei als solche bekannt, 
können auch zur Nachtzeit durchsucht werden. (G. v. 
12. Febr. 50. §S. 12. Nr. 2.) 47. — flüchtige, Abkom- 
men mit fremden Staaten wegen deren gegenseitiger 
Auslieferung und Ubernahme, namentlich — mit dem 
Königrelche der Niederlande. (Vertrag v. 17. Nov. 
650.) 509—514. 
11 „Ver-
        <pb n="664" />
        84 
Vereine, fuͤr solche Zwede, welche den Strafgesthen 
nicht zuwidtrlaufen, zu solchen haben alle Preußen das 
Recht. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 30.) 21. — das 
Gesetz regelt, insbesendere zur Aufrechthaltung der öf- 
sentlichen Sicherhelt, die Ausübung dieses gewährleiste- 
ten Rechts. (ebend. Ar#. 30.) 21. — pelitische, dleselben 
können Beschränkungen und vorübergehenden Verboten 
im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden. (ebend. 
Art. 30.) 21. — besondere Beschränkungen in Bezie- 
hung auf politische Vereine und deren Versammlun- 
gen. (G. v. 11. März 50. §. 8.) 279. — in solche dür- 
sen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als 
Mitglleder ausgenommen, auch dieselben den Versamm- 
lungen nicht beiwohnen. (. 8.) 279. — sie dürfen 
nicht mit andern Vereinen gleicher Art zu gemeinsamen 
Zwecken in Verbindung treten, insbesondere nicht durch 
Kemlter's, Aueschüsse, Central-Organe oder ähnliche Ein- 
richtungen oder durch gegenseitigen Schriftwechsel. (S. 8.) 
279. — Strafen für Nichtbeachtung dieser Beschrän- 
kungen. (§. 16.) 280. 281. — Verfahren der Staats- 
anwaltschaft in Beziehung auf die von der Polizel- 
behörde vorläufig geschlossenen polittschen Vereine. (§. 10.) 
281. — welche eine Einwirkung auf öfsentliche Ange- 
legenheiten bezwecken, deren Vorsteher sind verxflichtet, 
Statuten des Vereins und das Verzeichniß der Mit- 
glieder binnen drei Tagen nach Stiftung des Vereins 
und sede Anderung darin binnen drei Tagen der Orts- 
voligelbehörde zur Kenntnißnahme einzureichen, versel- 
ben auch auf Erfotdern jede darauf bezügliche Auskunft 
zu ertheilen. (G. v. 11. März 50. §. 2.) 277.— Straf- 
bestimmungen für Ubertretung und Aichtbefelgung rie- 
ser Vorschristen. (S. 13.) 280. — Anzeige von deren 
Versammlungen und polizeiliche Beaussichtlgung der 
letztern. (66. 3—6.) 278. — lirchliche und religiöse 
Vereine und deren Versammlungen unterliegen obigen 
Beslimmungen nicht, wenn derglelchen Vereine Korpo- 
ratlensrechte haben. (6. 2.) 278. — der Landrehr, zur 
erathung militalrischer Eimrichtungen, Befehle und 
Anordnungen, sind auch dann, wenn dieselbe nicht zu- 
sammenberufen ist, unkersagt. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 38.) 22. — auf das Heer findet dieser Art. 30. 
nur in so weit Anwendung, als die militairischen Ge- 
setze und Disziplinarvorschriften nicht entgegen stehen. 
(ebend. Art. 39.) 22. 
Vereinigungsrecht, Verhütung eines die gesetzliche 
Freihelt und Ordnung gefehrdenden Mißbrauchs des- 
selten. (G. v. 11. März 50.) 277—288. — vorstehen- 
des Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung v. 29. 
Juni 1810. (F. 23.) 282. — bie in demselben mit 
Strofe berrehtin Handlungen sind, unbeschadet der Zu- 
Sachregister. 
1850. 
Vereinigungörecht (Forts.) 
ständigkelt der Schwurgerichte in Ansehung der in Ver- 
sammlungen begangenen politischen Vergehen, von der 
Kompetenz der Schwurgerichte ausgeschlossen, selbst wenn 
ste durch die Presse begangen Und. (§. 20.) 282. 
Verfassung des Preußischen Staats, dieselbe kann 
auf dem ordentlichen Wege der Gesetzgebung ab- 
geändert werden, wobet in jeder Kammer die gewöhn- 
liche absolute Stimmenmehrheit bei zwei Abstimmungen, 
zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens 21 Tagen 
liegen muß, genügt. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 
107.) 31. — des Königreichs, eldliches Gelöhniß des 
Königs, in Gegenwart der vereinigten Kammern, die- 
selte sest und unverbrüchlich zu halten und in Ueberrin- 
stimmung mit derselben und den Gesetzen zu regleren. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. ö4.) 24. — desgl. sei- 
tens des bestimmten Regenten während der Minderjäh- 
rigkeit des Königs oder wenn derselbe sonst dauernd 
verhindert ist, selbst zu regleren. (ebend. Art. 58.) 21. 
— die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staats- 
beamten leisten dem Könige den Eid der Treue und des 
Gehorsams und beschwören die gewissenhafte Beobachtung 
der Verfassung. (ebend. Art. 108.) 31. — eine Ver- 
eidigung des Heeres auf dieselbe findet nicht statt. (ebend. 
Art. 108.) 31. — sollten durch die für den deutschen 
Bundesstaat auf Grund des Entwurfs v. 26. Mai 1819. 
festzustellende Verfassung Abänderungen in der gegen- 
wärtigen Verfassung nöthig werden, so wird der Könlg 
bleselben anordnen, und diese Anordnungen den Kammern, 
bei ihrer nächsten Versammlung mittheilen. (ebend. Ark. 
118.) 35.— die Kammern werden dann Beschluß darüber 
faslen, ob die vorläufig angeordneten Abänderungen mit 
der Verfassung des Bundesstaaks in Ubereinstimmung 
stehen. (ebend. Art. 118.) 35. 
Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat 
vom 31. Janr. 1850., nach Reotsion derjenigen vom 6. 
Dezbr. 48. in Ubereinstimmung mit beiden Kammern 
endgültig sestgestellt und als Staatsgrunrgesetz rerkün- 
det. 17 —35. 
Tlt. I. vom Staatsgebielr. (Ark. 1. u. 2.) 17. 
". II. von den Rechken der Preußen. (Art. 3.— 42.) 
17 - 23. 
ill. vem Konlge. (Att. a3—509.) 2325. 
IV. von ben Minlstern. (Art. 60. 61) 25. 
V. von den Kammern. (Art. 62 -85.) 2530. 
VI. von der richterlichen Gewalt. (Ark. 86—97.) 30.31. 
VII. ven den nicht zum Richterstande gehörigen Staals- 
beamten. (Arkt. 983.) 32. 
VIII. ron ben Finanzen. (Art. 979—101l.) 32. 33. 
IX. ron den Gemeinden, Kreis-, Bezirls- und Prodi 
Nal-Verbänden. (Art. 103.) 33,
        <pb n="665" />
        Sachregister. 
Verhaftete, oder vorläufig Festgenomment, Verfahren 
Verfassungs-Urkunde (Forts.) 
Allgemeine Bestlmmungen. 
Erlah und Bekanntmachung von Gesetzen und Verortnungen. 
(Arl. 106.) 33. 
Abändexungen der Verfassung auf dem ordenklichen Wege der 
Gesetzgebung. (Att. 107.) 31. 
Eideslelstung seltens der Mitglicter beider Kammern und aller 
Staatsbeamten. (Art. 108.) 31. — eine Vereidigung 
des Heeres auf die Versassung finrek nicht statt. (ebend.) 31. 
Forkerhebung der bestehenden Steuem und Abgaben und ser- 
nert Gestheslraft der bestehenden, der gegenwärligen Ver- 
sassung nicht zuwiderlaufenden Geseßbücher, einzelner Ge- 
setze und Verordnungen, bls sie durch ein Gesetz abgeän- 
dert worden. (Art. 100.) 31. 
Beibehaltung der bestehenden Behörden bis zur Ausführung 
ter sie betreffenden organischen Gesetze. (Art. 110.) 31. 
Für den Fall eines Krieges oder Ausfruhrs können die Art. 5. 
6. 7. 27. 28. 29. 30. u. 36. der Versassungs = Urkunde 
außer Krast gesetzt werden. (Art. 411.) 31. 
Verrinlgung der beiden obersten Gerlchtshöse zu einem Einzi- 
gen. (Art. 116.) 35. 
Besondere Berũdsichtigung der Ansprũche der vor Verlũndigung 
der Verfassungs · Urkunde etatsmäßig angestellten Staals- 
beamten in dem Skaatsdienergesetze. (Art. 117.) 35. 
Elwalge Abänderungen der gegenwärtigen Verfassung in Folge 
der für den deulschen Bundesstaat auf Grund des Ent- 
wurfs vom 26. Mal 1849, festzustellenden Vrrfassung. 
(Ar. 118.) 35. 
Ablegung des im Art. 51. erwähnten eidlichen Gelöknisses des 
Königs, sowie die vorgeschriebene Vereidigung der beiden 
Kammern u. aller Staatsheamten (Ark. 108.) sogleich 
nach vollendeter gegenwärliger Reolsion dieser Verfassung. 
(Mt. 419.) 33 
Ubergangsbestimmungen. 
Beibehallung der über das Schul- und Unterrichtswesen jetzt 
gellenden gesetzlichen Bestimmungen, bis zum Erlaß des 
im Art. 26. vorgesehenen besondern Gesetzes über das 
ganze Unterrichtswesen. (Art. 112.) 37. 
Erxlaß eines besondem Gesetzes über Vergehen, welche durch 
Wert, Schrifst, Duck oder bilrliche Darstellung begangen 
werden. (Att. 413.) 31. 
Beibehaltung der bisberigen Polizeiverwaltung bis zur Emani- 
tung der neuen Gemeinde--Ordnung. (Art. 114.) 31. 
Gülligkeit der Verord. v. 30. Mal 49., die Wahl der Abge- 
ordneten zur zweiten Kammer betr., bis zum Erlasse des 
im Ark. 72, vorgesehenen Wahlgeseßes. (Art. 115.) 33. 
Verfassungsverletzung, des Verbrechens derselben 
können die Minister durch Beschluß einer Kammer an- 
gellagt werden. (V. U. v. Jl. Janr. 50. Art. 61.) 
25. — Untersuchungs- und Strafverfahren wegen der- 
selten. (ebend. Art. 49. u. 61.) 23. 25. 
Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bild- 
liche Darstellung begangen werden, über solche wird vor 
der erfolgten Rerisson des Strafrechts ein besonderes 
Gesetz ergehen. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 113 31. 
— slehe Preßvergehen 2c. 
1850. 85 
gegen solche. (G. v. 12. Febr. 50. SS. 1—6.) 45.46. 
Verhaftungen, die Bedingungen und Formen, unter 
welchen solche zulässlg UUnd, werden durch ras Geseß be- 
stimmt. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 5.) 18. — auf 
das Heer finret dieser Art. 5. nur in so weit Anwen- 
dung, als die militalrischen Gesetze und Diszirlinarvor= 
schriften nicht entgegenstehen. (ebend. Art. 39.) 22. 
deren Elntritt und Ansführung. (G. v. 12. Febr. co. 
S. 1—6.) 45.46. — in wle fern solche auch bei Nacht- 
zeit stattfinden können. (ebend. §. 10.) 47. — in wie 
sern solche gegen Mitglieder der Kammern während der 
Sitzungsperlode nur lattfinden können. (V. U. v. 1. Janr. 
50. Art. 81.) 20. — Ausfhebung einer jeden Unter- 
suchungs- und Civilhaft gegen Mitglieder der Kammern 
für die Dauer der Sitzungeperiode, wenn die betreffende 
Kammer es verlangk. (ebend. Art. 81.) 30. 
Verjährung, ohne Rückslcht auf solche ist die Ablösbar- 
keit der Reallasten, sewie die Regulirungsfähigkeit der 
noch nicht zu Eigenthun besessenen Stellen, leriglich nach 
den Vorschriften des Gesetzes vem 2. März 50. zu be- 
urtheilen. (das. §. 97.) 107. — Einkritt derselben nach 
3 Monaten für unterbliebene Anzeigen von Jagdpolizei- 
übertretungen. (G. v. 7. März 60. §. 20.) 170. 
Verlassenschaft, das Necht, einen Antheil oder ein 
einzelnes Stück aus derselben vermöge guls-, grund- 
oder gerichtsherrlichen Verhältnisses zu ferdern, wird 
ohne Entschärigung aufgehoben. (G. v. 2. März 60. 
g. 3. Nr. 1.) 80. 
V ssungs-Angel beiten, deren Bearbeltung 
  
bei ter Abtheilung sür ras Bauwesen im Ministerlum 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, soweit 
solche zum Ressort des lehztern gehören. (V. v. 22. Dezör. 
49. 8. 2.) 14. 
Vermögenseinziehung, (Vermögens- Konfiskatlen) 
findet als Strase nicht statt. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Ark. 10.) 18. — in Stelle derselben soll gegen Deser- 
teurs und ausgetretene Milltairpflichtige auf eine Geld- 
luße von 50 bis 1000 Rthlr. erkannt werden. (G. v. 
11. März 50. §. 1.) 271. — zur Deckung der Strafe 
und Kosten kann das Vermögen, soweit erforderlich, mit 
Beschlag belegt werden. (. 2.) 271. — das oblge Ge- 
seh tritt an die Stelle der Verordnung vom 4. Janr. 
1819. (§. 2.) 271. 
Verordnungen, dle der Verfassung nicht zuwiderlau- 
sen, deren Erlaß mit Gesetzes-Kraft unter Verantwort- 
lichkeit des gesammten Staateministerlums, nur in drin- 
genden Fällen, in so sern die Kammern nicht Fren- 
melt sind. (V. U. v. 31. Jenr. 50. Art. 63.) 25. 20 
— dieselben sind aber den Kammern bei ihrtm nächsten
        <pb n="666" />
        86 
Verordnungen (Forlis.) 
Zusammentritt zur Genehmigung sosort vorzulegen. 
(ebend. Art. 63.) 26. — zur Ausführung von Gesetzen 
ersorderlich, solche erläßt der Könlg. (ebend. Art. 45.) 
23. — solche sind verbindlich, wenn sie in der vom Ge- 
setze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind. 
(ebend. Art. 106.) 33. — die Prüfung der Rechtsgül- 
tigkelt gehörlg rerkündeter Köntgl. Verordnungen steht 
nicht den Behörden, sendern nur den Kammern zu. 
(ebend. Art. 106.) 31. — einzelne derselben, welche 
der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwirerlaufen, blel- 
ben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgeändert wer- 
den. (ebend. Art. 100.) 31. 
Verrath, Verfahren bei Anklagen gegen Minister wegen 
eines solchen durch Beschluß einer Kammer. (V. U. v. 
31. Janr. 50. Art. 49. u. öl.) 23. 24. 
Verreichsgebühren, cine unter diesem Namen bei 
Besitzveränderungen rorlommenre Abgabe, deren Auf- 
hebung ohne Entschädlgung. (G. v. 2. März 50. 
S. 39.) 90. 
Versammlungen, friedliche und ohne Waffen, in ge- 
schlossenen Räumen, zu solchen sind alle Preußen ohne 
vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß berechtigt. (Verf. 
Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 29.) 20. — diese Bestim- 
mung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem 
Himmel, welche auch in Bezug auf vorgänglge obrig- 
keitliche Erlaubniß der Verfügung des Gesetzes unter- 
worfen sind. (ebend. Art. 20. u. 30.) 21. — auf das 
Heer finren die Bestimmungen dieser Art. 29. u. 30. 
nur in so weit Anwendung, als die militairischen Ge- 
setze und Dissiplinarvorschriften nicht entgegenstehen. 
(ebend. Art. 39.) 22. — in welchen öffentliche Ange- 
legenheiten erörtert oder berathen werden sollen, von 
solchen hat der Unternehmer mindestens 21 Stunden 
vor dem Beginne der Versammlung, unter Angabe des 
Ortes und der Zeit derselben, Anzeige bel der Ortepoli- 
zeibehörde zu machen. (G. v. 11. März 50.§. 1.) 277. — 
Strafbestimmungen für Uebertretungen. (S. 12.) 280. 
— polizeiliche Beaussichtigung rerselben. (68. 1—7.) 
278. — auf tie rurch das Gesetz oder die gesetzlichen 
Autoritäten angeordneten Versammlungen der Mitglie- 
der belrer Kammern wäbrend der Dauer der Sißungs- 
periode finden die vorstehenden Bestimmungen keine An- 
wendung. (E. 21.) 282. — den Abgeordneten der Po- 
lizelobrigkeit muß in solchen ein angemessener Platz ein- 
geräumt, ihnen auch auf Ersfordern durch den Vor- 
sibenren der Versammlung Anskunft über die Person 
der Redner gegeben werden. (5. 4.) 278. — Strase 
für Unterlassung oder Verweigerung der dafür getroffe- 
nen Anordnungen. (F. 41.) 280. — in welchen Fällen 
dieselben befugt sind, jede Versammlung sofort aufzu- 
Sachregister. 
Versammlungen (Forts.) 
1850. 
lösen, und nöthigen Falls einen solchen Beschluß mit 
Hülfe der bewassneten Macht zur Ausführung zu brin- 
gen. (§FS. ö. 6.) 278. — Strafen für die Anwesenden, 
wenn sie sich aus den für aufgelöst erklärten Versamm- 
lungen nicht sofort entfernen. (§. 15.) 280. — Nie- 
mand darf in solchen bewaffnet erscheinen, mit Aus- 
nahme der im Dlenste befindlichen Polizelbramten. 
(§. 7.) 278. — Strasen für Ubertretungen dieses 
Verbots. (§8. 18. u. 19.) 282. — öffentliche, unter 
freiem Himmel, dieselben bedürfen der vorgängigen 
schristlichen Genehmigung der Ortepolizeibehörden. (.#) 
279. (slehe auch Volksversammlungen.) — Strafen für 
libertretungen. G. 17.) 281. — in der bewafeeten 
Macht dürsen nicht anders als auf Befehl stattfinden. 
(V. U. v. 31. Janr. 30. Art. 38.) 22. — der Land- 
wehr zur Berathung militairischer Elnrichtungen, Be- 
sehle und Anordnungen flud auch dann, wenn dieselbe 
nicht zusammenberusen ist, untersagt. (V. U. v. 31. Janr. 
650. Art. 38.) 22. 
Versammlungsrecht, Verhütung eines die gesetzliche 
Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs dessel- 
ben. (G. v. 11. März 50.) 277—283. — dieses Ge- 
setz tritt an die Stelle der erordnung vom 20. Juni 
1810. (§. 23.) 282. — die in demselben mit Strafe 
bedrohzten Handlungen sind, unbeschadet der Zuständig- 
keit der Schwurgerichte in Ansehung der in Versamm- 
lungen begangenen politischen Vergehen, von der Kom- 
petenz der Schwurgerichte ausgeschlossen, selbst wenn sie 
durch die Presse begangen sind. (§. 20.) 282. 
Versetzungen, siche Dienstversetzungen. 
Verträge mit fremden Regierungen, siehe Staatsver- 
träge. 
9 
Verwaltungsbehörden, deren und der Gerichte Kom- 
prtenz wird durch das Gesetz bestimmt. (V. U. v. 31. 
Janr. 50. Art. 96.) 31. — über Kompetenzkenflikte 
zwischen denselben und den Gerichtsbehörden entscheidet 
ein durch das Gesetz bezeichneter Gerichtshof. (ebend. 
Art. 96.) 31. 
Verwandte, nahe, welche derselben nicht zugleich Mit- 
glierer des Gemeinderaths und des Gemeindevorstandes 
sein dürfen. (Gem. Ord. v. 11. März 50. §F. 15. 28. 
73. 87.) 218. 222. 232. 235 f. 
Vieh, Feülstellung des Jahreswerths der Verfflichtung 
zur Haltung ron Saamensleh und zur Ausfütterung 
von Vieh behufs der Ablösung dieser Verpflichtung. 
(G. v. 2. März 50. S. 37.) 91. 
Vieharten, gewisse, alle Abgaben für die Erlaubniß, 
solche auf elgenem Grund und Boden zu halten, sind 
ohne Entschödlgung aufgehoben. (G. v. 2. März 50. 
S. 3. Nr. 11.) 81. 
Voh-
        <pb n="667" />
        Sachregister. 1850. 87 
Vohwinkel, Ort, siehe Chausseebau Nr. 17. 
Volksschulen, öffentliche, Eltern und deren Stellver- 
treter dürsen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht 
ohne den Unterricht lassen, welcher für jene Schulen 
vorgeschrieben ist. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 
21.) 19. — bel Einrichlung derselben sind die konfes- 
slonellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. (ebend. 
Art. 21.) 20. — in denselben wird der Unterricht un- 
entgeltlich erkheilt. (ebend. Art. 23.) 20. — den reli- 
giösen Unterricht in denselben leiten die betreffenden 
Religionsgesellschaften. (ebend. Art. 21.) 20. — Lei- 
tung der äußern Angelegenheiten ders. und Anstellung 
der Lehrer bei dens. (ebend. Art. 21.) 20. — den 
letztern gewährleistet der Staat ein fesles, den Lokal- 
verhältnissen angemessnes Einkommen. (ebend. Art. 25.) 
20. — Aufbringung der Mittel zur Errichtung, Unter- 
haltung und Erweiterung derselben. (ebend. Art. 25.) 20. 
Volksschullehrer, deren Anstellung seitens des Staats 
aus der Zahl der Befähigten, unter gesetzlich geordneter 
Betheiligung der Gemeinden. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 
50. Art. 21.) 20. — der Staat gewährleistet denselben 
ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkom- 
men. (ebend. Art. 25.) 20. 
Volksversammlungen, unter freiem Himmel, die- 
selben bedürfen der vorgängigen schriftlichen Genehml- 
gung der Ortspolizeibehörde. (G. v. 11. März 50 
5. 9.) 270. — sle dürfen nur versagt werden, wenn 
aus Abhaltung derselben Gefahr für die öffentliche 
Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist. (6.9P.) 279 
— innerhalb zweier Meilen von dem Orte der jedes- 
maligen Residenz des Königs, oder von dem Orte des 
Sitzes beider Kammern dürfen sie von der Ortspolizei- 
behörde nicht gestattet werden. (S. 11.) 280 f. — das 
letztere Verbot besteht nur für die Dauer der Sitzungs- 
periode der Kammern. (§. 11.) 280. — Strafen für 
Uebertretungen der in vorstehenden Ss. 9. u. 11. ent- 
haltenen Bestimmungen. (S. 17.) 281. 
Vollziehende Gewalt, fetse steht dem Könlge allein 
zu. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 45.) 23. 
Vorkaufsrecht, (Näher- und Retraktrecht) an Immo- 
billen, dessen Aufhebung ohne Entschädigung. (G. v. 
2. März 50. §S. 2. Nr. 6.) 80. — Ausnahmen werden 
begründet durch Verträge oder letztwillige Verfügungen, 
durch gemeinschaftlichen Besiy zu rollem Elgenthume, 
an deren Antheilen, sowie bel Veräußerungen ven er- 
proprünrten Grundstücken. (ebend. §S. 4.) 82. — das Re- 
traktrecht der Miterben nach dem Nheinischen Civilge- 
setzbuche bleibt gleichfalls in Kraft. (ebend. §. 4.) 82. 
Vorrecht im §. 2. Nr. 3. der Verordnung vom 28. 
Juli 1838. den Rittergutebesitzern und der Domainen- 
und Forstverwaltung hinsichtlich der Beantragung von 
Separationen eingerkumt, wird aufgehoben. (G. v. 
2. März 50. Art. 13.) 143. 
Vorspann, rdessen Gestellung auf Märschen und bei 
Transporten mobiler Truppen. (V. v. 12. Novbr. 50. 
. 12.) 498. 
Vorweiden, rt, stehe Chausseebau Nr. 22. 
W. 
Wachs, die Verpflichtung zum Verkauf von solchem an 
die Gutszerscaaft wird ohne Entschärigung aufgeho- 
ben. (G. v. 2. Märg 50. §. 3. Nr. 12.) 81. 
Waffsen, mit sochen darf Niemand in einer Versamm- 
lung erscheinen, mit Ausnahme der im Dienste befind- 
lichen Polizeibeamten. (G. v. 11. März 50. §. 7.) 278. 
— Strafe für libertretung dieses Verbots, desgl. für 
denjenigen, der razu auffordert oder in einern Versamm- 
lung Waffen austheilt. (ebend. §5. 18. u. 19.) 282. 
— Personen, welche durch Urtel des Rechts, solche zu 
führen, verlustlg erklärt sind, dürsen Jagdscheine nicht 
ertheilt werden. (G. v. 7. März 50. S. 15.) 168. 
Wählbarkeit, zu Gemeindeämtern und Stellen, wer 
dazu fählg und wer daren ausgeschlossen ist. (Gem. 
Ordn. v. 11. März 60. S. 4.) 215. (§F. 4. 15. 28. 
73. 87.) 218. 222. 232. 235. 
Wahlen, der Abgeordneten (Mitglleder) zur ersten 
Kammer, rücksichtlich derselben verkleibt es bis zum 
7. August 1852., dem Zeitpunlte der neuen Billdung 
der ersten Kammer, bei dem Wahlgesetze für dieselbe 
vom 6. Dezbr. 1818. (V. U. r. 31. Janr. 50. Art. 
65. 66. 68.) 26. 27. — weitere Anordnungen für die- 
selben. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 60—75.) 27. 8. 
— der Abgeerdneten zur zweiten Kammer, den darü- 
ber erlassenen Verordnungen v. 30. Mai 49. haben 
beide Kammern ihre Zustimmung ertheilt. (Staals- 
minist.-Bekanntmach. v. 22. Dezkr. 49.) 5. — der Ab- 
geordneten zur zweiten Kammer durch die Wahlmän- 
ner. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 72.) 28. — das 
Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das 
Wahlgesetz, welches auch die Anordnung für diejenigen 
Stärte zu treffen hat, in denen an Stelle eines Theils 
der direkten Steuern dle Mahl= und Schlachtsteuer er- 
hoben wird. (ebend. Art. 72.) 28. — bis zum Erlasse 
eines solchen Gesetzes bleibt die Verordnung vom 30. 
Mai 1819. In Kraft. (ebend. Art. 115.) 33. — zu 
8 (Krels= 2c. Ord. v. 11. März 50. 
Art. 6—9.) 232. 253. — zu Kreisausschüssen. (ebend. 
Art.
        <pb n="668" />
        88 
Wahlen (Gortf. ) 
Art. 20. 21.) 255. f. — zu Mitgliedern des Bezirks- 
raths. (Art. 33. 31.) 257. 258. — zu Abgrordneten 
der Provinzial-Versammlung. (Art. 40— 41.) 259. — 
Folgen deren Ablehnung. (Art. 62.) 262. f. — in Be- 
zug auf die Mitglieder der Kreisausschüsse, Bezirksräthe 
und Kommisstonen gelten in dieser Hinsicht die Bestim- 
mungen des §. 137. der Gemelndcordnung. (Art. 62.) 
203. — für den Gemeinderath und Gemeindevorstand, 
Verfahren bei solchen. (Gem. Ord. v. 11. März 60. 
SS. 10 — 32. 08— 92.) 216—223. 231 —236. 
Wahlrecht, den Gemcinden zustehend, über die Aus- 
übung desselben wird die Gemeinde-Ordnung das Nä- 
here bestimmen. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 105. 
Nr. 2.) 33. — wer dazu in Gemeinden bercchtigt und 
wer daron ausgeschlossen, ist. (Gem. Ord. v. 11. Mirz 
50. &amp;S. 4. u. 5.) 214. 215. 
Wahlvereinc, dieselben unterliegen nicht den Beschrän- 
kungen des §. 8 des Gesetzes v. 11. März 50. wegen 
Verhütung des Mißbrauchs des Versammlungs- und 
Vereinigungsrechts. (das. §. 21.) 282. 
Waldbesitzer, in wie sern dieselben, als solche, zu den 
Gemeinde-Abgaben und Lasten herangezogen werden 
können. (Gem. Ord. v. 11. März 50. S. 3.) 211. 
Waldbroel, Krets, slehe Landgerichte, desgl. Frie- 
densgerichte. 
Waldungen, Ausübung der Jagd auf den von solchen 
umschlossenen Grundstücken. (G. v. 7. März 50. S. 7.) 
166. 167. 
Waldweide, Abfindung für dit auf Forsten haftenden 
Dienstbarkeitsrechte zu solcher, bei Gemeinheits-Thei- 
lungen. (G. v. 2. März 50. Art. 10. u. 11.) 142. 
Wallfahrten, kirchliche, solche berürfen einer vorgön- 
gigen Genehmigung und selbst einer Anzeige nicht, 
wenn sie in der hergebrachten Art Kattfinden. (G. v. 
11. März 50. C. 10.) 279. 
Warburg, Kreis, siehe Rententilgungskassen. 
Warsleben, Ort, siehe Chaussebau Nr. 10. 
Warth, Ort, stehe Chausseebau Nr. 21. 
Warthebruch, Deich-, Ufer-, Graben- und Sckhau- 
Ordnung für dasselbe, vom 27. März 1802., Erläute- 
rung der §s. 5. u. 20. ders. in Bezlehung auf dle 
Ausschreibung außerordentlicher Deichkassen = Beiträge 
für den ekwaigen Mehrbedarf. (N. E. v. 28. Aug. 
50.) 398. 
Wasser, fliehendes, in Privat-Flüssen, die noch vorkom- 
mende Abgabe für die Benutzung desselben ist ohne Ent- 
schädigung aufgehoben. (G. v. 2. März 50. F. 3. 
Nr. 10.) 81. — darunter sind die Mühlenabgaben 
nscht begriffen. (ebend, §, 3, Nr. 10.) 81. 
Sachregister. 1850. 
Wechsel-Amorttisation, arrai cüaschuich der- 
selben. (G. v. 15. Fekr. 50. S. 2.) 63. 51. 
Wechsel-Arrest, die Vollstreckung resselen ist gegen 
Personen des Solratenstandes, so lange sie dem Dienst- 
stande angehören, unzulässig. (G. v. 15. Febr. 50. 
S. 5.) 51. — auf Militairbramte dagegen finden fortan 
die für Civllbeamte gegebenen Vorschriften Anwenrung- 
(ebend. S. 5ö.) 51 
Wechselklagen, Verfahren rücksichtlich derselten. (G. 
v. 15. Febr. 50. S. 6.) 54. — an die Stelle der in 
dem §. 26. Tik. 27. Thl. I. der Allg. Gerichts-Orr. 
in Bezug genommenen Vorschristen wegen zulässiger 
Einwendungen in Wechselsachen (Alg. L. R. Thl. II. 
Tit. 8. SS 916—929.) kritt nunmehr die Bestimmung 
des (G. v. 15. Febr. 50. §. 7.) 54. — im Bezirke des 
Appellationsgerichtshofes zu Cöln gehören die Klagen 
aus eigenen Wechseln auch dann vor die Handelsgerichte, 
wenn sie weder von Handeltreibenden unterschrleben slnd, 
noch Handelsgeschäfte zur Veranlassung haben. — Art. 
636. 637. des Rheinischen Handelsgesehtuchte — (ebend. 
S. 8.) 55. 
Wechselordnung, allgemeine, für Deutschland, deren 
Einführung in Preußen. (G. v. 15. Febr. 50.) 33—55. 
— mit dem Tage, an dem dles Gesetz in Krast tritt. 
erlischt die Gültigkelt der Verordnung vom 6. Iumr 
1819. (Ges. Samml. S. 4 — (G. v. 15. Febr. 50 
S. 9.) 65. 
Wechsel-Proteste, solche dürfen nur ven 9 Uhr Vor- 
mittags bis 6 Uhr Abends, zu einer früheren oder 
sväteren Tageszeit aber nur mit Zustimmung des Pro- 
testaten erhoben werden. (G. v. 15. Febr. 50. s. 4.) 
54. — zu den Gerichtsbeamten, welche solche aufneh- 
men können, gehören im Bezirke des Appellationsgerichts- 
hofes zu Cöln auch die Gertchtsvollzieher. (ebend. 
S. 3.) 61. 
Wege (Fahr- und Fußwege), öffentliche, Befreiung der- 
selben von der Grundsteuer. (G. v. 21. Febr. 650. 
S. 2. 2.) 62. 
Wehrpflicht, aller Preußen, den Umfang und die Art 
rieser PBflicht bestimmt das Gesetz. (V. U. v. 31. Janr. 
50. Art. 31.) 21. — nur in Beziehung auf diese kann 
die Freiheit der Auswanderung von Staatswegen be- 
schränkt werden. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 11.) 18. 
Weichsel, die, (Strom), die Ausführung des Brücken- 
baues über dleselbe, so wie der Strom= und Deichre- 
gulirungen an derselben für die Osteisenbahn--Anlage, 
verbleibt bis zu deren Vollendung dem Ministerium für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. (A. E. v. 
20. Novbr. 49.) 3. 
Weln,
        <pb n="669" />
        Sachregister. 
Wein, der fährliche Geldwerth über solche Abgaben muß 
durch schledsrichterlichen Ausspruch bestimmt werden. 
(G. v. 2. März 50. S. 31.) 88. 
Wellesweller, Ort, stehe Eisenbahnen Nr. 8. 
Werfte, Befrriung derselben von der Grundsteuer. (G. 
v. 24. Febr. 50. S. 2. a.) 62. 
Westkotten, Ort, siehe Chausseebau Nr. 18. 
Westphalen, Herzogthum, Aufhebung der Verordnung 
vom 28. Novbr. 1839, betr. die Allorifikatlon der nicht 
zur Klasse der bäuerlichen, gehörigen landesherrlichen 
Lehne in demselben, durch das Gesetz (v. 2. März 50. 
§. 1. Nr. 22.)79. — desgl. der Ordnung vom 18. Juni 
1840, wegen Ablösung der Reallasten in dems. (S. 1. 
Nr. 24.) 79. 
Westphalen, vormaliges Königreich, Aufhebung der 
O#nb#nung vom 13. Juli 1829, wegen Ablösung der Real- 
lasten in den zu dems. gehörig gewesenen Landesthei- 
len, durch das Gesetz (v. 2. März 50. §. 1. Nr. 14.) 
78. — desgl. Aufhebung des Anspruchs auf Reguli- 
rung eines Allodifikationszinses für die aufgehobene Lehns- 
herrlichkelt in dems., ohne Entschádigung. (ebend. §. 2. 
Nr. 3.) 80. 
Westphalen, Provinz, Veränderungen mit den in sol- 
chen bereits bestehenden Amtern. (Sammtgemeindebezir- 
ken) — (Gem. Ord. v. 11. Märg 50. S. 150.) 249. 
— Aushebung des Gesetzes v. 25. April 1835, wegen 
Ablösung des Heimfallrechts in derselben, durch das Ge- 
setz (v. 2. März 50. §. 1. Nr. 17.) 78. — . auch Ren- 
tenbanken, sonst Zusatz S. 341. Nr. 1. 
Westpreußisches Provinzlalrecht, (Patent v. 19. 
April 1844. Ges.-Samml. S. 103—110.), Abänderung 
des §. 44 desselben in Beziehung auf die Befrelung ei- 
nes auf Zelt verpachteten Kirchen-- oder Pfarrgrund- 
stücks. von der Deichlalt, wenn diese Befreiung auf einen 
speziellen Rechtstitel beruht, mit Berücksichtigung des 
S. 17. des Gesetzes über das Deichwesen v. 28. Janr. 
1818. (G. v. 11. Febr. 50.) 43. " 
Wetzlar, Stadt, Aushebung des Gesetzes vom 4. Juli 
1810, wegen Ablösung der Reallasten in dersellen und 
deren Gebiet, durch das Gesetz (v. 2. März 50. S. 1. 
Nr. 26.) 77 
Wilddiebstahl, dessen Bestrafung als solchen. ( 
7. März 50. §S. 17.) 109. 
Wildenburg, slehe Frledensgerichte. 
Jahrgang 1850. 
1850. 89 
Wildschäden, Anordnungen für deren Abwendung. 
(G. v. 7. März 50. #S. 21 — 21.) 170. 171. — ein 
gesezlicher Anspruch auf Ersatz für solche findet nicht 
stalt. (ebend. §. 25.) 171. — den Jagdverpächtern 
bleibt dagegen unbenommen, hlnslchtlich verselben in den 
Jagdpacht-Kontrakten vorsorgliche Bestimmung zu tref- 
fen. (ebend. §. 25.) 171. 
Willenserklärungen, früher abgegebene, ohne Rück- 
slcht auf solche ist dle Ablösbarkeit der Reallasten, sowie 
die Regullrungsfähigkeit der noch nicht zu Elgenthum 
besessenen Stellen lediglich nach den Vorschriften des 
Gesetzes vom 2. März 1850 zu beurthellen. (das. 
S. 97.) 107. 
Wipperfürth, Ort, siehe Chausseebau Nr. 19. 
Wirthshäuser, In solchen dürfen die Sitzungen des 
Gemeinderaths nicht gehalten werden. (Gem. Ord. v. 
11. März 50. 8§. 41. 101.) 224. 238. 
Wissen, Bürgermelsterei, siehe Friedensgerichte. 
Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. 
Janr. 50. Ark. 20.) 19. 
(V. U. v. 31. 
Wittenberger Deichverband, slehe Deichverbände. 
Wittenbergesche Elsenbahn, stehe Elsenbahnen Nr. 1. 
Wittgensteln-Berleburg 
Witegenheln, Wktegennc.n Grasschaften, Auf- 
hebung der §5. 33. und 35. des Gesetzes vom 22. De- 
zember 1839., betr. die Rechtsverhältnisse der Grund- 
besitzer und die Ablösung der Reallasten in denselben 
durch das Gesetz (v. 2. März 50. §s. 1. Nr. 23.) 79. 
— inwieweit das Gesetz vom 22. Dezember 1839., betr. 
die Rechtsverhältnisse der Grundbesitzer und die Abls- 
sung der Reeallasten in denselben, in Kraft bleibt. (G. 
v. 2. März 50. S. 58. D.) 121. 125. 
Wohl, öffentliches, siehe letz. 
Wohlthätigkeitszwecke, Kirche und Religionsgesell- 
schaften bleiben im Besitz und Genuß der für jene be- 
stimmten Anstalten, Stlftungen und Fonds. (V. lI. v. 
13. Janr. 30. Art. 15.) 19. 
Wohnort, denselben zur Nachtzeit ohne Erlaubniß zu 
verlassen, kann die Ortspolizelbehörde den wegen Dieb- 
stahls, Naubes, Hehlerei, Kontrebande oder Zolldefrau= 
datlon unter Polizeiaufslcht Gestellten untersagen. (G. 
v. 12. Febr. 50. . 9.) 51. 
12 Woh-
        <pb n="670" />
        90 
Wohnung, dieselbe ist unverletzlich. (Verf. Urk. v. 31. 
Janr. 50. Art. 6.) 18. — das Eindringen in dieselbe 
ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen 
gestattet. (ebend. Art. 6.) 18. — auf das Heer findet 
dieser Art. 6. nur in soweit Anwendung, als die mill- 
tairischen Gesetz= und Disziplinarvorschriften nicht ent- 
gegenstehen. (ebend. Art. 39.) 22. — in solche darf wi- 
der den Willen des Inhabers Niemand ohne amtliche 
Befugniß einrringen. (G. v. 12. Febr. 50. §. 7.) 40. 
— dasselbe ist zur Nachtzeit verboten. (ebend. S. B.) 46. 
— Ausnahmen von. letzterm Verbote. (ebend. 88. 9— 
13.) 47. 48. — den wegen Dlebstahls, Naubes, Heh- 
lerel, Kontrebande oder Zolldefraudation unter Pollzei- 
Aussicht Gestellten kann die Ortspolizeibehörde unter- 
sagen, zur Nachtzelt ohne Erlaubniß ihre Wohnungen 
zu verlassen. (ebend. §. 9.) 51. — den wegen Kontre- 
bande oder Zolldefraudation verurthellten Personen 
kann bel Strafe untersagt werden, ihre Wohnungen 
zur Nachtzeit zu verlassen. (ebend. §. 13.) 48. 
Worbis, Kreis, stehe Rententilgungskassen. 
Wormditt, Stadt, siehe Chausseebau Nr. 1. 
Wort, durch solches seine Meinung frei zu äußern, hat 
seder Preuße das Recht. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. 
Art. 27.) 20. — Vergehen, welche durch solches began- 
gen werden, sund nach den allgemeinen Strafgesetzen zu 
bestrafen. (ebend. Art. 28.) 20. — vor der erfolgten 
Revislon des Strafrechts wird über dergl. Vergehen eln 
besonderes Gesetz ergehen. (ebend. Art. 113.) 34. 
Wundärztliche Praxls, dieselbe berechtigt zur Ableh-- 
nung oder zur früheren Niederlegung unbesolreter Stel- 
len in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertrekung. 
(Gem. Ord. v. 11. März 50. §. 137.) 246. 
Wünnenburg, Ort, stehe Chausseebau Nr. 14. 
Z. 
Zählgelder, eine unter riesem Namen vorkommende 
Abgabe, deren Aufhebung ohne Entschädigung. (G. v. 
2. März 50. §S. 39.) 90. 
Zahlungsunfähigkelt, wo das Rheinische Clvilgesetz- 
buch gilt, ruhen das Wahlrecht und die Wählbarkeit 
desjenigen in der Gemeinde, der in sene verfällt, so lange, 
bie die Rehabilittrung ausgesprochen ist. (Gem. Ord. v. 
11. März 50. s. 4.) 215. 
Sachregister. 
1850. 
Zehnt, von Natural-Erzeugnissen, dessen Ablssung und 
Feststellung von Normalpreisen für solche. (G. v. 2. 
März 50. Tit. V. S5S. 32 —35.) B8. 89. 
Zeitpachtgüter, in wie weit solche von der Reguli- 
rung der Elgenthumsverleihung ausgeschlossen bleiben, 
und in wie weit solche zulässig ist. (G. v. 2. März 50. 
88. 74. 75.) 100. 
Zeitschriften, 
Zeitungen, 
wenn auch ungleichmäßigen Fristen herausgeben wi, 
ist verpslichtet vor der Herausgabe eine Kaution zu be- 
stellen. (V. v. 5. Juni 60. §. 4.) 330. — jebt be- 
stehende, deren Herausgeber unterlietgen einer gleichen 
Verpflichtung, zu deren Erfüllung ihnen ein Zeltraum 
von vier Wochen gewährt wird. (ebend. §. 9.) 331. 
— benselben stehen lithographirte oder auf irgend eine 
andere Art vervielfältigte Schriften gleich, welche in 
monatlichen oder kürzern, wenn auch unregelmäßigen 
Fristen erscheinen. (S. 13.) 332. — die Postverwaltung 
kann nach Umständen die Annahme und Aueführung 
von Bestellungen auf Zeltungen und Zeltschriften ab- 
lehnen (S. 1.) 329. — die Staatsanwaltschaft und de- 
ren Organe flnd verpfllchtet, die vorschrifswirrig erschei- 
nenden Blätter überall, wo fle solche vorfinden, sowle 
die für Vervielsältigung bestimmten Platten = und For- 
men, vorläufig mit Beschlag zu belegen. (S. 12.) 332. 
— in dem Strafurtheil kann zugleich auf Vernichtung 
der Blätter, Platten und Formen erkannt werden. (6. 
12.) 332. — Untersagung res sernern Erscheinens der- 
selben nach der dritten Verurthellung wegen Preßver- 
gehen und Verbrechen. (s. 11.) 331.— slehe serner auch 
Kautionen. 
wer#solche in monatlicken oder kürzern, 
Zertheilungen (Zerstückelungen). von Grund- 
stücken, die §5. 2—5. des Gesetzes v. 3. Janr. 1815., 
über solche sowie die Deklaration vom 7. Aug. 1846., 
die Anwendung des §. 2. jenes Gesetzes betreffend, 
werden aufgehoben. (G. v. 21. Febr. 50. 8. 1.) 08. — 
Einsenrung der darüber vor den Gerichten abgeschlos- 
senen oder anerkannten Veräußerungs-Verträge an die 
das Hypothekenbuch führende Behörde, in so sern letz- 
tere von erstern verschieden ist. (ebend. S. 1.) 68. — 
dleselbe Verpflichtung zur Einsendung solcher Verträge 
wird, in Crweiterung der Vorschrift des §. 31. der 
Verord. v. 2. Janr. 1819. den Notarien auferlegt. 
(§. 1.) 68. — die Abschreibung des Trennstücks im 
Hypothekenbuche ist von der im 8. 7. Nr. 1. und in 
den §§. 25. und 26. des Gesetzes v. 3. Janr. 1815. 
tedachten Regulirung ferner nicht abhänglg. (ebend. §. 
2.) 68. — die oblgen Verträge sind demnächst von dem 
das
        <pb n="671" />
        Sachregister. 
Zertheilungen (Zerstückelungen) (orts.) 
das Hypothekenbuch füßrenden Gericht dem betreffenden 
Landrathe oder Magistrate in beglaubigter Abschrift 
mitzutheilen, um sich der Regulirung sogleich von Amts- 
wegen zu unterzlehen. (8. 3.) 68. f. — Befugniß der 
Negierungen zur Festsetzung elnes sofort vollstreckbaren 
Interimistikums in Streitigkeiten bei dergl. Regulirun- 
gen, in Anwendung des §. 20. des Gesetzes vom 3. 
Janr. 1845. (5. 4.) 69. — Verhaftung des Haupt- 
grundstücks und der Trennstücke m solickum beinicht erfolg- 
ter Ablösung der darauf haftenden Reallasten. (G. v. 2. 
März 50. §. 93.) 105. 100. — Vertheilung der Renten 
auf die Trennstücke nach Verhältniß des Werths derselben. 
(ebend. §. 93. 100. — pflichtiger Grundstücke, das in 
einigen Landesthellen noch bestehende Recht des zu Ab- 
gaben und Leistungen Berechtigten, derselben zu wider- 
sprechen, ist ohne Entschädlgung aufgehoben. (G. v. 2. 
Märg 50. §. 3. Nr. 2.) 80. — desgl. Verfahren rück- 
sIchtlich derjenigen Grundstücke, auf welchen Domainen= 
Renten haften. (ebend §. 64.) 128. 
Zeugen, deren Vernehmung und Vereldung in Ciwvil- 
prozessen wegen Beleidlgungen, nach den bestehenden ge- 
seblichen Vorschriften. (G. v. 11. März 50. §. ö.) 175. 
Ziegenhals, Stadtgemeinde, siehe Chaussecbau 
Nr. 7. 
Zins, sester, ablssbarer, derselbe kann bei erblicher Über- 
lassung eines Grundstücks zum vollen Eigenthume vor- 
behalten werden. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 42.) 
22. — dem Erbverfchter oder Zinsberechtigten zu- 
stehend, Aufhebung der Berechtigung, denselben will- 
rn- zu erhöhen, ohne Entschädigung. (G. v. 2. März 
50. §. 2. Nr. 5.) 60. 
Zinsen= Garantie von Seiten des Staats, 
siche Staatsgarantie. — deren Gewährung seitens 
des Staats für einzelne Eisenbahngesellschaften, slehe 
Eisenbahnen. 
Zinskupons, verlorene oder vernichtete, bei Renten- 
briefen, rücksichtlich ders. ilt ein Amortisatlonsverfahren 
so wenig, als eine Klage auf Zustellung anderer Ku- 
pons an Stelle der verlorenen oder vernichteten, zulässlg. 
(G. v. 2.,. März 50. 8. 57. Nr. 11.) 124. — 
wenn jeroch die Vernichtung der Zinskoupons der Ren- 
tenbank= Direktion überzeugend nachgewlesen wird, so 
kann dieselbe andere Kupons an Stelle der vernu#chte- 
ten ausantworten. (ebend. §. 67. Nr. 11.) 124. 
1850. 91 
Zollbeamte, Vollzlehung der denselben obliegenden 
nächtlichen Revislonen. (G. v. 12. Febr. 50. S. 10. u. 
13.) 47. 48 
Zolldefrandation, im Falle des §. 3. gerachten Ge- 
sees ist der Richter ermächtlgt, nach Bewanktniß der 
Umstände zugleich auf Snlung amter i#3 
zu erkennen. (G. v. 12. Febr. 50. §. 2. f.) 50. — 
außerdem kann die Frlsresen.er. dens Verurthellten 
untersagen, während der Nachtzelt ohne ihre Erlaubniß 
seinen Wohnort und selbst seine Wohnung zu verlassen. 
(ebend. §. 9.) 31. — auch ist die Grenzzollbehörde be- 
sugt, dem unter Pelizeiaussicht stehenden das Betreten 
des Auslandes ohne ihre besondere Erlaubniß zu un- 
tersagen. (ebend. §. 9.) 31. — Ausländer, gegen welche 
die Stellung unter Polizelaussscht elntritt, können im 
polizellichen Wege des Landes verwlesen werden. (ebend. 
8. 10.) 51. — obige Bestlmmungen sollen auch für den 
Bezirk des Axpellationsgerichtshoses zu Cöln zur An- 
wendung kommen. (ebend. §. 12.) 51. — in den Fäl- 
len der S§. 4. 11. Nr. 2. 88. 13. 14. 15. 24. des 
Zollstrafgesetzes v. 23. Janr. 1838., die Verurthellung 
wegen solcher zieht zugleich die Stellung unter Polizei- 
ausslcht unbedingt nach sich. (G. v. 12. Febr. 50. 
5S. 1. u.) 40. — desgl. dle Verurthellung wegen Ver- 
suchs dieses Verbrechens oder wegen Theilnahme an 
demselben. (ebend. §. J.) 50. — den wegen solcher ver- 
urtheilten Personen kann von der Polizeibehörde bel 
Strase untersagt werden, ihre Wohnungen während 
der Nachtzeit zu verlassen. (G. v. 12. Febr. 50. 
S. 13.) 48. 
Jollstrasgesetz, vom 23. Janr. 1838., die Verurthei- 
lung wegen Kontrebande oder Zolldefraudation in den 
Fällen der SS. 4. 11. Nr. 2. S6. 13. 14. 15. 24. des- 
selben zleht zugleich die Stellung unter Pollzelaussicht 
unbedingt nach sich. (G. v. 12. Febr. 50. S. 1. n.) 
49. — desgl. die Verurthellung wegen Versuchs dieses 
Verbrechens oder wegen Theilnahme an demselben. 
(ebend. §. 3.) S0. — im Falle des §. J. desselben ist 
der Richter ermächtigt, nach Bewandiniß der Umstände 
zugleich auf Stellung unter Pollzelaufslcht zu erkennen. 
(ebend. §. 2. f.) 50. 
Zolltarif, für die Jahre 1816 — 48. f., der Ver- 
ordnung v. 3. März 49. über die Abänderung dessel- 
ben rücksichtlich des Eingangszolls auf ungereinigte 
Soda haben beide Kammern ihre Genehmigung erthellt. 
(Staateminist. Bekanntmach, v. 16. Janr. 50.) 8. — 
Elngangszoll von ausländischem Zucker und Syrup, 
slehe beide letzterr. 
Zucker,
        <pb n="672" />
        92 Sachregister. 1850. 
Zucker, auslaͤndischer, Forlerhebung des Elngangszolles Zwangsmittel, gesetzliche, durch deren Anwendung ist 
von demselben für den Zeitraum vom 1. Septbr. 1850 jede Polizeibehörde berechtigt, ihre poligeilichen Verfül- 
bis Ende August 1853, nach den in der provisorischen Jungen durchzusetzen. (G. v. 11. März 50. §. 20.) 268. 
Verord. v. 18. Juni 1848 normirten Sätzen. (G. v. 
11. März 50. §. 2.) 199. — Erhrbung des Eingangs= Zwangs= oder Vannrechte der Besitzer von Müh- 
zolls von demselben während des dreijährigen Zeitraums lengrundstücken, Anrechnung der für die Aufhebung der- 
vom 1. Septbr. 1830 bis Ende August 1853. (V. v. selben gewährten Entschädigung bei Ermittelung des 
10. Juni 50.) 330. — s. auch Rübenzucker, inländischen. Werths der Mühlen. (G. v. 11. März 50. F. 6.) 
148. 
Zuschläge, zu andern Steuern, behufs der Aufbringung 
der Gemelnde-Geldbedürfnisse. (Gem. Ord. v. 11. 
März 50. ös. 47. 107.) 226. 239. 
Redigirt im Büreau des Staats--Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Koniglichen Geheimen Ober- 
(Rudolph Decker.)
        <pb n="673" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
